Sachverhalt
1. Vorwurf der Geldwäscherei und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Die Geschäftstätigkeit der H._____ AG beinhaltete internationale Geld- überweisungen. Anfang 2015 wurde der vormalige Geschäftsführer J._____ von der französischen Polizei verhaftet, weil er beim Grenzübertritt in dem von ihm ge- lenkten PW, der auf die H._____ AG registriert war, über 1 Million Euro in bar transportierte (Urk. 011807). In der Folge wurde J._____ durch den Beschuldig- ten, welcher bereits zuvor für diese Gesellschaft arbeitete, als einzelzeichnungs- berechtigter Geschäftsführer ersetzt. Dem Beschuldigten wird nun vorgeworfen, im Rahmen dieser Funktion bei der H._____ AG von I._____ insgesamt über um- gerechnet rund Fr. 1,3 Mio., unter anderem im Jahre 2015 Fr. 29'665.-- und EUR 710'000.-- sowie im Jahre 2016 Fr. 573'850.--, in jeweils mehreren Tranchen entgegengenommen und dieses Geld ohne Quittungen und Verbuchungen in der Buchhaltung der H._____ AG an Drittpersonen weitergegeben zu haben (Ankla- geschrift Urk. 200000 S. 4 und 5 sowie S. 6, 10 und 12). Damit habe er den Tat- bestand der Geldwäscherei erfüllt, weil das Geld aus illegalem Drogenhandel stammte. 1.2. Der Beschuldigte gab Geldübergaben zu, blieb bei seinen Aussagen aber meistens sehr vage. So stellte er auf Vorhalt der Zahlen in einigen Aussagen de- ren Höhe nicht in Frage, sondern wendete ein, nichts von der deliktischen Her- kunft der Gelder gewusst zu haben (Urk. 030039). Andernorts machte er geltend, die ihm vorgehaltenen Beträge seien zu hoch (Urk. 030074). Auf Vorhalt der ein- zelnen Beträge berief er sich oft auf fehlende Erinnerung oder machte geltend, er
- 11 - habe nicht alle Gelder von I._____ erhalten, sondern auch noch von einem unbe- kannten Brasilianer (Urk. 030347). Auch anlässlich der heutigen Befragung erklär- te der Beschuldigte durchwegs, er habe Geldbeträge entgegengenommen, könne über die Höhe der einzelnen Beträge jedoch keine Angaben machen (Urk. 162 S. 11 ff.). Dagegen gestand er ein, dass die erhaltenen Gelder in der offiziellen Buchhaltung der H._____ AG nicht verbucht worden seien. Er habe von K._____ und L._____ die Anweisung erhalten, dies nicht zu tun. Es habe jeweils einfach geheissen, I._____ werde ihm einen Geldbetrag übergeben, welchen er an ande- re Personen weiterleiten solle. Er habe das Geld dann unter anderem an einen Mann namens M._____ und an einen Mann namens N._____ weitergegeben (Urk. 030346 ff.). Er habe gedacht, dass das Geld nicht aus einer sauberen Quel- le stamme, weil es grosse Beträge gewesen seien und es keine Quittungen ge- geben habe. Nachdem sein Vorgänger J._____ verhaftet worden sei, habe er langsam geahnt, was in der Firma ablaufe (Urk. 030476 ff.). Sowohl in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung als auch an der heutigen Berufungsverhandlung wurde von der Verteidigung sinngemäss geltend gemacht, die in der Anklage- schrift genannten Beträge seien zu hoch bzw. nicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 108 S. 23, Urk. 163 S. 10 und S. 16). Der Beschuldigte habe zwar zugege- ben, Gelder entgegengenommen und weitergegeben zu haben, könne aber deren Höhe nicht bestätigen. Anerkannt sei, dass Bargeldübergaben in der Schweiz stattgefunden hätten, jedoch ausschliesslich in Schweizer Franken. Es würden sich solche Übergaben von Fr. 47'700.-- für das Jahr 2015 und von Fr. 563'850.-- für das Jahr 2016 ergeben (Urk. 163 S. 16). Jedoch habe der Beschuldigte dies- bezüglich nicht auf eine deliktische Herkunft der Gelder schliessen können (Urk. 163 S. 9 und S. 12 ff.).
2. Ausführungen und Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz fasst über mehrere Seiten verschiedene Aussagen des Beschul- digten zusammen und schliesst dann mit dem Fazit, der Detaillierungsgrad sei ein klares Anzeichen für die Richtigkeit der Zugaben des Beschuldigten. Diese würden sich mit den von der Polizei erhobenen Daten decken. Zudem sei nicht anzunehmen, dass sich der Beschuldigte selbst fälschlicherweise belaste
- 12 - (Urk. 139 S. 30). Am Ende der Erwägungen schliesst die Vorinstanz mit der Be- merkung, zusammenfassend sei festzustellen, dass der dem Beschuldigten vor- geworfene Sachverhalt erstellt sei (Urk. 139 S. 53). Diese pauschale Feststellung ist bei einer kritischen Beweiswürdigung nicht für den gesamten Anklagesachver- halt haltbar, was die Verteidigung zu Recht einwendet (vgl. Urk. 163 S. 2 ff.; Urk. 139 S. 13-16). Detailliert waren jeweils die Vorhaltungen, nicht aber alle Zu- gaben des Beschuldigten. Vielmehr hat der Beschuldigte immer wieder einge- wendet, dass der vorgehaltene Gesamtbetrag zu hoch gegriffen sei. Die Bundes- kriminalpolizei hielt dem Beschuldigten unzählige Male Zahlen aus Listen vor, wobei aus den Protokollen manchmal nicht einmal hervorgeht, welche Listen dies konkret waren. Dabei wurden dem Beschuldigten immer wieder die gleichen Fragen gestellt, ohne dass der Beschuldigte von seiner Position abrückte, wonach er sich nicht mehr an die genauen Zahlen und Daten erinnern könne oder wolle. Zwar ist offenkundig, dass der Beschuldigte seinerseits keine Bereitschaft zeigte, Licht ins Dunkel des Umfangs der Geldübergaben zu bringen. Ebenso offenkun- dig ist aber auch, dass die Zermürbungstaktik der Bundeskriminalpolizei bei ihren Befragungen des Beschuldigten mit immerwährend denselben Fragen erfolglos blieb und letztlich nur eine grosse Zahl weitgehend redundanter Befragungs- protokolle produzierte. Allein aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich der Anklagesachverhalt jedenfalls nicht in allen Punkten rechtsgenügend herleiten, zumal die Zugabe in der Einvernahme vom 22. März 2017 recht pauschal und nicht umfassend ausfiel. Selbst ein vollumfängliches Geständnis würde ein Ge- richt nie von einer kritischen Beweiswürdigung entbinden.
3. Beweismittel 3.1. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihren Zahlen vornehmlich auf Excel- Listen, welche auf dem Email-Server der H'._____ Gruppe in O._____ [Staat in Europa] rechtshilfeweise sichergestellt wurden (vgl. Liste "K'._____" gemäss Urk. 012674 [= Urk. 030401] und Urk. 012689 [= Urk. 030364]). In den Metadatei- angaben dieser Listen war als Autor "K'._____" aufgeführt, was auf K._____, Mit- glied des Verwaltungsrates des H._____ AG, hindeutet (Urk. 011772). Der Be- schuldigte sagte zu diesen Tabellen aus, er habe diese nie zuvor gesehen
- 13 - (Urk. 030348). Die Tabellen sind zwar ein erhebliches Indiz, dass die H'._____ Gruppe die aufgeführten Beträge erhalten hat, allein damit ist jedoch kaum rechtsgenügend belegt, dass es immer der Beschuldigte selbst war, der diese Be- träge erhalten hat, zumal nicht erwiesen ist, dass er diese Excel-Datei erstellt hat. Ebenso wenig geht aus der Tabelle zwingend hervor, dass es sich ausschliesslich um Zahlungen von I._____ gehandelt hat. 3.2. Der Beschuldigte zeigte sich in seinen zahlreichen delegierten Einver- nahmen bei der Bundeskriminalpolizei immer sehr unwissend, was die genauen Beträge betrifft. Erst in der Einvernahme vom 22. März 2017 wurde er konkreter. In der Einvernahme vom 23. Mai 2016 gab er beispielsweise noch zu Protokoll, es sei möglich, dass es über Fr. 50'000.-- gewesen seien, die er entgegengenom- men habe (Urk. 030040). Aufgrund der unzureichenden Fragestellung blieb offen, ob nun eine einzelne Übergabe oder die Summe gemeint war. Die weitere Frage, ob der Beschuldigte einmal mehr als Fr. 100'000.-- erhalten habe, verneinte die- ser (Urk. 030041). Auch in der Einvernahme vom 29. Juni 2016 bestritt er die Höhe der ihm vorgehaltenen Beträge von Fr. 100'800.-- und von Fr. 150'000.-- (Urk. 030074 und 030085). Immer wieder machte der Beschuldigte geltend, er könne sich nicht mehr an die Höhe der übergebenen Beträge erinnern (Urk. 030139 und 030140). In der Einvernahme vom 29. August 2016 wurde dem Beschuldigten vorgehalten, am 29. Februar 2016 Fr. 100'800.--, Fr. 150'000.-- am 14. März 2016, am 23. März 2016 Fr. 87'500.-- und am 6. April 2016 Fr. 111'000.-- von I._____ erhalten zu haben, worauf der Beschuldigte antwortete, er wisse es nicht. Er habe jeweils Geld von I._____ genommen und einer anderen Person weitergegeben (Urk 030209). In der Einvernahme vom 17. Januar 2017 erklärte er, wiederum auf Vorhalt von Frankenbeträgen, es könne schon sein, er erinnere sich aber nicht mehr an die genauen Beträge (Urk. 030347). In derselben Einvernahme wurden dem Beschuldigten folgende Geldübergaben aus dem Jah- re 2015 vorgehalten: Am 22. Januar 2015 Fr. 10'000.--, am 4. Mai 2015 Fr. 3'500.--, am 5. Mai 2015 Fr. 3'500.--, am 5. Mai 2015 weitere EUR 600'000.--, am 8. Juli 2015 Fr. 1'750.--, am 15. Juli 2015 Fr. 20'000.--, am
11. September 2015 EUR 105'000.-- und am 17. September 2015 EUR 5'000.--. Der Beschuldigte bestritt, mit Ausnahme der Beträge vom 22. Januar 2015 und
- 14 - vom 15. Juli 2015, diese Beträge entgegengenommen zu haben (Urk. 030345 und 030346).
4. Entgegengenommene Beträge von rund Fr. 560'000.-- im Jahre 2016 4.1. In der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft am 22. März 2017 machte der Beschuldigte erstmals klarere Zugaben, wie erwähnt, nachdem er zwei Unter- brüche der Befragung zwecks Besprechung mit seinem Verteidiger verlangt hatte (Urk. 030389). Auf den Vorwurf, im Jahre 2016 Fr. 560'000.-- von I._____ erhal- ten zu haben, erwiderte er: "Ich habe diese rund Fr. 560'000.-- von I._____ erhal- ten. Ich wusste aber nicht genau, dass das Geld aus dem Drogenhandel stamm- te. Ich nahm aber an, dass es nicht aus einer sauberen Quelle kam. Ich habe das Geld dann an verschiedene Personen weitergeleitet" (Urk. 030389). Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte, der Beschuldigte habe hier wider besseres Wissen eine Falschaussage deponiert, weil ihm der Staatsanwalt ein abgekürztes Verfahren in Aussicht gestellt habe, kann dem so nicht beigepflichtet werden (Urk. 108 S. 6; Urk. 163 S. 6 f.). Ausgehend von dieser Vermutung liesse sich nämlich nur schlecht erklären, weshalb dann der Beschuldigte in derselben Einvernahme auf Vorhalt der Zahlungen im Jahre 2015 im Umfang von EUR 700'000.-- ausführte, er habe von I._____ grössere Bargeldbeträge entge- gengenommen, aber nur einen Teil davon habe er von I._____ erhalten. Der an- dere Teil stamme von einem ihm unbekannten Brasilianer (Urk. 030390). Von I._____ habe er im Jahre 2015 zwischen 100'000.-- und 500'000.-- entgegenge- nommen (Urk. 030394). Diese Äusserungen belegen, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 22. März 2017 nicht einfach Vorhaltungen pauschal bestä- tigte, sondern durchaus quantitative Einschränkungen machte. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, auch hinsichtlich der vorgehaltenen Fr. 560'000.-- einzuwen- den, dass der Betrag viel zu hoch sei. Von dieser Möglichkeit einer Bestreitung der erhaltenen Beträge von Fr. 560'000.-- im Jahre 2016 machte der Beschuldigte aber auch in der Konfrontationseinvernahme mit I._____ am 20. Juli 2017 keinen Gebrauch (Urk. 030466). Auf erneuten Vorhalt der einzelnen Beträge der Geld- übergaben im Jahre 2016 führte er im Gegenteil aus: "Aufgrund der Beträge, die sie mir zeigen, kommt das ungefähr auf diesen Betrag. Ich kann nur nicht sagen
- 15 - wann genau das war und wie viel genau" (Urk. 030475). Und weiter: "[…] es wa- ren grosse Geldbeträge und es gab keine Quittungen" (Urk. 030477). 4.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz gestützt auf das Ergebnis der Ermittlungsarbeit der Bundeskriminalpolizei strukturiert auf, auf welche Beweismittel sie sich für die einzelnen Geldübergaben stützt (Urk. 106 S. 6).
- Für die Übergabe von Fr. 100'800.-- von I._____ an den Beschuldigten am
29. Februar 2016 existiert ein Protokoll eines abgehörten Gesprächs zwischen I._____ und K._____, worin I._____ mitteilt, dass er in 5 Minuten bei "P._____" eintreffe und "hundert und achthundert dabei habe" (Urk. 012694). Eine klare Koinzidenz mit dem in besagter Excel-Tabelle "K'._____" aufgeführten Betrag von Fr. 100'800.-- (Urk. 12689). Des Weiteren wurde die Übergabe eines Pakets genau in besagtem Zeitpunkt mittels Video- überwachung gefilmt (Printouts Urk. 012696-012699). Selbst ohne Anerken- nung des Betrags durch den Beschuldigten wäre diese Geldübergabe rechts- genügend erwiesen.
- Für die Übergabe von Fr. 152'550.-- existiert ein abgehörtes Gespräch vom
14. März 2016, worin I._____ ankündigt, er werde beim Beschuldigten Geld hinterlegen (Urk. 012707). Zwar spricht I._____ in diesem Gespräch von 150 Franken bzw. 140 Euro, welche er beim Beschuldigten hinterlegen werde (Urk 012710), jedoch fragt er auch an, ob die Höhe der Geldscheine ein Prob- lem sei und dass einige Tausender schon dabei seien (Urk. 012711). Zusam- men mit dem eingangs genannten Betrag von Fr. 152'550.--, welcher unter gleichem Datum in der Excel-Liste "K'._____" aufgeführt wird (Urk. 12689), ist damit klar, dass die Worte "150 Franken" eine Verklausulierung bzw. eine Ab- kürzung von Fr. 150'000.-- waren. Es kann auch zweifelsfrei angenommen werden, dass I._____ wegen einem geradezu läppischen Betrag von Fr. 150.-- wohl kaum extra zum Beschuldigen gefahren wäre. Auch diese Übergabe ist durch objektive Beweismittel belegt, weshalb an der pauschalen Zugabe des Beschuldigten in der Einvernahme vom 22. März 2017 Zweifel unberechtigt sind.
- 16 -
- Auch für die Übergabe der Fr. 87'500.-- liegen nebst besagter Excel-Liste wei- tere Beweismittel vor. Im abgehörten Gespräch vom 22. März 2016 teilt I._____ mit, dass er 50 bei sich habe, und am selben Abend noch so um die 100 - 150 beim Beschuldigten hinterlassen werde (Urk. 012726). Es ist deshalb sogar noch zugunsten des Beschuldigten, wenn man von einer Übergabe von "bloss" Fr. 87'500.-- gemäss Excel-Liste ausgeht (Urk. 012689).
- Für die Übergabe von Fr. 73'000.-- am 25. März 2016 benannte die Staats- anwaltschaft als Beweismittel nebst der Aussage des Beschuldigten wiederum die besagte Excel-Tabelle von K._____, wo dieser Betrag für den
25. März 2016 vermerkt ist (Urk. 012689), sowie die Mobiltelefon-Standort-Er- mittlung. Auf der eingereichten Karte ist (in nur schwer lesbarer Mikroschrift) erkennbar, dass das Mobiltelefon von I._____ kurz vor Mitternacht in Q._____ positioniert war und jenes mit der Nummer 3, welches auf die H._____ AG re- gistriert und vom Beschuldigten benutzt wurde, in R._____ (Urk. 012743). Es mutet nahezu abenteuerlich an, diese Standortauswertung als Beweismittel für eine Geldübergabe anzusehen, bloss weil sich die beiden Beteiligten in einer Distanz von ungefähr 8 km aufhielten. Immerhin wohnten sowohl I._____ als auch der Beschuldigte im Raum Zürich.
- Für die Übergabe von Fr. 100'000.-- durch I._____ an den Beschuldigten am 6. April 2016 liegen als Sachbeweise wiederum die besagte Excel-Tabelle sowie ein abgehörtes Gespräch zwischen I._____ und einer Person mit dem Unter- suchungsnamen "A'._____" im Auto von Ersterem vor, worin I._____ bestätigt, dass es "100" seien (Urk. 012750). Bei der Person mit dem Pseudonym "A'._____" handelt es sich um den Beschuldigten. Er räumte in der Untersu- chung selber ein, dass seine Stimme auf besagter Aufnahme zu hören sei (Urk. 030144). Auch diese Übergabe ist somit rechtsgenügend erwiesen.
- Am 11. April 2016 soll I._____ dem Beschuldigten Fr. 50'000.-- übergeben ha- ben. Diese Übergabe wird unter anderem durch eine Textnachricht des Be- schuldigten vom 11. April 2016 an I._____ belegt, worin er fragt, ob er ihm "50" gegeben habe, was I._____ hierauf bestätigt (Urk. 012766). Aus den vorgängi- gen Textnachrichten ergibt sich zudem, dass I._____ und der Beschuldigte ein
- 17 - Treffen in R._____ zwecks Übergabe von Geld vereinbarten (Urk. 012766). Schliesslich dokumentiert auch der abgehörte Telefonverkehr zwischen I._____ und dem Beschuldigten, dass sie sich an diesem Tag trafen und offenbar zu- nächst ein Missverständnis über den Treffpunkt herrschte (Urk. 012759 f.). Zu- sammen mit besagter Excel-Tabelle von K._____ und der pauschalen Zugabe der Zahlung durch den Beschuldigten ist dieser Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 4.3. Hinsichtlich der Geldübergaben im Jahre 2016 gibt es mit Ausnahme der Fr. 73'000.-- neben dem Geständnis des Beschuldigten somit genügend weitere Sachbeweise, welche die entsprechenden Vorwürfe belegen. Dass allerdings der letzte in der Excel-Tabelle aufgeführte Betrag von Fr. 73'000.-- nun ausgerechnet nicht dem Beschuldigten zuzuordnen ist und dieser diesen Betrag wahrheitswidrig anerkannt hat, erschiene lebensfremd. Zudem deckt sich diese Übergabe zumin- dest in gewisser Weise mit der Ankündigung von I._____ im abgehörten Ge- spräch vom 22. März 2016, wonach er noch so um die 100 bis 150 beim Beschul- digten hinterlassen werde (Urk. 012726). Zusammen mit dem – zugegeben pau- schalen – Eingeständnis des Beschuldigten ist rechtsgenügend erwiesen, dass er im Jahre 2016 den Gesamtbetrag von rund Fr. 560'000.-- von I._____ entgegen- genommen hat. Auch die Verteidigung geht gemäss ihren heutigen Ausführungen für das Jahr 2016 von einem Betrag in der genannten Höhe aus (Urk. 163 S. 16; Prot. II S. 7).
5. Übernahme von total EUR 710'000.-- und Fr. 29'665.-- im Jahre 2015 5.1. Die Staatsanwaltschaft stützt sich auch bei den Bargeldübergaben im Jahre 2015 auf die zweite mutmasslich durch K._____ erstellte Excel-Tabelle, die auf einem Server der H._____ Gruppe in O._____ sichergestellt wurde (Urk. 012674). Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass wohl von einem identischen Vorgehen wie im Jahre 2016 auszugehen sei, weshalb die Geldübergaben erstellt seien (Urk. 106 S. 12). Es ist ihr dahingehend zuzustim- men, dass tatsächlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass auch die Zahlen in jener Tabelle wahrheitsgemäss die kumulierten Geldübergaben von I._____ an den Beschuldigten dokumentieren. Die Anforderungen an einen
- 18 - rechtsgenügenden Beweis erfüllt diese Tabelle jedoch nicht. Tatsache ist, dass nur bei zwei Beträgen der Name des Beschuldigten, P._____, erwähnt wird (Urk. 012674). Diese Beträge von Fr. 10'000.-- für den 22. Januar 2015 und von Fr. 20'000.-- am 15. Juli 2015 wurden vom Beschuldigten auch anerkannt (Urk. 030345 und 030392 f.). Zwar schliesst dies nicht zwingend aus, dass auch die anderen in der Liste aufgeführten Beträge dem Beschuldigten übergeben wurden, trotzdem wirft es aber die unbeantwortete Frage auf, weshalb dann in den Zeilen jener Zahlungen der Name des Beschuldigten nicht genannt wird. Die mögliche Erklärung, dass dies Zufall oder ein Versehen ist, vermag einen zwei- felsfreien Beweis nicht zu ersetzen, und eine Verurteilung gestützt auf eine blosse Wahrscheinlichkeit ist nicht möglich (Art. 10 Abs. 3 StPO). 5.2. Quantitativ ins Gewicht fällt von den übrigen Beträgen vor allem jener von EUR 600'000.--. Hierzu führte die Bundeskriminalpolizei in ihrem Schlussbericht selbst aus, "ob dieser Betrag in Euro oder in Schweizer Franken (mit anschlies- sender Umrechnung in Euro) übergeben wurde, konnte nicht abschliessend geklärt werden. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Betrag die Summe aus mehreren Einzeltransaktionen von I._____ an A._____ darstellen, welche mit diesem Datum durch K._____ gesamthaft verbucht wurden" (Urk. 011819). Irgendwelche weiteren Sachbeweise für Geldübergaben im Jah- re 2015 liegen nicht vor. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass insbe- sondere die von der Staatsanwaltschaft ins Feld gebrachten Flüge von I._____ von Zürich nach S._____ [Stadt in Europa] eine Übergabe von Geldern an den Beschuldigten nicht zu untermauern vermögen (Urk. 163 S. 11). Gleiches gilt für die bei L._____ sichergestellte Excel-Liste (vgl. Urk. 106 S. 11). Tatsächlich er- weckt denn auch der Umstand erheblichen Zweifel am Anklagesachverhalt, dass in der vom Beschuldigten selbst erstellten Liste "PASTA1" (siehe dazu nachfolgende E. IV.6.) nur die genannten Beträge von Fr. 10'000.-- und Fr. 20'000.-- aufgeführt sind, die mit der Liste von K._____ korrespondieren (Urk. 012784; Urk. 012787). Darüber hinaus ist auch nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte zumindest teilweise geständig war. Dies ist zumindest ein Indiz, dass er nicht einfach kategorisch alles in Abrede stellt, was
- 19 - ihm vorgeworfen wird, weshalb generell davon ausgegangen werden könnte, dass seine Bestreitungen immer wahrheitswidrig sind. 5.3. In der Einvernahme vom 22. März 2017 machte der Beschuldigte geltend, die im vorgehaltene Liste von K._____ (Urk. 012674 = Urk. 030401) habe nichts mit ihm zu tun (Urk. 030393, Antwort 46). Dies ist insofern widersprüchlich, als er die bereits genannten zwei Beträge – Fr. 10'000.-- am 22. Januar 2015 und Fr. 20'000.-- am 15. Juli 2015 – von dieser Liste anerkannt hat (Urk. 030392). Ebenso wenig bestritt er diese Geldübernahmen in der Einvernahme vom 20. Juli 2017 (Urk. 030482). Im Übrigen hielt er aber fest, dass er nur die Beträge, welche auf seiner eigenen Excel-Liste namens "PASTA1" (Urk. 012784 ff. = Urk. 030414-
030422) festgehalten seien, von I._____ im Jahre 2015 erhalten habe. Zwar gab er noch zu Protokoll, dass es wohl zwischen 100'000.-- und 500'000.-- gewesen seien, allerdings ist dabei offenkundig, dass es sich um eine blosse Schätzung des Beschuldigten handelte (Urk. 030394). Ebenso ist aufgrund dieser Ausfüh- rungen des Beschuldigten nicht belegt, dass die pauschale Zugabe eines Betrags von über 100'000.-- und die Beträge in der Liste "PASTA1" kumulativ von I._____ übergeben wurden. Offen bleibt ohnehin, ob es sich um Franken- oder Eurobeträ- ge gehandelt hat, da auch die Liste "PASTA1" beide Währungen enthält. 5.4. Insgesamt sind damit grundsätzlich nur die durch den Beschuldigten auch ausdrücklich anerkannten Beträge von Fr. 10'000.-- und Fr. 20'000.-- rechtsgenü- gend erwiesen. Da die Zahlung über Fr. 10'000.-- jedoch unter dem 22. Januar 2015 und damit ausserhalb des gemäss Anklagesachverhalt relevanten Zeit- raums datiert (Deliktsbegehung ab März 2015), ist nur ein Betrag von Fr. 20'000.-- anklagegemäss erstellt.
