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SB190076

Tätlichkeiten

Zürich OG · 2019-10-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift vom 19. Juni 2018 wirft dem Beschuldigten einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und Gefährdung des Lebens im

- 7 - Sinne von Art. 129 StGB vor, wobei jedoch im Berufungsverfahren der vorinstanz- liche Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens nicht mehr Thema ist. Hingegen beantragte die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung, eventualiter vollendeter einfacher Körperverletzung.

2. Ausgangslage 2.1. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2018 nahmen sowohl der Beschuldigte (und Privatkläger im Parallel-Verfahren) als auch der Privatkläger B._____ (und Beschuldigter im Parallel-Verfahren) teil (Prot. I S. 4 ff.). Die Vorinstanz erliess im Anschluss daran zwei Urteile, nämlich das obenzi- tierte Urteil betreffend den Beschuldigten A._____, das hier im Berufungsverfah- ren zu überprüfen ist, und das Urteil betreffend den hiesigen Privatkläger B._____ (vgl. Urk. 50). 2.2. Die Vorinstanz sprach B._____ der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 3'000.–. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens wurde B._____ freigesprochen (Urk. 50 S. 4). Dieses Ur- teil ist in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. 2.3. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 72 S. 6), ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum Privatkläger in die Kranführerkabine kletterte, nachdem der Pri- vatkläger ihn beschimpft hatte (Prot. I S. 38 ff.). Ebenso wenig bestreitet der Be- schuldigte, oben angekommen den Privatkläger mit der Hand am Hals gehalten zu haben (Prot. I S. 47 f.). Anerkannt ist zudem, dass sich nachher beide gegen- seitig mit den Händen geschlagen haben (Prot. I S. 48). Der Beschuldigte streitet jedoch nach wie vor ab, mit der Absicht, den Privatkläger zu verprügeln, auf den Kran geklettert zu sein (Prot. I S. 47 ff.; Urk. 97 S. 5 f.). Der Privatkläger habe zu- erst zu schlagen begonnen. Er habe sich nur gewehrt und den Privatkläger zurück in die Kabine schieben wollen aus Angst, dass dieser ihn vom Kran hinunter stos- sen würde (Prot. I S. 45 ff; Urk. 97 S. 8). Diesbezüglich ist zu prüfen, ob der in der Anklage beschriebene Sachverhalt erstellt werden kann.

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3. Vorhandene Beweismittel Als Beweismittel vorhanden sind neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3; Urk. 14/7; Urk. 20/14; Prot. I S. 14-67) jene des Privatklägers B._____ (Urk. 4; Urk. 14/6; Urk. 20/13; Prot. I S. 14-67) sowie der Zeugen C._____ (Urk. 5 und Urk. 14/1), D._____ (Urk. 6 und Urk. 14/2), E._____ (Urk. 7 und Urk. 14/3), F._____ (Urk. 8 und Urk. 14/4), G._____ (Urk. 9 und Urk. 14/5) und H._____ (Urk. 20/12). In den Akten befinden sich sodann Berichte des Kantonsspitals Win- terthur, die über die Verletzungen des Privatklägers Auskunft geben (Urk. 10/1 und Urk. 10/4).

4. Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die theoretischen Grundsätze der richter- lichen Beweiswürdigung wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 72 S. 7 f.).

5. Aussagen 5.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Aussagen des Beschuldigten A._____, jene des Privatklägers B._____ und diejenigen sämtlicher eben aufge- führten Befragten zusammengefasst (vgl. Urk. 72 S. 9-15). Auf diese Ausführun- gen kann hier verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) mit dem Hinweis, dass der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft nicht von einem Kick in die Knie berichtete

– wie es die Vorinstanz verstand (vgl. Urk. 72 S. 12) –, sondern von einem Kick in den Gesichtsbereich resp. halb in die Hände, halb ins Gesicht, als er in den Knien gewesen sei (vgl. Urk. 4 S. 5). 5.2. An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte grundsätzlich an seiner bisherigen Darstellung fest. Er sei nach vorgängiger verbaler Auseinandersetzung bzw. Drohung seitens des Privatklägers auf den Kran geklettert. Der Privatkläger habe die Tür geöffnet und sei direkt auf ihn los. Er habe dann angefangen sich zu wehren. Als Eisenleger hätte er nicht auf den Kran klettern dürfen. Er habe jedoch unbedingt mit dem Privatkläger diskutieren wollen. Er habe nicht gedacht, dass dieser ihm so aggressiv komme, er habe gedacht, es gäbe ein normales Ge-

- 9 - spräch, man könne ja über alles reden. Der Privatkläger sei jedoch sofort mit vol- ler Wucht auf ihn los und habe ihn am T-Shirt gepackt. Er selber habe den Privat- kläger am Hals gepackt und ihn in die Kabine gestossen, um sich in Sicherheit zu bringen. Dort hätten sie sich gegenseitig geschlagen. C._____ sei dann auf den Kran hoch gekommen, habe ihn – den Beschuldigten – am T-Shirt gepackt und aus der Kabine gezogen und so die Schlägerei getrennt. Gegenüber dem Privat- kläger habe C._____ nichts gemacht (Urk. 97 S. 5 f.).

6. Glaubwürdigkeit der Aussagenden Der Beschuldigte gab an, den Privatkläger lediglich von der betreffenden Bau- stelle her zu kennen. Dass es am 8. Juli 2016 zunächst zu einem verbalen Streit mit Beleidigungen seitens des Privatklägers kam, vermag die generelle Glaub- würdigkeit der unmittelbar Beteiligten nicht in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass drei der befragten Auskunftspersonen resp. Zeugen mit dem Beschuldigten verwandt sind, dass auch die übrigen Zeugen, mit Ausnahme von H._____, den Beschuldigten seit mehreren Jahren kennen und dass zu jener Zeit einige der Befragten beim Bruder des Beschuldigten angestellt waren (Urk. 72 S. 16). Von zentraler Bedeutung für die Wahrheitsfindung ist jedoch vor allem die Glaubhaftigkeit der Aussagen.

7. Würdigung der Aussagen 7.1. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten ist zunächst erstellt, dass es vor dem Aufstieg zur Kranführerkabine zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger kam. Letzterer gab an, hinuntergeschimpft resp. zum Beschuldigten hinabgeflucht und dessen Mutter beleidigt zu haben (Urk. 14/6 S. 4; Prot. I S. 37 f.). Ebenso räumte er ein, aus der Kabine gerufen zu haben, dass er um 17 Uhr runterkommen würde. Er habe aber gesagt, dass sie dies dann diskutieren könnten (Prot. I S. 39). Demgegenüber behauptet der Beschul- digte, der Privatkläger habe drohend gesagt, dass sie sich um 17 Uhr sehen wür- den. Was der Privatkläger damit meinte, kann daher nur gemutmasst werden. Der Beschuldigte räumte hingegen auch ein, dass auch seinerseits Beschimpfungen gegenüber dem Privatkläger ausgesprochen worden seien. Es seien Worte gefal-

- 10 - len wie "Ich figge Deine Mutter, was habe ich Dir gemacht" und "Du scheiss Miss- geburt" (Urk. 5 S. 2). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschul- digte, er habe dem Privatkläger mit ungefähr ähnlichen Worten zurückgegeben (Urk. 97 S. 5). Klar ist demnach, dass ein verbaler Streit zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger stattfand, welcher in gegenseitige Beleidigungen mündete. 7.2. Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte oder der Privatkläger zuerst zuge- schlagen hat, konnten die Auskunftspersonen resp. Zeugen keine sachdienlichen Aussagen machen. Diese wollen lediglich gesehen haben, dass sich der Be- schuldigte und der Privatkläger gegenseitig schlugen. Die Vorinstanz sieht in der Tatsache, dass der Beschuldigte den Gurt auszog, ein Zeichen dafür, dass dieser mit dem Entschluss hochkletterte, eine körperliche Auseinandersetzung zu begin- nen (Urk. 72 S. 17). Dem kann so jedoch nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte könnte den Gurt auch deshalb abgelegt haben, um "unbewaffnet" hochzuklettern, oder weil der Aufstieg ohne die im Gurt steckenden Werkzeuge leichter fiel. Die Tatsache, dass der Beschuldigte, nachdem die Stimmung bereits angeheizt und er dann vom Privatkläger auch noch persönlich beleidigt worden war, – entgegen den Vorschriften – zu Letzterem in die Kranführerkabine hochstieg, deutet aller- dings auf eine Kurzschlussreaktion des Beschuldigten hin. Es ist anzunehmen, dass dem Beschuldigten "der Kragen geplatzt" ist und er wütend zum Privatkläger auf den Kran stieg, um diesem zumindest ordentlich die Meinung zu sagen. Dies entspricht auch den Aussagen der Zeugen C._____ und F._____, wonach der Beschuldigte infolge der Beleidigungen durch den Privatkläger durchaus wütend geworden sei (Urk. 5 S. 2; Urk. 8 S. 2; Urk. 14/1 S. 8.). C._____ habe ihn stoppen wollen, der Beschuldigte habe jedoch nicht auf sein Rufen reagiert. Dieser sei zü- gig unterwegs gewesen (Urk. 5 S. 2; Urk. 8 S. 3 f.). Damit kann festgehalten wer- den, dass der Beschuldigte in einem durch die gegenseitigen Beschimpfungen und Provokationen bedingten wütenden Zustand auf den Kran hochstieg. Dass er nur mit dem Privatkläger habe "ganz normal" (Urk. 97 S. 6) sprechen wollen, ist unter diesen Umständen mit der Vorinstanz als reichlich abwegig und als Schutz- behauptung anzusehen (Urk. 72 S. 17)

- 11 - Gemäss dem Beschuldigten ging der Privatkläger bei der Führerkabine direkt auf ihn los. Er habe den Privatkläger dann am Hals gehalten und in die Kabine ges- tossen, weil er Todesangst resp. grosse Angst gehabt habe, dass ihn dieser run- ter stossen würde (Prot. I S. 45 f.). Wie der Privatkläger konkret auf ihn losging, bevor er diesen am Hals in die Kabine drückte, erklärte der Beschuldigte nicht (Prot. I S. 45 f.). Vielmehr gab er an, der Privatkläger habe zu schlagen angefan- gen, als er diesen am Hals gehalten und reingestossen habe (Prot. S. 47 f.). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen im We- sentlichen (Urk. 97). Dass der Privatkläger den Beschuldigten nicht gerade freundlich empfangen würde, nachdem er zuvor Beschimpfungen ausgestossen resp. die Mutter des Beschuldigten beleidigt hatte (vgl. Prot. I S. 38), ist anzu- nehmen, und dass der Privatkläger auf den Beschuldigte losging, als dieser oben ankam, ist unter den besagten Umständen durchaus denkbar. Jedoch überzeugt auch der Privatkläger, welcher behauptet, der Beschuldigte sei

– oben angekommen – zuerst auf ihn losgegangen, habe ihn am Hals gepackt und dann mit der anderen Faust ins Gesicht geschlagen. Er argumentierte, dass er den Beschuldigten nicht habe schlagen wollen, da er gewusst habe, dass ihn dieser dann auch schlagen würde, und er (der Privatkläger) dann runter gemusst hätte, wo ihn nochmals sieben Eisenleger geschlagen hätten, welche ja mit dem Beschuldigten verwandt etc. seien (Prot. I S. 49). Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass aufgrund der sich klar widerspre- chenden Darstellungen der Beteiligten sowie der Zeugenaussagen nicht eindeutig erstellt werden kann, wer von beiden letztlich mit der körperlichen Auseinander- setzung begann (vgl. Urk. 72 S. 17). Allerdings ergibt sich insbesondere aus den Zeugenaussagen auch, dass ohnehin nicht davon gesprochen werden könnte, es habe einer der beiden mit der Schlägerei begonnen. Vielmehr steht fest, dass sich beim Eintreffen des aufgrund der vorgängigen gegenseitigen Beleidigungen auf- gebrachten Beschuldigten auf dem Kran beim aus denselben Gründen ebenfalls aufgebrachten Privatkläger sofort die gegenseitigen tätlichen Übergriffe entzündet haben. Beim Privatkläger war dies zusätzlich dadurch konditioniert, als der Be- schuldigte (anerkanntermassen) gar nicht auf den Kran hätte hinaufsteigen dürfen

- 12 - und so in eine dem Privatkläger vorbehaltene Sphäre eingedrungen war, und den Beschuldigten ergriff – oben angekommen – sogleich die Angst, vom Privatkläger hinuntergestossen zu werden, sodass er sich veranlasst sah, diesen seinerseits in die Kabine zu stossen (Urk. 97 S. 7). Es ist deshalb von einer gegenseitigen, gleichzeitig begonnenen Schlägerei auszugehen. Dass dabei mit grosser Wahr- scheinlichkeit der eine den anderen einen Sekundenbruchteil eher berührt haben wird als umgekehrt (vgl. dazu Urk. 97 S. 7/8), spielt sowohl sachverhaltlich wie auch rechtlich keine Rolle. 7.3. Der in der Anklage beschriebene Kick des Beschuldigten ins Gesicht des Pri- vatklägers konnte von keinem der Zeugen beobachtet werden. Der Beschuldigte bestreitet einen solchen, der Privatkläger sei immer aufrecht gestanden. Zumal der Privatkläger selbst sowohl bei der Polizei wie auch gegenüber der Staatsan- waltschaft erklärte, nicht gesehen zu haben, wer ihn gekickt habe (Urk. 4 S. 5, Urk. 14/6 S. 7), und er auch vor Vorinstanz keine Ausführungen hierzu machte, kann nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte – und nicht dessen Bruder C._____ – den Privatkläger ins Gesicht kickte, sofern denn überhaupt ein solcher Kick erfolgte. 7.4. Dass der Privatkläger beim Vorfall vom 8. Juli 2016 die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen (Prellungen, Blutergüsse, Gehirnerschütterung, Na- senwurzelfraktur, Würgemerkmale, Einblutungen der Augenbindehäute) erlitt, be- legen die beiden ärztlichen Berichte des Kantonsspitals Winterthur vom 8. Juli 2016 und vom 19. Januar 2017 (Urk. 10/1+4). 7.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 72 S. 21), ist zu beachten, dass der Privatkläger mehrmals aussagte, er sei nicht nur vom Beschuldigten, sondern auch vom Bruder des Beschuldigten, C._____, geschlagen worden (Urk. 14/6 S. 6; Prot. I S. 56). Demzufolge ist nur schon aufgrund der Aussagen des Privat- klägers nicht klar, aufgrund welcher Schläge welches A._____C._____-Bruders mutmasslich welche Verletzungen entstanden sind. Insbesondere kann nicht er- stellt werden, dass die Gehirnerschütterung und der Nasenbeinbruch von Schlä- gen des Beschuldigten herrührten.

