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SB190079

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2019-06-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, am

7. April 2016, ca. 09.05 Uhr, in B._____, auf der Hauptstrasse Richtung C._____ den Personenwagen "Audi", TG…, mit 143 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) gelenkt zu haben und dabei die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um mindestens 63 km/h (netto) überschritten zu haben. Er habe dies bei seiner Fahrweise alles gewusst oder zumindest billigend als ernsthaft möglich in Kauf genommen. Dabei wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch seine verkehrsegelwidrige Fahrweise eine extrem hohe abstrakte Unfallgefahr mit ernstlichen Folgen für Leib und Leben aller anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen und gewusst zu haben, dass als Folge seines Geschwindigkeitsexzesses – aufgrund der Umstände – die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles mit Schwerver- letzten oder Toten sehr stark erhöht gewesen sei (Urk. 18). 2.2. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz anerkannt, dass er damals den Audi mit der gemessenen Geschwindigkeit von 143 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) gelenkt habe. Sein diesbezügliches Geständnis deckt sich mit den Untersu- chungsergebnis, insbesondere der Radarmessung, dem dazu erstellten Gutach- ten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie vom 13. Februar 2017 (Urk. 10/1/5 und 10/1/13) und dem morphologischen Gutachten des Forensischen Insti- tuts Zürich vom 15. Juni 2017 Urk. 10/2/16). Es kann hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 5-6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch an- lässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte den äusseren Sachver-

- 7 - halt anerkannt (Prot. II S. 6). Der Sachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht er- stellt. 2.3. Den subjektiven Sachverhalt hat der Beschuldigte bestritten. Er gab an, dass es ihm völlig fern liege, Menschen zu gefährden bzw. an Leib und Leben zu verletzten. Er sei immer aufmerksam und beobachte alles. Er sehe keine Gefähr- dung und habe auch keine Absicht gehabt, Menschen zu gefährden oder zu ver- letzen (Urk. 33 S. 7, vgl. Prot. II S. 6). 2.4. Art. 90 Abs. 3 SVG ist wie gesehen nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss wissen oder für möglich halten, dass er elementare Verkehrsregeln verletzt und dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht. Anderseits muss er die Verletzung grundlegender Verkehrsregeln und die dadurch bedingte Eingehung des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf nehmen, d.h. sich damit abfinden, auch wenn er das nicht wünscht. Dabei darf die Inkaufnahme eines Risikos nicht mit der Inkaufnahme eines Unfalls mit dessen Folgen gleichgesetzt werden. Aus der Formulierung des Gesetzes, wonach Art. 90 Abs. 3 SVG bei Errei- chen der vorgesehenen Schwellenwerte in Abs. 4 in jedem Fall erfüllt sei, hat das Bundesgericht zunächst gefolgert, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 4 SVG die unwiderlegbare Vermutung des Tatvorsatzes begrün- de, weshalb es weder nötig noch zulässig sei, darüber zu befinden, ob ein Lenker vorsätzlich gehandelt und ob er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletz- ten oder Todesopfern eingegangen sei (Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2014 vom 20. November 2014, E. 2.4.1). Demgegenüber hat das Bundesgericht in BGE 142 IV 137 = Pra 106 (2017) Nr. 42 erkannt, dass gewisse Überschreitun- gen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die objektiven Voraussetzungen des Rasertatbestandes erfüllen, ohne indessen einen Vorsatz zu beinhalten, und dass das mit der Sache befasste Strafgericht demnach einen gewissen, wenn auch be- schränkten Ermessensspielraum geniesse, der es ihm erlaube, unter besonderen Umständen auch bei einer von Art. 90 Abs. 4 SVG erfassten Geschwindigkeits- überschreitung die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes dieser Bestimmung

- 8 - auszuschliessen. An dieser Rechtsprechung hat es seither festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2015 vom 14. September 2016, E. 2.2 = Pra 106 (2017) Nr. 86 und 6B_1215/2015 vom 23. November 2016; BGE 143 IV 508, vgl. Urteil Obergericht des Kantons Zürich SB180040 vom 1. Juni 2018, sowie Urteil Obergericht des Kantons Zürich SB170237 vom 26. September 2017). Nach den Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 142 IV 137 ist dabei zwar auch künftig grundsätzlich davon auszugehen, dass der Fahrzeuglenker bei einer Überschrei- tung der Geschwindigkeit um das im "Rasertatbestand" festgelegte Mass vorsätz- lich gehandelt hat. Da jedoch besondere Fälle nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, wo zwar objektiv eine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschrei- tung vorliegt, diese aber vom Fahrzeuglenker nicht zwingend mit Vorsatz began- gen wurde, kann es in speziellen Konstellationen angebracht erscheinen, ein vor- sätzliches Handeln des Täters zu verneinen. In diesem Umfang verfügt der Rich- ter daher wie erwähnt über einen gewissen, sehr beschränkten Beurteilungsspiel- raum. In Erwägung zu ziehen ist dabei aber, dass das Erreichen einer der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich birgt, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder ei- nes Verlustes der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Aus dem Gesagten folgt, dass nachfolgend zu prüfen ist, ob die Umstände des vorliegenden Falles den an sich vermuteten Vorsatz zu widerlegen vermögen. 2.5. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsa- chen und ist damit eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgericht 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017). Bei nicht geständigen Tätern sind diese inneren Tatsachen schwieriger zu eruieren. Gemäss Rechtsprechung kann sich das Gericht in solchen Fällen des- halb regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Umstände und auf Erfahrungs- regeln stützen, welche Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlau- ben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,

- 9 - vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 2.5.1. Der Beschuldigte hat vorgebracht, dass er sich am fraglichen Morgen auf dem Weg vom Pflegeheim seiner Mutter zu einer Verwaltungsratssitzung in D._____ befunden habe. Im Pflegeheim habe er ein belastendes Gespräch mit der Heimleitung geführt über lebenserhaltende Massnahmen bezüglich der Be- handlung seiner Mutter (weitere Infusionen oder „austrocknen lassen“), bei dem über Leben und Tod gesprochen wurde. Auf der anschliessenden Fahrt nach Zü- rich sei es unter psychischem Stress im Unterbewusstsein zu seinem Verhalten gekommen. Im Unterbewusstsein sei auch der Gedanke gewesen, rechtzeitig nach Zürich zu kommen. Er sei, auch wenn er gerne mal zügig fahre, ein voraus- schauender, stets aufmerksamer Fahrer und habe in der langen Zeit seit dem Er- werb des Fahrausweises 1979 keine Unfälle verursacht. Es sei auch so, dass man mit so einem Auto die Geschwindigkeit nicht so wahrnehme. Es liege ihm völlig fern, Menschen zu verletzen bzw. an Leib und Leben zu gefährden (vgl. Urk. 33, Urk. 45 S. 13). Der Verteidiger hebt zusammengefasst zusätzlich hervor, dass der Beschuldigte in der Folge auf der 1200 Meter langen Strecke (unbe- wusst) auf die gemessene Geschwindigkeit beschleunigt habe und in die Laserfal- le geraten sei. Es handle sich dabei um eine kerzengerade, völlig übersichtliche Strecke, wo, ausser drei kleineren – jedoch gut sichtbaren – Feldwegen, nur Wiesland vorhanden sei. Andere Verkehrsteilnehmer hätten nicht gefährdet wer- den können. Insbesondere sei die Einmündung zum dortigen Anwesen E._____ sehr gut einsehbar, wobei davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte an die- ser Stelle (100 Meter nach der Radarmessung) weit weniger schnell unterwegs gewesen sei. Ferner sei der Beschuldigte durch das regelmässige Fahren in Deutschland an höhere Geschwindigkeiten gewohnt und daher sei die Gefahr um einiges grösser, unbewusst die Geschwindigkeit zu überschreiten. Der Audi S7 sei eine äusserst sichere Sportlimousine mit viel grösserer aktiver Sicherheit als in anderen Fahrzeugen (u.a. Keramik-Bremsanlage mit massiv kürzerem Brems- weg), was das Sicherheitsgefühl vergrössere und in dem man die Geschwindig- keit nicht merke. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei es glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte das Geschwindigkeitslimit in Gedanken