6. Weitere Geldübergaben von Fr. 39'665.-- und EUR 5'000.-- von Frühling 2015 bis 27. April 2016 In der Wohnung des Beschuldigten wurde ein USB-Stick mit einer Excel-Liste namens "PASTA1" sichergestellt (Urk. 012784 ff. = Urk. 030377 ff.). Der Beschul- digte gab in seiner Einvernahme vom 17. Januar 2017 auf die Frage nach dem Autor zu Protokoll, dass er diese Liste aus eigenem Antrieb erstellt habe
- 20 - (Urk. 030352). Auf dieser Liste figurieren auch die beiden obgenannten, vom Beschuldigten anerkannten Zahlungen von I._____ über Fr. 10'000.-- (Urk. 012784) sowie von Fr. 20'000.-- am 15. bzw. 16. Juli 2015 (Urk. 012787). Darüber hinaus sind in der Spalte Entrada mit der Vorinstanz weitere Geldbeträge verzeichnet, welche in der Anklageschrift auf S. 7 unter lit. bb) aufgeführt werden (Urk. 200000). Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass nebst der Zahlung vom
17. September 2015 über EUR 5'000.-- auch weitere in diesem Sachverhalts- abschnitt genannte Geldübergaben nicht in der Liste "PASTA1" zu finden sind (Urk. 139 S. 45 f.). Die Beträge über jeweils Fr. 3'500.-- vom 4. Mai 2015 und
5. Mai 2015 sowie über Fr. 1'750.-- vom 8. Juli 2015 sind ebenfalls nicht in be- sagter Excel-Liste "PASTA1" aufgelistet, bleiben unbelegt und können demnach entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht als anklagegenügend erstellt gel- ten (vgl. Urk. 012784 ff.). Die Summe der belegten Geldübergaben reduziert sich in diesem Sachverhaltsabschnitt somit auf gesamthaft auf Fr. 20'915.-- für das Jahr 2015 sowie Fr. 10'000.-- betreffend das Jahr 2016. Der Beschuldigte hat den Erhalt dieser Beträge gemäss der von ihm erstellten Tabelle in der Einvernahme vom 17. Januar 2017 anerkannt und damals einzig geltend gemacht, für ihn seien es normale Beträge gewesen, welche jedermann hätte überweisen können (Urk. 030352 und 030355). In seiner vorinstanzlichen Befragung gab er dann aber zu, dass er aufgrund der gesamten Umstände hätte annehmen müssen, dass die von I._____ erhaltenen Gelder aus dem Drogenhandel oder deliktischen Quellen stammten (Prot. I S. 7). Der unter der Anklageziffer 1.1. B) bb) aufgeführte Sach- verhalt ist deshalb unter der genannten betragsmässigen Einschränkung rechts- genügend erwiesen.
7. Fazit 7.1. Von den Bargeldübergaben im Jahr 2015 sind insgesamt Fr. 20'000.-- ge- mäss Anklageziffer 1.1. B) aa) aaa) sowie Fr. 20'915.-- unter Anklageziffer 1.1. B) bb) rechtsgenügend erstellt. Betreffend das Jahr 2016 haben sodann Fr. 563'850.-- gemäss Anklageziffer 1. B) aa) bbb) und Fr. 10'000.-- gemäss Anklageziffer 1.1. B) bb) als erstellt zu gelten. Im Umfang von EUR 705'000.--
- 21 - (Anklageziffer 1.1. B) aa) aaa) ist der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erwiesen. 7.2. Dass der Beschuldigte die erhaltenen Beträge an Dritte weitergegeben hat, entspricht seiner eigenen Sachdarstellung. Bei einer Firma, die Geldtransfer betreibt, können an einer Weitergabe der Gelder auch kaum Zweifel bestehen. Wenn der Beschuldigte ausführte, diese Gelder habe er auf Anweisung von K._____ und L._____ weitergeleitet, mag dies sein. Es enthebt ihn aber nicht im Geringsten von seiner Verantwortung als damaliger, alleiniger Geschäftsführer der H._____ AG. Insgesamt ist unter dem Titel Geldwäscherei von einer Delikts- summe von rund Fr. 614'765.-- auszugehen. Dieser Betrag korrespondiert im Er- gebnis auch mit den seitens der Verteidigung ins Feld geführten Zahlen (vgl. Urk. 163 S. 16; Prot. II S. 7). Ein höherer Betrag ist sehr wahrscheinlich, lässt sich auf- grund der vorliegenden Beweise aber nicht rechtsgenügend nachweisen. 7.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die Gelder, welche ihm von I._____ übergeben wurden, vollumfänglich aus dem Drogenhandel stammten (Urk. 163 S. 12). Jedoch stellte er an der heutigen Berufungsverhandlung in Abrede, von der deliktischen Herkunft dieser Gelder gewusst zu haben (Urk. 162 S. 11; Urk. 163 S. 12 ff.). Hierzu macht die Verteidigung geltend, auch anhand der ge- samten Umstände und trotz seiner früheren Tätigkeit in Geldüberweisungsfirmen sowie seiner Stellung als "Direktor" der H._____ AG habe der Beschuldigte nicht auf die deliktische Herkunft der Gelder schliessen müssen. Es sei beispielweise vorstellbar, dass legal bezogene Gelder lediglich am Fiskus vorbeigeschleust werden sollten. Der Beschuldigte habe nur eine ausführende Rolle innegehabt und auf spezifische Anweisungen seiner Vorgesetzten einen bestehenden und bis dato nicht sanktionierten modus operandi übernommen (Urk. 163 S. 13 f. und S. 18). 7.4. Nur schon die Tatsache, dass die in bar und hohen Beträgen entgegenge- nommenen Gelder nicht in der Buchhaltung der H._____ AG als Kundengelder- eingänge verbucht und ohne jegliche Quittung weitergeleitet wurden, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte auch von der kriminellen Herkunft der Gelder wusste bzw. diese zumindest annahm. Dabei ist irrelevant, dass die
- 22 - Buchhaltung nicht von ihm selbst geführt wurde. Der Beschuldigte, welcher als Geschäftsführer den Grundkurs der Selbstregulierungsorganisation T._____ ab- solvierte und aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über Erfahrung im Geldtrans- fergeschäft verfügte, hat vor Vorinstanz denn auch anerkannt, dass er diesbezüg- lich eventualvorsätzlich handelte (Urk. 105 S. 7). Zwar wurde dieses Zugeständ- nis anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung relativiert. Auch die Verteidi- gung brachte vor, soweit der Beschuldigte im bisherigen Verlauf erklärt habe, er habe eine illegale Herkunft der Gelder angenommen, sei dies davon getrieben gewesen, möglichst frei zu kommen bzw. habe sich der Beschuldigte dazu über- reden lassen, um nicht als unverbesserlich dazustehen (Urk. 163 S. 8 und S. 18). Dies vermag im vorliegenden Kontext jedoch nicht zu überzeugen. Der Beschul- digte hielt bereits anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2017 unmissverständlich fest, er habe nach der Verhaftung seines Vorgängers J._____ "langsam erfahren wie das Geschäft läuft und geahnt was abläuft" (vgl. Urk. 030477). Dabei ist sich zu vergegenwärtigen, dass J._____ als damaliger Geschäftsführer und Vorgänger des Beschuldigten mit über 1 Million Euro in ei- nem auf die H._____ AG registrierten Auto beim Grenzübertritt verhaftet wurde. Der heutige Erklärungsversuch des Beschuldigten, wonach er damals nur habe sagen wollen, dass er erst nach seiner Verhaftung vieles verstanden und heraus- gefunden habe, erscheint vor diesem Hintergrund als vorgeschoben (Urk. 162 S. 14). Darüber hinaus belegen der langjährige schulische und berufliche Werde- gang des Beschuldigten, dass er zweifellos intellektuell in der Lage war, sein Handeln im Lichte der Legalität beurteilen zu können (Urk. 011808; Urk. 162). Wenn der amtliche Verteidiger darauf verweist, dass ihn seine "Vorgesetzten" (welche der Beschuldigte arbeitsrechtlich gar nicht hatte) als blöd und einfältig bezeichnet hätten, weshalb er bloss Erfüllungsgehilfe gewesen sei, ist dieser Un- terstellung zu widersprechen (Urk. 163 S. 18). Der Beschuldigte hat selbst nie gel- tend gemacht, er sei zu dumm gewesen, um die Tragweite seiner Handlungen nicht zu erkennen. Wie sich das Gericht auch heute selbst überzeugen konnte, ist er keineswegs derart unbedarft, wie ihn die Verteidigung unter Verweis auf die Aussage der Frau von L._____ nun darstellen will (Urk. 162; Urk. 163 S. 14).
- 23 - Dass die fraglichen Gelder aus deliktischen Handlungen stammten, war mithin angesichts der gesamten Umstände für den Beschuldigten klar erkennbar. V. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als qualifizierte Geldwäscherei gewürdigt. Es kann für die rechtliche Würdigung vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen werden (Urk. 139 S. 54 f. und S. 57 f.). 2.1. Die Verteidigung argumentierte in der Berufungsverhandlung sinngemäss dahingehend, dass keine tatbestandsmässige Handlung vorliege, da es sich im hier zu beurteilenden Fall um Bargeldtauschgeschäfte handle, bei denen gar nie eine Papierspur vorhanden gewesen sei, welche hätte verschleiert werden kön- nen. Vorliegend sei der gleiche Wertträger in der Schweiz verblieben und habe nur den Besitzer gewechselt. Das mutmasslich bereits "dreckige" Geld habe sich damit nicht anonymisiert (Urk. 163 S. 17 und S. 20 f.). 2.2. Beim Tatbestand der Geldwäscherei liegt die strafbare Handlung in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen. Die Handlung muss typi- scherweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden, setzt aber weder kompli- zierte Finanztransaktionen noch eine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGer 6B_321/2010 vom
25. August 2010 E. 3 m.w.H.). 2.3. Der Beschuldigte nahm die aus dem Drogenhandel stammenden Gelder entgegen und leitete diese an Drittpersonen weiter, ohne eine Quittung auszu- stellen oder die Transaktionen in irgend einer Weise zu verbuchen. Dadurch wurde nicht nur die Herkunft der fraglichen Barschaft sowie ein Rückschluss auf I._____ verschleiert, sondern auch ermöglicht, entsprechende Beträge im Aus- land wieder an diesen auszuzahlen, ohne dabei eine (Papier-)Spur zu hinterlas- sen (Urk. 200000 S. 4 f. und S. 7). Das Vorgehen des Beschuldigten stellt damit
- 24 - eine Verschleierungshandlung in optima forma gemäss Art. 305bis StGB dar. Da- ran ändert nichts, dass die fraglichen Gelder an sich vorerst "nur" an Drittperso- nen in der Schweiz weitergeleitet wurden und diesbezüglich gar nie eine Papier- spur bestand, welche gemäss Verteidigung hätte unterbrochen werden müssen (Urk. 163 S. 21). Der seitens der Verteidigung geforderte "paper trail" bildet jeden- falls kein Tatbestandsmerkmal der Geldwäscherei und dürfte bei Erträgen aus dem Betäubungsmittelhandel wohl auch nur in den seltensten Fällen überhaupt vorliegen. Als Geldwäschereihandlung gilt vielmehr jede Handlung, die geeignet ist, die Einziehung zu vereiteln oder zu erschweren (BGE 122 IV 218).
3. Die Verteidigung bestreitet weiter, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Gelder aus verbrecherischen Handlungen stammten (Urk. 163 S. 12 ff.). Darauf wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen (vgl. vorstehend E. IV.7.3. f.). Ergänzend kann festgehalten werden, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung keine vollständige Gewissheit erforderlich ist, dass die Vermögenswerte aus dem Drogenhandel stammten (Urk. 163 S. 18). Der Tä- ter muss bei der eventualvorsätzlichen Tatbegehung lediglich wissen oder an- nehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen respektive aus einer schweren Straftat herrühren. Insbesondere genügt, wenn er dabei die Umstände kennt, welche den Verdacht nahe legen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumin- dest für möglich hält, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nimmt (BGer 6B_321/2010 vom
25. August 2010 E. 3.2). Wenn der Beschuldigte vor dem Hintergrund der bereits umschriebenen Umstände heute geltend macht, er habe die ihm erteilten Aufträge ohne zu überlegen oder zu hinterfragen einfach erledigt, kann jedenfalls nicht von einem bloss fahrlässigen Handeln gesprochen werden (vgl. Urk. 162 S. 11 f.; Prot. II S. 8). Aufgrund seiner eigenen Aussagen und den zahlreichen Indizien ist vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich hielt, dass die Vermögenswerte aus einer schweren Straftat herrühren.
- 25 -
4. Die Auffassung der Verteidigung, die Gewerbsmässigkeit stelle ein per- sönliches Merkmal dar, der Beschuldigte aber sei als Arbeitnehmer verpflichtet gewesen, die Anweisungen seiner Vorgesetzten auszuführen und er selbst habe gar kein Einkommen aus seinen Handlungen erzielt bzw. nicht die Absicht gehabt, ein solches zu erzielen, überzeugt nicht (Urk. 108 S. 26 f.; Urk. 163 S. 19). Der Beschuldigte arbeitete seit 2003 im Finanzbereich Geldüberweisungen, zunächst in U._____ [Staat in Europa], u.a. für V._____ [Bank], ab 2012 bei der H._____ AG (Urk. 105 S. 5; Urk. 011808). Er war im Deliktszeitraum geschäftsführender Direktor der H._____ AG mit Einzelunterschrift. Formell war der Beschuldigte in dieser Funktion ohnehin nicht untergeordneter Befehlsempfänger oder Arbeit- nehmer des Verwaltungsrates K._____. Zudem setzt Gewerbsmässigkeit nicht voraus, dass der erzielte Umsatz und der Gewinn direkt der handelnden Person zukommt. Immerhin bezog der Beschuldigte sein Salär von der H._____ AG, weshalb er zumindest indirekt von den illegalen Geldtransfers profi- tierte, und dieses Unternehmen, dessen einzelzeichnungsberechtigter Direktor er war, betrieb den Geldtransfer als Gewerbe.
5. Der schwere Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB ergibt sich aus der Gewerbsmässigkeit und dem hohen Umsatz von über einer halben Million Franken (BGE 129 IV 188).
6. Die Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB ergibt sich aus dem mehrjährigen und zumindest konkludent erfolgten Zusammenwirken des Beschuldigten mit K._____ und I._____ unter dem Dach der H._____ AG. Soweit die Verteidigung auch bezüglich des bandenmässigen Vorgehens geltend macht, der Beschuldigte sei von den vorgenannten Personen als einfältig und blöd be- zeichnet worden, weshalb diese den Beschuldigten nicht akzeptiert hätten und er deshalb nur untergeordneter Erfüllungsgehilfe gewesen sei, entbehrt dies jegli- cher Grundlage (Urk. 163 S. 20).
7. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zudem der qualifizierten Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig zu sprechen.
- 26 - VI. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht und Standpunkt der Verteidigung 1.1. Der Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung beizupflichten, dass die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen (Urk. 163 S. 21). Das neue Recht ist nicht milder, da vor- liegend einerseits für die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften eine Strafe von mehr als 180 Strafeinheiten angemessen ist, was nach neuem Recht eine Freiheitstrafe erheischen würde, während das alte Recht noch eine Geldstrafe ermöglicht. Andererseits wäre nach neuem Recht eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB auszusprechen, zumal der Beschuldigte erst seit 2012 in der Schweiz weilt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Urk.139 S. 60-62 sowie S. 76 f.). 1.2. Die Verteidigung beantragte unter der Voraussetzung eines Freispruchs bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Geldwäscherei die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Geldstrafe von gesamthaft 225 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, dies unter Widerruf der mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2015 bedingt ausgespro- chenen Geldstrafe (Urk. 163 S. 1). Für den Fall eines Schuldspruchs sei eine Freiheitsstrafe von höchstens 29 Monaten auszusprechen, wobei 14 Monate zu vollziehen und die Strafe im Übrigen bedingt aufzuschieben sei (Urk. 163 S. 22).
2. Strafrahmen Einsatzstrafe Für die qualifizierte Geldwäscherei ist gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB eine Strafe im Bereich von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie kumulativ eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen auszusprechen.
3. Tatverschulden Einsatzstrafe Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid ist bei der Deliktssumme nicht von Fr. 1,36 Mio. auszugehen, sondern "lediglich" von rund Fr. 614'000.--. Zwar widerspiegelt die Deliktssumme das Ausmass des Erfolges, was grundsätzlich ein wichtiges Strafzumessungskriterium bildet, jedoch kann die festzusetzende Strafe nie einfach proportional zum Deliktsbetrag "errechnet" werden. Denn einerseits ist der Strafrahmen nach oben gesetzlich begrenzt, während andererseits theore-
- 27 - tisch ein immer noch höherer Deliktsbetrag möglich ist, wofür im gesetzlichen Strafrahmen Raum bleiben muss. Abgesehen davon hat der exakte Deliktsbetrag in gewissem Umfang auch manchmal einen etwas zufälligen Charakter, weshalb er für das subjektive Verschulden zweitrangig ist. Auch vorliegend hat der Be- schuldigte auf Anweisung Gelder entgegengenommen, ganz gleich wie hoch die einzelnen übergebenen Beträge gewesen sind oder wären. Viel massgebender für das Verschulden als die genaue Höhe des Deliktsbetrags erscheint vorliegend der lange Zeitraum von rund einem Jahr sowie die Häufigkeit, mit welcher der Be- schuldigte Gelder entgegennahm. Nur eine solch "institutionalisierte" Übernahme einer wichtigen Rolle ermöglicht es international operierenden Banden, ihrer kri- minellen Tätigkeit in grossem Stil nachzugehen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschuldigte wohl nicht der Hauptprofiteur von den illegalen Geld- transaktionen war. Immerhin erhielt er aber nach eigenen Angaben über seinen Lohn hinaus für die illegalen Aktionen einmal den Betrag von Fr. 19'500.-- (Urk. 030544), und gemäss seinen Ausführungen anlässlich der Berufungs- verhandlung habe er nebst dem regulären Lohn monatlich eine Auszahlung von Fr. 1'500.-- aufgrund seiner formalen Stellung als Geschäftsführer erhalten, wel- che nicht offiziell als Lohn ausgewiesen worden sei (Urk. 162 S. 6 f.). Bestritten und in keiner Weise rechtsgenügend bewiesen sind dagegen die von der Vor- instanz aufgeführten weiteren EUR 6'400.-- (Urk. 139 S. 86, Urk. 030544). In sub- jektiver Hinsicht fällt leicht entlastend ins Gewicht, dass dem Beschuldigten nicht widerlegt werden konnte, dass er keine sichere Kenntnis vom deliktischen Ur- sprung der Gelder hatte, mithin von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszu- gehen ist. Insgesamt erscheint für das mittelschwere Tatverschulden betreffend den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei eine Strafe von 3 Jahren Frei- heitstrafe und 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
4. Strafe wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften 4.1. Für die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften wegen des Unterlassens genauerer Abklärungen hinsichtlich der unter Anklageziffer 1.2. angeklagten, transferierten Gelder von rund Fr. 852'324.98 im Zeitraum von April 2015 bis April
- 28 - 2016 sieht das Gesetz in Art. 305ter Abs. 1 StGB eine Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. 4.2. Hier fällt nebst dem hohen Deliktsbetrag, der Häufigkeit der weitergeleite- ten Beträge und der Dauer von rund einem Jahr vor allem ins Gewicht, dass der Beschuldigte langjährige professionelle Erfahrung im Geldtransfergeschäft hatte und sich seiner Pflichten zur Abklärung als Finanzintermediär vollumfänglich bewusst gewesen sein muss. Auch hier kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte lediglich als austauschbarer und einfältiger Strohmann ohne eigene Verantwortung agierte, wie dies die Verteidigung wiederholt weismachen will (Urk. 163 S. 21). Wer derart gewerbsmässig seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt, offenbart insgesamt eine erhebliche kriminelle Energie. Der Vor- instanz ist beizupflichten, dass von einem schweren Verschulden auszugehen ist, wofür eine Strafe von 270 Tagessätzen angemessen erscheint. 4.3. Unangemessen ist demgegenüber, wenn die Vorinstanz aufgrund dieser Strafe von 270 Tagessätzen in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatz- strafe hernach um lediglich 90 Tagessätze erhöht (Urk. 139 S. 74 E. 3.5.2.). Ein solcher "Rabatt" von zwei Dritteln der Strafe entspricht nicht der üblichen Ge- richtspraxis und ist übersetzt. Dabei ist von Bedeutung, dass der Rahmen der Geldstrafe für die Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB 500 Tagessätze beträgt, weshalb die gesetzliche Obergrenze von 360 Tagessätzen in aArt. 34 StGB bei der Asperation vorliegend nicht wesentlich ins Gewicht fällt.
5. Strafe aufgrund der Videos und Bilder auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 5.1. Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird gemäss Art. 135 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Angesichts des Strafrahmens von einem Jahr ist die vorin-
- 29 - stanzliche Festlegung einer Strafe von 15 Strafeinheiten am absolut untersten Rahmen, was nur bei sehr leichtem Verschulden in Frage käme. Insofern besteht ein gewisser Widerspruch in der vorinstanzlichen Wertung, wonach das Verschul- den noch "eher leicht" sei (Urk. 139 S. 73 E 3.3.). Tatsache ist, dass zwar "nur" drei Videos mit verbotenen Gewaltdarstellungen auf dem Mobiltelefon angeklagt wurden, diese Videos aber im Ausmass und der Detailliertheit der Gewaltdarstel- lung selbst abgebrühte Betrachter schockieren und weit über das hinaus gehen, was in Filmen und TV heutzutage als noch tolerierbar angesehen wird. 5.2. Für die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Videos und Bilder legte die Vorinstanz eine Geldstrafe von je 15 Tagessätzen fest. Dies ist schlechterdings unverständlich, wenn man das sichergestellte Video- und Bildmaterial visioniert. Angesichts der im Berufungsverfahren noch unversehrt verschlossenen DVD in den Akten bestehen Zweifel, ob dies die Vorinstanz über- haupt getan hat (Urk. 020151). Die Aufnahmen wirken für den unbefangenen Betrachter echt und sind teilweise von beispielloser, kaum mehr zu überbietender äusserster Rohheit und Perversion. Hier erweist sich im Gegensatz zu den vor- instanzlichen Feststellungen eine deutlich höhere Strafe als schuldangemessen. 5.3. In der Videoaufnahme IMG_8702 (vgl. Anklageschrift; Bild 2 gemäss Printscreens zum Extraktionsbericht) wird mit einer Machete auf eine gefesselte und geknebelte Frau unter Anfeuerungsrufen eingestochen und schliesslich ihr Kopf abgetrennt. 5.4. In der Videoaufnahme 25C411E5-6ACB-4C97-BAC3-08EC4A72E (vgl. Anklageschrift Bild 16) wird unter Musikbegleitung, Geheul und Gelächter Bei- wohnender ein junger Mann mit einem Beil zerhackt und schliesslich geköpft. 5.5. In der Videoaufnahme 510a18a251accc47858455be635ba1043 (vgl. An- klageschrift Bild 17) werden einem Mann sämtliche Finger einer Hand abgehackt. Auch diese Bilder wirken für den neutralen Betrachter echt. Und wenn es sich um eine gestellte Aufnahme handeln sollte, dann wäre sie, wie auch die beiden ande- ren Videos, von kaum zu überbietendem professionellen Echtheitsgrad.
