Sachverhalt
Das Berufungsgericht ist eine Rechtsmittelbehörde mit umfassender Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Beschränkt sich die Berufung auf die Strafzumessung, so darf das Gericht die Prüfung auf Punkte des Urteils ausdehnen, welche mit der angefochtenen Strafhöhe eng zu- sammenhängen. Die Prüfungsbefugnis bezieht sich insbesondere auch auf straf- erhöhende oder strafmindernde Umstände. Die Berufungsinstanz muss somit die mit der Strafhöhe direkt zusammenhängenden Punkte in ihre Beurteilung einbeziehen (vgl. Urteil 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3). 1.1. Anklagesachverhalt 1.1.1. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass er anstelle einer Rückzahlung von Fr. 35'000.– insgesamt 10 kg Marihuana bestellte und er dieses verkaufen wollte. Die Vorinstanz verwarf den Einwand des Beschuldigten und der Verteidi- gung, wonach er das Marihuana letztlich nicht übernommen habe, weil er sich unwohl gefühlt habe (Urk. 51 S. 10), mit zutreffender Begründung, worauf zur
- 7 - Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 64 S. 28 ff., S. 32). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen: Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, der Beschuldigte habe zunächst seinen Kurier in Spanien nicht erreichen können, weshalb die Übergabe nicht habe erfolgen können. Indessen ergibt sich aus dem Telefongespräch vom 20. Februar 2016, 14.14 Uhr, dass der Beschuldigte schliesslich für die Übergabe des Marihuanas bereit war ("Ja, ich bin ready, ja") und dass ein Kollege es in Empfang nehmen werde (auf Frage, ob er selber dort sein werde: "Nein, nein. Ein Kollege kommt", in Urk. D1/5/1/5). In den nachfolgenden Gesprächen wird der Übergabeort disku- tiert ("C._____", "D._____", "E._____, F._____ …, G._____ [Ort in H._____], H._____ [Stadt in Spanien]"). Weil sie sich nicht absprechen können, vereinbaren sie ein Treffen und eine Übergabe am 21. Februar 2016 vor dem D._____. Der von A._____ bezeichnete Kollege werde I._____ ein Auto mitgeben und ihm EUR 1'000 ("Mill") in die Hand drücken. Diesen Plan teilte J._____ gleich nach dem eben erwähnten Treffen I._____ mit und bestätigte anschliessend dem Beschul- digten den Plan der Übergabe. Und schliesslich teilte I._____ J._____ mit, dass er nun die Kollegen des Beschuldigten getroffen habe bzw. bestätigte hernach, dass die Übergabe erledigt sei. Folglich lässt sich anhand der Kommunikationsproto- kolle erstellen, dass der Beschuldigte mit J._____ die Übergabe von der Schweiz aus organisierte bzw. koordinierte. I._____ hatte das Marihuana in Spanien dem angekündigten Kollegen des Beschuldigten übergeben. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das Marihuana mit der Übergabe an den Kollegen des Be- schuldigten in dessen Machtbereich (des Beschuldigten) gelangte. Seine Behaup- tung, der Kollege habe ihm das Marihuana gleichwohl nicht gebracht, erscheint angesichts der umfangreichen Organisation und der zahlreichen Vorkehren un- glaubhaft. Den später abgehörten Telefongesprächen lässt sich entgegen den Be- teuerungen des Beschuldigten nicht entnehmen, dass er sich von der Polizei ver- folgt fühlte und den Kontakt abbrach. Im Gegenteil fanden auch nach der Überga- be vom 21. Februar 2016 bereits schon am 22. Februar 2016 Gespräche sowie ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und J._____ statt, an dem der Beschul- digte eine Probe Haschisch entgegennahm. Der Anklagesachverhalt 1.1.1. ist
- 8 - demnach mit der Vorinstanz mit einer Menge von 10 kg Marihuana erstellt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Wür- digung von 8 kg Marihuana ausging (Urk. 64 S. 44), handelt es sich doch dabei um einen offensichtlichen Verschrieb (siehe Sachverhaltserstellung Urk. 64 S. 38, ebenso Strafzumessung S. 59) und ist der Beschuldigte hinsichtlich 10 kg Mari- huana geständig. Es ist deshalb – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 92 S. 3) – nicht zugunsten des Beschuldigten von 8 kg Marihuana auszuge- hen. 1.2. Anklagesachverhalt 1.1.2.1. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass ihm J._____ Marihuana in Ei- erform angeboten habe. Er habe ein Ei als Muster erhalten, welches er einem Kollegen weitergeschenkt habe. Eine grössere Menge Haschisch in Eierform, welche ihm die Anklage vorwerfe, habe er nicht erhalten (Urk. 51 S. 12). Anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, das Ei, das er als Muster erhalten habe, sei um die 8 g schwer gewesen (Prot. II S. 21 f.). Die Vorinstanz erwog auch hier zu Recht, dass sich aus den weiteren Beweismit- teln keine genügenden Hinweise entnehmen liessen, welche auf eine grössere Menge als vom Beschuldigten eingestanden deuten würden. Entsprechend ging sie davon aus, dass er ein Haschischmuster mit unbekanntem Gewicht erhalten habe, welches nicht zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sei. Auf die zutreffen- den Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 64 S. 40). Nach den heutigen Ausführungen des Beschuldigten kann von einer Menge von ca. 8 g ausgegangen werde. 1.3. Anklagesachverhalt 1.1.2.2. Der Beschuldigte war weiter in der Untersuchung wie auch in der Berufungsver- handlung geständig, die 83 an seinem Wohnort sichergestellten Ecstasy- Tabletten besessen zu haben. Zwar seien sie nicht für den Handel bestimmt ge- wesen, doch habe er sie einer Person schenken wollen (Urk. D1/5/1/8 S. 4;
- 9 - Urk. 51 S. 11; Prot. II S. 20). Mithin ist der Beschuldigte geständig, die Drogen zur Weitergabe an Dritte besessen zu haben. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis, insbesondere mit den sichergestellten Tabletten, weshalb der Sachverhalt ohne Weiteres als erstellt erachtet werden kann. 1.4. Anklagesachverhalt 1.2. Der Beschuldigte war ferner vor Vorinstanz wie auch in der Berufungsverhand- lung geständig, auf seinen Mobiltelefonen über das Internet bzw. WhatsApp im Zeitraum vom 21. Januar 2014 bis 6. März 2017 Erzeugnisse konsumiert bzw. angeschaut zu haben, welche sexuelle Handlungen mit Tieren, sexuelle Handlun- gen mit Gewalttätigkeiten sowie Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere zum Inhalt hatten. Er speicherte diese Erzeugnisse und leitete sie teilweise an weitere Personen weiter (Urk. 51 S. 12; Prot. II S. 20 und S. 22). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis, insbesondere mit der Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten (Urk. D2/1), weshalb der Sachverhalt ohne Weiteres als erstellt erachtet werden kann.
2. Rechtliches Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen (Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2).
- 10 - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Stra- fen sind kumulativ zu verhängen (Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 64 S. 53 ff.). Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Ge- samtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu be- urteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstra- fe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, ist es nicht daran gehin- dert, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Es hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).
3. Vorstrafen / Widerruf Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 89):
- Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
27. Januar 2005 wurde der Beschuldigte des Raubes sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen, und er wurde in eine Arbeitser- ziehungsanstalt eingewiesen.
- Mit Urteil der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2005 wurde der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung sowie Raufhan- del erneut in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen, wobei deren Voll- zug zu Gunsten der bereits laufenden Massnahme aufgeschoben wurde.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2014 wurde der Beschuldigte wegen Gewaltdarstellungen, Fälschung von Ausweisen, dem
- 11 - Konsum harter Pornografie und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, deren Vollzug aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (act. D1/12/3). Der Beschuldigte delinquierte innerhalb der laufenden Probezeit des Urteils des Bezirksgerichts Baden erneut, weshalb sich die Frage eines Widerrufs des Auf- schubs jener Strafe stellt (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Verteidigung beantragt, es sei von einem Widerruf abzusehen. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte in Anbetracht seiner persönlichen und geschäftli- chen Etablierung in ein Verhaltensmuster zurückfalle, das der Vergangenheit an- gehörte. Vielmehr sei zu erwarten, was man nun seit vier oder fünf Jahren habe feststellen können, nämlich dass sich der Beschuldigte eben nichts mehr zu- schulden lassen komme. Die neuen Delikte würden sodann nicht allzu schwer wiegen und seien auch nicht von der Art, dass zu erwarten wäre, dass der Be- schuldigte immer wieder in dieses Verhaltensmuster fallen würde. Schliesslich habe die mit Urteil des Bezirksgerichts Baden angesetzte Probezeit von vier Jah- ren vor über zwei Jahren, nämlich am 25. November 2018 geendet. Bereits in 11 Monaten käme demnach ein Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB gar nicht mehr in Frage. Von der Zeitspanne von sieben Jahren, innerhalb welcher der Widerruf angeordnet werden könne, seien heute fast 90 % verstrichen. Dies sei ebenfalls zu berücksichtigen (Urk. 92 S. 17 ff.). Der Einwand der Verteidigung, wonach in Anbetracht der persönlichen und ge- schäftlichen Etablierung des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden könne, dass er in ein altes Verhaltensmuster zurückfalle, übergeht, dass der Be- schuldigte bereits bei der letzten Verurteilung im Jahre 2014 durch seinen Vertei- diger ausführen liess, dass er nach der Haftentlassung zunächst Fr. 6'000.– pro Monat und schliesslich Fr. 8'000.– pro Monat verdiene und aus eigenen Kräften ein genügend legales Einkommen erziele. Er lebe mit seiner Freundin K._____ in stabilen Verhältnissen (vgl. Prot. BG Baden S.8 ff., Plädoyernotizen FS L._____ im Verfahren vor BG Baden, S. 14). Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte schon vor seiner erneuten Delinquenz stabile Verhältnisse mit einem hohen Lohn
- 12 - und eine Vollzeitbeschäftigung. Dies hielt ihn indessen von erneuter Delinquenz nicht ab. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass ihn die Ausfällung der früher ausgefällten be- dingten Freiheitsstrafe samt der damals erstandenen Untersuchungshaft von 60 Tagen beeindruckt hätte. Wie damals bilden auch heute Betäubungsmitteldelikte sowie Tatbestände betreffend Pornografie und Gewaltdarstellungen den Gegen- stand des Strafverfahrens. Er wurde mithin trotz seiner damaligen positiven Um- stände sowie der erstandenen Untersuchungshaft einschlägig rückfällig, wobei er im Betäubungsmittelverstoss einen noch grösseren Aufwand betrieb. Während er bei der früheren Verurteilung eine Hanfplantage betrieb, organisierte er nun eine Marihuana-Einfuhr. Unter diesen Umständen ist von einer eigentlichen Uneinsichtigkeit des Beschul- digten auszugehen. Es ist mithin nicht ersichtlich, weshalb ihn ein stabiles Umfeld und die finanzielle Sicherheit von weiteren Straftaten abhalten sollten, wenn sie es nach der letzten Verurteilung trotz erstandener Untersuchungshaft nicht taten. Daran ändert auch nichts, dass er sich seit März 2017, was entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung noch nicht vier bis fünf Jahre sind, nichts mehr zuschul- den lassen kommen hat. Sodann liegt auch noch nicht ein Anwendungsfall von Art. 46 Abs. 5 StGB vor. Dieser käme vielmehr erst in einem knappen Jahr zur Anwendung. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten daher eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirks- gerichts Baden vom 25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten zu widerrufen.
4. Strafrahmen Wie die Vorinstanz richtig festhielt, reicht der Strafrahmen sowohl für die Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d, als auch die Gewaltdarstellung i.S.v. Art. 135 Abs. 1 StGB sowie die Por- nografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 StGB, bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Da die Straftaten vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden, ist bezüglich einer allfälli- gen Geldstrafe eine solche bis zu 360 Tagessätzen möglich (Art. 34 Abs. 1
- 13 - aStGB), da das neue Recht, welche eine Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessät- zen vorsieht (Art. 34 Abs. 1 StGB), nicht milder ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).