- 10 - vertieft und ohne jeglichen Vorsatz überschritten habe. Ein Gefährdungsvorsatz sei ihm absolut fern gelegen. Es handle sich bei ihm definitiv nicht um jenen „Vor- satz-Raser“, welchen man bei der Einführung des - zwischenzeitlich bereits über- holten - Rasertatbestandes vor Augen gehabt habe (Urk. 35 S. 3-6, vgl. auch Urk. 57 und Prot. II S. 6 ff.). 2.5.2. Die Vorinstanz hat die relevanten Umstände sowie das Verhalten des Be- schuldigten und dessen Aussagen, aus welchen auf den subjektiven Tatbestand als inneren Vorgang geschlossen werden kann, äusserst sorgfältig, umfassend und überzeugend gewürdigt. Auf diese Erwägungen kann weitgehend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 45 S. 13-18). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation und Hervorhebung der zutreffenden und umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorinstanz hat zur Wissenskomponente hinsichtlich der Geschwindig- keitsüberschreitung zutreffend erwogen, dass auch wenn man davon ausgehe, dass im Audi S7 aufgrund der Fahrzeugbeschaffenheit und -ausstattung hohe Geschwindigkeiten kaum wahrnehmbar seien, der Beschuldigte bei einer Ge- schwindigkeit von 143 km/h aufgrund der Schnelligkeit, mit der sich seine Umge- bung bei der Fahrt veränderte, erkennen musste, dass er mit einer derart hohen Geschwindigkeit fährt (Urk. 45 S. 15). Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen, zu- mal es vorliegend nicht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h oder 20 km/h, sondern um eine solche von über mindestens 63 km/h geht, was nebenbei bemerkt mehr als drei Viertel schneller ist als die erlaubte Geschwindig- keit. Anzufügen ist, dass ein erfahrener Fahrzeuglenker regelmässig auf den Ta- cho schaut und der Beschuldige auch eingeräumt hat, dies regelmässig immer wieder zu tun (Urk. 4 S. 8). Auch von daher musste dem Beschuldigten klar sein, wie schnell er unterwegs war. Als erfahrener Fahrzeuglenker dieser Sportlimousi- ne mit starker Beschleunigung musste dem Beschuldigten denn auch bewusst sein, dass schon mit kurzem Druck aufs Gaspedal derart hohe Geschwindigkeiten erreicht werden. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Be- schuldigte seinen Führerausweis 1979 erwarb, eine Fahrpraxis von mehr als 35 Jahren aufweist, das fragliche Fahrzeug seit zweieinhalb Jahren besitzt und re-

- 11 - gelmässig benützt und damit jährlich 30‘000 bis 40‘000 Fahrkilometer absolviert. Sie folgerte überzeugend, dass diese Umstände den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte angesichts des gefahrenen Tempos von 143 km/h, welches die er- laubte Geschwindigkeit um 63 km/h überstieg, mindestens damit gerechnet haben muss, dass er jedenfalls viel zu schnell gefahren ist, insbesondere da ihm eige- nen Angaben zufolge bewusst gewesen war, dass er bezüglich Tempolimit von der Historie her nicht „schweizkonform“ sei und er zudem angab, bei seinen Fahr- ten immer regelmässig auf den Tacho zu schauen (Urk. 45 S. 14 f.). Weiter hat der Beschuldigte selber eingeräumt, er habe damals rechtzeitig nach Zürich kommen wollen, was ebenfalls dafür spricht, dass er bewusst schnell unterwegs war. Es ist ihm sodann zwar ohne Weiteres zu glauben, dass er durch das belas- tende Gespräch im Pflegeheim aufgewühlt war. Es erscheint aber als Schutzbe- hauptung, dass er deswegen nicht realisiert haben soll, derart schnell unterwegs gewesen zu sein. Es ist daher insgesamt aufgrund der Umstände als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte wusste bzw. es zumindest für möglich hielt, dass er massiv zu schnell unterwegs war, bzw. dass er mit seinem Fahrverhalten die Verkehrsregel, wonach er auf dem befahrenen Strassenabschnitt höchstens mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fahren durfte, krass verletzte. Zur Wissenskomponente hinsichtlich der Schaffung eines hohen Unfallrisi- kos mit Schwerverletzen oder Todesopfern ist vorab nochmals hervorzuheben, dass eine Tempoüberschreitung von über 60 km/h bei einer Strecke, wo die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt wie vorliegend grundsätzlich ein hohes Risiko für schwere Unfälle schafft. Diese Vermutung kann indessen wie erwogen beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände widerlegt werden. Bei der vom Be- schuldigten mit mindestens 143 km/h befahrenen Strecke handelt es sich um eine nicht richtungsgetrennte Strasse, wobei die Fahrstreifengrenzen lediglich mit einer Leitlinie gekennzeichnet sind. Weiter befindet sich – wie den bei den Akten lie- genden Fotos zu entnehmen ist – in Höhe der Radarmessung neben der Fahr- bahn in Fahrtrichtung des Beschuldigten hohe Hecken aus Sträuchern und mün- det ein Feldweg in die Strasse. Die Strasse an dieser Streckenstelle weist auf der gegenüberliegenden Seite Felder und dahinter Waldrand auf (Urk. 7 Bild 1 und 2, Urk. 10/1/5 Bild Nr. 1 und 2). Die Fahrbahn war sodann nicht durch Zäune oder

- 12 - andere Schranken von der Umgebung abgetrennt. Diese Strassenverhältnisse vermögen das an sich bei derart hohen Geschwindigkeiten bestehende Unfallrisi- ko eher zu erhöhen, was dem Beschuldigten, der die Strecke kannte, bewusst sein musste. Es muss davon ausgegangen werden, dass wenn unter diesen Um- ständen aus dem Feld oder dem Gebüsch bzw. der Hecke herkommend ein Tier (Hund, Katze oder auch kleinere Tiere) auf die Strasse gelaufen oder plötzlich ein sonstiges Hindernis aufgetreten wäre, es bei der hohen Geschwindigkeit mit wel- cher der Beschuldigte unterwegs war mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Un- fall mit schweren Folgen, allenfalls für ihn selbst, gekommen wäre. Diese hohe Geschwindigkeit birgt wie erwähnt die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbe- herrschung zu vermeiden. An diesen Erwägungen ändern auch die grundsätzlich zutreffenden Vorbringen der Verteidigung nichts, dass insbesondere der fragliche Streckenabschnitt gerade war, die Witterungs- und Sichtverhältnisse gut waren und die Einmündung des Feldweges zum E._____ von der Fahrtrichtung des Be- schuldigten her gut einsehbar war und somit ein Traktor oder ein anderes Gefährt grundsätzlich gut sichtbar gewesen wäre. Dies spricht zwar in der Tat gegen ein extrem hohes Unfallrisiko wie es beispielsweise bei kurvigen Strecken oder sol- chen mit Strasseneinmündungen oder hoher Verkehrsdichte gegeben ist, was in- dessen lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. Bei einem Tempo von 143 km/h besteht auch bei Strassenverhältnissen wie den vorliegen- den ein hohes Risiko von schweren Unfällen. Jedenfalls sind vorliegend keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der oben erwähnten Bundesgerichts- rechtsprechung gegeben, die gegen diese gesetzliche Vermutung sprechen, wie etwa, dass eine Beschränkung der Geschwindigkeit zu einem anderen Zweck als der Verkehrssicherheit – etwa bloss vorübergehend aus ökologischen Gründen - angeordnet wurde (vgl. BGE 143 IV 508). Entgegen der Ansicht der Verteidigung lag aufgrund der gegebenen bzw. geschaffenen Umstände der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung daher insgesamt doch besonders nahe, dass auch der Be- schuldigte dieses Risiko zumindest ernsthaft für möglich gehalten haben muss. Weiter ist davon auszugehen, dass er dieses hohe Unfallrisiko in Kauf ge- nommen hat, was sich wie erwogen grundsätzlich schon daraus ergibt, dass er

- 13 - eine krasse Geschwindigkeitsüberschreitung und die hohe Unfallgefahr für mög- lich hielt und dennoch derart schnell fuhr bzw. sein Fahrzeug nicht verlangsamte. Die Strecke war ihm zudem bekannt – also auch dass die Fahrbahn nicht rich- tungsgetrennt ist und es Hecken und Wegeinmündungen gibt – und weiter hat er eingeräumt, dass "im Unterbewusstsein auch der Gedanke war, rechtzeitig nach Zürich (zur Verwaltungsratssitzung) zu kommen" (Urk. 33 S. 3 und S. 5). Er ist denn auch zu einem Vorabgespräch mit einem Verwaltungsrat vor der Sitzung zu spät gekommen (a.a.O. S. 5). Auch dies deutet darauf hin, dass er bei seinem Ziel, rechtzeitig in Zürich zu sein, das hohe Unfallrisiko in Kauf genommen hat bzw. er sich aufgrund seiner massiv übersetzten Geschwindigkeit auf der ihm be- kannten Strecke damit abgefunden hat, auch wenn er dieses hohe Unfallrisiko nicht wünschte. Hervorzuheben ist dabei nochmals – der Beschuldigte gab an, dass es ihm völlig fern liege, Menschen zu gefährden bzw. an Leib und Leben zu verletzten – dass die Inkaufnahme eines Risikos nicht mit der Inkaufnahme eines Unfalls mit dessen Folgen gleichgesetzt werden darf.

3. Rechtliche Würdigung Durch die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h um netto 63 km/h hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG erfüllt. Gemäss erstelltem inneren Sachverhalt hat er dabei nebst dieser Verkehrsregelverletzung auch ein hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest für ernsthaft möglich gehalten und dieses in Kauf genommen. Er muss sich deshalb eventualvorsätzliches Handeln vorwerfen las- sen und hat damit auch den vom Gesetz her vermuteten subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG erfüllt. Es liegen im Ergebnis wie erwähnt sodann keine besonderen, speziellen Umstände vor (vgl. dazu auch BGE 142 IV 137, E. 10.1), welche die gesetzliche Vermutung, dass ein Fahrzeuglenker bei ei- ner Geschwindigkeitsüberschreitung der vorliegenden Art regelmässig vorsätzlich handelt, widerlegen könnten. Der Beschuldigte ist somit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen.

