Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Die Anklage wirft der Beschuldigten im Wesentlichen vor, sie habe die ihr von der Privatklägerin für geschäftliche Zwecke überlassene Kreditkarte im Zeit- raum vom 14. Februar 2003 bis zum 18. Oktober 2010 in insgesamt 860 Fällen
- 16 - und mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1'059'931.11 zweckwidrig und damit un- rechtmässig zur Deckung ihrer eigenen privaten Bedürfnisse respektive den- jenigen ihres damaligen Ehegatten verwendet. Die Beschuldigte habe, im Wissen darum, dass ihre jeweiligen Vorgesetzten ihre Kreditkartenabrechnung nur ober- flächlich kontrollierten, die monatlichen Kreditkartenabrechnungen derart manipu- liert bzw. präsentiert, dass die jeweiligen Vorgesetzten die Kreditkartenabrech- nung der Beschuldigten als solche nicht erkannt hätten (Urk. 173). Bezüglich des detaillierten Anklagevorwurfs sei in diesem Zusammenhang auf die Anklageschrift vom 12. Januar 2018 verwiesen (Urk. 173; Urk. 218 S. 9-12). 1.2. Unbestritten und aufgrund der bei den Akten liegenden Unterlagen ist er- stellt, dass die Beschuldigte vom 1. November 1997 bis zum 29. Oktober 2010 bei der Privatklägerin (vormals J._____) als Direktionssekretärin arbeitete. In dieser Funktion wurde der Beschuldigten ca. im Jahr 2000 durch die Privatklägerin eine Kreditkarte, lautend auf den Namen der Beschuldigten, zur Verfügung gestellt, um damit geschäftliche Auslagen zu decken (Urk. 173 S. 1; Urk. 61/1-183; Urk. 62/1/5/2-4; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 5 S. 2). Weiter hat mit der Vo- rinstanz als erstellt zu gelten, dass die Beschuldigte alleinige Benutzerin der frag- lichen Kreditkarte "A._____ Visa Corporate Card" Nr. …war (Urk. 218 S. 48; Urk. 55 S. 2). Ebenfalls unbestritten und aufgrund der Nutzungsbestimmungen zur Corporate Card (Urk. 62/1/6 ff.) sowie den Monatsabrechnungen (Urk. 61/1-151) ist belegt, dass die Beschuldigte monatlich eine Kreditkartenabrechnung erhielt und ver- pflichtet war, diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, zu unterzeichnen und zu- sammen mit den dazugehörigen Belegen an ihren Vorgesetzten zwecks Prüfung, Genehmigung und Unterzeichnung weiterzuleiten (vgl. Urk. 173 S. 2 f.; Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 55 S. 2 ff.; Urk. 57 S. 2 f.; Prot. I S. 12 ff. und S. 58). Der in Anlehnung an die allgemeinen Regelungen in den Nutzungsbestimmungen der Kreditkarte im Anklagesachverhalt aufgeführte weitere Kontroll- bzw. Abbuchungsprozess wird seitens der Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten und hat als erstellt zu gelten (Urk. 173 S. 3; Urk. 62/1/8 S. 4 f. Ziff. 6.5.; Urk. 4 S. 3; Prot. I S. 58 f.; Urk. 237 S. 4 ff.).
- 17 - 1.3. Die Beschuldigte bestreitet weiter im Grundsatz nicht, dass sie mit ihrer "Corporate Card" verschiedentlich private Bezüge getätigt habe. Jedoch stellt sie sich sinngemäss und im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die ihr zur Last gelegten Transaktionen nicht ausnahmslos privater Natur, sondern auch ge- schäftsbezogen gewesen seien, und sie insbesondere auch Bezüge für ihre Vor- gesetzten respektive deren Familien habe tätigen müssen, welche sie hernach in der Untersuchung als "privat" deklariert habe. Weiter erklärte sie, es habe sich nur theoretisch um eine Spesenkreditkarte gehandelt (Prot. I S. 50). Ihre Abrechnun- gen seien kontrolliert und seitens der Vorgesetzten nicht beanstandet worden (Urk. 4 S. 5 f.; Urk. 55 S. 2 ff.; Urk. 57 S. 2 ff.; Prot. I S. 15 ff. und S. 44 ff.; Urk. 237 S. 5 ff.). Dass sie die Kreditkartenabrechnungen manipuliert haben soll, so dass ihre Vorgesetzten die Abrechnungen der Beschuldigten nicht mehr als solche erkannt hätten, stellt die Beschuldigte konsequent in Abrede (Urk. 173 S. 31; Urk. 4; Urk. 55; Prot. I S. 44 ff.; Urk. 237 S. 8 f.).
2. Vorinstanzliche Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussage- würdigung zutreffend dargestellt, worauf vorab verwiesen werden kann. Die ver- fügbaren Beweismittel wurden sodann grundsätzlich korrekt benannt und hinsicht- lich ihrer Verwertbarkeit überprüft (Urk. 218 S. 12-16). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Voll- ständigkeit halber ist zu ergänzen, dass mit Einreichung der Strafanzeige zu- dem insbesondere eine Privatexpertise betreffend Echtheitsprüfung der auf den Monatsabrechnungen der Kreditkarte enthaltenen Signaturen sowie schriftlich festgehaltene und unterzeichnete Protokolle von Gesprächen zwischen Vertretern der Privatklägerin und der Beschuldigten respektive den Zeugen I._____, K._____ und H._____ zu den Akten gereicht wurden (Urk. 3/2-9). 2.2. Sodann wurden die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel durch die Vorinstanz korrekt aufgeführt und zusammengefasst. Sie hat die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewür- digt und die massgeblichen Aussagen der Beschuldigten sowie der Zeugen I._____, H._____, F._____, L._____ und M._____ einer Glaubhaftigkeitsprüfung
- 18 - unterzogen (Urk. 218 S. 16-44). Darauf ist zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen ebenfalls zu verweisen. 2.3. Des Weiteren hat die Vorinstanz die für das vorliegende Verfahren mass- geblichen Erkenntnisse aus den edierten Kreditkartenabrechnungen, den weite- ren Unterlagen betreffend die Nutzung der Kreditkarte sowie der damit vorge- nommenen Transaktionen zutreffend zusammengefasst und dargelegt (Urk. 61; Urk. 62; Urk. 174/7-21; Urk. 175/2; Urk. 218 S. 45-47). Auch darauf kann vorab verwiesen werden. 2.4. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel zusammen- gefasst zum Schluss, dass die Beschuldigte "zahlreiche" Privatbezüge mit der ihr seitens der Privatklägerin überlassenen Kreditkarte tätigte. Die Vorinstanz liess offen, ob ausnahmslos alle Einzelpositionen als Privatbezüge erstellbar seien, da sich der Sachverhalt hinsichtlich der Täuschungshandlungen nicht rechtsgenü- gend erstellen lasse und die Beschuldigte zudem aus rechtlichen Überlegungen freizusprechen sei. Wie aufzuzeigen sein wird, ist ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden. Den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen ist vollumfänglich zu folgen (Urk. 218 S. 48 ff.). Die nachfolgenden Er- wägungen sollen dies verdeutlichen.
3. Kreditkartenbezüge 3.1. Die einzelnen in der Anklageschrift aufgelisteten Positionen der Bezüge ergeben sich aus den monatlichen Kreditkartenabrechnungen der Beschuldigten und sind insoweit belegt (vgl. Urk. 61/2-151). Ebenfalls dokumentiert sind die sei- tens der damaligen C'._____ AG auf das Privatkonto der Beschuldigten veran- lassten Rückzahlungen von Fr. 9'506.– und Fr. 11'466.– aufgrund stornierter, ur- sprünglich mit der Geschäftskreditkarte der Beschuldigten getätigten Buchungen (Urk. 173 S. 32 f.; Urk. 174/17 und 174/19; Urk. 175/2). 3.2. Die Verteidigung führt hierzu ins Feld, eine Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Bezügen sei schwierig. So hätten selbst die als Zeugen ein- vernommenen Vorgesetzten der Beschuldigten angegeben, der Kauf einer neuen
- 19 - Krawatte oder Bluse sei geschäftlich zulässig gewesen. Auch habe die Beschul- digte Kundengeschenke besorgen und private Erledigungen für ihre Vorgesetzten vornehmen müssen. Was als privater Bezug anmute, könne deshalb nicht per se auch als solcher angenommen werden, zumal die Definition eines Privatbezugs nicht klar sei und auch im Laufe der Zeit unterschiedlich definiert werden könne (Prot. I S. 72 ff.; Prot. II S. 12). Selbst wenn eine Ausgabe als privat angesehen werden müsse, sei demnach unklar, ob diese einem Kunden, der Beschuldigten oder dem Vorgesetzten zugekommen sei (Prot. I S. 75). Demgegenüber hält die Staatsanwaltschaft dafür, die Beschuldigte habe unbestrittenermassen Einkäufe und Bargeldbezüge mit der Kreditkarte getätigt, welche nichts mit ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Privatklägerin zu tun gehabt hätten (Urk. 238 S. 3; Prot. II S. 17). 3.3. Ohne auf alle einzelnen Positionen der Anklage vertieft einzugehen, kann aufgrund des grundsätzlichen Eingeständnisses der Beschuldigten, Privatbezüge zu ihren Gunsten getätigt zu haben, sowie den in den vorinstanzlichen Erwägun- gen anschaulich aufgeführten Beispielen von Bezügen mit klar privatem Charak- ter aus gutem Grund von zahlreichen privaten Bezügen mit der fraglichen Kredit- karte ausgegangen werden (Urk. 4 S. 5; Urk. 5 S. 6 ff.; Urk. 55 S. 6; Urk. 57 S. 2, Prot. I S. 16 ff.; Urk. 218 S. 48 ff.). Selbst unter Berücksichtigung allfälliger Schwierigkeiten bei der Qualifikation einzelner Bezüge sind nebst den anschau- lichen Beispielen der Vorderrichter gewisse Transaktionen auszumachen, welche sich derart klar der Beschuldigten zuordnen lassen, dass sich ein anderer als der ihr vorgeworfene private Verwendungszweck nur schwer vorstellen lässt und da- mit als rein theoretische Möglichkeit verbleibt. Beispielhaft sind hierzu folgende Bezüge zu erwähnen: 3.3.1. Die Beschuldigte erklärte, sie sei immer zu "N._____" zum Coiffeur gegan- gen (Urk. 55 S. 21). Allein hierfür bestehen aktenkundige Bezüge in den Jahren 2007 bis 2010 über insgesamt Fr. 6'059.– (Urk. 61; Urk. 173 Position Nr. 168, 288, 300, 316, 336, 357, 415, 443, 471, 504, 546, 562, 597, 609, 623, 685, 721, 732, 794, 803, 847). Mit Ausnahme der Transaktion vom 18. Mai 2010 über Fr. 300.– weisen alle übrigen Bezüge keine runden Beträge auf, was auf einen
- 20 - Gutschein oder Ähnliches schliessen liesse. Damit sind die genannten Buch- ungen als privat anzusehen. 3.3.2. Ebenfalls erfolgten im Zeitraum April 2009 bis Oktober 2009 Buchungen über insgesamt Fr. 20'320.– zugunsten der Klinik "O._____" (Urk. 173 Nr. 438, 452, 538, 563). Die Beschuldigte räumte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2011 ein, dass sie die Kreditkarte unter ande- rem für zwei private Operationen benutzt habe (Urk. 4 S. 8). Hingegen wurde nicht geltend gemacht, sie habe auch medizinische Eingriffe für Vorgesetzte oder Dritte damit bezahlt, was ohnehin nicht lebensnah erschiene. 3.3.3. Sodann buchte die Beschuldigte diverse Aufenthalte in Hotels im In- und Ausland mit der fraglichen Kreditkarte, welche Bezüge seitens der Beschuldigten grundsätzlich als privat anerkannt wurden (Urk. 55 passim): Hotel P._____, Q._____/E, Fr. 9'853.44 (Urk. 173 Nr. 230, 449) Hotel R._____, Mauritius, Fr. 5'221.14 (Urk. 173 Nr. 395) Hotel S._____, T._____/E, Fr. 4'626.19 (Urk. 173 Nr. 677) Hotel S._____, U._____/E, Fr. 2'985.70 (Urk. 173 Nr. 87) Hotel V._____, W._____, Fr. 12'866.70 (Urk. 173 Nr. 92, 122, 277, 280) Hotel AA._____ AB._____/D Fr. 23'771.93 (Urk. 173 Nr. 515, 635, 639, 821) GD Hotel AC._____, AD._____/FR, Fr. 9'560.70 (Urk. 173 Nr. 103, 104, 106) Hotel AE._____, AF._____/A, Fr. 1'535.– (Urk. 173 Nr. 177, 178) Fr. 70'420.80 Natürlich wäre theoretisch denkbar, dass diese Buchungen auch zu privaten Zwecken zugunsten einer weisungsbefugten Person hätten erfolgen können, wie dies seitens der Beschuldigten pauschal vorgebracht wird. Dagegen spricht je- doch bereits, dass mehrere dieser Hotels wiederholt und in verschiedenen Zeit- räumen besucht wurden, in welchen die Beschuldigte beispielsweise sowohl unter dem Zeugen H._____ als auch dem Zeugen I._____ tätig war (Urk. 173 Nr. 230,
- 21 - 449; vgl. Urk. 61/58 und 61/101 f.). Dass in mehreren Fällen im selben Zeitraum der Hotelbuchungen jeweils auch vor Ort Transaktionen mit besagter Kreditkarte in Restaurants oder Bekleidungsgeschäften erfolgten, lässt sich nicht mit Buch- ungen zugunsten Dritter erklären (vgl. exemplarisch Urk. 173 Nr. 511-515 und 633-634 betreffend Hotel AA._____ AB._____; Urk. 173 Nr. 267-280 betreffend Hotel V._____ W._____). Bei dieser Ausgangslage verbleibt eine andere als eine private Nutzung der Kreditkarte nur noch als theoretische Möglichkeit. 3.4. Nichts anderes hat für die über den Reiseanbieter C'._____ AG respektive deren Rechtsnachfolgerin gebuchten Ferien auf Mauritius im Januar/ Februar 2008 zu gelten. Hierfür wurde am 31. Dezember 2017 eine Restzahlung im Umfang von Fr. 13'528.– verbucht. Hernach wurden in Mauritius Leistungen bei einem Juwelier über Fr. 8'902.30 und in einem Duty free Shop für umgerech- net Fr. 8'541.65 bezogen (Urk. 173 N 185, 188 f.; Urk. 174/14; Urk. 61/91). Die Beschuldigte stellte denn auch nicht in Abrede, aus privaten Gründen in Mauritius gewesen zu sein. Sie erklärte jedoch, ihr Chef, der Zeuge I._____, habe von die- sen Ausgaben gewusst (Prot. I S. 22). 3.5. Bereits anhand dieser sowie der bereits von der Vorinstanz herausgearbei- teten exemplarischen, in keiner Weise abschliessenden Aufzählung von getätig- ten Transaktionen lassen sich im inkriminierten Zeitraum demnach Bezüge im Umfang von gerundet mindestens Fr. 127'000.– belegen, bei welchen sich ein privater Konnex geradezu aufdrängt. Es erwiese sich bei dieser Ausgangslage somit als wesentlich zu kurz gegriffen, einfach alle Transaktionen mit privatem Bezug pauschal zu kritisieren, da es sich theoretisch auch um (private) Besor- gungen aufgrund erhaltener Aufträge der Vorgesetzten handeln könnte. Bei der Sachverhaltserstellung muss nicht jedes Argument mit einer lückenlosen Indizien- kette widerlegt werden können, wenn es bloss theoretischer Natur und nicht stichhaltig ist. Darauf muss jedoch an dieser Stelle nicht genauer eingegangen werden. Ob und inwiefern die in der Anklage aufgeführten einzelnen 862 Positio- nen als Privatbezüge zu Gunsten der Beschuldigten zu qualifizieren sind und ob allenfalls im Sinne der Ansicht der Verteidigung faktisch eine Genehmigung der Bezüge durch die Vorgesetzten erfolgte (vgl. Prot. II S. 12), darf dahingestellt
- 22 - bleiben. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegt selbst bei Annahme einer zweckwidrigen Benutzung der Kreditkarte kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten vor.
4. Täuschungshandlungen 4.1. Gemäss Anklage soll die Beschuldigte, welche seitens der Vorgesetzten vollstes Vertrauen genossen und gewusst habe, dass die Abrechnungen nur oberflächlich kontrolliert würden, ihre monatliche Kreditkartenabrechnung jeweils derart geheftet haben, dass man den darin aufgeführten Namen links oben nicht habe lesen können, wenn man die letzte Seite vor sich gehabt habe. Die Be- schuldigte habe jeweils die erste Seite der Kreditkartenabrechnung eines häufig reisenden Angestellten mit hoher Monatsabrechnung genommen und diese mit ih- rer eigenen Kreditkartenabrechnung zusammengeheftet, sodass ihr jeweiliger Vorgesetzter der irrigen Meinung gewesen sei, es handle sich um die Kredit- kartenabrechnung dieses Angestellten, weshalb er stattdessen aber die letzte Seite der Kreditkartenabrechnung der Beschuldigten unterzeichnet habe (Urk. 173 S. 31). 4.2. Die Beschuldigte selber stellte während des ganzen Verfahrens konse- quent in Abrede, ihre Monatsabrechnungen manipuliert zu haben. Sie bringt im Wesentlichen vor, ihre Vorgesetzten hätten die Abrechnungen kontrolliert und in Kenntnis der Privatbezüge unterzeichnet. Sie sei im Laufe der Zeit nie aufgefor- dert worden, entsprechende Umbuchungen auf ihr Privatkonto vorzunehmen (Urk. 4 S. 3 und S. 5, Urk. 55 S. 2 und S. 54; Urk. 57 S. 4; Prot. I S. 16, 18, 22, 44 f.; Urk. 237 S. 6 ff.). Die Beschuldigte führte sodann aus, die meisten Belege sei- en durch den Zeugen I._____ visiert worden. Der Zeuge L._____, der interimis- tisch für den Zeugen I._____ übernommen habe, habe gleich kontrolliert wie Letz- terer. Während der Zeuge K._____ die Auszüge am wenigsten genau kontrolliert habe, habe der Zeuge H._____ sehr genau kontrolliert und ihr auch gesagt, sie solle schauen, dass es mit den Privatbezügen nicht zu viel werde (Urk. 55 S. 5). Dieser Standpunkt, wonach in Kenntnis der erheblichen Bezüge unterzeichnet worden sei, vermag auf den ersten Blick zu erstaunen. Seitens der Beschuldigten wird dies jedoch seit der ersten dokumentierten Befragung vehement vertreten,
- 23 - als Vertreter der Privatklägerin im Zuge der internen Untersuchung die Beschul- digte unangemeldet zu Hause aufsuchten (Urk. 3/2). Die Beschuldigte räumte be- reits damals von Anfang an ein, Privatbezüge getätigt zu haben, die Abrechnun- gen aber ganz normal vorgelegt und der Kontrollstelle gesandt zu haben, und leg- te in diesem Zusammenhang mit Fortgang der Untersuchung anschaulich und le- bensnah dar, wie sie die Privatbezüge zunehmends nicht mehr als solche dekla- riert habe, da die Vorgesetzten nichts gegen die Transaktionen unternommen hät- ten. Es sei ein schleichender Prozess gewesen (Urk. 4 S. 4 f.; Urk. 55 S. 2 und S. 5). Darauf hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen (Urk. 218 S. 36). Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte im Laufe der Untersuchung die anfänglich eingestandenen Privatausgaben vermehrt relativierte und diesbezüglich mit der Vorinstanz zunehmend ausweichende Aussagen machte oder Schutzbehauptun- gen aufstellte (Urk. 218 S. 37 f.). 4.3. Demgegenüber bestritten die als Zeugen einvernommenen Vorgesetzten I._____, L._____, K._____ und H._____ vehement, Kenntnis der (privaten) Kre- ditkartenbezüge der Beschuldigten gehabt zu haben. Während die Zeugen H._____ und L._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bei- spielsweise verneinten, überhaupt gewusst zu haben, dass die Beschuldigte eine Geschäftskarte besitze, geschweige denn, dass sie Monatsabrechnungen der Beschuldigten selbst unterzeichnet hätten (Urk. 60 S. 3 und S. 6; Urk. 134/7 S. 6), erklärte der Zeuge I._____, es sei abstrus und stimme nicht, dass er von den Pri- vatbezügen gewusst habe, dies wäre auch völlig gegen die Richtlinien gewesen (Urk. 134/1 S. 3 f.). Die Aussagen der Zeugen hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben sowie gewürdigt, worauf an dieser Stelle erneut zu verweisen ist (Urk. 218 S. 25-35 und S. 38-45). Wie die Vorinstanz ebenfalls rich- tig erkannte, gründet der Vorwurf der Manipulation der Monatsabrechnungen ein- zig auf den belastenden Aussagen der ehemaligen Vorgesetzten H._____, I._____, L._____ und K._____ (Urk. 218 S. 51 ff.). Nachfolgend gilt es kurz zu re- kapitulieren, unter welchen Gegebenheiten die Zeugen ihre belastenden Aussa- gen tätigten.
- 24 - 4.3.1. Aus den Beilagen zur Strafanzeige ist ersichtlich, dass die Zeugen I._____, H._____, K._____ und L._____ als ehemalige Vorgesetzte der Beschuldigten be- reits betriebsintern befragt wurden, nachdem die seitens der Beschuldigten er- folgte Nutzung der Kreditkarte bei der Privatklägerin bekannt geworden war (Urk. 3/5-8). Dabei zweifelten insbesondere die Zeugen I._____ und H._____ die Echtheit ihrer vermeintlichen Unterschriften auf den Monatsabrechnungen der Beschuldigten an (Urk. 3/6 S. 3; Urk. 3/7 S. 2 ff.). Die Privatklägerin liess darauf- hin bei der AG._____ AG eine Expertise betreffend Echtheitsprüfung der vorhan- denen Unterschriften veranlassen (Urk. 3/9). Daraus geht im Wesentlichen her- vor, dass die Unterschriften der Zeugen H._____ und L._____ mit hoher Wahr- scheinlichkeit Urheberidentität aufweisen, während bei den Unterschriften des Zeugen I._____ im Rahmen der möglichen Beurteilbarkeit keine Anhaltspunkte für gefälschte Signaturen vorliegen, eine schlüssige Stellungnahme jedoch nicht möglich sei, da die Signatur wenig Individualcharakter aufweise. Eine klare Be- antwortung der Echtheitsfrage sei bei einer solchen Analysebasis von vornherein nicht zu erwarten (Urk. 3/9 S. 8 ff.). Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend ist deshalb im Folgenden von der Echtheit der Unterschriften auszugehen. 4.3.2. Der Zeuge H._____ nahm seine Vorwürfe vor diesem Hintergrund hernach anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Juli 2014 nicht voll- ständig zurück und erklärte, es handle sich teilweise um seine Unterschriften, er erachte aber nicht alle Unterschriften als von ihm stammend (Urk. 60 S. 4). Auch der Zeuge I._____ zweifelte weiterhin die Echtheit aller auf den Abrechnungen angebrachten Signaturen an (Urk. 134/1 S. 4). Da sich keiner der befragten Zeu- gen erklären konnte, wie die Unterschriften ansonsten auf die betreffenden Ab- rechnungen der Beschuldigten hätten gelangt sein sollen (Urk. 60; Urk. 134/1; Urk. 134/7; Urk. 134/8), formulierten insbesondere die Zeugen H._____, I._____ und K._____ sinngemäss die Hypothese, sofern von der Echtheit ihrer Unter- schrift ausgegangen werde, lasse sich dies nur mit einer Täuschung seitens der Beschuldigten erklären, indem beispielsweise einzelne oder mehrere Seiten einer Abrechnung von Generaldirektoren ausgetauscht worden seien, sodass hernach unwissentlich auf der letzten Seite der Monatsabrechnung der Beschuldigten un- terschrieben worden sei (Urk. 60 S. 8; 134/1 S. 9; Urk. 134/8 S. 5).
- 25 - 4.3.3. Dieser Vorwurf wurde sodann vor dem Hintergrund erhoben, dass die Zeugen als Mitarbeiter in höchsten Kaderpositionen gegenüber der Privatklägerin Rechenschaft über das Vorgefallene ablegen mussten. Es ist belegt, dass die Pri- vatklägerin sowohl dem Zeugen I._____ als auch dem Zeugen H._____ nach Vor- liegen der Ergebnisse der Unterschriften-Expertise brieflich mitteilte, sie erachte die mangelnde Kontrolle bezüglich der Abrechnungen als Verletzung der Sorg- faltspflicht, und behalte sich in diesem Zusammenhang finanzielle (Rück-)Forder- ungen von jeweils rund Fr. 300'000.– vor (Urk. 89/8-9). Der Zeuge I._____ bestä- tigte anlässlich der Zeugeneinvernahme, es seien seitens der Privatklägerin Re- gressforderungen in Aussicht gestellt worden (Urk. 134/1 S. 14). Zudem ist akten- kundig, dass die Zeugen I._____ und H._____ ursprünglich auch in eigenem Na- men eine Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung und Betrug einreichen liessen, die Untersuchung diesbezüglich aufgrund der Ergeb- nisse der Unterschriften-Expertise aber nicht anhand genommen wurde (Urk. 89/5-6). Darüber hinaus gab auch der Zeuge K._____ zu Protokoll, das Ge- schehene habe spürbare Konsequenzen hinsichtlich seiner variablen Kompensa- tion gehabt (Urk. 134/8 S. 5). Damit kann nicht mehr gesagt werden, dass es sich bei den Zeugen um unbeteiligte Dritte handelt, welche objektiv ihre Darstellung der Geschehnisse deponierten und bloss intuitiv anfänglich an eine Fälschung der Unterschriften gedacht hätten, wie dies seitens der Privatklägerin dargestellt wird (vgl. Urk. 239 N 11.4). Vielmehr ist sich zu vergegenwärtigen, dass die belasten- den Aussagen im Ergebnis Erklärungsversuche der Zeugen im Sinne einer Alter- nativthese darstellen, wie es überhaupt zu den fraglichen Unterschriften auf den Abrechnungen der Beschuldigten hat kommen können. Den teils massiven Belas- tungen seitens der Zeugen ist deshalb mit äusserster Zurückhaltung zu begeg- nen. 4.4. Dass es sich bei den erhobenen Vorwürfen um blosse Erklärungsversuche bzw. Thesen handelt, verdeutlicht sich, wenn man die weiteren Aussagen der Zeugen mit den streitigen Abrechnungen vergleicht. Aus den vorhandenen und unterzeichneten Abrechnungen ergibt sich, dass diese ab Januar 2008 grundsätzlich jeweils auf der letzten Seite von der Beschuldigten und der vor- gesetzten Person visiert wurden, und nebst dem Namen der Beschuldigten (oben
- 26 - links) einzelne Detail-Belastungen der Kreditkarte, das Belastungstotal des betref- fenden Monats sowie unten in der Mitte die Gesamtanzahl der Seiten der Abrech- nung aufgeführt ist (Urk. 61/2-128). Die monatlich mit der Karte der Beschuldigten getätigten Ausgaben bewegten sich im Jahr 2008 zwischen Fr. 17'443.95 und Fr. 33'053.65. Im Jahr 2009 findet sich mit Ausnahme des Monats Februar kein Belastungstotal unter Fr. 27'000.– (Urk. 61/2-85). Die Abrechnungen der Monate März bis Mai und Oktober 2003, April bis Dezember 2004 sowie für die gesamten Jahre 2005 bis 2007 fehlen (Urk. 61/2-163). Für die Monate Juli bis September 2010 liegen sodann einzig interne Auszugskopien der monatlichen Abrechnungen vor. Daraus kann nichts zur Erstellung des Sachverhaltes abgeleitet werden (Urk. 61/32-40). 4.5. Der Zeuge H._____ erklärte trotz den vorgenannten Gegebenheiten, er habe grundsätzlich keine Abrechnung über Fr. 10'000.– signiert (Urk. 60 S. 4). Er habe erfahren, dass sich die Beschuldigte unter anderem einen Klinikaufenthalt mit der Kreditkarte finanziert habe; er habe nie etwas derartiges gesehen (Urk. 60 S. 5 f.). Er sei durch eine starke kriminelle Energie der Beschuldigten arglistig ge- täuscht worden, indem sie wohl beispielsweise die letzte Seite ihrer Abrechnung an eine unproblematische, d.h. tiefe Abrechnung angehängt habe. Er habe dann z.B. auf der ersten Seite Fr. 2'000.– gesehen, sie habe ihm die zweite Seite hin- gehalten und er habe unterschrieben (Urk. 60 S. 6-8). Führt man sich die vorge- nannten Abrechnungen vor Augen, ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Be- schuldigte lediglich durch einen Austausch der zu unterzeichnenden Seite den Zeugen hätte erfolgreich täuschen können. Einem solchen Vorgehen steht etwa entgegen, dass auf der seitens des Zeugen H._____ unterzeichneten Abrechnung vom 27. Mai 2009 ein Kartentotal von Fr. 27'876.13 ausgewiesen wird, und dies unmittelbar oberhalb der von ihm angebrachten Signatur. Zudem hat bereits die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt, dass zwei Bezüge für die Klinik O._____ in Zürich über Fr. 7'255.– sowie Fr. 12'000.– auf der gleichen Seite offen ersichtlich sind (Urk. 218 S. 52; Urk. 61/59). Inwiefern die Monatsabrechnungen derart oben links hätten geheftet werden können, oder – wie insbesondere der Zeuge H._____ vorbrachte –, mit Büroklammern zusammengefasst hätten sein sollen, dass der Name auf der Abrechnung nicht mehr habe gelesen werden können, ist
- 27 - mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar (Urk. 60 S. 8; Urk. 218 S. 53). Im Gegen- teil: Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Vorbringen der Verteidigung zutref- fend festgehalten, dass allein aufgrund der Position des Namens auf jeder Seite allfällige Heft- oder Büroklammern derart weit in der Seite hätten angebracht wer- den müssen, um den Namen des Kreditkarteninhabers auf den Abrechnungen zu verdecken, dass dies sofort aufgefallen wäre (Urk. 218 S. 53; Prot. I S. 50). Glei- ches hat für die seitens der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung neu angeführte Variante zu gelten, wonach die Beschuldigte die Abrechnungen mit Bostitch-Klammern versehen erhalten, diese aber entfernt und mit Belegen ergänzt sowie unter Austausch der letzten Seite mit Büroklammern geheftet vor- gelegt haben könnte (Urk. 239 N 11.4 S. 10). Auch dabei handelt es sich um blosse Mutmassungen, die im Lichte des zuvor Gesagten als wenig plausibel er- scheinen und keine Stütze in den Akten erfahren. Der Zeuge H._____ geht weiter davon aus, dass die Beschuldigte erst unterzeichnet habe, nachdem er seine Un- terschrift angebracht habe (Urk. 60 S. 6). Dies wird der Beschuldigten jedoch we- der vorgeworfen, noch war ein solches Vorgehen gemäss Weisungen der Corpo- rate Card vorgesehen (Urk. 62/1/10 S. 5). 4.6. Auch der Zeuge I._____ erklärte von sich aus, es wäre ihm sofort aufgefal- len, wenn er bei der Beschuldigten einen Betrag von über Fr. 500.– pro Monat gesehen hätte, davon sei er überzeugt (Urk. 134/1 S. 5 und 8). Generell habe er bei der Kontrolle der Abrechnungen auf der ersten Seite geprüft, für wen die Ab- rechnung gewesen sei, hernach aber nicht jede einzelne Seite kontrolliert. Jedoch habe er auf der letzten Seite das Total angesehen und unterzeichnet. Nicht über- prüft habe er, ob der Name auf der letzten Seite mit demjenigen der ersten Seite übereinstimme (Urk. 134/1 S. 6 und S. 8). Selbst wenn der Zeuge nur auf der ers- ten Seite den Namen des Karteninhabers geprüft haben will, ist das Kartentotal dort ebenfalls gut ersichtlich. Auch ohne hernach jede einzelne Seite zu prüfen, hätte einem Bankfachmann ein von der ersten Seite divergierender Gesamtbetrag oberhalb der Unterschrift irgendwann auffallen müssen. Zudem hat die Verteidi- gung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Monatsabrechnung gemäss Anklagesachverhalt zunächst von der Beschuldigten hat unterzeichnet werden müssen (Urk. 173 S. 3; Prot. I S. 82; Prot. II S. 14). Damit wäre bei der Kontrolle
- 28 - zwangsläufig eine vom angeblich ausgewiesenen Karteninhaber abweichende Signatur vorgelegen. Behändigt man sodann den durch den Zeugen I._____ un- terzeichneten Abrechnungsauszug vom 27. Mai 2008 (Urk. 61/100-102), ist unter den Detailbuchungen eines Bekleidungs- und eines Schuhgeschäfts, eines Res- taurants sowie eines Heilbades ein Kartentotal von Fr. 23'066.03 ersichtlich. Selbst wenn monatliche Spesen in dieser Höhe gemäss Aussagen des Zeugen I._____ für den Rang eines Generaldirektors durchaus möglich gewesen seien, erscheint nicht plausibel, dass der Zeuge bei diversen Abrechnungen nicht be- merkt haben will, dass es sich dabei nicht um die Abrechnung des betreffenden Kadermitglieds, mithin eines Generaldirektors, sondern um diejenige der Be- schuldigten handelte, zumal dann wiederum die Problematik vorgelegen hätte, dass die Abrechnung durch die Beschuldigte vorab hat unterzeichnet werden müssen und damit ihre Signatur getragen hätte. Die Verteidigung wies zudem da- rauf hin, dass insbesondere auf den durch den Zeugen I._____ visierten Abrech- nungen gemäss der Unterschriftenexpertise blinde Schreibdurchdruckrillen fest- gestellt werden konnten. Daraus kann abgeleitet werden, dass bei Unterzeich- nung der letzten Seite die vorangehenden Inhaltsseiten der betroffenen Abrech- nung (direkt) als Unterlage dienten (vgl. Urk. 3/9 S. 8; Prot. II S. 15). 4.7. Es ist mit der Vorinstanz somit schlechterdings unvorstellbar, dass keiner der Vorgesetzten allein aufgrund der angeklagten Täuschungshandlungen der Beschuldigten jemals bemerkt haben soll, dass die Angaben auf den ersten Sei- ten der zu kontrollierenden Abrechnung betreffend Person und Betrag nicht mit denjenigen der zu visierenden Seite übereinstimmten. Die diesbezüglich seitens der Privatklägerin angeführte Kritik an dieser Folgerung ist haltlos. Wenn in die- sem Zusammenhang geltend gemacht wird, dass auch ein Saldo von Fr. 25'000.– die Vorgesetzten nicht habe stutzig machen müssen, da diese ja stets geglaubt hätten, die Abrechnungen des auf der ersten Seite aufgeführten Generaldirektors zu unterschreiben, so lässt sich dies nach dem Gesagten nicht mit der Aktenlage und den übrigen Aussagen der Zeugen in Einklang bringen (Urk. 239 N 11.4 S. 10). Exemplarisch kann in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen L._____ angeführt werden. Auf Vorhalt der von ihm unterzeichneten Monatsab- rechnung vom 28. Dezember 2008, welche über der Unterschrift ein Kartentotal
- 29 - von Fr. 26'576.85 aufweist, musste dieser selber einräumen, dass ihm so etwas aufgefallen wäre, selbst wenn die Beschuldigte ihm nur die letzte Seite vorgelegt hätte, da ebenfalls ein Kleidergeschäft aufgeführt sei. Er habe bei einer vorgeleg- ten Abrechnung grundsätzlich den Gesamtbetrag angesehen. Einen Betrag in der genannten Höhe hätte er – selbst bei einem Generaldirektor – in den einzelnen Punkten genauer kontrolliert (Urk. 134/7 S. 5 und S. 8; Urk. 61/128). Der Zeuge K._____ konstatierte seinerseits, er müsse im Nachhinein sagen, dass er "das" zu wenig geprüft habe (Urk. 134/8 S. 5), und der Zeuge H._____ stellte wie erwähnt generell in Abrede, Beträge über Fr. 10'000.– visiert zu haben (Urk. 60 S. 4). 4.8. Unter diesen Umständen liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigte mit dem in der Anklage dargelegten Vorgehen die Unter- schrift der Zeugen erschlichen haben soll. Der Anklagevorwurf findet keine objek- tivierbaren Belastungsmomente und damit keine Stütze in den Akten. 4.9. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass die Beschuldigte darüber hinaus erklärte, die Abrechnungen seien nicht nur durch den Vorgesetzten, sondern auch durch das Controlling geprüft worden. Es habe eine Auflistung gegeben, welche Kosten verursacht worden seien, unter anderem auch ihre Kosten (Urk. 57 S. 4). Während einzig der Zeuge L._____ geltend machte, es habe zuerst eine Prüfung durch das Controlling stattgefunden, hielt der Zeuge H._____ fest, dass sie unter einem strikten Kostenmanagement gestanden seien, und er vom Chief of Staff die verschiedenen Kostenstellen habe prüfen lassen, jedoch keine Hinweise auf die hohen Kreditkartenspesen erhalten habe (Urk. 60 S. 7). Er verstehe auch nicht, weshalb die Zahlstelle der Bank dies nicht gesehen habe (Urk. 60 S. 8). Den Richtlinien der Corporate Card ist hierzu zu entnehmen, dass die monatlich abge- rechneten Kosten im Kostenstellenbericht eingesehen werden können, wobei pro Karteninhaber das Total einer Abrechnungsperiode sowie jede Gutschrift einzeln ersichtlich sei (Urk. 62/1/10 S. 6). Aus dem Anklagevorwurf kann somit nicht nachvollzogen werden, wie die Beschuldigte durch die vorübergehende Manipula- tion der Abrechnung auch das Controlling getäuscht haben sollte. Ebenfalls wären bei gegebener Sachlage selbst nach erfolgter Unterschrift die monatlichen Aus- gaben der Beschuldigten anhand der Kostenstellen jederzeit auszumachen ge-
- 30 - wesen, selbst wenn der Chief of Staff die Abrechnungen der Privatklägerin nicht vorgelegt erhalten haben sollte, wie dies die Privatklägerin ins Feld führt (Urk. 239 N 11.4 S. 11). So hat die Zeugin M._____ die hohen, mit der Kreditkarte der Be- schuldigten getätigten Bezüge nicht etwa aufgrund einer täuschenden Handlung der Beschuldigten aufgedeckt oder – wie die Privatklägerin behauptet – da sie keine Abrechnungen von Direktionsmitgliedern zu unterzeichnen gehabt habe, sondern allein, da sie die entsprechende Kostenstelle kontrollierte (Urk. 167/6 S. 4; Urk. 239 N 11.3). Die Zeugin M._____ erklärte hierzu, die Verantwortung für die Kostenstelle liege bei ihr. Sie sei verantwortlich, ob diese von jemand ande- rem kontrolliert werde oder von ihr selber (Urk. 167/6 S. 10). 4.10. Zutreffend hat die Vorinstanz schliesslich darauf hingewiesen, dass die Kreditkartenlimite der Beschuldigten im Laufe der Zeit mehrfach erhöht wurde, von erstmals Fr. 10'000.– auf zwischenzeitlich Fr. 30'000.– im Januar 2008 res- pektive Fr. 25'000.– ab August 2008 (vgl. Urk. 61/87; Urk. 61/110, 61/177). Die Beschuldigte äusserte hierzu, die Erhöhung sei nicht auf ihre Initiative hin, son- dern auf Vorschlag der Kartenverarbeitungsstelle erfolgt, worauf sie dies mit ih- rem Vorgesetzten besprochen habe (Prot. I S. 21). Aufgrund der Aussagen der Zeugen ergeben sich dagegen keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Erhöhung der Limite unter den von ihnen geschilderten Voraussetzungen überhaupt nötig ge- wesen wäre. Wenn vor diesem Hintergrund seitens der Privatklägerin ins Feld ge- führt wird, auch die für die Erhöhung der Limite zuständigen Mitarbeiter seien den Täuschungshandlungen der Beschuldigten zum Opfer gefallen, indem sie ange- sichts der zahlreichen vom Zeugen I._____ unterzeichneten Abrechnungen da- rauf vertrauen durften, dass die Erhöhung nicht zu beanstanden war (Urk. 207 S. 7; Urk. 239 N 11.4 S. 12), so lässt sich dies nicht mit den Beweismitteln in Ein- klang bringen. Vielmehr ist ungeklärt, wie die Beschuldigte ohne Wissen der Vor- gesetzten eine solche Erhöhung der Limite hätte erlangen können, hatte dies ge- mäss den damals gültigen Richtlinien doch mittels Antragsformular der Corporate Card zu erfolgen, wobei der Antrag an den Vorgesetzten zu richten war. Gemäss Richtlinien betrug die Mindestlimite Fr. 10'000.– und war den jeweiligen Bedürf- nissen anzupassen, wobei Vielflieger in der Regel höhere Limiten benötigten (Urk. 62/1/9 S. 4; Urk. 62/1/10 S. 4). Es ist vorliegend aufgrund des Gesagten na-
- 31 - hezu auszuschliessen, dass auch ein solcher Antrag an die monatliche Kreditkar- tenabrechnung in täuschender Weise zur Unterzeichnung angeheftet hätte wer- den können und dies nicht aufgefallen wäre. 4.11. Soweit die Anklageschrift der Beschuldigten zur Last legt, sie habe nicht alle Kreditkartenrechnungen der Abteilung auf einmal zur Unterschrift vorgelegt, weshalb der jeweilige Vorgesetzte nicht gemerkt habe, dass er zwei Mal für den selben Angestellten visiert habe, so wurde dies von keinem Zeugen explizit geäussert. Der Zeuge I._____ erklärte lediglich, er habe 15 Unterstellte mit einer solchen Kreditkarte gehabt und pro Mal rund drei bis fünf Abrechnungen unter- zeichnet (Urk. 134/1 S. 5 f.). Die Abrechnungen seien aber nicht verteilt über den ganzen Monat eingegangen (Urk. 134/1 S. 15), wobei die Abrechnungen von Generaldirektoren, welche viel gereist seien, monatlich schon um die Fr. 20'000.– hätten betragen können (Urk. 134/1 S. 5). Es erscheint zumindest als fraglich, ob es nicht aufgefallen wäre, wenn Spesenabrechnungen eines viel reisenden Direk- tors mehrfach zur Unterschrift vorgelegt worden wären.