- 14 -
5. Einsatzstrafe 5.1. Rechtliches Die Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hat im Rahmen der Revision des Sanktionenrechts eine Änderung erfahren. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung, wie sie bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand (Ände- rung des StGB [Änderungen des Sanktionenrechts] vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249), lautete wie folgt: "Es [das Gericht] kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden." Die heute geltende Fassung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bestimmt Folgendes: "Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es [das Ge- richt] in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe." Das Bundesgericht gelangte in BGE 134 IV 241 nach einer Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte zur Auffassung, dass Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB im Gesetzgebungsverfahren hätte ersatzlos gestrichen werden müssen (a.a.O. E. 4.1 S. 243 f.). Auf diese Auffassung kam es mit Urteil vom 24. Januar 2019 zurück (vgl. Urteil 6B_932/2018) und hielt fest, dass sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie der systematischen Stellung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ergeben, dass das Gericht - die Gleichartigkeit der einzeln ausge- sprochenen Strafen und den Widerruf der Vorstrafe vorausgesetzt - mit den frühe- ren Taten und den während der Probezeit begangenen Taten eine Gesamtstrafe bilden müsse (a.a.O. E. 2.3.5). Bei der Gesamtstrafenbildung im Widerrufsfall ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es dem Gericht kaum möglich ist, die in Rechtskraft erwachsene, bedingte Geld- oder (teil-) bedingte Freiheitsstrafe nachträglich neu festzusetzen und dabei gleichwohl eine den gesetzlichen Anforderungen von Art. 47, Art. 49 und Art. 50 StGB genügende Strafzumessung vorzunehmen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 270 zu Art. 49 Abs. 2 StGB mit Hinweisen). Um-
- 15 - gekehrt hat der Gesetzgeber im Unterschied zur retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB bei Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB - wie im Übrigen auch bei Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB - eine gesetzliche Grundlage geschaf- fen, um auf das in Rechtskraft erwachsene Urteil nachträglich zurückzukommen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 S. 269 mit Hinweisen). Es muss insofern möglich sein, die zu widerrufende Strafe im Rahmen der Asperation nachträglich anzupassen, wobei sich bei zu widerrufenden, ursprünglich teilbedingt ausgesprochenen Ge- samtstrafen Schwierigkeiten ergeben können. So lässt sich im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung nicht beurteilen, welche Delikte des Täters durch Strafverbüs- sung bereits "abgegolten" bzw. welche noch "offen" sind (vgl. BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 150 zu Art. 89 Abs. 6 StGB). Es erscheint nach dem Dargelegten sowie im Lichte einer kohärenten Rechtsprechung zweckmässig, bei der Gesamt- strafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 150; Urteil 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen Stra- fe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu ver- übte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung er- folgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamt- strafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.1 und E. 2.4.2, vgl. auch BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272 zu Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Einsatzstrafe für die schwerste in der Probezeit begangene Tat - wie vom Bundesgericht gefordert - lässt sich nicht eindeutig eruieren, zumal sich diese einzig nach der abstrakten Strafandrohung zu richten hat und nicht nach der kon- kret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist; insbesondere kann die Ein- satzstrafe durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbil- dung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).
- 16 - Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, wie die Vorinstanz vom Anklage- sachverhalt 1.1.1. (10 kg Marihuana) als Einsatzstrafe auszugehen. 5.2. Einsatzstrafe Anklagesachverhalt 1.1.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 10 kg Mari- huana zwar keine besonders gefährliche Drogen, jedoch eine nicht unerhebliche Menge bestellte. Hierfür betrieb er einen grossen Aufwand. Er sprach sich mit J._____ ab, welcher die Anweisungen an I._____ weiterleitete, der für die Über- gabe des Marihuanas in Spanien zuständig war. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung vor Vorinstanz (Urk. 54 S. 2) war er bei der Organisation des Marihuanas stark involviert. Mit der Vorinstanz ist angesichts des betriebenen Aufwands von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte selbst be- nutzte einen Kollegen als Kurier, womit er die Gefahr verringerte, selbst erwischt zu werden und aktiv zum Aufbau einer kriminellen Struktur beitrug. Durch die Verwendung eines Läufers ist er in der Hierarchie des Drogenhandels auf mittle- rer Stufe zu verorten, welcher massgeblich profitierte. So war das beschaffte Ma- rihuana alleine für den Beschuldigten bestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und angesichts des weiten Strafrahmens ist das Verschulden als leicht bis mittel zu würdigen. Mit der Vorinstanz erscheint eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te merklich bereits eine gewisse Erfahrung im Betäubungsmittelhandel aufwies. Er handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven, erklärte er doch vor Vorinstanz und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, er kon- sumiere kein Marihuana (Urk. 51 S. 12; Prot. II S. 20). Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere leicht. Im Sinne eines Zwischenergebnisses erscheint aufgrund der organisatorischen Vorkehren und der hierarchischen Stellung des Beschuldigten sowie aufgrund des Marihuanas im Gegenwert von Fr. 35'000.– eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, zumal – wie noch zu zeigen sein wird – die aus den Einzelstrafen resultierende Gesamtstrafe 12 Monate deutlich übersteigt. Die
- 17 - Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe fällt hier wie auch nachfolgend bei den Einzelstrafen angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens ausser Be- tracht. Auch unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sank- tion, ihrer Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präven- tive Effizienz (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2) ist für sämtliche heute zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Angesichts der Vorstrafen des Beschul- digten, welche ihn, obwohl er auch zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, nicht davon abhielten, erneut zu delinquieren, erweist es sich nicht als zweckmässig, ihn mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Im Hinblick auf die prä- ventive Effizienz erscheint es vorliegend einzig sinnvoll, den Beschuldigten mit ei- ner Freiheitsstrafe zu bestrafen. Eine solche erscheint geboten, um den Beschul- digten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die öf- fentliche Sicherheit kann vorliegend nur noch mit einer Freiheitsstrafe gewährleis- tet werden, welche gewichtiger ist, als die von der Verteidigung geltend gemach- ten Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld (vgl. Urk. 92 S. 14 f.), welche allenfalls eintreten könnten, wobei zu betonen ist, dass der Beschuldigte niemandem gegenüber unterstützungspflichtig ist. Was die Ausführungen der Verteidigung betrifft, wonach sich gemäss den Straf- massempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Regelfall bei profitorientiertem Besitz und Handel mit Haschisch bzw. Marihuana in der Grössenordnung von sieben bis zehn Kilogramm eine Geldstrafe von 120 bis 180 Tagessätzen rechtfertige (Urk. 92 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass diese Straf- mass-empfehlungen einerseits für das Gericht nicht bindend sind, zumal jeder Fall einzeln zu betrachten ist und nicht immer von einem Durchschnittsfall ausge- gangen werden kann. Andererseits wurden die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bereits am 14. Januar 2015 dahinge- hend geändert, dass bei Besitz und Handel mit Haschisch bzw. Marihuana ab fünf Kilogramm die Erhebung einer Anklage empfohlen wird. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie einen Strafe von über 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 6 Monate Freiheitsstrafe beantragen möchte (Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 352 Abs. 1 StPO). Folglich ist auch gemäss den seit dem 14. Januar 2015 und auch heute
- 18 - noch geltenden Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Einsatzstrafe von über 6 Monaten durchaus angemessen. 5.3. Einzelstrafen 5.3.1. Anklagesachverhalt 1.1.2.2. Zum objektiven Tatverschulden ist zu bemerken, dass der Beschuldigte 83 Ecsta- sy-Tabletten zum Zwecke der Weitergabe zuhause aufbewahrte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich um eine vergleichsweise harmlose Droge handelt. Es ist nicht erstellt, dass die Tat im Rahmen eines grösseren Dro- genringes begangen wurde oder dass der Beschuldigte davon finanziell profitiert hätte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als leicht zu würdigen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar vorsätz- lich, jedoch nicht aus finanziellen Motiven handelte. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Angesichts der Drogenmenge und des Tatvorgehens erscheint innerhalb des Strafrahmens eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 92 S. 4) ergibt sich aus den seit
14. Januar 2015 geltenden Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bezüglich des Besitz und Handelns mit Ecstasy-Tabletten einzig die Empfehlung, dass ab 1200 Ecstasy-Tabletten Anklage zu erheben sei. 5.3.2. Anklagesachverhalt 1.1.2.1. Der Beschuldigte nahm Haschisch in unbekannter Menge in Eierform entgegen. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Eierform darauf hindeute, dass es sich nicht um eine "Kleinstmenge" gehandelt haben könnte. Heute führte der Beschul- digte aus, das Ei habe ungefähr 8 g gewogen (Prot. II S. 21 f.). Infolge dieser klei- nen Menge ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Einzelstra- fe von einem Monat erscheint angemessen.
- 19 - 5.4. Anklagesachverhalt 1.2. Angesichts der Fülle der pornografischen Dateien bzw. Dateien mit Gewaltdarstel- lungen rechtfertigt sich eine gesamtheitliche Betrachtungsweise, wie sie bereits von der Vorinstanz vorgenommen wurde. Entsprechend ist zum objektiven Tat- verschulden zu bemerken, dass der Beschuldigte im Besitz von acht Aufnahmen von sexuellen Handlungen mit Tieren war und drei Filmen mit Gewaltdarstellun- gen bzw. sexueller Handlungen mit Gewalttätigkeiten. Die Anzahl der Dateien ist im Verhältnis zu anderen Verfahren mit identischen Vorwürfen sehr gering. Zwar wurden die Dateien über drei Jahre gespeichert und in diesem Zeitraum auch wei- tergeleitet, doch ist gerade im Vergleich zu zahlreichen anderen Fällen das objek- tive Tatverschulden als sehr leicht zu qualifizieren, was eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lässt. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Dateien nicht aktiv suchte, sondern dass sie ihm gesendet wurden und damit Dritte die Dateien auf seinen Mobiltelefonen abspeicherten. Demgegenüber wusste der Be- schuldigte von den Dateien und bewahrte diese weiterhin auf seinem Mobiltelefon auf, wobei der Umstand, dass er sie auch an Dritte weiterleitete, sein Einver- ständnis mit der Abspeicherung offenbarte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere daher nicht zu relativieren. Was die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betrifft, auf welche die Verteidigung wiederum verweist (Urk. 92 S. 7), so wird seit
14. Januar 2015 empfohlen, einen Ersttäter für das Weiterverbreiten von Porno- grafie mit einer Geldstrafe von ab 120 Tagessätzen zu bestrafen und bei einen Wiederholungstäter Anklage zu erheben. Die obgenannte Einzelstrafe ist dem- nach auch unter Berücksichtigung der Strafmassempfehlungen nicht zu hoch an- gesetzt.
6. Zwischenwürdigung Das rechnerische Total der Einzelstrafen beträgt 17 Monate Freiheitsstrafe. Sie ist auf insgesamt 13 Monate zu asperieren.
- 20 -
7. Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 64 S. 61 f., Urk. D1/5/1/8 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, dass er Kurde und damit an sich staatenlos sei. Im November 1988 sei er mit seinen El- tern und seinen beiden Schwestern in die Schweiz gekommen und habe hier Kin- dergarten, Primarschule und Sekundarschule besucht. Er habe keine Ausbildung abgeschlossen, sondern bei seinem Vater im Betrieb gearbeitet. Am 1. Dezember 2016 habe er das Familiengeschäft übernommen, 2017 zwei neue Firmen ge- gründet und alles umstrukturiert. Die Unternehmen würden wachsen, er habe ca. 30 Angestellte und verdiene Fr. 8'000.– netto im Monat. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seit kurzem sei er in einer neuen Beziehung. Zwar sei er noch bei seinem Vater angemeldet, er lebe aber mit seinen beiden Hunden in M._____, wo sich auch sein Büro befinde. Sein ganzes Vermögen stecke in den Unternehmen. Die noch bestehenden Schulden von Fr. 60'000.– bezahle er seit zwei Jahren monatlich ab (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 93/7-8). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine Um- stände ersehen, welche sich auf die Strafzumessung auswirken. Die drei Vorstrafen des Beschuldigten wurden bereits oben aufgeführt. Insbeson- dere die einschlägige Vorstrafe wie auch die Delinquenz während der Probezeit wirken sich im Umfang von je drei Monaten straferhöhend aus. Demgegenüber ist das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd zu berück- sichtigen, was zu einer Reduktion um drei Monate führt. Sodann ist mit der Vorinstanz die Verfahrensverzögerung aufgrund der Erkran- kung eines Mitbeschuldigten zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots aufgrund der Zeitspanne zwischen Anklageerhebung und Vorla- dung der Parteien, liegt hingegen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 92 S. 9) – nicht vor, musste doch zuerst die örtliche Zuständigkeit geprüft werden (vgl. Urk. 33). Ebenso wenig ist die Zeitspanne von einem halben Jahr zwischen Vorladung und (erster) Hauptverhandlung überlang. Es handelte sich
- 21 - um ein aufwändiges Verfahren, welche diese Vorbereitungszeit notwendig mach- te, insbesondere da sich der Beschuldigte erst an der Hauptverhandlung vollum- fänglich geständig zeigt, eine komplexe Auswertung der Telefonkontrollen nötig war und zudem zwei Mittäter involviert waren. Hingegen führte die Verteidigung zu recht aus (Urk. 92 S. 9), dass für den Stillstand des Berufungsverfahrens zwi- schen März 2019, als die prozessleitenden Schritte erledigt waren, und Septem- ber 2019, als es zum Wechsel des Verteidigers kam, kein Grund ersichtlich ist. Diese leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist strafmindernd zu berück- sichtigen. Was die Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 21. April 2020 auf den 18. Dezember 2020 betrifft, so lag dies daran, dass infolge der Corona- Pandemie der Verhandlungsbetrieb am Obergericht zu dieser Zeit eingestellt war, was von niemandem verschuldet war. Danach wurde wieder rasch vorgeladen auf einen Termin, der angesichts der vielen Fälle, die neu vorgeladen werden muss- ten, im angemessenen Rahmen lag. Insgesamt ist den Verfahrensverzögerungen mit einer Strafreduktion von 4 Monaten Rechnung zu tragen.
