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SB190089

Versuchte vorsätzliche Tötung

Zürich OG · 2020-03-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins seit dem schädigenden Ereignis als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen zu (Urk. 97 S. 50 f.). Hinsichtlich des Betrags folgte sie damit dem damaligen Antrag der Verteidigung. Der Privatkläger beharrt dagegen wie vor erster Instanz auf ei- nem Betrag von Fr. 8'000.–.

E. 1.2 Mit Bezug auf die rechtlichen Grundlagen und die zu berücksichtigenden Faktoren kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 97 S. 50). Die Vorinstanz berücksichtigte die Auswirkungen des Ereig- nisses auf den Privatkläger, insbesondere seinen aktuellen Zustand. Sie stellte sich sodann auf den Standpunkt, dass er die Verletzung im Zug eines dynami- schen Geschehens durch lediglich fahrlässiges Handeln des Beschuldigten erlit- ten habe, wobei ihm eine erhebliche Mitverantwortung an der Situation, an deren Schaffung er massgeblich mitbeteiligt gewesen sei, anzulasten sei. Einen Kausal- zusammenhang zwischen dem "Messerunfall" und der Beendigung seines Lehr- verhältnisses sah sie als nicht genügend dargetan (Urk. 97 S. 51).

E. 1.3 Der Privatkläger wurde anlässlich der Berufungsverhandlung abermals zum Heilungsverlauf und seinem Gesundheitszustand befragt. Er gab zu Proto- koll, dass es ihm äusserlich gut gehe, innerlich aber noch nicht, da er wegen die- sem Fall immer noch Probleme habe. Näher hierzu befragt führte er aus, dass er,

- 44 - wenn er schlafe oder viele Leute um ihn herum seien, psychische Probleme habe, sehr schnell nervös werde und vergesslich sei, einfach traumatisiert. Wenn dann unter den Leuten Streit ausbreche, dann habe er direkt die Vorstellung, dass je- mand zusteche. Das passiere oft. Aktuell befinde er sich weiterhin in psychologi- scher Behandlung, welche alle zwei Wochen stattfinde. Diese wolle er auch wei- terführen, damit er den Vorfall vergessen könne, was allerdings wohl noch eine Weile dauern werde. Zum Heilungsverlauf befragt führte er aus, dass er habe operiert werden müssen und fast eineinhalb Wochen im Spital verbracht und starke Schmerzen gehabt habe. Es sei nun zwar gut, das erste halbe Jahr habe er allerdings Probleme gehabt sich zu bücken, sich aufzurichten oder Dinge zu heben. Ferner habe er eine Narbe davon getragen, für die er sich schäme. Es grause ihn davor, wenn er sie anschaue. Der Vorfall habe auch die Situation am Arbeitsplatz extrem verändert. Er sei davor glücklich und offen, danach verschlos- sen, nervös und unkonzentriert gewesen. Seine Noten seien dadurch auch abge- fallen und die Stimmung im Betrieb sei schlechter geworden, weshalb er diesen schlussendlich gewechselt habe (Urk. 113 S. 2 ff.)

2. Würdigung Entsprechend ist bei der Festsetzung der Genugtuung zu berücksichtigen, dass der Privatkläger durch den Messerstich des Beschuldigten lebensgefährlich ver- letzt wurde. Er musste Todesängste ausstehen, notfallmässig operiert werden und rund eineinhalb Wochen im Krankenhaus zubringen. Ferner war er vom tt. Juni 2017 bis zum 13. August 2017 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 5/4). Zweifellos erlitt er erhebliche Schmerzen und trug – wie er selbst aus- sagte – eine Narbe davon. Ansonsten hat er voraussichtlich nicht mit bleibenden Schädigungen seiner Gesundheit zu rechnen (Urk. 7/3 S. 2). Aufgrund des Schreibens des früheren Lehrbetriebs des Privatklägers kann zudem als genü- gend nachgewiesen erachtet werden, dass dieser nach dem Vorfall nicht mehr konzentriert arbeiten konnte und eine Unfallgefahr darstellte, weshalb das Lehr- lingsverhältnis beendet wurde (Urk. 66, Anhang 1). Diese vom Lehrbetrieb festge- stellte zeitliche Koinzidenz zwischen dem Delikt des Beschuldigten und den Kon- zentrationsproblemen des Privatklägers offenbart, dass der Vorfall zumindest eine

- 45 - der Ursachen des Problems bildete. Ungeachtet dessen – d.h. alleine aufgrund der Verletzung selbst – wäre im Licht der Gerichtspraxis bei voller Haftpflicht des Beschuldigten die vom Privatkläger beantragte Genugtuungssumme von Fr. 8'000.– angemessen. So sieht auch der Leitfaden zur Bemessung der Genug- tuung nach Opferhilfegesetz bei Vorliegen einer körperlichen Beeinträchtigung, die eine operative Behandlung notwendig macht und einen längerem Heilungsver- lauf erfordert, eine Genugtuung in der Bandbreite zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 10'000.00 vor (S. 12). Wie vorne dargelegt, ist das Verschulden des Beschul- digten im Bereich zwischen leicht und Mittel zu gewichten, und dies unter Zugrun- delegung eines der schwerwiegendsten Tatbestände des Strafgesetzbuches überhaupt. Bezogen auf das für die Bemessung der Genugtuung massgebende gesamte Spektrum des Deliktsrecht muss das Verschulden des Beschuldigten somit als erheblich taxiert werden. Zu einem gewissen Grad zu Gunsten des Be- schuldigten wirkt sich aus, dass der Privatkläger durchaus dazu beitrug, dass es überhaupt zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten kommen konnte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Schwere der schliess- lich erlittenen Verletzung einzig der diesbezüglich vorsätzlich handelnde Beschul- digte zu verantworten hat. Diese Umstände rechtfertigen somit nur eine leichte Reduktion der Genugtuung auf Fr. 7'000.00, welche dem Privatkläger in dieser Höhe zuzüglich Verzugszins ab dem schädigenden Ereignis und demnach ab tt. Juni 2017 zuzusprechen ist. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren ab- zuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung ist nicht ausdrücklich angefochten und erweist sich nach wie vor angemessen, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

2. Berufungsverfahren

E. 1.4 Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft setzten unverzüglich ein. Dem Beschuldigten wurde über das Pikett Strafverteidigung in der Person von Rechts- anwalt MLaw Y2._____ ein amtlicher Verteidiger bestellt, welcher bereits an der am tt. Juni 2017 durchgeführten Hafteinvernahme des Beschuldigten teilnahm (Urk. 4/1). Am 19. Juni 2017 genehmigte die Oberstaatsanwaltschaft diese amtli- che Verteidigung (Urk. 14/2).

E. 1.5 In der Folge wurden im Untersuchungsverfahren zahlreiche Beweismittel erhoben, namentlich Spuren gesichert und eine Fotodokumentation der Ver- letzungen des Privatklägers erstellt (Urk. 10), Einvernahmen namentlich des Be- schuldigten (Urk. 4), des Privatklägers (Urk. 5), aber auch von E._____ (vgl. Urk.

6) durchgeführt sowie ärztliche Berichte (vgl. Urk. 7) und Gutachten zur körperlichen Untersuchung bzw. zu einem allfälligen Substanzkonsum der beiden Kontrahenten (Urk. 6; Urk. 8; Urk. 9; Urk. 10) eingeholt. Die Vornahme weiterer – vom Beschuldigten und Privatkläger explizit beantragter – Ermittlungen, lehnte die Anklägerin ab (Urk. 15/18; Urk. 16/14).

E. 1.6 Bereits am 28. Juni 2017 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ mit, er sei vom Vater des Beschuldigten beauftragt worden, die Verteidigung des Beschul- digten zu übernehmen. Soweit ersichtlich äusserte der Beschuldigte selbst sich dazu allerdings widersprüchlich. Am 25. Juli 2017 zeigte Rechtsanwalt Y1._____ schliesslich endgültig an, die Verteidigung des Beschuldigten zu übernehmen. Die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Y2._____ wurde am 7. August 2017 widerrufen; über dessen Entschädigung wurde am 24. August 2017 befunden (Urk. 14/8-9).

E. 1.7 Am 1. November 2017 erhob die Anklägerin am Bezirksgericht Uster An- klage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Urk. 24). Was den folgenden Ablauf bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, kann auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Entscheid (Urk. 97 S. 3 ff.) verwiesen werden. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass die Anklägerin nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 15. März 2018 von der Vorinstanz eingeladen worden ist, ihre Anklageschrift zu ergänzen, was sie in der Folge auch tat (Urk. 58; Urk. 60; Urk. 61) und worauf ein längerer Schriftenwech-

- 7 - sel folgte. Am 1. November 2018 beriet und fällte die Vorinstanz schliesslich das angefochtene Urteil und eröffnete dieses am 22. November 2018 (Prot. I S. 46 ff.). Nachdem sowohl die Anklagebehörde als auch der Privatkläger Berufung gegen dieses Urteil angemeldet hatten, versandte die Vorinstanz die begründete Aus- fertigung des angefochtenen Urteils am 11. Februar 2019. Die Parteien nahmen dieses am 12. Februar 2019 in Empfang (Urk. 96). Die Anklägerin erstattete ihre Berufungserklärung am 25. Februar 2019 (Urk. 99); diejenige des Privatklägers datiert vom 2. März 2019 (Urk. 104). Die mit Verfügung vom 8. März 2019 jeweils angesetzte Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zur Stellung eines Nichteintretensantrags (Urk. 104) verstrich ungenutzt. Am 11. Dezember 2019 wurde auf den 9. März 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen.

E. 1.8 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, die Staatsanwältin lic. iur. Groth als Vertreterin der Anklagebehörde sowie der Privatkläger in Be- gleitung seiner Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

- 46 -

E. 2.1.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist auch im Fall eines Versuchs das vollendete Delikt. Das Gesetz sieht für eine (vollendete) vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, d.h. von 5 bis 20 Jahren vor (Art. 111 StGB; Art. 40 Abs. 2 StGB). Die versuchte Tatbegehung wird strafmindernd zu berücksichtigen sein, vermag angesichts der konkreten Umstände, auf welche noch einzugehen sein wird, die Unterschreitung dieses Strafrahmens allerdings nicht zu rechtfertigen. Weitere Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens liegen nicht vor (BGE 136 IV 55 E. 58).

E. 2.1.2 Die relevanten Strafzumessungsregeln wurden im angefochtenen Ent- scheid aufgeführt; namentlich wurde zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 97 S. 40 ff.). Auf die ent- sprechenden Ausführungen ist zu verweisen.

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Anträgen. Daher sind ihm die gesamten Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldig- ten sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO teilweise in Verbindung mit Art. 138 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO).

E. 2.2.1 Zu bewerten ist zunächst das Ergebnis der Tat des Beschuldigten aus rein objektiver Perspektive: Ein im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit einem Messer mit einer Klingenläge von 8 cm in den Oberbauch eines Men- schen, konkret in die Gegend der Leber ausgeführter, tiefer Messerstich, durch welchen ein Leberlappen sogar vollständig durchstochen wird, stellt eine sehr gravierende, lebensgefährliche und äusserst schmerzhafte Verletzung dar. Die Auswirkungen eines solchen Stiches sind im Rahmen dynamischer Abläufe, wäh- rend welcher regelmässig von allen Beteiligten unberechenbare Bewegungen

- 38 - ausgeführt werden können, nicht kontrollierbar. Für das Opfer ist eine solche Ver- letzung regelmässig dramatisch und langwierig, wenngleich das konkrete Tatvor- gehen im Vergleich zu anderen denkbaren Tötungsmethoden nicht übermässig brutal oder gar bestialisch war. Vorliegend konnte der Privatkläger notfallmässig operativ unter Vollnarkose versorgt werden, litt aber über einen längeren Zeitraum an Schmerzen, welche ihn monatelang in seinem Alltag einschränkten. Er erlebte den Vorfall – was nachzuvollziehen ist – als traumatisch (Urk. 5/3 S. 13; Prot. I S. 27 f.). Objektiv fällt handkehrum ins Gewicht, dass der Beschuldigte es wenigs- tens bei einem einzigen Stich bewenden liess und die effektiv erlittene Verletzung nicht unmittelbar zu einer Lebensgefahr des Privatklägers führte, was wiederum auch der notfallmässigen medizinischen Behandlung zu verdanken ist (Urk. 7/3 S. 2). In Würdigung all dieser Umstände und in Anbetracht der im Rahmen einer (vollendeten) vorsätzlichen Tötung denkbaren Konstellationen ist von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden auszugehen.

E. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht war es schon per se äusserst fragwürdig, eine Stichwaffe zum Wohnort des Privatklägers bzw. zu dieser Begegnung mitzuneh- men. Dass der Beschuldigte dies trotz gegenteiliger Beteuerungen tat und das Messer somit zur Überraschung des Privatklägers zog, offenbart zudem eine ge- wisse Hinterhältigkeit. Von einer völlig spontanen und ungeplanten Handlung kann ebenfalls keine Rede sein, hatte der Beschuldigte doch genügend Bedenk- zeit auf der Fahrt zum Privatkläger zur Verfügung und ohnehin bereits Tage vor- her kundgetan, dass er ein Messer brauche, um einen Klassenkollegen abzu- stechen. Insofern muss von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie des Be- schuldigten ausgegangen werden. Die Tötung des Privatklägers mochte dabei nicht dem primären Handlungsziel des Beschuldigten entsprochen haben, doch nahm er durch seine Messerattacke und die dadurch verursachte Verletzung in Kauf, diesen in Lebensgefahr zu bringen. Mit Bezug auf allfällige Todesfolgen handelte der Beschuldigte somit nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die effek- tiv erlittene schwere Verletzung fügte der Beschuldigte dem Privatkläger jedoch mit direktem Vorsatz zu. Nur zu einem geringen Grad zu Gunsten des Beschul- digten ist zu berücksichtigen, dass er in seiner Schulklasse, die er seit knapp ei-

- 39 - nem Jahr und nota bene nur einmal pro Woche besuchte, keinen einfachen Stand hatte, weil ihm von verschiedenen Klassenkameraden, einschliesslich dem Pri- vatkläger zugesetzt wurde. Wie zum Teil bereits dargelegt, zeigen die Chats al- lerdings, dass er selbst äusserst aktiv mittat, wenn es darum ging, die Stimmung mit Beleidigungen anzuheizen. Er stellte somit, wie die Vorinstanz zutreffend er- wog, bestimmt nicht das klassische Mobbingopfer dar, und er hätte in der konkre- ten Situation zahlreiche Handlungsalternativen gehabt. Andererseits kann ihm nicht widerlegt werden, dass er von gewissen Klassenkameraden schon sehr ge- demütigt wurde, woran sich auch der Privatkläger beteiligt hatte, dass er sich in der Klasse sichtlich unwohl fühlte und unter der Situation subjektiv auch litt (Urk. 4/ 2. 8 f.). Trotzdem muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte im Endeffekt aus nichtigem Anlass und niederträchtigen Motiven heraus, wie verletz- tem Stolz, Rache und Imponiergehabe, handelte. Das Schicksal des Privatklägers war ihm sodann gleichgültig, zumal er den Tatort ohne Hilfe zu holen verliess. Über das Gesamte betrachtet vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. Das Tatverschulden ist daher – wiederum unter Berücksich- tigung aller Handlungen, die im Spektrum einer Tötung möglich sind – im Über- gangsbereich zwischen leichtem und mittleren Verschulden anzusiedeln. Damit erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe ange- messen.

E. 2.2.3 Der Beschuldigte war durch keine Substanzen oder Erkrankung beeinträch- tigt und daher voll schuldfähig.

E. 2.3 Der vormals erbetene und von der Vorinstanz per 15. März 2018 als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ (Urk. 97 S. 55), reichte mit Eingabe vom 6. März 2020 seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein, wobei er diese anlässlich der Berufungsverhandlung noch konkretisierte (Urk. 112A; Prot. II S. 11). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dem- entsprechend ist Rechtsanwalt Y1._____ mit Fr. 12'000.– (inkl. MWST und Aus- lagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 2.3.1 Der blosse Versuch einer Straftat ist als verschuldensunabhängige Tat- komponente unter Berücksichtigung der Nähe des im Tatbestand vorausgesetz- ten Erfolges – hier also der Tötung – bzw. des tatsächlich eingetretenen Erfolges strafmindernd zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2014 E. 3.6 vom 11. November 2014). Wird durch die versuchte Tat ein zweites Rechtsgut beeinträchtigt, das ebenfalls strafrechtlich geschützt ist und bleibt dies im Schuld- punkt aufgrund unechter Konkurrenz der Tatbestände unberücksichtigt, ist dies zu würdigen. Das ist z.B. der Fall, wenn das Opfer, wie hier geschehen, durch einen

- 40 - Tötungsversuch verletzt wird (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 218 f.). Dass die Verletzung des Privatklägers keinen schlimmeren Verlauf nahm und erfolg- reich behandelt werden konnte, so dass er keine bleibenden Schäden davonge- tragen hat, ist vor allem einem glücklichen Zufall zu verdanken. Mit dem Stich in den Bauch verlor der Beschuldigte die Herrschaft darüber, wie schwer die Verlet- zung ausfallen würde, jedenfalls komplett. Eine gewisse Nähe zum tatbestands- mässigen Erfolg – einer Tötung – war zudem durchaus gegeben, wie sich aus dem bereits zitierten Gutachten des IRM ergibt (Urk. 7/5 S. 5).