- 30 - 5.6. Die echt wirkenden Aufnahmen oder zumindest deren hyperrealistische Machart widerspiegelt eine Verrohung menschlichen Empfindens, die Seines- gleichen sucht. Allein für diese Videoaufnahmen mit Gewaltdarstellungen sind 90 Tagessätze Geldstrafe keinesfalls zu milde, sondern innerhalb des gesetz- lichen Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe angemessen. 5.7. Hinzu kommen die pornografischen Aufnahmen mit Kindern: Wer gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB Bilder, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalt- tätigkeiten unter Erwachsenen besitzt bzw. auf einem elektronischen Gerät spei- chert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Min- derjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 5.8. Die Datei 018c193b14bea0a31a61ebe62916544e (Anklageschrift Bild 12 und 15) ist ein Video, in dem ein Jugendlicher ein Huhn mit seinem Penis pe- netriert und von einer Drittperson dabei überrascht wird. Der Vorfall wird von schallendem Gelächter begleitet. Ob der Jugendliche das Huhn tatsächlich pe- netriert, ist allerdings aufgrund des Kamerawinkels nicht zweifelsfrei feststellbar. 5.9. In der Videoaufnahme fa098a067f2f51f9676f162f9675b82c (Anklageschrift Bild 7) wird eine nackte, in einer Art Käfig mit gespreizten Oberschenkeln und gut sichtbaren Geschlechtsteilen fixierte Frau über einer Feuerstelle am Spiess ge- dreht, d.h. andeutungsweise grilliert. Die Aufnahme ist möglicherweise gestellt, das Feuer ist jedenfalls nicht ersichtlich. 5.10. Zwei weitere Videoaufnahmen zeigen masturbierende Knaben, und ein Bild ein schlafendes Kleinkind mit erigiertem Penis (Anklageschrift Bilder 8, 10 und 11). 5.11. Auch für diese Aufnahmen ist, angesichts des weiten Strafrahmens von ei- nem bzw. drei Jahren, selbst bei der Annahme eines noch leichten Verschuldens eine Strafe von 30 Tagessätzen angemessen.
- 31 - 5.12. Weitere Videoaufnahmen auf der DVD fanden offensichtlich nicht Eingang in die Anklage, so beispielsweise die Datei IMG_1024, auf welcher eine schreien- de und wimmernde Frau von mehreren Männern auf brutalste Art und Weise mehrfach vergewaltigt und in Bezug auf alle Körperöffnungen roh misshandelt wird, oder die Datei IMG_8700, wo ein mutmasslich im Rahmen eines Unfalls völlig zerfetzter Männerkörper in eine Kiste oder einen Sarg verladen wird. Diese Aufnahmen spielen vorliegend somit bei der Strafzumessung keine Rolle.
6. Strafhöhe unter Berücksichtigung der Strafschärfung 6.1. Vorauszuschicken ist, dass im Rahmen der Asperation aufgrund von aArt. 34 StGB für alle weiteren Delikte keine Geldstrafe von insgesamt mehr als 360 Tagessätzen ausgesprochen werden kann. Dennoch ist unter Beachtung von Art. 305bis Ziff. 2 StGB zusammen mit der Geldstrafe wegen Geldwäscherei aber gesamthaft die Anordnung einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen möglich. Sodann muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom
19. Oktober 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- bestraft wurde (Urk. 156). Aufgrund der günstigen Prognosestellung wird die heute festzulegen- de Geldstrafe als teilweise Zusatzstrafe zur vorgenannten Vorstrafe auszufällen sein. Die Verteidigung beantragte zwar sinngemäss, es sei unter Widerruf der Vorstrafe eine Gesamtstrafe auszusprechen. Dieser Antrag ist seitens der Ver- teidigung jedoch unter der Prämisse gestellt worden, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen wird und gesamthaft nur eine Geld- strafe zu vergegenwärtigen hätte (vgl. Urk. 163 S. 1 und S. 21 f.). In vorliegender Konstellation würde der Beschuldigte mit einer unter Widerruf der Vorstrafe aus- zusprechenden Gesamtstrafe jedoch faktisch härter bestraft werden, da er dann bezüglich des Strafteils der Vorstrafe letztlich eine längere Probezeit zu bestehen hätte, als dies mit der vorliegend auszusprechenden (teilweisen) Zusatzstrafe und der daneben vorzunehmenden Verlängerung der für die Vorstrafe festgelegten Probezeit der Fall ist.
- 32 - 6.2. Zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen wegen der Geldwäscherei kommen vorliegend weitere 270 Tagessätze wegen der mehrfachen mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften, 90 Tagesätze infolge der mehrfachen Gewaltdarstellung und 30 Tagesätze wegen der mehrfachen Pornografie hinzu. Ebenfalls zu be- rücksichtigen sind die 15 Tagessätze aufgrund des Strafbefehls vom 19. Oktober
2015. In Anwendung des Asperationsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint eine gesamte Geldstrafe von 450 Tagessätzen angemessen. 6.3. Die weiteren Delikte führen somit bezüglich der Geldstrafe zu einer Er- höhung der Einsatzstrafe um rund 270 Tagessätze, was innerhalb der Grenze von aArt. 34 StGB liegt. Die Geldstrafe ist demnach im Umfang von 435 Tagen als teilweise Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl vom 19. Oktober 2015, mit wel- chem der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen von je Fr. 60.-- bestraft wurde, auszusprechen.
7. Täterkomponenten 7.1. Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 139 S. 76-78). Zu den persön- lichen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe eine neue Freundin und sei mit dieser in einer festen Beziehung. Die aus einer früheren Partnerschaft stammende, mittlerweile achtjährige Tochter besuche ihn praktisch jedes Wochenende (Urk. 162 S. 2 f.). Gemäss seiner Ver- pflichtung bezahle er monatlich Fr. 1'088.-- an Unterhaltsbeiträgen für seine Toch- ter. Er arbeite momentan am Aufbau einer Firma für nachhaltige Autowäsche, welche jedoch noch keinen Gewinn abwerfe. Deshalb sei er daneben noch in ei- nem Vollzeitpensum als Gemüselieferant in Nachtarbeit tätig und verdiene dabei monatlich rund Fr. 4'490.-- netto. Zudem erhalte er durch die Vermietung seiner beiden Wohnungen in W._____ [Stadt in Europa] insgesamt rund EUR 1'050.-- pro Monat. Die Wohnungen, welche nach Ansicht des Beschuldigten gesamthaft einen Wert von ca. EUR 200'000.-- bis EUR 250'000.-- aufweisen würden, seien mit Hypotheken belastet, deren Höhe er nicht nennen könne. Er müsse dafür aber noch für ca. 25 Jahre Zahlungen leisten. Daneben habe er Kreditschulden in der Höhe von rund EUR 6'000.-- bis EUR 7'000.-- sowie Rückstände von bevor-
- 33 - schussten Alimenten über ungefähr Fr. 33'000.--. Gesamthaft bezifferte der Be- schuldigte die Schulden mit monatlich noch zu leistenden Beträgen von ca. Fr. 3'000.-- bis Fr. 5'000.-- (Urk. 162 S. 2 ff.). 7.2. In den persönlichen Verhältnissen ist nichts zu erkennen, was sich auf das Strafmass auswirken würde. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 139 S. 76-78). Der Beschuldigten ist bezüglich jener Sach- verhalte, für welche er schuldig zu sprechen ist, weitgehend geständig. Nicht zu verkennen ist aber, dass das Geständnis entgegen der Ansicht der Verteidigung erst nach geraumer Zeit in der Untersuchung erfolgte (vgl. Urk. 163 S. 22), dass auch objektive Beweismittel vorlagen und der Beschuldigte im Laufe der Untersu- chung wenig Kooperationsbereitschaft zeigte. Die grobe Verkehrsregelverletzung wirkt sich nur marginal straferhöhend aus, da das Delikt nicht einschlägig ist. Ins- gesamt ist eine Strafminderung im Umfang von zwei Monaten (für die auszuspre- chende Freiheitsstrafe) und 25 Tagessätzen wegen dem Geständnis angezeigt.
8. Weitere Strafzumessungsgründe Das Verfahren gegen den Beschuldigten stand in einem wesentlich grösseren Komplex mit zahlreichen anderen Tätern und zahlreichen Überwachungs- massnahmen. Insgesamt wurden allein im Verfahren gegen den Beschuldigten rund 60 Bundesordner Akten produziert. Die Untersuchungsdauer von rund zwei Jahren ist vor diesem Hintergrund in keiner Weise zu bemängeln, zumal keine Unterbrüche bzw. Zeiträume mit Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden zu er- kennen sind und der Beschuldigte praktisch nicht kooperierte, sondern sich stets sehr passiv verhielt. Eine Strafminderung ist unter diesem Titel nicht angängig.
9. Gesamtwürdigung 9.1. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe ist eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten und eine Geldstrafe von 410 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen, Letztere als teilweise Zusatzstrafe zu jener von 15 Tagessätzen gemäss Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015.
- 34 - 9.2. Der Beschuldigte wurde am 3. Mai 2016 verhaftet und am 19. September 2018 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 170005, Prot. I S. 15). Die 870 Tage Haft (aufgerundet) und vorzeitiger Strafvollzug sind gestützt auf Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. Diese Haft ist in erster Linie an die Freiheits- strafe anzurechnen, wobei unerheblich ist, ob die Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 135 IV 126 E . 1.3.; BSK StGB I-METTLER/ SPICHTIN, Art. 51 N 43).
10. Tagessatz Die Vorinstanz erachtete eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- als angemessen und verwies pauschal auf die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten (Urk. 139 S. 80). Irgendwelche konkreten Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten finden sich in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung nicht, was insofern wenig erstaunt, da er sich bis zum 19. September 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befand. Im Lichte der nunmehr dargelegten und aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der abzuzahlen- den Schulden erweist es sich – in Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidi- gung – als angemessen, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen. VII. Vollzug
1. Für die Frage des bedingten bzw. teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe ist die kumulativ auszusprechende Geldstrafe ausser Betracht zu lassen (BGE 138 IV 120; BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 34 N 3). Der Beschuldigte hat massiv und während zweier Jahren delinquiert. Hinzu kommt, dass sein Ge- ständnis die objektiven Beweismittel kaum übersteigt, erst nach geraumer Unter- suchungsdauer erfolgte und der Beschuldigte wenig Kooperationsbereitschaft zeigte. Reue oder Einsicht war nicht erkennbar. Allerdings ist die Prognosebildung im Zeitpunkt des Urteils vorzunehmen und nicht rückwirkend. Der Beschuldigte hatte vor der gegen ihn geführten Untersuchung noch keinen Freiheitsentzug zu gewärtigen und befand sich vorliegend für 870 Tage in Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Nur dieser Umstand erlaubt es, ihm heute keine
- 35 - Schlechtprognose mehr stellen zu müssen. Aufgrund der langen Deliktsdauer sowie der Gewerbs- und Bandenmässigkeit wiegt das Verschulden mittelschwer. Die Freiheitsstrafe ist deshalb in Anwendung von Art. 43 StGB im Umfang von 17 Monaten bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf die gesetzlich vorgese- hene Mindestdauer von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Weiter ist vorzumerken, dass der nicht aufgeschobene Teil von 17 Monaten bereits durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug verbüsst wurde. Auch die Vor- instanz hat sinngemäss keine Schlechtprognose gestellt, indem sie den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben hat (Urk. 139 S. 82).
2. Bei dieser Ausgangslage ist auch der Vollzug der auszusprechenden Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. Mangels Vorliegen einer schlechten Prognose ist sodann die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015 angesetzte Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). VIII. Ersatzforderung
1. Die Einziehung und die staatliche Ersatzforderung beruhen auf dem Ge- danken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 139 IV 209 E. 5.3. m.w.H.). Allerdings besteht in der Festsetzung der Höhe ein weites richterliches Ermessen. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen erheblich behindern würde.
2. Nach eigenen Angaben hat der Beschuldigte für die Mitwirkung bei den illegalen Finanztransaktionen nebst seinem normalen Salär eine Sonderzahlung von Fr. 19'500.-- sowie in der Funktion als Geschäftsführer monatliche Sonder- vergütungen von jeweils Fr. 1'500.-- erhalten (Urk. 030544; Urk. 162 S. 6 f.). Immerhin spielt eine Rolle, dass dem Beschuldigten nicht widerlegt werden konn- te, dass er im Wesentlichen auf Anweisung gehandelt und das lukrative Geschäft der Verbringung von Drogengeldern ins Ausland nicht selbst eingefädelt hat. Auf der anderen Seite gilt das sogenannten Bruttoprinzip, d.h. massgebend für die
- 36 - Höhe der Ersatzforderung ist der Umsatz und nicht der Gewinn des Beschuldig- ten. Wenig Zweifel bestehen schliesslich daran, dass der Beschuldigte nur be- schränkt finanzielle Mittel hat respektive haben wird und mit grosser Wahrschein- lichkeit nie auch nur einen Franken für die Begleichung der Ersatzforderung wird aufwenden können. Zudem ist auch damit zu rechnen, dass er sein Aufenthalts- recht in der Schweiz verlieren wird.
3. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Festsetzung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 50'000.-- den konkreten Verhältnissen an- gemessen. Das schliesst nicht aus, dass bei anderen Mittätern noch weit höhere Ersatzforderungen auszusprechen sind.
4. Ausgangsgemäss ist somit auch die subsidiäre Verwendung der sicher- gestellten Vermögenswerte zur Anrechnung an die Ersatzforderung zu bestätigen (vorinstanzliche Dispositivziffern 5 und 6). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschuldigte unterliegt grösstenteils mit seiner Berufung. Die Reduk- tion der Freiheitstrafe um acht Monate wird durch die Erhöhung der Geldstrafe um 50 Tagessätze teilweise kompensiert. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschluss- berufung erst kurz vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen, was ihrerseits einem Unterliegen gleichkommt und die Kostenpflicht des Beschuldigten schmälert (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit sind die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu zwei Drittel aufzuerlegen und der restliche Drittel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. In Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung gilt Art 135 Abs. 4 StPO, wonach diese Kosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind, soweit sie nicht aus sicher- gestellten Vermögenswerten gedeckt werden können. Eine Nachforderung beim
- 37 - Beschuldigten in dem ihm auferlegten Umfang von zwei Dritteln bleibt aber vor- behalten, sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
3. Der geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung erscheint ins- gesamt als angemessen. Diesbezüglich reichte der Verteidiger im Vorfeld der Verhandlung eine Honorarrechnung über Fr. 2'070.-- ein (Urk. 158). Darin ent- halten ist bereits die Wegentschädigung für die Berufungsverhandlung sowie der Zeitaufwand für die Nachbesprechung des Urteils, nicht jedoch die nach Ein- reichung der Honorarnote zusätzlich angefallenen Aufwendungen für Klientenbe- sprechungen (3.25 Stunden), Aktenstudium (10 Stunden) sowie Ausarbeitung des Plädoyers (11 Stunden). Unter Berücksichtigung der heutigen Berufungsverhand- lung (4 Stunden) sind dem amtlichen Verteidiger somit zusätzlich zu den in der Honorarnote aufgeführten Aufwendungen 28.25 Stunden sowie Fr. 77.-- Baraus- lagen zzgl. MwSt. zu vergüten (entspricht Fr. 6'776.50). Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 8'850.-- zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − der mehrfachen mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1bis StGB und − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 in Ver- bindung mit Abs. 1 StGB.
- 38 - 2.-6. […]
7. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
3. Juni 2016, 8. November 2017 und 10. November 2017 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen:
- Mobiltelefon iPhone 6 inkl. SIM-Karte (Asservaten-Nr. A009'281'327);
- USB-Stick "...";
- USB-Stick "..." 8 GB (Asservaten-Nr. A009'283'016),
- Videoüberwachungssystem HIKVision (Asservaten-Nr. A009'277'401),
- 1 Notizzettel und 1 A4 Blatt,
- Unterlagen Identifikation von
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Im Rahmen einer grösseren Strafuntersuchung durch die Bundeskriminal- polizei und die Staatsanwaltschaft Zürich wegen gewerbs- und bandenmässigen Drogenhandels und Geldwäscherei wurde auch gegen den Beschuldigten ermit- telt. Im Mai 2016 wurde er verhaftet. Am 10. Januar 2018 wurde Anklage gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Zürich erhoben (Urk. 200000). Am
19. September 2018 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 6 f.). Gleichentags wurde der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Prot. I S. 15). Die Schlussberatung der Vorinstanz fand zusammen mit jener in den Verfahren weiterer Mittäter am 18. Dezember 2018 statt (Prot. I
- 6 - S. 17). Mit diesem Datum erging dann auch das Urteil gegen den Beschuldigten, wobei der Entscheid im Einverständnis der Parteien schriftlich mitgeteilt wurde (Prot. I S. 15 und 17). Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten der qualifi- zierten Geldwäscherei und weiterer Delikte für schuldig und verurteilte ihn zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe (Urk. 139).
E. 1.1 Der Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung beizupflichten, dass die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen (Urk. 163 S. 21). Das neue Recht ist nicht milder, da vor- liegend einerseits für die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften eine Strafe von mehr als 180 Strafeinheiten angemessen ist, was nach neuem Recht eine Freiheitstrafe erheischen würde, während das alte Recht noch eine Geldstrafe ermöglicht. Andererseits wäre nach neuem Recht eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB auszusprechen, zumal der Beschuldigte erst seit 2012 in der Schweiz weilt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Urk.139 S. 60-62 sowie S. 76 f.).
E. 1.2 Die Verteidigung beantragte unter der Voraussetzung eines Freispruchs bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Geldwäscherei die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Geldstrafe von gesamthaft 225 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, dies unter Widerruf der mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2015 bedingt ausgespro- chenen Geldstrafe (Urk. 163 S. 1). Für den Fall eines Schuldspruchs sei eine Freiheitsstrafe von höchstens 29 Monaten auszusprechen, wobei 14 Monate zu vollziehen und die Strafe im Übrigen bedingt aufzuschieben sei (Urk. 163 S. 22).
2. Strafrahmen Einsatzstrafe Für die qualifizierte Geldwäscherei ist gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB eine Strafe im Bereich von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie kumulativ eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen auszusprechen.
3. Tatverschulden Einsatzstrafe Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid ist bei der Deliktssumme nicht von Fr. 1,36 Mio. auszugehen, sondern "lediglich" von rund Fr. 614'000.--. Zwar widerspiegelt die Deliktssumme das Ausmass des Erfolges, was grundsätzlich ein wichtiges Strafzumessungskriterium bildet, jedoch kann die festzusetzende Strafe nie einfach proportional zum Deliktsbetrag "errechnet" werden. Denn einerseits ist der Strafrahmen nach oben gesetzlich begrenzt, während andererseits theore-
- 27 - tisch ein immer noch höherer Deliktsbetrag möglich ist, wofür im gesetzlichen Strafrahmen Raum bleiben muss. Abgesehen davon hat der exakte Deliktsbetrag in gewissem Umfang auch manchmal einen etwas zufälligen Charakter, weshalb er für das subjektive Verschulden zweitrangig ist. Auch vorliegend hat der Be- schuldigte auf Anweisung Gelder entgegengenommen, ganz gleich wie hoch die einzelnen übergebenen Beträge gewesen sind oder wären. Viel massgebender für das Verschulden als die genaue Höhe des Deliktsbetrags erscheint vorliegend der lange Zeitraum von rund einem Jahr sowie die Häufigkeit, mit welcher der Be- schuldigte Gelder entgegennahm. Nur eine solch "institutionalisierte" Übernahme einer wichtigen Rolle ermöglicht es international operierenden Banden, ihrer kri- minellen Tätigkeit in grossem Stil nachzugehen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschuldigte wohl nicht der Hauptprofiteur von den illegalen Geld- transaktionen war. Immerhin erhielt er aber nach eigenen Angaben über seinen Lohn hinaus für die illegalen Aktionen einmal den Betrag von Fr. 19'500.-- (Urk. 030544), und gemäss seinen Ausführungen anlässlich der Berufungs- verhandlung habe er nebst dem regulären Lohn monatlich eine Auszahlung von Fr. 1'500.-- aufgrund seiner formalen Stellung als Geschäftsführer erhalten, wel- che nicht offiziell als Lohn ausgewiesen worden sei (Urk. 162 S. 6 f.). Bestritten und in keiner Weise rechtsgenügend bewiesen sind dagegen die von der Vor- instanz aufgeführten weiteren EUR 6'400.-- (Urk. 139 S. 86, Urk. 030544). In sub- jektiver Hinsicht fällt leicht entlastend ins Gewicht, dass dem Beschuldigten nicht widerlegt werden konnte, dass er keine sichere Kenntnis vom deliktischen Ur- sprung der Gelder hatte, mithin von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszu- gehen ist. Insgesamt erscheint für das mittelschwere Tatverschulden betreffend den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei eine Strafe von 3 Jahren Frei- heitstrafe und 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
4. Strafe wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften
E. 1.3 Als Beleg für seinen Standpunkt verwies der amtliche Verteidiger auf eine Kopie der ersten Seite eines Briefs des vormaligen Verteidigers an den Be- schuldigten vom 24. März 2017 (Urk. 109/1; Urk. 163 S. 6). Darin erwähnt der vormalige Verteidiger, dass er am selben Tag (somit am 24. März 2017) mit der Staatsanwaltschaft telefoniert habe und der Staatsanwalt mit einer teilbedingten Strafe einverstanden sei, wenn der Beschuldigte ein vollumfängliches Geständnis ablege (Urk. 108/1). Der Einwand betreffend dieses Briefes hinkt allerdings. Aus zeitlich-logischen Gründen ist es nicht möglich, dass das behauptete Versprechen der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2017 kausal für Aussagen war, die bereits zwei Tage zuvor, am 22. März 2017, gemacht wurden.
E. 1.4 Aus der Einvernahme vom 22. März 2017 geht in keiner Weise hervor, dass die Aussagen des Beschuldigten unter Druck oder Vorhaltung falscher Ver- sprechungen zustande gekommen sind. Die Verteidigung lässt in ihren Ausfüh- rungen sodann unerwähnt, dass der Beschuldigte in der späteren Einvernahme vom 20. Juli 2017 die Frage, ob er in der Untersuchung von irgendjemandem un- ter Druck gesetzt worden sei, sogar ausdrücklich verneinte (Urk. 030479). Dem Protokoll der besagten Einvernahme vom 22. März 2017 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte von sich aus monierte, dass im Antrag der Staatsanwalt- schaft um Verlängerung der Untersuchungshaft stehe, er sei nicht geständig (Urk. 030388). Der Beschuldigte forderte den Staatsanwalt auf, er solle ihm doch erklären, was geständig bedeute. Hierauf hielt der Staatsanwalt dem Be- schuldigten den Anklagevorwurf vor, wonach der Beschuldigte im Jahr 2015 EUR/Fr. 700'000.-- und im Jahr 2016 Fr. 500'000.-- von I._____ entgegenge- nommen habe. Daraufhin verlangte der Beschuldigte einen Unterbruch der Ein- vernahme zwecks Besprechung mit seinem damaligen Verteidiger. Nach einer Pause gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wolle schon mitmachen und aus- sagen, er wisse aber nicht, was er sagen solle (Urk. 030389). Darauf erwiderte der Staatsanwalt: "einfach die Wahrheit". In der Folge bestätigte der Beschuldigte, von I._____ im Jahre 2016 rund Fr. 560'000.-- erhalten zu haben und dass es möglich sei, dass er im Jahre 2015 rund EUR/Fr. 700'000.-- von I._____ erhalten und weitergegeben habe (Urk. 030389). Dass bei diesen Aussagen widerrechtli- che Mittel oder Methoden im Sinne von Art. 140 StPO seitens der Staatsanwalt-
- 9 - schaft angewendet wurden, geht deshalb zumindest aus dem Protokoll der Befra- gung nicht hervor. Abgesehen davon kann bei besagter Äusserung auch nicht von einem lupenreinen Geständnis ausgegangen werden, welches die Staatsanwalt- schaft zur Durchführung eines abgekürzten Verfahrens oder zum Antrag auf eine Bestrafung mit einer teilbedingten Strafe verpflichtet hätte. Davon scheint selbst die Verteidigung nicht auszugehen, wenn sie festhält, es habe sich aus Sicht des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten im Zeitpunkt der Einvernahme nicht um ein (Teil-)Geständnis gehandelt (Urk. 163 S. 7). Der Beschuldigte äusserte denn auch bloss, dass es möglich sei, im Jahre 2015 den vorgehaltenen Betrag erhalten zu haben. Dabei ist offenkundig, dass der Beschuldigte die genauen Frankenbeträge nicht aufgrund exakter Erinnerung anerkannte, sondern mehrheit- lich im Bestreben, das Strafverfahren möglichst bald zum Abschluss zu bringen. Eine solche Motivation ist allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zu berück- sichtigen und führt entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zur prozessualen Unverwertbarkeit einer Aussage. Verpönt sind gemäss Art. 140 StPO nur qualifi- zierte Einwirkungen der Staatsanwaltschaft, welche die Willensbildung und - äusserung in unbilligem Masse beeinträchtigen. Ein Geständnis führt von Geset- zes wegen zu Strafminderung und es liegt in der Natur eines Strafverfahrens, dass ein Beschuldigter stets abwägen muss, welche Vor- und Nachteile ihm ein Geständnis bringt. Allein dieses Dilemma einer beschuldigten Person erfüllt noch nicht die qualifizierte Beeinträchtigung der Willensfreiheit, welche der Gesetzge- ber bei Art. 140 StPO vor Augen hatte. Daran würde der Umstand nichts ändern, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafminderung im Falle eines Geständnisses bzw. die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens oder einen Antrag auf eine teilbedingte Strafe in Aussicht gestellt haben sollte. Dies sind keine leeren oder täuschenden Äusserungen, sondern Gegebenheiten, die sich durch Gesetz und Rechtsprechung ergeben. Im Übrigen ging der Staatsanwalt auf die Behauptung des Beschuldigten, getäuscht worden zu sein, in der Einvernahme vom 20. Juli 2017 ausdrücklich nochmals ein (Urk. 030478 f.). Der Beschuldigte sagte aus, er habe es anerkannt, weil er der Meinung gewesen sei, seine Tochter früher sehen zu können. Es sei aber eine blosse Schätzung der Höhe der Beträge gewesen. In Wahrheit wisse er die genauen Beträge nicht, die er entgegen-
- 10 - genommen habe (Urk. 030479). Dass ihm der Staatsanwalt eine sofortige Ent- lassung aus der Untersuchungshaft zugesichert habe, wenn er die Beträge sofort und vollumfänglich anerkenne, behauptete der Beschuldigte selbst nicht und dies wäre auch unglaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 22. März 2017 sowie derjenigen vom 20. Juli 2017 sind deshalb im Lichte von Art. 140 StPO vollumfänglich verwertbar und es ist eine Frage der Beweis- würdigung, von welchen Geldbeträgen auszugehen ist. IV. Sachverhalt
1. Vorwurf der Geldwäscherei und Standpunkt des Beschuldigten
E. 2 Am 21. Dezember 2018 meldete der amtliche Verteidiger Berufung an (Urk. 132). Nach Empfang der begründeten Fassung des Urteils am 8. Februar 2019 ging hierorts am 27. Februar 2019 (Datum Poststempel: 26. Februar 2019) die Berufungserklärung des amtlichen Verteidigers ein (Urk. 142). Mit Eingabe vom 14. März 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung, welche sie am 10. März 2020 wieder zurückzog (Urk. 146; Urk. 160). Davon ist Vormerk zu nehmen.
