opencaselaw.ch

SB190084

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Zürich OG · 2019-08-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 12. Dezember 2018 stellte das Bezirksgericht Hinwil das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Sachbeschädigung gemäss den Anklagedossiers Nr. 20 und 33 und betreffend Hausfriedensbruch gemäss den Anklagedossiers Nr. 25, 27, 28, 34, 35, 38, 40, 45 bis 49 und 41 ein. Im Übrigen sprach es den Beschuldigten des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des fahr- lässigen Fahrens ohne Berechtigung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, un- ter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Ferner ordnete es die Vernichtung der beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren an, entschied über die Zivilforderungen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 53 S. 35 ff.).

E. 2 Gegen das am 13. Dezember 2018 mündlich eröffnete vorinstanzliche Urteil liess der Beschuldigte noch gleichentags schriftlich Berufung anmelden (Prot. I S. 28; Urk. 47; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 1. Februar 2019 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 51) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht (Urk. 52).

E. 2.1 Der Beschuldigte gestand in der Schlusseinvernahme und vor Vo- rinstanz - im Licht des gesamten Untersuchungsergebnisses glaubhaft - ein, sich zwischen dem 17. Mai 2012 und dem 22. Januar 2013 zusammen mit den in der Anklage aufgeführten Personen an insgesamt 28 Einbruchdiebstählen mit einem Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 86'911.– und einem Gesamtsachschaden von Fr. 95'404.– beteiligt zu haben (Urk. AA6 [Ordner 27/30]; Prot. I S. 13). Auch im Berufungsverfahren blieb es bei diesem Geständnis des Beschuldigten (Prot. II S. 12). Ausser in Bezug auf Dossier 36 stellt er im Berufungsverfahren jedoch seine Rolle als Mittäter bei den Einbruchdiebstählen in Abrede (Prot. II S. 17 f.). Er sieht sich insoweit mit dem Verweis auf den Umstand, dass er einzig Schmiere gestanden sei, nur als Gehilfe und macht desweitern bezüglich einzelner Ein- bruchdiebstähle einen Mittäterexzess geltend. Im Einzelnen lässt er geltend ma- chen, er sei in diesen Fällen jeweils lediglich vor den Einbruchsobjekten Schmiere

- 11 - gestanden und habe damit nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet. Dem- entsprechend habe er auch einen geringeren Anteil an der Deliktssumme erhal- ten. Der Tatentschluss zur Begehung der Einbruchdiebstähle sei sodann mass- geblich von C._____ ausgegangen. Dieser habe die treibende Kraft hinter den Einbruchdiebstählen dargestellt und den Tatentschluss in den übrigen Beteiligten geweckt (Urk. 42 S. 3 ff.; Urk. 54 S. 3; Urk. 65 S. 5 ff.; Prot. II S. 16 ff.). Teilweise sei C._____ auch ohne sein Wissen in Objekte eingebrochen, statt diese, wie an- gekündigt, (im Rahmen einer straflosen Vorbereitungshandlung) nur auszukund- schaften (Urk. 42 S. 4 f., 21; betrifft Dossiers 16-20). Sodann seien C._____ und die übrigen Tatbeteiligten teilweise nicht nur in das eigentlich anvisierte Objekt, sondern auch noch in weitere Objekte innerhalb derselben Liegenschaft einge- brochen, ohne dies vorgängig mit dem Beschuldigten abzusprechen (Urk. 42 S. 7, 15; betrifft Dossiers 26, 42 und 43). Die im Rahmen der Einbruchdiebstähle be- gangenen Sachbeschädigungen könnten ihm sodann nur in den Dossiers 34, 36, 40 und 52 und die Hausfriedensbrüche in den Dossiers 31, 35, 42, 43 und 52 zu- gerechnet werden, die Hausfriedensbrüche aber nur als Gehilfe. In den anderen Fällen sei er jeweils nur draussen Schmiere gestanden und habe sich nicht an den entsprechenden Tathandlungen beteiligt (Urk. 42 S. 22; Urk. 54 S. 2 f.).

E. 2.2 Ferner anerkennt er, am 4. Februar 2013 als Inhaber eines Lernfahr- ausweises einen Personenwagen gelenkt zu haben, ohne sich vorgängig darüber zu informieren, ob sein Beifahrer, D._____, über einen gültigen Fahrausweis ver- fügte, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei (Prot. I S. 13 ff.; Urk. AA6; Prot. II S. 15). Er lässt im Berufungsverfahren jedoch geltend machen, dass er mit D._____ bereits zuvor mehrmals solche Lernfahrten gemacht habe und dieser vorher immer einen Ausweis gehabt habe. Entsprechend erscheine es lebens- fremd, wenn er sich vor jeder Fahrt bei diesem hätte erkundigen müssen, ob ihm in der Zwischenzeit der Führerausweis entzogen worden sei (Prot. II S. 15, S. 19).

- 12 -

3. Einbruchdiebstähle 3.1.1. Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in be- wusstem und gewollten Zusammenwirken. Mittäter ist, wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Der Mittäter wirkt bei der Fassung des Tatentschlus- ses mit oder macht sich den Vorsatz der übrigen an der Tat Hauptbeteiligten spä- ter (bis spätestens zur Vollendung des Delikts) zu eigen, wobei eine konkludente Erklärung genügt. Er ist bewusst und gewollt Teil des Ganzen, des gemeinsamen deliktischen Unternehmens, akzeptiert die Rolle eines Hauptbeteiligten und be- herrscht als solcher den zur Tatbestandverwirklichung führende Geschehensab- lauf durch seinen Tatbeitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten (BGE 118 IV 397 E. 2b). Das blosse Schmierestehen stellt zwar in der Regel Beihilfe im Sinne von Art. 25 StGB und keine Mittäterschaft dar. Allerdings ist bei der Entscheidung, ob jemand Mittäter oder Gehilfe bei einer Tat ist, im konkreten Fall immer eine Gesamtwürdigung der Tatumstände vorzunehmen. Auch wer Schmiere steht, kann Mittäter sein, etwa, wenn sich die Beteiligten bewusst sind, dass dieser Tat- beitrag derart wichtig war, dass ohne ihn die Tat nicht verübt worden wäre, oder wenn der Betreffende noch bei der Planung bzw. Entschlussfassung massgeblich beteiligt war. Auch die Rollenaustausch-Bereitschaft unter den Mittätern oder die Art der Aufteilung der Beute kann ein Indiz für Täterschaft darstellen (BSK StGB- Forster, 4. Auflage 2019, Vor Art. 24 N 11, mit Hinweisen). 3.1.2. Das Schmierestehen bezweckt, durch das Beobachten des Tatortes den aktiv einbrechenden Tätern den Rücken frei zu halten, so dass sich diese voll und ganz auf das Auffinden und Sichern von Deliktsgut konzentrieren können, ohne sich ständig vergewissern zu müssen, ob sie gerade Gefahr laufen, entdeckt oder gar festgenommen zu werden. Das Schmierestehen kann zudem auch den Taterfolg trotz Auftauchens der Polizei o.ä. gewährleisten, indem den einbrechen- den Tätern durch eine rechtzeitige Warnung die Möglichkeit eröffnet wird, den Tatort noch unentdeckt zu verlassen und das bis anhin erbeutete Deliktsgut in Si- cherheit zu bringen. Das Schmierestehen ist in diesem Sinn ein durchaus wesent-

- 13 - licher Tatbeitrag, der zum Gelingen eines Einbruchdiebstahls beiträgt. Dass das Schmierestehen im konkreten Kontext für die jeweils Tatbeteiligten zentral war, zeigt sich darin, dass dieses regelmässig Teil des Tatplanes war. Der Beschuldig- te war im Übrigen in einigen Fällen auch an der Tatausführung im Gebäude sel- ber beteiligt oder legte zusätzlich zum Schmierestehen beim Verbringen der Beu- te in das am Tatort bereitstehende Fahrzeug Hand an (vgl. Urk. EIBD 4.23 S. 3 [Dossier 27], Urk. EIBD 4.28 S. 2 [Dossier 35], Urk. EIBD 4.29 S. 2 [Dossier 36], Urk. EIBD 4.30 S. 2 f. [Dossier 38], Urk. EIBD 4.32 S. 2 f. [Dossier 40], Urk. EIBD 4.36 S. 4 [Dossier 45], Urk. EIBD 4.43 S. 2 [Dossier 52]) oder engagierte sich or- ganisatorisch, indem er D._____ (genannt V._____) für den Teil der Aufgaben aufbot, den er selber nicht erfüllen wollte, bevor er selber zum Tatobjekt ging (Urk. EIBD 4.34 S. 2 f. [Dossier 42/43], Urk. EIBD 4.37 S. 2 [Dossier 46]). Die Planung und Entschlussfassung für die Einbruchdiebstähle fand dabei regelmäs- sig unter seiner Beteiligung statt und er partizipierte anteilsmässig am Deliktser- lös. So ergibt sich aus seinen Depositionen bezogen auf die Einbruchdiebstähle Dossiers 15, 25 bis 28, 31 bis 33, 35, 36, 38, 45 und 47 bis 51, dass der Ent- schluss zur Tatbegehung vor dem gemeinsamen Aufsuchen des Tatortes unter seiner Beteiligung unter den Tatbeteiligten gemeinsam getroffen wurde (Urk. EIBD 4.16 S. 3 [Dossier 15], Urk. EIBD 4.22 S.3 [Dossier 25 und 26], Urk. EIBD 4.23 S. 2 [Dossier 27], Urk. EIBD 4.24 S. 2 f. [Dossier 28], Urk. EIBD

E. 3 Am 19. Februar 2019 (Datum Poststempel) liess der Beschuldigte der erkennenden Kammer fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 54; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 59). Die Privatklägerschaft liess sich innert der mit Präsidialverfügung vom 11. März 2019 angesetzten Frist nicht vernehmen und verzichtete damit auf eine Anschlussberufung (Urk. 51; Urk. 58/1-15).

- 8 -

E. 3.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55).

E. 3.2 Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach, begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponen- te zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkompo- nente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Um-

- 20 - stände die hypothetische Strafe ausgehend vom jeweils einschlägigen Strafrah- men zu ermitteln. Sind für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen auszufällen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Ge- samtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dabei ist namentlich das Verhält- nis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletz- ten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Ge- samtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2) und gegebenenfalls weitere tat- und täterunabhängige Umstände zu berücksichtigen. 4.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere des gewerbs- und bandenmäs- sigen Diebstahls ist zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte über eine Dauer von knapp 9 Monaten als Mitglied einer Bande an 28 einzelnen Diebstäh- len teilnahm, mit welchen Deliktsgut in einem Wert von knapp Fr. 87'000.– erbeu- tet wurde. Zwischen den einzelnen Diebstählen lagen teilweise nur einzelne Tage. In einem Fall wurde innerhalb einer einzigen Nacht eine regelrechte Einbruchs- tour in mehrere verschiedene Objekte verübt (vgl. Dossiers 16-19). Die Intensität des deliktischen Tuns und die Deliktssumme ist davon ausgehend auch innerhalb des durch die Gewerbsmässigkeit qualifizierten Tatbestandes als beträchtlich zu qualifizieren. Den Diebstählen ging in der Regel zwar keine grosse Planung vo- raus. Allerdings wählten der Beschuldigte und seine Mittäter auch regelmässig Deliktsorte, die einem unter ihnen aus einem bestimmten Grund bereits bekannt war, was eine eingehende Planung weniger notwendig machte. Ihr Vorgehen war in diesem Sinn zielgerichtet und effizient, aber ohne besondere kriminelle Raffi- nesse. Der Beschuldigte trug dabei durch sein Verhalten entscheidend zur delikti- schen Dynamik innerhalb der Bande bei, war aber wohl nicht deren Haupttreiber, und er nahm nur in den wenigsten Fällen an den eigentlichen Diebstahlshandlun- gen aktiv teil. Ohne das Verhalten des Beschuldigten zu bagatellisieren, ist sein