- 14 - Die Verteidigung hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, eine Verur- teilung des Beschuldigten nach Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG heute wäre stos- send, zumal der entsprechende Absatz 4 demnächst aufgehoben werde. Die poli- tische Diskussion zur Revision des Raser-Tatbestands sei bereits weit fortge- schritten (Urk. 57 S. 10). Ob es tatsächlich zur entsprechenden Revision kommt, ist trotz oder gerade wegen der laufenden politischen Diskussion noch ungewiss. Es ist dessen ungeachtet auf die heute geltende Rechtlage abzustellen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung kor- rekt wiedergegeben und auch den Strafrahmen richtig abgesteckt. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 45 S. 19 ff.). 2.1. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bewerten. Die in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten Grenzwerte überschritt der Beschuldigte nur geringfügig. Zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass es sich um eine gerade, relativ übersichtliche Strecke handelte und keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strecke waren, die konkret gefährdet waren. Die Fahrt fand bei guter Witterung und somit guten Strassen- und Sichtverhältnissen statt. Weiter ist zu seinen Gunsten davon aus- zugehen, dass er diese krasse Geschwindigkeitsüberschreitung nur während ei- ner kurzen Strecke aufrecht erhielt. Der Beschuldigte lenkte das Fahrzeug weder unter Alkohol- noch Drogeneinfluss und er ging keine zusätzlichen Risiken wie etwa ein waghalsiges Überholen ein. Es sind insgesamt keine erschwerenden Umstände ersichtlich. Dass er sich gewohnt ist, in Deutschland auf solchen Stre- cken höhere Geschwindigkeiten zu fahren und in Deutschland für solche Ver- kehrsregelverletzungen weit tiefere Strafen vorgesehen sind, vermag sein Verhal- ten entgegen der Ansicht der Verteidigung keineswegs zu entlasten, zumal der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, seit rund 15 Jahren in der Schweiz lebt. In subjektiver Hinsicht ist verschuldensreduzierend zu veranschla- gen, dass der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich handelte. Dass er die Fahrt nach einem schwierigen, belastenden Gespräch und in aufgewühltem Zustand

- 15 - beging, vermag ihn entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht wirklich zu ent- schuldigen. Der Beschuldigte hat denn auch selber eingesehen, dass es vielleicht auch gescheiter gewesen wäre, nach diesem Gespräch im Pflegeheim nicht in das Auto zu steigen (Urk. 33 S. 5). Im Rahmen aller denkbaren Fälle eines quali- fizierten Geschwindigkeitsexzesses ist das Verschulden des Beschuldigten insge- samt noch im untersten Bereich anzusiedeln. Hierfür erweist sich eine Einsatz- strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen. 2.2. Die Vorinstanz hat die Angaben zum Vorleben und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente zutreffend darge- stellt und ist zutreffend zum Schluss gelangt, dass seine Lebensgeschichte, sein Werdegang und die aktuellen Verhältnisse insgesamt einen guten Eindruck hin- terlassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wirkt sich dies indessen straf- zumessungsneutral aus und kann nicht zu einer Strafminderung führen. 2.3. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigten einen schon getrübten automobi- listischen Leumund aufweist (Urk. 12/2-5). 2013 erhielt er in der Schweiz eine Verwarnung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. 2015 wurde ihm aus dem gleichen Grund der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen. In Deutschland wurde der Beschuldigte ebenfalls wegen Geschwindigkeitsüber- schreitung Ende 2013 gebüsst. Es scheint, dass ihn diese bisherigen Sanktionen und Massnahmen nicht nachhaltig beeindruckt haben. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass das heute zu beurteilende Geschehene vor über drei Jahren vorgefallen ist und sich der Beschuldigte soweit bekannt seither wohl ver- halten hat. Die Vorinstanz hat strafmindernd berücksichtigt, dass dem Beschuldig- ten als Folge der Verurteilung ein Führerausweisentzug von mindestens 2 Jahren droht, was ihn spürbar treffe, da er beruflich auf den Führerausweis angewiesen sei (Urk. 45 S. 23). Der drohende Entzug des Führerausweises stellt jedoch die logische und allseits bekannte administrative Konsequenz eines automobilisti- schen Fehlverhaltens dar. Diese Sanktion trifft alle Automobilisten gleichermas- sen und es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte unter diesem Titel pri- vilegiert behandelt werden sollte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160367 vom 9. Januar 2017). Generell ist gemäss ständiger bundesgerichtli-

- 16 - cher Rechtsprechung nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände und unter grosser Zurückhaltung von einer Strafempfindlichkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2011 6B_1065/2010 E. 1.10). Von einer Strafmin- derung aus diesem Grund ist daher abzusehen. Das (späte) Geständnis des Be- schuldigten hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung wirkt sich nur kaum merklich strafmindernd aus. 2.4. Insgesamt wirkt sich das Nachverhalten leicht straferhöhend aus. 2.5. Entgegen der Vorinstanz ist vorliegend von der Ausfällung einer Verbin- dungsbusse abzusehen. Mit dieser soll in erster Linie im Rahmen der Massende- linquenz die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafen für Vergehen entschärft werden. Die entsprechende Problematik ist vorliegend nicht gegeben und es ist davon auszugehen, dass die Freiheitsstrafe an sich bereits genügt, damit sich der Be- schuldigte in Zukunft rechtens verhalten wird. Zudem wird dem Verschulden mit der Freiheitsstrafe allein bereits ausreichend Rechnung getragen. 2.6. Insgesamt erscheint demnach unter Berücksichtigung sämtlicher massge- bender Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als ange- messen. V. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 45 S. 24 f.). Dabei hat es zu blei- ben, nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil anfocht und somit das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO). Verweigert die Rechtsmittelinstanz im Gegensatz zur ersten Instanz den bedingten Strafvollzug, ist das Verschlechterungsverbot verletzt, auch wenn die Dauer der Strafe ge- samthaft kürzer ist (BGE 142 IV 89). Anzufügen ist, dass die objektiven und sub- jektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorlie- gend klar erfüllt sind (vgl. Urk. 45 S. 25 f.).

- 17 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen weitgehend. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 11. Juli 2018 wurde der Be- schuldigte der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c Strassenverkehrsgesetz (SVG) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 Verkehrsregelverordnung (VRV) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 43).

E. 2 Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidi- ger innert Frist die Berufung anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil wurde diesem am 17. Januar 2019 zugestellt (Urk. 42/1). Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 reichte der Verteidiger fristgemäss die Berufungserklärung ein (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft reichte kein Rechtsmittel ein und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50).

E. 2.1 Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bewerten. Die in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten Grenzwerte überschritt der Beschuldigte nur geringfügig. Zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass es sich um eine gerade, relativ übersichtliche Strecke handelte und keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strecke waren, die konkret gefährdet waren. Die Fahrt fand bei guter Witterung und somit guten Strassen- und Sichtverhältnissen statt. Weiter ist zu seinen Gunsten davon aus- zugehen, dass er diese krasse Geschwindigkeitsüberschreitung nur während ei- ner kurzen Strecke aufrecht erhielt. Der Beschuldigte lenkte das Fahrzeug weder unter Alkohol- noch Drogeneinfluss und er ging keine zusätzlichen Risiken wie etwa ein waghalsiges Überholen ein. Es sind insgesamt keine erschwerenden Umstände ersichtlich. Dass er sich gewohnt ist, in Deutschland auf solchen Stre- cken höhere Geschwindigkeiten zu fahren und in Deutschland für solche Ver- kehrsregelverletzungen weit tiefere Strafen vorgesehen sind, vermag sein Verhal- ten entgegen der Ansicht der Verteidigung keineswegs zu entlasten, zumal der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, seit rund 15 Jahren in der Schweiz lebt. In subjektiver Hinsicht ist verschuldensreduzierend zu veranschla- gen, dass der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich handelte. Dass er die Fahrt nach einem schwierigen, belastenden Gespräch und in aufgewühltem Zustand

- 15 - beging, vermag ihn entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht wirklich zu ent- schuldigen. Der Beschuldigte hat denn auch selber eingesehen, dass es vielleicht auch gescheiter gewesen wäre, nach diesem Gespräch im Pflegeheim nicht in das Auto zu steigen (Urk. 33 S. 5). Im Rahmen aller denkbaren Fälle eines quali- fizierten Geschwindigkeitsexzesses ist das Verschulden des Beschuldigten insge- samt noch im untersten Bereich anzusiedeln. Hierfür erweist sich eine Einsatz- strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 2.2 Die Vorinstanz hat die Angaben zum Vorleben und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente zutreffend darge- stellt und ist zutreffend zum Schluss gelangt, dass seine Lebensgeschichte, sein Werdegang und die aktuellen Verhältnisse insgesamt einen guten Eindruck hin- terlassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wirkt sich dies indessen straf- zumessungsneutral aus und kann nicht zu einer Strafminderung führen.

