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SB190106

Hehlerei etc.

Zürich OG · 2020-08-31 · Deutsch ZH
Sachverhalt

machte (vgl. Urk. 3/15). Die Verteidigung gesteht denn auch ein, dass I._____ Angst vor seinen Leuten im Hintergrund hatte (Urk. 91 S. 12). Die Aussagen von I.______ sind sodann insbesondere dort ungenau, wo er daraus gar nichts zu seinen Gunsten ableiten konnte und es ihn daher auch nicht (mehr) interessierte, wie es sich genau verhielt. So zum Beispiel beim – wie es die Verteidigung nennt (vgl. Urk. 91 S. 13) – bedenkenlosen Chaos in Bezug auf den zeitlichen Ablauf. Die Verteidigung verweist denn auch selber darauf, dass das konstante Aussage- verhalten geradezu verdächtig sei (Urk. 91 S. 6). Sodann profitierte I._____ nicht durch die Belastung des Beschuldigten, da er bezüglich der "Codelöschungen" (Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung) anerkannte, dass diese in seinem Auftrag erfolgten und dementsprechend diesbezüglich ebenfalls als (Mit)Täter angeklagt und verurteilt wurde (vgl. Urk. 8/10-11). Die Aussagen von I._____ – und auch diejenigen des Beschuldigten – werden schliesslich unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses zu würdigen sein. 4.2.5. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, dementierte I._____ anfänglich, et- was mit der Löschung des Codes … in den Fahrzeugausweisen zu tun gehabt zu haben (Urk. 64 S. 20 mit entsprechenden Zitatstellen). In der Einvernahme vom

31. Oktober 2012 erklärte I.______, der zu diesem Zeitpunkt noch bestritt, ge- wusst zu haben, dass es sich um Leasingfahrzeuge gehandelt hatte, dass er den- ke, die mittels einer gefälschten Unterschrift erfolgte Löschung des Codes … "Halterwechsel verboten" habe K._____ vorgenommen (Urk. 3/7 S. 2). Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte er auf die Frage, ob ihm bekannt sei, wer den

- 17 - Fahrzeugausweis im Strassenverkehrsamt annulliert habe, dies habe der Serbe (L._____) gemacht (Urk. 3/13 S. 4). In der Konfrontationseinvernahme mit K._____ hielt er zunächst daran fest, dass K._____ für die Löschung des Codes … verantwortlich gewesen sei, dies sei auch der Deal gewesen (Urk. 3/14 S. 12). Auf diesen Vorhalt erwiderte K._____, der bezüglich des Verkaufs von Leasingfahrzeugen geständig war und eingestand, für ihn sei nur wichtig gewe- sen, dass Geld rein gekommen sei (Urk. 3/14 S. 11), einleuchtend, er sei für die Löschung des Codes … nicht verantwortlich gewesen. Wenn er damals gekonnt hätte, also gewusst hätte, wie man den Code … löschen könne, hätte er das selbst vorgenommen und hätte dadurch ganz andere Preise verlangen und Gewinne erwirtschaften können (Urk. 3/14 S. 13 f.). Mit dieser Aussage kon- frontiert, erklärte I._____ auf die Fragen zu den Einlösungen der Fahrzeuge, dass er sich dazu in Anwesenheit von K._____ nicht äussern möchte. Das möchte er nachher detailliert sagen, eben nicht in Anwesenheit von K._____, da dieser mit dieser Sache, die er sagen wolle, nichts zu tun habe (Urk. 3/14 S. 21 f.). 4.2.6. In der anschliessenden staatsanwaltschaftlichen Befragung führte I._____ aus, nachdem er von K._____ die Fahrzeugausweise erhalten habe, habe er sie einem Herrn namens M._____ weitergeleitet. Dieser arbeite bei der N._____ in O._____. Er habe sie ihm an einem Tag gebracht und am Tag darauf habe er die Ausweise von ihm erhalten und der Code … sei gelöscht gewesen. Auf Nachfrage bestätigte er sodann, dass er diesem die Ausweise mit dem Auftrag gegeben ha- be, den Code … zu entfernen. Wie er das gemacht habe, wisse er nicht. Er habe Fr. 2'000.– bis 5'000.– pro Auto bezahlt. Es sei auf den Ankaufpreis pro Auto an- gekommen. Wenn es teure Autos gewesen seien, habe er Fr. 5'000.– pro Auto und Ausweis bezahlen müssen. Die Ausweise der 14 Autos von K._____ habe er diesem M._____ gegeben, damit dieser den Code … entfernen lasse. Kennen ge- lernt habe er M._____ durch einen Serben. Wie dieser Serbe heisse, wisse er nicht. Er habe sich L._____ oder so ähnlich genannt. Diesen kenne er durch P._____, das sei ein Mann aus dem Kosovo. Insgesamt seien es ca. 20 Fahrzeuge gewesen, die er als geleaste Autos entgegen genommen, den Code … in den Fahrzeugausweisen entfernen lassen und die Fahrzeuge dann weiterverkauft habe. Finanziert worden sei der Kauf der Autos durch den Kosova-

- 18 - ren, den er P._____ nenne. Er habe bei P._____ Schulden gemacht. Er habe mit dessen Geld diese Autos gekauft und habe pro Woche 10% Zins zahlen müssen. Er habe bei allen Autos gewusst, dass sie geleast gewesen seien. Bei all diesen Autos habe er den Code … über M._____ entfernen lassen (Urk. 3/15 S. 2 ff.). 4.2.7. Die Beschuldigung des Beschuldigten durch I._____ erfolgte erstmals in dieser Einvernahme (Urk. 3/15). Die diesbezüglichen Aussagen von I._____ in dieser Einvernahme sind deshalb besonders sorgfältig zu analysieren. Zu berück- sichtigen ist diesbezüglich, dass I._____ – auch wenn er nicht unter der Strafan- drohung von Art. 307 StGB (falsches Zeugnis) aussagte – in der seinen Aussagen vorausgehenden Konfrontationseinvernahme darauf hingewiesen worden war, dass die Beschuldigung eines Nichtbeschuldigten wider besseres Wissens ge- mäss Art. 303 StGB bestraft werden kann (Urk. 3/14 S. 2) und er sich damit bei falschen Aussagen der Strafverfolgung wegen falscher Anschuldigung aussetzt. 4.2.8. Zutreffend ist, dass I._____ seine Aussagen in der Folge insofern anpasste, als er erklärte, für die Codelöschungen jeweils Fr. 2'500.– pro Fahrzeug bezahlt zu haben (Urk. 3/16 S. 3; Urk. 3/18 S. 3; Urk. 3/20 S. 3), und angab, den Be- schuldigten über einen Bekannten, einen Schweizer der Q._____ heisse, kennen gelernt zu haben (Urk. 3/16 S. 2). In der Folge blieben die diesbezüglichen Aus- sagen von I._____ in sich geschlossen, stimmig und klar, auch wenn sie – wie die Verteidigung zu Recht einwendet (Urk. 45 S. 10; Urk. 91 S. 6) – nicht sehr detail- reich waren. Jedoch ist diesbezüglich zu beachten, dass I._____ anerkannter- massen oft beim Beschuldigten in dessen Büro bei der N._____ in O._____ war (Urk. 45 S. 11) und die Übergabe und Entgegennahme von Fahrzeugausweisen und die Übergabe von Geld sich durchaus immer gleich abgespielt haben kann und es sich bei solchen Vorgängen nicht um besonders detailreiche Vorkommnis- se handelt. Sodann erklärte I._____ in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten, dass er einmal einen Fahrzeugausweis am Wohnort des Beschuldigten, in der Garage der Überbauung, abgeholt habe (Urk. 3/16 S. 3; Urk. 3/20 S. 3; Urk. 2/8 S. 14). Schliesslich kann hierzu auch noch angemerkt werden, dass die zugege- benermassen regelmässigen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und I._____ im Büro des Beschuldigten auch vom Beschuldigten nicht detaillierter beschrieben

- 19 - wurden. Sodann gab Q._____ zu Protokoll, dass es gut möglich sei, dass er den Beschuldigten und I._____ zusammengebracht habe. Es sei gut möglich, dass I._____ ihn angesprochen habe, ob er jemanden kenne, der in der Versiche- rungsbranche arbeite (Urk. 7/6 S. 7 f.). Demgegenüber gab der Beschuldigte an, I._____ zwar zu kennen, da dieser viel in seine Agentur gekommen sei. Wie er ihn kennengelernt habe, wisse er nicht (Urk. 2/4 S. 3). In der Folge erklärte er, er glaube, er habe I._____ bei der R._____ AG in S._____ kennengelernt (Urk. 2/4 S. 8), um dann wiederum zu erklären, er habe keine Ahnung, von wo er I._____ kenne. Es sei möglich, dass er mit I._____ durch Q._____ bekannt gemacht wor- den sei. Er könne sich einfach daran nicht erinnern (Urk. 2/6 S. 2). In der Konfron- tationseinvernahme bestätigte der Beschuldigte dann aber, es sei richtig, dass er I._____ über Q._____ kennengelernt habe (Urk. 2/8 S. 13). 4.2.9. Weiter ist zu beachten, dass sich I._____ mit seinen Aussagen auch selber beschuldigte, in dem er eingestand, dass die Löschungen des Codes … in sei- nem Auftrag erfolgt seien. Dementsprechend wurde denn I._____ auch derselben Straftaten wie der Beschuldigte (Hehlerei und Erschleichen eines Ausweises) an- geklagt und schuldig gesprochen (vgl. Urk. 8/10 und 8/11). Somit profitierte I._____ nicht von der Beschuldigung des Beschuldigten (vgl. Urk. 91 S. 12); im Gegenteil hätte er sich mit einer falschen Anschuldigung einer weiteren Strafun- tersuchung ausgesetzt. Warum er dieses Risiko in Kauf nehmen sollte, ist nicht ersichtlich, insbesondere da er – wie erwähnt – von dieser Aussage in keiner Weise profitieren konnte, und er sich bezüglich verschiedener Mitbeteiligter immer wieder darauf berief, deren richtigen Namen nicht zu kennen (vgl. die Aussagen von I._____ zum "Serben" und zum "Kosovaren"). Hätte er sich selber entlasten wollen, wäre es naheliegender gewesen auszusagen, er hätte die Löschungsfor- mulare von einer ihm namentlich nicht bekannten Person oder vom "Serben" oder "Kosovaren" erhalten. 4.2.10. Soweit die Verteidigung einwendet, I._____ dürfte ein erhebliches Interes- se daran gehabt haben, den Beschuldigten zu belasten, weil er andernfalls selbst damit hätte rechnen müssen, wegen Urkundenfälschung angeklagt zu werden (Urk. 45 S. 6 f.; Urk. 91 S. 12), ist klarzustellen, dass auch der Beschuldigte nicht

- 20 - wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB angeklagt wurde und sich I._____ – wie bereits erwähnt – mit seiner Aussage auch selbst (als Mit- täter) belastete und diesbezüglich nicht von seinen Aussagen profitierte. Zwar ist zutreffend, dass I._____ seine Eingeständnisse wohl auch unter der erdrücken- den Beweislast abgab (Urk. 45 S. 6 f.; Urk. 91 S. 7), jedoch gab es für I._____ – wie dargelegt – keine Veranlassung, seine sonst schon schlechte Ausgangslage durch eine Falschanschuldigung, aus der er keinerlei Vorteile ziehen konnte, noch zu verschlechtern. Sodann war I._____ nach seinem Geständnis nicht bemüht, seine eigene Tatbeteiligung herunterzuspielen (vgl. z.B. das Eingeständnis, dass die Codelöschungen immer durch ihn und nie durch Dritte veranlasst worden sei- en, Urk. 3/16 S. 3; oder die Aussage, nein, F._____ habe den Auftrag nicht vom Kosovaren, sondern von ihm bekommen, Urk. 3/16 S. 13). Schliesslich ist nicht ersichtlich, warum I._____, der seine Haupttäterschaft in der Folge nicht mehr in Abrede stellte, und – wie bereits erwähnt – eingestand, den Beschuldigten mit den Codelöschungen beauftragt zu haben (Urk. 3/15 S. 2; Urk. 2/8 S. 3; Urk. 3/37 S. 3; Urk. 3/40 S. 2, S. 4) resp. für die Codelöschungen zuständig gewesen zu sein (Urk. 3/37 S. 1), sich dann bezüglich der Fälschung der Formulare dem Risi- ko einer Falschanschuldigung aussetzen soll. Da es sich bei diesen Löschungen nicht um einen "Vier-Augen-Sachverhalt" handelte, hätte I._____ realistischer- weise damit rechnen müssen, dass eine Falschaussage durchaus aufgedeckt werden könnte. 4.2.11. In der den belastenden Aussagen von I._____ vorangegangenen Konfrontationseinvernahme mit K._____ war sodann die Rede von einer Person beim Strassenverkehrsamt. Eine allfällige Mitwirkung des Beschuldigten kam nicht zur Sprache, sondern seine Person war in dieser Einvernahme überhaupt kein Thema (Urk. 3/15). Es kann somit nicht gesagt werden, die Beschuldigung des Beschuldigten habe sich geradezu aufgedrängt oder zumindest angeboten. Auch wurden I._____ die von ihm mit dem Beschuldigten geführten, aufgezeich- neten Telefongespräche (auf diese wird nachfolgend zurückzukommen sein) erst rund zwei Monate nach seinen Anschuldigungen erstmals vorgehalten (Urk. 3/18). Es drängte sich für I._____ somit nicht auf, den Beschuldigten als "Sündenbock" vorzuschieben, und es erscheint vor diesem Hintergrund sehr unwahrscheinlich,

- 21 - dass sich I._____ in der Konfrontationseinvernahme mit K._____ ausgedacht ha- ben soll, er könnte diesbezüglich (zu Unrecht) den Beschuldigten (mit)belasten. Weiter verweigerte I._____ bis am Schluss zu gewissen Fragen die Antwort, so dass er ohne weiteres auch dazu, von wem er die gefälschten Formulare erhalten resp. wer die Codelöschungen vorgenommen habe, die Aussage hätte verwei- gern können, wenn er sich vor Konsequenzen dieser Drittperson gefürchtet und diese hätte schützen wollen, ohne deswegen in der Strafuntersuchung schlechter dazustehen. Daran ändert nichts, dass T._____ in seiner Einvernahme vom

23. April 2013 erklärte, dass er einen "Balkantypen" mit den Codelöschungen be- auftragt, diesem jeweils die Fahrzeugausweise übergeben und pro Löschung Fr. 2‘000.– bezahlt habe. Dieser "Balkantyp" sei nicht I._____ gewesen. Auch hät- te er nicht den Beschuldigten mit den Codelöschungen beauftragt. Er könne nicht sagen, wer dieser "Balkantyp" sei; er müsse das lieber auf sich nehmen. Es gehe nicht nur um ihn; er habe zwei kleine Kinder. Der Name des Beschuldigten sei im Gespräch mit dem Balkantyp gefallen. Es sei nicht gesagt worden, dass der Be- schuldigte die Codelöschungen vornehme (Urk. 7/10 S. 15 ff.). Somit bleibt offen, wer die Codelöschungen für T._____ vorgenommen hat. Jedenfalls ist nicht da- von auszugehen, dass der Beschuldigte schweizweit der Einzige war, der über die Möglichkeiten, diese Codelöschungsformulare zu fälschen, verfügte. Sodann kann I._____ – wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 4.2.5.) – durchaus seine Gründe dafür gehabt haben, dass er seine Aussage nicht in Anwesenheit vor K._____ machen wollte. 4.2.12. Die Verteidigung bringt sodann vor, dass ein weiteres starkes Motiv für ei- ne Falschanschuldigung darin liege, dass er auch aus Angst vor seinen Leuten im Hintergrund bzw. den Geldgebern unmöglich die Wahrheit habe sagen können, da er den Lohn für die Codelöschungen selber eingesteckt und den Geldgebern gegenüber die Drittperson nur deshalb erfunden habe, um mit diesem Trick und Vorgehen noch ein zusätzliches Einkommen generieren zu können (Urk. 45 S. 7; Urk. 91 S. 12). I._____ verweigerte konsequent nähere Angaben zu den Perso- nen im Hintergrund, insbesondere zur Person, die er den "Kosovaren" nannte (Urk. 3/28 S. 1, Urk. 3/31 S. 2 f.; Urk. 3/33 S. 2; Urk. 3/35 S. 9; Urk. 3/50 S. 5), dies aus Angst vor diesem "Kosovaren" (vgl. Urk. 3/28 S. 1 f.). Unter diesen Um-

- 22 - ständen erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass I._____ es gewagt hätte, die- sen "Kosovaren" insoweit zu hintergehen, als er diesem gegenüber tatsächlich gar nicht angefallene Codelöschungskosten in der Höhe von Fr. 2'500.– vorspie- gelte. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass I._____ die angefallenen Codelöschungskosten nicht wie vereinbart dem Beschuldigten bezahlte (vgl. Ziff. 4.2.44.) und dieses Geld für sich brauchte. Weiter ist nachvollziehbar, dass I._____ nicht wollte, dass weitere Personen wissen, über welche Person er die Codelöschungen vornimmt (vgl. Urk. 45 S. 7; Urk. 91 S. 12), ansonsten die Ge- fahr bestanden hätte, dass sich seine "Geschäftspartner" direkt an diese Perso- nen wenden würden, und er so um seine "Geschäfte" gebracht worden wäre. So sagte denn auch K._____ aus, hätte er gewusst, wie er diese Codes löschen könne, hätte er das selbst vorgenommen und dadurch ganz andere Preise ver- langen können (Urk. 3/14 S. 13, S. 14). Weiter weist die Verteidigung selber zu- treffend darauf hin, dass sich I._____ in einem klar hierarchisch strukturierten, mafiaähnlichen Milieu bewegt habe (Urk. 45 S. 10), so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Personen im Hintergrund Kenntnis davon erlangt hätten, wenn I._____ die Codelöschungen selbständig vorgenommen hätte, und dass ein diesbezüglich "falsches Spiel" von I._____ aufgeflogen wäre. Schliesslich hatte I._____ hohe Schulden mit wucherischen Zinsen (vgl. Urk. 3/49 S. 27 ff. und Urk. 3/50), unter anderem bei einem "Kosovaren", vor dem er sich fürchtete. Das Ziel von I._____ war denn (unter anderem) auch, mit seinen illegalen Geschäften seine Schulden abzubezahlen. Es war somit nicht im Interesse von I._____, seine Schulden durch fingierte Gestehungskosten weiter anwachsen zu lassen. Im Wei- teren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 25 f.). 4.2.13. Die Verteidigung führt weiter an, dass Hinweise / Aussagen vorliegen würden, wonach I._____ die Papiere für die Codelöschungen zunächst mit seiner Ehefrau, dann, nach der Scheidung von ihr, mit U._____ und dessen Ehefrau V._____ vorbereitet und über eine Kontaktperson beim Strassenverkehrsamt ver- fügt habe (Urk. 45 S. 8 f.; Urk. 91 S. 8). Soweit die Verteidigung auf die Aussagen von H._____ verweist, ist festzuhalten, dass sich dieser bis am Schluss nur in ei- ner untergeordneten Rolle sah. und er bezüglich der weiteren involvierten Perso-

- 23 - nen sehr widersprüchlich aussagte und sehr viele Angaben machte, von denen er jedoch lediglich vom Hören sagen her Kenntnis hatte. So gab er in der Einver- nahme vom 21. November 2013, in der er alles erzählen wollte, über alle Autos, die er wisse, die I._____ manipuliert habe, an, W._____ (I._____) habe die Lö- schung der Codes übernommen. Zudem habe er vom Verkaufserlös Fr. 6'000.– mehr erhalten, weil er den Mann habe bezahlen müssen, der die Codes gelöscht habe. Dann erklärte er, über die Codes könnten am besten BA._____ [Spitzname von F._____] (F._____) oder W._____ (I._____) Auskunft geben. Die beiden hät- ten diese gekannt, die dies machen. Der eine arbeite auf dem Strassenverkehrs- amt in BB._____, BC._____ oder Zürich und der zweite, der noch wichtiger gewe- sen sei, irgendwo auf einer Bank. BA._____ habe ihm erzählt, dass es bessere Leute gewesen seien; er habe diese nie gesehen. Er erzähle das, was BA._____ und W._____ geredet hätten. Er könne es nicht mit Bestimmtheit sagen. BD._____ (U._____) habe auch davon gewusst. Dann erklärte er, dieser J._____ habe die Beziehung zu diesen Leuten hergestellt, die die Codes löschen. Wie er diese Leute mit W._____ und E._____ bekannt gemacht habe, wisse er nicht. Er wisse einfach, dass er es gemacht habe. Über diese beiden Personen wisse er, dass einer der beiden einmal ins Gefängnis gekommen sei. Über diesen habe, so glaube er, auch W._____ Aussagen gemacht. Der habe, so viel er wisse, die gan- ze Schuld auf sich genommen. Der andere sei bis heute nicht im Gefängnis (vgl. Urk. ND 19-21 4/14 S. 1 ff.). In einer weiteren Einvernahme soll H._____ ausge- sagt haben, dass I._____ vor seiner Trennung von seiner Ehefrau die Papiere, die für das Löschen des Codes … nötig gewesen seien, mit der Unterstützung seiner Ehefrau gemacht habe, später zusammen mit BD._____ und V._____ (vgl. Urk. 3/31 S. 7). In der Einvernahme vom 7. Juli 2014 erklärte H._____ sodann auf die Frage, wie er sich vorgestellt habe, dass I._____ dies (Leasingwagen) werde re- geln können, er wisse es nicht. Er habe gesehen, dass W._____ vieles mit Autos gemacht und nie Probleme damit gehabt habe. Er habe ihm gesagt, dass er dies regeln könne und er keine Probleme damit bekommen würde. Er habe sich da überzeugen lassen und habe dies gemacht, obwohl er gewusst habe, dass das Auto nicht in Ordnung gewesen sei (Urk. ND 3 4/19 S. 4). Die Aussagen von H._____ vermögen daher weder die Aussagen von I._____ bezüglich der Beteili-

- 24 - gung des Beschuldigten in Frage zu stellen, noch stützen sie den Standpunkt der Verteidigung, dass I._____ alleine resp. mit Freunden die für die Codelöschung nötigen Papiere hergestellt habe. Daran ändert nichts, dass I._____ wusste, dass die Leasinggeberinnen durch entsprechende Codes in den Fahrzeugausweisen ermittelbar waren (Urk. 3/16 S. 3). 4.2.14. Auch K._____ sagte – in der Konfrontationseinvernahme mit I._____ – aus, I._____ habe ihm gesagt, dass er das machen könne. Er habe sich jedoch nicht dazu geäussert, wie er das machen würde (Urk. 3/14 S. 16). Auf Vorhalt ei- ner früheren Aussage, bestätigte er sodann, dass I._____ ihm mitgeteilt habe, dass er dies über eine Kontaktperson machen würde, die er beim Strassenver- kehrsamt habe. Er habe ihm das nur einmal gesagt. Er habe ihn bewusst gefragt, was er mit den Autos danach mache. Er habe gesagt, dass er seine Leute dazu habe. Er habe konkret eine Person vom Strassenverkehrsamt erwähnt (Urk. 3/14 S. 16). Weiter sagte auch F._____ aus, I._____ habe ihm gesagt, er arbeite mit grossen Leuten, mit den Chefs der Strassenverkehrsämter etc. (Urk. 4/4 S. 5). I._____ habe ihm immer gesagt, dass er einen kenne, der im Strassenverkehrs- amt arbeite; dieser würde für ihn Löschungen machen. Er habe immer gesagt, dieser arbeite im Strassenverkehrsamt (Urk. 4/5 S. 5 f.). I._____ verneinte einen solchen Kontakt und verwies diesbezüglich auf den Beschuldigten. Er verneinte durchgehend, über eine Kontaktperson beim Strassenverkehrsamt zu verfügen (Urk. 3/31 S. 7). Aus den Aussagen der vorerwähnten Personen ergibt sich denn auch nicht, dass I._____ tatsächlich eine beim Strassenverkehrsamt tätige Person kannte, konnte doch keine dieser Personen einen Namen nennen, noch hat eine dieser Personen diese Person je gesehen. F._____ erklärte sodann, mit "diesem" meine er den Mann, den I._____ in Richtung Einsiedeln besucht habe (Urk. 4/5 S. 5). Hierbei handelt es sich offensichtlich um den Beschuldigten, ist doch unstrittig, dass I._____ einmal einen Fahrzeugausweis beim Beschuldigten zu Hause in BE._____ abholte. Schliesslich wurden die Fahrzeuge bei verschiedenen Stras- senverkehrsämtern eingelöst. K._____, H._____ und F._____ sprachen aber nur von einer Person vom Strassenverkehrsamt.

- 25 - 4.2.15. Sodann steht die Bezeichnung, unter der I._____ die Telefonnummer des Beschuldigten in seinem Mobiltelefon abgespeichert hatte, im Einklang mit des- sen Behauptung, dass er den Beschuldigten für die Löschung des Codes … ein- gesetzt habe. So führte er den Beschuldigten im Adressverzeichnis seines Mobil- telefons mit "M._____ " auf (Urk. 3/16 S. 6; Urk. 3/17 Anhang zu EV v. 14.12.12). Es kann, auch bezüglich der Einwände der Verteidigung (Urk. 45 S. 9), auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 28). So- dann hätte für I._____ keine Veranlassung bestanden, die Telefonnummer des Beschuldigten unter "M._____ " abzuspeichern, wenn er die Formulare selber o- der über einen Dritten gefälscht hätte. Sodann ist zu beachten, dass es vorliegend um die Einlösung von 30 Fahrzeugen ging, die nach Darstellung von I._____ über den Beschuldigten erfolgt sind. Hätte I._____ die Formulare selber gefälscht oder diese von einem Dritten erhalten, hätte sich aufgedrängt, nicht ständig den glei- chen Versicherungsberater für die Einlösung aufzusuchen, um sich nicht der Ge- fahr von unangenehmen Fragen, woher die vielen Autos, für die mit einem Versi- cherungswechsel der Code … "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis ge- löscht werden soll, kommen, auszusetzen und damit ein Auffliegen zu riskieren. 4.2.16. Die Erklärung, wie es mit der "Zusammenarbeit" zwischen ihm und dem Beschuldigten losgegangen sei, schilderte I._____ schlüssig und im Einklang mit den Fakten. So führte er aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle mal ei- nen Ausweis bringen. Er habe dann die beiden Ausweise des Mercedes und des BMW gebracht, dies in die Agentur der Zürich in O._____. Der Beschuldigte habe ihn dann am anderen Tag angerufen und ihn ins Büro bestellt. Er habe ihm zwei neue Fahrzeugausweise und die dazugehörenden Kontrollschilder, auf welche die beiden Autos eingelöst worden seien, übergeben (Urk. 3/16 S. 2). Nachdem das mit dem BMW und dem Mercedes geklappt habe, habe er den "Kosovaren" in- formiert. Er habe dem "Kosovaren" erzählt, dass er diese Code-Löschungen habe vornehmen können, und dass er dadurch in der Lage sei, die Schulden bei ihm so zu begleichen. So habe eigentlich alles begonnen (Urk. 3/16 S. 4). Diese ersten Codelöschungen seien ca. im August 2011 erfolgt (Urk. 3/16 S. 5). Die Löschung des Codes … bezüglich des BMW 745D (ND31) ist denn auch die erste Lö- schung, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird (Löschung des Codes … am 3.

- 26 - März 2011). Die Löschung des Codes … bezüglich des Mercedes-Benz E350CDI erfolgte sodann am 21. Juni 2011 (ND 1). Dazwischen war am 28. April 2011 noch bezüglich des Maserati Granturismo der Code … im Fahrzeugausweis ge- löscht worden (ND 17). Die nächsten "Code-Löschungen" erfolgten dann erst ab Anfang September 2011 wieder (ND 18), dann jedoch mit einer erhöhten Kadenz (23. September 2011, ND 2; ca. 12. Oktober 2011, ND 3; 11. und 13. Oktober 2011 [insgesamt sieben Fahrzeuge], ND 4; 13. Oktober 2011, ND 5; ca. 20. Okto- ber 2011, ND 6; ca. 20. Oktober 2011, ND 7; ca. 20. Oktober 2011, ND 8; 28. Ok- tober 2011, ND 9; 28. Oktober 2011, ND 10; 1. November 2011, ND 11; etc.). Somit scheint tatsächlich zunächst einmal eine erste Testphase mit drei Autos er- folgt zu sein und als diesbezüglich keine Probleme auftraten, hatte man die Ma- schinerie hochgefahren. Dass sich I._____ nicht mehr an die genauen Zeitpunkte und die Reihenfolge der ersten Löschungen zu erinnern vermochte, erscheint aufgrund der vielen Löschungen, die alle in einem ähnlichen Ablauf ergingen, nachvollziehbar und macht dessen Aussagen deshalb nicht unglaubhaft (vgl. im Weiteren die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 64 S. 29). 4.2.17. Bezüglich des Aussageverhaltens von I._____ ist jedoch noch Folgendes zu beachten: I._____ konnte nicht nachvollziehbar erklären, wie er Kenntnis da- von bekommen hat, dass der Beschuldigte solche Löschungen vornehmen kann. Zunächst gab er an, den Beschuldigten durch einen Serben, der sich L._____ o- der so ähnlich genannt habe, kennen gelernt zu haben (Urk. 3/15 S. 2). Weiter er- klärte er, er habe Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.– pro Auto bezahlen müssen. Es sei auf den Ankaufspreis pro Auto angekommen. Wenn es teure Autos gewesen seien, habe er Fr. 5'000.– pro Auto und Ausweis bezahlen müssen. Er habe dem Be- schuldigten die Ausweise von den 14 Autos von K._____ gegeben, damit dieser den Code … entfernen lasse (Urk. 3/15 S. 2). Drei Tage später erklärte I._____ auf die Frage, wie er den Beschuldigten kennengelernt habe, dies sei durch einen Bekannten gewesen. Es sei ein Schweizer gewesen, dieser heisse Q._____. Er sei spontan auf diese Löschungen zu sprechen gekommen. Der Beschuldigte ha- be ihm erklärt, wenn man eine solche Löschung machen würde, dann hafte der alte Halter nicht mehr. Auf Nachfrage, weshalb er überhaupt auf diese Löschun- gen zu sprechen gekommen sei, gab I._____ an, im Gespräch mit Q._____ seien

- 27 - sie auf das Löschen des entsprechenden Codes gekommen, dies sei spontan gewesen. Der Beschuldigte habe ihm garantiert, dass er die Löschungen "normal" vornehmen würde. Es habe dann ja auch geklappt. Unter "normal" habe er ver- standen, dass er einen Fahrzeugausweis bekomme, auf dem kein Code mehr sei (Urk. 3/16 S. 2). Sodann gab er auf die Frage, was er für diesen Test habe bezah- len müssen, an, für jedes Auto, glaube er, Fr. 2'500.– bezahlt zu haben (Urk. 3/16 S. 3). In der Folge blieb er dabei, dass er mit Ausnahme der sieben Smarts, für die er insgesamt Fr. 14'000.– bezahlt habe, dem Beschuldigten pro Auto Fr. 2'500.– bezahlt habe. Q._____ bestritt zwar, mit I._____ über Codelöschungen gesprochen zu haben (Urk. 7/6 S. 6 ff.), aber anerkanntermassen lernten sich der Beschuldigte und I._____ über diesen kennen (Urk. 2/8 S. 13). 4.2.18. Zutreffend weist die Verteidigung sodann darauf hin, dass I._____ jeweils nur so viel eingestand, wie man ihm nachweisen konnte. So gestand er in der Einvernahme vom 3. Dezember 2012 nunmehr ein, gewusst zu haben, dass es sich bei den verkauften Autos um Leasingfahrzeuge gehandelt habe. Dabei soll es aber nur um 14 Fahrzeuge gegangen sein (Urk. 3/15 S. 2). Schlussendlich soll I._____ den Beschuldigten jedoch gemäss Anklageschrift für 30 Fahrzeuge mit der Codelöschung beauftragt haben (Urk. 23). Weiter ist auch zutreffend, dass sich I._____ immer mal wieder darauf berief, sich nicht mehr zu erinnern. Dies ist einerseits aufgrund der ähnlichen Tatabläufe durchaus nachvollziehbar. Anderer- seits kann daraus und aus dem Umstand, dass die Zugeständnisse nur peu à peu erfolgten, nicht abgeleitet werden, dass die nach und nach erfolgten Zugeständ- nisse falsch seien. 4.2.19. Bezüglich des Chevrolet Captiva, Stamm-Nr. 2, führte I._____ zunächst aus, soviel er wisse, sei der Wagen im Kosovo verkauft worden. Im Prinzip habe BF._____ den Wagen im Kosovo abgekauft. Verhandelt habe er mit D._____. Auf Vorhalt, dass D._____ bestreite, diesen verkauft zu haben, gab I._____ an, D._____ habe den Wagen verkauft. Er habe für D._____ den Kaufvertrag vorbe- reitet (Urk. 3/3 S. 6). Nachdem I._____ eingestanden hatte, dass er geleaste Fahrzeuge verkauft habe, bestritt I._____ zunächst weiter, diesen Chevrolet ver- kauft zu haben. Er habe das Fahrzeug dem "Kosovaren" übergeben. Dieser habe

- 28 - das Fahrzeug an BF._____ verkauft (Urk. 3/16 S. 17). Auf Vorhalt, dass BF._____ ausgesagt habe, dass er für diesen Chevrolet D._____ Fr. 26'500.– bezahlt habe, erklärte I._____, in Tat und Wahrheit habe BF._____ das Geld dem Serben be- zahlt und nicht dem D._____. Er sei dabei gewesen, als BF._____ es dem Serben übergeben habe (Urk. 3/16 S. 17). Den Kaufvertrag habe er geschrieben und der Serbe habe unterschrieben. D._____ sei telefonisch nicht erreichbar gewesen, weshalb es dann eben so gelaufen sei (Urk. 3/16 S. 18). Schliesslich gestand I._____ ein, dass D._____ mit dieser Sache nichts zu tun gehabt und nichts da- von gewusst habe. Er (I._____) habe den Chevrolet übernommen. Dann habe die Codelöschung stattgefunden, via den Beschuldigten, und in der gleichen Woche habe er (I._____) diesen Wagen mit einem Smart einem Kosovoalbaner, der nicht in der Schweiz wohne, verkauft. Irgendwann habe der Herr vom Kosovo die Fahr- zeuge zurück in die Schweiz bringen wollen. Dann habe er organisiert, dass H._____ die beiden Fahrzeuge dem "Kosovaren" abkaufe. BF._____ sei vorge- schoben worden, damit er neue Einlösungen machen könne. Er wisse nicht mehr, ob er oder H._____ BF._____ instruiert habe, was er machen müsse. Den Vertrag zwischen D._____ und BF._____ habe ein Kollege von BF._____ gemacht (Urk. 3/39 S. 2, S. 4, S. 7). BF._____, der in den polizeilichen Einvernahmen mehrmals ausgesagt hatte, dass er den Chevrolet von D._____ gekauft und die- sem Fr. 26'500.– für den Chevrolet übergeben habe (Urk. ND 3 4/5; Urk. ND 3 4/7; Urk. ND 3 4/13), erklärte auf seine Falschaussage angesprochen, diese Sa- che mit dem Auto habe W._____ [I._____] gemacht. Die Wahrheit sei, dass das W._____ gemacht habe. W._____ habe dies alles gemacht mit dem Kaufvertrag. Er (I._____) habe ihm gesagt, was er sagen müsse. Er habe dies aus Angst getan und weil er (I._____) es so gewollt habe. W._____ habe den Vertrag gemacht. Er habe Schulden bei diesem gehabt. Er (I._____) habe ihm gesagt, dass diese Schulden beglichen seien, wenn er bei der Polizei diese Aussage mache. I._____ habe ihm dann D._____ vorgestellt. Sie hätten sich in einem Hotel getroffen, wo er den Vertrag habe unterschreiben müssen. I._____ habe ihm die Telefonnum- mer des einvernehmenden Polizisten gegeben und verlangt, dass er diesen anru- fen und das Auto verlangen solle. Er solle dies machen und dann seien seine Schulden getilgt (Urk. ND 3 4/20 S. 2 f.). In Übereinstimmung mit der Zusammen-

- 29 - stellung der N._____ Versicherung (Urk. 52) gab I._____ sodann an, dass der Versicherungsnachweis für diesen Chevrolet durch den Beschuldigten beschafft worden sei (Urk. 3/45 S. 12). Zwar zeigt auch dieses Aussageverhalten von I._____, dass er keine Hemmungen hatte, falsche Angaben zu machen. Jedoch korrigierte er diese in der Folge, wenn er mit gegenteiligen Aussagen der von ihm beschuldigten Personen konfrontiert wurde. Bezüglich seiner belastenden Aussa- gen gegen den Beschuldigten hielt er jedoch auch in der Konfrontationseinver- nahme fest (Urk. 2/8 S. 3 ff.). 4.2.20. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass I._____ ihn regelmässig im Büro aufgesucht habe. Jedoch habe er nur Motorfahrzeugversicherungen für I._____ ausgestellt und die entsprechenden Autos eingelöst; dies gehöre zum Service. Weitere Aufträge respektive Arbeiten habe er nicht für I._____ ausgeführt (Urk. 49 S. 15 f.). Es könne durchaus sein, dass er auch Löschungen des Codes … für I._____ vorgenommen habe. Er wisse es aber nicht mehr, ob dieser ihn damit be- auftragt habe (Urk. 49 S. 16). Entgegen dieser Darstellung führte der Beschuldig- te in der Einvernahme, in der ihm die Fälschung der Löschungsmeldungen zum ersten Mal vorgehalten worden war, aus, ihm sei nicht bekannt, dass er jemals mit einem solchen Formular und einem Originalfahrzeugausweis in das Strassenver- kehrsamt gegangen sei und dort die Löschung des Codes … veranlasst habe. Er sehe keinen Sinn dahinter, weil er durch diese Handlung kein Geschäft habe ma- chen können. Er verdiene nur mit dem Verkauf der Versicherungen. In der Folge korrigierte er sich und gab an, es sei jedoch möglich, dass er gefälligkeitshalber solche Formulare mitgenommen und die Löschung beantragt habe. Er mache zwischen 600 bis 800 Einlösungen im Jahr. Aus diesem Grund könne er sich nicht mehr an alle erinnern (Urk. 2/4 S. 2). Er wisse nicht, ob er für I._____ auch Lö- schungen des Codes … im Fahrzeugausweis vorgenommen habe (Urk. 2/4 S. 3). Diese Aussagen des Beschuldigten erscheinen jedoch unglaubhaft, insbesondere als er selber angab, I._____, den er zunächst nur unter dem Namen BG._____ [W._____] kennen wollte, sei viel in seine Agentur gekommen und habe manch- mal auch telefonisch einen Nachweis bestellt (Urk. 2/4 S. 3). So ist doch davon auszugehen, dass für einen Versicherungsabschluss und eine telefonische Be- stellung eines Versicherungsnachweises mehr Angaben benötigt werden als nur

- 30 - ein Vorname. Es ist doch äusserst fragwürdig, dass der Beschuldigte so eng (rein) geschäftlich mit I._____ zusammengearbeitet haben will, ohne dessen voll- ständigen Namen zu kennen. Wie wusste er dann, für wen die Versicherungsab- schlüsse oder die Nachweise auszustellen waren resp. dass I._____ legitimiert war, die entsprechenden Versicherungen abzuschliessen und die Nachweise zu bestellen resp. die entsprechenden Fahrzeugeinlösungen zu veranlassen? Auch hat er von I._____ ein nagelneues iPhone mit einer SIM-Karte geschenkt erhalten und dieses Geschenk auch angenommen (Urk. 2/7 S. 7). Dies von einer Person, die er nicht einmal namentlich kennen will und ohne dieses Geschenk zu hinter- fragen. Dies erscheint nicht glaubhaft. Bezüglich der Aussage, er wisse nicht, ob er für I._____ auch Löschungen des Codes … im Fahrzeugausweis vorgenom- men habe (Urk. 2/4 S. 3), korrigierte sich der Beschuldigte nach Vorhalt der Aus- sage von I._____, wonach der Beschuldigte jeweils gegen 4-stellige Frankenbe- träge die Löschung von …er Codes aus Fahrzeugausweisen für ihn veranlasst habe, und erklärte dann auf einmal, er habe für I._____ solche Codelöschungen veranlasst, aber nie gegen Entgelt, sondern im Falle von Neueinlösungen, für die er sowieso ins Strassenverkehrsamt habe gehen müssen. Die Formulare fürs Codelöschen habe I._____ ihm gebracht, bereits vollständig ausgefüllt inklusive der nötigen Unterschriften (Urk. 2/7 S. 5). 4.2.21. Der Beschuldigte versuchte sodann seine Verbindung zu I._____ herun- terzuspielen. Zur Person von I._____ befragt, gab er zunächst an, er wisse nicht, wie er diese Person kennen gelernt habe. Er sei viel in seine Agentur gekommen (Urk. 2/4 S. 3). Dann korrigierte er sich, er glaube, er habe I._____ bei der R._____ in S._____ kennengelernt (Urk. 2/4 S. 8). Zwei Wochen später erklärte er auf Vorhalt der Aussagen von Q._____, dass dieser ihn mit I._____ bekannt gemacht habe, er habe keine Ahnung, von wo er I._____ kenne. Es sei möglich, dass Q._____ ihn mit I._____ bekannt gemacht habe, er könne sich einfach daran nicht erinnern (Urk. 2/6 S. 2). Sodann erklärte er auf I._____ angesprochen, auf einmal seien Stornos gekommen, d.h. Versicherungen, die abgeschlossen, aber nicht bezahlt worden seien. Er sei eine Zeit lang sehr böse auf diese Person ge- wesen (Urk. 2/4 S. 3). In der selben Einvernahme erklärte er sodann, dieser Mann (von der R._____) habe später zu ihm gesagt, dass er von I._____ "gelinkt" wor-

- 31 - den sei (Urk. 2/4 S. 8). Aufgrund des Umstands, dass I._____ viel beim Beschul- digten in der Agentur war und zwischen diesen auch reger telefonischer Kontakt herrschte (vgl. Ziffer 4.2.28. ff. nachfolgend), ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnert, wie er I._____ kennenlernte. Es entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte sich mit seinen Aussagen einerseits von I._____ distanzieren und andererseits den Fokus auf I._____ lenken wollte. Hätte er aber ein rein geschäftliches ("sauberes") Verhältnis zu diesem gehabt, hätte hierzu keine Veranlassung bestanden und hätte er nachvollziehbar ausführen können, welcher Art das geschäftliche Verhältnis zwischen I._____ und ihm war. 4.2.22. Auch die Erklärung, warum der im Dezember 2011 annullierte Fahrzeug- ausweis, lautend auf die Firma BH._____, Ende 2012 in den noch pendenten Ak- ten gewesen sei, überzeugt nicht. Zunächst gab der Beschuldigte an, er könne dies nicht erklären. In der Folge setzte er doch zu einer Erklärung an und führte aus, er wisse nicht, ob einer schon verarbeitet worden sei. Er habe alles kontrol- lieren müssen. Dies hätte er dieses Jahr erledigt. Er wäre in das Geschäft gegan- gen und hätte geschaut, ob der Wagen überhaupt eingelöst und bezahlt worden sei. Dann hätte er das Geschäft abgelegt. Wenn der Wagen nicht eingelöst wor- den wäre, hätte er das Geschäft vernichtet (Urk. 2/4 S. 4). Diese Erklärung macht aber keinen Sinn und erklärt nicht, warum er gerade diese Unterlagen rund ein Jahr später noch in den pendenten Aufträgen aufbewahrte. So war die Neueinlö- sung per 2. Dezember 2011 vorgesehen und die Erledigungsfrist per 1. Januar 2012. 4.2.23. Auffällig am Aussageverhalten des Beschuldigten ist sodann, dass dieser immer wieder zu "Gegenangriffen" überging und versuchte, andere Personen schlecht hinzustellen, sich dann aber auch wieder sehr unterwürfig zeigte. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 31 f.). BI._____ unterstellte er, dieser habe ihm eine Falle stellen wol- len und habe einen Privatdetektiv engagiert, um ihn überwachen zu lassen (Urk. 49 S 25). BJ._____, seinem Chef während seiner Tätigkeit bei der BK._____ Versicherungen AG, unterstellte er, er habe ein Problem mit ihm gehabt. Dieser sei von der BL._____ gekommen und habe seine Kollegen von der BL._____ an

- 32 - den neuen Arbeitsort mitnehmen wollen (Urk. 49 S. 32). Auch verschiedene wei- tere Personen, zu denen er befragt wurde, bedachte er mit abschätzigen Bemer- kungen. So führte er zu BM._____ an, von ihm habe er auch schon viel gehört. Er glaube, dieser sei ein armes Schwein. Zu BN._____, namens BO._____, befragt, gab er an, er habe schon von diesem gehört. Das sei, so glaube er, der Oberjun- kie, der Kokainabhängige. BP._____ habe ihm gesagt, dass er mit diesem Gros- ses vor habe (Urk. 2/1 S. 2 f.). Auf die Frage, ob BU._____ ein guter Typ sei, gab er an, er habe mit diesem bereits Kontakt gehabt, als dieser zusammen mit BQ._____ bei der BR._____ AG in BS._____ Occasionswagen verkauft habe. Beide hätten dann dort gehen müssen. BQ._____ habe eine Gefängnisstrafe er- halten. Er wisse nur, dass etwas schief gelaufen sei. Es sei auch um Leasing und um Autos, welche ins Ausland verschoben worden seien, gegangen (Urk. 2/2 S. 8). Bezüglich I._____ führte er aus, dass dieser ihnen richtig den „Schmus“ gege- ben habe. Manchmal habe er eine 20-er Note oder auch eine 50-er Note liegen gelassen. Das hätten auch die Innendienstangestellten gesagt. Er sei ja nicht im- mer im Büro gewesen (Urk. 2/4 S. 3). Diese Aussage wiederholte er in der Ein- vernahme vom 6. Dezember 2012. Auch dort gab er an, dass I._____ teilweise die Ausweise in der Agentur Mitarbeitern der Zürich abgegeben habe, insbeson- dere an BT._____. I._____ sei nämlich immer grosszügig gewesen, dies mit Be- zug auf Trinkgelder. Sie [BT._____] habe auch stets grüne Karten für ihn machen müssen (Urk. 2/6 S. 4). Die grüne Karte sei vom Innendienst erstellt worden. Er [I._____] habe dann meistens dem Innendienst Fr. 20.– Trinkgeld gegeben (Urk. 2/6 S. 4). Einmal sei er sogar für I._____ mit seinem Göttikind zum Stras- senverkehrsamt gegangen. I._____ habe dem Göttikind damals übrigens noch Fr. 50.– übergeben (Urk. 2/6 S. 5). Diese Aussagen bezüglich des Trinkgeldes sind nicht nur unglaubhaft, sondern stehen auch im Widerspruch zu den Aussa- gen von BT._____ die ausführte, sie habe nie Trinkgeld von Kunden des Be- schuldigten erhalten. Sie vom Innendienst hätten eine gemeinschaftliche Trink- geldkasse und dort sei in all den Jahren höchstens 80 Franken zusammen ge- kommen (Urk. 7/7 S. 4). In der Folge relativierte der Beschuldigte seine Aussage zu den Trinkgeldern und führte an, er erinnere sich einfach einmal an eine Trink- geldzahlung von I._____, um dann gleich wieder auszuführen, I._____ habe im-

- 33 - mer die grüne Karte fürs Ausland benötigt. Er habe dabei eben Trinkgelder gege- ben, wobei er ihn auch darauf hingewiesen habe, dass er mal ein Trinkgeld geben könne (Urk. 2/8 S. 18). Nachdem der Beschuldigte sodann telefonisch zu den Aussagen von BU._____ befragt worden war, ging er bei diesem vorbei. Gemäss Aussage von BU._____ soll der Beschuldigte ihn aufgefordert haben, der Polizei künftig anzugeben, dass er nicht alleine in der Garage gewesen sei, nicht er die Fahrzeuge entgegen genommen habe, und nicht er von ihm das Geld für die ers- ten Raten erhalten habe (Urk. ND 22-23 3/2 S. 2, 3/7 S. 4 f.). Nach Darstellung des Beschuldigten ging er bei BU._____ vorbei, um ihn zu fragen, was ihm einfal- le, einen solchen Blödsinn zu erzählen (Urk. 49 S. 28). Einen Grund, weshalb ihn BU._____ diesbezüglich falsch beschuldigten sollte, konnte er nicht angeben (Urk. 49 S. 27). Jedoch versuchte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – in ei- ner Befragung BU._____ – ohne Veranlassung – in ein schlechtes Licht zu stellen (Urk. 2/2 S. 8). Das Aussageverhalten des Beschuldigten weckt gewisse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 4.2.24. Im Fahrzeug des Beschuldigten wurde ein bis auf die Unterschriften aus- gefülltes Antragsformular zur Löschung des Codes … (Anhang 1 zu Urk. 2/7) si- chergestellt. Hierzu führte der Beschuldigte aus, er habe von einem Vermittler hie und da Versicherungsabschlüsse vermittelt bekommen. Hier habe er gesehen, dass im Fahrzeugausweis der Code … Halterwechsel verboten eingetragen sei. Nach Rücksprache mit dem Vermittler habe ihm dieser gesagt, dass man diesen Code somit noch löschen müsse, worauf er das Formular vorbereitet habe. Die- ses habe er dann dem Vermittler übergeben, damit der alles erledigen könne (Urk. 2/9 S. 4). Gleichzeitig erklärte der Beschuldigte aber, dass er die Antrags- formulare für die Löschungen jeweils direkt von den Leasinggesellschaften erhal- ten habe (Urk. 2/9 S. 6). Die Erklärung, vorliegend sei es anders gemacht worden, weil er sich ein Neugeschäft, sprich einen Versicherungsabschluss, erhofft habe (Urk. 2/9 S. 5), überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Neuab- schluss für eine Versicherung ein Abweichen vom üblichen Vorgehen erfordert. Es erscheint auch in einem solchen Fall naheliegender, die entsprechenden For- mulare, die in der Folge elektronisch zugestellt werden, direkt bei den Leasingge- sellschaften anzufordern, für die das Ausstellen solcher Formulare zum Tagesge-

- 34 - schäft gehört. Der Beschuldigte erklärte denn in der Einvernahme vom 30. Januar 2013 auch, wenn er einen neuen Kunden habe gewinnen können, der ein Lea- singfahrzeug ausserterminlich habe umschreiben wollen, so sei dies nur mit ei- nem Fahrzeugwechsel möglich gewesen. Nur mit einem Fahrzeugwechsel sei die noch laufende Versicherungspolice aufgehoben worden. Das Strassenverkehrs- amt habe eine Ausserverkehrssetzung des Leasingautos aber nur akzeptiert, wenn vorher der Eintrag "Halterwechsel verboten" gelöscht worden sei. Dazu ha- be er jeweils einen Löschungsantrag bei der Leasinggeberin erbeten (Urk. 2/7 S. 2 f.). Auf seinem Notebook gebe es einen Mailordner namens "Leasing" (Urk. 2/7 S. 2). In der Folge erklärte er nochmals, dass er vom Kunden oder von dessen ehemaligen Leasinggeberin das Löschungsformular erhalten habe. Heute erhalte er diese jeweils per Mail, um sie dann auszudrucken (Urk. 2/7 S. 3). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte im Fall des aufgefunde- nen Formulars für den Kunden für die Löschung ein Formular vorbereitet haben will, um damit den Kunden für die Einholung der nötigen Unterschriften zur Lea- singgeberin zu schicken (vgl. Urk. 2/7 S. 4). Ein solches Vorgehen erscheint an- gesichts des Umstands, dass der Beschuldigte selber aussagte, dass ihm die Formulare seitens der Leasinggeberin jeweils per Mail zugestellt werden, und die- se in der Regel elektronisch unterzeichnet werden, unsinnig und unglaubhaft. Die nötige Formularbeschaffung könnte mit einem kurzen Anruf bei der Leasingge- sellschaft – sei es durch den Kunden oder durch ihn (vgl. Urk. 2/4 S. 2, was in 80- 90% der Fall gewesen sein soll, und Urk. 2/6 S. 3) – viel einfacher und schneller erledigt werden. Die Erklärung des Beschuldigten erscheint deshalb konstruiert, um das in seinem Fahrzeug sichergestellte Formular zu rechtfertigen. Sodann mutet es seltsam an, dass der Beschuldigte ohne weitere Abklärungen einzig auf- grund unvollständiger Angaben eines Vermittlers ein solches Formular ausstellt und dieses auch noch mit sich führt, ohne beim Kunden oder der Leasinggesell- schaft geklärt zu haben, wie es sich mit dieser Löschung verhält (vgl. Urk. 2/7 S. 5 f.). Erstmals auf dieses Formular angesprochen, hatte er sodann im Widerspruch zu obigen Ausführungen erklärt, es handle sich um ein Löschungsformular, das er für einen Kunden gemacht habe. Er habe das alles vorbereitet und das Formular hätte nur noch bei der BV._____ [Bank] in BW._____ abgestempelt werden müs-

- 35 - sen (Urk. 2/5 S. 6). Die Ausführungen des Beschuldigten zum sichergestellten Formular erscheinen unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung. 4.2.25. Weiter wurde in den Unterlagen des Beschuldigten eine "Code-Liste", in der die Leasinggesellschaften mit den entsprechenden in den Fahrzeugauswei- sen ausgewiesenen Codes aufgeführt sind, sichergestellt (vgl. Anhang zu Urk. 2/5). Diesen Besitz erklärte der damit, dass er für Kunden, die nicht einmal hätten sagen können, bei welcher Firma sie das Auto geleast hätten, Löschformu- lare ausgefüllt habe. Deshalb habe er sich jeweils im Innendienst danach erkun- digen müssen. Als er das im Auto gefundene Löschungsformular zuhause ausge- füllt habe, habe er sich selber darum kümmern müssen, welche Leasingfirma hin- ter dem Code stecke. Die Codeliste habe er auf Hinweis eines Arbeitskollegen im Internet gefunden. Er habe die Liste zu Hause ausgedruckt und so zusammenge- schnitten, dass die gesamte Liste auf einer Seite Platz habe. Deshalb habe er ei- ne solche Liste zuhause liegen. Es sei sowieso nicht mehr Sache des Innendiens- tes, für sie diese Abklärungen zu treffen (Urk. 2/7 S. 8). Zwar ist (oder war) eine Liste, von welchen Leasinggesellschaften gescannte Unterschriften akzeptiert werden, mit den entsprechenden Codes der Gesellschaften, tatsächlich im Inter- net zugänglich (vgl. Anhang zu Urk. 2/9). Jedoch ergaben Abklärungen bei der N._____ Versicherung, dass die Agentur über keine Codeliste bezüglich Leasing- gesellschaften verfügt und es nicht bekannt ist, dass man seitens des Innendiens- tes den Kundenberatern darüber habe Auskunft geben können. Sodann würde dies keiner üblichen Praxis entsprechen (vgl. Anhang zu Urk. 2/9 Aktennotiz vom

5. Februar 2013). Dies macht denn auch keinen Sinn, hat doch jeder Leasing- nehmer einen entsprechenden Leasingvertrag, aus dem der Leasinggeber ohne weiteres entnommen werden kann. Der Beschuldigte konnte (oder wollte) sich denn auch nicht klar dazu äussern, von wem er den Tipp bezüglich dieser Liste erhalten hatte, obwohl er die Liste erst vor etwas über zwei Monate heruntergela- den haben wollte (Urk. 2/8 S. 7). 4.2.26. Bei der Durchsicht der gefälschten Löschungsformulare fällt auf, dass sich die eingefügten Unterschriften wiederholen (vgl. z.B. Urk. ND 2 2/1, Urk. ND 4 Anhang zu 1/1 und Urk. ND 6 2), was darauf hindeutet, dass es sich um Kopien

- 36 - von gescannten Originalunterschriften handelt. Zu solchen hatte der Beschuldigte eingestandenermassen Zugang, nachdem er angab, von Leasinggesellschaften solche Formulare per E-Mail zugestellt erhalten zu haben. Daran ändert nichts, dass die Unterschriften auf den Formularen nicht den entsprechenden Original- unterschriften entsprachen (Urk. 91 S. 9). So ist nicht zu erwarten, dass der Be- schuldigte im Besitz von Originalformularen von sämtlichen Leasinggesellschaften war. 4.2.27. Weiter kann noch angemerkt werden, dass sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass die sog. "Blindeinlösungen" legal seien (Urk. 49 S. 17). Auch wenn solche "Blindeinlösungen" in der Branche tatsächlich üblich sein soll- ten (Urk. 49 S. 17, S. 20), wird damit ein Fahrzeugwechsel vorgeschoben, der tat- sächlich gar nicht stattfindet. Es liegt somit ein Scheinwechsel vor, mit welchem bestehende Kündigungsfristen umgangen werden. Ein solches Vorgehen kann nicht rechtmässig sein. Sodann gestand der Beschuldigte ein, gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung falsche Angaben gemacht zu haben, damit diese den Vertrag aufheben (Urk. 49 S. 26). Auch wenn der Beschuldigte bis anhin straf- rechtlich nicht in Erscheinung trat und es sich bei ihm – wie die Verteidigung gel- tend macht (Urk. 91 S. 3) – um einen grundsätzlich unbescholtenen Bürger han- delt, nimmt es der Beschuldigte mit der Rechtmässigkeit seines Tuns nachweis- lich nicht immer so genau, was Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen lässt. 4.2.28. Es liegen sodann verschiedene Aufzeichnungen von Telefongesprächen zwischen dem Beschuldigten und I._____ vor. Sehr auffällig ist insbesondere das Gespräch vom 20. Juli 2012 (Anhang zur EV vom 6.3.13, Urk. 2/10, Gespräch vom 20.7.12, 11.24 bis 11.28 Uhr). Zunächst geht es in diesem Telefongespräch um einen Audi A8, den der Beschuldigte von einem Dritten I._____ zum Kauf an- geboten hatte. Als I._____ das Gespräch beenden wollte, sagt der Beschuldigte zu I._____: "Hör mal schnell, was ist da genau los, bist du unter Beobachtung". Nachdem I._____ dies verneinte, erklärte der Beschuldigte: "Ich habe riesen Glück gehabt, riesen Glück." Auf Nachfrage von I._____ führte der Beschuldigte weiter aus: "Sie wollten schon den Ausweis von mir sehen und alles". […] "Auf

- 37 - dem Strassenverkehrsamt". Das Gespräch endet mit: I._____: "Ja komm jetzt", Beschuldiger: "Ja", I._____: "Kommst du drauf?", Beschuldigter: "Ich sage es dir dann, sehen wir und [wohl: uns] schnell". Auf Vorhalt dieses Gesprächs erklärte der Beschuldigte, dass er im Auftrag von I._____ beim Strassenverkehrsamt, ev. BX._____, gewesen sei, als ihn die Frau am Schalter darauf hingewiesen habe, dass das Auto, das er gerade habe einlösen wollen, ausgeschrieben sei. Sie habe gefragt, ob er der Inhaber dieser zukünftigen Halterfirma sei. Dies habe er ver- neint. Er habe die Unterlagen wieder an sich genommen, ohne dass das Fahr- zeug eingelöst worden sei. Er habe noch gesagt, dass er dies klären müsse. Er habe danach einen Termin in seinem Büro gehabt. Was er danach zur Klärung dieser Sache gemacht habe, wisse er nicht mehr. Es sei richtig, dass man an- nehmen müsse, dass I._____ ihn mit der Einlösung eines polizeilich gesuchten oder von einer Versicherung ausgeschriebenen Fahrzeugs beauftragt habe (Urk. 2/10 S. 12 f.). Es befremdet doch sehr, dass der Beschuldigte – nachdem ihn I._____ mit der Einlösung eines ausgeschriebenen Fahrzeugs beauftragt hatte – diesem gegenüber ausführt, er habe riesen Glück gehabt. Hätte er keine Kennt- nisse der Machenschaften von I._____ gehabt, hätte die Reaktion doch ganz an- ders ausfallen müssen und zwar empört und fragend, was das soll, was mit die- sem Fahrzeug sei, woher er dieses Fahrzeug habe etc. Insbesondere auch da er selber ausführt, dass Anzeige gegen ihn hätte erstattet werden können und es sich um ein Fahrzeug gehandelt habe, bei dem

– wie bei vielen Fahrzeugen zuvor, die er für I._____ eingelöst hatte – zunächst der Eintrag "Halterwechsel verboten" hätte entfernt werden müssen (Urk. 2/10 S. 14 f.). Die Aussage in dieser Situation, er habe riesen Glück gehabt, wider- spricht jeglichem nachvollziehbarem Verhalten und kann nur damit erklärt werden, dass der Beschuldigte genau wusste, was I._____ trieb. Der Beschuldigte konnte denn mit seiner Aussage, die hätten ja Anzeige gegen ihn erstatten können, auch nicht plausibel erklären, warum er gegenüber I._____, der ihm die ganze Sache eingebrockt hatte, von riesigem Glück gesprochen habe (Urk. 2/10 S. 14). Hätte er sodann nichts von den illegalen Geschäften mit den Leasingfahrzeugen ge- wusst, wäre eine normale Reaktion wohl ein Nachhacken bei der Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamtes gewesen, was mit diesem Fahrzeug nicht in Ordnung sei,

- 38 - und nicht, obwohl er aufgefordert worden war, sich auszuweisen, seine Sachen zu packen und möglichst schnell zu verschwinden (Urk. 2/10 S. 14). 4.2.29. Es ist somit nicht zutreffend, dass die Angestellten der Strassenverkehrs- ämter die verschiedenen Versicherungsagenten kennen und durchaus wissen würden, wer zu welcher Gesellschaft gehöre (Urk. 91 S. 15). Weiter leuchtet auch nicht ein, warum der Beschuldigte diesen Vorfall überhaupt zum Inhalt des dama- ligen Telefongesprächs machte, nachdem der Beschuldigte und I._____ abge- macht hatten, sich in etwa einer Stunde zu treffen, wenn er – wie er anlässlich der Befragung angab – dieses Thema nicht vor dem Österreicher und der Serbin, die zu dieser Zeit in seinem Büro gewesen seien, habe breitschlagen wollen (Urk. 2/10 S. 13). Dass er aber I._____ doch über den Vorfall auf dem Strassen- verkehrsamt informierte und nachfragte, ob dieser unter Beobachtung stehe, kann nur so verstanden werden, dass er sicher gehen wollte, dass er I._____ nachher bedenkenlos treffen kann. Hierfür hätte es aber keinen Anlass gegeben, wenn sich der Beschuldigte nichts zu Schulden hat kommen lassen, und er keine Kenntnisse über die Machenschaften von I._____ hatte. Die Erklärung des Be- schuldigten, es müsse ja fast so sein, dass er den Vorfall vom Strassenverkehrs- amt bei anderer Gelegenheit besprochen habe, er sich jedoch nicht erinnere, was er im Detail mit diesem geredet habe, er habe ihn ja sicher darauf angesprochen, er habe sich jedenfalls aufgeregt (Urk. 2/10 S. 13), erscheint doch sehr unglaub- haft. Das aufgezeichnete Telefongespräch widerlegt sodann die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich über diesen Vorfall aufgeregt. 4.2.30. Weiter erscheint auch sehr unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte zwar nicht mehr mit Sicherheit erinnern konnte, auf welchem Strassenverkehrsamt er gewesen war, sich jedoch erinnern will, dass sogar noch ein Kunde von ihm bei ihm gewesen sei, an dessen Namen er sich jedoch ebenfalls nicht mehr zu erin- nern vermochte, dafür aber wieder mit Sicherheit sagen konnte, dass es um ein Fahrzeug gegangen sei, bei dem zuerst der Eintrag "Halterwechsel verboten" hät- te entfernt werden müssen, um dann auf Nachfrage auszuführen, wenn man ihn so frage, dann wisse er es oft nicht mehr zu 100% (Urk. 2/10 S. 14 f.). Es darf doch davon ausgegangen werden, dass das für den Beschuldigten eine unange-

- 39 - nehme Situation gewesen war, als Versicherungsvertreter, der regelmässig auf dem Strassenverkehrsamt Fahrzeuge einlöst, darauf aufmerksam gemacht zu werden, dass das Fahrzeug, das er einlösen wollte, ausgeschrieben sei, und das im Beisein eines Kunden. In einer solchen Situation bleibt einem nach allgemeiner Lebenserfahrung bestimmt sowohl das Strassenverkehrsamt als auch der Kunde, der dabei war, in Erinnerung. Das selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldi- gen erscheint deshalb unglaubhaft, und es bekräftigt die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen, er habe mit den illegalen Geschäften von I._____ nichts zu tun gehabt und von diesen nichts gewusst. Schliesslich endete das Gespräch mit der Frage von I._____: "Kommst du drauf?" und der Antwort des Beschuldigten: "Ich sage es dir dann, sehen wir uns schnell". Auf die Frage, was er I._____ dann beim Treffen habe sagen wollen, erklärte der Beschuldigte, eben, er habe ihn fragen wollen, was das Ganze solle (Urk. 2/10 S. 15), was keinen Sinn ergibt, hatte die Frage doch I._____ gestellt. 4.2.31. Ein weiteres drei Tage später aufgezeichnetes Telefongespräch (Telefon- gespräch vom 23. Juli 2012, 9.22 bis 9.25 Uhr, vgl. Anhang zu Urk. 2/10) beginnt mit der Aussage des Beschuldigten, dass "das Andere Scheisse gewesen sei, oder?" Dies wird von I._____ bestätigt. Daraufhin erklärt der Beschuldigte noch- mals: "Ein riesen Glück hatte ich". In der Folge fragt I._____ den Beschuldigten: "Meinst du, sie haben etwas geändert dort?" worauf der Beschuldigte antwortet: "Nein haben sie nicht, aber wenn etwas ist, dann ist ein Fragezeichen drin und dann müssen sie anrufen und das war hier genau der Fall". Hätte der Beschuldig- te tatsächlich bis zum Vorfall auf dem Strassenverkehrsamt keine Kenntnisse von den illegalen Machenschaften von I._____ gehabt, hätte ihm spätestens nach diesem Vorfall bewusst sein müssen, dass mit all diesen Fahrzeugeinlösungen etwas nicht stimmen kann. Dann widerspricht es aber jedem vernünftigen Han- deln, wenn der Beschuldigte in der Folge mit I._____ weiter "geschäftet", wie wenn nichts gewesen wäre. Die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Folge weiterhin mit I._____ in Kontakt war und weiter mit diesem Geschäfte machte, bestätigt, dass der Beschuldigte eben doch sehr wohl Kenntnis von den illegalen Machenschaften mit den Fahrzeugen hatte und darin involviert war. Dafür spricht auch die Fortsetzung des Gesprächs vom 23. Juli 2012:

- 40 - "W._____: Was wollte ich fragen, ich habe hier Leute, die B-Bewilligungen haben, kann man etwas machen mit denen? A._____: Ja, Kredit W._____: Sie sind erst seit drei Monaten hier. A._____: Macht nichts, kann man schon etwas machen W._____: Kredit oder was?· A._____: Ja W._____: Bist du sicher? A._____: Ja W._____: Und wie viel bekommt einer? A._____: Schauen, wo viel wie möglich, gehen die nachher wieder? Oder was? W._____: Ja A._____: Dann ist gut, bringen dann kann man das ändern. W._____: Ja meinst du Kredit bei der Bank, oder auf Versicherung etwas machen A._____: Nein nein bei der Bank W._____: Aber sie haben wenig glaube ich. A._____: Das ist doch gleich, wenn sie 10 oder 20'000 bekommen ist gut W._____: Ja kennst du jemanden dort? A._____: Ja ja W._____: Ok, frag einmal ob du etwas machen kannst, dann kann ich das organisieren A._____: Ok du musst mir einfach die Ausweise bringen. W._____: ok, aber wenn die es auf den Konto haben verschwinden die ... A._____: Die müssen aber mit uns zusammen kommen. W._____: Auf die Bank? A._____: Ja W._____: wenn es so weit ist meinst du? A._____: Ja W._____: Ja das wäre auch eine Möglichkeit. OK ich rufe dich am Nachmit- tag an. A._____: OK, oder eben, 2-3 Autos könnten wir dort holen. W._____: Und das geht? A._____: Muss man schauen, probieren W._____: Ja sicher

- 41 - A._____: Occasionen W._____: Hä A._____: Occasionen W._____: Ja so oder so, ja gut A._____: Sehen wir uns heute noch? W._____: Ja sicher am Nachmittag A._____: Und hast du mir irgendetwas kleines? W._____: Du musst ein wenig warten, Geduld haben, ich dachte es klappt da, ich könnte etwas machen, ich hatte einen Kunden für das, dann ging alles in die Hosen. A._____: Aber da war etwas faul, das habe ich gespürt" Auf Vorhalt dieses Gesprächs und die Frage, worum es bei diesen Leuten mit B-Bewilligungen gegangen sei, erklärte der Beschuldigte, dass diese Leute mit B-Ausweisen eine Krankenversicherung haben müssten, und er daran interessiert gewesen sei, diesen Leuten – in Zusammenarbeit mit der BY._____- Krankenkasse – eine solche zu verkaufen. Auf die Frage, was eine Krankenversi- cherung mit einem Kredit zu tun habe, erklärte er, er habe damit nur erreichen wollen, dass I._____ ihm deren Ausweise bringe. Der Befrager wisse genau, dass Leute mit B-Ausweis keinen Kredit erhalten würden. Er habe diesen Leuten kei- nen Kredit beschaffen wollen. Auf die Frage, was es denn mit diesen Erklärungen an I._____ auf sich habe, überlegte er lange und gab dann an, er wisse doch auch nicht, was da gewesen sei. Herr X1._____ [Verteidiger], helfen Sie mir (Urk. 2/10 S. 16 f.). Nach einem kurzen Unterbruch der Befragung führte er aus, mitt- lerweile würde ihn seine Situation dermassen belasten, dass er nicht mehr in der Lage sei, sich selbständig zu erinnern. Sogar Schriftlichkeiten wie die vorliegende könne er momentan nicht mehr auf die Reihe bringen. Er wisse zum Beispiel nicht mehr, was er wie und warum mit Krediten zu tun gehabt haben solle. Er habe ja nicht einmal Kontakt zu einem Banker, welcher Kredite vergeben würde. Er wisse beim besten Willen nicht, was er mit dieser Aussage bei I._____ habe bezwecken wollen (Urk. 2/10 S. 17 f.). In der Folge erklärte er, er habe vermutlich damit das Herstellen des Kontaktes zu einer Bank gemeint. Er habe wahrscheinlich zumin- dest gehofft, dass er dann doch noch einen Kontakt herstellen könnte (Urk. 2/10 S. 19).

- 42 - 4.2.32. Die Ausführungen des Beschuldigten erscheinen als reine Schutzbehaup- tung. Im Gespräch ist unzweideutig von einem Kredit in Höhe von Fr. 10'000 bis Fr. 20'000 die Rede, die der Beschuldigte für diese Personen beschaf- fen/vermitteln will, obwohl I._____ unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass diese Personen in der Folge mit dem Kredit verschwinden würden (Urk. 2/10 S. 20). Weiter auf die 2-3 Autos angesprochen, die man dort nach Ansicht des Be- schuldigten holen könnte, erklärte der Beschuldigte, er habe wahrscheinlich ein- fach den Kontakt herstellen wollen. Er könne sich heute keinen Reim mehr zu den Bemerkungen mit den Autos machen (Urk. 2/20 S. 20). Abschliessend gestand er

– obwohl er zunächst verneint hatte, von I._____ für irgendwelche Dienstleistun- gen oder aus einem anderen Grund Geld erhalten zu haben (Urk. 2/7 S. 7 ) – ein, dass er mit der Frage, ob er ihm irgendetwas Kleines habe, Geld gemeint habe; für die Strapazen, die ihm I._____ angetan habe. Er meine die Strapazen, die er auf dem Strassenverkehrsamt gehabt habe, als er das Auto habe einlösen wollen und man ihn dort abgewiesen habe (Urk. 2/20 S. 20). Es ist somit nicht zutreffend, dass der Beschuldigte nie irgendetwas von I._____ erwartet oder versprochen er- halten hat (Urk. 91 S. 11). Auch im Telefongespräch vom 25. Juli 2012 (vgl. nach- folgend Ziffer 4.2.36) forderte der Beschuldigte von I._____ Geld – auch wenn dieser das bestritt (Urk. 2/20 S. 23) –, wenn er diesen darauf hinwies, dass er "u- huere Nöt" habe (vgl. Anhang zu Urk. 2/10). 4.2.33. Aus dem Telefongespräch ergibt sich einerseits, dass der Beschuldigte von I._____ angefragt wurde, ob dieser für Personen mit B-Bewilligungen einen Kredit beschaffen/vermitteln könne. Andererseits macht der Beschuldigte von sich aus 2-3 Autos, die sie dort holen könnten, zum Thema. Die Erklärung des Be- schuldigten, er könne sich heute keinen Reim mehr aus dieser Aussage machen, erscheint als reine Schutzbehauptung, insbesondere da die Befragung nicht Jahre nach diesem Telefongespräch, sondern rund neun Monate danach erfolgte und das Gespräch von ihm aus auf diese Autos kam. Die Tatsache, dass der Be- schuldigte I._____ darauf hinwies, dass sie dort 2-3 Autos holen könnten, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte sehr wohl von den illegalen Machen- schaften mit den Leasingfahrzeugen wusste und in diese Geschäfte auch invol- viert war. So sprach er davon, dass sie (und nicht er [I._____]) dort 2-3 Autos ho-

- 43 - len könnten ("2-3 Autos könnten wir dort holen" [Hervorhebung hinzugefügt]). Schliesslich ergibt sich, dass der Beschuldigte von I._____ Geld fordert. Hierfür gäbe es aber keine Veranlassung, wenn der Beschuldigte ausschliesslich im Rahmen seiner Tätigkeit als Versicherungsberater für I._____ tätig war. Denn im Rahmen dieser Tätigkeit würde er von den Geschäften über Provisionszahlungen der N._____ Versicherung profitieren, und es wäre eher an I._____, für die Ver- mittlung eine Entschädigung zu fordern. 4.2.34. Sodann widerlegt auch der Umstand, dass lediglich vier Versicherungs- nachweise von insgesamt 30 Fahrzeugen auf den Beschuldigten zurückgehen (Urk. 52; Urk. 91 S. 14), die vom Beschuldigten geltend gemachte rein geschäft- liche Beziehung zu I._____, um möglichst viele Versicherungsabschlüsse vermit- teln zu können (Urk. 49 S. 15 f.; Urk. 91 S. 15; vgl. auch Urk. 2/3 S. 3). Es erklärt auch nicht, warum der Beschuldigte für I._____ diverse Fahrzeugeinlösungen vorgenommen hatte, wenn es ihm nur darum gegangen war, möglichst viele Ver- sicherungsabschlüsse vermitteln zu können (Urk. 91 S. 15), er aber von einem Grossteil der Fahrzeugeinlösungen gar nicht profitierte. Schliesslich lassen sich die lediglich vier Versicherungsnachweise auch nicht mit dem regelmässigen, beinahe schon intensiven Kontakt zwischen I._____ und dem Beschuldigten und den Aussagen des Beschuldigten, I._____ habe manchmal auch telefonisch einen Versicherungsnachweis bestellt und I._____ habe immer die grüne Karte fürs Ausland benötigt (Urk. 2/4 S. 3; Urk. 2/8 S. 18; Urk. 49 S. 15 f.) in Einklang brin- gen, wenn es schlussendlich nur zu vier Vermittlungen von Versicherungsab- schlüssen gekommen war. 4.2.35. In einem weiteren aufgezeichneten Telefongespräch teilte I._____ dem Beschuldigten mit, dass er mit denen ins Geschäft gekommen sei. Ob er (der Beschuldigte) das erledigen könne? Er (der Beschuldigte) wisse, was er (I._____) meine? Der Beschuldigte beantwortete diese Frage mit "jaja" und auf Nachfrage von I._____, ob er sicher sei, bestätigte der Beschuldigte dies nochmals. Hierauf fügte I._____ an, nicht dass es wieder einen Scheiss gebe, wie das letzte Mal, worauf der Beschuldigte meinte, nein, nein, dort habe er (I._____) ihm den Sch- eiss gebracht, nicht er (der Beschuldigte). Auf Nachfrage von I._____, dann mei-

- 44 - ne er (der Beschuldigte), das klappe, bestätigte der Beschuldigte mit "jaja", nor- malerweise schaffe er das schon (vgl. Anhang zu Urk. 2/10 Telefongespräch vom

24. Juli 2012, 21.52 bis 21.53 Uhr). Auf Vorhalt dieses Gesprächs erklärte der Beschuldigte, er habe keine Ahnung, was er für I._____ hätte erledigen sollen, er wisse es wirklich nicht. Wahrscheinlich sei es um ein Fahrzeug gegangen, dass er für ihn habe umschreiben sollen (Urk. 2/10 S. 21). Wenn es sich aber um eine le- gale Umschreibung eines Fahrzeugs gehandelt hätte, hätte es weder einen Grund gegeben, die Sache nicht explizit auszusprechen noch in Frage zu stellen, ob das klappen werde. Auch dieses Gespräch lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte nicht nur von den illegalen Machenschaften von I._____ wusste, sondern auch darin involviert war. 4.2.36. Schliesslich kann auch noch auf das Telefongespräch vom Beschuldigten mit I._____ vom 25. Juli 2012, 15.45 bis 15.47 Uhr (vgl. Anhang zu Urk. 2/10), verwiesen werden. Die beiden sprechen über Autos. Das Gespräch endet damit, dass I._____ sagt: "sehen wir uns" und der Beschuldigte nachfragt: "Wann sehen wir uns mal?", worauf I._____ erklärt: "Ja morgen, ich…". Hierauf erfolgt der Ein- wand des Beschuldigten, er "habe uhuere Nöt…" und I._____ meint, er glaube ihm, er glaube ihm, er rufe ihn morgen an. Der Beschuldigte fügt sodann noch an, dass er ihm etwas zeigen müsse, er könne es ihm schwarz auf weiss zeigen. Der Beschuldigte bestritt auf Vorhalt dieses Gesprächs, dass es wieder um Geld ge- gangen sei, dass er von I._____ habe erhalten wollen, das er dringendst benötigt habe. Sodann erklärte er plötzlich, dass I._____ für ihn als Vermittler gearbeitet habe. Er habe ihm Kunden zugehalten und habe von ihm dafür im Schnitt Fr. 200.– oder so erhalten. I._____ habe den Kontakt zu diesen Firmen gehabt (Urk. 2/10 S. 23). Diese Erklärung steht nicht nur im Widerspruch zu den übrigen Aussagen des Beschuldigten, sondern erscheint auch aufgrund des Inhalts des Gesprächs völlig haltlos. Er gestand denn auch ein, dass er anlässlich des Tele- fongesprächs vom 23. Juli 2012 von I._____ Geld gefordert habe (vgl. Ziffer 4.2.31. ff.) und damit eigentlich I._____ in seiner Schuld stand. Sodann leuchtet nicht ein, warum er I._____ darauf aufmerksam macht, dass er in finanzieller Not sei, wenn er I._____ für Vermittlungen Geld schulden soll.

- 45 - 4.2.37. Sodann belastet den Beschuldigten der abgefangene Brief, den der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft seiner Ehefrau zukommen lassen wollte (vgl. Anhang zu Urk. 2/9). Zunächst verneinte er die Frage, ob er seiner Ehefrau aus der Haft irgendwelche Informationen habe zukommen lassen (Urk. 2/9 S. 9). Auf Nachfrage führte er dann aus, dass er BZ._____ beauftragt habe, seiner Frau einen Gruss auszurichten und mitzuteilen, dass er sie wirklich fest lieben und sehr vermissen würde. Jedoch bestritt er, diesem vor dessen Haftentlassung ein von ihm verfasstes Schriftstück übergeben zu haben. Erst auf Vorhalt des abgefange- nen Schreibens gestand er ein, den Brief geschrieben zu haben, fügte aber gleich erklärend an, er habe BZ._____ gesagt, er solle den Brief nicht abgeben, er solle bloss den Gruss und die Liebesgrüsse übermitteln. Er habe ihm ausdrücklich ge- sagt, dass er nichts machen müsse. BZ._____ habe nicht mehr den Auftrag ge- habt, den Brief abzugeben. Anfangs habe er dies gewollt, aber später nicht mehr (Urk. 2/9 S. 9 f.). Die Erklärungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit die- sem Schreiben erscheinen konstruiert und wenig glaubhaft. Auf den Inhalt des Schreibens angesprochen, erklärte er, er wisse gar nicht mehr, was er dort drauf geschrieben habe. Auf Vorhalt des Inhaltes des Briefes vermochte er hierzu keine schlüssigen Antworten liefern. Die Erklärung des Beschuldigten, was es mit der Schatulle im Schrank auf sich hat, die die Ehefrau nicht erwähnen solle, macht keinen Sinn. So gab er an, sie hätten dort drin eine eiserne Reserve, er und seine Frau. Das sei für die Brustrekonstruktion gewesen, welche die Krankenkasse nicht bezahle. Es gehöre ja ihr; es gehöre ihr ganz alleine (Urk. 2/9 S. 10 f.). Wenn sich aber in dieser Schatulle Geld befindet, dass sie auf ehrliche Weise er- halten haben und für die Brustrekonstruktion seiner Ehefrau gedacht war, ist nicht ersichtlich, warum diese Schatulle den Untersuchungsbehörden verheimlicht wer- den soll. Weiter wies der Beschuldigte seine Ehefrau in seinem Brief an: "lieber kei usage mache alls öpis." Auch die diesbezügliche Erklärung des Beschuldig- ten, jedes Mal, wenn man hier eine Aussage mache, werde alles herumgedreht, überzeugt nicht. Kann seine Ehefrau keine belastenden Aussagen machen, gibt es keinen Grund, sie aufzufordern, nichts zu sagen. Weiter teilte er in seinem Brief seiner Ehefrau mit, dass "dä CA._____" aussagen müsse und aussagen sol- le, was das für Gauner seien. Auf Vorhalt dieser Passage gab der Beschuldigte

- 46 - an, sein Bruder könne nichts sagen, er wisse ja nichts. Somit wollte der Beschul- digte seinen Bruder zu einer falschen Aussage aufmuntern. Auch hierzu hätte je- doch kein Anlass bestanden, wenn der Beschuldigte nichts zu verheimlichen hatte (Urk. 2/9 S. 11). Anzumerken ist sodann, dass im Brief nicht wie in der Einver- nahme dem Beschuldigten vorgehalten stand "wegem Jugo usäge, das …" son- dern "wegem Jugo usage, das …" (Hervorhebung hinzugefügt) und somit die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten, er habe sie diesbezüglich informie- ren wollen, mit dem Text im Schreiben in Übereinstimmung zu bringen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Brief des Beschuldigten an seine Ehefrau als Versuch, das Aussageverhalten seiner Ehefrau und von "CA._____" zu steuern, zu interpretieren ist, wofür keine Veranlassung bestand, wenn der Beschuldigte ein reines Gewissen hatte. Auch dieses Verhalten des Beschuldigten stellt seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage. 4.2.38. Sodann liegen zwar weiter auch Aussagen von Drittpersonen vor. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhält, vermochte keine andere Person präzise eigene Wahrnehmungen zum Verhältnis zwischen I._____ und dem Beschuldig- ten machen. Soweit ihre Aussagen als Indiz heranzuziehen sind, wurde bereits darauf eingegangen. 4.2.39. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass keine Gründe ersichtlich sind, warum I._____ mit seinen Aussagen auf eine ungerechtfertigte Belastung des Beschuldigten hätte abzielen sollen, zumal er mit seinen Aussagen sich selber ebenso belastete, und es Möglichkeiten gegeben hätte, andere Per- sonen zu belasten. Aufgrund der vorliegenden objektiven Indizien erscheinen so- dann die Aussagen von I._____, dass der Beschuldigte diese Löschungsformula- re gefälscht und die Löschungen vorgenommen habe, im Gegensatz zu denjeni- gen des Beschuldigten, der jegliche Beteiligung bestreitet, schlüssig und in sich stimmig. Demgegenüber vermögen die Erklärungsversuche des Beschuldigten zu verschiedenen erstellten Vorgängen nicht zu überzeugen. Diese Vorgänge lassen nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte sehr wohl von den Machenschaften von I._____ wusste und darin involviert war. Aufgrund der vorliegenden objektiven Indizien macht deshalb nur die Darstellung von I._____ Sinn.

- 47 - 4.2.40. Sodann hält die Vorinstanz – im Zusammenhang mit ND 25 – fest, dass der Beschuldigte am 16. November 2011 unbestrittenermassen in Italien geweilt habe (Urk. 64 S. 51). Diesbezüglich ist anzumerken, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift bezüglich ND 13 vorgeworfen wird, am 16. November 2011 dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich das wahrheitswidrig ausgefüllte Formular zugestellt bzw. übergeben zu haben (Urk. 23 S. 3, S. 12). Das entspre- chende Formular datiert vom 28. Oktober 2011 (Urk. ND 13 2/2). Die Löschung des Codes … im Fahrzeugausweis des BMW 320d xDrive wurde am 16. Novem- ber 2011 auf dem Strassenverkehrsamt verarbeitet (Urk. ND 13 1/5 S. 4). Der BMW wurde an diesem Tag auf die CB._____ Lüftungsmontage und CC._____ GmbH eingelöst und am gleichen Tag wieder ausser Verkehr gesetzt (vgl. An- hang zu Urk. ND 13 1/5). I._____ sagte in den Einvernahmen vom 6. Dezember 2012 und 8. Januar 2015 aus, die Codelöschung sei – auf seine Veranlassung hin

– durch den Beschuldigten erfolgt und auch die Einlösung sei durch den Beschul- digten erfolgt (Urk. ND 13 3/9 = Urk. 3/16 S. 35; Urk. ND 13 3/14 = Urk. 3/45 S. 30). Jedoch fällt bei der Befragung vom 8. Januar 2015 auf, dass die Untersu- chungsbehörde I._____ hierzu lediglich – suggestiv – befragte, ob es wiederum über den Beschuldigten gelaufen sei, was I._____ mit ja, richtig beantwortete (Urk. ND 13 3/14 = Urk. 3/45 S. 30). Der Beschuldigte jedoch bestritt durchge- hend, die Formulare für die Löschung des Codes … gefälscht zu haben. Der Ein- wand, dass er sich im November 2011 in Italien aufgehalten habe, erfolgte jedoch erstmals in der Einvernahme vom 6. Februar 2018 (Urk. 2/20 S. 4). In der Einver- nahme vom 23. Mai 2014, in der es um die im Namen der CD._____ AG geleas- ten BMWs ging und dem Beschuldigten ausdrücklich vorgehalten worden war, am

9. November 2011 im Namen der CD._____ AG einen BMW X5 geleast zu ha- ben, erwähnte er mit keinem Wort, dass er an diesem Tag in Italien gewesen sei resp. erklärte er, ob er damals in Italien gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er be- stritt sodann, mit BI._____ ein entsprechendes Telefonat geführt zu haben (Urk. 2/13 S. 1 ff.). Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass es lebensfremd er- scheint, dass sich der Beschuldigte, der sich zweieinhalb Jahre danach nicht mehr zu erinnern vermochte, wo er gewesen sei, sich nach über sechs Jahren plötzlich erinnern kann, wo er in der fraglichen Zeit gewesen war. Das von der

- 48 - Verteidigung eingereichte Schreiben (Urk. 47/1) ist sodann untauglich, einen Auf- enthalt des Beschuldigten in Italien zu bestätigen. So hält dieses Schreiben nicht fest, zu Handen von wem die Erklärung abgegeben wird, von wem dieses aufge- setzt wurde und wann die Unterschriften erfolgten. Weiter fällt auf und erscheint doch mehr als fraglich, dass die unterzeichnenden Personen bestätigten können, dass sich der Beschuldigte vom 9. November 2011 bis 20. November 2011 (unun- terbrochen) und vom 26. November 2011 bis 5. Dezember 2011 (ununterbrochen) in Italien aufgehalten haben soll. Es erscheint doch lebensfremd, dass alle diese acht Personen in dieser Zeit ununterbrochen oder auch nur täglich mit dem Be- schuldigten zusammen gewesen sein wollen und dies nach Jahren noch bestäti- gen können. Aufgrund der auffallenden, falschen – dem Italienischen fremden – Gross-/Kleinschreibung muss sodann umso mehr davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dieses Schreiben selber aufsetzte und seine Freunde die- ses Schreiben aus reiner Gefälligkeit unterzeichneten (Urk. 47/1). Aufgrund all dieser Umstände und den gegensätzlichen Aussagen von I._____ und denjenigen von BI._____, die mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang stehen, würde so- dann selbst bei entsprechenden Zeugenaussagen der im Schreiben aufgeführten Personen, erhebliche Zweifel an deren Aussagen verbleiben, so dass auf deren Zeugeneinvernahme verzichtet werden kann. Aufgrund der Beweislage ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte weder am 9./10. November 2011 noch am 14. November 2011 (ND 12) in Italien aufgehalten hatte. Die entsprechende Behauptung des Beschuldigten ist eine reine Schutzbehauptung und wohl darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte vor der Einvernahme im Februar 2018, in der er zu den Aussagen von BI._____ Stellung nehmen konnte, dessen Aussage, der Beschuldigte habe am 16. November 2011 am Telefon gesagt, er sei in Ita- lien, dankbar aufgriff. Auch wenn BI._____ nicht bestätigen konnte, dass sich der Beschuldigte am 16. November 2011 tatsächlich in Italien aufgehalten hatte, son- dern nur, dass dieser dies am Telefon gesagt habe, muss zugunsten des Be- schuldigten davon ausgegangen werden, dass er sich am 16. November 2011 in Italien befand, kann dies doch nicht widerlegt werden. Dementsprechend kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Löschung des Codes … aus dem Fahrzeugausweis des BMW 320d xDrive am 16. November 2011 beim Strassen-

- 49 - verkehrsamt (selber) vornehmen liess (ND 13), auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte vor der Abfahrt nach Italien noch beim Strassenver- kehrsamt war. Nachdem das entsprechende Formular jedoch vom 28. Oktober 2011 datiert (Urk. ND 13 2/2), verbleiben keine Zweifel, dass auch dieses Formu- lar vom Beschuldigten erstellt wurde. 4.2.41. Zu ND 26 ist sodann anzumerken, dass die Löschung des Codes … im Fahrzeugausweis des Mercedes Benz E350 CDI am 11. Juli 2012 beim Strassen- verkehrsamt erfasst worden war (vgl. Urk. ND 26 1/3 S. 5). Sodann ergab sich aus der Telefonüberwachung, dass I._____ BF._____ am 11. Juli 2012, 12:07 Uhr, telefonisch informierte, wie er die Einlösung des Mercedes Benz machen sol- le (vgl. Urk. ND 26 1/3 S. 9). Weiter existiert eine Aufzeichnung eines Telefon- gesprächs zwischen I._____ und dem Beschuldigten vom 11. Juli 2012, 11:29:59 bis 11:30:45. In diesem teilt der Beschuldigte I._____ mit: "Komm, kann es dir gleich geben, ich habe es bei mir." Hierauf antwortet I._____: "Ist es schon fer- tig?", was der Beschuldigte mit ja, ja beantwortet (Urk. ND 26 Anhang zu 3/4). Dieses Gespräch lässt keinen Zweifel, dass es um die Übergabe des vom Be- schuldigten hergestellten Löschungsformulares ging. Die vom Beschuldigten hier- zu vorgebrachte Erklärung, er denke, es sei um ein Kontrollschild oder einen Fahrzeugausweis oder was wisse er was, gegangen (Urk. 2/20 S. 5), erscheint als reine Schutzbehauptung. Denn I._____ spricht davon, ob "es schon fertig" sei. Wäre es um Kontrollschilder und Fahrzeugausweise gegangen, hätte die Frage, "warst du schon dort?" oder "hast du sie schon?" lauten müssen. I._____ bestä- tigte denn in der Einvernahme vom 8. Januar 2015 auch, dass er dem Beschul- digten den Löschungsauftrag erteilt habe. Weiter erklärte er aber, dass er denke, die Einlösung des Fahrzeugs habe BF._____ gemacht. Er denke, diese Einlösung sei nicht über den Beschuldigten erfolgt (Urk. ND 26 3/9 = Urk. 3/45 S. 34). Auch wenn I._____ in der Folge in der Einvernahme zu voraussichtlich zur Anklage ge- langenden Sachverhalte den Vorhalt, der Beschuldigte habe das Formular samt Fahrzeugausweis einem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zugestellt resp. übergeben, anerkannte (Urk. ND 26 3/20 S. 15 f.), muss aufgrund der Aus- sagen von I._____ anlässlich der Einvernahme vom 8. Januar 2015 davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte in ND 26 zwar für das Löschungsformu-

- 50 - lar zuständig war, nicht jedoch für die Fahrzeugeinlösung und daher das Formular nicht – wie ihm in der Anklageschrift vorgehalten wird (Urk. 23 S. 3) – dem Stras- senverkehrsamt zustellte bzw. übergab, sondern das Formular I._____ übergab. 4.2.42. Schliesslich sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschul- digte verneint habe, für I._____ jemals ein Formular zur Löschung des Codes … eingereicht zu haben (Urk. 64 S. 32), zu korrigieren. So gab der Beschuldigte zunächst an, er wisse nicht, ob er auch Löschungen des Codes … im Fahrzeug- ausweis für I._____ vorgenommen habe (Urk. 2/4 S. 3). Auf Vorhalt, dass er durch I._____ belastet werde, erklärte er, er habe für diesen solche Codelö- schungen veranlasst. Dies habe er aber nie gegen Entgelt gemacht, sondern im Falle von Neueinlösungen, für die er sowieso ins Strassenverkehrsamt habe ge- hen müssen. Die Formulare habe I._____, bereits vollständig ausgefüllt inklusive der nötigen Unterschriften, gebracht (Urk. 2/7 S. 5). Er verneinte lediglich, für I._____ jemals Blindeinlösungen gemacht zu haben (Urk. 2/8 S. 17). Dies ändert aber an den ansonsten schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz nichts und ver- mag das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. 4.2.43. Die Verteidigung bemängelt sodann, dass die Vorinstanz in Willkür verfal- le, wenn sie ohne Weiteres feststelle, der Beschuldigte sei für sein Handeln mit Fr. 71'500.– entschädigt worden und habe folglich gewerbsmässig gehandelt (Urk. 93 S. 10 f.). Es ist zutreffend, dass sich die Vorinstanz bei der Sachverhalts- erstellung nicht ausdrücklich zur Entschädigung äussert. Jedoch hält sie im Rahmen der Beweiswürdigung fest, dass insbesondere auch gestützt auf die glaubhaften Aussagen von I._____ keine begründeten Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte anklagegemäss für I._____ die Löschungen der Codes … in den Fahrzeugausweisen der inkriminierten Fahrzeuge veranlasst habe (Urk. 64 S. 36). 4.2.44. Es ist zutreffend, dass I._____ bezüglich der Entschädigungen für die Codelöschungen zunächst aussagte, er habe dafür Fr. 2'000 - Fr. 5'000 pro Auto bezahlen müssen (Urk. 3/15 S. 2). In der Folge sagte er jedoch konstant aus, dass er für die Codelöschungen jeweils Fr. 2'500.– pro Fahrzeug bezahlt habe (vgl. Urk. 3/16 S. 3; Urk. 3/18 S. 3; Urk. 3/20 S. 3). Der Beschuldigte war über ei- nen Zeitraum von rund 16 Monaten in 30 Fällen von Codelöschungen involviert.