E. 2.1 Die Verteidigung argumentierte in der Berufungsverhandlung sinngemäss dahingehend, dass keine tatbestandsmässige Handlung vorliege, da es sich im hier zu beurteilenden Fall um Bargeldtauschgeschäfte handle, bei denen gar nie eine Papierspur vorhanden gewesen sei, welche hätte verschleiert werden kön- nen. Vorliegend sei der gleiche Wertträger in der Schweiz verblieben und habe nur den Besitzer gewechselt. Das mutmasslich bereits "dreckige" Geld habe sich damit nicht anonymisiert (Urk. 163 S. 17 und S. 20 f.).
E. 2.2 Beim Tatbestand der Geldwäscherei liegt die strafbare Handlung in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen. Die Handlung muss typi- scherweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden, setzt aber weder kompli- zierte Finanztransaktionen noch eine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGer 6B_321/2010 vom
25. August 2010 E. 3 m.w.H.).
E. 2.3 Der Beschuldigte nahm die aus dem Drogenhandel stammenden Gelder entgegen und leitete diese an Drittpersonen weiter, ohne eine Quittung auszu- stellen oder die Transaktionen in irgend einer Weise zu verbuchen. Dadurch wurde nicht nur die Herkunft der fraglichen Barschaft sowie ein Rückschluss auf I._____ verschleiert, sondern auch ermöglicht, entsprechende Beträge im Aus- land wieder an diesen auszuzahlen, ohne dabei eine (Papier-)Spur zu hinterlas- sen (Urk. 200000 S. 4 f. und S. 7). Das Vorgehen des Beschuldigten stellt damit
- 24 - eine Verschleierungshandlung in optima forma gemäss Art. 305bis StGB dar. Da- ran ändert nichts, dass die fraglichen Gelder an sich vorerst "nur" an Drittperso- nen in der Schweiz weitergeleitet wurden und diesbezüglich gar nie eine Papier- spur bestand, welche gemäss Verteidigung hätte unterbrochen werden müssen (Urk. 163 S. 21). Der seitens der Verteidigung geforderte "paper trail" bildet jeden- falls kein Tatbestandsmerkmal der Geldwäscherei und dürfte bei Erträgen aus dem Betäubungsmittelhandel wohl auch nur in den seltensten Fällen überhaupt vorliegen. Als Geldwäschereihandlung gilt vielmehr jede Handlung, die geeignet ist, die Einziehung zu vereiteln oder zu erschweren (BGE 122 IV 218).
3. Die Verteidigung bestreitet weiter, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Gelder aus verbrecherischen Handlungen stammten (Urk. 163 S. 12 ff.). Darauf wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen (vgl. vorstehend E. IV.7.3. f.). Ergänzend kann festgehalten werden, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung keine vollständige Gewissheit erforderlich ist, dass die Vermögenswerte aus dem Drogenhandel stammten (Urk. 163 S. 18). Der Tä- ter muss bei der eventualvorsätzlichen Tatbegehung lediglich wissen oder an- nehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen respektive aus einer schweren Straftat herrühren. Insbesondere genügt, wenn er dabei die Umstände kennt, welche den Verdacht nahe legen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumin- dest für möglich hält, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nimmt (BGer 6B_321/2010 vom
25. August 2010 E. 3.2). Wenn der Beschuldigte vor dem Hintergrund der bereits umschriebenen Umstände heute geltend macht, er habe die ihm erteilten Aufträge ohne zu überlegen oder zu hinterfragen einfach erledigt, kann jedenfalls nicht von einem bloss fahrlässigen Handeln gesprochen werden (vgl. Urk. 162 S. 11 f.; Prot. II S. 8). Aufgrund seiner eigenen Aussagen und den zahlreichen Indizien ist vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich hielt, dass die Vermögenswerte aus einer schweren Straftat herrühren.
- 25 -
4. Die Auffassung der Verteidigung, die Gewerbsmässigkeit stelle ein per- sönliches Merkmal dar, der Beschuldigte aber sei als Arbeitnehmer verpflichtet gewesen, die Anweisungen seiner Vorgesetzten auszuführen und er selbst habe gar kein Einkommen aus seinen Handlungen erzielt bzw. nicht die Absicht gehabt, ein solches zu erzielen, überzeugt nicht (Urk. 108 S. 26 f.; Urk. 163 S. 19). Der Beschuldigte arbeitete seit 2003 im Finanzbereich Geldüberweisungen, zunächst in U._____ [Staat in Europa], u.a. für V._____ [Bank], ab 2012 bei der H._____ AG (Urk. 105 S. 5; Urk. 011808). Er war im Deliktszeitraum geschäftsführender Direktor der H._____ AG mit Einzelunterschrift. Formell war der Beschuldigte in dieser Funktion ohnehin nicht untergeordneter Befehlsempfänger oder Arbeit- nehmer des Verwaltungsrates K._____. Zudem setzt Gewerbsmässigkeit nicht voraus, dass der erzielte Umsatz und der Gewinn direkt der handelnden Person zukommt. Immerhin bezog der Beschuldigte sein Salär von der H._____ AG, weshalb er zumindest indirekt von den illegalen Geldtransfers profi- tierte, und dieses Unternehmen, dessen einzelzeichnungsberechtigter Direktor er war, betrieb den Geldtransfer als Gewerbe.
5. Der schwere Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB ergibt sich aus der Gewerbsmässigkeit und dem hohen Umsatz von über einer halben Million Franken (BGE 129 IV 188).
6. Die Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB ergibt sich aus dem mehrjährigen und zumindest konkludent erfolgten Zusammenwirken des Beschuldigten mit K._____ und I._____ unter dem Dach der H._____ AG. Soweit die Verteidigung auch bezüglich des bandenmässigen Vorgehens geltend macht, der Beschuldigte sei von den vorgenannten Personen als einfältig und blöd be- zeichnet worden, weshalb diese den Beschuldigten nicht akzeptiert hätten und er deshalb nur untergeordneter Erfüllungsgehilfe gewesen sei, entbehrt dies jegli- cher Grundlage (Urk. 163 S. 20).
E. 3 Beweismittel
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihren Zahlen vornehmlich auf Excel- Listen, welche auf dem Email-Server der H'._____ Gruppe in O._____ [Staat in Europa] rechtshilfeweise sichergestellt wurden (vgl. Liste "K'._____" gemäss Urk. 012674 [= Urk. 030401] und Urk. 012689 [= Urk. 030364]). In den Metadatei- angaben dieser Listen war als Autor "K'._____" aufgeführt, was auf K._____, Mit- glied des Verwaltungsrates des H._____ AG, hindeutet (Urk. 011772). Der Be- schuldigte sagte zu diesen Tabellen aus, er habe diese nie zuvor gesehen
- 13 - (Urk. 030348). Die Tabellen sind zwar ein erhebliches Indiz, dass die H'._____ Gruppe die aufgeführten Beträge erhalten hat, allein damit ist jedoch kaum rechtsgenügend belegt, dass es immer der Beschuldigte selbst war, der diese Be- träge erhalten hat, zumal nicht erwiesen ist, dass er diese Excel-Datei erstellt hat. Ebenso wenig geht aus der Tabelle zwingend hervor, dass es sich ausschliesslich um Zahlungen von I._____ gehandelt hat.
E. 3.2 Der Beschuldigte zeigte sich in seinen zahlreichen delegierten Einver- nahmen bei der Bundeskriminalpolizei immer sehr unwissend, was die genauen Beträge betrifft. Erst in der Einvernahme vom 22. März 2017 wurde er konkreter. In der Einvernahme vom 23. Mai 2016 gab er beispielsweise noch zu Protokoll, es sei möglich, dass es über Fr. 50'000.-- gewesen seien, die er entgegengenom- men habe (Urk. 030040). Aufgrund der unzureichenden Fragestellung blieb offen, ob nun eine einzelne Übergabe oder die Summe gemeint war. Die weitere Frage, ob der Beschuldigte einmal mehr als Fr. 100'000.-- erhalten habe, verneinte die- ser (Urk. 030041). Auch in der Einvernahme vom 29. Juni 2016 bestritt er die Höhe der ihm vorgehaltenen Beträge von Fr. 100'800.-- und von Fr. 150'000.-- (Urk. 030074 und 030085). Immer wieder machte der Beschuldigte geltend, er könne sich nicht mehr an die Höhe der übergebenen Beträge erinnern (Urk. 030139 und 030140). In der Einvernahme vom 29. August 2016 wurde dem Beschuldigten vorgehalten, am 29. Februar 2016 Fr. 100'800.--, Fr. 150'000.-- am 14. März 2016, am 23. März 2016 Fr. 87'500.-- und am 6. April 2016 Fr. 111'000.-- von I._____ erhalten zu haben, worauf der Beschuldigte antwortete, er wisse es nicht. Er habe jeweils Geld von I._____ genommen und einer anderen Person weitergegeben (Urk 030209). In der Einvernahme vom 17. Januar 2017 erklärte er, wiederum auf Vorhalt von Frankenbeträgen, es könne schon sein, er erinnere sich aber nicht mehr an die genauen Beträge (Urk. 030347). In derselben Einvernahme wurden dem Beschuldigten folgende Geldübergaben aus dem Jah- re 2015 vorgehalten: Am 22. Januar 2015 Fr. 10'000.--, am 4. Mai 2015 Fr. 3'500.--, am 5. Mai 2015 Fr. 3'500.--, am 5. Mai 2015 weitere EUR 600'000.--, am 8. Juli 2015 Fr. 1'750.--, am 15. Juli 2015 Fr. 20'000.--, am
11. September 2015 EUR 105'000.-- und am 17. September 2015 EUR 5'000.--. Der Beschuldigte bestritt, mit Ausnahme der Beträge vom 22. Januar 2015 und
- 14 - vom 15. Juli 2015, diese Beträge entgegengenommen zu haben (Urk. 030345 und 030346).
E. 4 Entgegengenommene Beträge von rund Fr. 560'000.-- im Jahre 2016
E. 4.1 Für die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften wegen des Unterlassens genauerer Abklärungen hinsichtlich der unter Anklageziffer 1.2. angeklagten, transferierten Gelder von rund Fr. 852'324.98 im Zeitraum von April 2015 bis April
- 28 - 2016 sieht das Gesetz in Art. 305ter Abs. 1 StGB eine Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor.
E. 4.2 Hier fällt nebst dem hohen Deliktsbetrag, der Häufigkeit der weitergeleite- ten Beträge und der Dauer von rund einem Jahr vor allem ins Gewicht, dass der Beschuldigte langjährige professionelle Erfahrung im Geldtransfergeschäft hatte und sich seiner Pflichten zur Abklärung als Finanzintermediär vollumfänglich bewusst gewesen sein muss. Auch hier kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte lediglich als austauschbarer und einfältiger Strohmann ohne eigene Verantwortung agierte, wie dies die Verteidigung wiederholt weismachen will (Urk. 163 S. 21). Wer derart gewerbsmässig seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt, offenbart insgesamt eine erhebliche kriminelle Energie. Der Vor- instanz ist beizupflichten, dass von einem schweren Verschulden auszugehen ist, wofür eine Strafe von 270 Tagessätzen angemessen erscheint.
E. 4.3 Unangemessen ist demgegenüber, wenn die Vorinstanz aufgrund dieser Strafe von 270 Tagessätzen in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatz- strafe hernach um lediglich 90 Tagessätze erhöht (Urk. 139 S. 74 E. 3.5.2.). Ein solcher "Rabatt" von zwei Dritteln der Strafe entspricht nicht der üblichen Ge- richtspraxis und ist übersetzt. Dabei ist von Bedeutung, dass der Rahmen der Geldstrafe für die Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB 500 Tagessätze beträgt, weshalb die gesetzliche Obergrenze von 360 Tagessätzen in aArt. 34 StGB bei der Asperation vorliegend nicht wesentlich ins Gewicht fällt.
5. Strafe aufgrund der Videos und Bilder auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten
E. 5 Übernahme von total EUR 710'000.-- und Fr. 29'665.-- im Jahre 2015
E. 5.1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird gemäss Art. 135 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Angesichts des Strafrahmens von einem Jahr ist die vorin-
- 29 - stanzliche Festlegung einer Strafe von 15 Strafeinheiten am absolut untersten Rahmen, was nur bei sehr leichtem Verschulden in Frage käme. Insofern besteht ein gewisser Widerspruch in der vorinstanzlichen Wertung, wonach das Verschul- den noch "eher leicht" sei (Urk. 139 S. 73 E 3.3.). Tatsache ist, dass zwar "nur" drei Videos mit verbotenen Gewaltdarstellungen auf dem Mobiltelefon angeklagt wurden, diese Videos aber im Ausmass und der Detailliertheit der Gewaltdarstel- lung selbst abgebrühte Betrachter schockieren und weit über das hinaus gehen, was in Filmen und TV heutzutage als noch tolerierbar angesehen wird.
E. 5.2 Für die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Videos und Bilder legte die Vorinstanz eine Geldstrafe von je 15 Tagessätzen fest. Dies ist schlechterdings unverständlich, wenn man das sichergestellte Video- und Bildmaterial visioniert. Angesichts der im Berufungsverfahren noch unversehrt verschlossenen DVD in den Akten bestehen Zweifel, ob dies die Vorinstanz über- haupt getan hat (Urk. 020151). Die Aufnahmen wirken für den unbefangenen Betrachter echt und sind teilweise von beispielloser, kaum mehr zu überbietender äusserster Rohheit und Perversion. Hier erweist sich im Gegensatz zu den vor- instanzlichen Feststellungen eine deutlich höhere Strafe als schuldangemessen.
E. 5.3 In der Videoaufnahme IMG_8702 (vgl. Anklageschrift; Bild 2 gemäss Printscreens zum Extraktionsbericht) wird mit einer Machete auf eine gefesselte und geknebelte Frau unter Anfeuerungsrufen eingestochen und schliesslich ihr Kopf abgetrennt.
E. 5.4 In der Videoaufnahme 25C411E5-6ACB-4C97-BAC3-08EC4A72E (vgl. Anklageschrift Bild 16) wird unter Musikbegleitung, Geheul und Gelächter Bei- wohnender ein junger Mann mit einem Beil zerhackt und schliesslich geköpft.
E. 5.5 In der Videoaufnahme 510a18a251accc47858455be635ba1043 (vgl. An- klageschrift Bild 17) werden einem Mann sämtliche Finger einer Hand abgehackt. Auch diese Bilder wirken für den neutralen Betrachter echt. Und wenn es sich um eine gestellte Aufnahme handeln sollte, dann wäre sie, wie auch die beiden ande- ren Videos, von kaum zu überbietendem professionellen Echtheitsgrad.
- 30 -
E. 5.6 Die echt wirkenden Aufnahmen oder zumindest deren hyperrealistische Machart widerspiegelt eine Verrohung menschlichen Empfindens, die Seines- gleichen sucht. Allein für diese Videoaufnahmen mit Gewaltdarstellungen sind 90 Tagessätze Geldstrafe keinesfalls zu milde, sondern innerhalb des gesetz- lichen Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe angemessen.
E. 5.7 Hinzu kommen die pornografischen Aufnahmen mit Kindern: Wer gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB Bilder, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalt- tätigkeiten unter Erwachsenen besitzt bzw. auf einem elektronischen Gerät spei- chert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Min- derjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
E. 5.8 Die Datei 018c193b14bea0a31a61ebe62916544e (Anklageschrift Bild 12 und 15) ist ein Video, in dem ein Jugendlicher ein Huhn mit seinem Penis pe- netriert und von einer Drittperson dabei überrascht wird. Der Vorfall wird von schallendem Gelächter begleitet. Ob der Jugendliche das Huhn tatsächlich pe- netriert, ist allerdings aufgrund des Kamerawinkels nicht zweifelsfrei feststellbar.
E. 5.9 In der Videoaufnahme fa098a067f2f51f9676f162f9675b82c (Anklageschrift Bild 7) wird eine nackte, in einer Art Käfig mit gespreizten Oberschenkeln und gut sichtbaren Geschlechtsteilen fixierte Frau über einer Feuerstelle am Spiess ge- dreht, d.h. andeutungsweise grilliert. Die Aufnahme ist möglicherweise gestellt, das Feuer ist jedenfalls nicht ersichtlich.
E. 5.10 Zwei weitere Videoaufnahmen zeigen masturbierende Knaben, und ein Bild ein schlafendes Kleinkind mit erigiertem Penis (Anklageschrift Bilder 8, 10 und 11).
E. 5.11 Auch für diese Aufnahmen ist, angesichts des weiten Strafrahmens von ei- nem bzw. drei Jahren, selbst bei der Annahme eines noch leichten Verschuldens eine Strafe von 30 Tagessätzen angemessen.
- 31 -
E. 5.12 Weitere Videoaufnahmen auf der DVD fanden offensichtlich nicht Eingang in die Anklage, so beispielsweise die Datei IMG_1024, auf welcher eine schreien- de und wimmernde Frau von mehreren Männern auf brutalste Art und Weise mehrfach vergewaltigt und in Bezug auf alle Körperöffnungen roh misshandelt wird, oder die Datei IMG_8700, wo ein mutmasslich im Rahmen eines Unfalls völlig zerfetzter Männerkörper in eine Kiste oder einen Sarg verladen wird. Diese Aufnahmen spielen vorliegend somit bei der Strafzumessung keine Rolle.
6. Strafhöhe unter Berücksichtigung der Strafschärfung
E. 6 Weitere Geldübergaben von Fr. 39'665.-- und EUR 5'000.-- von Frühling 2015 bis 27. April 2016 In der Wohnung des Beschuldigten wurde ein USB-Stick mit einer Excel-Liste namens "PASTA1" sichergestellt (Urk. 012784 ff. = Urk. 030377 ff.). Der Beschul- digte gab in seiner Einvernahme vom 17. Januar 2017 auf die Frage nach dem Autor zu Protokoll, dass er diese Liste aus eigenem Antrieb erstellt habe
- 20 - (Urk. 030352). Auf dieser Liste figurieren auch die beiden obgenannten, vom Beschuldigten anerkannten Zahlungen von I._____ über Fr. 10'000.-- (Urk. 012784) sowie von Fr. 20'000.-- am 15. bzw. 16. Juli 2015 (Urk. 012787). Darüber hinaus sind in der Spalte Entrada mit der Vorinstanz weitere Geldbeträge verzeichnet, welche in der Anklageschrift auf S. 7 unter lit. bb) aufgeführt werden (Urk. 200000). Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass nebst der Zahlung vom
17. September 2015 über EUR 5'000.-- auch weitere in diesem Sachverhalts- abschnitt genannte Geldübergaben nicht in der Liste "PASTA1" zu finden sind (Urk. 139 S. 45 f.). Die Beträge über jeweils Fr. 3'500.-- vom 4. Mai 2015 und
5. Mai 2015 sowie über Fr. 1'750.-- vom 8. Juli 2015 sind ebenfalls nicht in be- sagter Excel-Liste "PASTA1" aufgelistet, bleiben unbelegt und können demnach entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht als anklagegenügend erstellt gel- ten (vgl. Urk. 012784 ff.). Die Summe der belegten Geldübergaben reduziert sich in diesem Sachverhaltsabschnitt somit auf gesamthaft auf Fr. 20'915.-- für das Jahr 2015 sowie Fr. 10'000.-- betreffend das Jahr 2016. Der Beschuldigte hat den Erhalt dieser Beträge gemäss der von ihm erstellten Tabelle in der Einvernahme vom 17. Januar 2017 anerkannt und damals einzig geltend gemacht, für ihn seien es normale Beträge gewesen, welche jedermann hätte überweisen können (Urk. 030352 und 030355). In seiner vorinstanzlichen Befragung gab er dann aber zu, dass er aufgrund der gesamten Umstände hätte annehmen müssen, dass die von I._____ erhaltenen Gelder aus dem Drogenhandel oder deliktischen Quellen stammten (Prot. I S. 7). Der unter der Anklageziffer 1.1. B) bb) aufgeführte Sach- verhalt ist deshalb unter der genannten betragsmässigen Einschränkung rechts- genügend erwiesen.
E. 6.1 Vorauszuschicken ist, dass im Rahmen der Asperation aufgrund von aArt. 34 StGB für alle weiteren Delikte keine Geldstrafe von insgesamt mehr als 360 Tagessätzen ausgesprochen werden kann. Dennoch ist unter Beachtung von Art. 305bis Ziff. 2 StGB zusammen mit der Geldstrafe wegen Geldwäscherei aber gesamthaft die Anordnung einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen möglich. Sodann muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom
19. Oktober 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- bestraft wurde (Urk. 156). Aufgrund der günstigen Prognosestellung wird die heute festzulegen- de Geldstrafe als teilweise Zusatzstrafe zur vorgenannten Vorstrafe auszufällen sein. Die Verteidigung beantragte zwar sinngemäss, es sei unter Widerruf der Vorstrafe eine Gesamtstrafe auszusprechen. Dieser Antrag ist seitens der Ver- teidigung jedoch unter der Prämisse gestellt worden, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen wird und gesamthaft nur eine Geld- strafe zu vergegenwärtigen hätte (vgl. Urk. 163 S. 1 und S. 21 f.). In vorliegender Konstellation würde der Beschuldigte mit einer unter Widerruf der Vorstrafe aus- zusprechenden Gesamtstrafe jedoch faktisch härter bestraft werden, da er dann bezüglich des Strafteils der Vorstrafe letztlich eine längere Probezeit zu bestehen hätte, als dies mit der vorliegend auszusprechenden (teilweisen) Zusatzstrafe und der daneben vorzunehmenden Verlängerung der für die Vorstrafe festgelegten Probezeit der Fall ist.
- 32 -
E. 6.2 Zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen wegen der Geldwäscherei kommen vorliegend weitere 270 Tagessätze wegen der mehrfachen mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften, 90 Tagesätze infolge der mehrfachen Gewaltdarstellung und 30 Tagesätze wegen der mehrfachen Pornografie hinzu. Ebenfalls zu be- rücksichtigen sind die 15 Tagessätze aufgrund des Strafbefehls vom 19. Oktober
2015. In Anwendung des Asperationsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint eine gesamte Geldstrafe von 450 Tagessätzen angemessen.
E. 6.3 Die weiteren Delikte führen somit bezüglich der Geldstrafe zu einer Er- höhung der Einsatzstrafe um rund 270 Tagessätze, was innerhalb der Grenze von aArt. 34 StGB liegt. Die Geldstrafe ist demnach im Umfang von 435 Tagen als teilweise Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl vom 19. Oktober 2015, mit wel- chem der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen von je Fr. 60.-- bestraft wurde, auszusprechen.
