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SB190103

Gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf

Zürich OG · 2019-12-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht da- zu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_18/2017 vom

17. Mai 2017 E. 1.2.; Urteil 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3.). 3.2. Die Anklagebehörde geht vorliegend betreffend Anklageziffer IV.2. offen- sichtlich von einem falschen Datum hinsichtlich der Bestellung des Betreibungs- registerauszuges durch den Beschuldigten aus: So sei es nicht möglich, dass der Beschuldigte erst am 6. Januar 2012 einen Betreibungsregisterauszug bestellt haben soll, welchen er im Rahmen einer Wohnungsbewerbung bereits am

20. September 2011 bzw. "in der Folge" der Vermieterschaft zukommen lassen haben soll. Auch gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte das Mietver- hältnis offenbar bereits im Oktober 2011 antrat (vgl. Urk. D2/1 S. 4), ergibt sich

- 25 - hinsichtlich der zeitlichen Abfolge nur ein Sinn, wenn der Beschuldigte den Be- treibungsregisterauszug vor seiner Nutzung für die Wohnungsbewerbung bestell- te. Anhand der im Recht liegenden Dokumente lässt sich denn auch einfach nachvollziehen, dass die Anklagebehörde offenbar das Ausstellungsdatum des angeblich gefälschten Betreibungsregisterauszuges (vom 31. August 2011, vgl. Urk. D2/5) mit demjenigen des originalen Betreibungsregisterauszuges des Be- schuldigten (vom 6. Januar 2012; vgl. Urk. D2/7) verwechselt hat. Da die zeitliche Abfolge des Anklagesachverhalts klar erscheint, indem die Bestellung des Betrei- bungsregisterauszuges vor dessen Verfälschung bzw. Nutzung erfolgt sein muss, und der Beschuldigte vorliegend ungeachtet des falschen Datums, welches letzt- lich von untergeordneter Bedeutung ist, genau weiss, was ihm vorgeworfen wird, wird der Anklagegrundsatz vorliegend rechtsgenügend gewahrt. 3.3. Seitens der Verteidigung wird – wie bereits vor Vorinstanz – vorgebracht, dass die Anklage hinsichtlich der Aufführung von alternativen "Tatversionen" nicht nachvollziehbar und unzulässig sei (Urk. 77 S. 2 f.; Urk. 124 S. 2 f.; Urk. 140 S. 5 f.). So werde in der Anklageschrift unter dem Titel "I. Dossier 1: Qualifizierter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ev. Betrug" zunächst die "Tatversion" einer Veruntreuung (Ziff. 1-3, S. 2 ff.) und hernach die "Tatversi- on" eines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. 4, S. 8 f.) umschrieben. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb die Anklageschrift keine alternativen Tatversionen aufweise, sei nicht nachvollziehbar, da in der An- klageschrift nicht nur mehrfach von "anvertraut" die Rede sei, sondern auch klar behauptet werde, der Beschuldigte habe die Transaktionen ausgelöst (Urk. 140 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zudem an, der Wort- laut betreffend des eventualiter vorgebrachten Vorwurfs des Betrugs unter dem- selben Titel sei widersprüchlich und ungültig, da zwei sich ausschliessende Vari- anten im selben Sachverhalt erwähnt würden (Urk. 160, S. 8). Des Weiteren sei das Anklageprinzip hinsichtlich der dem Beschuldigten vorge- worfenen Geldwäscherei dadurch verletzt worden, dass die Papierspur nicht – wie in der Anklage umschrieben (Urk. D1/48 S. 11) – durch die Überweisung auf an-

- 26 - dere Konti, sondern – wie in der Anklage ungenügend wiedergegeben – durch die Verwendung des Geldes für seinen Lebensunterhalt etc. unterbrochen worden sei (Urk. 125 S. 36 f.). 3.4. Vorliegend ist dem verteidigten Beschuldigten indes klar, dass ihm keine Veruntreuung vorgeworfen wird, was sich bereits aus der Überschrift "I. Dossier 1: Qualifizierter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ev. Be- trug", im Ingress zu diesem Titel sowie aus der Aufzählung der vorgehaltenen De- likte (rechtliche Würdigung) unmissverständlich ergibt. Dort wird festgehalten, um welche Straftatbestände es geht, nämlich um einen qualifizierten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und eventualiter um einen gewerbs- mässigen Betrug. Sodann ist am Verfassen einer Alternativ- bzw. Eventualankla- ge durch die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund von Art. 325 Abs. 2 StPO nichts auszusetzen. Massgebend ist vorliegend, dass der Beschuldigte im Zu- sammenhang mit dem ihm vorgeworfenen – und hier gestützt auf das Beweiser- gebnis letztlich alleine massgebenden – Betrug genau wusste, was ihm vorgewor- fen wurde, nämlich, dass der Beschuldigte die Zahlungen erfasst und sie an H._____ übermittelt haben soll, welcher diese – für den Beschuldigten voraus- sehbar – ohne weitere Prüfung durch Eingabe der entsprechenden Zugangsdaten auslöste, ohne um die Unrechtmässigkeit der eingegebenen Zahlungen zu wis- sen. Daran vermögen allfällige unpräzise Angaben in der Anklageschrift, welche sich auf den vorliegend letztlich nicht massgebenden betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage beziehen, nichts zu ändern. Der Beschuldigte konnte sich dementsprechend gehörig verteidigen. Dasselbe ist für den vermeintlichen Widerspruch in der Anklage betreffend den dem Beschuldigten eventualiter vorgeworfenen Betrug anzuführen. Die Passage, wonach H._____ die Zahlungen "ohne weitere Prüfungen" auslöste und diejenige, wonach er die Zahlungsaufträge "nicht überprüfen würde" unterscheiden sich in- haltlich nicht. Vielmehr soll in beiden Fällen zum Ausdruck gebracht werden, dass der Beschuldigte eine genügende Prüfung durch H._____ zur Feststellung der Unrechtmässigkeit der Zahlungen verunmöglicht haben soll. Der dem Beschuldig- ten gemachte Vorwurf geht damit unzweideutig aus der Anklageschrift hervor.

- 27 - Dies gilt auch für die falsche Umschreibung in der Anklageschrift, wonach die Pa- pierspur bereits durch die Überweisung auf die Privatkonten unterbrochen worden sei. Aus der Anklage gehen die dem Beschuldigten vorgeworfenen relevanten Handlungen, welche die Verwendung des Geldes mitumfassen, – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.3.6.) – jedenfalls rechtsgenü- gend hervor (vgl. auch nachstehend unter E. IV.C.4.). Die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung im Weiteren vor- gebrachten Argumente zur Ungültigkeit der Anklage (vgl. Urk. 160 S. 8 f.) be- schlagen schliesslich ebenfalls allesamt materielle Fragen und werden entspre- chend nachfolgend unter den jeweiligen Abschnitten behandelt. Festzuhalten bleibt vorab lediglich, dass der Beschuldigte in rechtsgenügender Weise wusste, was ihm vorgeworfen wurde, und sich diesbezüglich gehörig verteidigen konnte. Das Anklageprinzip wurde demnach nicht verletzt.

4. Verwertbarkeit 4.1. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche Strafbehörden in strafbarer Weise erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Ver- wertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhe- bungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172, E. 1.2.2; 139 IV 25, E. 5.1- 5.3; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwen- det werden, die nicht anwesend war. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476, E. 2.2; 129 I 151, E. 3.1 mit Hinweisen). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aus-

- 28 - sage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33, E. 2.2; 131 I 476, E. 2.2; 129 I 151, E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfah- rensstadium (BGE 131 I 476, E. 2.2; 125 I 127, E. 6b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 1.3.2). Der Beschul- digte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile des Bundesge- richtes 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; 6B_98/2014 vom 30. September 2014, E. 3.4 und 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.2 mit Hinweisen). 4.2. Die von M._____ am 27. Juni 2012 (Urk. D2/2) und von AK._____ am

10. Mai 2012 (Urk. D2/1 S. 4) gegenüber der Polizei gemachten Aussagen hin- sichtlich Anklageziffer IV.2. (Urkundenfälschung Betreibungsregisterauszug) sind bereits aufgrund des Umstands, dass diese nicht in Anwesenheit des Beschuldig- ten und seiner Verteidigung einvernommen wurden und dieser Sachverhaltskom- plex auch bei der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme mit M._____ vom 12. Mai 2015 kein Thema war (s. Urk. D1/20/1), nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten verwertbar. 4.3. Die Verteidigung macht geltend, die von der Polizei "sichergestellten" Buch- haltungsdaten-/unterlagen der G._____ Treuhand AG sowie allenfalls weiterer be- teiligter Unternehmen dürften nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet wer- den. So habe die Polizei das sichergestellte Programm W'._____ offenbar nicht bzw. erst mit Hilfe des stark voreingenommenen Zeugen M._____ und mit den von diesem nachgelieferten Daten zum Laufen gebracht und sie habe offenbar gar nicht erst versucht, auch das Programm AJ._____ zum Laufen zu bringen. Somit könne "alles, was also im Zusammenhang mit den W'._____-Daten und de- ren Erhebung samt der ganzen Buchhaltung der G._____ Treuhand AG stehe", nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 77 S. 3 ff.; Urk. 124 S. 3 ff.; Urk. 140 S. 6; Urk. 160 S. 9). Hinsichtlich der Chronologie der seitens der Untersuchungsbehörde vorgenommenen Datensicherung kann – zwecks Vermei-

- 29 - dung unnötiger Wiederholungen – auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 138 E. 2.3.). Vorliegend ist erstellt, dass der Be- schuldigte selbst im Nachgang zur Datensicherung auf dem Server-Laufwerk des Beschuldigten – welche sich (als Urk. D1/5) bei den Akten befindet – Ende Mai 2012 die – allerdings gemäss eigener Aussage nicht abgeschlossenen – Buchhal- tungen der G._____ Treuhand AG der Jahre 2010 und 2011 aus dem Programm W'._____ ausgedruckt hat (Ordn. 16 Reg. 2.4.; Ordn. 20 Reg. 6.1.-6.2.). Weitere Dokumente aus dem Programm W'._____ wurden von M._____ erst hernach, am

7. Juni 2012 ausgedruckt und der Polizei übergeben (Ordn. 20 Reg. 6.3.-6.4.; Urk. D1/3 S. 11). Aufgrund dieser Reihenfolge und dem Umstand, dass die einge- reichten ausgedruckten Dokumente der G._____ Treuhand AG transparent erho- ben und separat abgelegt wurden, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 2.3.4.) – nicht nachvollziehbar, weshalb die Buchhaltungsdaten-/unterlagen der G._____ Treuhand AG sowie allenfalls weiterer beteiligter Unternehmen unverwertbar bzw. nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sein sollten. Der Beschuldigte konnte sich auch diesbezüglich gehörig verteidigen, weshalb die erhobenen Buchhaltungsunterlagen als Beweismittel frei gewürdigt werden können. Im Übri- gen wurde bereits dargelegt (vorstehend unter E. 1.3. mit weiterem Verweis), weshalb dem Programm AJ._____ vorliegend keine massgebende Bedeutung zukommt.

5. Abweichende rechtliche Würdigung 5.1. Die Anklageschrift wurde hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäscherei widersprüchlich formuliert. Einerseits wird ihm mehrfache und ge- werbsmässige (Urk. D1/48 S. 11) andererseits lediglich einfache (Urk. D1/48 S. 18) Geldwäscherei vorgeworfen. 5.2. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebun- den, aber nicht an dessen rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt anders würdigen als die Anklagebehörde in der Anklage- schrift, hat es gemäss Art. 344 StPO den Parteien vorab das rechtliche Gehör zu gewähren. Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist aber stets, dass der angeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandsele-

- 30 - mente des ins Auge gefassten (anderen) Delikts genügend umschreibt (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 344 StPO N 4 m.w.H.). Vorliegend wurde den Parteien und insbesondere dem Beschuldigten und seiner Verteidigung bereits durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör mit Hinblick auf eine rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts als mehrfache – nicht aber gewerbsmässige – Geldwäsche- rei, wie sie in der Anklageschrift auch enthalten ist, rechtsgenügend gewährt (vgl. Prot. I S. 8 f.). Davon ist vorliegend auszugehen. 5.3. Im Übrigen ist zu ergänzen, dass das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) einer strengeren rechtlichen Beurteilung für den Beschul- digten – im Sinne eines Schuldspruchs betreffend gewerbsmässiger Geldwäsche- rei – ohnehin entgegen steht, nachdem die Staatsanwaltschaft gegen diesen Punkt des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffer 1) kein Rechtsmittel ergriffen hat (Urk. 145; Urk. 162).

6. Teilrechtskraft 6.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.; BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 StPO N 2; ZH StPO Komm.-HUG, Art. 401 StPO N 2). 6.2.1. Seitens der Verteidigung wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Freisprüche des Urteils der Vorinstanz vom 8. September 2016 seien in Rechts- kraft erwachsen, weshalb bereits die obergerichtliche Rückweisung im beschränk- ten Umfang erfolgt sei (Urk. 140 S. 5). 6.2.2. Die Verteidigung scheint zu verkennen, dass die hiesige Kammer das vor- instanzliche Urteil vom 8. September 2016 mit Beschluss vom 27. März 2018

- 31 - vollumfänglich aufgehoben hat (vgl. Urk. 99 Dispositiv-Ziffer 1), wie es bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 138 E. 2.2.2.). Ergänzend ist zu bemerken, dass es sich bei der damals für die Rückweisung massgebenden Verletzung des ver- fassungsmässigen Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires Verfahren auf- grund der Umstände um einen absoluten Nichtigkeitsgrund handelte (vgl. dazu MARKUS HUG und ALEXANDRA SCHEIDEGGER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, Art. 409 StPO N 6 m.w.H.). Deshalb war das vorinstanzliche Verfahren ab Durchführung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vollständig zu wiederholen und für eine allfällige Teilrechtskraft des aufgehobenen Urteils blieb so oder an- ders kein Raum. 6.3. Entsprechend den Anträgen des Beschuldigten (Urk. 140; Urk. 165) und der Anklagebehörde (Urk. 145; Urk. 162) bzw. der Privatklägerin (Urk. 139; Urk. 163) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon,

2. Abteilung, vom 12. Dezember 2018 (Urk. 138) hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche), 5 (Absehen vom Widerruf), 12 (Absehen von Urteilsveröffentli- chung) sowie 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzuhalten ist.

7. Verjährung 7.1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mitunter wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen, ohne dass sich die Vorinstanz zu einer möglichen Verjährung äusserte (Urk. 138 S. 179 ff.). 7.2. Hierzu ist zu bemerken, dass das im Tatzeitpunkt geltende Recht betreffend Geldwäscherei eine Verjährung nach 7 Jahren vorsah (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 aStGB), bevor die Verjährungsregeln per 1. Januar 2014 geändert wurden (AS 2013 4417). Nach aktueller Regelung verjährt der Vorwurf der Geldwäscherei erst nach Ablauf von 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Das zum Tatzeitpunkt geltende Recht in Bezug auf die Verjährung ist demnach im Hinblick auf die Geldwäscherei milder, da nach

- 32 - diesem die Verjährung früher eintritt, weshalb dieses zur Anwendung kommt. Die- ser Grundsatz der "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt auch in Bezug auf die Ver- folgungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1187/2013 vom 28. August 2014, E. 5.4.2 und 6B_1179/2013 vom 28. August 2014, E. 10.4.2). 7.3. Im Ergebnis führt dies dazu, dass sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Geldwäschereihandlungen, von denen er die letzte gemäss Anklageschrift am 27. Juni 2011 vorgenommen haben soll, im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 12. Dezember 2018 bereits verjährt waren. Das Verfahren ist somit bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB einzustellen. III. Materielles A. Vorwurf der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe im Rahmen eines namens der G._____ Treuhand AG für die Privatklägerin wahr- genommenen Treuhandmandates wissentlich und willentlich Zahlungen zu Un- gunsten der A._____ AG und zu Gunsten von sich selbst bzw. seines damaligen Partners M._____ bzw. einer der von ihm kontrollierten Unternehmen selbst aus- gelöst bzw. eventualiter durch H._____, Inhaber der Privatklägerin, auslösen las- sen, wobei der Beschuldigte infolge des beeinträchtigten gesundheitlichen Zu- stands von H._____ bzw. des bestehenden Vertrauensverhältnis vorausgesehen habe, dass jener die vom Beschuldigten übermittelten Zahlungsaufträge nicht überprüfen würde. Durch dieses Verhalten des Beschuldigten sei die Privatkläge- rin im Gesamtbetrag von Fr. 513'118.11 geschädigt worden (Qualifizierter betrü- gerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, eventualiter Betrug). Weiter soll der Beschuldigte H._____ von der Privatklägerin unter jeweiliger Ver- wendung von Belegen wissentlich und willentlich mehrfach vorgetäuscht haben, Zahlungen für die A._____ AG beglichen zu haben, woraufhin ihm die geltend gemachten Beträge seitens der Privatklägerin zu Unrecht erstattet worden seien.

- 33 - Auf diese Weise soll die Privatklägerin durch den Beschuldigten um Fr. 10'500.– resp. EUR 5'000.– geschädigt worden sein (Mehrfacher Betrug). Ferner soll der Beschuldigte die zu Lasten der Privatklägerin vorgenommenen Transaktionen letztlich auf seine Privatkonten überwiesen und anschliessend für eigene Bedürfnisse bzw. diejenigen seines Partners verwendet haben, womit er die "Papierspur" unterbrochen und damit wissentlich und willentlich eine Handlung vorgenommen habe, welche geeignet sei, die Ermittlung, die Herkunft, die Auffin- dung oder die Einziehung dieser aus einem Verbrechen stammenden Vermö- genswerte zu vereiteln (Geldwäscherei). Ausserdem habe der Beschuldigte in zwei Bereichen wissentlich und willentlich Urkundenfälschungen begangen: Einerseits soll er der Polizei 27 inhaltlich un- wahre, an H._____ bzw. die Privatklägerin gerichtete nicht unterzeichnete Hono- rarrechnungen und Akontorechnungen eingereicht haben, um gegenüber der Po- lizei seine zuvor behaupteten Honorarforderungen zu belegen. Andererseits soll er im Rahmen einer Wohnungsbewerbung seinen Betreibungsregisterauszug ins- besondere dadurch verfälscht haben, dass er die darin enthaltenen Angaben zu seinen 31 offenen Verlustscheinen löschte, um die Erfolgschancen seiner Bewer- bung zu erhöhen (Mehrfache Urkundenfälschung). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als Verwaltungsrat und ver- antwortlicher Geschäftsführer der G._____ Treuhand AG, über welche letztlich Konkurs eröffnet wurde, wissentlich und willentlich die Führung der Buchhaltung und die gesetzlich vorgeschriebenen und gebotenen Kontrollen bzw. Anzeigen wie auch jegliche Finanzplanung und Finanzkontrolle sowie die notwendigen Sa- nierungsmassnahmen unterlassen zu haben (Misswirtschaft u. Unterlassen der Buchführung). Im Übrigen ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. D1/48). B. Standpunkte der übrigen Parteien

1. Die seitens der Verteidigung und der Privatklägerschaft gemachten Vorbrin- gen wurden von der Vorinstanz ausführlich und zutreffend aufgeführt, weshalb

- 34 - vorab vollumfänglich darauf wie auch auf die Eingaben dieser Parteien verwiesen werden kann (Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 19 ff.; Urk. 122; Urk. 125; Urk. 138 insb. E. 3.4.3.; Urk. 163; Urk. 165).

2. Im Kern geht es vorliegend vorerst insbesondere darum, ob seitens der A._____ AG mit der G._____ Treuhand AG bzw. mit dem Beschuldigten als Pri- vatperson oder weiteren der Sphäre des Beschuldigten zuzurechnenden Man- datsträgern (G._____ Informatik AG, S._____ AG) – wie es seitens der Anklage- behörde und der Privatklägerschaft geltend gemacht wird – während des streitge- genständlichen Zeitraums ein Honorar im Umfang von Fr. 1'500.–/Mt. zzgl. Mehr- wertsteuer als Pauschalhonorar (vgl. Anklage Urk. D1/48 S. 3) oder – wie es die Verteidigung behauptet (z.B. in Urk. 125 S. 21) – eine Entschädigung nach Auf- wand, faktisch von ca. Fr. 20'000.–/Mt. für ein Gesamtpaket an Leistungen, ver- einbart war. Je nachdem erweisen sich die angeklagten Transaktionen (gegebe- nenfalls) als unrechtmässig erfolgt und deshalb – falls weitere Voraussetzungen vorliegen – als allenfalls strafrechtlich relevant.

3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Sachverhalt erstellt ist oder nicht. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Be- hörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1; BGE 139 IV 179, E. 2.2; BGE 138 IV 81, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015, E. 1.1; je mit Hinweis). C. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu-

- 35 - mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch StPO, 3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 E. 2.2; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkennt- nismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zwei- fel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227-228; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004, E. 2.2).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche

- 36 - Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichtes 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016, E. 6.3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich- Basel-Genf 2011, § 9 N 505).

3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen).

- 37 -

4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 21). D. Beweiswürdigung

1. Im Allgemeinen Seitens der Vorinstanz wurden die im Wesentlichen zur Verfügung stehenden Beweismittel zutreffend erwähnt (Urk. 138 E. 3.3.). Ebenso wurden die seitens der massgebenden Personen gemachten Aussagen seitens der Vorinstanz ausführ- lich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 138 E. 3.4.1.-3.4.2. resp. E. 3.4.5.), wes- halb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – ebenfalls vollumfänglich da- rauf verwiesen werden kann.

2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 2.1. Grundlagen Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ih- ren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem an- hand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten. 2.2. Beschuldigter Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise da- ran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Al- lerdings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Beschuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt, worauf in Bezug auf die einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagepunkte ein- zugehen sein wird.

- 38 - 2.3. H._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von H._____ ist festzuhalten, dass er auf Seiten der Privatklägerin als einziger Verwaltungsrat und alleiniger Ge- schäftsführer die Federführung hatte und gegen den Beschuldigten namens der A._____ AG mit Eingabe deren Rechtsvertreters am 31. Dezember 2011 Strafan- zeige erheben liess (Urk. D1/1; Urk. D1/13/1 S. 3). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde er im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson einvernommen (s. Urk. D1/13/1), weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Allerdings war er gestützt auf Art. 180 Abs. 2 StPO zur Aussage verpflichtet und wurde überdies gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB hingewie- sen, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Allerdings werden seitens der Privatklägerin nicht unbeträchtliche finanzielle Forderungen gestellt (vgl. Urk. 122; Urk. 163), weshalb seine Glaubwürdigkeit durch entsprechende Interessen her- abgesetzt wird. Im Vordergrund steht aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.4. I._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von I._____ ist festzuhalten, dass sie als Zeugin einvernommen wurde und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Mit dem Beschuldigten hatte sie sowohl im geschäftlichen Rahmen hinsichtlich der Zusammenarbeit zwi- schen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG wie auch im privaten Rahmen zu tun, da der Beschuldigte mit (ihrem Ex-Ehemann) H._____ und ihr die Scheidung und Steuerangelegenheiten besprochen habe (Urk. D1/16/1 S. 2). Sei- tens der Zeugin I._____ wurden sowohl Animositäten gegenüber dem Beschuldig- ten wie auch gegenüber ihrem Ex-Ehemann H._____ ausgesprochen (vgl. Urk. D1/16/1 S. 10: Die Frage, ob Sie wütend sei auf den Beschuldigten, be- jahte I._____, wobei sie ergänzte, auf ihren Ex-Ehemann noch wütender zu sein). Ihre Glaubwürdigkeit erscheint unter diesen Gegebenheiten als etwas herabge- setzt. Im Vordergrund steht aber so oder anders die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen.

- 39 - 2.5. J._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von J._____ ist festzuhalten, dass er als Zeuge einvernommen wurde und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Allerdings war der Be- schuldigte im Zeitpunkt der Einvernahme immer noch Angestellter der A._____ AG und damit Untergebener von H._____ (Urk. D1/23/1 S. 2 f.), was bei der Beur- teilung seiner Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen ist. In erster Linie ist aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen massgebend. 2.6. K._____ Auch K._____ wurde als Zeuge einvernommen und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet, was seine Glaub- würdigkeit tendenziell stärkt. Der Beschuldigte war der Vorgesetzte von K._____, welcher ab Mitte 2010 für einen halben Tag pro Woche auf dem Mandat der A._____ AG eingesetzt worden sei (Ordn. 18 Reg. 4.2. S. 2 ff.). K._____ gab an, dass er – weil er nun für ein anderes Unternehmen das Treuhandmandat der A._____ AG weiterbetreuen würde – mit H._____ über den "Fall" sprechen würde und dass jener mehrmals seinem Ärger über den Beschuldigten Ausdruck verlie- hen habe (Urk. D1/15/1 S. 3), was zu berücksichtigen ist. Seine hinsichtlich der Person des Beschuldigten gebildete Meinung scheint sich indessen in erster Linie auf eigene Erfahrungen mit jenem aus seiner Zeit als Angestellter der G._____ Treuhand AG zu stützen (s. Urk. D1/15/1 S. 3 ff.), weshalb eine Beeinflussung seitens der Privatklägerin nahestehender Personen eher auszuschliessen ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass er seine Anstellung bei der G._____ Treu- hand AG auch aufgrund von festgestellten Ungereimtheiten bei der Führung des Treuhandmandats bei der Privatklägerin sowie unregelmässigen Lohnzahlungen gekündigt haben will (Ordn. 18 Reg. 4.2. S. 2). So oder anders sind seine Aussa- gen vor dem geschilderten Hintergrund aber einer besonders sogfältigen Prüfung zu unterziehen, zumal auch bei ihm in erster Linie die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen massgebend ist.

- 40 - 2.7. L._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von L._____ ist festzuhalten, dass auch er als Zeuge einvernommen wurde und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Auch L._____ war beim Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG angestellt. Im Zeitpunkt der Einvernahme war er bei der AI._____ GmbH bzw. M._____ angestellt. Mit M._____ habe er eine Woche vor der Zeugeneinvernahme über den Fall gespro- chen bzw. was er (L._____) damals gemacht habe. Mit der Privatklägerschaft bzw. H._____ habe er keinen Kontakt mehr (Urk. D1/17/1 S. 2). Eine Beeinflus- sung von Seiten von M._____ ist unter den gegebenen Umständen nicht auszu- schliessen, was seine Glaubwürdigkeit einschränkt. In erster Linie ist aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen massgebend. 2.8. M._____ M._____ wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Bei M._____ handelt es um den Ex-Partner des Beschuldigten, wobei die eingetragene Part- nerschaft im März 2012 aufgelöst worden sei. Er sagte aus, gegenüber dem Be- schuldigten Hassgefühle und auch Wut zu hegen (Urk. D1/20/1 S. 2). Ausserdem habe ihm der Beschuldigte das ganze Geld geklaut (Urk. D1/20/1 S. 10). Bereits aufgrund dieser vorgebrachten Umstände und Behauptungen erscheint die Glaubwürdigkeit von M._____ beträchtlich herabgesetzt. Auch bei ihm steht aber letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 2.9. N._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von N._____, welche etwa ab April 2011 für die G._____ Treuhand AG tätig war und zwischen einem halben und zwei Tagen pro Woche auf dem Mandat A._____ AG arbeitete (Ordn. 18 Reg. 4.1. S. 2 bzw. Urk. D1/14/1 S. 3 ff. bzw. der Beschuldigte in Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 14 u. Reg. 3.5 S. 13 und 24) ist festzuhalten, dass sie als Zeugin einvernom- men wurde und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemäs- sen Aussagen verpflichtet war. Allerdings war der Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer

- 41 - Einvernahme ihr Arbeitskollege und davor ihr Vorgesetzter (Urk. D1/14/1 S. 2), was bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen ist. Ebenso fällt auf, dass ihr der Beschuldigte etwa zwei Wochen vor ihrer Zeugenbefragung die Strafanzeige und allenfalls weitere dieses Strafverfahren betreffende Unterlagen ausgehändigt hatte (Urk. D1/14/1 S. 3). Angesichts dieser Umstände sind die Aussagen von N._____ mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, auch wenn die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, auf welche im Rahmen der Würdigung der massgebenden Anklagepunkte einzugehen sein wird, klar im Vordergrund steht. 2.10. O._____ O._____ wurde ebenfalls als Zeugin einvernommen und wurde unter der Strafan- drohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Als ehemalige Angestellte der A._____ AG scheint sie grundsätzlich eher den Inte- ressen der Privatklägerin verpflichtet zu sein als denjenigen des Beschuldigten. Allerdings gab sie zu Protokoll, bei der A._____ AG kein schönes Ende gehabt zu haben bzw. dass dies ein Kapitel sei, an das sie sich nicht gerne erinnere (Urk. D1/18/1 S. 2 f.), weshalb ihre Loyalität zur ehemaligen Arbeitgeberin eher fragil erscheint. Ihre Aussagen sind angesichts dieser Umstände mit einer gewis- sen Zurückhaltung zu würdigen. So oder anders steht aber die Glaubhaftigkeit ih- rer Aussagen im Vordergrund. 2.11. P._____ P._____ wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen und war in dieser Eigenschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Als ehemaliger Angestellter der A._____ AG scheint er grundsätzlich eher den Interessen der Privatklägerin verpflichtet zu sein als denjenigen des Be- schuldigten. Zu H._____ unterhalte er eine rein geschäftliche Beziehung (Urk. D1/22/1 S. 2). Allerdings gestand er ein, dass er im Vorfeld seiner Zeugen- einvernahme von jenem ein Vernehmungsprotokoll des Beschuldigten erhalten habe (Urk. D1/22/1 S. 4 f.). Den Beschuldigten habe er als sehr angenehmen Ty- pen kennengelernt, wobei er habe feststellen müssen, dass dieser vor allem in der Schlussphase sehr unzuverlässig gewesen sei (Urk. D1/22/1 S. 2). Im Rah-

- 42 - men seiner Einvernahme zeigte sich P._____ verärgert, wie sich der Beschuldigte über ihn geäussert habe (Urk. D1/22/1 S. 5). Gestützt auf diese von P._____ zu den Beziehungen zu den im Zentrum stehenden beteiligten Personen gemachten Aussagen und gezeigten Emotionen sind seine Ausführungen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Insbesondere das Verhältnis zum Beschuldigten er- scheint getrübt. In erster Linie ist aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen mass- gebend. 2.12. Q._____ Q._____ wurde im vorliegenden Verfahren ebenfalls als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen bei einem Verstoss dagegen gemäss Art. 307 StGB einvernommen. Seine Glaubwürdigkeit erscheint aber dadurch etwas eingeschränkt, dass er angab, mit der S._____ AG bzw. G._____ Treuhand AG in einer geschäftlichen Beziehung gestanden und "etliche Sträusse" miteinander ausgefochten zu haben, auch wenn er die Beziehung zum Beschul- digten persönlich als "trotz dieser Probleme freundschaftlich" umschreibt (Urk. D1/21/1 S. 2 f.). So oder anders steht aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 2.13. Unterbliebene und unerhebliche Einvernahmen Nicht einvernommen wurde R._____, welche bis Ende Oktober 2010 für die A._____ AG arbeitete (s. Urk. D1/16/1 S. 5). Die Aussagen von AL._____ (Urk. D1/19/1) sind vorliegend nicht von Relevanz.

3. Dienstleistungen des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG 3.1. Im Allgemeinen Zur Beurteilung der seitens des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG und allfälligen weiteren in seiner Sphäre zu verortenden Leistungserbringern zu Gunsten der A._____ AG bzw. der in deren Sphäre anzusiedelnden Personen in der relevanten Zeitperiode erbrachten Dienstleistungen erscheinen insbesondere die nachfolgend zu erörternden Beweismittel als aufschlussreich.

- 43 - 3.2. Schriftliche Vereinbarungen Vorab ist zu prüfen, ob schriftliche Vereinbarungen bestehen, welche einen Be- weis oder Hinweise liefern, welche Entschädigung seitens der A._____ AG ge- genüber der G._____ Treuhand AG bzw. dem Beschuldigten oder weiterer ihm zuzuordnenden Personen im massgebenden Zeitraum in etwa geschuldet war. In casu liegt (lediglich) eine unterzeichnete Vereinbarung zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG vom 25. Mai 2009 im Recht. Die vom Be- schuldigten und H._____ unterzeichnete "Vereinbarung über einen Auftrag zur Führung der Buchhaltung und der Personaladministration sowie Begleitung der Sanierungsmassnahmen" (Ordn. 33 Reg. 7) sah als Vertragsbeginn den 11. Juni 2009 vor und wurde nicht befristet (Ziffer II des Vertrages). Darin wurde die beauf- tragte G._____ Treuhand AG mit der Führung der Buchhaltung inklusive Lohn- buchhaltung/Personaladministration sowie temporär der Debitoren- und Kredito- renbuchhaltung betraut (Ziffer I des Vertrages). Als Entschädigung war "eine Ab- rechnung nach Aufwand mit Kostendach" vorgesehen, wobei für den Beschuldig- ten ein Stundenansatz von Fr. 125.– und für AM._____ ein solcher von Fr. 75.– und eine monatliche Rechnungsstellung durch die G._____ Treuhand AG vorge- sehen war (Ziffer III des Vertrages). Das Kostendach wurde im Vertrag allerdings nicht definiert, weshalb sich aus der Vereinbarung allein nicht ergibt, was das Verständnis der Vertragsparteien hinsichtlich der monatlich zu erwartenden bzw. zu entrichtenden Entschädigung war. Gestützt auf die Vereinbarung ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. insb. S. 71 f.) – jedenfalls nicht von einem Pau- schalhonorar, sondern von einem Aufwandhonorar mit vorgegebenen Stundenan- sätzen auszugehen, zumal daraus nicht hervorgeht, dass das Kostendach beim Betrag von Fr. 1'500.– vorgesehen wurde. Weitere unterzeichnete Verträge liegen nicht im Recht. Die seitens der Verteidi- gung eingereichten Vertragsentwürfe zwischen der A._____ AG und der G._____ Business AG (gemäss Verteidigung der Vorgängerin der G._____ Treuhand AG: Urk. 125 S. 13 bzw. Urk. 84 S. 20) bzw. zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG mangelt es jeweils an einer Unterzeichnung sowie teilwei- se auch an einer Datierung und damit bereits deshalb an einer relevanten Be-

- 44 - weiskraft (vgl. Urk. 125 S. 13; Urk. 85/6 und Urk. 85/7 bzw. D1/27/3). Gemäss den erwähnten Dokumenten sollte sich die Entschädigung der beauftragten Partei nach dem Stundenaufwand richten und einerseits bei einem 100%- Arbeitspensum den Betrag von Fr. 6'500.– exkl. Mehrwertsteuer (Urk. 85/6 Ziffer

5) und andererseits Stundenansätze von Fr. 180.– für Treuhänder/Buchhalter, Fr. 150.– für eine sachbearbeitende Person mit höherer Fachausbildung sowie Fr. 120.– für die kaufmännische Sachbearbeitung/Sekretariat (Urk. 86/7 Ziffer 4) betragen. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 58 f.) ist auch deshalb nicht davon auszugehen, dass diese Vereinbarung zustande gekommen ist, weil der Rückzug von I._____ unstrittig erst im Jahr 2009 stattgefunden hat und die Betei- ligten diese angebliche Vereinbarung mit keinem Wort erwähnt haben. 3.3. Beginn der Zusammenarbeit Ferner ist auffällig, dass gestützt auf die unterschiedlichen Aussagen der Beteilig- ten unklar ist, wann die Zusammenarbeit zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG bzw. dem Beschuldigten tatsächlich begann. Während der Beschuldigte geltend machte, dass die G._____ Treuhand AG bereits ab ca. 2005 mit einem Teil der Treuhandaufgaben betraut worden sei (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 5), brachte H._____ demgegenüber vor, dass der Beschuldigte erst ab ca. 2008 einen Teil der Aufgaben von I._____ bei der A._____ AG und die G._____ Treu- hand AG ab ca. Mitte 2009 die Treuhandaufgaben der A._____ übernommen ha- be (Ordn. 17 Reg. 4.3. EV vom 11. Juli 2012 S. 2 f.; Urk. D1/13/1 S. 3), was sich mit der Vereinbarung vom 25. Mai 2009 deckt. I._____ sagte wiederum aus, dass der Beschuldigte zunächst als Revisor bei der A._____ AG tätig gewesen sei. Im April 2004 hätten sie ihn angefragt, ob er einen Teil der Treuhandaufgaben erle- digen könne, was er dann auch getan habe, bevor er im Oktober 2004 aus ge- sundheitlichen Gründen bereits wieder habe absagen müssen. Ab November 2008 habe Herr AN._____ von der AN._____ Treuhand und Beratung einen Teil der Treuhandaufgaben übernommen, welcher das Mandat aber bereits Ende April 2009 wieder gekündigt habe, weshalb es dann im Mai 2009 zur Vereinbarung zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG gekommen sei (Urk. D1/16/1 S. 3 ff.). Letztlich ist der Beginn der vertraglichen Beziehungen zwi-

- 45 - schen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG allerdings von untergeord- neter Bedeutung, beziehen sich die streitgegenständlichen Transaktionen doch auf die Jahre 2010 und 2011. 3.4. Vereinbarung eines Aufwandhonorars Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 68 ff.) ist ferner nicht rechtsgenü- gend erstellt, dass es sich bei den nachstehend aufgeführten Zahlungen, welche von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben wurden, zu Lasten der A._____ AG (Konto 5 bei der AO._____ [Bank]) und zu Gunsten der G._____ Treuhand AG (Konto 6 bei der AP._____ [Bank]) jeweils um das Pauschalhonorar im Betrag von Fr. 1'500.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6% (bis Ende 2010) bzw. 8% (ab

2011) also Fr. 1'614.– bzw. Fr. 1'620.–, gehandelt hat. Nr. Valuta von Bank Kto. Beleg an Bank Kto. Beleg Betrag

1) 06.12.10 A.___ AO.__ 5 7 G._____ AP.__ 6 8 5'802.20 __ AG ___ . AG ___

2) 23.12.10 A.___ AO.__ 5 9 G._____ AP.__ 6 8 1'614.00 __ AG ___ . AG ___

3) 27.01.11 A.___ AO.__ 5 10 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

4) 25.02.11 A.___ AO.__ 5 11 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

5) 28.03.11 A.___ AO.__ 5 12 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

6) 28.04.11 A.___ AO.__ 5 13 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

7) 26.05.11 A.___ AO.__ 5 14 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

8) 29.06.11 A.___ AO.__ 5 15 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

9) 19.08.11 A.___ AO.__ 5 16 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

10) 01.09.11 A.___ AO.__ 5 17 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00

- 46 - __ AG ___ . AG ___

11) 28.09.11 A.___ AO.__ 5 18 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

12) 25.10.11 A.___ AO.__ 5 19 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

13) 05.12.11 A.___ AO.__ 5 20 G._____ AP.__ 6 8 828.85 __ AG ___ . AG ___ Total 24'445.05 Zwar scheinen die Aussagen der Zeugen K._____ (Urk. D1/15/1 S. 4 u. 6 f.), P._____ (D1/22/1 S. 4) und H._____ (Urk. D1/13/1 S. 3 f.) darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in diesem Zeitraum erfolgenden Transaktionen um Pauscha- lentschädigungen gehandelt haben könnte. Diesem Standpunkt steht allerdings die Auffassung von H._____ – dessen Aus- sage aufgrund seiner Position bei der A._____ AG und der damit verbundenen Übersicht über deren Geschäfte eine besondere Autorität zukommt – entgegen, welcher einräumte, dass seitens des Beschuldigten Zusatzarbeiten zu erledigen gewesen seien, welche separat in Rechnung zu stellen und zu entschädigen ge- wesen seien, wobei er den jeweils in Frage stehenden Betrag mit Fr. 900.– bis Fr. 2'500.– bezifferte. Die Zusatzaufgaben hätten administrative Belange für sei- nen Vater, ein Nachsteuerverfahren, seine Scheidung sowie das Erstellen seiner privaten Steuererklärung betroffen. Er habe der G._____ Treuhand AG wöchent- lich die Rechnungen seines Vaters geschickt oder gegeben. Es habe sich viel- leicht um fünf bis acht Belege gehandelt. Als Treuhänder mache man das – sa- lopp – gesagt mit links nebenbei. Das Nachsteuerverfahren habe einen Aufwand von ein bis zwei Tagen ergeben. Betreffend Scheidung habe es vielleicht fünf Be- sprechungen gegeben, wobei der Beschuldigte nichts Schriftliches hätte erledigen müssen. Auch das Erstellen seiner privaten Steuererklärung sei nicht derart auf- wändig gewesen, dass der Beschuldigte dafür Tage gebraucht hätte (Urk. 1/13/1 S. 5 f.).

- 47 - Dass seitens des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG Zusatzaufgaben erledigt wurden, wurde letztlich auch von K._____ bestätigt, welcher aussagte, dass die Steuererklärung für H._____ im Betrag von Fr. 600.– oder Fr. 700.– se- parat in Rechnung gestellt worden sei (Urk. D1/15/1 S. 6 f.). Auch I._____ bestätigte die Existenz von Zusatzarbeiten. So gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte im Scheidungsverfahren in Bezug auf die Steuerangele- genheiten involviert gewesen sei (Urk. D1/16/1 S. 10). L._____ gab zu Protokoll, zwei bis drei Stunden pro Woche für den Vater von H._____ gearbeitet zu haben (Steuererklärung, Krankenkassenabrechnungen, Wohnungskündigung, Anforderung der Hilflosenentschädigung: Urk. 1/17/1 S. 3). Für H._____ habe er privat Arbeiten erledigt, wobei diese weniger Zeit in An- spruch genommen hätten als diejenigen für dessen Vater. So habe er die Steuer- erklärung aufbereitet und mal eine Aufstellung über die privat zu bezahlenden Rechnungen gemacht (Urk. D1/17/1 S. 3). Für die A._____ AG selbst habe er nichts gemacht (Urk. D1/17/1 S. 3 f.). Am Rande ist zu erwähnen, dass den Aussagen von N._____, welche – entgegen ihrer früheren Auffassung – als Zeugin vor der Staatsanwaltschaft bestätigte, dass es sich bei den in Frage stehenden Transaktionen um eine Akontozahlung an das geschuldete Aufwandshonorar gehandelt habe, mit einer nicht unbeträchtlichen Zurückhaltung zu begegnen ist, zumal sie zu Protokoll gab, dass ein Gespräch mit dem Beschuldigten den Meinungsumschwung bewirkte (s. Urk. D1/14/1 S. 8). Vor dem Hintergrund dieser uneinheitlichen Aussagen erscheint in casu wesent- lich, dass durch die vorstehend aufgelisteten Transaktionen lediglich nachgewie- sen ist, dass der Betrag von Fr. 1'500.– zzgl. MwSt. im Zeitraum zwischen dem

23. Dezember 2010 und dem 25. Oktober 2011 bezahlt wurde, obschon das am

25. Mai 2009 mit der A._____ AG vereinbarte Treuhandmandat der G._____ Treuhand AG bereits ab dem 11. Juni 2009 galt. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 72 f.) ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass mit der Zahlung vom

6. Dezember 2010 über lediglich Fr. 5'802.20 sämtliche erbrachten Aufwendun- gen rückwirkend ab dem 11. Juni 2009 bis Dezember 2010 abgegolten worden

- 48 - sein sollten, zumal weder vorgebracht wurde noch aus den Kontobewegungen oder sonst ersichtlich ist, dass es bereits vor dem 23. Dezember 2010 zu Über- weisungen in Höhe des angeblich vereinbarten Pauschalhonorars (von Fr. 1'614.– bzw. Fr. 1'620.– inkl. Mehrwertsteuer) gekommen ist. Überdies spricht auch die sich am Tag des Vertragsabschlusses zwischen der A._____ AG und G._____ Treuhand AG an H._____ versandte E-Mail des Be- schuldigten (Urk. D1/16/4; s. dazu auch nachstehend unter E. 3.5.), welcher darin mit einem monatlichen Aufwand zwischen Fr. 1'800.– (bei Mandatsführung durch AM._____) und Fr. 3'000.– (bei Mandatsführung durch ihn selbst) rechnete, ge- gen die Annahme eines Pauschalhonorars im Betrag von Fr. 1'500.– zzgl. Mehr- wertsteuer. Demgemäss ist nicht erstellt, dass zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG ein monatliches Pauschalhonorar von Fr. 1'500.– zzgl. MwSt. ver- einbart wurde. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 73) ist davon auszuge- hen, dass es sich bei den in Frage stehenden Zahlungen lediglich um Akontozah- lungen an das vereinbarte Aufwandshonorar mit vorgegebenen Stundenansätzen gehandelt hat. Die Annahme eines Pauschalhonorars ist gestützt auf das Beweis- ergebnis – mit der Verteidigung (z.B. in Urk. 84 S. 10 f. u. 19 f.) – nicht erstellt. 3.5. Aufgabenbereich der G._____ Treuhand AG Im Zentrum steht bei diesem vorläufigen Beweisergebnis der während der mass- gebenden Zeit anfallende Aufgabenbereich der G._____ Treuhand AG (bzw. des Beschuldigten oder einer ihm zuzuordnenden Person) und der damit im Zusam- menhang stehende Zeitaufwand. Aus Ziffer I. der Vereinbarung zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG vom 25. Mai 2009 ergibt sich diesbe- züglich Folgendes (Ordn. 33 Reg. 7): "Der Auftraggeber [A._____ AG] beauftragt den Beauftragten [G._____ Treuhand AG] zur Führung der Buchhaltung inklusive Lohnbuchhaltung/Personaladministration, sowie temporär der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung, namentlich: Organisation und Aufbau des Rechnungswesens mit Anlage der entsprechenden Dossiers und Ak- ten

- 49 - Finanzbuchhaltung: 1 Buchführung: Kontrolle Kotierung der Belege und Verbuchen derselben; 2 Ev. Debitorenverwaltung: Überwachen und Planung der Debitorenverwaltung, inkl. Mahnwesen;

3. Ev. Führen einer Kreditorenbuchhaltung, inkl. Erstellung Zahlungsvorschlag; 4 Führen der Lohnbuchhaltung; 5 Personaladministration; Führen der Personaldossiers, Bearbeiten von Ein- und Austritten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; 6 Erstellen einer monatlichen Liquiditätsplanung bzw. groben Monatsabschlusses; 7 Erstellen eines Jahresabschlusses (Jahresbilanz, Erfolgsrechnung, ggf. Anhang) per Ende Ge- schäftsjahres Kosten- und Leistungsrechnung: ● Erstellen einer Betriebsabrechnung; ● Geldflussrechnung; ● kurzfristige Erfolgsrechnung. Statistiken und Vergleichsrechnung: ● Erstellen einer betriebswirtschaftlichen Statistik." Für sich allein betrachtet erscheint der umschriebene Aufgabenbereich in der Vereinbarung zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG hinsicht- lich des Arbeits- bzw. Zeitaufwandes wenig aussagekräftig. Bedeutender er- scheint deshalb weniger die Umschreibung des Aufgabengebiets der G._____ Treuhand AG, sondern vielmehr der tatsächliche Aufwand, welcher letztlich auch mit der Grösse bzw. der Geschäftstätigkeit der A._____ AG im massgebenden Zeitraum zusammenhängt. In diesem Kontext erscheinen die Auffassungen der involvierten Personen auf- schlussreich: Aus der – bereits erwähnten – E-Mail vom 25. Mai 2009 (Urk. D1/16/4), mittels welcher der Beschuldigte H._____ den Vertragsentwurf sandte, geht hervor, dass der Beschuldigte am Tag der Vertragsunterzeichnung mit einem Aufwand von 6 Stunden pro Woche – so auch in etwa vor Polizei bestätigt ("man ging am Anfang von einem Tag in der Woche aus": Ordn. 17 Reg. 3/1 S. 5) – und 24 Stunden pro Monat und dementsprechend mit Kosten von Fr. 3'000.– pro Monat für seine Mandatsführung oder von Fr. 1'800.– pro Monat für diejenige von AM._____ – welche dann offensichtlich nicht zum Einsatz kam – rechnete. Allerdings wird sei- tens des Beschuldigten ebenso geltend gemacht, dass sein Aufwand für die Erfül- lung des Treuhandmandates mit dem Ausstieg von I._____, der Erkrankung von H._____ und der Entlassung von Personal bei der A._____ AG immer grösser

- 50 - geworden sei (Ordn. 17 Reg. 3/1 S. 5, 8 f. u. 12; Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 2, 24 u. 26; Urk. D1/11/2 S. 4; Urk. 165 S. 13). Diese Behauptungen sind nachstehend zu er- örtern: 3.6. Mehraufwand durch Ausfall von I._____ Daneben erscheint der Aufgabenbereich von I._____ im Bereich der Treuhand- und auch übrigen Aufgaben massgebend, welche auch gestützt auf ihre Aussa- gen im Juli/August 2009 (Urk. D1/16/1 S. 2) an die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten übergegangen seien. Ihre entsprechenden Ausführungen er- weisen sich indes als uneinheitlich und sind deshalb unzuverlässig. So machte sie anlässlich derselben Einvernahme geltend, der Beschuldigte sei nicht in der Lage gewesen, diese Aufgaben zu übernehmen, da er keine Ahnung vom Rechnungs- wesen, vom Export, von Einkauf und Verkauf, von der Transportentwicklung und vom ganzen Handel gehabt habe. Weiter führte sie aus, dass in den Monaten ih- res Ausscheidens aus der A._____ AG mehrere neue Mitarbeiter eingestellt wor- den seien. Im Juni 2009 sei R._____ mit einem 100%-Pensum für einen Teil des Handels und im August 2009 sei O._____ für die Bereiche Offerten, Rechnungs- wesen und Einkauf ebenfalls mit einem 100%-Pensum eingestellt worden. P._____ habe im Mai 2009 ihre Geschäftsführungsfunktion im Umfang von 50% übernommen. Auch sei nach ihrem Ausscheiden J._____ eingestellt worden, des- sen Aufgabenbereich sie aber nicht kenne (Urk. D1/16/1 S. 5). Ihre nach Einstel- lung dieser Mitarbeiter verbliebenen Aufgaben der Überwachung, der (ganzen) Finanzen und der Geschäftsführung hätten nach ihrem Ausscheiden H._____, der Beschuldigte und P._____ übernommen (Urk. D1/16/1 S. 6). Zusätzlich schmä- lern ihre Äusserungen, dass sie selbst ein 400%-Pensum gehabt und immer ge- sagt habe, sie arbeite für drei (Urk. D1/16/1 S. 3), angesichts der damit offenbar- ten Übertreibungstendenzen, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weiter. Gestützt auf ihre Aussagen allein bleibt deshalb völlig unklar, welches Aufgabengebiet letztlich vom Beschuldigten übernommen wurde. Zielführender erweist sich in dieser Hinsicht das Heranziehen der von der A._____ AG – vertreten durch H._____ – einerseits und I._____ andererseits un- terzeichneten "Auszeitsvereinbarung" vom 30. September 2009 bzw. dem dazu-

- 51 - gehörigen "Anhang" vom 13. November 2009 (Urk. 85/11). Gemäss dieser Ver- einbarung wurde I._____ unter Beibehaltung des bestehenden Arbeitsverhältnis- ses ab dem 1. Oktober 2009 bis am 31. März 2011 eine "gesundheitliche Auszeit" gewährt. Mit der Verteidigung (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 23) und der Vo- rinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 63) lässt sich diesen Urkunden der umfassende Zuständigkeitsbereich von I._____ bei der A._____ AG entnehmen. Ebenso wur- de festgehalten, welche Bereiche ihrer Tätigkeit an H._____, R._____ sowie O._____ und welche an den Beschuldigten abgegeben wurden bzw. werden soll- ten: "[…]

10. Aktivitäten und Kompetenzen während der Auszeit: Frau I._____ gibt ihre Verantwortung der Bereiche Finanzen und Personal, Administration, Verkauf, Marketing, Einkauf, Logistik usw. während der Auszeit an Herrn H._____ ab. 10.1. Sachbearbeitung Die gesamte Sachbearbeitung wurde durch beide Frauen R._____ und O._____ übernommen. Die Kompetenzen dafür sind mit der jeweiligen Stellenbeschreibung geregelt und das Controlling liegt bei Herrn H._____. 10.2. Buchhaltung, Zahlungsverkehr, Personal Diese Buchhaltungsarbeiten werden durch Herrn B._____ und Frau O._____ aufge- teilt. Herr B._____ führt die Fibu sowie das Personalwesen und Frau O._____ die Debitoren und Kreditoren, die Kasse sowie das Mahnwesen. Das Controlling liegt bei Herrn H._____. Der elektronische Zahlungsverkehr sowie elektronischer Devisenkauf obliegt nur den Herren B._____ / H._____. Der Kassa-Abschluss wird jeweils per Ende Monat durch Mitarbeiter geführt. Das Controlling hierfür liegt bei Herrn B._____. Die Post-Check Karte für Bargeldbezüge geht zu Herrn H._____. Die Lohn-Jahresendarbeiten (Dez 09) sowie Geschäftsjahresabschluss mit der Soft- ware europa3000 erfolgt nach schriftlicher min. einwöchiger Voranzeige in Absprache bzw. Zusammenarbeit zwischen Frau I._____ und Herrn B._____. […]" Im Anhang wird zudem spezifiziert, dass die Personalrekrutierung ab Mai 2009 von Frau Hug an P._____ übergeben wurde, welcher in einem 50%-Pensum an- gestellt wurde, wobei Ziffer 4 des mit ihm am 4. Mai 2009 geschlossene Berater- vertrages (Ordn. 26 Reg. "S") ein umfassendes Tätigkeitsgebiet abbildet (Neuor- ganisation der internen Administration; Neugestaltung der Verkaufsorganisation; Rekrutierung des notwendigen Personals; Stellvertretung der Geschäftsleitung; Einführung einer neuen administrativen Software; Rezertifizierung des QM- Systems). Weiter wird erwähnt, dass für den Verkaufs-Innendienst ab Mitte Mai 2009 R._____ (mit 100%-Pensum: vgl. Ordn. 26 Reg. "G") und ab Mitte August 2009 O._____ (ebenfalls mit 100%-Pensum: vgl. Ordn. 26 Reg. "L") eingestellt worden seien.

- 52 - Die nebst der Mandatserteilung an die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschul- digten erfolgte Einstellung der erwähnten Personen mit insgesamt 250 Stellen- prozenten bzw. die Übertragung wesentlicher Aufgaben an H._____ zeigt vorlie- gend auf, dass die sich unmittelbar durch die Auszeit von I._____ (welche durch Kündigung per 31. März 2011 beendet wurde: vgl. Ordn. 25 und Ordn. 26 Reg. "H") ergebenden Tätigkeitsfelder bei der A._____ AG lediglich zu einem kleinen Teil an die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten übergingen. Deshalb gehen die Vorbringen der Verteidigung, welche auf die Übernahme der Aufgaben von I._____ hauptsächlich durch den Beschuldigten allein abzielen (Urk. 125 S. 13; Urk. 84 insb. S. 23 ff.), fehl. 3.7. Mehraufwand durch Ausfall von H._____ Ein gewisser Mehraufwand für die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 64 f.) – zu Gunsten des Beschul- digten durch den krankheitsbedingten Ausfall von H._____ (s. auch die entspre- chende Meldung bei der Pensionskasse vom 16. März 2011 sowie das Ärztliche Zeugnis von Dr. med. AQ._____ vom 14. März 2011: Ordn. 26 Reg. "H") anzu- nehmen, auch wenn dies von H._____, gemäss welchem der Beschuldigte als Treuhänder nicht in das Tagesgeschäft involviert gewesen sei, in welches er kei- ne Minute investieren habe müssen, bestritten wird (Urk. D1/13/1 S. 4 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass der Ausfall ca. ab Ende 2010 bis März 2012 dauerte (s. Urk. D1/13/4; Urk. D1/27/5; Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 10). 3.8. Ausscheiden von R._____ und O._____ Dem Standpunkt des Beschuldigten (z.B. in Ordn. 17 Reg. 3.1 u. Urk. D1/11/2 S. 4) folgend ist vorliegend nicht ersichtlich, wer R._____ (ab November 2010) und O._____ (faktisch ab April 2011) bei der A._____ AG ersetzt haben soll, zu- mal J._____ aussagte, in den Jahren 2010 und 2011 lediglich im Lager der A._____ AG tätig gewesen zu sein und erst später mit der Sachbearbeitung be- fasst gewesen zu sein (Urk. D1/23/1 S. 3). Zu Gunsten des Beschuldigten und mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 67) ist deshalb davon auszugehen, dass für den Beschuldigten durch das Ausscheiden von R._____ ab November 2010 sowie durch den Ausfall von O._____, welche in der Kreditoren- und Debitoren-

- 53 - buchhaltung tätig war, ab April 2011 ein spürbarer Mehraufwand entstand. Ein- schränkend ist immerhin festzustellen, dass durch die Einführung der Software W'._____ Personal eingespart werden konnte, was auch der Beschuldigte aner- kannte, indem er aussagte, dass die dadurch erzielten Einsparungen 150 Stellen- prozente betroffen hätten (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 18). 3.9. Ferienvertretungen Ferienvertretungen habe es gemäss I._____ während ihrer Zeit bei der A._____ AG nie gegeben, sie hätten den Betrieb jeweils für zwei Wochen geschlossen (Urk. D1/16/1 S. 8 f.), was auch H._____ bestätigte (Urk. 1/13/1 S. 7). Auch P._____, J._____ und K._____ bestätigten, dass die A._____ AG jeden Sommer Betriebsferien machte (Urk. D1/22/1 S. 4 bzw. Urk. D1/23/1 S. 3; Urk. D1/15/1 S. 8), wobei K._____ präzisierte, dass die Betriebsferien immer Ende Juli/Anfangs August stattgefunden hätten, die A._____ AG dann zu gehabt hätte und der Tele- fonbeantworter eingeschaltet gewesen sei. Zwei Wochen Betriebsferien der A._____ AG sind z.B. auch im Beratervertrag von P._____ vom 4. Mai 2009 vor- gesehen (Ordn. 26 Reg. "S"). K._____ gab zudem zu Protokoll, dass er sich da- her nicht vorstellen könne, was das für Ferienvertretungen für zweimal je Fr. 15'000.– gewesen seien, habe der Beschuldigte doch keine Ahnung vom Tages- geschäft der A._____ AG gehabt (Urk. D1/15/1 S. 8). Auch M._____ gab zu Pro- tokoll, dass der Beschuldigte ihm nie etwas von einer Ferienvertretung bei der A._____ AG erzählt habe (Urk. D1/20/1 S. 7). Auch der Beschuldigte anerkannte, dass die A._____ AG im Sommer jeweils zwei Wochen geschlossen gewesen sei (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 32; Urk. D1/11/3 S. 5). Auffällig erscheint zunächst, dass die vierwöchige Ferienvertretung gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 32) die zweiwöchigen Be- triebsferien mitumfasst zu haben scheint. Ebenso auffällig ist, dass der Beschul- digte zunächst lediglich von einer Ferienvertretung von vier Wochen für H._____ im Jahr 2011 gesprochen hat (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 32), hernach demgegenüber zwei Ferienvertretungen in den Jahren 2010 und 2011 erwähnte, für welche er – unter Verweis auf zwei – später eingereichte und nicht unterzeichnete – Honorar-

- 54 - rechnungen vom 15. Juli 2010 und 15. Juli 2011 jeweils Fr. 15'000.– verlangte (Urk. D1/11/3 S. 4 f.; Ordn. 34 u. 35). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die A._____ AG im Sommer jeweils zwei Wochen Betriebsferien hatte, die Aussagen des Beschuldigten zur Ferien- vertretung von H._____ uneinheitlich und damit wenig glaubhaft erscheinen und ferner keiner der Zeugen angab, von einer Ferienvertretung zu wissen, ist gestützt auf dieses Beweisergebnis davon auszugehen, dass diese Ferienvertretungen im seitens des Beschuldigten behaupteten Umfang nicht bestanden bzw. dass sich dadurch kein ins Gewicht fallender Mehraufwand für die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten ergab. 3.10. Mehraufwand durch Einführung der Software W'._____ Hinsichtlich des Arbeitsaufwands für die G._____ Treuhand AG bzw. den Be- schuldigten, welcher durch die Einführung der Software W'._____ bei der A._____ AG entstand, bestehen sich diametral gegenüberstehende Auffassungen. Seitens des Beschuldigten wird geltend gemacht, dass sich das Auftragsvolumen der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten durch die Einführung von W'._____ vergrössert habe (z.B. in Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 22). P._____ sagte als Zeuge demgegenüber aus, dass er den ganzen IT-Bereich bei der A._____ AG gemacht habe, demgegenüber der Beschuldigte und M._____ gar nichts beigetragen hätten. Hinsichtlich Implementierung des Systems W'._____ habe der Beschuldigte lediglich jeweils kleine Beiträge geleistet, wenn er ohnehin als Treuhänder im Haus gewesen sei. Jener habe bei den Modulen Debitoren und Kreditoren die entsprechenden Codes setzen und prüfen müssen. Unterstützung hinsichtlich W'._____ habe P._____ von H._____, R._____ und O._____ erfahren. Das W'._____ sei ab dem 1. April 2010 live gelaufen. Ab dann sei der Beschuldigte vielleicht einmal monatlich gekommen, um die Löhne freizu- geben, demgegenüber die Endfreigabe bei H._____ gelegen habe. Für diese Tä- tigkeit habe der Beschuldigte vielleicht eine Viertelstunde benötigt (Urk. D1/22/1 S. 3 f.). H._____ bestätigte den geringfügigen Aufwand des Beschuldigten hin- sichtlich W'._____ sinngemäss, indem er als Auskunftsperson zu Protokoll gab,

- 55 - dass er und P._____ zu 95% und der Beschuldigte zu 5% – im Bereich der Fi- nanzbuchhaltung – für die Einführung der Software W'._____ zuständig gewesen seien. Insgesamt habe der Beschuldigte höchstens 50 bis 60 Stunden investiert (Urk. 1/13/1 S. 6 u. 12). Auch M._____ äusserte als Zeuge die Meinung, dass das System bei der A._____ AG von jemand anderem, er glaube P._____, eingerich- tet worden sei. Inwiefern der Beschuldigte daran beteiligt gewesen sei, könne er indes nicht sagen (Urk. D1/20/1 S. 9). O._____ bestätigte, dass es P._____ ge- wesen sei, welcher hinsichtlich Einführung des W'._____ "alles in Gang gebracht" habe (Urk. D1/18/1 S. 6). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 66 f.) ist festzustellen, dass die Einfüh- rung der Software W'._____ bei der A._____ AG zu Beginn mit einem erheblichen Mehraufwand für die beteiligten Personen verbunden war. Allerdings war der Bei- trag des Beschuldigten gestützt auf das Beweisergebnis von deutlich untergeord- neter Natur. Immerhin fällt auch hier in einem gewissen Mass ins Gewicht, dass O._____ seitens der A._____ AG nicht personell ersetzt wurde, auch wenn letzt- lich – mit dem Beschuldigten (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 18) – davon auszugehen ist, dass durch die Einführung von W'._____ Personal eingespart werden konnte. Insbesondere zu Beginn, d.h. vor allem gegen Ende 2009 dürfte sich aber durch die Einführung von W'._____ auch auf Seiten der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten ein gewisser, überschaubarer Mehraufwand ergeben haben. 3.11. Mehraufwand durch Zusatzaufgaben Gemäss H._____ habe der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – gewisse Zusatz- aufgaben übernommen, welche separat in Rechnung gestellt worden seien. Die Zusatzaufgaben hätten administrative Belange für seinen Vater, so das Erfassen der Zahlungen und das Einreichen einer Hilflosenentschädigung betroffen. Er ha- be der G._____ Treuhand AG diesbezüglich etwa fünf bis acht Belege seinem Va- ter betreffend geschickt oder übergeben (Urk. 1/13/1 S. 5 f.). Ferner habe der Be- schuldigte sich um ein Nachsteuerverfahren gekümmert. Weiter habe der Be- schuldigte vielleicht bei fünf Besprechungen betreffend seine Scheidung beige- wohnt, wobei jener nichts Schriftliches habe erledigen müssen. Schliesslich habe der Beschuldigte auch seine private Steuererklärung erstellt (Urk. 1/13/1 S. 5 ff.).

- 56 - L._____ bestätigte als Zeuge, vor allem private Sachen für AR._____, aber auch für H._____ erledigt zu haben. Für AR._____ sei der Aufwand grösser gewesen, vielleicht zwei bis drei Stunden pro Woche während ca. eineinhalb Jahren. Bei der G._____ Treuhand AG habe er im September 2009 angefangen. Er habe die Steuererklärung, die Abrechnungen mit der AS._____, die Anforderung der Hilflo- senentschädigung und die Kündigung seiner Wohnung gemacht sowie die priva- ten Zahlungen ins E-Banking gestellt. Für H._____ sei es weniger gewesen. Für ihn habe er die Steuererklärung aufbereitet und einmal eine Aufstellung über pri- vate Rechnungen gemacht. Daneben habe es noch den E-Mail-Verkehr mit H._____ gegeben. Auch habe er wöchentlich wegen der Zahlungen für seinen Vater mit ihm telefoniert (Urk. D1/17/1 S. 3 ff.). Auch K._____ bestätigte Zusatz- aufgaben des Beschuldigten. So sei die Steuererklärung für H._____ im Betrag von Fr. 600.– oder Fr. 700.– separat in Rechnung gestellt worden (Urk. D1/15/1 S. 6 f.). Diese in mehreren Zeugenaussagen erwähnten Zusatzaufgaben des Beschuldig- ten ergeben sich auch aus einer bei den Akten liegenden Pendenzenliste vom Juni 2011 (Urk. 85/10), aus welcher u.a. die Traktanden "I._____" H._____ pri- vat", "Info über AR._____" und "Scheidung" hervorgehen. Dadurch ergibt sich auch, dass es nicht nur zu einer personellen Vermischung auf Seiten des Be- schuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG sondern auch auf derjenigen der A._____ AG bzw. von H._____ bzw. AR._____ als Privatpersonen kam. Gestützt auf dieses Beweisergebnis muss mit einem nicht unerheblichen Aufwand des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG für Zusatzaufgaben, insbe- sondere für AR._____ hinsichtlich administrativer Aufgaben und für H._____ hin- sichtlich Scheidung und Steuerangelegenheiten gerechnet werden, welcher – ins- besondere gestützt auf die Angaben von L._____ – während eineinhalb Jahren ab Herbst 2009 zu berücksichtigen ist. 3.12. Präsenz des Beschuldigten bei der Privatklägerin Aussagen der Beteiligten über die Präsenz des Beschuldigten bei der A._____ AG erscheinen gestützt auf seinen eigenen Hinweis, dass er die Treuhandaufga-

- 57 - ben selber und vor Ort erledigt habe (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 5), mit Hinblick auf den entsprechenden Aufwand grundsätzlich als aussagekräftig. Allerdings relati- vierte der Beschuldigte die Bedeutung entsprechender Aussagen wieder, indem er vorbrachte, dass seine Präsenz bei der A._____ AG nicht immer wahrgenom- men worden sei, weil u.a. sämtliche Besprechungen mit H._____ stets nach 17 Uhr und meistens in dessen privaten Räumlichkeiten stattgefunden hätten, weil die Mitarbeiter nicht alles hören sollten (Urk. D1/11/3 S. 5). Von Seiten von H._____ wird indes geltend gemacht, die Besprechungen mit dem Beschuldigten hätten im besten Fall einmal pro Woche in AT._____ stattgefunden und hätten 1 bis 1 ½ Stunden gedauert. Im Jahr 2011 hätten sie sich dann ledig- lich noch einmal pro Monat für dieselbe Dauer getroffen, dies jeweils nach unzäh- ligen Telefonaten wegen Unerreichbarkeit des Beschuldigten (Urk. 1/13/1 S. 5). P._____ sagte als Zeuge aus, der Beschuldigte sei jeweils einmal wöchentlich, meistens am Mittwoch, für wenige Stunden bei der A._____ AG gewesen (Urk. D1/22/1 S. 4). Allerdings gab P._____ auch zu Protokoll, lediglich 3 Tage (2009), 1-2 Tage (2010) und 0.5-1 Tag (2011) pro Woche bei der A._____ AG anwesend gewesen zu sein (Urk. D1/22/1 S. 6), was seine Möglichkeit, die Prä- senz des Beschuldigten umfassend beurteilen zu können, nicht unerheblich ein- schränkt. J._____ (bis Ende 2008 und erneut ab 8. November 2010 bei der A._____ AG angestellt) bestätigte, dass der Beschuldigte höchstens einmal pro Woche für we- niger als einen Tag bei der A._____ AG gewesen sei (Urk. D1/23/1 S. 3). Der Umstand, dass J._____ eine 100%-Stelle bekleidete (s. Arbeitsvertrag vom 8. November 2010: Ordn. 26 Reg. "R") und somit laufend vor Ort war, lässt seine Aussagen verlässlich erscheinen, zumal sich seine Ausführungen auch sonst als glaubhaft erweisen. Auch O._____ gab als Zeugin zu Protokoll, dass der Be- schuldigte zumindest am Anfang ca. einmal wöchentlich bei der A._____ AG vor- beigekommen sei. Für wie lange wisse sie nicht mehr (Urk. D1/18/1 S. 4). M._____ wiederum sagte in seiner Zeugeneinvernahme aus, der Beschuldigte habe sich in der Regel einmal pro Woche und ab und zu auch zweimal pro Woche bei der A._____ AG aufgehalten (Urk. D1/20/1 S. 5 f.).

- 58 - Dass sich H._____, P._____, J._____, O._____ und M._____ hinsichtlich der Präsenz des Beschuldigten bei der A._____ AG abgesprochen hätten, erscheint gestützt auf ihre im Kern übereinstimmenden, aber auch teilweise leicht divergie- renden und deshalb auch unterscheidbaren Aussagen abwegig. Der Beschuldigte muss sich zudem entgegenhalten lassen, dass er aussagte, dass er die Treu- handaufgaben selber und vor Ort erledigt habe, weshalb seine Präsenz bei der A._____ AG von erheblicher Bedeutung ist. Das Beweisergebnis deutet jedenfalls darauf hin, dass die Verantwortung des Beschuldigten bzw. der G._____ Treu- hand AG für die Geschäftsaktivitäten der A._____ AG im massgebenden Zeit- raum gestützt auf seine seltene, sich eher noch verringernde Präsenz vor Ort nicht merklich angestiegen ist. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 65 f.) ist indes zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass die zur Erfüllung des Treuhandmandats erforderlichen Arbeiten – allerdings zu einem deutlich kleineren Teil – auch von den Büroräumlichkeiten der G._____ Treuhand AG aus ausge- führt wurden, was die Aussagekraft der Präsenz des Beschuldigten in den Räum- lichkeiten der A._____ AG hinsichtlich des von ihm absolvierten Pensums etwas einschränkt. Zudem kamen bei der A._____ AG ab Mitte 2010, für einen halben Tag pro Woche, K._____, und als dessen Nachfolgerin ab April 2011, für zwi- schen einem halben Tag und zwei Tagen pro Woche, N._____, für die G._____ Treuhand AG zum Einsatz. 3.13. Personelle Vermischungen Vorliegend ist erwiesen, dass es im Rahmen des Firmenkonglomerats, welches der Sphäre des Beschuldigten zuzuordnen ist (nebst der G._____ Treuhand AG die S._____ AG sowie die G._____ Informatik AG; vgl. Urk. 138 E. 3.4.4.) zu per- sonellen Vermischungen gekommen ist bzw. ist erwiesen, dass gewisse Leistun- gen für die A._____ AG von anderen Personen, der S._____ AG bzw. G._____ Informatik AG bzw. dem Beschuldigten oder M._____ privat, welche allesamt der Sphäre des Beschuldigten zuzurechnen sind, erbracht wurden. Diesbezüglich ist

– um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 138 insb. E. 3.4.5.3.-3.4.5.4. S. 77 ff.).

- 59 - 3.14. Zusammenfassende Einschätzung Gestützt auf die eigene Einschätzung des Beschuldigten am Tag des Vertragsab- schlusses zwischen der A._____ AG und G._____ Treuhand AG ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass anfänglich mit einem Aufwand bei der A._____ AG von 6 Stunden pro Woche bzw. 24 Stunden pro Monat (und dementsprechend mit Kosten von Fr. 3'000.– pro Monat) gerechnet wurde. Diese Annahme deckt sich auch mit den sich gestützt auf das Beweisergebnis ergebenden Präsenzzei- ten des Beschuldigten bei der A._____ AG. Vorliegend ist indes erwiesen, dass sich das ursprünglich bei der A._____ AG vorgesehene Auftragsvolumen für die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschul- digten änderte bzw. im Laufe der Zeit zunahm, auch wenn sich die Präsenzzeiten des Beschuldigten vor Ort bei der A._____ über die Jahre 2010 und 2011 von rund einem Tag die Woche nicht gross veränderten bzw. sich eher verringerten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass diese Aufgaben auch aus- serhalb der Bürozeiten bzw. in den Räumlichkeiten der G._____ Treuhand AG und zudem ab Mitte 2010 ferner erwiesenermassen durch mindestens eine weite- re Arbeitskraft – im Umfang von ca. 10% von K._____ und ab April 2011 im Um- fang von zwischen 10% und 40% durch dessen – formell bei der S._____ AG täti- gen – Nachfolgerin N._____ ausgeführt wurden. Durch die Auszeit von I._____ ab Oktober 2009 gingen deren Aufgaben lediglich zu einem kleinen Teil an die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten über. Grösstenteils wurde ihr Ausscheiden indes durch die Einstellung von P._____, R._____ und O._____ mit insgesamt 250 Stellenprozenten bzw. die Übertragung wesentlicher Aufgaben an H._____ kompensiert. Ebenfalls in diese Phase fällt die Einführung der Software W'._____ bei der A._____ AG. Das Beweisergebnis zeigt, dass sich dadurch insbesondere zu Be- ginn ein kleiner, überschaubarer Mehraufwand für die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten ergeben hat. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 2.4.5.1. S. 67) rechtfertigt es sich, diese beiden Umstände zu Gunsten des Beschuldigten ab Oktober 2009 mit einem Mehrauf-

- 60 - wand von gesamthaft 6 Stunden pro Woche zu veranschlagen, womit sich ein Gesamtaufwand von 12 Stunden pro Woche ergab. Gestützt auf das Beweisergebnis gab es zudem einen ebenfalls in diese Phase fallenden, nicht unerheblichen Aufwand des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG für Zusatzaufgaben, insbesondere für AR._____ hinsichtlich admi- nistrativer Aufgaben und für H._____ hinsichtlich Scheidung und Steuerangele- genheiten, wobei zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass es in per- soneller Hinsicht auf beiden Seiten zu einer Vermischung gekommen ist. Dieser Zusatzaufwand ist – insbesondere gestützt auf die Angaben von L._____ über die Dauer dieser Zusatzaufgaben – mit weiteren 3 Stunden pro Woche während ein- einhalb Jahren (bis Ende März 2011) zu veranschlagen, womit im Rahmen der Plausibilitätsrechnung ab Oktober 2009 mit einem Gesamtaufwand seitens der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten für die A._____ AG einschliesslich der privaten Angelegenheiten von AR._____ und H._____ im Umfang von 15 Stunden pro Woche gerechnet werden muss. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.2. S. 77) ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass auch diese privaten Zusatzleistungen über die A._____ AG abgerechnet worden sind. Ab Juli 2010 war durch den zusätzlichen Einsatz von K._____ bei der A._____ AG im Umfang eines 10%-Pensums ein weiterer Mehraufwand im Umfang von rund 4 Stunden pro Woche festzustellen. Der krankheitsbedingte Ausfall von H._____ gegen Ende 2010 (bis März 2012) sowie das Ausscheiden von R._____ bei der A._____ AG ist mit einem Mehrauf- wand auf Seiten der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten im Umfang von weiteren 6 Stunden pro Woche, auf insgesamt 25 Stunden pro Woche, zu veranschlagen. Spätestens ab April 2011 sind die drei Stunden, welche auf Seiten der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten (ab September 2009) für Zusatzaufgaben zu Gunsten von H._____ und AR._____ eingerechnet wurden, nicht mehr zu be- rücksichtigen. Dieser Wegfall wird indes durch das Ausscheiden von O._____ bei der A._____ AG (faktisch) per Ende März 2011 und den dadurch entstehenden

- 61 - Mehraufwand wieder kompensiert. Es rechtfertigt sich, auch diesbezüglich einen Aufwand von 3 Stunden pro Woche anzunehmen, zumal ein Teil von der Nachfol- gerin von K._____ bei der G._____ Treuhand AG kompensiert wurde, welche er- wiesenermassen insgesamt einen grösseren Aufwand bei der A._____ AG betrieb als ihr Vorgänger. Demnach bestand ab April 2011 unverändert ein Aufwand von 25 Stunden pro Woche. Kein massgebender Mehraufwand für die G._____ Treuhand AG bzw. den Be- schuldigten ergab sich demgegenüber durch die seitens des Beschuldigten gel- tend gemachten Ferienvertretungen. Gemäss der vorgenommenen Plausibilitätsberechnung des seitens der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten oder einer seiner Sphäre zugehörigen Per- son für die A._____ AG erbrachten Aufwands ergeben sich bei einer zu Gunsten des Beschuldigten getroffenen Annahme eines grosszügigen Stundenlohnes von Fr. 125.– für alle Leistungen (welcher gemäss Ziffer III. der Vereinbarung zwi- schen der G._____ Treuhand AG und A._____ AG lediglich für Leistungen des Beschuldigten persönlich, nicht aber für diejenigen seiner Mitarbeiterin vorgese- hen war, für welche lediglich Fr. 75.– in Rechnung gestellt hätten werden können:

s. Ord. 33 Reg. 7) folgende Honorare für die Jahre 2009 bis 2011: . Vertragsbeginn (11. Juni 2009) bis September 2009: . Fr. 3'000.– pro Monat, folglich ca. Fr. 11'000.–. . Oktober 2009 bis Juni 2010: . Fr. 7'500.– pro Monat, folglich ca. Fr. 67'500.–. . Juli 2010 bis Oktober 2010: . Fr. 9'500.– pro Monat, folglich ca. Fr. 38'000.–. . November 2010 bis Mitte November 2011: . Fr. 12'500.– pro Monat, folglich ca. Fr. 156'250.–.

- 62 - Ergänzend ist festzuhalten, dass die Annahme eines Stundenansatzes von Fr. 180.– für K._____ bzw. Fr. 150.– für N._____ angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte für seine eigene Arbeit lediglich Fr. 125.– und für die Arbeit der Angestellten AM._____ bloss Fr. 75.– pro Stunde veranschlagt bzw. hat (Ziffer III. der Vereinbarung zwischen der G._____ Treuhand AG und A._____ AG: s. Ord. 33 Re. 7), bzw. davon auszugehen ist, dass dies entsprechend vereinbart wurde, unter keinem Titel gerechtfertigt erscheint (s. hierzu später unter E.4.5.2.). Die Beweiswürdigung hinsichtlich der seitens der G._____ Treuhand bzw. des Beschuldigten bzw. eines seiner Sphäre zugehörigen Leistungserbringers für die A._____ AG (bzw. der bei ihr anzusiedelnden nutzniessenden Personen) erbrach- ten Dienstleistungen zeigt klar auf, dass kein Honorar im Sinne einer Pauschale von lediglich Fr. 1'500.– pro Monat, sondern eine Entschädigung nach Aufwand, für ein Gesamtpaket an Leistungen, vereinbart war. Die seitens des Gerichts vor- genommene Plausibilitätsberechnung hinsichtlich des betriebenen Aufwands ergibt für die Periode vom 11. Juni 2009 (Beginn Treuhandmandat) bis Mitte No- vember 2011 (Zeitpunkt der letzten streitgegenständlichen Überweisung) einen Gesamtbetrag von rund Fr. 290'000.– (inkl. MwSt. von 7.6% zu 2/3, von 8% zu 1/3). Wie bereits erwähnt, wurde für die Plausibilitätsberechnung des Aufwands durchgehend von einem – für den Beschuldigten günstigen – hohen Stundenan- satz von Fr. 125.– ausgegangen, weshalb es sich ohne Weiteres rechtfertigt, den errechneten Betrag als Maximalbetrag zu betrachten, weil die Berücksichtigung eines tieferen Stundenansatzes bei den nicht persönlich durch den Beschuldigten erbrachten Dienstleistungen gestützt auf die erörterten Beweise naheliegender erscheint.

4. Rechtmässigkeit der seitens der Privatklägerin geleisteten Zahlungen 4.1. Im Allgemeinen Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, auf Seiten der Privatklägerin Transakti- onen im Gesamtbetrag von Fr. 513'118.11 veranlasst zu haben, welche nicht durch den Mandatsvertrag zwischen der G._____ Treuhand AG und der A._____ AG umfasst gewesen seien. Wie aufgezeigt (vorstehend unter E. 3.), wurden sei- tens des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG bzw. der seiner Person

- 63 - zuzuordnenden Sphäre deutlich mehr Dienstleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum erbracht, als seitens der Anklagebehörde behauptet. Nichtsdestotrotz besteht zwischen dem sich aus der vorgenommenen Plausibilitätsberechnung er- gebenden Maximalbetrag für die massgebenden Dienstleistungen von Fr. 290'000.– und den angeklagten Transaktionen weiterhin eine erhebliche Diffe- renz. Im Nachfolgenden sind diese Transaktionen einer sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen. Vorab sind die seitens der Vorinstanz zutreffend wiedergegebe- nen Zahlungen zu Lasten der Privatklägerin zwischen dem 27. August 2009 und dem 16. November 2011 erneut aufzuführen, wobei sich ein Gesamtbetrag von Fr. 502'094.16 – und nicht der seitens der Anklagebehörde – welcher im Rahmen der Addition der einzelnen Beträge offensichtlich ein Rechnungsfehler unterlief – errechnete Gesamtbetrag von Fr. 513'118.11 ergibt: [A._____ AG = A._____ AG, B._____ = B._____, M._____ = M._____, G._____ AG = G._____ Treuhand AG, S._____ AG = S._____ AG, G._____ AG = G._____ Informatik AG, betr. Zahlungen Nr. 118-140 siehe unten bei "weitere Drittpersonen"] Nr. Valuta von Bank Kto. Beleg an Bank Kto. Beleg Betrag

1) A.___ AU.__ 21 22 B._____ AP.__ 24 __ AG ___ /M.____ ___ 21.05.10 23 1'000.00 [BANK _ ]

2) A.___ AU.__ 21 25 B._____ AP.__ 24 25.06.10 __ AG ___ /M.____ ___ 23 2'000.00 _

3) A.___ AU.__ 21 26 B._____ AP.__ 24 05.07.10 __ AG ___ /M.____ ___ 23 200.00 _

4) A.___ AU.__ 21 27 B._____ AP.__ 24 12.10.10 __ AG ___ /M.____ ___ 23 730.00 _

5) A.___ AU.__ 21 28 B._____ AP.__ 24 15.10.10 __ AG ___ /M.____ ___ 23 145.00 _

6) A.___ AU.__ 21 29 B._____ AV.__ 31 16.11.10 30 9'000.00 __ AG ___ /M.____ ___

- 64 - _

7) A.___ AU.__ 32 33 B._____ AV.__ 31 30.12.10 __ AG ___ /M.____ ___ 30 6'800.00 _

8) A.___ AU.__ 32 34 B._____ AV.__ 31 18.02.11 __ AG ___ /M.____ ___ 30 7'500.00 _

9) A.___ AU.__ 32 35 B._____ AV.__ 31 14.03.11 __ AG ___ /M.____ ___ 30 6'400.00 _

10) A.___ AU.__ 32 36 B._____ AV.__ 31 17.03.11 __ AG ___ /M.____ ___ 30 4'800.00 _

11) A.___ AU.__ 32 37 B._____ AV.__ 31 28.03.11 __ AG ___ /M.____ ___ 30 3'129.20 _

12) A.___ AU.__ 32 38 B._____ AP.__ 24 01.04.11 __ AG ___ /M.____ ___ 23 3'000.00 _

13) A.___ AU.__ 32 39 B._____ AP.__ 41 19.04.11 __ AG ___ /M.____ ___ 40 7'383.75 _

14) 03.05.11 A.___ AU.__ 32 42 B._____ AV.__ 30 31 7'570.60 __ AG ___ (… + …) /M.____ ___ _

15) A.___ AV.__ 43 44 B._____ AV.__ 31 31.05.11 __ AG ___ /M.____ ___ 30 2'000.00 _

16) A.___ AV.__ 43 45 B._____ AP.__ 41 08.08.11 __ AG ___ /M.____ ___ 40 8'050.00 _

17) A.___ AO.__ 5 46 B._____ AW.__ 48 14.10.11 47 3'000.00 __ AG ___ . ___

18) A.___ AO.__ 5 49 B._____ AW.__ 48 02.11.11 47 6'217.50 __ AG ___ . ___ Zw.tot. 78'926.05

- 65 -

19) 27.08.09 A.___ AU.__ 21 50 G._____ AP.__ 6 8 2'339.90 __ AG ___ "???" AG ___

20) 17.12.09 A.___ AU.__ 21 50 G._____ AP.__ 6 8 2'460.00 __ AG ___ "Dez." AG ___

21) 23.12.09 A.___ AU.__ 21 50 G._____ AP.__ 6 8 1'500.00 __ AG ___ "RA-Kost." AG ___ "KV"

22) 08.01.10 A.___ AU.__ 21 51 G._____ AP.__ 6 8 2'000.00 __ AG ___ "KV" AG ___ "KV"

23) 15.01.10 A.___ AU.__ 21 52 G._____ AP.__ 6 8 1'385.00 __ AG ___ "Jan.'10" AG ___

24) 05.02.10 A.___ AU.__ 21 53 "Jan." G._____ AP.__ 6 8 2'421.00 __ AG ___ AG ___

25) 17.02.10 A.___ AU.__ 21 54 G._____ AP.__ 6 8 2'421.00 __ AG ___ "Feb." AG ___ "Feb."

26) 26.02.10 A.___ AU.__ 21 55 "Feb." G._____ AP.__ 6 8 4'000.00 __ AG ___ AG ___

27) 03.03.10 A.___ AU.__ 21 56 G._____ AP.__ 6 8 4'221.00 __ AG ___ "Feb.'10" AG ___ "Feb.'10" "Umst. P."

28) 16.03.10 A.___ AU.__ 21 57 G._____ AP.__ 6 8 4'221.00 __ AG ___ "Umst. P." AG ___

29) 29.03.10 A.___ AU.__ 21 58 G._____ AP.__ 6 8 4'304.00 __ AG ___ AG ___

30) 31.03.10 A.___ AU.__ 21 59 G._____ AP.__ 6 8 3'228.00 __ AG ___ "März" AG ___

31) 01.04.10 A.___ AU.__ 21 60 G._____ AP.__ 6 8 12'415.00 __ AG ___ AG ___

32) 07.04.10 A.___ AU.__ 21 61 G._____ AP.__ 6 8 2'152.00 __ AG ___ AG ___

33) 30.04.10 A.___ AU.__ 21 62 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

34) 03.05.10 A.___ AU.__ 21 63 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

- 66 -

35) 05.05.10 A.___ AU.__ 21 64 G._____ AP.__ 6 8 7'400.00 __ AG ___ AG ___

36) 10.05.10 A.___ AU.__ 21 65 G._____ AP.__ 6 8 14'000.00 __ AG ___ AG ___

37) 03.06.10 A.___ AU.__ 21 66 G._____ AP.__ 6 8 1'000.00 __ AG ___ AG ___

38) 17.06.10 A.___ AU.__ 21 67 G._____ AP.__ 68 69 17'000.00 __ AG ___ AG ___

39) 30.06.10 A.___ AU.__ 21 70 G._____ AP.__ 6 8 1'000.00 __ AG ___ AG ___

40) 07.07.10 A.___ AU.__ 21 71 G._____ AP.__ 6 8 2'500.00 __ AG ___ AG ___

41) 30.07.10 A.___ AU.__ 21 72 G._____ AP.__ 6 8 300.00 __ AG ___ AG ___

42) 12.08.10 A.___ AU.__ 21 73 G._____ AP.__ 6 8 980.00 __ AG ___ AG ___

43) 13.08.10 A.___ AU.__ 21 74 G._____ AP.__ 6 8 9'900.00 __ AG ___ AG ___

44) 15.09.10 A.___ AU.__ 21 75 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

45) 05.10.10 A.___ AU.__ 21 76 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

46) 06.10.10 A.___ AU.__ 21 77 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

47) 21.10.10 A.___ AU.__ 21 78 G._____ AP.__ 68 69 6'250.00 __ AG ___ "FW-We." AG ___

48) 21.10.10 A.___ AU.__ 21 79 G._____ AP.__ 68 69 6'250.00 __ AG ___ "FW-We." AG ___

49) 10.11.10 A.___ AU.__ 21 80 G._____ AP.__ 6 8 217.00 __ AG ___ AG ___

50) 12.11.10 A.___ AU.__ 21 81 G._____ AP.__ 68 69 5'000.00 __ AG ___ "FW-We." AG ___

51) 12.11.10 A.___ AU.__ 21 82 G._____ AP.__ 68 69 5'000.00

- 67 - __ AG ___ AG ___

52) 16.11.10 A.___ AU.__ 21 83 G._____ AP.__ 68 69 9'000.00 __ AG ___ AG ___

53) 30.12.10 A.___ AU.__ 32 84 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

54) 31.12.10 A.___ AU.__ 32 85 G._____ AP.__ 6 8 9'800.00 __ AG ___ AG ___

55) 17.03.11 A.___ AU.__ 32 86 G._____ AP.__ 6 8 4'920.70 __ AG ___ AG ___

56) 28.03.11 A.___ AU.__ 32 87 G._____ AV.__ 88 89 3'700.00 __ AG ___ AG ___

57) 28.03.11 A.___ AU.__ 32 90 G._____ AP.__ 6 8 5'000.00 __ AG ___ AG ___

58) 31.03.11 A.___ AU.__ 32 91 G._____ AP.__ 6 8 5'000.00 __ AG ___ AG ___

59) 19.04.11 A.___ AU.__ 32 92 G._____ AP.__ 6 8 68.80 __ AG ___ AG ___

60) 12.05.11 A.___ AV.__ 43 93 G._____ AV.__ 88 89 2'000.00 __ AG ___ AG ___

61) 25.05.11 A.___ AU.__ 32 94 G._____ AP.__ 6 8 900.00 __ AG ___ "Euro" AG ___

62) 31.05.11 A.___ AV.__ 43 95 G._____ AP.__ 6 8 600.00 __ AG ___ AG ___

63) 31.05.11 A.___ AV.__ 43 96 G._____ AP.__ 6 8 5'000.00 __ AG ___ AG ___

64) 06.06.11 A.___ AV.__ 43 97 G._____ AV.__ 88 89 1'000.00 __ AG ___ AG ___

65) 06.06.11 A.___ AV.__ 43 98 G._____ AV.__ 88 89 1'000.00 __ AG ___ AG ___

66) 06.06.11 A.___ AV.__ 43 99 G._____ AV.__ 88 89 950.00 __ AG ___ AG ___

67) 07.06.11 A.___ AV.__ 43 100 G._____ AV.__ 88 89 1'500.00 __ AG ___ AG ___

- 68 -

68) 09.06.11 A.___ AV.__ 43 101 G._____ AP.__ 6 8 140.00 __ AG ___ AG ___

69) 09.06.11 A.___ AV.__ 43 102 G._____ AP.__ 6 8 4'000.00 __ AG ___ AG ___

70) 10.06.11 A.___ AV.__ 43 103 G._____ AP.__ 6 8 4'000.00 __ AG ___ AG ___

71) 04.07.11 A.___ AV.__ 43 104 G._____ AV.__ 88 89 70.00 __ AG ___ AG ___

72) 04.07.11 A.___ AV.__ 43 105 G._____ AV.__ 88 89 746.05 __ AG ___ AG ___

73) 19.07.11 A.___ AV.__ 43 106 G._____ AP.__ 6 8 1'000.00 __ AG ___ AG ___

74) 02.08.11 A.___ AV.__ 43 107 G._____ AV.__ 88 89 13'000.00 __ AG ___ AG ___

75) 02.08.11 A.___ AV.__ 43 108 G._____ AV.__ 88 89 1'000.00 __ AG ___ AG ___

76) 22.08.11 A.___ AO.__ 5? 109 G._____ AV.__ 88 89 935.30 __ AG ___ .? AG ___ "BA._____ "

77) 22.08.11 A.___ AV.__ 43 110 G._____ AV.__ 88 89 5'000.00 __ AG ___ AG ___

78) 07.09.11 A.___ AV.__ 43 111 G._____ AV.__ 88 89 11'787.00 __ AG ___ AG ___

79) 26.09.11 A.___ AV.__ 43 112 G._____ AV.__ 88 89 1'500.00 __ AG ___ AG ___

80) 16.11.11 A.___ AO.__ 5 113 G._____ AP.__ 6 8 7'500.00 __ AG ___ . "RV KV" AG ___ "RV KV" Zw.tot. 402'834.85

81) A.___ AU.__ 21 114 S._____ AP.__ 118 03.03.10 115 1‘835.20 __ AG ___ AG ___

82) A.___ AU.__ 21 116 S._____ AP.__ 118 12.05.10 115 4‘000.00 __ AG ___ AG ___

83) 18.05.10 A.___ AU.__ 21 117 S._____ AP.__ 115 118 22‘276.10

- 69 - __ AG ___ AG ___

84) A.___ AU.__ 21 119 S._____ AP.__ 118 13.08.10 115 2‘100.00 __ AG ___ AG ___

85) A.___ AU.__ 32 120 S._____ AP.__ 118 25.11.10 115 600.00 __ AG ___ AG ___

86) A.___ AU.__ 32 121 S._____ AP.__ 118 17.03.11 115 4‘912.50 __ AG ___ AG ___

87) A.___ AV.__ 43 122 S._____ AP.__ 118 28.03.11 115 71.95 __ AG ___ AG ___

88) A.___ AU.__ 32 123 S._____ AP.__ 118 28.03.11 115 4‘000.00 __ AG ___ AG ___

89) A.___ AU.__ 32 124 S._____ AP.__ 118 01.04.11 115 6‘087.20 __ AG ___ AG ___

90) A.___ AU.__ 32 125 S._____ AP.__ 118 05.04.11 115 7‘500.00 __ AG ___ AG ___

91) A.___ AU.__ 32 126 S._____ AP.__ 118 06.04.11 115 800.00 __ AG ___ AG ___

92) A.___ AU.__ 32 127 S._____ AP.__ 118 19.04.11 115 358.00 __ AG ___ AG ___

93) A.___ AU.__ 32 128 S._____ AP.__ 118 13.05.11 115 3‘000.00 __ AG ___ AG ___

94) A.___ AU.__ 32 129 S._____ AP.__ 118 25.05.11 115 8‘300.00 __ AG ___ AG ___

95) A.___ AV.__ 43 130 S._____ AP.__ 118 31.05.11 115 1‘200.00 __ AG ___ AG ___

96) A.___ AV.__ 43 131 S._____ AP.__ 118 08.06.11 115 4‘000.00 __ AG ___ AG ___

97) A.___ AV.__ 43 132 S._____ AP.__ 118 21.06.11 115 9‘100.00 __ AG ___ AG ___

98) A.___ AV.__ 43 133 S._____ AP.__ 118 29.06.11 115 4‘000.00 __ AG ___ AG ___

99) A.___ AV.__ 43 134 S._____ AP.__ 118 30.06.11 115 500.00 __ AG ___ AG ___

- 70 - Zw.tot. 84'640.95

100) A.___ AU.__ 21 135 G._____ AP.__ 137 12.04.10 136 11'451.00 __ AG ___ AG ___

101) A.___ AU.__ 21 138 G._____ AP.__ 137 14.05.10 136 2'900.00 __ AG ___ AG ___

102) A.___ AU.__ 21 139 G._____ AP.__ 137 17.05.10 136 3'000.00 __ AG ___ AG ___

103) A.___ AU.__ 21 140 G._____ AP.__ 137 09.06.10 136 500.00 __ AG ___ AG ___

104) A.___ AU.__ 21 141 G._____ AP.__ 137 10.06.10 136 500.00 __ AG ___ AG ___

105) A.___ AU.__ 21 142 G._____ AP.__ 137 19.07.10 136 2'869.00 __ AG ___ AG ___

106) A.___ AU.__ 21 143 G._____ AP.__ 137 29.07.10 136 900.00 __ AG ___ AG ___

107) A.___ AU.__ 21 144 G._____ AP.__ 137 24.08.10 136 1'300.00 __ AG ___ AG ___

108) A.___ AU.__ 21 145 G._____ AP.__ 137 16.11.10 136 5'200.00 __ AG ___ AG ___

109) A.___ AU.__ 32 146 G._____ AP.__ 137 17.03.11 136 6'025.50 __ AG ___ AG ___

110) A.___ AU.__ 32 147 G._____ AP.__ 137 28.03.11 136 5'000.00 __ AG ___ AG ___

111) A.___ AU.__ 32 148 G._____ AP.__ 137 05.04.11 136 6'736.95 __ AG ___ AG ___

112) A.___ AU.__ 32 149 G._____ AP.__ 137 19.04.11 136 1'719.70 __ AG ___ AG ___

113) A.___ AU.__ 32 150 G._____ AP.__ 137 19.04.11 136 139.25 __ AG ___ AG ___

114) 03.05.11 A.___ AU.__ 32 151 G._____ AP.__ 136 137 2‘478.45 __ AG ___ (… + …) AG ___

115) A.___ AU.__ 32 152 G._____ AP.__ 137 25.05.11 136 4'800.00 __ AG ___ AG ___

- 71 -

116) A.___ AV.__ 43 153 G._____ AP.__ 137 31.05.11 136 800.00 __ AG ___ AG ___

117) A.___ AV.__ 43 154 G._____ AP.__ 137 19.07.11 136 500.00 __ AG ___ AG ___ Zw.tot. 56'819.85

118) A.___ AU.__ 21 155 T._____ ? ? ? 24.03.10 5'000.00 __ AG ___ AG

119) A.___ AU.__ 21 156 T._____ ? ? ? 08.04.10 5'000.00 __ AG ___ AG

120) A.___ AU.__ 21 157 U._____ ? ? ? 16.04.10 3'815.70 __ AG ___ AG

121) A.___ AU.__ 21 158 ? ? ? 19.04.10 V._____ 4'700.00 __ AG ___

122) A.___ AU.__ 21 159 U._____ ? ? ? 18.06.10 712.40 __ AG ___ AG

123) A.___ AU.__ 21 160 V._____ ? ? ? 18.06.10 53.80 __ AG ___ S. AG

124) A.___ AU.__ 21 161 V._____ ? ? ? 18.06.10 231.80 __ AG ___ M. AG

125) A.___ AU.__ 21 162 V._____ ? ? ? 18.06.10 807.00 __ AG ___ S. AG

126) A.___ AU.__ 21 163 AA.____ ? ? ? 07.09.10 2'400.00 __ AG ___ _. AG

127) A.___ AU.__ 32 164 AB.____ ? ? ? 03.12.10 10'000.00 __ AG ___ _ AG

128) A.___ AU.__ 32 165 AC.____ ? ? ? 17.03.11 501.76 __ AG ___ _ AG

129) A.___ AU.__ 32 167 AD.____ ? ? ? 28.03.11 983.45 __ AG ___ _ AG

130) A.___ AU.__ 32 168 V._____ ? ? ? 28.03.11 296.30 __ AG ___ M. AG

131) A.___ AU.__ 32 169 V._____ ? ? ? 28.03.11 243.60 __ AG ___ M. AG

- 72 -

132) A.___ AU.__ 32 170 V._____ ? ? ? 28.03.11 276.00 __ AG ___ M. AG

133) A.___ AU.__ 32 171 AE.____ ? ? ? 28.03.11 595.45 __ AG ___ _ SA

134) A.___ AU.__ 32 172 AF.____ ? ? ? 28.03.11 382.00 __ AG ___ _

135) A.___ AU.__ 32 173 AG.____ ? ? ? 28.03.11 223.90 __ AG ___ _

136) A.___ AU.__ 32 174 V._____ ? ? ? 19.04.11 59.00 __ AG ___ M. AG

137) A.___ AU.__ 32 175 V._____ ? ? ? 19.04.11 69.40 __ AG ___ M. AG

138) A.___ AU.__ 32 176 V._____ ? ? ? 19.04.11 145.00 __ AG ___ (S)AG

139) A.___ AU.__ 32 177 V._____ ? ? ? 03.05.11 59.00 __ AG ___ M. AG

140) A.___ AU.__ 32 178 V._____ ? ? ? 03.05.11 169.00 __ AG ___ M. AG Zw.tot. 36'724.56 Total 502'094.16 4.2. Belastung des Beschuldigten K._____ äusserte als Zeuge den Verdacht, dass von der A._____ AG durch den Beschuldigten Geld "geklaut" worden sei. Der Beschuldigte habe veranlasst, dass ab dem Konto der A._____ AG bei der AU._____ hohe Beträge an verschiedene Firmen wie AB._____ AG, S._____ und G._____ Treuhand AG etc. bezahlt wor- den seien, wofür es keine Erklärungen gegeben habe (Urk. D1/15/1 S. 4 u 8 f.). Dieser Aussage von K._____ kommt eine besondere Bedeutung zu, hatte er doch aufgrund der Betreuung des Treuhandmandats der A._____ AG und seines Know Hows (so gehörte zu seinem Aufgabengebiet das Einlesen von Debitoren, das Generieren von Mahnungen, die Verbuchung der Kreditoren, die Erfassung der

- 73 - Lieferantenrechnungen aus dem W'._____ ins E-Banking, die Vervollständigung des Kontos der AO._____ [Bank] in der Finanzbuchhaltung: s. Urk. D1/15/1 S. 5) einen vertieften Einblick in die seitens der G._____ Treuhand AG vorgenomme- nen Transaktionen. Ein Grund, weshalb K._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, ist nicht erkennbar. Dieser Umstand erscheint vorab wesentlich, weil sich der Verdacht bei den beteiligten Personen somit nicht lediglich auf Be- lastungen von Personen aus dem Umfeld der Privatklägerin oder auf diejenigen von M._____ stützt, welche aufgrund der massiven Zivilforderungen bzw. im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung in erheblichem Mass Eigeninte- ressen verfolgen. 4.3. Autorisierungsvorgänge hinsichtlich der Konten der Privatklägerin Vorliegend ist die Beantwortung der Frage, wer auf welche Weise die Zahlungen auf Seiten der A._____ AG auslösen konnte, von wesentlichem Interesse. In die- sem Zusammenhang kann vorab vollumfänglich auf die seitens der Vorinstanz gemachten zutreffenden Erwägungen hinsichtlich der Kreditorenverwaltung und der Bank- und Postverbindungen der A._____ AG verwiesen werden (Urk. 138 E. 3.4.6. u. 3.4.7.1.), wobei die A._____ AG über folgende vier Konti verfügte:

- AU._____ Konto 21 (saldiert: 22. November 2010: Ordn. 19 Reg. 5.3. bzw. Ordn. 15 Reg. 23);

- AU._____ Konto 32 (saldiert: 25. Oktober 2011: Ordn. 19 Reg. 5.3. bzw. Ordn. 15 Reg. 20);

- AV._____ Konto 43;

- AO._____ Konto 5. Erstellt ist demgemäss, dass die an die A._____ AG gestellten Rechnungen zu- erst als Kreditoren erfasst werden mussten, wofür ein Buchhaltungsprogramm, ab ca. April 2010 die Software W'._____, verwendet wurde. Es ist davon auszuge- hen, dass die Erfassung insbesondere von O._____, K._____, N._____ und dem Beschuldigten vorgenommen wurde. Die entsprechend erfassten Kreditoren mussten dann zur Bezahlung ab den Konti der A._____ AG freigegeben werden. Die Zahlungsauslösung erfolgte via E-Banking, wobei die Zahlungsaufträge direkt aus dem Buchhaltungsprogramm an die Finanzinstitute übermittelt wurden, wobei

- 74 - die entsprechenden und erforderlichen Zugangsdaten teilweise voreingegeben waren. Wesentlich ist, dass bei sämtlichen Konti die Zahlungsauslösung – mittels unterschiedlicher Legitimationsmittel (Strichliste, TAN-Code, ID-Karte, Lesegerät, Passwort, PIN etc.) – autorisiert werden musste, worauf noch näher einzugehen ist. In casu gehen die Auffassungen, wer die Zahlungen auf den Konten der A._____ AG autorisieren konnte, weit auseinander: Der Beschuldigte macht geltend, einzig H._____ habe die von ihm oder N._____ "ins Internet gesetzten" Zahlungen autorisieren können, nachdem I._____ ausge- schieden sei, und sei zudem bei allen Zahlungsabläufen dabei gewesen. Er habe nie selber eine Zahlung auslösen können (Ord. 17 Reg. 3.1. S. 5 f. u. 13 f.; Ord. 17 Reg. 3.5. S. 5; Urk. D1/11/1 S. 2; Urk. D1/11/2 S. 4). K._____, P._____ und N._____ bestätigten als Zeugen, dass die Zahlungen aus- schliesslich von H._____ und nicht durch den Beschuldigten selbst hätten freige- geben werden können (Urk. D1/15/1 S. 8 bzw. Urk. D1/22/1 S. 3 ff. bzw. Urk. D1/14/1 S. 7). Demgegenüber sagte I._____ als Zeugin aus, der Beschuldigte habe Zugriff auf die Konten der A._____ AG gehabt und habe die Zahlungen ohne die Kontrolle von H._____ auslösen können. Auch sie habe alleine Zahlungen über das AV._____-konto der A._____ AG ausgelöst (Urk. D1/16/1 S. 7 f. u. 11 f.). Auch O._____ gab als Zeugin zu Protokoll, zu meinen, dass der Beschuldigte, nach- dem es H._____ nicht mehr so gut gegangen sei, die Zahlungen so ab Anfang 2010 selbst habe auslösen können (Urk. D1/18/1 S. 4). Dies wurde sinngemäss auch vom als Auskunftsperson befragten H._____ bestätigt, welcher aussagte, in der Anfangsphase bei allen Zahlungsabläufen dabei gewesen zu sein, später hin- gegen nicht mehr. Hinsichtlich des AU._____-Kontos der Privatklägerin habe sich der Beschuldigte über den Zugangscode von I._____ Zugang verschaffen und die Zahlungen auslösen können. Betreffend das AO._____-konto habe er (H._____) die im W'._____ erfassten Zahlungen freigeben müssen. Es sei aber mehrfach vorgekommen, dass der Beschuldigte ihn angewiesen habe, einen weiteren Be- trag freizugeben, um Euros kaufen zu können, was er jeweils auch getan habe, ohne nach einem entsprechenden Grund zu fragen. Er habe hinsichtlich der Zah-

- 75 - lungen bzw. der Bankauszüge nur Stichproben gemacht. Das Zugangsgerät der AV._____ habe der Beschuldigte unberechtigterweise mitgenommen. Er habe dem Beschuldigten "bindungslos" (wahrscheinlich "blindlings" oder "bedingungs- los" gemeint) vertraut. Jener habe seine gesundheitliche Situation kaltblütig und vorsätzlich ausgenützt (Urk. D1/13/1 S. 8 ff.). Angesichts der uneinheitlichen Darstellungen der mit den Zahlungen der A._____ AG befassten Personen ist nicht erstellt, dass es der Beschuldigte war, welcher die Zahlungen allein auslösen konnte. Indes ergibt sich daraus, dass die unbe- rechtigten Zahlungsaufträge vom Beschuldigten selber oder zumindest unter sei- ner Verantwortung erfasst und H._____ bzw. anfänglich noch I._____ zur Freiga- be vorgelegt wurden. Dieses vorläufige Beweisergebnis deckt sich auch mit dem sich aus den weiteren Beweisen ergebenden Bild, wobei diesbezüglich ein besonderes Augenmerk auf die hinsichtlich der unterschiedlichen Konti der A._____ AG vorgesehenen Legi- timationsmittel zur Autorisierung der Zahlungen zu richten ist: Hinsichtlich der beiden AU._____-Konti ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.7.1.) – festzustellen, dass ab dem 20. Oktober 1998 H._____ und I._____ je umfassend und einzeln zeichnungsberechtigt waren (Ordn. 19 Reg. 5.3 Beila- ge 4), wobei die Zeichnungsberechtigung von I._____ am 21. Oktober 2010 und die Bevollmächtigung in Bezug auf das Onlinebanking am 27. Oktober 2010 ge- löscht wurden (Ordn. 19 Reg. 5.3. Beilagen 8-10 und Ordn. 31 Reg. 172). Ab dem

21. Oktober 2010 war lediglich noch H._____ umfassend und einzeln zeich- nungsberechtigt (Ordn. 19 Reg. 5.3 Beilage 8). Der Beschuldigte war ab dem

21. Oktober 2010 zwar umfassend, aber lediglich kollektiv zu zweien (hernach KU2) zeichnungsberechtigt (Ordn. 19 Reg. 5.3. Beilage 8) und ab dem

27. Oktober 2010 bevollmächtigt, den Zahlungsverkehr über das Onlinebanking zu erfassen, nicht aber diesen auszuführen (Vertrags-Nr. 179). Als Legitimations- verfahren wurde diesbezüglich "TAN" gewählt und zwar über die Mobiltelefon- nummer +41 … … … … (Ordn. 19 Reg. 5.3. Beilage 10). Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der beiden AU._____-Konti selber zu keiner Zeit umfassend und einzeln zeichnungsberechtigt gewesen bzw. –im

- 76 - Gegensatz zur ihm ab dem 27. Oktober 2010 eingeräumten Erfassung der Zah- lungen – zur Auslösung von Zahlungen bevollmächtigt war. Im Übrigen ist angesichts des Beweisergebnisses auch nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte die Zugangsdaten zu den beiden AU._____-Konti unerlaubt ver- schafft hätte. So hätte es I._____ bis zum Antritt ihrer Auszeit bei der A._____ AG per Ende September 2009 spätestens bei der Kontrolle der Bankauszüge merken müssen, falls der Beschuldigte ihre Zugangsdaten unerlaubt verwendet hätte. Nach Antritt ihrer Auszeit befand sich der Schlüssel zum abgeschlossenen Schrank, in welchem sich der Ordner mit den Zugangsdaten befunden habe, ge- mäss Aussage von I._____ (Urk. D1/16/1 S. 8) im Besitz von H._____, weshalb wiederum dessen pauschale Aussage, dass der Beschuldigte sich Zugang zu den Zugangsdaten von I._____ verschafft habe (Urk. D1/13/1 S. 8), nicht verfängt. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.7.1.) ist daher nicht ersichtlich, wie der Beschul- digte jeweils ohne Wissen und Zutun von H._____ in den Besitz dieses Schlüs- sels und damit in den Besitz des Ordners bzw. der "Zugangsdaten" gekommen sein soll. Nach der Löschung der Berechtigung von I._____ am 28. Oktober 2010 hätte der Beschuldigte zudem so oder anders ihre Zugangsdaten nicht mehr für seine Zwecke missbrauchen können bzw. steht für die nachfolgende Zeitperiode auch gar nicht zur Diskussion, dass der Beschuldigte sich die Zugangsdaten zu den beiden AU._____-Konti unerlaubt verschafft haben soll. Es ist bei diesem Beweisergebnis davon auszugehen, dass hinsichtlich der AU._____-Konti lediglich I._____ und H._____, nicht aber der Beschuldigte, die Zahlungen auslösen konnten. Offen bleibt indes die Frage, ob der Beschuldigte das von H._____ in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchte, indem er jenem unbe- rechtigte Zahlungen zur Auslösung vorlegte, welche H._____ hernach lediglich stichprobenartig überprüfte. Hinsichtlich des Kontos der A._____ AG bei der AV._____ waren zuerst ebenfalls H._____ und I._____ je umfassend und einzeln zeichnungsberechtigt (Ordn. 19 Reg. 5.5.). I._____ sagte als Zeugin aus, sie habe mittels Lesegerät und Code auf das Konto zugreifen können. Ihre Zeichnungsberechtigung wurde am 27. Januar 2011 gelöscht und ab diesem Zeitpunkt war lediglich H._____ umfassend und

- 77 - einzeln zeichnungsberechtigt (Ordn. 19 Reg. 5.5) wie auch berechtigt hinsichtlich der Ausführung des Zahlungsverkehrs im Onlinebanking (Vertrags-Nr. 180). In den Akten befinden sich (die am 21. März 2012 beim Beschuldigten in BB._____ sichergestellten) Unterlagen der AV._____ vom 17. bzw. 18. Februar 2011 sowie ein gelbes Lesegerät der AV._____, eine grüne ID-Karte der AV._____ (Identifika- tionsmittel E-Finance), die E-Finance-Nummer, die Benutzeridentifikation sowie Passwort und PIN, welche damals an die A._____ AG, H._____, adressiert waren (Urk. D1/6). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.7.1.) ist deshalb davon auszuge- hen, dass jedenfalls ab Februar 2011 hinsichtlich dem AV._____ Konto das Legi- timationsverfahren mit "ID-Karte, Lesegerät, Passwort und PIN etc." verwendet wurde. Welches Legitimationsverfahren davor gegolten hat, kann im Übrigen of- fen bleiben, zumal die erste der relevanten Zahlungen ab dem AV._____ Konto erst am 28. März 2011 erfolgte. Auch wenn die die Autorisation der Zahlungen ermöglichenden Unterlagen und Gerätschaften an H._____ bei der A._____ AG adressiert waren, ist doch erstaunlich, weshalb diese beim Beschuldigten in BB._____ und nicht bei der Privatklägerin in AT._____ aufgefunden wurden. Die- ser Umstand stellt für sich allein betrachtet ein gewichtiges Indiz für die Auslösung der Zahlungen durch den Beschuldigten dar. Andererseits ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.7.1.) – unklar, wann und wie die massgebenden Unterlagen und Gerätschaften in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind und ob sie sich im vorliegend relevanten Zeitraum der massgebenden Zahlungen (28. März 2011 bis

26. September 2011) bereits in seinem Besitz befunden haben, wogegen auch zu sprechen scheint, dass H._____ aussagte, "die Pin's geöffnet und dies auch ver- merkt" zu haben und die massgebenden Unterlagen im Büro im 1. Obergeschoss der A._____ AG "gelagert und bei Bedarf hervorgeholt" zu haben (Urk. D1/13/1 S. 9). Diese Aussagen sprechen dafür, dass H._____ auch tatsächlich Zahlungen autorisierte, was er auch gar nicht bestritt (Urk. D1/13/1 S. 8). Laut dem Beschul- digten habe N._____ die AV._____ Unterlagen bei der A._____ AG abgeholt (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 30). N._____ konnte sich als Zeugin befragt zwar daran er- innern, Unterlagen in AT._____ geholt und mit H._____ ins Auto geladen zu ha- ben, vermochte sich indes weder an die Art der Unterlagen noch den Zeitpunkt zu erinnern (Urk. D1/14/1 S. 10). Bei dieser Beweislage ist durchaus möglich, dass

- 78 - die in Frage stehenden AV._____ Unterlagen erst nach der letzten streitgegen- ständlichen Zahlung vom 26. September 2011 aus den Büroräumlichkeiten der Privatklägerin entfernt wurden, weshalb nicht erstellt ist, dass die massgebenden Zahlungen von jemand anderem als H._____ autorisiert worden sind. Offen bleibt indes auch hier die Frage, ob der Beschuldigte das von H._____ in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchte, indem er jenem unberechtigte Zahlungen zur Auslösung vorlegte, welche H._____ hernach lediglich stichprobenartig überprüfte. Hinsichtlich des Kontos der A._____ AG bei der AO._____ ist hinreichend belegt, dass zumindest ab dem 7. Januar 2010 H._____ umfassend und einzeln zeich- nungsberechtigt (Ordn. 19 Reg. 5.4.) und ab dem 11. Januar 2010 umfassend und einzeln zur Benutzung von E-Banking-Dienstleistungen betreffend alle Kon- ten der A._____ AG bevollmächtigt war (Kunden-Nr. 181, Vertrags-Nr. 182; Ver- längerung am 29. Juni 2010: Vertrags-Nr. 183). Als Legitimationsverfahren war die Selbstlegitimation mittels Vertragsnummer, persönlichem Passwort und dem Passwortzusatz aus der Sicherheitskarte bzw. dem SMS-Code vorgesehen (Ord. 19 Reg. 5.4. bzw. Ord. 31 Reg. 174). Eine Zeichnungsberechtigung des Be- schuldigten geht aus den Akten nicht hervor. Demgegenüber waren er, K._____ und J._____ berechtigt, im Onlinebanking Kontoabfragen zu tätigen und Aufträge zu erfassen, wobei dem Beschuldigte hierzu lediglich KU2 eingeräumt wurde (Ordn. 19 Reg. 5.4.). Bei dieser Aktenlage ist nicht erstellt, dass die massgeben- den Zahlungen vom AO._____-konto der Privatklägerin von jemand anderem als H._____ autorisiert worden sind. Offen bleibt hier indes erneut die Frage, ob der Beschuldigte das von H._____ in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchte, indem er jenem unberechtigte Zahlungen zur Auslösung vorlegte, welche H._____ hernach lediglich stichprobenartig überprüfte. Auch die Prüfung der Berechtigungen an den massgebenden Konten der A._____ AG bzw. der diesbezüglich gehandhabten Autorisierungsabläufe hinsichtlich der Zahlungen ändert nichts am Beweisergebnis, wonach der Beschuldigte diese Zahlungen nicht allein auslösen konnte, weil diese von I._____ bzw. insbesondere H._____ freigegeben werden mussten. Nachdem erstellt ist, dass die prozessge- genständlichen Zahlungen mit Ausnahme einer Überweisung am 27. August 2009

- 79 - erst nach dem Ausscheiden von I._____ aus der A._____ AG per Oktober 2009 (s. vorstehend unter E. 3.6.) erfolgten, waren diese deshalb beinahe ausschliess- lich durch H._____ auszulösen bzw. freizugeben. Damit ist aber noch nichts dar- über gesagt, ob der Beschuldigte das von H._____ in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchte, indem er jenem unberechtigte Zahlungen zur Auslösung vorlegte, welche H._____ hernach lediglich stichprobenartig überprüfte. 4.4. Unterbliebene Überprüfung der Rechtmässigkeit der Zahlungen seitens der A._____ AG Bereits gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass H._____ die Rechtmässigkeit der ihm seitens des Beschuldigten vorgelegten Zahlungen nicht überprüfte, bevor er sie auslöste bzw. freigegeben hat. So habe H._____ laut dem Beschuldigten generell keine Belege oder Rechnungen angeschaut. Sie hätten ihm eine E-Mail geschickt, dass er die Zahlungen auslösen könne, was er dann auch getan habe. Es sei nie eine Rückfrage betreffend die Belastungen gekom- men, welche sie ihm vorgelegt hätten (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 13). Auf die Fragen, ob H._____ darauf vertrauen durfte, dass die ihm vorgelegten Zahlungen recht- mässig waren bzw. dass er eine entsprechende Prüfung für den Beschuldigten voraussehbar unterlassen würde bzw. ob der Beschuldigte dadurch das von H._____ das in ihn gesetzte Vertrauen in rechtserheblicher Weise missbrauchte, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (nachstehend unter E. IV.). 4.5. Würdigung der Honorarrechnungen und der übrigen Beweise 4.5.1. Im Allgemeinen Die Rechtmässigkeit der in der Anklageschrift enthaltenen Zahlungen zu Lasten der A._____ AG lässt sich in vorliegendem Fall nebst den übrigen Beweisen ins- besondere auch anhand der seitens des Beschuldigten thematisierten Honorar- rechnungen prüfen. So wurde von seiner Seite vorgebracht, er könne Belege und insbesondere die Honorarrechnungen betreffend die erbrachten Leistungen vor- legen. Die Honorarrechnungen und -zahlungen seien in den Buchhaltungen der G._____ Treuhand AG und der A._____ AG korrekt verbucht worden.