E. 2.3.2 Unter diesen Umständen vermag die Tatsache, dass es beim Versuch blieb, zwar eine gewisse, aber keine allzu hohe Strafminderung und schon gar keine Unterschreitung des unteren Strafrahmens zu rechtfertigen (BGE 121 IV 49 E. 1b). Angemessen erscheint eine Reduktion um rund einen Fünftel, was zu ei- ner Einsatzstrafe von ca. 8 Jahren führt.

E. 2.4 Ferner reichte auch die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ihre Honorarnote samt Auflistung ihrer Aufwen- dungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 110). In Berücksichtigung des Aufwandes erscheint es angemessen, Rechtsanwaltin X._____ mit Fr. 6'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

1. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 47 - "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. November 2017 beschlagnahmten 2 Taschenmesser, 1 x rot und 1 x blau (Asservat-Nr. A010'498'212) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die aufgeführten Gegenstände der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

2. November 2017 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A010'498'165); − 1 Sporthose (Jogginghose) (Asservat-Nr. A010'498'176); − 1 Unterhose und 1 Paar Socken (Asservat-Nr. A010'498'187); − 1 Baseballcap NY (Asservat-Nr. A010'498'198); − 1 Paar Schuhe, Adidas (Asservat-Nr. A010'498'201).

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. November 2017 beschlagnahmte 1 Paar Schuhe, Marke Lacoste, weiss (Asservat-Nr. A010'498'063) wird dem Privatkläger A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der aufgeführte Gegenstand der Kan- tonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 2.4.1 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann grundsätzlich auf die Zusammenfassung seiner Lebensgeschichte im angefoch- tenen Urteil verwiesen werden (Urk. 97 S. 42 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung aktualisierte er hierzu, dass er nun bei einer anderen Firma, der K._____ AG in L._____ arbeiten bzw. eine Lehre als Heizungsmonteur absolvie- ren würde. Er habe dort neu angefangen und lege in vier Monaten seine Lehrab- schlussprüfung ab. Er erziele dort ein geringeres Einkommen, als vorher, unge- fähr Fr. 700.– im Monat, und verfüge weiterhin weder über Vermögen noch habe er Schulden. Für diese Lehre habe er sich entschieden, weil er den sogenannten AGVS-Test, sozusagen ein Eignungstest für die Lehre als Garagist, nicht be- standen habe. Den Lehrbetrieb habe er gewechselt, weil er diese ganze Sache im anderen Betrieb nicht habe vergessen können. Die Leute hätten dort Bescheid gewusst. Im Neuen Betrieb würden indessen nur vier Personen davon wissen. Es laufe dort auch super, selbst in der Schule. Da dort alle jünger seien, sei er sozu- sagen ihr Vorbild. Weiter bestätigte er, das er hauptsächlich schlechte Erinnerun- gen an die bisherige Zeit in der Schule habe, da er gemobbt worden sei. Er habe seinen Eltern hiervon nichts erzählt, da er ihnen nicht noch mehr Sorgen habe

- 41 - bereiten wollen. Ferne habe er aber auch befürchtet, dass es die Situation ver- schlimmere, wenn ein Elternteil dann die Aussprache in der Schule suchen würde (Urk. 113A S. 2 ff.). Das angebliche Mobbing des Beschuldigten wurde bereits bei der Festlegung der subjektiven Tatschwere berücksichtigt. Über Vorstrafen verfügt der Beschuldigte nicht, was strafzumessungsneutral zu werten ist. In einem geringen Mass berück- sichtigt werden darf, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt noch keine 19 Jahre alt war. Die damit verbundene Unreife dürfte wesentlich dazu beigetragen haben, dass er überhaupt ein Messer mit sich führte und sich dazu hinreissen liess, damit auf einen Menschen einzustechen. Schliesslich verdient eine gewisse Beachtung, dass der Beschuldigte sich in den gut zwei Jahren, die er wieder auf freiem Fuss war, soweit ersichtlich wohlverhalten hat.

E. 2.4.2 Bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten während des vorliegenden Strafverfahrens, ist in Relativierung der vorinstanzlichen Erwägungen festzu- halten, dass ihm weder eine auffallend gute Kooperation noch umfassendste Ge- ständnisbereitschaft attestiert werden kann. Dass er zunächst während Stunden auf der Flucht war sowie nach seiner Festnahme vorderhand tatsachenwidrig be- hauptete, kein Messer benutzt zu haben, erschwerte die Untersuchung. Gewisse Zugaben machte er erst, als er erkannte, dass er bereits überführt war (z.B. Urk. 4/2 S. 10 f.). Dieses Verhalten kann zwar nicht zu Lasten des Beschul- digten gewertet werden, legt jedoch auch keine Strafminderung nahe. Zu Gute zu halten ist ihm allerdings, dass er ab der zweiten Einvernahme einräumte, für die Stichverletzung des Privatklägers verantwortlich zu sein. Bereits damals erklärte er, er würde sich gerne persönlich beim Privatkläger entschuldigen. Der Vorfall belaste ihn psychisch sehr (Urk. 4/2 S. 5 f.). Später führte er aus, er wolle nicht, dass der Privatkläger wegen ihm psychische Schmerzen habe (Urk. 4/6 S. 11). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nahm der Beschuldigte die Gelegenheit wahr, um sich persönlich beim Privatkläger zu entschuldigen. Er erklärte, das Ganze tue ihm wirklich sehr leid und er bereue es von tiefstem Herzen (Prot. I S. 41). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung entschuldigte er sich beim Pri- vatkläger und seiner Familie (Prot. II S. 13 f.). Trotz der wiederholten Schuldzu-

- 42 - weisungen an den Privatkläger und andere, z.T. frühere Klassenkameraden kann ihm heute nicht abgesprochen werden, aufrichtige Reue über seine Tat zu emp- finden und einzusehen, dass sie falsch und inakzeptabel war. Insgesamt rechtfer- tigen diese Aspekte trotz der erwähnten Vorbehalte eine merkliche Strafreduktion, womit eine Strafe von noch 7 Jahren gerechtfertigt erscheint.

E. 2.5 Tat- und täterunabhängige Faktoren

E. 2.5.1 Schliesslich können auch tat- und täterunabhängige Faktoren, wie etwa die Dauer des Strafverfahrens die Strafzumessung beeinflussen. So stellt die Tat- sache, dass ein Beschuldigter bei überlanger Verfahrensdauer länger als notwen- dig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt war, einen Grund für eine Strafminderung dar (BGE 131 IV 54 E. 3; 124 I 139 E. 2c; 117 IV 124 E. 4). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hat neben dem gerade erwähnten Straf- milderungsgrund des bereits erwähnten langen Wohlverhaltens des Beschuldig- ten eine eigenständige Bedeutung (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 254).

E. 2.5.2 Von einer Überlänge kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn vermeid- bare Verzögerungen zu verzeichnen waren. Die Tat des Beschuldigten liegt nun rund zweidreiviertel Jahre zurück. Angesichts der Schwere der Tat und deren Be- deutung für die Beteiligten erweist sich die Gesamtverfahrensdauer bis zur heuti- gen zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung als kurz. Die Bearbeitung ruhte einzig zwischen dem Ablauf der Frist für die Anschlussberufung bis zum Zeit- punkt, in welchem die Bemühungen zur Terminierung der Berufungsverhandlung in Angriff genommen werden konnten für ca. sieben Monate. Diese Verzögerung kann als durch die im Übrigen sehr beförderliche Verfahrensführung kompensiert betrachtet werden. Weitere vermeidbare Überlängen waren nicht zu verzeichnen. Von einer Strafreduktion unter diesem Titel ist daher abzusehen.

3. Auszufällende Strafe Die Tat- und Täterkomponenten sowie die tat- und täterunabhängigen Faktoren führen zu einer als angemessen zu erachtenden Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

- 43 - Gegen die Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 209 Tagen spricht so- dann nichts.

4. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren steht ein bedingter Vollzug von Vornherein nicht zur Diskussion, weshalb die hier auszusprechende Freiheits- strafe von 7 Jahren zu vollziehen ist. V. Genugtuung

1. Ausgangslage

E. 7 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

2. November 2017 beschlagnahmten Gegenstände des Privatklägers A._____ werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und der Kantons- polizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − 1 Shirt, grau, blutig, durch Sanität zerschnitten (Asservat-Nr. A010'498'007);

- 48 - − 1 graue Shorts, blutig, Grösse M (Asservat-Nr. A010'498'041); − 1 Paar Herrensocken/-Strümpfe, grau (Asservat-Nr. A010'498'052); − 1 Frotteetuch, grau, blutig (Asservat-Nr. A010'498'074); − 1 Frotteetuch, beige, mit Muster, blutig (Asservat-Nr. A010'498'085).

E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'079.10 zuzüglich 5% Zins ab tt. Juni 2017 zu bezahlen.

E. 9 (…)

E. 10 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

E. 11 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'990.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 3'963.– Auslagen Polizei Fr. 3'936.60 Entschädigung amtliche Verteidigung

E. 12 Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 13 Die erbetene Verteidigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird per 15. März 2018 in eine amtliche Verteidigung umgewandelt. Im übrigen Umfang wird der Antrag des Beschuldigten auf rückwirkende Umwandlung der erbetenen Verteidigung in eine amtliche Verteidigung abgewiesen.

E. 14 Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ab dem 15. März 2018 mit Fr. 7'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 15 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechts- vertreterin des Privatklägers mit Fr. 18'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldig- ten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 49 -

E. 16 (Mitteilung)

E. 17 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 209 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ eine Genugtu- ung von Fr. 7'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab tt. Juni 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewie- sen.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'500.– unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) - 50 - − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 51 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190089-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 9. März 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger und II. Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 1. November 2018 (DG170030)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 4. April 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 61) Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97 S. 56 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, B._____, ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 209 Tage durch Haft erstanden sind).

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. November 2017 beschlagnahmten 2 Taschenmesser, 1 x rot und 1 x blau (Asservat-Nr. A010'498'212) wer- den dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlan- gen herausgegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleiben die aufgeführten Gegenstände der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Novem- ber 2017 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A010'498'165); − 1 Sporthose (Jogginghose) (Asservat-Nr. A010'498'176); − 1 Unterhose und 1 Paar Socken (Asservat-Nr. A010'498'187); − 1 Baseballcap NY (Asservat-Nr. A010'498'198); − 1 Paar Schuhe, Adidas (Asservat-Nr. A010'498'201).

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. November 2017 beschlagnahmte 1 Paar Schuhe, Marke Lacoste, weiss (Asservat-Nr. A010'498'063) wird dem Privatkläger A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Ver- langen herausgegeben.

- 3 - Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleibt der aufgeführte Gegenstand der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Novem- ber 2017 beschlagnahmten Gegenstände des Privatklägers A._____ werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − 1 Shirt, grau, blutig, durch Sanität zerschnitten (Asservat-Nr. A010'498'007); − 1 graue Shorts, blutig, Grösse M (Asservat-Nr. A010'498'041); − 1 Paar Herrensocken/-Strümpfe, grau (Asservat-Nr. A010'498'052); − 1 Frotteetuch, grau, blutig (Asservat-Nr. A010'498'074); − 1 Frotteetuch, beige, mit Muster, blutig (Asservat-Nr. A010'498'085).

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'079.10 zuzüglich 5% Zins ab tt. Juni 2017 zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab tt. Juni 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'990.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 3'963.– Auslagen Polizei Fr. 3'936.60 Entschädigung amtliche Verteidigung

12. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Die erbetene Verteidigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird per 15. März 2018 in ei- ne amtliche Verteidigung umgewandelt. Im übrigen Umfang wird der Antrag des Beschuldig- ten auf rückwirkende Umwandlung der erbetenen Verteidigung in eine amtliche Verteidi- gung abgewiesen.

14. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ab dem 15. März 2018 mit Fr. 7'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 4 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertrete- rin des Privatklägers mit Fr. 18'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. (Mitteilung)

17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Anklagebehörde (Urk. 99; Urk. 114):

1. Der Beschuldigte sei der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit 11 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

3. Die erstandene Haft sei dem Beschuldigten anzurechnen.

b) Des Privatklägers (Urk. 101; Urk. 115):

1. In Abänderung der Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 01.11.2018 sei B._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und es sei B._____ angemessen zu bestrafen.

2. In Abänderung der Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 01.11.2018 sei B._____ zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von mindestens CHF 8'000.00 zzgl. 5% Zins seit tt.06.2017 zu bezahlen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten.

- 5 -

c) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 117):

1. Die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft seien abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1. Novem- ber 2018, Geschäfts-Nr. DG170030-l/Mm, sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus- gang des Berufungsverfahrens. Erwägungen: I. Einleitung

1. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigte B._____ und der Privatkläger A._____, welche 2017 bei- de eine zweijährige Heizungsmonteur-Lehre absolvierten, besuchten die gleiche Klasse in der C._____ (Urk. 1 S. 4; Urk. 4/1 S. 2). Die Schüler der betreffenden Klasse bildeten eine Whatsapp-Gruppe, über welche sie Nachrichten austausch- ten (vgl. Urk. 12/8). Aus dem auszugsweise vorliegenden Chat ist ersichtlich, dass es dort insbesondere zu gegenseitigen verbalen Provokationen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam. 1.2. Am tt. Juni 2017, um 21.17 Uhr, ging ein telefonischer Notruf von D._____, der Mutter des Privatklägers A._____, bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich ein. Als die Polizei am Wohnort des Privatklägers eintraf, fand sie diesen mit einer Stichverletzung im Oberkörper vor. Der Privatkläger gab gegenüber der Polizei an, dass der Beschuldigte ihm die Verletzung mit einem Messer zugefügt habe (Urk. 1 S. 4). Er wurde ins Krankenhaus gebracht und erfolgreich notope- riert. 1.3. Einige Stunden nach dem Vorfall, nämlich am tt. Juni 2017, um 2.15 Uhr, verhaftete die Polizei den Beschuldigten an seinem Wohnort (Urk. 17/1). Die Tat- waffe konnte nicht ausfindig gemacht werden (Urk. 1 S. 4).

- 6 - 1.4. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft setzten unverzüglich ein. Dem Beschuldigten wurde über das Pikett Strafverteidigung in der Person von Rechts- anwalt MLaw Y2._____ ein amtlicher Verteidiger bestellt, welcher bereits an der am tt. Juni 2017 durchgeführten Hafteinvernahme des Beschuldigten teilnahm (Urk. 4/1). Am 19. Juni 2017 genehmigte die Oberstaatsanwaltschaft diese amtli- che Verteidigung (Urk. 14/2). 1.5. In der Folge wurden im Untersuchungsverfahren zahlreiche Beweismittel erhoben, namentlich Spuren gesichert und eine Fotodokumentation der Ver- letzungen des Privatklägers erstellt (Urk. 10), Einvernahmen namentlich des Be- schuldigten (Urk. 4), des Privatklägers (Urk. 5), aber auch von E._____ (vgl. Urk.

