opencaselaw.ch

SB190083

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2019-06-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

8. Abteilung, vom 21. November 2018 wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich und der Staatsanwaltschaft schriftlich eröffnet (Prot. I S. 8 ff. und Urk. 28-29). Der Beschuldigte meldete umgehend Berufung an (Urk. 30), worauf die begründete Ausfertigung des Urteils den Parteien am 13. resp. 15. Februar 2019 zugestellt wurde (Urk. 35/1-2 und 36).

E. 1.1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten aufer- legt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Zwar verbleibt neben den Freisprüchen hinsichtlich beider Vorwürfe des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz auch nach dem Berufungsverfah- ren, in welchem der Beschuldigte vollumfänglich obsiegt, der Schuldspruch we- gen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Da sich der Be- schuldigte bezüglich dieses Vorwurfs jedoch stets geständig zeigte und dieser für die Anhebung des vorliegenden Strafverfahrens nicht ursächlich war, rechtfertigt es sich trotz des nicht vollumfänglichen Freispruchs, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.3 Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 5'429.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 51) geltend. Sei- ne Aufwendungen erweisen sich als angemessen, so dass er in diesem Umfang zu entschädigen ist.

- 20 -

E. 2 Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 5. März 2019 ging rechtzei- tig ein (Urk. 38). Nach entsprechender Aufforderung verzichtete die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 11. März 2019 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 42). In der Folge wurde nach Terminabsprache mit den Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 7. Juni 2019 vorgeladen (Urk. 44).

E. 2.1 Der Beschuldigte liess die Zusprechung einer Genugtuung in angemessener Höhe für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft von 48 Tagen beantragen (Urk. 52 S. 2).

E. 2.2 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, wobei bei der Aus- übung dieses Ermessens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt. Sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen, erachtet das Bundesge- richt bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genug- tuung. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2).

E. 2.3 Der Beschuldigte befand sich vom 22. Februar 2018 bis am 10. April 2018 und mithin 48 Tage in Untersuchungshaft (Urk. D1 8/2; Urk. D1 8/13). Im Zeit- punkt seiner Inhaftierung war der Beschuldigte strafrechtlich nicht unbescholten. Insbesondere handelte es sich auch nicht um seine erste Inhaftierung (Urk. 49). Ausserdem wurde er durch diese erneute Inhaftierung weder aus einem stabilen Wohn- noch aus einem stabilen Arbeitsverhältnis herausgerissen. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, von der Basisgenugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag abzuweichen und eine tiefere Entschädigung pro Tag festzusetzen. Es erscheint angemessen, die Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft auf Fr. 150.– pro Tag festzusetzen. Dem Beschuldigten sind daher für 48 Tage erstandene Haft Fr. 7'200.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 liess der Beschuldigte per Fax den Beweisan- trag stellen, dass zwei (ehemalige) Mitglieder der Abteilung Betäubungsmittelde- likte der Stadtpolizei Zürich, welche ihm als "B._____" und "C._____" bekannt seien, zur Zusammenarbeit mit ihm als Informant zu befragen seien. Gleichzeitig liess er um Verschiebung der Berufungsverhandlung ersuchen (Urk. 48). Dem Verschiebungsgesuch wurde nicht entsprochen und es wurde der Verteidigung noch am 5. Juni 2019 telefonisch in Aussicht gestellt, dass über den Beweisan- trag im Rahmen der Berufungsverhandlung entschieden werde (Urk. 50).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D/2/2-6; Urk. 25) und jene des als Auskunftsperson befragten D._____ (Urk. D1/3/2; D1/2/5) sowie den Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und D._____ aus dem Facebook- Massenger (Urk. D1/6/2) korrekt wiedergegeben (Urk. 36 S. 7 f., S. 9-12 und S. 15), so dass vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.2 Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Aussagen des Beschuldig- ten gewisse Ungereimtheiten aufweisen (Urk. 36 S. 15 f.). Insbesondere fällt auf, dass er unterschiedliche Gründe dafür nannte, weshalb das Treffen mit D._____ am 20. September 2017 überhaupt zustande kam, und sich diese Gründe nicht ohne Weiteres miteinander vereinbaren lassen. Überdies zeigen sich auch Unge- reimtheiten hinsichtlich seiner Angaben zum Tathergang. So hätten die vom Be- schuldigten genannten Absichten im Zusammenhang mit dem Treffen mit D._____ eigentlich einen anderen als den von ihm anerkannten Ablauf des Abends vom 20. September 2017 erwarten lassen.

E. 3.2.1 Seit seiner ersten polizeilichen Einvernahme machte der Beschuldigte gel- tend, dass es D._____ gewesen sei, der ihn an jenem Abend kontaktiert habe und sie dann gemeinsam hätten Crystal-Meth konsumieren wollen. Zu diesem Zwecke habe er sich mit D._____ am Zürcher Hauptbahnhof getroffen. Dort habe er von D._____ Fr. 200.– erhalten, um später schauen gehen zu können, wo er mit die- sem Geld Crystal-Meth kaufen könnte. Weil er selber damals keine eigene Woh- nung gehabt habe, hätten sie sich gemeinsam in die Wohnung von E._____ be- geben, in welcher sie dann später hätten konsumieren wollen. D._____ sei dann

- 12 - in jener Wohnung geblieben, während er sich auf den Weg gemacht habe, um die Drogen zu beschaffen (Urk. D1 2/2 S. 7, 9; Urk. D1 2/3 S. 5; Urk. D1 2/4 S. 5 f.; Urk. D1 2/5 S. 11; Urk. 25 S. 6 f.; Prot. II S. 22 ff.). Was den Ablauf des Abends betrifft, wurden diese Angaben des Beschuldigten von D._____ grundsätzlich be- stätigt (Urk. D1 2/5 S. 4 f.). Jedoch machte dieser geltend, dass es der Beschul- digte gewesen sei, der ihn damals kontaktiert habe und nicht umgekehrt (Urk. D1 3/2 S. 3). Dass es der Beschuldigte war, der hinsichtlich eines Treffens auf D._____ zuging, geht auch aus dem ausgelesenen Chatverlauf zwischen ihnen beiden hervor (Urk. 2/4 D1 S. 3; Urk. D1 2/4 Beilage 1). Es stellt sich daher die Frage, weshalb der Beschuldigte das Gegenteil behauptete (Urk. D1 2/2 S. 7). Sollte es tatsächlich der Plan gewesen sein, gemeinsam zu konsumieren, leuchtet zudem nicht ein, weshalb sich der Beschuldigte mit D._____ bereits in die Woh- nung an der …-Strasse begab, bevor sie überhaupt im Besitz von Crystal-Meth waren und sie dieses nicht bereits auf dem Weg dorthin zu beschaffen versuch- ten. Schliesslich ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb der Be- schuldigte D._____ in der Wohnung zurückliess, als er sich angeblich auf den Weg machte, um die Drogen zu besorgen, obwohl D._____ erklärte, dass er ei- gentlich hätte mitgehen wollen (Urk. D1 2/5 S. 5).