5. Vertrauensposition 5.1. Die Staatsanwaltschaft hob sowohl anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung als auch heute die Stellung der Beschuldigten als Vertrauensperson hervor, welche sie unverfroren ausgenutzt habe. Die Staatsanwaltschaft führt da- zu insbesondere an, da der Beschuldigten vollstes Vertrauen entgegengebracht worden sei, hätten die Vorgesetzten die ihnen vorgelegten Abrechnungen – wenn überhaupt – nur oberflächlich kontrolliert respektive "blind" unterschrieben (Urk. 206 S. 2 ff.; Urk. 238 S. 2 und S. 6). Auch seitens der Privatklägerin wird geltend gemacht, es habe zwischen der Beschuldigten und ihren Vorgesetzten ein Lehrbuchbeispiel eines Vertrauensverhältnisses bestanden. Als Direktions- assistentin habe sie Zugang zu Mailbox und Kalender ihrer Vorgesetzten und damit vertiefte Einblicke in hochsensitive Geschäfte der Bank sowie persönliche Angelegenheiten gehabt. Das besondere Vertrauensverhältnis sei sowohl von den Zeugen als auch der Beschuldigten selbst bestätigt worden (Urk. 239 N 11.6). Die Beschuldigte habe dieses Vertrauen systematisch ausgenutzt (Urk. 239 N 2 und 12).
- 32 - 5.2. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass ihr als Chefsekretärin sehr vertraut worden sei (Urk. 4 S. 3). Im Hinblick auf die zu erstellenden Täuschungshandlun- gen lässt sich daraus jedoch nichts zu Lasten der Beschuldigten ableiten. Wenn der Zeuge H._____ beispielsweise erklärt, er habe unterzeichnet, da er der Be- schuldigten vertraut habe (Urk. 60 S. 8), so bestünde auch bei mangelnder Kon- trolle die Möglichkeit, dass eine nicht manipulierte Abrechnung unterzeichnet worden ist. 5.3. Bezüglich der in der Anklage angeführten Vertrauensposition ist sodann entscheidend, dass trotz des geltend gemachten Vertrauensverhältnisses keiner der Zeugen einräumen würde, die Abrechnungen seien nach Vorlage durch die Beschuldigte gar nicht kontrolliert respektive "blind" unterzeichnet worden. Der Zeuge I._____, mit welchem die Beschuldigte über Jahre zusammenarbeite- te, verneint eine fehlende Kontrolle seinerseits (Urk. 134/1 S. 5 ff.). Der Zeuge H._____ erklärte, es seien alle Belege kontrolliert worden, wobei die Vorkontrolle die Beschuldigte gemacht habe. Nur die kleinen Beträge seien nicht im Detail an- gesehen worden. Bei den Abrechnungen der Beschuldigten handle es sich aber um sehr grosse Beträge (Urk. 60 S. 8). Auch die Beschuldigte erklärte nachvoll- ziehbar, sie sei davon ausgegangen, dass ihre Abrechnungen kontrolliert würden, respektive habe sie jeden Monat Angst gehabt, dass es zu Nachfragen komme (Urk. 4 S. 9). Selbst anhand der Aussagen der Zeugen liesse sich mithin nicht er- stellen, dass die jeweiligen Abrechnungen nicht kontrolliert worden wären, da die Beschuldigte über vollstes Vertrauen verfügt und um diesem Umstand gewusst habe (Urk. 173 S. 31).
6. Fazit 6.1. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person un- günstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Anklage umschrieben ist (BGer 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen
- 33 - ist. Blosse Wahrscheinlichkeit genügt nicht, auch wenn diese hoch ist. Im Falle von gegensätzlichen Aussagen geht es in einem Gerichtsverfahren nicht darum, zweifelsfrei festzulegen, wer die Wahrheit sagt und wer lügt. Ein Freispruch be- züglich eines Anklagevorwurfs heisst deshalb nicht unbedingt, dass die Aus- sagen, auf welche eine Anklage gründet, gänzlich unwahr sind. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt vielmehr, dass jegliche vernünftige Zweifel am Anklage- sachverhalt ausgeschlossen werden können. 6.2. Zusammenfassend verbleiben vorliegend nach Würdigung aller Beweis- mittel massgebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt betreffend die der Be- schuldigten zur Last gelegten Täuschungshandlungen so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Die Vorinstanz hat treffend erwogen, dass weder objektivierbare Beweise noch Indizien vorliegen würden, welche die ge- mäss Anklage formulierte These der Zeugen stützen (Urk. 218 S. 54). In Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" muss deshalb mit der Vorinstanz von der Darstellung der Beschuldigten ausgegangen werden, wonach sie keine der Abrechnungen manipuliert und auch bei der Vorlage zur Visierung kein täuschen- des Manöver vorgenommen hat (Urk. 173 S. 31). 6.3. Dass der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, sagt aber nichts darüber aus, ob die Zeugen die streitbetroffenen Abrechnungen auch wis- sentlich unterzeichnet haben, wie dies die Beschuldigte geltend macht. In welcher Weise die Unterschriften tatsächlich auf die jeweiligen Abrechnungen gelangten, kann nicht abschliessend geklärt werden und hat letztlich offenzubleiben. Soweit nötig, ist auf die Umstände bezüglich der Unterzeichnung der Abrechnungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Betrug 1.1. Während die Privatklägerin den Tatbestand des Betrugs als erfüllt erachtet, führte die Staatsanwaltschaft anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ent- gegen ihrer eigenen Anklageschrift aus, ein Betrug liege eher nicht vor, unter an-
- 34 - derem da der Beschuldigten angesichts der "Blauäugigkeit der Vorgesetzten" und den "nur auf dem Papier vorhandenen Kontrollmassnahmen" wohl kein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden könne (Urk. 238 S. 4; Urk. 239 N 10). Auch die Verteidigung verneint selbst bei erstelltem Sachverhalt das Vorliegen einer arglis- tigen Täuschung, da eine Überprüfung der Abrechnungen ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen sei (Urk. 241 S. 4). 1.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arg- listige Täuschung. Das Merkmal der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGer 6B_1214/2018 vom 9. September 2019 E. 3.1.2. m.H.). Betrügerisches Verhalten wird strafrecht- lich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Durchtriebenheit oder Raf- finesse täuscht (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.H.; BGer 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3.) 1.3. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet unabhängig von den vorstehend angeführten Varianten aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und individuellen Schutzbedürftigkeit des Betroffe- nen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist. Der strafrechtliche Schutz entfällt jedoch nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers,
- 35 - sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (OFK StGB-DONATSCH, 20. Auflage 2018, Art. 146 N 14; BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3. m.H.). 1.4. Vorliegend konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Beschuldigte Täuschungshandlungen im Sinne von besonderen Kniffen oder Machenschaften vorgenommen hätte, um die erforderlichen Unterschriften auf den jeweiligen Monatsabrechnungen zu erhalten. Die Vorinstanz kommt mit überzeugender Be- gründung zum Schluss, dass eine Überprüfung der Angaben möglich und zu- mutbar gewesen wäre und auch keine besondere Vertrauensposition seitens der Beschuldigten vorlag. Ebenso seien die Kontrollen der Abrechnungen explizit vorgesehen gewesen, weshalb auch im Lichte der Opfermitverantwortung ein arg- listiges Verhalten der Beschuldigten zu verneinen sei, da seitens der Privatkläge- rin grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet worden seien (Urk. 218 S. 56 f.). 1.5. Mit den Vorderrichtern ist zunächst ausschlaggebend, dass die Kontrolle der Abrechnungen der Beschuldigten, insbesondere durch einen Vorgesetzten (mind. Sektionsleiter/Geschäftsstellenleiter), gemäss den internen Weisungen zur Nutzung der Corporate Card ausdrücklich vorgeschrieben respektive vorgesehen war (vgl. Urk. 62/1/10 S. 5). Auch die Anklageschrift hält fest, dass die Beschul- digte die Abrechnungen zwecks Prüfung, Genehmigung und Unterzeichnung der- selben an den jeweiligen Vorgesetzten weiterzuleiten hatte (Urk. 173 S. 3). 1.6. Wie bereits dargelegt, waren sodann selbst auf der zu unterzeichnenden letzten Seite jeder Abrechnung nebst dem Namen des Karteninhabers und dem Kartentotal insbesondere auch die Detailpositionen der getätigten Privatbezüge offen ersichtlich und damit augenfällig. Besondere Kniffe oder Machenschaften, um an die Unterschrift zu gelangen, waren demnach weder möglich noch vor- liegend nötig. Kommt hinzu, dass mit der Verbuchung auf die Kostenstellen eine weitere Kontrollmöglichkeit bestand (Urk. 62/1/10 S. 5 f.), anhand derer die Bezü- ge der Beschuldigten letztlich der Zeugin M._____ auch sofort auffielen (Urk. 167/6 S. 10 f.). Mit Blick auf die Arglistprüfung hat dies zu bedeuten, dass es
- 36 - bei einer genügenden Überprüfung selbst bei einer Manipulation gemäss Ankla- gesachverhalt nie zu einem Irrtum über die Genehmigung der vorgelegten Ab- rechnung hätte kommen dürfen, da alle relevanten Angaben auf der zu unter- zeichnenden Seite klar ersichtlich waren und nachgeprüft werden konnten. Eine solche Überprüfung durch die Vorgesetzten war sodann seitens der Privatklägerin nicht nur möglich und zumutbar, sondern auch verlangt. Selbst die Privatklägerin hat dies in einem Schreiben vom 26. Januar 2011 an den Zeugen I._____ bestä- tigt und diesem gegenüber ausgeführt (Urk. 89/8): "[…] we cannot draw another conclusion than that you have signed at least 49 credit card statements of Ms B._____ and thereby disregarded your duty of care to control these statements in your supervisory function and as outlined in the respective regulations and procedures under which you were required to check the detailed statement and the original receipts to ensure they are complete and correct. We view this lack of controlling credit card statements over such a period and in light of the significant amounts as a material breach of your duty of care and A._____ internal policies." Vor diesem Hintergrund ist die offensichtlich mangelnde Prüfung durch die mit der Kontrolle betrauten Personen als elementare Pflichtverletzung anzusehen, welche selbst ein allfällig arglistiges Verhalten der Beschuldigten a priori in den Hinter- grund treten lässt. Eine Genehmigung der monatlichen Abrechnungen wäre bei Beachtung der grundlegendsten Sorgfaltspflicht nicht erfolgt. Was seitens der Pri- vatklägerin gegen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vorgebracht wird, überzeugt nicht. Insbesondere verfängt der Einwand nicht, die Privatklägerin sei ihrer Obliegenheit eines angemessenen und tauglichen Kontrollsystems grund- sätzlich nachgekommen, weshalb ihr als Opfer kein leichtfertiges Verhalten an- gelastet werden könne, selbst wenn die Repräsentanten der Privatklägerin nicht optimal kontrolliert haben sollten (Urk. 239 N 15). Die Organe einer juristischen Person geben deren Willen Ausdruck und verpflichten diese sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten (Art. 55 Abs. 1 und 2 ZGB). Die aufgezeigte elementare Pflichtverletzung der Vorgesetz- ten als weisungsbefugte Organe hat sich die Privatklägerin anrechnen zu lassen. Damit liegt nach dem Gesagten keine Arglist vor. Eine Verantwortungslosigkeit
- 37 - des Getäuschten, welche den Erfolg der Täuschung erst ermöglicht, geniesst kei- nen strafrechtlichen Schutz, und der Getäuschte ist selber dafür verantwortlich, dass er sich zivilrechtlich schadlos hält (BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 72). 1.7. Die obigen Ausführungen haben auch im Lichte des in der Anklage aufge- führten Vertrauensverhältnisses zu gelten. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte eine Mehrzahl von Vorgesetzten teil- weise nur über einen kurzen Zeitraum hatte, zu welchen sich auch aus den Akten kein besonderes Vertrauensverhältnis entnehmen lässt. Gleiches gilt für die wei- teren mit einer Kontrollfunktion betrauten Personen wie der Stabschef oder solche des Controllings (Urk. 218 S. 56 f.). Zudem oblag die Pflicht zur Kontrolle aus- drücklich den Vorgesetzten als ausgewiesene Führungs- bzw. Geschäftsper- sonen im Bankensektor. Die Verteidigung hat richtig erkannt, dass in solchen Konstellationen, bei welchen eine Führungskraft explizit mit der Kontrolle einer unterstellten Person betraut wurde, ein Vertrauensverhältnis nur äusserst zurück- haltend anzunehmen ist. Ein Vertrauensverhältnis kann mithin insbesondere nicht dadurch geschaffen werden, dass ein zur Aufsicht verpflichteter Direktor die Ver- antwortung für diese Aufgabe gerade der zu kontrollierenden, hierarchisch unter- stellten Assistentin delegiert (Prot. I S. 81; Prot. II S. 16). 1.8. Wie die Privatklägerin unter den gegebenen Voraussetzungen zur Ansicht gelangen kann, eine Pflicht zu einer materiellen Prüfung habe nicht bestanden, da die Vorgesetzten in die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung der Beschuldigten hätten vertrauen respektive von der wechselseitigen Integrität ihres Handelns hät- ten ausgehen dürfen, erschliesst sich nicht (Urk. 239 N 12 und 15). Insbesondere der in diesem Kontext seitens der Privatklägerin angeführte Verweis auf den Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 vermag nicht zu überzeugen. Im angeführten Urteil ging es bei der Frage der Opfermitverantwor- tung um das erforderliche Mass der Überprüfung von bankinternen Transaktionen eines Kundenberaters bei der Zweitkontrolle. Dabei sahen die bankinternen Kontrollmechanismen jedoch keine umfassende Kontrolle mehr vor, sondern die Aufgabe des Zweitvisierenden bestand hauptsächlich in einer formalen Kontrolle
- 38 - ohne weitergehende Überprüfungspflichten, wobei dem Vertrauensprinzip bereits systemisch eine grosse Bedeutung zukam, da die Transaktionen im Rahmen des "Vieraugensystems" praktisch nur auf Randdaten hin überprüft werden konnten und im Übrigen auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Kundenberaters ab- zustellen war (BGer 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4.). Dies unter- scheidet sich doch grundlegend von vorliegender Ausgangslage, bei welcher eine materielle Prüfung der vollständig vorliegenden Abrechnung vorgeschrieben und auch ohne Weiteres objektiv möglich war. Vorliegend kann auch nicht argumentiert werden, dass eine unvollständige Kon- trolle im geschäftlichen Bankenalltag in Abwägung der betriebswirtschaftlichen Geschäftsabwicklung eine praktikable und verhältnismässige Vorgehensweise dargestellt habe (Urk. 239 N 11 und 12). Soweit bereits der Zeuge I._____ gel- tend machte, eine eingehende Kontrolle sei nicht seine Hauptaufgabe gewesen, da er für 60'000 Mitarbeiter zuständig gewesen sei, die Abrechnungen auch an die Buchhaltung weitergegangen seien und die Prüfung aller Abrechnungen teu- rer gewesen wäre als die Betragshöhe der Abrechnung selber, so mag dies zu- treffen (vgl. Urk. 134/1 S. 13). In Bezug auf den Betrugsvorwurf kann ein Abbau von vorgesehenen Kontrollen aus wirtschaftlichen Gründen aber nicht als Be- gründung einer Arglist angeführt werden. Andernfalls würde das damit einherge- hende Risiko und damit auch die daraus entstehenden Kosten letztlich auf die Allgemeinheit abgewälzt (vgl. BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 80). Daran ändert nichts, dass es sich bei den direkten Vorgesetzten der Beschuldigten um hohe Kadermitglieder handelte, welche neben der Kontrolle dieser Abrechnungen wohl unbestritten noch "wichtigere" Aufgaben zu erledigen hatten. Sollten allein aufgrund einer angenommenen Vertrauensstellung der Beschuldigten seitens der Vorgesetzten somit Kontrollmassnahmen in deren Verantwortungsbereich abge- baut worden sein, kann selbst unter Annahme einer gewissen Vertrauensposition nicht von einem arglistigen Verhalten gesprochen werden. Wie bereits dargelegt, kann der Beschuldigten aufgrund des vorgesehenen Prüfungsprozesses auch nicht widerlegt werden, dass sie trotz eines allfälligen Vertrauensverhältnisses mit der Kontrolle der Belege gerechnet habe, weshalb auch nicht davon gesprochen werden kann, dass die Beschuldigte darauf habe vertrauen können, dass die je-
- 39 - weiligen Vorgesetzten die Überprüfung der Angaben aufgrund des Vertrauens- verhältnisses unterlassen würden. Nochmals muss aber sachverhaltlich darauf hingewiesen werden, dass die als Zeugen befragten ehemaligen Vorgesetzten der Beschuldigten indessen allesamt in Abrede stellten, die Abrechnungen nicht oder mangelhaft kontrolliert zu haben. 1.9. Zusammenfassend mangelt es am Tatbestandsmerkmal der Arglist, und die Beschuldigte ist vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges freizusprechen. Der Vollständigkeit halber ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der stornierten Reisen und Rückbuchungen der C._____ AG zu verwei- sen, wonach kein für die Strafbarkeit nach Art. 146 StGB notwendiger Motivati- onszusammenhang zwischen einer Täuschung, eines Irrtums und der Ver- mögensdisposition vorliegt, soweit in der Anklage auch ein Vertrauensverhältnis zwischen der Beschuldigten und der C._____ AG beschrieben wird; Letztere wur- de denn auch nicht in ihrem Vermögen geschädigt (Urk. 218 S. 57 f.).
2. Veruntreuung 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Staatsanwaltschaft beantrage im Hauptstand- punkt eine Verurteilung wegen Veruntreuung und nur eventualiter eine solche wegen gewerbsmässigen Betrugs. Die der Beschuldigten vorgeworfenen Ma- chenschaften bzw. Täuschungshandlungen würden in der erweiterten Anklage- schrift vom 12. Januar 2018 aber einen gewichtigen Schwerpunkt des Sachver- haltes bilden und seien zudem ausschlaggebend für die Neubeurteilung durch die erste Instanz gewesen. Ungeachtet der formellen Antragsstellung präsentiere sich der Betrugsvorwurf materiell als eigentlicher Hauptstandpunkt (Urk. 218 S. 55). Die Veruntreuung dürfe jedoch kein Auffangtatbestand für einen nicht genügend erstellten Betrug darstellen. Sodann sei die Verfügungsbefugnis der Beschuldig- ten stets an die (nachträgliche) Genehmigung der Abrechnungen gebunden ge- wesen, mithin sei die endgültige Abbuchung der geprüften Bezüge über das Ge- schäftskonto erst nach durchlaufenem Prüfungsprozess erfolgt. Die Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt alleine über das Kreditguthaben verfügt, weshalb ihr keine Vermögenswerte anvertraut worden seien (Urk. 218 S. 58 ff.).
- 40 - 2.2. Die Verteidigung folgt den vorinstanzlichen Erwägungen und stellt sich auf den Standpunkt, es fehle bei der vorgeworfenen Veruntreuung am Merkmal des Anvertrautseins. Der Beschuldigten sei kein Zugang zum Vermögen der Privat- klägerin ermöglicht worden, und die Nutzung der Kreditkarte sei einer Über- prüfungs- und Genehmigungspflicht der Privatklägerin unterlegen. Damit fehle es an der ausschliesslichen Verfügungsmacht der Beschuldigten (Urk. 241 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, die Anklage sei als Ganzes zu sehen und habe den der Beschuldigten zur Last gelegten Lebenssachverhalt zu umschrei- ben. Aufgrund der offenen rechtlichen Würdigung hätten vorliegend auch die Tat- bestandsmerkmale des Betrugs in die Anklage aufgenommen werden müssen, welche diejenigen der Veruntreuung jedoch nicht zu überdecken vermöchten. Die Veruntreuung erweise sich insbesondere nicht als Auffangtatbestand des Betrugs (Urk. 238 S. 10). Sodann spiele es vorliegend keine Rolle, wie die Unterschriften auf den Kreditkartenabrechnungen zustande gekommen seien. Die Veruntreuung sei bereits mit dem Gebrauch der Karte vollendet gewesen, da im Moment der Belastung der Kreditkarte der Gewahrsam gebrochen, bei der Privatklägerin ein finanzieller Schaden eingetreten und die Beschuldigte bereichert gewesen sei (Urk. 238 S. 4 f. und S. 7 f.). Da die Beschuldigte faktisch Bezüge mit der Karte habe tätigen können, liege die Vorinstanz falsch, wenn sie erwäge, die Beschul- digte habe zu keinem Zeitpunkt alleine über das Kreditguthaben verfügen können (Urk. 238 S. 8). Auch die Privatklägerin erachtet die vorinstanzliche Begründung als unzutreffend. Dabei werde verkannt, dass das Bundesgericht auch Nostro- Konten einer Bank dem Devisenhändler als anvertraut angesehen habe, selbst wenn dieser für seine Devisengeschäfte nur eine Kollektivunterschrift zu zweien besessen habe. Es sei als wesentlich erachtet worden, dass der Bankangestellte die Devisenkäufe ohne Mitwirkung eines anderen habe tätigen und im praktischen Ablauf über die Konten allein habe verfügen können (Urk. 239 N 7 m.H.a. BGE 111 IV 19 E. 3). Auch vorliegend habe die Beschuldigte die Kreditkarte ohne Mitwirkung Dritter benutzen können, wobei die Forderung bei der Privatklägerin entstanden und das Konto der Geschäftskreditkarte im Sinne einer "default rule" unabhängig von der Unterschrift des Vorgesetzten belastet worden sei (Urk. 239 N 8; Prot. II S. 18).
- 41 - 2.3. Soweit für die Vorinstanz aufgrund der Anklageschrift der Betrugsvorwurf im Vordergrund stand, ist dieser Ansicht zuzustimmen. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Darauf hat auch die Staatsanwaltschaft hingewiesen (Urk. 238 S. 10). Im vorliegenden Fall wird mit der Umschreibung des Vertrauensverhältnisses und der Manipulationshand- lungen im Anklagesachverhalt primär eine Beeinflussung der Willensbildung von verfügenden Personen und damit eine Täuschung als strafrechtlich relevante Handlung umschrieben. Der Fokus liegt hiermit auf dem Wesensmerkmal des Be- trugs (Urk. 173). Dies sah die Staatsanwaltschaft im Übrigen auch in ihrer Ein- gabe im ersten Berufungsprozess vom 14. Juli 2016 noch so, als sie in Aussicht stellte, die Anklage werde im Hauptantrag um den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs erweitert, und eventualiter, sofern die Täuschung nicht als arglistig qua- lifiziert werde, werde ein Schuldspruch wegen Veruntreuung verlangt (Urk. 133 S. 3). Die nachfolgenden Erwägungen sind auch unter dieser Prämisse zu lesen. 2.4. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schul- dig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung emp- fängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, ins- besondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem andern abzuliefern, wobei es genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfü- gen kann (BGE 133 IV 21 E. 6.2 m.H.). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 45). Die Verfügungsmacht ist ein fak- tisches, kein rechtliches Verhältnis (BGE 143 IV 297 E. 1.4; BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.3, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je m.H.). Dieser Tatbestand soll gemäss BGE 133 IV 21 Fälle erfassen, in denen zivilrecht- lich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifel- haft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen
- 42 - vergleichbar ist, mithin soll Abs. 2 der genannten Bestimmung nur jenes Unrecht erfassen, welches mit der in Abs. 1 umschriebenen Veruntreuung von Sachen strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaft- lich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese besondere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer vergleichbaren Stellung mit dem- jenigen, der eine fremde bewegliche Sache empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat (BGE 133 IV 21 E. 6.2. m.H.). 2.5. Die Beschuldigte erhielt eine auf ihren Namen lautende Kreditkarte von der Privatklägerin, bei welcher nach einem Einsatz und nach erfolgtem internen Prüf- prozess der entsprechende Betrag auf einem Konto der Privatklägerin belastet wurde (Urk. 173 S. 2; Urk. 62/1/6 ff.). Damit wurde der Beschuldigten zwar grund- sätzlich die Befugnis über eine limitierte Kreditmöglichkeit für geschäftliche Aus- gaben eingeräumt. Entgegen den Einwänden der Staatsanwaltschaft und der Pri- vatklägerin kann es im Lichte des Tatbestandes der Veruntreuung vorliegend aber nicht bereits entscheidend sein, dass die Beschuldigte mit der Benützung der Kreditkarte einen Vermögenswert erlangte und in diesem Zeitpunkt eine For- derung des Kreditkartenunternehmens gegenüber der Privatklägerin entstand. Die Veruntreuung von Vermögenswerten kann nur von demjenigen begangen wer- den, dem der Vermögenswert anvertraut wurde (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 8 f.). Zwar kann ein Vermögenswert grundsätzlich auch durch die Übergabe einer Kreditkarte als anvertraut gelten und damit veruntreut werden. Dies jedoch nur, wenn dem Inhaber der Kreditkarte durch den Treugeber bewusst und freiwillig eine weitgehend unkontrollierte Verfügungsmacht über das Vermö- gen übertragen wird, was rechtfertigt, dass ein Missbrauch strafrechtlich sanktio- niert werden kann (s.a. BGE 133 IV 21, S. 28 E. 6.2). Die Privatklägerin hat ihre Verfügungsmacht und damit ihre Kontrollmöglichkeit jedoch gerade nicht vollstän- dig aufgegeben respektive der Beschuldigten eine unkontrollierte Verfügungs-
- 43 - befugnis über den Kreditbetrag erteilt, sondern sah vielmehr ein mehrstufiges Kontrollsystem als Voraussetzung dafür vor, dass die Beschuldigte durch den Einsatz der Kreditkarte die Privatklägerin verpflichten darf. Diesbezüglich kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 218 S. 60). Insbesondere musste die Beschuldigte die monatliche Abrech- nung zusammen mit den einzelnen Belegen den Vorgesetzten zur Prüfung auf Vollständigkeit und Rechtmässigkeit zwecks Genehmigung und Unterschrift vor- legen (Urk. 173 S. 3; Urk.62/1/10). Dass dieser Prüfmechanismus im Grundsatz griff, bestätigt die Aussage des Zeugen I._____, wonach er die Beschuldigte auf- grund eines Hinweises der Ferienvertretung der Beschuldigten angewiesen habe, eine private Buchung zurück zu überweisen (Urk. 134/1 S. 3 f.). Mit der Vertei- digung kommt der Prüfung und Unterzeichnung der Abrechnungen durch die je- weiligen Vorgesetzten deshalb auch im Lichte der zu prüfenden Veruntreuung massgebliche Bedeutung zu (Prot. II S. 15). Die effektive Belastung des Vermö- gens der Privatklägerin erfolgte entgegen dem Standpunkt der Privatklägerin erst nach Überprüfung und Unterzeichnung der Abrechnungen, indem die genehmig- ten Bezüge auf das entsprechende Kostenstellenkonto der Privatklägerin gebucht und allfällige Privatbezüge dem Lohnkonto der Beschuldigten belastet wurden (vgl. Urk. 173 S. 3). 2.6. In Anbetracht der Erwägungen des Bundesgerichts, wonach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nur das Unrecht erfassen soll, welches mit der Veruntreuung von Sachen im Sinne von Abs. 1 strukturell gleichwertig ist, kann der vorliegende Fall somit nicht mit demjenigen verglichen werden, in welchem der Treugeber zwar (theoretisch) weiterhin verfügungsberechtigt bleibt, dem Treunehmer aber eine unkontrollierte Verfügungsbefugnis einräumt, für welche ein strafrechtlicher Schutz im Sinne des Veruntreuungstatbestandes nötig wäre (vgl. BGE 109 IV 27 E. 3): Es fehlt vorliegend an der faktischen Verfügungsmacht der Beschuldigten über das Vermögen der Privatklägerin. Ihr wurde gerade nicht eine für das Merkmal des Anvertrauens typische Vertrauensstellung eingeräumt, welche es ihr ermöglicht hätte, rechtswidrig in das Vermögen der Privatklägerin einzugreifen, ohne dass sie beispielsweise zum Mittel des Betrugs hätte greifen müssen (BGE 109 IV 27 E. 3). Entscheidend dafür, dass die Beschuldigte zulasten der
- 44 - Privatklägerin private Bezüge tätigen konnte, war nicht der Einsatz der Karte als solcher, sondern der nachfolgende Umstand, dass diese Bezüge infolge der Ge- nehmigung der jeweiligen Abrechnung durch die Organe der Privatklägerin deren Vermögen und nicht demjenigen der Beschuldigten belastet wurden. Mit anderen Worten wurden der Beschuldigten vorliegend keine Vermögenswerte in der Weise anvertraut, dass sie ohne Genehmigung durch die Privatklägerin oder verbotenen Einfluss auf deren Willensbildung hätte darüber verfügen können. Damit entfällt in der vorliegenden Sachlage auch eine Strafbarkeit aufgrund von Art. 138 StGB, da gerade in solchen Konstellationen die Veruntreuung kein Auffangtatbestand für den Betrug darstellen soll (BGer 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 3; BGE 133 IV 21 E. 7.2.). 2.7. Die Vorinstanz hat zusammenfassend richtig erkannt, dass vorliegend auch eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommt.
3. Fazit Zwar mag das Verhalten der Beschuldigten, soweit erstellt, unter moralischen Gesichtspunkten durchaus fragwürdig erscheinen und gegebenenfalls sogar eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen. Die Beschuldigte selber erachtete ihr Verhalten in der Einvernahme vom 21. September 2011 rückwirkend als dreist (Urk. 4 S. 10). Dies allein indiziert vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwä- gungen jedoch noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Nach erfolgter recht- licher Würdigung des (erstellbaren) Sachverhaltes ist die Beschuldigte einer straf- baren Handlung nicht schuldig und vollumfänglich freizusprechen. V. Beschlagnahmungen und Ersatzforderung
1. Beschlagnahmungen 1.1. Die Beschuldigte lässt beantragen, es seien ihr die beschlagnahmten Ge- genstände und Vermögenswerte samt Zins herauszugeben (Urk. 241 S. 1 und S. 10). Die Staatsanwaltschaft beantragt deren Einziehung und Verwertung sowie Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten (Urk. 238 S. 2). Die Privatkläge-
- 45 - rin fordert, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien zur Deckung ihrer An- sprüche zu verwenden (Urk. 239 S. 3) 1.2. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Ab- schluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann Vermögen der beschuldigten Person unter anderem zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme zur Kostendeckung darf jedoch nicht zur Sicherung allfälliger Zivilforderungen er- folgen, da dies ein unzulässiger Gläubigerarrest darstellen würde (BSK StPO- BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 268 N 2). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind der Beschuldigten zumindest teilweise die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2015 be- schlagnahmten Fr. 2'000.– sowie der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2011 beschlagnahmte Schmuck sind deshalb zur (teil- weisen) Kostendeckung heranzuziehen. Ein allfälliger Überschuss aus dem Ver- wertungserlös des Schmucks ist der Beschuldigten auszubezahlen.
2. Ersatzforderung Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren erstmals, die Beschul- digte sei zu verpflichten, der Staatskasse des Kantons Zürich eine Ersatzforde- rung von Fr. 1'059'931.– zu bezahlen. Dafür bleibt aufgrund des Freispruchs kein Raum und es muss an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen werden. VI. Zivilansprüche
1. Standpunkte 1.1. Die Privatklägerin macht wie bereits vor Vorinstanz eine Schadenersatz- forderung von Fr. 955'080.60 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Oktober 2010 geltend und stützt diesen Anspruch auf verschiedene Rechtsgrundlagen, vor- nehmlich Arbeitsrecht und unerlaubte Handlung (Urk. 239 N 18; Urk. 207). 1.2. Die Verteidigung wendet sich gegen die vorinstanzliche Verweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg und beantragt im Hauptstand-
- 46 - punkt unter Verweis auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO, es sei die Zivilklage abzuwei- sen (Urk. 227 S. 2; Urk. 241 S. 1). Dazu trägt die Verteidigung diverse Einwen- dungen vor. Nebst der fehlenden Aktivlegitimation oder der Verjährungseinrede führt die Verteidigung unter anderem das Zustandekommen einer tatsächlichen Vereinbarung über die Kartenverwendung, die Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht, die Tilgung der Forderung und deren Verwirkung ins Feld, welche Gründe gemäss Vorbringen der Verteidigung je für sich zur Abweisung der Zivil- klage führen würden (Urk. 241 S. 6 f.).