6) durchgeführt sowie ärztliche Berichte (vgl. Urk. 7) und Gutachten zur körperlichen Untersuchung bzw. zu einem allfälligen Substanzkonsum der beiden Kontrahenten (Urk. 6; Urk. 8; Urk. 9; Urk. 10) eingeholt. Die Vornahme weiterer – vom Beschuldigten und Privatkläger explizit beantragter – Ermittlungen, lehnte die Anklägerin ab (Urk. 15/18; Urk. 16/14). 1.6. Bereits am 28. Juni 2017 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ mit, er sei vom Vater des Beschuldigten beauftragt worden, die Verteidigung des Beschul- digten zu übernehmen. Soweit ersichtlich äusserte der Beschuldigte selbst sich dazu allerdings widersprüchlich. Am 25. Juli 2017 zeigte Rechtsanwalt Y1._____ schliesslich endgültig an, die Verteidigung des Beschuldigten zu übernehmen. Die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Y2._____ wurde am 7. August 2017 widerrufen; über dessen Entschädigung wurde am 24. August 2017 befunden (Urk. 14/8-9). 1.7. Am 1. November 2017 erhob die Anklägerin am Bezirksgericht Uster An- klage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Urk. 24). Was den folgenden Ablauf bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, kann auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Entscheid (Urk. 97 S. 3 ff.) verwiesen werden. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass die Anklägerin nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 15. März 2018 von der Vorinstanz eingeladen worden ist, ihre Anklageschrift zu ergänzen, was sie in der Folge auch tat (Urk. 58; Urk. 60; Urk. 61) und worauf ein längerer Schriftenwech-

- 7 - sel folgte. Am 1. November 2018 beriet und fällte die Vorinstanz schliesslich das angefochtene Urteil und eröffnete dieses am 22. November 2018 (Prot. I S. 46 ff.). Nachdem sowohl die Anklagebehörde als auch der Privatkläger Berufung gegen dieses Urteil angemeldet hatten, versandte die Vorinstanz die begründete Aus- fertigung des angefochtenen Urteils am 11. Februar 2019. Die Parteien nahmen dieses am 12. Februar 2019 in Empfang (Urk. 96). Die Anklägerin erstattete ihre Berufungserklärung am 25. Februar 2019 (Urk. 99); diejenige des Privatklägers datiert vom 2. März 2019 (Urk. 104). Die mit Verfügung vom 8. März 2019 jeweils angesetzte Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zur Stellung eines Nichteintretensantrags (Urk. 104) verstrich ungenutzt. Am 11. Dezember 2019 wurde auf den 9. März 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. 1.8. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, die Staatsanwältin lic. iur. Groth als Vertreterin der Anklagebehörde sowie der Privatkläger in Be- gleitung seiner Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Anklägerin beantragt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen vor- sätzlicher versuchter Tötung statt fahrlässiger schwerer Körperverletzung und zu- dem eine wesentlich härtere sowie unbedingte Strafe (Urk. 99; Urk. 117). Mithin ficht sie die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils an. 2.2. Der Privatkläger verlangt ebenfalls einen Schuldspruch wegen vorsätz- licher versuchter Tötung sowie die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.– statt der erstinstanzlich zugesprochenen Fr. 2'000.– zuzüglich Zins und damit eine Änderung der Dispositiv-Ziffern 1 und 9 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 115 S. 1). 2.3. Weitere Dispositiv-Ziffern wurden nicht explizit beanstandet, womit die Zif- fern 4 (Herausgabe von Taschenmessern), 5 (Einziehung von Kleidungsstücken des Beschuldigten), 6 (Herausgabe von Kleidungsstücken des Privatklägers), 7 (Einziehung von Kleidungsstücken des Privatklägers), 8 (Schadenersatz des

- 8 - Privatklägers), 10-12 (Kostenregelung), 13 (amtliche Verteidigung durch Rechts- anwalt Y1._____), 14 (Entschädigung von Rechtsanwalt Y1._____ als amtlicher Verteidiger) sowie 15 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers) des vorinstanzlichen Urteils unangefochten geblieben und damit rechtskräftig geworden sind. Dies ist vorab in Form eines Beschlusses festzu- stellen. 2.4. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 3 und 9, steht das angefochte- ne Urteil zur Disposition. II. Vorfragen

1. Vorbemerkungen 1.1. Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte ausführen, er habe im Untersu- chungsverfahren in mehrerer Hinsicht grosses Pech gehabt, einerseits mit seinem Pikettanwalt und andererseits mit der fallführenden Staatsanwältin (Urk. 56 S. 3). Auf die einzelnen Einwände ist im Folgenden einzugehen:

2. Einwand der nicht gehörigen Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz geltend machen, zu Beginn der Un- tersuchung seien massivste Verteidigungsfehler begangen worden. Zwar sei ihm sogleich ein Anwalt bestellt worden, jedoch einer, der frisch ab Presse gekommen sei und offenkundig nicht die geringste Erfahrung als Strafverteidiger gehabt habe (Urk. 56 S. 3). Entsprechend seiner Unerfahrenheit habe dieser Pikettanwalt ihn (den Beschuldigten) frei – und völlig ungenügend auf die Hafteinvernahme vorbereitet – darauflos schwafeln lassen. In der damals völlig aufgewühlten, emo- tionalen und übernächtigten Verfassung sei es fast unmöglich gewesen, klare Gedanken zu fassen und logische, nachvollziehbare und vollständige Aussagen zu machen. Es sei dem Vorverteidiger zuzuschreiben, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme noch abzustreiten versucht habe, ein Messer dabei ge- habt zu haben, statt zu schweigen. Entsprechende Aussagen dürften daher nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden (Urk. 56 S. 8). Auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung wies der aktuelle amtliche Verteidiger darauf hin, dass die

- 9 - anfängliche Bestreitung des Beschuldigten, ein Messer dabei gehabt zu haben, ein Verteidigungsfehler des vormaligen Pikettanwalts darstelle. Bei einem Tö- tungsdelikt sei es lege artis, dass man den Mandanten in der ersten Einvernahme die Aussage verweigern lasse. Nicht, weil man der Meinung sei, man könne ihm die Tat dann nicht nachweisen, sondern um zu verhindern, dass er irgendeinen Mist erzählt, welcher sich dann im Nachhinein als falsch herausstelle. Es handle sich seiner Ansicht nach um einen Kunstfehler des Pikettanwalts und es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens überhaupt gehörig verteidigt gewesen sei (Urk. 117 S. 33; Prot. II S. 7). 2.2. Dem Strafverteidiger obliegt es, dem staatlichen Strafanspruch entgegen- zutreten und auf ein freisprechendes bzw. möglichst mildes Urteil hinzuwirken, wobei seine Tätigkeit am Interesse des Beschuldigten auszurichten ist (BGE 106 Ia 100, 105). Verteidigung bedeutet somit streng genommen die Pflicht zur Partei- lichkeit zugunsten des Angeklagten (Peter Albrecht, in: Marcel Alexander Niggli / Philippe Weissenberger (Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, Basel 2002, Rz. 2.17). Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Interessen. Wird von Behörden geduldet, dass ein Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standes- pflichten zum Schaden des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernach- lässigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 29 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte begründet sein. Al- lerdings kommt dem Verteidiger bei der Wahrnehmung der Verteidigungsrechte und in der Wahl der Verteidigungsstrategie ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 13 zu § 430 StPO und Kass.-Nr. 2002/124 S vom 26.11.2002). Ein Eingreifen ist erst im Falle einer offenkundig ungenügenden (amtlichen) Verteidigung geboten (BGE 124 I 189 E. 3b; 126 I 198 E. 3d, je mit Hinweisen; ferner Praxis 2002 Nr. 82 E. 3.2.; ZR 97 Nr. 108 Erw. 2.3; Kass.-Nr. 2002/124 S vom 26.11.2002; Max Hauri, Amtliche Mandate in Straf- sachen und bei Zwangsmassnahmen gegen Ausländer, 2. Aufl., Zürich 2003, Rz. 84).

- 10 - 2.3. Weder der Entscheid eines Strafverteidigers, davon abzusehen, seinem Klienten vor der ersten Einvernahme zu raten, die Aussage zu verweigern noch der Umstand, dass er die Vorgeschichte eines Delikts im Rahmen des ersten ein- lässlichen Geständnisses (noch) nicht aufgreifen lässt, stellen eine schlechthin ungenügende und für den Beschuldigten schädliche Verteidigerleistung dar. Vor- ausgesetzt dass der Beschuldigte sich dabei überhaupt gemäss einer ent- sprechenden Abmachung mit dem Verteidiger verhält, handelt es sich um einen klassischen Ermessensentscheid eines Verteidigers. Davon, dass deswegen keine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten gewährleistet gewesen wäre, kann keine Rede sein. Was die Kritik betreffend Unerfahrenheit des vormaligen Verteidigers des Beschuldigten anbelangt, fällt diese ebenso pau- schal wie unsachlich aus, weshalb sich weitere Worte dazu erübrigen. Es bleibt lediglich zu betonen, dass der vormalige Verteidiger des Beschuldigten vom Pikett Strafverteidigung gestellt wurde, einem gleichermassen anerkannten wie renom- mierten Verein, der seit Jahren professionelle Rechtsvertretungen für beschuldig- te Personen im Strafverfahren anbietet und unter dem Patronat des Zürcher An- waltsverbands steht. 2.4. Ein "massivster Verteidigungsfehler", der gar zur Unverwertbarkeit der vom Beschuldigten im Beisein seines damaligen Verteidigers getätigten Aussagen führen würde, liegt nicht vor. Die Aussagen des Beschuldigten sind unein- geschränkt verwertbar.

3. Rüge der einseitigen Verfahrensführung durch die Anklagebehörde 3.1. Der Verteidiger macht sodann geltend, die fallführende Staatsanwältin habe völlig unverfroren zahlreiche Verfahrensrechte verletzt, indem sie ihm bei- spielsweise im Anschluss an Einvernahmen eine Unterbrechung zwecks Bespre- chung mit dem Beschuldigten jeweils grundlos verweigert habe. Damit sei ihm verunmöglicht worden, mit dem Beschuldigten Ergänzungsfragen an den Zeugen E._____ zu besprechen. Ferner sei der Beschuldigte anschliessend an Einver- nahmen jeweils zur Stellungnahme aufgefordert worden, ohne dass hierfür vorge- laden oder dies rechtzeitig angezeigt worden wäre. Auch in diesem Zusammen- hang sei die Möglichkeit einer vorgängigen kurzen Besprechung verweigert wor-

- 11 - den. Weiter habe die Staatsanwältin es versäumt, der ganzen Vorgeschichte zum Vorfall genügend nachzugehen, obwohl sie gehalten gewesen wäre, den Hinter- gründen der Tat als entlastenden Momenten von Amtes wegen nachzugehen (Urk. 56 S. 8 ff.). 3.2. Wie die Verteidigung an der entsprechenden Stelle festhält, hat sich das Obergericht in einem separaten Beschwerdeverfahren mit den prozessualen Rügen befasst. Was sie daraus für das vorliegende Verfahren noch ableiten will, ist nicht ersichtlich. Inzwischen konnten sich sowohl der Beschuldigte als auch die Verteidigung hinlänglich und abschliessend zu allen Belangen äussern. Dass wichtige Ergänzungsfragen nicht gestellt werden konnten, wird nicht geltend ge- macht. Insofern erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Kritik.

4. Anklageprinzip/Anklageergänzung 4.1. Die Verteidigung kritisiert die von der Anklägerin auf Aufforderung der Vorinstanz vorgenommene Ergänzung der Anklage als unzulässig, weil diese sich

– so die Verteidigung zusammengefasst – nicht an die Vorgaben gehalten, son- dern eine neue Darstellung des äusseren Sachverhaltes geliefert habe. Die Vor- instanz habe diesen Teil der Anklage auch nicht ausdrücklich zugelassen und es sei letztlich darüber auch nicht verhandelt worden (Urk. 72 S. 2; Urk. 117 S. 20). Richtig ist, dass die Vorinstanz unter Vorwegnahme des Ergebnisses ihrer Sach- verhaltserstellung offen liess, ob die beanstandete neue Eventualanklage in Be- zug auf die eventualvorsätzliche Tötung (Urk. 61 S. 3 f.) zulässig sei. Sie bemerk- te jedoch, dass der Eventualvorsatz ohnehin bereits in der ersten (Haupt-)Anklage vom 1. November 2017 umschrieben gewesen sei (Urk. 97 S. 6). 4.2. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, wird der vom Verteidiger bean- standete neue Teil der Anklage für die vorliegende Beurteilung ebenfalls keine Rolle spielen, weshalb sich Ausführungen hierzu grundsätzlich erübrigen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu bemerken, dass gemäss Praxis in Anwendung von Art. 333 StPO selbst weitgehende Anklageänderungen noch in der Beru- fungsverhandlung zulässig sind (Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1; 6B_1394/2017 E. 1.2 vom 2. August 2018; 6B_688/2017 E. 2.3 vom 1. Februar

- 12 - 2018). Ebenso wie die Anklägerin nicht verpflichtet ist, auf Einladung des Gerichts die Anklage zu ergänzen, kann ihr auch das Recht, eine von den Überlegungen des Gerichts abweichende Änderung vorzunehmen, nicht abgesprochen werden. Insofern ist nicht einzusehen, weshalb die von der Verteidigung kritisierte Ankla- geergänzung unzulässig sein sollte. 4.3. Die Verteidigung bringt ferner vor, dass nichts rechtsgenügend Konkretes zu Vorgeschichte oder Nachtatverhalten in der Anklage stehe, weshalb sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Sachverhaltserstellung auch nicht darauf stützen könnte (Urk. 117 S. 23). Die Anklageschrift hat indes lediglich das Pro- zessthema zu umschreiben und eine angemessene Verteidigung zu ermöglichen. Sie beschränkt sich auf eine Wiedergabe des äusseren Tathergangs und die der beschuldigten Person vorgeworfenen Handlungen. Eine Zusammenstellung aller Beweismittel und Indizien enthält die Anklageschrift dagegen nicht. Zwar ist auf- grund der konkreten äusseren Umstände, namentlich des Tatablaufs, auf die in- neren Tatsachen zu schliessen. Ob der Tatbestand insofern tatsächlich erfüllt ist, bestimmt sich jedoch erst im Rahmen der Würdigung der nicht in der Anklage- schrift abzuhandelnden Beweismittel sowie unter möglichst erschöpfender Dar- legung der entsprechenden relevanten Tatsachen, ohne dass eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegen würde (Urteil 6B_1180/2015 E. 1.4.2 vom 13. Mai 2016; 6B_572/2011 E. 2.1.4 vom 20. Dezember 2011). Für den Beschuldigten war immer klar, dass und aus welchen Gründen ihm die Anklägerin in subjektiver Hinsicht in erster Linie vorsätzliches Handeln vorwirft. Dagegen konnte er sich angemessen verteidigen, was er auch ausführlich getan hat. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf 1.1. In der (ersten) Anklageschrift vom 1. November 2017 warf die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst vor, vorsätzlich versucht zu haben, einen Menschen zu töten. Dazu sei es gekommen, nachdem sich der damals knapp 19-jährige Beschuldigte und der knapp 17-jährige Privatkläger über WhatsApp gegenseitig beleidigt hätten, worauf sich der Beschuldigte zur Wohnadresse des

- 13 - Privatklägers in F._____ [Ortschaft] begeben habe, wo sich die beiden getroffen hätten. Unter weiteren gegenseitigen Beleidigungen und Ankündigungen, sich zu schlagen, hätten sie sich einige Meter von der Liegenschaft entfernt. Als sie ste- hen geblieben seien, habe der Beschuldigte ein Klappmesser aus der Hosenta- sche genommen, dieses aufgeklappt und aus einer Distanz von ca. einem Meter Stichbewegungen in Richtung des Privatklägers ausgeführt, woraufhin sich der Privatkläger vom Beschuldigten entfernt habe. Der Beschuldigte sei dem Privat- kläger gefolgt und habe diesen an der Schulter festgehalten, worauf sich der Pri- vatkläger zu ihm umgedreht habe. Der Beschuldigte habe in der Folge eine weite- re Stichbewegung mit dem Klappmesser gegen den Privatkläger ausgeführt. Da- raufhin habe der Privatkläger den Beschuldigten von sich weggestossen, worauf der Beschuldigte mit dem Messer unterhalb des Brustbeins in den Oberbauch des Privatklägers gestochen habe. Darauf habe der Privatkläger mit einem Faust- schlag ins Gesicht des Beschuldigten reagiert und sei weggerannt. Der Messer- stich habe beim Privatkläger einen vollständigen Durchstich des linken Leber- lappens sowie eine Blutung in die Bauchhöhle bewirkt, und der Privatkläger habe sich in unmittelbarer, konkreter Lebensgefahr befunden. Der Beschuldigte habe um die möglicherweise tödlichen Folgen für den Privatkläger gewusst und dessen Tod gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen (Urk. 24 S. 2 f.). 1.2. In der auf gerichtliche Aufforderung ergänzten Anklageschrift formulierte die Anklägerin diesen Vorwurf als Hauptanklage, dies mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte mit den verbalen Beleidigungen über Whatsapp angefangen ha- be (Urk. 61 S. 2). Ansonsten stimmte der beschriebene Hauptvorwurf mit dem Vorhalt in der ursprünglichen Anklageschrift überein.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkannte seit seiner zweiten Einvernahme stets, dem Privat- kläger mit dem von ihm mitgeführten Klappmesser die Stichverletzung in dessen Oberbauch zugefügt zu haben (Urk. 4/2 S. 2 ff.; Urk. 4/6 S. 4 f.; Prot. I S. 10, S. 15 f., S. 18; Urk. 113A S. 7). Hingegen stellt er verschiedene Teile der Um- schreibung des objektiven Sachverhalts des Hauptstandpunkts der Anklägerin, namentlich den genauen Ablauf des Ereignisses, anders dar und bestreitet bis

- 14 - heute durchwegs den Vorwurf, bei seinem Handeln in Kauf genommen oder gar gewollt zu haben, den Privatkläger zu töten. Er macht stark zusammengefasst geltend, er habe das Messer lediglich verwenden wollen, um den Privatkläger in Angst zu versetzen. Zu dessen Verletzung sei es einzig deswegen gekommen, weil er auf einen Schlag, den der Privatkläger ihm mit der Faust ins Gesicht ver- setzt habe sowie wegen Zuckungen im Auge, reflexartig reagiert habe, indem er ebenfalls mit der Faust, in welcher er allerdings noch das Messer gehalten habe, gegen den Bauch des Privatklägers geschlagen habe (Urk. 4/2 S. 4 f., S. 8 f.; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 113A S. 19 f.). Angesichts dieser Behauptungen ist zu prü- fen, inwiefern dem Beschuldigten der ihm zur Last gelegte Sachverhalt über seine Zugaben hinaus rechtsgenügend nachgewiesen werden kann.