E. 3.2.2 Der andere Grund, welchen der Beschuldigte als Motivation für das Treffen mit D._____ nannte, war seine geltend gemachte Informantentätigkeit für die Poli- zei. Dass er D._____ nur kontaktiert habe, um Informationen für einen "Herrn B._____" gewinnen zu können, merkte der Beschuldigte erstmals im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 15. März 2018 an (Urk. D1 2/4 S. 3 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 10. April 2018 präzisierte er dann, dass "Herr B._____" Drogenfahnder der Polizei sei und er diesem beispielsweise Informatio- nen darüber, wer deale, weitergeleitet habe. So sei es auch beim Kontakt mit D._____ darum gegangen, Informationen für diesen "Herrn B._____" zu sammeln (Urk. D1 2/6 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte er dann konk- ret, dass es sich bei D._____ um einen Dealer gehandelt habe und er von diesem habe Informationen darüber erhalten wollen, wo er in Zürich jeweils Crystal-Meth beziehe, damit er diese Informationen anschliessend seinen Kontaktpersonen bei der Polizei hätte weiterleiten können (Prot. II S. 19, 27). Vor Vorinstanz und im

- 13 - Berufungsverfahren äusserte er sich zudem zu den Gründen, weshalb es zur Zu- sammenarbeit mit der Polizei gekommen sei. So habe er sich selber zu verbes- sern und seine Fehler zu korrigieren versucht (Urk. 25 S. 9; Prot. II S. 17 ff.). Was dieses Vorbringen betrifft, leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte – wenn seine diesbezüglichen Angaben zutreffen sollten – nicht sogleich zu Beginn der Untersuchung darauf hinwies, dass er im Rahmen einer Informantentätigkeit ge- handelt hatte, zumal ihn dies entlastet hätte. Ausserdem weist sein diesbezügli- ches Vorbringen auch in sich Widersprüche auf. So gab der Beschuldigte im Be- rufungsverfahren einerseits an, dass er D._____ getroffen habe, um von ihm zu erfahren, wo dieser in Zürich Crystal-Meth beziehe (Prot. II S. 27). Andererseits erklärte er, dass ihm D._____ gesagt habe, dass es an jenem Ort, an welchem er in Zürich jeweils Crystal-Meth besorge, im Moment kein Material gebe (Prot. II S. 28). Da er somit bereits wusste, dass sie ohnehin am ihm noch unbekannten Ort kein Crystal-Meth beziehen könnten und er demnach auch nicht zu den von ihm gesuchten Informationen kommen würde, stellt sich die Frage, weshalb sich der Beschuldigte dennoch mit D._____ getroffen hatte. Ausserdem ist nicht er- sichtlich, weshalb er D._____ in der Wohnung von E._____ hätte zurücklassen und sich alleine auf den Weg zur Drogenbeschaffung hätte machen sollen, wenn er eigentlich Informationen über dessen Kontakte zu Dealern in Zürich hätte er- hältlich machen wollen. Zudem ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte D._____ anbot, Drogen besorgen zu gehen, obwohl es sich gemäss seinen Angaben eigentlich bei D._____ um einen Dealer handelte (Urk. 25 S. 7; Prot. II S. 19). So wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er von D._____ die Beschaffung von Crystal-Meth erwartet hätte und nicht umgekehrt. Schliesslich besteht auch eine Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschul- digten zu seiner Zusammenarbeit mit der Polizei und den Informationen, welche die Verteidigung per Telefon von einer der beiden angeblichen Kontaktpersonen des Beschuldigten erhalten hatte. So nannte der Beschuldigte in den Einvernah- men jeweils den "Herrn B._____", welchem er die am 20. September 2017 erhoff- ten Informationen hätte weitergeben wollen (Urk. D1 2/4 S. 3 f.; Urk. D1 2/6 S. 2; Prot. II S. 20). Die Verteidigung führte in ihrer Eingabe vom 5. Juni 2018 betref- fend den Beweisantrag demgegenüber aber aus, dass die Zusammenarbeit zwi-

- 14 - schen dem Beschuldigten und dem Polizisten, der dem Beschuldigten unter dem Namen "B._____" bekannt sei, gemäss den Angaben von "B._____" noch vor dem Vorfall im Jahre 2017 beendet worden sei (Urk. 48 S. 2).

E. 3.2.3 Aufgrund dieser Ungereimtheiten in seinen Vorbringen bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten und mithin auch an seinem Eingeständnis, beabsichtigt zu haben, an jenem Abend gemeinsam mit D._____ Crystal-Meth zu konsumieren und dieses vorgängig mit dem Geld von D._____ zu beschaffen. 3.3.1 Dass es überhaupt zur Eröffnung eines Strafverfahrens und zur Verhaftung des Beschuldigten kam, ist darauf zurückzuführen, dass dieser zunächst verdäch- tigt wurde, sich am 20./21. September 2017 gemeinsam mit weiteren Personen der Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil von D._____ schuldig ge- macht zu haben (Urk. D1 8/1). Diesem Verdacht wiederum lag der Umstand zu- grunde, dass D._____ an jenem 20. September 2017, unmittelbar nachdem der Beschuldigte die Wohnung von E._____ verlassen hatte, in jener Wohnung ein- gesperrt und mutmasslich misshandelt (Schläge und Drohungen) wurde. An- schliessend wurde dieser zudem mit einem Taxi nach Bern in eine weitere Woh- nung verfrachtet und schliesslich gezwungen, Bargeld zu organisieren, bevor er dann freigelassen wurde (Urk. D1 1/1 S. 4). Was den Hintergrund dieser Frei- heitsberaubung betrifft, wurde vermutet, dass es sich um einen Versuch handelte, bei D._____ Schulden einzutreiben, welche dieser bei F._____ hatte. So soll D._____ als Chauffeur für F._____, welcher des Drogenhandels verdächtigt wur- de, tätig gewesen sein und sich im Rahmen dieser Tätigkeit kurze Zeit vor der dem 20. September 2017 mit einem Auto samt Geld und Betäubungsmitteln im Gesamtbetrag von rund Fr. 7'000.– davongemacht haben (Urk. D1 1/1 S. 3 f.). 3.3.2 Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Gehil- fenschaft zu qualifizierter Freiheitsberaubung/Entführung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juli 2018 eingestellt (Urk. 15). Begründet wurde die diesbezügliche Verfahrenseinstellung damit, dass sich der ursprüngliche Verdacht, gemäss welchem der Beschuldigte D._____ im Auftrag von F._____ unter einem Vorwand in die Wohnung von E._____ gelockt habe, in