2. Verweisung auf den Zivilweg 2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der ad- häsionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es insofern an der Grundlage für einen Adhäsions- anspruch. Die Zivilklage ist in diesem Fall grundsätzlich abzuweisen (LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N 7). Allerdings sollte das Strafgericht über die Zivilklage nur entscheiden müssen, wenn die Sache spruchreif ist, d.h. wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterun- gen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ein Entscheid gefällt werden kann (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 19). Dabei muss das erken- nende Gericht die unterschiedlichen Anforderungen mitberücksichtigen, welche an die straf- und zivilrechtliche Verantwortung gestellt werden, so zum Beispiel der Grundsatz in dubio pro reo, der strafrechtlich zu einem Freispruch führt, aber nicht zwingend eine zivilrechtliche Haftung ausschliesst. Bestehen Zweifel, wie über ein Zivilanspruch zu entscheiden ist, ist die Klage im Interesse einer ord- nungsgemässen Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen (ECHLE, Die Adhäsi- onsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, Zürich/St. Gallen 2018, S. 91). 2.2. Vorliegend erfolgt der Freispruch sowohl mangels Beweisen als auch aus rechtlichen Gründen. Entgegen der Verteidigung liegt damit ein Fall gemäss
- 47 - Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO vor, bei welchem sich die Sache für die Beurteilung des Zivilanspruches nicht als spruchreif erweist. Dass der Entscheid über die Zivil- forderung im vorliegenden Strafverfahren nicht spruchreif ist, zeigt sich zudem an den diversen materiellen Einwendungen. So ergibt sich beispielsweise die be- hauptete Tilgung nicht aus den Akten. Jedenfalls stellt die schriftliche Ankün- digung an die Zeugen I._____ und H._____, wonach der aus den von ihnen un- terzeichneten Bezügen resultierende Schaden allenfalls verrechnet werde respek- tive Auswirkungen auf die Kompensation habe, keinen Beleg für eine Tilgung der gesamten Forderung dar (Urk. 89/8-9). Da die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten trotz freisprechendem Erkenntnis nicht ausgeschlossen werden kann, ist die vorinstanzliche Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Privat- klägerin auf den Zivilweg zur ordnungsgemässen Beurteilung im Lichte der ange- führten Lehre zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Genugtuung
1. Ausganslage Die Vorinstanz nahm sämtliche Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse und er- wog, es könne nicht gesagt werden, die Beschuldigte habe die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft bewirkt (Urk. 218 S. 65). Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft und beantragt eventualiter, es seien der Beschuldigten auch im Falle eines Freispruchs die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanz- lichen Verfahrens gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen (Urk. 238 S. 12).
2. Kosten bis zum vorliegenden Berufungsverfahren 2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten grundsätzlich nur, wenn sie ver- urteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
- 48 - Nach Lehre und Rechtsprechung darf eine Kostenauflage bei Freispruch nicht ei- ner Verdachtsstrafe gleichkommen. Es verstösst demnach gegen die Unschulds- vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO), wenn der beschuldigten Person in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es zulässig, einer nicht verurteilten be- schuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise, mithin im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltens- norm, welche sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung erge- ben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4 m.w.H.; BSK StPO- DOMEISEN, Art. 426 N 22 ff.). Sodann muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerf- baren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3). 2.2. Gemäss Art. 321d Abs. 2 OR hat der Arbeitnehmer die allgemeinen An- ordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen. Dies ist Ausfluss der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers. Ein Arbeitsverhältnis erschöpft sich nicht im Austausch vermö- genswerter Leistungen, sondern begründet auch persönliche Beziehungen. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR). Er hat neben der eigentlichen Arbeitsleistung die Pflicht, Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden und dessen Belange zu fördern. Diese allgemeine Treuepflicht, die ihr personenbezogenes Gegenstück in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers findet, ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht. Der Arbeitnehmer muss alles unterlassen, was den Arbeit- geber wirtschaftlich schädigen kann (BGE 117 II 74). Daneben ist der Arbeit- nehmer aufgrund der Treuepflicht auch zu aktivem Handeln im Interesse des Ar- beitgebers verpflichtet. Er hat sich für die Unternehmensziele einzusetzen sowie Störungen, Schäden und Unregelmässigkeiten zu melden und, soweit zumutbar, zu beheben bzw. zu verhindern. Als Massstab für die Treuepflicht gilt der Grund-
- 49 - satz von Treu und Glauben. Der Umfang der Treuepflicht hängt von der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb ab (EMMEL, in: Handkommentar zum Obligationen- recht, 3. Auflage 2016, Art. 321a N 2 ff.). 2.3. Es ist zumindest für Teile der strittigen Bezüge rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte während ihrer Anstellung die geschäftliche Kreditkarte für private Bezüge benutzte. Gemäss den Weisungen zur Corporate Card beschränk- te sich die Nutzung der Kreditkarte indes auf geschäftliche Transaktionen im Rahmen der gültigen Spesenregelung. Insbesondere sei die Karte für interne Bestellungen von Flugreisen, zur Bezahlung von Hotel- und Restaurationskosten sowie für Bargeldbezüge am Geldausgabeautomaten oder am Bankschalter für Ausgaben zu benutzen, welche nur bar bezahlt werden können, wie beispielswei- se Taxi, Trinkgelder oder Kilometerentschädigungen (Urk. 62/1/10). Nach eigenen Aussagen hat die Beschuldigte die fraglichen Nutzungsbestimmungen der Kredit- karte gekannt und sicherlich auch einmal durchgelesen (Urk. 57 S. 4). Unbesehen der Frage, ob sich die Beschuldigte allenfalls für einzelne Bezüge auf anderweitig vereinbarte Usanzen oder Genehmigungen durch Vorgesetzte berufen könnte, die über die Regelung im Nutzungsreglement hinausgehen, kann sich die Be- schuldigte – wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt – darauf nur in Grenzfällen berufen, jedenfalls nicht hinsichtlich der Coiffeur-Besuche und der privaten Ferien- und Hotelbuchungen. Dass kostspielige Ferien etc. nicht unter den bestimmungsgemässen Gebrauch der Karte fallen, mithin weisungswidrig sind und zivilrechtlich nicht im Interesse des Arbeitgebers liegen können, ist offensichtlich, und hat selbst unter der Prämisse zu gelten, dass die Bezüge durch Vorgesetzte genehmigt worden wären, zumal nicht diese Arbeitgeber der Be- schuldigten waren. Es musste der Beschuldigten klar sein, dass die Verwendung der Kreditkarte für private Ferien, Krankenhausaufenthalte und Coiffeur-Besuche nicht mit den Vorgaben und Interessen der Privatklägerin vereinbar war. Seitens der Beschuldigten wurde sodann nie geltend gemacht, sie hätte auf allfällige Missstände bei der Kontrolle und Genehmigung von Privatbezügen aufmerksam gemacht. Damit ist nachgewiesen, dass die Beschuldigte die Kreditkarte zumin- dest teilweise zweckwidrig verwendete. Eine Verletzung der statuierten Treue- pflicht ist demnach klar erwiesen. Diese erweist sich zwar in strafrechtlicher Hin-
- 50 - sicht nicht als relevant, jedoch ist sie im Sinne des zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens als unrechtmässig und damit widerrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. 2.4. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wurde mit der am 25. Januar 2011 seitens der Privatklägerin eingereichten Strafanzeige eingeleitet. Die Anzei- geerstatterin hielt darin sinngemäss fest, die Beschuldigte habe ungerechtfertigte Privatbezüge mit der Geschäftskreditkarte im Umfang von Fr. 1'015'471.– getätigt und den Missbrauch der Karte zugegeben (Urk. 1). In der Aufstellung der getätig- ten Bezüge waren auch die zuvor genannten, zweckwidrigen Bezüge enthalten (Urk. 3/10). Selbst wenn damals bereits feststand, dass die Unterschriften nicht gefälscht waren, lag angesichts der dargelegten Umstände ein genügender An- fangsverdacht vor, und die Anhebung einer Strafuntersuchung war damit gerecht- fertigt. Die Strafbehörden durften sich mit anderen Worten bei dieser Ausgangsla- ge in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 29). Zwischen den aufge- zeigten Normverstössen und der Einleitung des Strafverfahrens besteht somit ein Kausalzusammenhang. Die Beschuldigte handelte sodann im zivilrechtlichen Sinne schuldhaft, genügt hierfür doch bereits das Vorliegen von Fahrlässigkeit (JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 741). Die Voraussetzungen zur Kostenauflage sind erfüllt. Der vorinstanzliche Entscheid ist in dieser Hinsicht zu korrigieren. 2.5. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhal- ten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; BGer 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1 m.H.). Die Frage der Kostenauflage respektive des prozessualen Verschuldens ist für jede Verfahrens- stufe gesondert zu prüfen. Wird die Einleitung des Vorverfahrens beispielsweise durch ein rechtswidriges Verhalten der beschuldigten Person verschuldet, hätte aber die Staatsanwaltschaft klarerweise keine Anklage erheben dürfen, dürfen der beschuldigten Person allein die Kosten des Vorverfahrens auferlegt werden (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1791).
- 51 - 2.6. Wie bereits dargelegt, wurde die Staatsanwaltschaft durch das Handeln der Beschuldigten unmittelbar veranlasst, gegen diese eine Strafuntersuchung einzuleiten. Demnach sind die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 3'093.– der Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 73). Ein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft ist vorliegend sodann nicht auszumachen. Vielmehr ist die am
9. Januar 2015 erhobene Anklage gegen die Beschuldigte im Lichte des Grund- satzes "in dubio pro duriore" nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (Urk. 73). Da die Beschuldigte durch ihr Verhalten das Strafverfahren adäquat kausal ver- ursachte, sind ihr grundsätzlich auch die weiteren im Zusammenhang mit der ge- richtlichen Beurteilung des Anklagevorwurfs entstandenen Kosten prozessual anzulasten. Hierbei gilt es jedoch zu differenzieren: Der Anklagevorwurf wurde erstmals mit Urteil vom 9. Juni 2015 materiell beurteilt und die Beschuldigte frei- gesprochen (Verfahren DG150011). Im Zuge des ersten obergerichtlichen Beru- fungsverfahrens wurden diverse Beweismittel erhoben, die Anklageschrift ergänzt sowie das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 192). Daraufhin erfolgte erneut ein erstinstanzliches Verfahren, das ins heu- te zu beurteilende Erkenntnis der Vorinstanz vom 30. Oktober 2018 mündete (Urk. 218). Dass im ersten Rechtsmittelverfahren eine Rückweisung an die Vor- instanz erfolgte, hat die Beschuldigte nicht zu verantworten. Diesbezüglich wurde denn auch bereits mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 7. Mai 2018 ent- schieden, dass die Gerichtsgebühren für das Verfahren DG150011 sowie das ers- te Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen (Urk. 192). Da die Beschuldigte für dieses Verfahrensstadium keine Kostenpflicht trifft, sind die übrigen in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, mithin diejenigen der amtlichen Vertei- digung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (siehe dazu nachfolgende E. VII.2.7.). Das Verfahren wurde durch die Rückweisung der hiesigen Kammer wieder in das ursprüngliche Stadium nach erfolgter Anklageerhebung zurückver- setzt. Der Beschuldigten sind deshalb die Kosten des vorinstanzlichen Gerichts- verfahrens DG180149 aufzuerlegen. Da die Vorinstanz die Beschuldigte nicht als kostenpflichtig erachtete und keine Gerichtsgebühr festgelegt hat, ist diese von
- 52 - der Berufungsinstanz festzusetzen. Dafür erscheinen Fr. 5'000.– als angemessen (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche als angemessen erschei- nen und in ihrer Höhe nicht zu beanstanden sind, müssen ebenfalls entsprechend der dargelegten Kostenregelung verlegt werden. In welchen Teilbeträgen diese Aufwendungen auf die einzelnen Verfahrensabschnitte entfallen, ist nachfolgend darzulegen. 2.7.1. Zunächst muss berücksichtigt werden, dass die im ersten erstinstanzlichen Verfahren DG150011 und im ersten Berufungsverfahren SB150349 angefallenen Verteidigungskosten mit Rückweisungsbeschluss der hiesigen Kammer vom
7. Mai 2018 teilweise definitiv auf die Gerichtskasse genommen wurden. Die be- treffende Dispositiv-Ziffer 4 im genannten Beschluss des hiesigen Gerichts lautet wie folgt (Urk. 192 S. 12): "Es wird davon Vormerk genommen, dass der amtliche Verteidiger der Beschuldig- ten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für seine Aufwendungen hinsichtlich des durchgeführten erstinstanzlichen Verfahrens einschliesslich Vorverfahren mit Fr. 52'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Im zweitinstanzlichen Ver- fahren wird der amtliche Verteidiger mit Fr. 16'040.85 entschädigt. Die Entschädi- gung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird im Umfang von insgesamt Fr. 18'777.35 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Tragung der übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung wird die Vorinstanz zu entscheiden haben." Die Summe von Fr. 18'777.35 ergibt sich gemäss den dazugehörigen Erwägun- gen aus den mit der Rückweisung im Zusammenhang stehenden Doppelspurig- keiten; auf das gerichtliche Verfahren DG150011 entfielen dabei Aufwendungen über Fr. 5'587.70 und auf das erste Berufungsverfahren solche von Fr. 13'189.65. Weiter wurde erwogen, über die Tragung der übrigen Kosten habe die Vorinstanz nach erfolgter Rückweisung zu entscheiden (Urk. 192 S. 10). 2.7.2. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger hernach für seine Aufwen- dungen im Verfahren DG180149 mit Fr. 5'913.80 entschädigt und diese sowie die
- 53 - im ersten Berufungsverfahren noch nicht definitiv verlegten Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 218 S. 67). Dies ist nunmehr im Sinne der zu treffenden Kostenregelung zu korrigieren. Zwecks besserer Übersicht werden die in den einzelnen Verfahren geleisteten Entschä- digungen an den amtlichen Verteidiger nochmals einzeln aufgeführt: Untersuchungsverfahren bis Anklageerhebung am 9. Januar 2015 (Urk. 90/2-3): Fr. 29'799.70 28.02.2011-31.12.2012 Fr. 14'177.05 01.01.2013-09.01.2015 Fr. 43'976.75 Erstes gerichtliches Verfahren DG150011 (Urk. 90/4; Urk. 91): Fr. 5'587.70* 01.01.2015-04.06.2015 Fr. 2'435.55 zusätzliche Aufwendungen HV etc. Fr. 8'023.25 Erstes Berufungsverfahren SB150349 (Urk. 192): Fr. 13'189.65* Fr. 2'851.20 Fr. 16'040.85 Vorinstanzliches Verfahren DG180149 (Urk. 218): Fr. 5'913.80 (festgelegt mit Urteil vom 30. Oktober 2018).
* diese Positionen wurden mit Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2018 defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 192; Fr. 5'587.70 + Fr. 13'189.65 = Fr. 18'777.35). 2.7.3. Die gesamthaft entrichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung ohne das vorliegende Berufungsverfahren beläuft sich somit auf Fr. 73'954.65 (Fr. 52'000.– [Fr. 43'976.75 + Fr. 8'023.25] + Fr. 16'040.85 + Fr. 5'913.80). Hier- von wurden mit Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2018 bereits Aufwend- ungen im Umfang von Fr. 18'777.35 definitiv auf die Gerichtskasse genommen, wovon im hiesigen Verfahren Vormerk zu nehmen ist. Von den verbleibenden Kosten in der Höhe von Fr. 55'177.30 (Fr. 73'954.65 ./. Fr. 18'777.35) entfallen
- 54 - Fr. 43'976.75 auf das Untersuchungsverfahren sowie Fr. 5'913.80 auf das vor- instanzliche Verfahren DG180149, für welche die Beschuldigte mit heutigem Ent- scheid kostenpflichtig wird. Die Beschuldigte hat dementsprechend die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 49'890.55 (Fr. 43'976.75 + Fr. 5'913.80) zu tragen, welche unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die verbleibenden Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 5'286.75, welche das erste gerichtliche Verfahren DG150011 (Fr. 2'435.55) sowie das erste Beru- fungsverfahren (Fr. 2'851.20) betreffen und gemäss Beschluss der hiesigen Kammer vom 7. Mai 2018 noch nicht definitiv verlegt wurden, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.8. Die beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldigten sind – wie be- reits erwähnt – zur teilweisen Deckung der ihr auferlegten Verfahrenskosten her- anzuziehen.
3. Entschädigungen bis zum vorliegenden Berufungsverfahren 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Verfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Frei- spruch gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, inwiefern in einem solchen Fall eine Entschädigung zuzusprechen, respektive im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenent- scheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_398/2018 vom
21. August 2018 E. 2.1 m.w.H.). 3.2. Vor Vorinstanz beantragte die Beschuldigte eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in Höhe von Fr. 2'100.– zur Deckung der Reisekos- ten für die sieben verschiedenen Verfahrenstermine in Zürich (Prot. I S. 85). Die
- 55 - Vorinstanz erwog, die geltend gemachten Reisekosten seien unter Beachtung der eingereichten Belege genügend nachgewiesen und angemessen (Urk. 218 S. 64). Im Grundsatz sind diese Erwägungen nach wie vor zutreffend und zu über- nehmen. Daraus ergeben sich durchschnittliche Reisekosten von Fr. 300.– pro Termin. Aufgrund des präjudizierenden Kostenentscheids ist der Beschuldigten nunmehr lediglich noch eine Entschädigung für die Anreise zur Hauptverhandlung vom 9. Juni 2015 in der Höhe von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Eine weitergehende Entschädigung entfällt aufgrund der sie treffenden Kosten- pflicht. 3.3. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Entschä- digungsforderungen müssen vor dem Ende des Verfahrens beantragt werden, andernfalls ist der Anspruch verwirkt. Der generelle Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten" allein ist dabei nicht aus- reichend. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen, bei Anwaltskosten beispielsweise unter Einreichung einer detail- lierten Honorarnote (Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 433 N 22 ff.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, Art. 433 N 10). 3.4. Aufgrund der getroffenen Kostenregelung ist ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerin einzig hinsichtlich der Untersuchung sowie des erstinstanz- lichen Verfahrens DG180149 zu prüfen. Eine weitergehender Anspruch entfällt mangels Kostenpflicht der Beschuldigten. Die hiesige Kammer erwog im Be- schluss vom 7. Mai 2018 über eine allfällige Prozessentschädigung der Privat- klägerin das Folgende (Urk. 192 S. 11):
- 56 - "Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien kein Vertreter der Privatklägerin (Prot. I S. 7). Eine Prozessentschädigung für das Vor- und das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht geltend gemacht und nicht belegt (vgl. Prot. I S. 5; Urk. 2). Durch die Vorinstanz wird noch zu entscheiden sein, inwieweit die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren obsiegt bzw. unterliegt und damit einhergehend, ob und inwieweit sie gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen hat (vgl. Art. 433 StPO). Daher wäre im jetzigen Zeitpunkt lediglich der unmittelbar im Hinblick auf die bereits durchgeführte Hauptverhandlung generierte Aufwand der Privatklägerin zu ent- schädigen. Da jedoch wie ausgeführt kein Vertreter der Privatklägerin zur erst- instanzlichen Hauptverhandlung erschien, ist dieser keine Entschädigung für Auf- wände hinsichtlich des aufgehobenen erstinstanzlichen Urteils zuzusprechen." Auch heute hat die Privatklägerin allfällige Entschädigungsforderungen für das Vorverfahren weder beziffert noch belegt und ihren Anspruch dadurch verwirkt. Für das erstinstanzliche Verfahren DG180149 beantragte die Privatklägerin vor Vorinstanz die ausgansgemässe Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten und verwies zur Bezifferung der Entschädigungsforderung im Rahmen des Plädoyers auf die eingereichte und detaillierte Kostennote vom
30. Oktober 2018 (Urk. 207 S. 3 und S. 21; Urk. 208). Die in diesem Zusammen- hang geltend gemachte Entschädigung kann demnach als genügend beziffert und belegt angesehen werden. 3.5. Bezüglich der Höhe der zu entrichtenden Entschädigung ist zu berücksich- tigen, dass das prozessuale Verschulden der Beschuldigten gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zwar eine Entschädigungspflicht nach sich zieht. Jedoch ist auch in diesem Falle zwischen den zu entschädigenden Aufwendun- gen im Straf- und Zivilpunkt zu unterscheiden. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die Beschuldigte freigesprochen wird, die Zivilansprüche der Privat- klägerin aber auf den Zivilweg verwiesen werden. In diesem Fall sind nur die un- mittelbar für das Strafverfahren notwendigen Bemühungen zu erstatten. Die aus- schliesslich mit der Zivilklage zusammenhängenden Anwaltskosten sind mit der Zivilforderung geltend zu machen und nicht im Strafverfahren zu entschädigen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1830; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 10
- 57 - ff.; BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.3 m.w.H.). Da sich eine exakte Abgrenzung als schwierig erweisen kann, verfügt die urteilende Instanz beim Ent- scheid darüber, ob und in welcher Höhe der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, über ein weites Ermessen (BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.2 m.w.H.; BGE 139 IV 102 E. 4.5.). 3.6. Die Vertreter der Privatklägerin machen allein für das vorinstanzliche Ver- fahren einen Aufwand von 71 Stunden geltend und verlangen eine Prozessent- schädigung von Fr. 21'766.15 (inkl. MwSt.), zuzüglich des zu entschädigenden Aufwands für die Teilnahme zweier Rechtsvertreter an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 208). Diese Aufwendungen erscheinen insgesamt als sehr hoch. Zudem muss berücksichtigt werden, dass sich die Privatklägerin vor- liegend zwar auch als Strafklägerin konstituiert hat, jedoch geht es ihr offenkundig primär um die Durchsetzung des Zivilanspruchs. Für solche Aufwendungen ist
– wie gesehen – grundsätzlich keine Entschädigung geschuldet. Gemäss Hono- rarnote betrifft dies die geltend gemachten Positionen hinsichtlich der Erstellung diverser Übersichten und des Rechtsstudiums im Zusammenhang mit der Scha- denersatzforderung im Umfang von gesamthaft 17.5 Stunden (Urk. 208). Die nebst dem Aktenstudium im Hinblick auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung geltend gemachten Aufwendungen werden mit rund 50 Stunden beziffert. Auch dieser Aufwand erscheint unbesehen der Frage, welcher Anteil davon konkret auf den Strafpunkt entfällt, als übermässig hoch. So wurde allein für "Quellenangaben im Plädoyer" 4.5 Stunden verrechnet und bereits beträchtliche Vorbereitungszeit für den zweiten Parteivortrag berücksichtigt, was nicht nachvollziehbar erscheint (Urk. 208 S. 2). Ein bedeutender Teil dieses Aufwands muss sodann der Begrün- dung der Zivilforderung zugerechnet werden, welche im 17-seitigen Plädoyer im- merhin rund 12 Seiten umfasst (Urk. 207; Urk. 208). Welcher Anteil dabei konkret auf den Zivilpunkt entfällt, kann jedoch nicht näher differenziert werden. Es kommt hinzu, dass die Vertreter der Privatklägerin mit verschiedenen Stundenansätzen der mitwirkenden Personen operieren, was eine genauere Ausscheidung der Aufwendungen ebenfalls erschwert. In diesem Zusammenhang müsste ohnehin berücksichtigt werden, dass der Stundenansatz nach § 3 AnwGebV in der Regel
- 58 - maximal Fr. 350.– beträgt, und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, von hö- heren Ansätzen für die Vertreter der Privatklägerin auszugehen. Generell als nicht geboten im Sinne von Art. 433 StPO erscheint auch die aufgeführte Mehrfach- vertretung für die vorinstanzliche Hauptverhandlung. Da insgesamt aber keine genauere Abgrenzung der einzelnen Aufwendungen möglich ist, rechtfertigt es sich daher unter den gegebenen Umständen, der Privatklägerin für die zu er- setzenden Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine ermessensweise festgelegte Entschädigung zuzusprechen. 3.7. Als Richtwert bei der Bemessung können behelfsweise auch die Grund- lagen für die Vergütung von Parteivertretungen vor den Strafgerichten gemäss der geltenden AnwGebV herangezogen werden. Darin wird festgehalten, dass für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich der Vorbereitung des Parteivor- trags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung, eine pauschale Grundgebühr vorgesehen ist, welche vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– be- trägt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Vorliegend handelt es sich zwar um einen nicht alltäglichen Fall, jedoch ist er nicht als überaus komplex oder schwierig zu be- zeichnen, sodass eine Entschädigung im oberen Rahmen der Pauschale in Be- tracht zu ziehen wäre, zumal für die Durchsetzung des Strafanspruchs primär die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Entschädigungsanspruchs für die unmittelbar mit dem Strafverfahren im Zu- sammenhang stehenden Aufwendungen, des als Vergleichsbasis dienenden Rahmens der Gebührenverordnung und der Schwierigkeit des Falles ist die Ent- schädigung ermessensweise auf insgesamt Fr. 10'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in dieser Höhe für das erstinstanzliche Verfahren DG180149 zu bezahlen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Ob- siegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten An-
- 59 - träge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.H.). Dies gilt im Grundsatz sowohl für die Hauptberufung als auch für allfällige Anschlussberufungen. Ergreifen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Pri- vatklägerschaft Berufung mit dem Antrag auf Schuldigsprechung und unterliegen sie, so tragen beide anteilsmässig die Kosten des Berufungsverfahrens (vgl. BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.2 m.H.). 4.2. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin als Zweitbe- rufungsklägerin unterliegen mit ihren Anträgen auf Verurteilung der Beschuldigten vollumfänglich. Die Beschuldigte gilt diesbezüglich als obsiegend. Die Beschuldig- te dringt einzig bezüglich der Regelung der Nebenpunkte (Kosten und Ent- schädigungen sowie Zivilansprüche) nicht mit ihren Anträgen durch. Diese sind im Gesamtkontext jedoch als klar vernachlässigbar anzusehen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Staatsanwaltschaft und der Privat- klägerin aufzuerlegen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Strafverfahren trägt, vorliegend jedoch auch die Privatklägerin als Strafklägerin einen anklagegemässen Schuldspruch verlangt (Urk. 2; Urk. 222). Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte der Privatklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 4.3. Die gemäss eingereichter Honorarnote der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen über Fr. 4'561.20 sind ausgewiesen (Urk. 235). Zu- sätzlich sind der Verteidigung die darin noch nicht berücksichtigten Aufwend- ungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der heutigen Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung von insgesamt 8.25 Stun- den zuzüglich MwSt. zu vergüten (Urk. 241 S. 9; Prot. II S. 4 ff.). Es erscheint da- her angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für das vorliegende Berufungs- verfahren gesamthaft mit pauschal Fr. 6'600.– inkl. MwSt. zu entschädigen. 4.4. Die Beschuldigte macht im Zusammenhang mit der heutigen Berufungs- verhandlung eine Entschädigung von Fr. 300.– für Reisekosten geltend (Urk. 241
- 60 - S. 9). Der Entschädigungsanspruch ist, wie bereits dargelegt, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ausgewiesen und angemessen (vgl. vorstehende E. VII.3.2.; Urk. 242/3). Auch im Rechtsmittelverfahren folgt die Entschädigungsfrage den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO). Die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft wird im Berufungsver- fahren jedoch gemäss Art. 432 StPO auf Anträge im Zivilpunkt beschränkt, sofern kein Antragsdelikt vorliegt. Da das Obsiegen der Beschuldigten den Strafpunkt betrifft, hat sie vorliegend gegenüber dem Staat obsiegt und nicht primär gegen- über der Privatklägerschaft (vgl. OFK StPO-RIKLIN, 2. Auflage 2014, Art. 432 N 3). Die Entschädigung von Fr. 300.– für das vorliegende Berufungsverfahren ist der Beschuldigten deshalb aus der Gerichtskasse zu entrichten.
5. Verletzung des Beschleunigungsgebotes und Genugtuung 5.1. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, im Strafverfahren gegen die Beschuldigte sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden. Diese Verletzung sei im Urteil festzuhalten und könne zugunsten der Be- schuldigten nur noch durch die ermessensweise Zusprechung einer Genugtuung ausgleichend berücksichtigt werden (Urk. 241 S. 9). 5.2. Die vorinstanzliche Dispositivziffer 8, wonach der Beschuldigten keine Ge- nugtuung zugesprochen wird, ist seitens der Verteidigung ausdrücklich unange- fochten geblieben und damit rechtskräftig entschieden. Die Zusprechung einer Genugtuung bis zu diesem Entscheid steht deshalb nicht mehr zur Disposition (Urk. 218 S. 67; Urk. 241; Prot. II S. 9). Ohnehin erschiene eine Genugtuung auch unter Beachtung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO vorliegend zumindest als fraglich. Inwiefern sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgt sein soll, welche eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen darstellen und damit eine Genugtuung recht- fertigen würde, wird seitens der Verteidigung weder behauptet noch dargelegt (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Für die Zusprechung einer Genugtuung besteht deshalb kein Raum.
- 61 - 5.3. Gleiches hat für den Antrag zu gelten, dass die Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes im Urteil festzuhalten sei. Die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv dient für Verurteilte als Möglichkeit der moralischen Wiedergutmachung bei überlangen Verfahrensdauern (BGE 143 IV 373 S. 379 E. 1.4.2.). Heute ergeht ein vollumfänglicher Freispruch in einem öf- fentlichen gerichtlichen Verfahren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind an eine solche Feststellung im Dispositiv weder etwaige Rechtsfolgen geknüpft, noch ist ein praktischer Nutzen für die Beschuldigte daraus ersichtlich. Es wird beschlossen:
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Privatklägerin macht wie bereits vor Vorinstanz eine Schadenersatz- forderung von Fr. 955'080.60 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Oktober 2010 geltend und stützt diesen Anspruch auf verschiedene Rechtsgrundlagen, vor- nehmlich Arbeitsrecht und unerlaubte Handlung (Urk. 239 N 18; Urk. 207).
E. 1.2 Die Verteidigung wendet sich gegen die vorinstanzliche Verweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg und beantragt im Hauptstand-
- 46 - punkt unter Verweis auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO, es sei die Zivilklage abzuwei- sen (Urk. 227 S. 2; Urk. 241 S. 1). Dazu trägt die Verteidigung diverse Einwen- dungen vor. Nebst der fehlenden Aktivlegitimation oder der Verjährungseinrede führt die Verteidigung unter anderem das Zustandekommen einer tatsächlichen Vereinbarung über die Kartenverwendung, die Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht, die Tilgung der Forderung und deren Verwirkung ins Feld, welche Gründe gemäss Vorbringen der Verteidigung je für sich zur Abweisung der Zivil- klage führen würden (Urk. 241 S. 6 f.).
2. Verweisung auf den Zivilweg
E. 1.3 Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet unabhängig von den vorstehend angeführten Varianten aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und individuellen Schutzbedürftigkeit des Betroffe- nen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist. Der strafrechtliche Schutz entfällt jedoch nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers,
- 35 - sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (OFK StGB-DONATSCH, 20. Auflage 2018, Art. 146 N 14; BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3. m.H.).
E. 1.4 Vorliegend konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Beschuldigte Täuschungshandlungen im Sinne von besonderen Kniffen oder Machenschaften vorgenommen hätte, um die erforderlichen Unterschriften auf den jeweiligen Monatsabrechnungen zu erhalten. Die Vorinstanz kommt mit überzeugender Be- gründung zum Schluss, dass eine Überprüfung der Angaben möglich und zu- mutbar gewesen wäre und auch keine besondere Vertrauensposition seitens der Beschuldigten vorlag. Ebenso seien die Kontrollen der Abrechnungen explizit vorgesehen gewesen, weshalb auch im Lichte der Opfermitverantwortung ein arg- listiges Verhalten der Beschuldigten zu verneinen sei, da seitens der Privatkläge- rin grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet worden seien (Urk. 218 S. 56 f.).
E. 1.5 Mit den Vorderrichtern ist zunächst ausschlaggebend, dass die Kontrolle der Abrechnungen der Beschuldigten, insbesondere durch einen Vorgesetzten (mind. Sektionsleiter/Geschäftsstellenleiter), gemäss den internen Weisungen zur Nutzung der Corporate Card ausdrücklich vorgeschrieben respektive vorgesehen war (vgl. Urk. 62/1/10 S. 5). Auch die Anklageschrift hält fest, dass die Beschul- digte die Abrechnungen zwecks Prüfung, Genehmigung und Unterzeichnung der- selben an den jeweiligen Vorgesetzten weiterzuleiten hatte (Urk. 173 S. 3).
E. 1.6 Wie bereits dargelegt, waren sodann selbst auf der zu unterzeichnenden letzten Seite jeder Abrechnung nebst dem Namen des Karteninhabers und dem Kartentotal insbesondere auch die Detailpositionen der getätigten Privatbezüge offen ersichtlich und damit augenfällig. Besondere Kniffe oder Machenschaften, um an die Unterschrift zu gelangen, waren demnach weder möglich noch vor- liegend nötig. Kommt hinzu, dass mit der Verbuchung auf die Kostenstellen eine weitere Kontrollmöglichkeit bestand (Urk. 62/1/10 S. 5 f.), anhand derer die Bezü- ge der Beschuldigten letztlich der Zeugin M._____ auch sofort auffielen (Urk. 167/6 S. 10 f.). Mit Blick auf die Arglistprüfung hat dies zu bedeuten, dass es
- 36 - bei einer genügenden Überprüfung selbst bei einer Manipulation gemäss Ankla- gesachverhalt nie zu einem Irrtum über die Genehmigung der vorgelegten Ab- rechnung hätte kommen dürfen, da alle relevanten Angaben auf der zu unter- zeichnenden Seite klar ersichtlich waren und nachgeprüft werden konnten. Eine solche Überprüfung durch die Vorgesetzten war sodann seitens der Privatklägerin nicht nur möglich und zumutbar, sondern auch verlangt. Selbst die Privatklägerin hat dies in einem Schreiben vom 26. Januar 2011 an den Zeugen I._____ bestä- tigt und diesem gegenüber ausgeführt (Urk. 89/8): "[…] we cannot draw another conclusion than that you have signed at least 49 credit card statements of Ms B._____ and thereby disregarded your duty of care to control these statements in your supervisory function and as outlined in the respective regulations and procedures under which you were required to check the detailed statement and the original receipts to ensure they are complete and correct. We view this lack of controlling credit card statements over such a period and in light of the significant amounts as a material breach of your duty of care and A._____ internal policies." Vor diesem Hintergrund ist die offensichtlich mangelnde Prüfung durch die mit der Kontrolle betrauten Personen als elementare Pflichtverletzung anzusehen, welche selbst ein allfällig arglistiges Verhalten der Beschuldigten a priori in den Hinter- grund treten lässt. Eine Genehmigung der monatlichen Abrechnungen wäre bei Beachtung der grundlegendsten Sorgfaltspflicht nicht erfolgt. Was seitens der Pri- vatklägerin gegen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vorgebracht wird, überzeugt nicht. Insbesondere verfängt der Einwand nicht, die Privatklägerin sei ihrer Obliegenheit eines angemessenen und tauglichen Kontrollsystems grund- sätzlich nachgekommen, weshalb ihr als Opfer kein leichtfertiges Verhalten an- gelastet werden könne, selbst wenn die Repräsentanten der Privatklägerin nicht optimal kontrolliert haben sollten (Urk. 239 N 15). Die Organe einer juristischen Person geben deren Willen Ausdruck und verpflichten diese sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten (Art. 55 Abs. 1 und 2 ZGB). Die aufgezeigte elementare Pflichtverletzung der Vorgesetz- ten als weisungsbefugte Organe hat sich die Privatklägerin anrechnen zu lassen. Damit liegt nach dem Gesagten keine Arglist vor. Eine Verantwortungslosigkeit
- 37 - des Getäuschten, welche den Erfolg der Täuschung erst ermöglicht, geniesst kei- nen strafrechtlichen Schutz, und der Getäuschte ist selber dafür verantwortlich, dass er sich zivilrechtlich schadlos hält (BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 72).
E. 1.7 Die obigen Ausführungen haben auch im Lichte des in der Anklage aufge- führten Vertrauensverhältnisses zu gelten. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte eine Mehrzahl von Vorgesetzten teil- weise nur über einen kurzen Zeitraum hatte, zu welchen sich auch aus den Akten kein besonderes Vertrauensverhältnis entnehmen lässt. Gleiches gilt für die wei- teren mit einer Kontrollfunktion betrauten Personen wie der Stabschef oder solche des Controllings (Urk. 218 S. 56 f.). Zudem oblag die Pflicht zur Kontrolle aus- drücklich den Vorgesetzten als ausgewiesene Führungs- bzw. Geschäftsper- sonen im Bankensektor. Die Verteidigung hat richtig erkannt, dass in solchen Konstellationen, bei welchen eine Führungskraft explizit mit der Kontrolle einer unterstellten Person betraut wurde, ein Vertrauensverhältnis nur äusserst zurück- haltend anzunehmen ist. Ein Vertrauensverhältnis kann mithin insbesondere nicht dadurch geschaffen werden, dass ein zur Aufsicht verpflichteter Direktor die Ver- antwortung für diese Aufgabe gerade der zu kontrollierenden, hierarchisch unter- stellten Assistentin delegiert (Prot. I S. 81; Prot. II S. 16).
E. 1.8 Wie die Privatklägerin unter den gegebenen Voraussetzungen zur Ansicht gelangen kann, eine Pflicht zu einer materiellen Prüfung habe nicht bestanden, da die Vorgesetzten in die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung der Beschuldigten hätten vertrauen respektive von der wechselseitigen Integrität ihres Handelns hät- ten ausgehen dürfen, erschliesst sich nicht (Urk. 239 N 12 und 15). Insbesondere der in diesem Kontext seitens der Privatklägerin angeführte Verweis auf den Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 vermag nicht zu überzeugen. Im angeführten Urteil ging es bei der Frage der Opfermitverantwor- tung um das erforderliche Mass der Überprüfung von bankinternen Transaktionen eines Kundenberaters bei der Zweitkontrolle. Dabei sahen die bankinternen Kontrollmechanismen jedoch keine umfassende Kontrolle mehr vor, sondern die Aufgabe des Zweitvisierenden bestand hauptsächlich in einer formalen Kontrolle
- 38 - ohne weitergehende Überprüfungspflichten, wobei dem Vertrauensprinzip bereits systemisch eine grosse Bedeutung zukam, da die Transaktionen im Rahmen des "Vieraugensystems" praktisch nur auf Randdaten hin überprüft werden konnten und im Übrigen auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Kundenberaters ab- zustellen war (BGer 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4.). Dies unter- scheidet sich doch grundlegend von vorliegender Ausgangslage, bei welcher eine materielle Prüfung der vollständig vorliegenden Abrechnung vorgeschrieben und auch ohne Weiteres objektiv möglich war. Vorliegend kann auch nicht argumentiert werden, dass eine unvollständige Kon- trolle im geschäftlichen Bankenalltag in Abwägung der betriebswirtschaftlichen Geschäftsabwicklung eine praktikable und verhältnismässige Vorgehensweise dargestellt habe (Urk. 239 N 11 und 12). Soweit bereits der Zeuge I._____ gel- tend machte, eine eingehende Kontrolle sei nicht seine Hauptaufgabe gewesen, da er für 60'000 Mitarbeiter zuständig gewesen sei, die Abrechnungen auch an die Buchhaltung weitergegangen seien und die Prüfung aller Abrechnungen teu- rer gewesen wäre als die Betragshöhe der Abrechnung selber, so mag dies zu- treffen (vgl. Urk. 134/1 S. 13). In Bezug auf den Betrugsvorwurf kann ein Abbau von vorgesehenen Kontrollen aus wirtschaftlichen Gründen aber nicht als Be- gründung einer Arglist angeführt werden. Andernfalls würde das damit einherge- hende Risiko und damit auch die daraus entstehenden Kosten letztlich auf die Allgemeinheit abgewälzt (vgl. BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 80). Daran ändert nichts, dass es sich bei den direkten Vorgesetzten der Beschuldigten um hohe Kadermitglieder handelte, welche neben der Kontrolle dieser Abrechnungen wohl unbestritten noch "wichtigere" Aufgaben zu erledigen hatten. Sollten allein aufgrund einer angenommenen Vertrauensstellung der Beschuldigten seitens der Vorgesetzten somit Kontrollmassnahmen in deren Verantwortungsbereich abge- baut worden sein, kann selbst unter Annahme einer gewissen Vertrauensposition nicht von einem arglistigen Verhalten gesprochen werden. Wie bereits dargelegt, kann der Beschuldigten aufgrund des vorgesehenen Prüfungsprozesses auch nicht widerlegt werden, dass sie trotz eines allfälligen Vertrauensverhältnisses mit der Kontrolle der Belege gerechnet habe, weshalb auch nicht davon gesprochen werden kann, dass die Beschuldigte darauf habe vertrauen können, dass die je-
- 39 - weiligen Vorgesetzten die Überprüfung der Angaben aufgrund des Vertrauens- verhältnisses unterlassen würden. Nochmals muss aber sachverhaltlich darauf hingewiesen werden, dass die als Zeugen befragten ehemaligen Vorgesetzten der Beschuldigten indessen allesamt in Abrede stellten, die Abrechnungen nicht oder mangelhaft kontrolliert zu haben.
E. 1.9 Zusammenfassend mangelt es am Tatbestandsmerkmal der Arglist, und die Beschuldigte ist vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges freizusprechen. Der Vollständigkeit halber ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der stornierten Reisen und Rückbuchungen der C._____ AG zu verwei- sen, wonach kein für die Strafbarkeit nach Art. 146 StGB notwendiger Motivati- onszusammenhang zwischen einer Täuschung, eines Irrtums und der Ver- mögensdisposition vorliegt, soweit in der Anklage auch ein Vertrauensverhältnis zwischen der Beschuldigten und der C._____ AG beschrieben wird; Letztere wur- de denn auch nicht in ihrem Vermögen geschädigt (Urk. 218 S. 57 f.).
2. Veruntreuung
E. 2 Zulässigkeit der im ersten Berufungsverfahren neu erhobenen Beweise sowie des Plädoyers der Privatklägerschaft vor Vorinstanz
E. 2.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten grundsätzlich nur, wenn sie ver- urteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
- 48 - Nach Lehre und Rechtsprechung darf eine Kostenauflage bei Freispruch nicht ei- ner Verdachtsstrafe gleichkommen. Es verstösst demnach gegen die Unschulds- vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO), wenn der beschuldigten Person in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es zulässig, einer nicht verurteilten be- schuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise, mithin im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltens- norm, welche sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung erge- ben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4 m.w.H.; BSK StPO- DOMEISEN, Art. 426 N 22 ff.). Sodann muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerf- baren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3).
E. 2.2 Gemäss Art. 321d Abs. 2 OR hat der Arbeitnehmer die allgemeinen An- ordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen. Dies ist Ausfluss der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers. Ein Arbeitsverhältnis erschöpft sich nicht im Austausch vermö- genswerter Leistungen, sondern begründet auch persönliche Beziehungen. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR). Er hat neben der eigentlichen Arbeitsleistung die Pflicht, Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden und dessen Belange zu fördern. Diese allgemeine Treuepflicht, die ihr personenbezogenes Gegenstück in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers findet, ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht. Der Arbeitnehmer muss alles unterlassen, was den Arbeit- geber wirtschaftlich schädigen kann (BGE 117 II 74). Daneben ist der Arbeit- nehmer aufgrund der Treuepflicht auch zu aktivem Handeln im Interesse des Ar- beitgebers verpflichtet. Er hat sich für die Unternehmensziele einzusetzen sowie Störungen, Schäden und Unregelmässigkeiten zu melden und, soweit zumutbar, zu beheben bzw. zu verhindern. Als Massstab für die Treuepflicht gilt der Grund-
- 49 - satz von Treu und Glauben. Der Umfang der Treuepflicht hängt von der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb ab (EMMEL, in: Handkommentar zum Obligationen- recht, 3. Auflage 2016, Art. 321a N 2 ff.).
E. 2.3 Es ist zumindest für Teile der strittigen Bezüge rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte während ihrer Anstellung die geschäftliche Kreditkarte für private Bezüge benutzte. Gemäss den Weisungen zur Corporate Card beschränk- te sich die Nutzung der Kreditkarte indes auf geschäftliche Transaktionen im Rahmen der gültigen Spesenregelung. Insbesondere sei die Karte für interne Bestellungen von Flugreisen, zur Bezahlung von Hotel- und Restaurationskosten sowie für Bargeldbezüge am Geldausgabeautomaten oder am Bankschalter für Ausgaben zu benutzen, welche nur bar bezahlt werden können, wie beispielswei- se Taxi, Trinkgelder oder Kilometerentschädigungen (Urk. 62/1/10). Nach eigenen Aussagen hat die Beschuldigte die fraglichen Nutzungsbestimmungen der Kredit- karte gekannt und sicherlich auch einmal durchgelesen (Urk. 57 S. 4). Unbesehen der Frage, ob sich die Beschuldigte allenfalls für einzelne Bezüge auf anderweitig vereinbarte Usanzen oder Genehmigungen durch Vorgesetzte berufen könnte, die über die Regelung im Nutzungsreglement hinausgehen, kann sich die Be- schuldigte – wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt – darauf nur in Grenzfällen berufen, jedenfalls nicht hinsichtlich der Coiffeur-Besuche und der privaten Ferien- und Hotelbuchungen. Dass kostspielige Ferien etc. nicht unter den bestimmungsgemässen Gebrauch der Karte fallen, mithin weisungswidrig sind und zivilrechtlich nicht im Interesse des Arbeitgebers liegen können, ist offensichtlich, und hat selbst unter der Prämisse zu gelten, dass die Bezüge durch Vorgesetzte genehmigt worden wären, zumal nicht diese Arbeitgeber der Be- schuldigten waren. Es musste der Beschuldigten klar sein, dass die Verwendung der Kreditkarte für private Ferien, Krankenhausaufenthalte und Coiffeur-Besuche nicht mit den Vorgaben und Interessen der Privatklägerin vereinbar war. Seitens der Beschuldigten wurde sodann nie geltend gemacht, sie hätte auf allfällige Missstände bei der Kontrolle und Genehmigung von Privatbezügen aufmerksam gemacht. Damit ist nachgewiesen, dass die Beschuldigte die Kreditkarte zumin- dest teilweise zweckwidrig verwendete. Eine Verletzung der statuierten Treue- pflicht ist demnach klar erwiesen. Diese erweist sich zwar in strafrechtlicher Hin-
- 50 - sicht nicht als relevant, jedoch ist sie im Sinne des zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens als unrechtmässig und damit widerrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zu qualifizieren.
E. 2.4 Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wurde mit der am 25. Januar 2011 seitens der Privatklägerin eingereichten Strafanzeige eingeleitet. Die Anzei- geerstatterin hielt darin sinngemäss fest, die Beschuldigte habe ungerechtfertigte Privatbezüge mit der Geschäftskreditkarte im Umfang von Fr. 1'015'471.– getätigt und den Missbrauch der Karte zugegeben (Urk. 1). In der Aufstellung der getätig- ten Bezüge waren auch die zuvor genannten, zweckwidrigen Bezüge enthalten (Urk. 3/10). Selbst wenn damals bereits feststand, dass die Unterschriften nicht gefälscht waren, lag angesichts der dargelegten Umstände ein genügender An- fangsverdacht vor, und die Anhebung einer Strafuntersuchung war damit gerecht- fertigt. Die Strafbehörden durften sich mit anderen Worten bei dieser Ausgangsla- ge in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 29). Zwischen den aufge- zeigten Normverstössen und der Einleitung des Strafverfahrens besteht somit ein Kausalzusammenhang. Die Beschuldigte handelte sodann im zivilrechtlichen Sinne schuldhaft, genügt hierfür doch bereits das Vorliegen von Fahrlässigkeit (JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 741). Die Voraussetzungen zur Kostenauflage sind erfüllt. Der vorinstanzliche Entscheid ist in dieser Hinsicht zu korrigieren.
E. 2.5 Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhal- ten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; BGer 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1 m.H.). Die Frage der Kostenauflage respektive des prozessualen Verschuldens ist für jede Verfahrens- stufe gesondert zu prüfen. Wird die Einleitung des Vorverfahrens beispielsweise durch ein rechtswidriges Verhalten der beschuldigten Person verschuldet, hätte aber die Staatsanwaltschaft klarerweise keine Anklage erheben dürfen, dürfen der beschuldigten Person allein die Kosten des Vorverfahrens auferlegt werden (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1791).
- 51 -
E. 2.6 Wie bereits dargelegt, wurde die Staatsanwaltschaft durch das Handeln der Beschuldigten unmittelbar veranlasst, gegen diese eine Strafuntersuchung einzuleiten. Demnach sind die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 3'093.– der Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 73). Ein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft ist vorliegend sodann nicht auszumachen. Vielmehr ist die am
E. 2.7 Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche als angemessen erschei- nen und in ihrer Höhe nicht zu beanstanden sind, müssen ebenfalls entsprechend der dargelegten Kostenregelung verlegt werden. In welchen Teilbeträgen diese Aufwendungen auf die einzelnen Verfahrensabschnitte entfallen, ist nachfolgend darzulegen.
E. 2.7.1 Zunächst muss berücksichtigt werden, dass die im ersten erstinstanzlichen Verfahren DG150011 und im ersten Berufungsverfahren SB150349 angefallenen Verteidigungskosten mit Rückweisungsbeschluss der hiesigen Kammer vom
7. Mai 2018 teilweise definitiv auf die Gerichtskasse genommen wurden. Die be- treffende Dispositiv-Ziffer 4 im genannten Beschluss des hiesigen Gerichts lautet wie folgt (Urk. 192 S. 12): "Es wird davon Vormerk genommen, dass der amtliche Verteidiger der Beschuldig- ten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für seine Aufwendungen hinsichtlich des durchgeführten erstinstanzlichen Verfahrens einschliesslich Vorverfahren mit Fr. 52'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Im zweitinstanzlichen Ver- fahren wird der amtliche Verteidiger mit Fr. 16'040.85 entschädigt. Die Entschädi- gung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird im Umfang von insgesamt Fr. 18'777.35 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Tragung der übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung wird die Vorinstanz zu entscheiden haben." Die Summe von Fr. 18'777.35 ergibt sich gemäss den dazugehörigen Erwägun- gen aus den mit der Rückweisung im Zusammenhang stehenden Doppelspurig- keiten; auf das gerichtliche Verfahren DG150011 entfielen dabei Aufwendungen über Fr. 5'587.70 und auf das erste Berufungsverfahren solche von Fr. 13'189.65. Weiter wurde erwogen, über die Tragung der übrigen Kosten habe die Vorinstanz nach erfolgter Rückweisung zu entscheiden (Urk. 192 S. 10).
E. 2.7.2 Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger hernach für seine Aufwen- dungen im Verfahren DG180149 mit Fr. 5'913.80 entschädigt und diese sowie die
- 53 - im ersten Berufungsverfahren noch nicht definitiv verlegten Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 218 S. 67). Dies ist nunmehr im Sinne der zu treffenden Kostenregelung zu korrigieren. Zwecks besserer Übersicht werden die in den einzelnen Verfahren geleisteten Entschä- digungen an den amtlichen Verteidiger nochmals einzeln aufgeführt: Untersuchungsverfahren bis Anklageerhebung am 9. Januar 2015 (Urk. 90/2-3): Fr. 29'799.70 28.02.2011-31.12.2012 Fr. 14'177.05 01.01.2013-09.01.2015 Fr. 43'976.75 Erstes gerichtliches Verfahren DG150011 (Urk. 90/4; Urk. 91): Fr. 5'587.70* 01.01.2015-04.06.2015 Fr. 2'435.55 zusätzliche Aufwendungen HV etc. Fr. 8'023.25 Erstes Berufungsverfahren SB150349 (Urk. 192): Fr. 13'189.65* Fr. 2'851.20 Fr. 16'040.85 Vorinstanzliches Verfahren DG180149 (Urk. 218): Fr. 5'913.80 (festgelegt mit Urteil vom 30. Oktober 2018).
* diese Positionen wurden mit Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2018 defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 192; Fr. 5'587.70 + Fr. 13'189.65 = Fr. 18'777.35).
E. 2.7.3 Die gesamthaft entrichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung ohne das vorliegende Berufungsverfahren beläuft sich somit auf Fr. 73'954.65 (Fr. 52'000.– [Fr. 43'976.75 + Fr. 8'023.25] + Fr. 16'040.85 + Fr. 5'913.80). Hier- von wurden mit Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2018 bereits Aufwend- ungen im Umfang von Fr. 18'777.35 definitiv auf die Gerichtskasse genommen, wovon im hiesigen Verfahren Vormerk zu nehmen ist. Von den verbleibenden Kosten in der Höhe von Fr. 55'177.30 (Fr. 73'954.65 ./. Fr. 18'777.35) entfallen
- 54 - Fr. 43'976.75 auf das Untersuchungsverfahren sowie Fr. 5'913.80 auf das vor- instanzliche Verfahren DG180149, für welche die Beschuldigte mit heutigem Ent- scheid kostenpflichtig wird. Die Beschuldigte hat dementsprechend die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 49'890.55 (Fr. 43'976.75 + Fr. 5'913.80) zu tragen, welche unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die verbleibenden Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 5'286.75, welche das erste gerichtliche Verfahren DG150011 (Fr. 2'435.55) sowie das erste Beru- fungsverfahren (Fr. 2'851.20) betreffen und gemäss Beschluss der hiesigen Kammer vom 7. Mai 2018 noch nicht definitiv verlegt wurden, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.8 Die beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldigten sind – wie be- reits erwähnt – zur teilweisen Deckung der ihr auferlegten Verfahrenskosten her- anzuziehen.
3. Entschädigungen bis zum vorliegenden Berufungsverfahren
E. 3 Verjährung
E. 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Verfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Frei- spruch gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, inwiefern in einem solchen Fall eine Entschädigung zuzusprechen, respektive im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenent- scheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_398/2018 vom
21. August 2018 E. 2.1 m.w.H.).
E. 3.2 Vor Vorinstanz beantragte die Beschuldigte eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in Höhe von Fr. 2'100.– zur Deckung der Reisekos- ten für die sieben verschiedenen Verfahrenstermine in Zürich (Prot. I S. 85). Die
- 55 - Vorinstanz erwog, die geltend gemachten Reisekosten seien unter Beachtung der eingereichten Belege genügend nachgewiesen und angemessen (Urk. 218 S. 64). Im Grundsatz sind diese Erwägungen nach wie vor zutreffend und zu über- nehmen. Daraus ergeben sich durchschnittliche Reisekosten von Fr. 300.– pro Termin. Aufgrund des präjudizierenden Kostenentscheids ist der Beschuldigten nunmehr lediglich noch eine Entschädigung für die Anreise zur Hauptverhandlung vom 9. Juni 2015 in der Höhe von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Eine weitergehende Entschädigung entfällt aufgrund der sie treffenden Kosten- pflicht.
E. 3.3 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Entschä- digungsforderungen müssen vor dem Ende des Verfahrens beantragt werden, andernfalls ist der Anspruch verwirkt. Der generelle Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten" allein ist dabei nicht aus- reichend. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen, bei Anwaltskosten beispielsweise unter Einreichung einer detail- lierten Honorarnote (Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 433 N 22 ff.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, Art. 433 N 10).
E. 3.3.1 Die Beschuldigte erklärte, sie sei immer zu "N._____" zum Coiffeur gegan- gen (Urk. 55 S. 21). Allein hierfür bestehen aktenkundige Bezüge in den Jahren 2007 bis 2010 über insgesamt Fr. 6'059.– (Urk. 61; Urk. 173 Position Nr. 168, 288, 300, 316, 336, 357, 415, 443, 471, 504, 546, 562, 597, 609, 623, 685, 721, 732, 794, 803, 847). Mit Ausnahme der Transaktion vom 18. Mai 2010 über Fr. 300.– weisen alle übrigen Bezüge keine runden Beträge auf, was auf einen
- 20 - Gutschein oder Ähnliches schliessen liesse. Damit sind die genannten Buch- ungen als privat anzusehen.
E. 3.3.2 Ebenfalls erfolgten im Zeitraum April 2009 bis Oktober 2009 Buchungen über insgesamt Fr. 20'320.– zugunsten der Klinik "O._____" (Urk. 173 Nr. 438, 452, 538, 563). Die Beschuldigte räumte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2011 ein, dass sie die Kreditkarte unter ande- rem für zwei private Operationen benutzt habe (Urk. 4 S. 8). Hingegen wurde nicht geltend gemacht, sie habe auch medizinische Eingriffe für Vorgesetzte oder Dritte damit bezahlt, was ohnehin nicht lebensnah erschiene.
E. 3.3.3 Sodann buchte die Beschuldigte diverse Aufenthalte in Hotels im In- und Ausland mit der fraglichen Kreditkarte, welche Bezüge seitens der Beschuldigten grundsätzlich als privat anerkannt wurden (Urk. 55 passim): Hotel P._____, Q._____/E, Fr. 9'853.44 (Urk. 173 Nr. 230, 449) Hotel R._____, Mauritius, Fr. 5'221.14 (Urk. 173 Nr. 395) Hotel S._____, T._____/E, Fr. 4'626.19 (Urk. 173 Nr. 677) Hotel S._____, U._____/E, Fr. 2'985.70 (Urk. 173 Nr. 87) Hotel V._____, W._____, Fr. 12'866.70 (Urk. 173 Nr. 92, 122, 277, 280) Hotel AA._____ AB._____/D Fr. 23'771.93 (Urk. 173 Nr. 515, 635, 639, 821) GD Hotel AC._____, AD._____/FR, Fr. 9'560.70 (Urk. 173 Nr. 103, 104, 106) Hotel AE._____, AF._____/A, Fr. 1'535.– (Urk. 173 Nr. 177, 178) Fr. 70'420.80 Natürlich wäre theoretisch denkbar, dass diese Buchungen auch zu privaten Zwecken zugunsten einer weisungsbefugten Person hätten erfolgen können, wie dies seitens der Beschuldigten pauschal vorgebracht wird. Dagegen spricht je- doch bereits, dass mehrere dieser Hotels wiederholt und in verschiedenen Zeit- räumen besucht wurden, in welchen die Beschuldigte beispielsweise sowohl unter dem Zeugen H._____ als auch dem Zeugen I._____ tätig war (Urk. 173 Nr. 230,
- 21 - 449; vgl. Urk. 61/58 und 61/101 f.). Dass in mehreren Fällen im selben Zeitraum der Hotelbuchungen jeweils auch vor Ort Transaktionen mit besagter Kreditkarte in Restaurants oder Bekleidungsgeschäften erfolgten, lässt sich nicht mit Buch- ungen zugunsten Dritter erklären (vgl. exemplarisch Urk. 173 Nr. 511-515 und 633-634 betreffend Hotel AA._____ AB._____; Urk. 173 Nr. 267-280 betreffend Hotel V._____ W._____). Bei dieser Ausgangslage verbleibt eine andere als eine private Nutzung der Kreditkarte nur noch als theoretische Möglichkeit.
E. 3.4 Aufgrund der getroffenen Kostenregelung ist ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerin einzig hinsichtlich der Untersuchung sowie des erstinstanz- lichen Verfahrens DG180149 zu prüfen. Eine weitergehender Anspruch entfällt mangels Kostenpflicht der Beschuldigten. Die hiesige Kammer erwog im Be- schluss vom 7. Mai 2018 über eine allfällige Prozessentschädigung der Privat- klägerin das Folgende (Urk. 192 S. 11):
- 56 - "Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien kein Vertreter der Privatklägerin (Prot. I S. 7). Eine Prozessentschädigung für das Vor- und das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht geltend gemacht und nicht belegt (vgl. Prot. I S. 5; Urk. 2). Durch die Vorinstanz wird noch zu entscheiden sein, inwieweit die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren obsiegt bzw. unterliegt und damit einhergehend, ob und inwieweit sie gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen hat (vgl. Art. 433 StPO). Daher wäre im jetzigen Zeitpunkt lediglich der unmittelbar im Hinblick auf die bereits durchgeführte Hauptverhandlung generierte Aufwand der Privatklägerin zu ent- schädigen. Da jedoch wie ausgeführt kein Vertreter der Privatklägerin zur erst- instanzlichen Hauptverhandlung erschien, ist dieser keine Entschädigung für Auf- wände hinsichtlich des aufgehobenen erstinstanzlichen Urteils zuzusprechen." Auch heute hat die Privatklägerin allfällige Entschädigungsforderungen für das Vorverfahren weder beziffert noch belegt und ihren Anspruch dadurch verwirkt. Für das erstinstanzliche Verfahren DG180149 beantragte die Privatklägerin vor Vorinstanz die ausgansgemässe Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten und verwies zur Bezifferung der Entschädigungsforderung im Rahmen des Plädoyers auf die eingereichte und detaillierte Kostennote vom
30. Oktober 2018 (Urk. 207 S. 3 und S. 21; Urk. 208). Die in diesem Zusammen- hang geltend gemachte Entschädigung kann demnach als genügend beziffert und belegt angesehen werden.
E. 3.5 Bezüglich der Höhe der zu entrichtenden Entschädigung ist zu berücksich- tigen, dass das prozessuale Verschulden der Beschuldigten gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zwar eine Entschädigungspflicht nach sich zieht. Jedoch ist auch in diesem Falle zwischen den zu entschädigenden Aufwendun- gen im Straf- und Zivilpunkt zu unterscheiden. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die Beschuldigte freigesprochen wird, die Zivilansprüche der Privat- klägerin aber auf den Zivilweg verwiesen werden. In diesem Fall sind nur die un- mittelbar für das Strafverfahren notwendigen Bemühungen zu erstatten. Die aus- schliesslich mit der Zivilklage zusammenhängenden Anwaltskosten sind mit der Zivilforderung geltend zu machen und nicht im Strafverfahren zu entschädigen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1830; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 10
- 57 - ff.; BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.3 m.w.H.). Da sich eine exakte Abgrenzung als schwierig erweisen kann, verfügt die urteilende Instanz beim Ent- scheid darüber, ob und in welcher Höhe der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, über ein weites Ermessen (BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.2 m.w.H.; BGE 139 IV 102 E. 4.5.).
E. 3.6 Die Vertreter der Privatklägerin machen allein für das vorinstanzliche Ver- fahren einen Aufwand von 71 Stunden geltend und verlangen eine Prozessent- schädigung von Fr. 21'766.15 (inkl. MwSt.), zuzüglich des zu entschädigenden Aufwands für die Teilnahme zweier Rechtsvertreter an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 208). Diese Aufwendungen erscheinen insgesamt als sehr hoch. Zudem muss berücksichtigt werden, dass sich die Privatklägerin vor- liegend zwar auch als Strafklägerin konstituiert hat, jedoch geht es ihr offenkundig primär um die Durchsetzung des Zivilanspruchs. Für solche Aufwendungen ist
– wie gesehen – grundsätzlich keine Entschädigung geschuldet. Gemäss Hono- rarnote betrifft dies die geltend gemachten Positionen hinsichtlich der Erstellung diverser Übersichten und des Rechtsstudiums im Zusammenhang mit der Scha- denersatzforderung im Umfang von gesamthaft 17.5 Stunden (Urk. 208). Die nebst dem Aktenstudium im Hinblick auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung geltend gemachten Aufwendungen werden mit rund 50 Stunden beziffert. Auch dieser Aufwand erscheint unbesehen der Frage, welcher Anteil davon konkret auf den Strafpunkt entfällt, als übermässig hoch. So wurde allein für "Quellenangaben im Plädoyer" 4.5 Stunden verrechnet und bereits beträchtliche Vorbereitungszeit für den zweiten Parteivortrag berücksichtigt, was nicht nachvollziehbar erscheint (Urk. 208 S. 2). Ein bedeutender Teil dieses Aufwands muss sodann der Begrün- dung der Zivilforderung zugerechnet werden, welche im 17-seitigen Plädoyer im- merhin rund 12 Seiten umfasst (Urk. 207; Urk. 208). Welcher Anteil dabei konkret auf den Zivilpunkt entfällt, kann jedoch nicht näher differenziert werden. Es kommt hinzu, dass die Vertreter der Privatklägerin mit verschiedenen Stundenansätzen der mitwirkenden Personen operieren, was eine genauere Ausscheidung der Aufwendungen ebenfalls erschwert. In diesem Zusammenhang müsste ohnehin berücksichtigt werden, dass der Stundenansatz nach § 3 AnwGebV in der Regel
- 58 - maximal Fr. 350.– beträgt, und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, von hö- heren Ansätzen für die Vertreter der Privatklägerin auszugehen. Generell als nicht geboten im Sinne von Art. 433 StPO erscheint auch die aufgeführte Mehrfach- vertretung für die vorinstanzliche Hauptverhandlung. Da insgesamt aber keine genauere Abgrenzung der einzelnen Aufwendungen möglich ist, rechtfertigt es sich daher unter den gegebenen Umständen, der Privatklägerin für die zu er- setzenden Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine ermessensweise festgelegte Entschädigung zuzusprechen.
E. 3.7 Als Richtwert bei der Bemessung können behelfsweise auch die Grund- lagen für die Vergütung von Parteivertretungen vor den Strafgerichten gemäss der geltenden AnwGebV herangezogen werden. Darin wird festgehalten, dass für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich der Vorbereitung des Parteivor- trags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung, eine pauschale Grundgebühr vorgesehen ist, welche vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– be- trägt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Vorliegend handelt es sich zwar um einen nicht alltäglichen Fall, jedoch ist er nicht als überaus komplex oder schwierig zu be- zeichnen, sodass eine Entschädigung im oberen Rahmen der Pauschale in Be- tracht zu ziehen wäre, zumal für die Durchsetzung des Strafanspruchs primär die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Entschädigungsanspruchs für die unmittelbar mit dem Strafverfahren im Zu- sammenhang stehenden Aufwendungen, des als Vergleichsbasis dienenden Rahmens der Gebührenverordnung und der Schwierigkeit des Falles ist die Ent- schädigung ermessensweise auf insgesamt Fr. 10'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in dieser Höhe für das erstinstanzliche Verfahren DG180149 zu bezahlen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 4 Beweisanträge
E. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Ob- siegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten An-
- 59 - träge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.H.). Dies gilt im Grundsatz sowohl für die Hauptberufung als auch für allfällige Anschlussberufungen. Ergreifen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Pri- vatklägerschaft Berufung mit dem Antrag auf Schuldigsprechung und unterliegen sie, so tragen beide anteilsmässig die Kosten des Berufungsverfahrens (vgl. BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.2 m.H.).
E. 4.2 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin als Zweitbe- rufungsklägerin unterliegen mit ihren Anträgen auf Verurteilung der Beschuldigten vollumfänglich. Die Beschuldigte gilt diesbezüglich als obsiegend. Die Beschuldig- te dringt einzig bezüglich der Regelung der Nebenpunkte (Kosten und Ent- schädigungen sowie Zivilansprüche) nicht mit ihren Anträgen durch. Diese sind im Gesamtkontext jedoch als klar vernachlässigbar anzusehen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Staatsanwaltschaft und der Privat- klägerin aufzuerlegen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Strafverfahren trägt, vorliegend jedoch auch die Privatklägerin als Strafklägerin einen anklagegemässen Schuldspruch verlangt (Urk. 2; Urk. 222). Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte der Privatklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
E. 4.3 Die gemäss eingereichter Honorarnote der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen über Fr. 4'561.20 sind ausgewiesen (Urk. 235). Zu- sätzlich sind der Verteidigung die darin noch nicht berücksichtigten Aufwend- ungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der heutigen Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung von insgesamt 8.25 Stun- den zuzüglich MwSt. zu vergüten (Urk. 241 S. 9; Prot. II S. 4 ff.). Es erscheint da- her angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für das vorliegende Berufungs- verfahren gesamthaft mit pauschal Fr. 6'600.– inkl. MwSt. zu entschädigen.
E. 4.3.1 Aus den Beilagen zur Strafanzeige ist ersichtlich, dass die Zeugen I._____, H._____, K._____ und L._____ als ehemalige Vorgesetzte der Beschuldigten be- reits betriebsintern befragt wurden, nachdem die seitens der Beschuldigten er- folgte Nutzung der Kreditkarte bei der Privatklägerin bekannt geworden war (Urk. 3/5-8). Dabei zweifelten insbesondere die Zeugen I._____ und H._____ die Echtheit ihrer vermeintlichen Unterschriften auf den Monatsabrechnungen der Beschuldigten an (Urk. 3/6 S. 3; Urk. 3/7 S. 2 ff.). Die Privatklägerin liess darauf- hin bei der AG._____ AG eine Expertise betreffend Echtheitsprüfung der vorhan- denen Unterschriften veranlassen (Urk. 3/9). Daraus geht im Wesentlichen her- vor, dass die Unterschriften der Zeugen H._____ und L._____ mit hoher Wahr- scheinlichkeit Urheberidentität aufweisen, während bei den Unterschriften des Zeugen I._____ im Rahmen der möglichen Beurteilbarkeit keine Anhaltspunkte für gefälschte Signaturen vorliegen, eine schlüssige Stellungnahme jedoch nicht möglich sei, da die Signatur wenig Individualcharakter aufweise. Eine klare Be- antwortung der Echtheitsfrage sei bei einer solchen Analysebasis von vornherein nicht zu erwarten (Urk. 3/9 S. 8 ff.). Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend ist deshalb im Folgenden von der Echtheit der Unterschriften auszugehen.
E. 4.3.2 Der Zeuge H._____ nahm seine Vorwürfe vor diesem Hintergrund hernach anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Juli 2014 nicht voll- ständig zurück und erklärte, es handle sich teilweise um seine Unterschriften, er erachte aber nicht alle Unterschriften als von ihm stammend (Urk. 60 S. 4). Auch der Zeuge I._____ zweifelte weiterhin die Echtheit aller auf den Abrechnungen angebrachten Signaturen an (Urk. 134/1 S. 4). Da sich keiner der befragten Zeu- gen erklären konnte, wie die Unterschriften ansonsten auf die betreffenden Ab- rechnungen der Beschuldigten hätten gelangt sein sollen (Urk. 60; Urk. 134/1; Urk. 134/7; Urk. 134/8), formulierten insbesondere die Zeugen H._____, I._____ und K._____ sinngemäss die Hypothese, sofern von der Echtheit ihrer Unter- schrift ausgegangen werde, lasse sich dies nur mit einer Täuschung seitens der Beschuldigten erklären, indem beispielsweise einzelne oder mehrere Seiten einer Abrechnung von Generaldirektoren ausgetauscht worden seien, sodass hernach unwissentlich auf der letzten Seite der Monatsabrechnung der Beschuldigten un- terschrieben worden sei (Urk. 60 S. 8; 134/1 S. 9; Urk. 134/8 S. 5).
- 25 -
E. 4.3.3 Dieser Vorwurf wurde sodann vor dem Hintergrund erhoben, dass die Zeugen als Mitarbeiter in höchsten Kaderpositionen gegenüber der Privatklägerin Rechenschaft über das Vorgefallene ablegen mussten. Es ist belegt, dass die Pri- vatklägerin sowohl dem Zeugen I._____ als auch dem Zeugen H._____ nach Vor- liegen der Ergebnisse der Unterschriften-Expertise brieflich mitteilte, sie erachte die mangelnde Kontrolle bezüglich der Abrechnungen als Verletzung der Sorg- faltspflicht, und behalte sich in diesem Zusammenhang finanzielle (Rück-)Forder- ungen von jeweils rund Fr. 300'000.– vor (Urk. 89/8-9). Der Zeuge I._____ bestä- tigte anlässlich der Zeugeneinvernahme, es seien seitens der Privatklägerin Re- gressforderungen in Aussicht gestellt worden (Urk. 134/1 S. 14). Zudem ist akten- kundig, dass die Zeugen I._____ und H._____ ursprünglich auch in eigenem Na- men eine Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung und Betrug einreichen liessen, die Untersuchung diesbezüglich aufgrund der Ergeb- nisse der Unterschriften-Expertise aber nicht anhand genommen wurde (Urk. 89/5-6). Darüber hinaus gab auch der Zeuge K._____ zu Protokoll, das Ge- schehene habe spürbare Konsequenzen hinsichtlich seiner variablen Kompensa- tion gehabt (Urk. 134/8 S. 5). Damit kann nicht mehr gesagt werden, dass es sich bei den Zeugen um unbeteiligte Dritte handelt, welche objektiv ihre Darstellung der Geschehnisse deponierten und bloss intuitiv anfänglich an eine Fälschung der Unterschriften gedacht hätten, wie dies seitens der Privatklägerin dargestellt wird (vgl. Urk. 239 N 11.4). Vielmehr ist sich zu vergegenwärtigen, dass die belasten- den Aussagen im Ergebnis Erklärungsversuche der Zeugen im Sinne einer Alter- nativthese darstellen, wie es überhaupt zu den fraglichen Unterschriften auf den Abrechnungen der Beschuldigten hat kommen können. Den teils massiven Belas- tungen seitens der Zeugen ist deshalb mit äusserster Zurückhaltung zu begeg- nen.
E. 4.4 Die Beschuldigte macht im Zusammenhang mit der heutigen Berufungs- verhandlung eine Entschädigung von Fr. 300.– für Reisekosten geltend (Urk. 241
- 60 - S. 9). Der Entschädigungsanspruch ist, wie bereits dargelegt, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ausgewiesen und angemessen (vgl. vorstehende E. VII.3.2.; Urk. 242/3). Auch im Rechtsmittelverfahren folgt die Entschädigungsfrage den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO). Die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft wird im Berufungsver- fahren jedoch gemäss Art. 432 StPO auf Anträge im Zivilpunkt beschränkt, sofern kein Antragsdelikt vorliegt. Da das Obsiegen der Beschuldigten den Strafpunkt betrifft, hat sie vorliegend gegenüber dem Staat obsiegt und nicht primär gegen- über der Privatklägerschaft (vgl. OFK StPO-RIKLIN, 2. Auflage 2014, Art. 432 N 3). Die Entschädigung von Fr. 300.– für das vorliegende Berufungsverfahren ist der Beschuldigten deshalb aus der Gerichtskasse zu entrichten.
5. Verletzung des Beschleunigungsgebotes und Genugtuung
E. 4.5 Der Zeuge H._____ erklärte trotz den vorgenannten Gegebenheiten, er habe grundsätzlich keine Abrechnung über Fr. 10'000.– signiert (Urk. 60 S. 4). Er habe erfahren, dass sich die Beschuldigte unter anderem einen Klinikaufenthalt mit der Kreditkarte finanziert habe; er habe nie etwas derartiges gesehen (Urk. 60 S. 5 f.). Er sei durch eine starke kriminelle Energie der Beschuldigten arglistig ge- täuscht worden, indem sie wohl beispielsweise die letzte Seite ihrer Abrechnung an eine unproblematische, d.h. tiefe Abrechnung angehängt habe. Er habe dann z.B. auf der ersten Seite Fr. 2'000.– gesehen, sie habe ihm die zweite Seite hin- gehalten und er habe unterschrieben (Urk. 60 S. 6-8). Führt man sich die vorge- nannten Abrechnungen vor Augen, ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Be- schuldigte lediglich durch einen Austausch der zu unterzeichnenden Seite den Zeugen hätte erfolgreich täuschen können. Einem solchen Vorgehen steht etwa entgegen, dass auf der seitens des Zeugen H._____ unterzeichneten Abrechnung vom 27. Mai 2009 ein Kartentotal von Fr. 27'876.13 ausgewiesen wird, und dies unmittelbar oberhalb der von ihm angebrachten Signatur. Zudem hat bereits die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt, dass zwei Bezüge für die Klinik O._____ in Zürich über Fr. 7'255.– sowie Fr. 12'000.– auf der gleichen Seite offen ersichtlich sind (Urk. 218 S. 52; Urk. 61/59). Inwiefern die Monatsabrechnungen derart oben links hätten geheftet werden können, oder – wie insbesondere der Zeuge H._____ vorbrachte –, mit Büroklammern zusammengefasst hätten sein sollen, dass der Name auf der Abrechnung nicht mehr habe gelesen werden können, ist
- 27 - mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar (Urk. 60 S. 8; Urk. 218 S. 53). Im Gegen- teil: Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Vorbringen der Verteidigung zutref- fend festgehalten, dass allein aufgrund der Position des Namens auf jeder Seite allfällige Heft- oder Büroklammern derart weit in der Seite hätten angebracht wer- den müssen, um den Namen des Kreditkarteninhabers auf den Abrechnungen zu verdecken, dass dies sofort aufgefallen wäre (Urk. 218 S. 53; Prot. I S. 50). Glei- ches hat für die seitens der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung neu angeführte Variante zu gelten, wonach die Beschuldigte die Abrechnungen mit Bostitch-Klammern versehen erhalten, diese aber entfernt und mit Belegen ergänzt sowie unter Austausch der letzten Seite mit Büroklammern geheftet vor- gelegt haben könnte (Urk. 239 N 11.4 S. 10). Auch dabei handelt es sich um blosse Mutmassungen, die im Lichte des zuvor Gesagten als wenig plausibel er- scheinen und keine Stütze in den Akten erfahren. Der Zeuge H._____ geht weiter davon aus, dass die Beschuldigte erst unterzeichnet habe, nachdem er seine Un- terschrift angebracht habe (Urk. 60 S. 6). Dies wird der Beschuldigten jedoch we- der vorgeworfen, noch war ein solches Vorgehen gemäss Weisungen der Corpo- rate Card vorgesehen (Urk. 62/1/10 S. 5).
E. 4.6 Auch der Zeuge I._____ erklärte von sich aus, es wäre ihm sofort aufgefal- len, wenn er bei der Beschuldigten einen Betrag von über Fr. 500.– pro Monat gesehen hätte, davon sei er überzeugt (Urk. 134/1 S. 5 und 8). Generell habe er bei der Kontrolle der Abrechnungen auf der ersten Seite geprüft, für wen die Ab- rechnung gewesen sei, hernach aber nicht jede einzelne Seite kontrolliert. Jedoch habe er auf der letzten Seite das Total angesehen und unterzeichnet. Nicht über- prüft habe er, ob der Name auf der letzten Seite mit demjenigen der ersten Seite übereinstimme (Urk. 134/1 S. 6 und S. 8). Selbst wenn der Zeuge nur auf der ers- ten Seite den Namen des Karteninhabers geprüft haben will, ist das Kartentotal dort ebenfalls gut ersichtlich. Auch ohne hernach jede einzelne Seite zu prüfen, hätte einem Bankfachmann ein von der ersten Seite divergierender Gesamtbetrag oberhalb der Unterschrift irgendwann auffallen müssen. Zudem hat die Verteidi- gung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Monatsabrechnung gemäss Anklagesachverhalt zunächst von der Beschuldigten hat unterzeichnet werden müssen (Urk. 173 S. 3; Prot. I S. 82; Prot. II S. 14). Damit wäre bei der Kontrolle
- 28 - zwangsläufig eine vom angeblich ausgewiesenen Karteninhaber abweichende Signatur vorgelegen. Behändigt man sodann den durch den Zeugen I._____ un- terzeichneten Abrechnungsauszug vom 27. Mai 2008 (Urk. 61/100-102), ist unter den Detailbuchungen eines Bekleidungs- und eines Schuhgeschäfts, eines Res- taurants sowie eines Heilbades ein Kartentotal von Fr. 23'066.03 ersichtlich. Selbst wenn monatliche Spesen in dieser Höhe gemäss Aussagen des Zeugen I._____ für den Rang eines Generaldirektors durchaus möglich gewesen seien, erscheint nicht plausibel, dass der Zeuge bei diversen Abrechnungen nicht be- merkt haben will, dass es sich dabei nicht um die Abrechnung des betreffenden Kadermitglieds, mithin eines Generaldirektors, sondern um diejenige der Be- schuldigten handelte, zumal dann wiederum die Problematik vorgelegen hätte, dass die Abrechnung durch die Beschuldigte vorab hat unterzeichnet werden müssen und damit ihre Signatur getragen hätte. Die Verteidigung wies zudem da- rauf hin, dass insbesondere auf den durch den Zeugen I._____ visierten Abrech- nungen gemäss der Unterschriftenexpertise blinde Schreibdurchdruckrillen fest- gestellt werden konnten. Daraus kann abgeleitet werden, dass bei Unterzeich- nung der letzten Seite die vorangehenden Inhaltsseiten der betroffenen Abrech- nung (direkt) als Unterlage dienten (vgl. Urk. 3/9 S. 8; Prot. II S. 15).
E. 4.7 Es ist mit der Vorinstanz somit schlechterdings unvorstellbar, dass keiner der Vorgesetzten allein aufgrund der angeklagten Täuschungshandlungen der Beschuldigten jemals bemerkt haben soll, dass die Angaben auf den ersten Sei- ten der zu kontrollierenden Abrechnung betreffend Person und Betrag nicht mit denjenigen der zu visierenden Seite übereinstimmten. Die diesbezüglich seitens der Privatklägerin angeführte Kritik an dieser Folgerung ist haltlos. Wenn in die- sem Zusammenhang geltend gemacht wird, dass auch ein Saldo von Fr. 25'000.– die Vorgesetzten nicht habe stutzig machen müssen, da diese ja stets geglaubt hätten, die Abrechnungen des auf der ersten Seite aufgeführten Generaldirektors zu unterschreiben, so lässt sich dies nach dem Gesagten nicht mit der Aktenlage und den übrigen Aussagen der Zeugen in Einklang bringen (Urk. 239 N 11.4 S. 10). Exemplarisch kann in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen L._____ angeführt werden. Auf Vorhalt der von ihm unterzeichneten Monatsab- rechnung vom 28. Dezember 2008, welche über der Unterschrift ein Kartentotal
- 29 - von Fr. 26'576.85 aufweist, musste dieser selber einräumen, dass ihm so etwas aufgefallen wäre, selbst wenn die Beschuldigte ihm nur die letzte Seite vorgelegt hätte, da ebenfalls ein Kleidergeschäft aufgeführt sei. Er habe bei einer vorgeleg- ten Abrechnung grundsätzlich den Gesamtbetrag angesehen. Einen Betrag in der genannten Höhe hätte er – selbst bei einem Generaldirektor – in den einzelnen Punkten genauer kontrolliert (Urk. 134/7 S. 5 und S. 8; Urk. 61/128). Der Zeuge K._____ konstatierte seinerseits, er müsse im Nachhinein sagen, dass er "das" zu wenig geprüft habe (Urk. 134/8 S. 5), und der Zeuge H._____ stellte wie erwähnt generell in Abrede, Beträge über Fr. 10'000.– visiert zu haben (Urk. 60 S. 4).
E. 4.8 Unter diesen Umständen liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigte mit dem in der Anklage dargelegten Vorgehen die Unter- schrift der Zeugen erschlichen haben soll. Der Anklagevorwurf findet keine objek- tivierbaren Belastungsmomente und damit keine Stütze in den Akten.
E. 4.9 Dies hat umso mehr zu gelten, als dass die Beschuldigte darüber hinaus erklärte, die Abrechnungen seien nicht nur durch den Vorgesetzten, sondern auch durch das Controlling geprüft worden. Es habe eine Auflistung gegeben, welche Kosten verursacht worden seien, unter anderem auch ihre Kosten (Urk. 57 S. 4). Während einzig der Zeuge L._____ geltend machte, es habe zuerst eine Prüfung durch das Controlling stattgefunden, hielt der Zeuge H._____ fest, dass sie unter einem strikten Kostenmanagement gestanden seien, und er vom Chief of Staff die verschiedenen Kostenstellen habe prüfen lassen, jedoch keine Hinweise auf die hohen Kreditkartenspesen erhalten habe (Urk. 60 S. 7). Er verstehe auch nicht, weshalb die Zahlstelle der Bank dies nicht gesehen habe (Urk. 60 S. 8). Den Richtlinien der Corporate Card ist hierzu zu entnehmen, dass die monatlich abge- rechneten Kosten im Kostenstellenbericht eingesehen werden können, wobei pro Karteninhaber das Total einer Abrechnungsperiode sowie jede Gutschrift einzeln ersichtlich sei (Urk. 62/1/10 S. 6). Aus dem Anklagevorwurf kann somit nicht nachvollzogen werden, wie die Beschuldigte durch die vorübergehende Manipula- tion der Abrechnung auch das Controlling getäuscht haben sollte. Ebenfalls wären bei gegebener Sachlage selbst nach erfolgter Unterschrift die monatlichen Aus- gaben der Beschuldigten anhand der Kostenstellen jederzeit auszumachen ge-
- 30 - wesen, selbst wenn der Chief of Staff die Abrechnungen der Privatklägerin nicht vorgelegt erhalten haben sollte, wie dies die Privatklägerin ins Feld führt (Urk. 239 N 11.4 S. 11). So hat die Zeugin M._____ die hohen, mit der Kreditkarte der Be- schuldigten getätigten Bezüge nicht etwa aufgrund einer täuschenden Handlung der Beschuldigten aufgedeckt oder – wie die Privatklägerin behauptet – da sie keine Abrechnungen von Direktionsmitgliedern zu unterzeichnen gehabt habe, sondern allein, da sie die entsprechende Kostenstelle kontrollierte (Urk. 167/6 S. 4; Urk. 239 N 11.3). Die Zeugin M._____ erklärte hierzu, die Verantwortung für die Kostenstelle liege bei ihr. Sie sei verantwortlich, ob diese von jemand ande- rem kontrolliert werde oder von ihr selber (Urk. 167/6 S. 10).
E. 4.10 Zutreffend hat die Vorinstanz schliesslich darauf hingewiesen, dass die Kreditkartenlimite der Beschuldigten im Laufe der Zeit mehrfach erhöht wurde, von erstmals Fr. 10'000.– auf zwischenzeitlich Fr. 30'000.– im Januar 2008 res- pektive Fr. 25'000.– ab August 2008 (vgl. Urk. 61/87; Urk. 61/110, 61/177). Die Beschuldigte äusserte hierzu, die Erhöhung sei nicht auf ihre Initiative hin, son- dern auf Vorschlag der Kartenverarbeitungsstelle erfolgt, worauf sie dies mit ih- rem Vorgesetzten besprochen habe (Prot. I S. 21). Aufgrund der Aussagen der Zeugen ergeben sich dagegen keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Erhöhung der Limite unter den von ihnen geschilderten Voraussetzungen überhaupt nötig ge- wesen wäre. Wenn vor diesem Hintergrund seitens der Privatklägerin ins Feld ge- führt wird, auch die für die Erhöhung der Limite zuständigen Mitarbeiter seien den Täuschungshandlungen der Beschuldigten zum Opfer gefallen, indem sie ange- sichts der zahlreichen vom Zeugen I._____ unterzeichneten Abrechnungen da- rauf vertrauen durften, dass die Erhöhung nicht zu beanstanden war (Urk. 207 S. 7; Urk. 239 N 11.4 S. 12), so lässt sich dies nicht mit den Beweismitteln in Ein- klang bringen. Vielmehr ist ungeklärt, wie die Beschuldigte ohne Wissen der Vor- gesetzten eine solche Erhöhung der Limite hätte erlangen können, hatte dies ge- mäss den damals gültigen Richtlinien doch mittels Antragsformular der Corporate Card zu erfolgen, wobei der Antrag an den Vorgesetzten zu richten war. Gemäss Richtlinien betrug die Mindestlimite Fr. 10'000.– und war den jeweiligen Bedürf- nissen anzupassen, wobei Vielflieger in der Regel höhere Limiten benötigten (Urk. 62/1/9 S. 4; Urk. 62/1/10 S. 4). Es ist vorliegend aufgrund des Gesagten na-
- 31 - hezu auszuschliessen, dass auch ein solcher Antrag an die monatliche Kreditkar- tenabrechnung in täuschender Weise zur Unterzeichnung angeheftet hätte wer- den können und dies nicht aufgefallen wäre.
E. 4.11 Soweit die Anklageschrift der Beschuldigten zur Last legt, sie habe nicht alle Kreditkartenrechnungen der Abteilung auf einmal zur Unterschrift vorgelegt, weshalb der jeweilige Vorgesetzte nicht gemerkt habe, dass er zwei Mal für den selben Angestellten visiert habe, so wurde dies von keinem Zeugen explizit geäussert. Der Zeuge I._____ erklärte lediglich, er habe 15 Unterstellte mit einer solchen Kreditkarte gehabt und pro Mal rund drei bis fünf Abrechnungen unter- zeichnet (Urk. 134/1 S. 5 f.). Die Abrechnungen seien aber nicht verteilt über den ganzen Monat eingegangen (Urk. 134/1 S. 15), wobei die Abrechnungen von Generaldirektoren, welche viel gereist seien, monatlich schon um die Fr. 20'000.– hätten betragen können (Urk. 134/1 S. 5). Es erscheint zumindest als fraglich, ob es nicht aufgefallen wäre, wenn Spesenabrechnungen eines viel reisenden Direk- tors mehrfach zur Unterschrift vorgelegt worden wären.
E. 5 Vertrauensposition
E. 5.1 Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, im Strafverfahren gegen die Beschuldigte sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden. Diese Verletzung sei im Urteil festzuhalten und könne zugunsten der Be- schuldigten nur noch durch die ermessensweise Zusprechung einer Genugtuung ausgleichend berücksichtigt werden (Urk. 241 S. 9).
E. 5.2 Die vorinstanzliche Dispositivziffer 8, wonach der Beschuldigten keine Ge- nugtuung zugesprochen wird, ist seitens der Verteidigung ausdrücklich unange- fochten geblieben und damit rechtskräftig entschieden. Die Zusprechung einer Genugtuung bis zu diesem Entscheid steht deshalb nicht mehr zur Disposition (Urk. 218 S. 67; Urk. 241; Prot. II S. 9). Ohnehin erschiene eine Genugtuung auch unter Beachtung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO vorliegend zumindest als fraglich. Inwiefern sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgt sein soll, welche eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen darstellen und damit eine Genugtuung recht- fertigen würde, wird seitens der Verteidigung weder behauptet noch dargelegt (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Für die Zusprechung einer Genugtuung besteht deshalb kein Raum.
- 61 -
E. 5.3 Gleiches hat für den Antrag zu gelten, dass die Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes im Urteil festzuhalten sei. Die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv dient für Verurteilte als Möglichkeit der moralischen Wiedergutmachung bei überlangen Verfahrensdauern (BGE 143 IV 373 S. 379 E. 1.4.2.). Heute ergeht ein vollumfänglicher Freispruch in einem öf- fentlichen gerichtlichen Verfahren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind an eine solche Feststellung im Dispositiv weder etwaige Rechtsfolgen geknüpft, noch ist ein praktischer Nutzen für die Beschuldigte daraus ersichtlich. Es wird beschlossen:
E. 6 Fazit
E. 6.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person un- günstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Anklage umschrieben ist (BGer 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen
- 33 - ist. Blosse Wahrscheinlichkeit genügt nicht, auch wenn diese hoch ist. Im Falle von gegensätzlichen Aussagen geht es in einem Gerichtsverfahren nicht darum, zweifelsfrei festzulegen, wer die Wahrheit sagt und wer lügt. Ein Freispruch be- züglich eines Anklagevorwurfs heisst deshalb nicht unbedingt, dass die Aus- sagen, auf welche eine Anklage gründet, gänzlich unwahr sind. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt vielmehr, dass jegliche vernünftige Zweifel am Anklage- sachverhalt ausgeschlossen werden können.
E. 6.2 Zusammenfassend verbleiben vorliegend nach Würdigung aller Beweis- mittel massgebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt betreffend die der Be- schuldigten zur Last gelegten Täuschungshandlungen so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Die Vorinstanz hat treffend erwogen, dass weder objektivierbare Beweise noch Indizien vorliegen würden, welche die ge- mäss Anklage formulierte These der Zeugen stützen (Urk. 218 S. 54). In Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" muss deshalb mit der Vorinstanz von der Darstellung der Beschuldigten ausgegangen werden, wonach sie keine der Abrechnungen manipuliert und auch bei der Vorlage zur Visierung kein täuschen- des Manöver vorgenommen hat (Urk. 173 S. 31).
E. 6.3 Dass der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, sagt aber nichts darüber aus, ob die Zeugen die streitbetroffenen Abrechnungen auch wis- sentlich unterzeichnet haben, wie dies die Beschuldigte geltend macht. In welcher Weise die Unterschriften tatsächlich auf die jeweiligen Abrechnungen gelangten, kann nicht abschliessend geklärt werden und hat letztlich offenzubleiben. Soweit nötig, ist auf die Umstände bezüglich der Unterzeichnung der Abrechnungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Betrug
E. 9 Januar 2015 erhobene Anklage gegen die Beschuldigte im Lichte des Grund- satzes "in dubio pro duriore" nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (Urk. 73). Da die Beschuldigte durch ihr Verhalten das Strafverfahren adäquat kausal ver- ursachte, sind ihr grundsätzlich auch die weiteren im Zusammenhang mit der ge- richtlichen Beurteilung des Anklagevorwurfs entstandenen Kosten prozessual anzulasten. Hierbei gilt es jedoch zu differenzieren: Der Anklagevorwurf wurde erstmals mit Urteil vom 9. Juni 2015 materiell beurteilt und die Beschuldigte frei- gesprochen (Verfahren DG150011). Im Zuge des ersten obergerichtlichen Beru- fungsverfahrens wurden diverse Beweismittel erhoben, die Anklageschrift ergänzt sowie das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 192). Daraufhin erfolgte erneut ein erstinstanzliches Verfahren, das ins heu- te zu beurteilende Erkenntnis der Vorinstanz vom 30. Oktober 2018 mündete (Urk. 218). Dass im ersten Rechtsmittelverfahren eine Rückweisung an die Vor- instanz erfolgte, hat die Beschuldigte nicht zu verantworten. Diesbezüglich wurde denn auch bereits mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 7. Mai 2018 ent- schieden, dass die Gerichtsgebühren für das Verfahren DG150011 sowie das ers- te Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen (Urk. 192). Da die Beschuldigte für dieses Verfahrensstadium keine Kostenpflicht trifft, sind die übrigen in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, mithin diejenigen der amtlichen Vertei- digung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (siehe dazu nachfolgende E. VII.2.7.). Das Verfahren wurde durch die Rückweisung der hiesigen Kammer wieder in das ursprüngliche Stadium nach erfolgter Anklageerhebung zurückver- setzt. Der Beschuldigten sind deshalb die Kosten des vorinstanzlichen Gerichts- verfahrens DG180149 aufzuerlegen. Da die Vorinstanz die Beschuldigte nicht als kostenpflichtig erachtete und keine Gerichtsgebühr festgelegt hat, ist diese von
- 52 - der Berufungsinstanz festzusetzen. Dafür erscheinen Fr. 5'000.– als angemessen (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 30. Oktober 2018, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. […]
- Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger der Beschuldigten mit Fr. 5'913.80 (inkl. Barauslagen) aus der Ge- richtskasse entschädigt. […]
- […]
- Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
- […]
- [Mitteilungen.]
- [Rechtsmittel.]"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 62 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin A._____ AG wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr für das Verfahren DG180149 wird fest- gesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'093.– Kosten Untersuchung Fr. 49'890.55 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens DG180149, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
- a) Es wird davon Vormerk genommen, dass von den Kosten der amt- lichen Verteidigung mit Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2018 bereits ein Betrag von Fr. 18'777.35 definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen worden ist. b) Weitere Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 5'286.75 werden ebenfalls definitiv auf die Gerichtskasse genommen. c) Die verbleibenden Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 49'890.55; Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren DG180149) werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt in diesem Umfang gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2015 beschlagnahmten Fr. 2'000.–, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Beleg Nr. 23033), werden zur (teilweisen) Kostendeckung herangezogen. - 63 -
- Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
- April 2011 beschlagnahmten Gegenstände: - 2 Ohrringe Rotgold mit Perlen und Diamanten, - 2 Ohrringe mit je einem gelben Stein und 1 Fingerring mit gelbem Stein, - 1 Fingerring mit bunten Halbedelsteinen, - 1 Fingerring Rotgold mit Mondstein, - 2 Ohrringe Rotgold mit violettem Stein und Brillanten und 1 Halskette mit Anhänger mit violettem Stein und Brillanten, - 1 Halskette mit Herz-Anhänger mit Brillanten, - 1 Armbanduhr Rotgold mit Brillanten in Holzschatulle (Blancpain), - 1 Halskette mit Anhänger Gelbgold mit Brillant (Chopard), - 2 Ohrringe Rotgold mit Mondstein, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (SK 25707), werden durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich verwertet, und der Erlös wird zur (teilwei- sen) Kostendeckung verwendet. Ein allfälliger Überschuss aus dem Verwer- tungserlös wird der Beschuldigten ausbezahlt.
- Der Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren DG150011 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– zugesprochen.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteient- schädigung von Fr. 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren DG180149 zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'600.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte der Privatklägerin auferlegt. - 64 -
- Der Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 71/1) − Die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffern 6 und 7).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 65 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190090-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 27. Februar 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____ AG, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 30. Oktober 2018 (DG180149)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift bzw. Ergänzung der Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 12. Januar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 173). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 218 S. 66 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Privatklägerin, A._____ AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zi- vilweg verwiesen.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2015 be- schlagnahmten Fr. 2'000.–, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Beleg Nr. 23033), werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ver- langen, spätestens aber nach drei Monaten, herausgegeben, ansonsten das Geld an den Staat verfällt.
4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2011 beschlagnahmten Gegenstände:
- 2 Ohrringe Rotgold mit Perlen und Diamanten,
- 2 Ohrringe mit je einem gelben Stein und 1 Fingerring mit gelbem Stein,
- 1 Fingerring mit bunten Halbedelsteinen,
- 1 Fingerring Rotgold mit Mondstein,
- 2 Ohrringe Rotgold mit violettem Stein und Brillanten und 1 Halskette mit Anhänger mit violettem Stein und Brillanten,
- 1 Halskette mit Herz-Anhänger mit Brillanten,
- 1 Armbanduhr Rotgold mit Brillanten in Holzschatulle (Blancpain),
- 1 Halskette mit Anhänger Gelbgold mit Brillant (Chopard),
- 2 Ohrringe Rotgold mit Mondstein, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (SK 25707), werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen, spätestens aber nach drei Mona-
- 3 - ten, herausgegeben, ansonsten diese Gegenstände der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen werden.
5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger der Beschuldigten mit Fr. 5'913.80 (inkl. Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2018 nicht de- finitiv auf die Gerichtskasse genommenen Restkosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 52'000.00 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 2'100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
9. Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
10. [Mitteilungen.]
11. [Rechtsmittel.]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 ff.)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 238 S. 1 f.)
1. Die Beschuldigte B._____ sei der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu belegen.
3. Es sei ihr der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren.
- 4 -
4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Staatskasse des Kantons Zürich eine Ersatzforderung von Fr. 1'059'931.– zu bezahlen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2011 be- schlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu verwerten und der Verwertungserlös zugunsten der Privatklägerin bzw. zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2015 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zugunsten der Pri- vatklägerin bzw. zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
7. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerin zu entscheiden.
8. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie die Unter- suchungskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
9. Eventualiter: Im Falle eines Freispruchs seien der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich und für das zweitinstanzliche Verfahren teilweise aufzuerlegen.
b) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 239 S. 3)
1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben. Die Be- schuldigte sei im Sinne der Anklage sowie deren Ergänzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;
2. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben. Die Be- schuldigte sei zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin in der Höhe von Fr. 955'080.60 (zzgl. 5% Zins seit dem 26. Oktober
2010) zu verpflichten;
3. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben und die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'000.– zur Deckung der Ansprüche der Privatklägerin zu verwenden;
- 5 -
4. Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben und es seien die beschlagnahmten Gegenstände zur Deckung der Ansprüche der Privatklägerin zu verwenden;
5. Ziff. 5-7 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich seien entspre- chend aufzuheben. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, die Privat- klägerin für das Verfahren zu entschädigen;
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten aufzuer- legen.
c) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 241 S. 1 und S. 9 sinngemäss)
1. Die Berufungen der Berufungskläger seien abzuweisen.
2. Die Beschuldigte B._____ sei freizusprechen, diesbezüglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Privatklägerin für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren.
3. Die geltend gemachte Forderung der Privatklägerin A._____ AG sei abzu- weisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; diesbezüglich unter Kos- ten- und Entschädigungspflicht (zzgl. MwSt) zulasten der Privatklägerin für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren.
4. Der Beschuldigten seien die beschlagnahmten Gegenstände und Ver- mögenswerte samt Zins herauszugeben.
5. Der Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 2'400.– aus der Gerichts- kasse zuzusprechen.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu neh- men.
- 6 -
7. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Urteil festzuhalten und der Beschuldigten hierfür eine angemessene Genugtuung zulasten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zuzusprechen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 218 S. 4-6). Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass im ersten obergerichtlichen Verfahren (SB150349) ver- schiedene Beweisanträge der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft gut- geheissen worden waren (Urk. 156). Nach den erfolgten Beweisergänzungen (Einvernahme diverser Zeugen und Edition von Unterlagen) ergänzte die Staats- anwaltschaft am 12. Januar 2018 die Anklage gegen die Beschuldigte nebst dem Tatvorwurf der Veruntreuung neu um den Vorwurf des Betrugs (Urk. 173). Mit Be- schluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2018 wurde das Verfahren zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 192). 1.2. Gegen den am 30. Oktober 2018 mündlich im Dispositiv eröffneten Ent- scheid der Vorinstanz meldeten sowohl die Privatklägerin mit Eingabe vom
31. Oktober 2018 als auch die Staatsanwaltschaft am 7. November 2018 innert Frist Berufung an (Prot. I S. 93 ff.; Urk. 209; Urk. 210 und Urk. 212). Die schriftlich begründete Fassung des Urteils vom 30. Oktober 2018 wurde der Staatsanwalt- schaft am 8. Februar 2019 und dem amtlichen Verteidiger sowie dem anwalt- lichen Vertreter der Privatklägerschaft je am 11. Februar 2019 zugestellt (Urk. 217/1-3). Am 13. Februar 2019 ging die Berufungserklärung der Staatsan- waltschaft beim hiesigen Gericht ein (Urk. 219). Ebenso liess die Privatklägerin mit Eingabe vom 1. März 2019 innert Frist ihre Berufungserklärung einreichen (Urk. 222). Nach entsprechender Fristansetzung meldete der amtliche Verteidiger
- 7 - der Beschuldigten mit Eingabe vom 27. März 2019 Anschlussberufung an (Urk. 227). Die Staatsanwaltschaft erklärte Verzicht auf Anschlussberufung und teilte mit, dass sie an ihrer erhobenen Berufung weiter festhalte (Urk. 226). Die Privatklägerin liess sich nicht mehr vernehmen. Die Anschlussberufungserklärung der Beschuldigten wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft in Kopie übermittelt (Urk. 229). 1.3. Zur Berufungsverhandlung sind die Beschuldigte in Begleitung ihres amt- lichen Verteidigers, der Leitende Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber sowie zwei an- waltliche Vertreter der Privatklägerin in Begleitung eines Mitarbeiters des Rechts- dienstes der Privatklägerin erschienen (Prot. II S. 4 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung stellte die Verteidigung diverse Vorfragen. Insbesondere monierte sie vorfrageweise die Gültigkeit der Anklage sowie die formelle Zulässigkeit der im ersten obergerichtlichen Berufungsverfahren erhobenen Beweise. Die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge wurde nach erfolgter Zwischenberatung ab- gewiesen (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 236; vgl. nachfolgend E. II.1. ff.). Zudem wiederhol- te die Verteidigung die bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge, erklärte sich jedoch damit einverstanden, dass darüber im Zusammenhang mit der Be- ratung zur Hauptsache entschieden werde (Urk. 236 S. 9; Prot. II S. 9). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft ficht den vorinstanzlichen Freispruch an und bean- tragt einen anklagegemässen Schuldspruch unter entsprechender Regelung der Nebenfolgen (Urk. 219 S. 2; Urk. 238). Seitens der Privatklägerin wird das vor- instanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 8 (keine Zusprechung einer Genugtuung an die Beschuldigte) vollumfänglich angefochten (Urk. 222 S. 2; Urk. 239 S. 2). Seitens der Beschuldigten wird sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt, wobei das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin unter entsprechenden Kostenfolgen jedoch nicht auf den Zivilweg zu verweisen, sondern abzuweisen sei (Urk. 227 S. 2, Urk. 241 S. 1).
- 8 - 2.2. In Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien ist demnach festzustel- len, dass das Urteil der Vorinstanz einzig bezüglich der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren (Dispositivziffer 6, Absatz 1) sowie der Verweigerung der Zusprechung einer Genugtuung an die Beschuldigte (Dispositivziffer 8) in Rechtskraft erwachsen ist (Prot. II S. 9). Im Übrigen steht das Urteil der Vorinstanz zur Disposition. II. Prozessuales
1. Zulassung bzw. Gültigkeit der Anklage 1.1. Wie bereits vor Vorinstanz stellt der Verteidiger vorfrageweise die Gültig- keit der Anklage in Abrede (Urk. 205 S. 1 f.; Urk. 236 S. 1 ff.). Er moniert, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, die Anklage nach diesem Verfahrensverlauf (er- neut) zu ändern. Die Voraussetzungen von Art. 333 StPO seien hierfür nicht ge- geben, da sich die Staatsanwaltschaft ursprünglich bewusst dazu entschieden habe, eine Veruntreuung einzuklagen, und damit kein Fall vorliege, bei welchem bei gleichem Lebenssachverhalt ein anderer Straftatbestand in Frage komme (Urk. 236 S. 2). Sodann bestimme Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO, dass die Anklage nach der Behandlung von Vorfragen, was vorliegend anlässlich der ersten Haupt- verhandlung am 9. Juni 2015 erfolgt sei, nicht mehr zurückgezogen werden kön- ne. Vorliegend sei das Anklageprinzip unterlaufen worden, indem nach erfolgtem Freispruch im ersten Berufungsverfahren unter der Verfahrensherrschaft des Obergerichts eine nachgelagerte zweite Untersuchung geführt worden sei (Urk. 205 S. 1 f.; Urk. 236 S. 1 ff.). Dadurch sei nicht nur die Aufgabenteilung zwi- schen Staatsanwaltschaft und Gericht untergegangen, was die Unparteilichkeit des Gerichts verletze, sondern durch die Delegation sämtlicher Beweisergänz- ungen an die Staatsanwaltschaft als Partei sei auch die Waffengleichheit nicht gewahrt worden (Urk. 236 S. 4 und S. 6). 1.2. Die Kritik der Verteidigung an der Rechtsauffassung des hiesigen Gerichts im ersten Berufungsverfahren ist unbegründet. Zwar mutet die Entstehungsge- schichte der mittlerweile dritten Anklage in dieser Sache durchaus ungewöhnlich an. Das heisst jedoch nicht, dass die Anklage auch als ungültig anzusehen wäre.
- 9 - Vorliegend sind die mit der Geschäftskreditkarte der Beschuldigten durch diese getätigten Ausgaben zu beurteilen (vgl. Urk. 173), weshalb insofern kein anderer Lebenssachverhalt zur Diskussion steht. Die im ersten Berufungsverfahren erfolg- te Anklageänderung bezieht sich somit nach wie vor auf denselben Lebensvor- gang. Dies gilt unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen Betruges oder Veruntreuung verlangt. Bezüglich des erhobenen Betrugs- vorwurfes waren zusätzlich die konkreten Tatbestandsmerkmale auszuformulie- ren, was entgegen der Ansicht der Verteidigung gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO zu- lässig ist (vgl. BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2; vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Auflage 2017, N 1295 und N 1340 je m.H.). Das seitens der Verteidigung angerufene Immutabilitätsprinzip wird von Gesetzes wegen durch die Möglichkeit der Änderung der Anklage im gerichtlichen Verfahren gemildert, vorab im Sinne der Wahrheitsfindung sowie aus verfahrensökonomischen Grün- den (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1294). Daran ändert nichts, dass die Anklage gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zu- rückgezogen werde kann. Dies hat einzig zu bedeuten, dass im laufenden Straf- verfahren hernach grundsätzlich ein materieller Entscheid zu ergehen hat. Eine Änderung der Anklage ist in Anwendung von Art. 379 StPO indes sogar noch an der Berufungsverhandlung möglich, sofern es um einen im Berufungsverfahren strittigen Punkt geht (BGer 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3). Da die Staatsanwaltschaft bereits im ersten Berufungsverfahren selbständige Berufung erhob und einen Schuldspruch verlangte, war auch diese Voraussetzung erfüllt (Urk. 93; Urk. 106). Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, erweisen sich auch die im Berufungsverfahren erhobenen Beweise als zulässig (E. II.2.3.). Die Vorbringen der Verteidigung zum Anklageprinzip verfangen vor diesem Hinter- grund nicht. Der sinngemässe Antrag auf Nichteintreten oder Rückweisung der Anklage infolge Ungültigkeit ist deshalb abzuweisen.
2. Zulässigkeit der im ersten Berufungsverfahren neu erhobenen Beweise sowie des Plädoyers der Privatklägerschaft vor Vorinstanz 2.1. Die Verteidigung hält dafür, dass alle Beweismittel, welche nach dem mit Urteil vom 9. Juni 2015 erfolgten erstinstanzlichen Freispruch erhoben wurden, aufgrund der "wider Treu und Glauben verspätet gestellten Beweisanträge der
- 10 - Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin" unzulässig und deshalb aus den Akten zu entfernen seien (Urk 236 S. 7 f.). Nach Ansicht der Verteidigung hätten die beiden Parteien faktisch ihre eigenen Unterlassungen im Vorverfahren gerügt, nachdem ein Freispruch erfolgt sei. Ein solches Verhalten geniesse keinen Rechtsschutz (Urk. 205 S. 3). Gleiches habe für das Plädoyer der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2018 zu gel- ten. Die erfolgte Rückweisung des Verfahrens durch das Obergericht könne nicht bedeuten, dass der Privatklägerin ermöglicht werde, ihr Fernbleiben an der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Juni 2015 zu heilen (Urk. 236 S. 8). 2.2. Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den bereits erhobenen Beweisen (Art. 389 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht erhebt auf Antrag oder von Amtes wegen Beweise erneut, wenn die unmittelbare Kenntnisnahme des Beweises für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGer 6B_1251/2014 vom
1. Juni 2015 E. 1.3.). Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfah- rens beeinflussen können. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will. Zudem gilt auch im Berufungsverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrund- satz. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erfor- derlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGer 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1; BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f. m.H.). 2.3. Sowohl die Prozessordnung als auch die dargelegte Rechtsprechung lässt Beweisergänzungen im Rechtsmittelverfahren im genannten Rahmen zu. Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben waren, kann bereits in der hernach erfolgten Ergänzung der Anklageschrift gesehen werden (Urk. 173). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beweise in missbräuchlicher Weise erhoben worden wären. Die Verteidigung stellte selber im Rahmen des Berufungsverfahrens diverse Beweisanträge und scheint demnach grundsätzlich ebenfalls von der Zulässigkeit solcher Beweiserhebungen auszugehen. Unerheblich ist, ob die fraglichen Beweismittel bereits in der Unter- suchung verfügbar und bekannt waren. Es muss auch im gerichtlichen Verfahren
- 11 - möglich sein, Beweise zu erheben, die sich als entscheidrelevant darstellen und die – aus welchen Gründen auch immer – im Vorverfahren nicht erhoben worden sind (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 15). Da sich die Beweiserhebungen auf den ursprünglich gleichen Lebenssachverhalt und Anklagegegenstand bezo- gen, laufen sie auch dem Anklageprinzip nicht zuwider (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 15). Auch die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen der Ver- teidigung gehen fehl. Soweit sie vorbringt, die Oberinstanz habe es im ersten Be- rufungsverfahren unterlassen, das Verfahren zur Ergänzung des Beweisver- fahrens zurückzuweisen, weshalb es dem Ansehen und der Unabhängigkeit des Gerichts schade, wenn es "derart tief in die Untersuchungsführung verstrickt" werde, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäss entsprechendem Entscheid die Akten zur ergänzenden Beweiserhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewie- sen wurden (Urk. 131). Da es sich bei den Beweiserhebungen nicht mehr um bloss punktuelle Ergänzungen des Beweisverfahrens handelte, wurde die gefor- derte Rollentrennung damit gewahrt. Ein solches Vorgehen ist gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung zulässig; ansonsten hätten die Beweiserhebungen durch das urteilende Gericht selber erfolgen müssen (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2.). Vorliegend wurde die Sache schliesslich zwecks Wahrung des Instanzenzugs und insbesondere zur Verhinderung der Einschränkung von Verteidigungsrechten hernach zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Einwände der Verteidigung sind unbegründet. 2.4. Entgegen der seitens der Verteidigung vertretenen Ansicht ist auch der Parteivortrag der Privatklägerin vor Vorinstanz als zulässig zu erachten. Das hiesige Gericht hob mit Beschluss vom 7. Mai 2018 das erstinstanzliche Urteil vom 9. Juni 2015 auf und wies die Sache ausdrücklich zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurück (Urk. 192 S. 12). Damit wurde das Verfahren in denjenigen Stand zurückversetzt, welcher vor dem aufgehobenen Entscheid vorlag, und es war insbesondere die Haupt- verhandlung als Verfahrenshandlung zu wiederholen (Art. 409 Abs. 2 StPO).
- 12 - Dementsprechend war es der Privatklägerin auch unbenommen, an der (neu) an- gesetzten Hauptverhandlung zu erscheinen und zu plädieren. 2.5. Unter dem Titel Beweisanträge monierte der Verteidiger sinngemäss die Unverwertbarkeit der edierten Monatsauszüge des Privatkontos der Beschul- digten sowie der nachträglich edierten Unterlagen von der C._____ AG respektive deren Rechtsnachfolgerin, da die Privatklägerin die diesbezüglichen Editions- begehren erst gestellt habe, nachdem sie unzulässigerweise das Privatkonto der Beschuldigten durchforscht habe (Urk. 197 S. 5 f.; Urk. 174/6-21; Urk. 175/5). 2.6. Die Verteidigung verkennt, dass die Beweiserhebungen gemäss Akten nicht aufgrund der Daten des Privatkontos der Beschuldigten erfolgten, sondern aufgrund einer Aktennotiz des damalig fallführenden Staatsanwaltes, datierend vom 29. Januar 2014 (Urk. 62/7/2). Die Anklagebehörde forderte mit Editions- verfügung vom 23. Januar 2014 (Urk. 62/7/1) bei der C'._____ AG sämtliche Un- terlagen betreffend die am 24. November 2006 mit der streitbetroffenen Kreditkar- te gebuchten Leistung im Wert von Fr. 2'160.– ein. In diesem Zusammenhang wurde die Untersuchungsbehörde seitens der C._____ AG telefonisch auf allfällig weitere Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Stornierungen und Über- weisung von Restbeträgen auf das Privatkonto der Beschuldigten aufmerksam gemacht. Weshalb der untersuchende Staatsanwalt die damit verbundenen Editi- onen nicht bereits damals von sich aus tätigte, muss an dieser Stelle nicht näher erörtert werden. Jedenfalls bestand ab diesem Zeitpunkt ein genügender Ver- dacht, und eine Edition der Bankauszüge sowie der Unterlagen betreffend Stor- nierungen wären für die Untersuchungsbehörde ohne Weiteres möglich gewesen. Damit kann nicht gesagt werden, die Beweismittel oder darauf gründende Folge- beweise seien originär durch die Privatklägerin in strafbarer Weise erlangt worden und deshalb unverwertbar.
3. Verjährung 3.1. Weiter bringt die Verteidigung vor, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur verjährungsbeendenden Wirkung von erstinstanzlichen Freisprüchen sei zwar bekannt, es sei jedoch gewiss nicht im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, dass die
- 13 - Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin rasch ein Urteil erwirken könnten, um sich damit vor der Verjährung zu retten und die Versäumnisse der Untersuchung nachzuholen (Urk. 236 S. 5). Zudem sei nach dem Urteil vom 9. Juni 2015 eine neue Untersuchung geführt worden, und der nunmehr zu beurteilende Anklage- sachverhalt sei nicht Gegenstand dieses ersten erstinstanzlichen Urteils gewe- sen. Dafür komme erst dem Urteil vom 30. Oktober 2018 verjährungsbeendende Wirkung zu (Urk. 236 S. 5 f.). 3.2. Gemäss Anklagevorwurf habe die Beschuldigte ab dem 1. November 1997 bei der Privatklägerin als Direktionsassistentin gearbeitet und dabei in der Zeit vom 14. Februar 2003 bis zum 18. Oktober 2010 strafbare Handlungen durch die zweckwidrige Benutzung der ihr überlassenen Geschäftskreditkarte begangen (Urk. 173 S. 2 f.). Zunächst ist davon auszugehen, dass die Frist der Strafver- folgung für den Vorwurf der Veruntreuung und des Betrugs unbesehen des konk- ret massgeblichen Verjährungsrechts grundsätzlich längstens 15 Jahre betragen kann (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB in der ab 1. Oktober 2002 geltenden Fassung). Sodann hat die Vorinstanz richtig erwogen, dass die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erst- instanzliches Urteil ergangen ist, und diese Regelung auch für freisprechende Erkenntnisse gilt (Art. 97 Abs. 3 StGB; BGE 139 IV 62 E.1.5.2). Ebenso haben die Vorderrichter zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verjährung auch dann nicht mehr läuft, wenn der erstinstanzliche Entscheid in Gutheissung eines Rechtsmit- tels aufgehoben wird (BGer 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.2.3; Urk. 218 S. 6 f.). Dies wird implizit auch seitens der Verteidigung anerkannt. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigten mit der Ergänzung der Anklage vom 12. Januar 2018 neu auch der Straftatbestand des Betrugs zur Last gelegt wird. Dieser Vor- wurf stützt sich – wie bereits dargelegt – überwiegend auf denselben Lebens- sachverhalt, welcher Gegenstand des nunmehr aufgehobenen Urteils vom 9. Juni 2015 bildete (vgl. Urk. 173 und Urk. 73). Das Vorbringen der Verteidigung, der Sachverhalt der vorliegend massgebenden Anklage sei nicht Gegenstand des ersten erstinstanzlichen Urteils gewesen, verfängt damit nicht, weshalb dem Urteil vom 9. Juni 2015 verjährungsbeendende Wirkung zukommt (vgl. Urk. 236 S. 6; BGer 6B_692/2017 vom 13. April 2018 E. 1 f.).
- 14 -
4. Beweisanträge 4.1. Die Verteidigung hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an ihren be- reits zuvor im Verfahren gestellten Beweisanträgen fest und verwies diesbezüg- lich auf ihre bisherigen Eingaben (Urk. 236 S. 9; Urk. 82, 86, 197, 201 und 205). Im Wesentlichen beantragt die Verteidigung somit weiterhin folgende Beweiser- hebungen: − die Einvernahme von diversen A._____-Mitarbeiterinnen als Zeuginnen (u.a. D._____ und E._____), da diese in ähnlichen Positionen wie die Beschuldigte ebenfalls Firmenkreditkarten eingesetzt hätten (Urk. 197 S. 3 = Urk. 201; Urk. 207); − die Edition der Unterlagen zur Aushändigung von VISA Corporate Cards an andere Direktionssekretärinnen (Urk. 197 S. 5); − die Herausgabe der vollständigen Abrechnungen der Firmenkreditkar- ten von diversen ehemaligen Führungspersonen der Beschuldigten (Urk. 197 S. 3 = Urk. 201; Urk. 207). Dies erlaube die Beurteilung, ob die Beschuldigte die Karte überhaupt weisungswidrig verwendet habe; − die Befragung zweier Zeugen im Zusammenhang mit der Organisation und Bezahlung des privaten Geburtstagsfestes der Zeugin F._____ (Urk. 146; Urk. 197 S. 4); − die Edition der Originalbelege aller Visa-Abrechnungen der Beschuldig- ten sowie die dazugehörigen Original-Zahlungsquittungen (Urk. 197 S. 3); − die Edition der Zahlungsdetails zu sämtlichen in der Anklage vorgewor- fenen Bezügen bei den verschiedenen Geschäften (Urk. 82; Urk. 197 S. 4 f.); − die Edition der monatlichen Kostenaufstellungen des Controlling zu- handen des Chief of Staff über die Gesamtkosten der betreffenden Kostenstelle pro Person, sowie die Befragung von G._____, damaliger Chief of Staff, als Zeuge. Dies ergebe ein Gesamtbild zum konkreten Einsatz der Firmenkreditkarte und den real bestehenden Weisungen (Urk. 82; Urk. 197 S. 5); − die Edition der internen Blätter der Privatklägerin betreffend "Umbu- chung Geschäftskarte" aus der fraglichen Zeit, bezüglich der Beschul- digten sowie der damaligen Vorgesetzen H._____ und I._____ (Urk. 82 und Urk. 197 S. 5). 4.2. Auf die Abnahme von Beweisen kann verzichtet werden, wenn es um of- fenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder rechtlich nicht erhebliche Tat- sachen geht, oder wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Beweisab- nahme auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte,
- 15 - wenn ihr Ergebnis die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung stützen würde. Dabei muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Antrages ergänzen und würdigen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; an Stelle vieler BGer 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 m.H.a. BGE 136 I 229 E. 5.3). Ebenso kann die Abnahme von rechtsmissbräuchlich beantragten Beweisen un- terbleiben, wenn damit das Verfahren blockiert oder verschleppt werden soll (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 34). 4.3. Sofern sich die Beweisanträge auf die allgemeine Benützung der Ge- schäftskreditkarte durch Angestellte der Privatklägerin beziehen, gilt das seitens der Vorinstanz Ausgeführte (Urk. 218 S. 8 f.). Entscheidend ist vorliegend die Be- urteilung der Sachlage bezüglich der Beschuldigten, nicht hinsichtlich anderer Mitarbeiter unter unterschiedlichen Vorzeichen. Abgesehen davon gilt der Grund- satz, dass strafbares Verhalten nie dadurch legitimiert werden kann, dass andere in derselben Weise strafbar handeln. Sofern die Edition diverser Unterlagen auf die Frage abzielt, ob eine private Nutzung der Kreditkarte vorliegt, lässt sich auch dadurch letztlich nicht zwingend weiteres über die Natur der Einkäufe sagen, als bereits über die Abrechnungen ersichtlich ist. Da die Beschuldigte vorliegend frei- zusprechen sein wird, können an dieser Stelle Weiterungen unterbleiben.
5. Formales Die urteilende Instanz hat sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGer 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Die Anklage wirft der Beschuldigten im Wesentlichen vor, sie habe die ihr von der Privatklägerin für geschäftliche Zwecke überlassene Kreditkarte im Zeit- raum vom 14. Februar 2003 bis zum 18. Oktober 2010 in insgesamt 860 Fällen
- 16 - und mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1'059'931.11 zweckwidrig und damit un- rechtmässig zur Deckung ihrer eigenen privaten Bedürfnisse respektive den- jenigen ihres damaligen Ehegatten verwendet. Die Beschuldigte habe, im Wissen darum, dass ihre jeweiligen Vorgesetzten ihre Kreditkartenabrechnung nur ober- flächlich kontrollierten, die monatlichen Kreditkartenabrechnungen derart manipu- liert bzw. präsentiert, dass die jeweiligen Vorgesetzten die Kreditkartenabrech- nung der Beschuldigten als solche nicht erkannt hätten (Urk. 173). Bezüglich des detaillierten Anklagevorwurfs sei in diesem Zusammenhang auf die Anklageschrift vom 12. Januar 2018 verwiesen (Urk. 173; Urk. 218 S. 9-12). 1.2. Unbestritten und aufgrund der bei den Akten liegenden Unterlagen ist er- stellt, dass die Beschuldigte vom 1. November 1997 bis zum 29. Oktober 2010 bei der Privatklägerin (vormals J._____) als Direktionssekretärin arbeitete. In dieser Funktion wurde der Beschuldigten ca. im Jahr 2000 durch die Privatklägerin eine Kreditkarte, lautend auf den Namen der Beschuldigten, zur Verfügung gestellt, um damit geschäftliche Auslagen zu decken (Urk. 173 S. 1; Urk. 61/1-183; Urk. 62/1/5/2-4; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 5 S. 2). Weiter hat mit der Vo- rinstanz als erstellt zu gelten, dass die Beschuldigte alleinige Benutzerin der frag- lichen Kreditkarte "A._____ Visa Corporate Card" Nr. …war (Urk. 218 S. 48; Urk. 55 S. 2). Ebenfalls unbestritten und aufgrund der Nutzungsbestimmungen zur Corporate Card (Urk. 62/1/6 ff.) sowie den Monatsabrechnungen (Urk. 61/1-151) ist belegt, dass die Beschuldigte monatlich eine Kreditkartenabrechnung erhielt und ver- pflichtet war, diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, zu unterzeichnen und zu- sammen mit den dazugehörigen Belegen an ihren Vorgesetzten zwecks Prüfung, Genehmigung und Unterzeichnung weiterzuleiten (vgl. Urk. 173 S. 2 f.; Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 55 S. 2 ff.; Urk. 57 S. 2 f.; Prot. I S. 12 ff. und S. 58). Der in Anlehnung an die allgemeinen Regelungen in den Nutzungsbestimmungen der Kreditkarte im Anklagesachverhalt aufgeführte weitere Kontroll- bzw. Abbuchungsprozess wird seitens der Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten und hat als erstellt zu gelten (Urk. 173 S. 3; Urk. 62/1/8 S. 4 f. Ziff. 6.5.; Urk. 4 S. 3; Prot. I S. 58 f.; Urk. 237 S. 4 ff.).
- 17 - 1.3. Die Beschuldigte bestreitet weiter im Grundsatz nicht, dass sie mit ihrer "Corporate Card" verschiedentlich private Bezüge getätigt habe. Jedoch stellt sie sich sinngemäss und im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die ihr zur Last gelegten Transaktionen nicht ausnahmslos privater Natur, sondern auch ge- schäftsbezogen gewesen seien, und sie insbesondere auch Bezüge für ihre Vor- gesetzten respektive deren Familien habe tätigen müssen, welche sie hernach in der Untersuchung als "privat" deklariert habe. Weiter erklärte sie, es habe sich nur theoretisch um eine Spesenkreditkarte gehandelt (Prot. I S. 50). Ihre Abrechnun- gen seien kontrolliert und seitens der Vorgesetzten nicht beanstandet worden (Urk. 4 S. 5 f.; Urk. 55 S. 2 ff.; Urk. 57 S. 2 ff.; Prot. I S. 15 ff. und S. 44 ff.; Urk. 237 S. 5 ff.). Dass sie die Kreditkartenabrechnungen manipuliert haben soll, so dass ihre Vorgesetzten die Abrechnungen der Beschuldigten nicht mehr als solche erkannt hätten, stellt die Beschuldigte konsequent in Abrede (Urk. 173 S. 31; Urk. 4; Urk. 55; Prot. I S. 44 ff.; Urk. 237 S. 8 f.).
2. Vorinstanzliche Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussage- würdigung zutreffend dargestellt, worauf vorab verwiesen werden kann. Die ver- fügbaren Beweismittel wurden sodann grundsätzlich korrekt benannt und hinsicht- lich ihrer Verwertbarkeit überprüft (Urk. 218 S. 12-16). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Voll- ständigkeit halber ist zu ergänzen, dass mit Einreichung der Strafanzeige zu- dem insbesondere eine Privatexpertise betreffend Echtheitsprüfung der auf den Monatsabrechnungen der Kreditkarte enthaltenen Signaturen sowie schriftlich festgehaltene und unterzeichnete Protokolle von Gesprächen zwischen Vertretern der Privatklägerin und der Beschuldigten respektive den Zeugen I._____, K._____ und H._____ zu den Akten gereicht wurden (Urk. 3/2-9). 2.2. Sodann wurden die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel durch die Vorinstanz korrekt aufgeführt und zusammengefasst. Sie hat die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewür- digt und die massgeblichen Aussagen der Beschuldigten sowie der Zeugen I._____, H._____, F._____, L._____ und M._____ einer Glaubhaftigkeitsprüfung
- 18 - unterzogen (Urk. 218 S. 16-44). Darauf ist zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen ebenfalls zu verweisen. 2.3. Des Weiteren hat die Vorinstanz die für das vorliegende Verfahren mass- geblichen Erkenntnisse aus den edierten Kreditkartenabrechnungen, den weite- ren Unterlagen betreffend die Nutzung der Kreditkarte sowie der damit vorge- nommenen Transaktionen zutreffend zusammengefasst und dargelegt (Urk. 61; Urk. 62; Urk. 174/7-21; Urk. 175/2; Urk. 218 S. 45-47). Auch darauf kann vorab verwiesen werden. 2.4. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel zusammen- gefasst zum Schluss, dass die Beschuldigte "zahlreiche" Privatbezüge mit der ihr seitens der Privatklägerin überlassenen Kreditkarte tätigte. Die Vorinstanz liess offen, ob ausnahmslos alle Einzelpositionen als Privatbezüge erstellbar seien, da sich der Sachverhalt hinsichtlich der Täuschungshandlungen nicht rechtsgenü- gend erstellen lasse und die Beschuldigte zudem aus rechtlichen Überlegungen freizusprechen sei. Wie aufzuzeigen sein wird, ist ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden. Den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen ist vollumfänglich zu folgen (Urk. 218 S. 48 ff.). Die nachfolgenden Er- wägungen sollen dies verdeutlichen.
3. Kreditkartenbezüge 3.1. Die einzelnen in der Anklageschrift aufgelisteten Positionen der Bezüge ergeben sich aus den monatlichen Kreditkartenabrechnungen der Beschuldigten und sind insoweit belegt (vgl. Urk. 61/2-151). Ebenfalls dokumentiert sind die sei- tens der damaligen C'._____ AG auf das Privatkonto der Beschuldigten veran- lassten Rückzahlungen von Fr. 9'506.– und Fr. 11'466.– aufgrund stornierter, ur- sprünglich mit der Geschäftskreditkarte der Beschuldigten getätigten Buchungen (Urk. 173 S. 32 f.; Urk. 174/17 und 174/19; Urk. 175/2). 3.2. Die Verteidigung führt hierzu ins Feld, eine Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Bezügen sei schwierig. So hätten selbst die als Zeugen ein- vernommenen Vorgesetzten der Beschuldigten angegeben, der Kauf einer neuen
- 19 - Krawatte oder Bluse sei geschäftlich zulässig gewesen. Auch habe die Beschul- digte Kundengeschenke besorgen und private Erledigungen für ihre Vorgesetzten vornehmen müssen. Was als privater Bezug anmute, könne deshalb nicht per se auch als solcher angenommen werden, zumal die Definition eines Privatbezugs nicht klar sei und auch im Laufe der Zeit unterschiedlich definiert werden könne (Prot. I S. 72 ff.; Prot. II S. 12). Selbst wenn eine Ausgabe als privat angesehen werden müsse, sei demnach unklar, ob diese einem Kunden, der Beschuldigten oder dem Vorgesetzten zugekommen sei (Prot. I S. 75). Demgegenüber hält die Staatsanwaltschaft dafür, die Beschuldigte habe unbestrittenermassen Einkäufe und Bargeldbezüge mit der Kreditkarte getätigt, welche nichts mit ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Privatklägerin zu tun gehabt hätten (Urk. 238 S. 3; Prot. II S. 17). 3.3. Ohne auf alle einzelnen Positionen der Anklage vertieft einzugehen, kann aufgrund des grundsätzlichen Eingeständnisses der Beschuldigten, Privatbezüge zu ihren Gunsten getätigt zu haben, sowie den in den vorinstanzlichen Erwägun- gen anschaulich aufgeführten Beispielen von Bezügen mit klar privatem Charak- ter aus gutem Grund von zahlreichen privaten Bezügen mit der fraglichen Kredit- karte ausgegangen werden (Urk. 4 S. 5; Urk. 5 S. 6 ff.; Urk. 55 S. 6; Urk. 57 S. 2, Prot. I S. 16 ff.; Urk. 218 S. 48 ff.). Selbst unter Berücksichtigung allfälliger Schwierigkeiten bei der Qualifikation einzelner Bezüge sind nebst den anschau- lichen Beispielen der Vorderrichter gewisse Transaktionen auszumachen, welche sich derart klar der Beschuldigten zuordnen lassen, dass sich ein anderer als der ihr vorgeworfene private Verwendungszweck nur schwer vorstellen lässt und da- mit als rein theoretische Möglichkeit verbleibt. Beispielhaft sind hierzu folgende Bezüge zu erwähnen: 3.3.1. Die Beschuldigte erklärte, sie sei immer zu "N._____" zum Coiffeur gegan- gen (Urk. 55 S. 21). Allein hierfür bestehen aktenkundige Bezüge in den Jahren 2007 bis 2010 über insgesamt Fr. 6'059.– (Urk. 61; Urk. 173 Position Nr. 168, 288, 300, 316, 336, 357, 415, 443, 471, 504, 546, 562, 597, 609, 623, 685, 721, 732, 794, 803, 847). Mit Ausnahme der Transaktion vom 18. Mai 2010 über Fr. 300.– weisen alle übrigen Bezüge keine runden Beträge auf, was auf einen
- 20 - Gutschein oder Ähnliches schliessen liesse. Damit sind die genannten Buch- ungen als privat anzusehen. 3.3.2. Ebenfalls erfolgten im Zeitraum April 2009 bis Oktober 2009 Buchungen über insgesamt Fr. 20'320.– zugunsten der Klinik "O._____" (Urk. 173 Nr. 438, 452, 538, 563). Die Beschuldigte räumte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2011 ein, dass sie die Kreditkarte unter ande- rem für zwei private Operationen benutzt habe (Urk. 4 S. 8). Hingegen wurde nicht geltend gemacht, sie habe auch medizinische Eingriffe für Vorgesetzte oder Dritte damit bezahlt, was ohnehin nicht lebensnah erschiene. 3.3.3. Sodann buchte die Beschuldigte diverse Aufenthalte in Hotels im In- und Ausland mit der fraglichen Kreditkarte, welche Bezüge seitens der Beschuldigten grundsätzlich als privat anerkannt wurden (Urk. 55 passim): Hotel P._____, Q._____/E, Fr. 9'853.44 (Urk. 173 Nr. 230, 449) Hotel R._____, Mauritius, Fr. 5'221.14 (Urk. 173 Nr. 395) Hotel S._____, T._____/E, Fr. 4'626.19 (Urk. 173 Nr. 677) Hotel S._____, U._____/E, Fr. 2'985.70 (Urk. 173 Nr. 87) Hotel V._____, W._____, Fr. 12'866.70 (Urk. 173 Nr. 92, 122, 277, 280) Hotel AA._____ AB._____/D Fr. 23'771.93 (Urk. 173 Nr. 515, 635, 639, 821) GD Hotel AC._____, AD._____/FR, Fr. 9'560.70 (Urk. 173 Nr. 103, 104, 106) Hotel AE._____, AF._____/A, Fr. 1'535.– (Urk. 173 Nr. 177, 178) Fr. 70'420.80 Natürlich wäre theoretisch denkbar, dass diese Buchungen auch zu privaten Zwecken zugunsten einer weisungsbefugten Person hätten erfolgen können, wie dies seitens der Beschuldigten pauschal vorgebracht wird. Dagegen spricht je- doch bereits, dass mehrere dieser Hotels wiederholt und in verschiedenen Zeit- räumen besucht wurden, in welchen die Beschuldigte beispielsweise sowohl unter dem Zeugen H._____ als auch dem Zeugen I._____ tätig war (Urk. 173 Nr. 230,
- 21 - 449; vgl. Urk. 61/58 und 61/101 f.). Dass in mehreren Fällen im selben Zeitraum der Hotelbuchungen jeweils auch vor Ort Transaktionen mit besagter Kreditkarte in Restaurants oder Bekleidungsgeschäften erfolgten, lässt sich nicht mit Buch- ungen zugunsten Dritter erklären (vgl. exemplarisch Urk. 173 Nr. 511-515 und 633-634 betreffend Hotel AA._____ AB._____; Urk. 173 Nr. 267-280 betreffend Hotel V._____ W._____). Bei dieser Ausgangslage verbleibt eine andere als eine private Nutzung der Kreditkarte nur noch als theoretische Möglichkeit. 3.4. Nichts anderes hat für die über den Reiseanbieter C'._____ AG respektive deren Rechtsnachfolgerin gebuchten Ferien auf Mauritius im Januar/ Februar 2008 zu gelten. Hierfür wurde am 31. Dezember 2017 eine Restzahlung im Umfang von Fr. 13'528.– verbucht. Hernach wurden in Mauritius Leistungen bei einem Juwelier über Fr. 8'902.30 und in einem Duty free Shop für umgerech- net Fr. 8'541.65 bezogen (Urk. 173 N 185, 188 f.; Urk. 174/14; Urk. 61/91). Die Beschuldigte stellte denn auch nicht in Abrede, aus privaten Gründen in Mauritius gewesen zu sein. Sie erklärte jedoch, ihr Chef, der Zeuge I._____, habe von die- sen Ausgaben gewusst (Prot. I S. 22). 3.5. Bereits anhand dieser sowie der bereits von der Vorinstanz herausgearbei- teten exemplarischen, in keiner Weise abschliessenden Aufzählung von getätig- ten Transaktionen lassen sich im inkriminierten Zeitraum demnach Bezüge im Umfang von gerundet mindestens Fr. 127'000.– belegen, bei welchen sich ein privater Konnex geradezu aufdrängt. Es erwiese sich bei dieser Ausgangslage somit als wesentlich zu kurz gegriffen, einfach alle Transaktionen mit privatem Bezug pauschal zu kritisieren, da es sich theoretisch auch um (private) Besor- gungen aufgrund erhaltener Aufträge der Vorgesetzten handeln könnte. Bei der Sachverhaltserstellung muss nicht jedes Argument mit einer lückenlosen Indizien- kette widerlegt werden können, wenn es bloss theoretischer Natur und nicht stichhaltig ist. Darauf muss jedoch an dieser Stelle nicht genauer eingegangen werden. Ob und inwiefern die in der Anklage aufgeführten einzelnen 862 Positio- nen als Privatbezüge zu Gunsten der Beschuldigten zu qualifizieren sind und ob allenfalls im Sinne der Ansicht der Verteidigung faktisch eine Genehmigung der Bezüge durch die Vorgesetzten erfolgte (vgl. Prot. II S. 12), darf dahingestellt
- 22 - bleiben. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegt selbst bei Annahme einer zweckwidrigen Benutzung der Kreditkarte kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten vor.
4. Täuschungshandlungen 4.1. Gemäss Anklage soll die Beschuldigte, welche seitens der Vorgesetzten vollstes Vertrauen genossen und gewusst habe, dass die Abrechnungen nur oberflächlich kontrolliert würden, ihre monatliche Kreditkartenabrechnung jeweils derart geheftet haben, dass man den darin aufgeführten Namen links oben nicht habe lesen können, wenn man die letzte Seite vor sich gehabt habe. Die Be- schuldigte habe jeweils die erste Seite der Kreditkartenabrechnung eines häufig reisenden Angestellten mit hoher Monatsabrechnung genommen und diese mit ih- rer eigenen Kreditkartenabrechnung zusammengeheftet, sodass ihr jeweiliger Vorgesetzter der irrigen Meinung gewesen sei, es handle sich um die Kredit- kartenabrechnung dieses Angestellten, weshalb er stattdessen aber die letzte Seite der Kreditkartenabrechnung der Beschuldigten unterzeichnet habe (Urk. 173 S. 31). 4.2. Die Beschuldigte selber stellte während des ganzen Verfahrens konse- quent in Abrede, ihre Monatsabrechnungen manipuliert zu haben. Sie bringt im Wesentlichen vor, ihre Vorgesetzten hätten die Abrechnungen kontrolliert und in Kenntnis der Privatbezüge unterzeichnet. Sie sei im Laufe der Zeit nie aufgefor- dert worden, entsprechende Umbuchungen auf ihr Privatkonto vorzunehmen (Urk. 4 S. 3 und S. 5, Urk. 55 S. 2 und S. 54; Urk. 57 S. 4; Prot. I S. 16, 18, 22, 44 f.; Urk. 237 S. 6 ff.). Die Beschuldigte führte sodann aus, die meisten Belege sei- en durch den Zeugen I._____ visiert worden. Der Zeuge L._____, der interimis- tisch für den Zeugen I._____ übernommen habe, habe gleich kontrolliert wie Letz- terer. Während der Zeuge K._____ die Auszüge am wenigsten genau kontrolliert habe, habe der Zeuge H._____ sehr genau kontrolliert und ihr auch gesagt, sie solle schauen, dass es mit den Privatbezügen nicht zu viel werde (Urk. 55 S. 5). Dieser Standpunkt, wonach in Kenntnis der erheblichen Bezüge unterzeichnet worden sei, vermag auf den ersten Blick zu erstaunen. Seitens der Beschuldigten wird dies jedoch seit der ersten dokumentierten Befragung vehement vertreten,
- 23 - als Vertreter der Privatklägerin im Zuge der internen Untersuchung die Beschul- digte unangemeldet zu Hause aufsuchten (Urk. 3/2). Die Beschuldigte räumte be- reits damals von Anfang an ein, Privatbezüge getätigt zu haben, die Abrechnun- gen aber ganz normal vorgelegt und der Kontrollstelle gesandt zu haben, und leg- te in diesem Zusammenhang mit Fortgang der Untersuchung anschaulich und le- bensnah dar, wie sie die Privatbezüge zunehmends nicht mehr als solche dekla- riert habe, da die Vorgesetzten nichts gegen die Transaktionen unternommen hät- ten. Es sei ein schleichender Prozess gewesen (Urk. 4 S. 4 f.; Urk. 55 S. 2 und S. 5). Darauf hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen (Urk. 218 S. 36). Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte im Laufe der Untersuchung die anfänglich eingestandenen Privatausgaben vermehrt relativierte und diesbezüglich mit der Vorinstanz zunehmend ausweichende Aussagen machte oder Schutzbehauptun- gen aufstellte (Urk. 218 S. 37 f.). 4.3. Demgegenüber bestritten die als Zeugen einvernommenen Vorgesetzten I._____, L._____, K._____ und H._____ vehement, Kenntnis der (privaten) Kre- ditkartenbezüge der Beschuldigten gehabt zu haben. Während die Zeugen H._____ und L._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bei- spielsweise verneinten, überhaupt gewusst zu haben, dass die Beschuldigte eine Geschäftskarte besitze, geschweige denn, dass sie Monatsabrechnungen der Beschuldigten selbst unterzeichnet hätten (Urk. 60 S. 3 und S. 6; Urk. 134/7 S. 6), erklärte der Zeuge I._____, es sei abstrus und stimme nicht, dass er von den Pri- vatbezügen gewusst habe, dies wäre auch völlig gegen die Richtlinien gewesen (Urk. 134/1 S. 3 f.). Die Aussagen der Zeugen hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben sowie gewürdigt, worauf an dieser Stelle erneut zu verweisen ist (Urk. 218 S. 25-35 und S. 38-45). Wie die Vorinstanz ebenfalls rich- tig erkannte, gründet der Vorwurf der Manipulation der Monatsabrechnungen ein- zig auf den belastenden Aussagen der ehemaligen Vorgesetzten H._____, I._____, L._____ und K._____ (Urk. 218 S. 51 ff.). Nachfolgend gilt es kurz zu re- kapitulieren, unter welchen Gegebenheiten die Zeugen ihre belastenden Aussa- gen tätigten.
- 24 - 4.3.1. Aus den Beilagen zur Strafanzeige ist ersichtlich, dass die Zeugen I._____, H._____, K._____ und L._____ als ehemalige Vorgesetzte der Beschuldigten be- reits betriebsintern befragt wurden, nachdem die seitens der Beschuldigten er- folgte Nutzung der Kreditkarte bei der Privatklägerin bekannt geworden war (Urk. 3/5-8). Dabei zweifelten insbesondere die Zeugen I._____ und H._____ die Echtheit ihrer vermeintlichen Unterschriften auf den Monatsabrechnungen der Beschuldigten an (Urk. 3/6 S. 3; Urk. 3/7 S. 2 ff.). Die Privatklägerin liess darauf- hin bei der AG._____ AG eine Expertise betreffend Echtheitsprüfung der vorhan- denen Unterschriften veranlassen (Urk. 3/9). Daraus geht im Wesentlichen her- vor, dass die Unterschriften der Zeugen H._____ und L._____ mit hoher Wahr- scheinlichkeit Urheberidentität aufweisen, während bei den Unterschriften des Zeugen I._____ im Rahmen der möglichen Beurteilbarkeit keine Anhaltspunkte für gefälschte Signaturen vorliegen, eine schlüssige Stellungnahme jedoch nicht möglich sei, da die Signatur wenig Individualcharakter aufweise. Eine klare Be- antwortung der Echtheitsfrage sei bei einer solchen Analysebasis von vornherein nicht zu erwarten (Urk. 3/9 S. 8 ff.). Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend ist deshalb im Folgenden von der Echtheit der Unterschriften auszugehen. 4.3.2. Der Zeuge H._____ nahm seine Vorwürfe vor diesem Hintergrund hernach anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Juli 2014 nicht voll- ständig zurück und erklärte, es handle sich teilweise um seine Unterschriften, er erachte aber nicht alle Unterschriften als von ihm stammend (Urk. 60 S. 4). Auch der Zeuge I._____ zweifelte weiterhin die Echtheit aller auf den Abrechnungen angebrachten Signaturen an (Urk. 134/1 S. 4). Da sich keiner der befragten Zeu- gen erklären konnte, wie die Unterschriften ansonsten auf die betreffenden Ab- rechnungen der Beschuldigten hätten gelangt sein sollen (Urk. 60; Urk. 134/1; Urk. 134/7; Urk. 134/8), formulierten insbesondere die Zeugen H._____, I._____ und K._____ sinngemäss die Hypothese, sofern von der Echtheit ihrer Unter- schrift ausgegangen werde, lasse sich dies nur mit einer Täuschung seitens der Beschuldigten erklären, indem beispielsweise einzelne oder mehrere Seiten einer Abrechnung von Generaldirektoren ausgetauscht worden seien, sodass hernach unwissentlich auf der letzten Seite der Monatsabrechnung der Beschuldigten un- terschrieben worden sei (Urk. 60 S. 8; 134/1 S. 9; Urk. 134/8 S. 5).
- 25 - 4.3.3. Dieser Vorwurf wurde sodann vor dem Hintergrund erhoben, dass die Zeugen als Mitarbeiter in höchsten Kaderpositionen gegenüber der Privatklägerin Rechenschaft über das Vorgefallene ablegen mussten. Es ist belegt, dass die Pri- vatklägerin sowohl dem Zeugen I._____ als auch dem Zeugen H._____ nach Vor- liegen der Ergebnisse der Unterschriften-Expertise brieflich mitteilte, sie erachte die mangelnde Kontrolle bezüglich der Abrechnungen als Verletzung der Sorg- faltspflicht, und behalte sich in diesem Zusammenhang finanzielle (Rück-)Forder- ungen von jeweils rund Fr. 300'000.– vor (Urk. 89/8-9). Der Zeuge I._____ bestä- tigte anlässlich der Zeugeneinvernahme, es seien seitens der Privatklägerin Re- gressforderungen in Aussicht gestellt worden (Urk. 134/1 S. 14). Zudem ist akten- kundig, dass die Zeugen I._____ und H._____ ursprünglich auch in eigenem Na- men eine Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung und Betrug einreichen liessen, die Untersuchung diesbezüglich aufgrund der Ergeb- nisse der Unterschriften-Expertise aber nicht anhand genommen wurde (Urk. 89/5-6). Darüber hinaus gab auch der Zeuge K._____ zu Protokoll, das Ge- schehene habe spürbare Konsequenzen hinsichtlich seiner variablen Kompensa- tion gehabt (Urk. 134/8 S. 5). Damit kann nicht mehr gesagt werden, dass es sich bei den Zeugen um unbeteiligte Dritte handelt, welche objektiv ihre Darstellung der Geschehnisse deponierten und bloss intuitiv anfänglich an eine Fälschung der Unterschriften gedacht hätten, wie dies seitens der Privatklägerin dargestellt wird (vgl. Urk. 239 N 11.4). Vielmehr ist sich zu vergegenwärtigen, dass die belasten- den Aussagen im Ergebnis Erklärungsversuche der Zeugen im Sinne einer Alter- nativthese darstellen, wie es überhaupt zu den fraglichen Unterschriften auf den Abrechnungen der Beschuldigten hat kommen können. Den teils massiven Belas- tungen seitens der Zeugen ist deshalb mit äusserster Zurückhaltung zu begeg- nen. 4.4. Dass es sich bei den erhobenen Vorwürfen um blosse Erklärungsversuche bzw. Thesen handelt, verdeutlicht sich, wenn man die weiteren Aussagen der Zeugen mit den streitigen Abrechnungen vergleicht. Aus den vorhandenen und unterzeichneten Abrechnungen ergibt sich, dass diese ab Januar 2008 grundsätzlich jeweils auf der letzten Seite von der Beschuldigten und der vor- gesetzten Person visiert wurden, und nebst dem Namen der Beschuldigten (oben
- 26 - links) einzelne Detail-Belastungen der Kreditkarte, das Belastungstotal des betref- fenden Monats sowie unten in der Mitte die Gesamtanzahl der Seiten der Abrech- nung aufgeführt ist (Urk. 61/2-128). Die monatlich mit der Karte der Beschuldigten getätigten Ausgaben bewegten sich im Jahr 2008 zwischen Fr. 17'443.95 und Fr. 33'053.65. Im Jahr 2009 findet sich mit Ausnahme des Monats Februar kein Belastungstotal unter Fr. 27'000.– (Urk. 61/2-85). Die Abrechnungen der Monate März bis Mai und Oktober 2003, April bis Dezember 2004 sowie für die gesamten Jahre 2005 bis 2007 fehlen (Urk. 61/2-163). Für die Monate Juli bis September 2010 liegen sodann einzig interne Auszugskopien der monatlichen Abrechnungen vor. Daraus kann nichts zur Erstellung des Sachverhaltes abgeleitet werden (Urk. 61/32-40). 4.5. Der Zeuge H._____ erklärte trotz den vorgenannten Gegebenheiten, er habe grundsätzlich keine Abrechnung über Fr. 10'000.– signiert (Urk. 60 S. 4). Er habe erfahren, dass sich die Beschuldigte unter anderem einen Klinikaufenthalt mit der Kreditkarte finanziert habe; er habe nie etwas derartiges gesehen (Urk. 60 S. 5 f.). Er sei durch eine starke kriminelle Energie der Beschuldigten arglistig ge- täuscht worden, indem sie wohl beispielsweise die letzte Seite ihrer Abrechnung an eine unproblematische, d.h. tiefe Abrechnung angehängt habe. Er habe dann z.B. auf der ersten Seite Fr. 2'000.– gesehen, sie habe ihm die zweite Seite hin- gehalten und er habe unterschrieben (Urk. 60 S. 6-8). Führt man sich die vorge- nannten Abrechnungen vor Augen, ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Be- schuldigte lediglich durch einen Austausch der zu unterzeichnenden Seite den Zeugen hätte erfolgreich täuschen können. Einem solchen Vorgehen steht etwa entgegen, dass auf der seitens des Zeugen H._____ unterzeichneten Abrechnung vom 27. Mai 2009 ein Kartentotal von Fr. 27'876.13 ausgewiesen wird, und dies unmittelbar oberhalb der von ihm angebrachten Signatur. Zudem hat bereits die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt, dass zwei Bezüge für die Klinik O._____ in Zürich über Fr. 7'255.– sowie Fr. 12'000.– auf der gleichen Seite offen ersichtlich sind (Urk. 218 S. 52; Urk. 61/59). Inwiefern die Monatsabrechnungen derart oben links hätten geheftet werden können, oder – wie insbesondere der Zeuge H._____ vorbrachte –, mit Büroklammern zusammengefasst hätten sein sollen, dass der Name auf der Abrechnung nicht mehr habe gelesen werden können, ist
- 27 - mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar (Urk. 60 S. 8; Urk. 218 S. 53). Im Gegen- teil: Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Vorbringen der Verteidigung zutref- fend festgehalten, dass allein aufgrund der Position des Namens auf jeder Seite allfällige Heft- oder Büroklammern derart weit in der Seite hätten angebracht wer- den müssen, um den Namen des Kreditkarteninhabers auf den Abrechnungen zu verdecken, dass dies sofort aufgefallen wäre (Urk. 218 S. 53; Prot. I S. 50). Glei- ches hat für die seitens der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung neu angeführte Variante zu gelten, wonach die Beschuldigte die Abrechnungen mit Bostitch-Klammern versehen erhalten, diese aber entfernt und mit Belegen ergänzt sowie unter Austausch der letzten Seite mit Büroklammern geheftet vor- gelegt haben könnte (Urk. 239 N 11.4 S. 10). Auch dabei handelt es sich um blosse Mutmassungen, die im Lichte des zuvor Gesagten als wenig plausibel er- scheinen und keine Stütze in den Akten erfahren. Der Zeuge H._____ geht weiter davon aus, dass die Beschuldigte erst unterzeichnet habe, nachdem er seine Un- terschrift angebracht habe (Urk. 60 S. 6). Dies wird der Beschuldigten jedoch we- der vorgeworfen, noch war ein solches Vorgehen gemäss Weisungen der Corpo- rate Card vorgesehen (Urk. 62/1/10 S. 5). 4.6. Auch der Zeuge I._____ erklärte von sich aus, es wäre ihm sofort aufgefal- len, wenn er bei der Beschuldigten einen Betrag von über Fr. 500.– pro Monat gesehen hätte, davon sei er überzeugt (Urk. 134/1 S. 5 und 8). Generell habe er bei der Kontrolle der Abrechnungen auf der ersten Seite geprüft, für wen die Ab- rechnung gewesen sei, hernach aber nicht jede einzelne Seite kontrolliert. Jedoch habe er auf der letzten Seite das Total angesehen und unterzeichnet. Nicht über- prüft habe er, ob der Name auf der letzten Seite mit demjenigen der ersten Seite übereinstimme (Urk. 134/1 S. 6 und S. 8). Selbst wenn der Zeuge nur auf der ers- ten Seite den Namen des Karteninhabers geprüft haben will, ist das Kartentotal dort ebenfalls gut ersichtlich. Auch ohne hernach jede einzelne Seite zu prüfen, hätte einem Bankfachmann ein von der ersten Seite divergierender Gesamtbetrag oberhalb der Unterschrift irgendwann auffallen müssen. Zudem hat die Verteidi- gung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Monatsabrechnung gemäss Anklagesachverhalt zunächst von der Beschuldigten hat unterzeichnet werden müssen (Urk. 173 S. 3; Prot. I S. 82; Prot. II S. 14). Damit wäre bei der Kontrolle
- 28 - zwangsläufig eine vom angeblich ausgewiesenen Karteninhaber abweichende Signatur vorgelegen. Behändigt man sodann den durch den Zeugen I._____ un- terzeichneten Abrechnungsauszug vom 27. Mai 2008 (Urk. 61/100-102), ist unter den Detailbuchungen eines Bekleidungs- und eines Schuhgeschäfts, eines Res- taurants sowie eines Heilbades ein Kartentotal von Fr. 23'066.03 ersichtlich. Selbst wenn monatliche Spesen in dieser Höhe gemäss Aussagen des Zeugen I._____ für den Rang eines Generaldirektors durchaus möglich gewesen seien, erscheint nicht plausibel, dass der Zeuge bei diversen Abrechnungen nicht be- merkt haben will, dass es sich dabei nicht um die Abrechnung des betreffenden Kadermitglieds, mithin eines Generaldirektors, sondern um diejenige der Be- schuldigten handelte, zumal dann wiederum die Problematik vorgelegen hätte, dass die Abrechnung durch die Beschuldigte vorab hat unterzeichnet werden müssen und damit ihre Signatur getragen hätte. Die Verteidigung wies zudem da- rauf hin, dass insbesondere auf den durch den Zeugen I._____ visierten Abrech- nungen gemäss der Unterschriftenexpertise blinde Schreibdurchdruckrillen fest- gestellt werden konnten. Daraus kann abgeleitet werden, dass bei Unterzeich- nung der letzten Seite die vorangehenden Inhaltsseiten der betroffenen Abrech- nung (direkt) als Unterlage dienten (vgl. Urk. 3/9 S. 8; Prot. II S. 15). 4.7. Es ist mit der Vorinstanz somit schlechterdings unvorstellbar, dass keiner der Vorgesetzten allein aufgrund der angeklagten Täuschungshandlungen der Beschuldigten jemals bemerkt haben soll, dass die Angaben auf den ersten Sei- ten der zu kontrollierenden Abrechnung betreffend Person und Betrag nicht mit denjenigen der zu visierenden Seite übereinstimmten. Die diesbezüglich seitens der Privatklägerin angeführte Kritik an dieser Folgerung ist haltlos. Wenn in die- sem Zusammenhang geltend gemacht wird, dass auch ein Saldo von Fr. 25'000.– die Vorgesetzten nicht habe stutzig machen müssen, da diese ja stets geglaubt hätten, die Abrechnungen des auf der ersten Seite aufgeführten Generaldirektors zu unterschreiben, so lässt sich dies nach dem Gesagten nicht mit der Aktenlage und den übrigen Aussagen der Zeugen in Einklang bringen (Urk. 239 N 11.4 S. 10). Exemplarisch kann in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen L._____ angeführt werden. Auf Vorhalt der von ihm unterzeichneten Monatsab- rechnung vom 28. Dezember 2008, welche über der Unterschrift ein Kartentotal
- 29 - von Fr. 26'576.85 aufweist, musste dieser selber einräumen, dass ihm so etwas aufgefallen wäre, selbst wenn die Beschuldigte ihm nur die letzte Seite vorgelegt hätte, da ebenfalls ein Kleidergeschäft aufgeführt sei. Er habe bei einer vorgeleg- ten Abrechnung grundsätzlich den Gesamtbetrag angesehen. Einen Betrag in der genannten Höhe hätte er – selbst bei einem Generaldirektor – in den einzelnen Punkten genauer kontrolliert (Urk. 134/7 S. 5 und S. 8; Urk. 61/128). Der Zeuge K._____ konstatierte seinerseits, er müsse im Nachhinein sagen, dass er "das" zu wenig geprüft habe (Urk. 134/8 S. 5), und der Zeuge H._____ stellte wie erwähnt generell in Abrede, Beträge über Fr. 10'000.– visiert zu haben (Urk. 60 S. 4). 4.8. Unter diesen Umständen liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigte mit dem in der Anklage dargelegten Vorgehen die Unter- schrift der Zeugen erschlichen haben soll. Der Anklagevorwurf findet keine objek- tivierbaren Belastungsmomente und damit keine Stütze in den Akten. 4.9. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass die Beschuldigte darüber hinaus erklärte, die Abrechnungen seien nicht nur durch den Vorgesetzten, sondern auch durch das Controlling geprüft worden. Es habe eine Auflistung gegeben, welche Kosten verursacht worden seien, unter anderem auch ihre Kosten (Urk. 57 S. 4). Während einzig der Zeuge L._____ geltend machte, es habe zuerst eine Prüfung durch das Controlling stattgefunden, hielt der Zeuge H._____ fest, dass sie unter einem strikten Kostenmanagement gestanden seien, und er vom Chief of Staff die verschiedenen Kostenstellen habe prüfen lassen, jedoch keine Hinweise auf die hohen Kreditkartenspesen erhalten habe (Urk. 60 S. 7). Er verstehe auch nicht, weshalb die Zahlstelle der Bank dies nicht gesehen habe (Urk. 60 S. 8). Den Richtlinien der Corporate Card ist hierzu zu entnehmen, dass die monatlich abge- rechneten Kosten im Kostenstellenbericht eingesehen werden können, wobei pro Karteninhaber das Total einer Abrechnungsperiode sowie jede Gutschrift einzeln ersichtlich sei (Urk. 62/1/10 S. 6). Aus dem Anklagevorwurf kann somit nicht nachvollzogen werden, wie die Beschuldigte durch die vorübergehende Manipula- tion der Abrechnung auch das Controlling getäuscht haben sollte. Ebenfalls wären bei gegebener Sachlage selbst nach erfolgter Unterschrift die monatlichen Aus- gaben der Beschuldigten anhand der Kostenstellen jederzeit auszumachen ge-
- 30 - wesen, selbst wenn der Chief of Staff die Abrechnungen der Privatklägerin nicht vorgelegt erhalten haben sollte, wie dies die Privatklägerin ins Feld führt (Urk. 239 N 11.4 S. 11). So hat die Zeugin M._____ die hohen, mit der Kreditkarte der Be- schuldigten getätigten Bezüge nicht etwa aufgrund einer täuschenden Handlung der Beschuldigten aufgedeckt oder – wie die Privatklägerin behauptet – da sie keine Abrechnungen von Direktionsmitgliedern zu unterzeichnen gehabt habe, sondern allein, da sie die entsprechende Kostenstelle kontrollierte (Urk. 167/6 S. 4; Urk. 239 N 11.3). Die Zeugin M._____ erklärte hierzu, die Verantwortung für die Kostenstelle liege bei ihr. Sie sei verantwortlich, ob diese von jemand ande- rem kontrolliert werde oder von ihr selber (Urk. 167/6 S. 10). 4.10. Zutreffend hat die Vorinstanz schliesslich darauf hingewiesen, dass die Kreditkartenlimite der Beschuldigten im Laufe der Zeit mehrfach erhöht wurde, von erstmals Fr. 10'000.– auf zwischenzeitlich Fr. 30'000.– im Januar 2008 res- pektive Fr. 25'000.– ab August 2008 (vgl. Urk. 61/87; Urk. 61/110, 61/177). Die Beschuldigte äusserte hierzu, die Erhöhung sei nicht auf ihre Initiative hin, son- dern auf Vorschlag der Kartenverarbeitungsstelle erfolgt, worauf sie dies mit ih- rem Vorgesetzten besprochen habe (Prot. I S. 21). Aufgrund der Aussagen der Zeugen ergeben sich dagegen keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Erhöhung der Limite unter den von ihnen geschilderten Voraussetzungen überhaupt nötig ge- wesen wäre. Wenn vor diesem Hintergrund seitens der Privatklägerin ins Feld ge- führt wird, auch die für die Erhöhung der Limite zuständigen Mitarbeiter seien den Täuschungshandlungen der Beschuldigten zum Opfer gefallen, indem sie ange- sichts der zahlreichen vom Zeugen I._____ unterzeichneten Abrechnungen da- rauf vertrauen durften, dass die Erhöhung nicht zu beanstanden war (Urk. 207 S. 7; Urk. 239 N 11.4 S. 12), so lässt sich dies nicht mit den Beweismitteln in Ein- klang bringen. Vielmehr ist ungeklärt, wie die Beschuldigte ohne Wissen der Vor- gesetzten eine solche Erhöhung der Limite hätte erlangen können, hatte dies ge- mäss den damals gültigen Richtlinien doch mittels Antragsformular der Corporate Card zu erfolgen, wobei der Antrag an den Vorgesetzten zu richten war. Gemäss Richtlinien betrug die Mindestlimite Fr. 10'000.– und war den jeweiligen Bedürf- nissen anzupassen, wobei Vielflieger in der Regel höhere Limiten benötigten (Urk. 62/1/9 S. 4; Urk. 62/1/10 S. 4). Es ist vorliegend aufgrund des Gesagten na-
- 31 - hezu auszuschliessen, dass auch ein solcher Antrag an die monatliche Kreditkar- tenabrechnung in täuschender Weise zur Unterzeichnung angeheftet hätte wer- den können und dies nicht aufgefallen wäre. 4.11. Soweit die Anklageschrift der Beschuldigten zur Last legt, sie habe nicht alle Kreditkartenrechnungen der Abteilung auf einmal zur Unterschrift vorgelegt, weshalb der jeweilige Vorgesetzte nicht gemerkt habe, dass er zwei Mal für den selben Angestellten visiert habe, so wurde dies von keinem Zeugen explizit geäussert. Der Zeuge I._____ erklärte lediglich, er habe 15 Unterstellte mit einer solchen Kreditkarte gehabt und pro Mal rund drei bis fünf Abrechnungen unter- zeichnet (Urk. 134/1 S. 5 f.). Die Abrechnungen seien aber nicht verteilt über den ganzen Monat eingegangen (Urk. 134/1 S. 15), wobei die Abrechnungen von Generaldirektoren, welche viel gereist seien, monatlich schon um die Fr. 20'000.– hätten betragen können (Urk. 134/1 S. 5). Es erscheint zumindest als fraglich, ob es nicht aufgefallen wäre, wenn Spesenabrechnungen eines viel reisenden Direk- tors mehrfach zur Unterschrift vorgelegt worden wären.
5. Vertrauensposition 5.1. Die Staatsanwaltschaft hob sowohl anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung als auch heute die Stellung der Beschuldigten als Vertrauensperson hervor, welche sie unverfroren ausgenutzt habe. Die Staatsanwaltschaft führt da- zu insbesondere an, da der Beschuldigten vollstes Vertrauen entgegengebracht worden sei, hätten die Vorgesetzten die ihnen vorgelegten Abrechnungen – wenn überhaupt – nur oberflächlich kontrolliert respektive "blind" unterschrieben (Urk. 206 S. 2 ff.; Urk. 238 S. 2 und S. 6). Auch seitens der Privatklägerin wird geltend gemacht, es habe zwischen der Beschuldigten und ihren Vorgesetzten ein Lehrbuchbeispiel eines Vertrauensverhältnisses bestanden. Als Direktions- assistentin habe sie Zugang zu Mailbox und Kalender ihrer Vorgesetzten und damit vertiefte Einblicke in hochsensitive Geschäfte der Bank sowie persönliche Angelegenheiten gehabt. Das besondere Vertrauensverhältnis sei sowohl von den Zeugen als auch der Beschuldigten selbst bestätigt worden (Urk. 239 N 11.6). Die Beschuldigte habe dieses Vertrauen systematisch ausgenutzt (Urk. 239 N 2 und 12).
- 32 - 5.2. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass ihr als Chefsekretärin sehr vertraut worden sei (Urk. 4 S. 3). Im Hinblick auf die zu erstellenden Täuschungshandlun- gen lässt sich daraus jedoch nichts zu Lasten der Beschuldigten ableiten. Wenn der Zeuge H._____ beispielsweise erklärt, er habe unterzeichnet, da er der Be- schuldigten vertraut habe (Urk. 60 S. 8), so bestünde auch bei mangelnder Kon- trolle die Möglichkeit, dass eine nicht manipulierte Abrechnung unterzeichnet worden ist. 5.3. Bezüglich der in der Anklage angeführten Vertrauensposition ist sodann entscheidend, dass trotz des geltend gemachten Vertrauensverhältnisses keiner der Zeugen einräumen würde, die Abrechnungen seien nach Vorlage durch die Beschuldigte gar nicht kontrolliert respektive "blind" unterzeichnet worden. Der Zeuge I._____, mit welchem die Beschuldigte über Jahre zusammenarbeite- te, verneint eine fehlende Kontrolle seinerseits (Urk. 134/1 S. 5 ff.). Der Zeuge H._____ erklärte, es seien alle Belege kontrolliert worden, wobei die Vorkontrolle die Beschuldigte gemacht habe. Nur die kleinen Beträge seien nicht im Detail an- gesehen worden. Bei den Abrechnungen der Beschuldigten handle es sich aber um sehr grosse Beträge (Urk. 60 S. 8). Auch die Beschuldigte erklärte nachvoll- ziehbar, sie sei davon ausgegangen, dass ihre Abrechnungen kontrolliert würden, respektive habe sie jeden Monat Angst gehabt, dass es zu Nachfragen komme (Urk. 4 S. 9). Selbst anhand der Aussagen der Zeugen liesse sich mithin nicht er- stellen, dass die jeweiligen Abrechnungen nicht kontrolliert worden wären, da die Beschuldigte über vollstes Vertrauen verfügt und um diesem Umstand gewusst habe (Urk. 173 S. 31).
6. Fazit 6.1. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person un- günstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Anklage umschrieben ist (BGer 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen
- 33 - ist. Blosse Wahrscheinlichkeit genügt nicht, auch wenn diese hoch ist. Im Falle von gegensätzlichen Aussagen geht es in einem Gerichtsverfahren nicht darum, zweifelsfrei festzulegen, wer die Wahrheit sagt und wer lügt. Ein Freispruch be- züglich eines Anklagevorwurfs heisst deshalb nicht unbedingt, dass die Aus- sagen, auf welche eine Anklage gründet, gänzlich unwahr sind. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt vielmehr, dass jegliche vernünftige Zweifel am Anklage- sachverhalt ausgeschlossen werden können. 6.2. Zusammenfassend verbleiben vorliegend nach Würdigung aller Beweis- mittel massgebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt betreffend die der Be- schuldigten zur Last gelegten Täuschungshandlungen so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Die Vorinstanz hat treffend erwogen, dass weder objektivierbare Beweise noch Indizien vorliegen würden, welche die ge- mäss Anklage formulierte These der Zeugen stützen (Urk. 218 S. 54). In Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" muss deshalb mit der Vorinstanz von der Darstellung der Beschuldigten ausgegangen werden, wonach sie keine der Abrechnungen manipuliert und auch bei der Vorlage zur Visierung kein täuschen- des Manöver vorgenommen hat (Urk. 173 S. 31). 6.3. Dass der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, sagt aber nichts darüber aus, ob die Zeugen die streitbetroffenen Abrechnungen auch wis- sentlich unterzeichnet haben, wie dies die Beschuldigte geltend macht. In welcher Weise die Unterschriften tatsächlich auf die jeweiligen Abrechnungen gelangten, kann nicht abschliessend geklärt werden und hat letztlich offenzubleiben. Soweit nötig, ist auf die Umstände bezüglich der Unterzeichnung der Abrechnungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Betrug 1.1. Während die Privatklägerin den Tatbestand des Betrugs als erfüllt erachtet, führte die Staatsanwaltschaft anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ent- gegen ihrer eigenen Anklageschrift aus, ein Betrug liege eher nicht vor, unter an-
- 34 - derem da der Beschuldigten angesichts der "Blauäugigkeit der Vorgesetzten" und den "nur auf dem Papier vorhandenen Kontrollmassnahmen" wohl kein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden könne (Urk. 238 S. 4; Urk. 239 N 10). Auch die Verteidigung verneint selbst bei erstelltem Sachverhalt das Vorliegen einer arglis- tigen Täuschung, da eine Überprüfung der Abrechnungen ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen sei (Urk. 241 S. 4). 1.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arg- listige Täuschung. Das Merkmal der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGer 6B_1214/2018 vom 9. September 2019 E. 3.1.2. m.H.). Betrügerisches Verhalten wird strafrecht- lich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Durchtriebenheit oder Raf- finesse täuscht (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.H.; BGer 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3.) 1.3. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet unabhängig von den vorstehend angeführten Varianten aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und individuellen Schutzbedürftigkeit des Betroffe- nen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist. Der strafrechtliche Schutz entfällt jedoch nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers,
- 35 - sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (OFK StGB-DONATSCH, 20. Auflage 2018, Art. 146 N 14; BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3. m.H.). 1.4. Vorliegend konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Beschuldigte Täuschungshandlungen im Sinne von besonderen Kniffen oder Machenschaften vorgenommen hätte, um die erforderlichen Unterschriften auf den jeweiligen Monatsabrechnungen zu erhalten. Die Vorinstanz kommt mit überzeugender Be- gründung zum Schluss, dass eine Überprüfung der Angaben möglich und zu- mutbar gewesen wäre und auch keine besondere Vertrauensposition seitens der Beschuldigten vorlag. Ebenso seien die Kontrollen der Abrechnungen explizit vorgesehen gewesen, weshalb auch im Lichte der Opfermitverantwortung ein arg- listiges Verhalten der Beschuldigten zu verneinen sei, da seitens der Privatkläge- rin grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet worden seien (Urk. 218 S. 56 f.). 1.5. Mit den Vorderrichtern ist zunächst ausschlaggebend, dass die Kontrolle der Abrechnungen der Beschuldigten, insbesondere durch einen Vorgesetzten (mind. Sektionsleiter/Geschäftsstellenleiter), gemäss den internen Weisungen zur Nutzung der Corporate Card ausdrücklich vorgeschrieben respektive vorgesehen war (vgl. Urk. 62/1/10 S. 5). Auch die Anklageschrift hält fest, dass die Beschul- digte die Abrechnungen zwecks Prüfung, Genehmigung und Unterzeichnung der- selben an den jeweiligen Vorgesetzten weiterzuleiten hatte (Urk. 173 S. 3). 1.6. Wie bereits dargelegt, waren sodann selbst auf der zu unterzeichnenden letzten Seite jeder Abrechnung nebst dem Namen des Karteninhabers und dem Kartentotal insbesondere auch die Detailpositionen der getätigten Privatbezüge offen ersichtlich und damit augenfällig. Besondere Kniffe oder Machenschaften, um an die Unterschrift zu gelangen, waren demnach weder möglich noch vor- liegend nötig. Kommt hinzu, dass mit der Verbuchung auf die Kostenstellen eine weitere Kontrollmöglichkeit bestand (Urk. 62/1/10 S. 5 f.), anhand derer die Bezü- ge der Beschuldigten letztlich der Zeugin M._____ auch sofort auffielen (Urk. 167/6 S. 10 f.). Mit Blick auf die Arglistprüfung hat dies zu bedeuten, dass es
- 36 - bei einer genügenden Überprüfung selbst bei einer Manipulation gemäss Ankla- gesachverhalt nie zu einem Irrtum über die Genehmigung der vorgelegten Ab- rechnung hätte kommen dürfen, da alle relevanten Angaben auf der zu unter- zeichnenden Seite klar ersichtlich waren und nachgeprüft werden konnten. Eine solche Überprüfung durch die Vorgesetzten war sodann seitens der Privatklägerin nicht nur möglich und zumutbar, sondern auch verlangt. Selbst die Privatklägerin hat dies in einem Schreiben vom 26. Januar 2011 an den Zeugen I._____ bestä- tigt und diesem gegenüber ausgeführt (Urk. 89/8): "[…] we cannot draw another conclusion than that you have signed at least 49 credit card statements of Ms B._____ and thereby disregarded your duty of care to control these statements in your supervisory function and as outlined in the respective regulations and procedures under which you were required to check the detailed statement and the original receipts to ensure they are complete and correct. We view this lack of controlling credit card statements over such a period and in light of the significant amounts as a material breach of your duty of care and A._____ internal policies." Vor diesem Hintergrund ist die offensichtlich mangelnde Prüfung durch die mit der Kontrolle betrauten Personen als elementare Pflichtverletzung anzusehen, welche selbst ein allfällig arglistiges Verhalten der Beschuldigten a priori in den Hinter- grund treten lässt. Eine Genehmigung der monatlichen Abrechnungen wäre bei Beachtung der grundlegendsten Sorgfaltspflicht nicht erfolgt. Was seitens der Pri- vatklägerin gegen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vorgebracht wird, überzeugt nicht. Insbesondere verfängt der Einwand nicht, die Privatklägerin sei ihrer Obliegenheit eines angemessenen und tauglichen Kontrollsystems grund- sätzlich nachgekommen, weshalb ihr als Opfer kein leichtfertiges Verhalten an- gelastet werden könne, selbst wenn die Repräsentanten der Privatklägerin nicht optimal kontrolliert haben sollten (Urk. 239 N 15). Die Organe einer juristischen Person geben deren Willen Ausdruck und verpflichten diese sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten (Art. 55 Abs. 1 und 2 ZGB). Die aufgezeigte elementare Pflichtverletzung der Vorgesetz- ten als weisungsbefugte Organe hat sich die Privatklägerin anrechnen zu lassen. Damit liegt nach dem Gesagten keine Arglist vor. Eine Verantwortungslosigkeit
- 37 - des Getäuschten, welche den Erfolg der Täuschung erst ermöglicht, geniesst kei- nen strafrechtlichen Schutz, und der Getäuschte ist selber dafür verantwortlich, dass er sich zivilrechtlich schadlos hält (BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 72). 1.7. Die obigen Ausführungen haben auch im Lichte des in der Anklage aufge- führten Vertrauensverhältnisses zu gelten. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte eine Mehrzahl von Vorgesetzten teil- weise nur über einen kurzen Zeitraum hatte, zu welchen sich auch aus den Akten kein besonderes Vertrauensverhältnis entnehmen lässt. Gleiches gilt für die wei- teren mit einer Kontrollfunktion betrauten Personen wie der Stabschef oder solche des Controllings (Urk. 218 S. 56 f.). Zudem oblag die Pflicht zur Kontrolle aus- drücklich den Vorgesetzten als ausgewiesene Führungs- bzw. Geschäftsper- sonen im Bankensektor. Die Verteidigung hat richtig erkannt, dass in solchen Konstellationen, bei welchen eine Führungskraft explizit mit der Kontrolle einer unterstellten Person betraut wurde, ein Vertrauensverhältnis nur äusserst zurück- haltend anzunehmen ist. Ein Vertrauensverhältnis kann mithin insbesondere nicht dadurch geschaffen werden, dass ein zur Aufsicht verpflichteter Direktor die Ver- antwortung für diese Aufgabe gerade der zu kontrollierenden, hierarchisch unter- stellten Assistentin delegiert (Prot. I S. 81; Prot. II S. 16). 1.8. Wie die Privatklägerin unter den gegebenen Voraussetzungen zur Ansicht gelangen kann, eine Pflicht zu einer materiellen Prüfung habe nicht bestanden, da die Vorgesetzten in die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung der Beschuldigten hätten vertrauen respektive von der wechselseitigen Integrität ihres Handelns hät- ten ausgehen dürfen, erschliesst sich nicht (Urk. 239 N 12 und 15). Insbesondere der in diesem Kontext seitens der Privatklägerin angeführte Verweis auf den Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 vermag nicht zu überzeugen. Im angeführten Urteil ging es bei der Frage der Opfermitverantwor- tung um das erforderliche Mass der Überprüfung von bankinternen Transaktionen eines Kundenberaters bei der Zweitkontrolle. Dabei sahen die bankinternen Kontrollmechanismen jedoch keine umfassende Kontrolle mehr vor, sondern die Aufgabe des Zweitvisierenden bestand hauptsächlich in einer formalen Kontrolle
- 38 - ohne weitergehende Überprüfungspflichten, wobei dem Vertrauensprinzip bereits systemisch eine grosse Bedeutung zukam, da die Transaktionen im Rahmen des "Vieraugensystems" praktisch nur auf Randdaten hin überprüft werden konnten und im Übrigen auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Kundenberaters ab- zustellen war (BGer 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4.). Dies unter- scheidet sich doch grundlegend von vorliegender Ausgangslage, bei welcher eine materielle Prüfung der vollständig vorliegenden Abrechnung vorgeschrieben und auch ohne Weiteres objektiv möglich war. Vorliegend kann auch nicht argumentiert werden, dass eine unvollständige Kon- trolle im geschäftlichen Bankenalltag in Abwägung der betriebswirtschaftlichen Geschäftsabwicklung eine praktikable und verhältnismässige Vorgehensweise dargestellt habe (Urk. 239 N 11 und 12). Soweit bereits der Zeuge I._____ gel- tend machte, eine eingehende Kontrolle sei nicht seine Hauptaufgabe gewesen, da er für 60'000 Mitarbeiter zuständig gewesen sei, die Abrechnungen auch an die Buchhaltung weitergegangen seien und die Prüfung aller Abrechnungen teu- rer gewesen wäre als die Betragshöhe der Abrechnung selber, so mag dies zu- treffen (vgl. Urk. 134/1 S. 13). In Bezug auf den Betrugsvorwurf kann ein Abbau von vorgesehenen Kontrollen aus wirtschaftlichen Gründen aber nicht als Be- gründung einer Arglist angeführt werden. Andernfalls würde das damit einherge- hende Risiko und damit auch die daraus entstehenden Kosten letztlich auf die Allgemeinheit abgewälzt (vgl. BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 80). Daran ändert nichts, dass es sich bei den direkten Vorgesetzten der Beschuldigten um hohe Kadermitglieder handelte, welche neben der Kontrolle dieser Abrechnungen wohl unbestritten noch "wichtigere" Aufgaben zu erledigen hatten. Sollten allein aufgrund einer angenommenen Vertrauensstellung der Beschuldigten seitens der Vorgesetzten somit Kontrollmassnahmen in deren Verantwortungsbereich abge- baut worden sein, kann selbst unter Annahme einer gewissen Vertrauensposition nicht von einem arglistigen Verhalten gesprochen werden. Wie bereits dargelegt, kann der Beschuldigten aufgrund des vorgesehenen Prüfungsprozesses auch nicht widerlegt werden, dass sie trotz eines allfälligen Vertrauensverhältnisses mit der Kontrolle der Belege gerechnet habe, weshalb auch nicht davon gesprochen werden kann, dass die Beschuldigte darauf habe vertrauen können, dass die je-
- 39 - weiligen Vorgesetzten die Überprüfung der Angaben aufgrund des Vertrauens- verhältnisses unterlassen würden. Nochmals muss aber sachverhaltlich darauf hingewiesen werden, dass die als Zeugen befragten ehemaligen Vorgesetzten der Beschuldigten indessen allesamt in Abrede stellten, die Abrechnungen nicht oder mangelhaft kontrolliert zu haben. 1.9. Zusammenfassend mangelt es am Tatbestandsmerkmal der Arglist, und die Beschuldigte ist vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges freizusprechen. Der Vollständigkeit halber ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der stornierten Reisen und Rückbuchungen der C._____ AG zu verwei- sen, wonach kein für die Strafbarkeit nach Art. 146 StGB notwendiger Motivati- onszusammenhang zwischen einer Täuschung, eines Irrtums und der Ver- mögensdisposition vorliegt, soweit in der Anklage auch ein Vertrauensverhältnis zwischen der Beschuldigten und der C._____ AG beschrieben wird; Letztere wur- de denn auch nicht in ihrem Vermögen geschädigt (Urk. 218 S. 57 f.).
2. Veruntreuung 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Staatsanwaltschaft beantrage im Hauptstand- punkt eine Verurteilung wegen Veruntreuung und nur eventualiter eine solche wegen gewerbsmässigen Betrugs. Die der Beschuldigten vorgeworfenen Ma- chenschaften bzw. Täuschungshandlungen würden in der erweiterten Anklage- schrift vom 12. Januar 2018 aber einen gewichtigen Schwerpunkt des Sachver- haltes bilden und seien zudem ausschlaggebend für die Neubeurteilung durch die erste Instanz gewesen. Ungeachtet der formellen Antragsstellung präsentiere sich der Betrugsvorwurf materiell als eigentlicher Hauptstandpunkt (Urk. 218 S. 55). Die Veruntreuung dürfe jedoch kein Auffangtatbestand für einen nicht genügend erstellten Betrug darstellen. Sodann sei die Verfügungsbefugnis der Beschuldig- ten stets an die (nachträgliche) Genehmigung der Abrechnungen gebunden ge- wesen, mithin sei die endgültige Abbuchung der geprüften Bezüge über das Ge- schäftskonto erst nach durchlaufenem Prüfungsprozess erfolgt. Die Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt alleine über das Kreditguthaben verfügt, weshalb ihr keine Vermögenswerte anvertraut worden seien (Urk. 218 S. 58 ff.).
- 40 - 2.2. Die Verteidigung folgt den vorinstanzlichen Erwägungen und stellt sich auf den Standpunkt, es fehle bei der vorgeworfenen Veruntreuung am Merkmal des Anvertrautseins. Der Beschuldigten sei kein Zugang zum Vermögen der Privat- klägerin ermöglicht worden, und die Nutzung der Kreditkarte sei einer Über- prüfungs- und Genehmigungspflicht der Privatklägerin unterlegen. Damit fehle es an der ausschliesslichen Verfügungsmacht der Beschuldigten (Urk. 241 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, die Anklage sei als Ganzes zu sehen und habe den der Beschuldigten zur Last gelegten Lebenssachverhalt zu umschrei- ben. Aufgrund der offenen rechtlichen Würdigung hätten vorliegend auch die Tat- bestandsmerkmale des Betrugs in die Anklage aufgenommen werden müssen, welche diejenigen der Veruntreuung jedoch nicht zu überdecken vermöchten. Die Veruntreuung erweise sich insbesondere nicht als Auffangtatbestand des Betrugs (Urk. 238 S. 10). Sodann spiele es vorliegend keine Rolle, wie die Unterschriften auf den Kreditkartenabrechnungen zustande gekommen seien. Die Veruntreuung sei bereits mit dem Gebrauch der Karte vollendet gewesen, da im Moment der Belastung der Kreditkarte der Gewahrsam gebrochen, bei der Privatklägerin ein finanzieller Schaden eingetreten und die Beschuldigte bereichert gewesen sei (Urk. 238 S. 4 f. und S. 7 f.). Da die Beschuldigte faktisch Bezüge mit der Karte habe tätigen können, liege die Vorinstanz falsch, wenn sie erwäge, die Beschul- digte habe zu keinem Zeitpunkt alleine über das Kreditguthaben verfügen können (Urk. 238 S. 8). Auch die Privatklägerin erachtet die vorinstanzliche Begründung als unzutreffend. Dabei werde verkannt, dass das Bundesgericht auch Nostro- Konten einer Bank dem Devisenhändler als anvertraut angesehen habe, selbst wenn dieser für seine Devisengeschäfte nur eine Kollektivunterschrift zu zweien besessen habe. Es sei als wesentlich erachtet worden, dass der Bankangestellte die Devisenkäufe ohne Mitwirkung eines anderen habe tätigen und im praktischen Ablauf über die Konten allein habe verfügen können (Urk. 239 N 7 m.H.a. BGE 111 IV 19 E. 3). Auch vorliegend habe die Beschuldigte die Kreditkarte ohne Mitwirkung Dritter benutzen können, wobei die Forderung bei der Privatklägerin entstanden und das Konto der Geschäftskreditkarte im Sinne einer "default rule" unabhängig von der Unterschrift des Vorgesetzten belastet worden sei (Urk. 239 N 8; Prot. II S. 18).
- 41 - 2.3. Soweit für die Vorinstanz aufgrund der Anklageschrift der Betrugsvorwurf im Vordergrund stand, ist dieser Ansicht zuzustimmen. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Darauf hat auch die Staatsanwaltschaft hingewiesen (Urk. 238 S. 10). Im vorliegenden Fall wird mit der Umschreibung des Vertrauensverhältnisses und der Manipulationshand- lungen im Anklagesachverhalt primär eine Beeinflussung der Willensbildung von verfügenden Personen und damit eine Täuschung als strafrechtlich relevante Handlung umschrieben. Der Fokus liegt hiermit auf dem Wesensmerkmal des Be- trugs (Urk. 173). Dies sah die Staatsanwaltschaft im Übrigen auch in ihrer Ein- gabe im ersten Berufungsprozess vom 14. Juli 2016 noch so, als sie in Aussicht stellte, die Anklage werde im Hauptantrag um den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs erweitert, und eventualiter, sofern die Täuschung nicht als arglistig qua- lifiziert werde, werde ein Schuldspruch wegen Veruntreuung verlangt (Urk. 133 S. 3). Die nachfolgenden Erwägungen sind auch unter dieser Prämisse zu lesen. 2.4. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schul- dig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung emp- fängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, ins- besondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem andern abzuliefern, wobei es genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfü- gen kann (BGE 133 IV 21 E. 6.2 m.H.). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 45). Die Verfügungsmacht ist ein fak- tisches, kein rechtliches Verhältnis (BGE 143 IV 297 E. 1.4; BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.3, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je m.H.). Dieser Tatbestand soll gemäss BGE 133 IV 21 Fälle erfassen, in denen zivilrecht- lich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifel- haft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen
- 42 - vergleichbar ist, mithin soll Abs. 2 der genannten Bestimmung nur jenes Unrecht erfassen, welches mit der in Abs. 1 umschriebenen Veruntreuung von Sachen strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaft- lich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese besondere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer vergleichbaren Stellung mit dem- jenigen, der eine fremde bewegliche Sache empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat (BGE 133 IV 21 E. 6.2. m.H.). 2.5. Die Beschuldigte erhielt eine auf ihren Namen lautende Kreditkarte von der Privatklägerin, bei welcher nach einem Einsatz und nach erfolgtem internen Prüf- prozess der entsprechende Betrag auf einem Konto der Privatklägerin belastet wurde (Urk. 173 S. 2; Urk. 62/1/6 ff.). Damit wurde der Beschuldigten zwar grund- sätzlich die Befugnis über eine limitierte Kreditmöglichkeit für geschäftliche Aus- gaben eingeräumt. Entgegen den Einwänden der Staatsanwaltschaft und der Pri- vatklägerin kann es im Lichte des Tatbestandes der Veruntreuung vorliegend aber nicht bereits entscheidend sein, dass die Beschuldigte mit der Benützung der Kreditkarte einen Vermögenswert erlangte und in diesem Zeitpunkt eine For- derung des Kreditkartenunternehmens gegenüber der Privatklägerin entstand. Die Veruntreuung von Vermögenswerten kann nur von demjenigen begangen wer- den, dem der Vermögenswert anvertraut wurde (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 8 f.). Zwar kann ein Vermögenswert grundsätzlich auch durch die Übergabe einer Kreditkarte als anvertraut gelten und damit veruntreut werden. Dies jedoch nur, wenn dem Inhaber der Kreditkarte durch den Treugeber bewusst und freiwillig eine weitgehend unkontrollierte Verfügungsmacht über das Vermö- gen übertragen wird, was rechtfertigt, dass ein Missbrauch strafrechtlich sanktio- niert werden kann (s.a. BGE 133 IV 21, S. 28 E. 6.2). Die Privatklägerin hat ihre Verfügungsmacht und damit ihre Kontrollmöglichkeit jedoch gerade nicht vollstän- dig aufgegeben respektive der Beschuldigten eine unkontrollierte Verfügungs-
- 43 - befugnis über den Kreditbetrag erteilt, sondern sah vielmehr ein mehrstufiges Kontrollsystem als Voraussetzung dafür vor, dass die Beschuldigte durch den Einsatz der Kreditkarte die Privatklägerin verpflichten darf. Diesbezüglich kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 218 S. 60). Insbesondere musste die Beschuldigte die monatliche Abrech- nung zusammen mit den einzelnen Belegen den Vorgesetzten zur Prüfung auf Vollständigkeit und Rechtmässigkeit zwecks Genehmigung und Unterschrift vor- legen (Urk. 173 S. 3; Urk.62/1/10). Dass dieser Prüfmechanismus im Grundsatz griff, bestätigt die Aussage des Zeugen I._____, wonach er die Beschuldigte auf- grund eines Hinweises der Ferienvertretung der Beschuldigten angewiesen habe, eine private Buchung zurück zu überweisen (Urk. 134/1 S. 3 f.). Mit der Vertei- digung kommt der Prüfung und Unterzeichnung der Abrechnungen durch die je- weiligen Vorgesetzten deshalb auch im Lichte der zu prüfenden Veruntreuung massgebliche Bedeutung zu (Prot. II S. 15). Die effektive Belastung des Vermö- gens der Privatklägerin erfolgte entgegen dem Standpunkt der Privatklägerin erst nach Überprüfung und Unterzeichnung der Abrechnungen, indem die genehmig- ten Bezüge auf das entsprechende Kostenstellenkonto der Privatklägerin gebucht und allfällige Privatbezüge dem Lohnkonto der Beschuldigten belastet wurden (vgl. Urk. 173 S. 3). 2.6. In Anbetracht der Erwägungen des Bundesgerichts, wonach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nur das Unrecht erfassen soll, welches mit der Veruntreuung von Sachen im Sinne von Abs. 1 strukturell gleichwertig ist, kann der vorliegende Fall somit nicht mit demjenigen verglichen werden, in welchem der Treugeber zwar (theoretisch) weiterhin verfügungsberechtigt bleibt, dem Treunehmer aber eine unkontrollierte Verfügungsbefugnis einräumt, für welche ein strafrechtlicher Schutz im Sinne des Veruntreuungstatbestandes nötig wäre (vgl. BGE 109 IV 27 E. 3): Es fehlt vorliegend an der faktischen Verfügungsmacht der Beschuldigten über das Vermögen der Privatklägerin. Ihr wurde gerade nicht eine für das Merkmal des Anvertrauens typische Vertrauensstellung eingeräumt, welche es ihr ermöglicht hätte, rechtswidrig in das Vermögen der Privatklägerin einzugreifen, ohne dass sie beispielsweise zum Mittel des Betrugs hätte greifen müssen (BGE 109 IV 27 E. 3). Entscheidend dafür, dass die Beschuldigte zulasten der
- 44 - Privatklägerin private Bezüge tätigen konnte, war nicht der Einsatz der Karte als solcher, sondern der nachfolgende Umstand, dass diese Bezüge infolge der Ge- nehmigung der jeweiligen Abrechnung durch die Organe der Privatklägerin deren Vermögen und nicht demjenigen der Beschuldigten belastet wurden. Mit anderen Worten wurden der Beschuldigten vorliegend keine Vermögenswerte in der Weise anvertraut, dass sie ohne Genehmigung durch die Privatklägerin oder verbotenen Einfluss auf deren Willensbildung hätte darüber verfügen können. Damit entfällt in der vorliegenden Sachlage auch eine Strafbarkeit aufgrund von Art. 138 StGB, da gerade in solchen Konstellationen die Veruntreuung kein Auffangtatbestand für den Betrug darstellen soll (BGer 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 3; BGE 133 IV 21 E. 7.2.). 2.7. Die Vorinstanz hat zusammenfassend richtig erkannt, dass vorliegend auch eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommt.
3. Fazit Zwar mag das Verhalten der Beschuldigten, soweit erstellt, unter moralischen Gesichtspunkten durchaus fragwürdig erscheinen und gegebenenfalls sogar eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen. Die Beschuldigte selber erachtete ihr Verhalten in der Einvernahme vom 21. September 2011 rückwirkend als dreist (Urk. 4 S. 10). Dies allein indiziert vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwä- gungen jedoch noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Nach erfolgter recht- licher Würdigung des (erstellbaren) Sachverhaltes ist die Beschuldigte einer straf- baren Handlung nicht schuldig und vollumfänglich freizusprechen. V. Beschlagnahmungen und Ersatzforderung
1. Beschlagnahmungen 1.1. Die Beschuldigte lässt beantragen, es seien ihr die beschlagnahmten Ge- genstände und Vermögenswerte samt Zins herauszugeben (Urk. 241 S. 1 und S. 10). Die Staatsanwaltschaft beantragt deren Einziehung und Verwertung sowie Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten (Urk. 238 S. 2). Die Privatkläge-
- 45 - rin fordert, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien zur Deckung ihrer An- sprüche zu verwenden (Urk. 239 S. 3) 1.2. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Ab- schluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann Vermögen der beschuldigten Person unter anderem zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme zur Kostendeckung darf jedoch nicht zur Sicherung allfälliger Zivilforderungen er- folgen, da dies ein unzulässiger Gläubigerarrest darstellen würde (BSK StPO- BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 268 N 2). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind der Beschuldigten zumindest teilweise die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2015 be- schlagnahmten Fr. 2'000.– sowie der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2011 beschlagnahmte Schmuck sind deshalb zur (teil- weisen) Kostendeckung heranzuziehen. Ein allfälliger Überschuss aus dem Ver- wertungserlös des Schmucks ist der Beschuldigten auszubezahlen.
2. Ersatzforderung Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren erstmals, die Beschul- digte sei zu verpflichten, der Staatskasse des Kantons Zürich eine Ersatzforde- rung von Fr. 1'059'931.– zu bezahlen. Dafür bleibt aufgrund des Freispruchs kein Raum und es muss an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen werden. VI. Zivilansprüche
1. Standpunkte 1.1. Die Privatklägerin macht wie bereits vor Vorinstanz eine Schadenersatz- forderung von Fr. 955'080.60 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Oktober 2010 geltend und stützt diesen Anspruch auf verschiedene Rechtsgrundlagen, vor- nehmlich Arbeitsrecht und unerlaubte Handlung (Urk. 239 N 18; Urk. 207). 1.2. Die Verteidigung wendet sich gegen die vorinstanzliche Verweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg und beantragt im Hauptstand-
- 46 - punkt unter Verweis auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO, es sei die Zivilklage abzuwei- sen (Urk. 227 S. 2; Urk. 241 S. 1). Dazu trägt die Verteidigung diverse Einwen- dungen vor. Nebst der fehlenden Aktivlegitimation oder der Verjährungseinrede führt die Verteidigung unter anderem das Zustandekommen einer tatsächlichen Vereinbarung über die Kartenverwendung, die Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht, die Tilgung der Forderung und deren Verwirkung ins Feld, welche Gründe gemäss Vorbringen der Verteidigung je für sich zur Abweisung der Zivil- klage führen würden (Urk. 241 S. 6 f.).
2. Verweisung auf den Zivilweg 2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der ad- häsionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es insofern an der Grundlage für einen Adhäsions- anspruch. Die Zivilklage ist in diesem Fall grundsätzlich abzuweisen (LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N 7). Allerdings sollte das Strafgericht über die Zivilklage nur entscheiden müssen, wenn die Sache spruchreif ist, d.h. wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterun- gen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ein Entscheid gefällt werden kann (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 19). Dabei muss das erken- nende Gericht die unterschiedlichen Anforderungen mitberücksichtigen, welche an die straf- und zivilrechtliche Verantwortung gestellt werden, so zum Beispiel der Grundsatz in dubio pro reo, der strafrechtlich zu einem Freispruch führt, aber nicht zwingend eine zivilrechtliche Haftung ausschliesst. Bestehen Zweifel, wie über ein Zivilanspruch zu entscheiden ist, ist die Klage im Interesse einer ord- nungsgemässen Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen (ECHLE, Die Adhäsi- onsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, Zürich/St. Gallen 2018, S. 91). 2.2. Vorliegend erfolgt der Freispruch sowohl mangels Beweisen als auch aus rechtlichen Gründen. Entgegen der Verteidigung liegt damit ein Fall gemäss
- 47 - Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO vor, bei welchem sich die Sache für die Beurteilung des Zivilanspruches nicht als spruchreif erweist. Dass der Entscheid über die Zivil- forderung im vorliegenden Strafverfahren nicht spruchreif ist, zeigt sich zudem an den diversen materiellen Einwendungen. So ergibt sich beispielsweise die be- hauptete Tilgung nicht aus den Akten. Jedenfalls stellt die schriftliche Ankün- digung an die Zeugen I._____ und H._____, wonach der aus den von ihnen un- terzeichneten Bezügen resultierende Schaden allenfalls verrechnet werde respek- tive Auswirkungen auf die Kompensation habe, keinen Beleg für eine Tilgung der gesamten Forderung dar (Urk. 89/8-9). Da die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten trotz freisprechendem Erkenntnis nicht ausgeschlossen werden kann, ist die vorinstanzliche Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Privat- klägerin auf den Zivilweg zur ordnungsgemässen Beurteilung im Lichte der ange- führten Lehre zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Genugtuung
1. Ausganslage Die Vorinstanz nahm sämtliche Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse und er- wog, es könne nicht gesagt werden, die Beschuldigte habe die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft bewirkt (Urk. 218 S. 65). Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft und beantragt eventualiter, es seien der Beschuldigten auch im Falle eines Freispruchs die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanz- lichen Verfahrens gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen (Urk. 238 S. 12).
2. Kosten bis zum vorliegenden Berufungsverfahren 2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten grundsätzlich nur, wenn sie ver- urteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
- 48 - Nach Lehre und Rechtsprechung darf eine Kostenauflage bei Freispruch nicht ei- ner Verdachtsstrafe gleichkommen. Es verstösst demnach gegen die Unschulds- vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO), wenn der beschuldigten Person in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es zulässig, einer nicht verurteilten be- schuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise, mithin im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltens- norm, welche sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung erge- ben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4 m.w.H.; BSK StPO- DOMEISEN, Art. 426 N 22 ff.). Sodann muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerf- baren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3). 2.2. Gemäss Art. 321d Abs. 2 OR hat der Arbeitnehmer die allgemeinen An- ordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen. Dies ist Ausfluss der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers. Ein Arbeitsverhältnis erschöpft sich nicht im Austausch vermö- genswerter Leistungen, sondern begründet auch persönliche Beziehungen. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR). Er hat neben der eigentlichen Arbeitsleistung die Pflicht, Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden und dessen Belange zu fördern. Diese allgemeine Treuepflicht, die ihr personenbezogenes Gegenstück in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers findet, ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht. Der Arbeitnehmer muss alles unterlassen, was den Arbeit- geber wirtschaftlich schädigen kann (BGE 117 II 74). Daneben ist der Arbeit- nehmer aufgrund der Treuepflicht auch zu aktivem Handeln im Interesse des Ar- beitgebers verpflichtet. Er hat sich für die Unternehmensziele einzusetzen sowie Störungen, Schäden und Unregelmässigkeiten zu melden und, soweit zumutbar, zu beheben bzw. zu verhindern. Als Massstab für die Treuepflicht gilt der Grund-
- 49 - satz von Treu und Glauben. Der Umfang der Treuepflicht hängt von der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb ab (EMMEL, in: Handkommentar zum Obligationen- recht, 3. Auflage 2016, Art. 321a N 2 ff.). 2.3. Es ist zumindest für Teile der strittigen Bezüge rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte während ihrer Anstellung die geschäftliche Kreditkarte für private Bezüge benutzte. Gemäss den Weisungen zur Corporate Card beschränk- te sich die Nutzung der Kreditkarte indes auf geschäftliche Transaktionen im Rahmen der gültigen Spesenregelung. Insbesondere sei die Karte für interne Bestellungen von Flugreisen, zur Bezahlung von Hotel- und Restaurationskosten sowie für Bargeldbezüge am Geldausgabeautomaten oder am Bankschalter für Ausgaben zu benutzen, welche nur bar bezahlt werden können, wie beispielswei- se Taxi, Trinkgelder oder Kilometerentschädigungen (Urk. 62/1/10). Nach eigenen Aussagen hat die Beschuldigte die fraglichen Nutzungsbestimmungen der Kredit- karte gekannt und sicherlich auch einmal durchgelesen (Urk. 57 S. 4). Unbesehen der Frage, ob sich die Beschuldigte allenfalls für einzelne Bezüge auf anderweitig vereinbarte Usanzen oder Genehmigungen durch Vorgesetzte berufen könnte, die über die Regelung im Nutzungsreglement hinausgehen, kann sich die Be- schuldigte – wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt – darauf nur in Grenzfällen berufen, jedenfalls nicht hinsichtlich der Coiffeur-Besuche und der privaten Ferien- und Hotelbuchungen. Dass kostspielige Ferien etc. nicht unter den bestimmungsgemässen Gebrauch der Karte fallen, mithin weisungswidrig sind und zivilrechtlich nicht im Interesse des Arbeitgebers liegen können, ist offensichtlich, und hat selbst unter der Prämisse zu gelten, dass die Bezüge durch Vorgesetzte genehmigt worden wären, zumal nicht diese Arbeitgeber der Be- schuldigten waren. Es musste der Beschuldigten klar sein, dass die Verwendung der Kreditkarte für private Ferien, Krankenhausaufenthalte und Coiffeur-Besuche nicht mit den Vorgaben und Interessen der Privatklägerin vereinbar war. Seitens der Beschuldigten wurde sodann nie geltend gemacht, sie hätte auf allfällige Missstände bei der Kontrolle und Genehmigung von Privatbezügen aufmerksam gemacht. Damit ist nachgewiesen, dass die Beschuldigte die Kreditkarte zumin- dest teilweise zweckwidrig verwendete. Eine Verletzung der statuierten Treue- pflicht ist demnach klar erwiesen. Diese erweist sich zwar in strafrechtlicher Hin-
- 50 - sicht nicht als relevant, jedoch ist sie im Sinne des zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens als unrechtmässig und damit widerrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. 2.4. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wurde mit der am 25. Januar 2011 seitens der Privatklägerin eingereichten Strafanzeige eingeleitet. Die Anzei- geerstatterin hielt darin sinngemäss fest, die Beschuldigte habe ungerechtfertigte Privatbezüge mit der Geschäftskreditkarte im Umfang von Fr. 1'015'471.– getätigt und den Missbrauch der Karte zugegeben (Urk. 1). In der Aufstellung der getätig- ten Bezüge waren auch die zuvor genannten, zweckwidrigen Bezüge enthalten (Urk. 3/10). Selbst wenn damals bereits feststand, dass die Unterschriften nicht gefälscht waren, lag angesichts der dargelegten Umstände ein genügender An- fangsverdacht vor, und die Anhebung einer Strafuntersuchung war damit gerecht- fertigt. Die Strafbehörden durften sich mit anderen Worten bei dieser Ausgangsla- ge in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 29). Zwischen den aufge- zeigten Normverstössen und der Einleitung des Strafverfahrens besteht somit ein Kausalzusammenhang. Die Beschuldigte handelte sodann im zivilrechtlichen Sinne schuldhaft, genügt hierfür doch bereits das Vorliegen von Fahrlässigkeit (JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 741). Die Voraussetzungen zur Kostenauflage sind erfüllt. Der vorinstanzliche Entscheid ist in dieser Hinsicht zu korrigieren. 2.5. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhal- ten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; BGer 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1 m.H.). Die Frage der Kostenauflage respektive des prozessualen Verschuldens ist für jede Verfahrens- stufe gesondert zu prüfen. Wird die Einleitung des Vorverfahrens beispielsweise durch ein rechtswidriges Verhalten der beschuldigten Person verschuldet, hätte aber die Staatsanwaltschaft klarerweise keine Anklage erheben dürfen, dürfen der beschuldigten Person allein die Kosten des Vorverfahrens auferlegt werden (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1791).
- 51 - 2.6. Wie bereits dargelegt, wurde die Staatsanwaltschaft durch das Handeln der Beschuldigten unmittelbar veranlasst, gegen diese eine Strafuntersuchung einzuleiten. Demnach sind die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 3'093.– der Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 73). Ein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft ist vorliegend sodann nicht auszumachen. Vielmehr ist die am
9. Januar 2015 erhobene Anklage gegen die Beschuldigte im Lichte des Grund- satzes "in dubio pro duriore" nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (Urk. 73). Da die Beschuldigte durch ihr Verhalten das Strafverfahren adäquat kausal ver- ursachte, sind ihr grundsätzlich auch die weiteren im Zusammenhang mit der ge- richtlichen Beurteilung des Anklagevorwurfs entstandenen Kosten prozessual anzulasten. Hierbei gilt es jedoch zu differenzieren: Der Anklagevorwurf wurde erstmals mit Urteil vom 9. Juni 2015 materiell beurteilt und die Beschuldigte frei- gesprochen (Verfahren DG150011). Im Zuge des ersten obergerichtlichen Beru- fungsverfahrens wurden diverse Beweismittel erhoben, die Anklageschrift ergänzt sowie das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 192). Daraufhin erfolgte erneut ein erstinstanzliches Verfahren, das ins heu- te zu beurteilende Erkenntnis der Vorinstanz vom 30. Oktober 2018 mündete (Urk. 218). Dass im ersten Rechtsmittelverfahren eine Rückweisung an die Vor- instanz erfolgte, hat die Beschuldigte nicht zu verantworten. Diesbezüglich wurde denn auch bereits mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 7. Mai 2018 ent- schieden, dass die Gerichtsgebühren für das Verfahren DG150011 sowie das ers- te Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen (Urk. 192). Da die Beschuldigte für dieses Verfahrensstadium keine Kostenpflicht trifft, sind die übrigen in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, mithin diejenigen der amtlichen Vertei- digung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (siehe dazu nachfolgende E. VII.2.7.). Das Verfahren wurde durch die Rückweisung der hiesigen Kammer wieder in das ursprüngliche Stadium nach erfolgter Anklageerhebung zurückver- setzt. Der Beschuldigten sind deshalb die Kosten des vorinstanzlichen Gerichts- verfahrens DG180149 aufzuerlegen. Da die Vorinstanz die Beschuldigte nicht als kostenpflichtig erachtete und keine Gerichtsgebühr festgelegt hat, ist diese von
- 52 - der Berufungsinstanz festzusetzen. Dafür erscheinen Fr. 5'000.– als angemessen (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche als angemessen erschei- nen und in ihrer Höhe nicht zu beanstanden sind, müssen ebenfalls entsprechend der dargelegten Kostenregelung verlegt werden. In welchen Teilbeträgen diese Aufwendungen auf die einzelnen Verfahrensabschnitte entfallen, ist nachfolgend darzulegen. 2.7.1. Zunächst muss berücksichtigt werden, dass die im ersten erstinstanzlichen Verfahren DG150011 und im ersten Berufungsverfahren SB150349 angefallenen Verteidigungskosten mit Rückweisungsbeschluss der hiesigen Kammer vom
7. Mai 2018 teilweise definitiv auf die Gerichtskasse genommen wurden. Die be- treffende Dispositiv-Ziffer 4 im genannten Beschluss des hiesigen Gerichts lautet wie folgt (Urk. 192 S. 12): "Es wird davon Vormerk genommen, dass der amtliche Verteidiger der Beschuldig- ten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für seine Aufwendungen hinsichtlich des durchgeführten erstinstanzlichen Verfahrens einschliesslich Vorverfahren mit Fr. 52'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Im zweitinstanzlichen Ver- fahren wird der amtliche Verteidiger mit Fr. 16'040.85 entschädigt. Die Entschädi- gung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird im Umfang von insgesamt Fr. 18'777.35 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Tragung der übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung wird die Vorinstanz zu entscheiden haben." Die Summe von Fr. 18'777.35 ergibt sich gemäss den dazugehörigen Erwägun- gen aus den mit der Rückweisung im Zusammenhang stehenden Doppelspurig- keiten; auf das gerichtliche Verfahren DG150011 entfielen dabei Aufwendungen über Fr. 5'587.70 und auf das erste Berufungsverfahren solche von Fr. 13'189.65. Weiter wurde erwogen, über die Tragung der übrigen Kosten habe die Vorinstanz nach erfolgter Rückweisung zu entscheiden (Urk. 192 S. 10). 2.7.2. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger hernach für seine Aufwen- dungen im Verfahren DG180149 mit Fr. 5'913.80 entschädigt und diese sowie die
- 53 - im ersten Berufungsverfahren noch nicht definitiv verlegten Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 218 S. 67). Dies ist nunmehr im Sinne der zu treffenden Kostenregelung zu korrigieren. Zwecks besserer Übersicht werden die in den einzelnen Verfahren geleisteten Entschä- digungen an den amtlichen Verteidiger nochmals einzeln aufgeführt: Untersuchungsverfahren bis Anklageerhebung am 9. Januar 2015 (Urk. 90/2-3): Fr. 29'799.70 28.02.2011-31.12.2012 Fr. 14'177.05 01.01.2013-09.01.2015 Fr. 43'976.75 Erstes gerichtliches Verfahren DG150011 (Urk. 90/4; Urk. 91): Fr. 5'587.70* 01.01.2015-04.06.2015 Fr. 2'435.55 zusätzliche Aufwendungen HV etc. Fr. 8'023.25 Erstes Berufungsverfahren SB150349 (Urk. 192): Fr. 13'189.65* Fr. 2'851.20 Fr. 16'040.85 Vorinstanzliches Verfahren DG180149 (Urk. 218): Fr. 5'913.80 (festgelegt mit Urteil vom 30. Oktober 2018).
* diese Positionen wurden mit Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2018 defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 192; Fr. 5'587.70 + Fr. 13'189.65 = Fr. 18'777.35). 2.7.3. Die gesamthaft entrichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung ohne das vorliegende Berufungsverfahren beläuft sich somit auf Fr. 73'954.65 (Fr. 52'000.– [Fr. 43'976.75 + Fr. 8'023.25] + Fr. 16'040.85 + Fr. 5'913.80). Hier- von wurden mit Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2018 bereits Aufwend- ungen im Umfang von Fr. 18'777.35 definitiv auf die Gerichtskasse genommen, wovon im hiesigen Verfahren Vormerk zu nehmen ist. Von den verbleibenden Kosten in der Höhe von Fr. 55'177.30 (Fr. 73'954.65 ./. Fr. 18'777.35) entfallen
- 54 - Fr. 43'976.75 auf das Untersuchungsverfahren sowie Fr. 5'913.80 auf das vor- instanzliche Verfahren DG180149, für welche die Beschuldigte mit heutigem Ent- scheid kostenpflichtig wird. Die Beschuldigte hat dementsprechend die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 49'890.55 (Fr. 43'976.75 + Fr. 5'913.80) zu tragen, welche unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die verbleibenden Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 5'286.75, welche das erste gerichtliche Verfahren DG150011 (Fr. 2'435.55) sowie das erste Beru- fungsverfahren (Fr. 2'851.20) betreffen und gemäss Beschluss der hiesigen Kammer vom 7. Mai 2018 noch nicht definitiv verlegt wurden, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.8. Die beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldigten sind – wie be- reits erwähnt – zur teilweisen Deckung der ihr auferlegten Verfahrenskosten her- anzuziehen.
3. Entschädigungen bis zum vorliegenden Berufungsverfahren 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Verfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Frei- spruch gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, inwiefern in einem solchen Fall eine Entschädigung zuzusprechen, respektive im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenent- scheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_398/2018 vom
21. August 2018 E. 2.1 m.w.H.). 3.2. Vor Vorinstanz beantragte die Beschuldigte eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in Höhe von Fr. 2'100.– zur Deckung der Reisekos- ten für die sieben verschiedenen Verfahrenstermine in Zürich (Prot. I S. 85). Die
- 55 - Vorinstanz erwog, die geltend gemachten Reisekosten seien unter Beachtung der eingereichten Belege genügend nachgewiesen und angemessen (Urk. 218 S. 64). Im Grundsatz sind diese Erwägungen nach wie vor zutreffend und zu über- nehmen. Daraus ergeben sich durchschnittliche Reisekosten von Fr. 300.– pro Termin. Aufgrund des präjudizierenden Kostenentscheids ist der Beschuldigten nunmehr lediglich noch eine Entschädigung für die Anreise zur Hauptverhandlung vom 9. Juni 2015 in der Höhe von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Eine weitergehende Entschädigung entfällt aufgrund der sie treffenden Kosten- pflicht. 3.3. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Entschä- digungsforderungen müssen vor dem Ende des Verfahrens beantragt werden, andernfalls ist der Anspruch verwirkt. Der generelle Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten" allein ist dabei nicht aus- reichend. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen, bei Anwaltskosten beispielsweise unter Einreichung einer detail- lierten Honorarnote (Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 433 N 22 ff.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, Art. 433 N 10). 3.4. Aufgrund der getroffenen Kostenregelung ist ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerin einzig hinsichtlich der Untersuchung sowie des erstinstanz- lichen Verfahrens DG180149 zu prüfen. Eine weitergehender Anspruch entfällt mangels Kostenpflicht der Beschuldigten. Die hiesige Kammer erwog im Be- schluss vom 7. Mai 2018 über eine allfällige Prozessentschädigung der Privat- klägerin das Folgende (Urk. 192 S. 11):
- 56 - "Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien kein Vertreter der Privatklägerin (Prot. I S. 7). Eine Prozessentschädigung für das Vor- und das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht geltend gemacht und nicht belegt (vgl. Prot. I S. 5; Urk. 2). Durch die Vorinstanz wird noch zu entscheiden sein, inwieweit die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren obsiegt bzw. unterliegt und damit einhergehend, ob und inwieweit sie gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen hat (vgl. Art. 433 StPO). Daher wäre im jetzigen Zeitpunkt lediglich der unmittelbar im Hinblick auf die bereits durchgeführte Hauptverhandlung generierte Aufwand der Privatklägerin zu ent- schädigen. Da jedoch wie ausgeführt kein Vertreter der Privatklägerin zur erst- instanzlichen Hauptverhandlung erschien, ist dieser keine Entschädigung für Auf- wände hinsichtlich des aufgehobenen erstinstanzlichen Urteils zuzusprechen." Auch heute hat die Privatklägerin allfällige Entschädigungsforderungen für das Vorverfahren weder beziffert noch belegt und ihren Anspruch dadurch verwirkt. Für das erstinstanzliche Verfahren DG180149 beantragte die Privatklägerin vor Vorinstanz die ausgansgemässe Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten und verwies zur Bezifferung der Entschädigungsforderung im Rahmen des Plädoyers auf die eingereichte und detaillierte Kostennote vom
30. Oktober 2018 (Urk. 207 S. 3 und S. 21; Urk. 208). Die in diesem Zusammen- hang geltend gemachte Entschädigung kann demnach als genügend beziffert und belegt angesehen werden. 3.5. Bezüglich der Höhe der zu entrichtenden Entschädigung ist zu berücksich- tigen, dass das prozessuale Verschulden der Beschuldigten gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zwar eine Entschädigungspflicht nach sich zieht. Jedoch ist auch in diesem Falle zwischen den zu entschädigenden Aufwendun- gen im Straf- und Zivilpunkt zu unterscheiden. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die Beschuldigte freigesprochen wird, die Zivilansprüche der Privat- klägerin aber auf den Zivilweg verwiesen werden. In diesem Fall sind nur die un- mittelbar für das Strafverfahren notwendigen Bemühungen zu erstatten. Die aus- schliesslich mit der Zivilklage zusammenhängenden Anwaltskosten sind mit der Zivilforderung geltend zu machen und nicht im Strafverfahren zu entschädigen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1830; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 10
- 57 - ff.; BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.3 m.w.H.). Da sich eine exakte Abgrenzung als schwierig erweisen kann, verfügt die urteilende Instanz beim Ent- scheid darüber, ob und in welcher Höhe der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, über ein weites Ermessen (BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.2 m.w.H.; BGE 139 IV 102 E. 4.5.). 3.6. Die Vertreter der Privatklägerin machen allein für das vorinstanzliche Ver- fahren einen Aufwand von 71 Stunden geltend und verlangen eine Prozessent- schädigung von Fr. 21'766.15 (inkl. MwSt.), zuzüglich des zu entschädigenden Aufwands für die Teilnahme zweier Rechtsvertreter an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 208). Diese Aufwendungen erscheinen insgesamt als sehr hoch. Zudem muss berücksichtigt werden, dass sich die Privatklägerin vor- liegend zwar auch als Strafklägerin konstituiert hat, jedoch geht es ihr offenkundig primär um die Durchsetzung des Zivilanspruchs. Für solche Aufwendungen ist
– wie gesehen – grundsätzlich keine Entschädigung geschuldet. Gemäss Hono- rarnote betrifft dies die geltend gemachten Positionen hinsichtlich der Erstellung diverser Übersichten und des Rechtsstudiums im Zusammenhang mit der Scha- denersatzforderung im Umfang von gesamthaft 17.5 Stunden (Urk. 208). Die nebst dem Aktenstudium im Hinblick auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung geltend gemachten Aufwendungen werden mit rund 50 Stunden beziffert. Auch dieser Aufwand erscheint unbesehen der Frage, welcher Anteil davon konkret auf den Strafpunkt entfällt, als übermässig hoch. So wurde allein für "Quellenangaben im Plädoyer" 4.5 Stunden verrechnet und bereits beträchtliche Vorbereitungszeit für den zweiten Parteivortrag berücksichtigt, was nicht nachvollziehbar erscheint (Urk. 208 S. 2). Ein bedeutender Teil dieses Aufwands muss sodann der Begrün- dung der Zivilforderung zugerechnet werden, welche im 17-seitigen Plädoyer im- merhin rund 12 Seiten umfasst (Urk. 207; Urk. 208). Welcher Anteil dabei konkret auf den Zivilpunkt entfällt, kann jedoch nicht näher differenziert werden. Es kommt hinzu, dass die Vertreter der Privatklägerin mit verschiedenen Stundenansätzen der mitwirkenden Personen operieren, was eine genauere Ausscheidung der Aufwendungen ebenfalls erschwert. In diesem Zusammenhang müsste ohnehin berücksichtigt werden, dass der Stundenansatz nach § 3 AnwGebV in der Regel
- 58 - maximal Fr. 350.– beträgt, und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, von hö- heren Ansätzen für die Vertreter der Privatklägerin auszugehen. Generell als nicht geboten im Sinne von Art. 433 StPO erscheint auch die aufgeführte Mehrfach- vertretung für die vorinstanzliche Hauptverhandlung. Da insgesamt aber keine genauere Abgrenzung der einzelnen Aufwendungen möglich ist, rechtfertigt es sich daher unter den gegebenen Umständen, der Privatklägerin für die zu er- setzenden Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine ermessensweise festgelegte Entschädigung zuzusprechen. 3.7. Als Richtwert bei der Bemessung können behelfsweise auch die Grund- lagen für die Vergütung von Parteivertretungen vor den Strafgerichten gemäss der geltenden AnwGebV herangezogen werden. Darin wird festgehalten, dass für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich der Vorbereitung des Parteivor- trags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung, eine pauschale Grundgebühr vorgesehen ist, welche vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– be- trägt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Vorliegend handelt es sich zwar um einen nicht alltäglichen Fall, jedoch ist er nicht als überaus komplex oder schwierig zu be- zeichnen, sodass eine Entschädigung im oberen Rahmen der Pauschale in Be- tracht zu ziehen wäre, zumal für die Durchsetzung des Strafanspruchs primär die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Entschädigungsanspruchs für die unmittelbar mit dem Strafverfahren im Zu- sammenhang stehenden Aufwendungen, des als Vergleichsbasis dienenden Rahmens der Gebührenverordnung und der Schwierigkeit des Falles ist die Ent- schädigung ermessensweise auf insgesamt Fr. 10'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in dieser Höhe für das erstinstanzliche Verfahren DG180149 zu bezahlen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Ob- siegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten An-
- 59 - träge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.H.). Dies gilt im Grundsatz sowohl für die Hauptberufung als auch für allfällige Anschlussberufungen. Ergreifen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Pri- vatklägerschaft Berufung mit dem Antrag auf Schuldigsprechung und unterliegen sie, so tragen beide anteilsmässig die Kosten des Berufungsverfahrens (vgl. BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.2 m.H.). 4.2. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin als Zweitbe- rufungsklägerin unterliegen mit ihren Anträgen auf Verurteilung der Beschuldigten vollumfänglich. Die Beschuldigte gilt diesbezüglich als obsiegend. Die Beschuldig- te dringt einzig bezüglich der Regelung der Nebenpunkte (Kosten und Ent- schädigungen sowie Zivilansprüche) nicht mit ihren Anträgen durch. Diese sind im Gesamtkontext jedoch als klar vernachlässigbar anzusehen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Staatsanwaltschaft und der Privat- klägerin aufzuerlegen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Strafverfahren trägt, vorliegend jedoch auch die Privatklägerin als Strafklägerin einen anklagegemässen Schuldspruch verlangt (Urk. 2; Urk. 222). Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte der Privatklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 4.3. Die gemäss eingereichter Honorarnote der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen über Fr. 4'561.20 sind ausgewiesen (Urk. 235). Zu- sätzlich sind der Verteidigung die darin noch nicht berücksichtigten Aufwend- ungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der heutigen Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung von insgesamt 8.25 Stun- den zuzüglich MwSt. zu vergüten (Urk. 241 S. 9; Prot. II S. 4 ff.). Es erscheint da- her angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für das vorliegende Berufungs- verfahren gesamthaft mit pauschal Fr. 6'600.– inkl. MwSt. zu entschädigen. 4.4. Die Beschuldigte macht im Zusammenhang mit der heutigen Berufungs- verhandlung eine Entschädigung von Fr. 300.– für Reisekosten geltend (Urk. 241
- 60 - S. 9). Der Entschädigungsanspruch ist, wie bereits dargelegt, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ausgewiesen und angemessen (vgl. vorstehende E. VII.3.2.; Urk. 242/3). Auch im Rechtsmittelverfahren folgt die Entschädigungsfrage den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO). Die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft wird im Berufungsver- fahren jedoch gemäss Art. 432 StPO auf Anträge im Zivilpunkt beschränkt, sofern kein Antragsdelikt vorliegt. Da das Obsiegen der Beschuldigten den Strafpunkt betrifft, hat sie vorliegend gegenüber dem Staat obsiegt und nicht primär gegen- über der Privatklägerschaft (vgl. OFK StPO-RIKLIN, 2. Auflage 2014, Art. 432 N 3). Die Entschädigung von Fr. 300.– für das vorliegende Berufungsverfahren ist der Beschuldigten deshalb aus der Gerichtskasse zu entrichten.
5. Verletzung des Beschleunigungsgebotes und Genugtuung 5.1. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, im Strafverfahren gegen die Beschuldigte sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden. Diese Verletzung sei im Urteil festzuhalten und könne zugunsten der Be- schuldigten nur noch durch die ermessensweise Zusprechung einer Genugtuung ausgleichend berücksichtigt werden (Urk. 241 S. 9). 5.2. Die vorinstanzliche Dispositivziffer 8, wonach der Beschuldigten keine Ge- nugtuung zugesprochen wird, ist seitens der Verteidigung ausdrücklich unange- fochten geblieben und damit rechtskräftig entschieden. Die Zusprechung einer Genugtuung bis zu diesem Entscheid steht deshalb nicht mehr zur Disposition (Urk. 218 S. 67; Urk. 241; Prot. II S. 9). Ohnehin erschiene eine Genugtuung auch unter Beachtung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO vorliegend zumindest als fraglich. Inwiefern sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgt sein soll, welche eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen darstellen und damit eine Genugtuung recht- fertigen würde, wird seitens der Verteidigung weder behauptet noch dargelegt (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Für die Zusprechung einer Genugtuung besteht deshalb kein Raum.
- 61 - 5.3. Gleiches hat für den Antrag zu gelten, dass die Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes im Urteil festzuhalten sei. Die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv dient für Verurteilte als Möglichkeit der moralischen Wiedergutmachung bei überlangen Verfahrensdauern (BGE 143 IV 373 S. 379 E. 1.4.2.). Heute ergeht ein vollumfänglicher Freispruch in einem öf- fentlichen gerichtlichen Verfahren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind an eine solche Feststellung im Dispositiv weder etwaige Rechtsfolgen geknüpft, noch ist ein praktischer Nutzen für die Beschuldigte daraus ersichtlich. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 30. Oktober 2018, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. […]
6. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger der Beschuldigten mit Fr. 5'913.80 (inkl. Barauslagen) aus der Ge- richtskasse entschädigt. […]
7. […]
8. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
9. […]
10. [Mitteilungen.]
11. [Rechtsmittel.]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 62 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin A._____ AG wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr für das Verfahren DG180149 wird fest- gesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'093.– Kosten Untersuchung Fr. 49'890.55 amtliche Verteidigung.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens DG180149, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
5. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass von den Kosten der amt- lichen Verteidigung mit Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2018 bereits ein Betrag von Fr. 18'777.35 definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen worden ist.
b) Weitere Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 5'286.75 werden ebenfalls definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
c) Die verbleibenden Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 49'890.55; Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren DG180149) werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt in diesem Umfang gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2015 beschlagnahmten Fr. 2'000.–, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Beleg Nr. 23033), werden zur (teilweisen) Kostendeckung herangezogen.
- 63 -
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
14. April 2011 beschlagnahmten Gegenstände:
- 2 Ohrringe Rotgold mit Perlen und Diamanten,
- 2 Ohrringe mit je einem gelben Stein und 1 Fingerring mit gelbem Stein,
- 1 Fingerring mit bunten Halbedelsteinen,
- 1 Fingerring Rotgold mit Mondstein,
- 2 Ohrringe Rotgold mit violettem Stein und Brillanten und 1 Halskette mit Anhänger mit violettem Stein und Brillanten,
- 1 Halskette mit Herz-Anhänger mit Brillanten,
- 1 Armbanduhr Rotgold mit Brillanten in Holzschatulle (Blancpain),
- 1 Halskette mit Anhänger Gelbgold mit Brillant (Chopard),
- 2 Ohrringe Rotgold mit Mondstein, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (SK 25707), werden durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich verwertet, und der Erlös wird zur (teilwei- sen) Kostendeckung verwendet. Ein allfälliger Überschuss aus dem Verwer- tungserlös wird der Beschuldigten ausbezahlt.
8. Der Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren DG150011 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– zugesprochen.
9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteient- schädigung von Fr. 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren DG180149 zu bezahlen.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'600.– amtliche Verteidigung.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte der Privatklägerin auferlegt.
- 64 -
12. Der Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 71/1) − Die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffern 6 und 7).
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 65 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. M. Keller