- 51 - Aus dieser Tatsache drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte dies in der Absicht tat, mit diesen Codelöschungen einen regelmässigen Erwerb im Sin- ne eines zusätzlichen Einkommens zu erzielen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sonst der Beschuldigte diese Codelöschungen für I._____ hätte vornehmen sol- len, wenn nicht um davon finanziell zu profitieren. Wie bereits erwähnt, liefen für die inkriminierten 30 Fahrzeuge lediglich für vier Fahrzeuge die Versicherungs- nachweise über den Beschuldigten. Somit profitierte er nicht in erster Linie von Versicherungsabschlüssen. Zudem nahm der Beschuldigte mit den Einlösungen auch ein gewisses Risiko auf sich. Es erscheint lebensfremd, dass er die Fäl- schung der Formulare und die Einlösungen rein aus Goodwill vorgenommen ha- ben soll. Die Aussage von I._____, der Beschuldigte habe für die Codelöschun- gen Fr. 2'500.– (resp. Fr. 14'000.– für die sieben Smarts) verlangt, erscheint des- halb insoweit glaubhaft, als der Beschuldigte für die Codelöschungen mit Fr. 2'500.– (resp. Fr. 14'000.– für die sieben Smarts) bezahlt werden wollte und sollte. Dass der Beschuldigte (alle) in der Anklageschrift aufgeführten Beträge auch tatsächlich erhielt, kann nicht erstellt werden und muss offenbleiben. 4.2.45. Im Ergebnis verbleiben angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt – mit Ausnahme vorgenannter Korrekturen (vgl. Ziff. 4.2.40, Ziff. 4.2.41 und Ziffer 4.2.44) – wie in Ziffer I. der Anklageschrift beschrieben ereignet hat. Dieser Sachverhalt ergibt sich nicht nur aus den Aus- sagen von I._____. Dessen Aussagen werden durch weitere Indizien, insbeson- dere die Aufzeichnungen verschiedener Telefongespräche zwischen dem Be- schuldigten und I._____ massgeblich gestützt. Die diesbezüglichen Aussagen von I._____ erscheinen deshalb glaubhaft, auch wenn dieser in anderen Zusammen- hängen – wie die Verteidigung zu Recht einwendet – unstetig und teilweise wider- sprüchlich aussagte. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten ge- prägt von Übertreibungen, zahlreichen Phantasiemerkmalen und Ungereimtheiten und deshalb nicht glaubhaft. Sodann ist auch seine Glaubwürdigkeit einge- schränkt, nahm er es doch auch in der Vergangenheit nicht immer so genau mit der Wahrheit (Wohnortwechsel, Blindeinlösungen). Schliesslich belasten den Be- schuldigten nicht nur die Aussagen von I._____ und die aufgezeichneten Telefon-

- 52 - gespräche sondern auch die in seinem Fahrzeug sichergestellten Dokumente und der an seine Frau geschriebene, abgefangene Kassiber (Anhang zu Urk. 2/9).

5. Anklagesachverhalt II. Veruntreuung, Hehlerei, Erschleichen eines Auswei- ses oder einer Bewilligung betr. ND 19 - 23, ND 25 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 28. März 2018 (Urk. 23 S. 20 ff.). Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digten vor, bei der CF._____ Garage Leasingverträge für vier Fahrzeuge erwirkt zu haben. Drei dieser Fahrzeuge habe er in der Folge I._____ zwecks Verkaufs überlassen und die Codes … „Halterwechsel verboten“ ohne Kenntnis der Leasinggesellschaft aus den Fahrzeugausweisen löschen lassen. Beim vierten Fahrzeug sei der Beschuldigte jedoch nicht zum Abholen des Fahrzeugs aufge- taucht, weshalb es nicht zur vorgesehenen Übergabe an I._____ gekommen sei (ND 19-21, ND 25). Sodann habe der Beschuldigte zwei durch die Firma CE._____s Gastro AG geleasten Fahrzeuge mit den Fahrzeugausweisen, worin der Code … „Halterwechsel verboten“ aufgeführt gewesen sei, zu deren Handen entgegengenommen. In der Folge habe er diese beiden Fahrzeuge I._____ zum Kauf angeboten. Da dieser kein Interesse gehabt habe, habe er die Fahrzeuge an eine unbekannte Käuferschaft im Ausland verkauft (ND 22 und 23). 5.1.2. Der Beschuldigte bestritt die ihm vorgeworfenen Taten durchgehend und vollumfänglich sowohl in der Strafuntersuchung als auch vor Gericht (Urk. 2/21; Urk. 49 S. 27 f.; Urk. 89/1 S. 11 ff.). 5.1.3. Es ist deshalb nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismitteln zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte erstellt werden können. 5.2. Sachverhaltserstellung 5.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten diverse Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, Erkenntnisse aus einer geheimen Überwachungsmassnahme sowie verschiedene Urkunden vor. Auf diese ist nach- folgend, soweit für die Sachverhaltserstellung relevant, einzugehen. Mit den

- 53 - Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, von I._____ und weiteren Perso- nen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 64 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der Verwertbarkeit der Beweis- mittel kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 64 E. 1.2.) sowie auf Ziffer 4.2.1 f. hiervor verwiesen werden. 5.2.2. Grundsätzlich kann auf die ausführlichen und soweit zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 40 ff.). Zusammenfas- send, teilweise ergänzend resp. präzisierend ist das Folgende festzuhalten: 5.2.3. Zu ND 19-21 und ND 25 5.2.3.1. Der Beschuldigte wird insbesondere durch BI._____ belastet. BI._____ war im Tatzeitpunkt Verkäufer bei der CF._____ AG. Über ihn erfolgte die Ver- kaufsberatung und Abwicklung des Leasings der entsprechenden Fahrzeuge (Urk. ND 19-21 10, 11, 12; ND 25 1). Zur Glaubwürdigkeit von BI._____ ist fest- zuhalten, dass dieser bei den Vertragsabschlüssen äusserst fahrlässig vorgegan- gen war und die Unterschriften nicht genügend geprüft hatte. Die Unterschriften auf den Leasingverträgen (vgl. ND 19-21 10, 11 und 12; ND 25 1) weisen zwar eine Ähnlichkeit mit der Unterschrift von CG._____ in dessen Passkopie auf, jedoch ergeben sich bei genauerer Betrachtung doch gewisse Zweifel, ob es sich tatsächlich um die Unterschrift der gleichen Person handelt. Diese Zweifel treten umso mehr in den Vordergrund, nachdem BI._____ keinen direkten Kontakt mit CG._____ hatte und die Unterzeichnung der Verträge nicht in Anwesenheit von BI._____ erfolgten. Sodann waren weder CG._____ noch der Beschuldigte im an BI._____ übergebenen Handelsregisterauszug als zeichnungsberechtigte Person aufgeführt (Urk. ND 19-21 1/1 Beilage 8). Die Ausweiskopie der zeichnungsbe- rechtigten Person CH._____ wurde ihm nicht übergeben (Urk. ND 19-21 4/3 S. 12). Die ihm retournierten Verträge hat BI._____ nicht kontrolliert und damit trotz falscher Unterschrift die Fahrzeuge ausgehändigt (Urk. ND 19-21 4/3 S. 18 f.). BI._____ hat deshalb ein erhebliches Interesse daran, den Sachverhalt in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen und die Vertragsabschlüsse damit zu

- 54 - rechtfertigen, dass er der entsprechenden Person vertraut habe und auch habe vertrauen dürfen. So betonte er denn auch in Ausweichung auf die Frage, ob er respektive die CF._____ AG durch den Beschuldigten und/oder Dritte durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt worden sei, wie bereits erwähnt, habe er dem Beschuldigten vertraut. Dieser habe auf ihn immer einen seriösen Eindruck gemacht (Urk. ND 19-21 4/3 S. 16). Jedoch hat BI._____ seine Versäumnisse von Anfang an eingestanden, was wiederum für die Glaubwürdigkeit von BI._____ und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. 5.2.3.2. Weiter fällt bei den Einvernahmen von BI._____ auf, dass er bezüglich der Begleitperson des Beschuldigten zunächst lediglich erklärte, diese wahr- scheinlich wiederzuerkennen (Urk. ND 19-21 4/3 S. 13). In der Einvernahme vom

7. Mai 2013 konnte er diese Begleitperson – I._____ – auf dem ihm vorgehalte- nen Fotobogen auch erkennen, gab aber an, dessen Namen nicht zu kennen (Urk. ND 19-21 4/3 S. 1 f.). Erst auf den Hinweis, dass es sich bei der Begleitper- son um I._____ handle, erklärte er, es sei möglich, dass er diese Person von sei- ner Schule in CI._____ her kenne. Er wisse es aber nicht mehr genau. Er sei kein Freund von ihm. Sie hätten sich vielleicht auf dem Schulplatz gesehen. Er würde ihn nicht namentlich kennen oder so (Urk. ND 19-21 4/3 S. 3). Sodann erklärte er bezüglich des am 16. November 2011 erfolgten Telefonanrufs zunächst, anfäng- lich habe der Beschuldigte seinen Anruf nicht entgegen genommen. Zwei bis drei Minuten später habe ihn der Beschuldigte zurückgerufen und erklärt, er sei in Ita- lien und würde das Fahrzeug, den X5, später, nach seiner Rückkehr, abholen kommen (Urk. ND 19-21 4/3 = ND 25 3/1 S. 14). In der zweiten Einvernahme er- klärte er, er habe versucht, den Beschuldigten anzurufen. Da sei ein italienischer Ton gekommen. So habe er gemerkt, dass das Telefon in Italien sei. Er habe dem Polizisten gesagt, dass der Beschuldigte vermutlich in Italien sei. Dann habe der Beschuldigte beim zweiten oder dritten Mal abgenommen. Er habe gesagt, dass er in Italien sei und das Auto später abholen werde. Er sei dringend in Italien (Urk. ND 19-21 4/8 = Urk. ND 25 3/2 S. 4). 5.2.3.3. BI._____ erklärte in der ersten Einvernahme, der Beschuldigte sei in der Garage erschienen und habe gesagt, dass er Herrn CH._____ kenne und als

- 55 - dessen Beauftragter erscheine, um drei Fahrzeuge zu erwerben. Er habe den Be- schuldigten ja bereits von früheren Autokäufen gekannt. Der Beschuldigte habe zwei Fahrzeuge – einen 3er BMW, den er später in ein 1er Cabriolet umgetauscht habe – über ihn gekauft. Der Beschuldigte habe ihm den HR-Auszug der CD._____ AG, Baar, gezeigt und zudem das Geburtsdatum von CH._____, Mit- glied des Verwaltungsrats, gewusst. Er habe dem Beschuldigten vertraut. Dieser habe zuvor schon zwei Fahrzeuge bei ihm gekauft. Er habe nie Probleme mit dem Beschuldigten gehabt. Dieser sei auch mal für einen Kaffee vorbei gekommen. Auch andere Verkäufer bei der CF._____ AG hätten ihn gekannt. Ein anderer Versicherungsagent habe ihm bestätigt, dass der Beschuldigte für die N._____ Versicherung tätig sei. Der Beschuldigte habe gleich bei der Abholung der Fahr- zeuge sämtliche die drei ersten Leasingraten für die Fahrzeuge in bar bezahlt. Den Leasing- und Kaufvertrag habe er dem Beschuldigten zur Unterzeichnung durch CH._____ ausgehändigt und ihm erklärt, dass die Fahrzeuge in zwei bis drei Tagen bereit stehen würden. Das eine Fahrzeug sei am 9. November 2011 ausgeliefert worden. Die anderen zwei habe er am 10. November 2011 abgeholt. Weiter erklärte er, er habe vom Beschuldigten zusammen mit dem HR-Auszug zwei Ausweiskopien von CG._____ erhalten. Der Beschuldigte habe gemeint, dass, falls es nicht über CH._____ gehen sollte, der Kauf bzw. das Leasing über CG._____ getätigt werden könne. Als er gemeint habe, dass er die Passkopien nicht brauche, dass sie die Verträge über CH._____ laufen lassen würden, habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass CG._____ zur Zeit noch nicht im HR der CD._____ AG eingetragen sei, dies jedoch in den nächsten Tagen soweit sein sollte. Er solle die Ausweiskopien auf Reserve halten. Der Beschuldigte habe ihm erklärt, dass er die Ausweiskopien von CH._____ noch erhalten werde (Urk. ND 19-21 4/3 S. 6 ff.). 5.2.3.4. Bezüglich des Leasings des BMW X5 erklärte BI._____, der Beschuldigte habe am 9. November 2011 das erste Fahrzeug abgeholt und nach einem Direk- tionsfahrzeug für die CD._____ AG gefragt. Das Fahrzeug sei im Showroom ge- standen. Das Verkaufsgespräch habe kurz gedauert. Als der Beschuldigte am

10. November 2011 die beiden restlichen Fahrzeuge abgeholt habe, habe er ihm die fraglichen Verträge zur Unterzeichnung mitgegeben. Betreffend die Übergabe

- 56 - hätten sie sogleich einen Übergabetermin vereinbart, er glaube auf einen Mitt- wochabend, die Woche drauf. Damals sei ja dann die Polizei bei ihnen gewesen. Doch die Übergabe sei nicht zustande gekommen (Urk. ND 19-21 4/3 S. 13 = ND 25 3/1 S. 13). 5.2.3.5. Schliesslich bestätigte BI._____ in Anwesenheit des Beschuldigten, dass dieser am 28. Oktober 2011 zu ihm gekommen sei und zugunsten einer Firma geeignete Leasingfahrzeuge gesucht habe. Der Beschuldigte sei zu ihm gekom- men und habe gesagt, dass eine Firma Interesse an Fahrzeugen habe. Die Firma habe Interesse an mehreren Fahrzeugen, und sie hätten gerade eine Aktion von Lagerfahrzeugen gehabt. Er bestätigte auf entsprechende Frage, dass es sich bei dieser Firma um die CD._____AG gehandelt habe (Urk. 7/11 = Urk. ND 19-21 4/19 S. 3). Er bestätigte weiter, dass es sich bei den handschriftlichen Anmerkun- gen auf dem Handelsregisterauszug der CD._____ AG um seine Schrift handle. Hierzu erklärte er, dass es sich um die Natelnummer handle, die der Beschuldigte ihm gegeben habe (Urk. 7/11 S. 4 f.). Der Beschuldigte habe ihm erklärt, dass er der Beauftragte dieser Firma sei, um diese Fahrzeuge zu beschaffen (Urk. 7/11 S. 7). Weiter gab er an, dass der Beschuldigte von I._____, den er von der Schul- zeit (Oberstufe CI._____) her kenne, begleitet worden sei, als er die Autos abge- holt habe. Den Namen dieser Person kenne er nicht (Urk. 7/11 S. 11). Er führte sodann aus, dass der Beschuldigte die Übergabeprotokolle (unten rechts) unter- zeichnet habe und sicher mit einem Fahrzeug weggefahren sei. Entgegen dem Übernahmeprotokoll sei keine Probefahrt gemacht worden. Auch die Fahrzeug- funktionen habe er dem Beschuldigten nicht gezeigt, da dieser schon einen 1er BMW besessen habe. Vom Beschuldigten sei die erste Leasingrate abgegeben worden (Urk. 7/11 S. 13 ff.). BI._____ bestätigte sodann, dass er dem Beschuldig- ten einen BMW X5 gezeigt habe. Die Anfrage für das entsprechende Leasing sei am 9. November 2011 erfolgt und auch dieser Wagen sei sofort bewilligt worden. Es sei die gleiche Anfrage gestellt worden, wie bei den ersten Fahrzeugen. Das Fahrzeug hätte an den Beschuldigten ausgeliefert werden sollen. Es sei aber nicht ausgeliefert worden, weil der Beschuldigte nicht gekommen sei. Er habe den Beschuldigten telefonisch kontaktiert und dieser habe ihm gesagt, er sei in Italien

- 57 - und könne das Auto nicht holen. I._____ sei nicht zum Abholen des BMW X5 bei ihm in der Garage aufgetaucht (Urk. 7/11 S. 17 ff.). 5.2.3.6. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sagte BI._____ in allen Einver- nahmen widerspruchsfrei aus, dass der Beschuldigte an ihn gelangt sei und die entsprechenden Fahrzeuge geleast habe. Seine diesbezüglichen Aussagen sind detailliert, lebensnah, klar und in sich geschlossen (vgl. Urk. 64 S. 46). Es ist nachvollziehbar, dass sich BI._____ anlässlich der Befragung über vier Jahre nach diesem Treffen nicht mehr an sämtliche Details erinnern konnte und daher gewisse Sachverhalte erst nach Vorhalt seiner Aussagen im Januar 2012 bestä- tigte. Jedoch zeigen die Antworten von BI._____, dass er nicht einfach sämtliche Vorhalte bestätigte. So antwortete er auf die Frage, ob es so sei, dass er die Nummer vom Beschuldigten erhalten habe, mit dem Hinweis, dass dies die Kon- taktnummer von Herrn CH._____ sei, er [der Beschuldigte] habe ihm diese Tele- fonnummer gegeben; sie müssten ja eine Kontaktperson bzw. eine Telefonnum- mer eingeben (Urk. 7/11 S. 5). Ebenso bestätigte er die Frage, ob es – wie an- lässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2012 ausgesagt – korrekt sei, dass der Beschuldigte für die CD._____ AG Fahrzeuge mit einer maximalen monatlichen Leasingbelastung von Fr. 400.– gesucht habe, nicht vorbehaltslos mit ja, sondern erklärte, er glaube ja (Urk. 7/11 S. 5). Auch die Frage, ob die wiedergegebene Konversation so stattgefunden habe, bestätigte er mit dem Hinweis, dass er die Details nicht mehr wisse (Urk. 7/11 S. 9). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass BI._____ auf die Frage, ob er die fehlende Ausweiskopie vom Beschuldigten an- gefordert habe, antwortete, das wisse er nicht mehr (Urk. 7/11 S. 13). Weiter ist zutreffend, dass für die Ehefrau des Beschuldigten bei der CF._____ Garage Zü- rich ein BMW Cabrio geleast worden war (Urk. 14/6), und es ist nachvollziehbar, dass BI._____ dem Beschuldigten, dem er nicht nur bereits zwei Fahrzeuge ver- kauft hatte, sondern von dem er auch wusste, dass er Versicherungsberater bei der N._____ Versicherung ist, Vertrauen entgegen brachte. 5.2.3.7. CG._____ erklärte, dass er den Beschuldigten kenne. Es sei diese Per- son, die für ihn Versicherungen abschliesse, aber "Scheissdreck" gemacht habe. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, dass er Versicherungen abschliessen wol-

- 58 - le. Er habe ihn überzeugt. Dabei habe er ihm seinen Pass und seinen Ausländer- ausweis übergeben (Urk. ND 19-21 4/9 S. 1). Er habe den Beschuldigten über CJ._____ kennengelernt (Urk. ND 19-21 4/9 S. 3; Urk. ND 19-21 4/20 S. 3). Auf Vorhalt von Fotobögen erkannte er den Beschuldigten, demgegenüber gab er be- züglich des Fotobogens mit I._____ an, niemanden zu kennen (Urk. ND 19-21 4/9 S. 2). In der Einvernahme vom 16. April 2015 gab er dann aber auf Frage an, dass er "BG.______" nicht so richtig kenne; er habe ihn mal so gesehen (Urk. ND 19-21 4/20 S. 3). Sodann korrigierte er seine Aussage, dass der Beschuldigte Ausweiskopien von ihm, die in dessen Büro gemacht worden seien, erhalten ha- be. Diese Ausweiskopien habe CJ._____ damals mitgenommen (Urk. ND 19-21 4/20 S. 5). Die Kopien seien im Büro der N._____ Versicherung gemacht worden. CJ._____ habe seinen Pass und seinen Ausweis kopiert. Er sei im Büro gewesen und habe mit dem Beschuldigten gesprochen. CJ._____ habe die Ausweiskopien in die Innenjacke gesteckt (Urk. ND 19-21 4/20 S. 7). Er bestritt sodann, die Ver- tragsunterlagen namens der CD._____ AG unterschrieben zu haben. Dies sei nicht seine Unterschrift und die Unterlagen kenne er sowieso nicht, die habe er noch nie gesehen. Es sei richtig, dass eine gewisse Ähnlichkeit vorliege, doch er kenne seine Unterschrift. Es sei niemals seine Unterschrift auf den Verträgen (Urk. 7/12 S. 10 f.). 5.2.3.8. Selbst wenn sich aus der Einvernahme von CG._____ ergibt, dass dieser CJ._____ verdächtigt, die Leasingabschlüsse unter Vorlage seiner Ausweiskopie abgeschlossen zu haben und die Person zu sein, die BI._____ den HR-Auszug der CD._____ AG und dessen Natelnummer als Kontakt angab (Urk. 4/20 S. 5 ff.), ist nicht ersichtlich, weshalb BI._____ den Beschuldigten falsch belasten und sich mit Falschaussagen dem Risiko einer Strafverfolgung aussetzen sollte. Eine falsche Anschuldigung wäre nur erklärbar, wenn BI._____ in die Machenschaften von I._____ involviert gewesen wäre, wofür nicht ansatzweise Anhaltspunkte vor- liegen. Selbst wenn sodann CJ._____ die Ausweiskopien zunächst an sich ge- nommen hat, schliesst dies nicht aus, dass er sie in der Folge dem Beschuldigten übergeben hat. Sodann muss davon ausgegangen werden, dass bei einer Invol- vierung von BI._____ die Leasingverträge nicht mit offensichtlich nicht legitimier- ten Personen abgeschlossen worden wären, sondern eine Firma, z.B. von

- 59 - CG._____ (vgl. Urk. ND 19-21 4/20 S. 4), beigezogen worden wäre. Denn BI._____ hätte bewusst sein müssen, dass er bei einem solchen offensichtlich unkorrekten Vorgehen erhebliche Probleme bekommen und damit auch seine An- stellung gefährden würde. Warum und mit welchem Interesse BI._____ ein sol- ches Risiko auf sich hätte nehmen sollen, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht er- sichtlich, warum BI._____ ein Interesse haben sollte, mit falschen Angaben I._____ – selbst wenn es sich bei diesem allenfalls um einen Schulkollegen han- deln sollte (Urk. 49 S. 21 f.; Urk. 91 S. 19) – zu schützen, und damit das Risiko einzugehen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Es hätte die Gefahr bestanden, dass sich der Beschuldigte mit einem Alibi für die entsprechenden Tage vom Vorwurf hätte entlasten können. Eine enge freundschaftliche Verbindung zwi- schen BI._____ und I._____ konnte sodann nicht erstellt werden. Im Gegenteil erscheinen die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten als reine Schutzbe- hauptung. Sodann bestritt der Beschuldigte am Schluss nicht mehr, dass ihn BI._____ wegen des BMW X5 angerufen habe (Urk. 49 S. 23). Warum sollte BI._____ den Beschuldigten wegen einer Fahrzeugübergabe anrufen, wenn die- ser mit dem Leasing nichts zu tun gehabt hätte und die Übergabe des Fahrzeugs nicht mit ihm abgesprochen gewesen wäre. Die Erklärung, BI._____ habe ver- sucht, ihm eine Falle zu stellen, überzeugt nicht. Der Beschuldigte konnte denn auch nicht begründen, warum BI._____ Grund gehabt hätte, ihm eine Falle zu stellen. Jedoch beschuldigte er BI._____ sogar noch, Privatdetektive engagiert zu haben (Urk. 49 S. 25), was vollends keinen Sinn macht. Wieso hätte BI._____ ei- nen so grossen Aufwand betreiben und Privatdetektive engagieren sollen, um dem Beschuldigten fälschlicherweise und grundlos Machenschaften im Zusam- menhang mit den abgeschlossenen Leasingverträgen zu unterstellen? Bezüglich des Einwands, der Beschuldigte sei am 9./10. November 2011 in Süditalien ge- wesen (Urk. 45 S. 16; Urk. 47/1; Urk. 91 S. 17 ff.), kann auf die Ausführungen in Ziffer 4.2.40 verwiesen werden. 5.2.3.9. Die Löschungsformulare für die drei 1er BMWs wurden beim Strassen- verkehrsamt am 14. November 2011 erfasst (Urk. ND 19-21 2/1-3). Sie datieren jedoch vom 28. Oktober 2011 (Urk. ND 19-21 2/1-3). Zu diesem Zeitpunkt verfüg- te insbesondere der Beschuldigte bereits über die entsprechenden Angaben,

- 60 - nachdem er die Leasingverträge an diesem Tag gemäss Aussagen von BI._____ von diesem ausgehändigt erhalten hatte (Urk. ND 19-21 4/3 S. 10). 5.2.3.10. Bezüglich der Bezahlung der Fahrzeuge führte I._____ aus, dass er für alle drei (1er BWM) Fr. 45'000.– bezahlt habe. Das Geld habe er dem Beschuldig- ten im Büro in O._____ übergeben, bar auf die Hand (Urk. 3/21 S. 3). In einer späteren Einvernahme erklärte er, er habe dem Beschuldigten je Fr. 18'000.– für die 1er BMWs bezahlt. Weiter gestand er ein, dass er den Beschuldigten nicht bezahlt habe. Dieser habe ihm die Autos auf Kredit gegeben. Auch später habe er den Kredit nicht bezahlt. Die Bezahlung habe nicht stattgefunden, weil er ihm die Fahrzeugausweise nicht am gleichen Tag übergeben habe. Genau könne er sich aber nicht mehr erinnern, wie es mit der Einlösung dieser Fahrzeuge abgelaufen sei (Urk. 3/45 S. 37, S. 40, S. 42). Bezüglich des Aussageverhaltens von I._____ kann auf die Ausführungen in Ziffer 4.2.4. ff. verwiesen werden. Auch wenn I._____ unterschiedliche Beträge nannte, erscheint glaubhaft, dass der Beschul- digte die Fahrzeuge I._____ zum Kauf respektive die Übergabe dieser Fahrzeuge gegen Entschädigung angeboten hat. So bewegen sich die angegebenen Beträge in derselben Grössenordnung und I._____ gestand ein, die Beträge gar nie be- zahlt zu haben. Damit überrascht nicht weiter, dass er sich gut drei Jahre nach dem Vorfall nicht mehr an den genauen Betrag erinnern konnte, der abgemacht worden war. Schliesslich ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte die Fahr- zeuge I._____ überlassen sollte, wenn nicht, um daraus einen finanziellen Vorteil zu erzielen. 5.2.3.11. I._____ bestätigte sodann, dass er diese drei 1er BMWs ab dem Park- platz der CF._____ Garage vom Beschuldigten übernommen habe. Der Beschul- digte habe ihm die Schlüssel übergeben (Urk. 3/45 S. 38). 5.2.3.12. Die Vorinstanz geht davon aus, dass nicht schlüssig geklärt werden könne, ob der Beschuldigte eines oder mehrere Fahrzeuge tatsächlich in Besitz und damit in Gewahrsam genommen habe oder ob sämtliche Fahrzeuge direkt von I._____ übernommen worden seien und der tatsächliche Gewahrsam dem Beschuldigten verwehrt geblieben sei (Urk. 64 S. 49). BI._____ sagte aus, der Beschuldigte habe die Autoschlüssel im Ablieferungsraum seinem Begleiter über-

- 61 - geben. Dieser sei dann mit dem Wagen weggefahren (Urk. ND 19-21 4/8 S. 2 f.). Sodann sagte er aus, dass der Beschuldigte die Übergabeprotokolle unterzeich- net habe und sicher mit einem Fahrzeug weggefahren sei (Urk. 7/11 S. 14). I._____ sagte aus, dass er die drei 1er BMWs ab dem Parkplatz der CF._____- garage übernommen habe. Der Beschuldigte habe ihm die Fahrzeugschlüssel übergeben. Die Fahrzeuge vom Parkplatz weggefahren hätten CK._____, D._____ und er (Urk. 3/45 S. 38 f.). BI._____ und I._____ sagten somit überein- stimmend aus, dass der Beschuldigte die Fahrzeugschlüssel der Fahrzeuge ent- gegengenommen hatte. 5.2.3.13. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen von BI._____ zeitnah zu den Vorfällen, detailliert und grundsätzlich in sich stimmig er- folgten und sowohl dessen Aussagen als auch die Aussagen von I._____ mit den weiteren Indizien sowie gegenseitig in Einklang zu bringen sind. Demgegenüber erscheint die Aussage des Beschuldigten, dass er am 9./10. November 2011 in Italien gewesen sei, unglaubhaft, nachdem er sich zeitnah nicht an diese Tatsa- che zu erinnern vermochte, dann aber vier Jahre später angab, er sei zu diesem Zeitpunkt in Italien gewesen. Angesichts der Beweislage verbleiben keine erhebli- chen Zweifel, dass der Beschuldigte am 28. Oktober 2011 und am 9. November 2011 in den Räumlichkeiten der Garage CF._____ AG erwirkte, dass zwischen der Firma CD._____ AG und der CL._____ Services drei Leasingverträge für drei 1er BMWs für eine Laufzeit von je 48 Monaten (vgl. Urk. ND 19-21 Anhang zu 1/4) sowie ein Leasingvertrag für einen BMW X5 für eine Laufzeit von 48 Monaten (vgl. Urk. ND 25 1) abgeschlossen wurden. Der Beschuldigte wusste, dass gestützt auf diese Verträge die drei 1er BMWs und der BMW X5 der Firma CD._____ AG u.a. mit der Verpflichtung anvertraut wurden, die Fahrzeuge nach Ablauf der Vertragsdauer der Leasinggeberin wieder zurückzugeben, und dass die CL._____ Services Eigentümerin dieser Fahrzeuge blieb. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte die drei geleasten 1er BMWs (resp. die entsprechenden Fahrzeugschlüssel) zusammen mit den jeweiligen Fahrzeugausweisen, worin der Code … "Halterwechsel verboten" aufgeführt war, auf dem Areal der Garage CF._____ AG zuhanden der Firma CD._____ AG übernahm und unmittelbar nach der Übernahme diese Fahrzeuge resp. die Fahrzeugschlüssel an I._____ aus-

- 62 - händigte. Dabei ist vorgängig vereinbart worden, das I._____ dem Beschuldigten nachträglich einen Betrag von ca. Fr. 15'000.– pro Fahrzeug zahlen werde. Be- züglich des BMW X5 ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte mit I._____ ver- einbart hatte, dass er diesen unmittelbar nach Erhalt gegen eine nicht mehr eru- ierbare Entschädigung an I._____ übergeben werde, der Beschuldigte jedoch am

16. November 2011 nicht zur vereinbarten Übergabe des Fahrzeugs erschienen ist (Sachverhalt Ziffer II. 1.1. und 2.). 5.2.3.14. Bezüglich Sachverhalt Ziffer II. 1.2. (Hehlerei, Erschleichen eines Aus- weises oder einer Bewilligung) kann im Übrigen offen gelassen werden, ob dieser erstellt werden kann, nachdem der Vorwurf des Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung verjährt ist (vgl. Ziff. 2.5.) und der Vortäter nicht sein eige- ner Hehler sein kann. So setzt Hehlerei nach dem Gesetzeswortlaut die Vortat ei- nes anderen voraus und fällt sowohl beim Alleintäter als auch beim mittelbaren Täter und beim Mittäter ausser Betracht (BSK StGB-Weissenberger, Art. 160 N 92 mit Verweis auf BGE 111 IV 51). Gemäss Anklagevorwurf Sachverhalt Ziffer II. 1.2. wird dem Beschuldigten vorgehalten, in den Fahrzeugausweisen von den von ihm übernommenen und anschliessend an I._____ übergebenen Fahrzeuge (= Vortat) die Löschung der Codes … durch Einreichung von gefälschten Formu- laren beim Strassenverkehrsamt veranlasst zu haben. Nicht relevant kann sein, ob die Löschung der Codes … bereits vor oder erst nach der Übergabe der Fahr- zeuge vom Beschuldigten veranlasst wurde. 5.2.4. Zu ND 22 und ND 23 5.2.4.1. Erstellter- und auch unbestrittenermassen hatte BM._____ als Ver- waltungsrat der CE._____s Gastro AG am 9. Februar 2012 resp. 5 März 2012 zwei Leasingverträge für einen Citroën C5 und einen Citroën DS3 abgeschlossen. Mit Unterschrift vom 5. März 2012 bestätigte BM._____ sodann den Empfang der beiden Fahrzeuge (ND 22-23 Beilagen zu 1/1 und 1/2). Am 6. März 2012 wurden die Fahrzeuge – mit Versicherungsnachweis der CM._____ – durch das Stras- senverkehrsamt des Kantons Zürich neu zugelassen (Urk. ND 22-23 Beilage zu 1/2). Mit Quittung vom 15. März 2012 bestätigte die CN._____ (Suisse) S.A.,

- 63 - CO._____, den Erhalt der ersten erhöhten Leasinggebühren für die beiden Fahr- zeuge (Urk. ND 22-23 Beilage zu 1/2). 5.2.4.2. BM._____ erklärte in seiner ersten Einvernahme vom 23. März 2012, BN._____ habe ihm gesagt, er solle zur Citroen-Garage in Zürich gehen und die Verträge für die Firmenfahrzeuge (zwei Citroën) unterzeichnen. BN._____ habe damit Werbung machen wollen. Wer die Fahrzeuge ausgesucht habe, wisse er nicht. Er habe gewusst, dass BN._____ der Meinung gewesen sei, dass es zu wenig laufe, da noch keine Werbung gemacht worden sei. Die Fahrzeuge habe er nie gesehen, aber er habe die beiden Leasingverträge unterzeichnet. Nachher habe er nie mehr etwas von den Fahrzeugen gehört. Er habe zwar am 5. März 2012 für die Abholung der Fahrzeuge unterschrieben, aber er habe die Fahrzeuge nicht abgeholt. Er sei zur Vertragsunterzeichnung mit einem Kollegen dort gewe- sen, der heisse A._____. Dessen vollständiger Name wisse er nicht. Eine Tele- fonnummer von diesem habe er keine. Dieser habe ihn mit seinem Auto einfach dorthin gebracht (Urk. ND 22-23 2/1 S. 3 f., S. 5 f.). In der zweiten Einvernahme vom 1. April 2012 führte er aus, als er die Übergabeerklärung unterzeichnet habe, sei nicht darüber gesprochen worden, dass die Fahrzeuge noch nicht herausge- geben werden könnten, da die Bezahlung der beiden ersten Raten ausstehend sei. Er sei nur einmal mit A._____ in der Garage gewesen, wobei dieser vor der Garage gewartet habe, bis er mit den Formalitäten fertig gewesen sei. Es könne nicht sein, dass der Beschuldigte am 6. März 2012 die Kontrollschilder für die bei- den Fahrzeuge der Garage übergeben habe. Auf Nachfrage warum nicht, gab er an, dass er sich das nicht vorstellen könne. Er (BM._____) habe ihm gesagt, dass er (BM._____) unterschrieben habe (Urk. ND 22-23 2/4 S. 1, S. 3). In der Einver- nahme vom 20. Juni 2012 bestritt BM._____ sodann, mit dem Beschuldigten in die Garage gegangen zu sein, und dass der Beschuldigte gegenüber dem Gara- gisten gesagt habe, er (BM._____) interessiere sich für zwei Fahrzeuge. Er be- stritt sodann, in Begleitung des Beschuldigten am 5. März 2012 die Entgegen- nahme der Fahrzeuge unterschriftlich bestätigt zu haben. Weiter führte er aus, BN._____ habe ihn mal angerufen und gesagt, er solle zur Citroen-Garage ge- hen. Sie hätten dort zwei Autos, er müsse nur noch unterschreiben. Das habe er gemacht. Die Dokumente für diese beiden Citroëns habe er unterschrieben, ohne

- 64 - etwas zu überlegen. Es sei möglich, dass er noch ein zweites Mal zu dieser Cit- roën-Garage gegangen sei. Er habe sich beide Male in Begleitung zur Garage begeben. Ein Gast habe ihn zur Citroën-Garage gefahren; er wisse aber nicht mehr, wie dieser heisse. Er wisse nicht mehr, ob dieser mit ihm in die Garage hineingegangen sei oder draussen gewartet habe. Möglicherweise sei er (der "Gast") einmal kurz hereingekommen. Das Ganze sei ja auch schnell erledigt worden. Er sei nur kurz unterschreiben gegangen und habe die Garage gleich wieder verlassen. Den Beschuldigten habe er erst kennen gelernt, als das Ganze zum Laufen gekommen sei; als die Kapo wegen dieser zwei Citroëns den Namen des Beschuldigten erwähnte. Vorher habe er ihn nur kurz im CP._____ gesehen. Er sei nie zusammen mit dem Beschuldigten in der Citroen-Garage gewesen. Der Beschuldigte habe nicht im Club … [Clubname] verkehrt. Sodann erklärte er auf entsprechende Frage, er habe erfahren, dass BU._____ und CQ._____ befreun- det seien. Abschliessend fügte er an, das Ganze könnte eine Rachehandlung da- für sein, dass er für CR._____ [Anm.: im Zusammenhang mit den Umbauarbeiten im Club … [Clubname] unterschrieben habe. BN._____ und CS._____ seien Gauner; die würden ja nur konsumieren (Urk. ND 22-23 2/5 S. 2 f., S. 6 ff.). 5.2.4.3. BN._____ bestritt in sämtlichen Einvernahmen, etwas über die beiden Cit- roëns zu wissen und BM._____ den Auftrag gegeben zu haben, diese zu kaufen resp. zu leasen (Urk. ND 22-23 3/4 S. 2; Urk. ND 22-23 3/11 S. 2 f.). CT._____, Türsteher im Club …, gab an, den Beschuldigten Ende Dezember 2011 oder An- fangs Januar 2012 im Club … angetroffen zu haben. Dieser sei schon da gewe- sen, als der Club noch nicht geöffnet gehabt habe. Er (der Beschuldigte) sei als Gast dort gewesen (Urk. ND 22-23 3/5 S. 2; Urk. ND 22-23 3/10 S. 2, S. 7 f.). 5.2.4.4. Der Zeuge CU._____, Mitarbeiter in der Citroen-Garage, erklärte, er habe den Beschuldigten bei ihnen drei Mal gesehen. Das dritte Mal sei dann gewesen, als die Sache bereits bei der CV._____ Finance gelaufen sei und er nach BU._____ gefragt habe (Urk. ND 22-23 3/13 S. 3, S. 5). Sodann erklärte der Zeu- ge CU._____, dass er am Arbeitsplatz von BU._____ gesessen sei. Dann seien diese beiden Herren hereingekommen. Er habe das Gefühl gehabt, dass die Per- son, die sich später als der Beschuldigte herausgestellt habe, relativ vertraut mit

- 65 - BU._____ gewirkt habe. Er habe natürlich den Arbeitsplatz von BU._____ verlas- sen und sich an seinen Arbeitsplatz gesetzt. Nebenbei habe er mitbekommen, dass sie den C5, der in der Ausstellungshalle gestanden sei, angeschaut hätten. Sie hätten die Autos nicht sehr lange angeschaut. Man sei relativ schnell zum Vertraglichen, zum Finanziellen geschritten. Die beiden hätten sich nicht zuerst die Autos angeschaut, sondern seien direkt auf sie zugekommen. Bei der zweiten Person habe es sich nicht um BM._____ gehandelt, da sei er sich sicher. Das zweite Mal, als er den Beschuldigten bei ihnen gesehen habe, sei er draussen gestanden. Der Beschuldigte sei mit dem BMW Cabriolet herangefahren. Da sei- en irgendwelche Dokumente gezeigt worden. Er nehme an, es sei um Versiche- rung und so gegangen. Mit wem der Beschuldigte gesprochen habe, wisse er nicht mehr. Es sei eine fremde Person, nicht von der Garage, gewesen (Urk. ND 22-23 3/13 S. 4 ff.). 5.2.4.5. Der Beschuldigte wird insbesondere durch BU._____ belastet. Dieser er- klärte in seiner ersten Befragung, dass BM._____ mit dem Beschuldigten in die Garage gekommen sei. Der Beschuldigte habe gesagt, dass BM._____ Interesse an zwei Fahrzeugen habe, worauf er ihm schliesslich zwei Fahrzeuge verkauft habe. BM._____ habe schliesslich, nachdem die Leasingverträge geprüft worden seien, einige Tage später die gesamten Dokumente, worunter sich auch die In- empfangnahme der beiden Fahrzeuge befunden habe, unterzeichnet. Das Fahr- zeug sei jedoch aufgrund fehlender Zahlung der ersten Rate noch nicht heraus- gegeben worden. Erst ca. am 15. März 2012 sei die Herausgabe erfolgt. Dies als der Beschuldigte mit einem Kollegen erschienen sei und für beide Fahrzeuge die erste Rate in bar bezahlt habe. Der Beschuldigte sei einige Tage zuvor in der Ga- rage vorbeigekommen und habe die von ihm eingelösten Kontrollschilder abge- geben. BM._____ sei nicht die Person gewesen, die mit dem Beschuldigten die Fahrzeuge abgeholt habe (Urk. ND 22-23 3/2 S. 1). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme führte BU._____ – in Anwesenheit des Beschuldigten und von BM._____ – aus, am 5. März 2012 habe die eigentliche Fahrzeugübergabe statt- gefunden, ca. 13.30 Uhr. BM._____ und der Beschuldigte seien an diesem Tag erschienen. Er habe die Fahrzeuge zur Übergabe bereitgestellt. BM._____ habe am 5. März 2012 das Geld nicht bei sich gehabt. Somit habe er die Autos nicht

- 66 - aushändigen können. Dem Beschuldigten habe er an diesem 5. März 2012 auch den Prüfungsbericht vom C5 und den Fahrzeugausweis vom DS3 mit den zwei Eintragungscode-Formularen … übergeben. BM._____ habe dem Beschuldigten noch die mündliche Vollmacht gegeben, diese beiden Fahrzeuge in den kom- menden nächsten Tagen ohne seine Anwesenheit abzuholen. Am 6. März 2012 habe er den Beschuldigten wieder gesehen. Dieser habe die beiden Fahrzeuge am 6. März 2012 immatrikuliert. Er habe ihm die Ausweise und Nummernschil- dern für diese beiden Fahrzeuge gebracht und gefragt, ob er sogleich den C5 probefahren dürfe. Das habe er abgelehnt, weil die Zahlung immer noch nicht eingetroffen sei. Am 15. März habe er den Beschuldigten wieder gesehen, als dieser, in Anwesenheit einer Person, die er noch nie gesehen habe, die zwei Fahrzeuge abgeholt und ihm Fr. 6'000.– im Auftrag der CE._____s Gastro AG übergeben habe. Weiter gab er an, dass der Beschuldigte ihn in der Folge nochmals aufgesucht habe, und ihm gesagt habe, dass er gegenüber der Polizei aussagen solle, dass nicht er, sondern andere Leute von der Firma Gastro, die Fahrzeuge übernommen hätten. Er bestritt sodann, CQ._____ zu kennen (Urk. ND 22-23 3/7 S. 2 ff.). 5.2.4.6. Zu den Aussagen von BU._____ ist festzuhalten, dass er auf die Ergän- zungsfrage von BM._____, von wem er den Auftrag erhalten habe, die Verträge bereit zu legen, keine Auskunft gab. Dies weil ihn BM._____ und nicht der Staats- anwalt gefragt habe (Urk. ND 22-23 3/7 S. 10). Dies mag ein fragwürdiges Verhal- ten darstellen. Jedoch sind die Aussagen von BU._____ ansonsten detailliert, le- bensnah, in sich geschlossen und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Weitere Hinweise, dass BU._____ – wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 45 S. 18 ff.)

– in die Sache involviert war und etwas zu verbergen suchte, liegen nicht vor. Es ist denn auch nicht ersichtlich, warum BU._____ mit seinen Aussagen auf eine ungerechtfertigte Belastung des Beschuldigten hätte abzielen sollen. Aus dem Umstand, dass BU._____ erst in der Einvernahme vom 30. November 2012 auf die Finanzierungsanträge zu sprechen kam, kann nicht gefolgt werden, dass BU._____ unglaubwürdig ist und/oder seine Aussagen unglaubhaft sind. So kommt diesen Finanzierungsanträgen in der vorliegenden Sache keine besondere Bedeutung zu, weshalb es nachvollziehbar ist, dass BU._____ dies vorerst für

- 67 - nicht relevant betrachtete, so dass er nicht von sich aus auf diese zu sprechen kam. Nachdem sodann unstrittig ist, dass BM._____ die Kauf- und Leasingverträ- ge unterzeichnet hat, ist nicht ersichtlich, was aus dem Widerspruch zwischen den Aussagen von CU._____, dass die Begleitperson des Beschuldigten kurze, dunkle Haare gehabt habe, und dem Umstand, dass BM._____ eher längere weissliche Haare hat, zur Entlastung des Beschuldigten abgeleitet werden können soll (Urk. 45 S. 19), selbst wenn BU._____ sich diesbezüglich in der Einvernahme vom 30. November 2012 rechtfertigen wollte (Urk. ND 22-23 3/15 S. 6). CU._____ bestätigte nämlich gleichzeitig, dass sich der Beschuldigte für den C5 interessiert habe (Urk. ND 22-23 3/13 S. 4), was vom Beschuldigten bestritten wird. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb CU._____, der unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte, diesbezüglich falsche Angaben machen sollte. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen von BU._____ spricht sodann, dass nebst BU._____ auch CW.______, Verkaufsleiter bei der Citroen-Garage in CO._____, bei welcher die beiden Citroën gekauft resp. geleast wurden, den Beschuldigten belastet. 5.2.4.7. So erklärte CW._____, dass er den Beschuldigten beim Kaffee an ihrer Bar kennengelernt habe. Er (der Beschuldigte) habe erzählt, dass er Versiche- rungen verkaufe und geschaut habe, dass eine Firma zwei Autos gekauft habe, bzw. dass er für sie quasi zwei Fahrzeuge vermittelt habe. Weiter führte CW._____ aus, dass er dem Beschuldigten gedankt habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie dafür bei ihm Versicherungen abschliessen sollten. Er (CW._____) habe ihm jedoch klar und deutlich erklärt, dass sie dies nicht machen würden (Urk. ND 22-23 3/12 S. 4). Der Beschuldigte gestand denn auch ein, mit dem Verkaufschef von BU._____ einen Kaffee getrunken zu haben. Dabei soll es aber nach Darstellung des Beschuldigten nur um den Vermittlervertrag gegangen sein (Urk. 2/2 S. 8). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum CW._____, der unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hatte, diesbezüglich falsche Angaben hätte machen sollen, insbesondere da das Leasinggeschäft aus Sicht der Garage korrekt abgelaufen ist, nachdem eine zeichnungsberechtigte Person die Leasingverträge unterzeichnet hat. Es sind somit keine Gründe er- sichtlich, warum nicht auf die Aussagen von CW._____ zu dem mit dem Beschul-

- 68 - digten geführten Gespräch abgestellt werden kann. Damit muss davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte gegenüber CW._____ angab, dass er die- se zwei Leasinggeschäfte vermittelt hat. Damit kann aber die Aussage von BM._____, der in seiner letzten Einvernahme angab, er sei nicht vom Beschuldig- ten, sondern einem (anderen) Gast des Clubs … zur Garage gefahren worden, nicht stimmen. Dessen Aussage, der Beschuldigte habe nicht im Club … verkehrt, wird sodann vom Zeugen CT._____ widerlegt. Auf die den Beschuldigten entlas- tenden Aussagen von BM._____ kann deshalb nicht abgestellt werden. BM._____ hatte denn selber auch ein Interesse daran, sich in dieser Angelegenheit mög- lichst in einer untergeordneten Rolle darzustellen. Sodann hegte er offensichtlich einen Groll gegen BN._____. Nachdem der Beschuldigte sodann gegenüber CW._____ die Vermittlung der Leasinggeschäfte betonte, sind seine Bestreitun- gen in den Einvernahmen, etwas von diesen Leasingverträgen gewusst zu haben und darin involviert gewesen zu sein, widerlegt. 5.2.4.8. Auffällig ist sodann das Aussageverhalten des Beschuldigten in der ers- ten Einvernahme, in der er von der Polizei im Zusammenhang mit den beiden Cit- roën befragt wurde. So antwortete er nach dem Hinweis auf die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen Betrugs im Zusammenhang mit den beiden Fahrzeugen Citroën C5 und DS3 auf die Frage, ob ihm diese Angelegenheit et- was sage, mit einem Nein. Er führte weiter aus, vom Hören sagen lerne man lü- gen. Eigentlich wisse er gar nichts (Urk. 2/1 S. 1). Auf Nachfrage, was das heisse, führte er aus, er habe vieles von Drogen und den beiden Fahrzeugen etc. gehört. Es gehe um Leute, welche er nicht kenne etc. Solche Dinge habe er nicht gerne (Urk. 2/1 S. 1). Weiter führte er auf die Frage, ob er "BN._____" kenne, aus, er habe schon von ihm gehört. Es sei, so glaube er, der Oberjunkie, der Kokainab- hängige (Urk. 2/1 S. 3). Sodann agierte der Beschuldigte auf die Frage, ob er BM._____ zur Vertragsunterzeichnung begleitet habe, sehr proaktiv. Nachdem er die Frage verneinte, gab er an: "Am 5. März 2012…, da kann ich Ihnen sagen, was ich gemacht habe. Im muss das im Büro in meinem Kalender nachsehen." Auf die Einlösung angesprochen, erkundigt sich der Beschuldigte, wo die Fahr- zeuge versichert worden seien, um dann aus dem Umstand, dass die Versiche- rung bei der CM._____ erfolgte, zu folgern, dass es dann ja logischerweise nicht

- 69 - er gewesen sei. Er hätte logischerweise die Versicherung selbst abgeschlossen, natürlich auf N._____ (Urk. 2/1 S. 4 f.). Hatte aber der Beschuldigte die Absicht, diese Fahrzeuge weiterzuverkaufen, ist es geradezu logisch, dass er sie dann eben gerade nicht bei der N._____ versicherte. Sodann führte er in dieser Einver- nahme aus, dass er eigentlich nie etwas mit BM._____ zu tun gehabt habe (Urk. 2/1 S. 2). Auf Vorhalt des Leasingvertrages und auf Frage, was er darüber wisse, erklärte er, eigentlich gar nichts; überhaupt nichts (Urk. 2/1 S. 4). Auf Vorhalt, dass sowohl BM._____ als auch BU._____ angegeben hätten, dass er BM._____ bei der Vertragsunterzeichnung begleitet habe, erklärte er, das sei falsch, 100%ig. Er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt nicht per Zufall in dieser Garage in CO._____ gewesen sei (Urk. 2/1 S. 4). Schliesslich gestand er ein, dass er – nachdem er von der Polizei telefonisch zu diesem Vorfall befragt worden war – bei BU._____ vorbeigegangen sei. Nach seiner Darstellung, um diesem zu sagen, dass er nicht einen solchen "Scheiss" sagen solle (Urk. 2/1 S. 5). Schliesslich er- scheint auch das in dieser Einvernahme an den Tag gelegte, entrüstete Verhalten mehr als überspritzt (vgl. Urk. 2/1 S. 5 f.). Sodann wird dem Beschuldigten vorge- halten, die Fahrzeuge am 15. März 2012 und nicht im November 2011 (Urk. 91 S.

20) übernommen zu haben, womit aus dem Umstand, dass der Beschuldigte am

16. November 2011 in Italien weilte, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. 5.2.4.9. I._____ erklärte in der Einvernahme vom 4. Dezember 2013 auf die Fra- ge, ob er vom Beschuldigten einen Citroën übernommen habe, dieser habe ihm einmal zwei Citroëns angeboten. Er habe ihm gesagt, dass er zwei Citroëns C5 habe. Solch einen C5 habe er in Anwesenheit des Beschuldigten bei der Citroen- Garage in CO._____ angeschaut. Er (I._____) habe versucht, Käufer für diese beiden Citroëns zu finden, was ihm aber nicht gelungen sei. Er habe diese Cit- roëns nicht gekauft (Urk. 3/31 S 29). Es kann somit keine Rede davon sein, dass I._____ offenkundig einfach alles, was ihm die Staatsanwaltschaft und Polizei ge- radezu in den Mund gelegt habe, sagte (Urk. 45 S. 18). So kam I._____ von sich aus darauf zu sprechen, dass ihm zwei Citroëns angeboten worden seien und es sich um das Modell C5 gehandelt habe. Nachdem aufgrund der Vielzahl der von I._____ getätigten "Geschäfte" nachvollziehbar ist, dass I._____ die einzelnen

- 70 - Vorgänge zeitlich nicht mehr einwandfrei einordnen konnte, vermag der Umstand, dass I._____ angab, es sei mitten in der Phase gewesen, als er den Beschuldig- ten mit den Codelöschungen beauftragt habe (Urk. 45 S. 18), die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu den Citroëns ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Soweit die Verteidigung geltend macht, I._____ habe ausgesagt, der Beschuldigte habe gar nie selber Leasingfahrzeuge übernommen (Urk. 45 S. 17), ist klarzustellen, dass I._____ gefragt worden war, ob der Beschuldigte auch Leasingautos übernom- men habe, die durch ihn (I._____) oder Drittpersonen aus seinem Umfeld be- schafft worden seien (Urk. 3/16 S. 4). Dies verneinte I._____. Dass I._____ auf diese Frage nicht von sich aus erklärte, aber ihm seien vom Beschuldigten einmal zwei Citroëns angeboten worden, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ zu den Citroëns nicht in Frage zu stellen. 5.2.4.10. Soweit sodann die Vorinstanz eine Auffälligkeit in den Aussagen von I._____ sieht, da dieser einmal erklärt habe, es sei klar gewesen, dass es sich um Leasingfahrzeuge gehandelt habe, und dann wiederum behauptet habe, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass es sich bei diesem Fahrzeug nicht um ein Leasingfahrzeug handle, ist festzuhalten, dass I._____ erklärte, von der Konstel- lation her sei es ein klarer Fall gewesen, dass der C5 vom Beschuldigten geleast worden sei (Urk. 3/31 S. 29 f.). Die Frage, ob der Beschuldigte erwähnt habe, dass es Leasingfahrzeuge seien, verneinte er jedoch (Urk. 3/31 S. 30). Wenn I._____ nunmehr in der Einvernahme vom 8. Januar 2015 behauptete, der Be- schuldigte habe gesagt, dass es bei diesem Fahrzeug nicht um ein Leasingfahr- zeug gehen würde (Urk. 3/45 S. 48), ist darin kein Widerspruch zu seiner früheren Aussage auszumachen. 5.2.4.11. I._____ bestätigte sodann in der Einvernahme vom 8. Januar 2015 nochmals, dass ihm der Beschuldigte noch zwei weitere Citroëns habe verkaufen wollen. Einer sei ein C5 gewesen. Schlüssig erklärte er hierzu sodann, dass die Citroëns für seine Kreise nicht geeignet gewesen seien (Urk. 3/45 S. 44). 5.2.4.12. Es ist nicht ersichtlich, warum I._____ den Beschuldigten im Zusam- menhang mit den Citroëns fälschlicherweise belasten sollte. So wäre es für I._____, der mit diesen Fahrzeugen bis dahin nicht in Verbindung gebracht wer-

- 71 - den konnte, einfacher gewesen, die Frage, ob ihm vom Beschuldigten ein Citroën angeboten worden sei, zu verneinen, insbesondere wenn er davon tatsächlich keine Kenntnisse gehabt haben sollte. Sodann konnte I._____ doch einzelne De- tails der Fahrzeuge, auch die Farbe des C5 (vgl. Urk. 3/31 S. 31), nennen. 5.2.4.13. Auf die Frage, wie viel der Beschuldigte für diese zwei Citroëns C5 verlangt habe, erklärte I._____, er glaube, je Fr. 35'000.–. Sodann erklärte er, der Beschuldigte habe erwähnt, wie hoch der Wert des C5 sei, und habe ihm die Hälf- te angeboten. Das heisse, der Wagen habe ca. Fr. 70'000.– gekostet (Urk. 3/31 S. 29). In der Folge erklärte I._____, der Beschuldigte habe für den C5 Fr. 40'000.– verlangt (Urk. 3/45 S. 46). 5.2.4.14. Sodann erklärte I._____, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er die beiden Fahrzeuge im Ausland verkauft habe. Wo wisse er nicht (Urk. 3/31 S. 31; Urk. 3/45 S. 48). Weitere Angaben hierzu konnte I._____ nicht machen. Nachdem die Aussagen von I._____ bezüglich des Verkaufs sehr vage sind, und er in den Verkauf nicht involviert war, kann lediglich gestützt auf die Aussage von I._____ nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge tatsächlich ins Ausland verkauft hat. Es bleibt offen, was in der Folge mit den beiden Fahrzeugen geschehen ist, selbst wenn sich aus dem Schreiben der CM._____ vom

26. September 2013 ergibt, dass vom Strassenverkehrsamt die Ausserverkehrs- setzung der Fahrzeuge per 15. März 2012 ausgelöst worden war (Urk. ND 19-21 5). 5.2.4.15. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte – wie ihm in Anklagesachverhalt II. 3. Abs. 1 bis 3 vorgehalten wird – wusste, dass am

5. März 2012 zwischen der Firma CE._____s Gastro AG und der Leasinggesell- schaft CV._____ SA zwei Leasingverträge für einen Citroën DS3 und einen Citroën C5 abgeschlossen worden waren, und dass die Fahrzeuge nach Ablauf der Vertragsdauer der Leasinggeberin wieder zurückzugeben waren und die Lea- singgesellschaft Eigentümerin dieser Fahrzeuge blieb. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte die beiden Fahrzeuge am 15. März 2012 zuhanden der Firma CE._____s Gastro AG entgegennahm. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte

- 72 - diese beiden Fahrzeuge in der Folge I._____ für einen Preis von mindestens Fr. 35'000.– anbot und sie verkaufen wollte. Nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge in der Folge ins Ausland verkaufte.

6. Anklagesachverhalt III. Betrug, Urkundenfälschung betr. ND 32 6.1. Vorbemerkungen 6.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 28. März 2018 (Urk. 23). Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe als Angestellter der BK._____ Versicherungen AG (nachfolgend BK._____) in 31 Fällen Antragsformulare für Neuabschlüsse von Versicherungen gefälscht, indem er die entsprechenden Antragsformulare selber ausgefüllt und jeweils die Unterschriften der vermeintlichen Antragssteller nachgemacht habe, um durch die fingierten Abschlüsse Provisionszahlungen auszulösen. 6.1.2. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe durchgehend und vollumfänglich sowie in der Strafuntersuchung als auch vor Gericht (Urk. 2/21; Urk. 49 S. 28 ff.; Urk. 89/1 S. 14 ff.). 6.1.3. Es ist deshalb nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismitteln zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte erstellt werden können. 6.2. Sachverhaltserstellung 6.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten Aussagen von Zeugen/Auskunftspersonen (Privatkläger), diverse Urkunden sowie ein graphologisches Gutachten (Urk. ND 32 22/6) vor. 6.2.2. Bezüglich der Aussagen der Zeugen/Auskunftspersonen kann auf die zu- treffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 63 ff.). DI._____ wurde nicht befragt.

- 73 - 6.2.3. Grundsätzlich kann auf die ausführlichen und soweit zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 66 ff.). Zusammenfas- send und teilweise ergänzend ist das Folge festzuhalten: 6.2.4. Sämtliche Befragten bestritten, die ihnen vorgelegten Dokumente ("Wahl der Variante", "Neuabschluss für basis", "Neuantrag für Zusatzversicherungen", "Kündigung" resp. "Scelta della variante", "Nuova richiesta per Assicurazioni complementari") unterzeichnet zu haben. CX._____ erklärte zwar, sie habe drei Krankenkassenverträge unterschrieben. Sie bestritt jedoch, die ihr vorgehaltenen Formulare "Wahl der Variante", "Neuabschluss für basis", "Neuantrag für Zusatz- versicherungen", "Kündigung" sowohl lautend auf sie als auch auf ihre beiden Kinder ausgefüllt und unterzeichnet zu haben (Urk. 7/42 S. 4 ff.). Ebenso erklärten CY._____ und CZ._____ zwar Papiere unterzeichnet zu haben, jedoch nicht die ihnen vorgehaltenen Formulare "Scelta della variante", "Nuova richiesta per Assicurazioni complementari". Die Unterschrift auf dem Dokument "Kündigung" stamme von ihnen (Urk. 7/36 S. 4 ff.; Urk. 7/37 S. 5 ff.). 6.2.5. Der Beschuldigte bestätigte, dass er mit DA._____, DB._____, DC._____, CX._____, DD._____, CZ._____, DE._____ und DF._____ über Krankenversi- cherungen gesprochen habe. Er bestreitet jedoch, für diese Personen Versiche- rungsanträge ausgefüllt und die Versicherungsanträge in deren Namen unter- schrieben zu haben (Urk. 2/17 S. 2; Urk. 49 S. 31 f.). Auch in der Hafteinvernah- me gestand er ein, dass er mit den meisten Geschädigten mal einen Krankenkas- senversicherungsvertrag abgeschlossen habe, später aber etwas falsch gelaufen sei. Er wisse nur von den Verträgen, die sie mit ihm abgeschlossen hätten (Urk. 2/18 S. 2). Wie erwähnt, bestritten die Geschädigten jedoch – mit Ausnahme von CX._____ sowie CY._____ und CZ.____, die erklärten, ein anderslautenden Angebot akzeptiert zu haben – beim Beschuldigten einen Vertrag abgeschlossen zu haben. 6.2.6. Auffällig am Aussageverhalten des Beschuldigten ist, dass er immer wieder betonte, es habe sich um einen Zwischenverdient während seiner Arbeitslosigkeit gehandelt. Seine Lohnzahlungen seien über die Kasse der Arbeitslosenversiche- rung gelaufen. Er habe immer gleich viel Lohn von der ALV erhalten (Urk. 2/17

- 74 - S. 2 f., S. 11, S. 16). Dies trifft jedoch ebenso wenig zu, wie seine Aussage, er habe immer wieder einen neuen Anstellungsvertrag erhalten (Urk. 2/17 S. 4; Urk. 2/18 S. 3). Wie sich den Lohnabrechnungen entnehmen lässt, wurde dem Beschuldigten der Lohn von der BK._____ auf sein Postkonto (Urk. 2/19 S. 32) ausbezahlt (Urk. ND 32 1/7). Sodann war der Beschuldigte gemäss Arbeitsvertrag per 2. Juni 2014 unbefristet als Versicherungsberater im Aussendienst im Ge- schäftsbereich Vertrieb angestellt worden (Urk. ND 32 20/2). Schliesslich profitier- te der Beschuldigte sehr wohl von seinem Zwischenverdienst, wurde ihm dadurch doch insgesamt mehr Lohn ausbezahlt (vgl. Urk. ND 32 20/2). So belief sich sein Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung auf maximal Fr. 7'350.– brutto resp. rund Fr. 6'700 netto (70% des versicherten Verdienstes von Fr. 10'500.– abzüg- lich 7,78% AHV/IV/EO u. NBU sowie abzüglich BVG-Risikoversicherung; vgl. Urk. 32 ND 20/2). Mit einem höheren Zwischenverdienst konnte der Beschuldigte, selbst wenn der Mehrverdienst nicht linear mit dem Zwischenverdienst anstieg, sein Einkommen somit erhöhen. So erzielte er im November 2014 ein Einkommen von insgesamt Fr. 8'745.35, im Dezember 2014 ein Solches von insgesamt Fr. 8'803.30 und im Januar 2015 ein Solches von insgesamt Fr. 8'432.85 (Urk. ND 32 20/2). 6.2.7. Wie die Verteidigung sodann selber auch anführte, hatte der Beschuldigte ein grosses Interesse daran, bei der BK._____ einen bestmöglichen Eindruck zu hinterlassen (Urk. 45 S. 25; Urk. 91 S. 23). Einen solchen erzielt man mit mög- lichst vielen neuen Versicherungsabschlüssen. Im Übrigen wurde der Beschuldig- te per 2. Juni 2014 unbefristet angestellt (Urk. ND 32 20/2) und verfügte somit be- reits über eine Festanstellung. 6.2.8. Der Beschuldigte bringt vor, er könne sich vorstellen, dass es jemand ande- res gewesen sein könnte. Bis der neue Agenturleiter die Agentur übernommen habe, sei immer alles gut gelaufen. Dieser habe auch gesagt, dass er seine Kol- legen von der BL._____, also der DG._____ dort haben wolle (Urk 2/17 S. 11). Er macht damit einmal mehr eine Verschwörung zu seinem Nachteil geltend. Es macht jedoch absolut keinen Sinn, dass der Agenturleiter Anträge gefälscht ha- ben soll, um einen unliebsamen Arbeitnehmer loszuwerden. Insbesondere schä-

- 75 - digt er mit einem solchen Verhalten den Ruf der Krankenkasse, was nicht im Inte- resse eines Agenturleiters sein kann und ihn auch dem Vorwurf aussetzt, seinen "Laden" nicht im Griff zu haben, und damit eher kontraproduktiv auf die Kündi- gung des eigenen Arbeitsverhältnisses hinauslaufen würde. Sodann sagten einige Befragten aus, sie hätten mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen und es sei nichts passiert. So erklärte CZ._____, den Beschuldigten angerufen zu haben. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass es ein Fehler sei, und dass er alles in Ordnung bringe. Er habe auch nach 15 Tagen noch nichts gehört. Als er ihn erneut angeru- fen habe, habe der Beschuldigte ihn vertröstet und gesagt, dass es ein Fehler sei. Er habe fast jeden Tag angerufen, aber der Beschuldigte habe nichts unternom- men. Er habe immer gesagt, er werde das korrigieren (Urk. ND 32 10/3 S. 2). CX._____ sagte aus, der Beschuldigte habe ihr erklärt, sie könne da nicht mehr zurück (Urk. ND 32 7/7 S. 9). Dies steht in krassem Widerspruch zu den Aussa- gen des Beschuldigten, wonach er sich eingesetzt haben will, als sich herausge- stellt hatte, dass – wie es der Beschuldigte formulierte – etwas schief gelaufen war (Urk. 2/17 S. 11 f.). 6.2.9. Der Beschuldigte erklärte auf die Frage, ob er die Dokumente CZ._____/CY._____ der BK._____ eingereicht habe, er denke schon (Urk. 2/19 S. 6). Nachdem nicht ersichtlich ist, warum CZ._____ und CY._____ bezüglich ih- rer Aussagen, die Unterschriften auf diesen Formularen würden nicht von ihnen stammen, falsche Angaben machen sollen und deren Unterschriften auf den Ein- vernahmeprotokollen (Urk. ND 10/3 und 7/36 sowie Urk. ND 32 10/4 und 7/37) erheblich von den Unterschriften auf den entsprechenden Formularen abweichen, gilt als erstellt, dass die Unterschriften nicht von CZ._____ und CY._____ stam- men. Bezüglich des Formulars "Kündigung" bestätigten beide, dass sie diese sel- ber unterzeichnet hätten (Urk. 7/36 = ND 32 10/11 S. 6 und Urk. 7/37 = ND 32 10/12 S. 6). Soweit der Beschuldigte mit seiner Behauptung, die CY._____ und CZ._____ betreffenden Anträge von DH._____ unterzeichnet erhalten zu haben, DH._____ als Verdächtigen vorschieben will, ist festzuhalten, dass nicht ersicht- lich ist, warum DH._____ Krankenkassenversicherungsanträge fälschen sollte. Sodann sagten CZ._____ und CY._____ übereinstimmend aus, dass DH._____ bei dem mit dem Beschuldigten geführten Gespräch nicht anwesend gewesen sei

- 76 - (Urk. 7/36 S. 4; Urk. 7/37 S. 3). Es ist nicht ersichtlich, warum die beiden diesbe- züglich falsch aussagen sollten. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen deshalb als Versuch, den Verdacht von sich zu lenken, wofür es keine Veranlas- sung geben würde, wenn nicht er die entsprechenden Unterschriften gefälscht hätte. 6.2.10. Bezüglich verschiedener Formulare gesteht der Beschuldigte ein, dass diese zumindest teilweise von ihm ausgefüllt worden seien (Urk. 2/19 S. 4 ff.). Es leuchtet jedoch nicht ein, warum der Beschuldigte zum Beispiel zwar das Datum, nicht aber den Ort auf dem Formular ausgefüllt haben will (Urk. 2/19 S. 10). Noch abstruser wird es, wenn der Beschuldigte ausführt, die 8 in der 58 könnte von ihm sein, die 5 sei jedoch nicht seine Handschrift (Urk. 2/19 S. 12). Sodann ist nicht erklärbar, wie diese angeblich teilweise vom Beschuldigten ausgefüllten Formula- re, die aufgrund der glaubhaften Aussagen der geschädigten Personen nicht von ihnen unterzeichnet und der BK._____ eingereicht wurden, anders als durch den Beschuldigten bei der BK._____ eingegangen sein sollen. Der Beschuldigte be- hauptet nicht, dass er diese Formulare nur teilweise ausgefüllt und ohne Unter- schriften eingereicht habe, was auch keinen Sinn machen würde. Das graphologi- sche Gutachten kam sodann bezüglich der untersuchten Urkunden (bezüglich DA._____, DB._____, DI._____ und DC._____) zum Schluss, dass sich die fragli- chen Einträge, die mit blau einfärbendem Kugelschreiber erstellt worden seien, nicht differenzieren liessen. Obwohl es sich bei Kugelschreibern um Massenpro- dukte handeln würde, spreche dies eher dafür, dass jeweils für alle Einträge das- selbe Schreibmittel verwendet worden sei (Urk. ND 32 22/6). In der Folge wollte sich der Beschuldigte denn auch nicht mehr dazu äussern, welche handschriftli- chen Eintragungen auf den Formularen (betreffend DA._____ und DI._____) von ihm seien. Die Erklärung, er wisse es nicht (Urk. 2/20 S. 17 ff.) resp. er habe kei- ne Ahnung (Urk. 2/20 S. 19), erscheinen als reine Schutzbehauptung, erkennt man doch in der Regel die eigene Handschrift. 6.2.11. Bezüglich DA._____ machte der Beschuldigte keine Angaben, welche resp. ob handschriftliche Eintragungen von ihm stammen (Urk. 2/20 S. 16 ff.). DA._____ bestätigte, beim Beschuldigten um eine Offerte angefragt zu haben. Er

- 77 - habe nie etwas unterschrieben (Urk. ND 32 4/3 S. 2). Bei den im Recht liegenden Formularen fällt auf, dass bei den Formularen "Wahl der Variante", "Neuab- schluss für basis", "Neuantrag für Zusatzversicherungen" und "Kündigung" der Vorname DA._____ und als Nachname "DJ._____" aufgeführt wird. Hierzu erklär- te DA._____ "DJ._____" […] sei sein Hausarztmodell, das er dem Beschuldigten auf dessen Frage angegeben habe (Urk. ND 32 4/3 S. 2). Dies vermag zu erklä- ren, warum das Formular falsch ausgefüllt worden war und stellt ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte es ausgefüllt haben könnte. Sodann kam das grapho- logische Gutachten zum Schluss, dass die Untersuchungsbefunde ausseror- dentlich stark dafür sprechen würden, dass die Unterschriften auf den Formularen "Unterschrift (BeraterIn)" vom Beschuldigten stammen (Urk. ND 32 22/6). 6.2.12. Bezüglich der auf DI._____ lautenden Formularen kommt das graphologi- sche Gutachten ebenfalls zum Schluss, dass die Untersuchungsbefunde ausser- ordentlich stark dafür sprechen würden, dass die beiden Unterschriften auf den Formularen "Wahl der Variante" und "Neuabschluss für basis" "Unterschrift (Bera- terIn)" (Urk. ND 32 6/33a) vom Beschuldigten stammen (Urk. ND 32 22/6). So- dann kam das Gutachten zum Schluss, dass die Untersuchungsbefunde stark da- für sprechen würden, dass die Texteinträge auf den Formularen Seite 1 "Wahl der Variante", Seite 2 und 3 "Neuabschluss für basis", Seite 4 bis 6 "Neuantrag für Zusatzversicherungen" sowie Formular "casamed hausarzt" stark dafür sprechen würden, dass die mit blau einfärbendem Kugelschreiber erstellten fraglichen Texteinträge vom Beschuldigten stammen (Urk. ND 32 22/6). 6.2.13. Sodann hielt das Gutachten auch bezüglich der weiteren untersuchten Dokumente (betreffend DB._____ und DC._____) fest, dass die Untersuchungs- befunde ausserordentlich stark dafür sprechen würden, dass die Unterschriften auf den Formularen "Unterschrift (BeraterIn)" vom Beschuldigten stammen und stark dafür, dass die mit blau einfärbendem Kugelschreiber erstellten fraglichen Texteinträge vom Beschuldigte stammen (Urk. ND 32 22/6). 6.2.14. Weiter kann bezüglich DC._____ auf das vom Beschuldigten an diese ge- sendete E-Mail verwiesen werden, in dem der Beschuldigte ausführt, ihr Vorge- hen würde ihn befremden. Sie möchte bei ihm versichert sein, sei ihr letztes

- 78 - WhatsApp gewesen. Aber selbstverständlich möchte er unter keinen Umständen solche Kunden, die etwas vorgaukeln (Urk. ND 32 8/5). Auffällig ist dabei, dass der Beschuldigte lediglich festhält, dass sie gesagt habe, sie wolle bei ihm versi- chert sein, nicht jedoch, dass sie den Versicherungsantrag selber unterschrieben habe. Demgegenüber behauptete er dann in der Einvernahme vom 18. Januar 2017 DC._____ habe alles selbst unterschrieben (Urk. 2/17 S. 6). 6.2.15. DD._____ führte zwar aus, dass sie in der BK._____ Filiale in BS._____ Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe, da sie die Rechnungen infolge Trennung der Familienmitglieder habe aufgeteilt haben wollen (Urk. ND 32 9/7 S. 3 f.). Sodann ist dokumentiert, dass der Beschuldigte DD._____ am

28. November 2014 per E-Mail eine Offerte zukommen liess, der diese wider- sprach (Urk. ND 32 9/5 6b). Damit ist ausgewiesen, dass es der Beschuldigte war

– und nicht irgendjemand vom Innendienst, der dem Beschuldigten schlecht ge- sinnt war –, der DD._____ eine Offerte zukommen liess, die nicht dem anlässlich der Besprechung vorgebrachten Anliegen von DD._____ entsprach. Sodann be- stätigte DD._____ gerade nicht, dass der Beschuldigte sich für sie eingesetzt ha- be (vgl. Urk. 2/17 S. 12). Sie erklärte, sie habe noch ein bis zwei Mal vorsprechen müssen, bis die Sache geklärt gewesen sei. In diese Reaktivierung sei der Be- schuldigte jedoch nicht involviert gewesen (Urk. ND 32 9/7 S. 6 f.). 6.2.16. Bezüglich DF._____ und DK._____ erklärte der Beschuldigte, sie hätten es (den Antrag) dann eingereicht und es sei abgelehnt worden, weil er bei der al- ten Kasse noch Schulden gehabt habe (Urk. 2/17 S. 10). Damit gesteht der Be- schuldigte sinngemäss ein, dass er für DF._____ und DK._____ Ver- sicherungsanträge eingereicht hatte. 6.2.17. Soweit der Beschuldigte sodann einwendet, wieso er hätte seine eigene Cousine hintergehen und damit ein familiäres Zerwürfnis in Kauf nehmen sollen (Urk. 45 S. 26; Urk. 91 S. 26), ist klarzustellen, dass seine Cousine (CX._____) ausführte, dass sie keinen Kontakt zum Beschuldigten pflege. Dieser habe sich nach ihrer Trennung bei ihr gemeldet, weil er vermutlich ein Geschäft gewittert habe (Urk. ND 32 7/2 S. 1). Dies bestätigte sie auch in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme (Urk. 7/42 S. 2 f.). Wenn der Beschuldigte nunmehr vorbringt,

- 79 - er habe seine Cousine sehr gemocht (Urk. 91 S. 26), erscheint dies aufgrund der Aussagen von CX._____ sehr heuchlerisch. Sodann bestand durchaus die Ge- fahr, dass die BK._____ aufgrund der anstehenden kieferorthopädischen Behand- lung den Antrag für den Abschluss der Zusatzversicherung abgelehnt hätte. Auch CX._____ widersprach sodann der Darstellung des Beschuldigten, dass er sich für die Kunden eingesetzt habe, nachdem etwas "schief gelaufen" sei. So erklärte sie, der Beschuldigte habe gesagt, es gehe nicht mehr, sie könne nicht mehr zu- rücktreten. Sie habe dann mit Herrn DL._____ von der DM._____ Kontakt aufgenommen. Sie habe ihn gebeten, der Sache nachzugehen, da die Franchise anders gewesen sei. Herr DL._____ habe in ihrer Anwesenheit in dessen Büro den Beschuldigten angerufen. Der Beschuldigte sei nicht besonders freundlich zu Herrn DL._____ gewesen. Sie habe das Gespräch über den Lautsprecher mitver- folgt. Herr DL.______ habe dann das Gespräch abgebrochen und für sie die Kün- digung der BK._____ Versicherung übernommen (Urk. 7/42 S. 9). 6.2.18. Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwar neu in der Firma war. Jedoch hatte der Beschuldigte zuvor mehrere Jahre bei der N._____ als Versi- cherungsberater gearbeitet. Bei dieser wurde denn auch eine Referenz eingeholt (Urk. ND 32 1/4). Diese muss positiv ausgefallen sein, sonst hätte man den Be- schuldigten nicht angestellt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum man seitens der BK._____ auf den Beschuldigten ein strenges Auge hätte werfen sollen (Urk 45 S. 24, S. 26; Urk. 91 S. 23), muss doch nicht von vornherein erwartet werden, dass ein Versicherungsberater im Aussendienst Unterschriften fälscht und ein Versicherungsberater mit der Erfahrung des Beschuldigten seinen Job nicht rich- tig macht. Im Gegenteil durfte der Beschuldigte darauf vertrauen, dass die von ihm eingereichten Versicherungsanträge nicht weiter überprüft werden, da dies ein erheblicher Aufwand nach sich gezogen hätte und die Innendienstmitarbeiter gewisse Angaben auch gar nicht überprüfen können. Sodann wären kritische Rückfragen als klares Misstrauensvotum gegenüber dem Beschuldigten zu wer- ten gewesen, was arbeitsrechtlich nicht unproblematisch gewesen wäre. Sodann ist notorisch, dass die Innendienstmitarbeiter "lediglich" die "Schreibarbeit" über- nehmen. Damit ist es aber auch nicht ihre Aufgabe, die Aussendienstmitarbeiter zu überwachen. Die Innendienstmitarbeiter müssen und dürfen sich auf die Anga-

- 80 - ben der Versicherungsberater im Aussendienst verlassen. Bei Massengeschäften wie Versicherungsabschlüssen ist die Vertrauensbasis zwischen Innen- und Aus- sendienst immanent. Der Innendienst darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass von den Aussendienstmitarbeitern korrekte Angaben geliefert werden. 6.2.19. Die Umstände, dass die Unterschriften auf den Formularen teilweise sogar innerhalb der Antragsunterlagen frappant unterschiedlich waren (Urk. 91 S. 23 f.) und die Manipulationen theoretisch sehr wohl durch eine andere Person als den Beschuldigten hätten vorgenommen werden können (Urk. 91 S. 26), vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. Einerseits spricht sein Aussageverhalten gegen ihn, andererseits lassen die vorliegenden Indizien keinen anderen Schluss zu, als dass diese Unterschriften durch den Beschuldigten gefälscht wurden. Wie bereits ausgeführt, macht es absolut keinen Sinn, dass der Agenturleiter Anträge gefälscht haben soll, um den Beschuldigten als unliebsamen Arbeitnehmer los- zuwerden (vgl. Ziffer 6.2.8.). Es ist auch nicht ersichtlich, was für Vorteile der In- nendienst davon hätte, Antragsformulare des Beschuldigten zu fälschen, nach- dem vom Abschluss von Versicherungsverträgen in erster Linie der entsprechen- de Versicherungsberater profitiert. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Innen- dienstmitarbeiter an die entsprechenden Angaben der Personen, mit denen der Beschuldigte nachweislich Kontakt hatte, hätten gekommen sein sollen. Der Be- schuldigte gestand denn teilweise auch ein, dass er die entsprechenden Anträge (selber) eingereicht habe (Urk. 2/19 S. 6). 6.2.20. Schliesslich kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die BK._____ dem Beschuldigten ganz "normal" bzw. ordentlich gekündigt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 45 S. 23). So erscheint es insbesondere im Hinblick auf bei fristlosen Kündigungen regelmässig folgenden arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in Anbetracht der kurzen Kündigungsfrist nachvollziehbar, dass seitens des Ar- beitgebers die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen Kündi- gungsfrist vorgezogen wurde. Bei einem arbeitsrechtlichen Streit besteht des Wei- teren durchaus die Gefahr, dass die Sache an die Öffentlichkeit gelangt, was si- cher nicht im Interesse der BK._____ war.

- 81 - 6.2.21. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das graphologische Gutachten bezüglich der untersuchten Dokumente zwar offenlässt, ob die Unter- schriften der Versicherungsnehmer vom Beschuldigten stammen. Dennoch ver- bleiben angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben abgespielt hat und der Be- schuldigte die jeweiligen Unterschriften der Geschädigten auf die entsprechenden Formulare gesetzt hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung finden sich bei den entsprechenden Unterschriften keine, die eindeutig nicht vom Beschuldigten stammen (Urk. 91 S. 24; vgl. Urk. ND 32 22/6 S. 15 ff.). Einzig bezüglich des Kündigungsschreibens von CY._____ und CZ._____ ist ein Vorbehalt anzubrin- gen. Nachdem CY._____ und CZ._____ übereinstimmend aussagten, das Kündi- gungsformular

– im Hinblick auf die vom Beschuldigten gemachte und im Anschluss nicht zu- stande gekommene Offerte – selber unterzeichnet zu haben, ist als erstellt zu er- achten, dass der Beschuldigte die Unterschriften auf dieser die beiden betreffen- den Kündigungen, datierend 11.11.2014, nicht nachgemacht hat.

7. Rechtliche Würdigung 7.1. Anklagesachverhalt I. 7.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten – soweit nicht die Verjährung eingetreten ist – in Übereinstimmung mit der Anklage des Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG sowie der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig. Die Verteidigung hat keine (über die bestrittene Erstellung des Sachverhaltes hinausgehende, vgl. Urk. 91 S. 10 f.) Einwände gegen diese rechtlichen Würdigung erhoben (Urk. 91 S. 3 ff.). 7.1.2. Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung (Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG resp. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG) (ND 14, 15, 26, 28, 29, 30) 7.1.2.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Ver-

- 82 - schweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen ei- nen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht. Darunter fällt namentlich auch der Fahrzeugausweis gemäss Art. 10 Abs. 1 SVG, der ausschliesslich von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen werden kann (Art. 22 SVG). Art. 97 Abs. 2 SVG bestimmt sodann, dass die besonderen Bestimmungen des Strafge- setzbuches in den Fällen von Art. 97 Abs. 1 SVG keine Anwendung finden. Diese Bestimmungen traten am 1. Januar 2012 in Kraft. Diese revidierte Bestimmung entspricht inhaltlich der alten bis Ende 2011 gültigen Fassung von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG, weshalb bezüglich der Taten, die nach dem 28. November 2011 und vor dem 1. Januar 2012 erfolgten (ND 28, ND 29 und ND 30), weiterhin das alte Recht anzuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindungen mit Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB), zumal auch die Strafandrohungen gleich lauten. 7.1.2.2. Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG bildet eine lex specialis zu Art. 253 StGB und gilt, soweit allein Ausweise oder Bewilligungen aus dem Strassenverkehrsrecht zur Diskussion stehen. Den Tatbestand erfüllt objektiv, wer durch ein bestimmtes Verhalten täuscht und dadurch einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht, den bzw. die die zuständige Behörde im Wissen um den Täuschungsumstand nicht ausgestellt hätte. Die massgeblichen Täuschungsmittel bestehen im Machen unrichtiger Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlegen von falschen Bescheinigungen. Unrichtig sind Angaben dann, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Wenn die strafbare Handlung zwar im Zusam- menhang mit Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG begangen wird, aber gleichzeitig eine von dieser Bestimmung unabhängige Straftat darstellt, besteht Realkonkurrenz und die Täterschaft ist zusätzlich wegen Verletzung der einschlägigen Tatbestände des Strafgesetzbuches schuldig zu sprechen (BSK SVG-Bähler, Art. 97 N 20 ff. mit Verweis auf BGE 111 IV 24). In den Fällen, in denen die Tathandlung nicht weitergeht als zur Erfüllung des Tatbestands gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG, finden die Bestimmungen des besonderen Teils des Strafgesetzbuches keine Anwen- dung. Umgekehrt hat eine Bestrafung wegen weiterer Delikte zu erfolgen, wenn die strafbare Handlung weitergeht als zur Erfüllung der in Art. 97 Abs. 1 SVG ge- nannten Tatbestände erforderlich. Eine Bestrafung wegen weiterer Delikte des

- 83 - besonderen Teils des Strafgesetzbuches hat demnach zu erfolgen, wenn die strafbare Handlung zwar im Zusammenhang mit einer Verletzung nach Art. 97 Abs. 1 SVG erfolgt ist, aber neben dieser auch eine von dieser gesetzlichen Be- stimmung unabhängige Straftat erfüllt (BSK SVG-Bähler, Art. 97 N 33 mit Verweis auf BGE 111 IV 24). Dies verhält sich bezüglich Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG nicht anders. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK SVG-Bähler, Art. 97 N 22). 7.1.2.3. Die Korrektur der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte bezüglich ND 26 (und ND 13 [verjährt]) die von ihm gefälschten Löschungsformulare nicht selber dem Strassenverkehrsamt, sondern I._____ resp. einer nicht eruierbaren Drittperson übergeben hatte, ändert nichts an der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, wusste der Beschuldigte doch, wofür I._____ resp. die Drittperson dieses Formular brauchte, und übergab er diese diesen für diesen Zweck. Damit waren die Handlungen von I._____ resp. einer Hilfsperson von diesem resp. einer Drittperson vom Beschuldigten mitgetragen (Mittäterschaft). 7.1.2.4. Der Beschuldigte ist somit gemäss erstelltem Sachverhalt bezüglich ND 14, ND 15, ND 26, ND 28, ND 29 und ND 30 des mehrfachen Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG resp. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG schuldig zu sprechen. 7.1.3. Hehlerei (Art. 160 StGB; ND 1-18, ND 26-31) 7.1.3.1. Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. In subjektiver Hin- sicht wird Vorsatz oder Eventualvorsatz vorausgesetzt. Der Hehler muss im Mo- ment seines Handelns mindestens um die Möglichkeit wissen, dass der Gegen- stand deliktisch erlangt wurde, und sie in Kauf nehmen (Donatsch in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 160 N 12).