- 15 - welcher F._____ und G._____ in einem Nebenzimmer auf D._____ gewartet hät- ten, um ihn zu überraschen und zur Bezahlung von ca. Fr. 10'000.– zu bewegen, nicht derart erhärtet habe, dass sich eine Anklage gerechtfertigt hätte. Diese Schlussfolgerung wiederum wurde insbesondere darauf gestützt, dass aus den Angaben von F._____ und D._____ nicht habe entnommen werden können, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Vorhaben F._____s gehabt habe, zumal F._____ beispielsweise betont habe, dass der Beschuldigte vom Vorhaben gar nichts habe wissen können, da man D._____ mehr spontan eine Abreibung habe geben wol- len (Urk. 15 S. 2). 3.3.3 Diese Einstellung ist rechtskräftig. Darauf kann nicht zurückgekommen werden. Dennoch ändert dies nichts daran, dass der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren zu erstellen ist. Bereits aufgrund der Ungereimtheiten in den Angaben des Beschuldigten besteht der Eindruck, dass der gemeinsame Drogenkonsum mit D._____ und die Beschaffung von Crystal-Meth zu diesem Zwecke nur vorge- schoben wurden und sich der Beschuldigte am fraglichen Abend eigentlich aus anderen Motiven mit D._____ traf. Zwar machte der Beschuldigte selbst nicht gel- tend, dass es sich bei der angeblich geplanten Drogenbeschaffung nur um einen Vorwand gehandelt habe. Dies wäre aber nachvollziehbar, da er die diesbezügli- chen Angaben im Rahmen der wegen Freiheitsberaubung/Entführung und mithin wegen des Verdachts auf ein weit schwerwiegenderes Delikt gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung tätigte. 3.4.1 Der Verdacht, dass es dem Beschuldigten bei jenem Treffen mit D._____ um etwas anderes als die Beschaffung von Drogen ging, wird durch verschiedene Hinweise in den Akten verstärkt. Diese Hinweise lassen eher darauf schliessen, dass es dem Beschuldigten darum ging, D._____ aufgrund einer Absprache mit F._____ nach Zürich zu locken. So zeigt sich beispielsweise aufgrund der zwi- schen dem Beschuldigten und D._____ ausgetauschten Nachrichten, dass es entgegen seinen Angaben der Beschuldigte war, der am 20. September 2017 den Kontakt mit D._____ initiiert hatte (Urk. 2/4 D1 S. 3; Urk. D1 2/4 Beilage 1). Weiter zeigt die Auswertung von Telefonüberwachungen der Beteiligten, dass der Be- schuldigte am Abend des 20. Septembers 2017 noch vor dem Eintreffen in der

- 16 - Wohnung von E._____ mit F._____ in Kontakt stand und sich mit diesem über D._____ und dessen Verbleib unterhielt. So fragte F._____ beispielsweise um 19.21 Uhr nach, ob man schon wisse, wann D._____ kommen würde. Darauf antwortete der Beschuldigte, dass sie am laufen seien (Urk. D1 1/1 S. 5). Dass eine Absprache zwischen dem Beschuldigten und F._____ bestanden hatte, D._____ nach Zürich zu locken, legen zudem auch die Angaben F._____s nahe. So räumte dieser auf den Vorhalt, die Polizei gehe davon aus, dass der Beschul- digte D._____ in seinem Auftrag nach Zürich gelockt habe, denn auch ein, dass dies schon möglich sei (Urk. D1 3/4 S. 5). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ge- wusst habe, um was es gegangen sei, erklärte er zudem, er denke, dass der Be- schuldigte das schon habe annehmen müssen. Es könne sein, dass er ihm das gesagt habe. Es habe aber niemand gesagt, dass sie ihn festhalten oder entfüh- ren würden. Es sei nur darum gegangen, ihm einen Denkzettel zu verpassen (Urk. D1 3/4 S. 5). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten be- stätigte er, dass es möglich sei, dass der Beschuldigte D._____ in seinem Auftrag nach Zürich gelockt habe. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob er arrangieren könne, dass D._____ nach Zürich komme, damit er ihn zur Rede stellen könne. Es sei von Beginn weg darum gegangen, D._____ zur Rede zu stellen (Urk. D1 2/7 S. 3). Ausserdem räumte er ein, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass D._____ ihm Geld schulde und er ihn zur Rede stellen wolle (Urk. D1 2/7 S. 5). Dafür, dass eine solche Absprache bestand, spricht schliesslich, dass der Be- schuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2018 erklärte, dass er H._____ – welcher ebenfalls der Beteiligung an jener Freiheitsberaubung ver- dächtigt wurde – am 20. September 2017 auf dem Weg von der Wohnung nach draussen getroffen habe und er diesen gefragt habe, weshalb er die Wohnung habe verlassen müssen (Urk. D1 2/2 S. 9). Auch diese Aussage weist darauf hin, dass er die Wohnung nicht deshalb verliess, weil er Crystal-Meth besorgen wollte, sondern weil er von denjenigen, die D._____ erwarteten, entsprechend instruiert wurde. 3.4.2 Wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte D._____ nur deshalb kon- taktierte, weil er ihn unter einem Vorwand nach Zürich locken wollte, damit F._____ ihn zur Rede stellen kann, lassen sich auch die zuvor aufgezeigten Un-

- 17 - gereimtheiten in den Angaben des Beschuldigten erklären. So leuchtet unter die- sen Umständen beispielsweise ein, dass der Beschuldigte D._____ noch vor der angeblichen Beschaffung des Crystal-Meths in die Wohnung von E._____ führte und er diesen dort schliesslich alleine zurückliess, zumal dies genau der Abma- chung entsprochen hätte. Zudem wirft vor diesem Hintergrund auch der Umstand, dass der Beschuldigte noch über gar kein Crystal-Meth verfügte, als er D._____ solches angeboten hatte, keine Fragen mehr auf. D._____ selbst bestätigte zwar grundsätzlich die Angaben des Beschuldigten, wonach geplant gewesen sei, dass dieser Crystal-Meth beschaffen gehen würde (Urk. D1 2/5 S. 4 f.). Dies spricht je- doch gerade nicht dagegen, dass es sich dabei nur um einen Vorwand des Be- schuldigten handelte und er eigentlich andere Absichten hatte. Vielmehr lassen sich diese Angaben D._____ auch damit ohne Weiteres vereinbaren, dass der Beschuldigte D._____ die Beschaffung des Crystal-Meths lediglich in Aussicht stellte, um ihn dazu zu bringen, nach Zürich zu kommen. 3.4.3 Zu beachten ist, dass die Annahme, dass der Beschuldigte D._____ nur aufgrund einer Absprache mit F._____ nach Zürich gelockt hatte, nicht zwangs- läufig bedeutet, dass er auch bei der anschliessenden Freiheitsberaubung / Ent- führung D._____s mitgewirkt hat. So könnte er D._____ auch alleine deshalb nach Zürich gelockt haben, damit F._____ mit ihm hätte sprechen können, ohne dass der Beschuldigte von der geplanten "Abreibung" gewusst hätte oder damit hätte rechnen müssen. Es bestünde somit auch kein Widerspruch zur Einstel- lungsverfügung, da – sofern der Beschuldigte von den späteren Ereignissen nichts wusste bzw. nicht damit rechnen musste – sein Handeln auch nicht strafbar wäre. 3.4.4 Angesichts der Ungereimtheiten in den Angaben des Beschuldigten, der Aussagen von F._____ und den dokumentierten Telefonkontakten zwischen ihnen beiden kann somit zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schuldigte eigentlich darum bemüht war, D._____ aufgrund einer Absprache mit F._____ nach Zürich zu locken, damit dieser ihn zur Rede stellen konnte. Aus diesem Grund bestehen entsprechend unüberwindliche Zweifel am Wahrheitsge- halt des Eingeständnisses des Beschuldigten und somit auch daran, dass sich

- 18 - der diesbezügliche Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben verwirklicht hat. Es kann mithin nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die Absicht hegte, mit den Fr. 200.– von D._____ Crystal-Meth beschaffen zu gehen.