E. 7 Täterkomponenten
E. 7.1 Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 139 S. 76-78). Zu den persön- lichen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe eine neue Freundin und sei mit dieser in einer festen Beziehung. Die aus einer früheren Partnerschaft stammende, mittlerweile achtjährige Tochter besuche ihn praktisch jedes Wochenende (Urk. 162 S. 2 f.). Gemäss seiner Ver- pflichtung bezahle er monatlich Fr. 1'088.-- an Unterhaltsbeiträgen für seine Toch- ter. Er arbeite momentan am Aufbau einer Firma für nachhaltige Autowäsche, welche jedoch noch keinen Gewinn abwerfe. Deshalb sei er daneben noch in ei- nem Vollzeitpensum als Gemüselieferant in Nachtarbeit tätig und verdiene dabei monatlich rund Fr. 4'490.-- netto. Zudem erhalte er durch die Vermietung seiner beiden Wohnungen in W._____ [Stadt in Europa] insgesamt rund EUR 1'050.-- pro Monat. Die Wohnungen, welche nach Ansicht des Beschuldigten gesamthaft einen Wert von ca. EUR 200'000.-- bis EUR 250'000.-- aufweisen würden, seien mit Hypotheken belastet, deren Höhe er nicht nennen könne. Er müsse dafür aber noch für ca. 25 Jahre Zahlungen leisten. Daneben habe er Kreditschulden in der Höhe von rund EUR 6'000.-- bis EUR 7'000.-- sowie Rückstände von bevor-
- 33 - schussten Alimenten über ungefähr Fr. 33'000.--. Gesamthaft bezifferte der Be- schuldigte die Schulden mit monatlich noch zu leistenden Beträgen von ca. Fr. 3'000.-- bis Fr. 5'000.-- (Urk. 162 S. 2 ff.).
E. 7.2 In den persönlichen Verhältnissen ist nichts zu erkennen, was sich auf das Strafmass auswirken würde. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 139 S. 76-78). Der Beschuldigten ist bezüglich jener Sach- verhalte, für welche er schuldig zu sprechen ist, weitgehend geständig. Nicht zu verkennen ist aber, dass das Geständnis entgegen der Ansicht der Verteidigung erst nach geraumer Zeit in der Untersuchung erfolgte (vgl. Urk. 163 S. 22), dass auch objektive Beweismittel vorlagen und der Beschuldigte im Laufe der Untersu- chung wenig Kooperationsbereitschaft zeigte. Die grobe Verkehrsregelverletzung wirkt sich nur marginal straferhöhend aus, da das Delikt nicht einschlägig ist. Ins- gesamt ist eine Strafminderung im Umfang von zwei Monaten (für die auszuspre- chende Freiheitsstrafe) und 25 Tagessätzen wegen dem Geständnis angezeigt.
E. 7.3 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die Gelder, welche ihm von I._____ übergeben wurden, vollumfänglich aus dem Drogenhandel stammten (Urk. 163 S. 12). Jedoch stellte er an der heutigen Berufungsverhandlung in Abrede, von der deliktischen Herkunft dieser Gelder gewusst zu haben (Urk. 162 S. 11; Urk. 163 S. 12 ff.). Hierzu macht die Verteidigung geltend, auch anhand der ge- samten Umstände und trotz seiner früheren Tätigkeit in Geldüberweisungsfirmen sowie seiner Stellung als "Direktor" der H._____ AG habe der Beschuldigte nicht auf die deliktische Herkunft der Gelder schliessen müssen. Es sei beispielweise vorstellbar, dass legal bezogene Gelder lediglich am Fiskus vorbeigeschleust werden sollten. Der Beschuldigte habe nur eine ausführende Rolle innegehabt und auf spezifische Anweisungen seiner Vorgesetzten einen bestehenden und bis dato nicht sanktionierten modus operandi übernommen (Urk. 163 S. 13 f. und S. 18).
E. 7.4 Nur schon die Tatsache, dass die in bar und hohen Beträgen entgegenge- nommenen Gelder nicht in der Buchhaltung der H._____ AG als Kundengelder- eingänge verbucht und ohne jegliche Quittung weitergeleitet wurden, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte auch von der kriminellen Herkunft der Gelder wusste bzw. diese zumindest annahm. Dabei ist irrelevant, dass die
- 22 - Buchhaltung nicht von ihm selbst geführt wurde. Der Beschuldigte, welcher als Geschäftsführer den Grundkurs der Selbstregulierungsorganisation T._____ ab- solvierte und aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über Erfahrung im Geldtrans- fergeschäft verfügte, hat vor Vorinstanz denn auch anerkannt, dass er diesbezüg- lich eventualvorsätzlich handelte (Urk. 105 S. 7). Zwar wurde dieses Zugeständ- nis anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung relativiert. Auch die Verteidi- gung brachte vor, soweit der Beschuldigte im bisherigen Verlauf erklärt habe, er habe eine illegale Herkunft der Gelder angenommen, sei dies davon getrieben gewesen, möglichst frei zu kommen bzw. habe sich der Beschuldigte dazu über- reden lassen, um nicht als unverbesserlich dazustehen (Urk. 163 S. 8 und S. 18). Dies vermag im vorliegenden Kontext jedoch nicht zu überzeugen. Der Beschul- digte hielt bereits anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2017 unmissverständlich fest, er habe nach der Verhaftung seines Vorgängers J._____ "langsam erfahren wie das Geschäft läuft und geahnt was abläuft" (vgl. Urk. 030477). Dabei ist sich zu vergegenwärtigen, dass J._____ als damaliger Geschäftsführer und Vorgänger des Beschuldigten mit über 1 Million Euro in ei- nem auf die H._____ AG registrierten Auto beim Grenzübertritt verhaftet wurde. Der heutige Erklärungsversuch des Beschuldigten, wonach er damals nur habe sagen wollen, dass er erst nach seiner Verhaftung vieles verstanden und heraus- gefunden habe, erscheint vor diesem Hintergrund als vorgeschoben (Urk. 162 S. 14). Darüber hinaus belegen der langjährige schulische und berufliche Werde- gang des Beschuldigten, dass er zweifellos intellektuell in der Lage war, sein Handeln im Lichte der Legalität beurteilen zu können (Urk. 011808; Urk. 162). Wenn der amtliche Verteidiger darauf verweist, dass ihn seine "Vorgesetzten" (welche der Beschuldigte arbeitsrechtlich gar nicht hatte) als blöd und einfältig bezeichnet hätten, weshalb er bloss Erfüllungsgehilfe gewesen sei, ist dieser Un- terstellung zu widersprechen (Urk. 163 S. 18). Der Beschuldigte hat selbst nie gel- tend gemacht, er sei zu dumm gewesen, um die Tragweite seiner Handlungen nicht zu erkennen. Wie sich das Gericht auch heute selbst überzeugen konnte, ist er keineswegs derart unbedarft, wie ihn die Verteidigung unter Verweis auf die Aussage der Frau von L._____ nun darstellen will (Urk. 162; Urk. 163 S. 14).
- 23 - Dass die fraglichen Gelder aus deliktischen Handlungen stammten, war mithin angesichts der gesamten Umstände für den Beschuldigten klar erkennbar. V. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als qualifizierte Geldwäscherei gewürdigt. Es kann für die rechtliche Würdigung vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen werden (Urk. 139 S. 54 f. und S. 57 f.).
E. 8 Weitere Strafzumessungsgründe Das Verfahren gegen den Beschuldigten stand in einem wesentlich grösseren Komplex mit zahlreichen anderen Tätern und zahlreichen Überwachungs- massnahmen. Insgesamt wurden allein im Verfahren gegen den Beschuldigten rund 60 Bundesordner Akten produziert. Die Untersuchungsdauer von rund zwei Jahren ist vor diesem Hintergrund in keiner Weise zu bemängeln, zumal keine Unterbrüche bzw. Zeiträume mit Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden zu er- kennen sind und der Beschuldigte praktisch nicht kooperierte, sondern sich stets sehr passiv verhielt. Eine Strafminderung ist unter diesem Titel nicht angängig.
E. 9 Gesamtwürdigung
E. 9.1 In Würdigung aller Strafzumessungsgründe ist eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten und eine Geldstrafe von 410 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen, Letztere als teilweise Zusatzstrafe zu jener von 15 Tagessätzen gemäss Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015.
- 34 -
E. 9.2 Der Beschuldigte wurde am 3. Mai 2016 verhaftet und am 19. September 2018 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 170005, Prot. I S. 15). Die 870 Tage Haft (aufgerundet) und vorzeitiger Strafvollzug sind gestützt auf Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. Diese Haft ist in erster Linie an die Freiheits- strafe anzurechnen, wobei unerheblich ist, ob die Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 135 IV 126 E . 1.3.; BSK StGB I-METTLER/ SPICHTIN, Art. 51 N 43).
E. 10 Tagessatz Die Vorinstanz erachtete eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- als angemessen und verwies pauschal auf die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten (Urk. 139 S. 80). Irgendwelche konkreten Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten finden sich in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung nicht, was insofern wenig erstaunt, da er sich bis zum 19. September 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befand. Im Lichte der nunmehr dargelegten und aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der abzuzahlen- den Schulden erweist es sich – in Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidi- gung – als angemessen, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen. VII. Vollzug
1. Für die Frage des bedingten bzw. teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe ist die kumulativ auszusprechende Geldstrafe ausser Betracht zu lassen (BGE 138 IV 120; BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 34 N 3). Der Beschuldigte hat massiv und während zweier Jahren delinquiert. Hinzu kommt, dass sein Ge- ständnis die objektiven Beweismittel kaum übersteigt, erst nach geraumer Unter- suchungsdauer erfolgte und der Beschuldigte wenig Kooperationsbereitschaft zeigte. Reue oder Einsicht war nicht erkennbar. Allerdings ist die Prognosebildung im Zeitpunkt des Urteils vorzunehmen und nicht rückwirkend. Der Beschuldigte hatte vor der gegen ihn geführten Untersuchung noch keinen Freiheitsentzug zu gewärtigen und befand sich vorliegend für 870 Tage in Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Nur dieser Umstand erlaubt es, ihm heute keine
- 35 - Schlechtprognose mehr stellen zu müssen. Aufgrund der langen Deliktsdauer sowie der Gewerbs- und Bandenmässigkeit wiegt das Verschulden mittelschwer. Die Freiheitsstrafe ist deshalb in Anwendung von Art. 43 StGB im Umfang von 17 Monaten bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf die gesetzlich vorgese- hene Mindestdauer von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Weiter ist vorzumerken, dass der nicht aufgeschobene Teil von 17 Monaten bereits durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug verbüsst wurde. Auch die Vor- instanz hat sinngemäss keine Schlechtprognose gestellt, indem sie den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben hat (Urk. 139 S. 82).
2. Bei dieser Ausgangslage ist auch der Vollzug der auszusprechenden Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. Mangels Vorliegen einer schlechten Prognose ist sodann die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015 angesetzte Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). VIII. Ersatzforderung
1. Die Einziehung und die staatliche Ersatzforderung beruhen auf dem Ge- danken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 139 IV 209 E. 5.3. m.w.H.). Allerdings besteht in der Festsetzung der Höhe ein weites richterliches Ermessen. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen erheblich behindern würde.
2. Nach eigenen Angaben hat der Beschuldigte für die Mitwirkung bei den illegalen Finanztransaktionen nebst seinem normalen Salär eine Sonderzahlung von Fr. 19'500.-- sowie in der Funktion als Geschäftsführer monatliche Sonder- vergütungen von jeweils Fr. 1'500.-- erhalten (Urk. 030544; Urk. 162 S. 6 f.). Immerhin spielt eine Rolle, dass dem Beschuldigten nicht widerlegt werden konn- te, dass er im Wesentlichen auf Anweisung gehandelt und das lukrative Geschäft der Verbringung von Drogengeldern ins Ausland nicht selbst eingefädelt hat. Auf der anderen Seite gilt das sogenannten Bruttoprinzip, d.h. massgebend für die
- 36 - Höhe der Ersatzforderung ist der Umsatz und nicht der Gewinn des Beschuldig- ten. Wenig Zweifel bestehen schliesslich daran, dass der Beschuldigte nur be- schränkt finanzielle Mittel hat respektive haben wird und mit grosser Wahrschein- lichkeit nie auch nur einen Franken für die Begleichung der Ersatzforderung wird aufwenden können. Zudem ist auch damit zu rechnen, dass er sein Aufenthalts- recht in der Schweiz verlieren wird.
3. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Festsetzung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 50'000.-- den konkreten Verhältnissen an- gemessen. Das schliesst nicht aus, dass bei anderen Mittätern noch weit höhere Ersatzforderungen auszusprechen sind.
4. Ausgangsgemäss ist somit auch die subsidiäre Verwendung der sicher- gestellten Vermögenswerte zur Anrechnung an die Ersatzforderung zu bestätigen (vorinstanzliche Dispositivziffern 5 und 6). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschuldigte unterliegt grösstenteils mit seiner Berufung. Die Reduk- tion der Freiheitstrafe um acht Monate wird durch die Erhöhung der Geldstrafe um 50 Tagessätze teilweise kompensiert. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschluss- berufung erst kurz vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen, was ihrerseits einem Unterliegen gleichkommt und die Kostenpflicht des Beschuldigten schmälert (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit sind die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu zwei Drittel aufzuerlegen und der restliche Drittel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. In Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung gilt Art 135 Abs. 4 StPO, wonach diese Kosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind, soweit sie nicht aus sicher- gestellten Vermögenswerten gedeckt werden können. Eine Nachforderung beim
- 37 - Beschuldigten in dem ihm auferlegten Umfang von zwei Dritteln bleibt aber vor- behalten, sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
3. Der geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung erscheint ins- gesamt als angemessen. Diesbezüglich reichte der Verteidiger im Vorfeld der Verhandlung eine Honorarrechnung über Fr. 2'070.-- ein (Urk. 158). Darin ent- halten ist bereits die Wegentschädigung für die Berufungsverhandlung sowie der Zeitaufwand für die Nachbesprechung des Urteils, nicht jedoch die nach Ein- reichung der Honorarnote zusätzlich angefallenen Aufwendungen für Klientenbe- sprechungen (3.25 Stunden), Aktenstudium (10 Stunden) sowie Ausarbeitung des Plädoyers (11 Stunden). Unter Berücksichtigung der heutigen Berufungsverhand- lung (4 Stunden) sind dem amtlichen Verteidiger somit zusätzlich zu den in der Honorarnote aufgeführten Aufwendungen 28.25 Stunden sowie Fr. 77.-- Baraus- lagen zzgl. MwSt. zu vergüten (entspricht Fr. 6'776.50). Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 8'850.-- zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − der mehrfachen mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1bis StGB und − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 in Ver- bindung mit Abs. 1 StGB.
- 38 - 2.-6. […]
7. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
3. Juni 2016, 8. November 2017 und 10. November 2017 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen:
- Mobiltelefon iPhone 6 inkl. SIM-Karte (Asservaten-Nr. A009'281'327);
- USB-Stick "...";
- USB-Stick "..." 8 GB (Asservaten-Nr. A009'283'016),
- Videoüberwachungssystem HIKVision (Asservaten-Nr. A009'277'401),
- 1 Notizzettel und 1 A4 Blatt,
- Unterlagen Identifikation von
Dispositiv
- C._____,
- D._____,
- E._____,
- F._____,
- G._____.
- Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Mai 2016 bei der H._____ AG in Liquidation sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich gelagerten Gegenstände gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom 31. August 2018, Geschäfts-Nummer 63331022, werden den allfällig berechtig- ten Personen nach Eintritt der Rechtskraft durch die Stadtpolizei Zürich her- ausgegeben. Werden die Gegenstände innerhalb von 3 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft von keiner berechtigten Person beansprucht, werden die Gegenstände der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
- […]
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 39 - CHF 10'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 20'000.00 Gebühr Strafunters. §4 GebStrV; CHF 38'026.92 Auslagen Untersuchung; CHF 2'660.00 Gutachten/Expertisen etc.; CHF 51'984.35 amtliche Verteidigung (Akontozahlungen); CHF 15'726.45 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11.-12. […]
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 15'726.45 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- [Mitteilungen.]
- [Rechtsmittel.]"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig - 40 - − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und c StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und einer Geldstrafe von 410 Tagessätzen zu Fr. 30.–, Letztere als teilweise Zusatzstrafe zu jener von 15 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015, unter Anrechnung von 870 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang des vollziehbaren Teils von 17 Monaten wird festgestellt, dass die Freiheitsstrafe vollumfäng- lich durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden ist.
- Der Vollzug der Geldstrafe von 410 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- im Rahmen des bedingten Vollzugs der Strafe gewährte Probezeit von zwei Jahren wird um ein Jahr verlängert.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von Fr. 50'000.-- als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Ver- mögensvorteil zu bezahlen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Mai 2016 angeordnete Sperre des B._____-Kontos des Beschuldigten mit der Num- mer 1 wird aufgehoben. Die B._____ AG wird per Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo (per
- Dezember 2019 Fr. 3'203.23) der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Konto Nr. IBAN CH2 bei der B._____ AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. Der Kontosaldo wird primär zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig übersteigenden Betrag zur Anrechnung an die Ersatzforderung verwendet. - 41 -
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Mai 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Barschaft von Fr. 10'500.-- wird primär zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig übersteigenden Betrag zur Anrechnung an die Ersatz- forderung verwendet.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'850.-- amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt, der restliche Drittel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle Für Geldwäscherei (MROS) − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei - 42 - − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die B._____ AG, … [Adresse], (im Dispositivauszug gemäss Dispositivziffer 7). − die Kantonspolizei Zürich gemäss erstinstanzlicher Dispositivziffer 8 − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 7 und 8 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Akten des Verfahrens DAST3/2015/15731.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 43 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190078-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 12. März 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Mucklenbeck, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend qualifizierte Geldwäscherei etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2018 (DG180008)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Januar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 200000). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 139 S. 89 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und c StGB, − der mehrfachen mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 1bis StGB und − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 30, letztere als teilweise Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 15 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 19. Oktober 2015, unter Anrechnung von 869 Tagen Untersuchungs- haft und vorzeitigem Strafvollzug.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Geldstrafe wird aufgeschoben unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 60 im Rahmen des bedingten Voll- zugs der Strafe gewährte Probezeit von zwei Jahren wird um ein Jahr verlängert.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Mai 2016 an- geordnete Sperre des B._____-Kontos des Beschuldigten mit der Nummer 1 wird aufgehoben. Die B._____ AG [Bank] wird per Rechtskraft dieses Urteils angewie- sen, das Konto zu saldieren und den Saldo (per 30. August 2017 CHF 3'348.23) der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Konto Nr. IBAN CH2 bei der B._____ AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen.
- 3 - Der Kontosaldo wird primär zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig übersteigenden Betrag zur Anrechnung an die Ersatzforderung verwendet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Mai 2016 be- schlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Barschaft von CHF 10'500 wird primär zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig übersteigenden Betrag zur Anrechnung an die Ersatzforderung verwendet.
7. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2016,
8. November 2017 und 10. November 2017 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen:
- Mobiltelefon iPhone 6 inkl. SIM-Karte (Asservaten-Nr. A009'281'327);
- USB-Stick "...";
- USB-Stick "..." 8 GB (Asservaten-Nr. A009'283'016),
- Videoüberwachungssystem HIKVision (Asservaten-Nr. A009'277'401),
- 1 Notizzettel und 1 A4 Blatt,
- Unterlagen Identifikation von
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____,
4. F._____,
5. G._____.
8. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Mai 2016 bei der H._____ AG in Li- quidation sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich gelagerten Gegenstände gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom 31. August 2018, Ge- schäfts-Nummer 63331022, werden den allfällig berechtigten Personen nach Eintritt der Rechtskraft durch die Stadtpolizei Zürich herausgegeben. Werden die Gegen- stände innerhalb von 3 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft von keiner berechtigten Person beansprucht, werden die Gegenstände der Stadtpolizei Zürich zur Vernich- tung überlassen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von CHF 50'000 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu be- zahlen.
- 4 -
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 20'000.00 Gebühr Strafunters. §4 GebStrV; CHF 38'026.92 Auslagen Untersuchung; CHF 2'660.00 Gutachten/Expertisen etc.; CHF 51'984.35 amtliche Verteidigung (Akontozahlungen); CHF 15'726.45 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 15'726.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
14. [Mitteilungen.]
15. [Rechtsmittel.]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 163 S. 1)
1. Es sei der Beschuldigte wegen mehrfacher mangelnder Sorgfalt bei Finanz- geschäften und wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen und Pornographie schuldig zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte unter Widerruf des Strafbefehls vom 19. Oktober 2015 mit einer Geldstrafe von 225 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu bestrafen und es sei festzustellen, dass die Strafe verbüsst ist.
- 5 -
3. Es seien die gesperrten bzw. beschlagnahmten Gelder zur Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu verwenden und im Mehrbetrag dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben.
4. Es sei auf die Ersatzforderung nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzu- weisen.
5. Es seien die Kosten für das gerichtliche Verfahren und der Untersuchung dem Beschuldigten zu 1/6 aufzuerlegen, und eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung sei im Umfang von 1/6 vorzubehalten.
6. Es sei dem Beschuldigten für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug von 644 Tagen eine angemessene Genugtuung von Fr. 128'800.-- zuzüglich Zins von 5% seit 4. Dezember 2016 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 160 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen I. Verfahrensgang
1. Im Rahmen einer grösseren Strafuntersuchung durch die Bundeskriminal- polizei und die Staatsanwaltschaft Zürich wegen gewerbs- und bandenmässigen Drogenhandels und Geldwäscherei wurde auch gegen den Beschuldigten ermit- telt. Im Mai 2016 wurde er verhaftet. Am 10. Januar 2018 wurde Anklage gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Zürich erhoben (Urk. 200000). Am
19. September 2018 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 6 f.). Gleichentags wurde der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Prot. I S. 15). Die Schlussberatung der Vorinstanz fand zusammen mit jener in den Verfahren weiterer Mittäter am 18. Dezember 2018 statt (Prot. I
- 6 - S. 17). Mit diesem Datum erging dann auch das Urteil gegen den Beschuldigten, wobei der Entscheid im Einverständnis der Parteien schriftlich mitgeteilt wurde (Prot. I S. 15 und 17). Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten der qualifi- zierten Geldwäscherei und weiterer Delikte für schuldig und verurteilte ihn zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe (Urk. 139).
2. Am 21. Dezember 2018 meldete der amtliche Verteidiger Berufung an (Urk. 132). Nach Empfang der begründeten Fassung des Urteils am 8. Februar 2019 ging hierorts am 27. Februar 2019 (Datum Poststempel: 26. Februar 2019) die Berufungserklärung des amtlichen Verteidigers ein (Urk. 142). Mit Eingabe vom 14. März 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung, welche sie am 10. März 2020 wieder zurückzog (Urk. 146; Urk. 160). Davon ist Vormerk zu nehmen.
3. Zur heutigen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen (Prot. II S. 5). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen aufgrund des erfolgten Rückzugs der Anschlussberufung freigestellt worden (Urk. 161). II. Umfang der Berufung
1. Der amtliche Verteidiger beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der quali- fizierten Geldwäscherei (Dispositivziffer 1, erster Spiegelstrich). Im Übrigen wird der Schuldspruch akzeptiert (Dispositivziffer 1, zweiter bis vierter Spiegelstrich). Weiter wird eine mildere Sanktion beantragt, nämlich anstelle einer Freiheitsstrafe lediglich eine Geldstrafe von insgesamt 225 Tagessätzen à Fr. 30.-- (Dispositiv- ziffern 2-4). Weiter sei auf die Ersatzforderung nicht einzutreten bzw. sei diese abzuweisen, und die beschlagnahmten Gelder seien demzufolge einzig zur De- ckung der Verfahrenskosten zu verwenden und im Mehrbetrag dem Beschuldig- ten herauszugeben (Dispositivziffern 5-6 sowie 9). Die Kosten seien dem Be- schuldigten in Abänderung der Dispositivziffern 11-12 lediglich zu 1/6 aufzuerle- gen (vgl. Urk. 163 S. 1 und Prot. II S. 7).