8. Gesamtstrafe der Delikte des vorliegenden Verfahrens Insgesamt erscheint vorerst eine Gesamtstrafe von 12 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese Strafe ist indessen mit der Strafe des Be- zirksgerichts Baden zu asperieren.
9. Strafe des Bezirksgerichts Baden Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Unabänderlichkeit des rechtskräftigen Ersturteils verstärkt betont. Dem Zweitgericht ist es nicht mehr möglich, im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe eine andere Strafart zu wählen als das Erstgericht. Die Rechtskraft und Unabän- derlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform (BGE 142 IV 265 E 2.4.2). Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Beschuldigten wie erwähnt zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 4'000.–. An diese Strafe ist die hiesige Instanz gebunden. Der Beschuldigte hatte banden-
- 22 - mässig eine Hanfplantage betrieben und ca. 6.2 kg Marihuana geerntet, wovon er 4 kg verkaufte. Ein massgeblicher finanzieller Profit wurde nicht eingeklagt. So- dann scannte er den ungetrübten Betreibungsregisterauszug von Patrick Roth zwischen Juni und November 2011 und ersetzte dessen persönlichen Angaben digital mit seinen eigenen. Diesen Auszug legte er als Bewerber für eine Miet- wohnung in N._____ der O._____ AG vor. Weiter hatte der Beschuldigte per WhatsApp insgesamt 7 Dateien pornografischen Inhalts bzw. mit Gewaltdarstel- lungen erhalten, welche er auf seinem Mobiltelefon abspeichert hatte.
10. Gesamtstrafe unter Einbezug der Strafe des Bezirksgerichts Baden Die Gesamtstrafe der Delikte des vorliegenden Verfahrens von 12 Monaten Frei- heitsstrafe und die Strafe des Bezirksgerichts Baden ergeben 30 Monate Frei- heitsstrafe. Bei der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Wesentlichen die früher begangenen Taten fortsetzte und zum früheren Anbau von 6.4 kg Marihuana weitere 10 kg Marihuana hinzu kommen. Dasselbe gilt für die Dateien, welche er über WhatsApp erhielt. Unter Berücksichtigung der gleich- artigen Delikte und da beide Strafen ihrerseits bereits Gesamtstrafen sind, der Beschuldigte also bereits zweimal vom Asperationsprinzip profitiert hat, rechtfer- tigt sich eine gemässigte Asperation (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.4.2) und die Fest- legung einer Gesamtstrafe auf 26 Monate Freiheitsstrafe. Die erstandenen 113 Tage (53 Tage vorliegendes Verfahren und 60 Tage Verfahren Bezirksgericht Ba- den) sind dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurech- nen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen die bereits erstandene Haft richtig berechnete (Urk. 64 S. 64), im Dispositiv hingegen einen Rechnungsfehler beging (Urk. 64 S. 74). IV. Vollzug Aufgrund der Strafhöhe von 26 Monaten Freiheitsstrafe sind die objektiven Vor- aussetzungen für die Ausfällung einer teilbedingten Strafe grundsätzlich erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB). Es stellt sich folglich die Frage, ob für den Beschuldigten auch die subjektiven Voraussetzungen bejaht werden können.
- 23 - Die Vorinstanz begründete den von ihr angeordneten Vollzug der Freiheitsstrafe damit, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei. Es sei fraglich, ob beson- ders günstige Umstände aufgrund des Widerrufs und einer damit einhergehenden Schock- bzw. Warnwirkung vorlägen. Aus dem Strafregisterauszug des Beschul- digten sei ersichtlich, dass er bereits im Jahre 2002 zu einer bedingten Freiheits- strafe von 18 Monaten verurteilt worden sei, welche in der Folge nach zwei Ver- warnungen aufgrund weiterer Delikte im Jahre 2005 widerrufen und vollzogen worden ist, jedoch zu Gunsten einer Massnahme (Arbeitserziehungsanstalt) auf- geschoben worden ist. Nachdem die Massnahme im Jahre 2007 aufgehoben worden sei, sei eine Reststrafe von 42 Tagen vollzogen worden. Zusätzlich habe sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinen Vorstrafen insgesamt bereits während 196 Tagen in Untersuchungshaft befunden (act. D1/21/1). Da vor die- sem Hintergrund dem Vollzug der Vorstrafe keine Schock- oder Warnwirkung zu- komme, lägen keine besonders günstigen Umstände vor, welche die ungünstige Prognose zu wiederlegen vermögen (Urk. 64 S. 54). Die Verteidigung verzichtete auf eine konkrete Antragstellung bezüglich des Voll- zugs (Urk. 92 S. 17). Der Beschuldigte wurde im Jahre 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (Art. 42 Abs. 2 StGB). Innerhalb der vierjährigen Probezeit wurde er 2016 erneut einschlägig straffällig bzw. delinquierte gar noch in stärkerem Um- fang bzw. mit einer grösseren Marihuanamenge weiter. Ebenso wenig hielt ihn die frühere Verurteilung davon ab, Dateien mit pornografischem oder gewalttätigem Inhalt zu löschen. Im Gegenteil, er speicherte diese bzw. sendete sie an Dritte weiter. Insofern muss dem Beschuldigten wie bereits erwähnt eine gewisse Unbe- lehrbarkeit attestiert werden. Erneut ist festzuhalten, dass bereits bei der letzten Verurteilung im Jahre 2014 günstige Umstände vorlagen und ihn diese nicht von erneuter, schwererer Delinquenz abhielten. Er wurde gar ausdrücklich darauf an- gesprochen, weshalb er die entsprechenden Bilder nicht gelöscht habe (Prot. BG Baden S. 18). Es ist ihm daher - trotz positiven Lebensumständen - eine eigentli- che Schlechtprognose in Bezug auf erneute Betäubungsmitteldelikte und auf Da-
- 24 - teien mit pornografischem bzw. gewalttätigem Inhalt zu stellen. Daran ändert der Umstand des Widerrufs der früher bedingt ausgefällten Strafe nichts, liess er sich doch auch durch die im früheren Verfahren erstandene Untersuchungshaft offen- sichtlich nicht beeindrucken. Die Strafe ist daher zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren fast voll- umfänglich, wird doch einzig die angefochtene Strafe vorliegend leicht reduziert, wenngleich nicht im beantragten Umfang von 90 Tagessätzen. Der Beschuldigte unterliegt indes im Punkt der Strafart sowie im Punkt des Widerrufs. Ausgangs- gemäss rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Aus demselben Grunde ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung für seine erbetene Verteidigung zuzusprechen. An den erstinstanzlichen Kostenfolgen ändert der Umstand einer tieferen Strafe im Berufungsverfahren nichts. Entsprechend ist die vorinstanzliche Regelung der- selben zu bestätigen. Zwar nahm die Vorinstanz eine rechtlich mildere Würdigung als eingeklagt vor. Dabei handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage. Der Be- schuldigte wurde letztlich wegen aller angeklagten Taten verurteilt, weshalb sich entgegen der Ansicht der früheren Verteidigung (Urk. 66 S. 2) eine vollumfängli- che Kostenauflage rechtfertigt, zumal nicht ersichtlich ist, dass die schwerere An- klage zu zusätzlichem Aufwand für die Vorinstanz und die Verteidigung geführt hätte. Es wird beschlossen:
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Zu erstellender Sachverhalt Das Berufungsgericht ist eine Rechtsmittelbehörde mit umfassender Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Beschränkt sich die Berufung auf die Strafzumessung, so darf das Gericht die Prüfung auf Punkte des Urteils ausdehnen, welche mit der angefochtenen Strafhöhe eng zu- sammenhängen. Die Prüfungsbefugnis bezieht sich insbesondere auch auf straf- erhöhende oder strafmindernde Umstände. Die Berufungsinstanz muss somit die mit der Strafhöhe direkt zusammenhängenden Punkte in ihre Beurteilung einbeziehen (vgl. Urteil 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3).
E. 1.1 Anklagesachverhalt 1.1.1. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass er anstelle einer Rückzahlung von Fr. 35'000.– insgesamt 10 kg Marihuana bestellte und er dieses verkaufen wollte. Die Vorinstanz verwarf den Einwand des Beschuldigten und der Verteidi- gung, wonach er das Marihuana letztlich nicht übernommen habe, weil er sich unwohl gefühlt habe (Urk. 51 S. 10), mit zutreffender Begründung, worauf zur
- 7 - Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 64 S. 28 ff., S. 32). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen: Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, der Beschuldigte habe zunächst seinen Kurier in Spanien nicht erreichen können, weshalb die Übergabe nicht habe erfolgen können. Indessen ergibt sich aus dem Telefongespräch vom 20. Februar 2016, 14.14 Uhr, dass der Beschuldigte schliesslich für die Übergabe des Marihuanas bereit war ("Ja, ich bin ready, ja") und dass ein Kollege es in Empfang nehmen werde (auf Frage, ob er selber dort sein werde: "Nein, nein. Ein Kollege kommt", in Urk. D1/5/1/5). In den nachfolgenden Gesprächen wird der Übergabeort disku- tiert ("C._____", "D._____", "E._____, F._____ …, G._____ [Ort in H._____], H._____ [Stadt in Spanien]"). Weil sie sich nicht absprechen können, vereinbaren sie ein Treffen und eine Übergabe am 21. Februar 2016 vor dem D._____. Der von A._____ bezeichnete Kollege werde I._____ ein Auto mitgeben und ihm EUR 1'000 ("Mill") in die Hand drücken. Diesen Plan teilte J._____ gleich nach dem eben erwähnten Treffen I._____ mit und bestätigte anschliessend dem Beschul- digten den Plan der Übergabe. Und schliesslich teilte I._____ J._____ mit, dass er nun die Kollegen des Beschuldigten getroffen habe bzw. bestätigte hernach, dass die Übergabe erledigt sei. Folglich lässt sich anhand der Kommunikationsproto- kolle erstellen, dass der Beschuldigte mit J._____ die Übergabe von der Schweiz aus organisierte bzw. koordinierte. I._____ hatte das Marihuana in Spanien dem angekündigten Kollegen des Beschuldigten übergeben. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das Marihuana mit der Übergabe an den Kollegen des Be- schuldigten in dessen Machtbereich (des Beschuldigten) gelangte. Seine Behaup- tung, der Kollege habe ihm das Marihuana gleichwohl nicht gebracht, erscheint angesichts der umfangreichen Organisation und der zahlreichen Vorkehren un- glaubhaft. Den später abgehörten Telefongesprächen lässt sich entgegen den Be- teuerungen des Beschuldigten nicht entnehmen, dass er sich von der Polizei ver- folgt fühlte und den Kontakt abbrach. Im Gegenteil fanden auch nach der Überga- be vom 21. Februar 2016 bereits schon am 22. Februar 2016 Gespräche sowie ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und J._____ statt, an dem der Beschul- digte eine Probe Haschisch entgegennahm. Der Anklagesachverhalt 1.1.1. ist
- 8 - demnach mit der Vorinstanz mit einer Menge von 10 kg Marihuana erstellt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Wür- digung von 8 kg Marihuana ausging (Urk. 64 S. 44), handelt es sich doch dabei um einen offensichtlichen Verschrieb (siehe Sachverhaltserstellung Urk. 64 S. 38, ebenso Strafzumessung S. 59) und ist der Beschuldigte hinsichtlich 10 kg Mari- huana geständig. Es ist deshalb – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 92 S. 3) – nicht zugunsten des Beschuldigten von 8 kg Marihuana auszuge- hen.