E. 4 Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG freizusprechen. In Anbetracht dessen, dass hin- sichtlich dieses Vorwurfs somit ohnehin ein Freispruch zu ergehen hat, wird auch der vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag betreffend die Befragung der bei- den von ihm als seine Kontaktpersonen bezeichneten Mitglieder der Abteilung Be- täubungsmitteldelikte der Stadtpolizei Zürich gegenstandslos. III. Sanktion Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 36 S. 24 f.), so dass darauf verwiesen werden kann. Für die Übertretungen des Be- täubungsmittelgesetzes hat sie eine Busse von Fr. 500.– ausgefällt und die Fest- setzung dieses Bussenbetrags nachvollziehbar begründet (Urk. 36 S. 31). Nach- dem diese Sanktion seitens des Beschuldigten nicht beanstandet wird und die Busse dem Verschulden angemessen erscheint, ist sie zu bestätigen. Da Bussen immer vollstreckt werden, ist für den Fall der Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen, die praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen ist, was die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog (Urk. 36 S. 31). IV. Widerruf Auch zum Widerruf hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen korrekt darge- legt (Urk. 36 S. 31 f.). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte von den ihm vorgeworfenen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen und er lediglich wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes bestraft wird, fehlt es von vornherein an der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit, was Voraussetzung für einen Widerruf im Sinne von

- 19 - Art. 46 Abs. 1 StGB wäre. Somit ist weder der bedingte Vollzug der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– noch jener der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu widerrufen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 21. November 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 linea 2 - 21 - (Schuldspruch betr. Übertretung des BetmG) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Ausserdem wird festgestellt, dass der Freispruch bezüglich der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Vorfall von ca. anfangs Juli 2017) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG nicht schuldig und wird freigesprochen.
  5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 17. Februar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen.
  6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird nicht widerrufen.
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 500.– Busse.
  8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  9. Dem Beschuldigten werden für 48 Tage erstandene Haft Fr. 7'200.– als Ge- nugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. - 22 -
  12. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen im Berufungsver- fahren mit Fr. 5'429.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Untersuchungsakten Unt. Nr. B-AST1/2014/543 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Untersuchungsakten Unt. Nr. S-4/2016/30224 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 49.
  14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190083-O/U/gs-cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Höchli Urteil vom 7. Juni 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Wi- derruf Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, Urteil vom 21. November 2018 (GG180167)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juli 2018 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG sowie

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a BetmG.

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen bedingten Freiheits- strafe vom 13. März 2017 bestraft mit 225 Tagen Freiheitsstrafe als Ge- samtfreiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 50 Tage durch Untersu- chungshaft bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Der Vollzug der Gesamtfreiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Gesamt- freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden somit vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

- 3 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Vorverfahren, Fr. 280.00 Auslagen Vorverfahren, Fr. 12'172.30 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 52 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz freizusprechen;

2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen;

3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 17. Februar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagess- ätzen und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

13. März 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sei nicht zu widerrufen;

- 4 -

4. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft von 48 Tagen mit einer Genugtuung in angemessener Höhe zu ent- schädigen.

5. Eventualiter sei der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und dafür mit einer ange- messenen Geldstrafe zu bestrafen, wobei der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie der Freiheitsstrafe von 6 Mona- ten nicht zu widerrufen sei;

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 42, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

8. Abteilung, vom 21. November 2018 wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich und der Staatsanwaltschaft schriftlich eröffnet (Prot. I S. 8 ff. und Urk. 28-29). Der Beschuldigte meldete umgehend Berufung an (Urk. 30), worauf die begründete Ausfertigung des Urteils den Parteien am 13. resp. 15. Februar 2019 zugestellt wurde (Urk. 35/1-2 und 36).

2. Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 5. März 2019 ging rechtzei- tig ein (Urk. 38). Nach entsprechender Aufforderung verzichtete die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 11. März 2019 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 42). In der Folge wurde nach Terminabsprache mit den Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 7. Juni 2019 vorgeladen (Urk. 44).

3. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 liess der Beschuldigte per Fax den Beweisan- trag stellen, dass zwei (ehemalige) Mitglieder der Abteilung Betäubungsmittelde- likte der Stadtpolizei Zürich, welche ihm als "B._____" und "C._____" bekannt seien, zur Zusammenarbeit mit ihm als Informant zu befragen seien. Gleichzeitig liess er um Verschiebung der Berufungsverhandlung ersuchen (Urk. 48). Dem Verschiebungsgesuch wurde nicht entsprochen und es wurde der Verteidigung noch am 5. Juni 2019 telefonisch in Aussicht gestellt, dass über den Beweisan- trag im Rahmen der Berufungsverhandlung entschieden werde (Urk. 50).

4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2019, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschien (Prot. II S. 3 ff.), hielt die Verteidigung am zwei Tage zuvor gestellten Beweisantrag fest (Prot. II S. 37 ff.). Nach einer internen Beratung zu diesem Beweisantrag wurde dieser sodann im Rahmen der Berufungsverhandlung einstweilen abgewiesen (Prot. II

- 6 - S. 41). Wie sich auch in den nachstehenden Erwägungen zeigen wird, erübrigen sich weitere Beweisabnahmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 5.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.2 Der Beschuldigte ficht mit seiner selbständigen Hauptberufung den Schuld- spruch hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Dispositivziffer 1 linea 1 des vorinstanzlichen Urteils und die sich daran an- knüpfenden Punkte (Gesamtfreiheitsstrafe und Widerruf sowie Kostenfolgen) an (Dispositivziffern 2 bis 4 und 7). Er verlangt ausserdem eine Genugtuung für die erlittene Haft von 48 Tagen (Urk. 38 S. 3 f.). Auch wenn der Beschuldigte die ausgesprochene Busse und deren Vollzugsmodalitäten nicht anficht, beschlagen diese Punkte die Strafzumessung, welche insgesamt nicht rechtskräftig wird. Das vorinstanzliche Urteil bleibt somit lediglich bezüglich der Dispositivziffern 1 linea 2 (Schuldspruch betr. Übertretung des BetmG), 6 (Kostenfestsetzung) und 8 (Kos- tentragung amtliche Verteidigung) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. 6.1 Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver- urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vor- liegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein

- 7 - Rechtsmittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entspre- chend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen sowie dann, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 6.2 Nachdem die Anklagebehörde den erstinstanzlichen Schuldspruch durch ih- ren Verzicht auf Berufung und Anschlussberufung nicht anficht, kann das vorin- stanzliche Dispositiv nicht zulasten des Beschuldigten abgeändert werden. II. Schuldpunkt 1.1 Dem Beschuldigten werden zum einen Übertretungen des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG vorgeworfen, weil er ca. anfangs Juli 2017 bis 10. April 2018 regelmässig, ca. ein- bis zweimal pro Monat Betäu- bungsmittel, insb. Crystal-Meth, konsumiert habe, welche er entweder käuflich erworben oder unentgeltlich zur Verfügung erhalten habe (Urk. 12 S. 3). Diese Vorwürfe anerkannte der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung und vor Vor- instanz (Urk. 36 S. 4) als auch im Berufungsverfahren (Urk. 38 S. 3). Die von der Vorinstanz angemerkte Korrektur des Enddatums des Deliktszeitraums auf den

22. Februar 2018 infolge Verhaftung des Beschuldigten ist zutreffend (Urk. 36 S. 4). Da sich das Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis deckt, kann der angeklagte Sachverhalt – bezüglich des Deliktszeitraums leicht korrigiert – als er- stellt dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt werden. 1.2 Weiter wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten zwei Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG vor: Zum einen soll der Beschuldigte ca. anfangs Juli 2017 in Glattbrugg zwei Gramm Crystal-Meth zu je Fr. 180.– an D._____ verkauft haben (Urk. 12 S. 3). Was die- sen Vorwurf betrifft, erwog die Vorinstanz, dass sich der Sachverhalt nicht rechts- genügend erstellen lasse, da D._____ Aussagen zumindest nicht glaubhafter sei- en als jene des Beschuldigten und sprach ihn diesbezüglich frei (Urk. 36 S. 21).