- 21 - objektives Tatverschulden vor diesem Hintergrund im Rahmen der denkbar unter den Tatbestand des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu subsumieren- den Verhaltensweisen noch als leicht zu qualifizieren. 4.1.2. Zur subjektiven Tatschwere des gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahls ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mit seinem Tun rein finanzielle Mo- tive verfolgte. So habe er sich in jener Zeit zufolge Arbeitslosigkeit in einer finan- ziellen Notlage befunden und Geld zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes und für seine Kinder benötigt (Urk. EIBD 1.1 S. 7 f. Urk. EIBD 2.1 S. 4 f.; Prot. I S. 15). Diese Behauptung des Beschuldigten kann ihm grundsätzlich nicht wider- legt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen Anteil am Deliktserlös, entgegen seinen Depositionen, zur Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils o.ä. verwendete. Die Vorinstanz erwog aber zutreffend (Urk. 53 S. 22), dass die Begehung der Diebstähle ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Der Beschuldigte wurde weder von Dritten zur Tatbegehung gedrängt noch rechtfertigen finanzielle Probleme die Begehung von Straftaten, zumal die Schweiz ein tragfähiges System sozialer Absicherung kennt. Das subjektive Tat- verschulden vermag damit das objektive nicht zu relativieren. 4.1.3. Angesichts des insgesamt als leicht zu qualifizierenden Tatverschul- dens des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstra- fe von 24 Monaten für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ohne Weite- res als angemessen. 4.2.1. Die qualifizierte Sachbeschädigung und der mehrfache Hausfriedens- bruch stehen in direktem Zusammenhang mit dem gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahl. Sie sind Ausdruck der gleichen beträchtlichen kriminellen Energie des Beschuldigten, die sich in diesem Hauptdelikt zeigt. Eine Geldstrafe für alle oder einzelne der Nebendelikte erweist sich vor diesem Hintergrund aus spezial- präventiven Gründen nicht mehr als angezeigt, auch wenn die einschlägigen Strafrahmen eine solche theoretisch zuliessen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 4.3.; BGer 6B_849/2016 E. 1.3.3). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das auch bei korrekter rechtlicher Würdigung der begangenen Sachbeschä- digungen als mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144

- 22 - Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB und mehrfache Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gelten würde. 4.2.2. Zur objektiven Tatschwere der qualifizierten Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass der vom Beschuldigten und seinen Komplizen verursachte Schaden verglichen mit anderen Einbruchdiebstählen und Einbruchsserien und gemessen an der jeweiligen Beute unverhältnismässig gross war, weil die Bande sich rücksichtslos mit roher Gewalt Zugang zu den einzelnen Einbruchsobjekten verschaffte. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass auch noch weit gewichtigere Sachbeschädigungen denkbar sind, weshalb die objektive Tatschwere der vorlie- gend zu beurteilenden qualifizierten Sachbeschädigung noch als leicht einzustu- fen ist. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht entscheidend. Der Beschuldigte verursachte die Sachschäden zwar nicht selber. Er wusste aber, dass seine Komplizen regelmässig Gewalt anwendeten, um in die Einbruchsob- jekte zu gelangen und nahm auch einen grossen Sachschaden in Kauf. Er tat dies aus rein finanziellen und damit egoistischen Gründen. Aufgrund des als leicht einzustufenden Tatverschuldens des Beschuldigten betreffend die qualifizierte Sachbeschädigung würde sich isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von etwa 8 Monaten rechtfertigen. Die qualifizierte Sachbeschädi- gung steht zwar zeitlich, sachlich und situativ in direktem Zusammenhang mit dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl. Sie stellt aber aus der Sicht der Geschädigten dennoch ein wesentliches zusätzliches Unrecht dar. Dementspre- chend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahl in Anwendung des Asperationsprinzips um ca. 5 Monate zu erhö- hen. 4.2.3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des mehrfachen Hausfriedens- bruchs ist bezogen auf die einzelnen Delikte festzuhalten, dass es sich bei den Einbruchsobjekten ausschliesslich um Geschäftslokale, Verwaltungsgebäude, Schulgebäude oder Industrieliegenschaften handelte und das Hausrecht regel- mässig nachts verletzt wurde, so dass der Beschuldigte und seine Komplizen we- der die Privatsphäre einzelner Personen verletzten noch anderen Personen be- gegneten, die sich hätten ängstigen können. Der Beschuldigte bzw. seine Kompli-

- 23 - zen verharrten zwar immer eine gewisse Zeit aber dennoch nie besonders lange in den Einbruchsobjekten. In subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Das Tatverschulden ist vor diesem Hintergrund bezogen auf die einzelnen der 13 Delikte als sehr leicht zu qualifizieren, was eine Einsatzstrafe von jeweils um die 7 Tage Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lässt. Die Hausfriedensbrüche stehen zeitlich, sachlich und situativ in direktem Zusammen- hang mit dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl. Sie betreffen ein ande- res Rechtsgut, stellen aber - anders als die Sachbeschädigung - aufgrund der konkreten Umstände aus Sicht der Geschädigten kein entscheidendes zusätzli- ches Unrecht dar. Die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahl ist vor diesem Hintergrund in Anwendung des Asperationsprinzips für die 13 Hausfriedensbrüche um ungefähr einen Monat Freiheitsstrafe auf um die 30 Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er am tt. November 1985 als jüngstes von drei Geschwistern geboren wurde und während seiner ersten 7 Lebensjahre zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in Portugal aufwuchs. Im Jahr 1993 kam er im Al- ter von 8 Jahren in die Schweiz, wo er die Schule im Schulheim …[Ort] besuchte. Nach dem Absolvieren der dritten Oberstufe kam er ins Landheim …[Ort], wo er während der Jahre 2000 und 2001 auch wohnte. Im Landheim arbeitete er in der Schreinerei, in der Gärtnerei und im Recycling und war auch als Maler oder Hauswart tätig. Während der Zeit im Landheim begann er auch in …[Ort] eine Lehre als Automechaniker, brach diese aber im ersten Lehrjahr wieder ab. Da- nach arbeitete er temporär als Maler, Gärtner etc. Im Jahr 2002 wurde er aus dem Landheim verwiesen und kehrte wieder ins Elternhaus zurück. Der Beschuldigte begründete seinen Verweis aus dem Landheim damit, dass dieser wegen "mehre- rer Sachen", eigentlich aber wegen dem Kiffen ausgesprochen worden sei. Im Jahr 2003 kam der Beschuldigte zu einer Pflegefamilie in …[Ort], kehrte aber be- reits nach 4 Monaten wieder zu seinen leiblichen Eltern zurück. Im Jahr 2006 zog er nach …[Ort], wo er seine Freundin W._____ kennenlernte, kehrte mit dieser zusammen im Jahr 2006 aber wieder nach …[Ort] zu seinen Eltern zurück. Es folgten wiederum mehrere Episoden des Auszugs aus dem Elternheim mit an-

- 24 - schliessender Rückkehr nach mal mehr und mal weniger langer Dauer. Aktuell wohnt der Beschuldigte in einer Wohngemeinschaft mit einem Kollegen. Von sei- ner Freundin W._____, mit welcher er zwei Söhne im Alter von 8 und 10 Jahren hat, lebt der Beschuldigte getrennt. Zu seinen Söhnen pflegt er regelmässigen Kontakt, holt sie am Wochenende ab und macht Ausflüge mit ihnen. Inzwischen ist der Beschuldigte eine neue Beziehung eingegangen. Seine Partnerin und er sind mittlerweile Eltern einer 3 Monate alten Tochter. Der Beschuldigte lebt jedoch alleine und wohnt nicht mit seiner Partnerin und seiner Tochter zusammen. Bis anhin arbeitete er immer wieder temporär und in unregelmässigen Abständen und unterschiedlichen Beschäftigungsgraden. Aktuell arbeitet der Beschuldigte zwar immer noch für ein Temporärbüro, leistet jedoch einen unbefristeten Einsatz bei einem Gartenbauunternehmen. Bei dieser Tätigkeit verdient er brutto Fr. 4'700.– bis Fr. 4'800.– pro Monat. Für seine beiden Söhne ist er im Umfang von Fr. 1'600.– pro Monat unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags für sei- ne Tochter ist gegenwärtig noch Gegenstand von Verhandlungen. Seine Wohn- kosten betragen Fr. 700.– pro Monat. Vermögen hat der Beschuldigte keines, da- gegen Schulden in der Höhe von etwa Fr. 50'000.– (Urk. EIBD 2.1 S. 1 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Aus der Biografie und den Lebensumständen des Be- schuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. 4.3.2. Der Beschuldigte ist im Schweizerischem Strafregister wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Auswei- ses im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG verzeichnet (Urk. 63). Der entspre- chende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat datiert vom 9. Septem- ber 2014, womit es sich nicht um eine im Rahmen der Strafzumessung zu be- rücksichtigende Vorstrafe handelt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Vorstrafenlosigkeit in Bezug auf diese zu beurteilenden Delikte aber nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 65 S. 16), sondern neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Andere Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. 4.3.3. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten ist anzumerken, dass er zu Beginn des Strafverfahrens noch den Grossteil der ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle bestritt. Im Laufe des Verfahrens weitete sich sein Geständnis

- 25 - aus, wobei dies gemäss zutreffender Ansicht der Vorinstanz (Urk. 53 S. 26) teil- weise auch mit der sich ihm präsentierenden Beweislage zusammenhing. Anläss- lich der Schlusseinvernahme zeigte sich der Beschuldigte schliesslich vollumfäng- lich geständig (Urk. AA6 S. 3 ff.), und beliess es auch vor Vorinstanz und im Beru- fungsverfahren bei diesem Geständnis (Prot. I S. 13; Prot. II S. 12 ff.). Gemäss zutreffender Auffassung der Vorinstanz (Urk. 53 S. 26) belastete sich der Be- schuldigte mit seinem umfassenden Geständnis schliesslich auch hinsichtlich sol- cher Taten, die ihm, wenn überhaupt, nur mit grosser Mühe hätten nachgewiesen werden können. Das Geständnis des Beschuldigten ist bei dieser Ausgangslage leicht strafmindernd zu berücksichtigen 4.3.4. Den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen folgend ist sodann auch die lange Verfahrensdauer mit einer leichten Strafminderung zu berücksich- tigen (Urk. 53 S. 26).

E. 3.4 Zusammengefasst ist der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmäs- sigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB (Dossiers 15 bis 20, 25 bis 28, 31 bis 36, 38, 40, 42, 43, 45 bis 49, 50 bis 52), der qualifizierten Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB (Dossiers 15 bis 19, 25, 27, 28, 31, 32, 34 bis 36, 38, 40, 42, 45 bis 49, 51 und 52) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 15 bis 20, 31 bis 33, 35, 42, 43 und 52) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Dossier 43 ist er freizusprechen.

- 18 -

E. 4 Fahrlässiges Fahren ohne Berechtigung Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG sieht vor, dass bestraft wird, wer ohne Lernfahr- ausweis oder ohne die gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt. Diese Bestimmung setzt somit zwar voraus, dass sich alle Lernfahrer von ihren Begleitern vorgängig deren Führerausweis zeigen lassen (Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Aufl., Zürich 2015, N 8 zu Art. 95). Auch wenn es grundsätzlich möglich wäre, so ist es entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung aber dennoch nicht als zumutbar zu erachten, von einem Lernfahrer, welcher regelmässig Lernfahrten mit derselben Begleitperson unternimmt, zu ver- langen, sich vor jeder einzelnen Fahrt darüber zu vergewissern, dass die Begleit- person nach wie vor über einen gültigen Führerausweis verfügt (Prot. II S. 19). Dass der Beschuldigte gemäss seinem Vorbringen bereits vor der in Frage ste- henden Fahrt regelmässig Lernfahrten mit D._____ unternahm und er sich an- fänglich über dessen Besitz einer Fahrerlaubnis erkundigte (Prot. II S. 15), kann nicht widerlegt werden. Dementsprechend kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich vor der in Frage stehenden Fahrt erneut über die Gültigkeit seines Fahrausweises erkundigte, weshalb er vom Vorwurf des fahrlässigen Fah- rens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG freizusprechen ist. IV.

1. Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Taten vor dem Inkraft- treten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch/ Heimgartner/ Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall. Das seit dem 1. Januar 2018 geltende (neue) Sanktionenrecht sieht grundsätzlich kei- ne mildere Bestrafung vor. Eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1

- 19 - StGB oder die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB, welche zu einem für den Tä- ter günstigeren Ergebnis führen können, stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Die Sanktion ist folglich gestützt auf die Bestimmungen des im Tatzeitpunkt gel- tenden Sanktionenrechts festzulegen. Die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Revision des Strassenverkehrsge- setzes hat an den vorliegend relevanten Strafdrohungen und an dem in Art. 102 Abs. 1 SVG statuierten Verweis auf die allgemeinen Bestimmungen des Strafge- setzbuches nichts geändert. Übergangsrechtliche Probleme stellen sich insoweit nicht.

2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Be- schuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl. Die im Tatzeitpunkt geltende Fassung von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB sah für dieses Delikt ei- nen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstra- fe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es ange- zeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen nicht. Die Strafe ist damit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. Aufgrund des im Berufungsverfahrens geltenden Verschlechterungs- verbots darf die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 24 Monaten Freiheits- strafe im Ergebnis aber nicht überschritten werden.

E. 4.4 Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. An diese Strafe sind 72 Tage erstandener Untersuchungshaft anzurechnen. 5.1. Der Beschuldigte ist heute weiter für das Fahren in fahrunfähigem Zu- stand zu bestrafen. Für diesen Normverstoss kommt wie bei den Tatbeständen des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung als Sanktion Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ in Betracht. Anders als diese steht dieses Strassenver- kehrsdelikt jedoch in keinem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen. Die- ses ist daher nicht Ausdruck einer kriminellen Energie, der aus spezialpräventiven Gründen mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden muss. Der Beschuldigte ist für dieses Delikt folglich mit einer separaten Geldstrafe zu bestrafen, zumal die Ver- schuldensbewertung - wie zu zeigen ist - eine solche als Sanktion noch zulässt. 5.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 9. September 2014 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ver- weigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt (vgl. Urk. 63). Das heute zu beurteilende Delikt beging der Beschuldigte vor dieser Verurteilung.

- 26 - Die für das Fahren in fahrunfähigem Zustand auszufällende Geldstrafe ist daher als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

E. 4.27 S. 2 f. [Dossier 31-33], Urk. EIBD 4.28 S. 3 [Dossier 35, 36], Urk. EIBD 4.30 S. 2 und 4 [Dossier 38], Urk. EIBD 4.36 S. 2 f. [Dossier 45], Urk. EIBD 4.38 S. 2 f. [Dossier 47], Urk. EIBD 4.39 S. 2 f. [Dossier 48], Urk. EIBD 4.40 S. 3 [Dossier 49], Urk. EIBD 4.41 S. 2 [Dossier 50], Urk. EIBD 4.42 S. 2 f. [Dossier 51]). Den Ein- bruchdiebstählen gemäss den Dossiers 16 bis 20 ging eine Absprache mit C._____, gemäss welcher ein …[Geschäft] in einer Villa im Hinblick auf einen Einbruchdiebstahl gemeinsam ausgekundschaftet werden sollte, voraus (Urk. EIDB 4.17 S. 2 ff.). Bezogen auf den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 52 schilderte er einen vor der Abfahrt gemeinsam gefällten allgemeinen und vor Ort gemeinsam konkretisierten Tatentschluss (Urk. EIBD 4.43 S. 2). Gleich verhält es sich mit dem Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 40 (Urk. EIBD 4.32 S. 2 f.). Das gemeinsame Besprechen der anstehenden Delikte war Standard. Damit überein-

- 14 - stimmend führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, dass alle Beteiligten Vor- schläge für die Einbruchsobjekte gemacht hätten, man sich darüber unterhalten und am Schluss gemeinsam entschieden habe (Prot. I S. 14). Lediglich in Einzel- fällen schloss der Beschuldigte sich erst im Verlauf der Tatausführung dem Vor- satz von C._____ an (Urk. EIBD 4.34 S. 2 f. [Dossier 42/43], Urk. EIBD 4.37 S. 2 [Dossier 46]). Diese Vorgehensweise wurde vom Beschuldigten auch im Beru- fungsverfahren bestätigt (Prot. II S. 12 ff.). Diese Depositionen des Beschuldigten werden zudem von den Mitbeschuldigten C._____ (Verfahren DG180021, Prot. I S. 20), D._____ (Urk. EIAM 3.2 Antworten 38 ff.) und V._____ (Verfahren DG180024, Prot. S. I 10 f.) bestätigt, so dass keine Veranlassung besteht, an ihnen zu zweifeln. Auch die anteilsmässige Beteiligung am Deliktserlös bestätigte der Beschuldigte wiederholt glaubhaft (Urk. EIBD 4.16 S. 4, Urk. EIBD 4.17 S. 3, Urk. EIBD 4.23 S. 3, Urk. EIBD 4.28 S. 4, Urk. EIBD 4.30 S. 5, Urk. EIBD 4.34 S. 2, Urk. EIBD 4.36 S. 4, Urk. EIBD 4.37 S. 2, Urk. EIBD 4.38 S. 2, Urk. EIBD 4.39 S.3, Urk. EIBD 4.40 S. 4 f., Urk. EIBD 4.41 S. 2 f.; Prot. I S. 15; Prot. II S. 14). In einer Gesamtschau steht ausser Frage, dass der Beschuldigte sich ins- gesamt und im Einzelfall als Teil eines gemeinsamen deliktischen Unternehmens sah und jeweils nicht bloss als Teilnehmer an einer aus seiner Sicht fremden Tat mitwirkte. Er war Teil einer Gruppe von Personen, die in je verschiedenen Rollen auf Augenhöhe miteinander Einbruchdiebstähle verübten und sich gegenseitig als Hauptbeteiligte akzeptierten. Dass seine eigenhändigen Beiträge zur Tat meist dem entsprachen, was in Literatur und Rechtsprechung formelhaft als Gehilfen- schaftshandlung beschrieben wird, ändert an seiner Stellung als Hauptbeteiligter der Straftaten so wenig wie der Umstand, dass seine Beteiligung am Deliktserlös teilweise kleiner ausfiel als diejenige der übrigen Beteiligten. Letztlich partizipierte er wie alle anderen Tatbeteiligten jeweils direkt an der Deliktssumme, wobei die Aufteilung der Beute ebenfalls gemeinsam festgelegt wurde (Prot. I S. 15; Prot. II S. 14). In der Abstufung der Beteiligung am Deliktserlös widerspiegelt sich einzig das Mass des jeweils von den Beteiligten bei der Straftat eingegangene persönli- chen Risikos, das beim Schmierestehen geringer war als bei der effektiven Ein- bruchshandlung (vgl. Prot. I S. 15). Der Beschuldigte war bei den angeklagten Einbruchdiebstählen Mittäter.

- 15 - Als Mittäter werden ihm in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (BGE 118 IV 227). Seine strafrechtliche Verantwortung bezieht sich mithin auf alle Diebstahlshandlungen und - soweit vorinstanzlich keine Einstellung erfolgte - auch auf die Hausfriedens- brüche und die Sachbeschädigungen, die seine Mittäter im Rahmen dieser als Einbruchdiebstähle geplanten Delikte verübten. Von seinem (Eventual-)Vorsatz nicht gedeckte Abweichungen vom Tatplan gab es in keinem der Fälle. Es blieb stets bei den Delikten, die das Wesen eines Einbruchdiebstahls ausmachen und der "Deliktserfolg" bewegte sich im Rahmen des Erwartbaren. Der Beschuldigte distanzierte sich denn auch nie von einer Tat und partizipierte stets am Deliktser- lös, was deutlich macht, dass es für ihn unwesentlich war, in welches oder in wie viele Objekte die übrigen Tatbeteiligten in einer gemeinsam als Tatort bestimmten Liegenschaft genau einbrachen. Er war wie die übrigen Beteiligten primär an ei- nem grossen Diebstahlserlös (bei kalkuliertem Entdeckungsrisiko) interessiert. Das gilt namentlich auch für die örtlich und zeitlich zusammenhängenden Ein- bruchdiebstähle gemäss den Dossiers 16 bis 20. Insoweit war zwar zunächst le- diglich ein gemeinsames Auskundschaften eines …[Geschäft] in einer Villa ver- einbart. Der Beschuldigte stand Schmiere, während C._____, nachdem er eine Mauer überwunden hatte, sich das Gebäude aus der Nähe ansehen wollte. In der Folge drang C._____ in das Gebäude ein, wovon er dem Beschuldigten telefo- nisch von ebendort berichtete. Die Erkenntnis, dass es bei günstiger Gelegenheit nicht beim Auskundschaften im Hinblick auf einen späteren Einbruchdiebstahl bleiben, sondern C._____ in das Gebäude eindringen und die dort verfügbaren Wertgegenstände jeglicher Eigentümer behändigen würde, musste sich dem Be- schuldigten allerdings aufdrängen, führte C._____ doch eine Tasche mit Ein- bruchswerkzeug, Handschuhen, Masken etc. mit. Er stand denn auch weiter Schmiere, nachdem er davon erfahren hatte, dass C._____ bereits im Gebäude war, half diesem später bei der Sicherung der Beute und akzeptierte die Beteili- gung am Deliktserlös (vgl. Urk. EIDB 4.17 S. 2 ff.). Die in Abweichung vom ur- sprünglichen, auf das Auskundschaften beschränkten Plan verübten Einbruch- diebstähle waren damit ebenfalls vom (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten ge- deckt. Nicht vom (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten umfasst waren einzig die

- 16 - Beschädigungen an den Balkon- und Bürotüren bzw. der Gartensitzplatztüre an- lässlich der Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 42/43 und 46. C._____ hat- te diese bereits aufgebrochen, als der Beschuldigte dessen Tatentschluss beitrat (vgl. Urk. EIBD 4.34 S. 2 f. [Dossier 42/43], Urk. EIBD 4.37 S. 2 [Dossier 46]). 3.2.1. Die vom Beschuldigten als Mittäter zu verantwortenden Diebstähle er- füllen den Tatbestand des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB ohne Weiteres. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 53 E. IV.1.4 und 1.5). Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen. 3.2.2. Sodann erfüllt das im Zusammenhang mit den Diebstählen stehende unbefugte Betreten der Liegenschaften gemäss den Dossiers 15 bis 20, 31 bis 33, 35, 42, 43 und 52 den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB auch fraglos. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldig- ten ergibt sich, soweit er die Liegenschaften nicht selber betrat, nach dem Erwo- genen aus seiner Stellung als Mittäter. Er ist folglich in Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils insoweit (Dossiers 15 bis 20, 31 bis 33, 35, 42, 43 und 52) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 3.3.3. Dass die im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen stehenden Beschädigungen von Fenstern, Türen, Behältnissen etc. gemäss den Dossiers 15 bis 19, 25, 27, 28, 31, 32, 34 bis 36, 38, 40, 42, 43, 45 bis 49, 51 und 52 den Tat- bestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllen, bedarf schliesslich auch keiner weiteren Erläuterung. Der Beschuldigte ist für die Sach- beschädigungen gemäss den Dossiers 15 bis 19, 25, 27, 28, 31, 32, 34 bis 36, 38, 40, 42, 45 bis 49, 51 und 52 nach dem Erwogenen als Mittäter strafrechtlich verantwortlich, bezogen auf die Dossiers 42 und 46 allerdings jeweils nur für den Sachschaden am Tresor. Keine strafrechtliche Verantwortung trifft den Beschul- digten nach dem Erwogenen für die Sachbeschädigung gemäss Dossier 43. In- soweit ist er ohne Weiteres freizusprechen.

- 17 - Gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB kann ein Täter, der einen grossen Sachscha- den verursacht hat, strenger bestraft werden. Als grosser Schaden gilt gemäss Rechtsprechung ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 10'000.– (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Die Sachschäden gemäss den Dossiers 15, 31 und 47 sind in diesem Sinn je gross. Im Übrigen erreichen bzw. überschreiten die verursachten Sachschäden die Grenze zum grossen Sachschaden nur bei einer Gesamtbe- trachtung. Allerdings stellen die bei verschiedenen Gelegenheiten begangenen Sachbeschädigungen keine Handlungseinheit dar, womit die Grundlage für eine solche Gesamtbetrachtung fehlt (vgl. BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N. 104 ff.). Der Beschuldigte wäre vor diesem Hintergrund - dem Antrag der Staats- anwaltschaft in der Anklage grundsätzlich folgend - der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB (Dossiers 15, 31, 47) und der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 16 bis 19, 25, 27, 28, 32, 34 bis 36, 38, 40, 42, 45, 46, 48, 49, 51, 52) schuldig zu sprechen. Die für eine Verurteilung ge- mäss Art. 144 Abs. 1 StGB notwendigen Strafanträge liegen nach dem Erwoge- nen vor. Dem steht allerdings das im Rechtsmittelverfahren geltende Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO), das den Beschuldigten auch vor einer Verschärfung im Schuldpunkt und namentlich vor zusätzlichen Schuldsprüchen schützt (BGE 139 IV 282 E. 2.5.). Es hat daher bezogen auf die Sachbeschädigungen gemäss den Dossiers 15 bis 19, 25, 27, 28, 31, 32, 34 bis 36, 38, 40, 42, 45 bis 49, 51 und 52 bei der vorinstanzlichen Verurteilung wegen (einfacher) qualifizierter Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB zu bleiben.

E. 9 September 2014 ausgesprochenen Geldstrafe auszufällen. Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Methodik der Zusatzstrafenbildung zu berücksichtigen, wie sie aus BGE 142 IV 265 hervorgeht. 5.3. Zur objektiven Tatschwere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt einen stark erhöhten Wert an THC aufwies. Ferner lenkte er sein Fahrzeug über eine längere Strecke. Er schuf damit eine erhebliche abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, wobei al- lerdings relativierend zu berücksichtigen ist, dass er die Fahrt an einem Diens- tagmorgen um 2.30 Uhr hauptsächlich auf ausserstädtischem Gebiet und damit bei verhältnismässig geringem Verkehrsaufkommen unternahm. Sein objektives Verschulden ist bei dieser Ausgangslage noch als leicht zu qualifizieren. Zur sub- jektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich zwar seiner Into- xikation bewusst war, sich aber dennoch hinter das Steuer eines Fahrzeugs setz- te, womit er wenigstens eventualvorsätzlich handelte. Angesichts des insgesamt als noch leicht zu qualifizierenden Tatverschuldens ist für das Fahren in fahrunfä- higem Zustand eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen. 5.4.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach sich in diesem Zu- sammenhang nichts für die Strafzumessung Relevantes ergibt. Ebenso sind in Bezug auf das vorliegende Strassenverkehrsdelikt keine Vorstrafen des Beschul- digten gegeben (vgl. Urk. 63). Straferhöhend wirkt sich hingegen der Umstand aus, dass der Beschuldigte das Strassenverkehrsdelikt während der in Bezug auf die Einbruchdiebstähle laufenden Strafuntersuchung beging. Strafmindernd ist dagegen zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich dieses De- likts von Anfang an geständig zeigte (vgl. Urk. EIBD 4.46 S. 1 ff.). Insgesamt hal- ten sich die strafmindernden und die straferhöhenden täterbezogenen Strafzu- messungsgründe die Waage.

- 27 - 5.4.2. Für eine Strafminderung aufgrund der Dauer des Verfahrens besteht in Bezug auf dieses Strassenverkehrsdelikt kein Anlass. Die lange Verfahrens- dauer steht insbesondere im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten began- genen Einbruchdiebstählen. Im Übrigen hat der Beschuldigte durch die Begehung des Strassenverkehrsdelikts während laufender Strafuntersuchung deren Aus- dehnung selbst zu verantworten, weshalb auch unter diesem Aspekt eine Straf- minderung aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht angemessen erscheint. 5.5. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b aSVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 aVRV ist damit eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen. 5.6. An diese hypothetische Einsatzstrafe ist noch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. September 2014 rechtskräftig ausge- sprochene Geldstrafe zu asperieren. Gegenstand dieser Verurteilung bildete das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Fahrausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, was mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen geahndet wurde. Bei einer gemeinsamen Beurteilung hätte sich eine Asperation dieser Strafe im Umfang von 10 Tagessätzen angemessen erwiesen, womit für diese beiden Strassenverkehrsdelikte eine Strafe von insge- samt 70 Tagessätzen auszusprechen gewesen wäre. Abzüglich der bereits mit Strafbefehl vom 9. September 2014 rechtskräftig ausgefällten 15 Tagessätzen Geldstrafe beträgt die für das vor dieser Verurteilung begangene Strassenver- kehrsdelikt festzusetzende Zusatzstrafe 55 Tagessätze Geldstrafe. Die Tages- satzhöhe ist angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten auf Fr. 30.– festzusetzen. 6.1. Der Beschuldigte ist für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, die qualifizierte Sachbeschädigung den mehrfachen Hausfriedensbruch und das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. September 2014, zu bestrafen. Die bis heute erstandene Untersuchungshaft von 72 Tagen ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 28 - 6.2. Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren weiter geltend, dass die Strafe des Beschuldigten aufgrund der geringeren Anzahl begangener Delikte deutlich milder auszufallen habe, als die 24 Monate Freiheitsstrafe, mit welchen C._____ erstinstanzlich bestraft worden sei (Urk. 65 S. 14 f.). Was dieses Vor- bringen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das zuständige Sachgericht für die von C._____ begangenen Delikte eine Gesamtstrafe von 27 Monaten Freiheits- strafe als angemessen erachtete. Dass er schliesslich nur zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, ist gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen darauf zurückzuführen, dass die Ausfällung einer teilbedingt zu vollziehenden Strafe als unverhältnismässig erachtet wurde. Wie aus den vorinstanzlichen Er- wägungen aber ebenfalls hervorgeht, erschöpfte sich die Bestrafung von C._____ nicht in der Ausfällung der 24 Monate Freiheitsstrafe, sondern es wurde ihm, um dem schwerer gewichteten Verschulden Rechnung zu tragen, zusätzlich eine Busse auferlegt (Urk. 53 E. V.6.3). Abgesehen davon, dass die nun für den Be- schuldigten auszufällende Strafe leicht geringer ist, als diejenige, welche von der Vorinstanz ausgefällt wurde, hält diese Strafe somit auch vor diesem Hintergrund dem Vergleich mit den Strafen der Mittäter, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, weiterhin stand (Urk. 53 E. V.6.).

7. Die Strafe ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz (Urk. 53 E. V.7.) bedingt auszufällen. Die Probezeit ist hingegen auf zwei Jahre zu reduzieren. Der Beschuldigte delinquierte zwar während laufender Straf- untersuchung erneut. Inzwischen hat er sich jedoch seit bereits fast fünf Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen. Es rechtfertigt sich folglich, den Vollzug der auszufällenden Freiheits- und Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von jeweils 2 Jahren anzusetzen. V.

1. Zwar ist der erstinstanzliche Schuldspruch nur teilweise, d.h. nicht auch bezüglich des Vorwurfs des Fahrens ohne Berechtigung, zu bestätigen. Dennoch rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens sowie des

- 29 - erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen, zumal der Untersuchungsaufwand aufgrund dieses Vorwurfs nicht merklich erhöht wurde. Die vorinstanzliche Kos- tenauflage (Dispositivziffer 9) ist daher zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss (Art. 428 Abs. 1 StPO) zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen (ein Fünftel) auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vor- behalt der Rückforderung im Umfang der Kostenauflage - auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Mit Honorarnote vom 30. August 2019 machte der amtliche Verteidiger bezüglich seiner Bemühungen für das Berufungsverfahren Barauslagen in der Höhe von Fr. 98.90, einen Aufwand von 20,25 Stunden sowie zusätzlichen Auf- wand für die Dauer der Berufungsverhandlung, den Weg zu dieser und für eine Nachbesprechung von 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– zzgl. MwSt. geltend (Urk. 64). Da die Berufungsverhandlung letztlich nur rund 2 Stun- den dauerte, sind dem amtlichen Verteidiger entsprechend lediglich 4 Stunden anstelle der von ihm geschätzten 9 Stunden für die Berufungsverhandlung, die dafür benötigte Wegzeit sowie eine Nachbesprechung zu entschädigen (Prot. II S. 3 ff.). Der amtliche Verteidiger ist daher für seine Aufwendungen im Berufungs- verfahren mit insgesamt Fr. 5'860.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. De- zember 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellungen), 2 teilweise (Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand), 5 (Sicherstellun- gen), 6-7 (Zivilforderungen) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist. - 30 -
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 StGB (Dossiers 15-20, 25-28, 31-36, 38, 40, 42, 43 und 45-52), − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB (Dos- siers 15-19, 25, 27, 28, 31, 32, 34-36, 38, 40, 42, 45-49, 51 und 52), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 15-20, 31-33, 35, 42, 43 und 52).
  4. Von den Vorwürfen der Sachbeschädigung gemäss Dossier 43 und des fahrlässigen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 aSVG und Art. 100 Ziff. 1 aSVG (Dossier 56) wird der Beschuldigte freigesprochen.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 72 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. September 2014.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf jeweils 2 Jahre festgesetzt.
  7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 5'860.– (amtliche Verteidigung).
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- - 31 - legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht im Umfang der Kostenauflage bleibt vorbehalten.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben); − die Privatklägerschaft; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an das Forensische Institut Zürich gemäss Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils); − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190084-O/U/mc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und die Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 30. August 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Dezember 2018 (DG180022)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. Juni 2018 (Urk. AKBD 1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 35 ff.)

1. Das Verfahren betreffend den Anklagepunkten − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (D20, D33) sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (D25, D27, D28, D34, D36, D38, D40, D45 bis D49, D51) wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (D15 bis D20, D25 bis D28, D31 bis D36, D38, D40, D42, D43, D45 bis D52), − der grossen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB (D15 bis D19, D25, D27, D28, D31, D32, D34, D35, D36, D38, D40, D42, D43, D45 bis D49, D51, D52), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (D15 bis D20, D31 bis D33, D35, D42, D43, D52), − des fahrlässigen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG (D56) sowie − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VRV (D59).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 72 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

- 3 -

5. Die unter den folgenden Referenznummern beim forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren werden – soweit noch vorhanden – durch die Kantonspo- lizei Zürich vernichtet, sobald die Urteile gegen sämtliche Mitbeschuldigten (Verfahren: DG180021-E, DG180022-E, DG180023-E, DG180024-E) rechtskräftig sind: − K110921-006 / 52363505 − K121108-121 / 56267197 − K111016-029 / 52966106 − K121101-003 / 56212374 − K111101-018 / 53771952 − K121102-009 / 56220849 − K120518-080 / 55128353 − K121102-010 / 56220850 − K120601-069 / 55220401 − K121112-025 / 56283604 − K120608-004 / 55263780 − K121113-067 / 56296243 − K120615-010 / 55310617 − K121119-044 / 56332140 − K120621-050 / 55352142 − K121120-066 / 56340171 − K120803-034 / 55634407 − K121120-056 / 56340422 − K120824-010 / 55773143 − K121218-055 / 56437719 − K120824-011 / 55773165 − K121217-005 / 56508237 − K121002-030 / 56020372 − K121218-032 / 56517998 − K121012-053 / 56093120 − K121219-052 / 56525689 − K121031-028 / 56129192 − K121218-044 / 56517976 − K121019-047 / 56134828 − K121228-007 / 56563974 − K121029-038 / 56190773 − K130122-018 / 56703641 − K121031-007 / 56205017 − K160312-004 / 66076424

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern Schadenersatz in nachgenannter Höhe zu bezahlen: − B._____ AG: Fr. 500.– (D42); unter solidarischer Haftung mit C._____ und D._____, − E._____ AG: Fr. 628.– (D42); unter solidarischer Haftung mit C._____ und D._____, − F._____; Fr. 303.50 zzgl. 5% Zins seit 20. November 2012 (D43); unter solidarischer Haftung mit C._____ und D._____, − G._____ AG (vormals: H._____ AG): Fr. 3'318.50 zzgl. 5% Zins seit

22. Januar 2013 (D52); unter solidarischer Haftung mit C._____ und D._____.

- 4 -

7. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatz- bzw. Genugtu- ungsbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen: − I._____-Stiftung, Schenkung J._____ (D15) − K._____, L._____ (D17) − M._____, N._____ (D20) − Stadt O._____ (D31) − P._____ AG (D31) − Q._____ (D32) − R._____ AG (D33) − S._____ AG (D35) − T._____, U._____ (D42)

8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Gebühr für das Beschwerdeverfahren am Obergericht Fr. 600.– (UB130053-O) Auslagen (Blutprobe / Pharamkologisch- Fr. 792.– toxokologisches Gutachten) Fr. 700.– Telefonkontrolle Fr. 5'400.– Auslagen Polizei Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 58'000.– MwSt), davon bereits bezahlt: Fr. 30'600.15 (Akonto- zahlungen) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S. 2 f., Prot. II S. 17 f., sinngemäss)

1. In Abänderung von Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte

- des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB (Dossi- er 36)

- der Gehilfenschaft zum Diebstahl (Dossiers 15-20, 25-28, 31-35, 38, 40, 42, 43, 45-52)

- der einfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 114 Abs. 1 StGB (Dossiers 34, 36, 40 und 52)

- der mehrfachen Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch (Dossiers 31, 35, 42, 43 und 52) sowie

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

2. Vom Vorwurf des fahrlässigen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG (Dossier 56) sei der Beschuldigte freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 3 des vo- rinstanzlichen Urteils mit 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wo- von 72 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, in Abzug zu bringen.

4. In Abänderung der Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sind die Kosten der Untersuchung dem Beschuldigten zu zwei Dritteln und diejenigen des gerichtlichen Verfahrens zur Gänze aufzuerlegen. Die

- 6 - Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men; eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzu- behalten.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 66 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 - Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 12. Dezember 2018 stellte das Bezirksgericht Hinwil das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Sachbeschädigung gemäss den Anklagedossiers Nr. 20 und 33 und betreffend Hausfriedensbruch gemäss den Anklagedossiers Nr. 25, 27, 28, 34, 35, 38, 40, 45 bis 49 und 41 ein. Im Übrigen sprach es den Beschuldigten des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des fahr- lässigen Fahrens ohne Berechtigung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, un- ter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Ferner ordnete es die Vernichtung der beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren an, entschied über die Zivilforderungen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 53 S. 35 ff.).

2. Gegen das am 13. Dezember 2018 mündlich eröffnete vorinstanzliche Urteil liess der Beschuldigte noch gleichentags schriftlich Berufung anmelden (Prot. I S. 28; Urk. 47; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 1. Februar 2019 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 51) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht (Urk. 52).

3. Am 19. Februar 2019 (Datum Poststempel) liess der Beschuldigte der erkennenden Kammer fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 54; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 59). Die Privatklägerschaft liess sich innert der mit Präsidialverfügung vom 11. März 2019 angesetzten Frist nicht vernehmen und verzichtete damit auf eine Anschlussberufung (Urk. 51; Urk. 58/1-15).

- 8 -

4. Die Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldigten so- wie seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie dem stell- vertretenden Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Bernhard Hecht statt (Prot. II S. 3 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Der Beschuldigte ficht die vorinstanzlichen Schuldsprüche mit Aus- nahme der Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand an und wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung (Dispositivziffer 3) und die Kos- tenauflage (Dispositivziffer 9). Die vorinstanzliche Regelung des Strafvollzugs (Dispositivziffer 4) wird von der Berufungserklärung nicht erfasst, hat aber auf- grund des engen Zusammenhangs mit der Strafe als mitangefochten zu gelten. Damit ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Einstellun- gen), 2 teilweise (Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand), 5 (Si- cherstellungen), 6-7 (Zivilforderungen) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 2.1.1. Hinsichtlich der angeklagten Sachbeschädigungen gemäss den Dos- siers 15-19, 25, 27, 28, 31, 32, 34-36, 38, 40, 42, 43, 45-49, 51 und 52 hielt die Vorinstanz fest, dass zwar keine gültigen Strafanträge vorlägen, sah aber den- noch von einer Einstellung des Verfahrens ab. Im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung erwog sie in diesem Zusammenhang, dass die vom Beschuldigten in Mittä- terschaft begangenen Sachbeschädigungen als qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB zusammenzufassen seien. Da die qualifizierte Sachbeschädigung von Amtes wegen verfolgt werde, sei es folglich unerheblich, ob für jede einzelne Sachbeschädigung ein Strafantrag vorliege, da sämtliche Sachbeschädigungen in der qualifizierten Sachbeschädigung aufgehen würden (Urk. 53 S. 13 f.). 2.1.2. In ihrer Berufungserklärung stellte sich die Verteidigung dagegen auf den Standpunkt, dass die Sachbeschädigungen, welche mangels eines Strafan- trags nicht verfolgt werden könnten, in der Folge auch nicht im Rahmen der recht-

- 9 - lichen Würdigung betreffend die (bestrittene) qualifizierte Sachbeschädigung be- rücksichtigt werden könnten (Urk. 54 S. 3). 2.2. Das Entfallen des Strafantragserfordernisses liegt im Wesen des quali- fizierten Tatbestandes von Art. 144 Abs. 3 StGB. Ist dieser gegeben, können Sachbeschädigungen entgegen der Auffassung der Verteidigung auch ohne Strafantrag zu einer Verurteilung des Beschuldigten führen. Im Übrigen gilt es zu bemerken, dass gemäss neuester bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_1237/2018 E. 1.3.3. und E. 1.4.1.) auch die von den Geschädigten mündlich gestellten und in den jeweiligen Polizeirapporten vermerkten Strafanträge (Dos- siers 16-19, 25, 27, 28, 31, 32, 34-36, 38, 40, 42, 43, 45-49, 51 und 52) die For- merfordernisse von Art. 304 Abs. 1 StPO erfüllen. Das gilt auch insoweit, als die Polizeirapporte nicht eigenhändig unterschrieben, sondern nur mit einer Signatur des in allen Fällen eindeutig erkennbaren Erstellers versehen sind. Die für die Strafverfolgung hinsichtlich der angeklagten Sachbeschädigungen vorausgesetz- ten Strafanträge liegen folglich vor. III.

1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift vom 21. Juni 2018 wird dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, sich mit den Mitbeschuldigten C._____, D._____ und V._____ im Sinne einer Bande zur fortgesetzten Verübung von Einbruchdiebstählen zusam- mengefunden zu haben. Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten seien sodann in wechselnder Zusammensetzung unberechtigterweise und unter Verursachung von (teilweise grossen) Sachschäden in zahlreiche Räumlichkeiten eingedrungen und hätten dabei u.a. Bargeld und andere Wertgegenstände entwendet. Die Ein- bruchdiebstähle seien nach vorheriger Absprache und bei gleich massgeblicher Beteiligung und Tatbereitschaft durch den Beschuldigten und die übrigen Mitbe- schuldigten im Sinne einer beruflichen Tätigkeit verübt worden und hätten dazu gedient, ihre Lebenshaltung massgeblich zu finanzieren (Urk. AKBD 1 S. 2 ff.). Im Einzelnen wird dem Beschuldigten dabei die Beteiligung an 28 Einbruchdiebstäh-

- 10 - len begangen im Zeitraum vom 17. Mai 2012 bis zum 22. Januar 2013 (Dossier Nr. 15 bis 20, 25 bis 28, 31 bis 36, 38, 40, 42, 43, 45 bis 52) zur Last gelegt. Der Beschuldigte habe sich dadurch des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen grossen Sachbeschädigung (Dossier 15, 31 und 47) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig ge- macht. Die Details ergeben sich aus der Anklageschrift. Der Anklagevorwurf ist mit den Einschränkungen, die sich aus der Rechtskraft des vorinstanzlichen Ur- teils ergeben (Einstellung des Verfahrens gemäss Dispositivziffer 1), Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Anklage wirft dem Beschuldigten sodann vor, einen Personenwagen gelenkt zu haben, wobei er selbst lediglich über einen Lernfahr- ausweis und sein Beifahrer D._____ zum fraglichen Zeitpunkt über gar keinen Führerausweis verfügt habe. Der Beschuldigte habe letzteres zwar nicht gewusst, hätte dies aber durch entsprechendes Nachfragen in Erfahrung bringen können, was ihm auch zumutbar gewesen wäre. Durch sein Verhalten habe er sich des fahrlässigen Fahrens ohne Berechtigung schuldig gemacht. Der weitere Anklage- vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand wurde von der Vorinstanz rechts- kräftig beurteilt.

2. Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte gestand in der Schlusseinvernahme und vor Vo- rinstanz - im Licht des gesamten Untersuchungsergebnisses glaubhaft - ein, sich zwischen dem 17. Mai 2012 und dem 22. Januar 2013 zusammen mit den in der Anklage aufgeführten Personen an insgesamt 28 Einbruchdiebstählen mit einem Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 86'911.– und einem Gesamtsachschaden von Fr. 95'404.– beteiligt zu haben (Urk. AA6 [Ordner 27/30]; Prot. I S. 13). Auch im Berufungsverfahren blieb es bei diesem Geständnis des Beschuldigten (Prot. II S. 12). Ausser in Bezug auf Dossier 36 stellt er im Berufungsverfahren jedoch seine Rolle als Mittäter bei den Einbruchdiebstählen in Abrede (Prot. II S. 17 f.). Er sieht sich insoweit mit dem Verweis auf den Umstand, dass er einzig Schmiere gestanden sei, nur als Gehilfe und macht desweitern bezüglich einzelner Ein- bruchdiebstähle einen Mittäterexzess geltend. Im Einzelnen lässt er geltend ma- chen, er sei in diesen Fällen jeweils lediglich vor den Einbruchsobjekten Schmiere

- 11 - gestanden und habe damit nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet. Dem- entsprechend habe er auch einen geringeren Anteil an der Deliktssumme erhal- ten. Der Tatentschluss zur Begehung der Einbruchdiebstähle sei sodann mass- geblich von C._____ ausgegangen. Dieser habe die treibende Kraft hinter den Einbruchdiebstählen dargestellt und den Tatentschluss in den übrigen Beteiligten geweckt (Urk. 42 S. 3 ff.; Urk. 54 S. 3; Urk. 65 S. 5 ff.; Prot. II S. 16 ff.). Teilweise sei C._____ auch ohne sein Wissen in Objekte eingebrochen, statt diese, wie an- gekündigt, (im Rahmen einer straflosen Vorbereitungshandlung) nur auszukund- schaften (Urk. 42 S. 4 f., 21; betrifft Dossiers 16-20). Sodann seien C._____ und die übrigen Tatbeteiligten teilweise nicht nur in das eigentlich anvisierte Objekt, sondern auch noch in weitere Objekte innerhalb derselben Liegenschaft einge- brochen, ohne dies vorgängig mit dem Beschuldigten abzusprechen (Urk. 42 S. 7, 15; betrifft Dossiers 26, 42 und 43). Die im Rahmen der Einbruchdiebstähle be- gangenen Sachbeschädigungen könnten ihm sodann nur in den Dossiers 34, 36, 40 und 52 und die Hausfriedensbrüche in den Dossiers 31, 35, 42, 43 und 52 zu- gerechnet werden, die Hausfriedensbrüche aber nur als Gehilfe. In den anderen Fällen sei er jeweils nur draussen Schmiere gestanden und habe sich nicht an den entsprechenden Tathandlungen beteiligt (Urk. 42 S. 22; Urk. 54 S. 2 f.). 2.2. Ferner anerkennt er, am 4. Februar 2013 als Inhaber eines Lernfahr- ausweises einen Personenwagen gelenkt zu haben, ohne sich vorgängig darüber zu informieren, ob sein Beifahrer, D._____, über einen gültigen Fahrausweis ver- fügte, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei (Prot. I S. 13 ff.; Urk. AA6; Prot. II S. 15). Er lässt im Berufungsverfahren jedoch geltend machen, dass er mit D._____ bereits zuvor mehrmals solche Lernfahrten gemacht habe und dieser vorher immer einen Ausweis gehabt habe. Entsprechend erscheine es lebens- fremd, wenn er sich vor jeder Fahrt bei diesem hätte erkundigen müssen, ob ihm in der Zwischenzeit der Führerausweis entzogen worden sei (Prot. II S. 15, S. 19).

- 12 -

3. Einbruchdiebstähle 3.1.1. Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in be- wusstem und gewollten Zusammenwirken. Mittäter ist, wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Der Mittäter wirkt bei der Fassung des Tatentschlus- ses mit oder macht sich den Vorsatz der übrigen an der Tat Hauptbeteiligten spä- ter (bis spätestens zur Vollendung des Delikts) zu eigen, wobei eine konkludente Erklärung genügt. Er ist bewusst und gewollt Teil des Ganzen, des gemeinsamen deliktischen Unternehmens, akzeptiert die Rolle eines Hauptbeteiligten und be- herrscht als solcher den zur Tatbestandverwirklichung führende Geschehensab- lauf durch seinen Tatbeitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten (BGE 118 IV 397 E. 2b). Das blosse Schmierestehen stellt zwar in der Regel Beihilfe im Sinne von Art. 25 StGB und keine Mittäterschaft dar. Allerdings ist bei der Entscheidung, ob jemand Mittäter oder Gehilfe bei einer Tat ist, im konkreten Fall immer eine Gesamtwürdigung der Tatumstände vorzunehmen. Auch wer Schmiere steht, kann Mittäter sein, etwa, wenn sich die Beteiligten bewusst sind, dass dieser Tat- beitrag derart wichtig war, dass ohne ihn die Tat nicht verübt worden wäre, oder wenn der Betreffende noch bei der Planung bzw. Entschlussfassung massgeblich beteiligt war. Auch die Rollenaustausch-Bereitschaft unter den Mittätern oder die Art der Aufteilung der Beute kann ein Indiz für Täterschaft darstellen (BSK StGB- Forster, 4. Auflage 2019, Vor Art. 24 N 11, mit Hinweisen). 3.1.2. Das Schmierestehen bezweckt, durch das Beobachten des Tatortes den aktiv einbrechenden Tätern den Rücken frei zu halten, so dass sich diese voll und ganz auf das Auffinden und Sichern von Deliktsgut konzentrieren können, ohne sich ständig vergewissern zu müssen, ob sie gerade Gefahr laufen, entdeckt oder gar festgenommen zu werden. Das Schmierestehen kann zudem auch den Taterfolg trotz Auftauchens der Polizei o.ä. gewährleisten, indem den einbrechen- den Tätern durch eine rechtzeitige Warnung die Möglichkeit eröffnet wird, den Tatort noch unentdeckt zu verlassen und das bis anhin erbeutete Deliktsgut in Si- cherheit zu bringen. Das Schmierestehen ist in diesem Sinn ein durchaus wesent-

- 13 - licher Tatbeitrag, der zum Gelingen eines Einbruchdiebstahls beiträgt. Dass das Schmierestehen im konkreten Kontext für die jeweils Tatbeteiligten zentral war, zeigt sich darin, dass dieses regelmässig Teil des Tatplanes war. Der Beschuldig- te war im Übrigen in einigen Fällen auch an der Tatausführung im Gebäude sel- ber beteiligt oder legte zusätzlich zum Schmierestehen beim Verbringen der Beu- te in das am Tatort bereitstehende Fahrzeug Hand an (vgl. Urk. EIBD 4.23 S. 3 [Dossier 27], Urk. EIBD 4.28 S. 2 [Dossier 35], Urk. EIBD 4.29 S. 2 [Dossier 36], Urk. EIBD 4.30 S. 2 f. [Dossier 38], Urk. EIBD 4.32 S. 2 f. [Dossier 40], Urk. EIBD 4.36 S. 4 [Dossier 45], Urk. EIBD 4.43 S. 2 [Dossier 52]) oder engagierte sich or- ganisatorisch, indem er D._____ (genannt V._____) für den Teil der Aufgaben aufbot, den er selber nicht erfüllen wollte, bevor er selber zum Tatobjekt ging (Urk. EIBD 4.34 S. 2 f. [Dossier 42/43], Urk. EIBD 4.37 S. 2 [Dossier 46]). Die Planung und Entschlussfassung für die Einbruchdiebstähle fand dabei regelmäs- sig unter seiner Beteiligung statt und er partizipierte anteilsmässig am Deliktser- lös. So ergibt sich aus seinen Depositionen bezogen auf die Einbruchdiebstähle Dossiers 15, 25 bis 28, 31 bis 33, 35, 36, 38, 45 und 47 bis 51, dass der Ent- schluss zur Tatbegehung vor dem gemeinsamen Aufsuchen des Tatortes unter seiner Beteiligung unter den Tatbeteiligten gemeinsam getroffen wurde (Urk. EIBD 4.16 S. 3 [Dossier 15], Urk. EIBD 4.22 S.3 [Dossier 25 und 26], Urk. EIBD 4.23 S. 2 [Dossier 27], Urk. EIBD 4.24 S. 2 f. [Dossier 28], Urk. EIBD 4.27 S. 2 f. [Dossier 31-33], Urk. EIBD 4.28 S. 3 [Dossier 35, 36], Urk. EIBD 4.30 S. 2 und 4 [Dossier 38], Urk. EIBD 4.36 S. 2 f. [Dossier 45], Urk. EIBD 4.38 S. 2 f. [Dossier 47], Urk. EIBD 4.39 S. 2 f. [Dossier 48], Urk. EIBD 4.40 S. 3 [Dossier 49], Urk. EIBD 4.41 S. 2 [Dossier 50], Urk. EIBD 4.42 S. 2 f. [Dossier 51]). Den Ein- bruchdiebstählen gemäss den Dossiers 16 bis 20 ging eine Absprache mit C._____, gemäss welcher ein …[Geschäft] in einer Villa im Hinblick auf einen Einbruchdiebstahl gemeinsam ausgekundschaftet werden sollte, voraus (Urk. EIDB 4.17 S. 2 ff.). Bezogen auf den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 52 schilderte er einen vor der Abfahrt gemeinsam gefällten allgemeinen und vor Ort gemeinsam konkretisierten Tatentschluss (Urk. EIBD 4.43 S. 2). Gleich verhält es sich mit dem Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 40 (Urk. EIBD 4.32 S. 2 f.). Das gemeinsame Besprechen der anstehenden Delikte war Standard. Damit überein-

- 14 - stimmend führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, dass alle Beteiligten Vor- schläge für die Einbruchsobjekte gemacht hätten, man sich darüber unterhalten und am Schluss gemeinsam entschieden habe (Prot. I S. 14). Lediglich in Einzel- fällen schloss der Beschuldigte sich erst im Verlauf der Tatausführung dem Vor- satz von C._____ an (Urk. EIBD 4.34 S. 2 f. [Dossier 42/43], Urk. EIBD 4.37 S. 2 [Dossier 46]). Diese Vorgehensweise wurde vom Beschuldigten auch im Beru- fungsverfahren bestätigt (Prot. II S. 12 ff.). Diese Depositionen des Beschuldigten werden zudem von den Mitbeschuldigten C._____ (Verfahren DG180021, Prot. I S. 20), D._____ (Urk. EIAM 3.2 Antworten 38 ff.) und V._____ (Verfahren DG180024, Prot. S. I 10 f.) bestätigt, so dass keine Veranlassung besteht, an ihnen zu zweifeln. Auch die anteilsmässige Beteiligung am Deliktserlös bestätigte der Beschuldigte wiederholt glaubhaft (Urk. EIBD 4.16 S. 4, Urk. EIBD 4.17 S. 3, Urk. EIBD 4.23 S. 3, Urk. EIBD 4.28 S. 4, Urk. EIBD 4.30 S. 5, Urk. EIBD 4.34 S. 2, Urk. EIBD 4.36 S. 4, Urk. EIBD 4.37 S. 2, Urk. EIBD 4.38 S. 2, Urk. EIBD 4.39 S.3, Urk. EIBD 4.40 S. 4 f., Urk. EIBD 4.41 S. 2 f.; Prot. I S. 15; Prot. II S. 14). In einer Gesamtschau steht ausser Frage, dass der Beschuldigte sich ins- gesamt und im Einzelfall als Teil eines gemeinsamen deliktischen Unternehmens sah und jeweils nicht bloss als Teilnehmer an einer aus seiner Sicht fremden Tat mitwirkte. Er war Teil einer Gruppe von Personen, die in je verschiedenen Rollen auf Augenhöhe miteinander Einbruchdiebstähle verübten und sich gegenseitig als Hauptbeteiligte akzeptierten. Dass seine eigenhändigen Beiträge zur Tat meist dem entsprachen, was in Literatur und Rechtsprechung formelhaft als Gehilfen- schaftshandlung beschrieben wird, ändert an seiner Stellung als Hauptbeteiligter der Straftaten so wenig wie der Umstand, dass seine Beteiligung am Deliktserlös teilweise kleiner ausfiel als diejenige der übrigen Beteiligten. Letztlich partizipierte er wie alle anderen Tatbeteiligten jeweils direkt an der Deliktssumme, wobei die Aufteilung der Beute ebenfalls gemeinsam festgelegt wurde (Prot. I S. 15; Prot. II S. 14). In der Abstufung der Beteiligung am Deliktserlös widerspiegelt sich einzig das Mass des jeweils von den Beteiligten bei der Straftat eingegangene persönli- chen Risikos, das beim Schmierestehen geringer war als bei der effektiven Ein- bruchshandlung (vgl. Prot. I S. 15). Der Beschuldigte war bei den angeklagten Einbruchdiebstählen Mittäter.

- 15 - Als Mittäter werden ihm in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (BGE 118 IV 227). Seine strafrechtliche Verantwortung bezieht sich mithin auf alle Diebstahlshandlungen und - soweit vorinstanzlich keine Einstellung erfolgte - auch auf die Hausfriedens- brüche und die Sachbeschädigungen, die seine Mittäter im Rahmen dieser als Einbruchdiebstähle geplanten Delikte verübten. Von seinem (Eventual-)Vorsatz nicht gedeckte Abweichungen vom Tatplan gab es in keinem der Fälle. Es blieb stets bei den Delikten, die das Wesen eines Einbruchdiebstahls ausmachen und der "Deliktserfolg" bewegte sich im Rahmen des Erwartbaren. Der Beschuldigte distanzierte sich denn auch nie von einer Tat und partizipierte stets am Deliktser- lös, was deutlich macht, dass es für ihn unwesentlich war, in welches oder in wie viele Objekte die übrigen Tatbeteiligten in einer gemeinsam als Tatort bestimmten Liegenschaft genau einbrachen. Er war wie die übrigen Beteiligten primär an ei- nem grossen Diebstahlserlös (bei kalkuliertem Entdeckungsrisiko) interessiert. Das gilt namentlich auch für die örtlich und zeitlich zusammenhängenden Ein- bruchdiebstähle gemäss den Dossiers 16 bis 20. Insoweit war zwar zunächst le- diglich ein gemeinsames Auskundschaften eines …[Geschäft] in einer Villa ver- einbart. Der Beschuldigte stand Schmiere, während C._____, nachdem er eine Mauer überwunden hatte, sich das Gebäude aus der Nähe ansehen wollte. In der Folge drang C._____ in das Gebäude ein, wovon er dem Beschuldigten telefo- nisch von ebendort berichtete. Die Erkenntnis, dass es bei günstiger Gelegenheit nicht beim Auskundschaften im Hinblick auf einen späteren Einbruchdiebstahl bleiben, sondern C._____ in das Gebäude eindringen und die dort verfügbaren Wertgegenstände jeglicher Eigentümer behändigen würde, musste sich dem Be- schuldigten allerdings aufdrängen, führte C._____ doch eine Tasche mit Ein- bruchswerkzeug, Handschuhen, Masken etc. mit. Er stand denn auch weiter Schmiere, nachdem er davon erfahren hatte, dass C._____ bereits im Gebäude war, half diesem später bei der Sicherung der Beute und akzeptierte die Beteili- gung am Deliktserlös (vgl. Urk. EIDB 4.17 S. 2 ff.). Die in Abweichung vom ur- sprünglichen, auf das Auskundschaften beschränkten Plan verübten Einbruch- diebstähle waren damit ebenfalls vom (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten ge- deckt. Nicht vom (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten umfasst waren einzig die

- 16 - Beschädigungen an den Balkon- und Bürotüren bzw. der Gartensitzplatztüre an- lässlich der Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 42/43 und 46. C._____ hat- te diese bereits aufgebrochen, als der Beschuldigte dessen Tatentschluss beitrat (vgl. Urk. EIBD 4.34 S. 2 f. [Dossier 42/43], Urk. EIBD 4.37 S. 2 [Dossier 46]). 3.2.1. Die vom Beschuldigten als Mittäter zu verantwortenden Diebstähle er- füllen den Tatbestand des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB ohne Weiteres. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 53 E. IV.1.4 und 1.5). Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen. 3.2.2. Sodann erfüllt das im Zusammenhang mit den Diebstählen stehende unbefugte Betreten der Liegenschaften gemäss den Dossiers 15 bis 20, 31 bis 33, 35, 42, 43 und 52 den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB auch fraglos. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldig- ten ergibt sich, soweit er die Liegenschaften nicht selber betrat, nach dem Erwo- genen aus seiner Stellung als Mittäter. Er ist folglich in Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils insoweit (Dossiers 15 bis 20, 31 bis 33, 35, 42, 43 und 52) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 3.3.3. Dass die im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen stehenden Beschädigungen von Fenstern, Türen, Behältnissen etc. gemäss den Dossiers 15 bis 19, 25, 27, 28, 31, 32, 34 bis 36, 38, 40, 42, 43, 45 bis 49, 51 und 52 den Tat- bestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllen, bedarf schliesslich auch keiner weiteren Erläuterung. Der Beschuldigte ist für die Sach- beschädigungen gemäss den Dossiers 15 bis 19, 25, 27, 28, 31, 32, 34 bis 36, 38, 40, 42, 45 bis 49, 51 und 52 nach dem Erwogenen als Mittäter strafrechtlich verantwortlich, bezogen auf die Dossiers 42 und 46 allerdings jeweils nur für den Sachschaden am Tresor. Keine strafrechtliche Verantwortung trifft den Beschul- digten nach dem Erwogenen für die Sachbeschädigung gemäss Dossier 43. In- soweit ist er ohne Weiteres freizusprechen.

- 17 - Gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB kann ein Täter, der einen grossen Sachscha- den verursacht hat, strenger bestraft werden. Als grosser Schaden gilt gemäss Rechtsprechung ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 10'000.– (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Die Sachschäden gemäss den Dossiers 15, 31 und 47 sind in diesem Sinn je gross. Im Übrigen erreichen bzw. überschreiten die verursachten Sachschäden die Grenze zum grossen Sachschaden nur bei einer Gesamtbe- trachtung. Allerdings stellen die bei verschiedenen Gelegenheiten begangenen Sachbeschädigungen keine Handlungseinheit dar, womit die Grundlage für eine solche Gesamtbetrachtung fehlt (vgl. BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N. 104 ff.). Der Beschuldigte wäre vor diesem Hintergrund - dem Antrag der Staats- anwaltschaft in der Anklage grundsätzlich folgend - der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB (Dossiers 15, 31, 47) und der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 16 bis 19, 25, 27, 28, 32, 34 bis 36, 38, 40, 42, 45, 46, 48, 49, 51, 52) schuldig zu sprechen. Die für eine Verurteilung ge- mäss Art. 144 Abs. 1 StGB notwendigen Strafanträge liegen nach dem Erwoge- nen vor. Dem steht allerdings das im Rechtsmittelverfahren geltende Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO), das den Beschuldigten auch vor einer Verschärfung im Schuldpunkt und namentlich vor zusätzlichen Schuldsprüchen schützt (BGE 139 IV 282 E. 2.5.). Es hat daher bezogen auf die Sachbeschädigungen gemäss den Dossiers 15 bis 19, 25, 27, 28, 31, 32, 34 bis 36, 38, 40, 42, 45 bis 49, 51 und 52 bei der vorinstanzlichen Verurteilung wegen (einfacher) qualifizierter Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB zu bleiben. 3.4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmäs- sigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB (Dossiers 15 bis 20, 25 bis 28, 31 bis 36, 38, 40, 42, 43, 45 bis 49, 50 bis 52), der qualifizierten Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB (Dossiers 15 bis 19, 25, 27, 28, 31, 32, 34 bis 36, 38, 40, 42, 45 bis 49, 51 und 52) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 15 bis 20, 31 bis 33, 35, 42, 43 und 52) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Dossier 43 ist er freizusprechen.

- 18 -

4. Fahrlässiges Fahren ohne Berechtigung Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG sieht vor, dass bestraft wird, wer ohne Lernfahr- ausweis oder ohne die gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt. Diese Bestimmung setzt somit zwar voraus, dass sich alle Lernfahrer von ihren Begleitern vorgängig deren Führerausweis zeigen lassen (Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Aufl., Zürich 2015, N 8 zu Art. 95). Auch wenn es grundsätzlich möglich wäre, so ist es entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung aber dennoch nicht als zumutbar zu erachten, von einem Lernfahrer, welcher regelmässig Lernfahrten mit derselben Begleitperson unternimmt, zu ver- langen, sich vor jeder einzelnen Fahrt darüber zu vergewissern, dass die Begleit- person nach wie vor über einen gültigen Führerausweis verfügt (Prot. II S. 19). Dass der Beschuldigte gemäss seinem Vorbringen bereits vor der in Frage ste- henden Fahrt regelmässig Lernfahrten mit D._____ unternahm und er sich an- fänglich über dessen Besitz einer Fahrerlaubnis erkundigte (Prot. II S. 15), kann nicht widerlegt werden. Dementsprechend kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich vor der in Frage stehenden Fahrt erneut über die Gültigkeit seines Fahrausweises erkundigte, weshalb er vom Vorwurf des fahrlässigen Fah- rens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG freizusprechen ist. IV.

1. Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Taten vor dem Inkraft- treten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch/ Heimgartner/ Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall. Das seit dem 1. Januar 2018 geltende (neue) Sanktionenrecht sieht grundsätzlich kei- ne mildere Bestrafung vor. Eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1

- 19 - StGB oder die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB, welche zu einem für den Tä- ter günstigeren Ergebnis führen können, stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Die Sanktion ist folglich gestützt auf die Bestimmungen des im Tatzeitpunkt gel- tenden Sanktionenrechts festzulegen. Die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Revision des Strassenverkehrsge- setzes hat an den vorliegend relevanten Strafdrohungen und an dem in Art. 102 Abs. 1 SVG statuierten Verweis auf die allgemeinen Bestimmungen des Strafge- setzbuches nichts geändert. Übergangsrechtliche Probleme stellen sich insoweit nicht.

2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Be- schuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl. Die im Tatzeitpunkt geltende Fassung von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB sah für dieses Delikt ei- nen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstra- fe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es ange- zeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen nicht. Die Strafe ist damit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. Aufgrund des im Berufungsverfahrens geltenden Verschlechterungs- verbots darf die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 24 Monaten Freiheits- strafe im Ergebnis aber nicht überschritten werden. 3.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 3.2. Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach, begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponen- te zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkompo- nente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Um-

- 20 - stände die hypothetische Strafe ausgehend vom jeweils einschlägigen Strafrah- men zu ermitteln. Sind für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen auszufällen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Ge- samtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dabei ist namentlich das Verhält- nis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletz- ten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Ge- samtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2) und gegebenenfalls weitere tat- und täterunabhängige Umstände zu berücksichtigen. 4.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere des gewerbs- und bandenmäs- sigen Diebstahls ist zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte über eine Dauer von knapp 9 Monaten als Mitglied einer Bande an 28 einzelnen Diebstäh- len teilnahm, mit welchen Deliktsgut in einem Wert von knapp Fr. 87'000.– erbeu- tet wurde. Zwischen den einzelnen Diebstählen lagen teilweise nur einzelne Tage. In einem Fall wurde innerhalb einer einzigen Nacht eine regelrechte Einbruchs- tour in mehrere verschiedene Objekte verübt (vgl. Dossiers 16-19). Die Intensität des deliktischen Tuns und die Deliktssumme ist davon ausgehend auch innerhalb des durch die Gewerbsmässigkeit qualifizierten Tatbestandes als beträchtlich zu qualifizieren. Den Diebstählen ging in der Regel zwar keine grosse Planung vo- raus. Allerdings wählten der Beschuldigte und seine Mittäter auch regelmässig Deliktsorte, die einem unter ihnen aus einem bestimmten Grund bereits bekannt war, was eine eingehende Planung weniger notwendig machte. Ihr Vorgehen war in diesem Sinn zielgerichtet und effizient, aber ohne besondere kriminelle Raffi- nesse. Der Beschuldigte trug dabei durch sein Verhalten entscheidend zur delikti- schen Dynamik innerhalb der Bande bei, war aber wohl nicht deren Haupttreiber, und er nahm nur in den wenigsten Fällen an den eigentlichen Diebstahlshandlun- gen aktiv teil. Ohne das Verhalten des Beschuldigten zu bagatellisieren, ist sein

- 21 - objektives Tatverschulden vor diesem Hintergrund im Rahmen der denkbar unter den Tatbestand des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu subsumieren- den Verhaltensweisen noch als leicht zu qualifizieren. 4.1.2. Zur subjektiven Tatschwere des gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahls ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mit seinem Tun rein finanzielle Mo- tive verfolgte. So habe er sich in jener Zeit zufolge Arbeitslosigkeit in einer finan- ziellen Notlage befunden und Geld zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes und für seine Kinder benötigt (Urk. EIBD 1.1 S. 7 f. Urk. EIBD 2.1 S. 4 f.; Prot. I S. 15). Diese Behauptung des Beschuldigten kann ihm grundsätzlich nicht wider- legt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen Anteil am Deliktserlös, entgegen seinen Depositionen, zur Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils o.ä. verwendete. Die Vorinstanz erwog aber zutreffend (Urk. 53 S. 22), dass die Begehung der Diebstähle ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Der Beschuldigte wurde weder von Dritten zur Tatbegehung gedrängt noch rechtfertigen finanzielle Probleme die Begehung von Straftaten, zumal die Schweiz ein tragfähiges System sozialer Absicherung kennt. Das subjektive Tat- verschulden vermag damit das objektive nicht zu relativieren. 4.1.3. Angesichts des insgesamt als leicht zu qualifizierenden Tatverschul- dens des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstra- fe von 24 Monaten für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ohne Weite- res als angemessen. 4.2.1. Die qualifizierte Sachbeschädigung und der mehrfache Hausfriedens- bruch stehen in direktem Zusammenhang mit dem gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahl. Sie sind Ausdruck der gleichen beträchtlichen kriminellen Energie des Beschuldigten, die sich in diesem Hauptdelikt zeigt. Eine Geldstrafe für alle oder einzelne der Nebendelikte erweist sich vor diesem Hintergrund aus spezial- präventiven Gründen nicht mehr als angezeigt, auch wenn die einschlägigen Strafrahmen eine solche theoretisch zuliessen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 4.3.; BGer 6B_849/2016 E. 1.3.3). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das auch bei korrekter rechtlicher Würdigung der begangenen Sachbeschä- digungen als mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144

- 22 - Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB und mehrfache Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gelten würde. 4.2.2. Zur objektiven Tatschwere der qualifizierten Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass der vom Beschuldigten und seinen Komplizen verursachte Schaden verglichen mit anderen Einbruchdiebstählen und Einbruchsserien und gemessen an der jeweiligen Beute unverhältnismässig gross war, weil die Bande sich rücksichtslos mit roher Gewalt Zugang zu den einzelnen Einbruchsobjekten verschaffte. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass auch noch weit gewichtigere Sachbeschädigungen denkbar sind, weshalb die objektive Tatschwere der vorlie- gend zu beurteilenden qualifizierten Sachbeschädigung noch als leicht einzustu- fen ist. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht entscheidend. Der Beschuldigte verursachte die Sachschäden zwar nicht selber. Er wusste aber, dass seine Komplizen regelmässig Gewalt anwendeten, um in die Einbruchsob- jekte zu gelangen und nahm auch einen grossen Sachschaden in Kauf. Er tat dies aus rein finanziellen und damit egoistischen Gründen. Aufgrund des als leicht einzustufenden Tatverschuldens des Beschuldigten betreffend die qualifizierte Sachbeschädigung würde sich isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von etwa 8 Monaten rechtfertigen. Die qualifizierte Sachbeschädi- gung steht zwar zeitlich, sachlich und situativ in direktem Zusammenhang mit dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl. Sie stellt aber aus der Sicht der Geschädigten dennoch ein wesentliches zusätzliches Unrecht dar. Dementspre- chend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahl in Anwendung des Asperationsprinzips um ca. 5 Monate zu erhö- hen. 4.2.3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des mehrfachen Hausfriedens- bruchs ist bezogen auf die einzelnen Delikte festzuhalten, dass es sich bei den Einbruchsobjekten ausschliesslich um Geschäftslokale, Verwaltungsgebäude, Schulgebäude oder Industrieliegenschaften handelte und das Hausrecht regel- mässig nachts verletzt wurde, so dass der Beschuldigte und seine Komplizen we- der die Privatsphäre einzelner Personen verletzten noch anderen Personen be- gegneten, die sich hätten ängstigen können. Der Beschuldigte bzw. seine Kompli-

- 23 - zen verharrten zwar immer eine gewisse Zeit aber dennoch nie besonders lange in den Einbruchsobjekten. In subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Das Tatverschulden ist vor diesem Hintergrund bezogen auf die einzelnen der 13 Delikte als sehr leicht zu qualifizieren, was eine Einsatzstrafe von jeweils um die 7 Tage Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lässt. Die Hausfriedensbrüche stehen zeitlich, sachlich und situativ in direktem Zusammen- hang mit dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl. Sie betreffen ein ande- res Rechtsgut, stellen aber - anders als die Sachbeschädigung - aufgrund der konkreten Umstände aus Sicht der Geschädigten kein entscheidendes zusätzli- ches Unrecht dar. Die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahl ist vor diesem Hintergrund in Anwendung des Asperationsprinzips für die 13 Hausfriedensbrüche um ungefähr einen Monat Freiheitsstrafe auf um die 30 Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er am tt. November 1985 als jüngstes von drei Geschwistern geboren wurde und während seiner ersten 7 Lebensjahre zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in Portugal aufwuchs. Im Jahr 1993 kam er im Al- ter von 8 Jahren in die Schweiz, wo er die Schule im Schulheim …[Ort] besuchte. Nach dem Absolvieren der dritten Oberstufe kam er ins Landheim …[Ort], wo er während der Jahre 2000 und 2001 auch wohnte. Im Landheim arbeitete er in der Schreinerei, in der Gärtnerei und im Recycling und war auch als Maler oder Hauswart tätig. Während der Zeit im Landheim begann er auch in …[Ort] eine Lehre als Automechaniker, brach diese aber im ersten Lehrjahr wieder ab. Da- nach arbeitete er temporär als Maler, Gärtner etc. Im Jahr 2002 wurde er aus dem Landheim verwiesen und kehrte wieder ins Elternhaus zurück. Der Beschuldigte begründete seinen Verweis aus dem Landheim damit, dass dieser wegen "mehre- rer Sachen", eigentlich aber wegen dem Kiffen ausgesprochen worden sei. Im Jahr 2003 kam der Beschuldigte zu einer Pflegefamilie in …[Ort], kehrte aber be- reits nach 4 Monaten wieder zu seinen leiblichen Eltern zurück. Im Jahr 2006 zog er nach …[Ort], wo er seine Freundin W._____ kennenlernte, kehrte mit dieser zusammen im Jahr 2006 aber wieder nach …[Ort] zu seinen Eltern zurück. Es folgten wiederum mehrere Episoden des Auszugs aus dem Elternheim mit an-

- 24 - schliessender Rückkehr nach mal mehr und mal weniger langer Dauer. Aktuell wohnt der Beschuldigte in einer Wohngemeinschaft mit einem Kollegen. Von sei- ner Freundin W._____, mit welcher er zwei Söhne im Alter von 8 und 10 Jahren hat, lebt der Beschuldigte getrennt. Zu seinen Söhnen pflegt er regelmässigen Kontakt, holt sie am Wochenende ab und macht Ausflüge mit ihnen. Inzwischen ist der Beschuldigte eine neue Beziehung eingegangen. Seine Partnerin und er sind mittlerweile Eltern einer 3 Monate alten Tochter. Der Beschuldigte lebt jedoch alleine und wohnt nicht mit seiner Partnerin und seiner Tochter zusammen. Bis anhin arbeitete er immer wieder temporär und in unregelmässigen Abständen und unterschiedlichen Beschäftigungsgraden. Aktuell arbeitet der Beschuldigte zwar immer noch für ein Temporärbüro, leistet jedoch einen unbefristeten Einsatz bei einem Gartenbauunternehmen. Bei dieser Tätigkeit verdient er brutto Fr. 4'700.– bis Fr. 4'800.– pro Monat. Für seine beiden Söhne ist er im Umfang von Fr. 1'600.– pro Monat unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags für sei- ne Tochter ist gegenwärtig noch Gegenstand von Verhandlungen. Seine Wohn- kosten betragen Fr. 700.– pro Monat. Vermögen hat der Beschuldigte keines, da- gegen Schulden in der Höhe von etwa Fr. 50'000.– (Urk. EIBD 2.1 S. 1 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Aus der Biografie und den Lebensumständen des Be- schuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. 4.3.2. Der Beschuldigte ist im Schweizerischem Strafregister wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Auswei- ses im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG verzeichnet (Urk. 63). Der entspre- chende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat datiert vom 9. Septem- ber 2014, womit es sich nicht um eine im Rahmen der Strafzumessung zu be- rücksichtigende Vorstrafe handelt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Vorstrafenlosigkeit in Bezug auf diese zu beurteilenden Delikte aber nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 65 S. 16), sondern neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Andere Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. 4.3.3. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten ist anzumerken, dass er zu Beginn des Strafverfahrens noch den Grossteil der ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle bestritt. Im Laufe des Verfahrens weitete sich sein Geständnis

- 25 - aus, wobei dies gemäss zutreffender Ansicht der Vorinstanz (Urk. 53 S. 26) teil- weise auch mit der sich ihm präsentierenden Beweislage zusammenhing. Anläss- lich der Schlusseinvernahme zeigte sich der Beschuldigte schliesslich vollumfäng- lich geständig (Urk. AA6 S. 3 ff.), und beliess es auch vor Vorinstanz und im Beru- fungsverfahren bei diesem Geständnis (Prot. I S. 13; Prot. II S. 12 ff.). Gemäss zutreffender Auffassung der Vorinstanz (Urk. 53 S. 26) belastete sich der Be- schuldigte mit seinem umfassenden Geständnis schliesslich auch hinsichtlich sol- cher Taten, die ihm, wenn überhaupt, nur mit grosser Mühe hätten nachgewiesen werden können. Das Geständnis des Beschuldigten ist bei dieser Ausgangslage leicht strafmindernd zu berücksichtigen 4.3.4. Den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen folgend ist sodann auch die lange Verfahrensdauer mit einer leichten Strafminderung zu berücksich- tigen (Urk. 53 S. 26). 4.4. Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. An diese Strafe sind 72 Tage erstandener Untersuchungshaft anzurechnen. 5.1. Der Beschuldigte ist heute weiter für das Fahren in fahrunfähigem Zu- stand zu bestrafen. Für diesen Normverstoss kommt wie bei den Tatbeständen des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung als Sanktion Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ in Betracht. Anders als diese steht dieses Strassenver- kehrsdelikt jedoch in keinem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen. Die- ses ist daher nicht Ausdruck einer kriminellen Energie, der aus spezialpräventiven Gründen mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden muss. Der Beschuldigte ist für dieses Delikt folglich mit einer separaten Geldstrafe zu bestrafen, zumal die Ver- schuldensbewertung - wie zu zeigen ist - eine solche als Sanktion noch zulässt. 5.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 9. September 2014 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ver- weigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt (vgl. Urk. 63). Das heute zu beurteilende Delikt beging der Beschuldigte vor dieser Verurteilung.

- 26 - Die für das Fahren in fahrunfähigem Zustand auszufällende Geldstrafe ist daher als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

9. September 2014 ausgesprochenen Geldstrafe auszufällen. Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Methodik der Zusatzstrafenbildung zu berücksichtigen, wie sie aus BGE 142 IV 265 hervorgeht. 5.3. Zur objektiven Tatschwere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt einen stark erhöhten Wert an THC aufwies. Ferner lenkte er sein Fahrzeug über eine längere Strecke. Er schuf damit eine erhebliche abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, wobei al- lerdings relativierend zu berücksichtigen ist, dass er die Fahrt an einem Diens- tagmorgen um 2.30 Uhr hauptsächlich auf ausserstädtischem Gebiet und damit bei verhältnismässig geringem Verkehrsaufkommen unternahm. Sein objektives Verschulden ist bei dieser Ausgangslage noch als leicht zu qualifizieren. Zur sub- jektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich zwar seiner Into- xikation bewusst war, sich aber dennoch hinter das Steuer eines Fahrzeugs setz- te, womit er wenigstens eventualvorsätzlich handelte. Angesichts des insgesamt als noch leicht zu qualifizierenden Tatverschuldens ist für das Fahren in fahrunfä- higem Zustand eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen. 5.4.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach sich in diesem Zu- sammenhang nichts für die Strafzumessung Relevantes ergibt. Ebenso sind in Bezug auf das vorliegende Strassenverkehrsdelikt keine Vorstrafen des Beschul- digten gegeben (vgl. Urk. 63). Straferhöhend wirkt sich hingegen der Umstand aus, dass der Beschuldigte das Strassenverkehrsdelikt während der in Bezug auf die Einbruchdiebstähle laufenden Strafuntersuchung beging. Strafmindernd ist dagegen zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich dieses De- likts von Anfang an geständig zeigte (vgl. Urk. EIBD 4.46 S. 1 ff.). Insgesamt hal- ten sich die strafmindernden und die straferhöhenden täterbezogenen Strafzu- messungsgründe die Waage.

- 27 - 5.4.2. Für eine Strafminderung aufgrund der Dauer des Verfahrens besteht in Bezug auf dieses Strassenverkehrsdelikt kein Anlass. Die lange Verfahrens- dauer steht insbesondere im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten began- genen Einbruchdiebstählen. Im Übrigen hat der Beschuldigte durch die Begehung des Strassenverkehrsdelikts während laufender Strafuntersuchung deren Aus- dehnung selbst zu verantworten, weshalb auch unter diesem Aspekt eine Straf- minderung aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht angemessen erscheint. 5.5. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b aSVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 aVRV ist damit eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen. 5.6. An diese hypothetische Einsatzstrafe ist noch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. September 2014 rechtskräftig ausge- sprochene Geldstrafe zu asperieren. Gegenstand dieser Verurteilung bildete das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Fahrausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, was mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen geahndet wurde. Bei einer gemeinsamen Beurteilung hätte sich eine Asperation dieser Strafe im Umfang von 10 Tagessätzen angemessen erwiesen, womit für diese beiden Strassenverkehrsdelikte eine Strafe von insge- samt 70 Tagessätzen auszusprechen gewesen wäre. Abzüglich der bereits mit Strafbefehl vom 9. September 2014 rechtskräftig ausgefällten 15 Tagessätzen Geldstrafe beträgt die für das vor dieser Verurteilung begangene Strassenver- kehrsdelikt festzusetzende Zusatzstrafe 55 Tagessätze Geldstrafe. Die Tages- satzhöhe ist angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten auf Fr. 30.– festzusetzen. 6.1. Der Beschuldigte ist für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, die qualifizierte Sachbeschädigung den mehrfachen Hausfriedensbruch und das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. September 2014, zu bestrafen. Die bis heute erstandene Untersuchungshaft von 72 Tagen ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 28 - 6.2. Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren weiter geltend, dass die Strafe des Beschuldigten aufgrund der geringeren Anzahl begangener Delikte deutlich milder auszufallen habe, als die 24 Monate Freiheitsstrafe, mit welchen C._____ erstinstanzlich bestraft worden sei (Urk. 65 S. 14 f.). Was dieses Vor- bringen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das zuständige Sachgericht für die von C._____ begangenen Delikte eine Gesamtstrafe von 27 Monaten Freiheits- strafe als angemessen erachtete. Dass er schliesslich nur zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, ist gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen darauf zurückzuführen, dass die Ausfällung einer teilbedingt zu vollziehenden Strafe als unverhältnismässig erachtet wurde. Wie aus den vorinstanzlichen Er- wägungen aber ebenfalls hervorgeht, erschöpfte sich die Bestrafung von C._____ nicht in der Ausfällung der 24 Monate Freiheitsstrafe, sondern es wurde ihm, um dem schwerer gewichteten Verschulden Rechnung zu tragen, zusätzlich eine Busse auferlegt (Urk. 53 E. V.6.3). Abgesehen davon, dass die nun für den Be- schuldigten auszufällende Strafe leicht geringer ist, als diejenige, welche von der Vorinstanz ausgefällt wurde, hält diese Strafe somit auch vor diesem Hintergrund dem Vergleich mit den Strafen der Mittäter, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, weiterhin stand (Urk. 53 E. V.6.).

7. Die Strafe ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz (Urk. 53 E. V.7.) bedingt auszufällen. Die Probezeit ist hingegen auf zwei Jahre zu reduzieren. Der Beschuldigte delinquierte zwar während laufender Straf- untersuchung erneut. Inzwischen hat er sich jedoch seit bereits fast fünf Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen. Es rechtfertigt sich folglich, den Vollzug der auszufällenden Freiheits- und Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von jeweils 2 Jahren anzusetzen. V.

1. Zwar ist der erstinstanzliche Schuldspruch nur teilweise, d.h. nicht auch bezüglich des Vorwurfs des Fahrens ohne Berechtigung, zu bestätigen. Dennoch rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens sowie des

- 29 - erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen, zumal der Untersuchungsaufwand aufgrund dieses Vorwurfs nicht merklich erhöht wurde. Die vorinstanzliche Kos- tenauflage (Dispositivziffer 9) ist daher zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss (Art. 428 Abs. 1 StPO) zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen (ein Fünftel) auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vor- behalt der Rückforderung im Umfang der Kostenauflage - auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Mit Honorarnote vom 30. August 2019 machte der amtliche Verteidiger bezüglich seiner Bemühungen für das Berufungsverfahren Barauslagen in der Höhe von Fr. 98.90, einen Aufwand von 20,25 Stunden sowie zusätzlichen Auf- wand für die Dauer der Berufungsverhandlung, den Weg zu dieser und für eine Nachbesprechung von 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– zzgl. MwSt. geltend (Urk. 64). Da die Berufungsverhandlung letztlich nur rund 2 Stun- den dauerte, sind dem amtlichen Verteidiger entsprechend lediglich 4 Stunden anstelle der von ihm geschätzten 9 Stunden für die Berufungsverhandlung, die dafür benötigte Wegzeit sowie eine Nachbesprechung zu entschädigen (Prot. II S. 3 ff.). Der amtliche Verteidiger ist daher für seine Aufwendungen im Berufungs- verfahren mit insgesamt Fr. 5'860.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. De- zember 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellungen), 2 teilweise (Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand), 5 (Sicherstellun- gen), 6-7 (Zivilforderungen) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.

- 30 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 StGB (Dossiers 15-20, 25-28, 31-36, 38, 40, 42, 43 und 45-52), − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB (Dos- siers 15-19, 25, 27, 28, 31, 32, 34-36, 38, 40, 42, 45-49, 51 und 52), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 15-20, 31-33, 35, 42, 43 und 52).

2. Von den Vorwürfen der Sachbeschädigung gemäss Dossier 43 und des fahrlässigen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 aSVG und Art. 100 Ziff. 1 aSVG (Dossier 56) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 72 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. September 2014.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf jeweils 2 Jahre festgesetzt.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 5'860.– (amtliche Verteidigung).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer-

- 31 - legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht im Umfang der Kostenauflage bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben); − die Privatklägerschaft; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an das Forensische Institut Zürich gemäss Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils); − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. August 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.