- 84 - 7.1.3.2. Die Sache muss ein anderer (Vortäter) durch eine gegen fremdes Ver- mögen gerichtete strafbare Handlung (Vortat) erlangt haben. Der Vortäter kann nicht sein eigener Hehler sein. Als Veräusserung gilt jede wirtschaftliche Verwer- tung der Sache durch rechtsgeschäftliche Übertragung in fremde Verfügungsge- walt. Die Verwertung braucht nicht entgeltlich zu sein. Die Tathandlung scheidet bei Personen aus, die zuvor Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben. Die Tathandlung setzt schon vom Wortlaut her die Unterstützung des Vortäters oder bösgläubigen Vorbesitzers voraus. Der Hehler hilft die Sache zu veräussern, wenn er im Interesse des Vortäters oder Vorbesitzers und mit dessen Einver- ständnis an der Verwertung des Deliktsgutes mitwirkt, d. h. diesen dabei in rele- vanter Weise unterstützt. Der Täter muss seinen Beitrag deshalb im Interesse und mit (ausdrücklichem, konkludentem oder nur mutmasslichem) Einverständnis des Vortäters oder eines Dritten (insb. des Hehlers) leisten, selbst wenn er auch eige- ne Interessen verfolgt. Die Tathandlung der Veräusserungshilfe setzt keine eige- ne Verfügungsgewalt über die Sache voraus. Zudem ist ohne Belang, ob die Hilfe zur Veräusserung entschädigt wurde oder unentgeltlich erfolgte. Subjektiv erfor- dert die Hehlerei Vorsatz. Dieser muss sich insbesondere auf den Umstand be- ziehen, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen er- langt wurde, wobei genaue Kenntnis der Straftat nicht erforderlich ist. Eventual- vorsatz reicht in jedem Fall aus. Der Hehler muss nicht mit Bereicherungsabsicht handeln (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 160 N 18 ff., N 56 ff.). 7.1.3.3. Die gewerbsmässige Begehung von Vermögensdelikten setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berufsmässiges Handeln voraus, welches vorliegt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimm- ten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 116 IV 335 E. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat und in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von un- ter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. In dieser Bereit-

- 85 - schaft manifestiert sich die besondere soziale Gefährlichkeit des Täters, welche die Qualifikation rechtfertigt (BGE 123 IV 116 E. 2). 7.1.3.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt war der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund 16 Monaten in 30 Fällen von Codelöschungen involviert, wobei sein Beitrag darin bestand, die für die Löschungen erforderlichen Formulare zu fäl- schen und beim Strassenverkehrsamt einzureichen oder diese Drittpersonen zu übergeben, die diese dann beim Strassenverkehrsamt einreichten, was der Be- schuldigte wusste. Dabei musste er annehmen, dass die entsprechenden Fahr- zeuge, für die er diese Formulare fälschte, durch strafbare Handlungen erlangt worden waren. Auch wenn nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte für seine Dienstleistungen gesamthaft tatsächlich Fr. 71'500.– von I._____ entge- gennahm, ist erstellt, dass der Beschuldigte für seine Dienstleistungen, die er re- gelmässig erbrachte, eine Entschädigung pro Fahrzeug in der Höhe von Fr. 2'500.– (resp. Fr. 14'000.– für die sieben Smarts) forderte. Ausgehend davon, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund 16 Monaten in 30 Fällen Codelöschungen vornahm, drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, regelmässige Einkünfte zu erzielen. Somit liegt ein ge- werbsmässiges Handeln vor. 7.1.3.5. Auch hier gilt sodann, dass die Korrektur der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte bezüglich ND 26 und ND 13 die von ihm gefälschten Löschungs- formulare nicht selber dem Strassenverkehrsamt, sondern I._____ resp. einer nicht eruierbaren Drittperson übergeben hatte, nichts an der rechtlichen Würdi- gung des Sachverhaltes ändert, wusste der Beschuldigte doch, wofür I._____ resp. die Drittperson dieses Formular brauchte und übergab er diese diesen für diesen Zweck. Damit waren die Handlungen von I._____ resp. einer Hilfsperson von diesem resp. einer Drittperson vom Beschuldigten mitgetragen (Mittäter- schaft). 7.1.3.6. Dementsprechend ist der Beschuldigte betreffend ND 1-18 und ND 26-31 der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 86 - 7.1.4. Fazit Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. Die Tathandlungen des Beschuldigten erfüllen die Tatbestände des mehrfachen Erschleichen eines Aus- weises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG resp. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG (ND 14, 15, 26, 28, 29, 30) und der gewerbsmässigen Hehle- rei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 1-18, 26-31). 7.2. Anklagesachverhalt II. 7.2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 19-21), der Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB (ND 25) und der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 22 und 23) schuldig. 7.2.2. Wie ausgeführt (vgl. Ziffer 5.2.3.14.) erfüllt der in Anklage Ziffer II. 1.2. beschriebene Sachverhalt den Tatbestand der Hehlerei nicht, weshalb sich der Beschuldigte bezüglich ND 19-21 nicht der (gewerbsmässigen) Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat. Dies ändert je- doch nichts an der Verurteilung des Beschuldigten wegen gewerbsmässiger Heh- lerei bezüglich der übrigen begangenen Hehlereidelikten (vgl. Ziffer 7.1.3.). 7.2.3. In der Lehre und Praxis ist sodann strittig, ob sich der Teilnehmer an der Vortat auch noch als Hehler strafbar machen kann. Das Bundesgericht und ein Teil der Lehre nehmen an, es bestehe zwischen Gehilfenschaft zur Vortat und Hehlerei echte Konkurrenz, weil die blosse Förderung der Haupttat die Hehlerei jedenfalls nicht vollständig erfasse. Damit unterstünde aber derjenige, der die Vor- tat lediglich fördert und anschliessend eine Hehlereihandlung begeht, einem ins- gesamt höheren Strafrahmen als der Vortäter. Das kann offensichtlich nicht richtig sein. Vorzuziehen ist deshalb die Gegenauffassung, wonach mit der Bestrafung wegen Hehlerei die Gehilfenschaftshandlung vollständig abgegolten ist: Hehlerei würde die Gehilfenschaft an der Vortat konsumieren (BSK StGB-Weissenberger,

- 87 - Art. 160 N 95, N 98). Wie noch zu zeigen sein wird, wäre das dem Beschuldigten in Anklagesachverhalt Ziffer II. 1.1. vorgehaltene Verhalten jedoch nicht als mehr- fache Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, sondern als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren (vgl. nachfolgend Ziffer 7.2.4.). Mangels Anfechtung seitens der Staatsanwaltschaft kann jedoch nicht über den Schuldspruch der Vorinstanz hinausgegangen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7.2.4. Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) 7.2.4.1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich der Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. 7.2.4.2. Veruntreuung kann nur von demjenigen begangen werden, dem die Sa- che oder das Vermögen anvertraut worden ist (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 138 N 9). Anvertraut ist eine Sache, wenn sie mit der Verpflichtung empfangen wird, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Die Sache muss mit dessen Wil- len in den Gewahrsam des Täters übergehen (BSK StGB II-Niggli/Riedo Art. 138 N 40 und N 75 f.). Der Täter muss die tatsächliche Verfügungsmacht über die Sa- che erlangen. Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches (nicht rechtliches) Verhältnis (BGE 143 IV 297 E. 1.4). Eine Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer. Entsprechend liegt Aneignung schon im Angebot zum Verkauf und nicht erst im Verkauf selbst vor (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 138 N 104). Subjektiv wird Vorsatz verlangt, der sich insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss. Weiter ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung notwendig (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 138 N 112 f.). 7.2.4.3. Die Vorinstanz kam bezüglich Anklagesachverhalt Ziffer II. 1.1. (ND 19-

21) zum Schluss, dass ungenügend habe geklärt werden können, ob die Fahr-

- 88 - zeuge direkt von I._____ übernommen worden seien und damit der tatsächliche Gewahrsam dem Beschuldigten verwehrt geblieben sei (Urk. 64 S. 49). In der Folge kam sie zum Schluss, dass eine Bestrafung wegen Gehilfenschaft zur Ver- untreuung und Hehlerei zu einer milderen Strafe führe als eine Verurteilung we- gen einer vollendeten Veruntreuung. Der Beschuldigte sei deshalb unter Berück- sichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo in allen drei Fällen der Gehilfenschaft zur Veruntreuung sowie der Hehlerei schuldig zu sprechen (Urk. 64 S. 49 f.). Ge- mäss erstelltem Sachverhalt hatte der Beschuldigte jedoch die Fahrzeugschlüssel entgegengenommen, und hat damit Gewahrsam an den Fahrzeugen begründet, den er in der Folge mit der Übergabe der Fahrzeugschlüssel an I._____ weiter- gab. Der Beschuldigte wäre deshalb in allen drei Fällen der (vollendeten) Verun- treuung schuldig zu sprechen. Der Staatsanwalt hat jedoch den Schuldspruch der (lediglich) mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB nicht angefochten, weshalb nicht zuungunsten des Beschuldigten vom vorinstanzlichen Schuldspruch abge- wichen werden kann (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist deshalb der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Nachdem der dem Beschuldigten in Anklageziffer II. 1.2. vorgehaltene Sachverhalt den Tatbestand der Hehlerei – wie ausgeführt (vgl. Ziffer 5.2.3.14 und 7.2.2) – nicht erfüllt, ist der Beschuldigte bezüglich ND 19-21 jedoch nicht zusätzlich der Hehlerei schuldig zu sprechen. 7.2.4.4. Bezüglich Anklagesachverhalt Ziffer II. 2. (ND 25) führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass die Vollendung der Tat voraussetze, dass der Treunehmer die Sache empfange, und vorliegend ausser Frage stehe, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht in Empfang genommen habe. Die versuchte Veruntreuung setzt zumindest den Willen zur Bildung des tatsächlichen Gewahrsams an der verun- treuten Sache voraus. Weiter hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass BI._____ zwar behauptete, der Beschuldigte habe gesagt, dass er das Fahrzeug an einem anderen Tag abholen wolle, jedoch aus der Anklageschrift nicht hervorgeht, dass der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigt habe, das Fahrzeug in Empfang zu nehmen.

- 89 - 7.2.4.5. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, liegt eine versuchte Tatbegehung vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tä- tigkeit nicht zu Ende, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Be- strafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB). 7.2.4.6. Mit dem Abschluss des Leasingvertrags wurde die Veruntreuung begon- nen. Es liegt deshalb eine versuchte Handlung vor. Elemente für einen Rücktritt sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Somit wäre der Beschuldigte der versuchten (vollendeten) Veruntreuung schuldig zu sprechen. Da aber auch der diesbezügliche Schuldspruch der Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde, kann nicht zuungunsten des Beschuldigten vom vorinstanz- lichen Schuldspruch abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demnach ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 7.2.4.7. Bezüglich Anklagesachverhalt Ziffer II. 3. (ND 22 und 23) ist sodann noch anzumerken, dass zwar der Verkauf der Fahrzeuge ins Ausland nicht erstellt werden kann. Da aber bereits das Anbieten zum Kauf zur Erfüllung des Straftat- bestands genügt, und erstellt ist, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge I._____ zum Kauf angeboten hatte, ist der Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt. 7.2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte be- züglich Anklagesachverhalt II. der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 22 und 23) und der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung, teilweise zur versuchten Veruntreuung, im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB (ND 19-21, ND 25) schuldig zu sprechen ist.

- 90 - 7.3. Anklagesachverhalt III. 7.3.1. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) 7.3.1.1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einen andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, macht sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 2.1). 7.3.1.2. Urkunden sind Schriften, die geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Das Wesentliche an einer Urkun- de ist der Inhalt. Nur diesem Inhalt kommt der spezifische Beweiswert zu, um dessen Willen die Urkunde geschützt wird. Die Schrift muss daher eine Gedan- kenerklärung verkörpern. Soweit es um den Schutz des Rechtsverkehrs geht, sind Schriften nur Urkunden, wenn sie Beweismittel für eine Tatsache von rechtli- cher Bedeutung sind. Rechtlich erheblich sind diejenigen Tatsachen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststel- lung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken. Es genügt, dass der Inhalt des Schriftstücks in irgendeiner Hinsicht rechtlich bedeutsam werden könnte. Die Schrift muss ferner zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet sein. Schliesslich erfordert der Urkunden- begriff als ungeschriebenes Merkmal die Erkennbarkeit des Ausstellers (BSK StGB I-Boog, Art. 110 Abs. 4 N 13 ff.). 7.3.1.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte Antragsformulare für den Neuabschluss von Krankenpflegeversicherungen und Zusatzversicherungen sowie für die Kündigung der bestehenden Versicherungen für verschiedene Geschädigte erstellt und auf diese Dokumente selber die jeweilige Unterschrift der Geschädigten gesetzt. Mit der Unterzeichnung der entsprechenden Antrags-

- 91 - formulare und der Kündigung wird der Wille erklärt, eine bestimmte Versicherung abzuschliessen und ein – bei einer anderen Versicherung – bestehenden Ver- sicherungsvertrag aufzulösen. Diese Formulare und Schreiben sind deshalb als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die entsprechen- den Formulare und Schreiben wurden nicht von den betroffenen Geschädigten unterzeichnet sondern vom Beschuldigten mit der jeweiligen Unterschrift der be- troffenen Geschädigten versehen. 7.3.1.4. Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. 7.3.2. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) 7.3.2.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. 7.3.2.2. Die Verteidigung macht geltend, dass aufgrund der unterschiedlichen Unterschriften und weiteren Angaben sofort hätte auffallen müssen, dass mit den fraglichen Anträgen etwas nicht stimme. Die Innendienstmitarbeiter hätten des- halb sehr wohl allen Grund gehabt, eine interne Überprüfung zu veranlassen. Bei derart stümperhaften und in sich völlig unstimmigen Fälschungen könne unmög- lich damit gerechnet werden, dass sich jemand davon ernsthaft täuschen lasse. Unter diesen Umständen könne von Arglist keine Rede sein (Urk. 45 S. 27 ff.; Urk. 91 S. 24 f., S. 27). 7.3.2.3. Nicht jede Täuschung im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr oder

– weiter formuliert – in Vermögensangelegenheiten genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestandes, vielmehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täuschung arglistig zu sein habe. Nach der Praxis des Bundesgerichts definiert sich Arglist wie folgt: "Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf-

- 92 - ten oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde" (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; s. a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; BSK StGB II-Maeder/ Niggli, Art. 146 N 61 ff. m.w.H.). 7.3.2.4. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei Lügengebäuden und be- sonderen Machenschaften von Bedeutung. Jedoch liegt gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung "grundsätzlich" Arglist vor, wenn der Täter mit gefälschten Urkunden operiert, "da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf". Anders kann es sein, "wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit erge- ben" (BSK StGB II-Maeder/Niggli, Art. 146 N 103 mit Verweis auf BGer-Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006). Arglist scheidet aus, wenn das Opfer die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGer-Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 mit Verweis auf BGE 128 IV 18 E. 3a). 7.3.2.5. Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, durfte der Beschuldigte sehr wohl davon ausgehen, dass die Echtheit der von ihm eingereichten Versicherungsan- träge nicht weiter geprüft wird, und es ist aufgrund des zwischen der BK._____ AG und dem Beschuldigten bestehenden Arbeitsverhältnisses von einem beson- deren Vertrauensverhältnis auszugehen. Aufgrund dieses Vertrauensverhältnis- ses musste der Innendienst selbst aufgrund der teilweise nicht ganz ordentlich ausgefüllten Formularen nicht darauf schliessen, dass ihr Aussendienstmitarbeiter gefälschte Antragsformulare einreicht. Bei den Formularen handelte es sich zu- dem mehrheitlich um Anträge von Personen mit fremdländischen Namen, womit allfällige Differenzen und Fehler mit Verständigungsproblemen erklärt werden können. Im Weiteren kann auf die Ausführungen in Ziffer 6.2.18. verwiesen wer- den.

- 93 - 7.3.2.6. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zu bestätigten und der Be- schuldigte ist des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 32 Fälle 2-4 und 7-11) und – in Korrektur des vorinstanzlichen Urteils – soweit die Provision nicht ausbezahlt wurde (ND 32 Fälle 1 und 5-6) des mehrfachen ver- suchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

8. Strafzumessung 8.1. Vorbemerkungen 8.1.1. Die Vorinstanz sprach eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geld- strafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– aus, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt wurde (Urk. 64 S. 124). 8.1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von 50 Monaten zu bestrafen. Sie bemängelt insbesondere, dass die Vorinstanz aufgrund der langen Verfahrensdauer die Strafe um einen Drittel reduzierte. Sodann sei das Verschulden des Beschuldigten im Hinblick auf die gewerbsmässige Hehlerei keineswegs als leicht zu veranschlagen. Weiter wirke sich die Delinquenz während der laufenden Untersuchung korrekterweise als erheblich und nicht nur geringfügig straferhöhend aus (Urk. 65 S. 3 ff.; Urk. 90 S. 3 f.). 8.1.3. Am 1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter Beurteilung ist die Fällung eines Sa- churteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste handelt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (Trechsel/Vest, Praxiskommentar

- 94 - StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen. 8.1.4. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen und zur Strafzumessung im Allgemeinen (Urk. 64 S. 85 ff.) verwie- sen werden. 8.2. Strafzumessung in concreto 8.2.1. Gewerbsmässige Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 1-18 und ND 26-31) 8.2.1.1. Wer sich der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jah- ren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB). 8.2.1.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Tatbeitrag des Be- schuldigten war von ausschlaggebender Bedeutung für Verkaufsbemühungen von I._____. Er kann denn auch nicht einfach als dessen Befehlsempfänger angese- hen werden, sondern eher als dessen "Geschäftspartner". Der Gesamtwert der Fahrzeuge belief sich auf rund Fr. 1,6 Mio. Auch wenn die lange und regelmässi- ge Delinquenz des Beschuldigten bereits in der Qualifikation des Straftatbestands als gewerbsmässig enthalten ist, ist bedeutsam, wie oft und über welchen Zeit- raum der Beschuldigte delinquierte. Unter Berücksichtigung der gewerbsmässi- gen Tatbegehung erscheint die Anzahl der Delikte noch verhältnismässig über- schaubar. Jedoch delinquierte der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund 16 Monaten. Sodann delinquierte er an einzelnen Tagen zum Teil mehrfach. Diese "Leistungsbereitschaft" offenbart eine grosse kriminelle Energie. Im Verhältnis zu den Werten der Fahrzeuge ist die vom Beschuldigten erzielte resp. angestrebte Entschädigung jedoch eher bescheiden. So erwirtschaftete er resp. zielte er auf eine Entschädigung in Höhe von rund Fr. 71'500.–. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht.

- 95 - 8.2.1.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann ebenfalls auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen und damit egois- tischen Motiven handelte. Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhaltspunkte, die das subjektive Verschulden des Beschuldigten milder erscheinen lassen wür- den, liegen nicht vor. Gemäss seinen eigenen Angaben verdiente der Beschuldig- te im damaligen Zeitpunkt überdurchschnittlich gut. Geldprobleme hatte er damals folglich keine und sein Handeln muss auf die reine Gier oder Profilierungsdrang zurückgeführt werden, dass der Beschuldigte sich auf die Geschäfte mit I._____ einliess. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich unwesentlich strafer- höhend aus. 8.2.1.4. Insgesamt ist das Verschulden somit als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf 30 Monate festzusetzen. 8.2.2. Mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 22 und ND 23) 8.2.2.1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). 8.2.2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst die mehrfache Tatbe- gehung zu berücksichtigen. Die beiden Fahrzeuge hatten einen Gesamtwert von knapp Fr. 90'000.– und der Beschuldigte wollte mit dem Verkauf dieser Fahrzeu- ge einen ihm nicht zustehenden Erlös von Fr. 35'000.– erzielen. Der Beschuldigte missbrauchte eine ihm sich anerbotene Situation und das Vertrauen, das ihm ent- gegengebracht wurde. Es ist von einer grossen kriminellen Energie auszugehen. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe als noch leicht. 8.2.2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven und direktvorsätzlich handelte. Es gilt auch hier das schon Ausgeführte: Gemäss seinen eigenen Angaben verdiente der Beschuldigte

- 96 - im damaligen Zeitpunkt überdurchschnittlich gut. Geldprobleme hatte er damals folglich keine und die Delinquenz des Beschuldigten ist auf die reine Gier oder Profilierungsdrang zurückzuführen. Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhalts- punkte, die das subjektive Verschulden des Beschuldigten milder erscheinen lassen würden, liegen nicht vor. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich unwesentlich straferhöhend aus. 8.2.2.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe/Einzelstrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Die aus den Einzelstrafen resultierende Gesamtstrafe übersteigt den Strafrahmen einer Geldstrafe deutlich. Die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe fällt wie auch bei den nachfolgenden Einzelstrafen angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens ausser Betracht. 8.2.3. Mehrfache Gehilfenschaft zur Veruntreuung (ND 19-21) und zur versuchten Veruntreuung (ND 25) im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB 8.2.3.1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder be- straft (Art. 25 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 8.2.3.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Gehilfenschaft zur Veruntreuung von drei Fahrzeugen (zwei BMW D 118i und ein BMW 120d) leistete. Bezüglich des BMW X5 blieb es bei einem Versuch. Die drei 1er BMWs wiesen insgesamt einen Wert von knapp Fr. 120'000.– auf. Beim BMW X5 handelte es sich um ein äusserst wertvolles Fahrzeug mit einem Wert von ca. Fr. 116'550.–. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte gezielt und organisiert vorging und beabsichtigte, ei- nen (ihm nicht zustehenden) Gewinn zu erzielen. Dabei ist nicht relevant, dass er

- 97 - das Geld nicht erhalten hat. Der Beschuldigte handelte, auch wenn er nicht als Haupttäter, sondern "nur" als Gehilfe agierte, aus eigenem Antrieb und initiierte mit dem Erwirken der Leasingverträge die Delikte. Das Vorgehen des Beschuldig- ten offenbart eine grosse kriminelle Energie. Bezüglich des BMW X5 ist sodann zu berücksichtigen, dass es bei einem Versuch blieb und der Beschuldigte der Übergabe des Fahrzeugs von sich aus fernblieb. Insgesamt erweist sich das ob- jektive Tatverschulden unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe als gerade noch leicht. 8.2.3.3. In subjektiver Hinsicht kann angemerkt werden, dass der Beschuldigte auch hier einzig finanziell und damit egoistisch motiviert handelte. Er handelte mit direkten Vorsatz. Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhaltspunkte, die das subjektive Verschulden des Beschuldigten milder erscheinen lassen würden, lie- gen nicht vor. Gemäss seinen eigenen Angaben verdiente der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt überdurchschnittlich gut. Geldprobleme hatte er damals folg- lich keine und die Delinquenz des Beschuldigten ist auf die reine Gier oder Profi- lierungsdrang zurückzuführen. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich unwesentlich straferhöhend aus. 8.2.3.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung von Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB rechtfertigt es sich, die Einzelstrafe für die mehrfache Gehilfenschaft zur Veruntreuung (ND 19-21) auf 4 Monate und für die Gehilfenschaft zur ver- suchten Veruntreuung (ND 25) auf 2 Monate festzusetzen. Nachdem die aus den Einzelstrafen resultierende Gesamtstrafe den Strafrahmen einer Geldstrafe deut- lich übersteigt, fällt die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens ausser Betracht. 8.2.4. Mehrfaches Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG (ND 14, ND 15, ND 26, ND 28-30) 8.2.4.1. Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine

- 98 - Bewilligung erschleicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG; Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG). 8.2.4.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. In Anbetracht dessen, dass Ausweise und Bewilligungen im Strassen- verkehr im Wesentlichen dazu dienen, sicherzustellen, dass alle Verkehrsteil- nehmer und Fahrzeuge die erforderlichen Fähigkeiten für die Teilnahme am Strassenverkehr mitbringen, erscheinen wesentlich gravierendere Tatbegehungen möglich als die vom Beschuldigten veranlassten Löschungen des Codes …. Je- doch ermöglichte das Vorgehen des Beschuldigten erst die Veruntreuungen der Fahrzeuge, durch die den Leasinggebern einen beachtlichen Vermögensschaden entstanden ist. Aus dem Vorgehen des Beschuldigten und seinem Zusammenwir- ken mit I._____ ist sodann auf eine erhebliche kriminelle Energie zu schliessen. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht. 8.2.4.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens kann angemerkt werden, dass der Beschuldigte auch bei diesen Delikten einzig finanziell und damit egoistisch motiviert handelte. Er handelte mit direkten Vorsatz. Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhaltspunkte, die das subjektive Verschulden des Beschul- digten milder erscheinen lassen würden, liegen nicht vor. Gemäss seinen eigenen Angaben verdiente der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt überdurchschnittlich gut. Geldprobleme hatte er damals keine und die Delinquenz des Beschuldigten ist auf die reine Gier oder Profilierungsdrang zurückzuführen. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich unwesentlich straferhöhend aus. 8.2.4.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Nachdem die aus den Einzelstrafen resultierende Gesamtstrafe den Strafrahmen einer Geldstrafe deutlich übersteigt, fällt die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens ausser Betracht. 8.2.5. Mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (ND 32)

- 99 - 8.2.5.1. Wer sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). 8.2.5.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte rund 100 Unterschriften bezüglich 31 betroffene Personen fälschte. Die mehrfache Tatbegehung fällt straferhöhend ins Gewicht. Jedoch resultierten aus der Deliktstätigkeit jeweils nur relativ kleine Beträge (zwischen Fr. 212.50 und Fr. 472.60). Insgesamt wurden dem Beschuldigten "lediglich" Fr. 6'874.– aus- bezahlt. Ein Betrag in Höhe von Fr. 2'159.80 wurde dem Beschuldigten infolge rechtzeitiger Aufdeckung seiner deliktischen Handlungen nicht ausbezahlt. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugte sodann nicht von einer besonderen Raffi- nesse, jedoch einer gewissen Dreistigkeit, indem er das ihm entgegengebrachte Vertrauen schamlos ausnützte. Es war absehbar, dass die Fälschungen früher oder später aufgedeckt würden. Zutreffend hält die Vorinstanz sodann fest, dass durch die Handlungen des Beschuldigten keine Drittpersonen ernsthaft gefährdet worden waren. Jedoch führte das Vorgehen des Beschuldigten dazu, dass ver- schiedene Geschädigte Versicherungen mit teilweise höheren Prämien erhielten, die sie so gar nicht wollten. Zudem wurden diesen dadurch Umtriebe und Kosten verursacht. Angesichts der bemerkenswerten Anzahl der Delikte in einem Zeit- raum von lediglich rund fünf Monaten und der Dreistigkeit, mit welcher der Be- schuldigte im Einzelnen handelte, ist mit der Vorinstanz trotz der eher geringen erwirtschafteten Beträgen von einer mittelschweren kriminellen Energie auszuge- hen. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht. 8.2.5.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte einzig aus finanzieller und damit egoistischer Motivation handel- te. Auch wenn der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gleich gut ver- diente wie früher, handelte er ohne eigentliche Not. Die subjektiven Verschuldens- elemente wirken sich weder straferhöhend noch strafmindern aus. 8.2.5.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe/Einzelstrafe auf 90 Tage/Tagessätze festzu- setzen.

- 100 - 8.2.6. Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 32) 8.2.6.1. Wer sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, kann das Ge- richt die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 8.2.6.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist das mehrfache Tatbegehen straferhöhend zu berücksichtigen. Jedoch schädigte der Beschuldigte seine Ar- beitgeberin vergleichsweise geringfügig. So wurden ihm insgesamt Fr. 6'874.– ausbezahlt. Zur Auszahlung von weiteren unberechtigterweise beanspruchten Provisionen in der Höhe von Fr. 2'159.80 kam es nicht. Wie die Vorinstanz zutref- fend festhält, wiegt das Vorgehen des Beschuldigten innerhalb des Betrugstatbe- stands, der per se eine gewisse Raffinesse bei der Täuschung des Opfers vo- raussetzt, eher leicht und setzte keine grosse Planung und Vorbereitung voraus. Gleichwohl wirkt das Tatvorgehen des Beschuldigten verhältnismässig dreist, nutzte er doch das ihm entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus. Insgesamt erscheint das Mass der kriminellen Energie als in einem unteren Bereich liegend. In Berücksichtigung sämtlicher objektiver Tatbestandselemente ist das Verschul- den als leicht zu qualifizieren. 8.2.6.3. In subjektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte einzig aus finanzieller und damit egoistischer Motivation handelte. Auch wenn der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gleich gut verdiente wie früher, han- delte er ohne eigentlich Not. Anhaltspunkte, die das Vorgehen des Beschuldigten zu relativieren vermöchten, sind ebenso wenig ersichtlich, wie Anhaltspunkte, die auf eine reduzierte Schuldfähigkeit schliessen liessen. Die subjektiven Ver- schuldenselemente wirken sich weder straferhöhend noch strafmindern aus. 8.2.6.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 StGB auf 90 Tage/Tagessätze festzusetzen.

- 101 - 8.2.7. Missbrauch von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG 8.2.7.1. Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG). 8.2.7.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte lediglich ein einziges Mal mit dem am Fahrzeug montierten falschen Schild unterwegs war und er beabsichtigte, das Fahrzeug noch am selben Tag korrekt einzulösen. Die für das Fahrzeug erforderliche Haftpflichtversicherung war grund- sätzlich vorhanden. Die Länge der Fahrt war mit rund 30 km überschaubar. Es ist mit der Vorinstanz von einer geringen kriminellen Energie auszugehen und das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu qualifizieren. 8.2.7.3. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschuldigten wohl einzig auf dessen Bequemlichkeit zurückzu- führen ist. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich weder straferhö- hend noch strafmindern aus. 8.2.7.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als sehr leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 20 Tage/Tagessätze festzusetzen. 8.2.8. Täterkomponente 8.2.8.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 88 f.). Angefügt werden kann, dass der Beschuldigte unterdessen als Chauffeur bei DN._____ arbeitet und Fr. 23.15 pro Stunde verdient (Urk. 89/1 S. 5 f.). Sein Schulden belaufen sich aktuell auf ca. Fr. 150'000.– (Urk. 89/1 S. 6). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. 8.2.8.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 88/1). Dies wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus (BGE 136 IV 1). Zutreffend hält die Vo- rinstanz sodann fest, dass beim Beschuldigten weder Reue noch Einsicht ersicht-

- 102 - lich sind und damit keine Gründe für eine Strafreduktion gegeben sind (Urk. 64 S. 89). Einzig bezüglich des Missbrauchs von Schildern zeigte sich der Beschul- digte geständig. Dies wirkt sich jedoch nicht weiter strafmindernd aus, nachdem dem Beschuldigten dieser Missbrauch ohne weiteres nachgewiesen werden konnte. 8.2.8.3. Straferhöhend zu berücksichtigen ist bezüglich der mehrfachen Urkun- denfälschung und des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs das Handeln während laufender Strafuntersuchung. Dies rechtfertigt es, die Einzelstrafen für die mehrfache Urkundenfälschung und den mehrfachen, teilweise versuchten Be- trug je auf 120 Tage/Tagessätze zu erhöhen. 8.2.8.4. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten nicht auszumachen. 8.2.8.5. Aus den Täterkomponenten ergibt sich insgesamt, dass die Einzelstrafen für die mehrfache Urkundenfälschung und den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug angemessen zu erhöhen sind. Ansonsten wirken sich die Täterkomponen- ten weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 8.2.9. Zusammenfassung Strafzumessung 8.2.9.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte für die von ihm begangene gewerbsmässige Hehlerei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen wäre. Für die mehrfache Veruntreuung wäre eine Ein- zelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe, für die mehrfache Gehilfenschaft zur Veruntreuung eine solche von 4 Monaten Freiheitsstrafe, für die Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung eine solche von 2 Monaten Freiheitsstrafe und für das mehrfache Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung eine solche von 3 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Wie bereits angeführt, fällt angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens die Bestrafung der vorerwähnten Delikte mit einer (milderen) Geldstrafe ausser Betracht. Das rechnerische Total der Einsatz- und Einzelstrafen beträgt 45 Monate Freiheitsstrafe. Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Strafe für die ge-

- 103 - werbsmässige Hehlerei von 30 Monaten Freiheitsstrafe für die mehrfache Verun- treuung um rund 2 Monate, für die mehrfache Gehilfenschaft zur Veruntreuung um rund 2 Monate, für die Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung um rund 1 Monat und für das mehrfache Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilli- gung um rund 1 Monat zu erhöhen und eine Gesamtstrafe von 36 Monaten Frei- heitsstrafe festzusetzen. 8.2.9.2. Sodann wäre für die mehrfache Urkundenfälschung eine Einzelstrafe von 120 Tage/Tagessätze festzusetzen und für den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug ebenfalls eine solche von 120 Tage/Tagessätze. Schliesslich wäre für den Missbrauch von Schildern eine Einzelstrafe von 20 Tage/Tagessätze festzuset- zen. In Anbetracht des Tatverschuldens und des Umstands, dass der Beschuldig- te für die in Ziffer 8.2.9.1. erwähnten Delikte mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, erscheint das Aussprechen einer Freiheitsstrafe für die mehrfache Urkunden- fälschung, den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug und den Missbrauch von Schildern weder als erforderlich noch angebracht. Demnach ist für diese Delikte eine Geldstrafe auszusprechen. Das rechnerische Total der Einsatz- und Einzel- strafen beträgt 260 Tagessätze. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Geldstrafe für die mehrfache Urkundenfälschung von 120 Tagessätzen für den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug um 60 Tages- sätze und für den Missbrauch von Schildern um 10 Tagessätze zu erhöhen und eine Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen festzusetzen. 8.2.9.3. Insgesamt resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten und eine Geldstrafe von 190 Tagessätzen. 8.2.10. Strafreduktion 8.2.10.1. Die Vorinstanz reduzierte die zunächst festgesetzte Strafe wegen der Verfahrenslänge um einen Drittel (Urk. 64 S. 96 f.). Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass kein Anlass bestehe, die Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer zu mindern (Urk. 90 S. 4).

- 104 - 8.2.10.2. Es ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten, insbesondere angesichts der zahlreichen Delikten, der umfangreichen Strafuntersuchung, der Komplexität des Falls und der Delinquenz des Beschuldigten während laufender Strafuntersuchung, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Jedoch ist zu beachten, dass seit der Anklage- erhebung im März 2018 bis zum zweitinstanzlichen Urteil beinahe 2 ½ Jahre ver- gangen sind und die Strafuntersuchung, auch wenn der Beschuldigte hierzu sei- nen Beitrag leistete, in dem er Ende 2014 erneut straffällig wurde, über sechs Jahre dauerte. Bereits die Strafuntersuchung hatte gravierende Auswirkungen auf den Beschuldigten, nachdem er – wohl aufgrund der hängigen Strafuntersuchung

– seine gut bezahlte Anstellung verlor. Es rechtfertigt sich daher eine leichte Re- duktion der Strafe. Die Freiheitsstrafe ist deshalb auf 32 Monate und die Geldstra- fe auf 170 Tagessätze festzusetzen. Sodann kann noch angemerkt werden, dass der Anrechnung der 96 Tage Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) nichts entgegen- steht. 8.3. Höhe des Tagessatzes 8.3.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzu- ziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zu- fliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbei- träge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkos- ten (BGE 134 IV 60 E. 6.). 8.3.2. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner zweiten Ehefrau in einer der Ehefrau gehörenden Eigentumswohnung. Er arbeitet bei DN._____ im Stunden- lohn von Fr. 23.15 pro Stunde. Sodann hat der Beschuldigte Schulden in der Hö-

- 105 - he von ca. Fr. 150'000.– (Urk. 89/1 S. 4 ff.). In Anbetracht von diesen finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 8.4. Vollzug 8.4.1. Ausgangslage 8.4.1.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufge- schobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB). 8.4.1.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstra- fe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 8.4.1.3. Spricht das Gericht verschiedenartige Strafen aus, so muss es für jede Strafart gesondert prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug gelten. Für Ersttäter ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180). 8.4.2. In concreto 8.4.3. Die objektiven Voraussetzungen für eine teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB bezüglich der auszusprechenden Freiheitsstrafe und eine bedingte Strafe nach Art. 42 StGB bezüglich der auszusprechenden Geldstrafe sind erfüllt. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und aufgrund der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie allen weiteren Tatsachen kann mit der Vorinstanz von einer grundsätzlich günstigen Prognose ausgegangen werden. Es kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 64 S. 98). Sodann ist die Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen (mindestens) teilweise zu voll- ziehen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte hiervon genügend

- 106 - beeindrucken lässt, so dass der Vollzug der Geldstrafe nicht erforderlich scheint. Dem Umstand, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung – und trotz Verbüssung von Untersuchungshaft – erneut straffällig wurde, ist mit der Festsetzung einer leicht erhöhten zu vollziehenden Dauer der Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. 8.4.4. Gestützt auf diese Überlegungen rechtfertigt es sich, den Vollzug der Frei- heitsstrafe im Umfang von 23 Monaten aufzuschieben; 9 Monate sind zu vollzie- hen. Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Strafe ist auf zwei Jahre festzusetzen. Sodann ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Pro- bezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

9. Beschlagnahme / Einziehung 9.1. Die Vorinstanz hat die in der Strafuntersuchung beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 800.– in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung die Herausgabe der beschlagnahmten Barschaft (Urk. 67 S. 2; act. 91 S. 28). 9.2. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 9.3. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermö- genswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). 9.4. Die Beschlagnahme des Bargelds erfolgte durch die Staatsanwaltschaft zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (Urk. 14/1). Ein direkter Zusammenhang

- 107 - des Bargeldes zu einer Straftat kann nicht hergestellt werden. Nachdem der Be- schuldigte verurteilt wird, rechtfertigt es sich, das beschlagnahmte Bargeld zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

10. Ersatzforderung 10.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklage und in ihrer Berufung, der Beschuldigte sei für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zur Zah- lung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 71‘500.– an den Staat zu verpflichten (Urk. 23, Urk. 65, Urk. 90 S. 4 f.). 10.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der unrechtmässig erlangte Vorteil nicht mehr vorhanden sei und der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem vor- liegenden Strafverfahren mit beträchtlichen Forderungen im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen konfrontiert sein werde. Unter diesen Umständen er- scheine die Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer Ersatzforderung im Hinblick auf den angestrebten Zweck des Ausgleichs nicht erforderlich. Sie würde die Wiedereingliederung des sich finanziell ohnehin in einer misslichen La- ge befindlichen Beschuldigten zusätzlich erschweren. Die Vorinstanz wies des- halb des Begehren um Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 71‘500.– als Ersatzforderung an den Staat ab (Urk. 64 S. 117 f., S. 125). 10.3. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). 10.4. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass das Gericht bei der Anwen- dung der Ausgleichseinziehung jeweils zu klären hat, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck (Ausgleich) geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Zweckangemessenheit). Zur

- 108 - Anwendung gelangen kann der Grundsatz etwa im Zusammenhang mit der Ver- meidung von Doppelbelastungen, der Netto-/Bruttoproblematik, bei der Reinvesti- tion deliktischer Mittel in immer neue Delikte oder zum Schutze von mit der Ein- ziehung konkurrierenden Zivilgläubigern. Allgemein ausgedrückt ist ein Verzicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese "mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist" (BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 N 62 mit weiteren Hinwei- sen). 10.5. Der vorinstanzlichen Auffassung kann gefolgt werden. Es kann auf die zu- treffenden Ausführungen (Urk. 64 S. 117 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der Schulden, die der Beschuldigte bereits hat, der auf ihn zu- kommenden Kosten aus dem Strafverfahren, seiner aktuellen Arbeits- und Ein- kommenssituation sowie seines Alters muss sodann wohl auch von einer voraus- sichtlichen Uneinbringlichkeit ausgegangen werden.

11. Zivilansprüche 11.1. Verschiedene Geschädigte haben im vorinstanzlichen Verfahren adhäsi- onsweise privatrechtliche Ansprüche erhoben (vgl. Urk. 96 S. 99 ff., S. 111 f.). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30‘464.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2011 zu bezahlen (Urk. 64 S. 124; Dispositiv-Ziffer 5), obwohl in den Erwägungen ausge- führt wird, dass sich der eigentliche Schaden nicht genau bestimmen lasse und die Privatklägerin 2 mit ihren Schadenersatzforderungen deshalb auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sei (Urk. 64 S. 102 f.). Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin 4 Schadenersatz in Höhe von Fr. 19‘100.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. November 2011 sowie Fr. 3‘618.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Juni 2015 zu bezahlen (Urk. 64 S. 104 ff.; Disposi- tiv-Ziffer 6). Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 15 und 16 wies die Vo- rinstanz ab (Dispositiv-Ziffer 8; Urk. 64 S. 111 f., S. 124). Im Übrigen verwies die Vorinstanz die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 64 S. 99 ff., S. 124; Dispositiv-Ziffer 7).

- 109 - 11.2. Die Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatkläger 15 und 16 ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung das Nichteintreten auf die übrigen Zivilansprüche der Privatklägerschaft (Dispositiv- Ziffern 5, 6, 7; Urk. 67 S. 2) resp., dass die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verwei- sen seien (Urk. 91 S. 28). 11.3. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilkla- ge wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 11.4. Zu den einzelnen Schadenersatzbegehren 11.4.1. Privatklägerin 2 (DO._____ AG) 11.4.1.1. Bezüglich der Forderung der Privatklägerin 2 kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 102 f.). 11.4.1.2. Nachdem die Privatklägerin einen Anspruch gegenüber dem Beschul- digten auf Herausgabe nicht dazutun vermag, ist das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Privatklägerin 2 entsprechend dem Antrag des Beschuldigten auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Da sodann der geltend gemachten Schaden nicht bestimmt werden kann, ist die Privatklägerin 2 auch mit ihren Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 11.4.2. Privatklägerin 4 (C._____ GmbH) 11.4.2.1. Die Privatklägerin 4 begründet ihren Schadenersatzanspruch damit, dass sie aufgrund von Art. 934 ZGB während fünf Jahren damit habe rechnen müssen, dass das Fahrzeug von der rechtmässigen Eigentümerin herausverlangt werde. 11.4.2.2. Gemäss Art. 934 Abs. 1 ZGB kann der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird, während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbe- halten bleibt Art. 722 ZGB. Klageberechtigt nach Art. 934 ZGB ist, wer im Zeit- punkt des unfreiwilligen Abhandenkommens der Sache selbständiger oder un-

- 110 - selbständiger Besitzer war. Ist die Sache dem unmittelbaren Besitzer abhanden- gekommen, so kann der mittelbare nur auf Herausgabe an den seinerzeitigen unmittelbaren Besitzer klagen (BSK ZGB II-Ernst, Art. 934 N 9). 11.4.2.3. Gemäss Art. 933 ZGB ist derjenige, der eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, in seinem Erwerb auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war. Übergibt der Eigen- tümer eine Sache aufgrund eines Miet- oder eines ähnlichen Vertrages einem Dritten zu einem beschränkt dinglichen Recht, wird die Sache dem Dritten anver- traut (BSK ZGB II-Ernst, Art. 933 N 16). 11.4.2.4. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde bei der DP._____ AG (Lieferant) geleast. Als Leasinggeber trat die CL._____ BMW Leasing auf. Lea- singnehmer war die DQ._____ GmbH (vgl. Urk. ND 8 1/1), wobei der Leasingver- trag unter Vorlage einer Kopie der ID-Karte des Eigentümers der Firma, DR._____, durch K._____, der als DR._____ auftrat, abgeschlossen wurde. In der Folge übergab K._____ das Fahrzeug mit dem Fahrzeugausweis I._____, der in der Folge an den Beschuldigten gelangte, damit dieser mittels einem gefälschten Formular die Löschung des Codes … im Fahrzeugausweis beim Strassenver- kehrsamt veranlasst (vgl. Urk. ND 8 1/4). Schlussendlich wurde das Fahrzeug – ohne den Eintrag Code … "Halterwechsel verboten" – auf die BH._____ AG ein- gelöst und an die C._____ GmbH verkauft (Urk. ND 8 1/2). 11.4.2.5. Mit der Übergabe des Fahrzeugs an die DQ._____ GmbH wurde dieser das Fahrzeug grundsätzlich anvertraut. Hat ein Irrtum oder eine Täuschung das Vertrauen des Besitzers in den Vertrauensmann mitbegründet oder sonst mitgewirkt, so ist der Vertrag über das Anvertrauen der Sache eventuell wegen Willensmangels anfechtbar. Er kann auch aus anderen Gründen ungültig sein. Massgebend für die Anwendung von Art. 933 ZGB ist jedoch nicht ein gültiger Vertrag zwischen dem ursprünglichen Besitzer und dem sog. Vertrauensmann, sondern vielmehr, als Realakt, dass die Sache dem sog. Vertrauensmann vom Besitzer übertragen wird und nicht abhandengekommen ist. Wenn der Vertrag zwischen dem früheren Besitzer und seinem Vertrauensmann anfechtbar oder

- 111 - ungültig ist, steht das daher der Anwendbarkeit von Art. 933 ZGB nicht im Weg (BSK ZGB II-Ernst, Art. 933 N 19 f.). 11.4.2.6. Entgegen den Ausführungen der Privatklägerin 4 wurde der rechtmässi- gen Eigentümerin das Fahrzeug denn auch nicht gestohlen, sondern diese resp. deren Hilfsperson übergab das Fahrzeug aufgrund des zwischen ihr und der DQ._____ GmbH geschlossenen Leasingvertrags. Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich demzufolge nicht um eine abhandengekommene, son- dern um eine anvertraute Sache. Nachdem die C._____ GmbH die Sache gut- gläubig erworben hatte, war und ist sie in ihrem Erwerb/Besitz zu schützen. Dem- entsprechend kann dem Beschuldigten schon aus diesem Grund nicht angelastet werden, dass die C._____ GmbH das Fahrzeug fünf Jahre lang nicht verkaufte. 11.4.2.7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 wäre deshalb abzu- weisen. Nachdem jedoch nicht über den Antrag des Beschuldigten hinausgegan- gen werden kann, ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 entspre- chend dem Antrag des Beschuldigten auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen. 11.4.3. Übrige Privatkläger 11.4.3.1. Keine der übrigen Privatkläger hat den Entscheid der Vorinstanz (Ver- weisung ihrer Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesse) ange- fochten. 11.4.3.2. Nachdem deshalb aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht zuungunsten des Beschuldigten vom vorinstanzlichen Urteil abgewichen werden darf, sind die Schadenersatzforderungen der übrigen Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen und ist auf diese nicht weiter einzu- gehen.

- 112 -

12. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist grundsätzlich zu bestätigen. Dement- sprechend ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv Ziffer 13 und 14 ebenfalls zu bestätigen. 12.2. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 4 eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 4'700.– zu. Der Beschuldigte beantragt, es sei auf das Begehren der Privatklägerin 4 um Zusprechung einer Prozessentschädigung nicht einzutre- ten. Jedoch erhob der Beschuldigte, der verurteilt wird, keine konkreten Einwände gegen die Festsetzung der Prozessentschädigung durch die Vorinstanz (Urk. 91). Dementsprechend ist die Zusprechung einer Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 4'700.– an die Privatklägerin 4 (C._____ GmbH) zu bestätigen. 12.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mir ihrer Berufung ebenfalls teilweise (Höhe Strafe, Vollzug, Ersatzforderung). Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung – dem Beschuldigten zu drei Viertel aufzuerlegen und zu ei- nem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind zu einem Viertel definitiv und zu drei Viertel einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Viertel vorbehalten. Der amtliche Verteidiger ist für sei- ne Aufwendungen mit pauschal Fr. 10'200.– (inkl. MWSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 92). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen

- 113 - − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 35 Abs. 1 SVG (ND 24). − des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung, teilweise im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG (ND 1-13, ND 16-18, ND 27 und ND 31).

2. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − (…) − (…) − (…) − (…) − (…) − (…) − des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (ND 33). 3.-7. (…)

8. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 15 und 16 werden abgewie- sen.

9. (…)

10. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfü- gung vom 19. Februar 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen binnen 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausgegeben: − 15 Goldvreneli à Fr. 20.00, − 1 Goldmünze Vittorio Emanuele II, L 20.00 Italia, − 1 Goldmünze Umberto I, L. 20.00 Italia, − 2 Goldmünzen Napoleon III, F. 20.00 Frankreich,

- 114 - − 1 Goldmünze Tunesien, F. 20.00, − 1 Goldmünze Franz Josef, Imperium Austriaca, F 20.00 Österreich. Sofern die Herausgabe innert dieser Frist nicht verlangt wird, werden diese Gegenstände definitiv eingezogen, verwertet und zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet.

11. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfü- gung vom 13. Februar 2018 beschlagnahmten Gegenstände (Dokumente) werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: − Amtliches Formular für Eintrag und die Löschung der Ziffer … betr. VW Golf, Stamm-Nr. 1, − Liste von Codes der Leasinggesellschaften, − Strafklage betr. Ehrverletzung, datiert vom 21. April 2010, − Strafklage betr. Ehrverletzung, datiert 21. April 2010 (oranger Post-it "Variante 1" befand sich anlässlich Sicherstellung vom 6. Dezember 2012 auf dem Dokument), − Strafklage betr. Ehrverletzung, datiert 21. April 2010 (oranger Post-it "Variante 2" befand sich anlässlich Sicherstellung vom 6. Dezember 2012 auf dem Dokument), − Schreiben der B._____-AG vom 11. Oktober 2011 mit handschriftlicher Kündigung samt handschriftlich adressiertem Umschlag. 12.-15. (…)

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 115 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG bezüglich ND 19 - 21 eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG resp. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG (ND 14, 15, 26, 28, 29, 30) − der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 1-18, ND 26-31) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 22 und 23) − der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung, teilweise zur ver- suchten Veruntreuung, im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB (ND 19-21, ND 25) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (ND 32) − des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 32)

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 96 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 116 -

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

18. Dezember 2012 beschlagnahmten Fr. 800.– werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Von der Erhebung einer Ersatzforderung wird abgesehen.

8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (DO._____ AG) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 (C._____ GmbH) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 (DS._____ Bank AG), 3 (DT._____ Services Schweiz AG), 5 (DU._____ GmbH), 6 (BV._____ AG), 7 (DV._____ AG), 8 (CL._____ GmbH), 9 (CF._____ AG Zürich), 10 (CV._____ S.A.), 11 (DW._____ SA), 12 (BK._____ Versicherungen AG), 13 (CY._____), 14 (CZ._____), 15 (DE._____) und 16 (DX._____) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (C._____ GmbH) für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'700.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 117 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'200.– amtliche Verteidigung

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.

16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Inca-Mail) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (per Mail) − die Privatklägerin DS._____ Bank AG − den Vertreter der Privatklägerin DO._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Privatklägerin DT._____ Services Schweiz AG − den Vertreter der Privatklägerin C._____ GmbH im Doppel für sich und die Privatklägerin − den Vertreter der Privatklägerin DU._____ GmbH im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Vertreterin der Privatklägerin BV._____ AG im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Privatklägerin DV._____ AG − die Privatklägerin CL._____ GmbH − die Privatklägerin CF._____ AG Zürich − die Privatklägerin CV._____ S.A. − den Vertreter der Privatklägerin DW._____ SA im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Privatklägerin BK._____ Versicherungen AG − die Privatklägerin CY._____ − den Privatkläger CZ._____ − den Privatkläger DE._____

- 118 - − die Privatklägerin DX._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Schwyz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 119 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. August 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (116 Absätze)

E. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB (ND 25), der mehrfa- chen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 22 und 23), des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 32), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 32) sowie des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (ND 33) schul- dig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 35 Abs. 1 SVG (ND 24) sowie dem Vorwurf des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung, teilweise im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs.

E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2018 wurde der Beschuldigte der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 1-21 und 26-31), des mehrfachen Er- schleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung, teilweise im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG, teilweise im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG (ND 14- 15, ND 26 und ND 28-30), der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im

- 7 - Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (ND 19-21), der Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs.

E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte mit Eingabe vom

29. November 2018 (Urk. 59) und die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Eingabe 3. Dezember 2018 (Urk. 60) Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien anfangs Februar 2019 zugestellt (vgl. act. 63). Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft (Urk.

65) und des Beschuldigten (Urk. 67) gingen fristgerecht ein. Die Staatsanwalt- schaft und der Beschuldigte verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 72 und Urk. 79). Auch seitens der Privatkläger wurde entweder ausdrücklich (Urk. 73) oder stillschweigend auf eine Anschlussberufung verzichtet. Die Berufungsverhand- lung, zu der der Beschuldigte mit seinem Verteidiger erschien, fand zusammen mit der Berufungsverhandlung im Verfahren SB190108-O, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen D._____, am 27. August 2020 statt (Prot. II S. 4 ff.). Das Urteil wurde am 31. August 2020 beraten und schriftlich im Dispositiv mitge- teilt (Prot. S. 15 ff.).

- 8 -

2. Berufungserklärung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Schuldspruch des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bezüglich ND 32, die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) sowie die Abweisung des Begehrens um Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 71‘500.– als Ersatzforderung an den Staat (Dispositiv-Ziffer 12) (Urk. 65). 2.3. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche mit Ausnahme der Verurteilung wegen des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (Dispositiv-Ziffer 2), die Bestrafung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4), die Zivilansprüche der Privatklägerschaft gemäss Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7 und 15, die Einziehung der beschlagnahmten Barschaft (Dispositiv-Ziffer 9) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 13 und 14). 2.4. Nachdem somit die Urteilsdispositiv-Ziffern 1 (Freisprüche), 2 bezüglich Schuldspruch des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (ND 33), 8 (Abweisung Genugtuungsforderungen Privatkläger 15 und 16), 10 (Herausgabe Goldvreneli und Goldmünzen), 11 (Einziehung) nicht angefoch- ten sind, ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2.5. Sodann ist auf Folgendes hinzuweisen: 2.5.1. Die Vorinstanz führte bezüglich des Tatbestands Erschleichen eines Aus- weises oder einer Bewilligung aus, dass diesbezüglich betreffend ND 1-13, ND 16-21, ND 27 und ND 31 die Verfolgungsverjährung eingetreten sei (Urk. 64 S. 8 f.). In den Erwägungen zu den Tatvorwürfen „Veruntreuung, Hehlerei, Er- schleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung (Anklage-Ziff. II [act. HD 23 S. 20 - 25])“ betreffend ND 19, ND 20 und ND 21 hielt die Vorinstanz dement-

- 9 - sprechend denn auch fest, dass der Tatbestand des Erschleichens eines Auswei- ses oder einer Bewilligung in allen drei Fällen verjährt sei (Urk. 64 S. 50). In der Folge wurde der Beschuldigte jedoch in diesen drei Fällen betreffend ND 19-21 – im Gegensatz zu den anderen verjährten Fällen – nicht explizit vom Vorwurf frei- gesprochen, und auch nicht deswegen verurteilt (Urk. 64 S. 123). Die Staatsan- waltschaft stellt die Ausführungen der Vorinstanz zur Verjährung der Tatvorwürfe „Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung“, die vor dem 28. Novem- ber 2011 erfolgt sind, zurecht nicht in Frage. 2.5.2. Das Verfahren ist einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Die Verjährung ist ein Prozesshindernis (BSK StPO- Grädel/Heiniger, Art. 319 N 15). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 StPO). Nachdem die Vorinstanz sich bereits zutreffend zur Verjährung geäussert hat, ist das rechtliche Gehör der Parteien und der Privatkläger gewahrt. Das Ver- fahren ist betreffend die Vorwürfe Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewil- ligung bezüglich ND 19-21 der Vollständigkeit halber noch formell einzustellen.

3. Vorbemerkungen 3.1. Aktion "Vehikel" 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft führte eine gross angelegte Strafuntersuchung im Zusammenhang mit illegalen Geschäften mit Leasingfahrzeugen. Die zumeist fabrikneuen Fahrzeuge wurden jeweils namens einer schuldenfreien, inaktiven Firmengesellschaft mittels Leasingvertrag erworben und in Besitz genommen. Anschliessend liess man mittels gefälschten Löschungsformularen den Code … "Halterwechsel verboten" aus den Fahrzeugausweisen der Leasingobjekten ent- fernen und verkaufte die Autos an Dritte. In diese Vorgänge waren diverse Perso- nen mit unterschiedlichen Tatbeiträgen involviert (vgl. Urk. 1/2 und 1/3).

- 10 - 3.1.2. Es ergingen in dieser Angelegenheit bereits verschiedene Urteile (vgl. Urk. 8/2 und 8/3 betr. E._____; Urk. 8/5 betr. F._____ [abgekürztes Verfahren]; Urk. 8/7 betr. G._____; Urk. 8/9 betr. H._____; Urk. 8/11 betr. I._____ [abgekürztes Verfahren]; Urk. 8/13 betr. J._____). 3.2. Vereinigung 3.2.1. Die Verteidigung beanstandete vor Vorinstanz, dass die Verfahren gegen die einzelnen Mitbeteiligten einzeln geführt und verhandelt worden sind. Der Um- stand, dass der Staatsanwalt der strafprozessual zentralen und wichtigen Rege- lung, wonach in Mittäterschaft oder Teilnahme begangene Straftaten gemeinsam verfolgt und auch gemeinsam beurteilt werden sollen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO), nicht nachgekommen sei, seien dem Beschuldigten wichtige prozessuale Rechte genommen worden. Durch die getrennten Anklagen seien die Verteidigungsrechte des Beschuldigten in nicht haltbarer Weise beeinträchtigt worden (Urk. 45 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 91 S. 3 f.). 3.2.2. Der in Art. 29 ZPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfest- stellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient überdies der Prozessökonomie (BGer-Urteil 6B_771/2019 vom 7. November 2011 E. 3.1). Liegen sachliche Gründe vor, kann die Staatsanwaltschaft Strafverfahren trennen (Art. 30 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sach- lichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGer-Urteil 1B_553/2018 vom

20. Februar 2019 E. 2.1; BGE 138 IV 29 E. 3.2). 3.2.3. Im Rahmen der durch die Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung (Aktion „Vehikel“) wurde gegen eine Vielzahl von Personen ermittelt (vgl.

- 11 - Urk. 1/3). Dabei handelte es sich mehrheitlich um besonders grosse Strafverfah- ren mit dutzenden Delikten und je verschiedener Zusammensetzung teilweise gleicher Mittäter, für welche zudem teilweise auch noch andere Kantone zustän- dig sind resp. waren und teilweise unterschiedliche Verfahrensvorschriften galten, da einzelne Mittäter vom abgekürzten Verfahren profitierten. Es bestanden somit nachvollziehbare Gründe für eine getrennte Verfahrensführung, namentlich solche des Beschleunigungsgebotes und der Prozessökonomie. Dies einerseits, weil einzelne Mitbeschuldigte, insbesondere auch I._____, aufgrund ihrer Geständnis- se in abgekürzten Verfahren, der Beschuldigte sowie weitere Beteiligte hingegen in ordentlichen Verfahren, in denen der Aktenumfang dabei jeweils sehr gross war, beurteilt wurden. Andererseits wirkten die Beteiligten in wechselnden Zu- sammensetzungen und teilweise in Unkenntnis der Handlungen der anderen Be- teiligten. Schliesslich wurden verschiedenen Beteiligten weitere Delikte (z.B. G._____: Wucher, versuchte Erpressung [vgl. Urk. 8/6]; K._____: Straftaten im Zusammenhang mit Immobilienhandel und Anlagegeschäfte, Bestellungsbetrüge- reien etc. [vgl. Urk. 8/3 S. 15]; H._____: Mord (Versuch), Wucher, Erpressung [vgl. Urk. 8/8; J._____: Misswirtschaft [vgl. Urk. 8/12]) vorgehalten, so auch dem Beschuldigten Betrug und Urkundenfälschung (vgl. Anklagesachverhalt III), die in keinem (direkten) Zusammenhang mit den "Leasingdelikten" standen und deren Untersuchung erst nach Eingang einer entsprechenden Strafanzeige vom 22. Mai 2015 (Urk. ND 32 1/1) am 21. Juli 2015 an Hand genommen wurde (Urk. ND 32 2/1). Demgegenüber wurde die erste Anklage bereits im Februar 2014 erhoben (E._____; vgl. Urk. 8/1). Weitere Anklagen erfolgten am 11. April 2016 (G._____; vgl. Urk. 8/6), 29. Juli 2016 (H._____; Urk. 8/8), 16. September 2016 (I._____; Urk. 8/10) und 16. Dezember 2016 (J._____; Urk. 8/12). 3.2.4. Die Verteidigung, die bereits anfangs des Strafverfahrens bestellt wurde, macht nicht geltend, dass sie bereits in der Untersuchung den Antrag auf Vereini- gung der Verfahren gestellt habe (Urk. 45 S. 3 f.). Sodann stellt die Verteidigung nicht in Abrede, dass die Akteneinsicht immer gewährt worden war und die Aus- sagen der Beteiligten fortlaufend zu den Akten genommen wurden (vgl. Urk. 48 S. 2).

- 12 - 3.2.5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sachliche Grün- de für eine getrennte Verfahrensführung vorgelegen haben und die Mitwirkungs- rechte des Beschuldigten gewahrt wurden. Hierzu kann angemerkt werden, dass in getrennt geführten Verfahren den Beschuldigten im jeweils andern Verfahren keine Parteistellung zukommt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der andern beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrenn- ten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2; BGE 141 IV 220 E. 4.5). 3.3. Beweisantrag 3.3.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 42) beantragte die Verteidigung die Ein- vernahme verschiedener Zeugen zur Frage, ob sich der Beschuldigte im Novem- ber 2011 in Italien aufgehalten hat (Urk. 91 S. 16 ff.). 3.3.2. Wie noch zu zeigen sein wird, kann auf die Einvernahme dieser Zeugen verzichtet werden (vgl. Ziffer 4.2.40 nachfolgend), weshalb der Beweisantrag abzuweisen ist.

E. 4 Anklagesachverhalt I. Hehlerei, Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung betr. ND 1 - 18, ND 26 - 31

E. 4.1 Vorbemerkungen

E. 4.1.1 Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 28. März 2018 (Urk. 23). Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass er in Kenntnis oder zumindest unter Inkaufnahme, dass I._____ (nachfol- gend I._____) und/oder Drittpersonen verschiedene Fahrzeuge jeweils zuvor zum Nachteil verschiedener Leasinggeberinnen durch Hehlerei erhältlich gemacht hätten, von I._____ die Fahrzeugausweise dieser Fahrzeuge, worin jeweils der Code … "Halterwechsel verboten" eingetragen gewesen sei, entgegengenommen und in der Folge jeweils die Formulare zur Löschung des Codes … in den Fahr-

- 13 - zeugausweisen dieser Fahrzeuge gefälscht habe. Danach habe er mit diesen ge- fälschten Formularen auf dem Strassenverkehrsamt die Löschung des Codes … veranlasst und die neuen Fahrzeugausweise ohne Code … an I._____ zurückge- geben, damit dieser die Fahrzeuge trotz bestehenden Leasings verkaufen bzw. weitergeben konnte. Hierfür habe er Fr. 2‘500.– pro Ausweis, insgesamt Fr. 71‘500.–, erhalten (Urk. 23 S. 2 ff.).

E. 4.1.2 Erstellt – und seitens des Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt – ist, dass alle aufgeführten Fahrzeuge, in denen unrechtmässig der Code … gelöscht worden war, Leasingfahrzeuge waren deren deliktische Herkunft ausgewiesen ist. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 19 f. Ziffer 2.3).

E. 4.1.3 Jedoch bestritt der Beschuldigte die ihm persönlich vorgeworfenen Taten durchgehend und vollumfänglich sowohl in der Strafuntersuchung als auch vor Gericht (Urk. 2/21; Urk. 49 S. 14 ff.; Urk. 89/1 S. 8 ff.). Der Beschuldigte behaup- tet, insbesondere mit der Fälschung der Löschungsformulare nichts zu tun zu ha- ben (Urk. 2/21 S. 16; Urk. 49 S. 17; Urk. 89/1 S. 9). I._____ habe ihm diese je- weils gebracht. Die Formulare seien dann jeweils bereits vollständig ausgefüllt gewesen inklusive der nötigen Unterschriften (Urk. 2/7 S. 5).

E. 4.1.4 Es ist deshalb nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte erstellt werden können.

E. 4.2 Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung

E. 4.2.1 Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten diverse Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, Erkenntnisse aus einer geheimen Überwachungsmassnahme sowie verschiedene Urkunden vor. Auf diese ist nach- folgend, soweit für die Sachverhaltserstellung relevant, einzugehen. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, von I._____ und weiteren Perso- nen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann

- 14 - (Urk. 64 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der Verwertbarkeit der Beweis- mittel kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 E. 1.2.). Insbesondere kann zulasten des Beschuldigten nur auf diejenigen Aussagen von Auskunftspersonen abgestellt werden, bei denen die Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt wurden, d.h. wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Ge- legenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an Beschuldigte im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 141 IV 220 E. 4.5). Diese Möglichkeit wurde dem Beschuldigten in der Kon- frontationseinvernahme mit I._____ vom 6. Februar 2013 (Urk. 2/8) sowie in den Einvernahmen von I._____ am 8. Januar 2015 (Urk. 3/45) und am 17. Mai 2017 (Urk. 3/54) eingeräumt. Sodann wurden der Verteidigung des Beschuldigten ver- schiedene Protokolle der Einvernahmen von I._____ vor der Konfrontationsein- vernahme zugestellt (vgl. Urk. 2/8 S. 3) und es wurden schlussendlich sämtliche Protokolle der Einvernahmen von I._____ im vorliegenden Verfahren beigezogen (vgl. Urk. 3/1-54). Die Aussagen von I._____ sind deshalb verwertbar. Sodann ist anzumerken, dass die dargelegten Grundsätze des fairen Verfahrens grundsätz- lich auch gelten, wenn die belastende Aussage lediglich eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette ist (BGer-Urteil 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behör- den nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer-Urteil 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8 mit Verweis auf BGE 131 I 476 E. 2.1; BGE 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen; BGer-Urteil 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2; BGer-Urteil 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1, je mit Hinweisen).

E. 4.2.2 Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit den vorliegenden Beweismitteln auseinandergesetzt (Urk. 64 S. 23 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden wird jedoch im Sinne einer Zusammenfassung und teilweise ergänzend, vertiefend oder präzisierend nochmals auf die vorliegenden Beweis- mittel und die Einwände der Verteidigung eingegangen.

- 15 -

E. 4.2.3 Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen von I._____. Die Verteidigung macht geltend, dass es keinerlei Sachbeweise, weder Urkundenbe- weise, noch auch nur einen anderen Zeugen, gebe, der bestätigen könnte, dass tatsächlich der Beschuldigte die betreffenden Löschungsformulare gefälscht und damit wissentlich und willentlich einen Beitrag zu den kriminellen Machenschaften von I._____ und seinen Hintermännern geleistet habe. Somit seien dessen Aus- sagen speziell kritisch zu würdigen, das heisse, an die Aussagen von I._____ sei- en mithin hohe Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen würden jedoch weder mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von I._____ noch mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Geringsten erfüllt (Urk. 45 S. 6; Urk. 91 S. 3 ff.).

E. 4.2.4 I._____ wurde selber im Rahmen der Aktion "Vehikel" strafrechtlich verfolgt und hatte deshalb ein erhebliches Interesse, sich selbst in einem günstigen Licht zu präsentieren und sich selber zu entlasten. Sodann wendet die Verteidigung zu Recht ein, dass I._____ schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies spricht beides gegen eine hohe Glaubwürdigkeit von I._____. Weiter ist je- doch auch zu berücksichtigen, dass sich I._____ mit seinem Geständnis selber massiv belastete und er im Rahmen der Belastungen des Beschuldigten von An- fang an gleichzeitig auch eingestand, dass der Beschuldigte die Codelöschungen in seinem Auftrag vorgenommen habe (Urk. 3/15 S. 2). Er bezeichnete sich denn auch selber ausdrücklich als Haupttäter (Urk. 3/53 S. 22). Aufgrund der eigenen Tatbeteiligung und der eigenen Interessen am Ausgang seines eigenen Strafver- fahrens müssen die Aussagen von I._____ mit Vorsicht gewürdigt werden. Je- doch erscheinen die Aussagen von I._____ aufgrund dessen eingeschränkter Glaubwürdigkeit nicht von vornherein als unverwertbar und vollumfänglich un- glaubhaft. Weiter ist bei dessen Aussagen zu berücksichtigen, dass sich die Stra- funtersuchung über einen langen Zeitraum erstreckte und zahlreiche ähnliche, zum Teil sogar sehr ähnliche Sachverhaltsvorwürfe betraf, weshalb Verwechslun- gen einzelner Handlungsdetails nachvollziehbar und daher nicht als Lügenzei- chen zu werten sind. Im Gegenteil sprechen die Ungenauigkeiten eher für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hätte er es darauf angelegt, den Beschuldigten als Sündenbock vorzuschieben, oder zu verheimlichen, dass er das Geld für die

- 16 - Bezahlungen der Codelöschungen selber eingesteckt hatte, hätte er sich seine Aussagen zurecht gelegt und widerspruchsfrei und stringent ausgesagt. Auch der Umstand, dass I._____ seine (ersten) belastenden Aussagen nicht in Anwesen- heit von K._____ machten wollte (vgl. Urk. 91 S. 4 f.), lässt nicht den unüberwind- baren Schluss zu, dass I._____ den Beschuldigten zu Unrecht belastete. Eine Er- klärung dafür, warum I._____ die Aussagen nicht in Anwesenheit von K._____ machen wollte, kann auch darin liegen, dass I._____ – der sich bis am Schluss bezüglich der Hintermänner bedeckt hielt – nachteilige Folgen befürchtete, da er mit seinen Aussagen nicht nur den Beschuldigten belastende sondern auch – sich auch selber belastende – weitere Zugeständnisse zum vorgehaltenen Sachverhalt machte (vgl. Urk. 3/15). Die Verteidigung gesteht denn auch ein, dass I._____ Angst vor seinen Leuten im Hintergrund hatte (Urk. 91 S. 12). Die Aussagen von I.______ sind sodann insbesondere dort ungenau, wo er daraus gar nichts zu seinen Gunsten ableiten konnte und es ihn daher auch nicht (mehr) interessierte, wie es sich genau verhielt. So zum Beispiel beim – wie es die Verteidigung nennt (vgl. Urk. 91 S. 13) – bedenkenlosen Chaos in Bezug auf den zeitlichen Ablauf. Die Verteidigung verweist denn auch selber darauf, dass das konstante Aussage- verhalten geradezu verdächtig sei (Urk. 91 S. 6). Sodann profitierte I._____ nicht durch die Belastung des Beschuldigten, da er bezüglich der "Codelöschungen" (Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung) anerkannte, dass diese in seinem Auftrag erfolgten und dementsprechend diesbezüglich ebenfalls als (Mit)Täter angeklagt und verurteilt wurde (vgl. Urk. 8/10-11). Die Aussagen von I._____ – und auch diejenigen des Beschuldigten – werden schliesslich unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses zu würdigen sein.

E. 4.2.5 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, dementierte I._____ anfänglich, et- was mit der Löschung des Codes … in den Fahrzeugausweisen zu tun gehabt zu haben (Urk. 64 S. 20 mit entsprechenden Zitatstellen). In der Einvernahme vom

31. Oktober 2012 erklärte I.______, der zu diesem Zeitpunkt noch bestritt, ge- wusst zu haben, dass es sich um Leasingfahrzeuge gehandelt hatte, dass er den- ke, die mittels einer gefälschten Unterschrift erfolgte Löschung des Codes … "Halterwechsel verboten" habe K._____ vorgenommen (Urk. 3/7 S. 2). Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte er auf die Frage, ob ihm bekannt sei, wer den

- 17 - Fahrzeugausweis im Strassenverkehrsamt annulliert habe, dies habe der Serbe (L._____) gemacht (Urk. 3/13 S. 4). In der Konfrontationseinvernahme mit K._____ hielt er zunächst daran fest, dass K._____ für die Löschung des Codes … verantwortlich gewesen sei, dies sei auch der Deal gewesen (Urk. 3/14 S. 12). Auf diesen Vorhalt erwiderte K._____, der bezüglich des Verkaufs von Leasingfahrzeugen geständig war und eingestand, für ihn sei nur wichtig gewe- sen, dass Geld rein gekommen sei (Urk. 3/14 S. 11), einleuchtend, er sei für die Löschung des Codes … nicht verantwortlich gewesen. Wenn er damals gekonnt hätte, also gewusst hätte, wie man den Code … löschen könne, hätte er das selbst vorgenommen und hätte dadurch ganz andere Preise verlangen und Gewinne erwirtschaften können (Urk. 3/14 S. 13 f.). Mit dieser Aussage kon- frontiert, erklärte I._____ auf die Fragen zu den Einlösungen der Fahrzeuge, dass er sich dazu in Anwesenheit von K._____ nicht äussern möchte. Das möchte er nachher detailliert sagen, eben nicht in Anwesenheit von K._____, da dieser mit dieser Sache, die er sagen wolle, nichts zu tun habe (Urk. 3/14 S. 21 f.).

E. 4.2.6 In der anschliessenden staatsanwaltschaftlichen Befragung führte I._____ aus, nachdem er von K._____ die Fahrzeugausweise erhalten habe, habe er sie einem Herrn namens M._____ weitergeleitet. Dieser arbeite bei der N._____ in O._____. Er habe sie ihm an einem Tag gebracht und am Tag darauf habe er die Ausweise von ihm erhalten und der Code … sei gelöscht gewesen. Auf Nachfrage bestätigte er sodann, dass er diesem die Ausweise mit dem Auftrag gegeben ha- be, den Code … zu entfernen. Wie er das gemacht habe, wisse er nicht. Er habe Fr. 2'000.– bis 5'000.– pro Auto bezahlt. Es sei auf den Ankaufpreis pro Auto an- gekommen. Wenn es teure Autos gewesen seien, habe er Fr. 5'000.– pro Auto und Ausweis bezahlen müssen. Die Ausweise der 14 Autos von K._____ habe er diesem M._____ gegeben, damit dieser den Code … entfernen lasse. Kennen ge- lernt habe er M._____ durch einen Serben. Wie dieser Serbe heisse, wisse er nicht. Er habe sich L._____ oder so ähnlich genannt. Diesen kenne er durch P._____, das sei ein Mann aus dem Kosovo. Insgesamt seien es ca. 20 Fahrzeuge gewesen, die er als geleaste Autos entgegen genommen, den Code … in den Fahrzeugausweisen entfernen lassen und die Fahrzeuge dann weiterverkauft habe. Finanziert worden sei der Kauf der Autos durch den Kosova-

- 18 - ren, den er P._____ nenne. Er habe bei P._____ Schulden gemacht. Er habe mit dessen Geld diese Autos gekauft und habe pro Woche 10% Zins zahlen müssen. Er habe bei allen Autos gewusst, dass sie geleast gewesen seien. Bei all diesen Autos habe er den Code … über M._____ entfernen lassen (Urk. 3/15 S. 2 ff.).

E. 4.2.7 Die Beschuldigung des Beschuldigten durch I._____ erfolgte erstmals in dieser Einvernahme (Urk. 3/15). Die diesbezüglichen Aussagen von I._____ in dieser Einvernahme sind deshalb besonders sorgfältig zu analysieren. Zu berück- sichtigen ist diesbezüglich, dass I._____ – auch wenn er nicht unter der Strafan- drohung von Art. 307 StGB (falsches Zeugnis) aussagte – in der seinen Aussagen vorausgehenden Konfrontationseinvernahme darauf hingewiesen worden war, dass die Beschuldigung eines Nichtbeschuldigten wider besseres Wissens ge- mäss Art. 303 StGB bestraft werden kann (Urk. 3/14 S. 2) und er sich damit bei falschen Aussagen der Strafverfolgung wegen falscher Anschuldigung aussetzt.

E. 4.2.8 Zutreffend ist, dass I._____ seine Aussagen in der Folge insofern anpasste, als er erklärte, für die Codelöschungen jeweils Fr. 2'500.– pro Fahrzeug bezahlt zu haben (Urk. 3/16 S. 3; Urk. 3/18 S. 3; Urk. 3/20 S. 3), und angab, den Be- schuldigten über einen Bekannten, einen Schweizer der Q._____ heisse, kennen gelernt zu haben (Urk. 3/16 S. 2). In der Folge blieben die diesbezüglichen Aus- sagen von I._____ in sich geschlossen, stimmig und klar, auch wenn sie – wie die Verteidigung zu Recht einwendet (Urk. 45 S. 10; Urk. 91 S. 6) – nicht sehr detail- reich waren. Jedoch ist diesbezüglich zu beachten, dass I._____ anerkannter- massen oft beim Beschuldigten in dessen Büro bei der N._____ in O._____ war (Urk. 45 S. 11) und die Übergabe und Entgegennahme von Fahrzeugausweisen und die Übergabe von Geld sich durchaus immer gleich abgespielt haben kann und es sich bei solchen Vorgängen nicht um besonders detailreiche Vorkommnis- se handelt. Sodann erklärte I._____ in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten, dass er einmal einen Fahrzeugausweis am Wohnort des Beschuldigten, in der Garage der Überbauung, abgeholt habe (Urk. 3/16 S. 3; Urk. 3/20 S. 3; Urk. 2/8 S. 14). Schliesslich kann hierzu auch noch angemerkt werden, dass die zugege- benermassen regelmässigen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und I._____ im Büro des Beschuldigten auch vom Beschuldigten nicht detaillierter beschrieben

- 19 - wurden. Sodann gab Q._____ zu Protokoll, dass es gut möglich sei, dass er den Beschuldigten und I._____ zusammengebracht habe. Es sei gut möglich, dass I._____ ihn angesprochen habe, ob er jemanden kenne, der in der Versiche- rungsbranche arbeite (Urk. 7/6 S. 7 f.). Demgegenüber gab der Beschuldigte an, I._____ zwar zu kennen, da dieser viel in seine Agentur gekommen sei. Wie er ihn kennengelernt habe, wisse er nicht (Urk. 2/4 S. 3). In der Folge erklärte er, er glaube, er habe I._____ bei der R._____ AG in S._____ kennengelernt (Urk. 2/4 S. 8), um dann wiederum zu erklären, er habe keine Ahnung, von wo er I._____ kenne. Es sei möglich, dass er mit I._____ durch Q._____ bekannt gemacht wor- den sei. Er könne sich einfach daran nicht erinnern (Urk. 2/6 S. 2). In der Konfron- tationseinvernahme bestätigte der Beschuldigte dann aber, es sei richtig, dass er I._____ über Q._____ kennengelernt habe (Urk. 2/8 S. 13).

E. 4.2.9 Weiter ist zu beachten, dass sich I._____ mit seinen Aussagen auch selber beschuldigte, in dem er eingestand, dass die Löschungen des Codes … in sei- nem Auftrag erfolgt seien. Dementsprechend wurde denn I._____ auch derselben Straftaten wie der Beschuldigte (Hehlerei und Erschleichen eines Ausweises) an- geklagt und schuldig gesprochen (vgl. Urk. 8/10 und 8/11). Somit profitierte I._____ nicht von der Beschuldigung des Beschuldigten (vgl. Urk. 91 S. 12); im Gegenteil hätte er sich mit einer falschen Anschuldigung einer weiteren Strafun- tersuchung ausgesetzt. Warum er dieses Risiko in Kauf nehmen sollte, ist nicht ersichtlich, insbesondere da er – wie erwähnt – von dieser Aussage in keiner Weise profitieren konnte, und er sich bezüglich verschiedener Mitbeteiligter immer wieder darauf berief, deren richtigen Namen nicht zu kennen (vgl. die Aussagen von I._____ zum "Serben" und zum "Kosovaren"). Hätte er sich selber entlasten wollen, wäre es naheliegender gewesen auszusagen, er hätte die Löschungsfor- mulare von einer ihm namentlich nicht bekannten Person oder vom "Serben" oder "Kosovaren" erhalten.

E. 4.2.10 Soweit die Verteidigung einwendet, I._____ dürfte ein erhebliches Interes- se daran gehabt haben, den Beschuldigten zu belasten, weil er andernfalls selbst damit hätte rechnen müssen, wegen Urkundenfälschung angeklagt zu werden (Urk. 45 S. 6 f.; Urk. 91 S. 12), ist klarzustellen, dass auch der Beschuldigte nicht

- 20 - wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB angeklagt wurde und sich I._____ – wie bereits erwähnt – mit seiner Aussage auch selbst (als Mit- täter) belastete und diesbezüglich nicht von seinen Aussagen profitierte. Zwar ist zutreffend, dass I._____ seine Eingeständnisse wohl auch unter der erdrücken- den Beweislast abgab (Urk. 45 S. 6 f.; Urk. 91 S. 7), jedoch gab es für I._____ – wie dargelegt – keine Veranlassung, seine sonst schon schlechte Ausgangslage durch eine Falschanschuldigung, aus der er keinerlei Vorteile ziehen konnte, noch zu verschlechtern. Sodann war I._____ nach seinem Geständnis nicht bemüht, seine eigene Tatbeteiligung herunterzuspielen (vgl. z.B. das Eingeständnis, dass die Codelöschungen immer durch ihn und nie durch Dritte veranlasst worden sei- en, Urk. 3/16 S. 3; oder die Aussage, nein, F._____ habe den Auftrag nicht vom Kosovaren, sondern von ihm bekommen, Urk. 3/16 S. 13). Schliesslich ist nicht ersichtlich, warum I._____, der seine Haupttäterschaft in der Folge nicht mehr in Abrede stellte, und – wie bereits erwähnt – eingestand, den Beschuldigten mit den Codelöschungen beauftragt zu haben (Urk. 3/15 S. 2; Urk. 2/8 S. 3; Urk. 3/37 S. 3; Urk. 3/40 S. 2, S. 4) resp. für die Codelöschungen zuständig gewesen zu sein (Urk. 3/37 S. 1), sich dann bezüglich der Fälschung der Formulare dem Risi- ko einer Falschanschuldigung aussetzen soll. Da es sich bei diesen Löschungen nicht um einen "Vier-Augen-Sachverhalt" handelte, hätte I._____ realistischer- weise damit rechnen müssen, dass eine Falschaussage durchaus aufgedeckt werden könnte.

E. 4.2.11 In der den belastenden Aussagen von I._____ vorangegangenen Konfrontationseinvernahme mit K._____ war sodann die Rede von einer Person beim Strassenverkehrsamt. Eine allfällige Mitwirkung des Beschuldigten kam nicht zur Sprache, sondern seine Person war in dieser Einvernahme überhaupt kein Thema (Urk. 3/15). Es kann somit nicht gesagt werden, die Beschuldigung des Beschuldigten habe sich geradezu aufgedrängt oder zumindest angeboten. Auch wurden I._____ die von ihm mit dem Beschuldigten geführten, aufgezeich- neten Telefongespräche (auf diese wird nachfolgend zurückzukommen sein) erst rund zwei Monate nach seinen Anschuldigungen erstmals vorgehalten (Urk. 3/18). Es drängte sich für I._____ somit nicht auf, den Beschuldigten als "Sündenbock" vorzuschieben, und es erscheint vor diesem Hintergrund sehr unwahrscheinlich,

- 21 - dass sich I._____ in der Konfrontationseinvernahme mit K._____ ausgedacht ha- ben soll, er könnte diesbezüglich (zu Unrecht) den Beschuldigten (mit)belasten. Weiter verweigerte I._____ bis am Schluss zu gewissen Fragen die Antwort, so dass er ohne weiteres auch dazu, von wem er die gefälschten Formulare erhalten resp. wer die Codelöschungen vorgenommen habe, die Aussage hätte verwei- gern können, wenn er sich vor Konsequenzen dieser Drittperson gefürchtet und diese hätte schützen wollen, ohne deswegen in der Strafuntersuchung schlechter dazustehen. Daran ändert nichts, dass T._____ in seiner Einvernahme vom

23. April 2013 erklärte, dass er einen "Balkantypen" mit den Codelöschungen be- auftragt, diesem jeweils die Fahrzeugausweise übergeben und pro Löschung Fr. 2‘000.– bezahlt habe. Dieser "Balkantyp" sei nicht I._____ gewesen. Auch hät- te er nicht den Beschuldigten mit den Codelöschungen beauftragt. Er könne nicht sagen, wer dieser "Balkantyp" sei; er müsse das lieber auf sich nehmen. Es gehe nicht nur um ihn; er habe zwei kleine Kinder. Der Name des Beschuldigten sei im Gespräch mit dem Balkantyp gefallen. Es sei nicht gesagt worden, dass der Be- schuldigte die Codelöschungen vornehme (Urk. 7/10 S. 15 ff.). Somit bleibt offen, wer die Codelöschungen für T._____ vorgenommen hat. Jedenfalls ist nicht da- von auszugehen, dass der Beschuldigte schweizweit der Einzige war, der über die Möglichkeiten, diese Codelöschungsformulare zu fälschen, verfügte. Sodann kann I._____ – wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 4.2.5.) – durchaus seine Gründe dafür gehabt haben, dass er seine Aussage nicht in Anwesenheit vor K._____ machen wollte.

E. 4.2.12 Die Verteidigung bringt sodann vor, dass ein weiteres starkes Motiv für ei- ne Falschanschuldigung darin liege, dass er auch aus Angst vor seinen Leuten im Hintergrund bzw. den Geldgebern unmöglich die Wahrheit habe sagen können, da er den Lohn für die Codelöschungen selber eingesteckt und den Geldgebern gegenüber die Drittperson nur deshalb erfunden habe, um mit diesem Trick und Vorgehen noch ein zusätzliches Einkommen generieren zu können (Urk. 45 S. 7; Urk. 91 S. 12). I._____ verweigerte konsequent nähere Angaben zu den Perso- nen im Hintergrund, insbesondere zur Person, die er den "Kosovaren" nannte (Urk. 3/28 S. 1, Urk. 3/31 S. 2 f.; Urk. 3/33 S. 2; Urk. 3/35 S. 9; Urk. 3/50 S. 5), dies aus Angst vor diesem "Kosovaren" (vgl. Urk. 3/28 S. 1 f.). Unter diesen Um-

- 22 - ständen erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass I._____ es gewagt hätte, die- sen "Kosovaren" insoweit zu hintergehen, als er diesem gegenüber tatsächlich gar nicht angefallene Codelöschungskosten in der Höhe von Fr. 2'500.– vorspie- gelte. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass I._____ die angefallenen Codelöschungskosten nicht wie vereinbart dem Beschuldigten bezahlte (vgl. Ziff. 4.2.44.) und dieses Geld für sich brauchte. Weiter ist nachvollziehbar, dass I._____ nicht wollte, dass weitere Personen wissen, über welche Person er die Codelöschungen vornimmt (vgl. Urk. 45 S. 7; Urk. 91 S. 12), ansonsten die Ge- fahr bestanden hätte, dass sich seine "Geschäftspartner" direkt an diese Perso- nen wenden würden, und er so um seine "Geschäfte" gebracht worden wäre. So sagte denn auch K._____ aus, hätte er gewusst, wie er diese Codes löschen könne, hätte er das selbst vorgenommen und dadurch ganz andere Preise ver- langen können (Urk. 3/14 S. 13, S. 14). Weiter weist die Verteidigung selber zu- treffend darauf hin, dass sich I._____ in einem klar hierarchisch strukturierten, mafiaähnlichen Milieu bewegt habe (Urk. 45 S. 10), so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Personen im Hintergrund Kenntnis davon erlangt hätten, wenn I._____ die Codelöschungen selbständig vorgenommen hätte, und dass ein diesbezüglich "falsches Spiel" von I._____ aufgeflogen wäre. Schliesslich hatte I._____ hohe Schulden mit wucherischen Zinsen (vgl. Urk. 3/49 S. 27 ff. und Urk. 3/50), unter anderem bei einem "Kosovaren", vor dem er sich fürchtete. Das Ziel von I._____ war denn (unter anderem) auch, mit seinen illegalen Geschäften seine Schulden abzubezahlen. Es war somit nicht im Interesse von I._____, seine Schulden durch fingierte Gestehungskosten weiter anwachsen zu lassen. Im Wei- teren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 25 f.).

E. 4.2.13 Die Verteidigung führt weiter an, dass Hinweise / Aussagen vorliegen würden, wonach I._____ die Papiere für die Codelöschungen zunächst mit seiner Ehefrau, dann, nach der Scheidung von ihr, mit U._____ und dessen Ehefrau V._____ vorbereitet und über eine Kontaktperson beim Strassenverkehrsamt ver- fügt habe (Urk. 45 S. 8 f.; Urk. 91 S. 8). Soweit die Verteidigung auf die Aussagen von H._____ verweist, ist festzuhalten, dass sich dieser bis am Schluss nur in ei- ner untergeordneten Rolle sah. und er bezüglich der weiteren involvierten Perso-

- 23 - nen sehr widersprüchlich aussagte und sehr viele Angaben machte, von denen er jedoch lediglich vom Hören sagen her Kenntnis hatte. So gab er in der Einver- nahme vom 21. November 2013, in der er alles erzählen wollte, über alle Autos, die er wisse, die I._____ manipuliert habe, an, W._____ (I._____) habe die Lö- schung der Codes übernommen. Zudem habe er vom Verkaufserlös Fr. 6'000.– mehr erhalten, weil er den Mann habe bezahlen müssen, der die Codes gelöscht habe. Dann erklärte er, über die Codes könnten am besten BA._____ [Spitzname von F._____] (F._____) oder W._____ (I._____) Auskunft geben. Die beiden hät- ten diese gekannt, die dies machen. Der eine arbeite auf dem Strassenverkehrs- amt in BB._____, BC._____ oder Zürich und der zweite, der noch wichtiger gewe- sen sei, irgendwo auf einer Bank. BA._____ habe ihm erzählt, dass es bessere Leute gewesen seien; er habe diese nie gesehen. Er erzähle das, was BA._____ und W._____ geredet hätten. Er könne es nicht mit Bestimmtheit sagen. BD._____ (U._____) habe auch davon gewusst. Dann erklärte er, dieser J._____ habe die Beziehung zu diesen Leuten hergestellt, die die Codes löschen. Wie er diese Leute mit W._____ und E._____ bekannt gemacht habe, wisse er nicht. Er wisse einfach, dass er es gemacht habe. Über diese beiden Personen wisse er, dass einer der beiden einmal ins Gefängnis gekommen sei. Über diesen habe, so glaube er, auch W._____ Aussagen gemacht. Der habe, so viel er wisse, die gan- ze Schuld auf sich genommen. Der andere sei bis heute nicht im Gefängnis (vgl. Urk. ND 19-21 4/14 S. 1 ff.). In einer weiteren Einvernahme soll H._____ ausge- sagt haben, dass I._____ vor seiner Trennung von seiner Ehefrau die Papiere, die für das Löschen des Codes … nötig gewesen seien, mit der Unterstützung seiner Ehefrau gemacht habe, später zusammen mit BD._____ und V._____ (vgl. Urk. 3/31 S. 7). In der Einvernahme vom 7. Juli 2014 erklärte H._____ sodann auf die Frage, wie er sich vorgestellt habe, dass I._____ dies (Leasingwagen) werde re- geln können, er wisse es nicht. Er habe gesehen, dass W._____ vieles mit Autos gemacht und nie Probleme damit gehabt habe. Er habe ihm gesagt, dass er dies regeln könne und er keine Probleme damit bekommen würde. Er habe sich da überzeugen lassen und habe dies gemacht, obwohl er gewusst habe, dass das Auto nicht in Ordnung gewesen sei (Urk. ND 3 4/19 S. 4). Die Aussagen von H._____ vermögen daher weder die Aussagen von I._____ bezüglich der Beteili-

- 24 - gung des Beschuldigten in Frage zu stellen, noch stützen sie den Standpunkt der Verteidigung, dass I._____ alleine resp. mit Freunden die für die Codelöschung nötigen Papiere hergestellt habe. Daran ändert nichts, dass I._____ wusste, dass die Leasinggeberinnen durch entsprechende Codes in den Fahrzeugausweisen ermittelbar waren (Urk. 3/16 S. 3).

E. 4.2.14 Auch K._____ sagte – in der Konfrontationseinvernahme mit I._____ – aus, I._____ habe ihm gesagt, dass er das machen könne. Er habe sich jedoch nicht dazu geäussert, wie er das machen würde (Urk. 3/14 S. 16). Auf Vorhalt ei- ner früheren Aussage, bestätigte er sodann, dass I._____ ihm mitgeteilt habe, dass er dies über eine Kontaktperson machen würde, die er beim Strassenver- kehrsamt habe. Er habe ihm das nur einmal gesagt. Er habe ihn bewusst gefragt, was er mit den Autos danach mache. Er habe gesagt, dass er seine Leute dazu habe. Er habe konkret eine Person vom Strassenverkehrsamt erwähnt (Urk. 3/14 S. 16). Weiter sagte auch F._____ aus, I._____ habe ihm gesagt, er arbeite mit grossen Leuten, mit den Chefs der Strassenverkehrsämter etc. (Urk. 4/4 S. 5). I._____ habe ihm immer gesagt, dass er einen kenne, der im Strassenverkehrs- amt arbeite; dieser würde für ihn Löschungen machen. Er habe immer gesagt, dieser arbeite im Strassenverkehrsamt (Urk. 4/5 S. 5 f.). I._____ verneinte einen solchen Kontakt und verwies diesbezüglich auf den Beschuldigten. Er verneinte durchgehend, über eine Kontaktperson beim Strassenverkehrsamt zu verfügen (Urk. 3/31 S. 7). Aus den Aussagen der vorerwähnten Personen ergibt sich denn auch nicht, dass I._____ tatsächlich eine beim Strassenverkehrsamt tätige Person kannte, konnte doch keine dieser Personen einen Namen nennen, noch hat eine dieser Personen diese Person je gesehen. F._____ erklärte sodann, mit "diesem" meine er den Mann, den I._____ in Richtung Einsiedeln besucht habe (Urk. 4/5 S. 5). Hierbei handelt es sich offensichtlich um den Beschuldigten, ist doch unstrittig, dass I._____ einmal einen Fahrzeugausweis beim Beschuldigten zu Hause in BE._____ abholte. Schliesslich wurden die Fahrzeuge bei verschiedenen Stras- senverkehrsämtern eingelöst. K._____, H._____ und F._____ sprachen aber nur von einer Person vom Strassenverkehrsamt.

- 25 -

E. 4.2.15 Sodann steht die Bezeichnung, unter der I._____ die Telefonnummer des Beschuldigten in seinem Mobiltelefon abgespeichert hatte, im Einklang mit des- sen Behauptung, dass er den Beschuldigten für die Löschung des Codes … ein- gesetzt habe. So führte er den Beschuldigten im Adressverzeichnis seines Mobil- telefons mit "M._____ " auf (Urk. 3/16 S. 6; Urk. 3/17 Anhang zu EV v. 14.12.12). Es kann, auch bezüglich der Einwände der Verteidigung (Urk. 45 S. 9), auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 28). So- dann hätte für I._____ keine Veranlassung bestanden, die Telefonnummer des Beschuldigten unter "M._____ " abzuspeichern, wenn er die Formulare selber o- der über einen Dritten gefälscht hätte. Sodann ist zu beachten, dass es vorliegend um die Einlösung von 30 Fahrzeugen ging, die nach Darstellung von I._____ über den Beschuldigten erfolgt sind. Hätte I._____ die Formulare selber gefälscht oder diese von einem Dritten erhalten, hätte sich aufgedrängt, nicht ständig den glei- chen Versicherungsberater für die Einlösung aufzusuchen, um sich nicht der Ge- fahr von unangenehmen Fragen, woher die vielen Autos, für die mit einem Versi- cherungswechsel der Code … "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis ge- löscht werden soll, kommen, auszusetzen und damit ein Auffliegen zu riskieren.