E. 2.3 Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigten einen schon getrübten automobi- listischen Leumund aufweist (Urk. 12/2-5). 2013 erhielt er in der Schweiz eine Verwarnung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. 2015 wurde ihm aus dem gleichen Grund der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen. In Deutschland wurde der Beschuldigte ebenfalls wegen Geschwindigkeitsüber- schreitung Ende 2013 gebüsst. Es scheint, dass ihn diese bisherigen Sanktionen und Massnahmen nicht nachhaltig beeindruckt haben. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass das heute zu beurteilende Geschehene vor über drei Jahren vorgefallen ist und sich der Beschuldigte soweit bekannt seither wohl ver- halten hat. Die Vorinstanz hat strafmindernd berücksichtigt, dass dem Beschuldig- ten als Folge der Verurteilung ein Führerausweisentzug von mindestens 2 Jahren droht, was ihn spürbar treffe, da er beruflich auf den Führerausweis angewiesen sei (Urk. 45 S. 23). Der drohende Entzug des Führerausweises stellt jedoch die logische und allseits bekannte administrative Konsequenz eines automobilisti- schen Fehlverhaltens dar. Diese Sanktion trifft alle Automobilisten gleichermas- sen und es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte unter diesem Titel pri- vilegiert behandelt werden sollte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160367 vom 9. Januar 2017). Generell ist gemäss ständiger bundesgerichtli-

- 16 - cher Rechtsprechung nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände und unter grosser Zurückhaltung von einer Strafempfindlichkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2011 6B_1065/2010 E. 1.10). Von einer Strafmin- derung aus diesem Grund ist daher abzusehen. Das (späte) Geständnis des Be- schuldigten hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung wirkt sich nur kaum merklich strafmindernd aus.

E. 2.4 Insgesamt wirkt sich das Nachverhalten leicht straferhöhend aus.

E. 2.5 Entgegen der Vorinstanz ist vorliegend von der Ausfällung einer Verbin- dungsbusse abzusehen. Mit dieser soll in erster Linie im Rahmen der Massende- linquenz die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafen für Vergehen entschärft werden. Die entsprechende Problematik ist vorliegend nicht gegeben und es ist davon auszugehen, dass die Freiheitsstrafe an sich bereits genügt, damit sich der Be- schuldigte in Zukunft rechtens verhalten wird. Zudem wird dem Verschulden mit der Freiheitsstrafe allein bereits ausreichend Rechnung getragen.

E. 2.5.1 Der Beschuldigte hat vorgebracht, dass er sich am fraglichen Morgen auf dem Weg vom Pflegeheim seiner Mutter zu einer Verwaltungsratssitzung in D._____ befunden habe. Im Pflegeheim habe er ein belastendes Gespräch mit der Heimleitung geführt über lebenserhaltende Massnahmen bezüglich der Be- handlung seiner Mutter (weitere Infusionen oder „austrocknen lassen“), bei dem über Leben und Tod gesprochen wurde. Auf der anschliessenden Fahrt nach Zü- rich sei es unter psychischem Stress im Unterbewusstsein zu seinem Verhalten gekommen. Im Unterbewusstsein sei auch der Gedanke gewesen, rechtzeitig nach Zürich zu kommen. Er sei, auch wenn er gerne mal zügig fahre, ein voraus- schauender, stets aufmerksamer Fahrer und habe in der langen Zeit seit dem Er- werb des Fahrausweises 1979 keine Unfälle verursacht. Es sei auch so, dass man mit so einem Auto die Geschwindigkeit nicht so wahrnehme. Es liege ihm völlig fern, Menschen zu verletzen bzw. an Leib und Leben zu gefährden (vgl. Urk. 33, Urk. 45 S. 13). Der Verteidiger hebt zusammengefasst zusätzlich hervor, dass der Beschuldigte in der Folge auf der 1200 Meter langen Strecke (unbe- wusst) auf die gemessene Geschwindigkeit beschleunigt habe und in die Laserfal- le geraten sei. Es handle sich dabei um eine kerzengerade, völlig übersichtliche Strecke, wo, ausser drei kleineren – jedoch gut sichtbaren – Feldwegen, nur Wiesland vorhanden sei. Andere Verkehrsteilnehmer hätten nicht gefährdet wer- den können. Insbesondere sei die Einmündung zum dortigen Anwesen E._____ sehr gut einsehbar, wobei davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte an die- ser Stelle (100 Meter nach der Radarmessung) weit weniger schnell unterwegs gewesen sei. Ferner sei der Beschuldigte durch das regelmässige Fahren in Deutschland an höhere Geschwindigkeiten gewohnt und daher sei die Gefahr um einiges grösser, unbewusst die Geschwindigkeit zu überschreiten. Der Audi S7 sei eine äusserst sichere Sportlimousine mit viel grösserer aktiver Sicherheit als in anderen Fahrzeugen (u.a. Keramik-Bremsanlage mit massiv kürzerem Brems- weg), was das Sicherheitsgefühl vergrössere und in dem man die Geschwindig- keit nicht merke. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei es glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte das Geschwindigkeitslimit in Gedanken

- 10 - vertieft und ohne jeglichen Vorsatz überschritten habe. Ein Gefährdungsvorsatz sei ihm absolut fern gelegen. Es handle sich bei ihm definitiv nicht um jenen „Vor- satz-Raser“, welchen man bei der Einführung des - zwischenzeitlich bereits über- holten - Rasertatbestandes vor Augen gehabt habe (Urk. 35 S. 3-6, vgl. auch Urk. 57 und Prot. II S. 6 ff.).

E. 2.5.2 Die Vorinstanz hat die relevanten Umstände sowie das Verhalten des Be- schuldigten und dessen Aussagen, aus welchen auf den subjektiven Tatbestand als inneren Vorgang geschlossen werden kann, äusserst sorgfältig, umfassend und überzeugend gewürdigt. Auf diese Erwägungen kann weitgehend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 45 S. 13-18). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation und Hervorhebung der zutreffenden und umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorinstanz hat zur Wissenskomponente hinsichtlich der Geschwindig- keitsüberschreitung zutreffend erwogen, dass auch wenn man davon ausgehe, dass im Audi S7 aufgrund der Fahrzeugbeschaffenheit und -ausstattung hohe Geschwindigkeiten kaum wahrnehmbar seien, der Beschuldigte bei einer Ge- schwindigkeit von 143 km/h aufgrund der Schnelligkeit, mit der sich seine Umge- bung bei der Fahrt veränderte, erkennen musste, dass er mit einer derart hohen Geschwindigkeit fährt (Urk. 45 S. 15). Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen, zu- mal es vorliegend nicht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h oder 20 km/h, sondern um eine solche von über mindestens 63 km/h geht, was nebenbei bemerkt mehr als drei Viertel schneller ist als die erlaubte Geschwindig- keit. Anzufügen ist, dass ein erfahrener Fahrzeuglenker regelmässig auf den Ta- cho schaut und der Beschuldige auch eingeräumt hat, dies regelmässig immer wieder zu tun (Urk. 4 S. 8). Auch von daher musste dem Beschuldigten klar sein, wie schnell er unterwegs war. Als erfahrener Fahrzeuglenker dieser Sportlimousi- ne mit starker Beschleunigung musste dem Beschuldigten denn auch bewusst sein, dass schon mit kurzem Druck aufs Gaspedal derart hohe Geschwindigkeiten erreicht werden. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Be- schuldigte seinen Führerausweis 1979 erwarb, eine Fahrpraxis von mehr als 35 Jahren aufweist, das fragliche Fahrzeug seit zweieinhalb Jahren besitzt und re-

- 11 - gelmässig benützt und damit jährlich 30‘000 bis 40‘000 Fahrkilometer absolviert. Sie folgerte überzeugend, dass diese Umstände den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte angesichts des gefahrenen Tempos von 143 km/h, welches die er- laubte Geschwindigkeit um 63 km/h überstieg, mindestens damit gerechnet haben muss, dass er jedenfalls viel zu schnell gefahren ist, insbesondere da ihm eige- nen Angaben zufolge bewusst gewesen war, dass er bezüglich Tempolimit von der Historie her nicht „schweizkonform“ sei und er zudem angab, bei seinen Fahr- ten immer regelmässig auf den Tacho zu schauen (Urk. 45 S. 14 f.). Weiter hat der Beschuldigte selber eingeräumt, er habe damals rechtzeitig nach Zürich kommen wollen, was ebenfalls dafür spricht, dass er bewusst schnell unterwegs war. Es ist ihm sodann zwar ohne Weiteres zu glauben, dass er durch das belas- tende Gespräch im Pflegeheim aufgewühlt war. Es erscheint aber als Schutzbe- hauptung, dass er deswegen nicht realisiert haben soll, derart schnell unterwegs gewesen zu sein. Es ist daher insgesamt aufgrund der Umstände als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte wusste bzw. es zumindest für möglich hielt, dass er massiv zu schnell unterwegs war, bzw. dass er mit seinem Fahrverhalten die Verkehrsregel, wonach er auf dem befahrenen Strassenabschnitt höchstens mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fahren durfte, krass verletzte. Zur Wissenskomponente hinsichtlich der Schaffung eines hohen Unfallrisi- kos mit Schwerverletzen oder Todesopfern ist vorab nochmals hervorzuheben, dass eine Tempoüberschreitung von über 60 km/h bei einer Strecke, wo die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt wie vorliegend grundsätzlich ein hohes Risiko für schwere Unfälle schafft. Diese Vermutung kann indessen wie erwogen beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände widerlegt werden. Bei der vom Be- schuldigten mit mindestens 143 km/h befahrenen Strecke handelt es sich um eine nicht richtungsgetrennte Strasse, wobei die Fahrstreifengrenzen lediglich mit einer Leitlinie gekennzeichnet sind. Weiter befindet sich – wie den bei den Akten lie- genden Fotos zu entnehmen ist – in Höhe der Radarmessung neben der Fahr- bahn in Fahrtrichtung des Beschuldigten hohe Hecken aus Sträuchern und mün- det ein Feldweg in die Strasse. Die Strasse an dieser Streckenstelle weist auf der gegenüberliegenden Seite Felder und dahinter Waldrand auf (Urk. 7 Bild 1 und 2, Urk. 10/1/5 Bild Nr. 1 und 2). Die Fahrbahn war sodann nicht durch Zäune oder