- 8 - Dieser Freispruch fand jedoch keinen Eingang in das vorinstanzliche Dispositiv (Urk. 36 S. 35). Zur Aufnahme des Freispruchs ins Urteilsdispositiv wäre die Vo- rinstanz aber verpflichtet gewesen, hat der Urteilsspruch doch die zugelassene Anklage erschöpfend zu erledigen und beschreibt die vorliegende Anklageschrift doch Delikte, die in Tatmehrheit begangen wurden (BGE 142 IV 378). Da der – materielle – Freispruch mangels Anfechtung seitens der Anklagebehörde rechts- kräftig wurde, respektive in Anwendung des Verbots der reformatio in peius durch die Berufungsinstanz nicht abgeändert werden kann, ist dies aus Gründen der Rechtssicherheit im Urteilsdispositiv zum Ausdruck zu bringen, zumal eine Berich- tigung des vorinstanzlichen Urteils gemäss Art. 83 StPO zufolge erhobener Beru- fung mangels formeller Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids nicht in Be- tracht kommt. Damit wird das vorinstanzliche Urteil auch nicht zum Nachteil des Beschuldigten verändert, womit eine entsprechende Feststellung des rechtskräfti- gen Freispruchs zulässig sein muss (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.3.1 Dem weiteren Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt ein Vorfall vom 20. September 2017 zugrunde. An jenem Datum soll der Be- schuldigte in einer Wohnung von Kollegen von D._____ ca. Fr. 300.– zwecks Be- schaffung von insgesamt ca. 2-3 Gramm Crystal-Meth entgegen genommen ha- ben. In der Folge soll er die Wohnung verlassen haben, um die Drogen zu be- schaffen. Zur Übergabe des zu beschaffenden Crystal-Meth bzw. zum Vollzug des Verkaufs sei es dann wegen des Festhaltens von D._____ in der Wohnung aber nicht gekommen (Urk. 12 S. 2). Details zum Anklagevorwurf können im übri- gen der Anklageschrift entnommen werden, die diesem Urteil angeheftet ist (Urk. 36). Die Anklage wirft dem Beschuldigten in diesem Anklagepunkt vor, er habe Anstalten zum Erwerb resp. zum Verschaffen von Betäubungsmitteln an ei- nen anderen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG getroffen (Urk. 12 S. 2 und 3). 1.3.2 Wie schon in der Untersuchung und vor Vorinstanz räumt der Beschuldigte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung ein, am 20. September 2017 Fr. 200.– von D._____ entgegengenommen zu haben, um damit anschliessend Crystal-Meth zu besorgen (Urk. 36 S. 4; Prot. II S. 23 ff.). Unbestritten blieb im

- 9 - Verfahren ausserdem, dass der Beschuldigte letztlich keine Betäubungsmittel be- schaffte, worauf die Vorinstanz bereits hinwies (Urk. 36 S. 4). Der Beschuldigte bestritt jedoch stets, dass er das Crystal-Meth für D._____ hätte beschaffen wol- len und machte stattdessen geltend, dass es alleine für den gemeinsamen Kon- sum mit D._____ bestimmt gewesen wäre (Prot. II S. 23; Urk. 52 S. 4 ff.). Wie be- reits in der Untersuchung und vor Vorinstanz liess er in seiner Eingabe zum Be- weisantrag sowie anlässlich der Berufungsverhandlung zudem vorbringen, dass er D._____ am fraglichen Datum ohnehin nur kontaktiert habe, um von diesem In- formationen gewinnen zu können, welche er später im Rahmen seiner Informan- tentätigkeit der Polizei hätte weiterleiten können (Urk. D1 2/4 S. 3 f.; Urk. D1 2/6 S. 2; Urk. 25 S. 9; Urk. 26 S. 3 f.; Urk. 48 S. 1 ff.; Urk. 52 S. 8 f. ; Prot. II S. 17 ff.; S. 37 ff.). Unabhängig von diesem Vorbringen sowie davon, dass er beteuerte, dass er nicht mehr Crystal-Meth hätte beschaffen wollen, als sogleich gemeinsam konsumiert worden wäre, liess der Beschuldigte ausserdem einwenden, dass die Schwelle zum Anstaltentreffen ohnehin nicht überschritten worden sei. So habe er noch gar keinen Verkäufer kontaktiert gehabt, sei noch nicht einmal einen Verkäu- fer suchen gegangen und habe auch sonst in keiner Weise seine Absicht, Drogen kaufen zu wollen, von aussen wahrnehmbar kund getan (Urk. 26 S. 11; Urk. 52 S. 10). Er macht somit geltend, dass er sich dieses Vorwurfs nicht strafbar ge- macht habe und daher freizusprechen sei. 1.3.3 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass dieser Anklagesachverhalt be- züglich des Anstaltentreffens zur Beschaffung von Crystal-Meth (Urk. 12 S. 2) er- stellt sei, jedoch mit der Einschränkung, dass der Beschuldigte lediglich Fr. 200.– statt der eingeklagten Fr. 300.– von D._____ zur Beschaffung der Drogen erhal- ten habe (Urk. 36 S. 15, S. 17 f. und S. 21). Ob dieser Einschätzung zu folgen ist oder ob entsprechend dem Vorbringen des Beschuldigten hinsichtlich dieses Vorwurfs ein Freispruch zu ergehen hat, ist im Folgenden aufgrund der vorhande- nen Beweismittel zu prüfen. 2.1 Bestreitet ein Beschuldigter wie vorliegend die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorge- brachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die-

- 10 - se Beweisregeln wurden von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 36 S. 5 f.), weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) bis zum ge- setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten ist, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straf- tatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objek- tiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom

10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]). Der In-dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksich- tigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschul- digten günstigeren Beweis ab (Urteil des Bundesgerichts BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). 2.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsa- chen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinwei- sen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zuläs- sig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein be- trachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundes-

- 11 - gerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kom- mentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt ge- mäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abge- leiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom

4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). 3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D/2/2-6; Urk. 25) und jene des als Auskunftsperson befragten D._____ (Urk. D1/3/2; D1/2/5) sowie den Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und D._____ aus dem Facebook- Massenger (Urk. D1/6/2) korrekt wiedergegeben (Urk. 36 S. 7 f., S. 9-12 und S. 15), so dass vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2 Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Aussagen des Beschuldig- ten gewisse Ungereimtheiten aufweisen (Urk. 36 S. 15 f.). Insbesondere fällt auf, dass er unterschiedliche Gründe dafür nannte, weshalb das Treffen mit D._____ am 20. September 2017 überhaupt zustande kam, und sich diese Gründe nicht ohne Weiteres miteinander vereinbaren lassen. Überdies zeigen sich auch Unge- reimtheiten hinsichtlich seiner Angaben zum Tathergang. So hätten die vom Be- schuldigten genannten Absichten im Zusammenhang mit dem Treffen mit D._____ eigentlich einen anderen als den von ihm anerkannten Ablauf des Abends vom 20. September 2017 erwarten lassen. 3.2.1 Seit seiner ersten polizeilichen Einvernahme machte der Beschuldigte gel- tend, dass es D._____ gewesen sei, der ihn an jenem Abend kontaktiert habe und sie dann gemeinsam hätten Crystal-Meth konsumieren wollen. Zu diesem Zwecke habe er sich mit D._____ am Zürcher Hauptbahnhof getroffen. Dort habe er von D._____ Fr. 200.– erhalten, um später schauen gehen zu können, wo er mit die- sem Geld Crystal-Meth kaufen könnte. Weil er selber damals keine eigene Woh- nung gehabt habe, hätten sie sich gemeinsam in die Wohnung von E._____ be- geben, in welcher sie dann später hätten konsumieren wollen. D._____ sei dann

- 12 - in jener Wohnung geblieben, während er sich auf den Weg gemacht habe, um die Drogen zu beschaffen (Urk. D1 2/2 S. 7, 9; Urk. D1 2/3 S. 5; Urk. D1 2/4 S. 5 f.; Urk. D1 2/5 S. 11; Urk. 25 S. 6 f.; Prot. II S. 22 ff.). Was den Ablauf des Abends betrifft, wurden diese Angaben des Beschuldigten von D._____ grundsätzlich be- stätigt (Urk. D1 2/5 S. 4 f.). Jedoch machte dieser geltend, dass es der Beschul- digte gewesen sei, der ihn damals kontaktiert habe und nicht umgekehrt (Urk. D1 3/2 S. 3). Dass es der Beschuldigte war, der hinsichtlich eines Treffens auf D._____ zuging, geht auch aus dem ausgelesenen Chatverlauf zwischen ihnen beiden hervor (Urk. 2/4 D1 S. 3; Urk. D1 2/4 Beilage 1). Es stellt sich daher die Frage, weshalb der Beschuldigte das Gegenteil behauptete (Urk. D1 2/2 S. 7). Sollte es tatsächlich der Plan gewesen sein, gemeinsam zu konsumieren, leuchtet zudem nicht ein, weshalb sich der Beschuldigte mit D._____ bereits in die Woh- nung an der …-Strasse begab, bevor sie überhaupt im Besitz von Crystal-Meth waren und sie dieses nicht bereits auf dem Weg dorthin zu beschaffen versuch- ten. Schliesslich ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb der Be- schuldigte D._____ in der Wohnung zurückliess, als er sich angeblich auf den Weg machte, um die Drogen zu besorgen, obwohl D._____ erklärte, dass er ei- gentlich hätte mitgehen wollen (Urk. D1 2/5 S. 5). 3.2.2 Der andere Grund, welchen der Beschuldigte als Motivation für das Treffen mit D._____ nannte, war seine geltend gemachte Informantentätigkeit für die Poli- zei. Dass er D._____ nur kontaktiert habe, um Informationen für einen "Herrn B._____" gewinnen zu können, merkte der Beschuldigte erstmals im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 15. März 2018 an (Urk. D1 2/4 S. 3 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 10. April 2018 präzisierte er dann, dass "Herr B._____" Drogenfahnder der Polizei sei und er diesem beispielsweise Informatio- nen darüber, wer deale, weitergeleitet habe. So sei es auch beim Kontakt mit D._____ darum gegangen, Informationen für diesen "Herrn B._____" zu sammeln (Urk. D1 2/6 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte er dann konk- ret, dass es sich bei D._____ um einen Dealer gehandelt habe und er von diesem habe Informationen darüber erhalten wollen, wo er in Zürich jeweils Crystal-Meth beziehe, damit er diese Informationen anschliessend seinen Kontaktpersonen bei der Polizei hätte weiterleiten können (Prot. II S. 19, 27). Vor Vorinstanz und im

- 13 - Berufungsverfahren äusserte er sich zudem zu den Gründen, weshalb es zur Zu- sammenarbeit mit der Polizei gekommen sei. So habe er sich selber zu verbes- sern und seine Fehler zu korrigieren versucht (Urk. 25 S. 9; Prot. II S. 17 ff.). Was dieses Vorbringen betrifft, leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte – wenn seine diesbezüglichen Angaben zutreffen sollten – nicht sogleich zu Beginn der Untersuchung darauf hinwies, dass er im Rahmen einer Informantentätigkeit ge- handelt hatte, zumal ihn dies entlastet hätte. Ausserdem weist sein diesbezügli- ches Vorbringen auch in sich Widersprüche auf. So gab der Beschuldigte im Be- rufungsverfahren einerseits an, dass er D._____ getroffen habe, um von ihm zu erfahren, wo dieser in Zürich Crystal-Meth beziehe (Prot. II S. 27). Andererseits erklärte er, dass ihm D._____ gesagt habe, dass es an jenem Ort, an welchem er in Zürich jeweils Crystal-Meth besorge, im Moment kein Material gebe (Prot. II S. 28). Da er somit bereits wusste, dass sie ohnehin am ihm noch unbekannten Ort kein Crystal-Meth beziehen könnten und er demnach auch nicht zu den von ihm gesuchten Informationen kommen würde, stellt sich die Frage, weshalb sich der Beschuldigte dennoch mit D._____ getroffen hatte. Ausserdem ist nicht er- sichtlich, weshalb er D._____ in der Wohnung von E._____ hätte zurücklassen und sich alleine auf den Weg zur Drogenbeschaffung hätte machen sollen, wenn er eigentlich Informationen über dessen Kontakte zu Dealern in Zürich hätte er- hältlich machen wollen. Zudem ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte D._____ anbot, Drogen besorgen zu gehen, obwohl es sich gemäss seinen Angaben eigentlich bei D._____ um einen Dealer handelte (Urk. 25 S. 7; Prot. II S. 19). So wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er von D._____ die Beschaffung von Crystal-Meth erwartet hätte und nicht umgekehrt. Schliesslich besteht auch eine Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschul- digten zu seiner Zusammenarbeit mit der Polizei und den Informationen, welche die Verteidigung per Telefon von einer der beiden angeblichen Kontaktpersonen des Beschuldigten erhalten hatte. So nannte der Beschuldigte in den Einvernah- men jeweils den "Herrn B._____", welchem er die am 20. September 2017 erhoff- ten Informationen hätte weitergeben wollen (Urk. D1 2/4 S. 3 f.; Urk. D1 2/6 S. 2; Prot. II S. 20). Die Verteidigung führte in ihrer Eingabe vom 5. Juni 2018 betref- fend den Beweisantrag demgegenüber aber aus, dass die Zusammenarbeit zwi-