E. 4.2.16 Die Erklärung, wie es mit der "Zusammenarbeit" zwischen ihm und dem Beschuldigten losgegangen sei, schilderte I._____ schlüssig und im Einklang mit den Fakten. So führte er aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle mal ei- nen Ausweis bringen. Er habe dann die beiden Ausweise des Mercedes und des BMW gebracht, dies in die Agentur der Zürich in O._____. Der Beschuldigte habe ihn dann am anderen Tag angerufen und ihn ins Büro bestellt. Er habe ihm zwei neue Fahrzeugausweise und die dazugehörenden Kontrollschilder, auf welche die beiden Autos eingelöst worden seien, übergeben (Urk. 3/16 S. 2). Nachdem das mit dem BMW und dem Mercedes geklappt habe, habe er den "Kosovaren" in- formiert. Er habe dem "Kosovaren" erzählt, dass er diese Code-Löschungen habe vornehmen können, und dass er dadurch in der Lage sei, die Schulden bei ihm so zu begleichen. So habe eigentlich alles begonnen (Urk. 3/16 S. 4). Diese ersten Codelöschungen seien ca. im August 2011 erfolgt (Urk. 3/16 S. 5). Die Löschung des Codes … bezüglich des BMW 745D (ND31) ist denn auch die erste Lö- schung, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird (Löschung des Codes … am 3.

- 26 - März 2011). Die Löschung des Codes … bezüglich des Mercedes-Benz E350CDI erfolgte sodann am 21. Juni 2011 (ND 1). Dazwischen war am 28. April 2011 noch bezüglich des Maserati Granturismo der Code … im Fahrzeugausweis ge- löscht worden (ND 17). Die nächsten "Code-Löschungen" erfolgten dann erst ab Anfang September 2011 wieder (ND 18), dann jedoch mit einer erhöhten Kadenz (23. September 2011, ND 2; ca. 12. Oktober 2011, ND 3; 11. und 13. Oktober 2011 [insgesamt sieben Fahrzeuge], ND 4; 13. Oktober 2011, ND 5; ca. 20. Okto- ber 2011, ND 6; ca. 20. Oktober 2011, ND 7; ca. 20. Oktober 2011, ND 8; 28. Ok- tober 2011, ND 9; 28. Oktober 2011, ND 10; 1. November 2011, ND 11; etc.). Somit scheint tatsächlich zunächst einmal eine erste Testphase mit drei Autos er- folgt zu sein und als diesbezüglich keine Probleme auftraten, hatte man die Ma- schinerie hochgefahren. Dass sich I._____ nicht mehr an die genauen Zeitpunkte und die Reihenfolge der ersten Löschungen zu erinnern vermochte, erscheint aufgrund der vielen Löschungen, die alle in einem ähnlichen Ablauf ergingen, nachvollziehbar und macht dessen Aussagen deshalb nicht unglaubhaft (vgl. im Weiteren die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 64 S. 29).

E. 4.2.17 Bezüglich des Aussageverhaltens von I._____ ist jedoch noch Folgendes zu beachten: I._____ konnte nicht nachvollziehbar erklären, wie er Kenntnis da- von bekommen hat, dass der Beschuldigte solche Löschungen vornehmen kann. Zunächst gab er an, den Beschuldigten durch einen Serben, der sich L._____ o- der so ähnlich genannt habe, kennen gelernt zu haben (Urk. 3/15 S. 2). Weiter er- klärte er, er habe Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.– pro Auto bezahlen müssen. Es sei auf den Ankaufspreis pro Auto angekommen. Wenn es teure Autos gewesen seien, habe er Fr. 5'000.– pro Auto und Ausweis bezahlen müssen. Er habe dem Be- schuldigten die Ausweise von den 14 Autos von K._____ gegeben, damit dieser den Code … entfernen lasse (Urk. 3/15 S. 2). Drei Tage später erklärte I._____ auf die Frage, wie er den Beschuldigten kennengelernt habe, dies sei durch einen Bekannten gewesen. Es sei ein Schweizer gewesen, dieser heisse Q._____. Er sei spontan auf diese Löschungen zu sprechen gekommen. Der Beschuldigte ha- be ihm erklärt, wenn man eine solche Löschung machen würde, dann hafte der alte Halter nicht mehr. Auf Nachfrage, weshalb er überhaupt auf diese Löschun- gen zu sprechen gekommen sei, gab I._____ an, im Gespräch mit Q._____ seien

- 27 - sie auf das Löschen des entsprechenden Codes gekommen, dies sei spontan gewesen. Der Beschuldigte habe ihm garantiert, dass er die Löschungen "normal" vornehmen würde. Es habe dann ja auch geklappt. Unter "normal" habe er ver- standen, dass er einen Fahrzeugausweis bekomme, auf dem kein Code mehr sei (Urk. 3/16 S. 2). Sodann gab er auf die Frage, was er für diesen Test habe bezah- len müssen, an, für jedes Auto, glaube er, Fr. 2'500.– bezahlt zu haben (Urk. 3/16 S. 3). In der Folge blieb er dabei, dass er mit Ausnahme der sieben Smarts, für die er insgesamt Fr. 14'000.– bezahlt habe, dem Beschuldigten pro Auto Fr. 2'500.– bezahlt habe. Q._____ bestritt zwar, mit I._____ über Codelöschungen gesprochen zu haben (Urk. 7/6 S. 6 ff.), aber anerkanntermassen lernten sich der Beschuldigte und I._____ über diesen kennen (Urk. 2/8 S. 13).

E. 4.2.18 Zutreffend weist die Verteidigung sodann darauf hin, dass I._____ jeweils nur so viel eingestand, wie man ihm nachweisen konnte. So gestand er in der Einvernahme vom 3. Dezember 2012 nunmehr ein, gewusst zu haben, dass es sich bei den verkauften Autos um Leasingfahrzeuge gehandelt habe. Dabei soll es aber nur um 14 Fahrzeuge gegangen sein (Urk. 3/15 S. 2). Schlussendlich soll I._____ den Beschuldigten jedoch gemäss Anklageschrift für 30 Fahrzeuge mit der Codelöschung beauftragt haben (Urk. 23). Weiter ist auch zutreffend, dass sich I._____ immer mal wieder darauf berief, sich nicht mehr zu erinnern. Dies ist einerseits aufgrund der ähnlichen Tatabläufe durchaus nachvollziehbar. Anderer- seits kann daraus und aus dem Umstand, dass die Zugeständnisse nur peu à peu erfolgten, nicht abgeleitet werden, dass die nach und nach erfolgten Zugeständ- nisse falsch seien.

E. 4.2.19 Bezüglich des Chevrolet Captiva, Stamm-Nr. 2, führte I._____ zunächst aus, soviel er wisse, sei der Wagen im Kosovo verkauft worden. Im Prinzip habe BF._____ den Wagen im Kosovo abgekauft. Verhandelt habe er mit D._____. Auf Vorhalt, dass D._____ bestreite, diesen verkauft zu haben, gab I._____ an, D._____ habe den Wagen verkauft. Er habe für D._____ den Kaufvertrag vorbe- reitet (Urk. 3/3 S. 6). Nachdem I._____ eingestanden hatte, dass er geleaste Fahrzeuge verkauft habe, bestritt I._____ zunächst weiter, diesen Chevrolet ver- kauft zu haben. Er habe das Fahrzeug dem "Kosovaren" übergeben. Dieser habe

- 28 - das Fahrzeug an BF._____ verkauft (Urk. 3/16 S. 17). Auf Vorhalt, dass BF._____ ausgesagt habe, dass er für diesen Chevrolet D._____ Fr. 26'500.– bezahlt habe, erklärte I._____, in Tat und Wahrheit habe BF._____ das Geld dem Serben be- zahlt und nicht dem D._____. Er sei dabei gewesen, als BF._____ es dem Serben übergeben habe (Urk. 3/16 S. 17). Den Kaufvertrag habe er geschrieben und der Serbe habe unterschrieben. D._____ sei telefonisch nicht erreichbar gewesen, weshalb es dann eben so gelaufen sei (Urk. 3/16 S. 18). Schliesslich gestand I._____ ein, dass D._____ mit dieser Sache nichts zu tun gehabt und nichts da- von gewusst habe. Er (I._____) habe den Chevrolet übernommen. Dann habe die Codelöschung stattgefunden, via den Beschuldigten, und in der gleichen Woche habe er (I._____) diesen Wagen mit einem Smart einem Kosovoalbaner, der nicht in der Schweiz wohne, verkauft. Irgendwann habe der Herr vom Kosovo die Fahr- zeuge zurück in die Schweiz bringen wollen. Dann habe er organisiert, dass H._____ die beiden Fahrzeuge dem "Kosovaren" abkaufe. BF._____ sei vorge- schoben worden, damit er neue Einlösungen machen könne. Er wisse nicht mehr, ob er oder H._____ BF._____ instruiert habe, was er machen müsse. Den Vertrag zwischen D._____ und BF._____ habe ein Kollege von BF._____ gemacht (Urk. 3/39 S. 2, S. 4, S. 7). BF._____, der in den polizeilichen Einvernahmen mehrmals ausgesagt hatte, dass er den Chevrolet von D._____ gekauft und die- sem Fr. 26'500.– für den Chevrolet übergeben habe (Urk. ND 3 4/5; Urk. ND 3 4/7; Urk. ND 3 4/13), erklärte auf seine Falschaussage angesprochen, diese Sa- che mit dem Auto habe W._____ [I._____] gemacht. Die Wahrheit sei, dass das W._____ gemacht habe. W._____ habe dies alles gemacht mit dem Kaufvertrag. Er (I._____) habe ihm gesagt, was er sagen müsse. Er habe dies aus Angst getan und weil er (I._____) es so gewollt habe. W._____ habe den Vertrag gemacht. Er habe Schulden bei diesem gehabt. Er (I._____) habe ihm gesagt, dass diese Schulden beglichen seien, wenn er bei der Polizei diese Aussage mache. I._____ habe ihm dann D._____ vorgestellt. Sie hätten sich in einem Hotel getroffen, wo er den Vertrag habe unterschreiben müssen. I._____ habe ihm die Telefonnum- mer des einvernehmenden Polizisten gegeben und verlangt, dass er diesen anru- fen und das Auto verlangen solle. Er solle dies machen und dann seien seine Schulden getilgt (Urk. ND 3 4/20 S. 2 f.). In Übereinstimmung mit der Zusammen-

- 29 - stellung der N._____ Versicherung (Urk. 52) gab I._____ sodann an, dass der Versicherungsnachweis für diesen Chevrolet durch den Beschuldigten beschafft worden sei (Urk. 3/45 S. 12). Zwar zeigt auch dieses Aussageverhalten von I._____, dass er keine Hemmungen hatte, falsche Angaben zu machen. Jedoch korrigierte er diese in der Folge, wenn er mit gegenteiligen Aussagen der von ihm beschuldigten Personen konfrontiert wurde. Bezüglich seiner belastenden Aussa- gen gegen den Beschuldigten hielt er jedoch auch in der Konfrontationseinver- nahme fest (Urk. 2/8 S. 3 ff.).

E. 4.2.20 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass I._____ ihn regelmässig im Büro aufgesucht habe. Jedoch habe er nur Motorfahrzeugversicherungen für I._____ ausgestellt und die entsprechenden Autos eingelöst; dies gehöre zum Service. Weitere Aufträge respektive Arbeiten habe er nicht für I._____ ausgeführt (Urk. 49 S. 15 f.). Es könne durchaus sein, dass er auch Löschungen des Codes … für I._____ vorgenommen habe. Er wisse es aber nicht mehr, ob dieser ihn damit be- auftragt habe (Urk. 49 S. 16). Entgegen dieser Darstellung führte der Beschuldig- te in der Einvernahme, in der ihm die Fälschung der Löschungsmeldungen zum ersten Mal vorgehalten worden war, aus, ihm sei nicht bekannt, dass er jemals mit einem solchen Formular und einem Originalfahrzeugausweis in das Strassenver- kehrsamt gegangen sei und dort die Löschung des Codes … veranlasst habe. Er sehe keinen Sinn dahinter, weil er durch diese Handlung kein Geschäft habe ma- chen können. Er verdiene nur mit dem Verkauf der Versicherungen. In der Folge korrigierte er sich und gab an, es sei jedoch möglich, dass er gefälligkeitshalber solche Formulare mitgenommen und die Löschung beantragt habe. Er mache zwischen 600 bis 800 Einlösungen im Jahr. Aus diesem Grund könne er sich nicht mehr an alle erinnern (Urk. 2/4 S. 2). Er wisse nicht, ob er für I._____ auch Lö- schungen des Codes … im Fahrzeugausweis vorgenommen habe (Urk. 2/4 S. 3). Diese Aussagen des Beschuldigten erscheinen jedoch unglaubhaft, insbesondere als er selber angab, I._____, den er zunächst nur unter dem Namen BG._____ [W._____] kennen wollte, sei viel in seine Agentur gekommen und habe manch- mal auch telefonisch einen Nachweis bestellt (Urk. 2/4 S. 3). So ist doch davon auszugehen, dass für einen Versicherungsabschluss und eine telefonische Be- stellung eines Versicherungsnachweises mehr Angaben benötigt werden als nur

- 30 - ein Vorname. Es ist doch äusserst fragwürdig, dass der Beschuldigte so eng (rein) geschäftlich mit I._____ zusammengearbeitet haben will, ohne dessen voll- ständigen Namen zu kennen. Wie wusste er dann, für wen die Versicherungsab- schlüsse oder die Nachweise auszustellen waren resp. dass I._____ legitimiert war, die entsprechenden Versicherungen abzuschliessen und die Nachweise zu bestellen resp. die entsprechenden Fahrzeugeinlösungen zu veranlassen? Auch hat er von I._____ ein nagelneues iPhone mit einer SIM-Karte geschenkt erhalten und dieses Geschenk auch angenommen (Urk. 2/7 S. 7). Dies von einer Person, die er nicht einmal namentlich kennen will und ohne dieses Geschenk zu hinter- fragen. Dies erscheint nicht glaubhaft. Bezüglich der Aussage, er wisse nicht, ob er für I._____ auch Löschungen des Codes … im Fahrzeugausweis vorgenom- men habe (Urk. 2/4 S. 3), korrigierte sich der Beschuldigte nach Vorhalt der Aus- sage von I._____, wonach der Beschuldigte jeweils gegen 4-stellige Frankenbe- träge die Löschung von …er Codes aus Fahrzeugausweisen für ihn veranlasst habe, und erklärte dann auf einmal, er habe für I._____ solche Codelöschungen veranlasst, aber nie gegen Entgelt, sondern im Falle von Neueinlösungen, für die er sowieso ins Strassenverkehrsamt habe gehen müssen. Die Formulare fürs Codelöschen habe I._____ ihm gebracht, bereits vollständig ausgefüllt inklusive der nötigen Unterschriften (Urk. 2/7 S. 5).

E. 4.2.21 Der Beschuldigte versuchte sodann seine Verbindung zu I._____ herun- terzuspielen. Zur Person von I._____ befragt, gab er zunächst an, er wisse nicht, wie er diese Person kennen gelernt habe. Er sei viel in seine Agentur gekommen (Urk. 2/4 S. 3). Dann korrigierte er sich, er glaube, er habe I._____ bei der R._____ in S._____ kennengelernt (Urk. 2/4 S. 8). Zwei Wochen später erklärte er auf Vorhalt der Aussagen von Q._____, dass dieser ihn mit I._____ bekannt gemacht habe, er habe keine Ahnung, von wo er I._____ kenne. Es sei möglich, dass Q._____ ihn mit I._____ bekannt gemacht habe, er könne sich einfach daran nicht erinnern (Urk. 2/6 S. 2). Sodann erklärte er auf I._____ angesprochen, auf einmal seien Stornos gekommen, d.h. Versicherungen, die abgeschlossen, aber nicht bezahlt worden seien. Er sei eine Zeit lang sehr böse auf diese Person ge- wesen (Urk. 2/4 S. 3). In der selben Einvernahme erklärte er sodann, dieser Mann (von der R._____) habe später zu ihm gesagt, dass er von I._____ "gelinkt" wor-

- 31 - den sei (Urk. 2/4 S. 8). Aufgrund des Umstands, dass I._____ viel beim Beschul- digten in der Agentur war und zwischen diesen auch reger telefonischer Kontakt herrschte (vgl. Ziffer 4.2.28. ff. nachfolgend), ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnert, wie er I._____ kennenlernte. Es entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte sich mit seinen Aussagen einerseits von I._____ distanzieren und andererseits den Fokus auf I._____ lenken wollte. Hätte er aber ein rein geschäftliches ("sauberes") Verhältnis zu diesem gehabt, hätte hierzu keine Veranlassung bestanden und hätte er nachvollziehbar ausführen können, welcher Art das geschäftliche Verhältnis zwischen I._____ und ihm war.

E. 4.2.22 Auch die Erklärung, warum der im Dezember 2011 annullierte Fahrzeug- ausweis, lautend auf die Firma BH._____, Ende 2012 in den noch pendenten Ak- ten gewesen sei, überzeugt nicht. Zunächst gab der Beschuldigte an, er könne dies nicht erklären. In der Folge setzte er doch zu einer Erklärung an und führte aus, er wisse nicht, ob einer schon verarbeitet worden sei. Er habe alles kontrol- lieren müssen. Dies hätte er dieses Jahr erledigt. Er wäre in das Geschäft gegan- gen und hätte geschaut, ob der Wagen überhaupt eingelöst und bezahlt worden sei. Dann hätte er das Geschäft abgelegt. Wenn der Wagen nicht eingelöst wor- den wäre, hätte er das Geschäft vernichtet (Urk. 2/4 S. 4). Diese Erklärung macht aber keinen Sinn und erklärt nicht, warum er gerade diese Unterlagen rund ein Jahr später noch in den pendenten Aufträgen aufbewahrte. So war die Neueinlö- sung per 2. Dezember 2011 vorgesehen und die Erledigungsfrist per 1. Januar 2012.

E. 4.2.23 Auffällig am Aussageverhalten des Beschuldigten ist sodann, dass dieser immer wieder zu "Gegenangriffen" überging und versuchte, andere Personen schlecht hinzustellen, sich dann aber auch wieder sehr unterwürfig zeigte. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 31 f.). BI._____ unterstellte er, dieser habe ihm eine Falle stellen wol- len und habe einen Privatdetektiv engagiert, um ihn überwachen zu lassen (Urk. 49 S 25). BJ._____, seinem Chef während seiner Tätigkeit bei der BK._____ Versicherungen AG, unterstellte er, er habe ein Problem mit ihm gehabt. Dieser sei von der BL._____ gekommen und habe seine Kollegen von der BL._____ an

- 32 - den neuen Arbeitsort mitnehmen wollen (Urk. 49 S. 32). Auch verschiedene wei- tere Personen, zu denen er befragt wurde, bedachte er mit abschätzigen Bemer- kungen. So führte er zu BM._____ an, von ihm habe er auch schon viel gehört. Er glaube, dieser sei ein armes Schwein. Zu BN._____, namens BO._____, befragt, gab er an, er habe schon von diesem gehört. Das sei, so glaube er, der Oberjun- kie, der Kokainabhängige. BP._____ habe ihm gesagt, dass er mit diesem Gros- ses vor habe (Urk. 2/1 S. 2 f.). Auf die Frage, ob BU._____ ein guter Typ sei, gab er an, er habe mit diesem bereits Kontakt gehabt, als dieser zusammen mit BQ._____ bei der BR._____ AG in BS._____ Occasionswagen verkauft habe. Beide hätten dann dort gehen müssen. BQ._____ habe eine Gefängnisstrafe er- halten. Er wisse nur, dass etwas schief gelaufen sei. Es sei auch um Leasing und um Autos, welche ins Ausland verschoben worden seien, gegangen (Urk. 2/2 S. 8). Bezüglich I._____ führte er aus, dass dieser ihnen richtig den „Schmus“ gege- ben habe. Manchmal habe er eine 20-er Note oder auch eine 50-er Note liegen gelassen. Das hätten auch die Innendienstangestellten gesagt. Er sei ja nicht im- mer im Büro gewesen (Urk. 2/4 S. 3). Diese Aussage wiederholte er in der Ein- vernahme vom 6. Dezember 2012. Auch dort gab er an, dass I._____ teilweise die Ausweise in der Agentur Mitarbeitern der Zürich abgegeben habe, insbeson- dere an BT._____. I._____ sei nämlich immer grosszügig gewesen, dies mit Be- zug auf Trinkgelder. Sie [BT._____] habe auch stets grüne Karten für ihn machen müssen (Urk. 2/6 S. 4). Die grüne Karte sei vom Innendienst erstellt worden. Er [I._____] habe dann meistens dem Innendienst Fr. 20.– Trinkgeld gegeben (Urk. 2/6 S. 4). Einmal sei er sogar für I._____ mit seinem Göttikind zum Stras- senverkehrsamt gegangen. I._____ habe dem Göttikind damals übrigens noch Fr. 50.– übergeben (Urk. 2/6 S. 5). Diese Aussagen bezüglich des Trinkgeldes sind nicht nur unglaubhaft, sondern stehen auch im Widerspruch zu den Aussa- gen von BT._____ die ausführte, sie habe nie Trinkgeld von Kunden des Be- schuldigten erhalten. Sie vom Innendienst hätten eine gemeinschaftliche Trink- geldkasse und dort sei in all den Jahren höchstens 80 Franken zusammen ge- kommen (Urk. 7/7 S. 4). In der Folge relativierte der Beschuldigte seine Aussage zu den Trinkgeldern und führte an, er erinnere sich einfach einmal an eine Trink- geldzahlung von I._____, um dann gleich wieder auszuführen, I._____ habe im-

- 33 - mer die grüne Karte fürs Ausland benötigt. Er habe dabei eben Trinkgelder gege- ben, wobei er ihn auch darauf hingewiesen habe, dass er mal ein Trinkgeld geben könne (Urk. 2/8 S. 18). Nachdem der Beschuldigte sodann telefonisch zu den Aussagen von BU._____ befragt worden war, ging er bei diesem vorbei. Gemäss Aussage von BU._____ soll der Beschuldigte ihn aufgefordert haben, der Polizei künftig anzugeben, dass er nicht alleine in der Garage gewesen sei, nicht er die Fahrzeuge entgegen genommen habe, und nicht er von ihm das Geld für die ers- ten Raten erhalten habe (Urk. ND 22-23 3/2 S. 2, 3/7 S. 4 f.). Nach Darstellung des Beschuldigten ging er bei BU._____ vorbei, um ihn zu fragen, was ihm einfal- le, einen solchen Blödsinn zu erzählen (Urk. 49 S. 28). Einen Grund, weshalb ihn BU._____ diesbezüglich falsch beschuldigten sollte, konnte er nicht angeben (Urk. 49 S. 27). Jedoch versuchte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – in ei- ner Befragung BU._____ – ohne Veranlassung – in ein schlechtes Licht zu stellen (Urk. 2/2 S. 8). Das Aussageverhalten des Beschuldigten weckt gewisse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

E. 4.2.24 Im Fahrzeug des Beschuldigten wurde ein bis auf die Unterschriften aus- gefülltes Antragsformular zur Löschung des Codes … (Anhang 1 zu Urk. 2/7) si- chergestellt. Hierzu führte der Beschuldigte aus, er habe von einem Vermittler hie und da Versicherungsabschlüsse vermittelt bekommen. Hier habe er gesehen, dass im Fahrzeugausweis der Code … Halterwechsel verboten eingetragen sei. Nach Rücksprache mit dem Vermittler habe ihm dieser gesagt, dass man diesen Code somit noch löschen müsse, worauf er das Formular vorbereitet habe. Die- ses habe er dann dem Vermittler übergeben, damit der alles erledigen könne (Urk. 2/9 S. 4). Gleichzeitig erklärte der Beschuldigte aber, dass er die Antrags- formulare für die Löschungen jeweils direkt von den Leasinggesellschaften erhal- ten habe (Urk. 2/9 S. 6). Die Erklärung, vorliegend sei es anders gemacht worden, weil er sich ein Neugeschäft, sprich einen Versicherungsabschluss, erhofft habe (Urk. 2/9 S. 5), überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Neuab- schluss für eine Versicherung ein Abweichen vom üblichen Vorgehen erfordert. Es erscheint auch in einem solchen Fall naheliegender, die entsprechenden For- mulare, die in der Folge elektronisch zugestellt werden, direkt bei den Leasingge- sellschaften anzufordern, für die das Ausstellen solcher Formulare zum Tagesge-

- 34 - schäft gehört. Der Beschuldigte erklärte denn in der Einvernahme vom 30. Januar 2013 auch, wenn er einen neuen Kunden habe gewinnen können, der ein Lea- singfahrzeug ausserterminlich habe umschreiben wollen, so sei dies nur mit ei- nem Fahrzeugwechsel möglich gewesen. Nur mit einem Fahrzeugwechsel sei die noch laufende Versicherungspolice aufgehoben worden. Das Strassenverkehrs- amt habe eine Ausserverkehrssetzung des Leasingautos aber nur akzeptiert, wenn vorher der Eintrag "Halterwechsel verboten" gelöscht worden sei. Dazu ha- be er jeweils einen Löschungsantrag bei der Leasinggeberin erbeten (Urk. 2/7 S. 2 f.). Auf seinem Notebook gebe es einen Mailordner namens "Leasing" (Urk. 2/7 S. 2). In der Folge erklärte er nochmals, dass er vom Kunden oder von dessen ehemaligen Leasinggeberin das Löschungsformular erhalten habe. Heute erhalte er diese jeweils per Mail, um sie dann auszudrucken (Urk. 2/7 S. 3). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte im Fall des aufgefunde- nen Formulars für den Kunden für die Löschung ein Formular vorbereitet haben will, um damit den Kunden für die Einholung der nötigen Unterschriften zur Lea- singgeberin zu schicken (vgl. Urk. 2/7 S. 4). Ein solches Vorgehen erscheint an- gesichts des Umstands, dass der Beschuldigte selber aussagte, dass ihm die Formulare seitens der Leasinggeberin jeweils per Mail zugestellt werden, und die- se in der Regel elektronisch unterzeichnet werden, unsinnig und unglaubhaft. Die nötige Formularbeschaffung könnte mit einem kurzen Anruf bei der Leasingge- sellschaft – sei es durch den Kunden oder durch ihn (vgl. Urk. 2/4 S. 2, was in 80- 90% der Fall gewesen sein soll, und Urk. 2/6 S. 3) – viel einfacher und schneller erledigt werden. Die Erklärung des Beschuldigten erscheint deshalb konstruiert, um das in seinem Fahrzeug sichergestellte Formular zu rechtfertigen. Sodann mutet es seltsam an, dass der Beschuldigte ohne weitere Abklärungen einzig auf- grund unvollständiger Angaben eines Vermittlers ein solches Formular ausstellt und dieses auch noch mit sich führt, ohne beim Kunden oder der Leasinggesell- schaft geklärt zu haben, wie es sich mit dieser Löschung verhält (vgl. Urk. 2/7 S. 5 f.). Erstmals auf dieses Formular angesprochen, hatte er sodann im Widerspruch zu obigen Ausführungen erklärt, es handle sich um ein Löschungsformular, das er für einen Kunden gemacht habe. Er habe das alles vorbereitet und das Formular hätte nur noch bei der BV._____ [Bank] in BW._____ abgestempelt werden müs-

- 35 - sen (Urk. 2/5 S. 6). Die Ausführungen des Beschuldigten zum sichergestellten Formular erscheinen unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung.

E. 4.2.25 Weiter wurde in den Unterlagen des Beschuldigten eine "Code-Liste", in der die Leasinggesellschaften mit den entsprechenden in den Fahrzeugauswei- sen ausgewiesenen Codes aufgeführt sind, sichergestellt (vgl. Anhang zu Urk. 2/5). Diesen Besitz erklärte der damit, dass er für Kunden, die nicht einmal hätten sagen können, bei welcher Firma sie das Auto geleast hätten, Löschformu- lare ausgefüllt habe. Deshalb habe er sich jeweils im Innendienst danach erkun- digen müssen. Als er das im Auto gefundene Löschungsformular zuhause ausge- füllt habe, habe er sich selber darum kümmern müssen, welche Leasingfirma hin- ter dem Code stecke. Die Codeliste habe er auf Hinweis eines Arbeitskollegen im Internet gefunden. Er habe die Liste zu Hause ausgedruckt und so zusammenge- schnitten, dass die gesamte Liste auf einer Seite Platz habe. Deshalb habe er ei- ne solche Liste zuhause liegen. Es sei sowieso nicht mehr Sache des Innendiens- tes, für sie diese Abklärungen zu treffen (Urk. 2/7 S. 8). Zwar ist (oder war) eine Liste, von welchen Leasinggesellschaften gescannte Unterschriften akzeptiert werden, mit den entsprechenden Codes der Gesellschaften, tatsächlich im Inter- net zugänglich (vgl. Anhang zu Urk. 2/9). Jedoch ergaben Abklärungen bei der N._____ Versicherung, dass die Agentur über keine Codeliste bezüglich Leasing- gesellschaften verfügt und es nicht bekannt ist, dass man seitens des Innendiens- tes den Kundenberatern darüber habe Auskunft geben können. Sodann würde dies keiner üblichen Praxis entsprechen (vgl. Anhang zu Urk. 2/9 Aktennotiz vom

E. 4.2.26 Bei der Durchsicht der gefälschten Löschungsformulare fällt auf, dass sich die eingefügten Unterschriften wiederholen (vgl. z.B. Urk. ND 2 2/1, Urk. ND 4 Anhang zu 1/1 und Urk. ND 6 2), was darauf hindeutet, dass es sich um Kopien

- 36 - von gescannten Originalunterschriften handelt. Zu solchen hatte der Beschuldigte eingestandenermassen Zugang, nachdem er angab, von Leasinggesellschaften solche Formulare per E-Mail zugestellt erhalten zu haben. Daran ändert nichts, dass die Unterschriften auf den Formularen nicht den entsprechenden Original- unterschriften entsprachen (Urk. 91 S. 9). So ist nicht zu erwarten, dass der Be- schuldigte im Besitz von Originalformularen von sämtlichen Leasinggesellschaften war.

E. 4.2.27 Weiter kann noch angemerkt werden, dass sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass die sog. "Blindeinlösungen" legal seien (Urk. 49 S. 17). Auch wenn solche "Blindeinlösungen" in der Branche tatsächlich üblich sein soll- ten (Urk. 49 S. 17, S. 20), wird damit ein Fahrzeugwechsel vorgeschoben, der tat- sächlich gar nicht stattfindet. Es liegt somit ein Scheinwechsel vor, mit welchem bestehende Kündigungsfristen umgangen werden. Ein solches Vorgehen kann nicht rechtmässig sein. Sodann gestand der Beschuldigte ein, gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung falsche Angaben gemacht zu haben, damit diese den Vertrag aufheben (Urk. 49 S. 26). Auch wenn der Beschuldigte bis anhin straf- rechtlich nicht in Erscheinung trat und es sich bei ihm – wie die Verteidigung gel- tend macht (Urk. 91 S. 3) – um einen grundsätzlich unbescholtenen Bürger han- delt, nimmt es der Beschuldigte mit der Rechtmässigkeit seines Tuns nachweis- lich nicht immer so genau, was Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen lässt.

E. 4.2.28 Es liegen sodann verschiedene Aufzeichnungen von Telefongesprächen zwischen dem Beschuldigten und I._____ vor. Sehr auffällig ist insbesondere das Gespräch vom 20. Juli 2012 (Anhang zur EV vom 6.3.13, Urk. 2/10, Gespräch vom 20.7.12, 11.24 bis 11.28 Uhr). Zunächst geht es in diesem Telefongespräch um einen Audi A8, den der Beschuldigte von einem Dritten I._____ zum Kauf an- geboten hatte. Als I._____ das Gespräch beenden wollte, sagt der Beschuldigte zu I._____: "Hör mal schnell, was ist da genau los, bist du unter Beobachtung". Nachdem I._____ dies verneinte, erklärte der Beschuldigte: "Ich habe riesen Glück gehabt, riesen Glück." Auf Nachfrage von I._____ führte der Beschuldigte weiter aus: "Sie wollten schon den Ausweis von mir sehen und alles". […] "Auf

- 37 - dem Strassenverkehrsamt". Das Gespräch endet mit: I._____: "Ja komm jetzt", Beschuldiger: "Ja", I._____: "Kommst du drauf?", Beschuldigter: "Ich sage es dir dann, sehen wir und [wohl: uns] schnell". Auf Vorhalt dieses Gesprächs erklärte der Beschuldigte, dass er im Auftrag von I._____ beim Strassenverkehrsamt, ev. BX._____, gewesen sei, als ihn die Frau am Schalter darauf hingewiesen habe, dass das Auto, das er gerade habe einlösen wollen, ausgeschrieben sei. Sie habe gefragt, ob er der Inhaber dieser zukünftigen Halterfirma sei. Dies habe er ver- neint. Er habe die Unterlagen wieder an sich genommen, ohne dass das Fahr- zeug eingelöst worden sei. Er habe noch gesagt, dass er dies klären müsse. Er habe danach einen Termin in seinem Büro gehabt. Was er danach zur Klärung dieser Sache gemacht habe, wisse er nicht mehr. Es sei richtig, dass man an- nehmen müsse, dass I._____ ihn mit der Einlösung eines polizeilich gesuchten oder von einer Versicherung ausgeschriebenen Fahrzeugs beauftragt habe (Urk. 2/10 S. 12 f.). Es befremdet doch sehr, dass der Beschuldigte – nachdem ihn I._____ mit der Einlösung eines ausgeschriebenen Fahrzeugs beauftragt hatte – diesem gegenüber ausführt, er habe riesen Glück gehabt. Hätte er keine Kennt- nisse der Machenschaften von I._____ gehabt, hätte die Reaktion doch ganz an- ders ausfallen müssen und zwar empört und fragend, was das soll, was mit die- sem Fahrzeug sei, woher er dieses Fahrzeug habe etc. Insbesondere auch da er selber ausführt, dass Anzeige gegen ihn hätte erstattet werden können und es sich um ein Fahrzeug gehandelt habe, bei dem

– wie bei vielen Fahrzeugen zuvor, die er für I._____ eingelöst hatte – zunächst der Eintrag "Halterwechsel verboten" hätte entfernt werden müssen (Urk. 2/10 S. 14 f.). Die Aussage in dieser Situation, er habe riesen Glück gehabt, wider- spricht jeglichem nachvollziehbarem Verhalten und kann nur damit erklärt werden, dass der Beschuldigte genau wusste, was I._____ trieb. Der Beschuldigte konnte denn mit seiner Aussage, die hätten ja Anzeige gegen ihn erstatten können, auch nicht plausibel erklären, warum er gegenüber I._____, der ihm die ganze Sache eingebrockt hatte, von riesigem Glück gesprochen habe (Urk. 2/10 S. 14). Hätte er sodann nichts von den illegalen Geschäften mit den Leasingfahrzeugen ge- wusst, wäre eine normale Reaktion wohl ein Nachhacken bei der Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamtes gewesen, was mit diesem Fahrzeug nicht in Ordnung sei,

- 38 - und nicht, obwohl er aufgefordert worden war, sich auszuweisen, seine Sachen zu packen und möglichst schnell zu verschwinden (Urk. 2/10 S. 14).

E. 4.2.29 Es ist somit nicht zutreffend, dass die Angestellten der Strassenverkehrs- ämter die verschiedenen Versicherungsagenten kennen und durchaus wissen würden, wer zu welcher Gesellschaft gehöre (Urk. 91 S. 15). Weiter leuchtet auch nicht ein, warum der Beschuldigte diesen Vorfall überhaupt zum Inhalt des dama- ligen Telefongesprächs machte, nachdem der Beschuldigte und I._____ abge- macht hatten, sich in etwa einer Stunde zu treffen, wenn er – wie er anlässlich der Befragung angab – dieses Thema nicht vor dem Österreicher und der Serbin, die zu dieser Zeit in seinem Büro gewesen seien, habe breitschlagen wollen (Urk. 2/10 S. 13). Dass er aber I._____ doch über den Vorfall auf dem Strassen- verkehrsamt informierte und nachfragte, ob dieser unter Beobachtung stehe, kann nur so verstanden werden, dass er sicher gehen wollte, dass er I._____ nachher bedenkenlos treffen kann. Hierfür hätte es aber keinen Anlass gegeben, wenn sich der Beschuldigte nichts zu Schulden hat kommen lassen, und er keine Kenntnisse über die Machenschaften von I._____ hatte. Die Erklärung des Be- schuldigten, es müsse ja fast so sein, dass er den Vorfall vom Strassenverkehrs- amt bei anderer Gelegenheit besprochen habe, er sich jedoch nicht erinnere, was er im Detail mit diesem geredet habe, er habe ihn ja sicher darauf angesprochen, er habe sich jedenfalls aufgeregt (Urk. 2/10 S. 13), erscheint doch sehr unglaub- haft. Das aufgezeichnete Telefongespräch widerlegt sodann die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich über diesen Vorfall aufgeregt.

E. 4.2.30 Weiter erscheint auch sehr unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte zwar nicht mehr mit Sicherheit erinnern konnte, auf welchem Strassenverkehrsamt er gewesen war, sich jedoch erinnern will, dass sogar noch ein Kunde von ihm bei ihm gewesen sei, an dessen Namen er sich jedoch ebenfalls nicht mehr zu erin- nern vermochte, dafür aber wieder mit Sicherheit sagen konnte, dass es um ein Fahrzeug gegangen sei, bei dem zuerst der Eintrag "Halterwechsel verboten" hät- te entfernt werden müssen, um dann auf Nachfrage auszuführen, wenn man ihn so frage, dann wisse er es oft nicht mehr zu 100% (Urk. 2/10 S. 14 f.). Es darf doch davon ausgegangen werden, dass das für den Beschuldigten eine unange-

- 39 - nehme Situation gewesen war, als Versicherungsvertreter, der regelmässig auf dem Strassenverkehrsamt Fahrzeuge einlöst, darauf aufmerksam gemacht zu werden, dass das Fahrzeug, das er einlösen wollte, ausgeschrieben sei, und das im Beisein eines Kunden. In einer solchen Situation bleibt einem nach allgemeiner Lebenserfahrung bestimmt sowohl das Strassenverkehrsamt als auch der Kunde, der dabei war, in Erinnerung. Das selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldi- gen erscheint deshalb unglaubhaft, und es bekräftigt die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen, er habe mit den illegalen Geschäften von I._____ nichts zu tun gehabt und von diesen nichts gewusst. Schliesslich endete das Gespräch mit der Frage von I._____: "Kommst du drauf?" und der Antwort des Beschuldigten: "Ich sage es dir dann, sehen wir uns schnell". Auf die Frage, was er I._____ dann beim Treffen habe sagen wollen, erklärte der Beschuldigte, eben, er habe ihn fragen wollen, was das Ganze solle (Urk. 2/10 S. 15), was keinen Sinn ergibt, hatte die Frage doch I._____ gestellt. 4.2.31. Ein weiteres drei Tage später aufgezeichnetes Telefongespräch (Telefon- gespräch vom 23. Juli 2012, 9.22 bis 9.25 Uhr, vgl. Anhang zu Urk. 2/10) beginnt mit der Aussage des Beschuldigten, dass "das Andere Scheisse gewesen sei, oder?" Dies wird von I._____ bestätigt. Daraufhin erklärt der Beschuldigte noch- mals: "Ein riesen Glück hatte ich". In der Folge fragt I._____ den Beschuldigten: "Meinst du, sie haben etwas geändert dort?" worauf der Beschuldigte antwortet: "Nein haben sie nicht, aber wenn etwas ist, dann ist ein Fragezeichen drin und dann müssen sie anrufen und das war hier genau der Fall". Hätte der Beschuldig- te tatsächlich bis zum Vorfall auf dem Strassenverkehrsamt keine Kenntnisse von den illegalen Machenschaften von I._____ gehabt, hätte ihm spätestens nach diesem Vorfall bewusst sein müssen, dass mit all diesen Fahrzeugeinlösungen etwas nicht stimmen kann. Dann widerspricht es aber jedem vernünftigen Han- deln, wenn der Beschuldigte in der Folge mit I._____ weiter "geschäftet", wie wenn nichts gewesen wäre. Die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Folge weiterhin mit I._____ in Kontakt war und weiter mit diesem Geschäfte machte, bestätigt, dass der Beschuldigte eben doch sehr wohl Kenntnis von den illegalen Machenschaften mit den Fahrzeugen hatte und darin involviert war. Dafür spricht auch die Fortsetzung des Gesprächs vom 23. Juli 2012:

- 40 - "W._____: Was wollte ich fragen, ich habe hier Leute, die B-Bewilligungen haben, kann man etwas machen mit denen? A._____: Ja, Kredit W._____: Sie sind erst seit drei Monaten hier. A._____: Macht nichts, kann man schon etwas machen W._____: Kredit oder was?· A._____: Ja W._____: Bist du sicher? A._____: Ja W._____: Und wie viel bekommt einer? A._____: Schauen, wo viel wie möglich, gehen die nachher wieder? Oder was? W._____: Ja A._____: Dann ist gut, bringen dann kann man das ändern. W._____: Ja meinst du Kredit bei der Bank, oder auf Versicherung etwas machen A._____: Nein nein bei der Bank W._____: Aber sie haben wenig glaube ich. A._____: Das ist doch gleich, wenn sie 10 oder 20'000 bekommen ist gut W._____: Ja kennst du jemanden dort? A._____: Ja ja W._____: Ok, frag einmal ob du etwas machen kannst, dann kann ich das organisieren A._____: Ok du musst mir einfach die Ausweise bringen. W._____: ok, aber wenn die es auf den Konto haben verschwinden die ... A._____: Die müssen aber mit uns zusammen kommen. W._____: Auf die Bank? A._____: Ja W._____: wenn es so weit ist meinst du? A._____: Ja W._____: Ja das wäre auch eine Möglichkeit. OK ich rufe dich am Nachmit- tag an. A._____: OK, oder eben, 2-3 Autos könnten wir dort holen. W._____: Und das geht? A._____: Muss man schauen, probieren W._____: Ja sicher

- 41 - A._____: Occasionen W._____: Hä A._____: Occasionen W._____: Ja so oder so, ja gut A._____: Sehen wir uns heute noch? W._____: Ja sicher am Nachmittag A._____: Und hast du mir irgendetwas kleines? W._____: Du musst ein wenig warten, Geduld haben, ich dachte es klappt da, ich könnte etwas machen, ich hatte einen Kunden für das, dann ging alles in die Hosen. A._____: Aber da war etwas faul, das habe ich gespürt" Auf Vorhalt dieses Gesprächs und die Frage, worum es bei diesen Leuten mit B-Bewilligungen gegangen sei, erklärte der Beschuldigte, dass diese Leute mit B-Ausweisen eine Krankenversicherung haben müssten, und er daran interessiert gewesen sei, diesen Leuten – in Zusammenarbeit mit der BY._____- Krankenkasse – eine solche zu verkaufen. Auf die Frage, was eine Krankenversi- cherung mit einem Kredit zu tun habe, erklärte er, er habe damit nur erreichen wollen, dass I._____ ihm deren Ausweise bringe. Der Befrager wisse genau, dass Leute mit B-Ausweis keinen Kredit erhalten würden. Er habe diesen Leuten kei- nen Kredit beschaffen wollen. Auf die Frage, was es denn mit diesen Erklärungen an I._____ auf sich habe, überlegte er lange und gab dann an, er wisse doch auch nicht, was da gewesen sei. Herr X1._____ [Verteidiger], helfen Sie mir (Urk. 2/10 S. 16 f.). Nach einem kurzen Unterbruch der Befragung führte er aus, mitt- lerweile würde ihn seine Situation dermassen belasten, dass er nicht mehr in der Lage sei, sich selbständig zu erinnern. Sogar Schriftlichkeiten wie die vorliegende könne er momentan nicht mehr auf die Reihe bringen. Er wisse zum Beispiel nicht mehr, was er wie und warum mit Krediten zu tun gehabt haben solle. Er habe ja nicht einmal Kontakt zu einem Banker, welcher Kredite vergeben würde. Er wisse beim besten Willen nicht, was er mit dieser Aussage bei I._____ habe bezwecken wollen (Urk. 2/10 S. 17 f.). In der Folge erklärte er, er habe vermutlich damit das Herstellen des Kontaktes zu einer Bank gemeint. Er habe wahrscheinlich zumin- dest gehofft, dass er dann doch noch einen Kontakt herstellen könnte (Urk. 2/10 S. 19).

- 42 - 4.2.32. Die Ausführungen des Beschuldigten erscheinen als reine Schutzbehaup- tung. Im Gespräch ist unzweideutig von einem Kredit in Höhe von Fr. 10'000 bis Fr. 20'000 die Rede, die der Beschuldigte für diese Personen beschaf- fen/vermitteln will, obwohl I._____ unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass diese Personen in der Folge mit dem Kredit verschwinden würden (Urk. 2/10 S. 20). Weiter auf die 2-3 Autos angesprochen, die man dort nach Ansicht des Be- schuldigten holen könnte, erklärte der Beschuldigte, er habe wahrscheinlich ein- fach den Kontakt herstellen wollen. Er könne sich heute keinen Reim mehr zu den Bemerkungen mit den Autos machen (Urk. 2/20 S. 20). Abschliessend gestand er

– obwohl er zunächst verneint hatte, von I._____ für irgendwelche Dienstleistun- gen oder aus einem anderen Grund Geld erhalten zu haben (Urk. 2/7 S. 7 ) – ein, dass er mit der Frage, ob er ihm irgendetwas Kleines habe, Geld gemeint habe; für die Strapazen, die ihm I._____ angetan habe. Er meine die Strapazen, die er auf dem Strassenverkehrsamt gehabt habe, als er das Auto habe einlösen wollen und man ihn dort abgewiesen habe (Urk. 2/20 S. 20). Es ist somit nicht zutreffend, dass der Beschuldigte nie irgendetwas von I._____ erwartet oder versprochen er- halten hat (Urk. 91 S. 11). Auch im Telefongespräch vom 25. Juli 2012 (vgl. nach- folgend Ziffer 4.2.36) forderte der Beschuldigte von I._____ Geld – auch wenn dieser das bestritt (Urk. 2/20 S. 23) –, wenn er diesen darauf hinwies, dass er "u- huere Nöt" habe (vgl. Anhang zu Urk. 2/10). 4.2.33. Aus dem Telefongespräch ergibt sich einerseits, dass der Beschuldigte von I._____ angefragt wurde, ob dieser für Personen mit B-Bewilligungen einen Kredit beschaffen/vermitteln könne. Andererseits macht der Beschuldigte von sich aus 2-3 Autos, die sie dort holen könnten, zum Thema. Die Erklärung des Be- schuldigten, er könne sich heute keinen Reim mehr aus dieser Aussage machen, erscheint als reine Schutzbehauptung, insbesondere da die Befragung nicht Jahre nach diesem Telefongespräch, sondern rund neun Monate danach erfolgte und das Gespräch von ihm aus auf diese Autos kam. Die Tatsache, dass der Be- schuldigte I._____ darauf hinwies, dass sie dort 2-3 Autos holen könnten, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte sehr wohl von den illegalen Machen- schaften mit den Leasingfahrzeugen wusste und in diese Geschäfte auch invol- viert war. So sprach er davon, dass sie (und nicht er [I._____]) dort 2-3 Autos ho-

- 43 - len könnten ("2-3 Autos könnten wir dort holen" [Hervorhebung hinzugefügt]). Schliesslich ergibt sich, dass der Beschuldigte von I._____ Geld fordert. Hierfür gäbe es aber keine Veranlassung, wenn der Beschuldigte ausschliesslich im Rahmen seiner Tätigkeit als Versicherungsberater für I._____ tätig war. Denn im Rahmen dieser Tätigkeit würde er von den Geschäften über Provisionszahlungen der N._____ Versicherung profitieren, und es wäre eher an I._____, für die Ver- mittlung eine Entschädigung zu fordern. 4.2.34. Sodann widerlegt auch der Umstand, dass lediglich vier Versicherungs- nachweise von insgesamt 30 Fahrzeugen auf den Beschuldigten zurückgehen (Urk. 52; Urk. 91 S. 14), die vom Beschuldigten geltend gemachte rein geschäft- liche Beziehung zu I._____, um möglichst viele Versicherungsabschlüsse vermit- teln zu können (Urk. 49 S. 15 f.; Urk. 91 S. 15; vgl. auch Urk. 2/3 S. 3). Es erklärt auch nicht, warum der Beschuldigte für I._____ diverse Fahrzeugeinlösungen vorgenommen hatte, wenn es ihm nur darum gegangen war, möglichst viele Ver- sicherungsabschlüsse vermitteln zu können (Urk. 91 S. 15), er aber von einem Grossteil der Fahrzeugeinlösungen gar nicht profitierte. Schliesslich lassen sich die lediglich vier Versicherungsnachweise auch nicht mit dem regelmässigen, beinahe schon intensiven Kontakt zwischen I._____ und dem Beschuldigten und den Aussagen des Beschuldigten, I._____ habe manchmal auch telefonisch einen Versicherungsnachweis bestellt und I._____ habe immer die grüne Karte fürs Ausland benötigt (Urk. 2/4 S. 3; Urk. 2/8 S. 18; Urk. 49 S. 15 f.) in Einklang brin- gen, wenn es schlussendlich nur zu vier Vermittlungen von Versicherungsab- schlüssen gekommen war. 4.2.35. In einem weiteren aufgezeichneten Telefongespräch teilte I._____ dem Beschuldigten mit, dass er mit denen ins Geschäft gekommen sei. Ob er (der Beschuldigte) das erledigen könne? Er (der Beschuldigte) wisse, was er (I._____) meine? Der Beschuldigte beantwortete diese Frage mit "jaja" und auf Nachfrage von I._____, ob er sicher sei, bestätigte der Beschuldigte dies nochmals. Hierauf fügte I._____ an, nicht dass es wieder einen Scheiss gebe, wie das letzte Mal, worauf der Beschuldigte meinte, nein, nein, dort habe er (I._____) ihm den Sch- eiss gebracht, nicht er (der Beschuldigte). Auf Nachfrage von I._____, dann mei-

- 44 - ne er (der Beschuldigte), das klappe, bestätigte der Beschuldigte mit "jaja", nor- malerweise schaffe er das schon (vgl. Anhang zu Urk. 2/10 Telefongespräch vom

24. Juli 2012, 21.52 bis 21.53 Uhr). Auf Vorhalt dieses Gesprächs erklärte der Beschuldigte, er habe keine Ahnung, was er für I._____ hätte erledigen sollen, er wisse es wirklich nicht. Wahrscheinlich sei es um ein Fahrzeug gegangen, dass er für ihn habe umschreiben sollen (Urk. 2/10 S. 21). Wenn es sich aber um eine le- gale Umschreibung eines Fahrzeugs gehandelt hätte, hätte es weder einen Grund gegeben, die Sache nicht explizit auszusprechen noch in Frage zu stellen, ob das klappen werde. Auch dieses Gespräch lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte nicht nur von den illegalen Machenschaften von I._____ wusste, sondern auch darin involviert war. 4.2.36. Schliesslich kann auch noch auf das Telefongespräch vom Beschuldigten mit I._____ vom 25. Juli 2012, 15.45 bis 15.47 Uhr (vgl. Anhang zu Urk. 2/10), verwiesen werden. Die beiden sprechen über Autos. Das Gespräch endet damit, dass I._____ sagt: "sehen wir uns" und der Beschuldigte nachfragt: "Wann sehen wir uns mal?", worauf I._____ erklärt: "Ja morgen, ich…". Hierauf erfolgt der Ein- wand des Beschuldigten, er "habe uhuere Nöt…" und I._____ meint, er glaube ihm, er glaube ihm, er rufe ihn morgen an. Der Beschuldigte fügt sodann noch an, dass er ihm etwas zeigen müsse, er könne es ihm schwarz auf weiss zeigen. Der Beschuldigte bestritt auf Vorhalt dieses Gesprächs, dass es wieder um Geld ge- gangen sei, dass er von I._____ habe erhalten wollen, das er dringendst benötigt habe. Sodann erklärte er plötzlich, dass I._____ für ihn als Vermittler gearbeitet habe. Er habe ihm Kunden zugehalten und habe von ihm dafür im Schnitt Fr. 200.– oder so erhalten. I._____ habe den Kontakt zu diesen Firmen gehabt (Urk. 2/10 S. 23). Diese Erklärung steht nicht nur im Widerspruch zu den übrigen Aussagen des Beschuldigten, sondern erscheint auch aufgrund des Inhalts des Gesprächs völlig haltlos. Er gestand denn auch ein, dass er anlässlich des Tele- fongesprächs vom 23. Juli 2012 von I._____ Geld gefordert habe (vgl. Ziffer 4.2.31. ff.) und damit eigentlich I._____ in seiner Schuld stand. Sodann leuchtet nicht ein, warum er I._____ darauf aufmerksam macht, dass er in finanzieller Not sei, wenn er I._____ für Vermittlungen Geld schulden soll.

- 45 - 4.2.37. Sodann belastet den Beschuldigten der abgefangene Brief, den der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft seiner Ehefrau zukommen lassen wollte (vgl. Anhang zu Urk. 2/9). Zunächst verneinte er die Frage, ob er seiner Ehefrau aus der Haft irgendwelche Informationen habe zukommen lassen (Urk. 2/9 S. 9). Auf Nachfrage führte er dann aus, dass er BZ._____ beauftragt habe, seiner Frau einen Gruss auszurichten und mitzuteilen, dass er sie wirklich fest lieben und sehr vermissen würde. Jedoch bestritt er, diesem vor dessen Haftentlassung ein von ihm verfasstes Schriftstück übergeben zu haben. Erst auf Vorhalt des abgefange- nen Schreibens gestand er ein, den Brief geschrieben zu haben, fügte aber gleich erklärend an, er habe BZ._____ gesagt, er solle den Brief nicht abgeben, er solle bloss den Gruss und die Liebesgrüsse übermitteln. Er habe ihm ausdrücklich ge- sagt, dass er nichts machen müsse. BZ._____ habe nicht mehr den Auftrag ge- habt, den Brief abzugeben. Anfangs habe er dies gewollt, aber später nicht mehr (Urk. 2/9 S. 9 f.). Die Erklärungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit die- sem Schreiben erscheinen konstruiert und wenig glaubhaft. Auf den Inhalt des Schreibens angesprochen, erklärte er, er wisse gar nicht mehr, was er dort drauf geschrieben habe. Auf Vorhalt des Inhaltes des Briefes vermochte er hierzu keine schlüssigen Antworten liefern. Die Erklärung des Beschuldigten, was es mit der Schatulle im Schrank auf sich hat, die die Ehefrau nicht erwähnen solle, macht keinen Sinn. So gab er an, sie hätten dort drin eine eiserne Reserve, er und seine Frau. Das sei für die Brustrekonstruktion gewesen, welche die Krankenkasse nicht bezahle. Es gehöre ja ihr; es gehöre ihr ganz alleine (Urk. 2/9 S. 10 f.). Wenn sich aber in dieser Schatulle Geld befindet, dass sie auf ehrliche Weise er- halten haben und für die Brustrekonstruktion seiner Ehefrau gedacht war, ist nicht ersichtlich, warum diese Schatulle den Untersuchungsbehörden verheimlicht wer- den soll. Weiter wies der Beschuldigte seine Ehefrau in seinem Brief an: "lieber kei usage mache alls öpis." Auch die diesbezügliche Erklärung des Beschuldig- ten, jedes Mal, wenn man hier eine Aussage mache, werde alles herumgedreht, überzeugt nicht. Kann seine Ehefrau keine belastenden Aussagen machen, gibt es keinen Grund, sie aufzufordern, nichts zu sagen. Weiter teilte er in seinem Brief seiner Ehefrau mit, dass "dä CA._____" aussagen müsse und aussagen sol- le, was das für Gauner seien. Auf Vorhalt dieser Passage gab der Beschuldigte

- 46 - an, sein Bruder könne nichts sagen, er wisse ja nichts. Somit wollte der Beschul- digte seinen Bruder zu einer falschen Aussage aufmuntern. Auch hierzu hätte je- doch kein Anlass bestanden, wenn der Beschuldigte nichts zu verheimlichen hatte (Urk. 2/9 S. 11). Anzumerken ist sodann, dass im Brief nicht wie in der Einver- nahme dem Beschuldigten vorgehalten stand "wegem Jugo usäge, das …" son- dern "wegem Jugo usage, das …" (Hervorhebung hinzugefügt) und somit die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten, er habe sie diesbezüglich informie- ren wollen, mit dem Text im Schreiben in Übereinstimmung zu bringen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Brief des Beschuldigten an seine Ehefrau als Versuch, das Aussageverhalten seiner Ehefrau und von "CA._____" zu steuern, zu interpretieren ist, wofür keine Veranlassung bestand, wenn der Beschuldigte ein reines Gewissen hatte. Auch dieses Verhalten des Beschuldigten stellt seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage. 4.2.38. Sodann liegen zwar weiter auch Aussagen von Drittpersonen vor. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhält, vermochte keine andere Person präzise eigene Wahrnehmungen zum Verhältnis zwischen I._____ und dem Beschuldig- ten machen. Soweit ihre Aussagen als Indiz heranzuziehen sind, wurde bereits darauf eingegangen. 4.2.39. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass keine Gründe ersichtlich sind, warum I._____ mit seinen Aussagen auf eine ungerechtfertigte Belastung des Beschuldigten hätte abzielen sollen, zumal er mit seinen Aussagen sich selber ebenso belastete, und es Möglichkeiten gegeben hätte, andere Per- sonen zu belasten. Aufgrund der vorliegenden objektiven Indizien erscheinen so- dann die Aussagen von I._____, dass der Beschuldigte diese Löschungsformula- re gefälscht und die Löschungen vorgenommen habe, im Gegensatz zu denjeni- gen des Beschuldigten, der jegliche Beteiligung bestreitet, schlüssig und in sich stimmig. Demgegenüber vermögen die Erklärungsversuche des Beschuldigten zu verschiedenen erstellten Vorgängen nicht zu überzeugen. Diese Vorgänge lassen nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte sehr wohl von den Machenschaften von I._____ wusste und darin involviert war. Aufgrund der vorliegenden objektiven Indizien macht deshalb nur die Darstellung von I._____ Sinn.

- 47 - 4.2.40. Sodann hält die Vorinstanz – im Zusammenhang mit ND 25 – fest, dass der Beschuldigte am 16. November 2011 unbestrittenermassen in Italien geweilt habe (Urk. 64 S. 51). Diesbezüglich ist anzumerken, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift bezüglich ND 13 vorgeworfen wird, am 16. November 2011 dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich das wahrheitswidrig ausgefüllte Formular zugestellt bzw. übergeben zu haben (Urk. 23 S. 3, S. 12). Das entspre- chende Formular datiert vom 28. Oktober 2011 (Urk. ND 13 2/2). Die Löschung des Codes … im Fahrzeugausweis des BMW 320d xDrive wurde am 16. Novem- ber 2011 auf dem Strassenverkehrsamt verarbeitet (Urk. ND 13 1/5 S. 4). Der BMW wurde an diesem Tag auf die CB._____ Lüftungsmontage und CC._____ GmbH eingelöst und am gleichen Tag wieder ausser Verkehr gesetzt (vgl. An- hang zu Urk. ND 13 1/5). I._____ sagte in den Einvernahmen vom 6. Dezember 2012 und 8. Januar 2015 aus, die Codelöschung sei – auf seine Veranlassung hin

– durch den Beschuldigten erfolgt und auch die Einlösung sei durch den Beschul- digten erfolgt (Urk. ND 13 3/9 = Urk. 3/16 S. 35; Urk. ND 13 3/14 = Urk. 3/45 S. 30). Jedoch fällt bei der Befragung vom 8. Januar 2015 auf, dass die Untersu- chungsbehörde I._____ hierzu lediglich – suggestiv – befragte, ob es wiederum über den Beschuldigten gelaufen sei, was I._____ mit ja, richtig beantwortete (Urk. ND 13 3/14 = Urk. 3/45 S. 30). Der Beschuldigte jedoch bestritt durchge- hend, die Formulare für die Löschung des Codes … gefälscht zu haben. Der Ein- wand, dass er sich im November 2011 in Italien aufgehalten habe, erfolgte jedoch erstmals in der Einvernahme vom 6. Februar 2018 (Urk. 2/20 S. 4). In der Einver- nahme vom 23. Mai 2014, in der es um die im Namen der CD._____ AG geleas- ten BMWs ging und dem Beschuldigten ausdrücklich vorgehalten worden war, am

E. 5 Februar 2013). Dies macht denn auch keinen Sinn, hat doch jeder Leasing- nehmer einen entsprechenden Leasingvertrag, aus dem der Leasinggeber ohne weiteres entnommen werden kann. Der Beschuldigte konnte (oder wollte) sich denn auch nicht klar dazu äussern, von wem er den Tipp bezüglich dieser Liste erhalten hatte, obwohl er die Liste erst vor etwas über zwei Monate heruntergela- den haben wollte (Urk. 2/8 S. 7).

E. 5.1 Vorbemerkungen

E. 5.1.1 Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 28. März 2018 (Urk. 23 S. 20 ff.). Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digten vor, bei der CF._____ Garage Leasingverträge für vier Fahrzeuge erwirkt zu haben. Drei dieser Fahrzeuge habe er in der Folge I._____ zwecks Verkaufs überlassen und die Codes … „Halterwechsel verboten“ ohne Kenntnis der Leasinggesellschaft aus den Fahrzeugausweisen löschen lassen. Beim vierten Fahrzeug sei der Beschuldigte jedoch nicht zum Abholen des Fahrzeugs aufge- taucht, weshalb es nicht zur vorgesehenen Übergabe an I._____ gekommen sei (ND 19-21, ND 25). Sodann habe der Beschuldigte zwei durch die Firma CE._____s Gastro AG geleasten Fahrzeuge mit den Fahrzeugausweisen, worin der Code … „Halterwechsel verboten“ aufgeführt gewesen sei, zu deren Handen entgegengenommen. In der Folge habe er diese beiden Fahrzeuge I._____ zum Kauf angeboten. Da dieser kein Interesse gehabt habe, habe er die Fahrzeuge an eine unbekannte Käuferschaft im Ausland verkauft (ND 22 und 23).

E. 5.1.2 Der Beschuldigte bestritt die ihm vorgeworfenen Taten durchgehend und vollumfänglich sowohl in der Strafuntersuchung als auch vor Gericht (Urk. 2/21; Urk. 49 S. 27 f.; Urk. 89/1 S. 11 ff.).

E. 5.1.3 Es ist deshalb nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismitteln zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte erstellt werden können.

E. 5.2 Sachverhaltserstellung

E. 5.2.1 Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten diverse Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, Erkenntnisse aus einer geheimen Überwachungsmassnahme sowie verschiedene Urkunden vor. Auf diese ist nach- folgend, soweit für die Sachverhaltserstellung relevant, einzugehen. Mit den

- 53 - Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, von I._____ und weiteren Perso- nen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 64 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der Verwertbarkeit der Beweis- mittel kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 64 E. 1.2.) sowie auf Ziffer 4.2.1 f. hiervor verwiesen werden.

E. 5.2.2 Grundsätzlich kann auf die ausführlichen und soweit zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 40 ff.). Zusammenfas- send, teilweise ergänzend resp. präzisierend ist das Folgende festzuhalten:

E. 5.2.3 Zu ND 19-21 und ND 25

E. 5.2.3.1 Der Beschuldigte wird insbesondere durch BI._____ belastet. BI._____ war im Tatzeitpunkt Verkäufer bei der CF._____ AG. Über ihn erfolgte die Ver- kaufsberatung und Abwicklung des Leasings der entsprechenden Fahrzeuge (Urk. ND 19-21 10, 11, 12; ND 25 1). Zur Glaubwürdigkeit von BI._____ ist fest- zuhalten, dass dieser bei den Vertragsabschlüssen äusserst fahrlässig vorgegan- gen war und die Unterschriften nicht genügend geprüft hatte. Die Unterschriften auf den Leasingverträgen (vgl. ND 19-21 10, 11 und 12; ND 25 1) weisen zwar eine Ähnlichkeit mit der Unterschrift von CG._____ in dessen Passkopie auf, jedoch ergeben sich bei genauerer Betrachtung doch gewisse Zweifel, ob es sich tatsächlich um die Unterschrift der gleichen Person handelt. Diese Zweifel treten umso mehr in den Vordergrund, nachdem BI._____ keinen direkten Kontakt mit CG._____ hatte und die Unterzeichnung der Verträge nicht in Anwesenheit von BI._____ erfolgten. Sodann waren weder CG._____ noch der Beschuldigte im an BI._____ übergebenen Handelsregisterauszug als zeichnungsberechtigte Person aufgeführt (Urk. ND 19-21 1/1 Beilage 8). Die Ausweiskopie der zeichnungsbe- rechtigten Person CH._____ wurde ihm nicht übergeben (Urk. ND 19-21 4/3 S. 12). Die ihm retournierten Verträge hat BI._____ nicht kontrolliert und damit trotz falscher Unterschrift die Fahrzeuge ausgehändigt (Urk. ND 19-21 4/3 S. 18 f.). BI._____ hat deshalb ein erhebliches Interesse daran, den Sachverhalt in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen und die Vertragsabschlüsse damit zu

- 54 - rechtfertigen, dass er der entsprechenden Person vertraut habe und auch habe vertrauen dürfen. So betonte er denn auch in Ausweichung auf die Frage, ob er respektive die CF._____ AG durch den Beschuldigten und/oder Dritte durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt worden sei, wie bereits erwähnt, habe er dem Beschuldigten vertraut. Dieser habe auf ihn immer einen seriösen Eindruck gemacht (Urk. ND 19-21 4/3 S. 16). Jedoch hat BI._____ seine Versäumnisse von Anfang an eingestanden, was wiederum für die Glaubwürdigkeit von BI._____ und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.

E. 5.2.3.2 Weiter fällt bei den Einvernahmen von BI._____ auf, dass er bezüglich der Begleitperson des Beschuldigten zunächst lediglich erklärte, diese wahr- scheinlich wiederzuerkennen (Urk. ND 19-21 4/3 S. 13). In der Einvernahme vom

7. Mai 2013 konnte er diese Begleitperson – I._____ – auf dem ihm vorgehalte- nen Fotobogen auch erkennen, gab aber an, dessen Namen nicht zu kennen (Urk. ND 19-21 4/3 S. 1 f.). Erst auf den Hinweis, dass es sich bei der Begleitper- son um I._____ handle, erklärte er, es sei möglich, dass er diese Person von sei- ner Schule in CI._____ her kenne. Er wisse es aber nicht mehr genau. Er sei kein Freund von ihm. Sie hätten sich vielleicht auf dem Schulplatz gesehen. Er würde ihn nicht namentlich kennen oder so (Urk. ND 19-21 4/3 S. 3). Sodann erklärte er bezüglich des am 16. November 2011 erfolgten Telefonanrufs zunächst, anfäng- lich habe der Beschuldigte seinen Anruf nicht entgegen genommen. Zwei bis drei Minuten später habe ihn der Beschuldigte zurückgerufen und erklärt, er sei in Ita- lien und würde das Fahrzeug, den X5, später, nach seiner Rückkehr, abholen kommen (Urk. ND 19-21 4/3 = ND 25 3/1 S. 14). In der zweiten Einvernahme er- klärte er, er habe versucht, den Beschuldigten anzurufen. Da sei ein italienischer Ton gekommen. So habe er gemerkt, dass das Telefon in Italien sei. Er habe dem Polizisten gesagt, dass der Beschuldigte vermutlich in Italien sei. Dann habe der Beschuldigte beim zweiten oder dritten Mal abgenommen. Er habe gesagt, dass er in Italien sei und das Auto später abholen werde. Er sei dringend in Italien (Urk. ND 19-21 4/8 = Urk. ND 25 3/2 S. 4).

E. 5.2.3.3 BI._____ erklärte in der ersten Einvernahme, der Beschuldigte sei in der Garage erschienen und habe gesagt, dass er Herrn CH._____ kenne und als

- 55 - dessen Beauftragter erscheine, um drei Fahrzeuge zu erwerben. Er habe den Be- schuldigten ja bereits von früheren Autokäufen gekannt. Der Beschuldigte habe zwei Fahrzeuge – einen 3er BMW, den er später in ein 1er Cabriolet umgetauscht habe – über ihn gekauft. Der Beschuldigte habe ihm den HR-Auszug der CD._____ AG, Baar, gezeigt und zudem das Geburtsdatum von CH._____, Mit- glied des Verwaltungsrats, gewusst. Er habe dem Beschuldigten vertraut. Dieser habe zuvor schon zwei Fahrzeuge bei ihm gekauft. Er habe nie Probleme mit dem Beschuldigten gehabt. Dieser sei auch mal für einen Kaffee vorbei gekommen. Auch andere Verkäufer bei der CF._____ AG hätten ihn gekannt. Ein anderer Versicherungsagent habe ihm bestätigt, dass der Beschuldigte für die N._____ Versicherung tätig sei. Der Beschuldigte habe gleich bei der Abholung der Fahr- zeuge sämtliche die drei ersten Leasingraten für die Fahrzeuge in bar bezahlt. Den Leasing- und Kaufvertrag habe er dem Beschuldigten zur Unterzeichnung durch CH._____ ausgehändigt und ihm erklärt, dass die Fahrzeuge in zwei bis drei Tagen bereit stehen würden. Das eine Fahrzeug sei am 9. November 2011 ausgeliefert worden. Die anderen zwei habe er am 10. November 2011 abgeholt. Weiter erklärte er, er habe vom Beschuldigten zusammen mit dem HR-Auszug zwei Ausweiskopien von CG._____ erhalten. Der Beschuldigte habe gemeint, dass, falls es nicht über CH._____ gehen sollte, der Kauf bzw. das Leasing über CG._____ getätigt werden könne. Als er gemeint habe, dass er die Passkopien nicht brauche, dass sie die Verträge über CH._____ laufen lassen würden, habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass CG._____ zur Zeit noch nicht im HR der CD._____ AG eingetragen sei, dies jedoch in den nächsten Tagen soweit sein sollte. Er solle die Ausweiskopien auf Reserve halten. Der Beschuldigte habe ihm erklärt, dass er die Ausweiskopien von CH._____ noch erhalten werde (Urk. ND 19-21 4/3 S. 6 ff.).

E. 5.2.3.4 Bezüglich des Leasings des BMW X5 erklärte BI._____, der Beschuldigte habe am 9. November 2011 das erste Fahrzeug abgeholt und nach einem Direk- tionsfahrzeug für die CD._____ AG gefragt. Das Fahrzeug sei im Showroom ge- standen. Das Verkaufsgespräch habe kurz gedauert. Als der Beschuldigte am

E. 5.2.3.5 Schliesslich bestätigte BI._____ in Anwesenheit des Beschuldigten, dass dieser am 28. Oktober 2011 zu ihm gekommen sei und zugunsten einer Firma geeignete Leasingfahrzeuge gesucht habe. Der Beschuldigte sei zu ihm gekom- men und habe gesagt, dass eine Firma Interesse an Fahrzeugen habe. Die Firma habe Interesse an mehreren Fahrzeugen, und sie hätten gerade eine Aktion von Lagerfahrzeugen gehabt. Er bestätigte auf entsprechende Frage, dass es sich bei dieser Firma um die CD._____AG gehandelt habe (Urk. 7/11 = Urk. ND 19-21 4/19 S. 3). Er bestätigte weiter, dass es sich bei den handschriftlichen Anmerkun- gen auf dem Handelsregisterauszug der CD._____ AG um seine Schrift handle. Hierzu erklärte er, dass es sich um die Natelnummer handle, die der Beschuldigte ihm gegeben habe (Urk. 7/11 S. 4 f.). Der Beschuldigte habe ihm erklärt, dass er der Beauftragte dieser Firma sei, um diese Fahrzeuge zu beschaffen (Urk. 7/11 S. 7). Weiter gab er an, dass der Beschuldigte von I._____, den er von der Schul- zeit (Oberstufe CI._____) her kenne, begleitet worden sei, als er die Autos abge- holt habe. Den Namen dieser Person kenne er nicht (Urk. 7/11 S. 11). Er führte sodann aus, dass der Beschuldigte die Übergabeprotokolle (unten rechts) unter- zeichnet habe und sicher mit einem Fahrzeug weggefahren sei. Entgegen dem Übernahmeprotokoll sei keine Probefahrt gemacht worden. Auch die Fahrzeug- funktionen habe er dem Beschuldigten nicht gezeigt, da dieser schon einen 1er BMW besessen habe. Vom Beschuldigten sei die erste Leasingrate abgegeben worden (Urk. 7/11 S. 13 ff.). BI._____ bestätigte sodann, dass er dem Beschuldig- ten einen BMW X5 gezeigt habe. Die Anfrage für das entsprechende Leasing sei am 9. November 2011 erfolgt und auch dieser Wagen sei sofort bewilligt worden. Es sei die gleiche Anfrage gestellt worden, wie bei den ersten Fahrzeugen. Das Fahrzeug hätte an den Beschuldigten ausgeliefert werden sollen. Es sei aber nicht ausgeliefert worden, weil der Beschuldigte nicht gekommen sei. Er habe den Beschuldigten telefonisch kontaktiert und dieser habe ihm gesagt, er sei in Italien

- 57 - und könne das Auto nicht holen. I._____ sei nicht zum Abholen des BMW X5 bei ihm in der Garage aufgetaucht (Urk. 7/11 S. 17 ff.).

E. 5.2.3.6 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sagte BI._____ in allen Einver- nahmen widerspruchsfrei aus, dass der Beschuldigte an ihn gelangt sei und die entsprechenden Fahrzeuge geleast habe. Seine diesbezüglichen Aussagen sind detailliert, lebensnah, klar und in sich geschlossen (vgl. Urk. 64 S. 46). Es ist nachvollziehbar, dass sich BI._____ anlässlich der Befragung über vier Jahre nach diesem Treffen nicht mehr an sämtliche Details erinnern konnte und daher gewisse Sachverhalte erst nach Vorhalt seiner Aussagen im Januar 2012 bestä- tigte. Jedoch zeigen die Antworten von BI._____, dass er nicht einfach sämtliche Vorhalte bestätigte. So antwortete er auf die Frage, ob es so sei, dass er die Nummer vom Beschuldigten erhalten habe, mit dem Hinweis, dass dies die Kon- taktnummer von Herrn CH._____ sei, er [der Beschuldigte] habe ihm diese Tele- fonnummer gegeben; sie müssten ja eine Kontaktperson bzw. eine Telefonnum- mer eingeben (Urk. 7/11 S. 5). Ebenso bestätigte er die Frage, ob es – wie an- lässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2012 ausgesagt – korrekt sei, dass der Beschuldigte für die CD._____ AG Fahrzeuge mit einer maximalen monatlichen Leasingbelastung von Fr. 400.– gesucht habe, nicht vorbehaltslos mit ja, sondern erklärte, er glaube ja (Urk. 7/11 S. 5). Auch die Frage, ob die wiedergegebene Konversation so stattgefunden habe, bestätigte er mit dem Hinweis, dass er die Details nicht mehr wisse (Urk. 7/11 S. 9). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass BI._____ auf die Frage, ob er die fehlende Ausweiskopie vom Beschuldigten an- gefordert habe, antwortete, das wisse er nicht mehr (Urk. 7/11 S. 13). Weiter ist zutreffend, dass für die Ehefrau des Beschuldigten bei der CF._____ Garage Zü- rich ein BMW Cabrio geleast worden war (Urk. 14/6), und es ist nachvollziehbar, dass BI._____ dem Beschuldigten, dem er nicht nur bereits zwei Fahrzeuge ver- kauft hatte, sondern von dem er auch wusste, dass er Versicherungsberater bei der N._____ Versicherung ist, Vertrauen entgegen brachte.

E. 5.2.3.7 CG._____ erklärte, dass er den Beschuldigten kenne. Es sei diese Per- son, die für ihn Versicherungen abschliesse, aber "Scheissdreck" gemacht habe. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, dass er Versicherungen abschliessen wol-

- 58 - le. Er habe ihn überzeugt. Dabei habe er ihm seinen Pass und seinen Ausländer- ausweis übergeben (Urk. ND 19-21 4/9 S. 1). Er habe den Beschuldigten über CJ._____ kennengelernt (Urk. ND 19-21 4/9 S. 3; Urk. ND 19-21 4/20 S. 3). Auf Vorhalt von Fotobögen erkannte er den Beschuldigten, demgegenüber gab er be- züglich des Fotobogens mit I._____ an, niemanden zu kennen (Urk. ND 19-21 4/9 S. 2). In der Einvernahme vom 16. April 2015 gab er dann aber auf Frage an, dass er "BG.______" nicht so richtig kenne; er habe ihn mal so gesehen (Urk. ND 19-21 4/20 S. 3). Sodann korrigierte er seine Aussage, dass der Beschuldigte Ausweiskopien von ihm, die in dessen Büro gemacht worden seien, erhalten ha- be. Diese Ausweiskopien habe CJ._____ damals mitgenommen (Urk. ND 19-21 4/20 S. 5). Die Kopien seien im Büro der N._____ Versicherung gemacht worden. CJ._____ habe seinen Pass und seinen Ausweis kopiert. Er sei im Büro gewesen und habe mit dem Beschuldigten gesprochen. CJ._____ habe die Ausweiskopien in die Innenjacke gesteckt (Urk. ND 19-21 4/20 S. 7). Er bestritt sodann, die Ver- tragsunterlagen namens der CD._____ AG unterschrieben zu haben. Dies sei nicht seine Unterschrift und die Unterlagen kenne er sowieso nicht, die habe er noch nie gesehen. Es sei richtig, dass eine gewisse Ähnlichkeit vorliege, doch er kenne seine Unterschrift. Es sei niemals seine Unterschrift auf den Verträgen (Urk. 7/12 S. 10 f.).

E. 5.2.3.8 Selbst wenn sich aus der Einvernahme von CG._____ ergibt, dass dieser CJ._____ verdächtigt, die Leasingabschlüsse unter Vorlage seiner Ausweiskopie abgeschlossen zu haben und die Person zu sein, die BI._____ den HR-Auszug der CD._____ AG und dessen Natelnummer als Kontakt angab (Urk. 4/20 S. 5 ff.), ist nicht ersichtlich, weshalb BI._____ den Beschuldigten falsch belasten und sich mit Falschaussagen dem Risiko einer Strafverfolgung aussetzen sollte. Eine falsche Anschuldigung wäre nur erklärbar, wenn BI._____ in die Machenschaften von I._____ involviert gewesen wäre, wofür nicht ansatzweise Anhaltspunkte vor- liegen. Selbst wenn sodann CJ._____ die Ausweiskopien zunächst an sich ge- nommen hat, schliesst dies nicht aus, dass er sie in der Folge dem Beschuldigten übergeben hat. Sodann muss davon ausgegangen werden, dass bei einer Invol- vierung von BI._____ die Leasingverträge nicht mit offensichtlich nicht legitimier- ten Personen abgeschlossen worden wären, sondern eine Firma, z.B. von

- 59 - CG._____ (vgl. Urk. ND 19-21 4/20 S. 4), beigezogen worden wäre. Denn BI._____ hätte bewusst sein müssen, dass er bei einem solchen offensichtlich unkorrekten Vorgehen erhebliche Probleme bekommen und damit auch seine An- stellung gefährden würde. Warum und mit welchem Interesse BI._____ ein sol- ches Risiko auf sich hätte nehmen sollen, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht er- sichtlich, warum BI._____ ein Interesse haben sollte, mit falschen Angaben I._____ – selbst wenn es sich bei diesem allenfalls um einen Schulkollegen han- deln sollte (Urk. 49 S. 21 f.; Urk. 91 S. 19) – zu schützen, und damit das Risiko einzugehen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Es hätte die Gefahr bestanden, dass sich der Beschuldigte mit einem Alibi für die entsprechenden Tage vom Vorwurf hätte entlasten können. Eine enge freundschaftliche Verbindung zwi- schen BI._____ und I._____ konnte sodann nicht erstellt werden. Im Gegenteil erscheinen die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten als reine Schutzbe- hauptung. Sodann bestritt der Beschuldigte am Schluss nicht mehr, dass ihn BI._____ wegen des BMW X5 angerufen habe (Urk. 49 S. 23). Warum sollte BI._____ den Beschuldigten wegen einer Fahrzeugübergabe anrufen, wenn die- ser mit dem Leasing nichts zu tun gehabt hätte und die Übergabe des Fahrzeugs nicht mit ihm abgesprochen gewesen wäre. Die Erklärung, BI._____ habe ver- sucht, ihm eine Falle zu stellen, überzeugt nicht. Der Beschuldigte konnte denn auch nicht begründen, warum BI._____ Grund gehabt hätte, ihm eine Falle zu stellen. Jedoch beschuldigte er BI._____ sogar noch, Privatdetektive engagiert zu haben (Urk. 49 S. 25), was vollends keinen Sinn macht. Wieso hätte BI._____ ei- nen so grossen Aufwand betreiben und Privatdetektive engagieren sollen, um dem Beschuldigten fälschlicherweise und grundlos Machenschaften im Zusam- menhang mit den abgeschlossenen Leasingverträgen zu unterstellen? Bezüglich des Einwands, der Beschuldigte sei am 9./10. November 2011 in Süditalien ge- wesen (Urk. 45 S. 16; Urk. 47/1; Urk. 91 S. 17 ff.), kann auf die Ausführungen in Ziffer 4.2.40 verwiesen werden.

E. 5.2.3.9 Die Löschungsformulare für die drei 1er BMWs wurden beim Strassen- verkehrsamt am 14. November 2011 erfasst (Urk. ND 19-21 2/1-3). Sie datieren jedoch vom 28. Oktober 2011 (Urk. ND 19-21 2/1-3). Zu diesem Zeitpunkt verfüg- te insbesondere der Beschuldigte bereits über die entsprechenden Angaben,

- 60 - nachdem er die Leasingverträge an diesem Tag gemäss Aussagen von BI._____ von diesem ausgehändigt erhalten hatte (Urk. ND 19-21 4/3 S. 10).

E. 5.2.3.10 Bezüglich der Bezahlung der Fahrzeuge führte I._____ aus, dass er für alle drei (1er BWM) Fr. 45'000.– bezahlt habe. Das Geld habe er dem Beschuldig- ten im Büro in O._____ übergeben, bar auf die Hand (Urk. 3/21 S. 3). In einer späteren Einvernahme erklärte er, er habe dem Beschuldigten je Fr. 18'000.– für die 1er BMWs bezahlt. Weiter gestand er ein, dass er den Beschuldigten nicht bezahlt habe. Dieser habe ihm die Autos auf Kredit gegeben. Auch später habe er den Kredit nicht bezahlt. Die Bezahlung habe nicht stattgefunden, weil er ihm die Fahrzeugausweise nicht am gleichen Tag übergeben habe. Genau könne er sich aber nicht mehr erinnern, wie es mit der Einlösung dieser Fahrzeuge abgelaufen sei (Urk. 3/45 S. 37, S. 40, S. 42). Bezüglich des Aussageverhaltens von I._____ kann auf die Ausführungen in Ziffer 4.2.4. ff. verwiesen werden. Auch wenn I._____ unterschiedliche Beträge nannte, erscheint glaubhaft, dass der Beschul- digte die Fahrzeuge I._____ zum Kauf respektive die Übergabe dieser Fahrzeuge gegen Entschädigung angeboten hat. So bewegen sich die angegebenen Beträge in derselben Grössenordnung und I._____ gestand ein, die Beträge gar nie be- zahlt zu haben. Damit überrascht nicht weiter, dass er sich gut drei Jahre nach dem Vorfall nicht mehr an den genauen Betrag erinnern konnte, der abgemacht worden war. Schliesslich ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte die Fahr- zeuge I._____ überlassen sollte, wenn nicht, um daraus einen finanziellen Vorteil zu erzielen.

E. 5.2.3.11 I._____ bestätigte sodann, dass er diese drei 1er BMWs ab dem Park- platz der CF._____ Garage vom Beschuldigten übernommen habe. Der Beschul- digte habe ihm die Schlüssel übergeben (Urk. 3/45 S. 38).

E. 5.2.3.12 Die Vorinstanz geht davon aus, dass nicht schlüssig geklärt werden könne, ob der Beschuldigte eines oder mehrere Fahrzeuge tatsächlich in Besitz und damit in Gewahrsam genommen habe oder ob sämtliche Fahrzeuge direkt von I._____ übernommen worden seien und der tatsächliche Gewahrsam dem Beschuldigten verwehrt geblieben sei (Urk. 64 S. 49). BI._____ sagte aus, der Beschuldigte habe die Autoschlüssel im Ablieferungsraum seinem Begleiter über-

- 61 - geben. Dieser sei dann mit dem Wagen weggefahren (Urk. ND 19-21 4/8 S. 2 f.). Sodann sagte er aus, dass der Beschuldigte die Übergabeprotokolle unterzeich- net habe und sicher mit einem Fahrzeug weggefahren sei (Urk. 7/11 S. 14). I._____ sagte aus, dass er die drei 1er BMWs ab dem Parkplatz der CF._____- garage übernommen habe. Der Beschuldigte habe ihm die Fahrzeugschlüssel übergeben. Die Fahrzeuge vom Parkplatz weggefahren hätten CK._____, D._____ und er (Urk. 3/45 S. 38 f.). BI._____ und I._____ sagten somit überein- stimmend aus, dass der Beschuldigte die Fahrzeugschlüssel der Fahrzeuge ent- gegengenommen hatte.

E. 5.2.3.13 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen von BI._____ zeitnah zu den Vorfällen, detailliert und grundsätzlich in sich stimmig er- folgten und sowohl dessen Aussagen als auch die Aussagen von I._____ mit den weiteren Indizien sowie gegenseitig in Einklang zu bringen sind. Demgegenüber erscheint die Aussage des Beschuldigten, dass er am 9./10. November 2011 in Italien gewesen sei, unglaubhaft, nachdem er sich zeitnah nicht an diese Tatsa- che zu erinnern vermochte, dann aber vier Jahre später angab, er sei zu diesem Zeitpunkt in Italien gewesen. Angesichts der Beweislage verbleiben keine erhebli- chen Zweifel, dass der Beschuldigte am 28. Oktober 2011 und am 9. November 2011 in den Räumlichkeiten der Garage CF._____ AG erwirkte, dass zwischen der Firma CD._____ AG und der CL._____ Services drei Leasingverträge für drei 1er BMWs für eine Laufzeit von je 48 Monaten (vgl. Urk. ND 19-21 Anhang zu 1/4) sowie ein Leasingvertrag für einen BMW X5 für eine Laufzeit von 48 Monaten (vgl. Urk. ND 25 1) abgeschlossen wurden. Der Beschuldigte wusste, dass gestützt auf diese Verträge die drei 1er BMWs und der BMW X5 der Firma CD._____ AG u.a. mit der Verpflichtung anvertraut wurden, die Fahrzeuge nach Ablauf der Vertragsdauer der Leasinggeberin wieder zurückzugeben, und dass die CL._____ Services Eigentümerin dieser Fahrzeuge blieb. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte die drei geleasten 1er BMWs (resp. die entsprechenden Fahrzeugschlüssel) zusammen mit den jeweiligen Fahrzeugausweisen, worin der Code … "Halterwechsel verboten" aufgeführt war, auf dem Areal der Garage CF._____ AG zuhanden der Firma CD._____ AG übernahm und unmittelbar nach der Übernahme diese Fahrzeuge resp. die Fahrzeugschlüssel an I._____ aus-

- 62 - händigte. Dabei ist vorgängig vereinbart worden, das I._____ dem Beschuldigten nachträglich einen Betrag von ca. Fr. 15'000.– pro Fahrzeug zahlen werde. Be- züglich des BMW X5 ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte mit I._____ ver- einbart hatte, dass er diesen unmittelbar nach Erhalt gegen eine nicht mehr eru- ierbare Entschädigung an I._____ übergeben werde, der Beschuldigte jedoch am

16. November 2011 nicht zur vereinbarten Übergabe des Fahrzeugs erschienen ist (Sachverhalt Ziffer II. 1.1. und 2.).

E. 5.2.3.14 Bezüglich Sachverhalt Ziffer II. 1.2. (Hehlerei, Erschleichen eines Aus- weises oder einer Bewilligung) kann im Übrigen offen gelassen werden, ob dieser erstellt werden kann, nachdem der Vorwurf des Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung verjährt ist (vgl. Ziff. 2.5.) und der Vortäter nicht sein eige- ner Hehler sein kann. So setzt Hehlerei nach dem Gesetzeswortlaut die Vortat ei- nes anderen voraus und fällt sowohl beim Alleintäter als auch beim mittelbaren Täter und beim Mittäter ausser Betracht (BSK StGB-Weissenberger, Art. 160 N 92 mit Verweis auf BGE 111 IV 51). Gemäss Anklagevorwurf Sachverhalt Ziffer II. 1.2. wird dem Beschuldigten vorgehalten, in den Fahrzeugausweisen von den von ihm übernommenen und anschliessend an I._____ übergebenen Fahrzeuge (= Vortat) die Löschung der Codes … durch Einreichung von gefälschten Formu- laren beim Strassenverkehrsamt veranlasst zu haben. Nicht relevant kann sein, ob die Löschung der Codes … bereits vor oder erst nach der Übergabe der Fahr- zeuge vom Beschuldigten veranlasst wurde.

E. 5.2.4 Zu ND 22 und ND 23

E. 5.2.4.1 Erstellter- und auch unbestrittenermassen hatte BM._____ als Ver- waltungsrat der CE._____s Gastro AG am 9. Februar 2012 resp. 5 März 2012 zwei Leasingverträge für einen Citroën C5 und einen Citroën DS3 abgeschlossen. Mit Unterschrift vom 5. März 2012 bestätigte BM._____ sodann den Empfang der beiden Fahrzeuge (ND 22-23 Beilagen zu 1/1 und 1/2). Am 6. März 2012 wurden die Fahrzeuge – mit Versicherungsnachweis der CM._____ – durch das Stras- senverkehrsamt des Kantons Zürich neu zugelassen (Urk. ND 22-23 Beilage zu 1/2). Mit Quittung vom 15. März 2012 bestätigte die CN._____ (Suisse) S.A.,

- 63 - CO._____, den Erhalt der ersten erhöhten Leasinggebühren für die beiden Fahr- zeuge (Urk. ND 22-23 Beilage zu 1/2).

E. 5.2.4.2 BM._____ erklärte in seiner ersten Einvernahme vom 23. März 2012, BN._____ habe ihm gesagt, er solle zur Citroen-Garage in Zürich gehen und die Verträge für die Firmenfahrzeuge (zwei Citroën) unterzeichnen. BN._____ habe damit Werbung machen wollen. Wer die Fahrzeuge ausgesucht habe, wisse er nicht. Er habe gewusst, dass BN._____ der Meinung gewesen sei, dass es zu wenig laufe, da noch keine Werbung gemacht worden sei. Die Fahrzeuge habe er nie gesehen, aber er habe die beiden Leasingverträge unterzeichnet. Nachher habe er nie mehr etwas von den Fahrzeugen gehört. Er habe zwar am 5. März 2012 für die Abholung der Fahrzeuge unterschrieben, aber er habe die Fahrzeuge nicht abgeholt. Er sei zur Vertragsunterzeichnung mit einem Kollegen dort gewe- sen, der heisse A._____. Dessen vollständiger Name wisse er nicht. Eine Tele- fonnummer von diesem habe er keine. Dieser habe ihn mit seinem Auto einfach dorthin gebracht (Urk. ND 22-23 2/1 S. 3 f., S. 5 f.). In der zweiten Einvernahme vom 1. April 2012 führte er aus, als er die Übergabeerklärung unterzeichnet habe, sei nicht darüber gesprochen worden, dass die Fahrzeuge noch nicht herausge- geben werden könnten, da die Bezahlung der beiden ersten Raten ausstehend sei. Er sei nur einmal mit A._____ in der Garage gewesen, wobei dieser vor der Garage gewartet habe, bis er mit den Formalitäten fertig gewesen sei. Es könne nicht sein, dass der Beschuldigte am 6. März 2012 die Kontrollschilder für die bei- den Fahrzeuge der Garage übergeben habe. Auf Nachfrage warum nicht, gab er an, dass er sich das nicht vorstellen könne. Er (BM._____) habe ihm gesagt, dass er (BM._____) unterschrieben habe (Urk. ND 22-23 2/4 S. 1, S. 3). In der Einver- nahme vom 20. Juni 2012 bestritt BM._____ sodann, mit dem Beschuldigten in die Garage gegangen zu sein, und dass der Beschuldigte gegenüber dem Gara- gisten gesagt habe, er (BM._____) interessiere sich für zwei Fahrzeuge. Er be- stritt sodann, in Begleitung des Beschuldigten am 5. März 2012 die Entgegen- nahme der Fahrzeuge unterschriftlich bestätigt zu haben. Weiter führte er aus, BN._____ habe ihn mal angerufen und gesagt, er solle zur Citroen-Garage ge- hen. Sie hätten dort zwei Autos, er müsse nur noch unterschreiben. Das habe er gemacht. Die Dokumente für diese beiden Citroëns habe er unterschrieben, ohne

- 64 - etwas zu überlegen. Es sei möglich, dass er noch ein zweites Mal zu dieser Cit- roën-Garage gegangen sei. Er habe sich beide Male in Begleitung zur Garage begeben. Ein Gast habe ihn zur Citroën-Garage gefahren; er wisse aber nicht mehr, wie dieser heisse. Er wisse nicht mehr, ob dieser mit ihm in die Garage hineingegangen sei oder draussen gewartet habe. Möglicherweise sei er (der "Gast") einmal kurz hereingekommen. Das Ganze sei ja auch schnell erledigt worden. Er sei nur kurz unterschreiben gegangen und habe die Garage gleich wieder verlassen. Den Beschuldigten habe er erst kennen gelernt, als das Ganze zum Laufen gekommen sei; als die Kapo wegen dieser zwei Citroëns den Namen des Beschuldigten erwähnte. Vorher habe er ihn nur kurz im CP._____ gesehen. Er sei nie zusammen mit dem Beschuldigten in der Citroen-Garage gewesen. Der Beschuldigte habe nicht im Club … [Clubname] verkehrt. Sodann erklärte er auf entsprechende Frage, er habe erfahren, dass BU._____ und CQ._____ befreun- det seien. Abschliessend fügte er an, das Ganze könnte eine Rachehandlung da- für sein, dass er für CR._____ [Anm.: im Zusammenhang mit den Umbauarbeiten im Club … [Clubname] unterschrieben habe. BN._____ und CS._____ seien Gauner; die würden ja nur konsumieren (Urk. ND 22-23 2/5 S. 2 f., S. 6 ff.).