E. 1.2 Anklagesachverhalt 1.1.2.1. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass ihm J._____ Marihuana in Ei- erform angeboten habe. Er habe ein Ei als Muster erhalten, welches er einem Kollegen weitergeschenkt habe. Eine grössere Menge Haschisch in Eierform, welche ihm die Anklage vorwerfe, habe er nicht erhalten (Urk. 51 S. 12). Anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, das Ei, das er als Muster erhalten habe, sei um die 8 g schwer gewesen (Prot. II S. 21 f.). Die Vorinstanz erwog auch hier zu Recht, dass sich aus den weiteren Beweismit- teln keine genügenden Hinweise entnehmen liessen, welche auf eine grössere Menge als vom Beschuldigten eingestanden deuten würden. Entsprechend ging sie davon aus, dass er ein Haschischmuster mit unbekanntem Gewicht erhalten habe, welches nicht zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sei. Auf die zutreffen- den Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 64 S. 40). Nach den heutigen Ausführungen des Beschuldigten kann von einer Menge von ca. 8 g ausgegangen werde.
E. 1.3 Anklagesachverhalt 1.1.2.2. Der Beschuldigte war weiter in der Untersuchung wie auch in der Berufungsver- handlung geständig, die 83 an seinem Wohnort sichergestellten Ecstasy- Tabletten besessen zu haben. Zwar seien sie nicht für den Handel bestimmt ge- wesen, doch habe er sie einer Person schenken wollen (Urk. D1/5/1/8 S. 4;
- 9 - Urk. 51 S. 11; Prot. II S. 20). Mithin ist der Beschuldigte geständig, die Drogen zur Weitergabe an Dritte besessen zu haben. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis, insbesondere mit den sichergestellten Tabletten, weshalb der Sachverhalt ohne Weiteres als erstellt erachtet werden kann.
E. 1.4 Anklagesachverhalt 1.2. Der Beschuldigte war ferner vor Vorinstanz wie auch in der Berufungsverhand- lung geständig, auf seinen Mobiltelefonen über das Internet bzw. WhatsApp im Zeitraum vom 21. Januar 2014 bis 6. März 2017 Erzeugnisse konsumiert bzw. angeschaut zu haben, welche sexuelle Handlungen mit Tieren, sexuelle Handlun- gen mit Gewalttätigkeiten sowie Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere zum Inhalt hatten. Er speicherte diese Erzeugnisse und leitete sie teilweise an weitere Personen weiter (Urk. 51 S. 12; Prot. II S. 20 und S. 22). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis, insbesondere mit der Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten (Urk. D2/1), weshalb der Sachverhalt ohne Weiteres als erstellt erachtet werden kann.
E. 2 Rechtliches Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen (Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2).
- 10 - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Stra- fen sind kumulativ zu verhängen (Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 64 S. 53 ff.). Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Ge- samtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu be- urteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstra- fe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, ist es nicht daran gehin- dert, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Es hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).
E. 3 Vorstrafen / Widerruf Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 89):
- Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
27. Januar 2005 wurde der Beschuldigte des Raubes sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen, und er wurde in eine Arbeitser- ziehungsanstalt eingewiesen.
- Mit Urteil der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2005 wurde der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung sowie Raufhan- del erneut in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen, wobei deren Voll- zug zu Gunsten der bereits laufenden Massnahme aufgeschoben wurde.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2014 wurde der Beschuldigte wegen Gewaltdarstellungen, Fälschung von Ausweisen, dem
- 11 - Konsum harter Pornografie und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, deren Vollzug aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von
E. 4 Strafrahmen Wie die Vorinstanz richtig festhielt, reicht der Strafrahmen sowohl für die Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d, als auch die Gewaltdarstellung i.S.v. Art. 135 Abs. 1 StGB sowie die Por- nografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 StGB, bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Da die Straftaten vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden, ist bezüglich einer allfälli- gen Geldstrafe eine solche bis zu 360 Tagessätzen möglich (Art. 34 Abs. 1
- 13 - aStGB), da das neue Recht, welche eine Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessät- zen vorsieht (Art. 34 Abs. 1 StGB), nicht milder ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).
- 14 -
E. 5 Einsatzstrafe
E. 5.1 Rechtliches Die Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hat im Rahmen der Revision des Sanktionenrechts eine Änderung erfahren. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung, wie sie bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand (Ände- rung des StGB [Änderungen des Sanktionenrechts] vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249), lautete wie folgt: "Es [das Gericht] kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden." Die heute geltende Fassung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bestimmt Folgendes: "Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es [das Ge- richt] in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe." Das Bundesgericht gelangte in BGE 134 IV 241 nach einer Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte zur Auffassung, dass Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB im Gesetzgebungsverfahren hätte ersatzlos gestrichen werden müssen (a.a.O. E. 4.1 S. 243 f.). Auf diese Auffassung kam es mit Urteil vom 24. Januar 2019 zurück (vgl. Urteil 6B_932/2018) und hielt fest, dass sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie der systematischen Stellung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ergeben, dass das Gericht - die Gleichartigkeit der einzeln ausge- sprochenen Strafen und den Widerruf der Vorstrafe vorausgesetzt - mit den frühe- ren Taten und den während der Probezeit begangenen Taten eine Gesamtstrafe bilden müsse (a.a.O. E. 2.3.5). Bei der Gesamtstrafenbildung im Widerrufsfall ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es dem Gericht kaum möglich ist, die in Rechtskraft erwachsene, bedingte Geld- oder (teil-) bedingte Freiheitsstrafe nachträglich neu festzusetzen und dabei gleichwohl eine den gesetzlichen Anforderungen von Art. 47, Art. 49 und Art. 50 StGB genügende Strafzumessung vorzunehmen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 270 zu Art. 49 Abs. 2 StGB mit Hinweisen). Um-
- 15 - gekehrt hat der Gesetzgeber im Unterschied zur retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB bei Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB - wie im Übrigen auch bei Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB - eine gesetzliche Grundlage geschaf- fen, um auf das in Rechtskraft erwachsene Urteil nachträglich zurückzukommen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 S. 269 mit Hinweisen). Es muss insofern möglich sein, die zu widerrufende Strafe im Rahmen der Asperation nachträglich anzupassen, wobei sich bei zu widerrufenden, ursprünglich teilbedingt ausgesprochenen Ge- samtstrafen Schwierigkeiten ergeben können. So lässt sich im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung nicht beurteilen, welche Delikte des Täters durch Strafverbüs- sung bereits "abgegolten" bzw. welche noch "offen" sind (vgl. BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 150 zu Art. 89 Abs. 6 StGB). Es erscheint nach dem Dargelegten sowie im Lichte einer kohärenten Rechtsprechung zweckmässig, bei der Gesamt- strafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 150; Urteil 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen Stra- fe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu ver- übte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung er- folgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamt- strafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.1 und E. 2.4.2, vgl. auch BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272 zu Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Einsatzstrafe für die schwerste in der Probezeit begangene Tat - wie vom Bundesgericht gefordert - lässt sich nicht eindeutig eruieren, zumal sich diese einzig nach der abstrakten Strafandrohung zu richten hat und nicht nach der kon- kret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist; insbesondere kann die Ein- satzstrafe durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbil- dung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).
- 16 - Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, wie die Vorinstanz vom Anklage- sachverhalt 1.1.1. (10 kg Marihuana) als Einsatzstrafe auszugehen.
E. 5.2 Einsatzstrafe Anklagesachverhalt 1.1.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 10 kg Mari- huana zwar keine besonders gefährliche Drogen, jedoch eine nicht unerhebliche Menge bestellte. Hierfür betrieb er einen grossen Aufwand. Er sprach sich mit J._____ ab, welcher die Anweisungen an I._____ weiterleitete, der für die Über- gabe des Marihuanas in Spanien zuständig war. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung vor Vorinstanz (Urk. 54 S. 2) war er bei der Organisation des Marihuanas stark involviert. Mit der Vorinstanz ist angesichts des betriebenen Aufwands von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte selbst be- nutzte einen Kollegen als Kurier, womit er die Gefahr verringerte, selbst erwischt zu werden und aktiv zum Aufbau einer kriminellen Struktur beitrug. Durch die Verwendung eines Läufers ist er in der Hierarchie des Drogenhandels auf mittle- rer Stufe zu verorten, welcher massgeblich profitierte. So war das beschaffte Ma- rihuana alleine für den Beschuldigten bestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und angesichts des weiten Strafrahmens ist das Verschulden als leicht bis mittel zu würdigen. Mit der Vorinstanz erscheint eine Einsatzstrafe von
E. 5.3 Einzelstrafen
E. 5.3.1 Anklagesachverhalt 1.1.2.2. Zum objektiven Tatverschulden ist zu bemerken, dass der Beschuldigte 83 Ecsta- sy-Tabletten zum Zwecke der Weitergabe zuhause aufbewahrte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich um eine vergleichsweise harmlose Droge handelt. Es ist nicht erstellt, dass die Tat im Rahmen eines grösseren Dro- genringes begangen wurde oder dass der Beschuldigte davon finanziell profitiert hätte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als leicht zu würdigen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar vorsätz- lich, jedoch nicht aus finanziellen Motiven handelte. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Angesichts der Drogenmenge und des Tatvorgehens erscheint innerhalb des Strafrahmens eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 92 S. 4) ergibt sich aus den seit
E. 5.3.2 Anklagesachverhalt 1.1.2.1. Der Beschuldigte nahm Haschisch in unbekannter Menge in Eierform entgegen. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Eierform darauf hindeute, dass es sich nicht um eine "Kleinstmenge" gehandelt haben könnte. Heute führte der Beschul- digte aus, das Ei habe ungefähr 8 g gewogen (Prot. II S. 21 f.). Infolge dieser klei- nen Menge ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Einzelstra- fe von einem Monat erscheint angemessen.
- 19 -
E. 5.4 Anklagesachverhalt 1.2. Angesichts der Fülle der pornografischen Dateien bzw. Dateien mit Gewaltdarstel- lungen rechtfertigt sich eine gesamtheitliche Betrachtungsweise, wie sie bereits von der Vorinstanz vorgenommen wurde. Entsprechend ist zum objektiven Tat- verschulden zu bemerken, dass der Beschuldigte im Besitz von acht Aufnahmen von sexuellen Handlungen mit Tieren war und drei Filmen mit Gewaltdarstellun- gen bzw. sexueller Handlungen mit Gewalttätigkeiten. Die Anzahl der Dateien ist im Verhältnis zu anderen Verfahren mit identischen Vorwürfen sehr gering. Zwar wurden die Dateien über drei Jahre gespeichert und in diesem Zeitraum auch wei- tergeleitet, doch ist gerade im Vergleich zu zahlreichen anderen Fällen das objek- tive Tatverschulden als sehr leicht zu qualifizieren, was eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lässt. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Dateien nicht aktiv suchte, sondern dass sie ihm gesendet wurden und damit Dritte die Dateien auf seinen Mobiltelefonen abspeicherten. Demgegenüber wusste der Be- schuldigte von den Dateien und bewahrte diese weiterhin auf seinem Mobiltelefon auf, wobei der Umstand, dass er sie auch an Dritte weiterleitete, sein Einver- ständnis mit der Abspeicherung offenbarte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere daher nicht zu relativieren. Was die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betrifft, auf welche die Verteidigung wiederum verweist (Urk. 92 S. 7), so wird seit
E. 10 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te merklich bereits eine gewisse Erfahrung im Betäubungsmittelhandel aufwies. Er handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven, erklärte er doch vor Vorinstanz und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, er kon- sumiere kein Marihuana (Urk. 51 S. 12; Prot. II S. 20). Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere leicht. Im Sinne eines Zwischenergebnisses erscheint aufgrund der organisatorischen Vorkehren und der hierarchischen Stellung des Beschuldigten sowie aufgrund des Marihuanas im Gegenwert von Fr. 35'000.– eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, zumal – wie noch zu zeigen sein wird – die aus den Einzelstrafen resultierende Gesamtstrafe 12 Monate deutlich übersteigt. Die
- 17 - Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe fällt hier wie auch nachfolgend bei den Einzelstrafen angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens ausser Be- tracht. Auch unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sank- tion, ihrer Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präven- tive Effizienz (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2) ist für sämtliche heute zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Angesichts der Vorstrafen des Beschul- digten, welche ihn, obwohl er auch zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, nicht davon abhielten, erneut zu delinquieren, erweist es sich nicht als zweckmässig, ihn mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Im Hinblick auf die prä- ventive Effizienz erscheint es vorliegend einzig sinnvoll, den Beschuldigten mit ei- ner Freiheitsstrafe zu bestrafen. Eine solche erscheint geboten, um den Beschul- digten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die öf- fentliche Sicherheit kann vorliegend nur noch mit einer Freiheitsstrafe gewährleis- tet werden, welche gewichtiger ist, als die von der Verteidigung geltend gemach- ten Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld (vgl. Urk. 92 S. 14 f.), welche allenfalls eintreten könnten, wobei zu betonen ist, dass der Beschuldigte niemandem gegenüber unterstützungspflichtig ist. Was die Ausführungen der Verteidigung betrifft, wonach sich gemäss den Straf- massempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Regelfall bei profitorientiertem Besitz und Handel mit Haschisch bzw. Marihuana in der Grössenordnung von sieben bis zehn Kilogramm eine Geldstrafe von 120 bis 180 Tagessätzen rechtfertige (Urk. 92 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass diese Straf- mass-empfehlungen einerseits für das Gericht nicht bindend sind, zumal jeder Fall einzeln zu betrachten ist und nicht immer von einem Durchschnittsfall ausge- gangen werden kann. Andererseits wurden die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bereits am 14. Januar 2015 dahinge- hend geändert, dass bei Besitz und Handel mit Haschisch bzw. Marihuana ab fünf Kilogramm die Erhebung einer Anklage empfohlen wird. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie einen Strafe von über 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 6 Monate Freiheitsstrafe beantragen möchte (Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 352 Abs. 1 StPO). Folglich ist auch gemäss den seit dem 14. Januar 2015 und auch heute
- 18 - noch geltenden Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Einsatzstrafe von über 6 Monaten durchaus angemessen.
E. 14 Januar 2015 empfohlen, einen Ersttäter für das Weiterverbreiten von Porno- grafie mit einer Geldstrafe von ab 120 Tagessätzen zu bestrafen und bei einen Wiederholungstäter Anklage zu erheben. Die obgenannte Einzelstrafe ist dem- nach auch unter Berücksichtigung der Strafmassempfehlungen nicht zu hoch an- gesetzt.
6. Zwischenwürdigung Das rechnerische Total der Einzelstrafen beträgt 17 Monate Freiheitsstrafe. Sie ist auf insgesamt 13 Monate zu asperieren.
- 20 -
7. Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 64 S. 61 f., Urk. D1/5/1/8 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, dass er Kurde und damit an sich staatenlos sei. Im November 1988 sei er mit seinen El- tern und seinen beiden Schwestern in die Schweiz gekommen und habe hier Kin- dergarten, Primarschule und Sekundarschule besucht. Er habe keine Ausbildung abgeschlossen, sondern bei seinem Vater im Betrieb gearbeitet. Am 1. Dezember 2016 habe er das Familiengeschäft übernommen, 2017 zwei neue Firmen ge- gründet und alles umstrukturiert. Die Unternehmen würden wachsen, er habe ca. 30 Angestellte und verdiene Fr. 8'000.– netto im Monat. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seit kurzem sei er in einer neuen Beziehung. Zwar sei er noch bei seinem Vater angemeldet, er lebe aber mit seinen beiden Hunden in M._____, wo sich auch sein Büro befinde. Sein ganzes Vermögen stecke in den Unternehmen. Die noch bestehenden Schulden von Fr. 60'000.– bezahle er seit zwei Jahren monatlich ab (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 93/7-8). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine Um- stände ersehen, welche sich auf die Strafzumessung auswirken. Die drei Vorstrafen des Beschuldigten wurden bereits oben aufgeführt. Insbeson- dere die einschlägige Vorstrafe wie auch die Delinquenz während der Probezeit wirken sich im Umfang von je drei Monaten straferhöhend aus. Demgegenüber ist das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd zu berück- sichtigen, was zu einer Reduktion um drei Monate führt. Sodann ist mit der Vorinstanz die Verfahrensverzögerung aufgrund der Erkran- kung eines Mitbeschuldigten zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots aufgrund der Zeitspanne zwischen Anklageerhebung und Vorla- dung der Parteien, liegt hingegen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 92 S. 9) – nicht vor, musste doch zuerst die örtliche Zuständigkeit geprüft werden (vgl. Urk. 33). Ebenso wenig ist die Zeitspanne von einem halben Jahr zwischen Vorladung und (erster) Hauptverhandlung überlang. Es handelte sich
- 21 - um ein aufwändiges Verfahren, welche diese Vorbereitungszeit notwendig mach- te, insbesondere da sich der Beschuldigte erst an der Hauptverhandlung vollum- fänglich geständig zeigt, eine komplexe Auswertung der Telefonkontrollen nötig war und zudem zwei Mittäter involviert waren. Hingegen führte die Verteidigung zu recht aus (Urk. 92 S. 9), dass für den Stillstand des Berufungsverfahrens zwi- schen März 2019, als die prozessleitenden Schritte erledigt waren, und Septem- ber 2019, als es zum Wechsel des Verteidigers kam, kein Grund ersichtlich ist. Diese leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist strafmindernd zu berück- sichtigen. Was die Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 21. April 2020 auf den 18. Dezember 2020 betrifft, so lag dies daran, dass infolge der Corona- Pandemie der Verhandlungsbetrieb am Obergericht zu dieser Zeit eingestellt war, was von niemandem verschuldet war. Danach wurde wieder rasch vorgeladen auf einen Termin, der angesichts der vielen Fälle, die neu vorgeladen werden muss- ten, im angemessenen Rahmen lag. Insgesamt ist den Verfahrensverzögerungen mit einer Strafreduktion von 4 Monaten Rechnung zu tragen.
8. Gesamtstrafe der Delikte des vorliegenden Verfahrens Insgesamt erscheint vorerst eine Gesamtstrafe von 12 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese Strafe ist indessen mit der Strafe des Be- zirksgerichts Baden zu asperieren.
9. Strafe des Bezirksgerichts Baden Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Unabänderlichkeit des rechtskräftigen Ersturteils verstärkt betont. Dem Zweitgericht ist es nicht mehr möglich, im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe eine andere Strafart zu wählen als das Erstgericht. Die Rechtskraft und Unabän- derlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform (BGE 142 IV 265 E 2.4.2). Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Beschuldigten wie erwähnt zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 4'000.–. An diese Strafe ist die hiesige Instanz gebunden. Der Beschuldigte hatte banden-
- 22 - mässig eine Hanfplantage betrieben und ca. 6.2 kg Marihuana geerntet, wovon er 4 kg verkaufte. Ein massgeblicher finanzieller Profit wurde nicht eingeklagt. So- dann scannte er den ungetrübten Betreibungsregisterauszug von Patrick Roth zwischen Juni und November 2011 und ersetzte dessen persönlichen Angaben digital mit seinen eigenen. Diesen Auszug legte er als Bewerber für eine Miet- wohnung in N._____ der O._____ AG vor. Weiter hatte der Beschuldigte per WhatsApp insgesamt 7 Dateien pornografischen Inhalts bzw. mit Gewaltdarstel- lungen erhalten, welche er auf seinem Mobiltelefon abspeichert hatte.
10. Gesamtstrafe unter Einbezug der Strafe des Bezirksgerichts Baden Die Gesamtstrafe der Delikte des vorliegenden Verfahrens von 12 Monaten Frei- heitsstrafe und die Strafe des Bezirksgerichts Baden ergeben 30 Monate Frei- heitsstrafe. Bei der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Wesentlichen die früher begangenen Taten fortsetzte und zum früheren Anbau von 6.4 kg Marihuana weitere 10 kg Marihuana hinzu kommen. Dasselbe gilt für die Dateien, welche er über WhatsApp erhielt. Unter Berücksichtigung der gleich- artigen Delikte und da beide Strafen ihrerseits bereits Gesamtstrafen sind, der Beschuldigte also bereits zweimal vom Asperationsprinzip profitiert hat, rechtfer- tigt sich eine gemässigte Asperation (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.4.2) und die Fest- legung einer Gesamtstrafe auf 26 Monate Freiheitsstrafe. Die erstandenen 113 Tage (53 Tage vorliegendes Verfahren und 60 Tage Verfahren Bezirksgericht Ba- den) sind dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurech- nen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen die bereits erstandene Haft richtig berechnete (Urk. 64 S. 64), im Dispositiv hingegen einen Rechnungsfehler beging (Urk. 64 S. 74). IV. Vollzug Aufgrund der Strafhöhe von 26 Monaten Freiheitsstrafe sind die objektiven Vor- aussetzungen für die Ausfällung einer teilbedingten Strafe grundsätzlich erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB). Es stellt sich folglich die Frage, ob für den Beschuldigten auch die subjektiven Voraussetzungen bejaht werden können.
- 23 - Die Vorinstanz begründete den von ihr angeordneten Vollzug der Freiheitsstrafe damit, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei. Es sei fraglich, ob beson- ders günstige Umstände aufgrund des Widerrufs und einer damit einhergehenden Schock- bzw. Warnwirkung vorlägen. Aus dem Strafregisterauszug des Beschul- digten sei ersichtlich, dass er bereits im Jahre 2002 zu einer bedingten Freiheits- strafe von 18 Monaten verurteilt worden sei, welche in der Folge nach zwei Ver- warnungen aufgrund weiterer Delikte im Jahre 2005 widerrufen und vollzogen worden ist, jedoch zu Gunsten einer Massnahme (Arbeitserziehungsanstalt) auf- geschoben worden ist. Nachdem die Massnahme im Jahre 2007 aufgehoben worden sei, sei eine Reststrafe von 42 Tagen vollzogen worden. Zusätzlich habe sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinen Vorstrafen insgesamt bereits während 196 Tagen in Untersuchungshaft befunden (act. D1/21/1). Da vor die- sem Hintergrund dem Vollzug der Vorstrafe keine Schock- oder Warnwirkung zu- komme, lägen keine besonders günstigen Umstände vor, welche die ungünstige Prognose zu wiederlegen vermögen (Urk. 64 S. 54). Die Verteidigung verzichtete auf eine konkrete Antragstellung bezüglich des Voll- zugs (Urk. 92 S. 17). Der Beschuldigte wurde im Jahre 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (Art. 42 Abs. 2 StGB). Innerhalb der vierjährigen Probezeit wurde er 2016 erneut einschlägig straffällig bzw. delinquierte gar noch in stärkerem Um- fang bzw. mit einer grösseren Marihuanamenge weiter. Ebenso wenig hielt ihn die frühere Verurteilung davon ab, Dateien mit pornografischem oder gewalttätigem Inhalt zu löschen. Im Gegenteil, er speicherte diese bzw. sendete sie an Dritte weiter. Insofern muss dem Beschuldigten wie bereits erwähnt eine gewisse Unbe- lehrbarkeit attestiert werden. Erneut ist festzuhalten, dass bereits bei der letzten Verurteilung im Jahre 2014 günstige Umstände vorlagen und ihn diese nicht von erneuter, schwererer Delinquenz abhielten. Er wurde gar ausdrücklich darauf an- gesprochen, weshalb er die entsprechenden Bilder nicht gelöscht habe (Prot. BG Baden S. 18). Es ist ihm daher - trotz positiven Lebensumständen - eine eigentli- che Schlechtprognose in Bezug auf erneute Betäubungsmitteldelikte und auf Da-
- 24 - teien mit pornografischem bzw. gewalttätigem Inhalt zu stellen. Daran ändert der Umstand des Widerrufs der früher bedingt ausgefällten Strafe nichts, liess er sich doch auch durch die im früheren Verfahren erstandene Untersuchungshaft offen- sichtlich nicht beeindrucken. Die Strafe ist daher zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren fast voll- umfänglich, wird doch einzig die angefochtene Strafe vorliegend leicht reduziert, wenngleich nicht im beantragten Umfang von 90 Tagessätzen. Der Beschuldigte unterliegt indes im Punkt der Strafart sowie im Punkt des Widerrufs. Ausgangs- gemäss rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Aus demselben Grunde ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung für seine erbetene Verteidigung zuzusprechen. An den erstinstanzlichen Kostenfolgen ändert der Umstand einer tieferen Strafe im Berufungsverfahren nichts. Entsprechend ist die vorinstanzliche Regelung der- selben zu bestätigen. Zwar nahm die Vorinstanz eine rechtlich mildere Würdigung als eingeklagt vor. Dabei handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage. Der Be- schuldigte wurde letztlich wegen aller angeklagten Taten verurteilt, weshalb sich entgegen der Ansicht der früheren Verteidigung (Urk. 66 S. 2) eine vollumfängli- che Kostenauflage rechtfertigt, zumal nicht ersichtlich ist, dass die schwerere An- klage zu zusätzlichem Aufwand für die Vorinstanz und die Verteidigung geführt hätte. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 18. Dezember 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuld- - 25 - punkt), 5-7 (Beschlagnahmungen) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom
- November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird wider- rufen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 1 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 113 Tage (53 Tage vorliegendes Verfahren und 60 Tage Verfahren Bezirksgericht Baden) durch Haft erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, fedpol − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 26 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Baden in die Akten ST.2014/110 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2020 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190087-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 18. Dezember 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
18. Dezember 2018 (DG170222)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. August 2017 (Urk. D1/29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG;
- der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB;
- der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB;
- der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 3 aStGB;
- der mehrfachen Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB sowie
- der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB.
2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom
25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird widerru- fen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Ba- den vom 25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Gesamtstrafe von 28 Monaten bestraft, wovon bis und mit heute 113 Ta- ge (vorliegendes Verfahren) und 60 Tage (Verfahren Bezirksgericht Baden) durch Haft erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2017 beschlagnahmte Barschaft von CHF 17'050 wird zur Deckung der Verfahrens- kosten inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet.
- 3 -
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
26. Juli 2017 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkaution-Nr. 32736 lagernden Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Bei Nichtabholung innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft werden diese durch die Lagerbehörde vernichtet:
- 1 Natel "iPhone" 6
- SIM-Karte "unbekannt"
- 1 Natel "iPhone", 6 plus, mit Hülle
- 1 SIM-Karte "unbekannt"
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
11. August 2017 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Nummer KA-FA-PLE-BMA lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmit- telutensilien werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen:
- S00547-2017: 1 Spritze Cannabis Sativa L Extractum Spissum 16 %;
- S00549-2017: 2 Ecstasytabletten in Klarsichtfolie und 81 Ecstasytablet- ten in Latex-Handschuh;
- S00550-2017: 1 Vakuumierungsmaschine, Vakuumierungsbeutel und 1 Feinwaage;
- S00551-2017: 1 Flasche mit unbekannter Flüssigkeit und 1 Flasche mit weisen Klümpchen;
- S00548-2017: 1 Portion Marihuana in Minigrip und 1 Dose mit Mari- huanarückständen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 3'000.00 Gebühr Strafunters. §4 GebStrV, CHF 280.00 Kosten Kantonspolizei Zürich, CHF 7'036.40 amtliche Verteidigung, CHF 985.00 Auslagen Untersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 4 -
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 1)
1. In Bestätigung von Dispo.-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2018 sei der Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– zu bestrafen, unter Anrechnung von 53 Tagen erstandener Untersuchungshaft.
2. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, abzüglich 60 Tage erstandene Untersuchungshaft, sei abzu- sehen; stattdessen sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
3. Die Kostenregelung der Vorinstanz (Dispo.-Ziff. 9) sei entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu regeln.
4. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des Berufungsverfahrens sei ausgangsgemäss zu regeln.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 70, schriftlich ) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil vom 18. Dezember 2018 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG), der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 3 aStGB, Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB) sowie der mehrfachen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB und Art. 135 Abs. 1bis StGB). Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 25. November 2014 ausgefällten Frei- heitsstrafe von 18 Monaten wurde widerrufen und der Beschuldigte unter deren Einbezug mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Gesamtstrafe bestraft. Es wurde über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel befunden, wobei die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 17'050.– zur Deckung der dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegten Verfahrenskosten verwendet wur- den (Urk. 64 S. 73 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 29. Dezember 2018 fristgerecht Berufung an und liess mit Eingabe vom 6. März 2019 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung folgen (Urk. 60, 63/2 und 66). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 20. März 2019 innert Frist den Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 70). Mit Eingabe vom 30. September 2019 legte Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ das Man- dat als Wahlverteidiger des Beschuldigten nieder (Urk. 74), worauf Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 11. November 2019 der hiesigen Kammer seine Mandatierung als erbetener Verteidiger anzeigte (Urk. 79/1). Zufolge der Corona- Pandemie wurde die ursprünglich auf den 21. April 2020 angesetzte Berufungs- verhandlung auf den 18. Dezember 2020 verschoben. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und sein erbe- tener Verteidiger (Prot. S. II S. 4).
- 6 - II. Prozessuales Der Beschuldigte ficht mit der Berufung den Widerruf der Gewährung des beding- ten Vollzugs gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 25. November 2014 an (Disp. Ziff. 2). Weiter ficht er die vorinstanzlich ausgefällte Strafe samt der An- ordnung des Vollzugs an (Disp. Ziff. 3 und 4). Und letztlich wendet er sich mit der Berufung gegen die vollumfängliche Kostenauflage der Vorinstanz (Disp. Ziff. 9; Urk. 66 S. 2). Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind mithin die vorinstanzli- chen Schuldsprüche (Disp. Ziff. 1), die vorinstanzliche Regelung der beschlag- nahmten Gegenstände und Barschaft (Disp. Ziff. 5-7), sowie die Kostenfestset- zung (Disp. Ziff. 8). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen. III. Strafzumessung
1. Zu erstellender Sachverhalt Das Berufungsgericht ist eine Rechtsmittelbehörde mit umfassender Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Beschränkt sich die Berufung auf die Strafzumessung, so darf das Gericht die Prüfung auf Punkte des Urteils ausdehnen, welche mit der angefochtenen Strafhöhe eng zu- sammenhängen. Die Prüfungsbefugnis bezieht sich insbesondere auch auf straf- erhöhende oder strafmindernde Umstände. Die Berufungsinstanz muss somit die mit der Strafhöhe direkt zusammenhängenden Punkte in ihre Beurteilung einbeziehen (vgl. Urteil 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3). 1.1. Anklagesachverhalt 1.1.1. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass er anstelle einer Rückzahlung von Fr. 35'000.– insgesamt 10 kg Marihuana bestellte und er dieses verkaufen wollte. Die Vorinstanz verwarf den Einwand des Beschuldigten und der Verteidi- gung, wonach er das Marihuana letztlich nicht übernommen habe, weil er sich unwohl gefühlt habe (Urk. 51 S. 10), mit zutreffender Begründung, worauf zur
- 7 - Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 64 S. 28 ff., S. 32). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen: Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, der Beschuldigte habe zunächst seinen Kurier in Spanien nicht erreichen können, weshalb die Übergabe nicht habe erfolgen können. Indessen ergibt sich aus dem Telefongespräch vom 20. Februar 2016, 14.14 Uhr, dass der Beschuldigte schliesslich für die Übergabe des Marihuanas bereit war ("Ja, ich bin ready, ja") und dass ein Kollege es in Empfang nehmen werde (auf Frage, ob er selber dort sein werde: "Nein, nein. Ein Kollege kommt", in Urk. D1/5/1/5). In den nachfolgenden Gesprächen wird der Übergabeort disku- tiert ("C._____", "D._____", "E._____, F._____ …, G._____ [Ort in H._____], H._____ [Stadt in Spanien]"). Weil sie sich nicht absprechen können, vereinbaren sie ein Treffen und eine Übergabe am 21. Februar 2016 vor dem D._____. Der von A._____ bezeichnete Kollege werde I._____ ein Auto mitgeben und ihm EUR 1'000 ("Mill") in die Hand drücken. Diesen Plan teilte J._____ gleich nach dem eben erwähnten Treffen I._____ mit und bestätigte anschliessend dem Beschul- digten den Plan der Übergabe. Und schliesslich teilte I._____ J._____ mit, dass er nun die Kollegen des Beschuldigten getroffen habe bzw. bestätigte hernach, dass die Übergabe erledigt sei. Folglich lässt sich anhand der Kommunikationsproto- kolle erstellen, dass der Beschuldigte mit J._____ die Übergabe von der Schweiz aus organisierte bzw. koordinierte. I._____ hatte das Marihuana in Spanien dem angekündigten Kollegen des Beschuldigten übergeben. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das Marihuana mit der Übergabe an den Kollegen des Be- schuldigten in dessen Machtbereich (des Beschuldigten) gelangte. Seine Behaup- tung, der Kollege habe ihm das Marihuana gleichwohl nicht gebracht, erscheint angesichts der umfangreichen Organisation und der zahlreichen Vorkehren un- glaubhaft. Den später abgehörten Telefongesprächen lässt sich entgegen den Be- teuerungen des Beschuldigten nicht entnehmen, dass er sich von der Polizei ver- folgt fühlte und den Kontakt abbrach. Im Gegenteil fanden auch nach der Überga- be vom 21. Februar 2016 bereits schon am 22. Februar 2016 Gespräche sowie ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und J._____ statt, an dem der Beschul- digte eine Probe Haschisch entgegennahm. Der Anklagesachverhalt 1.1.1. ist
- 8 - demnach mit der Vorinstanz mit einer Menge von 10 kg Marihuana erstellt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Wür- digung von 8 kg Marihuana ausging (Urk. 64 S. 44), handelt es sich doch dabei um einen offensichtlichen Verschrieb (siehe Sachverhaltserstellung Urk. 64 S. 38, ebenso Strafzumessung S. 59) und ist der Beschuldigte hinsichtlich 10 kg Mari- huana geständig. Es ist deshalb – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 92 S. 3) – nicht zugunsten des Beschuldigten von 8 kg Marihuana auszuge- hen. 1.2. Anklagesachverhalt 1.1.2.1. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass ihm J._____ Marihuana in Ei- erform angeboten habe. Er habe ein Ei als Muster erhalten, welches er einem Kollegen weitergeschenkt habe. Eine grössere Menge Haschisch in Eierform, welche ihm die Anklage vorwerfe, habe er nicht erhalten (Urk. 51 S. 12). Anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, das Ei, das er als Muster erhalten habe, sei um die 8 g schwer gewesen (Prot. II S. 21 f.). Die Vorinstanz erwog auch hier zu Recht, dass sich aus den weiteren Beweismit- teln keine genügenden Hinweise entnehmen liessen, welche auf eine grössere Menge als vom Beschuldigten eingestanden deuten würden. Entsprechend ging sie davon aus, dass er ein Haschischmuster mit unbekanntem Gewicht erhalten habe, welches nicht zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sei. Auf die zutreffen- den Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 64 S. 40). Nach den heutigen Ausführungen des Beschuldigten kann von einer Menge von ca. 8 g ausgegangen werde. 1.3. Anklagesachverhalt 1.1.2.2. Der Beschuldigte war weiter in der Untersuchung wie auch in der Berufungsver- handlung geständig, die 83 an seinem Wohnort sichergestellten Ecstasy- Tabletten besessen zu haben. Zwar seien sie nicht für den Handel bestimmt ge- wesen, doch habe er sie einer Person schenken wollen (Urk. D1/5/1/8 S. 4;
- 9 - Urk. 51 S. 11; Prot. II S. 20). Mithin ist der Beschuldigte geständig, die Drogen zur Weitergabe an Dritte besessen zu haben. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis, insbesondere mit den sichergestellten Tabletten, weshalb der Sachverhalt ohne Weiteres als erstellt erachtet werden kann. 1.4. Anklagesachverhalt 1.2. Der Beschuldigte war ferner vor Vorinstanz wie auch in der Berufungsverhand- lung geständig, auf seinen Mobiltelefonen über das Internet bzw. WhatsApp im Zeitraum vom 21. Januar 2014 bis 6. März 2017 Erzeugnisse konsumiert bzw. angeschaut zu haben, welche sexuelle Handlungen mit Tieren, sexuelle Handlun- gen mit Gewalttätigkeiten sowie Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere zum Inhalt hatten. Er speicherte diese Erzeugnisse und leitete sie teilweise an weitere Personen weiter (Urk. 51 S. 12; Prot. II S. 20 und S. 22). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis, insbesondere mit der Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten (Urk. D2/1), weshalb der Sachverhalt ohne Weiteres als erstellt erachtet werden kann.
2. Rechtliches Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen (Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2).
- 10 - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Stra- fen sind kumulativ zu verhängen (Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 64 S. 53 ff.). Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Ge- samtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu be- urteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstra- fe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, ist es nicht daran gehin- dert, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Es hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).
3. Vorstrafen / Widerruf Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 89):
- Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
27. Januar 2005 wurde der Beschuldigte des Raubes sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen, und er wurde in eine Arbeitser- ziehungsanstalt eingewiesen.