- 14 - schen dem Beschuldigten und dem Polizisten, der dem Beschuldigten unter dem Namen "B._____" bekannt sei, gemäss den Angaben von "B._____" noch vor dem Vorfall im Jahre 2017 beendet worden sei (Urk. 48 S. 2). 3.2.3 Aufgrund dieser Ungereimtheiten in seinen Vorbringen bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten und mithin auch an seinem Eingeständnis, beabsichtigt zu haben, an jenem Abend gemeinsam mit D._____ Crystal-Meth zu konsumieren und dieses vorgängig mit dem Geld von D._____ zu beschaffen. 3.3.1 Dass es überhaupt zur Eröffnung eines Strafverfahrens und zur Verhaftung des Beschuldigten kam, ist darauf zurückzuführen, dass dieser zunächst verdäch- tigt wurde, sich am 20./21. September 2017 gemeinsam mit weiteren Personen der Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil von D._____ schuldig ge- macht zu haben (Urk. D1 8/1). Diesem Verdacht wiederum lag der Umstand zu- grunde, dass D._____ an jenem 20. September 2017, unmittelbar nachdem der Beschuldigte die Wohnung von E._____ verlassen hatte, in jener Wohnung ein- gesperrt und mutmasslich misshandelt (Schläge und Drohungen) wurde. An- schliessend wurde dieser zudem mit einem Taxi nach Bern in eine weitere Woh- nung verfrachtet und schliesslich gezwungen, Bargeld zu organisieren, bevor er dann freigelassen wurde (Urk. D1 1/1 S. 4). Was den Hintergrund dieser Frei- heitsberaubung betrifft, wurde vermutet, dass es sich um einen Versuch handelte, bei D._____ Schulden einzutreiben, welche dieser bei F._____ hatte. So soll D._____ als Chauffeur für F._____, welcher des Drogenhandels verdächtigt wur- de, tätig gewesen sein und sich im Rahmen dieser Tätigkeit kurze Zeit vor der dem 20. September 2017 mit einem Auto samt Geld und Betäubungsmitteln im Gesamtbetrag von rund Fr. 7'000.– davongemacht haben (Urk. D1 1/1 S. 3 f.). 3.3.2 Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Gehil- fenschaft zu qualifizierter Freiheitsberaubung/Entführung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juli 2018 eingestellt (Urk. 15). Begründet wurde die diesbezügliche Verfahrenseinstellung damit, dass sich der ursprüngliche Verdacht, gemäss welchem der Beschuldigte D._____ im Auftrag von F._____ unter einem Vorwand in die Wohnung von E._____ gelockt habe, in

- 15 - welcher F._____ und G._____ in einem Nebenzimmer auf D._____ gewartet hät- ten, um ihn zu überraschen und zur Bezahlung von ca. Fr. 10'000.– zu bewegen, nicht derart erhärtet habe, dass sich eine Anklage gerechtfertigt hätte. Diese Schlussfolgerung wiederum wurde insbesondere darauf gestützt, dass aus den Angaben von F._____ und D._____ nicht habe entnommen werden können, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Vorhaben F._____s gehabt habe, zumal F._____ beispielsweise betont habe, dass der Beschuldigte vom Vorhaben gar nichts habe wissen können, da man D._____ mehr spontan eine Abreibung habe geben wol- len (Urk. 15 S. 2). 3.3.3 Diese Einstellung ist rechtskräftig. Darauf kann nicht zurückgekommen werden. Dennoch ändert dies nichts daran, dass der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren zu erstellen ist. Bereits aufgrund der Ungereimtheiten in den Angaben des Beschuldigten besteht der Eindruck, dass der gemeinsame Drogenkonsum mit D._____ und die Beschaffung von Crystal-Meth zu diesem Zwecke nur vorge- schoben wurden und sich der Beschuldigte am fraglichen Abend eigentlich aus anderen Motiven mit D._____ traf. Zwar machte der Beschuldigte selbst nicht gel- tend, dass es sich bei der angeblich geplanten Drogenbeschaffung nur um einen Vorwand gehandelt habe. Dies wäre aber nachvollziehbar, da er die diesbezügli- chen Angaben im Rahmen der wegen Freiheitsberaubung/Entführung und mithin wegen des Verdachts auf ein weit schwerwiegenderes Delikt gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung tätigte. 3.4.1 Der Verdacht, dass es dem Beschuldigten bei jenem Treffen mit D._____ um etwas anderes als die Beschaffung von Drogen ging, wird durch verschiedene Hinweise in den Akten verstärkt. Diese Hinweise lassen eher darauf schliessen, dass es dem Beschuldigten darum ging, D._____ aufgrund einer Absprache mit F._____ nach Zürich zu locken. So zeigt sich beispielsweise aufgrund der zwi- schen dem Beschuldigten und D._____ ausgetauschten Nachrichten, dass es entgegen seinen Angaben der Beschuldigte war, der am 20. September 2017 den Kontakt mit D._____ initiiert hatte (Urk. 2/4 D1 S. 3; Urk. D1 2/4 Beilage 1). Weiter zeigt die Auswertung von Telefonüberwachungen der Beteiligten, dass der Be- schuldigte am Abend des 20. Septembers 2017 noch vor dem Eintreffen in der

- 16 - Wohnung von E._____ mit F._____ in Kontakt stand und sich mit diesem über D._____ und dessen Verbleib unterhielt. So fragte F._____ beispielsweise um 19.21 Uhr nach, ob man schon wisse, wann D._____ kommen würde. Darauf antwortete der Beschuldigte, dass sie am laufen seien (Urk. D1 1/1 S. 5). Dass eine Absprache zwischen dem Beschuldigten und F._____ bestanden hatte, D._____ nach Zürich zu locken, legen zudem auch die Angaben F._____s nahe. So räumte dieser auf den Vorhalt, die Polizei gehe davon aus, dass der Beschul- digte D._____ in seinem Auftrag nach Zürich gelockt habe, denn auch ein, dass dies schon möglich sei (Urk. D1 3/4 S. 5). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ge- wusst habe, um was es gegangen sei, erklärte er zudem, er denke, dass der Be- schuldigte das schon habe annehmen müssen. Es könne sein, dass er ihm das gesagt habe. Es habe aber niemand gesagt, dass sie ihn festhalten oder entfüh- ren würden. Es sei nur darum gegangen, ihm einen Denkzettel zu verpassen (Urk. D1 3/4 S. 5). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten be- stätigte er, dass es möglich sei, dass der Beschuldigte D._____ in seinem Auftrag nach Zürich gelockt habe. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob er arrangieren könne, dass D._____ nach Zürich komme, damit er ihn zur Rede stellen könne. Es sei von Beginn weg darum gegangen, D._____ zur Rede zu stellen (Urk. D1 2/7 S. 3). Ausserdem räumte er ein, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass D._____ ihm Geld schulde und er ihn zur Rede stellen wolle (Urk. D1 2/7 S. 5). Dafür, dass eine solche Absprache bestand, spricht schliesslich, dass der Be- schuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2018 erklärte, dass er H._____ – welcher ebenfalls der Beteiligung an jener Freiheitsberaubung ver- dächtigt wurde – am 20. September 2017 auf dem Weg von der Wohnung nach draussen getroffen habe und er diesen gefragt habe, weshalb er die Wohnung habe verlassen müssen (Urk. D1 2/2 S. 9). Auch diese Aussage weist darauf hin, dass er die Wohnung nicht deshalb verliess, weil er Crystal-Meth besorgen wollte, sondern weil er von denjenigen, die D._____ erwarteten, entsprechend instruiert wurde. 3.4.2 Wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte D._____ nur deshalb kon- taktierte, weil er ihn unter einem Vorwand nach Zürich locken wollte, damit F._____ ihn zur Rede stellen kann, lassen sich auch die zuvor aufgezeigten Un-