E. 5.2.4.3 BN._____ bestritt in sämtlichen Einvernahmen, etwas über die beiden Cit- roëns zu wissen und BM._____ den Auftrag gegeben zu haben, diese zu kaufen resp. zu leasen (Urk. ND 22-23 3/4 S. 2; Urk. ND 22-23 3/11 S. 2 f.). CT._____, Türsteher im Club …, gab an, den Beschuldigten Ende Dezember 2011 oder An- fangs Januar 2012 im Club … angetroffen zu haben. Dieser sei schon da gewe- sen, als der Club noch nicht geöffnet gehabt habe. Er (der Beschuldigte) sei als Gast dort gewesen (Urk. ND 22-23 3/5 S. 2; Urk. ND 22-23 3/10 S. 2, S. 7 f.).

E. 5.2.4.4 Der Zeuge CU._____, Mitarbeiter in der Citroen-Garage, erklärte, er habe den Beschuldigten bei ihnen drei Mal gesehen. Das dritte Mal sei dann gewesen, als die Sache bereits bei der CV._____ Finance gelaufen sei und er nach BU._____ gefragt habe (Urk. ND 22-23 3/13 S. 3, S. 5). Sodann erklärte der Zeu- ge CU._____, dass er am Arbeitsplatz von BU._____ gesessen sei. Dann seien diese beiden Herren hereingekommen. Er habe das Gefühl gehabt, dass die Per- son, die sich später als der Beschuldigte herausgestellt habe, relativ vertraut mit

- 65 - BU._____ gewirkt habe. Er habe natürlich den Arbeitsplatz von BU._____ verlas- sen und sich an seinen Arbeitsplatz gesetzt. Nebenbei habe er mitbekommen, dass sie den C5, der in der Ausstellungshalle gestanden sei, angeschaut hätten. Sie hätten die Autos nicht sehr lange angeschaut. Man sei relativ schnell zum Vertraglichen, zum Finanziellen geschritten. Die beiden hätten sich nicht zuerst die Autos angeschaut, sondern seien direkt auf sie zugekommen. Bei der zweiten Person habe es sich nicht um BM._____ gehandelt, da sei er sich sicher. Das zweite Mal, als er den Beschuldigten bei ihnen gesehen habe, sei er draussen gestanden. Der Beschuldigte sei mit dem BMW Cabriolet herangefahren. Da sei- en irgendwelche Dokumente gezeigt worden. Er nehme an, es sei um Versiche- rung und so gegangen. Mit wem der Beschuldigte gesprochen habe, wisse er nicht mehr. Es sei eine fremde Person, nicht von der Garage, gewesen (Urk. ND 22-23 3/13 S. 4 ff.).

E. 5.2.4.5 Der Beschuldigte wird insbesondere durch BU._____ belastet. Dieser er- klärte in seiner ersten Befragung, dass BM._____ mit dem Beschuldigten in die Garage gekommen sei. Der Beschuldigte habe gesagt, dass BM._____ Interesse an zwei Fahrzeugen habe, worauf er ihm schliesslich zwei Fahrzeuge verkauft habe. BM._____ habe schliesslich, nachdem die Leasingverträge geprüft worden seien, einige Tage später die gesamten Dokumente, worunter sich auch die In- empfangnahme der beiden Fahrzeuge befunden habe, unterzeichnet. Das Fahr- zeug sei jedoch aufgrund fehlender Zahlung der ersten Rate noch nicht heraus- gegeben worden. Erst ca. am 15. März 2012 sei die Herausgabe erfolgt. Dies als der Beschuldigte mit einem Kollegen erschienen sei und für beide Fahrzeuge die erste Rate in bar bezahlt habe. Der Beschuldigte sei einige Tage zuvor in der Ga- rage vorbeigekommen und habe die von ihm eingelösten Kontrollschilder abge- geben. BM._____ sei nicht die Person gewesen, die mit dem Beschuldigten die Fahrzeuge abgeholt habe (Urk. ND 22-23 3/2 S. 1). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme führte BU._____ – in Anwesenheit des Beschuldigten und von BM._____ – aus, am 5. März 2012 habe die eigentliche Fahrzeugübergabe statt- gefunden, ca. 13.30 Uhr. BM._____ und der Beschuldigte seien an diesem Tag erschienen. Er habe die Fahrzeuge zur Übergabe bereitgestellt. BM._____ habe am 5. März 2012 das Geld nicht bei sich gehabt. Somit habe er die Autos nicht

- 66 - aushändigen können. Dem Beschuldigten habe er an diesem 5. März 2012 auch den Prüfungsbericht vom C5 und den Fahrzeugausweis vom DS3 mit den zwei Eintragungscode-Formularen … übergeben. BM._____ habe dem Beschuldigten noch die mündliche Vollmacht gegeben, diese beiden Fahrzeuge in den kom- menden nächsten Tagen ohne seine Anwesenheit abzuholen. Am 6. März 2012 habe er den Beschuldigten wieder gesehen. Dieser habe die beiden Fahrzeuge am 6. März 2012 immatrikuliert. Er habe ihm die Ausweise und Nummernschil- dern für diese beiden Fahrzeuge gebracht und gefragt, ob er sogleich den C5 probefahren dürfe. Das habe er abgelehnt, weil die Zahlung immer noch nicht eingetroffen sei. Am 15. März habe er den Beschuldigten wieder gesehen, als dieser, in Anwesenheit einer Person, die er noch nie gesehen habe, die zwei Fahrzeuge abgeholt und ihm Fr. 6'000.– im Auftrag der CE._____s Gastro AG übergeben habe. Weiter gab er an, dass der Beschuldigte ihn in der Folge nochmals aufgesucht habe, und ihm gesagt habe, dass er gegenüber der Polizei aussagen solle, dass nicht er, sondern andere Leute von der Firma Gastro, die Fahrzeuge übernommen hätten. Er bestritt sodann, CQ._____ zu kennen (Urk. ND 22-23 3/7 S. 2 ff.).

E. 5.2.4.6 Zu den Aussagen von BU._____ ist festzuhalten, dass er auf die Ergän- zungsfrage von BM._____, von wem er den Auftrag erhalten habe, die Verträge bereit zu legen, keine Auskunft gab. Dies weil ihn BM._____ und nicht der Staats- anwalt gefragt habe (Urk. ND 22-23 3/7 S. 10). Dies mag ein fragwürdiges Verhal- ten darstellen. Jedoch sind die Aussagen von BU._____ ansonsten detailliert, le- bensnah, in sich geschlossen und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Weitere Hinweise, dass BU._____ – wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 45 S. 18 ff.)

– in die Sache involviert war und etwas zu verbergen suchte, liegen nicht vor. Es ist denn auch nicht ersichtlich, warum BU._____ mit seinen Aussagen auf eine ungerechtfertigte Belastung des Beschuldigten hätte abzielen sollen. Aus dem Umstand, dass BU._____ erst in der Einvernahme vom 30. November 2012 auf die Finanzierungsanträge zu sprechen kam, kann nicht gefolgt werden, dass BU._____ unglaubwürdig ist und/oder seine Aussagen unglaubhaft sind. So kommt diesen Finanzierungsanträgen in der vorliegenden Sache keine besondere Bedeutung zu, weshalb es nachvollziehbar ist, dass BU._____ dies vorerst für

- 67 - nicht relevant betrachtete, so dass er nicht von sich aus auf diese zu sprechen kam. Nachdem sodann unstrittig ist, dass BM._____ die Kauf- und Leasingverträ- ge unterzeichnet hat, ist nicht ersichtlich, was aus dem Widerspruch zwischen den Aussagen von CU._____, dass die Begleitperson des Beschuldigten kurze, dunkle Haare gehabt habe, und dem Umstand, dass BM._____ eher längere weissliche Haare hat, zur Entlastung des Beschuldigten abgeleitet werden können soll (Urk. 45 S. 19), selbst wenn BU._____ sich diesbezüglich in der Einvernahme vom 30. November 2012 rechtfertigen wollte (Urk. ND 22-23 3/15 S. 6). CU._____ bestätigte nämlich gleichzeitig, dass sich der Beschuldigte für den C5 interessiert habe (Urk. ND 22-23 3/13 S. 4), was vom Beschuldigten bestritten wird. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb CU._____, der unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte, diesbezüglich falsche Angaben machen sollte. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen von BU._____ spricht sodann, dass nebst BU._____ auch CW.______, Verkaufsleiter bei der Citroen-Garage in CO._____, bei welcher die beiden Citroën gekauft resp. geleast wurden, den Beschuldigten belastet.

E. 5.2.4.7 So erklärte CW._____, dass er den Beschuldigten beim Kaffee an ihrer Bar kennengelernt habe. Er (der Beschuldigte) habe erzählt, dass er Versiche- rungen verkaufe und geschaut habe, dass eine Firma zwei Autos gekauft habe, bzw. dass er für sie quasi zwei Fahrzeuge vermittelt habe. Weiter führte CW._____ aus, dass er dem Beschuldigten gedankt habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie dafür bei ihm Versicherungen abschliessen sollten. Er (CW._____) habe ihm jedoch klar und deutlich erklärt, dass sie dies nicht machen würden (Urk. ND 22-23 3/12 S. 4). Der Beschuldigte gestand denn auch ein, mit dem Verkaufschef von BU._____ einen Kaffee getrunken zu haben. Dabei soll es aber nach Darstellung des Beschuldigten nur um den Vermittlervertrag gegangen sein (Urk. 2/2 S. 8). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum CW._____, der unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hatte, diesbezüglich falsche Angaben hätte machen sollen, insbesondere da das Leasinggeschäft aus Sicht der Garage korrekt abgelaufen ist, nachdem eine zeichnungsberechtigte Person die Leasingverträge unterzeichnet hat. Es sind somit keine Gründe er- sichtlich, warum nicht auf die Aussagen von CW._____ zu dem mit dem Beschul-

- 68 - digten geführten Gespräch abgestellt werden kann. Damit muss davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte gegenüber CW._____ angab, dass er die- se zwei Leasinggeschäfte vermittelt hat. Damit kann aber die Aussage von BM._____, der in seiner letzten Einvernahme angab, er sei nicht vom Beschuldig- ten, sondern einem (anderen) Gast des Clubs … zur Garage gefahren worden, nicht stimmen. Dessen Aussage, der Beschuldigte habe nicht im Club … verkehrt, wird sodann vom Zeugen CT._____ widerlegt. Auf die den Beschuldigten entlas- tenden Aussagen von BM._____ kann deshalb nicht abgestellt werden. BM._____ hatte denn selber auch ein Interesse daran, sich in dieser Angelegenheit mög- lichst in einer untergeordneten Rolle darzustellen. Sodann hegte er offensichtlich einen Groll gegen BN._____. Nachdem der Beschuldigte sodann gegenüber CW._____ die Vermittlung der Leasinggeschäfte betonte, sind seine Bestreitun- gen in den Einvernahmen, etwas von diesen Leasingverträgen gewusst zu haben und darin involviert gewesen zu sein, widerlegt.

E. 5.2.4.8 Auffällig ist sodann das Aussageverhalten des Beschuldigten in der ers- ten Einvernahme, in der er von der Polizei im Zusammenhang mit den beiden Cit- roën befragt wurde. So antwortete er nach dem Hinweis auf die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen Betrugs im Zusammenhang mit den beiden Fahrzeugen Citroën C5 und DS3 auf die Frage, ob ihm diese Angelegenheit et- was sage, mit einem Nein. Er führte weiter aus, vom Hören sagen lerne man lü- gen. Eigentlich wisse er gar nichts (Urk. 2/1 S. 1). Auf Nachfrage, was das heisse, führte er aus, er habe vieles von Drogen und den beiden Fahrzeugen etc. gehört. Es gehe um Leute, welche er nicht kenne etc. Solche Dinge habe er nicht gerne (Urk. 2/1 S. 1). Weiter führte er auf die Frage, ob er "BN._____" kenne, aus, er habe schon von ihm gehört. Es sei, so glaube er, der Oberjunkie, der Kokainab- hängige (Urk. 2/1 S. 3). Sodann agierte der Beschuldigte auf die Frage, ob er BM._____ zur Vertragsunterzeichnung begleitet habe, sehr proaktiv. Nachdem er die Frage verneinte, gab er an: "Am 5. März 2012…, da kann ich Ihnen sagen, was ich gemacht habe. Im muss das im Büro in meinem Kalender nachsehen." Auf die Einlösung angesprochen, erkundigt sich der Beschuldigte, wo die Fahr- zeuge versichert worden seien, um dann aus dem Umstand, dass die Versiche- rung bei der CM._____ erfolgte, zu folgern, dass es dann ja logischerweise nicht

- 69 - er gewesen sei. Er hätte logischerweise die Versicherung selbst abgeschlossen, natürlich auf N._____ (Urk. 2/1 S. 4 f.). Hatte aber der Beschuldigte die Absicht, diese Fahrzeuge weiterzuverkaufen, ist es geradezu logisch, dass er sie dann eben gerade nicht bei der N._____ versicherte. Sodann führte er in dieser Einver- nahme aus, dass er eigentlich nie etwas mit BM._____ zu tun gehabt habe (Urk. 2/1 S. 2). Auf Vorhalt des Leasingvertrages und auf Frage, was er darüber wisse, erklärte er, eigentlich gar nichts; überhaupt nichts (Urk. 2/1 S. 4). Auf Vorhalt, dass sowohl BM._____ als auch BU._____ angegeben hätten, dass er BM._____ bei der Vertragsunterzeichnung begleitet habe, erklärte er, das sei falsch, 100%ig. Er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt nicht per Zufall in dieser Garage in CO._____ gewesen sei (Urk. 2/1 S. 4). Schliesslich gestand er ein, dass er – nachdem er von der Polizei telefonisch zu diesem Vorfall befragt worden war – bei BU._____ vorbeigegangen sei. Nach seiner Darstellung, um diesem zu sagen, dass er nicht einen solchen "Scheiss" sagen solle (Urk. 2/1 S. 5). Schliesslich er- scheint auch das in dieser Einvernahme an den Tag gelegte, entrüstete Verhalten mehr als überspritzt (vgl. Urk. 2/1 S. 5 f.). Sodann wird dem Beschuldigten vorge- halten, die Fahrzeuge am 15. März 2012 und nicht im November 2011 (Urk. 91 S.

20) übernommen zu haben, womit aus dem Umstand, dass der Beschuldigte am

16. November 2011 in Italien weilte, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann.

E. 5.2.4.9 I._____ erklärte in der Einvernahme vom 4. Dezember 2013 auf die Fra- ge, ob er vom Beschuldigten einen Citroën übernommen habe, dieser habe ihm einmal zwei Citroëns angeboten. Er habe ihm gesagt, dass er zwei Citroëns C5 habe. Solch einen C5 habe er in Anwesenheit des Beschuldigten bei der Citroen- Garage in CO._____ angeschaut. Er (I._____) habe versucht, Käufer für diese beiden Citroëns zu finden, was ihm aber nicht gelungen sei. Er habe diese Cit- roëns nicht gekauft (Urk. 3/31 S 29). Es kann somit keine Rede davon sein, dass I._____ offenkundig einfach alles, was ihm die Staatsanwaltschaft und Polizei ge- radezu in den Mund gelegt habe, sagte (Urk. 45 S. 18). So kam I._____ von sich aus darauf zu sprechen, dass ihm zwei Citroëns angeboten worden seien und es sich um das Modell C5 gehandelt habe. Nachdem aufgrund der Vielzahl der von I._____ getätigten "Geschäfte" nachvollziehbar ist, dass I._____ die einzelnen

- 70 - Vorgänge zeitlich nicht mehr einwandfrei einordnen konnte, vermag der Umstand, dass I._____ angab, es sei mitten in der Phase gewesen, als er den Beschuldig- ten mit den Codelöschungen beauftragt habe (Urk. 45 S. 18), die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu den Citroëns ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Soweit die Verteidigung geltend macht, I._____ habe ausgesagt, der Beschuldigte habe gar nie selber Leasingfahrzeuge übernommen (Urk. 45 S. 17), ist klarzustellen, dass I._____ gefragt worden war, ob der Beschuldigte auch Leasingautos übernom- men habe, die durch ihn (I._____) oder Drittpersonen aus seinem Umfeld be- schafft worden seien (Urk. 3/16 S. 4). Dies verneinte I._____. Dass I._____ auf diese Frage nicht von sich aus erklärte, aber ihm seien vom Beschuldigten einmal zwei Citroëns angeboten worden, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ zu den Citroëns nicht in Frage zu stellen.

E. 5.2.4.10 Soweit sodann die Vorinstanz eine Auffälligkeit in den Aussagen von I._____ sieht, da dieser einmal erklärt habe, es sei klar gewesen, dass es sich um Leasingfahrzeuge gehandelt habe, und dann wiederum behauptet habe, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass es sich bei diesem Fahrzeug nicht um ein Leasingfahrzeug handle, ist festzuhalten, dass I._____ erklärte, von der Konstel- lation her sei es ein klarer Fall gewesen, dass der C5 vom Beschuldigten geleast worden sei (Urk. 3/31 S. 29 f.). Die Frage, ob der Beschuldigte erwähnt habe, dass es Leasingfahrzeuge seien, verneinte er jedoch (Urk. 3/31 S. 30). Wenn I._____ nunmehr in der Einvernahme vom 8. Januar 2015 behauptete, der Be- schuldigte habe gesagt, dass es bei diesem Fahrzeug nicht um ein Leasingfahr- zeug gehen würde (Urk. 3/45 S. 48), ist darin kein Widerspruch zu seiner früheren Aussage auszumachen.

E. 5.2.4.11 I._____ bestätigte sodann in der Einvernahme vom 8. Januar 2015 nochmals, dass ihm der Beschuldigte noch zwei weitere Citroëns habe verkaufen wollen. Einer sei ein C5 gewesen. Schlüssig erklärte er hierzu sodann, dass die Citroëns für seine Kreise nicht geeignet gewesen seien (Urk. 3/45 S. 44).

E. 5.2.4.12 Es ist nicht ersichtlich, warum I._____ den Beschuldigten im Zusam- menhang mit den Citroëns fälschlicherweise belasten sollte. So wäre es für I._____, der mit diesen Fahrzeugen bis dahin nicht in Verbindung gebracht wer-

- 71 - den konnte, einfacher gewesen, die Frage, ob ihm vom Beschuldigten ein Citroën angeboten worden sei, zu verneinen, insbesondere wenn er davon tatsächlich keine Kenntnisse gehabt haben sollte. Sodann konnte I._____ doch einzelne De- tails der Fahrzeuge, auch die Farbe des C5 (vgl. Urk. 3/31 S. 31), nennen.

E. 5.2.4.13 Auf die Frage, wie viel der Beschuldigte für diese zwei Citroëns C5 verlangt habe, erklärte I._____, er glaube, je Fr. 35'000.–. Sodann erklärte er, der Beschuldigte habe erwähnt, wie hoch der Wert des C5 sei, und habe ihm die Hälf- te angeboten. Das heisse, der Wagen habe ca. Fr. 70'000.– gekostet (Urk. 3/31 S. 29). In der Folge erklärte I._____, der Beschuldigte habe für den C5 Fr. 40'000.– verlangt (Urk. 3/45 S. 46).

E. 5.2.4.14 Sodann erklärte I._____, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er die beiden Fahrzeuge im Ausland verkauft habe. Wo wisse er nicht (Urk. 3/31 S. 31; Urk. 3/45 S. 48). Weitere Angaben hierzu konnte I._____ nicht machen. Nachdem die Aussagen von I._____ bezüglich des Verkaufs sehr vage sind, und er in den Verkauf nicht involviert war, kann lediglich gestützt auf die Aussage von I._____ nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge tatsächlich ins Ausland verkauft hat. Es bleibt offen, was in der Folge mit den beiden Fahrzeugen geschehen ist, selbst wenn sich aus dem Schreiben der CM._____ vom

26. September 2013 ergibt, dass vom Strassenverkehrsamt die Ausserverkehrs- setzung der Fahrzeuge per 15. März 2012 ausgelöst worden war (Urk. ND 19-21 5).

E. 5.2.4.15 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte – wie ihm in Anklagesachverhalt II. 3. Abs. 1 bis 3 vorgehalten wird – wusste, dass am

5. März 2012 zwischen der Firma CE._____s Gastro AG und der Leasinggesell- schaft CV._____ SA zwei Leasingverträge für einen Citroën DS3 und einen Citroën C5 abgeschlossen worden waren, und dass die Fahrzeuge nach Ablauf der Vertragsdauer der Leasinggeberin wieder zurückzugeben waren und die Lea- singgesellschaft Eigentümerin dieser Fahrzeuge blieb. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte die beiden Fahrzeuge am 15. März 2012 zuhanden der Firma CE._____s Gastro AG entgegennahm. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte

- 72 - diese beiden Fahrzeuge in der Folge I._____ für einen Preis von mindestens Fr. 35'000.– anbot und sie verkaufen wollte. Nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge in der Folge ins Ausland verkaufte.

6. Anklagesachverhalt III. Betrug, Urkundenfälschung betr. ND 32 6.1. Vorbemerkungen 6.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 28. März 2018 (Urk. 23). Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe als Angestellter der BK._____ Versicherungen AG (nachfolgend BK._____) in 31 Fällen Antragsformulare für Neuabschlüsse von Versicherungen gefälscht, indem er die entsprechenden Antragsformulare selber ausgefüllt und jeweils die Unterschriften der vermeintlichen Antragssteller nachgemacht habe, um durch die fingierten Abschlüsse Provisionszahlungen auszulösen. 6.1.2. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe durchgehend und vollumfänglich sowie in der Strafuntersuchung als auch vor Gericht (Urk. 2/21; Urk. 49 S. 28 ff.; Urk. 89/1 S. 14 ff.). 6.1.3. Es ist deshalb nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismitteln zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte erstellt werden können. 6.2. Sachverhaltserstellung 6.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten Aussagen von Zeugen/Auskunftspersonen (Privatkläger), diverse Urkunden sowie ein graphologisches Gutachten (Urk. ND 32 22/6) vor. 6.2.2. Bezüglich der Aussagen der Zeugen/Auskunftspersonen kann auf die zu- treffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 63 ff.). DI._____ wurde nicht befragt.

- 73 - 6.2.3. Grundsätzlich kann auf die ausführlichen und soweit zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 66 ff.). Zusammenfas- send und teilweise ergänzend ist das Folge festzuhalten: 6.2.4. Sämtliche Befragten bestritten, die ihnen vorgelegten Dokumente ("Wahl der Variante", "Neuabschluss für basis", "Neuantrag für Zusatzversicherungen", "Kündigung" resp. "Scelta della variante", "Nuova richiesta per Assicurazioni complementari") unterzeichnet zu haben. CX._____ erklärte zwar, sie habe drei Krankenkassenverträge unterschrieben. Sie bestritt jedoch, die ihr vorgehaltenen Formulare "Wahl der Variante", "Neuabschluss für basis", "Neuantrag für Zusatz- versicherungen", "Kündigung" sowohl lautend auf sie als auch auf ihre beiden Kinder ausgefüllt und unterzeichnet zu haben (Urk. 7/42 S. 4 ff.). Ebenso erklärten CY._____ und CZ._____ zwar Papiere unterzeichnet zu haben, jedoch nicht die ihnen vorgehaltenen Formulare "Scelta della variante", "Nuova richiesta per Assicurazioni complementari". Die Unterschrift auf dem Dokument "Kündigung" stamme von ihnen (Urk. 7/36 S. 4 ff.; Urk. 7/37 S. 5 ff.). 6.2.5. Der Beschuldigte bestätigte, dass er mit DA._____, DB._____, DC._____, CX._____, DD._____, CZ._____, DE._____ und DF._____ über Krankenversi- cherungen gesprochen habe. Er bestreitet jedoch, für diese Personen Versiche- rungsanträge ausgefüllt und die Versicherungsanträge in deren Namen unter- schrieben zu haben (Urk. 2/17 S. 2; Urk. 49 S. 31 f.). Auch in der Hafteinvernah- me gestand er ein, dass er mit den meisten Geschädigten mal einen Krankenkas- senversicherungsvertrag abgeschlossen habe, später aber etwas falsch gelaufen sei. Er wisse nur von den Verträgen, die sie mit ihm abgeschlossen hätten (Urk. 2/18 S. 2). Wie erwähnt, bestritten die Geschädigten jedoch – mit Ausnahme von CX._____ sowie CY._____ und CZ.____, die erklärten, ein anderslautenden Angebot akzeptiert zu haben – beim Beschuldigten einen Vertrag abgeschlossen zu haben. 6.2.6. Auffällig am Aussageverhalten des Beschuldigten ist, dass er immer wieder betonte, es habe sich um einen Zwischenverdient während seiner Arbeitslosigkeit gehandelt. Seine Lohnzahlungen seien über die Kasse der Arbeitslosenversiche- rung gelaufen. Er habe immer gleich viel Lohn von der ALV erhalten (Urk. 2/17

- 74 - S. 2 f., S. 11, S. 16). Dies trifft jedoch ebenso wenig zu, wie seine Aussage, er habe immer wieder einen neuen Anstellungsvertrag erhalten (Urk. 2/17 S. 4; Urk. 2/18 S. 3). Wie sich den Lohnabrechnungen entnehmen lässt, wurde dem Beschuldigten der Lohn von der BK._____ auf sein Postkonto (Urk. 2/19 S. 32) ausbezahlt (Urk. ND 32 1/7). Sodann war der Beschuldigte gemäss Arbeitsvertrag per 2. Juni 2014 unbefristet als Versicherungsberater im Aussendienst im Ge- schäftsbereich Vertrieb angestellt worden (Urk. ND 32 20/2). Schliesslich profitier- te der Beschuldigte sehr wohl von seinem Zwischenverdienst, wurde ihm dadurch doch insgesamt mehr Lohn ausbezahlt (vgl. Urk. ND 32 20/2). So belief sich sein Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung auf maximal Fr. 7'350.– brutto resp. rund Fr. 6'700 netto (70% des versicherten Verdienstes von Fr. 10'500.– abzüg- lich 7,78% AHV/IV/EO u. NBU sowie abzüglich BVG-Risikoversicherung; vgl. Urk. 32 ND 20/2). Mit einem höheren Zwischenverdienst konnte der Beschuldigte, selbst wenn der Mehrverdienst nicht linear mit dem Zwischenverdienst anstieg, sein Einkommen somit erhöhen. So erzielte er im November 2014 ein Einkommen von insgesamt Fr. 8'745.35, im Dezember 2014 ein Solches von insgesamt Fr. 8'803.30 und im Januar 2015 ein Solches von insgesamt Fr. 8'432.85 (Urk. ND 32 20/2). 6.2.7. Wie die Verteidigung sodann selber auch anführte, hatte der Beschuldigte ein grosses Interesse daran, bei der BK._____ einen bestmöglichen Eindruck zu hinterlassen (Urk. 45 S. 25; Urk. 91 S. 23). Einen solchen erzielt man mit mög- lichst vielen neuen Versicherungsabschlüssen. Im Übrigen wurde der Beschuldig- te per 2. Juni 2014 unbefristet angestellt (Urk. ND 32 20/2) und verfügte somit be- reits über eine Festanstellung. 6.2.8. Der Beschuldigte bringt vor, er könne sich vorstellen, dass es jemand ande- res gewesen sein könnte. Bis der neue Agenturleiter die Agentur übernommen habe, sei immer alles gut gelaufen. Dieser habe auch gesagt, dass er seine Kol- legen von der BL._____, also der DG._____ dort haben wolle (Urk 2/17 S. 11). Er macht damit einmal mehr eine Verschwörung zu seinem Nachteil geltend. Es macht jedoch absolut keinen Sinn, dass der Agenturleiter Anträge gefälscht ha- ben soll, um einen unliebsamen Arbeitnehmer loszuwerden. Insbesondere schä-

- 75 - digt er mit einem solchen Verhalten den Ruf der Krankenkasse, was nicht im Inte- resse eines Agenturleiters sein kann und ihn auch dem Vorwurf aussetzt, seinen "Laden" nicht im Griff zu haben, und damit eher kontraproduktiv auf die Kündi- gung des eigenen Arbeitsverhältnisses hinauslaufen würde. Sodann sagten einige Befragten aus, sie hätten mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen und es sei nichts passiert. So erklärte CZ._____, den Beschuldigten angerufen zu haben. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass es ein Fehler sei, und dass er alles in Ordnung bringe. Er habe auch nach 15 Tagen noch nichts gehört. Als er ihn erneut angeru- fen habe, habe der Beschuldigte ihn vertröstet und gesagt, dass es ein Fehler sei. Er habe fast jeden Tag angerufen, aber der Beschuldigte habe nichts unternom- men. Er habe immer gesagt, er werde das korrigieren (Urk. ND 32 10/3 S. 2). CX._____ sagte aus, der Beschuldigte habe ihr erklärt, sie könne da nicht mehr zurück (Urk. ND 32 7/7 S. 9). Dies steht in krassem Widerspruch zu den Aussa- gen des Beschuldigten, wonach er sich eingesetzt haben will, als sich herausge- stellt hatte, dass – wie es der Beschuldigte formulierte – etwas schief gelaufen war (Urk. 2/17 S. 11 f.). 6.2.9. Der Beschuldigte erklärte auf die Frage, ob er die Dokumente CZ._____/CY._____ der BK._____ eingereicht habe, er denke schon (Urk. 2/19 S. 6). Nachdem nicht ersichtlich ist, warum CZ._____ und CY._____ bezüglich ih- rer Aussagen, die Unterschriften auf diesen Formularen würden nicht von ihnen stammen, falsche Angaben machen sollen und deren Unterschriften auf den Ein- vernahmeprotokollen (Urk. ND 10/3 und 7/36 sowie Urk. ND 32 10/4 und 7/37) erheblich von den Unterschriften auf den entsprechenden Formularen abweichen, gilt als erstellt, dass die Unterschriften nicht von CZ._____ und CY._____ stam- men. Bezüglich des Formulars "Kündigung" bestätigten beide, dass sie diese sel- ber unterzeichnet hätten (Urk. 7/36 = ND 32 10/11 S. 6 und Urk. 7/37 = ND 32 10/12 S. 6). Soweit der Beschuldigte mit seiner Behauptung, die CY._____ und CZ._____ betreffenden Anträge von DH._____ unterzeichnet erhalten zu haben, DH._____ als Verdächtigen vorschieben will, ist festzuhalten, dass nicht ersicht- lich ist, warum DH._____ Krankenkassenversicherungsanträge fälschen sollte. Sodann sagten CZ._____ und CY._____ übereinstimmend aus, dass DH._____ bei dem mit dem Beschuldigten geführten Gespräch nicht anwesend gewesen sei

- 76 - (Urk. 7/36 S. 4; Urk. 7/37 S. 3). Es ist nicht ersichtlich, warum die beiden diesbe- züglich falsch aussagen sollten. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen deshalb als Versuch, den Verdacht von sich zu lenken, wofür es keine Veranlas- sung geben würde, wenn nicht er die entsprechenden Unterschriften gefälscht hätte. 6.2.10. Bezüglich verschiedener Formulare gesteht der Beschuldigte ein, dass diese zumindest teilweise von ihm ausgefüllt worden seien (Urk. 2/19 S. 4 ff.). Es leuchtet jedoch nicht ein, warum der Beschuldigte zum Beispiel zwar das Datum, nicht aber den Ort auf dem Formular ausgefüllt haben will (Urk. 2/19 S. 10). Noch abstruser wird es, wenn der Beschuldigte ausführt, die 8 in der 58 könnte von ihm sein, die 5 sei jedoch nicht seine Handschrift (Urk. 2/19 S. 12). Sodann ist nicht erklärbar, wie diese angeblich teilweise vom Beschuldigten ausgefüllten Formula- re, die aufgrund der glaubhaften Aussagen der geschädigten Personen nicht von ihnen unterzeichnet und der BK._____ eingereicht wurden, anders als durch den Beschuldigten bei der BK._____ eingegangen sein sollen. Der Beschuldigte be- hauptet nicht, dass er diese Formulare nur teilweise ausgefüllt und ohne Unter- schriften eingereicht habe, was auch keinen Sinn machen würde. Das graphologi- sche Gutachten kam sodann bezüglich der untersuchten Urkunden (bezüglich DA._____, DB._____, DI._____ und DC._____) zum Schluss, dass sich die fragli- chen Einträge, die mit blau einfärbendem Kugelschreiber erstellt worden seien, nicht differenzieren liessen. Obwohl es sich bei Kugelschreibern um Massenpro- dukte handeln würde, spreche dies eher dafür, dass jeweils für alle Einträge das- selbe Schreibmittel verwendet worden sei (Urk. ND 32 22/6). In der Folge wollte sich der Beschuldigte denn auch nicht mehr dazu äussern, welche handschriftli- chen Eintragungen auf den Formularen (betreffend DA._____ und DI._____) von ihm seien. Die Erklärung, er wisse es nicht (Urk. 2/20 S. 17 ff.) resp. er habe kei- ne Ahnung (Urk. 2/20 S. 19), erscheinen als reine Schutzbehauptung, erkennt man doch in der Regel die eigene Handschrift. 6.2.11. Bezüglich DA._____ machte der Beschuldigte keine Angaben, welche resp. ob handschriftliche Eintragungen von ihm stammen (Urk. 2/20 S. 16 ff.). DA._____ bestätigte, beim Beschuldigten um eine Offerte angefragt zu haben. Er

- 77 - habe nie etwas unterschrieben (Urk. ND 32 4/3 S. 2). Bei den im Recht liegenden Formularen fällt auf, dass bei den Formularen "Wahl der Variante", "Neuab- schluss für basis", "Neuantrag für Zusatzversicherungen" und "Kündigung" der Vorname DA._____ und als Nachname "DJ._____" aufgeführt wird. Hierzu erklär- te DA._____ "DJ._____" […] sei sein Hausarztmodell, das er dem Beschuldigten auf dessen Frage angegeben habe (Urk. ND 32 4/3 S. 2). Dies vermag zu erklä- ren, warum das Formular falsch ausgefüllt worden war und stellt ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte es ausgefüllt haben könnte. Sodann kam das grapho- logische Gutachten zum Schluss, dass die Untersuchungsbefunde ausseror- dentlich stark dafür sprechen würden, dass die Unterschriften auf den Formularen "Unterschrift (BeraterIn)" vom Beschuldigten stammen (Urk. ND 32 22/6). 6.2.12. Bezüglich der auf DI._____ lautenden Formularen kommt das graphologi- sche Gutachten ebenfalls zum Schluss, dass die Untersuchungsbefunde ausser- ordentlich stark dafür sprechen würden, dass die beiden Unterschriften auf den Formularen "Wahl der Variante" und "Neuabschluss für basis" "Unterschrift (Bera- terIn)" (Urk. ND 32 6/33a) vom Beschuldigten stammen (Urk. ND 32 22/6). So- dann kam das Gutachten zum Schluss, dass die Untersuchungsbefunde stark da- für sprechen würden, dass die Texteinträge auf den Formularen Seite 1 "Wahl der Variante", Seite 2 und 3 "Neuabschluss für basis", Seite 4 bis 6 "Neuantrag für Zusatzversicherungen" sowie Formular "casamed hausarzt" stark dafür sprechen würden, dass die mit blau einfärbendem Kugelschreiber erstellten fraglichen Texteinträge vom Beschuldigten stammen (Urk. ND 32 22/6). 6.2.13. Sodann hielt das Gutachten auch bezüglich der weiteren untersuchten Dokumente (betreffend DB._____ und DC._____) fest, dass die Untersuchungs- befunde ausserordentlich stark dafür sprechen würden, dass die Unterschriften auf den Formularen "Unterschrift (BeraterIn)" vom Beschuldigten stammen und stark dafür, dass die mit blau einfärbendem Kugelschreiber erstellten fraglichen Texteinträge vom Beschuldigte stammen (Urk. ND 32 22/6). 6.2.14. Weiter kann bezüglich DC._____ auf das vom Beschuldigten an diese ge- sendete E-Mail verwiesen werden, in dem der Beschuldigte ausführt, ihr Vorge- hen würde ihn befremden. Sie möchte bei ihm versichert sein, sei ihr letztes

- 78 - WhatsApp gewesen. Aber selbstverständlich möchte er unter keinen Umständen solche Kunden, die etwas vorgaukeln (Urk. ND 32 8/5). Auffällig ist dabei, dass der Beschuldigte lediglich festhält, dass sie gesagt habe, sie wolle bei ihm versi- chert sein, nicht jedoch, dass sie den Versicherungsantrag selber unterschrieben habe. Demgegenüber behauptete er dann in der Einvernahme vom 18. Januar 2017 DC._____ habe alles selbst unterschrieben (Urk. 2/17 S. 6). 6.2.15. DD._____ führte zwar aus, dass sie in der BK._____ Filiale in BS._____ Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe, da sie die Rechnungen infolge Trennung der Familienmitglieder habe aufgeteilt haben wollen (Urk. ND 32 9/7 S. 3 f.). Sodann ist dokumentiert, dass der Beschuldigte DD._____ am

28. November 2014 per E-Mail eine Offerte zukommen liess, der diese wider- sprach (Urk. ND 32 9/5 6b). Damit ist ausgewiesen, dass es der Beschuldigte war

– und nicht irgendjemand vom Innendienst, der dem Beschuldigten schlecht ge- sinnt war –, der DD._____ eine Offerte zukommen liess, die nicht dem anlässlich der Besprechung vorgebrachten Anliegen von DD._____ entsprach. Sodann be- stätigte DD._____ gerade nicht, dass der Beschuldigte sich für sie eingesetzt ha- be (vgl. Urk. 2/17 S. 12). Sie erklärte, sie habe noch ein bis zwei Mal vorsprechen müssen, bis die Sache geklärt gewesen sei. In diese Reaktivierung sei der Be- schuldigte jedoch nicht involviert gewesen (Urk. ND 32 9/7 S. 6 f.). 6.2.16. Bezüglich DF._____ und DK._____ erklärte der Beschuldigte, sie hätten es (den Antrag) dann eingereicht und es sei abgelehnt worden, weil er bei der al- ten Kasse noch Schulden gehabt habe (Urk. 2/17 S. 10). Damit gesteht der Be- schuldigte sinngemäss ein, dass er für DF._____ und DK._____ Ver- sicherungsanträge eingereicht hatte. 6.2.17. Soweit der Beschuldigte sodann einwendet, wieso er hätte seine eigene Cousine hintergehen und damit ein familiäres Zerwürfnis in Kauf nehmen sollen (Urk. 45 S. 26; Urk. 91 S. 26), ist klarzustellen, dass seine Cousine (CX._____) ausführte, dass sie keinen Kontakt zum Beschuldigten pflege. Dieser habe sich nach ihrer Trennung bei ihr gemeldet, weil er vermutlich ein Geschäft gewittert habe (Urk. ND 32 7/2 S. 1). Dies bestätigte sie auch in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme (Urk. 7/42 S. 2 f.). Wenn der Beschuldigte nunmehr vorbringt,

- 79 - er habe seine Cousine sehr gemocht (Urk. 91 S. 26), erscheint dies aufgrund der Aussagen von CX._____ sehr heuchlerisch. Sodann bestand durchaus die Ge- fahr, dass die BK._____ aufgrund der anstehenden kieferorthopädischen Behand- lung den Antrag für den Abschluss der Zusatzversicherung abgelehnt hätte. Auch CX._____ widersprach sodann der Darstellung des Beschuldigten, dass er sich für die Kunden eingesetzt habe, nachdem etwas "schief gelaufen" sei. So erklärte sie, der Beschuldigte habe gesagt, es gehe nicht mehr, sie könne nicht mehr zu- rücktreten. Sie habe dann mit Herrn DL._____ von der DM._____ Kontakt aufgenommen. Sie habe ihn gebeten, der Sache nachzugehen, da die Franchise anders gewesen sei. Herr DL._____ habe in ihrer Anwesenheit in dessen Büro den Beschuldigten angerufen. Der Beschuldigte sei nicht besonders freundlich zu Herrn DL._____ gewesen. Sie habe das Gespräch über den Lautsprecher mitver- folgt. Herr DL.______ habe dann das Gespräch abgebrochen und für sie die Kün- digung der BK._____ Versicherung übernommen (Urk. 7/42 S. 9). 6.2.18. Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwar neu in der Firma war. Jedoch hatte der Beschuldigte zuvor mehrere Jahre bei der N._____ als Versi- cherungsberater gearbeitet. Bei dieser wurde denn auch eine Referenz eingeholt (Urk. ND 32 1/4). Diese muss positiv ausgefallen sein, sonst hätte man den Be- schuldigten nicht angestellt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum man seitens der BK._____ auf den Beschuldigten ein strenges Auge hätte werfen sollen (Urk 45 S. 24, S. 26; Urk. 91 S. 23), muss doch nicht von vornherein erwartet werden, dass ein Versicherungsberater im Aussendienst Unterschriften fälscht und ein Versicherungsberater mit der Erfahrung des Beschuldigten seinen Job nicht rich- tig macht. Im Gegenteil durfte der Beschuldigte darauf vertrauen, dass die von ihm eingereichten Versicherungsanträge nicht weiter überprüft werden, da dies ein erheblicher Aufwand nach sich gezogen hätte und die Innendienstmitarbeiter gewisse Angaben auch gar nicht überprüfen können. Sodann wären kritische Rückfragen als klares Misstrauensvotum gegenüber dem Beschuldigten zu wer- ten gewesen, was arbeitsrechtlich nicht unproblematisch gewesen wäre. Sodann ist notorisch, dass die Innendienstmitarbeiter "lediglich" die "Schreibarbeit" über- nehmen. Damit ist es aber auch nicht ihre Aufgabe, die Aussendienstmitarbeiter zu überwachen. Die Innendienstmitarbeiter müssen und dürfen sich auf die Anga-

- 80 - ben der Versicherungsberater im Aussendienst verlassen. Bei Massengeschäften wie Versicherungsabschlüssen ist die Vertrauensbasis zwischen Innen- und Aus- sendienst immanent. Der Innendienst darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass von den Aussendienstmitarbeitern korrekte Angaben geliefert werden. 6.2.19. Die Umstände, dass die Unterschriften auf den Formularen teilweise sogar innerhalb der Antragsunterlagen frappant unterschiedlich waren (Urk. 91 S. 23 f.) und die Manipulationen theoretisch sehr wohl durch eine andere Person als den Beschuldigten hätten vorgenommen werden können (Urk. 91 S. 26), vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. Einerseits spricht sein Aussageverhalten gegen ihn, andererseits lassen die vorliegenden Indizien keinen anderen Schluss zu, als dass diese Unterschriften durch den Beschuldigten gefälscht wurden. Wie bereits ausgeführt, macht es absolut keinen Sinn, dass der Agenturleiter Anträge gefälscht haben soll, um den Beschuldigten als unliebsamen Arbeitnehmer los- zuwerden (vgl. Ziffer 6.2.8.). Es ist auch nicht ersichtlich, was für Vorteile der In- nendienst davon hätte, Antragsformulare des Beschuldigten zu fälschen, nach- dem vom Abschluss von Versicherungsverträgen in erster Linie der entsprechen- de Versicherungsberater profitiert. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Innen- dienstmitarbeiter an die entsprechenden Angaben der Personen, mit denen der Beschuldigte nachweislich Kontakt hatte, hätten gekommen sein sollen. Der Be- schuldigte gestand denn teilweise auch ein, dass er die entsprechenden Anträge (selber) eingereicht habe (Urk. 2/19 S. 6). 6.2.20. Schliesslich kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die BK._____ dem Beschuldigten ganz "normal" bzw. ordentlich gekündigt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 45 S. 23). So erscheint es insbesondere im Hinblick auf bei fristlosen Kündigungen regelmässig folgenden arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in Anbetracht der kurzen Kündigungsfrist nachvollziehbar, dass seitens des Ar- beitgebers die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen Kündi- gungsfrist vorgezogen wurde. Bei einem arbeitsrechtlichen Streit besteht des Wei- teren durchaus die Gefahr, dass die Sache an die Öffentlichkeit gelangt, was si- cher nicht im Interesse der BK._____ war.

- 81 - 6.2.21. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das graphologische Gutachten bezüglich der untersuchten Dokumente zwar offenlässt, ob die Unter- schriften der Versicherungsnehmer vom Beschuldigten stammen. Dennoch ver- bleiben angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben abgespielt hat und der Be- schuldigte die jeweiligen Unterschriften der Geschädigten auf die entsprechenden Formulare gesetzt hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung finden sich bei den entsprechenden Unterschriften keine, die eindeutig nicht vom Beschuldigten stammen (Urk. 91 S. 24; vgl. Urk. ND 32 22/6 S. 15 ff.). Einzig bezüglich des Kündigungsschreibens von CY._____ und CZ._____ ist ein Vorbehalt anzubrin- gen. Nachdem CY._____ und CZ._____ übereinstimmend aussagten, das Kündi- gungsformular

– im Hinblick auf die vom Beschuldigten gemachte und im Anschluss nicht zu- stande gekommene Offerte – selber unterzeichnet zu haben, ist als erstellt zu er- achten, dass der Beschuldigte die Unterschriften auf dieser die beiden betreffen- den Kündigungen, datierend 11.11.2014, nicht nachgemacht hat.

7. Rechtliche Würdigung 7.1. Anklagesachverhalt I. 7.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten – soweit nicht die Verjährung eingetreten ist – in Übereinstimmung mit der Anklage des Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG sowie der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig. Die Verteidigung hat keine (über die bestrittene Erstellung des Sachverhaltes hinausgehende, vgl. Urk. 91 S. 10 f.) Einwände gegen diese rechtlichen Würdigung erhoben (Urk. 91 S. 3 ff.). 7.1.2. Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung (Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG resp. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG) (ND 14, 15, 26, 28, 29, 30) 7.1.2.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Ver-

- 82 - schweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen ei- nen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht. Darunter fällt namentlich auch der Fahrzeugausweis gemäss Art. 10 Abs. 1 SVG, der ausschliesslich von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen werden kann (Art. 22 SVG). Art. 97 Abs. 2 SVG bestimmt sodann, dass die besonderen Bestimmungen des Strafge- setzbuches in den Fällen von Art. 97 Abs. 1 SVG keine Anwendung finden. Diese Bestimmungen traten am 1. Januar 2012 in Kraft. Diese revidierte Bestimmung entspricht inhaltlich der alten bis Ende 2011 gültigen Fassung von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG, weshalb bezüglich der Taten, die nach dem 28. November 2011 und vor dem 1. Januar 2012 erfolgten (ND 28, ND 29 und ND 30), weiterhin das alte Recht anzuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindungen mit Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB), zumal auch die Strafandrohungen gleich lauten. 7.1.2.2. Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG bildet eine lex specialis zu Art. 253 StGB und gilt, soweit allein Ausweise oder Bewilligungen aus dem Strassenverkehrsrecht zur Diskussion stehen. Den Tatbestand erfüllt objektiv, wer durch ein bestimmtes Verhalten täuscht und dadurch einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht, den bzw. die die zuständige Behörde im Wissen um den Täuschungsumstand nicht ausgestellt hätte. Die massgeblichen Täuschungsmittel bestehen im Machen unrichtiger Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlegen von falschen Bescheinigungen. Unrichtig sind Angaben dann, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Wenn die strafbare Handlung zwar im Zusam- menhang mit Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG begangen wird, aber gleichzeitig eine von dieser Bestimmung unabhängige Straftat darstellt, besteht Realkonkurrenz und die Täterschaft ist zusätzlich wegen Verletzung der einschlägigen Tatbestände des Strafgesetzbuches schuldig zu sprechen (BSK SVG-Bähler, Art. 97 N 20 ff. mit Verweis auf BGE 111 IV 24). In den Fällen, in denen die Tathandlung nicht weitergeht als zur Erfüllung des Tatbestands gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG, finden die Bestimmungen des besonderen Teils des Strafgesetzbuches keine Anwen- dung. Umgekehrt hat eine Bestrafung wegen weiterer Delikte zu erfolgen, wenn die strafbare Handlung weitergeht als zur Erfüllung der in Art. 97 Abs. 1 SVG ge- nannten Tatbestände erforderlich. Eine Bestrafung wegen weiterer Delikte des

- 83 - besonderen Teils des Strafgesetzbuches hat demnach zu erfolgen, wenn die strafbare Handlung zwar im Zusammenhang mit einer Verletzung nach Art. 97 Abs. 1 SVG erfolgt ist, aber neben dieser auch eine von dieser gesetzlichen Be- stimmung unabhängige Straftat erfüllt (BSK SVG-Bähler, Art. 97 N 33 mit Verweis auf BGE 111 IV 24). Dies verhält sich bezüglich Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG nicht anders. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK SVG-Bähler, Art. 97 N 22). 7.1.2.3. Die Korrektur der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte bezüglich ND 26 (und ND 13 [verjährt]) die von ihm gefälschten Löschungsformulare nicht selber dem Strassenverkehrsamt, sondern I._____ resp. einer nicht eruierbaren Drittperson übergeben hatte, ändert nichts an der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, wusste der Beschuldigte doch, wofür I._____ resp. die Drittperson dieses Formular brauchte, und übergab er diese diesen für diesen Zweck. Damit waren die Handlungen von I._____ resp. einer Hilfsperson von diesem resp. einer Drittperson vom Beschuldigten mitgetragen (Mittäterschaft). 7.1.2.4. Der Beschuldigte ist somit gemäss erstelltem Sachverhalt bezüglich ND 14, ND 15, ND 26, ND 28, ND 29 und ND 30 des mehrfachen Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG resp. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG schuldig zu sprechen. 7.1.3. Hehlerei (Art. 160 StGB; ND 1-18, ND 26-31) 7.1.3.1. Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. In subjektiver Hin- sicht wird Vorsatz oder Eventualvorsatz vorausgesetzt. Der Hehler muss im Mo- ment seines Handelns mindestens um die Möglichkeit wissen, dass der Gegen- stand deliktisch erlangt wurde, und sie in Kauf nehmen (Donatsch in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 160 N 12).

- 84 - 7.1.3.2. Die Sache muss ein anderer (Vortäter) durch eine gegen fremdes Ver- mögen gerichtete strafbare Handlung (Vortat) erlangt haben. Der Vortäter kann nicht sein eigener Hehler sein. Als Veräusserung gilt jede wirtschaftliche Verwer- tung der Sache durch rechtsgeschäftliche Übertragung in fremde Verfügungsge- walt. Die Verwertung braucht nicht entgeltlich zu sein. Die Tathandlung scheidet bei Personen aus, die zuvor Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben. Die Tathandlung setzt schon vom Wortlaut her die Unterstützung des Vortäters oder bösgläubigen Vorbesitzers voraus. Der Hehler hilft die Sache zu veräussern, wenn er im Interesse des Vortäters oder Vorbesitzers und mit dessen Einver- ständnis an der Verwertung des Deliktsgutes mitwirkt, d. h. diesen dabei in rele- vanter Weise unterstützt. Der Täter muss seinen Beitrag deshalb im Interesse und mit (ausdrücklichem, konkludentem oder nur mutmasslichem) Einverständnis des Vortäters oder eines Dritten (insb. des Hehlers) leisten, selbst wenn er auch eige- ne Interessen verfolgt. Die Tathandlung der Veräusserungshilfe setzt keine eige- ne Verfügungsgewalt über die Sache voraus. Zudem ist ohne Belang, ob die Hilfe zur Veräusserung entschädigt wurde oder unentgeltlich erfolgte. Subjektiv erfor- dert die Hehlerei Vorsatz. Dieser muss sich insbesondere auf den Umstand be- ziehen, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen er- langt wurde, wobei genaue Kenntnis der Straftat nicht erforderlich ist. Eventual- vorsatz reicht in jedem Fall aus. Der Hehler muss nicht mit Bereicherungsabsicht handeln (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 160 N 18 ff., N 56 ff.). 7.1.3.3. Die gewerbsmässige Begehung von Vermögensdelikten setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berufsmässiges Handeln voraus, welches vorliegt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimm- ten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 116 IV 335 E. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat und in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von un- ter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. In dieser Bereit-

- 85 - schaft manifestiert sich die besondere soziale Gefährlichkeit des Täters, welche die Qualifikation rechtfertigt (BGE 123 IV 116 E. 2). 7.1.3.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt war der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund 16 Monaten in 30 Fällen von Codelöschungen involviert, wobei sein Beitrag darin bestand, die für die Löschungen erforderlichen Formulare zu fäl- schen und beim Strassenverkehrsamt einzureichen oder diese Drittpersonen zu übergeben, die diese dann beim Strassenverkehrsamt einreichten, was der Be- schuldigte wusste. Dabei musste er annehmen, dass die entsprechenden Fahr- zeuge, für die er diese Formulare fälschte, durch strafbare Handlungen erlangt worden waren. Auch wenn nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte für seine Dienstleistungen gesamthaft tatsächlich Fr. 71'500.– von I._____ entge- gennahm, ist erstellt, dass der Beschuldigte für seine Dienstleistungen, die er re- gelmässig erbrachte, eine Entschädigung pro Fahrzeug in der Höhe von Fr. 2'500.– (resp. Fr. 14'000.– für die sieben Smarts) forderte. Ausgehend davon, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund 16 Monaten in 30 Fällen Codelöschungen vornahm, drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, regelmässige Einkünfte zu erzielen. Somit liegt ein ge- werbsmässiges Handeln vor. 7.1.3.5. Auch hier gilt sodann, dass die Korrektur der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte bezüglich ND 26 und ND 13 die von ihm gefälschten Löschungs- formulare nicht selber dem Strassenverkehrsamt, sondern I._____ resp. einer nicht eruierbaren Drittperson übergeben hatte, nichts an der rechtlichen Würdi- gung des Sachverhaltes ändert, wusste der Beschuldigte doch, wofür I._____ resp. die Drittperson dieses Formular brauchte und übergab er diese diesen für diesen Zweck. Damit waren die Handlungen von I._____ resp. einer Hilfsperson von diesem resp. einer Drittperson vom Beschuldigten mitgetragen (Mittäter- schaft). 7.1.3.6. Dementsprechend ist der Beschuldigte betreffend ND 1-18 und ND 26-31 der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 86 - 7.1.4. Fazit Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. Die Tathandlungen des Beschuldigten erfüllen die Tatbestände des mehrfachen Erschleichen eines Aus- weises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG resp. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG (ND 14, 15, 26, 28, 29, 30) und der gewerbsmässigen Hehle- rei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 1-18, 26-31). 7.2. Anklagesachverhalt II. 7.2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 19-21), der Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB (ND 25) und der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 22 und 23) schuldig. 7.2.2. Wie ausgeführt (vgl. Ziffer 5.2.3.14.) erfüllt der in Anklage Ziffer II. 1.2. beschriebene Sachverhalt den Tatbestand der Hehlerei nicht, weshalb sich der Beschuldigte bezüglich ND 19-21 nicht der (gewerbsmässigen) Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat. Dies ändert je- doch nichts an der Verurteilung des Beschuldigten wegen gewerbsmässiger Heh- lerei bezüglich der übrigen begangenen Hehlereidelikten (vgl. Ziffer 7.1.3.). 7.2.3. In der Lehre und Praxis ist sodann strittig, ob sich der Teilnehmer an der Vortat auch noch als Hehler strafbar machen kann. Das Bundesgericht und ein Teil der Lehre nehmen an, es bestehe zwischen Gehilfenschaft zur Vortat und Hehlerei echte Konkurrenz, weil die blosse Förderung der Haupttat die Hehlerei jedenfalls nicht vollständig erfasse. Damit unterstünde aber derjenige, der die Vor- tat lediglich fördert und anschliessend eine Hehlereihandlung begeht, einem ins- gesamt höheren Strafrahmen als der Vortäter. Das kann offensichtlich nicht richtig sein. Vorzuziehen ist deshalb die Gegenauffassung, wonach mit der Bestrafung wegen Hehlerei die Gehilfenschaftshandlung vollständig abgegolten ist: Hehlerei würde die Gehilfenschaft an der Vortat konsumieren (BSK StGB-Weissenberger,

- 87 - Art. 160 N 95, N 98). Wie noch zu zeigen sein wird, wäre das dem Beschuldigten in Anklagesachverhalt Ziffer II. 1.1. vorgehaltene Verhalten jedoch nicht als mehr- fache Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, sondern als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren (vgl. nachfolgend Ziffer 7.2.4.). Mangels Anfechtung seitens der Staatsanwaltschaft kann jedoch nicht über den Schuldspruch der Vorinstanz hinausgegangen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7.2.4. Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) 7.2.4.1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich der Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. 7.2.4.2. Veruntreuung kann nur von demjenigen begangen werden, dem die Sa- che oder das Vermögen anvertraut worden ist (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 138 N 9). Anvertraut ist eine Sache, wenn sie mit der Verpflichtung empfangen wird, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Die Sache muss mit dessen Wil- len in den Gewahrsam des Täters übergehen (BSK StGB II-Niggli/Riedo Art. 138 N 40 und N 75 f.). Der Täter muss die tatsächliche Verfügungsmacht über die Sa- che erlangen. Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches (nicht rechtliches) Verhältnis (BGE 143 IV 297 E. 1.4). Eine Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer. Entsprechend liegt Aneignung schon im Angebot zum Verkauf und nicht erst im Verkauf selbst vor (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 138 N 104). Subjektiv wird Vorsatz verlangt, der sich insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss. Weiter ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung notwendig (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 138 N 112 f.). 7.2.4.3. Die Vorinstanz kam bezüglich Anklagesachverhalt Ziffer II. 1.1. (ND 19-

21) zum Schluss, dass ungenügend habe geklärt werden können, ob die Fahr-

- 88 - zeuge direkt von I._____ übernommen worden seien und damit der tatsächliche Gewahrsam dem Beschuldigten verwehrt geblieben sei (Urk. 64 S. 49). In der Folge kam sie zum Schluss, dass eine Bestrafung wegen Gehilfenschaft zur Ver- untreuung und Hehlerei zu einer milderen Strafe führe als eine Verurteilung we- gen einer vollendeten Veruntreuung. Der Beschuldigte sei deshalb unter Berück- sichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo in allen drei Fällen der Gehilfenschaft zur Veruntreuung sowie der Hehlerei schuldig zu sprechen (Urk. 64 S. 49 f.). Ge- mäss erstelltem Sachverhalt hatte der Beschuldigte jedoch die Fahrzeugschlüssel entgegengenommen, und hat damit Gewahrsam an den Fahrzeugen begründet, den er in der Folge mit der Übergabe der Fahrzeugschlüssel an I._____ weiter- gab. Der Beschuldigte wäre deshalb in allen drei Fällen der (vollendeten) Verun- treuung schuldig zu sprechen. Der Staatsanwalt hat jedoch den Schuldspruch der (lediglich) mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB nicht angefochten, weshalb nicht zuungunsten des Beschuldigten vom vorinstanzlichen Schuldspruch abge- wichen werden kann (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist deshalb der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Nachdem der dem Beschuldigten in Anklageziffer II. 1.2. vorgehaltene Sachverhalt den Tatbestand der Hehlerei – wie ausgeführt (vgl. Ziffer 5.2.3.14 und 7.2.2) – nicht erfüllt, ist der Beschuldigte bezüglich ND 19-21 jedoch nicht zusätzlich der Hehlerei schuldig zu sprechen. 7.2.4.4. Bezüglich Anklagesachverhalt Ziffer II. 2. (ND 25) führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass die Vollendung der Tat voraussetze, dass der Treunehmer die Sache empfange, und vorliegend ausser Frage stehe, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht in Empfang genommen habe. Die versuchte Veruntreuung setzt zumindest den Willen zur Bildung des tatsächlichen Gewahrsams an der verun- treuten Sache voraus. Weiter hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass BI._____ zwar behauptete, der Beschuldigte habe gesagt, dass er das Fahrzeug an einem anderen Tag abholen wolle, jedoch aus der Anklageschrift nicht hervorgeht, dass der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigt habe, das Fahrzeug in Empfang zu nehmen.

- 89 - 7.2.4.5. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, liegt eine versuchte Tatbegehung vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tä- tigkeit nicht zu Ende, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Be- strafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB). 7.2.4.6. Mit dem Abschluss des Leasingvertrags wurde die Veruntreuung begon- nen. Es liegt deshalb eine versuchte Handlung vor. Elemente für einen Rücktritt sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Somit wäre der Beschuldigte der versuchten (vollendeten) Veruntreuung schuldig zu sprechen. Da aber auch der diesbezügliche Schuldspruch der Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde, kann nicht zuungunsten des Beschuldigten vom vorinstanz- lichen Schuldspruch abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demnach ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 7.2.4.7. Bezüglich Anklagesachverhalt Ziffer II. 3. (ND 22 und 23) ist sodann noch anzumerken, dass zwar der Verkauf der Fahrzeuge ins Ausland nicht erstellt werden kann. Da aber bereits das Anbieten zum Kauf zur Erfüllung des Straftat- bestands genügt, und erstellt ist, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge I._____ zum Kauf angeboten hatte, ist der Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt. 7.2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte be- züglich Anklagesachverhalt II. der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 22 und 23) und der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung, teilweise zur versuchten Veruntreuung, im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB (ND 19-21, ND 25) schuldig zu sprechen ist.

- 90 - 7.3. Anklagesachverhalt III. 7.3.1. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) 7.3.1.1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einen andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, macht sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 2.1). 7.3.1.2. Urkunden sind Schriften, die geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Das Wesentliche an einer Urkun- de ist der Inhalt. Nur diesem Inhalt kommt der spezifische Beweiswert zu, um dessen Willen die Urkunde geschützt wird. Die Schrift muss daher eine Gedan- kenerklärung verkörpern. Soweit es um den Schutz des Rechtsverkehrs geht, sind Schriften nur Urkunden, wenn sie Beweismittel für eine Tatsache von rechtli- cher Bedeutung sind. Rechtlich erheblich sind diejenigen Tatsachen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststel- lung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken. Es genügt, dass der Inhalt des Schriftstücks in irgendeiner Hinsicht rechtlich bedeutsam werden könnte. Die Schrift muss ferner zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet sein. Schliesslich erfordert der Urkunden- begriff als ungeschriebenes Merkmal die Erkennbarkeit des Ausstellers (BSK StGB I-Boog, Art. 110 Abs. 4 N 13 ff.). 7.3.1.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte Antragsformulare für den Neuabschluss von Krankenpflegeversicherungen und Zusatzversicherungen sowie für die Kündigung der bestehenden Versicherungen für verschiedene Geschädigte erstellt und auf diese Dokumente selber die jeweilige Unterschrift der Geschädigten gesetzt. Mit der Unterzeichnung der entsprechenden Antrags-

- 91 - formulare und der Kündigung wird der Wille erklärt, eine bestimmte Versicherung abzuschliessen und ein – bei einer anderen Versicherung – bestehenden Ver- sicherungsvertrag aufzulösen. Diese Formulare und Schreiben sind deshalb als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die entsprechen- den Formulare und Schreiben wurden nicht von den betroffenen Geschädigten unterzeichnet sondern vom Beschuldigten mit der jeweiligen Unterschrift der be- troffenen Geschädigten versehen. 7.3.1.4. Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. 7.3.2. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) 7.3.2.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. 7.3.2.2. Die Verteidigung macht geltend, dass aufgrund der unterschiedlichen Unterschriften und weiteren Angaben sofort hätte auffallen müssen, dass mit den fraglichen Anträgen etwas nicht stimme. Die Innendienstmitarbeiter hätten des- halb sehr wohl allen Grund gehabt, eine interne Überprüfung zu veranlassen. Bei derart stümperhaften und in sich völlig unstimmigen Fälschungen könne unmög- lich damit gerechnet werden, dass sich jemand davon ernsthaft täuschen lasse. Unter diesen Umständen könne von Arglist keine Rede sein (Urk. 45 S. 27 ff.; Urk. 91 S. 24 f., S. 27). 7.3.2.3. Nicht jede Täuschung im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr oder

– weiter formuliert – in Vermögensangelegenheiten genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestandes, vielmehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täuschung arglistig zu sein habe. Nach der Praxis des Bundesgerichts definiert sich Arglist wie folgt: "Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf-

- 92 - ten oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde" (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; s. a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; BSK StGB II-Maeder/ Niggli, Art. 146 N 61 ff. m.w.H.). 7.3.2.4. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei Lügengebäuden und be- sonderen Machenschaften von Bedeutung. Jedoch liegt gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung "grundsätzlich" Arglist vor, wenn der Täter mit gefälschten Urkunden operiert, "da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf". Anders kann es sein, "wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit erge- ben" (BSK StGB II-Maeder/Niggli, Art. 146 N 103 mit Verweis auf BGer-Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006). Arglist scheidet aus, wenn das Opfer die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGer-Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 mit Verweis auf BGE 128 IV 18 E. 3a). 7.3.2.5. Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, durfte der Beschuldigte sehr wohl davon ausgehen, dass die Echtheit der von ihm eingereichten Versicherungsan- träge nicht weiter geprüft wird, und es ist aufgrund des zwischen der BK._____ AG und dem Beschuldigten bestehenden Arbeitsverhältnisses von einem beson- deren Vertrauensverhältnis auszugehen. Aufgrund dieses Vertrauensverhältnis- ses musste der Innendienst selbst aufgrund der teilweise nicht ganz ordentlich ausgefüllten Formularen nicht darauf schliessen, dass ihr Aussendienstmitarbeiter gefälschte Antragsformulare einreicht. Bei den Formularen handelte es sich zu- dem mehrheitlich um Anträge von Personen mit fremdländischen Namen, womit allfällige Differenzen und Fehler mit Verständigungsproblemen erklärt werden können. Im Weiteren kann auf die Ausführungen in Ziffer 6.2.18. verwiesen wer- den.

- 93 - 7.3.2.6. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zu bestätigten und der Be- schuldigte ist des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 32 Fälle 2-4 und 7-11) und – in Korrektur des vorinstanzlichen Urteils – soweit die Provision nicht ausbezahlt wurde (ND 32 Fälle 1 und 5-6) des mehrfachen ver- suchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

8. Strafzumessung 8.1. Vorbemerkungen 8.1.1. Die Vorinstanz sprach eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geld- strafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– aus, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt wurde (Urk. 64 S. 124). 8.1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von 50 Monaten zu bestrafen. Sie bemängelt insbesondere, dass die Vorinstanz aufgrund der langen Verfahrensdauer die Strafe um einen Drittel reduzierte. Sodann sei das Verschulden des Beschuldigten im Hinblick auf die gewerbsmässige Hehlerei keineswegs als leicht zu veranschlagen. Weiter wirke sich die Delinquenz während der laufenden Untersuchung korrekterweise als erheblich und nicht nur geringfügig straferhöhend aus (Urk. 65 S. 3 ff.; Urk. 90 S. 3 f.). 8.1.3. Am 1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter Beurteilung ist die Fällung eines Sa- churteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste handelt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (Trechsel/Vest, Praxiskommentar

- 94 - StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen. 8.1.4. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen und zur Strafzumessung im Allgemeinen (Urk. 64 S. 85 ff.) verwie- sen werden. 8.2. Strafzumessung in concreto 8.2.1. Gewerbsmässige Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 1-18 und ND 26-31) 8.2.1.1. Wer sich der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jah- ren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB). 8.2.1.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Tatbeitrag des Be- schuldigten war von ausschlaggebender Bedeutung für Verkaufsbemühungen von I._____. Er kann denn auch nicht einfach als dessen Befehlsempfänger angese- hen werden, sondern eher als dessen "Geschäftspartner". Der Gesamtwert der Fahrzeuge belief sich auf rund Fr. 1,6 Mio. Auch wenn die lange und regelmässi- ge Delinquenz des Beschuldigten bereits in der Qualifikation des Straftatbestands als gewerbsmässig enthalten ist, ist bedeutsam, wie oft und über welchen Zeit- raum der Beschuldigte delinquierte. Unter Berücksichtigung der gewerbsmässi- gen Tatbegehung erscheint die Anzahl der Delikte noch verhältnismässig über- schaubar. Jedoch delinquierte der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund 16 Monaten. Sodann delinquierte er an einzelnen Tagen zum Teil mehrfach. Diese "Leistungsbereitschaft" offenbart eine grosse kriminelle Energie. Im Verhältnis zu den Werten der Fahrzeuge ist die vom Beschuldigten erzielte resp. angestrebte Entschädigung jedoch eher bescheiden. So erwirtschaftete er resp. zielte er auf eine Entschädigung in Höhe von rund Fr. 71'500.–. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht.

- 95 - 8.2.1.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann ebenfalls auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen und damit egois- tischen Motiven handelte. Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhaltspunkte, die das subjektive Verschulden des Beschuldigten milder erscheinen lassen wür- den, liegen nicht vor. Gemäss seinen eigenen Angaben verdiente der Beschuldig- te im damaligen Zeitpunkt überdurchschnittlich gut. Geldprobleme hatte er damals folglich keine und sein Handeln muss auf die reine Gier oder Profilierungsdrang zurückgeführt werden, dass der Beschuldigte sich auf die Geschäfte mit I._____ einliess. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich unwesentlich strafer- höhend aus. 8.2.1.4. Insgesamt ist das Verschulden somit als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf 30 Monate festzusetzen. 8.2.2. Mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 22 und ND 23) 8.2.2.1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). 8.2.2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst die mehrfache Tatbe- gehung zu berücksichtigen. Die beiden Fahrzeuge hatten einen Gesamtwert von knapp Fr. 90'000.– und der Beschuldigte wollte mit dem Verkauf dieser Fahrzeu- ge einen ihm nicht zustehenden Erlös von Fr. 35'000.– erzielen. Der Beschuldigte missbrauchte eine ihm sich anerbotene Situation und das Vertrauen, das ihm ent- gegengebracht wurde. Es ist von einer grossen kriminellen Energie auszugehen. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe als noch leicht. 8.2.2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven und direktvorsätzlich handelte. Es gilt auch hier das schon Ausgeführte: Gemäss seinen eigenen Angaben verdiente der Beschuldigte

- 96 - im damaligen Zeitpunkt überdurchschnittlich gut. Geldprobleme hatte er damals folglich keine und die Delinquenz des Beschuldigten ist auf die reine Gier oder Profilierungsdrang zurückzuführen. Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhalts- punkte, die das subjektive Verschulden des Beschuldigten milder erscheinen lassen würden, liegen nicht vor. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich unwesentlich straferhöhend aus. 8.2.2.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe/Einzelstrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Die aus den Einzelstrafen resultierende Gesamtstrafe übersteigt den Strafrahmen einer Geldstrafe deutlich. Die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe fällt wie auch bei den nachfolgenden Einzelstrafen angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens ausser Betracht. 8.2.3. Mehrfache Gehilfenschaft zur Veruntreuung (ND 19-21) und zur versuchten Veruntreuung (ND 25) im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB 8.2.3.1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder be- straft (Art. 25 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 8.2.3.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Gehilfenschaft zur Veruntreuung von drei Fahrzeugen (zwei BMW D 118i und ein BMW 120d) leistete. Bezüglich des BMW X5 blieb es bei einem Versuch. Die drei 1er BMWs wiesen insgesamt einen Wert von knapp Fr. 120'000.– auf. Beim BMW X5 handelte es sich um ein äusserst wertvolles Fahrzeug mit einem Wert von ca. Fr. 116'550.–. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte gezielt und organisiert vorging und beabsichtigte, ei- nen (ihm nicht zustehenden) Gewinn zu erzielen. Dabei ist nicht relevant, dass er

- 97 - das Geld nicht erhalten hat. Der Beschuldigte handelte, auch wenn er nicht als Haupttäter, sondern "nur" als Gehilfe agierte, aus eigenem Antrieb und initiierte mit dem Erwirken der Leasingverträge die Delikte. Das Vorgehen des Beschuldig- ten offenbart eine grosse kriminelle Energie. Bezüglich des BMW X5 ist sodann zu berücksichtigen, dass es bei einem Versuch blieb und der Beschuldigte der Übergabe des Fahrzeugs von sich aus fernblieb. Insgesamt erweist sich das ob- jektive Tatverschulden unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe als gerade noch leicht. 8.2.3.3. In subjektiver Hinsicht kann angemerkt werden, dass der Beschuldigte auch hier einzig finanziell und damit egoistisch motiviert handelte. Er handelte mit direkten Vorsatz. Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhaltspunkte, die das subjektive Verschulden des Beschuldigten milder erscheinen lassen würden, lie- gen nicht vor. Gemäss seinen eigenen Angaben verdiente der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt überdurchschnittlich gut. Geldprobleme hatte er damals folg- lich keine und die Delinquenz des Beschuldigten ist auf die reine Gier oder Profi- lierungsdrang zurückzuführen. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich unwesentlich straferhöhend aus. 8.2.3.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung von Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB rechtfertigt es sich, die Einzelstrafe für die mehrfache Gehilfenschaft zur Veruntreuung (ND 19-21) auf 4 Monate und für die Gehilfenschaft zur ver- suchten Veruntreuung (ND 25) auf 2 Monate festzusetzen. Nachdem die aus den Einzelstrafen resultierende Gesamtstrafe den Strafrahmen einer Geldstrafe deut- lich übersteigt, fällt die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens ausser Betracht. 8.2.4. Mehrfaches Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG (ND 14, ND 15, ND 26, ND 28-30) 8.2.4.1. Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine

- 98 - Bewilligung erschleicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG; Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG). 8.2.4.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. In Anbetracht dessen, dass Ausweise und Bewilligungen im Strassen- verkehr im Wesentlichen dazu dienen, sicherzustellen, dass alle Verkehrsteil- nehmer und Fahrzeuge die erforderlichen Fähigkeiten für die Teilnahme am Strassenverkehr mitbringen, erscheinen wesentlich gravierendere Tatbegehungen möglich als die vom Beschuldigten veranlassten Löschungen des Codes …. Je- doch ermöglichte das Vorgehen des Beschuldigten erst die Veruntreuungen der Fahrzeuge, durch die den Leasinggebern einen beachtlichen Vermögensschaden entstanden ist. Aus dem Vorgehen des Beschuldigten und seinem Zusammenwir- ken mit I._____ ist sodann auf eine erhebliche kriminelle Energie zu schliessen. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht. 8.2.4.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens kann angemerkt werden, dass der Beschuldigte auch bei diesen Delikten einzig finanziell und damit egoistisch motiviert handelte. Er handelte mit direkten Vorsatz. Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhaltspunkte, die das subjektive Verschulden des Beschul- digten milder erscheinen lassen würden, liegen nicht vor. Gemäss seinen eigenen Angaben verdiente der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt überdurchschnittlich gut. Geldprobleme hatte er damals keine und die Delinquenz des Beschuldigten ist auf die reine Gier oder Profilierungsdrang zurückzuführen. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich unwesentlich straferhöhend aus. 8.2.4.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Nachdem die aus den Einzelstrafen resultierende Gesamtstrafe den Strafrahmen einer Geldstrafe deutlich übersteigt, fällt die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens ausser Betracht. 8.2.5. Mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (ND 32)

- 99 - 8.2.5.1. Wer sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). 8.2.5.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte rund 100 Unterschriften bezüglich 31 betroffene Personen fälschte. Die mehrfache Tatbegehung fällt straferhöhend ins Gewicht. Jedoch resultierten aus der Deliktstätigkeit jeweils nur relativ kleine Beträge (zwischen Fr. 212.50 und Fr. 472.60). Insgesamt wurden dem Beschuldigten "lediglich" Fr. 6'874.– aus- bezahlt. Ein Betrag in Höhe von Fr. 2'159.80 wurde dem Beschuldigten infolge rechtzeitiger Aufdeckung seiner deliktischen Handlungen nicht ausbezahlt. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugte sodann nicht von einer besonderen Raffi- nesse, jedoch einer gewissen Dreistigkeit, indem er das ihm entgegengebrachte Vertrauen schamlos ausnützte. Es war absehbar, dass die Fälschungen früher oder später aufgedeckt würden. Zutreffend hält die Vorinstanz sodann fest, dass durch die Handlungen des Beschuldigten keine Drittpersonen ernsthaft gefährdet worden waren. Jedoch führte das Vorgehen des Beschuldigten dazu, dass ver- schiedene Geschädigte Versicherungen mit teilweise höheren Prämien erhielten, die sie so gar nicht wollten. Zudem wurden diesen dadurch Umtriebe und Kosten verursacht. Angesichts der bemerkenswerten Anzahl der Delikte in einem Zeit- raum von lediglich rund fünf Monaten und der Dreistigkeit, mit welcher der Be- schuldigte im Einzelnen handelte, ist mit der Vorinstanz trotz der eher geringen erwirtschafteten Beträgen von einer mittelschweren kriminellen Energie auszuge- hen. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht. 8.2.5.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte einzig aus finanzieller und damit egoistischer Motivation handel- te. Auch wenn der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gleich gut ver- diente wie früher, handelte er ohne eigentliche Not. Die subjektiven Verschuldens- elemente wirken sich weder straferhöhend noch strafmindern aus. 8.2.5.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe/Einzelstrafe auf 90 Tage/Tagessätze festzu- setzen.

- 100 - 8.2.6. Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 32) 8.2.6.1. Wer sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, kann das Ge- richt die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 8.2.6.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist das mehrfache Tatbegehen straferhöhend zu berücksichtigen. Jedoch schädigte der Beschuldigte seine Ar- beitgeberin vergleichsweise geringfügig. So wurden ihm insgesamt Fr. 6'874.– ausbezahlt. Zur Auszahlung von weiteren unberechtigterweise beanspruchten Provisionen in der Höhe von Fr. 2'159.80 kam es nicht. Wie die Vorinstanz zutref- fend festhält, wiegt das Vorgehen des Beschuldigten innerhalb des Betrugstatbe- stands, der per se eine gewisse Raffinesse bei der Täuschung des Opfers vo- raussetzt, eher leicht und setzte keine grosse Planung und Vorbereitung voraus. Gleichwohl wirkt das Tatvorgehen des Beschuldigten verhältnismässig dreist, nutzte er doch das ihm entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus. Insgesamt erscheint das Mass der kriminellen Energie als in einem unteren Bereich liegend. In Berücksichtigung sämtlicher objektiver Tatbestandselemente ist das Verschul- den als leicht zu qualifizieren. 8.2.6.3. In subjektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte einzig aus finanzieller und damit egoistischer Motivation handelte. Auch wenn der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gleich gut verdiente wie früher, han- delte er ohne eigentlich Not. Anhaltspunkte, die das Vorgehen des Beschuldigten zu relativieren vermöchten, sind ebenso wenig ersichtlich, wie Anhaltspunkte, die auf eine reduzierte Schuldfähigkeit schliessen liessen. Die subjektiven Ver- schuldenselemente wirken sich weder straferhöhend noch strafmindern aus. 8.2.6.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 StGB auf 90 Tage/Tagessätze festzusetzen.

- 101 - 8.2.7. Missbrauch von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG 8.2.7.1. Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG). 8.2.7.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte lediglich ein einziges Mal mit dem am Fahrzeug montierten falschen Schild unterwegs war und er beabsichtigte, das Fahrzeug noch am selben Tag korrekt einzulösen. Die für das Fahrzeug erforderliche Haftpflichtversicherung war grund- sätzlich vorhanden. Die Länge der Fahrt war mit rund 30 km überschaubar. Es ist mit der Vorinstanz von einer geringen kriminellen Energie auszugehen und das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu qualifizieren. 8.2.7.3. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschuldigten wohl einzig auf dessen Bequemlichkeit zurückzu- führen ist. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich weder straferhö- hend noch strafmindern aus. 8.2.7.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als sehr leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 20 Tage/Tagessätze festzusetzen. 8.2.8. Täterkomponente 8.2.8.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 88 f.). Angefügt werden kann, dass der Beschuldigte unterdessen als Chauffeur bei DN._____ arbeitet und Fr. 23.15 pro Stunde verdient (Urk. 89/1 S. 5 f.). Sein Schulden belaufen sich aktuell auf ca. Fr. 150'000.– (Urk. 89/1 S. 6). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. 8.2.8.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 88/1). Dies wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus (BGE 136 IV 1). Zutreffend hält die Vo- rinstanz sodann fest, dass beim Beschuldigten weder Reue noch Einsicht ersicht-

- 102 - lich sind und damit keine Gründe für eine Strafreduktion gegeben sind (Urk. 64 S. 89). Einzig bezüglich des Missbrauchs von Schildern zeigte sich der Beschul- digte geständig. Dies wirkt sich jedoch nicht weiter strafmindernd aus, nachdem dem Beschuldigten dieser Missbrauch ohne weiteres nachgewiesen werden konnte. 8.2.8.3. Straferhöhend zu berücksichtigen ist bezüglich der mehrfachen Urkun- denfälschung und des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs das Handeln während laufender Strafuntersuchung. Dies rechtfertigt es, die Einzelstrafen für die mehrfache Urkundenfälschung und den mehrfachen, teilweise versuchten Be- trug je auf 120 Tage/Tagessätze zu erhöhen. 8.2.8.4. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten nicht auszumachen. 8.2.8.5. Aus den Täterkomponenten ergibt sich insgesamt, dass die Einzelstrafen für die mehrfache Urkundenfälschung und den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug angemessen zu erhöhen sind. Ansonsten wirken sich die Täterkomponen- ten weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 8.2.9. Zusammenfassung Strafzumessung 8.2.9.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte für die von ihm begangene gewerbsmässige Hehlerei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen wäre. Für die mehrfache Veruntreuung wäre eine Ein- zelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe, für die mehrfache Gehilfenschaft zur Veruntreuung eine solche von 4 Monaten Freiheitsstrafe, für die Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung eine solche von 2 Monaten Freiheitsstrafe und für das mehrfache Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung eine solche von 3 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Wie bereits angeführt, fällt angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens die Bestrafung der vorerwähnten Delikte mit einer (milderen) Geldstrafe ausser Betracht. Das rechnerische Total der Einsatz- und Einzelstrafen beträgt 45 Monate Freiheitsstrafe. Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Strafe für die ge-

- 103 - werbsmässige Hehlerei von 30 Monaten Freiheitsstrafe für die mehrfache Verun- treuung um rund 2 Monate, für die mehrfache Gehilfenschaft zur Veruntreuung um rund 2 Monate, für die Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung um rund 1 Monat und für das mehrfache Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilli- gung um rund 1 Monat zu erhöhen und eine Gesamtstrafe von 36 Monaten Frei- heitsstrafe festzusetzen. 8.2.9.2. Sodann wäre für die mehrfache Urkundenfälschung eine Einzelstrafe von 120 Tage/Tagessätze festzusetzen und für den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug ebenfalls eine solche von 120 Tage/Tagessätze. Schliesslich wäre für den Missbrauch von Schildern eine Einzelstrafe von 20 Tage/Tagessätze festzuset- zen. In Anbetracht des Tatverschuldens und des Umstands, dass der Beschuldig- te für die in Ziffer 8.2.9.1. erwähnten Delikte mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, erscheint das Aussprechen einer Freiheitsstrafe für die mehrfache Urkunden- fälschung, den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug und den Missbrauch von Schildern weder als erforderlich noch angebracht. Demnach ist für diese Delikte eine Geldstrafe auszusprechen. Das rechnerische Total der Einsatz- und Einzel- strafen beträgt 260 Tagessätze. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Geldstrafe für die mehrfache Urkundenfälschung von 120 Tagessätzen für den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug um 60 Tages- sätze und für den Missbrauch von Schildern um 10 Tagessätze zu erhöhen und eine Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen festzusetzen. 8.2.9.3. Insgesamt resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten und eine Geldstrafe von 190 Tagessätzen. 8.2.10. Strafreduktion 8.2.10.1. Die Vorinstanz reduzierte die zunächst festgesetzte Strafe wegen der Verfahrenslänge um einen Drittel (Urk. 64 S. 96 f.). Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass kein Anlass bestehe, die Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer zu mindern (Urk. 90 S. 4).

- 104 - 8.2.10.2. Es ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten, insbesondere angesichts der zahlreichen Delikten, der umfangreichen Strafuntersuchung, der Komplexität des Falls und der Delinquenz des Beschuldigten während laufender Strafuntersuchung, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Jedoch ist zu beachten, dass seit der Anklage- erhebung im März 2018 bis zum zweitinstanzlichen Urteil beinahe 2 ½ Jahre ver- gangen sind und die Strafuntersuchung, auch wenn der Beschuldigte hierzu sei- nen Beitrag leistete, in dem er Ende 2014 erneut straffällig wurde, über sechs Jahre dauerte. Bereits die Strafuntersuchung hatte gravierende Auswirkungen auf den Beschuldigten, nachdem er – wohl aufgrund der hängigen Strafuntersuchung

– seine gut bezahlte Anstellung verlor. Es rechtfertigt sich daher eine leichte Re- duktion der Strafe. Die Freiheitsstrafe ist deshalb auf 32 Monate und die Geldstra- fe auf 170 Tagessätze festzusetzen. Sodann kann noch angemerkt werden, dass der Anrechnung der 96 Tage Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) nichts entgegen- steht. 8.3. Höhe des Tagessatzes 8.3.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzu- ziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zu- fliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbei- träge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkos- ten (BGE 134 IV 60 E. 6.). 8.3.2. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner zweiten Ehefrau in einer der Ehefrau gehörenden Eigentumswohnung. Er arbeitet bei DN._____ im Stunden- lohn von Fr. 23.15 pro Stunde. Sodann hat der Beschuldigte Schulden in der Hö-

- 105 - he von ca. Fr. 150'000.– (Urk. 89/1 S. 4 ff.). In Anbetracht von diesen finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 8.4. Vollzug 8.4.1. Ausgangslage 8.4.1.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufge- schobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB). 8.4.1.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstra- fe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 8.4.1.3. Spricht das Gericht verschiedenartige Strafen aus, so muss es für jede Strafart gesondert prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug gelten. Für Ersttäter ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180). 8.4.2. In concreto 8.4.3. Die objektiven Voraussetzungen für eine teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB bezüglich der auszusprechenden Freiheitsstrafe und eine bedingte Strafe nach Art. 42 StGB bezüglich der auszusprechenden Geldstrafe sind erfüllt. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und aufgrund der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie allen weiteren Tatsachen kann mit der Vorinstanz von einer grundsätzlich günstigen Prognose ausgegangen werden. Es kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 64 S. 98). Sodann ist die Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen (mindestens) teilweise zu voll- ziehen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte hiervon genügend

- 106 - beeindrucken lässt, so dass der Vollzug der Geldstrafe nicht erforderlich scheint. Dem Umstand, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung – und trotz Verbüssung von Untersuchungshaft – erneut straffällig wurde, ist mit der Festsetzung einer leicht erhöhten zu vollziehenden Dauer der Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. 8.4.4. Gestützt auf diese Überlegungen rechtfertigt es sich, den Vollzug der Frei- heitsstrafe im Umfang von 23 Monaten aufzuschieben; 9 Monate sind zu vollzie- hen. Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Strafe ist auf zwei Jahre festzusetzen. Sodann ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Pro- bezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

9. Beschlagnahme / Einziehung

E. 9 November 2011 im Namen der CD._____ AG einen BMW X5 geleast zu ha- ben, erwähnte er mit keinem Wort, dass er an diesem Tag in Italien gewesen sei resp. erklärte er, ob er damals in Italien gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er be- stritt sodann, mit BI._____ ein entsprechendes Telefonat geführt zu haben (Urk. 2/13 S. 1 ff.). Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass es lebensfremd er- scheint, dass sich der Beschuldigte, der sich zweieinhalb Jahre danach nicht mehr zu erinnern vermochte, wo er gewesen sei, sich nach über sechs Jahren plötzlich erinnern kann, wo er in der fraglichen Zeit gewesen war. Das von der

- 48 - Verteidigung eingereichte Schreiben (Urk. 47/1) ist sodann untauglich, einen Auf- enthalt des Beschuldigten in Italien zu bestätigen. So hält dieses Schreiben nicht fest, zu Handen von wem die Erklärung abgegeben wird, von wem dieses aufge- setzt wurde und wann die Unterschriften erfolgten. Weiter fällt auf und erscheint doch mehr als fraglich, dass die unterzeichnenden Personen bestätigten können, dass sich der Beschuldigte vom 9. November 2011 bis 20. November 2011 (unun- terbrochen) und vom 26. November 2011 bis 5. Dezember 2011 (ununterbrochen) in Italien aufgehalten haben soll. Es erscheint doch lebensfremd, dass alle diese acht Personen in dieser Zeit ununterbrochen oder auch nur täglich mit dem Be- schuldigten zusammen gewesen sein wollen und dies nach Jahren noch bestäti- gen können. Aufgrund der auffallenden, falschen – dem Italienischen fremden – Gross-/Kleinschreibung muss sodann umso mehr davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dieses Schreiben selber aufsetzte und seine Freunde die- ses Schreiben aus reiner Gefälligkeit unterzeichneten (Urk. 47/1). Aufgrund all dieser Umstände und den gegensätzlichen Aussagen von I._____ und denjenigen von BI._____, die mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang stehen, würde so- dann selbst bei entsprechenden Zeugenaussagen der im Schreiben aufgeführten Personen, erhebliche Zweifel an deren Aussagen verbleiben, so dass auf deren Zeugeneinvernahme verzichtet werden kann. Aufgrund der Beweislage ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte weder am 9./10. November 2011 noch am 14. November 2011 (ND 12) in Italien aufgehalten hatte. Die entsprechende Behauptung des Beschuldigten ist eine reine Schutzbehauptung und wohl darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte vor der Einvernahme im Februar 2018, in der er zu den Aussagen von BI._____ Stellung nehmen konnte, dessen Aussage, der Beschuldigte habe am 16. November 2011 am Telefon gesagt, er sei in Ita- lien, dankbar aufgriff. Auch wenn BI._____ nicht bestätigen konnte, dass sich der Beschuldigte am 16. November 2011 tatsächlich in Italien aufgehalten hatte, son- dern nur, dass dieser dies am Telefon gesagt habe, muss zugunsten des Be- schuldigten davon ausgegangen werden, dass er sich am 16. November 2011 in Italien befand, kann dies doch nicht widerlegt werden. Dementsprechend kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Löschung des Codes … aus dem Fahrzeugausweis des BMW 320d xDrive am 16. November 2011 beim Strassen-

- 49 - verkehrsamt (selber) vornehmen liess (ND 13), auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte vor der Abfahrt nach Italien noch beim Strassenver- kehrsamt war. Nachdem das entsprechende Formular jedoch vom 28. Oktober 2011 datiert (Urk. ND 13 2/2), verbleiben keine Zweifel, dass auch dieses Formu- lar vom Beschuldigten erstellt wurde. 4.2.41. Zu ND 26 ist sodann anzumerken, dass die Löschung des Codes … im Fahrzeugausweis des Mercedes Benz E350 CDI am 11. Juli 2012 beim Strassen- verkehrsamt erfasst worden war (vgl. Urk. ND 26 1/3 S. 5). Sodann ergab sich aus der Telefonüberwachung, dass I._____ BF._____ am 11. Juli 2012, 12:07 Uhr, telefonisch informierte, wie er die Einlösung des Mercedes Benz machen sol- le (vgl. Urk. ND 26 1/3 S. 9). Weiter existiert eine Aufzeichnung eines Telefon- gesprächs zwischen I._____ und dem Beschuldigten vom 11. Juli 2012, 11:29:59 bis 11:30:45. In diesem teilt der Beschuldigte I._____ mit: "Komm, kann es dir gleich geben, ich habe es bei mir." Hierauf antwortet I._____: "Ist es schon fer- tig?", was der Beschuldigte mit ja, ja beantwortet (Urk. ND 26 Anhang zu 3/4). Dieses Gespräch lässt keinen Zweifel, dass es um die Übergabe des vom Be- schuldigten hergestellten Löschungsformulares ging. Die vom Beschuldigten hier- zu vorgebrachte Erklärung, er denke, es sei um ein Kontrollschild oder einen Fahrzeugausweis oder was wisse er was, gegangen (Urk. 2/20 S. 5), erscheint als reine Schutzbehauptung. Denn I._____ spricht davon, ob "es schon fertig" sei. Wäre es um Kontrollschilder und Fahrzeugausweise gegangen, hätte die Frage, "warst du schon dort?" oder "hast du sie schon?" lauten müssen. I._____ bestä- tigte denn in der Einvernahme vom 8. Januar 2015 auch, dass er dem Beschul- digten den Löschungsauftrag erteilt habe. Weiter erklärte er aber, dass er denke, die Einlösung des Fahrzeugs habe BF._____ gemacht. Er denke, diese Einlösung sei nicht über den Beschuldigten erfolgt (Urk. ND 26 3/9 = Urk. 3/45 S. 34). Auch wenn I._____ in der Folge in der Einvernahme zu voraussichtlich zur Anklage ge- langenden Sachverhalte den Vorhalt, der Beschuldigte habe das Formular samt Fahrzeugausweis einem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zugestellt resp. übergeben, anerkannte (Urk. ND 26 3/20 S. 15 f.), muss aufgrund der Aus- sagen von I._____ anlässlich der Einvernahme vom 8. Januar 2015 davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte in ND 26 zwar für das Löschungsformu-

- 50 - lar zuständig war, nicht jedoch für die Fahrzeugeinlösung und daher das Formular nicht – wie ihm in der Anklageschrift vorgehalten wird (Urk. 23 S. 3) – dem Stras- senverkehrsamt zustellte bzw. übergab, sondern das Formular I._____ übergab. 4.2.42. Schliesslich sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschul- digte verneint habe, für I._____ jemals ein Formular zur Löschung des Codes … eingereicht zu haben (Urk. 64 S. 32), zu korrigieren. So gab der Beschuldigte zunächst an, er wisse nicht, ob er auch Löschungen des Codes … im Fahrzeug- ausweis für I._____ vorgenommen habe (Urk. 2/4 S. 3). Auf Vorhalt, dass er durch I._____ belastet werde, erklärte er, er habe für diesen solche Codelö- schungen veranlasst. Dies habe er aber nie gegen Entgelt gemacht, sondern im Falle von Neueinlösungen, für die er sowieso ins Strassenverkehrsamt habe ge- hen müssen. Die Formulare habe I._____, bereits vollständig ausgefüllt inklusive der nötigen Unterschriften, gebracht (Urk. 2/7 S. 5). Er verneinte lediglich, für I._____ jemals Blindeinlösungen gemacht zu haben (Urk. 2/8 S. 17). Dies ändert aber an den ansonsten schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz nichts und ver- mag das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. 4.2.43. Die Verteidigung bemängelt sodann, dass die Vorinstanz in Willkür verfal- le, wenn sie ohne Weiteres feststelle, der Beschuldigte sei für sein Handeln mit Fr. 71'500.– entschädigt worden und habe folglich gewerbsmässig gehandelt (Urk. 93 S. 10 f.). Es ist zutreffend, dass sich die Vorinstanz bei der Sachverhalts- erstellung nicht ausdrücklich zur Entschädigung äussert. Jedoch hält sie im Rahmen der Beweiswürdigung fest, dass insbesondere auch gestützt auf die glaubhaften Aussagen von I._____ keine begründeten Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte anklagegemäss für I._____ die Löschungen der Codes … in den Fahrzeugausweisen der inkriminierten Fahrzeuge veranlasst habe (Urk. 64 S. 36). 4.2.44. Es ist zutreffend, dass I._____ bezüglich der Entschädigungen für die Codelöschungen zunächst aussagte, er habe dafür Fr. 2'000 - Fr. 5'000 pro Auto bezahlen müssen (Urk. 3/15 S. 2). In der Folge sagte er jedoch konstant aus, dass er für die Codelöschungen jeweils Fr. 2'500.– pro Fahrzeug bezahlt habe (vgl. Urk. 3/16 S. 3; Urk. 3/18 S. 3; Urk. 3/20 S. 3). Der Beschuldigte war über ei- nen Zeitraum von rund 16 Monaten in 30 Fällen von Codelöschungen involviert.