- Mit Urteil der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2005 wurde der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung sowie Raufhan- del erneut in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen, wobei deren Voll- zug zu Gunsten der bereits laufenden Massnahme aufgeschoben wurde.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2014 wurde der Beschuldigte wegen Gewaltdarstellungen, Fälschung von Ausweisen, dem
- 11 - Konsum harter Pornografie und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, deren Vollzug aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (act. D1/12/3). Der Beschuldigte delinquierte innerhalb der laufenden Probezeit des Urteils des Bezirksgerichts Baden erneut, weshalb sich die Frage eines Widerrufs des Auf- schubs jener Strafe stellt (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Verteidigung beantragt, es sei von einem Widerruf abzusehen. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte in Anbetracht seiner persönlichen und geschäftli- chen Etablierung in ein Verhaltensmuster zurückfalle, das der Vergangenheit an- gehörte. Vielmehr sei zu erwarten, was man nun seit vier oder fünf Jahren habe feststellen können, nämlich dass sich der Beschuldigte eben nichts mehr zu- schulden lassen komme. Die neuen Delikte würden sodann nicht allzu schwer wiegen und seien auch nicht von der Art, dass zu erwarten wäre, dass der Be- schuldigte immer wieder in dieses Verhaltensmuster fallen würde. Schliesslich habe die mit Urteil des Bezirksgerichts Baden angesetzte Probezeit von vier Jah- ren vor über zwei Jahren, nämlich am 25. November 2018 geendet. Bereits in 11 Monaten käme demnach ein Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB gar nicht mehr in Frage. Von der Zeitspanne von sieben Jahren, innerhalb welcher der Widerruf angeordnet werden könne, seien heute fast 90 % verstrichen. Dies sei ebenfalls zu berücksichtigen (Urk. 92 S. 17 ff.). Der Einwand der Verteidigung, wonach in Anbetracht der persönlichen und ge- schäftlichen Etablierung des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden könne, dass er in ein altes Verhaltensmuster zurückfalle, übergeht, dass der Be- schuldigte bereits bei der letzten Verurteilung im Jahre 2014 durch seinen Vertei- diger ausführen liess, dass er nach der Haftentlassung zunächst Fr. 6'000.– pro Monat und schliesslich Fr. 8'000.– pro Monat verdiene und aus eigenen Kräften ein genügend legales Einkommen erziele. Er lebe mit seiner Freundin K._____ in stabilen Verhältnissen (vgl. Prot. BG Baden S.8 ff., Plädoyernotizen FS L._____ im Verfahren vor BG Baden, S. 14). Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte schon vor seiner erneuten Delinquenz stabile Verhältnisse mit einem hohen Lohn
- 12 - und eine Vollzeitbeschäftigung. Dies hielt ihn indessen von erneuter Delinquenz nicht ab. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass ihn die Ausfällung der früher ausgefällten be- dingten Freiheitsstrafe samt der damals erstandenen Untersuchungshaft von 60 Tagen beeindruckt hätte. Wie damals bilden auch heute Betäubungsmitteldelikte sowie Tatbestände betreffend Pornografie und Gewaltdarstellungen den Gegen- stand des Strafverfahrens. Er wurde mithin trotz seiner damaligen positiven Um- stände sowie der erstandenen Untersuchungshaft einschlägig rückfällig, wobei er im Betäubungsmittelverstoss einen noch grösseren Aufwand betrieb. Während er bei der früheren Verurteilung eine Hanfplantage betrieb, organisierte er nun eine Marihuana-Einfuhr. Unter diesen Umständen ist von einer eigentlichen Uneinsichtigkeit des Beschul- digten auszugehen. Es ist mithin nicht ersichtlich, weshalb ihn ein stabiles Umfeld und die finanzielle Sicherheit von weiteren Straftaten abhalten sollten, wenn sie es nach der letzten Verurteilung trotz erstandener Untersuchungshaft nicht taten. Daran ändert auch nichts, dass er sich seit März 2017, was entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung noch nicht vier bis fünf Jahre sind, nichts mehr zuschul- den lassen kommen hat. Sodann liegt auch noch nicht ein Anwendungsfall von Art. 46 Abs. 5 StGB vor. Dieser käme vielmehr erst in einem knappen Jahr zur Anwendung. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten daher eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirks- gerichts Baden vom 25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten zu widerrufen.
4. Strafrahmen Wie die Vorinstanz richtig festhielt, reicht der Strafrahmen sowohl für die Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d, als auch die Gewaltdarstellung i.S.v. Art. 135 Abs. 1 StGB sowie die Por- nografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 StGB, bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Da die Straftaten vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden, ist bezüglich einer allfälli- gen Geldstrafe eine solche bis zu 360 Tagessätzen möglich (Art. 34 Abs. 1
- 13 - aStGB), da das neue Recht, welche eine Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessät- zen vorsieht (Art. 34 Abs. 1 StGB), nicht milder ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).
- 14 -
5. Einsatzstrafe 5.1. Rechtliches Die Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hat im Rahmen der Revision des Sanktionenrechts eine Änderung erfahren. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung, wie sie bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand (Ände- rung des StGB [Änderungen des Sanktionenrechts] vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249), lautete wie folgt: "Es [das Gericht] kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden." Die heute geltende Fassung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bestimmt Folgendes: "Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es [das Ge- richt] in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe." Das Bundesgericht gelangte in BGE 134 IV 241 nach einer Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte zur Auffassung, dass Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB im Gesetzgebungsverfahren hätte ersatzlos gestrichen werden müssen (a.a.O. E. 4.1 S. 243 f.). Auf diese Auffassung kam es mit Urteil vom 24. Januar 2019 zurück (vgl. Urteil 6B_932/2018) und hielt fest, dass sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie der systematischen Stellung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ergeben, dass das Gericht - die Gleichartigkeit der einzeln ausge- sprochenen Strafen und den Widerruf der Vorstrafe vorausgesetzt - mit den frühe- ren Taten und den während der Probezeit begangenen Taten eine Gesamtstrafe bilden müsse (a.a.O. E. 2.3.5). Bei der Gesamtstrafenbildung im Widerrufsfall ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es dem Gericht kaum möglich ist, die in Rechtskraft erwachsene, bedingte Geld- oder (teil-) bedingte Freiheitsstrafe nachträglich neu festzusetzen und dabei gleichwohl eine den gesetzlichen Anforderungen von Art. 47, Art. 49 und Art. 50 StGB genügende Strafzumessung vorzunehmen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 270 zu Art. 49 Abs. 2 StGB mit Hinweisen). Um-
- 15 - gekehrt hat der Gesetzgeber im Unterschied zur retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB bei Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB - wie im Übrigen auch bei Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB - eine gesetzliche Grundlage geschaf- fen, um auf das in Rechtskraft erwachsene Urteil nachträglich zurückzukommen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 S. 269 mit Hinweisen). Es muss insofern möglich sein, die zu widerrufende Strafe im Rahmen der Asperation nachträglich anzupassen, wobei sich bei zu widerrufenden, ursprünglich teilbedingt ausgesprochenen Ge- samtstrafen Schwierigkeiten ergeben können. So lässt sich im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung nicht beurteilen, welche Delikte des Täters durch Strafverbüs- sung bereits "abgegolten" bzw. welche noch "offen" sind (vgl. BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 150 zu Art. 89 Abs. 6 StGB). Es erscheint nach dem Dargelegten sowie im Lichte einer kohärenten Rechtsprechung zweckmässig, bei der Gesamt- strafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 150; Urteil 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen Stra- fe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu ver- übte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung er- folgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamt- strafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.1 und E. 2.4.2, vgl. auch BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272 zu Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Einsatzstrafe für die schwerste in der Probezeit begangene Tat - wie vom Bundesgericht gefordert - lässt sich nicht eindeutig eruieren, zumal sich diese einzig nach der abstrakten Strafandrohung zu richten hat und nicht nach der kon- kret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist; insbesondere kann die Ein- satzstrafe durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbil- dung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).
- 16 - Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, wie die Vorinstanz vom Anklage- sachverhalt 1.1.1. (10 kg Marihuana) als Einsatzstrafe auszugehen. 5.2. Einsatzstrafe Anklagesachverhalt 1.1.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 10 kg Mari- huana zwar keine besonders gefährliche Drogen, jedoch eine nicht unerhebliche Menge bestellte. Hierfür betrieb er einen grossen Aufwand. Er sprach sich mit J._____ ab, welcher die Anweisungen an I._____ weiterleitete, der für die Über- gabe des Marihuanas in Spanien zuständig war. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung vor Vorinstanz (Urk. 54 S. 2) war er bei der Organisation des Marihuanas stark involviert. Mit der Vorinstanz ist angesichts des betriebenen Aufwands von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte selbst be- nutzte einen Kollegen als Kurier, womit er die Gefahr verringerte, selbst erwischt zu werden und aktiv zum Aufbau einer kriminellen Struktur beitrug. Durch die Verwendung eines Läufers ist er in der Hierarchie des Drogenhandels auf mittle- rer Stufe zu verorten, welcher massgeblich profitierte. So war das beschaffte Ma- rihuana alleine für den Beschuldigten bestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und angesichts des weiten Strafrahmens ist das Verschulden als leicht bis mittel zu würdigen. Mit der Vorinstanz erscheint eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te merklich bereits eine gewisse Erfahrung im Betäubungsmittelhandel aufwies. Er handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven, erklärte er doch vor Vorinstanz und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, er kon- sumiere kein Marihuana (Urk. 51 S. 12; Prot. II S. 20). Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere leicht. Im Sinne eines Zwischenergebnisses erscheint aufgrund der organisatorischen Vorkehren und der hierarchischen Stellung des Beschuldigten sowie aufgrund des Marihuanas im Gegenwert von Fr. 35'000.– eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, zumal – wie noch zu zeigen sein wird – die aus den Einzelstrafen resultierende Gesamtstrafe 12 Monate deutlich übersteigt. Die
- 17 - Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe fällt hier wie auch nachfolgend bei den Einzelstrafen angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens ausser Be- tracht. Auch unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sank- tion, ihrer Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präven- tive Effizienz (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2) ist für sämtliche heute zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Angesichts der Vorstrafen des Beschul- digten, welche ihn, obwohl er auch zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, nicht davon abhielten, erneut zu delinquieren, erweist es sich nicht als zweckmässig, ihn mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Im Hinblick auf die prä- ventive Effizienz erscheint es vorliegend einzig sinnvoll, den Beschuldigten mit ei- ner Freiheitsstrafe zu bestrafen. Eine solche erscheint geboten, um den Beschul- digten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die öf- fentliche Sicherheit kann vorliegend nur noch mit einer Freiheitsstrafe gewährleis- tet werden, welche gewichtiger ist, als die von der Verteidigung geltend gemach- ten Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld (vgl. Urk. 92 S. 14 f.), welche allenfalls eintreten könnten, wobei zu betonen ist, dass der Beschuldigte niemandem gegenüber unterstützungspflichtig ist. Was die Ausführungen der Verteidigung betrifft, wonach sich gemäss den Straf- massempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Regelfall bei profitorientiertem Besitz und Handel mit Haschisch bzw. Marihuana in der Grössenordnung von sieben bis zehn Kilogramm eine Geldstrafe von 120 bis 180 Tagessätzen rechtfertige (Urk. 92 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass diese Straf- mass-empfehlungen einerseits für das Gericht nicht bindend sind, zumal jeder Fall einzeln zu betrachten ist und nicht immer von einem Durchschnittsfall ausge- gangen werden kann. Andererseits wurden die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bereits am 14. Januar 2015 dahinge- hend geändert, dass bei Besitz und Handel mit Haschisch bzw. Marihuana ab fünf Kilogramm die Erhebung einer Anklage empfohlen wird. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie einen Strafe von über 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 6 Monate Freiheitsstrafe beantragen möchte (Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 352 Abs. 1 StPO). Folglich ist auch gemäss den seit dem 14. Januar 2015 und auch heute
- 18 - noch geltenden Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Einsatzstrafe von über 6 Monaten durchaus angemessen. 5.3. Einzelstrafen 5.3.1. Anklagesachverhalt 1.1.2.2. Zum objektiven Tatverschulden ist zu bemerken, dass der Beschuldigte 83 Ecsta- sy-Tabletten zum Zwecke der Weitergabe zuhause aufbewahrte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich um eine vergleichsweise harmlose Droge handelt. Es ist nicht erstellt, dass die Tat im Rahmen eines grösseren Dro- genringes begangen wurde oder dass der Beschuldigte davon finanziell profitiert hätte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als leicht zu würdigen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar vorsätz- lich, jedoch nicht aus finanziellen Motiven handelte. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Angesichts der Drogenmenge und des Tatvorgehens erscheint innerhalb des Strafrahmens eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 92 S. 4) ergibt sich aus den seit
14. Januar 2015 geltenden Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bezüglich des Besitz und Handelns mit Ecstasy-Tabletten einzig die Empfehlung, dass ab 1200 Ecstasy-Tabletten Anklage zu erheben sei. 5.3.2. Anklagesachverhalt 1.1.2.1. Der Beschuldigte nahm Haschisch in unbekannter Menge in Eierform entgegen. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Eierform darauf hindeute, dass es sich nicht um eine "Kleinstmenge" gehandelt haben könnte. Heute führte der Beschul- digte aus, das Ei habe ungefähr 8 g gewogen (Prot. II S. 21 f.). Infolge dieser klei- nen Menge ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Einzelstra- fe von einem Monat erscheint angemessen.