- 13 - 7.4.2. Es ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers er- stellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einer Hand am Hals packte resp. diesen mit einer gekrümmten Hand am Hals hielt und in die Krankabine stiess. Von dieser Aktion stammen offensichtlich zumindest die festgestellten Würgemerkmale sowie die Einblutungen der Augenbindehäute beim Privatkläger (vgl. auch den Bericht des Kantonsspitals Winterthur Urk. 10/1 S. 2). 7.5. Der eingeklagte Sachverhalt kann somit insofern als erstellt erachtet werden, als der Beschuldigte nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Privat- kläger zu diesem auf den Kran stieg und ihn im Rahmen der sofort entstandenen körperlichen Auseinandersetzung mit einer Hand am Hals haltend in die Führer- kabine stiess, worauf gegenseitig aufeinander eingeschlagen wurde, mit den er- wähnten Verletzungsfolgen. III. Rechtliche Würdigung

1. Einfache Körperverletzung - Tätlichkeit 1.1. Während der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im vorliegenden Berufungsverfahren kein Thema mehr ist, stellt sich die Frage, ob sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung resp. dem Versuch dazu (wie von der Staatsanwaltschaft beantragt) oder der Tätlichkeiten schuldig gemacht hat. Zu beurteilen sind Würgemerkmale und Einblutungen der Augenbindehäute. 1.2. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt, wenn eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwir- kung auf einen Menschen ausgeübt wird. In Abgrenzung zur einfachen Körperver- letzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB darf die Einwirkung keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als typische Beispiele für Tätlich- keiten gelten etwa Eingriffe in die körperliche Integrität, die nur Schrammen, Krat- zer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen. Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen,

- 14 - sind als Tätlichkeiten zu werten (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 3 ff.). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperver- letzung beeinträchtigt, wenn innere und äussere Verletzungen zugefügt werden, die zumindest eine gewisse Heilungszeit und auch Behandlung erfordern, also beispielsweise Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Bluter- güssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 4). 1.3. Vorliegend hat der Beschuldigte den Privatkläger mit einer Hand am Hals hal- tend in die Führerkabine gestossen und ihm danach mit der Faust mehrmals ins Gesicht geschlagen. Offensichtlich hat er dadurch Tätlichkeiten begangen. Faust- schläge ins Gesicht erfüllen diesen Tatbestand fraglos, und nachdem der Be- schuldigte den Privatkläger vorgängig derart am Hals gepackt und gestossen hat- te, dass Würgemale und Einblutungen der Augenbindehäute entstanden, ist auch diesbezüglich die erforderliche Intensität erreicht. Mit seinem Vorgehen nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, den Privatkläger massgeblich in seiner körper- lichen Integrität zu beeinträchtigen. Der objektive wie auch der subjektive Tatbe- stand der Tätlichkeiten ist somit erfüllt. 1.4. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe zumindest den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung erfüllt, weil er damit habe rechnen müssen, dass die Boxschläge ins Gesicht des Privatklägers zu einer Körperverletzung führen (Urk. 80 S. 2; Urk. 95 S. 2 f.). Die Verteidigung bringt da- gegen vor, dass entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft Faustschläge eben nicht per se geeignet seien, eine Körperverletzung herbeizuführen. Auch nicht solche, welche gegen den Kopf gerichtet seien (Urk. 94 S. 6). 1.5. Vom Wissen um die blosse Möglichkeit einer schweren Körperverletzung darf nach der Rechtsprechung indes nicht auf deren Inkaufnahme geschlossen wer- den. Vielmehr müssen bei einem bloss möglichen Erfolgseintritt weitere belasten- de Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_908/2017 vom

15. März 2018, E. 1.4). Wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, in einem der- massen dynamischen Geschehen liessen sich solche Gewalthandlungen nicht dosieren oder dermassen kontrolliert ausführen, dass Verletzungen des Kontra-

- 15 - henten ausgeschlossen werden können (Urk. 95 S. 2 f.), so bleibt dies theoretisch und reicht alleinstehend nicht, um auf eine versuchte einfache Körperverletzung zu schliessen. Konsequent weitergedacht, müsste die staatsanwaltschaftliche Ar- gumentation nämlich dazu führen, dass Schläge gegen das Gesicht immer (min- destens) den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung erfüllen und Tätlichkeiten in diesem Kontext nicht möglich sind. Das kann nicht sein, weshalb

– wie gesehen – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusätzliche Umstände notwendig sind, damit auf die Inkaufnahme einer Körperverletzung ge- schlossen werden könnte. Solche Umstände sind vorliegend indessen nicht ge- geben: Weder wären besonders wuchtige, starke Faustschläge erstellt – welche in der Enge einer Krankabine ohnehin auch schwierig auszuführen gewesen wä- ren –, noch ginge es etwa um Schläge gegen ein wehrloses oder auf die Schläge nicht vorbereitetes Opfer. Ausgehend vom erstellten Sachverhalt kann damit nicht auf die Inkaufnahme einer Körperverletzung geschlossen werden. 1.6. Daher ist das Vorliegen einer versuchten Körperverletzung zu verneinen und der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, resp. dem Ver- such dazu, freizusprechen.

2. Notwehr 2.1. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei auf dem Kran vom Pri- vatkläger angegriffen worden. Es sei dann unter Umständen ein angemessenes Verteidigungsmittel, den Angreifer für kurze Zeit am Hals zu packen und diesen in die Krankabine zu drücken. Als Abwehrmassnahmen des Beschuldigten seien sowohl das Packen am Hals als auch die Schläge des Beschuldigten anzusehen (Urk. 48 S. 8 f.). 2.2. Gemäss Art. 15 StGB ist jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittel- bar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. 2.3. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschuldigte sei von sich aus auf den Kran gestiegen, was er ohne weiteres nicht tun und die entstandene Situation hätte

- 16 - vermeiden können. Die Behauptung des Privatklägers, das Hochsteigen sei grundsätzlich nur dem Kranführer erlaubt, sei unerwidert geblieben. Die Aussage des Beschuldigten, er habe nur mit dem Privatkläger reden wollen, wirke in Anbe- tracht der gesamten Situation und der vorangegangenen Ereignisse wenig glaub- haft. Wenn er schon selbst davon ausgegangen sei, dass der Privatkläger ihm mit Schlägen um 17 Uhr gedroht habe, sei es unverständlich, zu meinen, die Situati- on könne durch sofortiges Besteigen des Krans entspannt werden. Es sei der Be- schuldigte gewesen, der die konkrete Situation auf dem Kran veranlasst habe. Entsprechend könne er sich nicht auf Notwehr berufen (Urk. 72 S. 23). Dem hielt die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung entgegen, dass der Be- schuldigte durch das Hochklettern auf den Kran nicht seines Notwehrrechts ver- lustig geworden sei. Selbst wenn man im Verhalten des Beschuldigten eine "Pro- vokation" sehen würde, müsste er den Angriff des Privatklägers nicht wider- standslos über sich ergehen lassen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung las- se denn auch keinen Zweifel daran, dass das Recht zur Notwehr auch dann be- stehe, wenn der Täter den Angriff verursacht habe (Urk. 94 S. 4). 2.4. Wie bereits dargelegt ist erstellt, dass unmittelbar nach Eintreffen des Be- schuldigten auf der Kranplattform eine gegenseitige Schlägerei entbrannte. In diesem Sinne ist weder auf der einen noch der anderen Seite ein Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegeben. Vielmehr eskalierte die gegenseitige Auseinanderset- zung nach den vorgängigen gegenseitigen Beschimpfungen und Beleidigungen. Demnach bestand keine Notwehrlage. Zu bemerken bleibt immerhin, dass sich der Beschuldigte durch sein unbefugtes Hinaufklettern am Kran und Eindringen in den Arbeitsbereich des Privatklägers den entscheidenden Anstoss zur körper- lichen Auseinandersetzung gegeben hat. Es war dem Beschuldigten bekannt, dass er als Eisenleger nicht befugt war, den Kran hochzuklettern (Urk. 97 S. 5). Wenn schon, durfte sich der auf dem Kran befindliche Privatkläger unter dieser Prämisse tendenziell eher angegriffen fühlen.

3. Fazit Der Beschuldigte kann sich nicht auf Notwehr berufen und hat sich demzufolge der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

- 17 - IV. Strafzumessung

1. Vorab ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Begehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte am 8. Juli 2016, also noch unter altrechtlichem Sank- tionenrecht. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sanktionenrecht erweist sich im Vergleich zum alten Recht unverändert. Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB).

2. Die Vorinstanz hat die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Ent- scheid angeführt und zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkom- ponente zu unterscheiden ist. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 72 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem hat die Vorinstanz korrekt auf die Strafan- drohung von Art. 126 Abs. 1 StGB (Busse bis Fr. 10'000.–) hingewiesen (vgl. Urk. 72 S. 23).

3. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Hals des Privatklägers derart fest zudrückte, dass dieser Würgemmale am Hals und Einblutungen an den Augenbindehäuten erlitt. Auch seine Schläge ge- gen den Kopf, mithin ein äusserst sensibler Körperteil, des Privatklägers zeugen von Brutalität und grosser Hemmungslosigkeit. Die objektive Tatschwere ist daher als erheblich einzustufen.

4. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte zum Privatkläger auf den Kran stieg, was ursächlich dafür war, dass der verbale Streit in eine Schlägerei überging. Die Vorinstanz führte zu- treffend aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte unter diesen Umständen, in dieser heiklen Stimmung, den Entschluss gefasst habe, zum Pri- vatkläger hinaufzusteigen. Dass die Situation durchaus brenzlig war und eine un-

- 18 - mittelbare Eskalationsgefahr drohte, habe dem Beschuldigten klar sein müssen. So habe der Bruder des Beschuldigten, C._____, beispielsweise ausgesagt, er sei hinter dem Beschuldigten her und habe ihn stoppen wollen, dies aber nicht geschafft. Er habe verhindern wollen, dass einer der beiden aus 30 Metern ab- stürze (Urk. 72 S. 25 mit weiterem Verweis). Diese Erwägungen sind zu über- nehmen.

5. Hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 72 S. 25 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschul- digte zudem an, dass er unterdessen einen höheren Stundenlohn erhalte. Je nach Auftragslage belaufe sich sein monatliches Einkommen auf Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–. Er lebe nach wie vor zusammen mit seinen Eltern und gebe für Woh- nen, Essen, Waschen etc. zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 2'500.– ab. Hinzu komme die Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 220.– und die Telefonrechnung in der Höhe von Fr. 95.–. Weitere Fixkosten habe er nicht. Vermögen oder Schulden seien auch nicht vorhanden. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder (Urk. 97 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

6. Vorstrafen betreffend den Beschuldigten sind keine bekannt (vgl. Urk. 75 und 89A).

7. Zum Nachtatverhalten ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwar zugab, den Privatkläger am Hals gepackt und geschlagen zu haben. Etwas anderes hätte er angesichts der beim Privatkläger festgestellten Verletzungen sowie der Schilde- rungen des Privatklägers und der Zeugen jedoch auch nicht geltend machen kön- nen. Rückblickend auf den Vorfall angesprochen, bezeichnete der Beschuldigte diesen in der Berufungsverhandlung lediglich als "nicht normal", und er erklärte, heute in einer vergleichbaren Situation "einfach wegschauen" zu wollen. Von Reue dem lädierten Privatkläger gegenüber kann mithin keine Rede sein.

8. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse in der Höhe von Fr. 6'000.– bestraft (Urk. 72 S. 26).

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9. Massgebend für die Berechnung der Höhe der Busse ist das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen namentlich sein Einkommen und sein Ver- mögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzu- messungsregel des Art. 47 StGB abgewichen, sondern diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 458, mit Hinweisen).

10. Der Beschuldigte arbeitet als Eisenleger und erzielt ein monatliches Nettoein- kommen zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.–. Er lebt mit seinen Eltern in einem Haushalt und bezahlt monatlich ungefähr Fr. 2'500.– in die gemeinsame Kasse. Hinzu kommt die monatliche Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 220.–. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen sowie in Relation zur Bussenobergren- ze von Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB) rechtfertigt es sich, die von der Vor- instanz ausgesprochene Busse erheblich zu reduzieren. Damit erweist sich eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 3'000.– dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen.

11. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB).

12. Unter Verweis auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Ersatz- freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung, dass das Verschulden immerhin als erheblich einzustufen ist, erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen als angemessen. V. Zivilansprüche

1. Nachdem es bei der bereits von der Vorinstanz ausgesprochenen Verurteilung bleibt, ist auch über die vom Privatkläger geltend gemachten Zivilansprüche ent- sprechend zu entscheiden (Urk. 72 S. 27/28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Schaden- ersatzbegehren des Privatklägers abzuweisen, wie vom Beschuldigten beantragt (Urk. 94 S. 2), kommt bei der gegebenen Ausgangslage nicht in Frage.

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2. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung des Privatklägers in Anwen- dung von Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivil- weg verwiesen, weil aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofor- tiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich sei (Urk. 72 S. 28). Mit dieser Be- gründung hätte die Vorinstanz die Zivilklage indessen wenigstens im Grundsatz entscheiden müssen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Nachdem der Privatkläger seine Berufung zurückgezogen und keine Anschlussberufung erhoben hat, kann der vorinstanzliche Entscheid zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aber nicht dahingehend abgeändert werden.

3. Entsprechend ist der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rückzug der Berufung des Privatklägers erfolgte noch vor Ablauf der Beru- fungserklärungsfrist und hat damit keinen Einfluss auf die Kostenauflage.

3. Der Privatklägervertreter reichte am 29. August 2019 eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 723.70 ins Recht (Urk. 88). Die Kosten im Zusammenhang mit der Berufungsanmeldung und deren Rückzug sind vom Privatkläger selber zu tragen.

4. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte unterliegen mit ihren Anträgen in der Berufung im Wesentlichen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu einer Hälfte dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten sind einstweilen auf die Gerichts-

- 21 - kasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückzahlung im Umfang der Hälfte, so- bald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ermöglichen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 3'086.55 ins Recht (Urk. 92). Die geltend gemachten Aufwendungen und Aus- lagen für das Berufungsverfahren sind ausgewiesen und erweisen sich als ange- messen. Dementsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 3'086.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Die Berufung des Privatklägers wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom

5. Oktober 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. ...

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf … der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freigesprochen.

3. ...

4. ...

5. …

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

- 22 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'112.20 Gebühr für das Vorverfahren, Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Baraus- Fr. 7'500.– lagen und Mehrwertsteuer). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

9. …

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, resp. dem Versuch dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 3'000.–.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

5. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv-Ziff. 9) wird bestätigt.

- 23 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'086.55 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (Versand) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 24 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Oktober 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw L. Herrmann

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Während der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im vorliegenden Berufungsverfahren kein Thema mehr ist, stellt sich die Frage, ob sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung resp. dem Versuch dazu (wie von der Staatsanwaltschaft beantragt) oder der Tätlichkeiten schuldig gemacht hat. Zu beurteilen sind Würgemerkmale und Einblutungen der Augenbindehäute.

E. 1.2 Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt, wenn eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwir- kung auf einen Menschen ausgeübt wird. In Abgrenzung zur einfachen Körperver- letzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB darf die Einwirkung keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als typische Beispiele für Tätlich- keiten gelten etwa Eingriffe in die körperliche Integrität, die nur Schrammen, Krat- zer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen. Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen,

- 14 - sind als Tätlichkeiten zu werten (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 3 ff.). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperver- letzung beeinträchtigt, wenn innere und äussere Verletzungen zugefügt werden, die zumindest eine gewisse Heilungszeit und auch Behandlung erfordern, also beispielsweise Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Bluter- güssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 4).

E. 1.3 Vorliegend hat der Beschuldigte den Privatkläger mit einer Hand am Hals hal- tend in die Führerkabine gestossen und ihm danach mit der Faust mehrmals ins Gesicht geschlagen. Offensichtlich hat er dadurch Tätlichkeiten begangen. Faust- schläge ins Gesicht erfüllen diesen Tatbestand fraglos, und nachdem der Be- schuldigte den Privatkläger vorgängig derart am Hals gepackt und gestossen hat- te, dass Würgemale und Einblutungen der Augenbindehäute entstanden, ist auch diesbezüglich die erforderliche Intensität erreicht. Mit seinem Vorgehen nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, den Privatkläger massgeblich in seiner körper- lichen Integrität zu beeinträchtigen. Der objektive wie auch der subjektive Tatbe- stand der Tätlichkeiten ist somit erfüllt.

E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe zumindest den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung erfüllt, weil er damit habe rechnen müssen, dass die Boxschläge ins Gesicht des Privatklägers zu einer Körperverletzung führen (Urk. 80 S. 2; Urk. 95 S. 2 f.). Die Verteidigung bringt da- gegen vor, dass entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft Faustschläge eben nicht per se geeignet seien, eine Körperverletzung herbeizuführen. Auch nicht solche, welche gegen den Kopf gerichtet seien (Urk. 94 S. 6).