- 51 - Aus dieser Tatsache drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte dies in der Absicht tat, mit diesen Codelöschungen einen regelmässigen Erwerb im Sin- ne eines zusätzlichen Einkommens zu erzielen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sonst der Beschuldigte diese Codelöschungen für I._____ hätte vornehmen sol- len, wenn nicht um davon finanziell zu profitieren. Wie bereits erwähnt, liefen für die inkriminierten 30 Fahrzeuge lediglich für vier Fahrzeuge die Versicherungs- nachweise über den Beschuldigten. Somit profitierte er nicht in erster Linie von Versicherungsabschlüssen. Zudem nahm der Beschuldigte mit den Einlösungen auch ein gewisses Risiko auf sich. Es erscheint lebensfremd, dass er die Fäl- schung der Formulare und die Einlösungen rein aus Goodwill vorgenommen ha- ben soll. Die Aussage von I._____, der Beschuldigte habe für die Codelöschun- gen Fr. 2'500.– (resp. Fr. 14'000.– für die sieben Smarts) verlangt, erscheint des- halb insoweit glaubhaft, als der Beschuldigte für die Codelöschungen mit Fr. 2'500.– (resp. Fr. 14'000.– für die sieben Smarts) bezahlt werden wollte und sollte. Dass der Beschuldigte (alle) in der Anklageschrift aufgeführten Beträge auch tatsächlich erhielt, kann nicht erstellt werden und muss offenbleiben. 4.2.45. Im Ergebnis verbleiben angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt – mit Ausnahme vorgenannter Korrekturen (vgl. Ziff. 4.2.40, Ziff. 4.2.41 und Ziffer 4.2.44) – wie in Ziffer I. der Anklageschrift beschrieben ereignet hat. Dieser Sachverhalt ergibt sich nicht nur aus den Aus- sagen von I._____. Dessen Aussagen werden durch weitere Indizien, insbeson- dere die Aufzeichnungen verschiedener Telefongespräche zwischen dem Be- schuldigten und I._____ massgeblich gestützt. Die diesbezüglichen Aussagen von I._____ erscheinen deshalb glaubhaft, auch wenn dieser in anderen Zusammen- hängen – wie die Verteidigung zu Recht einwendet – unstetig und teilweise wider- sprüchlich aussagte. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten ge- prägt von Übertreibungen, zahlreichen Phantasiemerkmalen und Ungereimtheiten und deshalb nicht glaubhaft. Sodann ist auch seine Glaubwürdigkeit einge- schränkt, nahm er es doch auch in der Vergangenheit nicht immer so genau mit der Wahrheit (Wohnortwechsel, Blindeinlösungen). Schliesslich belasten den Be- schuldigten nicht nur die Aussagen von I._____ und die aufgezeichneten Telefon-

- 52 - gespräche sondern auch die in seinem Fahrzeug sichergestellten Dokumente und der an seine Frau geschriebene, abgefangene Kassiber (Anhang zu Urk. 2/9).

5. Anklagesachverhalt II. Veruntreuung, Hehlerei, Erschleichen eines Auswei- ses oder einer Bewilligung betr. ND 19 - 23, ND 25

E. 9.1 Die Vorinstanz hat die in der Strafuntersuchung beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 800.– in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung die Herausgabe der beschlagnahmten Barschaft (Urk. 67 S. 2; act. 91 S. 28).

E. 9.2 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

E. 9.3 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermö- genswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 9.4 Die Beschlagnahme des Bargelds erfolgte durch die Staatsanwaltschaft zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (Urk. 14/1). Ein direkter Zusammenhang

- 107 - des Bargeldes zu einer Straftat kann nicht hergestellt werden. Nachdem der Be- schuldigte verurteilt wird, rechtfertigt es sich, das beschlagnahmte Bargeld zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 10 Ersatzforderung

E. 10.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklage und in ihrer Berufung, der Beschuldigte sei für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zur Zah- lung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 71‘500.– an den Staat zu verpflichten (Urk. 23, Urk. 65, Urk. 90 S. 4 f.).

E. 10.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der unrechtmässig erlangte Vorteil nicht mehr vorhanden sei und der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem vor- liegenden Strafverfahren mit beträchtlichen Forderungen im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen konfrontiert sein werde. Unter diesen Umständen er- scheine die Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer Ersatzforderung im Hinblick auf den angestrebten Zweck des Ausgleichs nicht erforderlich. Sie würde die Wiedereingliederung des sich finanziell ohnehin in einer misslichen La- ge befindlichen Beschuldigten zusätzlich erschweren. Die Vorinstanz wies des- halb des Begehren um Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 71‘500.– als Ersatzforderung an den Staat ab (Urk. 64 S. 117 f., S. 125).

E. 10.3 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).

E. 10.4 Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass das Gericht bei der Anwen- dung der Ausgleichseinziehung jeweils zu klären hat, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck (Ausgleich) geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Zweckangemessenheit). Zur

- 108 - Anwendung gelangen kann der Grundsatz etwa im Zusammenhang mit der Ver- meidung von Doppelbelastungen, der Netto-/Bruttoproblematik, bei der Reinvesti- tion deliktischer Mittel in immer neue Delikte oder zum Schutze von mit der Ein- ziehung konkurrierenden Zivilgläubigern. Allgemein ausgedrückt ist ein Verzicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese "mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist" (BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 N 62 mit weiteren Hinwei- sen).

E. 10.5 Der vorinstanzlichen Auffassung kann gefolgt werden. Es kann auf die zu- treffenden Ausführungen (Urk. 64 S. 117 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der Schulden, die der Beschuldigte bereits hat, der auf ihn zu- kommenden Kosten aus dem Strafverfahren, seiner aktuellen Arbeits- und Ein- kommenssituation sowie seines Alters muss sodann wohl auch von einer voraus- sichtlichen Uneinbringlichkeit ausgegangen werden.

E. 11 Zivilansprüche

E. 11.1 Verschiedene Geschädigte haben im vorinstanzlichen Verfahren adhäsi- onsweise privatrechtliche Ansprüche erhoben (vgl. Urk. 96 S. 99 ff., S. 111 f.). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30‘464.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2011 zu bezahlen (Urk. 64 S. 124; Dispositiv-Ziffer 5), obwohl in den Erwägungen ausge- führt wird, dass sich der eigentliche Schaden nicht genau bestimmen lasse und die Privatklägerin 2 mit ihren Schadenersatzforderungen deshalb auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sei (Urk. 64 S. 102 f.). Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin 4 Schadenersatz in Höhe von Fr. 19‘100.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. November 2011 sowie Fr. 3‘618.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Juni 2015 zu bezahlen (Urk. 64 S. 104 ff.; Disposi- tiv-Ziffer 6). Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 15 und 16 wies die Vo- rinstanz ab (Dispositiv-Ziffer 8; Urk. 64 S. 111 f., S. 124). Im Übrigen verwies die Vorinstanz die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 64 S. 99 ff., S. 124; Dispositiv-Ziffer 7).

- 109 -

E. 11.2 Die Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatkläger 15 und 16 ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung das Nichteintreten auf die übrigen Zivilansprüche der Privatklägerschaft (Dispositiv- Ziffern 5, 6, 7; Urk. 67 S. 2) resp., dass die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verwei- sen seien (Urk. 91 S. 28).

E. 11.3 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilkla- ge wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).

E. 11.4 Zu den einzelnen Schadenersatzbegehren

E. 11.4.1 Privatklägerin 2 (DO._____ AG)

E. 11.4.1.1 Bezüglich der Forderung der Privatklägerin 2 kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 102 f.).

E. 11.4.1.2 Nachdem die Privatklägerin einen Anspruch gegenüber dem Beschul- digten auf Herausgabe nicht dazutun vermag, ist das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Privatklägerin 2 entsprechend dem Antrag des Beschuldigten auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Da sodann der geltend gemachten Schaden nicht bestimmt werden kann, ist die Privatklägerin 2 auch mit ihren Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E. 11.4.2 Privatklägerin 4 (C._____ GmbH)

E. 11.4.2.1 Die Privatklägerin 4 begründet ihren Schadenersatzanspruch damit, dass sie aufgrund von Art. 934 ZGB während fünf Jahren damit habe rechnen müssen, dass das Fahrzeug von der rechtmässigen Eigentümerin herausverlangt werde.

E. 11.4.2.2 Gemäss Art. 934 Abs. 1 ZGB kann der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird, während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbe- halten bleibt Art. 722 ZGB. Klageberechtigt nach Art. 934 ZGB ist, wer im Zeit- punkt des unfreiwilligen Abhandenkommens der Sache selbständiger oder un-

- 110 - selbständiger Besitzer war. Ist die Sache dem unmittelbaren Besitzer abhanden- gekommen, so kann der mittelbare nur auf Herausgabe an den seinerzeitigen unmittelbaren Besitzer klagen (BSK ZGB II-Ernst, Art. 934 N 9).

E. 11.4.2.3 Gemäss Art. 933 ZGB ist derjenige, der eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, in seinem Erwerb auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war. Übergibt der Eigen- tümer eine Sache aufgrund eines Miet- oder eines ähnlichen Vertrages einem Dritten zu einem beschränkt dinglichen Recht, wird die Sache dem Dritten anver- traut (BSK ZGB II-Ernst, Art. 933 N 16).

E. 11.4.2.4 Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde bei der DP._____ AG (Lieferant) geleast. Als Leasinggeber trat die CL._____ BMW Leasing auf. Lea- singnehmer war die DQ._____ GmbH (vgl. Urk. ND 8 1/1), wobei der Leasingver- trag unter Vorlage einer Kopie der ID-Karte des Eigentümers der Firma, DR._____, durch K._____, der als DR._____ auftrat, abgeschlossen wurde. In der Folge übergab K._____ das Fahrzeug mit dem Fahrzeugausweis I._____, der in der Folge an den Beschuldigten gelangte, damit dieser mittels einem gefälschten Formular die Löschung des Codes … im Fahrzeugausweis beim Strassenver- kehrsamt veranlasst (vgl. Urk. ND 8 1/4). Schlussendlich wurde das Fahrzeug – ohne den Eintrag Code … "Halterwechsel verboten" – auf die BH._____ AG ein- gelöst und an die C._____ GmbH verkauft (Urk. ND 8 1/2).

E. 11.4.2.5 Mit der Übergabe des Fahrzeugs an die DQ._____ GmbH wurde dieser das Fahrzeug grundsätzlich anvertraut. Hat ein Irrtum oder eine Täuschung das Vertrauen des Besitzers in den Vertrauensmann mitbegründet oder sonst mitgewirkt, so ist der Vertrag über das Anvertrauen der Sache eventuell wegen Willensmangels anfechtbar. Er kann auch aus anderen Gründen ungültig sein. Massgebend für die Anwendung von Art. 933 ZGB ist jedoch nicht ein gültiger Vertrag zwischen dem ursprünglichen Besitzer und dem sog. Vertrauensmann, sondern vielmehr, als Realakt, dass die Sache dem sog. Vertrauensmann vom Besitzer übertragen wird und nicht abhandengekommen ist. Wenn der Vertrag zwischen dem früheren Besitzer und seinem Vertrauensmann anfechtbar oder

- 111 - ungültig ist, steht das daher der Anwendbarkeit von Art. 933 ZGB nicht im Weg (BSK ZGB II-Ernst, Art. 933 N 19 f.).

E. 11.4.2.6 Entgegen den Ausführungen der Privatklägerin 4 wurde der rechtmässi- gen Eigentümerin das Fahrzeug denn auch nicht gestohlen, sondern diese resp. deren Hilfsperson übergab das Fahrzeug aufgrund des zwischen ihr und der DQ._____ GmbH geschlossenen Leasingvertrags. Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich demzufolge nicht um eine abhandengekommene, son- dern um eine anvertraute Sache. Nachdem die C._____ GmbH die Sache gut- gläubig erworben hatte, war und ist sie in ihrem Erwerb/Besitz zu schützen. Dem- entsprechend kann dem Beschuldigten schon aus diesem Grund nicht angelastet werden, dass die C._____ GmbH das Fahrzeug fünf Jahre lang nicht verkaufte.

E. 11.4.2.7 Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 wäre deshalb abzu- weisen. Nachdem jedoch nicht über den Antrag des Beschuldigten hinausgegan- gen werden kann, ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 entspre- chend dem Antrag des Beschuldigten auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen.

E. 11.4.3 Übrige Privatkläger

E. 11.4.3.1 Keine der übrigen Privatkläger hat den Entscheid der Vorinstanz (Ver- weisung ihrer Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesse) ange- fochten.

E. 11.4.3.2 Nachdem deshalb aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht zuungunsten des Beschuldigten vom vorinstanzlichen Urteil abgewichen werden darf, sind die Schadenersatzforderungen der übrigen Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen und ist auf diese nicht weiter einzu- gehen.

- 112 -

E. 12 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 12.1 Der vorinstanzliche Schuldspruch ist grundsätzlich zu bestätigen. Dement- sprechend ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv Ziffer 13 und 14 ebenfalls zu bestätigen.

E. 12.2 Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 4 eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 4'700.– zu. Der Beschuldigte beantragt, es sei auf das Begehren der Privatklägerin 4 um Zusprechung einer Prozessentschädigung nicht einzutre- ten. Jedoch erhob der Beschuldigte, der verurteilt wird, keine konkreten Einwände gegen die Festsetzung der Prozessentschädigung durch die Vorinstanz (Urk. 91). Dementsprechend ist die Zusprechung einer Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 4'700.– an die Privatklägerin 4 (C._____ GmbH) zu bestätigen.

E. 12.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mir ihrer Berufung ebenfalls teilweise (Höhe Strafe, Vollzug, Ersatzforderung). Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung – dem Beschuldigten zu drei Viertel aufzuerlegen und zu ei- nem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind zu einem Viertel definitiv und zu drei Viertel einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Viertel vorbehalten. Der amtliche Verteidiger ist für sei- ne Aufwendungen mit pauschal Fr. 10'200.– (inkl. MWSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 92). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen

- 113 - − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 35 Abs. 1 SVG (ND 24). − des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung, teilweise im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG (ND 1-13, ND 16-18, ND 27 und ND 31).

2. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − (…) − (…) − (…) − (…) − (…) − (…) − des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (ND 33). 3.-7. (…)

8. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 15 und 16 werden abgewie- sen.

9. (…)

10. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfü- gung vom 19. Februar 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen binnen 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausgegeben: − 15 Goldvreneli à Fr. 20.00, − 1 Goldmünze Vittorio Emanuele II, L 20.00 Italia, − 1 Goldmünze Umberto I, L. 20.00 Italia, − 2 Goldmünzen Napoleon III, F. 20.00 Frankreich,

- 114 - − 1 Goldmünze Tunesien, F. 20.00, − 1 Goldmünze Franz Josef, Imperium Austriaca, F 20.00 Österreich. Sofern die Herausgabe innert dieser Frist nicht verlangt wird, werden diese Gegenstände definitiv eingezogen, verwertet und zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet.

11. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfü- gung vom 13. Februar 2018 beschlagnahmten Gegenstände (Dokumente) werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: − Amtliches Formular für Eintrag und die Löschung der Ziffer … betr. VW Golf, Stamm-Nr. 1, − Liste von Codes der Leasinggesellschaften, − Strafklage betr. Ehrverletzung, datiert vom 21. April 2010, − Strafklage betr. Ehrverletzung, datiert 21. April 2010 (oranger Post-it "Variante 1" befand sich anlässlich Sicherstellung vom 6. Dezember 2012 auf dem Dokument), − Strafklage betr. Ehrverletzung, datiert 21. April 2010 (oranger Post-it "Variante 2" befand sich anlässlich Sicherstellung vom 6. Dezember 2012 auf dem Dokument), − Schreiben der B._____-AG vom 11. Oktober 2011 mit handschriftlicher Kündigung samt handschriftlich adressiertem Umschlag. 12.-15. (…)

E. 16 (Mitteilungen)

E. 17 (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 115 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG bezüglich ND 19 - 21 eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG resp. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG (ND 14, 15, 26, 28, 29, 30) − der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 1-18, ND 26-31) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 22 und 23) − der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung, teilweise zur ver- suchten Veruntreuung, im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB (ND 19-21, ND 25) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (ND 32) − des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 32)

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 96 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 116 -

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

E. 18 Dezember 2012 beschlagnahmten Fr. 800.– werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Von der Erhebung einer Ersatzforderung wird abgesehen.

8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (DO._____ AG) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 (C._____ GmbH) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 (DS._____ Bank AG), 3 (DT._____ Services Schweiz AG), 5 (DU._____ GmbH), 6 (BV._____ AG), 7 (DV._____ AG), 8 (CL._____ GmbH), 9 (CF._____ AG Zürich), 10 (CV._____ S.A.), 11 (DW._____ SA), 12 (BK._____ Versicherungen AG), 13 (CY._____), 14 (CZ._____), 15 (DE._____) und 16 (DX._____) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (C._____ GmbH) für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'700.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 117 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'200.– amtliche Verteidigung

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.

16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Inca-Mail) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (per Mail) − die Privatklägerin DS._____ Bank AG − den Vertreter der Privatklägerin DO._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Privatklägerin DT._____ Services Schweiz AG − den Vertreter der Privatklägerin C._____ GmbH im Doppel für sich und die Privatklägerin − den Vertreter der Privatklägerin DU._____ GmbH im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Vertreterin der Privatklägerin BV._____ AG im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Privatklägerin DV._____ AG − die Privatklägerin CL._____ GmbH − die Privatklägerin CF._____ AG Zürich − die Privatklägerin CV._____ S.A. − den Vertreter der Privatklägerin DW._____ SA im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Privatklägerin BK._____ Versicherungen AG − die Privatklägerin CY._____ − den Privatkläger CZ._____ − den Privatkläger DE._____

- 118 - − die Privatklägerin DX._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Schwyz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 119 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. August 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190106-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 31. August 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend Hehlerei etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2018 (DG180005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. März 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 123 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen

– der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 35 Abs. 1 SVG (ND 24).

- des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung, teil- weise im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG (ND 1-13, ND 16-18, ND 27 und ND 31)

2. Der Beschuldigte ist schuldig

– der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 1-21 und 26-31),

- des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung, teil- weise im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG, teilweise im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG (ND 14-15, ND 26 und ND 28-30)

– der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (ND 19-21),

- der Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB (ND 25),

- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 22 und 23),

- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 32),

– der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 32) sowie

- 3 -

– des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (ND 33).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon bis und mit heute 96 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 30'464.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2011 zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Schadenersatz in Höhe von Fr. 19'100.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. November 2011 sowie Fr. 3'618.75 zu- züglich Zins zu 5% seit 15. Juni 2015 zu bezahlen.

7. Im weiteren Umfang werden die Privatkläger mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 15 und 16 werden abgewiesen.

9. Die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 beschlag- nahmte Barschaft in Höhe von Fr. 800.– wird eingezogen und zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.

10. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. Februar 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen binnen 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils herausgegeben:

- 15 Goldvreneli à Fr. 20.00,

- 1 Goldmünze Vittorio Emanuele II, L 20.00 Italia,

- 1 Goldmünze Umberto I, L. 20.00 Italia,

- 2 Goldmünzen Napoleon III, F. 20.00 Frankreich,

- 1 Goldmünze Tunesien, F. 20.00,

- 1 Goldmünze Franz Josef, Imperium Austriaca, F 20.00 Österreich.

- 4 - Sofern die Herausgabe innert dieser Frist nicht verlangt wird, werden diese Gegen- stände definitiv eingezogen, verwertet und zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.

11. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. Februar 2018 beschlagnahmten Gegenstände (Dokumente) werden ein- gezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen:

- Amtliches Formular für Eintrag und die Löschung der Ziffer … betr. VW Golf, Stamm-Nr. 1,

- Liste von Codes der Leasinggesellschaften,

- Strafklage betr. Ehrverletzung, datiert vom 21. April 2010,

- Strafklage betr. Ehrverletzung, datiert 21. April 2010 (oranger Post-it "Varian- te 1" befand sich anlässlich Sicherstellung vom 6. Dezember 2012 auf dem Dokument),

- Strafklage betr. Ehrverletzung, datiert 21. April 2010 (oranger Post-it "Varian- te 2" befand sich anlässlich Sicherstellung vom 6. Dezember 2012 auf dem Dokument),

- Schreiben der B._____-AG [Rechtsschutz] vom 11. Oktober 2011 mit hand- schriftlicher Kündigung samt handschriftlich adressiertem Umschlag.

12. Das Begehren um Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 71'500.– als Ersatzforderung an den Staat wird abgewiesen.

13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; weitere Kosten sind: Fr. 10'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'493.70 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'252.00 Auslagen Fr. 360.00 Telefonkontrolle Fr. 700.00 Entschädigung Zeugen Fr. 31'805.70 Total Diese Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten im Umfang von 4/5 auferlegt und soweit gedeckt mit den eingezogenen

- 5 - Vermögenswerten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Zu 1/5 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

14. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidi- ger mit Fr. 80'614.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Umfang von 1/5 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse genommen. Im Umfang von 4/5 bleibt die Rückzahlungspflicht im Sin- ne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (C._____ GmbH) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'700.– (inkl. MwSt.) zu be- zahlen.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 90 S. 1)

1. Das Urteil der Vorinstanz vom 28. November 2018 sei im Schuldpunkt (Dispositivziffer 2) mit nachfolgender Änderung zu bestätigen. Der Beschuldigte sei

- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 32) schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten zu bestrafen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Fr. 71'500.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat abzuliefern.

4. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil vom 28. November 2018 zu be- stätigen.

- 6 -

b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 91 S. 1)

1. Der Beschuldigte A._____ sei mit Ausnahme vom Vorwurf des Verwendens von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Von einer Bestrafung von A._____ sei Umgang zu nehmen.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

18. November 2012 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 800.– sei dem Beschuldigten herauszugeben.

4. Auf die Zivilansprüche der Privatklägerschaft sei nicht einzutreten.

5. Die Kosten des Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für den durch dieses Verfahren entstandenen Schaden eine angemessene Ent- schädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.

6. Sämtliche beschlagnahmte Gegenstände seien dem Beschuldigten auf Wunsch herauszugeben.

7. Für die zu Unrecht erduldete Haft sei der Beschuldigte angemessen zu entschädigen. Erwägungen:

1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2018 wurde der Beschuldigte der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 1-21 und 26-31), des mehrfachen Er- schleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung, teilweise im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG, teilweise im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG (ND 14- 15, ND 26 und ND 28-30), der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im

- 7 - Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (ND 19-21), der Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB (ND 25), der mehrfa- chen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 22 und 23), des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 32), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 32) sowie des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (ND 33) schul- dig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 35 Abs. 1 SVG (ND 24) sowie dem Vorwurf des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung, teilweise im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG (ND 1-13, ND 16-18, ND 27 und ND 31) wurde der Beschuldigte freige- sprochen (Urk. 64). 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte mit Eingabe vom

29. November 2018 (Urk. 59) und die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Eingabe 3. Dezember 2018 (Urk. 60) Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien anfangs Februar 2019 zugestellt (vgl. act. 63). Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft (Urk.

65) und des Beschuldigten (Urk. 67) gingen fristgerecht ein. Die Staatsanwalt- schaft und der Beschuldigte verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 72 und Urk. 79). Auch seitens der Privatkläger wurde entweder ausdrücklich (Urk. 73) oder stillschweigend auf eine Anschlussberufung verzichtet. Die Berufungsverhand- lung, zu der der Beschuldigte mit seinem Verteidiger erschien, fand zusammen mit der Berufungsverhandlung im Verfahren SB190108-O, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen D._____, am 27. August 2020 statt (Prot. II S. 4 ff.). Das Urteil wurde am 31. August 2020 beraten und schriftlich im Dispositiv mitge- teilt (Prot. S. 15 ff.).

- 8 -

2. Berufungserklärung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Schuldspruch des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bezüglich ND 32, die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) sowie die Abweisung des Begehrens um Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 71‘500.– als Ersatzforderung an den Staat (Dispositiv-Ziffer 12) (Urk. 65). 2.3. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche mit Ausnahme der Verurteilung wegen des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (Dispositiv-Ziffer 2), die Bestrafung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4), die Zivilansprüche der Privatklägerschaft gemäss Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7 und 15, die Einziehung der beschlagnahmten Barschaft (Dispositiv-Ziffer 9) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 13 und 14). 2.4. Nachdem somit die Urteilsdispositiv-Ziffern 1 (Freisprüche), 2 bezüglich Schuldspruch des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (ND 33), 8 (Abweisung Genugtuungsforderungen Privatkläger 15 und 16), 10 (Herausgabe Goldvreneli und Goldmünzen), 11 (Einziehung) nicht angefoch- ten sind, ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2.5. Sodann ist auf Folgendes hinzuweisen: 2.5.1. Die Vorinstanz führte bezüglich des Tatbestands Erschleichen eines Aus- weises oder einer Bewilligung aus, dass diesbezüglich betreffend ND 1-13, ND 16-21, ND 27 und ND 31 die Verfolgungsverjährung eingetreten sei (Urk. 64 S. 8 f.). In den Erwägungen zu den Tatvorwürfen „Veruntreuung, Hehlerei, Er- schleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung (Anklage-Ziff. II [act. HD 23 S. 20 - 25])“ betreffend ND 19, ND 20 und ND 21 hielt die Vorinstanz dement-

- 9 - sprechend denn auch fest, dass der Tatbestand des Erschleichens eines Auswei- ses oder einer Bewilligung in allen drei Fällen verjährt sei (Urk. 64 S. 50). In der Folge wurde der Beschuldigte jedoch in diesen drei Fällen betreffend ND 19-21 – im Gegensatz zu den anderen verjährten Fällen – nicht explizit vom Vorwurf frei- gesprochen, und auch nicht deswegen verurteilt (Urk. 64 S. 123). Die Staatsan- waltschaft stellt die Ausführungen der Vorinstanz zur Verjährung der Tatvorwürfe „Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung“, die vor dem 28. Novem- ber 2011 erfolgt sind, zurecht nicht in Frage. 2.5.2. Das Verfahren ist einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Die Verjährung ist ein Prozesshindernis (BSK StPO- Grädel/Heiniger, Art. 319 N 15). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 StPO). Nachdem die Vorinstanz sich bereits zutreffend zur Verjährung geäussert hat, ist das rechtliche Gehör der Parteien und der Privatkläger gewahrt. Das Ver- fahren ist betreffend die Vorwürfe Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewil- ligung bezüglich ND 19-21 der Vollständigkeit halber noch formell einzustellen.

3. Vorbemerkungen 3.1. Aktion "Vehikel" 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft führte eine gross angelegte Strafuntersuchung im Zusammenhang mit illegalen Geschäften mit Leasingfahrzeugen. Die zumeist fabrikneuen Fahrzeuge wurden jeweils namens einer schuldenfreien, inaktiven Firmengesellschaft mittels Leasingvertrag erworben und in Besitz genommen. Anschliessend liess man mittels gefälschten Löschungsformularen den Code … "Halterwechsel verboten" aus den Fahrzeugausweisen der Leasingobjekten ent- fernen und verkaufte die Autos an Dritte. In diese Vorgänge waren diverse Perso- nen mit unterschiedlichen Tatbeiträgen involviert (vgl. Urk. 1/2 und 1/3).

- 10 - 3.1.2. Es ergingen in dieser Angelegenheit bereits verschiedene Urteile (vgl. Urk. 8/2 und 8/3 betr. E._____; Urk. 8/5 betr. F._____ [abgekürztes Verfahren]; Urk. 8/7 betr. G._____; Urk. 8/9 betr. H._____; Urk. 8/11 betr. I._____ [abgekürztes Verfahren]; Urk. 8/13 betr. J._____). 3.2. Vereinigung 3.2.1. Die Verteidigung beanstandete vor Vorinstanz, dass die Verfahren gegen die einzelnen Mitbeteiligten einzeln geführt und verhandelt worden sind. Der Um- stand, dass der Staatsanwalt der strafprozessual zentralen und wichtigen Rege- lung, wonach in Mittäterschaft oder Teilnahme begangene Straftaten gemeinsam verfolgt und auch gemeinsam beurteilt werden sollen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO), nicht nachgekommen sei, seien dem Beschuldigten wichtige prozessuale Rechte genommen worden. Durch die getrennten Anklagen seien die Verteidigungsrechte des Beschuldigten in nicht haltbarer Weise beeinträchtigt worden (Urk. 45 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 91 S. 3 f.). 3.2.2. Der in Art. 29 ZPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfest- stellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient überdies der Prozessökonomie (BGer-Urteil 6B_771/2019 vom 7. November 2011 E. 3.1). Liegen sachliche Gründe vor, kann die Staatsanwaltschaft Strafverfahren trennen (Art. 30 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sach- lichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGer-Urteil 1B_553/2018 vom

20. Februar 2019 E. 2.1; BGE 138 IV 29 E. 3.2). 3.2.3. Im Rahmen der durch die Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung (Aktion „Vehikel“) wurde gegen eine Vielzahl von Personen ermittelt (vgl.

- 11 - Urk. 1/3). Dabei handelte es sich mehrheitlich um besonders grosse Strafverfah- ren mit dutzenden Delikten und je verschiedener Zusammensetzung teilweise gleicher Mittäter, für welche zudem teilweise auch noch andere Kantone zustän- dig sind resp. waren und teilweise unterschiedliche Verfahrensvorschriften galten, da einzelne Mittäter vom abgekürzten Verfahren profitierten. Es bestanden somit nachvollziehbare Gründe für eine getrennte Verfahrensführung, namentlich solche des Beschleunigungsgebotes und der Prozessökonomie. Dies einerseits, weil einzelne Mitbeschuldigte, insbesondere auch I._____, aufgrund ihrer Geständnis- se in abgekürzten Verfahren, der Beschuldigte sowie weitere Beteiligte hingegen in ordentlichen Verfahren, in denen der Aktenumfang dabei jeweils sehr gross war, beurteilt wurden. Andererseits wirkten die Beteiligten in wechselnden Zu- sammensetzungen und teilweise in Unkenntnis der Handlungen der anderen Be- teiligten. Schliesslich wurden verschiedenen Beteiligten weitere Delikte (z.B. G._____: Wucher, versuchte Erpressung [vgl. Urk. 8/6]; K._____: Straftaten im Zusammenhang mit Immobilienhandel und Anlagegeschäfte, Bestellungsbetrüge- reien etc. [vgl. Urk. 8/3 S. 15]; H._____: Mord (Versuch), Wucher, Erpressung [vgl. Urk. 8/8; J._____: Misswirtschaft [vgl. Urk. 8/12]) vorgehalten, so auch dem Beschuldigten Betrug und Urkundenfälschung (vgl. Anklagesachverhalt III), die in keinem (direkten) Zusammenhang mit den "Leasingdelikten" standen und deren Untersuchung erst nach Eingang einer entsprechenden Strafanzeige vom 22. Mai 2015 (Urk. ND 32 1/1) am 21. Juli 2015 an Hand genommen wurde (Urk. ND 32 2/1). Demgegenüber wurde die erste Anklage bereits im Februar 2014 erhoben (E._____; vgl. Urk. 8/1). Weitere Anklagen erfolgten am 11. April 2016 (G._____; vgl. Urk. 8/6), 29. Juli 2016 (H._____; Urk. 8/8), 16. September 2016 (I._____; Urk. 8/10) und 16. Dezember 2016 (J._____; Urk. 8/12). 3.2.4. Die Verteidigung, die bereits anfangs des Strafverfahrens bestellt wurde, macht nicht geltend, dass sie bereits in der Untersuchung den Antrag auf Vereini- gung der Verfahren gestellt habe (Urk. 45 S. 3 f.). Sodann stellt die Verteidigung nicht in Abrede, dass die Akteneinsicht immer gewährt worden war und die Aus- sagen der Beteiligten fortlaufend zu den Akten genommen wurden (vgl. Urk. 48 S. 2).

- 12 - 3.2.5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sachliche Grün- de für eine getrennte Verfahrensführung vorgelegen haben und die Mitwirkungs- rechte des Beschuldigten gewahrt wurden. Hierzu kann angemerkt werden, dass in getrennt geführten Verfahren den Beschuldigten im jeweils andern Verfahren keine Parteistellung zukommt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der andern beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrenn- ten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2; BGE 141 IV 220 E. 4.5). 3.3. Beweisantrag 3.3.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 42) beantragte die Verteidigung die Ein- vernahme verschiedener Zeugen zur Frage, ob sich der Beschuldigte im Novem- ber 2011 in Italien aufgehalten hat (Urk. 91 S. 16 ff.). 3.3.2. Wie noch zu zeigen sein wird, kann auf die Einvernahme dieser Zeugen verzichtet werden (vgl. Ziffer 4.2.40 nachfolgend), weshalb der Beweisantrag abzuweisen ist.

4. Anklagesachverhalt I. Hehlerei, Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung betr. ND 1 - 18, ND 26 - 31 4.1. Vorbemerkungen 4.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 28. März 2018 (Urk. 23). Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass er in Kenntnis oder zumindest unter Inkaufnahme, dass I._____ (nachfol- gend I._____) und/oder Drittpersonen verschiedene Fahrzeuge jeweils zuvor zum Nachteil verschiedener Leasinggeberinnen durch Hehlerei erhältlich gemacht hätten, von I._____ die Fahrzeugausweise dieser Fahrzeuge, worin jeweils der Code … "Halterwechsel verboten" eingetragen gewesen sei, entgegengenommen und in der Folge jeweils die Formulare zur Löschung des Codes … in den Fahr-

- 13 - zeugausweisen dieser Fahrzeuge gefälscht habe. Danach habe er mit diesen ge- fälschten Formularen auf dem Strassenverkehrsamt die Löschung des Codes … veranlasst und die neuen Fahrzeugausweise ohne Code … an I._____ zurückge- geben, damit dieser die Fahrzeuge trotz bestehenden Leasings verkaufen bzw. weitergeben konnte. Hierfür habe er Fr. 2‘500.– pro Ausweis, insgesamt Fr. 71‘500.–, erhalten (Urk. 23 S. 2 ff.). 4.1.2. Erstellt – und seitens des Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt – ist, dass alle aufgeführten Fahrzeuge, in denen unrechtmässig der Code … gelöscht worden war, Leasingfahrzeuge waren deren deliktische Herkunft ausgewiesen ist. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 19 f. Ziffer 2.3). 4.1.3. Jedoch bestritt der Beschuldigte die ihm persönlich vorgeworfenen Taten durchgehend und vollumfänglich sowohl in der Strafuntersuchung als auch vor Gericht (Urk. 2/21; Urk. 49 S. 14 ff.; Urk. 89/1 S. 8 ff.). Der Beschuldigte behaup- tet, insbesondere mit der Fälschung der Löschungsformulare nichts zu tun zu ha- ben (Urk. 2/21 S. 16; Urk. 49 S. 17; Urk. 89/1 S. 9). I._____ habe ihm diese je- weils gebracht. Die Formulare seien dann jeweils bereits vollständig ausgefüllt gewesen inklusive der nötigen Unterschriften (Urk. 2/7 S. 5). 4.1.4. Es ist deshalb nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte erstellt werden können. 4.2. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung 4.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten diverse Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, Erkenntnisse aus einer geheimen Überwachungsmassnahme sowie verschiedene Urkunden vor. Auf diese ist nach- folgend, soweit für die Sachverhaltserstellung relevant, einzugehen. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, von I._____ und weiteren Perso- nen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann

- 14 - (Urk. 64 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der Verwertbarkeit der Beweis- mittel kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 E. 1.2.). Insbesondere kann zulasten des Beschuldigten nur auf diejenigen Aussagen von Auskunftspersonen abgestellt werden, bei denen die Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt wurden, d.h. wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Ge- legenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an Beschuldigte im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 141 IV 220 E. 4.5). Diese Möglichkeit wurde dem Beschuldigten in der Kon- frontationseinvernahme mit I._____ vom 6. Februar 2013 (Urk. 2/8) sowie in den Einvernahmen von I._____ am 8. Januar 2015 (Urk. 3/45) und am 17. Mai 2017 (Urk. 3/54) eingeräumt. Sodann wurden der Verteidigung des Beschuldigten ver- schiedene Protokolle der Einvernahmen von I._____ vor der Konfrontationsein- vernahme zugestellt (vgl. Urk. 2/8 S. 3) und es wurden schlussendlich sämtliche Protokolle der Einvernahmen von I._____ im vorliegenden Verfahren beigezogen (vgl. Urk. 3/1-54). Die Aussagen von I._____ sind deshalb verwertbar. Sodann ist anzumerken, dass die dargelegten Grundsätze des fairen Verfahrens grundsätz- lich auch gelten, wenn die belastende Aussage lediglich eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette ist (BGer-Urteil 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behör- den nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer-Urteil 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8 mit Verweis auf BGE 131 I 476 E. 2.1; BGE 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen; BGer-Urteil 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2; BGer-Urteil 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1, je mit Hinweisen). 4.2.2. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit den vorliegenden Beweismitteln auseinandergesetzt (Urk. 64 S. 23 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden wird jedoch im Sinne einer Zusammenfassung und teilweise ergänzend, vertiefend oder präzisierend nochmals auf die vorliegenden Beweis- mittel und die Einwände der Verteidigung eingegangen.

- 15 - 4.2.3. Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen von I._____. Die Verteidigung macht geltend, dass es keinerlei Sachbeweise, weder Urkundenbe- weise, noch auch nur einen anderen Zeugen, gebe, der bestätigen könnte, dass tatsächlich der Beschuldigte die betreffenden Löschungsformulare gefälscht und damit wissentlich und willentlich einen Beitrag zu den kriminellen Machenschaften von I._____ und seinen Hintermännern geleistet habe. Somit seien dessen Aus- sagen speziell kritisch zu würdigen, das heisse, an die Aussagen von I._____ sei- en mithin hohe Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen würden jedoch weder mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von I._____ noch mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Geringsten erfüllt (Urk. 45 S. 6; Urk. 91 S. 3 ff.). 4.2.4. I._____ wurde selber im Rahmen der Aktion "Vehikel" strafrechtlich verfolgt und hatte deshalb ein erhebliches Interesse, sich selbst in einem günstigen Licht zu präsentieren und sich selber zu entlasten. Sodann wendet die Verteidigung zu Recht ein, dass I._____ schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies spricht beides gegen eine hohe Glaubwürdigkeit von I._____. Weiter ist je- doch auch zu berücksichtigen, dass sich I._____ mit seinem Geständnis selber massiv belastete und er im Rahmen der Belastungen des Beschuldigten von An- fang an gleichzeitig auch eingestand, dass der Beschuldigte die Codelöschungen in seinem Auftrag vorgenommen habe (Urk. 3/15 S. 2). Er bezeichnete sich denn auch selber ausdrücklich als Haupttäter (Urk. 3/53 S. 22). Aufgrund der eigenen Tatbeteiligung und der eigenen Interessen am Ausgang seines eigenen Strafver- fahrens müssen die Aussagen von I._____ mit Vorsicht gewürdigt werden. Je- doch erscheinen die Aussagen von I._____ aufgrund dessen eingeschränkter Glaubwürdigkeit nicht von vornherein als unverwertbar und vollumfänglich un- glaubhaft. Weiter ist bei dessen Aussagen zu berücksichtigen, dass sich die Stra- funtersuchung über einen langen Zeitraum erstreckte und zahlreiche ähnliche, zum Teil sogar sehr ähnliche Sachverhaltsvorwürfe betraf, weshalb Verwechslun- gen einzelner Handlungsdetails nachvollziehbar und daher nicht als Lügenzei- chen zu werten sind. Im Gegenteil sprechen die Ungenauigkeiten eher für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hätte er es darauf angelegt, den Beschuldigten als Sündenbock vorzuschieben, oder zu verheimlichen, dass er das Geld für die

- 16 - Bezahlungen der Codelöschungen selber eingesteckt hatte, hätte er sich seine Aussagen zurecht gelegt und widerspruchsfrei und stringent ausgesagt. Auch der Umstand, dass I._____ seine (ersten) belastenden Aussagen nicht in Anwesen- heit von K._____ machten wollte (vgl. Urk. 91 S. 4 f.), lässt nicht den unüberwind- baren Schluss zu, dass I._____ den Beschuldigten zu Unrecht belastete. Eine Er- klärung dafür, warum I._____ die Aussagen nicht in Anwesenheit von K._____ machen wollte, kann auch darin liegen, dass I._____ – der sich bis am Schluss bezüglich der Hintermänner bedeckt hielt – nachteilige Folgen befürchtete, da er mit seinen Aussagen nicht nur den Beschuldigten belastende sondern auch – sich auch selber belastende – weitere Zugeständnisse zum vorgehaltenen Sachverhalt machte (vgl. Urk. 3/15). Die Verteidigung gesteht denn auch ein, dass I._____ Angst vor seinen Leuten im Hintergrund hatte (Urk. 91 S. 12). Die Aussagen von I.______ sind sodann insbesondere dort ungenau, wo er daraus gar nichts zu seinen Gunsten ableiten konnte und es ihn daher auch nicht (mehr) interessierte, wie es sich genau verhielt. So zum Beispiel beim – wie es die Verteidigung nennt (vgl. Urk. 91 S. 13) – bedenkenlosen Chaos in Bezug auf den zeitlichen Ablauf. Die Verteidigung verweist denn auch selber darauf, dass das konstante Aussage- verhalten geradezu verdächtig sei (Urk. 91 S. 6). Sodann profitierte I._____ nicht durch die Belastung des Beschuldigten, da er bezüglich der "Codelöschungen" (Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung) anerkannte, dass diese in seinem Auftrag erfolgten und dementsprechend diesbezüglich ebenfalls als (Mit)Täter angeklagt und verurteilt wurde (vgl. Urk. 8/10-11). Die Aussagen von I._____ – und auch diejenigen des Beschuldigten – werden schliesslich unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses zu würdigen sein. 4.2.5. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, dementierte I._____ anfänglich, et- was mit der Löschung des Codes … in den Fahrzeugausweisen zu tun gehabt zu haben (Urk. 64 S. 20 mit entsprechenden Zitatstellen). In der Einvernahme vom

31. Oktober 2012 erklärte I.______, der zu diesem Zeitpunkt noch bestritt, ge- wusst zu haben, dass es sich um Leasingfahrzeuge gehandelt hatte, dass er den- ke, die mittels einer gefälschten Unterschrift erfolgte Löschung des Codes … "Halterwechsel verboten" habe K._____ vorgenommen (Urk. 3/7 S. 2). Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte er auf die Frage, ob ihm bekannt sei, wer den

- 17 - Fahrzeugausweis im Strassenverkehrsamt annulliert habe, dies habe der Serbe (L._____) gemacht (Urk. 3/13 S. 4). In der Konfrontationseinvernahme mit K._____ hielt er zunächst daran fest, dass K._____ für die Löschung des Codes … verantwortlich gewesen sei, dies sei auch der Deal gewesen (Urk. 3/14 S. 12). Auf diesen Vorhalt erwiderte K._____, der bezüglich des Verkaufs von Leasingfahrzeugen geständig war und eingestand, für ihn sei nur wichtig gewe- sen, dass Geld rein gekommen sei (Urk. 3/14 S. 11), einleuchtend, er sei für die Löschung des Codes … nicht verantwortlich gewesen. Wenn er damals gekonnt hätte, also gewusst hätte, wie man den Code … löschen könne, hätte er das selbst vorgenommen und hätte dadurch ganz andere Preise verlangen und Gewinne erwirtschaften können (Urk. 3/14 S. 13 f.). Mit dieser Aussage kon- frontiert, erklärte I._____ auf die Fragen zu den Einlösungen der Fahrzeuge, dass er sich dazu in Anwesenheit von K._____ nicht äussern möchte. Das möchte er nachher detailliert sagen, eben nicht in Anwesenheit von K._____, da dieser mit dieser Sache, die er sagen wolle, nichts zu tun habe (Urk. 3/14 S. 21 f.). 4.2.6. In der anschliessenden staatsanwaltschaftlichen Befragung führte I._____ aus, nachdem er von K._____ die Fahrzeugausweise erhalten habe, habe er sie einem Herrn namens M._____ weitergeleitet. Dieser arbeite bei der N._____ in O._____. Er habe sie ihm an einem Tag gebracht und am Tag darauf habe er die Ausweise von ihm erhalten und der Code … sei gelöscht gewesen. Auf Nachfrage bestätigte er sodann, dass er diesem die Ausweise mit dem Auftrag gegeben ha- be, den Code … zu entfernen. Wie er das gemacht habe, wisse er nicht. Er habe Fr. 2'000.– bis 5'000.– pro Auto bezahlt. Es sei auf den Ankaufpreis pro Auto an- gekommen. Wenn es teure Autos gewesen seien, habe er Fr. 5'000.– pro Auto und Ausweis bezahlen müssen. Die Ausweise der 14 Autos von K._____ habe er diesem M._____ gegeben, damit dieser den Code … entfernen lasse. Kennen ge- lernt habe er M._____ durch einen Serben. Wie dieser Serbe heisse, wisse er nicht. Er habe sich L._____ oder so ähnlich genannt. Diesen kenne er durch P._____, das sei ein Mann aus dem Kosovo. Insgesamt seien es ca. 20 Fahrzeuge gewesen, die er als geleaste Autos entgegen genommen, den Code … in den Fahrzeugausweisen entfernen lassen und die Fahrzeuge dann weiterverkauft habe. Finanziert worden sei der Kauf der Autos durch den Kosova-

- 18 - ren, den er P._____ nenne. Er habe bei P._____ Schulden gemacht. Er habe mit dessen Geld diese Autos gekauft und habe pro Woche 10% Zins zahlen müssen. Er habe bei allen Autos gewusst, dass sie geleast gewesen seien. Bei all diesen Autos habe er den Code … über M._____ entfernen lassen (Urk. 3/15 S. 2 ff.). 4.2.7. Die Beschuldigung des Beschuldigten durch I._____ erfolgte erstmals in dieser Einvernahme (Urk. 3/15). Die diesbezüglichen Aussagen von I._____ in dieser Einvernahme sind deshalb besonders sorgfältig zu analysieren. Zu berück- sichtigen ist diesbezüglich, dass I._____ – auch wenn er nicht unter der Strafan- drohung von Art. 307 StGB (falsches Zeugnis) aussagte – in der seinen Aussagen vorausgehenden Konfrontationseinvernahme darauf hingewiesen worden war, dass die Beschuldigung eines Nichtbeschuldigten wider besseres Wissens ge- mäss Art. 303 StGB bestraft werden kann (Urk. 3/14 S. 2) und er sich damit bei falschen Aussagen der Strafverfolgung wegen falscher Anschuldigung aussetzt. 4.2.8. Zutreffend ist, dass I._____ seine Aussagen in der Folge insofern anpasste, als er erklärte, für die Codelöschungen jeweils Fr. 2'500.– pro Fahrzeug bezahlt zu haben (Urk. 3/16 S. 3; Urk. 3/18 S. 3; Urk. 3/20 S. 3), und angab, den Be- schuldigten über einen Bekannten, einen Schweizer der Q._____ heisse, kennen gelernt zu haben (Urk. 3/16 S. 2). In der Folge blieben die diesbezüglichen Aus- sagen von I._____ in sich geschlossen, stimmig und klar, auch wenn sie – wie die Verteidigung zu Recht einwendet (Urk. 45 S. 10; Urk. 91 S. 6) – nicht sehr detail- reich waren. Jedoch ist diesbezüglich zu beachten, dass I._____ anerkannter- massen oft beim Beschuldigten in dessen Büro bei der N._____ in O._____ war (Urk. 45 S. 11) und die Übergabe und Entgegennahme von Fahrzeugausweisen und die Übergabe von Geld sich durchaus immer gleich abgespielt haben kann und es sich bei solchen Vorgängen nicht um besonders detailreiche Vorkommnis- se handelt. Sodann erklärte I._____ in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten, dass er einmal einen Fahrzeugausweis am Wohnort des Beschuldigten, in der Garage der Überbauung, abgeholt habe (Urk. 3/16 S. 3; Urk. 3/20 S. 3; Urk. 2/8 S. 14). Schliesslich kann hierzu auch noch angemerkt werden, dass die zugege- benermassen regelmässigen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und I._____ im Büro des Beschuldigten auch vom Beschuldigten nicht detaillierter beschrieben

- 19 - wurden. Sodann gab Q._____ zu Protokoll, dass es gut möglich sei, dass er den Beschuldigten und I._____ zusammengebracht habe. Es sei gut möglich, dass I._____ ihn angesprochen habe, ob er jemanden kenne, der in der Versiche- rungsbranche arbeite (Urk. 7/6 S. 7 f.). Demgegenüber gab der Beschuldigte an, I._____ zwar zu kennen, da dieser viel in seine Agentur gekommen sei. Wie er ihn kennengelernt habe, wisse er nicht (Urk. 2/4 S. 3). In der Folge erklärte er, er glaube, er habe I._____ bei der R._____ AG in S._____ kennengelernt (Urk. 2/4 S. 8), um dann wiederum zu erklären, er habe keine Ahnung, von wo er I._____ kenne. Es sei möglich, dass er mit I._____ durch Q._____ bekannt gemacht wor- den sei. Er könne sich einfach daran nicht erinnern (Urk. 2/6 S. 2). In der Konfron- tationseinvernahme bestätigte der Beschuldigte dann aber, es sei richtig, dass er I._____ über Q._____ kennengelernt habe (Urk. 2/8 S. 13). 4.2.9. Weiter ist zu beachten, dass sich I._____ mit seinen Aussagen auch selber beschuldigte, in dem er eingestand, dass die Löschungen des Codes … in sei- nem Auftrag erfolgt seien. Dementsprechend wurde denn I._____ auch derselben Straftaten wie der Beschuldigte (Hehlerei und Erschleichen eines Ausweises) an- geklagt und schuldig gesprochen (vgl. Urk. 8/10 und 8/11). Somit profitierte I._____ nicht von der Beschuldigung des Beschuldigten (vgl. Urk. 91 S. 12); im Gegenteil hätte er sich mit einer falschen Anschuldigung einer weiteren Strafun- tersuchung ausgesetzt. Warum er dieses Risiko in Kauf nehmen sollte, ist nicht ersichtlich, insbesondere da er – wie erwähnt – von dieser Aussage in keiner Weise profitieren konnte, und er sich bezüglich verschiedener Mitbeteiligter immer wieder darauf berief, deren richtigen Namen nicht zu kennen (vgl. die Aussagen von I._____ zum "Serben" und zum "Kosovaren"). Hätte er sich selber entlasten wollen, wäre es naheliegender gewesen auszusagen, er hätte die Löschungsfor- mulare von einer ihm namentlich nicht bekannten Person oder vom "Serben" oder "Kosovaren" erhalten. 4.2.10. Soweit die Verteidigung einwendet, I._____ dürfte ein erhebliches Interes- se daran gehabt haben, den Beschuldigten zu belasten, weil er andernfalls selbst damit hätte rechnen müssen, wegen Urkundenfälschung angeklagt zu werden (Urk. 45 S. 6 f.; Urk. 91 S. 12), ist klarzustellen, dass auch der Beschuldigte nicht

- 20 - wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB angeklagt wurde und sich I._____ – wie bereits erwähnt – mit seiner Aussage auch selbst (als Mit- täter) belastete und diesbezüglich nicht von seinen Aussagen profitierte. Zwar ist zutreffend, dass I._____ seine Eingeständnisse wohl auch unter der erdrücken- den Beweislast abgab (Urk. 45 S. 6 f.; Urk. 91 S. 7), jedoch gab es für I._____ – wie dargelegt – keine Veranlassung, seine sonst schon schlechte Ausgangslage durch eine Falschanschuldigung, aus der er keinerlei Vorteile ziehen konnte, noch zu verschlechtern. Sodann war I._____ nach seinem Geständnis nicht bemüht, seine eigene Tatbeteiligung herunterzuspielen (vgl. z.B. das Eingeständnis, dass die Codelöschungen immer durch ihn und nie durch Dritte veranlasst worden sei- en, Urk. 3/16 S. 3; oder die Aussage, nein, F._____ habe den Auftrag nicht vom Kosovaren, sondern von ihm bekommen, Urk. 3/16 S. 13). Schliesslich ist nicht ersichtlich, warum I._____, der seine Haupttäterschaft in der Folge nicht mehr in Abrede stellte, und – wie bereits erwähnt – eingestand, den Beschuldigten mit den Codelöschungen beauftragt zu haben (Urk. 3/15 S. 2; Urk. 2/8 S. 3; Urk. 3/37 S. 3; Urk. 3/40 S. 2, S. 4) resp. für die Codelöschungen zuständig gewesen zu sein (Urk. 3/37 S. 1), sich dann bezüglich der Fälschung der Formulare dem Risi- ko einer Falschanschuldigung aussetzen soll. Da es sich bei diesen Löschungen nicht um einen "Vier-Augen-Sachverhalt" handelte, hätte I._____ realistischer- weise damit rechnen müssen, dass eine Falschaussage durchaus aufgedeckt werden könnte. 4.2.11. In der den belastenden Aussagen von I._____ vorangegangenen Konfrontationseinvernahme mit K._____ war sodann die Rede von einer Person beim Strassenverkehrsamt. Eine allfällige Mitwirkung des Beschuldigten kam nicht zur Sprache, sondern seine Person war in dieser Einvernahme überhaupt kein Thema (Urk. 3/15). Es kann somit nicht gesagt werden, die Beschuldigung des Beschuldigten habe sich geradezu aufgedrängt oder zumindest angeboten. Auch wurden I._____ die von ihm mit dem Beschuldigten geführten, aufgezeich- neten Telefongespräche (auf diese wird nachfolgend zurückzukommen sein) erst rund zwei Monate nach seinen Anschuldigungen erstmals vorgehalten (Urk. 3/18). Es drängte sich für I._____ somit nicht auf, den Beschuldigten als "Sündenbock" vorzuschieben, und es erscheint vor diesem Hintergrund sehr unwahrscheinlich,

- 21 - dass sich I._____ in der Konfrontationseinvernahme mit K._____ ausgedacht ha- ben soll, er könnte diesbezüglich (zu Unrecht) den Beschuldigten (mit)belasten. Weiter verweigerte I._____ bis am Schluss zu gewissen Fragen die Antwort, so dass er ohne weiteres auch dazu, von wem er die gefälschten Formulare erhalten resp. wer die Codelöschungen vorgenommen habe, die Aussage hätte verwei- gern können, wenn er sich vor Konsequenzen dieser Drittperson gefürchtet und diese hätte schützen wollen, ohne deswegen in der Strafuntersuchung schlechter dazustehen. Daran ändert nichts, dass T._____ in seiner Einvernahme vom

23. April 2013 erklärte, dass er einen "Balkantypen" mit den Codelöschungen be- auftragt, diesem jeweils die Fahrzeugausweise übergeben und pro Löschung Fr. 2‘000.– bezahlt habe. Dieser "Balkantyp" sei nicht I._____ gewesen. Auch hät- te er nicht den Beschuldigten mit den Codelöschungen beauftragt. Er könne nicht sagen, wer dieser "Balkantyp" sei; er müsse das lieber auf sich nehmen. Es gehe nicht nur um ihn; er habe zwei kleine Kinder. Der Name des Beschuldigten sei im Gespräch mit dem Balkantyp gefallen. Es sei nicht gesagt worden, dass der Be- schuldigte die Codelöschungen vornehme (Urk. 7/10 S. 15 ff.). Somit bleibt offen, wer die Codelöschungen für T._____ vorgenommen hat. Jedenfalls ist nicht da- von auszugehen, dass der Beschuldigte schweizweit der Einzige war, der über die Möglichkeiten, diese Codelöschungsformulare zu fälschen, verfügte. Sodann kann I._____ – wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 4.2.5.) – durchaus seine Gründe dafür gehabt haben, dass er seine Aussage nicht in Anwesenheit vor K._____ machen wollte. 4.2.12. Die Verteidigung bringt sodann vor, dass ein weiteres starkes Motiv für ei- ne Falschanschuldigung darin liege, dass er auch aus Angst vor seinen Leuten im Hintergrund bzw. den Geldgebern unmöglich die Wahrheit habe sagen können, da er den Lohn für die Codelöschungen selber eingesteckt und den Geldgebern gegenüber die Drittperson nur deshalb erfunden habe, um mit diesem Trick und Vorgehen noch ein zusätzliches Einkommen generieren zu können (Urk. 45 S. 7; Urk. 91 S. 12). I._____ verweigerte konsequent nähere Angaben zu den Perso- nen im Hintergrund, insbesondere zur Person, die er den "Kosovaren" nannte (Urk. 3/28 S. 1, Urk. 3/31 S. 2 f.; Urk. 3/33 S. 2; Urk. 3/35 S. 9; Urk. 3/50 S. 5), dies aus Angst vor diesem "Kosovaren" (vgl. Urk. 3/28 S. 1 f.). Unter diesen Um-

- 22 - ständen erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass I._____ es gewagt hätte, die- sen "Kosovaren" insoweit zu hintergehen, als er diesem gegenüber tatsächlich gar nicht angefallene Codelöschungskosten in der Höhe von Fr. 2'500.– vorspie- gelte. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass I._____ die angefallenen Codelöschungskosten nicht wie vereinbart dem Beschuldigten bezahlte (vgl. Ziff. 4.2.44.) und dieses Geld für sich brauchte. Weiter ist nachvollziehbar, dass I._____ nicht wollte, dass weitere Personen wissen, über welche Person er die Codelöschungen vornimmt (vgl. Urk. 45 S. 7; Urk. 91 S. 12), ansonsten die Ge- fahr bestanden hätte, dass sich seine "Geschäftspartner" direkt an diese Perso- nen wenden würden, und er so um seine "Geschäfte" gebracht worden wäre. So sagte denn auch K._____ aus, hätte er gewusst, wie er diese Codes löschen könne, hätte er das selbst vorgenommen und dadurch ganz andere Preise ver- langen können (Urk. 3/14 S. 13, S. 14). Weiter weist die Verteidigung selber zu- treffend darauf hin, dass sich I._____ in einem klar hierarchisch strukturierten, mafiaähnlichen Milieu bewegt habe (Urk. 45 S. 10), so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Personen im Hintergrund Kenntnis davon erlangt hätten, wenn I._____ die Codelöschungen selbständig vorgenommen hätte, und dass ein diesbezüglich "falsches Spiel" von I._____ aufgeflogen wäre. Schliesslich hatte I._____ hohe Schulden mit wucherischen Zinsen (vgl. Urk. 3/49 S. 27 ff. und Urk. 3/50), unter anderem bei einem "Kosovaren", vor dem er sich fürchtete. Das Ziel von I._____ war denn (unter anderem) auch, mit seinen illegalen Geschäften seine Schulden abzubezahlen. Es war somit nicht im Interesse von I._____, seine Schulden durch fingierte Gestehungskosten weiter anwachsen zu lassen. Im Wei- teren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 25 f.). 4.2.13. Die Verteidigung führt weiter an, dass Hinweise / Aussagen vorliegen würden, wonach I._____ die Papiere für die Codelöschungen zunächst mit seiner Ehefrau, dann, nach der Scheidung von ihr, mit U._____ und dessen Ehefrau V._____ vorbereitet und über eine Kontaktperson beim Strassenverkehrsamt ver- fügt habe (Urk. 45 S. 8 f.; Urk. 91 S. 8). Soweit die Verteidigung auf die Aussagen von H._____ verweist, ist festzuhalten, dass sich dieser bis am Schluss nur in ei- ner untergeordneten Rolle sah. und er bezüglich der weiteren involvierten Perso-

- 23 - nen sehr widersprüchlich aussagte und sehr viele Angaben machte, von denen er jedoch lediglich vom Hören sagen her Kenntnis hatte. So gab er in der Einver- nahme vom 21. November 2013, in der er alles erzählen wollte, über alle Autos, die er wisse, die I._____ manipuliert habe, an, W._____ (I._____) habe die Lö- schung der Codes übernommen. Zudem habe er vom Verkaufserlös Fr. 6'000.– mehr erhalten, weil er den Mann habe bezahlen müssen, der die Codes gelöscht habe. Dann erklärte er, über die Codes könnten am besten BA._____ [Spitzname von F._____] (F._____) oder W._____ (I._____) Auskunft geben. Die beiden hät- ten diese gekannt, die dies machen. Der eine arbeite auf dem Strassenverkehrs- amt in BB._____, BC._____ oder Zürich und der zweite, der noch wichtiger gewe- sen sei, irgendwo auf einer Bank. BA._____ habe ihm erzählt, dass es bessere Leute gewesen seien; er habe diese nie gesehen. Er erzähle das, was BA._____ und W._____ geredet hätten. Er könne es nicht mit Bestimmtheit sagen. BD._____ (U._____) habe auch davon gewusst. Dann erklärte er, dieser J._____ habe die Beziehung zu diesen Leuten hergestellt, die die Codes löschen. Wie er diese Leute mit W._____ und E._____ bekannt gemacht habe, wisse er nicht. Er wisse einfach, dass er es gemacht habe. Über diese beiden Personen wisse er, dass einer der beiden einmal ins Gefängnis gekommen sei. Über diesen habe, so glaube er, auch W._____ Aussagen gemacht. Der habe, so viel er wisse, die gan- ze Schuld auf sich genommen. Der andere sei bis heute nicht im Gefängnis (vgl. Urk. ND 19-21 4/14 S. 1 ff.). In einer weiteren Einvernahme soll H._____ ausge- sagt haben, dass I._____ vor seiner Trennung von seiner Ehefrau die Papiere, die für das Löschen des Codes … nötig gewesen seien, mit der Unterstützung seiner Ehefrau gemacht habe, später zusammen mit BD._____ und V._____ (vgl. Urk. 3/31 S. 7). In der Einvernahme vom 7. Juli 2014 erklärte H._____ sodann auf die Frage, wie er sich vorgestellt habe, dass I._____ dies (Leasingwagen) werde re- geln können, er wisse es nicht. Er habe gesehen, dass W._____ vieles mit Autos gemacht und nie Probleme damit gehabt habe. Er habe ihm gesagt, dass er dies regeln könne und er keine Probleme damit bekommen würde. Er habe sich da überzeugen lassen und habe dies gemacht, obwohl er gewusst habe, dass das Auto nicht in Ordnung gewesen sei (Urk. ND 3 4/19 S. 4). Die Aussagen von H._____ vermögen daher weder die Aussagen von I._____ bezüglich der Beteili-

- 24 - gung des Beschuldigten in Frage zu stellen, noch stützen sie den Standpunkt der Verteidigung, dass I._____ alleine resp. mit Freunden die für die Codelöschung nötigen Papiere hergestellt habe. Daran ändert nichts, dass I._____ wusste, dass die Leasinggeberinnen durch entsprechende Codes in den Fahrzeugausweisen ermittelbar waren (Urk. 3/16 S. 3). 4.2.14. Auch K._____ sagte – in der Konfrontationseinvernahme mit I._____ – aus, I._____ habe ihm gesagt, dass er das machen könne. Er habe sich jedoch nicht dazu geäussert, wie er das machen würde (Urk. 3/14 S. 16). Auf Vorhalt ei- ner früheren Aussage, bestätigte er sodann, dass I._____ ihm mitgeteilt habe, dass er dies über eine Kontaktperson machen würde, die er beim Strassenver- kehrsamt habe. Er habe ihm das nur einmal gesagt. Er habe ihn bewusst gefragt, was er mit den Autos danach mache. Er habe gesagt, dass er seine Leute dazu habe. Er habe konkret eine Person vom Strassenverkehrsamt erwähnt (Urk. 3/14 S. 16). Weiter sagte auch F._____ aus, I._____ habe ihm gesagt, er arbeite mit grossen Leuten, mit den Chefs der Strassenverkehrsämter etc. (Urk. 4/4 S. 5). I._____ habe ihm immer gesagt, dass er einen kenne, der im Strassenverkehrs- amt arbeite; dieser würde für ihn Löschungen machen. Er habe immer gesagt, dieser arbeite im Strassenverkehrsamt (Urk. 4/5 S. 5 f.). I._____ verneinte einen solchen Kontakt und verwies diesbezüglich auf den Beschuldigten. Er verneinte durchgehend, über eine Kontaktperson beim Strassenverkehrsamt zu verfügen (Urk. 3/31 S. 7). Aus den Aussagen der vorerwähnten Personen ergibt sich denn auch nicht, dass I._____ tatsächlich eine beim Strassenverkehrsamt tätige Person kannte, konnte doch keine dieser Personen einen Namen nennen, noch hat eine dieser Personen diese Person je gesehen. F._____ erklärte sodann, mit "diesem" meine er den Mann, den I._____ in Richtung Einsiedeln besucht habe (Urk. 4/5 S. 5). Hierbei handelt es sich offensichtlich um den Beschuldigten, ist doch unstrittig, dass I._____ einmal einen Fahrzeugausweis beim Beschuldigten zu Hause in BE._____ abholte. Schliesslich wurden die Fahrzeuge bei verschiedenen Stras- senverkehrsämtern eingelöst. K._____, H._____ und F._____ sprachen aber nur von einer Person vom Strassenverkehrsamt.

- 25 - 4.2.15. Sodann steht die Bezeichnung, unter der I._____ die Telefonnummer des Beschuldigten in seinem Mobiltelefon abgespeichert hatte, im Einklang mit des- sen Behauptung, dass er den Beschuldigten für die Löschung des Codes … ein- gesetzt habe. So führte er den Beschuldigten im Adressverzeichnis seines Mobil- telefons mit "M._____ " auf (Urk. 3/16 S. 6; Urk. 3/17 Anhang zu EV v. 14.12.12). Es kann, auch bezüglich der Einwände der Verteidigung (Urk. 45 S. 9), auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 28). So- dann hätte für I._____ keine Veranlassung bestanden, die Telefonnummer des Beschuldigten unter "M._____ " abzuspeichern, wenn er die Formulare selber o- der über einen Dritten gefälscht hätte. Sodann ist zu beachten, dass es vorliegend um die Einlösung von 30 Fahrzeugen ging, die nach Darstellung von I._____ über den Beschuldigten erfolgt sind. Hätte I._____ die Formulare selber gefälscht oder diese von einem Dritten erhalten, hätte sich aufgedrängt, nicht ständig den glei- chen Versicherungsberater für die Einlösung aufzusuchen, um sich nicht der Ge- fahr von unangenehmen Fragen, woher die vielen Autos, für die mit einem Versi- cherungswechsel der Code … "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis ge- löscht werden soll, kommen, auszusetzen und damit ein Auffliegen zu riskieren. 4.2.16. Die Erklärung, wie es mit der "Zusammenarbeit" zwischen ihm und dem Beschuldigten losgegangen sei, schilderte I._____ schlüssig und im Einklang mit den Fakten. So führte er aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle mal ei- nen Ausweis bringen. Er habe dann die beiden Ausweise des Mercedes und des BMW gebracht, dies in die Agentur der Zürich in O._____. Der Beschuldigte habe ihn dann am anderen Tag angerufen und ihn ins Büro bestellt. Er habe ihm zwei neue Fahrzeugausweise und die dazugehörenden Kontrollschilder, auf welche die beiden Autos eingelöst worden seien, übergeben (Urk. 3/16 S. 2). Nachdem das mit dem BMW und dem Mercedes geklappt habe, habe er den "Kosovaren" in- formiert. Er habe dem "Kosovaren" erzählt, dass er diese Code-Löschungen habe vornehmen können, und dass er dadurch in der Lage sei, die Schulden bei ihm so zu begleichen. So habe eigentlich alles begonnen (Urk. 3/16 S. 4). Diese ersten Codelöschungen seien ca. im August 2011 erfolgt (Urk. 3/16 S. 5). Die Löschung des Codes … bezüglich des BMW 745D (ND31) ist denn auch die erste Lö- schung, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird (Löschung des Codes … am 3.

- 26 - März 2011). Die Löschung des Codes … bezüglich des Mercedes-Benz E350CDI erfolgte sodann am 21. Juni 2011 (ND 1). Dazwischen war am 28. April 2011 noch bezüglich des Maserati Granturismo der Code … im Fahrzeugausweis ge- löscht worden (ND 17). Die nächsten "Code-Löschungen" erfolgten dann erst ab Anfang September 2011 wieder (ND 18), dann jedoch mit einer erhöhten Kadenz (23. September 2011, ND 2; ca. 12. Oktober 2011, ND 3; 11. und 13. Oktober 2011 [insgesamt sieben Fahrzeuge], ND 4; 13. Oktober 2011, ND 5; ca. 20. Okto- ber 2011, ND 6; ca. 20. Oktober 2011, ND 7; ca. 20. Oktober 2011, ND 8; 28. Ok- tober 2011, ND 9; 28. Oktober 2011, ND 10; 1. November 2011, ND 11; etc.). Somit scheint tatsächlich zunächst einmal eine erste Testphase mit drei Autos er- folgt zu sein und als diesbezüglich keine Probleme auftraten, hatte man die Ma- schinerie hochgefahren. Dass sich I._____ nicht mehr an die genauen Zeitpunkte und die Reihenfolge der ersten Löschungen zu erinnern vermochte, erscheint aufgrund der vielen Löschungen, die alle in einem ähnlichen Ablauf ergingen, nachvollziehbar und macht dessen Aussagen deshalb nicht unglaubhaft (vgl. im Weiteren die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 64 S. 29). 4.2.17. Bezüglich des Aussageverhaltens von I._____ ist jedoch noch Folgendes zu beachten: I._____ konnte nicht nachvollziehbar erklären, wie er Kenntnis da- von bekommen hat, dass der Beschuldigte solche Löschungen vornehmen kann. Zunächst gab er an, den Beschuldigten durch einen Serben, der sich L._____ o- der so ähnlich genannt habe, kennen gelernt zu haben (Urk. 3/15 S. 2). Weiter er- klärte er, er habe Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.– pro Auto bezahlen müssen. Es sei auf den Ankaufspreis pro Auto angekommen. Wenn es teure Autos gewesen seien, habe er Fr. 5'000.– pro Auto und Ausweis bezahlen müssen. Er habe dem Be- schuldigten die Ausweise von den 14 Autos von K._____ gegeben, damit dieser den Code … entfernen lasse (Urk. 3/15 S. 2). Drei Tage später erklärte I._____ auf die Frage, wie er den Beschuldigten kennengelernt habe, dies sei durch einen Bekannten gewesen. Es sei ein Schweizer gewesen, dieser heisse Q._____. Er sei spontan auf diese Löschungen zu sprechen gekommen. Der Beschuldigte ha- be ihm erklärt, wenn man eine solche Löschung machen würde, dann hafte der alte Halter nicht mehr. Auf Nachfrage, weshalb er überhaupt auf diese Löschun- gen zu sprechen gekommen sei, gab I._____ an, im Gespräch mit Q._____ seien

- 27 - sie auf das Löschen des entsprechenden Codes gekommen, dies sei spontan gewesen. Der Beschuldigte habe ihm garantiert, dass er die Löschungen "normal" vornehmen würde. Es habe dann ja auch geklappt. Unter "normal" habe er ver- standen, dass er einen Fahrzeugausweis bekomme, auf dem kein Code mehr sei (Urk. 3/16 S. 2). Sodann gab er auf die Frage, was er für diesen Test habe bezah- len müssen, an, für jedes Auto, glaube er, Fr. 2'500.– bezahlt zu haben (Urk. 3/16 S. 3). In der Folge blieb er dabei, dass er mit Ausnahme der sieben Smarts, für die er insgesamt Fr. 14'000.– bezahlt habe, dem Beschuldigten pro Auto Fr. 2'500.– bezahlt habe. Q._____ bestritt zwar, mit I._____ über Codelöschungen gesprochen zu haben (Urk. 7/6 S. 6 ff.), aber anerkanntermassen lernten sich der Beschuldigte und I._____ über diesen kennen (Urk. 2/8 S. 13). 4.2.18. Zutreffend weist die Verteidigung sodann darauf hin, dass I._____ jeweils nur so viel eingestand, wie man ihm nachweisen konnte. So gestand er in der Einvernahme vom 3. Dezember 2012 nunmehr ein, gewusst zu haben, dass es sich bei den verkauften Autos um Leasingfahrzeuge gehandelt habe. Dabei soll es aber nur um 14 Fahrzeuge gegangen sein (Urk. 3/15 S. 2). Schlussendlich soll I._____ den Beschuldigten jedoch gemäss Anklageschrift für 30 Fahrzeuge mit der Codelöschung beauftragt haben (Urk. 23). Weiter ist auch zutreffend, dass sich I._____ immer mal wieder darauf berief, sich nicht mehr zu erinnern. Dies ist einerseits aufgrund der ähnlichen Tatabläufe durchaus nachvollziehbar. Anderer- seits kann daraus und aus dem Umstand, dass die Zugeständnisse nur peu à peu erfolgten, nicht abgeleitet werden, dass die nach und nach erfolgten Zugeständ- nisse falsch seien. 4.2.19. Bezüglich des Chevrolet Captiva, Stamm-Nr. 2, führte I._____ zunächst aus, soviel er wisse, sei der Wagen im Kosovo verkauft worden. Im Prinzip habe BF._____ den Wagen im Kosovo abgekauft. Verhandelt habe er mit D._____. Auf Vorhalt, dass D._____ bestreite, diesen verkauft zu haben, gab I._____ an, D._____ habe den Wagen verkauft. Er habe für D._____ den Kaufvertrag vorbe- reitet (Urk. 3/3 S. 6). Nachdem I._____ eingestanden hatte, dass er geleaste Fahrzeuge verkauft habe, bestritt I._____ zunächst weiter, diesen Chevrolet ver- kauft zu haben. Er habe das Fahrzeug dem "Kosovaren" übergeben. Dieser habe

- 28 - das Fahrzeug an BF._____ verkauft (Urk. 3/16 S. 17). Auf Vorhalt, dass BF._____ ausgesagt habe, dass er für diesen Chevrolet D._____ Fr. 26'500.– bezahlt habe, erklärte I._____, in Tat und Wahrheit habe BF._____ das Geld dem Serben be- zahlt und nicht dem D._____. Er sei dabei gewesen, als BF._____ es dem Serben übergeben habe (Urk. 3/16 S. 17). Den Kaufvertrag habe er geschrieben und der Serbe habe unterschrieben. D._____ sei telefonisch nicht erreichbar gewesen, weshalb es dann eben so gelaufen sei (Urk. 3/16 S. 18). Schliesslich gestand I._____ ein, dass D._____ mit dieser Sache nichts zu tun gehabt und nichts da- von gewusst habe. Er (I._____) habe den Chevrolet übernommen. Dann habe die Codelöschung stattgefunden, via den Beschuldigten, und in der gleichen Woche habe er (I._____) diesen Wagen mit einem Smart einem Kosovoalbaner, der nicht in der Schweiz wohne, verkauft. Irgendwann habe der Herr vom Kosovo die Fahr- zeuge zurück in die Schweiz bringen wollen. Dann habe er organisiert, dass H._____ die beiden Fahrzeuge dem "Kosovaren" abkaufe. BF._____ sei vorge- schoben worden, damit er neue Einlösungen machen könne. Er wisse nicht mehr, ob er oder H._____ BF._____ instruiert habe, was er machen müsse. Den Vertrag zwischen D._____ und BF._____ habe ein Kollege von BF._____ gemacht (Urk. 3/39 S. 2, S. 4, S. 7). BF._____, der in den polizeilichen Einvernahmen mehrmals ausgesagt hatte, dass er den Chevrolet von D._____ gekauft und die- sem Fr. 26'500.– für den Chevrolet übergeben habe (Urk. ND 3 4/5; Urk. ND 3 4/7; Urk. ND 3 4/13), erklärte auf seine Falschaussage angesprochen, diese Sa- che mit dem Auto habe W._____ [I._____] gemacht. Die Wahrheit sei, dass das W._____ gemacht habe. W._____ habe dies alles gemacht mit dem Kaufvertrag. Er (I._____) habe ihm gesagt, was er sagen müsse. Er habe dies aus Angst getan und weil er (I._____) es so gewollt habe. W._____ habe den Vertrag gemacht. Er habe Schulden bei diesem gehabt. Er (I._____) habe ihm gesagt, dass diese Schulden beglichen seien, wenn er bei der Polizei diese Aussage mache. I._____ habe ihm dann D._____ vorgestellt. Sie hätten sich in einem Hotel getroffen, wo er den Vertrag habe unterschreiben müssen. I._____ habe ihm die Telefonnum- mer des einvernehmenden Polizisten gegeben und verlangt, dass er diesen anru- fen und das Auto verlangen solle. Er solle dies machen und dann seien seine Schulden getilgt (Urk. ND 3 4/20 S. 2 f.). In Übereinstimmung mit der Zusammen-

- 29 - stellung der N._____ Versicherung (Urk. 52) gab I._____ sodann an, dass der Versicherungsnachweis für diesen Chevrolet durch den Beschuldigten beschafft worden sei (Urk. 3/45 S. 12). Zwar zeigt auch dieses Aussageverhalten von I._____, dass er keine Hemmungen hatte, falsche Angaben zu machen. Jedoch korrigierte er diese in der Folge, wenn er mit gegenteiligen Aussagen der von ihm beschuldigten Personen konfrontiert wurde. Bezüglich seiner belastenden Aussa- gen gegen den Beschuldigten hielt er jedoch auch in der Konfrontationseinver- nahme fest (Urk. 2/8 S. 3 ff.). 4.2.20. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass I._____ ihn regelmässig im Büro aufgesucht habe. Jedoch habe er nur Motorfahrzeugversicherungen für I._____ ausgestellt und die entsprechenden Autos eingelöst; dies gehöre zum Service. Weitere Aufträge respektive Arbeiten habe er nicht für I._____ ausgeführt (Urk. 49 S. 15 f.). Es könne durchaus sein, dass er auch Löschungen des Codes … für I._____ vorgenommen habe. Er wisse es aber nicht mehr, ob dieser ihn damit be- auftragt habe (Urk. 49 S. 16). Entgegen dieser Darstellung führte der Beschuldig- te in der Einvernahme, in der ihm die Fälschung der Löschungsmeldungen zum ersten Mal vorgehalten worden war, aus, ihm sei nicht bekannt, dass er jemals mit einem solchen Formular und einem Originalfahrzeugausweis in das Strassenver- kehrsamt gegangen sei und dort die Löschung des Codes … veranlasst habe. Er sehe keinen Sinn dahinter, weil er durch diese Handlung kein Geschäft habe ma- chen können. Er verdiene nur mit dem Verkauf der Versicherungen. In der Folge korrigierte er sich und gab an, es sei jedoch möglich, dass er gefälligkeitshalber solche Formulare mitgenommen und die Löschung beantragt habe. Er mache zwischen 600 bis 800 Einlösungen im Jahr. Aus diesem Grund könne er sich nicht mehr an alle erinnern (Urk. 2/4 S. 2). Er wisse nicht, ob er für I._____ auch Lö- schungen des Codes … im Fahrzeugausweis vorgenommen habe (Urk. 2/4 S. 3). Diese Aussagen des Beschuldigten erscheinen jedoch unglaubhaft, insbesondere als er selber angab, I._____, den er zunächst nur unter dem Namen BG._____ [W._____] kennen wollte, sei viel in seine Agentur gekommen und habe manch- mal auch telefonisch einen Nachweis bestellt (Urk. 2/4 S. 3). So ist doch davon auszugehen, dass für einen Versicherungsabschluss und eine telefonische Be- stellung eines Versicherungsnachweises mehr Angaben benötigt werden als nur

- 30 - ein Vorname. Es ist doch äusserst fragwürdig, dass der Beschuldigte so eng (rein) geschäftlich mit I._____ zusammengearbeitet haben will, ohne dessen voll- ständigen Namen zu kennen. Wie wusste er dann, für wen die Versicherungsab- schlüsse oder die Nachweise auszustellen waren resp. dass I._____ legitimiert war, die entsprechenden Versicherungen abzuschliessen und die Nachweise zu bestellen resp. die entsprechenden Fahrzeugeinlösungen zu veranlassen? Auch hat er von I._____ ein nagelneues iPhone mit einer SIM-Karte geschenkt erhalten und dieses Geschenk auch angenommen (Urk. 2/7 S. 7). Dies von einer Person, die er nicht einmal namentlich kennen will und ohne dieses Geschenk zu hinter- fragen. Dies erscheint nicht glaubhaft. Bezüglich der Aussage, er wisse nicht, ob er für I._____ auch Löschungen des Codes … im Fahrzeugausweis vorgenom- men habe (Urk. 2/4 S. 3), korrigierte sich der Beschuldigte nach Vorhalt der Aus- sage von I._____, wonach der Beschuldigte jeweils gegen 4-stellige Frankenbe- träge die Löschung von …er Codes aus Fahrzeugausweisen für ihn veranlasst habe, und erklärte dann auf einmal, er habe für I._____ solche Codelöschungen veranlasst, aber nie gegen Entgelt, sondern im Falle von Neueinlösungen, für die er sowieso ins Strassenverkehrsamt habe gehen müssen. Die Formulare fürs Codelöschen habe I._____ ihm gebracht, bereits vollständig ausgefüllt inklusive der nötigen Unterschriften (Urk. 2/7 S. 5). 4.2.21. Der Beschuldigte versuchte sodann seine Verbindung zu I._____ herun- terzuspielen. Zur Person von I._____ befragt, gab er zunächst an, er wisse nicht, wie er diese Person kennen gelernt habe. Er sei viel in seine Agentur gekommen (Urk. 2/4 S. 3). Dann korrigierte er sich, er glaube, er habe I._____ bei der R._____ in S._____ kennengelernt (Urk. 2/4 S. 8). Zwei Wochen später erklärte er auf Vorhalt der Aussagen von Q._____, dass dieser ihn mit I._____ bekannt gemacht habe, er habe keine Ahnung, von wo er I._____ kenne. Es sei möglich, dass Q._____ ihn mit I._____ bekannt gemacht habe, er könne sich einfach daran nicht erinnern (Urk. 2/6 S. 2). Sodann erklärte er auf I._____ angesprochen, auf einmal seien Stornos gekommen, d.h. Versicherungen, die abgeschlossen, aber nicht bezahlt worden seien. Er sei eine Zeit lang sehr böse auf diese Person ge- wesen (Urk. 2/4 S. 3). In der selben Einvernahme erklärte er sodann, dieser Mann (von der R._____) habe später zu ihm gesagt, dass er von I._____ "gelinkt" wor-

- 31 - den sei (Urk. 2/4 S. 8). Aufgrund des Umstands, dass I._____ viel beim Beschul- digten in der Agentur war und zwischen diesen auch reger telefonischer Kontakt herrschte (vgl. Ziffer 4.2.28. ff. nachfolgend), ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnert, wie er I._____ kennenlernte. Es entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte sich mit seinen Aussagen einerseits von I._____ distanzieren und andererseits den Fokus auf I._____ lenken wollte. Hätte er aber ein rein geschäftliches ("sauberes") Verhältnis zu diesem gehabt, hätte hierzu keine Veranlassung bestanden und hätte er nachvollziehbar ausführen können, welcher Art das geschäftliche Verhältnis zwischen I._____ und ihm war. 4.2.22. Auch die Erklärung, warum der im Dezember 2011 annullierte Fahrzeug- ausweis, lautend auf die Firma BH._____, Ende 2012 in den noch pendenten Ak- ten gewesen sei, überzeugt nicht. Zunächst gab der Beschuldigte an, er könne dies nicht erklären. In der Folge setzte er doch zu einer Erklärung an und führte aus, er wisse nicht, ob einer schon verarbeitet worden sei. Er habe alles kontrol- lieren müssen. Dies hätte er dieses Jahr erledigt. Er wäre in das Geschäft gegan- gen und hätte geschaut, ob der Wagen überhaupt eingelöst und bezahlt worden sei. Dann hätte er das Geschäft abgelegt. Wenn der Wagen nicht eingelöst wor- den wäre, hätte er das Geschäft vernichtet (Urk. 2/4 S. 4). Diese Erklärung macht aber keinen Sinn und erklärt nicht, warum er gerade diese Unterlagen rund ein Jahr später noch in den pendenten Aufträgen aufbewahrte. So war die Neueinlö- sung per 2. Dezember 2011 vorgesehen und die Erledigungsfrist per 1. Januar 2012. 4.2.23. Auffällig am Aussageverhalten des Beschuldigten ist sodann, dass dieser immer wieder zu "Gegenangriffen" überging und versuchte, andere Personen schlecht hinzustellen, sich dann aber auch wieder sehr unterwürfig zeigte. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 31 f.). BI._____ unterstellte er, dieser habe ihm eine Falle stellen wol- len und habe einen Privatdetektiv engagiert, um ihn überwachen zu lassen (Urk. 49 S 25). BJ._____, seinem Chef während seiner Tätigkeit bei der BK._____ Versicherungen AG, unterstellte er, er habe ein Problem mit ihm gehabt. Dieser sei von der BL._____ gekommen und habe seine Kollegen von der BL._____ an

- 32 - den neuen Arbeitsort mitnehmen wollen (Urk. 49 S. 32). Auch verschiedene wei- tere Personen, zu denen er befragt wurde, bedachte er mit abschätzigen Bemer- kungen. So führte er zu BM._____ an, von ihm habe er auch schon viel gehört. Er glaube, dieser sei ein armes Schwein. Zu BN._____, namens BO._____, befragt, gab er an, er habe schon von diesem gehört. Das sei, so glaube er, der Oberjun- kie, der Kokainabhängige. BP._____ habe ihm gesagt, dass er mit diesem Gros- ses vor habe (Urk. 2/1 S. 2 f.). Auf die Frage, ob BU._____ ein guter Typ sei, gab er an, er habe mit diesem bereits Kontakt gehabt, als dieser zusammen mit BQ._____ bei der BR._____ AG in BS._____ Occasionswagen verkauft habe. Beide hätten dann dort gehen müssen. BQ._____ habe eine Gefängnisstrafe er- halten. Er wisse nur, dass etwas schief gelaufen sei. Es sei auch um Leasing und um Autos, welche ins Ausland verschoben worden seien, gegangen (Urk. 2/2 S. 8). Bezüglich I._____ führte er aus, dass dieser ihnen richtig den „Schmus“ gege- ben habe. Manchmal habe er eine 20-er Note oder auch eine 50-er Note liegen gelassen. Das hätten auch die Innendienstangestellten gesagt. Er sei ja nicht im- mer im Büro gewesen (Urk. 2/4 S. 3). Diese Aussage wiederholte er in der Ein- vernahme vom 6. Dezember 2012. Auch dort gab er an, dass I._____ teilweise die Ausweise in der Agentur Mitarbeitern der Zürich abgegeben habe, insbeson- dere an BT._____. I._____ sei nämlich immer grosszügig gewesen, dies mit Be- zug auf Trinkgelder. Sie [BT._____] habe auch stets grüne Karten für ihn machen müssen (Urk. 2/6 S. 4). Die grüne Karte sei vom Innendienst erstellt worden. Er [I._____] habe dann meistens dem Innendienst Fr. 20.– Trinkgeld gegeben (Urk. 2/6 S. 4). Einmal sei er sogar für I._____ mit seinem Göttikind zum Stras- senverkehrsamt gegangen. I._____ habe dem Göttikind damals übrigens noch Fr. 50.– übergeben (Urk. 2/6 S. 5). Diese Aussagen bezüglich des Trinkgeldes sind nicht nur unglaubhaft, sondern stehen auch im Widerspruch zu den Aussa- gen von BT._____ die ausführte, sie habe nie Trinkgeld von Kunden des Be- schuldigten erhalten. Sie vom Innendienst hätten eine gemeinschaftliche Trink- geldkasse und dort sei in all den Jahren höchstens 80 Franken zusammen ge- kommen (Urk. 7/7 S. 4). In der Folge relativierte der Beschuldigte seine Aussage zu den Trinkgeldern und führte an, er erinnere sich einfach einmal an eine Trink- geldzahlung von I._____, um dann gleich wieder auszuführen, I._____ habe im-