- 19 - 5.4. Anklagesachverhalt 1.2. Angesichts der Fülle der pornografischen Dateien bzw. Dateien mit Gewaltdarstel- lungen rechtfertigt sich eine gesamtheitliche Betrachtungsweise, wie sie bereits von der Vorinstanz vorgenommen wurde. Entsprechend ist zum objektiven Tat- verschulden zu bemerken, dass der Beschuldigte im Besitz von acht Aufnahmen von sexuellen Handlungen mit Tieren war und drei Filmen mit Gewaltdarstellun- gen bzw. sexueller Handlungen mit Gewalttätigkeiten. Die Anzahl der Dateien ist im Verhältnis zu anderen Verfahren mit identischen Vorwürfen sehr gering. Zwar wurden die Dateien über drei Jahre gespeichert und in diesem Zeitraum auch wei- tergeleitet, doch ist gerade im Vergleich zu zahlreichen anderen Fällen das objek- tive Tatverschulden als sehr leicht zu qualifizieren, was eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lässt. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Dateien nicht aktiv suchte, sondern dass sie ihm gesendet wurden und damit Dritte die Dateien auf seinen Mobiltelefonen abspeicherten. Demgegenüber wusste der Be- schuldigte von den Dateien und bewahrte diese weiterhin auf seinem Mobiltelefon auf, wobei der Umstand, dass er sie auch an Dritte weiterleitete, sein Einver- ständnis mit der Abspeicherung offenbarte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere daher nicht zu relativieren. Was die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betrifft, auf welche die Verteidigung wiederum verweist (Urk. 92 S. 7), so wird seit
14. Januar 2015 empfohlen, einen Ersttäter für das Weiterverbreiten von Porno- grafie mit einer Geldstrafe von ab 120 Tagessätzen zu bestrafen und bei einen Wiederholungstäter Anklage zu erheben. Die obgenannte Einzelstrafe ist dem- nach auch unter Berücksichtigung der Strafmassempfehlungen nicht zu hoch an- gesetzt.
6. Zwischenwürdigung Das rechnerische Total der Einzelstrafen beträgt 17 Monate Freiheitsstrafe. Sie ist auf insgesamt 13 Monate zu asperieren.
- 20 -
7. Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 64 S. 61 f., Urk. D1/5/1/8 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, dass er Kurde und damit an sich staatenlos sei. Im November 1988 sei er mit seinen El- tern und seinen beiden Schwestern in die Schweiz gekommen und habe hier Kin- dergarten, Primarschule und Sekundarschule besucht. Er habe keine Ausbildung abgeschlossen, sondern bei seinem Vater im Betrieb gearbeitet. Am 1. Dezember 2016 habe er das Familiengeschäft übernommen, 2017 zwei neue Firmen ge- gründet und alles umstrukturiert. Die Unternehmen würden wachsen, er habe ca. 30 Angestellte und verdiene Fr. 8'000.– netto im Monat. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seit kurzem sei er in einer neuen Beziehung. Zwar sei er noch bei seinem Vater angemeldet, er lebe aber mit seinen beiden Hunden in M._____, wo sich auch sein Büro befinde. Sein ganzes Vermögen stecke in den Unternehmen. Die noch bestehenden Schulden von Fr. 60'000.– bezahle er seit zwei Jahren monatlich ab (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 93/7-8). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine Um- stände ersehen, welche sich auf die Strafzumessung auswirken. Die drei Vorstrafen des Beschuldigten wurden bereits oben aufgeführt. Insbeson- dere die einschlägige Vorstrafe wie auch die Delinquenz während der Probezeit wirken sich im Umfang von je drei Monaten straferhöhend aus. Demgegenüber ist das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd zu berück- sichtigen, was zu einer Reduktion um drei Monate führt. Sodann ist mit der Vorinstanz die Verfahrensverzögerung aufgrund der Erkran- kung eines Mitbeschuldigten zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots aufgrund der Zeitspanne zwischen Anklageerhebung und Vorla- dung der Parteien, liegt hingegen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 92 S. 9) – nicht vor, musste doch zuerst die örtliche Zuständigkeit geprüft werden (vgl. Urk. 33). Ebenso wenig ist die Zeitspanne von einem halben Jahr zwischen Vorladung und (erster) Hauptverhandlung überlang. Es handelte sich
- 21 - um ein aufwändiges Verfahren, welche diese Vorbereitungszeit notwendig mach- te, insbesondere da sich der Beschuldigte erst an der Hauptverhandlung vollum- fänglich geständig zeigt, eine komplexe Auswertung der Telefonkontrollen nötig war und zudem zwei Mittäter involviert waren. Hingegen führte die Verteidigung zu recht aus (Urk. 92 S. 9), dass für den Stillstand des Berufungsverfahrens zwi- schen März 2019, als die prozessleitenden Schritte erledigt waren, und Septem- ber 2019, als es zum Wechsel des Verteidigers kam, kein Grund ersichtlich ist. Diese leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist strafmindernd zu berück- sichtigen. Was die Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 21. April 2020 auf den 18. Dezember 2020 betrifft, so lag dies daran, dass infolge der Corona- Pandemie der Verhandlungsbetrieb am Obergericht zu dieser Zeit eingestellt war, was von niemandem verschuldet war. Danach wurde wieder rasch vorgeladen auf einen Termin, der angesichts der vielen Fälle, die neu vorgeladen werden muss- ten, im angemessenen Rahmen lag. Insgesamt ist den Verfahrensverzögerungen mit einer Strafreduktion von 4 Monaten Rechnung zu tragen.
8. Gesamtstrafe der Delikte des vorliegenden Verfahrens Insgesamt erscheint vorerst eine Gesamtstrafe von 12 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese Strafe ist indessen mit der Strafe des Be- zirksgerichts Baden zu asperieren.
9. Strafe des Bezirksgerichts Baden Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Unabänderlichkeit des rechtskräftigen Ersturteils verstärkt betont. Dem Zweitgericht ist es nicht mehr möglich, im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe eine andere Strafart zu wählen als das Erstgericht. Die Rechtskraft und Unabän- derlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform (BGE 142 IV 265 E 2.4.2). Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Beschuldigten wie erwähnt zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 4'000.–. An diese Strafe ist die hiesige Instanz gebunden. Der Beschuldigte hatte banden-
- 22 - mässig eine Hanfplantage betrieben und ca. 6.2 kg Marihuana geerntet, wovon er 4 kg verkaufte. Ein massgeblicher finanzieller Profit wurde nicht eingeklagt. So- dann scannte er den ungetrübten Betreibungsregisterauszug von Patrick Roth zwischen Juni und November 2011 und ersetzte dessen persönlichen Angaben digital mit seinen eigenen. Diesen Auszug legte er als Bewerber für eine Miet- wohnung in N._____ der O._____ AG vor. Weiter hatte der Beschuldigte per WhatsApp insgesamt 7 Dateien pornografischen Inhalts bzw. mit Gewaltdarstel- lungen erhalten, welche er auf seinem Mobiltelefon abspeichert hatte.
10. Gesamtstrafe unter Einbezug der Strafe des Bezirksgerichts Baden Die Gesamtstrafe der Delikte des vorliegenden Verfahrens von 12 Monaten Frei- heitsstrafe und die Strafe des Bezirksgerichts Baden ergeben 30 Monate Frei- heitsstrafe. Bei der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Wesentlichen die früher begangenen Taten fortsetzte und zum früheren Anbau von 6.4 kg Marihuana weitere 10 kg Marihuana hinzu kommen. Dasselbe gilt für die Dateien, welche er über WhatsApp erhielt. Unter Berücksichtigung der gleich- artigen Delikte und da beide Strafen ihrerseits bereits Gesamtstrafen sind, der Beschuldigte also bereits zweimal vom Asperationsprinzip profitiert hat, rechtfer- tigt sich eine gemässigte Asperation (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.4.2) und die Fest- legung einer Gesamtstrafe auf 26 Monate Freiheitsstrafe. Die erstandenen 113 Tage (53 Tage vorliegendes Verfahren und 60 Tage Verfahren Bezirksgericht Ba- den) sind dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurech- nen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen die bereits erstandene Haft richtig berechnete (Urk. 64 S. 64), im Dispositiv hingegen einen Rechnungsfehler beging (Urk. 64 S. 74). IV. Vollzug Aufgrund der Strafhöhe von 26 Monaten Freiheitsstrafe sind die objektiven Vor- aussetzungen für die Ausfällung einer teilbedingten Strafe grundsätzlich erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB). Es stellt sich folglich die Frage, ob für den Beschuldigten auch die subjektiven Voraussetzungen bejaht werden können.
- 23 - Die Vorinstanz begründete den von ihr angeordneten Vollzug der Freiheitsstrafe damit, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei. Es sei fraglich, ob beson- ders günstige Umstände aufgrund des Widerrufs und einer damit einhergehenden Schock- bzw. Warnwirkung vorlägen. Aus dem Strafregisterauszug des Beschul- digten sei ersichtlich, dass er bereits im Jahre 2002 zu einer bedingten Freiheits- strafe von 18 Monaten verurteilt worden sei, welche in der Folge nach zwei Ver- warnungen aufgrund weiterer Delikte im Jahre 2005 widerrufen und vollzogen worden ist, jedoch zu Gunsten einer Massnahme (Arbeitserziehungsanstalt) auf- geschoben worden ist. Nachdem die Massnahme im Jahre 2007 aufgehoben worden sei, sei eine Reststrafe von 42 Tagen vollzogen worden. Zusätzlich habe sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinen Vorstrafen insgesamt bereits während 196 Tagen in Untersuchungshaft befunden (act. D1/21/1). Da vor die- sem Hintergrund dem Vollzug der Vorstrafe keine Schock- oder Warnwirkung zu- komme, lägen keine besonders günstigen Umstände vor, welche die ungünstige Prognose zu wiederlegen vermögen (Urk. 64 S. 54). Die Verteidigung verzichtete auf eine konkrete Antragstellung bezüglich des Voll- zugs (Urk. 92 S. 17). Der Beschuldigte wurde im Jahre 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (Art. 42 Abs. 2 StGB). Innerhalb der vierjährigen Probezeit wurde er 2016 erneut einschlägig straffällig bzw. delinquierte gar noch in stärkerem Um- fang bzw. mit einer grösseren Marihuanamenge weiter. Ebenso wenig hielt ihn die frühere Verurteilung davon ab, Dateien mit pornografischem oder gewalttätigem Inhalt zu löschen. Im Gegenteil, er speicherte diese bzw. sendete sie an Dritte weiter. Insofern muss dem Beschuldigten wie bereits erwähnt eine gewisse Unbe- lehrbarkeit attestiert werden. Erneut ist festzuhalten, dass bereits bei der letzten Verurteilung im Jahre 2014 günstige Umstände vorlagen und ihn diese nicht von erneuter, schwererer Delinquenz abhielten. Er wurde gar ausdrücklich darauf an- gesprochen, weshalb er die entsprechenden Bilder nicht gelöscht habe (Prot. BG Baden S. 18). Es ist ihm daher - trotz positiven Lebensumständen - eine eigentli- che Schlechtprognose in Bezug auf erneute Betäubungsmitteldelikte und auf Da-
- 24 - teien mit pornografischem bzw. gewalttätigem Inhalt zu stellen. Daran ändert der Umstand des Widerrufs der früher bedingt ausgefällten Strafe nichts, liess er sich doch auch durch die im früheren Verfahren erstandene Untersuchungshaft offen- sichtlich nicht beeindrucken. Die Strafe ist daher zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren fast voll- umfänglich, wird doch einzig die angefochtene Strafe vorliegend leicht reduziert, wenngleich nicht im beantragten Umfang von 90 Tagessätzen. Der Beschuldigte unterliegt indes im Punkt der Strafart sowie im Punkt des Widerrufs. Ausgangs- gemäss rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Aus demselben Grunde ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung für seine erbetene Verteidigung zuzusprechen. An den erstinstanzlichen Kostenfolgen ändert der Umstand einer tieferen Strafe im Berufungsverfahren nichts. Entsprechend ist die vorinstanzliche Regelung der- selben zu bestätigen. Zwar nahm die Vorinstanz eine rechtlich mildere Würdigung als eingeklagt vor. Dabei handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage. Der Be- schuldigte wurde letztlich wegen aller angeklagten Taten verurteilt, weshalb sich entgegen der Ansicht der früheren Verteidigung (Urk. 66 S. 2) eine vollumfängli- che Kostenauflage rechtfertigt, zumal nicht ersichtlich ist, dass die schwerere An- klage zu zusätzlichem Aufwand für die Vorinstanz und die Verteidigung geführt hätte. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 18. Dezember 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuld-
- 25 - punkt), 5-7 (Beschlagnahmungen) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom
25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird wider- rufen.
2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 1 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 113 Tage (53 Tage vorliegendes Verfahren und 60 Tage Verfahren Bezirksgericht Baden) durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, fedpol − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 26 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Baden in die Akten ST.2014/110 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2020 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler lic. iur. Schwarzenbach-Oswald