- 7 -
2. Nicht angefochten und demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist somit im akzeptierten Umfang der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1, zweiter bis vierter Spiegelstrich, die Einziehung von Gegenständen als Beweismittel gemäss Dispositivziffer 7, die Herausgabe diverser Gegenstände gemäss Dispositivziffer 8 und die Festsetzung der Kosten sowie der Entschädigung für den amtlichen Ver- teidiger gemäss Dispositivziffern 10 und 13 (Prot. II S. 7). III. Prozessuales
1. Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten 1.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und auch heute sinngemäss gel- tend, die Einvernahme des Beschuldigten vom 22. März 2017 mit den Zugaben von Zahlungen sei nicht verwertbar, da die Staatsanwaltschaft Versprechungen gemacht und diese nicht eingehalten habe (Urk. 108 S. 6; Urk. 163 S. 2). Der Beschuldigte habe anlässlich dieser Einvernahme Frankenbeträge gemäss einer Liste nur deshalb anerkannt, weil ihm die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren angeboten habe. Man habe ihm gesagt, wenn er es anerkenne, könne er seine Tochter früher wieder sehen (Urk. 108 S. 4). Die Aussagen des Beschul- digten in genannter Einvernahme würden mithin nicht auf der Wahrheit beruhen, sondern seien im Hinblick auf die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens und im Bestreben getätigt worden, so bald wie möglich freizukommen. Gleiches habe für die Aussagen des Beschuldigten in der Konfrontationseinvernahme vom
20. Juli 2017 zu gelten, in welchen er die fraglichen Äusserungen bestätigt habe (Urk. 163 S. 2 ff. und S. 8). 1.2. Die Auffassung, wonach die prozessuale Verwertbarkeit von Aussagen von der Einhaltung von Versprechen der Staatsanwaltschaft abhänge, erscheint auf den ersten Blick etwas gewagt. Immerhin ist es aber so, dass das Strafprozess- recht es in Art. 140 StPO verbietet, unzulässigen Druck auf die aussagende Per- son auszuüben oder sie zu täuschen. Aus dieser Perspektive gesehen ist der Einwand zu prüfen.
- 8 - 1.3. Als Beleg für seinen Standpunkt verwies der amtliche Verteidiger auf eine Kopie der ersten Seite eines Briefs des vormaligen Verteidigers an den Be- schuldigten vom 24. März 2017 (Urk. 109/1; Urk. 163 S. 6). Darin erwähnt der vormalige Verteidiger, dass er am selben Tag (somit am 24. März 2017) mit der Staatsanwaltschaft telefoniert habe und der Staatsanwalt mit einer teilbedingten Strafe einverstanden sei, wenn der Beschuldigte ein vollumfängliches Geständnis ablege (Urk. 108/1). Der Einwand betreffend dieses Briefes hinkt allerdings. Aus zeitlich-logischen Gründen ist es nicht möglich, dass das behauptete Versprechen der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2017 kausal für Aussagen war, die bereits zwei Tage zuvor, am 22. März 2017, gemacht wurden. 1.4. Aus der Einvernahme vom 22. März 2017 geht in keiner Weise hervor, dass die Aussagen des Beschuldigten unter Druck oder Vorhaltung falscher Ver- sprechungen zustande gekommen sind. Die Verteidigung lässt in ihren Ausfüh- rungen sodann unerwähnt, dass der Beschuldigte in der späteren Einvernahme vom 20. Juli 2017 die Frage, ob er in der Untersuchung von irgendjemandem un- ter Druck gesetzt worden sei, sogar ausdrücklich verneinte (Urk. 030479). Dem Protokoll der besagten Einvernahme vom 22. März 2017 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte von sich aus monierte, dass im Antrag der Staatsanwalt- schaft um Verlängerung der Untersuchungshaft stehe, er sei nicht geständig (Urk. 030388). Der Beschuldigte forderte den Staatsanwalt auf, er solle ihm doch erklären, was geständig bedeute. Hierauf hielt der Staatsanwalt dem Be- schuldigten den Anklagevorwurf vor, wonach der Beschuldigte im Jahr 2015 EUR/Fr. 700'000.-- und im Jahr 2016 Fr. 500'000.-- von I._____ entgegenge- nommen habe. Daraufhin verlangte der Beschuldigte einen Unterbruch der Ein- vernahme zwecks Besprechung mit seinem damaligen Verteidiger. Nach einer Pause gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wolle schon mitmachen und aus- sagen, er wisse aber nicht, was er sagen solle (Urk. 030389). Darauf erwiderte der Staatsanwalt: "einfach die Wahrheit". In der Folge bestätigte der Beschuldigte, von I._____ im Jahre 2016 rund Fr. 560'000.-- erhalten zu haben und dass es möglich sei, dass er im Jahre 2015 rund EUR/Fr. 700'000.-- von I._____ erhalten und weitergegeben habe (Urk. 030389). Dass bei diesen Aussagen widerrechtli- che Mittel oder Methoden im Sinne von Art. 140 StPO seitens der Staatsanwalt-
- 9 - schaft angewendet wurden, geht deshalb zumindest aus dem Protokoll der Befra- gung nicht hervor. Abgesehen davon kann bei besagter Äusserung auch nicht von einem lupenreinen Geständnis ausgegangen werden, welches die Staatsanwalt- schaft zur Durchführung eines abgekürzten Verfahrens oder zum Antrag auf eine Bestrafung mit einer teilbedingten Strafe verpflichtet hätte. Davon scheint selbst die Verteidigung nicht auszugehen, wenn sie festhält, es habe sich aus Sicht des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten im Zeitpunkt der Einvernahme nicht um ein (Teil-)Geständnis gehandelt (Urk. 163 S. 7). Der Beschuldigte äusserte denn auch bloss, dass es möglich sei, im Jahre 2015 den vorgehaltenen Betrag erhalten zu haben. Dabei ist offenkundig, dass der Beschuldigte die genauen Frankenbeträge nicht aufgrund exakter Erinnerung anerkannte, sondern mehrheit- lich im Bestreben, das Strafverfahren möglichst bald zum Abschluss zu bringen. Eine solche Motivation ist allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zu berück- sichtigen und führt entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zur prozessualen Unverwertbarkeit einer Aussage. Verpönt sind gemäss Art. 140 StPO nur qualifi- zierte Einwirkungen der Staatsanwaltschaft, welche die Willensbildung und - äusserung in unbilligem Masse beeinträchtigen. Ein Geständnis führt von Geset- zes wegen zu Strafminderung und es liegt in der Natur eines Strafverfahrens, dass ein Beschuldigter stets abwägen muss, welche Vor- und Nachteile ihm ein Geständnis bringt. Allein dieses Dilemma einer beschuldigten Person erfüllt noch nicht die qualifizierte Beeinträchtigung der Willensfreiheit, welche der Gesetzge- ber bei Art. 140 StPO vor Augen hatte. Daran würde der Umstand nichts ändern, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafminderung im Falle eines Geständnisses bzw. die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens oder einen Antrag auf eine teilbedingte Strafe in Aussicht gestellt haben sollte. Dies sind keine leeren oder täuschenden Äusserungen, sondern Gegebenheiten, die sich durch Gesetz und Rechtsprechung ergeben. Im Übrigen ging der Staatsanwalt auf die Behauptung des Beschuldigten, getäuscht worden zu sein, in der Einvernahme vom 20. Juli 2017 ausdrücklich nochmals ein (Urk. 030478 f.). Der Beschuldigte sagte aus, er habe es anerkannt, weil er der Meinung gewesen sei, seine Tochter früher sehen zu können. Es sei aber eine blosse Schätzung der Höhe der Beträge gewesen. In Wahrheit wisse er die genauen Beträge nicht, die er entgegen-
- 10 - genommen habe (Urk. 030479). Dass ihm der Staatsanwalt eine sofortige Ent- lassung aus der Untersuchungshaft zugesichert habe, wenn er die Beträge sofort und vollumfänglich anerkenne, behauptete der Beschuldigte selbst nicht und dies wäre auch unglaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 22. März 2017 sowie derjenigen vom 20. Juli 2017 sind deshalb im Lichte von Art. 140 StPO vollumfänglich verwertbar und es ist eine Frage der Beweis- würdigung, von welchen Geldbeträgen auszugehen ist. IV. Sachverhalt
1. Vorwurf der Geldwäscherei und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Die Geschäftstätigkeit der H._____ AG beinhaltete internationale Geld- überweisungen. Anfang 2015 wurde der vormalige Geschäftsführer J._____ von der französischen Polizei verhaftet, weil er beim Grenzübertritt in dem von ihm ge- lenkten PW, der auf die H._____ AG registriert war, über 1 Million Euro in bar transportierte (Urk. 011807). In der Folge wurde J._____ durch den Beschuldig- ten, welcher bereits zuvor für diese Gesellschaft arbeitete, als einzelzeichnungs- berechtigter Geschäftsführer ersetzt. Dem Beschuldigten wird nun vorgeworfen, im Rahmen dieser Funktion bei der H._____ AG von I._____ insgesamt über um- gerechnet rund Fr. 1,3 Mio., unter anderem im Jahre 2015 Fr. 29'665.-- und EUR 710'000.-- sowie im Jahre 2016 Fr. 573'850.--, in jeweils mehreren Tranchen entgegengenommen und dieses Geld ohne Quittungen und Verbuchungen in der Buchhaltung der H._____ AG an Drittpersonen weitergegeben zu haben (Ankla- geschrift Urk. 200000 S. 4 und 5 sowie S. 6, 10 und 12). Damit habe er den Tat- bestand der Geldwäscherei erfüllt, weil das Geld aus illegalem Drogenhandel stammte. 1.2. Der Beschuldigte gab Geldübergaben zu, blieb bei seinen Aussagen aber meistens sehr vage. So stellte er auf Vorhalt der Zahlen in einigen Aussagen de- ren Höhe nicht in Frage, sondern wendete ein, nichts von der deliktischen Her- kunft der Gelder gewusst zu haben (Urk. 030039). Andernorts machte er geltend, die ihm vorgehaltenen Beträge seien zu hoch (Urk. 030074). Auf Vorhalt der ein- zelnen Beträge berief er sich oft auf fehlende Erinnerung oder machte geltend, er
- 11 - habe nicht alle Gelder von I._____ erhalten, sondern auch noch von einem unbe- kannten Brasilianer (Urk. 030347). Auch anlässlich der heutigen Befragung erklär- te der Beschuldigte durchwegs, er habe Geldbeträge entgegengenommen, könne über die Höhe der einzelnen Beträge jedoch keine Angaben machen (Urk. 162 S. 11 ff.). Dagegen gestand er ein, dass die erhaltenen Gelder in der offiziellen Buchhaltung der H._____ AG nicht verbucht worden seien. Er habe von K._____ und L._____ die Anweisung erhalten, dies nicht zu tun. Es habe jeweils einfach geheissen, I._____ werde ihm einen Geldbetrag übergeben, welchen er an ande- re Personen weiterleiten solle. Er habe das Geld dann unter anderem an einen Mann namens M._____ und an einen Mann namens N._____ weitergegeben (Urk. 030346 ff.). Er habe gedacht, dass das Geld nicht aus einer sauberen Quel- le stamme, weil es grosse Beträge gewesen seien und es keine Quittungen ge- geben habe. Nachdem sein Vorgänger J._____ verhaftet worden sei, habe er langsam geahnt, was in der Firma ablaufe (Urk. 030476 ff.). Sowohl in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung als auch an der heutigen Berufungsverhandlung wurde von der Verteidigung sinngemäss geltend gemacht, die in der Anklage- schrift genannten Beträge seien zu hoch bzw. nicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 108 S. 23, Urk. 163 S. 10 und S. 16). Der Beschuldigte habe zwar zugege- ben, Gelder entgegengenommen und weitergegeben zu haben, könne aber deren Höhe nicht bestätigen. Anerkannt sei, dass Bargeldübergaben in der Schweiz stattgefunden hätten, jedoch ausschliesslich in Schweizer Franken. Es würden sich solche Übergaben von Fr. 47'700.-- für das Jahr 2015 und von Fr. 563'850.-- für das Jahr 2016 ergeben (Urk. 163 S. 16). Jedoch habe der Beschuldigte dies- bezüglich nicht auf eine deliktische Herkunft der Gelder schliessen können (Urk. 163 S. 9 und S. 12 ff.).
2. Ausführungen und Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz fasst über mehrere Seiten verschiedene Aussagen des Beschul- digten zusammen und schliesst dann mit dem Fazit, der Detaillierungsgrad sei ein klares Anzeichen für die Richtigkeit der Zugaben des Beschuldigten. Diese würden sich mit den von der Polizei erhobenen Daten decken. Zudem sei nicht anzunehmen, dass sich der Beschuldigte selbst fälschlicherweise belaste
- 12 - (Urk. 139 S. 30). Am Ende der Erwägungen schliesst die Vorinstanz mit der Be- merkung, zusammenfassend sei festzustellen, dass der dem Beschuldigten vor- geworfene Sachverhalt erstellt sei (Urk. 139 S. 53). Diese pauschale Feststellung ist bei einer kritischen Beweiswürdigung nicht für den gesamten Anklagesachver- halt haltbar, was die Verteidigung zu Recht einwendet (vgl. Urk. 163 S. 2 ff.; Urk. 139 S. 13-16). Detailliert waren jeweils die Vorhaltungen, nicht aber alle Zu- gaben des Beschuldigten. Vielmehr hat der Beschuldigte immer wieder einge- wendet, dass der vorgehaltene Gesamtbetrag zu hoch gegriffen sei. Die Bundes- kriminalpolizei hielt dem Beschuldigten unzählige Male Zahlen aus Listen vor, wobei aus den Protokollen manchmal nicht einmal hervorgeht, welche Listen dies konkret waren. Dabei wurden dem Beschuldigten immer wieder die gleichen Fragen gestellt, ohne dass der Beschuldigte von seiner Position abrückte, wonach er sich nicht mehr an die genauen Zahlen und Daten erinnern könne oder wolle. Zwar ist offenkundig, dass der Beschuldigte seinerseits keine Bereitschaft zeigte, Licht ins Dunkel des Umfangs der Geldübergaben zu bringen. Ebenso offenkun- dig ist aber auch, dass die Zermürbungstaktik der Bundeskriminalpolizei bei ihren Befragungen des Beschuldigten mit immerwährend denselben Fragen erfolglos blieb und letztlich nur eine grosse Zahl weitgehend redundanter Befragungs- protokolle produzierte. Allein aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich der Anklagesachverhalt jedenfalls nicht in allen Punkten rechtsgenügend herleiten, zumal die Zugabe in der Einvernahme vom 22. März 2017 recht pauschal und nicht umfassend ausfiel. Selbst ein vollumfängliches Geständnis würde ein Ge- richt nie von einer kritischen Beweiswürdigung entbinden.
3. Beweismittel 3.1. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihren Zahlen vornehmlich auf Excel- Listen, welche auf dem Email-Server der H'._____ Gruppe in O._____ [Staat in Europa] rechtshilfeweise sichergestellt wurden (vgl. Liste "K'._____" gemäss Urk. 012674 [= Urk. 030401] und Urk. 012689 [= Urk. 030364]). In den Metadatei- angaben dieser Listen war als Autor "K'._____" aufgeführt, was auf K._____, Mit- glied des Verwaltungsrates des H._____ AG, hindeutet (Urk. 011772). Der Be- schuldigte sagte zu diesen Tabellen aus, er habe diese nie zuvor gesehen
- 13 - (Urk. 030348). Die Tabellen sind zwar ein erhebliches Indiz, dass die H'._____ Gruppe die aufgeführten Beträge erhalten hat, allein damit ist jedoch kaum rechtsgenügend belegt, dass es immer der Beschuldigte selbst war, der diese Be- träge erhalten hat, zumal nicht erwiesen ist, dass er diese Excel-Datei erstellt hat. Ebenso wenig geht aus der Tabelle zwingend hervor, dass es sich ausschliesslich um Zahlungen von I._____ gehandelt hat. 3.2. Der Beschuldigte zeigte sich in seinen zahlreichen delegierten Einver- nahmen bei der Bundeskriminalpolizei immer sehr unwissend, was die genauen Beträge betrifft. Erst in der Einvernahme vom 22. März 2017 wurde er konkreter. In der Einvernahme vom 23. Mai 2016 gab er beispielsweise noch zu Protokoll, es sei möglich, dass es über Fr. 50'000.-- gewesen seien, die er entgegengenom- men habe (Urk. 030040). Aufgrund der unzureichenden Fragestellung blieb offen, ob nun eine einzelne Übergabe oder die Summe gemeint war. Die weitere Frage, ob der Beschuldigte einmal mehr als Fr. 100'000.-- erhalten habe, verneinte die- ser (Urk. 030041). Auch in der Einvernahme vom 29. Juni 2016 bestritt er die Höhe der ihm vorgehaltenen Beträge von Fr. 100'800.-- und von Fr. 150'000.-- (Urk. 030074 und 030085). Immer wieder machte der Beschuldigte geltend, er könne sich nicht mehr an die Höhe der übergebenen Beträge erinnern (Urk. 030139 und 030140). In der Einvernahme vom 29. August 2016 wurde dem Beschuldigten vorgehalten, am 29. Februar 2016 Fr. 100'800.--, Fr. 150'000.-- am 14. März 2016, am 23. März 2016 Fr. 87'500.-- und am 6. April 2016 Fr. 111'000.-- von I._____ erhalten zu haben, worauf der Beschuldigte antwortete, er wisse es nicht. Er habe jeweils Geld von I._____ genommen und einer anderen Person weitergegeben (Urk 030209). In der Einvernahme vom 17. Januar 2017 erklärte er, wiederum auf Vorhalt von Frankenbeträgen, es könne schon sein, er erinnere sich aber nicht mehr an die genauen Beträge (Urk. 030347). In derselben Einvernahme wurden dem Beschuldigten folgende Geldübergaben aus dem Jah- re 2015 vorgehalten: Am 22. Januar 2015 Fr. 10'000.--, am 4. Mai 2015 Fr. 3'500.--, am 5. Mai 2015 Fr. 3'500.--, am 5. Mai 2015 weitere EUR 600'000.--, am 8. Juli 2015 Fr. 1'750.--, am 15. Juli 2015 Fr. 20'000.--, am
11. September 2015 EUR 105'000.-- und am 17. September 2015 EUR 5'000.--. Der Beschuldigte bestritt, mit Ausnahme der Beträge vom 22. Januar 2015 und
- 14 - vom 15. Juli 2015, diese Beträge entgegengenommen zu haben (Urk. 030345 und 030346).
4. Entgegengenommene Beträge von rund Fr. 560'000.-- im Jahre 2016 4.1. In der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft am 22. März 2017 machte der Beschuldigte erstmals klarere Zugaben, wie erwähnt, nachdem er zwei Unter- brüche der Befragung zwecks Besprechung mit seinem Verteidiger verlangt hatte (Urk. 030389). Auf den Vorwurf, im Jahre 2016 Fr. 560'000.-- von I._____ erhal- ten zu haben, erwiderte er: "Ich habe diese rund Fr. 560'000.-- von I._____ erhal- ten. Ich wusste aber nicht genau, dass das Geld aus dem Drogenhandel stamm- te. Ich nahm aber an, dass es nicht aus einer sauberen Quelle kam. Ich habe das Geld dann an verschiedene Personen weitergeleitet" (Urk. 030389). Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte, der Beschuldigte habe hier wider besseres Wissen eine Falschaussage deponiert, weil ihm der Staatsanwalt ein abgekürztes Verfahren in Aussicht gestellt habe, kann dem so nicht beigepflichtet werden (Urk. 108 S. 6; Urk. 163 S. 6 f.). Ausgehend von dieser Vermutung liesse sich nämlich nur schlecht erklären, weshalb dann der Beschuldigte in derselben Einvernahme auf Vorhalt der Zahlungen im Jahre 2015 im Umfang von EUR 700'000.-- ausführte, er habe von I._____ grössere Bargeldbeträge entge- gengenommen, aber nur einen Teil davon habe er von I._____ erhalten. Der an- dere Teil stamme von einem ihm unbekannten Brasilianer (Urk. 030390). Von I._____ habe er im Jahre 2015 zwischen 100'000.-- und 500'000.-- entgegenge- nommen (Urk. 030394). Diese Äusserungen belegen, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 22. März 2017 nicht einfach Vorhaltungen pauschal bestä- tigte, sondern durchaus quantitative Einschränkungen machte. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, auch hinsichtlich der vorgehaltenen Fr. 560'000.-- einzuwen- den, dass der Betrag viel zu hoch sei. Von dieser Möglichkeit einer Bestreitung der erhaltenen Beträge von Fr. 560'000.-- im Jahre 2016 machte der Beschuldigte aber auch in der Konfrontationseinvernahme mit I._____ am 20. Juli 2017 keinen Gebrauch (Urk. 030466). Auf erneuten Vorhalt der einzelnen Beträge der Geld- übergaben im Jahre 2016 führte er im Gegenteil aus: "Aufgrund der Beträge, die sie mir zeigen, kommt das ungefähr auf diesen Betrag. Ich kann nur nicht sagen
- 15 - wann genau das war und wie viel genau" (Urk. 030475). Und weiter: "[…] es wa- ren grosse Geldbeträge und es gab keine Quittungen" (Urk. 030477). 4.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz gestützt auf das Ergebnis der Ermittlungsarbeit der Bundeskriminalpolizei strukturiert auf, auf welche Beweismittel sie sich für die einzelnen Geldübergaben stützt (Urk. 106 S. 6).
- Für die Übergabe von Fr. 100'800.-- von I._____ an den Beschuldigten am
29. Februar 2016 existiert ein Protokoll eines abgehörten Gesprächs zwischen I._____ und K._____, worin I._____ mitteilt, dass er in 5 Minuten bei "P._____" eintreffe und "hundert und achthundert dabei habe" (Urk. 012694). Eine klare Koinzidenz mit dem in besagter Excel-Tabelle "K'._____" aufgeführten Betrag von Fr. 100'800.-- (Urk. 12689). Des Weiteren wurde die Übergabe eines Pakets genau in besagtem Zeitpunkt mittels Video- überwachung gefilmt (Printouts Urk. 012696-012699). Selbst ohne Anerken- nung des Betrags durch den Beschuldigten wäre diese Geldübergabe rechts- genügend erwiesen.
- Für die Übergabe von Fr. 152'550.-- existiert ein abgehörtes Gespräch vom
14. März 2016, worin I._____ ankündigt, er werde beim Beschuldigten Geld hinterlegen (Urk. 012707). Zwar spricht I._____ in diesem Gespräch von 150 Franken bzw. 140 Euro, welche er beim Beschuldigten hinterlegen werde (Urk 012710), jedoch fragt er auch an, ob die Höhe der Geldscheine ein Prob- lem sei und dass einige Tausender schon dabei seien (Urk. 012711). Zusam- men mit dem eingangs genannten Betrag von Fr. 152'550.--, welcher unter gleichem Datum in der Excel-Liste "K'._____" aufgeführt wird (Urk. 12689), ist damit klar, dass die Worte "150 Franken" eine Verklausulierung bzw. eine Ab- kürzung von Fr. 150'000.-- waren. Es kann auch zweifelsfrei angenommen werden, dass I._____ wegen einem geradezu läppischen Betrag von Fr. 150.-- wohl kaum extra zum Beschuldigen gefahren wäre. Auch diese Übergabe ist durch objektive Beweismittel belegt, weshalb an der pauschalen Zugabe des Beschuldigten in der Einvernahme vom 22. März 2017 Zweifel unberechtigt sind.
- 16 -
- Auch für die Übergabe der Fr. 87'500.-- liegen nebst besagter Excel-Liste wei- tere Beweismittel vor. Im abgehörten Gespräch vom 22. März 2016 teilt I._____ mit, dass er 50 bei sich habe, und am selben Abend noch so um die 100 - 150 beim Beschuldigten hinterlassen werde (Urk. 012726). Es ist deshalb sogar noch zugunsten des Beschuldigten, wenn man von einer Übergabe von "bloss" Fr. 87'500.-- gemäss Excel-Liste ausgeht (Urk. 012689).
- Für die Übergabe von Fr. 73'000.-- am 25. März 2016 benannte die Staats- anwaltschaft als Beweismittel nebst der Aussage des Beschuldigten wiederum die besagte Excel-Tabelle von K._____, wo dieser Betrag für den
25. März 2016 vermerkt ist (Urk. 012689), sowie die Mobiltelefon-Standort-Er- mittlung. Auf der eingereichten Karte ist (in nur schwer lesbarer Mikroschrift) erkennbar, dass das Mobiltelefon von I._____ kurz vor Mitternacht in Q._____ positioniert war und jenes mit der Nummer 3, welches auf die H._____ AG re- gistriert und vom Beschuldigten benutzt wurde, in R._____ (Urk. 012743). Es mutet nahezu abenteuerlich an, diese Standortauswertung als Beweismittel für eine Geldübergabe anzusehen, bloss weil sich die beiden Beteiligten in einer Distanz von ungefähr 8 km aufhielten. Immerhin wohnten sowohl I._____ als auch der Beschuldigte im Raum Zürich.
- Für die Übergabe von Fr. 100'000.-- durch I._____ an den Beschuldigten am 6. April 2016 liegen als Sachbeweise wiederum die besagte Excel-Tabelle sowie ein abgehörtes Gespräch zwischen I._____ und einer Person mit dem Unter- suchungsnamen "A'._____" im Auto von Ersterem vor, worin I._____ bestätigt, dass es "100" seien (Urk. 012750). Bei der Person mit dem Pseudonym "A'._____" handelt es sich um den Beschuldigten. Er räumte in der Untersu- chung selber ein, dass seine Stimme auf besagter Aufnahme zu hören sei (Urk. 030144). Auch diese Übergabe ist somit rechtsgenügend erwiesen.