E. 1.5 Vom Wissen um die blosse Möglichkeit einer schweren Körperverletzung darf nach der Rechtsprechung indes nicht auf deren Inkaufnahme geschlossen wer- den. Vielmehr müssen bei einem bloss möglichen Erfolgseintritt weitere belasten- de Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_908/2017 vom

15. März 2018, E. 1.4). Wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, in einem der- massen dynamischen Geschehen liessen sich solche Gewalthandlungen nicht dosieren oder dermassen kontrolliert ausführen, dass Verletzungen des Kontra-

- 15 - henten ausgeschlossen werden können (Urk. 95 S. 2 f.), so bleibt dies theoretisch und reicht alleinstehend nicht, um auf eine versuchte einfache Körperverletzung zu schliessen. Konsequent weitergedacht, müsste die staatsanwaltschaftliche Ar- gumentation nämlich dazu führen, dass Schläge gegen das Gesicht immer (min- destens) den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung erfüllen und Tätlichkeiten in diesem Kontext nicht möglich sind. Das kann nicht sein, weshalb

– wie gesehen – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusätzliche Umstände notwendig sind, damit auf die Inkaufnahme einer Körperverletzung ge- schlossen werden könnte. Solche Umstände sind vorliegend indessen nicht ge- geben: Weder wären besonders wuchtige, starke Faustschläge erstellt – welche in der Enge einer Krankabine ohnehin auch schwierig auszuführen gewesen wä- ren –, noch ginge es etwa um Schläge gegen ein wehrloses oder auf die Schläge nicht vorbereitetes Opfer. Ausgehend vom erstellten Sachverhalt kann damit nicht auf die Inkaufnahme einer Körperverletzung geschlossen werden.

E. 1.6 Daher ist das Vorliegen einer versuchten Körperverletzung zu verneinen und der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, resp. dem Ver- such dazu, freizusprechen.

2. Notwehr 2.1. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei auf dem Kran vom Pri- vatkläger angegriffen worden. Es sei dann unter Umständen ein angemessenes Verteidigungsmittel, den Angreifer für kurze Zeit am Hals zu packen und diesen in die Krankabine zu drücken. Als Abwehrmassnahmen des Beschuldigten seien sowohl das Packen am Hals als auch die Schläge des Beschuldigten anzusehen (Urk. 48 S. 8 f.). 2.2. Gemäss Art. 15 StGB ist jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittel- bar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. 2.3. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschuldigte sei von sich aus auf den Kran gestiegen, was er ohne weiteres nicht tun und die entstandene Situation hätte

- 16 - vermeiden können. Die Behauptung des Privatklägers, das Hochsteigen sei grundsätzlich nur dem Kranführer erlaubt, sei unerwidert geblieben. Die Aussage des Beschuldigten, er habe nur mit dem Privatkläger reden wollen, wirke in Anbe- tracht der gesamten Situation und der vorangegangenen Ereignisse wenig glaub- haft. Wenn er schon selbst davon ausgegangen sei, dass der Privatkläger ihm mit Schlägen um 17 Uhr gedroht habe, sei es unverständlich, zu meinen, die Situati- on könne durch sofortiges Besteigen des Krans entspannt werden. Es sei der Be- schuldigte gewesen, der die konkrete Situation auf dem Kran veranlasst habe. Entsprechend könne er sich nicht auf Notwehr berufen (Urk. 72 S. 23). Dem hielt die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung entgegen, dass der Be- schuldigte durch das Hochklettern auf den Kran nicht seines Notwehrrechts ver- lustig geworden sei. Selbst wenn man im Verhalten des Beschuldigten eine "Pro- vokation" sehen würde, müsste er den Angriff des Privatklägers nicht wider- standslos über sich ergehen lassen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung las- se denn auch keinen Zweifel daran, dass das Recht zur Notwehr auch dann be- stehe, wenn der Täter den Angriff verursacht habe (Urk. 94 S. 4). 2.4. Wie bereits dargelegt ist erstellt, dass unmittelbar nach Eintreffen des Be- schuldigten auf der Kranplattform eine gegenseitige Schlägerei entbrannte. In diesem Sinne ist weder auf der einen noch der anderen Seite ein Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegeben. Vielmehr eskalierte die gegenseitige Auseinanderset- zung nach den vorgängigen gegenseitigen Beschimpfungen und Beleidigungen. Demnach bestand keine Notwehrlage. Zu bemerken bleibt immerhin, dass sich der Beschuldigte durch sein unbefugtes Hinaufklettern am Kran und Eindringen in den Arbeitsbereich des Privatklägers den entscheidenden Anstoss zur körper- lichen Auseinandersetzung gegeben hat. Es war dem Beschuldigten bekannt, dass er als Eisenleger nicht befugt war, den Kran hochzuklettern (Urk. 97 S. 5). Wenn schon, durfte sich der auf dem Kran befindliche Privatkläger unter dieser Prämisse tendenziell eher angegriffen fühlen.

3. Fazit Der Beschuldigte kann sich nicht auf Notwehr berufen und hat sich demzufolge der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

- 17 - IV. Strafzumessung

1. Vorab ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Begehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte am 8. Juli 2016, also noch unter altrechtlichem Sank- tionenrecht. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sanktionenrecht erweist sich im Vergleich zum alten Recht unverändert. Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB).

2. Die Vorinstanz hat die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Ent- scheid angeführt und zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkom- ponente zu unterscheiden ist. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 72 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem hat die Vorinstanz korrekt auf die Strafan- drohung von Art. 126 Abs. 1 StGB (Busse bis Fr. 10'000.–) hingewiesen (vgl. Urk. 72 S. 23).

3. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Hals des Privatklägers derart fest zudrückte, dass dieser Würgemmale am Hals und Einblutungen an den Augenbindehäuten erlitt. Auch seine Schläge ge- gen den Kopf, mithin ein äusserst sensibler Körperteil, des Privatklägers zeugen von Brutalität und grosser Hemmungslosigkeit. Die objektive Tatschwere ist daher als erheblich einzustufen.

4. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte zum Privatkläger auf den Kran stieg, was ursächlich dafür war, dass der verbale Streit in eine Schlägerei überging. Die Vorinstanz führte zu- treffend aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte unter diesen Umständen, in dieser heiklen Stimmung, den Entschluss gefasst habe, zum Pri- vatkläger hinaufzusteigen. Dass die Situation durchaus brenzlig war und eine un-

- 18 - mittelbare Eskalationsgefahr drohte, habe dem Beschuldigten klar sein müssen. So habe der Bruder des Beschuldigten, C._____, beispielsweise ausgesagt, er sei hinter dem Beschuldigten her und habe ihn stoppen wollen, dies aber nicht geschafft. Er habe verhindern wollen, dass einer der beiden aus 30 Metern ab- stürze (Urk. 72 S. 25 mit weiterem Verweis). Diese Erwägungen sind zu über- nehmen.

5. Hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 72 S. 25 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschul- digte zudem an, dass er unterdessen einen höheren Stundenlohn erhalte. Je nach Auftragslage belaufe sich sein monatliches Einkommen auf Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–. Er lebe nach wie vor zusammen mit seinen Eltern und gebe für Woh- nen, Essen, Waschen etc. zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 2'500.– ab. Hinzu komme die Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 220.– und die Telefonrechnung in der Höhe von Fr. 95.–. Weitere Fixkosten habe er nicht. Vermögen oder Schulden seien auch nicht vorhanden. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder (Urk. 97 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

6. Vorstrafen betreffend den Beschuldigten sind keine bekannt (vgl. Urk. 75 und 89A).

7. Zum Nachtatverhalten ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwar zugab, den Privatkläger am Hals gepackt und geschlagen zu haben. Etwas anderes hätte er angesichts der beim Privatkläger festgestellten Verletzungen sowie der Schilde- rungen des Privatklägers und der Zeugen jedoch auch nicht geltend machen kön- nen. Rückblickend auf den Vorfall angesprochen, bezeichnete der Beschuldigte diesen in der Berufungsverhandlung lediglich als "nicht normal", und er erklärte, heute in einer vergleichbaren Situation "einfach wegschauen" zu wollen. Von Reue dem lädierten Privatkläger gegenüber kann mithin keine Rede sein.

E. 5 Oktober 2018 kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in jenem Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 72 S. 4).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Aussagen des Beschuldigten A._____, jene des Privatklägers B._____ und diejenigen sämtlicher eben aufge- führten Befragten zusammengefasst (vgl. Urk. 72 S. 9-15). Auf diese Ausführun- gen kann hier verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) mit dem Hinweis, dass der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft nicht von einem Kick in die Knie berichtete

– wie es die Vorinstanz verstand (vgl. Urk. 72 S. 12) –, sondern von einem Kick in den Gesichtsbereich resp. halb in die Hände, halb ins Gesicht, als er in den Knien gewesen sei (vgl. Urk. 4 S. 5).

E. 5.2 An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte grundsätzlich an seiner bisherigen Darstellung fest. Er sei nach vorgängiger verbaler Auseinandersetzung bzw. Drohung seitens des Privatklägers auf den Kran geklettert. Der Privatkläger habe die Tür geöffnet und sei direkt auf ihn los. Er habe dann angefangen sich zu wehren. Als Eisenleger hätte er nicht auf den Kran klettern dürfen. Er habe jedoch unbedingt mit dem Privatkläger diskutieren wollen. Er habe nicht gedacht, dass dieser ihm so aggressiv komme, er habe gedacht, es gäbe ein normales Ge-

- 9 - spräch, man könne ja über alles reden. Der Privatkläger sei jedoch sofort mit vol- ler Wucht auf ihn los und habe ihn am T-Shirt gepackt. Er selber habe den Privat- kläger am Hals gepackt und ihn in die Kabine gestossen, um sich in Sicherheit zu bringen. Dort hätten sie sich gegenseitig geschlagen. C._____ sei dann auf den Kran hoch gekommen, habe ihn – den Beschuldigten – am T-Shirt gepackt und aus der Kabine gezogen und so die Schlägerei getrennt. Gegenüber dem Privat- kläger habe C._____ nichts gemacht (Urk. 97 S. 5 f.).

6. Glaubwürdigkeit der Aussagenden Der Beschuldigte gab an, den Privatkläger lediglich von der betreffenden Bau- stelle her zu kennen. Dass es am 8. Juli 2016 zunächst zu einem verbalen Streit mit Beleidigungen seitens des Privatklägers kam, vermag die generelle Glaub- würdigkeit der unmittelbar Beteiligten nicht in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass drei der befragten Auskunftspersonen resp. Zeugen mit dem Beschuldigten verwandt sind, dass auch die übrigen Zeugen, mit Ausnahme von H._____, den Beschuldigten seit mehreren Jahren kennen und dass zu jener Zeit einige der Befragten beim Bruder des Beschuldigten angestellt waren (Urk. 72 S. 16). Von zentraler Bedeutung für die Wahrheitsfindung ist jedoch vor allem die Glaubhaftigkeit der Aussagen.

7. Würdigung der Aussagen

E. 7 Februar 2019) beim hiesigen Gericht fristgerecht ihre Berufungserklärung ein und stellte die obgenannten Anträge (Urk. 73 S. 2).

E. 7.1 Aufgrund der Aussagen der Beteiligten ist zunächst erstellt, dass es vor dem Aufstieg zur Kranführerkabine zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger kam. Letzterer gab an, hinuntergeschimpft resp. zum Beschuldigten hinabgeflucht und dessen Mutter beleidigt zu haben (Urk. 14/6 S. 4; Prot. I S. 37 f.). Ebenso räumte er ein, aus der Kabine gerufen zu haben, dass er um 17 Uhr runterkommen würde. Er habe aber gesagt, dass sie dies dann diskutieren könnten (Prot. I S. 39). Demgegenüber behauptet der Beschul- digte, der Privatkläger habe drohend gesagt, dass sie sich um 17 Uhr sehen wür- den. Was der Privatkläger damit meinte, kann daher nur gemutmasst werden. Der Beschuldigte räumte hingegen auch ein, dass auch seinerseits Beschimpfungen gegenüber dem Privatkläger ausgesprochen worden seien. Es seien Worte gefal-

- 10 - len wie "Ich figge Deine Mutter, was habe ich Dir gemacht" und "Du scheiss Miss- geburt" (Urk. 5 S. 2). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschul- digte, er habe dem Privatkläger mit ungefähr ähnlichen Worten zurückgegeben (Urk. 97 S. 5). Klar ist demnach, dass ein verbaler Streit zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger stattfand, welcher in gegenseitige Beleidigungen mündete.

E. 7.2 Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte oder der Privatkläger zuerst zuge- schlagen hat, konnten die Auskunftspersonen resp. Zeugen keine sachdienlichen Aussagen machen. Diese wollen lediglich gesehen haben, dass sich der Be- schuldigte und der Privatkläger gegenseitig schlugen. Die Vorinstanz sieht in der Tatsache, dass der Beschuldigte den Gurt auszog, ein Zeichen dafür, dass dieser mit dem Entschluss hochkletterte, eine körperliche Auseinandersetzung zu begin- nen (Urk. 72 S. 17). Dem kann so jedoch nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte könnte den Gurt auch deshalb abgelegt haben, um "unbewaffnet" hochzuklettern, oder weil der Aufstieg ohne die im Gurt steckenden Werkzeuge leichter fiel. Die Tatsache, dass der Beschuldigte, nachdem die Stimmung bereits angeheizt und er dann vom Privatkläger auch noch persönlich beleidigt worden war, – entgegen den Vorschriften – zu Letzterem in die Kranführerkabine hochstieg, deutet aller- dings auf eine Kurzschlussreaktion des Beschuldigten hin. Es ist anzunehmen, dass dem Beschuldigten "der Kragen geplatzt" ist und er wütend zum Privatkläger auf den Kran stieg, um diesem zumindest ordentlich die Meinung zu sagen. Dies entspricht auch den Aussagen der Zeugen C._____ und F._____, wonach der Beschuldigte infolge der Beleidigungen durch den Privatkläger durchaus wütend geworden sei (Urk. 5 S. 2; Urk. 8 S. 2; Urk. 14/1 S. 8.). C._____ habe ihn stoppen wollen, der Beschuldigte habe jedoch nicht auf sein Rufen reagiert. Dieser sei zü- gig unterwegs gewesen (Urk. 5 S. 2; Urk. 8 S. 3 f.). Damit kann festgehalten wer- den, dass der Beschuldigte in einem durch die gegenseitigen Beschimpfungen und Provokationen bedingten wütenden Zustand auf den Kran hochstieg. Dass er nur mit dem Privatkläger habe "ganz normal" (Urk. 97 S. 6) sprechen wollen, ist unter diesen Umständen mit der Vorinstanz als reichlich abwegig und als Schutz- behauptung anzusehen (Urk. 72 S. 17)

- 11 - Gemäss dem Beschuldigten ging der Privatkläger bei der Führerkabine direkt auf ihn los. Er habe den Privatkläger dann am Hals gehalten und in die Kabine ges- tossen, weil er Todesangst resp. grosse Angst gehabt habe, dass ihn dieser run- ter stossen würde (Prot. I S. 45 f.). Wie der Privatkläger konkret auf ihn losging, bevor er diesen am Hals in die Kabine drückte, erklärte der Beschuldigte nicht (Prot. I S. 45 f.). Vielmehr gab er an, der Privatkläger habe zu schlagen angefan- gen, als er diesen am Hals gehalten und reingestossen habe (Prot. S. 47 f.). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen im We- sentlichen (Urk. 97). Dass der Privatkläger den Beschuldigten nicht gerade freundlich empfangen würde, nachdem er zuvor Beschimpfungen ausgestossen resp. die Mutter des Beschuldigten beleidigt hatte (vgl. Prot. I S. 38), ist anzu- nehmen, und dass der Privatkläger auf den Beschuldigte losging, als dieser oben ankam, ist unter den besagten Umständen durchaus denkbar. Jedoch überzeugt auch der Privatkläger, welcher behauptet, der Beschuldigte sei

– oben angekommen – zuerst auf ihn losgegangen, habe ihn am Hals gepackt und dann mit der anderen Faust ins Gesicht geschlagen. Er argumentierte, dass er den Beschuldigten nicht habe schlagen wollen, da er gewusst habe, dass ihn dieser dann auch schlagen würde, und er (der Privatkläger) dann runter gemusst hätte, wo ihn nochmals sieben Eisenleger geschlagen hätten, welche ja mit dem Beschuldigten verwandt etc. seien (Prot. I S. 49). Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass aufgrund der sich klar widerspre- chenden Darstellungen der Beteiligten sowie der Zeugenaussagen nicht eindeutig erstellt werden kann, wer von beiden letztlich mit der körperlichen Auseinander- setzung begann (vgl. Urk. 72 S. 17). Allerdings ergibt sich insbesondere aus den Zeugenaussagen auch, dass ohnehin nicht davon gesprochen werden könnte, es habe einer der beiden mit der Schlägerei begonnen. Vielmehr steht fest, dass sich beim Eintreffen des aufgrund der vorgängigen gegenseitigen Beleidigungen auf- gebrachten Beschuldigten auf dem Kran beim aus denselben Gründen ebenfalls aufgebrachten Privatkläger sofort die gegenseitigen tätlichen Übergriffe entzündet haben. Beim Privatkläger war dies zusätzlich dadurch konditioniert, als der Be- schuldigte (anerkanntermassen) gar nicht auf den Kran hätte hinaufsteigen dürfen

- 12 - und so in eine dem Privatkläger vorbehaltene Sphäre eingedrungen war, und den Beschuldigten ergriff – oben angekommen – sogleich die Angst, vom Privatkläger hinuntergestossen zu werden, sodass er sich veranlasst sah, diesen seinerseits in die Kabine zu stossen (Urk. 97 S. 7). Es ist deshalb von einer gegenseitigen, gleichzeitig begonnenen Schlägerei auszugehen. Dass dabei mit grosser Wahr- scheinlichkeit der eine den anderen einen Sekundenbruchteil eher berührt haben wird als umgekehrt (vgl. dazu Urk. 97 S. 7/8), spielt sowohl sachverhaltlich wie auch rechtlich keine Rolle.

E. 7.3 Der in der Anklage beschriebene Kick des Beschuldigten ins Gesicht des Pri- vatklägers konnte von keinem der Zeugen beobachtet werden. Der Beschuldigte bestreitet einen solchen, der Privatkläger sei immer aufrecht gestanden. Zumal der Privatkläger selbst sowohl bei der Polizei wie auch gegenüber der Staatsan- waltschaft erklärte, nicht gesehen zu haben, wer ihn gekickt habe (Urk. 4 S. 5, Urk. 14/6 S. 7), und er auch vor Vorinstanz keine Ausführungen hierzu machte, kann nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte – und nicht dessen Bruder C._____ – den Privatkläger ins Gesicht kickte, sofern denn überhaupt ein solcher Kick erfolgte.

E. 7.4 Dass der Privatkläger beim Vorfall vom 8. Juli 2016 die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen (Prellungen, Blutergüsse, Gehirnerschütterung, Na- senwurzelfraktur, Würgemerkmale, Einblutungen der Augenbindehäute) erlitt, be- legen die beiden ärztlichen Berichte des Kantonsspitals Winterthur vom 8. Juli 2016 und vom 19. Januar 2017 (Urk. 10/1+4).

E. 7.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 72 S. 21), ist zu beachten, dass der Privatkläger mehrmals aussagte, er sei nicht nur vom Beschuldigten, sondern auch vom Bruder des Beschuldigten, C._____, geschlagen worden (Urk. 14/6 S. 6; Prot. I S. 56). Demzufolge ist nur schon aufgrund der Aussagen des Privat- klägers nicht klar, aufgrund welcher Schläge welches A._____C._____-Bruders mutmasslich welche Verletzungen entstanden sind. Insbesondere kann nicht er- stellt werden, dass die Gehirnerschütterung und der Nasenbeinbruch von Schlä- gen des Beschuldigten herrührten.

- 13 -

E. 7.4.2 Es ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers er- stellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einer Hand am Hals packte resp. diesen mit einer gekrümmten Hand am Hals hielt und in die Krankabine stiess. Von dieser Aktion stammen offensichtlich zumindest die festgestellten Würgemerkmale sowie die Einblutungen der Augenbindehäute beim Privatkläger (vgl. auch den Bericht des Kantonsspitals Winterthur Urk. 10/1 S. 2).

E. 7.5 Der eingeklagte Sachverhalt kann somit insofern als erstellt erachtet werden, als der Beschuldigte nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Privat- kläger zu diesem auf den Kran stieg und ihn im Rahmen der sofort entstandenen körperlichen Auseinandersetzung mit einer Hand am Hals haltend in die Führer- kabine stiess, worauf gegenseitig aufeinander eingeschlagen wurde, mit den er- wähnten Verletzungsfolgen. III. Rechtliche Würdigung

1. Einfache Körperverletzung - Tätlichkeit

E. 8 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse in der Höhe von Fr. 6'000.– bestraft (Urk. 72 S. 26).

- 19 -

E. 9 Massgebend für die Berechnung der Höhe der Busse ist das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen namentlich sein Einkommen und sein Ver- mögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzu- messungsregel des Art. 47 StGB abgewichen, sondern diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 458, mit Hinweisen).

E. 10 Der Beschuldigte arbeitet als Eisenleger und erzielt ein monatliches Nettoein- kommen zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.–. Er lebt mit seinen Eltern in einem Haushalt und bezahlt monatlich ungefähr Fr. 2'500.– in die gemeinsame Kasse. Hinzu kommt die monatliche Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 220.–. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen sowie in Relation zur Bussenobergren- ze von Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB) rechtfertigt es sich, die von der Vor- instanz ausgesprochene Busse erheblich zu reduzieren. Damit erweist sich eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 3'000.– dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen.

E. 11 Die Busse ist zu vollziehen (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB).

E. 12 Unter Verweis auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Ersatz- freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung, dass das Verschulden immerhin als erheblich einzustufen ist, erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen als angemessen. V. Zivilansprüche

1. Nachdem es bei der bereits von der Vorinstanz ausgesprochenen Verurteilung bleibt, ist auch über die vom Privatkläger geltend gemachten Zivilansprüche ent- sprechend zu entscheiden (Urk. 72 S. 27/28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Schaden- ersatzbegehren des Privatklägers abzuweisen, wie vom Beschuldigten beantragt (Urk. 94 S. 2), kommt bei der gegebenen Ausgangslage nicht in Frage.

- 20 -

2. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung des Privatklägers in Anwen- dung von Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivil- weg verwiesen, weil aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofor- tiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich sei (Urk. 72 S. 28). Mit dieser Be- gründung hätte die Vorinstanz die Zivilklage indessen wenigstens im Grundsatz entscheiden müssen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Nachdem der Privatkläger seine Berufung zurückgezogen und keine Anschlussberufung erhoben hat, kann der vorinstanzliche Entscheid zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aber nicht dahingehend abgeändert werden.

3. Entsprechend ist der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rückzug der Berufung des Privatklägers erfolgte noch vor Ablauf der Beru- fungserklärungsfrist und hat damit keinen Einfluss auf die Kostenauflage.

3. Der Privatklägervertreter reichte am 29. August 2019 eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 723.70 ins Recht (Urk. 88). Die Kosten im Zusammenhang mit der Berufungsanmeldung und deren Rückzug sind vom Privatkläger selber zu tragen.

4. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte unterliegen mit ihren Anträgen in der Berufung im Wesentlichen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu einer Hälfte dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten sind einstweilen auf die Gerichts-

- 21 - kasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückzahlung im Umfang der Hälfte, so- bald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ermöglichen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 3'086.55 ins Recht (Urk. 92). Die geltend gemachten Aufwendungen und Aus- lagen für das Berufungsverfahren sind ausgewiesen und erweisen sich als ange- messen. Dementsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 3'086.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Die Berufung des Privatklägers wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom

5. Oktober 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. ...

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf … der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freigesprochen.

3. ...

4. ...

5. …

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

- 22 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'112.20 Gebühr für das Vorverfahren, Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Baraus- Fr. 7'500.– lagen und Mehrwertsteuer). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

9. …

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, resp. dem Versuch dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 3'000.–.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

5. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv-Ziff. 9) wird bestätigt.

- 23 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'086.55 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (Versand) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 24 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Oktober 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw L. Herrmann

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig.
  2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freige- sprochen.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 6'000.–.
  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 60 Tagen.
  5. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.
  7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'112.20 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 7'500.– Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  8. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr um einen Drittel.
  9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von insgesamt Fr. 800.– auferlegt. Die übrigen Kosten gemäss Ziffer 7, inkl. der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  10. (Mitteilungen)
  11. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 94 S. 2 f.):
  12. In Aufhebung von Dispositivziffer 1 sei der Berufungskläger vom Vor- wurf der Tätlichkeiten freizusprechen; Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft See-Oberland sei voll- umfänglich abzuweisen und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen;
  13. Dispositivziffern 3 und 4 seien ersatzlos zu streichen;
  14. Dispositivziffer 5 sei aufzuheben und das Schadenersatzbegehren sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;
  15. Dispositivziffer 9 sei aufzuheben und die Kosten des Verfahrens (inkl. Aufwendungen des amtlichen Verteidigers zzgl. Mehrwertsteuer) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
  16. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. Aufwendungen des amt- lichen Verteidigers (zzgl. Mehrwertsteuer) seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 95 S. 1):
  17. Der Beschuldigte sei der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  18. Er sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 90.-- sowie einer Busse von CHF 1'500.--
  19. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
  20. Die Kosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
  21. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum obenerwähnten Urteil des Bezirksgerichts vom
  22. Oktober 2018 kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in jenem Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 72 S. 4). 1.2. Gegen das besagte Urteil vom 5. Oktober 2018 liessen sowohl der Beschul- digte als auch der Privatkläger mit Eingaben vom 15. Oktober 2018 (Urk. 54 und 57, vgl. auch Urk. 60 und 62) innert Frist Berufung anmelden. Der Privatkläger zog seine Berufung jedoch mit Eingabe vom 30. November 2018 wieder zurück (Urk. 63). Nach Zustellung des begründeten Urteils an die Verteidigung am
  23. Februar 2019 (Urk. 70/3) reichte diese am 8. Februar 2019 (Poststempel vom
  24. Februar 2019) beim hiesigen Gericht fristgerecht ihre Berufungserklärung ein und stellte die obgenannten Anträge (Urk. 73 S. 2). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2019 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschul- digten allenfalls Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 76). Daraufhin erklärte der Privatkläger mit Eingabe vom 4. März 2019, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 78). Die Staatsanwaltschaft erhob hingegen mit Eingabe vom 20. März 2019 Anschluss- berufung und stellte die obgenannten Anträge (Urk. 80 S. 2). Von den erwähnten Eingaben des Privatklägers und der Staatsanwaltschaft wurden die anderen Par- teien mit Präsidialverfügung vom 26. März 2019 in Kenntnis gesetzt (Urk. 82). 1.4. Am 26. Juli 2019 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 86). Diese fand am 3. Oktober 2019 statt in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers sowie des Leitenden Staatsanwalts lic. iur. M. Kehrli (Prot. II S. 4). Nachdem zunächst über eine Vorfrage zu entscheiden war, wurde das Urteil im Anschluss an die Berufungsverhandlung mündlich eröff- net und erläutert (Prot. II S. 15). - 5 -
  25. Vorfrage 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte, wie bereits vor Vorinstanz, im Rahmen der Vorfragen vorbringen, es sei das Verfahren mangels gültigen Strafantrags einzustellen. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ habe am
  26. September 2016 namens und in Vertretung des Privatklägers die Bestrafung des Beschuldigten wegen Körperverletzung und Tätlichkeit beantragt, obschon der Privatkläger stets behauptet habe, nicht nur vom Beschuldigten, sondern auch von C._____ geschlagen worden zu sein. Aufgrund des Grundsatzes der Unteil- barkeit des Strafantrags gemäss Art. 32 StGB sei das Verfahren daher mangels gültigen Strafantrags einzustellen (Urk. 93 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft bean- tragte die Abweisung dieses Antrags und machte im Wesentlichen geltend, dass ein ausdrücklicher Verzicht auf einen Strafantrag gegen einen möglichen Beteilig- ten eben gerade nicht vorliege, weshalb der gegen den Beschuldigten gestellte Strafantrag rechtsgültig sei. Aufgrund der Akten sei klar, dass gegen C._____ kein ausreichender Tatverdacht zur Eröffnung eines Verfahrens vorgelegen habe (Prot. II S. 7). 2.2. Gemäss Art. 32 StGB sind alle Beteiligten zu verfolgen, wenn eine antragsbe- rechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag stellt. Dies be- deutet grundsätzlich, dass es gegen die anderen Tatbeteiligten nicht noch eines besonderen Antrags bedarf, sondern dass die bundesrechtlichen Voraussetz- ungen zur Verfolgung aller Beteiligten bereits mit dem Strafantrag gegen einen der Beteiligten erfüllt ist (BGE 121 IV 150, E. 3a. aa, mit Hinweisen). Erklärt ein Antragsberechtigter aber von Vornherein, seinen Antrag auf einen einzelnen Beteiligten beschränken zu wollen, oder äussert er sich in der Folge in solcher Weise, so gibt er seinem Strafantrag einen rechtlich unzulässigen Inhalt mit der Folge, dass er schlechthin als ungültig zu betrachten und das Strafverfahren ge- gen alle Beteiligten einzustellen ist (BGE 97 IV 3, mit Hinweisen). Der Privatkläger hat unbestrittenermassen gegen den Beschuldigten form- und fristgerecht Straf- antrag gestellt und dabei weder bezüglich der zu verfolgenden Personen einen Vorbehalt angebracht noch den Antrag bewusst auf den Beschuldigten be- schränkt. Damit war auch gegen weitere nicht ausdrücklich erwähnte Beteiligte - 6 - Strafantrag gestellt (vgl. BGE 110 IV 90, mit Hinweisen). In diesem Sinne oblag es der Strafverfolgungsbehörde zu entscheiden, ob ein Verfahren eröffnet wird oder nicht. Der Umstand, dass C._____ am 22. Januar 2018 als Zeuge und nicht als Auskunftsperson einvernommen wurde zeigt, dass zu diesem Zeitpunkt für die Staatsanwaltschaft kein ausreichender Anfangsverdacht gegenüber diesem vor- lag. Dass der Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, an der Zeugeneinvernahme von C._____ weder intervenierte noch den Vorbehalt an- brachte, dass dieser als Auskunftsperson befragt werden müsse, entspricht nicht den Anforderungen eines ausdrücklichen Verzichts auf einen Strafantrag. Ein ausdrücklicher Verzicht, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung erfordert, liegt eben gerade nicht vor. Der Beschuldigte hat demnach vorbehaltlos einen gül- tigen Strafantrag gestellt.
  27. Umfang der Berufung 3.1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Um- fang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils wird dementsprechend gehemmt. Gestützt auf die oben erwähnten Berufungsanträge sind die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend den Freispruch vom Vor- wurf der Gefährdung des Lebens, die Dispositiv-Ziffer 6 betreffend Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers, die Dispositiv-Ziffer 7 betreffend Kos- tenfestsetzung und die Dispositivziffer 8 betreffend Reduktion der Gerichtsgebühr bei unbegründeter Urteilsausfertigung nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). 3.2. Demgegenüber stehen die übrigen Dispositiv-Ziffern (d.h. die Ziffern 1, 2 betr. Freispruch einfache Körperverletzung, 3 - 5 und 9) zur Disposition und sind im Berufungsverfahren zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Sachverhalt
  28. Anklagevorwurf Die Anklageschrift vom 19. Juni 2018 wirft dem Beschuldigten einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und Gefährdung des Lebens im - 7 - Sinne von Art. 129 StGB vor, wobei jedoch im Berufungsverfahren der vorinstanz- liche Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens nicht mehr Thema ist. Hingegen beantragte die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung, eventualiter vollendeter einfacher Körperverletzung.
  29. Ausgangslage 2.1. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2018 nahmen sowohl der Beschuldigte (und Privatkläger im Parallel-Verfahren) als auch der Privatkläger B._____ (und Beschuldigter im Parallel-Verfahren) teil (Prot. I S. 4 ff.). Die Vorinstanz erliess im Anschluss daran zwei Urteile, nämlich das obenzi- tierte Urteil betreffend den Beschuldigten A._____, das hier im Berufungsverfah- ren zu überprüfen ist, und das Urteil betreffend den hiesigen Privatkläger B._____ (vgl. Urk. 50). 2.2. Die Vorinstanz sprach B._____ der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 3'000.–. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens wurde B._____ freigesprochen (Urk. 50 S. 4). Dieses Ur- teil ist in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. 2.3. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 72 S. 6), ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum Privatkläger in die Kranführerkabine kletterte, nachdem der Pri- vatkläger ihn beschimpft hatte (Prot. I S. 38 ff.). Ebenso wenig bestreitet der Be- schuldigte, oben angekommen den Privatkläger mit der Hand am Hals gehalten zu haben (Prot. I S. 47 f.). Anerkannt ist zudem, dass sich nachher beide gegen- seitig mit den Händen geschlagen haben (Prot. I S. 48). Der Beschuldigte streitet jedoch nach wie vor ab, mit der Absicht, den Privatkläger zu verprügeln, auf den Kran geklettert zu sein (Prot. I S. 47 ff.; Urk. 97 S. 5 f.). Der Privatkläger habe zu- erst zu schlagen begonnen. Er habe sich nur gewehrt und den Privatkläger zurück in die Kabine schieben wollen aus Angst, dass dieser ihn vom Kran hinunter stos- sen würde (Prot. I S. 45 ff; Urk. 97 S. 8). Diesbezüglich ist zu prüfen, ob der in der Anklage beschriebene Sachverhalt erstellt werden kann. - 8 -
  30. Vorhandene Beweismittel Als Beweismittel vorhanden sind neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3; Urk. 14/7; Urk. 20/14; Prot. I S. 14-67) jene des Privatklägers B._____ (Urk. 4; Urk. 14/6; Urk. 20/13; Prot. I S. 14-67) sowie der Zeugen C._____ (Urk. 5 und Urk. 14/1), D._____ (Urk. 6 und Urk. 14/2), E._____ (Urk. 7 und Urk. 14/3), F._____ (Urk. 8 und Urk. 14/4), G._____ (Urk. 9 und Urk. 14/5) und H._____ (Urk. 20/12). In den Akten befinden sich sodann Berichte des Kantonsspitals Win- terthur, die über die Verletzungen des Privatklägers Auskunft geben (Urk. 10/1 und Urk. 10/4).
  31. Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die theoretischen Grundsätze der richter- lichen Beweiswürdigung wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 72 S. 7 f.).
  32. Aussagen 5.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Aussagen des Beschuldigten A._____, jene des Privatklägers B._____ und diejenigen sämtlicher eben aufge- führten Befragten zusammengefasst (vgl. Urk. 72 S. 9-15). Auf diese Ausführun- gen kann hier verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) mit dem Hinweis, dass der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft nicht von einem Kick in die Knie berichtete – wie es die Vorinstanz verstand (vgl. Urk. 72 S. 12) –, sondern von einem Kick in den Gesichtsbereich resp. halb in die Hände, halb ins Gesicht, als er in den Knien gewesen sei (vgl. Urk. 4 S. 5). 5.2. An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte grundsätzlich an seiner bisherigen Darstellung fest. Er sei nach vorgängiger verbaler Auseinandersetzung bzw. Drohung seitens des Privatklägers auf den Kran geklettert. Der Privatkläger habe die Tür geöffnet und sei direkt auf ihn los. Er habe dann angefangen sich zu wehren. Als Eisenleger hätte er nicht auf den Kran klettern dürfen. Er habe jedoch unbedingt mit dem Privatkläger diskutieren wollen. Er habe nicht gedacht, dass dieser ihm so aggressiv komme, er habe gedacht, es gäbe ein normales Ge- - 9 - spräch, man könne ja über alles reden. Der Privatkläger sei jedoch sofort mit vol- ler Wucht auf ihn los und habe ihn am T-Shirt gepackt. Er selber habe den Privat- kläger am Hals gepackt und ihn in die Kabine gestossen, um sich in Sicherheit zu bringen. Dort hätten sie sich gegenseitig geschlagen. C._____ sei dann auf den Kran hoch gekommen, habe ihn – den Beschuldigten – am T-Shirt gepackt und aus der Kabine gezogen und so die Schlägerei getrennt. Gegenüber dem Privat- kläger habe C._____ nichts gemacht (Urk. 97 S. 5 f.).
  33. Glaubwürdigkeit der Aussagenden Der Beschuldigte gab an, den Privatkläger lediglich von der betreffenden Bau- stelle her zu kennen. Dass es am 8. Juli 2016 zunächst zu einem verbalen Streit mit Beleidigungen seitens des Privatklägers kam, vermag die generelle Glaub- würdigkeit der unmittelbar Beteiligten nicht in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass drei der befragten Auskunftspersonen resp. Zeugen mit dem Beschuldigten verwandt sind, dass auch die übrigen Zeugen, mit Ausnahme von H._____, den Beschuldigten seit mehreren Jahren kennen und dass zu jener Zeit einige der Befragten beim Bruder des Beschuldigten angestellt waren (Urk. 72 S. 16). Von zentraler Bedeutung für die Wahrheitsfindung ist jedoch vor allem die Glaubhaftigkeit der Aussagen.
  34. Würdigung der Aussagen 7.1. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten ist zunächst erstellt, dass es vor dem Aufstieg zur Kranführerkabine zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger kam. Letzterer gab an, hinuntergeschimpft resp. zum Beschuldigten hinabgeflucht und dessen Mutter beleidigt zu haben (Urk. 14/6 S. 4; Prot. I S. 37 f.). Ebenso räumte er ein, aus der Kabine gerufen zu haben, dass er um 17 Uhr runterkommen würde. Er habe aber gesagt, dass sie dies dann diskutieren könnten (Prot. I S. 39). Demgegenüber behauptet der Beschul- digte, der Privatkläger habe drohend gesagt, dass sie sich um 17 Uhr sehen wür- den. Was der Privatkläger damit meinte, kann daher nur gemutmasst werden. Der Beschuldigte räumte hingegen auch ein, dass auch seinerseits Beschimpfungen gegenüber dem Privatkläger ausgesprochen worden seien. Es seien Worte gefal- - 10 - len wie "Ich figge Deine Mutter, was habe ich Dir gemacht" und "Du scheiss Miss- geburt" (Urk. 5 S. 2). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschul- digte, er habe dem Privatkläger mit ungefähr ähnlichen Worten zurückgegeben (Urk. 97 S. 5). Klar ist demnach, dass ein verbaler Streit zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger stattfand, welcher in gegenseitige Beleidigungen mündete. 7.2. Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte oder der Privatkläger zuerst zuge- schlagen hat, konnten die Auskunftspersonen resp. Zeugen keine sachdienlichen Aussagen machen. Diese wollen lediglich gesehen haben, dass sich der Be- schuldigte und der Privatkläger gegenseitig schlugen. Die Vorinstanz sieht in der Tatsache, dass der Beschuldigte den Gurt auszog, ein Zeichen dafür, dass dieser mit dem Entschluss hochkletterte, eine körperliche Auseinandersetzung zu begin- nen (Urk. 72 S. 17). Dem kann so jedoch nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte könnte den Gurt auch deshalb abgelegt haben, um "unbewaffnet" hochzuklettern, oder weil der Aufstieg ohne die im Gurt steckenden Werkzeuge leichter fiel. Die Tatsache, dass der Beschuldigte, nachdem die Stimmung bereits angeheizt und er dann vom Privatkläger auch noch persönlich beleidigt worden war, – entgegen den Vorschriften – zu Letzterem in die Kranführerkabine hochstieg, deutet aller- dings auf eine Kurzschlussreaktion des Beschuldigten hin. Es ist anzunehmen, dass dem Beschuldigten "der Kragen geplatzt" ist und er wütend zum Privatkläger auf den Kran stieg, um diesem zumindest ordentlich die Meinung zu sagen. Dies entspricht auch den Aussagen der Zeugen C._____ und F._____, wonach der Beschuldigte infolge der Beleidigungen durch den Privatkläger durchaus wütend geworden sei (Urk. 5 S. 2; Urk. 8 S. 2; Urk. 14/1 S. 8.). C._____ habe ihn stoppen wollen, der Beschuldigte habe jedoch nicht auf sein Rufen reagiert. Dieser sei zü- gig unterwegs gewesen (Urk. 5 S. 2; Urk. 8 S. 3 f.). Damit kann festgehalten wer- den, dass der Beschuldigte in einem durch die gegenseitigen Beschimpfungen und Provokationen bedingten wütenden Zustand auf den Kran hochstieg. Dass er nur mit dem Privatkläger habe "ganz normal" (Urk. 97 S. 6) sprechen wollen, ist unter diesen Umständen mit der Vorinstanz als reichlich abwegig und als Schutz- behauptung anzusehen (Urk. 72 S. 17) - 11 - Gemäss dem Beschuldigten ging der Privatkläger bei der Führerkabine direkt auf ihn los. Er habe den Privatkläger dann am Hals gehalten und in die Kabine ges- tossen, weil er Todesangst resp. grosse Angst gehabt habe, dass ihn dieser run- ter stossen würde (Prot. I S. 45 f.). Wie der Privatkläger konkret auf ihn losging, bevor er diesen am Hals in die Kabine drückte, erklärte der Beschuldigte nicht (Prot. I S. 45 f.). Vielmehr gab er an, der Privatkläger habe zu schlagen angefan- gen, als er diesen am Hals gehalten und reingestossen habe (Prot. S. 47 f.). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen im We- sentlichen (Urk. 97). Dass der Privatkläger den Beschuldigten nicht gerade freundlich empfangen würde, nachdem er zuvor Beschimpfungen ausgestossen resp. die Mutter des Beschuldigten beleidigt hatte (vgl. Prot. I S. 38), ist anzu- nehmen, und dass der Privatkläger auf den Beschuldigte losging, als dieser oben ankam, ist unter den besagten Umständen durchaus denkbar. Jedoch überzeugt auch der Privatkläger, welcher behauptet, der Beschuldigte sei – oben angekommen – zuerst auf ihn losgegangen, habe ihn am Hals gepackt und dann mit der anderen Faust ins Gesicht geschlagen. Er argumentierte, dass er den Beschuldigten nicht habe schlagen wollen, da er gewusst habe, dass ihn dieser dann auch schlagen würde, und er (der Privatkläger) dann runter gemusst hätte, wo ihn nochmals sieben Eisenleger geschlagen hätten, welche ja mit dem Beschuldigten verwandt etc. seien (Prot. I S. 49). Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass aufgrund der sich klar widerspre- chenden Darstellungen der Beteiligten sowie der Zeugenaussagen nicht eindeutig erstellt werden kann, wer von beiden letztlich mit der körperlichen Auseinander- setzung begann (vgl. Urk. 72 S. 17). Allerdings ergibt sich insbesondere aus den Zeugenaussagen auch, dass ohnehin nicht davon gesprochen werden könnte, es habe einer der beiden mit der Schlägerei begonnen. Vielmehr steht fest, dass sich beim Eintreffen des aufgrund der vorgängigen gegenseitigen Beleidigungen auf- gebrachten Beschuldigten auf dem Kran beim aus denselben Gründen ebenfalls aufgebrachten Privatkläger sofort die gegenseitigen tätlichen Übergriffe entzündet haben. Beim Privatkläger war dies zusätzlich dadurch konditioniert, als der Be- schuldigte (anerkanntermassen) gar nicht auf den Kran hätte hinaufsteigen dürfen - 12 - und so in eine dem Privatkläger vorbehaltene Sphäre eingedrungen war, und den Beschuldigten ergriff – oben angekommen – sogleich die Angst, vom Privatkläger hinuntergestossen zu werden, sodass er sich veranlasst sah, diesen seinerseits in die Kabine zu stossen (Urk. 97 S. 7). Es ist deshalb von einer gegenseitigen, gleichzeitig begonnenen Schlägerei auszugehen. Dass dabei mit grosser Wahr- scheinlichkeit der eine den anderen einen Sekundenbruchteil eher berührt haben wird als umgekehrt (vgl. dazu Urk. 97 S. 7/8), spielt sowohl sachverhaltlich wie auch rechtlich keine Rolle. 7.3. Der in der Anklage beschriebene Kick des Beschuldigten ins Gesicht des Pri- vatklägers konnte von keinem der Zeugen beobachtet werden. Der Beschuldigte bestreitet einen solchen, der Privatkläger sei immer aufrecht gestanden. Zumal der Privatkläger selbst sowohl bei der Polizei wie auch gegenüber der Staatsan- waltschaft erklärte, nicht gesehen zu haben, wer ihn gekickt habe (Urk. 4 S. 5, Urk. 14/6 S. 7), und er auch vor Vorinstanz keine Ausführungen hierzu machte, kann nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte – und nicht dessen Bruder C._____ – den Privatkläger ins Gesicht kickte, sofern denn überhaupt ein solcher Kick erfolgte. 7.4. Dass der Privatkläger beim Vorfall vom 8. Juli 2016 die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen (Prellungen, Blutergüsse, Gehirnerschütterung, Na- senwurzelfraktur, Würgemerkmale, Einblutungen der Augenbindehäute) erlitt, be- legen die beiden ärztlichen Berichte des Kantonsspitals Winterthur vom 8. Juli 2016 und vom 19. Januar 2017 (Urk. 10/1+4). 7.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 72 S. 21), ist zu beachten, dass der Privatkläger mehrmals aussagte, er sei nicht nur vom Beschuldigten, sondern auch vom Bruder des Beschuldigten, C._____, geschlagen worden (Urk. 14/6 S. 6; Prot. I S. 56). Demzufolge ist nur schon aufgrund der Aussagen des Privat- klägers nicht klar, aufgrund welcher Schläge welches A._____C._____-Bruders mutmasslich welche Verletzungen entstanden sind. Insbesondere kann nicht er- stellt werden, dass die Gehirnerschütterung und der Nasenbeinbruch von Schlä- gen des Beschuldigten herrührten. - 13 - 7.4.2. Es ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers er- stellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einer Hand am Hals packte resp. diesen mit einer gekrümmten Hand am Hals hielt und in die Krankabine stiess. Von dieser Aktion stammen offensichtlich zumindest die festgestellten Würgemerkmale sowie die Einblutungen der Augenbindehäute beim Privatkläger (vgl. auch den Bericht des Kantonsspitals Winterthur Urk. 10/1 S. 2). 7.5. Der eingeklagte Sachverhalt kann somit insofern als erstellt erachtet werden, als der Beschuldigte nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Privat- kläger zu diesem auf den Kran stieg und ihn im Rahmen der sofort entstandenen körperlichen Auseinandersetzung mit einer Hand am Hals haltend in die Führer- kabine stiess, worauf gegenseitig aufeinander eingeschlagen wurde, mit den er- wähnten Verletzungsfolgen. III. Rechtliche Würdigung
  35. Einfache Körperverletzung - Tätlichkeit 1.1. Während der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im vorliegenden Berufungsverfahren kein Thema mehr ist, stellt sich die Frage, ob sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung resp. dem Versuch dazu (wie von der Staatsanwaltschaft beantragt) oder der Tätlichkeiten schuldig gemacht hat. Zu beurteilen sind Würgemerkmale und Einblutungen der Augenbindehäute. 1.2. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt, wenn eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwir- kung auf einen Menschen ausgeübt wird. In Abgrenzung zur einfachen Körperver- letzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB darf die Einwirkung keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als typische Beispiele für Tätlich- keiten gelten etwa Eingriffe in die körperliche Integrität, die nur Schrammen, Krat- zer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen. Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, - 14 - sind als Tätlichkeiten zu werten (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 3 ff.). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperver- letzung beeinträchtigt, wenn innere und äussere Verletzungen zugefügt werden, die zumindest eine gewisse Heilungszeit und auch Behandlung erfordern, also beispielsweise Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Bluter- güssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 4). 1.3. Vorliegend hat der Beschuldigte den Privatkläger mit einer Hand am Hals hal- tend in die Führerkabine gestossen und ihm danach mit der Faust mehrmals ins Gesicht geschlagen. Offensichtlich hat er dadurch Tätlichkeiten begangen. Faust- schläge ins Gesicht erfüllen diesen Tatbestand fraglos, und nachdem der Be- schuldigte den Privatkläger vorgängig derart am Hals gepackt und gestossen hat- te, dass Würgemale und Einblutungen der Augenbindehäute entstanden, ist auch diesbezüglich die erforderliche Intensität erreicht. Mit seinem Vorgehen nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, den Privatkläger massgeblich in seiner körper- lichen Integrität zu beeinträchtigen. Der objektive wie auch der subjektive Tatbe- stand der Tätlichkeiten ist somit erfüllt. 1.4. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe zumindest den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung erfüllt, weil er damit habe rechnen müssen, dass die Boxschläge ins Gesicht des Privatklägers zu einer Körperverletzung führen (Urk. 80 S. 2; Urk. 95 S. 2 f.). Die Verteidigung bringt da- gegen vor, dass entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft Faustschläge eben nicht per se geeignet seien, eine Körperverletzung herbeizuführen. Auch nicht solche, welche gegen den Kopf gerichtet seien (Urk. 94 S. 6). 1.5. Vom Wissen um die blosse Möglichkeit einer schweren Körperverletzung darf nach der Rechtsprechung indes nicht auf deren Inkaufnahme geschlossen wer- den. Vielmehr müssen bei einem bloss möglichen Erfolgseintritt weitere belasten- de Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_908/2017 vom
  36. März 2018, E. 1.4). Wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, in einem der- massen dynamischen Geschehen liessen sich solche Gewalthandlungen nicht dosieren oder dermassen kontrolliert ausführen, dass Verletzungen des Kontra- - 15 - henten ausgeschlossen werden können (Urk. 95 S. 2 f.), so bleibt dies theoretisch und reicht alleinstehend nicht, um auf eine versuchte einfache Körperverletzung zu schliessen. Konsequent weitergedacht, müsste die staatsanwaltschaftliche Ar- gumentation nämlich dazu führen, dass Schläge gegen das Gesicht immer (min- destens) den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung erfüllen und Tätlichkeiten in diesem Kontext nicht möglich sind. Das kann nicht sein, weshalb – wie gesehen – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusätzliche Umstände notwendig sind, damit auf die Inkaufnahme einer Körperverletzung ge- schlossen werden könnte. Solche Umstände sind vorliegend indessen nicht ge- geben: Weder wären besonders wuchtige, starke Faustschläge erstellt – welche in der Enge einer Krankabine ohnehin auch schwierig auszuführen gewesen wä- ren –, noch ginge es etwa um Schläge gegen ein wehrloses oder auf die Schläge nicht vorbereitetes Opfer. Ausgehend vom erstellten Sachverhalt kann damit nicht auf die Inkaufnahme einer Körperverletzung geschlossen werden. 1.6. Daher ist das Vorliegen einer versuchten Körperverletzung zu verneinen und der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, resp. dem Ver- such dazu, freizusprechen.
  37. Notwehr 2.1. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei auf dem Kran vom Pri- vatkläger angegriffen worden. Es sei dann unter Umständen ein angemessenes Verteidigungsmittel, den Angreifer für kurze Zeit am Hals zu packen und diesen in die Krankabine zu drücken. Als Abwehrmassnahmen des Beschuldigten seien sowohl das Packen am Hals als auch die Schläge des Beschuldigten anzusehen (Urk. 48 S. 8 f.). 2.2. Gemäss Art. 15 StGB ist jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittel- bar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. 2.3. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschuldigte sei von sich aus auf den Kran gestiegen, was er ohne weiteres nicht tun und die entstandene Situation hätte - 16 - vermeiden können. Die Behauptung des Privatklägers, das Hochsteigen sei grundsätzlich nur dem Kranführer erlaubt, sei unerwidert geblieben. Die Aussage des Beschuldigten, er habe nur mit dem Privatkläger reden wollen, wirke in Anbe- tracht der gesamten Situation und der vorangegangenen Ereignisse wenig glaub- haft. Wenn er schon selbst davon ausgegangen sei, dass der Privatkläger ihm mit Schlägen um 17 Uhr gedroht habe, sei es unverständlich, zu meinen, die Situati- on könne durch sofortiges Besteigen des Krans entspannt werden. Es sei der Be- schuldigte gewesen, der die konkrete Situation auf dem Kran veranlasst habe. Entsprechend könne er sich nicht auf Notwehr berufen (Urk. 72 S. 23). Dem hielt die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung entgegen, dass der Be- schuldigte durch das Hochklettern auf den Kran nicht seines Notwehrrechts ver- lustig geworden sei. Selbst wenn man im Verhalten des Beschuldigten eine "Pro- vokation" sehen würde, müsste er den Angriff des Privatklägers nicht wider- standslos über sich ergehen lassen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung las- se denn auch keinen Zweifel daran, dass das Recht zur Notwehr auch dann be- stehe, wenn der Täter den Angriff verursacht habe (Urk. 94 S. 4). 2.4. Wie bereits dargelegt ist erstellt, dass unmittelbar nach Eintreffen des Be- schuldigten auf der Kranplattform eine gegenseitige Schlägerei entbrannte. In diesem Sinne ist weder auf der einen noch der anderen Seite ein Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegeben. Vielmehr eskalierte die gegenseitige Auseinanderset- zung nach den vorgängigen gegenseitigen Beschimpfungen und Beleidigungen. Demnach bestand keine Notwehrlage. Zu bemerken bleibt immerhin, dass sich der Beschuldigte durch sein unbefugtes Hinaufklettern am Kran und Eindringen in den Arbeitsbereich des Privatklägers den entscheidenden Anstoss zur körper- lichen Auseinandersetzung gegeben hat. Es war dem Beschuldigten bekannt, dass er als Eisenleger nicht befugt war, den Kran hochzuklettern (Urk. 97 S. 5). Wenn schon, durfte sich der auf dem Kran befindliche Privatkläger unter dieser Prämisse tendenziell eher angegriffen fühlen.
  38. Fazit Der Beschuldigte kann sich nicht auf Notwehr berufen und hat sich demzufolge der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. - 17 - IV. Strafzumessung
  39. Vorab ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Begehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte am 8. Juli 2016, also noch unter altrechtlichem Sank- tionenrecht. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sanktionenrecht erweist sich im Vergleich zum alten Recht unverändert. Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB).
  40. Die Vorinstanz hat die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Ent- scheid angeführt und zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkom- ponente zu unterscheiden ist. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 72 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem hat die Vorinstanz korrekt auf die Strafan- drohung von Art. 126 Abs. 1 StGB (Busse bis Fr. 10'000.–) hingewiesen (vgl. Urk. 72 S. 23).
  41. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Hals des Privatklägers derart fest zudrückte, dass dieser Würgemmale am Hals und Einblutungen an den Augenbindehäuten erlitt. Auch seine Schläge ge- gen den Kopf, mithin ein äusserst sensibler Körperteil, des Privatklägers zeugen von Brutalität und grosser Hemmungslosigkeit. Die objektive Tatschwere ist daher als erheblich einzustufen.
  42. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte zum Privatkläger auf den Kran stieg, was ursächlich dafür war, dass der verbale Streit in eine Schlägerei überging. Die Vorinstanz führte zu- treffend aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte unter diesen Umständen, in dieser heiklen Stimmung, den Entschluss gefasst habe, zum Pri- vatkläger hinaufzusteigen. Dass die Situation durchaus brenzlig war und eine un- - 18 - mittelbare Eskalationsgefahr drohte, habe dem Beschuldigten klar sein müssen. So habe der Bruder des Beschuldigten, C._____, beispielsweise ausgesagt, er sei hinter dem Beschuldigten her und habe ihn stoppen wollen, dies aber nicht geschafft. Er habe verhindern wollen, dass einer der beiden aus 30 Metern ab- stürze (Urk. 72 S. 25 mit weiterem Verweis). Diese Erwägungen sind zu über- nehmen.
  43. Hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 72 S. 25 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschul- digte zudem an, dass er unterdessen einen höheren Stundenlohn erhalte. Je nach Auftragslage belaufe sich sein monatliches Einkommen auf Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–. Er lebe nach wie vor zusammen mit seinen Eltern und gebe für Woh- nen, Essen, Waschen etc. zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 2'500.– ab. Hinzu komme die Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 220.– und die Telefonrechnung in der Höhe von Fr. 95.–. Weitere Fixkosten habe er nicht. Vermögen oder Schulden seien auch nicht vorhanden. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder (Urk. 97 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.
  44. Vorstrafen betreffend den Beschuldigten sind keine bekannt (vgl. Urk. 75 und 89A).
  45. Zum Nachtatverhalten ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwar zugab, den Privatkläger am Hals gepackt und geschlagen zu haben. Etwas anderes hätte er angesichts der beim Privatkläger festgestellten Verletzungen sowie der Schilde- rungen des Privatklägers und der Zeugen jedoch auch nicht geltend machen kön- nen. Rückblickend auf den Vorfall angesprochen, bezeichnete der Beschuldigte diesen in der Berufungsverhandlung lediglich als "nicht normal", und er erklärte, heute in einer vergleichbaren Situation "einfach wegschauen" zu wollen. Von Reue dem lädierten Privatkläger gegenüber kann mithin keine Rede sein.
  46. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse in der Höhe von Fr. 6'000.– bestraft (Urk. 72 S. 26). - 19 -
  47. Massgebend für die Berechnung der Höhe der Busse ist das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen namentlich sein Einkommen und sein Ver- mögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzu- messungsregel des Art. 47 StGB abgewichen, sondern diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 458, mit Hinweisen).
  48. Der Beschuldigte arbeitet als Eisenleger und erzielt ein monatliches Nettoein- kommen zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.–. Er lebt mit seinen Eltern in einem Haushalt und bezahlt monatlich ungefähr Fr. 2'500.– in die gemeinsame Kasse. Hinzu kommt die monatliche Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 220.–. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen sowie in Relation zur Bussenobergren- ze von Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB) rechtfertigt es sich, die von der Vor- instanz ausgesprochene Busse erheblich zu reduzieren. Damit erweist sich eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 3'000.– dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen.
  49. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB).
  50. Unter Verweis auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Ersatz- freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung, dass das Verschulden immerhin als erheblich einzustufen ist, erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen als angemessen. V. Zivilansprüche
  51. Nachdem es bei der bereits von der Vorinstanz ausgesprochenen Verurteilung bleibt, ist auch über die vom Privatkläger geltend gemachten Zivilansprüche ent- sprechend zu entscheiden (Urk. 72 S. 27/28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Schaden- ersatzbegehren des Privatklägers abzuweisen, wie vom Beschuldigten beantragt (Urk. 94 S. 2), kommt bei der gegebenen Ausgangslage nicht in Frage. - 20 -
  52. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung des Privatklägers in Anwen- dung von Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivil- weg verwiesen, weil aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofor- tiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich sei (Urk. 72 S. 28). Mit dieser Be- gründung hätte die Vorinstanz die Zivilklage indessen wenigstens im Grundsatz entscheiden müssen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Nachdem der Privatkläger seine Berufung zurückgezogen und keine Anschlussberufung erhoben hat, kann der vorinstanzliche Entscheid zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aber nicht dahingehend abgeändert werden.
  53. Entsprechend ist der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  54. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) zu bestätigen (Art. 426 StPO).
  55. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rückzug der Berufung des Privatklägers erfolgte noch vor Ablauf der Beru- fungserklärungsfrist und hat damit keinen Einfluss auf die Kostenauflage.
  56. Der Privatklägervertreter reichte am 29. August 2019 eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 723.70 ins Recht (Urk. 88). Die Kosten im Zusammenhang mit der Berufungsanmeldung und deren Rückzug sind vom Privatkläger selber zu tragen.
  57. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte unterliegen mit ihren Anträgen in der Berufung im Wesentlichen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu einer Hälfte dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten sind einstweilen auf die Gerichts- - 21 - kasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückzahlung im Umfang der Hälfte, so- bald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ermöglichen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  58. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 3'086.55 ins Recht (Urk. 92). Die geltend gemachten Aufwendungen und Aus- lagen für das Berufungsverfahren sind ausgewiesen und erweisen sich als ange- messen. Dementsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 3'086.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
  59. Die Berufung des Privatklägers wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.
  60. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
  61. Oktober 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  62. ...
  63. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf … der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freigesprochen.
  64. ...
  65. ...
  66. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen. - 22 -
  67. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'112.20 Gebühr für das Vorverfahren, Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Baraus- Fr. 7'500.– lagen und Mehrwertsteuer). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  68. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
  69. (Mitteilungen)
  70. (Rechtsmittel)
  71. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  72. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
  73. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, resp. dem Versuch dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, freigesprochen.
  74. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 3'000.–.
  75. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
  76. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  77. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv-Ziff. 9) wird bestätigt. - 23 -
  78. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'086.55 amtliche Verteidigung
  79. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  80. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (Versand) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG
  81. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 24 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190076-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. I. Erb und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichts- schreiberin MLaw L. Herrmann Urteil vom 3. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Tätlichkeiten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 5. Oktober 2018 (GG180014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 19. Juni 2018 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 30 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freige- sprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 6'000.–.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 60 Tagen.

5. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'112.20 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 7'500.– Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr um einen Drittel.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von insgesamt Fr. 800.– auferlegt. Die übrigen Kosten gemäss Ziffer 7, inkl. der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten (Urk. 94 S. 2 f.):

1. In Aufhebung von Dispositivziffer 1 sei der Berufungskläger vom Vor- wurf der Tätlichkeiten freizusprechen; Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft See-Oberland sei voll- umfänglich abzuweisen und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen;

2. Dispositivziffern 3 und 4 seien ersatzlos zu streichen;

3. Dispositivziffer 5 sei aufzuheben und das Schadenersatzbegehren sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

4. Dispositivziffer 9 sei aufzuheben und die Kosten des Verfahrens (inkl. Aufwendungen des amtlichen Verteidigers zzgl. Mehrwertsteuer) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. Aufwendungen des amt- lichen Verteidigers (zzgl. Mehrwertsteuer) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 95 S. 1):

1. Der Beschuldigte sei der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Er sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 90.-- sowie einer Busse von CHF 1'500.--

3. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

4. Die Kosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum obenerwähnten Urteil des Bezirksgerichts vom

5. Oktober 2018 kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in jenem Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 72 S. 4). 1.2. Gegen das besagte Urteil vom 5. Oktober 2018 liessen sowohl der Beschul- digte als auch der Privatkläger mit Eingaben vom 15. Oktober 2018 (Urk. 54 und 57, vgl. auch Urk. 60 und 62) innert Frist Berufung anmelden. Der Privatkläger zog seine Berufung jedoch mit Eingabe vom 30. November 2018 wieder zurück (Urk. 63). Nach Zustellung des begründeten Urteils an die Verteidigung am

4. Februar 2019 (Urk. 70/3) reichte diese am 8. Februar 2019 (Poststempel vom

7. Februar 2019) beim hiesigen Gericht fristgerecht ihre Berufungserklärung ein und stellte die obgenannten Anträge (Urk. 73 S. 2). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2019 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschul- digten allenfalls Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 76). Daraufhin erklärte der Privatkläger mit Eingabe vom 4. März 2019, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 78). Die Staatsanwaltschaft erhob hingegen mit Eingabe vom 20. März 2019 Anschluss- berufung und stellte die obgenannten Anträge (Urk. 80 S. 2). Von den erwähnten Eingaben des Privatklägers und der Staatsanwaltschaft wurden die anderen Par- teien mit Präsidialverfügung vom 26. März 2019 in Kenntnis gesetzt (Urk. 82). 1.4. Am 26. Juli 2019 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 86). Diese fand am 3. Oktober 2019 statt in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers sowie des Leitenden Staatsanwalts lic. iur. M. Kehrli (Prot. II S. 4). Nachdem zunächst über eine Vorfrage zu entscheiden war, wurde das Urteil im Anschluss an die Berufungsverhandlung mündlich eröff- net und erläutert (Prot. II S. 15).

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2. Vorfrage 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte, wie bereits vor Vorinstanz, im Rahmen der Vorfragen vorbringen, es sei das Verfahren mangels gültigen Strafantrags einzustellen. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ habe am

8. September 2016 namens und in Vertretung des Privatklägers die Bestrafung des Beschuldigten wegen Körperverletzung und Tätlichkeit beantragt, obschon der Privatkläger stets behauptet habe, nicht nur vom Beschuldigten, sondern auch von C._____ geschlagen worden zu sein. Aufgrund des Grundsatzes der Unteil- barkeit des Strafantrags gemäss Art. 32 StGB sei das Verfahren daher mangels gültigen Strafantrags einzustellen (Urk. 93 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft bean- tragte die Abweisung dieses Antrags und machte im Wesentlichen geltend, dass ein ausdrücklicher Verzicht auf einen Strafantrag gegen einen möglichen Beteilig- ten eben gerade nicht vorliege, weshalb der gegen den Beschuldigten gestellte Strafantrag rechtsgültig sei. Aufgrund der Akten sei klar, dass gegen C._____ kein ausreichender Tatverdacht zur Eröffnung eines Verfahrens vorgelegen habe (Prot. II S. 7). 2.2. Gemäss Art. 32 StGB sind alle Beteiligten zu verfolgen, wenn eine antragsbe- rechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag stellt. Dies be- deutet grundsätzlich, dass es gegen die anderen Tatbeteiligten nicht noch eines besonderen Antrags bedarf, sondern dass die bundesrechtlichen Voraussetz- ungen zur Verfolgung aller Beteiligten bereits mit dem Strafantrag gegen einen der Beteiligten erfüllt ist (BGE 121 IV 150, E. 3a. aa, mit Hinweisen). Erklärt ein Antragsberechtigter aber von Vornherein, seinen Antrag auf einen einzelnen Beteiligten beschränken zu wollen, oder äussert er sich in der Folge in solcher Weise, so gibt er seinem Strafantrag einen rechtlich unzulässigen Inhalt mit der Folge, dass er schlechthin als ungültig zu betrachten und das Strafverfahren ge- gen alle Beteiligten einzustellen ist (BGE 97 IV 3, mit Hinweisen). Der Privatkläger hat unbestrittenermassen gegen den Beschuldigten form- und fristgerecht Straf- antrag gestellt und dabei weder bezüglich der zu verfolgenden Personen einen Vorbehalt angebracht noch den Antrag bewusst auf den Beschuldigten be- schränkt. Damit war auch gegen weitere nicht ausdrücklich erwähnte Beteiligte

- 6 - Strafantrag gestellt (vgl. BGE 110 IV 90, mit Hinweisen). In diesem Sinne oblag es der Strafverfolgungsbehörde zu entscheiden, ob ein Verfahren eröffnet wird oder nicht. Der Umstand, dass C._____ am 22. Januar 2018 als Zeuge und nicht als Auskunftsperson einvernommen wurde zeigt, dass zu diesem Zeitpunkt für die Staatsanwaltschaft kein ausreichender Anfangsverdacht gegenüber diesem vor- lag. Dass der Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, an der Zeugeneinvernahme von C._____ weder intervenierte noch den Vorbehalt an- brachte, dass dieser als Auskunftsperson befragt werden müsse, entspricht nicht den Anforderungen eines ausdrücklichen Verzichts auf einen Strafantrag. Ein ausdrücklicher Verzicht, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung erfordert, liegt eben gerade nicht vor. Der Beschuldigte hat demnach vorbehaltlos einen gül- tigen Strafantrag gestellt.

3. Umfang der Berufung 3.1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Um- fang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils wird dementsprechend gehemmt. Gestützt auf die oben erwähnten Berufungsanträge sind die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend den Freispruch vom Vor- wurf der Gefährdung des Lebens, die Dispositiv-Ziffer 6 betreffend Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers, die Dispositiv-Ziffer 7 betreffend Kos- tenfestsetzung und die Dispositivziffer 8 betreffend Reduktion der Gerichtsgebühr bei unbegründeter Urteilsausfertigung nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). 3.2. Demgegenüber stehen die übrigen Dispositiv-Ziffern (d.h. die Ziffern 1, 2 betr. Freispruch einfache Körperverletzung, 3 - 5 und 9) zur Disposition und sind im Berufungsverfahren zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift vom 19. Juni 2018 wirft dem Beschuldigten einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und Gefährdung des Lebens im

- 7 - Sinne von Art. 129 StGB vor, wobei jedoch im Berufungsverfahren der vorinstanz- liche Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens nicht mehr Thema ist. Hingegen beantragte die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung, eventualiter vollendeter einfacher Körperverletzung.

2. Ausgangslage 2.1. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2018 nahmen sowohl der Beschuldigte (und Privatkläger im Parallel-Verfahren) als auch der Privatkläger B._____ (und Beschuldigter im Parallel-Verfahren) teil (Prot. I S. 4 ff.). Die Vorinstanz erliess im Anschluss daran zwei Urteile, nämlich das obenzi- tierte Urteil betreffend den Beschuldigten A._____, das hier im Berufungsverfah- ren zu überprüfen ist, und das Urteil betreffend den hiesigen Privatkläger B._____ (vgl. Urk. 50). 2.2. Die Vorinstanz sprach B._____ der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 3'000.–. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens wurde B._____ freigesprochen (Urk. 50 S. 4). Dieses Ur- teil ist in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. 2.3. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 72 S. 6), ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum Privatkläger in die Kranführerkabine kletterte, nachdem der Pri- vatkläger ihn beschimpft hatte (Prot. I S. 38 ff.). Ebenso wenig bestreitet der Be- schuldigte, oben angekommen den Privatkläger mit der Hand am Hals gehalten zu haben (Prot. I S. 47 f.). Anerkannt ist zudem, dass sich nachher beide gegen- seitig mit den Händen geschlagen haben (Prot. I S. 48). Der Beschuldigte streitet jedoch nach wie vor ab, mit der Absicht, den Privatkläger zu verprügeln, auf den Kran geklettert zu sein (Prot. I S. 47 ff.; Urk. 97 S. 5 f.). Der Privatkläger habe zu- erst zu schlagen begonnen. Er habe sich nur gewehrt und den Privatkläger zurück in die Kabine schieben wollen aus Angst, dass dieser ihn vom Kran hinunter stos- sen würde (Prot. I S. 45 ff; Urk. 97 S. 8). Diesbezüglich ist zu prüfen, ob der in der Anklage beschriebene Sachverhalt erstellt werden kann.

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3. Vorhandene Beweismittel Als Beweismittel vorhanden sind neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3; Urk. 14/7; Urk. 20/14; Prot. I S. 14-67) jene des Privatklägers B._____ (Urk. 4; Urk. 14/6; Urk. 20/13; Prot. I S. 14-67) sowie der Zeugen C._____ (Urk. 5 und Urk. 14/1), D._____ (Urk. 6 und Urk. 14/2), E._____ (Urk. 7 und Urk. 14/3), F._____ (Urk. 8 und Urk. 14/4), G._____ (Urk. 9 und Urk. 14/5) und H._____ (Urk. 20/12). In den Akten befinden sich sodann Berichte des Kantonsspitals Win- terthur, die über die Verletzungen des Privatklägers Auskunft geben (Urk. 10/1 und Urk. 10/4).

4. Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die theoretischen Grundsätze der richter- lichen Beweiswürdigung wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 72 S. 7 f.).

5. Aussagen 5.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Aussagen des Beschuldigten A._____, jene des Privatklägers B._____ und diejenigen sämtlicher eben aufge- führten Befragten zusammengefasst (vgl. Urk. 72 S. 9-15). Auf diese Ausführun- gen kann hier verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) mit dem Hinweis, dass der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft nicht von einem Kick in die Knie berichtete

– wie es die Vorinstanz verstand (vgl. Urk. 72 S. 12) –, sondern von einem Kick in den Gesichtsbereich resp. halb in die Hände, halb ins Gesicht, als er in den Knien gewesen sei (vgl. Urk. 4 S. 5). 5.2. An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte grundsätzlich an seiner bisherigen Darstellung fest. Er sei nach vorgängiger verbaler Auseinandersetzung bzw. Drohung seitens des Privatklägers auf den Kran geklettert. Der Privatkläger habe die Tür geöffnet und sei direkt auf ihn los. Er habe dann angefangen sich zu wehren. Als Eisenleger hätte er nicht auf den Kran klettern dürfen. Er habe jedoch unbedingt mit dem Privatkläger diskutieren wollen. Er habe nicht gedacht, dass dieser ihm so aggressiv komme, er habe gedacht, es gäbe ein normales Ge-

- 9 - spräch, man könne ja über alles reden. Der Privatkläger sei jedoch sofort mit vol- ler Wucht auf ihn los und habe ihn am T-Shirt gepackt. Er selber habe den Privat- kläger am Hals gepackt und ihn in die Kabine gestossen, um sich in Sicherheit zu bringen. Dort hätten sie sich gegenseitig geschlagen. C._____ sei dann auf den Kran hoch gekommen, habe ihn – den Beschuldigten – am T-Shirt gepackt und aus der Kabine gezogen und so die Schlägerei getrennt. Gegenüber dem Privat- kläger habe C._____ nichts gemacht (Urk. 97 S. 5 f.).

6. Glaubwürdigkeit der Aussagenden Der Beschuldigte gab an, den Privatkläger lediglich von der betreffenden Bau- stelle her zu kennen. Dass es am 8. Juli 2016 zunächst zu einem verbalen Streit mit Beleidigungen seitens des Privatklägers kam, vermag die generelle Glaub- würdigkeit der unmittelbar Beteiligten nicht in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass drei der befragten Auskunftspersonen resp. Zeugen mit dem Beschuldigten verwandt sind, dass auch die übrigen Zeugen, mit Ausnahme von H._____, den Beschuldigten seit mehreren Jahren kennen und dass zu jener Zeit einige der Befragten beim Bruder des Beschuldigten angestellt waren (Urk. 72 S. 16). Von zentraler Bedeutung für die Wahrheitsfindung ist jedoch vor allem die Glaubhaftigkeit der Aussagen.

7. Würdigung der Aussagen 7.1. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten ist zunächst erstellt, dass es vor dem Aufstieg zur Kranführerkabine zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger kam. Letzterer gab an, hinuntergeschimpft resp. zum Beschuldigten hinabgeflucht und dessen Mutter beleidigt zu haben (Urk. 14/6 S. 4; Prot. I S. 37 f.). Ebenso räumte er ein, aus der Kabine gerufen zu haben, dass er um 17 Uhr runterkommen würde. Er habe aber gesagt, dass sie dies dann diskutieren könnten (Prot. I S. 39). Demgegenüber behauptet der Beschul- digte, der Privatkläger habe drohend gesagt, dass sie sich um 17 Uhr sehen wür- den. Was der Privatkläger damit meinte, kann daher nur gemutmasst werden. Der Beschuldigte räumte hingegen auch ein, dass auch seinerseits Beschimpfungen gegenüber dem Privatkläger ausgesprochen worden seien. Es seien Worte gefal-

- 10 - len wie "Ich figge Deine Mutter, was habe ich Dir gemacht" und "Du scheiss Miss- geburt" (Urk. 5 S. 2). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschul- digte, er habe dem Privatkläger mit ungefähr ähnlichen Worten zurückgegeben (Urk. 97 S. 5). Klar ist demnach, dass ein verbaler Streit zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger stattfand, welcher in gegenseitige Beleidigungen mündete. 7.2. Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte oder der Privatkläger zuerst zuge- schlagen hat, konnten die Auskunftspersonen resp. Zeugen keine sachdienlichen Aussagen machen. Diese wollen lediglich gesehen haben, dass sich der Be- schuldigte und der Privatkläger gegenseitig schlugen. Die Vorinstanz sieht in der Tatsache, dass der Beschuldigte den Gurt auszog, ein Zeichen dafür, dass dieser mit dem Entschluss hochkletterte, eine körperliche Auseinandersetzung zu begin- nen (Urk. 72 S. 17). Dem kann so jedoch nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte könnte den Gurt auch deshalb abgelegt haben, um "unbewaffnet" hochzuklettern, oder weil der Aufstieg ohne die im Gurt steckenden Werkzeuge leichter fiel. Die Tatsache, dass der Beschuldigte, nachdem die Stimmung bereits angeheizt und er dann vom Privatkläger auch noch persönlich beleidigt worden war, – entgegen den Vorschriften – zu Letzterem in die Kranführerkabine hochstieg, deutet aller- dings auf eine Kurzschlussreaktion des Beschuldigten hin. Es ist anzunehmen, dass dem Beschuldigten "der Kragen geplatzt" ist und er wütend zum Privatkläger auf den Kran stieg, um diesem zumindest ordentlich die Meinung zu sagen. Dies entspricht auch den Aussagen der Zeugen C._____ und F._____, wonach der Beschuldigte infolge der Beleidigungen durch den Privatkläger durchaus wütend geworden sei (Urk. 5 S. 2; Urk. 8 S. 2; Urk. 14/1 S. 8.). C._____ habe ihn stoppen wollen, der Beschuldigte habe jedoch nicht auf sein Rufen reagiert. Dieser sei zü- gig unterwegs gewesen (Urk. 5 S. 2; Urk. 8 S. 3 f.). Damit kann festgehalten wer- den, dass der Beschuldigte in einem durch die gegenseitigen Beschimpfungen und Provokationen bedingten wütenden Zustand auf den Kran hochstieg. Dass er nur mit dem Privatkläger habe "ganz normal" (Urk. 97 S. 6) sprechen wollen, ist unter diesen Umständen mit der Vorinstanz als reichlich abwegig und als Schutz- behauptung anzusehen (Urk. 72 S. 17)

- 11 - Gemäss dem Beschuldigten ging der Privatkläger bei der Führerkabine direkt auf ihn los. Er habe den Privatkläger dann am Hals gehalten und in die Kabine ges- tossen, weil er Todesangst resp. grosse Angst gehabt habe, dass ihn dieser run- ter stossen würde (Prot. I S. 45 f.). Wie der Privatkläger konkret auf ihn losging, bevor er diesen am Hals in die Kabine drückte, erklärte der Beschuldigte nicht (Prot. I S. 45 f.). Vielmehr gab er an, der Privatkläger habe zu schlagen angefan- gen, als er diesen am Hals gehalten und reingestossen habe (Prot. S. 47 f.). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen im We- sentlichen (Urk. 97). Dass der Privatkläger den Beschuldigten nicht gerade freundlich empfangen würde, nachdem er zuvor Beschimpfungen ausgestossen resp. die Mutter des Beschuldigten beleidigt hatte (vgl. Prot. I S. 38), ist anzu- nehmen, und dass der Privatkläger auf den Beschuldigte losging, als dieser oben ankam, ist unter den besagten Umständen durchaus denkbar. Jedoch überzeugt auch der Privatkläger, welcher behauptet, der Beschuldigte sei

– oben angekommen – zuerst auf ihn losgegangen, habe ihn am Hals gepackt und dann mit der anderen Faust ins Gesicht geschlagen. Er argumentierte, dass er den Beschuldigten nicht habe schlagen wollen, da er gewusst habe, dass ihn dieser dann auch schlagen würde, und er (der Privatkläger) dann runter gemusst hätte, wo ihn nochmals sieben Eisenleger geschlagen hätten, welche ja mit dem Beschuldigten verwandt etc. seien (Prot. I S. 49). Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass aufgrund der sich klar widerspre- chenden Darstellungen der Beteiligten sowie der Zeugenaussagen nicht eindeutig erstellt werden kann, wer von beiden letztlich mit der körperlichen Auseinander- setzung begann (vgl. Urk. 72 S. 17). Allerdings ergibt sich insbesondere aus den Zeugenaussagen auch, dass ohnehin nicht davon gesprochen werden könnte, es habe einer der beiden mit der Schlägerei begonnen. Vielmehr steht fest, dass sich beim Eintreffen des aufgrund der vorgängigen gegenseitigen Beleidigungen auf- gebrachten Beschuldigten auf dem Kran beim aus denselben Gründen ebenfalls aufgebrachten Privatkläger sofort die gegenseitigen tätlichen Übergriffe entzündet haben. Beim Privatkläger war dies zusätzlich dadurch konditioniert, als der Be- schuldigte (anerkanntermassen) gar nicht auf den Kran hätte hinaufsteigen dürfen

- 12 - und so in eine dem Privatkläger vorbehaltene Sphäre eingedrungen war, und den Beschuldigten ergriff – oben angekommen – sogleich die Angst, vom Privatkläger hinuntergestossen zu werden, sodass er sich veranlasst sah, diesen seinerseits in die Kabine zu stossen (Urk. 97 S. 7). Es ist deshalb von einer gegenseitigen, gleichzeitig begonnenen Schlägerei auszugehen. Dass dabei mit grosser Wahr- scheinlichkeit der eine den anderen einen Sekundenbruchteil eher berührt haben wird als umgekehrt (vgl. dazu Urk. 97 S. 7/8), spielt sowohl sachverhaltlich wie auch rechtlich keine Rolle. 7.3. Der in der Anklage beschriebene Kick des Beschuldigten ins Gesicht des Pri- vatklägers konnte von keinem der Zeugen beobachtet werden. Der Beschuldigte bestreitet einen solchen, der Privatkläger sei immer aufrecht gestanden. Zumal der Privatkläger selbst sowohl bei der Polizei wie auch gegenüber der Staatsan- waltschaft erklärte, nicht gesehen zu haben, wer ihn gekickt habe (Urk. 4 S. 5, Urk. 14/6 S. 7), und er auch vor Vorinstanz keine Ausführungen hierzu machte, kann nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte – und nicht dessen Bruder C._____ – den Privatkläger ins Gesicht kickte, sofern denn überhaupt ein solcher Kick erfolgte. 7.4. Dass der Privatkläger beim Vorfall vom 8. Juli 2016 die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen (Prellungen, Blutergüsse, Gehirnerschütterung, Na- senwurzelfraktur, Würgemerkmale, Einblutungen der Augenbindehäute) erlitt, be- legen die beiden ärztlichen Berichte des Kantonsspitals Winterthur vom 8. Juli 2016 und vom 19. Januar 2017 (Urk. 10/1+4). 7.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 72 S. 21), ist zu beachten, dass der Privatkläger mehrmals aussagte, er sei nicht nur vom Beschuldigten, sondern auch vom Bruder des Beschuldigten, C._____, geschlagen worden (Urk. 14/6 S. 6; Prot. I S. 56). Demzufolge ist nur schon aufgrund der Aussagen des Privat- klägers nicht klar, aufgrund welcher Schläge welches A._____C._____-Bruders mutmasslich welche Verletzungen entstanden sind. Insbesondere kann nicht er- stellt werden, dass die Gehirnerschütterung und der Nasenbeinbruch von Schlä- gen des Beschuldigten herrührten.

- 13 - 7.4.2. Es ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers er- stellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einer Hand am Hals packte resp. diesen mit einer gekrümmten Hand am Hals hielt und in die Krankabine stiess. Von dieser Aktion stammen offensichtlich zumindest die festgestellten Würgemerkmale sowie die Einblutungen der Augenbindehäute beim Privatkläger (vgl. auch den Bericht des Kantonsspitals Winterthur Urk. 10/1 S. 2). 7.5. Der eingeklagte Sachverhalt kann somit insofern als erstellt erachtet werden, als der Beschuldigte nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Privat- kläger zu diesem auf den Kran stieg und ihn im Rahmen der sofort entstandenen körperlichen Auseinandersetzung mit einer Hand am Hals haltend in die Führer- kabine stiess, worauf gegenseitig aufeinander eingeschlagen wurde, mit den er- wähnten Verletzungsfolgen. III. Rechtliche Würdigung

1. Einfache Körperverletzung - Tätlichkeit 1.1. Während der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im vorliegenden Berufungsverfahren kein Thema mehr ist, stellt sich die Frage, ob sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung resp. dem Versuch dazu (wie von der Staatsanwaltschaft beantragt) oder der Tätlichkeiten schuldig gemacht hat. Zu beurteilen sind Würgemerkmale und Einblutungen der Augenbindehäute. 1.2. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt, wenn eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwir- kung auf einen Menschen ausgeübt wird. In Abgrenzung zur einfachen Körperver- letzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB darf die Einwirkung keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als typische Beispiele für Tätlich- keiten gelten etwa Eingriffe in die körperliche Integrität, die nur Schrammen, Krat- zer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen. Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen,

- 14 - sind als Tätlichkeiten zu werten (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 3 ff.). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperver- letzung beeinträchtigt, wenn innere und äussere Verletzungen zugefügt werden, die zumindest eine gewisse Heilungszeit und auch Behandlung erfordern, also beispielsweise Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Bluter- güssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 4). 1.3. Vorliegend hat der Beschuldigte den Privatkläger mit einer Hand am Hals hal- tend in die Führerkabine gestossen und ihm danach mit der Faust mehrmals ins Gesicht geschlagen. Offensichtlich hat er dadurch Tätlichkeiten begangen. Faust- schläge ins Gesicht erfüllen diesen Tatbestand fraglos, und nachdem der Be- schuldigte den Privatkläger vorgängig derart am Hals gepackt und gestossen hat- te, dass Würgemale und Einblutungen der Augenbindehäute entstanden, ist auch diesbezüglich die erforderliche Intensität erreicht. Mit seinem Vorgehen nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, den Privatkläger massgeblich in seiner körper- lichen Integrität zu beeinträchtigen. Der objektive wie auch der subjektive Tatbe- stand der Tätlichkeiten ist somit erfüllt. 1.4. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe zumindest den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung erfüllt, weil er damit habe rechnen müssen, dass die Boxschläge ins Gesicht des Privatklägers zu einer Körperverletzung führen (Urk. 80 S. 2; Urk. 95 S. 2 f.). Die Verteidigung bringt da- gegen vor, dass entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft Faustschläge eben nicht per se geeignet seien, eine Körperverletzung herbeizuführen. Auch nicht solche, welche gegen den Kopf gerichtet seien (Urk. 94 S. 6). 1.5. Vom Wissen um die blosse Möglichkeit einer schweren Körperverletzung darf nach der Rechtsprechung indes nicht auf deren Inkaufnahme geschlossen wer- den. Vielmehr müssen bei einem bloss möglichen Erfolgseintritt weitere belasten- de Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_908/2017 vom

15. März 2018, E. 1.4). Wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, in einem der- massen dynamischen Geschehen liessen sich solche Gewalthandlungen nicht dosieren oder dermassen kontrolliert ausführen, dass Verletzungen des Kontra-

- 15 - henten ausgeschlossen werden können (Urk. 95 S. 2 f.), so bleibt dies theoretisch und reicht alleinstehend nicht, um auf eine versuchte einfache Körperverletzung zu schliessen. Konsequent weitergedacht, müsste die staatsanwaltschaftliche Ar- gumentation nämlich dazu führen, dass Schläge gegen das Gesicht immer (min- destens) den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung erfüllen und Tätlichkeiten in diesem Kontext nicht möglich sind. Das kann nicht sein, weshalb

– wie gesehen – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusätzliche Umstände notwendig sind, damit auf die Inkaufnahme einer Körperverletzung ge- schlossen werden könnte. Solche Umstände sind vorliegend indessen nicht ge- geben: Weder wären besonders wuchtige, starke Faustschläge erstellt – welche in der Enge einer Krankabine ohnehin auch schwierig auszuführen gewesen wä- ren –, noch ginge es etwa um Schläge gegen ein wehrloses oder auf die Schläge nicht vorbereitetes Opfer. Ausgehend vom erstellten Sachverhalt kann damit nicht auf die Inkaufnahme einer Körperverletzung geschlossen werden. 1.6. Daher ist das Vorliegen einer versuchten Körperverletzung zu verneinen und der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, resp. dem Ver- such dazu, freizusprechen.

2. Notwehr 2.1. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei auf dem Kran vom Pri- vatkläger angegriffen worden. Es sei dann unter Umständen ein angemessenes Verteidigungsmittel, den Angreifer für kurze Zeit am Hals zu packen und diesen in die Krankabine zu drücken. Als Abwehrmassnahmen des Beschuldigten seien sowohl das Packen am Hals als auch die Schläge des Beschuldigten anzusehen (Urk. 48 S. 8 f.). 2.2. Gemäss Art. 15 StGB ist jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittel- bar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. 2.3. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschuldigte sei von sich aus auf den Kran gestiegen, was er ohne weiteres nicht tun und die entstandene Situation hätte

- 16 - vermeiden können. Die Behauptung des Privatklägers, das Hochsteigen sei grundsätzlich nur dem Kranführer erlaubt, sei unerwidert geblieben. Die Aussage des Beschuldigten, er habe nur mit dem Privatkläger reden wollen, wirke in Anbe- tracht der gesamten Situation und der vorangegangenen Ereignisse wenig glaub- haft. Wenn er schon selbst davon ausgegangen sei, dass der Privatkläger ihm mit Schlägen um 17 Uhr gedroht habe, sei es unverständlich, zu meinen, die Situati- on könne durch sofortiges Besteigen des Krans entspannt werden. Es sei der Be- schuldigte gewesen, der die konkrete Situation auf dem Kran veranlasst habe. Entsprechend könne er sich nicht auf Notwehr berufen (Urk. 72 S. 23). Dem hielt die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung entgegen, dass der Be- schuldigte durch das Hochklettern auf den Kran nicht seines Notwehrrechts ver- lustig geworden sei. Selbst wenn man im Verhalten des Beschuldigten eine "Pro- vokation" sehen würde, müsste er den Angriff des Privatklägers nicht wider- standslos über sich ergehen lassen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung las- se denn auch keinen Zweifel daran, dass das Recht zur Notwehr auch dann be- stehe, wenn der Täter den Angriff verursacht habe (Urk. 94 S. 4). 2.4. Wie bereits dargelegt ist erstellt, dass unmittelbar nach Eintreffen des Be- schuldigten auf der Kranplattform eine gegenseitige Schlägerei entbrannte. In diesem Sinne ist weder auf der einen noch der anderen Seite ein Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegeben. Vielmehr eskalierte die gegenseitige Auseinanderset- zung nach den vorgängigen gegenseitigen Beschimpfungen und Beleidigungen. Demnach bestand keine Notwehrlage. Zu bemerken bleibt immerhin, dass sich der Beschuldigte durch sein unbefugtes Hinaufklettern am Kran und Eindringen in den Arbeitsbereich des Privatklägers den entscheidenden Anstoss zur körper- lichen Auseinandersetzung gegeben hat. Es war dem Beschuldigten bekannt, dass er als Eisenleger nicht befugt war, den Kran hochzuklettern (Urk. 97 S. 5). Wenn schon, durfte sich der auf dem Kran befindliche Privatkläger unter dieser Prämisse tendenziell eher angegriffen fühlen.

3. Fazit Der Beschuldigte kann sich nicht auf Notwehr berufen und hat sich demzufolge der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

- 17 - IV. Strafzumessung

1. Vorab ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Begehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte am 8. Juli 2016, also noch unter altrechtlichem Sank- tionenrecht. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sanktionenrecht erweist sich im Vergleich zum alten Recht unverändert. Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB).

2. Die Vorinstanz hat die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Ent- scheid angeführt und zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkom- ponente zu unterscheiden ist. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 72 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem hat die Vorinstanz korrekt auf die Strafan- drohung von Art. 126 Abs. 1 StGB (Busse bis Fr. 10'000.–) hingewiesen (vgl. Urk. 72 S. 23).

3. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Hals des Privatklägers derart fest zudrückte, dass dieser Würgemmale am Hals und Einblutungen an den Augenbindehäuten erlitt. Auch seine Schläge ge- gen den Kopf, mithin ein äusserst sensibler Körperteil, des Privatklägers zeugen von Brutalität und grosser Hemmungslosigkeit. Die objektive Tatschwere ist daher als erheblich einzustufen.

4. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte zum Privatkläger auf den Kran stieg, was ursächlich dafür war, dass der verbale Streit in eine Schlägerei überging. Die Vorinstanz führte zu- treffend aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte unter diesen Umständen, in dieser heiklen Stimmung, den Entschluss gefasst habe, zum Pri- vatkläger hinaufzusteigen. Dass die Situation durchaus brenzlig war und eine un-

- 18 - mittelbare Eskalationsgefahr drohte, habe dem Beschuldigten klar sein müssen. So habe der Bruder des Beschuldigten, C._____, beispielsweise ausgesagt, er sei hinter dem Beschuldigten her und habe ihn stoppen wollen, dies aber nicht geschafft. Er habe verhindern wollen, dass einer der beiden aus 30 Metern ab- stürze (Urk. 72 S. 25 mit weiterem Verweis). Diese Erwägungen sind zu über- nehmen.

5. Hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 72 S. 25 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschul- digte zudem an, dass er unterdessen einen höheren Stundenlohn erhalte. Je nach Auftragslage belaufe sich sein monatliches Einkommen auf Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–. Er lebe nach wie vor zusammen mit seinen Eltern und gebe für Woh- nen, Essen, Waschen etc. zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 2'500.– ab. Hinzu komme die Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 220.– und die Telefonrechnung in der Höhe von Fr. 95.–. Weitere Fixkosten habe er nicht. Vermögen oder Schulden seien auch nicht vorhanden. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder (Urk. 97 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

6. Vorstrafen betreffend den Beschuldigten sind keine bekannt (vgl. Urk. 75 und 89A).

7. Zum Nachtatverhalten ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwar zugab, den Privatkläger am Hals gepackt und geschlagen zu haben. Etwas anderes hätte er angesichts der beim Privatkläger festgestellten Verletzungen sowie der Schilde- rungen des Privatklägers und der Zeugen jedoch auch nicht geltend machen kön- nen. Rückblickend auf den Vorfall angesprochen, bezeichnete der Beschuldigte diesen in der Berufungsverhandlung lediglich als "nicht normal", und er erklärte, heute in einer vergleichbaren Situation "einfach wegschauen" zu wollen. Von Reue dem lädierten Privatkläger gegenüber kann mithin keine Rede sein.

8. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse in der Höhe von Fr. 6'000.– bestraft (Urk. 72 S. 26).

- 19 -

9. Massgebend für die Berechnung der Höhe der Busse ist das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen namentlich sein Einkommen und sein Ver- mögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzu- messungsregel des Art. 47 StGB abgewichen, sondern diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 458, mit Hinweisen).

10. Der Beschuldigte arbeitet als Eisenleger und erzielt ein monatliches Nettoein- kommen zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.–. Er lebt mit seinen Eltern in einem Haushalt und bezahlt monatlich ungefähr Fr. 2'500.– in die gemeinsame Kasse. Hinzu kommt die monatliche Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 220.–. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen sowie in Relation zur Bussenobergren- ze von Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB) rechtfertigt es sich, die von der Vor- instanz ausgesprochene Busse erheblich zu reduzieren. Damit erweist sich eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 3'000.– dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen.

11. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB).

12. Unter Verweis auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Ersatz- freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung, dass das Verschulden immerhin als erheblich einzustufen ist, erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen als angemessen. V. Zivilansprüche

1. Nachdem es bei der bereits von der Vorinstanz ausgesprochenen Verurteilung bleibt, ist auch über die vom Privatkläger geltend gemachten Zivilansprüche ent- sprechend zu entscheiden (Urk. 72 S. 27/28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Schaden- ersatzbegehren des Privatklägers abzuweisen, wie vom Beschuldigten beantragt (Urk. 94 S. 2), kommt bei der gegebenen Ausgangslage nicht in Frage.

- 20 -

2. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung des Privatklägers in Anwen- dung von Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivil- weg verwiesen, weil aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofor- tiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich sei (Urk. 72 S. 28). Mit dieser Be- gründung hätte die Vorinstanz die Zivilklage indessen wenigstens im Grundsatz entscheiden müssen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Nachdem der Privatkläger seine Berufung zurückgezogen und keine Anschlussberufung erhoben hat, kann der vorinstanzliche Entscheid zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aber nicht dahingehend abgeändert werden.

3. Entsprechend ist der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rückzug der Berufung des Privatklägers erfolgte noch vor Ablauf der Beru- fungserklärungsfrist und hat damit keinen Einfluss auf die Kostenauflage.

3. Der Privatklägervertreter reichte am 29. August 2019 eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 723.70 ins Recht (Urk. 88). Die Kosten im Zusammenhang mit der Berufungsanmeldung und deren Rückzug sind vom Privatkläger selber zu tragen.

4. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte unterliegen mit ihren Anträgen in der Berufung im Wesentlichen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu einer Hälfte dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten sind einstweilen auf die Gerichts-

- 21 - kasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückzahlung im Umfang der Hälfte, so- bald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ermöglichen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 3'086.55 ins Recht (Urk. 92). Die geltend gemachten Aufwendungen und Aus- lagen für das Berufungsverfahren sind ausgewiesen und erweisen sich als ange- messen. Dementsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 3'086.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Die Berufung des Privatklägers wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom

5. Oktober 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. ...

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf … der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freigesprochen.

3. ...

4. ...

5. …

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

- 22 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'112.20 Gebühr für das Vorverfahren, Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Baraus- Fr. 7'500.– lagen und Mehrwertsteuer). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

9. …

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, resp. dem Versuch dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 3'000.–.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

5. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv-Ziff. 9) wird bestätigt.

- 23 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'086.55 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (Versand) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 24 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Oktober 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw L. Herrmann