- 80 - Die von der Vorinstanz erstellte Tabelle mit den insgesamt 39 bei den Akten lie- genden Honorarrechnungen erweist sich als korrekt. Zwecks Übersichtlichkeit wird diese Tabelle nachfolgend nochmals aufgeführt: Nr. Datum Absender Adressat Bezeichnung Betrag inkl. MwSt. Progr. Beleg

1) 31.07.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Juni 2009 2'339.90 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

2) 30.11.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Juli 2009 2'460.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

3) 30.11.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Aug. 2009 3'500.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

4) 31.12.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Sept. 2009 3'806.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

5) 31.12.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Okt. 2009 2'421.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

6) 31.12.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Nov. 2009 4'000.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

7) 31.12.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Dez. 2009 4'221.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

8) 31.12.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Mai 2009 4'221.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

9) 07.03.10 G._____ AG, A._____ R. 183 2'093.75 2'252.90 W'.____ 182+186, … B._____? AG Dienstl. Jan. 2010 _

10) 07.03.10 G._____ AG, A._____ R. 184 1'200.60 1'291.85 W'.____ 182+186, … B._____? AG Lohn eing. im W'._____ _

11) 07.03.10 G._____ AG, A._____ R. 185 2'505.60 2'696.05 W'.____ 182+186, …

- 81 - B._____? AG Dienstl. Feb. 2010 _

12) 31.03.10 G._____ AG, A._____ Honorarrechnung 5'716.85 6'174.20 Word? 182 B._____ AG (mit 8%!)

13) 31.05.10 G._____ AG, A._____ Akonto W'._____-Einf. 6'250.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 8%!)

14) 30.06.10 G._____ AG, A._____ Schlussr. W'._____-Einf. 6'250.00 Word? 182 B._____ AG abzgl. Akonto (inkl. 8%!)

15) 15.07.10 G._____ AG, A._____ Hon. Ferienvertretung 15'000.00 Word? 186 B._____ AG (inkl. 8%!)

16) 20.08.10 G._____ AG, A._____ Honorarrechnung 14'000.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 8%!)

17) 31.08.10 G._____ AG, … A._____ Akonto Aug. 2010 3'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%!) …

18) 30.09.10 G._____ AG, … A._____ Akonto Sept. 2010 3'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%!) …

19) 31.10.10 G._____ AG, … A._____ Akonto Okt. 2010 3'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%!) …

20) 09.11.10 G._____ AG, A._____ Abschluss per 31.03.10 11'787.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 8%!) (nicht … B._____)

21) 29.11.10 G._____ AG, A._____ R. 187 5'392.40 5'802.20 W'.____ 182+186, … B._____? AG Bis Ende Nov. _

22) 29.11.10 G._____ AG, A._____ R. 188 1'994.40 2'145.95 W'.____ 182+186, … B._____? AG Steuern + Liegensch. _

23) 30.11.10 G._____ AG, … A._____ Akonto Nov. 2010 3'000.00 Word? 186, B._____ AG (inkl. 8%!) …

24) 20.12.10 G._____ AG, … A._____ Rechn. Dez. 2010 9'800.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%!) …

25) 27.01.11 G._____ AG, A._____ R. 189 3'500.00 3'780.00 W'.____ 182+186, … B._____? AG Arbeiten Jan. 2011 u. _ Abschluss 2010

26) 31.01.11 G._____ AG, … A._____ Akonto Jan. 2011 3'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%) …

27) 28.02.11 G._____ AG, … A._____ Akonto Feb. 2011 3'000.00 Word? 182+186,

- 82 - B._____ AG (inkl. 8%) …

28) 28.02.11 G._____ AG, A._____ R. 190 4'514.40 4'875.55 W'.____ 182+186, B._____? AG Honorar Feb. 2011 _ …

29) 28.03.11 G._____ AG, A._____ R. 191 1'092.00 1'179.35 W'.____ 182+186, B._____? AG Honorar März 2011 _ …

30) 31.03.11 G._____ AG, … A._____ Akonto März 2011 5'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%) …

31) 25.04.11 G._____ AG, A._____ R. 192 1'500.00 1'620.00 W'.____ 182+186, … B._____? AG Akonto _

32) 30.04.11 G._____ AG, … A._____ Akonto April 2011 5'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%) …

33) 24.05.11 G._____ AG, A._____ R. 193 1'500.00 1'620.00 W'.____ 182+186, B._____? AG Honorar Mai 2011 _ = …

34) 30.06.11 G._____ AG, A._____ R. 194 1'765.00 1'900.15 W'.____ 182+186 B._____? AG Honorarrech. per Juni _?

35) 15.07.11 G._____ AG, A._____ Hon. Ferienvertretung 15'000.00 Word? 186 B._____ AG (inkl. 8%?!)

36) 30.09.11 G._____ AG, A._____ R. 195 2'950.50 3'186.55 W'.____ 182+186 B._____? AG Honorarrech. per Sept. _? Zw.tot. 171'580.65

37) 28.02.11 B._____ priv. H.____ Hon. Fam. H._____ 3'000.00 3'240.00 Word? 182+186, priv. Jan.+Feb. 2011 pauschal (inkl. 8%) …

38) 28.03.11 B._____ priv. H._____ Honorar AR._____ 7'383.75 7'974.45 Word? 186, priv. 2. HJ 2010 pauschal (inkl. 8%) …

39) 06.07.11 B._____ priv. H._____ Honorar AR._____ 8'050.00 8'694.00 Word? 186, priv. 1. HJ 2011 pauschal (inkl. 8%) … Zw.tot. 19'908.45 Total 191'489.10 Von Beginn an waren allerdings Ungereimtheiten hinsichtlich der Existenz dieser Honorarrechnungen zu konstatieren. So konnten anlässlich der Hausdurchsu- chungen im März und Mai 2012 am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten in

- 83 - BB._____ offenbar keinerlei Honorarrechnungen sichergestellt werden (Ordn. 16 Reg. 2.3.-2.4.; D1/3 S. 11). Auch erwiesen sich die seitens des Beschuldigten diesbezüglich gemachten Aus- sagen als widersprüchlich. Zunächst gab der Beschuldigte noch an, dass sämtli- che Honorarrechnungen im W'._____ aufgelistet und ersichtlich seien (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 13; sinngemäss in Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 2). Die Zahlungen seien ab dem 1. April 2010 über W'._____ erledigt worden (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 6). Am

6. November 2012 übergab er der Polizei 12 Seiten Honorarnoten und stellte zu- dem in Aussicht, dass er die restlichen Honorarnoten zu Lasten der A._____ AG der Polizei innert sieben Tagen einreichen könne, wobei er ebenfalls bemerkte, dass H._____ diese Honorarrechnungen erhalten habe (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 2 f., 10 u. 31). Am 30. November 2012 reichte der Beschuldigte einen Ordner ein, in welchem sich u.a. 26 Honorarrechnungen befanden, wobei diese teilweise bereits zuvor eingereicht worden waren (Ordn. 35). Am 16. August 2013 reichte der Verteidiger weitere Honorarrechnungen ein (Urk. D1/27/1 i.V.m. Ordn. 34). In seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 29. Januar 2015 verweigerte der Be- schuldigte dann aber jegliche Aussagen zum Thema Honorarzahlungen (Urk. D1/11/2 S. 6 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

28. Juli 2015 erwähnte der Beschuldigte erstmals das Programm AJ._____, wel- ches bei der G._____ Treuhand AG zunächst ausschliesslich in Gebrauch gewe- sen sei, wobei sie die Rechnungen damals noch im Programm Word erstellt hät- ten. Bei der A._____ AG sei erst ab 2011 ausschliesslich mit dem Programm W'._____ gearbeitet und zuvor das Programm BC._____ verwendet worden. Zu- dem lasse sich sagen, dass es sicher ab 2012 so gewesen sei, das alles, was nicht im W'._____ sei, nicht existiert habe (Urk. D1/11/3 S. 2), womit er seine zu- vor gemachten Angaben hinsichtlich des hier interessierenden Zeitraums nicht nur relativierte, sondern neu das Gegenteil behauptete. Abgesehen davon er- scheint der sehr spät erfolgte Hinweis auf das zuvor nie erwähnte Programm AJ._____ offensichtlich nachgeschoben. Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung, welche darauf zielen, das angebliche Unvermögen der Untersu- chungsbehörde, das Programm AJ._____ zum Laufen zu bringen, ins Zentrum zu stellen (vgl. Urk. 55 S. 2 f.; Urk. 84 S. 43 ff.; Urk. 140 S. 10), nichts zu ändern.

- 84 - Selbst wenn das Programm AJ._____ – wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 84 S. 43 bzw. Urk. 140 S. 10) – auf dem Laufwerk der G._____ Treuhand AG gespeichert gewesen sein soll, besagt dies noch nicht, dass die Honorarrech- nungen seitens des Beschuldigten deshalb nicht ins W'._____ der Privatklägerin übernommen werden sollten. Daran vermögen auch die seitens der Verteidigung unter Berufung auf einen Printscreen geltend gemachten Einwände (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 46 f. i.V.m. Urk. 85/23) nichts zu ändern. Insbesondere ge- stützt auf die späteren, offensichtlich nachgeschobenen Angaben des Beschuldig- ten kann die Massgeblichkeit des Programms AJ._____ ausgeschlossen werden. Überdies ist zu prüfen, ob die seitens des Beschuldigten zu den Akten gegebenen Honorarrechnungen echt sind oder ob es sich hierbei anklagegemäss um Fäl- schungen handelt. Laut der Privatklägerschaft seien die Rechnungen weder bei der A._____ AG noch bei der G._____ Treuhand AG in die Buchhaltung bzw. Jahresabschlüsse eingeflossen (Ordn. 11 Reg. 43; Urk. 64 S. 2 f.). In diesem Zu- sammenhang ist entscheidend, ab wann die Software W'._____ bei der A._____ AG lief und ob dies gleichbedeutend damit ist, dass ab diesem Zeitpunkt die Ho- norarrechnungen nicht mehr veränderbar waren bzw. dass im W'._____ nicht enthaltene Honorarrechnungen im damaligen Zeitpunkt nicht bestanden bzw. nicht (auch nicht anderswo) erfasst wurden. Dies würde wiederum ein gewichtiges Indiz dafür darstellen, dass diese Honorarrechnungen im Nachhinein erstellt wur- den. Dazu erscheinen die Aussagen der beteiligten Personen aufschlussreich: Zum Beginn der Nutzung des Programms W'._____ bei der A._____ AG erscheint insbesondere die Aussage von P._____, welcher gemäss eigener Aussage den "ganzen IT-Bereich gemacht" habe (Urk. D1/22/1 S. 3), massgebend. Dieser führ- te als Zeuge aus, dass das Programm W'._____ bei der A._____ AG ab dem

1. April 2010 "live gelaufen" sei, was gleichbedeutend damit sein dürfte, dass W'._____ ab dann in Gebrauch war. Dies deckt sich auch mit den – bereits er- wähnten – seitens des Beschuldigten zu Beginn des Verfahrens gemachten An- gaben (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 6). K._____, welcher in der Anwendung ebenfalls viel mit W'._____ zu tun hatte, traf demgegenüber keine Aussage über den Zeit-

- 85 - punkt der Einführung von W'._____, was aber angesichts des Umstandes, dass er seine Tätigkeit bei der A._____ AG erst im Juli 2010 – und somit nach dem von P._____ genannten Termin – aufnahm und ausschliesslich mit W'._____ arbeite- te, stimmig ist. Es ist somit davon auszugehen, dass W'._____ ab April 2010 bei der Privatklägerin das massgebende Softwareprogramm zur Erfassung der Rech- nungen war, zumal die dem entgegenstehende und erst spät vorgebrachte Be- hauptung des Beschuldigten, dass Rechnungen parallel und ausserhalb von W'._____ erfasst worden seien, in den Akten keinerlei Stütze findet und insbe- sondere auch den eigenen früheren Aussagen widerspricht. Zur Bedeutung von W'._____ bezüglich der Honorarrechnungen meinte K._____ als Zeuge, dass er denke, dass man im W'._____ nichts mehr ändern könne, wenn es im W'._____ einmal definitiv verbucht sei (Urk. D1/15/1 S. 6). Auf Vorhalt der vom Beschuldigten am 30. November 2011 eingereichten Rechnungen ("mit Nummer": 183 / 184 / 185 / 187 / 188 / 189 / 190 / 191 / 196) (vgl. Ord. 35), sagte K._____ aus, diese Rechnungen während seiner Tätigkeit bei der G._____ Treu- hand AG noch nie gesehen und sicher nie bekommen zu haben, ansonsten er sie ja im W'._____ eingetragen und in der Kreditorenbuchhaltung erfassen hätte müssen (Urk. D1/15/1 S. 7). Auch die Honorarrechnungen und Rechnungen ("oh- ne Nummer"; vgl. Ord. 35) habe er nie gesehen und diese damals auch nicht ver- bucht, obschon er die Rechnungen an die A._____ AG hätte verbuchen müssen. Hätte der Beschuldigte diese Rechnungen korrekt verbucht, dann hätte er sie aber spätestens bei den Abschlussarbeiten in den Aufwandskonti "Treuhand- und Rechtsberatungskosten" und in der Kreditorenbuchhaltung sehen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei (Urk. D1/15/1 S. 7). Der Zeuge K._____ merkte an, dass die Rechnungen normalerweise im W'._____ erstellt worden seien und die ihm vorgehaltenen – seitens des Beschuldigten zu den Akten gegebenen – Rechnungen eher nach "Word" aussehen würden (Urk. D1/15/1 S. 7). Der Um- stand, dass K._____ – vor seiner Ablösung durch N._____ (vgl. Urk. D1/14/1 S. 5)

– für die G._____ Treuhand AG bei der Privatklägerin hauptsächlich für typische Treuhandaufgaben (Debitoren einlesen, Mahnungen generieren, Kreditoren ver- buchen, Lieferantenrechnungen aus dem W'._____ ins E-Banking stellen, Konto

- 86 - AO._____-bank in der Finanzbuchhaltung vervollständigen; vgl. Urk. D1/15/1 S.

5) verantwortlich war, verleiht seinen Aussagen ein besonderes Gewicht. Auch M._____, welcher beim Mandat A._____ AG laut eigener Aussage lediglich für das Programm W'._____ gearbeitet habe (Urk. D1/20/1 S. 5), sagte als Zeuge aus, davon auszugehen, dass sämtliche Honorarrechnungen der G._____ Treu- hand AG im W'._____ erfasst worden seien, weil sie kein anderes System ver- wendet hätten. M._____ ging in seiner Zeugenbefragung ebenfalls von der Unab- änderbarkeit der im Programm W'._____ erstellten Rechnungen nach deren Zah- lung aus. Die Rechnungen "ohne Nummer" habe er zudem noch nie zuvor gese- hen (Urk. D1/20/1 S. 6). Auch N._____ bestätigte, die Rechnungen "ohne Num- mer" noch nie zuvor gesehen zu haben, wohingegen es sich bei den nummerier- ten Rechnungen um W'._____ Rechnungen, welche sie schon gesehen habe, handle (Urk. D1/14/1 S. 9). H._____ gab seinerseits zu Protokoll, dass er die Rechnungen generell erst nach deren Einreichen durch den Beschuldigten bei der Polizei gesehen habe (Urk. D1/13/1 S. 6 f.). O._____ vermochte sich als Zeugin befragt weder an die Rechnungen mit oder ohne Nummer zu erinnern, wobei sie generell keine Erinnerungen an Rechnungen hatte (Urk. D1/18/1 S. 5). Die Aus- sagen von J._____ schliesslich zu diesem Themenkomplex sind unbedeutend, arbeitete er doch zu der in Frage stehenden Zeit im Lager und hatte nichts mit den Rechnungen zu tun (Urk. D1/23/1 S. 4). Gestützt auf die massgebenden Zeugenaussagen und entgegen den unglaubhaf- ten Ausführungen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es bei der A._____ AG üblich war, die Rechnungen ab April 2010 im Programm W'._____ zu erfassen, worin sie spätestens nach Begleichung der Rechnungen nicht mehr ab- änderbar waren. Vor diesem Hintergrund muss vorderhand angenommen werden, dass es sich bei den Rechnungen "ohne Nummer" (Rechnungen (1) bis (8), (12) bis (20), (23), (24), (26), (27), (30), (32), (35), (37), (38) und (39) um Fälschungen handelt, ist denn auch ein komplett anderes Layout festzustellen als bei den Rechnungen "mit Nummer". Offenbar wurden sie im Programm Word erstellt. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.2.) erscheint auffällig, dass die Hausdurchsu- chungen keine entsprechenden Rechnungen zutage förderten und auch keiner

- 87 - der Zeuginnen und Zeugen sich daran zu erinnern vermochte. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.2.) festzustellen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die besagten Rechnungen "ohne Nummer" tatsächlich in den Jahren 2010 und 2011 erstellt und der A._____ AG bzw. H._____ zugestellt wor- den wären. Diese Umstände sprechen klar gegen die Echtheit der Rechnungen "ohne Nummer". Immerhin können die meisten Rechnungen betragsmässig be- stimmten Zahlungen der Privatklägerin an die G._____ Treuhand AG zugeordnet werden, nicht aber in Bezug auf den angegebenen Leistungsgegenstand. Die sei- tens der Vorinstanz vorgenommene Würdigung hinsichtlich der Rechnungen "oh- ne Nummer" erweist sich überdies als zutreffend (Urk. 138 E. 3.4.8.2.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Allerdings ist zu Gunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass die private Rechnungsstellung des Be- schuldigten an H._____ gemäss den Rechnungen (37), (38) und (39) für AR._____ erbrachte Aufwendungen nicht im W'._____ der A._____ AG zu verbu- chen waren, weshalb die vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf diese drei Rechnungen gestützt auf diesen Sonderstatus nicht verfängt. Hinsichtlich der Rechnungen "mit Nummer" (Rechnungen (9), (10), (11), (21), (22), (25), (28) (29), (31), (33), (34) sowie (36) ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.2.) – davon auszugehen, dass diese mutmasslich aus dem Programm W'._____ stammen. Auch sind die Rechnungen (9), (10), (11), (21), (22), (25), (28), (29), (31) und (33) in der Buchhaltung der G._____ Treuhand AG der Jahre 2010 und 2011 verbucht worden (Ordn. 20 Reg. 6.1 und 6.2, jeweils Buchhal- tungs-Konto Nr. 197 "Dienstleistungen für Dritte") bzw. finden sie sich in den Un- terlagen, welche M._____ offenbar aus dem W'._____ ausgedruckt und ins Recht gelegt hat (Urk. D1/24/2-11). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die entspre- chenden Rechnungsstellungen korrekt erfolgten. Die Rechnungen (34) und (36) haben eine andere Darstellung und wesentlich hö- here Nummern (Nr. 194 und 195) als die vorausgegangenen Rechnungen. Der Umstand, dass die letzte in der Buchhaltung 2011 enthaltene Rechnung eine tie- fere Nummer (Nr. 198) trägt, scheint tatsächlich darauf hinzuweisen, dass die beiden Rechnungen auf den 30. Juni 2011 bzw. 30. September 2011 rückdatiert

- 88 - wurden. Dem Einwand der Verteidigung, dass Rechnungsdatum einerseits und Verbuchungsdatum andererseits regelmässig nicht übereinstimmen würden (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 45), kann zwar im Grundsatz durchaus gefolgt wer- den, vorliegend ist indes die grosse zeitliche mehrmonatige Differenz zwischen diesen beiden Daten doch sehr augenfällig. Letztlich stellt dies auch die Verteidi- gung nicht wirklich in Abrede, nannte sie zur Untermauerung ihrer These doch Tage oder Wochen (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 45) und nicht etwa Monate. Gestützt auf die erörterten Umstände bestehen deutliche Hinweise, dass es sich auch bei den Rechnungen (34) und (36) um Fälschungen handeln könnte. Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei den Rechnungen (1) bis (8), (12) bis (20), (23), (24), (26), (27), (30), (32) und (35) sowie (34) und (36) um Fälschungen handelt, was darauf hinzuwei- sen scheint, dass die darin aufgeführten Leistungen seitens der G._____ Treu- hand AG bzw. des Beschuldigten tatsächlich nicht erbracht wurden. Dafür spricht denn auch die nachstehend vorgenommene Prüfung der mittels dieser angebli- chen Honorarrechnungen aufgeführten Leistungen. Die Beweiswürdigung hat überdies ergeben, dass der G._____ Treuhand AG bzw. dem Beschuldigten kein Honorar für Ferienvertretungen bei der A._____ AG geschuldet war (s. vorstehend unter E. 3.9.). Deshalb erweisen sich die Honorar- rechnungen (15) und (35) im Gesamtbetrag von Fr. 30'000.– auch inhaltlich als unberechtigt. Die übrigen gefälschten Honorarrechnungen enthalten diverse Leis- tungen, welche sich nicht per se als unrechtmässig erweisen. Diesbezüglich ist vorab (erneut) auf die bereits vorgenommene Plausibilitätsberechnung bezüglich der seitens der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten zu Gunsten der A._____ AG bzw. einer dieser zuordnungsbaren Leistungsempfängern erbrachten Aufwand zu verweisen (vorstehend unter E. 3.5.-3.14.). Hinsichtlich der Prüfung der Rechtmässigkeit der eingereichten Honorarrechnungen erweist sich deren Vergleich mit den seitens der A._____ AG ausgeführten Zahlungen zu Gunsten der G._____ Treuhand AG (Zahlungen 19 bis 80), zu Gunsten des Beschuldigten und M._____ (Zahlungen 1 bis 18), zu Gunsten der G._____ Informatik AG (Zah- lungen 100 bis 117), zu Gunsten der S._____ AG (Zahlungen 81 bis 99) sowie zu

- 89 - Gunsten diverser weiterer Drittpersonen (Zahlungen 118 bis 140) – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3.-3.4.8.8.) und wie nachfolgend aufzuzei- gen ist – allerdings als wenig hilfreich, weshalb deren Rechtmässigkeit anhand der übrigen Beweise zu prüfen ist. 4.5.2. Zahlungen zu Gunsten der G._____ Treuhand AG Bei den Zahlungen 19 bis 80 handelt es sich um die seitens der A._____ AG zu Gunsten der G._____ Treuhand AG ausgelösten 62 Zahlungen. Bereits der Um- stand, dass den 62 erfolgten Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 244'982.75 le- diglich 36 Honorarrechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 171'580.65 gegenüber- stehen, lässt Zweifel an der Massgeblichkeit eines entsprechenden Vergleichs bzw. (erneut) an der Relevanz der Honorarrechnungen aufkommen. Gleichzeitig belegt diese Differenz, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht alle Honorar- rechnungen einreichte, welche er zuvor zugesichert hatte. Die Vorinstanz nahm ungeachtet dessen eine eingehende Prüfung der seitens der Verteidigung vorge- brachten Zuordnungen von Honorarrechnungen und Zahlungen (s. Ordn. 34) vor. Die Beurteilung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend, weshalb vollum- fänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.6.). Damit korrelieren nachfolgend ausgeführte Honorarrechnungen und Zahlungen, auch wenn deren buchhalterische Erfassung zu einem grossen Teil unklar geblieben ist (s. hierzu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 138 E. 3.4.8.6.), zumindest be- tragsmässig miteinander. Auffällig ist aber, dass der Leistungsgegenstand, soweit er in den Bankbelegen und/oder Buchhaltungsunterlagen der A._____ AG ange- geben ist, vom entsprechenden, jeweils in den Honorarrechnungen angegebenen, differiert. Unter diesen Umständen vermag die Zuordnung der Honorarrechnun- gen der G._____ Treuhand AG zu den Zahlungen der A._____ AG die Recht- mässigkeit der Zahlungen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Ordn.

34) – nicht zu belegen. Honorarrechnung Leistung Zahlung Leistung (1) Aufwand Juni 2009: 19 unklar Aufbuchung Finanzbuchhaltung Abstimmung Kreditoren-/Debitoren (2) Aufwand Juli 2009: 20 Dezember 2009

- 90 - Aufbuchung Finanzbuchhaltung Abstimmung Kreditoren-/Debitoren Besprechung in den Sommerferien (3) Aufwand August 2009: 21/22 21: Rechtsanwaltskosten Aufbuchung Finanzbuchhaltung 22: Kostenvorschuss ("KV") Abstimmung Kreditoren-/Debitoren Versicherungsanmeldung I._____ (4) Aufwand September 2009: 23/24 23: Honorar Jan. 2010 Aufbuchung Finanzbuchhaltung 24: Januar Abstimmung Kreditoren-/Debitoren Abwicklung nach Auszeit I._____ Geheimhaltungsabklärungen (5) Aufwand Oktober 2009 25 Februar Aufbuchung Finanzbuchhaltung Abstimmung Kreditoren-/Debitoren Besprechung mit BD._____ Besprechung mit BE._____ (6) Aufwand November 2009 26 Februar Aufbuchung Finanzbuchhaltung Abstimmung Kreditoren-/Debitoren Einarbeitung Archiv/Ausmistung Neuerarbeitung Ablage-Systematik (7) Aufwand Dezember 2009 27 Umstellung W'._____ Jahresendabstimmungen Erstellung Soz.vers.abrechnungen (8) Aufwand Mai 2009 28 Umstellung W'._____ Auch wenn die buchhalterische Erfassung auf Seiten der A._____ AG – mangels Vorliegens eines Ausdruckes der darüber hinaus geltenden Buchhaltung der Pri- vatklägerin bei den Akten – lediglich bis Ende März 2010 abschliessend beurteilt werden kann, ist die Absenz jeglicher Übereinstimmungen zwischen Honorarrech- nungen und verbuchten Zahlungen hinsichtlich des Leistungsgegenstandes bis zu diesem Zeitpunkt doch eindrücklich. Als Erklärung hierfür ist nur denkbar, dass die Buchhaltung auf Seiten der Privatklägerin manipuliert wurde, um dem Beschuldig- ten zu schaden, oder, dass die Honorarrechnungen seitens des Beschuldigten im Nachhinein erstellt wurden, um die Zahlungen der Privatklägerin an die G._____ Treuhand AG zu begründen. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Auffas-

- 91 - sung der Verteidigung, dass der Beschuldigte bei einer Fälschung speziell darauf geschaut hätte, dass Datierung und Buchungstext übereinstimmen würden, wes- halb diese Differenzen ein klares Indiz dafür sein, dass gerade nichts nachkonstru- iert wurde (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 45), geht indes fehl. So ist eher davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt einer nachträglichen Erstellung der Honorarrechnungen keinen uneingeschränkten Zugriff auf die Buchhaltung der Privatklägerin und – was er zumindest sinngemäss auch selbst geltend macht – diejenige der G._____ Treuhand AG mehr hatte, weshalb eine entsprechende An- passung des jeweiligen Leistungsgegenstands der Honorarrechnungen erschwert bis unmöglich war. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.2. bzw. E. 3.4.8.6.) ver- mögen auch die weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände der Verteidigung (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 45), wonach in den Buchhaltungs- programmen für Buchungstexte nur beschränkt Platz vorhanden sei, wonach es beim Buchen "in der Hitze des Gefechts schon mal zu falschen Eingaben" kom- men könne und wonach sich eine Monatsangabe im Buchungstext sowohl auf den Zeitraum der Leistungserbringung als auch auf den Zeitpunkt der Rechnungsstel- lung beziehen könne, die festgestellten Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten nicht plausibel zu erklären. Letztlich lässt sich die Rechtmässigkeit der von der Privatklägerin an die G._____ Treuhand AG überwiesenen Zahlungen 19 bis 80 nur anhand der Aussagen der Beteiligten sowie allfälliger Belege zu ihrem für die G._____ Treuhand AG geleis- teten Aufwand, nicht hingegen anhand der seitens des Beschuldigten eingereich- ten Honorarrechnungen – welche letztlich eher die Unrechtmässigkeit eines Teils der erfolgten Zahlungen vermuten lassen – überprüfen: Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der beteiligten Per- sonen umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 138 E. 2.4.8.6.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Feststeht, dass für die G._____ Treuhand AG der Beschuldigte, K._____, L._____ und N._____ bei der A._____ AG tätig geworden sind.

- 92 - Vorliegend ist gestützt auf die Aussage von K._____ davon auszugehen, dass er als Vorgänger von N._____ (s. nachstehend unter E. 4.5.5.) ab Mitte 2010 bis (faktisch) Ende März 2011 als Angestellter der G._____ Treuhand AG in das Treuhandmandat der A._____ AG eingebunden war und hierfür einen halben Tag pro Woche aufgewendet hat (Ordn. 18 Reg. 4.2. S. 2 f.). Das übrige Beweiser- gebnis weist auf nichts Anderes hin, weshalb auf seine Aussagen abzustellen ist, zumal diese glaubhaft erscheinen. Entgegen der Verteidigung ist nicht von einer massgebenden Einsatzdauer von K._____ bei der A._____ AG von 28 Monaten (s. Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 26), sondern lediglich von 9 Monaten – von Juli 2010 bis März 2011 – auszugehen. Daraus ergibt sich – unter Berücksichti- gung eines angemessenen Abzugs für drei Wochen Ferien – ein Aufwand auf Seiten der G._____ Treuhand AG von rund 144 Stunden. Entgegen dem in den Honorarrechnungen angegebenen Stundenansatz von überwiegend Fr. 180.– ist

– mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.6. S. 147) – von einem Stundenansatz von lediglich Fr. 75.– auszugehen, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb vom in der Vereinbarung vom 25. Mai 2009 zwischen der G._____ Treuhand AG und der A._____ für die Angestellte AM._____ vorgesehenen Stundenansatz abgewichen werden soll und für K._____ ein mehr als doppelt so hoher und damit sogar ein höherer als für den Beschuldigten selber in Rechnung gestellt wurde. Ausgehend von 144 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 75.– ergibt dies für den massgebenden Zeitraum Juli 2010 bis und mit März 2011 ein Honorar von rund Fr. 11'600.– (inkl. MwSt., 2/3 mit 7.6% und 1/3 mit 8% gerechnet) für die Leistun- gen von K._____ für die A._____ AG, in welchem Umfang die Zahlungen seitens der Privatklägerin als rechtmässig erfolgt zu erachten sind. Gestützt auf diese Er- wägungen erweist sich der im Rahmen der Plausibilitätsrechnung (vgl. E. 3.5.- 3.14.) (auch) für K._____ angewandte Stundenansatz von Fr. 125.– als offen- sichtlich zu hoch. Der Differenzbetrag (entsprechend 144 x Fr. 50.–) von Fr. 7'200.– erweist sich deshalb als unberechtigt. Vorliegend ist erstellt, dass die Nachfolgerin von K._____, N._____, ab April 2011 im Umfang von zwischen 10% und 40% bei der A._____ AG eingesetzt wurde (s. oben sowie nachstehend unter E. 4.5.5. bzw. Urk. D1/14/1 S. 3). Zudem ist er- stellt, dass ihr Einsatz bei der A._____ AG bis Juni 2011 durch Zahlungen an die

- 93 - S._____ AG entschädigt wurde (s. nachstehend unter E. 4.5.5.). Danach erfolgten keine Zahlungen mehr an die S._____ AG (die letzte Zahlung 99 datiert vom 30. Juni 2011), hingegen liegt eine Honorarforderung der G._____ Treuhand AG (Ho- norarrechnung (36) bzw. Rechnung Nr. 195: vgl. Ordn. 34 u. 35) für ihre Arbeit bei der A._____ AG für die Monate Juli bis September 2011 mit insgesamt 19.67 Stunden vor. Gemäss Honorarrechnung (36) wurde für N._____ hierfür ein Stun- denansatz von Fr. 150.– in Rechnung gestellt, was den in der Vereinbarung vom

25. Mai 2009 vereinbarten Stundenansätzen von Fr. 125.– für den Beschuldigten und Fr. 75.– für AM._____ widerspricht. Es ist auch hier nicht nachvollziehbar, weshalb für N._____ nicht derselbe Honoraransatz wie für AM._____, sondern der doppelte und damit sogar ein höherer als für den Beschuldigten selber in Rechnung gestellt wurde. Es rechtfertigt sich deshalb für N._____ einen Stunden- ansatz von Fr. 75.– einzusetzen. Für den massgebenden und die G._____ Treu- hand AG betreffenden Zeitraum ergibt dies ein Honorar für die Arbeit von N._____ von rund Fr. 2'600.– (inkl. MwSt., mit 8% gerechnet) für ihre Leistungen zu Guns- ten der A._____ AG. Daraus folgt, dass der in der allgemeinen Plausibilitätsrech- nung für N._____ als Nachfolgerin von K._____ eingesetzte Aufwand von vier Stunden pro Woche spätestens ab Juli 2011 bis September 2011 massiv zu hoch war. Anstelle der insgesamt hierfür eingesetzten 48 Stunden war N._____ ledig- lich rund 20 Stunden bei der A._____ AG tätig. Deshalb erweist sich hinsichtlich des Einsatzes von N._____ für die G._____ Treuhand AG ein Betrag von rund Fr. 3'900.– (inkl. MwSt. von 8%) als offensichtlich unberechtigt. Fr. 2'600.– erweisen sich demgegenüber als rechtmässig bezahlt. Die von Seiten von L._____ gemachten Aufwendungen betreffen die privat für AR._____ und H._____ erbrachten Dienstleistungen bzw. lässt sich – mit der Vo- rinstanz (Urk. 138 3.4.8.6. S. 147) – gestützt auf das Beweisergebnis nichts ande- res erstellen. Diese Aufwendungen sind im Rahmen der Überprüfung der Recht- mässigkeit der an den Beschuldigten persönlich bzw. M._____ erfolgten Zahlun- gen relevant (s. nachstehend unter E. 4.5.3.). Insoweit der Beschuldigte Aussagen zu den seitens der A._____ AG an die G._____ Treuhand AG erfolgten Zahlungen traf, erweisen sich diese als mit dem

- 94 - übrigen Beweisergebnis nicht vereinbar, widersprüchlich oder unsubstantiiert. Pauschal machte er geltend, es habe sich dabei um Honorarzahlungen gehandelt (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 6 ff.). Einzelne Zahlungen vermochte er indes nicht be- stimmten Leistungen zuzuordnen: So können die Zahlungen 50 und 51 vom 12. November 2010 – nicht wie vom Beschuldigten vorgebracht (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 12 f.) – N._____ zugewiesen werden, weil diese erst ab Frühjahr 2011 bei der A._____ AG engagiert war. Zu Gunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass er sich geirrt hat, zumal der Einsatz von N._____ als solcher unstrittig ist. Seine Darstellung, dass es sich bei den Zahlungen 74 und 75 vom 2. August 2011 über Fr. 13'000.– und Fr. 1'000.– um Entschädigungen für die seitens der G._____ Treuhand AG bzw. ihm wahrgenommenen Ferienvertretung handelte (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 23), ist offensichtlich falsch, da die Beweiswürdigung ergeben hat, dass sich durch die sogenannten Ferienvertretungen auf Seiten der G._____ Treuhand AG kein Mehraufwand ergeben hat (s. vorstehend unter E. 3.9.). Wie bereits dargelegt (s. vorstehend unter E. 4.5.1.), erweisen sich die seitens des Be- schuldigten eingereichten Honorarrechnungen (15) und (35) im Gesamtbetrag von Fr. 30'000.– als unberechtigt. Insofern sich die Ausführungen des Beschuldigten auf bereits durch ihn privat, die G._____ Informatik AG oder die S._____ AG er- brachte Leistungen beziehen (z.B. hinsichtlich Zahlungen 15 und 16: Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 11), sind diese bei den entsprechend erfolgten Zahlungen und nicht bezüglich der G._____ Treuhand AG zu berücksichtigen. Bezeichnend für das Aussageverhalten des Beschuldigten erscheint im Übrigen, dass er, mehrfach da- rauf angesprochen, dass jeweils zeitnah ab den Konti der G._____ Treuhand AG Beträge in gleicher oder zumindest ähnlicher Höhe an Drittpersonen überwiesen wurden, keine genaueren Angaben zu machen vermochte (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 9 ff.). Das Vorbringen des Beschuldigten, dass die G._____ Treuhand AG mehrfach Rechnungen für die A._____ vorgeschossen habe, welche daraufhin seitens der Privatklägerin zurückerstattet worden seien (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 6 f.; Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 8 ff.), wurde – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.6. S. 149) – sei- tens der Zeugen lediglich hinsichtlich einer BA._____-Rechnung bestätigt (Urk. D1/13/1 S. 13 f.; Ordn. 10 Reg. 36.1. S. 5 bzw. Reg. 36.2. S. 5). Entspre- chende Belege hat der Beschuldigte – entgegen seinen entsprechenden Zusiche-

- 95 - rungen – auch diesbezüglich nicht nachgereicht. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.6. S. 149) erweist sich deshalb seine Darstellung als nicht glaubhaft. Als offensichtlich unberechtigt erweist sich – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.6. S. 148 f.) – jedenfalls die Zahlung 80 vom 16. November 2011 über Fr. 7'500.–. Auch bei dieser Zahlung hat der Beschuldigte angegeben, dass es sich dabei um eine Honorarzahlung gehandelt habe (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 12). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.6. S. 148 f.) ist indes davon auszugehen, dass der Beschuldigte dazu in Widerspruch stehend gegenüber H._____ geltend ge- macht hat, dass es sich hierbei um eine Zahlung (in den Teilbeträgen von Fr. 5'000.– und Fr. 2'500.–: Ordn. 31 Reg. 47.4. bzw. 47.6.) an das Betreibungs- amt Pfäffikon handle, welche er zu Gunsten der A._____ AG überwiesen habe, wofür er um Rückerstattung ersuche. Ungeachtet der Zahlungsbelege, welche der Beschuldigte der E-Mail an H._____ beilegte, ist rechtsgenügend aktenkundig, dass die in Frage stehenden Fr. 7'500.– nie beim Betreibungsamt Pfäffikon einge- gangen sind (Ordn. 31 Reg. 47.1.-47.7.). Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 215 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 41) ist bei dieser Aktenlage nicht erforder- lich, dass auch die Stornierung der Zahlungen durch den Beschuldigten belegt sein müsste. Bei diesem Beweisergebnis ist ein Irrtum des Beschuldigten ausge- schlossen und erstellt, dass der Beschuldigte H._____ vorgegaukelt hat, dass er für ihn die Beträge von Fr. 5'000.– und Fr. 2'500.– überwiesen habe bzw. überwei- sen werde, was er dann unterliess, obschon er von H._____ bzw. von der A._____ AG die Rückerstattung erhalten hat. Die Vornahme eines Abzugs aufgrund des Umstands, dass die letzte Zahlung 117 an die G._____ Informatik AG bereits Mitte Juli 2011 erfolgte, was durchaus ver- muten lassen könnte, dass bis Mitte November 2011 kein Software-Support mehr erforderlich war, ist vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten auszuschliessen und davon auszugehen, dass hernach noch eine gewisse seitens der G._____ Treuhand AG erbrachte Unterstützung betreffend Software erforderlich war. Dem- gegenüber rechtfertigt es sich, den vor der ersten Zahlung 100 von Mitte April 2010 anfallenden Aufwand hinsichtlich W'._____ alleine bei der G._____ Informa- tik AG zu veranschlagen, da bereits der Betrag dieser ersten Zahlung von Fr.

- 96 - 11'451.– ohne Weiteres die Annahme nahelegt, dass hierfür mehrmonatige Leis- tungen im Softwarebereich abgegolten werden sollten. Eine Plausibilisierung des insgesamt auf Seiten der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten und M._____ persönlich bzw. der G._____ Informatik AG bzw. der S._____ AG anfallenden Aufwands für die bei der A._____ AG vorgenomme- nen Arbeiten wurde bereits vorgenommen, worauf vorab verwiesen werden kann (s. vorstehend unter E. 3.5.-3.14.). Daraus ergab sich, dass hinsichtlich der sei- tens der G._____ Treuhand bzw. des Beschuldigten bzw. eines seiner Sphäre zu- gehörigen Leistungserbringers für die A._____ AG (bzw. der bei dieser anzusie- delnden nutzniessenden Personen) erbrachten Dienstleistungen für die massge- bende Periode vom 11. Juni 2009 (Beginn des Treuhandmandats der G._____ Treuhand AG) bis Mitte November 2011 (letzte streitgegenständliche Überweisung am 16. November 2011) ein Gesamtbetrag von rund Fr. 290'000.– resultierte. Zu Gunsten des Beschuldigten wurde hierfür vorerst durchgehend von einem Stun- denansatz von Fr. 125.– ausgegangen. Nach einer anhand der Zahlungen vorgenommenen detaillierteren Prüfung des entsprechenden Aufwands erweist sich hinsichtlich Software resp. W'._____- Support (dafür wurden ursprünglich plus 3h/Woche ab Oktober 2009 eingerech- net), welcher bis Mitte Juli 2011 durch die G._____ Informatik AG erbracht wurde bzw. dieser zuzurechnen ist, ein tatsächlicher Aufwand von Fr. 37'500.– als rechtmässig (s. nachstehend unter E. 4.5.4.). Hinsichtlich des seitens der S._____ AG betriebenen Aufwands (Einsatz von N._____ von April bis Juni 2011; ur- sprünglich wurden dafür 4h/Woche eingerechnet) erweisen sich Fr. 11'600.– als rechtmässig (s. nachstehend unter E. 4.5.5.). Leistungen seitens des Beschuldig- ten bzw. M._____ (ursprünglich 3h/Woche als Zusatzaufwand ab Oktober 2009 eingerechnet) erfolgten im Umfang von Fr. 31'600.– rechtmässig (s. nachstehend unter E. 4.5.3.). Im Mehrumfang erweisen sich die jeweiligen Zahlungen als un- rechtmässig erfolgt. Seitens der G._____ Treuhand AG wurden zudem für den Einsatz von K._____ (ursprünglich 4h/Woche ab Juli 2010 bis März 2011 einge- setzt) sowie N._____ (von Juli bis September 2011; ursprünglich wurden ebenfalls

- 97 - 4h/Woche hierfür eingesetzt) als deren Angestellte ein Betrag von Fr. 14'200.– (Fr. 11'600.– plus Fr. 2'600.–) berechtigterweise bezahlt. Nachdem gewisse Aufwände unter einem anderen Titel zu berücksichtigen sind (Zusatzaufgaben für H._____ und AR._____ beim Beschuldigten bzw. M._____ persönlich, Einführung und Support W'._____ bei der G._____ Informatik AG, Aufwand von N._____ für die Monate April bis Juni 2011 bei der S._____ sowie der Einsatz von K._____ bzw. N._____, letztere für die Monate Juli bis September 2011 für die G._____ Treuhand AG) lässt sich folgende Plausibilisierung des dem Beschuldigten für die G._____ Treuhand AG bei der A._____ AG entstandenen Aufwands vornehmen, wofür vom mit der Privatklägerin vereinbarten Stundenan- satz von Fr. 125.– auszugehen ist: . 11. Juni bis September 2009 . 6 h /Woche, Fr. 3'000.– pro Monat, insgesamt Fr. 11'000.– . Oktober 2009 bis Oktober 2010 . 9 h /Woche, Fr. 4'500.– pro Monat, insgesamt Fr. 58'500.– . November 2010 bis März 2011 . 15 h /Woche, Fr. 7'500.– pro Monat, insgesamt Fr. 37'500.– . April 2011 (Ausfall O._____) bis Mitte November 2011 . 18 h /Woche, Fr. 9'000.– pro Monat, insgesamt Fr. 67'500.– Insgesamt Fr. 174'500.– bzw. zuzüglich Mehrwertsteuer von hälftig je 7.6% und 8%) insgesamt Fr. 188'111.–. Als Zwischenfazit ergibt sich somit zusammen mit den für die G._____ Treuhand AG erbrachten Leistungen von K._____ und N._____ ein berechtigter Aufwand der G._____ Treuhand AG von Fr. 202'311.–. Abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung im Betrag von Fr. 24'445.05 resultiert ein Betrag von rund Fr. 177'900.–. Demnach erweisen sich von den Zahlungen 19 bis 80 an die

- 98 - G._____ Treuhand AG im Gesamtbetrag von Fr. 244'982.75 solche im Betrag von Fr. 202'311.– als rechtmässig erfolgt, solche im Betrag von Fr. 42'671.75 demge- genüber als unberechtigt. 4.5.3. Zahlungen zu Gunsten des Beschuldigten bzw. M._____ persönlich Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 119 f.) ist erstellt, dass der Beschuldig- te ausserhalb des Mandats der G._____ Treuhand AG gewisse private Leistun- gen für H._____ und dessen Vater, AR._____, erbracht hat. Unklar ist hingegen der Umfang dieser Leistungen und das dafür geschuldete Honorar. Vorliegend sind diesbezüglich 18 an den Beschuldigten bzw. M._____ persönlich erfolgte Zahlungen (Zahlungen 1 bis 18) von Relevanz. Anhand der vom Beschuldigten eingereichten – lediglich drei – Honorarrechnungen (37), (38) und (39) im Ge- samtbetrag von Fr. 19'908.45 lässt sich der vom Beschuldigten bzw. M._____ persönlich betriebene Aufwand im Vornherein nicht rechtsgenügend belegen, ste- hen diesen doch 18 Zahlungen an den Beschuldigten bzw. M._____ im Gesamt- betrag von Fr. 78'926.05 gegenüber. Auch diesbezüglich ist wiederum bemer- kenswert, dass der Beschuldigte – entgegen seiner wiederholten Ankündigungen

– lediglich einen geringen Teil der in Aussicht gestellten Honorarrechnungen ins Recht legte. Abgesehen davon erweisen sich auch seine Erklärungen für die Zah- lungen 1 bis 18, insofern er seine Aussagen nicht gänzlich verweigerte, als unein- heitlich und deshalb unglaubhaft. So gab der Beschuldigte einerseits zu Protokoll, dass es sich bei Zahlungen 1, 2, 4, 5 sowie 7 bis 12 um Honorarzahlungen betref- fend AR._____ gehandelt habe (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 7; Ord. 17 Reg. 3.5. S. 16 ff.). Andernorts sagte er demgegenüber aus, dass die Zahlungen 7 bis 12 für das Nachsteuerverfahren bestimmt gewesen seien (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 8). Bei den Zahlungen 15 und 16 habe es sich um Zahlungen für seinen Aufwand im Schei- dungsverfahren der Eheleute H._____ & I._____ gehandelt. An die Zahlungen 6 und 13 vermochte er sich demgegenüber nicht zu erinnern (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 7 u. 9). Sehr auffällig erscheint – auch hier – die Verweigerung jeglicher Aussa- gen seitens des Beschuldigten auf den jeweiligen Vorhalt, dass nach Eingang der Zahlungen jeweils zeitnah ab dem Konto von ihm und M._____ Beträge in glei- cher oder zumindest ähnlicher Höhe an Drittpersonen überwiesen wurden

- 99 - (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 16 ff.), so auch hinsichtlich Zahlung 14, welche laut dem Beschuldigten für – allerdings unsubstantiierte – Aufwände im Zusammenhang mit dem Onkel von H._____, BE._____, angefallen sei (Ord. 17 Reg. 3.5. S. 20 f.). Als widersprüchlich erweisen sich auch die Angaben seitens des Be- schuldigten zu den Zahlungen 17 im Betrag von Fr. 3'000.– und 18 im Betrag von Fr. 6'217.50. Dabei handle es sich laut dem Beschuldigten um Rückzahlungen für seine Vorschusszahlungen für einen "F.A.R.T.-Lieferanten" (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 12). Demgegenüber hatte der Beschuldigte gegenüber H._____ noch angege- ben, die Zahlung 17 sei zwecks Auflösung eines PC-Kontos erfolgt, welche er vorgeschossen habe (Ordn. 31 Reg. 8.2.). Die Zahlung 18 begründete der Be- schuldigte H._____ gegenüber tatsächlich mit einem Vorschuss im Betrag von € 5'000.– an die "F.A.R.T.", wobei er der entsprechenden E-Mail vom 31. Oktober 2011 (Ord. 31 Reg. 9.2.) den Ausdruck seines entsprechenden Zahlungsauftrags mit Zahlung der € 5'000.– per Ausführungsdatum 1. November 2011 (Ord. 31 Reg. 9.3.) beilegte. Da die Zahlung bei der "F.A.R.T." offenbar nie eingegangen ist, wovon vorliegend auszugehen ist, zumal sich H._____ per E-Mail vom

22. November 2011 bei L._____ entsprechend beklagte (Ord. 31 Reg. 9.1.), muss

– mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 123) – davon ausgegangen werden, dass die Zahlung wieder storniert wurde. Demgemäss ist – mit der Vor-instanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 123) – anzunehmen, dass die Zahlungen 17 und 18 unbe- rechtigt erfolgten, woran auch die seitens der Verteidigung gemachten Einwände (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 39 ff.) nichts zu ändern vermögen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich vorliegend die Behauptungen des Beschuldigten hin- sichtlich des jeweiligen Grundes für die Zahlungen 1 bis 18 als wenig überzeu- gend. Bei dieser Beweislage ist deshalb insbesondere auf das übrige Beweisergebnis in Form der Aussagen der Beteiligten zu den in Frage stehenden, seitens des Be- schuldigten privat für H._____ und AR._____ erbrachten Leistungen abzustellen. Seitens der Vorinstanz wurden die seitens des Beschuldigten, H._____, I._____, K._____, L._____ und N._____ diesbezüglich gemachten Ausführungen umfas- send und zutreffend wiedergegeben (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 115-119), weshalb vorab vollumfänglich darauf sowie auch auf die bereits aufgeführten massgeben-

- 100 - den Aussagen der beteiligten Personen (s. vorstehend unter E. 3.11.). verwiesen werden kann. Vorab ist festzuhalten, dass angesichts des dem Beschuldigten vorzuhaltenden Verhaltens in strafrechtlicher (und ebenso in zivilrechtlicher) Hin- sicht nicht verlangt werden kann, dass bei jeder einzelnen prozessgegenständli- chen Überweisung konkret deren Unbegründetheit nachgewiesen wird. Gestützt auf diese Aussagen lassen sich die privaten Leistungen für H._____, I._____ und AR._____ in vier Kategorien unterteilen: Leistungen im Zusammen- hang mit dem Nachsteuerverfahren von H._____; Aufwände betreffend die private Steuererklärung von H._____; Leistungen im Zusammenhang mit der Scheidung von H._____ und I._____; sowie die zu Gunsten von AR._____ erbrachten Dienstleistungen. In Bezug auf das Nachsteuerverfahren ist vorab zu bemerken, dass der Beschul- digte im Namen von H._____ am 5. April 2011 beim Kantonalen Steueramt des Kantons Zürich in Bezug auf die Jahre 2003 bis 2007 eine Selbstanzeige erhob und bezüglich der Jahre 2008 und 2009 ein Rektifikat geltend machte (Urk. 85/1

1. Beilage). Aus dem betreffenden Schreiben geht zwar die G._____ Treuhand AG als Absenderin hervor, doch blieben die Angaben des Beschuldigten diesbe- züglich widersprüchlich. So machte er einmal – im Zusammenhang mit der Be- gründung für die Zahlung (83) – geltend, die Aufwände im Rahmen des Nach- steuerverfahrens, welches gegen H._____ gelaufen sei, seien der S._____ AG entstanden (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 11 f.). Letztlich ist es auch nicht von massgeb- licher Relevanz, unter welchem Titel dem Beschuldigten die geltend gemachten Leistungen anzurechnen sind. Deshalb rechtfertigt es sich vorliegend, anzuneh- men, dass diese Leistungen vom Beschuldigten persönlich und nicht von der G._____ Treuhand AG oder der S._____ AG erbracht wurden, weshalb dieser Entschädigungsanspruch hier und nicht bei den Zahlungen an die Unternehmen zu berücksichtigen ist. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3.) erscheinen auch die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen des Beschuldig- ten als widersprüchlich. Einmal machte er geltend, es hätten für das Nachsteuer- verfahren Steuerunterlagen der letzten 12 Jahre aufgearbeitet werden müssen (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 8), ein anderes Mal sollen es die Steuerunterlagen der letz-

- 101 - ten 18 Jahre gewesen sein (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 11), was sich unter Berücksich- tigung der erwähnten, für die Selbstanzeige bzw. die Rektifikation massgebenden Steuerperioden beides als masslos übertrieben erweist. Als Entschädigung, die ihm dafür zustehen soll, nannte der Beschuldigte zudem einmal den Betrag von Fr. 22'276.10 (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 11) und ein anderes Mal denjenigen von Fr. 31'629.20 (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 8). Anlässlich der übrigen Einvernahmen verweigerte der Beschuldigte seine Aussagen, weshalb sich diese Widersprüche in seinem Aussageverhalten nicht klären liessen. Seitens der Verteidigung wurde vorgebracht, dass er für das Nachsteuerverfahren 20 Arbeitstage aufgewendet habe (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 9 i.V.m. Urk. 85/1), was der Zeugenaussa- ge von H._____, welcher von lediglich ein bis zwei Tagen Arbeit ausging (Urk. D1/13/1 S. 6), widerspricht. Angesichts dieser Beweislage und insbesondere der uneinheitlichen und unsubstantiiert gebliebenen Ausführungen des Beschul- digten kann nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. Die entsprechenden Ausführungen des Zeugen H._____ erscheinen unter Berücksichtigung des sich aus dem seitens der Verteidigung eingereichten Ordners betreffend Nachsteuer- verfahren ergebenden Aufwands – welcher vorwiegend in drei Seiten Aufstellun- gen hinsichtlich der in den Jahren 2003 bis 2011 anfallenden Erträge lediglich ei- nes Depots von H._____ in Deutschland und einem eineinhalbseitigen Schreiben an das Steueramt besteht – als weitaus plausibler. Zu Gunsten des Beschuldigten ist diesbezüglich von einem Aufwand von maximal 4 Arbeitstagen bzw. 34 Stun- den auszugehen. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 121) vom vereinbar- ten Stundenansatz von Fr. 125.– ausgehend ergibt dies somit einen Entschädi- gungsanspruch des Beschuldigten für das Nachsteuerverfahren von rund Fr. 4'600.– (inkl. MwSt., mit 7.6% gerechnet). In Bezug auf Aufwände betreffend die private Steuererklärung von H._____ ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 121 f.) – von der Erstellung zweier or- dentlicher Steuererklärungen, nämlich derjenigen der Steuerjahre 2009 und 2010, auszugehen. Die dazu gemachten Aussagen der Zeugen H._____, gemäss wel- chem der Aufwand weniger als ein paar Tage betragen habe (Urk. D1/13/1 S. 6), K._____, der von einer diesbezüglichen Rechnungsstellung im Betrag von Fr. 600.– bis Fr. 700.– sprach (Urk. D1/15/1 S. 6 f.), sowie L._____, der hierfür ei-

- 102 - nen Aufwand von ca. 2 1/4 bis 3 1/3 Stunden schätzte (Urk. D1/17/1 S. 3), weisen eher auf einen Aufwand von ein paar Stunden als ein paar Tagen hin. Zu Gunsten des Beschuldigten ist unter diesem Titel ein Gesamtaufwand von maximal drei Tagen bzw. rund 25 Stunden auszugehen. Wiederum ausgehend vom vereinbar- ten Stundenansatz von Fr. 125.– ergibt dies einen Entschädigungsanspruch von Fr. 3'400.– (inkl. MwSt., je hälftig mit 7.6% und 8% gerechnet). Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Leistungen im Zusam- menhang mit der Scheidung von H._____ und I._____ erscheint es nebst den Ausführungen des Beschuldigten (Ordn. 17 Reg, 3.5. S. 11) auch gestützt auf die Ausführungen von H._____ (Urk. D1/13/1 S. 6) und K._____ (Ordn. 10 Reg. 36.2 S. 4 ff.) erwiesen, dass der Beschuldigte diesbezüglich an mehreren Sitzungen teilgenommen hat, wobei I._____ dessen Involvierung auf die Steuerangelegen- heiten beschränkt sah (Urk. D1/16/1 S. 10). Gemäss H._____ soll es sich dabei um fünf Sitzungen gehandelt haben, an welchen der Beschuldigte teilgenommen habe, wobei dieser nichts Schriftliches habe erledigen müssen (Urk. D1/13/1 S. 6). Diese Ausführungen sind als glaubhaft einzustufen. Letztlich bleibt aber un- klar, welche Aufgaben dem Beschuldigten anlässlich dieser Sitzungen konkret zugekommen sein sollen. Die Pendenzenliste vom 22. Juni 2011 (Urk. 85/10) scheint darauf hinzuweisen, dass es hierbei um im Zusammenhang mit der Scheidung stehende Firmenbewertungen, womit immerhin die güterrechtliche Auseinandersetzung betroffen gewesen sein dürfte, aber auch um eine Mediation zwischen den Eheleuten ging, in welche aber in erster Linie nicht der Beschuldig- te, sondern nebst den Eheleuten H._____ & I.______ ein(e) BF._____ involviert gewesen zu sein scheint. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 122) ist je- denfalls nicht nachvollziehbar, weshalb die Verteidigung hier von erbrachten Leis- tungen mit einem nach oben offenen Volumen ausgeht (Urk. 84 S. 27). Es recht- fertigt sich gestützt auf das Beweisergebnis zu Gunsten des Beschuldigten für das Scheidungsverfahren der Eheleute H._____ & I.______ von insgesamt etwa fünf Sitzungen und jeweils etwas Zusatzaufwand auszugehen und gesamthaft ei- nen Aufwand des Beschuldigten von maximal vier Tagen bzw. 34 Stunden zu veranschlagen. Ausgehend vom vereinbarten Stundenansatz von Fr. 125.– ergibt

- 103 - dies einen Entschädigungsanspruch von rund Fr. 4'600.– (inkl. MwSt., mit 7.6% gerechnet). In casu ist gestützt auf die Aussagen aller Beteiligten erstellt, dass auf Seiten des Beschuldigten L._____ Leistungen zu Gunsten von AR._____ erbracht hat. Hin- sichtlich des Umfangs der Arbeiten rechtfertigt es sich deshalb, insbesondere auf seine Ausführungen abzustellen, welche sich auch als glaubhaft erweisen. Er sprach als Zeuge hierzu befragt von einem Zeitaufwand von "vielleicht zwei bis drei Stunden" während "vielleicht eineinhalb Jahren" (Urk. D1/17/1 S. 3). Dieser Umfang an Aufwand stimmt auch mit den in Frage stehenden Arbeiten (Erfassung von 5-8 Zahlungen pro Woche im E-Banking, Verfassen von Schreiben/Ausfüllen von Formularen an/für z.B. Steuerbehörde, Krankenkasse, Sozialversicherungen, Pflegeheim, Vermieterin) im Einklang und erweist sich als angemessen. Bei die- sem Beweisergebnis ist zu Gunsten des Beschuldigten von einem Aufwand von jeweils drei Stunden die Woche während 78 Wochen (entspricht eineinhalb Jah- ren) auszugehen. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 120) rechtfertigt es sich durch den Einsatz des Mitarbeiters L._____ von einem Stundenansatz von Fr. 75.–, entsprechend demjenigen für AM._____ gemäss der Vereinbarung zwi- schen der G._____ Treuhand AG und der A._____ AG vom 25. Mai 2009, auszu- gehen, womit sich ein Entschädigungsanspruch seitens des Beschuldigten von rund Fr. 19'000.– (inkl. MwSt., je hälftig mit 7.6% und 8% gerechnet) ergibt. Gestützt auf die gemachten Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Zahlungen 1 bis 18 an den Beschuldigten und M._____ solche im Betrag von Fr. 31'600.– als berechtigt, demgegenüber solche von Fr. 47'326.05 als unberechtigt erweisen. 4.5.4. Zahlungen zu Gunsten der G._____ Informatik AG Hinsichtlich der seitens der Privatklägerin an die G._____ Informatik AG veran- lassten Zahlungen 100 bis 117 fällt auf, dass diesbezüglich seitens des Beschul- digten keine einzige Honorarrechnung ins Recht gelegt wurde. Deshalb entfällt die Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Zahlungen anhand der Honorarrech- nungen von Vornherein. Die Rechtmässigkeit der Zahlungen ist demzufolge an-

- 104 - hand der verfügbaren Beweise zu überprüfen. Unstrittig ist, dass seitens der G._____ Informatik AG Informatikleistungen für die A._____ AG erbracht wurden. Strittig ist demgegenüber der Umfang dieser Leistungen. Zu beachten ist, dass durch die Einführung der Software W'._____ beim Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG Mehraufwand entstanden ist, worauf allerdings bereits eingegangen wurde (einschliesslich der diesbezüglich massgebenden Beweis- würdigung: s. vorstehend unter E. 3.10.). Fraglich ist, ob diese Leistungen seitens der G._____ Treuhand AG oder der G._____ Informatik AG in Rechnung gestellt wurden bzw. ob neben dem seitens des Beschuldigten oder der G._____ Treu- hand AG für die A._____ AG erbrachten Aufwand noch weitere separat zu be- trachtende Aufwände seitens der G._____ Informatik AG entstanden. Diesbezüglich erscheinen nebst den Aussagen des Beschuldigten insbesondere diejenigen von M._____ aufschlussreich, zumal der Beschuldigte selbst mehrfach auf M._____ verwies, wenn es um den in Rechnung gestellten Aufwand der G._____ Informatik AG ging. Der Beschuldigte äusserte sich eher unkonkret hinsichtlich der in Frage stehen- den Zahlungen und brachte vor, diese stünden im Zusammenhang mit der Einfüh- rung bzw. dem Support von W'._____ oder verwies – wie erwähnt – auf M._____ (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 9 ff.; Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 13 ff.). Auffällig erscheint im- merhin, dass der Beschuldigte sich – auf den Umstand angesprochen, dass vom Konto der G._____ Informatik AG, welches vor der Überweisung der Zahlung 100 im Betrag von Fr. 11'451.– ein Saldo von lediglich noch Fr. 14.94 aufgewiesen hat, am Tag der Überweisung bereits wieder Beträge von Fr. 11'094.05 und Fr. 300.– an Drittpersonen überwiesen wurden und auch sonst zeitnah Überwei- sungen in gleicher oder zumindest ähnlicher Höhe an Drittpersonen erfolgt seien

– nicht äusserte bzw. von reinem Zufall sprach (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 13). Ange- sichts dieser Umstände kann nicht auf die Angaben des Beschuldigten allein ab- gestellt werden. M._____ sagte aus, er habe sich ausschliesslich um die Informatik gekümmert und der Beschuldigte um das Treuhänderische, was bei allen drei Firmen so ge- wesen sei (Urk. D1/20/1 S. 5). Essentiell erscheint, dass M._____ als Zeuge zu

- 105 - Protokoll gab, der einzige seitens der G._____ Informatik AG gewesen zu sein, welcher Leistungen für die A._____ AG erbracht habe und dass die G._____ In- formatik AG "mit der Einführung des W'._____ aber sicher nichts zu tun" gehabt habe. Er (M._____) habe im Jahr 2010 vielleicht alle paar Monate einige wenige Stunden aufgewendet, wobei er der Meinung sei, dass die Tätigkeit der G._____ Informatik AG jeweils wenige hundert Franken ausgemacht habe, was mit seinen zuvor bei der Polizei gemachten Aussagen, wonach die G._____ Informatik AG vielleicht ein wenig PC-Support erbracht habe und er sonst keine Gegenleistung erbracht habe (Ordn. 1 Reg. 3.2. S. 7), im Einklang steht. Aufgrund seiner Krank- heit im Jahr 2011 habe die G._____ Informatik AG keine Leistungen für die A._____ AG erbracht (Urk. D1/20/1 S. 4 u. 8 f.). Dies deckt sich mit seinen zuvor bei der Polizei gemachten Aussagen, wonach er angesprochen auf die Zahlungen 109 bis 117 aussagte, damit nichts mehr zu tun gehabt zu haben, da er damals in der Klinik gewesen sei, bzw. gar nicht da gewesen sei und dass der Beschuldigte die Geschäftsleitung der G._____ Informatik AG übernommen gehabt habe (Ordn. 17 Reg. 3.2. S. 13 u. 16) bzw. dass er seit Oktober 2010 krank geschrie- ben gewesen und 2011 infolge Krankheit aus der G._____ Informatik AG ausge- schieden sei und diese erst per 27. Oktober 2011 vom Beschuldigten übernom- men habe (Ordn. 1 Reg. 5.1. S. 3 u. 5). Auf diese im Wesentlichen einheitlichen und glaubhaften Aussagen von M._____ ist vorliegend abzustellen, zumal sich damit auch die Aussagen der übrigen Zeugen (s. oben unter E. 3.10.) vereinbaren lassen. Da die Zahlungen 109 bis 117 den Zeitraum vom 17. März 2011 bis 19. Juli 2011 umfassen, in welchem M._____ krank war bzw. nichts mit der G._____ Informatik AG zu schaffen hatte, ist es als erwiesen anzusehen, dass diese die Leistungen seitens des Beschuldigten allein abgelten sollten, auf welche bereits eingegangen wurde. Gestützt auf den geringfügigen Aufwand, welcher M._____ seitens der G._____ Informatik AG zudem für das Jahr 2010 geltend machte (s. obenste- hend: "vielleicht alle paar Monate einige wenige Stunden" bzw. für "jeweils wenige hundert Franken") ist dieser durch den bereits erörterten Aufwand des Beschul- digten bzw. der G._____ Treuhand AG als mitumfasst zu sehen, zumal der Be- schuldigte gestützt auf das Beweisergebnis und einhergehend mit der Vorinstanz

- 106 - (Urk. 138 E. 3.4.8.4. S. 126) auch in Bezug auf die Zahlungen 100 bis 108 als die verantwortliche Person anzusehen ist. So oder anders keine Stütze in den Akten findet bei diesem Beweisergebnis indes die Auffassung der Verteidigung, wonach die Aufwendungen der G._____ Informatik AG mit denjenigen von P._____ vergli- chen werden könnten, weshalb ein Honorar von Fr. 56'819.85 als "möglich" er- scheine (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 28). Gestützt auf die Erkenntnis, dass dem Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG bzw. der G._____ Informatik AG ab Oktober 2009 durch die Auszeit von I._____ einerseits und die Einführung der Software W'._____ bei der A._____ AG andererseits ein Mehraufwand von gesamthaft 6 Stunden pro Woche angerechnet wurde, ergibt sich bei einer zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommenen Ver- anschlagung der Hälfte von 3 Stunden pro Woche für Leistungen im Zusammen- hang mit W'._____ und Informatik für den Zeitraum Oktober 2009 bis Mitte Juli 2011 (letzte Zahlung zu Gunsten der G._____ Treuhand AG am 19. Juli 2011: Zahlung 117) ein Gesamtaufwand von rund 93 Wochen à 3 Stunden. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 125.– ergibt dies ein Honorar von Fr. 37'500.– (inkl. MwSt., für den ganzen Zeitraum mit 7.6% gerechnet), welches sich als rechtmässig erweist. Wie bereits erwähnt kann angesichts des dem Beschuldig- ten zur Last gelegten Verhaltens in strafrechtlicher (und ebenso in zivilrechtlicher) Hinsicht nicht verlangt werden, dass bei jeder einzelnen prozessgegenständlichen Überweisung konkret deren Unbegründetheit nachgewiesen wird. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass von den Zahlungen 100 bis 117 der Privatklägerin im Betrag von Fr. 56'819.85 sich solche im Gesamtbetrag von Fr. 37'500.– als rechtmässig erweisen. Zahlungen der Privatklägerin im Betrag von Fr. 19'319.85 sind demgegenüber als unberechtigt erfolgt anzusehen. 4.5.5. Zahlungen zu Gunsten der S._____ AG Hinsichtlich der seitens der Privatklägerin an die S._____ AG veranlassten Zah- lungen 81 bis 99 fällt auf, dass seitens des Beschuldigten auch im Namen der S._____ AG keine einzige Honorarrechnung ins Recht gelegt wurde. Honorar- rechnung (36), welche die von N._____ für die A._____ AG für den Zeitraum Juli

- 107 - bis September 2011 erbrachte Leistungen aufführt (s. Ordn. 34/35), korreliert be- reits zeitlich nicht mit den fraglichen Zahlungen, weil die letzte Zahlung 99 bereits am 30. Juni 2011 erfolgte. Deshalb ist die Honorarrechnung (36) hinsichtlich der in Frage stehenden Zahlungen nicht von Relevanz. Vor diesem Hintergrund ent- fällt die Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Zahlungen anhand der Honorar- rechnungen von Vornherein. Die Rechtmässigkeit der Zahlungen ist demzufolge anhand der (weiteren) verfügbaren Beweise zu überprüfen. Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, dass es sich bei der Zahlung (83) vom 18. Mai 2010 über Fr. 22'276.10 um Honorar betreffend das Nachsteuerver- fahren, welches gegen Herrn H._____ gelaufen sei, handle (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 11 f.). Wie bereits erwogen, ist vorliegend erstellt, dass hinsichtlich des Nach- steuerverfahrens von H._____ lediglich Zahlungen im Betrag von gesamthaft Fr. 4'600.– rechtmässig waren, welche zudem bereits unter dem Titel der an den Be- schuldigten bzw. M._____ persönlich erfolgten Zahlungen abgehandelt wurden. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Zahlung 83 – mit der Vor-instanz (Urk. 138 E. 3.4.8.5. S. 129) – bereits im Vornherein als offensichtlich unberech- tigt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang wiederum der Umstand, dass zeitnah eine Überweisung im exakt gleichen Betrag an eine Drittperson überwiesen wur- de, wozu der Beschuldigte ausweichend und letztlich wenig erhellend zu Protokoll gab, dass es sich bei der Drittperson um einen ehemaligen Mitarbeiter der S._____ AG gehandelt habe und dass der Grund für diese Überweisung evtl. eine Schlussabrechnung gewesen sei (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 11 f.). Im Übrigen verwies der Beschuldigte insbesondere darauf, dass durch die an die S._____ AG gerich- teten Zahlungen der durch N._____ generierte Aufwand für die A._____ AG ent- schädigt werden sollte ("S._____ waren immer Aufwände von Frau N._____." s. Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 19; vgl. auch Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 6 ff.). Vorliegend ist erstellt, dass N._____ ab April 2011 im Umfang von zwischen 10% und 40% für die S._____ AG bei der A._____ AG eingesetzt wurde (s. oben unter E. 4.5.2. bzw. Urk. D1/14/1 S. 3). Da N._____ bei der A._____ AG K._____ (wel- cher bis am 30. April 2011 bei der G._____ Treuhand AG angestellt war: s. Urk. D1/15/1 S. 3 f. und meist vor Ort bei der A._____ AG gearbeitet habe: s. Urk.

- 108 - D1/15/1 S. 5) abgelöst hat ("Es gab lediglich einen Tag Überschneidung" s. Urk. D1/14/1 S. 5) und sie zudem angab, M._____ aufgrund dessen Krankschreibung erst im letzten Monat ihres Arbeitsverhältnisses hin und wieder gesehen zu haben (Urk. D1/14/1 S. 5; Ordn. 18 Reg. 4.1. S. 5), wird auch klar, dass sie – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.5. S. 130) – erst ab Frühling 2011 bis September 2011 (wie von ihr vor Polizei zu Protokoll gegeben: Ordn. 18 Reg. 4.1. S. 2) und nicht bereits ab Frühling 2010 für die S._____ AG bei der A._____ AG tätig war. Vor diesem Hintergrund lassen sich bereits zeitlich lediglich ein Teil der Zahlun- gen als Gegenwert für die Leistungen von N._____ zuordnen. Ausgehend von ei- nem durchschnittlichen Arbeitspensum bei der A._____ AG von 25% (Mittelwert von 10%-40%) ergibt dies rund 11 Stunden pro Woche während dreier Monate (letzte Zahlung 99 erfolgte am 30. Juni 2011), folglich rund 13 Wochen, für welche die S._____ AG Entschädigungen für N._____ erhielt. Dieser Aufwand ist zwar massiv höher als derjenige, welcher aus der Honorarrechnung (36) für die Monate Juli bis September 2011 hervorgeht, wonach N._____ offenbar im ganzen Monat Juli 2011 lediglich 7 Arbeitsstunden, im ganzen Monat August 2011 lediglich 9.67 Arbeitsstunden und im ganzen Monat September 2011 lediglich 3 Arbeitsstunden für die A._____ AG gearbeitet hat. Zu Gunsten des Beschuldig- ten ist davon auszugehen, dass N._____ in den letzten Monaten erheblich weni- ger und nicht lediglich "etwas weniger" – wie es N._____ selbst beschrieb (Urk. D1/14/1/1 S. 4) – für die A._____ AG gearbeitet hat. Für den Zeitraum Juli bis September 2011 wurde der durch N._____ generierte Aufwand denn auch nicht namens der S._____ AG, sondern namens der G._____ Treuhand AG, was durch die Honorarrechnung (36) belegt zu sein scheint, erhoben. Gemäss Honorarrech- nung (36) wurde für N._____ ein Stundenansatz von Fr. 150.– in Rechnung ge- stellt, was den in der Vereinbarung vom 25. Mai 2009 vereinbarten Stundenan- sätzen von Fr. 125.– für den Beschuldigten und Fr. 75.– für AM._____ wider- spricht. Es ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.5. S. 130 f.) – nicht nachvoll- ziehbar, weshalb für N._____ nicht derselbe Honoraransatz wie für AM._____, sondern der doppelte und damit sogar ein höherer als für den Beschuldigten sel- ber in Rechnung gestellt wurde. Es rechtfertigt sich deshalb für N._____ einen

- 109 - Stundenansatz von Fr. 75.– einzusetzen. Für den massgebenden Zeitraum ergibt dies ein Honorar von rund Fr. 11'600.– (inkl. MwSt., mit 8% gerechnet) für die Leistungen von N._____ für die A._____ AG, welche zu Gunsten der S._____ AG abgerechnet wurden. Auch hier kann angesichts des dem Beschuldigten vorzu- haltenden Wirkens in strafrechtlicher (und ebenso in zivilrechtlicher) Hinsicht nicht verlangt werden, dass bei jeder einzelnen prozessgegenständlichen Überweisung konkret deren Unbegründetheit nachgewiesen wird. Von den Zahlungen (81) bis (99) an die S._____ AG ist demgemäss lediglich ein Anteil von Fr. 11'600.– rechtmässig, der Restbetrag von Fr. 73'040.95 erweist sich demgegenüber als unberechtigt. Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann festgehalten werden, dass sich folgen- de Zahlungen als rechtmässig erweisen: Fr. 177'900.– zu Gunsten der G._____ Treuhand AG; Fr. 31'600.– zu Gunsten des Beschuldigten bzw. M._____ persönlich; Fr. 37'500.– zu Gunsten der G._____ Informatik AG; sowie Fr. 11'600.– zu Gunsten der S._____ AG. 4.5.6. Zahlungen zu Gunsten weiterer Drittpersonen Des Weiteren ist die Rechtmässigkeit der Zahlungen 118 bis 140, welche an Drittpersonen geleistet wurden, zu prüfen. 4.5.6.1. T._____ AG Hinsichtlich der Zahlungen 118 und 119 zu Gunsten der T._____ AG (Ordn. 31 Reg. 126; Ordn. 5 Reg. 22.37. bzw. Ordn. 15 Reg. 23; Ordn. 5 Reg. 22.37.) wur- den seitens der Vorinstanz die relevanten Aussagen vom Beschuldigten, von M._____ und von H._____ zutreffend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.2. S. 151). Auffällig ist, dass seitens der T._____ AG mit Schreiben vom 13. Juni 2012 bestä- tigt wurde, dass weder sie noch eine ihrer Sammelstiftungen eine Geschäftsbe-

- 110 - ziehung mit der A._____ AG führe (Ordn. 5 Reg. 22.37.). Demgegenüber bestand seit dem Jahr 2007 zwischen der T._____ AG (bzw. der BVG-Sammelstiftung der damaligen Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt) und der G._____ Treuhand AG der Vertrag Nr. 199 (Ordn. 5 Reg. 22.2-20.). Dieser wurde seitens der T._____ AG per 31. März 2010 definitiv gekündigt, wobei der Zah- lungsausstand der G._____ Treuhand AG damals Fr. 35'294.60 betragen habe (Ordn. 5 Reg. 22.21.). Daraufhin bat der Beschuldigte namens der G._____ Treu- hand AG um Zustimmung zu einem Ratenzahlungsplan (Ordn. 5 Reg. 22.22.) und veranlasste am 24. März 2010 und am 8. April 2010 die prozessgegenständlichen Zahlungen zu Lasten der A._____ AG. Nichtsdestotrotz hielt die T._____ AG mit Schreiben vom 13. April 2010 an der Kündigung fest (Ordn. 5 Reg. 22.23.) und veranlasste gestützt auf die Sachdarstellung des Rechtsvertreters der Privatklä- gerin die Rücküberweisung von Fr. 10'000.– an jenen (Ordn. 5 Reg. 22.38.), wo- raufhin die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung entsprechend reduzierte (Urk. D1/34/4). Gestützt auf diese Sachlage ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.2.) – er- stellt, dass die Zahlung zu Gunsten der T._____ AG unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst wurde, wofür der Beschuldigte verantwortlich zeichnete, was aus dem Briefwechsel mit der T._____ AG hervorgeht. Der Einwand der Ver- teidigung, dass es sich hier um eine fahrlässige Überweisung handle, indem Rechnungen auf falsche Beigen geraten seien (Urk. 84 S. 30), geht bei dieser kla- ren Beweislage und vor dem Hintergrund des übrigen Verhaltens des Beschuldig- ten fehl. Die Zahlungen 118 und 119 über Fr. 10'000.– erfolgten deshalb unberechtigt. 4.5.6.2. U._____ AG Hinsichtlich der Zahlungen 120 und 122 zu Gunsten der U._____ AG (Ordn. 31 Reg. 127 u. 128) wurden seitens der Vorinstanz die relevanten Aussagen vom Beschuldigten, von M._____, von H._____ sowie von Q._____ zutreffend wieder- gegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.10. S. 162).

- 111 - Auffällig ist, dass vorliegend gestützt auf das Beweisergebnis ausserhalb der pro- zessgegenständlichen Zahlungen nicht ersichtlich ist, dass die A._____ AG mit der U._____ AG in einer Geschäftsbeziehung stand. Demgegenüber erfolgten zu Lasten der S._____ AG von deren Konto AP._____ Kto.-Nr. 115 im Zeitraum 10.2.2010 bis 19.4.2011 neun Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 16'564.40 zu- gunsten der U._____ AG auf deren Konto (Ordn. 14 Reg. 21). Somit ist erstellt, dass die S._____ AG im für die Zahlungen massgebenden Zeitraum in einer ge- schäftlichen Beziehung zur U._____ AG gestanden hat, was auch durch M._____ bestätigt wurde, indem er ausführte, dass es sich bei der U._____ AG um eine Lieferantin der S._____ AG handle (Ordn. 17 Reg. 3.2. S. 12). Gestützt auf diese Beweislage sowie unter Mitberücksichtigung der Erkenntnisse zu den übrigen prozessgegenständlichen Zahlungen ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 2.4.8.7.10.) – erstellt, dass der Beschuldigte auch die Zahlungen zu- gunsten der U._____ AG unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst hat. Die Zahlungen 120 und 122 über gesamthaft Fr. 4'528.10 erfolgten demnach un- berechtigt. 4.5.6.3. Q._____ Hinsichtlich der Zahlung 121 zu Gunsten von Q._____ wurden seitens der Vo- rinstanz die relevanten Aussagen von Q._____ zutreffend wiedergegeben, wes- halb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.3. S. 153). Ausserdem ist belegt, dass seitens der S._____ AG wie auch der G._____ Treu- hand AG Zahlungen zu Gunsten von Q._____ ausgelöst wurden (vgl. Urk. D1/21/3). Die Beweiswürdigung zeitigt vorliegend ein klares Ergebnis. So ist auffällig, dass die in Frage stehende, zu Lasten der Privatklägerin vorgenommene Zahlung mit dem Zahlungsvermerk "RG. Nr. 22, S._____ AG, RG. BG._____ AG" (Ordn. 15 Reg. 21 = Urk. D/21/2) erfolgte, womit deren Verbindung zur S._____ AG und damit zum Beschuldigten feststeht, welcher laut Zeuge Q._____ auf Seiten der S._____ AG das Mandat von M._____ übernommen habe (Urk. D1/21/1 S. 2). Auch im Übrigen belasten die Aussagen des Zeugen Q._____ den Beschuldigten:

- 112 - So sagte er aus, dass ihm nach der Auflösung der S._____ AG mitgeteilt worden sei, dass nun alles über die G._____ Treuhand AG laufen würde, demgegenüber zur A._____ AG keine geschäftliche Beziehung bestanden habe. Auf die fragliche Zahlung angesprochen sagte Q._____ aus, dass sie gegenüber der S._____ AG eine Schadenersatzforderung gehabt hätten. Diese Zahlung sei über das Konto der A._____ AG abgerechnet worden, wobei er nicht wisse weshalb. Der Be- schuldigte habe vorweg mitgeteilt, dass ein Teil des geschuldeten Betrages von der A._____ AG kommen würde (act. D1/21/1 S. 2 ff.). Die Einwendungen der Verteidigung, welche im Wesentlichen darin bestehen, dass die transparente Aus- führung der zu Lasten der Privatklägerin vorgenommenen Zahlung darauf hinwei- se, dass nichts zu verheimlichen und dies deshalb so abgesprochen gewesen sei (Urk. 84 S. 30), vermögen nicht zu überzeugen. Gestützt auf diese Umstände ist erstellt, dass die Zahlung zu Gunsten von Q._____ unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst wurde, wofür der Be- schuldigte verantwortlich ist. Die Zahlung 121 über Fr. 4'700.– ist somit unberech- tigt erfolgt. 4.5.6.4. V._____ Solution AG / V._____ Mobile AG / V._____ (Schweiz) AG Hinsichtlich der zu Lasten der Privatklägerin vorgenommenen Zahlung 123 zu Gunsten der V._____ Solution AG, der Zahlungen 124, 130, 131, 132, 136, 137, 139 und 140 zu Gunsten der V._____ Mobile AG und der Zahlung 138 zu Guns- ten der V._____ (Schweiz) AG wurden seitens der Vorinstanz die relevanten Überweisungsbelege sowie Aussagen des Beschuldigten, von M._____ und H._____ zutreffend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.4.-3.4.8.7.6. S. 154 f.). Aufschlussreich erscheint einerseits das Schreiben seitens der V._____ (Schweiz) AG an die Anklagebehörde vom 11. Mai 2012, worin sie ausführt, dass die A._____ AG ihre Anschlüsse bereits im Dezember 2003 zu BA._____ ge- schaltet habe und dass seit Januar 2009 auch alle Anschlussgebühren über BA._____ abgerechnet würden, weshalb betreffend den Zeitraum der prozessge- genständlichen Zahlungen (28. März bis 18. Juni 2011) keine Daten resp. Aus-

- 113 - künfte geliefert werden können (Ordn. 19 Reg. 5.1.). Gestützt auf diese Auskunft ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin im relevanten Zeitpunkt keine Ge- schäftsbeziehungen zur V._____ Solution AG, zur V._____ Mobile AG sowie zur V._____ (Schweiz) AG unterhielt. Die Verteidigung hielt dem entgegen, dass aus einer Zahlungsliste von H._____ vom 6. Dezember 2010 (Urk. 85/12) hervorgehe, dass jemand in der Familie of- fenbar Kunde bei der V._____ gewesen sei und nicht nachvollziehbar sei, was al- les von der Familie H._____ & I.______ über die A._____ AG bezahlt und dann verrechnet oder eben nicht verrechnet worden sei (Urk. 84 S. 30). Sollte die Zah- lungsliste echt sein, was zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, er- scheint nicht einsichtig, weshalb diese Zahlungsliste sich im Besitz des Beschul- digten befinden sollte, ohne dass deren Abwicklung nichts mit der Privatklägerin zu tun gehabt haben soll. H._____ gab ferner als Zeuge zu Protokoll, dass sein Sohn einmal ein Handyabo bei der V._____ gehabt habe (Urk. D1/13/1 S. 12). Schliesslich enthält die Zahlungsliste – entgegen der Darlegung der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.4. S. 155) – mehrere Positionen (eine maschinengeschriebe- ne und eine handschriftlich vermerkte) betreffend V._____. Auch wenn sich die in der Zahlungsliste von H._____ aufgeführten Positionen be- treffend V._____ letztlich nicht bestimmten prozessgegenständlichen Zahlungen zuordnen lassen, lässt sich unter diesen Gegebenheiten nicht rechtsgenügend ausschliessen, dass die Zahlungen zu Lasten der Privatklägerin rechtmässig er- folgten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.4.-3.4.8.7.6.) sind die Zahlung 123 von Fr. 53.80, die Zahlungen 124, 130-132, 136, 137, 139 und 140 über den Betrag von Fr. 1'404.10 sowie die Zahlung 138 über Fr. 145.–, demnach Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'602.90, somit als rechtmässig er- folgt einzustufen. 4.5.6.5. W._____ AG Hinsichtlich der zu Ungunsten der Privatklägerin und zu Gunsten der W._____ AG vorgenommenen Zahlung 125 ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen seitens

- 114 - der Vorinstanz bezüglich Überweisungsbeleg sowie die Aussagen des Beschul- digten, von M._____, von H._____ sowie von P._____ zu verweisen (Urk. 138 E. 3.4.8.7.11. S. 163 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.11. S. 164) kann gestützt auf die Beweismittel nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwendung der Software W'._____ bei der A._____ AG, welche erwiesen ist, nicht aus- schliesslich über die G._____ Treuhand AG oder die G._____ Informatik AG lief, sondern – zumindest zwischenzeitlich oder für den Bezug gewisser Leistungen oder Produkte – eine direkte Geschäftsbeziehung zwischen der Privatklägerin und der W._____ AG bestand. Deshalb erweist sich die Zahlung 125 über Fr. 807.– als rechtmässig. 4.5.6.6. AA._____ AG Hinsichtlich der zu Ungunsten der Privatklägerin und zu Gunsten der AA._____ AG vorgenommenen Zahlung 126 im Betrag von Fr. 2'400.– ist vorab wiederum auf die zutreffenden Erwägungen seitens der Vorinstanz bezüglich Überwei- sungsbeleg sowie die Aussagen des Beschuldigten, von M._____ und von H._____ zu verweisen (Urk. 138 E. 3.4.8.7.14. S. 167). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.14. S. 167 f.) lässt sich im für die prozess- gegenständliche Zahlung massgebenden Zeitraum weder eine Geschäftsbezie- hung der AA._____ AG zur A._____ AG noch zu einer dem Beschuldigten zuzu- ordnenden Unternehmen feststellen. Vor diesem Hintergrund kann nicht ange- nommen werden, dass der Beschuldigte die Zahlung zugunsten der AA._____ AG unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst hat. Die Zahlung 126 über Fr. 2'400.– ist somit als rechtmässig erfolgt einzustufen. 4.5.6.7. AB._____ AG Hinsichtlich der zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AB._____ AG vorgenommenen Zahlung 127 im Betrag von Fr. 10'000.– ist zunächst auf die zu- treffenden Erwägungen seitens der Vorinstanz bezüglich Überweisungsbeleg so- wie der Aussagen des Beschuldigten, von M._____ und von H._____ zu verwei- sen (Urk. 138 E. 3.4.8.7.1. S. 150). Eine Geschäftsbeziehung zwischen der

- 115 - A._____ AG und der AB._____ AG ist gestützt auf die Aussagen der Beteiligten nicht ersichtlich. Unstrittig und erstellt ist hingegen, dass im massgebenden Zeit- punkt der in Frage stehenden Überweisung bei der AB._____ AG BG._____, der Vater des Beschuldigten, alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift war. Der Beschuldigte bestritt, die entsprechende Überweisung veranlasst zu haben. Indes anerkannte er, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgte (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 4). Auch seitens des Verteidigers wurde eingeräumt, dass die Zahlung an die AB._____ AG keinen Sinn mache und dass sie nach entsprechender Reklamation offenbar zurückvergütet worden sei (Urk. 84 S. 30), was seitens des Geschä- digtenvertreters bestätigt wurde (Ordn. 31, Eingabe von Rechtsanwalt X._____ vom 8. Juni 2012 S. 6). Entsprechend reduzierte die Privatklägerin ihre Schaden- ersatzforderung um diese Fr. 10'000.– (Urk. D1/34/4). Demgemäss ist erstellt, dass die Zahlung zugunsten der AB._____ AG unberech- tigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst wurde. Auch wenn der Beschuldigte in Abrede stellte, die Zahlung veranlasst zu haben, ist gestützt auf sein übriges Ver- halten wie auch den familiären Konnex zur AB._____ AG – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.1. S. 150 f.) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte hier- für verantwortlich ist. Die Zahlung 127 im Betrag von Fr. 10'000.– erfolgte somit unberechtigt. 4.5.6.8. AC._____ AG Hinsichtlich der zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AC._____ AG vorgenommenen Zahlung 128 im Betrag von Fr. 501.76 ist zunächst auf die zu- treffenden Erwägungen seitens der Vorinstanz bezüglich Überweisungsbeleg so- wie der Aussagen des Beschuldigten, von M._____ und von H._____ zu verwei- sen (Urk. 138 E. 3.4.8.7.9. S. 160). Für den Bestand einer Geschäftsbeziehung zwischen der A._____ AG und der AC._____ AG sind aus den Akten keine Hin- weise ersichtlich. Demgegenüber ist belegt, dass zu Lasten des Beschuldigten und/oder M._____, der G._____ Treuhand AG, der G._____ Informatik AG sowie der S._____ AG zwischen dem 29. Dezember 2009 und dem 7. Juli 2011 mehre- re Zahlungen zu Gunsten der AC._____ AG ausgeführt wurden (Ordn. 8

- 116 - Reg. 27.14.; Ordn. 9 Reg. 33.25.; Ordn. 14 Reg. 10, 14 u. 21). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.9. S. 161) und der Privatklägerin (Urk. 122 S. 20) ist es des- halb als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte und/oder M._____, die G._____ Treuhand AG, die G._____ Informatik AG und die S._____ AG im für die Zahlungen massgebenden Zeitraum Produkte und/oder Leistungen von der AC._____ AG bezogen hatten. Unter Mitberücksichtigung des übrigen Verhaltens des Beschuldigten ist es deshalb rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldig- te auch die Zahlung 128 im Betrag von Fr. 501.76 zugunsten der AC._____ AG unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst hat. Die Zahlung 128 im Betrag von Fr. 501.76 ist demgemäss unberechtigt erfolgt. 4.5.6.9. AD._____ AG Hinsichtlich der zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AD._____ AG vorgenommenen Zahlung 129 über Fr. 983.45 kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen seitens der Vorinstanz bezüglich Überweisungsbeleg sowie der Aussagen des Beschuldigten, von M._____, von H._____ sowie von P._____ verwiesen werden (Urk. 138 E. 3.4.8.7.12. S. 164 f.). Für den Bestand einer Ge- schäftsbeziehung zwischen der A._____ AG und der AD._____ AG spricht vorlie- gend der Umstand, dass gestützt auf die zuvor genannten Aussagen sowie die bereits seitens der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.12. S. 165) erwähnte Homepa- ge der AD._____ AG (www.AD._____.ch) als erwiesen anzunehmen ist, dass sei- tens der AD._____ AG Produkte und Dienstleistungen rund um das Programm W'._____ angeboten wurden, welches bei der Privatklägerin in der massgeben- den Zeit – Zeitpunkt der in Frage stehenden Zahlung war der 28. März 2011 – in Betrieb war. Auch wenn die G._____ Informatik AG zeitnah eine Überweisung von Fr. 1'862.35 zu Gunsten der AD._____ AG getätigt hat (Ordn. 14 Reg. 16), ist es angesichts der genannten Umstände – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.12. S. 166) und entgegen der Auffassung der Privatklägerin (Urk. 122 S. 20) – nicht erstellt, dass der Beschuldigte die in Frage stehende Zahlung unbe- rechtigt zu Lasten der Privatklägerin veranlasst hat. Die Zahlung 129 über Fr. 983.45 erfolgte demzufolge rechtmässig.

- 117 - 4.5.6.10. AE._____ Communications SA Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AE._____ Communications SA die Zahlung 133 im Betrag von Fr. 595.45 vorgenommen zu haben. Diesbezüglich wurden seitens der Vorinstanz der massgebende Überweisungsbeleg sowie die relevanten Aussagen des Be- schuldigten, von M._____ und von H._____ zutreffend erwähnt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.13. S. 166). Ebenso befinden sich zwei Schreiben seitens der AE._____ Communications SA vom 24. April 2012 und 11. Mai 2012 bei den Akten, in denen der Anklagebehörde mitgeteilt wird, dass sie in ihrer Buchhaltung keine Rechnung vom 28. März 2011 zu Lasten der A._____ AG oder zu Lasten der G._____ Treuhand AG über einen Betrag von Fr. 595.45 habe finden können (Ordn. 19 Reg. 5.2.). Gestützt auf dieses Beweisergebnis ist weder erstellt, dass die A._____ AG noch die G._____ Treuhand AG oder sonst eine der Sphäre des Beschuldigten zuzu- ordnende Person im massgebenden Zeitraum eine geschäftliche Beziehung zur AE._____ Communications SA pflegte. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 2.4.8.7.13. S. 167) ist somit nicht erwiesen, dass der Beschuldigte die Zahlung zu Gunsten der AE._____ Communications SA unberechtigt zu Lasten der A._____ AG ver- anlasst hat. Die Zahlung 133 über Fr. 595.45 erfolgte deshalb rechtmässig. 4.5.6.11. AF._____ Hinsichtlich der zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AF._____ vor- genommenen Zahlung 134 über Fr. 382.– kann vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen seitens der Vorinstanz bezüglich Überweisungsbeleg sowie der Aussagen des Beschuldigten, von M._____, von H._____ sowie von P._____ verwiesen werden (Urk. 138 E. 3.4.8.7.7. S. 157). Für den Bestand einer Geschäftsbezie- hung zwischen der A._____ AG und der AF._____, einem gemäss Aussage von M._____ ganz kleinem Unternehmen, welches EDV Support mache (Ordn. 17 Reg. 3.2. S. 15), gibt es in den Akten keine Stütze. Der Beschuldigte räumte in- dessen ein, dass die AF._____ für den Support der G._____ Informatik AG zu-

- 118 - ständig gewesen sei, wohingegen er zu Protokoll gab, nicht mehr zu wissen, ob sie auch den Support für die A._____ AG geleistet hätten (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 10). Demnach ist davon auszugehen, dass im für die Zahlung massgebenden Zeitraum eine geschäftliche Beziehung zwischen der G._____ Informatik AG und der AF._____ bestand. Gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten und un- ter Mitberücksichtigung weiterer prozessgegenständlicher Zahlungen, welche sich als unberechtigt erwiesen, ist vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte auch die Zahlung zu Gunsten der AF._____ unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veran- lasst hat. Die Zahlung 134 über Fr. 382.– ist demnach unberechtigt erfolgt. 4.5.6.12. AG._____ Schweiz Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AG._____ Schweiz die Zahlung 135 im Betrag von Fr. 223.90 vorgenommen zu haben. Diesbezüglich wurden seitens der Vorinstanz der mass- gebende Überweisungsbeleg, die der Überweisung zugrunde liegenden zwei Rechnungen vom 3. Februar 2011 über Fr. 70.– bzw. vom 4. Februar 2011 über Fr. 153.90 sowie die relevanten Aussagen des Beschuldigten, von M._____ und von H._____ zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.8. S. 158). Seitens der Verteidigung wird geltend ge- macht, dass feststehe, dass die Privatklägerin früher schon und auch später wie- der bei der AG._____ eingekauft habe (Urk. 84 S. 29). Von H._____ wurde denn auch eingeräumt, dass es sich bei der AG._____ um eine Lieferantin der A._____ AG gehandelt habe. Demgegenüber bestritt er, dass die prozessgegenständli- chen Rechnungen, im Gegensatz zu derjenigen vom 4. Januar 2012 (Ordn. 33 Reg. 11), das Produktesortiment der A._____ AG betreffen würden (Urk. D1/13/1 S. 13). Der Bestand der Rechnung vom 4. Januar 2012 bzw. die entsprechende Aussage von H._____ belegen, dass die A._____ AG in einer geschäftlichen Be- ziehung zur AG._____ Schweiz gestanden hat. Entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.8. S. 159 f.) sowie derjenigen der Privatklägerin (Urk. 122 S. 20) lässt sich indes nicht rechtsgenügend ausschliessen, dass aufgrund dieser Geschäftsbeziehung noch weitere Produkte bei der AG._____ Schweiz be-

- 119 - stellt worden sind, auch wenn sich bei den Akten keine weiteren Anhaltspunkte für die in Frage stehenden Bestellungen finden und Geschäftsbeziehungen zwischen der AG._____ Schweiz einerseits und dem Beschuldigten bzw. M._____ und der G._____ Informatik AG andererseits erstellt sind (Ordn. 14 Reg. 10 u. 16). Bei diesem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass die Zahlung zu Lasten der A._____ AG rechtmässig war. Die Zahlung 135 über Fr. 223.90 ist somit rechtmässig erfolgt. 4.5.6.13. Zwischenergebnis Hinsichtlich der zu Lasten der A._____ AG an die weiteren Drittpersonen erfolgten Zahlungen erweisen sich solche im Umfang von Fr. 30'111.86 als unberechtigt (T._____ AG; U._____ AG; Q._____; AB._____ AG; AC._____ AG; AF._____) und solche im Betrag von Fr. 6'612.70 als rechtmässig (V._____ (Schweiz) AG; V._____ Mobile AG; V._____ Solution AG; W._____ AG; AA._____ AG; AD._____ AG; AE._____ Communications SA; AG._____ Schweiz) erfolgt. 4.5.7. Ergebnis Bezüglich der Zahlungen 19 bis 80 an die G._____ Treuhand AG im Gesamtbe- trag von Fr. 244'982.75 erweisen sich solche im Betrag von Fr. 202'311.– als rechtmässig erfolgt, solche im Betrag von Fr. 42'671.75 demgegenüber als unbe- rechtigt. Hinsichtlich der Zahlungen 1 bis 18 an den Beschuldigten und M._____ erweisen sich Fr. 31'600.– als berechtigt, demgegenüber der Restbetrag von Fr. 47'326.05 unberechtigt erfolgte. Hinsichtlich G._____ Informatik AG erweisen sich von den Zahlungen 100 bis 117 der Privatklägerin im Betrag von Fr. 56'819.85 solche im Gesamtbetrag von Fr. 37'500.– als rechtmässig. Zahlungen der Privatklägerin im Betrag von Fr. 19'319.85 erweisen sich demgegenüber als unberechtigt.

- 120 - Von den zu Gunsten der S._____ AG ausgeführten Zahlungen 81 bis 99 erweist sich lediglich ein Anteil von Fr. 11'600.– rechtmässig, der Restbetrag von Fr. 73'040.95 erfolgte demgegenüber unberechtigt. Von den Zahlungen 118 bis 140 an weitere Drittpersonen erweisen sich solche im Betrag von Fr. 6'612.70 als berechtigt, solche im Betrag von Fr. 30'111.86 indes- sen als unrechtmässig. Die rechtmässig erfolgten Zahlungen ergeben demgemäss einen Betrag von Fr. 289'623.70. Demgegenüber erfolgten Zahlungen im Betrag von Fr. 212'470.46 unrechtmässig. Vom berechtigten Anteil sind die bezogenen Akontozahlungen von Fr. 24'445.05 bereits abgezogen und im unberechtigten Anteil sind die bereits zu- rückerstatteten Fr. 20'000.– noch enthalten. Letzteres wird bei der Beurteilung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin zu berücksichtigen sein. IV. Rechtliche Würdigung A. Abgrenzung Art. 146 StGB und Art. 147 StGB

1. In rechtlicher Hinsicht sieht die Staatsanwaltschaft durch das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB und eventualiter den Tat- bestand des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als er- füllt an (Urk. D1/48 I. Dossier 1). Art. 147 StGB wurde geschaffen, um den sog. Computerbetrug, bei welchem nicht ein Mensch, sondern eine Maschine ge- täuscht und der daher nicht unter den klassischen Betrugstatbestand fällt, erfas- sen zu können. Die Bestimmung von Art. 147 StGB lehnt sich an den Tatbestand des Betruges an. Dabei tritt an die Stelle der arglistigen Täuschung und der Er- weckung eines Irrtums beim Täuschungsopfer die Datenmanipulation und das Er- zielen eines unzutreffenden Ergebnisses der Datenverarbeitung, und an die Stelle der Vermögensdisposition des Betrugsopfers die vom Computer vorgenommene Vermögensverschiebung zu Lasten Dritter, etwa durch Auszahlung eines Barbe- trages, durch eine Gutschrift auf ein Konto oder durch eine unterbliebene "not- wendige" Belastung eines Kontos. Die Vermögensverschiebung muss wie beim

- 121 - Betrug nach Art. 146 StGB einen Vermögensschaden bewirken (BGer 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 3.3.1; BGE 129 IV 315, E. 2.1).

2. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.1. S. 170) ist davon auszugehen, dass vor- liegend durch den Beschuldigten keine Daten unrichtig oder unbefugt verwendet wurden (s. hierzu BSK StGB II-FIOLKA, Art. 147 StGB N 9 ff. m.w.H.): So wirkte der Beschuldigte vorliegend weder mittels Daten, zu deren Verwendung er nicht befugt war, auf eine Datenverarbeitungsanlage ein (vgl. BGer 6S.247/2001 vom

10. Mai 2001, E. 2.a), noch verwendete er Daten, die mit der tatsächlichen oder rechtlichen Wirklichkeit nicht übereinstimmten (vgl. TRECHSEL/CRAMERI in: Trech- sel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 147 StGB N 4 m.w.H.). Vorliegend ist vielmehr erstellt, dass die einzelnen Zahlungen zu Lasten der A._____ AG nicht durch den Be- schuldigten selbst ausgelöst werden konnten, weil diese von I._____ bzw. insbe- sondere von H._____ freigegeben werden mussten (s. vorstehend unter E. III.D.4.3.). Deshalb fällt die Anwendung von Art. 147 StGB vorliegend ausser Betracht. B. Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Folglich ist das Vorliegen eines Betrugs zu prüfen. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Ver- halten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch

- 122 - zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113, E. 3.a m.w.H.). 1.2. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76, E. 5.2 m.w.H.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeu- tung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch un- ter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tat- bestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt wal- ten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend ent- fällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschen- den führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153, E. 2 m.w.H.; BGE 135 IV 76, E. 5.2; Urteile des Bundesgerich- tes 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.3 und 6B_546/2014 vom 11. No- vember 2014, E. 1.1 mit Hinweisen). 1.3. Der erforderliche Vermögensschaden besteht in einer Minderung des Ge- samtwertes des strafrechtlich relevanten Vermögens, über das der Getäuschte verfügt hat (BGE 69 IV 75, 77). Strafrechtlich relevant ist jeder rechtlich geschütz- te wirtschaftliche Vermögenswert. Entscheidend ist der objektive Wert des Ver- mögens, nicht die subjektive Vorstellung des Getäuschten, geschädigt worden zu sein (BGE 76 IV 81, 96). Nach Lehre und Rechtsprechung genügt jede Beein-

- 123 - trächtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist (DONATSCH, Strafrecht III, 10. A., Zürich 2013, S. 240; BOOG, Die Rechtsprechung des Bun- desgerichtes zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe C: Strafrecht, Basel 1991, S. 34; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_99/2015 vom 27. November 2015, E. 3.4; BGE 102 84, E. 3). 1.4. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Betruges Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei gemäss Lehre und Rechtsprechung Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.6.2 mit Hinweisen).

2. Täuschungshandlung Vorliegend wurde erstellt, dass die unberechtigten Zahlungsaufträge vom Be- schuldigten selber oder zumindest unter seiner Verantwortung erfasst und H._____ zur Freigabe vorgelegt wurden, welcher deren Rechtmässigkeit nicht überprüfte, bevor er sie auslöste bzw. freigegeben hat (vorstehend unter E. III.4.4.). Zutreffend wurde von der Vorinstanz erwogen (Urk. 138 E. 4.1. S. 171), dass der Beschuldigte durch die Erfassung der unberechtigten Zahlungs- aufträge und das anschliessende Vorlegen der erfassten Zahlungsaufträge an H._____ zur Freigabe zumindest stillschweigend bzw. konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass die betreffenden Zahlungen berechtigt seien, dass also eine entsprechende Schuldpflicht der A._____ AG gegenüber den Zahlungsempfän- gern bestehe, weil Leistungen in entsprechendem Gegenwert bezogen worden wären, was hinsichtlich dem unberechtigten Anteil der Überweisungen indes nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschuldigte hat demnach H._____ getäuscht, in- dem er ihm in Realität nicht bestehende Tatsachen vorgespiegelt hat.

3. Arglist 3.1. Erstellt ist vorliegend, dass im massgebenden Zeitraum ein enges Vertrau- ensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und H._____ bestand. Seitens der Vo- rinstanz wurden die diesbezüglich massgebenden Umstände allesamt zutreffend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 4.1. S. 172 f.). Insbesondere fällt auf und deshalb ins Gewicht, dass H._____

- 124 - und der Beschuldigte vor der massgebenden Zeit bereits mehrere Jahre zusam- mengearbeitet hatten, dass H._____ dem Beschuldigten auch private Aufträge für sich und seinen Vater erteilte und ihn überdies in sehr persönliche Angelegenhei- ten wie sein Scheidungsverfahren oder Fragen der Kindererziehung einweihte. Auch seitens des Beschuldigten wurde mehrfach bestätigt, dass zwischen ihm und H._____ ein Vertrauensverhältnis geherrscht habe, welches weit über eine geschäftliche Beziehung hinaus gegangen sei (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 33; Urk. D1/11/2 S. 3; Ordn. 33 vor Reg. 1: Ausführliche Stellungnahme zur Einver- nahme H._____ S. 1), welches auf ein bereits seit 2004 dauerndes Mandatsver- hältnis zurückging (Urk. D1/11/2 S. 2; Ordn. 33 vor Reg. 1: Ausführliche Stellung- nahme zur Einvernahme H._____ S. 1). H._____ bestätigte den Bestand dieses engen Vertrauensverhältnisses, führte er doch u.a. aus, dem Beschuldigten "bin- dungslos" (wahrscheinlich "blindlings" oder "bedingungslos" gemeint) vertraut zu haben (Urk. D1/13/1 S. 16). 3.2. Ferner ist von Relevanz, dass H._____ gesundheitlich angeschlagen war (Burnout) und dass sein krankheitsbedingter Ausfall über eine längere Zeitspan- ne, mithin ab ca. Ende 2010 bis März 2012 andauerte (vgl. vorstehend unter E. III.D.3.7.). Ausserdem war H._____ mit seiner Scheidung belastet, was dem Beschuldigten ebenfalls bekannt war (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 2). Deshalb ist insge- samt von einer nicht unbedeutenden Schutzbedürftigkeit von H._____ in der mas- sgebenden Zeit auszugehen, welche objektiv wie auch in der Wahrnehmung des Beschuldigten das bereits bestehende Vertrauensverhältnis intensivierte. 3.3. Dieses enge Vertrauensverhältnis manifestierte sich im Geschäftsalltag letztlich darin, dass der Beschuldigte – mit zunehmendem Zeitablauf umso mehr – annehmen konnte, dass die von ihm (oder seinen Angestellten) erfassten Zah- lungsaufträge vor deren Freigabe bzw. Auslösung von H._____ gar nicht oder höchstens stichprobenartig kontrolliert werden würden, zumal auch – entgegen der Vereinbarung vom 25. Mai 2009 (Ordn. 33 Reg. 7) – offensichtlich darauf ver- zichtet wurde, dass die G._____ Treuhand AG ihre Aufwendungen zu dokumen- tieren und der Privatklägerin auf Wunsch darzulegen hatte. Das Ausscheiden von I._____ im Oktober 2009 bedeutete denn auch den Beginn einer hernach stetig

- 125 - zunehmenden stärkeren Einbindung des Beschuldigten in die Abläufe der A._____ AG, welche ihn vermehrt als wichtigen Teil des Teams bei der Privatklä- gerin erscheinen liess, demgegenüber die Schutzbedürftigkeit von H._____ gleichzeitig zunahm. 3.4. Das erwiesene enge Vertrauensverhältnis führt letztlich dazu, dass sich die an H._____ zu stellenden Anforderungen hinsichtlich einer genaueren Überprü- fung der Tätigkeit des Beschuldigten massgeblich reduzierten, auch wenn eine sorgfältigere Überprüfung der Zahlungsaufträge resp. Zahlungsbelege oder min- destens der Kontoauszüge durch H._____ zumindest möglich blieb. Allerdings er- schwerte die Vorgehensweise des Beschuldigten diese Überprüfung, indem jener die Verantwortung für die ganze Finanzbuchhaltung trug, sich sein Verantwor- tungsbereich bei der A._____ AG stetig ausbreitete, sich immerhin etwa drei Fünf- tel der prozessgegenständlichen Zahlungen als berechtigt herausstellten und für H._____ mangels Gesamtüberblicks über die Geschäfte wie auch die geschickt vorgenommene Vermischung berechtigter und unrechtmässiger Zahlungsemp- fänger, eher schwer zu eruieren war, welche Gegenleistungen hierfür erbracht wurden oder nicht. Eine an den Tag gelegte Leichtfertigkeit von H._____, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, liegt vorliegend deshalb – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 125 S. 30 f.) – nicht vor. Entsprechend handelt es sich nicht um einen Ausnahmefall, bei dem die Opfermitverantwortung zu einem Ausschluss der Strafbarkeit des Be- schuldigten führen würde. 3.5. Weitere Varianten arglistigen Verhaltens wurden vorliegend nicht angeklagt, weshalb sich – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.1. S. 174 f.) – eine entsprechende Prüfung erübrigt.

4. Irrtum H._____ ging aufgrund der arglistigen Täuschung des Beschuldigten fälschli- cherweise davon aus, dass die vom Beschuldigten erfassten und ihm zur Auslö- sung bzw. Freigabe vorgelegten Zahlungsaufträge – entgegen der Realität – be- rechtigt waren, somit eine entsprechende Schuldpflicht der A._____ AG gegen-

- 126 - über den Zahlungsempfängern bestand, weil Leistungen in entsprechendem Ge- genwert bezogen worden waren.

5. Vermögensdisposition Aufgrund seines Irrtums löste H._____ die Zahlungen aus bzw. gab er sie frei, womit unmittelbar die Abbuchung der entsprechenden Beträge auf den in Frage stehenden Konti der A._____ AG bzw. der jeweiligen Gutschrift bei den Zah- lungsempfängern bewirkt wurde.

6. Vermögensschaden Durch die Überweisung der in Frage stehenden Beträge, denen kein Gegenwert gegenüberstand, wurde bei der A._____ AG ein zumindest vorübergehender Vermögensschaden im entsprechenden Umfang verursacht.

7. Vorsatz bzw. Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte wusste um alle erwähnten objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch entsprechend erfüllt wissen, um sich damit direkt oder über ein von ihm beherrschtes Unternehmen – die G._____ Treuhand AG, die G._____ In- formatik AG oder die S._____ AG – im selben Masse zu bereichern, wie der Pri- vatklägerin Vermögenswerte entzogen wurden, indem die entsprechenden Zah- lungen ausgeführt oder dadurch bei Drittpersonen Schuldverpflichtungen des Be- schuldigten oder der von ihm beherrschten Unternehmen getilgt wurden.

8. Gewerbsmässigkeit 8.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten hinsicht- lich dieser Betrugsdelikte als gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (Urk. D1/48 S. 18). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Gewerbs- mässigkeit nur bei berufsmässigem Handeln vor. Dieses liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter ers-

- 127 - tens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Er- werbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallen- den Handlungen bereit gewesen (BGE 6B_1077/2014, Urteil vom 21. April 2015, E. 3 mit dortigen Verweisen). 8.2. Vorliegend erzielte der Beschuldigte mittels einer relativ grossen Anzahl un- berechtigter Überweisungen zu Lasten der Privatklägerin über einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren eine Deliktssumme von über Fr. 200'000.–. Gestützt auf diese Umstände ist ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte sich durch seine Delinquenz einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten ver- schaffen wollte, deren Beendigung gestützt auf sein Verhalten nicht absehbar war. Deshalb ist auch die Bereitschaft des Beschuldigten, weitere entsprechende Delikte zu begehen, als gegeben zu erachten. Der Beschuldigte handelte dem- gemäss gewerbsmässig.

9. Keine separate Verurteilung betreffend Anklageziffer II Die Zahlungen 17, 18 und 80, welche die Staatsanwaltschaft überdies separat zur Anklage brachte (Urk. D1/48 S. 10 – Anklageziffer II. Dossier 1 [Betrug]), erwei- sen sich gestützt auf das Beweisergebnis als unrechtmässig erfolgt (vgl. E. III.4.5.2. u. 4.5.3. vorstehend) und werden durch den gewerbsmässigen Betrug des Beschuldigten mitumfasst. Für eine darüber hinausgehende separate Bestra- fung verbleibt kein Raum.

10. Zwischenergebnis Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hat der Beschuldigte durch sein Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, wofür er – mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründen – schuldig zu sprechen ist. Vom qualifizierten Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB ist der Beschuldig- te demgegenüber freizusprechen.

- 128 - C. Mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbe- urkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht ver- fälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Ga- rantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Be- stimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts und in den Bilanzvorschriften liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit ir- gendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf ent- sprechende Angaben verlässt (BGE 132 IV 12, E. 8.1; 129 IV 130, E. 2.1; Urteil 6B_624/2007 vom 14. November 2007, E. 4.1).

- 129 - 1.2. Eine Rechnung verkörpert grundsätzlich nur die Erklärung, dass der Ausstel- ler gegen den Adressaten eine Forderung in der Höhe des Rechnungsbetrages geltend macht. Darüber, ob eine Forderung zu Recht geltend gemacht wird, sagt sie nichts aus (BSK StGB II-BOOG, Art. 251 N 153 m.w.H.). Rechnungen sind deshalb nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden (BGE 138 IV 130, E. 2.2.1; BGE 131 IV 125, E. 4.2; BGE 121 IV 131, E. 2c; BGE 117 IV 35; BGE 88 IV 33). Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungs- zweck ergeben. Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn dem Aussteller eine ga- rantenähnliche Stellung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Ver- trauensverhältnis zum Empfänger steht. Im Verhältnis zwischen Rechnungsaus- steller und Rechnungsempfänger sind Rechnungen nur unter besonderen Um- ständen Urkunden, da sie in der Regel blosse Behauptungen des Ausstellers über die vom Empfänger geschuldete Leistung enthalten. Der Rechnungsaussteller kann sich der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv und subjektiv in ers- ter Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht wird. Allerdings ist es verfehlt, eine Urkundenqualität von Rechnungen generell alleine deshalb zu bejahen, weil die Adressatin buchfüh- rungspflichtig ist, da vielmehr zu berücksichtigen ist, dass eine Rechnung auch bei einer buchführungspflichtigen Adressatin in der Regel erst nach erfolgter Prü- fung zum Buchhaltungsbeleg erhoben wird (BGE 138 IV 130, E. 2.4). 1.3. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB macht sich auch strafbar, wer eine ge- fälschte, d.h. eine unechte oder unwahre Urkunde gebraucht. Der Gebrauch ist für den Fälscher mitbestrafte Nachtat. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB greift subsidiär ein für den Fall, dass der Hersteller der falschen Urkunde für die Fälschung als solche ausnahmsweise nicht bestraft werden kann (BSK StGB II-BOOG, Art. 251 StGB N 165 m.w.H.). 1.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestands- merkmale erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130, E. 3.2.1). Erforderlich ist eine Täuschungsabsicht, mittels welcher der Täter einen Irrtum

- 130 - über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Ferner muss der Täter alter- nativ in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln, wobei Eventualabsicht genügt (BSK StGB II-BOOG, Art. 251 StGB N 183 ff. m.w.H.). Für die Annahme der Vor- teilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonsti- ger Natur (BGE 118 IV 254, E. 5). Ebenso wenig muss der Täter wissen, worin der angestrebte Vorteil liegt (BGE 138 IV 130, E. 3.2.4). Durch Einreichung eines gefälschten Betreibungsregisterauszuges werden die Chancen bei der Woh- nungssuche erhöht, worin ein relevanter Vorteil zu sehen ist (BGer 6P.4/2004 vom 6. April 2004, E. 7.2).

2. Honorarrechnungen 2.1. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe 27 unwahre Honorarrech- nungen nachträglich, konkret im Nachgang zur Einvernahme vom 6. November 2012, erstellt und der Polizei eingereicht, um (dies ergibt sich sinngemäss aus der Anklageschrift) die Strafbehörden über den Wahrheitsgehalt seiner im polizeili- chen Ermittlungsverfahren gemachten Ausführungen, insbesondere hinsichtlich seiner Honorarforderungen, zu täuschen. 2.2. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz hinsichtlich der Honorarrech- nungen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freigesprochen (Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils bzw. Urk. 138 E. 4.4.2.e S. 193). Mangels Anfechtung wurde dieser Freispruch rechtskräftig (vgl. E. II.6.3. vorstehend), weshalb sich eine weitere Prüfung erübrigt.

3. Betreibungsregisterauszug 3.1. Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, er habe im Hinblick auf eine Wohnungsbewerbung einen Betreibungsregisterauszug verfälscht, indem er die Zeile "Total offene Verlustscheine 31 im Betrage von Fr. 388'826.25" gelöscht und die Bemerkung "Unter dem nachstehenden Vorbehalt bescheinigen wir, dass bei unserem Amt gegen obenerwähnte Person umfassend den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2009 bis 31. August 2011 keine Betreibungen angehoben worden sind, kei- ne Pfändungen vollzogen worden sind." hinzugefügt haben soll. Den derart abge-

- 131 - änderten Auszug soll er in der Folge elektronisch der Verwalterin zukommen ha- ben lassen. 3.2. Von der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 138 E. 4.4.3. S. 193 f.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ebenfalls liegt eine schriftli- che Verzeigung des Beschuldigten durch das Betreibungsamt Hinwil vom

6. Januar 2012 (Urk. D2/4) mit mehreren Beilagen, bestehend in angeblich echten und gefälschten Betreibungsregisterauszügen bzw. Kopien derselben und einem Verlustschein des Beschuldigten (Urk. D2/5-8) sowie ein mit den Angaben des Beschuldigten ausgefülltes und am 20. September 2011 datiertes und unterzeich- netes Formular "Anmeldung für Miet-Interessenten" von der BH._____ AG (Urk. D2/11) bei den Akten. 3.3. Die Würdigung der Beweise ergibt, dass es sich beim im Recht liegenden Betreibungsregisterauszug Nr. 200 des Betreibungsamtes Hinwil datierend vom

31. August 2011 betreffend den Beschuldigten (Urk. D2/5) um die Kopie einer Ur- kunde mit einem unwahren Inhalt handelt. Die darin enthaltene Bescheinigung, dass gegen den Beschuldigten im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2011 weder Betreibungen angehoben noch Pfändungen vollzogen worden seien sowie dass per 31. August 2011 lediglich ein offener Verlustschein im Betrag von Fr. 24'916.85 bei der AW._____ AG vorhanden sei (Urk. D2/5), ist offensichtlich falsch. Der vom Betreibungsamt Hinwil am 6. Januar 2012 im Original ausgestell- te (detaillierte) Betreibungsregisterauszug betreffend den Beschuldigten gibt demgegenüber die wahre Situation wieder: So wurden gegen den Beschuldigten im besagten Zeitraum effektiv 32 Betreibungen angehoben, vier Einkommens- pfändungen durchgeführt, vierzehn Verlustscheine ausgestellt und lediglich neun Betreibungen durch nicht-beseitigten Rechtsvorschlag oder Zahlung erledigt und waren zu jenem Zeitpunkt total 31 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 338'826.25 vorhanden (Urk. D2/4 und Urk. D2/7 f.). 3.4. Die Anklagebehörde geht allerdings von falschen Daten hinsichtlich der Be- stellung des Betreibungsregisterauszuges durch den Beschuldigten aus: Sie ver- wechselte offenbar das Ausstellungsdatum des – lediglich in Kopie vorhandenen

- 132 -

– angeblich gefälschten Betreibungsregisterauszuges (vom 31. August 2011, vgl. Urk. D2/5) mit demjenigen des originalen Betreibungsregisterauszuges des Be- schuldigten (vom 6. Januar 2012; vgl. Urk. D2/7). Da die in Frage stehende Woh- nungsbewerbung im Herbst 2011 stattfand und der Beschuldigte das Mietverhält- nis offenbar auch bereits im Oktober 2011 antrat (Urk. D2/1 S. 4), macht die in der Anklage aufgeführte Bestellung des Betreibungsauszuges erst am 6. Januar 2012 offensichtlich keinen Sinn. Da die zeitliche Abfolge des Anklagesachverhalts hin- gegen klar erscheint (Bestellung des Betreibungsregisterauszuges vor dessen Verfälschung) hat die falsche Datierung durch die Anklagebehörde – wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. II.3.2.) – keine Auswirkungen auf die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten. 3.5. Bereits festgehalten wurde, dass die Ausführungen von M._____ und AK._____ hinsichtlich der Fälschung des Betreibungsregisterauszuges – entge- gen der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.4.3. S. 192 ff.) – nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten wertwertbar sind (s. vorstehend unter E. II.4.2.). Auch ist festzustel- len, dass sich weder das Original des vom 31. August 2011 datierten Betrei- bungsregisterauszuges noch dasjenige bzw. eine diesbezügliche Kopie von AL._____, welches anklagegemäss als Kopiervorlage gedient haben soll, bei den Akten findet. Ferner wurde AL._____ nicht zu diesem Themenkomplex befragt (s. Urk. D1/19/1-3). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.4.3.c. S. 198) fällt weiter auf, dass nebst der fraglichen, angeblich abgeänderten Zeile ("Total offene Verlust- scheine 31 im Betrage von Fr. 338'826.25") offenbar noch weitere Punkte abge- ändert worden sein müssen (Nummer, Adresse, summarisch/detailliert, Seiten- zahl, Zuzugsangabe, Kostenblock, Ersteller, Zeichenerklärung und Layout insge- samt), was aber auch nicht angeklagt ist. Vorliegend ist allerdings erstellt, dass der Beschuldigte den ihn betreffenden unwahren Betreibungsregisterauszug Nr. 200 des Betreibungsamtes Hinwil datierend vom 31. August 2011 (Urk. D2/5) im Rechtsverkehr benutzt hat. Massgebendes Beweismittel ist die bei den Akten liegende Kopie des Formulars "Anmeldung für Mietinteressenten" bei der BH._____ AG, datierend vom 20. September 2011 (Urk. D2/11). Daraus geht Fol- gendes hervor: Auf die Frage: "Ist der Mietinteressent in den letzten 2 Jahren be- trieben worden oder bestehen Verlustscheine?", hat der Beschuldigte angegeben:

- 133 - "Nein, aber Verlustschein aus dem Jahr 2006, welcher monatlich abbezahlt wird (von AW._____), mit dieser Bank arbeiten wir aber weiter ganz einvernehmlich (Hausbank, AW._____ AG, Filiale BI._____). (…)". Zudem ist aus dem Formular offensichtlich die Unterschrift des Beschuldigten erkennbar (Urk. D2/11), was sich anhand der (ebenfalls) von ihm unterschriebenen Einvernahmeprotokolle (z.B. Urk. D2/3 S. 4 oder Urk. D1/11/7 S. 23) verifizieren lässt. Da diese unwahren An- gaben exakt mit dem unwahren Betreibungsregisterauszug Nr. … des Betrei- bungsamtes Hinwil datierend vom 31. August 2011 betreffend den Beschuldigten (Urk. D2/5) übereinstimmen, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.4.3.c S. 199) – erstellt, dass der Beschuldigte diesen unwahren Betreibungsregisterauszug der BH._____ AG als Beilage zu seinem Bewerbungsformular zukommen liess, um die BH._____ AG über seine finanziellen Verhältnisse bzw. über die in den letzten zwei Jahren gegen ihn angehobenen Betreibungen und vollzogenen Pfändungen sowie über die aktuell offenen Verlustscheine zu täuschen. Die Bestreitung des Beschuldigten, diesen Betreibungsregisterauszug hinsichtlich der Bewerbung für die Wohnung an der BJ._____-strasse ... in BB._____ eingereicht zu haben (Urk. D2/3 S. 2 f.), erweist sich bei diesem Beweisergebnis als falsch, zumal er im Übrigen nicht in Frage stellt, dass er – und nicht etwa M._____ – es war, welcher sich für diese Wohnung beworben hat (Urk. D2/3 S. 2 N 7). Der Gebrauch des falschen Betreibungsregisterauszuges impliziert bei vorliegender Konstellation überdies auch dessen Fälschung. Deshalb erweisen sich die diesbezüglichen Schuldzuweisungen durch den Beschuldigten in Richtung von M._____ (Urk. D2/3 S. 2 f.) als reine Schutzbehauptungen. Durch sein Verhalten zielte der Beschul- digte darauf ab, seine Chancen bei der Bewerbung um die von der BH._____ AG angebotene Mietwohnung in BB._____ zu erhöhen. Dies stellt eine beabsichtigte Besserstellung dar, weswegen eine unrechtmässige Vorteilsabsicht im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGer 6P.4/2004 vom 6. April 2004, E. 7.2) vorliegt. Da kein Anspruch des Beschuldigten auf diese Besserstellung bestand, geht der Einwand der Verteidigung, der darauf zielt, dass seine Absicht nicht unrechtmässig gewe- sen sei (Urk. 84 S. 49), fehl. 3.6. In Bezug auf den Betreibungsregisterauszug ist der Beschuldigte – mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen – der Urkunden-

- 134 - fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu spre- chen. Dessen anschliessender Gebrauch stellt eine dadurch mitbestrafte Nachtat dar. D. Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und Unterlassung der Buchfüh- rung gemäss Art. 166 StGB

1. Rechtliche Grundlagen der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB 1.1. Der Misswirtschaft macht sich schuldig, wer als Schuldner namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spe- kulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, sei- ne Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähig- keit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Hierfür erfolgt eine Be- strafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 165 Ziff. 1 StGB). 1.2. Nach der Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Ver- letzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1047/2015 vom 28. April 2016, E. 4.3 m. w. H.). Tatbestandsmässig ist jedoch nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten (DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 354 f.). Arg nachlässig in der Berufsausübung handelt namentlich auch, wer ohne Branchenkenntnisse bzw. ohne kommerzielle Erfahrung und ohne Geld ei- nen Fabrikbetrieb eröffnet oder die Buchhaltung nicht oder unvollständig führt (TRECHSEL/OGG in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 165 StGB N 8 m.w.H.). Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzli- chen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen. Wenn

- 135 - begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden (Art. 725 Abs. 1 und 2 OR). Überschuldung tritt gemäss Art. 725 Abs. 2 OR dann ein, wenn die Aktiven die Verbindlichkeiten nicht mehr decken. Dazu hielt das Bundesgericht fest, eine Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR liege jedenfalls dann vor, wenn das Fremdkapital die Aktiven übersteigt. Dies sei bei einer Gesellschaft ohne Eigenkapital der Fall, sobald sie einen Verlust erleidet und keine Aktiven aus früherer Geschäftstätigkeit oder anderer Herkunft vorhan- den sind (Urteil 6B_231/2015 vom 18. April 2016 E. 2.3.2). Unter Zahlungsunfä- higkeit ist das dauerhafte Ausbleiben von Zahlungsmitteln zu verstehen, die erfor- derlich sind, um Schulden bei Fälligkeit zu begleichen (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 165 StGB N 9). Zwischen der tatbestandsmässigen Verhaltensweise und der Verschlimmerung der Vermögenslage bzw. dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss ein Kausal- zusammenhang bestehen, doch brauchen die Bankrotthandlungen nicht die ein- zige Ursache des tatbestandsmässigen Erfolges zu sein (OF-Kommentar StGB- DONATSCH, 20. A., Zürich 2018, Art. 165 StGB N 6). 1.3. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz nur hinsichtlich der tatbe- standsmässigen Bankrotthandlung, für die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit, denn bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Ver- letzung elementarster Vorsichtspflichten (vgl. Art. 717 OR) verneint, weil ihm jegli- ches Verantwortungsgefühl fehlt, zumal in wirtschaftlich angespannter Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet werden darf (TRECH- SEL/OGG, a.a.O., Art. 165 N 11 m.w.H.). Zudem hielt das Bundesgericht fest, wer im Wissen um seine fehlenden Sach- und Rechtskenntnisse ein Verwaltungs- ratsmandat annimmt, (mindestens) eventualvorsätzlich eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB begeht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 1.4).

- 136 - 1.4. Mit der Gründung oder Übernahme einer Aktiengesellschaft oder GmbH, d.h. mit der Eintragung als Organ oder Geschäftsführer einer solchen Gesell- schaft ins Handelsregister, übernehmen die eintretenden natürlichen Personen von Gesetzes wegen unübertragbare und unentziehbare Pflichten. Dazu gehören insbesondere die Buchführungspflicht, die Finanzkontrolle sowie die Anzeige- pflicht bei begründeter Überschuldung (für die AG: Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 7 OR und Art. 725 Abs. 2 OR). Diese Pflichten gelten für jedes Organ einer Aktien- gesellschaft (oder GmbH) und können weder übertragen noch delegiert oder ent- zogen werden (für die AG: Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 7 OR) (DANIEL NUSSBAUMER in: Blätter für Schuldbetreibungs- und Konkurs [BlSchK], 2016 S. 128 f. E. 3a).

2. Rechtliche Grundlagen der Unterlassung des Buchführung gemäss Art. 166 StGB 2.1. Der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB macht sich u.a. der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsge- mässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist. Umfang und Inhalt der Buchführungspflicht ergibt sich aus Art. 957 ff. und Art. 662 ff. aOR. Die Buch- führungspflicht umfasst die Pflicht, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusam- menhängende Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der ein- zelnen Geschäftsjahre festzustellen (Art. 957 Abs. 1 aOR). Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, hat bei Eröffnung des Geschäftsbetriebes ein Inventar und eine Bilanz und auf Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inven- tar, eine Betriebsrechnung und eine Bilanz aufzustellen, wobei Inventar, Betriebs- rechnung und Bilanz innerhalb einer dem ordnungsmässigen Geschäftsgang ent- sprechenden Frist abzuschliessen sind (Art. 958 aOR; vgl. auch Art. 662 ff. aOR, insb. Art. 662 aOR). Betriebsrechnung und Jahresbilanz sind nach allgemein an- erkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzu- stellen, damit alle Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftli- che Lage des Geschäftes erhalten (Art. 959 aOR). Gemäss Art. 957 Abs. 3 i.V.m.

- 137 - Art. 961 aOR sind Betriebsrechnung und Bilanz schriftlich und von der Geschäfts- führung unterzeichnet aufzubewahren. Die übrigen Geschäftsbücher, die Bu- chungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können auch elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht wer- den können. 2.2. Beim Tatbestand der Unterlassung der Buchführung handelt es sich – wie beim Tatbestand der Misswirtschaft – um ein echtes Sonderdelikt, weil nur der buchführungspflichtige Schuldner tatbestandsmässig handeln kann. Die Buchfüh- rungspflicht – sowie deren Umfang – ergibt sich wiederum aus Art. 957 Abs. 1 aOR, die ihrerseits von der Pflicht zum Handelsregistereintrag abhängig ist (BSK StGB II-HAGENSTEIN, Art. 166 StGB N 3 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist – wie beim Tatbestand der Misswirtschaft – dass das Handeln der juristischen Person ge- stützt auf Art. 29 StGB u.a. einer als Organ handelnden natürlichen Person zuge- rechnet wird, wobei sich die Organeigenschaft nach Zivilrecht beurteilt (BSK StGB I-WEISSENBERGER, Art. 29 StGB N 7 m.w.H.). Das tatbestandsmässige Ver- halten kann sowohl durch Begehung als auch Unterlassung herbeigeführt werden (BSK StGB II-HAGENSTEIN, Art. 166 StGB N 10 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 166 StGB vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 117 IV 163, E. 2.b).

3. Beurteilung 3.1. Als Schuldnerin im Sinne der beiden Straftatbestände gilt vorliegend die G._____ Treuhand AG, über welche am 23. April 2012 der Konkurs eröffnet wur- de (Urk. D3/3). Diese gemäss beiden Straftatbeständen erforderliche objektive Strafbarkeitsbedingung ist somit vorliegend gegeben. 3.2. Der Beschuldigte fungierte seit der Eintragung der G._____ Treuhand AG im Handelsregister per 6. März 2008 als deren Verwaltungsrat. Bis am 27. Oktober 2011 als dessen Präsident mit Einzelunterschrift nebst M._____ als weiterem Mit- glied des Verwaltungsrates, ebenfalls mit Einzelunterschrift. Hernach amtete der Beschuldigte nunmehr als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelun- terschrift (Ordn. 23 vor Reg. 1; Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 27). Überdies stand ihm ge-

- 138 - stützt auf seine eigenen Aussagen die Geschäftsführung zu (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 4). Dies deckt sich auch mit den glaubhaften Aussagen von M._____, wonach der Beschuldigte sich um das "treuhänderische" und er selbst sich ausschliesslich um die Informatik gekümmert habe (Urk. D1/20/1 S. 5). Der Beschuldigte handelte somit klarerweise in einer in Art. 29 StGB aufgeführten Funktion, weshalb ihm die in beiden Straftatbeständen geforderte Tätereigenschaft zuzurechnen ist. Auch ist vorliegend erwiesen, dass die G._____ Treuhand AG gemäss ihrer gesetzlichen Verpflichtung (Art. 934 Abs. 1 OR) im Handelsregister eingetragen war, woraus sich auch ihre Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher ergibt (Art. 957 Abs. 1 aOR). 3.3.1. Hinsichtlich der Unterlassung der Buchführungspflichten wird dem Be- schuldigten seitens der Anklagebehörde im Wesentlichen vorgeworfen, zwischen dem 1. Januar 2009 und der Auflösung der G._____ Treuhand AG (Löschung am

6. September 2012) ungeachtet seiner Pflichten wissentlich und willentlich keine Buchführung, Bilanz und Erfolgsrechnung geführt bzw. erstellt zu haben. 3.3.2. Der Beschuldigte war vorliegend aufgrund seiner Funktion als Geschäfts- führer bzw. Präsident mit Einzelunterschrift dafür verantwortlich, dass die Ge- schäftsbücher der G._____ Treuhand AG ordnungsgemäss geführt und aufbe- wahrt werden (vgl. Art. 716, 716a und 716b OR). 3.3.3. Von der Vorinstanz wurden die vom Beschuldigten zur Buchführung und den damit im Zusammenhang stehenden Pflichten vor dem Hintergrund der finan- ziellen Lage der G._____ Treuhand AG gemachten Aussagen sowie die diesbe- züglichen Argumente der Verteidigung umfassend und zutreffend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 4.5.3.b S. 206 ff.). Auffällig ist, dass der Beschuldigte entgegen seiner mehrmaligen An- kündigung (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 27 f.) keine seiner Ansicht nach "definitive bzw. finale" Buchhaltung – weder aus dem Programm W'._____(welches laut der glaubhaften Aussage von M._____ auch "ERP" genannt werde: Urk. D1/20/1 S. 9) noch aus dem Programm AJ._____ – nachgereicht hat. Aufgrund der eige- nen Aussagen des Beschuldigten muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die bei den Akten liegenden Jahresabschlüsse 2010 und 2011 von der

- 139 - G._____ Treuhand AG (Ordn. 20 Reg. 6.1.-4.) lediglich provisorische, noch nicht abgeschlossene (so der Beschuldigte: vgl. Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 27) Aufstellun- gen darstellen. Von 2009 und 2012 liegen gar keine – provisorische oder endgül- tige – Jahresrechnungen bei den Akten. Ebenso fehlen die Revisionsberichte zu den erwähnten Jahresrechnungen. Am 29. März 2010 erklärte die Schnell Treu- hand AG, welche bis zu diesem Zeitpunkt als Revisionsstelle der G._____ Treu- hand AG amtete (Ordn. 23 vor Reg. 1), "aufgrund unzureichender Zusammenar- beit" ihren sofortigen Rücktritt vom Revisionsmandat, wobei sie darauf hinwies, dass die Jahresrechnung 2009 nicht mehr durch sie geprüft werde (Ordn. 23 Reg. 11). Hernach verfügte die G._____ Treuhand AG gemäss Handelsregister- auszug (Ordn. 23 vor Reg. 1) über keine Revisionsstelle mehr. Auch eine vom Beschuldigten gestützt auf seine eigenen Behauptungen 2011 erstellte Zwischen- bilanz findet sich nicht bei den Akten bzw. im beschlagnahmten "Gesellschafts- ordner" – in welchem sich diese Zwischenbilanz, welche er nur M._____ weiterge- leitet habe, befinden solle (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 29) – oder wurde eine solche seitens des Beschuldigten je eingereicht. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.5.3.b S. 209) ist festzuhalten, dass vorliegend zwar nicht klar ersichtlich ist, ob in den Jahren 2010 und 2011 parallel zum Programm W'._____ auch im Programm AJ._____ eine Buchhaltung geführt wurde, dass aber, wenn dem so wäre, eine "zusammenführende" Buchhaltung bzw. "zusammenführende" Jahresabschlüsse 2010 und 2011 existieren müssten, was aber vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Abgesehen davon wurde bereits erwähnt (vorstehend unter E. III.D.4.5.1.), dass der seitens des Beschuldigten erst sehr spät erfolgte Hinweis auf das zuvor von ihm nie erwähnte Programm AJ._____ offensichtlich nachge- schoben und deshalb unglaubhaft erscheint, zumal er davor noch aussagte, dass sie mit W'._____ gearbeitet hätten (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 28). Auch die Würdi- gung seines Aussage- bzw. Prozessverhaltens spricht dafür, dass diese Unterla- gen nicht existieren, zumal der Beschuldigte die Jahresrechnungen – ungeachtet seiner entsprechenden Beteuerungen – bis heute nicht eingereicht und auch kei- ne überzeugende Erklärung für diese Unterlassung vorzubringen imstande war. Gestützt auf diese Aktenlage ist damit erstellt, dass für die Jahre 2009 bis 2012 keine abgeschlossenen Jahresrechnungen bestehen und (für das Jahr) 2011 –

- 140 - obschon der Beschuldigte die Erstellung einer solchen aufgrund der sich ab dem

5. September 2011 markant verschlechternden Vermögenslage der Gesellschaft als erforderlich erachtet hatte (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 29) – keine Zwischenbilanz existiert. Damit hat der Beschuldigte die ihm zukommende Pflicht, die massge- benden Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, nicht erfüllt. We- der wurden Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz innerhalb einer dem ord- nungsmässigen Geschäftsgang entsprechenden Frist abgeschlossen, noch wur- den Betriebsrechnung und Bilanz schriftlich und vom Beschuldigten als Ge- schäftsführer unterzeichnet aufbewahrt. Abgesehen davon hat er – entgegen sei- ner Pflicht – auch nicht alle übrigen Geschäftsbücher, welche auch elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt hätten werden können, lesbar gemacht. Der Einwand der Verteidigung, dass es seitens der Polizei Probleme bei der Spiegelung der Buchhaltung gegeben habe (Urk. 125 S. 39 ff., auch i.V.m. Urk. 84 S. 50 wiederum unter Verweis auf Urk. 85/25) geht entsprechend fehl, da die ausschliesslich elektronische Aufbewahrung der Buchhaltung vorliegend den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach bzw. dort, wo sie möglich gewesen wäre, deren jederzeitige Lesbarkeit vom Beschuldigten nicht sichergestellt wurde. Der Beschuldigte hat somit seine Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten bei der G._____ Treuhand AG klarerweise verletzt. 3.3.4. Es ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschuldigte die Buchfüh- rung der G._____ Treuhand AG im massgebenden Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zur Auflösung der Gesellschaft durch Konkurs vernachlässigt hat, indem er ungeachtet seiner entsprechenden Pflichten insbesondere keine ordnungsge- mässen Jahresabschlüsse einschliesslich Bilanzen und Erfolgsrechnungen im Sinne von Art. 957 ff. und Art. 662 ff. aOR und ebenso – worauf noch einzugehen sein wird (vgl. E. IV.3.4.4.) – keinen ordnungsgemässen Zwischenabschluss im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR erstellt hat bzw. erstellen lassen hat. Dies hat dazu geführt, dass die Vermögenslage der G._____ Treuhand AG spätestens im Zeit- punkt des Konkurses nur noch schwer oder gar nicht mehr nachvollziehbar war. Der Beschuldigte wusste sowohl um die ihm obliegenden Pflichten wie auch um die Konsequenzen einer Verletzung derselben bzw. ist ihm dieses Wissen ohne Weiteres anzurechnen. Trotzdem unterliess er es, für eine ordnungsgemässe

- 141 - Buchführung zu sorgen und nahm damit die erwähnten Folgen zumindest billi- gend in Kauf. 3.3.5. Damit handelte der Beschuldigte tatbestandsmässig im Sinne von Art. 166 StGB. 3.4.1. Hinsichtlich Misswirtschaft wird dem Beschuldigten seitens der Anklage- behörde im Wesentlichen vorgeworfen, er habe keine ordentliche Buchhaltung geführt, jegliche Finanzplanung und Finanzkontrolle sowie die gesetzlich vorge- schriebenen und gebotenen Kontrollen, Anzeigen (insbesondere die Überschul- dungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR) und Sanierungsmassnahmen unter- lassen. Spätestens ab Sommer 2010 habe der Beschuldigte aufgrund der zahl- reich eingehenden Betreibungen erkannt, dass begründete Besorgnis einer Über- schuldung bestanden habe, und es dennoch unterlassen, eine Zwischenbilanz durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen und sodann die Überschul- dung dem Richter anzuzeigen. Durch die Verletzung elementarster Vorsichts- pflichten habe der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen, dass sich die finanzielle Lage der G._____ Treuhand AG weiter verschlimmerte, was er- kennbar und bei einer sorgfältigen Geschäftstätigkeit vermeidbar gewesen wäre. Letztlich seien dadurch bei der Konkurseröffnung keine liquiden Aktiven mehr vorhanden gewesen. 3.4.2. Es wurde bereits erstellt (E. IV.3.3.1.-3.3.5.), dass der Beschuldigte bei der G._____ Treuhand AG in der massgebenden Zeit keine ordentliche Buchhal- tung geführt hat. Damit handelte der Beschuldigte auch im Sinne der Misswirt- schaft tatbestandsmässig, da die an den Tag gelegte unterbliebene Buchführung als arg nachlässiges Verhalten in der Berufsausübung zu qualifizieren ist und demgemäss ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten darstellt. War die unterlas- sene Buchführung die Ursache oder zumindest eine Mitursache der eingetretenen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, stellt sie – zusätzlich zum Unrechts- gehalt von Art. 166 StGB – eine klassische Bankrotthandlung im Sinne des Miss- wirtschaftstatbestandes dar und ist als krasse Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifi- zieren. In diesem Fall ist unechte Konkurrenz in der Form der Konsumption anzu- nehmen, weil der deliktische Gehalt der Unterlassung der Buchführung bereits

- 142 - durch die Anwendung des mit deutlich höherer Strafandrohung ausgestatteten Misswirtschaftstatbestandes vollständig erfasst und – im Sinne einer Verdrän- gungswirkung der unechten Konkurrenz – abgegolten wird (PETER HERREN, Die Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, Diss. Freiburg 2006 S. 169 f. m.w.H.). Auf die Kausalität der unterlassenen Buchführung des Beschuldigten wird hernach noch einzugehen ein (nachstehend E. IV.3.4.5.). Vorab sind die weiteren dem Be- schuldigten vorgehaltenen massgebenden Verhaltensweisen zu prüfen. 3.4.3. Hinsichtlich des Vorhaltes des Fehlens jeglicher Finanzplanung und Fi- nanzkontrolle bei der G._____ Treuhand AG ist mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.5.4.c S. 215) festzustellen, dass hierzu keine genügend konkrete Befragung des Beschuldigten erfolgte und sich aus den Akten, einmal abgesehen von der Geschäftsbeziehung zur A._____ AG, relativ wenig Konkretes ergibt. Vor diesem Hintergrund kann – einhergehend mit der Auffassung der Verteidigung (Urk. 125 S. 40) – nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass der Beschuldigte jegliche Fi- nanzplanung und Finanzkontrolle bei der G._____ Treuhand AG unterlassen hät- te. 3.4.4. Hinsichtlich des Vorhaltes der Unterlassung des Einreichens einer Über- schuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 StGB ist festzustellen, dass der Be- schuldigte bestätigte, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft ab dem

5. September 2011 markant verschlechtert habe, weshalb er eine Zwischenbilanz erstellt und nur an M._____ weitergeleitet habe (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 29). Des- halb ist zu Gunsten des Beschuldigten darauf abzustellen, dass spätestens dann eine begründete Besorgnis einer Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR bestand, auch wenn sich deutliche Hinweise finden, dass eine solche bereits da- vor angenommen werden musste. Diesbezüglich kann – um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (vgl. ihre ausführliche Analyse des Betreibungsregis- terauszuges Nr. … des Betreibungsamtes Hinwil vom 24. Februar 2012 [Urk. D3/2] und die damit zusammenhängenden Erwägungen in: Urk. 138 E. 4.5.4.d S. 216 f.). Wie bereits erwähnt (E. IV.3.3.3. u. 3.3.4.) existiert aber kei- ne Zwischenbilanz bzw. wurde diese, falls sie denn bestanden haben sollte, nicht

- 143 -

– wie für einen solchen Fall gesetzlich vorgesehen – einem zugelassenen Revisor zur Prüfung bzw. schliesslich gegebenenfalls dem Richter vorgelegt, was die Pflicht des Beschuldigten gewesen wäre. So spricht denn nebst der Einschätzung des Beschuldigten, dass die Voraussetzungen für das Erstellen einer Zwischenbi- lanz gegeben waren, auch der finanziell desolate Zustand der G._____ Treuhand AG bereits im Jahr 2010 (s. Urk. 138 E. 4.5.4.d S. 216 f.) sowie der Umstand, dass aus dem Konkursinventar per 15. Mai 2012 keinerlei Aktiven mehr vorhan- den bzw. die Passiven auf rund Fr. 150'000.– zu schätzen waren (vgl. Urk. D3/4) für das Vorliegen einer Überschuldung spätestens per 5. September 2011. Daran vermögen auch die in den provisorischen Bilanzen der Jahre 2010 und 2011 aus- gewiesenen Gewinne (Ordn. 20 Reg. 6.1.-6.2.) nichts zu ändern, weil diese sich in keiner Weise mit dem übrigen Beweisergebnis vereinbaren lassen: So spre- chen die im Betreibungsregisterauszug vom 24. April 2012 aufgeführten Betrei- bungen – deren 26 im Gesamtbetrag von Fr. 85'263.85 im Jahr 2010, deren wei- tere 21 im Gesamtbetrag von Fr. 81'357.– im Jahr 2011 – und die übrigen daraus gewonnenen Erkenntnisse (s. Urk. 138 E. 4.5.4.d S. 216 f.) sowie das Einge- ständnis des Beschuldigten hinsichtlich der markant verschlechterten Vermögens- lage ab dem 5. September 2011 offensichtlich gegen die seitens der Verteidigung vorgebrachte Darstellung (Urk. 125 S. 39 ff., auch i.V.m. Urk. 84 S. 49 f.) der wirt- schaftlichen Lage der Gesellschaft. Es ist demgemäss als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte auch die Anzeigepflichten nach Art. 725 Abs. 2 OR verletzt hat. 3.4.5. Der Beschuldigte wusste um die ihm obliegenden Pflichten und um die Konsequenzen einer Verletzung dieser Pflichten bzw. hätte er zumindest davon Kenntnis haben können. Da er es dennoch unterliess, für eine ordnungsgemässe Buchführung zu sorgen und die erforderliche Überschuldungsanzeige ordnungs- gemäss vorzulegen, nahm er damit die Folgen, zumindest eine Verschlimmerung der desolaten Finanzlage der G._____ Treuhand AG, in Kauf. Damit erfüllt er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 165 Ziff. 1 StGB. 3.4.6. Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB steht in unechter Konkurrenz zum Misswirtschaftstatbestand und wird durch jenen

- 144 - konsumiert. Der Beschuldigte macht sich in casu – mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen – der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig. E. Ergebnis der rechtlichen Würdigung Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit

- des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;

- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; sowie

- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion A. Strafrahmen

1. Zutreffend wurde seitens der Vorinstanz vorab erwogen, dass vorliegend das neue per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Sanktionenrecht gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nicht milder sei, weshalb weiterhin von der Anwendbarkeit des alten Sanktionenrechts auszugehen sei (Urk. 138 E. 5.1.).

2. Die tat- und täterangemessene Strafe ist – wie seitens der Vorinstanz eben- falls zutreffend festgehalten wurde (Urk. 138 E. 5.3.) – grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. In casu drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 5.3.) – denn auch keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens auf.

3. Vorliegend besteht – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E.5.3.) – hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB die höchste abstrakte Strafandrohung, nämlich Geldstrafe von nicht unter 90 Tagessätzen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt

- 145 - den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101, E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). B. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 138 E. 5.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend und im Einklang mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (Entscheid 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1.) wurde seitens der Vorinstanz vorgesehen (Urk. 138 E. 5.8.), die Täterkomponente für alle Delikte gesamthaft zu würdigen. C. Konkrete Strafzumessung

1. Gewerbsmässiger Betrug 1.1. Objektive Tatschwere Vorliegend fallen verschuldenserschwerend insbesondere die Umstände ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte durch sein Handeln einen Deliktserlös von insge- samt mehr als Fr. 200'000.– erzielte und dass die Dauer seiner Delinquenz mehr als zwei Jahre betrug. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 5.4.1.) ist zu beachten, dass die mehrfache Tatbegehung durch den Beschuldigten bereits von der quali- fizierten Tatbestandsvariante der Gewerbsmässigkeit erfasst wird und nicht nochmals berücksichtigt werden darf (sog. Doppelverwertungsverbot; s. BGE 120

- 146 - IV 67, E. 2.b; BGE 118 IV 342, E. 2.b). Die Privatklägerin geriet infolge des Ver- haltens des Beschuldigten zwar in einen finanziellen Engpass, jedoch kam es weder zu einer Überschuldung noch zu einer Konkurseröffnung. Der Beschuldigte handelte vorliegend nicht besonders raffiniert, zumal die Zahlungen weiterhin sei- tens der Privatklägerin auszulösen und somit ihrer Kontrolle ausgesetzt waren, auch wenn sich seine Vermischung von berechtigten und unberechtigten Zahlun- gen zu Gunsten unterschiedlicher Leistungserbringer als geschickt erwies. Er missbrauchte aber das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblichem Masse und nutz- te die aufgrund Krankheit und persönlicher Probleme zunehmende Schutzbedürf- tigkeit des Geschäftsführers der Privatklägerin schamlos aus. Beträchtlich ver- schuldensmindernd wirken sich vorliegend demgegenüber die seitens der Ge- schäftsführung der Privatklägerin zu verantwortende unklare Regelung der Ver- antwortlichkeiten sowie insbesondere die unterbliebene Kontrolle der Tätigkeit der der Sphäre des Beschuldigten zuzuordnenden Personen und vor allem der vom Beschuldigten zur Auslösung vorgelegten Zahlungen aus. Wie bereits ausgeführt, wäre es für die Privatklägerin bei ordnungsgemässer Wahrnehmung dieser Pflich- ten grundsätzlich möglich gewesen, das delinquente Verhalten des Beschuldigten in einem früheren Zeitpunkt zu erkennen und dagegen einzuschreiten. Die Privat- klägerin handelte insofern zwar unvorsichtig, jedoch ohne dass die dabei an den Tag gelegte Leichtfertigkeit das betrügerische Verhalten des Beschuldigten gera- dezu in den Hintergrund treten lassen würde (vgl. bereits E. IV.B.3.4.). Insgesamt erweist sich das objektive Verschulden vor dem Hintergrund des wei- ten Strafrahmens als keineswegs leicht. 1.2. Subjektive Tatschwere Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere des Beschuldigten ist massge- bend, dass seine Beweggründe rein finanzieller und damit egoistischer Natur wa- ren. Mit dem unrechtmässig erlangten Geld finanzierte er seine Unternehmen so- wie auch – ungeachtet seiner unzähligen Betreibungen und seiner faktischen Zahlungsunfähigkeit – seinen grosszügigen Lebensstil und denjenigen seines damaligen Lebenspartners (Eigenheim, Boot).

- 147 - 1.3. Einschätzung Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nach dem Gesagten nicht zu relativieren. Bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs erweist sich eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

2. Urkundenfälschung 2.1. Objektive Tatschwere Verschuldenserschwerend fällt hinsichtlich der Urkundenfälschung ins Gewicht, dass es sich beim Tatobjekt um einen Betreibungsregisterauszug und somit um ein amtliches Dokument handelt, welchem im Geschäftsverkehr erhöhte Glaub- würdigkeit betreffend dessen Aussteller sowie erhöhte Glaubhaftigkeit betreffend dessen Inhalt und deshalb gerade bei der Auswahl von Mietinteressenten eine zentrale Funktion zukommt. Zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich auch der Umstand aus, dass der Beschuldigte in einem erheblichen Masse über seine wahre finanzielle Lage täuschte, musste er damals doch 31 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 338'826.25 vergegenwärtigen, und legte er lediglich einen Ver- lustschein im Betrag von Fr. 24'916.85 offen. Verschuldensmindernd ist demge- genüber zu veranschlagen, dass allein durch die Einreichung der gefälschten Ur- kunde auf Seiten der Vermieterschaft noch kein finanzieller Schaden entstand, auch wenn über die Zahlungsfähigkeit und -moral des Mieters in erheblichem Mass getäuscht wurde und angesichts der realen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten die Gefahr der Realisierung eines Schadens nahelag. 2.2. Subjektive Tatschwere Durch den Gebrauch des gefälschten Betreibungsregisterauszugs wollte der Be- schuldigte vorliegend seine Chancen auf den Eingang eines Mietvertrages ver- bessern, was ihm auch gelungen ist. Er handelte auch hier aus rein egoistischen Motiven. Geringfügig zu seinen Gunsten zu veranschlagen ist der Umstand, dass er aufgrund der Trennung von seinem Lebenspartner relativ dringend auf eine neue Bleibe angewiesen gewesen zu sein scheint (vgl. Urk. D2/3 S. 2 f.).

- 148 - 2.3. Einschätzung Das subjektive Verschulden vermag das objektive nach dem Gesagten geringfü- gig zu relativieren. Insgesamt erweist sich das vom Beschuldigten hinsichtlich der Urkundenfälschung an den Tag gelegte Verhalten vor dem relativ weiten Straf- rahmen bis 5 Jahre Freiheitsstrafe – entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche sein Verschulden im mittleren Bereich verortete (Urk. 138 E. 4.6.3.) – als noch leicht. Isoliert betrachtet würde hierfür eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bzw. eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen resultieren. Asperiert mit den bereits behandelten Delikten erweist sich vorliegend eine Erhöhung um 2 Monate Frei- heitsstrafe als angemessen.

3. Misswirtschaft 3.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Misswirtschaft fällt verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Tatbestand durch mehrere Unterlassungen erfüllt: So hat er die Buchführung der G._____ Treuhand AG während mehr als dreieinhalb Jahren massiv vernachlässigt, indem er nicht nur keine ordnungsgemässen Jahresab- schlüsse einschliesslich Bilanzen und Erfolgsrechnungen sondern darüber hinaus auch keinen ordnungsgemässen Zwischenabschluss im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR erstellte. Dadurch hat der Beschuldigte elementarste Vorsichtspflichten ver- letzt, welche nicht nur der Gesellschaft selber, sondern vor allem auch dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dienen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist im- merhin anzunehmen, dass seine Unterlassungen lediglich eine Mitursache für den Konkurs der G._____ Treuhand AG darstellten, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Auch ist vorliegend nicht erstellt, dass der Beschuldigte jegliche Finanz- planung und Finanzkontrolle unterlassen hätte, was sich ebenfalls zu seinen Gunsten auswirkt. 3.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wiederum aus egoistischen Mo- tiven. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 5.7.2.) darf ohne Weiteres angenommen werden, dass er durch das Unterlassen der Buchführung bezweckte, sein delikti-

- 149 - sches Gebaren in der A._____ AG verdeckt zu halten bzw. mittels Unterlassung der Überschuldungsanzeige den finanziellen Ruin der G._____ Treuhand AG hin- auszögern. Aufgrund seiner guten Ausbildung und des beruflichen Werdegangs ist ein schlichtes Unvermögen des Beschuldigten als (Mit-)Ursache auszuschlies- sen. 3.3. Einschätzung Vor diesem Hintergrund vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 138 E. 5.7.3.) ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Misswirtschaft unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens bis 5 Jahre Freiheitsstrafe nicht als mittel sondern als noch leicht zu bewerten. Isoliert betrachtet würde vorliegend eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten resultieren. Zusammen mit den bereits behandelten Delikten erweist sich in An- wendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Damit erweist sich nach Berücksichtigung der Tatschwere der ein- zelnen Delikte eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen.

4. Täterkomponente 4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechen- den und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 138 E. 5.8.3.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschuldigte weiterhin als Chef de Service in Arosa bzw. in der Zwischensaison in Appenzell arbeitet und dabei einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'400.– brutto erzielt. Die- ser Lohn wird nach wie vor im Umfang von Fr. 1'500.– gepfändet. Die offenen Schulden belaufen sich aktuell auf ca. Fr. 40'000.–, nebst der anteilsmässigen Hypothekarschuld im Umfang von Fr. 1.1 Millionen (Prot. II S. 10 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich damit als strafzumessungsneutral. 4.2. Der Beschuldigte verfügt über zwei Vorstrafen (Urk. 158):

- 150 - Eine der Vorstrafen gegen den Beschuldigten erging am 12. Mai 2010 mittels Strafbefehls seitens der Staatsanwaltschaft See / Oberland wegen Urkundenfäl- schung und Betrug, jeweils begangen am 17. Juni 2009. Der Beschuldigte wurde diesbezüglich mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.– bestraft. Aus den massgebenden Beizugsakten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte dem Kon- kursrichter einen betragsmässig verfälschten Posteinzahlungsabschnitt einge- reicht hatte, womit er die der G._____ Treuhand AG drohende Konkurseröffnung abwenden konnte (Beizugsakten C). Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Sep- tember 2010 wurde der Beschuldigte daraufhin erneut wegen Urkundenfälschung, begangen am 28. Februar 2008, mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 160.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'280.–, als Zusatzstrafe zur vorerwähnten Bestrafung, sanktioniert. Der Beschuldigte hatte eine Prüfungsbestätigung i.S.v. Art. 635a OR (Prüfung und Bestätigung des Berichts der Gründer einer AG durch einen zugelassenen Revi- sor) gefälscht, indem er unerlaubterweise das von ihm verfasste Schreiben mit der eingescannten Unterschrift eines Dritten versehen hatte (Beizugsakten B). Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten erweisen sich als einschlägig. Auch wenn sie mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen und im Vergleich zur heute auszusprechenden Strafe relativ geringfügige Strafen nach sich zogen, werden diese Tatsachen durch den Umstand zu Ungunsten des Beschuldigten relativiert, dass er die heute zu beurteilenden Taten, jeweils zumindest teilweise, während der ihm angesetzten Probezeit bzw. des laufenden Strafverfahrens begangen hat. Diese Umstände belegen eine beträchtliche Unbelehrbarkeit und Unverfrorenheit des Beschuldigten. Die Vorstrafen wirken sich deshalb deutlich straferhöhend aus. Eine Straferhöhung um 6 Monate erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen. 4.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge-

- 151 - ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ge- ständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom

22. Juli 2010, E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011, E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014, E. 2.4.7). Ein Geständnis liegt in casu nicht vor. Auch kann beim Beschuldigten keine Ein- sicht ins Unrecht festgestellt werden. Deshalb ergeben sich aus dem Nachtatver- halten des Beschuldigten keine sich strafmindernd auswirkenden Erkenntnisse. 4.4. Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert ange- messener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der relevante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfahrensdauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Per- son Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztin- stanzlichen Urteils. Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung verschiedener Kriterien, wie die Schwere des Tatvor- wurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und der Strafbehörden so- wie die Belastungen, denen der Beschuldigte ausgesetzt war (BSK StPO I- SUMMERS, Art. 5 StPO N 2 ff. m.w.H.; BGE 122 IV 103, E. I.4). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hat grundsätzlich eine Reduktion des Strafmasses bis hin zu einem Absehen der Strafe zur Folge (BGE 117 IV 124, E. 3 u. 4). Zu Gunsten des Beschuldigten fällt vorliegend nicht unerheblich ins Gewicht, dass sich das Straf- und Gerichtsverfahren über einen längeren Zeitraum, nämlich bis heute rund acht Jahre, erstreckte. Dies erscheint auch angesichts der beträchtli-

- 152 - chen Delinquenz des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der erforderli- chen sehr komplexen Sachverhaltsabklärungen – einhergehend mit der Verteidi- gung (Urk. 125 S. 46) – als zu lange. Es erweist sich vorliegend als angemessen, dem Umstand der Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafminde- rung im Umfang von 5 Monaten Rechnung zu tragen.

5. Strafart 5.1. Ergänzend ist festzuhalten, dass nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquiva- lenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82, E. 4.1; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches BBl 1999 S. 2043 f.). Diese Frage stellt sich vorliegend, weil Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich bei gleichartigen Strafen zur An- wendung gelangt. Hält das Gericht dagegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe und im anderen Fall eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 StGB N 92 m.w.H.). Die Geld- strafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.1.1.-2.). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Gericht konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und statt- dessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, was seitens der Vorinstanz unter- blieb. Die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform soll aus dem Urteil ersichtlich sein (Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Februar 2010 6B_839/2009, E. 3.4). 5.2. Vorliegend ist für die Wahl der Sanktionsart massgebend, dass der Be- schuldigte bereits zweimal – einmal bedingt, einmal unbedingt – zu Geldstrafen verurteilt worden ist (s. E. 4.2. vorstehend), was ihn indes nicht davon abgehalten hat, weiter zu delinquieren. Vor diesem Hintergrund kommt eine allfällige Bestra- fung eines Teils der Delikte mit Geldstrafe bereits aus diesem Grund nicht in Fra- ge.

- 153 -

6. Ergebnis Der Beschuldigte ist demzufolge in Würdigung aller relevanten Strafzumessungs- gründe mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu bestrafen.

7. Vollzug 7.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der auf- geschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betra- gen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieser quantitativen Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen. Der zu vollzie- hende Teil muss zunächst schuldangemessen sein. Zweites massgebendes Mo- ment ist die Prognose der Legalbewährung (BSK StGB I-SCHEIDER/GARRÉ, Art. 43 StGB N 17 f.). Der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB setzt das Fehlen ei- ner ungünstigen Prognose voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden. Umgekehrt ist bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Auf- schub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder un- bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Entscheidend ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 StGB, dass der Täter eine Straftat von einer gewissen Schwere begangen hat. Mehrere Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils weniger als sechs Mona- ten bzw. zu Geldstrafen unter 180 Tagessätzen vermögen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs noch nicht zu begründen, auch nicht, wenn die verschie- denen Strafen zusammen mehr als sechs Monate bzw. mehr als 180 Tagessätze ergeben (Urteil 6B_812/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1 m.w.H.; BSK StGB

- 154 - I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 StGB N 91). Wo besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB fehlen, kommt auch ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Urteile 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2.1.; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 4.). Unter "besonders günstigen Um- ständen" sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammen- hang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensum- ständen des Täters (BGer 6B_258/2015 vom 26.10.2015, E. 2.2; BGE 134 IV 1, E. 4.2.3 m.w.H.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des ge- setzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbeson- dere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Ge- fahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewäh- rungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (BSK StGB I- SCHEIDER/GARRÉ, Art. 44 StGB N 4). 7.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten noch zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verur- teilt. Die Vorstrafen des Beschuldigten wurden bereits erörtert (vgl. E. 4.2. vorste- hend). Demgemäss müssen vorliegend keine besonders günstigen Umstände vorliegen, um die Strafe teilweise aufzuschieben. Vorliegend fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er sich nach dem Jahr 2012 keine weiteren Ver- fehlungen zu Schulden kommen lassen hat, seit dem 1. Dezember 2015 als Chef de Service erwerbstätig ist und heute den Eindruck hinterlässt, sein Leben wieder in den Griff bekommen zu haben, was sich auch anhand der von ihm unternom- menen Bemühungen zeigt, seine diversen Schulden zurückzuzahlen. Ein Vollzug

- 155 - der gesamten Freiheitsstrafe von 27 Monaten erscheint vor diesem Hintergrund nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten bzw. um ihn zu einem künftigen Wohlverhalten zu bewegen. 7.3. Bei der Festlegung des bedingten und unbedingten Teils der Strafe ist zu berücksichtigen, dass das Kriterium der Schuldangemessenheit tendenziell eher für eine hälftige Aufteilung spricht, liegt das Strafmass des Beschuldigten vorlie- gend angesichts des Verschuldens des Beschuldigten immerhin im oberen Teil des für die Anordnung des teilbedingten gesetzlich noch vorgesehenen Strafrah- mens. Andererseits ist zu Gunsten des Beschuldigten zu beachten, dass er sich seit mehreren Jahren wohlverhalten hat und insbesondere, dass er bis anhin kei- nen Vollzug einer Freiheitsstrafe zu vergegenwärtigen hatte, weshalb damit ge- rechnet werden kann, dass ihn auch ein kürzerer als der maximal mögliche unbe- dingte Vollzug nachhaltend beeindrucken wird. In Würdigung dieser Umstände erscheint es vorliegend angemessen, 9 Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen und den Vollzug im übrigen Umfang von 18 Monaten aufzuschieben. 7.4. Um den verbleibenden, insbesondere aufgrund der mehrfach einschlägigen Vorstrafen nicht unerheblichen Bedenken hinsichtlich der Prognose der Legalbe- währung genügend Rechnung zu tragen, erscheint es vorliegend angemessen, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.

8. Anrechnung Haft 8.1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe an. Die erstandene Untersuchungshaft ist grundsätzlich tageweise anzu- rechnen. Ein angebrochener Tag gilt daher grundsätzlich als ganzer (BSK StGB I- METTLER/SPICHTIN, Art. 51 StGB N 35 m.w.H.). 8.2. Vorliegend sind dem Beschuldigten 10 Tage erstandene Haft auf den voll- ziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen, weil aus den Akten hervorgeht, dass er nach seiner Verhaftung am 21. März 2012 am 30. März 2012, 11:00 Uhr, aus dem Gefängnis Winterthur entlassen worden ist (vgl. Ordn. 16 Reg. 2.2 Quit- tierter Entlassungsbefehl).

- 156 - VI. Berufsverbot

1. Hinsichtlich des von der Vorinstanz mit Dispositivziffer 11 (Urk. 138) ausge- sprochenen Berufsverbots ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses von der Verteidigung grundsätzlich unangefochten blieb (vgl. Urk. 140 S. 2 sowie Urk. 165 S. 11). Da jedoch ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wird, ist über das Be- rufsverbot als mitumfasste Nebenfolge des vorinstanzlichen Schuldspruchs bzw. der ausgefällten Sanktion dennoch materiell zu befinden.

2. Betreffend die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung eines Berufsver- bots gemäss Art. 67 StGB kann sodann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen seitens der Vorinstanz (Urk. 138 E. 12. S. 259) verwiesen werden.

3. Zutreffend wurde von der Vorinstanz auch ausgeführt (Urk. 138 E. 12.2. S. 259), dass der Beschuldigte die strafbaren Verfehlungen – mit Ausnahme der Urkundenfälschung – in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Treuhän- der/Buchhalter bzw. in einem genügend konkreten engen Zusammenhang dazu begangen hat. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, hat er hier- für eine Strafe von insgesamt 27 Monaten Freiheitsstrafe (inkl. der Urkundenfäl- schung) zu vergegenwärtigen, womit die gesetzlich geforderte Schwere einer mindestens mit sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe bestraften Anlasstat erfüllt wird.

4. Die Anordnung des Berufsverbots bedarf sodann der Gefahr eines weiteren Missbrauchs. Vorliegend verfügt der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt (vor- stehend unter E. V.C.4.2.) – über zwei einschlägige Vorstrafen aus dem Jahr 2010 (wegen Urkundenfälschung und Betrug einerseits bzw. Urkundenfälschung andererseits). Auffällig ist, dass der Beschuldigte auch diese Taten im Zusam- menhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Treuhänder/Buch- halter bzw. als Unternehmer in diesem Bereich beging: Bei der ersten hier zu be- handelnden Vorstrafe (vom 12. Mai 2010 wegen Urkundenfälschung und Betrug) war massgebend, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der G._____ Treu- hand AG dem Konkursrichter einen betragsmässig verfälschten Posteinzahlungs- abschnitt bezüglich einer Zahlung an eine Gläubigerin der Gesellschaft einge-

- 157 - reicht hat, womit er die drohende Konkurseröffnung abzuwenden vermochte (Bei- zugsakten C). Hinsichtlich der zweiten massgebenden Vorstrafe (vom

24. September 2010 wegen Urkundenfälschung) machte sich der Beschuldigte erneut strafbar, indem er eine Prüfungsbestätigung i.S.v. Art. 635a OR (Prüfung und Bestätigung des Berichts der Gründer einer AG durch einen zugelassenen Revisor) mittels Versehens des von ihm verfassten Schreibens mit der einge- scannten Unterschrift eines Dritten gefälscht hatte. Handlungszweck des Be- schuldigten war, dem Handelsregisteramt eine Prüfungsbestätigung einzureichen und jenem vorzutäuschen, diese sei von einem zugelassenen Revisor erstellt worden und damit letztlich zu kaschieren, dass er selbst nicht über die erforderli- che Zulassung als Revisor gemäss Revisionsaufsichtsgesetz verfügte (Beizugs- akten B). Die geschilderten Umstände seiner Vorstrafen lassen ohne Weiteres da- rauf schliessen, dass der Beschuldigte seine berufliche Funktion als Treuhän- der/Buchhalter bzw. als Unternehmer in diesem Bereich wiederholt missbrauchte, um sich oder den von ihm beherrschten Unternehmen einen materiellen oder im- materiellen Vorteil zu verschaffen. Auch wenn der Beschuldigte bei der heute zu beurteilenden Urkundenfälschung als Privatperson delinquierte und er darüber hinaus seit einigen Jahren in einer völlig anderen Branche tätig ist, ist aufgrund der geschilderten Umstände und der betroffenen mannigfachen Straftatbestände im Wirtschaftsstrafbereich ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte die Ausübung seines angelernten Berufes zur Begehung weiterer Straftaten benützen wird. Schliesslich ist auch aufgrund seiner unverändert bestehenden Uneinsich- tigkeit in Zukunft weiterhin mit einer hohen Gefahr eines entsprechenden Miss- brauchs zu rechnen, welcher nicht mit minderen Mitteln zu begegnen ist, auch wenn sich dadurch eine weitere Delinquenz des Beschuldigten nicht gänzlich ausschliessen lässt.

5. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 12.3. S. 261) erweist sich deshalb die An- ordnung eines zeitlich auf fünf Jahre befristeten Berufsverbots hinsichtlich einer Tätigkeit als Treuhänder/Buchhalter oder in jeder vergleichbaren Art im Finanzbe- reich als notwendig, geeignet und auch verhältnismässig, um den Beschuldigten von solchen Verfehlungen abzuhalten und Dritte vor mit solchen Verfehlungen einhergehenden Schädigungen zu bewahren.

- 158 - VII. Zivilansprüche

1. Die Voraussetzungen der Gutheissung eines Schadenersatzanspruches be- stimmen sich nach Art. 41 OR. Voraussetzung für die Zusprechung von Schaden- ersatz ist demnach, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde. Die Rechtsmit- telinstanz darf der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wurde (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 StPO N 5 ff. und N 24 f.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 391 StPO N 2). Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Da- von darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklägerschaft die Zivil- klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwen- dig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilklage auf den Zivil- weg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substanziert, wird er auf den Zivilweg gewie- sen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber un- begründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, oder auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 StPO N 23 ff.).

2. Die Privatklägerin verlangt in casu Schadenersatz in der Höhe von Fr. 362'902.30 (Urk. 163 S. 1). Darüber hinaus fordert sie Zins zu 5% ab dem

31. Dezember 2011 (Urk. 163 S. 1), womit sie sich auf den Zeitpunkt der Einrei- chung der Strafanzeige (Urk. D1/1) bezieht (vgl. Urk. 122 S. 8).

3. Es ist der Privatklägerin darin beizupflichten (s. Urk.122 S. 5) und somit die Auffassung der Vorinstanz (Urk. 138 E. 9.5.) zu teilen, dass dem Beschuldigten vorliegend ein schädigendes Verhalten anzulasten ist, womit er bei der Privatklä-

- 159 - gerin in widerrechtlicher und schuldhafter Weise einen Vermögensschaden verur- sacht hat.

4. Hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens wurde erstellt, dass Über- weisungen zu Lasten der Privatklägerin im Betrag von Fr. 212'470.46 in strafbarer Weise und damit widerrechtlich erfolgten. Die von der Privatklägerin anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung "der Einfachheit halber" anerkannten Zahlun- gen im Umfang von Fr. 4'785.90 (Urk. 163 S. 6 und 20) sind darin nicht enthalten, nachdem diese in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.11.-

14. S. 163 ff.) wiederum als berechtigt qualifiziert wurden (vgl. vorstehend unter E. III.D.4.5.6.5./6./9./10.). Demgegenüber sind vom vorgenannten Betrag noch die bereits zurückerstatteten Fr. 20'000.– (je Fr. 10'000.– betr. AB._____ AG und T._____ AG; s. vorstehend unter E. III.D.4.5.6.1. bzw. 4.5.6.7. bzw. 4.5.7. sowie die Zustimmung der Privatklägerin in Urk. 122 S. 6 und Urk. 163 S. 6, 20) in Ab- zug zu bringen, womit sich der Vermögensschaden entsprechend auf Fr. 192'470.46 reduziert. Seitens der Privatklägerin wird ferner zugestanden, dass sich der Schadensbetrag um die Ersatzforderung im Vergleich zwischen ihr und M._____ im Betrag von Fr. 89'875.– reduziert (Urk. 122 S. 6; Urk. 163 S. 6, 20). Damit resultiert vorliegend eine noch offene Zivilforderung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 102'595.46. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 9.9.) sind Schadens- zinsen von 5% ab dem 31. Dezember 2011 geschuldet. Im Übrigen ist die Forde- rung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 102'595.46 zu bezahlen. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 9.9. bzw. 9.10.) sind Schadenszinsen von 5% ab dem 31. Dezember 2011 geschuldet. Im Übrigen ist die Forderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Ersatzforderung und Beschlagnahme

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Staat eine Ersatzforde- rung in der Höhe des der Privatklägerin zugesprochenen Schadenersatzes zu be- zahlen, wobei der dabei erhältlich gemachte Betrag der Privatklägerin in Anrech-

- 160 - nung an ihren Schadenersatzanspruch zugesprochen wurde (Urk. 138 E. 10). Zu diesem Zweck wurde schliesslich auch die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre hinsichtlich des im hälftigen Miteigentum des Beschuldigten befindlichen Grundstücks aufrecht erhalten (Urk. 138 E. 11).

2. Dabei verkennt die Vorinstanz jedoch, dass es der Privatklägerin bereits ei- nen Schadenersatzanspruch zugesprochen hat, den diese nach den schuld- und betreibungsrechtlichen Regeln beim Beschuldigten einfordern kann. Eine Einzie- hung bzw. eine an deren statt ausgesprochene Ersatzforderung ist jedoch sub- sidiär zum Rückerstattungsanspruch des Verletzten, dem durch die Zusprechung des vorerwähnten Schadenersatzanspruchs bereits genügend Rechnung getra- gen wurde. Ausserdem würde dem Staat bei gegenteiligen Vorgehen lediglich die Funktion einer Inkassostelle zukommen, was schon im Ansatz fragwürdig er- scheint. Dies würde lediglich in Prozessen ohne eine verfahrensbeteiligte Privat- klägerin, welcher der Schaden zugewiesen werden kann, Sinn machen – wie dies häufig in Fällen der vorliegend ebenfalls im Raum stehenden Geldwäscherei vor- kommt. Nachdem das Verfahren in diesem Punkt jedoch einzustellen ist (vgl. vor- stehend E. II.7), bleibt für ein derartiges Vorgehen somit kein Raum mehr.

3. Es ist im Ergebnis somit darauf zu verzichten, den Beschuldigten zur Leis- tung einer Ersatzforderung zu verpflichten. Infolgedessen ist die am 21. März 2012 von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verfügte und am 17. Juni 2013 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland abgeänderte Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils des Be- schuldigten am Grundstück Grundregister Blatt 1(Kataster Nr. 2 , C._____) und Grundregister Blatt 3 (Kataster Nr. 4 , D._____), Im C._____ …, ... E._____, mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuheben.

- 161 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfestsetzung 1.1. Vorab ist daran zu erinnern, dass Dispositiv-Ziffer 13 hinsichtlich der Kosten- festsetzung des vorinstanzlichen Urteils wie eingangs festgestellt (vgl. E. II.6.) nicht angefochten wurde und entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist. 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist sodann in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16 und 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 25'000.– festzuset- zen. 1.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt für das Berufungsver- fahren eine Entschädigung von Fr. 13'489.75 inklusive Mehrwertsteuer und Bar- auslagen (vgl. Urk. 161/4). Der geltend gemachte Honoraranspruch steht im Ein- klang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als an- gemessen, ist jedoch betreffend der antizipierten Dauer für die Berufungsver- handlung im entsprechenden Umfang zu kürzen, weshalb der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 12'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

2. Kostenauflage 2.1. Die Rechtsmittelinstanz hat gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO von Amtes wegen über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, kön- nen ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, sind die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomple-

- 162 - xe klar auseinanderhalten lassen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last ge- legten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 6 m.w.H.). 2.2. Die Vorinstanz hat sich vorliegend einlässlich mit der Kostenauflage befasst und erwogen, dass dem Beschuldigten die Verfahrenskosten (abgesehen von den Kosten der amtlichen Verteidigung) vollumfänglich aufzuerlegen seien, auch wenn er nicht in allen Teilen der Anklage schuldig zu sprechen sei. Es ist – mit der Vor- instanz (Urk. 138 E. 14.1.) – hinsichtlich des Hauptvorwurfs massgebend, dass von einem einheitlichen Sachverhaltskomplex auszugehen ist, weshalb der Teil- freispruch vom Vorwurf des qualifizierten Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB im Hinblick auf die Kostenaufla- ge nicht von Relevanz ist. Der Teilfreispruch in Bezug auf die mehrfache Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betrifft zudem im Wesent- lichen lediglich eine von der Anklage teilweise abweichende Einschätzung im Rahmen der rechtlichen Würdigung. Zutreffend hat die Vorinstanz auch festge- stellt (Urk. 138 E. 14.1.), dass keine unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshand- lungen im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO ersichtlich seien und eine Kosten- tragungspflicht der Privatklägerin im Sinne von Art. 427 Abs. 1 StPO nicht gege- ben sei. Wie eingangs einschlägig dargelegt (vgl. E. II.7.), hätte jedoch bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils eine Verfahrenseinstellung betreffend den Anklagevorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB infolge Verjährung ergehen müssen. In Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens entsprechend teilweise auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

- 163 - werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015, E. 4.2.1). 2.4. Zwar unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren weitgehend. Jedoch ist das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei einzu- stellen und es kommt mitunter aufgrund der leicht anderen rechtlichen Qualifikati- on hinsichtlich der Urkundenfälschung zu einer nicht unwesentlichen Reduktion der Strafe im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil. Im Ergebnis erscheint es demzufolge angemessen, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, zu 5/6 aufzuerlegen. Im Umfang von 1/6 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt dabei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

3. Prozessentschädigungen 3.1. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Wahlverteidi- gung. 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die volle, even- tuell eine teilweise Entschädigung für die erbetene Verteidigung beantragen (Urk. 165 S. 11 i.V.m. Urk. 140 S. 3). Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wurde mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung auf den 28. November 2013 als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. D1/36/12). Für den davor angefallenen Aufwand als erbetener Verteidiger machte er vor Vorinstanz Fr. 39'213.85 geltend (Urk. 84 S. 53; Urk. 85/26). Vorliegend erging vor Vorinstanz ein Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage sowie vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung. Aus- serdem ist das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfacher Geld- wäscherei nach Eintritt der Verjährung einzustellen. Folgerichtig ist dem Beschul-

- 164 - digten analog zur zuvor ergangenen Kostenauflage eine auf einen Sechstel redu- zierte Prozessentschädigung im Betrag von pauschal Fr. 6'500.– aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. Dabei bleibt das Verrechnungsrecht des Staates vor- behalten. 3.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102, E. 4.1). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Das Letztere ist auch dann der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt wird, im übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102, E. 4.1; bestätigt im Urteil des Bundesgerichtes 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.1.

u. 2.4.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 IV 102) sind ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder an- derweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen vielmehr mit der Zivilforderung geltend machen. Anders zu entscheiden würde laut dem Bundesgericht bedeuten, dass sich die Staatsanwaltschaft vorfragewei- se auch zum Bestand der Zivilforderung äussern müsste, ansonsten eine Verur- teilung des Beschuldigten zu den anwaltlichen Aufwendungen der Privatkläger- schaft im Zivilpunkt nicht denkbar erscheine. Dies wäre mit Blick auf die noch be- vorstehende zivilrechtliche Auseinandersetzung nicht sachgerecht und sei auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft. 3.4. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass im Strafpunkt von einem über- wiegenden Obsiegen der Privatklägerin bzw. einem überwiegenden Unterliegen des Beschuldigten auszugehen sei, demgegenüber die Privatklägerin im Zivil- punkt mit ihren Forderungen im Strafverfahren lediglich zu rund einem Viertel

- 165 - durchdringe, wobei sie im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen sei, ohne dass der Beschuldigte diesbezüglich dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären sei (Urk. 138 E. 14.4.4.). Ihre Einschätzung, dass es angesichts der vor- liegenden Umstände angemessen sei, von einer Wettschlagung der Entschädi- gungen auszugehen (Urk. 138 E. 14.4.4.), erweist sich als zutreffend. Daran än- dert auch der seitens der Vertretung der Privatklägerschaft vorgebrachte Einwand nichts, wonach zurzeit noch nicht feststehe, in welchem Umfang sie im Zivilpunkt letztlich unterliegen werde (Urk. 122 S. 29 f.). Massgebend ist im vorliegenden Strafverfahren vielmehr, dass die Privatklägerin im Zivilpunkt deutlich überklagt hat, was sich zu ihren Ungunsten auswirkt. Gleiches gilt durch den gesetzlichen Verweis auf die Regelungen für das erstinstanzliche Verfahren auch für das Rechtsmittelverfahren. Auch vor Berufungsinstanz obsiegt die Privatklägerin im Schuldpunkt überwiegend, unterliegt indes im Umfang von annähernd drei Vier- teln im Zivilpunkt. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Entschädigun- gen auch im Berufungsverfahren wettzuschlagen, womit der Privatklägerin im Er- gebnis für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädigung und dem Be- schuldigten gleichermassen keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Pfäffikon, 2. Abteilung, entschied mit Urteil vom 8. Sep- tember 2016 im Verfahren DG150012 erstmals über die vorliegende Anklage. Dagegen liessen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 88) sowie die Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 91) jeweils innert Frist Berufung anmel- den. Hernach ergingen seitens des Beschuldigten am 28. Oktober 2016 (Urk. 99). und seitens der Privatklägerin am 1. November 2016 (Urk. 100), ebenfalls fristge- recht, die schriftlichen Berufungserklärungen im Verfahren SB160451 an die hie- sige Strafkammer. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 (Urk. 103) erhob zudem die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich (hernach Anklagebe- hörde oder Staatsanwaltschaft) fristgerecht Anschlussberufung. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. März 2018 wurde das vorinstanzliche Urteil infol- ge Mängeln hinsichtlich des verfassungsmässigen Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires Verfahren mit Beschluss der II. Strafkammer aufgehoben und die Akten zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ferner wurde das obergerichtliche Ver- fahren SB160451 am Register als erledigt abgeschrieben (Urk. 99 bzw. Urk. 142/117).

E. 1.1 Vorab ist daran zu erinnern, dass Dispositiv-Ziffer 13 hinsichtlich der Kosten- festsetzung des vorinstanzlichen Urteils wie eingangs festgestellt (vgl. E. II.6.) nicht angefochten wurde und entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 1.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist sodann in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16 und 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 25'000.– festzuset- zen.

E. 1.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt für das Berufungsver- fahren eine Entschädigung von Fr. 13'489.75 inklusive Mehrwertsteuer und Bar- auslagen (vgl. Urk. 161/4). Der geltend gemachte Honoraranspruch steht im Ein- klang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als an- gemessen, ist jedoch betreffend der antizipierten Dauer für die Berufungsver- handlung im entsprechenden Umfang zu kürzen, weshalb der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 12'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

2. Kostenauflage

E. 1.4 Mit der Gründung oder Übernahme einer Aktiengesellschaft oder GmbH, d.h. mit der Eintragung als Organ oder Geschäftsführer einer solchen Gesell- schaft ins Handelsregister, übernehmen die eintretenden natürlichen Personen von Gesetzes wegen unübertragbare und unentziehbare Pflichten. Dazu gehören insbesondere die Buchführungspflicht, die Finanzkontrolle sowie die Anzeige- pflicht bei begründeter Überschuldung (für die AG: Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 7 OR und Art. 725 Abs. 2 OR). Diese Pflichten gelten für jedes Organ einer Aktien- gesellschaft (oder GmbH) und können weder übertragen noch delegiert oder ent- zogen werden (für die AG: Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 7 OR) (DANIEL NUSSBAUMER in: Blätter für Schuldbetreibungs- und Konkurs [BlSchK], 2016 S. 128 f. E. 3a).

2. Rechtliche Grundlagen der Unterlassung des Buchführung gemäss Art. 166 StGB

E. 1.5 Schliesslich würde die Original-Lohnbuchhaltung der Privatklägerin gemäss der Verteidigung Aufschluss darüber geben können, wer wann wie viel Lohn und wie viel Taggeld bezogen habe, was der Verifizierung bzw. Falsifizierung der An- nahmen der Vorinstanz hinsichtlich des Aufwands der G._____ Treuhand AG die- ne. Gemäss dem Beschuldigten sei Frau R._____, welche nicht befragt worden

- 20 - sei, lange krankgeschrieben gewesen bzw. gemäss Frau I._____ nicht zu ge- brauchen gewesen. Weiter seien auch Herr H._____ teilweise und Herr J._____ infolge eines Unfalls abwesend gewesen (Urk. 140 S. 10 f.). Seitens der Vorinstanz wurde erwogen, dass allein aus dem Umstand, wann und wie viel Taggeld beispielsweise durch den Zeugen H._____ in den Jahren 2009 bis 2012 bezogen wurde, noch nicht darauf geschlossen werden könne, in wel- chem Umfang und mit welcher Intensität dieser sich um die geschäftlichen Ange- legenheiten der Privatklägerin im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überwei- sungen von August 2009 bis und mit November 2011 hat kümmern können bzw. sich tatsächlich gekümmert habe. Der zu entschädigende Aufwand des Beschul- digten für die Privatklägerin im streitgegenständlichen Zeitraum solle sich, soweit für die Entscheidfindung überhaupt notwendig, bereits anhand der Aussagen der Beteiligten in rechtsgenügender Weise erstellen lassen können (Urk. 67 S. 11 f.; vgl. auch Urk. 138 E. 2.4.). Diese Erwägungen erweisen sich unter Verweis auf das vorliegende Beweisergebnis (vgl. nachstehend insb. unter E. III.D.3.1.-3.14.) als zutreffend. Abgesehen davon ist zu beachten, dass J._____ während seiner prozessgegenständlich relevanten Anstellungsdauer bei der Privatklägerin in den Jahren 2010 und 2011 gemäss seinen Aussagen ausschliesslich im Lager tätig war (Urk. D1/23/1 S. 3), wobei diese Tätigkeit seitens des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG nicht abgedeckt wurde. Deshalb ist der behauptete unfall- bedingte Ausfall vorliegend nicht massgebend. Ferner ist – abgesehen von den bereits gemachten Erwägungen – die Aktenlage ausreichend, um den krankheits- bedingten Ausfall von H._____ rechtsgenügend dokumentiert einschätzen zu können. Schliesslich ist auch ein präzises Festhalten der Krankheitstage von R._____ gestützt auf das Beweisergebnis nicht entscheidend, um den Aufwand seitens des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG bei der A._____ AG abzuschätzen. Demgemäss ist auch dieser Beweisantrag der Verteidigung (er- neut) abzuweisen.

2. Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils

E. 2 Mittels des eingangs wiedergegebenen Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffik- on, 2. Abteilung, vom 12. Dezember 2018 (Verfahren DG180004) befand die Vor- instanz – in neuer Gerichtsbesetzung – erneut über die Anklage der Staatsan- waltschaft. Auch gegen dieses Urteil liessen die Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 (Urk. 128), sowie der amtliche Verteidi- ger des Beschuldigten, mit Eingabe vom 8. Januar 2019 (Urk. 132), jeweils innert Frist (vgl. Urk. 131/1-3) Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 138) wurde von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin am 1. Februar 2019 und von der Verteidigung 6. Februar 2019 entgegengenommen (Urk. 137/1- 3). Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 ging die Berufungserklärung der Privatklä- gerin (Urk. 139) und mit Eingabe vom 20. Februar 2019 diejenige des Beschuldig- ten (Urk. 140), jeweils fristgerecht, hierorts ein. Mit Präsidialverfügung vom

- 16 -

E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz hat gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO von Amtes wegen über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, kön- nen ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, sind die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomple-

- 162 - xe klar auseinanderhalten lassen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last ge- legten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 6 m.w.H.).

E. 2.2 Die Vorinstanz hat sich vorliegend einlässlich mit der Kostenauflage befasst und erwogen, dass dem Beschuldigten die Verfahrenskosten (abgesehen von den Kosten der amtlichen Verteidigung) vollumfänglich aufzuerlegen seien, auch wenn er nicht in allen Teilen der Anklage schuldig zu sprechen sei. Es ist – mit der Vor- instanz (Urk. 138 E. 14.1.) – hinsichtlich des Hauptvorwurfs massgebend, dass von einem einheitlichen Sachverhaltskomplex auszugehen ist, weshalb der Teil- freispruch vom Vorwurf des qualifizierten Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB im Hinblick auf die Kostenaufla- ge nicht von Relevanz ist. Der Teilfreispruch in Bezug auf die mehrfache Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betrifft zudem im Wesent- lichen lediglich eine von der Anklage teilweise abweichende Einschätzung im Rahmen der rechtlichen Würdigung. Zutreffend hat die Vorinstanz auch festge- stellt (Urk. 138 E. 14.1.), dass keine unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshand- lungen im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO ersichtlich seien und eine Kosten- tragungspflicht der Privatklägerin im Sinne von Art. 427 Abs. 1 StPO nicht gege- ben sei. Wie eingangs einschlägig dargelegt (vgl. E. II.7.), hätte jedoch bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils eine Verfahrenseinstellung betreffend den Anklagevorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB infolge Verjährung ergehen müssen. In Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens entsprechend teilweise auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

- 163 - werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015, E. 4.2.1).

E. 2.4 Zwar unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren weitgehend. Jedoch ist das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei einzu- stellen und es kommt mitunter aufgrund der leicht anderen rechtlichen Qualifikati- on hinsichtlich der Urkundenfälschung zu einer nicht unwesentlichen Reduktion der Strafe im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil. Im Ergebnis erscheint es demzufolge angemessen, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, zu 5/6 aufzuerlegen. Im Umfang von 1/6 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt dabei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

3. Prozessentschädigungen 3.1. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Wahlverteidi- gung. 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die volle, even- tuell eine teilweise Entschädigung für die erbetene Verteidigung beantragen (Urk. 165 S. 11 i.V.m. Urk. 140 S. 3). Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wurde mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung auf den 28. November 2013 als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. D1/36/12). Für den davor angefallenen Aufwand als erbetener Verteidiger machte er vor Vorinstanz Fr. 39'213.85 geltend (Urk. 84 S. 53; Urk. 85/26). Vorliegend erging vor Vorinstanz ein Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage sowie vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung. Aus- serdem ist das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfacher Geld- wäscherei nach Eintritt der Verjährung einzustellen. Folgerichtig ist dem Beschul-

- 164 - digten analog zur zuvor ergangenen Kostenauflage eine auf einen Sechstel redu- zierte Prozessentschädigung im Betrag von pauschal Fr. 6'500.– aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. Dabei bleibt das Verrechnungsrecht des Staates vor- behalten. 3.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102, E. 4.1). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Das Letztere ist auch dann der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt wird, im übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102, E. 4.1; bestätigt im Urteil des Bundesgerichtes 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.1.

u. 2.4.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 IV 102) sind ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder an- derweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen vielmehr mit der Zivilforderung geltend machen. Anders zu entscheiden würde laut dem Bundesgericht bedeuten, dass sich die Staatsanwaltschaft vorfragewei- se auch zum Bestand der Zivilforderung äussern müsste, ansonsten eine Verur- teilung des Beschuldigten zu den anwaltlichen Aufwendungen der Privatkläger- schaft im Zivilpunkt nicht denkbar erscheine. Dies wäre mit Blick auf die noch be- vorstehende zivilrechtliche Auseinandersetzung nicht sachgerecht und sei auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft. 3.4. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass im Strafpunkt von einem über- wiegenden Obsiegen der Privatklägerin bzw. einem überwiegenden Unterliegen des Beschuldigten auszugehen sei, demgegenüber die Privatklägerin im Zivil- punkt mit ihren Forderungen im Strafverfahren lediglich zu rund einem Viertel

- 165 - durchdringe, wobei sie im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen sei, ohne dass der Beschuldigte diesbezüglich dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären sei (Urk. 138 E. 14.4.4.). Ihre Einschätzung, dass es angesichts der vor- liegenden Umstände angemessen sei, von einer Wettschlagung der Entschädi- gungen auszugehen (Urk. 138 E. 14.4.4.), erweist sich als zutreffend. Daran än- dert auch der seitens der Vertretung der Privatklägerschaft vorgebrachte Einwand nichts, wonach zurzeit noch nicht feststehe, in welchem Umfang sie im Zivilpunkt letztlich unterliegen werde (Urk. 122 S. 29 f.). Massgebend ist im vorliegenden Strafverfahren vielmehr, dass die Privatklägerin im Zivilpunkt deutlich überklagt hat, was sich zu ihren Ungunsten auswirkt. Gleiches gilt durch den gesetzlichen Verweis auf die Regelungen für das erstinstanzliche Verfahren auch für das Rechtsmittelverfahren. Auch vor Berufungsinstanz obsiegt die Privatklägerin im Schuldpunkt überwiegend, unterliegt indes im Umfang von annähernd drei Vier- teln im Zivilpunkt. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Entschädigun- gen auch im Berufungsverfahren wettzuschlagen, womit der Privatklägerin im Er- gebnis für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädigung und dem Be- schuldigten gleichermassen keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

E. 2.5 J._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von J._____ ist festzuhalten, dass er als Zeuge einvernommen wurde und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Allerdings war der Be- schuldigte im Zeitpunkt der Einvernahme immer noch Angestellter der A._____ AG und damit Untergebener von H._____ (Urk. D1/23/1 S. 2 f.), was bei der Beur- teilung seiner Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen ist. In erster Linie ist aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen massgebend.

E. 2.6 K._____ Auch K._____ wurde als Zeuge einvernommen und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet, was seine Glaub- würdigkeit tendenziell stärkt. Der Beschuldigte war der Vorgesetzte von K._____, welcher ab Mitte 2010 für einen halben Tag pro Woche auf dem Mandat der A._____ AG eingesetzt worden sei (Ordn. 18 Reg. 4.2. S. 2 ff.). K._____ gab an, dass er – weil er nun für ein anderes Unternehmen das Treuhandmandat der A._____ AG weiterbetreuen würde – mit H._____ über den "Fall" sprechen würde und dass jener mehrmals seinem Ärger über den Beschuldigten Ausdruck verlie- hen habe (Urk. D1/15/1 S. 3), was zu berücksichtigen ist. Seine hinsichtlich der Person des Beschuldigten gebildete Meinung scheint sich indessen in erster Linie auf eigene Erfahrungen mit jenem aus seiner Zeit als Angestellter der G._____ Treuhand AG zu stützen (s. Urk. D1/15/1 S. 3 ff.), weshalb eine Beeinflussung seitens der Privatklägerin nahestehender Personen eher auszuschliessen ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass er seine Anstellung bei der G._____ Treu- hand AG auch aufgrund von festgestellten Ungereimtheiten bei der Führung des Treuhandmandats bei der Privatklägerin sowie unregelmässigen Lohnzahlungen gekündigt haben will (Ordn. 18 Reg. 4.2. S. 2). So oder anders sind seine Aussa- gen vor dem geschilderten Hintergrund aber einer besonders sogfältigen Prüfung zu unterziehen, zumal auch bei ihm in erster Linie die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen massgebend ist.

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E. 2.7 L._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von L._____ ist festzuhalten, dass auch er als Zeuge einvernommen wurde und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Auch L._____ war beim Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG angestellt. Im Zeitpunkt der Einvernahme war er bei der AI._____ GmbH bzw. M._____ angestellt. Mit M._____ habe er eine Woche vor der Zeugeneinvernahme über den Fall gespro- chen bzw. was er (L._____) damals gemacht habe. Mit der Privatklägerschaft bzw. H._____ habe er keinen Kontakt mehr (Urk. D1/17/1 S. 2). Eine Beeinflus- sung von Seiten von M._____ ist unter den gegebenen Umständen nicht auszu- schliessen, was seine Glaubwürdigkeit einschränkt. In erster Linie ist aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen massgebend.

E. 2.8 M._____ M._____ wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Bei M._____ handelt es um den Ex-Partner des Beschuldigten, wobei die eingetragene Part- nerschaft im März 2012 aufgelöst worden sei. Er sagte aus, gegenüber dem Be- schuldigten Hassgefühle und auch Wut zu hegen (Urk. D1/20/1 S. 2). Ausserdem habe ihm der Beschuldigte das ganze Geld geklaut (Urk. D1/20/1 S. 10). Bereits aufgrund dieser vorgebrachten Umstände und Behauptungen erscheint die Glaubwürdigkeit von M._____ beträchtlich herabgesetzt. Auch bei ihm steht aber letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund.

E. 2.9 N._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von N._____, welche etwa ab April 2011 für die G._____ Treuhand AG tätig war und zwischen einem halben und zwei Tagen pro Woche auf dem Mandat A._____ AG arbeitete (Ordn. 18 Reg. 4.1. S. 2 bzw. Urk. D1/14/1 S. 3 ff. bzw. der Beschuldigte in Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 14 u. Reg. 3.5 S. 13 und 24) ist festzuhalten, dass sie als Zeugin einvernom- men wurde und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemäs- sen Aussagen verpflichtet war. Allerdings war der Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer

- 41 - Einvernahme ihr Arbeitskollege und davor ihr Vorgesetzter (Urk. D1/14/1 S. 2), was bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen ist. Ebenso fällt auf, dass ihr der Beschuldigte etwa zwei Wochen vor ihrer Zeugenbefragung die Strafanzeige und allenfalls weitere dieses Strafverfahren betreffende Unterlagen ausgehändigt hatte (Urk. D1/14/1 S. 3). Angesichts dieser Umstände sind die Aussagen von N._____ mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, auch wenn die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, auf welche im Rahmen der Würdigung der massgebenden Anklagepunkte einzugehen sein wird, klar im Vordergrund steht.

E. 2.10 O._____ O._____ wurde ebenfalls als Zeugin einvernommen und wurde unter der Strafan- drohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Als ehemalige Angestellte der A._____ AG scheint sie grundsätzlich eher den Inte- ressen der Privatklägerin verpflichtet zu sein als denjenigen des Beschuldigten. Allerdings gab sie zu Protokoll, bei der A._____ AG kein schönes Ende gehabt zu haben bzw. dass dies ein Kapitel sei, an das sie sich nicht gerne erinnere (Urk. D1/18/1 S. 2 f.), weshalb ihre Loyalität zur ehemaligen Arbeitgeberin eher fragil erscheint. Ihre Aussagen sind angesichts dieser Umstände mit einer gewis- sen Zurückhaltung zu würdigen. So oder anders steht aber die Glaubhaftigkeit ih- rer Aussagen im Vordergrund.

E. 2.11 P._____ P._____ wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen und war in dieser Eigenschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Als ehemaliger Angestellter der A._____ AG scheint er grundsätzlich eher den Interessen der Privatklägerin verpflichtet zu sein als denjenigen des Be- schuldigten. Zu H._____ unterhalte er eine rein geschäftliche Beziehung (Urk. D1/22/1 S. 2). Allerdings gestand er ein, dass er im Vorfeld seiner Zeugen- einvernahme von jenem ein Vernehmungsprotokoll des Beschuldigten erhalten habe (Urk. D1/22/1 S. 4 f.). Den Beschuldigten habe er als sehr angenehmen Ty- pen kennengelernt, wobei er habe feststellen müssen, dass dieser vor allem in der Schlussphase sehr unzuverlässig gewesen sei (Urk. D1/22/1 S. 2). Im Rah-

- 42 - men seiner Einvernahme zeigte sich P._____ verärgert, wie sich der Beschuldigte über ihn geäussert habe (Urk. D1/22/1 S. 5). Gestützt auf diese von P._____ zu den Beziehungen zu den im Zentrum stehenden beteiligten Personen gemachten Aussagen und gezeigten Emotionen sind seine Ausführungen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Insbesondere das Verhältnis zum Beschuldigten er- scheint getrübt. In erster Linie ist aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen mass- gebend.

E. 2.12 Q._____ Q._____ wurde im vorliegenden Verfahren ebenfalls als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen bei einem Verstoss dagegen gemäss Art. 307 StGB einvernommen. Seine Glaubwürdigkeit erscheint aber dadurch etwas eingeschränkt, dass er angab, mit der S._____ AG bzw. G._____ Treuhand AG in einer geschäftlichen Beziehung gestanden und "etliche Sträusse" miteinander ausgefochten zu haben, auch wenn er die Beziehung zum Beschul- digten persönlich als "trotz dieser Probleme freundschaftlich" umschreibt (Urk. D1/21/1 S. 2 f.). So oder anders steht aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund.

E. 2.13 Unterbliebene und unerhebliche Einvernahmen Nicht einvernommen wurde R._____, welche bis Ende Oktober 2010 für die A._____ AG arbeitete (s. Urk. D1/16/1 S. 5). Die Aussagen von AL._____ (Urk. D1/19/1) sind vorliegend nicht von Relevanz.

3. Dienstleistungen des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG 3.1. Im Allgemeinen Zur Beurteilung der seitens des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG und allfälligen weiteren in seiner Sphäre zu verortenden Leistungserbringern zu Gunsten der A._____ AG bzw. der in deren Sphäre anzusiedelnden Personen in der relevanten Zeitperiode erbrachten Dienstleistungen erscheinen insbesondere die nachfolgend zu erörternden Beweismittel als aufschlussreich.