- 12 - andere Schranken von der Umgebung abgetrennt. Diese Strassenverhältnisse vermögen das an sich bei derart hohen Geschwindigkeiten bestehende Unfallrisi- ko eher zu erhöhen, was dem Beschuldigten, der die Strecke kannte, bewusst sein musste. Es muss davon ausgegangen werden, dass wenn unter diesen Um- ständen aus dem Feld oder dem Gebüsch bzw. der Hecke herkommend ein Tier (Hund, Katze oder auch kleinere Tiere) auf die Strasse gelaufen oder plötzlich ein sonstiges Hindernis aufgetreten wäre, es bei der hohen Geschwindigkeit mit wel- cher der Beschuldigte unterwegs war mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Un- fall mit schweren Folgen, allenfalls für ihn selbst, gekommen wäre. Diese hohe Geschwindigkeit birgt wie erwähnt die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbe- herrschung zu vermeiden. An diesen Erwägungen ändern auch die grundsätzlich zutreffenden Vorbringen der Verteidigung nichts, dass insbesondere der fragliche Streckenabschnitt gerade war, die Witterungs- und Sichtverhältnisse gut waren und die Einmündung des Feldweges zum E._____ von der Fahrtrichtung des Be- schuldigten her gut einsehbar war und somit ein Traktor oder ein anderes Gefährt grundsätzlich gut sichtbar gewesen wäre. Dies spricht zwar in der Tat gegen ein extrem hohes Unfallrisiko wie es beispielsweise bei kurvigen Strecken oder sol- chen mit Strasseneinmündungen oder hoher Verkehrsdichte gegeben ist, was in- dessen lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. Bei einem Tempo von 143 km/h besteht auch bei Strassenverhältnissen wie den vorliegen- den ein hohes Risiko von schweren Unfällen. Jedenfalls sind vorliegend keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der oben erwähnten Bundesgerichts- rechtsprechung gegeben, die gegen diese gesetzliche Vermutung sprechen, wie etwa, dass eine Beschränkung der Geschwindigkeit zu einem anderen Zweck als der Verkehrssicherheit – etwa bloss vorübergehend aus ökologischen Gründen - angeordnet wurde (vgl. BGE 143 IV 508). Entgegen der Ansicht der Verteidigung lag aufgrund der gegebenen bzw. geschaffenen Umstände der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung daher insgesamt doch besonders nahe, dass auch der Be- schuldigte dieses Risiko zumindest ernsthaft für möglich gehalten haben muss. Weiter ist davon auszugehen, dass er dieses hohe Unfallrisiko in Kauf ge- nommen hat, was sich wie erwogen grundsätzlich schon daraus ergibt, dass er

- 13 - eine krasse Geschwindigkeitsüberschreitung und die hohe Unfallgefahr für mög- lich hielt und dennoch derart schnell fuhr bzw. sein Fahrzeug nicht verlangsamte. Die Strecke war ihm zudem bekannt – also auch dass die Fahrbahn nicht rich- tungsgetrennt ist und es Hecken und Wegeinmündungen gibt – und weiter hat er eingeräumt, dass "im Unterbewusstsein auch der Gedanke war, rechtzeitig nach Zürich (zur Verwaltungsratssitzung) zu kommen" (Urk. 33 S. 3 und S. 5). Er ist denn auch zu einem Vorabgespräch mit einem Verwaltungsrat vor der Sitzung zu spät gekommen (a.a.O. S. 5). Auch dies deutet darauf hin, dass er bei seinem Ziel, rechtzeitig in Zürich zu sein, das hohe Unfallrisiko in Kauf genommen hat bzw. er sich aufgrund seiner massiv übersetzten Geschwindigkeit auf der ihm be- kannten Strecke damit abgefunden hat, auch wenn er dieses hohe Unfallrisiko nicht wünschte. Hervorzuheben ist dabei nochmals – der Beschuldigte gab an, dass es ihm völlig fern liege, Menschen zu gefährden bzw. an Leib und Leben zu verletzten – dass die Inkaufnahme eines Risikos nicht mit der Inkaufnahme eines Unfalls mit dessen Folgen gleichgesetzt werden darf.

3. Rechtliche Würdigung Durch die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h um netto 63 km/h hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG erfüllt. Gemäss erstelltem inneren Sachverhalt hat er dabei nebst dieser Verkehrsregelverletzung auch ein hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest für ernsthaft möglich gehalten und dieses in Kauf genommen. Er muss sich deshalb eventualvorsätzliches Handeln vorwerfen las- sen und hat damit auch den vom Gesetz her vermuteten subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG erfüllt. Es liegen im Ergebnis wie erwähnt sodann keine besonderen, speziellen Umstände vor (vgl. dazu auch BGE 142 IV 137, E. 10.1), welche die gesetzliche Vermutung, dass ein Fahrzeuglenker bei ei- ner Geschwindigkeitsüberschreitung der vorliegenden Art regelmässig vorsätzlich handelt, widerlegen könnten. Der Beschuldigte ist somit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen.

- 14 - Die Verteidigung hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, eine Verur- teilung des Beschuldigten nach Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG heute wäre stos- send, zumal der entsprechende Absatz 4 demnächst aufgehoben werde. Die poli- tische Diskussion zur Revision des Raser-Tatbestands sei bereits weit fortge- schritten (Urk. 57 S. 10). Ob es tatsächlich zur entsprechenden Revision kommt, ist trotz oder gerade wegen der laufenden politischen Diskussion noch ungewiss. Es ist dessen ungeachtet auf die heute geltende Rechtlage abzustellen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung kor- rekt wiedergegeben und auch den Strafrahmen richtig abgesteckt. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 45 S. 19 ff.).

E. 2.6 Insgesamt erscheint demnach unter Berücksichtigung sämtlicher massge- bender Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als ange- messen. V. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 45 S. 24 f.). Dabei hat es zu blei- ben, nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil anfocht und somit das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO). Verweigert die Rechtsmittelinstanz im Gegensatz zur ersten Instanz den bedingten Strafvollzug, ist das Verschlechterungsverbot verletzt, auch wenn die Dauer der Strafe ge- samthaft kürzer ist (BGE 142 IV 89). Anzufügen ist, dass die objektiven und sub- jektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorlie- gend klar erfüllt sind (vgl. Urk. 45 S. 25 f.).

- 17 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen weitgehend. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 3 An der Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigten persönlich in Be- gleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 3). Er liess die eingangs er- wähnten Anträge stellen. Die Staatsanwaltschaft wurde auf ihr Ersuchen hin und mit dem Einverständnis des Verteidigers von der Berufungsverhandlung dispen- siert (vgl. Urk. 50 und 52). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO).

- 5 -

2. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- spruch im angefochtenen Urteil wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverlet- zung (Dispositivziffer) und gegen die ausgefällte Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 2). Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen (lediglich) grober Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und die Bestrafung mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie einer Bus- se von CHF 8'640.–. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren aufzuschieben (Urk. 44). Er beantragt die ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen und ficht damit – da ein Schuldspruch bean- tragt wird – die Kosten- und Entschädigungsdispositivziffern 5 bis 7 nicht an (vgl. auch Prot. II S. 4). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung Mit seiner Berufung wendet sich der Beschuldigte gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Er ist der Ansicht, dass sein Verhalten lediglich den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt (Urk. 44; Urk. 35). Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsi- ges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahr- zeugen, macht sich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG strafbar. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit an- derer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die missverständliche Formulierung Inkauf- nehmen hat dabei nicht den Sinn, den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu ei- nem Vorsatzdelikt (Eventualvorsatz) zu machen, vielmehr genügt grobfahrlässige

- 6 - Tatbegehung. Demgegenüber kann die qualifizierte grobe Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG – als Sonderregelung zu Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG – nur vorsätzlich begangen werden. Nach Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG ist Abs. 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um min- destens 60 km/h, wo diese höchstens 80 km/h beträgt, überschritten wird. Vorlie- gend macht der Beschuldigte geltend, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben bzw. nicht vorsätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todes- opfern eingegangen zu sein.

2. Sachverhalt

E. 7 April 2016, ca. 09.05 Uhr, in B._____, auf der Hauptstrasse Richtung C._____ den Personenwagen "Audi", TG…, mit 143 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) gelenkt zu haben und dabei die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um mindestens 63 km/h (netto) überschritten zu haben. Er habe dies bei seiner Fahrweise alles gewusst oder zumindest billigend als ernsthaft möglich in Kauf genommen. Dabei wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch seine verkehrsegelwidrige Fahrweise eine extrem hohe abstrakte Unfallgefahr mit ernstlichen Folgen für Leib und Leben aller anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen und gewusst zu haben, dass als Folge seines Geschwindigkeitsexzesses – aufgrund der Umstände – die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles mit Schwerver- letzten oder Toten sehr stark erhöht gewesen sei (Urk. 18).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
  2. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffern 5 bis 7 (Kostenregelung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– und dem Beschuldigten auferlegt. - 18 -
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Strassenverkehrsämter des Kantons Zürich, Thurgau und Schaff- hausen.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190079-O/U/gs-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Kess- ler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Bantli Keller sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Linder Urteil vom 11. Juni 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 11. Juli 2018 (DG170004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. November 2017 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c Strassen- verkehrsgesetz (SVG) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 Verkehrsregelverordnung (VRV).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse in Höhe von Fr. 2'000.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 7'339.90 Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 15'339.90 Total Verfahrenskosten

6. Die Kosten der Untersuchung in Höhe von Fr. 12'339.90 und des gerichtli- chen Verfahrens in Höhe von Fr. 3'000.– werden dem Beschuldigten aufer- legt.