3. Würdigung 3.1. Was die bei der nachfolgenden Prüfung zu beachtenden Grundsätze an- belangt, kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 97 S. 8 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und zum Teil ergänzend ist festzuhalten, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Beschuldigten in einer Art und Weise nachzuweisen, die keine ver- nünftigen Zweifel daran mehr zulässt. Scheitert dieses Unterfangen, kommt eine Verurteilung nicht in Frage. Zumal vorliegend zwar diverse medizinische Berichte und Gutachten sowie Chatverläufe (vgl. Urk. 97 S. 11), aber keine unmittelbaren Sachbeweise erhoben werden konnten und mangels Augenzeugen keine Aussa- gen von Drittpersonen vorliegen, kommt der Würdigung der Aussagen der beiden Kontrahenten ausschlaggebende Bedeutung zu. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, wurden die beiden diverse Male, und zwar sowohl von der Polizei und der Staatsanwaltschaft als auch von der Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung, befragt (vgl. Urk. 93 S. 10 f.). Eine weitere Befragung sowohl des Beschuldigten als auch des Privatklägers, letztere beschränkt auf den ge- sundheitlichen Zustand des Privatklägers bzw. die Zivilforderungen, erfolgte an- lässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5; Urk. 113 und 113A). Die Glaub- haftigkeit ihrer Schilderungen hängt dabei zunächst davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig

- 15 - im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen bzw. in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Davon abgesehen vermag auch die im angefochtenen Entscheid propagierte inhaltliche Analyse der jeweiligen Darstellung zur Ermittlung von Realitätskriterien oder Lügensignalen Anhaltspunkte für oder gegen deren Glaubhaftigkeit zu liefern (vgl. Urk. 97 S. 8 ff.). 3.2. Vorab mag sodann zwar zutreffen, dass die Glaubwürdigkeit des Beschul- digten als unmittelbar durch das vorliegende Strafverfahren betroffener Person, geringfügig eingeschränkt ist, wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 97 S. 11). Grund- sätzlich erscheinen jedoch sowohl der Beschuldigte wie auch der Privatkläger mit Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit als unverdächtig bzw. gleichermassen unbelastet. Beide wuchsen offenbar in unauffälligen Verhältnissen auf. Im Tat- zeitpunkt waren sodann beide noch Teenager und standen in einer Ausbildung. Sie kannten sich als Klassenkameraden der Berufsschule, pflegten aber einen eher losen Kontakt und mochten sich gegenseitig anscheinend nicht (Urk. 4/6 S. 8 ff.; Urk. 5/3 S. 3 und S. 11; Prot. I S. 11, S. 25 f.; Urk. 113A S. 11). Dies ist ein Teil des Hintergrundes, vor welchem ihre Aussagen zu würdigen sind. 3.3. Die innere Einstellung eines Täters zu seiner Tat, um welche es hier geht

– mithin das Wissen, Wollen oder In Kauf-Nehmen – beschlägt den inneren Sachverhalt und stellt eine sogenannte Tatfrage dar (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei den festgestellten Tatsachen auf einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen bzw. direkten Vorsatz, Eventualvorsatz oder nur Fahrlässigkeit geschlossen werden kann, bildet demgegenüber eine Rechtsfrage (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 153 E. 2.3.2; BGer Urteil 6B_388/2012 Urteil vom 12. November 2012 E. 2.2.4). In Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines Vorsatzes nahelegen, kann bei fehlendem Geständnis grundsätzlich auch eine indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_186/2010 vom 23. April 2010 E. 3.4; 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007

- 16 - E. 2.6 m.w.H.). Es ist bei strittigem subjektivem Tatbestand folglich in einem ers- ten Schritt zu prüfen, von welchem äusseren Verhalten des Beschuldigten und von welchen weiteren relevanten Umständen aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel auszugehen ist, und in einem zweiten Schritt sind auf dieser Grundlage Rückschlüsse auf den subjektiven Tatbestand zu ziehen. Dabei können sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). 3.4. Zu beachten ist weiter, dass vorsätzlich bereits handelt, wer die Verwirk- lichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsätzliche Begehung kann mithin anzunehmen sein, wenn der Erfolgs- eintritt nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich erschien (BGE 133 IV 9 E. 4.1), selbst wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht (BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). Doch kann nicht schlicht vom Wissen auf die Willenskomponente des Vorsatzes geschlossen werden. Regelmässig lässt sich ein Vorsatznachweis nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung erlauben. Hierzu gehört die Schwere der mit der Tat erfolgten Sorgfaltspflichtverletzung. Je schwerer diese wiegt, desto eher darf auf die Inkaufnahme der Tatbestandverwirklichung geschlossen werden (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; mit weiteren Nachweisen etwa Urteile 6B_369/2016 E. 4.2 f. vom 29. Juli 2016, 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.3.2, 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 3.2 und 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1). 3.5. Die jeweiligen Aussagen der beiden direkt Beteiligten wurden im angefoch- tenen Urteil ausführlich und korrekt dargestellt (Urk. 97 S. 12 ff.). Die Vorinstanz würdigte ihre Äusserungen unter Beachtung weiterer Indizien und Beweismittel im Detail. Dabei unterteilte sie die Sachverhaltserstellung in die Abschnitte "Vorge- schichte (Mobbing)", "Zur Frage des bewussten oder zufälligen Mitführens des Messers" sowie "Ablauf der Tat bzw. Tathandlung" (Urk. 97 S. 26 ff.). 3.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte nochmals eingehend zu seiner Person sowie zur Sache befragt (Urk. 113A). Auf entspre- chende Frage bestätigte er eingangs, am bisherigen, in der Untersuchung und vor

- 17 - Vorinstanz vertretenen Standpunkt festzuhalten. Seine in der Folge gemachten Aussagen entsprachen denn auch überwiegend den bereits aktenkundigen Aus- führungen. Zusammengefasst gab er zu Protokoll, dass er am tt. Juni 217 keinen guten Tag gehabt habe. Wie bereits mehrfach erläutert, habe er einen Schaden am AMG Mercedes seines Vaters verursacht. Als ob das nicht schon genug ge- wesen wäre, habe der Garagist auch noch seinen Vater zusammengeschissen und gerügt, dass er seinem Sohn ein so starkes Auto zur Verfügung stelle. Sein Vater habe ihm dann sehr starke Worte ausgeteilt und das habe ihn geschmerzt. Ausserdem habe er es zu dieser Zeit bei der Arbeit mit einem Ausbilder nicht gut gehabt, welcher zu allen Lehrlingen schlecht gewesen sei. Auch habe er Streit gehabt mit einem seinem besten Kollegen. Er sei entsprechend bereits schlecht gelaunt gewesen, als er am Abend eine Nachricht des Privatklägers erhalten ha- be. Er sei selber nicht der Schlägertyp, er habe in seinem ganzen Leben noch nie jemanden geschlagen. Er habe Angst gehabt und gewollt, dass das Ganze ende. Deshalb habe er dem Privatkläger geantwortet, dass er vorbeikommen werde, um zu reden. Er habe es nicht mehr ausgehalten und nicht gewollt, dass beim Aus- flug zum G._____ vor den Schülern etwas passiere. Er habe offen sprechen wol- len, so dass es ein Ende habe. Damit konfrontiert, dass er im Klassenchat ange- kündigt habe, den Privatkläger umzubringen, erklärte der Beschuldigte, dass er dies nicht mehr wisse. In ihrer Umgangssprache heisse aber "umbringen" eben "schlagen" bzw. "ich verprügle dich." Er hätte nie im Leben jemanden umge- bracht. Darauf angesprochen, dass er im Vorfeld der Tat von E._____ ein schar- fes Klappmesser verlangt habe, gab er zu Protokoll, dass es sich dabei um eine Dummheit gehandelt und er das nicht gewollt habe. Er habe komplett aus Wut re- agiert. Er habe eigentlich gewollt, dass E._____ mitkomme und die Sache regle; ihm könne niemand etwas anhaben. Aber E._____ habe diesbezüglich nicht ge- antwortet. Es sei auch abgemacht gewesen mit dem Privatkläger, dass man keine Kollegen und keine Waffen mitnehme. Das Messer habe er dann beim Aussteigen aus dem Auto gesehen und es zum Schutz mitgenommen, da er eben seinen Kollegen nicht dabei gehabt habe. Dann habe er weitestgehend die Anweisungen des Privatklägers befolgt, weshalb sie rund 15 Minuten zu einer Kreuzung bei ei- nem Waldweg gegangen seien. Als sie angehalten hätten, habe er das Messer

- 18 - mit einer Hand aufgemacht, wobei er auf entsprechende Nachfrage angab, dass er es nicht mehr wisse, ob er es ein- oder beidhändig aufgemacht habe. Es sei auf jeden Fall richtig, dass man als Gegenüber den Eindruck gewinnen könne, dass es sich um ein Springmesser handle. Er habe das Messer auf Hüfthöhe ge- halten und auch damit gestikuliert, so dass man es gut sehe. Schliesslich habe er es halb geschlossen und sich abgedreht. Der Privatkläger habe ihn dann an der Schulter gezogen und ihm eine Faust gegeben, weshalb er zusammengezuckt sei. Er habe den Oberkörper nach hinten gedreht und seine linke Hand zum Schutz vor den Kopf genommen, wo er eine Wunde von einem Autounfall habe. Seine rechte Hand sei dabei in den Bauch des Privatklägers geschnellt. Er wisse nicht mehr genau, wie er das Messer gehalten habe. Er sei in Panik gewesen und habe nichts gespürt, weder, dass er das Messer in der Hand gehalten noch, dass er den Privatkläger gestochen habe. Er sei ihm dann kurz nachgerannt, habe aber keine Kondition gehabt und sich auch gedacht, dass kaum etwas passiert sein könne, wenn der Privatkläger noch so laufen könne. Dass er das Messer entsorgt und im Chat noch geschrieben habe, dass er kein Messer dabei gehabt habe, sei einfach dumm gewesen. Er schäme sich bis heute, dass er so etwas gesagt habe (Urk. 113 S. 7 ff.). 3.7. Vorauszuschicken ist, dass es sich im Tatzeitpunkt beim Privatkläger um einen noch 16-jährigen, … cm grossen und … kg schweren jungen Mann in nor- malem Allgemein- und gutem Ernährungszustand handelte (Urk. 7/5 S. 3). Der damals gerade noch 18-jährige Beschuldigte war … cm gross und … kg schwer und befand sich in gutem Allgemein- und Ernährungszustand (Urk. 8 S. 2). Damit waren die beiden Kontrahenten ungefähr gleich gross, der Beschuldigte war ca. 2 Jahre älter und der Privatkläger ca. 17 kg schwerer. Beide standen nicht un- ter dem Einfluss von das Bewusstsein beeinflussenden Substanzen. Aufgrund dieses Vergleichs erscheint – entgegen der Auffassung der Verteidigung und der Darstellung des Beschuldigten (Urk. 56 S. 12; Urk. 117 S. 12; Urk. 113A S. 12) – keiner der Kontrahenten deutlich über- oder unterlegen. 3.8. Die Vorinstanz setzte sich im Rahmen der Erstellung des strittigen An- klagesachverhaltes wie gesagt ausführlich mit dem vom Beschuldigten geltend

- 19 - gemachten Mobbing durch frühere und aktuelle Klassenkameraden, insbesondere auch den Privatkläger auseinander (Urk. 97 S. 26 ff.). Sie erwägt, der Privatkläger habe zwar verharmlosend, aber relativ klassisch ein Mobbing des Beschuldigten beschrieben und bestätigt. Ferner kommt sie zum Schluss, der Beschuldigte habe weder eine besonders starke Rolle im Sinne eines "Rudelführers" im Klassenver- band gespielt, noch die Position als klassisches Mobbing-Opfer bzw. Prügelknabe am unteren Rand des Mobbingspektrums eingenommen. Sie ordnete ihn aber eher auf der leidenden Seite ein und billigte ihm zu, unter einem gewissen inne- ren, mentalen Druck gestanden zu haben, was zu seinen Gunsten zu werten sei (Urk. 97 S.28 f.). Diesen inneren, mentalen Druck greift die Vorinstanz bei der Er- stellung des Ablaufs der Tat wieder auf, indem sie ausführt, die Tatsache, dass der Beschuldigte zum Treffen mit dem Privatkläger überhaupt ein Messer mitge- nommen habe, zeuge von diesem inneren, mentalen Druck, der auf ihm gelastet habe. Sie hält es für glaubhaft, dass der Beschuldigte das Messer in einem Ge- fühl der Unterlegenheit und aus Furcht vor Schlägen des Privatklägers mitge- nommen habe; er habe sich damit stärker fühlen und den Privatkläger davon ab- halten wollen, ihn zu schlagen. Es sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Situation mit dem Privatkläger lediglich habe bereini- gen, d.h. nur mit ihm habe reden wollen (Urk. 97 S. 30; vgl. auch den diesbezüg- lich Standpunkt der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung in Urk. 117 S. 5 ff.). 3.9. Inwiefern der Beschuldigte generell und namentlich in Bezug auf den Pri- vatkläger um ein Mobbingopfer handelte, mag im Rahmen der Strafzumessung von einigem Interesse sein, ist jedoch bei der Erstellung des objektiven und sub- jektiven Tatbestands von weit untergeordnetem Interesse. Verschiedenen Aspek- ten, die viel entscheidender sind, schenkt die Vorinstanz dagegen zu wenig Be- achtung. Auf diese ist zuerst einzugehen. 3.10. Zunächst ist erwähnenswert, dass dem Delikt des Beschuldigten ein verba- ler Schlagabtausch der beiden Kontrahenten in der Whatsapp-Gruppe ihrer Schulklasse vorausging. Dieser begann bereits wesentlich vor dem Tattag, führte der Beschuldigte doch aus, er habe zunächst – gleich wie andere Schüler der

- 20 - Klasse – Witze über den (Vor-)Namen der Mutter des Privatklägers gemacht. So habe er ein Foto von einem Vogel auf seinem Fenstersims gemacht und dieses mit den Worten "D._____ am hängen" in den Chat geschickt. Auf Vorhalt bestätig- te er überdies, eine Nachricht " D._____ Porno am anschauen" in den Chat ge- stellt zu haben. Obwohl andere Schüler ebenfalls solche Witze gemacht hätten, habe der Privatkläger sich genau ihn (den Beschuldigten) ausgesucht (Urk. 4/2 S. 6). Der Privatkläger habe ihn deswegen nämlich angerufen, und es seien be- reits Beleidigungen ausgetauscht worden. Der zwischen den beiden schon Tage vor dem fraglichen Vorfall gepflegte Umgangston zeigt sich exemplarisch aus fol- gender Konversation vom 9. Juni 2017 zwischen 19.44 und 19.49 Uhr (wörtlich; Urk. 12/8): Privatkläger an den Beschuldigten: Ich schlage dich jetz im ernst du nuttesohn Beschuldigter an den Privatkläger: chum jetzt, wo bish? Privatkläger an den Beschuldigten: da bini Beschuldigter an den Privatkläger: dini muetter fivk ich, alles fick ich dir, nur will du unnötig belei- digsh Privatkläger an den Beschuldigten: du kasiersch, isch mir egal Beschuldigter an den Privatkläger: Gsehmer denn. Privatkläger an den Beschuldigten: isi, wart nur Beschuldigter an den Privatkläger: Sheiss spasst(i) In diesem Chat blieb der angeblich gemobbte Beschuldigte dem Privatkläger je- denfalls nichts schuldig. Aufschlussreich ist sodann, dass der Beschuldigte nur 16 Minuten nach diesem Wortwechsel, nämlich ab 20.05 Uhr und damit in unmit- telbarem Zusammenhang mit dieser Konversation, seinem guten Kollegen E._____ über Whatsapp die auch im angefochtenen Urteil zitierten Worte "eh", "chash es messer bsorge?", "so sharf wie möglich", "wott so eine vo minere klass absteche", "meins voll im ernst hesh eis" schrieb (Urk. 12/11; vgl. Urk. 97 S. 12). Auch am nächsten Tag liess der Beschuldigte nicht locker und fuhr fort, E._____ in dieser Angelegenheit zu schreiben, so "chunsh hüt", "ich gahn geg dem huere- sohn go fighte", "aber ihr deffed ned dri cho", (sodann auf Frage, was los sei) "so en nuttesohn hed mini ganzi familie beleidigt er so ich fick dini toti grossmueter im grab", "hüt stich ich ihn abe oder wenigstens angst mache", "sheiss hueresohn", "er so am telefon "tuet mir leid aber ich muss dich shlagen"", "verstahsh", "als wär er sones monster wo mich shlah chönt".