- Am 11. April 2016 soll I._____ dem Beschuldigten Fr. 50'000.-- übergeben ha- ben. Diese Übergabe wird unter anderem durch eine Textnachricht des Be- schuldigten vom 11. April 2016 an I._____ belegt, worin er fragt, ob er ihm "50" gegeben habe, was I._____ hierauf bestätigt (Urk. 012766). Aus den vorgängi- gen Textnachrichten ergibt sich zudem, dass I._____ und der Beschuldigte ein
- 17 - Treffen in R._____ zwecks Übergabe von Geld vereinbarten (Urk. 012766). Schliesslich dokumentiert auch der abgehörte Telefonverkehr zwischen I._____ und dem Beschuldigten, dass sie sich an diesem Tag trafen und offenbar zu- nächst ein Missverständnis über den Treffpunkt herrschte (Urk. 012759 f.). Zu- sammen mit besagter Excel-Tabelle von K._____ und der pauschalen Zugabe der Zahlung durch den Beschuldigten ist dieser Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 4.3. Hinsichtlich der Geldübergaben im Jahre 2016 gibt es mit Ausnahme der Fr. 73'000.-- neben dem Geständnis des Beschuldigten somit genügend weitere Sachbeweise, welche die entsprechenden Vorwürfe belegen. Dass allerdings der letzte in der Excel-Tabelle aufgeführte Betrag von Fr. 73'000.-- nun ausgerechnet nicht dem Beschuldigten zuzuordnen ist und dieser diesen Betrag wahrheitswidrig anerkannt hat, erschiene lebensfremd. Zudem deckt sich diese Übergabe zumin- dest in gewisser Weise mit der Ankündigung von I._____ im abgehörten Ge- spräch vom 22. März 2016, wonach er noch so um die 100 bis 150 beim Beschul- digten hinterlassen werde (Urk. 012726). Zusammen mit dem – zugegeben pau- schalen – Eingeständnis des Beschuldigten ist rechtsgenügend erwiesen, dass er im Jahre 2016 den Gesamtbetrag von rund Fr. 560'000.-- von I._____ entgegen- genommen hat. Auch die Verteidigung geht gemäss ihren heutigen Ausführungen für das Jahr 2016 von einem Betrag in der genannten Höhe aus (Urk. 163 S. 16; Prot. II S. 7).
5. Übernahme von total EUR 710'000.-- und Fr. 29'665.-- im Jahre 2015 5.1. Die Staatsanwaltschaft stützt sich auch bei den Bargeldübergaben im Jahre 2015 auf die zweite mutmasslich durch K._____ erstellte Excel-Tabelle, die auf einem Server der H._____ Gruppe in O._____ sichergestellt wurde (Urk. 012674). Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass wohl von einem identischen Vorgehen wie im Jahre 2016 auszugehen sei, weshalb die Geldübergaben erstellt seien (Urk. 106 S. 12). Es ist ihr dahingehend zuzustim- men, dass tatsächlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass auch die Zahlen in jener Tabelle wahrheitsgemäss die kumulierten Geldübergaben von I._____ an den Beschuldigten dokumentieren. Die Anforderungen an einen
- 18 - rechtsgenügenden Beweis erfüllt diese Tabelle jedoch nicht. Tatsache ist, dass nur bei zwei Beträgen der Name des Beschuldigten, P._____, erwähnt wird (Urk. 012674). Diese Beträge von Fr. 10'000.-- für den 22. Januar 2015 und von Fr. 20'000.-- am 15. Juli 2015 wurden vom Beschuldigten auch anerkannt (Urk. 030345 und 030392 f.). Zwar schliesst dies nicht zwingend aus, dass auch die anderen in der Liste aufgeführten Beträge dem Beschuldigten übergeben wurden, trotzdem wirft es aber die unbeantwortete Frage auf, weshalb dann in den Zeilen jener Zahlungen der Name des Beschuldigten nicht genannt wird. Die mögliche Erklärung, dass dies Zufall oder ein Versehen ist, vermag einen zwei- felsfreien Beweis nicht zu ersetzen, und eine Verurteilung gestützt auf eine blosse Wahrscheinlichkeit ist nicht möglich (Art. 10 Abs. 3 StPO). 5.2. Quantitativ ins Gewicht fällt von den übrigen Beträgen vor allem jener von EUR 600'000.--. Hierzu führte die Bundeskriminalpolizei in ihrem Schlussbericht selbst aus, "ob dieser Betrag in Euro oder in Schweizer Franken (mit anschlies- sender Umrechnung in Euro) übergeben wurde, konnte nicht abschliessend geklärt werden. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Betrag die Summe aus mehreren Einzeltransaktionen von I._____ an A._____ darstellen, welche mit diesem Datum durch K._____ gesamthaft verbucht wurden" (Urk. 011819). Irgendwelche weiteren Sachbeweise für Geldübergaben im Jah- re 2015 liegen nicht vor. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass insbe- sondere die von der Staatsanwaltschaft ins Feld gebrachten Flüge von I._____ von Zürich nach S._____ [Stadt in Europa] eine Übergabe von Geldern an den Beschuldigten nicht zu untermauern vermögen (Urk. 163 S. 11). Gleiches gilt für die bei L._____ sichergestellte Excel-Liste (vgl. Urk. 106 S. 11). Tatsächlich er- weckt denn auch der Umstand erheblichen Zweifel am Anklagesachverhalt, dass in der vom Beschuldigten selbst erstellten Liste "PASTA1" (siehe dazu nachfolgende E. IV.6.) nur die genannten Beträge von Fr. 10'000.-- und Fr. 20'000.-- aufgeführt sind, die mit der Liste von K._____ korrespondieren (Urk. 012784; Urk. 012787). Darüber hinaus ist auch nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte zumindest teilweise geständig war. Dies ist zumindest ein Indiz, dass er nicht einfach kategorisch alles in Abrede stellt, was
- 19 - ihm vorgeworfen wird, weshalb generell davon ausgegangen werden könnte, dass seine Bestreitungen immer wahrheitswidrig sind. 5.3. In der Einvernahme vom 22. März 2017 machte der Beschuldigte geltend, die im vorgehaltene Liste von K._____ (Urk. 012674 = Urk. 030401) habe nichts mit ihm zu tun (Urk. 030393, Antwort 46). Dies ist insofern widersprüchlich, als er die bereits genannten zwei Beträge – Fr. 10'000.-- am 22. Januar 2015 und Fr. 20'000.-- am 15. Juli 2015 – von dieser Liste anerkannt hat (Urk. 030392). Ebenso wenig bestritt er diese Geldübernahmen in der Einvernahme vom 20. Juli 2017 (Urk. 030482). Im Übrigen hielt er aber fest, dass er nur die Beträge, welche auf seiner eigenen Excel-Liste namens "PASTA1" (Urk. 012784 ff. = Urk. 030414-
030422) festgehalten seien, von I._____ im Jahre 2015 erhalten habe. Zwar gab er noch zu Protokoll, dass es wohl zwischen 100'000.-- und 500'000.-- gewesen seien, allerdings ist dabei offenkundig, dass es sich um eine blosse Schätzung des Beschuldigten handelte (Urk. 030394). Ebenso ist aufgrund dieser Ausfüh- rungen des Beschuldigten nicht belegt, dass die pauschale Zugabe eines Betrags von über 100'000.-- und die Beträge in der Liste "PASTA1" kumulativ von I._____ übergeben wurden. Offen bleibt ohnehin, ob es sich um Franken- oder Eurobeträ- ge gehandelt hat, da auch die Liste "PASTA1" beide Währungen enthält. 5.4. Insgesamt sind damit grundsätzlich nur die durch den Beschuldigten auch ausdrücklich anerkannten Beträge von Fr. 10'000.-- und Fr. 20'000.-- rechtsgenü- gend erwiesen. Da die Zahlung über Fr. 10'000.-- jedoch unter dem 22. Januar 2015 und damit ausserhalb des gemäss Anklagesachverhalt relevanten Zeit- raums datiert (Deliktsbegehung ab März 2015), ist nur ein Betrag von Fr. 20'000.-- anklagegemäss erstellt.
6. Weitere Geldübergaben von Fr. 39'665.-- und EUR 5'000.-- von Frühling 2015 bis 27. April 2016 In der Wohnung des Beschuldigten wurde ein USB-Stick mit einer Excel-Liste namens "PASTA1" sichergestellt (Urk. 012784 ff. = Urk. 030377 ff.). Der Beschul- digte gab in seiner Einvernahme vom 17. Januar 2017 auf die Frage nach dem Autor zu Protokoll, dass er diese Liste aus eigenem Antrieb erstellt habe
- 20 - (Urk. 030352). Auf dieser Liste figurieren auch die beiden obgenannten, vom Beschuldigten anerkannten Zahlungen von I._____ über Fr. 10'000.-- (Urk. 012784) sowie von Fr. 20'000.-- am 15. bzw. 16. Juli 2015 (Urk. 012787). Darüber hinaus sind in der Spalte Entrada mit der Vorinstanz weitere Geldbeträge verzeichnet, welche in der Anklageschrift auf S. 7 unter lit. bb) aufgeführt werden (Urk. 200000). Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass nebst der Zahlung vom
17. September 2015 über EUR 5'000.-- auch weitere in diesem Sachverhalts- abschnitt genannte Geldübergaben nicht in der Liste "PASTA1" zu finden sind (Urk. 139 S. 45 f.). Die Beträge über jeweils Fr. 3'500.-- vom 4. Mai 2015 und
5. Mai 2015 sowie über Fr. 1'750.-- vom 8. Juli 2015 sind ebenfalls nicht in be- sagter Excel-Liste "PASTA1" aufgelistet, bleiben unbelegt und können demnach entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht als anklagegenügend erstellt gel- ten (vgl. Urk. 012784 ff.). Die Summe der belegten Geldübergaben reduziert sich in diesem Sachverhaltsabschnitt somit auf gesamthaft auf Fr. 20'915.-- für das Jahr 2015 sowie Fr. 10'000.-- betreffend das Jahr 2016. Der Beschuldigte hat den Erhalt dieser Beträge gemäss der von ihm erstellten Tabelle in der Einvernahme vom 17. Januar 2017 anerkannt und damals einzig geltend gemacht, für ihn seien es normale Beträge gewesen, welche jedermann hätte überweisen können (Urk. 030352 und 030355). In seiner vorinstanzlichen Befragung gab er dann aber zu, dass er aufgrund der gesamten Umstände hätte annehmen müssen, dass die von I._____ erhaltenen Gelder aus dem Drogenhandel oder deliktischen Quellen stammten (Prot. I S. 7). Der unter der Anklageziffer 1.1. B) bb) aufgeführte Sach- verhalt ist deshalb unter der genannten betragsmässigen Einschränkung rechts- genügend erwiesen.
7. Fazit 7.1. Von den Bargeldübergaben im Jahr 2015 sind insgesamt Fr. 20'000.-- ge- mäss Anklageziffer 1.1. B) aa) aaa) sowie Fr. 20'915.-- unter Anklageziffer 1.1. B) bb) rechtsgenügend erstellt. Betreffend das Jahr 2016 haben sodann Fr. 563'850.-- gemäss Anklageziffer 1. B) aa) bbb) und Fr. 10'000.-- gemäss Anklageziffer 1.1. B) bb) als erstellt zu gelten. Im Umfang von EUR 705'000.--
- 21 - (Anklageziffer 1.1. B) aa) aaa) ist der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erwiesen. 7.2. Dass der Beschuldigte die erhaltenen Beträge an Dritte weitergegeben hat, entspricht seiner eigenen Sachdarstellung. Bei einer Firma, die Geldtransfer betreibt, können an einer Weitergabe der Gelder auch kaum Zweifel bestehen. Wenn der Beschuldigte ausführte, diese Gelder habe er auf Anweisung von K._____ und L._____ weitergeleitet, mag dies sein. Es enthebt ihn aber nicht im Geringsten von seiner Verantwortung als damaliger, alleiniger Geschäftsführer der H._____ AG. Insgesamt ist unter dem Titel Geldwäscherei von einer Delikts- summe von rund Fr. 614'765.-- auszugehen. Dieser Betrag korrespondiert im Er- gebnis auch mit den seitens der Verteidigung ins Feld geführten Zahlen (vgl. Urk. 163 S. 16; Prot. II S. 7). Ein höherer Betrag ist sehr wahrscheinlich, lässt sich auf- grund der vorliegenden Beweise aber nicht rechtsgenügend nachweisen. 7.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die Gelder, welche ihm von I._____ übergeben wurden, vollumfänglich aus dem Drogenhandel stammten (Urk. 163 S. 12). Jedoch stellte er an der heutigen Berufungsverhandlung in Abrede, von der deliktischen Herkunft dieser Gelder gewusst zu haben (Urk. 162 S. 11; Urk. 163 S. 12 ff.). Hierzu macht die Verteidigung geltend, auch anhand der ge- samten Umstände und trotz seiner früheren Tätigkeit in Geldüberweisungsfirmen sowie seiner Stellung als "Direktor" der H._____ AG habe der Beschuldigte nicht auf die deliktische Herkunft der Gelder schliessen müssen. Es sei beispielweise vorstellbar, dass legal bezogene Gelder lediglich am Fiskus vorbeigeschleust werden sollten. Der Beschuldigte habe nur eine ausführende Rolle innegehabt und auf spezifische Anweisungen seiner Vorgesetzten einen bestehenden und bis dato nicht sanktionierten modus operandi übernommen (Urk. 163 S. 13 f. und S. 18). 7.4. Nur schon die Tatsache, dass die in bar und hohen Beträgen entgegenge- nommenen Gelder nicht in der Buchhaltung der H._____ AG als Kundengelder- eingänge verbucht und ohne jegliche Quittung weitergeleitet wurden, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte auch von der kriminellen Herkunft der Gelder wusste bzw. diese zumindest annahm. Dabei ist irrelevant, dass die
- 22 - Buchhaltung nicht von ihm selbst geführt wurde. Der Beschuldigte, welcher als Geschäftsführer den Grundkurs der Selbstregulierungsorganisation T._____ ab- solvierte und aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über Erfahrung im Geldtrans- fergeschäft verfügte, hat vor Vorinstanz denn auch anerkannt, dass er diesbezüg- lich eventualvorsätzlich handelte (Urk. 105 S. 7). Zwar wurde dieses Zugeständ- nis anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung relativiert. Auch die Verteidi- gung brachte vor, soweit der Beschuldigte im bisherigen Verlauf erklärt habe, er habe eine illegale Herkunft der Gelder angenommen, sei dies davon getrieben gewesen, möglichst frei zu kommen bzw. habe sich der Beschuldigte dazu über- reden lassen, um nicht als unverbesserlich dazustehen (Urk. 163 S. 8 und S. 18). Dies vermag im vorliegenden Kontext jedoch nicht zu überzeugen. Der Beschul- digte hielt bereits anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2017 unmissverständlich fest, er habe nach der Verhaftung seines Vorgängers J._____ "langsam erfahren wie das Geschäft läuft und geahnt was abläuft" (vgl. Urk. 030477). Dabei ist sich zu vergegenwärtigen, dass J._____ als damaliger Geschäftsführer und Vorgänger des Beschuldigten mit über 1 Million Euro in ei- nem auf die H._____ AG registrierten Auto beim Grenzübertritt verhaftet wurde. Der heutige Erklärungsversuch des Beschuldigten, wonach er damals nur habe sagen wollen, dass er erst nach seiner Verhaftung vieles verstanden und heraus- gefunden habe, erscheint vor diesem Hintergrund als vorgeschoben (Urk. 162 S. 14). Darüber hinaus belegen der langjährige schulische und berufliche Werde- gang des Beschuldigten, dass er zweifellos intellektuell in der Lage war, sein Handeln im Lichte der Legalität beurteilen zu können (Urk. 011808; Urk. 162). Wenn der amtliche Verteidiger darauf verweist, dass ihn seine "Vorgesetzten" (welche der Beschuldigte arbeitsrechtlich gar nicht hatte) als blöd und einfältig bezeichnet hätten, weshalb er bloss Erfüllungsgehilfe gewesen sei, ist dieser Un- terstellung zu widersprechen (Urk. 163 S. 18). Der Beschuldigte hat selbst nie gel- tend gemacht, er sei zu dumm gewesen, um die Tragweite seiner Handlungen nicht zu erkennen. Wie sich das Gericht auch heute selbst überzeugen konnte, ist er keineswegs derart unbedarft, wie ihn die Verteidigung unter Verweis auf die Aussage der Frau von L._____ nun darstellen will (Urk. 162; Urk. 163 S. 14).
- 23 - Dass die fraglichen Gelder aus deliktischen Handlungen stammten, war mithin angesichts der gesamten Umstände für den Beschuldigten klar erkennbar. V. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als qualifizierte Geldwäscherei gewürdigt. Es kann für die rechtliche Würdigung vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen werden (Urk. 139 S. 54 f. und S. 57 f.). 2.1. Die Verteidigung argumentierte in der Berufungsverhandlung sinngemäss dahingehend, dass keine tatbestandsmässige Handlung vorliege, da es sich im hier zu beurteilenden Fall um Bargeldtauschgeschäfte handle, bei denen gar nie eine Papierspur vorhanden gewesen sei, welche hätte verschleiert werden kön- nen. Vorliegend sei der gleiche Wertträger in der Schweiz verblieben und habe nur den Besitzer gewechselt. Das mutmasslich bereits "dreckige" Geld habe sich damit nicht anonymisiert (Urk. 163 S. 17 und S. 20 f.). 2.2. Beim Tatbestand der Geldwäscherei liegt die strafbare Handlung in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen. Die Handlung muss typi- scherweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden, setzt aber weder kompli- zierte Finanztransaktionen noch eine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGer 6B_321/2010 vom
25. August 2010 E. 3 m.w.H.). 2.3. Der Beschuldigte nahm die aus dem Drogenhandel stammenden Gelder entgegen und leitete diese an Drittpersonen weiter, ohne eine Quittung auszu- stellen oder die Transaktionen in irgend einer Weise zu verbuchen. Dadurch wurde nicht nur die Herkunft der fraglichen Barschaft sowie ein Rückschluss auf I._____ verschleiert, sondern auch ermöglicht, entsprechende Beträge im Aus- land wieder an diesen auszuzahlen, ohne dabei eine (Papier-)Spur zu hinterlas- sen (Urk. 200000 S. 4 f. und S. 7). Das Vorgehen des Beschuldigten stellt damit
- 24 - eine Verschleierungshandlung in optima forma gemäss Art. 305bis StGB dar. Da- ran ändert nichts, dass die fraglichen Gelder an sich vorerst "nur" an Drittperso- nen in der Schweiz weitergeleitet wurden und diesbezüglich gar nie eine Papier- spur bestand, welche gemäss Verteidigung hätte unterbrochen werden müssen (Urk. 163 S. 21). Der seitens der Verteidigung geforderte "paper trail" bildet jeden- falls kein Tatbestandsmerkmal der Geldwäscherei und dürfte bei Erträgen aus dem Betäubungsmittelhandel wohl auch nur in den seltensten Fällen überhaupt vorliegen. Als Geldwäschereihandlung gilt vielmehr jede Handlung, die geeignet ist, die Einziehung zu vereiteln oder zu erschweren (BGE 122 IV 218).
3. Die Verteidigung bestreitet weiter, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Gelder aus verbrecherischen Handlungen stammten (Urk. 163 S. 12 ff.). Darauf wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen (vgl. vorstehend E. IV.7.3. f.). Ergänzend kann festgehalten werden, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung keine vollständige Gewissheit erforderlich ist, dass die Vermögenswerte aus dem Drogenhandel stammten (Urk. 163 S. 18). Der Tä- ter muss bei der eventualvorsätzlichen Tatbegehung lediglich wissen oder an- nehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen respektive aus einer schweren Straftat herrühren. Insbesondere genügt, wenn er dabei die Umstände kennt, welche den Verdacht nahe legen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumin- dest für möglich hält, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nimmt (BGer 6B_321/2010 vom
25. August 2010 E. 3.2). Wenn der Beschuldigte vor dem Hintergrund der bereits umschriebenen Umstände heute geltend macht, er habe die ihm erteilten Aufträge ohne zu überlegen oder zu hinterfragen einfach erledigt, kann jedenfalls nicht von einem bloss fahrlässigen Handeln gesprochen werden (vgl. Urk. 162 S. 11 f.; Prot. II S. 8). Aufgrund seiner eigenen Aussagen und den zahlreichen Indizien ist vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich hielt, dass die Vermögenswerte aus einer schweren Straftat herrühren.
- 25 -
4. Die Auffassung der Verteidigung, die Gewerbsmässigkeit stelle ein per- sönliches Merkmal dar, der Beschuldigte aber sei als Arbeitnehmer verpflichtet gewesen, die Anweisungen seiner Vorgesetzten auszuführen und er selbst habe gar kein Einkommen aus seinen Handlungen erzielt bzw. nicht die Absicht gehabt, ein solches zu erzielen, überzeugt nicht (Urk. 108 S. 26 f.; Urk. 163 S. 19). Der Beschuldigte arbeitete seit 2003 im Finanzbereich Geldüberweisungen, zunächst in U._____ [Staat in Europa], u.a. für V._____ [Bank], ab 2012 bei der H._____ AG (Urk. 105 S. 5; Urk. 011808). Er war im Deliktszeitraum geschäftsführender Direktor der H._____ AG mit Einzelunterschrift. Formell war der Beschuldigte in dieser Funktion ohnehin nicht untergeordneter Befehlsempfänger oder Arbeit- nehmer des Verwaltungsrates K._____. Zudem setzt Gewerbsmässigkeit nicht voraus, dass der erzielte Umsatz und der Gewinn direkt der handelnden Person zukommt. Immerhin bezog der Beschuldigte sein Salär von der H._____ AG, weshalb er zumindest indirekt von den illegalen Geldtransfers profi- tierte, und dieses Unternehmen, dessen einzelzeichnungsberechtigter Direktor er war, betrieb den Geldtransfer als Gewerbe.
5. Der schwere Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB ergibt sich aus der Gewerbsmässigkeit und dem hohen Umsatz von über einer halben Million Franken (BGE 129 IV 188).
6. Die Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB ergibt sich aus dem mehrjährigen und zumindest konkludent erfolgten Zusammenwirken des Beschuldigten mit K._____ und I._____ unter dem Dach der H._____ AG. Soweit die Verteidigung auch bezüglich des bandenmässigen Vorgehens geltend macht, der Beschuldigte sei von den vorgenannten Personen als einfältig und blöd be- zeichnet worden, weshalb diese den Beschuldigten nicht akzeptiert hätten und er deshalb nur untergeordneter Erfüllungsgehilfe gewesen sei, entbehrt dies jegli- cher Grundlage (Urk. 163 S. 20).
7. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zudem der qualifizierten Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig zu sprechen.
- 26 - VI. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht und Standpunkt der Verteidigung 1.1. Der Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung beizupflichten, dass die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen (Urk. 163 S. 21). Das neue Recht ist nicht milder, da vor- liegend einerseits für die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften eine Strafe von mehr als 180 Strafeinheiten angemessen ist, was nach neuem Recht eine Freiheitstrafe erheischen würde, während das alte Recht noch eine Geldstrafe ermöglicht. Andererseits wäre nach neuem Recht eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB auszusprechen, zumal der Beschuldigte erst seit 2012 in der Schweiz weilt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Urk.139 S. 60-62 sowie S. 76 f.). 1.2. Die Verteidigung beantragte unter der Voraussetzung eines Freispruchs bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Geldwäscherei die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Geldstrafe von gesamthaft 225 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, dies unter Widerruf der mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2015 bedingt ausgespro- chenen Geldstrafe (Urk. 163 S. 1). Für den Fall eines Schuldspruchs sei eine Freiheitsstrafe von höchstens 29 Monaten auszusprechen, wobei 14 Monate zu vollziehen und die Strafe im Übrigen bedingt aufzuschieben sei (Urk. 163 S. 22).
2. Strafrahmen Einsatzstrafe Für die qualifizierte Geldwäscherei ist gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB eine Strafe im Bereich von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie kumulativ eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen auszusprechen.