7. Der Beschuldigte trägt die Kosten der erbetenen Verteidigung.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57)

1. Es sei das Urteil vom 11. Juli 2018 vollumfänglich aufzuheben und Herr A._____ vom Vorwurf der qualifizierten groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG freizuspre- chen (Urteil Disp. Ziff. 1).

2. Es sei Herr A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 2 schuldig zu sprechen (Urteil Disp. Ziff. 1).

3. Es sei Herr A._____ mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessät- zen zu Fr. 120.– sowie einer Busse von Fr. 8'640.– zu bestrafen (Urteil Disp. Ziff. 2).

4. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Urteil Disp. Ziff. 3 und 4).

5. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ur- teil Disp. Ziff. 5-7).

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 50) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 11. Juli 2018 wurde der Be- schuldigte der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c Strassenverkehrsgesetz (SVG) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 Verkehrsregelverordnung (VRV) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 43).

2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidi- ger innert Frist die Berufung anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil wurde diesem am 17. Januar 2019 zugestellt (Urk. 42/1). Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 reichte der Verteidiger fristgemäss die Berufungserklärung ein (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft reichte kein Rechtsmittel ein und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50).

3. An der Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigten persönlich in Be- gleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 3). Er liess die eingangs er- wähnten Anträge stellen. Die Staatsanwaltschaft wurde auf ihr Ersuchen hin und mit dem Einverständnis des Verteidigers von der Berufungsverhandlung dispen- siert (vgl. Urk. 50 und 52). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO).

- 5 -

2. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- spruch im angefochtenen Urteil wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverlet- zung (Dispositivziffer) und gegen die ausgefällte Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 2). Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen (lediglich) grober Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und die Bestrafung mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie einer Bus- se von CHF 8'640.–. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren aufzuschieben (Urk. 44). Er beantragt die ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen und ficht damit – da ein Schuldspruch bean- tragt wird – die Kosten- und Entschädigungsdispositivziffern 5 bis 7 nicht an (vgl. auch Prot. II S. 4). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung Mit seiner Berufung wendet sich der Beschuldigte gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Er ist der Ansicht, dass sein Verhalten lediglich den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt (Urk. 44; Urk. 35). Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsi- ges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahr- zeugen, macht sich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG strafbar. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit an- derer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die missverständliche Formulierung Inkauf- nehmen hat dabei nicht den Sinn, den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu ei- nem Vorsatzdelikt (Eventualvorsatz) zu machen, vielmehr genügt grobfahrlässige

- 6 - Tatbegehung. Demgegenüber kann die qualifizierte grobe Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG – als Sonderregelung zu Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG – nur vorsätzlich begangen werden. Nach Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG ist Abs. 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um min- destens 60 km/h, wo diese höchstens 80 km/h beträgt, überschritten wird. Vorlie- gend macht der Beschuldigte geltend, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben bzw. nicht vorsätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todes- opfern eingegangen zu sein.

2. Sachverhalt 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, am

7. April 2016, ca. 09.05 Uhr, in B._____, auf der Hauptstrasse Richtung C._____ den Personenwagen "Audi", TG…, mit 143 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) gelenkt zu haben und dabei die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um mindestens 63 km/h (netto) überschritten zu haben. Er habe dies bei seiner Fahrweise alles gewusst oder zumindest billigend als ernsthaft möglich in Kauf genommen. Dabei wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch seine verkehrsegelwidrige Fahrweise eine extrem hohe abstrakte Unfallgefahr mit ernstlichen Folgen für Leib und Leben aller anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen und gewusst zu haben, dass als Folge seines Geschwindigkeitsexzesses – aufgrund der Umstände – die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles mit Schwerver- letzten oder Toten sehr stark erhöht gewesen sei (Urk. 18). 2.2. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz anerkannt, dass er damals den Audi mit der gemessenen Geschwindigkeit von 143 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) gelenkt habe. Sein diesbezügliches Geständnis deckt sich mit den Untersu- chungsergebnis, insbesondere der Radarmessung, dem dazu erstellten Gutach- ten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie vom 13. Februar 2017 (Urk. 10/1/5 und 10/1/13) und dem morphologischen Gutachten des Forensischen Insti- tuts Zürich vom 15. Juni 2017 Urk. 10/2/16). Es kann hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 5-6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch an- lässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte den äusseren Sachver-

- 7 - halt anerkannt (Prot. II S. 6). Der Sachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht er- stellt. 2.3. Den subjektiven Sachverhalt hat der Beschuldigte bestritten. Er gab an, dass es ihm völlig fern liege, Menschen zu gefährden bzw. an Leib und Leben zu verletzten. Er sei immer aufmerksam und beobachte alles. Er sehe keine Gefähr- dung und habe auch keine Absicht gehabt, Menschen zu gefährden oder zu ver- letzen (Urk. 33 S. 7, vgl. Prot. II S. 6). 2.4. Art. 90 Abs. 3 SVG ist wie gesehen nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss wissen oder für möglich halten, dass er elementare Verkehrsregeln verletzt und dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht. Anderseits muss er die Verletzung grundlegender Verkehrsregeln und die dadurch bedingte Eingehung des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf nehmen, d.h. sich damit abfinden, auch wenn er das nicht wünscht. Dabei darf die Inkaufnahme eines Risikos nicht mit der Inkaufnahme eines Unfalls mit dessen Folgen gleichgesetzt werden. Aus der Formulierung des Gesetzes, wonach Art. 90 Abs. 3 SVG bei Errei- chen der vorgesehenen Schwellenwerte in Abs. 4 in jedem Fall erfüllt sei, hat das Bundesgericht zunächst gefolgert, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 4 SVG die unwiderlegbare Vermutung des Tatvorsatzes begrün- de, weshalb es weder nötig noch zulässig sei, darüber zu befinden, ob ein Lenker vorsätzlich gehandelt und ob er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletz- ten oder Todesopfern eingegangen sei (Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2014 vom 20. November 2014, E. 2.4.1). Demgegenüber hat das Bundesgericht in BGE 142 IV 137 = Pra 106 (2017) Nr. 42 erkannt, dass gewisse Überschreitun- gen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die objektiven Voraussetzungen des Rasertatbestandes erfüllen, ohne indessen einen Vorsatz zu beinhalten, und dass das mit der Sache befasste Strafgericht demnach einen gewissen, wenn auch be- schränkten Ermessensspielraum geniesse, der es ihm erlaube, unter besonderen Umständen auch bei einer von Art. 90 Abs. 4 SVG erfassten Geschwindigkeits- überschreitung die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes dieser Bestimmung

- 8 - auszuschliessen. An dieser Rechtsprechung hat es seither festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2015 vom 14. September 2016, E. 2.2 = Pra 106 (2017) Nr. 86 und 6B_1215/2015 vom 23. November 2016; BGE 143 IV 508, vgl. Urteil Obergericht des Kantons Zürich SB180040 vom 1. Juni 2018, sowie Urteil Obergericht des Kantons Zürich SB170237 vom 26. September 2017). Nach den Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 142 IV 137 ist dabei zwar auch künftig grundsätzlich davon auszugehen, dass der Fahrzeuglenker bei einer Überschrei- tung der Geschwindigkeit um das im "Rasertatbestand" festgelegte Mass vorsätz- lich gehandelt hat. Da jedoch besondere Fälle nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, wo zwar objektiv eine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschrei- tung vorliegt, diese aber vom Fahrzeuglenker nicht zwingend mit Vorsatz began- gen wurde, kann es in speziellen Konstellationen angebracht erscheinen, ein vor- sätzliches Handeln des Täters zu verneinen. In diesem Umfang verfügt der Rich- ter daher wie erwähnt über einen gewissen, sehr beschränkten Beurteilungsspiel- raum. In Erwägung zu ziehen ist dabei aber, dass das Erreichen einer der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich birgt, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder ei- nes Verlustes der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Aus dem Gesagten folgt, dass nachfolgend zu prüfen ist, ob die Umstände des vorliegenden Falles den an sich vermuteten Vorsatz zu widerlegen vermögen. 2.5. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsa- chen und ist damit eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgericht 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017). Bei nicht geständigen Tätern sind diese inneren Tatsachen schwieriger zu eruieren. Gemäss Rechtsprechung kann sich das Gericht in solchen Fällen des- halb regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Umstände und auf Erfahrungs- regeln stützen, welche Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlau- ben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,

- 9 - vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 2.5.1. Der Beschuldigte hat vorgebracht, dass er sich am fraglichen Morgen auf dem Weg vom Pflegeheim seiner Mutter zu einer Verwaltungsratssitzung in D._____ befunden habe. Im Pflegeheim habe er ein belastendes Gespräch mit der Heimleitung geführt über lebenserhaltende Massnahmen bezüglich der Be- handlung seiner Mutter (weitere Infusionen oder „austrocknen lassen“), bei dem über Leben und Tod gesprochen wurde. Auf der anschliessenden Fahrt nach Zü- rich sei es unter psychischem Stress im Unterbewusstsein zu seinem Verhalten gekommen. Im Unterbewusstsein sei auch der Gedanke gewesen, rechtzeitig nach Zürich zu kommen. Er sei, auch wenn er gerne mal zügig fahre, ein voraus- schauender, stets aufmerksamer Fahrer und habe in der langen Zeit seit dem Er- werb des Fahrausweises 1979 keine Unfälle verursacht. Es sei auch so, dass man mit so einem Auto die Geschwindigkeit nicht so wahrnehme. Es liege ihm völlig fern, Menschen zu verletzen bzw. an Leib und Leben zu gefährden (vgl. Urk. 33, Urk. 45 S. 13). Der Verteidiger hebt zusammengefasst zusätzlich hervor, dass der Beschuldigte in der Folge auf der 1200 Meter langen Strecke (unbe- wusst) auf die gemessene Geschwindigkeit beschleunigt habe und in die Laserfal- le geraten sei. Es handle sich dabei um eine kerzengerade, völlig übersichtliche Strecke, wo, ausser drei kleineren – jedoch gut sichtbaren – Feldwegen, nur Wiesland vorhanden sei. Andere Verkehrsteilnehmer hätten nicht gefährdet wer- den können. Insbesondere sei die Einmündung zum dortigen Anwesen E._____ sehr gut einsehbar, wobei davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte an die- ser Stelle (100 Meter nach der Radarmessung) weit weniger schnell unterwegs gewesen sei. Ferner sei der Beschuldigte durch das regelmässige Fahren in Deutschland an höhere Geschwindigkeiten gewohnt und daher sei die Gefahr um einiges grösser, unbewusst die Geschwindigkeit zu überschreiten. Der Audi S7 sei eine äusserst sichere Sportlimousine mit viel grösserer aktiver Sicherheit als in anderen Fahrzeugen (u.a. Keramik-Bremsanlage mit massiv kürzerem Brems- weg), was das Sicherheitsgefühl vergrössere und in dem man die Geschwindig- keit nicht merke. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei es glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte das Geschwindigkeitslimit in Gedanken

- 10 - vertieft und ohne jeglichen Vorsatz überschritten habe. Ein Gefährdungsvorsatz sei ihm absolut fern gelegen. Es handle sich bei ihm definitiv nicht um jenen „Vor- satz-Raser“, welchen man bei der Einführung des - zwischenzeitlich bereits über- holten - Rasertatbestandes vor Augen gehabt habe (Urk. 35 S. 3-6, vgl. auch Urk. 57 und Prot. II S. 6 ff.). 2.5.2. Die Vorinstanz hat die relevanten Umstände sowie das Verhalten des Be- schuldigten und dessen Aussagen, aus welchen auf den subjektiven Tatbestand als inneren Vorgang geschlossen werden kann, äusserst sorgfältig, umfassend und überzeugend gewürdigt. Auf diese Erwägungen kann weitgehend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 45 S. 13-18). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation und Hervorhebung der zutreffenden und umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorinstanz hat zur Wissenskomponente hinsichtlich der Geschwindig- keitsüberschreitung zutreffend erwogen, dass auch wenn man davon ausgehe, dass im Audi S7 aufgrund der Fahrzeugbeschaffenheit und -ausstattung hohe Geschwindigkeiten kaum wahrnehmbar seien, der Beschuldigte bei einer Ge- schwindigkeit von 143 km/h aufgrund der Schnelligkeit, mit der sich seine Umge- bung bei der Fahrt veränderte, erkennen musste, dass er mit einer derart hohen Geschwindigkeit fährt (Urk. 45 S. 15). Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen, zu- mal es vorliegend nicht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h oder 20 km/h, sondern um eine solche von über mindestens 63 km/h geht, was nebenbei bemerkt mehr als drei Viertel schneller ist als die erlaubte Geschwindig- keit. Anzufügen ist, dass ein erfahrener Fahrzeuglenker regelmässig auf den Ta- cho schaut und der Beschuldige auch eingeräumt hat, dies regelmässig immer wieder zu tun (Urk. 4 S. 8). Auch von daher musste dem Beschuldigten klar sein, wie schnell er unterwegs war. Als erfahrener Fahrzeuglenker dieser Sportlimousi- ne mit starker Beschleunigung musste dem Beschuldigten denn auch bewusst sein, dass schon mit kurzem Druck aufs Gaspedal derart hohe Geschwindigkeiten erreicht werden. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Be- schuldigte seinen Führerausweis 1979 erwarb, eine Fahrpraxis von mehr als 35 Jahren aufweist, das fragliche Fahrzeug seit zweieinhalb Jahren besitzt und re-

- 11 - gelmässig benützt und damit jährlich 30‘000 bis 40‘000 Fahrkilometer absolviert. Sie folgerte überzeugend, dass diese Umstände den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte angesichts des gefahrenen Tempos von 143 km/h, welches die er- laubte Geschwindigkeit um 63 km/h überstieg, mindestens damit gerechnet haben muss, dass er jedenfalls viel zu schnell gefahren ist, insbesondere da ihm eige- nen Angaben zufolge bewusst gewesen war, dass er bezüglich Tempolimit von der Historie her nicht „schweizkonform“ sei und er zudem angab, bei seinen Fahr- ten immer regelmässig auf den Tacho zu schauen (Urk. 45 S. 14 f.). Weiter hat der Beschuldigte selber eingeräumt, er habe damals rechtzeitig nach Zürich kommen wollen, was ebenfalls dafür spricht, dass er bewusst schnell unterwegs war. Es ist ihm sodann zwar ohne Weiteres zu glauben, dass er durch das belas- tende Gespräch im Pflegeheim aufgewühlt war. Es erscheint aber als Schutzbe- hauptung, dass er deswegen nicht realisiert haben soll, derart schnell unterwegs gewesen zu sein. Es ist daher insgesamt aufgrund der Umstände als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte wusste bzw. es zumindest für möglich hielt, dass er massiv zu schnell unterwegs war, bzw. dass er mit seinem Fahrverhalten die Verkehrsregel, wonach er auf dem befahrenen Strassenabschnitt höchstens mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fahren durfte, krass verletzte. Zur Wissenskomponente hinsichtlich der Schaffung eines hohen Unfallrisi- kos mit Schwerverletzen oder Todesopfern ist vorab nochmals hervorzuheben, dass eine Tempoüberschreitung von über 60 km/h bei einer Strecke, wo die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt wie vorliegend grundsätzlich ein hohes Risiko für schwere Unfälle schafft. Diese Vermutung kann indessen wie erwogen beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände widerlegt werden. Bei der vom Be- schuldigten mit mindestens 143 km/h befahrenen Strecke handelt es sich um eine nicht richtungsgetrennte Strasse, wobei die Fahrstreifengrenzen lediglich mit einer Leitlinie gekennzeichnet sind. Weiter befindet sich – wie den bei den Akten lie- genden Fotos zu entnehmen ist – in Höhe der Radarmessung neben der Fahr- bahn in Fahrtrichtung des Beschuldigten hohe Hecken aus Sträuchern und mün- det ein Feldweg in die Strasse. Die Strasse an dieser Streckenstelle weist auf der gegenüberliegenden Seite Felder und dahinter Waldrand auf (Urk. 7 Bild 1 und 2, Urk. 10/1/5 Bild Nr. 1 und 2). Die Fahrbahn war sodann nicht durch Zäune oder

- 12 - andere Schranken von der Umgebung abgetrennt. Diese Strassenverhältnisse vermögen das an sich bei derart hohen Geschwindigkeiten bestehende Unfallrisi- ko eher zu erhöhen, was dem Beschuldigten, der die Strecke kannte, bewusst sein musste. Es muss davon ausgegangen werden, dass wenn unter diesen Um- ständen aus dem Feld oder dem Gebüsch bzw. der Hecke herkommend ein Tier (Hund, Katze oder auch kleinere Tiere) auf die Strasse gelaufen oder plötzlich ein sonstiges Hindernis aufgetreten wäre, es bei der hohen Geschwindigkeit mit wel- cher der Beschuldigte unterwegs war mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Un- fall mit schweren Folgen, allenfalls für ihn selbst, gekommen wäre. Diese hohe Geschwindigkeit birgt wie erwähnt die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbe- herrschung zu vermeiden. An diesen Erwägungen ändern auch die grundsätzlich zutreffenden Vorbringen der Verteidigung nichts, dass insbesondere der fragliche Streckenabschnitt gerade war, die Witterungs- und Sichtverhältnisse gut waren und die Einmündung des Feldweges zum E._____ von der Fahrtrichtung des Be- schuldigten her gut einsehbar war und somit ein Traktor oder ein anderes Gefährt grundsätzlich gut sichtbar gewesen wäre. Dies spricht zwar in der Tat gegen ein extrem hohes Unfallrisiko wie es beispielsweise bei kurvigen Strecken oder sol- chen mit Strasseneinmündungen oder hoher Verkehrsdichte gegeben ist, was in- dessen lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. Bei einem Tempo von 143 km/h besteht auch bei Strassenverhältnissen wie den vorliegen- den ein hohes Risiko von schweren Unfällen. Jedenfalls sind vorliegend keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der oben erwähnten Bundesgerichts- rechtsprechung gegeben, die gegen diese gesetzliche Vermutung sprechen, wie etwa, dass eine Beschränkung der Geschwindigkeit zu einem anderen Zweck als der Verkehrssicherheit – etwa bloss vorübergehend aus ökologischen Gründen - angeordnet wurde (vgl. BGE 143 IV 508). Entgegen der Ansicht der Verteidigung lag aufgrund der gegebenen bzw. geschaffenen Umstände der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung daher insgesamt doch besonders nahe, dass auch der Be- schuldigte dieses Risiko zumindest ernsthaft für möglich gehalten haben muss. Weiter ist davon auszugehen, dass er dieses hohe Unfallrisiko in Kauf ge- nommen hat, was sich wie erwogen grundsätzlich schon daraus ergibt, dass er