- 21 - 3.11. Aus dieser unmittelbaren Reaktion des Beschuldigten lässt sich ablesen, wie sehr er bereits Tage vor dem Delikt durch die Androhung von Schlägen durch den Privatkläger und durch Beleidigungen ausser sich geriet, obwohl seine Bot- schaften denjenigen des Privatklägers nicht nur in nichts nachstanden, sondern in Form von "Witzen" über "D._____", also die Mutter des Privatklägers, gar den An- fang der Eskalation darstellten. Der Beschuldigte sagte selbst aus, er sei damals "mega wütend" gewesen (Urk. 4/2 S. 11 und S. 12). Entsprechend hatte dieser Chat – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 19; Urk. 117 S. 25)

– durchaus etwas mit der tatsächlichen Geschichte und dem späteren Delikt und wenig mit Übermut zu tun. Der Zorn des Beschuldigten war nämlich so gross, dass er sich unvermittelt und "in vollem Ernst" an eine Drittperson, nämlich seinen früheren Kollegen E._____ richtete und nach einem scharfen Messer verlangte, um einen von seiner Klasse – nämlich den Privatkläger, mit dem er sich unmittel- bar vorher ausgetauscht hatte – abzustechen. Bemerkenswerterweise nahm er damit das Szenario, das sich einige Tage später tatsächlich zutragen sollte, be- reits vorweg. Mit anderen Worten spielte der Beschuldigte bereits Tage vor dem zu beurteilenden Vorfall mit der Idee, mit einem Messer beim Privatkläger aufzu- tauchen, um diesen "abzustechen". Daran vermag nichts zu ändern, dass der Be- schuldigte – wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung einwende- te – dies mit dem Zusatz "oder wenigstens Angst mache" gleich selber relativiert habe. Davon abgesehen, dass er diesen Teilsatz nur in einem von zwei Fällen an- fügte, ist entscheidend, dass der Beschuldigte sich da bereits mit dem Ablauf des Treffens und der Möglichkeit, den Privatkläger abzustechen befasst hatte und in der Folge – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – bei seinem Kollegen nicht einfach "seinen Frust abgelassen", sondern diesen ganz konkret um die Be- schaffung eines Messers gebeten hat. Dass er dieses Messer damals noch nicht hatte (oder er sich hieran zumindest nicht erinnerte), verkennt die Verteidigung weiter, wenn sie einwendete, dass der Beschuldigte sein Vorhaben auch gleich hätte in die Tat umsetzen können, wenn es ihm so ernst gewesen wäre (Urk. 117 S. 25). 3.12. Der eigentliche Showdown des Beschuldigten und des Privatklägers be- gann wenige Tage später am tt. Juni 2017, wobei er wiederum im Whatsapp-

- 22 - Klassenchat seinen Anfang nahm. Der Verlauf gibt ab 19.43 Uhr über ca. eine Stunde hinweg wieder, wie die bereits angeheizte Stimmung durch einfältige und ordinäre Provokationen pubertierender Teenager zum Sieden gebracht wird (Urk. 12/8). Privatkläger: B._____ jetz denn bald zistig, gal, nod vergesse Beschuldigter: vergiss es sho net Privatkläger: bisch parat (ab 20.02 Uhr) H._____: ich han kmeint B._____ wot nümme fighte Beschuldigter: eig. net aber wenn er wott chömmer, ich chas eh nümme ernst neh wie chinder Privatkläger: nei nod wie kinder du bist da in gruppe chat so am schribe ksi, das wege wor ich fighte, wers privat chat hetti dich nod so welle schlah Beschuldigter: mer gsend den sho H._____: Hahahaha Privatkläger: nod das du nacher zu mir chumsch und seisch isch nur spass ksi , gal (ab 20.10 Uhr) Beschuldigter: dis lebe ish en spass Privatkläger: dini ksicht isch en spass, keine anzeig mache I._____: chender eu mal erwachse beneh, gfightet hani mit 14, so dusse, und ihr immer na, B._____ neg- hshtmal mush halt ned sone fresse ha, und shleglet nid man, wie chinde sinder Beschuldigter: allter de A._____ hed eh grossi fressi, am tueh als wär er de hulk und ich en 15 jährige wo ned fighte chan I._____: du hesh gseit du bringsh en um dies das, ez wetsh nümme, aber ish besser so Beschuldigter: wer hed gseid ich wott nüme, ich ha gseid eig ned will ich lehr ned verlüre wott ich wird kon- trolliert, aber mache tuenis immerno Privatkläger: Wer kann nod figthr du bastard, ich fikke dich Beschuldigter : fick du witter dini puppe Privatkläger: besser schrieb ich nod wer ich fick (ab 20.20 Uhr) Beschuldigter: seish ade D._____ en gruess Privatkläger: ich fike dini mutter H._____: wiso provoziert ihr eu witer? Privatkläger: weill ich sini mueter fick bin ihm nur am sage isch kei provokazion es isch en fakt Beschuldigter: du hes mini toti grossmueter gfickt gell A._____ Privatkläger: ja Beschuldigter: wo bish Privatkläger: nei das nod, han mutter verstande Beschuldigter: wo bish frög ich Privatkläger: dihei Beschuldigter : gib adresse Privatkläger: chumsch mit kollege du muschi Beschuldigter : ich chume allei, gib adresse Privatkläger: …-Strasse …, ruef mich ah wenn da biisch, allei aber gal Beschuldigter : shick standort Privatkläger: wie macht mann das Beschuldigter : (…) chash mer aber au di richtigi adresse ge Privatkläger: es isch die richtige adresse H._____: Strasse vergesse Privatkläger: …-Strasse …, J._____ [Ortschaft], chumsch allei

- 23 - Beschuldigter : Ja, allei H._____: (schickt Kartenausschnitt) Beschuldigter (schickt Google-Foto) Privatkläger: ja genau, de blaue tur mini eingang H._____: Schöni wonig (ab 20.30 Uhr) I._____: hahaha Privatkläger: ehe machs fenster kaput I._____: so kindisch und trurig Privatkläger: gal trurig H._____: Kseht echt schön uss, hahaha Privatkläger: hahaha Beschuldigter: ich lüt der den ah und chunsh use Privatkläger: isi, aber allei, falls nod alei chumsch bisch en muschi, ich chumme au allei Beschuldigter : kei angst Privatkläger: han kei angst (ab 20.40 Uhr) Beschuldigter: (schickt ein Foto von seinem Standort) Privatkläger: bisch allei, ich warte, ruffe aber handy nod leute Beschuldigter : (Schickt ein Foto) Gsehsch irgendöppert? Privatkläger: beim leuter will dann kummt mini vater, isi, isch guet so ??: schik foti A._____ vom B._____, und machet iergendwie en viedeo Privatkläger: oki ??: oder du B._____ vom A._____ das wott ich gsehh alterr I._____: M._____ (ab 20.46 Uhr) Privatkläger: B._____ wie lang bruchs no (ab 21.02 Uhr) Beschuldigter: (Foto) chum use Privatkläger: isi I._____, H._____, andere: Haha etc., ich wette jede am warte bis antwort chunnt, A._____ stell dich (ab 21.09 Uhr) H._____: Schriebet mal, als wäreder so lang am fighte odr am rede I._____: die sind gegesitig am lutsche In seiner durch diesen abermaligen verbalen Schlagabtausch offenkundig neu entfachten Wut fasste der Beschuldigte, wie aus dem Chat ersichtlich ist, den Entschluss, in seinen Wagen zu steigen, um sich zum Wohnort des Privatklägers zu begeben und ihn dort zu stellen. Sich aus der eigenen vertrauten Umgebung in das Revier einer grundsätzlich feindlich gesinnten Person zu begeben, erfordert naturgemäss schon eine beachtliche Überwindung. Dass der Beschuldigte diesen Schritt unternahm und auch auf der rund halbstündigen Fahrt zum Beschuldigten weiterhin daran festhielt, manifestiert einerseits das Ausmass der in ihm an- gestauten Aggression und andererseits, dass er nicht das verstossene Mobbing- opfer war, das er vorgibt gewesen zu sein (vgl. z.B. Urk. 56 S. 12 ff.). Ferner liegt auch aufgrund der Voten der anderen Klassenkameraden, die sich an dieser Konversation beteiligten, die Annahme eines gegen den Beschuldigten geführten

- 24 - systematischen Mobbings fern, stellte sich doch in dieser Phase keiner der ande- ren Chatteilnehmer eindeutig hinter einen der Kontrahenten. Unter Berücksichti- gung des gerade dargestellten Vorgeplänkels vom 9./10. Juni 2017 und des ge- samten Wortlautes der Konversation vom tt. Juni 2017, welche bereits gehässig begann, ist ein deutlicher Eskalationsanstieg festzustellen. An deren Ende stand fest, dass eine aggressive, physische Auseinandersetzung viel eher zu erwarten war als eine Aussprache oder eine verbale Klärung. Dass der Beschuldigte eine blosse Aussprache angestrebt hätte, erwähnte er im Übrigen in seiner ersten Ein- vernahme mit keinem Wort. Ferner trugen andere Ereignisse am gleichen Tag, die nichts mit dem Privatkläger zu tun hatten, dazu bei, dass sich aufgrund der sich anstauenden Frustration aus der Sicht des Beschuldigten eine gewaltsame Eskalation anbahnte: So schilderte der Beschuldigte, wie er am Tattag "ange- pisst" gewesen sei, weil es verschiedene Vorfälle im Zusammenhang mit dem Au- to seines Vaters gegeben habe (Prot. I S. 12; Urk. 113A S. 7 ff.). Wie sehr ihn die Sache mit dem Auto beschäftigt hatte, zeigt der Inhalt eines in der Untersuchung zurückgehaltenen Briefes des Beschuldigten an seine Familie, in welchem er schrieb "Wär ich ah dem tag wo das passiert ish, nöd so wüetig gworde wegem Auto wär ich zu 199% nöd zu ihm gange, aber die wuet wegem Auto ish eifach so gross gsi, dass ich usgrastet bin wie nonie ich mim ganze lebe und den weg sine- re krassi beleidigig zu ihm gfahre bin … ich bin nöd ich gsi ah dem tag …" (Urk. 19/4). Ferner habe er Streit mit einem anderen Kollegen gehabt, und dann sei das mit dem Privatkläger passiert (Prot. I S. 12; Urk. 113A S. 7 ff.). Der Be- schuldigte erklärte auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er auf dem Weg zum Privatkläger nicht einfach umgedreht habe, weil er vor seinen Kollegen nicht habe als Pussy dastehen wollen. Er habe das privat regeln und verhindern wollen, dass es im G._____ passiere. Er sei genug gemobbt worden und habe sich das nicht mehr antun wollen (Urk. 113A S. 14). Der Beschuldigte fügte zwar jeweils an, dass er nur habe reden wollen und nicht damit gerechnet habe, dass etwas passiere. Diese Darstellung des Beschuldigten, er sei – solchermassen ge- laden – lediglich mit der Absicht, die Angelegenheit zu besprechen, zum Privat- kläger gefahren (Urk. 4/2 S. 7; Prot. S. 12, S. 15, S. 17), ist allerdings vor dem

- 25 - Hintergrund der festgestellten Umstände und seiner weiteren Aussagen als Schutzbehauptung zu werten. 3.13. Ins Gewicht fällt weiter, dass der Privatkläger den Beschuldigten gemäss dessen Angaben noch anrief, als dieser bereits zu ihm unterwegs war, um ihm zu sagen, er solle kein Messer und keine Kollegen mitbringen, was der Beschuldigte schliesslich zusicherte (Urk. 4/1 S. 2). Obwohl gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten die Frage des Mitführens eines Messers im Vorfeld der Ausei- nandersetzung somit ausdrücklich thematisiert worden war und er versprochen hatte, ohne ein solches zu erscheinen, nahm er schliesslich abredewidrig besag- tes Klappmesser mit sich. Ob das Messer bereits vorher im Auto lag oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Diese Unlauterkeit lässt ebenfalls auf den Willen des Be- schuldigten schliessen, eine Auseinandersetzung unter Einsatz des Messers zu führen. Dabei konnte er davon ausgehen, dass der Privatkläger unbewaffnet und damit potentiell unterlegen sowie überrumpelt sein würde. Darin dass die An- gaben des Beschuldigten, das Messer in der Ablage der Autotür dabei gehabt zu haben, was er nicht einmal mehr gewusst bzw. ganz vergessen gehabt habe (Urk. 4/2 S. 12 f.; Prot. I S. 12 und S. 22) und er es in diesem Moment zufällig gesehen habe (Urk. 56 S. 18, S. 21, S. 28, S. 48), unglaubhaft sind, ist der Vor- instanz uneingeschränkt zu folgen (Urk. 97 S. 29); sie sind als reine Erfindungen zu werten und werfen zudem ein schlechtes Licht auf sein offenkundig auswei- chendes Aussageverhalten. Es spricht letztlich alles dafür, dass der Beschuldigte sich bereits bei seiner Wegfahrt bewusst war, dass er ein Messer mit sich führt. Völlig belanglos ist, wann und unter welchen Umständen das Messer gekauft wurde. Ohnehin ist schliesslich selbst nach der Version des Beschuldigten unbe- stritten, dass er das Messer bewusst an sich nahm, bevor er sein Auto verliess, um sich mit dem Privatkläger zu treffen. 3.14. Damit wiesen alle Vorzeichen darauf hin, dass der Beschuldigte in seiner generellen sowie konkret gegen den Privatkläger gerichteten Wut die Vorstellung hegte, das bewusst von ihm mitgenommene Messer tatsächlich gegen seinen Widersacher einzusetzen. Aber selbst wenn man dem Beschuldigten darin folgen wollte, dass er das Messer in erster Linie bei sich gehabt hatte, um den Privat-

- 26 - kläger damit einzuschüchtern, bestand von Vornherein ein überaus realistisches alternatives Szenario in dem Sinn, dass die Situation ausser Kontrolle geraten könnte, er beispielsweise nicht den gewünschten Effekt mit dem Messer erzielen und der mit dem gezogenen Messer konfrontierte Privatkläger dennoch frech oder gar handgreiflich werden würde. Dass der zornige Beschuldigte sich in einer sol- chen Situation nicht tatenlos beleidigen oder plagen lassen, sondern das sich in seiner Hand befindende Messer gegen den Beschuldigten einsetzen würde, stand zwangsläufig zu befürchten. Alles andere muss unter den geschilderten Umstän- den als völlig lebensfremd abgetan werden. Insgesamt erweist sich der von der Vorinstanz gezogene Schluss, der Beschuldigte habe – wie er glaubhaft ausführe

– nur mit dem Privatkläger reden wollen (Urk. 97 S. 30), als verfehlt. Der Beschul- digte rechnete durchaus mit einer gewalttätigen Konfrontation mit dem Privat- kläger. 3.15. Nachdem der Beschuldigte also am Wohnort des Privatklägers angekom- men war und diesen nach draussen beordert hatte, entfernten sich die beiden über einen Fussweg von der Liegenschaft. Der Privatkläger erklärte dazu, er habe "es", d.h. die Schlägerei, gleich an Ort und Stelle erledigen bzw. wegen seiner Eltern nur so zehn Meter weggehen wollen, der Beschuldigte habe aber gesagt, sie sollten etwas weiter nach hinten bzw. in den Wald gehen. In den Wald habe er aber nicht gewollt (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 6; Prot. I S. 26 f.). Gemäss dem Beschuldigten sei es der Privatkläger gewesen sei, der gesagt habe, sie sollten wegen seiner Eltern nach hinten gehen; vom Wald sagte er in den Einvernahmen nichts (Urk. 4/1 S. 3). Das bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhand- lung, wo er hierauf angesprochen zu Protokoll gab, dass man nicht bis zum Wald habe laufen wollen (Urk. 113A S. 24). Übereinstimmend führten sowohl der Pri- vatkläger als letztlich auch der Beschuldigte aus, sie hätten sich auf dem Weg nach hinten verbal gestritten. Gemäss dem Privatkläger hätten sie sich die ganze Zeit über gegenseitig Schläge angedroht (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 6). Der Be- schuldigte sagte an der Hauptverhandlung, der Privatkläger habe ihm solche Sachen, wie er sei dumm, eine Missgeburt, gesagt (Prot. I S. 16 f.; vgl. auch Urk. 4/1 S. 5). Er dagegen habe dem Privatkläger noch gesagt, es sei dumm, wa- rum sie jetzt "schleglen" wollen (Prot. I S. 17). Auch anlässlich der Berufungsver-