- 43 - 3.2. Schriftliche Vereinbarungen Vorab ist zu prüfen, ob schriftliche Vereinbarungen bestehen, welche einen Be- weis oder Hinweise liefern, welche Entschädigung seitens der A._____ AG ge- genüber der G._____ Treuhand AG bzw. dem Beschuldigten oder weiterer ihm zuzuordnenden Personen im massgebenden Zeitraum in etwa geschuldet war. In casu liegt (lediglich) eine unterzeichnete Vereinbarung zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG vom 25. Mai 2009 im Recht. Die vom Be- schuldigten und H._____ unterzeichnete "Vereinbarung über einen Auftrag zur Führung der Buchhaltung und der Personaladministration sowie Begleitung der Sanierungsmassnahmen" (Ordn. 33 Reg. 7) sah als Vertragsbeginn den 11. Juni 2009 vor und wurde nicht befristet (Ziffer II des Vertrages). Darin wurde die beauf- tragte G._____ Treuhand AG mit der Führung der Buchhaltung inklusive Lohn- buchhaltung/Personaladministration sowie temporär der Debitoren- und Kredito- renbuchhaltung betraut (Ziffer I des Vertrages). Als Entschädigung war "eine Ab- rechnung nach Aufwand mit Kostendach" vorgesehen, wobei für den Beschuldig- ten ein Stundenansatz von Fr. 125.– und für AM._____ ein solcher von Fr. 75.– und eine monatliche Rechnungsstellung durch die G._____ Treuhand AG vorge- sehen war (Ziffer III des Vertrages). Das Kostendach wurde im Vertrag allerdings nicht definiert, weshalb sich aus der Vereinbarung allein nicht ergibt, was das Verständnis der Vertragsparteien hinsichtlich der monatlich zu erwartenden bzw. zu entrichtenden Entschädigung war. Gestützt auf die Vereinbarung ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. insb. S. 71 f.) – jedenfalls nicht von einem Pau- schalhonorar, sondern von einem Aufwandhonorar mit vorgegebenen Stundenan- sätzen auszugehen, zumal daraus nicht hervorgeht, dass das Kostendach beim Betrag von Fr. 1'500.– vorgesehen wurde. Weitere unterzeichnete Verträge liegen nicht im Recht. Die seitens der Verteidi- gung eingereichten Vertragsentwürfe zwischen der A._____ AG und der G._____ Business AG (gemäss Verteidigung der Vorgängerin der G._____ Treuhand AG: Urk. 125 S. 13 bzw. Urk. 84 S. 20) bzw. zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG mangelt es jeweils an einer Unterzeichnung sowie teilwei- se auch an einer Datierung und damit bereits deshalb an einer relevanten Be-

- 44 - weiskraft (vgl. Urk. 125 S. 13; Urk. 85/6 und Urk. 85/7 bzw. D1/27/3). Gemäss den erwähnten Dokumenten sollte sich die Entschädigung der beauftragten Partei nach dem Stundenaufwand richten und einerseits bei einem 100%- Arbeitspensum den Betrag von Fr. 6'500.– exkl. Mehrwertsteuer (Urk. 85/6 Ziffer

5) und andererseits Stundenansätze von Fr. 180.– für Treuhänder/Buchhalter, Fr. 150.– für eine sachbearbeitende Person mit höherer Fachausbildung sowie Fr. 120.– für die kaufmännische Sachbearbeitung/Sekretariat (Urk. 86/7 Ziffer 4) betragen. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 58 f.) ist auch deshalb nicht davon auszugehen, dass diese Vereinbarung zustande gekommen ist, weil der Rückzug von I._____ unstrittig erst im Jahr 2009 stattgefunden hat und die Betei- ligten diese angebliche Vereinbarung mit keinem Wort erwähnt haben. 3.3. Beginn der Zusammenarbeit Ferner ist auffällig, dass gestützt auf die unterschiedlichen Aussagen der Beteilig- ten unklar ist, wann die Zusammenarbeit zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG bzw. dem Beschuldigten tatsächlich begann. Während der Beschuldigte geltend machte, dass die G._____ Treuhand AG bereits ab ca. 2005 mit einem Teil der Treuhandaufgaben betraut worden sei (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 5), brachte H._____ demgegenüber vor, dass der Beschuldigte erst ab ca. 2008 einen Teil der Aufgaben von I._____ bei der A._____ AG und die G._____ Treu- hand AG ab ca. Mitte 2009 die Treuhandaufgaben der A._____ übernommen ha- be (Ordn. 17 Reg. 4.3. EV vom 11. Juli 2012 S. 2 f.; Urk. D1/13/1 S. 3), was sich mit der Vereinbarung vom 25. Mai 2009 deckt. I._____ sagte wiederum aus, dass der Beschuldigte zunächst als Revisor bei der A._____ AG tätig gewesen sei. Im April 2004 hätten sie ihn angefragt, ob er einen Teil der Treuhandaufgaben erle- digen könne, was er dann auch getan habe, bevor er im Oktober 2004 aus ge- sundheitlichen Gründen bereits wieder habe absagen müssen. Ab November 2008 habe Herr AN._____ von der AN._____ Treuhand und Beratung einen Teil der Treuhandaufgaben übernommen, welcher das Mandat aber bereits Ende April 2009 wieder gekündigt habe, weshalb es dann im Mai 2009 zur Vereinbarung zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG gekommen sei (Urk. D1/16/1 S. 3 ff.). Letztlich ist der Beginn der vertraglichen Beziehungen zwi-

- 45 - schen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG allerdings von untergeord- neter Bedeutung, beziehen sich die streitgegenständlichen Transaktionen doch auf die Jahre 2010 und 2011. 3.4. Vereinbarung eines Aufwandhonorars Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 68 ff.) ist ferner nicht rechtsgenü- gend erstellt, dass es sich bei den nachstehend aufgeführten Zahlungen, welche von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben wurden, zu Lasten der A._____ AG (Konto 5 bei der AO._____ [Bank]) und zu Gunsten der G._____ Treuhand AG (Konto 6 bei der AP._____ [Bank]) jeweils um das Pauschalhonorar im Betrag von Fr. 1'500.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6% (bis Ende 2010) bzw. 8% (ab

2011) also Fr. 1'614.– bzw. Fr. 1'620.–, gehandelt hat. Nr. Valuta von Bank Kto. Beleg an Bank Kto. Beleg Betrag

1) 06.12.10 A.___ AO.__ 5 7 G._____ AP.__ 6 8 5'802.20 __ AG ___ . AG ___

2) 23.12.10 A.___ AO.__ 5 9 G._____ AP.__ 6 8 1'614.00 __ AG ___ . AG ___

3) 27.01.11 A.___ AO.__ 5 10 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

4) 25.02.11 A.___ AO.__ 5 11 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

5) 28.03.11 A.___ AO.__ 5 12 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

6) 28.04.11 A.___ AO.__ 5 13 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

7) 26.05.11 A.___ AO.__ 5 14 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

8) 29.06.11 A.___ AO.__ 5 15 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

9) 19.08.11 A.___ AO.__ 5 16 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

10) 01.09.11 A.___ AO.__ 5 17 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00

- 46 - __ AG ___ . AG ___

11) 28.09.11 A.___ AO.__ 5 18 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

12) 25.10.11 A.___ AO.__ 5 19 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

13) 05.12.11 A.___ AO.__ 5 20 G._____ AP.__ 6 8 828.85 __ AG ___ . AG ___ Total 24'445.05 Zwar scheinen die Aussagen der Zeugen K._____ (Urk. D1/15/1 S. 4 u. 6 f.), P._____ (D1/22/1 S. 4) und H._____ (Urk. D1/13/1 S. 3 f.) darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in diesem Zeitraum erfolgenden Transaktionen um Pauscha- lentschädigungen gehandelt haben könnte. Diesem Standpunkt steht allerdings die Auffassung von H._____ – dessen Aus- sage aufgrund seiner Position bei der A._____ AG und der damit verbundenen Übersicht über deren Geschäfte eine besondere Autorität zukommt – entgegen, welcher einräumte, dass seitens des Beschuldigten Zusatzarbeiten zu erledigen gewesen seien, welche separat in Rechnung zu stellen und zu entschädigen ge- wesen seien, wobei er den jeweils in Frage stehenden Betrag mit Fr. 900.– bis Fr. 2'500.– bezifferte. Die Zusatzaufgaben hätten administrative Belange für sei- nen Vater, ein Nachsteuerverfahren, seine Scheidung sowie das Erstellen seiner privaten Steuererklärung betroffen. Er habe der G._____ Treuhand AG wöchent- lich die Rechnungen seines Vaters geschickt oder gegeben. Es habe sich viel- leicht um fünf bis acht Belege gehandelt. Als Treuhänder mache man das – sa- lopp – gesagt mit links nebenbei. Das Nachsteuerverfahren habe einen Aufwand von ein bis zwei Tagen ergeben. Betreffend Scheidung habe es vielleicht fünf Be- sprechungen gegeben, wobei der Beschuldigte nichts Schriftliches hätte erledigen müssen. Auch das Erstellen seiner privaten Steuererklärung sei nicht derart auf- wändig gewesen, dass der Beschuldigte dafür Tage gebraucht hätte (Urk. 1/13/1 S. 5 f.).

- 47 - Dass seitens des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG Zusatzaufgaben erledigt wurden, wurde letztlich auch von K._____ bestätigt, welcher aussagte, dass die Steuererklärung für H._____ im Betrag von Fr. 600.– oder Fr. 700.– se- parat in Rechnung gestellt worden sei (Urk. D1/15/1 S. 6 f.). Auch I._____ bestätigte die Existenz von Zusatzarbeiten. So gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte im Scheidungsverfahren in Bezug auf die Steuerangele- genheiten involviert gewesen sei (Urk. D1/16/1 S. 10). L._____ gab zu Protokoll, zwei bis drei Stunden pro Woche für den Vater von H._____ gearbeitet zu haben (Steuererklärung, Krankenkassenabrechnungen, Wohnungskündigung, Anforderung der Hilflosenentschädigung: Urk. 1/17/1 S. 3). Für H._____ habe er privat Arbeiten erledigt, wobei diese weniger Zeit in An- spruch genommen hätten als diejenigen für dessen Vater. So habe er die Steuer- erklärung aufbereitet und mal eine Aufstellung über die privat zu bezahlenden Rechnungen gemacht (Urk. D1/17/1 S. 3). Für die A._____ AG selbst habe er nichts gemacht (Urk. D1/17/1 S. 3 f.). Am Rande ist zu erwähnen, dass den Aussagen von N._____, welche – entgegen ihrer früheren Auffassung – als Zeugin vor der Staatsanwaltschaft bestätigte, dass es sich bei den in Frage stehenden Transaktionen um eine Akontozahlung an das geschuldete Aufwandshonorar gehandelt habe, mit einer nicht unbeträchtlichen Zurückhaltung zu begegnen ist, zumal sie zu Protokoll gab, dass ein Gespräch mit dem Beschuldigten den Meinungsumschwung bewirkte (s. Urk. D1/14/1 S. 8). Vor dem Hintergrund dieser uneinheitlichen Aussagen erscheint in casu wesent- lich, dass durch die vorstehend aufgelisteten Transaktionen lediglich nachgewie- sen ist, dass der Betrag von Fr. 1'500.– zzgl. MwSt. im Zeitraum zwischen dem

23. Dezember 2010 und dem 25. Oktober 2011 bezahlt wurde, obschon das am

25. Mai 2009 mit der A._____ AG vereinbarte Treuhandmandat der G._____ Treuhand AG bereits ab dem 11. Juni 2009 galt. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 72 f.) ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass mit der Zahlung vom

6. Dezember 2010 über lediglich Fr. 5'802.20 sämtliche erbrachten Aufwendun- gen rückwirkend ab dem 11. Juni 2009 bis Dezember 2010 abgegolten worden

- 48 - sein sollten, zumal weder vorgebracht wurde noch aus den Kontobewegungen oder sonst ersichtlich ist, dass es bereits vor dem 23. Dezember 2010 zu Über- weisungen in Höhe des angeblich vereinbarten Pauschalhonorars (von Fr. 1'614.– bzw. Fr. 1'620.– inkl. Mehrwertsteuer) gekommen ist. Überdies spricht auch die sich am Tag des Vertragsabschlusses zwischen der A._____ AG und G._____ Treuhand AG an H._____ versandte E-Mail des Be- schuldigten (Urk. D1/16/4; s. dazu auch nachstehend unter E. 3.5.), welcher darin mit einem monatlichen Aufwand zwischen Fr. 1'800.– (bei Mandatsführung durch AM._____) und Fr. 3'000.– (bei Mandatsführung durch ihn selbst) rechnete, ge- gen die Annahme eines Pauschalhonorars im Betrag von Fr. 1'500.– zzgl. Mehr- wertsteuer. Demgemäss ist nicht erstellt, dass zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG ein monatliches Pauschalhonorar von Fr. 1'500.– zzgl. MwSt. ver- einbart wurde. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 73) ist davon auszuge- hen, dass es sich bei den in Frage stehenden Zahlungen lediglich um Akontozah- lungen an das vereinbarte Aufwandshonorar mit vorgegebenen Stundenansätzen gehandelt hat. Die Annahme eines Pauschalhonorars ist gestützt auf das Beweis- ergebnis – mit der Verteidigung (z.B. in Urk. 84 S. 10 f. u. 19 f.) – nicht erstellt. 3.5. Aufgabenbereich der G._____ Treuhand AG Im Zentrum steht bei diesem vorläufigen Beweisergebnis der während der mass- gebenden Zeit anfallende Aufgabenbereich der G._____ Treuhand AG (bzw. des Beschuldigten oder einer ihm zuzuordnenden Person) und der damit im Zusam- menhang stehende Zeitaufwand. Aus Ziffer I. der Vereinbarung zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG vom 25. Mai 2009 ergibt sich diesbe- züglich Folgendes (Ordn. 33 Reg. 7): "Der Auftraggeber [A._____ AG] beauftragt den Beauftragten [G._____ Treuhand AG] zur Führung der Buchhaltung inklusive Lohnbuchhaltung/Personaladministration, sowie temporär der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung, namentlich: Organisation und Aufbau des Rechnungswesens mit Anlage der entsprechenden Dossiers und Ak- ten

- 49 - Finanzbuchhaltung: 1 Buchführung: Kontrolle Kotierung der Belege und Verbuchen derselben; 2 Ev. Debitorenverwaltung: Überwachen und Planung der Debitorenverwaltung, inkl. Mahnwesen;

3. Ev. Führen einer Kreditorenbuchhaltung, inkl. Erstellung Zahlungsvorschlag; 4 Führen der Lohnbuchhaltung; 5 Personaladministration; Führen der Personaldossiers, Bearbeiten von Ein- und Austritten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; 6 Erstellen einer monatlichen Liquiditätsplanung bzw. groben Monatsabschlusses; 7 Erstellen eines Jahresabschlusses (Jahresbilanz, Erfolgsrechnung, ggf. Anhang) per Ende Ge- schäftsjahres Kosten- und Leistungsrechnung: ● Erstellen einer Betriebsabrechnung; ● Geldflussrechnung; ● kurzfristige Erfolgsrechnung. Statistiken und Vergleichsrechnung: ● Erstellen einer betriebswirtschaftlichen Statistik." Für sich allein betrachtet erscheint der umschriebene Aufgabenbereich in der Vereinbarung zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG hinsicht- lich des Arbeits- bzw. Zeitaufwandes wenig aussagekräftig. Bedeutender er- scheint deshalb weniger die Umschreibung des Aufgabengebiets der G._____ Treuhand AG, sondern vielmehr der tatsächliche Aufwand, welcher letztlich auch mit der Grösse bzw. der Geschäftstätigkeit der A._____ AG im massgebenden Zeitraum zusammenhängt. In diesem Kontext erscheinen die Auffassungen der involvierten Personen auf- schlussreich: Aus der – bereits erwähnten – E-Mail vom 25. Mai 2009 (Urk. D1/16/4), mittels welcher der Beschuldigte H._____ den Vertragsentwurf sandte, geht hervor, dass der Beschuldigte am Tag der Vertragsunterzeichnung mit einem Aufwand von 6 Stunden pro Woche – so auch in etwa vor Polizei bestätigt ("man ging am Anfang von einem Tag in der Woche aus": Ordn. 17 Reg. 3/1 S. 5) – und 24 Stunden pro Monat und dementsprechend mit Kosten von Fr. 3'000.– pro Monat für seine Mandatsführung oder von Fr. 1'800.– pro Monat für diejenige von AM._____ – welche dann offensichtlich nicht zum Einsatz kam – rechnete. Allerdings wird sei- tens des Beschuldigten ebenso geltend gemacht, dass sein Aufwand für die Erfül- lung des Treuhandmandates mit dem Ausstieg von I._____, der Erkrankung von H._____ und der Entlassung von Personal bei der A._____ AG immer grösser

- 50 - geworden sei (Ordn. 17 Reg. 3/1 S. 5, 8 f. u. 12; Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 2, 24 u. 26; Urk. D1/11/2 S. 4; Urk. 165 S. 13). Diese Behauptungen sind nachstehend zu er- örtern: 3.6. Mehraufwand durch Ausfall von I._____ Daneben erscheint der Aufgabenbereich von I._____ im Bereich der Treuhand- und auch übrigen Aufgaben massgebend, welche auch gestützt auf ihre Aussa- gen im Juli/August 2009 (Urk. D1/16/1 S. 2) an die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten übergegangen seien. Ihre entsprechenden Ausführungen er- weisen sich indes als uneinheitlich und sind deshalb unzuverlässig. So machte sie anlässlich derselben Einvernahme geltend, der Beschuldigte sei nicht in der Lage gewesen, diese Aufgaben zu übernehmen, da er keine Ahnung vom Rechnungs- wesen, vom Export, von Einkauf und Verkauf, von der Transportentwicklung und vom ganzen Handel gehabt habe. Weiter führte sie aus, dass in den Monaten ih- res Ausscheidens aus der A._____ AG mehrere neue Mitarbeiter eingestellt wor- den seien. Im Juni 2009 sei R._____ mit einem 100%-Pensum für einen Teil des Handels und im August 2009 sei O._____ für die Bereiche Offerten, Rechnungs- wesen und Einkauf ebenfalls mit einem 100%-Pensum eingestellt worden. P._____ habe im Mai 2009 ihre Geschäftsführungsfunktion im Umfang von 50% übernommen. Auch sei nach ihrem Ausscheiden J._____ eingestellt worden, des- sen Aufgabenbereich sie aber nicht kenne (Urk. D1/16/1 S. 5). Ihre nach Einstel- lung dieser Mitarbeiter verbliebenen Aufgaben der Überwachung, der (ganzen) Finanzen und der Geschäftsführung hätten nach ihrem Ausscheiden H._____, der Beschuldigte und P._____ übernommen (Urk. D1/16/1 S. 6). Zusätzlich schmä- lern ihre Äusserungen, dass sie selbst ein 400%-Pensum gehabt und immer ge- sagt habe, sie arbeite für drei (Urk. D1/16/1 S. 3), angesichts der damit offenbar- ten Übertreibungstendenzen, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weiter. Gestützt auf ihre Aussagen allein bleibt deshalb völlig unklar, welches Aufgabengebiet letztlich vom Beschuldigten übernommen wurde. Zielführender erweist sich in dieser Hinsicht das Heranziehen der von der A._____ AG – vertreten durch H._____ – einerseits und I._____ andererseits un- terzeichneten "Auszeitsvereinbarung" vom 30. September 2009 bzw. dem dazu-

- 51 - gehörigen "Anhang" vom 13. November 2009 (Urk. 85/11). Gemäss dieser Ver- einbarung wurde I._____ unter Beibehaltung des bestehenden Arbeitsverhältnis- ses ab dem 1. Oktober 2009 bis am 31. März 2011 eine "gesundheitliche Auszeit" gewährt. Mit der Verteidigung (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 23) und der Vo- rinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 63) lässt sich diesen Urkunden der umfassende Zuständigkeitsbereich von I._____ bei der A._____ AG entnehmen. Ebenso wur- de festgehalten, welche Bereiche ihrer Tätigkeit an H._____, R._____ sowie O._____ und welche an den Beschuldigten abgegeben wurden bzw. werden soll- ten: "[…]

E. 6 März 2019 (Urk. 143) wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Privatklägerin Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum An- trag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Urk. 145) erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung. Ei- ne Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldig- ten bzw. der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 10. April 2019 zugestellt (Urk. 146; Empfangsbestätigungen: Urk. 147/2-3).

3. Mit Beschluss vom 5. August 2019 (Urk. 148) wurden u.a. die seitens des Beschuldigten zusammen mit der Berufungserklärung erhobenen prozessualen Anträge und Beweisanträge (s. Urk. 140 S. 3 u. 6 ff.), insofern sie sich nicht erüb- rigten (bereits erfolgter Beizug der Vorakten des Verfahrens SB160451), einstwei- len abgewiesen (s. dazu nachstehend unter E. II.). Des Weiteren wurde M._____ und AH._____ Frist angesetzt, um sich als davon allenfalls Betroffene zur Frage der Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung des Miteigentumsanteils des Beschuldigten am Grundstück Grundregister Blatt 1 (Kataster Nr. 2, C._____) und Grundregister Blatt 3 (Kataster Nr. 4, D._____), Im C._____ …, ... E._____, zu äussern. Seitens der Rechtsvertreterin von M._____ und AH._____ gingen jeweils am 24. September 2019 fristgerecht ihre Stellungnahmen ein (Urk. 153; 154/1-2; Urk. 155; 156/1-2), welche daraufhin den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 157/1-3).

4. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin und den Be- schuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 15. August 2019 (Urk. 151).

5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers Dr. iur. Y._____, Staatsanwalt lic. iur. Rothen- bach als Vertreter der Anklagebehörde und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ na- mens und in Vertretung der Privatklägerin sowie in Begleitung von Herrn H._____, Verwaltungsrat der Privatklägerin mit Einzelunterschrift (Prot. II S. 5). Abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging am heutigen 17. Dezember 2019 im Nachgang der Berufungsver-

- 17 - handlung, wurde den Parteien jedoch schriftlich im Dispositiv zugestellt (Prot. II S. 27). II. Prozessuales

1. Beweisanträge

E. 6.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.; BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 StPO N 2; ZH StPO Komm.-HUG, Art. 401 StPO N 2). 6.2.1. Seitens der Verteidigung wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Freisprüche des Urteils der Vorinstanz vom 8. September 2016 seien in Rechts- kraft erwachsen, weshalb bereits die obergerichtliche Rückweisung im beschränk- ten Umfang erfolgt sei (Urk. 140 S. 5). 6.2.2. Die Verteidigung scheint zu verkennen, dass die hiesige Kammer das vor- instanzliche Urteil vom 8. September 2016 mit Beschluss vom 27. März 2018

- 31 - vollumfänglich aufgehoben hat (vgl. Urk. 99 Dispositiv-Ziffer 1), wie es bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 138 E. 2.2.2.). Ergänzend ist zu bemerken, dass es sich bei der damals für die Rückweisung massgebenden Verletzung des ver- fassungsmässigen Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires Verfahren auf- grund der Umstände um einen absoluten Nichtigkeitsgrund handelte (vgl. dazu MARKUS HUG und ALEXANDRA SCHEIDEGGER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, Art. 409 StPO N 6 m.w.H.). Deshalb war das vorinstanzliche Verfahren ab Durchführung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vollständig zu wiederholen und für eine allfällige Teilrechtskraft des aufgehobenen Urteils blieb so oder an- ders kein Raum.

E. 6.3 Entsprechend den Anträgen des Beschuldigten (Urk. 140; Urk. 165) und der Anklagebehörde (Urk. 145; Urk. 162) bzw. der Privatklägerin (Urk. 139; Urk. 163) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon,

2. Abteilung, vom 12. Dezember 2018 (Urk. 138) hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche), 5 (Absehen vom Widerruf), 12 (Absehen von Urteilsveröffentli- chung) sowie 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzuhalten ist.

7. Verjährung 7.1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mitunter wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen, ohne dass sich die Vorinstanz zu einer möglichen Verjährung äusserte (Urk. 138 S. 179 ff.). 7.2. Hierzu ist zu bemerken, dass das im Tatzeitpunkt geltende Recht betreffend Geldwäscherei eine Verjährung nach 7 Jahren vorsah (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 aStGB), bevor die Verjährungsregeln per 1. Januar 2014 geändert wurden (AS 2013 4417). Nach aktueller Regelung verjährt der Vorwurf der Geldwäscherei erst nach Ablauf von 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Das zum Tatzeitpunkt geltende Recht in Bezug auf die Verjährung ist demnach im Hinblick auf die Geldwäscherei milder, da nach

- 32 - diesem die Verjährung früher eintritt, weshalb dieses zur Anwendung kommt. Die- ser Grundsatz der "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt auch in Bezug auf die Ver- folgungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1187/2013 vom 28. August 2014, E. 5.4.2 und 6B_1179/2013 vom 28. August 2014, E. 10.4.2). 7.3. Im Ergebnis führt dies dazu, dass sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Geldwäschereihandlungen, von denen er die letzte gemäss Anklageschrift am 27. Juni 2011 vorgenommen haben soll, im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 12. Dezember 2018 bereits verjährt waren. Das Verfahren ist somit bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB einzustellen. III. Materielles A. Vorwurf der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe im Rahmen eines namens der G._____ Treuhand AG für die Privatklägerin wahr- genommenen Treuhandmandates wissentlich und willentlich Zahlungen zu Un- gunsten der A._____ AG und zu Gunsten von sich selbst bzw. seines damaligen Partners M._____ bzw. einer der von ihm kontrollierten Unternehmen selbst aus- gelöst bzw. eventualiter durch H._____, Inhaber der Privatklägerin, auslösen las- sen, wobei der Beschuldigte infolge des beeinträchtigten gesundheitlichen Zu- stands von H._____ bzw. des bestehenden Vertrauensverhältnis vorausgesehen habe, dass jener die vom Beschuldigten übermittelten Zahlungsaufträge nicht überprüfen würde. Durch dieses Verhalten des Beschuldigten sei die Privatkläge- rin im Gesamtbetrag von Fr. 513'118.11 geschädigt worden (Qualifizierter betrü- gerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, eventualiter Betrug). Weiter soll der Beschuldigte H._____ von der Privatklägerin unter jeweiliger Ver- wendung von Belegen wissentlich und willentlich mehrfach vorgetäuscht haben, Zahlungen für die A._____ AG beglichen zu haben, woraufhin ihm die geltend gemachten Beträge seitens der Privatklägerin zu Unrecht erstattet worden seien.

- 33 - Auf diese Weise soll die Privatklägerin durch den Beschuldigten um Fr. 10'500.– resp. EUR 5'000.– geschädigt worden sein (Mehrfacher Betrug). Ferner soll der Beschuldigte die zu Lasten der Privatklägerin vorgenommenen Transaktionen letztlich auf seine Privatkonten überwiesen und anschliessend für eigene Bedürfnisse bzw. diejenigen seines Partners verwendet haben, womit er die "Papierspur" unterbrochen und damit wissentlich und willentlich eine Handlung vorgenommen habe, welche geeignet sei, die Ermittlung, die Herkunft, die Auffin- dung oder die Einziehung dieser aus einem Verbrechen stammenden Vermö- genswerte zu vereiteln (Geldwäscherei). Ausserdem habe der Beschuldigte in zwei Bereichen wissentlich und willentlich Urkundenfälschungen begangen: Einerseits soll er der Polizei 27 inhaltlich un- wahre, an H._____ bzw. die Privatklägerin gerichtete nicht unterzeichnete Hono- rarrechnungen und Akontorechnungen eingereicht haben, um gegenüber der Po- lizei seine zuvor behaupteten Honorarforderungen zu belegen. Andererseits soll er im Rahmen einer Wohnungsbewerbung seinen Betreibungsregisterauszug ins- besondere dadurch verfälscht haben, dass er die darin enthaltenen Angaben zu seinen 31 offenen Verlustscheinen löschte, um die Erfolgschancen seiner Bewer- bung zu erhöhen (Mehrfache Urkundenfälschung). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als Verwaltungsrat und ver- antwortlicher Geschäftsführer der G._____ Treuhand AG, über welche letztlich Konkurs eröffnet wurde, wissentlich und willentlich die Führung der Buchhaltung und die gesetzlich vorgeschriebenen und gebotenen Kontrollen bzw. Anzeigen wie auch jegliche Finanzplanung und Finanzkontrolle sowie die notwendigen Sa- nierungsmassnahmen unterlassen zu haben (Misswirtschaft u. Unterlassen der Buchführung). Im Übrigen ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. D1/48). B. Standpunkte der übrigen Parteien

1. Die seitens der Verteidigung und der Privatklägerschaft gemachten Vorbrin- gen wurden von der Vorinstanz ausführlich und zutreffend aufgeführt, weshalb

- 34 - vorab vollumfänglich darauf wie auch auf die Eingaben dieser Parteien verwiesen werden kann (Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 19 ff.; Urk. 122; Urk. 125; Urk. 138 insb. E. 3.4.3.; Urk. 163; Urk. 165).

2. Im Kern geht es vorliegend vorerst insbesondere darum, ob seitens der A._____ AG mit der G._____ Treuhand AG bzw. mit dem Beschuldigten als Pri- vatperson oder weiteren der Sphäre des Beschuldigten zuzurechnenden Man- datsträgern (G._____ Informatik AG, S._____ AG) – wie es seitens der Anklage- behörde und der Privatklägerschaft geltend gemacht wird – während des streitge- genständlichen Zeitraums ein Honorar im Umfang von Fr. 1'500.–/Mt. zzgl. Mehr- wertsteuer als Pauschalhonorar (vgl. Anklage Urk. D1/48 S. 3) oder – wie es die Verteidigung behauptet (z.B. in Urk. 125 S. 21) – eine Entschädigung nach Auf- wand, faktisch von ca. Fr. 20'000.–/Mt. für ein Gesamtpaket an Leistungen, ver- einbart war. Je nachdem erweisen sich die angeklagten Transaktionen (gegebe- nenfalls) als unrechtmässig erfolgt und deshalb – falls weitere Voraussetzungen vorliegen – als allenfalls strafrechtlich relevant.

3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Sachverhalt erstellt ist oder nicht. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Be- hörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1; BGE 139 IV 179, E. 2.2; BGE 138 IV 81, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015, E. 1.1; je mit Hinweis). C. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu-

- 35 - mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch StPO, 3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 E. 2.2; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkennt- nismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zwei- fel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227-228; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004, E. 2.2).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche

- 36 - Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichtes 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016, E. 6.3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich- Basel-Genf 2011, § 9 N 505).

3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen).

- 37 -

4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 21). D. Beweiswürdigung

1. Im Allgemeinen Seitens der Vorinstanz wurden die im Wesentlichen zur Verfügung stehenden Beweismittel zutreffend erwähnt (Urk. 138 E. 3.3.). Ebenso wurden die seitens der massgebenden Personen gemachten Aussagen seitens der Vorinstanz ausführ- lich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 138 E. 3.4.1.-3.4.2. resp. E. 3.4.5.), wes- halb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – ebenfalls vollumfänglich da- rauf verwiesen werden kann.

2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten

E. 10 Aktivitäten und Kompetenzen während der Auszeit: Frau I._____ gibt ihre Verantwortung der Bereiche Finanzen und Personal, Administration, Verkauf, Marketing, Einkauf, Logistik usw. während der Auszeit an Herrn H._____ ab.

E. 10.1 Sachbearbeitung Die gesamte Sachbearbeitung wurde durch beide Frauen R._____ und O._____ übernommen. Die Kompetenzen dafür sind mit der jeweiligen Stellenbeschreibung geregelt und das Controlling liegt bei Herrn H._____.

E. 10.2 Buchhaltung, Zahlungsverkehr, Personal Diese Buchhaltungsarbeiten werden durch Herrn B._____ und Frau O._____ aufge- teilt. Herr B._____ führt die Fibu sowie das Personalwesen und Frau O._____ die Debitoren und Kreditoren, die Kasse sowie das Mahnwesen. Das Controlling liegt bei Herrn H._____. Der elektronische Zahlungsverkehr sowie elektronischer Devisenkauf obliegt nur den Herren B._____ / H._____. Der Kassa-Abschluss wird jeweils per Ende Monat durch Mitarbeiter geführt. Das Controlling hierfür liegt bei Herrn B._____. Die Post-Check Karte für Bargeldbezüge geht zu Herrn H._____. Die Lohn-Jahresendarbeiten (Dez 09) sowie Geschäftsjahresabschluss mit der Soft- ware europa3000 erfolgt nach schriftlicher min. einwöchiger Voranzeige in Absprache bzw. Zusammenarbeit zwischen Frau I._____ und Herrn B._____. […]" Im Anhang wird zudem spezifiziert, dass die Personalrekrutierung ab Mai 2009 von Frau Hug an P._____ übergeben wurde, welcher in einem 50%-Pensum an- gestellt wurde, wobei Ziffer 4 des mit ihm am 4. Mai 2009 geschlossene Berater- vertrages (Ordn. 26 Reg. "S") ein umfassendes Tätigkeitsgebiet abbildet (Neuor- ganisation der internen Administration; Neugestaltung der Verkaufsorganisation; Rekrutierung des notwendigen Personals; Stellvertretung der Geschäftsleitung; Einführung einer neuen administrativen Software; Rezertifizierung des QM- Systems). Weiter wird erwähnt, dass für den Verkaufs-Innendienst ab Mitte Mai 2009 R._____ (mit 100%-Pensum: vgl. Ordn. 26 Reg. "G") und ab Mitte August 2009 O._____ (ebenfalls mit 100%-Pensum: vgl. Ordn. 26 Reg. "L") eingestellt worden seien.

- 52 - Die nebst der Mandatserteilung an die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschul- digten erfolgte Einstellung der erwähnten Personen mit insgesamt 250 Stellen- prozenten bzw. die Übertragung wesentlicher Aufgaben an H._____ zeigt vorlie- gend auf, dass die sich unmittelbar durch die Auszeit von I._____ (welche durch Kündigung per 31. März 2011 beendet wurde: vgl. Ordn. 25 und Ordn. 26 Reg. "H") ergebenden Tätigkeitsfelder bei der A._____ AG lediglich zu einem kleinen Teil an die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten übergingen. Deshalb gehen die Vorbringen der Verteidigung, welche auf die Übernahme der Aufgaben von I._____ hauptsächlich durch den Beschuldigten allein abzielen (Urk. 125 S. 13; Urk. 84 insb. S. 23 ff.), fehl. 3.7. Mehraufwand durch Ausfall von H._____ Ein gewisser Mehraufwand für die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 64 f.) – zu Gunsten des Beschul- digten durch den krankheitsbedingten Ausfall von H._____ (s. auch die entspre- chende Meldung bei der Pensionskasse vom 16. März 2011 sowie das Ärztliche Zeugnis von Dr. med. AQ._____ vom 14. März 2011: Ordn. 26 Reg. "H") anzu- nehmen, auch wenn dies von H._____, gemäss welchem der Beschuldigte als Treuhänder nicht in das Tagesgeschäft involviert gewesen sei, in welches er kei- ne Minute investieren habe müssen, bestritten wird (Urk. D1/13/1 S. 4 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass der Ausfall ca. ab Ende 2010 bis März 2012 dauerte (s. Urk. D1/13/4; Urk. D1/27/5; Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 10). 3.8. Ausscheiden von R._____ und O._____ Dem Standpunkt des Beschuldigten (z.B. in Ordn. 17 Reg. 3.1 u. Urk. D1/11/2 S. 4) folgend ist vorliegend nicht ersichtlich, wer R._____ (ab November 2010) und O._____ (faktisch ab April 2011) bei der A._____ AG ersetzt haben soll, zu- mal J._____ aussagte, in den Jahren 2010 und 2011 lediglich im Lager der A._____ AG tätig gewesen zu sein und erst später mit der Sachbearbeitung be- fasst gewesen zu sein (Urk. D1/23/1 S. 3). Zu Gunsten des Beschuldigten und mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 67) ist deshalb davon auszugehen, dass für den Beschuldigten durch das Ausscheiden von R._____ ab November 2010 sowie durch den Ausfall von O._____, welche in der Kreditoren- und Debitoren-

- 53 - buchhaltung tätig war, ab April 2011 ein spürbarer Mehraufwand entstand. Ein- schränkend ist immerhin festzustellen, dass durch die Einführung der Software W'._____ Personal eingespart werden konnte, was auch der Beschuldigte aner- kannte, indem er aussagte, dass die dadurch erzielten Einsparungen 150 Stellen- prozente betroffen hätten (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 18). 3.9. Ferienvertretungen Ferienvertretungen habe es gemäss I._____ während ihrer Zeit bei der A._____ AG nie gegeben, sie hätten den Betrieb jeweils für zwei Wochen geschlossen (Urk. D1/16/1 S. 8 f.), was auch H._____ bestätigte (Urk. 1/13/1 S. 7). Auch P._____, J._____ und K._____ bestätigten, dass die A._____ AG jeden Sommer Betriebsferien machte (Urk. D1/22/1 S. 4 bzw. Urk. D1/23/1 S. 3; Urk. D1/15/1 S. 8), wobei K._____ präzisierte, dass die Betriebsferien immer Ende Juli/Anfangs August stattgefunden hätten, die A._____ AG dann zu gehabt hätte und der Tele- fonbeantworter eingeschaltet gewesen sei. Zwei Wochen Betriebsferien der A._____ AG sind z.B. auch im Beratervertrag von P._____ vom 4. Mai 2009 vor- gesehen (Ordn. 26 Reg. "S"). K._____ gab zudem zu Protokoll, dass er sich da- her nicht vorstellen könne, was das für Ferienvertretungen für zweimal je Fr. 15'000.– gewesen seien, habe der Beschuldigte doch keine Ahnung vom Tages- geschäft der A._____ AG gehabt (Urk. D1/15/1 S. 8). Auch M._____ gab zu Pro- tokoll, dass der Beschuldigte ihm nie etwas von einer Ferienvertretung bei der A._____ AG erzählt habe (Urk. D1/20/1 S. 7). Auch der Beschuldigte anerkannte, dass die A._____ AG im Sommer jeweils zwei Wochen geschlossen gewesen sei (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 32; Urk. D1/11/3 S. 5). Auffällig erscheint zunächst, dass die vierwöchige Ferienvertretung gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 32) die zweiwöchigen Be- triebsferien mitumfasst zu haben scheint. Ebenso auffällig ist, dass der Beschul- digte zunächst lediglich von einer Ferienvertretung von vier Wochen für H._____ im Jahr 2011 gesprochen hat (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 32), hernach demgegenüber zwei Ferienvertretungen in den Jahren 2010 und 2011 erwähnte, für welche er – unter Verweis auf zwei – später eingereichte und nicht unterzeichnete – Honorar-

- 54 - rechnungen vom 15. Juli 2010 und 15. Juli 2011 jeweils Fr. 15'000.– verlangte (Urk. D1/11/3 S. 4 f.; Ordn. 34 u. 35). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die A._____ AG im Sommer jeweils zwei Wochen Betriebsferien hatte, die Aussagen des Beschuldigten zur Ferien- vertretung von H._____ uneinheitlich und damit wenig glaubhaft erscheinen und ferner keiner der Zeugen angab, von einer Ferienvertretung zu wissen, ist gestützt auf dieses Beweisergebnis davon auszugehen, dass diese Ferienvertretungen im seitens des Beschuldigten behaupteten Umfang nicht bestanden bzw. dass sich dadurch kein ins Gewicht fallender Mehraufwand für die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten ergab. 3.10. Mehraufwand durch Einführung der Software W'._____ Hinsichtlich des Arbeitsaufwands für die G._____ Treuhand AG bzw. den Be- schuldigten, welcher durch die Einführung der Software W'._____ bei der A._____ AG entstand, bestehen sich diametral gegenüberstehende Auffassungen. Seitens des Beschuldigten wird geltend gemacht, dass sich das Auftragsvolumen der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten durch die Einführung von W'._____ vergrössert habe (z.B. in Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 22). P._____ sagte als Zeuge demgegenüber aus, dass er den ganzen IT-Bereich bei der A._____ AG gemacht habe, demgegenüber der Beschuldigte und M._____ gar nichts beigetragen hätten. Hinsichtlich Implementierung des Systems W'._____ habe der Beschuldigte lediglich jeweils kleine Beiträge geleistet, wenn er ohnehin als Treuhänder im Haus gewesen sei. Jener habe bei den Modulen Debitoren und Kreditoren die entsprechenden Codes setzen und prüfen müssen. Unterstützung hinsichtlich W'._____ habe P._____ von H._____, R._____ und O._____ erfahren. Das W'._____ sei ab dem 1. April 2010 live gelaufen. Ab dann sei der Beschuldigte vielleicht einmal monatlich gekommen, um die Löhne freizu- geben, demgegenüber die Endfreigabe bei H._____ gelegen habe. Für diese Tä- tigkeit habe der Beschuldigte vielleicht eine Viertelstunde benötigt (Urk. D1/22/1 S. 3 f.). H._____ bestätigte den geringfügigen Aufwand des Beschuldigten hin- sichtlich W'._____ sinngemäss, indem er als Auskunftsperson zu Protokoll gab,

- 55 - dass er und P._____ zu 95% und der Beschuldigte zu 5% – im Bereich der Fi- nanzbuchhaltung – für die Einführung der Software W'._____ zuständig gewesen seien. Insgesamt habe der Beschuldigte höchstens 50 bis 60 Stunden investiert (Urk. 1/13/1 S. 6 u. 12). Auch M._____ äusserte als Zeuge die Meinung, dass das System bei der A._____ AG von jemand anderem, er glaube P._____, eingerich- tet worden sei. Inwiefern der Beschuldigte daran beteiligt gewesen sei, könne er indes nicht sagen (Urk. D1/20/1 S. 9). O._____ bestätigte, dass es P._____ ge- wesen sei, welcher hinsichtlich Einführung des W'._____ "alles in Gang gebracht" habe (Urk. D1/18/1 S. 6). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 66 f.) ist festzustellen, dass die Einfüh- rung der Software W'._____ bei der A._____ AG zu Beginn mit einem erheblichen Mehraufwand für die beteiligten Personen verbunden war. Allerdings war der Bei- trag des Beschuldigten gestützt auf das Beweisergebnis von deutlich untergeord- neter Natur. Immerhin fällt auch hier in einem gewissen Mass ins Gewicht, dass O._____ seitens der A._____ AG nicht personell ersetzt wurde, auch wenn letzt- lich – mit dem Beschuldigten (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 18) – davon auszugehen ist, dass durch die Einführung von W'._____ Personal eingespart werden konnte. Insbesondere zu Beginn, d.h. vor allem gegen Ende 2009 dürfte sich aber durch die Einführung von W'._____ auch auf Seiten der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten ein gewisser, überschaubarer Mehraufwand ergeben haben. 3.11. Mehraufwand durch Zusatzaufgaben Gemäss H._____ habe der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – gewisse Zusatz- aufgaben übernommen, welche separat in Rechnung gestellt worden seien. Die Zusatzaufgaben hätten administrative Belange für seinen Vater, so das Erfassen der Zahlungen und das Einreichen einer Hilflosenentschädigung betroffen. Er ha- be der G._____ Treuhand AG diesbezüglich etwa fünf bis acht Belege seinem Va- ter betreffend geschickt oder übergeben (Urk. 1/13/1 S. 5 f.). Ferner habe der Be- schuldigte sich um ein Nachsteuerverfahren gekümmert. Weiter habe der Be- schuldigte vielleicht bei fünf Besprechungen betreffend seine Scheidung beige- wohnt, wobei jener nichts Schriftliches habe erledigen müssen. Schliesslich habe der Beschuldigte auch seine private Steuererklärung erstellt (Urk. 1/13/1 S. 5 ff.).

- 56 - L._____ bestätigte als Zeuge, vor allem private Sachen für AR._____, aber auch für H._____ erledigt zu haben. Für AR._____ sei der Aufwand grösser gewesen, vielleicht zwei bis drei Stunden pro Woche während ca. eineinhalb Jahren. Bei der G._____ Treuhand AG habe er im September 2009 angefangen. Er habe die Steuererklärung, die Abrechnungen mit der AS._____, die Anforderung der Hilflo- senentschädigung und die Kündigung seiner Wohnung gemacht sowie die priva- ten Zahlungen ins E-Banking gestellt. Für H._____ sei es weniger gewesen. Für ihn habe er die Steuererklärung aufbereitet und einmal eine Aufstellung über pri- vate Rechnungen gemacht. Daneben habe es noch den E-Mail-Verkehr mit H._____ gegeben. Auch habe er wöchentlich wegen der Zahlungen für seinen Vater mit ihm telefoniert (Urk. D1/17/1 S. 3 ff.). Auch K._____ bestätigte Zusatz- aufgaben des Beschuldigten. So sei die Steuererklärung für H._____ im Betrag von Fr. 600.– oder Fr. 700.– separat in Rechnung gestellt worden (Urk. D1/15/1 S. 6 f.). Diese in mehreren Zeugenaussagen erwähnten Zusatzaufgaben des Beschuldig- ten ergeben sich auch aus einer bei den Akten liegenden Pendenzenliste vom Juni 2011 (Urk. 85/10), aus welcher u.a. die Traktanden "I._____" H._____ pri- vat", "Info über AR._____" und "Scheidung" hervorgehen. Dadurch ergibt sich auch, dass es nicht nur zu einer personellen Vermischung auf Seiten des Be- schuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG sondern auch auf derjenigen der A._____ AG bzw. von H._____ bzw. AR._____ als Privatpersonen kam. Gestützt auf dieses Beweisergebnis muss mit einem nicht unerheblichen Aufwand des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG für Zusatzaufgaben, insbe- sondere für AR._____ hinsichtlich administrativer Aufgaben und für H._____ hin- sichtlich Scheidung und Steuerangelegenheiten gerechnet werden, welcher – ins- besondere gestützt auf die Angaben von L._____ – während eineinhalb Jahren ab Herbst 2009 zu berücksichtigen ist. 3.12. Präsenz des Beschuldigten bei der Privatklägerin Aussagen der Beteiligten über die Präsenz des Beschuldigten bei der A._____ AG erscheinen gestützt auf seinen eigenen Hinweis, dass er die Treuhandaufga-

- 57 - ben selber und vor Ort erledigt habe (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 5), mit Hinblick auf den entsprechenden Aufwand grundsätzlich als aussagekräftig. Allerdings relati- vierte der Beschuldigte die Bedeutung entsprechender Aussagen wieder, indem er vorbrachte, dass seine Präsenz bei der A._____ AG nicht immer wahrgenom- men worden sei, weil u.a. sämtliche Besprechungen mit H._____ stets nach 17 Uhr und meistens in dessen privaten Räumlichkeiten stattgefunden hätten, weil die Mitarbeiter nicht alles hören sollten (Urk. D1/11/3 S. 5). Von Seiten von H._____ wird indes geltend gemacht, die Besprechungen mit dem Beschuldigten hätten im besten Fall einmal pro Woche in AT._____ stattgefunden und hätten 1 bis 1 ½ Stunden gedauert. Im Jahr 2011 hätten sie sich dann ledig- lich noch einmal pro Monat für dieselbe Dauer getroffen, dies jeweils nach unzäh- ligen Telefonaten wegen Unerreichbarkeit des Beschuldigten (Urk. 1/13/1 S. 5). P._____ sagte als Zeuge aus, der Beschuldigte sei jeweils einmal wöchentlich, meistens am Mittwoch, für wenige Stunden bei der A._____ AG gewesen (Urk. D1/22/1 S. 4). Allerdings gab P._____ auch zu Protokoll, lediglich 3 Tage (2009), 1-2 Tage (2010) und 0.5-1 Tag (2011) pro Woche bei der A._____ AG anwesend gewesen zu sein (Urk. D1/22/1 S. 6), was seine Möglichkeit, die Prä- senz des Beschuldigten umfassend beurteilen zu können, nicht unerheblich ein- schränkt. J._____ (bis Ende 2008 und erneut ab 8. November 2010 bei der A._____ AG angestellt) bestätigte, dass der Beschuldigte höchstens einmal pro Woche für we- niger als einen Tag bei der A._____ AG gewesen sei (Urk. D1/23/1 S. 3). Der Umstand, dass J._____ eine 100%-Stelle bekleidete (s. Arbeitsvertrag vom 8. November 2010: Ordn. 26 Reg. "R") und somit laufend vor Ort war, lässt seine Aussagen verlässlich erscheinen, zumal sich seine Ausführungen auch sonst als glaubhaft erweisen. Auch O._____ gab als Zeugin zu Protokoll, dass der Be- schuldigte zumindest am Anfang ca. einmal wöchentlich bei der A._____ AG vor- beigekommen sei. Für wie lange wisse sie nicht mehr (Urk. D1/18/1 S. 4). M._____ wiederum sagte in seiner Zeugeneinvernahme aus, der Beschuldigte habe sich in der Regel einmal pro Woche und ab und zu auch zweimal pro Woche bei der A._____ AG aufgehalten (Urk. D1/20/1 S. 5 f.).

- 58 - Dass sich H._____, P._____, J._____, O._____ und M._____ hinsichtlich der Präsenz des Beschuldigten bei der A._____ AG abgesprochen hätten, erscheint gestützt auf ihre im Kern übereinstimmenden, aber auch teilweise leicht divergie- renden und deshalb auch unterscheidbaren Aussagen abwegig. Der Beschuldigte muss sich zudem entgegenhalten lassen, dass er aussagte, dass er die Treu- handaufgaben selber und vor Ort erledigt habe, weshalb seine Präsenz bei der A._____ AG von erheblicher Bedeutung ist. Das Beweisergebnis deutet jedenfalls darauf hin, dass die Verantwortung des Beschuldigten bzw. der G._____ Treu- hand AG für die Geschäftsaktivitäten der A._____ AG im massgebenden Zeit- raum gestützt auf seine seltene, sich eher noch verringernde Präsenz vor Ort nicht merklich angestiegen ist. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 65 f.) ist indes zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass die zur Erfüllung des Treuhandmandats erforderlichen Arbeiten – allerdings zu einem deutlich kleineren Teil – auch von den Büroräumlichkeiten der G._____ Treuhand AG aus ausge- führt wurden, was die Aussagekraft der Präsenz des Beschuldigten in den Räum- lichkeiten der A._____ AG hinsichtlich des von ihm absolvierten Pensums etwas einschränkt. Zudem kamen bei der A._____ AG ab Mitte 2010, für einen halben Tag pro Woche, K._____, und als dessen Nachfolgerin ab April 2011, für zwi- schen einem halben Tag und zwei Tagen pro Woche, N._____, für die G._____ Treuhand AG zum Einsatz. 3.13. Personelle Vermischungen Vorliegend ist erwiesen, dass es im Rahmen des Firmenkonglomerats, welches der Sphäre des Beschuldigten zuzuordnen ist (nebst der G._____ Treuhand AG die S._____ AG sowie die G._____ Informatik AG; vgl. Urk. 138 E. 3.4.4.) zu per- sonellen Vermischungen gekommen ist bzw. ist erwiesen, dass gewisse Leistun- gen für die A._____ AG von anderen Personen, der S._____ AG bzw. G._____ Informatik AG bzw. dem Beschuldigten oder M._____ privat, welche allesamt der Sphäre des Beschuldigten zuzurechnen sind, erbracht wurden. Diesbezüglich ist

– um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 138 insb. E. 3.4.5.3.-3.4.5.4. S. 77 ff.).

- 59 - 3.14. Zusammenfassende Einschätzung Gestützt auf die eigene Einschätzung des Beschuldigten am Tag des Vertragsab- schlusses zwischen der A._____ AG und G._____ Treuhand AG ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass anfänglich mit einem Aufwand bei der A._____ AG von 6 Stunden pro Woche bzw. 24 Stunden pro Monat (und dementsprechend mit Kosten von Fr. 3'000.– pro Monat) gerechnet wurde. Diese Annahme deckt sich auch mit den sich gestützt auf das Beweisergebnis ergebenden Präsenzzei- ten des Beschuldigten bei der A._____ AG. Vorliegend ist indes erwiesen, dass sich das ursprünglich bei der A._____ AG vorgesehene Auftragsvolumen für die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschul- digten änderte bzw. im Laufe der Zeit zunahm, auch wenn sich die Präsenzzeiten des Beschuldigten vor Ort bei der A._____ über die Jahre 2010 und 2011 von rund einem Tag die Woche nicht gross veränderten bzw. sich eher verringerten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass diese Aufgaben auch aus- serhalb der Bürozeiten bzw. in den Räumlichkeiten der G._____ Treuhand AG und zudem ab Mitte 2010 ferner erwiesenermassen durch mindestens eine weite- re Arbeitskraft – im Umfang von ca. 10% von K._____ und ab April 2011 im Um- fang von zwischen 10% und 40% durch dessen – formell bei der S._____ AG täti- gen – Nachfolgerin N._____ ausgeführt wurden. Durch die Auszeit von I._____ ab Oktober 2009 gingen deren Aufgaben lediglich zu einem kleinen Teil an die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten über. Grösstenteils wurde ihr Ausscheiden indes durch die Einstellung von P._____, R._____ und O._____ mit insgesamt 250 Stellenprozenten bzw. die Übertragung wesentlicher Aufgaben an H._____ kompensiert. Ebenfalls in diese Phase fällt die Einführung der Software W'._____ bei der A._____ AG. Das Beweisergebnis zeigt, dass sich dadurch insbesondere zu Be- ginn ein kleiner, überschaubarer Mehraufwand für die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten ergeben hat. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 2.4.5.1. S. 67) rechtfertigt es sich, diese beiden Umstände zu Gunsten des Beschuldigten ab Oktober 2009 mit einem Mehrauf-

- 60 - wand von gesamthaft 6 Stunden pro Woche zu veranschlagen, womit sich ein Gesamtaufwand von 12 Stunden pro Woche ergab. Gestützt auf das Beweisergebnis gab es zudem einen ebenfalls in diese Phase fallenden, nicht unerheblichen Aufwand des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG für Zusatzaufgaben, insbesondere für AR._____ hinsichtlich admi- nistrativer Aufgaben und für H._____ hinsichtlich Scheidung und Steuerangele- genheiten, wobei zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass es in per- soneller Hinsicht auf beiden Seiten zu einer Vermischung gekommen ist. Dieser Zusatzaufwand ist – insbesondere gestützt auf die Angaben von L._____ über die Dauer dieser Zusatzaufgaben – mit weiteren 3 Stunden pro Woche während ein- einhalb Jahren (bis Ende März 2011) zu veranschlagen, womit im Rahmen der Plausibilitätsrechnung ab Oktober 2009 mit einem Gesamtaufwand seitens der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten für die A._____ AG einschliesslich der privaten Angelegenheiten von AR._____ und H._____ im Umfang von 15 Stunden pro Woche gerechnet werden muss. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.2. S. 77) ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass auch diese privaten Zusatzleistungen über die A._____ AG abgerechnet worden sind. Ab Juli 2010 war durch den zusätzlichen Einsatz von K._____ bei der A._____ AG im Umfang eines 10%-Pensums ein weiterer Mehraufwand im Umfang von rund 4 Stunden pro Woche festzustellen. Der krankheitsbedingte Ausfall von H._____ gegen Ende 2010 (bis März 2012) sowie das Ausscheiden von R._____ bei der A._____ AG ist mit einem Mehrauf- wand auf Seiten der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten im Umfang von weiteren 6 Stunden pro Woche, auf insgesamt 25 Stunden pro Woche, zu veranschlagen. Spätestens ab April 2011 sind die drei Stunden, welche auf Seiten der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten (ab September 2009) für Zusatzaufgaben zu Gunsten von H._____ und AR._____ eingerechnet wurden, nicht mehr zu be- rücksichtigen. Dieser Wegfall wird indes durch das Ausscheiden von O._____ bei der A._____ AG (faktisch) per Ende März 2011 und den dadurch entstehenden

- 61 - Mehraufwand wieder kompensiert. Es rechtfertigt sich, auch diesbezüglich einen Aufwand von 3 Stunden pro Woche anzunehmen, zumal ein Teil von der Nachfol- gerin von K._____ bei der G._____ Treuhand AG kompensiert wurde, welche er- wiesenermassen insgesamt einen grösseren Aufwand bei der A._____ AG betrieb als ihr Vorgänger. Demnach bestand ab April 2011 unverändert ein Aufwand von 25 Stunden pro Woche. Kein massgebender Mehraufwand für die G._____ Treuhand AG bzw. den Be- schuldigten ergab sich demgegenüber durch die seitens des Beschuldigten gel- tend gemachten Ferienvertretungen. Gemäss der vorgenommenen Plausibilitätsberechnung des seitens der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten oder einer seiner Sphäre zugehörigen Per- son für die A._____ AG erbrachten Aufwands ergeben sich bei einer zu Gunsten des Beschuldigten getroffenen Annahme eines grosszügigen Stundenlohnes von Fr. 125.– für alle Leistungen (welcher gemäss Ziffer III. der Vereinbarung zwi- schen der G._____ Treuhand AG und A._____ AG lediglich für Leistungen des Beschuldigten persönlich, nicht aber für diejenigen seiner Mitarbeiterin vorgese- hen war, für welche lediglich Fr. 75.– in Rechnung gestellt hätten werden können:

s. Ord. 33 Reg. 7) folgende Honorare für die Jahre 2009 bis 2011: . Vertragsbeginn (11. Juni 2009) bis September 2009: . Fr. 3'000.– pro Monat, folglich ca. Fr. 11'000.–. . Oktober 2009 bis Juni 2010: . Fr. 7'500.– pro Monat, folglich ca. Fr. 67'500.–. . Juli 2010 bis Oktober 2010: . Fr. 9'500.– pro Monat, folglich ca. Fr. 38'000.–. . November 2010 bis Mitte November 2011: . Fr. 12'500.– pro Monat, folglich ca. Fr. 156'250.–.

- 62 - Ergänzend ist festzuhalten, dass die Annahme eines Stundenansatzes von Fr. 180.– für K._____ bzw. Fr. 150.– für N._____ angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte für seine eigene Arbeit lediglich Fr. 125.– und für die Arbeit der Angestellten AM._____ bloss Fr. 75.– pro Stunde veranschlagt bzw. hat (Ziffer III. der Vereinbarung zwischen der G._____ Treuhand AG und A._____ AG: s. Ord. 33 Re. 7), bzw. davon auszugehen ist, dass dies entsprechend vereinbart wurde, unter keinem Titel gerechtfertigt erscheint (s. hierzu später unter E.4.5.2.). Die Beweiswürdigung hinsichtlich der seitens der G._____ Treuhand bzw. des Beschuldigten bzw. eines seiner Sphäre zugehörigen Leistungserbringers für die A._____ AG (bzw. der bei ihr anzusiedelnden nutzniessenden Personen) erbrach- ten Dienstleistungen zeigt klar auf, dass kein Honorar im Sinne einer Pauschale von lediglich Fr. 1'500.– pro Monat, sondern eine Entschädigung nach Aufwand, für ein Gesamtpaket an Leistungen, vereinbart war. Die seitens des Gerichts vor- genommene Plausibilitätsberechnung hinsichtlich des betriebenen Aufwands ergibt für die Periode vom 11. Juni 2009 (Beginn Treuhandmandat) bis Mitte No- vember 2011 (Zeitpunkt der letzten streitgegenständlichen Überweisung) einen Gesamtbetrag von rund Fr. 290'000.– (inkl. MwSt. von 7.6% zu 2/3, von 8% zu 1/3). Wie bereits erwähnt, wurde für die Plausibilitätsberechnung des Aufwands durchgehend von einem – für den Beschuldigten günstigen – hohen Stundenan- satz von Fr. 125.– ausgegangen, weshalb es sich ohne Weiteres rechtfertigt, den errechneten Betrag als Maximalbetrag zu betrachten, weil die Berücksichtigung eines tieferen Stundenansatzes bei den nicht persönlich durch den Beschuldigten erbrachten Dienstleistungen gestützt auf die erörterten Beweise naheliegender erscheint.

4. Rechtmässigkeit der seitens der Privatklägerin geleisteten Zahlungen 4.1. Im Allgemeinen Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, auf Seiten der Privatklägerin Transakti- onen im Gesamtbetrag von Fr. 513'118.11 veranlasst zu haben, welche nicht durch den Mandatsvertrag zwischen der G._____ Treuhand AG und der A._____ AG umfasst gewesen seien. Wie aufgezeigt (vorstehend unter E. 3.), wurden sei- tens des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG bzw. der seiner Person

- 63 - zuzuordnenden Sphäre deutlich mehr Dienstleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum erbracht, als seitens der Anklagebehörde behauptet. Nichtsdestotrotz besteht zwischen dem sich aus der vorgenommenen Plausibilitätsberechnung er- gebenden Maximalbetrag für die massgebenden Dienstleistungen von Fr. 290'000.– und den angeklagten Transaktionen weiterhin eine erhebliche Diffe- renz. Im Nachfolgenden sind diese Transaktionen einer sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen. Vorab sind die seitens der Vorinstanz zutreffend wiedergegebe- nen Zahlungen zu Lasten der Privatklägerin zwischen dem 27. August 2009 und dem 16. November 2011 erneut aufzuführen, wobei sich ein Gesamtbetrag von Fr. 502'094.16 – und nicht der seitens der Anklagebehörde – welcher im Rahmen der Addition der einzelnen Beträge offensichtlich ein Rechnungsfehler unterlief – errechnete Gesamtbetrag von Fr. 513'118.11 ergibt: [A._____ AG = A._____ AG, B._____ = B._____, M._____ = M._____, G._____ AG = G._____ Treuhand AG, S._____ AG = S._____ AG, G._____ AG = G._____ Informatik AG, betr. Zahlungen Nr. 118-140 siehe unten bei "weitere Drittpersonen"] Nr. Valuta von Bank Kto. Beleg an Bank Kto. Beleg Betrag

1) A.___ AU.__ 21 22 B._____ AP.__ 24 __ AG ___ /M.____ ___ 21.05.10 23 1'000.00 [BANK _ ]

2) A.___ AU.__ 21 25 B._____ AP.__ 24 25.06.10 __ AG ___ /M.____ ___ 23 2'000.00 _

3) A.___ AU.__ 21 26 B._____ AP.__ 24 05.07.10 __ AG ___ /M.____ ___ 23 200.00 _

4) A.___ AU.__ 21 27 B._____ AP.__ 24 12.10.10 __ AG ___ /M.____ ___ 23 730.00 _

5) A.___ AU.__ 21 28 B._____ AP.__ 24 15.10.10 __ AG ___ /M.____ ___ 23 145.00 _

6) A.___ AU.__ 21 29 B._____ AV.__ 31 16.11.10 30 9'000.00 __ AG ___ /M.____ ___

- 64 - _

7) A.___ AU.__ 32 33 B._____ AV.__ 31 30.12.10 __ AG ___ /M.____ ___ 30 6'800.00 _

8) A.___ AU.__ 32 34 B._____ AV.__ 31 18.02.11 __ AG ___ /M.____ ___ 30 7'500.00 _

9) A.___ AU.__ 32 35 B._____ AV.__ 31 14.03.11 __ AG ___ /M.____ ___ 30 6'400.00 _

10) A.___ AU.__ 32 36 B._____ AV.__ 31 17.03.11 __ AG ___ /M.____ ___ 30 4'800.00 _

11) A.___ AU.__ 32 37 B._____ AV.__ 31 28.03.11 __ AG ___ /M.____ ___ 30 3'129.20 _

12) A.___ AU.__ 32 38 B._____ AP.__ 24 01.04.11 __ AG ___ /M.____ ___ 23 3'000.00 _

13) A.___ AU.__ 32 39 B._____ AP.__ 41 19.04.11 __ AG ___ /M.____ ___ 40 7'383.75 _

14) 03.05.11 A.___ AU.__ 32 42 B._____ AV.__ 30 31 7'570.60 __ AG ___ (… + …) /M.____ ___ _

15) A.___ AV.__ 43 44 B._____ AV.__ 31 31.05.11 __ AG ___ /M.____ ___ 30 2'000.00 _

16) A.___ AV.__ 43 45 B._____ AP.__ 41 08.08.11 __ AG ___ /M.____ ___ 40 8'050.00 _

17) A.___ AO.__ 5 46 B._____ AW.__ 48 14.10.11 47 3'000.00 __ AG ___ . ___

18) A.___ AO.__ 5 49 B._____ AW.__ 48 02.11.11 47 6'217.50 __ AG ___ . ___ Zw.tot. 78'926.05

- 65 -

19) 27.08.09 A.___ AU.__ 21 50 G._____ AP.__ 6 8 2'339.90 __ AG ___ "???" AG ___

20) 17.12.09 A.___ AU.__ 21 50 G._____ AP.__ 6 8 2'460.00 __ AG ___ "Dez." AG ___

21) 23.12.09 A.___ AU.__ 21 50 G._____ AP.__ 6 8 1'500.00 __ AG ___ "RA-Kost." AG ___ "KV"

22) 08.01.10 A.___ AU.__ 21 51 G._____ AP.__ 6 8 2'000.00 __ AG ___ "KV" AG ___ "KV"

23) 15.01.10 A.___ AU.__ 21 52 G._____ AP.__ 6 8 1'385.00 __ AG ___ "Jan.'10" AG ___

24) 05.02.10 A.___ AU.__ 21 53 "Jan." G._____ AP.__ 6 8 2'421.00 __ AG ___ AG ___

25) 17.02.10 A.___ AU.__ 21 54 G._____ AP.__ 6 8 2'421.00 __ AG ___ "Feb." AG ___ "Feb."

26) 26.02.10 A.___ AU.__ 21 55 "Feb." G._____ AP.__ 6 8 4'000.00 __ AG ___ AG ___

27) 03.03.10 A.___ AU.__ 21 56 G._____ AP.__ 6 8 4'221.00 __ AG ___ "Feb.'10" AG ___ "Feb.'10" "Umst. P."

28) 16.03.10 A.___ AU.__ 21 57 G._____ AP.__ 6 8 4'221.00 __ AG ___ "Umst. P." AG ___

29) 29.03.10 A.___ AU.__ 21 58 G._____ AP.__ 6 8 4'304.00 __ AG ___ AG ___

30) 31.03.10 A.___ AU.__ 21 59 G._____ AP.__ 6 8 3'228.00 __ AG ___ "März" AG ___

31) 01.04.10 A.___ AU.__ 21 60 G._____ AP.__ 6 8 12'415.00 __ AG ___ AG ___

32) 07.04.10 A.___ AU.__ 21 61 G._____ AP.__ 6 8 2'152.00 __ AG ___ AG ___

33) 30.04.10 A.___ AU.__ 21 62 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

34) 03.05.10 A.___ AU.__ 21 63 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

- 66 -

35) 05.05.10 A.___ AU.__ 21 64 G._____ AP.__ 6 8 7'400.00 __ AG ___ AG ___

36) 10.05.10 A.___ AU.__ 21 65 G._____ AP.__ 6 8 14'000.00 __ AG ___ AG ___

37) 03.06.10 A.___ AU.__ 21 66 G._____ AP.__ 6 8 1'000.00 __ AG ___ AG ___

38) 17.06.10 A.___ AU.__ 21 67 G._____ AP.__ 68 69 17'000.00 __ AG ___ AG ___

39) 30.06.10 A.___ AU.__ 21 70 G._____ AP.__ 6 8 1'000.00 __ AG ___ AG ___

40) 07.07.10 A.___ AU.__ 21 71 G._____ AP.__ 6 8 2'500.00 __ AG ___ AG ___

41) 30.07.10 A.___ AU.__ 21 72 G._____ AP.__ 6 8 300.00 __ AG ___ AG ___

42) 12.08.10 A.___ AU.__ 21 73 G._____ AP.__ 6 8 980.00 __ AG ___ AG ___

43) 13.08.10 A.___ AU.__ 21 74 G._____ AP.__ 6 8 9'900.00 __ AG ___ AG ___

44) 15.09.10 A.___ AU.__ 21 75 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

45) 05.10.10 A.___ AU.__ 21 76 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

46) 06.10.10 A.___ AU.__ 21 77 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

47) 21.10.10 A.___ AU.__ 21 78 G._____ AP.__ 68 69 6'250.00 __ AG ___ "FW-We." AG ___

48) 21.10.10 A.___ AU.__ 21 79 G._____ AP.__ 68 69 6'250.00 __ AG ___ "FW-We." AG ___

49) 10.11.10 A.___ AU.__ 21 80 G._____ AP.__ 6 8 217.00 __ AG ___ AG ___

50) 12.11.10 A.___ AU.__ 21 81 G._____ AP.__ 68 69 5'000.00 __ AG ___ "FW-We." AG ___

51) 12.11.10 A.___ AU.__ 21 82 G._____ AP.__ 68 69 5'000.00

- 67 - __ AG ___ AG ___

52) 16.11.10 A.___ AU.__ 21 83 G._____ AP.__ 68 69 9'000.00 __ AG ___ AG ___

53) 30.12.10 A.___ AU.__ 32 84 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

54) 31.12.10 A.___ AU.__ 32 85 G._____ AP.__ 6 8 9'800.00 __ AG ___ AG ___

55) 17.03.11 A.___ AU.__ 32 86 G._____ AP.__ 6 8 4'920.70 __ AG ___ AG ___

56) 28.03.11 A.___ AU.__ 32 87 G._____ AV.__ 88 89 3'700.00 __ AG ___ AG ___

57) 28.03.11 A.___ AU.__ 32 90 G._____ AP.__ 6 8 5'000.00 __ AG ___ AG ___

58) 31.03.11 A.___ AU.__ 32 91 G._____ AP.__ 6 8 5'000.00 __ AG ___ AG ___

59) 19.04.11 A.___ AU.__ 32 92 G._____ AP.__ 6 8 68.80 __ AG ___ AG ___

60) 12.05.11 A.___ AV.__ 43 93 G._____ AV.__ 88 89 2'000.00 __ AG ___ AG ___

61) 25.05.11 A.___ AU.__ 32 94 G._____ AP.__ 6 8 900.00 __ AG ___ "Euro" AG ___

62) 31.05.11 A.___ AV.__ 43 95 G._____ AP.__ 6 8 600.00 __ AG ___ AG ___

63) 31.05.11 A.___ AV.__ 43 96 G._____ AP.__ 6 8 5'000.00 __ AG ___ AG ___

64) 06.06.11 A.___ AV.__ 43 97 G._____ AV.__ 88 89 1'000.00 __ AG ___ AG ___

65) 06.06.11 A.___ AV.__ 43 98 G._____ AV.__ 88 89 1'000.00 __ AG ___ AG ___

66) 06.06.11 A.___ AV.__ 43 99 G._____ AV.__ 88 89 950.00 __ AG ___ AG ___

67) 07.06.11 A.___ AV.__ 43 100 G._____ AV.__ 88 89 1'500.00 __ AG ___ AG ___

- 68 -

68) 09.06.11 A.___ AV.__ 43 101 G._____ AP.__ 6 8 140.00 __ AG ___ AG ___

69) 09.06.11 A.___ AV.__ 43 102 G._____ AP.__ 6 8 4'000.00 __ AG ___ AG ___

70) 10.06.11 A.___ AV.__ 43 103 G._____ AP.__ 6 8 4'000.00 __ AG ___ AG ___

71) 04.07.11 A.___ AV.__ 43 104 G._____ AV.__ 88 89 70.00 __ AG ___ AG ___

72) 04.07.11 A.___ AV.__ 43 105 G._____ AV.__ 88 89 746.05 __ AG ___ AG ___

73) 19.07.11 A.___ AV.__ 43 106 G._____ AP.__ 6 8 1'000.00 __ AG ___ AG ___

74) 02.08.11 A.___ AV.__ 43 107 G._____ AV.__ 88 89 13'000.00 __ AG ___ AG ___

75) 02.08.11 A.___ AV.__ 43 108 G._____ AV.__ 88 89 1'000.00 __ AG ___ AG ___

76) 22.08.11 A.___ AO.__ 5? 109 G._____ AV.__ 88 89 935.30 __ AG ___ .? AG ___ "BA._____ "

77) 22.08.11 A.___ AV.__ 43 110 G._____ AV.__ 88 89 5'000.00 __ AG ___ AG ___

78) 07.09.11 A.___ AV.__ 43 111 G._____ AV.__ 88 89 11'787.00 __ AG ___ AG ___

79) 26.09.11 A.___ AV.__ 43 112 G._____ AV.__ 88 89 1'500.00 __ AG ___ AG ___

80) 16.11.11 A.___ AO.__ 5 113 G._____ AP.__ 6 8 7'500.00 __ AG ___ . "RV KV" AG ___ "RV KV" Zw.tot. 402'834.85

81) A.___ AU.__ 21 114 S._____ AP.__ 118 03.03.10 115 1‘835.20 __ AG ___ AG ___

82) A.___ AU.__ 21 116 S._____ AP.__ 118 12.05.10 115 4‘000.00 __ AG ___ AG ___

83) 18.05.10 A.___ AU.__ 21 117 S._____ AP.__ 115 118 22‘276.10

- 69 - __ AG ___ AG ___

84) A.___ AU.__ 21 119 S._____ AP.__ 118 13.08.10 115 2‘100.00 __ AG ___ AG ___

85) A.___ AU.__ 32 120 S._____ AP.__ 118 25.11.10 115 600.00 __ AG ___ AG ___

86) A.___ AU.__ 32 121 S._____ AP.__ 118 17.03.11 115 4‘912.50 __ AG ___ AG ___

87) A.___ AV.__ 43 122 S._____ AP.__ 118 28.03.11 115 71.95 __ AG ___ AG ___

88) A.___ AU.__ 32 123 S._____ AP.__ 118 28.03.11 115 4‘000.00 __ AG ___ AG ___

89) A.___ AU.__ 32 124 S._____ AP.__ 118 01.04.11 115 6‘087.20 __ AG ___ AG ___

90) A.___ AU.__ 32 125 S._____ AP.__ 118 05.04.11 115 7‘500.00 __ AG ___ AG ___

91) A.___ AU.__ 32 126 S._____ AP.__ 118 06.04.11 115 800.00 __ AG ___ AG ___

92) A.___ AU.__ 32 127 S._____ AP.__ 118 19.04.11 115 358.00 __ AG ___ AG ___

93) A.___ AU.__ 32 128 S._____ AP.__ 118 13.05.11 115 3‘000.00 __ AG ___ AG ___

94) A.___ AU.__ 32 129 S._____ AP.__ 118 25.05.11 115 8‘300.00 __ AG ___ AG ___

95) A.___ AV.__ 43 130 S._____ AP.__ 118 31.05.11 115 1‘200.00 __ AG ___ AG ___

96) A.___ AV.__ 43 131 S._____ AP.__ 118 08.06.11 115 4‘000.00 __ AG ___ AG ___

97) A.___ AV.__ 43 132 S._____ AP.__ 118 21.06.11 115 9‘100.00 __ AG ___ AG ___

98) A.___ AV.__ 43 133 S._____ AP.__ 118 29.06.11 115 4‘000.00 __ AG ___ AG ___

99) A.___ AV.__ 43 134 S._____ AP.__ 118 30.06.11 115 500.00 __ AG ___ AG ___

- 70 - Zw.tot. 84'640.95

100) A.___ AU.__ 21 135 G._____ AP.__ 137 12.04.10 136 11'451.00 __ AG ___ AG ___

101) A.___ AU.__ 21 138 G._____ AP.__ 137 14.05.10 136 2'900.00 __ AG ___ AG ___

102) A.___ AU.__ 21 139 G._____ AP.__ 137 17.05.10 136 3'000.00 __ AG ___ AG ___

103) A.___ AU.__ 21 140 G._____ AP.__ 137 09.06.10 136 500.00 __ AG ___ AG ___

104) A.___ AU.__ 21 141 G._____ AP.__ 137 10.06.10 136 500.00 __ AG ___ AG ___

105) A.___ AU.__ 21 142 G._____ AP.__ 137 19.07.10 136 2'869.00 __ AG ___ AG ___

106) A.___ AU.__ 21 143 G._____ AP.__ 137 29.07.10 136 900.00 __ AG ___ AG ___

107) A.___ AU.__ 21 144 G._____ AP.__ 137 24.08.10 136 1'300.00 __ AG ___ AG ___

108) A.___ AU.__ 21 145 G._____ AP.__ 137 16.11.10 136 5'200.00 __ AG ___ AG ___

109) A.___ AU.__ 32 146 G._____ AP.__ 137 17.03.11 136 6'025.50 __ AG ___ AG ___

110) A.___ AU.__ 32 147 G._____ AP.__ 137 28.03.11 136 5'000.00 __ AG ___ AG ___

111) A.___ AU.__ 32 148 G._____ AP.__ 137 05.04.11 136 6'736.95 __ AG ___ AG ___

112) A.___ AU.__ 32 149 G._____ AP.__ 137 19.04.11 136 1'719.70 __ AG ___ AG ___

113) A.___ AU.__ 32 150 G._____ AP.__ 137 19.04.11 136 139.25 __ AG ___ AG ___

114) 03.05.11 A.___ AU.__ 32 151 G._____ AP.__ 136 137 2‘478.45 __ AG ___ (… + …) AG ___

115) A.___ AU.__ 32 152 G._____ AP.__ 137 25.05.11 136 4'800.00 __ AG ___ AG ___

- 71 -

116) A.___ AV.__ 43 153 G._____ AP.__ 137 31.05.11 136 800.00 __ AG ___ AG ___

117) A.___ AV.__ 43 154 G._____ AP.__ 137 19.07.11 136 500.00 __ AG ___ AG ___ Zw.tot. 56'819.85

118) A.___ AU.__ 21 155 T._____ ? ? ? 24.03.10 5'000.00 __ AG ___ AG

119) A.___ AU.__ 21 156 T._____ ? ? ? 08.04.10 5'000.00 __ AG ___ AG

120) A.___ AU.__ 21 157 U._____ ? ? ? 16.04.10 3'815.70 __ AG ___ AG

121) A.___ AU.__ 21 158 ? ? ? 19.04.10 V._____ 4'700.00 __ AG ___

122) A.___ AU.__ 21 159 U._____ ? ? ? 18.06.10 712.40 __ AG ___ AG

123) A.___ AU.__ 21 160 V._____ ? ? ? 18.06.10 53.80 __ AG ___ S. AG

124) A.___ AU.__ 21 161 V._____ ? ? ? 18.06.10 231.80 __ AG ___ M. AG

125) A.___ AU.__ 21 162 V._____ ? ? ? 18.06.10 807.00 __ AG ___ S. AG

126) A.___ AU.__ 21 163 AA.____ ? ? ? 07.09.10 2'400.00 __ AG ___ _. AG

127) A.___ AU.__ 32 164 AB.____ ? ? ? 03.12.10 10'000.00 __ AG ___ _ AG

128) A.___ AU.__ 32 165 AC.____ ? ? ? 17.03.11 501.76 __ AG ___ _ AG

129) A.___ AU.__ 32 167 AD.____ ? ? ? 28.03.11 983.45 __ AG ___ _ AG

130) A.___ AU.__ 32 168 V._____ ? ? ? 28.03.11 296.30 __ AG ___ M. AG

131) A.___ AU.__ 32 169 V._____ ? ? ? 28.03.11 243.60 __ AG ___ M. AG

- 72 -

132) A.___ AU.__ 32 170 V._____ ? ? ? 28.03.11 276.00 __ AG ___ M. AG

133) A.___ AU.__ 32 171 AE.____ ? ? ? 28.03.11 595.45 __ AG ___ _ SA

134) A.___ AU.__ 32 172 AF.____ ? ? ? 28.03.11 382.00 __ AG ___ _

135) A.___ AU.__ 32 173 AG.____ ? ? ? 28.03.11 223.90 __ AG ___ _

136) A.___ AU.__ 32 174 V._____ ? ? ? 19.04.11 59.00 __ AG ___ M. AG

137) A.___ AU.__ 32 175 V._____ ? ? ? 19.04.11 69.40 __ AG ___ M. AG

138) A.___ AU.__ 32 176 V._____ ? ? ? 19.04.11 145.00 __ AG ___ (S)AG

139) A.___ AU.__ 32 177 V._____ ? ? ? 03.05.11 59.00 __ AG ___ M. AG

140) A.___ AU.__ 32 178 V._____ ? ? ? 03.05.11 169.00 __ AG ___ M. AG Zw.tot. 36'724.56 Total 502'094.16 4.2. Belastung des Beschuldigten K._____ äusserte als Zeuge den Verdacht, dass von der A._____ AG durch den Beschuldigten Geld "geklaut" worden sei. Der Beschuldigte habe veranlasst, dass ab dem Konto der A._____ AG bei der AU._____ hohe Beträge an verschiedene Firmen wie AB._____ AG, S._____ und G._____ Treuhand AG etc. bezahlt wor- den seien, wofür es keine Erklärungen gegeben habe (Urk. D1/15/1 S. 4 u 8 f.). Dieser Aussage von K._____ kommt eine besondere Bedeutung zu, hatte er doch aufgrund der Betreuung des Treuhandmandats der A._____ AG und seines Know Hows (so gehörte zu seinem Aufgabengebiet das Einlesen von Debitoren, das Generieren von Mahnungen, die Verbuchung der Kreditoren, die Erfassung der

- 73 - Lieferantenrechnungen aus dem W'._____ ins E-Banking, die Vervollständigung des Kontos der AO._____ [Bank] in der Finanzbuchhaltung: s. Urk. D1/15/1 S. 5) einen vertieften Einblick in die seitens der G._____ Treuhand AG vorgenomme- nen Transaktionen. Ein Grund, weshalb K._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, ist nicht erkennbar. Dieser Umstand erscheint vorab wesentlich, weil sich der Verdacht bei den beteiligten Personen somit nicht lediglich auf Be- lastungen von Personen aus dem Umfeld der Privatklägerin oder auf diejenigen von M._____ stützt, welche aufgrund der massiven Zivilforderungen bzw. im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung in erheblichem Mass Eigeninte- ressen verfolgen. 4.3. Autorisierungsvorgänge hinsichtlich der Konten der Privatklägerin Vorliegend ist die Beantwortung der Frage, wer auf welche Weise die Zahlungen auf Seiten der A._____ AG auslösen konnte, von wesentlichem Interesse. In die- sem Zusammenhang kann vorab vollumfänglich auf die seitens der Vorinstanz gemachten zutreffenden Erwägungen hinsichtlich der Kreditorenverwaltung und der Bank- und Postverbindungen der A._____ AG verwiesen werden (Urk. 138 E. 3.4.6. u. 3.4.7.1.), wobei die A._____ AG über folgende vier Konti verfügte:

- AU._____ Konto 21 (saldiert: 22. November 2010: Ordn. 19 Reg. 5.3. bzw. Ordn. 15 Reg. 23);

- AU._____ Konto 32 (saldiert: 25. Oktober 2011: Ordn. 19 Reg. 5.3. bzw. Ordn. 15 Reg. 20);

- AV._____ Konto 43;

- AO._____ Konto 5. Erstellt ist demgemäss, dass die an die A._____ AG gestellten Rechnungen zu- erst als Kreditoren erfasst werden mussten, wofür ein Buchhaltungsprogramm, ab ca. April 2010 die Software W'._____, verwendet wurde. Es ist davon auszuge- hen, dass die Erfassung insbesondere von O._____, K._____, N._____ und dem Beschuldigten vorgenommen wurde. Die entsprechend erfassten Kreditoren mussten dann zur Bezahlung ab den Konti der A._____ AG freigegeben werden. Die Zahlungsauslösung erfolgte via E-Banking, wobei die Zahlungsaufträge direkt aus dem Buchhaltungsprogramm an die Finanzinstitute übermittelt wurden, wobei

- 74 - die entsprechenden und erforderlichen Zugangsdaten teilweise voreingegeben waren. Wesentlich ist, dass bei sämtlichen Konti die Zahlungsauslösung – mittels unterschiedlicher Legitimationsmittel (Strichliste, TAN-Code, ID-Karte, Lesegerät, Passwort, PIN etc.) – autorisiert werden musste, worauf noch näher einzugehen ist. In casu gehen die Auffassungen, wer die Zahlungen auf den Konten der A._____ AG autorisieren konnte, weit auseinander: Der Beschuldigte macht geltend, einzig H._____ habe die von ihm oder N._____ "ins Internet gesetzten" Zahlungen autorisieren können, nachdem I._____ ausge- schieden sei, und sei zudem bei allen Zahlungsabläufen dabei gewesen. Er habe nie selber eine Zahlung auslösen können (Ord. 17 Reg. 3.1. S. 5 f. u. 13 f.; Ord. 17 Reg. 3.5. S. 5; Urk. D1/11/1 S. 2; Urk. D1/11/2 S. 4). K._____, P._____ und N._____ bestätigten als Zeugen, dass die Zahlungen aus- schliesslich von H._____ und nicht durch den Beschuldigten selbst hätten freige- geben werden können (Urk. D1/15/1 S. 8 bzw. Urk. D1/22/1 S. 3 ff. bzw. Urk. D1/14/1 S. 7). Demgegenüber sagte I._____ als Zeugin aus, der Beschuldigte habe Zugriff auf die Konten der A._____ AG gehabt und habe die Zahlungen ohne die Kontrolle von H._____ auslösen können. Auch sie habe alleine Zahlungen über das AV._____-konto der A._____ AG ausgelöst (Urk. D1/16/1 S. 7 f. u. 11 f.). Auch O._____ gab als Zeugin zu Protokoll, zu meinen, dass der Beschuldigte, nach- dem es H._____ nicht mehr so gut gegangen sei, die Zahlungen so ab Anfang 2010 selbst habe auslösen können (Urk. D1/18/1 S. 4). Dies wurde sinngemäss auch vom als Auskunftsperson befragten H._____ bestätigt, welcher aussagte, in der Anfangsphase bei allen Zahlungsabläufen dabei gewesen zu sein, später hin- gegen nicht mehr. Hinsichtlich des AU._____-Kontos der Privatklägerin habe sich der Beschuldigte über den Zugangscode von I._____ Zugang verschaffen und die Zahlungen auslösen können. Betreffend das AO._____-konto habe er (H._____) die im W'._____ erfassten Zahlungen freigeben müssen. Es sei aber mehrfach vorgekommen, dass der Beschuldigte ihn angewiesen habe, einen weiteren Be- trag freizugeben, um Euros kaufen zu können, was er jeweils auch getan habe, ohne nach einem entsprechenden Grund zu fragen. Er habe hinsichtlich der Zah-

- 75 - lungen bzw. der Bankauszüge nur Stichproben gemacht. Das Zugangsgerät der AV._____ habe der Beschuldigte unberechtigterweise mitgenommen. Er habe dem Beschuldigten "bindungslos" (wahrscheinlich "blindlings" oder "bedingungs- los" gemeint) vertraut. Jener habe seine gesundheitliche Situation kaltblütig und vorsätzlich ausgenützt (Urk. D1/13/1 S. 8 ff.). Angesichts der uneinheitlichen Darstellungen der mit den Zahlungen der A._____ AG befassten Personen ist nicht erstellt, dass es der Beschuldigte war, welcher die Zahlungen allein auslösen konnte. Indes ergibt sich daraus, dass die unbe- rechtigten Zahlungsaufträge vom Beschuldigten selber oder zumindest unter sei- ner Verantwortung erfasst und H._____ bzw. anfänglich noch I._____ zur Freiga- be vorgelegt wurden. Dieses vorläufige Beweisergebnis deckt sich auch mit dem sich aus den weiteren Beweisen ergebenden Bild, wobei diesbezüglich ein besonderes Augenmerk auf die hinsichtlich der unterschiedlichen Konti der A._____ AG vorgesehenen Legi- timationsmittel zur Autorisierung der Zahlungen zu richten ist: Hinsichtlich der beiden AU._____-Konti ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.7.1.) – festzustellen, dass ab dem 20. Oktober 1998 H._____ und I._____ je umfassend und einzeln zeichnungsberechtigt waren (Ordn. 19 Reg. 5.3 Beila- ge 4), wobei die Zeichnungsberechtigung von I._____ am 21. Oktober 2010 und die Bevollmächtigung in Bezug auf das Onlinebanking am 27. Oktober 2010 ge- löscht wurden (Ordn. 19 Reg. 5.3. Beilagen 8-10 und Ordn. 31 Reg. 172). Ab dem

21. Oktober 2010 war lediglich noch H._____ umfassend und einzeln zeich- nungsberechtigt (Ordn. 19 Reg. 5.3 Beilage 8). Der Beschuldigte war ab dem

21. Oktober 2010 zwar umfassend, aber lediglich kollektiv zu zweien (hernach KU2) zeichnungsberechtigt (Ordn. 19 Reg. 5.3. Beilage 8) und ab dem

27. Oktober 2010 bevollmächtigt, den Zahlungsverkehr über das Onlinebanking zu erfassen, nicht aber diesen auszuführen (Vertrags-Nr. 179). Als Legitimations- verfahren wurde diesbezüglich "TAN" gewählt und zwar über die Mobiltelefon- nummer +41 … … … … (Ordn. 19 Reg. 5.3. Beilage 10). Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der beiden AU._____-Konti selber zu keiner Zeit umfassend und einzeln zeichnungsberechtigt gewesen bzw. –im

- 76 - Gegensatz zur ihm ab dem 27. Oktober 2010 eingeräumten Erfassung der Zah- lungen – zur Auslösung von Zahlungen bevollmächtigt war. Im Übrigen ist angesichts des Beweisergebnisses auch nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte die Zugangsdaten zu den beiden AU._____-Konti unerlaubt ver- schafft hätte. So hätte es I._____ bis zum Antritt ihrer Auszeit bei der A._____ AG per Ende September 2009 spätestens bei der Kontrolle der Bankauszüge merken müssen, falls der Beschuldigte ihre Zugangsdaten unerlaubt verwendet hätte. Nach Antritt ihrer Auszeit befand sich der Schlüssel zum abgeschlossenen Schrank, in welchem sich der Ordner mit den Zugangsdaten befunden habe, ge- mäss Aussage von I._____ (Urk. D1/16/1 S. 8) im Besitz von H._____, weshalb wiederum dessen pauschale Aussage, dass der Beschuldigte sich Zugang zu den Zugangsdaten von I._____ verschafft habe (Urk. D1/13/1 S. 8), nicht verfängt. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.7.1.) ist daher nicht ersichtlich, wie der Beschul- digte jeweils ohne Wissen und Zutun von H._____ in den Besitz dieses Schlüs- sels und damit in den Besitz des Ordners bzw. der "Zugangsdaten" gekommen sein soll. Nach der Löschung der Berechtigung von I._____ am 28. Oktober 2010 hätte der Beschuldigte zudem so oder anders ihre Zugangsdaten nicht mehr für seine Zwecke missbrauchen können bzw. steht für die nachfolgende Zeitperiode auch gar nicht zur Diskussion, dass der Beschuldigte sich die Zugangsdaten zu den beiden AU._____-Konti unerlaubt verschafft haben soll. Es ist bei diesem Beweisergebnis davon auszugehen, dass hinsichtlich der AU._____-Konti lediglich I._____ und H._____, nicht aber der Beschuldigte, die Zahlungen auslösen konnten. Offen bleibt indes die Frage, ob der Beschuldigte das von H._____ in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchte, indem er jenem unbe- rechtigte Zahlungen zur Auslösung vorlegte, welche H._____ hernach lediglich stichprobenartig überprüfte. Hinsichtlich des Kontos der A._____ AG bei der AV._____ waren zuerst ebenfalls H._____ und I._____ je umfassend und einzeln zeichnungsberechtigt (Ordn. 19 Reg. 5.5.). I._____ sagte als Zeugin aus, sie habe mittels Lesegerät und Code auf das Konto zugreifen können. Ihre Zeichnungsberechtigung wurde am 27. Januar 2011 gelöscht und ab diesem Zeitpunkt war lediglich H._____ umfassend und

- 77 - einzeln zeichnungsberechtigt (Ordn. 19 Reg. 5.5) wie auch berechtigt hinsichtlich der Ausführung des Zahlungsverkehrs im Onlinebanking (Vertrags-Nr. 180). In den Akten befinden sich (die am 21. März 2012 beim Beschuldigten in BB._____ sichergestellten) Unterlagen der AV._____ vom 17. bzw. 18. Februar 2011 sowie ein gelbes Lesegerät der AV._____, eine grüne ID-Karte der AV._____ (Identifika- tionsmittel E-Finance), die E-Finance-Nummer, die Benutzeridentifikation sowie Passwort und PIN, welche damals an die A._____ AG, H._____, adressiert waren (Urk. D1/6). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.7.1.) ist deshalb davon auszuge- hen, dass jedenfalls ab Februar 2011 hinsichtlich dem AV._____ Konto das Legi- timationsverfahren mit "ID-Karte, Lesegerät, Passwort und PIN etc." verwendet wurde. Welches Legitimationsverfahren davor gegolten hat, kann im Übrigen of- fen bleiben, zumal die erste der relevanten Zahlungen ab dem AV._____ Konto erst am 28. März 2011 erfolgte. Auch wenn die die Autorisation der Zahlungen ermöglichenden Unterlagen und Gerätschaften an H._____ bei der A._____ AG adressiert waren, ist doch erstaunlich, weshalb diese beim Beschuldigten in BB._____ und nicht bei der Privatklägerin in AT._____ aufgefunden wurden. Die- ser Umstand stellt für sich allein betrachtet ein gewichtiges Indiz für die Auslösung der Zahlungen durch den Beschuldigten dar. Andererseits ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.7.1.) – unklar, wann und wie die massgebenden Unterlagen und Gerätschaften in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind und ob sie sich im vorliegend relevanten Zeitraum der massgebenden Zahlungen (28. März 2011 bis

26. September 2011) bereits in seinem Besitz befunden haben, wogegen auch zu sprechen scheint, dass H._____ aussagte, "die Pin's geöffnet und dies auch ver- merkt" zu haben und die massgebenden Unterlagen im Büro im 1. Obergeschoss der A._____ AG "gelagert und bei Bedarf hervorgeholt" zu haben (Urk. D1/13/1 S. 9). Diese Aussagen sprechen dafür, dass H._____ auch tatsächlich Zahlungen autorisierte, was er auch gar nicht bestritt (Urk. D1/13/1 S. 8). Laut dem Beschul- digten habe N._____ die AV._____ Unterlagen bei der A._____ AG abgeholt (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 30). N._____ konnte sich als Zeugin befragt zwar daran er- innern, Unterlagen in AT._____ geholt und mit H._____ ins Auto geladen zu ha- ben, vermochte sich indes weder an die Art der Unterlagen noch den Zeitpunkt zu erinnern (Urk. D1/14/1 S. 10). Bei dieser Beweislage ist durchaus möglich, dass

- 78 - die in Frage stehenden AV._____ Unterlagen erst nach der letzten streitgegen- ständlichen Zahlung vom 26. September 2011 aus den Büroräumlichkeiten der Privatklägerin entfernt wurden, weshalb nicht erstellt ist, dass die massgebenden Zahlungen von jemand anderem als H._____ autorisiert worden sind. Offen bleibt indes auch hier die Frage, ob der Beschuldigte das von H._____ in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchte, indem er jenem unberechtigte Zahlungen zur Auslösung vorlegte, welche H._____ hernach lediglich stichprobenartig überprüfte. Hinsichtlich des Kontos der A._____ AG bei der AO._____ ist hinreichend belegt, dass zumindest ab dem 7. Januar 2010 H._____ umfassend und einzeln zeich- nungsberechtigt (Ordn. 19 Reg. 5.4.) und ab dem 11. Januar 2010 umfassend und einzeln zur Benutzung von E-Banking-Dienstleistungen betreffend alle Kon- ten der A._____ AG bevollmächtigt war (Kunden-Nr. 181, Vertrags-Nr. 182; Ver- längerung am 29. Juni 2010: Vertrags-Nr. 183). Als Legitimationsverfahren war die Selbstlegitimation mittels Vertragsnummer, persönlichem Passwort und dem Passwortzusatz aus der Sicherheitskarte bzw. dem SMS-Code vorgesehen (Ord. 19 Reg. 5.4. bzw. Ord. 31 Reg. 174). Eine Zeichnungsberechtigung des Be- schuldigten geht aus den Akten nicht hervor. Demgegenüber waren er, K._____ und J._____ berechtigt, im Onlinebanking Kontoabfragen zu tätigen und Aufträge zu erfassen, wobei dem Beschuldigte hierzu lediglich KU2 eingeräumt wurde (Ordn. 19 Reg. 5.4.). Bei dieser Aktenlage ist nicht erstellt, dass die massgeben- den Zahlungen vom AO._____-konto der Privatklägerin von jemand anderem als H._____ autorisiert worden sind. Offen bleibt hier indes erneut die Frage, ob der Beschuldigte das von H._____ in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchte, indem er jenem unberechtigte Zahlungen zur Auslösung vorlegte, welche H._____ hernach lediglich stichprobenartig überprüfte. Auch die Prüfung der Berechtigungen an den massgebenden Konten der A._____ AG bzw. der diesbezüglich gehandhabten Autorisierungsabläufe hinsichtlich der Zahlungen ändert nichts am Beweisergebnis, wonach der Beschuldigte diese Zahlungen nicht allein auslösen konnte, weil diese von I._____ bzw. insbesondere H._____ freigegeben werden mussten. Nachdem erstellt ist, dass die prozessge- genständlichen Zahlungen mit Ausnahme einer Überweisung am 27. August 2009

- 79 - erst nach dem Ausscheiden von I._____ aus der A._____ AG per Oktober 2009 (s. vorstehend unter E. 3.6.) erfolgten, waren diese deshalb beinahe ausschliess- lich durch H._____ auszulösen bzw. freizugeben. Damit ist aber noch nichts dar- über gesagt, ob der Beschuldigte das von H._____ in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchte, indem er jenem unberechtigte Zahlungen zur Auslösung vorlegte, welche H._____ hernach lediglich stichprobenartig überprüfte. 4.4. Unterbliebene Überprüfung der Rechtmässigkeit der Zahlungen seitens der A._____ AG Bereits gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass H._____ die Rechtmässigkeit der ihm seitens des Beschuldigten vorgelegten Zahlungen nicht überprüfte, bevor er sie auslöste bzw. freigegeben hat. So habe H._____ laut dem Beschuldigten generell keine Belege oder Rechnungen angeschaut. Sie hätten ihm eine E-Mail geschickt, dass er die Zahlungen auslösen könne, was er dann auch getan habe. Es sei nie eine Rückfrage betreffend die Belastungen gekom- men, welche sie ihm vorgelegt hätten (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 13). Auf die Fragen, ob H._____ darauf vertrauen durfte, dass die ihm vorgelegten Zahlungen recht- mässig waren bzw. dass er eine entsprechende Prüfung für den Beschuldigten voraussehbar unterlassen würde bzw. ob der Beschuldigte dadurch das von H._____ das in ihn gesetzte Vertrauen in rechtserheblicher Weise missbrauchte, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (nachstehend unter E. IV.). 4.5. Würdigung der Honorarrechnungen und der übrigen Beweise 4.5.1. Im Allgemeinen Die Rechtmässigkeit der in der Anklageschrift enthaltenen Zahlungen zu Lasten der A._____ AG lässt sich in vorliegendem Fall nebst den übrigen Beweisen ins- besondere auch anhand der seitens des Beschuldigten thematisierten Honorar- rechnungen prüfen. So wurde von seiner Seite vorgebracht, er könne Belege und insbesondere die Honorarrechnungen betreffend die erbrachten Leistungen vor- legen. Die Honorarrechnungen und -zahlungen seien in den Buchhaltungen der G._____ Treuhand AG und der A._____ AG korrekt verbucht worden.

- 80 - Die von der Vorinstanz erstellte Tabelle mit den insgesamt 39 bei den Akten lie- genden Honorarrechnungen erweist sich als korrekt. Zwecks Übersichtlichkeit wird diese Tabelle nachfolgend nochmals aufgeführt: Nr. Datum Absender Adressat Bezeichnung Betrag inkl. MwSt. Progr. Beleg

1) 31.07.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Juni 2009 2'339.90 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

2) 30.11.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Juli 2009 2'460.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

3) 30.11.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Aug. 2009 3'500.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

4) 31.12.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Sept. 2009 3'806.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

5) 31.12.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Okt. 2009 2'421.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

6) 31.12.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Nov. 2009 4'000.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

7) 31.12.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Dez. 2009 4'221.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

8) 31.12.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Mai 2009 4'221.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

9) 07.03.10 G._____ AG, A._____ R. 183 2'093.75 2'252.90 W'.____ 182+186, … B._____? AG Dienstl. Jan. 2010 _

10) 07.03.10 G._____ AG, A._____ R. 184 1'200.60 1'291.85 W'.____ 182+186, … B._____? AG Lohn eing. im W'._____ _

11) 07.03.10 G._____ AG, A._____ R. 185 2'505.60 2'696.05 W'.____ 182+186, …

- 81 - B._____? AG Dienstl. Feb. 2010 _

12) 31.03.10 G._____ AG, A._____ Honorarrechnung 5'716.85 6'174.20 Word? 182 B._____ AG (mit 8%!)

13) 31.05.10 G._____ AG, A._____ Akonto W'._____-Einf. 6'250.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 8%!)

14) 30.06.10 G._____ AG, A._____ Schlussr. W'._____-Einf. 6'250.00 Word? 182 B._____ AG abzgl. Akonto (inkl. 8%!)

15) 15.07.10 G._____ AG, A._____ Hon. Ferienvertretung 15'000.00 Word? 186 B._____ AG (inkl. 8%!)

16) 20.08.10 G._____ AG, A._____ Honorarrechnung 14'000.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 8%!)

17) 31.08.10 G._____ AG, … A._____ Akonto Aug. 2010 3'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%!) …

18) 30.09.10 G._____ AG, … A._____ Akonto Sept. 2010 3'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%!) …

19) 31.10.10 G._____ AG, … A._____ Akonto Okt. 2010 3'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%!) …

20) 09.11.10 G._____ AG, A._____ Abschluss per 31.03.10 11'787.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 8%!) (nicht … B._____)

21) 29.11.10 G._____ AG, A._____ R. 187 5'392.40 5'802.20 W'.____ 182+186, … B._____? AG Bis Ende Nov. _

22) 29.11.10 G._____ AG, A._____ R. 188 1'994.40 2'145.95 W'.____ 182+186, … B._____? AG Steuern + Liegensch. _

23) 30.11.10 G._____ AG, … A._____ Akonto Nov. 2010 3'000.00 Word? 186, B._____ AG (inkl. 8%!) …

24) 20.12.10 G._____ AG, … A._____ Rechn. Dez. 2010 9'800.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%!) …

25) 27.01.11 G._____ AG, A._____ R. 189 3'500.00 3'780.00 W'.____ 182+186, … B._____? AG Arbeiten Jan. 2011 u. _ Abschluss 2010

26) 31.01.11 G._____ AG, … A._____ Akonto Jan. 2011 3'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%) …

27) 28.02.11 G._____ AG, … A._____ Akonto Feb. 2011 3'000.00 Word? 182+186,

- 82 - B._____ AG (inkl. 8%) …

28) 28.02.11 G._____ AG, A._____ R. 190 4'514.40 4'875.55 W'.____ 182+186, B._____? AG Honorar Feb. 2011 _ …

29) 28.03.11 G._____ AG, A._____ R. 191 1'092.00 1'179.35 W'.____ 182+186, B._____? AG Honorar März 2011 _ …

30) 31.03.11 G._____ AG, … A._____ Akonto März 2011 5'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%) …

31) 25.04.11 G._____ AG, A._____ R. 192 1'500.00 1'620.00 W'.____ 182+186, … B._____? AG Akonto _

32) 30.04.11 G._____ AG, … A._____ Akonto April 2011 5'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%) …

33) 24.05.11 G._____ AG, A._____ R. 193 1'500.00 1'620.00 W'.____ 182+186, B._____? AG Honorar Mai 2011 _ = …

34) 30.06.11 G._____ AG, A._____ R. 194 1'765.00 1'900.15 W'.____ 182+186 B._____? AG Honorarrech. per Juni _?

35) 15.07.11 G._____ AG, A._____ Hon. Ferienvertretung 15'000.00 Word? 186 B._____ AG (inkl. 8%?!)

36) 30.09.11 G._____ AG, A._____ R. 195 2'950.50 3'186.55 W'.____ 182+186 B._____? AG Honorarrech. per Sept. _? Zw.tot. 171'580.65

37) 28.02.11 B._____ priv. H.____ Hon. Fam. H._____ 3'000.00 3'240.00 Word? 182+186, priv. Jan.+Feb. 2011 pauschal (inkl. 8%) …

38) 28.03.11 B._____ priv. H._____ Honorar AR._____ 7'383.75 7'974.45 Word? 186, priv. 2. HJ 2010 pauschal (inkl. 8%) …

39) 06.07.11 B._____ priv. H._____ Honorar AR._____ 8'050.00 8'694.00 Word? 186, priv. 1. HJ 2011 pauschal (inkl. 8%) … Zw.tot. 19'908.45 Total 191'489.10 Von Beginn an waren allerdings Ungereimtheiten hinsichtlich der Existenz dieser Honorarrechnungen zu konstatieren. So konnten anlässlich der Hausdurchsu- chungen im März und Mai 2012 am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten in

- 83 - BB._____ offenbar keinerlei Honorarrechnungen sichergestellt werden (Ordn. 16 Reg. 2.3.-2.4.; D1/3 S. 11). Auch erwiesen sich die seitens des Beschuldigten diesbezüglich gemachten Aus- sagen als widersprüchlich. Zunächst gab der Beschuldigte noch an, dass sämtli- che Honorarrechnungen im W'._____ aufgelistet und ersichtlich seien (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 13; sinngemäss in Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 2). Die Zahlungen seien ab dem 1. April 2010 über W'._____ erledigt worden (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 6). Am

6. November 2012 übergab er der Polizei 12 Seiten Honorarnoten und stellte zu- dem in Aussicht, dass er die restlichen Honorarnoten zu Lasten der A._____ AG der Polizei innert sieben Tagen einreichen könne, wobei er ebenfalls bemerkte, dass H._____ diese Honorarrechnungen erhalten habe (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 2 f., 10 u. 31). Am 30. November 2012 reichte der Beschuldigte einen Ordner ein, in welchem sich u.a. 26 Honorarrechnungen befanden, wobei diese teilweise bereits zuvor eingereicht worden waren (Ordn. 35). Am 16. August 2013 reichte der Verteidiger weitere Honorarrechnungen ein (Urk. D1/27/1 i.V.m. Ordn. 34). In seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 29. Januar 2015 verweigerte der Be- schuldigte dann aber jegliche Aussagen zum Thema Honorarzahlungen (Urk. D1/11/2 S. 6 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

28. Juli 2015 erwähnte der Beschuldigte erstmals das Programm AJ._____, wel- ches bei der G._____ Treuhand AG zunächst ausschliesslich in Gebrauch gewe- sen sei, wobei sie die Rechnungen damals noch im Programm Word erstellt hät- ten. Bei der A._____ AG sei erst ab 2011 ausschliesslich mit dem Programm W'._____ gearbeitet und zuvor das Programm BC._____ verwendet worden. Zu- dem lasse sich sagen, dass es sicher ab 2012 so gewesen sei, das alles, was nicht im W'._____ sei, nicht existiert habe (Urk. D1/11/3 S. 2), womit er seine zu- vor gemachten Angaben hinsichtlich des hier interessierenden Zeitraums nicht nur relativierte, sondern neu das Gegenteil behauptete. Abgesehen davon er- scheint der sehr spät erfolgte Hinweis auf das zuvor nie erwähnte Programm AJ._____ offensichtlich nachgeschoben. Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung, welche darauf zielen, das angebliche Unvermögen der Untersu- chungsbehörde, das Programm AJ._____ zum Laufen zu bringen, ins Zentrum zu stellen (vgl. Urk. 55 S. 2 f.; Urk. 84 S. 43 ff.; Urk. 140 S. 10), nichts zu ändern.

- 84 - Selbst wenn das Programm AJ._____ – wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 84 S. 43 bzw. Urk. 140 S. 10) – auf dem Laufwerk der G._____ Treuhand AG gespeichert gewesen sein soll, besagt dies noch nicht, dass die Honorarrech- nungen seitens des Beschuldigten deshalb nicht ins W'._____ der Privatklägerin übernommen werden sollten. Daran vermögen auch die seitens der Verteidigung unter Berufung auf einen Printscreen geltend gemachten Einwände (Urk. 125 S.

E. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 46 f. i.V.m. Urk. 85/23) nichts zu ändern. Insbesondere ge- stützt auf die späteren, offensichtlich nachgeschobenen Angaben des Beschuldig- ten kann die Massgeblichkeit des Programms AJ._____ ausgeschlossen werden. Überdies ist zu prüfen, ob die seitens des Beschuldigten zu den Akten gegebenen Honorarrechnungen echt sind oder ob es sich hierbei anklagegemäss um Fäl- schungen handelt. Laut der Privatklägerschaft seien die Rechnungen weder bei der A._____ AG noch bei der G._____ Treuhand AG in die Buchhaltung bzw. Jahresabschlüsse eingeflossen (Ordn. 11 Reg. 43; Urk. 64 S. 2 f.). In diesem Zu- sammenhang ist entscheidend, ab wann die Software W'._____ bei der A._____ AG lief und ob dies gleichbedeutend damit ist, dass ab diesem Zeitpunkt die Ho- norarrechnungen nicht mehr veränderbar waren bzw. dass im W'._____ nicht enthaltene Honorarrechnungen im damaligen Zeitpunkt nicht bestanden bzw. nicht (auch nicht anderswo) erfasst wurden. Dies würde wiederum ein gewichtiges Indiz dafür darstellen, dass diese Honorarrechnungen im Nachhinein erstellt wur- den. Dazu erscheinen die Aussagen der beteiligten Personen aufschlussreich: Zum Beginn der Nutzung des Programms W'._____ bei der A._____ AG erscheint insbesondere die Aussage von P._____, welcher gemäss eigener Aussage den "ganzen IT-Bereich gemacht" habe (Urk. D1/22/1 S. 3), massgebend. Dieser führ- te als Zeuge aus, dass das Programm W'._____ bei der A._____ AG ab dem

1. April 2010 "live gelaufen" sei, was gleichbedeutend damit sein dürfte, dass W'._____ ab dann in Gebrauch war. Dies deckt sich auch mit den – bereits er- wähnten – seitens des Beschuldigten zu Beginn des Verfahrens gemachten An- gaben (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 6). K._____, welcher in der Anwendung ebenfalls viel mit W'._____ zu tun hatte, traf demgegenüber keine Aussage über den Zeit-

- 85 - punkt der Einführung von W'._____, was aber angesichts des Umstandes, dass er seine Tätigkeit bei der A._____ AG erst im Juli 2010 – und somit nach dem von P._____ genannten Termin – aufnahm und ausschliesslich mit W'._____ arbeite- te, stimmig ist. Es ist somit davon auszugehen, dass W'._____ ab April 2010 bei der Privatklägerin das massgebende Softwareprogramm zur Erfassung der Rech- nungen war, zumal die dem entgegenstehende und erst spät vorgebrachte Be- hauptung des Beschuldigten, dass Rechnungen parallel und ausserhalb von W'._____ erfasst worden seien, in den Akten keinerlei Stütze findet und insbe- sondere auch den eigenen früheren Aussagen widerspricht. Zur Bedeutung von W'._____ bezüglich der Honorarrechnungen meinte K._____ als Zeuge, dass er denke, dass man im W'._____ nichts mehr ändern könne, wenn es im W'._____ einmal definitiv verbucht sei (Urk. D1/15/1 S. 6). Auf Vorhalt der vom Beschuldigten am 30. November 2011 eingereichten Rechnungen ("mit Nummer": 183 / 184 / 185 / 187 / 188 / 189 / 190 / 191 / 196) (vgl. Ord. 35), sagte K._____ aus, diese Rechnungen während seiner Tätigkeit bei der G._____ Treu- hand AG noch nie gesehen und sicher nie bekommen zu haben, ansonsten er sie ja im W'._____ eingetragen und in der Kreditorenbuchhaltung erfassen hätte müssen (Urk. D1/15/1 S. 7). Auch die Honorarrechnungen und Rechnungen ("oh- ne Nummer"; vgl. Ord. 35) habe er nie gesehen und diese damals auch nicht ver- bucht, obschon er die Rechnungen an die A._____ AG hätte verbuchen müssen. Hätte der Beschuldigte diese Rechnungen korrekt verbucht, dann hätte er sie aber spätestens bei den Abschlussarbeiten in den Aufwandskonti "Treuhand- und Rechtsberatungskosten" und in der Kreditorenbuchhaltung sehen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei (Urk. D1/15/1 S. 7). Der Zeuge K._____ merkte an, dass die Rechnungen normalerweise im W'._____ erstellt worden seien und die ihm vorgehaltenen – seitens des Beschuldigten zu den Akten gegebenen – Rechnungen eher nach "Word" aussehen würden (Urk. D1/15/1 S. 7). Der Um- stand, dass K._____ – vor seiner Ablösung durch N._____ (vgl. Urk. D1/14/1 S. 5)

– für die G._____ Treuhand AG bei der Privatklägerin hauptsächlich für typische Treuhandaufgaben (Debitoren einlesen, Mahnungen generieren, Kreditoren ver- buchen, Lieferantenrechnungen aus dem W'._____ ins E-Banking stellen, Konto

- 86 - AO._____-bank in der Finanzbuchhaltung vervollständigen; vgl. Urk. D1/15/1 S.