3. Tatverschulden Einsatzstrafe Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid ist bei der Deliktssumme nicht von Fr. 1,36 Mio. auszugehen, sondern "lediglich" von rund Fr. 614'000.--. Zwar widerspiegelt die Deliktssumme das Ausmass des Erfolges, was grundsätzlich ein wichtiges Strafzumessungskriterium bildet, jedoch kann die festzusetzende Strafe nie einfach proportional zum Deliktsbetrag "errechnet" werden. Denn einerseits ist der Strafrahmen nach oben gesetzlich begrenzt, während andererseits theore-
- 27 - tisch ein immer noch höherer Deliktsbetrag möglich ist, wofür im gesetzlichen Strafrahmen Raum bleiben muss. Abgesehen davon hat der exakte Deliktsbetrag in gewissem Umfang auch manchmal einen etwas zufälligen Charakter, weshalb er für das subjektive Verschulden zweitrangig ist. Auch vorliegend hat der Be- schuldigte auf Anweisung Gelder entgegengenommen, ganz gleich wie hoch die einzelnen übergebenen Beträge gewesen sind oder wären. Viel massgebender für das Verschulden als die genaue Höhe des Deliktsbetrags erscheint vorliegend der lange Zeitraum von rund einem Jahr sowie die Häufigkeit, mit welcher der Be- schuldigte Gelder entgegennahm. Nur eine solch "institutionalisierte" Übernahme einer wichtigen Rolle ermöglicht es international operierenden Banden, ihrer kri- minellen Tätigkeit in grossem Stil nachzugehen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschuldigte wohl nicht der Hauptprofiteur von den illegalen Geld- transaktionen war. Immerhin erhielt er aber nach eigenen Angaben über seinen Lohn hinaus für die illegalen Aktionen einmal den Betrag von Fr. 19'500.-- (Urk. 030544), und gemäss seinen Ausführungen anlässlich der Berufungs- verhandlung habe er nebst dem regulären Lohn monatlich eine Auszahlung von Fr. 1'500.-- aufgrund seiner formalen Stellung als Geschäftsführer erhalten, wel- che nicht offiziell als Lohn ausgewiesen worden sei (Urk. 162 S. 6 f.). Bestritten und in keiner Weise rechtsgenügend bewiesen sind dagegen die von der Vor- instanz aufgeführten weiteren EUR 6'400.-- (Urk. 139 S. 86, Urk. 030544). In sub- jektiver Hinsicht fällt leicht entlastend ins Gewicht, dass dem Beschuldigten nicht widerlegt werden konnte, dass er keine sichere Kenntnis vom deliktischen Ur- sprung der Gelder hatte, mithin von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszu- gehen ist. Insgesamt erscheint für das mittelschwere Tatverschulden betreffend den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei eine Strafe von 3 Jahren Frei- heitstrafe und 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
4. Strafe wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften 4.1. Für die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften wegen des Unterlassens genauerer Abklärungen hinsichtlich der unter Anklageziffer 1.2. angeklagten, transferierten Gelder von rund Fr. 852'324.98 im Zeitraum von April 2015 bis April
- 28 - 2016 sieht das Gesetz in Art. 305ter Abs. 1 StGB eine Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. 4.2. Hier fällt nebst dem hohen Deliktsbetrag, der Häufigkeit der weitergeleite- ten Beträge und der Dauer von rund einem Jahr vor allem ins Gewicht, dass der Beschuldigte langjährige professionelle Erfahrung im Geldtransfergeschäft hatte und sich seiner Pflichten zur Abklärung als Finanzintermediär vollumfänglich bewusst gewesen sein muss. Auch hier kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte lediglich als austauschbarer und einfältiger Strohmann ohne eigene Verantwortung agierte, wie dies die Verteidigung wiederholt weismachen will (Urk. 163 S. 21). Wer derart gewerbsmässig seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt, offenbart insgesamt eine erhebliche kriminelle Energie. Der Vor- instanz ist beizupflichten, dass von einem schweren Verschulden auszugehen ist, wofür eine Strafe von 270 Tagessätzen angemessen erscheint. 4.3. Unangemessen ist demgegenüber, wenn die Vorinstanz aufgrund dieser Strafe von 270 Tagessätzen in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatz- strafe hernach um lediglich 90 Tagessätze erhöht (Urk. 139 S. 74 E. 3.5.2.). Ein solcher "Rabatt" von zwei Dritteln der Strafe entspricht nicht der üblichen Ge- richtspraxis und ist übersetzt. Dabei ist von Bedeutung, dass der Rahmen der Geldstrafe für die Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB 500 Tagessätze beträgt, weshalb die gesetzliche Obergrenze von 360 Tagessätzen in aArt. 34 StGB bei der Asperation vorliegend nicht wesentlich ins Gewicht fällt.
5. Strafe aufgrund der Videos und Bilder auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 5.1. Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird gemäss Art. 135 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Angesichts des Strafrahmens von einem Jahr ist die vorin-
- 29 - stanzliche Festlegung einer Strafe von 15 Strafeinheiten am absolut untersten Rahmen, was nur bei sehr leichtem Verschulden in Frage käme. Insofern besteht ein gewisser Widerspruch in der vorinstanzlichen Wertung, wonach das Verschul- den noch "eher leicht" sei (Urk. 139 S. 73 E 3.3.). Tatsache ist, dass zwar "nur" drei Videos mit verbotenen Gewaltdarstellungen auf dem Mobiltelefon angeklagt wurden, diese Videos aber im Ausmass und der Detailliertheit der Gewaltdarstel- lung selbst abgebrühte Betrachter schockieren und weit über das hinaus gehen, was in Filmen und TV heutzutage als noch tolerierbar angesehen wird. 5.2. Für die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Videos und Bilder legte die Vorinstanz eine Geldstrafe von je 15 Tagessätzen fest. Dies ist schlechterdings unverständlich, wenn man das sichergestellte Video- und Bildmaterial visioniert. Angesichts der im Berufungsverfahren noch unversehrt verschlossenen DVD in den Akten bestehen Zweifel, ob dies die Vorinstanz über- haupt getan hat (Urk. 020151). Die Aufnahmen wirken für den unbefangenen Betrachter echt und sind teilweise von beispielloser, kaum mehr zu überbietender äusserster Rohheit und Perversion. Hier erweist sich im Gegensatz zu den vor- instanzlichen Feststellungen eine deutlich höhere Strafe als schuldangemessen. 5.3. In der Videoaufnahme IMG_8702 (vgl. Anklageschrift; Bild 2 gemäss Printscreens zum Extraktionsbericht) wird mit einer Machete auf eine gefesselte und geknebelte Frau unter Anfeuerungsrufen eingestochen und schliesslich ihr Kopf abgetrennt. 5.4. In der Videoaufnahme 25C411E5-6ACB-4C97-BAC3-08EC4A72E (vgl. Anklageschrift Bild 16) wird unter Musikbegleitung, Geheul und Gelächter Bei- wohnender ein junger Mann mit einem Beil zerhackt und schliesslich geköpft. 5.5. In der Videoaufnahme 510a18a251accc47858455be635ba1043 (vgl. An- klageschrift Bild 17) werden einem Mann sämtliche Finger einer Hand abgehackt. Auch diese Bilder wirken für den neutralen Betrachter echt. Und wenn es sich um eine gestellte Aufnahme handeln sollte, dann wäre sie, wie auch die beiden ande- ren Videos, von kaum zu überbietendem professionellen Echtheitsgrad.
- 30 - 5.6. Die echt wirkenden Aufnahmen oder zumindest deren hyperrealistische Machart widerspiegelt eine Verrohung menschlichen Empfindens, die Seines- gleichen sucht. Allein für diese Videoaufnahmen mit Gewaltdarstellungen sind 90 Tagessätze Geldstrafe keinesfalls zu milde, sondern innerhalb des gesetz- lichen Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe angemessen. 5.7. Hinzu kommen die pornografischen Aufnahmen mit Kindern: Wer gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB Bilder, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalt- tätigkeiten unter Erwachsenen besitzt bzw. auf einem elektronischen Gerät spei- chert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Min- derjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 5.8. Die Datei 018c193b14bea0a31a61ebe62916544e (Anklageschrift Bild 12 und 15) ist ein Video, in dem ein Jugendlicher ein Huhn mit seinem Penis pe- netriert und von einer Drittperson dabei überrascht wird. Der Vorfall wird von schallendem Gelächter begleitet. Ob der Jugendliche das Huhn tatsächlich pe- netriert, ist allerdings aufgrund des Kamerawinkels nicht zweifelsfrei feststellbar. 5.9. In der Videoaufnahme fa098a067f2f51f9676f162f9675b82c (Anklageschrift Bild 7) wird eine nackte, in einer Art Käfig mit gespreizten Oberschenkeln und gut sichtbaren Geschlechtsteilen fixierte Frau über einer Feuerstelle am Spiess ge- dreht, d.h. andeutungsweise grilliert. Die Aufnahme ist möglicherweise gestellt, das Feuer ist jedenfalls nicht ersichtlich. 5.10. Zwei weitere Videoaufnahmen zeigen masturbierende Knaben, und ein Bild ein schlafendes Kleinkind mit erigiertem Penis (Anklageschrift Bilder 8, 10 und 11). 5.11. Auch für diese Aufnahmen ist, angesichts des weiten Strafrahmens von ei- nem bzw. drei Jahren, selbst bei der Annahme eines noch leichten Verschuldens eine Strafe von 30 Tagessätzen angemessen.
- 31 - 5.12. Weitere Videoaufnahmen auf der DVD fanden offensichtlich nicht Eingang in die Anklage, so beispielsweise die Datei IMG_1024, auf welcher eine schreien- de und wimmernde Frau von mehreren Männern auf brutalste Art und Weise mehrfach vergewaltigt und in Bezug auf alle Körperöffnungen roh misshandelt wird, oder die Datei IMG_8700, wo ein mutmasslich im Rahmen eines Unfalls völlig zerfetzter Männerkörper in eine Kiste oder einen Sarg verladen wird. Diese Aufnahmen spielen vorliegend somit bei der Strafzumessung keine Rolle.
6. Strafhöhe unter Berücksichtigung der Strafschärfung 6.1. Vorauszuschicken ist, dass im Rahmen der Asperation aufgrund von aArt. 34 StGB für alle weiteren Delikte keine Geldstrafe von insgesamt mehr als 360 Tagessätzen ausgesprochen werden kann. Dennoch ist unter Beachtung von Art. 305bis Ziff. 2 StGB zusammen mit der Geldstrafe wegen Geldwäscherei aber gesamthaft die Anordnung einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen möglich. Sodann muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom
19. Oktober 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- bestraft wurde (Urk. 156). Aufgrund der günstigen Prognosestellung wird die heute festzulegen- de Geldstrafe als teilweise Zusatzstrafe zur vorgenannten Vorstrafe auszufällen sein. Die Verteidigung beantragte zwar sinngemäss, es sei unter Widerruf der Vorstrafe eine Gesamtstrafe auszusprechen. Dieser Antrag ist seitens der Ver- teidigung jedoch unter der Prämisse gestellt worden, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen wird und gesamthaft nur eine Geld- strafe zu vergegenwärtigen hätte (vgl. Urk. 163 S. 1 und S. 21 f.). In vorliegender Konstellation würde der Beschuldigte mit einer unter Widerruf der Vorstrafe aus- zusprechenden Gesamtstrafe jedoch faktisch härter bestraft werden, da er dann bezüglich des Strafteils der Vorstrafe letztlich eine längere Probezeit zu bestehen hätte, als dies mit der vorliegend auszusprechenden (teilweisen) Zusatzstrafe und der daneben vorzunehmenden Verlängerung der für die Vorstrafe festgelegten Probezeit der Fall ist.
- 32 - 6.2. Zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen wegen der Geldwäscherei kommen vorliegend weitere 270 Tagessätze wegen der mehrfachen mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften, 90 Tagesätze infolge der mehrfachen Gewaltdarstellung und 30 Tagesätze wegen der mehrfachen Pornografie hinzu. Ebenfalls zu be- rücksichtigen sind die 15 Tagessätze aufgrund des Strafbefehls vom 19. Oktober
2015. In Anwendung des Asperationsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint eine gesamte Geldstrafe von 450 Tagessätzen angemessen. 6.3. Die weiteren Delikte führen somit bezüglich der Geldstrafe zu einer Er- höhung der Einsatzstrafe um rund 270 Tagessätze, was innerhalb der Grenze von aArt. 34 StGB liegt. Die Geldstrafe ist demnach im Umfang von 435 Tagen als teilweise Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl vom 19. Oktober 2015, mit wel- chem der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen von je Fr. 60.-- bestraft wurde, auszusprechen.
7. Täterkomponenten 7.1. Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 139 S. 76-78). Zu den persön- lichen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe eine neue Freundin und sei mit dieser in einer festen Beziehung. Die aus einer früheren Partnerschaft stammende, mittlerweile achtjährige Tochter besuche ihn praktisch jedes Wochenende (Urk. 162 S. 2 f.). Gemäss seiner Ver- pflichtung bezahle er monatlich Fr. 1'088.-- an Unterhaltsbeiträgen für seine Toch- ter. Er arbeite momentan am Aufbau einer Firma für nachhaltige Autowäsche, welche jedoch noch keinen Gewinn abwerfe. Deshalb sei er daneben noch in ei- nem Vollzeitpensum als Gemüselieferant in Nachtarbeit tätig und verdiene dabei monatlich rund Fr. 4'490.-- netto. Zudem erhalte er durch die Vermietung seiner beiden Wohnungen in W._____ [Stadt in Europa] insgesamt rund EUR 1'050.-- pro Monat. Die Wohnungen, welche nach Ansicht des Beschuldigten gesamthaft einen Wert von ca. EUR 200'000.-- bis EUR 250'000.-- aufweisen würden, seien mit Hypotheken belastet, deren Höhe er nicht nennen könne. Er müsse dafür aber noch für ca. 25 Jahre Zahlungen leisten. Daneben habe er Kreditschulden in der Höhe von rund EUR 6'000.-- bis EUR 7'000.-- sowie Rückstände von bevor-
- 33 - schussten Alimenten über ungefähr Fr. 33'000.--. Gesamthaft bezifferte der Be- schuldigte die Schulden mit monatlich noch zu leistenden Beträgen von ca. Fr. 3'000.-- bis Fr. 5'000.-- (Urk. 162 S. 2 ff.). 7.2. In den persönlichen Verhältnissen ist nichts zu erkennen, was sich auf das Strafmass auswirken würde. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 139 S. 76-78). Der Beschuldigten ist bezüglich jener Sach- verhalte, für welche er schuldig zu sprechen ist, weitgehend geständig. Nicht zu verkennen ist aber, dass das Geständnis entgegen der Ansicht der Verteidigung erst nach geraumer Zeit in der Untersuchung erfolgte (vgl. Urk. 163 S. 22), dass auch objektive Beweismittel vorlagen und der Beschuldigte im Laufe der Untersu- chung wenig Kooperationsbereitschaft zeigte. Die grobe Verkehrsregelverletzung wirkt sich nur marginal straferhöhend aus, da das Delikt nicht einschlägig ist. Ins- gesamt ist eine Strafminderung im Umfang von zwei Monaten (für die auszuspre- chende Freiheitsstrafe) und 25 Tagessätzen wegen dem Geständnis angezeigt.
8. Weitere Strafzumessungsgründe Das Verfahren gegen den Beschuldigten stand in einem wesentlich grösseren Komplex mit zahlreichen anderen Tätern und zahlreichen Überwachungs- massnahmen. Insgesamt wurden allein im Verfahren gegen den Beschuldigten rund 60 Bundesordner Akten produziert. Die Untersuchungsdauer von rund zwei Jahren ist vor diesem Hintergrund in keiner Weise zu bemängeln, zumal keine Unterbrüche bzw. Zeiträume mit Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden zu er- kennen sind und der Beschuldigte praktisch nicht kooperierte, sondern sich stets sehr passiv verhielt. Eine Strafminderung ist unter diesem Titel nicht angängig.
9. Gesamtwürdigung 9.1. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe ist eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten und eine Geldstrafe von 410 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen, Letztere als teilweise Zusatzstrafe zu jener von 15 Tagessätzen gemäss Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015.
- 34 - 9.2. Der Beschuldigte wurde am 3. Mai 2016 verhaftet und am 19. September 2018 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 170005, Prot. I S. 15). Die 870 Tage Haft (aufgerundet) und vorzeitiger Strafvollzug sind gestützt auf Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. Diese Haft ist in erster Linie an die Freiheits- strafe anzurechnen, wobei unerheblich ist, ob die Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 135 IV 126 E . 1.3.; BSK StGB I-METTLER/ SPICHTIN, Art. 51 N 43).
10. Tagessatz Die Vorinstanz erachtete eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- als angemessen und verwies pauschal auf die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten (Urk. 139 S. 80). Irgendwelche konkreten Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten finden sich in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung nicht, was insofern wenig erstaunt, da er sich bis zum 19. September 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befand. Im Lichte der nunmehr dargelegten und aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der abzuzahlen- den Schulden erweist es sich – in Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidi- gung – als angemessen, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen. VII. Vollzug
1. Für die Frage des bedingten bzw. teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe ist die kumulativ auszusprechende Geldstrafe ausser Betracht zu lassen (BGE 138 IV 120; BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 34 N 3). Der Beschuldigte hat massiv und während zweier Jahren delinquiert. Hinzu kommt, dass sein Ge- ständnis die objektiven Beweismittel kaum übersteigt, erst nach geraumer Unter- suchungsdauer erfolgte und der Beschuldigte wenig Kooperationsbereitschaft zeigte. Reue oder Einsicht war nicht erkennbar. Allerdings ist die Prognosebildung im Zeitpunkt des Urteils vorzunehmen und nicht rückwirkend. Der Beschuldigte hatte vor der gegen ihn geführten Untersuchung noch keinen Freiheitsentzug zu gewärtigen und befand sich vorliegend für 870 Tage in Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Nur dieser Umstand erlaubt es, ihm heute keine
- 35 - Schlechtprognose mehr stellen zu müssen. Aufgrund der langen Deliktsdauer sowie der Gewerbs- und Bandenmässigkeit wiegt das Verschulden mittelschwer. Die Freiheitsstrafe ist deshalb in Anwendung von Art. 43 StGB im Umfang von 17 Monaten bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf die gesetzlich vorgese- hene Mindestdauer von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Weiter ist vorzumerken, dass der nicht aufgeschobene Teil von 17 Monaten bereits durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug verbüsst wurde. Auch die Vor- instanz hat sinngemäss keine Schlechtprognose gestellt, indem sie den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben hat (Urk. 139 S. 82).
2. Bei dieser Ausgangslage ist auch der Vollzug der auszusprechenden Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. Mangels Vorliegen einer schlechten Prognose ist sodann die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015 angesetzte Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). VIII. Ersatzforderung
1. Die Einziehung und die staatliche Ersatzforderung beruhen auf dem Ge- danken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 139 IV 209 E. 5.3. m.w.H.). Allerdings besteht in der Festsetzung der Höhe ein weites richterliches Ermessen. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen erheblich behindern würde.
2. Nach eigenen Angaben hat der Beschuldigte für die Mitwirkung bei den illegalen Finanztransaktionen nebst seinem normalen Salär eine Sonderzahlung von Fr. 19'500.-- sowie in der Funktion als Geschäftsführer monatliche Sonder- vergütungen von jeweils Fr. 1'500.-- erhalten (Urk. 030544; Urk. 162 S. 6 f.). Immerhin spielt eine Rolle, dass dem Beschuldigten nicht widerlegt werden konn- te, dass er im Wesentlichen auf Anweisung gehandelt und das lukrative Geschäft der Verbringung von Drogengeldern ins Ausland nicht selbst eingefädelt hat. Auf der anderen Seite gilt das sogenannten Bruttoprinzip, d.h. massgebend für die
- 36 - Höhe der Ersatzforderung ist der Umsatz und nicht der Gewinn des Beschuldig- ten. Wenig Zweifel bestehen schliesslich daran, dass der Beschuldigte nur be- schränkt finanzielle Mittel hat respektive haben wird und mit grosser Wahrschein- lichkeit nie auch nur einen Franken für die Begleichung der Ersatzforderung wird aufwenden können. Zudem ist auch damit zu rechnen, dass er sein Aufenthalts- recht in der Schweiz verlieren wird.
3. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Festsetzung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 50'000.-- den konkreten Verhältnissen an- gemessen. Das schliesst nicht aus, dass bei anderen Mittätern noch weit höhere Ersatzforderungen auszusprechen sind.
4. Ausgangsgemäss ist somit auch die subsidiäre Verwendung der sicher- gestellten Vermögenswerte zur Anrechnung an die Ersatzforderung zu bestätigen (vorinstanzliche Dispositivziffern 5 und 6). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschuldigte unterliegt grösstenteils mit seiner Berufung. Die Reduk- tion der Freiheitstrafe um acht Monate wird durch die Erhöhung der Geldstrafe um 50 Tagessätze teilweise kompensiert. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschluss- berufung erst kurz vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen, was ihrerseits einem Unterliegen gleichkommt und die Kostenpflicht des Beschuldigten schmälert (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit sind die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu zwei Drittel aufzuerlegen und der restliche Drittel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. In Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung gilt Art 135 Abs. 4 StPO, wonach diese Kosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind, soweit sie nicht aus sicher- gestellten Vermögenswerten gedeckt werden können. Eine Nachforderung beim
- 37 - Beschuldigten in dem ihm auferlegten Umfang von zwei Dritteln bleibt aber vor- behalten, sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
3. Der geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung erscheint ins- gesamt als angemessen. Diesbezüglich reichte der Verteidiger im Vorfeld der Verhandlung eine Honorarrechnung über Fr. 2'070.-- ein (Urk. 158). Darin ent- halten ist bereits die Wegentschädigung für die Berufungsverhandlung sowie der Zeitaufwand für die Nachbesprechung des Urteils, nicht jedoch die nach Ein- reichung der Honorarnote zusätzlich angefallenen Aufwendungen für Klientenbe- sprechungen (3.25 Stunden), Aktenstudium (10 Stunden) sowie Ausarbeitung des Plädoyers (11 Stunden). Unter Berücksichtigung der heutigen Berufungsverhand- lung (4 Stunden) sind dem amtlichen Verteidiger somit zusätzlich zu den in der Honorarnote aufgeführten Aufwendungen 28.25 Stunden sowie Fr. 77.-- Baraus- lagen zzgl. MwSt. zu vergüten (entspricht Fr. 6'776.50). Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 8'850.-- zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − der mehrfachen mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1bis StGB und − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 in Ver- bindung mit Abs. 1 StGB.
- 38 - 2.-6. […]
7. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
3. Juni 2016, 8. November 2017 und 10. November 2017 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen:
- Mobiltelefon iPhone 6 inkl. SIM-Karte (Asservaten-Nr. A009'281'327);
- USB-Stick "...";
- USB-Stick "..." 8 GB (Asservaten-Nr. A009'283'016),
- Videoüberwachungssystem HIKVision (Asservaten-Nr. A009'277'401),
- 1 Notizzettel und 1 A4 Blatt,
- Unterlagen Identifikation von
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____,
4. F._____,
5. G._____.
8. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Mai 2016 bei der H._____ AG in Liquidation sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich gelagerten Gegenstände gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom 31. August 2018, Geschäfts-Nummer 63331022, werden den allfällig berechtig- ten Personen nach Eintritt der Rechtskraft durch die Stadtpolizei Zürich her- ausgegeben. Werden die Gegenstände innerhalb von 3 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft von keiner berechtigten Person beansprucht, werden die Gegenstände der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
9. […]
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 39 - CHF 10'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 20'000.00 Gebühr Strafunters. §4 GebStrV; CHF 38'026.92 Auslagen Untersuchung; CHF 2'660.00 Gutachten/Expertisen etc.; CHF 51'984.35 amtliche Verteidigung (Akontozahlungen); CHF 15'726.45 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11.-12. […]
13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 15'726.45 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
14. [Mitteilungen.]
15. [Rechtsmittel.]"
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig
- 40 - − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und c StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und einer Geldstrafe von 410 Tagessätzen zu Fr. 30.–, Letztere als teilweise Zusatzstrafe zu jener von 15 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015, unter Anrechnung von 870 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang des vollziehbaren Teils von 17 Monaten wird festgestellt, dass die Freiheitsstrafe vollumfäng- lich durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden ist.
4. Der Vollzug der Geldstrafe von 410 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- im Rahmen des bedingten Vollzugs der Strafe gewährte Probezeit von zwei Jahren wird um ein Jahr verlängert.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von Fr. 50'000.-- als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Ver- mögensvorteil zu bezahlen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Mai 2016 angeordnete Sperre des B._____-Kontos des Beschuldigten mit der Num- mer 1 wird aufgehoben. Die B._____ AG wird per Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo (per
31. Dezember 2019 Fr. 3'203.23) der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Konto Nr. IBAN CH2 bei der B._____ AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. Der Kontosaldo wird primär zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig übersteigenden Betrag zur Anrechnung an die Ersatzforderung verwendet.
- 41 -
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Mai 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Barschaft von Fr. 10'500.-- wird primär zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig übersteigenden Betrag zur Anrechnung an die Ersatz- forderung verwendet.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) wird be- stätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'850.-- amtliche Verteidigung.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt, der restliche Drittel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle Für Geldwäscherei (MROS) − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei
- 42 - − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die B._____ AG, … [Adresse], (im Dispositivauszug gemäss Dispositivziffer 7). − die Kantonspolizei Zürich gemäss erstinstanzlicher Dispositivziffer 8 − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 7 und 8 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Akten des Verfahrens DAST3/2015/15731.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 43 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.