- 27 - handlung führte er aus, dass man sich schon beschimpft habe, aber nicht so schlimm wie im Chat, eher so im Stile "Du Pisser etc." Geschlagen oder Schläge angedroht habe man sich nicht (Urk. 113A S. 24). Diese Darstellung bestätigt die fortwährenden gegenseitigen persönlichen Anwürfe immerhin dem Grundsatz nach, wirkt jedoch – wie auch seine früheren Schilderungen hierzu (Ja, das stimmt. Wir haben uns auch dort beleidigt, aber nicht viel. (…) Die Mütter haben wir nicht beleidigt. Mit dem Anficken meinte er vielleicht, dass ich gesagt habe, er solle weggehen. (…) Er sagte zu mir "Pussy, Pussy, Pussy". Ich antwortete ihm, er fühle sich zu krass und denke er sei der Hulk". Sonst haben wir normal geredet. [Urk. 4/1 S. 6]) – enorm beschönigend und krampfhaft auf seine Version der von ihm behaupteten beabsichtigten Aussprache ausgerichtet. Der Privatkläger hingegen berichtete über diese Sequenz zweimal übereinstimmend und augenscheinlich unbefangen sowie frei von der Leber weg. Dass er sich sel- ber damit nicht eben in ein sympathisches Licht stellte, macht seine Aussage um- so glaubhafter. Im Sinn eines Zwischenergebnisses ist daher zu schliessen, dass es für das vom Beschuldigten behauptete Anliegen, (ausschliesslich) eine Aus- sprache mit dem Privatkläger zu führen, nicht nur nicht nötig gewesen wäre, ein Messer mitzuführen; es hätte aus seiner Sicht überdies auch keinen Sinn ge- macht, sich vom Wohnhaus des Privatklägers in eine abgelegenere Zone zu ent- fernen, und schliesslich hätte es auch keinen Anlass gegeben, es soweit kommen zu lassen, sich auf diesem Weg dorthin zu beschimpfen bzw. Schläge anzu- drohen. Die gesamte Ausgangslage weist vielmehr deutlich darauf hin, dass der Beschuldigte eine gewalttätige Konfrontation suchte. Dass er nach der Tat in Chats erklärte, er habe dem Privatkläger wie ein Mann angeboten, nach Hause zu gehen und das Ganze zu vergessen (Urk. 12/9 S. 9; Urk. 12/12 S. 2), ändert da- ran nichts. 3.16. Der Beschuldigte bestätigte sodann die Aussage des Privatklägers, das Messer gezogen zu haben, sobald sie auf dem Weg stehen geblieben seien; er habe dies gemacht, um dem Privatkläger Angst einzujagen (Urk. 4/2 S. 7; Prot. I S. 15; Urk. 113A S. 18). Auffällig ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Privatkläger bereits in der ersten Einvernahme, als der Beschuldigte den Messereinsatz noch verleugnete, eine erstaunlich präzise Beschreibung der ge- gen ihn eingesetzten Waffe abzugeben vermochte (Urk. 5/1 S. 5), beschrieb er es

- 28 - doch als insgesamt goldfarben mit spitzer Klinge, welche seitlich aus dem Schaft springt. Dass sich das von der Verteidigung eingereichte typengleiche Messer ausserordentlich leicht einhändig öffnen lässt, lässt sich sodann gut mit der streng genommen falschen Annahme des Privatklägers, es habe über einen Spring- mechanismus verfügt, vereinbaren. Auch der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu befragt, dass man als Gegenüber durchaus den Eindruck haben könne, es handle sich um ein Springmesser (Urk. 113A S. 18). Trotz kleinerer Ungenauigkeiten zeigen die Angaben des Privatklägers, dass er genügend Zeit hatte, das Messer zu betrachten und sich trotz seiner Verletzung, des Schocks und der nachfolgenden Operation gut an das Ereignis und sogar an solche Details zu erinnern vermochte. Weiter ist zu betonen, dass das Hervor- nehmen und Aufklappen des Messers durch den Beschuldigten in diesem Zeit- punkt keinen nachvollziehbaren äusseren Grund hatte; eine konkrete Handlung des Privatklägers, die den Beschuldigten unmittelbar zu diesem Schritt bewogen haben könnte, erfolgte in dieser Phase jedenfalls nicht. Es war somit der Be- schuldigte, der den Handlungsablauf massgeblich bestimmte. Nicht nachvoll- ziehbar ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung dort, wo sie aufgrund einer geringfügigen Widersprüchlichkeit in den Aussagen des Privatklägers folgert, es bestünden erhebliche Zweifel an der Darstellung des Privatklägers, wonach der Beschuldigte zunächst Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt habe, ohne ihn zu treffen (Urk. 97 S. 91). Der erwähnte Widerspruch in den Aussagen des Privat- klägers bestand darin, dass er in seiner zweiten Einvernahme korrigierte, es sei

– entgegen der Protokollierung der ersten Befragung (Urk. 5/1 S. 3) – nicht so gewesen, dass ihm das Messer bereits in diesem Zeitpunkt direkt an den Bauch gehalten worden sei und er dieses gespürt habe (Urk. 5/2 S. 3). Zumal es nicht leicht fällt, von einer einem selber zugeschriebenen Aussage abzurücken, spricht diese spontane und deutliche Klarstellung des Beschuldigten in der zweiten Ein- vernahme aber nicht gegen, sondern stark für die Glaubhaftigkeit seiner Darstel- lung. Ferner kann nicht einfach ignoriert werden, dass der Privatkläger gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft zweimal gleichbleibend – wenn auch unter Verwendung anderer Worte – ausführte, dass der Beschuldigte das Messer zu- nächst in seine Richtung gehalten und damit Stichbewegungen in Richtung seines

- 29 - Bauches gemacht habe, eben ohne ihn damit zu berühren (Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 7). Bemerkenswert ist dabei, dass der Privatkläger dieses Verhalten des Beschuldigten in der zweiten Einvernahme zunächst unter dem Überbegriff "Drohung mit dem Messer" zusammenfasste und erst auf Nachfrage ersichtlich wurde, dass er darunter diese Stichbewegungen verstand (Urk. 5/3 S. 7). Was er in der Hauptverhandlung genau meinte, wenn er ausführte, der Beschuldigte habe nach dem Auspacken des Messers angefangen "dumm zu tun" bzw. habe er ihn mit dem Messer "angefickt" (Prot. I S. 27), wurde dagegen nicht geklärt; vor dem Hintergrund seines bisherigen Aussageverhalten dürfte der Privatkläger aber das Gleiche wie in seinen früheren Aussagen gemeint haben. Im Gegensatz zu dieser wiederholten und bereinigten sowie lebensnahen und zur Situation passenden Schilderung des Privatklägers betreffend Stichbewegungen des Beschuldigten, mutet die Version des Beschuldigten reichlich gesucht und gekünstelt an. Dass er dem Privatkläger das Messer nach der ganzen Vorgeschichte lediglich be- wegungslos in der Faust auf Hüfthöhe haltend mit der Klinge nach oben gezeigt haben will, ist ihm nicht abzunehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung er- klärte er dann, dass er mit dem Messer auch gestikuliert habe (Urk. 113A S. 19). Völlig unglaubhaft ist sodann die Behauptung des Beschuldigten in der Haupt- sowie der Berufungsverhandlung, er habe dem Privatkläger während alldem noch gesagt, er wolle nicht, dass es so weit komme und sie sich jetzt schlagen würden, er wolle einfach Frieden und keinen Stress, sie würden beide die Lehrstelle verlie- ren und sich das Leben versauen (Prot. I S. 15; Urk. 113A S. 17). Unglaubhaft deshalb, weil der Kontrast zwischen der gesamten Situation sowie dem mit dem Messer unterstrichenen Einschüchterungsversuch des Beschuldigten einerseits und diesen Worten andererseits nicht stärker hätten sein können. Diese Angaben des Beschuldigten müssen daher als äusserst beschönigende Ausflüchte gewer- tet werden. Noch weniger ist ihm zu glauben, dass er bereits drauf und dran ge- wesen sei, das Messer wieder einzupacken, weshalb er die Klinge schon zur Hälf- te zurückgeklappt gehabt habe, dem Privatkläger es aber nochmals habe zeigen wollen, als sich dieser angespannt habe (vgl. Urk. 4/2 S. 2, S. 4, S. 8; Prot. I S. 15, S. 17, S. 18; Urk. .113A S. 19). Nachdem der Privatkläger anscheinend die erwartete Angstreaktion nicht zeigte (Urk. 4/2 S. 5; Prot. I S. 22), gab es gar

- 30 - keinen Grund, Anstalten zu treffen, das Messer unverrichteter Dinge wieder ein- zupacken. Vielmehr fügt sich nahtlos in das Geschehen und in die damalige Stimmung ein, dass der Beschuldigte seiner Drohgebärde mit dem Messer durch Stichbewegungen Nachdruck verlieh. Aufgrund der überzeugenden Schilderung des Privatklägers und entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 97 S. 31) ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte zunächst drohende Stichbewe- gungen mit dem aufgeklappten Klappmesser gegen den Privatkläger ausführte, ohne diesen zu berühren, vorderhand aber auch keine Anstalten traf, um das Messer wegzupacken. Er verhielt sich damit offensichtlich aggressiv. Damit konn- te es im Übrigen auch nicht sein, dass der Privatkläger eine Unaufmerksamkeit des Beschuldigten beim beabsichtigten Wegpacken des Messers für einen Schlag ausnutzte, wie dieser mitunter unterschwellig geltend machte (Urk. 4/2 S. 4). 3.17. Was den folgenden Ablauf anbelangt, schliesst die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid, beide Beteiligte hätten kongruent erklärt, dass der erste "körperliche Angriff" vom Privatkläger ausgegangen sei. Ob die Aussage des Be- schuldigten, vom Privatkläger unmittelbar einen Faustschlag gegen seinen linken Kiefer erhalten zu haben oder aber die Aussage des Privatklägers, den Beschul- digten zunächst mit beiden Händen an der Brust von sich weggestossen zu ha- ben, glaubhaft(er) sei, lasse sich allerdings nicht beurteilen, könne – so die Vor- instanz – aber auch offen bleiben (Urk. 97 S. 32). Dazu ist festzuhalten, dass der Privatkläger in seinen Befragungen im Kern mehrmals die gleiche Darstellung wiederholte, indem er erklärte, dass er den Beschuldigten anlässlich der gerade erwähnten Stichbewegungen von sich weggestossen habe, worauf der Beschul- digte effektiv zugestochen habe. Erst in diesem Moment habe er ihn geschlagen, d.h. ihm mit der rechten Faust einen Schlag gegen seinen linken Kiefer versetzt (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/4 S. 8 und S. 9; Prot. I S. 27). Auch in diesem Punkt wirken die bis dahin generell glaubhaften Aussagen des Privatklägers detailliert, ehrlich, nachvollziehbar und logisch. Besonders hervorzuheben ist, dass der Privatkläger von Anfang an und bevor er die Aussagen des Beschuldigten kannte, ohne Um- schweife erzählte, wie er den Beschuldigten gestossen und ihn nach dem Stich zudem geschlagen habe. Er machte diese Angaben wiederum freimütig, ohne sich um mögliche nachteilige Folgen für sich zu kümmern. Nachvollziehbar ist

- 31 - insbesondere, dass der Privatkläger mit dem Stoss zunächst Distanz zwischen sich und dem mit einem scharfen Messer fuchtelnden Beschuldigten bringen woll- te. Dass die Gegenreaktion des ohnehin wütenden Beschuldigten, der auch mit solchen Drohgebärden keinen nachhaltigen Effekt zu erzielen vermochte, darin bestand, sich gegen die Richtung des Stosses zu bewegen und das Messer effek- tiv zum Einsatz zu bringen, leuchtet sodann ein. Und naheliegend ist schliesslich, dass sich Privatkläger, dem eine gewisse Abgebrühtheit zu attestieren ist, brachte er es doch fertig, während der Auseinandersetzung eine Sprachnachricht und kurz danach ein Bild seines blutenden Oberkörpers zu posten, geistesgegenwär- tig mit einem Faustschlag gegen den Kopf des sich nun in Schlagdistanz befin- denden Beschuldigten revanchierte. Gerade die vom Privatkläger gepostete Sprachnachricht, in welcher er die Allgemeinheit wissen liess, dass der Beschul- digte ein Messer dabei habe und eine Pussy sei, dürfte letzteren gedemütigt und ihren Teil zur Eskalation beigetragen haben. Zumal es aus der Sicht des Privat- klägers nichts Weiteres zu diesem Messerstich zu sagen gab, ist die Auffassung der Vorinstanz, die Aussagen des Privatklägers seien hinsichtlich des Stichs rela- tiv vage geblieben (Urk. 97 S. 32), nicht zu teilen. 3.18. Die im angefochtenen Entscheid detailliert wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 97 S. 13 ff. und S. 32) wirken dagegen in ihrem Bemü- hen, jede einzelne Bewegung eines hektisch verlaufenden, dynamischen Ge- schehens nachstellen und den Messerstich auf Zuckungen im Auge, das Abde- cken des Kopfes mit dem linken Arm sowie reflexartige Bewegungen mit dem rechten Arm zurückführen zu wollen, konstruiert, unnatürlich und krampfhaft ge- steuert. Das liess sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung beobachten, in welcher der Beschuldigte das Tatgeschehen auf Anweisung des Verfahrensleiters hin rekonstruierte. Das Zusammenspiel der umschriebenen und demonstrierten Reflexe, namentlich das Vorschnellen der rechten Hand in Richtung Privatkläger bei gleichzeitigem Drehen des Oberkörpers nach hinten und Hervornehmen der linken Hand zum Schutze vor den Kopf lässt sich nur schwer nachvollziehen (Urk. 113A S. 19). Die Darstellung des Beschuldigten fällt daher auch hier alles andere als glaubhaft aus, was die Vorinstanz wenigstens mit Bezug auf die gel- tend gemachten reflexartigen Reaktionen und unkontrollierbaren Zuckungen

- 32 - ebenso sieht (Urk. 97 S. 33). Eine Tendenz des Beschuldigten, von seiner Ver- antwortung abzulenken und sich stattdessen abenteuerliche Erklärungen für das Geschehene zurechtzulegen, ist auch aus seinen Voten in den Chats nach der Tat feststellbar (Urk. 12/8 S. 10 ff.). Seine Angaben vermögen keine relevanten Zweifel an der überzeugenden Schilderung des Privatklägers zu erwecken. Fer- ner muss der Meinung der Vorinstanz bzw. der Verteidigung, dass ein Stichkanal mit zweigeteilten Wundrändern, wie er beim Privatkläger festgestellt wurde, kaum resultiert hätte, wenn der Beschuldigte unvermittelt, geradewegs und bewusst zu- gestochen hätte (Urk. 97 S. 34; Urk. 56 S. 35), widersprochen werden. Dass die Hautdurchtrennung im Oberbauch des Privatklägers in dessen Körperlängsachse verlief und es sich nicht etwa um einen oberflächlichen, beliebig verlaufenden Schnitt, sondern um eine tiefe Stichverletzung handelte, passt vielmehr sehr gut zu einem nach vorne ausgeführten Stich mit einem Messer, das – wie der Be- schuldigte es beschrieb – in der Faust gehalten wurde, aus welcher die Klinge zwischen Daumen und Zeigefinger herausragte. Dass das Messer zuerst in das Körperinnere gedrückt und dann in einem minim anderen Winkel aus dem Körper gezogen wurde, könnte die Zweiteilung der Wundränder erklären. Die Ausmasse der aussen sichtbaren Wunde von 5.2cm x 2.3 cm sowie deren Tiefe legen jeden- falls ein entschlossenes sowie zielgerichtetes und damit bewusstes Zustechen nahe. Immerhin überwand das Messer den Widerstand der Haut, durchstiess das Fettgewebe sowie die Muskulatur des Privatklägers, eröffnete dessen Bauchhöhle und durchstach das Gewebe an der Unterseite seines linken Leberlappens voll- ständig (Urk. 11/2 S. 43, S. 44, S. 49; Urk. 7/5 S. 2 f., S. 5). 3.19. Keinesfalls kann unter den dargelegten Umständen – wie die Vorinstanz es tat – gefolgert werden, der Beschuldigte habe auf einen vom Privatkläger eingelei- teten körperlichen Angriff mit einem "Faustschlag" in dessen Oberbauch reagiert, wobei sich allerdings das Messer, dessen Klinge zwischen Daumen und Zeige- finger herausgeragt habe, noch in seiner Faust befunden habe (Urk. 97 S. 33), woran er aber nicht mehr gedacht habe (Urk. 97 S. 34). Hätte der Beschuldigte mit dem Messer in der Faust einen "gewöhnlichen" Faustschlag gegen den Bauch des Privatklägers ausgeführt, wären zuerst die Knöchel seiner Hand bzw. unteren Glieder seiner zusammengeballten Finger auf den Körper getroffen. Das Messer

- 33 - wäre so nicht mit der Spitze voran auf der Längsachse in den Körper des Privat- klägers eingedrungen, sondern es hätte bestenfalls eine horizontal oder diagonal orientierte Schnittverletzung resultiert. Insgesamt ist dem Beschuldigten klar vor- zuwerfen, den Messerstich in den Bauch des Privatklägers bewusst und gewollt ausgeführt zu haben. 3.20. Der Privatkläger erlitt zwar eine schwere Stichverletzung, verstarb daran aber glücklicherweise nicht. Er konnte operativ versorgt werden. Gemäss dem Gutachten des IRM vom 4. Juli 2017 war der Messerstich für den Privatkläger ob- jektiv gesehen jedoch lebensgefährlich, traf er doch die Leber und damit ein le- benswichtiges, stark durchblutetes Organ. Zudem verlief er in unmittelbarer Nähe der Körperhauptschlagader sowie anderer grosser venöser Blutgefässe und auch des Rückenmarks sowie anderer lebenswichtiger Organe (Urk. 7/5 S. 5). Die Ver- teidigung wendete anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe und auch sonst keine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB zugefügt worden sei. So sei der implizite Schluss des IRM, dass quasi jede Verletzung der Leber Lebensgefahr darstelle, aus allgemeinen medizinischen Überlegungen heraus nicht haltbar. So würden bei Lebererkankungen regelmässig Biopsien und Punktationen durchge- führt, welche Eingriffe die Patienten in der Regel überleben würde. Ferner halte der Bericht des Spitals J._____ vom 28. Juni 2017 fest, dass keine unmittelbare Lebensgefährdung bestanden und eine solche auch ohne sofortige ärztliche Ver- sorgung unwahrscheinlich gewesen sei. In dubio pro reo sei auf diesen Bericht und nicht auf das von der Staatsanwaltschaft beauftragte Gutachten des IRM ab- zustellen (Urk. 117 S. 18 f.). Dazu ist allerdings zu bemerken, dass auch gemäss Bericht des Spitals J._____ eine unmittelbare Lebensgefahr ohne sofortige ärztli- che Versorgung nicht auszuschliessen war, weshalb die Verteidigung aus diesem Bericht nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten kann. Aus diesem Grund fand denn auch eine notfallmässige Operation statt. Der angeführte Vergleich der Verteidigung zwischen der vorliegend zu beurteilenden Messerattacke und einem kontrollierten medizinischen Eingriff wie einer Biopsie oder einer Punktation ist sodann ebenso verfehlt wie die offenbar als Kritik an der Unabhängigkeit des IRM zu verstehende Bemerkung, dass dieses im Auftrag der Staatsanwaltschaft hand-

- 34 - le. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass das IRM mit seiner jahrelangen Er- fahrung und Expertise die medizinischen Folgen einer Straftat auch mit Blick auf die gerichtlichen Fragestellungen zu beurteilen vermag, weshalb dieses einem Bericht eines Spitals, bei welchem andere Interessen im Vordergrund stehen, vorzuziehen ist. Es gibt damit keinen Grund, nicht auf das Gutachten des IRM vom 4. Juli 2017 abzustellen. 3.21. In der ersten Einvernahme räumte der Beschuldigte sodann noch völlig zu- treffend ein, eine Person, der mit einem Messer in dieser Art in den Oberkörper gestochen werde, könne sterben, weil sie zu viel Blut verlieren könnte (Urk. 4/1 S. 7). Daher wirkt seine Antwort in der Hauptverhandlung, die Folgen eines Stiches in den Bauch könnten vielfältig sein, entweder könne "nichts sein" oder es könnte etwas durchgeschnitten werden, was wichtig sei, was nachher eventuell zum schlimmsten Fall führen könnte, wobei er es nicht wisse und keine Erfahrung habe (Prot. I S. 19 f.), sichtlich vom Bemühen getragen, ein Bewusstsein seiner- seits hinsichtlich Verursachung einer Lebensgefahr zu verleugnen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er auf die Frage, ob er noch wisse, was er vor Vor- instanz auf die Frage des Vorsitzenden nach den Folgen eines Messerstiches in den Bauch geantwortete habe, aus, dass er gesagt habe, dies könne zu schwe- ren Verletzungen führen. Auf Vorhalt seiner damaligen Antwort, dass nichts sein könne oder man auch etwas durchschneiden könne, was eventuell zum schlimmsten Fall führen könne, und auf die Frage, was er mit dem schlimmsten Fall gemeint habe, erklärte der Beschuldigte, dass er den Tod gemeint habe (Urk. 113A S. 21). Die Verteidigung führte hierzu an, dass es sich bei einer sol- chen Fragestellung um einen Blick zurück handle, welcher nichts mit dem vor- liegenden Fall zu tun habe (Prot. II S. 10). Mit dem Stich in den Oberbauch seines sich bewegenden Gegners traf der Beschuldigte allerdings gewollt und gezielt ei- ne Körperregion mit vielen lebenswichtigen Organen und Gefässen. Unlängst hielt das Bundesgericht in Zusammenhang mit einer durch zwei Messerstiche verur- sachten Verletzung im Leberbereich fest, es bedürfe keiner besonderen Intelli- genz, um zu erkennen, dass Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben könnten (BGE 109 IV 5 E. 2). Die Voraussehbarkeit sei bei in den Bauch- und Brustbereich (Urteil 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015

- 35 - E. 3) und in besonderem Masse bei "wuchtig und gezielt in den Bauch des Wider- sachers" geführten Messerstichen gegeben (Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 sowie E. 4.3.2 mit Nachweisen). Bei einem gegen die Leber geführten Messerstich werde regelmässig ein zumindest eventualvorsätzlicher Tötungsver- such zu bejahen sein (Urteil 6B_619/2013 vom 2. September 2013 E. 1.2, 6B_369/2016 E. 4.2 f. vom 29. Juli 2016). Diesen überzeugenden Erwägungen in einem Fall mit einer vergleichbaren Stichverletzung ist nichts beizufügen. Der Beschuldigte hat den Tod des Privatklägers unter den dargelegten Umständen zumindest in Kauf genommen; dafür dass er ihn effektiv gewollt hat, sprechen zwar gewisse seiner Äusserungen gegenüber E._____ einige Tage vor der Tat. Jedoch lässt sich der Nachweis eines direkten Vorsatzes nicht mit der erforderli- chen Sicherheit führen, weshalb der Beschuldigte wegen eventualvorsätzlicher versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zu verurteilen ist. Mit den vorste- henden Ergänzungen und Präzisierungen ist der in der Anklage als Hauptstand- punkt umschriebene Sachverhalt als erstellt zu betrachten. 3.22. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Voraussetzungen einer qualifizierten Tötung vorliegend nicht erfüllt sind, fehlen doch genügende Anhalts- punkte für ein skrupelloses Vorgehen, wie dies Art. 112 StGB verlangt. Ebenso wenig kommt angesichts der damaligen Situation der privilegierte Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Betracht. 3.23. Die Verteidigung berief sich sodann auch anlässlich der Berufungsver- handlung auf eine Notwehrsituation. Der Beschuldigte sei eben gerade davon ausgegangen, dass das Zeigen des Messers den Privatkläger von jeglichem tät- lichen Vorgehen, insbesondere einem oder mehreren Schlägen, abhalte. Er habe nicht damit rechnen müssen, das der Privatkläger "so draufgängerisch" sei, und schliesslich habe in Form eines Faustschlages auch ein Angriff stattgefunden. Entscheidend sei indes schlicht und einfach, dass man sich bewaffnen dürfe, wenn man mit einem Angriff rechnen müsse (Urk. 117 S. 15; Prot. II S.9; Urk. 56 S. 40 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Unter Zugrundelegung des erstellten Sachverhaltes lag klar keinerlei Notwehrsituation vor. Der Beschuldigte begab sich aktiv und mit einem gezückten Messer bewaffnet in eine Konfrontation

- 36 - mit dem Privatkläger. Im Moment der Auseinandersetzung stand daher er als Aggressor da. Mit der Annahme, das blosse Vorzeigen eines Messers könne die Situation entschärfen, kann sich der Beschuldigte nicht entschuldigen. Es braucht keiner eingehenden Erläuterung, dass das Mitführen bzw. Vorzeigen potentiell tödlicher Waffen einen Konflikt in der Regel nicht entschärft, sondern zuspitzt. Ebenso kann es nicht rechtens sein, sich mit Blick auf einen bloss eventuellen, weder sich im Gang befindlichen noch sonst wie konkreten Angriff zu bewaffnen. Die Annahme einer Notwehrsituation verbietet sich entsprechend. Demnach ist auch nicht weiter auf die von der Verteidigung angeführte Fight-or-Flight Respon- se bzw. Fight-Flight-Freeze Theorie einzugehen, wonach Personen in Gefahren- situationen nicht in der Lage seien, den Flucht-, Kampf- oder Freeze-Impuls zu steuern, weil ein nicht willentlich steuerbares evolutionäres Notprogramm ablaufe, welches gemäss Verteidigung zumindest in der Nähe einer Notwehraktion anzu- siedeln sei (Urk. 117 S. 16 f.). Anzumerken ist indes, dass keines der Szenarien, d.h. weder Fight noch Flight oder Freeze den Entscheid des Beschuldigten, ein Messer mitzunehmen in ein günstiges Licht rückt. IV. Sanktion und Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bekanntlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Freiheits- strafe von 18 Monaten, wobei sie die Strafe unter Gewährung einer zweijährigen Probezeit aufschob. Dass der Beschuldigte nun einer eventualvorsätzlichen ver- suchten Tötung schuldig zu sprechen ist, macht eine weitgehend neue Strafzu- messung notwendig. 1.2. Die Anklagebehörde beantragt mit ihrer Berufung eine unbedingte Frei- heitsstrafe von 11 Jahren (Urk. 99; Urk. 114 S. 1) 1.3. Den weiteren Erwägungen ist vorauszuschicken, dass die Straftat des Be- schuldigten sich 2017 ereignete, also bevor am 1. Januar 2018 revidierte Best- immungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionen-

- 37 - recht, in Kraft trat. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war, es sei denn das neue Recht sei das mildere. Bei dem nun zur Anwendung kommenden Straf- rahmen wirkt sich die Gesetzesrevision nicht aus, weshalb es beim alten Recht sein Bewenden hat.

2. Strafzumessung 2.1. Vorbemerkung 2.1.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist auch im Fall eines Versuchs das vollendete Delikt. Das Gesetz sieht für eine (vollendete) vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, d.h. von 5 bis 20 Jahren vor (Art. 111 StGB; Art. 40 Abs. 2 StGB). Die versuchte Tatbegehung wird strafmindernd zu berücksichtigen sein, vermag angesichts der konkreten Umstände, auf welche noch einzugehen sein wird, die Unterschreitung dieses Strafrahmens allerdings nicht zu rechtfertigen. Weitere Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens liegen nicht vor (BGE 136 IV 55 E. 58). 2.1.2. Die relevanten Strafzumessungsregeln wurden im angefochtenen Ent- scheid aufgeführt; namentlich wurde zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 97 S. 40 ff.). Auf die ent- sprechenden Ausführungen ist zu verweisen. 2.2. Objektives und subjektives Tatverschulden 2.2.1. Zu bewerten ist zunächst das Ergebnis der Tat des Beschuldigten aus rein objektiver Perspektive: Ein im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit einem Messer mit einer Klingenläge von 8 cm in den Oberbauch eines Men- schen, konkret in die Gegend der Leber ausgeführter, tiefer Messerstich, durch welchen ein Leberlappen sogar vollständig durchstochen wird, stellt eine sehr gravierende, lebensgefährliche und äusserst schmerzhafte Verletzung dar. Die Auswirkungen eines solchen Stiches sind im Rahmen dynamischer Abläufe, wäh- rend welcher regelmässig von allen Beteiligten unberechenbare Bewegungen

- 38 - ausgeführt werden können, nicht kontrollierbar. Für das Opfer ist eine solche Ver- letzung regelmässig dramatisch und langwierig, wenngleich das konkrete Tatvor- gehen im Vergleich zu anderen denkbaren Tötungsmethoden nicht übermässig brutal oder gar bestialisch war. Vorliegend konnte der Privatkläger notfallmässig operativ unter Vollnarkose versorgt werden, litt aber über einen längeren Zeitraum an Schmerzen, welche ihn monatelang in seinem Alltag einschränkten. Er erlebte den Vorfall – was nachzuvollziehen ist – als traumatisch (Urk. 5/3 S. 13; Prot. I S. 27 f.). Objektiv fällt handkehrum ins Gewicht, dass der Beschuldigte es wenigs- tens bei einem einzigen Stich bewenden liess und die effektiv erlittene Verletzung nicht unmittelbar zu einer Lebensgefahr des Privatklägers führte, was wiederum auch der notfallmässigen medizinischen Behandlung zu verdanken ist (Urk. 7/3 S. 2). In Würdigung all dieser Umstände und in Anbetracht der im Rahmen einer (vollendeten) vorsätzlichen Tötung denkbaren Konstellationen ist von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden auszugehen. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht war es schon per se äusserst fragwürdig, eine Stichwaffe zum Wohnort des Privatklägers bzw. zu dieser Begegnung mitzuneh- men. Dass der Beschuldigte dies trotz gegenteiliger Beteuerungen tat und das Messer somit zur Überraschung des Privatklägers zog, offenbart zudem eine ge- wisse Hinterhältigkeit. Von einer völlig spontanen und ungeplanten Handlung kann ebenfalls keine Rede sein, hatte der Beschuldigte doch genügend Bedenk- zeit auf der Fahrt zum Privatkläger zur Verfügung und ohnehin bereits Tage vor- her kundgetan, dass er ein Messer brauche, um einen Klassenkollegen abzu- stechen. Insofern muss von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie des Be- schuldigten ausgegangen werden. Die Tötung des Privatklägers mochte dabei nicht dem primären Handlungsziel des Beschuldigten entsprochen haben, doch nahm er durch seine Messerattacke und die dadurch verursachte Verletzung in Kauf, diesen in Lebensgefahr zu bringen. Mit Bezug auf allfällige Todesfolgen handelte der Beschuldigte somit nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die effek- tiv erlittene schwere Verletzung fügte der Beschuldigte dem Privatkläger jedoch mit direktem Vorsatz zu. Nur zu einem geringen Grad zu Gunsten des Beschul- digten ist zu berücksichtigen, dass er in seiner Schulklasse, die er seit knapp ei-

- 39 - nem Jahr und nota bene nur einmal pro Woche besuchte, keinen einfachen Stand hatte, weil ihm von verschiedenen Klassenkameraden, einschliesslich dem Pri- vatkläger zugesetzt wurde. Wie zum Teil bereits dargelegt, zeigen die Chats al- lerdings, dass er selbst äusserst aktiv mittat, wenn es darum ging, die Stimmung mit Beleidigungen anzuheizen. Er stellte somit, wie die Vorinstanz zutreffend er- wog, bestimmt nicht das klassische Mobbingopfer dar, und er hätte in der konkre- ten Situation zahlreiche Handlungsalternativen gehabt. Andererseits kann ihm nicht widerlegt werden, dass er von gewissen Klassenkameraden schon sehr ge- demütigt wurde, woran sich auch der Privatkläger beteiligt hatte, dass er sich in der Klasse sichtlich unwohl fühlte und unter der Situation subjektiv auch litt (Urk. 4/ 2. 8 f.). Trotzdem muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte im Endeffekt aus nichtigem Anlass und niederträchtigen Motiven heraus, wie verletz- tem Stolz, Rache und Imponiergehabe, handelte. Das Schicksal des Privatklägers war ihm sodann gleichgültig, zumal er den Tatort ohne Hilfe zu holen verliess. Über das Gesamte betrachtet vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. Das Tatverschulden ist daher – wiederum unter Berücksich- tigung aller Handlungen, die im Spektrum einer Tötung möglich sind – im Über- gangsbereich zwischen leichtem und mittleren Verschulden anzusiedeln. Damit erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe ange- messen. 2.2.3. Der Beschuldigte war durch keine Substanzen oder Erkrankung beeinträch- tigt und daher voll schuldfähig. 2.3. Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente 2.3.1. Der blosse Versuch einer Straftat ist als verschuldensunabhängige Tat- komponente unter Berücksichtigung der Nähe des im Tatbestand vorausgesetz- ten Erfolges – hier also der Tötung – bzw. des tatsächlich eingetretenen Erfolges strafmindernd zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2014 E. 3.6 vom 11. November 2014). Wird durch die versuchte Tat ein zweites Rechtsgut beeinträchtigt, das ebenfalls strafrechtlich geschützt ist und bleibt dies im Schuld- punkt aufgrund unechter Konkurrenz der Tatbestände unberücksichtigt, ist dies zu würdigen. Das ist z.B. der Fall, wenn das Opfer, wie hier geschehen, durch einen

- 40 - Tötungsversuch verletzt wird (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 218 f.). Dass die Verletzung des Privatklägers keinen schlimmeren Verlauf nahm und erfolg- reich behandelt werden konnte, so dass er keine bleibenden Schäden davonge- tragen hat, ist vor allem einem glücklichen Zufall zu verdanken. Mit dem Stich in den Bauch verlor der Beschuldigte die Herrschaft darüber, wie schwer die Verlet- zung ausfallen würde, jedenfalls komplett. Eine gewisse Nähe zum tatbestands- mässigen Erfolg – einer Tötung – war zudem durchaus gegeben, wie sich aus dem bereits zitierten Gutachten des IRM ergibt (Urk. 7/5 S. 5). 2.3.2. Unter diesen Umständen vermag die Tatsache, dass es beim Versuch blieb, zwar eine gewisse, aber keine allzu hohe Strafminderung und schon gar keine Unterschreitung des unteren Strafrahmens zu rechtfertigen (BGE 121 IV 49 E. 1b). Angemessen erscheint eine Reduktion um rund einen Fünftel, was zu ei- ner Einsatzstrafe von ca. 8 Jahren führt. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann grundsätzlich auf die Zusammenfassung seiner Lebensgeschichte im angefoch- tenen Urteil verwiesen werden (Urk. 97 S. 42 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung aktualisierte er hierzu, dass er nun bei einer anderen Firma, der K._____ AG in L._____ arbeiten bzw. eine Lehre als Heizungsmonteur absolvie- ren würde. Er habe dort neu angefangen und lege in vier Monaten seine Lehrab- schlussprüfung ab. Er erziele dort ein geringeres Einkommen, als vorher, unge- fähr Fr. 700.– im Monat, und verfüge weiterhin weder über Vermögen noch habe er Schulden. Für diese Lehre habe er sich entschieden, weil er den sogenannten AGVS-Test, sozusagen ein Eignungstest für die Lehre als Garagist, nicht be- standen habe. Den Lehrbetrieb habe er gewechselt, weil er diese ganze Sache im anderen Betrieb nicht habe vergessen können. Die Leute hätten dort Bescheid gewusst. Im Neuen Betrieb würden indessen nur vier Personen davon wissen. Es laufe dort auch super, selbst in der Schule. Da dort alle jünger seien, sei er sozu- sagen ihr Vorbild. Weiter bestätigte er, das er hauptsächlich schlechte Erinnerun- gen an die bisherige Zeit in der Schule habe, da er gemobbt worden sei. Er habe seinen Eltern hiervon nichts erzählt, da er ihnen nicht noch mehr Sorgen habe

- 41 - bereiten wollen. Ferne habe er aber auch befürchtet, dass es die Situation ver- schlimmere, wenn ein Elternteil dann die Aussprache in der Schule suchen würde (Urk. 113A S. 2 ff.). Das angebliche Mobbing des Beschuldigten wurde bereits bei der Festlegung der subjektiven Tatschwere berücksichtigt. Über Vorstrafen verfügt der Beschuldigte nicht, was strafzumessungsneutral zu werten ist. In einem geringen Mass berück- sichtigt werden darf, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt noch keine 19 Jahre alt war. Die damit verbundene Unreife dürfte wesentlich dazu beigetragen haben, dass er überhaupt ein Messer mit sich führte und sich dazu hinreissen liess, damit auf einen Menschen einzustechen. Schliesslich verdient eine gewisse Beachtung, dass der Beschuldigte sich in den gut zwei Jahren, die er wieder auf freiem Fuss war, soweit ersichtlich wohlverhalten hat. 2.4.2. Bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten während des vorliegenden Strafverfahrens, ist in Relativierung der vorinstanzlichen Erwägungen festzu- halten, dass ihm weder eine auffallend gute Kooperation noch umfassendste Ge- ständnisbereitschaft attestiert werden kann. Dass er zunächst während Stunden auf der Flucht war sowie nach seiner Festnahme vorderhand tatsachenwidrig be- hauptete, kein Messer benutzt zu haben, erschwerte die Untersuchung. Gewisse Zugaben machte er erst, als er erkannte, dass er bereits überführt war (z.B. Urk. 4/2 S. 10 f.). Dieses Verhalten kann zwar nicht zu Lasten des Beschul- digten gewertet werden, legt jedoch auch keine Strafminderung nahe. Zu Gute zu halten ist ihm allerdings, dass er ab der zweiten Einvernahme einräumte, für die Stichverletzung des Privatklägers verantwortlich zu sein. Bereits damals erklärte er, er würde sich gerne persönlich beim Privatkläger entschuldigen. Der Vorfall belaste ihn psychisch sehr (Urk. 4/2 S. 5 f.). Später führte er aus, er wolle nicht, dass der Privatkläger wegen ihm psychische Schmerzen habe (Urk. 4/6 S. 11). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nahm der Beschuldigte die Gelegenheit wahr, um sich persönlich beim Privatkläger zu entschuldigen. Er erklärte, das Ganze tue ihm wirklich sehr leid und er bereue es von tiefstem Herzen (Prot. I S. 41). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung entschuldigte er sich beim Pri- vatkläger und seiner Familie (Prot. II S. 13 f.). Trotz der wiederholten Schuldzu-

- 42 - weisungen an den Privatkläger und andere, z.T. frühere Klassenkameraden kann ihm heute nicht abgesprochen werden, aufrichtige Reue über seine Tat zu emp- finden und einzusehen, dass sie falsch und inakzeptabel war. Insgesamt rechtfer- tigen diese Aspekte trotz der erwähnten Vorbehalte eine merkliche Strafreduktion, womit eine Strafe von noch 7 Jahren gerechtfertigt erscheint. 2.5. Tat- und täterunabhängige Faktoren 2.5.1. Schliesslich können auch tat- und täterunabhängige Faktoren, wie etwa die Dauer des Strafverfahrens die Strafzumessung beeinflussen. So stellt die Tat- sache, dass ein Beschuldigter bei überlanger Verfahrensdauer länger als notwen- dig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt war, einen Grund für eine Strafminderung dar (BGE 131 IV 54 E. 3; 124 I 139 E. 2c; 117 IV 124 E. 4). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hat neben dem gerade erwähnten Straf- milderungsgrund des bereits erwähnten langen Wohlverhaltens des Beschuldig- ten eine eigenständige Bedeutung (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 254). 2.5.2. Von einer Überlänge kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn vermeid- bare Verzögerungen zu verzeichnen waren. Die Tat des Beschuldigten liegt nun rund zweidreiviertel Jahre zurück. Angesichts der Schwere der Tat und deren Be- deutung für die Beteiligten erweist sich die Gesamtverfahrensdauer bis zur heuti- gen zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung als kurz. Die Bearbeitung ruhte einzig zwischen dem Ablauf der Frist für die Anschlussberufung bis zum Zeit- punkt, in welchem die Bemühungen zur Terminierung der Berufungsverhandlung in Angriff genommen werden konnten für ca. sieben Monate. Diese Verzögerung kann als durch die im Übrigen sehr beförderliche Verfahrensführung kompensiert betrachtet werden. Weitere vermeidbare Überlängen waren nicht zu verzeichnen. Von einer Strafreduktion unter diesem Titel ist daher abzusehen.

3. Auszufällende Strafe Die Tat- und Täterkomponenten sowie die tat- und täterunabhängigen Faktoren führen zu einer als angemessen zu erachtenden Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

- 43 - Gegen die Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 209 Tagen spricht so- dann nichts.

4. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren steht ein bedingter Vollzug von Vornherein nicht zur Diskussion, weshalb die hier auszusprechende Freiheits- strafe von 7 Jahren zu vollziehen ist. V. Genugtuung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins seit dem schädigenden Ereignis als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen zu (Urk. 97 S. 50 f.). Hinsichtlich des Betrags folgte sie damit dem damaligen Antrag der Verteidigung. Der Privatkläger beharrt dagegen wie vor erster Instanz auf ei- nem Betrag von Fr. 8'000.–. 1.2. Mit Bezug auf die rechtlichen Grundlagen und die zu berücksichtigenden Faktoren kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 97 S. 50). Die Vorinstanz berücksichtigte die Auswirkungen des Ereig- nisses auf den Privatkläger, insbesondere seinen aktuellen Zustand. Sie stellte sich sodann auf den Standpunkt, dass er die Verletzung im Zug eines dynami- schen Geschehens durch lediglich fahrlässiges Handeln des Beschuldigten erlit- ten habe, wobei ihm eine erhebliche Mitverantwortung an der Situation, an deren Schaffung er massgeblich mitbeteiligt gewesen sei, anzulasten sei. Einen Kausal- zusammenhang zwischen dem "Messerunfall" und der Beendigung seines Lehr- verhältnisses sah sie als nicht genügend dargetan (Urk. 97 S. 51). 1.3. Der Privatkläger wurde anlässlich der Berufungsverhandlung abermals zum Heilungsverlauf und seinem Gesundheitszustand befragt. Er gab zu Proto- koll, dass es ihm äusserlich gut gehe, innerlich aber noch nicht, da er wegen die- sem Fall immer noch Probleme habe. Näher hierzu befragt führte er aus, dass er,

- 44 - wenn er schlafe oder viele Leute um ihn herum seien, psychische Probleme habe, sehr schnell nervös werde und vergesslich sei, einfach traumatisiert. Wenn dann unter den Leuten Streit ausbreche, dann habe er direkt die Vorstellung, dass je- mand zusteche. Das passiere oft. Aktuell befinde er sich weiterhin in psychologi- scher Behandlung, welche alle zwei Wochen stattfinde. Diese wolle er auch wei- terführen, damit er den Vorfall vergessen könne, was allerdings wohl noch eine Weile dauern werde. Zum Heilungsverlauf befragt führte er aus, dass er habe operiert werden müssen und fast eineinhalb Wochen im Spital verbracht und starke Schmerzen gehabt habe. Es sei nun zwar gut, das erste halbe Jahr habe er allerdings Probleme gehabt sich zu bücken, sich aufzurichten oder Dinge zu heben. Ferner habe er eine Narbe davon getragen, für die er sich schäme. Es grause ihn davor, wenn er sie anschaue. Der Vorfall habe auch die Situation am Arbeitsplatz extrem verändert. Er sei davor glücklich und offen, danach verschlos- sen, nervös und unkonzentriert gewesen. Seine Noten seien dadurch auch abge- fallen und die Stimmung im Betrieb sei schlechter geworden, weshalb er diesen schlussendlich gewechselt habe (Urk. 113 S. 2 ff.)

2. Würdigung Entsprechend ist bei der Festsetzung der Genugtuung zu berücksichtigen, dass der Privatkläger durch den Messerstich des Beschuldigten lebensgefährlich ver- letzt wurde. Er musste Todesängste ausstehen, notfallmässig operiert werden und rund eineinhalb Wochen im Krankenhaus zubringen. Ferner war er vom tt. Juni 2017 bis zum 13. August 2017 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 5/4). Zweifellos erlitt er erhebliche Schmerzen und trug – wie er selbst aus- sagte – eine Narbe davon. Ansonsten hat er voraussichtlich nicht mit bleibenden Schädigungen seiner Gesundheit zu rechnen (Urk. 7/3 S. 2). Aufgrund des Schreibens des früheren Lehrbetriebs des Privatklägers kann zudem als genü- gend nachgewiesen erachtet werden, dass dieser nach dem Vorfall nicht mehr konzentriert arbeiten konnte und eine Unfallgefahr darstellte, weshalb das Lehr- lingsverhältnis beendet wurde (Urk. 66, Anhang 1). Diese vom Lehrbetrieb festge- stellte zeitliche Koinzidenz zwischen dem Delikt des Beschuldigten und den Kon- zentrationsproblemen des Privatklägers offenbart, dass der Vorfall zumindest eine

- 45 - der Ursachen des Problems bildete. Ungeachtet dessen – d.h. alleine aufgrund der Verletzung selbst – wäre im Licht der Gerichtspraxis bei voller Haftpflicht des Beschuldigten die vom Privatkläger beantragte Genugtuungssumme von Fr. 8'000.– angemessen. So sieht auch der Leitfaden zur Bemessung der Genug- tuung nach Opferhilfegesetz bei Vorliegen einer körperlichen Beeinträchtigung, die eine operative Behandlung notwendig macht und einen längerem Heilungsver- lauf erfordert, eine Genugtuung in der Bandbreite zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 10'000.00 vor (S. 12). Wie vorne dargelegt, ist das Verschulden des Beschul- digten im Bereich zwischen leicht und Mittel zu gewichten, und dies unter Zugrun- delegung eines der schwerwiegendsten Tatbestände des Strafgesetzbuches überhaupt. Bezogen auf das für die Bemessung der Genugtuung massgebende gesamte Spektrum des Deliktsrecht muss das Verschulden des Beschuldigten somit als erheblich taxiert werden. Zu einem gewissen Grad zu Gunsten des Be- schuldigten wirkt sich aus, dass der Privatkläger durchaus dazu beitrug, dass es überhaupt zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten kommen konnte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Schwere der schliess- lich erlittenen Verletzung einzig der diesbezüglich vorsätzlich handelnde Beschul- digte zu verantworten hat. Diese Umstände rechtfertigen somit nur eine leichte Reduktion der Genugtuung auf Fr. 7'000.00, welche dem Privatkläger in dieser Höhe zuzüglich Verzugszins ab dem schädigenden Ereignis und demnach ab tt. Juni 2017 zuzusprechen ist. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren ab- zuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung ist nicht ausdrücklich angefochten und erweist sich nach wie vor angemessen, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

- 46 - 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Anträgen. Daher sind ihm die gesamten Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldig- ten sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO teilweise in Verbindung mit Art. 138 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). 2.3. Der vormals erbetene und von der Vorinstanz per 15. März 2018 als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ (Urk. 97 S. 55), reichte mit Eingabe vom 6. März 2020 seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein, wobei er diese anlässlich der Berufungsverhandlung noch konkretisierte (Urk. 112A; Prot. II S. 11). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dem- entsprechend ist Rechtsanwalt Y1._____ mit Fr. 12'000.– (inkl. MWST und Aus- lagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Ferner reichte auch die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ihre Honorarnote samt Auflistung ihrer Aufwen- dungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 110). In Berücksichtigung des Aufwandes erscheint es angemessen, Rechtsanwaltin X._____ mit Fr. 6'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

1. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 47 - "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. November 2017 beschlagnahmten 2 Taschenmesser, 1 x rot und 1 x blau (Asservat-Nr. A010'498'212) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die aufgeführten Gegenstände der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

2. November 2017 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A010'498'165); − 1 Sporthose (Jogginghose) (Asservat-Nr. A010'498'176); − 1 Unterhose und 1 Paar Socken (Asservat-Nr. A010'498'187); − 1 Baseballcap NY (Asservat-Nr. A010'498'198); − 1 Paar Schuhe, Adidas (Asservat-Nr. A010'498'201).

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. November 2017 beschlagnahmte 1 Paar Schuhe, Marke Lacoste, weiss (Asservat-Nr. A010'498'063) wird dem Privatkläger A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der aufgeführte Gegenstand der Kan- tonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

2. November 2017 beschlagnahmten Gegenstände des Privatklägers A._____ werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und der Kantons- polizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − 1 Shirt, grau, blutig, durch Sanität zerschnitten (Asservat-Nr. A010'498'007);

- 48 - − 1 graue Shorts, blutig, Grösse M (Asservat-Nr. A010'498'041); − 1 Paar Herrensocken/-Strümpfe, grau (Asservat-Nr. A010'498'052); − 1 Frotteetuch, grau, blutig (Asservat-Nr. A010'498'074); − 1 Frotteetuch, beige, mit Muster, blutig (Asservat-Nr. A010'498'085).

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'079.10 zuzüglich 5% Zins ab tt. Juni 2017 zu bezahlen.

9. (…)

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'990.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 3'963.– Auslagen Polizei Fr. 3'936.60 Entschädigung amtliche Verteidigung

12. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Die erbetene Verteidigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird per 15. März 2018 in eine amtliche Verteidigung umgewandelt. Im übrigen Umfang wird der Antrag des Beschuldigten auf rückwirkende Umwandlung der erbetenen Verteidigung in eine amtliche Verteidigung abgewiesen.

14. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ab dem 15. März 2018 mit Fr. 7'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechts- vertreterin des Privatklägers mit Fr. 18'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldig- ten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

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16. (Mitteilung)

17. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 209 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ eine Genugtu- ung von Fr. 7'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab tt. Juni 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewie- sen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'500.– unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)

- 50 - − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 51 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. März 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. H. Kistler