- 33 - mer die grüne Karte fürs Ausland benötigt. Er habe dabei eben Trinkgelder gege- ben, wobei er ihn auch darauf hingewiesen habe, dass er mal ein Trinkgeld geben könne (Urk. 2/8 S. 18). Nachdem der Beschuldigte sodann telefonisch zu den Aussagen von BU._____ befragt worden war, ging er bei diesem vorbei. Gemäss Aussage von BU._____ soll der Beschuldigte ihn aufgefordert haben, der Polizei künftig anzugeben, dass er nicht alleine in der Garage gewesen sei, nicht er die Fahrzeuge entgegen genommen habe, und nicht er von ihm das Geld für die ers- ten Raten erhalten habe (Urk. ND 22-23 3/2 S. 2, 3/7 S. 4 f.). Nach Darstellung des Beschuldigten ging er bei BU._____ vorbei, um ihn zu fragen, was ihm einfal- le, einen solchen Blödsinn zu erzählen (Urk. 49 S. 28). Einen Grund, weshalb ihn BU._____ diesbezüglich falsch beschuldigten sollte, konnte er nicht angeben (Urk. 49 S. 27). Jedoch versuchte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – in ei- ner Befragung BU._____ – ohne Veranlassung – in ein schlechtes Licht zu stellen (Urk. 2/2 S. 8). Das Aussageverhalten des Beschuldigten weckt gewisse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 4.2.24. Im Fahrzeug des Beschuldigten wurde ein bis auf die Unterschriften aus- gefülltes Antragsformular zur Löschung des Codes … (Anhang 1 zu Urk. 2/7) si- chergestellt. Hierzu führte der Beschuldigte aus, er habe von einem Vermittler hie und da Versicherungsabschlüsse vermittelt bekommen. Hier habe er gesehen, dass im Fahrzeugausweis der Code … Halterwechsel verboten eingetragen sei. Nach Rücksprache mit dem Vermittler habe ihm dieser gesagt, dass man diesen Code somit noch löschen müsse, worauf er das Formular vorbereitet habe. Die- ses habe er dann dem Vermittler übergeben, damit der alles erledigen könne (Urk. 2/9 S. 4). Gleichzeitig erklärte der Beschuldigte aber, dass er die Antrags- formulare für die Löschungen jeweils direkt von den Leasinggesellschaften erhal- ten habe (Urk. 2/9 S. 6). Die Erklärung, vorliegend sei es anders gemacht worden, weil er sich ein Neugeschäft, sprich einen Versicherungsabschluss, erhofft habe (Urk. 2/9 S. 5), überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Neuab- schluss für eine Versicherung ein Abweichen vom üblichen Vorgehen erfordert. Es erscheint auch in einem solchen Fall naheliegender, die entsprechenden For- mulare, die in der Folge elektronisch zugestellt werden, direkt bei den Leasingge- sellschaften anzufordern, für die das Ausstellen solcher Formulare zum Tagesge-

- 34 - schäft gehört. Der Beschuldigte erklärte denn in der Einvernahme vom 30. Januar 2013 auch, wenn er einen neuen Kunden habe gewinnen können, der ein Lea- singfahrzeug ausserterminlich habe umschreiben wollen, so sei dies nur mit ei- nem Fahrzeugwechsel möglich gewesen. Nur mit einem Fahrzeugwechsel sei die noch laufende Versicherungspolice aufgehoben worden. Das Strassenverkehrs- amt habe eine Ausserverkehrssetzung des Leasingautos aber nur akzeptiert, wenn vorher der Eintrag "Halterwechsel verboten" gelöscht worden sei. Dazu ha- be er jeweils einen Löschungsantrag bei der Leasinggeberin erbeten (Urk. 2/7 S. 2 f.). Auf seinem Notebook gebe es einen Mailordner namens "Leasing" (Urk. 2/7 S. 2). In der Folge erklärte er nochmals, dass er vom Kunden oder von dessen ehemaligen Leasinggeberin das Löschungsformular erhalten habe. Heute erhalte er diese jeweils per Mail, um sie dann auszudrucken (Urk. 2/7 S. 3). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte im Fall des aufgefunde- nen Formulars für den Kunden für die Löschung ein Formular vorbereitet haben will, um damit den Kunden für die Einholung der nötigen Unterschriften zur Lea- singgeberin zu schicken (vgl. Urk. 2/7 S. 4). Ein solches Vorgehen erscheint an- gesichts des Umstands, dass der Beschuldigte selber aussagte, dass ihm die Formulare seitens der Leasinggeberin jeweils per Mail zugestellt werden, und die- se in der Regel elektronisch unterzeichnet werden, unsinnig und unglaubhaft. Die nötige Formularbeschaffung könnte mit einem kurzen Anruf bei der Leasingge- sellschaft – sei es durch den Kunden oder durch ihn (vgl. Urk. 2/4 S. 2, was in 80- 90% der Fall gewesen sein soll, und Urk. 2/6 S. 3) – viel einfacher und schneller erledigt werden. Die Erklärung des Beschuldigten erscheint deshalb konstruiert, um das in seinem Fahrzeug sichergestellte Formular zu rechtfertigen. Sodann mutet es seltsam an, dass der Beschuldigte ohne weitere Abklärungen einzig auf- grund unvollständiger Angaben eines Vermittlers ein solches Formular ausstellt und dieses auch noch mit sich führt, ohne beim Kunden oder der Leasinggesell- schaft geklärt zu haben, wie es sich mit dieser Löschung verhält (vgl. Urk. 2/7 S. 5 f.). Erstmals auf dieses Formular angesprochen, hatte er sodann im Widerspruch zu obigen Ausführungen erklärt, es handle sich um ein Löschungsformular, das er für einen Kunden gemacht habe. Er habe das alles vorbereitet und das Formular hätte nur noch bei der BV._____ [Bank] in BW._____ abgestempelt werden müs-

- 35 - sen (Urk. 2/5 S. 6). Die Ausführungen des Beschuldigten zum sichergestellten Formular erscheinen unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung. 4.2.25. Weiter wurde in den Unterlagen des Beschuldigten eine "Code-Liste", in der die Leasinggesellschaften mit den entsprechenden in den Fahrzeugauswei- sen ausgewiesenen Codes aufgeführt sind, sichergestellt (vgl. Anhang zu Urk. 2/5). Diesen Besitz erklärte der damit, dass er für Kunden, die nicht einmal hätten sagen können, bei welcher Firma sie das Auto geleast hätten, Löschformu- lare ausgefüllt habe. Deshalb habe er sich jeweils im Innendienst danach erkun- digen müssen. Als er das im Auto gefundene Löschungsformular zuhause ausge- füllt habe, habe er sich selber darum kümmern müssen, welche Leasingfirma hin- ter dem Code stecke. Die Codeliste habe er auf Hinweis eines Arbeitskollegen im Internet gefunden. Er habe die Liste zu Hause ausgedruckt und so zusammenge- schnitten, dass die gesamte Liste auf einer Seite Platz habe. Deshalb habe er ei- ne solche Liste zuhause liegen. Es sei sowieso nicht mehr Sache des Innendiens- tes, für sie diese Abklärungen zu treffen (Urk. 2/7 S. 8). Zwar ist (oder war) eine Liste, von welchen Leasinggesellschaften gescannte Unterschriften akzeptiert werden, mit den entsprechenden Codes der Gesellschaften, tatsächlich im Inter- net zugänglich (vgl. Anhang zu Urk. 2/9). Jedoch ergaben Abklärungen bei der N._____ Versicherung, dass die Agentur über keine Codeliste bezüglich Leasing- gesellschaften verfügt und es nicht bekannt ist, dass man seitens des Innendiens- tes den Kundenberatern darüber habe Auskunft geben können. Sodann würde dies keiner üblichen Praxis entsprechen (vgl. Anhang zu Urk. 2/9 Aktennotiz vom

5. Februar 2013). Dies macht denn auch keinen Sinn, hat doch jeder Leasing- nehmer einen entsprechenden Leasingvertrag, aus dem der Leasinggeber ohne weiteres entnommen werden kann. Der Beschuldigte konnte (oder wollte) sich denn auch nicht klar dazu äussern, von wem er den Tipp bezüglich dieser Liste erhalten hatte, obwohl er die Liste erst vor etwas über zwei Monate heruntergela- den haben wollte (Urk. 2/8 S. 7). 4.2.26. Bei der Durchsicht der gefälschten Löschungsformulare fällt auf, dass sich die eingefügten Unterschriften wiederholen (vgl. z.B. Urk. ND 2 2/1, Urk. ND 4 Anhang zu 1/1 und Urk. ND 6 2), was darauf hindeutet, dass es sich um Kopien

- 36 - von gescannten Originalunterschriften handelt. Zu solchen hatte der Beschuldigte eingestandenermassen Zugang, nachdem er angab, von Leasinggesellschaften solche Formulare per E-Mail zugestellt erhalten zu haben. Daran ändert nichts, dass die Unterschriften auf den Formularen nicht den entsprechenden Original- unterschriften entsprachen (Urk. 91 S. 9). So ist nicht zu erwarten, dass der Be- schuldigte im Besitz von Originalformularen von sämtlichen Leasinggesellschaften war. 4.2.27. Weiter kann noch angemerkt werden, dass sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass die sog. "Blindeinlösungen" legal seien (Urk. 49 S. 17). Auch wenn solche "Blindeinlösungen" in der Branche tatsächlich üblich sein soll- ten (Urk. 49 S. 17, S. 20), wird damit ein Fahrzeugwechsel vorgeschoben, der tat- sächlich gar nicht stattfindet. Es liegt somit ein Scheinwechsel vor, mit welchem bestehende Kündigungsfristen umgangen werden. Ein solches Vorgehen kann nicht rechtmässig sein. Sodann gestand der Beschuldigte ein, gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung falsche Angaben gemacht zu haben, damit diese den Vertrag aufheben (Urk. 49 S. 26). Auch wenn der Beschuldigte bis anhin straf- rechtlich nicht in Erscheinung trat und es sich bei ihm – wie die Verteidigung gel- tend macht (Urk. 91 S. 3) – um einen grundsätzlich unbescholtenen Bürger han- delt, nimmt es der Beschuldigte mit der Rechtmässigkeit seines Tuns nachweis- lich nicht immer so genau, was Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen lässt. 4.2.28. Es liegen sodann verschiedene Aufzeichnungen von Telefongesprächen zwischen dem Beschuldigten und I._____ vor. Sehr auffällig ist insbesondere das Gespräch vom 20. Juli 2012 (Anhang zur EV vom 6.3.13, Urk. 2/10, Gespräch vom 20.7.12, 11.24 bis 11.28 Uhr). Zunächst geht es in diesem Telefongespräch um einen Audi A8, den der Beschuldigte von einem Dritten I._____ zum Kauf an- geboten hatte. Als I._____ das Gespräch beenden wollte, sagt der Beschuldigte zu I._____: "Hör mal schnell, was ist da genau los, bist du unter Beobachtung". Nachdem I._____ dies verneinte, erklärte der Beschuldigte: "Ich habe riesen Glück gehabt, riesen Glück." Auf Nachfrage von I._____ führte der Beschuldigte weiter aus: "Sie wollten schon den Ausweis von mir sehen und alles". […] "Auf

- 37 - dem Strassenverkehrsamt". Das Gespräch endet mit: I._____: "Ja komm jetzt", Beschuldiger: "Ja", I._____: "Kommst du drauf?", Beschuldigter: "Ich sage es dir dann, sehen wir und [wohl: uns] schnell". Auf Vorhalt dieses Gesprächs erklärte der Beschuldigte, dass er im Auftrag von I._____ beim Strassenverkehrsamt, ev. BX._____, gewesen sei, als ihn die Frau am Schalter darauf hingewiesen habe, dass das Auto, das er gerade habe einlösen wollen, ausgeschrieben sei. Sie habe gefragt, ob er der Inhaber dieser zukünftigen Halterfirma sei. Dies habe er ver- neint. Er habe die Unterlagen wieder an sich genommen, ohne dass das Fahr- zeug eingelöst worden sei. Er habe noch gesagt, dass er dies klären müsse. Er habe danach einen Termin in seinem Büro gehabt. Was er danach zur Klärung dieser Sache gemacht habe, wisse er nicht mehr. Es sei richtig, dass man an- nehmen müsse, dass I._____ ihn mit der Einlösung eines polizeilich gesuchten oder von einer Versicherung ausgeschriebenen Fahrzeugs beauftragt habe (Urk. 2/10 S. 12 f.). Es befremdet doch sehr, dass der Beschuldigte – nachdem ihn I._____ mit der Einlösung eines ausgeschriebenen Fahrzeugs beauftragt hatte – diesem gegenüber ausführt, er habe riesen Glück gehabt. Hätte er keine Kennt- nisse der Machenschaften von I._____ gehabt, hätte die Reaktion doch ganz an- ders ausfallen müssen und zwar empört und fragend, was das soll, was mit die- sem Fahrzeug sei, woher er dieses Fahrzeug habe etc. Insbesondere auch da er selber ausführt, dass Anzeige gegen ihn hätte erstattet werden können und es sich um ein Fahrzeug gehandelt habe, bei dem

– wie bei vielen Fahrzeugen zuvor, die er für I._____ eingelöst hatte – zunächst der Eintrag "Halterwechsel verboten" hätte entfernt werden müssen (Urk. 2/10 S. 14 f.). Die Aussage in dieser Situation, er habe riesen Glück gehabt, wider- spricht jeglichem nachvollziehbarem Verhalten und kann nur damit erklärt werden, dass der Beschuldigte genau wusste, was I._____ trieb. Der Beschuldigte konnte denn mit seiner Aussage, die hätten ja Anzeige gegen ihn erstatten können, auch nicht plausibel erklären, warum er gegenüber I._____, der ihm die ganze Sache eingebrockt hatte, von riesigem Glück gesprochen habe (Urk. 2/10 S. 14). Hätte er sodann nichts von den illegalen Geschäften mit den Leasingfahrzeugen ge- wusst, wäre eine normale Reaktion wohl ein Nachhacken bei der Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamtes gewesen, was mit diesem Fahrzeug nicht in Ordnung sei,

- 38 - und nicht, obwohl er aufgefordert worden war, sich auszuweisen, seine Sachen zu packen und möglichst schnell zu verschwinden (Urk. 2/10 S. 14). 4.2.29. Es ist somit nicht zutreffend, dass die Angestellten der Strassenverkehrs- ämter die verschiedenen Versicherungsagenten kennen und durchaus wissen würden, wer zu welcher Gesellschaft gehöre (Urk. 91 S. 15). Weiter leuchtet auch nicht ein, warum der Beschuldigte diesen Vorfall überhaupt zum Inhalt des dama- ligen Telefongesprächs machte, nachdem der Beschuldigte und I._____ abge- macht hatten, sich in etwa einer Stunde zu treffen, wenn er – wie er anlässlich der Befragung angab – dieses Thema nicht vor dem Österreicher und der Serbin, die zu dieser Zeit in seinem Büro gewesen seien, habe breitschlagen wollen (Urk. 2/10 S. 13). Dass er aber I._____ doch über den Vorfall auf dem Strassen- verkehrsamt informierte und nachfragte, ob dieser unter Beobachtung stehe, kann nur so verstanden werden, dass er sicher gehen wollte, dass er I._____ nachher bedenkenlos treffen kann. Hierfür hätte es aber keinen Anlass gegeben, wenn sich der Beschuldigte nichts zu Schulden hat kommen lassen, und er keine Kenntnisse über die Machenschaften von I._____ hatte. Die Erklärung des Be- schuldigten, es müsse ja fast so sein, dass er den Vorfall vom Strassenverkehrs- amt bei anderer Gelegenheit besprochen habe, er sich jedoch nicht erinnere, was er im Detail mit diesem geredet habe, er habe ihn ja sicher darauf angesprochen, er habe sich jedenfalls aufgeregt (Urk. 2/10 S. 13), erscheint doch sehr unglaub- haft. Das aufgezeichnete Telefongespräch widerlegt sodann die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich über diesen Vorfall aufgeregt. 4.2.30. Weiter erscheint auch sehr unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte zwar nicht mehr mit Sicherheit erinnern konnte, auf welchem Strassenverkehrsamt er gewesen war, sich jedoch erinnern will, dass sogar noch ein Kunde von ihm bei ihm gewesen sei, an dessen Namen er sich jedoch ebenfalls nicht mehr zu erin- nern vermochte, dafür aber wieder mit Sicherheit sagen konnte, dass es um ein Fahrzeug gegangen sei, bei dem zuerst der Eintrag "Halterwechsel verboten" hät- te entfernt werden müssen, um dann auf Nachfrage auszuführen, wenn man ihn so frage, dann wisse er es oft nicht mehr zu 100% (Urk. 2/10 S. 14 f.). Es darf doch davon ausgegangen werden, dass das für den Beschuldigten eine unange-

- 39 - nehme Situation gewesen war, als Versicherungsvertreter, der regelmässig auf dem Strassenverkehrsamt Fahrzeuge einlöst, darauf aufmerksam gemacht zu werden, dass das Fahrzeug, das er einlösen wollte, ausgeschrieben sei, und das im Beisein eines Kunden. In einer solchen Situation bleibt einem nach allgemeiner Lebenserfahrung bestimmt sowohl das Strassenverkehrsamt als auch der Kunde, der dabei war, in Erinnerung. Das selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldi- gen erscheint deshalb unglaubhaft, und es bekräftigt die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen, er habe mit den illegalen Geschäften von I._____ nichts zu tun gehabt und von diesen nichts gewusst. Schliesslich endete das Gespräch mit der Frage von I._____: "Kommst du drauf?" und der Antwort des Beschuldigten: "Ich sage es dir dann, sehen wir uns schnell". Auf die Frage, was er I._____ dann beim Treffen habe sagen wollen, erklärte der Beschuldigte, eben, er habe ihn fragen wollen, was das Ganze solle (Urk. 2/10 S. 15), was keinen Sinn ergibt, hatte die Frage doch I._____ gestellt. 4.2.31. Ein weiteres drei Tage später aufgezeichnetes Telefongespräch (Telefon- gespräch vom 23. Juli 2012, 9.22 bis 9.25 Uhr, vgl. Anhang zu Urk. 2/10) beginnt mit der Aussage des Beschuldigten, dass "das Andere Scheisse gewesen sei, oder?" Dies wird von I._____ bestätigt. Daraufhin erklärt der Beschuldigte noch- mals: "Ein riesen Glück hatte ich". In der Folge fragt I._____ den Beschuldigten: "Meinst du, sie haben etwas geändert dort?" worauf der Beschuldigte antwortet: "Nein haben sie nicht, aber wenn etwas ist, dann ist ein Fragezeichen drin und dann müssen sie anrufen und das war hier genau der Fall". Hätte der Beschuldig- te tatsächlich bis zum Vorfall auf dem Strassenverkehrsamt keine Kenntnisse von den illegalen Machenschaften von I._____ gehabt, hätte ihm spätestens nach diesem Vorfall bewusst sein müssen, dass mit all diesen Fahrzeugeinlösungen etwas nicht stimmen kann. Dann widerspricht es aber jedem vernünftigen Han- deln, wenn der Beschuldigte in der Folge mit I._____ weiter "geschäftet", wie wenn nichts gewesen wäre. Die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Folge weiterhin mit I._____ in Kontakt war und weiter mit diesem Geschäfte machte, bestätigt, dass der Beschuldigte eben doch sehr wohl Kenntnis von den illegalen Machenschaften mit den Fahrzeugen hatte und darin involviert war. Dafür spricht auch die Fortsetzung des Gesprächs vom 23. Juli 2012:

- 40 - "W._____: Was wollte ich fragen, ich habe hier Leute, die B-Bewilligungen haben, kann man etwas machen mit denen? A._____: Ja, Kredit W._____: Sie sind erst seit drei Monaten hier. A._____: Macht nichts, kann man schon etwas machen W._____: Kredit oder was?· A._____: Ja W._____: Bist du sicher? A._____: Ja W._____: Und wie viel bekommt einer? A._____: Schauen, wo viel wie möglich, gehen die nachher wieder? Oder was? W._____: Ja A._____: Dann ist gut, bringen dann kann man das ändern. W._____: Ja meinst du Kredit bei der Bank, oder auf Versicherung etwas machen A._____: Nein nein bei der Bank W._____: Aber sie haben wenig glaube ich. A._____: Das ist doch gleich, wenn sie 10 oder 20'000 bekommen ist gut W._____: Ja kennst du jemanden dort? A._____: Ja ja W._____: Ok, frag einmal ob du etwas machen kannst, dann kann ich das organisieren A._____: Ok du musst mir einfach die Ausweise bringen. W._____: ok, aber wenn die es auf den Konto haben verschwinden die ... A._____: Die müssen aber mit uns zusammen kommen. W._____: Auf die Bank? A._____: Ja W._____: wenn es so weit ist meinst du? A._____: Ja W._____: Ja das wäre auch eine Möglichkeit. OK ich rufe dich am Nachmit- tag an. A._____: OK, oder eben, 2-3 Autos könnten wir dort holen. W._____: Und das geht? A._____: Muss man schauen, probieren W._____: Ja sicher

- 41 - A._____: Occasionen W._____: Hä A._____: Occasionen W._____: Ja so oder so, ja gut A._____: Sehen wir uns heute noch? W._____: Ja sicher am Nachmittag A._____: Und hast du mir irgendetwas kleines? W._____: Du musst ein wenig warten, Geduld haben, ich dachte es klappt da, ich könnte etwas machen, ich hatte einen Kunden für das, dann ging alles in die Hosen. A._____: Aber da war etwas faul, das habe ich gespürt" Auf Vorhalt dieses Gesprächs und die Frage, worum es bei diesen Leuten mit B-Bewilligungen gegangen sei, erklärte der Beschuldigte, dass diese Leute mit B-Ausweisen eine Krankenversicherung haben müssten, und er daran interessiert gewesen sei, diesen Leuten – in Zusammenarbeit mit der BY._____- Krankenkasse – eine solche zu verkaufen. Auf die Frage, was eine Krankenversi- cherung mit einem Kredit zu tun habe, erklärte er, er habe damit nur erreichen wollen, dass I._____ ihm deren Ausweise bringe. Der Befrager wisse genau, dass Leute mit B-Ausweis keinen Kredit erhalten würden. Er habe diesen Leuten kei- nen Kredit beschaffen wollen. Auf die Frage, was es denn mit diesen Erklärungen an I._____ auf sich habe, überlegte er lange und gab dann an, er wisse doch auch nicht, was da gewesen sei. Herr X1._____ [Verteidiger], helfen Sie mir (Urk. 2/10 S. 16 f.). Nach einem kurzen Unterbruch der Befragung führte er aus, mitt- lerweile würde ihn seine Situation dermassen belasten, dass er nicht mehr in der Lage sei, sich selbständig zu erinnern. Sogar Schriftlichkeiten wie die vorliegende könne er momentan nicht mehr auf die Reihe bringen. Er wisse zum Beispiel nicht mehr, was er wie und warum mit Krediten zu tun gehabt haben solle. Er habe ja nicht einmal Kontakt zu einem Banker, welcher Kredite vergeben würde. Er wisse beim besten Willen nicht, was er mit dieser Aussage bei I._____ habe bezwecken wollen (Urk. 2/10 S. 17 f.). In der Folge erklärte er, er habe vermutlich damit das Herstellen des Kontaktes zu einer Bank gemeint. Er habe wahrscheinlich zumin- dest gehofft, dass er dann doch noch einen Kontakt herstellen könnte (Urk. 2/10 S. 19).

- 42 - 4.2.32. Die Ausführungen des Beschuldigten erscheinen als reine Schutzbehaup- tung. Im Gespräch ist unzweideutig von einem Kredit in Höhe von Fr. 10'000 bis Fr. 20'000 die Rede, die der Beschuldigte für diese Personen beschaf- fen/vermitteln will, obwohl I._____ unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass diese Personen in der Folge mit dem Kredit verschwinden würden (Urk. 2/10 S. 20). Weiter auf die 2-3 Autos angesprochen, die man dort nach Ansicht des Be- schuldigten holen könnte, erklärte der Beschuldigte, er habe wahrscheinlich ein- fach den Kontakt herstellen wollen. Er könne sich heute keinen Reim mehr zu den Bemerkungen mit den Autos machen (Urk. 2/20 S. 20). Abschliessend gestand er

– obwohl er zunächst verneint hatte, von I._____ für irgendwelche Dienstleistun- gen oder aus einem anderen Grund Geld erhalten zu haben (Urk. 2/7 S. 7 ) – ein, dass er mit der Frage, ob er ihm irgendetwas Kleines habe, Geld gemeint habe; für die Strapazen, die ihm I._____ angetan habe. Er meine die Strapazen, die er auf dem Strassenverkehrsamt gehabt habe, als er das Auto habe einlösen wollen und man ihn dort abgewiesen habe (Urk. 2/20 S. 20). Es ist somit nicht zutreffend, dass der Beschuldigte nie irgendetwas von I._____ erwartet oder versprochen er- halten hat (Urk. 91 S. 11). Auch im Telefongespräch vom 25. Juli 2012 (vgl. nach- folgend Ziffer 4.2.36) forderte der Beschuldigte von I._____ Geld – auch wenn dieser das bestritt (Urk. 2/20 S. 23) –, wenn er diesen darauf hinwies, dass er "u- huere Nöt" habe (vgl. Anhang zu Urk. 2/10). 4.2.33. Aus dem Telefongespräch ergibt sich einerseits, dass der Beschuldigte von I._____ angefragt wurde, ob dieser für Personen mit B-Bewilligungen einen Kredit beschaffen/vermitteln könne. Andererseits macht der Beschuldigte von sich aus 2-3 Autos, die sie dort holen könnten, zum Thema. Die Erklärung des Be- schuldigten, er könne sich heute keinen Reim mehr aus dieser Aussage machen, erscheint als reine Schutzbehauptung, insbesondere da die Befragung nicht Jahre nach diesem Telefongespräch, sondern rund neun Monate danach erfolgte und das Gespräch von ihm aus auf diese Autos kam. Die Tatsache, dass der Be- schuldigte I._____ darauf hinwies, dass sie dort 2-3 Autos holen könnten, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte sehr wohl von den illegalen Machen- schaften mit den Leasingfahrzeugen wusste und in diese Geschäfte auch invol- viert war. So sprach er davon, dass sie (und nicht er [I._____]) dort 2-3 Autos ho-

- 43 - len könnten ("2-3 Autos könnten wir dort holen" [Hervorhebung hinzugefügt]). Schliesslich ergibt sich, dass der Beschuldigte von I._____ Geld fordert. Hierfür gäbe es aber keine Veranlassung, wenn der Beschuldigte ausschliesslich im Rahmen seiner Tätigkeit als Versicherungsberater für I._____ tätig war. Denn im Rahmen dieser Tätigkeit würde er von den Geschäften über Provisionszahlungen der N._____ Versicherung profitieren, und es wäre eher an I._____, für die Ver- mittlung eine Entschädigung zu fordern. 4.2.34. Sodann widerlegt auch der Umstand, dass lediglich vier Versicherungs- nachweise von insgesamt 30 Fahrzeugen auf den Beschuldigten zurückgehen (Urk. 52; Urk. 91 S. 14), die vom Beschuldigten geltend gemachte rein geschäft- liche Beziehung zu I._____, um möglichst viele Versicherungsabschlüsse vermit- teln zu können (Urk. 49 S. 15 f.; Urk. 91 S. 15; vgl. auch Urk. 2/3 S. 3). Es erklärt auch nicht, warum der Beschuldigte für I._____ diverse Fahrzeugeinlösungen vorgenommen hatte, wenn es ihm nur darum gegangen war, möglichst viele Ver- sicherungsabschlüsse vermitteln zu können (Urk. 91 S. 15), er aber von einem Grossteil der Fahrzeugeinlösungen gar nicht profitierte. Schliesslich lassen sich die lediglich vier Versicherungsnachweise auch nicht mit dem regelmässigen, beinahe schon intensiven Kontakt zwischen I._____ und dem Beschuldigten und den Aussagen des Beschuldigten, I._____ habe manchmal auch telefonisch einen Versicherungsnachweis bestellt und I._____ habe immer die grüne Karte fürs Ausland benötigt (Urk. 2/4 S. 3; Urk. 2/8 S. 18; Urk. 49 S. 15 f.) in Einklang brin- gen, wenn es schlussendlich nur zu vier Vermittlungen von Versicherungsab- schlüssen gekommen war. 4.2.35. In einem weiteren aufgezeichneten Telefongespräch teilte I._____ dem Beschuldigten mit, dass er mit denen ins Geschäft gekommen sei. Ob er (der Beschuldigte) das erledigen könne? Er (der Beschuldigte) wisse, was er (I._____) meine? Der Beschuldigte beantwortete diese Frage mit "jaja" und auf Nachfrage von I._____, ob er sicher sei, bestätigte der Beschuldigte dies nochmals. Hierauf fügte I._____ an, nicht dass es wieder einen Scheiss gebe, wie das letzte Mal, worauf der Beschuldigte meinte, nein, nein, dort habe er (I._____) ihm den Sch- eiss gebracht, nicht er (der Beschuldigte). Auf Nachfrage von I._____, dann mei-

- 44 - ne er (der Beschuldigte), das klappe, bestätigte der Beschuldigte mit "jaja", nor- malerweise schaffe er das schon (vgl. Anhang zu Urk. 2/10 Telefongespräch vom

24. Juli 2012, 21.52 bis 21.53 Uhr). Auf Vorhalt dieses Gesprächs erklärte der Beschuldigte, er habe keine Ahnung, was er für I._____ hätte erledigen sollen, er wisse es wirklich nicht. Wahrscheinlich sei es um ein Fahrzeug gegangen, dass er für ihn habe umschreiben sollen (Urk. 2/10 S. 21). Wenn es sich aber um eine le- gale Umschreibung eines Fahrzeugs gehandelt hätte, hätte es weder einen Grund gegeben, die Sache nicht explizit auszusprechen noch in Frage zu stellen, ob das klappen werde. Auch dieses Gespräch lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte nicht nur von den illegalen Machenschaften von I._____ wusste, sondern auch darin involviert war. 4.2.36. Schliesslich kann auch noch auf das Telefongespräch vom Beschuldigten mit I._____ vom 25. Juli 2012, 15.45 bis 15.47 Uhr (vgl. Anhang zu Urk. 2/10), verwiesen werden. Die beiden sprechen über Autos. Das Gespräch endet damit, dass I._____ sagt: "sehen wir uns" und der Beschuldigte nachfragt: "Wann sehen wir uns mal?", worauf I._____ erklärt: "Ja morgen, ich…". Hierauf erfolgt der Ein- wand des Beschuldigten, er "habe uhuere Nöt…" und I._____ meint, er glaube ihm, er glaube ihm, er rufe ihn morgen an. Der Beschuldigte fügt sodann noch an, dass er ihm etwas zeigen müsse, er könne es ihm schwarz auf weiss zeigen. Der Beschuldigte bestritt auf Vorhalt dieses Gesprächs, dass es wieder um Geld ge- gangen sei, dass er von I._____ habe erhalten wollen, das er dringendst benötigt habe. Sodann erklärte er plötzlich, dass I._____ für ihn als Vermittler gearbeitet habe. Er habe ihm Kunden zugehalten und habe von ihm dafür im Schnitt Fr. 200.– oder so erhalten. I._____ habe den Kontakt zu diesen Firmen gehabt (Urk. 2/10 S. 23). Diese Erklärung steht nicht nur im Widerspruch zu den übrigen Aussagen des Beschuldigten, sondern erscheint auch aufgrund des Inhalts des Gesprächs völlig haltlos. Er gestand denn auch ein, dass er anlässlich des Tele- fongesprächs vom 23. Juli 2012 von I._____ Geld gefordert habe (vgl. Ziffer 4.2.31. ff.) und damit eigentlich I._____ in seiner Schuld stand. Sodann leuchtet nicht ein, warum er I._____ darauf aufmerksam macht, dass er in finanzieller Not sei, wenn er I._____ für Vermittlungen Geld schulden soll.

- 45 - 4.2.37. Sodann belastet den Beschuldigten der abgefangene Brief, den der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft seiner Ehefrau zukommen lassen wollte (vgl. Anhang zu Urk. 2/9). Zunächst verneinte er die Frage, ob er seiner Ehefrau aus der Haft irgendwelche Informationen habe zukommen lassen (Urk. 2/9 S. 9). Auf Nachfrage führte er dann aus, dass er BZ._____ beauftragt habe, seiner Frau einen Gruss auszurichten und mitzuteilen, dass er sie wirklich fest lieben und sehr vermissen würde. Jedoch bestritt er, diesem vor dessen Haftentlassung ein von ihm verfasstes Schriftstück übergeben zu haben. Erst auf Vorhalt des abgefange- nen Schreibens gestand er ein, den Brief geschrieben zu haben, fügte aber gleich erklärend an, er habe BZ._____ gesagt, er solle den Brief nicht abgeben, er solle bloss den Gruss und die Liebesgrüsse übermitteln. Er habe ihm ausdrücklich ge- sagt, dass er nichts machen müsse. BZ._____ habe nicht mehr den Auftrag ge- habt, den Brief abzugeben. Anfangs habe er dies gewollt, aber später nicht mehr (Urk. 2/9 S. 9 f.). Die Erklärungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit die- sem Schreiben erscheinen konstruiert und wenig glaubhaft. Auf den Inhalt des Schreibens angesprochen, erklärte er, er wisse gar nicht mehr, was er dort drauf geschrieben habe. Auf Vorhalt des Inhaltes des Briefes vermochte er hierzu keine schlüssigen Antworten liefern. Die Erklärung des Beschuldigten, was es mit der Schatulle im Schrank auf sich hat, die die Ehefrau nicht erwähnen solle, macht keinen Sinn. So gab er an, sie hätten dort drin eine eiserne Reserve, er und seine Frau. Das sei für die Brustrekonstruktion gewesen, welche die Krankenkasse nicht bezahle. Es gehöre ja ihr; es gehöre ihr ganz alleine (Urk. 2/9 S. 10 f.). Wenn sich aber in dieser Schatulle Geld befindet, dass sie auf ehrliche Weise er- halten haben und für die Brustrekonstruktion seiner Ehefrau gedacht war, ist nicht ersichtlich, warum diese Schatulle den Untersuchungsbehörden verheimlicht wer- den soll. Weiter wies der Beschuldigte seine Ehefrau in seinem Brief an: "lieber kei usage mache alls öpis." Auch die diesbezügliche Erklärung des Beschuldig- ten, jedes Mal, wenn man hier eine Aussage mache, werde alles herumgedreht, überzeugt nicht. Kann seine Ehefrau keine belastenden Aussagen machen, gibt es keinen Grund, sie aufzufordern, nichts zu sagen. Weiter teilte er in seinem Brief seiner Ehefrau mit, dass "dä CA._____" aussagen müsse und aussagen sol- le, was das für Gauner seien. Auf Vorhalt dieser Passage gab der Beschuldigte

- 46 - an, sein Bruder könne nichts sagen, er wisse ja nichts. Somit wollte der Beschul- digte seinen Bruder zu einer falschen Aussage aufmuntern. Auch hierzu hätte je- doch kein Anlass bestanden, wenn der Beschuldigte nichts zu verheimlichen hatte (Urk. 2/9 S. 11). Anzumerken ist sodann, dass im Brief nicht wie in der Einver- nahme dem Beschuldigten vorgehalten stand "wegem Jugo usäge, das …" son- dern "wegem Jugo usage, das …" (Hervorhebung hinzugefügt) und somit die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten, er habe sie diesbezüglich informie- ren wollen, mit dem Text im Schreiben in Übereinstimmung zu bringen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Brief des Beschuldigten an seine Ehefrau als Versuch, das Aussageverhalten seiner Ehefrau und von "CA._____" zu steuern, zu interpretieren ist, wofür keine Veranlassung bestand, wenn der Beschuldigte ein reines Gewissen hatte. Auch dieses Verhalten des Beschuldigten stellt seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage. 4.2.38. Sodann liegen zwar weiter auch Aussagen von Drittpersonen vor. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhält, vermochte keine andere Person präzise eigene Wahrnehmungen zum Verhältnis zwischen I._____ und dem Beschuldig- ten machen. Soweit ihre Aussagen als Indiz heranzuziehen sind, wurde bereits darauf eingegangen. 4.2.39. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass keine Gründe ersichtlich sind, warum I._____ mit seinen Aussagen auf eine ungerechtfertigte Belastung des Beschuldigten hätte abzielen sollen, zumal er mit seinen Aussagen sich selber ebenso belastete, und es Möglichkeiten gegeben hätte, andere Per- sonen zu belasten. Aufgrund der vorliegenden objektiven Indizien erscheinen so- dann die Aussagen von I._____, dass der Beschuldigte diese Löschungsformula- re gefälscht und die Löschungen vorgenommen habe, im Gegensatz zu denjeni- gen des Beschuldigten, der jegliche Beteiligung bestreitet, schlüssig und in sich stimmig. Demgegenüber vermögen die Erklärungsversuche des Beschuldigten zu verschiedenen erstellten Vorgängen nicht zu überzeugen. Diese Vorgänge lassen nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte sehr wohl von den Machenschaften von I._____ wusste und darin involviert war. Aufgrund der vorliegenden objektiven Indizien macht deshalb nur die Darstellung von I._____ Sinn.

- 47 - 4.2.40. Sodann hält die Vorinstanz – im Zusammenhang mit ND 25 – fest, dass der Beschuldigte am 16. November 2011 unbestrittenermassen in Italien geweilt habe (Urk. 64 S. 51). Diesbezüglich ist anzumerken, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift bezüglich ND 13 vorgeworfen wird, am 16. November 2011 dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich das wahrheitswidrig ausgefüllte Formular zugestellt bzw. übergeben zu haben (Urk. 23 S. 3, S. 12). Das entspre- chende Formular datiert vom 28. Oktober 2011 (Urk. ND 13 2/2). Die Löschung des Codes … im Fahrzeugausweis des BMW 320d xDrive wurde am 16. Novem- ber 2011 auf dem Strassenverkehrsamt verarbeitet (Urk. ND 13 1/5 S. 4). Der BMW wurde an diesem Tag auf die CB._____ Lüftungsmontage und CC._____ GmbH eingelöst und am gleichen Tag wieder ausser Verkehr gesetzt (vgl. An- hang zu Urk. ND 13 1/5). I._____ sagte in den Einvernahmen vom 6. Dezember 2012 und 8. Januar 2015 aus, die Codelöschung sei – auf seine Veranlassung hin

– durch den Beschuldigten erfolgt und auch die Einlösung sei durch den Beschul- digten erfolgt (Urk. ND 13 3/9 = Urk. 3/16 S. 35; Urk. ND 13 3/14 = Urk. 3/45 S. 30). Jedoch fällt bei der Befragung vom 8. Januar 2015 auf, dass die Untersu- chungsbehörde I._____ hierzu lediglich – suggestiv – befragte, ob es wiederum über den Beschuldigten gelaufen sei, was I._____ mit ja, richtig beantwortete (Urk. ND 13 3/14 = Urk. 3/45 S. 30). Der Beschuldigte jedoch bestritt durchge- hend, die Formulare für die Löschung des Codes … gefälscht zu haben. Der Ein- wand, dass er sich im November 2011 in Italien aufgehalten habe, erfolgte jedoch erstmals in der Einvernahme vom 6. Februar 2018 (Urk. 2/20 S. 4). In der Einver- nahme vom 23. Mai 2014, in der es um die im Namen der CD._____ AG geleas- ten BMWs ging und dem Beschuldigten ausdrücklich vorgehalten worden war, am

9. November 2011 im Namen der CD._____ AG einen BMW X5 geleast zu ha- ben, erwähnte er mit keinem Wort, dass er an diesem Tag in Italien gewesen sei resp. erklärte er, ob er damals in Italien gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er be- stritt sodann, mit BI._____ ein entsprechendes Telefonat geführt zu haben (Urk. 2/13 S. 1 ff.). Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass es lebensfremd er- scheint, dass sich der Beschuldigte, der sich zweieinhalb Jahre danach nicht mehr zu erinnern vermochte, wo er gewesen sei, sich nach über sechs Jahren plötzlich erinnern kann, wo er in der fraglichen Zeit gewesen war. Das von der

- 48 - Verteidigung eingereichte Schreiben (Urk. 47/1) ist sodann untauglich, einen Auf- enthalt des Beschuldigten in Italien zu bestätigen. So hält dieses Schreiben nicht fest, zu Handen von wem die Erklärung abgegeben wird, von wem dieses aufge- setzt wurde und wann die Unterschriften erfolgten. Weiter fällt auf und erscheint doch mehr als fraglich, dass die unterzeichnenden Personen bestätigten können, dass sich der Beschuldigte vom 9. November 2011 bis 20. November 2011 (unun- terbrochen) und vom 26. November 2011 bis 5. Dezember 2011 (ununterbrochen) in Italien aufgehalten haben soll. Es erscheint doch lebensfremd, dass alle diese acht Personen in dieser Zeit ununterbrochen oder auch nur täglich mit dem Be- schuldigten zusammen gewesen sein wollen und dies nach Jahren noch bestäti- gen können. Aufgrund der auffallenden, falschen – dem Italienischen fremden – Gross-/Kleinschreibung muss sodann umso mehr davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dieses Schreiben selber aufsetzte und seine Freunde die- ses Schreiben aus reiner Gefälligkeit unterzeichneten (Urk. 47/1). Aufgrund all dieser Umstände und den gegensätzlichen Aussagen von I._____ und denjenigen von BI._____, die mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang stehen, würde so- dann selbst bei entsprechenden Zeugenaussagen der im Schreiben aufgeführten Personen, erhebliche Zweifel an deren Aussagen verbleiben, so dass auf deren Zeugeneinvernahme verzichtet werden kann. Aufgrund der Beweislage ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte weder am 9./10. November 2011 noch am 14. November 2011 (ND 12) in Italien aufgehalten hatte. Die entsprechende Behauptung des Beschuldigten ist eine reine Schutzbehauptung und wohl darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte vor der Einvernahme im Februar 2018, in der er zu den Aussagen von BI._____ Stellung nehmen konnte, dessen Aussage, der Beschuldigte habe am 16. November 2011 am Telefon gesagt, er sei in Ita- lien, dankbar aufgriff. Auch wenn BI._____ nicht bestätigen konnte, dass sich der Beschuldigte am 16. November 2011 tatsächlich in Italien aufgehalten hatte, son- dern nur, dass dieser dies am Telefon gesagt habe, muss zugunsten des Be- schuldigten davon ausgegangen werden, dass er sich am 16. November 2011 in Italien befand, kann dies doch nicht widerlegt werden. Dementsprechend kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Löschung des Codes … aus dem Fahrzeugausweis des BMW 320d xDrive am 16. November 2011 beim Strassen-

- 49 - verkehrsamt (selber) vornehmen liess (ND 13), auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte vor der Abfahrt nach Italien noch beim Strassenver- kehrsamt war. Nachdem das entsprechende Formular jedoch vom 28. Oktober 2011 datiert (Urk. ND 13 2/2), verbleiben keine Zweifel, dass auch dieses Formu- lar vom Beschuldigten erstellt wurde. 4.2.41. Zu ND 26 ist sodann anzumerken, dass die Löschung des Codes … im Fahrzeugausweis des Mercedes Benz E350 CDI am 11. Juli 2012 beim Strassen- verkehrsamt erfasst worden war (vgl. Urk. ND 26 1/3 S. 5). Sodann ergab sich aus der Telefonüberwachung, dass I._____ BF._____ am 11. Juli 2012, 12:07 Uhr, telefonisch informierte, wie er die Einlösung des Mercedes Benz machen sol- le (vgl. Urk. ND 26 1/3 S. 9). Weiter existiert eine Aufzeichnung eines Telefon- gesprächs zwischen I._____ und dem Beschuldigten vom 11. Juli 2012, 11:29:59 bis 11:30:45. In diesem teilt der Beschuldigte I._____ mit: "Komm, kann es dir gleich geben, ich habe es bei mir." Hierauf antwortet I._____: "Ist es schon fer- tig?", was der Beschuldigte mit ja, ja beantwortet (Urk. ND 26 Anhang zu 3/4). Dieses Gespräch lässt keinen Zweifel, dass es um die Übergabe des vom Be- schuldigten hergestellten Löschungsformulares ging. Die vom Beschuldigten hier- zu vorgebrachte Erklärung, er denke, es sei um ein Kontrollschild oder einen Fahrzeugausweis oder was wisse er was, gegangen (Urk. 2/20 S. 5), erscheint als reine Schutzbehauptung. Denn I._____ spricht davon, ob "es schon fertig" sei. Wäre es um Kontrollschilder und Fahrzeugausweise gegangen, hätte die Frage, "warst du schon dort?" oder "hast du sie schon?" lauten müssen. I._____ bestä- tigte denn in der Einvernahme vom 8. Januar 2015 auch, dass er dem Beschul- digten den Löschungsauftrag erteilt habe. Weiter erklärte er aber, dass er denke, die Einlösung des Fahrzeugs habe BF._____ gemacht. Er denke, diese Einlösung sei nicht über den Beschuldigten erfolgt (Urk. ND 26 3/9 = Urk. 3/45 S. 34). Auch wenn I._____ in der Folge in der Einvernahme zu voraussichtlich zur Anklage ge- langenden Sachverhalte den Vorhalt, der Beschuldigte habe das Formular samt Fahrzeugausweis einem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zugestellt resp. übergeben, anerkannte (Urk. ND 26 3/20 S. 15 f.), muss aufgrund der Aus- sagen von I._____ anlässlich der Einvernahme vom 8. Januar 2015 davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte in ND 26 zwar für das Löschungsformu-

- 50 - lar zuständig war, nicht jedoch für die Fahrzeugeinlösung und daher das Formular nicht – wie ihm in der Anklageschrift vorgehalten wird (Urk. 23 S. 3) – dem Stras- senverkehrsamt zustellte bzw. übergab, sondern das Formular I._____ übergab. 4.2.42. Schliesslich sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschul- digte verneint habe, für I._____ jemals ein Formular zur Löschung des Codes … eingereicht zu haben (Urk. 64 S. 32), zu korrigieren. So gab der Beschuldigte zunächst an, er wisse nicht, ob er auch Löschungen des Codes … im Fahrzeug- ausweis für I._____ vorgenommen habe (Urk. 2/4 S. 3). Auf Vorhalt, dass er durch I._____ belastet werde, erklärte er, er habe für diesen solche Codelö- schungen veranlasst. Dies habe er aber nie gegen Entgelt gemacht, sondern im Falle von Neueinlösungen, für die er sowieso ins Strassenverkehrsamt habe ge- hen müssen. Die Formulare habe I._____, bereits vollständig ausgefüllt inklusive der nötigen Unterschriften, gebracht (Urk. 2/7 S. 5). Er verneinte lediglich, für I._____ jemals Blindeinlösungen gemacht zu haben (Urk. 2/8 S. 17). Dies ändert aber an den ansonsten schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz nichts und ver- mag das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. 4.2.43. Die Verteidigung bemängelt sodann, dass die Vorinstanz in Willkür verfal- le, wenn sie ohne Weiteres feststelle, der Beschuldigte sei für sein Handeln mit Fr. 71'500.– entschädigt worden und habe folglich gewerbsmässig gehandelt (Urk. 93 S. 10 f.). Es ist zutreffend, dass sich die Vorinstanz bei der Sachverhalts- erstellung nicht ausdrücklich zur Entschädigung äussert. Jedoch hält sie im Rahmen der Beweiswürdigung fest, dass insbesondere auch gestützt auf die glaubhaften Aussagen von I._____ keine begründeten Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte anklagegemäss für I._____ die Löschungen der Codes … in den Fahrzeugausweisen der inkriminierten Fahrzeuge veranlasst habe (Urk. 64 S. 36). 4.2.44. Es ist zutreffend, dass I._____ bezüglich der Entschädigungen für die Codelöschungen zunächst aussagte, er habe dafür Fr. 2'000 - Fr. 5'000 pro Auto bezahlen müssen (Urk. 3/15 S. 2). In der Folge sagte er jedoch konstant aus, dass er für die Codelöschungen jeweils Fr. 2'500.– pro Fahrzeug bezahlt habe (vgl. Urk. 3/16 S. 3; Urk. 3/18 S. 3; Urk. 3/20 S. 3). Der Beschuldigte war über ei- nen Zeitraum von rund 16 Monaten in 30 Fällen von Codelöschungen involviert.

- 51 - Aus dieser Tatsache drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte dies in der Absicht tat, mit diesen Codelöschungen einen regelmässigen Erwerb im Sin- ne eines zusätzlichen Einkommens zu erzielen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sonst der Beschuldigte diese Codelöschungen für I._____ hätte vornehmen sol- len, wenn nicht um davon finanziell zu profitieren. Wie bereits erwähnt, liefen für die inkriminierten 30 Fahrzeuge lediglich für vier Fahrzeuge die Versicherungs- nachweise über den Beschuldigten. Somit profitierte er nicht in erster Linie von Versicherungsabschlüssen. Zudem nahm der Beschuldigte mit den Einlösungen auch ein gewisses Risiko auf sich. Es erscheint lebensfremd, dass er die Fäl- schung der Formulare und die Einlösungen rein aus Goodwill vorgenommen ha- ben soll. Die Aussage von I._____, der Beschuldigte habe für die Codelöschun- gen Fr. 2'500.– (resp. Fr. 14'000.– für die sieben Smarts) verlangt, erscheint des- halb insoweit glaubhaft, als der Beschuldigte für die Codelöschungen mit Fr. 2'500.– (resp. Fr. 14'000.– für die sieben Smarts) bezahlt werden wollte und sollte. Dass der Beschuldigte (alle) in der Anklageschrift aufgeführten Beträge auch tatsächlich erhielt, kann nicht erstellt werden und muss offenbleiben. 4.2.45. Im Ergebnis verbleiben angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt – mit Ausnahme vorgenannter Korrekturen (vgl. Ziff. 4.2.40, Ziff. 4.2.41 und Ziffer 4.2.44) – wie in Ziffer I. der Anklageschrift beschrieben ereignet hat. Dieser Sachverhalt ergibt sich nicht nur aus den Aus- sagen von I._____. Dessen Aussagen werden durch weitere Indizien, insbeson- dere die Aufzeichnungen verschiedener Telefongespräche zwischen dem Be- schuldigten und I._____ massgeblich gestützt. Die diesbezüglichen Aussagen von I._____ erscheinen deshalb glaubhaft, auch wenn dieser in anderen Zusammen- hängen – wie die Verteidigung zu Recht einwendet – unstetig und teilweise wider- sprüchlich aussagte. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten ge- prägt von Übertreibungen, zahlreichen Phantasiemerkmalen und Ungereimtheiten und deshalb nicht glaubhaft. Sodann ist auch seine Glaubwürdigkeit einge- schränkt, nahm er es doch auch in der Vergangenheit nicht immer so genau mit der Wahrheit (Wohnortwechsel, Blindeinlösungen). Schliesslich belasten den Be- schuldigten nicht nur die Aussagen von I._____ und die aufgezeichneten Telefon-

- 52 - gespräche sondern auch die in seinem Fahrzeug sichergestellten Dokumente und der an seine Frau geschriebene, abgefangene Kassiber (Anhang zu Urk. 2/9).

5. Anklagesachverhalt II. Veruntreuung, Hehlerei, Erschleichen eines Auswei- ses oder einer Bewilligung betr. ND 19 - 23, ND 25 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 28. März 2018 (Urk. 23 S. 20 ff.). Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digten vor, bei der CF._____ Garage Leasingverträge für vier Fahrzeuge erwirkt zu haben. Drei dieser Fahrzeuge habe er in der Folge I._____ zwecks Verkaufs überlassen und die Codes … „Halterwechsel verboten“ ohne Kenntnis der Leasinggesellschaft aus den Fahrzeugausweisen löschen lassen. Beim vierten Fahrzeug sei der Beschuldigte jedoch nicht zum Abholen des Fahrzeugs aufge- taucht, weshalb es nicht zur vorgesehenen Übergabe an I._____ gekommen sei (ND 19-21, ND 25). Sodann habe der Beschuldigte zwei durch die Firma CE._____s Gastro AG geleasten Fahrzeuge mit den Fahrzeugausweisen, worin der Code … „Halterwechsel verboten“ aufgeführt gewesen sei, zu deren Handen entgegengenommen. In der Folge habe er diese beiden Fahrzeuge I._____ zum Kauf angeboten. Da dieser kein Interesse gehabt habe, habe er die Fahrzeuge an eine unbekannte Käuferschaft im Ausland verkauft (ND 22 und 23). 5.1.2. Der Beschuldigte bestritt die ihm vorgeworfenen Taten durchgehend und vollumfänglich sowohl in der Strafuntersuchung als auch vor Gericht (Urk. 2/21; Urk. 49 S. 27 f.; Urk. 89/1 S. 11 ff.). 5.1.3. Es ist deshalb nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismitteln zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte erstellt werden können. 5.2. Sachverhaltserstellung 5.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten diverse Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, Erkenntnisse aus einer geheimen Überwachungsmassnahme sowie verschiedene Urkunden vor. Auf diese ist nach- folgend, soweit für die Sachverhaltserstellung relevant, einzugehen. Mit den

- 53 - Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, von I._____ und weiteren Perso- nen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 64 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der Verwertbarkeit der Beweis- mittel kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 64 E. 1.2.) sowie auf Ziffer 4.2.1 f. hiervor verwiesen werden. 5.2.2. Grundsätzlich kann auf die ausführlichen und soweit zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 40 ff.). Zusammenfas- send, teilweise ergänzend resp. präzisierend ist das Folgende festzuhalten: 5.2.3. Zu ND 19-21 und ND 25 5.2.3.1. Der Beschuldigte wird insbesondere durch BI._____ belastet. BI._____ war im Tatzeitpunkt Verkäufer bei der CF._____ AG. Über ihn erfolgte die Ver- kaufsberatung und Abwicklung des Leasings der entsprechenden Fahrzeuge (Urk. ND 19-21 10, 11, 12; ND 25 1). Zur Glaubwürdigkeit von BI._____ ist fest- zuhalten, dass dieser bei den Vertragsabschlüssen äusserst fahrlässig vorgegan- gen war und die Unterschriften nicht genügend geprüft hatte. Die Unterschriften auf den Leasingverträgen (vgl. ND 19-21 10, 11 und 12; ND 25 1) weisen zwar eine Ähnlichkeit mit der Unterschrift von CG._____ in dessen Passkopie auf, jedoch ergeben sich bei genauerer Betrachtung doch gewisse Zweifel, ob es sich tatsächlich um die Unterschrift der gleichen Person handelt. Diese Zweifel treten umso mehr in den Vordergrund, nachdem BI._____ keinen direkten Kontakt mit CG._____ hatte und die Unterzeichnung der Verträge nicht in Anwesenheit von BI._____ erfolgten. Sodann waren weder CG._____ noch der Beschuldigte im an BI._____ übergebenen Handelsregisterauszug als zeichnungsberechtigte Person aufgeführt (Urk. ND 19-21 1/1 Beilage 8). Die Ausweiskopie der zeichnungsbe- rechtigten Person CH._____ wurde ihm nicht übergeben (Urk. ND 19-21 4/3 S. 12). Die ihm retournierten Verträge hat BI._____ nicht kontrolliert und damit trotz falscher Unterschrift die Fahrzeuge ausgehändigt (Urk. ND 19-21 4/3 S. 18 f.). BI._____ hat deshalb ein erhebliches Interesse daran, den Sachverhalt in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen und die Vertragsabschlüsse damit zu

- 54 - rechtfertigen, dass er der entsprechenden Person vertraut habe und auch habe vertrauen dürfen. So betonte er denn auch in Ausweichung auf die Frage, ob er respektive die CF._____ AG durch den Beschuldigten und/oder Dritte durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt worden sei, wie bereits erwähnt, habe er dem Beschuldigten vertraut. Dieser habe auf ihn immer einen seriösen Eindruck gemacht (Urk. ND 19-21 4/3 S. 16). Jedoch hat BI._____ seine Versäumnisse von Anfang an eingestanden, was wiederum für die Glaubwürdigkeit von BI._____ und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. 5.2.3.2. Weiter fällt bei den Einvernahmen von BI._____ auf, dass er bezüglich der Begleitperson des Beschuldigten zunächst lediglich erklärte, diese wahr- scheinlich wiederzuerkennen (Urk. ND 19-21 4/3 S. 13). In der Einvernahme vom

7. Mai 2013 konnte er diese Begleitperson – I._____ – auf dem ihm vorgehalte- nen Fotobogen auch erkennen, gab aber an, dessen Namen nicht zu kennen (Urk. ND 19-21 4/3 S. 1 f.). Erst auf den Hinweis, dass es sich bei der Begleitper- son um I._____ handle, erklärte er, es sei möglich, dass er diese Person von sei- ner Schule in CI._____ her kenne. Er wisse es aber nicht mehr genau. Er sei kein Freund von ihm. Sie hätten sich vielleicht auf dem Schulplatz gesehen. Er würde ihn nicht namentlich kennen oder so (Urk. ND 19-21 4/3 S. 3). Sodann erklärte er bezüglich des am 16. November 2011 erfolgten Telefonanrufs zunächst, anfäng- lich habe der Beschuldigte seinen Anruf nicht entgegen genommen. Zwei bis drei Minuten später habe ihn der Beschuldigte zurückgerufen und erklärt, er sei in Ita- lien und würde das Fahrzeug, den X5, später, nach seiner Rückkehr, abholen kommen (Urk. ND 19-21 4/3 = ND 25 3/1 S. 14). In der zweiten Einvernahme er- klärte er, er habe versucht, den Beschuldigten anzurufen. Da sei ein italienischer Ton gekommen. So habe er gemerkt, dass das Telefon in Italien sei. Er habe dem Polizisten gesagt, dass der Beschuldigte vermutlich in Italien sei. Dann habe der Beschuldigte beim zweiten oder dritten Mal abgenommen. Er habe gesagt, dass er in Italien sei und das Auto später abholen werde. Er sei dringend in Italien (Urk. ND 19-21 4/8 = Urk. ND 25 3/2 S. 4). 5.2.3.3. BI._____ erklärte in der ersten Einvernahme, der Beschuldigte sei in der Garage erschienen und habe gesagt, dass er Herrn CH._____ kenne und als

- 55 - dessen Beauftragter erscheine, um drei Fahrzeuge zu erwerben. Er habe den Be- schuldigten ja bereits von früheren Autokäufen gekannt. Der Beschuldigte habe zwei Fahrzeuge – einen 3er BMW, den er später in ein 1er Cabriolet umgetauscht habe – über ihn gekauft. Der Beschuldigte habe ihm den HR-Auszug der CD._____ AG, Baar, gezeigt und zudem das Geburtsdatum von CH._____, Mit- glied des Verwaltungsrats, gewusst. Er habe dem Beschuldigten vertraut. Dieser habe zuvor schon zwei Fahrzeuge bei ihm gekauft. Er habe nie Probleme mit dem Beschuldigten gehabt. Dieser sei auch mal für einen Kaffee vorbei gekommen. Auch andere Verkäufer bei der CF._____ AG hätten ihn gekannt. Ein anderer Versicherungsagent habe ihm bestätigt, dass der Beschuldigte für die N._____ Versicherung tätig sei. Der Beschuldigte habe gleich bei der Abholung der Fahr- zeuge sämtliche die drei ersten Leasingraten für die Fahrzeuge in bar bezahlt. Den Leasing- und Kaufvertrag habe er dem Beschuldigten zur Unterzeichnung durch CH._____ ausgehändigt und ihm erklärt, dass die Fahrzeuge in zwei bis drei Tagen bereit stehen würden. Das eine Fahrzeug sei am 9. November 2011 ausgeliefert worden. Die anderen zwei habe er am 10. November 2011 abgeholt. Weiter erklärte er, er habe vom Beschuldigten zusammen mit dem HR-Auszug zwei Ausweiskopien von CG._____ erhalten. Der Beschuldigte habe gemeint, dass, falls es nicht über CH._____ gehen sollte, der Kauf bzw. das Leasing über CG._____ getätigt werden könne. Als er gemeint habe, dass er die Passkopien nicht brauche, dass sie die Verträge über CH._____ laufen lassen würden, habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass CG._____ zur Zeit noch nicht im HR der CD._____ AG eingetragen sei, dies jedoch in den nächsten Tagen soweit sein sollte. Er solle die Ausweiskopien auf Reserve halten. Der Beschuldigte habe ihm erklärt, dass er die Ausweiskopien von CH._____ noch erhalten werde (Urk. ND 19-21 4/3 S. 6 ff.). 5.2.3.4. Bezüglich des Leasings des BMW X5 erklärte BI._____, der Beschuldigte habe am 9. November 2011 das erste Fahrzeug abgeholt und nach einem Direk- tionsfahrzeug für die CD._____ AG gefragt. Das Fahrzeug sei im Showroom ge- standen. Das Verkaufsgespräch habe kurz gedauert. Als der Beschuldigte am

10. November 2011 die beiden restlichen Fahrzeuge abgeholt habe, habe er ihm die fraglichen Verträge zur Unterzeichnung mitgegeben. Betreffend die Übergabe

- 56 - hätten sie sogleich einen Übergabetermin vereinbart, er glaube auf einen Mitt- wochabend, die Woche drauf. Damals sei ja dann die Polizei bei ihnen gewesen. Doch die Übergabe sei nicht zustande gekommen (Urk. ND 19-21 4/3 S. 13 = ND 25 3/1 S. 13). 5.2.3.5. Schliesslich bestätigte BI._____ in Anwesenheit des Beschuldigten, dass dieser am 28. Oktober 2011 zu ihm gekommen sei und zugunsten einer Firma geeignete Leasingfahrzeuge gesucht habe. Der Beschuldigte sei zu ihm gekom- men und habe gesagt, dass eine Firma Interesse an Fahrzeugen habe. Die Firma habe Interesse an mehreren Fahrzeugen, und sie hätten gerade eine Aktion von Lagerfahrzeugen gehabt. Er bestätigte auf entsprechende Frage, dass es sich bei dieser Firma um die CD._____AG gehandelt habe (Urk. 7/11 = Urk. ND 19-21 4/19 S. 3). Er bestätigte weiter, dass es sich bei den handschriftlichen Anmerkun- gen auf dem Handelsregisterauszug der CD._____ AG um seine Schrift handle. Hierzu erklärte er, dass es sich um die Natelnummer handle, die der Beschuldigte ihm gegeben habe (Urk. 7/11 S. 4 f.). Der Beschuldigte habe ihm erklärt, dass er der Beauftragte dieser Firma sei, um diese Fahrzeuge zu beschaffen (Urk. 7/11 S. 7). Weiter gab er an, dass der Beschuldigte von I._____, den er von der Schul- zeit (Oberstufe CI._____) her kenne, begleitet worden sei, als er die Autos abge- holt habe. Den Namen dieser Person kenne er nicht (Urk. 7/11 S. 11). Er führte sodann aus, dass der Beschuldigte die Übergabeprotokolle (unten rechts) unter- zeichnet habe und sicher mit einem Fahrzeug weggefahren sei. Entgegen dem Übernahmeprotokoll sei keine Probefahrt gemacht worden. Auch die Fahrzeug- funktionen habe er dem Beschuldigten nicht gezeigt, da dieser schon einen 1er BMW besessen habe. Vom Beschuldigten sei die erste Leasingrate abgegeben worden (Urk. 7/11 S. 13 ff.). BI._____ bestätigte sodann, dass er dem Beschuldig- ten einen BMW X5 gezeigt habe. Die Anfrage für das entsprechende Leasing sei am 9. November 2011 erfolgt und auch dieser Wagen sei sofort bewilligt worden. Es sei die gleiche Anfrage gestellt worden, wie bei den ersten Fahrzeugen. Das Fahrzeug hätte an den Beschuldigten ausgeliefert werden sollen. Es sei aber nicht ausgeliefert worden, weil der Beschuldigte nicht gekommen sei. Er habe den Beschuldigten telefonisch kontaktiert und dieser habe ihm gesagt, er sei in Italien

- 57 - und könne das Auto nicht holen. I._____ sei nicht zum Abholen des BMW X5 bei ihm in der Garage aufgetaucht (Urk. 7/11 S. 17 ff.). 5.2.3.6. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sagte BI._____ in allen Einver- nahmen widerspruchsfrei aus, dass der Beschuldigte an ihn gelangt sei und die entsprechenden Fahrzeuge geleast habe. Seine diesbezüglichen Aussagen sind detailliert, lebensnah, klar und in sich geschlossen (vgl. Urk. 64 S. 46). Es ist nachvollziehbar, dass sich BI._____ anlässlich der Befragung über vier Jahre nach diesem Treffen nicht mehr an sämtliche Details erinnern konnte und daher gewisse Sachverhalte erst nach Vorhalt seiner Aussagen im Januar 2012 bestä- tigte. Jedoch zeigen die Antworten von BI._____, dass er nicht einfach sämtliche Vorhalte bestätigte. So antwortete er auf die Frage, ob es so sei, dass er die Nummer vom Beschuldigten erhalten habe, mit dem Hinweis, dass dies die Kon- taktnummer von Herrn CH._____ sei, er [der Beschuldigte] habe ihm diese Tele- fonnummer gegeben; sie müssten ja eine Kontaktperson bzw. eine Telefonnum- mer eingeben (Urk. 7/11 S. 5). Ebenso bestätigte er die Frage, ob es – wie an- lässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2012 ausgesagt – korrekt sei, dass der Beschuldigte für die CD._____ AG Fahrzeuge mit einer maximalen monatlichen Leasingbelastung von Fr. 400.– gesucht habe, nicht vorbehaltslos mit ja, sondern erklärte, er glaube ja (Urk. 7/11 S. 5). Auch die Frage, ob die wiedergegebene Konversation so stattgefunden habe, bestätigte er mit dem Hinweis, dass er die Details nicht mehr wisse (Urk. 7/11 S. 9). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass BI._____ auf die Frage, ob er die fehlende Ausweiskopie vom Beschuldigten an- gefordert habe, antwortete, das wisse er nicht mehr (Urk. 7/11 S. 13). Weiter ist zutreffend, dass für die Ehefrau des Beschuldigten bei der CF._____ Garage Zü- rich ein BMW Cabrio geleast worden war (Urk. 14/6), und es ist nachvollziehbar, dass BI._____ dem Beschuldigten, dem er nicht nur bereits zwei Fahrzeuge ver- kauft hatte, sondern von dem er auch wusste, dass er Versicherungsberater bei der N._____ Versicherung ist, Vertrauen entgegen brachte. 5.2.3.7. CG._____ erklärte, dass er den Beschuldigten kenne. Es sei diese Per- son, die für ihn Versicherungen abschliesse, aber "Scheissdreck" gemacht habe. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, dass er Versicherungen abschliessen wol-

- 58 - le. Er habe ihn überzeugt. Dabei habe er ihm seinen Pass und seinen Ausländer- ausweis übergeben (Urk. ND 19-21 4/9 S. 1). Er habe den Beschuldigten über CJ._____ kennengelernt (Urk. ND 19-21 4/9 S. 3; Urk. ND 19-21 4/20 S. 3). Auf Vorhalt von Fotobögen erkannte er den Beschuldigten, demgegenüber gab er be- züglich des Fotobogens mit I._____ an, niemanden zu kennen (Urk. ND 19-21 4/9 S. 2). In der Einvernahme vom 16. April 2015 gab er dann aber auf Frage an, dass er "BG.______" nicht so richtig kenne; er habe ihn mal so gesehen (Urk. ND 19-21 4/20 S. 3). Sodann korrigierte er seine Aussage, dass der Beschuldigte Ausweiskopien von ihm, die in dessen Büro gemacht worden seien, erhalten ha- be. Diese Ausweiskopien habe CJ._____ damals mitgenommen (Urk. ND 19-21 4/20 S. 5). Die Kopien seien im Büro der N._____ Versicherung gemacht worden. CJ._____ habe seinen Pass und seinen Ausweis kopiert. Er sei im Büro gewesen und habe mit dem Beschuldigten gesprochen. CJ._____ habe die Ausweiskopien in die Innenjacke gesteckt (Urk. ND 19-21 4/20 S. 7). Er bestritt sodann, die Ver- tragsunterlagen namens der CD._____ AG unterschrieben zu haben. Dies sei nicht seine Unterschrift und die Unterlagen kenne er sowieso nicht, die habe er noch nie gesehen. Es sei richtig, dass eine gewisse Ähnlichkeit vorliege, doch er kenne seine Unterschrift. Es sei niemals seine Unterschrift auf den Verträgen (Urk. 7/12 S. 10 f.). 5.2.3.8. Selbst wenn sich aus der Einvernahme von CG._____ ergibt, dass dieser CJ._____ verdächtigt, die Leasingabschlüsse unter Vorlage seiner Ausweiskopie abgeschlossen zu haben und die Person zu sein, die BI._____ den HR-Auszug der CD._____ AG und dessen Natelnummer als Kontakt angab (Urk. 4/20 S. 5 ff.), ist nicht ersichtlich, weshalb BI._____ den Beschuldigten falsch belasten und sich mit Falschaussagen dem Risiko einer Strafverfolgung aussetzen sollte. Eine falsche Anschuldigung wäre nur erklärbar, wenn BI._____ in die Machenschaften von I._____ involviert gewesen wäre, wofür nicht ansatzweise Anhaltspunkte vor- liegen. Selbst wenn sodann CJ._____ die Ausweiskopien zunächst an sich ge- nommen hat, schliesst dies nicht aus, dass er sie in der Folge dem Beschuldigten übergeben hat. Sodann muss davon ausgegangen werden, dass bei einer Invol- vierung von BI._____ die Leasingverträge nicht mit offensichtlich nicht legitimier- ten Personen abgeschlossen worden wären, sondern eine Firma, z.B. von

- 59 - CG._____ (vgl. Urk. ND 19-21 4/20 S. 4), beigezogen worden wäre. Denn BI._____ hätte bewusst sein müssen, dass er bei einem solchen offensichtlich unkorrekten Vorgehen erhebliche Probleme bekommen und damit auch seine An- stellung gefährden würde. Warum und mit welchem Interesse BI._____ ein sol- ches Risiko auf sich hätte nehmen sollen, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht er- sichtlich, warum BI._____ ein Interesse haben sollte, mit falschen Angaben I._____ – selbst wenn es sich bei diesem allenfalls um einen Schulkollegen han- deln sollte (Urk. 49 S. 21 f.; Urk. 91 S. 19) – zu schützen, und damit das Risiko einzugehen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Es hätte die Gefahr bestanden, dass sich der Beschuldigte mit einem Alibi für die entsprechenden Tage vom Vorwurf hätte entlasten können. Eine enge freundschaftliche Verbindung zwi- schen BI._____ und I._____ konnte sodann nicht erstellt werden. Im Gegenteil erscheinen die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten als reine Schutzbe- hauptung. Sodann bestritt der Beschuldigte am Schluss nicht mehr, dass ihn BI._____ wegen des BMW X5 angerufen habe (Urk. 49 S. 23). Warum sollte BI._____ den Beschuldigten wegen einer Fahrzeugübergabe anrufen, wenn die- ser mit dem Leasing nichts zu tun gehabt hätte und die Übergabe des Fahrzeugs nicht mit ihm abgesprochen gewesen wäre. Die Erklärung, BI._____ habe ver- sucht, ihm eine Falle zu stellen, überzeugt nicht. Der Beschuldigte konnte denn auch nicht begründen, warum BI._____ Grund gehabt hätte, ihm eine Falle zu stellen. Jedoch beschuldigte er BI._____ sogar noch, Privatdetektive engagiert zu haben (Urk. 49 S. 25), was vollends keinen Sinn macht. Wieso hätte BI._____ ei- nen so grossen Aufwand betreiben und Privatdetektive engagieren sollen, um dem Beschuldigten fälschlicherweise und grundlos Machenschaften im Zusam- menhang mit den abgeschlossenen Leasingverträgen zu unterstellen? Bezüglich des Einwands, der Beschuldigte sei am 9./10. November 2011 in Süditalien ge- wesen (Urk. 45 S. 16; Urk. 47/1; Urk. 91 S. 17 ff.), kann auf die Ausführungen in Ziffer 4.2.40 verwiesen werden. 5.2.3.9. Die Löschungsformulare für die drei 1er BMWs wurden beim Strassen- verkehrsamt am 14. November 2011 erfasst (Urk. ND 19-21 2/1-3). Sie datieren jedoch vom 28. Oktober 2011 (Urk. ND 19-21 2/1-3). Zu diesem Zeitpunkt verfüg- te insbesondere der Beschuldigte bereits über die entsprechenden Angaben,

- 60 - nachdem er die Leasingverträge an diesem Tag gemäss Aussagen von BI._____ von diesem ausgehändigt erhalten hatte (Urk. ND 19-21 4/3 S. 10). 5.2.3.10. Bezüglich der Bezahlung der Fahrzeuge führte I._____ aus, dass er für alle drei (1er BWM) Fr. 45'000.– bezahlt habe. Das Geld habe er dem Beschuldig- ten im Büro in O._____ übergeben, bar auf die Hand (Urk. 3/21 S. 3). In einer späteren Einvernahme erklärte er, er habe dem Beschuldigten je Fr. 18'000.– für die 1er BMWs bezahlt. Weiter gestand er ein, dass er den Beschuldigten nicht bezahlt habe. Dieser habe ihm die Autos auf Kredit gegeben. Auch später habe er den Kredit nicht bezahlt. Die Bezahlung habe nicht stattgefunden, weil er ihm die Fahrzeugausweise nicht am gleichen Tag übergeben habe. Genau könne er sich aber nicht mehr erinnern, wie es mit der Einlösung dieser Fahrzeuge abgelaufen sei (Urk. 3/45 S. 37, S. 40, S. 42). Bezüglich des Aussageverhaltens von I._____ kann auf die Ausführungen in Ziffer 4.2.4. ff. verwiesen werden. Auch wenn I._____ unterschiedliche Beträge nannte, erscheint glaubhaft, dass der Beschul- digte die Fahrzeuge I._____ zum Kauf respektive die Übergabe dieser Fahrzeuge gegen Entschädigung angeboten hat. So bewegen sich die angegebenen Beträge in derselben Grössenordnung und I._____ gestand ein, die Beträge gar nie be- zahlt zu haben. Damit überrascht nicht weiter, dass er sich gut drei Jahre nach dem Vorfall nicht mehr an den genauen Betrag erinnern konnte, der abgemacht worden war. Schliesslich ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte die Fahr- zeuge I._____ überlassen sollte, wenn nicht, um daraus einen finanziellen Vorteil zu erzielen. 5.2.3.11. I._____ bestätigte sodann, dass er diese drei 1er BMWs ab dem Park- platz der CF._____ Garage vom Beschuldigten übernommen habe. Der Beschul- digte habe ihm die Schlüssel übergeben (Urk. 3/45 S. 38). 5.2.3.12. Die Vorinstanz geht davon aus, dass nicht schlüssig geklärt werden könne, ob der Beschuldigte eines oder mehrere Fahrzeuge tatsächlich in Besitz und damit in Gewahrsam genommen habe oder ob sämtliche Fahrzeuge direkt von I._____ übernommen worden seien und der tatsächliche Gewahrsam dem Beschuldigten verwehrt geblieben sei (Urk. 64 S. 49). BI._____ sagte aus, der Beschuldigte habe die Autoschlüssel im Ablieferungsraum seinem Begleiter über-

- 61 - geben. Dieser sei dann mit dem Wagen weggefahren (Urk. ND 19-21 4/8 S. 2 f.). Sodann sagte er aus, dass der Beschuldigte die Übergabeprotokolle unterzeich- net habe und sicher mit einem Fahrzeug weggefahren sei (Urk. 7/11 S. 14). I._____ sagte aus, dass er die drei 1er BMWs ab dem Parkplatz der CF._____- garage übernommen habe. Der Beschuldigte habe ihm die Fahrzeugschlüssel übergeben. Die Fahrzeuge vom Parkplatz weggefahren hätten CK._____, D._____ und er (Urk. 3/45 S. 38 f.). BI._____ und I._____ sagten somit überein- stimmend aus, dass der Beschuldigte die Fahrzeugschlüssel der Fahrzeuge ent- gegengenommen hatte. 5.2.3.13. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen von BI._____ zeitnah zu den Vorfällen, detailliert und grundsätzlich in sich stimmig er- folgten und sowohl dessen Aussagen als auch die Aussagen von I._____ mit den weiteren Indizien sowie gegenseitig in Einklang zu bringen sind. Demgegenüber erscheint die Aussage des Beschuldigten, dass er am 9./10. November 2011 in Italien gewesen sei, unglaubhaft, nachdem er sich zeitnah nicht an diese Tatsa- che zu erinnern vermochte, dann aber vier Jahre später angab, er sei zu diesem Zeitpunkt in Italien gewesen. Angesichts der Beweislage verbleiben keine erhebli- chen Zweifel, dass der Beschuldigte am 28. Oktober 2011 und am 9. November 2011 in den Räumlichkeiten der Garage CF._____ AG erwirkte, dass zwischen der Firma CD._____ AG und der CL._____ Services drei Leasingverträge für drei 1er BMWs für eine Laufzeit von je 48 Monaten (vgl. Urk. ND 19-21 Anhang zu 1/4) sowie ein Leasingvertrag für einen BMW X5 für eine Laufzeit von 48 Monaten (vgl. Urk. ND 25 1) abgeschlossen wurden. Der Beschuldigte wusste, dass gestützt auf diese Verträge die drei 1er BMWs und der BMW X5 der Firma CD._____ AG u.a. mit der Verpflichtung anvertraut wurden, die Fahrzeuge nach Ablauf der Vertragsdauer der Leasinggeberin wieder zurückzugeben, und dass die CL._____ Services Eigentümerin dieser Fahrzeuge blieb. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte die drei geleasten 1er BMWs (resp. die entsprechenden Fahrzeugschlüssel) zusammen mit den jeweiligen Fahrzeugausweisen, worin der Code … "Halterwechsel verboten" aufgeführt war, auf dem Areal der Garage CF._____ AG zuhanden der Firma CD._____ AG übernahm und unmittelbar nach der Übernahme diese Fahrzeuge resp. die Fahrzeugschlüssel an I._____ aus-

- 62 - händigte. Dabei ist vorgängig vereinbart worden, das I._____ dem Beschuldigten nachträglich einen Betrag von ca. Fr. 15'000.– pro Fahrzeug zahlen werde. Be- züglich des BMW X5 ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte mit I._____ ver- einbart hatte, dass er diesen unmittelbar nach Erhalt gegen eine nicht mehr eru- ierbare Entschädigung an I._____ übergeben werde, der Beschuldigte jedoch am

16. November 2011 nicht zur vereinbarten Übergabe des Fahrzeugs erschienen ist (Sachverhalt Ziffer II. 1.1. und 2.). 5.2.3.14. Bezüglich Sachverhalt Ziffer II. 1.2. (Hehlerei, Erschleichen eines Aus- weises oder einer Bewilligung) kann im Übrigen offen gelassen werden, ob dieser erstellt werden kann, nachdem der Vorwurf des Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung verjährt ist (vgl. Ziff. 2.5.) und der Vortäter nicht sein eige- ner Hehler sein kann. So setzt Hehlerei nach dem Gesetzeswortlaut die Vortat ei- nes anderen voraus und fällt sowohl beim Alleintäter als auch beim mittelbaren Täter und beim Mittäter ausser Betracht (BSK StGB-Weissenberger, Art. 160 N 92 mit Verweis auf BGE 111 IV 51). Gemäss Anklagevorwurf Sachverhalt Ziffer II. 1.2. wird dem Beschuldigten vorgehalten, in den Fahrzeugausweisen von den von ihm übernommenen und anschliessend an I._____ übergebenen Fahrzeuge (= Vortat) die Löschung der Codes … durch Einreichung von gefälschten Formu- laren beim Strassenverkehrsamt veranlasst zu haben. Nicht relevant kann sein, ob die Löschung der Codes … bereits vor oder erst nach der Übergabe der Fahr- zeuge vom Beschuldigten veranlasst wurde. 5.2.4. Zu ND 22 und ND 23 5.2.4.1. Erstellter- und auch unbestrittenermassen hatte BM._____ als Ver- waltungsrat der CE._____s Gastro AG am 9. Februar 2012 resp. 5 März 2012 zwei Leasingverträge für einen Citroën C5 und einen Citroën DS3 abgeschlossen. Mit Unterschrift vom 5. März 2012 bestätigte BM._____ sodann den Empfang der beiden Fahrzeuge (ND 22-23 Beilagen zu 1/1 und 1/2). Am 6. März 2012 wurden die Fahrzeuge – mit Versicherungsnachweis der CM._____ – durch das Stras- senverkehrsamt des Kantons Zürich neu zugelassen (Urk. ND 22-23 Beilage zu 1/2). Mit Quittung vom 15. März 2012 bestätigte die CN._____ (Suisse) S.A.,

- 63 - CO._____, den Erhalt der ersten erhöhten Leasinggebühren für die beiden Fahr- zeuge (Urk. ND 22-23 Beilage zu 1/2). 5.2.4.2. BM._____ erklärte in seiner ersten Einvernahme vom 23. März 2012, BN._____ habe ihm gesagt, er solle zur Citroen-Garage in Zürich gehen und die Verträge für die Firmenfahrzeuge (zwei Citroën) unterzeichnen. BN._____ habe damit Werbung machen wollen. Wer die Fahrzeuge ausgesucht habe, wisse er nicht. Er habe gewusst, dass BN._____ der Meinung gewesen sei, dass es zu wenig laufe, da noch keine Werbung gemacht worden sei. Die Fahrzeuge habe er nie gesehen, aber er habe die beiden Leasingverträge unterzeichnet. Nachher habe er nie mehr etwas von den Fahrzeugen gehört. Er habe zwar am 5. März 2012 für die Abholung der Fahrzeuge unterschrieben, aber er habe die Fahrzeuge nicht abgeholt. Er sei zur Vertragsunterzeichnung mit einem Kollegen dort gewe- sen, der heisse A._____. Dessen vollständiger Name wisse er nicht. Eine Tele- fonnummer von diesem habe er keine. Dieser habe ihn mit seinem Auto einfach dorthin gebracht (Urk. ND 22-23 2/1 S. 3 f., S. 5 f.). In der zweiten Einvernahme vom 1. April 2012 führte er aus, als er die Übergabeerklärung unterzeichnet habe, sei nicht darüber gesprochen worden, dass die Fahrzeuge noch nicht herausge- geben werden könnten, da die Bezahlung der beiden ersten Raten ausstehend sei. Er sei nur einmal mit A._____ in der Garage gewesen, wobei dieser vor der Garage gewartet habe, bis er mit den Formalitäten fertig gewesen sei. Es könne nicht sein, dass der Beschuldigte am 6. März 2012 die Kontrollschilder für die bei- den Fahrzeuge der Garage übergeben habe. Auf Nachfrage warum nicht, gab er an, dass er sich das nicht vorstellen könne. Er (BM._____) habe ihm gesagt, dass er (BM._____) unterschrieben habe (Urk. ND 22-23 2/4 S. 1, S. 3). In der Einver- nahme vom 20. Juni 2012 bestritt BM._____ sodann, mit dem Beschuldigten in die Garage gegangen zu sein, und dass der Beschuldigte gegenüber dem Gara- gisten gesagt habe, er (BM._____) interessiere sich für zwei Fahrzeuge. Er be- stritt sodann, in Begleitung des Beschuldigten am 5. März 2012 die Entgegen- nahme der Fahrzeuge unterschriftlich bestätigt zu haben. Weiter führte er aus, BN._____ habe ihn mal angerufen und gesagt, er solle zur Citroen-Garage ge- hen. Sie hätten dort zwei Autos, er müsse nur noch unterschreiben. Das habe er gemacht. Die Dokumente für diese beiden Citroëns habe er unterschrieben, ohne

- 64 - etwas zu überlegen. Es sei möglich, dass er noch ein zweites Mal zu dieser Cit- roën-Garage gegangen sei. Er habe sich beide Male in Begleitung zur Garage begeben. Ein Gast habe ihn zur Citroën-Garage gefahren; er wisse aber nicht mehr, wie dieser heisse. Er wisse nicht mehr, ob dieser mit ihm in die Garage hineingegangen sei oder draussen gewartet habe. Möglicherweise sei er (der "Gast") einmal kurz hereingekommen. Das Ganze sei ja auch schnell erledigt worden. Er sei nur kurz unterschreiben gegangen und habe die Garage gleich wieder verlassen. Den Beschuldigten habe er erst kennen gelernt, als das Ganze zum Laufen gekommen sei; als die Kapo wegen dieser zwei Citroëns den Namen des Beschuldigten erwähnte. Vorher habe er ihn nur kurz im CP._____ gesehen. Er sei nie zusammen mit dem Beschuldigten in der Citroen-Garage gewesen. Der Beschuldigte habe nicht im Club … [Clubname] verkehrt. Sodann erklärte er auf entsprechende Frage, er habe erfahren, dass BU._____ und CQ._____ befreun- det seien. Abschliessend fügte er an, das Ganze könnte eine Rachehandlung da- für sein, dass er für CR._____ [Anm.: im Zusammenhang mit den Umbauarbeiten im Club … [Clubname] unterschrieben habe. BN._____ und CS._____ seien Gauner; die würden ja nur konsumieren (Urk. ND 22-23 2/5 S. 2 f., S. 6 ff.). 5.2.4.3. BN._____ bestritt in sämtlichen Einvernahmen, etwas über die beiden Cit- roëns zu wissen und BM._____ den Auftrag gegeben zu haben, diese zu kaufen resp. zu leasen (Urk. ND 22-23 3/4 S. 2; Urk. ND 22-23 3/11 S. 2 f.). CT._____, Türsteher im Club …, gab an, den Beschuldigten Ende Dezember 2011 oder An- fangs Januar 2012 im Club … angetroffen zu haben. Dieser sei schon da gewe- sen, als der Club noch nicht geöffnet gehabt habe. Er (der Beschuldigte) sei als Gast dort gewesen (Urk. ND 22-23 3/5 S. 2; Urk. ND 22-23 3/10 S. 2, S. 7 f.). 5.2.4.4. Der Zeuge CU._____, Mitarbeiter in der Citroen-Garage, erklärte, er habe den Beschuldigten bei ihnen drei Mal gesehen. Das dritte Mal sei dann gewesen, als die Sache bereits bei der CV._____ Finance gelaufen sei und er nach BU._____ gefragt habe (Urk. ND 22-23 3/13 S. 3, S. 5). Sodann erklärte der Zeu- ge CU._____, dass er am Arbeitsplatz von BU._____ gesessen sei. Dann seien diese beiden Herren hereingekommen. Er habe das Gefühl gehabt, dass die Per- son, die sich später als der Beschuldigte herausgestellt habe, relativ vertraut mit

- 65 - BU._____ gewirkt habe. Er habe natürlich den Arbeitsplatz von BU._____ verlas- sen und sich an seinen Arbeitsplatz gesetzt. Nebenbei habe er mitbekommen, dass sie den C5, der in der Ausstellungshalle gestanden sei, angeschaut hätten. Sie hätten die Autos nicht sehr lange angeschaut. Man sei relativ schnell zum Vertraglichen, zum Finanziellen geschritten. Die beiden hätten sich nicht zuerst die Autos angeschaut, sondern seien direkt auf sie zugekommen. Bei der zweiten Person habe es sich nicht um BM._____ gehandelt, da sei er sich sicher. Das zweite Mal, als er den Beschuldigten bei ihnen gesehen habe, sei er draussen gestanden. Der Beschuldigte sei mit dem BMW Cabriolet herangefahren. Da sei- en irgendwelche Dokumente gezeigt worden. Er nehme an, es sei um Versiche- rung und so gegangen. Mit wem der Beschuldigte gesprochen habe, wisse er nicht mehr. Es sei eine fremde Person, nicht von der Garage, gewesen (Urk. ND 22-23 3/13 S. 4 ff.). 5.2.4.5. Der Beschuldigte wird insbesondere durch BU._____ belastet. Dieser er- klärte in seiner ersten Befragung, dass BM._____ mit dem Beschuldigten in die Garage gekommen sei. Der Beschuldigte habe gesagt, dass BM._____ Interesse an zwei Fahrzeugen habe, worauf er ihm schliesslich zwei Fahrzeuge verkauft habe. BM._____ habe schliesslich, nachdem die Leasingverträge geprüft worden seien, einige Tage später die gesamten Dokumente, worunter sich auch die In- empfangnahme der beiden Fahrzeuge befunden habe, unterzeichnet. Das Fahr- zeug sei jedoch aufgrund fehlender Zahlung der ersten Rate noch nicht heraus- gegeben worden. Erst ca. am 15. März 2012 sei die Herausgabe erfolgt. Dies als der Beschuldigte mit einem Kollegen erschienen sei und für beide Fahrzeuge die erste Rate in bar bezahlt habe. Der Beschuldigte sei einige Tage zuvor in der Ga- rage vorbeigekommen und habe die von ihm eingelösten Kontrollschilder abge- geben. BM._____ sei nicht die Person gewesen, die mit dem Beschuldigten die Fahrzeuge abgeholt habe (Urk. ND 22-23 3/2 S. 1). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme führte BU._____ – in Anwesenheit des Beschuldigten und von BM._____ – aus, am 5. März 2012 habe die eigentliche Fahrzeugübergabe statt- gefunden, ca. 13.30 Uhr. BM._____ und der Beschuldigte seien an diesem Tag erschienen. Er habe die Fahrzeuge zur Übergabe bereitgestellt. BM._____ habe am 5. März 2012 das Geld nicht bei sich gehabt. Somit habe er die Autos nicht

- 66 - aushändigen können. Dem Beschuldigten habe er an diesem 5. März 2012 auch den Prüfungsbericht vom C5 und den Fahrzeugausweis vom DS3 mit den zwei Eintragungscode-Formularen … übergeben. BM._____ habe dem Beschuldigten noch die mündliche Vollmacht gegeben, diese beiden Fahrzeuge in den kom- menden nächsten Tagen ohne seine Anwesenheit abzuholen. Am 6. März 2012 habe er den Beschuldigten wieder gesehen. Dieser habe die beiden Fahrzeuge am 6. März 2012 immatrikuliert. Er habe ihm die Ausweise und Nummernschil- dern für diese beiden Fahrzeuge gebracht und gefragt, ob er sogleich den C5 probefahren dürfe. Das habe er abgelehnt, weil die Zahlung immer noch nicht eingetroffen sei. Am 15. März habe er den Beschuldigten wieder gesehen, als dieser, in Anwesenheit einer Person, die er noch nie gesehen habe, die zwei Fahrzeuge abgeholt und ihm Fr. 6'000.– im Auftrag der CE._____s Gastro AG übergeben habe. Weiter gab er an, dass der Beschuldigte ihn in der Folge nochmals aufgesucht habe, und ihm gesagt habe, dass er gegenüber der Polizei aussagen solle, dass nicht er, sondern andere Leute von der Firma Gastro, die Fahrzeuge übernommen hätten. Er bestritt sodann, CQ._____ zu kennen (Urk. ND 22-23 3/7 S. 2 ff.). 5.2.4.6. Zu den Aussagen von BU._____ ist festzuhalten, dass er auf die Ergän- zungsfrage von BM._____, von wem er den Auftrag erhalten habe, die Verträge bereit zu legen, keine Auskunft gab. Dies weil ihn BM._____ und nicht der Staats- anwalt gefragt habe (Urk. ND 22-23 3/7 S. 10). Dies mag ein fragwürdiges Verhal- ten darstellen. Jedoch sind die Aussagen von BU._____ ansonsten detailliert, le- bensnah, in sich geschlossen und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Weitere Hinweise, dass BU._____ – wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 45 S. 18 ff.)

– in die Sache involviert war und etwas zu verbergen suchte, liegen nicht vor. Es ist denn auch nicht ersichtlich, warum BU._____ mit seinen Aussagen auf eine ungerechtfertigte Belastung des Beschuldigten hätte abzielen sollen. Aus dem Umstand, dass BU._____ erst in der Einvernahme vom 30. November 2012 auf die Finanzierungsanträge zu sprechen kam, kann nicht gefolgt werden, dass BU._____ unglaubwürdig ist und/oder seine Aussagen unglaubhaft sind. So kommt diesen Finanzierungsanträgen in der vorliegenden Sache keine besondere Bedeutung zu, weshalb es nachvollziehbar ist, dass BU._____ dies vorerst für

- 67 - nicht relevant betrachtete, so dass er nicht von sich aus auf diese zu sprechen kam. Nachdem sodann unstrittig ist, dass BM._____ die Kauf- und Leasingverträ- ge unterzeichnet hat, ist nicht ersichtlich, was aus dem Widerspruch zwischen den Aussagen von CU._____, dass die Begleitperson des Beschuldigten kurze, dunkle Haare gehabt habe, und dem Umstand, dass BM._____ eher längere weissliche Haare hat, zur Entlastung des Beschuldigten abgeleitet werden können soll (Urk. 45 S. 19), selbst wenn BU._____ sich diesbezüglich in der Einvernahme vom 30. November 2012 rechtfertigen wollte (Urk. ND 22-23 3/15 S. 6). CU._____ bestätigte nämlich gleichzeitig, dass sich der Beschuldigte für den C5 interessiert habe (Urk. ND 22-23 3/13 S. 4), was vom Beschuldigten bestritten wird. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb CU._____, der unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte, diesbezüglich falsche Angaben machen sollte. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen von BU._____ spricht sodann, dass nebst BU._____ auch CW.______, Verkaufsleiter bei der Citroen-Garage in CO._____, bei welcher die beiden Citroën gekauft resp. geleast wurden, den Beschuldigten belastet. 5.2.4.7. So erklärte CW._____, dass er den Beschuldigten beim Kaffee an ihrer Bar kennengelernt habe. Er (der Beschuldigte) habe erzählt, dass er Versiche- rungen verkaufe und geschaut habe, dass eine Firma zwei Autos gekauft habe, bzw. dass er für sie quasi zwei Fahrzeuge vermittelt habe. Weiter führte CW._____ aus, dass er dem Beschuldigten gedankt habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie dafür bei ihm Versicherungen abschliessen sollten. Er (CW._____) habe ihm jedoch klar und deutlich erklärt, dass sie dies nicht machen würden (Urk. ND 22-23 3/12 S. 4). Der Beschuldigte gestand denn auch ein, mit dem Verkaufschef von BU._____ einen Kaffee getrunken zu haben. Dabei soll es aber nach Darstellung des Beschuldigten nur um den Vermittlervertrag gegangen sein (Urk. 2/2 S. 8). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum CW._____, der unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hatte, diesbezüglich falsche Angaben hätte machen sollen, insbesondere da das Leasinggeschäft aus Sicht der Garage korrekt abgelaufen ist, nachdem eine zeichnungsberechtigte Person die Leasingverträge unterzeichnet hat. Es sind somit keine Gründe er- sichtlich, warum nicht auf die Aussagen von CW._____ zu dem mit dem Beschul-

- 68 - digten geführten Gespräch abgestellt werden kann. Damit muss davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte gegenüber CW._____ angab, dass er die- se zwei Leasinggeschäfte vermittelt hat. Damit kann aber die Aussage von BM._____, der in seiner letzten Einvernahme angab, er sei nicht vom Beschuldig- ten, sondern einem (anderen) Gast des Clubs … zur Garage gefahren worden, nicht stimmen. Dessen Aussage, der Beschuldigte habe nicht im Club … verkehrt, wird sodann vom Zeugen CT._____ widerlegt. Auf die den Beschuldigten entlas- tenden Aussagen von BM._____ kann deshalb nicht abgestellt werden. BM._____ hatte denn selber auch ein Interesse daran, sich in dieser Angelegenheit mög- lichst in einer untergeordneten Rolle darzustellen. Sodann hegte er offensichtlich einen Groll gegen BN._____. Nachdem der Beschuldigte sodann gegenüber CW._____ die Vermittlung der Leasinggeschäfte betonte, sind seine Bestreitun- gen in den Einvernahmen, etwas von diesen Leasingverträgen gewusst zu haben und darin involviert gewesen zu sein, widerlegt. 5.2.4.8. Auffällig ist sodann das Aussageverhalten des Beschuldigten in der ers- ten Einvernahme, in der er von der Polizei im Zusammenhang mit den beiden Cit- roën befragt wurde. So antwortete er nach dem Hinweis auf die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen Betrugs im Zusammenhang mit den beiden Fahrzeugen Citroën C5 und DS3 auf die Frage, ob ihm diese Angelegenheit et- was sage, mit einem Nein. Er führte weiter aus, vom Hören sagen lerne man lü- gen. Eigentlich wisse er gar nichts (Urk. 2/1 S. 1). Auf Nachfrage, was das heisse, führte er aus, er habe vieles von Drogen und den beiden Fahrzeugen etc. gehört. Es gehe um Leute, welche er nicht kenne etc. Solche Dinge habe er nicht gerne (Urk. 2/1 S. 1). Weiter führte er auf die Frage, ob er "BN._____" kenne, aus, er habe schon von ihm gehört. Es sei, so glaube er, der Oberjunkie, der Kokainab- hängige (Urk. 2/1 S. 3). Sodann agierte der Beschuldigte auf die Frage, ob er BM._____ zur Vertragsunterzeichnung begleitet habe, sehr proaktiv. Nachdem er die Frage verneinte, gab er an: "Am 5. März 2012…, da kann ich Ihnen sagen, was ich gemacht habe. Im muss das im Büro in meinem Kalender nachsehen." Auf die Einlösung angesprochen, erkundigt sich der Beschuldigte, wo die Fahr- zeuge versichert worden seien, um dann aus dem Umstand, dass die Versiche- rung bei der CM._____ erfolgte, zu folgern, dass es dann ja logischerweise nicht

- 69 - er gewesen sei. Er hätte logischerweise die Versicherung selbst abgeschlossen, natürlich auf N._____ (Urk. 2/1 S. 4 f.). Hatte aber der Beschuldigte die Absicht, diese Fahrzeuge weiterzuverkaufen, ist es geradezu logisch, dass er sie dann eben gerade nicht bei der N._____ versicherte. Sodann führte er in dieser Einver- nahme aus, dass er eigentlich nie etwas mit BM._____ zu tun gehabt habe (Urk. 2/1 S. 2). Auf Vorhalt des Leasingvertrages und auf Frage, was er darüber wisse, erklärte er, eigentlich gar nichts; überhaupt nichts (Urk. 2/1 S. 4). Auf Vorhalt, dass sowohl BM._____ als auch BU._____ angegeben hätten, dass er BM._____ bei der Vertragsunterzeichnung begleitet habe, erklärte er, das sei falsch, 100%ig. Er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt nicht per Zufall in dieser Garage in CO._____ gewesen sei (Urk. 2/1 S. 4). Schliesslich gestand er ein, dass er – nachdem er von der Polizei telefonisch zu diesem Vorfall befragt worden war – bei BU._____ vorbeigegangen sei. Nach seiner Darstellung, um diesem zu sagen, dass er nicht einen solchen "Scheiss" sagen solle (Urk. 2/1 S. 5). Schliesslich er- scheint auch das in dieser Einvernahme an den Tag gelegte, entrüstete Verhalten mehr als überspritzt (vgl. Urk. 2/1 S. 5 f.). Sodann wird dem Beschuldigten vorge- halten, die Fahrzeuge am 15. März 2012 und nicht im November 2011 (Urk. 91 S.

20) übernommen zu haben, womit aus dem Umstand, dass der Beschuldigte am

16. November 2011 in Italien weilte, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. 5.2.4.9. I._____ erklärte in der Einvernahme vom 4. Dezember 2013 auf die Fra- ge, ob er vom Beschuldigten einen Citroën übernommen habe, dieser habe ihm einmal zwei Citroëns angeboten. Er habe ihm gesagt, dass er zwei Citroëns C5 habe. Solch einen C5 habe er in Anwesenheit des Beschuldigten bei der Citroen- Garage in CO._____ angeschaut. Er (I._____) habe versucht, Käufer für diese beiden Citroëns zu finden, was ihm aber nicht gelungen sei. Er habe diese Cit- roëns nicht gekauft (Urk. 3/31 S 29). Es kann somit keine Rede davon sein, dass I._____ offenkundig einfach alles, was ihm die Staatsanwaltschaft und Polizei ge- radezu in den Mund gelegt habe, sagte (Urk. 45 S. 18). So kam I._____ von sich aus darauf zu sprechen, dass ihm zwei Citroëns angeboten worden seien und es sich um das Modell C5 gehandelt habe. Nachdem aufgrund der Vielzahl der von I._____ getätigten "Geschäfte" nachvollziehbar ist, dass I._____ die einzelnen

- 70 - Vorgänge zeitlich nicht mehr einwandfrei einordnen konnte, vermag der Umstand, dass I._____ angab, es sei mitten in der Phase gewesen, als er den Beschuldig- ten mit den Codelöschungen beauftragt habe (Urk. 45 S. 18), die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu den Citroëns ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Soweit die Verteidigung geltend macht, I._____ habe ausgesagt, der Beschuldigte habe gar nie selber Leasingfahrzeuge übernommen (Urk. 45 S. 17), ist klarzustellen, dass I._____ gefragt worden war, ob der Beschuldigte auch Leasingautos übernom- men habe, die durch ihn (I._____) oder Drittpersonen aus seinem Umfeld be- schafft worden seien (Urk. 3/16 S. 4). Dies verneinte I._____. Dass I._____ auf diese Frage nicht von sich aus erklärte, aber ihm seien vom Beschuldigten einmal zwei Citroëns angeboten worden, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ zu den Citroëns nicht in Frage zu stellen. 5.2.4.10. Soweit sodann die Vorinstanz eine Auffälligkeit in den Aussagen von I._____ sieht, da dieser einmal erklärt habe, es sei klar gewesen, dass es sich um Leasingfahrzeuge gehandelt habe, und dann wiederum behauptet habe, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass es sich bei diesem Fahrzeug nicht um ein Leasingfahrzeug handle, ist festzuhalten, dass I._____ erklärte, von der Konstel- lation her sei es ein klarer Fall gewesen, dass der C5 vom Beschuldigten geleast worden sei (Urk. 3/31 S. 29 f.). Die Frage, ob der Beschuldigte erwähnt habe, dass es Leasingfahrzeuge seien, verneinte er jedoch (Urk. 3/31 S. 30). Wenn I._____ nunmehr in der Einvernahme vom 8. Januar 2015 behauptete, der Be- schuldigte habe gesagt, dass es bei diesem Fahrzeug nicht um ein Leasingfahr- zeug gehen würde (Urk. 3/45 S. 48), ist darin kein Widerspruch zu seiner früheren Aussage auszumachen. 5.2.4.11. I._____ bestätigte sodann in der Einvernahme vom 8. Januar 2015 nochmals, dass ihm der Beschuldigte noch zwei weitere Citroëns habe verkaufen wollen. Einer sei ein C5 gewesen. Schlüssig erklärte er hierzu sodann, dass die Citroëns für seine Kreise nicht geeignet gewesen seien (Urk. 3/45 S. 44). 5.2.4.12. Es ist nicht ersichtlich, warum I._____ den Beschuldigten im Zusam- menhang mit den Citroëns fälschlicherweise belasten sollte. So wäre es für I._____, der mit diesen Fahrzeugen bis dahin nicht in Verbindung gebracht wer-

- 71 - den konnte, einfacher gewesen, die Frage, ob ihm vom Beschuldigten ein Citroën angeboten worden sei, zu verneinen, insbesondere wenn er davon tatsächlich keine Kenntnisse gehabt haben sollte. Sodann konnte I._____ doch einzelne De- tails der Fahrzeuge, auch die Farbe des C5 (vgl. Urk. 3/31 S. 31), nennen. 5.2.4.13. Auf die Frage, wie viel der Beschuldigte für diese zwei Citroëns C5 verlangt habe, erklärte I._____, er glaube, je Fr. 35'000.–. Sodann erklärte er, der Beschuldigte habe erwähnt, wie hoch der Wert des C5 sei, und habe ihm die Hälf- te angeboten. Das heisse, der Wagen habe ca. Fr. 70'000.– gekostet (Urk. 3/31 S. 29). In der Folge erklärte I._____, der Beschuldigte habe für den C5 Fr. 40'000.– verlangt (Urk. 3/45 S. 46). 5.2.4.14. Sodann erklärte I._____, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er die beiden Fahrzeuge im Ausland verkauft habe. Wo wisse er nicht (Urk. 3/31 S. 31; Urk. 3/45 S. 48). Weitere Angaben hierzu konnte I._____ nicht machen. Nachdem die Aussagen von I._____ bezüglich des Verkaufs sehr vage sind, und er in den Verkauf nicht involviert war, kann lediglich gestützt auf die Aussage von I._____ nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge tatsächlich ins Ausland verkauft hat. Es bleibt offen, was in der Folge mit den beiden Fahrzeugen geschehen ist, selbst wenn sich aus dem Schreiben der CM._____ vom

26. September 2013 ergibt, dass vom Strassenverkehrsamt die Ausserverkehrs- setzung der Fahrzeuge per 15. März 2012 ausgelöst worden war (Urk. ND 19-21 5). 5.2.4.15. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte – wie ihm in Anklagesachverhalt II. 3. Abs. 1 bis 3 vorgehalten wird – wusste, dass am

5. März 2012 zwischen der Firma CE._____s Gastro AG und der Leasinggesell- schaft CV._____ SA zwei Leasingverträge für einen Citroën DS3 und einen Citroën C5 abgeschlossen worden waren, und dass die Fahrzeuge nach Ablauf der Vertragsdauer der Leasinggeberin wieder zurückzugeben waren und die Lea- singgesellschaft Eigentümerin dieser Fahrzeuge blieb. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte die beiden Fahrzeuge am 15. März 2012 zuhanden der Firma CE._____s Gastro AG entgegennahm. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte

- 72 - diese beiden Fahrzeuge in der Folge I._____ für einen Preis von mindestens Fr. 35'000.– anbot und sie verkaufen wollte. Nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge in der Folge ins Ausland verkaufte.

6. Anklagesachverhalt III. Betrug, Urkundenfälschung betr. ND 32 6.1. Vorbemerkungen 6.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 28. März 2018 (Urk. 23). Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe als Angestellter der BK._____ Versicherungen AG (nachfolgend BK._____) in 31 Fällen Antragsformulare für Neuabschlüsse von Versicherungen gefälscht, indem er die entsprechenden Antragsformulare selber ausgefüllt und jeweils die Unterschriften der vermeintlichen Antragssteller nachgemacht habe, um durch die fingierten Abschlüsse Provisionszahlungen auszulösen. 6.1.2. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe durchgehend und vollumfänglich sowie in der Strafuntersuchung als auch vor Gericht (Urk. 2/21; Urk. 49 S. 28 ff.; Urk. 89/1 S. 14 ff.). 6.1.3. Es ist deshalb nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismitteln zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte erstellt werden können. 6.2. Sachverhaltserstellung 6.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten Aussagen von Zeugen/Auskunftspersonen (Privatkläger), diverse Urkunden sowie ein graphologisches Gutachten (Urk. ND 32 22/6) vor. 6.2.2. Bezüglich der Aussagen der Zeugen/Auskunftspersonen kann auf die zu- treffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 63 ff.). DI._____ wurde nicht befragt.

- 73 - 6.2.3. Grundsätzlich kann auf die ausführlichen und soweit zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 66 ff.). Zusammenfas- send und teilweise ergänzend ist das Folge festzuhalten: 6.2.4. Sämtliche Befragten bestritten, die ihnen vorgelegten Dokumente ("Wahl der Variante", "Neuabschluss für basis", "Neuantrag für Zusatzversicherungen", "Kündigung" resp. "Scelta della variante", "Nuova richiesta per Assicurazioni complementari") unterzeichnet zu haben. CX._____ erklärte zwar, sie habe drei Krankenkassenverträge unterschrieben. Sie bestritt jedoch, die ihr vorgehaltenen Formulare "Wahl der Variante", "Neuabschluss für basis", "Neuantrag für Zusatz- versicherungen", "Kündigung" sowohl lautend auf sie als auch auf ihre beiden Kinder ausgefüllt und unterzeichnet zu haben (Urk. 7/42 S. 4 ff.). Ebenso erklärten CY._____ und CZ._____ zwar Papiere unterzeichnet zu haben, jedoch nicht die ihnen vorgehaltenen Formulare "Scelta della variante", "Nuova richiesta per Assicurazioni complementari". Die Unterschrift auf dem Dokument "Kündigung" stamme von ihnen (Urk. 7/36 S. 4 ff.; Urk. 7/37 S. 5 ff.). 6.2.5. Der Beschuldigte bestätigte, dass er mit DA._____, DB._____, DC._____, CX._____, DD._____, CZ._____, DE._____ und DF._____ über Krankenversi- cherungen gesprochen habe. Er bestreitet jedoch, für diese Personen Versiche- rungsanträge ausgefüllt und die Versicherungsanträge in deren Namen unter- schrieben zu haben (Urk. 2/17 S. 2; Urk. 49 S. 31 f.). Auch in der Hafteinvernah- me gestand er ein, dass er mit den meisten Geschädigten mal einen Krankenkas- senversicherungsvertrag abgeschlossen habe, später aber etwas falsch gelaufen sei. Er wisse nur von den Verträgen, die sie mit ihm abgeschlossen hätten (Urk. 2/18 S. 2). Wie erwähnt, bestritten die Geschädigten jedoch – mit Ausnahme von CX._____ sowie CY._____ und CZ.____, die erklärten, ein anderslautenden Angebot akzeptiert zu haben – beim Beschuldigten einen Vertrag abgeschlossen zu haben. 6.2.6. Auffällig am Aussageverhalten des Beschuldigten ist, dass er immer wieder betonte, es habe sich um einen Zwischenverdient während seiner Arbeitslosigkeit gehandelt. Seine Lohnzahlungen seien über die Kasse der Arbeitslosenversiche- rung gelaufen. Er habe immer gleich viel Lohn von der ALV erhalten (Urk. 2/17

- 74 - S. 2 f., S. 11, S. 16). Dies trifft jedoch ebenso wenig zu, wie seine Aussage, er habe immer wieder einen neuen Anstellungsvertrag erhalten (Urk. 2/17 S. 4; Urk. 2/18 S. 3). Wie sich den Lohnabrechnungen entnehmen lässt, wurde dem Beschuldigten der Lohn von der BK._____ auf sein Postkonto (Urk. 2/19 S. 32) ausbezahlt (Urk. ND 32 1/7). Sodann war der Beschuldigte gemäss Arbeitsvertrag per 2. Juni 2014 unbefristet als Versicherungsberater im Aussendienst im Ge- schäftsbereich Vertrieb angestellt worden (Urk. ND 32 20/2). Schliesslich profitier- te der Beschuldigte sehr wohl von seinem Zwischenverdienst, wurde ihm dadurch doch insgesamt mehr Lohn ausbezahlt (vgl. Urk. ND 32 20/2). So belief sich sein Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung auf maximal Fr. 7'350.– brutto resp. rund Fr. 6'700 netto (70% des versicherten Verdienstes von Fr. 10'500.– abzüg- lich 7,78% AHV/IV/EO u. NBU sowie abzüglich BVG-Risikoversicherung; vgl. Urk. 32 ND 20/2). Mit einem höheren Zwischenverdienst konnte der Beschuldigte, selbst wenn der Mehrverdienst nicht linear mit dem Zwischenverdienst anstieg, sein Einkommen somit erhöhen. So erzielte er im November 2014 ein Einkommen von insgesamt Fr. 8'745.35, im Dezember 2014 ein Solches von insgesamt Fr. 8'803.30 und im Januar 2015 ein Solches von insgesamt Fr. 8'432.85 (Urk. ND 32 20/2). 6.2.7. Wie die Verteidigung sodann selber auch anführte, hatte der Beschuldigte ein grosses Interesse daran, bei der BK._____ einen bestmöglichen Eindruck zu hinterlassen (Urk. 45 S. 25; Urk. 91 S. 23). Einen solchen erzielt man mit mög- lichst vielen neuen Versicherungsabschlüssen. Im Übrigen wurde der Beschuldig- te per 2. Juni 2014 unbefristet angestellt (Urk. ND 32 20/2) und verfügte somit be- reits über eine Festanstellung. 6.2.8. Der Beschuldigte bringt vor, er könne sich vorstellen, dass es jemand ande- res gewesen sein könnte. Bis der neue Agenturleiter die Agentur übernommen habe, sei immer alles gut gelaufen. Dieser habe auch gesagt, dass er seine Kol- legen von der BL._____, also der DG._____ dort haben wolle (Urk 2/17 S. 11). Er macht damit einmal mehr eine Verschwörung zu seinem Nachteil geltend. Es macht jedoch absolut keinen Sinn, dass der Agenturleiter Anträge gefälscht ha- ben soll, um einen unliebsamen Arbeitnehmer loszuwerden. Insbesondere schä-

- 75 - digt er mit einem solchen Verhalten den Ruf der Krankenkasse, was nicht im Inte- resse eines Agenturleiters sein kann und ihn auch dem Vorwurf aussetzt, seinen "Laden" nicht im Griff zu haben, und damit eher kontraproduktiv auf die Kündi- gung des eigenen Arbeitsverhältnisses hinauslaufen würde. Sodann sagten einige Befragten aus, sie hätten mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen und es sei nichts passiert. So erklärte CZ._____, den Beschuldigten angerufen zu haben. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass es ein Fehler sei, und dass er alles in Ordnung bringe. Er habe auch nach 15 Tagen noch nichts gehört. Als er ihn erneut angeru- fen habe, habe der Beschuldigte ihn vertröstet und gesagt, dass es ein Fehler sei. Er habe fast jeden Tag angerufen, aber der Beschuldigte habe nichts unternom- men. Er habe immer gesagt, er werde das korrigieren (Urk. ND 32 10/3 S. 2). CX._____ sagte aus, der Beschuldigte habe ihr erklärt, sie könne da nicht mehr zurück (Urk. ND 32 7/7 S. 9). Dies steht in krassem Widerspruch zu den Aussa- gen des Beschuldigten, wonach er sich eingesetzt haben will, als sich herausge- stellt hatte, dass – wie es der Beschuldigte formulierte – etwas schief gelaufen war (Urk. 2/17 S. 11 f.). 6.2.9. Der Beschuldigte erklärte auf die Frage, ob er die Dokumente CZ._____/CY._____ der BK._____ eingereicht habe, er denke schon (Urk. 2/19 S. 6). Nachdem nicht ersichtlich ist, warum CZ._____ und CY._____ bezüglich ih- rer Aussagen, die Unterschriften auf diesen Formularen würden nicht von ihnen stammen, falsche Angaben machen sollen und deren Unterschriften auf den Ein- vernahmeprotokollen (Urk. ND 10/3 und 7/36 sowie Urk. ND 32 10/4 und 7/37) erheblich von den Unterschriften auf den entsprechenden Formularen abweichen, gilt als erstellt, dass die Unterschriften nicht von CZ._____ und CY._____ stam- men. Bezüglich des Formulars "Kündigung" bestätigten beide, dass sie diese sel- ber unterzeichnet hätten (Urk. 7/36 = ND 32 10/11 S. 6 und Urk. 7/37 = ND 32 10/12 S. 6). Soweit der Beschuldigte mit seiner Behauptung, die CY._____ und CZ._____ betreffenden Anträge von DH._____ unterzeichnet erhalten zu haben, DH._____ als Verdächtigen vorschieben will, ist festzuhalten, dass nicht ersicht- lich ist, warum DH._____ Krankenkassenversicherungsanträge fälschen sollte. Sodann sagten CZ._____ und CY._____ übereinstimmend aus, dass DH._____ bei dem mit dem Beschuldigten geführten Gespräch nicht anwesend gewesen sei

- 76 - (Urk. 7/36 S. 4; Urk. 7/37 S. 3). Es ist nicht ersichtlich, warum die beiden diesbe- züglich falsch aussagen sollten. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen deshalb als Versuch, den Verdacht von sich zu lenken, wofür es keine Veranlas- sung geben würde, wenn nicht er die entsprechenden Unterschriften gefälscht hätte. 6.2.10. Bezüglich verschiedener Formulare gesteht der Beschuldigte ein, dass diese zumindest teilweise von ihm ausgefüllt worden seien (Urk. 2/19 S. 4 ff.). Es leuchtet jedoch nicht ein, warum der Beschuldigte zum Beispiel zwar das Datum, nicht aber den Ort auf dem Formular ausgefüllt haben will (Urk. 2/19 S. 10). Noch abstruser wird es, wenn der Beschuldigte ausführt, die 8 in der 58 könnte von ihm sein, die 5 sei jedoch nicht seine Handschrift (Urk. 2/19 S. 12). Sodann ist nicht erklärbar, wie diese angeblich teilweise vom Beschuldigten ausgefüllten Formula- re, die aufgrund der glaubhaften Aussagen der geschädigten Personen nicht von ihnen unterzeichnet und der BK._____ eingereicht wurden, anders als durch den Beschuldigten bei der BK._____ eingegangen sein sollen. Der Beschuldigte be- hauptet nicht, dass er diese Formulare nur teilweise ausgefüllt und ohne Unter- schriften eingereicht habe, was auch keinen Sinn machen würde. Das graphologi- sche Gutachten kam sodann bezüglich der untersuchten Urkunden (bezüglich DA._____, DB._____, DI._____ und DC._____) zum Schluss, dass sich die fragli- chen Einträge, die mit blau einfärbendem Kugelschreiber erstellt worden seien, nicht differenzieren liessen. Obwohl es sich bei Kugelschreibern um Massenpro- dukte handeln würde, spreche dies eher dafür, dass jeweils für alle Einträge das- selbe Schreibmittel verwendet worden sei (Urk. ND 32 22/6). In der Folge wollte sich der Beschuldigte denn auch nicht mehr dazu äussern, welche handschriftli- chen Eintragungen auf den Formularen (betreffend DA._____ und DI._____) von ihm seien. Die Erklärung, er wisse es nicht (Urk. 2/20 S. 17 ff.) resp. er habe kei- ne Ahnung (Urk. 2/20 S. 19), erscheinen als reine Schutzbehauptung, erkennt man doch in der Regel die eigene Handschrift. 6.2.11. Bezüglich DA._____ machte der Beschuldigte keine Angaben, welche resp. ob handschriftliche Eintragungen von ihm stammen (Urk. 2/20 S. 16 ff.). DA._____ bestätigte, beim Beschuldigten um eine Offerte angefragt zu haben. Er

- 77 - habe nie etwas unterschrieben (Urk. ND 32 4/3 S. 2). Bei den im Recht liegenden Formularen fällt auf, dass bei den Formularen "Wahl der Variante", "Neuab- schluss für basis", "Neuantrag für Zusatzversicherungen" und "Kündigung" der Vorname DA._____ und als Nachname "DJ._____" aufgeführt wird. Hierzu erklär- te DA._____ "DJ._____" […] sei sein Hausarztmodell, das er dem Beschuldigten auf dessen Frage angegeben habe (Urk. ND 32 4/3 S. 2). Dies vermag zu erklä- ren, warum das Formular falsch ausgefüllt worden war und stellt ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte es ausgefüllt haben könnte. Sodann kam das grapho- logische Gutachten zum Schluss, dass die Untersuchungsbefunde ausseror- dentlich stark dafür sprechen würden, dass die Unterschriften auf den Formularen "Unterschrift (BeraterIn)" vom Beschuldigten stammen (Urk. ND 32 22/6). 6.2.12. Bezüglich der auf DI._____ lautenden Formularen kommt das graphologi- sche Gutachten ebenfalls zum Schluss, dass die Untersuchungsbefunde ausser- ordentlich stark dafür sprechen würden, dass die beiden Unterschriften auf den Formularen "Wahl der Variante" und "Neuabschluss für basis" "Unterschrift (Bera- terIn)" (Urk. ND 32 6/33a) vom Beschuldigten stammen (Urk. ND 32 22/6). So- dann kam das Gutachten zum Schluss, dass die Untersuchungsbefunde stark da- für sprechen würden, dass die Texteinträge auf den Formularen Seite 1 "Wahl der Variante", Seite 2 und 3 "Neuabschluss für basis", Seite 4 bis 6 "Neuantrag für Zusatzversicherungen" sowie Formular "casamed hausarzt" stark dafür sprechen würden, dass die mit blau einfärbendem Kugelschreiber erstellten fraglichen Texteinträge vom Beschuldigten stammen (Urk. ND 32 22/6). 6.2.13. Sodann hielt das Gutachten auch bezüglich der weiteren untersuchten Dokumente (betreffend DB._____ und DC._____) fest, dass die Untersuchungs- befunde ausserordentlich stark dafür sprechen würden, dass die Unterschriften auf den Formularen "Unterschrift (BeraterIn)" vom Beschuldigten stammen und stark dafür, dass die mit blau einfärbendem Kugelschreiber erstellten fraglichen Texteinträge vom Beschuldigte stammen (Urk. ND 32 22/6). 6.2.14. Weiter kann bezüglich DC._____ auf das vom Beschuldigten an diese ge- sendete E-Mail verwiesen werden, in dem der Beschuldigte ausführt, ihr Vorge- hen würde ihn befremden. Sie möchte bei ihm versichert sein, sei ihr letztes

- 78 - WhatsApp gewesen. Aber selbstverständlich möchte er unter keinen Umständen solche Kunden, die etwas vorgaukeln (Urk. ND 32 8/5). Auffällig ist dabei, dass der Beschuldigte lediglich festhält, dass sie gesagt habe, sie wolle bei ihm versi- chert sein, nicht jedoch, dass sie den Versicherungsantrag selber unterschrieben habe. Demgegenüber behauptete er dann in der Einvernahme vom 18. Januar 2017 DC._____ habe alles selbst unterschrieben (Urk. 2/17 S. 6). 6.2.15. DD._____ führte zwar aus, dass sie in der BK._____ Filiale in BS._____ Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe, da sie die Rechnungen infolge Trennung der Familienmitglieder habe aufgeteilt haben wollen (Urk. ND 32 9/7 S. 3 f.). Sodann ist dokumentiert, dass der Beschuldigte DD._____ am

28. November 2014 per E-Mail eine Offerte zukommen liess, der diese wider- sprach (Urk. ND 32 9/5 6b). Damit ist ausgewiesen, dass es der Beschuldigte war

– und nicht irgendjemand vom Innendienst, der dem Beschuldigten schlecht ge- sinnt war –, der DD._____ eine Offerte zukommen liess, die nicht dem anlässlich der Besprechung vorgebrachten Anliegen von DD._____ entsprach. Sodann be- stätigte DD._____ gerade nicht, dass der Beschuldigte sich für sie eingesetzt ha- be (vgl. Urk. 2/17 S. 12). Sie erklärte, sie habe noch ein bis zwei Mal vorsprechen müssen, bis die Sache geklärt gewesen sei. In diese Reaktivierung sei der Be- schuldigte jedoch nicht involviert gewesen (Urk. ND 32 9/7 S. 6 f.). 6.2.16. Bezüglich DF._____ und DK._____ erklärte der Beschuldigte, sie hätten es (den Antrag) dann eingereicht und es sei abgelehnt worden, weil er bei der al- ten Kasse noch Schulden gehabt habe (Urk. 2/17 S. 10). Damit gesteht der Be- schuldigte sinngemäss ein, dass er für DF._____ und DK._____ Ver- sicherungsanträge eingereicht hatte. 6.2.17. Soweit der Beschuldigte sodann einwendet, wieso er hätte seine eigene Cousine hintergehen und damit ein familiäres Zerwürfnis in Kauf nehmen sollen (Urk. 45 S. 26; Urk. 91 S. 26), ist klarzustellen, dass seine Cousine (CX._____) ausführte, dass sie keinen Kontakt zum Beschuldigten pflege. Dieser habe sich nach ihrer Trennung bei ihr gemeldet, weil er vermutlich ein Geschäft gewittert habe (Urk. ND 32 7/2 S. 1). Dies bestätigte sie auch in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme (Urk. 7/42 S. 2 f.). Wenn der Beschuldigte nunmehr vorbringt,

- 79 - er habe seine Cousine sehr gemocht (Urk. 91 S. 26), erscheint dies aufgrund der Aussagen von CX._____ sehr heuchlerisch. Sodann bestand durchaus die Ge- fahr, dass die BK._____ aufgrund der anstehenden kieferorthopädischen Behand- lung den Antrag für den Abschluss der Zusatzversicherung abgelehnt hätte. Auch CX._____ widersprach sodann der Darstellung des Beschuldigten, dass er sich für die Kunden eingesetzt habe, nachdem etwas "schief gelaufen" sei. So erklärte sie, der Beschuldigte habe gesagt, es gehe nicht mehr, sie könne nicht mehr zu- rücktreten. Sie habe dann mit Herrn DL._____ von der DM._____ Kontakt aufgenommen. Sie habe ihn gebeten, der Sache nachzugehen, da die Franchise anders gewesen sei. Herr DL._____ habe in ihrer Anwesenheit in dessen Büro den Beschuldigten angerufen. Der Beschuldigte sei nicht besonders freundlich zu Herrn DL._____ gewesen. Sie habe das Gespräch über den Lautsprecher mitver- folgt. Herr DL.______ habe dann das Gespräch abgebrochen und für sie die Kün- digung der BK._____ Versicherung übernommen (Urk. 7/42 S. 9). 6.2.18. Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwar neu in der Firma war. Jedoch hatte der Beschuldigte zuvor mehrere Jahre bei der N._____ als Versi- cherungsberater gearbeitet. Bei dieser wurde denn auch eine Referenz eingeholt (Urk. ND 32 1/4). Diese muss positiv ausgefallen sein, sonst hätte man den Be- schuldigten nicht angestellt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum man seitens der BK._____ auf den Beschuldigten ein strenges Auge hätte werfen sollen (Urk 45 S. 24, S. 26; Urk. 91 S. 23), muss doch nicht von vornherein erwartet werden, dass ein Versicherungsberater im Aussendienst Unterschriften fälscht und ein Versicherungsberater mit der Erfahrung des Beschuldigten seinen Job nicht rich- tig macht. Im Gegenteil durfte der Beschuldigte darauf vertrauen, dass die von ihm eingereichten Versicherungsanträge nicht weiter überprüft werden, da dies ein erheblicher Aufwand nach sich gezogen hätte und die Innendienstmitarbeiter gewisse Angaben auch gar nicht überprüfen können. Sodann wären kritische Rückfragen als klares Misstrauensvotum gegenüber dem Beschuldigten zu wer- ten gewesen, was arbeitsrechtlich nicht unproblematisch gewesen wäre. Sodann ist notorisch, dass die Innendienstmitarbeiter "lediglich" die "Schreibarbeit" über- nehmen. Damit ist es aber auch nicht ihre Aufgabe, die Aussendienstmitarbeiter zu überwachen. Die Innendienstmitarbeiter müssen und dürfen sich auf die Anga-

- 80 - ben der Versicherungsberater im Aussendienst verlassen. Bei Massengeschäften wie Versicherungsabschlüssen ist die Vertrauensbasis zwischen Innen- und Aus- sendienst immanent. Der Innendienst darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass von den Aussendienstmitarbeitern korrekte Angaben geliefert werden. 6.2.19. Die Umstände, dass die Unterschriften auf den Formularen teilweise sogar innerhalb der Antragsunterlagen frappant unterschiedlich waren (Urk. 91 S. 23 f.) und die Manipulationen theoretisch sehr wohl durch eine andere Person als den Beschuldigten hätten vorgenommen werden können (Urk. 91 S. 26), vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. Einerseits spricht sein Aussageverhalten gegen ihn, andererseits lassen die vorliegenden Indizien keinen anderen Schluss zu, als dass diese Unterschriften durch den Beschuldigten gefälscht wurden. Wie bereits ausgeführt, macht es absolut keinen Sinn, dass der Agenturleiter Anträge gefälscht haben soll, um den Beschuldigten als unliebsamen Arbeitnehmer los- zuwerden (vgl. Ziffer 6.2.8.). Es ist auch nicht ersichtlich, was für Vorteile der In- nendienst davon hätte, Antragsformulare des Beschuldigten zu fälschen, nach- dem vom Abschluss von Versicherungsverträgen in erster Linie der entsprechen- de Versicherungsberater profitiert. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Innen- dienstmitarbeiter an die entsprechenden Angaben der Personen, mit denen der Beschuldigte nachweislich Kontakt hatte, hätten gekommen sein sollen. Der Be- schuldigte gestand denn teilweise auch ein, dass er die entsprechenden Anträge (selber) eingereicht habe (Urk. 2/19 S. 6). 6.2.20. Schliesslich kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die BK._____ dem Beschuldigten ganz "normal" bzw. ordentlich gekündigt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 45 S. 23). So erscheint es insbesondere im Hinblick auf bei fristlosen Kündigungen regelmässig folgenden arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in Anbetracht der kurzen Kündigungsfrist nachvollziehbar, dass seitens des Ar- beitgebers die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen Kündi- gungsfrist vorgezogen wurde. Bei einem arbeitsrechtlichen Streit besteht des Wei- teren durchaus die Gefahr, dass die Sache an die Öffentlichkeit gelangt, was si- cher nicht im Interesse der BK._____ war.

- 81 - 6.2.21. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das graphologische Gutachten bezüglich der untersuchten Dokumente zwar offenlässt, ob die Unter- schriften der Versicherungsnehmer vom Beschuldigten stammen. Dennoch ver- bleiben angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben abgespielt hat und der Be- schuldigte die jeweiligen Unterschriften der Geschädigten auf die entsprechenden Formulare gesetzt hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung finden sich bei den entsprechenden Unterschriften keine, die eindeutig nicht vom Beschuldigten stammen (Urk. 91 S. 24; vgl. Urk. ND 32 22/6 S. 15 ff.). Einzig bezüglich des Kündigungsschreibens von CY._____ und CZ._____ ist ein Vorbehalt anzubrin- gen. Nachdem CY._____ und CZ._____ übereinstimmend aussagten, das Kündi- gungsformular

– im Hinblick auf die vom Beschuldigten gemachte und im Anschluss nicht zu- stande gekommene Offerte – selber unterzeichnet zu haben, ist als erstellt zu er- achten, dass der Beschuldigte die Unterschriften auf dieser die beiden betreffen- den Kündigungen, datierend 11.11.2014, nicht nachgemacht hat.

7. Rechtliche Würdigung 7.1. Anklagesachverhalt I. 7.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten – soweit nicht die Verjährung eingetreten ist – in Übereinstimmung mit der Anklage des Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG sowie der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig. Die Verteidigung hat keine (über die bestrittene Erstellung des Sachverhaltes hinausgehende, vgl. Urk. 91 S. 10 f.) Einwände gegen diese rechtlichen Würdigung erhoben (Urk. 91 S. 3 ff.). 7.1.2. Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung (Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG resp. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG) (ND 14, 15, 26, 28, 29, 30) 7.1.2.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Ver-

- 82 - schweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen ei- nen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht. Darunter fällt namentlich auch der Fahrzeugausweis gemäss Art. 10 Abs. 1 SVG, der ausschliesslich von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen werden kann (Art. 22 SVG). Art. 97 Abs. 2 SVG bestimmt sodann, dass die besonderen Bestimmungen des Strafge- setzbuches in den Fällen von Art. 97 Abs. 1 SVG keine Anwendung finden. Diese Bestimmungen traten am 1. Januar 2012 in Kraft. Diese revidierte Bestimmung entspricht inhaltlich der alten bis Ende 2011 gültigen Fassung von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG, weshalb bezüglich der Taten, die nach dem 28. November 2011 und vor dem 1. Januar 2012 erfolgten (ND 28, ND 29 und ND 30), weiterhin das alte Recht anzuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindungen mit Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB), zumal auch die Strafandrohungen gleich lauten. 7.1.2.2. Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG bildet eine lex specialis zu Art. 253 StGB und gilt, soweit allein Ausweise oder Bewilligungen aus dem Strassenverkehrsrecht zur Diskussion stehen. Den Tatbestand erfüllt objektiv, wer durch ein bestimmtes Verhalten täuscht und dadurch einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht, den bzw. die die zuständige Behörde im Wissen um den Täuschungsumstand nicht ausgestellt hätte. Die massgeblichen Täuschungsmittel bestehen im Machen unrichtiger Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlegen von falschen Bescheinigungen. Unrichtig sind Angaben dann, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Wenn die strafbare Handlung zwar im Zusam- menhang mit Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG begangen wird, aber gleichzeitig eine von dieser Bestimmung unabhängige Straftat darstellt, besteht Realkonkurrenz und die Täterschaft ist zusätzlich wegen Verletzung der einschlägigen Tatbestände des Strafgesetzbuches schuldig zu sprechen (BSK SVG-Bähler, Art. 97 N 20 ff. mit Verweis auf BGE 111 IV 24). In den Fällen, in denen die Tathandlung nicht weitergeht als zur Erfüllung des Tatbestands gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG, finden die Bestimmungen des besonderen Teils des Strafgesetzbuches keine Anwen- dung. Umgekehrt hat eine Bestrafung wegen weiterer Delikte zu erfolgen, wenn die strafbare Handlung weitergeht als zur Erfüllung der in Art. 97 Abs. 1 SVG ge- nannten Tatbestände erforderlich. Eine Bestrafung wegen weiterer Delikte des

- 83 - besonderen Teils des Strafgesetzbuches hat demnach zu erfolgen, wenn die strafbare Handlung zwar im Zusammenhang mit einer Verletzung nach Art. 97 Abs. 1 SVG erfolgt ist, aber neben dieser auch eine von dieser gesetzlichen Be- stimmung unabhängige Straftat erfüllt (BSK SVG-Bähler, Art. 97 N 33 mit Verweis auf BGE 111 IV 24). Dies verhält sich bezüglich Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG nicht anders. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK SVG-Bähler, Art. 97 N 22). 7.1.2.3. Die Korrektur der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte bezüglich ND 26 (und ND 13 [verjährt]) die von ihm gefälschten Löschungsformulare nicht selber dem Strassenverkehrsamt, sondern I._____ resp. einer nicht eruierbaren Drittperson übergeben hatte, ändert nichts an der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, wusste der Beschuldigte doch, wofür I._____ resp. die Drittperson dieses Formular brauchte, und übergab er diese diesen für diesen Zweck. Damit waren die Handlungen von I._____ resp. einer Hilfsperson von diesem resp. einer Drittperson vom Beschuldigten mitgetragen (Mittäterschaft). 7.1.2.4. Der Beschuldigte ist somit gemäss erstelltem Sachverhalt bezüglich ND 14, ND 15, ND 26, ND 28, ND 29 und ND 30 des mehrfachen Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG resp. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG schuldig zu sprechen. 7.1.3. Hehlerei (Art. 160 StGB; ND 1-18, ND 26-31) 7.1.3.1. Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. In subjektiver Hin- sicht wird Vorsatz oder Eventualvorsatz vorausgesetzt. Der Hehler muss im Mo- ment seines Handelns mindestens um die Möglichkeit wissen, dass der Gegen- stand deliktisch erlangt wurde, und sie in Kauf nehmen (Donatsch in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 160 N 12).

- 84 - 7.1.3.2. Die Sache muss ein anderer (Vortäter) durch eine gegen fremdes Ver- mögen gerichtete strafbare Handlung (Vortat) erlangt haben. Der Vortäter kann nicht sein eigener Hehler sein. Als Veräusserung gilt jede wirtschaftliche Verwer- tung der Sache durch rechtsgeschäftliche Übertragung in fremde Verfügungsge- walt. Die Verwertung braucht nicht entgeltlich zu sein. Die Tathandlung scheidet bei Personen aus, die zuvor Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben. Die Tathandlung setzt schon vom Wortlaut her die Unterstützung des Vortäters oder bösgläubigen Vorbesitzers voraus. Der Hehler hilft die Sache zu veräussern, wenn er im Interesse des Vortäters oder Vorbesitzers und mit dessen Einver- ständnis an der Verwertung des Deliktsgutes mitwirkt, d. h. diesen dabei in rele- vanter Weise unterstützt. Der Täter muss seinen Beitrag deshalb im Interesse und mit (ausdrücklichem, konkludentem oder nur mutmasslichem) Einverständnis des Vortäters oder eines Dritten (insb. des Hehlers) leisten, selbst wenn er auch eige- ne Interessen verfolgt. Die Tathandlung der Veräusserungshilfe setzt keine eige- ne Verfügungsgewalt über die Sache voraus. Zudem ist ohne Belang, ob die Hilfe zur Veräusserung entschädigt wurde oder unentgeltlich erfolgte. Subjektiv erfor- dert die Hehlerei Vorsatz. Dieser muss sich insbesondere auf den Umstand be- ziehen, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen er- langt wurde, wobei genaue Kenntnis der Straftat nicht erforderlich ist. Eventual- vorsatz reicht in jedem Fall aus. Der Hehler muss nicht mit Bereicherungsabsicht handeln (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 160 N 18 ff., N 56 ff.). 7.1.3.3. Die gewerbsmässige Begehung von Vermögensdelikten setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berufsmässiges Handeln voraus, welches vorliegt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimm- ten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 116 IV 335 E. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat und in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von un- ter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. In dieser Bereit-

- 85 - schaft manifestiert sich die besondere soziale Gefährlichkeit des Täters, welche die Qualifikation rechtfertigt (BGE 123 IV 116 E. 2). 7.1.3.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt war der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund 16 Monaten in 30 Fällen von Codelöschungen involviert, wobei sein Beitrag darin bestand, die für die Löschungen erforderlichen Formulare zu fäl- schen und beim Strassenverkehrsamt einzureichen oder diese Drittpersonen zu übergeben, die diese dann beim Strassenverkehrsamt einreichten, was der Be- schuldigte wusste. Dabei musste er annehmen, dass die entsprechenden Fahr- zeuge, für die er diese Formulare fälschte, durch strafbare Handlungen erlangt worden waren. Auch wenn nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte für seine Dienstleistungen gesamthaft tatsächlich Fr. 71'500.– von I._____ entge- gennahm, ist erstellt, dass der Beschuldigte für seine Dienstleistungen, die er re- gelmässig erbrachte, eine Entschädigung pro Fahrzeug in der Höhe von Fr. 2'500.– (resp. Fr. 14'000.– für die sieben Smarts) forderte. Ausgehend davon, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund 16 Monaten in 30 Fällen Codelöschungen vornahm, drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, regelmässige Einkünfte zu erzielen. Somit liegt ein ge- werbsmässiges Handeln vor. 7.1.3.5. Auch hier gilt sodann, dass die Korrektur der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte bezüglich ND 26 und ND 13 die von ihm gefälschten Löschungs- formulare nicht selber dem Strassenverkehrsamt, sondern I._____ resp. einer nicht eruierbaren Drittperson übergeben hatte, nichts an der rechtlichen Würdi- gung des Sachverhaltes ändert, wusste der Beschuldigte doch, wofür I._____ resp. die Drittperson dieses Formular brauchte und übergab er diese diesen für diesen Zweck. Damit waren die Handlungen von I._____ resp. einer Hilfsperson von diesem resp. einer Drittperson vom Beschuldigten mitgetragen (Mittäter- schaft). 7.1.3.6. Dementsprechend ist der Beschuldigte betreffend ND 1-18 und ND 26-31 der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 86 - 7.1.4. Fazit Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. Die Tathandlungen des Beschuldigten erfüllen die Tatbestände des mehrfachen Erschleichen eines Aus- weises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG resp. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG (ND 14, 15, 26, 28, 29, 30) und der gewerbsmässigen Hehle- rei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 1-18, 26-31). 7.2. Anklagesachverhalt II. 7.2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 19-21), der Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB (ND 25) und der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 22 und 23) schuldig. 7.2.2. Wie ausgeführt (vgl. Ziffer 5.2.3.14.) erfüllt der in Anklage Ziffer II. 1.2. beschriebene Sachverhalt den Tatbestand der Hehlerei nicht, weshalb sich der Beschuldigte bezüglich ND 19-21 nicht der (gewerbsmässigen) Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat. Dies ändert je- doch nichts an der Verurteilung des Beschuldigten wegen gewerbsmässiger Heh- lerei bezüglich der übrigen begangenen Hehlereidelikten (vgl. Ziffer 7.1.3.). 7.2.3. In der Lehre und Praxis ist sodann strittig, ob sich der Teilnehmer an der Vortat auch noch als Hehler strafbar machen kann. Das Bundesgericht und ein Teil der Lehre nehmen an, es bestehe zwischen Gehilfenschaft zur Vortat und Hehlerei echte Konkurrenz, weil die blosse Förderung der Haupttat die Hehlerei jedenfalls nicht vollständig erfasse. Damit unterstünde aber derjenige, der die Vor- tat lediglich fördert und anschliessend eine Hehlereihandlung begeht, einem ins- gesamt höheren Strafrahmen als der Vortäter. Das kann offensichtlich nicht richtig sein. Vorzuziehen ist deshalb die Gegenauffassung, wonach mit der Bestrafung wegen Hehlerei die Gehilfenschaftshandlung vollständig abgegolten ist: Hehlerei würde die Gehilfenschaft an der Vortat konsumieren (BSK StGB-Weissenberger,

- 87 - Art. 160 N 95, N 98). Wie noch zu zeigen sein wird, wäre das dem Beschuldigten in Anklagesachverhalt Ziffer II. 1.1. vorgehaltene Verhalten jedoch nicht als mehr- fache Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, sondern als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren (vgl. nachfolgend Ziffer 7.2.4.). Mangels Anfechtung seitens der Staatsanwaltschaft kann jedoch nicht über den Schuldspruch der Vorinstanz hinausgegangen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7.2.4. Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) 7.2.4.1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich der Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. 7.2.4.2. Veruntreuung kann nur von demjenigen begangen werden, dem die Sa- che oder das Vermögen anvertraut worden ist (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 138 N 9). Anvertraut ist eine Sache, wenn sie mit der Verpflichtung empfangen wird, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Die Sache muss mit dessen Wil- len in den Gewahrsam des Täters übergehen (BSK StGB II-Niggli/Riedo Art. 138 N 40 und N 75 f.). Der Täter muss die tatsächliche Verfügungsmacht über die Sa- che erlangen. Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches (nicht rechtliches) Verhältnis (BGE 143 IV 297 E. 1.4). Eine Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer. Entsprechend liegt Aneignung schon im Angebot zum Verkauf und nicht erst im Verkauf selbst vor (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 138 N 104). Subjektiv wird Vorsatz verlangt, der sich insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss. Weiter ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung notwendig (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 138 N 112 f.). 7.2.4.3. Die Vorinstanz kam bezüglich Anklagesachverhalt Ziffer II. 1.1. (ND 19-

21) zum Schluss, dass ungenügend habe geklärt werden können, ob die Fahr-

- 88 - zeuge direkt von I._____ übernommen worden seien und damit der tatsächliche Gewahrsam dem Beschuldigten verwehrt geblieben sei (Urk. 64 S. 49). In der Folge kam sie zum Schluss, dass eine Bestrafung wegen Gehilfenschaft zur Ver- untreuung und Hehlerei zu einer milderen Strafe führe als eine Verurteilung we- gen einer vollendeten Veruntreuung. Der Beschuldigte sei deshalb unter Berück- sichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo in allen drei Fällen der Gehilfenschaft zur Veruntreuung sowie der Hehlerei schuldig zu sprechen (Urk. 64 S. 49 f.). Ge- mäss erstelltem Sachverhalt hatte der Beschuldigte jedoch die Fahrzeugschlüssel entgegengenommen, und hat damit Gewahrsam an den Fahrzeugen begründet, den er in der Folge mit der Übergabe der Fahrzeugschlüssel an I._____ weiter- gab. Der Beschuldigte wäre deshalb in allen drei Fällen der (vollendeten) Verun- treuung schuldig zu sprechen. Der Staatsanwalt hat jedoch den Schuldspruch der (lediglich) mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB nicht angefochten, weshalb nicht zuungunsten des Beschuldigten vom vorinstanzlichen Schuldspruch abge- wichen werden kann (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist deshalb der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Nachdem der dem Beschuldigten in Anklageziffer II. 1.2. vorgehaltene Sachverhalt den Tatbestand der Hehlerei – wie ausgeführt (vgl. Ziffer 5.2.3.14 und 7.2.2) – nicht erfüllt, ist der Beschuldigte bezüglich ND 19-21 jedoch nicht zusätzlich der Hehlerei schuldig zu sprechen. 7.2.4.4. Bezüglich Anklagesachverhalt Ziffer II. 2. (ND 25) führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass die Vollendung der Tat voraussetze, dass der Treunehmer die Sache empfange, und vorliegend ausser Frage stehe, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht in Empfang genommen habe. Die versuchte Veruntreuung setzt zumindest den Willen zur Bildung des tatsächlichen Gewahrsams an der verun- treuten Sache voraus. Weiter hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass BI._____ zwar behauptete, der Beschuldigte habe gesagt, dass er das Fahrzeug an einem anderen Tag abholen wolle, jedoch aus der Anklageschrift nicht hervorgeht, dass der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigt habe, das Fahrzeug in Empfang zu nehmen.

- 89 - 7.2.4.5. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, liegt eine versuchte Tatbegehung vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tä- tigkeit nicht zu Ende, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Be- strafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB). 7.2.4.6. Mit dem Abschluss des Leasingvertrags wurde die Veruntreuung begon- nen. Es liegt deshalb eine versuchte Handlung vor. Elemente für einen Rücktritt sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Somit wäre der Beschuldigte der versuchten (vollendeten) Veruntreuung schuldig zu sprechen. Da aber auch der diesbezügliche Schuldspruch der Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde, kann nicht zuungunsten des Beschuldigten vom vorinstanz- lichen Schuldspruch abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demnach ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 7.2.4.7. Bezüglich Anklagesachverhalt Ziffer II. 3. (ND 22 und 23) ist sodann noch anzumerken, dass zwar der Verkauf der Fahrzeuge ins Ausland nicht erstellt werden kann. Da aber bereits das Anbieten zum Kauf zur Erfüllung des Straftat- bestands genügt, und erstellt ist, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge I._____ zum Kauf angeboten hatte, ist der Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt. 7.2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte be- züglich Anklagesachverhalt II. der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 22 und 23) und der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung, teilweise zur versuchten Veruntreuung, im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB (ND 19-21, ND 25) schuldig zu sprechen ist.

- 90 - 7.3. Anklagesachverhalt III. 7.3.1. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) 7.3.1.1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einen andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, macht sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 2.1). 7.3.1.2. Urkunden sind Schriften, die geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Das Wesentliche an einer Urkun- de ist der Inhalt. Nur diesem Inhalt kommt der spezifische Beweiswert zu, um dessen Willen die Urkunde geschützt wird. Die Schrift muss daher eine Gedan- kenerklärung verkörpern. Soweit es um den Schutz des Rechtsverkehrs geht, sind Schriften nur Urkunden, wenn sie Beweismittel für eine Tatsache von rechtli- cher Bedeutung sind. Rechtlich erheblich sind diejenigen Tatsachen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststel- lung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken. Es genügt, dass der Inhalt des Schriftstücks in irgendeiner Hinsicht rechtlich bedeutsam werden könnte. Die Schrift muss ferner zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet sein. Schliesslich erfordert der Urkunden- begriff als ungeschriebenes Merkmal die Erkennbarkeit des Ausstellers (BSK StGB I-Boog, Art. 110 Abs. 4 N 13 ff.). 7.3.1.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte Antragsformulare für den Neuabschluss von Krankenpflegeversicherungen und Zusatzversicherungen sowie für die Kündigung der bestehenden Versicherungen für verschiedene Geschädigte erstellt und auf diese Dokumente selber die jeweilige Unterschrift der Geschädigten gesetzt. Mit der Unterzeichnung der entsprechenden Antrags-

- 91 - formulare und der Kündigung wird der Wille erklärt, eine bestimmte Versicherung abzuschliessen und ein – bei einer anderen Versicherung – bestehenden Ver- sicherungsvertrag aufzulösen. Diese Formulare und Schreiben sind deshalb als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die entsprechen- den Formulare und Schreiben wurden nicht von den betroffenen Geschädigten unterzeichnet sondern vom Beschuldigten mit der jeweiligen Unterschrift der be- troffenen Geschädigten versehen. 7.3.1.4. Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. 7.3.2. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) 7.3.2.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. 7.3.2.2. Die Verteidigung macht geltend, dass aufgrund der unterschiedlichen Unterschriften und weiteren Angaben sofort hätte auffallen müssen, dass mit den fraglichen Anträgen etwas nicht stimme. Die Innendienstmitarbeiter hätten des- halb sehr wohl allen Grund gehabt, eine interne Überprüfung zu veranlassen. Bei derart stümperhaften und in sich völlig unstimmigen Fälschungen könne unmög- lich damit gerechnet werden, dass sich jemand davon ernsthaft täuschen lasse. Unter diesen Umständen könne von Arglist keine Rede sein (Urk. 45 S. 27 ff.; Urk. 91 S. 24 f., S. 27). 7.3.2.3. Nicht jede Täuschung im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr oder

– weiter formuliert – in Vermögensangelegenheiten genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestandes, vielmehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täuschung arglistig zu sein habe. Nach der Praxis des Bundesgerichts definiert sich Arglist wie folgt: "Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf-

- 92 - ten oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde" (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; s. a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; BSK StGB II-Maeder/ Niggli, Art. 146 N 61 ff. m.w.H.). 7.3.2.4. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei Lügengebäuden und be- sonderen Machenschaften von Bedeutung. Jedoch liegt gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung "grundsätzlich" Arglist vor, wenn der Täter mit gefälschten Urkunden operiert, "da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf". Anders kann es sein, "wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit erge- ben" (BSK StGB II-Maeder/Niggli, Art. 146 N 103 mit Verweis auf BGer-Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006). Arglist scheidet aus, wenn das Opfer die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGer-Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 mit Verweis auf BGE 128 IV 18 E. 3a). 7.3.2.5. Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, durfte der Beschuldigte sehr wohl davon ausgehen, dass die Echtheit der von ihm eingereichten Versicherungsan- träge nicht weiter geprüft wird, und es ist aufgrund des zwischen der BK._____ AG und dem Beschuldigten bestehenden Arbeitsverhältnisses von einem beson- deren Vertrauensverhältnis auszugehen. Aufgrund dieses Vertrauensverhältnis- ses musste der Innendienst selbst aufgrund der teilweise nicht ganz ordentlich ausgefüllten Formularen nicht darauf schliessen, dass ihr Aussendienstmitarbeiter gefälschte Antragsformulare einreicht. Bei den Formularen handelte es sich zu- dem mehrheitlich um Anträge von Personen mit fremdländischen Namen, womit allfällige Differenzen und Fehler mit Verständigungsproblemen erklärt werden können. Im Weiteren kann auf die Ausführungen in Ziffer 6.2.18. verwiesen wer- den.

- 93 - 7.3.2.6. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zu bestätigten und der Be- schuldigte ist des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 32 Fälle 2-4 und 7-11) und – in Korrektur des vorinstanzlichen Urteils – soweit die Provision nicht ausbezahlt wurde (ND 32 Fälle 1 und 5-6) des mehrfachen ver- suchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

8. Strafzumessung 8.1. Vorbemerkungen 8.1.1. Die Vorinstanz sprach eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geld- strafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– aus, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt wurde (Urk. 64 S. 124). 8.1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von 50 Monaten zu bestrafen. Sie bemängelt insbesondere, dass die Vorinstanz aufgrund der langen Verfahrensdauer die Strafe um einen Drittel reduzierte. Sodann sei das Verschulden des Beschuldigten im Hinblick auf die gewerbsmässige Hehlerei keineswegs als leicht zu veranschlagen. Weiter wirke sich die Delinquenz während der laufenden Untersuchung korrekterweise als erheblich und nicht nur geringfügig straferhöhend aus (Urk. 65 S. 3 ff.; Urk. 90 S. 3 f.). 8.1.3. Am 1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter Beurteilung ist die Fällung eines Sa- churteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste handelt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (Trechsel/Vest, Praxiskommentar

- 94 - StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen. 8.1.4. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen und zur Strafzumessung im Allgemeinen (Urk. 64 S. 85 ff.) verwie- sen werden. 8.2. Strafzumessung in concreto 8.2.1. Gewerbsmässige Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 1-18 und ND 26-31) 8.2.1.1. Wer sich der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jah- ren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB). 8.2.1.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Tatbeitrag des Be- schuldigten war von ausschlaggebender Bedeutung für Verkaufsbemühungen von I._____. Er kann denn auch nicht einfach als dessen Befehlsempfänger angese- hen werden, sondern eher als dessen "Geschäftspartner". Der Gesamtwert der Fahrzeuge belief sich auf rund Fr. 1,6 Mio. Auch wenn die lange und regelmässi- ge Delinquenz des Beschuldigten bereits in der Qualifikation des Straftatbestands als gewerbsmässig enthalten ist, ist bedeutsam, wie oft und über welchen Zeit- raum der Beschuldigte delinquierte. Unter Berücksichtigung der gewerbsmässi- gen Tatbegehung erscheint die Anzahl der Delikte noch verhältnismässig über- schaubar. Jedoch delinquierte der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund 16 Monaten. Sodann delinquierte er an einzelnen Tagen zum Teil mehrfach. Diese "Leistungsbereitschaft" offenbart eine grosse kriminelle Energie. Im Verhältnis zu den Werten der Fahrzeuge ist die vom Beschuldigten erzielte resp. angestrebte Entschädigung jedoch eher bescheiden. So erwirtschaftete er resp. zielte er auf eine Entschädigung in Höhe von rund Fr. 71'500.–. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht.

- 95 - 8.2.1.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann ebenfalls auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen und damit egois- tischen Motiven handelte. Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhaltspunkte, die das subjektive Verschulden des Beschuldigten milder erscheinen lassen wür- den, liegen nicht vor. Gemäss seinen eigenen Angaben verdiente der Beschuldig- te im damaligen Zeitpunkt überdurchschnittlich gut. Geldprobleme hatte er damals folglich keine und sein Handeln muss auf die reine Gier oder Profilierungsdrang zurückgeführt werden, dass der Beschuldigte sich auf die Geschäfte mit I._____ einliess. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich unwesentlich strafer- höhend aus. 8.2.1.4. Insgesamt ist das Verschulden somit als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf 30 Monate festzusetzen. 8.2.2. Mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 22 und ND 23) 8.2.2.1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). 8.2.2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst die mehrfache Tatbe- gehung zu berücksichtigen. Die beiden Fahrzeuge hatten einen Gesamtwert von knapp Fr. 90'000.– und der Beschuldigte wollte mit dem Verkauf dieser Fahrzeu- ge einen ihm nicht zustehenden Erlös von Fr. 35'000.– erzielen. Der Beschuldigte missbrauchte eine ihm sich anerbotene Situation und das Vertrauen, das ihm ent- gegengebracht wurde. Es ist von einer grossen kriminellen Energie auszugehen. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe als noch leicht. 8.2.2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven und direktvorsätzlich handelte. Es gilt auch hier das schon Ausgeführte: Gemäss seinen eigenen Angaben verdiente der Beschuldigte

- 96 - im damaligen Zeitpunkt überdurchschnittlich gut. Geldprobleme hatte er damals folglich keine und die Delinquenz des Beschuldigten ist auf die reine Gier oder Profilierungsdrang zurückzuführen. Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhalts- punkte, die das subjektive Verschulden des Beschuldigten milder erscheinen lassen würden, liegen nicht vor. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich unwesentlich straferhöhend aus. 8.2.2.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe/Einzelstrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Die aus den Einzelstrafen resultierende Gesamtstrafe übersteigt den Strafrahmen einer Geldstrafe deutlich. Die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe fällt wie auch bei den nachfolgenden Einzelstrafen angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens ausser Betracht. 8.2.3. Mehrfache Gehilfenschaft zur Veruntreuung (ND 19-21) und zur versuchten Veruntreuung (ND 25) im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB 8.2.3.1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder be- straft (Art. 25 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 8.2.3.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Gehilfenschaft zur Veruntreuung von drei Fahrzeugen (zwei BMW D 118i und ein BMW 120d) leistete. Bezüglich des BMW X5 blieb es bei einem Versuch. Die drei 1er BMWs wiesen insgesamt einen Wert von knapp Fr. 120'000.– auf. Beim BMW X5 handelte es sich um ein äusserst wertvolles Fahrzeug mit einem Wert von ca. Fr. 116'550.–. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte gezielt und organisiert vorging und beabsichtigte, ei- nen (ihm nicht zustehenden) Gewinn zu erzielen. Dabei ist nicht relevant, dass er

- 97 - das Geld nicht erhalten hat. Der Beschuldigte handelte, auch wenn er nicht als Haupttäter, sondern "nur" als Gehilfe agierte, aus eigenem Antrieb und initiierte mit dem Erwirken der Leasingverträge die Delikte. Das Vorgehen des Beschuldig- ten offenbart eine grosse kriminelle Energie. Bezüglich des BMW X5 ist sodann zu berücksichtigen, dass es bei einem Versuch blieb und der Beschuldigte der Übergabe des Fahrzeugs von sich aus fernblieb. Insgesamt erweist sich das ob- jektive Tatverschulden unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe als gerade noch leicht. 8.2.3.3. In subjektiver Hinsicht kann angemerkt werden, dass der Beschuldigte auch hier einzig finanziell und damit egoistisch motiviert handelte. Er handelte mit direkten Vorsatz. Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhaltspunkte, die das subjektive Verschulden des Beschuldigten milder erscheinen lassen würden, lie- gen nicht vor. Gemäss seinen eigenen Angaben verdiente der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt überdurchschnittlich gut. Geldprobleme hatte er damals folg- lich keine und die Delinquenz des Beschuldigten ist auf die reine Gier oder Profi- lierungsdrang zurückzuführen. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich unwesentlich straferhöhend aus. 8.2.3.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung von Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB rechtfertigt es sich, die Einzelstrafe für die mehrfache Gehilfenschaft zur Veruntreuung (ND 19-21) auf 4 Monate und für die Gehilfenschaft zur ver- suchten Veruntreuung (ND 25) auf 2 Monate festzusetzen. Nachdem die aus den Einzelstrafen resultierende Gesamtstrafe den Strafrahmen einer Geldstrafe deut- lich übersteigt, fällt die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens ausser Betracht. 8.2.4. Mehrfaches Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG (ND 14, ND 15, ND 26, ND 28-30) 8.2.4.1. Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine

- 98 - Bewilligung erschleicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG; Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG). 8.2.4.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. In Anbetracht dessen, dass Ausweise und Bewilligungen im Strassen- verkehr im Wesentlichen dazu dienen, sicherzustellen, dass alle Verkehrsteil- nehmer und Fahrzeuge die erforderlichen Fähigkeiten für die Teilnahme am Strassenverkehr mitbringen, erscheinen wesentlich gravierendere Tatbegehungen möglich als die vom Beschuldigten veranlassten Löschungen des Codes …. Je- doch ermöglichte das Vorgehen des Beschuldigten erst die Veruntreuungen der Fahrzeuge, durch die den Leasinggebern einen beachtlichen Vermögensschaden entstanden ist. Aus dem Vorgehen des Beschuldigten und seinem Zusammenwir- ken mit I._____ ist sodann auf eine erhebliche kriminelle Energie zu schliessen. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht. 8.2.4.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens kann angemerkt werden, dass der Beschuldigte auch bei diesen Delikten einzig finanziell und damit egoistisch motiviert handelte. Er handelte mit direkten Vorsatz. Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhaltspunkte, die das subjektive Verschulden des Beschul- digten milder erscheinen lassen würden, liegen nicht vor. Gemäss seinen eigenen Angaben verdiente der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt überdurchschnittlich gut. Geldprobleme hatte er damals keine und die Delinquenz des Beschuldigten ist auf die reine Gier oder Profilierungsdrang zurückzuführen. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich unwesentlich straferhöhend aus. 8.2.4.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Nachdem die aus den Einzelstrafen resultierende Gesamtstrafe den Strafrahmen einer Geldstrafe deutlich übersteigt, fällt die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens ausser Betracht. 8.2.5. Mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (ND 32)

- 99 - 8.2.5.1. Wer sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). 8.2.5.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte rund 100 Unterschriften bezüglich 31 betroffene Personen fälschte. Die mehrfache Tatbegehung fällt straferhöhend ins Gewicht. Jedoch resultierten aus der Deliktstätigkeit jeweils nur relativ kleine Beträge (zwischen Fr. 212.50 und Fr. 472.60). Insgesamt wurden dem Beschuldigten "lediglich" Fr. 6'874.– aus- bezahlt. Ein Betrag in Höhe von Fr. 2'159.80 wurde dem Beschuldigten infolge rechtzeitiger Aufdeckung seiner deliktischen Handlungen nicht ausbezahlt. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugte sodann nicht von einer besonderen Raffi- nesse, jedoch einer gewissen Dreistigkeit, indem er das ihm entgegengebrachte Vertrauen schamlos ausnützte. Es war absehbar, dass die Fälschungen früher oder später aufgedeckt würden. Zutreffend hält die Vorinstanz sodann fest, dass durch die Handlungen des Beschuldigten keine Drittpersonen ernsthaft gefährdet worden waren. Jedoch führte das Vorgehen des Beschuldigten dazu, dass ver- schiedene Geschädigte Versicherungen mit teilweise höheren Prämien erhielten, die sie so gar nicht wollten. Zudem wurden diesen dadurch Umtriebe und Kosten verursacht. Angesichts der bemerkenswerten Anzahl der Delikte in einem Zeit- raum von lediglich rund fünf Monaten und der Dreistigkeit, mit welcher der Be- schuldigte im Einzelnen handelte, ist mit der Vorinstanz trotz der eher geringen erwirtschafteten Beträgen von einer mittelschweren kriminellen Energie auszuge- hen. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht. 8.2.5.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte einzig aus finanzieller und damit egoistischer Motivation handel- te. Auch wenn der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gleich gut ver- diente wie früher, handelte er ohne eigentliche Not. Die subjektiven Verschuldens- elemente wirken sich weder straferhöhend noch strafmindern aus. 8.2.5.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe/Einzelstrafe auf 90 Tage/Tagessätze festzu- setzen.

- 100 - 8.2.6. Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 32) 8.2.6.1. Wer sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, kann das Ge- richt die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 8.2.6.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist das mehrfache Tatbegehen straferhöhend zu berücksichtigen. Jedoch schädigte der Beschuldigte seine Ar- beitgeberin vergleichsweise geringfügig. So wurden ihm insgesamt Fr. 6'874.– ausbezahlt. Zur Auszahlung von weiteren unberechtigterweise beanspruchten Provisionen in der Höhe von Fr. 2'159.80 kam es nicht. Wie die Vorinstanz zutref- fend festhält, wiegt das Vorgehen des Beschuldigten innerhalb des Betrugstatbe- stands, der per se eine gewisse Raffinesse bei der Täuschung des Opfers vo- raussetzt, eher leicht und setzte keine grosse Planung und Vorbereitung voraus. Gleichwohl wirkt das Tatvorgehen des Beschuldigten verhältnismässig dreist, nutzte er doch das ihm entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus. Insgesamt erscheint das Mass der kriminellen Energie als in einem unteren Bereich liegend. In Berücksichtigung sämtlicher objektiver Tatbestandselemente ist das Verschul- den als leicht zu qualifizieren. 8.2.6.3. In subjektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte einzig aus finanzieller und damit egoistischer Motivation handelte. Auch wenn der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gleich gut verdiente wie früher, han- delte er ohne eigentlich Not. Anhaltspunkte, die das Vorgehen des Beschuldigten zu relativieren vermöchten, sind ebenso wenig ersichtlich, wie Anhaltspunkte, die auf eine reduzierte Schuldfähigkeit schliessen liessen. Die subjektiven Ver- schuldenselemente wirken sich weder straferhöhend noch strafmindern aus. 8.2.6.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 StGB auf 90 Tage/Tagessätze festzusetzen.

- 101 - 8.2.7. Missbrauch von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG 8.2.7.1. Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG). 8.2.7.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte lediglich ein einziges Mal mit dem am Fahrzeug montierten falschen Schild unterwegs war und er beabsichtigte, das Fahrzeug noch am selben Tag korrekt einzulösen. Die für das Fahrzeug erforderliche Haftpflichtversicherung war grund- sätzlich vorhanden. Die Länge der Fahrt war mit rund 30 km überschaubar. Es ist mit der Vorinstanz von einer geringen kriminellen Energie auszugehen und das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu qualifizieren. 8.2.7.3. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschuldigten wohl einzig auf dessen Bequemlichkeit zurückzu- führen ist. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich weder straferhö- hend noch strafmindern aus. 8.2.7.4. In Würdigung der gesamte Umstände ist das Verschulden als sehr leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 20 Tage/Tagessätze festzusetzen. 8.2.8. Täterkomponente 8.2.8.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 88 f.). Angefügt werden kann, dass der Beschuldigte unterdessen als Chauffeur bei DN._____ arbeitet und Fr. 23.15 pro Stunde verdient (Urk. 89/1 S. 5 f.). Sein Schulden belaufen sich aktuell auf ca. Fr. 150'000.– (Urk. 89/1 S. 6). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. 8.2.8.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 88/1). Dies wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus (BGE 136 IV 1). Zutreffend hält die Vo- rinstanz sodann fest, dass beim Beschuldigten weder Reue noch Einsicht ersicht-

- 102 - lich sind und damit keine Gründe für eine Strafreduktion gegeben sind (Urk. 64 S. 89). Einzig bezüglich des Missbrauchs von Schildern zeigte sich der Beschul- digte geständig. Dies wirkt sich jedoch nicht weiter strafmindernd aus, nachdem dem Beschuldigten dieser Missbrauch ohne weiteres nachgewiesen werden konnte. 8.2.8.3. Straferhöhend zu berücksichtigen ist bezüglich der mehrfachen Urkun- denfälschung und des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs das Handeln während laufender Strafuntersuchung. Dies rechtfertigt es, die Einzelstrafen für die mehrfache Urkundenfälschung und den mehrfachen, teilweise versuchten Be- trug je auf 120 Tage/Tagessätze zu erhöhen. 8.2.8.4. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten nicht auszumachen. 8.2.8.5. Aus den Täterkomponenten ergibt sich insgesamt, dass die Einzelstrafen für die mehrfache Urkundenfälschung und den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug angemessen zu erhöhen sind. Ansonsten wirken sich die Täterkomponen- ten weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 8.2.9. Zusammenfassung Strafzumessung 8.2.9.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte für die von ihm begangene gewerbsmässige Hehlerei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen wäre. Für die mehrfache Veruntreuung wäre eine Ein- zelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe, für die mehrfache Gehilfenschaft zur Veruntreuung eine solche von 4 Monaten Freiheitsstrafe, für die Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung eine solche von 2 Monaten Freiheitsstrafe und für das mehrfache Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung eine solche von 3 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Wie bereits angeführt, fällt angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens die Bestrafung der vorerwähnten Delikte mit einer (milderen) Geldstrafe ausser Betracht. Das rechnerische Total der Einsatz- und Einzelstrafen beträgt 45 Monate Freiheitsstrafe. Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Strafe für die ge-

- 103 - werbsmässige Hehlerei von 30 Monaten Freiheitsstrafe für die mehrfache Verun- treuung um rund 2 Monate, für die mehrfache Gehilfenschaft zur Veruntreuung um rund 2 Monate, für die Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung um rund 1 Monat und für das mehrfache Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilli- gung um rund 1 Monat zu erhöhen und eine Gesamtstrafe von 36 Monaten Frei- heitsstrafe festzusetzen. 8.2.9.2. Sodann wäre für die mehrfache Urkundenfälschung eine Einzelstrafe von 120 Tage/Tagessätze festzusetzen und für den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug ebenfalls eine solche von 120 Tage/Tagessätze. Schliesslich wäre für den Missbrauch von Schildern eine Einzelstrafe von 20 Tage/Tagessätze festzuset- zen. In Anbetracht des Tatverschuldens und des Umstands, dass der Beschuldig- te für die in Ziffer 8.2.9.1. erwähnten Delikte mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, erscheint das Aussprechen einer Freiheitsstrafe für die mehrfache Urkunden- fälschung, den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug und den Missbrauch von Schildern weder als erforderlich noch angebracht. Demnach ist für diese Delikte eine Geldstrafe auszusprechen. Das rechnerische Total der Einsatz- und Einzel- strafen beträgt 260 Tagessätze. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Geldstrafe für die mehrfache Urkundenfälschung von 120 Tagessätzen für den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug um 60 Tages- sätze und für den Missbrauch von Schildern um 10 Tagessätze zu erhöhen und eine Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen festzusetzen. 8.2.9.3. Insgesamt resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten und eine Geldstrafe von 190 Tagessätzen. 8.2.10. Strafreduktion 8.2.10.1. Die Vorinstanz reduzierte die zunächst festgesetzte Strafe wegen der Verfahrenslänge um einen Drittel (Urk. 64 S. 96 f.). Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass kein Anlass bestehe, die Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer zu mindern (Urk. 90 S. 4).

- 104 - 8.2.10.2. Es ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten, insbesondere angesichts der zahlreichen Delikten, der umfangreichen Strafuntersuchung, der Komplexität des Falls und der Delinquenz des Beschuldigten während laufender Strafuntersuchung, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Jedoch ist zu beachten, dass seit der Anklage- erhebung im März 2018 bis zum zweitinstanzlichen Urteil beinahe 2 ½ Jahre ver- gangen sind und die Strafuntersuchung, auch wenn der Beschuldigte hierzu sei- nen Beitrag leistete, in dem er Ende 2014 erneut straffällig wurde, über sechs Jahre dauerte. Bereits die Strafuntersuchung hatte gravierende Auswirkungen auf den Beschuldigten, nachdem er – wohl aufgrund der hängigen Strafuntersuchung

– seine gut bezahlte Anstellung verlor. Es rechtfertigt sich daher eine leichte Re- duktion der Strafe. Die Freiheitsstrafe ist deshalb auf 32 Monate und die Geldstra- fe auf 170 Tagessätze festzusetzen. Sodann kann noch angemerkt werden, dass der Anrechnung der 96 Tage Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) nichts entgegen- steht. 8.3. Höhe des Tagessatzes 8.3.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzu- ziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zu- fliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbei- träge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkos- ten (BGE 134 IV 60 E. 6.). 8.3.2. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner zweiten Ehefrau in einer der Ehefrau gehörenden Eigentumswohnung. Er arbeitet bei DN._____ im Stunden- lohn von Fr. 23.15 pro Stunde. Sodann hat der Beschuldigte Schulden in der Hö-

- 105 - he von ca. Fr. 150'000.– (Urk. 89/1 S. 4 ff.). In Anbetracht von diesen finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 8.4. Vollzug 8.4.1. Ausgangslage 8.4.1.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufge- schobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB). 8.4.1.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstra- fe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 8.4.1.3. Spricht das Gericht verschiedenartige Strafen aus, so muss es für jede Strafart gesondert prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug gelten. Für Ersttäter ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180). 8.4.2. In concreto 8.4.3. Die objektiven Voraussetzungen für eine teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB bezüglich der auszusprechenden Freiheitsstrafe und eine bedingte Strafe nach Art. 42 StGB bezüglich der auszusprechenden Geldstrafe sind erfüllt. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und aufgrund der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie allen weiteren Tatsachen kann mit der Vorinstanz von einer grundsätzlich günstigen Prognose ausgegangen werden. Es kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 64 S. 98). Sodann ist die Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen (mindestens) teilweise zu voll- ziehen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte hiervon genügend

- 106 - beeindrucken lässt, so dass der Vollzug der Geldstrafe nicht erforderlich scheint. Dem Umstand, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung – und trotz Verbüssung von Untersuchungshaft – erneut straffällig wurde, ist mit der Festsetzung einer leicht erhöhten zu vollziehenden Dauer der Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. 8.4.4. Gestützt auf diese Überlegungen rechtfertigt es sich, den Vollzug der Frei- heitsstrafe im Umfang von 23 Monaten aufzuschieben; 9 Monate sind zu vollzie- hen. Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Strafe ist auf zwei Jahre festzusetzen. Sodann ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Pro- bezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

9. Beschlagnahme / Einziehung 9.1. Die Vorinstanz hat die in der Strafuntersuchung beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 800.– in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung die Herausgabe der beschlagnahmten Barschaft (Urk. 67 S. 2; act. 91 S. 28). 9.2. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 9.3. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermö- genswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). 9.4. Die Beschlagnahme des Bargelds erfolgte durch die Staatsanwaltschaft zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (Urk. 14/1). Ein direkter Zusammenhang

- 107 - des Bargeldes zu einer Straftat kann nicht hergestellt werden. Nachdem der Be- schuldigte verurteilt wird, rechtfertigt es sich, das beschlagnahmte Bargeld zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

10. Ersatzforderung 10.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklage und in ihrer Berufung, der Beschuldigte sei für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zur Zah- lung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 71‘500.– an den Staat zu verpflichten (Urk. 23, Urk. 65, Urk. 90 S. 4 f.). 10.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der unrechtmässig erlangte Vorteil nicht mehr vorhanden sei und der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem vor- liegenden Strafverfahren mit beträchtlichen Forderungen im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen konfrontiert sein werde. Unter diesen Umständen er- scheine die Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer Ersatzforderung im Hinblick auf den angestrebten Zweck des Ausgleichs nicht erforderlich. Sie würde die Wiedereingliederung des sich finanziell ohnehin in einer misslichen La- ge befindlichen Beschuldigten zusätzlich erschweren. Die Vorinstanz wies des- halb des Begehren um Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 71‘500.– als Ersatzforderung an den Staat ab (Urk. 64 S. 117 f., S. 125). 10.3. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). 10.4. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass das Gericht bei der Anwen- dung der Ausgleichseinziehung jeweils zu klären hat, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck (Ausgleich) geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Zweckangemessenheit). Zur

- 108 - Anwendung gelangen kann der Grundsatz etwa im Zusammenhang mit der Ver- meidung von Doppelbelastungen, der Netto-/Bruttoproblematik, bei der Reinvesti- tion deliktischer Mittel in immer neue Delikte oder zum Schutze von mit der Ein- ziehung konkurrierenden Zivilgläubigern. Allgemein ausgedrückt ist ein Verzicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese "mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist" (BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 N 62 mit weiteren Hinwei- sen). 10.5. Der vorinstanzlichen Auffassung kann gefolgt werden. Es kann auf die zu- treffenden Ausführungen (Urk. 64 S. 117 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der Schulden, die der Beschuldigte bereits hat, der auf ihn zu- kommenden Kosten aus dem Strafverfahren, seiner aktuellen Arbeits- und Ein- kommenssituation sowie seines Alters muss sodann wohl auch von einer voraus- sichtlichen Uneinbringlichkeit ausgegangen werden.

11. Zivilansprüche 11.1. Verschiedene Geschädigte haben im vorinstanzlichen Verfahren adhäsi- onsweise privatrechtliche Ansprüche erhoben (vgl. Urk. 96 S. 99 ff., S. 111 f.). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30‘464.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2011 zu bezahlen (Urk. 64 S. 124; Dispositiv-Ziffer 5), obwohl in den Erwägungen ausge- führt wird, dass sich der eigentliche Schaden nicht genau bestimmen lasse und die Privatklägerin 2 mit ihren Schadenersatzforderungen deshalb auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sei (Urk. 64 S. 102 f.). Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin 4 Schadenersatz in Höhe von Fr. 19‘100.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. November 2011 sowie Fr. 3‘618.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Juni 2015 zu bezahlen (Urk. 64 S. 104 ff.; Disposi- tiv-Ziffer 6). Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 15 und 16 wies die Vo- rinstanz ab (Dispositiv-Ziffer 8; Urk. 64 S. 111 f., S. 124). Im Übrigen verwies die Vorinstanz die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 64 S. 99 ff., S. 124; Dispositiv-Ziffer 7).

- 109 - 11.2. Die Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatkläger 15 und 16 ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung das Nichteintreten auf die übrigen Zivilansprüche der Privatklägerschaft (Dispositiv- Ziffern 5, 6, 7; Urk. 67 S. 2) resp., dass die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verwei- sen seien (Urk. 91 S. 28). 11.3. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilkla- ge wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 11.4. Zu den einzelnen Schadenersatzbegehren 11.4.1. Privatklägerin 2 (DO._____ AG) 11.4.1.1. Bezüglich der Forderung der Privatklägerin 2 kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 102 f.). 11.4.1.2. Nachdem die Privatklägerin einen Anspruch gegenüber dem Beschul- digten auf Herausgabe nicht dazutun vermag, ist das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Privatklägerin 2 entsprechend dem Antrag des Beschuldigten auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Da sodann der geltend gemachten Schaden nicht bestimmt werden kann, ist die Privatklägerin 2 auch mit ihren Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 11.4.2. Privatklägerin 4 (C._____ GmbH) 11.4.2.1. Die Privatklägerin 4 begründet ihren Schadenersatzanspruch damit, dass sie aufgrund von Art. 934 ZGB während fünf Jahren damit habe rechnen müssen, dass das Fahrzeug von der rechtmässigen Eigentümerin herausverlangt werde. 11.4.2.2. Gemäss Art. 934 Abs. 1 ZGB kann der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird, während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbe- halten bleibt Art. 722 ZGB. Klageberechtigt nach Art. 934 ZGB ist, wer im Zeit- punkt des unfreiwilligen Abhandenkommens der Sache selbständiger oder un-

- 110 - selbständiger Besitzer war. Ist die Sache dem unmittelbaren Besitzer abhanden- gekommen, so kann der mittelbare nur auf Herausgabe an den seinerzeitigen unmittelbaren Besitzer klagen (BSK ZGB II-Ernst, Art. 934 N 9). 11.4.2.3. Gemäss Art. 933 ZGB ist derjenige, der eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, in seinem Erwerb auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war. Übergibt der Eigen- tümer eine Sache aufgrund eines Miet- oder eines ähnlichen Vertrages einem Dritten zu einem beschränkt dinglichen Recht, wird die Sache dem Dritten anver- traut (BSK ZGB II-Ernst, Art. 933 N 16). 11.4.2.4. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde bei der DP._____ AG (Lieferant) geleast. Als Leasinggeber trat die CL._____ BMW Leasing auf. Lea- singnehmer war die DQ._____ GmbH (vgl. Urk. ND 8 1/1), wobei der Leasingver- trag unter Vorlage einer Kopie der ID-Karte des Eigentümers der Firma, DR._____, durch K._____, der als DR._____ auftrat, abgeschlossen wurde. In der Folge übergab K._____ das Fahrzeug mit dem Fahrzeugausweis I._____, der in der Folge an den Beschuldigten gelangte, damit dieser mittels einem gefälschten Formular die Löschung des Codes … im Fahrzeugausweis beim Strassenver- kehrsamt veranlasst (vgl. Urk. ND 8 1/4). Schlussendlich wurde das Fahrzeug – ohne den Eintrag Code … "Halterwechsel verboten" – auf die BH._____ AG ein- gelöst und an die C._____ GmbH verkauft (Urk. ND 8 1/2). 11.4.2.5. Mit der Übergabe des Fahrzeugs an die DQ._____ GmbH wurde dieser das Fahrzeug grundsätzlich anvertraut. Hat ein Irrtum oder eine Täuschung das Vertrauen des Besitzers in den Vertrauensmann mitbegründet oder sonst mitgewirkt, so ist der Vertrag über das Anvertrauen der Sache eventuell wegen Willensmangels anfechtbar. Er kann auch aus anderen Gründen ungültig sein. Massgebend für die Anwendung von Art. 933 ZGB ist jedoch nicht ein gültiger Vertrag zwischen dem ursprünglichen Besitzer und dem sog. Vertrauensmann, sondern vielmehr, als Realakt, dass die Sache dem sog. Vertrauensmann vom Besitzer übertragen wird und nicht abhandengekommen ist. Wenn der Vertrag zwischen dem früheren Besitzer und seinem Vertrauensmann anfechtbar oder

- 111 - ungültig ist, steht das daher der Anwendbarkeit von Art. 933 ZGB nicht im Weg (BSK ZGB II-Ernst, Art. 933 N 19 f.). 11.4.2.6. Entgegen den Ausführungen der Privatklägerin 4 wurde der rechtmässi- gen Eigentümerin das Fahrzeug denn auch nicht gestohlen, sondern diese resp. deren Hilfsperson übergab das Fahrzeug aufgrund des zwischen ihr und der DQ._____ GmbH geschlossenen Leasingvertrags. Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich demzufolge nicht um eine abhandengekommene, son- dern um eine anvertraute Sache. Nachdem die C._____ GmbH die Sache gut- gläubig erworben hatte, war und ist sie in ihrem Erwerb/Besitz zu schützen. Dem- entsprechend kann dem Beschuldigten schon aus diesem Grund nicht angelastet werden, dass die C._____ GmbH das Fahrzeug fünf Jahre lang nicht verkaufte. 11.4.2.7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 wäre deshalb abzu- weisen. Nachdem jedoch nicht über den Antrag des Beschuldigten hinausgegan- gen werden kann, ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 entspre- chend dem Antrag des Beschuldigten auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen. 11.4.3. Übrige Privatkläger 11.4.3.1. Keine der übrigen Privatkläger hat den Entscheid der Vorinstanz (Ver- weisung ihrer Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesse) ange- fochten. 11.4.3.2. Nachdem deshalb aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht zuungunsten des Beschuldigten vom vorinstanzlichen Urteil abgewichen werden darf, sind die Schadenersatzforderungen der übrigen Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen und ist auf diese nicht weiter einzu- gehen.

- 112 -

12. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist grundsätzlich zu bestätigen. Dement- sprechend ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv Ziffer 13 und 14 ebenfalls zu bestätigen. 12.2. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 4 eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 4'700.– zu. Der Beschuldigte beantragt, es sei auf das Begehren der Privatklägerin 4 um Zusprechung einer Prozessentschädigung nicht einzutre- ten. Jedoch erhob der Beschuldigte, der verurteilt wird, keine konkreten Einwände gegen die Festsetzung der Prozessentschädigung durch die Vorinstanz (Urk. 91). Dementsprechend ist die Zusprechung einer Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 4'700.– an die Privatklägerin 4 (C._____ GmbH) zu bestätigen. 12.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mir ihrer Berufung ebenfalls teilweise (Höhe Strafe, Vollzug, Ersatzforderung). Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung – dem Beschuldigten zu drei Viertel aufzuerlegen und zu ei- nem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind zu einem Viertel definitiv und zu drei Viertel einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Viertel vorbehalten. Der amtliche Verteidiger ist für sei- ne Aufwendungen mit pauschal Fr. 10'200.– (inkl. MWSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 92). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen

- 113 - − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 35 Abs. 1 SVG (ND 24). − des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung, teilweise im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG (ND 1-13, ND 16-18, ND 27 und ND 31).

2. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − (…) − (…) − (…) − (…) − (…) − (…) − des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (ND 33). 3.-7. (…)

8. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 15 und 16 werden abgewie- sen.

9. (…)

10. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfü- gung vom 19. Februar 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen binnen 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausgegeben: − 15 Goldvreneli à Fr. 20.00, − 1 Goldmünze Vittorio Emanuele II, L 20.00 Italia, − 1 Goldmünze Umberto I, L. 20.00 Italia, − 2 Goldmünzen Napoleon III, F. 20.00 Frankreich,

- 114 - − 1 Goldmünze Tunesien, F. 20.00, − 1 Goldmünze Franz Josef, Imperium Austriaca, F 20.00 Österreich. Sofern die Herausgabe innert dieser Frist nicht verlangt wird, werden diese Gegenstände definitiv eingezogen, verwertet und zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet.

11. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfü- gung vom 13. Februar 2018 beschlagnahmten Gegenstände (Dokumente) werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: − Amtliches Formular für Eintrag und die Löschung der Ziffer … betr. VW Golf, Stamm-Nr. 1, − Liste von Codes der Leasinggesellschaften, − Strafklage betr. Ehrverletzung, datiert vom 21. April 2010, − Strafklage betr. Ehrverletzung, datiert 21. April 2010 (oranger Post-it "Variante 1" befand sich anlässlich Sicherstellung vom 6. Dezember 2012 auf dem Dokument), − Strafklage betr. Ehrverletzung, datiert 21. April 2010 (oranger Post-it "Variante 2" befand sich anlässlich Sicherstellung vom 6. Dezember 2012 auf dem Dokument), − Schreiben der B._____-AG vom 11. Oktober 2011 mit handschriftlicher Kündigung samt handschriftlich adressiertem Umschlag. 12.-15. (…)

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 115 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG bezüglich ND 19 - 21 eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG resp. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG (ND 14, 15, 26, 28, 29, 30) − der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 1-18, ND 26-31) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 22 und 23) − der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung, teilweise zur ver- suchten Veruntreuung, im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB (ND 19-21, ND 25) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (ND 32) − des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 32)

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 96 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 116 -

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

18. Dezember 2012 beschlagnahmten Fr. 800.– werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Von der Erhebung einer Ersatzforderung wird abgesehen.

8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (DO._____ AG) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 (C._____ GmbH) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 (DS._____ Bank AG), 3 (DT._____ Services Schweiz AG), 5 (DU._____ GmbH), 6 (BV._____ AG), 7 (DV._____ AG), 8 (CL._____ GmbH), 9 (CF._____ AG Zürich), 10 (CV._____ S.A.), 11 (DW._____ SA), 12 (BK._____ Versicherungen AG), 13 (CY._____), 14 (CZ._____), 15 (DE._____) und 16 (DX._____) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (C._____ GmbH) für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'700.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 117 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'200.– amtliche Verteidigung

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.

16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Inca-Mail) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (per Mail) − die Privatklägerin DS._____ Bank AG − den Vertreter der Privatklägerin DO._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Privatklägerin DT._____ Services Schweiz AG − den Vertreter der Privatklägerin C._____ GmbH im Doppel für sich und die Privatklägerin − den Vertreter der Privatklägerin DU._____ GmbH im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Vertreterin der Privatklägerin BV._____ AG im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Privatklägerin DV._____ AG − die Privatklägerin CL._____ GmbH − die Privatklägerin CF._____ AG Zürich − die Privatklägerin CV._____ S.A. − den Vertreter der Privatklägerin DW._____ SA im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Privatklägerin BK._____ Versicherungen AG − die Privatklägerin CY._____ − den Privatkläger CZ._____ − den Privatkläger DE._____

- 118 - − die Privatklägerin DX._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Schwyz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 119 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. August 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.