- 13 - eine krasse Geschwindigkeitsüberschreitung und die hohe Unfallgefahr für mög- lich hielt und dennoch derart schnell fuhr bzw. sein Fahrzeug nicht verlangsamte. Die Strecke war ihm zudem bekannt – also auch dass die Fahrbahn nicht rich- tungsgetrennt ist und es Hecken und Wegeinmündungen gibt – und weiter hat er eingeräumt, dass "im Unterbewusstsein auch der Gedanke war, rechtzeitig nach Zürich (zur Verwaltungsratssitzung) zu kommen" (Urk. 33 S. 3 und S. 5). Er ist denn auch zu einem Vorabgespräch mit einem Verwaltungsrat vor der Sitzung zu spät gekommen (a.a.O. S. 5). Auch dies deutet darauf hin, dass er bei seinem Ziel, rechtzeitig in Zürich zu sein, das hohe Unfallrisiko in Kauf genommen hat bzw. er sich aufgrund seiner massiv übersetzten Geschwindigkeit auf der ihm be- kannten Strecke damit abgefunden hat, auch wenn er dieses hohe Unfallrisiko nicht wünschte. Hervorzuheben ist dabei nochmals – der Beschuldigte gab an, dass es ihm völlig fern liege, Menschen zu gefährden bzw. an Leib und Leben zu verletzten – dass die Inkaufnahme eines Risikos nicht mit der Inkaufnahme eines Unfalls mit dessen Folgen gleichgesetzt werden darf.

3. Rechtliche Würdigung Durch die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h um netto 63 km/h hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG erfüllt. Gemäss erstelltem inneren Sachverhalt hat er dabei nebst dieser Verkehrsregelverletzung auch ein hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest für ernsthaft möglich gehalten und dieses in Kauf genommen. Er muss sich deshalb eventualvorsätzliches Handeln vorwerfen las- sen und hat damit auch den vom Gesetz her vermuteten subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG erfüllt. Es liegen im Ergebnis wie erwähnt sodann keine besonderen, speziellen Umstände vor (vgl. dazu auch BGE 142 IV 137, E. 10.1), welche die gesetzliche Vermutung, dass ein Fahrzeuglenker bei ei- ner Geschwindigkeitsüberschreitung der vorliegenden Art regelmässig vorsätzlich handelt, widerlegen könnten. Der Beschuldigte ist somit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen.

- 14 - Die Verteidigung hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, eine Verur- teilung des Beschuldigten nach Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG heute wäre stos- send, zumal der entsprechende Absatz 4 demnächst aufgehoben werde. Die poli- tische Diskussion zur Revision des Raser-Tatbestands sei bereits weit fortge- schritten (Urk. 57 S. 10). Ob es tatsächlich zur entsprechenden Revision kommt, ist trotz oder gerade wegen der laufenden politischen Diskussion noch ungewiss. Es ist dessen ungeachtet auf die heute geltende Rechtlage abzustellen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung kor- rekt wiedergegeben und auch den Strafrahmen richtig abgesteckt. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 45 S. 19 ff.). 2.1. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bewerten. Die in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten Grenzwerte überschritt der Beschuldigte nur geringfügig. Zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass es sich um eine gerade, relativ übersichtliche Strecke handelte und keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strecke waren, die konkret gefährdet waren. Die Fahrt fand bei guter Witterung und somit guten Strassen- und Sichtverhältnissen statt. Weiter ist zu seinen Gunsten davon aus- zugehen, dass er diese krasse Geschwindigkeitsüberschreitung nur während ei- ner kurzen Strecke aufrecht erhielt. Der Beschuldigte lenkte das Fahrzeug weder unter Alkohol- noch Drogeneinfluss und er ging keine zusätzlichen Risiken wie etwa ein waghalsiges Überholen ein. Es sind insgesamt keine erschwerenden Umstände ersichtlich. Dass er sich gewohnt ist, in Deutschland auf solchen Stre- cken höhere Geschwindigkeiten zu fahren und in Deutschland für solche Ver- kehrsregelverletzungen weit tiefere Strafen vorgesehen sind, vermag sein Verhal- ten entgegen der Ansicht der Verteidigung keineswegs zu entlasten, zumal der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, seit rund 15 Jahren in der Schweiz lebt. In subjektiver Hinsicht ist verschuldensreduzierend zu veranschla- gen, dass der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich handelte. Dass er die Fahrt nach einem schwierigen, belastenden Gespräch und in aufgewühltem Zustand

- 15 - beging, vermag ihn entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht wirklich zu ent- schuldigen. Der Beschuldigte hat denn auch selber eingesehen, dass es vielleicht auch gescheiter gewesen wäre, nach diesem Gespräch im Pflegeheim nicht in das Auto zu steigen (Urk. 33 S. 5). Im Rahmen aller denkbaren Fälle eines quali- fizierten Geschwindigkeitsexzesses ist das Verschulden des Beschuldigten insge- samt noch im untersten Bereich anzusiedeln. Hierfür erweist sich eine Einsatz- strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen. 2.2. Die Vorinstanz hat die Angaben zum Vorleben und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente zutreffend darge- stellt und ist zutreffend zum Schluss gelangt, dass seine Lebensgeschichte, sein Werdegang und die aktuellen Verhältnisse insgesamt einen guten Eindruck hin- terlassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wirkt sich dies indessen straf- zumessungsneutral aus und kann nicht zu einer Strafminderung führen. 2.3. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigten einen schon getrübten automobi- listischen Leumund aufweist (Urk. 12/2-5). 2013 erhielt er in der Schweiz eine Verwarnung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. 2015 wurde ihm aus dem gleichen Grund der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen. In Deutschland wurde der Beschuldigte ebenfalls wegen Geschwindigkeitsüber- schreitung Ende 2013 gebüsst. Es scheint, dass ihn diese bisherigen Sanktionen und Massnahmen nicht nachhaltig beeindruckt haben. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass das heute zu beurteilende Geschehene vor über drei Jahren vorgefallen ist und sich der Beschuldigte soweit bekannt seither wohl ver- halten hat. Die Vorinstanz hat strafmindernd berücksichtigt, dass dem Beschuldig- ten als Folge der Verurteilung ein Führerausweisentzug von mindestens 2 Jahren droht, was ihn spürbar treffe, da er beruflich auf den Führerausweis angewiesen sei (Urk. 45 S. 23). Der drohende Entzug des Führerausweises stellt jedoch die logische und allseits bekannte administrative Konsequenz eines automobilisti- schen Fehlverhaltens dar. Diese Sanktion trifft alle Automobilisten gleichermas- sen und es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte unter diesem Titel pri- vilegiert behandelt werden sollte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160367 vom 9. Januar 2017). Generell ist gemäss ständiger bundesgerichtli-

- 16 - cher Rechtsprechung nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände und unter grosser Zurückhaltung von einer Strafempfindlichkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2011 6B_1065/2010 E. 1.10). Von einer Strafmin- derung aus diesem Grund ist daher abzusehen. Das (späte) Geständnis des Be- schuldigten hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung wirkt sich nur kaum merklich strafmindernd aus. 2.4. Insgesamt wirkt sich das Nachverhalten leicht straferhöhend aus. 2.5. Entgegen der Vorinstanz ist vorliegend von der Ausfällung einer Verbin- dungsbusse abzusehen. Mit dieser soll in erster Linie im Rahmen der Massende- linquenz die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafen für Vergehen entschärft werden. Die entsprechende Problematik ist vorliegend nicht gegeben und es ist davon auszugehen, dass die Freiheitsstrafe an sich bereits genügt, damit sich der Be- schuldigte in Zukunft rechtens verhalten wird. Zudem wird dem Verschulden mit der Freiheitsstrafe allein bereits ausreichend Rechnung getragen. 2.6. Insgesamt erscheint demnach unter Berücksichtigung sämtlicher massge- bender Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als ange- messen. V. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 45 S. 24 f.). Dabei hat es zu blei- ben, nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil anfocht und somit das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO). Verweigert die Rechtsmittelinstanz im Gegensatz zur ersten Instanz den bedingten Strafvollzug, ist das Verschlechterungsverbot verletzt, auch wenn die Dauer der Strafe ge- samthaft kürzer ist (BGE 142 IV 89). Anzufügen ist, dass die objektiven und sub- jektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorlie- gend klar erfüllt sind (vgl. Urk. 45 S. 25 f.).

- 17 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen weitgehend. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom

11. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffern 5 bis 7 (Kostenregelung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– und dem Beschuldigten auferlegt.

- 18 -

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Strassenverkehrsämter des Kantons Zürich, Thurgau und Schaff- hausen.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Linder