- 17 - gereimtheiten in den Angaben des Beschuldigten erklären. So leuchtet unter die- sen Umständen beispielsweise ein, dass der Beschuldigte D._____ noch vor der angeblichen Beschaffung des Crystal-Meths in die Wohnung von E._____ führte und er diesen dort schliesslich alleine zurückliess, zumal dies genau der Abma- chung entsprochen hätte. Zudem wirft vor diesem Hintergrund auch der Umstand, dass der Beschuldigte noch über gar kein Crystal-Meth verfügte, als er D._____ solches angeboten hatte, keine Fragen mehr auf. D._____ selbst bestätigte zwar grundsätzlich die Angaben des Beschuldigten, wonach geplant gewesen sei, dass dieser Crystal-Meth beschaffen gehen würde (Urk. D1 2/5 S. 4 f.). Dies spricht je- doch gerade nicht dagegen, dass es sich dabei nur um einen Vorwand des Be- schuldigten handelte und er eigentlich andere Absichten hatte. Vielmehr lassen sich diese Angaben D._____ auch damit ohne Weiteres vereinbaren, dass der Beschuldigte D._____ die Beschaffung des Crystal-Meths lediglich in Aussicht stellte, um ihn dazu zu bringen, nach Zürich zu kommen. 3.4.3 Zu beachten ist, dass die Annahme, dass der Beschuldigte D._____ nur aufgrund einer Absprache mit F._____ nach Zürich gelockt hatte, nicht zwangs- läufig bedeutet, dass er auch bei der anschliessenden Freiheitsberaubung / Ent- führung D._____s mitgewirkt hat. So könnte er D._____ auch alleine deshalb nach Zürich gelockt haben, damit F._____ mit ihm hätte sprechen können, ohne dass der Beschuldigte von der geplanten "Abreibung" gewusst hätte oder damit hätte rechnen müssen. Es bestünde somit auch kein Widerspruch zur Einstel- lungsverfügung, da – sofern der Beschuldigte von den späteren Ereignissen nichts wusste bzw. nicht damit rechnen musste – sein Handeln auch nicht strafbar wäre. 3.4.4 Angesichts der Ungereimtheiten in den Angaben des Beschuldigten, der Aussagen von F._____ und den dokumentierten Telefonkontakten zwischen ihnen beiden kann somit zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schuldigte eigentlich darum bemüht war, D._____ aufgrund einer Absprache mit F._____ nach Zürich zu locken, damit dieser ihn zur Rede stellen konnte. Aus diesem Grund bestehen entsprechend unüberwindliche Zweifel am Wahrheitsge- halt des Eingeständnisses des Beschuldigten und somit auch daran, dass sich

- 18 - der diesbezügliche Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben verwirklicht hat. Es kann mithin nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die Absicht hegte, mit den Fr. 200.– von D._____ Crystal-Meth beschaffen zu gehen.

4. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG freizusprechen. In Anbetracht dessen, dass hin- sichtlich dieses Vorwurfs somit ohnehin ein Freispruch zu ergehen hat, wird auch der vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag betreffend die Befragung der bei- den von ihm als seine Kontaktpersonen bezeichneten Mitglieder der Abteilung Be- täubungsmitteldelikte der Stadtpolizei Zürich gegenstandslos. III. Sanktion Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 36 S. 24 f.), so dass darauf verwiesen werden kann. Für die Übertretungen des Be- täubungsmittelgesetzes hat sie eine Busse von Fr. 500.– ausgefällt und die Fest- setzung dieses Bussenbetrags nachvollziehbar begründet (Urk. 36 S. 31). Nach- dem diese Sanktion seitens des Beschuldigten nicht beanstandet wird und die Busse dem Verschulden angemessen erscheint, ist sie zu bestätigen. Da Bussen immer vollstreckt werden, ist für den Fall der Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen, die praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen ist, was die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog (Urk. 36 S. 31). IV. Widerruf Auch zum Widerruf hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen korrekt darge- legt (Urk. 36 S. 31 f.). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte von den ihm vorgeworfenen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen und er lediglich wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes bestraft wird, fehlt es von vornherein an der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit, was Voraussetzung für einen Widerruf im Sinne von

- 19 - Art. 46 Abs. 1 StGB wäre. Somit ist weder der bedingte Vollzug der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– noch jener der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu widerrufen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten aufer- legt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2 Zwar verbleibt neben den Freisprüchen hinsichtlich beider Vorwürfe des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz auch nach dem Berufungsverfah- ren, in welchem der Beschuldigte vollumfänglich obsiegt, der Schuldspruch we- gen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Da sich der Be- schuldigte bezüglich dieses Vorwurfs jedoch stets geständig zeigte und dieser für die Anhebung des vorliegenden Strafverfahrens nicht ursächlich war, rechtfertigt es sich trotz des nicht vollumfänglichen Freispruchs, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3 Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 5'429.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 51) geltend. Sei- ne Aufwendungen erweisen sich als angemessen, so dass er in diesem Umfang zu entschädigen ist.

- 20 - 2.1 Der Beschuldigte liess die Zusprechung einer Genugtuung in angemessener Höhe für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft von 48 Tagen beantragen (Urk. 52 S. 2). 2.2 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, wobei bei der Aus- übung dieses Ermessens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt. Sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen, erachtet das Bundesge- richt bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genug- tuung. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). 2.3 Der Beschuldigte befand sich vom 22. Februar 2018 bis am 10. April 2018 und mithin 48 Tage in Untersuchungshaft (Urk. D1 8/2; Urk. D1 8/13). Im Zeit- punkt seiner Inhaftierung war der Beschuldigte strafrechtlich nicht unbescholten. Insbesondere handelte es sich auch nicht um seine erste Inhaftierung (Urk. 49). Ausserdem wurde er durch diese erneute Inhaftierung weder aus einem stabilen Wohn- noch aus einem stabilen Arbeitsverhältnis herausgerissen. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, von der Basisgenugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag abzuweichen und eine tiefere Entschädigung pro Tag festzusetzen. Es erscheint angemessen, die Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft auf Fr. 150.– pro Tag festzusetzen. Dem Beschuldigten sind daher für 48 Tage erstandene Haft Fr. 7'200.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 21. November 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 linea 2

- 21 - (Schuldspruch betr. Übertretung des BetmG) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Ausserdem wird festgestellt, dass der Freispruch bezüglich der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Vorfall von ca. anfangs Juli 2017) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 17. Februar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen.

3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird nicht widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 500.– Busse.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Dem Beschuldigten werden für 48 Tage erstandene Haft Fr. 7'200.– als Ge- nugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 22 -

9. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen im Berufungsver- fahren mit Fr. 5'429.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Untersuchungsakten Unt. Nr. B-AST1/2014/543 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Untersuchungsakten Unt. Nr. S-4/2016/30224 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 49.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Juni 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli