opencaselaw.ch

SB190069

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2020-02-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorgeschichte Am 27. März 2017, ca. 13.00 Uhr, kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger auf der D._____-strasse … in E._____ [Ort] zu einer Auseinander- setzung, weil sich die beiden Autolenker als durch den anderen unrechtmässig eingeschränkt erachteten. Der Beschuldigte wollte seinen Personenwagen rück- wärts aus einem Parkplatz in den Verkehr einfügen, während der Privatkläger an dessen Heck vorbeifahren wollte, ihm jedoch den Weg versperrte. Die weiteren Umstände bilden den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2. Anklagevorwürfe 2.1. Anklageziffer 2.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er sei nach gegensei- tigen beleidigenden Gesten und Gebärden aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, an die Fahrerseite des Fahrzeugs des Privatklägers getreten und habe diesen durch das offene Fenster mit der Faust ins Gesicht und gegen den Kopf geschla- gen. Der Privatkläger habe dadurch eine Jochbogenprellung links, eine Prellung hinter dem Ohr sowie eine kleine Rissquetschwunde im Mundbereich erlitten. 2.2. Anklageziffer 2.2 In der Folge sei der Privatkläger aus dem Fahrzeug gestiegen, worauf ihm der Beschuldigte mehrere Male, zuerst auf Türkisch, gesagt habe, er ficke die Mutter und die Frau des Privatklägers. Er schneide ihm den "Schwanz" (Penis) ab. Un- gefähr ein halbes Dutzend Male habe er gesagt, er werde ihn (den Privatkläger) umbringen. Der Privatkläger habe sich jedoch dadurch nicht beeindrucken lassen und auch keine Angst dadurch verspürt. 2.3. Anklageziffer 2.3 Schliesslich sei es zwischen den beiden Männern zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Der Beschuldigte sei dann zu seinem Perso-

- 12 - nenwagen geschritten und habe einen am Ende abgebogenen, eisernen Rad- mutternschlüssel von ca. 310 mm Länge und ca. 465 Gramm Gewicht geholt und sei damit zum Privatkläger getreten. Der Beschuldigte habe den Radmuttern- schlüssel angehoben, hinter seinen Körper ausgeholt und damit dem Privatkläger kraft- und schwungvoll von oben herab auf den Kopf geschlagen und am linken Schädelbereich getroffen. In der Folge habe er damit mindestens zwei weitere Male auf den Kopf des Privatklägers geschlagen. Als der Privatkläger vor den Schlägen zurückgewichen sei, habe der Beschuldigte noch mindestens zwei wei- tere Schläge gegen den Kopf ausgeführt. Dem Privatkläger sei es jedoch gelun- gen, diese mit den Armen abzuwehren, wodurch er zuerst am linken und dann am rechten Handgelenk getroffen worden sei. Dadurch habe der Beschuldigte dem Privatkläger eine Rissquetschwunde ca. 3 cm vom Scheitel und Prellungen an beiden Handgelenken zugefügt. 2.4. Anklageziffer 2.4 Und weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe "zu den Schlägen" weitere Male zum Privatkläger sinngemäss gesagt, dass er ihn töten werde. Diese Drohungen habe der Privatkläger angesichts der erfolgten Schläge nun ernst genommen und befürchtet, weitere Gewalt durch den Beschuldigten zu erfahren.

3. Standpunkt des Beschuldigten In seiner Befragung an der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte den Ablauf der Ereignisse bis zum Aussteigen des Privatklägers aus dessen Auto anders als in seinen bisherigen Ausführungen. So gab er zwar wie bisher an, er habe den Parkplatz mit seinem Wagen rückwärts verlassen wollen, worauf der Privatkläger herangefahren sei. Der Beschuldigte brachte jedoch erstmals vor, er habe dem Privatkläger dann mit seinem Zeigefinger verständlich machen wollen, dass dieser wegfahren solle. Daraufhin habe dieser über ihn geflucht und ihm dann den Mittelfinger gezeigt. Der Beschuldigte schilderte wie bisher, der Privat- kläger sei nicht weggefahren, weshalb er zurück auf das Parkfeld gefahren sei. Er sei ausgestiegen, weil der Privatkläger nicht weggefahren sei, und habe zu ihm

- 13 - gesagt, er habe freie Fahrt, weshalb er nicht wegfahre. Er sei in der Folge vom Privatkläger auf Kurdisch heftig beschimpft worden. Neu führte der Beschuldigte jedoch aus, der Privatkläger habe gesagt, wenn er jetzt aussteige, werde er (der Privatkläger) ihn (den Beschuldigten) töten; weil der Privatkläger so mit ihm gere- det habe, habe er (der Beschuldigte) Angst bekommen. Der Beschuldigte blieb dabei, dass er dem Privatkläger lediglich einen Faustschlag verpasst und ihm ge- sagt habe, er solle nicht fluchen (vgl. Prot. II S. 6-9 mit Prot. I S. 7 und Urk. 3/3 S. 3 sowie Urk. 1/3). Auch den weiteren Verlauf nach dem Aussteigen des Privatklägers schilderte der Beschuldigte anders, als in seinen bisherigen Darstellungen. So führte der Be- schuldigte aus, der Privatkläger habe dann begonnen, sich mit seiner Frau zu streiten. Auch führte der Beschuldigte nicht mehr aus, er habe gewartet und der Privatkläger sei auf ihn losgegangen. Vielmehr räumte er ein, zum Auto zurück- gegangen zu sein, den Schraubenschlüssel mitgenommen zu haben und damit zum Privatkläger gegangen zu sein (vgl. Prot. II S. 9 f. mit Prot. I S. 9 und Urk. 3/3 S. 3). Er habe dann den Radmutternschlüssel (zeitweise als Fahrzeugschlüssel oder Schraubenschlüssel bezeichnet) in die Hand genommen und diesen dem Privat- kläger gezeigt, um ihn einzuschüchtern bzw. um ihn davon abzuhalten, auf ihn loszugehen. Er habe den Privatkläger nicht absichtlich mit dem Radmuttern- schlüssel auf den Kopf geschlagen und erst später festgestellt, dass dieser geblu- tet habe. Auf die Frage, ob der Privatkläger ihn vor dem Schlag mit dem Radmut- ternschlüssel angegriffen habe, führte der Beschuldigte jedoch aus, der Privatklä- ger habe immer angegriffen (vgl. Prot. II S. 10; Urk. 3/3 S. 3). Der Beschuldigte blieb dabei, keine Drohungen ausgesprochen zu haben (Prot. II S. 7; Prot. I S. 8; Urk. 3/3). Vielmehr brachte er an der Berufungsverhandlung vor, der Privatkläger habe zu ihm gesagt, wenn er jetzt aussteige, werde er ihn (den Beschuldigten) töten (Prot. II S. 9).

- 14 -

4. Rechtliches Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ist auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 45 S. 11 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge- wonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen müssen die Behauptungen des Beschul- digten trotz fehlender Beweislast plausibel sein, d.h. es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf eine entlastende Behauptung gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für die Wahrheit einer Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden, die Behauptung muss aber glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte eigentlich geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung. Nichts anderes kann gelten, wenn der Beschuldigte zwar eine Erklä- rung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Be- schlüsse des KG ZH vom 5. Oktober 2005, Nr. AC050005 und vom 3. September 1991, Nr. 91/177S; Pra 90 [2001] Nr. 110 S. 643, vgl. auch Urteil des Bundes- gerichtes 6B_416/2012 vom 26. Oktober 2012, E. 1.3).

5. Würdigung 5.1. Festgestellte Verletzungen Vorab ist festzuhalten, dass der Privatkläger noch am 27. März 2017, dem Tag der Auseinandersetzung, durch Ärzte des Spitals … untersucht und behandelt

- 15 - wurde. Bereits mit Schreiben vom 30. März 2017 berichteten die Ärzte auf Anfra- ge der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2017 von den beim Privatkläger festge- stellten Verletzungen: "Rissquetschwunde ca. 3cm vom Scheitel, Jochbogenprel- lung links, Prellung hinter dem Ohr rechts nach Fusstritt". Das Vorliegen der in der Anklage weiter erwähnten kleinen Rissquetschwunde im Mundbereich wurde nicht erwähnt. Dasselbe gilt für die angeklagten Prellungen an den Handgelenken (vgl. Urk. 6/4). Die Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz, der Bericht enthalte keine Unter- schrift vom Chefarzt und sei lediglich provisorisch und vor kaderärztlichem Visum ausgestellt (Urk. 34 S. 6; Urk. 66 S. 13) ist mit Blick auf den entsprechenden, bei den Akten liegenden Bericht unzutreffend. Er ist von med. prakt. F._____ (Assis- tenzarzt … [Abteilung]) und von Dr. med. G._____ (Chefarzt … [Abteilung]) vor- behaltlos unterzeichnet (vgl. Urk. 6/4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist auf den entsprechenden Bericht abzustellen. Daran ändert auch ihr Hinweis nichts, dass auf dem Fotobogen der Polizei im Gesicht des Privatklägers keinerlei Verletzungen zu erkennen seien (Urk. 34 S. 6) und eine Prellung hinter dem Ohr auf dem Foto nicht erkennbar sei (Urk. 34 S. 7). So sind auf den Fotos nur relativ deutliche Verletzungen zu erkennen, namentlich die Rötung hinter dem Ohr (Urk. 1/2 S. 6), eine blutende Verletzung am Kopf (Urk. 1/2 S. 4) und eine leichte Rötung am Handgelenk (Urk. 1/2 S. 8). Die Fotodokumentation dient nicht der präzisen medizinischen Dokumentation, sondern soll eine grobe Übersicht ermög- lichen. Soweit die Verteidigung ausführt, eine Prellung sei nicht erkennbar, son- dern lediglich Kratzer, verkennt sie, dass die Ärzte den Privatkläger unmittelbar und persönlich untersuchten. Die Beurteilung bestimmter Verletzungen ist ent- sprechenden Spezialisten – hier den Ärzten – zu überlassen. Die laienhafte Mei- nung des Rechtsvertreters anhand von Fotographien vermag diese Einschätzung offenkundig nicht in Frage zu stellen. Lediglich der guten Ordnung halber ist fer- ner darauf hinzuweisen, dass vom Jochbogen keine Aufnahme erstellt wurde. Das frontal aufgenommene Gesicht des Privatklägers (Urk. 1/2 S. 5) schliesst je- denfalls eine entsprechende Rötung/Schwellung nicht aus. Mit anderen Worten lässt sich aus der Fotodokumentation entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht

- 16 - schliessen, die Ärzte hätten Verletzungen festgestellt, welche in Tat und Wahrheit nicht vorlagen. Es ist aufgrund der zeitlichen Nähe ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Jochbogenprellung links von dem vom Beschuldigten eingestandenen Faust- schlag stammt und die Rissquetschwunde von dem vom Beschuldigten einge- standenen Schlag mit dem Radmutternschlüssel. Die Verteidigung weist jedoch zu Recht darauf hin (Urk. 34 S. 6 f.; Urk. 66 S. 13), dass die behandelnden Ärzte die vom Privatkläger geltend gemachte Riss- quetschwunde im Mundbereich nicht erkannten und auch der Privatkläger selbst mutmasste über deren Ursprung durch einen Faustschlag des Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 12). Zudem soll gemäss dem erwähnten Bericht die angeklagte Prel- lung hinter dem rechten Ohr nach einem Fusstritt entstanden sein (Urk. 6/4 S. 1). Zum einen wurde nicht behauptet, es habe einen Fusstritt gegeben. Zum anderen lässt sich – wie sogleich darzulegen sein wird – ohnehin lediglich ein einziger Faustschlag ins Gesicht des Privatklägers erstellen. Vor diesem Hintergrund ver- bleiben angesichts der erstellten Jochbogenprellung links unüberwindliche Zweifel an einem Kausalzusammenhang zwischen diesem Faustschlag und der Prellung hinter dem rechten Ohr. Dasselbe gilt für die vom Privatkläger geltend gemachte Rissquetschwunde im Mundbereich. Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine Rissquetschwunde im Mundbereich und eine Prellung hinter dem rechten Ohr zugefügt hat. Dasselbe gilt für die weiter angeklagte Prellung an den Handgelenken. Aus den Fotos ist zwar eine Rötung auf einem Handgelenk ersichtlich, es ist jedoch auch hier auf die massgeblichen Feststellungen bzw. nicht erfolgten Feststellungen der Ärzte abzustellen, welche den Privatkläger unmittelbar untersuchten. Ent- sprechend ist nicht erstellt, dass der Privatkläger aus der Auseinandersetzung Prellungen an einem oder beiden Handgelenken erlitt.

- 17 - 5.2. Massgebliche Aussagen Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, des Privat- klägers, des Zeugen C._____ und der Zeugin H._____ (der Ehefrau des Beschul- digten) korrekt wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie kam im Wesentlichen zum Schluss, die Aus- sagen des Beschuldigten und der Zeugin H._____ seien unglaubhaft, während jene des Privatklägers und des Zeugen C._____ sie überzeugten. Obwohl der Zeuge C._____ lediglich von einem Schlag berichtet habe, überzeugten die glaubhaften Aussagen des Privatklägers. Der Zeuge C._____ habe das Gesche- hen von einer gewissen Distanz beobachtet und auch die übrigen Verletzungen – der Verletzung an der Lippe und am Jochbeinbogen – deuteten auf mehrere Schläge hin, wobei zu Gunsten des Beschuldigten nach einem Schlag gegen das Jochbein lediglich von einem zweiten Schlag von geringerer Heftigkeit gegen die Lippe des Privatklägers auszugehen sei (vgl. Urk. 45 S. 18 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt lässt sich nicht er- stellen, dass der Privatkläger eine Rissquetschwunde an der Lippe aus der Aus- einandersetzung mit dem Beschuldigten erlitt. Die behandelnden Ärzte stellten eine solche Verletzung am Mund nicht fest und auch der Privatkläger kann sich an ihren Ursprung nicht erinnern. Entsprechend kann auch nicht mit rechts- genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine solche Verletzung in der Auseinandersetzung erlitten wurde. Auch wenn in diesem Punkt der Darstellung des Beschuldigten gefolgt wird, wo- nach er lediglich einmal zugeschlagen habe, ist festzuhalten, dass dessen ge- samte Aussagen keineswegs genügend zuverlässig und glaubhaft erscheinen, um den Sachverhalt anhand von ihnen zu erstellen. Der Beschuldigte schilderte das Vorgefallene detailarm, verharmlosend und lückenhaft. Aus seinen Aus- führungen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er sich veranlasst sah, den im Fahrzeug sitzenden Privatkläger ins Gesicht zu schlagen. Ihm drohte keine er- kennbare Gefahr durch diesen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für den Schlag mit dem Radmutternschlüssel, den er aus Furcht vor dem nunmehr stehenden Privat- kläger ausgeführt haben will. In seiner Einvernahme an der Berufungsverhand-

- 18 - lung führte der Beschuldigte zwar (erstmals) aus, der Privatkläger habe gesagt, wenn er jetzt aussteige, würde er ihn (den Beschuldigten) töten (vgl. Prot. II S. 9). Der Beschuldigte räumte aber ein, den Radmutternschlüssel im Auto geholt zu haben und damit zum Privatkläger gegangen zu sein. Dies steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 9), wonach er zum Auto gegangen sei, den Radmutternschlüssel in die Hand genommen und dort ge- wartet habe, bis der Privatkläger auf ihn losgegangen sei. Die Aussagen des Be- schuldigten, er habe sich mit dem Radmutternschlüssel lediglich schützen wollen und der Privatkläger habe gesagt, wenn er jetzt aussteige, werde er ihn (den Be- schuldigten) töten, sind vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptungen zu quali- fizieren. Aus den Ausführungen des Beschuldigten erhellt nicht, weshalb er einen Angriff des Privatklägers auf sich befürchtet bzw. weshalb er aufgrund seiner Hilflosigkeit wegen seines Gebrechens unter panikartiger Angst gelitten haben will. So hatte er kurz zuvor furcht- und skrupellos dem im Auto sitzenden und da- mit in dieser Lage zur Gegenwehr unfähigen Privatkläger unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Seine Darstellung ist widersprüchlich, unlogisch und erscheint unglaubhaft, weshalb seine Aussagen zur Erstellung des Sachver- halts nicht herangezogen werden können. Dasselbe gilt für die Aussagen der Zeugin H._____. Als Ehefrau des Beschuldig- ten hat sie ein offenkundiges Interesse am Prozessausgang. Sie bemühte sich of- fenkundig, den Beschuldigten in einem guten Licht darzustellen und schilderte, dass dieser "ganz ruhig" gewesen sei, als er aus seinem Auto gestiegen sei (Urk. 5/3 S. 4). Einen Faustschlag des Beschuldigten will sie nicht gesehen haben und sie wisse auch nicht, wer von beiden Kontrahenten aggressiver gewesen sei. Sie könne sich nicht erinnern, dass der Beschuldigte einen Radmutternschlüssel aus dem Auto geholt habe und sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger damit auf den Kopf geschlagen habe (Urk. 5/3), obwohl dies wie auch der Faustschlag vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird. Ihre sol- cherart geschilderten Aussagen sind daher weder geeignet, den Beschuldigten zu belasten noch zu entlasten.

- 19 - Wenn die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers demgegenüber als glaub- haft einstuft, kann dieser Einschätzung nicht beigepflichtet werden. Auch seine Aussagen sind nicht zuverlässig genug, um auf sie abzustellen. So will der Privat- kläger mehrfach vom Beschuldigten mit dem Radmutternschlüssel auf den Kopf geschlagen worden sein (Urk. 4/1 S. 2 "Er schlug mich mit dem Radschlüssel mit voller Wucht gegen den Schädel. Er schlug mehrmals zu."), was sich mit der ärzt- lich festgestellten Verletzung einer Rissquetschwunde am Kopf nicht vereinbaren lässt. Bei mehreren Schlägen wären deutlich stärkere Kopfverletzungen zu erwar- ten. Dasselbe gilt für die Behauptung des Privatklägers, er habe die Schläge mit dem Radmutternschlüssel mit den Armen abgewehrt. Gegebenenfalls hätte er er- hebliche Verletzungen an den Handgelenken oder Armen erlitten, welche von den Ärzten dokumentiert worden wären. Zudem ist davon auszugehen, dass eine sol- che Szene dem unbefangenen Zeugen C._____ im Gedächtnis geblieben wäre, wäre sie doch aufgrund ihrer Brutalität sehr eindrücklich. Das Fehlen eines ent- sprechenden Geschehens in den Aussagen des Zeugen C._____ lässt darauf schliessen, dass dieses nicht stattfand. Zusammengefasst erscheinen auch die Ausführungen des Privatklägers übertrieben und nicht zuverlässig genug, wes- halb entgegen der Vorinstanz darauf nicht abgestellt werden kann. Im Gegensatz zu allen anderen befragten Personen hat der Zeuge C._____ kein erkennbares Interesse am Verfahrensausgang. Er schilderte den gesamten von ihm wahrgenommenen Ablauf klar, detailliert, nachvollziehbar und widerspruchs- frei. Teilweise stützen seine Ausführungen die Version des Beschuldigten wie beispielsweise hinsichtlich des schikanösen Versperrens der Wegfahrt durch den Privatkläger oder in Bezug auf einen einmaligen Faustschlag bzw. einmaligen Schlag mit dem Radmutternschlüssel. Andererseits stützt er die Version des Pri- vatklägers teilweise, indem er bestätigte, dass der Faustschlag ohne Vorwarnung bzw. ohne verbale Provokation des Privatklägers erfolgt sei und dass sich Letzte- rer in der Auseinandersetzung auffallend ruhig verhalten habe, während der Be- schuldigte aggressiv gewesen sei. Die Aussagen des Zeugen C._____ erschei- nen daher sehr ausgeglichen und neutral. Übertreibungen oder Verharmlosungen sind nicht erkennbar. Seine Aussagen sind daher zur Erstellung des Sachverhalts

- 20 - heranzuziehen, zumal die übrigen objektiven Beweismittel, namentlich die festge- stellten Verletzungen, mit seinen Schilderungen nahtlos übereinstimmen. 5.3. Sachverhaltserstellung Gestützt auf die massgeblichen Verletzungen und den glaubhaften Aussagen des Zeugen C._____ lässt sich folgender Sachverhalt erstellen: Der Privatkläger blockierte die Ausfahrt des Beschuldigten kurzfristig. Gestützt auf die Aussagen des Zeugen C._____ ist davon auszugehen, dass sich vor oder hin- ter dem Privatkläger keine Fahrzeuge befanden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger dem Beschuldigten grundlos den Weg versperrte bzw. sei- nerseits an der Wegfahrt nicht gehindert wurde, womit der Privatkläger den An- stoss der Auseinandersetzung gab. Der Zeuge C._____ konnte nicht ins Innere der Fahrzeuge sehen. Es erscheint jedoch naheliegend, dass sich der Privatkläger und der Beschuldigte zunächst mit Gesten bedachten. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe den Privat- kläger seinerseits nicht beschimpft, erscheint dies angesichts seiner widersprüch- lichen Aussagen unglaubhaft. Der Beschuldigte stieg in der Folge aus seinem Auto aus, ging zum Fahrzeug des Privatklägers und schlug mit der rechten Faust durchs offene Fahrerfenster ins Gesicht des im Fahrzeug sitzenden Privatklägers. Dabei handelte es sich um ei- nen einmaligen Schlag, bei welchem der Privatkläger die in der Anklage be- schriebenen Verletzungen erlitt, mit Ausnahme der kleinen Rissquetschwunde im Mundbereich und der Prellung hinter dem Ohr. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er sei vor dem Faustschlag bzw. auf dem Weg zum Fahrzeug des Privat- klägers von diesem verbal beschimpft oder bedroht worden, erscheint dies un- glaubhaft und lässt sich nicht erstellen. Der Zeuge C._____ führte hierzu deutlich und glaubhaft aus: "[Der Beschuldigte schlug] mit der rechten Faust gegen den Kopf. Er hat ausgeholt und schlug. Es war wuchtig. Es kam ohne Vorwarnung, es kam zu keinem Wortgefecht vorher." (Urk. 5/4 S. 3).

- 21 - Unmittelbar nach dem Schlag begab sich der Zeuge C._____ zum Privatkläger, welcher aus dem Auto ausstieg. Die ebenfalls herbeigeeilte Zeugin H._____ ver- hinderte, dass der Beschuldigte und der Privatkläger aufeinander losgingen. Die beiden sprachen Türkisch miteinander, weshalb der Zeuge C._____ den Inhalt des Gesprächs nicht verstand (Urk. 5/4 S. 4). Aufgrund der Umstände liegt es na- he, dass sich beide gegenseitig beschimpften. Nicht erstellen lässt sich jedoch, dass einer den anderen bedrohte. Der Privatkläger war gemäss der glaubhaften Schilderung des Zeugen C._____ trotz des Faustschlages "sehr ruhig", was un- gewöhnlich erscheint, zumal zu erwarten wäre, dass eine geschlagene Person wütend wird. Der Zeuge erklärte sich diesen Umstand damit, dass der Privatklä- ger vom Schlag benommen sein musste. Dieser Umstand erscheint originell und es leuchtet ein, dass sich der Zeuge daran erinnern konnte und ihn sich als inne- ren Vorgang mit einer Benommenheit erklärte. Die Schilderung des Zeugen C._____ wirkt durch solche Details sehr glaubhaft. Der Beschuldigte war gemäss den Aussagen des Zeugen C._____ demgegenüber sehr aggressiv und wollte auf den Privatkläger los, was die Zeugin H._____ jedoch verhinderte. Daraufhin ging der Beschuldigte zum Auto zurück und holte dort einen Radmutternschlüssel. Er stürmte – so der Zeuge C._____ weiter – auf den Privatkläger zu, holte mit dem Radmutternschlüssel aus und schlug damit auf dessen Schädel. Dabei hielt er den Radmutternschlüssel am langen Ende. Der Privatkläger begann zu bluten. Die Zeugin H._____ beruhigte den Beschuldigten und die beiden gingen zurück zu ihrem Auto. Er (der Zeuge C._____) hinderte die beiden jedoch in der Folge an der Wegfahrt (vgl. Urk. 5/4). Mit diesen glaubhaften Schilderungen des Zeugen ist auch die Sachdarstellung des Beschuldigten widerlegt, wonach er ängstlich gewesen sei und den Radmut- ternschlüssel dem Privatkläger zunächst gezeigt habe, um ihn von einem Angriff abzuhalten. Ebenso ist seine Darstellung widerlegt, wonach der Schlag später aus einem Gerangel heraus bzw. unter Verteidigung der Zeugin H._____ erfolgt sei. Mit anderen Worten lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Privat- kläger mehr als einmal mit der Faust oder ihn mehr als einmal mit dem Radmut-

- 22 - ternschlüssel schlug bzw. zu schlagen versuchte. Weiter lässt sich nicht erstellen, dass der Privatkläger im Mundbereich oder an den Handgelenken verletzt wurde oder vom Beschuldigten bedroht wurde. Der Beschuldigte ist mithin vom Vorwurf der Drohung bzw. des Versuchs hierzu freizusprechen. Im Übrigen ist der Sachverhalt der Anklage erstellt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Privatkläger die Auseinandersetzung provozierte, indem er den Be- schuldigten ohne erkennbaren Grund am Wegfahren hinderte. 5.4. Vorsatz 5.4.1. Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und Abgrenzungen zwischen Tät- lichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, einfacher und schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB bzw. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie einem Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig erör- tert (Urk. 45 S. 29 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks der Vermeidung un- nötiger Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Hinblick auf die Erstellung des Vorsatzes ist Folgendes festzuhalten: Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Er- folg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtver- letzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit

- 23 - Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirk- licht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Even- tualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz be- gründet ist (Urteil des Bundesgerichtes 6S.280/2006 vom 21. Januar 2007 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts be- ziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tat- bestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Dem- gegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (Urteil des Bundesgerich- tes 6S.169/2003 vom 21. November 2003, E. 2).

- 24 - Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Schlägen ins Gesicht hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind demnach insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.2.1 und 2.4.1 m.w.H.). 5.4.2. Faustschlag Die Vorinstanz ging davon aus, die vom Privatkläger erlittene Jochbogenprellung erreiche die erforderliche Schwere für die Erfüllung des objektiven Tatbestands der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht (vgl. Urk. 45 S. 30). Dies trifft zu. Zu den rechtlichen Grundlagen kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 45 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen wuchtigen Faust- schlag unvermittelt gegen das Gesicht verpasste, nachdem dieser ihm die Aus- fahrt aus dem Parkplatz versperrte und sie gegenseitig beleidigende Gesten aus- getauscht hatten. Der Privatkläger war auf den Faustschlag nicht vorbereitet und musste auch nicht damit rechnen, zumal er auf dem Fahrersitz relativ ungeschützt und wehrlos war. Auch ist erstellt, dass der Privatkläger dabei letztlich einzig eine Jochbogenprellung erlitten hat. Doch muss die Energie eines Faustschlages ge- gen das Gesicht einer Person im Fahrersitz üblicherweise von deren Gesicht bzw. Kopf absorbiert werden, namentlich wenn die Ausweichmöglichkeiten des Kopfes der Person aufgrund der Nackenstütze oder aufgrund der Tatsache, dass die Person angegurtet ist, beschränkt sind. Weil der Faustschlag des Beschuldig- ten wuchtig war und gegen das Gesicht des im Fahrersitz sitzenden Privatklägers ausgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das hohe Risiko einer nicht mehr nur momentanen, harmlosen Störung des Wohlbefindens des Privatklägers in Kauf nahm. Hinweise dafür, dass der Beschuldigte dem Privat- kläger direktvorsätzlich körperliche Beeinträchtigungen zufügen wollte, die als ein- fache Körperverletzungen zu qualifizieren sind, bestehen jedoch keine.

- 25 - 5.4.3. Schlag mit dem Radmutternschlüssel Wie erwähnt, war der Beschuldigte war gemäss den Aussagen des Zeugen C._____ in der zweiten Phase sehr aggressiv, während der Privatkläger sehr ru- hig war. Entgegen seiner Darstellung musste der Beschuldigte nicht mit einem Angriff des Privatklägers rechnen, und dies, obwohl er den Privatkläger zuvor oh- ne Vorwarnung einen Faustschlag versetzt hatte. Beide Kontrahenten wurden von der Zeugin H._____ zurückgehalten, welche offensichtlich eine Eskalation verhin- dern wollte. Gleichwohl begab sich der Beschuldigte zu seinem Auto, holte den Radmutternschlüssel mit ca. 465 Gramm Gewicht und einer Länge von 31 cm, stürmte damit auf den Privatkläger zu, holte mit dem Radmutternschlüssel aus und schlug ihm damit – erneut ohne Vorwarnung – auf den Kopf. Der Privatkläger erlitt dadurch eine blutende Rissquetschwunde ca. 3 cm vom Scheitel. Diese Verletzung war gemäss Arztbericht nicht lebensgefährlich. Blei- bende Schäden seien eher unwahrscheinlich bis auf ästhetische Folgen. Dem Privatkläger wurde für den Tag des Ereignisses eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/4). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese Verletzungen vom Vorsatz des Beschuldigten getragen waren, handelt es sich doch um verhältnis- mässig geringe Verletzungen im Verhältnis zu Verletzungen, welche durch Schlä- ge mit Eisenstangen gegen den Kopf üblicherweise entstehen. Angesichts dieser erlittenen Verletzungen ist mit der Vorinstanz auf eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zu schliessen. Weiter kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Kopf gegenüber Schlä- gen, Tritten und Stössen besonders sensibel ist. Erst recht gilt dies auch für einen Schlag mit einer Metallstange bzw. einem Radmutternschlüssel als Tatwerkzeug auf den Kopf. Dies musste auch dem Beschuldigten bewusst sein. Der Privatkläger war durch den ersten Schlag bereits benommen bzw. sehr ruhig. Gleichwohl störte sich der Beschuldigte weiterhin an dessen Verhalten. Zur Be- endigung der Auseinandersetzung, bei welcher er als einziger aggressiv auftrat, holte er einen Radmutternschlüssel, stürmte damit auf den Privatkläger zu, holte aus und schlug ihm den Radmutternschlüssel auf den Kopf. Es ist nicht ersicht-

- 26 - lich, dass er sich bei seinem Schlag zurückhielt, zumal er offenkundig sehr erbost war und keineswegs darauf vertrauen konnte, dass der Schlag lediglich eine ein- fache Körperverletzung bewirken würde. Entsprechend ist sein Verhalten als schwere Pflichtverletzung zu werten und es bestand eine hohe Wahrscheinlich- keit, dass der Beschuldigte dem Privatkläger durch den Schlag eine schwere Ver- letzung zufügt. Der Beschuldigte hat eine solche Verletzung somit in Kauf ge- nommen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Körperverletzungen 1.1. Zu den durch den Faustschlag erlittenen Verletzungen des Privatklägers kann auf das oben unter E. III./5.1 Gesagte verwiesen werden. In objektiver Hin- sicht ist der Tatbestand der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB damit erfüllt. Aufgrund des Gesagten (vgl. insb. E. III./5.4.2) ist mit der Vorinstanz beim Faust- schlag von einer versuchten Tatbegehung einer einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob ein Strafbefreiungsgrund i.S.v. Art. 177 Abs. 3 StGB vorliegt (Urk. 66 S. 18), wird im Rahmen der Strafzu- messung zu prüfen sein. 1.2. In Bezug auf den Schlag mit dem Radmutternschlüssel lassen das Vor- gehen des Beschuldigten bzw. die gesamten Tatumstände (vgl. insb. E. III./5.3.2) nur den Schluss auf Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung zu, wes- halb von einer versuchten, eventualvorsätzlichen Tatbegehung einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Dies umfasst den ebenfalls erfüllten Tatbestand der vollendeten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, lässt diesen jedoch im Wege unechter Konkurrenz zurücktreten (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Die Verteidigung bringt im Eventualstandpunkt vor, der Schlag mit dem Radmut- ternschlüssel sei als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen-

- 27 - stand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Im Widerspruch dazu stellt sie sich auf den Standpunkt, ein Radmutternschlüssel sei kein gefährlicher Gegenstand. Ein Radmutternschlüssel sei im Vergleich zu einer Metallstange kleiner, dünner und daher auch leichter. Ausserdem habe es vorliegend keine klaffenden Wundränder gegeben. Deshalb würden sich aus der konkreten Aus- führung bzw. Verwendung des Gegenstandes keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Radmutternschlüssel als gefährlich einzustufen sei (Urk. 34 S. 26; Urk. 66 S. 30 ff.). Welche Verletzungen effektiv erlitten wurden, ist mit Blick auf BGE 101 IV 285 für die Qualifikation eines Gegenstandes als gefährlicher Gegen- stand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB irrelevant. Ob ein Gegenstand als gefährliches Werkzeug zu gelten hat, entscheidet sich nach der Art und Weise seiner Verwendung, nicht nach den effektiv erlittenen Verletzungen. Das Bundes- gericht ging bei einem gegen den Kopf geschleuderten Bierglas (BGE 101 IV 285) bzw. Cocktailglas (Urteil des Bundesgerichtes 6B_590/2014 vom 12. März 2015) und bei Schlägen mit einer Aluminiumschiene gegen den Oberschenkel, Knöchel und Fuss eines Geschädigten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_487/2018 vom

30. Oktober 2018) von einem gefährlichen Werkzeug aus. Diese Fälle unterschei- den sich deutlich von dem vorliegenden. Bei Schlägen mit einer Metallstange auf den Kopf – nicht aus einem dynamischen Geschehen – liegt das hohe Risiko ei- ner schweren Körperverletzung auf der Hand, im Gegensatz zu Gläsern, die an den Kopf eines Geschädigten geworfen werden oder zu Schlägen mit Stangen auf Gliedmassen. Im Übrigen würde der Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung aufgrund des in tatsächlicher Hinsicht erstellten Vorsatzes auf schwere Körperverletzung ohnehin konsumiert.

2. Notwehr 2.1. Der Beschuldigte macht zur Rechtfertigung seiner Tat sinngemäss Notwehr geltend, weil ihm vom Privatkläger die Ausfahrt aus dem Parkplatz versperrt und er von diesem beschimpft und bedroht worden sei (vgl. Urk. 66 S. 38). 2.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Es gilt der Grund-

- 28 - satz, dass der rechtswidrig Angegriffene zwar berechtigt ist, den Angriff abzuweh- ren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Ob im gegebenen Fall die Reaktion des Beschuldigten diesem Erfordernis entspricht, ist vorwiegend eine Frage des Ermessens (BGE 99 IV 188). Zu ihrer Beantwor- tung hat der Richter insbesondere der Schwere des tatsächlichen oder drohenden (vermeintlichen) Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes ei- nerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wurde, an- dererseits Rechnung zu tragen (BGE 79 IV 151). Dass dabei auch die Art des Abwehrmittels und diejenige seiner tatsächlichen Verwendung von Belang sind, liegt auf der Hand (BGE 101 IV 120, vgl. zum Ganzen BGE 102 IV 68). Die Ab- wehr muss demnach in zweierlei Hinsicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren: Einerseits muss sie dem Angriff angemessen sein, was dann der Fall ist, wenn dieser nicht mit anderen, weniger gefährlichen Mitteln hätte abgewehrt wer- den können. Andererseits muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist (vgl. BGE 107 IV 12 E. 3). 2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde der Beschuldigte durch den Privat- kläger ohne ersichtlichen Grund, jedoch lediglich kurzfristig, am Wegfahren mit seinem Fahrzeug gehindert. Angesichts der geringfügigen Dauer bestand noch keine rechtswidrige Beschränkung der Handlungsfreiheit des Beschuldigten bzw. keine Nötigung und damit kein rechtswidriger Angriff gegen ihn. Zudem ist die Behauptung, dass er vom Privatkläger bedroht oder verbal beschimpft worden sei, nicht erstellt bzw. als Schutzbehauptung zu würdigen. Es ist daran zu erin- nern, dass der Beschuldigte klar als Aggressor auftrat und als erster handgreiflich gegen den Privatkläger wurde, welcher sich in einer beengten und praktisch wehr- losen Situation befand. Ohnehin wäre als Reaktion gegen eine kurzfristige Blockierung der Wegfahrt ein unvermittelter Faustschlag gegen den im anderen Fahrzeug sitzenden Kontrahen- ten offensichtlich unverhältnismässig. Jedem vernünftigen Menschen in derselben Situation bzw. im Falle einer versperrten Wegfahrt wäre zunächst der vorgängige Versuch einer verbalen Verständigung zuzumuten. Zudem ist nicht erstellt, dass

- 29 - der Beschuldigte sich vor oder im Moment der Tat in einer beachtenswerten be- sonderen Aufregung oder Bestürzung im Sinne von Art. 16 StGB befunden hätte, geschweige denn in einer solchen, die entschuldbar wäre. Sodann hielt die Vorinstanz zu recht fest, dass auch in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung keine Notwehrsituation vorlag. Es bestand gemäss der Schilderung des Zeugen C._____s keine unmittelbare Gefahr eines Angriffs auf den Beschuldigten oder gegenüber der Zeugin H._____ durch den Privatkläger.

3. Fazit Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht gel- tend gemacht. Entsprechend ist der Beschuldigte der versuchten Tatbegehung einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie versuchten Tatbegehung einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Rechtliches Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht und die theoretischen Strafzu- messungsregeln korrekt dargetan sowie den Strafrahmen korrekt abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ver- wiesen werden (Urk. 45 S. 39 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Einsatzstrafe: schwere Körperverletzung 2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Tat im Rahmen eines spontanen Konflikts zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger erfolgte. Die Kontrahenten kannten sich vorgängig nicht, sondern gerieten zufällig beim Herausfahren des Beschuldigten aus dem Parkplatz aneinander. Auch wenn der Privatkläger die Wegfahrt des Beschuldigten blockierte, war dieser aufgrund der Provokation ohne Weiteres bereit, auszusteigen und ihm einen Faustschlag zu versetzen. Dies lässt auf eine grundsätzliche Bereitschaft zum Konflikt schliessen.

- 30 - Wenn dem Beschuldigten das Aussteigen des Privatklägers aus dem Fahrzeug bedrohlich vorkam, dann nur deshalb, weil sich der Privatkläger zuvor in einer misslichen Lage befunden hatte, in der eine Gegenwehr praktisch unmöglich war. Gleichwohl blieb der Privatkläger nach dem Aussteigen ruhig, während der Be- schuldigte aggressiv blieb. Im Rahmen des Wortwechsels, bei welchem die Zeu- gin H._____ auch ihn von einer weiteren Auseinandersetzung abzuhalten ver- suchte, holte er gezielt einen Radmutternschlüssel, stürmte zum Privatkläger und schlug ihn damit auf den Kopf. Dem hatte der ruhige Privatkläger nichts entge- genzusetzen. Er wurde nicht unerheblich verletzt und musste im Spital behandelt werden. Demgegenüber erlitt der Beschuldigte aus der Auseinandersetzung kei- nerlei Verletzungen, woraus augenscheinlich ist, wie massiv der Beschuldigte durch den unvermittelten Einsatz des Radmutternschlüssels dem Privatkläger überlegen war. Durch sein Verhalten liess der Beschuldigte die grundsätzlich un- gefährliche Situation bewusst eskalieren. Sein Vorgehen ist mit der Vorinstanz als brutal zu bezeichnen und es besteht kein nachvollziehbarer Grund, bei einer ver- balen Auseinandersetzung einen Radmutternschlüssel gegen den Kopf des Kon- trahenten zu schlagen. Die Verletzung des Privatklägers erfüllt den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Diese Verletzung erscheint letztlich zufällig milde. Dabei ist zu beachten, dass die Sanität nicht durch den Be- schuldigten herbeigerufen wurde, sondern sich dieser trotz des Schlages umge- hend vom Tatort entfernen wollte, daran jedoch vom Zeugen C._____ gehindert wurde. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es nicht das Handlungsziel des Beschuldigten war, den Privatkläger schwer zu verletzen. Gleichwohl nahm er durch seinen Ge- waltexzess eine schwere Körperverletzung in Kauf. Er handelte mithin bloss even- tualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Bei der Zu- fügung der Verletzung handelte er dagegen direktvorsätzlich. Seine Beweggründe bleiben letztlich unverständlich, hielt er doch stets daran fest, lediglich aus Notwehr gehandelt zu haben. Diese Behauptungen sind jedoch

– wie oben aufgeführt (vgl. oben E. IV./2) – widerlegt. Letztlich bleibt es dabei,

- 31 - dass er aus Ärger über eine kurzzeitige Versperrung des Weges beim Ausparkie- ren und damit aus einem nichtigem Anlass handelte. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich zugerechnet werden darf. Dabei spielen je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, seine Beweggründe und Motive eine Rolle (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Da die einschlägigen Gesichtspunkte bereits in die Beurteilung der objektiven Tatschwere eingeflossen sind, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Erneut ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, was sich zu seinen Gunsten auswirkt. Weiter leidet der Beschuldigte gemäss ärztlichem Bericht an einer emo- tional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, weshalb er seine Emotionen "äusserst schwierig" kontrollieren kann (Urk. 10/10 Anhang). Aus die- sem Bericht ergeben sich keine hinreichenden Erkenntnisse, die zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tatbegehung Anlass geben würden. Doch ist die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Somit ist das Verschulden in Bezug auf den Schlag mit dem Radmutternschlüssel als insgesamt noch leicht einzustufen, was bei einer vollendeten schweren Kör- perverletzung eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe recht- fertigen würde. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat und der Privatkläger durch den Schlag des Beschuldigten mit einem Radmutternschlüssel keine schwere Körper- verletzung erlitt, ist die verschuldensunabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu gewichten. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollen- deten Versuch hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Mit der Beendigung des Schlages hat der Beschuldigte alles getan, was er nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges, der schweren Körperverletzung, für notwendig hielt. Der Privatkläger wurde nicht schwer oder lebensgefährlich verletzt, blutete jedoch stark und musste ärztlich versorgt werden. Es lag somit nur teilweise am Beschuldigten, der sich auf einen wuchtigen Schlag beschränkte, dass der Erfolg

- 32 - nicht eingetreten ist. Eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 2 Jahre Freiheitsstrafe trägt diesem Strafminderungsgrund ausreichend Rechnung. 2.3. Zusammenfassend erscheint angesichts des Verschuldens des Beschuldig- ten eine Einsatzstrafe für diese Verletzung des Privatklägers von 2 Jahren Frei- heitsstrafe angemessen.

3. Einzelstrafe: Tätlichkeiten 3.1. Gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB kann der Richter den Täter von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Be- schimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat oder die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütslage handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_918/2016 vom 28. März 2017, E. 10.1 m.w.H.). Vorliegend erfolgte der Faustschlag unmittelbar als Folge des Versperrens der Ausfahrt. Darin ist keine Beschimpfung zu sehen. Es ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger, welcher ihn im Auto mit einer Geste beschimpfte, seinerseits eine beleidigende Geste zeigte, womit das Mass einer zulässigen Re- torsion bereits erreicht wurde. Ohnehin würde vorliegend eine Strafbefreiung nicht angemessen erscheinen, wäre doch ein Faustschlag auf eine beleidigende Geste völlig unverhältnismässig. Der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten ist mit einer moderaten Strafminderung Rechnung zu tragen. 3.2. Zum Verschulden ist weitgehend auf die Ausführungen zur Einsatzstrafe zu verweisen, erfolgte doch der Faustschlag im gleichen Kontext wie der Schlag mit dem Radmutternschlüssel. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Privatkläger im Moment des Faustschlages dem Beschuldigten offenkundig wehrlos ausgeliefert war und ein Faustschlag am oberen Rand bzw. an der Grenze zur einfachen Kör-

- 33 - perverletzung anzusiedeln ist. Gleichwohl erfüllen die erlittenen Verletzungen le- diglich den objektiven Tatbestand der Tätlichkeiten. Betreffend Motiv und subjektive Tatschwere ist ebenso wie betreffend Vorsatz und Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit erneut auf die Ausführungen zur schwe- ren Körperverletzung zu verweisen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte in Bezug auf die versuchte einfache Körperverletzung lediglich eventualvor- sätzlich handelte. Da die Tat im gleichen Kontext geschah und sein Verschulden sich mit der Einsatzstrafe überschneidet sowie zufolge der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten herabgesetzt ist, rechtfertigt es sich, für die versuchte Tat- begehung der einfachen Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Frei- heitsstrafe auszusprechen. 3.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 2 Jahren um 1 Monat auf eine Gesamtstrafe von 25 Monaten zu erhöhen.

4. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 45 S. 42; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung ergänzte er, er sei mittler- weile IV-Rentner und beziehe keine Sozialhilfe mehr (Urk. 65 S. 2). Er habe keine psychischen Probleme. Er sei zwar zu Dr. I._____ gegangen, weil er damals psy- chische Probleme gehabt habe. Mit der Zeit sei dies aber besser geworden. Er wisse nicht, ob er zur Zeit des Vorfalls im März 2017 noch zu Dr. I._____ gegan- gen sei. Es sei ihm damals normal bzw. nicht allzu schlecht gegangen, er habe aber immer das Mittel genommen. Er habe die Namen der Mittel, welche er von Dr. I._____ verschrieben erhalten und eingenommen habe, nicht im Kopf. Eines davon sei Ciprolex [recte: Cipralex], das er auch heute noch nehme (a.a.O., S. 3 f. und 5). Die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten wurde bereits im Rahmen des Ver- schuldens deutlich strafmindernd berücksichtigt, weshalb an dieser Stelle keine weitere Berücksichtigung mehr erfolgt.

- 34 - Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 46), was strafzumessungsneutral zu würdigen ist. Da angesichts der erdrückenden Beweislage ein Bestreiten der beiden Schläge praktisch aussichtslos gewesen wäre, kann das Geständnis des Beschuldigten nicht relevant strafmindernd berücksichtigt werden. Demgegenüber ist der leicht erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten aufgrund seines physischen Ge- sundheitszustandes durch eine leichte Strafminderung Rechnung zu tragen.

5. Fazit Zusammenfassend erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der Anrechnung der bisher erstan- denen Untersuchungshaft von 15 Tagen steht nichts entgegen. VI. Vollzug

1. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 45 S. 45 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

2. Daran ändert nichts, dass beim Beschuldigten gemäss dem Bericht seines Arztes eine Persönlichkeitsstörung vorliegt und es für ihn äussert schwierig ist, bei einem Konflikt oder einer Diskussion seine Emotionen zu kontrollieren. Auch wenn gemäss diesem Bericht die Gefahr besteht, er könne in einem unkontrollier- ten Erregungszustand mit einer zerstörerischen Kraft Gegenstände demolieren, zerschlagen oder Personen verletzen (Urk. 10/10 Anhang) und er bis heute keine Einsicht oder Reue zeigt, ist von einer formell noch guten Legalprognose aus- zugehen, zumal – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – dieser Umstand im Rahmen der auszusprechenden Landesverweisung zu berücksichtigen sein wird.

- 35 - VII. Landesverweisung und Ausschreibung

1. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Landesverweisung korrekt dar- getan (Urk. 45 S. 46 ff.). Auf ihre zutreffenden Erwägungen zur Anwendbarkeit und Härtefallprüfung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Erneut ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten einen Katalogtatbestand erfüllte, was grundsätzlich eine obli- gatorische Landesverweisung nach sich zieht. Ein Härtefall liegt nicht vor, hat der Beschuldigte doch einen grossen Teil seines Lebens in der Türkei verbracht, na- mentlich seine Jugend und auch einen Teil seines Erwachsenenlebens. Er heira- tete dort und zeugte vier Kinder, welche in der Türkei aufwuchsen. Nachdem er sich von seiner ersten Ehefrau scheiden liess und zwischenzeitlich mit einer Schweizerin verheiratet war, liess er sich nach der Erlangung des Aufenthalts- rechts erneut scheiden, heiratete seine erste Ehefrau und holte diese samt dem Rest der Familie in die Schweiz. Auch wenn seine Enkelkinder in der Schweiz zur Welt kamen, kann von einer hiesigen Verwurzelung des Beschuldigten keine Re- de sein. Er ist trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz weiterhin auf einen Dolmetscher angewiesen, was von wenig Integration zeugt. Er ist wirtschaftlich auf eine IV-Rente angewiesen. Eine Wiedereingliederung in der Türkei scheint nach wie vor möglich, zumal seine Ehefrau ebenfalls Türkin ist und die Kinder er- wachsen und von ihm nicht abhängig sind. So leben weitere Geschwister des Be- schuldigten in der Türkei und er besucht seine Verwandten in der Türkei regel- mässig, zuletzt im letzten Jahr für etwa einen Monat (Urk. 65 S. 4). Sodann kann der Umstand, dass das schweizerische Gesundheitssystem eines der besten in der Welt ist, keinen Grund dafür bieten, dass kranke Straftäter wie der Beschul- digte nicht ausgeschafft werden. Eine Landesverweisung ist für einen Betroffenen immer mit Nachteilen verbunden, namentlich dem Verlust eines Zugangs zum schweizerischen Gesundheitssystem sowie den hiesigen Institutionen und der hiesigen Rechtssicherheit. Auch der Verlust sozialer Kontakte bzw. der Umstand, zu deren Pflege auf moderne Kommunikationsmittel zurückgreifen zu müssen, vermag noch keinen Härtefall zu begründen. Demgegenüber ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte ganz massiv gegen das hiesige Gesetz verstiess

- 36 - und aus nichtigem Anlass einen Menschen verletzte. Die von ihm ausgehende Gefahr ist derart hoch, dass weder ein Härtefall noch ein ausnahmsweises Ab- sehen von einer Landesverweisung gerechtfertigt erscheint. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB des Landes zu verweisen. In Anbetracht des Verschuldens, der Brutalität der ausge- führten Tat und der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr ist die Dauer auf 8 Jahre festzusetzen.

2. Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) Auch an dieser Stelle kann erneut auf die rechtlichen Ausführungen sowie die zu- treffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 50; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Voraussetzungen zum Eintrag in das SIS sind erfüllt, zumal die Türkei kein Mitgliedsstaat ist und die Tatschwere einen Eintrag im SIS ohne Weiteres rechtfertigt. VIII. Zivilansprüche

1. Schadenersatz 1.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatklä- ger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wur- de der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 1.2. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist eine logische Konsequenz der Verurteilung des Beschuldigten und angesichts der fehlenden Liquidität des Um- fangs des Schadens nicht zu beanstanden. Folglich ist festzustellen, dass der Be- schuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 37 -

2. Genugtuung 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab

27. März 2017. 2.2. Der amtliche Verteidiger beantragte wie schon vor Vorinstanz, das Genug- tuungsbegehren des Privatklägers sei abzuweisen. Die Verletzungen des Privat- klägers hätten keinerlei schwerwiegende physische Schäden zur Folge gehabt, zumal zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden habe (Urk. 34 S. 3; Urk. 66 S. 3). 2.3. Die Vorinstanz führte die rechtlichen Grundlagen zur Ausrichtung einer Ge- nugtuung korrekt auf und setzte die erlittenen Verletzungen des Privatklägers so- wie deren Auswirkungen auf sein weiteres Wohlbefinden in ein angemessenes Verhältnis zum zugesprochenen Genugtuungsbetrag von Fr. 1'000.– (Urk. 45 S. 54 ff.). Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass der Privatkläger zwar die Auseinandersetzung veranlasste, jedoch keineswegs damit rechnen musste, dass diese in die vom Beschuldigten vorgenommenen physischen Attacken münden würde. Sein höchstens geringes Selbstverschulden an der Auseinandersetzung schliesst die Zusprechung einer Genugtuung nicht aus, selbst wenn dem Be- schuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert wird. Der Privatkläger erlitt eine Rissquetschwunde am Kopf, welche stark blutete, sowie zwei Prellungen, was einer ärztlichen Behandlung bedurfte. Solche Verletzungen sind geeignet, ei- ne seelische Unbill zu verursachen, wenn auch nur in geringem Umfang. Es ist dem Privatkläger jedenfalls zu glauben, dass ihn der Vorfall psychisch belastete. Vor diesem Hintergrund ist die dem Privatkläger von der Vorinstanz zugespro- chene Genugtuung zu bestätigen; eine höhere Genugtuung könnte denn aufgrund des Verschlechterungsverbots auch nicht zugesprochen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Genugtuung ist ab dem Zeitpunkt des Ereignisses zu verzinsen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. März 2017 zu bezahlen.

- 38 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechts- mittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen; vorzubehalten ist eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Soweit die amtliche Verteidigung beantragt, es seien dem Beschuldigten die ihm aufzuerlegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens definitiv zu erlassen, ist dem nicht zu folgen. Artikel 425 StPO ist eine Kann-Bestimmung und verlangt nicht, dass schon mit heutigem Urteil darüber befunden wird. Vielmehr ermöglicht es diese Bestimmung, den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung zu tragen. Auch gibt es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall von dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). Da der Be- schuldigte eine Eigentumswohnung besitzt, welche seinen Angaben zufolge einen Wert von ca. Fr. 500'000.– aufweist und in welcher Eigenmittel in der Höhe von ca. Fr. 80'000.– investiert sind und er abgesehen von der Hypothek keine Schul- den hat (Urk. 65 S. 2; Urk. 3/3 S. 10 f.), rechtfertigt es sich, über die Befreiung von der Kostentragungspflicht nicht bereits mit heutigem Urteil zu entscheiden. 2.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten sodann, dem Privatkläger für dessen teilweises Obsiegen eine auf zwei Drittel reduzierte Prozessentschä- digung von Fr. 2'388.55 inkl. Barauslagen und 8.0 % bzw. 7.7 % MwSt. zu bezah- len. Dieser Betrag erscheint im Hinblick auf den vorliegenden Verfahrensausgang

- 39 - weiterhin angemessen. Bleibt anzufügen, dass entgegen der Ansicht der amt- lichen Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 51) ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht unkomplexer Fall vorliegt. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass deren beiden Rechtsschriften je rund 50-Seiten umfassen (vgl. Urk. 34 und 66). 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Diese Kosten sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von drei Vierteln ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 3.2. Für das Berufungsverfahren beantragt die amtliche Verteidigung als Ent- schädigung für ihre Leistungen Fr. 9'754.55 inkl. MwSt von 7.7 % und Auslagen, zuzüglich des Aufwandes für die Berufungsverhandlung plus Wegzeit (vgl. Urk. 64 S. 1). Die Berufungsverhandlung dauerte samt Eröffnung des Urteils fünf Stunden und vierzig Minuten (vgl. Prot. II S. 4 und 16). Hinzu kommt eine Stunde für den Hin- und Rückweg sowie eine angemessene Zeit für die Vor- und Nachbe- sprechung mit dem Beschuldigten. Die Entschädigung richtet sich jedoch grund- sätzlich nicht nach dem effektiven Zeitaufwand, sondern nach dem notwendigen und verhältnismässigen Aufwand (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 AnwGebV OG; zum Ganzen Leitfaden Amtliche Mandate vom

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Mit Urteil der Vorinstanz vom 10. Juli 2018 wurde der Beschuldigte der ver- suchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Drohung (Anklage-Ziffer 2.2.) wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 21 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 15 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte für 7 Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Der Beschuldigte wurde zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– sowie zur Ausrich-

- 6 - tung einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 2'388.55 an den Privatklä- ger B._____ verpflichtet. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, wobei Letzterer zur genauen Feststellung des Umfan- ges des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Auf ein weiteres Schadenersatzbegehren des Privatklägers im Zusam- menhang mit der Beschädigung des Autos wurde nicht eingetreten (Urk. 45).

E. 1.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatklä- ger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wur- de der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 1.2 Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist eine logische Konsequenz der Verurteilung des Beschuldigten und angesichts der fehlenden Liquidität des Um- fangs des Schadens nicht zu beanstanden. Folglich ist festzustellen, dass der Be- schuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 37 -

2. Genugtuung

E. 2 Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Beschuldigte am 11. Juli 2018 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 36) und am 15. Februar 2019 die Be- rufungserklärung einreichen (Urk. 47, vgl. Urk. 44/2). In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Februar 2019 innert angesetzter Frist Anschlussberufung (Urk. 51), während der Privatkläger B._____ auf eine An- schlussberufung mit Schreiben vom 12. März 2019 verzichten liess (Urk. 52).

E. 2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen; vorzubehalten ist eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Soweit die amtliche Verteidigung beantragt, es seien dem Beschuldigten die ihm aufzuerlegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens definitiv zu erlassen, ist dem nicht zu folgen. Artikel 425 StPO ist eine Kann-Bestimmung und verlangt nicht, dass schon mit heutigem Urteil darüber befunden wird. Vielmehr ermöglicht es diese Bestimmung, den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung zu tragen. Auch gibt es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall von dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). Da der Be- schuldigte eine Eigentumswohnung besitzt, welche seinen Angaben zufolge einen Wert von ca. Fr. 500'000.– aufweist und in welcher Eigenmittel in der Höhe von ca. Fr. 80'000.– investiert sind und er abgesehen von der Hypothek keine Schul- den hat (Urk. 65 S. 2; Urk. 3/3 S. 10 f.), rechtfertigt es sich, über die Befreiung von der Kostentragungspflicht nicht bereits mit heutigem Urteil zu entscheiden.

E. 2.2 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten sodann, dem Privatkläger für dessen teilweises Obsiegen eine auf zwei Drittel reduzierte Prozessentschä- digung von Fr. 2'388.55 inkl. Barauslagen und 8.0 % bzw. 7.7 % MwSt. zu bezah- len. Dieser Betrag erscheint im Hinblick auf den vorliegenden Verfahrensausgang

- 39 - weiterhin angemessen. Bleibt anzufügen, dass entgegen der Ansicht der amt- lichen Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 51) ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht unkomplexer Fall vorliegt. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass deren beiden Rechtsschriften je rund 50-Seiten umfassen (vgl. Urk. 34 und 66).

E. 2.3 Die Vorinstanz führte die rechtlichen Grundlagen zur Ausrichtung einer Ge- nugtuung korrekt auf und setzte die erlittenen Verletzungen des Privatklägers so- wie deren Auswirkungen auf sein weiteres Wohlbefinden in ein angemessenes Verhältnis zum zugesprochenen Genugtuungsbetrag von Fr. 1'000.– (Urk. 45 S. 54 ff.). Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass der Privatkläger zwar die Auseinandersetzung veranlasste, jedoch keineswegs damit rechnen musste, dass diese in die vom Beschuldigten vorgenommenen physischen Attacken münden würde. Sein höchstens geringes Selbstverschulden an der Auseinandersetzung schliesst die Zusprechung einer Genugtuung nicht aus, selbst wenn dem Be- schuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert wird. Der Privatkläger erlitt eine Rissquetschwunde am Kopf, welche stark blutete, sowie zwei Prellungen, was einer ärztlichen Behandlung bedurfte. Solche Verletzungen sind geeignet, ei- ne seelische Unbill zu verursachen, wenn auch nur in geringem Umfang. Es ist dem Privatkläger jedenfalls zu glauben, dass ihn der Vorfall psychisch belastete. Vor diesem Hintergrund ist die dem Privatkläger von der Vorinstanz zugespro- chene Genugtuung zu bestätigen; eine höhere Genugtuung könnte denn aufgrund des Verschlechterungsverbots auch nicht zugesprochen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Genugtuung ist ab dem Zeitpunkt des Ereignisses zu verzinsen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. März 2017 zu bezahlen.

- 38 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechts- mittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

E. 2.4 Anklageziffer 2.4 Und weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe "zu den Schlägen" weitere Male zum Privatkläger sinngemäss gesagt, dass er ihn töten werde. Diese Drohungen habe der Privatkläger angesichts der erfolgten Schläge nun ernst genommen und befürchtet, weitere Gewalt durch den Beschuldigten zu erfahren.

E. 3 Standpunkt des Beschuldigten In seiner Befragung an der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte den Ablauf der Ereignisse bis zum Aussteigen des Privatklägers aus dessen Auto anders als in seinen bisherigen Ausführungen. So gab er zwar wie bisher an, er habe den Parkplatz mit seinem Wagen rückwärts verlassen wollen, worauf der Privatkläger herangefahren sei. Der Beschuldigte brachte jedoch erstmals vor, er habe dem Privatkläger dann mit seinem Zeigefinger verständlich machen wollen, dass dieser wegfahren solle. Daraufhin habe dieser über ihn geflucht und ihm dann den Mittelfinger gezeigt. Der Beschuldigte schilderte wie bisher, der Privat- kläger sei nicht weggefahren, weshalb er zurück auf das Parkfeld gefahren sei. Er sei ausgestiegen, weil der Privatkläger nicht weggefahren sei, und habe zu ihm

- 13 - gesagt, er habe freie Fahrt, weshalb er nicht wegfahre. Er sei in der Folge vom Privatkläger auf Kurdisch heftig beschimpft worden. Neu führte der Beschuldigte jedoch aus, der Privatkläger habe gesagt, wenn er jetzt aussteige, werde er (der Privatkläger) ihn (den Beschuldigten) töten; weil der Privatkläger so mit ihm gere- det habe, habe er (der Beschuldigte) Angst bekommen. Der Beschuldigte blieb dabei, dass er dem Privatkläger lediglich einen Faustschlag verpasst und ihm ge- sagt habe, er solle nicht fluchen (vgl. Prot. II S. 6-9 mit Prot. I S. 7 und Urk. 3/3 S. 3 sowie Urk. 1/3). Auch den weiteren Verlauf nach dem Aussteigen des Privatklägers schilderte der Beschuldigte anders, als in seinen bisherigen Darstellungen. So führte der Be- schuldigte aus, der Privatkläger habe dann begonnen, sich mit seiner Frau zu streiten. Auch führte der Beschuldigte nicht mehr aus, er habe gewartet und der Privatkläger sei auf ihn losgegangen. Vielmehr räumte er ein, zum Auto zurück- gegangen zu sein, den Schraubenschlüssel mitgenommen zu haben und damit zum Privatkläger gegangen zu sein (vgl. Prot. II S. 9 f. mit Prot. I S. 9 und Urk. 3/3 S. 3). Er habe dann den Radmutternschlüssel (zeitweise als Fahrzeugschlüssel oder Schraubenschlüssel bezeichnet) in die Hand genommen und diesen dem Privat- kläger gezeigt, um ihn einzuschüchtern bzw. um ihn davon abzuhalten, auf ihn loszugehen. Er habe den Privatkläger nicht absichtlich mit dem Radmuttern- schlüssel auf den Kopf geschlagen und erst später festgestellt, dass dieser geblu- tet habe. Auf die Frage, ob der Privatkläger ihn vor dem Schlag mit dem Radmut- ternschlüssel angegriffen habe, führte der Beschuldigte jedoch aus, der Privatklä- ger habe immer angegriffen (vgl. Prot. II S. 10; Urk. 3/3 S. 3). Der Beschuldigte blieb dabei, keine Drohungen ausgesprochen zu haben (Prot. II S. 7; Prot. I S. 8; Urk. 3/3). Vielmehr brachte er an der Berufungsverhandlung vor, der Privatkläger habe zu ihm gesagt, wenn er jetzt aussteige, werde er ihn (den Beschuldigten) töten (Prot. II S. 9).

- 14 -

E. 3.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Diese Kosten sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von drei Vierteln ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

E. 3.2 Für das Berufungsverfahren beantragt die amtliche Verteidigung als Ent- schädigung für ihre Leistungen Fr. 9'754.55 inkl. MwSt von 7.7 % und Auslagen, zuzüglich des Aufwandes für die Berufungsverhandlung plus Wegzeit (vgl. Urk. 64 S. 1). Die Berufungsverhandlung dauerte samt Eröffnung des Urteils fünf Stunden und vierzig Minuten (vgl. Prot. II S. 4 und 16). Hinzu kommt eine Stunde für den Hin- und Rückweg sowie eine angemessene Zeit für die Vor- und Nachbe- sprechung mit dem Beschuldigten. Die Entschädigung richtet sich jedoch grund- sätzlich nicht nach dem effektiven Zeitaufwand, sondern nach dem notwendigen und verhältnismässigen Aufwand (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 AnwGebV OG; zum Ganzen Leitfaden Amtliche Mandate vom

E. 3.3 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 2 Jahren um 1 Monat auf eine Gesamtstrafe von 25 Monaten zu erhöhen.

4. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 45 S. 42; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung ergänzte er, er sei mittler- weile IV-Rentner und beziehe keine Sozialhilfe mehr (Urk. 65 S. 2). Er habe keine psychischen Probleme. Er sei zwar zu Dr. I._____ gegangen, weil er damals psy- chische Probleme gehabt habe. Mit der Zeit sei dies aber besser geworden. Er wisse nicht, ob er zur Zeit des Vorfalls im März 2017 noch zu Dr. I._____ gegan- gen sei. Es sei ihm damals normal bzw. nicht allzu schlecht gegangen, er habe aber immer das Mittel genommen. Er habe die Namen der Mittel, welche er von Dr. I._____ verschrieben erhalten und eingenommen habe, nicht im Kopf. Eines davon sei Ciprolex [recte: Cipralex], das er auch heute noch nehme (a.a.O., S. 3 f. und 5). Die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten wurde bereits im Rahmen des Ver- schuldens deutlich strafmindernd berücksichtigt, weshalb an dieser Stelle keine weitere Berücksichtigung mehr erfolgt.

- 34 - Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 46), was strafzumessungsneutral zu würdigen ist. Da angesichts der erdrückenden Beweislage ein Bestreiten der beiden Schläge praktisch aussichtslos gewesen wäre, kann das Geständnis des Beschuldigten nicht relevant strafmindernd berücksichtigt werden. Demgegenüber ist der leicht erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten aufgrund seines physischen Ge- sundheitszustandes durch eine leichte Strafminderung Rechnung zu tragen.

E. 4 Rechtliches Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ist auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 45 S. 11 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge- wonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen müssen die Behauptungen des Beschul- digten trotz fehlender Beweislast plausibel sein, d.h. es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf eine entlastende Behauptung gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für die Wahrheit einer Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden, die Behauptung muss aber glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte eigentlich geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung. Nichts anderes kann gelten, wenn der Beschuldigte zwar eine Erklä- rung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Be- schlüsse des KG ZH vom 5. Oktober 2005, Nr. AC050005 und vom 3. September 1991, Nr. 91/177S; Pra 90 [2001] Nr. 110 S. 643, vgl. auch Urteil des Bundes- gerichtes 6B_416/2012 vom 26. Oktober 2012, E. 1.3).

E. 5 Fazit Zusammenfassend erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der Anrechnung der bisher erstan- denen Untersuchungshaft von 15 Tagen steht nichts entgegen. VI. Vollzug

1. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 45 S. 45 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

2. Daran ändert nichts, dass beim Beschuldigten gemäss dem Bericht seines Arztes eine Persönlichkeitsstörung vorliegt und es für ihn äussert schwierig ist, bei einem Konflikt oder einer Diskussion seine Emotionen zu kontrollieren. Auch wenn gemäss diesem Bericht die Gefahr besteht, er könne in einem unkontrollier- ten Erregungszustand mit einer zerstörerischen Kraft Gegenstände demolieren, zerschlagen oder Personen verletzen (Urk. 10/10 Anhang) und er bis heute keine Einsicht oder Reue zeigt, ist von einer formell noch guten Legalprognose aus- zugehen, zumal – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – dieser Umstand im Rahmen der auszusprechenden Landesverweisung zu berücksichtigen sein wird.

- 35 - VII. Landesverweisung und Ausschreibung

1. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Landesverweisung korrekt dar- getan (Urk. 45 S. 46 ff.). Auf ihre zutreffenden Erwägungen zur Anwendbarkeit und Härtefallprüfung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Erneut ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten einen Katalogtatbestand erfüllte, was grundsätzlich eine obli- gatorische Landesverweisung nach sich zieht. Ein Härtefall liegt nicht vor, hat der Beschuldigte doch einen grossen Teil seines Lebens in der Türkei verbracht, na- mentlich seine Jugend und auch einen Teil seines Erwachsenenlebens. Er heira- tete dort und zeugte vier Kinder, welche in der Türkei aufwuchsen. Nachdem er sich von seiner ersten Ehefrau scheiden liess und zwischenzeitlich mit einer Schweizerin verheiratet war, liess er sich nach der Erlangung des Aufenthalts- rechts erneut scheiden, heiratete seine erste Ehefrau und holte diese samt dem Rest der Familie in die Schweiz. Auch wenn seine Enkelkinder in der Schweiz zur Welt kamen, kann von einer hiesigen Verwurzelung des Beschuldigten keine Re- de sein. Er ist trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz weiterhin auf einen Dolmetscher angewiesen, was von wenig Integration zeugt. Er ist wirtschaftlich auf eine IV-Rente angewiesen. Eine Wiedereingliederung in der Türkei scheint nach wie vor möglich, zumal seine Ehefrau ebenfalls Türkin ist und die Kinder er- wachsen und von ihm nicht abhängig sind. So leben weitere Geschwister des Be- schuldigten in der Türkei und er besucht seine Verwandten in der Türkei regel- mässig, zuletzt im letzten Jahr für etwa einen Monat (Urk. 65 S. 4). Sodann kann der Umstand, dass das schweizerische Gesundheitssystem eines der besten in der Welt ist, keinen Grund dafür bieten, dass kranke Straftäter wie der Beschul- digte nicht ausgeschafft werden. Eine Landesverweisung ist für einen Betroffenen immer mit Nachteilen verbunden, namentlich dem Verlust eines Zugangs zum schweizerischen Gesundheitssystem sowie den hiesigen Institutionen und der hiesigen Rechtssicherheit. Auch der Verlust sozialer Kontakte bzw. der Umstand, zu deren Pflege auf moderne Kommunikationsmittel zurückgreifen zu müssen, vermag noch keinen Härtefall zu begründen. Demgegenüber ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte ganz massiv gegen das hiesige Gesetz verstiess

- 36 - und aus nichtigem Anlass einen Menschen verletzte. Die von ihm ausgehende Gefahr ist derart hoch, dass weder ein Härtefall noch ein ausnahmsweises Ab- sehen von einer Landesverweisung gerechtfertigt erscheint. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB des Landes zu verweisen. In Anbetracht des Verschuldens, der Brutalität der ausge- führten Tat und der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr ist die Dauer auf

E. 5.1 Festgestellte Verletzungen Vorab ist festzuhalten, dass der Privatkläger noch am 27. März 2017, dem Tag der Auseinandersetzung, durch Ärzte des Spitals … untersucht und behandelt

- 15 - wurde. Bereits mit Schreiben vom 30. März 2017 berichteten die Ärzte auf Anfra- ge der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2017 von den beim Privatkläger festge- stellten Verletzungen: "Rissquetschwunde ca. 3cm vom Scheitel, Jochbogenprel- lung links, Prellung hinter dem Ohr rechts nach Fusstritt". Das Vorliegen der in der Anklage weiter erwähnten kleinen Rissquetschwunde im Mundbereich wurde nicht erwähnt. Dasselbe gilt für die angeklagten Prellungen an den Handgelenken (vgl. Urk. 6/4). Die Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz, der Bericht enthalte keine Unter- schrift vom Chefarzt und sei lediglich provisorisch und vor kaderärztlichem Visum ausgestellt (Urk. 34 S. 6; Urk. 66 S. 13) ist mit Blick auf den entsprechenden, bei den Akten liegenden Bericht unzutreffend. Er ist von med. prakt. F._____ (Assis- tenzarzt … [Abteilung]) und von Dr. med. G._____ (Chefarzt … [Abteilung]) vor- behaltlos unterzeichnet (vgl. Urk. 6/4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist auf den entsprechenden Bericht abzustellen. Daran ändert auch ihr Hinweis nichts, dass auf dem Fotobogen der Polizei im Gesicht des Privatklägers keinerlei Verletzungen zu erkennen seien (Urk. 34 S. 6) und eine Prellung hinter dem Ohr auf dem Foto nicht erkennbar sei (Urk. 34 S. 7). So sind auf den Fotos nur relativ deutliche Verletzungen zu erkennen, namentlich die Rötung hinter dem Ohr (Urk. 1/2 S. 6), eine blutende Verletzung am Kopf (Urk. 1/2 S. 4) und eine leichte Rötung am Handgelenk (Urk. 1/2 S. 8). Die Fotodokumentation dient nicht der präzisen medizinischen Dokumentation, sondern soll eine grobe Übersicht ermög- lichen. Soweit die Verteidigung ausführt, eine Prellung sei nicht erkennbar, son- dern lediglich Kratzer, verkennt sie, dass die Ärzte den Privatkläger unmittelbar und persönlich untersuchten. Die Beurteilung bestimmter Verletzungen ist ent- sprechenden Spezialisten – hier den Ärzten – zu überlassen. Die laienhafte Mei- nung des Rechtsvertreters anhand von Fotographien vermag diese Einschätzung offenkundig nicht in Frage zu stellen. Lediglich der guten Ordnung halber ist fer- ner darauf hinzuweisen, dass vom Jochbogen keine Aufnahme erstellt wurde. Das frontal aufgenommene Gesicht des Privatklägers (Urk. 1/2 S. 5) schliesst je- denfalls eine entsprechende Rötung/Schwellung nicht aus. Mit anderen Worten lässt sich aus der Fotodokumentation entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht

- 16 - schliessen, die Ärzte hätten Verletzungen festgestellt, welche in Tat und Wahrheit nicht vorlagen. Es ist aufgrund der zeitlichen Nähe ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Jochbogenprellung links von dem vom Beschuldigten eingestandenen Faust- schlag stammt und die Rissquetschwunde von dem vom Beschuldigten einge- standenen Schlag mit dem Radmutternschlüssel. Die Verteidigung weist jedoch zu Recht darauf hin (Urk. 34 S. 6 f.; Urk. 66 S. 13), dass die behandelnden Ärzte die vom Privatkläger geltend gemachte Riss- quetschwunde im Mundbereich nicht erkannten und auch der Privatkläger selbst mutmasste über deren Ursprung durch einen Faustschlag des Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 12). Zudem soll gemäss dem erwähnten Bericht die angeklagte Prel- lung hinter dem rechten Ohr nach einem Fusstritt entstanden sein (Urk. 6/4 S. 1). Zum einen wurde nicht behauptet, es habe einen Fusstritt gegeben. Zum anderen lässt sich – wie sogleich darzulegen sein wird – ohnehin lediglich ein einziger Faustschlag ins Gesicht des Privatklägers erstellen. Vor diesem Hintergrund ver- bleiben angesichts der erstellten Jochbogenprellung links unüberwindliche Zweifel an einem Kausalzusammenhang zwischen diesem Faustschlag und der Prellung hinter dem rechten Ohr. Dasselbe gilt für die vom Privatkläger geltend gemachte Rissquetschwunde im Mundbereich. Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine Rissquetschwunde im Mundbereich und eine Prellung hinter dem rechten Ohr zugefügt hat. Dasselbe gilt für die weiter angeklagte Prellung an den Handgelenken. Aus den Fotos ist zwar eine Rötung auf einem Handgelenk ersichtlich, es ist jedoch auch hier auf die massgeblichen Feststellungen bzw. nicht erfolgten Feststellungen der Ärzte abzustellen, welche den Privatkläger unmittelbar untersuchten. Ent- sprechend ist nicht erstellt, dass der Privatkläger aus der Auseinandersetzung Prellungen an einem oder beiden Handgelenken erlitt.

- 17 -

E. 5.2 Massgebliche Aussagen Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, des Privat- klägers, des Zeugen C._____ und der Zeugin H._____ (der Ehefrau des Beschul- digten) korrekt wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie kam im Wesentlichen zum Schluss, die Aus- sagen des Beschuldigten und der Zeugin H._____ seien unglaubhaft, während jene des Privatklägers und des Zeugen C._____ sie überzeugten. Obwohl der Zeuge C._____ lediglich von einem Schlag berichtet habe, überzeugten die glaubhaften Aussagen des Privatklägers. Der Zeuge C._____ habe das Gesche- hen von einer gewissen Distanz beobachtet und auch die übrigen Verletzungen – der Verletzung an der Lippe und am Jochbeinbogen – deuteten auf mehrere Schläge hin, wobei zu Gunsten des Beschuldigten nach einem Schlag gegen das Jochbein lediglich von einem zweiten Schlag von geringerer Heftigkeit gegen die Lippe des Privatklägers auszugehen sei (vgl. Urk. 45 S. 18 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt lässt sich nicht er- stellen, dass der Privatkläger eine Rissquetschwunde an der Lippe aus der Aus- einandersetzung mit dem Beschuldigten erlitt. Die behandelnden Ärzte stellten eine solche Verletzung am Mund nicht fest und auch der Privatkläger kann sich an ihren Ursprung nicht erinnern. Entsprechend kann auch nicht mit rechts- genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine solche Verletzung in der Auseinandersetzung erlitten wurde. Auch wenn in diesem Punkt der Darstellung des Beschuldigten gefolgt wird, wo- nach er lediglich einmal zugeschlagen habe, ist festzuhalten, dass dessen ge- samte Aussagen keineswegs genügend zuverlässig und glaubhaft erscheinen, um den Sachverhalt anhand von ihnen zu erstellen. Der Beschuldigte schilderte das Vorgefallene detailarm, verharmlosend und lückenhaft. Aus seinen Aus- führungen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er sich veranlasst sah, den im Fahrzeug sitzenden Privatkläger ins Gesicht zu schlagen. Ihm drohte keine er- kennbare Gefahr durch diesen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für den Schlag mit dem Radmutternschlüssel, den er aus Furcht vor dem nunmehr stehenden Privat- kläger ausgeführt haben will. In seiner Einvernahme an der Berufungsverhand-

- 18 - lung führte der Beschuldigte zwar (erstmals) aus, der Privatkläger habe gesagt, wenn er jetzt aussteige, würde er ihn (den Beschuldigten) töten (vgl. Prot. II S. 9). Der Beschuldigte räumte aber ein, den Radmutternschlüssel im Auto geholt zu haben und damit zum Privatkläger gegangen zu sein. Dies steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 9), wonach er zum Auto gegangen sei, den Radmutternschlüssel in die Hand genommen und dort ge- wartet habe, bis der Privatkläger auf ihn losgegangen sei. Die Aussagen des Be- schuldigten, er habe sich mit dem Radmutternschlüssel lediglich schützen wollen und der Privatkläger habe gesagt, wenn er jetzt aussteige, werde er ihn (den Be- schuldigten) töten, sind vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptungen zu quali- fizieren. Aus den Ausführungen des Beschuldigten erhellt nicht, weshalb er einen Angriff des Privatklägers auf sich befürchtet bzw. weshalb er aufgrund seiner Hilflosigkeit wegen seines Gebrechens unter panikartiger Angst gelitten haben will. So hatte er kurz zuvor furcht- und skrupellos dem im Auto sitzenden und da- mit in dieser Lage zur Gegenwehr unfähigen Privatkläger unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Seine Darstellung ist widersprüchlich, unlogisch und erscheint unglaubhaft, weshalb seine Aussagen zur Erstellung des Sachver- halts nicht herangezogen werden können. Dasselbe gilt für die Aussagen der Zeugin H._____. Als Ehefrau des Beschuldig- ten hat sie ein offenkundiges Interesse am Prozessausgang. Sie bemühte sich of- fenkundig, den Beschuldigten in einem guten Licht darzustellen und schilderte, dass dieser "ganz ruhig" gewesen sei, als er aus seinem Auto gestiegen sei (Urk. 5/3 S. 4). Einen Faustschlag des Beschuldigten will sie nicht gesehen haben und sie wisse auch nicht, wer von beiden Kontrahenten aggressiver gewesen sei. Sie könne sich nicht erinnern, dass der Beschuldigte einen Radmutternschlüssel aus dem Auto geholt habe und sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger damit auf den Kopf geschlagen habe (Urk. 5/3), obwohl dies wie auch der Faustschlag vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird. Ihre sol- cherart geschilderten Aussagen sind daher weder geeignet, den Beschuldigten zu belasten noch zu entlasten.

- 19 - Wenn die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers demgegenüber als glaub- haft einstuft, kann dieser Einschätzung nicht beigepflichtet werden. Auch seine Aussagen sind nicht zuverlässig genug, um auf sie abzustellen. So will der Privat- kläger mehrfach vom Beschuldigten mit dem Radmutternschlüssel auf den Kopf geschlagen worden sein (Urk. 4/1 S. 2 "Er schlug mich mit dem Radschlüssel mit voller Wucht gegen den Schädel. Er schlug mehrmals zu."), was sich mit der ärzt- lich festgestellten Verletzung einer Rissquetschwunde am Kopf nicht vereinbaren lässt. Bei mehreren Schlägen wären deutlich stärkere Kopfverletzungen zu erwar- ten. Dasselbe gilt für die Behauptung des Privatklägers, er habe die Schläge mit dem Radmutternschlüssel mit den Armen abgewehrt. Gegebenenfalls hätte er er- hebliche Verletzungen an den Handgelenken oder Armen erlitten, welche von den Ärzten dokumentiert worden wären. Zudem ist davon auszugehen, dass eine sol- che Szene dem unbefangenen Zeugen C._____ im Gedächtnis geblieben wäre, wäre sie doch aufgrund ihrer Brutalität sehr eindrücklich. Das Fehlen eines ent- sprechenden Geschehens in den Aussagen des Zeugen C._____ lässt darauf schliessen, dass dieses nicht stattfand. Zusammengefasst erscheinen auch die Ausführungen des Privatklägers übertrieben und nicht zuverlässig genug, wes- halb entgegen der Vorinstanz darauf nicht abgestellt werden kann. Im Gegensatz zu allen anderen befragten Personen hat der Zeuge C._____ kein erkennbares Interesse am Verfahrensausgang. Er schilderte den gesamten von ihm wahrgenommenen Ablauf klar, detailliert, nachvollziehbar und widerspruchs- frei. Teilweise stützen seine Ausführungen die Version des Beschuldigten wie beispielsweise hinsichtlich des schikanösen Versperrens der Wegfahrt durch den Privatkläger oder in Bezug auf einen einmaligen Faustschlag bzw. einmaligen Schlag mit dem Radmutternschlüssel. Andererseits stützt er die Version des Pri- vatklägers teilweise, indem er bestätigte, dass der Faustschlag ohne Vorwarnung bzw. ohne verbale Provokation des Privatklägers erfolgt sei und dass sich Letzte- rer in der Auseinandersetzung auffallend ruhig verhalten habe, während der Be- schuldigte aggressiv gewesen sei. Die Aussagen des Zeugen C._____ erschei- nen daher sehr ausgeglichen und neutral. Übertreibungen oder Verharmlosungen sind nicht erkennbar. Seine Aussagen sind daher zur Erstellung des Sachverhalts

- 20 - heranzuziehen, zumal die übrigen objektiven Beweismittel, namentlich die festge- stellten Verletzungen, mit seinen Schilderungen nahtlos übereinstimmen.

E. 5.3 Sachverhaltserstellung Gestützt auf die massgeblichen Verletzungen und den glaubhaften Aussagen des Zeugen C._____ lässt sich folgender Sachverhalt erstellen: Der Privatkläger blockierte die Ausfahrt des Beschuldigten kurzfristig. Gestützt auf die Aussagen des Zeugen C._____ ist davon auszugehen, dass sich vor oder hin- ter dem Privatkläger keine Fahrzeuge befanden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger dem Beschuldigten grundlos den Weg versperrte bzw. sei- nerseits an der Wegfahrt nicht gehindert wurde, womit der Privatkläger den An- stoss der Auseinandersetzung gab. Der Zeuge C._____ konnte nicht ins Innere der Fahrzeuge sehen. Es erscheint jedoch naheliegend, dass sich der Privatkläger und der Beschuldigte zunächst mit Gesten bedachten. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe den Privat- kläger seinerseits nicht beschimpft, erscheint dies angesichts seiner widersprüch- lichen Aussagen unglaubhaft. Der Beschuldigte stieg in der Folge aus seinem Auto aus, ging zum Fahrzeug des Privatklägers und schlug mit der rechten Faust durchs offene Fahrerfenster ins Gesicht des im Fahrzeug sitzenden Privatklägers. Dabei handelte es sich um ei- nen einmaligen Schlag, bei welchem der Privatkläger die in der Anklage be- schriebenen Verletzungen erlitt, mit Ausnahme der kleinen Rissquetschwunde im Mundbereich und der Prellung hinter dem Ohr. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er sei vor dem Faustschlag bzw. auf dem Weg zum Fahrzeug des Privat- klägers von diesem verbal beschimpft oder bedroht worden, erscheint dies un- glaubhaft und lässt sich nicht erstellen. Der Zeuge C._____ führte hierzu deutlich und glaubhaft aus: "[Der Beschuldigte schlug] mit der rechten Faust gegen den Kopf. Er hat ausgeholt und schlug. Es war wuchtig. Es kam ohne Vorwarnung, es kam zu keinem Wortgefecht vorher." (Urk. 5/4 S. 3).

- 21 - Unmittelbar nach dem Schlag begab sich der Zeuge C._____ zum Privatkläger, welcher aus dem Auto ausstieg. Die ebenfalls herbeigeeilte Zeugin H._____ ver- hinderte, dass der Beschuldigte und der Privatkläger aufeinander losgingen. Die beiden sprachen Türkisch miteinander, weshalb der Zeuge C._____ den Inhalt des Gesprächs nicht verstand (Urk. 5/4 S. 4). Aufgrund der Umstände liegt es na- he, dass sich beide gegenseitig beschimpften. Nicht erstellen lässt sich jedoch, dass einer den anderen bedrohte. Der Privatkläger war gemäss der glaubhaften Schilderung des Zeugen C._____ trotz des Faustschlages "sehr ruhig", was un- gewöhnlich erscheint, zumal zu erwarten wäre, dass eine geschlagene Person wütend wird. Der Zeuge erklärte sich diesen Umstand damit, dass der Privatklä- ger vom Schlag benommen sein musste. Dieser Umstand erscheint originell und es leuchtet ein, dass sich der Zeuge daran erinnern konnte und ihn sich als inne- ren Vorgang mit einer Benommenheit erklärte. Die Schilderung des Zeugen C._____ wirkt durch solche Details sehr glaubhaft. Der Beschuldigte war gemäss den Aussagen des Zeugen C._____ demgegenüber sehr aggressiv und wollte auf den Privatkläger los, was die Zeugin H._____ jedoch verhinderte. Daraufhin ging der Beschuldigte zum Auto zurück und holte dort einen Radmutternschlüssel. Er stürmte – so der Zeuge C._____ weiter – auf den Privatkläger zu, holte mit dem Radmutternschlüssel aus und schlug damit auf dessen Schädel. Dabei hielt er den Radmutternschlüssel am langen Ende. Der Privatkläger begann zu bluten. Die Zeugin H._____ beruhigte den Beschuldigten und die beiden gingen zurück zu ihrem Auto. Er (der Zeuge C._____) hinderte die beiden jedoch in der Folge an der Wegfahrt (vgl. Urk. 5/4). Mit diesen glaubhaften Schilderungen des Zeugen ist auch die Sachdarstellung des Beschuldigten widerlegt, wonach er ängstlich gewesen sei und den Radmut- ternschlüssel dem Privatkläger zunächst gezeigt habe, um ihn von einem Angriff abzuhalten. Ebenso ist seine Darstellung widerlegt, wonach der Schlag später aus einem Gerangel heraus bzw. unter Verteidigung der Zeugin H._____ erfolgt sei. Mit anderen Worten lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Privat- kläger mehr als einmal mit der Faust oder ihn mehr als einmal mit dem Radmut-

- 22 - ternschlüssel schlug bzw. zu schlagen versuchte. Weiter lässt sich nicht erstellen, dass der Privatkläger im Mundbereich oder an den Handgelenken verletzt wurde oder vom Beschuldigten bedroht wurde. Der Beschuldigte ist mithin vom Vorwurf der Drohung bzw. des Versuchs hierzu freizusprechen. Im Übrigen ist der Sachverhalt der Anklage erstellt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Privatkläger die Auseinandersetzung provozierte, indem er den Be- schuldigten ohne erkennbaren Grund am Wegfahren hinderte.

E. 5.4 Vorsatz

E. 5.4.1 Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und Abgrenzungen zwischen Tät- lichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, einfacher und schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB bzw. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie einem Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig erör- tert (Urk. 45 S. 29 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks der Vermeidung un- nötiger Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Hinblick auf die Erstellung des Vorsatzes ist Folgendes festzuhalten: Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Er- folg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtver- letzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit

- 23 - Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirk- licht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Even- tualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz be- gründet ist (Urteil des Bundesgerichtes 6S.280/2006 vom 21. Januar 2007 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts be- ziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tat- bestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Dem- gegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (Urteil des Bundesgerich- tes 6S.169/2003 vom 21. November 2003, E. 2).

- 24 - Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Schlägen ins Gesicht hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind demnach insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.2.1 und 2.4.1 m.w.H.).

E. 5.4.2 Faustschlag Die Vorinstanz ging davon aus, die vom Privatkläger erlittene Jochbogenprellung erreiche die erforderliche Schwere für die Erfüllung des objektiven Tatbestands der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht (vgl. Urk. 45 S. 30). Dies trifft zu. Zu den rechtlichen Grundlagen kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 45 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen wuchtigen Faust- schlag unvermittelt gegen das Gesicht verpasste, nachdem dieser ihm die Aus- fahrt aus dem Parkplatz versperrte und sie gegenseitig beleidigende Gesten aus- getauscht hatten. Der Privatkläger war auf den Faustschlag nicht vorbereitet und musste auch nicht damit rechnen, zumal er auf dem Fahrersitz relativ ungeschützt und wehrlos war. Auch ist erstellt, dass der Privatkläger dabei letztlich einzig eine Jochbogenprellung erlitten hat. Doch muss die Energie eines Faustschlages ge- gen das Gesicht einer Person im Fahrersitz üblicherweise von deren Gesicht bzw. Kopf absorbiert werden, namentlich wenn die Ausweichmöglichkeiten des Kopfes der Person aufgrund der Nackenstütze oder aufgrund der Tatsache, dass die Person angegurtet ist, beschränkt sind. Weil der Faustschlag des Beschuldig- ten wuchtig war und gegen das Gesicht des im Fahrersitz sitzenden Privatklägers ausgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das hohe Risiko einer nicht mehr nur momentanen, harmlosen Störung des Wohlbefindens des Privatklägers in Kauf nahm. Hinweise dafür, dass der Beschuldigte dem Privat- kläger direktvorsätzlich körperliche Beeinträchtigungen zufügen wollte, die als ein- fache Körperverletzungen zu qualifizieren sind, bestehen jedoch keine.

- 25 -

E. 5.4.3 Schlag mit dem Radmutternschlüssel Wie erwähnt, war der Beschuldigte war gemäss den Aussagen des Zeugen C._____ in der zweiten Phase sehr aggressiv, während der Privatkläger sehr ru- hig war. Entgegen seiner Darstellung musste der Beschuldigte nicht mit einem Angriff des Privatklägers rechnen, und dies, obwohl er den Privatkläger zuvor oh- ne Vorwarnung einen Faustschlag versetzt hatte. Beide Kontrahenten wurden von der Zeugin H._____ zurückgehalten, welche offensichtlich eine Eskalation verhin- dern wollte. Gleichwohl begab sich der Beschuldigte zu seinem Auto, holte den Radmutternschlüssel mit ca. 465 Gramm Gewicht und einer Länge von 31 cm, stürmte damit auf den Privatkläger zu, holte mit dem Radmutternschlüssel aus und schlug ihm damit – erneut ohne Vorwarnung – auf den Kopf. Der Privatkläger erlitt dadurch eine blutende Rissquetschwunde ca. 3 cm vom Scheitel. Diese Verletzung war gemäss Arztbericht nicht lebensgefährlich. Blei- bende Schäden seien eher unwahrscheinlich bis auf ästhetische Folgen. Dem Privatkläger wurde für den Tag des Ereignisses eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/4). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese Verletzungen vom Vorsatz des Beschuldigten getragen waren, handelt es sich doch um verhältnis- mässig geringe Verletzungen im Verhältnis zu Verletzungen, welche durch Schlä- ge mit Eisenstangen gegen den Kopf üblicherweise entstehen. Angesichts dieser erlittenen Verletzungen ist mit der Vorinstanz auf eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zu schliessen. Weiter kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Kopf gegenüber Schlä- gen, Tritten und Stössen besonders sensibel ist. Erst recht gilt dies auch für einen Schlag mit einer Metallstange bzw. einem Radmutternschlüssel als Tatwerkzeug auf den Kopf. Dies musste auch dem Beschuldigten bewusst sein. Der Privatkläger war durch den ersten Schlag bereits benommen bzw. sehr ruhig. Gleichwohl störte sich der Beschuldigte weiterhin an dessen Verhalten. Zur Be- endigung der Auseinandersetzung, bei welcher er als einziger aggressiv auftrat, holte er einen Radmutternschlüssel, stürmte damit auf den Privatkläger zu, holte aus und schlug ihm den Radmutternschlüssel auf den Kopf. Es ist nicht ersicht-

- 26 - lich, dass er sich bei seinem Schlag zurückhielt, zumal er offenkundig sehr erbost war und keineswegs darauf vertrauen konnte, dass der Schlag lediglich eine ein- fache Körperverletzung bewirken würde. Entsprechend ist sein Verhalten als schwere Pflichtverletzung zu werten und es bestand eine hohe Wahrscheinlich- keit, dass der Beschuldigte dem Privatkläger durch den Schlag eine schwere Ver- letzung zufügt. Der Beschuldigte hat eine solche Verletzung somit in Kauf ge- nommen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Körperverletzungen

E. 8 Jahre festzusetzen.

2. Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) Auch an dieser Stelle kann erneut auf die rechtlichen Ausführungen sowie die zu- treffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 50; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Voraussetzungen zum Eintrag in das SIS sind erfüllt, zumal die Türkei kein Mitgliedsstaat ist und die Tatschwere einen Eintrag im SIS ohne Weiteres rechtfertigt. VIII. Zivilansprüche

1. Schadenersatz

Dispositiv
  1. Oktober 2016). In Anbetracht dessen, dass die amtliche Verteidigung die Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren kannte und im Berufungsverfahren im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente wiederholte, rechtfertigt es sich, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das zweit- instanzliche Verfahren pauschal auf Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) festzusetzen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AnwGebV OG). Es wird beschlossen:
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist. - 40 - "1.-7. (…)
  3. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ im Zusammen- hang mit der geltend gemachten Beschädigung des Autos wird nicht eingetre- ten.
  4. (…)
  5. Der am 27. März 2017 durch die Stadtpolizei E._____ sichergestellte Rad- mutternschlüssel (lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) wird einge- zogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'050.30 Auslagen (Gutachten); Fr. 200.70 Entschädigung Zeuge.
  7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'133.45 (inkl. Bar- auslagen und 8.0 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt. 13.-17. (…)"
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  9. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  10. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.
  11. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. - 41 -
  12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  13. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
  14. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  15. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 27. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  17. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
  18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt ei- ne Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Unter- suchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'388.55 (inkl. Barauslagen und 8.0 % bzw. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen. - 42 -
  20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung
  21. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  22. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vier- teln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  23. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, Geschäfts-Nr. …, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  24. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 43 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190069-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 17. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. Juli 2018 (DG180005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Januar 2018 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage-Ziffer 2.2.) wird der Beschul- digte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 -

8. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ im Zusammenhang mit der geltend gemachten Beschädigung des Autos wird nicht eingetreten.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Der am 27. März 2017 durch die Stadtpolizei E._____ sichergestellte Radmuttern- schlüssel (lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'050.30 Auslagen (Gutachten); Fr. 200.70 Entschädigung Zeuge.

12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'133.45 (inkl. Barauslagen und 8.0 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'388.55 (inkl. Barauslagen und 8.0 % bzw. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.

16. (Mitteilungen.)

17. (Rechtsmittel.)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 66 S. 2 f.) "1. Der Berufungskläger sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Eventualiter sei der Berufungskläger der einfachen Körperverletzung mit ei- nem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen ver- suchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage-Ziff. 2.2) und der versuchten einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sei der Berufungskläger freizusprechen.

4. Der Berufungskläger sei mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen, wovon ihm 15 Tagessätze, welche er durch Haft er- standen hat, anzurechnen seien. Von einer Bestrafung des Berufungsklä- gers in Bezug auf die Tätlichkeit sei Umgang zu nehmen. Eventualiter sei er hierfür mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.

5. Die Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf zwei Jahre fest- zusetzen. Eventualiter sei die Busse zu bezahlen.

6. Von der Anordnung einer Landesverweisung sowie einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei abzusehen.

7. Die Genugtuungs-, Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen.

- 5 -

8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Berufungskläger zur Hälfte aufzuerlegen, ihm jedoch zu erlassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Ver- teidigung (zzgl. 7.7 % MWST), seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."

b) Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 51 S. 2, Urk. 67 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei auch der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage-Ziff. 2.2) schul- dig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 15 Tagen Dauer.

3. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen."

c) der Privatklägerschaft B._____ (Urk. 52, Urk. 63): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 10. Juli 2018 wurde der Beschuldigte der ver- suchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Drohung (Anklage-Ziffer 2.2.) wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 21 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 15 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte für 7 Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Der Beschuldigte wurde zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– sowie zur Ausrich-

- 6 - tung einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 2'388.55 an den Privatklä- ger B._____ verpflichtet. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, wobei Letzterer zur genauen Feststellung des Umfan- ges des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Auf ein weiteres Schadenersatzbegehren des Privatklägers im Zusam- menhang mit der Beschädigung des Autos wurde nicht eingetreten (Urk. 45).

2. Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Beschuldigte am 11. Juli 2018 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 36) und am 15. Februar 2019 die Be- rufungserklärung einreichen (Urk. 47, vgl. Urk. 44/2). In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Februar 2019 innert angesetzter Frist Anschlussberufung (Urk. 51), während der Privatkläger B._____ auf eine An- schlussberufung mit Schreiben vom 12. März 2019 verzichten liess (Urk. 52).

3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers und der Staatsanwalt. Die Parteien liessen die eingangs erwähnten Anträge stellen (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte einge- schränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung au- tomatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuld- punkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 399 N 18; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 7). Der Beschuldigte ficht folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs an: die Schuldsprüche betreffend versuchte schwere Körperverletzung und versuchte

- 7 - einfache Körperverletzung (Disp. Ziff. 1), die ausgefällte Freiheitsstrafe (Disp. Ziff. 3) und damit zusammenhängend deren Aufschub unter Ansetzung ei- ner Probezeit (Disp. Ziff. 4), das Ausfällen der Landesverweisung (Disp. Ziff. 5) sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Disp. Ziff. 6). Wei- ter wird die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderungen (Disp. Ziff. 7 und 9) so- wie der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Disp. Ziff. 13 bis 15) angefochten (vgl. Urk. 47 S. 2). Die Staatsanwaltschaft ficht mit der Anschlussberufung den vorinstanzlichen Frei- spruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Drohung (Disp. Ziff. 2), die Sank- tion (Disp. Ziff. 3 und 4) sowie die Dauer der ausgefällten Landesverweisung (Disp. Ziff. 5) an (Urk. 51 S. 2, Urk. 67 S. 1). Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind mithin folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Prot. II S. 6): Das Nichteintreten auf das Scha- denersatzbegehren des Privatklägers B._____ im Zusammenhang mit der geltend gemachten Beschädigung des Autos (Disp. Ziff. 8), die Einziehung und Vernich- tung des sichergestellten Radmutternschlüssels (Disp. Ziff. 10), die erstinstanzli- che Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 11), sowie die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Disp. Ziff. 12). Dies ist vorab mittels Beschluss fest- zustellen.

2. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten 2.1. Der amtliche Verteidiger macht wie schon vor Vorinstanz geltend, die polizeiliche Einvernahme vom 27. März 2017 und die staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 28. März 2017 seien nicht zu seinen Lasten verwertbar, weil der Beschuldigte trotz erkennbar notwendiger Verteidigung nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Die Erkennbarkeit der Notwendigkeit der Verteidigung be- gründet der amtliche Verteidiger damit, dass nach der polizeilichen Einvernahme des (späteren) Zeugen C._____ eine Untersuchung hätte eröffnet werden müs- sen. Bereits in jenem Zeitpunkt – mithin noch vor der ersten Einvernahme des Beschuldigten – habe ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vorgelegen. Der Beschuldigte sei denn auch

- 8 - als Beschuldigter und der Privatkläger als Geschädigter einvernommen worden; die Beschuldigtenstellung des Beschuldigten habe somit bereits festgestanden (vgl. Urk. 34 S. 11; Urk. 66 S. 4 ff.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, die polizeiliche Einver- nahme vom 27. März 2017 sei verwertbar; es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Verteidigung anlässlich der ersten polizeilichen Befragung des Beschuldigten notwendig gewesen sein soll, zumal es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. In Bezug auf die Verwertbarkeit der staatsanwaltschaftlichen Haftein- vernahme vom 28. März 2017 hält der Staatsanwalt fest, seither habe sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung geändert. Diese Aussagen könnten den Be- schuldigten ohnehin nicht überführen, habe er doch in dieser Einvernahme den Sachverhalt geleugnet. Auch brauche die Hafteinvernahme nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet zu werden, um seinen Vorsatz hinsichtlich der versuch- ten schweren Körperverletzung zu erstellen. Gemäss dem von der Verteidigung angeführten Entscheid des Obergerichts Zürich, SB160241, dürfe als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass der Kopf einen der empfindlichsten Körper- teile eines Menschen darstelle und ein dagegen ausgeführter heftiger Schlag mit einer Metallstange zu schweren und unter Umständen gar gravierendsten Ver- letzungen führen könne (Prot. II S. 8). 2.3. Die Vorinstanz erwog mit zutreffender Begründung (Urk. 45 S. 7 ff.), die polizeiliche Einvernahme sei verwertbar, während die staatsanwaltschaftliche Einvernahme nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sei. Auf diese Aus- führungen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab verwiesen werden. Erneut ist festzuhalten, dass die Befragung des Beschuldigten vom 27. März 2017 im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 306 StPO) erfolgte. Die Einvernahme begann um 14.55 Uhr und fand damit vor den bzw. in Unkenntnis der Aussagen des Privatklägers statt, dessen Einvernahme um 15.26 Uhr begann (vgl. Urk. 3/1 und 4/1). Bei der ersten polizeilichen Befragung ging es darum, ob der Beschuldigte überhaupt an der fraglichen Auseinandersetzung beteiligt war und welche Rolle er dabei spielte. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht klar, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handeln könnte. Die ermittelnde

- 9 - Polizei wusste zwar schon damals, dass der Privatkläger eine Kopfverletzung er- litten hatte, weshalb er mit der Ambulanz ins Spital gebracht wurde. Sie konnte aber erst nach der Befragung der Personen davon ausgehen, dass der Beschul- digte verdächtigt wird. Dass C._____, der vor dem Beschuldigten einvernommen worden war, sich im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge entpuppte, ändert daran nichts. Die zur Eröffnung einer Straf- untersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrund- lage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2 und 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2 je mit Hinweisen). Eine Strafuntersuchung hätte somit entgegen der Verteidigung nicht bereits nach der polizeilichen Einvernahme von C._____ eröffnet werden müssen. Der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2017 steht daher nichts entgegen. 2.4. Demgegenüber kannte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 28. März 2017 die konkreten Vorwürfe, welche auch heute in die Anklage einflossen. Sie warf dem Beschuldigten konkret vor, Todesdrohungen ausgestos- sen zu haben und mit dem Werkzeug hinter seinen Körper ausgeholt zu haben, um dem Privatkläger kraft- und schwungvoll von oben herab auf den Schädel zu schlagen. Er habe noch mindestens zwei weitere Male gegen den Kopf des Pri- vatklägers schlagen wollen, dieser habe die Schläge jedoch zuerst mit dem linken und dann mit dem rechten Arm abgefangen (Urk. 3/2 S. 4). Es liegt mit der Vor- instanz auf der Hand, dass damit der Vorwurf einer zumindest versuchten schwe- ren Körperverletzung erhoben und eine überjährige Freiheitsstrafe zur Diskussion stand. Ein Verzicht auf Wiederholung im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO liegt nicht vor. Mithin ist die Hafteinvernahme vom 28. März 2017 mit der Vorinstanz nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ändert dies jedoch an der Erstellbarkeit des inneren Sachverhaltes nament- lich hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung nichts.

- 10 -

3. Verwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers 3.1. Wie schon vor Vorinstanz machte der amtliche Verteidiger weiter geltend, die am 27. März 2017 erfolgten Aussagen des Privatklägers dürften nicht zu Las- ten des Beschuldigten verwertet werden. Diese seien unter Verletzung seiner Teilnahmerechte erfolgt. Zur Begründung dieser Verletzung führt der amtliche Verteidiger im Berufungsverfahren nunmehr aus, es habe sich um eine delegierte polizeiliche Einvernahme gehandelt, weil der Zeitpunkt für die Eröffnung der Stra- funtersuchung bereits vor dieser Einvernahme des Privatklägers gewesen sei. Daher finde die Bestimmung von Art. 147 StPO Anwendung (Urk. 34 S. 13 f.; Urk. 66 S. 6 f.). 3.2. Die Vorinstanz hatte diesen Einwand mit zutreffender Begründung verworfen (Urk. 45 S. 6), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab verwiesen werden kann. Erneut ist festzuhalten, dass der Privatkläger noch am Tag des Vor- falls (27. März 2017) polizeilich als Auskunftsperson einvernommen wurde. Es versteht sich von selbst, dass bis zu dessen Aussage keine Veranlassung be- stand, den Beschuldigten an der Einvernahme teilnehmen zu lassen. Wie soeben dargelegt (vgl. oben E. 2.3) befand sich das Verfahren im damaligen Zeitpunkt im polizeilichen Ermittlungsverfahren, in welchem die Polizei die geschädigten und tatverdächtigen Personen zu ermitteln und zu befragen hat (Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO). Bei diesen selbständigen Ermittlungen besteht kein Anspruch auf Partei- öffentlichkeit (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Auch ist dem Staatsanwalt darin zuzu- stimmen, dass mangels entsprechenden Auftrags der Staatsanwaltschaft an die Polizei keine delegierte Einvernahme des Privatklägers im Sinne von Art. 312 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO vorliegt (vgl. Prot. II S. 9). Ent- sprechend findet Art. 147 StPO hier keine Anwendung (Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO). Mangels Teilnahmerechten des Beschuldigten wurden solche somit nicht verletzt. Im Übrigen verwies die Vorinstanz zu Recht auf die Einvernahme des Privatklägers vom 10. April 2017 (Urk. 4/2), bei welcher der Beschuldigte audio- visuell zugeschaltet war, Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen erhielt und die früheren Aussagen bekräftigte (vgl. Urk. 4/2). Die Aussagen des Privat- klägers vom 27. März 2017 sind daher mit der Vorinstanz verwertbar.

- 11 - III. Sachverhalt

1. Vorgeschichte Am 27. März 2017, ca. 13.00 Uhr, kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger auf der D._____-strasse … in E._____ [Ort] zu einer Auseinander- setzung, weil sich die beiden Autolenker als durch den anderen unrechtmässig eingeschränkt erachteten. Der Beschuldigte wollte seinen Personenwagen rück- wärts aus einem Parkplatz in den Verkehr einfügen, während der Privatkläger an dessen Heck vorbeifahren wollte, ihm jedoch den Weg versperrte. Die weiteren Umstände bilden den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2. Anklagevorwürfe 2.1. Anklageziffer 2.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er sei nach gegensei- tigen beleidigenden Gesten und Gebärden aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, an die Fahrerseite des Fahrzeugs des Privatklägers getreten und habe diesen durch das offene Fenster mit der Faust ins Gesicht und gegen den Kopf geschla- gen. Der Privatkläger habe dadurch eine Jochbogenprellung links, eine Prellung hinter dem Ohr sowie eine kleine Rissquetschwunde im Mundbereich erlitten. 2.2. Anklageziffer 2.2 In der Folge sei der Privatkläger aus dem Fahrzeug gestiegen, worauf ihm der Beschuldigte mehrere Male, zuerst auf Türkisch, gesagt habe, er ficke die Mutter und die Frau des Privatklägers. Er schneide ihm den "Schwanz" (Penis) ab. Un- gefähr ein halbes Dutzend Male habe er gesagt, er werde ihn (den Privatkläger) umbringen. Der Privatkläger habe sich jedoch dadurch nicht beeindrucken lassen und auch keine Angst dadurch verspürt. 2.3. Anklageziffer 2.3 Schliesslich sei es zwischen den beiden Männern zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Der Beschuldigte sei dann zu seinem Perso-

- 12 - nenwagen geschritten und habe einen am Ende abgebogenen, eisernen Rad- mutternschlüssel von ca. 310 mm Länge und ca. 465 Gramm Gewicht geholt und sei damit zum Privatkläger getreten. Der Beschuldigte habe den Radmuttern- schlüssel angehoben, hinter seinen Körper ausgeholt und damit dem Privatkläger kraft- und schwungvoll von oben herab auf den Kopf geschlagen und am linken Schädelbereich getroffen. In der Folge habe er damit mindestens zwei weitere Male auf den Kopf des Privatklägers geschlagen. Als der Privatkläger vor den Schlägen zurückgewichen sei, habe der Beschuldigte noch mindestens zwei wei- tere Schläge gegen den Kopf ausgeführt. Dem Privatkläger sei es jedoch gelun- gen, diese mit den Armen abzuwehren, wodurch er zuerst am linken und dann am rechten Handgelenk getroffen worden sei. Dadurch habe der Beschuldigte dem Privatkläger eine Rissquetschwunde ca. 3 cm vom Scheitel und Prellungen an beiden Handgelenken zugefügt. 2.4. Anklageziffer 2.4 Und weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe "zu den Schlägen" weitere Male zum Privatkläger sinngemäss gesagt, dass er ihn töten werde. Diese Drohungen habe der Privatkläger angesichts der erfolgten Schläge nun ernst genommen und befürchtet, weitere Gewalt durch den Beschuldigten zu erfahren.

3. Standpunkt des Beschuldigten In seiner Befragung an der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte den Ablauf der Ereignisse bis zum Aussteigen des Privatklägers aus dessen Auto anders als in seinen bisherigen Ausführungen. So gab er zwar wie bisher an, er habe den Parkplatz mit seinem Wagen rückwärts verlassen wollen, worauf der Privatkläger herangefahren sei. Der Beschuldigte brachte jedoch erstmals vor, er habe dem Privatkläger dann mit seinem Zeigefinger verständlich machen wollen, dass dieser wegfahren solle. Daraufhin habe dieser über ihn geflucht und ihm dann den Mittelfinger gezeigt. Der Beschuldigte schilderte wie bisher, der Privat- kläger sei nicht weggefahren, weshalb er zurück auf das Parkfeld gefahren sei. Er sei ausgestiegen, weil der Privatkläger nicht weggefahren sei, und habe zu ihm

- 13 - gesagt, er habe freie Fahrt, weshalb er nicht wegfahre. Er sei in der Folge vom Privatkläger auf Kurdisch heftig beschimpft worden. Neu führte der Beschuldigte jedoch aus, der Privatkläger habe gesagt, wenn er jetzt aussteige, werde er (der Privatkläger) ihn (den Beschuldigten) töten; weil der Privatkläger so mit ihm gere- det habe, habe er (der Beschuldigte) Angst bekommen. Der Beschuldigte blieb dabei, dass er dem Privatkläger lediglich einen Faustschlag verpasst und ihm ge- sagt habe, er solle nicht fluchen (vgl. Prot. II S. 6-9 mit Prot. I S. 7 und Urk. 3/3 S. 3 sowie Urk. 1/3). Auch den weiteren Verlauf nach dem Aussteigen des Privatklägers schilderte der Beschuldigte anders, als in seinen bisherigen Darstellungen. So führte der Be- schuldigte aus, der Privatkläger habe dann begonnen, sich mit seiner Frau zu streiten. Auch führte der Beschuldigte nicht mehr aus, er habe gewartet und der Privatkläger sei auf ihn losgegangen. Vielmehr räumte er ein, zum Auto zurück- gegangen zu sein, den Schraubenschlüssel mitgenommen zu haben und damit zum Privatkläger gegangen zu sein (vgl. Prot. II S. 9 f. mit Prot. I S. 9 und Urk. 3/3 S. 3). Er habe dann den Radmutternschlüssel (zeitweise als Fahrzeugschlüssel oder Schraubenschlüssel bezeichnet) in die Hand genommen und diesen dem Privat- kläger gezeigt, um ihn einzuschüchtern bzw. um ihn davon abzuhalten, auf ihn loszugehen. Er habe den Privatkläger nicht absichtlich mit dem Radmuttern- schlüssel auf den Kopf geschlagen und erst später festgestellt, dass dieser geblu- tet habe. Auf die Frage, ob der Privatkläger ihn vor dem Schlag mit dem Radmut- ternschlüssel angegriffen habe, führte der Beschuldigte jedoch aus, der Privatklä- ger habe immer angegriffen (vgl. Prot. II S. 10; Urk. 3/3 S. 3). Der Beschuldigte blieb dabei, keine Drohungen ausgesprochen zu haben (Prot. II S. 7; Prot. I S. 8; Urk. 3/3). Vielmehr brachte er an der Berufungsverhandlung vor, der Privatkläger habe zu ihm gesagt, wenn er jetzt aussteige, werde er ihn (den Beschuldigten) töten (Prot. II S. 9).

- 14 -

4. Rechtliches Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ist auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 45 S. 11 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge- wonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen müssen die Behauptungen des Beschul- digten trotz fehlender Beweislast plausibel sein, d.h. es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf eine entlastende Behauptung gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für die Wahrheit einer Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden, die Behauptung muss aber glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte eigentlich geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung. Nichts anderes kann gelten, wenn der Beschuldigte zwar eine Erklä- rung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Be- schlüsse des KG ZH vom 5. Oktober 2005, Nr. AC050005 und vom 3. September 1991, Nr. 91/177S; Pra 90 [2001] Nr. 110 S. 643, vgl. auch Urteil des Bundes- gerichtes 6B_416/2012 vom 26. Oktober 2012, E. 1.3).

5. Würdigung 5.1. Festgestellte Verletzungen Vorab ist festzuhalten, dass der Privatkläger noch am 27. März 2017, dem Tag der Auseinandersetzung, durch Ärzte des Spitals … untersucht und behandelt

- 15 - wurde. Bereits mit Schreiben vom 30. März 2017 berichteten die Ärzte auf Anfra- ge der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2017 von den beim Privatkläger festge- stellten Verletzungen: "Rissquetschwunde ca. 3cm vom Scheitel, Jochbogenprel- lung links, Prellung hinter dem Ohr rechts nach Fusstritt". Das Vorliegen der in der Anklage weiter erwähnten kleinen Rissquetschwunde im Mundbereich wurde nicht erwähnt. Dasselbe gilt für die angeklagten Prellungen an den Handgelenken (vgl. Urk. 6/4). Die Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz, der Bericht enthalte keine Unter- schrift vom Chefarzt und sei lediglich provisorisch und vor kaderärztlichem Visum ausgestellt (Urk. 34 S. 6; Urk. 66 S. 13) ist mit Blick auf den entsprechenden, bei den Akten liegenden Bericht unzutreffend. Er ist von med. prakt. F._____ (Assis- tenzarzt … [Abteilung]) und von Dr. med. G._____ (Chefarzt … [Abteilung]) vor- behaltlos unterzeichnet (vgl. Urk. 6/4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist auf den entsprechenden Bericht abzustellen. Daran ändert auch ihr Hinweis nichts, dass auf dem Fotobogen der Polizei im Gesicht des Privatklägers keinerlei Verletzungen zu erkennen seien (Urk. 34 S. 6) und eine Prellung hinter dem Ohr auf dem Foto nicht erkennbar sei (Urk. 34 S. 7). So sind auf den Fotos nur relativ deutliche Verletzungen zu erkennen, namentlich die Rötung hinter dem Ohr (Urk. 1/2 S. 6), eine blutende Verletzung am Kopf (Urk. 1/2 S. 4) und eine leichte Rötung am Handgelenk (Urk. 1/2 S. 8). Die Fotodokumentation dient nicht der präzisen medizinischen Dokumentation, sondern soll eine grobe Übersicht ermög- lichen. Soweit die Verteidigung ausführt, eine Prellung sei nicht erkennbar, son- dern lediglich Kratzer, verkennt sie, dass die Ärzte den Privatkläger unmittelbar und persönlich untersuchten. Die Beurteilung bestimmter Verletzungen ist ent- sprechenden Spezialisten – hier den Ärzten – zu überlassen. Die laienhafte Mei- nung des Rechtsvertreters anhand von Fotographien vermag diese Einschätzung offenkundig nicht in Frage zu stellen. Lediglich der guten Ordnung halber ist fer- ner darauf hinzuweisen, dass vom Jochbogen keine Aufnahme erstellt wurde. Das frontal aufgenommene Gesicht des Privatklägers (Urk. 1/2 S. 5) schliesst je- denfalls eine entsprechende Rötung/Schwellung nicht aus. Mit anderen Worten lässt sich aus der Fotodokumentation entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht

- 16 - schliessen, die Ärzte hätten Verletzungen festgestellt, welche in Tat und Wahrheit nicht vorlagen. Es ist aufgrund der zeitlichen Nähe ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Jochbogenprellung links von dem vom Beschuldigten eingestandenen Faust- schlag stammt und die Rissquetschwunde von dem vom Beschuldigten einge- standenen Schlag mit dem Radmutternschlüssel. Die Verteidigung weist jedoch zu Recht darauf hin (Urk. 34 S. 6 f.; Urk. 66 S. 13), dass die behandelnden Ärzte die vom Privatkläger geltend gemachte Riss- quetschwunde im Mundbereich nicht erkannten und auch der Privatkläger selbst mutmasste über deren Ursprung durch einen Faustschlag des Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 12). Zudem soll gemäss dem erwähnten Bericht die angeklagte Prel- lung hinter dem rechten Ohr nach einem Fusstritt entstanden sein (Urk. 6/4 S. 1). Zum einen wurde nicht behauptet, es habe einen Fusstritt gegeben. Zum anderen lässt sich – wie sogleich darzulegen sein wird – ohnehin lediglich ein einziger Faustschlag ins Gesicht des Privatklägers erstellen. Vor diesem Hintergrund ver- bleiben angesichts der erstellten Jochbogenprellung links unüberwindliche Zweifel an einem Kausalzusammenhang zwischen diesem Faustschlag und der Prellung hinter dem rechten Ohr. Dasselbe gilt für die vom Privatkläger geltend gemachte Rissquetschwunde im Mundbereich. Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine Rissquetschwunde im Mundbereich und eine Prellung hinter dem rechten Ohr zugefügt hat. Dasselbe gilt für die weiter angeklagte Prellung an den Handgelenken. Aus den Fotos ist zwar eine Rötung auf einem Handgelenk ersichtlich, es ist jedoch auch hier auf die massgeblichen Feststellungen bzw. nicht erfolgten Feststellungen der Ärzte abzustellen, welche den Privatkläger unmittelbar untersuchten. Ent- sprechend ist nicht erstellt, dass der Privatkläger aus der Auseinandersetzung Prellungen an einem oder beiden Handgelenken erlitt.

- 17 - 5.2. Massgebliche Aussagen Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, des Privat- klägers, des Zeugen C._____ und der Zeugin H._____ (der Ehefrau des Beschul- digten) korrekt wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie kam im Wesentlichen zum Schluss, die Aus- sagen des Beschuldigten und der Zeugin H._____ seien unglaubhaft, während jene des Privatklägers und des Zeugen C._____ sie überzeugten. Obwohl der Zeuge C._____ lediglich von einem Schlag berichtet habe, überzeugten die glaubhaften Aussagen des Privatklägers. Der Zeuge C._____ habe das Gesche- hen von einer gewissen Distanz beobachtet und auch die übrigen Verletzungen – der Verletzung an der Lippe und am Jochbeinbogen – deuteten auf mehrere Schläge hin, wobei zu Gunsten des Beschuldigten nach einem Schlag gegen das Jochbein lediglich von einem zweiten Schlag von geringerer Heftigkeit gegen die Lippe des Privatklägers auszugehen sei (vgl. Urk. 45 S. 18 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt lässt sich nicht er- stellen, dass der Privatkläger eine Rissquetschwunde an der Lippe aus der Aus- einandersetzung mit dem Beschuldigten erlitt. Die behandelnden Ärzte stellten eine solche Verletzung am Mund nicht fest und auch der Privatkläger kann sich an ihren Ursprung nicht erinnern. Entsprechend kann auch nicht mit rechts- genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine solche Verletzung in der Auseinandersetzung erlitten wurde. Auch wenn in diesem Punkt der Darstellung des Beschuldigten gefolgt wird, wo- nach er lediglich einmal zugeschlagen habe, ist festzuhalten, dass dessen ge- samte Aussagen keineswegs genügend zuverlässig und glaubhaft erscheinen, um den Sachverhalt anhand von ihnen zu erstellen. Der Beschuldigte schilderte das Vorgefallene detailarm, verharmlosend und lückenhaft. Aus seinen Aus- führungen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er sich veranlasst sah, den im Fahrzeug sitzenden Privatkläger ins Gesicht zu schlagen. Ihm drohte keine er- kennbare Gefahr durch diesen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für den Schlag mit dem Radmutternschlüssel, den er aus Furcht vor dem nunmehr stehenden Privat- kläger ausgeführt haben will. In seiner Einvernahme an der Berufungsverhand-

- 18 - lung führte der Beschuldigte zwar (erstmals) aus, der Privatkläger habe gesagt, wenn er jetzt aussteige, würde er ihn (den Beschuldigten) töten (vgl. Prot. II S. 9). Der Beschuldigte räumte aber ein, den Radmutternschlüssel im Auto geholt zu haben und damit zum Privatkläger gegangen zu sein. Dies steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 9), wonach er zum Auto gegangen sei, den Radmutternschlüssel in die Hand genommen und dort ge- wartet habe, bis der Privatkläger auf ihn losgegangen sei. Die Aussagen des Be- schuldigten, er habe sich mit dem Radmutternschlüssel lediglich schützen wollen und der Privatkläger habe gesagt, wenn er jetzt aussteige, werde er ihn (den Be- schuldigten) töten, sind vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptungen zu quali- fizieren. Aus den Ausführungen des Beschuldigten erhellt nicht, weshalb er einen Angriff des Privatklägers auf sich befürchtet bzw. weshalb er aufgrund seiner Hilflosigkeit wegen seines Gebrechens unter panikartiger Angst gelitten haben will. So hatte er kurz zuvor furcht- und skrupellos dem im Auto sitzenden und da- mit in dieser Lage zur Gegenwehr unfähigen Privatkläger unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Seine Darstellung ist widersprüchlich, unlogisch und erscheint unglaubhaft, weshalb seine Aussagen zur Erstellung des Sachver- halts nicht herangezogen werden können. Dasselbe gilt für die Aussagen der Zeugin H._____. Als Ehefrau des Beschuldig- ten hat sie ein offenkundiges Interesse am Prozessausgang. Sie bemühte sich of- fenkundig, den Beschuldigten in einem guten Licht darzustellen und schilderte, dass dieser "ganz ruhig" gewesen sei, als er aus seinem Auto gestiegen sei (Urk. 5/3 S. 4). Einen Faustschlag des Beschuldigten will sie nicht gesehen haben und sie wisse auch nicht, wer von beiden Kontrahenten aggressiver gewesen sei. Sie könne sich nicht erinnern, dass der Beschuldigte einen Radmutternschlüssel aus dem Auto geholt habe und sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger damit auf den Kopf geschlagen habe (Urk. 5/3), obwohl dies wie auch der Faustschlag vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird. Ihre sol- cherart geschilderten Aussagen sind daher weder geeignet, den Beschuldigten zu belasten noch zu entlasten.

- 19 - Wenn die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers demgegenüber als glaub- haft einstuft, kann dieser Einschätzung nicht beigepflichtet werden. Auch seine Aussagen sind nicht zuverlässig genug, um auf sie abzustellen. So will der Privat- kläger mehrfach vom Beschuldigten mit dem Radmutternschlüssel auf den Kopf geschlagen worden sein (Urk. 4/1 S. 2 "Er schlug mich mit dem Radschlüssel mit voller Wucht gegen den Schädel. Er schlug mehrmals zu."), was sich mit der ärzt- lich festgestellten Verletzung einer Rissquetschwunde am Kopf nicht vereinbaren lässt. Bei mehreren Schlägen wären deutlich stärkere Kopfverletzungen zu erwar- ten. Dasselbe gilt für die Behauptung des Privatklägers, er habe die Schläge mit dem Radmutternschlüssel mit den Armen abgewehrt. Gegebenenfalls hätte er er- hebliche Verletzungen an den Handgelenken oder Armen erlitten, welche von den Ärzten dokumentiert worden wären. Zudem ist davon auszugehen, dass eine sol- che Szene dem unbefangenen Zeugen C._____ im Gedächtnis geblieben wäre, wäre sie doch aufgrund ihrer Brutalität sehr eindrücklich. Das Fehlen eines ent- sprechenden Geschehens in den Aussagen des Zeugen C._____ lässt darauf schliessen, dass dieses nicht stattfand. Zusammengefasst erscheinen auch die Ausführungen des Privatklägers übertrieben und nicht zuverlässig genug, wes- halb entgegen der Vorinstanz darauf nicht abgestellt werden kann. Im Gegensatz zu allen anderen befragten Personen hat der Zeuge C._____ kein erkennbares Interesse am Verfahrensausgang. Er schilderte den gesamten von ihm wahrgenommenen Ablauf klar, detailliert, nachvollziehbar und widerspruchs- frei. Teilweise stützen seine Ausführungen die Version des Beschuldigten wie beispielsweise hinsichtlich des schikanösen Versperrens der Wegfahrt durch den Privatkläger oder in Bezug auf einen einmaligen Faustschlag bzw. einmaligen Schlag mit dem Radmutternschlüssel. Andererseits stützt er die Version des Pri- vatklägers teilweise, indem er bestätigte, dass der Faustschlag ohne Vorwarnung bzw. ohne verbale Provokation des Privatklägers erfolgt sei und dass sich Letzte- rer in der Auseinandersetzung auffallend ruhig verhalten habe, während der Be- schuldigte aggressiv gewesen sei. Die Aussagen des Zeugen C._____ erschei- nen daher sehr ausgeglichen und neutral. Übertreibungen oder Verharmlosungen sind nicht erkennbar. Seine Aussagen sind daher zur Erstellung des Sachverhalts

- 20 - heranzuziehen, zumal die übrigen objektiven Beweismittel, namentlich die festge- stellten Verletzungen, mit seinen Schilderungen nahtlos übereinstimmen. 5.3. Sachverhaltserstellung Gestützt auf die massgeblichen Verletzungen und den glaubhaften Aussagen des Zeugen C._____ lässt sich folgender Sachverhalt erstellen: Der Privatkläger blockierte die Ausfahrt des Beschuldigten kurzfristig. Gestützt auf die Aussagen des Zeugen C._____ ist davon auszugehen, dass sich vor oder hin- ter dem Privatkläger keine Fahrzeuge befanden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger dem Beschuldigten grundlos den Weg versperrte bzw. sei- nerseits an der Wegfahrt nicht gehindert wurde, womit der Privatkläger den An- stoss der Auseinandersetzung gab. Der Zeuge C._____ konnte nicht ins Innere der Fahrzeuge sehen. Es erscheint jedoch naheliegend, dass sich der Privatkläger und der Beschuldigte zunächst mit Gesten bedachten. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe den Privat- kläger seinerseits nicht beschimpft, erscheint dies angesichts seiner widersprüch- lichen Aussagen unglaubhaft. Der Beschuldigte stieg in der Folge aus seinem Auto aus, ging zum Fahrzeug des Privatklägers und schlug mit der rechten Faust durchs offene Fahrerfenster ins Gesicht des im Fahrzeug sitzenden Privatklägers. Dabei handelte es sich um ei- nen einmaligen Schlag, bei welchem der Privatkläger die in der Anklage be- schriebenen Verletzungen erlitt, mit Ausnahme der kleinen Rissquetschwunde im Mundbereich und der Prellung hinter dem Ohr. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er sei vor dem Faustschlag bzw. auf dem Weg zum Fahrzeug des Privat- klägers von diesem verbal beschimpft oder bedroht worden, erscheint dies un- glaubhaft und lässt sich nicht erstellen. Der Zeuge C._____ führte hierzu deutlich und glaubhaft aus: "[Der Beschuldigte schlug] mit der rechten Faust gegen den Kopf. Er hat ausgeholt und schlug. Es war wuchtig. Es kam ohne Vorwarnung, es kam zu keinem Wortgefecht vorher." (Urk. 5/4 S. 3).

- 21 - Unmittelbar nach dem Schlag begab sich der Zeuge C._____ zum Privatkläger, welcher aus dem Auto ausstieg. Die ebenfalls herbeigeeilte Zeugin H._____ ver- hinderte, dass der Beschuldigte und der Privatkläger aufeinander losgingen. Die beiden sprachen Türkisch miteinander, weshalb der Zeuge C._____ den Inhalt des Gesprächs nicht verstand (Urk. 5/4 S. 4). Aufgrund der Umstände liegt es na- he, dass sich beide gegenseitig beschimpften. Nicht erstellen lässt sich jedoch, dass einer den anderen bedrohte. Der Privatkläger war gemäss der glaubhaften Schilderung des Zeugen C._____ trotz des Faustschlages "sehr ruhig", was un- gewöhnlich erscheint, zumal zu erwarten wäre, dass eine geschlagene Person wütend wird. Der Zeuge erklärte sich diesen Umstand damit, dass der Privatklä- ger vom Schlag benommen sein musste. Dieser Umstand erscheint originell und es leuchtet ein, dass sich der Zeuge daran erinnern konnte und ihn sich als inne- ren Vorgang mit einer Benommenheit erklärte. Die Schilderung des Zeugen C._____ wirkt durch solche Details sehr glaubhaft. Der Beschuldigte war gemäss den Aussagen des Zeugen C._____ demgegenüber sehr aggressiv und wollte auf den Privatkläger los, was die Zeugin H._____ jedoch verhinderte. Daraufhin ging der Beschuldigte zum Auto zurück und holte dort einen Radmutternschlüssel. Er stürmte – so der Zeuge C._____ weiter – auf den Privatkläger zu, holte mit dem Radmutternschlüssel aus und schlug damit auf dessen Schädel. Dabei hielt er den Radmutternschlüssel am langen Ende. Der Privatkläger begann zu bluten. Die Zeugin H._____ beruhigte den Beschuldigten und die beiden gingen zurück zu ihrem Auto. Er (der Zeuge C._____) hinderte die beiden jedoch in der Folge an der Wegfahrt (vgl. Urk. 5/4). Mit diesen glaubhaften Schilderungen des Zeugen ist auch die Sachdarstellung des Beschuldigten widerlegt, wonach er ängstlich gewesen sei und den Radmut- ternschlüssel dem Privatkläger zunächst gezeigt habe, um ihn von einem Angriff abzuhalten. Ebenso ist seine Darstellung widerlegt, wonach der Schlag später aus einem Gerangel heraus bzw. unter Verteidigung der Zeugin H._____ erfolgt sei. Mit anderen Worten lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Privat- kläger mehr als einmal mit der Faust oder ihn mehr als einmal mit dem Radmut-

- 22 - ternschlüssel schlug bzw. zu schlagen versuchte. Weiter lässt sich nicht erstellen, dass der Privatkläger im Mundbereich oder an den Handgelenken verletzt wurde oder vom Beschuldigten bedroht wurde. Der Beschuldigte ist mithin vom Vorwurf der Drohung bzw. des Versuchs hierzu freizusprechen. Im Übrigen ist der Sachverhalt der Anklage erstellt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Privatkläger die Auseinandersetzung provozierte, indem er den Be- schuldigten ohne erkennbaren Grund am Wegfahren hinderte. 5.4. Vorsatz 5.4.1. Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und Abgrenzungen zwischen Tät- lichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, einfacher und schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB bzw. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie einem Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig erör- tert (Urk. 45 S. 29 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks der Vermeidung un- nötiger Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Hinblick auf die Erstellung des Vorsatzes ist Folgendes festzuhalten: Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Er- folg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtver- letzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit

- 23 - Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirk- licht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Even- tualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz be- gründet ist (Urteil des Bundesgerichtes 6S.280/2006 vom 21. Januar 2007 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts be- ziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tat- bestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Dem- gegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (Urteil des Bundesgerich- tes 6S.169/2003 vom 21. November 2003, E. 2).

- 24 - Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Schlägen ins Gesicht hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind demnach insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.2.1 und 2.4.1 m.w.H.). 5.4.2. Faustschlag Die Vorinstanz ging davon aus, die vom Privatkläger erlittene Jochbogenprellung erreiche die erforderliche Schwere für die Erfüllung des objektiven Tatbestands der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht (vgl. Urk. 45 S. 30). Dies trifft zu. Zu den rechtlichen Grundlagen kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 45 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen wuchtigen Faust- schlag unvermittelt gegen das Gesicht verpasste, nachdem dieser ihm die Aus- fahrt aus dem Parkplatz versperrte und sie gegenseitig beleidigende Gesten aus- getauscht hatten. Der Privatkläger war auf den Faustschlag nicht vorbereitet und musste auch nicht damit rechnen, zumal er auf dem Fahrersitz relativ ungeschützt und wehrlos war. Auch ist erstellt, dass der Privatkläger dabei letztlich einzig eine Jochbogenprellung erlitten hat. Doch muss die Energie eines Faustschlages ge- gen das Gesicht einer Person im Fahrersitz üblicherweise von deren Gesicht bzw. Kopf absorbiert werden, namentlich wenn die Ausweichmöglichkeiten des Kopfes der Person aufgrund der Nackenstütze oder aufgrund der Tatsache, dass die Person angegurtet ist, beschränkt sind. Weil der Faustschlag des Beschuldig- ten wuchtig war und gegen das Gesicht des im Fahrersitz sitzenden Privatklägers ausgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das hohe Risiko einer nicht mehr nur momentanen, harmlosen Störung des Wohlbefindens des Privatklägers in Kauf nahm. Hinweise dafür, dass der Beschuldigte dem Privat- kläger direktvorsätzlich körperliche Beeinträchtigungen zufügen wollte, die als ein- fache Körperverletzungen zu qualifizieren sind, bestehen jedoch keine.

- 25 - 5.4.3. Schlag mit dem Radmutternschlüssel Wie erwähnt, war der Beschuldigte war gemäss den Aussagen des Zeugen C._____ in der zweiten Phase sehr aggressiv, während der Privatkläger sehr ru- hig war. Entgegen seiner Darstellung musste der Beschuldigte nicht mit einem Angriff des Privatklägers rechnen, und dies, obwohl er den Privatkläger zuvor oh- ne Vorwarnung einen Faustschlag versetzt hatte. Beide Kontrahenten wurden von der Zeugin H._____ zurückgehalten, welche offensichtlich eine Eskalation verhin- dern wollte. Gleichwohl begab sich der Beschuldigte zu seinem Auto, holte den Radmutternschlüssel mit ca. 465 Gramm Gewicht und einer Länge von 31 cm, stürmte damit auf den Privatkläger zu, holte mit dem Radmutternschlüssel aus und schlug ihm damit – erneut ohne Vorwarnung – auf den Kopf. Der Privatkläger erlitt dadurch eine blutende Rissquetschwunde ca. 3 cm vom Scheitel. Diese Verletzung war gemäss Arztbericht nicht lebensgefährlich. Blei- bende Schäden seien eher unwahrscheinlich bis auf ästhetische Folgen. Dem Privatkläger wurde für den Tag des Ereignisses eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/4). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese Verletzungen vom Vorsatz des Beschuldigten getragen waren, handelt es sich doch um verhältnis- mässig geringe Verletzungen im Verhältnis zu Verletzungen, welche durch Schlä- ge mit Eisenstangen gegen den Kopf üblicherweise entstehen. Angesichts dieser erlittenen Verletzungen ist mit der Vorinstanz auf eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zu schliessen. Weiter kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Kopf gegenüber Schlä- gen, Tritten und Stössen besonders sensibel ist. Erst recht gilt dies auch für einen Schlag mit einer Metallstange bzw. einem Radmutternschlüssel als Tatwerkzeug auf den Kopf. Dies musste auch dem Beschuldigten bewusst sein. Der Privatkläger war durch den ersten Schlag bereits benommen bzw. sehr ruhig. Gleichwohl störte sich der Beschuldigte weiterhin an dessen Verhalten. Zur Be- endigung der Auseinandersetzung, bei welcher er als einziger aggressiv auftrat, holte er einen Radmutternschlüssel, stürmte damit auf den Privatkläger zu, holte aus und schlug ihm den Radmutternschlüssel auf den Kopf. Es ist nicht ersicht-

- 26 - lich, dass er sich bei seinem Schlag zurückhielt, zumal er offenkundig sehr erbost war und keineswegs darauf vertrauen konnte, dass der Schlag lediglich eine ein- fache Körperverletzung bewirken würde. Entsprechend ist sein Verhalten als schwere Pflichtverletzung zu werten und es bestand eine hohe Wahrscheinlich- keit, dass der Beschuldigte dem Privatkläger durch den Schlag eine schwere Ver- letzung zufügt. Der Beschuldigte hat eine solche Verletzung somit in Kauf ge- nommen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Körperverletzungen 1.1. Zu den durch den Faustschlag erlittenen Verletzungen des Privatklägers kann auf das oben unter E. III./5.1 Gesagte verwiesen werden. In objektiver Hin- sicht ist der Tatbestand der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB damit erfüllt. Aufgrund des Gesagten (vgl. insb. E. III./5.4.2) ist mit der Vorinstanz beim Faust- schlag von einer versuchten Tatbegehung einer einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob ein Strafbefreiungsgrund i.S.v. Art. 177 Abs. 3 StGB vorliegt (Urk. 66 S. 18), wird im Rahmen der Strafzu- messung zu prüfen sein. 1.2. In Bezug auf den Schlag mit dem Radmutternschlüssel lassen das Vor- gehen des Beschuldigten bzw. die gesamten Tatumstände (vgl. insb. E. III./5.3.2) nur den Schluss auf Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung zu, wes- halb von einer versuchten, eventualvorsätzlichen Tatbegehung einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Dies umfasst den ebenfalls erfüllten Tatbestand der vollendeten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, lässt diesen jedoch im Wege unechter Konkurrenz zurücktreten (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Die Verteidigung bringt im Eventualstandpunkt vor, der Schlag mit dem Radmut- ternschlüssel sei als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen-

- 27 - stand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Im Widerspruch dazu stellt sie sich auf den Standpunkt, ein Radmutternschlüssel sei kein gefährlicher Gegenstand. Ein Radmutternschlüssel sei im Vergleich zu einer Metallstange kleiner, dünner und daher auch leichter. Ausserdem habe es vorliegend keine klaffenden Wundränder gegeben. Deshalb würden sich aus der konkreten Aus- führung bzw. Verwendung des Gegenstandes keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Radmutternschlüssel als gefährlich einzustufen sei (Urk. 34 S. 26; Urk. 66 S. 30 ff.). Welche Verletzungen effektiv erlitten wurden, ist mit Blick auf BGE 101 IV 285 für die Qualifikation eines Gegenstandes als gefährlicher Gegen- stand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB irrelevant. Ob ein Gegenstand als gefährliches Werkzeug zu gelten hat, entscheidet sich nach der Art und Weise seiner Verwendung, nicht nach den effektiv erlittenen Verletzungen. Das Bundes- gericht ging bei einem gegen den Kopf geschleuderten Bierglas (BGE 101 IV 285) bzw. Cocktailglas (Urteil des Bundesgerichtes 6B_590/2014 vom 12. März 2015) und bei Schlägen mit einer Aluminiumschiene gegen den Oberschenkel, Knöchel und Fuss eines Geschädigten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_487/2018 vom

30. Oktober 2018) von einem gefährlichen Werkzeug aus. Diese Fälle unterschei- den sich deutlich von dem vorliegenden. Bei Schlägen mit einer Metallstange auf den Kopf – nicht aus einem dynamischen Geschehen – liegt das hohe Risiko ei- ner schweren Körperverletzung auf der Hand, im Gegensatz zu Gläsern, die an den Kopf eines Geschädigten geworfen werden oder zu Schlägen mit Stangen auf Gliedmassen. Im Übrigen würde der Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung aufgrund des in tatsächlicher Hinsicht erstellten Vorsatzes auf schwere Körperverletzung ohnehin konsumiert.

2. Notwehr 2.1. Der Beschuldigte macht zur Rechtfertigung seiner Tat sinngemäss Notwehr geltend, weil ihm vom Privatkläger die Ausfahrt aus dem Parkplatz versperrt und er von diesem beschimpft und bedroht worden sei (vgl. Urk. 66 S. 38). 2.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Es gilt der Grund-

- 28 - satz, dass der rechtswidrig Angegriffene zwar berechtigt ist, den Angriff abzuweh- ren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Ob im gegebenen Fall die Reaktion des Beschuldigten diesem Erfordernis entspricht, ist vorwiegend eine Frage des Ermessens (BGE 99 IV 188). Zu ihrer Beantwor- tung hat der Richter insbesondere der Schwere des tatsächlichen oder drohenden (vermeintlichen) Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes ei- nerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wurde, an- dererseits Rechnung zu tragen (BGE 79 IV 151). Dass dabei auch die Art des Abwehrmittels und diejenige seiner tatsächlichen Verwendung von Belang sind, liegt auf der Hand (BGE 101 IV 120, vgl. zum Ganzen BGE 102 IV 68). Die Ab- wehr muss demnach in zweierlei Hinsicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren: Einerseits muss sie dem Angriff angemessen sein, was dann der Fall ist, wenn dieser nicht mit anderen, weniger gefährlichen Mitteln hätte abgewehrt wer- den können. Andererseits muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist (vgl. BGE 107 IV 12 E. 3). 2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde der Beschuldigte durch den Privat- kläger ohne ersichtlichen Grund, jedoch lediglich kurzfristig, am Wegfahren mit seinem Fahrzeug gehindert. Angesichts der geringfügigen Dauer bestand noch keine rechtswidrige Beschränkung der Handlungsfreiheit des Beschuldigten bzw. keine Nötigung und damit kein rechtswidriger Angriff gegen ihn. Zudem ist die Behauptung, dass er vom Privatkläger bedroht oder verbal beschimpft worden sei, nicht erstellt bzw. als Schutzbehauptung zu würdigen. Es ist daran zu erin- nern, dass der Beschuldigte klar als Aggressor auftrat und als erster handgreiflich gegen den Privatkläger wurde, welcher sich in einer beengten und praktisch wehr- losen Situation befand. Ohnehin wäre als Reaktion gegen eine kurzfristige Blockierung der Wegfahrt ein unvermittelter Faustschlag gegen den im anderen Fahrzeug sitzenden Kontrahen- ten offensichtlich unverhältnismässig. Jedem vernünftigen Menschen in derselben Situation bzw. im Falle einer versperrten Wegfahrt wäre zunächst der vorgängige Versuch einer verbalen Verständigung zuzumuten. Zudem ist nicht erstellt, dass

- 29 - der Beschuldigte sich vor oder im Moment der Tat in einer beachtenswerten be- sonderen Aufregung oder Bestürzung im Sinne von Art. 16 StGB befunden hätte, geschweige denn in einer solchen, die entschuldbar wäre. Sodann hielt die Vorinstanz zu recht fest, dass auch in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung keine Notwehrsituation vorlag. Es bestand gemäss der Schilderung des Zeugen C._____s keine unmittelbare Gefahr eines Angriffs auf den Beschuldigten oder gegenüber der Zeugin H._____ durch den Privatkläger.

3. Fazit Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht gel- tend gemacht. Entsprechend ist der Beschuldigte der versuchten Tatbegehung einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie versuchten Tatbegehung einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Rechtliches Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht und die theoretischen Strafzu- messungsregeln korrekt dargetan sowie den Strafrahmen korrekt abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ver- wiesen werden (Urk. 45 S. 39 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Einsatzstrafe: schwere Körperverletzung 2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Tat im Rahmen eines spontanen Konflikts zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger erfolgte. Die Kontrahenten kannten sich vorgängig nicht, sondern gerieten zufällig beim Herausfahren des Beschuldigten aus dem Parkplatz aneinander. Auch wenn der Privatkläger die Wegfahrt des Beschuldigten blockierte, war dieser aufgrund der Provokation ohne Weiteres bereit, auszusteigen und ihm einen Faustschlag zu versetzen. Dies lässt auf eine grundsätzliche Bereitschaft zum Konflikt schliessen.

- 30 - Wenn dem Beschuldigten das Aussteigen des Privatklägers aus dem Fahrzeug bedrohlich vorkam, dann nur deshalb, weil sich der Privatkläger zuvor in einer misslichen Lage befunden hatte, in der eine Gegenwehr praktisch unmöglich war. Gleichwohl blieb der Privatkläger nach dem Aussteigen ruhig, während der Be- schuldigte aggressiv blieb. Im Rahmen des Wortwechsels, bei welchem die Zeu- gin H._____ auch ihn von einer weiteren Auseinandersetzung abzuhalten ver- suchte, holte er gezielt einen Radmutternschlüssel, stürmte zum Privatkläger und schlug ihn damit auf den Kopf. Dem hatte der ruhige Privatkläger nichts entge- genzusetzen. Er wurde nicht unerheblich verletzt und musste im Spital behandelt werden. Demgegenüber erlitt der Beschuldigte aus der Auseinandersetzung kei- nerlei Verletzungen, woraus augenscheinlich ist, wie massiv der Beschuldigte durch den unvermittelten Einsatz des Radmutternschlüssels dem Privatkläger überlegen war. Durch sein Verhalten liess der Beschuldigte die grundsätzlich un- gefährliche Situation bewusst eskalieren. Sein Vorgehen ist mit der Vorinstanz als brutal zu bezeichnen und es besteht kein nachvollziehbarer Grund, bei einer ver- balen Auseinandersetzung einen Radmutternschlüssel gegen den Kopf des Kon- trahenten zu schlagen. Die Verletzung des Privatklägers erfüllt den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Diese Verletzung erscheint letztlich zufällig milde. Dabei ist zu beachten, dass die Sanität nicht durch den Be- schuldigten herbeigerufen wurde, sondern sich dieser trotz des Schlages umge- hend vom Tatort entfernen wollte, daran jedoch vom Zeugen C._____ gehindert wurde. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es nicht das Handlungsziel des Beschuldigten war, den Privatkläger schwer zu verletzen. Gleichwohl nahm er durch seinen Ge- waltexzess eine schwere Körperverletzung in Kauf. Er handelte mithin bloss even- tualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Bei der Zu- fügung der Verletzung handelte er dagegen direktvorsätzlich. Seine Beweggründe bleiben letztlich unverständlich, hielt er doch stets daran fest, lediglich aus Notwehr gehandelt zu haben. Diese Behauptungen sind jedoch

– wie oben aufgeführt (vgl. oben E. IV./2) – widerlegt. Letztlich bleibt es dabei,

- 31 - dass er aus Ärger über eine kurzzeitige Versperrung des Weges beim Ausparkie- ren und damit aus einem nichtigem Anlass handelte. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich zugerechnet werden darf. Dabei spielen je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, seine Beweggründe und Motive eine Rolle (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Da die einschlägigen Gesichtspunkte bereits in die Beurteilung der objektiven Tatschwere eingeflossen sind, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Erneut ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, was sich zu seinen Gunsten auswirkt. Weiter leidet der Beschuldigte gemäss ärztlichem Bericht an einer emo- tional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, weshalb er seine Emotionen "äusserst schwierig" kontrollieren kann (Urk. 10/10 Anhang). Aus die- sem Bericht ergeben sich keine hinreichenden Erkenntnisse, die zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tatbegehung Anlass geben würden. Doch ist die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Somit ist das Verschulden in Bezug auf den Schlag mit dem Radmutternschlüssel als insgesamt noch leicht einzustufen, was bei einer vollendeten schweren Kör- perverletzung eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe recht- fertigen würde. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat und der Privatkläger durch den Schlag des Beschuldigten mit einem Radmutternschlüssel keine schwere Körper- verletzung erlitt, ist die verschuldensunabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu gewichten. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollen- deten Versuch hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Mit der Beendigung des Schlages hat der Beschuldigte alles getan, was er nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges, der schweren Körperverletzung, für notwendig hielt. Der Privatkläger wurde nicht schwer oder lebensgefährlich verletzt, blutete jedoch stark und musste ärztlich versorgt werden. Es lag somit nur teilweise am Beschuldigten, der sich auf einen wuchtigen Schlag beschränkte, dass der Erfolg

- 32 - nicht eingetreten ist. Eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 2 Jahre Freiheitsstrafe trägt diesem Strafminderungsgrund ausreichend Rechnung. 2.3. Zusammenfassend erscheint angesichts des Verschuldens des Beschuldig- ten eine Einsatzstrafe für diese Verletzung des Privatklägers von 2 Jahren Frei- heitsstrafe angemessen.

3. Einzelstrafe: Tätlichkeiten 3.1. Gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB kann der Richter den Täter von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Be- schimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat oder die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütslage handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_918/2016 vom 28. März 2017, E. 10.1 m.w.H.). Vorliegend erfolgte der Faustschlag unmittelbar als Folge des Versperrens der Ausfahrt. Darin ist keine Beschimpfung zu sehen. Es ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger, welcher ihn im Auto mit einer Geste beschimpfte, seinerseits eine beleidigende Geste zeigte, womit das Mass einer zulässigen Re- torsion bereits erreicht wurde. Ohnehin würde vorliegend eine Strafbefreiung nicht angemessen erscheinen, wäre doch ein Faustschlag auf eine beleidigende Geste völlig unverhältnismässig. Der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten ist mit einer moderaten Strafminderung Rechnung zu tragen. 3.2. Zum Verschulden ist weitgehend auf die Ausführungen zur Einsatzstrafe zu verweisen, erfolgte doch der Faustschlag im gleichen Kontext wie der Schlag mit dem Radmutternschlüssel. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Privatkläger im Moment des Faustschlages dem Beschuldigten offenkundig wehrlos ausgeliefert war und ein Faustschlag am oberen Rand bzw. an der Grenze zur einfachen Kör-

- 33 - perverletzung anzusiedeln ist. Gleichwohl erfüllen die erlittenen Verletzungen le- diglich den objektiven Tatbestand der Tätlichkeiten. Betreffend Motiv und subjektive Tatschwere ist ebenso wie betreffend Vorsatz und Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit erneut auf die Ausführungen zur schwe- ren Körperverletzung zu verweisen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte in Bezug auf die versuchte einfache Körperverletzung lediglich eventualvor- sätzlich handelte. Da die Tat im gleichen Kontext geschah und sein Verschulden sich mit der Einsatzstrafe überschneidet sowie zufolge der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten herabgesetzt ist, rechtfertigt es sich, für die versuchte Tat- begehung der einfachen Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Frei- heitsstrafe auszusprechen. 3.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 2 Jahren um 1 Monat auf eine Gesamtstrafe von 25 Monaten zu erhöhen.

4. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 45 S. 42; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung ergänzte er, er sei mittler- weile IV-Rentner und beziehe keine Sozialhilfe mehr (Urk. 65 S. 2). Er habe keine psychischen Probleme. Er sei zwar zu Dr. I._____ gegangen, weil er damals psy- chische Probleme gehabt habe. Mit der Zeit sei dies aber besser geworden. Er wisse nicht, ob er zur Zeit des Vorfalls im März 2017 noch zu Dr. I._____ gegan- gen sei. Es sei ihm damals normal bzw. nicht allzu schlecht gegangen, er habe aber immer das Mittel genommen. Er habe die Namen der Mittel, welche er von Dr. I._____ verschrieben erhalten und eingenommen habe, nicht im Kopf. Eines davon sei Ciprolex [recte: Cipralex], das er auch heute noch nehme (a.a.O., S. 3 f. und 5). Die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten wurde bereits im Rahmen des Ver- schuldens deutlich strafmindernd berücksichtigt, weshalb an dieser Stelle keine weitere Berücksichtigung mehr erfolgt.

- 34 - Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 46), was strafzumessungsneutral zu würdigen ist. Da angesichts der erdrückenden Beweislage ein Bestreiten der beiden Schläge praktisch aussichtslos gewesen wäre, kann das Geständnis des Beschuldigten nicht relevant strafmindernd berücksichtigt werden. Demgegenüber ist der leicht erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten aufgrund seines physischen Ge- sundheitszustandes durch eine leichte Strafminderung Rechnung zu tragen.

5. Fazit Zusammenfassend erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der Anrechnung der bisher erstan- denen Untersuchungshaft von 15 Tagen steht nichts entgegen. VI. Vollzug

1. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 45 S. 45 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

2. Daran ändert nichts, dass beim Beschuldigten gemäss dem Bericht seines Arztes eine Persönlichkeitsstörung vorliegt und es für ihn äussert schwierig ist, bei einem Konflikt oder einer Diskussion seine Emotionen zu kontrollieren. Auch wenn gemäss diesem Bericht die Gefahr besteht, er könne in einem unkontrollier- ten Erregungszustand mit einer zerstörerischen Kraft Gegenstände demolieren, zerschlagen oder Personen verletzen (Urk. 10/10 Anhang) und er bis heute keine Einsicht oder Reue zeigt, ist von einer formell noch guten Legalprognose aus- zugehen, zumal – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – dieser Umstand im Rahmen der auszusprechenden Landesverweisung zu berücksichtigen sein wird.

- 35 - VII. Landesverweisung und Ausschreibung

1. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Landesverweisung korrekt dar- getan (Urk. 45 S. 46 ff.). Auf ihre zutreffenden Erwägungen zur Anwendbarkeit und Härtefallprüfung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Erneut ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten einen Katalogtatbestand erfüllte, was grundsätzlich eine obli- gatorische Landesverweisung nach sich zieht. Ein Härtefall liegt nicht vor, hat der Beschuldigte doch einen grossen Teil seines Lebens in der Türkei verbracht, na- mentlich seine Jugend und auch einen Teil seines Erwachsenenlebens. Er heira- tete dort und zeugte vier Kinder, welche in der Türkei aufwuchsen. Nachdem er sich von seiner ersten Ehefrau scheiden liess und zwischenzeitlich mit einer Schweizerin verheiratet war, liess er sich nach der Erlangung des Aufenthalts- rechts erneut scheiden, heiratete seine erste Ehefrau und holte diese samt dem Rest der Familie in die Schweiz. Auch wenn seine Enkelkinder in der Schweiz zur Welt kamen, kann von einer hiesigen Verwurzelung des Beschuldigten keine Re- de sein. Er ist trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz weiterhin auf einen Dolmetscher angewiesen, was von wenig Integration zeugt. Er ist wirtschaftlich auf eine IV-Rente angewiesen. Eine Wiedereingliederung in der Türkei scheint nach wie vor möglich, zumal seine Ehefrau ebenfalls Türkin ist und die Kinder er- wachsen und von ihm nicht abhängig sind. So leben weitere Geschwister des Be- schuldigten in der Türkei und er besucht seine Verwandten in der Türkei regel- mässig, zuletzt im letzten Jahr für etwa einen Monat (Urk. 65 S. 4). Sodann kann der Umstand, dass das schweizerische Gesundheitssystem eines der besten in der Welt ist, keinen Grund dafür bieten, dass kranke Straftäter wie der Beschul- digte nicht ausgeschafft werden. Eine Landesverweisung ist für einen Betroffenen immer mit Nachteilen verbunden, namentlich dem Verlust eines Zugangs zum schweizerischen Gesundheitssystem sowie den hiesigen Institutionen und der hiesigen Rechtssicherheit. Auch der Verlust sozialer Kontakte bzw. der Umstand, zu deren Pflege auf moderne Kommunikationsmittel zurückgreifen zu müssen, vermag noch keinen Härtefall zu begründen. Demgegenüber ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte ganz massiv gegen das hiesige Gesetz verstiess

- 36 - und aus nichtigem Anlass einen Menschen verletzte. Die von ihm ausgehende Gefahr ist derart hoch, dass weder ein Härtefall noch ein ausnahmsweises Ab- sehen von einer Landesverweisung gerechtfertigt erscheint. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB des Landes zu verweisen. In Anbetracht des Verschuldens, der Brutalität der ausge- führten Tat und der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr ist die Dauer auf 8 Jahre festzusetzen.

2. Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) Auch an dieser Stelle kann erneut auf die rechtlichen Ausführungen sowie die zu- treffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 50; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Voraussetzungen zum Eintrag in das SIS sind erfüllt, zumal die Türkei kein Mitgliedsstaat ist und die Tatschwere einen Eintrag im SIS ohne Weiteres rechtfertigt. VIII. Zivilansprüche

1. Schadenersatz 1.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatklä- ger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wur- de der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 1.2. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist eine logische Konsequenz der Verurteilung des Beschuldigten und angesichts der fehlenden Liquidität des Um- fangs des Schadens nicht zu beanstanden. Folglich ist festzustellen, dass der Be- schuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 37 -

2. Genugtuung 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab

27. März 2017. 2.2. Der amtliche Verteidiger beantragte wie schon vor Vorinstanz, das Genug- tuungsbegehren des Privatklägers sei abzuweisen. Die Verletzungen des Privat- klägers hätten keinerlei schwerwiegende physische Schäden zur Folge gehabt, zumal zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden habe (Urk. 34 S. 3; Urk. 66 S. 3). 2.3. Die Vorinstanz führte die rechtlichen Grundlagen zur Ausrichtung einer Ge- nugtuung korrekt auf und setzte die erlittenen Verletzungen des Privatklägers so- wie deren Auswirkungen auf sein weiteres Wohlbefinden in ein angemessenes Verhältnis zum zugesprochenen Genugtuungsbetrag von Fr. 1'000.– (Urk. 45 S. 54 ff.). Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass der Privatkläger zwar die Auseinandersetzung veranlasste, jedoch keineswegs damit rechnen musste, dass diese in die vom Beschuldigten vorgenommenen physischen Attacken münden würde. Sein höchstens geringes Selbstverschulden an der Auseinandersetzung schliesst die Zusprechung einer Genugtuung nicht aus, selbst wenn dem Be- schuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert wird. Der Privatkläger erlitt eine Rissquetschwunde am Kopf, welche stark blutete, sowie zwei Prellungen, was einer ärztlichen Behandlung bedurfte. Solche Verletzungen sind geeignet, ei- ne seelische Unbill zu verursachen, wenn auch nur in geringem Umfang. Es ist dem Privatkläger jedenfalls zu glauben, dass ihn der Vorfall psychisch belastete. Vor diesem Hintergrund ist die dem Privatkläger von der Vorinstanz zugespro- chene Genugtuung zu bestätigen; eine höhere Genugtuung könnte denn aufgrund des Verschlechterungsverbots auch nicht zugesprochen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Genugtuung ist ab dem Zeitpunkt des Ereignisses zu verzinsen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. März 2017 zu bezahlen.

- 38 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechts- mittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen; vorzubehalten ist eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Soweit die amtliche Verteidigung beantragt, es seien dem Beschuldigten die ihm aufzuerlegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens definitiv zu erlassen, ist dem nicht zu folgen. Artikel 425 StPO ist eine Kann-Bestimmung und verlangt nicht, dass schon mit heutigem Urteil darüber befunden wird. Vielmehr ermöglicht es diese Bestimmung, den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung zu tragen. Auch gibt es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall von dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). Da der Be- schuldigte eine Eigentumswohnung besitzt, welche seinen Angaben zufolge einen Wert von ca. Fr. 500'000.– aufweist und in welcher Eigenmittel in der Höhe von ca. Fr. 80'000.– investiert sind und er abgesehen von der Hypothek keine Schul- den hat (Urk. 65 S. 2; Urk. 3/3 S. 10 f.), rechtfertigt es sich, über die Befreiung von der Kostentragungspflicht nicht bereits mit heutigem Urteil zu entscheiden. 2.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten sodann, dem Privatkläger für dessen teilweises Obsiegen eine auf zwei Drittel reduzierte Prozessentschä- digung von Fr. 2'388.55 inkl. Barauslagen und 8.0 % bzw. 7.7 % MwSt. zu bezah- len. Dieser Betrag erscheint im Hinblick auf den vorliegenden Verfahrensausgang

- 39 - weiterhin angemessen. Bleibt anzufügen, dass entgegen der Ansicht der amt- lichen Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 51) ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht unkomplexer Fall vorliegt. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass deren beiden Rechtsschriften je rund 50-Seiten umfassen (vgl. Urk. 34 und 66). 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Diese Kosten sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von drei Vierteln ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 3.2. Für das Berufungsverfahren beantragt die amtliche Verteidigung als Ent- schädigung für ihre Leistungen Fr. 9'754.55 inkl. MwSt von 7.7 % und Auslagen, zuzüglich des Aufwandes für die Berufungsverhandlung plus Wegzeit (vgl. Urk. 64 S. 1). Die Berufungsverhandlung dauerte samt Eröffnung des Urteils fünf Stunden und vierzig Minuten (vgl. Prot. II S. 4 und 16). Hinzu kommt eine Stunde für den Hin- und Rückweg sowie eine angemessene Zeit für die Vor- und Nachbe- sprechung mit dem Beschuldigten. Die Entschädigung richtet sich jedoch grund- sätzlich nicht nach dem effektiven Zeitaufwand, sondern nach dem notwendigen und verhältnismässigen Aufwand (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 AnwGebV OG; zum Ganzen Leitfaden Amtliche Mandate vom

1. Oktober 2016). In Anbetracht dessen, dass die amtliche Verteidigung die Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren kannte und im Berufungsverfahren im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente wiederholte, rechtfertigt es sich, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das zweit- instanzliche Verfahren pauschal auf Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) festzusetzen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AnwGebV OG). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist.

- 40 - "1.-7. (…)

8. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ im Zusammen- hang mit der geltend gemachten Beschädigung des Autos wird nicht eingetre- ten.

9. (…)

10. Der am 27. März 2017 durch die Stadtpolizei E._____ sichergestellte Rad- mutternschlüssel (lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) wird einge- zogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'050.30 Auslagen (Gutachten); Fr. 200.70 Entschädigung Zeuge.

12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'133.45 (inkl. Bar- auslagen und 8.0 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt. 13.-17. (…)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

- 41 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 27. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt ei- ne Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Unter- suchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'388.55 (inkl. Barauslagen und 8.0 % bzw. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.

- 42 -

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

14. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vier- teln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, Geschäfts-Nr. …, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 43 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. A. Götschi Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.