5) verantwortlich war, verleiht seinen Aussagen ein besonderes Gewicht. Auch M._____, welcher beim Mandat A._____ AG laut eigener Aussage lediglich für das Programm W'._____ gearbeitet habe (Urk. D1/20/1 S. 5), sagte als Zeuge aus, davon auszugehen, dass sämtliche Honorarrechnungen der G._____ Treu- hand AG im W'._____ erfasst worden seien, weil sie kein anderes System ver- wendet hätten. M._____ ging in seiner Zeugenbefragung ebenfalls von der Unab- änderbarkeit der im Programm W'._____ erstellten Rechnungen nach deren Zah- lung aus. Die Rechnungen "ohne Nummer" habe er zudem noch nie zuvor gese- hen (Urk. D1/20/1 S. 6). Auch N._____ bestätigte, die Rechnungen "ohne Num- mer" noch nie zuvor gesehen zu haben, wohingegen es sich bei den nummerier- ten Rechnungen um W'._____ Rechnungen, welche sie schon gesehen habe, handle (Urk. D1/14/1 S. 9). H._____ gab seinerseits zu Protokoll, dass er die Rechnungen generell erst nach deren Einreichen durch den Beschuldigten bei der Polizei gesehen habe (Urk. D1/13/1 S. 6 f.). O._____ vermochte sich als Zeugin befragt weder an die Rechnungen mit oder ohne Nummer zu erinnern, wobei sie generell keine Erinnerungen an Rechnungen hatte (Urk. D1/18/1 S. 5). Die Aus- sagen von J._____ schliesslich zu diesem Themenkomplex sind unbedeutend, arbeitete er doch zu der in Frage stehenden Zeit im Lager und hatte nichts mit den Rechnungen zu tun (Urk. D1/23/1 S. 4). Gestützt auf die massgebenden Zeugenaussagen und entgegen den unglaubhaf- ten Ausführungen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es bei der A._____ AG üblich war, die Rechnungen ab April 2010 im Programm W'._____ zu erfassen, worin sie spätestens nach Begleichung der Rechnungen nicht mehr ab- änderbar waren. Vor diesem Hintergrund muss vorderhand angenommen werden, dass es sich bei den Rechnungen "ohne Nummer" (Rechnungen (1) bis (8), (12) bis (20), (23), (24), (26), (27), (30), (32), (35), (37), (38) und (39) um Fälschungen handelt, ist denn auch ein komplett anderes Layout festzustellen als bei den Rechnungen "mit Nummer". Offenbar wurden sie im Programm Word erstellt. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.2.) erscheint auffällig, dass die Hausdurchsu- chungen keine entsprechenden Rechnungen zutage förderten und auch keiner

- 87 - der Zeuginnen und Zeugen sich daran zu erinnern vermochte. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.2.) festzustellen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die besagten Rechnungen "ohne Nummer" tatsächlich in den Jahren 2010 und 2011 erstellt und der A._____ AG bzw. H._____ zugestellt wor- den wären. Diese Umstände sprechen klar gegen die Echtheit der Rechnungen "ohne Nummer". Immerhin können die meisten Rechnungen betragsmässig be- stimmten Zahlungen der Privatklägerin an die G._____ Treuhand AG zugeordnet werden, nicht aber in Bezug auf den angegebenen Leistungsgegenstand. Die sei- tens der Vorinstanz vorgenommene Würdigung hinsichtlich der Rechnungen "oh- ne Nummer" erweist sich überdies als zutreffend (Urk. 138 E. 3.4.8.2.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Allerdings ist zu Gunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass die private Rechnungsstellung des Be- schuldigten an H._____ gemäss den Rechnungen (37), (38) und (39) für AR._____ erbrachte Aufwendungen nicht im W'._____ der A._____ AG zu verbu- chen waren, weshalb die vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf diese drei Rechnungen gestützt auf diesen Sonderstatus nicht verfängt. Hinsichtlich der Rechnungen "mit Nummer" (Rechnungen (9), (10), (11), (21), (22), (25), (28) (29), (31), (33), (34) sowie (36) ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.2.) – davon auszugehen, dass diese mutmasslich aus dem Programm W'._____ stammen. Auch sind die Rechnungen (9), (10), (11), (21), (22), (25), (28), (29), (31) und (33) in der Buchhaltung der G._____ Treuhand AG der Jahre 2010 und 2011 verbucht worden (Ordn. 20 Reg. 6.1 und 6.2, jeweils Buchhal- tungs-Konto Nr. 197 "Dienstleistungen für Dritte") bzw. finden sie sich in den Un- terlagen, welche M._____ offenbar aus dem W'._____ ausgedruckt und ins Recht gelegt hat (Urk. D1/24/2-11). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die entspre- chenden Rechnungsstellungen korrekt erfolgten. Die Rechnungen (34) und (36) haben eine andere Darstellung und wesentlich hö- here Nummern (Nr. 194 und 195) als die vorausgegangenen Rechnungen. Der Umstand, dass die letzte in der Buchhaltung 2011 enthaltene Rechnung eine tie- fere Nummer (Nr. 198) trägt, scheint tatsächlich darauf hinzuweisen, dass die beiden Rechnungen auf den 30. Juni 2011 bzw. 30. September 2011 rückdatiert

- 88 - wurden. Dem Einwand der Verteidigung, dass Rechnungsdatum einerseits und Verbuchungsdatum andererseits regelmässig nicht übereinstimmen würden (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 45), kann zwar im Grundsatz durchaus gefolgt wer- den, vorliegend ist indes die grosse zeitliche mehrmonatige Differenz zwischen diesen beiden Daten doch sehr augenfällig. Letztlich stellt dies auch die Verteidi- gung nicht wirklich in Abrede, nannte sie zur Untermauerung ihrer These doch Tage oder Wochen (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 45) und nicht etwa Monate. Gestützt auf die erörterten Umstände bestehen deutliche Hinweise, dass es sich auch bei den Rechnungen (34) und (36) um Fälschungen handeln könnte. Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei den Rechnungen (1) bis (8), (12) bis (20), (23), (24), (26), (27), (30), (32) und (35) sowie (34) und (36) um Fälschungen handelt, was darauf hinzuwei- sen scheint, dass die darin aufgeführten Leistungen seitens der G._____ Treu- hand AG bzw. des Beschuldigten tatsächlich nicht erbracht wurden. Dafür spricht denn auch die nachstehend vorgenommene Prüfung der mittels dieser angebli- chen Honorarrechnungen aufgeführten Leistungen. Die Beweiswürdigung hat überdies ergeben, dass der G._____ Treuhand AG bzw. dem Beschuldigten kein Honorar für Ferienvertretungen bei der A._____ AG geschuldet war (s. vorstehend unter E. 3.9.). Deshalb erweisen sich die Honorar- rechnungen (15) und (35) im Gesamtbetrag von Fr. 30'000.– auch inhaltlich als unberechtigt. Die übrigen gefälschten Honorarrechnungen enthalten diverse Leis- tungen, welche sich nicht per se als unrechtmässig erweisen. Diesbezüglich ist vorab (erneut) auf die bereits vorgenommene Plausibilitätsberechnung bezüglich der seitens der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten zu Gunsten der A._____ AG bzw. einer dieser zuordnungsbaren Leistungsempfängern erbrachten Aufwand zu verweisen (vorstehend unter E. 3.5.-3.14.). Hinsichtlich der Prüfung der Rechtmässigkeit der eingereichten Honorarrechnungen erweist sich deren Vergleich mit den seitens der A._____ AG ausgeführten Zahlungen zu Gunsten der G._____ Treuhand AG (Zahlungen 19 bis 80), zu Gunsten des Beschuldigten und M._____ (Zahlungen 1 bis 18), zu Gunsten der G._____ Informatik AG (Zah- lungen 100 bis 117), zu Gunsten der S._____ AG (Zahlungen 81 bis 99) sowie zu

- 89 - Gunsten diverser weiterer Drittpersonen (Zahlungen 118 bis 140) – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3.-3.4.8.8.) und wie nachfolgend aufzuzei- gen ist – allerdings als wenig hilfreich, weshalb deren Rechtmässigkeit anhand der übrigen Beweise zu prüfen ist. 4.5.2. Zahlungen zu Gunsten der G._____ Treuhand AG Bei den Zahlungen 19 bis 80 handelt es sich um die seitens der A._____ AG zu Gunsten der G._____ Treuhand AG ausgelösten 62 Zahlungen. Bereits der Um- stand, dass den 62 erfolgten Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 244'982.75 le- diglich 36 Honorarrechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 171'580.65 gegenüber- stehen, lässt Zweifel an der Massgeblichkeit eines entsprechenden Vergleichs bzw. (erneut) an der Relevanz der Honorarrechnungen aufkommen. Gleichzeitig belegt diese Differenz, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht alle Honorar- rechnungen einreichte, welche er zuvor zugesichert hatte. Die Vorinstanz nahm ungeachtet dessen eine eingehende Prüfung der seitens der Verteidigung vorge- brachten Zuordnungen von Honorarrechnungen und Zahlungen (s. Ordn. 34) vor. Die Beurteilung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend, weshalb vollum- fänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.6.). Damit korrelieren nachfolgend ausgeführte Honorarrechnungen und Zahlungen, auch wenn deren buchhalterische Erfassung zu einem grossen Teil unklar geblieben ist (s. hierzu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 138 E. 3.4.8.6.), zumindest be- tragsmässig miteinander. Auffällig ist aber, dass der Leistungsgegenstand, soweit er in den Bankbelegen und/oder Buchhaltungsunterlagen der A._____ AG ange- geben ist, vom entsprechenden, jeweils in den Honorarrechnungen angegebenen, differiert. Unter diesen Umständen vermag die Zuordnung der Honorarrechnun- gen der G._____ Treuhand AG zu den Zahlungen der A._____ AG die Recht- mässigkeit der Zahlungen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Ordn.

34) – nicht zu belegen. Honorarrechnung Leistung Zahlung Leistung (1) Aufwand Juni 2009: 19 unklar Aufbuchung Finanzbuchhaltung Abstimmung Kreditoren-/Debitoren (2) Aufwand Juli 2009: 20 Dezember 2009

- 90 - Aufbuchung Finanzbuchhaltung Abstimmung Kreditoren-/Debitoren Besprechung in den Sommerferien (3) Aufwand August 2009: 21/22 21: Rechtsanwaltskosten Aufbuchung Finanzbuchhaltung 22: Kostenvorschuss ("KV") Abstimmung Kreditoren-/Debitoren Versicherungsanmeldung I._____ (4) Aufwand September 2009: 23/24 23: Honorar Jan. 2010 Aufbuchung Finanzbuchhaltung 24: Januar Abstimmung Kreditoren-/Debitoren Abwicklung nach Auszeit I._____ Geheimhaltungsabklärungen (5) Aufwand Oktober 2009 25 Februar Aufbuchung Finanzbuchhaltung Abstimmung Kreditoren-/Debitoren Besprechung mit BD._____ Besprechung mit BE._____ (6) Aufwand November 2009 26 Februar Aufbuchung Finanzbuchhaltung Abstimmung Kreditoren-/Debitoren Einarbeitung Archiv/Ausmistung Neuerarbeitung Ablage-Systematik (7) Aufwand Dezember 2009 27 Umstellung W'._____ Jahresendabstimmungen Erstellung Soz.vers.abrechnungen (8) Aufwand Mai 2009 28 Umstellung W'._____ Auch wenn die buchhalterische Erfassung auf Seiten der A._____ AG – mangels Vorliegens eines Ausdruckes der darüber hinaus geltenden Buchhaltung der Pri- vatklägerin bei den Akten – lediglich bis Ende März 2010 abschliessend beurteilt werden kann, ist die Absenz jeglicher Übereinstimmungen zwischen Honorarrech- nungen und verbuchten Zahlungen hinsichtlich des Leistungsgegenstandes bis zu diesem Zeitpunkt doch eindrücklich. Als Erklärung hierfür ist nur denkbar, dass die Buchhaltung auf Seiten der Privatklägerin manipuliert wurde, um dem Beschuldig- ten zu schaden, oder, dass die Honorarrechnungen seitens des Beschuldigten im Nachhinein erstellt wurden, um die Zahlungen der Privatklägerin an die G._____ Treuhand AG zu begründen. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Auffas-

- 91 - sung der Verteidigung, dass der Beschuldigte bei einer Fälschung speziell darauf geschaut hätte, dass Datierung und Buchungstext übereinstimmen würden, wes- halb diese Differenzen ein klares Indiz dafür sein, dass gerade nichts nachkonstru- iert wurde (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 45), geht indes fehl. So ist eher davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt einer nachträglichen Erstellung der Honorarrechnungen keinen uneingeschränkten Zugriff auf die Buchhaltung der Privatklägerin und – was er zumindest sinngemäss auch selbst geltend macht – diejenige der G._____ Treuhand AG mehr hatte, weshalb eine entsprechende An- passung des jeweiligen Leistungsgegenstands der Honorarrechnungen erschwert bis unmöglich war. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.2. bzw. E. 3.4.8.6.) ver- mögen auch die weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände der Verteidigung (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 45), wonach in den Buchhaltungs- programmen für Buchungstexte nur beschränkt Platz vorhanden sei, wonach es beim Buchen "in der Hitze des Gefechts schon mal zu falschen Eingaben" kom- men könne und wonach sich eine Monatsangabe im Buchungstext sowohl auf den Zeitraum der Leistungserbringung als auch auf den Zeitpunkt der Rechnungsstel- lung beziehen könne, die festgestellten Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten nicht plausibel zu erklären. Letztlich lässt sich die Rechtmässigkeit der von der Privatklägerin an die G._____ Treuhand AG überwiesenen Zahlungen 19 bis 80 nur anhand der Aussagen der Beteiligten sowie allfälliger Belege zu ihrem für die G._____ Treuhand AG geleis- teten Aufwand, nicht hingegen anhand der seitens des Beschuldigten eingereich- ten Honorarrechnungen – welche letztlich eher die Unrechtmässigkeit eines Teils der erfolgten Zahlungen vermuten lassen – überprüfen: Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der beteiligten Per- sonen umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 138 E. 2.4.8.6.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Feststeht, dass für die G._____ Treuhand AG der Beschuldigte, K._____, L._____ und N._____ bei der A._____ AG tätig geworden sind.

- 92 - Vorliegend ist gestützt auf die Aussage von K._____ davon auszugehen, dass er als Vorgänger von N._____ (s. nachstehend unter E. 4.5.5.) ab Mitte 2010 bis (faktisch) Ende März 2011 als Angestellter der G._____ Treuhand AG in das Treuhandmandat der A._____ AG eingebunden war und hierfür einen halben Tag pro Woche aufgewendet hat (Ordn. 18 Reg. 4.2. S. 2 f.). Das übrige Beweiser- gebnis weist auf nichts Anderes hin, weshalb auf seine Aussagen abzustellen ist, zumal diese glaubhaft erscheinen. Entgegen der Verteidigung ist nicht von einer massgebenden Einsatzdauer von K._____ bei der A._____ AG von 28 Monaten (s. Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 26), sondern lediglich von 9 Monaten – von Juli 2010 bis März 2011 – auszugehen. Daraus ergibt sich – unter Berücksichti- gung eines angemessenen Abzugs für drei Wochen Ferien – ein Aufwand auf Seiten der G._____ Treuhand AG von rund 144 Stunden. Entgegen dem in den Honorarrechnungen angegebenen Stundenansatz von überwiegend Fr. 180.– ist

– mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.6. S. 147) – von einem Stundenansatz von lediglich Fr. 75.– auszugehen, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb vom in der Vereinbarung vom 25. Mai 2009 zwischen der G._____ Treuhand AG und der A._____ für die Angestellte AM._____ vorgesehenen Stundenansatz abgewichen werden soll und für K._____ ein mehr als doppelt so hoher und damit sogar ein höherer als für den Beschuldigten selber in Rechnung gestellt wurde. Ausgehend von 144 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 75.– ergibt dies für den massgebenden Zeitraum Juli 2010 bis und mit März 2011 ein Honorar von rund Fr. 11'600.– (inkl. MwSt., 2/3 mit 7.6% und 1/3 mit 8% gerechnet) für die Leistun- gen von K._____ für die A._____ AG, in welchem Umfang die Zahlungen seitens der Privatklägerin als rechtmässig erfolgt zu erachten sind. Gestützt auf diese Er- wägungen erweist sich der im Rahmen der Plausibilitätsrechnung (vgl. E. 3.5.- 3.14.) (auch) für K._____ angewandte Stundenansatz von Fr. 125.– als offen- sichtlich zu hoch. Der Differenzbetrag (entsprechend 144 x Fr. 50.–) von Fr. 7'200.– erweist sich deshalb als unberechtigt. Vorliegend ist erstellt, dass die Nachfolgerin von K._____, N._____, ab April 2011 im Umfang von zwischen 10% und 40% bei der A._____ AG eingesetzt wurde (s. oben sowie nachstehend unter E. 4.5.5. bzw. Urk. D1/14/1 S. 3). Zudem ist er- stellt, dass ihr Einsatz bei der A._____ AG bis Juni 2011 durch Zahlungen an die

- 93 - S._____ AG entschädigt wurde (s. nachstehend unter E. 4.5.5.). Danach erfolgten keine Zahlungen mehr an die S._____ AG (die letzte Zahlung 99 datiert vom 30. Juni 2011), hingegen liegt eine Honorarforderung der G._____ Treuhand AG (Ho- norarrechnung (36) bzw. Rechnung Nr. 195: vgl. Ordn. 34 u. 35) für ihre Arbeit bei der A._____ AG für die Monate Juli bis September 2011 mit insgesamt 19.67 Stunden vor. Gemäss Honorarrechnung (36) wurde für N._____ hierfür ein Stun- denansatz von Fr. 150.– in Rechnung gestellt, was den in der Vereinbarung vom

25. Mai 2009 vereinbarten Stundenansätzen von Fr. 125.– für den Beschuldigten und Fr. 75.– für AM._____ widerspricht. Es ist auch hier nicht nachvollziehbar, weshalb für N._____ nicht derselbe Honoraransatz wie für AM._____, sondern der doppelte und damit sogar ein höherer als für den Beschuldigten selber in Rechnung gestellt wurde. Es rechtfertigt sich deshalb für N._____ einen Stunden- ansatz von Fr. 75.– einzusetzen. Für den massgebenden und die G._____ Treu- hand AG betreffenden Zeitraum ergibt dies ein Honorar für die Arbeit von N._____ von rund Fr. 2'600.– (inkl. MwSt., mit 8% gerechnet) für ihre Leistungen zu Guns- ten der A._____ AG. Daraus folgt, dass der in der allgemeinen Plausibilitätsrech- nung für N._____ als Nachfolgerin von K._____ eingesetzte Aufwand von vier Stunden pro Woche spätestens ab Juli 2011 bis September 2011 massiv zu hoch war. Anstelle der insgesamt hierfür eingesetzten 48 Stunden war N._____ ledig- lich rund 20 Stunden bei der A._____ AG tätig. Deshalb erweist sich hinsichtlich des Einsatzes von N._____ für die G._____ Treuhand AG ein Betrag von rund Fr. 3'900.– (inkl. MwSt. von 8%) als offensichtlich unberechtigt. Fr. 2'600.– erweisen sich demgegenüber als rechtmässig bezahlt. Die von Seiten von L._____ gemachten Aufwendungen betreffen die privat für AR._____ und H._____ erbrachten Dienstleistungen bzw. lässt sich – mit der Vo- rinstanz (Urk. 138 3.4.8.6. S. 147) – gestützt auf das Beweisergebnis nichts ande- res erstellen. Diese Aufwendungen sind im Rahmen der Überprüfung der Recht- mässigkeit der an den Beschuldigten persönlich bzw. M._____ erfolgten Zahlun- gen relevant (s. nachstehend unter E. 4.5.3.). Insoweit der Beschuldigte Aussagen zu den seitens der A._____ AG an die G._____ Treuhand AG erfolgten Zahlungen traf, erweisen sich diese als mit dem

- 94 - übrigen Beweisergebnis nicht vereinbar, widersprüchlich oder unsubstantiiert. Pauschal machte er geltend, es habe sich dabei um Honorarzahlungen gehandelt (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 6 ff.). Einzelne Zahlungen vermochte er indes nicht be- stimmten Leistungen zuzuordnen: So können die Zahlungen 50 und 51 vom 12. November 2010 – nicht wie vom Beschuldigten vorgebracht (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 12 f.) – N._____ zugewiesen werden, weil diese erst ab Frühjahr 2011 bei der A._____ AG engagiert war. Zu Gunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass er sich geirrt hat, zumal der Einsatz von N._____ als solcher unstrittig ist. Seine Darstellung, dass es sich bei den Zahlungen 74 und 75 vom 2. August 2011 über Fr. 13'000.– und Fr. 1'000.– um Entschädigungen für die seitens der G._____ Treuhand AG bzw. ihm wahrgenommenen Ferienvertretung handelte (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 23), ist offensichtlich falsch, da die Beweiswürdigung ergeben hat, dass sich durch die sogenannten Ferienvertretungen auf Seiten der G._____ Treuhand AG kein Mehraufwand ergeben hat (s. vorstehend unter E. 3.9.). Wie bereits dargelegt (s. vorstehend unter E. 4.5.1.), erweisen sich die seitens des Be- schuldigten eingereichten Honorarrechnungen (15) und (35) im Gesamtbetrag von Fr. 30'000.– als unberechtigt. Insofern sich die Ausführungen des Beschuldigten auf bereits durch ihn privat, die G._____ Informatik AG oder die S._____ AG er- brachte Leistungen beziehen (z.B. hinsichtlich Zahlungen 15 und 16: Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 11), sind diese bei den entsprechend erfolgten Zahlungen und nicht bezüglich der G._____ Treuhand AG zu berücksichtigen. Bezeichnend für das Aussageverhalten des Beschuldigten erscheint im Übrigen, dass er, mehrfach da- rauf angesprochen, dass jeweils zeitnah ab den Konti der G._____ Treuhand AG Beträge in gleicher oder zumindest ähnlicher Höhe an Drittpersonen überwiesen wurden, keine genaueren Angaben zu machen vermochte (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 9 ff.). Das Vorbringen des Beschuldigten, dass die G._____ Treuhand AG mehrfach Rechnungen für die A._____ vorgeschossen habe, welche daraufhin seitens der Privatklägerin zurückerstattet worden seien (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 6 f.; Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 8 ff.), wurde – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.6. S. 149) – sei- tens der Zeugen lediglich hinsichtlich einer BA._____-Rechnung bestätigt (Urk. D1/13/1 S. 13 f.; Ordn. 10 Reg. 36.1. S. 5 bzw. Reg. 36.2. S. 5). Entspre- chende Belege hat der Beschuldigte – entgegen seinen entsprechenden Zusiche-

- 95 - rungen – auch diesbezüglich nicht nachgereicht. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.6. S. 149) erweist sich deshalb seine Darstellung als nicht glaubhaft. Als offensichtlich unberechtigt erweist sich – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.6. S. 148 f.) – jedenfalls die Zahlung 80 vom 16. November 2011 über Fr. 7'500.–. Auch bei dieser Zahlung hat der Beschuldigte angegeben, dass es sich dabei um eine Honorarzahlung gehandelt habe (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 12). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.6. S. 148 f.) ist indes davon auszugehen, dass der Beschuldigte dazu in Widerspruch stehend gegenüber H._____ geltend ge- macht hat, dass es sich hierbei um eine Zahlung (in den Teilbeträgen von Fr. 5'000.– und Fr. 2'500.–: Ordn. 31 Reg. 47.4. bzw. 47.6.) an das Betreibungs- amt Pfäffikon handle, welche er zu Gunsten der A._____ AG überwiesen habe, wofür er um Rückerstattung ersuche. Ungeachtet der Zahlungsbelege, welche der Beschuldigte der E-Mail an H._____ beilegte, ist rechtsgenügend aktenkundig, dass die in Frage stehenden Fr. 7'500.– nie beim Betreibungsamt Pfäffikon einge- gangen sind (Ordn. 31 Reg. 47.1.-47.7.). Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 215 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 41) ist bei dieser Aktenlage nicht erforder- lich, dass auch die Stornierung der Zahlungen durch den Beschuldigten belegt sein müsste. Bei diesem Beweisergebnis ist ein Irrtum des Beschuldigten ausge- schlossen und erstellt, dass der Beschuldigte H._____ vorgegaukelt hat, dass er für ihn die Beträge von Fr. 5'000.– und Fr. 2'500.– überwiesen habe bzw. überwei- sen werde, was er dann unterliess, obschon er von H._____ bzw. von der A._____ AG die Rückerstattung erhalten hat. Die Vornahme eines Abzugs aufgrund des Umstands, dass die letzte Zahlung 117 an die G._____ Informatik AG bereits Mitte Juli 2011 erfolgte, was durchaus ver- muten lassen könnte, dass bis Mitte November 2011 kein Software-Support mehr erforderlich war, ist vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten auszuschliessen und davon auszugehen, dass hernach noch eine gewisse seitens der G._____ Treuhand AG erbrachte Unterstützung betreffend Software erforderlich war. Dem- gegenüber rechtfertigt es sich, den vor der ersten Zahlung 100 von Mitte April 2010 anfallenden Aufwand hinsichtlich W'._____ alleine bei der G._____ Informa- tik AG zu veranschlagen, da bereits der Betrag dieser ersten Zahlung von Fr.

- 96 - 11'451.– ohne Weiteres die Annahme nahelegt, dass hierfür mehrmonatige Leis- tungen im Softwarebereich abgegolten werden sollten. Eine Plausibilisierung des insgesamt auf Seiten der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten und M._____ persönlich bzw. der G._____ Informatik AG bzw. der S._____ AG anfallenden Aufwands für die bei der A._____ AG vorgenomme- nen Arbeiten wurde bereits vorgenommen, worauf vorab verwiesen werden kann (s. vorstehend unter E. 3.5.-3.14.). Daraus ergab sich, dass hinsichtlich der sei- tens der G._____ Treuhand bzw. des Beschuldigten bzw. eines seiner Sphäre zu- gehörigen Leistungserbringers für die A._____ AG (bzw. der bei dieser anzusie- delnden nutzniessenden Personen) erbrachten Dienstleistungen für die massge- bende Periode vom 11. Juni 2009 (Beginn des Treuhandmandats der G._____ Treuhand AG) bis Mitte November 2011 (letzte streitgegenständliche Überweisung am 16. November 2011) ein Gesamtbetrag von rund Fr. 290'000.– resultierte. Zu Gunsten des Beschuldigten wurde hierfür vorerst durchgehend von einem Stun- denansatz von Fr. 125.– ausgegangen. Nach einer anhand der Zahlungen vorgenommenen detaillierteren Prüfung des entsprechenden Aufwands erweist sich hinsichtlich Software resp. W'._____- Support (dafür wurden ursprünglich plus 3h/Woche ab Oktober 2009 eingerech- net), welcher bis Mitte Juli 2011 durch die G._____ Informatik AG erbracht wurde bzw. dieser zuzurechnen ist, ein tatsächlicher Aufwand von Fr. 37'500.– als rechtmässig (s. nachstehend unter E. 4.5.4.). Hinsichtlich des seitens der S._____ AG betriebenen Aufwands (Einsatz von N._____ von April bis Juni 2011; ur- sprünglich wurden dafür 4h/Woche eingerechnet) erweisen sich Fr. 11'600.– als rechtmässig (s. nachstehend unter E. 4.5.5.). Leistungen seitens des Beschuldig- ten bzw. M._____ (ursprünglich 3h/Woche als Zusatzaufwand ab Oktober 2009 eingerechnet) erfolgten im Umfang von Fr. 31'600.– rechtmässig (s. nachstehend unter E. 4.5.3.). Im Mehrumfang erweisen sich die jeweiligen Zahlungen als un- rechtmässig erfolgt. Seitens der G._____ Treuhand AG wurden zudem für den Einsatz von K._____ (ursprünglich 4h/Woche ab Juli 2010 bis März 2011 einge- setzt) sowie N._____ (von Juli bis September 2011; ursprünglich wurden ebenfalls

- 97 - 4h/Woche hierfür eingesetzt) als deren Angestellte ein Betrag von Fr. 14'200.– (Fr. 11'600.– plus Fr. 2'600.–) berechtigterweise bezahlt. Nachdem gewisse Aufwände unter einem anderen Titel zu berücksichtigen sind (Zusatzaufgaben für H._____ und AR._____ beim Beschuldigten bzw. M._____ persönlich, Einführung und Support W'._____ bei der G._____ Informatik AG, Aufwand von N._____ für die Monate April bis Juni 2011 bei der S._____ sowie der Einsatz von K._____ bzw. N._____, letztere für die Monate Juli bis September 2011 für die G._____ Treuhand AG) lässt sich folgende Plausibilisierung des dem Beschuldigten für die G._____ Treuhand AG bei der A._____ AG entstandenen Aufwands vornehmen, wofür vom mit der Privatklägerin vereinbarten Stundenan- satz von Fr. 125.– auszugehen ist: . 11. Juni bis September 2009 . 6 h /Woche, Fr. 3'000.– pro Monat, insgesamt Fr. 11'000.– . Oktober 2009 bis Oktober 2010 . 9 h /Woche, Fr. 4'500.– pro Monat, insgesamt Fr. 58'500.– . November 2010 bis März 2011 . 15 h /Woche, Fr. 7'500.– pro Monat, insgesamt Fr. 37'500.– . April 2011 (Ausfall O._____) bis Mitte November 2011 . 18 h /Woche, Fr. 9'000.– pro Monat, insgesamt Fr. 67'500.– Insgesamt Fr. 174'500.– bzw. zuzüglich Mehrwertsteuer von hälftig je 7.6% und 8%) insgesamt Fr. 188'111.–. Als Zwischenfazit ergibt sich somit zusammen mit den für die G._____ Treuhand AG erbrachten Leistungen von K._____ und N._____ ein berechtigter Aufwand der G._____ Treuhand AG von Fr. 202'311.–. Abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung im Betrag von Fr. 24'445.05 resultiert ein Betrag von rund Fr. 177'900.–. Demnach erweisen sich von den Zahlungen 19 bis 80 an die

- 98 - G._____ Treuhand AG im Gesamtbetrag von Fr. 244'982.75 solche im Betrag von Fr. 202'311.– als rechtmässig erfolgt, solche im Betrag von Fr. 42'671.75 demge- genüber als unberechtigt. 4.5.3. Zahlungen zu Gunsten des Beschuldigten bzw. M._____ persönlich Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 119 f.) ist erstellt, dass der Beschuldig- te ausserhalb des Mandats der G._____ Treuhand AG gewisse private Leistun- gen für H._____ und dessen Vater, AR._____, erbracht hat. Unklar ist hingegen der Umfang dieser Leistungen und das dafür geschuldete Honorar. Vorliegend sind diesbezüglich 18 an den Beschuldigten bzw. M._____ persönlich erfolgte Zahlungen (Zahlungen 1 bis 18) von Relevanz. Anhand der vom Beschuldigten eingereichten – lediglich drei – Honorarrechnungen (37), (38) und (39) im Ge- samtbetrag von Fr. 19'908.45 lässt sich der vom Beschuldigten bzw. M._____ persönlich betriebene Aufwand im Vornherein nicht rechtsgenügend belegen, ste- hen diesen doch 18 Zahlungen an den Beschuldigten bzw. M._____ im Gesamt- betrag von Fr. 78'926.05 gegenüber. Auch diesbezüglich ist wiederum bemer- kenswert, dass der Beschuldigte – entgegen seiner wiederholten Ankündigungen

– lediglich einen geringen Teil der in Aussicht gestellten Honorarrechnungen ins Recht legte. Abgesehen davon erweisen sich auch seine Erklärungen für die Zah- lungen 1 bis 18, insofern er seine Aussagen nicht gänzlich verweigerte, als unein- heitlich und deshalb unglaubhaft. So gab der Beschuldigte einerseits zu Protokoll, dass es sich bei Zahlungen 1, 2, 4, 5 sowie 7 bis 12 um Honorarzahlungen betref- fend AR._____ gehandelt habe (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 7; Ord. 17 Reg. 3.5. S. 16 ff.). Andernorts sagte er demgegenüber aus, dass die Zahlungen 7 bis 12 für das Nachsteuerverfahren bestimmt gewesen seien (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 8). Bei den Zahlungen 15 und 16 habe es sich um Zahlungen für seinen Aufwand im Schei- dungsverfahren der Eheleute H._____ & I._____ gehandelt. An die Zahlungen 6 und 13 vermochte er sich demgegenüber nicht zu erinnern (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 7 u. 9). Sehr auffällig erscheint – auch hier – die Verweigerung jeglicher Aussa- gen seitens des Beschuldigten auf den jeweiligen Vorhalt, dass nach Eingang der Zahlungen jeweils zeitnah ab dem Konto von ihm und M._____ Beträge in glei- cher oder zumindest ähnlicher Höhe an Drittpersonen überwiesen wurden

- 99 - (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 16 ff.), so auch hinsichtlich Zahlung 14, welche laut dem Beschuldigten für – allerdings unsubstantiierte – Aufwände im Zusammenhang mit dem Onkel von H._____, BE._____, angefallen sei (Ord. 17 Reg. 3.5. S. 20 f.). Als widersprüchlich erweisen sich auch die Angaben seitens des Be- schuldigten zu den Zahlungen 17 im Betrag von Fr. 3'000.– und 18 im Betrag von Fr. 6'217.50. Dabei handle es sich laut dem Beschuldigten um Rückzahlungen für seine Vorschusszahlungen für einen "F.A.R.T.-Lieferanten" (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 12). Demgegenüber hatte der Beschuldigte gegenüber H._____ noch angege- ben, die Zahlung 17 sei zwecks Auflösung eines PC-Kontos erfolgt, welche er vorgeschossen habe (Ordn. 31 Reg. 8.2.). Die Zahlung 18 begründete der Be- schuldigte H._____ gegenüber tatsächlich mit einem Vorschuss im Betrag von € 5'000.– an die "F.A.R.T.", wobei er der entsprechenden E-Mail vom 31. Oktober 2011 (Ord. 31 Reg. 9.2.) den Ausdruck seines entsprechenden Zahlungsauftrags mit Zahlung der € 5'000.– per Ausführungsdatum 1. November 2011 (Ord. 31 Reg. 9.3.) beilegte. Da die Zahlung bei der "F.A.R.T." offenbar nie eingegangen ist, wovon vorliegend auszugehen ist, zumal sich H._____ per E-Mail vom

22. November 2011 bei L._____ entsprechend beklagte (Ord. 31 Reg. 9.1.), muss

– mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 123) – davon ausgegangen werden, dass die Zahlung wieder storniert wurde. Demgemäss ist – mit der Vor-instanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 123) – anzunehmen, dass die Zahlungen 17 und 18 unbe- rechtigt erfolgten, woran auch die seitens der Verteidigung gemachten Einwände (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 39 ff.) nichts zu ändern vermögen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich vorliegend die Behauptungen des Beschuldigten hin- sichtlich des jeweiligen Grundes für die Zahlungen 1 bis 18 als wenig überzeu- gend. Bei dieser Beweislage ist deshalb insbesondere auf das übrige Beweisergebnis in Form der Aussagen der Beteiligten zu den in Frage stehenden, seitens des Be- schuldigten privat für H._____ und AR._____ erbrachten Leistungen abzustellen. Seitens der Vorinstanz wurden die seitens des Beschuldigten, H._____, I._____, K._____, L._____ und N._____ diesbezüglich gemachten Ausführungen umfas- send und zutreffend wiedergegeben (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 115-119), weshalb vorab vollumfänglich darauf sowie auch auf die bereits aufgeführten massgeben-

- 100 - den Aussagen der beteiligten Personen (s. vorstehend unter E. 3.11.). verwiesen werden kann. Vorab ist festzuhalten, dass angesichts des dem Beschuldigten vorzuhaltenden Verhaltens in strafrechtlicher (und ebenso in zivilrechtlicher) Hin- sicht nicht verlangt werden kann, dass bei jeder einzelnen prozessgegenständli- chen Überweisung konkret deren Unbegründetheit nachgewiesen wird. Gestützt auf diese Aussagen lassen sich die privaten Leistungen für H._____, I._____ und AR._____ in vier Kategorien unterteilen: Leistungen im Zusammen- hang mit dem Nachsteuerverfahren von H._____; Aufwände betreffend die private Steuererklärung von H._____; Leistungen im Zusammenhang mit der Scheidung von H._____ und I._____; sowie die zu Gunsten von AR._____ erbrachten Dienstleistungen. In Bezug auf das Nachsteuerverfahren ist vorab zu bemerken, dass der Beschul- digte im Namen von H._____ am 5. April 2011 beim Kantonalen Steueramt des Kantons Zürich in Bezug auf die Jahre 2003 bis 2007 eine Selbstanzeige erhob und bezüglich der Jahre 2008 und 2009 ein Rektifikat geltend machte (Urk. 85/1

1. Beilage). Aus dem betreffenden Schreiben geht zwar die G._____ Treuhand AG als Absenderin hervor, doch blieben die Angaben des Beschuldigten diesbe- züglich widersprüchlich. So machte er einmal – im Zusammenhang mit der Be- gründung für die Zahlung (83) – geltend, die Aufwände im Rahmen des Nach- steuerverfahrens, welches gegen H._____ gelaufen sei, seien der S._____ AG entstanden (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 11 f.). Letztlich ist es auch nicht von massgeb- licher Relevanz, unter welchem Titel dem Beschuldigten die geltend gemachten Leistungen anzurechnen sind. Deshalb rechtfertigt es sich vorliegend, anzuneh- men, dass diese Leistungen vom Beschuldigten persönlich und nicht von der G._____ Treuhand AG oder der S._____ AG erbracht wurden, weshalb dieser Entschädigungsanspruch hier und nicht bei den Zahlungen an die Unternehmen zu berücksichtigen ist. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3.) erscheinen auch die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen des Beschuldig- ten als widersprüchlich. Einmal machte er geltend, es hätten für das Nachsteuer- verfahren Steuerunterlagen der letzten 12 Jahre aufgearbeitet werden müssen (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 8), ein anderes Mal sollen es die Steuerunterlagen der letz-

- 101 - ten 18 Jahre gewesen sein (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 11), was sich unter Berücksich- tigung der erwähnten, für die Selbstanzeige bzw. die Rektifikation massgebenden Steuerperioden beides als masslos übertrieben erweist. Als Entschädigung, die ihm dafür zustehen soll, nannte der Beschuldigte zudem einmal den Betrag von Fr. 22'276.10 (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 11) und ein anderes Mal denjenigen von Fr. 31'629.20 (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 8). Anlässlich der übrigen Einvernahmen verweigerte der Beschuldigte seine Aussagen, weshalb sich diese Widersprüche in seinem Aussageverhalten nicht klären liessen. Seitens der Verteidigung wurde vorgebracht, dass er für das Nachsteuerverfahren 20 Arbeitstage aufgewendet habe (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 9 i.V.m. Urk. 85/1), was der Zeugenaussa- ge von H._____, welcher von lediglich ein bis zwei Tagen Arbeit ausging (Urk. D1/13/1 S. 6), widerspricht. Angesichts dieser Beweislage und insbesondere der uneinheitlichen und unsubstantiiert gebliebenen Ausführungen des Beschul- digten kann nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. Die entsprechenden Ausführungen des Zeugen H._____ erscheinen unter Berücksichtigung des sich aus dem seitens der Verteidigung eingereichten Ordners betreffend Nachsteuer- verfahren ergebenden Aufwands – welcher vorwiegend in drei Seiten Aufstellun- gen hinsichtlich der in den Jahren 2003 bis 2011 anfallenden Erträge lediglich ei- nes Depots von H._____ in Deutschland und einem eineinhalbseitigen Schreiben an das Steueramt besteht – als weitaus plausibler. Zu Gunsten des Beschuldigten ist diesbezüglich von einem Aufwand von maximal 4 Arbeitstagen bzw. 34 Stun- den auszugehen. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 121) vom vereinbar- ten Stundenansatz von Fr. 125.– ausgehend ergibt dies somit einen Entschädi- gungsanspruch des Beschuldigten für das Nachsteuerverfahren von rund Fr. 4'600.– (inkl. MwSt., mit 7.6% gerechnet). In Bezug auf Aufwände betreffend die private Steuererklärung von H._____ ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 121 f.) – von der Erstellung zweier or- dentlicher Steuererklärungen, nämlich derjenigen der Steuerjahre 2009 und 2010, auszugehen. Die dazu gemachten Aussagen der Zeugen H._____, gemäss wel- chem der Aufwand weniger als ein paar Tage betragen habe (Urk. D1/13/1 S. 6), K._____, der von einer diesbezüglichen Rechnungsstellung im Betrag von Fr. 600.– bis Fr. 700.– sprach (Urk. D1/15/1 S. 6 f.), sowie L._____, der hierfür ei-

- 102 - nen Aufwand von ca. 2 1/4 bis 3 1/3 Stunden schätzte (Urk. D1/17/1 S. 3), weisen eher auf einen Aufwand von ein paar Stunden als ein paar Tagen hin. Zu Gunsten des Beschuldigten ist unter diesem Titel ein Gesamtaufwand von maximal drei Tagen bzw. rund 25 Stunden auszugehen. Wiederum ausgehend vom vereinbar- ten Stundenansatz von Fr. 125.– ergibt dies einen Entschädigungsanspruch von Fr. 3'400.– (inkl. MwSt., je hälftig mit 7.6% und 8% gerechnet). Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Leistungen im Zusam- menhang mit der Scheidung von H._____ und I._____ erscheint es nebst den Ausführungen des Beschuldigten (Ordn. 17 Reg, 3.5. S. 11) auch gestützt auf die Ausführungen von H._____ (Urk. D1/13/1 S. 6) und K._____ (Ordn. 10 Reg. 36.2 S. 4 ff.) erwiesen, dass der Beschuldigte diesbezüglich an mehreren Sitzungen teilgenommen hat, wobei I._____ dessen Involvierung auf die Steuerangelegen- heiten beschränkt sah (Urk. D1/16/1 S. 10). Gemäss H._____ soll es sich dabei um fünf Sitzungen gehandelt haben, an welchen der Beschuldigte teilgenommen habe, wobei dieser nichts Schriftliches habe erledigen müssen (Urk. D1/13/1 S. 6). Diese Ausführungen sind als glaubhaft einzustufen. Letztlich bleibt aber un- klar, welche Aufgaben dem Beschuldigten anlässlich dieser Sitzungen konkret zugekommen sein sollen. Die Pendenzenliste vom 22. Juni 2011 (Urk. 85/10) scheint darauf hinzuweisen, dass es hierbei um im Zusammenhang mit der Scheidung stehende Firmenbewertungen, womit immerhin die güterrechtliche Auseinandersetzung betroffen gewesen sein dürfte, aber auch um eine Mediation zwischen den Eheleuten ging, in welche aber in erster Linie nicht der Beschuldig- te, sondern nebst den Eheleuten H._____ & I.______ ein(e) BF._____ involviert gewesen zu sein scheint. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 122) ist je- denfalls nicht nachvollziehbar, weshalb die Verteidigung hier von erbrachten Leis- tungen mit einem nach oben offenen Volumen ausgeht (Urk. 84 S. 27). Es recht- fertigt sich gestützt auf das Beweisergebnis zu Gunsten des Beschuldigten für das Scheidungsverfahren der Eheleute H._____ & I.______ von insgesamt etwa fünf Sitzungen und jeweils etwas Zusatzaufwand auszugehen und gesamthaft ei- nen Aufwand des Beschuldigten von maximal vier Tagen bzw. 34 Stunden zu veranschlagen. Ausgehend vom vereinbarten Stundenansatz von Fr. 125.– ergibt

- 103 - dies einen Entschädigungsanspruch von rund Fr. 4'600.– (inkl. MwSt., mit 7.6% gerechnet). In casu ist gestützt auf die Aussagen aller Beteiligten erstellt, dass auf Seiten des Beschuldigten L._____ Leistungen zu Gunsten von AR._____ erbracht hat. Hin- sichtlich des Umfangs der Arbeiten rechtfertigt es sich deshalb, insbesondere auf seine Ausführungen abzustellen, welche sich auch als glaubhaft erweisen. Er sprach als Zeuge hierzu befragt von einem Zeitaufwand von "vielleicht zwei bis drei Stunden" während "vielleicht eineinhalb Jahren" (Urk. D1/17/1 S. 3). Dieser Umfang an Aufwand stimmt auch mit den in Frage stehenden Arbeiten (Erfassung von 5-8 Zahlungen pro Woche im E-Banking, Verfassen von Schreiben/Ausfüllen von Formularen an/für z.B. Steuerbehörde, Krankenkasse, Sozialversicherungen, Pflegeheim, Vermieterin) im Einklang und erweist sich als angemessen. Bei die- sem Beweisergebnis ist zu Gunsten des Beschuldigten von einem Aufwand von jeweils drei Stunden die Woche während 78 Wochen (entspricht eineinhalb Jah- ren) auszugehen. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 120) rechtfertigt es sich durch den Einsatz des Mitarbeiters L._____ von einem Stundenansatz von Fr. 75.–, entsprechend demjenigen für AM._____ gemäss der Vereinbarung zwi- schen der G._____ Treuhand AG und der A._____ AG vom 25. Mai 2009, auszu- gehen, womit sich ein Entschädigungsanspruch seitens des Beschuldigten von rund Fr. 19'000.– (inkl. MwSt., je hälftig mit 7.6% und 8% gerechnet) ergibt. Gestützt auf die gemachten Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Zahlungen 1 bis 18 an den Beschuldigten und M._____ solche im Betrag von Fr. 31'600.– als berechtigt, demgegenüber solche von Fr. 47'326.05 als unberechtigt erweisen. 4.5.4. Zahlungen zu Gunsten der G._____ Informatik AG Hinsichtlich der seitens der Privatklägerin an die G._____ Informatik AG veran- lassten Zahlungen 100 bis 117 fällt auf, dass diesbezüglich seitens des Beschul- digten keine einzige Honorarrechnung ins Recht gelegt wurde. Deshalb entfällt die Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Zahlungen anhand der Honorarrech- nungen von Vornherein. Die Rechtmässigkeit der Zahlungen ist demzufolge an-

- 104 - hand der verfügbaren Beweise zu überprüfen. Unstrittig ist, dass seitens der G._____ Informatik AG Informatikleistungen für die A._____ AG erbracht wurden. Strittig ist demgegenüber der Umfang dieser Leistungen. Zu beachten ist, dass durch die Einführung der Software W'._____ beim Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG Mehraufwand entstanden ist, worauf allerdings bereits eingegangen wurde (einschliesslich der diesbezüglich massgebenden Beweis- würdigung: s. vorstehend unter E. 3.10.). Fraglich ist, ob diese Leistungen seitens der G._____ Treuhand AG oder der G._____ Informatik AG in Rechnung gestellt wurden bzw. ob neben dem seitens des Beschuldigten oder der G._____ Treu- hand AG für die A._____ AG erbrachten Aufwand noch weitere separat zu be- trachtende Aufwände seitens der G._____ Informatik AG entstanden. Diesbezüglich erscheinen nebst den Aussagen des Beschuldigten insbesondere diejenigen von M._____ aufschlussreich, zumal der Beschuldigte selbst mehrfach auf M._____ verwies, wenn es um den in Rechnung gestellten Aufwand der G._____ Informatik AG ging. Der Beschuldigte äusserte sich eher unkonkret hinsichtlich der in Frage stehen- den Zahlungen und brachte vor, diese stünden im Zusammenhang mit der Einfüh- rung bzw. dem Support von W'._____ oder verwies – wie erwähnt – auf M._____ (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 9 ff.; Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 13 ff.). Auffällig erscheint im- merhin, dass der Beschuldigte sich – auf den Umstand angesprochen, dass vom Konto der G._____ Informatik AG, welches vor der Überweisung der Zahlung 100 im Betrag von Fr. 11'451.– ein Saldo von lediglich noch Fr. 14.94 aufgewiesen hat, am Tag der Überweisung bereits wieder Beträge von Fr. 11'094.05 und Fr. 300.– an Drittpersonen überwiesen wurden und auch sonst zeitnah Überwei- sungen in gleicher oder zumindest ähnlicher Höhe an Drittpersonen erfolgt seien

– nicht äusserte bzw. von reinem Zufall sprach (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 13). Ange- sichts dieser Umstände kann nicht auf die Angaben des Beschuldigten allein ab- gestellt werden. M._____ sagte aus, er habe sich ausschliesslich um die Informatik gekümmert und der Beschuldigte um das Treuhänderische, was bei allen drei Firmen so ge- wesen sei (Urk. D1/20/1 S. 5). Essentiell erscheint, dass M._____ als Zeuge zu

- 105 - Protokoll gab, der einzige seitens der G._____ Informatik AG gewesen zu sein, welcher Leistungen für die A._____ AG erbracht habe und dass die G._____ In- formatik AG "mit der Einführung des W'._____ aber sicher nichts zu tun" gehabt habe. Er (M._____) habe im Jahr 2010 vielleicht alle paar Monate einige wenige Stunden aufgewendet, wobei er der Meinung sei, dass die Tätigkeit der G._____ Informatik AG jeweils wenige hundert Franken ausgemacht habe, was mit seinen zuvor bei der Polizei gemachten Aussagen, wonach die G._____ Informatik AG vielleicht ein wenig PC-Support erbracht habe und er sonst keine Gegenleistung erbracht habe (Ordn. 1 Reg. 3.2. S. 7), im Einklang steht. Aufgrund seiner Krank- heit im Jahr 2011 habe die G._____ Informatik AG keine Leistungen für die A._____ AG erbracht (Urk. D1/20/1 S. 4 u. 8 f.). Dies deckt sich mit seinen zuvor bei der Polizei gemachten Aussagen, wonach er angesprochen auf die Zahlungen 109 bis 117 aussagte, damit nichts mehr zu tun gehabt zu haben, da er damals in der Klinik gewesen sei, bzw. gar nicht da gewesen sei und dass der Beschuldigte die Geschäftsleitung der G._____ Informatik AG übernommen gehabt habe (Ordn. 17 Reg. 3.2. S. 13 u. 16) bzw. dass er seit Oktober 2010 krank geschrie- ben gewesen und 2011 infolge Krankheit aus der G._____ Informatik AG ausge- schieden sei und diese erst per 27. Oktober 2011 vom Beschuldigten übernom- men habe (Ordn. 1 Reg. 5.1. S. 3 u. 5). Auf diese im Wesentlichen einheitlichen und glaubhaften Aussagen von M._____ ist vorliegend abzustellen, zumal sich damit auch die Aussagen der übrigen Zeugen (s. oben unter E. 3.10.) vereinbaren lassen. Da die Zahlungen 109 bis 117 den Zeitraum vom 17. März 2011 bis 19. Juli 2011 umfassen, in welchem M._____ krank war bzw. nichts mit der G._____ Informatik AG zu schaffen hatte, ist es als erwiesen anzusehen, dass diese die Leistungen seitens des Beschuldigten allein abgelten sollten, auf welche bereits eingegangen wurde. Gestützt auf den geringfügigen Aufwand, welcher M._____ seitens der G._____ Informatik AG zudem für das Jahr 2010 geltend machte (s. obenste- hend: "vielleicht alle paar Monate einige wenige Stunden" bzw. für "jeweils wenige hundert Franken") ist dieser durch den bereits erörterten Aufwand des Beschul- digten bzw. der G._____ Treuhand AG als mitumfasst zu sehen, zumal der Be- schuldigte gestützt auf das Beweisergebnis und einhergehend mit der Vorinstanz

- 106 - (Urk. 138 E. 3.4.8.4. S. 126) auch in Bezug auf die Zahlungen 100 bis 108 als die verantwortliche Person anzusehen ist. So oder anders keine Stütze in den Akten findet bei diesem Beweisergebnis indes die Auffassung der Verteidigung, wonach die Aufwendungen der G._____ Informatik AG mit denjenigen von P._____ vergli- chen werden könnten, weshalb ein Honorar von Fr. 56'819.85 als "möglich" er- scheine (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 28). Gestützt auf die Erkenntnis, dass dem Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG bzw. der G._____ Informatik AG ab Oktober 2009 durch die Auszeit von I._____ einerseits und die Einführung der Software W'._____ bei der A._____ AG andererseits ein Mehraufwand von gesamthaft 6 Stunden pro Woche angerechnet wurde, ergibt sich bei einer zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommenen Ver- anschlagung der Hälfte von 3 Stunden pro Woche für Leistungen im Zusammen- hang mit W'._____ und Informatik für den Zeitraum Oktober 2009 bis Mitte Juli 2011 (letzte Zahlung zu Gunsten der G._____ Treuhand AG am 19. Juli 2011: Zahlung 117) ein Gesamtaufwand von rund 93 Wochen à 3 Stunden. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 125.– ergibt dies ein Honorar von Fr. 37'500.– (inkl. MwSt., für den ganzen Zeitraum mit 7.6% gerechnet), welches sich als rechtmässig erweist. Wie bereits erwähnt kann angesichts des dem Beschuldig- ten zur Last gelegten Verhaltens in strafrechtlicher (und ebenso in zivilrechtlicher) Hinsicht nicht verlangt werden, dass bei jeder einzelnen prozessgegenständlichen Überweisung konkret deren Unbegründetheit nachgewiesen wird. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass von den Zahlungen 100 bis 117 der Privatklägerin im Betrag von Fr. 56'819.85 sich solche im Gesamtbetrag von Fr. 37'500.– als rechtmässig erweisen. Zahlungen der Privatklägerin im Betrag von Fr. 19'319.85 sind demgegenüber als unberechtigt erfolgt anzusehen. 4.5.5. Zahlungen zu Gunsten der S._____ AG Hinsichtlich der seitens der Privatklägerin an die S._____ AG veranlassten Zah- lungen 81 bis 99 fällt auf, dass seitens des Beschuldigten auch im Namen der S._____ AG keine einzige Honorarrechnung ins Recht gelegt wurde. Honorar- rechnung (36), welche die von N._____ für die A._____ AG für den Zeitraum Juli

- 107 - bis September 2011 erbrachte Leistungen aufführt (s. Ordn. 34/35), korreliert be- reits zeitlich nicht mit den fraglichen Zahlungen, weil die letzte Zahlung 99 bereits am 30. Juni 2011 erfolgte. Deshalb ist die Honorarrechnung (36) hinsichtlich der in Frage stehenden Zahlungen nicht von Relevanz. Vor diesem Hintergrund ent- fällt die Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Zahlungen anhand der Honorar- rechnungen von Vornherein. Die Rechtmässigkeit der Zahlungen ist demzufolge anhand der (weiteren) verfügbaren Beweise zu überprüfen. Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, dass es sich bei der Zahlung (83) vom 18. Mai 2010 über Fr. 22'276.10 um Honorar betreffend das Nachsteuerver- fahren, welches gegen Herrn H._____ gelaufen sei, handle (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 11 f.). Wie bereits erwogen, ist vorliegend erstellt, dass hinsichtlich des Nach- steuerverfahrens von H._____ lediglich Zahlungen im Betrag von gesamthaft Fr. 4'600.– rechtmässig waren, welche zudem bereits unter dem Titel der an den Be- schuldigten bzw. M._____ persönlich erfolgten Zahlungen abgehandelt wurden. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Zahlung 83 – mit der Vor-instanz (Urk. 138 E. 3.4.8.5. S. 129) – bereits im Vornherein als offensichtlich unberech- tigt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang wiederum der Umstand, dass zeitnah eine Überweisung im exakt gleichen Betrag an eine Drittperson überwiesen wur- de, wozu der Beschuldigte ausweichend und letztlich wenig erhellend zu Protokoll gab, dass es sich bei der Drittperson um einen ehemaligen Mitarbeiter der S._____ AG gehandelt habe und dass der Grund für diese Überweisung evtl. eine Schlussabrechnung gewesen sei (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 11 f.). Im Übrigen verwies der Beschuldigte insbesondere darauf, dass durch die an die S._____ AG gerich- teten Zahlungen der durch N._____ generierte Aufwand für die A._____ AG ent- schädigt werden sollte ("S._____ waren immer Aufwände von Frau N._____." s. Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 19; vgl. auch Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 6 ff.). Vorliegend ist erstellt, dass N._____ ab April 2011 im Umfang von zwischen 10% und 40% für die S._____ AG bei der A._____ AG eingesetzt wurde (s. oben unter E. 4.5.2. bzw. Urk. D1/14/1 S. 3). Da N._____ bei der A._____ AG K._____ (wel- cher bis am 30. April 2011 bei der G._____ Treuhand AG angestellt war: s. Urk. D1/15/1 S. 3 f. und meist vor Ort bei der A._____ AG gearbeitet habe: s. Urk.

- 108 - D1/15/1 S. 5) abgelöst hat ("Es gab lediglich einen Tag Überschneidung" s. Urk. D1/14/1 S. 5) und sie zudem angab, M._____ aufgrund dessen Krankschreibung erst im letzten Monat ihres Arbeitsverhältnisses hin und wieder gesehen zu haben (Urk. D1/14/1 S. 5; Ordn. 18 Reg. 4.1. S. 5), wird auch klar, dass sie – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.5. S. 130) – erst ab Frühling 2011 bis September 2011 (wie von ihr vor Polizei zu Protokoll gegeben: Ordn. 18 Reg. 4.1. S. 2) und nicht bereits ab Frühling 2010 für die S._____ AG bei der A._____ AG tätig war. Vor diesem Hintergrund lassen sich bereits zeitlich lediglich ein Teil der Zahlun- gen als Gegenwert für die Leistungen von N._____ zuordnen. Ausgehend von ei- nem durchschnittlichen Arbeitspensum bei der A._____ AG von 25% (Mittelwert von 10%-40%) ergibt dies rund 11 Stunden pro Woche während dreier Monate (letzte Zahlung 99 erfolgte am 30. Juni 2011), folglich rund 13 Wochen, für welche die S._____ AG Entschädigungen für N._____ erhielt. Dieser Aufwand ist zwar massiv höher als derjenige, welcher aus der Honorarrechnung (36) für die Monate Juli bis September 2011 hervorgeht, wonach N._____ offenbar im ganzen Monat Juli 2011 lediglich 7 Arbeitsstunden, im ganzen Monat August 2011 lediglich 9.67 Arbeitsstunden und im ganzen Monat September 2011 lediglich 3 Arbeitsstunden für die A._____ AG gearbeitet hat. Zu Gunsten des Beschuldig- ten ist davon auszugehen, dass N._____ in den letzten Monaten erheblich weni- ger und nicht lediglich "etwas weniger" – wie es N._____ selbst beschrieb (Urk. D1/14/1/1 S. 4) – für die A._____ AG gearbeitet hat. Für den Zeitraum Juli bis September 2011 wurde der durch N._____ generierte Aufwand denn auch nicht namens der S._____ AG, sondern namens der G._____ Treuhand AG, was durch die Honorarrechnung (36) belegt zu sein scheint, erhoben. Gemäss Honorarrech- nung (36) wurde für N._____ ein Stundenansatz von Fr. 150.– in Rechnung ge- stellt, was den in der Vereinbarung vom 25. Mai 2009 vereinbarten Stundenan- sätzen von Fr. 125.– für den Beschuldigten und Fr. 75.– für AM._____ wider- spricht. Es ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.5. S. 130 f.) – nicht nachvoll- ziehbar, weshalb für N._____ nicht derselbe Honoraransatz wie für AM._____, sondern der doppelte und damit sogar ein höherer als für den Beschuldigten sel- ber in Rechnung gestellt wurde. Es rechtfertigt sich deshalb für N._____ einen

- 109 - Stundenansatz von Fr. 75.– einzusetzen. Für den massgebenden Zeitraum ergibt dies ein Honorar von rund Fr. 11'600.– (inkl. MwSt., mit 8% gerechnet) für die Leistungen von N._____ für die A._____ AG, welche zu Gunsten der S._____ AG abgerechnet wurden. Auch hier kann angesichts des dem Beschuldigten vorzu- haltenden Wirkens in strafrechtlicher (und ebenso in zivilrechtlicher) Hinsicht nicht verlangt werden, dass bei jeder einzelnen prozessgegenständlichen Überweisung konkret deren Unbegründetheit nachgewiesen wird. Von den Zahlungen (81) bis (99) an die S._____ AG ist demgemäss lediglich ein Anteil von Fr. 11'600.– rechtmässig, der Restbetrag von Fr. 73'040.95 erweist sich demgegenüber als unberechtigt. Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann festgehalten werden, dass sich folgen- de Zahlungen als rechtmässig erweisen: Fr. 177'900.– zu Gunsten der G._____ Treuhand AG; Fr. 31'600.– zu Gunsten des Beschuldigten bzw. M._____ persönlich; Fr. 37'500.– zu Gunsten der G._____ Informatik AG; sowie Fr. 11'600.– zu Gunsten der S._____ AG. 4.5.6. Zahlungen zu Gunsten weiterer Drittpersonen Des Weiteren ist die Rechtmässigkeit der Zahlungen 118 bis 140, welche an Drittpersonen geleistet wurden, zu prüfen. 4.5.6.1. T._____ AG Hinsichtlich der Zahlungen 118 und 119 zu Gunsten der T._____ AG (Ordn. 31 Reg. 126; Ordn. 5 Reg. 22.37. bzw. Ordn. 15 Reg. 23; Ordn. 5 Reg. 22.37.) wur- den seitens der Vorinstanz die relevanten Aussagen vom Beschuldigten, von M._____ und von H._____ zutreffend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.2. S. 151). Auffällig ist, dass seitens der T._____ AG mit Schreiben vom 13. Juni 2012 bestä- tigt wurde, dass weder sie noch eine ihrer Sammelstiftungen eine Geschäftsbe-

- 110 - ziehung mit der A._____ AG führe (Ordn. 5 Reg. 22.37.). Demgegenüber bestand seit dem Jahr 2007 zwischen der T._____ AG (bzw. der BVG-Sammelstiftung der damaligen Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt) und der G._____ Treuhand AG der Vertrag Nr. 199 (Ordn. 5 Reg. 22.2-20.). Dieser wurde seitens der T._____ AG per 31. März 2010 definitiv gekündigt, wobei der Zah- lungsausstand der G._____ Treuhand AG damals Fr. 35'294.60 betragen habe (Ordn. 5 Reg. 22.21.). Daraufhin bat der Beschuldigte namens der G._____ Treu- hand AG um Zustimmung zu einem Ratenzahlungsplan (Ordn. 5 Reg. 22.22.) und veranlasste am 24. März 2010 und am 8. April 2010 die prozessgegenständlichen Zahlungen zu Lasten der A._____ AG. Nichtsdestotrotz hielt die T._____ AG mit Schreiben vom 13. April 2010 an der Kündigung fest (Ordn. 5 Reg. 22.23.) und veranlasste gestützt auf die Sachdarstellung des Rechtsvertreters der Privatklä- gerin die Rücküberweisung von Fr. 10'000.– an jenen (Ordn. 5 Reg. 22.38.), wo- raufhin die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung entsprechend reduzierte (Urk. D1/34/4). Gestützt auf diese Sachlage ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.2.) – er- stellt, dass die Zahlung zu Gunsten der T._____ AG unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst wurde, wofür der Beschuldigte verantwortlich zeichnete, was aus dem Briefwechsel mit der T._____ AG hervorgeht. Der Einwand der Ver- teidigung, dass es sich hier um eine fahrlässige Überweisung handle, indem Rechnungen auf falsche Beigen geraten seien (Urk. 84 S. 30), geht bei dieser kla- ren Beweislage und vor dem Hintergrund des übrigen Verhaltens des Beschuldig- ten fehl. Die Zahlungen 118 und 119 über Fr. 10'000.– erfolgten deshalb unberechtigt. 4.5.6.2. U._____ AG Hinsichtlich der Zahlungen 120 und 122 zu Gunsten der U._____ AG (Ordn. 31 Reg. 127 u. 128) wurden seitens der Vorinstanz die relevanten Aussagen vom Beschuldigten, von M._____, von H._____ sowie von Q._____ zutreffend wieder- gegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.10. S. 162).

- 111 - Auffällig ist, dass vorliegend gestützt auf das Beweisergebnis ausserhalb der pro- zessgegenständlichen Zahlungen nicht ersichtlich ist, dass die A._____ AG mit der U._____ AG in einer Geschäftsbeziehung stand. Demgegenüber erfolgten zu Lasten der S._____ AG von deren Konto AP._____ Kto.-Nr. 115 im Zeitraum 10.2.2010 bis 19.4.2011 neun Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 16'564.40 zu- gunsten der U._____ AG auf deren Konto (Ordn. 14 Reg. 21). Somit ist erstellt, dass die S._____ AG im für die Zahlungen massgebenden Zeitraum in einer ge- schäftlichen Beziehung zur U._____ AG gestanden hat, was auch durch M._____ bestätigt wurde, indem er ausführte, dass es sich bei der U._____ AG um eine Lieferantin der S._____ AG handle (Ordn. 17 Reg. 3.2. S. 12). Gestützt auf diese Beweislage sowie unter Mitberücksichtigung der Erkenntnisse zu den übrigen prozessgegenständlichen Zahlungen ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 2.4.8.7.10.) – erstellt, dass der Beschuldigte auch die Zahlungen zu- gunsten der U._____ AG unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst hat. Die Zahlungen 120 und 122 über gesamthaft Fr. 4'528.10 erfolgten demnach un- berechtigt. 4.5.6.3. Q._____ Hinsichtlich der Zahlung 121 zu Gunsten von Q._____ wurden seitens der Vo- rinstanz die relevanten Aussagen von Q._____ zutreffend wiedergegeben, wes- halb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.3. S. 153). Ausserdem ist belegt, dass seitens der S._____ AG wie auch der G._____ Treu- hand AG Zahlungen zu Gunsten von Q._____ ausgelöst wurden (vgl. Urk. D1/21/3). Die Beweiswürdigung zeitigt vorliegend ein klares Ergebnis. So ist auffällig, dass die in Frage stehende, zu Lasten der Privatklägerin vorgenommene Zahlung mit dem Zahlungsvermerk "RG. Nr. 22, S._____ AG, RG. BG._____ AG" (Ordn. 15 Reg. 21 = Urk. D/21/2) erfolgte, womit deren Verbindung zur S._____ AG und damit zum Beschuldigten feststeht, welcher laut Zeuge Q._____ auf Seiten der S._____ AG das Mandat von M._____ übernommen habe (Urk. D1/21/1 S. 2). Auch im Übrigen belasten die Aussagen des Zeugen Q._____ den Beschuldigten:

- 112 - So sagte er aus, dass ihm nach der Auflösung der S._____ AG mitgeteilt worden sei, dass nun alles über die G._____ Treuhand AG laufen würde, demgegenüber zur A._____ AG keine geschäftliche Beziehung bestanden habe. Auf die fragliche Zahlung angesprochen sagte Q._____ aus, dass sie gegenüber der S._____ AG eine Schadenersatzforderung gehabt hätten. Diese Zahlung sei über das Konto der A._____ AG abgerechnet worden, wobei er nicht wisse weshalb. Der Be- schuldigte habe vorweg mitgeteilt, dass ein Teil des geschuldeten Betrages von der A._____ AG kommen würde (act. D1/21/1 S. 2 ff.). Die Einwendungen der Verteidigung, welche im Wesentlichen darin bestehen, dass die transparente Aus- führung der zu Lasten der Privatklägerin vorgenommenen Zahlung darauf hinwei- se, dass nichts zu verheimlichen und dies deshalb so abgesprochen gewesen sei (Urk. 84 S. 30), vermögen nicht zu überzeugen. Gestützt auf diese Umstände ist erstellt, dass die Zahlung zu Gunsten von Q._____ unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst wurde, wofür der Be- schuldigte verantwortlich ist. Die Zahlung 121 über Fr. 4'700.– ist somit unberech- tigt erfolgt. 4.5.6.4. V._____ Solution AG / V._____ Mobile AG / V._____ (Schweiz) AG Hinsichtlich der zu Lasten der Privatklägerin vorgenommenen Zahlung 123 zu Gunsten der V._____ Solution AG, der Zahlungen 124, 130, 131, 132, 136, 137, 139 und 140 zu Gunsten der V._____ Mobile AG und der Zahlung 138 zu Guns- ten der V._____ (Schweiz) AG wurden seitens der Vorinstanz die relevanten Überweisungsbelege sowie Aussagen des Beschuldigten, von M._____ und H._____ zutreffend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.4.-3.4.8.7.6. S. 154 f.). Aufschlussreich erscheint einerseits das Schreiben seitens der V._____ (Schweiz) AG an die Anklagebehörde vom 11. Mai 2012, worin sie ausführt, dass die A._____ AG ihre Anschlüsse bereits im Dezember 2003 zu BA._____ ge- schaltet habe und dass seit Januar 2009 auch alle Anschlussgebühren über BA._____ abgerechnet würden, weshalb betreffend den Zeitraum der prozessge- genständlichen Zahlungen (28. März bis 18. Juni 2011) keine Daten resp. Aus-

- 113 - künfte geliefert werden können (Ordn. 19 Reg. 5.1.). Gestützt auf diese Auskunft ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin im relevanten Zeitpunkt keine Ge- schäftsbeziehungen zur V._____ Solution AG, zur V._____ Mobile AG sowie zur V._____ (Schweiz) AG unterhielt. Die Verteidigung hielt dem entgegen, dass aus einer Zahlungsliste von H._____ vom 6. Dezember 2010 (Urk. 85/12) hervorgehe, dass jemand in der Familie of- fenbar Kunde bei der V._____ gewesen sei und nicht nachvollziehbar sei, was al- les von der Familie H._____ & I.______ über die A._____ AG bezahlt und dann verrechnet oder eben nicht verrechnet worden sei (Urk. 84 S. 30). Sollte die Zah- lungsliste echt sein, was zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, er- scheint nicht einsichtig, weshalb diese Zahlungsliste sich im Besitz des Beschul- digten befinden sollte, ohne dass deren Abwicklung nichts mit der Privatklägerin zu tun gehabt haben soll. H._____ gab ferner als Zeuge zu Protokoll, dass sein Sohn einmal ein Handyabo bei der V._____ gehabt habe (Urk. D1/13/1 S. 12). Schliesslich enthält die Zahlungsliste – entgegen der Darlegung der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.4. S. 155) – mehrere Positionen (eine maschinengeschriebe- ne und eine handschriftlich vermerkte) betreffend V._____. Auch wenn sich die in der Zahlungsliste von H._____ aufgeführten Positionen be- treffend V._____ letztlich nicht bestimmten prozessgegenständlichen Zahlungen zuordnen lassen, lässt sich unter diesen Gegebenheiten nicht rechtsgenügend ausschliessen, dass die Zahlungen zu Lasten der Privatklägerin rechtmässig er- folgten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.4.-3.4.8.7.6.) sind die Zahlung 123 von Fr. 53.80, die Zahlungen 124, 130-132, 136, 137, 139 und 140 über den Betrag von Fr. 1'404.10 sowie die Zahlung 138 über Fr. 145.–, demnach Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'602.90, somit als rechtmässig er- folgt einzustufen. 4.5.6.5. W._____ AG Hinsichtlich der zu Ungunsten der Privatklägerin und zu Gunsten der W._____ AG vorgenommenen Zahlung 125 ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen seitens

- 114 - der Vorinstanz bezüglich Überweisungsbeleg sowie die Aussagen des Beschul- digten, von M._____, von H._____ sowie von P._____ zu verweisen (Urk. 138 E. 3.4.8.7.11. S. 163 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.11. S. 164) kann gestützt auf die Beweismittel nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwendung der Software W'._____ bei der A._____ AG, welche erwiesen ist, nicht aus- schliesslich über die G._____ Treuhand AG oder die G._____ Informatik AG lief, sondern – zumindest zwischenzeitlich oder für den Bezug gewisser Leistungen oder Produkte – eine direkte Geschäftsbeziehung zwischen der Privatklägerin und der W._____ AG bestand. Deshalb erweist sich die Zahlung 125 über Fr. 807.– als rechtmässig. 4.5.6.6. AA._____ AG Hinsichtlich der zu Ungunsten der Privatklägerin und zu Gunsten der AA._____ AG vorgenommenen Zahlung 126 im Betrag von Fr. 2'400.– ist vorab wiederum auf die zutreffenden Erwägungen seitens der Vorinstanz bezüglich Überwei- sungsbeleg sowie die Aussagen des Beschuldigten, von M._____ und von H._____ zu verweisen (Urk. 138 E. 3.4.8.7.14. S. 167). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.14. S. 167 f.) lässt sich im für die prozess- gegenständliche Zahlung massgebenden Zeitraum weder eine Geschäftsbezie- hung der AA._____ AG zur A._____ AG noch zu einer dem Beschuldigten zuzu- ordnenden Unternehmen feststellen. Vor diesem Hintergrund kann nicht ange- nommen werden, dass der Beschuldigte die Zahlung zugunsten der AA._____ AG unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst hat. Die Zahlung 126 über Fr. 2'400.– ist somit als rechtmässig erfolgt einzustufen. 4.5.6.7. AB._____ AG Hinsichtlich der zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AB._____ AG vorgenommenen Zahlung 127 im Betrag von Fr. 10'000.– ist zunächst auf die zu- treffenden Erwägungen seitens der Vorinstanz bezüglich Überweisungsbeleg so- wie der Aussagen des Beschuldigten, von M._____ und von H._____ zu verwei- sen (Urk. 138 E. 3.4.8.7.1. S. 150). Eine Geschäftsbeziehung zwischen der

- 115 - A._____ AG und der AB._____ AG ist gestützt auf die Aussagen der Beteiligten nicht ersichtlich. Unstrittig und erstellt ist hingegen, dass im massgebenden Zeit- punkt der in Frage stehenden Überweisung bei der AB._____ AG BG._____, der Vater des Beschuldigten, alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift war. Der Beschuldigte bestritt, die entsprechende Überweisung veranlasst zu haben. Indes anerkannte er, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgte (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 4). Auch seitens des Verteidigers wurde eingeräumt, dass die Zahlung an die AB._____ AG keinen Sinn mache und dass sie nach entsprechender Reklamation offenbar zurückvergütet worden sei (Urk. 84 S. 30), was seitens des Geschä- digtenvertreters bestätigt wurde (Ordn. 31, Eingabe von Rechtsanwalt X._____ vom 8. Juni 2012 S. 6). Entsprechend reduzierte die Privatklägerin ihre Schaden- ersatzforderung um diese Fr. 10'000.– (Urk. D1/34/4). Demgemäss ist erstellt, dass die Zahlung zugunsten der AB._____ AG unberech- tigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst wurde. Auch wenn der Beschuldigte in Abrede stellte, die Zahlung veranlasst zu haben, ist gestützt auf sein übriges Ver- halten wie auch den familiären Konnex zur AB._____ AG – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.1. S. 150 f.) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte hier- für verantwortlich ist. Die Zahlung 127 im Betrag von Fr. 10'000.– erfolgte somit unberechtigt. 4.5.6.8. AC._____ AG Hinsichtlich der zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AC._____ AG vorgenommenen Zahlung 128 im Betrag von Fr. 501.76 ist zunächst auf die zu- treffenden Erwägungen seitens der Vorinstanz bezüglich Überweisungsbeleg so- wie der Aussagen des Beschuldigten, von M._____ und von H._____ zu verwei- sen (Urk. 138 E. 3.4.8.7.9. S. 160). Für den Bestand einer Geschäftsbeziehung zwischen der A._____ AG und der AC._____ AG sind aus den Akten keine Hin- weise ersichtlich. Demgegenüber ist belegt, dass zu Lasten des Beschuldigten und/oder M._____, der G._____ Treuhand AG, der G._____ Informatik AG sowie der S._____ AG zwischen dem 29. Dezember 2009 und dem 7. Juli 2011 mehre- re Zahlungen zu Gunsten der AC._____ AG ausgeführt wurden (Ordn. 8

- 116 - Reg. 27.14.; Ordn. 9 Reg. 33.25.; Ordn. 14 Reg. 10, 14 u. 21). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.9. S. 161) und der Privatklägerin (Urk. 122 S. 20) ist es des- halb als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte und/oder M._____, die G._____ Treuhand AG, die G._____ Informatik AG und die S._____ AG im für die Zahlungen massgebenden Zeitraum Produkte und/oder Leistungen von der AC._____ AG bezogen hatten. Unter Mitberücksichtigung des übrigen Verhaltens des Beschuldigten ist es deshalb rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldig- te auch die Zahlung 128 im Betrag von Fr. 501.76 zugunsten der AC._____ AG unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst hat. Die Zahlung 128 im Betrag von Fr. 501.76 ist demgemäss unberechtigt erfolgt. 4.5.6.9. AD._____ AG Hinsichtlich der zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AD._____ AG vorgenommenen Zahlung 129 über Fr. 983.45 kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen seitens der Vorinstanz bezüglich Überweisungsbeleg sowie der Aussagen des Beschuldigten, von M._____, von H._____ sowie von P._____ verwiesen werden (Urk. 138 E. 3.4.8.7.12. S. 164 f.). Für den Bestand einer Ge- schäftsbeziehung zwischen der A._____ AG und der AD._____ AG spricht vorlie- gend der Umstand, dass gestützt auf die zuvor genannten Aussagen sowie die bereits seitens der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.12. S. 165) erwähnte Homepa- ge der AD._____ AG (www.AD._____.ch) als erwiesen anzunehmen ist, dass sei- tens der AD._____ AG Produkte und Dienstleistungen rund um das Programm W'._____ angeboten wurden, welches bei der Privatklägerin in der massgeben- den Zeit – Zeitpunkt der in Frage stehenden Zahlung war der 28. März 2011 – in Betrieb war. Auch wenn die G._____ Informatik AG zeitnah eine Überweisung von Fr. 1'862.35 zu Gunsten der AD._____ AG getätigt hat (Ordn. 14 Reg. 16), ist es angesichts der genannten Umstände – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.12. S. 166) und entgegen der Auffassung der Privatklägerin (Urk. 122 S. 20) – nicht erstellt, dass der Beschuldigte die in Frage stehende Zahlung unbe- rechtigt zu Lasten der Privatklägerin veranlasst hat. Die Zahlung 129 über Fr. 983.45 erfolgte demzufolge rechtmässig.

- 117 - 4.5.6.10. AE._____ Communications SA Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AE._____ Communications SA die Zahlung 133 im Betrag von Fr. 595.45 vorgenommen zu haben. Diesbezüglich wurden seitens der Vorinstanz der massgebende Überweisungsbeleg sowie die relevanten Aussagen des Be- schuldigten, von M._____ und von H._____ zutreffend erwähnt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.13. S. 166). Ebenso befinden sich zwei Schreiben seitens der AE._____ Communications SA vom 24. April 2012 und 11. Mai 2012 bei den Akten, in denen der Anklagebehörde mitgeteilt wird, dass sie in ihrer Buchhaltung keine Rechnung vom 28. März 2011 zu Lasten der A._____ AG oder zu Lasten der G._____ Treuhand AG über einen Betrag von Fr. 595.45 habe finden können (Ordn. 19 Reg. 5.2.). Gestützt auf dieses Beweisergebnis ist weder erstellt, dass die A._____ AG noch die G._____ Treuhand AG oder sonst eine der Sphäre des Beschuldigten zuzu- ordnende Person im massgebenden Zeitraum eine geschäftliche Beziehung zur AE._____ Communications SA pflegte. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 2.4.8.7.13. S. 167) ist somit nicht erwiesen, dass der Beschuldigte die Zahlung zu Gunsten der AE._____ Communications SA unberechtigt zu Lasten der A._____ AG ver- anlasst hat. Die Zahlung 133 über Fr. 595.45 erfolgte deshalb rechtmässig. 4.5.6.11. AF._____ Hinsichtlich der zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AF._____ vor- genommenen Zahlung 134 über Fr. 382.– kann vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen seitens der Vorinstanz bezüglich Überweisungsbeleg sowie der Aussagen des Beschuldigten, von M._____, von H._____ sowie von P._____ verwiesen werden (Urk. 138 E. 3.4.8.7.7. S. 157). Für den Bestand einer Geschäftsbezie- hung zwischen der A._____ AG und der AF._____, einem gemäss Aussage von M._____ ganz kleinem Unternehmen, welches EDV Support mache (Ordn. 17 Reg. 3.2. S. 15), gibt es in den Akten keine Stütze. Der Beschuldigte räumte in- dessen ein, dass die AF._____ für den Support der G._____ Informatik AG zu-

- 118 - ständig gewesen sei, wohingegen er zu Protokoll gab, nicht mehr zu wissen, ob sie auch den Support für die A._____ AG geleistet hätten (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 10). Demnach ist davon auszugehen, dass im für die Zahlung massgebenden Zeitraum eine geschäftliche Beziehung zwischen der G._____ Informatik AG und der AF._____ bestand. Gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten und un- ter Mitberücksichtigung weiterer prozessgegenständlicher Zahlungen, welche sich als unberechtigt erwiesen, ist vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte auch die Zahlung zu Gunsten der AF._____ unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veran- lasst hat. Die Zahlung 134 über Fr. 382.– ist demnach unberechtigt erfolgt. 4.5.6.12. AG._____ Schweiz Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AG._____ Schweiz die Zahlung 135 im Betrag von Fr. 223.90 vorgenommen zu haben. Diesbezüglich wurden seitens der Vorinstanz der mass- gebende Überweisungsbeleg, die der Überweisung zugrunde liegenden zwei Rechnungen vom 3. Februar 2011 über Fr. 70.– bzw. vom 4. Februar 2011 über Fr. 153.90 sowie die relevanten Aussagen des Beschuldigten, von M._____ und von H._____ zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.8. S. 158). Seitens der Verteidigung wird geltend ge- macht, dass feststehe, dass die Privatklägerin früher schon und auch später wie- der bei der AG._____ eingekauft habe (Urk. 84 S. 29). Von H._____ wurde denn auch eingeräumt, dass es sich bei der AG._____ um eine Lieferantin der A._____ AG gehandelt habe. Demgegenüber bestritt er, dass die prozessgegenständli- chen Rechnungen, im Gegensatz zu derjenigen vom 4. Januar 2012 (Ordn. 33 Reg. 11), das Produktesortiment der A._____ AG betreffen würden (Urk. D1/13/1 S. 13). Der Bestand der Rechnung vom 4. Januar 2012 bzw. die entsprechende Aussage von H._____ belegen, dass die A._____ AG in einer geschäftlichen Be- ziehung zur AG._____ Schweiz gestanden hat. Entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.8. S. 159 f.) sowie derjenigen der Privatklägerin (Urk. 122 S. 20) lässt sich indes nicht rechtsgenügend ausschliessen, dass aufgrund dieser Geschäftsbeziehung noch weitere Produkte bei der AG._____ Schweiz be-

- 119 - stellt worden sind, auch wenn sich bei den Akten keine weiteren Anhaltspunkte für die in Frage stehenden Bestellungen finden und Geschäftsbeziehungen zwischen der AG._____ Schweiz einerseits und dem Beschuldigten bzw. M._____ und der G._____ Informatik AG andererseits erstellt sind (Ordn. 14 Reg. 10 u. 16). Bei diesem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass die Zahlung zu Lasten der A._____ AG rechtmässig war. Die Zahlung 135 über Fr. 223.90 ist somit rechtmässig erfolgt. 4.5.6.13. Zwischenergebnis Hinsichtlich der zu Lasten der A._____ AG an die weiteren Drittpersonen erfolgten Zahlungen erweisen sich solche im Umfang von Fr. 30'111.86 als unberechtigt (T._____ AG; U._____ AG; Q._____; AB._____ AG; AC._____ AG; AF._____) und solche im Betrag von Fr. 6'612.70 als rechtmässig (V._____ (Schweiz) AG; V._____ Mobile AG; V._____ Solution AG; W._____ AG; AA._____ AG; AD._____ AG; AE._____ Communications SA; AG._____ Schweiz) erfolgt. 4.5.7. Ergebnis Bezüglich der Zahlungen 19 bis 80 an die G._____ Treuhand AG im Gesamtbe- trag von Fr. 244'982.75 erweisen sich solche im Betrag von Fr. 202'311.– als rechtmässig erfolgt, solche im Betrag von Fr. 42'671.75 demgegenüber als unbe- rechtigt. Hinsichtlich der Zahlungen 1 bis 18 an den Beschuldigten und M._____ erweisen sich Fr. 31'600.– als berechtigt, demgegenüber der Restbetrag von Fr. 47'326.05 unberechtigt erfolgte. Hinsichtlich G._____ Informatik AG erweisen sich von den Zahlungen 100 bis 117 der Privatklägerin im Betrag von Fr. 56'819.85 solche im Gesamtbetrag von Fr. 37'500.– als rechtmässig. Zahlungen der Privatklägerin im Betrag von Fr. 19'319.85 erweisen sich demgegenüber als unberechtigt.

- 120 - Von den zu Gunsten der S._____ AG ausgeführten Zahlungen 81 bis 99 erweist sich lediglich ein Anteil von Fr. 11'600.– rechtmässig, der Restbetrag von Fr. 73'040.95 erfolgte demgegenüber unberechtigt. Von den Zahlungen 118 bis 140 an weitere Drittpersonen erweisen sich solche im Betrag von Fr. 6'612.70 als berechtigt, solche im Betrag von Fr. 30'111.86 indes- sen als unrechtmässig. Die rechtmässig erfolgten Zahlungen ergeben demgemäss einen Betrag von Fr. 289'623.70. Demgegenüber erfolgten Zahlungen im Betrag von Fr. 212'470.46 unrechtmässig. Vom berechtigten Anteil sind die bezogenen Akontozahlungen von Fr. 24'445.05 bereits abgezogen und im unberechtigten Anteil sind die bereits zu- rückerstatteten Fr. 20'000.– noch enthalten. Letzteres wird bei der Beurteilung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin zu berücksichtigen sein. IV. Rechtliche Würdigung A. Abgrenzung Art. 146 StGB und Art. 147 StGB

1. In rechtlicher Hinsicht sieht die Staatsanwaltschaft durch das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB und eventualiter den Tat- bestand des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als er- füllt an (Urk. D1/48 I. Dossier 1). Art. 147 StGB wurde geschaffen, um den sog. Computerbetrug, bei welchem nicht ein Mensch, sondern eine Maschine ge- täuscht und der daher nicht unter den klassischen Betrugstatbestand fällt, erfas- sen zu können. Die Bestimmung von Art. 147 StGB lehnt sich an den Tatbestand des Betruges an. Dabei tritt an die Stelle der arglistigen Täuschung und der Er- weckung eines Irrtums beim Täuschungsopfer die Datenmanipulation und das Er- zielen eines unzutreffenden Ergebnisses der Datenverarbeitung, und an die Stelle der Vermögensdisposition des Betrugsopfers die vom Computer vorgenommene Vermögensverschiebung zu Lasten Dritter, etwa durch Auszahlung eines Barbe- trages, durch eine Gutschrift auf ein Konto oder durch eine unterbliebene "not- wendige" Belastung eines Kontos. Die Vermögensverschiebung muss wie beim

- 121 - Betrug nach Art. 146 StGB einen Vermögensschaden bewirken (BGer 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 3.3.1; BGE 129 IV 315, E. 2.1).

2. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.1. S. 170) ist davon auszugehen, dass vor- liegend durch den Beschuldigten keine Daten unrichtig oder unbefugt verwendet wurden (s. hierzu BSK StGB II-FIOLKA, Art. 147 StGB N 9 ff. m.w.H.): So wirkte der Beschuldigte vorliegend weder mittels Daten, zu deren Verwendung er nicht befugt war, auf eine Datenverarbeitungsanlage ein (vgl. BGer 6S.247/2001 vom

10. Mai 2001, E. 2.a), noch verwendete er Daten, die mit der tatsächlichen oder rechtlichen Wirklichkeit nicht übereinstimmten (vgl. TRECHSEL/CRAMERI in: Trech- sel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 147 StGB N 4 m.w.H.). Vorliegend ist vielmehr erstellt, dass die einzelnen Zahlungen zu Lasten der A._____ AG nicht durch den Be- schuldigten selbst ausgelöst werden konnten, weil diese von I._____ bzw. insbe- sondere von H._____ freigegeben werden mussten (s. vorstehend unter E. III.D.4.3.). Deshalb fällt die Anwendung von Art. 147 StGB vorliegend ausser Betracht. B. Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB

1. Rechtliche Grundlagen

E. 14 S. 163 ff.) wiederum als berechtigt qualifiziert wurden (vgl. vorstehend unter E. III.D.4.5.6.5./6./9./10.). Demgegenüber sind vom vorgenannten Betrag noch die bereits zurückerstatteten Fr. 20'000.– (je Fr. 10'000.– betr. AB._____ AG und T._____ AG; s. vorstehend unter E. III.D.4.5.6.1. bzw. 4.5.6.7. bzw. 4.5.7. sowie die Zustimmung der Privatklägerin in Urk. 122 S. 6 und Urk. 163 S. 6, 20) in Ab- zug zu bringen, womit sich der Vermögensschaden entsprechend auf Fr. 192'470.46 reduziert. Seitens der Privatklägerin wird ferner zugestanden, dass sich der Schadensbetrag um die Ersatzforderung im Vergleich zwischen ihr und M._____ im Betrag von Fr. 89'875.– reduziert (Urk. 122 S. 6; Urk. 163 S. 6, 20). Damit resultiert vorliegend eine noch offene Zivilforderung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 102'595.46. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 9.9.) sind Schadens- zinsen von 5% ab dem 31. Dezember 2011 geschuldet. Im Übrigen ist die Forde- rung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 102'595.46 zu bezahlen. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 9.9. bzw. 9.10.) sind Schadenszinsen von 5% ab dem 31. Dezember 2011 geschuldet. Im Übrigen ist die Forderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Ersatzforderung und Beschlagnahme

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Staat eine Ersatzforde- rung in der Höhe des der Privatklägerin zugesprochenen Schadenersatzes zu be- zahlen, wobei der dabei erhältlich gemachte Betrag der Privatklägerin in Anrech-

- 160 - nung an ihren Schadenersatzanspruch zugesprochen wurde (Urk. 138 E. 10). Zu diesem Zweck wurde schliesslich auch die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre hinsichtlich des im hälftigen Miteigentum des Beschuldigten befindlichen Grundstücks aufrecht erhalten (Urk. 138 E. 11).

2. Dabei verkennt die Vorinstanz jedoch, dass es der Privatklägerin bereits ei- nen Schadenersatzanspruch zugesprochen hat, den diese nach den schuld- und betreibungsrechtlichen Regeln beim Beschuldigten einfordern kann. Eine Einzie- hung bzw. eine an deren statt ausgesprochene Ersatzforderung ist jedoch sub- sidiär zum Rückerstattungsanspruch des Verletzten, dem durch die Zusprechung des vorerwähnten Schadenersatzanspruchs bereits genügend Rechnung getra- gen wurde. Ausserdem würde dem Staat bei gegenteiligen Vorgehen lediglich die Funktion einer Inkassostelle zukommen, was schon im Ansatz fragwürdig er- scheint. Dies würde lediglich in Prozessen ohne eine verfahrensbeteiligte Privat- klägerin, welcher der Schaden zugewiesen werden kann, Sinn machen – wie dies häufig in Fällen der vorliegend ebenfalls im Raum stehenden Geldwäscherei vor- kommt. Nachdem das Verfahren in diesem Punkt jedoch einzustellen ist (vgl. vor- stehend E. II.7), bleibt für ein derartiges Vorgehen somit kein Raum mehr.

3. Es ist im Ergebnis somit darauf zu verzichten, den Beschuldigten zur Leis- tung einer Ersatzforderung zu verpflichten. Infolgedessen ist die am 21. März 2012 von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verfügte und am 17. Juni 2013 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland abgeänderte Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils des Be- schuldigten am Grundstück Grundregister Blatt 1(Kataster Nr. 2 , C._____) und Grundregister Blatt 3 (Kataster Nr. 4 , D._____), Im C._____ …, ... E._____, mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuheben.

- 161 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfestsetzung

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abtei- lung, vom 12. Dezember 2018 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprü- che), 5 (Absehen vom Widerruf), 12 (Absehen von Urteilsveröffentlichung) und 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB eingestellt.
  4. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig - 166 - − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; sowie − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wo- von 10 Tage durch Haft erstanden sind.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüg- lich 10 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  7. Es wird ein Berufsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB angeordnet und dem Beschuldigten verboten, während fünf Jahren als Treuhänder / Buch- halter oder in jeder vergleichbaren Art im Finanzbereich tätig zu sein.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 102'595.46 nebst Zins zu 5% ab 31. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwie- sen.
  9. Die am 21. März 2012 von Staatsanwalt lic. iur. Andreas Baumgartner von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verfügte und am 17. Juni 2013 von Staatsanwältin lic. iur. Iris Matzinger von der Staatsanwaltschaft See / Oberland abgeänderte Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils des Beschuldigten am Grundstück Grund- register Blatt 1(Kataster Nr. 2 , C._____) und Grundregister Blatt 3 (Kataster Nr. 4 , D._____), Im C._____ …, ... E._____, wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 25'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1 2 '500.– amtliche Verteidigung. - 167 -
  11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 5/6 vorbehalten.
  12. Dem Beschuldigten wird für die frühere erbetene Verteidigung eine reduzier- te Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– für das gesamte Verfahren, jedoch keine Umtriebsentschädigung, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  13. Der Privatklägerin wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
  14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 168 - − das Grundbuchamt E._____, F._____ ..., ... E._____ (im Auszug des Dispositivs Ziffer 7, mit Vermerk der Rechtskraft).
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190103-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic . iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber MLaw Suter Urteil vom 17. Dezember 2019 in Sachen A._____ AG, Privatklägerin und Erstberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Rothen- bach, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. und Widerruf

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom

12. Dezember 2018 (DG180004)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/48). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 138 S. 270 ff.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der Urkundenfälschung (Gebrauch) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB ist konsumiert.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon bis und mit heute 10 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 10 Tage [erstanden durch Haft]) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der bedingte Strafvollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24.9.2010 ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 160.– wird nicht widerrufen.

- 4 -

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 98'049.80 nebst Zins zu 5% ab dem 31.12.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg ver- wiesen, ohne dass der Beschuldigte diesbezüglich dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig erklärt wird.

7. Der Privatklägerin wird keine Umtriebs-/Prozessentschädigung zugespro- chen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB den Betrag von Fr. 98'049.80 zu bezahlen.

9. Der vom Beschuldigten erhaltene und/oder im Zwangsvollstreckungsverfah- ren erhältlich gemachte Betrag der Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziff. 8 wird der Privatklägerin zugesprochen, und zwar in Anrechnung an ih- ren Schadenersatzanspruch gemäss vorstehender Ziff. 6, womit sich Letzte- rer in entsprechendem Umfange reduziert.

10. Die am 21.3.2012 von Staatsanwalt lic. iur. Andreas Baumgartner von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verfügte und am 17.6.2013 von Staatsanwältin lic. iur. Iris Matzinger von der Staatsanwaltschaft See / Ober- land abgeänderte Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils des Beschuldigten am Grundstück Grundregis- ter Blatt 1 (Kataster Nr. 2, C._____) und Grundregister Blatt 3 (Kataster Nr. 4, D._____), Im C._____ …, ... E._____, wird über die Rechtskraft des Urteils hinaus aufrecht erhalten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziff. 8 einerseits und der weiteren fi- nanziellen Forderungen des Staates gegenüber dem Beschuldigten aus dem vorliegenden Strafverfahren (auferlegte Verfahrenskosten, einschliess- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung) andererseits oder bis zur Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Durchset- zung dieser Forderungen (SchKG-Verfahren) bzw. bis zur Ablösung der Be- schlagnahme bzw. Grundbuchsperre durch eine Sicherungsmassnahme im

- 5 - Zwangsvollstreckungsverfahren (SchKG-Verfahren), jedoch längstens für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids be- treffend Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung dieser Forderungen. Im Umfang wie die Beschlagnahme wegfällt, wird das Grundstück freigege- ben.

11. Es wird ein Berufsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB angeordnet und dem Beschuldigten verboten, während fünf Jahren als Treuhänder / Buch- halter oder in jeder vergleichbaren Art im Finanzbereich tätig zu sein.

12. Eine Veröffentlichung des Urteils im Sinne von Art. 68 Abs. 1 StGB wird nicht angeordnet.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Kosten Vorverfahren, Fr. 7'130.30 Auslagen MIG, Fr. 18.– Auslagen, Fr. 50.– Entschädigung Zeuge, Fr. 1'260.– Entschädigung Kapo Zürich. Über allfällige weitere Kosten (Barauslagen etc.) wird die Gerichtskasse se- parat Rechnung stellen.

14. Die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe dieser Kosten wird mit separatem Beschluss entschieden.

16. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebs-/Prozessentschädigung zugespro- chen.

- 6 -

17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, im Doppel, − den Vertreter der Privatklägerin, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, und hernach als begründetes Urteil an − den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, im Doppel, − den Vertreter der Privatklägerin, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste mit Vermerk der Rechtskraft, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des DNA-Profils", − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern, − das Grundbuchamt E._____, F._____ ..., ... E._____ (im Auszug des Dispositivs Ziffer 10, mit Vermerk der Rechtskraft).

18. Gegen dieses Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftli- che Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, wel- che Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Wer-

- 7 - den nur Teile des Urteils angefochten, so ist verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Über die Zulässigkeit der Berufung entscheidet die Rechtsmittelinstanz. Sodann beschliesst das Gericht:

1. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten im Zusammenhang mit der heutigen Hauptver- handlung aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) entschädigt. Die Auszahlung erfolgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses auf ein von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ noch zu bezeichnendes Konto.

2. Schriftliche Eröffnung mit vorstehendem Urteil an − den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Bezirksgerichtskasse.

3. Gegen diesen Beschluss kann eine Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO er- hoben werden (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung mündlich oder schriftlich sowie begründet beim Obergericht des Kantons Zürich einzureichen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Über die Zulässigkeit der Beschwerde entscheidet die Rechtsmittelinstanz.

- 8 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung: (schriftlich; Urk. 140) "A. Vorfragen

1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil nichtig ist.

2. Ev. sei auf die Anklage nicht einzutreten und das angefochtene Urteil sei, unter Regelung der Entschädigungsfolgen, aufzuheben.

3. Ev. sei festzustellen, dass die von der Polizei "sichergestellten" Buchhaltungsdaten-/unterlagen der G._____ Treuhand AG sowie allenfalls weiterer beteiligter Unternehmen nicht, jedenfalls nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen. B. Materielle Anträge (Im Falle des Eintretens:)

1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 1 von den Vorwür- fen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung (Ge- brauch), der Misswirtschaft und der mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen.

2. Ziff. 3 und 4 seien aufzuheben; im Falle eines Schuldspruchs bzw. teilweisen Schuldspruchs sei der Beschuldigte milde, mit maximal 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Gewäh- rung des bedingten Vollzugs.

3. Ziff. 6 sei aufzuheben, und die Zivilforderung der Geschädigten sei vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, ev. sei sie auf den Zivilweg zu verweisen, ohne dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig erklärt wird.

4. Ziff. 8 sei aufzuheben, und auf eine Ersatzforderung sei zu ver- zichten.

5. Ziff. 9 sei entsprechend Ziff. 8 aufzuheben.

- 9 -

6. Ziff. 10 sei aufzuheben, und auf eine Grundbuchsperre sei zu verzichten.

7. Ziff. 14 sei bezüglich Kosten des Vor- und Hauptverfahrens, in- klusive Auslagen MIG und Entschädigung der Kapo Zürich, auf- zuheben, und diese Kosten seien neu ausgangsgemäss zu vertei- len; im Falle eines Schuldspruchs seien die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens aufgrund der irreführenden Strafanzeige betref- fend Vorwurf der Veruntreuung sowie des Missbrauchs einer DVA der verursachenden Privatklägerin aufzuerlegen, im Übrigen sei- en sie, unter Berücksichtigung der erfolgten Freisprüche, dem Beschuldigten teilweise aufzuerlegen, jedoch aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage zu erlassen, ev. auf den allfälligen Über- schuss aus der allfälligen Verwertung seines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft Im C._____ …, ... E._____ zu beschränken.

8. Ziff. 16 sei aufzuheben, und dem Beschuldigten sei die volle, ev. eine teilweise Entschädigung für die erbetene Verteidigung sowie eine Genugtuung für die ungerechtfertigte Haft zuzusprechen.

9. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive diejeni- gen der amtlichen Verteidigung, seien vom Staat zu übernehmen bzw., im Falle der Auflage, aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten zu erlassen, ev. auf den allfälligen Überschuss aus der allfälligen Verwertung des Miteigentumsanteils des Beschul- digten an der Liegenschaft Im C._____ …, ... E._____ zu be- schränken."

b) Der Privatklägerin: (schriftlich; Urk. 163) "1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Dispositivziffer 6 zu ver- pflichten, der Privatklägerin CHF 362'902.30 nebst Zins zu 5% ab dem 31. Dezember 2011 zu bezahlen;

- 10 -

2. Der Privatklägerin sei in Aufhebung von Dispositivziffer 7 eine Umtriebs- und Prozessentschädigung im Umfang von CHF 165'278.80 zuzusprechen;

3. Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Dispositivziffer 8 zu ver- pflichten, dem Staat als Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB den Betrag von CHF 300'000.– zu bezahlen;

4. Es sei der Privatklägerin in Aufhebung von Dispositivziffer 9 die Ersatzforderung von CHF 300'000.– in Anrechnung an ihren Schadenersatz zuzusprechen;

5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin ihre Zi- vilforderung im Umfang der zugesprochenen Ersatzforderung an den Staat abtritt;

6. Es sei die Grundbuchsperre der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. März 2012 betreffend der hälftigen Miteigen- tumsanteile an den Grundstücken Grundregister Blatt 1 (Kataster Nr. 2 , C._____) und Grundregister Blatt 3 (Kataster Nr. 4, D._____), beide in ... E._____, bis zum Abschluss der staatlichen Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schuldigten."

c) Der Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich: (schriftlich; Urk. 162) "1. Der Beschuldigte B._____ sei wegen gewebsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), Urkundenfälschung (Ge- brauch, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bislang erstandenen Haft.

2. Im Übrigen sei das (neuerliche) Urteil des Bezirksgerichts Pfäffik- on (DG180004) vom 12. Dezember 2018 zu bestätigen.

- 11 - sowie sollte die Berufungsinstanz die relativ milde ausgefallene Bestrafung des beschuldigten B._____ durch die Vorinstanz in Höhe einer Frei- heitsstrafe von lediglich 3 Jahren (unter Anrechnung der bislang er- standenen Haft) bestätigen folgenden Eventualantrag:

3. Die 3-jährige Freiheitsstrafe sei nicht (auch nicht teilweise) aufzu- schieben, sondern gesamthaft zu vollziehen." ________________________________

- 12 - Inhaltsverzeichnis I. Prozessgeschichte ...................................................................................... 15 II. Prozessuales .............................................................................................. 17

1. Beweisanträge ...................................................................................... 17

2. Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils ................................................. 20

3. Anklagegrundsatz ................................................................................. 23

4. Verwertbarkeit ....................................................................................... 27

5. Abweichende rechtliche Würdigung ...................................................... 29

6. Teilrechtskraft ....................................................................................... 30

7. Verjährung ............................................................................................ 31 III. Materielles ................................................................................................... 32 A. Vorwurf der Anklagebehörde ...................................................................... 32 B. Standpunkte der übrigen Parteien .............................................................. 33 C. Beweisgrundsätze ....................................................................................... 34 D. Beweiswürdigung ........................................................................................ 37

1. Im Allgemeinen ..................................................................................... 37

2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten ............................................................ 37 2.1. Grundlagen ..................................................................................... 37 2.2. Beschuldigter .................................................................................. 37 2.3. H._____ .......................................................................................... 38 2.4. I._____ ........................................................................................... 38 2.5. J._____ ........................................................................................... 39 2.6. K._____ .......................................................................................... 39 2.7. L._____ .......................................................................................... 40 2.8. M._____ ......................................................................................... 40 2.9. N._____ .......................................................................................... 40 2.10. O._____ .......................................................................................... 41 2.11. P._____ .......................................................................................... 41 2.12. Q._____ .......................................................................................... 42 2.13. Unterbliebene und unerhebliche Einvernahmen ............................. 42

3. Dienstleistungen des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG . 42 3.1. Im Allgemeinen ............................................................................... 42 3.2. Schriftliche Vereinbarungen ........................................................... 43 3.3. Beginn der Zusammenarbeit .......................................................... 44 3.4. Vereinbarung eines Aufwandhonorars ........................................... 45 3.5. Aufgabenbereich der G._____ Treuhand AG ................................. 48 3.6. Mehraufwand durch Ausfall von I._____ ........................................ 50 3.7. Mehraufwand durch Ausfall von H._____ ....................................... 52 3.8. Ausscheiden von R._____ und O._____ ........................................ 52 3.9. Ferienvertretungen ......................................................................... 53 3.10. Mehraufwand durch Einführung der Software W'._____ ................ 54 3.11. Mehraufwand durch Zusatzaufgaben ............................................. 55 3.12. Präsenz des Beschuldigten bei der Privatklägerin ......................... 56 3.13. Personelle Vermischungen ............................................................. 58 3.14. Zusammenfassende Einschätzung ................................................ 59

4. Rechtmässigkeit der seitens der Privatklägerin geleisteten Zahlungen 62

- 13 - 4.1. Im Allgemeinen .............................................................................. 62 4.2. Belastung des Beschuldigten ......................................................... 72 4.3. Autorisierungsvorgänge hinsichtlich der Konten der Privatklägerin 73 4.4. Unterbliebene Überprüfung der Rechtmässigkeit der Zahlungen seitens der A._____ AG ................................................................. 79 4.5. Würdigung der Honorarrechnungen und der übrigen Beweise ...... 79 4.5.1. Im Allgemeinen ...................................................................... 79 4.5.2. Zahlungen zu Gunsten der G._____ Treuhand AG ............... 89 4.5.3. Zahlungen zu Gunsten des Beschuldigten bzw. M._____ persönlich ............................................................................... 98 4.5.4. Zahlungen zu Gunsten der G._____ Informatik AG ............. 103 4.5.5. Zahlungen zu Gunsten der S._____ AG .............................. 106 4.5.6. Zahlungen zu Gunsten weiterer Drittpersonen ..................... 109 4.5.6.1. T._____ AG .......................................................................... 109 4.5.6.2. U._____ AG ......................................................................... 110 4.5.6.3. Q._____ ............................................................................... 111 4.5.6.4. V._____ Solution AG / V._____ Mobile AG / V._____ (Schweiz) AG ........................................................................................ 112 4.5.6.5. W._____ AG ........................................................................ 113 4.5.6.6. AA._____ AG ....................................................................... 114 4.5.6.7. AB._____ AG ....................................................................... 114 4.5.6.8. AC._____ AG ....................................................................... 115 4.5.6.9. AD._____ AG ....................................................................... 116 4.5.6.10. AE._____ Communications SA ............................................ 117 4.5.6.11. AF._____ ............................................................................. 117 4.5.6.12. AG._____ Schweiz .............................................................. 118 4.5.6.13. Zwischenergebnis ................................................................ 119 4.5.7. Ergebnis ............................................................................... 119 IV. Rechtliche Würdigung ............................................................................... 120 A. Abgrenzung Art. 146 StGB und Art. 147 StGB ....................................... 120 B. Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ..................................................... 121

1. Rechtliche Grundlagen ....................................................................... 121

2. Täuschungshandlung ......................................................................... 123

3. Arglist .................................................................................................. 123

4. Irrtum .................................................................................................. 125

5. Vermögensdisposition ........................................................................ 126

6. Vermögensschaden ............................................................................ 126

7. Vorsatz bzw. Bereicherungsabsicht .................................................... 126

8. Gewerbsmässigkeit ............................................................................ 126

9. Keine separate Verurteilung betreffend Anklageziffer II ...................... 127

10. Zwischenergebnis ............................................................................... 127 C. Mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ..... 128

1. Rechtliche Grundlagen ....................................................................... 128

2. Honorarrechnungen ............................................................................ 130

3. Betreibungsregisterauszug ................................................................. 130 D. Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB ....................................................... 134

1. Rechtliche Grundlagen der Misswirtschaft gem. Art. 165 Ziff. 1 StGB 134

- 14 -

2. Rechtliche Grundlagen der Unterlassung des Buchführung gem. Art. 166 StGB ................................................................................................... 136

3. Beurteilung.......................................................................................... 137 E. Ergebnis der rechtlichen Würdigung ....................................................... 144 V. Sanktion .................................................................................................... 144 A. Strafrahmen ............................................................................................ 144 B. Strafzumessungsfaktoren ....................................................................... 145 C. Konkrete Strafzumessung ....................................................................... 145

1. Gewerbsmässiger Betrug ................................................................... 145 1.1. Objektive Tatschwere ................................................................... 145 1.2. Subjektive Tatschwere ................................................................. 146 1.3. Einschätzung ............................................................................... 147

2. Urkundenfälschung ............................................................................. 147 2.1. Objektive Tatschwere ................................................................... 147 2.2. Subjektive Tatschwere ................................................................. 147 2.3. Einschätzung ............................................................................... 148

3. Misswirtschaft ..................................................................................... 148 3.1. Objektive Tatschwere ................................................................... 148 3.2. Subjektive Tatschwere ................................................................. 148 3.3. Einschätzung ............................................................................... 149

4. Täterkomponente ................................................................................ 149

5. Strafart ................................................................................................ 152

6. Ergebnis ............................................................................................. 153

7. Vollzug ................................................................................................ 153

8. Anrechnung Haft ................................................................................. 155 VI. Berufsverbot .............................................................................................. 156 VII. Zivilansprüche ........................................................................................... 158 VIII. Ersatzforderung und Beschlagnahme ....................................................... 159 IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen........................................................... 161

1. Kostenfestsetzung .............................................................................. 161

2. Kostenauflage ..................................................................................... 161

3. Prozessentschädigungen ................................................................... 163

- 15 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Das Bezirksgericht Pfäffikon, 2. Abteilung, entschied mit Urteil vom 8. Sep- tember 2016 im Verfahren DG150012 erstmals über die vorliegende Anklage. Dagegen liessen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 88) sowie die Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 91) jeweils innert Frist Berufung anmel- den. Hernach ergingen seitens des Beschuldigten am 28. Oktober 2016 (Urk. 99). und seitens der Privatklägerin am 1. November 2016 (Urk. 100), ebenfalls fristge- recht, die schriftlichen Berufungserklärungen im Verfahren SB160451 an die hie- sige Strafkammer. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 (Urk. 103) erhob zudem die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich (hernach Anklagebe- hörde oder Staatsanwaltschaft) fristgerecht Anschlussberufung. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. März 2018 wurde das vorinstanzliche Urteil infol- ge Mängeln hinsichtlich des verfassungsmässigen Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires Verfahren mit Beschluss der II. Strafkammer aufgehoben und die Akten zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ferner wurde das obergerichtliche Ver- fahren SB160451 am Register als erledigt abgeschrieben (Urk. 99 bzw. Urk. 142/117).

2. Mittels des eingangs wiedergegebenen Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffik- on, 2. Abteilung, vom 12. Dezember 2018 (Verfahren DG180004) befand die Vor- instanz – in neuer Gerichtsbesetzung – erneut über die Anklage der Staatsan- waltschaft. Auch gegen dieses Urteil liessen die Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 (Urk. 128), sowie der amtliche Verteidi- ger des Beschuldigten, mit Eingabe vom 8. Januar 2019 (Urk. 132), jeweils innert Frist (vgl. Urk. 131/1-3) Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 138) wurde von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin am 1. Februar 2019 und von der Verteidigung 6. Februar 2019 entgegengenommen (Urk. 137/1- 3). Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 ging die Berufungserklärung der Privatklä- gerin (Urk. 139) und mit Eingabe vom 20. Februar 2019 diejenige des Beschuldig- ten (Urk. 140), jeweils fristgerecht, hierorts ein. Mit Präsidialverfügung vom

- 16 -

6. März 2019 (Urk. 143) wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Privatklägerin Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum An- trag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Urk. 145) erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung. Ei- ne Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldig- ten bzw. der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 10. April 2019 zugestellt (Urk. 146; Empfangsbestätigungen: Urk. 147/2-3).

3. Mit Beschluss vom 5. August 2019 (Urk. 148) wurden u.a. die seitens des Beschuldigten zusammen mit der Berufungserklärung erhobenen prozessualen Anträge und Beweisanträge (s. Urk. 140 S. 3 u. 6 ff.), insofern sie sich nicht erüb- rigten (bereits erfolgter Beizug der Vorakten des Verfahrens SB160451), einstwei- len abgewiesen (s. dazu nachstehend unter E. II.). Des Weiteren wurde M._____ und AH._____ Frist angesetzt, um sich als davon allenfalls Betroffene zur Frage der Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung des Miteigentumsanteils des Beschuldigten am Grundstück Grundregister Blatt 1 (Kataster Nr. 2, C._____) und Grundregister Blatt 3 (Kataster Nr. 4, D._____), Im C._____ …, ... E._____, zu äussern. Seitens der Rechtsvertreterin von M._____ und AH._____ gingen jeweils am 24. September 2019 fristgerecht ihre Stellungnahmen ein (Urk. 153; 154/1-2; Urk. 155; 156/1-2), welche daraufhin den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 157/1-3).

4. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin und den Be- schuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 15. August 2019 (Urk. 151).

5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers Dr. iur. Y._____, Staatsanwalt lic. iur. Rothen- bach als Vertreter der Anklagebehörde und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ na- mens und in Vertretung der Privatklägerin sowie in Begleitung von Herrn H._____, Verwaltungsrat der Privatklägerin mit Einzelunterschrift (Prot. II S. 5). Abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging am heutigen 17. Dezember 2019 im Nachgang der Berufungsver-

- 17 - handlung, wurde den Parteien jedoch schriftlich im Dispositiv zugestellt (Prot. II S. 27). II. Prozessuales

1. Beweisanträge 1.1. Die Verteidigung des Beschuldigten liess vor – wie auch anlässlich – der Be- rufungsverhandlung beantragen, dass der von der Polizei/Staatsanwaltschaft si- chergestellte Datenträger mit sämtlichen beim Beschuldigten bzw. bei der G._____ Treuhand AG oder der AI._____ GmbH gespeicherten Daten der Jahre 2009 bis 2012 sowie sämtliche Ausdrucke dieser Daten und die Folgebeweise entweder als unverwertbar aus den Strafakten zu entfernen oder zur Einsicht zu- gänglich zu machen und derart der Verteidigung zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen sei bzw. dass bei der Privatklägerin ihre Originalbuchhaltung mit sämtlichen Originalkontoblättern sowie den Jahresabschlüssen (Bilanz und Er- folgsrechnung) sowie den Kontenplänen der Jahre 2009 bis 2012 (pro Jahr ca. 1 Ordner) sowie ihre ganze Original-Lohnbuchhaltung der Jahre 2009 bis 2012 (pro Jahr ca. 1 Ordner) als Beweismittel zu beschlagnahmen und der Verteidigung zur Einsicht zuzustellen seien bzw. dass die Vorakten, namentlich die Akten SB160451 des Obergerichts des Kantons Zürich, beizuziehen seien (Urk. 55; Urk. 57/1-14; Urk. 140 S. 3 u. 6 ff.; Urk. 160 S. 1 u. 10; Prot. II S. 18). 1.2. Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (s. StPO Kommentar-RICKLIN, Art. 331 StPO N 1; bzw. Art. 318 Abs. 2 StPO). 1.3. Seitens der Verteidigung wird insbesondere geltend gemacht, dass die be- treffenden Daten im Zeitpunkt der Spiegelung des Server-Laufwerks im Rahmen der Hausdurchsuchungen der Polizei nicht mehr bzw. lediglich bruchstückhaft vorhanden gewesen seien, weil möglicherweise M._____ dem Beschuldigten gar keine Daten mitgeliefert habe, als er ausgezogen sei (Urk. 140 S. 10). Die Polizei habe bei der Datenerhebung jedenfalls derart gepfuscht, dass überhaupt nicht

- 18 - mehr nachvollziehbar sei, was im Zeitpunkt der Spiegelung auf dem Server des Beschuldigten vorhanden gewesen sei, was erst später durch M._____ überge- ben worden sei, was jener – absichtlich oder fahrlässig – nicht übergeben habe und was er davon bei der Polizei zum Laufen bzw. nicht zum Laufen gebracht ha- be. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Programm AJ._____ bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – mehrfach – ein Thema gewesen. Auffällig sei, dass M._____ behaupte, es sei nur das W'._____ verwendet wor- den, nachdem ein Dateipfad und ein Ausdruck über das Konto aus dem AJ._____-Programm vorhanden gewesen sei (Urk. 140 S. 10). Von der Vorinstanz wurde in Erwägung gezogen, dass der Beschuldigte – weil das Server-Laufwerk von der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten lediglich gespiegelt, d.h. kopiert, worden sei – nach wie vor im Besitz der Programme und Datensätze sein müsste, weshalb er seine Behauptungen selber nachprüfen bzw. diese allenfalls belegen könne (Urk. 67 S. 6; vgl. auch Urk. 138 E. 2.3.1.-2.3.2. u. 2.4.). Diese Einschätzung erweist sich als zutreffend. Der Einwand der Verteidigung, dass es seitens der Polizei Probleme bei der Spiegelung der Buchhaltung gegeben habe (Urk. 84 S. 50 unter Verweis auf Urk. 85/25) geht abgesehen davon auch aufgrund der materiellen Prüfung der Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten bei der G._____ Treuhand AG fehl, weil der Beschuldigte es war, welcher hierfür verantwortlich zeichnete (s. nach- stehend unter E. III.E.3.3.3.) und deshalb am ehesten in der Lage war und ist, diese Unterlagen beizubringen. So war es denn auch der Beschuldigte selbst, welcher anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm vom 31. Mai 2012 die – ge- mäss eigener Darstellung provisorische – Buchhaltung der G._____ Treuhand AG der Jahre 2010 und 2011 (Ordn. 20 Reg. 6.1.-6.2.) aus dem Programm W'._____ ausgedruckt hat, woraufhin diese sichergestellt wurde (Ordn. 16 Reg. 2.4.). Über- dies entsprach die ausschliesslich elektronische Aufbewahrung der Buchhaltung vorliegend nicht den gesetzlichen Anforderungen bzw. hätte der Beschuldigte dort, wo sie möglich gewesen wäre, deren jederzeitige Lesbarkeit sicherstellen müssen (s. nachstehend unter E. III.E.3.3.3.). Die seitens des Beschuldigten in diesem Zusammenhang an die Adresse von M._____ gerichteten Schuldzuwei- sungen gehen vor diesem Hintergrund fehl. Abgesehen davon ergab die Beweis-

- 19 - würdigung vorliegend, dass die im Zusammenhang mit dem Programm AJ._____ gemachten Aussagen des Beschuldigten offensichtlich nachgeschoben erschei- nen (vgl. nachstehend unter E. III.D.4.5.1.). Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung, welche darauf abzielen, das angebliche Unvermögen der Unter- suchungsbehörde, das Programm AJ._____ zum Laufen zu bringen, ins Zentrum zu stellen (vgl. Urk. 55 S. 2 f.; Urk. 124 S. 6 f.; Urk. 125 S. 40 ff.; Urk. 140 S. 10), nichts zu ändern. Insofern die Verteidigung geltend machen sollte, dass die Daten auf dem Server-Laufwerk des Beschuldigten durch die Polizei nicht lediglich ge- spiegelt sondern transferiert worden seien, ist darauf zu verweisen, dass sich die Festplatte mit der Datensicherung bei den Akten befindet und die Verteidigung bereits mit Präsidialverfügung im Verfahren SB160451 vom 14. November 2017 darauf aufmerksam gemacht wurde (Urk. 142/106). Der entsprechende Beweis- antrag der Verteidigung ist deshalb (erneut) abzuweisen. 1.4. Gemäss der Verteidigung liege bis heute nur die Originalbuchhaltung der A._____ AG für die Periode Januar bis März 2010 im Recht. Trotz entsprechen- der Aufforderung habe es die Privatklägerin unterlassen, die vom Beschuldigten bzw. dessen Mitarbeitern gebuchte Original-Buchhaltung zu edieren, was sie nachzuholen habe (Urk. 140 S. 10). Angesichts des Umstands, dass die Privat- klägerin angegeben hat, nebst der bereits eingereichten – und der Verteidigung umgehend weitergeleiteten (vgl. Urk. 57/5) – nachträglich abgeänderten bzw. "umfassend revidierten" Buchhaltungsunterlagen über keine weitere Original- buchhaltung in Papierform zu verfügen (Urk. D1/29/6), ist infolge Aussichtslosig- keit davon abzusehen, die Privatklägerin nach der entsprechenden Aufforderung der Anklagebehörde vom 5. Oktober 2015 (vgl. Urk. D1/29/3) erneut zur Edition ihrer gesamten, originalen Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2009 bis 2012 auf- zufordern. 1.5. Schliesslich würde die Original-Lohnbuchhaltung der Privatklägerin gemäss der Verteidigung Aufschluss darüber geben können, wer wann wie viel Lohn und wie viel Taggeld bezogen habe, was der Verifizierung bzw. Falsifizierung der An- nahmen der Vorinstanz hinsichtlich des Aufwands der G._____ Treuhand AG die- ne. Gemäss dem Beschuldigten sei Frau R._____, welche nicht befragt worden

- 20 - sei, lange krankgeschrieben gewesen bzw. gemäss Frau I._____ nicht zu ge- brauchen gewesen. Weiter seien auch Herr H._____ teilweise und Herr J._____ infolge eines Unfalls abwesend gewesen (Urk. 140 S. 10 f.). Seitens der Vorinstanz wurde erwogen, dass allein aus dem Umstand, wann und wie viel Taggeld beispielsweise durch den Zeugen H._____ in den Jahren 2009 bis 2012 bezogen wurde, noch nicht darauf geschlossen werden könne, in wel- chem Umfang und mit welcher Intensität dieser sich um die geschäftlichen Ange- legenheiten der Privatklägerin im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überwei- sungen von August 2009 bis und mit November 2011 hat kümmern können bzw. sich tatsächlich gekümmert habe. Der zu entschädigende Aufwand des Beschul- digten für die Privatklägerin im streitgegenständlichen Zeitraum solle sich, soweit für die Entscheidfindung überhaupt notwendig, bereits anhand der Aussagen der Beteiligten in rechtsgenügender Weise erstellen lassen können (Urk. 67 S. 11 f.; vgl. auch Urk. 138 E. 2.4.). Diese Erwägungen erweisen sich unter Verweis auf das vorliegende Beweisergebnis (vgl. nachstehend insb. unter E. III.D.3.1.-3.14.) als zutreffend. Abgesehen davon ist zu beachten, dass J._____ während seiner prozessgegenständlich relevanten Anstellungsdauer bei der Privatklägerin in den Jahren 2010 und 2011 gemäss seinen Aussagen ausschliesslich im Lager tätig war (Urk. D1/23/1 S. 3), wobei diese Tätigkeit seitens des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG nicht abgedeckt wurde. Deshalb ist der behauptete unfall- bedingte Ausfall vorliegend nicht massgebend. Ferner ist – abgesehen von den bereits gemachten Erwägungen – die Aktenlage ausreichend, um den krankheits- bedingten Ausfall von H._____ rechtsgenügend dokumentiert einschätzen zu können. Schliesslich ist auch ein präzises Festhalten der Krankheitstage von R._____ gestützt auf das Beweisergebnis nicht entscheidend, um den Aufwand seitens des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG bei der A._____ AG abzuschätzen. Demgemäss ist auch dieser Beweisantrag der Verteidigung (er- neut) abzuweisen.

2. Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils 2.1. Die Verteidigung macht geltend, dass von Amtes wegen zu prüfen sei, ob das erstinstanzliche Urteil allenfalls nichtig oder teilweise ungültig sei. Gemäss

- 21 - der Verteidigung habe sich die neue Gerichtsbesetzung der Vorinstanz nicht ge- nügend mit der Sache auseinandergesetzt, was sich aus dem Umstand, dass das angefochtene Urteil vom 12. Dezember 2018 bis auf wenige Änderungen dem (inzwischen aufgehobenen) Urteil der Vorinstanz vom 8. September 2016 ent- spreche, ergebe. Deshalb handle es sich offensichtlich nicht um eine eigene Be- gründung und ein neues Urteil der Vorinstanz, weshalb Art. 30 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und 9 BV verletzt worden seien (Urk. 140 S. 4). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergänzte der Verteidiger, dass sich die neue Gerichtsbesetzung zu- dem nicht mit den Argumenten der Verteidigung gegen das erste Urteil auseinan- dergesetzt habe, wobei er verschiedene Bespiele hierfür anführte. Ausserdem sei die Einsatzstrafe gegenüber dem ersten Urteil – ohne Änderung der Begründung

– um vier Monate erhöht worden, nur um die Strafminderung aufgrund der über- langen Verfahrensdauer wieder auszugleichen (Prot. II S. 18; Urk. 160 S. 2 ff.). 2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz ge- schaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Jede Person hat ferner gestützt auf Art. 9 BV Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Wesentlicher Ge- halt eines fairen Verfahrens ist die durch Art. 29 Abs. 2 BV ausdrücklich geschütz- te Garantie des rechtlichen Gehörs. Kernstück des Gehörsanspruchs bildet die Garantie vorgängiger Äusserung und die damit einhergehende Pflicht tatsächli- cher und ernsthafter Prüfung und Berücksichtigung dieser Vorbringen durch das Gericht. Aus dem Gehörsanspruch lässt sich denn auch das Erfordernis einer auf- richtigen Auseinandersetzung mit allen Argumenten aller Parteien ableiten (REGU- LA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit – Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 331 f.). Befangene Richterinnen und Rich- ter stehen im Verdacht, aufgrund bewusster oder unbewusster Festlegungen nicht (mehr) richtig zuhören zu können oder zuhören zu wollen. Hier setzt der Gehörs- anspruch an und verlangt die aufrichtige Auseinandersetzung mit allen Argumen- ten aller Parteien. Wer ein Urteil fällt, muss seine Gründe an jenen der Parteien messen; solange die Parteien zu richterlichen Äusserungen oder Handlungen Stellung nehmen, sie kommentieren und verwerfen können, und umgekehrt. In- wieweit richterliche Wertungen und Subjektivitäten das Urteil beeinflusst haben,

- 22 - ob sich die Richterinnen und Richter bei ihrer Entscheidung gar von unsachlichen Gründen leiten liessen, zeigt sich oftmals erst im Entscheidergebnis und in der Ur- teilsbegründung. Die Funktionen, die der Gehörsanspruch für die Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit erbringt, werden deshalb durch die im Gehörs- anspruch mitenthaltene Berücksichtigungs- und Begründungspflicht noch ver- stärkt. Die Offenlegung der Urteilsgründe hilft den Richterinnen und Richtern, sich der Art und Weise der eigenen Entscheidfindung bewusst zu werden. Diese Selbstkontrolle verschafft dem Urteil nicht nur die notwendige Rationalität; den Parteien vermittelt eine differenzierte Begründung auch die Gewissheit, dass ihre Vorbringen tatsächlich gehört und bei der Entscheidung entweder berücksichtigt oder geprüft und mit Grund verworfen wurden. Der Entscheidungsprozess wird damit transparent gemacht und argumentativ gerechtfertigt, das Urteil erscheint als folgerichtig und kann deshalb auch von der unterlegenen Partei verstanden und nachvollzogen werden. Dass die Begründungspflicht hier wesentliche Leis- tungen für die Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erbringt, ist offensichtlich. Die Begründung zwingt die urteilenden Behörden, ihren Entscheid auf Argumente zu stützen, die einer Nachprüfung zugänglich sind und ihr standhalten. Entscheidsituation und Entscheidalternativen sind darzustellen, und die ausschlaggebenden wie die verworfenen Gründe und Wertungen offen und einlässlich darzulegen (REGULA KIENER, a.a.O., S. 332 ff.). 2.3. Vorliegend ist an einer aufrichtigen Auseinandersetzung des vorinstanzli- chen Spruchkörpers mit der in Frage stehenden Materie und den Argumenten der Parteien nicht zu zweifeln. Die Begründung des Urteils und damit auch Darstel- lung der Entscheidfindung erfolgte eingehend, transparent und in nachvollziehba- rer Weise. Gerade die von der Verteidigung monierte Änderung der Einsatzstrafe gegenüber dem ersten Urteil zeigt mitunter, dass sich die Vorinstanz ein eigenes Bild der Sachlage gemacht hat. Dass sodann auf die wesentlichen Argumente des Beschuldigten in ungehöriger Art und Weise nicht eingegangen worden sei, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz über weite Strecken auf die Begründung des inzwischen aufgehobenen vor- instanzlichen Urteils vom 8. September 2016 bezog bzw. diese wiederholte, ver- mag eine mangelnde Unabhängigkeit oder eine bestehende Vorbefasstheit der

- 23 - erkennenden Richter denn auch nicht zu belegen. So ist insbesondere nicht er- kennbar, inwieweit die Unabhängigkeit und die innere Überzeugung der beteilig- ten Personen durch das aufgehobene Urteil auf unzulässige Art hätte beeinflusst werden sollen. So liegt auch dem Spruchkörper der erkennenden Kammer des Obergerichts immer eine vorinstanzliche Urteilsbegründung vor, ohne dass dadurch die Unabhängigkeit der mitwirkenden Personen in ihrer individuellen Ent- scheidfindung beeinträchtigt werden könnte. Schliesslich geht es auch nicht an, lediglich aufgrund desselben Ausgangs auf Nichtigkeit des ersten Urteils zu schliessen, da die zweite Besetzung andernfalls stets zwingend zu einem ande- ren Ergebnis gelangen müsste. Die Einwände der Verteidigung, welche aufgrund einer mangelnden Unabhängigkeit bzw. einer bestehenden Vorbefasstheit des vo- rinstanzlichen Spruchkörpers auf die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des massge- benden vorinstanzlichen Urteils zielen, erweisen sich demnach als unbegründet.

3. Anklagegrundsatz 3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebe- hörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last ge- legten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklage- grundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldig- ten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132, E. 3.4.1; 140 IV 188, E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der An- klage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschul-

- 24 - digungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6, E. 1b; Urteile des Bundesge- richtes 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E. 2.2; je mit Hinweisen). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören, neben den Tatbe- standsmerkmalen, die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhal- ten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Kon- kurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kau- salzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätz- lich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Dar- stellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merk- male, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348, E. 3c mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichtes 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3; BGE 6B_873/2015, Urteil vom 20. April 2016, E. 1.3. m.w.H.). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht da- zu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_18/2017 vom

17. Mai 2017 E. 1.2.; Urteil 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3.). 3.2. Die Anklagebehörde geht vorliegend betreffend Anklageziffer IV.2. offen- sichtlich von einem falschen Datum hinsichtlich der Bestellung des Betreibungs- registerauszuges durch den Beschuldigten aus: So sei es nicht möglich, dass der Beschuldigte erst am 6. Januar 2012 einen Betreibungsregisterauszug bestellt haben soll, welchen er im Rahmen einer Wohnungsbewerbung bereits am

20. September 2011 bzw. "in der Folge" der Vermieterschaft zukommen lassen haben soll. Auch gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte das Mietver- hältnis offenbar bereits im Oktober 2011 antrat (vgl. Urk. D2/1 S. 4), ergibt sich

- 25 - hinsichtlich der zeitlichen Abfolge nur ein Sinn, wenn der Beschuldigte den Be- treibungsregisterauszug vor seiner Nutzung für die Wohnungsbewerbung bestell- te. Anhand der im Recht liegenden Dokumente lässt sich denn auch einfach nachvollziehen, dass die Anklagebehörde offenbar das Ausstellungsdatum des angeblich gefälschten Betreibungsregisterauszuges (vom 31. August 2011, vgl. Urk. D2/5) mit demjenigen des originalen Betreibungsregisterauszuges des Be- schuldigten (vom 6. Januar 2012; vgl. Urk. D2/7) verwechselt hat. Da die zeitliche Abfolge des Anklagesachverhalts klar erscheint, indem die Bestellung des Betrei- bungsregisterauszuges vor dessen Verfälschung bzw. Nutzung erfolgt sein muss, und der Beschuldigte vorliegend ungeachtet des falschen Datums, welches letzt- lich von untergeordneter Bedeutung ist, genau weiss, was ihm vorgeworfen wird, wird der Anklagegrundsatz vorliegend rechtsgenügend gewahrt. 3.3. Seitens der Verteidigung wird – wie bereits vor Vorinstanz – vorgebracht, dass die Anklage hinsichtlich der Aufführung von alternativen "Tatversionen" nicht nachvollziehbar und unzulässig sei (Urk. 77 S. 2 f.; Urk. 124 S. 2 f.; Urk. 140 S. 5 f.). So werde in der Anklageschrift unter dem Titel "I. Dossier 1: Qualifizierter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ev. Betrug" zunächst die "Tatversion" einer Veruntreuung (Ziff. 1-3, S. 2 ff.) und hernach die "Tatversi- on" eines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. 4, S. 8 f.) umschrieben. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb die Anklageschrift keine alternativen Tatversionen aufweise, sei nicht nachvollziehbar, da in der An- klageschrift nicht nur mehrfach von "anvertraut" die Rede sei, sondern auch klar behauptet werde, der Beschuldigte habe die Transaktionen ausgelöst (Urk. 140 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zudem an, der Wort- laut betreffend des eventualiter vorgebrachten Vorwurfs des Betrugs unter dem- selben Titel sei widersprüchlich und ungültig, da zwei sich ausschliessende Vari- anten im selben Sachverhalt erwähnt würden (Urk. 160, S. 8). Des Weiteren sei das Anklageprinzip hinsichtlich der dem Beschuldigten vorge- worfenen Geldwäscherei dadurch verletzt worden, dass die Papierspur nicht – wie in der Anklage umschrieben (Urk. D1/48 S. 11) – durch die Überweisung auf an-

- 26 - dere Konti, sondern – wie in der Anklage ungenügend wiedergegeben – durch die Verwendung des Geldes für seinen Lebensunterhalt etc. unterbrochen worden sei (Urk. 125 S. 36 f.). 3.4. Vorliegend ist dem verteidigten Beschuldigten indes klar, dass ihm keine Veruntreuung vorgeworfen wird, was sich bereits aus der Überschrift "I. Dossier 1: Qualifizierter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ev. Be- trug", im Ingress zu diesem Titel sowie aus der Aufzählung der vorgehaltenen De- likte (rechtliche Würdigung) unmissverständlich ergibt. Dort wird festgehalten, um welche Straftatbestände es geht, nämlich um einen qualifizierten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und eventualiter um einen gewerbs- mässigen Betrug. Sodann ist am Verfassen einer Alternativ- bzw. Eventualankla- ge durch die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund von Art. 325 Abs. 2 StPO nichts auszusetzen. Massgebend ist vorliegend, dass der Beschuldigte im Zu- sammenhang mit dem ihm vorgeworfenen – und hier gestützt auf das Beweiser- gebnis letztlich alleine massgebenden – Betrug genau wusste, was ihm vorgewor- fen wurde, nämlich, dass der Beschuldigte die Zahlungen erfasst und sie an H._____ übermittelt haben soll, welcher diese – für den Beschuldigten voraus- sehbar – ohne weitere Prüfung durch Eingabe der entsprechenden Zugangsdaten auslöste, ohne um die Unrechtmässigkeit der eingegebenen Zahlungen zu wis- sen. Daran vermögen allfällige unpräzise Angaben in der Anklageschrift, welche sich auf den vorliegend letztlich nicht massgebenden betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage beziehen, nichts zu ändern. Der Beschuldigte konnte sich dementsprechend gehörig verteidigen. Dasselbe ist für den vermeintlichen Widerspruch in der Anklage betreffend den dem Beschuldigten eventualiter vorgeworfenen Betrug anzuführen. Die Passage, wonach H._____ die Zahlungen "ohne weitere Prüfungen" auslöste und diejenige, wonach er die Zahlungsaufträge "nicht überprüfen würde" unterscheiden sich in- haltlich nicht. Vielmehr soll in beiden Fällen zum Ausdruck gebracht werden, dass der Beschuldigte eine genügende Prüfung durch H._____ zur Feststellung der Unrechtmässigkeit der Zahlungen verunmöglicht haben soll. Der dem Beschuldig- ten gemachte Vorwurf geht damit unzweideutig aus der Anklageschrift hervor.

- 27 - Dies gilt auch für die falsche Umschreibung in der Anklageschrift, wonach die Pa- pierspur bereits durch die Überweisung auf die Privatkonten unterbrochen worden sei. Aus der Anklage gehen die dem Beschuldigten vorgeworfenen relevanten Handlungen, welche die Verwendung des Geldes mitumfassen, – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.3.6.) – jedenfalls rechtsgenü- gend hervor (vgl. auch nachstehend unter E. IV.C.4.). Die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung im Weiteren vor- gebrachten Argumente zur Ungültigkeit der Anklage (vgl. Urk. 160 S. 8 f.) be- schlagen schliesslich ebenfalls allesamt materielle Fragen und werden entspre- chend nachfolgend unter den jeweiligen Abschnitten behandelt. Festzuhalten bleibt vorab lediglich, dass der Beschuldigte in rechtsgenügender Weise wusste, was ihm vorgeworfen wurde, und sich diesbezüglich gehörig verteidigen konnte. Das Anklageprinzip wurde demnach nicht verletzt.

4. Verwertbarkeit 4.1. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche Strafbehörden in strafbarer Weise erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Ver- wertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhe- bungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172, E. 1.2.2; 139 IV 25, E. 5.1- 5.3; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwen- det werden, die nicht anwesend war. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476, E. 2.2; 129 I 151, E. 3.1 mit Hinweisen). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aus-

- 28 - sage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33, E. 2.2; 131 I 476, E. 2.2; 129 I 151, E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfah- rensstadium (BGE 131 I 476, E. 2.2; 125 I 127, E. 6b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 1.3.2). Der Beschul- digte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile des Bundesge- richtes 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; 6B_98/2014 vom 30. September 2014, E. 3.4 und 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.2 mit Hinweisen). 4.2. Die von M._____ am 27. Juni 2012 (Urk. D2/2) und von AK._____ am

10. Mai 2012 (Urk. D2/1 S. 4) gegenüber der Polizei gemachten Aussagen hin- sichtlich Anklageziffer IV.2. (Urkundenfälschung Betreibungsregisterauszug) sind bereits aufgrund des Umstands, dass diese nicht in Anwesenheit des Beschuldig- ten und seiner Verteidigung einvernommen wurden und dieser Sachverhaltskom- plex auch bei der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme mit M._____ vom 12. Mai 2015 kein Thema war (s. Urk. D1/20/1), nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten verwertbar. 4.3. Die Verteidigung macht geltend, die von der Polizei "sichergestellten" Buch- haltungsdaten-/unterlagen der G._____ Treuhand AG sowie allenfalls weiterer be- teiligter Unternehmen dürften nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet wer- den. So habe die Polizei das sichergestellte Programm W'._____ offenbar nicht bzw. erst mit Hilfe des stark voreingenommenen Zeugen M._____ und mit den von diesem nachgelieferten Daten zum Laufen gebracht und sie habe offenbar gar nicht erst versucht, auch das Programm AJ._____ zum Laufen zu bringen. Somit könne "alles, was also im Zusammenhang mit den W'._____-Daten und de- ren Erhebung samt der ganzen Buchhaltung der G._____ Treuhand AG stehe", nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 77 S. 3 ff.; Urk. 124 S. 3 ff.; Urk. 140 S. 6; Urk. 160 S. 9). Hinsichtlich der Chronologie der seitens der Untersuchungsbehörde vorgenommenen Datensicherung kann – zwecks Vermei-

- 29 - dung unnötiger Wiederholungen – auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 138 E. 2.3.). Vorliegend ist erstellt, dass der Be- schuldigte selbst im Nachgang zur Datensicherung auf dem Server-Laufwerk des Beschuldigten – welche sich (als Urk. D1/5) bei den Akten befindet – Ende Mai 2012 die – allerdings gemäss eigener Aussage nicht abgeschlossenen – Buchhal- tungen der G._____ Treuhand AG der Jahre 2010 und 2011 aus dem Programm W'._____ ausgedruckt hat (Ordn. 16 Reg. 2.4.; Ordn. 20 Reg. 6.1.-6.2.). Weitere Dokumente aus dem Programm W'._____ wurden von M._____ erst hernach, am

7. Juni 2012 ausgedruckt und der Polizei übergeben (Ordn. 20 Reg. 6.3.-6.4.; Urk. D1/3 S. 11). Aufgrund dieser Reihenfolge und dem Umstand, dass die einge- reichten ausgedruckten Dokumente der G._____ Treuhand AG transparent erho- ben und separat abgelegt wurden, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 2.3.4.) – nicht nachvollziehbar, weshalb die Buchhaltungsdaten-/unterlagen der G._____ Treuhand AG sowie allenfalls weiterer beteiligter Unternehmen unverwertbar bzw. nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sein sollten. Der Beschuldigte konnte sich auch diesbezüglich gehörig verteidigen, weshalb die erhobenen Buchhaltungsunterlagen als Beweismittel frei gewürdigt werden können. Im Übri- gen wurde bereits dargelegt (vorstehend unter E. 1.3. mit weiterem Verweis), weshalb dem Programm AJ._____ vorliegend keine massgebende Bedeutung zukommt.

5. Abweichende rechtliche Würdigung 5.1. Die Anklageschrift wurde hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäscherei widersprüchlich formuliert. Einerseits wird ihm mehrfache und ge- werbsmässige (Urk. D1/48 S. 11) andererseits lediglich einfache (Urk. D1/48 S. 18) Geldwäscherei vorgeworfen. 5.2. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebun- den, aber nicht an dessen rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt anders würdigen als die Anklagebehörde in der Anklage- schrift, hat es gemäss Art. 344 StPO den Parteien vorab das rechtliche Gehör zu gewähren. Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist aber stets, dass der angeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandsele-

- 30 - mente des ins Auge gefassten (anderen) Delikts genügend umschreibt (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 344 StPO N 4 m.w.H.). Vorliegend wurde den Parteien und insbesondere dem Beschuldigten und seiner Verteidigung bereits durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör mit Hinblick auf eine rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts als mehrfache – nicht aber gewerbsmässige – Geldwäsche- rei, wie sie in der Anklageschrift auch enthalten ist, rechtsgenügend gewährt (vgl. Prot. I S. 8 f.). Davon ist vorliegend auszugehen. 5.3. Im Übrigen ist zu ergänzen, dass das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) einer strengeren rechtlichen Beurteilung für den Beschul- digten – im Sinne eines Schuldspruchs betreffend gewerbsmässiger Geldwäsche- rei – ohnehin entgegen steht, nachdem die Staatsanwaltschaft gegen diesen Punkt des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffer 1) kein Rechtsmittel ergriffen hat (Urk. 145; Urk. 162).

6. Teilrechtskraft 6.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.; BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 StPO N 2; ZH StPO Komm.-HUG, Art. 401 StPO N 2). 6.2.1. Seitens der Verteidigung wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Freisprüche des Urteils der Vorinstanz vom 8. September 2016 seien in Rechts- kraft erwachsen, weshalb bereits die obergerichtliche Rückweisung im beschränk- ten Umfang erfolgt sei (Urk. 140 S. 5). 6.2.2. Die Verteidigung scheint zu verkennen, dass die hiesige Kammer das vor- instanzliche Urteil vom 8. September 2016 mit Beschluss vom 27. März 2018

- 31 - vollumfänglich aufgehoben hat (vgl. Urk. 99 Dispositiv-Ziffer 1), wie es bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 138 E. 2.2.2.). Ergänzend ist zu bemerken, dass es sich bei der damals für die Rückweisung massgebenden Verletzung des ver- fassungsmässigen Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires Verfahren auf- grund der Umstände um einen absoluten Nichtigkeitsgrund handelte (vgl. dazu MARKUS HUG und ALEXANDRA SCHEIDEGGER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, Art. 409 StPO N 6 m.w.H.). Deshalb war das vorinstanzliche Verfahren ab Durchführung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vollständig zu wiederholen und für eine allfällige Teilrechtskraft des aufgehobenen Urteils blieb so oder an- ders kein Raum. 6.3. Entsprechend den Anträgen des Beschuldigten (Urk. 140; Urk. 165) und der Anklagebehörde (Urk. 145; Urk. 162) bzw. der Privatklägerin (Urk. 139; Urk. 163) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon,

2. Abteilung, vom 12. Dezember 2018 (Urk. 138) hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche), 5 (Absehen vom Widerruf), 12 (Absehen von Urteilsveröffentli- chung) sowie 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzuhalten ist.

7. Verjährung 7.1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mitunter wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen, ohne dass sich die Vorinstanz zu einer möglichen Verjährung äusserte (Urk. 138 S. 179 ff.). 7.2. Hierzu ist zu bemerken, dass das im Tatzeitpunkt geltende Recht betreffend Geldwäscherei eine Verjährung nach 7 Jahren vorsah (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 aStGB), bevor die Verjährungsregeln per 1. Januar 2014 geändert wurden (AS 2013 4417). Nach aktueller Regelung verjährt der Vorwurf der Geldwäscherei erst nach Ablauf von 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Das zum Tatzeitpunkt geltende Recht in Bezug auf die Verjährung ist demnach im Hinblick auf die Geldwäscherei milder, da nach

- 32 - diesem die Verjährung früher eintritt, weshalb dieses zur Anwendung kommt. Die- ser Grundsatz der "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt auch in Bezug auf die Ver- folgungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1187/2013 vom 28. August 2014, E. 5.4.2 und 6B_1179/2013 vom 28. August 2014, E. 10.4.2). 7.3. Im Ergebnis führt dies dazu, dass sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Geldwäschereihandlungen, von denen er die letzte gemäss Anklageschrift am 27. Juni 2011 vorgenommen haben soll, im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 12. Dezember 2018 bereits verjährt waren. Das Verfahren ist somit bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB einzustellen. III. Materielles A. Vorwurf der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe im Rahmen eines namens der G._____ Treuhand AG für die Privatklägerin wahr- genommenen Treuhandmandates wissentlich und willentlich Zahlungen zu Un- gunsten der A._____ AG und zu Gunsten von sich selbst bzw. seines damaligen Partners M._____ bzw. einer der von ihm kontrollierten Unternehmen selbst aus- gelöst bzw. eventualiter durch H._____, Inhaber der Privatklägerin, auslösen las- sen, wobei der Beschuldigte infolge des beeinträchtigten gesundheitlichen Zu- stands von H._____ bzw. des bestehenden Vertrauensverhältnis vorausgesehen habe, dass jener die vom Beschuldigten übermittelten Zahlungsaufträge nicht überprüfen würde. Durch dieses Verhalten des Beschuldigten sei die Privatkläge- rin im Gesamtbetrag von Fr. 513'118.11 geschädigt worden (Qualifizierter betrü- gerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, eventualiter Betrug). Weiter soll der Beschuldigte H._____ von der Privatklägerin unter jeweiliger Ver- wendung von Belegen wissentlich und willentlich mehrfach vorgetäuscht haben, Zahlungen für die A._____ AG beglichen zu haben, woraufhin ihm die geltend gemachten Beträge seitens der Privatklägerin zu Unrecht erstattet worden seien.

- 33 - Auf diese Weise soll die Privatklägerin durch den Beschuldigten um Fr. 10'500.– resp. EUR 5'000.– geschädigt worden sein (Mehrfacher Betrug). Ferner soll der Beschuldigte die zu Lasten der Privatklägerin vorgenommenen Transaktionen letztlich auf seine Privatkonten überwiesen und anschliessend für eigene Bedürfnisse bzw. diejenigen seines Partners verwendet haben, womit er die "Papierspur" unterbrochen und damit wissentlich und willentlich eine Handlung vorgenommen habe, welche geeignet sei, die Ermittlung, die Herkunft, die Auffin- dung oder die Einziehung dieser aus einem Verbrechen stammenden Vermö- genswerte zu vereiteln (Geldwäscherei). Ausserdem habe der Beschuldigte in zwei Bereichen wissentlich und willentlich Urkundenfälschungen begangen: Einerseits soll er der Polizei 27 inhaltlich un- wahre, an H._____ bzw. die Privatklägerin gerichtete nicht unterzeichnete Hono- rarrechnungen und Akontorechnungen eingereicht haben, um gegenüber der Po- lizei seine zuvor behaupteten Honorarforderungen zu belegen. Andererseits soll er im Rahmen einer Wohnungsbewerbung seinen Betreibungsregisterauszug ins- besondere dadurch verfälscht haben, dass er die darin enthaltenen Angaben zu seinen 31 offenen Verlustscheinen löschte, um die Erfolgschancen seiner Bewer- bung zu erhöhen (Mehrfache Urkundenfälschung). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als Verwaltungsrat und ver- antwortlicher Geschäftsführer der G._____ Treuhand AG, über welche letztlich Konkurs eröffnet wurde, wissentlich und willentlich die Führung der Buchhaltung und die gesetzlich vorgeschriebenen und gebotenen Kontrollen bzw. Anzeigen wie auch jegliche Finanzplanung und Finanzkontrolle sowie die notwendigen Sa- nierungsmassnahmen unterlassen zu haben (Misswirtschaft u. Unterlassen der Buchführung). Im Übrigen ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. D1/48). B. Standpunkte der übrigen Parteien

1. Die seitens der Verteidigung und der Privatklägerschaft gemachten Vorbrin- gen wurden von der Vorinstanz ausführlich und zutreffend aufgeführt, weshalb

- 34 - vorab vollumfänglich darauf wie auch auf die Eingaben dieser Parteien verwiesen werden kann (Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 19 ff.; Urk. 122; Urk. 125; Urk. 138 insb. E. 3.4.3.; Urk. 163; Urk. 165).

2. Im Kern geht es vorliegend vorerst insbesondere darum, ob seitens der A._____ AG mit der G._____ Treuhand AG bzw. mit dem Beschuldigten als Pri- vatperson oder weiteren der Sphäre des Beschuldigten zuzurechnenden Man- datsträgern (G._____ Informatik AG, S._____ AG) – wie es seitens der Anklage- behörde und der Privatklägerschaft geltend gemacht wird – während des streitge- genständlichen Zeitraums ein Honorar im Umfang von Fr. 1'500.–/Mt. zzgl. Mehr- wertsteuer als Pauschalhonorar (vgl. Anklage Urk. D1/48 S. 3) oder – wie es die Verteidigung behauptet (z.B. in Urk. 125 S. 21) – eine Entschädigung nach Auf- wand, faktisch von ca. Fr. 20'000.–/Mt. für ein Gesamtpaket an Leistungen, ver- einbart war. Je nachdem erweisen sich die angeklagten Transaktionen (gegebe- nenfalls) als unrechtmässig erfolgt und deshalb – falls weitere Voraussetzungen vorliegen – als allenfalls strafrechtlich relevant.

3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Sachverhalt erstellt ist oder nicht. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Be- hörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1; BGE 139 IV 179, E. 2.2; BGE 138 IV 81, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015, E. 1.1; je mit Hinweis). C. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu-

- 35 - mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch StPO, 3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 E. 2.2; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkennt- nismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zwei- fel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227-228; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004, E. 2.2).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche

- 36 - Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichtes 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016, E. 6.3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich- Basel-Genf 2011, § 9 N 505).

3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen).

- 37 -

4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 21). D. Beweiswürdigung

1. Im Allgemeinen Seitens der Vorinstanz wurden die im Wesentlichen zur Verfügung stehenden Beweismittel zutreffend erwähnt (Urk. 138 E. 3.3.). Ebenso wurden die seitens der massgebenden Personen gemachten Aussagen seitens der Vorinstanz ausführ- lich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 138 E. 3.4.1.-3.4.2. resp. E. 3.4.5.), wes- halb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – ebenfalls vollumfänglich da- rauf verwiesen werden kann.

2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 2.1. Grundlagen Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ih- ren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem an- hand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten. 2.2. Beschuldigter Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise da- ran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Al- lerdings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Beschuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt, worauf in Bezug auf die einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagepunkte ein- zugehen sein wird.

- 38 - 2.3. H._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von H._____ ist festzuhalten, dass er auf Seiten der Privatklägerin als einziger Verwaltungsrat und alleiniger Ge- schäftsführer die Federführung hatte und gegen den Beschuldigten namens der A._____ AG mit Eingabe deren Rechtsvertreters am 31. Dezember 2011 Strafan- zeige erheben liess (Urk. D1/1; Urk. D1/13/1 S. 3). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde er im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson einvernommen (s. Urk. D1/13/1), weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Allerdings war er gestützt auf Art. 180 Abs. 2 StPO zur Aussage verpflichtet und wurde überdies gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB hingewie- sen, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Allerdings werden seitens der Privatklägerin nicht unbeträchtliche finanzielle Forderungen gestellt (vgl. Urk. 122; Urk. 163), weshalb seine Glaubwürdigkeit durch entsprechende Interessen her- abgesetzt wird. Im Vordergrund steht aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.4. I._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von I._____ ist festzuhalten, dass sie als Zeugin einvernommen wurde und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Mit dem Beschuldigten hatte sie sowohl im geschäftlichen Rahmen hinsichtlich der Zusammenarbeit zwi- schen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG wie auch im privaten Rahmen zu tun, da der Beschuldigte mit (ihrem Ex-Ehemann) H._____ und ihr die Scheidung und Steuerangelegenheiten besprochen habe (Urk. D1/16/1 S. 2). Sei- tens der Zeugin I._____ wurden sowohl Animositäten gegenüber dem Beschuldig- ten wie auch gegenüber ihrem Ex-Ehemann H._____ ausgesprochen (vgl. Urk. D1/16/1 S. 10: Die Frage, ob Sie wütend sei auf den Beschuldigten, be- jahte I._____, wobei sie ergänzte, auf ihren Ex-Ehemann noch wütender zu sein). Ihre Glaubwürdigkeit erscheint unter diesen Gegebenheiten als etwas herabge- setzt. Im Vordergrund steht aber so oder anders die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen.

- 39 - 2.5. J._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von J._____ ist festzuhalten, dass er als Zeuge einvernommen wurde und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Allerdings war der Be- schuldigte im Zeitpunkt der Einvernahme immer noch Angestellter der A._____ AG und damit Untergebener von H._____ (Urk. D1/23/1 S. 2 f.), was bei der Beur- teilung seiner Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen ist. In erster Linie ist aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen massgebend. 2.6. K._____ Auch K._____ wurde als Zeuge einvernommen und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet, was seine Glaub- würdigkeit tendenziell stärkt. Der Beschuldigte war der Vorgesetzte von K._____, welcher ab Mitte 2010 für einen halben Tag pro Woche auf dem Mandat der A._____ AG eingesetzt worden sei (Ordn. 18 Reg. 4.2. S. 2 ff.). K._____ gab an, dass er – weil er nun für ein anderes Unternehmen das Treuhandmandat der A._____ AG weiterbetreuen würde – mit H._____ über den "Fall" sprechen würde und dass jener mehrmals seinem Ärger über den Beschuldigten Ausdruck verlie- hen habe (Urk. D1/15/1 S. 3), was zu berücksichtigen ist. Seine hinsichtlich der Person des Beschuldigten gebildete Meinung scheint sich indessen in erster Linie auf eigene Erfahrungen mit jenem aus seiner Zeit als Angestellter der G._____ Treuhand AG zu stützen (s. Urk. D1/15/1 S. 3 ff.), weshalb eine Beeinflussung seitens der Privatklägerin nahestehender Personen eher auszuschliessen ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass er seine Anstellung bei der G._____ Treu- hand AG auch aufgrund von festgestellten Ungereimtheiten bei der Führung des Treuhandmandats bei der Privatklägerin sowie unregelmässigen Lohnzahlungen gekündigt haben will (Ordn. 18 Reg. 4.2. S. 2). So oder anders sind seine Aussa- gen vor dem geschilderten Hintergrund aber einer besonders sogfältigen Prüfung zu unterziehen, zumal auch bei ihm in erster Linie die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen massgebend ist.

- 40 - 2.7. L._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von L._____ ist festzuhalten, dass auch er als Zeuge einvernommen wurde und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Auch L._____ war beim Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG angestellt. Im Zeitpunkt der Einvernahme war er bei der AI._____ GmbH bzw. M._____ angestellt. Mit M._____ habe er eine Woche vor der Zeugeneinvernahme über den Fall gespro- chen bzw. was er (L._____) damals gemacht habe. Mit der Privatklägerschaft bzw. H._____ habe er keinen Kontakt mehr (Urk. D1/17/1 S. 2). Eine Beeinflus- sung von Seiten von M._____ ist unter den gegebenen Umständen nicht auszu- schliessen, was seine Glaubwürdigkeit einschränkt. In erster Linie ist aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen massgebend. 2.8. M._____ M._____ wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Bei M._____ handelt es um den Ex-Partner des Beschuldigten, wobei die eingetragene Part- nerschaft im März 2012 aufgelöst worden sei. Er sagte aus, gegenüber dem Be- schuldigten Hassgefühle und auch Wut zu hegen (Urk. D1/20/1 S. 2). Ausserdem habe ihm der Beschuldigte das ganze Geld geklaut (Urk. D1/20/1 S. 10). Bereits aufgrund dieser vorgebrachten Umstände und Behauptungen erscheint die Glaubwürdigkeit von M._____ beträchtlich herabgesetzt. Auch bei ihm steht aber letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 2.9. N._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von N._____, welche etwa ab April 2011 für die G._____ Treuhand AG tätig war und zwischen einem halben und zwei Tagen pro Woche auf dem Mandat A._____ AG arbeitete (Ordn. 18 Reg. 4.1. S. 2 bzw. Urk. D1/14/1 S. 3 ff. bzw. der Beschuldigte in Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 14 u. Reg. 3.5 S. 13 und 24) ist festzuhalten, dass sie als Zeugin einvernom- men wurde und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemäs- sen Aussagen verpflichtet war. Allerdings war der Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer

- 41 - Einvernahme ihr Arbeitskollege und davor ihr Vorgesetzter (Urk. D1/14/1 S. 2), was bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen ist. Ebenso fällt auf, dass ihr der Beschuldigte etwa zwei Wochen vor ihrer Zeugenbefragung die Strafanzeige und allenfalls weitere dieses Strafverfahren betreffende Unterlagen ausgehändigt hatte (Urk. D1/14/1 S. 3). Angesichts dieser Umstände sind die Aussagen von N._____ mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, auch wenn die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, auf welche im Rahmen der Würdigung der massgebenden Anklagepunkte einzugehen sein wird, klar im Vordergrund steht. 2.10. O._____ O._____ wurde ebenfalls als Zeugin einvernommen und wurde unter der Strafan- drohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Als ehemalige Angestellte der A._____ AG scheint sie grundsätzlich eher den Inte- ressen der Privatklägerin verpflichtet zu sein als denjenigen des Beschuldigten. Allerdings gab sie zu Protokoll, bei der A._____ AG kein schönes Ende gehabt zu haben bzw. dass dies ein Kapitel sei, an das sie sich nicht gerne erinnere (Urk. D1/18/1 S. 2 f.), weshalb ihre Loyalität zur ehemaligen Arbeitgeberin eher fragil erscheint. Ihre Aussagen sind angesichts dieser Umstände mit einer gewis- sen Zurückhaltung zu würdigen. So oder anders steht aber die Glaubhaftigkeit ih- rer Aussagen im Vordergrund. 2.11. P._____ P._____ wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen und war in dieser Eigenschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Als ehemaliger Angestellter der A._____ AG scheint er grundsätzlich eher den Interessen der Privatklägerin verpflichtet zu sein als denjenigen des Be- schuldigten. Zu H._____ unterhalte er eine rein geschäftliche Beziehung (Urk. D1/22/1 S. 2). Allerdings gestand er ein, dass er im Vorfeld seiner Zeugen- einvernahme von jenem ein Vernehmungsprotokoll des Beschuldigten erhalten habe (Urk. D1/22/1 S. 4 f.). Den Beschuldigten habe er als sehr angenehmen Ty- pen kennengelernt, wobei er habe feststellen müssen, dass dieser vor allem in der Schlussphase sehr unzuverlässig gewesen sei (Urk. D1/22/1 S. 2). Im Rah-

- 42 - men seiner Einvernahme zeigte sich P._____ verärgert, wie sich der Beschuldigte über ihn geäussert habe (Urk. D1/22/1 S. 5). Gestützt auf diese von P._____ zu den Beziehungen zu den im Zentrum stehenden beteiligten Personen gemachten Aussagen und gezeigten Emotionen sind seine Ausführungen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Insbesondere das Verhältnis zum Beschuldigten er- scheint getrübt. In erster Linie ist aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen mass- gebend. 2.12. Q._____ Q._____ wurde im vorliegenden Verfahren ebenfalls als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen bei einem Verstoss dagegen gemäss Art. 307 StGB einvernommen. Seine Glaubwürdigkeit erscheint aber dadurch etwas eingeschränkt, dass er angab, mit der S._____ AG bzw. G._____ Treuhand AG in einer geschäftlichen Beziehung gestanden und "etliche Sträusse" miteinander ausgefochten zu haben, auch wenn er die Beziehung zum Beschul- digten persönlich als "trotz dieser Probleme freundschaftlich" umschreibt (Urk. D1/21/1 S. 2 f.). So oder anders steht aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 2.13. Unterbliebene und unerhebliche Einvernahmen Nicht einvernommen wurde R._____, welche bis Ende Oktober 2010 für die A._____ AG arbeitete (s. Urk. D1/16/1 S. 5). Die Aussagen von AL._____ (Urk. D1/19/1) sind vorliegend nicht von Relevanz.

3. Dienstleistungen des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG 3.1. Im Allgemeinen Zur Beurteilung der seitens des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG und allfälligen weiteren in seiner Sphäre zu verortenden Leistungserbringern zu Gunsten der A._____ AG bzw. der in deren Sphäre anzusiedelnden Personen in der relevanten Zeitperiode erbrachten Dienstleistungen erscheinen insbesondere die nachfolgend zu erörternden Beweismittel als aufschlussreich.

- 43 - 3.2. Schriftliche Vereinbarungen Vorab ist zu prüfen, ob schriftliche Vereinbarungen bestehen, welche einen Be- weis oder Hinweise liefern, welche Entschädigung seitens der A._____ AG ge- genüber der G._____ Treuhand AG bzw. dem Beschuldigten oder weiterer ihm zuzuordnenden Personen im massgebenden Zeitraum in etwa geschuldet war. In casu liegt (lediglich) eine unterzeichnete Vereinbarung zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG vom 25. Mai 2009 im Recht. Die vom Be- schuldigten und H._____ unterzeichnete "Vereinbarung über einen Auftrag zur Führung der Buchhaltung und der Personaladministration sowie Begleitung der Sanierungsmassnahmen" (Ordn. 33 Reg. 7) sah als Vertragsbeginn den 11. Juni 2009 vor und wurde nicht befristet (Ziffer II des Vertrages). Darin wurde die beauf- tragte G._____ Treuhand AG mit der Führung der Buchhaltung inklusive Lohn- buchhaltung/Personaladministration sowie temporär der Debitoren- und Kredito- renbuchhaltung betraut (Ziffer I des Vertrages). Als Entschädigung war "eine Ab- rechnung nach Aufwand mit Kostendach" vorgesehen, wobei für den Beschuldig- ten ein Stundenansatz von Fr. 125.– und für AM._____ ein solcher von Fr. 75.– und eine monatliche Rechnungsstellung durch die G._____ Treuhand AG vorge- sehen war (Ziffer III des Vertrages). Das Kostendach wurde im Vertrag allerdings nicht definiert, weshalb sich aus der Vereinbarung allein nicht ergibt, was das Verständnis der Vertragsparteien hinsichtlich der monatlich zu erwartenden bzw. zu entrichtenden Entschädigung war. Gestützt auf die Vereinbarung ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. insb. S. 71 f.) – jedenfalls nicht von einem Pau- schalhonorar, sondern von einem Aufwandhonorar mit vorgegebenen Stundenan- sätzen auszugehen, zumal daraus nicht hervorgeht, dass das Kostendach beim Betrag von Fr. 1'500.– vorgesehen wurde. Weitere unterzeichnete Verträge liegen nicht im Recht. Die seitens der Verteidi- gung eingereichten Vertragsentwürfe zwischen der A._____ AG und der G._____ Business AG (gemäss Verteidigung der Vorgängerin der G._____ Treuhand AG: Urk. 125 S. 13 bzw. Urk. 84 S. 20) bzw. zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG mangelt es jeweils an einer Unterzeichnung sowie teilwei- se auch an einer Datierung und damit bereits deshalb an einer relevanten Be-

- 44 - weiskraft (vgl. Urk. 125 S. 13; Urk. 85/6 und Urk. 85/7 bzw. D1/27/3). Gemäss den erwähnten Dokumenten sollte sich die Entschädigung der beauftragten Partei nach dem Stundenaufwand richten und einerseits bei einem 100%- Arbeitspensum den Betrag von Fr. 6'500.– exkl. Mehrwertsteuer (Urk. 85/6 Ziffer

5) und andererseits Stundenansätze von Fr. 180.– für Treuhänder/Buchhalter, Fr. 150.– für eine sachbearbeitende Person mit höherer Fachausbildung sowie Fr. 120.– für die kaufmännische Sachbearbeitung/Sekretariat (Urk. 86/7 Ziffer 4) betragen. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 58 f.) ist auch deshalb nicht davon auszugehen, dass diese Vereinbarung zustande gekommen ist, weil der Rückzug von I._____ unstrittig erst im Jahr 2009 stattgefunden hat und die Betei- ligten diese angebliche Vereinbarung mit keinem Wort erwähnt haben. 3.3. Beginn der Zusammenarbeit Ferner ist auffällig, dass gestützt auf die unterschiedlichen Aussagen der Beteilig- ten unklar ist, wann die Zusammenarbeit zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG bzw. dem Beschuldigten tatsächlich begann. Während der Beschuldigte geltend machte, dass die G._____ Treuhand AG bereits ab ca. 2005 mit einem Teil der Treuhandaufgaben betraut worden sei (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 5), brachte H._____ demgegenüber vor, dass der Beschuldigte erst ab ca. 2008 einen Teil der Aufgaben von I._____ bei der A._____ AG und die G._____ Treu- hand AG ab ca. Mitte 2009 die Treuhandaufgaben der A._____ übernommen ha- be (Ordn. 17 Reg. 4.3. EV vom 11. Juli 2012 S. 2 f.; Urk. D1/13/1 S. 3), was sich mit der Vereinbarung vom 25. Mai 2009 deckt. I._____ sagte wiederum aus, dass der Beschuldigte zunächst als Revisor bei der A._____ AG tätig gewesen sei. Im April 2004 hätten sie ihn angefragt, ob er einen Teil der Treuhandaufgaben erle- digen könne, was er dann auch getan habe, bevor er im Oktober 2004 aus ge- sundheitlichen Gründen bereits wieder habe absagen müssen. Ab November 2008 habe Herr AN._____ von der AN._____ Treuhand und Beratung einen Teil der Treuhandaufgaben übernommen, welcher das Mandat aber bereits Ende April 2009 wieder gekündigt habe, weshalb es dann im Mai 2009 zur Vereinbarung zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG gekommen sei (Urk. D1/16/1 S. 3 ff.). Letztlich ist der Beginn der vertraglichen Beziehungen zwi-

- 45 - schen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG allerdings von untergeord- neter Bedeutung, beziehen sich die streitgegenständlichen Transaktionen doch auf die Jahre 2010 und 2011. 3.4. Vereinbarung eines Aufwandhonorars Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 68 ff.) ist ferner nicht rechtsgenü- gend erstellt, dass es sich bei den nachstehend aufgeführten Zahlungen, welche von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben wurden, zu Lasten der A._____ AG (Konto 5 bei der AO._____ [Bank]) und zu Gunsten der G._____ Treuhand AG (Konto 6 bei der AP._____ [Bank]) jeweils um das Pauschalhonorar im Betrag von Fr. 1'500.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6% (bis Ende 2010) bzw. 8% (ab

2011) also Fr. 1'614.– bzw. Fr. 1'620.–, gehandelt hat. Nr. Valuta von Bank Kto. Beleg an Bank Kto. Beleg Betrag

1) 06.12.10 A.___ AO.__ 5 7 G._____ AP.__ 6 8 5'802.20 __ AG ___ . AG ___

2) 23.12.10 A.___ AO.__ 5 9 G._____ AP.__ 6 8 1'614.00 __ AG ___ . AG ___

3) 27.01.11 A.___ AO.__ 5 10 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

4) 25.02.11 A.___ AO.__ 5 11 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

5) 28.03.11 A.___ AO.__ 5 12 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

6) 28.04.11 A.___ AO.__ 5 13 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

7) 26.05.11 A.___ AO.__ 5 14 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

8) 29.06.11 A.___ AO.__ 5 15 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

9) 19.08.11 A.___ AO.__ 5 16 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

10) 01.09.11 A.___ AO.__ 5 17 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00

- 46 - __ AG ___ . AG ___

11) 28.09.11 A.___ AO.__ 5 18 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

12) 25.10.11 A.___ AO.__ 5 19 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00 __ AG ___ . AG ___

13) 05.12.11 A.___ AO.__ 5 20 G._____ AP.__ 6 8 828.85 __ AG ___ . AG ___ Total 24'445.05 Zwar scheinen die Aussagen der Zeugen K._____ (Urk. D1/15/1 S. 4 u. 6 f.), P._____ (D1/22/1 S. 4) und H._____ (Urk. D1/13/1 S. 3 f.) darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in diesem Zeitraum erfolgenden Transaktionen um Pauscha- lentschädigungen gehandelt haben könnte. Diesem Standpunkt steht allerdings die Auffassung von H._____ – dessen Aus- sage aufgrund seiner Position bei der A._____ AG und der damit verbundenen Übersicht über deren Geschäfte eine besondere Autorität zukommt – entgegen, welcher einräumte, dass seitens des Beschuldigten Zusatzarbeiten zu erledigen gewesen seien, welche separat in Rechnung zu stellen und zu entschädigen ge- wesen seien, wobei er den jeweils in Frage stehenden Betrag mit Fr. 900.– bis Fr. 2'500.– bezifferte. Die Zusatzaufgaben hätten administrative Belange für sei- nen Vater, ein Nachsteuerverfahren, seine Scheidung sowie das Erstellen seiner privaten Steuererklärung betroffen. Er habe der G._____ Treuhand AG wöchent- lich die Rechnungen seines Vaters geschickt oder gegeben. Es habe sich viel- leicht um fünf bis acht Belege gehandelt. Als Treuhänder mache man das – sa- lopp – gesagt mit links nebenbei. Das Nachsteuerverfahren habe einen Aufwand von ein bis zwei Tagen ergeben. Betreffend Scheidung habe es vielleicht fünf Be- sprechungen gegeben, wobei der Beschuldigte nichts Schriftliches hätte erledigen müssen. Auch das Erstellen seiner privaten Steuererklärung sei nicht derart auf- wändig gewesen, dass der Beschuldigte dafür Tage gebraucht hätte (Urk. 1/13/1 S. 5 f.).

- 47 - Dass seitens des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG Zusatzaufgaben erledigt wurden, wurde letztlich auch von K._____ bestätigt, welcher aussagte, dass die Steuererklärung für H._____ im Betrag von Fr. 600.– oder Fr. 700.– se- parat in Rechnung gestellt worden sei (Urk. D1/15/1 S. 6 f.). Auch I._____ bestätigte die Existenz von Zusatzarbeiten. So gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte im Scheidungsverfahren in Bezug auf die Steuerangele- genheiten involviert gewesen sei (Urk. D1/16/1 S. 10). L._____ gab zu Protokoll, zwei bis drei Stunden pro Woche für den Vater von H._____ gearbeitet zu haben (Steuererklärung, Krankenkassenabrechnungen, Wohnungskündigung, Anforderung der Hilflosenentschädigung: Urk. 1/17/1 S. 3). Für H._____ habe er privat Arbeiten erledigt, wobei diese weniger Zeit in An- spruch genommen hätten als diejenigen für dessen Vater. So habe er die Steuer- erklärung aufbereitet und mal eine Aufstellung über die privat zu bezahlenden Rechnungen gemacht (Urk. D1/17/1 S. 3). Für die A._____ AG selbst habe er nichts gemacht (Urk. D1/17/1 S. 3 f.). Am Rande ist zu erwähnen, dass den Aussagen von N._____, welche – entgegen ihrer früheren Auffassung – als Zeugin vor der Staatsanwaltschaft bestätigte, dass es sich bei den in Frage stehenden Transaktionen um eine Akontozahlung an das geschuldete Aufwandshonorar gehandelt habe, mit einer nicht unbeträchtlichen Zurückhaltung zu begegnen ist, zumal sie zu Protokoll gab, dass ein Gespräch mit dem Beschuldigten den Meinungsumschwung bewirkte (s. Urk. D1/14/1 S. 8). Vor dem Hintergrund dieser uneinheitlichen Aussagen erscheint in casu wesent- lich, dass durch die vorstehend aufgelisteten Transaktionen lediglich nachgewie- sen ist, dass der Betrag von Fr. 1'500.– zzgl. MwSt. im Zeitraum zwischen dem

23. Dezember 2010 und dem 25. Oktober 2011 bezahlt wurde, obschon das am

25. Mai 2009 mit der A._____ AG vereinbarte Treuhandmandat der G._____ Treuhand AG bereits ab dem 11. Juni 2009 galt. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 72 f.) ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass mit der Zahlung vom

6. Dezember 2010 über lediglich Fr. 5'802.20 sämtliche erbrachten Aufwendun- gen rückwirkend ab dem 11. Juni 2009 bis Dezember 2010 abgegolten worden

- 48 - sein sollten, zumal weder vorgebracht wurde noch aus den Kontobewegungen oder sonst ersichtlich ist, dass es bereits vor dem 23. Dezember 2010 zu Über- weisungen in Höhe des angeblich vereinbarten Pauschalhonorars (von Fr. 1'614.– bzw. Fr. 1'620.– inkl. Mehrwertsteuer) gekommen ist. Überdies spricht auch die sich am Tag des Vertragsabschlusses zwischen der A._____ AG und G._____ Treuhand AG an H._____ versandte E-Mail des Be- schuldigten (Urk. D1/16/4; s. dazu auch nachstehend unter E. 3.5.), welcher darin mit einem monatlichen Aufwand zwischen Fr. 1'800.– (bei Mandatsführung durch AM._____) und Fr. 3'000.– (bei Mandatsführung durch ihn selbst) rechnete, ge- gen die Annahme eines Pauschalhonorars im Betrag von Fr. 1'500.– zzgl. Mehr- wertsteuer. Demgemäss ist nicht erstellt, dass zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG ein monatliches Pauschalhonorar von Fr. 1'500.– zzgl. MwSt. ver- einbart wurde. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 73) ist davon auszuge- hen, dass es sich bei den in Frage stehenden Zahlungen lediglich um Akontozah- lungen an das vereinbarte Aufwandshonorar mit vorgegebenen Stundenansätzen gehandelt hat. Die Annahme eines Pauschalhonorars ist gestützt auf das Beweis- ergebnis – mit der Verteidigung (z.B. in Urk. 84 S. 10 f. u. 19 f.) – nicht erstellt. 3.5. Aufgabenbereich der G._____ Treuhand AG Im Zentrum steht bei diesem vorläufigen Beweisergebnis der während der mass- gebenden Zeit anfallende Aufgabenbereich der G._____ Treuhand AG (bzw. des Beschuldigten oder einer ihm zuzuordnenden Person) und der damit im Zusam- menhang stehende Zeitaufwand. Aus Ziffer I. der Vereinbarung zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG vom 25. Mai 2009 ergibt sich diesbe- züglich Folgendes (Ordn. 33 Reg. 7): "Der Auftraggeber [A._____ AG] beauftragt den Beauftragten [G._____ Treuhand AG] zur Führung der Buchhaltung inklusive Lohnbuchhaltung/Personaladministration, sowie temporär der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung, namentlich: Organisation und Aufbau des Rechnungswesens mit Anlage der entsprechenden Dossiers und Ak- ten

- 49 - Finanzbuchhaltung: 1 Buchführung: Kontrolle Kotierung der Belege und Verbuchen derselben; 2 Ev. Debitorenverwaltung: Überwachen und Planung der Debitorenverwaltung, inkl. Mahnwesen;

3. Ev. Führen einer Kreditorenbuchhaltung, inkl. Erstellung Zahlungsvorschlag; 4 Führen der Lohnbuchhaltung; 5 Personaladministration; Führen der Personaldossiers, Bearbeiten von Ein- und Austritten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; 6 Erstellen einer monatlichen Liquiditätsplanung bzw. groben Monatsabschlusses; 7 Erstellen eines Jahresabschlusses (Jahresbilanz, Erfolgsrechnung, ggf. Anhang) per Ende Ge- schäftsjahres Kosten- und Leistungsrechnung: ● Erstellen einer Betriebsabrechnung; ● Geldflussrechnung; ● kurzfristige Erfolgsrechnung. Statistiken und Vergleichsrechnung: ● Erstellen einer betriebswirtschaftlichen Statistik." Für sich allein betrachtet erscheint der umschriebene Aufgabenbereich in der Vereinbarung zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG hinsicht- lich des Arbeits- bzw. Zeitaufwandes wenig aussagekräftig. Bedeutender er- scheint deshalb weniger die Umschreibung des Aufgabengebiets der G._____ Treuhand AG, sondern vielmehr der tatsächliche Aufwand, welcher letztlich auch mit der Grösse bzw. der Geschäftstätigkeit der A._____ AG im massgebenden Zeitraum zusammenhängt. In diesem Kontext erscheinen die Auffassungen der involvierten Personen auf- schlussreich: Aus der – bereits erwähnten – E-Mail vom 25. Mai 2009 (Urk. D1/16/4), mittels welcher der Beschuldigte H._____ den Vertragsentwurf sandte, geht hervor, dass der Beschuldigte am Tag der Vertragsunterzeichnung mit einem Aufwand von 6 Stunden pro Woche – so auch in etwa vor Polizei bestätigt ("man ging am Anfang von einem Tag in der Woche aus": Ordn. 17 Reg. 3/1 S. 5) – und 24 Stunden pro Monat und dementsprechend mit Kosten von Fr. 3'000.– pro Monat für seine Mandatsführung oder von Fr. 1'800.– pro Monat für diejenige von AM._____ – welche dann offensichtlich nicht zum Einsatz kam – rechnete. Allerdings wird sei- tens des Beschuldigten ebenso geltend gemacht, dass sein Aufwand für die Erfül- lung des Treuhandmandates mit dem Ausstieg von I._____, der Erkrankung von H._____ und der Entlassung von Personal bei der A._____ AG immer grösser

- 50 - geworden sei (Ordn. 17 Reg. 3/1 S. 5, 8 f. u. 12; Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 2, 24 u. 26; Urk. D1/11/2 S. 4; Urk. 165 S. 13). Diese Behauptungen sind nachstehend zu er- örtern: 3.6. Mehraufwand durch Ausfall von I._____ Daneben erscheint der Aufgabenbereich von I._____ im Bereich der Treuhand- und auch übrigen Aufgaben massgebend, welche auch gestützt auf ihre Aussa- gen im Juli/August 2009 (Urk. D1/16/1 S. 2) an die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten übergegangen seien. Ihre entsprechenden Ausführungen er- weisen sich indes als uneinheitlich und sind deshalb unzuverlässig. So machte sie anlässlich derselben Einvernahme geltend, der Beschuldigte sei nicht in der Lage gewesen, diese Aufgaben zu übernehmen, da er keine Ahnung vom Rechnungs- wesen, vom Export, von Einkauf und Verkauf, von der Transportentwicklung und vom ganzen Handel gehabt habe. Weiter führte sie aus, dass in den Monaten ih- res Ausscheidens aus der A._____ AG mehrere neue Mitarbeiter eingestellt wor- den seien. Im Juni 2009 sei R._____ mit einem 100%-Pensum für einen Teil des Handels und im August 2009 sei O._____ für die Bereiche Offerten, Rechnungs- wesen und Einkauf ebenfalls mit einem 100%-Pensum eingestellt worden. P._____ habe im Mai 2009 ihre Geschäftsführungsfunktion im Umfang von 50% übernommen. Auch sei nach ihrem Ausscheiden J._____ eingestellt worden, des- sen Aufgabenbereich sie aber nicht kenne (Urk. D1/16/1 S. 5). Ihre nach Einstel- lung dieser Mitarbeiter verbliebenen Aufgaben der Überwachung, der (ganzen) Finanzen und der Geschäftsführung hätten nach ihrem Ausscheiden H._____, der Beschuldigte und P._____ übernommen (Urk. D1/16/1 S. 6). Zusätzlich schmä- lern ihre Äusserungen, dass sie selbst ein 400%-Pensum gehabt und immer ge- sagt habe, sie arbeite für drei (Urk. D1/16/1 S. 3), angesichts der damit offenbar- ten Übertreibungstendenzen, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weiter. Gestützt auf ihre Aussagen allein bleibt deshalb völlig unklar, welches Aufgabengebiet letztlich vom Beschuldigten übernommen wurde. Zielführender erweist sich in dieser Hinsicht das Heranziehen der von der A._____ AG – vertreten durch H._____ – einerseits und I._____ andererseits un- terzeichneten "Auszeitsvereinbarung" vom 30. September 2009 bzw. dem dazu-

- 51 - gehörigen "Anhang" vom 13. November 2009 (Urk. 85/11). Gemäss dieser Ver- einbarung wurde I._____ unter Beibehaltung des bestehenden Arbeitsverhältnis- ses ab dem 1. Oktober 2009 bis am 31. März 2011 eine "gesundheitliche Auszeit" gewährt. Mit der Verteidigung (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 23) und der Vo- rinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 63) lässt sich diesen Urkunden der umfassende Zuständigkeitsbereich von I._____ bei der A._____ AG entnehmen. Ebenso wur- de festgehalten, welche Bereiche ihrer Tätigkeit an H._____, R._____ sowie O._____ und welche an den Beschuldigten abgegeben wurden bzw. werden soll- ten: "[…]

10. Aktivitäten und Kompetenzen während der Auszeit: Frau I._____ gibt ihre Verantwortung der Bereiche Finanzen und Personal, Administration, Verkauf, Marketing, Einkauf, Logistik usw. während der Auszeit an Herrn H._____ ab. 10.1. Sachbearbeitung Die gesamte Sachbearbeitung wurde durch beide Frauen R._____ und O._____ übernommen. Die Kompetenzen dafür sind mit der jeweiligen Stellenbeschreibung geregelt und das Controlling liegt bei Herrn H._____. 10.2. Buchhaltung, Zahlungsverkehr, Personal Diese Buchhaltungsarbeiten werden durch Herrn B._____ und Frau O._____ aufge- teilt. Herr B._____ führt die Fibu sowie das Personalwesen und Frau O._____ die Debitoren und Kreditoren, die Kasse sowie das Mahnwesen. Das Controlling liegt bei Herrn H._____. Der elektronische Zahlungsverkehr sowie elektronischer Devisenkauf obliegt nur den Herren B._____ / H._____. Der Kassa-Abschluss wird jeweils per Ende Monat durch Mitarbeiter geführt. Das Controlling hierfür liegt bei Herrn B._____. Die Post-Check Karte für Bargeldbezüge geht zu Herrn H._____. Die Lohn-Jahresendarbeiten (Dez 09) sowie Geschäftsjahresabschluss mit der Soft- ware europa3000 erfolgt nach schriftlicher min. einwöchiger Voranzeige in Absprache bzw. Zusammenarbeit zwischen Frau I._____ und Herrn B._____. […]" Im Anhang wird zudem spezifiziert, dass die Personalrekrutierung ab Mai 2009 von Frau Hug an P._____ übergeben wurde, welcher in einem 50%-Pensum an- gestellt wurde, wobei Ziffer 4 des mit ihm am 4. Mai 2009 geschlossene Berater- vertrages (Ordn. 26 Reg. "S") ein umfassendes Tätigkeitsgebiet abbildet (Neuor- ganisation der internen Administration; Neugestaltung der Verkaufsorganisation; Rekrutierung des notwendigen Personals; Stellvertretung der Geschäftsleitung; Einführung einer neuen administrativen Software; Rezertifizierung des QM- Systems). Weiter wird erwähnt, dass für den Verkaufs-Innendienst ab Mitte Mai 2009 R._____ (mit 100%-Pensum: vgl. Ordn. 26 Reg. "G") und ab Mitte August 2009 O._____ (ebenfalls mit 100%-Pensum: vgl. Ordn. 26 Reg. "L") eingestellt worden seien.

- 52 - Die nebst der Mandatserteilung an die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschul- digten erfolgte Einstellung der erwähnten Personen mit insgesamt 250 Stellen- prozenten bzw. die Übertragung wesentlicher Aufgaben an H._____ zeigt vorlie- gend auf, dass die sich unmittelbar durch die Auszeit von I._____ (welche durch Kündigung per 31. März 2011 beendet wurde: vgl. Ordn. 25 und Ordn. 26 Reg. "H") ergebenden Tätigkeitsfelder bei der A._____ AG lediglich zu einem kleinen Teil an die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten übergingen. Deshalb gehen die Vorbringen der Verteidigung, welche auf die Übernahme der Aufgaben von I._____ hauptsächlich durch den Beschuldigten allein abzielen (Urk. 125 S. 13; Urk. 84 insb. S. 23 ff.), fehl. 3.7. Mehraufwand durch Ausfall von H._____ Ein gewisser Mehraufwand für die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 64 f.) – zu Gunsten des Beschul- digten durch den krankheitsbedingten Ausfall von H._____ (s. auch die entspre- chende Meldung bei der Pensionskasse vom 16. März 2011 sowie das Ärztliche Zeugnis von Dr. med. AQ._____ vom 14. März 2011: Ordn. 26 Reg. "H") anzu- nehmen, auch wenn dies von H._____, gemäss welchem der Beschuldigte als Treuhänder nicht in das Tagesgeschäft involviert gewesen sei, in welches er kei- ne Minute investieren habe müssen, bestritten wird (Urk. D1/13/1 S. 4 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass der Ausfall ca. ab Ende 2010 bis März 2012 dauerte (s. Urk. D1/13/4; Urk. D1/27/5; Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 10). 3.8. Ausscheiden von R._____ und O._____ Dem Standpunkt des Beschuldigten (z.B. in Ordn. 17 Reg. 3.1 u. Urk. D1/11/2 S. 4) folgend ist vorliegend nicht ersichtlich, wer R._____ (ab November 2010) und O._____ (faktisch ab April 2011) bei der A._____ AG ersetzt haben soll, zu- mal J._____ aussagte, in den Jahren 2010 und 2011 lediglich im Lager der A._____ AG tätig gewesen zu sein und erst später mit der Sachbearbeitung be- fasst gewesen zu sein (Urk. D1/23/1 S. 3). Zu Gunsten des Beschuldigten und mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 67) ist deshalb davon auszugehen, dass für den Beschuldigten durch das Ausscheiden von R._____ ab November 2010 sowie durch den Ausfall von O._____, welche in der Kreditoren- und Debitoren-

- 53 - buchhaltung tätig war, ab April 2011 ein spürbarer Mehraufwand entstand. Ein- schränkend ist immerhin festzustellen, dass durch die Einführung der Software W'._____ Personal eingespart werden konnte, was auch der Beschuldigte aner- kannte, indem er aussagte, dass die dadurch erzielten Einsparungen 150 Stellen- prozente betroffen hätten (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 18). 3.9. Ferienvertretungen Ferienvertretungen habe es gemäss I._____ während ihrer Zeit bei der A._____ AG nie gegeben, sie hätten den Betrieb jeweils für zwei Wochen geschlossen (Urk. D1/16/1 S. 8 f.), was auch H._____ bestätigte (Urk. 1/13/1 S. 7). Auch P._____, J._____ und K._____ bestätigten, dass die A._____ AG jeden Sommer Betriebsferien machte (Urk. D1/22/1 S. 4 bzw. Urk. D1/23/1 S. 3; Urk. D1/15/1 S. 8), wobei K._____ präzisierte, dass die Betriebsferien immer Ende Juli/Anfangs August stattgefunden hätten, die A._____ AG dann zu gehabt hätte und der Tele- fonbeantworter eingeschaltet gewesen sei. Zwei Wochen Betriebsferien der A._____ AG sind z.B. auch im Beratervertrag von P._____ vom 4. Mai 2009 vor- gesehen (Ordn. 26 Reg. "S"). K._____ gab zudem zu Protokoll, dass er sich da- her nicht vorstellen könne, was das für Ferienvertretungen für zweimal je Fr. 15'000.– gewesen seien, habe der Beschuldigte doch keine Ahnung vom Tages- geschäft der A._____ AG gehabt (Urk. D1/15/1 S. 8). Auch M._____ gab zu Pro- tokoll, dass der Beschuldigte ihm nie etwas von einer Ferienvertretung bei der A._____ AG erzählt habe (Urk. D1/20/1 S. 7). Auch der Beschuldigte anerkannte, dass die A._____ AG im Sommer jeweils zwei Wochen geschlossen gewesen sei (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 32; Urk. D1/11/3 S. 5). Auffällig erscheint zunächst, dass die vierwöchige Ferienvertretung gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 32) die zweiwöchigen Be- triebsferien mitumfasst zu haben scheint. Ebenso auffällig ist, dass der Beschul- digte zunächst lediglich von einer Ferienvertretung von vier Wochen für H._____ im Jahr 2011 gesprochen hat (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 32), hernach demgegenüber zwei Ferienvertretungen in den Jahren 2010 und 2011 erwähnte, für welche er – unter Verweis auf zwei – später eingereichte und nicht unterzeichnete – Honorar-

- 54 - rechnungen vom 15. Juli 2010 und 15. Juli 2011 jeweils Fr. 15'000.– verlangte (Urk. D1/11/3 S. 4 f.; Ordn. 34 u. 35). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die A._____ AG im Sommer jeweils zwei Wochen Betriebsferien hatte, die Aussagen des Beschuldigten zur Ferien- vertretung von H._____ uneinheitlich und damit wenig glaubhaft erscheinen und ferner keiner der Zeugen angab, von einer Ferienvertretung zu wissen, ist gestützt auf dieses Beweisergebnis davon auszugehen, dass diese Ferienvertretungen im seitens des Beschuldigten behaupteten Umfang nicht bestanden bzw. dass sich dadurch kein ins Gewicht fallender Mehraufwand für die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten ergab. 3.10. Mehraufwand durch Einführung der Software W'._____ Hinsichtlich des Arbeitsaufwands für die G._____ Treuhand AG bzw. den Be- schuldigten, welcher durch die Einführung der Software W'._____ bei der A._____ AG entstand, bestehen sich diametral gegenüberstehende Auffassungen. Seitens des Beschuldigten wird geltend gemacht, dass sich das Auftragsvolumen der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten durch die Einführung von W'._____ vergrössert habe (z.B. in Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 22). P._____ sagte als Zeuge demgegenüber aus, dass er den ganzen IT-Bereich bei der A._____ AG gemacht habe, demgegenüber der Beschuldigte und M._____ gar nichts beigetragen hätten. Hinsichtlich Implementierung des Systems W'._____ habe der Beschuldigte lediglich jeweils kleine Beiträge geleistet, wenn er ohnehin als Treuhänder im Haus gewesen sei. Jener habe bei den Modulen Debitoren und Kreditoren die entsprechenden Codes setzen und prüfen müssen. Unterstützung hinsichtlich W'._____ habe P._____ von H._____, R._____ und O._____ erfahren. Das W'._____ sei ab dem 1. April 2010 live gelaufen. Ab dann sei der Beschuldigte vielleicht einmal monatlich gekommen, um die Löhne freizu- geben, demgegenüber die Endfreigabe bei H._____ gelegen habe. Für diese Tä- tigkeit habe der Beschuldigte vielleicht eine Viertelstunde benötigt (Urk. D1/22/1 S. 3 f.). H._____ bestätigte den geringfügigen Aufwand des Beschuldigten hin- sichtlich W'._____ sinngemäss, indem er als Auskunftsperson zu Protokoll gab,

- 55 - dass er und P._____ zu 95% und der Beschuldigte zu 5% – im Bereich der Fi- nanzbuchhaltung – für die Einführung der Software W'._____ zuständig gewesen seien. Insgesamt habe der Beschuldigte höchstens 50 bis 60 Stunden investiert (Urk. 1/13/1 S. 6 u. 12). Auch M._____ äusserte als Zeuge die Meinung, dass das System bei der A._____ AG von jemand anderem, er glaube P._____, eingerich- tet worden sei. Inwiefern der Beschuldigte daran beteiligt gewesen sei, könne er indes nicht sagen (Urk. D1/20/1 S. 9). O._____ bestätigte, dass es P._____ ge- wesen sei, welcher hinsichtlich Einführung des W'._____ "alles in Gang gebracht" habe (Urk. D1/18/1 S. 6). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 66 f.) ist festzustellen, dass die Einfüh- rung der Software W'._____ bei der A._____ AG zu Beginn mit einem erheblichen Mehraufwand für die beteiligten Personen verbunden war. Allerdings war der Bei- trag des Beschuldigten gestützt auf das Beweisergebnis von deutlich untergeord- neter Natur. Immerhin fällt auch hier in einem gewissen Mass ins Gewicht, dass O._____ seitens der A._____ AG nicht personell ersetzt wurde, auch wenn letzt- lich – mit dem Beschuldigten (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 18) – davon auszugehen ist, dass durch die Einführung von W'._____ Personal eingespart werden konnte. Insbesondere zu Beginn, d.h. vor allem gegen Ende 2009 dürfte sich aber durch die Einführung von W'._____ auch auf Seiten der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten ein gewisser, überschaubarer Mehraufwand ergeben haben. 3.11. Mehraufwand durch Zusatzaufgaben Gemäss H._____ habe der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – gewisse Zusatz- aufgaben übernommen, welche separat in Rechnung gestellt worden seien. Die Zusatzaufgaben hätten administrative Belange für seinen Vater, so das Erfassen der Zahlungen und das Einreichen einer Hilflosenentschädigung betroffen. Er ha- be der G._____ Treuhand AG diesbezüglich etwa fünf bis acht Belege seinem Va- ter betreffend geschickt oder übergeben (Urk. 1/13/1 S. 5 f.). Ferner habe der Be- schuldigte sich um ein Nachsteuerverfahren gekümmert. Weiter habe der Be- schuldigte vielleicht bei fünf Besprechungen betreffend seine Scheidung beige- wohnt, wobei jener nichts Schriftliches habe erledigen müssen. Schliesslich habe der Beschuldigte auch seine private Steuererklärung erstellt (Urk. 1/13/1 S. 5 ff.).

- 56 - L._____ bestätigte als Zeuge, vor allem private Sachen für AR._____, aber auch für H._____ erledigt zu haben. Für AR._____ sei der Aufwand grösser gewesen, vielleicht zwei bis drei Stunden pro Woche während ca. eineinhalb Jahren. Bei der G._____ Treuhand AG habe er im September 2009 angefangen. Er habe die Steuererklärung, die Abrechnungen mit der AS._____, die Anforderung der Hilflo- senentschädigung und die Kündigung seiner Wohnung gemacht sowie die priva- ten Zahlungen ins E-Banking gestellt. Für H._____ sei es weniger gewesen. Für ihn habe er die Steuererklärung aufbereitet und einmal eine Aufstellung über pri- vate Rechnungen gemacht. Daneben habe es noch den E-Mail-Verkehr mit H._____ gegeben. Auch habe er wöchentlich wegen der Zahlungen für seinen Vater mit ihm telefoniert (Urk. D1/17/1 S. 3 ff.). Auch K._____ bestätigte Zusatz- aufgaben des Beschuldigten. So sei die Steuererklärung für H._____ im Betrag von Fr. 600.– oder Fr. 700.– separat in Rechnung gestellt worden (Urk. D1/15/1 S. 6 f.). Diese in mehreren Zeugenaussagen erwähnten Zusatzaufgaben des Beschuldig- ten ergeben sich auch aus einer bei den Akten liegenden Pendenzenliste vom Juni 2011 (Urk. 85/10), aus welcher u.a. die Traktanden "I._____" H._____ pri- vat", "Info über AR._____" und "Scheidung" hervorgehen. Dadurch ergibt sich auch, dass es nicht nur zu einer personellen Vermischung auf Seiten des Be- schuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG sondern auch auf derjenigen der A._____ AG bzw. von H._____ bzw. AR._____ als Privatpersonen kam. Gestützt auf dieses Beweisergebnis muss mit einem nicht unerheblichen Aufwand des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG für Zusatzaufgaben, insbe- sondere für AR._____ hinsichtlich administrativer Aufgaben und für H._____ hin- sichtlich Scheidung und Steuerangelegenheiten gerechnet werden, welcher – ins- besondere gestützt auf die Angaben von L._____ – während eineinhalb Jahren ab Herbst 2009 zu berücksichtigen ist. 3.12. Präsenz des Beschuldigten bei der Privatklägerin Aussagen der Beteiligten über die Präsenz des Beschuldigten bei der A._____ AG erscheinen gestützt auf seinen eigenen Hinweis, dass er die Treuhandaufga-

- 57 - ben selber und vor Ort erledigt habe (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 5), mit Hinblick auf den entsprechenden Aufwand grundsätzlich als aussagekräftig. Allerdings relati- vierte der Beschuldigte die Bedeutung entsprechender Aussagen wieder, indem er vorbrachte, dass seine Präsenz bei der A._____ AG nicht immer wahrgenom- men worden sei, weil u.a. sämtliche Besprechungen mit H._____ stets nach 17 Uhr und meistens in dessen privaten Räumlichkeiten stattgefunden hätten, weil die Mitarbeiter nicht alles hören sollten (Urk. D1/11/3 S. 5). Von Seiten von H._____ wird indes geltend gemacht, die Besprechungen mit dem Beschuldigten hätten im besten Fall einmal pro Woche in AT._____ stattgefunden und hätten 1 bis 1 ½ Stunden gedauert. Im Jahr 2011 hätten sie sich dann ledig- lich noch einmal pro Monat für dieselbe Dauer getroffen, dies jeweils nach unzäh- ligen Telefonaten wegen Unerreichbarkeit des Beschuldigten (Urk. 1/13/1 S. 5). P._____ sagte als Zeuge aus, der Beschuldigte sei jeweils einmal wöchentlich, meistens am Mittwoch, für wenige Stunden bei der A._____ AG gewesen (Urk. D1/22/1 S. 4). Allerdings gab P._____ auch zu Protokoll, lediglich 3 Tage (2009), 1-2 Tage (2010) und 0.5-1 Tag (2011) pro Woche bei der A._____ AG anwesend gewesen zu sein (Urk. D1/22/1 S. 6), was seine Möglichkeit, die Prä- senz des Beschuldigten umfassend beurteilen zu können, nicht unerheblich ein- schränkt. J._____ (bis Ende 2008 und erneut ab 8. November 2010 bei der A._____ AG angestellt) bestätigte, dass der Beschuldigte höchstens einmal pro Woche für we- niger als einen Tag bei der A._____ AG gewesen sei (Urk. D1/23/1 S. 3). Der Umstand, dass J._____ eine 100%-Stelle bekleidete (s. Arbeitsvertrag vom 8. November 2010: Ordn. 26 Reg. "R") und somit laufend vor Ort war, lässt seine Aussagen verlässlich erscheinen, zumal sich seine Ausführungen auch sonst als glaubhaft erweisen. Auch O._____ gab als Zeugin zu Protokoll, dass der Be- schuldigte zumindest am Anfang ca. einmal wöchentlich bei der A._____ AG vor- beigekommen sei. Für wie lange wisse sie nicht mehr (Urk. D1/18/1 S. 4). M._____ wiederum sagte in seiner Zeugeneinvernahme aus, der Beschuldigte habe sich in der Regel einmal pro Woche und ab und zu auch zweimal pro Woche bei der A._____ AG aufgehalten (Urk. D1/20/1 S. 5 f.).

- 58 - Dass sich H._____, P._____, J._____, O._____ und M._____ hinsichtlich der Präsenz des Beschuldigten bei der A._____ AG abgesprochen hätten, erscheint gestützt auf ihre im Kern übereinstimmenden, aber auch teilweise leicht divergie- renden und deshalb auch unterscheidbaren Aussagen abwegig. Der Beschuldigte muss sich zudem entgegenhalten lassen, dass er aussagte, dass er die Treu- handaufgaben selber und vor Ort erledigt habe, weshalb seine Präsenz bei der A._____ AG von erheblicher Bedeutung ist. Das Beweisergebnis deutet jedenfalls darauf hin, dass die Verantwortung des Beschuldigten bzw. der G._____ Treu- hand AG für die Geschäftsaktivitäten der A._____ AG im massgebenden Zeit- raum gestützt auf seine seltene, sich eher noch verringernde Präsenz vor Ort nicht merklich angestiegen ist. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 65 f.) ist indes zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass die zur Erfüllung des Treuhandmandats erforderlichen Arbeiten – allerdings zu einem deutlich kleineren Teil – auch von den Büroräumlichkeiten der G._____ Treuhand AG aus ausge- führt wurden, was die Aussagekraft der Präsenz des Beschuldigten in den Räum- lichkeiten der A._____ AG hinsichtlich des von ihm absolvierten Pensums etwas einschränkt. Zudem kamen bei der A._____ AG ab Mitte 2010, für einen halben Tag pro Woche, K._____, und als dessen Nachfolgerin ab April 2011, für zwi- schen einem halben Tag und zwei Tagen pro Woche, N._____, für die G._____ Treuhand AG zum Einsatz. 3.13. Personelle Vermischungen Vorliegend ist erwiesen, dass es im Rahmen des Firmenkonglomerats, welches der Sphäre des Beschuldigten zuzuordnen ist (nebst der G._____ Treuhand AG die S._____ AG sowie die G._____ Informatik AG; vgl. Urk. 138 E. 3.4.4.) zu per- sonellen Vermischungen gekommen ist bzw. ist erwiesen, dass gewisse Leistun- gen für die A._____ AG von anderen Personen, der S._____ AG bzw. G._____ Informatik AG bzw. dem Beschuldigten oder M._____ privat, welche allesamt der Sphäre des Beschuldigten zuzurechnen sind, erbracht wurden. Diesbezüglich ist

– um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 138 insb. E. 3.4.5.3.-3.4.5.4. S. 77 ff.).

- 59 - 3.14. Zusammenfassende Einschätzung Gestützt auf die eigene Einschätzung des Beschuldigten am Tag des Vertragsab- schlusses zwischen der A._____ AG und G._____ Treuhand AG ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass anfänglich mit einem Aufwand bei der A._____ AG von 6 Stunden pro Woche bzw. 24 Stunden pro Monat (und dementsprechend mit Kosten von Fr. 3'000.– pro Monat) gerechnet wurde. Diese Annahme deckt sich auch mit den sich gestützt auf das Beweisergebnis ergebenden Präsenzzei- ten des Beschuldigten bei der A._____ AG. Vorliegend ist indes erwiesen, dass sich das ursprünglich bei der A._____ AG vorgesehene Auftragsvolumen für die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschul- digten änderte bzw. im Laufe der Zeit zunahm, auch wenn sich die Präsenzzeiten des Beschuldigten vor Ort bei der A._____ über die Jahre 2010 und 2011 von rund einem Tag die Woche nicht gross veränderten bzw. sich eher verringerten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass diese Aufgaben auch aus- serhalb der Bürozeiten bzw. in den Räumlichkeiten der G._____ Treuhand AG und zudem ab Mitte 2010 ferner erwiesenermassen durch mindestens eine weite- re Arbeitskraft – im Umfang von ca. 10% von K._____ und ab April 2011 im Um- fang von zwischen 10% und 40% durch dessen – formell bei der S._____ AG täti- gen – Nachfolgerin N._____ ausgeführt wurden. Durch die Auszeit von I._____ ab Oktober 2009 gingen deren Aufgaben lediglich zu einem kleinen Teil an die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten über. Grösstenteils wurde ihr Ausscheiden indes durch die Einstellung von P._____, R._____ und O._____ mit insgesamt 250 Stellenprozenten bzw. die Übertragung wesentlicher Aufgaben an H._____ kompensiert. Ebenfalls in diese Phase fällt die Einführung der Software W'._____ bei der A._____ AG. Das Beweisergebnis zeigt, dass sich dadurch insbesondere zu Be- ginn ein kleiner, überschaubarer Mehraufwand für die G._____ Treuhand AG bzw. den Beschuldigten ergeben hat. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 2.4.5.1. S. 67) rechtfertigt es sich, diese beiden Umstände zu Gunsten des Beschuldigten ab Oktober 2009 mit einem Mehrauf-

- 60 - wand von gesamthaft 6 Stunden pro Woche zu veranschlagen, womit sich ein Gesamtaufwand von 12 Stunden pro Woche ergab. Gestützt auf das Beweisergebnis gab es zudem einen ebenfalls in diese Phase fallenden, nicht unerheblichen Aufwand des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG für Zusatzaufgaben, insbesondere für AR._____ hinsichtlich admi- nistrativer Aufgaben und für H._____ hinsichtlich Scheidung und Steuerangele- genheiten, wobei zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass es in per- soneller Hinsicht auf beiden Seiten zu einer Vermischung gekommen ist. Dieser Zusatzaufwand ist – insbesondere gestützt auf die Angaben von L._____ über die Dauer dieser Zusatzaufgaben – mit weiteren 3 Stunden pro Woche während ein- einhalb Jahren (bis Ende März 2011) zu veranschlagen, womit im Rahmen der Plausibilitätsrechnung ab Oktober 2009 mit einem Gesamtaufwand seitens der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten für die A._____ AG einschliesslich der privaten Angelegenheiten von AR._____ und H._____ im Umfang von 15 Stunden pro Woche gerechnet werden muss. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.2. S. 77) ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass auch diese privaten Zusatzleistungen über die A._____ AG abgerechnet worden sind. Ab Juli 2010 war durch den zusätzlichen Einsatz von K._____ bei der A._____ AG im Umfang eines 10%-Pensums ein weiterer Mehraufwand im Umfang von rund 4 Stunden pro Woche festzustellen. Der krankheitsbedingte Ausfall von H._____ gegen Ende 2010 (bis März 2012) sowie das Ausscheiden von R._____ bei der A._____ AG ist mit einem Mehrauf- wand auf Seiten der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten im Umfang von weiteren 6 Stunden pro Woche, auf insgesamt 25 Stunden pro Woche, zu veranschlagen. Spätestens ab April 2011 sind die drei Stunden, welche auf Seiten der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten (ab September 2009) für Zusatzaufgaben zu Gunsten von H._____ und AR._____ eingerechnet wurden, nicht mehr zu be- rücksichtigen. Dieser Wegfall wird indes durch das Ausscheiden von O._____ bei der A._____ AG (faktisch) per Ende März 2011 und den dadurch entstehenden

- 61 - Mehraufwand wieder kompensiert. Es rechtfertigt sich, auch diesbezüglich einen Aufwand von 3 Stunden pro Woche anzunehmen, zumal ein Teil von der Nachfol- gerin von K._____ bei der G._____ Treuhand AG kompensiert wurde, welche er- wiesenermassen insgesamt einen grösseren Aufwand bei der A._____ AG betrieb als ihr Vorgänger. Demnach bestand ab April 2011 unverändert ein Aufwand von 25 Stunden pro Woche. Kein massgebender Mehraufwand für die G._____ Treuhand AG bzw. den Be- schuldigten ergab sich demgegenüber durch die seitens des Beschuldigten gel- tend gemachten Ferienvertretungen. Gemäss der vorgenommenen Plausibilitätsberechnung des seitens der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten oder einer seiner Sphäre zugehörigen Per- son für die A._____ AG erbrachten Aufwands ergeben sich bei einer zu Gunsten des Beschuldigten getroffenen Annahme eines grosszügigen Stundenlohnes von Fr. 125.– für alle Leistungen (welcher gemäss Ziffer III. der Vereinbarung zwi- schen der G._____ Treuhand AG und A._____ AG lediglich für Leistungen des Beschuldigten persönlich, nicht aber für diejenigen seiner Mitarbeiterin vorgese- hen war, für welche lediglich Fr. 75.– in Rechnung gestellt hätten werden können:

s. Ord. 33 Reg. 7) folgende Honorare für die Jahre 2009 bis 2011: . Vertragsbeginn (11. Juni 2009) bis September 2009: . Fr. 3'000.– pro Monat, folglich ca. Fr. 11'000.–. . Oktober 2009 bis Juni 2010: . Fr. 7'500.– pro Monat, folglich ca. Fr. 67'500.–. . Juli 2010 bis Oktober 2010: . Fr. 9'500.– pro Monat, folglich ca. Fr. 38'000.–. . November 2010 bis Mitte November 2011: . Fr. 12'500.– pro Monat, folglich ca. Fr. 156'250.–.

- 62 - Ergänzend ist festzuhalten, dass die Annahme eines Stundenansatzes von Fr. 180.– für K._____ bzw. Fr. 150.– für N._____ angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte für seine eigene Arbeit lediglich Fr. 125.– und für die Arbeit der Angestellten AM._____ bloss Fr. 75.– pro Stunde veranschlagt bzw. hat (Ziffer III. der Vereinbarung zwischen der G._____ Treuhand AG und A._____ AG: s. Ord. 33 Re. 7), bzw. davon auszugehen ist, dass dies entsprechend vereinbart wurde, unter keinem Titel gerechtfertigt erscheint (s. hierzu später unter E.4.5.2.). Die Beweiswürdigung hinsichtlich der seitens der G._____ Treuhand bzw. des Beschuldigten bzw. eines seiner Sphäre zugehörigen Leistungserbringers für die A._____ AG (bzw. der bei ihr anzusiedelnden nutzniessenden Personen) erbrach- ten Dienstleistungen zeigt klar auf, dass kein Honorar im Sinne einer Pauschale von lediglich Fr. 1'500.– pro Monat, sondern eine Entschädigung nach Aufwand, für ein Gesamtpaket an Leistungen, vereinbart war. Die seitens des Gerichts vor- genommene Plausibilitätsberechnung hinsichtlich des betriebenen Aufwands ergibt für die Periode vom 11. Juni 2009 (Beginn Treuhandmandat) bis Mitte No- vember 2011 (Zeitpunkt der letzten streitgegenständlichen Überweisung) einen Gesamtbetrag von rund Fr. 290'000.– (inkl. MwSt. von 7.6% zu 2/3, von 8% zu 1/3). Wie bereits erwähnt, wurde für die Plausibilitätsberechnung des Aufwands durchgehend von einem – für den Beschuldigten günstigen – hohen Stundenan- satz von Fr. 125.– ausgegangen, weshalb es sich ohne Weiteres rechtfertigt, den errechneten Betrag als Maximalbetrag zu betrachten, weil die Berücksichtigung eines tieferen Stundenansatzes bei den nicht persönlich durch den Beschuldigten erbrachten Dienstleistungen gestützt auf die erörterten Beweise naheliegender erscheint.

4. Rechtmässigkeit der seitens der Privatklägerin geleisteten Zahlungen 4.1. Im Allgemeinen Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, auf Seiten der Privatklägerin Transakti- onen im Gesamtbetrag von Fr. 513'118.11 veranlasst zu haben, welche nicht durch den Mandatsvertrag zwischen der G._____ Treuhand AG und der A._____ AG umfasst gewesen seien. Wie aufgezeigt (vorstehend unter E. 3.), wurden sei- tens des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG bzw. der seiner Person

- 63 - zuzuordnenden Sphäre deutlich mehr Dienstleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum erbracht, als seitens der Anklagebehörde behauptet. Nichtsdestotrotz besteht zwischen dem sich aus der vorgenommenen Plausibilitätsberechnung er- gebenden Maximalbetrag für die massgebenden Dienstleistungen von Fr. 290'000.– und den angeklagten Transaktionen weiterhin eine erhebliche Diffe- renz. Im Nachfolgenden sind diese Transaktionen einer sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen. Vorab sind die seitens der Vorinstanz zutreffend wiedergegebe- nen Zahlungen zu Lasten der Privatklägerin zwischen dem 27. August 2009 und dem 16. November 2011 erneut aufzuführen, wobei sich ein Gesamtbetrag von Fr. 502'094.16 – und nicht der seitens der Anklagebehörde – welcher im Rahmen der Addition der einzelnen Beträge offensichtlich ein Rechnungsfehler unterlief – errechnete Gesamtbetrag von Fr. 513'118.11 ergibt: [A._____ AG = A._____ AG, B._____ = B._____, M._____ = M._____, G._____ AG = G._____ Treuhand AG, S._____ AG = S._____ AG, G._____ AG = G._____ Informatik AG, betr. Zahlungen Nr. 118-140 siehe unten bei "weitere Drittpersonen"] Nr. Valuta von Bank Kto. Beleg an Bank Kto. Beleg Betrag

1) A.___ AU.__ 21 22 B._____ AP.__ 24 __ AG ___ /M.____ ___ 21.05.10 23 1'000.00 [BANK _ ]

2) A.___ AU.__ 21 25 B._____ AP.__ 24 25.06.10 __ AG ___ /M.____ ___ 23 2'000.00 _

3) A.___ AU.__ 21 26 B._____ AP.__ 24 05.07.10 __ AG ___ /M.____ ___ 23 200.00 _

4) A.___ AU.__ 21 27 B._____ AP.__ 24 12.10.10 __ AG ___ /M.____ ___ 23 730.00 _

5) A.___ AU.__ 21 28 B._____ AP.__ 24 15.10.10 __ AG ___ /M.____ ___ 23 145.00 _

6) A.___ AU.__ 21 29 B._____ AV.__ 31 16.11.10 30 9'000.00 __ AG ___ /M.____ ___

- 64 - _

7) A.___ AU.__ 32 33 B._____ AV.__ 31 30.12.10 __ AG ___ /M.____ ___ 30 6'800.00 _

8) A.___ AU.__ 32 34 B._____ AV.__ 31 18.02.11 __ AG ___ /M.____ ___ 30 7'500.00 _

9) A.___ AU.__ 32 35 B._____ AV.__ 31 14.03.11 __ AG ___ /M.____ ___ 30 6'400.00 _

10) A.___ AU.__ 32 36 B._____ AV.__ 31 17.03.11 __ AG ___ /M.____ ___ 30 4'800.00 _

11) A.___ AU.__ 32 37 B._____ AV.__ 31 28.03.11 __ AG ___ /M.____ ___ 30 3'129.20 _

12) A.___ AU.__ 32 38 B._____ AP.__ 24 01.04.11 __ AG ___ /M.____ ___ 23 3'000.00 _

13) A.___ AU.__ 32 39 B._____ AP.__ 41 19.04.11 __ AG ___ /M.____ ___ 40 7'383.75 _

14) 03.05.11 A.___ AU.__ 32 42 B._____ AV.__ 30 31 7'570.60 __ AG ___ (… + …) /M.____ ___ _

15) A.___ AV.__ 43 44 B._____ AV.__ 31 31.05.11 __ AG ___ /M.____ ___ 30 2'000.00 _

16) A.___ AV.__ 43 45 B._____ AP.__ 41 08.08.11 __ AG ___ /M.____ ___ 40 8'050.00 _

17) A.___ AO.__ 5 46 B._____ AW.__ 48 14.10.11 47 3'000.00 __ AG ___ . ___

18) A.___ AO.__ 5 49 B._____ AW.__ 48 02.11.11 47 6'217.50 __ AG ___ . ___ Zw.tot. 78'926.05

- 65 -

19) 27.08.09 A.___ AU.__ 21 50 G._____ AP.__ 6 8 2'339.90 __ AG ___ "???" AG ___

20) 17.12.09 A.___ AU.__ 21 50 G._____ AP.__ 6 8 2'460.00 __ AG ___ "Dez." AG ___

21) 23.12.09 A.___ AU.__ 21 50 G._____ AP.__ 6 8 1'500.00 __ AG ___ "RA-Kost." AG ___ "KV"

22) 08.01.10 A.___ AU.__ 21 51 G._____ AP.__ 6 8 2'000.00 __ AG ___ "KV" AG ___ "KV"

23) 15.01.10 A.___ AU.__ 21 52 G._____ AP.__ 6 8 1'385.00 __ AG ___ "Jan.'10" AG ___

24) 05.02.10 A.___ AU.__ 21 53 "Jan." G._____ AP.__ 6 8 2'421.00 __ AG ___ AG ___

25) 17.02.10 A.___ AU.__ 21 54 G._____ AP.__ 6 8 2'421.00 __ AG ___ "Feb." AG ___ "Feb."

26) 26.02.10 A.___ AU.__ 21 55 "Feb." G._____ AP.__ 6 8 4'000.00 __ AG ___ AG ___

27) 03.03.10 A.___ AU.__ 21 56 G._____ AP.__ 6 8 4'221.00 __ AG ___ "Feb.'10" AG ___ "Feb.'10" "Umst. P."

28) 16.03.10 A.___ AU.__ 21 57 G._____ AP.__ 6 8 4'221.00 __ AG ___ "Umst. P." AG ___

29) 29.03.10 A.___ AU.__ 21 58 G._____ AP.__ 6 8 4'304.00 __ AG ___ AG ___

30) 31.03.10 A.___ AU.__ 21 59 G._____ AP.__ 6 8 3'228.00 __ AG ___ "März" AG ___

31) 01.04.10 A.___ AU.__ 21 60 G._____ AP.__ 6 8 12'415.00 __ AG ___ AG ___

32) 07.04.10 A.___ AU.__ 21 61 G._____ AP.__ 6 8 2'152.00 __ AG ___ AG ___

33) 30.04.10 A.___ AU.__ 21 62 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

34) 03.05.10 A.___ AU.__ 21 63 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

- 66 -

35) 05.05.10 A.___ AU.__ 21 64 G._____ AP.__ 6 8 7'400.00 __ AG ___ AG ___

36) 10.05.10 A.___ AU.__ 21 65 G._____ AP.__ 6 8 14'000.00 __ AG ___ AG ___

37) 03.06.10 A.___ AU.__ 21 66 G._____ AP.__ 6 8 1'000.00 __ AG ___ AG ___

38) 17.06.10 A.___ AU.__ 21 67 G._____ AP.__ 68 69 17'000.00 __ AG ___ AG ___

39) 30.06.10 A.___ AU.__ 21 70 G._____ AP.__ 6 8 1'000.00 __ AG ___ AG ___

40) 07.07.10 A.___ AU.__ 21 71 G._____ AP.__ 6 8 2'500.00 __ AG ___ AG ___

41) 30.07.10 A.___ AU.__ 21 72 G._____ AP.__ 6 8 300.00 __ AG ___ AG ___

42) 12.08.10 A.___ AU.__ 21 73 G._____ AP.__ 6 8 980.00 __ AG ___ AG ___

43) 13.08.10 A.___ AU.__ 21 74 G._____ AP.__ 6 8 9'900.00 __ AG ___ AG ___

44) 15.09.10 A.___ AU.__ 21 75 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

45) 05.10.10 A.___ AU.__ 21 76 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

46) 06.10.10 A.___ AU.__ 21 77 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

47) 21.10.10 A.___ AU.__ 21 78 G._____ AP.__ 68 69 6'250.00 __ AG ___ "FW-We." AG ___

48) 21.10.10 A.___ AU.__ 21 79 G._____ AP.__ 68 69 6'250.00 __ AG ___ "FW-We." AG ___

49) 10.11.10 A.___ AU.__ 21 80 G._____ AP.__ 6 8 217.00 __ AG ___ AG ___

50) 12.11.10 A.___ AU.__ 21 81 G._____ AP.__ 68 69 5'000.00 __ AG ___ "FW-We." AG ___

51) 12.11.10 A.___ AU.__ 21 82 G._____ AP.__ 68 69 5'000.00

- 67 - __ AG ___ AG ___

52) 16.11.10 A.___ AU.__ 21 83 G._____ AP.__ 68 69 9'000.00 __ AG ___ AG ___

53) 30.12.10 A.___ AU.__ 32 84 G._____ AP.__ 6 8 3'000.00 __ AG ___ AG ___

54) 31.12.10 A.___ AU.__ 32 85 G._____ AP.__ 6 8 9'800.00 __ AG ___ AG ___

55) 17.03.11 A.___ AU.__ 32 86 G._____ AP.__ 6 8 4'920.70 __ AG ___ AG ___

56) 28.03.11 A.___ AU.__ 32 87 G._____ AV.__ 88 89 3'700.00 __ AG ___ AG ___

57) 28.03.11 A.___ AU.__ 32 90 G._____ AP.__ 6 8 5'000.00 __ AG ___ AG ___

58) 31.03.11 A.___ AU.__ 32 91 G._____ AP.__ 6 8 5'000.00 __ AG ___ AG ___

59) 19.04.11 A.___ AU.__ 32 92 G._____ AP.__ 6 8 68.80 __ AG ___ AG ___

60) 12.05.11 A.___ AV.__ 43 93 G._____ AV.__ 88 89 2'000.00 __ AG ___ AG ___

61) 25.05.11 A.___ AU.__ 32 94 G._____ AP.__ 6 8 900.00 __ AG ___ "Euro" AG ___

62) 31.05.11 A.___ AV.__ 43 95 G._____ AP.__ 6 8 600.00 __ AG ___ AG ___

63) 31.05.11 A.___ AV.__ 43 96 G._____ AP.__ 6 8 5'000.00 __ AG ___ AG ___

64) 06.06.11 A.___ AV.__ 43 97 G._____ AV.__ 88 89 1'000.00 __ AG ___ AG ___

65) 06.06.11 A.___ AV.__ 43 98 G._____ AV.__ 88 89 1'000.00 __ AG ___ AG ___

66) 06.06.11 A.___ AV.__ 43 99 G._____ AV.__ 88 89 950.00 __ AG ___ AG ___

67) 07.06.11 A.___ AV.__ 43 100 G._____ AV.__ 88 89 1'500.00 __ AG ___ AG ___

- 68 -

68) 09.06.11 A.___ AV.__ 43 101 G._____ AP.__ 6 8 140.00 __ AG ___ AG ___

69) 09.06.11 A.___ AV.__ 43 102 G._____ AP.__ 6 8 4'000.00 __ AG ___ AG ___

70) 10.06.11 A.___ AV.__ 43 103 G._____ AP.__ 6 8 4'000.00 __ AG ___ AG ___

71) 04.07.11 A.___ AV.__ 43 104 G._____ AV.__ 88 89 70.00 __ AG ___ AG ___

72) 04.07.11 A.___ AV.__ 43 105 G._____ AV.__ 88 89 746.05 __ AG ___ AG ___

73) 19.07.11 A.___ AV.__ 43 106 G._____ AP.__ 6 8 1'000.00 __ AG ___ AG ___

74) 02.08.11 A.___ AV.__ 43 107 G._____ AV.__ 88 89 13'000.00 __ AG ___ AG ___

75) 02.08.11 A.___ AV.__ 43 108 G._____ AV.__ 88 89 1'000.00 __ AG ___ AG ___

76) 22.08.11 A.___ AO.__ 5? 109 G._____ AV.__ 88 89 935.30 __ AG ___ .? AG ___ "BA._____ "

77) 22.08.11 A.___ AV.__ 43 110 G._____ AV.__ 88 89 5'000.00 __ AG ___ AG ___

78) 07.09.11 A.___ AV.__ 43 111 G._____ AV.__ 88 89 11'787.00 __ AG ___ AG ___

79) 26.09.11 A.___ AV.__ 43 112 G._____ AV.__ 88 89 1'500.00 __ AG ___ AG ___

80) 16.11.11 A.___ AO.__ 5 113 G._____ AP.__ 6 8 7'500.00 __ AG ___ . "RV KV" AG ___ "RV KV" Zw.tot. 402'834.85

81) A.___ AU.__ 21 114 S._____ AP.__ 118 03.03.10 115 1‘835.20 __ AG ___ AG ___

82) A.___ AU.__ 21 116 S._____ AP.__ 118 12.05.10 115 4‘000.00 __ AG ___ AG ___

83) 18.05.10 A.___ AU.__ 21 117 S._____ AP.__ 115 118 22‘276.10

- 69 - __ AG ___ AG ___

84) A.___ AU.__ 21 119 S._____ AP.__ 118 13.08.10 115 2‘100.00 __ AG ___ AG ___

85) A.___ AU.__ 32 120 S._____ AP.__ 118 25.11.10 115 600.00 __ AG ___ AG ___

86) A.___ AU.__ 32 121 S._____ AP.__ 118 17.03.11 115 4‘912.50 __ AG ___ AG ___

87) A.___ AV.__ 43 122 S._____ AP.__ 118 28.03.11 115 71.95 __ AG ___ AG ___

88) A.___ AU.__ 32 123 S._____ AP.__ 118 28.03.11 115 4‘000.00 __ AG ___ AG ___

89) A.___ AU.__ 32 124 S._____ AP.__ 118 01.04.11 115 6‘087.20 __ AG ___ AG ___

90) A.___ AU.__ 32 125 S._____ AP.__ 118 05.04.11 115 7‘500.00 __ AG ___ AG ___

91) A.___ AU.__ 32 126 S._____ AP.__ 118 06.04.11 115 800.00 __ AG ___ AG ___

92) A.___ AU.__ 32 127 S._____ AP.__ 118 19.04.11 115 358.00 __ AG ___ AG ___

93) A.___ AU.__ 32 128 S._____ AP.__ 118 13.05.11 115 3‘000.00 __ AG ___ AG ___

94) A.___ AU.__ 32 129 S._____ AP.__ 118 25.05.11 115 8‘300.00 __ AG ___ AG ___

95) A.___ AV.__ 43 130 S._____ AP.__ 118 31.05.11 115 1‘200.00 __ AG ___ AG ___

96) A.___ AV.__ 43 131 S._____ AP.__ 118 08.06.11 115 4‘000.00 __ AG ___ AG ___

97) A.___ AV.__ 43 132 S._____ AP.__ 118 21.06.11 115 9‘100.00 __ AG ___ AG ___

98) A.___ AV.__ 43 133 S._____ AP.__ 118 29.06.11 115 4‘000.00 __ AG ___ AG ___

99) A.___ AV.__ 43 134 S._____ AP.__ 118 30.06.11 115 500.00 __ AG ___ AG ___

- 70 - Zw.tot. 84'640.95

100) A.___ AU.__ 21 135 G._____ AP.__ 137 12.04.10 136 11'451.00 __ AG ___ AG ___

101) A.___ AU.__ 21 138 G._____ AP.__ 137 14.05.10 136 2'900.00 __ AG ___ AG ___

102) A.___ AU.__ 21 139 G._____ AP.__ 137 17.05.10 136 3'000.00 __ AG ___ AG ___

103) A.___ AU.__ 21 140 G._____ AP.__ 137 09.06.10 136 500.00 __ AG ___ AG ___

104) A.___ AU.__ 21 141 G._____ AP.__ 137 10.06.10 136 500.00 __ AG ___ AG ___

105) A.___ AU.__ 21 142 G._____ AP.__ 137 19.07.10 136 2'869.00 __ AG ___ AG ___

106) A.___ AU.__ 21 143 G._____ AP.__ 137 29.07.10 136 900.00 __ AG ___ AG ___

107) A.___ AU.__ 21 144 G._____ AP.__ 137 24.08.10 136 1'300.00 __ AG ___ AG ___

108) A.___ AU.__ 21 145 G._____ AP.__ 137 16.11.10 136 5'200.00 __ AG ___ AG ___

109) A.___ AU.__ 32 146 G._____ AP.__ 137 17.03.11 136 6'025.50 __ AG ___ AG ___

110) A.___ AU.__ 32 147 G._____ AP.__ 137 28.03.11 136 5'000.00 __ AG ___ AG ___

111) A.___ AU.__ 32 148 G._____ AP.__ 137 05.04.11 136 6'736.95 __ AG ___ AG ___

112) A.___ AU.__ 32 149 G._____ AP.__ 137 19.04.11 136 1'719.70 __ AG ___ AG ___

113) A.___ AU.__ 32 150 G._____ AP.__ 137 19.04.11 136 139.25 __ AG ___ AG ___

114) 03.05.11 A.___ AU.__ 32 151 G._____ AP.__ 136 137 2‘478.45 __ AG ___ (… + …) AG ___

115) A.___ AU.__ 32 152 G._____ AP.__ 137 25.05.11 136 4'800.00 __ AG ___ AG ___

- 71 -

116) A.___ AV.__ 43 153 G._____ AP.__ 137 31.05.11 136 800.00 __ AG ___ AG ___

117) A.___ AV.__ 43 154 G._____ AP.__ 137 19.07.11 136 500.00 __ AG ___ AG ___ Zw.tot. 56'819.85

118) A.___ AU.__ 21 155 T._____ ? ? ? 24.03.10 5'000.00 __ AG ___ AG

119) A.___ AU.__ 21 156 T._____ ? ? ? 08.04.10 5'000.00 __ AG ___ AG

120) A.___ AU.__ 21 157 U._____ ? ? ? 16.04.10 3'815.70 __ AG ___ AG

121) A.___ AU.__ 21 158 ? ? ? 19.04.10 V._____ 4'700.00 __ AG ___

122) A.___ AU.__ 21 159 U._____ ? ? ? 18.06.10 712.40 __ AG ___ AG

123) A.___ AU.__ 21 160 V._____ ? ? ? 18.06.10 53.80 __ AG ___ S. AG

124) A.___ AU.__ 21 161 V._____ ? ? ? 18.06.10 231.80 __ AG ___ M. AG

125) A.___ AU.__ 21 162 V._____ ? ? ? 18.06.10 807.00 __ AG ___ S. AG

126) A.___ AU.__ 21 163 AA.____ ? ? ? 07.09.10 2'400.00 __ AG ___ _. AG

127) A.___ AU.__ 32 164 AB.____ ? ? ? 03.12.10 10'000.00 __ AG ___ _ AG

128) A.___ AU.__ 32 165 AC.____ ? ? ? 17.03.11 501.76 __ AG ___ _ AG

129) A.___ AU.__ 32 167 AD.____ ? ? ? 28.03.11 983.45 __ AG ___ _ AG

130) A.___ AU.__ 32 168 V._____ ? ? ? 28.03.11 296.30 __ AG ___ M. AG

131) A.___ AU.__ 32 169 V._____ ? ? ? 28.03.11 243.60 __ AG ___ M. AG

- 72 -

132) A.___ AU.__ 32 170 V._____ ? ? ? 28.03.11 276.00 __ AG ___ M. AG

133) A.___ AU.__ 32 171 AE.____ ? ? ? 28.03.11 595.45 __ AG ___ _ SA

134) A.___ AU.__ 32 172 AF.____ ? ? ? 28.03.11 382.00 __ AG ___ _

135) A.___ AU.__ 32 173 AG.____ ? ? ? 28.03.11 223.90 __ AG ___ _

136) A.___ AU.__ 32 174 V._____ ? ? ? 19.04.11 59.00 __ AG ___ M. AG

137) A.___ AU.__ 32 175 V._____ ? ? ? 19.04.11 69.40 __ AG ___ M. AG

138) A.___ AU.__ 32 176 V._____ ? ? ? 19.04.11 145.00 __ AG ___ (S)AG

139) A.___ AU.__ 32 177 V._____ ? ? ? 03.05.11 59.00 __ AG ___ M. AG

140) A.___ AU.__ 32 178 V._____ ? ? ? 03.05.11 169.00 __ AG ___ M. AG Zw.tot. 36'724.56 Total 502'094.16 4.2. Belastung des Beschuldigten K._____ äusserte als Zeuge den Verdacht, dass von der A._____ AG durch den Beschuldigten Geld "geklaut" worden sei. Der Beschuldigte habe veranlasst, dass ab dem Konto der A._____ AG bei der AU._____ hohe Beträge an verschiedene Firmen wie AB._____ AG, S._____ und G._____ Treuhand AG etc. bezahlt wor- den seien, wofür es keine Erklärungen gegeben habe (Urk. D1/15/1 S. 4 u 8 f.). Dieser Aussage von K._____ kommt eine besondere Bedeutung zu, hatte er doch aufgrund der Betreuung des Treuhandmandats der A._____ AG und seines Know Hows (so gehörte zu seinem Aufgabengebiet das Einlesen von Debitoren, das Generieren von Mahnungen, die Verbuchung der Kreditoren, die Erfassung der

- 73 - Lieferantenrechnungen aus dem W'._____ ins E-Banking, die Vervollständigung des Kontos der AO._____ [Bank] in der Finanzbuchhaltung: s. Urk. D1/15/1 S. 5) einen vertieften Einblick in die seitens der G._____ Treuhand AG vorgenomme- nen Transaktionen. Ein Grund, weshalb K._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, ist nicht erkennbar. Dieser Umstand erscheint vorab wesentlich, weil sich der Verdacht bei den beteiligten Personen somit nicht lediglich auf Be- lastungen von Personen aus dem Umfeld der Privatklägerin oder auf diejenigen von M._____ stützt, welche aufgrund der massiven Zivilforderungen bzw. im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung in erheblichem Mass Eigeninte- ressen verfolgen. 4.3. Autorisierungsvorgänge hinsichtlich der Konten der Privatklägerin Vorliegend ist die Beantwortung der Frage, wer auf welche Weise die Zahlungen auf Seiten der A._____ AG auslösen konnte, von wesentlichem Interesse. In die- sem Zusammenhang kann vorab vollumfänglich auf die seitens der Vorinstanz gemachten zutreffenden Erwägungen hinsichtlich der Kreditorenverwaltung und der Bank- und Postverbindungen der A._____ AG verwiesen werden (Urk. 138 E. 3.4.6. u. 3.4.7.1.), wobei die A._____ AG über folgende vier Konti verfügte:

- AU._____ Konto 21 (saldiert: 22. November 2010: Ordn. 19 Reg. 5.3. bzw. Ordn. 15 Reg. 23);

- AU._____ Konto 32 (saldiert: 25. Oktober 2011: Ordn. 19 Reg. 5.3. bzw. Ordn. 15 Reg. 20);

- AV._____ Konto 43;

- AO._____ Konto 5. Erstellt ist demgemäss, dass die an die A._____ AG gestellten Rechnungen zu- erst als Kreditoren erfasst werden mussten, wofür ein Buchhaltungsprogramm, ab ca. April 2010 die Software W'._____, verwendet wurde. Es ist davon auszuge- hen, dass die Erfassung insbesondere von O._____, K._____, N._____ und dem Beschuldigten vorgenommen wurde. Die entsprechend erfassten Kreditoren mussten dann zur Bezahlung ab den Konti der A._____ AG freigegeben werden. Die Zahlungsauslösung erfolgte via E-Banking, wobei die Zahlungsaufträge direkt aus dem Buchhaltungsprogramm an die Finanzinstitute übermittelt wurden, wobei

- 74 - die entsprechenden und erforderlichen Zugangsdaten teilweise voreingegeben waren. Wesentlich ist, dass bei sämtlichen Konti die Zahlungsauslösung – mittels unterschiedlicher Legitimationsmittel (Strichliste, TAN-Code, ID-Karte, Lesegerät, Passwort, PIN etc.) – autorisiert werden musste, worauf noch näher einzugehen ist. In casu gehen die Auffassungen, wer die Zahlungen auf den Konten der A._____ AG autorisieren konnte, weit auseinander: Der Beschuldigte macht geltend, einzig H._____ habe die von ihm oder N._____ "ins Internet gesetzten" Zahlungen autorisieren können, nachdem I._____ ausge- schieden sei, und sei zudem bei allen Zahlungsabläufen dabei gewesen. Er habe nie selber eine Zahlung auslösen können (Ord. 17 Reg. 3.1. S. 5 f. u. 13 f.; Ord. 17 Reg. 3.5. S. 5; Urk. D1/11/1 S. 2; Urk. D1/11/2 S. 4). K._____, P._____ und N._____ bestätigten als Zeugen, dass die Zahlungen aus- schliesslich von H._____ und nicht durch den Beschuldigten selbst hätten freige- geben werden können (Urk. D1/15/1 S. 8 bzw. Urk. D1/22/1 S. 3 ff. bzw. Urk. D1/14/1 S. 7). Demgegenüber sagte I._____ als Zeugin aus, der Beschuldigte habe Zugriff auf die Konten der A._____ AG gehabt und habe die Zahlungen ohne die Kontrolle von H._____ auslösen können. Auch sie habe alleine Zahlungen über das AV._____-konto der A._____ AG ausgelöst (Urk. D1/16/1 S. 7 f. u. 11 f.). Auch O._____ gab als Zeugin zu Protokoll, zu meinen, dass der Beschuldigte, nach- dem es H._____ nicht mehr so gut gegangen sei, die Zahlungen so ab Anfang 2010 selbst habe auslösen können (Urk. D1/18/1 S. 4). Dies wurde sinngemäss auch vom als Auskunftsperson befragten H._____ bestätigt, welcher aussagte, in der Anfangsphase bei allen Zahlungsabläufen dabei gewesen zu sein, später hin- gegen nicht mehr. Hinsichtlich des AU._____-Kontos der Privatklägerin habe sich der Beschuldigte über den Zugangscode von I._____ Zugang verschaffen und die Zahlungen auslösen können. Betreffend das AO._____-konto habe er (H._____) die im W'._____ erfassten Zahlungen freigeben müssen. Es sei aber mehrfach vorgekommen, dass der Beschuldigte ihn angewiesen habe, einen weiteren Be- trag freizugeben, um Euros kaufen zu können, was er jeweils auch getan habe, ohne nach einem entsprechenden Grund zu fragen. Er habe hinsichtlich der Zah-

- 75 - lungen bzw. der Bankauszüge nur Stichproben gemacht. Das Zugangsgerät der AV._____ habe der Beschuldigte unberechtigterweise mitgenommen. Er habe dem Beschuldigten "bindungslos" (wahrscheinlich "blindlings" oder "bedingungs- los" gemeint) vertraut. Jener habe seine gesundheitliche Situation kaltblütig und vorsätzlich ausgenützt (Urk. D1/13/1 S. 8 ff.). Angesichts der uneinheitlichen Darstellungen der mit den Zahlungen der A._____ AG befassten Personen ist nicht erstellt, dass es der Beschuldigte war, welcher die Zahlungen allein auslösen konnte. Indes ergibt sich daraus, dass die unbe- rechtigten Zahlungsaufträge vom Beschuldigten selber oder zumindest unter sei- ner Verantwortung erfasst und H._____ bzw. anfänglich noch I._____ zur Freiga- be vorgelegt wurden. Dieses vorläufige Beweisergebnis deckt sich auch mit dem sich aus den weiteren Beweisen ergebenden Bild, wobei diesbezüglich ein besonderes Augenmerk auf die hinsichtlich der unterschiedlichen Konti der A._____ AG vorgesehenen Legi- timationsmittel zur Autorisierung der Zahlungen zu richten ist: Hinsichtlich der beiden AU._____-Konti ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.7.1.) – festzustellen, dass ab dem 20. Oktober 1998 H._____ und I._____ je umfassend und einzeln zeichnungsberechtigt waren (Ordn. 19 Reg. 5.3 Beila- ge 4), wobei die Zeichnungsberechtigung von I._____ am 21. Oktober 2010 und die Bevollmächtigung in Bezug auf das Onlinebanking am 27. Oktober 2010 ge- löscht wurden (Ordn. 19 Reg. 5.3. Beilagen 8-10 und Ordn. 31 Reg. 172). Ab dem

21. Oktober 2010 war lediglich noch H._____ umfassend und einzeln zeich- nungsberechtigt (Ordn. 19 Reg. 5.3 Beilage 8). Der Beschuldigte war ab dem

21. Oktober 2010 zwar umfassend, aber lediglich kollektiv zu zweien (hernach KU2) zeichnungsberechtigt (Ordn. 19 Reg. 5.3. Beilage 8) und ab dem

27. Oktober 2010 bevollmächtigt, den Zahlungsverkehr über das Onlinebanking zu erfassen, nicht aber diesen auszuführen (Vertrags-Nr. 179). Als Legitimations- verfahren wurde diesbezüglich "TAN" gewählt und zwar über die Mobiltelefon- nummer +41 … … … … (Ordn. 19 Reg. 5.3. Beilage 10). Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der beiden AU._____-Konti selber zu keiner Zeit umfassend und einzeln zeichnungsberechtigt gewesen bzw. –im

- 76 - Gegensatz zur ihm ab dem 27. Oktober 2010 eingeräumten Erfassung der Zah- lungen – zur Auslösung von Zahlungen bevollmächtigt war. Im Übrigen ist angesichts des Beweisergebnisses auch nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte die Zugangsdaten zu den beiden AU._____-Konti unerlaubt ver- schafft hätte. So hätte es I._____ bis zum Antritt ihrer Auszeit bei der A._____ AG per Ende September 2009 spätestens bei der Kontrolle der Bankauszüge merken müssen, falls der Beschuldigte ihre Zugangsdaten unerlaubt verwendet hätte. Nach Antritt ihrer Auszeit befand sich der Schlüssel zum abgeschlossenen Schrank, in welchem sich der Ordner mit den Zugangsdaten befunden habe, ge- mäss Aussage von I._____ (Urk. D1/16/1 S. 8) im Besitz von H._____, weshalb wiederum dessen pauschale Aussage, dass der Beschuldigte sich Zugang zu den Zugangsdaten von I._____ verschafft habe (Urk. D1/13/1 S. 8), nicht verfängt. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.7.1.) ist daher nicht ersichtlich, wie der Beschul- digte jeweils ohne Wissen und Zutun von H._____ in den Besitz dieses Schlüs- sels und damit in den Besitz des Ordners bzw. der "Zugangsdaten" gekommen sein soll. Nach der Löschung der Berechtigung von I._____ am 28. Oktober 2010 hätte der Beschuldigte zudem so oder anders ihre Zugangsdaten nicht mehr für seine Zwecke missbrauchen können bzw. steht für die nachfolgende Zeitperiode auch gar nicht zur Diskussion, dass der Beschuldigte sich die Zugangsdaten zu den beiden AU._____-Konti unerlaubt verschafft haben soll. Es ist bei diesem Beweisergebnis davon auszugehen, dass hinsichtlich der AU._____-Konti lediglich I._____ und H._____, nicht aber der Beschuldigte, die Zahlungen auslösen konnten. Offen bleibt indes die Frage, ob der Beschuldigte das von H._____ in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchte, indem er jenem unbe- rechtigte Zahlungen zur Auslösung vorlegte, welche H._____ hernach lediglich stichprobenartig überprüfte. Hinsichtlich des Kontos der A._____ AG bei der AV._____ waren zuerst ebenfalls H._____ und I._____ je umfassend und einzeln zeichnungsberechtigt (Ordn. 19 Reg. 5.5.). I._____ sagte als Zeugin aus, sie habe mittels Lesegerät und Code auf das Konto zugreifen können. Ihre Zeichnungsberechtigung wurde am 27. Januar 2011 gelöscht und ab diesem Zeitpunkt war lediglich H._____ umfassend und

- 77 - einzeln zeichnungsberechtigt (Ordn. 19 Reg. 5.5) wie auch berechtigt hinsichtlich der Ausführung des Zahlungsverkehrs im Onlinebanking (Vertrags-Nr. 180). In den Akten befinden sich (die am 21. März 2012 beim Beschuldigten in BB._____ sichergestellten) Unterlagen der AV._____ vom 17. bzw. 18. Februar 2011 sowie ein gelbes Lesegerät der AV._____, eine grüne ID-Karte der AV._____ (Identifika- tionsmittel E-Finance), die E-Finance-Nummer, die Benutzeridentifikation sowie Passwort und PIN, welche damals an die A._____ AG, H._____, adressiert waren (Urk. D1/6). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.7.1.) ist deshalb davon auszuge- hen, dass jedenfalls ab Februar 2011 hinsichtlich dem AV._____ Konto das Legi- timationsverfahren mit "ID-Karte, Lesegerät, Passwort und PIN etc." verwendet wurde. Welches Legitimationsverfahren davor gegolten hat, kann im Übrigen of- fen bleiben, zumal die erste der relevanten Zahlungen ab dem AV._____ Konto erst am 28. März 2011 erfolgte. Auch wenn die die Autorisation der Zahlungen ermöglichenden Unterlagen und Gerätschaften an H._____ bei der A._____ AG adressiert waren, ist doch erstaunlich, weshalb diese beim Beschuldigten in BB._____ und nicht bei der Privatklägerin in AT._____ aufgefunden wurden. Die- ser Umstand stellt für sich allein betrachtet ein gewichtiges Indiz für die Auslösung der Zahlungen durch den Beschuldigten dar. Andererseits ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.7.1.) – unklar, wann und wie die massgebenden Unterlagen und Gerätschaften in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind und ob sie sich im vorliegend relevanten Zeitraum der massgebenden Zahlungen (28. März 2011 bis

26. September 2011) bereits in seinem Besitz befunden haben, wogegen auch zu sprechen scheint, dass H._____ aussagte, "die Pin's geöffnet und dies auch ver- merkt" zu haben und die massgebenden Unterlagen im Büro im 1. Obergeschoss der A._____ AG "gelagert und bei Bedarf hervorgeholt" zu haben (Urk. D1/13/1 S. 9). Diese Aussagen sprechen dafür, dass H._____ auch tatsächlich Zahlungen autorisierte, was er auch gar nicht bestritt (Urk. D1/13/1 S. 8). Laut dem Beschul- digten habe N._____ die AV._____ Unterlagen bei der A._____ AG abgeholt (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 30). N._____ konnte sich als Zeugin befragt zwar daran er- innern, Unterlagen in AT._____ geholt und mit H._____ ins Auto geladen zu ha- ben, vermochte sich indes weder an die Art der Unterlagen noch den Zeitpunkt zu erinnern (Urk. D1/14/1 S. 10). Bei dieser Beweislage ist durchaus möglich, dass

- 78 - die in Frage stehenden AV._____ Unterlagen erst nach der letzten streitgegen- ständlichen Zahlung vom 26. September 2011 aus den Büroräumlichkeiten der Privatklägerin entfernt wurden, weshalb nicht erstellt ist, dass die massgebenden Zahlungen von jemand anderem als H._____ autorisiert worden sind. Offen bleibt indes auch hier die Frage, ob der Beschuldigte das von H._____ in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchte, indem er jenem unberechtigte Zahlungen zur Auslösung vorlegte, welche H._____ hernach lediglich stichprobenartig überprüfte. Hinsichtlich des Kontos der A._____ AG bei der AO._____ ist hinreichend belegt, dass zumindest ab dem 7. Januar 2010 H._____ umfassend und einzeln zeich- nungsberechtigt (Ordn. 19 Reg. 5.4.) und ab dem 11. Januar 2010 umfassend und einzeln zur Benutzung von E-Banking-Dienstleistungen betreffend alle Kon- ten der A._____ AG bevollmächtigt war (Kunden-Nr. 181, Vertrags-Nr. 182; Ver- längerung am 29. Juni 2010: Vertrags-Nr. 183). Als Legitimationsverfahren war die Selbstlegitimation mittels Vertragsnummer, persönlichem Passwort und dem Passwortzusatz aus der Sicherheitskarte bzw. dem SMS-Code vorgesehen (Ord. 19 Reg. 5.4. bzw. Ord. 31 Reg. 174). Eine Zeichnungsberechtigung des Be- schuldigten geht aus den Akten nicht hervor. Demgegenüber waren er, K._____ und J._____ berechtigt, im Onlinebanking Kontoabfragen zu tätigen und Aufträge zu erfassen, wobei dem Beschuldigte hierzu lediglich KU2 eingeräumt wurde (Ordn. 19 Reg. 5.4.). Bei dieser Aktenlage ist nicht erstellt, dass die massgeben- den Zahlungen vom AO._____-konto der Privatklägerin von jemand anderem als H._____ autorisiert worden sind. Offen bleibt hier indes erneut die Frage, ob der Beschuldigte das von H._____ in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchte, indem er jenem unberechtigte Zahlungen zur Auslösung vorlegte, welche H._____ hernach lediglich stichprobenartig überprüfte. Auch die Prüfung der Berechtigungen an den massgebenden Konten der A._____ AG bzw. der diesbezüglich gehandhabten Autorisierungsabläufe hinsichtlich der Zahlungen ändert nichts am Beweisergebnis, wonach der Beschuldigte diese Zahlungen nicht allein auslösen konnte, weil diese von I._____ bzw. insbesondere H._____ freigegeben werden mussten. Nachdem erstellt ist, dass die prozessge- genständlichen Zahlungen mit Ausnahme einer Überweisung am 27. August 2009

- 79 - erst nach dem Ausscheiden von I._____ aus der A._____ AG per Oktober 2009 (s. vorstehend unter E. 3.6.) erfolgten, waren diese deshalb beinahe ausschliess- lich durch H._____ auszulösen bzw. freizugeben. Damit ist aber noch nichts dar- über gesagt, ob der Beschuldigte das von H._____ in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchte, indem er jenem unberechtigte Zahlungen zur Auslösung vorlegte, welche H._____ hernach lediglich stichprobenartig überprüfte. 4.4. Unterbliebene Überprüfung der Rechtmässigkeit der Zahlungen seitens der A._____ AG Bereits gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass H._____ die Rechtmässigkeit der ihm seitens des Beschuldigten vorgelegten Zahlungen nicht überprüfte, bevor er sie auslöste bzw. freigegeben hat. So habe H._____ laut dem Beschuldigten generell keine Belege oder Rechnungen angeschaut. Sie hätten ihm eine E-Mail geschickt, dass er die Zahlungen auslösen könne, was er dann auch getan habe. Es sei nie eine Rückfrage betreffend die Belastungen gekom- men, welche sie ihm vorgelegt hätten (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 13). Auf die Fragen, ob H._____ darauf vertrauen durfte, dass die ihm vorgelegten Zahlungen recht- mässig waren bzw. dass er eine entsprechende Prüfung für den Beschuldigten voraussehbar unterlassen würde bzw. ob der Beschuldigte dadurch das von H._____ das in ihn gesetzte Vertrauen in rechtserheblicher Weise missbrauchte, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (nachstehend unter E. IV.). 4.5. Würdigung der Honorarrechnungen und der übrigen Beweise 4.5.1. Im Allgemeinen Die Rechtmässigkeit der in der Anklageschrift enthaltenen Zahlungen zu Lasten der A._____ AG lässt sich in vorliegendem Fall nebst den übrigen Beweisen ins- besondere auch anhand der seitens des Beschuldigten thematisierten Honorar- rechnungen prüfen. So wurde von seiner Seite vorgebracht, er könne Belege und insbesondere die Honorarrechnungen betreffend die erbrachten Leistungen vor- legen. Die Honorarrechnungen und -zahlungen seien in den Buchhaltungen der G._____ Treuhand AG und der A._____ AG korrekt verbucht worden.

- 80 - Die von der Vorinstanz erstellte Tabelle mit den insgesamt 39 bei den Akten lie- genden Honorarrechnungen erweist sich als korrekt. Zwecks Übersichtlichkeit wird diese Tabelle nachfolgend nochmals aufgeführt: Nr. Datum Absender Adressat Bezeichnung Betrag inkl. MwSt. Progr. Beleg

1) 31.07.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Juni 2009 2'339.90 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

2) 30.11.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Juli 2009 2'460.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

3) 30.11.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Aug. 2009 3'500.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

4) 31.12.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Sept. 2009 3'806.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

5) 31.12.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Okt. 2009 2'421.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

6) 31.12.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Nov. 2009 4'000.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

7) 31.12.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Dez. 2009 4'221.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

8) 31.12.09 AI._____ GmbH, A._____ Hon. Mai 2009 4'221.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 7.6%) (12.12.05 gelöscht)

9) 07.03.10 G._____ AG, A._____ R. 183 2'093.75 2'252.90 W'.____ 182+186, … B._____? AG Dienstl. Jan. 2010 _

10) 07.03.10 G._____ AG, A._____ R. 184 1'200.60 1'291.85 W'.____ 182+186, … B._____? AG Lohn eing. im W'._____ _

11) 07.03.10 G._____ AG, A._____ R. 185 2'505.60 2'696.05 W'.____ 182+186, …

- 81 - B._____? AG Dienstl. Feb. 2010 _

12) 31.03.10 G._____ AG, A._____ Honorarrechnung 5'716.85 6'174.20 Word? 182 B._____ AG (mit 8%!)

13) 31.05.10 G._____ AG, A._____ Akonto W'._____-Einf. 6'250.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 8%!)

14) 30.06.10 G._____ AG, A._____ Schlussr. W'._____-Einf. 6'250.00 Word? 182 B._____ AG abzgl. Akonto (inkl. 8%!)

15) 15.07.10 G._____ AG, A._____ Hon. Ferienvertretung 15'000.00 Word? 186 B._____ AG (inkl. 8%!)

16) 20.08.10 G._____ AG, A._____ Honorarrechnung 14'000.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 8%!)

17) 31.08.10 G._____ AG, … A._____ Akonto Aug. 2010 3'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%!) …

18) 30.09.10 G._____ AG, … A._____ Akonto Sept. 2010 3'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%!) …

19) 31.10.10 G._____ AG, … A._____ Akonto Okt. 2010 3'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%!) …

20) 09.11.10 G._____ AG, A._____ Abschluss per 31.03.10 11'787.00 Word? 182 B._____ AG (inkl. 8%!) (nicht … B._____)

21) 29.11.10 G._____ AG, A._____ R. 187 5'392.40 5'802.20 W'.____ 182+186, … B._____? AG Bis Ende Nov. _

22) 29.11.10 G._____ AG, A._____ R. 188 1'994.40 2'145.95 W'.____ 182+186, … B._____? AG Steuern + Liegensch. _

23) 30.11.10 G._____ AG, … A._____ Akonto Nov. 2010 3'000.00 Word? 186, B._____ AG (inkl. 8%!) …

24) 20.12.10 G._____ AG, … A._____ Rechn. Dez. 2010 9'800.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%!) …

25) 27.01.11 G._____ AG, A._____ R. 189 3'500.00 3'780.00 W'.____ 182+186, … B._____? AG Arbeiten Jan. 2011 u. _ Abschluss 2010

26) 31.01.11 G._____ AG, … A._____ Akonto Jan. 2011 3'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%) …

27) 28.02.11 G._____ AG, … A._____ Akonto Feb. 2011 3'000.00 Word? 182+186,

- 82 - B._____ AG (inkl. 8%) …

28) 28.02.11 G._____ AG, A._____ R. 190 4'514.40 4'875.55 W'.____ 182+186, B._____? AG Honorar Feb. 2011 _ …

29) 28.03.11 G._____ AG, A._____ R. 191 1'092.00 1'179.35 W'.____ 182+186, B._____? AG Honorar März 2011 _ …

30) 31.03.11 G._____ AG, … A._____ Akonto März 2011 5'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%) …

31) 25.04.11 G._____ AG, A._____ R. 192 1'500.00 1'620.00 W'.____ 182+186, … B._____? AG Akonto _

32) 30.04.11 G._____ AG, … A._____ Akonto April 2011 5'000.00 Word? 182+186, B._____ AG (inkl. 8%) …

33) 24.05.11 G._____ AG, A._____ R. 193 1'500.00 1'620.00 W'.____ 182+186, B._____? AG Honorar Mai 2011 _ = …

34) 30.06.11 G._____ AG, A._____ R. 194 1'765.00 1'900.15 W'.____ 182+186 B._____? AG Honorarrech. per Juni _?

35) 15.07.11 G._____ AG, A._____ Hon. Ferienvertretung 15'000.00 Word? 186 B._____ AG (inkl. 8%?!)

36) 30.09.11 G._____ AG, A._____ R. 195 2'950.50 3'186.55 W'.____ 182+186 B._____? AG Honorarrech. per Sept. _? Zw.tot. 171'580.65

37) 28.02.11 B._____ priv. H.____ Hon. Fam. H._____ 3'000.00 3'240.00 Word? 182+186, priv. Jan.+Feb. 2011 pauschal (inkl. 8%) …

38) 28.03.11 B._____ priv. H._____ Honorar AR._____ 7'383.75 7'974.45 Word? 186, priv. 2. HJ 2010 pauschal (inkl. 8%) …

39) 06.07.11 B._____ priv. H._____ Honorar AR._____ 8'050.00 8'694.00 Word? 186, priv. 1. HJ 2011 pauschal (inkl. 8%) … Zw.tot. 19'908.45 Total 191'489.10 Von Beginn an waren allerdings Ungereimtheiten hinsichtlich der Existenz dieser Honorarrechnungen zu konstatieren. So konnten anlässlich der Hausdurchsu- chungen im März und Mai 2012 am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten in

- 83 - BB._____ offenbar keinerlei Honorarrechnungen sichergestellt werden (Ordn. 16 Reg. 2.3.-2.4.; D1/3 S. 11). Auch erwiesen sich die seitens des Beschuldigten diesbezüglich gemachten Aus- sagen als widersprüchlich. Zunächst gab der Beschuldigte noch an, dass sämtli- che Honorarrechnungen im W'._____ aufgelistet und ersichtlich seien (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 13; sinngemäss in Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 2). Die Zahlungen seien ab dem 1. April 2010 über W'._____ erledigt worden (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 6). Am

6. November 2012 übergab er der Polizei 12 Seiten Honorarnoten und stellte zu- dem in Aussicht, dass er die restlichen Honorarnoten zu Lasten der A._____ AG der Polizei innert sieben Tagen einreichen könne, wobei er ebenfalls bemerkte, dass H._____ diese Honorarrechnungen erhalten habe (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 2 f., 10 u. 31). Am 30. November 2012 reichte der Beschuldigte einen Ordner ein, in welchem sich u.a. 26 Honorarrechnungen befanden, wobei diese teilweise bereits zuvor eingereicht worden waren (Ordn. 35). Am 16. August 2013 reichte der Verteidiger weitere Honorarrechnungen ein (Urk. D1/27/1 i.V.m. Ordn. 34). In seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 29. Januar 2015 verweigerte der Be- schuldigte dann aber jegliche Aussagen zum Thema Honorarzahlungen (Urk. D1/11/2 S. 6 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

28. Juli 2015 erwähnte der Beschuldigte erstmals das Programm AJ._____, wel- ches bei der G._____ Treuhand AG zunächst ausschliesslich in Gebrauch gewe- sen sei, wobei sie die Rechnungen damals noch im Programm Word erstellt hät- ten. Bei der A._____ AG sei erst ab 2011 ausschliesslich mit dem Programm W'._____ gearbeitet und zuvor das Programm BC._____ verwendet worden. Zu- dem lasse sich sagen, dass es sicher ab 2012 so gewesen sei, das alles, was nicht im W'._____ sei, nicht existiert habe (Urk. D1/11/3 S. 2), womit er seine zu- vor gemachten Angaben hinsichtlich des hier interessierenden Zeitraums nicht nur relativierte, sondern neu das Gegenteil behauptete. Abgesehen davon er- scheint der sehr spät erfolgte Hinweis auf das zuvor nie erwähnte Programm AJ._____ offensichtlich nachgeschoben. Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung, welche darauf zielen, das angebliche Unvermögen der Untersu- chungsbehörde, das Programm AJ._____ zum Laufen zu bringen, ins Zentrum zu stellen (vgl. Urk. 55 S. 2 f.; Urk. 84 S. 43 ff.; Urk. 140 S. 10), nichts zu ändern.

- 84 - Selbst wenn das Programm AJ._____ – wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 84 S. 43 bzw. Urk. 140 S. 10) – auf dem Laufwerk der G._____ Treuhand AG gespeichert gewesen sein soll, besagt dies noch nicht, dass die Honorarrech- nungen seitens des Beschuldigten deshalb nicht ins W'._____ der Privatklägerin übernommen werden sollten. Daran vermögen auch die seitens der Verteidigung unter Berufung auf einen Printscreen geltend gemachten Einwände (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 46 f. i.V.m. Urk. 85/23) nichts zu ändern. Insbesondere ge- stützt auf die späteren, offensichtlich nachgeschobenen Angaben des Beschuldig- ten kann die Massgeblichkeit des Programms AJ._____ ausgeschlossen werden. Überdies ist zu prüfen, ob die seitens des Beschuldigten zu den Akten gegebenen Honorarrechnungen echt sind oder ob es sich hierbei anklagegemäss um Fäl- schungen handelt. Laut der Privatklägerschaft seien die Rechnungen weder bei der A._____ AG noch bei der G._____ Treuhand AG in die Buchhaltung bzw. Jahresabschlüsse eingeflossen (Ordn. 11 Reg. 43; Urk. 64 S. 2 f.). In diesem Zu- sammenhang ist entscheidend, ab wann die Software W'._____ bei der A._____ AG lief und ob dies gleichbedeutend damit ist, dass ab diesem Zeitpunkt die Ho- norarrechnungen nicht mehr veränderbar waren bzw. dass im W'._____ nicht enthaltene Honorarrechnungen im damaligen Zeitpunkt nicht bestanden bzw. nicht (auch nicht anderswo) erfasst wurden. Dies würde wiederum ein gewichtiges Indiz dafür darstellen, dass diese Honorarrechnungen im Nachhinein erstellt wur- den. Dazu erscheinen die Aussagen der beteiligten Personen aufschlussreich: Zum Beginn der Nutzung des Programms W'._____ bei der A._____ AG erscheint insbesondere die Aussage von P._____, welcher gemäss eigener Aussage den "ganzen IT-Bereich gemacht" habe (Urk. D1/22/1 S. 3), massgebend. Dieser führ- te als Zeuge aus, dass das Programm W'._____ bei der A._____ AG ab dem

1. April 2010 "live gelaufen" sei, was gleichbedeutend damit sein dürfte, dass W'._____ ab dann in Gebrauch war. Dies deckt sich auch mit den – bereits er- wähnten – seitens des Beschuldigten zu Beginn des Verfahrens gemachten An- gaben (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 6). K._____, welcher in der Anwendung ebenfalls viel mit W'._____ zu tun hatte, traf demgegenüber keine Aussage über den Zeit-

- 85 - punkt der Einführung von W'._____, was aber angesichts des Umstandes, dass er seine Tätigkeit bei der A._____ AG erst im Juli 2010 – und somit nach dem von P._____ genannten Termin – aufnahm und ausschliesslich mit W'._____ arbeite- te, stimmig ist. Es ist somit davon auszugehen, dass W'._____ ab April 2010 bei der Privatklägerin das massgebende Softwareprogramm zur Erfassung der Rech- nungen war, zumal die dem entgegenstehende und erst spät vorgebrachte Be- hauptung des Beschuldigten, dass Rechnungen parallel und ausserhalb von W'._____ erfasst worden seien, in den Akten keinerlei Stütze findet und insbe- sondere auch den eigenen früheren Aussagen widerspricht. Zur Bedeutung von W'._____ bezüglich der Honorarrechnungen meinte K._____ als Zeuge, dass er denke, dass man im W'._____ nichts mehr ändern könne, wenn es im W'._____ einmal definitiv verbucht sei (Urk. D1/15/1 S. 6). Auf Vorhalt der vom Beschuldigten am 30. November 2011 eingereichten Rechnungen ("mit Nummer": 183 / 184 / 185 / 187 / 188 / 189 / 190 / 191 / 196) (vgl. Ord. 35), sagte K._____ aus, diese Rechnungen während seiner Tätigkeit bei der G._____ Treu- hand AG noch nie gesehen und sicher nie bekommen zu haben, ansonsten er sie ja im W'._____ eingetragen und in der Kreditorenbuchhaltung erfassen hätte müssen (Urk. D1/15/1 S. 7). Auch die Honorarrechnungen und Rechnungen ("oh- ne Nummer"; vgl. Ord. 35) habe er nie gesehen und diese damals auch nicht ver- bucht, obschon er die Rechnungen an die A._____ AG hätte verbuchen müssen. Hätte der Beschuldigte diese Rechnungen korrekt verbucht, dann hätte er sie aber spätestens bei den Abschlussarbeiten in den Aufwandskonti "Treuhand- und Rechtsberatungskosten" und in der Kreditorenbuchhaltung sehen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei (Urk. D1/15/1 S. 7). Der Zeuge K._____ merkte an, dass die Rechnungen normalerweise im W'._____ erstellt worden seien und die ihm vorgehaltenen – seitens des Beschuldigten zu den Akten gegebenen – Rechnungen eher nach "Word" aussehen würden (Urk. D1/15/1 S. 7). Der Um- stand, dass K._____ – vor seiner Ablösung durch N._____ (vgl. Urk. D1/14/1 S. 5)

– für die G._____ Treuhand AG bei der Privatklägerin hauptsächlich für typische Treuhandaufgaben (Debitoren einlesen, Mahnungen generieren, Kreditoren ver- buchen, Lieferantenrechnungen aus dem W'._____ ins E-Banking stellen, Konto

- 86 - AO._____-bank in der Finanzbuchhaltung vervollständigen; vgl. Urk. D1/15/1 S.

5) verantwortlich war, verleiht seinen Aussagen ein besonderes Gewicht. Auch M._____, welcher beim Mandat A._____ AG laut eigener Aussage lediglich für das Programm W'._____ gearbeitet habe (Urk. D1/20/1 S. 5), sagte als Zeuge aus, davon auszugehen, dass sämtliche Honorarrechnungen der G._____ Treu- hand AG im W'._____ erfasst worden seien, weil sie kein anderes System ver- wendet hätten. M._____ ging in seiner Zeugenbefragung ebenfalls von der Unab- änderbarkeit der im Programm W'._____ erstellten Rechnungen nach deren Zah- lung aus. Die Rechnungen "ohne Nummer" habe er zudem noch nie zuvor gese- hen (Urk. D1/20/1 S. 6). Auch N._____ bestätigte, die Rechnungen "ohne Num- mer" noch nie zuvor gesehen zu haben, wohingegen es sich bei den nummerier- ten Rechnungen um W'._____ Rechnungen, welche sie schon gesehen habe, handle (Urk. D1/14/1 S. 9). H._____ gab seinerseits zu Protokoll, dass er die Rechnungen generell erst nach deren Einreichen durch den Beschuldigten bei der Polizei gesehen habe (Urk. D1/13/1 S. 6 f.). O._____ vermochte sich als Zeugin befragt weder an die Rechnungen mit oder ohne Nummer zu erinnern, wobei sie generell keine Erinnerungen an Rechnungen hatte (Urk. D1/18/1 S. 5). Die Aus- sagen von J._____ schliesslich zu diesem Themenkomplex sind unbedeutend, arbeitete er doch zu der in Frage stehenden Zeit im Lager und hatte nichts mit den Rechnungen zu tun (Urk. D1/23/1 S. 4). Gestützt auf die massgebenden Zeugenaussagen und entgegen den unglaubhaf- ten Ausführungen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es bei der A._____ AG üblich war, die Rechnungen ab April 2010 im Programm W'._____ zu erfassen, worin sie spätestens nach Begleichung der Rechnungen nicht mehr ab- änderbar waren. Vor diesem Hintergrund muss vorderhand angenommen werden, dass es sich bei den Rechnungen "ohne Nummer" (Rechnungen (1) bis (8), (12) bis (20), (23), (24), (26), (27), (30), (32), (35), (37), (38) und (39) um Fälschungen handelt, ist denn auch ein komplett anderes Layout festzustellen als bei den Rechnungen "mit Nummer". Offenbar wurden sie im Programm Word erstellt. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.2.) erscheint auffällig, dass die Hausdurchsu- chungen keine entsprechenden Rechnungen zutage förderten und auch keiner

- 87 - der Zeuginnen und Zeugen sich daran zu erinnern vermochte. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.2.) festzustellen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die besagten Rechnungen "ohne Nummer" tatsächlich in den Jahren 2010 und 2011 erstellt und der A._____ AG bzw. H._____ zugestellt wor- den wären. Diese Umstände sprechen klar gegen die Echtheit der Rechnungen "ohne Nummer". Immerhin können die meisten Rechnungen betragsmässig be- stimmten Zahlungen der Privatklägerin an die G._____ Treuhand AG zugeordnet werden, nicht aber in Bezug auf den angegebenen Leistungsgegenstand. Die sei- tens der Vorinstanz vorgenommene Würdigung hinsichtlich der Rechnungen "oh- ne Nummer" erweist sich überdies als zutreffend (Urk. 138 E. 3.4.8.2.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Allerdings ist zu Gunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass die private Rechnungsstellung des Be- schuldigten an H._____ gemäss den Rechnungen (37), (38) und (39) für AR._____ erbrachte Aufwendungen nicht im W'._____ der A._____ AG zu verbu- chen waren, weshalb die vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf diese drei Rechnungen gestützt auf diesen Sonderstatus nicht verfängt. Hinsichtlich der Rechnungen "mit Nummer" (Rechnungen (9), (10), (11), (21), (22), (25), (28) (29), (31), (33), (34) sowie (36) ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.2.) – davon auszugehen, dass diese mutmasslich aus dem Programm W'._____ stammen. Auch sind die Rechnungen (9), (10), (11), (21), (22), (25), (28), (29), (31) und (33) in der Buchhaltung der G._____ Treuhand AG der Jahre 2010 und 2011 verbucht worden (Ordn. 20 Reg. 6.1 und 6.2, jeweils Buchhal- tungs-Konto Nr. 197 "Dienstleistungen für Dritte") bzw. finden sie sich in den Un- terlagen, welche M._____ offenbar aus dem W'._____ ausgedruckt und ins Recht gelegt hat (Urk. D1/24/2-11). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die entspre- chenden Rechnungsstellungen korrekt erfolgten. Die Rechnungen (34) und (36) haben eine andere Darstellung und wesentlich hö- here Nummern (Nr. 194 und 195) als die vorausgegangenen Rechnungen. Der Umstand, dass die letzte in der Buchhaltung 2011 enthaltene Rechnung eine tie- fere Nummer (Nr. 198) trägt, scheint tatsächlich darauf hinzuweisen, dass die beiden Rechnungen auf den 30. Juni 2011 bzw. 30. September 2011 rückdatiert

- 88 - wurden. Dem Einwand der Verteidigung, dass Rechnungsdatum einerseits und Verbuchungsdatum andererseits regelmässig nicht übereinstimmen würden (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 45), kann zwar im Grundsatz durchaus gefolgt wer- den, vorliegend ist indes die grosse zeitliche mehrmonatige Differenz zwischen diesen beiden Daten doch sehr augenfällig. Letztlich stellt dies auch die Verteidi- gung nicht wirklich in Abrede, nannte sie zur Untermauerung ihrer These doch Tage oder Wochen (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 45) und nicht etwa Monate. Gestützt auf die erörterten Umstände bestehen deutliche Hinweise, dass es sich auch bei den Rechnungen (34) und (36) um Fälschungen handeln könnte. Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei den Rechnungen (1) bis (8), (12) bis (20), (23), (24), (26), (27), (30), (32) und (35) sowie (34) und (36) um Fälschungen handelt, was darauf hinzuwei- sen scheint, dass die darin aufgeführten Leistungen seitens der G._____ Treu- hand AG bzw. des Beschuldigten tatsächlich nicht erbracht wurden. Dafür spricht denn auch die nachstehend vorgenommene Prüfung der mittels dieser angebli- chen Honorarrechnungen aufgeführten Leistungen. Die Beweiswürdigung hat überdies ergeben, dass der G._____ Treuhand AG bzw. dem Beschuldigten kein Honorar für Ferienvertretungen bei der A._____ AG geschuldet war (s. vorstehend unter E. 3.9.). Deshalb erweisen sich die Honorar- rechnungen (15) und (35) im Gesamtbetrag von Fr. 30'000.– auch inhaltlich als unberechtigt. Die übrigen gefälschten Honorarrechnungen enthalten diverse Leis- tungen, welche sich nicht per se als unrechtmässig erweisen. Diesbezüglich ist vorab (erneut) auf die bereits vorgenommene Plausibilitätsberechnung bezüglich der seitens der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten zu Gunsten der A._____ AG bzw. einer dieser zuordnungsbaren Leistungsempfängern erbrachten Aufwand zu verweisen (vorstehend unter E. 3.5.-3.14.). Hinsichtlich der Prüfung der Rechtmässigkeit der eingereichten Honorarrechnungen erweist sich deren Vergleich mit den seitens der A._____ AG ausgeführten Zahlungen zu Gunsten der G._____ Treuhand AG (Zahlungen 19 bis 80), zu Gunsten des Beschuldigten und M._____ (Zahlungen 1 bis 18), zu Gunsten der G._____ Informatik AG (Zah- lungen 100 bis 117), zu Gunsten der S._____ AG (Zahlungen 81 bis 99) sowie zu

- 89 - Gunsten diverser weiterer Drittpersonen (Zahlungen 118 bis 140) – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3.-3.4.8.8.) und wie nachfolgend aufzuzei- gen ist – allerdings als wenig hilfreich, weshalb deren Rechtmässigkeit anhand der übrigen Beweise zu prüfen ist. 4.5.2. Zahlungen zu Gunsten der G._____ Treuhand AG Bei den Zahlungen 19 bis 80 handelt es sich um die seitens der A._____ AG zu Gunsten der G._____ Treuhand AG ausgelösten 62 Zahlungen. Bereits der Um- stand, dass den 62 erfolgten Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 244'982.75 le- diglich 36 Honorarrechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 171'580.65 gegenüber- stehen, lässt Zweifel an der Massgeblichkeit eines entsprechenden Vergleichs bzw. (erneut) an der Relevanz der Honorarrechnungen aufkommen. Gleichzeitig belegt diese Differenz, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht alle Honorar- rechnungen einreichte, welche er zuvor zugesichert hatte. Die Vorinstanz nahm ungeachtet dessen eine eingehende Prüfung der seitens der Verteidigung vorge- brachten Zuordnungen von Honorarrechnungen und Zahlungen (s. Ordn. 34) vor. Die Beurteilung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend, weshalb vollum- fänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.6.). Damit korrelieren nachfolgend ausgeführte Honorarrechnungen und Zahlungen, auch wenn deren buchhalterische Erfassung zu einem grossen Teil unklar geblieben ist (s. hierzu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 138 E. 3.4.8.6.), zumindest be- tragsmässig miteinander. Auffällig ist aber, dass der Leistungsgegenstand, soweit er in den Bankbelegen und/oder Buchhaltungsunterlagen der A._____ AG ange- geben ist, vom entsprechenden, jeweils in den Honorarrechnungen angegebenen, differiert. Unter diesen Umständen vermag die Zuordnung der Honorarrechnun- gen der G._____ Treuhand AG zu den Zahlungen der A._____ AG die Recht- mässigkeit der Zahlungen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Ordn.

34) – nicht zu belegen. Honorarrechnung Leistung Zahlung Leistung (1) Aufwand Juni 2009: 19 unklar Aufbuchung Finanzbuchhaltung Abstimmung Kreditoren-/Debitoren (2) Aufwand Juli 2009: 20 Dezember 2009

- 90 - Aufbuchung Finanzbuchhaltung Abstimmung Kreditoren-/Debitoren Besprechung in den Sommerferien (3) Aufwand August 2009: 21/22 21: Rechtsanwaltskosten Aufbuchung Finanzbuchhaltung 22: Kostenvorschuss ("KV") Abstimmung Kreditoren-/Debitoren Versicherungsanmeldung I._____ (4) Aufwand September 2009: 23/24 23: Honorar Jan. 2010 Aufbuchung Finanzbuchhaltung 24: Januar Abstimmung Kreditoren-/Debitoren Abwicklung nach Auszeit I._____ Geheimhaltungsabklärungen (5) Aufwand Oktober 2009 25 Februar Aufbuchung Finanzbuchhaltung Abstimmung Kreditoren-/Debitoren Besprechung mit BD._____ Besprechung mit BE._____ (6) Aufwand November 2009 26 Februar Aufbuchung Finanzbuchhaltung Abstimmung Kreditoren-/Debitoren Einarbeitung Archiv/Ausmistung Neuerarbeitung Ablage-Systematik (7) Aufwand Dezember 2009 27 Umstellung W'._____ Jahresendabstimmungen Erstellung Soz.vers.abrechnungen (8) Aufwand Mai 2009 28 Umstellung W'._____ Auch wenn die buchhalterische Erfassung auf Seiten der A._____ AG – mangels Vorliegens eines Ausdruckes der darüber hinaus geltenden Buchhaltung der Pri- vatklägerin bei den Akten – lediglich bis Ende März 2010 abschliessend beurteilt werden kann, ist die Absenz jeglicher Übereinstimmungen zwischen Honorarrech- nungen und verbuchten Zahlungen hinsichtlich des Leistungsgegenstandes bis zu diesem Zeitpunkt doch eindrücklich. Als Erklärung hierfür ist nur denkbar, dass die Buchhaltung auf Seiten der Privatklägerin manipuliert wurde, um dem Beschuldig- ten zu schaden, oder, dass die Honorarrechnungen seitens des Beschuldigten im Nachhinein erstellt wurden, um die Zahlungen der Privatklägerin an die G._____ Treuhand AG zu begründen. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Auffas-

- 91 - sung der Verteidigung, dass der Beschuldigte bei einer Fälschung speziell darauf geschaut hätte, dass Datierung und Buchungstext übereinstimmen würden, wes- halb diese Differenzen ein klares Indiz dafür sein, dass gerade nichts nachkonstru- iert wurde (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 45), geht indes fehl. So ist eher davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt einer nachträglichen Erstellung der Honorarrechnungen keinen uneingeschränkten Zugriff auf die Buchhaltung der Privatklägerin und – was er zumindest sinngemäss auch selbst geltend macht – diejenige der G._____ Treuhand AG mehr hatte, weshalb eine entsprechende An- passung des jeweiligen Leistungsgegenstands der Honorarrechnungen erschwert bis unmöglich war. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.2. bzw. E. 3.4.8.6.) ver- mögen auch die weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände der Verteidigung (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 45), wonach in den Buchhaltungs- programmen für Buchungstexte nur beschränkt Platz vorhanden sei, wonach es beim Buchen "in der Hitze des Gefechts schon mal zu falschen Eingaben" kom- men könne und wonach sich eine Monatsangabe im Buchungstext sowohl auf den Zeitraum der Leistungserbringung als auch auf den Zeitpunkt der Rechnungsstel- lung beziehen könne, die festgestellten Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten nicht plausibel zu erklären. Letztlich lässt sich die Rechtmässigkeit der von der Privatklägerin an die G._____ Treuhand AG überwiesenen Zahlungen 19 bis 80 nur anhand der Aussagen der Beteiligten sowie allfälliger Belege zu ihrem für die G._____ Treuhand AG geleis- teten Aufwand, nicht hingegen anhand der seitens des Beschuldigten eingereich- ten Honorarrechnungen – welche letztlich eher die Unrechtmässigkeit eines Teils der erfolgten Zahlungen vermuten lassen – überprüfen: Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der beteiligten Per- sonen umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 138 E. 2.4.8.6.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Feststeht, dass für die G._____ Treuhand AG der Beschuldigte, K._____, L._____ und N._____ bei der A._____ AG tätig geworden sind.

- 92 - Vorliegend ist gestützt auf die Aussage von K._____ davon auszugehen, dass er als Vorgänger von N._____ (s. nachstehend unter E. 4.5.5.) ab Mitte 2010 bis (faktisch) Ende März 2011 als Angestellter der G._____ Treuhand AG in das Treuhandmandat der A._____ AG eingebunden war und hierfür einen halben Tag pro Woche aufgewendet hat (Ordn. 18 Reg. 4.2. S. 2 f.). Das übrige Beweiser- gebnis weist auf nichts Anderes hin, weshalb auf seine Aussagen abzustellen ist, zumal diese glaubhaft erscheinen. Entgegen der Verteidigung ist nicht von einer massgebenden Einsatzdauer von K._____ bei der A._____ AG von 28 Monaten (s. Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 26), sondern lediglich von 9 Monaten – von Juli 2010 bis März 2011 – auszugehen. Daraus ergibt sich – unter Berücksichti- gung eines angemessenen Abzugs für drei Wochen Ferien – ein Aufwand auf Seiten der G._____ Treuhand AG von rund 144 Stunden. Entgegen dem in den Honorarrechnungen angegebenen Stundenansatz von überwiegend Fr. 180.– ist

– mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.6. S. 147) – von einem Stundenansatz von lediglich Fr. 75.– auszugehen, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb vom in der Vereinbarung vom 25. Mai 2009 zwischen der G._____ Treuhand AG und der A._____ für die Angestellte AM._____ vorgesehenen Stundenansatz abgewichen werden soll und für K._____ ein mehr als doppelt so hoher und damit sogar ein höherer als für den Beschuldigten selber in Rechnung gestellt wurde. Ausgehend von 144 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 75.– ergibt dies für den massgebenden Zeitraum Juli 2010 bis und mit März 2011 ein Honorar von rund Fr. 11'600.– (inkl. MwSt., 2/3 mit 7.6% und 1/3 mit 8% gerechnet) für die Leistun- gen von K._____ für die A._____ AG, in welchem Umfang die Zahlungen seitens der Privatklägerin als rechtmässig erfolgt zu erachten sind. Gestützt auf diese Er- wägungen erweist sich der im Rahmen der Plausibilitätsrechnung (vgl. E. 3.5.- 3.14.) (auch) für K._____ angewandte Stundenansatz von Fr. 125.– als offen- sichtlich zu hoch. Der Differenzbetrag (entsprechend 144 x Fr. 50.–) von Fr. 7'200.– erweist sich deshalb als unberechtigt. Vorliegend ist erstellt, dass die Nachfolgerin von K._____, N._____, ab April 2011 im Umfang von zwischen 10% und 40% bei der A._____ AG eingesetzt wurde (s. oben sowie nachstehend unter E. 4.5.5. bzw. Urk. D1/14/1 S. 3). Zudem ist er- stellt, dass ihr Einsatz bei der A._____ AG bis Juni 2011 durch Zahlungen an die

- 93 - S._____ AG entschädigt wurde (s. nachstehend unter E. 4.5.5.). Danach erfolgten keine Zahlungen mehr an die S._____ AG (die letzte Zahlung 99 datiert vom 30. Juni 2011), hingegen liegt eine Honorarforderung der G._____ Treuhand AG (Ho- norarrechnung (36) bzw. Rechnung Nr. 195: vgl. Ordn. 34 u. 35) für ihre Arbeit bei der A._____ AG für die Monate Juli bis September 2011 mit insgesamt 19.67 Stunden vor. Gemäss Honorarrechnung (36) wurde für N._____ hierfür ein Stun- denansatz von Fr. 150.– in Rechnung gestellt, was den in der Vereinbarung vom

25. Mai 2009 vereinbarten Stundenansätzen von Fr. 125.– für den Beschuldigten und Fr. 75.– für AM._____ widerspricht. Es ist auch hier nicht nachvollziehbar, weshalb für N._____ nicht derselbe Honoraransatz wie für AM._____, sondern der doppelte und damit sogar ein höherer als für den Beschuldigten selber in Rechnung gestellt wurde. Es rechtfertigt sich deshalb für N._____ einen Stunden- ansatz von Fr. 75.– einzusetzen. Für den massgebenden und die G._____ Treu- hand AG betreffenden Zeitraum ergibt dies ein Honorar für die Arbeit von N._____ von rund Fr. 2'600.– (inkl. MwSt., mit 8% gerechnet) für ihre Leistungen zu Guns- ten der A._____ AG. Daraus folgt, dass der in der allgemeinen Plausibilitätsrech- nung für N._____ als Nachfolgerin von K._____ eingesetzte Aufwand von vier Stunden pro Woche spätestens ab Juli 2011 bis September 2011 massiv zu hoch war. Anstelle der insgesamt hierfür eingesetzten 48 Stunden war N._____ ledig- lich rund 20 Stunden bei der A._____ AG tätig. Deshalb erweist sich hinsichtlich des Einsatzes von N._____ für die G._____ Treuhand AG ein Betrag von rund Fr. 3'900.– (inkl. MwSt. von 8%) als offensichtlich unberechtigt. Fr. 2'600.– erweisen sich demgegenüber als rechtmässig bezahlt. Die von Seiten von L._____ gemachten Aufwendungen betreffen die privat für AR._____ und H._____ erbrachten Dienstleistungen bzw. lässt sich – mit der Vo- rinstanz (Urk. 138 3.4.8.6. S. 147) – gestützt auf das Beweisergebnis nichts ande- res erstellen. Diese Aufwendungen sind im Rahmen der Überprüfung der Recht- mässigkeit der an den Beschuldigten persönlich bzw. M._____ erfolgten Zahlun- gen relevant (s. nachstehend unter E. 4.5.3.). Insoweit der Beschuldigte Aussagen zu den seitens der A._____ AG an die G._____ Treuhand AG erfolgten Zahlungen traf, erweisen sich diese als mit dem

- 94 - übrigen Beweisergebnis nicht vereinbar, widersprüchlich oder unsubstantiiert. Pauschal machte er geltend, es habe sich dabei um Honorarzahlungen gehandelt (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 6 ff.). Einzelne Zahlungen vermochte er indes nicht be- stimmten Leistungen zuzuordnen: So können die Zahlungen 50 und 51 vom 12. November 2010 – nicht wie vom Beschuldigten vorgebracht (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 12 f.) – N._____ zugewiesen werden, weil diese erst ab Frühjahr 2011 bei der A._____ AG engagiert war. Zu Gunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass er sich geirrt hat, zumal der Einsatz von N._____ als solcher unstrittig ist. Seine Darstellung, dass es sich bei den Zahlungen 74 und 75 vom 2. August 2011 über Fr. 13'000.– und Fr. 1'000.– um Entschädigungen für die seitens der G._____ Treuhand AG bzw. ihm wahrgenommenen Ferienvertretung handelte (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 23), ist offensichtlich falsch, da die Beweiswürdigung ergeben hat, dass sich durch die sogenannten Ferienvertretungen auf Seiten der G._____ Treuhand AG kein Mehraufwand ergeben hat (s. vorstehend unter E. 3.9.). Wie bereits dargelegt (s. vorstehend unter E. 4.5.1.), erweisen sich die seitens des Be- schuldigten eingereichten Honorarrechnungen (15) und (35) im Gesamtbetrag von Fr. 30'000.– als unberechtigt. Insofern sich die Ausführungen des Beschuldigten auf bereits durch ihn privat, die G._____ Informatik AG oder die S._____ AG er- brachte Leistungen beziehen (z.B. hinsichtlich Zahlungen 15 und 16: Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 11), sind diese bei den entsprechend erfolgten Zahlungen und nicht bezüglich der G._____ Treuhand AG zu berücksichtigen. Bezeichnend für das Aussageverhalten des Beschuldigten erscheint im Übrigen, dass er, mehrfach da- rauf angesprochen, dass jeweils zeitnah ab den Konti der G._____ Treuhand AG Beträge in gleicher oder zumindest ähnlicher Höhe an Drittpersonen überwiesen wurden, keine genaueren Angaben zu machen vermochte (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 9 ff.). Das Vorbringen des Beschuldigten, dass die G._____ Treuhand AG mehrfach Rechnungen für die A._____ vorgeschossen habe, welche daraufhin seitens der Privatklägerin zurückerstattet worden seien (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 6 f.; Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 8 ff.), wurde – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.6. S. 149) – sei- tens der Zeugen lediglich hinsichtlich einer BA._____-Rechnung bestätigt (Urk. D1/13/1 S. 13 f.; Ordn. 10 Reg. 36.1. S. 5 bzw. Reg. 36.2. S. 5). Entspre- chende Belege hat der Beschuldigte – entgegen seinen entsprechenden Zusiche-

- 95 - rungen – auch diesbezüglich nicht nachgereicht. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.6. S. 149) erweist sich deshalb seine Darstellung als nicht glaubhaft. Als offensichtlich unberechtigt erweist sich – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.6. S. 148 f.) – jedenfalls die Zahlung 80 vom 16. November 2011 über Fr. 7'500.–. Auch bei dieser Zahlung hat der Beschuldigte angegeben, dass es sich dabei um eine Honorarzahlung gehandelt habe (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 12). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.6. S. 148 f.) ist indes davon auszugehen, dass der Beschuldigte dazu in Widerspruch stehend gegenüber H._____ geltend ge- macht hat, dass es sich hierbei um eine Zahlung (in den Teilbeträgen von Fr. 5'000.– und Fr. 2'500.–: Ordn. 31 Reg. 47.4. bzw. 47.6.) an das Betreibungs- amt Pfäffikon handle, welche er zu Gunsten der A._____ AG überwiesen habe, wofür er um Rückerstattung ersuche. Ungeachtet der Zahlungsbelege, welche der Beschuldigte der E-Mail an H._____ beilegte, ist rechtsgenügend aktenkundig, dass die in Frage stehenden Fr. 7'500.– nie beim Betreibungsamt Pfäffikon einge- gangen sind (Ordn. 31 Reg. 47.1.-47.7.). Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 215 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 41) ist bei dieser Aktenlage nicht erforder- lich, dass auch die Stornierung der Zahlungen durch den Beschuldigten belegt sein müsste. Bei diesem Beweisergebnis ist ein Irrtum des Beschuldigten ausge- schlossen und erstellt, dass der Beschuldigte H._____ vorgegaukelt hat, dass er für ihn die Beträge von Fr. 5'000.– und Fr. 2'500.– überwiesen habe bzw. überwei- sen werde, was er dann unterliess, obschon er von H._____ bzw. von der A._____ AG die Rückerstattung erhalten hat. Die Vornahme eines Abzugs aufgrund des Umstands, dass die letzte Zahlung 117 an die G._____ Informatik AG bereits Mitte Juli 2011 erfolgte, was durchaus ver- muten lassen könnte, dass bis Mitte November 2011 kein Software-Support mehr erforderlich war, ist vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten auszuschliessen und davon auszugehen, dass hernach noch eine gewisse seitens der G._____ Treuhand AG erbrachte Unterstützung betreffend Software erforderlich war. Dem- gegenüber rechtfertigt es sich, den vor der ersten Zahlung 100 von Mitte April 2010 anfallenden Aufwand hinsichtlich W'._____ alleine bei der G._____ Informa- tik AG zu veranschlagen, da bereits der Betrag dieser ersten Zahlung von Fr.

- 96 - 11'451.– ohne Weiteres die Annahme nahelegt, dass hierfür mehrmonatige Leis- tungen im Softwarebereich abgegolten werden sollten. Eine Plausibilisierung des insgesamt auf Seiten der G._____ Treuhand AG bzw. des Beschuldigten und M._____ persönlich bzw. der G._____ Informatik AG bzw. der S._____ AG anfallenden Aufwands für die bei der A._____ AG vorgenomme- nen Arbeiten wurde bereits vorgenommen, worauf vorab verwiesen werden kann (s. vorstehend unter E. 3.5.-3.14.). Daraus ergab sich, dass hinsichtlich der sei- tens der G._____ Treuhand bzw. des Beschuldigten bzw. eines seiner Sphäre zu- gehörigen Leistungserbringers für die A._____ AG (bzw. der bei dieser anzusie- delnden nutzniessenden Personen) erbrachten Dienstleistungen für die massge- bende Periode vom 11. Juni 2009 (Beginn des Treuhandmandats der G._____ Treuhand AG) bis Mitte November 2011 (letzte streitgegenständliche Überweisung am 16. November 2011) ein Gesamtbetrag von rund Fr. 290'000.– resultierte. Zu Gunsten des Beschuldigten wurde hierfür vorerst durchgehend von einem Stun- denansatz von Fr. 125.– ausgegangen. Nach einer anhand der Zahlungen vorgenommenen detaillierteren Prüfung des entsprechenden Aufwands erweist sich hinsichtlich Software resp. W'._____- Support (dafür wurden ursprünglich plus 3h/Woche ab Oktober 2009 eingerech- net), welcher bis Mitte Juli 2011 durch die G._____ Informatik AG erbracht wurde bzw. dieser zuzurechnen ist, ein tatsächlicher Aufwand von Fr. 37'500.– als rechtmässig (s. nachstehend unter E. 4.5.4.). Hinsichtlich des seitens der S._____ AG betriebenen Aufwands (Einsatz von N._____ von April bis Juni 2011; ur- sprünglich wurden dafür 4h/Woche eingerechnet) erweisen sich Fr. 11'600.– als rechtmässig (s. nachstehend unter E. 4.5.5.). Leistungen seitens des Beschuldig- ten bzw. M._____ (ursprünglich 3h/Woche als Zusatzaufwand ab Oktober 2009 eingerechnet) erfolgten im Umfang von Fr. 31'600.– rechtmässig (s. nachstehend unter E. 4.5.3.). Im Mehrumfang erweisen sich die jeweiligen Zahlungen als un- rechtmässig erfolgt. Seitens der G._____ Treuhand AG wurden zudem für den Einsatz von K._____ (ursprünglich 4h/Woche ab Juli 2010 bis März 2011 einge- setzt) sowie N._____ (von Juli bis September 2011; ursprünglich wurden ebenfalls

- 97 - 4h/Woche hierfür eingesetzt) als deren Angestellte ein Betrag von Fr. 14'200.– (Fr. 11'600.– plus Fr. 2'600.–) berechtigterweise bezahlt. Nachdem gewisse Aufwände unter einem anderen Titel zu berücksichtigen sind (Zusatzaufgaben für H._____ und AR._____ beim Beschuldigten bzw. M._____ persönlich, Einführung und Support W'._____ bei der G._____ Informatik AG, Aufwand von N._____ für die Monate April bis Juni 2011 bei der S._____ sowie der Einsatz von K._____ bzw. N._____, letztere für die Monate Juli bis September 2011 für die G._____ Treuhand AG) lässt sich folgende Plausibilisierung des dem Beschuldigten für die G._____ Treuhand AG bei der A._____ AG entstandenen Aufwands vornehmen, wofür vom mit der Privatklägerin vereinbarten Stundenan- satz von Fr. 125.– auszugehen ist: . 11. Juni bis September 2009 . 6 h /Woche, Fr. 3'000.– pro Monat, insgesamt Fr. 11'000.– . Oktober 2009 bis Oktober 2010 . 9 h /Woche, Fr. 4'500.– pro Monat, insgesamt Fr. 58'500.– . November 2010 bis März 2011 . 15 h /Woche, Fr. 7'500.– pro Monat, insgesamt Fr. 37'500.– . April 2011 (Ausfall O._____) bis Mitte November 2011 . 18 h /Woche, Fr. 9'000.– pro Monat, insgesamt Fr. 67'500.– Insgesamt Fr. 174'500.– bzw. zuzüglich Mehrwertsteuer von hälftig je 7.6% und 8%) insgesamt Fr. 188'111.–. Als Zwischenfazit ergibt sich somit zusammen mit den für die G._____ Treuhand AG erbrachten Leistungen von K._____ und N._____ ein berechtigter Aufwand der G._____ Treuhand AG von Fr. 202'311.–. Abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung im Betrag von Fr. 24'445.05 resultiert ein Betrag von rund Fr. 177'900.–. Demnach erweisen sich von den Zahlungen 19 bis 80 an die

- 98 - G._____ Treuhand AG im Gesamtbetrag von Fr. 244'982.75 solche im Betrag von Fr. 202'311.– als rechtmässig erfolgt, solche im Betrag von Fr. 42'671.75 demge- genüber als unberechtigt. 4.5.3. Zahlungen zu Gunsten des Beschuldigten bzw. M._____ persönlich Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 119 f.) ist erstellt, dass der Beschuldig- te ausserhalb des Mandats der G._____ Treuhand AG gewisse private Leistun- gen für H._____ und dessen Vater, AR._____, erbracht hat. Unklar ist hingegen der Umfang dieser Leistungen und das dafür geschuldete Honorar. Vorliegend sind diesbezüglich 18 an den Beschuldigten bzw. M._____ persönlich erfolgte Zahlungen (Zahlungen 1 bis 18) von Relevanz. Anhand der vom Beschuldigten eingereichten – lediglich drei – Honorarrechnungen (37), (38) und (39) im Ge- samtbetrag von Fr. 19'908.45 lässt sich der vom Beschuldigten bzw. M._____ persönlich betriebene Aufwand im Vornherein nicht rechtsgenügend belegen, ste- hen diesen doch 18 Zahlungen an den Beschuldigten bzw. M._____ im Gesamt- betrag von Fr. 78'926.05 gegenüber. Auch diesbezüglich ist wiederum bemer- kenswert, dass der Beschuldigte – entgegen seiner wiederholten Ankündigungen

– lediglich einen geringen Teil der in Aussicht gestellten Honorarrechnungen ins Recht legte. Abgesehen davon erweisen sich auch seine Erklärungen für die Zah- lungen 1 bis 18, insofern er seine Aussagen nicht gänzlich verweigerte, als unein- heitlich und deshalb unglaubhaft. So gab der Beschuldigte einerseits zu Protokoll, dass es sich bei Zahlungen 1, 2, 4, 5 sowie 7 bis 12 um Honorarzahlungen betref- fend AR._____ gehandelt habe (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 7; Ord. 17 Reg. 3.5. S. 16 ff.). Andernorts sagte er demgegenüber aus, dass die Zahlungen 7 bis 12 für das Nachsteuerverfahren bestimmt gewesen seien (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 8). Bei den Zahlungen 15 und 16 habe es sich um Zahlungen für seinen Aufwand im Schei- dungsverfahren der Eheleute H._____ & I._____ gehandelt. An die Zahlungen 6 und 13 vermochte er sich demgegenüber nicht zu erinnern (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 7 u. 9). Sehr auffällig erscheint – auch hier – die Verweigerung jeglicher Aussa- gen seitens des Beschuldigten auf den jeweiligen Vorhalt, dass nach Eingang der Zahlungen jeweils zeitnah ab dem Konto von ihm und M._____ Beträge in glei- cher oder zumindest ähnlicher Höhe an Drittpersonen überwiesen wurden

- 99 - (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 16 ff.), so auch hinsichtlich Zahlung 14, welche laut dem Beschuldigten für – allerdings unsubstantiierte – Aufwände im Zusammenhang mit dem Onkel von H._____, BE._____, angefallen sei (Ord. 17 Reg. 3.5. S. 20 f.). Als widersprüchlich erweisen sich auch die Angaben seitens des Be- schuldigten zu den Zahlungen 17 im Betrag von Fr. 3'000.– und 18 im Betrag von Fr. 6'217.50. Dabei handle es sich laut dem Beschuldigten um Rückzahlungen für seine Vorschusszahlungen für einen "F.A.R.T.-Lieferanten" (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 12). Demgegenüber hatte der Beschuldigte gegenüber H._____ noch angege- ben, die Zahlung 17 sei zwecks Auflösung eines PC-Kontos erfolgt, welche er vorgeschossen habe (Ordn. 31 Reg. 8.2.). Die Zahlung 18 begründete der Be- schuldigte H._____ gegenüber tatsächlich mit einem Vorschuss im Betrag von € 5'000.– an die "F.A.R.T.", wobei er der entsprechenden E-Mail vom 31. Oktober 2011 (Ord. 31 Reg. 9.2.) den Ausdruck seines entsprechenden Zahlungsauftrags mit Zahlung der € 5'000.– per Ausführungsdatum 1. November 2011 (Ord. 31 Reg. 9.3.) beilegte. Da die Zahlung bei der "F.A.R.T." offenbar nie eingegangen ist, wovon vorliegend auszugehen ist, zumal sich H._____ per E-Mail vom

22. November 2011 bei L._____ entsprechend beklagte (Ord. 31 Reg. 9.1.), muss

– mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 123) – davon ausgegangen werden, dass die Zahlung wieder storniert wurde. Demgemäss ist – mit der Vor-instanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 123) – anzunehmen, dass die Zahlungen 17 und 18 unbe- rechtigt erfolgten, woran auch die seitens der Verteidigung gemachten Einwände (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 39 ff.) nichts zu ändern vermögen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich vorliegend die Behauptungen des Beschuldigten hin- sichtlich des jeweiligen Grundes für die Zahlungen 1 bis 18 als wenig überzeu- gend. Bei dieser Beweislage ist deshalb insbesondere auf das übrige Beweisergebnis in Form der Aussagen der Beteiligten zu den in Frage stehenden, seitens des Be- schuldigten privat für H._____ und AR._____ erbrachten Leistungen abzustellen. Seitens der Vorinstanz wurden die seitens des Beschuldigten, H._____, I._____, K._____, L._____ und N._____ diesbezüglich gemachten Ausführungen umfas- send und zutreffend wiedergegeben (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 115-119), weshalb vorab vollumfänglich darauf sowie auch auf die bereits aufgeführten massgeben-

- 100 - den Aussagen der beteiligten Personen (s. vorstehend unter E. 3.11.). verwiesen werden kann. Vorab ist festzuhalten, dass angesichts des dem Beschuldigten vorzuhaltenden Verhaltens in strafrechtlicher (und ebenso in zivilrechtlicher) Hin- sicht nicht verlangt werden kann, dass bei jeder einzelnen prozessgegenständli- chen Überweisung konkret deren Unbegründetheit nachgewiesen wird. Gestützt auf diese Aussagen lassen sich die privaten Leistungen für H._____, I._____ und AR._____ in vier Kategorien unterteilen: Leistungen im Zusammen- hang mit dem Nachsteuerverfahren von H._____; Aufwände betreffend die private Steuererklärung von H._____; Leistungen im Zusammenhang mit der Scheidung von H._____ und I._____; sowie die zu Gunsten von AR._____ erbrachten Dienstleistungen. In Bezug auf das Nachsteuerverfahren ist vorab zu bemerken, dass der Beschul- digte im Namen von H._____ am 5. April 2011 beim Kantonalen Steueramt des Kantons Zürich in Bezug auf die Jahre 2003 bis 2007 eine Selbstanzeige erhob und bezüglich der Jahre 2008 und 2009 ein Rektifikat geltend machte (Urk. 85/1

1. Beilage). Aus dem betreffenden Schreiben geht zwar die G._____ Treuhand AG als Absenderin hervor, doch blieben die Angaben des Beschuldigten diesbe- züglich widersprüchlich. So machte er einmal – im Zusammenhang mit der Be- gründung für die Zahlung (83) – geltend, die Aufwände im Rahmen des Nach- steuerverfahrens, welches gegen H._____ gelaufen sei, seien der S._____ AG entstanden (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 11 f.). Letztlich ist es auch nicht von massgeb- licher Relevanz, unter welchem Titel dem Beschuldigten die geltend gemachten Leistungen anzurechnen sind. Deshalb rechtfertigt es sich vorliegend, anzuneh- men, dass diese Leistungen vom Beschuldigten persönlich und nicht von der G._____ Treuhand AG oder der S._____ AG erbracht wurden, weshalb dieser Entschädigungsanspruch hier und nicht bei den Zahlungen an die Unternehmen zu berücksichtigen ist. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3.) erscheinen auch die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen des Beschuldig- ten als widersprüchlich. Einmal machte er geltend, es hätten für das Nachsteuer- verfahren Steuerunterlagen der letzten 12 Jahre aufgearbeitet werden müssen (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 8), ein anderes Mal sollen es die Steuerunterlagen der letz-

- 101 - ten 18 Jahre gewesen sein (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 11), was sich unter Berücksich- tigung der erwähnten, für die Selbstanzeige bzw. die Rektifikation massgebenden Steuerperioden beides als masslos übertrieben erweist. Als Entschädigung, die ihm dafür zustehen soll, nannte der Beschuldigte zudem einmal den Betrag von Fr. 22'276.10 (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 11) und ein anderes Mal denjenigen von Fr. 31'629.20 (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 8). Anlässlich der übrigen Einvernahmen verweigerte der Beschuldigte seine Aussagen, weshalb sich diese Widersprüche in seinem Aussageverhalten nicht klären liessen. Seitens der Verteidigung wurde vorgebracht, dass er für das Nachsteuerverfahren 20 Arbeitstage aufgewendet habe (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 9 i.V.m. Urk. 85/1), was der Zeugenaussa- ge von H._____, welcher von lediglich ein bis zwei Tagen Arbeit ausging (Urk. D1/13/1 S. 6), widerspricht. Angesichts dieser Beweislage und insbesondere der uneinheitlichen und unsubstantiiert gebliebenen Ausführungen des Beschul- digten kann nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. Die entsprechenden Ausführungen des Zeugen H._____ erscheinen unter Berücksichtigung des sich aus dem seitens der Verteidigung eingereichten Ordners betreffend Nachsteuer- verfahren ergebenden Aufwands – welcher vorwiegend in drei Seiten Aufstellun- gen hinsichtlich der in den Jahren 2003 bis 2011 anfallenden Erträge lediglich ei- nes Depots von H._____ in Deutschland und einem eineinhalbseitigen Schreiben an das Steueramt besteht – als weitaus plausibler. Zu Gunsten des Beschuldigten ist diesbezüglich von einem Aufwand von maximal 4 Arbeitstagen bzw. 34 Stun- den auszugehen. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 121) vom vereinbar- ten Stundenansatz von Fr. 125.– ausgehend ergibt dies somit einen Entschädi- gungsanspruch des Beschuldigten für das Nachsteuerverfahren von rund Fr. 4'600.– (inkl. MwSt., mit 7.6% gerechnet). In Bezug auf Aufwände betreffend die private Steuererklärung von H._____ ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 121 f.) – von der Erstellung zweier or- dentlicher Steuererklärungen, nämlich derjenigen der Steuerjahre 2009 und 2010, auszugehen. Die dazu gemachten Aussagen der Zeugen H._____, gemäss wel- chem der Aufwand weniger als ein paar Tage betragen habe (Urk. D1/13/1 S. 6), K._____, der von einer diesbezüglichen Rechnungsstellung im Betrag von Fr. 600.– bis Fr. 700.– sprach (Urk. D1/15/1 S. 6 f.), sowie L._____, der hierfür ei-

- 102 - nen Aufwand von ca. 2 1/4 bis 3 1/3 Stunden schätzte (Urk. D1/17/1 S. 3), weisen eher auf einen Aufwand von ein paar Stunden als ein paar Tagen hin. Zu Gunsten des Beschuldigten ist unter diesem Titel ein Gesamtaufwand von maximal drei Tagen bzw. rund 25 Stunden auszugehen. Wiederum ausgehend vom vereinbar- ten Stundenansatz von Fr. 125.– ergibt dies einen Entschädigungsanspruch von Fr. 3'400.– (inkl. MwSt., je hälftig mit 7.6% und 8% gerechnet). Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Leistungen im Zusam- menhang mit der Scheidung von H._____ und I._____ erscheint es nebst den Ausführungen des Beschuldigten (Ordn. 17 Reg, 3.5. S. 11) auch gestützt auf die Ausführungen von H._____ (Urk. D1/13/1 S. 6) und K._____ (Ordn. 10 Reg. 36.2 S. 4 ff.) erwiesen, dass der Beschuldigte diesbezüglich an mehreren Sitzungen teilgenommen hat, wobei I._____ dessen Involvierung auf die Steuerangelegen- heiten beschränkt sah (Urk. D1/16/1 S. 10). Gemäss H._____ soll es sich dabei um fünf Sitzungen gehandelt haben, an welchen der Beschuldigte teilgenommen habe, wobei dieser nichts Schriftliches habe erledigen müssen (Urk. D1/13/1 S. 6). Diese Ausführungen sind als glaubhaft einzustufen. Letztlich bleibt aber un- klar, welche Aufgaben dem Beschuldigten anlässlich dieser Sitzungen konkret zugekommen sein sollen. Die Pendenzenliste vom 22. Juni 2011 (Urk. 85/10) scheint darauf hinzuweisen, dass es hierbei um im Zusammenhang mit der Scheidung stehende Firmenbewertungen, womit immerhin die güterrechtliche Auseinandersetzung betroffen gewesen sein dürfte, aber auch um eine Mediation zwischen den Eheleuten ging, in welche aber in erster Linie nicht der Beschuldig- te, sondern nebst den Eheleuten H._____ & I.______ ein(e) BF._____ involviert gewesen zu sein scheint. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 122) ist je- denfalls nicht nachvollziehbar, weshalb die Verteidigung hier von erbrachten Leis- tungen mit einem nach oben offenen Volumen ausgeht (Urk. 84 S. 27). Es recht- fertigt sich gestützt auf das Beweisergebnis zu Gunsten des Beschuldigten für das Scheidungsverfahren der Eheleute H._____ & I.______ von insgesamt etwa fünf Sitzungen und jeweils etwas Zusatzaufwand auszugehen und gesamthaft ei- nen Aufwand des Beschuldigten von maximal vier Tagen bzw. 34 Stunden zu veranschlagen. Ausgehend vom vereinbarten Stundenansatz von Fr. 125.– ergibt

- 103 - dies einen Entschädigungsanspruch von rund Fr. 4'600.– (inkl. MwSt., mit 7.6% gerechnet). In casu ist gestützt auf die Aussagen aller Beteiligten erstellt, dass auf Seiten des Beschuldigten L._____ Leistungen zu Gunsten von AR._____ erbracht hat. Hin- sichtlich des Umfangs der Arbeiten rechtfertigt es sich deshalb, insbesondere auf seine Ausführungen abzustellen, welche sich auch als glaubhaft erweisen. Er sprach als Zeuge hierzu befragt von einem Zeitaufwand von "vielleicht zwei bis drei Stunden" während "vielleicht eineinhalb Jahren" (Urk. D1/17/1 S. 3). Dieser Umfang an Aufwand stimmt auch mit den in Frage stehenden Arbeiten (Erfassung von 5-8 Zahlungen pro Woche im E-Banking, Verfassen von Schreiben/Ausfüllen von Formularen an/für z.B. Steuerbehörde, Krankenkasse, Sozialversicherungen, Pflegeheim, Vermieterin) im Einklang und erweist sich als angemessen. Bei die- sem Beweisergebnis ist zu Gunsten des Beschuldigten von einem Aufwand von jeweils drei Stunden die Woche während 78 Wochen (entspricht eineinhalb Jah- ren) auszugehen. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.3. S. 120) rechtfertigt es sich durch den Einsatz des Mitarbeiters L._____ von einem Stundenansatz von Fr. 75.–, entsprechend demjenigen für AM._____ gemäss der Vereinbarung zwi- schen der G._____ Treuhand AG und der A._____ AG vom 25. Mai 2009, auszu- gehen, womit sich ein Entschädigungsanspruch seitens des Beschuldigten von rund Fr. 19'000.– (inkl. MwSt., je hälftig mit 7.6% und 8% gerechnet) ergibt. Gestützt auf die gemachten Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Zahlungen 1 bis 18 an den Beschuldigten und M._____ solche im Betrag von Fr. 31'600.– als berechtigt, demgegenüber solche von Fr. 47'326.05 als unberechtigt erweisen. 4.5.4. Zahlungen zu Gunsten der G._____ Informatik AG Hinsichtlich der seitens der Privatklägerin an die G._____ Informatik AG veran- lassten Zahlungen 100 bis 117 fällt auf, dass diesbezüglich seitens des Beschul- digten keine einzige Honorarrechnung ins Recht gelegt wurde. Deshalb entfällt die Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Zahlungen anhand der Honorarrech- nungen von Vornherein. Die Rechtmässigkeit der Zahlungen ist demzufolge an-

- 104 - hand der verfügbaren Beweise zu überprüfen. Unstrittig ist, dass seitens der G._____ Informatik AG Informatikleistungen für die A._____ AG erbracht wurden. Strittig ist demgegenüber der Umfang dieser Leistungen. Zu beachten ist, dass durch die Einführung der Software W'._____ beim Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG Mehraufwand entstanden ist, worauf allerdings bereits eingegangen wurde (einschliesslich der diesbezüglich massgebenden Beweis- würdigung: s. vorstehend unter E. 3.10.). Fraglich ist, ob diese Leistungen seitens der G._____ Treuhand AG oder der G._____ Informatik AG in Rechnung gestellt wurden bzw. ob neben dem seitens des Beschuldigten oder der G._____ Treu- hand AG für die A._____ AG erbrachten Aufwand noch weitere separat zu be- trachtende Aufwände seitens der G._____ Informatik AG entstanden. Diesbezüglich erscheinen nebst den Aussagen des Beschuldigten insbesondere diejenigen von M._____ aufschlussreich, zumal der Beschuldigte selbst mehrfach auf M._____ verwies, wenn es um den in Rechnung gestellten Aufwand der G._____ Informatik AG ging. Der Beschuldigte äusserte sich eher unkonkret hinsichtlich der in Frage stehen- den Zahlungen und brachte vor, diese stünden im Zusammenhang mit der Einfüh- rung bzw. dem Support von W'._____ oder verwies – wie erwähnt – auf M._____ (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 9 ff.; Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 13 ff.). Auffällig erscheint im- merhin, dass der Beschuldigte sich – auf den Umstand angesprochen, dass vom Konto der G._____ Informatik AG, welches vor der Überweisung der Zahlung 100 im Betrag von Fr. 11'451.– ein Saldo von lediglich noch Fr. 14.94 aufgewiesen hat, am Tag der Überweisung bereits wieder Beträge von Fr. 11'094.05 und Fr. 300.– an Drittpersonen überwiesen wurden und auch sonst zeitnah Überwei- sungen in gleicher oder zumindest ähnlicher Höhe an Drittpersonen erfolgt seien

– nicht äusserte bzw. von reinem Zufall sprach (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 13). Ange- sichts dieser Umstände kann nicht auf die Angaben des Beschuldigten allein ab- gestellt werden. M._____ sagte aus, er habe sich ausschliesslich um die Informatik gekümmert und der Beschuldigte um das Treuhänderische, was bei allen drei Firmen so ge- wesen sei (Urk. D1/20/1 S. 5). Essentiell erscheint, dass M._____ als Zeuge zu

- 105 - Protokoll gab, der einzige seitens der G._____ Informatik AG gewesen zu sein, welcher Leistungen für die A._____ AG erbracht habe und dass die G._____ In- formatik AG "mit der Einführung des W'._____ aber sicher nichts zu tun" gehabt habe. Er (M._____) habe im Jahr 2010 vielleicht alle paar Monate einige wenige Stunden aufgewendet, wobei er der Meinung sei, dass die Tätigkeit der G._____ Informatik AG jeweils wenige hundert Franken ausgemacht habe, was mit seinen zuvor bei der Polizei gemachten Aussagen, wonach die G._____ Informatik AG vielleicht ein wenig PC-Support erbracht habe und er sonst keine Gegenleistung erbracht habe (Ordn. 1 Reg. 3.2. S. 7), im Einklang steht. Aufgrund seiner Krank- heit im Jahr 2011 habe die G._____ Informatik AG keine Leistungen für die A._____ AG erbracht (Urk. D1/20/1 S. 4 u. 8 f.). Dies deckt sich mit seinen zuvor bei der Polizei gemachten Aussagen, wonach er angesprochen auf die Zahlungen 109 bis 117 aussagte, damit nichts mehr zu tun gehabt zu haben, da er damals in der Klinik gewesen sei, bzw. gar nicht da gewesen sei und dass der Beschuldigte die Geschäftsleitung der G._____ Informatik AG übernommen gehabt habe (Ordn. 17 Reg. 3.2. S. 13 u. 16) bzw. dass er seit Oktober 2010 krank geschrie- ben gewesen und 2011 infolge Krankheit aus der G._____ Informatik AG ausge- schieden sei und diese erst per 27. Oktober 2011 vom Beschuldigten übernom- men habe (Ordn. 1 Reg. 5.1. S. 3 u. 5). Auf diese im Wesentlichen einheitlichen und glaubhaften Aussagen von M._____ ist vorliegend abzustellen, zumal sich damit auch die Aussagen der übrigen Zeugen (s. oben unter E. 3.10.) vereinbaren lassen. Da die Zahlungen 109 bis 117 den Zeitraum vom 17. März 2011 bis 19. Juli 2011 umfassen, in welchem M._____ krank war bzw. nichts mit der G._____ Informatik AG zu schaffen hatte, ist es als erwiesen anzusehen, dass diese die Leistungen seitens des Beschuldigten allein abgelten sollten, auf welche bereits eingegangen wurde. Gestützt auf den geringfügigen Aufwand, welcher M._____ seitens der G._____ Informatik AG zudem für das Jahr 2010 geltend machte (s. obenste- hend: "vielleicht alle paar Monate einige wenige Stunden" bzw. für "jeweils wenige hundert Franken") ist dieser durch den bereits erörterten Aufwand des Beschul- digten bzw. der G._____ Treuhand AG als mitumfasst zu sehen, zumal der Be- schuldigte gestützt auf das Beweisergebnis und einhergehend mit der Vorinstanz

- 106 - (Urk. 138 E. 3.4.8.4. S. 126) auch in Bezug auf die Zahlungen 100 bis 108 als die verantwortliche Person anzusehen ist. So oder anders keine Stütze in den Akten findet bei diesem Beweisergebnis indes die Auffassung der Verteidigung, wonach die Aufwendungen der G._____ Informatik AG mit denjenigen von P._____ vergli- chen werden könnten, weshalb ein Honorar von Fr. 56'819.85 als "möglich" er- scheine (Urk. 125 S. 13 i.V.m. Urk. 84 S. 28). Gestützt auf die Erkenntnis, dass dem Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG bzw. der G._____ Informatik AG ab Oktober 2009 durch die Auszeit von I._____ einerseits und die Einführung der Software W'._____ bei der A._____ AG andererseits ein Mehraufwand von gesamthaft 6 Stunden pro Woche angerechnet wurde, ergibt sich bei einer zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommenen Ver- anschlagung der Hälfte von 3 Stunden pro Woche für Leistungen im Zusammen- hang mit W'._____ und Informatik für den Zeitraum Oktober 2009 bis Mitte Juli 2011 (letzte Zahlung zu Gunsten der G._____ Treuhand AG am 19. Juli 2011: Zahlung 117) ein Gesamtaufwand von rund 93 Wochen à 3 Stunden. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 125.– ergibt dies ein Honorar von Fr. 37'500.– (inkl. MwSt., für den ganzen Zeitraum mit 7.6% gerechnet), welches sich als rechtmässig erweist. Wie bereits erwähnt kann angesichts des dem Beschuldig- ten zur Last gelegten Verhaltens in strafrechtlicher (und ebenso in zivilrechtlicher) Hinsicht nicht verlangt werden, dass bei jeder einzelnen prozessgegenständlichen Überweisung konkret deren Unbegründetheit nachgewiesen wird. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass von den Zahlungen 100 bis 117 der Privatklägerin im Betrag von Fr. 56'819.85 sich solche im Gesamtbetrag von Fr. 37'500.– als rechtmässig erweisen. Zahlungen der Privatklägerin im Betrag von Fr. 19'319.85 sind demgegenüber als unberechtigt erfolgt anzusehen. 4.5.5. Zahlungen zu Gunsten der S._____ AG Hinsichtlich der seitens der Privatklägerin an die S._____ AG veranlassten Zah- lungen 81 bis 99 fällt auf, dass seitens des Beschuldigten auch im Namen der S._____ AG keine einzige Honorarrechnung ins Recht gelegt wurde. Honorar- rechnung (36), welche die von N._____ für die A._____ AG für den Zeitraum Juli

- 107 - bis September 2011 erbrachte Leistungen aufführt (s. Ordn. 34/35), korreliert be- reits zeitlich nicht mit den fraglichen Zahlungen, weil die letzte Zahlung 99 bereits am 30. Juni 2011 erfolgte. Deshalb ist die Honorarrechnung (36) hinsichtlich der in Frage stehenden Zahlungen nicht von Relevanz. Vor diesem Hintergrund ent- fällt die Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Zahlungen anhand der Honorar- rechnungen von Vornherein. Die Rechtmässigkeit der Zahlungen ist demzufolge anhand der (weiteren) verfügbaren Beweise zu überprüfen. Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, dass es sich bei der Zahlung (83) vom 18. Mai 2010 über Fr. 22'276.10 um Honorar betreffend das Nachsteuerver- fahren, welches gegen Herrn H._____ gelaufen sei, handle (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 11 f.). Wie bereits erwogen, ist vorliegend erstellt, dass hinsichtlich des Nach- steuerverfahrens von H._____ lediglich Zahlungen im Betrag von gesamthaft Fr. 4'600.– rechtmässig waren, welche zudem bereits unter dem Titel der an den Be- schuldigten bzw. M._____ persönlich erfolgten Zahlungen abgehandelt wurden. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Zahlung 83 – mit der Vor-instanz (Urk. 138 E. 3.4.8.5. S. 129) – bereits im Vornherein als offensichtlich unberech- tigt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang wiederum der Umstand, dass zeitnah eine Überweisung im exakt gleichen Betrag an eine Drittperson überwiesen wur- de, wozu der Beschuldigte ausweichend und letztlich wenig erhellend zu Protokoll gab, dass es sich bei der Drittperson um einen ehemaligen Mitarbeiter der S._____ AG gehandelt habe und dass der Grund für diese Überweisung evtl. eine Schlussabrechnung gewesen sei (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 11 f.). Im Übrigen verwies der Beschuldigte insbesondere darauf, dass durch die an die S._____ AG gerich- teten Zahlungen der durch N._____ generierte Aufwand für die A._____ AG ent- schädigt werden sollte ("S._____ waren immer Aufwände von Frau N._____." s. Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 19; vgl. auch Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 6 ff.). Vorliegend ist erstellt, dass N._____ ab April 2011 im Umfang von zwischen 10% und 40% für die S._____ AG bei der A._____ AG eingesetzt wurde (s. oben unter E. 4.5.2. bzw. Urk. D1/14/1 S. 3). Da N._____ bei der A._____ AG K._____ (wel- cher bis am 30. April 2011 bei der G._____ Treuhand AG angestellt war: s. Urk. D1/15/1 S. 3 f. und meist vor Ort bei der A._____ AG gearbeitet habe: s. Urk.

- 108 - D1/15/1 S. 5) abgelöst hat ("Es gab lediglich einen Tag Überschneidung" s. Urk. D1/14/1 S. 5) und sie zudem angab, M._____ aufgrund dessen Krankschreibung erst im letzten Monat ihres Arbeitsverhältnisses hin und wieder gesehen zu haben (Urk. D1/14/1 S. 5; Ordn. 18 Reg. 4.1. S. 5), wird auch klar, dass sie – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.5. S. 130) – erst ab Frühling 2011 bis September 2011 (wie von ihr vor Polizei zu Protokoll gegeben: Ordn. 18 Reg. 4.1. S. 2) und nicht bereits ab Frühling 2010 für die S._____ AG bei der A._____ AG tätig war. Vor diesem Hintergrund lassen sich bereits zeitlich lediglich ein Teil der Zahlun- gen als Gegenwert für die Leistungen von N._____ zuordnen. Ausgehend von ei- nem durchschnittlichen Arbeitspensum bei der A._____ AG von 25% (Mittelwert von 10%-40%) ergibt dies rund 11 Stunden pro Woche während dreier Monate (letzte Zahlung 99 erfolgte am 30. Juni 2011), folglich rund 13 Wochen, für welche die S._____ AG Entschädigungen für N._____ erhielt. Dieser Aufwand ist zwar massiv höher als derjenige, welcher aus der Honorarrechnung (36) für die Monate Juli bis September 2011 hervorgeht, wonach N._____ offenbar im ganzen Monat Juli 2011 lediglich 7 Arbeitsstunden, im ganzen Monat August 2011 lediglich 9.67 Arbeitsstunden und im ganzen Monat September 2011 lediglich 3 Arbeitsstunden für die A._____ AG gearbeitet hat. Zu Gunsten des Beschuldig- ten ist davon auszugehen, dass N._____ in den letzten Monaten erheblich weni- ger und nicht lediglich "etwas weniger" – wie es N._____ selbst beschrieb (Urk. D1/14/1/1 S. 4) – für die A._____ AG gearbeitet hat. Für den Zeitraum Juli bis September 2011 wurde der durch N._____ generierte Aufwand denn auch nicht namens der S._____ AG, sondern namens der G._____ Treuhand AG, was durch die Honorarrechnung (36) belegt zu sein scheint, erhoben. Gemäss Honorarrech- nung (36) wurde für N._____ ein Stundenansatz von Fr. 150.– in Rechnung ge- stellt, was den in der Vereinbarung vom 25. Mai 2009 vereinbarten Stundenan- sätzen von Fr. 125.– für den Beschuldigten und Fr. 75.– für AM._____ wider- spricht. Es ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.5. S. 130 f.) – nicht nachvoll- ziehbar, weshalb für N._____ nicht derselbe Honoraransatz wie für AM._____, sondern der doppelte und damit sogar ein höherer als für den Beschuldigten sel- ber in Rechnung gestellt wurde. Es rechtfertigt sich deshalb für N._____ einen

- 109 - Stundenansatz von Fr. 75.– einzusetzen. Für den massgebenden Zeitraum ergibt dies ein Honorar von rund Fr. 11'600.– (inkl. MwSt., mit 8% gerechnet) für die Leistungen von N._____ für die A._____ AG, welche zu Gunsten der S._____ AG abgerechnet wurden. Auch hier kann angesichts des dem Beschuldigten vorzu- haltenden Wirkens in strafrechtlicher (und ebenso in zivilrechtlicher) Hinsicht nicht verlangt werden, dass bei jeder einzelnen prozessgegenständlichen Überweisung konkret deren Unbegründetheit nachgewiesen wird. Von den Zahlungen (81) bis (99) an die S._____ AG ist demgemäss lediglich ein Anteil von Fr. 11'600.– rechtmässig, der Restbetrag von Fr. 73'040.95 erweist sich demgegenüber als unberechtigt. Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann festgehalten werden, dass sich folgen- de Zahlungen als rechtmässig erweisen: Fr. 177'900.– zu Gunsten der G._____ Treuhand AG; Fr. 31'600.– zu Gunsten des Beschuldigten bzw. M._____ persönlich; Fr. 37'500.– zu Gunsten der G._____ Informatik AG; sowie Fr. 11'600.– zu Gunsten der S._____ AG. 4.5.6. Zahlungen zu Gunsten weiterer Drittpersonen Des Weiteren ist die Rechtmässigkeit der Zahlungen 118 bis 140, welche an Drittpersonen geleistet wurden, zu prüfen. 4.5.6.1. T._____ AG Hinsichtlich der Zahlungen 118 und 119 zu Gunsten der T._____ AG (Ordn. 31 Reg. 126; Ordn. 5 Reg. 22.37. bzw. Ordn. 15 Reg. 23; Ordn. 5 Reg. 22.37.) wur- den seitens der Vorinstanz die relevanten Aussagen vom Beschuldigten, von M._____ und von H._____ zutreffend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.2. S. 151). Auffällig ist, dass seitens der T._____ AG mit Schreiben vom 13. Juni 2012 bestä- tigt wurde, dass weder sie noch eine ihrer Sammelstiftungen eine Geschäftsbe-

- 110 - ziehung mit der A._____ AG führe (Ordn. 5 Reg. 22.37.). Demgegenüber bestand seit dem Jahr 2007 zwischen der T._____ AG (bzw. der BVG-Sammelstiftung der damaligen Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt) und der G._____ Treuhand AG der Vertrag Nr. 199 (Ordn. 5 Reg. 22.2-20.). Dieser wurde seitens der T._____ AG per 31. März 2010 definitiv gekündigt, wobei der Zah- lungsausstand der G._____ Treuhand AG damals Fr. 35'294.60 betragen habe (Ordn. 5 Reg. 22.21.). Daraufhin bat der Beschuldigte namens der G._____ Treu- hand AG um Zustimmung zu einem Ratenzahlungsplan (Ordn. 5 Reg. 22.22.) und veranlasste am 24. März 2010 und am 8. April 2010 die prozessgegenständlichen Zahlungen zu Lasten der A._____ AG. Nichtsdestotrotz hielt die T._____ AG mit Schreiben vom 13. April 2010 an der Kündigung fest (Ordn. 5 Reg. 22.23.) und veranlasste gestützt auf die Sachdarstellung des Rechtsvertreters der Privatklä- gerin die Rücküberweisung von Fr. 10'000.– an jenen (Ordn. 5 Reg. 22.38.), wo- raufhin die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung entsprechend reduzierte (Urk. D1/34/4). Gestützt auf diese Sachlage ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.2.) – er- stellt, dass die Zahlung zu Gunsten der T._____ AG unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst wurde, wofür der Beschuldigte verantwortlich zeichnete, was aus dem Briefwechsel mit der T._____ AG hervorgeht. Der Einwand der Ver- teidigung, dass es sich hier um eine fahrlässige Überweisung handle, indem Rechnungen auf falsche Beigen geraten seien (Urk. 84 S. 30), geht bei dieser kla- ren Beweislage und vor dem Hintergrund des übrigen Verhaltens des Beschuldig- ten fehl. Die Zahlungen 118 und 119 über Fr. 10'000.– erfolgten deshalb unberechtigt. 4.5.6.2. U._____ AG Hinsichtlich der Zahlungen 120 und 122 zu Gunsten der U._____ AG (Ordn. 31 Reg. 127 u. 128) wurden seitens der Vorinstanz die relevanten Aussagen vom Beschuldigten, von M._____, von H._____ sowie von Q._____ zutreffend wieder- gegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.10. S. 162).

- 111 - Auffällig ist, dass vorliegend gestützt auf das Beweisergebnis ausserhalb der pro- zessgegenständlichen Zahlungen nicht ersichtlich ist, dass die A._____ AG mit der U._____ AG in einer Geschäftsbeziehung stand. Demgegenüber erfolgten zu Lasten der S._____ AG von deren Konto AP._____ Kto.-Nr. 115 im Zeitraum 10.2.2010 bis 19.4.2011 neun Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 16'564.40 zu- gunsten der U._____ AG auf deren Konto (Ordn. 14 Reg. 21). Somit ist erstellt, dass die S._____ AG im für die Zahlungen massgebenden Zeitraum in einer ge- schäftlichen Beziehung zur U._____ AG gestanden hat, was auch durch M._____ bestätigt wurde, indem er ausführte, dass es sich bei der U._____ AG um eine Lieferantin der S._____ AG handle (Ordn. 17 Reg. 3.2. S. 12). Gestützt auf diese Beweislage sowie unter Mitberücksichtigung der Erkenntnisse zu den übrigen prozessgegenständlichen Zahlungen ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 2.4.8.7.10.) – erstellt, dass der Beschuldigte auch die Zahlungen zu- gunsten der U._____ AG unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst hat. Die Zahlungen 120 und 122 über gesamthaft Fr. 4'528.10 erfolgten demnach un- berechtigt. 4.5.6.3. Q._____ Hinsichtlich der Zahlung 121 zu Gunsten von Q._____ wurden seitens der Vo- rinstanz die relevanten Aussagen von Q._____ zutreffend wiedergegeben, wes- halb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.3. S. 153). Ausserdem ist belegt, dass seitens der S._____ AG wie auch der G._____ Treu- hand AG Zahlungen zu Gunsten von Q._____ ausgelöst wurden (vgl. Urk. D1/21/3). Die Beweiswürdigung zeitigt vorliegend ein klares Ergebnis. So ist auffällig, dass die in Frage stehende, zu Lasten der Privatklägerin vorgenommene Zahlung mit dem Zahlungsvermerk "RG. Nr. 22, S._____ AG, RG. BG._____ AG" (Ordn. 15 Reg. 21 = Urk. D/21/2) erfolgte, womit deren Verbindung zur S._____ AG und damit zum Beschuldigten feststeht, welcher laut Zeuge Q._____ auf Seiten der S._____ AG das Mandat von M._____ übernommen habe (Urk. D1/21/1 S. 2). Auch im Übrigen belasten die Aussagen des Zeugen Q._____ den Beschuldigten:

- 112 - So sagte er aus, dass ihm nach der Auflösung der S._____ AG mitgeteilt worden sei, dass nun alles über die G._____ Treuhand AG laufen würde, demgegenüber zur A._____ AG keine geschäftliche Beziehung bestanden habe. Auf die fragliche Zahlung angesprochen sagte Q._____ aus, dass sie gegenüber der S._____ AG eine Schadenersatzforderung gehabt hätten. Diese Zahlung sei über das Konto der A._____ AG abgerechnet worden, wobei er nicht wisse weshalb. Der Be- schuldigte habe vorweg mitgeteilt, dass ein Teil des geschuldeten Betrages von der A._____ AG kommen würde (act. D1/21/1 S. 2 ff.). Die Einwendungen der Verteidigung, welche im Wesentlichen darin bestehen, dass die transparente Aus- führung der zu Lasten der Privatklägerin vorgenommenen Zahlung darauf hinwei- se, dass nichts zu verheimlichen und dies deshalb so abgesprochen gewesen sei (Urk. 84 S. 30), vermögen nicht zu überzeugen. Gestützt auf diese Umstände ist erstellt, dass die Zahlung zu Gunsten von Q._____ unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst wurde, wofür der Be- schuldigte verantwortlich ist. Die Zahlung 121 über Fr. 4'700.– ist somit unberech- tigt erfolgt. 4.5.6.4. V._____ Solution AG / V._____ Mobile AG / V._____ (Schweiz) AG Hinsichtlich der zu Lasten der Privatklägerin vorgenommenen Zahlung 123 zu Gunsten der V._____ Solution AG, der Zahlungen 124, 130, 131, 132, 136, 137, 139 und 140 zu Gunsten der V._____ Mobile AG und der Zahlung 138 zu Guns- ten der V._____ (Schweiz) AG wurden seitens der Vorinstanz die relevanten Überweisungsbelege sowie Aussagen des Beschuldigten, von M._____ und H._____ zutreffend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.4.-3.4.8.7.6. S. 154 f.). Aufschlussreich erscheint einerseits das Schreiben seitens der V._____ (Schweiz) AG an die Anklagebehörde vom 11. Mai 2012, worin sie ausführt, dass die A._____ AG ihre Anschlüsse bereits im Dezember 2003 zu BA._____ ge- schaltet habe und dass seit Januar 2009 auch alle Anschlussgebühren über BA._____ abgerechnet würden, weshalb betreffend den Zeitraum der prozessge- genständlichen Zahlungen (28. März bis 18. Juni 2011) keine Daten resp. Aus-

- 113 - künfte geliefert werden können (Ordn. 19 Reg. 5.1.). Gestützt auf diese Auskunft ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin im relevanten Zeitpunkt keine Ge- schäftsbeziehungen zur V._____ Solution AG, zur V._____ Mobile AG sowie zur V._____ (Schweiz) AG unterhielt. Die Verteidigung hielt dem entgegen, dass aus einer Zahlungsliste von H._____ vom 6. Dezember 2010 (Urk. 85/12) hervorgehe, dass jemand in der Familie of- fenbar Kunde bei der V._____ gewesen sei und nicht nachvollziehbar sei, was al- les von der Familie H._____ & I.______ über die A._____ AG bezahlt und dann verrechnet oder eben nicht verrechnet worden sei (Urk. 84 S. 30). Sollte die Zah- lungsliste echt sein, was zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, er- scheint nicht einsichtig, weshalb diese Zahlungsliste sich im Besitz des Beschul- digten befinden sollte, ohne dass deren Abwicklung nichts mit der Privatklägerin zu tun gehabt haben soll. H._____ gab ferner als Zeuge zu Protokoll, dass sein Sohn einmal ein Handyabo bei der V._____ gehabt habe (Urk. D1/13/1 S. 12). Schliesslich enthält die Zahlungsliste – entgegen der Darlegung der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.4. S. 155) – mehrere Positionen (eine maschinengeschriebe- ne und eine handschriftlich vermerkte) betreffend V._____. Auch wenn sich die in der Zahlungsliste von H._____ aufgeführten Positionen be- treffend V._____ letztlich nicht bestimmten prozessgegenständlichen Zahlungen zuordnen lassen, lässt sich unter diesen Gegebenheiten nicht rechtsgenügend ausschliessen, dass die Zahlungen zu Lasten der Privatklägerin rechtmässig er- folgten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.4.-3.4.8.7.6.) sind die Zahlung 123 von Fr. 53.80, die Zahlungen 124, 130-132, 136, 137, 139 und 140 über den Betrag von Fr. 1'404.10 sowie die Zahlung 138 über Fr. 145.–, demnach Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'602.90, somit als rechtmässig er- folgt einzustufen. 4.5.6.5. W._____ AG Hinsichtlich der zu Ungunsten der Privatklägerin und zu Gunsten der W._____ AG vorgenommenen Zahlung 125 ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen seitens

- 114 - der Vorinstanz bezüglich Überweisungsbeleg sowie die Aussagen des Beschul- digten, von M._____, von H._____ sowie von P._____ zu verweisen (Urk. 138 E. 3.4.8.7.11. S. 163 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.11. S. 164) kann gestützt auf die Beweismittel nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwendung der Software W'._____ bei der A._____ AG, welche erwiesen ist, nicht aus- schliesslich über die G._____ Treuhand AG oder die G._____ Informatik AG lief, sondern – zumindest zwischenzeitlich oder für den Bezug gewisser Leistungen oder Produkte – eine direkte Geschäftsbeziehung zwischen der Privatklägerin und der W._____ AG bestand. Deshalb erweist sich die Zahlung 125 über Fr. 807.– als rechtmässig. 4.5.6.6. AA._____ AG Hinsichtlich der zu Ungunsten der Privatklägerin und zu Gunsten der AA._____ AG vorgenommenen Zahlung 126 im Betrag von Fr. 2'400.– ist vorab wiederum auf die zutreffenden Erwägungen seitens der Vorinstanz bezüglich Überwei- sungsbeleg sowie die Aussagen des Beschuldigten, von M._____ und von H._____ zu verweisen (Urk. 138 E. 3.4.8.7.14. S. 167). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.14. S. 167 f.) lässt sich im für die prozess- gegenständliche Zahlung massgebenden Zeitraum weder eine Geschäftsbezie- hung der AA._____ AG zur A._____ AG noch zu einer dem Beschuldigten zuzu- ordnenden Unternehmen feststellen. Vor diesem Hintergrund kann nicht ange- nommen werden, dass der Beschuldigte die Zahlung zugunsten der AA._____ AG unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst hat. Die Zahlung 126 über Fr. 2'400.– ist somit als rechtmässig erfolgt einzustufen. 4.5.6.7. AB._____ AG Hinsichtlich der zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AB._____ AG vorgenommenen Zahlung 127 im Betrag von Fr. 10'000.– ist zunächst auf die zu- treffenden Erwägungen seitens der Vorinstanz bezüglich Überweisungsbeleg so- wie der Aussagen des Beschuldigten, von M._____ und von H._____ zu verwei- sen (Urk. 138 E. 3.4.8.7.1. S. 150). Eine Geschäftsbeziehung zwischen der

- 115 - A._____ AG und der AB._____ AG ist gestützt auf die Aussagen der Beteiligten nicht ersichtlich. Unstrittig und erstellt ist hingegen, dass im massgebenden Zeit- punkt der in Frage stehenden Überweisung bei der AB._____ AG BG._____, der Vater des Beschuldigten, alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift war. Der Beschuldigte bestritt, die entsprechende Überweisung veranlasst zu haben. Indes anerkannte er, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgte (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 4). Auch seitens des Verteidigers wurde eingeräumt, dass die Zahlung an die AB._____ AG keinen Sinn mache und dass sie nach entsprechender Reklamation offenbar zurückvergütet worden sei (Urk. 84 S. 30), was seitens des Geschä- digtenvertreters bestätigt wurde (Ordn. 31, Eingabe von Rechtsanwalt X._____ vom 8. Juni 2012 S. 6). Entsprechend reduzierte die Privatklägerin ihre Schaden- ersatzforderung um diese Fr. 10'000.– (Urk. D1/34/4). Demgemäss ist erstellt, dass die Zahlung zugunsten der AB._____ AG unberech- tigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst wurde. Auch wenn der Beschuldigte in Abrede stellte, die Zahlung veranlasst zu haben, ist gestützt auf sein übriges Ver- halten wie auch den familiären Konnex zur AB._____ AG – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.1. S. 150 f.) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte hier- für verantwortlich ist. Die Zahlung 127 im Betrag von Fr. 10'000.– erfolgte somit unberechtigt. 4.5.6.8. AC._____ AG Hinsichtlich der zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AC._____ AG vorgenommenen Zahlung 128 im Betrag von Fr. 501.76 ist zunächst auf die zu- treffenden Erwägungen seitens der Vorinstanz bezüglich Überweisungsbeleg so- wie der Aussagen des Beschuldigten, von M._____ und von H._____ zu verwei- sen (Urk. 138 E. 3.4.8.7.9. S. 160). Für den Bestand einer Geschäftsbeziehung zwischen der A._____ AG und der AC._____ AG sind aus den Akten keine Hin- weise ersichtlich. Demgegenüber ist belegt, dass zu Lasten des Beschuldigten und/oder M._____, der G._____ Treuhand AG, der G._____ Informatik AG sowie der S._____ AG zwischen dem 29. Dezember 2009 und dem 7. Juli 2011 mehre- re Zahlungen zu Gunsten der AC._____ AG ausgeführt wurden (Ordn. 8

- 116 - Reg. 27.14.; Ordn. 9 Reg. 33.25.; Ordn. 14 Reg. 10, 14 u. 21). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.9. S. 161) und der Privatklägerin (Urk. 122 S. 20) ist es des- halb als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte und/oder M._____, die G._____ Treuhand AG, die G._____ Informatik AG und die S._____ AG im für die Zahlungen massgebenden Zeitraum Produkte und/oder Leistungen von der AC._____ AG bezogen hatten. Unter Mitberücksichtigung des übrigen Verhaltens des Beschuldigten ist es deshalb rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldig- te auch die Zahlung 128 im Betrag von Fr. 501.76 zugunsten der AC._____ AG unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veranlasst hat. Die Zahlung 128 im Betrag von Fr. 501.76 ist demgemäss unberechtigt erfolgt. 4.5.6.9. AD._____ AG Hinsichtlich der zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AD._____ AG vorgenommenen Zahlung 129 über Fr. 983.45 kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen seitens der Vorinstanz bezüglich Überweisungsbeleg sowie der Aussagen des Beschuldigten, von M._____, von H._____ sowie von P._____ verwiesen werden (Urk. 138 E. 3.4.8.7.12. S. 164 f.). Für den Bestand einer Ge- schäftsbeziehung zwischen der A._____ AG und der AD._____ AG spricht vorlie- gend der Umstand, dass gestützt auf die zuvor genannten Aussagen sowie die bereits seitens der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.12. S. 165) erwähnte Homepa- ge der AD._____ AG (www.AD._____.ch) als erwiesen anzunehmen ist, dass sei- tens der AD._____ AG Produkte und Dienstleistungen rund um das Programm W'._____ angeboten wurden, welches bei der Privatklägerin in der massgeben- den Zeit – Zeitpunkt der in Frage stehenden Zahlung war der 28. März 2011 – in Betrieb war. Auch wenn die G._____ Informatik AG zeitnah eine Überweisung von Fr. 1'862.35 zu Gunsten der AD._____ AG getätigt hat (Ordn. 14 Reg. 16), ist es angesichts der genannten Umstände – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.12. S. 166) und entgegen der Auffassung der Privatklägerin (Urk. 122 S. 20) – nicht erstellt, dass der Beschuldigte die in Frage stehende Zahlung unbe- rechtigt zu Lasten der Privatklägerin veranlasst hat. Die Zahlung 129 über Fr. 983.45 erfolgte demzufolge rechtmässig.

- 117 - 4.5.6.10. AE._____ Communications SA Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AE._____ Communications SA die Zahlung 133 im Betrag von Fr. 595.45 vorgenommen zu haben. Diesbezüglich wurden seitens der Vorinstanz der massgebende Überweisungsbeleg sowie die relevanten Aussagen des Be- schuldigten, von M._____ und von H._____ zutreffend erwähnt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.13. S. 166). Ebenso befinden sich zwei Schreiben seitens der AE._____ Communications SA vom 24. April 2012 und 11. Mai 2012 bei den Akten, in denen der Anklagebehörde mitgeteilt wird, dass sie in ihrer Buchhaltung keine Rechnung vom 28. März 2011 zu Lasten der A._____ AG oder zu Lasten der G._____ Treuhand AG über einen Betrag von Fr. 595.45 habe finden können (Ordn. 19 Reg. 5.2.). Gestützt auf dieses Beweisergebnis ist weder erstellt, dass die A._____ AG noch die G._____ Treuhand AG oder sonst eine der Sphäre des Beschuldigten zuzu- ordnende Person im massgebenden Zeitraum eine geschäftliche Beziehung zur AE._____ Communications SA pflegte. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 2.4.8.7.13. S. 167) ist somit nicht erwiesen, dass der Beschuldigte die Zahlung zu Gunsten der AE._____ Communications SA unberechtigt zu Lasten der A._____ AG ver- anlasst hat. Die Zahlung 133 über Fr. 595.45 erfolgte deshalb rechtmässig. 4.5.6.11. AF._____ Hinsichtlich der zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AF._____ vor- genommenen Zahlung 134 über Fr. 382.– kann vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen seitens der Vorinstanz bezüglich Überweisungsbeleg sowie der Aussagen des Beschuldigten, von M._____, von H._____ sowie von P._____ verwiesen werden (Urk. 138 E. 3.4.8.7.7. S. 157). Für den Bestand einer Geschäftsbezie- hung zwischen der A._____ AG und der AF._____, einem gemäss Aussage von M._____ ganz kleinem Unternehmen, welches EDV Support mache (Ordn. 17 Reg. 3.2. S. 15), gibt es in den Akten keine Stütze. Der Beschuldigte räumte in- dessen ein, dass die AF._____ für den Support der G._____ Informatik AG zu-

- 118 - ständig gewesen sei, wohingegen er zu Protokoll gab, nicht mehr zu wissen, ob sie auch den Support für die A._____ AG geleistet hätten (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 10). Demnach ist davon auszugehen, dass im für die Zahlung massgebenden Zeitraum eine geschäftliche Beziehung zwischen der G._____ Informatik AG und der AF._____ bestand. Gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten und un- ter Mitberücksichtigung weiterer prozessgegenständlicher Zahlungen, welche sich als unberechtigt erwiesen, ist vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte auch die Zahlung zu Gunsten der AF._____ unberechtigt zu Lasten der A._____ AG veran- lasst hat. Die Zahlung 134 über Fr. 382.– ist demnach unberechtigt erfolgt. 4.5.6.12. AG._____ Schweiz Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten der AG._____ Schweiz die Zahlung 135 im Betrag von Fr. 223.90 vorgenommen zu haben. Diesbezüglich wurden seitens der Vorinstanz der mass- gebende Überweisungsbeleg, die der Überweisung zugrunde liegenden zwei Rechnungen vom 3. Februar 2011 über Fr. 70.– bzw. vom 4. Februar 2011 über Fr. 153.90 sowie die relevanten Aussagen des Beschuldigten, von M._____ und von H._____ zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 3.4.8.7.8. S. 158). Seitens der Verteidigung wird geltend ge- macht, dass feststehe, dass die Privatklägerin früher schon und auch später wie- der bei der AG._____ eingekauft habe (Urk. 84 S. 29). Von H._____ wurde denn auch eingeräumt, dass es sich bei der AG._____ um eine Lieferantin der A._____ AG gehandelt habe. Demgegenüber bestritt er, dass die prozessgegenständli- chen Rechnungen, im Gegensatz zu derjenigen vom 4. Januar 2012 (Ordn. 33 Reg. 11), das Produktesortiment der A._____ AG betreffen würden (Urk. D1/13/1 S. 13). Der Bestand der Rechnung vom 4. Januar 2012 bzw. die entsprechende Aussage von H._____ belegen, dass die A._____ AG in einer geschäftlichen Be- ziehung zur AG._____ Schweiz gestanden hat. Entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.8. S. 159 f.) sowie derjenigen der Privatklägerin (Urk. 122 S. 20) lässt sich indes nicht rechtsgenügend ausschliessen, dass aufgrund dieser Geschäftsbeziehung noch weitere Produkte bei der AG._____ Schweiz be-

- 119 - stellt worden sind, auch wenn sich bei den Akten keine weiteren Anhaltspunkte für die in Frage stehenden Bestellungen finden und Geschäftsbeziehungen zwischen der AG._____ Schweiz einerseits und dem Beschuldigten bzw. M._____ und der G._____ Informatik AG andererseits erstellt sind (Ordn. 14 Reg. 10 u. 16). Bei diesem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass die Zahlung zu Lasten der A._____ AG rechtmässig war. Die Zahlung 135 über Fr. 223.90 ist somit rechtmässig erfolgt. 4.5.6.13. Zwischenergebnis Hinsichtlich der zu Lasten der A._____ AG an die weiteren Drittpersonen erfolgten Zahlungen erweisen sich solche im Umfang von Fr. 30'111.86 als unberechtigt (T._____ AG; U._____ AG; Q._____; AB._____ AG; AC._____ AG; AF._____) und solche im Betrag von Fr. 6'612.70 als rechtmässig (V._____ (Schweiz) AG; V._____ Mobile AG; V._____ Solution AG; W._____ AG; AA._____ AG; AD._____ AG; AE._____ Communications SA; AG._____ Schweiz) erfolgt. 4.5.7. Ergebnis Bezüglich der Zahlungen 19 bis 80 an die G._____ Treuhand AG im Gesamtbe- trag von Fr. 244'982.75 erweisen sich solche im Betrag von Fr. 202'311.– als rechtmässig erfolgt, solche im Betrag von Fr. 42'671.75 demgegenüber als unbe- rechtigt. Hinsichtlich der Zahlungen 1 bis 18 an den Beschuldigten und M._____ erweisen sich Fr. 31'600.– als berechtigt, demgegenüber der Restbetrag von Fr. 47'326.05 unberechtigt erfolgte. Hinsichtlich G._____ Informatik AG erweisen sich von den Zahlungen 100 bis 117 der Privatklägerin im Betrag von Fr. 56'819.85 solche im Gesamtbetrag von Fr. 37'500.– als rechtmässig. Zahlungen der Privatklägerin im Betrag von Fr. 19'319.85 erweisen sich demgegenüber als unberechtigt.

- 120 - Von den zu Gunsten der S._____ AG ausgeführten Zahlungen 81 bis 99 erweist sich lediglich ein Anteil von Fr. 11'600.– rechtmässig, der Restbetrag von Fr. 73'040.95 erfolgte demgegenüber unberechtigt. Von den Zahlungen 118 bis 140 an weitere Drittpersonen erweisen sich solche im Betrag von Fr. 6'612.70 als berechtigt, solche im Betrag von Fr. 30'111.86 indes- sen als unrechtmässig. Die rechtmässig erfolgten Zahlungen ergeben demgemäss einen Betrag von Fr. 289'623.70. Demgegenüber erfolgten Zahlungen im Betrag von Fr. 212'470.46 unrechtmässig. Vom berechtigten Anteil sind die bezogenen Akontozahlungen von Fr. 24'445.05 bereits abgezogen und im unberechtigten Anteil sind die bereits zu- rückerstatteten Fr. 20'000.– noch enthalten. Letzteres wird bei der Beurteilung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin zu berücksichtigen sein. IV. Rechtliche Würdigung A. Abgrenzung Art. 146 StGB und Art. 147 StGB

1. In rechtlicher Hinsicht sieht die Staatsanwaltschaft durch das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB und eventualiter den Tat- bestand des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als er- füllt an (Urk. D1/48 I. Dossier 1). Art. 147 StGB wurde geschaffen, um den sog. Computerbetrug, bei welchem nicht ein Mensch, sondern eine Maschine ge- täuscht und der daher nicht unter den klassischen Betrugstatbestand fällt, erfas- sen zu können. Die Bestimmung von Art. 147 StGB lehnt sich an den Tatbestand des Betruges an. Dabei tritt an die Stelle der arglistigen Täuschung und der Er- weckung eines Irrtums beim Täuschungsopfer die Datenmanipulation und das Er- zielen eines unzutreffenden Ergebnisses der Datenverarbeitung, und an die Stelle der Vermögensdisposition des Betrugsopfers die vom Computer vorgenommene Vermögensverschiebung zu Lasten Dritter, etwa durch Auszahlung eines Barbe- trages, durch eine Gutschrift auf ein Konto oder durch eine unterbliebene "not- wendige" Belastung eines Kontos. Die Vermögensverschiebung muss wie beim

- 121 - Betrug nach Art. 146 StGB einen Vermögensschaden bewirken (BGer 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 3.3.1; BGE 129 IV 315, E. 2.1).

2. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.1. S. 170) ist davon auszugehen, dass vor- liegend durch den Beschuldigten keine Daten unrichtig oder unbefugt verwendet wurden (s. hierzu BSK StGB II-FIOLKA, Art. 147 StGB N 9 ff. m.w.H.): So wirkte der Beschuldigte vorliegend weder mittels Daten, zu deren Verwendung er nicht befugt war, auf eine Datenverarbeitungsanlage ein (vgl. BGer 6S.247/2001 vom

10. Mai 2001, E. 2.a), noch verwendete er Daten, die mit der tatsächlichen oder rechtlichen Wirklichkeit nicht übereinstimmten (vgl. TRECHSEL/CRAMERI in: Trech- sel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 147 StGB N 4 m.w.H.). Vorliegend ist vielmehr erstellt, dass die einzelnen Zahlungen zu Lasten der A._____ AG nicht durch den Be- schuldigten selbst ausgelöst werden konnten, weil diese von I._____ bzw. insbe- sondere von H._____ freigegeben werden mussten (s. vorstehend unter E. III.D.4.3.). Deshalb fällt die Anwendung von Art. 147 StGB vorliegend ausser Betracht. B. Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Folglich ist das Vorliegen eines Betrugs zu prüfen. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Ver- halten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch

- 122 - zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113, E. 3.a m.w.H.). 1.2. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76, E. 5.2 m.w.H.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeu- tung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch un- ter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tat- bestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt wal- ten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend ent- fällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschen- den führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153, E. 2 m.w.H.; BGE 135 IV 76, E. 5.2; Urteile des Bundesgerich- tes 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.3 und 6B_546/2014 vom 11. No- vember 2014, E. 1.1 mit Hinweisen). 1.3. Der erforderliche Vermögensschaden besteht in einer Minderung des Ge- samtwertes des strafrechtlich relevanten Vermögens, über das der Getäuschte verfügt hat (BGE 69 IV 75, 77). Strafrechtlich relevant ist jeder rechtlich geschütz- te wirtschaftliche Vermögenswert. Entscheidend ist der objektive Wert des Ver- mögens, nicht die subjektive Vorstellung des Getäuschten, geschädigt worden zu sein (BGE 76 IV 81, 96). Nach Lehre und Rechtsprechung genügt jede Beein-

- 123 - trächtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist (DONATSCH, Strafrecht III, 10. A., Zürich 2013, S. 240; BOOG, Die Rechtsprechung des Bun- desgerichtes zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe C: Strafrecht, Basel 1991, S. 34; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_99/2015 vom 27. November 2015, E. 3.4; BGE 102 84, E. 3). 1.4. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Betruges Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei gemäss Lehre und Rechtsprechung Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.6.2 mit Hinweisen).

2. Täuschungshandlung Vorliegend wurde erstellt, dass die unberechtigten Zahlungsaufträge vom Be- schuldigten selber oder zumindest unter seiner Verantwortung erfasst und H._____ zur Freigabe vorgelegt wurden, welcher deren Rechtmässigkeit nicht überprüfte, bevor er sie auslöste bzw. freigegeben hat (vorstehend unter E. III.4.4.). Zutreffend wurde von der Vorinstanz erwogen (Urk. 138 E. 4.1. S. 171), dass der Beschuldigte durch die Erfassung der unberechtigten Zahlungs- aufträge und das anschliessende Vorlegen der erfassten Zahlungsaufträge an H._____ zur Freigabe zumindest stillschweigend bzw. konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass die betreffenden Zahlungen berechtigt seien, dass also eine entsprechende Schuldpflicht der A._____ AG gegenüber den Zahlungsempfän- gern bestehe, weil Leistungen in entsprechendem Gegenwert bezogen worden wären, was hinsichtlich dem unberechtigten Anteil der Überweisungen indes nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschuldigte hat demnach H._____ getäuscht, in- dem er ihm in Realität nicht bestehende Tatsachen vorgespiegelt hat.

3. Arglist 3.1. Erstellt ist vorliegend, dass im massgebenden Zeitraum ein enges Vertrau- ensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und H._____ bestand. Seitens der Vo- rinstanz wurden die diesbezüglich massgebenden Umstände allesamt zutreffend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 4.1. S. 172 f.). Insbesondere fällt auf und deshalb ins Gewicht, dass H._____

- 124 - und der Beschuldigte vor der massgebenden Zeit bereits mehrere Jahre zusam- mengearbeitet hatten, dass H._____ dem Beschuldigten auch private Aufträge für sich und seinen Vater erteilte und ihn überdies in sehr persönliche Angelegenhei- ten wie sein Scheidungsverfahren oder Fragen der Kindererziehung einweihte. Auch seitens des Beschuldigten wurde mehrfach bestätigt, dass zwischen ihm und H._____ ein Vertrauensverhältnis geherrscht habe, welches weit über eine geschäftliche Beziehung hinaus gegangen sei (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 33; Urk. D1/11/2 S. 3; Ordn. 33 vor Reg. 1: Ausführliche Stellungnahme zur Einver- nahme H._____ S. 1), welches auf ein bereits seit 2004 dauerndes Mandatsver- hältnis zurückging (Urk. D1/11/2 S. 2; Ordn. 33 vor Reg. 1: Ausführliche Stellung- nahme zur Einvernahme H._____ S. 1). H._____ bestätigte den Bestand dieses engen Vertrauensverhältnisses, führte er doch u.a. aus, dem Beschuldigten "bin- dungslos" (wahrscheinlich "blindlings" oder "bedingungslos" gemeint) vertraut zu haben (Urk. D1/13/1 S. 16). 3.2. Ferner ist von Relevanz, dass H._____ gesundheitlich angeschlagen war (Burnout) und dass sein krankheitsbedingter Ausfall über eine längere Zeitspan- ne, mithin ab ca. Ende 2010 bis März 2012 andauerte (vgl. vorstehend unter E. III.D.3.7.). Ausserdem war H._____ mit seiner Scheidung belastet, was dem Beschuldigten ebenfalls bekannt war (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 2). Deshalb ist insge- samt von einer nicht unbedeutenden Schutzbedürftigkeit von H._____ in der mas- sgebenden Zeit auszugehen, welche objektiv wie auch in der Wahrnehmung des Beschuldigten das bereits bestehende Vertrauensverhältnis intensivierte. 3.3. Dieses enge Vertrauensverhältnis manifestierte sich im Geschäftsalltag letztlich darin, dass der Beschuldigte – mit zunehmendem Zeitablauf umso mehr – annehmen konnte, dass die von ihm (oder seinen Angestellten) erfassten Zah- lungsaufträge vor deren Freigabe bzw. Auslösung von H._____ gar nicht oder höchstens stichprobenartig kontrolliert werden würden, zumal auch – entgegen der Vereinbarung vom 25. Mai 2009 (Ordn. 33 Reg. 7) – offensichtlich darauf ver- zichtet wurde, dass die G._____ Treuhand AG ihre Aufwendungen zu dokumen- tieren und der Privatklägerin auf Wunsch darzulegen hatte. Das Ausscheiden von I._____ im Oktober 2009 bedeutete denn auch den Beginn einer hernach stetig

- 125 - zunehmenden stärkeren Einbindung des Beschuldigten in die Abläufe der A._____ AG, welche ihn vermehrt als wichtigen Teil des Teams bei der Privatklä- gerin erscheinen liess, demgegenüber die Schutzbedürftigkeit von H._____ gleichzeitig zunahm. 3.4. Das erwiesene enge Vertrauensverhältnis führt letztlich dazu, dass sich die an H._____ zu stellenden Anforderungen hinsichtlich einer genaueren Überprü- fung der Tätigkeit des Beschuldigten massgeblich reduzierten, auch wenn eine sorgfältigere Überprüfung der Zahlungsaufträge resp. Zahlungsbelege oder min- destens der Kontoauszüge durch H._____ zumindest möglich blieb. Allerdings er- schwerte die Vorgehensweise des Beschuldigten diese Überprüfung, indem jener die Verantwortung für die ganze Finanzbuchhaltung trug, sich sein Verantwor- tungsbereich bei der A._____ AG stetig ausbreitete, sich immerhin etwa drei Fünf- tel der prozessgegenständlichen Zahlungen als berechtigt herausstellten und für H._____ mangels Gesamtüberblicks über die Geschäfte wie auch die geschickt vorgenommene Vermischung berechtigter und unrechtmässiger Zahlungsemp- fänger, eher schwer zu eruieren war, welche Gegenleistungen hierfür erbracht wurden oder nicht. Eine an den Tag gelegte Leichtfertigkeit von H._____, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, liegt vorliegend deshalb – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 125 S. 30 f.) – nicht vor. Entsprechend handelt es sich nicht um einen Ausnahmefall, bei dem die Opfermitverantwortung zu einem Ausschluss der Strafbarkeit des Be- schuldigten führen würde. 3.5. Weitere Varianten arglistigen Verhaltens wurden vorliegend nicht angeklagt, weshalb sich – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.1. S. 174 f.) – eine entsprechende Prüfung erübrigt.

4. Irrtum H._____ ging aufgrund der arglistigen Täuschung des Beschuldigten fälschli- cherweise davon aus, dass die vom Beschuldigten erfassten und ihm zur Auslö- sung bzw. Freigabe vorgelegten Zahlungsaufträge – entgegen der Realität – be- rechtigt waren, somit eine entsprechende Schuldpflicht der A._____ AG gegen-

- 126 - über den Zahlungsempfängern bestand, weil Leistungen in entsprechendem Ge- genwert bezogen worden waren.

5. Vermögensdisposition Aufgrund seines Irrtums löste H._____ die Zahlungen aus bzw. gab er sie frei, womit unmittelbar die Abbuchung der entsprechenden Beträge auf den in Frage stehenden Konti der A._____ AG bzw. der jeweiligen Gutschrift bei den Zah- lungsempfängern bewirkt wurde.

6. Vermögensschaden Durch die Überweisung der in Frage stehenden Beträge, denen kein Gegenwert gegenüberstand, wurde bei der A._____ AG ein zumindest vorübergehender Vermögensschaden im entsprechenden Umfang verursacht.

7. Vorsatz bzw. Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte wusste um alle erwähnten objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch entsprechend erfüllt wissen, um sich damit direkt oder über ein von ihm beherrschtes Unternehmen – die G._____ Treuhand AG, die G._____ In- formatik AG oder die S._____ AG – im selben Masse zu bereichern, wie der Pri- vatklägerin Vermögenswerte entzogen wurden, indem die entsprechenden Zah- lungen ausgeführt oder dadurch bei Drittpersonen Schuldverpflichtungen des Be- schuldigten oder der von ihm beherrschten Unternehmen getilgt wurden.

8. Gewerbsmässigkeit 8.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten hinsicht- lich dieser Betrugsdelikte als gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (Urk. D1/48 S. 18). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Gewerbs- mässigkeit nur bei berufsmässigem Handeln vor. Dieses liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter ers-

- 127 - tens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Er- werbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallen- den Handlungen bereit gewesen (BGE 6B_1077/2014, Urteil vom 21. April 2015, E. 3 mit dortigen Verweisen). 8.2. Vorliegend erzielte der Beschuldigte mittels einer relativ grossen Anzahl un- berechtigter Überweisungen zu Lasten der Privatklägerin über einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren eine Deliktssumme von über Fr. 200'000.–. Gestützt auf diese Umstände ist ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte sich durch seine Delinquenz einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten ver- schaffen wollte, deren Beendigung gestützt auf sein Verhalten nicht absehbar war. Deshalb ist auch die Bereitschaft des Beschuldigten, weitere entsprechende Delikte zu begehen, als gegeben zu erachten. Der Beschuldigte handelte dem- gemäss gewerbsmässig.

9. Keine separate Verurteilung betreffend Anklageziffer II Die Zahlungen 17, 18 und 80, welche die Staatsanwaltschaft überdies separat zur Anklage brachte (Urk. D1/48 S. 10 – Anklageziffer II. Dossier 1 [Betrug]), erwei- sen sich gestützt auf das Beweisergebnis als unrechtmässig erfolgt (vgl. E. III.4.5.2. u. 4.5.3. vorstehend) und werden durch den gewerbsmässigen Betrug des Beschuldigten mitumfasst. Für eine darüber hinausgehende separate Bestra- fung verbleibt kein Raum.

10. Zwischenergebnis Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hat der Beschuldigte durch sein Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, wofür er – mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründen – schuldig zu sprechen ist. Vom qualifizierten Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB ist der Beschuldig- te demgegenüber freizusprechen.

- 128 - C. Mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbe- urkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht ver- fälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Ga- rantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Be- stimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts und in den Bilanzvorschriften liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit ir- gendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf ent- sprechende Angaben verlässt (BGE 132 IV 12, E. 8.1; 129 IV 130, E. 2.1; Urteil 6B_624/2007 vom 14. November 2007, E. 4.1).

- 129 - 1.2. Eine Rechnung verkörpert grundsätzlich nur die Erklärung, dass der Ausstel- ler gegen den Adressaten eine Forderung in der Höhe des Rechnungsbetrages geltend macht. Darüber, ob eine Forderung zu Recht geltend gemacht wird, sagt sie nichts aus (BSK StGB II-BOOG, Art. 251 N 153 m.w.H.). Rechnungen sind deshalb nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden (BGE 138 IV 130, E. 2.2.1; BGE 131 IV 125, E. 4.2; BGE 121 IV 131, E. 2c; BGE 117 IV 35; BGE 88 IV 33). Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungs- zweck ergeben. Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn dem Aussteller eine ga- rantenähnliche Stellung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Ver- trauensverhältnis zum Empfänger steht. Im Verhältnis zwischen Rechnungsaus- steller und Rechnungsempfänger sind Rechnungen nur unter besonderen Um- ständen Urkunden, da sie in der Regel blosse Behauptungen des Ausstellers über die vom Empfänger geschuldete Leistung enthalten. Der Rechnungsaussteller kann sich der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv und subjektiv in ers- ter Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht wird. Allerdings ist es verfehlt, eine Urkundenqualität von Rechnungen generell alleine deshalb zu bejahen, weil die Adressatin buchfüh- rungspflichtig ist, da vielmehr zu berücksichtigen ist, dass eine Rechnung auch bei einer buchführungspflichtigen Adressatin in der Regel erst nach erfolgter Prü- fung zum Buchhaltungsbeleg erhoben wird (BGE 138 IV 130, E. 2.4). 1.3. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB macht sich auch strafbar, wer eine ge- fälschte, d.h. eine unechte oder unwahre Urkunde gebraucht. Der Gebrauch ist für den Fälscher mitbestrafte Nachtat. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB greift subsidiär ein für den Fall, dass der Hersteller der falschen Urkunde für die Fälschung als solche ausnahmsweise nicht bestraft werden kann (BSK StGB II-BOOG, Art. 251 StGB N 165 m.w.H.). 1.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestands- merkmale erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130, E. 3.2.1). Erforderlich ist eine Täuschungsabsicht, mittels welcher der Täter einen Irrtum

- 130 - über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Ferner muss der Täter alter- nativ in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln, wobei Eventualabsicht genügt (BSK StGB II-BOOG, Art. 251 StGB N 183 ff. m.w.H.). Für die Annahme der Vor- teilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonsti- ger Natur (BGE 118 IV 254, E. 5). Ebenso wenig muss der Täter wissen, worin der angestrebte Vorteil liegt (BGE 138 IV 130, E. 3.2.4). Durch Einreichung eines gefälschten Betreibungsregisterauszuges werden die Chancen bei der Woh- nungssuche erhöht, worin ein relevanter Vorteil zu sehen ist (BGer 6P.4/2004 vom 6. April 2004, E. 7.2).

2. Honorarrechnungen 2.1. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe 27 unwahre Honorarrech- nungen nachträglich, konkret im Nachgang zur Einvernahme vom 6. November 2012, erstellt und der Polizei eingereicht, um (dies ergibt sich sinngemäss aus der Anklageschrift) die Strafbehörden über den Wahrheitsgehalt seiner im polizeili- chen Ermittlungsverfahren gemachten Ausführungen, insbesondere hinsichtlich seiner Honorarforderungen, zu täuschen. 2.2. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz hinsichtlich der Honorarrech- nungen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freigesprochen (Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils bzw. Urk. 138 E. 4.4.2.e S. 193). Mangels Anfechtung wurde dieser Freispruch rechtskräftig (vgl. E. II.6.3. vorstehend), weshalb sich eine weitere Prüfung erübrigt.

3. Betreibungsregisterauszug 3.1. Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, er habe im Hinblick auf eine Wohnungsbewerbung einen Betreibungsregisterauszug verfälscht, indem er die Zeile "Total offene Verlustscheine 31 im Betrage von Fr. 388'826.25" gelöscht und die Bemerkung "Unter dem nachstehenden Vorbehalt bescheinigen wir, dass bei unserem Amt gegen obenerwähnte Person umfassend den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2009 bis 31. August 2011 keine Betreibungen angehoben worden sind, kei- ne Pfändungen vollzogen worden sind." hinzugefügt haben soll. Den derart abge-

- 131 - änderten Auszug soll er in der Folge elektronisch der Verwalterin zukommen ha- ben lassen. 3.2. Von der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 138 E. 4.4.3. S. 193 f.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ebenfalls liegt eine schriftli- che Verzeigung des Beschuldigten durch das Betreibungsamt Hinwil vom

6. Januar 2012 (Urk. D2/4) mit mehreren Beilagen, bestehend in angeblich echten und gefälschten Betreibungsregisterauszügen bzw. Kopien derselben und einem Verlustschein des Beschuldigten (Urk. D2/5-8) sowie ein mit den Angaben des Beschuldigten ausgefülltes und am 20. September 2011 datiertes und unterzeich- netes Formular "Anmeldung für Miet-Interessenten" von der BH._____ AG (Urk. D2/11) bei den Akten. 3.3. Die Würdigung der Beweise ergibt, dass es sich beim im Recht liegenden Betreibungsregisterauszug Nr. 200 des Betreibungsamtes Hinwil datierend vom

31. August 2011 betreffend den Beschuldigten (Urk. D2/5) um die Kopie einer Ur- kunde mit einem unwahren Inhalt handelt. Die darin enthaltene Bescheinigung, dass gegen den Beschuldigten im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2011 weder Betreibungen angehoben noch Pfändungen vollzogen worden seien sowie dass per 31. August 2011 lediglich ein offener Verlustschein im Betrag von Fr. 24'916.85 bei der AW._____ AG vorhanden sei (Urk. D2/5), ist offensichtlich falsch. Der vom Betreibungsamt Hinwil am 6. Januar 2012 im Original ausgestell- te (detaillierte) Betreibungsregisterauszug betreffend den Beschuldigten gibt demgegenüber die wahre Situation wieder: So wurden gegen den Beschuldigten im besagten Zeitraum effektiv 32 Betreibungen angehoben, vier Einkommens- pfändungen durchgeführt, vierzehn Verlustscheine ausgestellt und lediglich neun Betreibungen durch nicht-beseitigten Rechtsvorschlag oder Zahlung erledigt und waren zu jenem Zeitpunkt total 31 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 338'826.25 vorhanden (Urk. D2/4 und Urk. D2/7 f.). 3.4. Die Anklagebehörde geht allerdings von falschen Daten hinsichtlich der Be- stellung des Betreibungsregisterauszuges durch den Beschuldigten aus: Sie ver- wechselte offenbar das Ausstellungsdatum des – lediglich in Kopie vorhandenen

- 132 -

– angeblich gefälschten Betreibungsregisterauszuges (vom 31. August 2011, vgl. Urk. D2/5) mit demjenigen des originalen Betreibungsregisterauszuges des Be- schuldigten (vom 6. Januar 2012; vgl. Urk. D2/7). Da die in Frage stehende Woh- nungsbewerbung im Herbst 2011 stattfand und der Beschuldigte das Mietverhält- nis offenbar auch bereits im Oktober 2011 antrat (Urk. D2/1 S. 4), macht die in der Anklage aufgeführte Bestellung des Betreibungsauszuges erst am 6. Januar 2012 offensichtlich keinen Sinn. Da die zeitliche Abfolge des Anklagesachverhalts hin- gegen klar erscheint (Bestellung des Betreibungsregisterauszuges vor dessen Verfälschung) hat die falsche Datierung durch die Anklagebehörde – wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. II.3.2.) – keine Auswirkungen auf die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten. 3.5. Bereits festgehalten wurde, dass die Ausführungen von M._____ und AK._____ hinsichtlich der Fälschung des Betreibungsregisterauszuges – entge- gen der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.4.3. S. 192 ff.) – nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten wertwertbar sind (s. vorstehend unter E. II.4.2.). Auch ist festzustel- len, dass sich weder das Original des vom 31. August 2011 datierten Betrei- bungsregisterauszuges noch dasjenige bzw. eine diesbezügliche Kopie von AL._____, welches anklagegemäss als Kopiervorlage gedient haben soll, bei den Akten findet. Ferner wurde AL._____ nicht zu diesem Themenkomplex befragt (s. Urk. D1/19/1-3). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.4.3.c. S. 198) fällt weiter auf, dass nebst der fraglichen, angeblich abgeänderten Zeile ("Total offene Verlust- scheine 31 im Betrage von Fr. 338'826.25") offenbar noch weitere Punkte abge- ändert worden sein müssen (Nummer, Adresse, summarisch/detailliert, Seiten- zahl, Zuzugsangabe, Kostenblock, Ersteller, Zeichenerklärung und Layout insge- samt), was aber auch nicht angeklagt ist. Vorliegend ist allerdings erstellt, dass der Beschuldigte den ihn betreffenden unwahren Betreibungsregisterauszug Nr. 200 des Betreibungsamtes Hinwil datierend vom 31. August 2011 (Urk. D2/5) im Rechtsverkehr benutzt hat. Massgebendes Beweismittel ist die bei den Akten liegende Kopie des Formulars "Anmeldung für Mietinteressenten" bei der BH._____ AG, datierend vom 20. September 2011 (Urk. D2/11). Daraus geht Fol- gendes hervor: Auf die Frage: "Ist der Mietinteressent in den letzten 2 Jahren be- trieben worden oder bestehen Verlustscheine?", hat der Beschuldigte angegeben:

- 133 - "Nein, aber Verlustschein aus dem Jahr 2006, welcher monatlich abbezahlt wird (von AW._____), mit dieser Bank arbeiten wir aber weiter ganz einvernehmlich (Hausbank, AW._____ AG, Filiale BI._____). (…)". Zudem ist aus dem Formular offensichtlich die Unterschrift des Beschuldigten erkennbar (Urk. D2/11), was sich anhand der (ebenfalls) von ihm unterschriebenen Einvernahmeprotokolle (z.B. Urk. D2/3 S. 4 oder Urk. D1/11/7 S. 23) verifizieren lässt. Da diese unwahren An- gaben exakt mit dem unwahren Betreibungsregisterauszug Nr. … des Betrei- bungsamtes Hinwil datierend vom 31. August 2011 betreffend den Beschuldigten (Urk. D2/5) übereinstimmen, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.4.3.c S. 199) – erstellt, dass der Beschuldigte diesen unwahren Betreibungsregisterauszug der BH._____ AG als Beilage zu seinem Bewerbungsformular zukommen liess, um die BH._____ AG über seine finanziellen Verhältnisse bzw. über die in den letzten zwei Jahren gegen ihn angehobenen Betreibungen und vollzogenen Pfändungen sowie über die aktuell offenen Verlustscheine zu täuschen. Die Bestreitung des Beschuldigten, diesen Betreibungsregisterauszug hinsichtlich der Bewerbung für die Wohnung an der BJ._____-strasse ... in BB._____ eingereicht zu haben (Urk. D2/3 S. 2 f.), erweist sich bei diesem Beweisergebnis als falsch, zumal er im Übrigen nicht in Frage stellt, dass er – und nicht etwa M._____ – es war, welcher sich für diese Wohnung beworben hat (Urk. D2/3 S. 2 N 7). Der Gebrauch des falschen Betreibungsregisterauszuges impliziert bei vorliegender Konstellation überdies auch dessen Fälschung. Deshalb erweisen sich die diesbezüglichen Schuldzuweisungen durch den Beschuldigten in Richtung von M._____ (Urk. D2/3 S. 2 f.) als reine Schutzbehauptungen. Durch sein Verhalten zielte der Beschul- digte darauf ab, seine Chancen bei der Bewerbung um die von der BH._____ AG angebotene Mietwohnung in BB._____ zu erhöhen. Dies stellt eine beabsichtigte Besserstellung dar, weswegen eine unrechtmässige Vorteilsabsicht im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGer 6P.4/2004 vom 6. April 2004, E. 7.2) vorliegt. Da kein Anspruch des Beschuldigten auf diese Besserstellung bestand, geht der Einwand der Verteidigung, der darauf zielt, dass seine Absicht nicht unrechtmässig gewe- sen sei (Urk. 84 S. 49), fehl. 3.6. In Bezug auf den Betreibungsregisterauszug ist der Beschuldigte – mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen – der Urkunden-

- 134 - fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu spre- chen. Dessen anschliessender Gebrauch stellt eine dadurch mitbestrafte Nachtat dar. D. Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und Unterlassung der Buchfüh- rung gemäss Art. 166 StGB

1. Rechtliche Grundlagen der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB 1.1. Der Misswirtschaft macht sich schuldig, wer als Schuldner namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spe- kulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, sei- ne Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähig- keit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Hierfür erfolgt eine Be- strafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 165 Ziff. 1 StGB). 1.2. Nach der Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Ver- letzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1047/2015 vom 28. April 2016, E. 4.3 m. w. H.). Tatbestandsmässig ist jedoch nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten (DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 354 f.). Arg nachlässig in der Berufsausübung handelt namentlich auch, wer ohne Branchenkenntnisse bzw. ohne kommerzielle Erfahrung und ohne Geld ei- nen Fabrikbetrieb eröffnet oder die Buchhaltung nicht oder unvollständig führt (TRECHSEL/OGG in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 165 StGB N 8 m.w.H.). Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzli- chen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen. Wenn

- 135 - begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden (Art. 725 Abs. 1 und 2 OR). Überschuldung tritt gemäss Art. 725 Abs. 2 OR dann ein, wenn die Aktiven die Verbindlichkeiten nicht mehr decken. Dazu hielt das Bundesgericht fest, eine Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR liege jedenfalls dann vor, wenn das Fremdkapital die Aktiven übersteigt. Dies sei bei einer Gesellschaft ohne Eigenkapital der Fall, sobald sie einen Verlust erleidet und keine Aktiven aus früherer Geschäftstätigkeit oder anderer Herkunft vorhan- den sind (Urteil 6B_231/2015 vom 18. April 2016 E. 2.3.2). Unter Zahlungsunfä- higkeit ist das dauerhafte Ausbleiben von Zahlungsmitteln zu verstehen, die erfor- derlich sind, um Schulden bei Fälligkeit zu begleichen (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 165 StGB N 9). Zwischen der tatbestandsmässigen Verhaltensweise und der Verschlimmerung der Vermögenslage bzw. dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss ein Kausal- zusammenhang bestehen, doch brauchen die Bankrotthandlungen nicht die ein- zige Ursache des tatbestandsmässigen Erfolges zu sein (OF-Kommentar StGB- DONATSCH, 20. A., Zürich 2018, Art. 165 StGB N 6). 1.3. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz nur hinsichtlich der tatbe- standsmässigen Bankrotthandlung, für die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit, denn bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Ver- letzung elementarster Vorsichtspflichten (vgl. Art. 717 OR) verneint, weil ihm jegli- ches Verantwortungsgefühl fehlt, zumal in wirtschaftlich angespannter Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet werden darf (TRECH- SEL/OGG, a.a.O., Art. 165 N 11 m.w.H.). Zudem hielt das Bundesgericht fest, wer im Wissen um seine fehlenden Sach- und Rechtskenntnisse ein Verwaltungs- ratsmandat annimmt, (mindestens) eventualvorsätzlich eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB begeht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 1.4).

- 136 - 1.4. Mit der Gründung oder Übernahme einer Aktiengesellschaft oder GmbH, d.h. mit der Eintragung als Organ oder Geschäftsführer einer solchen Gesell- schaft ins Handelsregister, übernehmen die eintretenden natürlichen Personen von Gesetzes wegen unübertragbare und unentziehbare Pflichten. Dazu gehören insbesondere die Buchführungspflicht, die Finanzkontrolle sowie die Anzeige- pflicht bei begründeter Überschuldung (für die AG: Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 7 OR und Art. 725 Abs. 2 OR). Diese Pflichten gelten für jedes Organ einer Aktien- gesellschaft (oder GmbH) und können weder übertragen noch delegiert oder ent- zogen werden (für die AG: Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 7 OR) (DANIEL NUSSBAUMER in: Blätter für Schuldbetreibungs- und Konkurs [BlSchK], 2016 S. 128 f. E. 3a).

2. Rechtliche Grundlagen der Unterlassung des Buchführung gemäss Art. 166 StGB 2.1. Der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB macht sich u.a. der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsge- mässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist. Umfang und Inhalt der Buchführungspflicht ergibt sich aus Art. 957 ff. und Art. 662 ff. aOR. Die Buch- führungspflicht umfasst die Pflicht, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusam- menhängende Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der ein- zelnen Geschäftsjahre festzustellen (Art. 957 Abs. 1 aOR). Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, hat bei Eröffnung des Geschäftsbetriebes ein Inventar und eine Bilanz und auf Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inven- tar, eine Betriebsrechnung und eine Bilanz aufzustellen, wobei Inventar, Betriebs- rechnung und Bilanz innerhalb einer dem ordnungsmässigen Geschäftsgang ent- sprechenden Frist abzuschliessen sind (Art. 958 aOR; vgl. auch Art. 662 ff. aOR, insb. Art. 662 aOR). Betriebsrechnung und Jahresbilanz sind nach allgemein an- erkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzu- stellen, damit alle Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftli- che Lage des Geschäftes erhalten (Art. 959 aOR). Gemäss Art. 957 Abs. 3 i.V.m.

- 137 - Art. 961 aOR sind Betriebsrechnung und Bilanz schriftlich und von der Geschäfts- führung unterzeichnet aufzubewahren. Die übrigen Geschäftsbücher, die Bu- chungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können auch elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht wer- den können. 2.2. Beim Tatbestand der Unterlassung der Buchführung handelt es sich – wie beim Tatbestand der Misswirtschaft – um ein echtes Sonderdelikt, weil nur der buchführungspflichtige Schuldner tatbestandsmässig handeln kann. Die Buchfüh- rungspflicht – sowie deren Umfang – ergibt sich wiederum aus Art. 957 Abs. 1 aOR, die ihrerseits von der Pflicht zum Handelsregistereintrag abhängig ist (BSK StGB II-HAGENSTEIN, Art. 166 StGB N 3 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist – wie beim Tatbestand der Misswirtschaft – dass das Handeln der juristischen Person ge- stützt auf Art. 29 StGB u.a. einer als Organ handelnden natürlichen Person zuge- rechnet wird, wobei sich die Organeigenschaft nach Zivilrecht beurteilt (BSK StGB I-WEISSENBERGER, Art. 29 StGB N 7 m.w.H.). Das tatbestandsmässige Ver- halten kann sowohl durch Begehung als auch Unterlassung herbeigeführt werden (BSK StGB II-HAGENSTEIN, Art. 166 StGB N 10 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 166 StGB vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 117 IV 163, E. 2.b).

3. Beurteilung 3.1. Als Schuldnerin im Sinne der beiden Straftatbestände gilt vorliegend die G._____ Treuhand AG, über welche am 23. April 2012 der Konkurs eröffnet wur- de (Urk. D3/3). Diese gemäss beiden Straftatbeständen erforderliche objektive Strafbarkeitsbedingung ist somit vorliegend gegeben. 3.2. Der Beschuldigte fungierte seit der Eintragung der G._____ Treuhand AG im Handelsregister per 6. März 2008 als deren Verwaltungsrat. Bis am 27. Oktober 2011 als dessen Präsident mit Einzelunterschrift nebst M._____ als weiterem Mit- glied des Verwaltungsrates, ebenfalls mit Einzelunterschrift. Hernach amtete der Beschuldigte nunmehr als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelun- terschrift (Ordn. 23 vor Reg. 1; Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 27). Überdies stand ihm ge-

- 138 - stützt auf seine eigenen Aussagen die Geschäftsführung zu (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 4). Dies deckt sich auch mit den glaubhaften Aussagen von M._____, wonach der Beschuldigte sich um das "treuhänderische" und er selbst sich ausschliesslich um die Informatik gekümmert habe (Urk. D1/20/1 S. 5). Der Beschuldigte handelte somit klarerweise in einer in Art. 29 StGB aufgeführten Funktion, weshalb ihm die in beiden Straftatbeständen geforderte Tätereigenschaft zuzurechnen ist. Auch ist vorliegend erwiesen, dass die G._____ Treuhand AG gemäss ihrer gesetzlichen Verpflichtung (Art. 934 Abs. 1 OR) im Handelsregister eingetragen war, woraus sich auch ihre Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher ergibt (Art. 957 Abs. 1 aOR). 3.3.1. Hinsichtlich der Unterlassung der Buchführungspflichten wird dem Be- schuldigten seitens der Anklagebehörde im Wesentlichen vorgeworfen, zwischen dem 1. Januar 2009 und der Auflösung der G._____ Treuhand AG (Löschung am

6. September 2012) ungeachtet seiner Pflichten wissentlich und willentlich keine Buchführung, Bilanz und Erfolgsrechnung geführt bzw. erstellt zu haben. 3.3.2. Der Beschuldigte war vorliegend aufgrund seiner Funktion als Geschäfts- führer bzw. Präsident mit Einzelunterschrift dafür verantwortlich, dass die Ge- schäftsbücher der G._____ Treuhand AG ordnungsgemäss geführt und aufbe- wahrt werden (vgl. Art. 716, 716a und 716b OR). 3.3.3. Von der Vorinstanz wurden die vom Beschuldigten zur Buchführung und den damit im Zusammenhang stehenden Pflichten vor dem Hintergrund der finan- ziellen Lage der G._____ Treuhand AG gemachten Aussagen sowie die diesbe- züglichen Argumente der Verteidigung umfassend und zutreffend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 138 E. 4.5.3.b S. 206 ff.). Auffällig ist, dass der Beschuldigte entgegen seiner mehrmaligen An- kündigung (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 27 f.) keine seiner Ansicht nach "definitive bzw. finale" Buchhaltung – weder aus dem Programm W'._____(welches laut der glaubhaften Aussage von M._____ auch "ERP" genannt werde: Urk. D1/20/1 S. 9) noch aus dem Programm AJ._____ – nachgereicht hat. Aufgrund der eige- nen Aussagen des Beschuldigten muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die bei den Akten liegenden Jahresabschlüsse 2010 und 2011 von der

- 139 - G._____ Treuhand AG (Ordn. 20 Reg. 6.1.-4.) lediglich provisorische, noch nicht abgeschlossene (so der Beschuldigte: vgl. Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 27) Aufstellun- gen darstellen. Von 2009 und 2012 liegen gar keine – provisorische oder endgül- tige – Jahresrechnungen bei den Akten. Ebenso fehlen die Revisionsberichte zu den erwähnten Jahresrechnungen. Am 29. März 2010 erklärte die Schnell Treu- hand AG, welche bis zu diesem Zeitpunkt als Revisionsstelle der G._____ Treu- hand AG amtete (Ordn. 23 vor Reg. 1), "aufgrund unzureichender Zusammenar- beit" ihren sofortigen Rücktritt vom Revisionsmandat, wobei sie darauf hinwies, dass die Jahresrechnung 2009 nicht mehr durch sie geprüft werde (Ordn. 23 Reg. 11). Hernach verfügte die G._____ Treuhand AG gemäss Handelsregister- auszug (Ordn. 23 vor Reg. 1) über keine Revisionsstelle mehr. Auch eine vom Beschuldigten gestützt auf seine eigenen Behauptungen 2011 erstellte Zwischen- bilanz findet sich nicht bei den Akten bzw. im beschlagnahmten "Gesellschafts- ordner" – in welchem sich diese Zwischenbilanz, welche er nur M._____ weiterge- leitet habe, befinden solle (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 29) – oder wurde eine solche seitens des Beschuldigten je eingereicht. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.5.3.b S. 209) ist festzuhalten, dass vorliegend zwar nicht klar ersichtlich ist, ob in den Jahren 2010 und 2011 parallel zum Programm W'._____ auch im Programm AJ._____ eine Buchhaltung geführt wurde, dass aber, wenn dem so wäre, eine "zusammenführende" Buchhaltung bzw. "zusammenführende" Jahresabschlüsse 2010 und 2011 existieren müssten, was aber vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Abgesehen davon wurde bereits erwähnt (vorstehend unter E. III.D.4.5.1.), dass der seitens des Beschuldigten erst sehr spät erfolgte Hinweis auf das zuvor von ihm nie erwähnte Programm AJ._____ offensichtlich nachge- schoben und deshalb unglaubhaft erscheint, zumal er davor noch aussagte, dass sie mit W'._____ gearbeitet hätten (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 28). Auch die Würdi- gung seines Aussage- bzw. Prozessverhaltens spricht dafür, dass diese Unterla- gen nicht existieren, zumal der Beschuldigte die Jahresrechnungen – ungeachtet seiner entsprechenden Beteuerungen – bis heute nicht eingereicht und auch kei- ne überzeugende Erklärung für diese Unterlassung vorzubringen imstande war. Gestützt auf diese Aktenlage ist damit erstellt, dass für die Jahre 2009 bis 2012 keine abgeschlossenen Jahresrechnungen bestehen und (für das Jahr) 2011 –

- 140 - obschon der Beschuldigte die Erstellung einer solchen aufgrund der sich ab dem

5. September 2011 markant verschlechternden Vermögenslage der Gesellschaft als erforderlich erachtet hatte (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 29) – keine Zwischenbilanz existiert. Damit hat der Beschuldigte die ihm zukommende Pflicht, die massge- benden Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, nicht erfüllt. We- der wurden Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz innerhalb einer dem ord- nungsmässigen Geschäftsgang entsprechenden Frist abgeschlossen, noch wur- den Betriebsrechnung und Bilanz schriftlich und vom Beschuldigten als Ge- schäftsführer unterzeichnet aufbewahrt. Abgesehen davon hat er – entgegen sei- ner Pflicht – auch nicht alle übrigen Geschäftsbücher, welche auch elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt hätten werden können, lesbar gemacht. Der Einwand der Verteidigung, dass es seitens der Polizei Probleme bei der Spiegelung der Buchhaltung gegeben habe (Urk. 125 S. 39 ff., auch i.V.m. Urk. 84 S. 50 wiederum unter Verweis auf Urk. 85/25) geht entsprechend fehl, da die ausschliesslich elektronische Aufbewahrung der Buchhaltung vorliegend den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach bzw. dort, wo sie möglich gewesen wäre, deren jederzeitige Lesbarkeit vom Beschuldigten nicht sichergestellt wurde. Der Beschuldigte hat somit seine Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten bei der G._____ Treuhand AG klarerweise verletzt. 3.3.4. Es ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschuldigte die Buchfüh- rung der G._____ Treuhand AG im massgebenden Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zur Auflösung der Gesellschaft durch Konkurs vernachlässigt hat, indem er ungeachtet seiner entsprechenden Pflichten insbesondere keine ordnungsge- mässen Jahresabschlüsse einschliesslich Bilanzen und Erfolgsrechnungen im Sinne von Art. 957 ff. und Art. 662 ff. aOR und ebenso – worauf noch einzugehen sein wird (vgl. E. IV.3.4.4.) – keinen ordnungsgemässen Zwischenabschluss im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR erstellt hat bzw. erstellen lassen hat. Dies hat dazu geführt, dass die Vermögenslage der G._____ Treuhand AG spätestens im Zeit- punkt des Konkurses nur noch schwer oder gar nicht mehr nachvollziehbar war. Der Beschuldigte wusste sowohl um die ihm obliegenden Pflichten wie auch um die Konsequenzen einer Verletzung derselben bzw. ist ihm dieses Wissen ohne Weiteres anzurechnen. Trotzdem unterliess er es, für eine ordnungsgemässe

- 141 - Buchführung zu sorgen und nahm damit die erwähnten Folgen zumindest billi- gend in Kauf. 3.3.5. Damit handelte der Beschuldigte tatbestandsmässig im Sinne von Art. 166 StGB. 3.4.1. Hinsichtlich Misswirtschaft wird dem Beschuldigten seitens der Anklage- behörde im Wesentlichen vorgeworfen, er habe keine ordentliche Buchhaltung geführt, jegliche Finanzplanung und Finanzkontrolle sowie die gesetzlich vorge- schriebenen und gebotenen Kontrollen, Anzeigen (insbesondere die Überschul- dungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR) und Sanierungsmassnahmen unter- lassen. Spätestens ab Sommer 2010 habe der Beschuldigte aufgrund der zahl- reich eingehenden Betreibungen erkannt, dass begründete Besorgnis einer Über- schuldung bestanden habe, und es dennoch unterlassen, eine Zwischenbilanz durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen und sodann die Überschul- dung dem Richter anzuzeigen. Durch die Verletzung elementarster Vorsichts- pflichten habe der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen, dass sich die finanzielle Lage der G._____ Treuhand AG weiter verschlimmerte, was er- kennbar und bei einer sorgfältigen Geschäftstätigkeit vermeidbar gewesen wäre. Letztlich seien dadurch bei der Konkurseröffnung keine liquiden Aktiven mehr vorhanden gewesen. 3.4.2. Es wurde bereits erstellt (E. IV.3.3.1.-3.3.5.), dass der Beschuldigte bei der G._____ Treuhand AG in der massgebenden Zeit keine ordentliche Buchhal- tung geführt hat. Damit handelte der Beschuldigte auch im Sinne der Misswirt- schaft tatbestandsmässig, da die an den Tag gelegte unterbliebene Buchführung als arg nachlässiges Verhalten in der Berufsausübung zu qualifizieren ist und demgemäss ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten darstellt. War die unterlas- sene Buchführung die Ursache oder zumindest eine Mitursache der eingetretenen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, stellt sie – zusätzlich zum Unrechts- gehalt von Art. 166 StGB – eine klassische Bankrotthandlung im Sinne des Miss- wirtschaftstatbestandes dar und ist als krasse Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifi- zieren. In diesem Fall ist unechte Konkurrenz in der Form der Konsumption anzu- nehmen, weil der deliktische Gehalt der Unterlassung der Buchführung bereits

- 142 - durch die Anwendung des mit deutlich höherer Strafandrohung ausgestatteten Misswirtschaftstatbestandes vollständig erfasst und – im Sinne einer Verdrän- gungswirkung der unechten Konkurrenz – abgegolten wird (PETER HERREN, Die Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, Diss. Freiburg 2006 S. 169 f. m.w.H.). Auf die Kausalität der unterlassenen Buchführung des Beschuldigten wird hernach noch einzugehen ein (nachstehend E. IV.3.4.5.). Vorab sind die weiteren dem Be- schuldigten vorgehaltenen massgebenden Verhaltensweisen zu prüfen. 3.4.3. Hinsichtlich des Vorhaltes des Fehlens jeglicher Finanzplanung und Fi- nanzkontrolle bei der G._____ Treuhand AG ist mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.5.4.c S. 215) festzustellen, dass hierzu keine genügend konkrete Befragung des Beschuldigten erfolgte und sich aus den Akten, einmal abgesehen von der Geschäftsbeziehung zur A._____ AG, relativ wenig Konkretes ergibt. Vor diesem Hintergrund kann – einhergehend mit der Auffassung der Verteidigung (Urk. 125 S. 40) – nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass der Beschuldigte jegliche Fi- nanzplanung und Finanzkontrolle bei der G._____ Treuhand AG unterlassen hät- te. 3.4.4. Hinsichtlich des Vorhaltes der Unterlassung des Einreichens einer Über- schuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 StGB ist festzustellen, dass der Be- schuldigte bestätigte, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft ab dem

5. September 2011 markant verschlechtert habe, weshalb er eine Zwischenbilanz erstellt und nur an M._____ weitergeleitet habe (Ordn. 17 Reg. 3.5. S. 29). Des- halb ist zu Gunsten des Beschuldigten darauf abzustellen, dass spätestens dann eine begründete Besorgnis einer Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR bestand, auch wenn sich deutliche Hinweise finden, dass eine solche bereits da- vor angenommen werden musste. Diesbezüglich kann – um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (vgl. ihre ausführliche Analyse des Betreibungsregis- terauszuges Nr. … des Betreibungsamtes Hinwil vom 24. Februar 2012 [Urk. D3/2] und die damit zusammenhängenden Erwägungen in: Urk. 138 E. 4.5.4.d S. 216 f.). Wie bereits erwähnt (E. IV.3.3.3. u. 3.3.4.) existiert aber kei- ne Zwischenbilanz bzw. wurde diese, falls sie denn bestanden haben sollte, nicht

- 143 -

– wie für einen solchen Fall gesetzlich vorgesehen – einem zugelassenen Revisor zur Prüfung bzw. schliesslich gegebenenfalls dem Richter vorgelegt, was die Pflicht des Beschuldigten gewesen wäre. So spricht denn nebst der Einschätzung des Beschuldigten, dass die Voraussetzungen für das Erstellen einer Zwischenbi- lanz gegeben waren, auch der finanziell desolate Zustand der G._____ Treuhand AG bereits im Jahr 2010 (s. Urk. 138 E. 4.5.4.d S. 216 f.) sowie der Umstand, dass aus dem Konkursinventar per 15. Mai 2012 keinerlei Aktiven mehr vorhan- den bzw. die Passiven auf rund Fr. 150'000.– zu schätzen waren (vgl. Urk. D3/4) für das Vorliegen einer Überschuldung spätestens per 5. September 2011. Daran vermögen auch die in den provisorischen Bilanzen der Jahre 2010 und 2011 aus- gewiesenen Gewinne (Ordn. 20 Reg. 6.1.-6.2.) nichts zu ändern, weil diese sich in keiner Weise mit dem übrigen Beweisergebnis vereinbaren lassen: So spre- chen die im Betreibungsregisterauszug vom 24. April 2012 aufgeführten Betrei- bungen – deren 26 im Gesamtbetrag von Fr. 85'263.85 im Jahr 2010, deren wei- tere 21 im Gesamtbetrag von Fr. 81'357.– im Jahr 2011 – und die übrigen daraus gewonnenen Erkenntnisse (s. Urk. 138 E. 4.5.4.d S. 216 f.) sowie das Einge- ständnis des Beschuldigten hinsichtlich der markant verschlechterten Vermögens- lage ab dem 5. September 2011 offensichtlich gegen die seitens der Verteidigung vorgebrachte Darstellung (Urk. 125 S. 39 ff., auch i.V.m. Urk. 84 S. 49 f.) der wirt- schaftlichen Lage der Gesellschaft. Es ist demgemäss als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte auch die Anzeigepflichten nach Art. 725 Abs. 2 OR verletzt hat. 3.4.5. Der Beschuldigte wusste um die ihm obliegenden Pflichten und um die Konsequenzen einer Verletzung dieser Pflichten bzw. hätte er zumindest davon Kenntnis haben können. Da er es dennoch unterliess, für eine ordnungsgemässe Buchführung zu sorgen und die erforderliche Überschuldungsanzeige ordnungs- gemäss vorzulegen, nahm er damit die Folgen, zumindest eine Verschlimmerung der desolaten Finanzlage der G._____ Treuhand AG, in Kauf. Damit erfüllt er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 165 Ziff. 1 StGB. 3.4.6. Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB steht in unechter Konkurrenz zum Misswirtschaftstatbestand und wird durch jenen

- 144 - konsumiert. Der Beschuldigte macht sich in casu – mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen – der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig. E. Ergebnis der rechtlichen Würdigung Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit

- des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;

- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; sowie

- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion A. Strafrahmen

1. Zutreffend wurde seitens der Vorinstanz vorab erwogen, dass vorliegend das neue per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Sanktionenrecht gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nicht milder sei, weshalb weiterhin von der Anwendbarkeit des alten Sanktionenrechts auszugehen sei (Urk. 138 E. 5.1.).

2. Die tat- und täterangemessene Strafe ist – wie seitens der Vorinstanz eben- falls zutreffend festgehalten wurde (Urk. 138 E. 5.3.) – grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. In casu drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 5.3.) – denn auch keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens auf.

3. Vorliegend besteht – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E.5.3.) – hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB die höchste abstrakte Strafandrohung, nämlich Geldstrafe von nicht unter 90 Tagessätzen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt

- 145 - den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101, E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). B. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 138 E. 5.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend und im Einklang mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (Entscheid 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1.) wurde seitens der Vorinstanz vorgesehen (Urk. 138 E. 5.8.), die Täterkomponente für alle Delikte gesamthaft zu würdigen. C. Konkrete Strafzumessung

1. Gewerbsmässiger Betrug 1.1. Objektive Tatschwere Vorliegend fallen verschuldenserschwerend insbesondere die Umstände ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte durch sein Handeln einen Deliktserlös von insge- samt mehr als Fr. 200'000.– erzielte und dass die Dauer seiner Delinquenz mehr als zwei Jahre betrug. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 5.4.1.) ist zu beachten, dass die mehrfache Tatbegehung durch den Beschuldigten bereits von der quali- fizierten Tatbestandsvariante der Gewerbsmässigkeit erfasst wird und nicht nochmals berücksichtigt werden darf (sog. Doppelverwertungsverbot; s. BGE 120

- 146 - IV 67, E. 2.b; BGE 118 IV 342, E. 2.b). Die Privatklägerin geriet infolge des Ver- haltens des Beschuldigten zwar in einen finanziellen Engpass, jedoch kam es weder zu einer Überschuldung noch zu einer Konkurseröffnung. Der Beschuldigte handelte vorliegend nicht besonders raffiniert, zumal die Zahlungen weiterhin sei- tens der Privatklägerin auszulösen und somit ihrer Kontrolle ausgesetzt waren, auch wenn sich seine Vermischung von berechtigten und unberechtigten Zahlun- gen zu Gunsten unterschiedlicher Leistungserbringer als geschickt erwies. Er missbrauchte aber das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblichem Masse und nutz- te die aufgrund Krankheit und persönlicher Probleme zunehmende Schutzbedürf- tigkeit des Geschäftsführers der Privatklägerin schamlos aus. Beträchtlich ver- schuldensmindernd wirken sich vorliegend demgegenüber die seitens der Ge- schäftsführung der Privatklägerin zu verantwortende unklare Regelung der Ver- antwortlichkeiten sowie insbesondere die unterbliebene Kontrolle der Tätigkeit der der Sphäre des Beschuldigten zuzuordnenden Personen und vor allem der vom Beschuldigten zur Auslösung vorgelegten Zahlungen aus. Wie bereits ausgeführt, wäre es für die Privatklägerin bei ordnungsgemässer Wahrnehmung dieser Pflich- ten grundsätzlich möglich gewesen, das delinquente Verhalten des Beschuldigten in einem früheren Zeitpunkt zu erkennen und dagegen einzuschreiten. Die Privat- klägerin handelte insofern zwar unvorsichtig, jedoch ohne dass die dabei an den Tag gelegte Leichtfertigkeit das betrügerische Verhalten des Beschuldigten gera- dezu in den Hintergrund treten lassen würde (vgl. bereits E. IV.B.3.4.). Insgesamt erweist sich das objektive Verschulden vor dem Hintergrund des wei- ten Strafrahmens als keineswegs leicht. 1.2. Subjektive Tatschwere Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere des Beschuldigten ist massge- bend, dass seine Beweggründe rein finanzieller und damit egoistischer Natur wa- ren. Mit dem unrechtmässig erlangten Geld finanzierte er seine Unternehmen so- wie auch – ungeachtet seiner unzähligen Betreibungen und seiner faktischen Zahlungsunfähigkeit – seinen grosszügigen Lebensstil und denjenigen seines damaligen Lebenspartners (Eigenheim, Boot).

- 147 - 1.3. Einschätzung Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nach dem Gesagten nicht zu relativieren. Bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs erweist sich eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

2. Urkundenfälschung 2.1. Objektive Tatschwere Verschuldenserschwerend fällt hinsichtlich der Urkundenfälschung ins Gewicht, dass es sich beim Tatobjekt um einen Betreibungsregisterauszug und somit um ein amtliches Dokument handelt, welchem im Geschäftsverkehr erhöhte Glaub- würdigkeit betreffend dessen Aussteller sowie erhöhte Glaubhaftigkeit betreffend dessen Inhalt und deshalb gerade bei der Auswahl von Mietinteressenten eine zentrale Funktion zukommt. Zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich auch der Umstand aus, dass der Beschuldigte in einem erheblichen Masse über seine wahre finanzielle Lage täuschte, musste er damals doch 31 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 338'826.25 vergegenwärtigen, und legte er lediglich einen Ver- lustschein im Betrag von Fr. 24'916.85 offen. Verschuldensmindernd ist demge- genüber zu veranschlagen, dass allein durch die Einreichung der gefälschten Ur- kunde auf Seiten der Vermieterschaft noch kein finanzieller Schaden entstand, auch wenn über die Zahlungsfähigkeit und -moral des Mieters in erheblichem Mass getäuscht wurde und angesichts der realen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten die Gefahr der Realisierung eines Schadens nahelag. 2.2. Subjektive Tatschwere Durch den Gebrauch des gefälschten Betreibungsregisterauszugs wollte der Be- schuldigte vorliegend seine Chancen auf den Eingang eines Mietvertrages ver- bessern, was ihm auch gelungen ist. Er handelte auch hier aus rein egoistischen Motiven. Geringfügig zu seinen Gunsten zu veranschlagen ist der Umstand, dass er aufgrund der Trennung von seinem Lebenspartner relativ dringend auf eine neue Bleibe angewiesen gewesen zu sein scheint (vgl. Urk. D2/3 S. 2 f.).

- 148 - 2.3. Einschätzung Das subjektive Verschulden vermag das objektive nach dem Gesagten geringfü- gig zu relativieren. Insgesamt erweist sich das vom Beschuldigten hinsichtlich der Urkundenfälschung an den Tag gelegte Verhalten vor dem relativ weiten Straf- rahmen bis 5 Jahre Freiheitsstrafe – entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche sein Verschulden im mittleren Bereich verortete (Urk. 138 E. 4.6.3.) – als noch leicht. Isoliert betrachtet würde hierfür eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bzw. eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen resultieren. Asperiert mit den bereits behandelten Delikten erweist sich vorliegend eine Erhöhung um 2 Monate Frei- heitsstrafe als angemessen.

3. Misswirtschaft 3.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Misswirtschaft fällt verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Tatbestand durch mehrere Unterlassungen erfüllt: So hat er die Buchführung der G._____ Treuhand AG während mehr als dreieinhalb Jahren massiv vernachlässigt, indem er nicht nur keine ordnungsgemässen Jahresab- schlüsse einschliesslich Bilanzen und Erfolgsrechnungen sondern darüber hinaus auch keinen ordnungsgemässen Zwischenabschluss im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR erstellte. Dadurch hat der Beschuldigte elementarste Vorsichtspflichten ver- letzt, welche nicht nur der Gesellschaft selber, sondern vor allem auch dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dienen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist im- merhin anzunehmen, dass seine Unterlassungen lediglich eine Mitursache für den Konkurs der G._____ Treuhand AG darstellten, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Auch ist vorliegend nicht erstellt, dass der Beschuldigte jegliche Finanz- planung und Finanzkontrolle unterlassen hätte, was sich ebenfalls zu seinen Gunsten auswirkt. 3.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wiederum aus egoistischen Mo- tiven. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 5.7.2.) darf ohne Weiteres angenommen werden, dass er durch das Unterlassen der Buchführung bezweckte, sein delikti-

- 149 - sches Gebaren in der A._____ AG verdeckt zu halten bzw. mittels Unterlassung der Überschuldungsanzeige den finanziellen Ruin der G._____ Treuhand AG hin- auszögern. Aufgrund seiner guten Ausbildung und des beruflichen Werdegangs ist ein schlichtes Unvermögen des Beschuldigten als (Mit-)Ursache auszuschlies- sen. 3.3. Einschätzung Vor diesem Hintergrund vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 138 E. 5.7.3.) ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Misswirtschaft unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens bis 5 Jahre Freiheitsstrafe nicht als mittel sondern als noch leicht zu bewerten. Isoliert betrachtet würde vorliegend eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten resultieren. Zusammen mit den bereits behandelten Delikten erweist sich in An- wendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Damit erweist sich nach Berücksichtigung der Tatschwere der ein- zelnen Delikte eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen.

4. Täterkomponente 4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechen- den und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 138 E. 5.8.3.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschuldigte weiterhin als Chef de Service in Arosa bzw. in der Zwischensaison in Appenzell arbeitet und dabei einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'400.– brutto erzielt. Die- ser Lohn wird nach wie vor im Umfang von Fr. 1'500.– gepfändet. Die offenen Schulden belaufen sich aktuell auf ca. Fr. 40'000.–, nebst der anteilsmässigen Hypothekarschuld im Umfang von Fr. 1.1 Millionen (Prot. II S. 10 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich damit als strafzumessungsneutral. 4.2. Der Beschuldigte verfügt über zwei Vorstrafen (Urk. 158):

- 150 - Eine der Vorstrafen gegen den Beschuldigten erging am 12. Mai 2010 mittels Strafbefehls seitens der Staatsanwaltschaft See / Oberland wegen Urkundenfäl- schung und Betrug, jeweils begangen am 17. Juni 2009. Der Beschuldigte wurde diesbezüglich mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.– bestraft. Aus den massgebenden Beizugsakten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte dem Kon- kursrichter einen betragsmässig verfälschten Posteinzahlungsabschnitt einge- reicht hatte, womit er die der G._____ Treuhand AG drohende Konkurseröffnung abwenden konnte (Beizugsakten C). Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Sep- tember 2010 wurde der Beschuldigte daraufhin erneut wegen Urkundenfälschung, begangen am 28. Februar 2008, mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 160.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'280.–, als Zusatzstrafe zur vorerwähnten Bestrafung, sanktioniert. Der Beschuldigte hatte eine Prüfungsbestätigung i.S.v. Art. 635a OR (Prüfung und Bestätigung des Berichts der Gründer einer AG durch einen zugelassenen Revi- sor) gefälscht, indem er unerlaubterweise das von ihm verfasste Schreiben mit der eingescannten Unterschrift eines Dritten versehen hatte (Beizugsakten B). Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten erweisen sich als einschlägig. Auch wenn sie mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen und im Vergleich zur heute auszusprechenden Strafe relativ geringfügige Strafen nach sich zogen, werden diese Tatsachen durch den Umstand zu Ungunsten des Beschuldigten relativiert, dass er die heute zu beurteilenden Taten, jeweils zumindest teilweise, während der ihm angesetzten Probezeit bzw. des laufenden Strafverfahrens begangen hat. Diese Umstände belegen eine beträchtliche Unbelehrbarkeit und Unverfrorenheit des Beschuldigten. Die Vorstrafen wirken sich deshalb deutlich straferhöhend aus. Eine Straferhöhung um 6 Monate erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen. 4.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge-

- 151 - ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ge- ständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom

22. Juli 2010, E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011, E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014, E. 2.4.7). Ein Geständnis liegt in casu nicht vor. Auch kann beim Beschuldigten keine Ein- sicht ins Unrecht festgestellt werden. Deshalb ergeben sich aus dem Nachtatver- halten des Beschuldigten keine sich strafmindernd auswirkenden Erkenntnisse. 4.4. Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert ange- messener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der relevante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfahrensdauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Per- son Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztin- stanzlichen Urteils. Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung verschiedener Kriterien, wie die Schwere des Tatvor- wurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und der Strafbehörden so- wie die Belastungen, denen der Beschuldigte ausgesetzt war (BSK StPO I- SUMMERS, Art. 5 StPO N 2 ff. m.w.H.; BGE 122 IV 103, E. I.4). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hat grundsätzlich eine Reduktion des Strafmasses bis hin zu einem Absehen der Strafe zur Folge (BGE 117 IV 124, E. 3 u. 4). Zu Gunsten des Beschuldigten fällt vorliegend nicht unerheblich ins Gewicht, dass sich das Straf- und Gerichtsverfahren über einen längeren Zeitraum, nämlich bis heute rund acht Jahre, erstreckte. Dies erscheint auch angesichts der beträchtli-

- 152 - chen Delinquenz des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der erforderli- chen sehr komplexen Sachverhaltsabklärungen – einhergehend mit der Verteidi- gung (Urk. 125 S. 46) – als zu lange. Es erweist sich vorliegend als angemessen, dem Umstand der Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafminde- rung im Umfang von 5 Monaten Rechnung zu tragen.

5. Strafart 5.1. Ergänzend ist festzuhalten, dass nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquiva- lenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82, E. 4.1; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches BBl 1999 S. 2043 f.). Diese Frage stellt sich vorliegend, weil Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich bei gleichartigen Strafen zur An- wendung gelangt. Hält das Gericht dagegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe und im anderen Fall eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 StGB N 92 m.w.H.). Die Geld- strafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.1.1.-2.). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Gericht konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und statt- dessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, was seitens der Vorinstanz unter- blieb. Die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform soll aus dem Urteil ersichtlich sein (Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Februar 2010 6B_839/2009, E. 3.4). 5.2. Vorliegend ist für die Wahl der Sanktionsart massgebend, dass der Be- schuldigte bereits zweimal – einmal bedingt, einmal unbedingt – zu Geldstrafen verurteilt worden ist (s. E. 4.2. vorstehend), was ihn indes nicht davon abgehalten hat, weiter zu delinquieren. Vor diesem Hintergrund kommt eine allfällige Bestra- fung eines Teils der Delikte mit Geldstrafe bereits aus diesem Grund nicht in Fra- ge.

- 153 -

6. Ergebnis Der Beschuldigte ist demzufolge in Würdigung aller relevanten Strafzumessungs- gründe mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu bestrafen.

7. Vollzug 7.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der auf- geschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betra- gen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieser quantitativen Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen. Der zu vollzie- hende Teil muss zunächst schuldangemessen sein. Zweites massgebendes Mo- ment ist die Prognose der Legalbewährung (BSK StGB I-SCHEIDER/GARRÉ, Art. 43 StGB N 17 f.). Der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB setzt das Fehlen ei- ner ungünstigen Prognose voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden. Umgekehrt ist bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Auf- schub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder un- bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Entscheidend ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 StGB, dass der Täter eine Straftat von einer gewissen Schwere begangen hat. Mehrere Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils weniger als sechs Mona- ten bzw. zu Geldstrafen unter 180 Tagessätzen vermögen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs noch nicht zu begründen, auch nicht, wenn die verschie- denen Strafen zusammen mehr als sechs Monate bzw. mehr als 180 Tagessätze ergeben (Urteil 6B_812/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1 m.w.H.; BSK StGB

- 154 - I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 StGB N 91). Wo besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB fehlen, kommt auch ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Urteile 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2.1.; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 4.). Unter "besonders günstigen Um- ständen" sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammen- hang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensum- ständen des Täters (BGer 6B_258/2015 vom 26.10.2015, E. 2.2; BGE 134 IV 1, E. 4.2.3 m.w.H.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des ge- setzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbeson- dere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Ge- fahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewäh- rungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (BSK StGB I- SCHEIDER/GARRÉ, Art. 44 StGB N 4). 7.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten noch zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verur- teilt. Die Vorstrafen des Beschuldigten wurden bereits erörtert (vgl. E. 4.2. vorste- hend). Demgemäss müssen vorliegend keine besonders günstigen Umstände vorliegen, um die Strafe teilweise aufzuschieben. Vorliegend fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er sich nach dem Jahr 2012 keine weiteren Ver- fehlungen zu Schulden kommen lassen hat, seit dem 1. Dezember 2015 als Chef de Service erwerbstätig ist und heute den Eindruck hinterlässt, sein Leben wieder in den Griff bekommen zu haben, was sich auch anhand der von ihm unternom- menen Bemühungen zeigt, seine diversen Schulden zurückzuzahlen. Ein Vollzug

- 155 - der gesamten Freiheitsstrafe von 27 Monaten erscheint vor diesem Hintergrund nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten bzw. um ihn zu einem künftigen Wohlverhalten zu bewegen. 7.3. Bei der Festlegung des bedingten und unbedingten Teils der Strafe ist zu berücksichtigen, dass das Kriterium der Schuldangemessenheit tendenziell eher für eine hälftige Aufteilung spricht, liegt das Strafmass des Beschuldigten vorlie- gend angesichts des Verschuldens des Beschuldigten immerhin im oberen Teil des für die Anordnung des teilbedingten gesetzlich noch vorgesehenen Strafrah- mens. Andererseits ist zu Gunsten des Beschuldigten zu beachten, dass er sich seit mehreren Jahren wohlverhalten hat und insbesondere, dass er bis anhin kei- nen Vollzug einer Freiheitsstrafe zu vergegenwärtigen hatte, weshalb damit ge- rechnet werden kann, dass ihn auch ein kürzerer als der maximal mögliche unbe- dingte Vollzug nachhaltend beeindrucken wird. In Würdigung dieser Umstände erscheint es vorliegend angemessen, 9 Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen und den Vollzug im übrigen Umfang von 18 Monaten aufzuschieben. 7.4. Um den verbleibenden, insbesondere aufgrund der mehrfach einschlägigen Vorstrafen nicht unerheblichen Bedenken hinsichtlich der Prognose der Legalbe- währung genügend Rechnung zu tragen, erscheint es vorliegend angemessen, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.

8. Anrechnung Haft 8.1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe an. Die erstandene Untersuchungshaft ist grundsätzlich tageweise anzu- rechnen. Ein angebrochener Tag gilt daher grundsätzlich als ganzer (BSK StGB I- METTLER/SPICHTIN, Art. 51 StGB N 35 m.w.H.). 8.2. Vorliegend sind dem Beschuldigten 10 Tage erstandene Haft auf den voll- ziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen, weil aus den Akten hervorgeht, dass er nach seiner Verhaftung am 21. März 2012 am 30. März 2012, 11:00 Uhr, aus dem Gefängnis Winterthur entlassen worden ist (vgl. Ordn. 16 Reg. 2.2 Quit- tierter Entlassungsbefehl).

- 156 - VI. Berufsverbot

1. Hinsichtlich des von der Vorinstanz mit Dispositivziffer 11 (Urk. 138) ausge- sprochenen Berufsverbots ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses von der Verteidigung grundsätzlich unangefochten blieb (vgl. Urk. 140 S. 2 sowie Urk. 165 S. 11). Da jedoch ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wird, ist über das Be- rufsverbot als mitumfasste Nebenfolge des vorinstanzlichen Schuldspruchs bzw. der ausgefällten Sanktion dennoch materiell zu befinden.

2. Betreffend die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung eines Berufsver- bots gemäss Art. 67 StGB kann sodann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen seitens der Vorinstanz (Urk. 138 E. 12. S. 259) verwiesen werden.

3. Zutreffend wurde von der Vorinstanz auch ausgeführt (Urk. 138 E. 12.2. S. 259), dass der Beschuldigte die strafbaren Verfehlungen – mit Ausnahme der Urkundenfälschung – in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Treuhän- der/Buchhalter bzw. in einem genügend konkreten engen Zusammenhang dazu begangen hat. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, hat er hier- für eine Strafe von insgesamt 27 Monaten Freiheitsstrafe (inkl. der Urkundenfäl- schung) zu vergegenwärtigen, womit die gesetzlich geforderte Schwere einer mindestens mit sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe bestraften Anlasstat erfüllt wird.

4. Die Anordnung des Berufsverbots bedarf sodann der Gefahr eines weiteren Missbrauchs. Vorliegend verfügt der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt (vor- stehend unter E. V.C.4.2.) – über zwei einschlägige Vorstrafen aus dem Jahr 2010 (wegen Urkundenfälschung und Betrug einerseits bzw. Urkundenfälschung andererseits). Auffällig ist, dass der Beschuldigte auch diese Taten im Zusam- menhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Treuhänder/Buch- halter bzw. als Unternehmer in diesem Bereich beging: Bei der ersten hier zu be- handelnden Vorstrafe (vom 12. Mai 2010 wegen Urkundenfälschung und Betrug) war massgebend, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der G._____ Treu- hand AG dem Konkursrichter einen betragsmässig verfälschten Posteinzahlungs- abschnitt bezüglich einer Zahlung an eine Gläubigerin der Gesellschaft einge-

- 157 - reicht hat, womit er die drohende Konkurseröffnung abzuwenden vermochte (Bei- zugsakten C). Hinsichtlich der zweiten massgebenden Vorstrafe (vom

24. September 2010 wegen Urkundenfälschung) machte sich der Beschuldigte erneut strafbar, indem er eine Prüfungsbestätigung i.S.v. Art. 635a OR (Prüfung und Bestätigung des Berichts der Gründer einer AG durch einen zugelassenen Revisor) mittels Versehens des von ihm verfassten Schreibens mit der einge- scannten Unterschrift eines Dritten gefälscht hatte. Handlungszweck des Be- schuldigten war, dem Handelsregisteramt eine Prüfungsbestätigung einzureichen und jenem vorzutäuschen, diese sei von einem zugelassenen Revisor erstellt worden und damit letztlich zu kaschieren, dass er selbst nicht über die erforderli- che Zulassung als Revisor gemäss Revisionsaufsichtsgesetz verfügte (Beizugs- akten B). Die geschilderten Umstände seiner Vorstrafen lassen ohne Weiteres da- rauf schliessen, dass der Beschuldigte seine berufliche Funktion als Treuhän- der/Buchhalter bzw. als Unternehmer in diesem Bereich wiederholt missbrauchte, um sich oder den von ihm beherrschten Unternehmen einen materiellen oder im- materiellen Vorteil zu verschaffen. Auch wenn der Beschuldigte bei der heute zu beurteilenden Urkundenfälschung als Privatperson delinquierte und er darüber hinaus seit einigen Jahren in einer völlig anderen Branche tätig ist, ist aufgrund der geschilderten Umstände und der betroffenen mannigfachen Straftatbestände im Wirtschaftsstrafbereich ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte die Ausübung seines angelernten Berufes zur Begehung weiterer Straftaten benützen wird. Schliesslich ist auch aufgrund seiner unverändert bestehenden Uneinsich- tigkeit in Zukunft weiterhin mit einer hohen Gefahr eines entsprechenden Miss- brauchs zu rechnen, welcher nicht mit minderen Mitteln zu begegnen ist, auch wenn sich dadurch eine weitere Delinquenz des Beschuldigten nicht gänzlich ausschliessen lässt.

5. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 12.3. S. 261) erweist sich deshalb die An- ordnung eines zeitlich auf fünf Jahre befristeten Berufsverbots hinsichtlich einer Tätigkeit als Treuhänder/Buchhalter oder in jeder vergleichbaren Art im Finanzbe- reich als notwendig, geeignet und auch verhältnismässig, um den Beschuldigten von solchen Verfehlungen abzuhalten und Dritte vor mit solchen Verfehlungen einhergehenden Schädigungen zu bewahren.

- 158 - VII. Zivilansprüche

1. Die Voraussetzungen der Gutheissung eines Schadenersatzanspruches be- stimmen sich nach Art. 41 OR. Voraussetzung für die Zusprechung von Schaden- ersatz ist demnach, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde. Die Rechtsmit- telinstanz darf der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wurde (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 StPO N 5 ff. und N 24 f.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 391 StPO N 2). Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Da- von darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklägerschaft die Zivil- klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwen- dig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilklage auf den Zivil- weg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substanziert, wird er auf den Zivilweg gewie- sen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber un- begründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, oder auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 StPO N 23 ff.).

2. Die Privatklägerin verlangt in casu Schadenersatz in der Höhe von Fr. 362'902.30 (Urk. 163 S. 1). Darüber hinaus fordert sie Zins zu 5% ab dem

31. Dezember 2011 (Urk. 163 S. 1), womit sie sich auf den Zeitpunkt der Einrei- chung der Strafanzeige (Urk. D1/1) bezieht (vgl. Urk. 122 S. 8).

3. Es ist der Privatklägerin darin beizupflichten (s. Urk.122 S. 5) und somit die Auffassung der Vorinstanz (Urk. 138 E. 9.5.) zu teilen, dass dem Beschuldigten vorliegend ein schädigendes Verhalten anzulasten ist, womit er bei der Privatklä-

- 159 - gerin in widerrechtlicher und schuldhafter Weise einen Vermögensschaden verur- sacht hat.

4. Hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens wurde erstellt, dass Über- weisungen zu Lasten der Privatklägerin im Betrag von Fr. 212'470.46 in strafbarer Weise und damit widerrechtlich erfolgten. Die von der Privatklägerin anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung "der Einfachheit halber" anerkannten Zahlun- gen im Umfang von Fr. 4'785.90 (Urk. 163 S. 6 und 20) sind darin nicht enthalten, nachdem diese in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.8.7.11.-

14. S. 163 ff.) wiederum als berechtigt qualifiziert wurden (vgl. vorstehend unter E. III.D.4.5.6.5./6./9./10.). Demgegenüber sind vom vorgenannten Betrag noch die bereits zurückerstatteten Fr. 20'000.– (je Fr. 10'000.– betr. AB._____ AG und T._____ AG; s. vorstehend unter E. III.D.4.5.6.1. bzw. 4.5.6.7. bzw. 4.5.7. sowie die Zustimmung der Privatklägerin in Urk. 122 S. 6 und Urk. 163 S. 6, 20) in Ab- zug zu bringen, womit sich der Vermögensschaden entsprechend auf Fr. 192'470.46 reduziert. Seitens der Privatklägerin wird ferner zugestanden, dass sich der Schadensbetrag um die Ersatzforderung im Vergleich zwischen ihr und M._____ im Betrag von Fr. 89'875.– reduziert (Urk. 122 S. 6; Urk. 163 S. 6, 20). Damit resultiert vorliegend eine noch offene Zivilforderung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 102'595.46. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 9.9.) sind Schadens- zinsen von 5% ab dem 31. Dezember 2011 geschuldet. Im Übrigen ist die Forde- rung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 102'595.46 zu bezahlen. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 9.9. bzw. 9.10.) sind Schadenszinsen von 5% ab dem 31. Dezember 2011 geschuldet. Im Übrigen ist die Forderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Ersatzforderung und Beschlagnahme

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Staat eine Ersatzforde- rung in der Höhe des der Privatklägerin zugesprochenen Schadenersatzes zu be- zahlen, wobei der dabei erhältlich gemachte Betrag der Privatklägerin in Anrech-

- 160 - nung an ihren Schadenersatzanspruch zugesprochen wurde (Urk. 138 E. 10). Zu diesem Zweck wurde schliesslich auch die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre hinsichtlich des im hälftigen Miteigentum des Beschuldigten befindlichen Grundstücks aufrecht erhalten (Urk. 138 E. 11).

2. Dabei verkennt die Vorinstanz jedoch, dass es der Privatklägerin bereits ei- nen Schadenersatzanspruch zugesprochen hat, den diese nach den schuld- und betreibungsrechtlichen Regeln beim Beschuldigten einfordern kann. Eine Einzie- hung bzw. eine an deren statt ausgesprochene Ersatzforderung ist jedoch sub- sidiär zum Rückerstattungsanspruch des Verletzten, dem durch die Zusprechung des vorerwähnten Schadenersatzanspruchs bereits genügend Rechnung getra- gen wurde. Ausserdem würde dem Staat bei gegenteiligen Vorgehen lediglich die Funktion einer Inkassostelle zukommen, was schon im Ansatz fragwürdig er- scheint. Dies würde lediglich in Prozessen ohne eine verfahrensbeteiligte Privat- klägerin, welcher der Schaden zugewiesen werden kann, Sinn machen – wie dies häufig in Fällen der vorliegend ebenfalls im Raum stehenden Geldwäscherei vor- kommt. Nachdem das Verfahren in diesem Punkt jedoch einzustellen ist (vgl. vor- stehend E. II.7), bleibt für ein derartiges Vorgehen somit kein Raum mehr.

3. Es ist im Ergebnis somit darauf zu verzichten, den Beschuldigten zur Leis- tung einer Ersatzforderung zu verpflichten. Infolgedessen ist die am 21. März 2012 von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verfügte und am 17. Juni 2013 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland abgeänderte Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils des Be- schuldigten am Grundstück Grundregister Blatt 1(Kataster Nr. 2 , C._____) und Grundregister Blatt 3 (Kataster Nr. 4 , D._____), Im C._____ …, ... E._____, mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuheben.

- 161 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfestsetzung 1.1. Vorab ist daran zu erinnern, dass Dispositiv-Ziffer 13 hinsichtlich der Kosten- festsetzung des vorinstanzlichen Urteils wie eingangs festgestellt (vgl. E. II.6.) nicht angefochten wurde und entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist. 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist sodann in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16 und 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 25'000.– festzuset- zen. 1.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt für das Berufungsver- fahren eine Entschädigung von Fr. 13'489.75 inklusive Mehrwertsteuer und Bar- auslagen (vgl. Urk. 161/4). Der geltend gemachte Honoraranspruch steht im Ein- klang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als an- gemessen, ist jedoch betreffend der antizipierten Dauer für die Berufungsver- handlung im entsprechenden Umfang zu kürzen, weshalb der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 12'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

2. Kostenauflage 2.1. Die Rechtsmittelinstanz hat gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO von Amtes wegen über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, kön- nen ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, sind die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomple-

- 162 - xe klar auseinanderhalten lassen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last ge- legten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 6 m.w.H.). 2.2. Die Vorinstanz hat sich vorliegend einlässlich mit der Kostenauflage befasst und erwogen, dass dem Beschuldigten die Verfahrenskosten (abgesehen von den Kosten der amtlichen Verteidigung) vollumfänglich aufzuerlegen seien, auch wenn er nicht in allen Teilen der Anklage schuldig zu sprechen sei. Es ist – mit der Vor- instanz (Urk. 138 E. 14.1.) – hinsichtlich des Hauptvorwurfs massgebend, dass von einem einheitlichen Sachverhaltskomplex auszugehen ist, weshalb der Teil- freispruch vom Vorwurf des qualifizierten Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB im Hinblick auf die Kostenaufla- ge nicht von Relevanz ist. Der Teilfreispruch in Bezug auf die mehrfache Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betrifft zudem im Wesent- lichen lediglich eine von der Anklage teilweise abweichende Einschätzung im Rahmen der rechtlichen Würdigung. Zutreffend hat die Vorinstanz auch festge- stellt (Urk. 138 E. 14.1.), dass keine unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshand- lungen im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO ersichtlich seien und eine Kosten- tragungspflicht der Privatklägerin im Sinne von Art. 427 Abs. 1 StPO nicht gege- ben sei. Wie eingangs einschlägig dargelegt (vgl. E. II.7.), hätte jedoch bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils eine Verfahrenseinstellung betreffend den Anklagevorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB infolge Verjährung ergehen müssen. In Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens entsprechend teilweise auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

- 163 - werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015, E. 4.2.1). 2.4. Zwar unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren weitgehend. Jedoch ist das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei einzu- stellen und es kommt mitunter aufgrund der leicht anderen rechtlichen Qualifikati- on hinsichtlich der Urkundenfälschung zu einer nicht unwesentlichen Reduktion der Strafe im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil. Im Ergebnis erscheint es demzufolge angemessen, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, zu 5/6 aufzuerlegen. Im Umfang von 1/6 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt dabei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

3. Prozessentschädigungen 3.1. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Wahlverteidi- gung. 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die volle, even- tuell eine teilweise Entschädigung für die erbetene Verteidigung beantragen (Urk. 165 S. 11 i.V.m. Urk. 140 S. 3). Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wurde mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung auf den 28. November 2013 als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. D1/36/12). Für den davor angefallenen Aufwand als erbetener Verteidiger machte er vor Vorinstanz Fr. 39'213.85 geltend (Urk. 84 S. 53; Urk. 85/26). Vorliegend erging vor Vorinstanz ein Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage sowie vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung. Aus- serdem ist das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfacher Geld- wäscherei nach Eintritt der Verjährung einzustellen. Folgerichtig ist dem Beschul-

- 164 - digten analog zur zuvor ergangenen Kostenauflage eine auf einen Sechstel redu- zierte Prozessentschädigung im Betrag von pauschal Fr. 6'500.– aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. Dabei bleibt das Verrechnungsrecht des Staates vor- behalten. 3.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102, E. 4.1). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Das Letztere ist auch dann der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt wird, im übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102, E. 4.1; bestätigt im Urteil des Bundesgerichtes 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.1.

u. 2.4.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 IV 102) sind ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder an- derweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen vielmehr mit der Zivilforderung geltend machen. Anders zu entscheiden würde laut dem Bundesgericht bedeuten, dass sich die Staatsanwaltschaft vorfragewei- se auch zum Bestand der Zivilforderung äussern müsste, ansonsten eine Verur- teilung des Beschuldigten zu den anwaltlichen Aufwendungen der Privatkläger- schaft im Zivilpunkt nicht denkbar erscheine. Dies wäre mit Blick auf die noch be- vorstehende zivilrechtliche Auseinandersetzung nicht sachgerecht und sei auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft. 3.4. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass im Strafpunkt von einem über- wiegenden Obsiegen der Privatklägerin bzw. einem überwiegenden Unterliegen des Beschuldigten auszugehen sei, demgegenüber die Privatklägerin im Zivil- punkt mit ihren Forderungen im Strafverfahren lediglich zu rund einem Viertel

- 165 - durchdringe, wobei sie im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen sei, ohne dass der Beschuldigte diesbezüglich dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären sei (Urk. 138 E. 14.4.4.). Ihre Einschätzung, dass es angesichts der vor- liegenden Umstände angemessen sei, von einer Wettschlagung der Entschädi- gungen auszugehen (Urk. 138 E. 14.4.4.), erweist sich als zutreffend. Daran än- dert auch der seitens der Vertretung der Privatklägerschaft vorgebrachte Einwand nichts, wonach zurzeit noch nicht feststehe, in welchem Umfang sie im Zivilpunkt letztlich unterliegen werde (Urk. 122 S. 29 f.). Massgebend ist im vorliegenden Strafverfahren vielmehr, dass die Privatklägerin im Zivilpunkt deutlich überklagt hat, was sich zu ihren Ungunsten auswirkt. Gleiches gilt durch den gesetzlichen Verweis auf die Regelungen für das erstinstanzliche Verfahren auch für das Rechtsmittelverfahren. Auch vor Berufungsinstanz obsiegt die Privatklägerin im Schuldpunkt überwiegend, unterliegt indes im Umfang von annähernd drei Vier- teln im Zivilpunkt. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Entschädigun- gen auch im Berufungsverfahren wettzuschlagen, womit der Privatklägerin im Er- gebnis für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädigung und dem Be- schuldigten gleichermassen keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abtei- lung, vom 12. Dezember 2018 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprü- che), 5 (Absehen vom Widerruf), 12 (Absehen von Urteilsveröffentlichung) und 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB eingestellt.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig

- 166 - − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; sowie − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wo- von 10 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüg- lich 10 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Es wird ein Berufsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB angeordnet und dem Beschuldigten verboten, während fünf Jahren als Treuhänder / Buch- halter oder in jeder vergleichbaren Art im Finanzbereich tätig zu sein.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 102'595.46 nebst Zins zu 5% ab 31. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwie- sen.

7. Die am 21. März 2012 von Staatsanwalt lic. iur. Andreas Baumgartner von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verfügte und am 17. Juni 2013 von Staatsanwältin lic. iur. Iris Matzinger von der Staatsanwaltschaft See / Oberland abgeänderte Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils des Beschuldigten am Grundstück Grund- register Blatt 1(Kataster Nr. 2 , C._____) und Grundregister Blatt 3 (Kataster Nr. 4 , D._____), Im C._____ …, ... E._____, wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 25'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1 2 '500.– amtliche Verteidigung.

- 167 -

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 5/6 vorbehalten.

10. Dem Beschuldigten wird für die frühere erbetene Verteidigung eine reduzier- te Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– für das gesamte Verfahren, jedoch keine Umtriebsentschädigung, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

11. Der Privatklägerin wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 168 - − das Grundbuchamt E._____, F._____ ..., ... E._____ (im Auszug des Dispositivs Ziffer 7, mit Vermerk der Rechtskraft).

13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Suter

- 169 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.