Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 September 2017 bezeichnete der Beschuldigte I._____ als Fahrer. Er selber sei zum Tatzeitpunkt zu Hause gewesen, wobei er anfügte, dass er sich diesbe- züglich nicht sicher sei. Warum er I._____ für den fehlbaren Lenker halte, wurde der Beschuldigte nicht gefragt. Er machte dazu auch von sich aus keine Angaben (Urk. 3/2 S. 6 ff.). Ausführungen des Beschuldigten, die auf allfällige Widersprü- che zu seiner späteren Behauptung, er habe sich geirrt, als er I._____ als fehlba- rer Lenker bezeichnet habe, geprüft werden könnten, fehlen dementsprechend. In den nachfolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und vor Vorinstanz verweigerte der Beschuldigte Aussagen zu I._____ (Urk. 3/3 S. 3 ff.; Urk. 3/4 S. 2 ff.; Urk. 40 S. 29), so dass zum behaupteten Irrtum bis heute einzig das akten- kundig ist, was der Verteidiger des Beschuldigten in seinem an die Staatsanwalt- schaft gerichteten Schreiben vom 9. Oktober 2017 festhielt: Der Beschuldigte ha- be inzwischen Kontakt mit I._____ gehabt. Er, der Verteidiger, habe den Beschul- digten gebeten, ob es ihm möglich sei, irgendeine Bestätigung von I._____ erhält- lich zu machen. I._____ habe den Beschuldigten nun darüber aufgeklärt, dass er sich die Maschine des Beschuldigten nicht am 21. Juni 2017, sondern an einem anderen Tag ausgeliehen habe. Das lasse wohl tatsächlich nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte am 21. Juni 2017 selbst gefahren sei und auch bereit sei, das zu Protokoll zu geben (Urk. 17/4). Dass das angegebene Datum nicht dem Tatzeitpunkt entsprach, erklärte der Verteidiger vor Vorinstanz mit der allgemei- nen Verwirrung über den Tag des Vorfalls (Urk. 44 S. 3 f.). Eine solche bestand zwar zumindest behördlicherseits nicht. Der vom Verteidiger erwähnte Vermerk im Nachtragsrapport (Urk. 1/2 S. 2) gibt lediglich die von ihm aufgestellte Behaup- tung im Schreiben vom 9. Oktober wieder. Die Tatzeit der rapportierten groben Verkehrsregelverletzung fand in diesen unverändert (korrekt) Eingang (Urk. 1/2 S. 1). Die in diesem Punkt wenig überzeugende Argumentation ändert aber nichts daran, dass die Verteidigung letztlich einen Irrtum des Beschuldigten darüber be- schreibt, wann er I._____ sein Motorrad auslieh, der sich beim Versuch, eine Be- stätigung für den zunächst behaupteten Sachverhalt erhältlich zu machen, her- ausstellte. Dass der Beschuldigte selber diesen Vorgang in Befragungen nicht darlegte bzw. sich diesbezüglichen kritischen Fragen nicht stellte, mag zwar miss- trauisch machen. Dennoch steht mit der Erklärung der Verteidigung eine zu-
- 13 - reichend substantiierte Behauptung zum geltend gemachten Irrtum im Raum (im Ergebnis anders die Vorinstanz: Urk. 52 E. II. 8.4.). Zudem ist es grundsätzlich ohne Weiteres denkbar, dass mit dem Motorrad des Beschuldigten in der fragli- chen Zeit die Verkehrsregeln auf den Verkehrsachsen um seinen Wohnort mehr- fach und durch verschiedene Personen verletzt wurden. Die Behauptung des Be- schuldigten, er habe die Tage bzw. den fehlbaren Lenker verwechselt, ist folglich nicht a priori unglaubhaft und daher nach den – von der Vorinstanz richtig zu- sammengefassten Grundsätzen des strafprozessualen Beweisrechts (Urk. 52 E. II.4. und E. II. 8.4) – vom Staat zu widerlegen. 2.2.4 Dass der Beschuldigte sich an einen (irgendwann begangenen) eigenen Geschwindigkeitsexzess am fraglichen Ort zu erinnern vermochte, beweist seine relativ detaillierte Beschreibung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung (Urk. 40 S. 25). Es ist daher auszuschliessen, dass er sich selber auf Vorhalt der Verkehrsregelverletzung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2017 nicht einmal als fehlbaren Lenker in Betracht zog. Wenn er in der Folge I._____ als solchen bezeichnete, nahm er damit jedenfalls in Kauf, einen Nichtschuldigen zu bezichtigen. Nach dem Erwogenen genügt das für die Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung jedoch nicht. Verlangt wird die positive Kenntnis des Täters um die Unwahrheit der vorgebrachten Be- zichtigung. Davon wäre im konkreten Fall nur dann auszugehen, wenn I._____ sich – wie in der Anklage behauptet – noch nie in der Schweiz aufgehalten hätte und/oder dem Beschuldigten die einschlägigen Radarfotos (Urk. 2/2) bereits vor der Einvernah- me vom 26. September 2017 vorgelegt worden wären. Der Beschuldigte, der sich als möglichen Täter in Betracht zog, hätte sich auf diesen mit Sicherheit erkannt. Ob er auf den Radarfotos auch für Dritte eindeutig als fehlbarer Lenker erkennbar ist (Urk. 44 S. 13), ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Hingegen würde die Annahme der Anklage, I._____ habe sich jedenfalls zwischen dem 22. März und dem 26. Juni 2017 nicht in der Schweiz aufgehalten, einen Irrtum des Beschuldig- ten anlässlich der relevanten Einvernahme vom 26. September 2017 nicht zwin- gend ausschliessen. Denn I._____ konnte auch nach Auffassung der Staatsan-
- 14 - waltschaft nur gut zwei Wochen nach der inkriminierten Fahrt wieder legal in den Schengenraum einreisen und das Motorrad des Beschuldigten folglich relativ tat- nah, aber rund drei Monate vor der (aufgrund der Unverwertbarkeit der Einver- nahme vom 26. Juli 2017 einzig) relevanten Einvernahme vom 26. September 2017 benutzen. Zulasten des Beschuldigten verwertbare Beweismittel für die Annahme, dass I._____ noch nie in der Schweiz war, fehlen aber. Entsprechende Hinweise erge- ben sich einzig aus zulasten des Beschuldigten nicht verwertbaren E-Mails und WhatsApp-Nachrichten (Urk. 52 E. II. 6.2). Und auch, dass der Beschuldigte an- lässlich der Einvernahme vom 26. September 2017 bereits Kenntnis von den Ra- darfotos hatte, lässt sich nicht nachweisen, sofern man die Behauptung der Staatsanwaltschaft, es habe im Vorfeld derselben eine Akteneinsicht stattgefun- den, nicht übernimmt (vgl. E. III.2.2.2). J._____, die als Polizeibeamtin im Vorfeld der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen mit dem Beschuldigten Kontakt hatte, gab als Zeugin an, sie wisse nicht mehr, ob sie diesem die Beweisfotos vorgelegt habe (Urk. 7 S. 3 f. [Fragen 12, 20, 21]). Zusammengefasst kann der rechtsgenügende Nachweis, dass der Beschuldigte am 26. September 2017 positiv wusste, dass er das Motorrad am 11. Juni 2017 gelenkt bzw. I._____ dieses nicht gelenkt hatte, nicht rechtsgenügend erbracht werden. 2.3 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (begangen am 26. September 2017 in Winterthur) freizu- sprechen. IV. 1.1 Die (vorsätzliche) grobe Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Die am
1. Januar 2019 in Kraft getretene Revision des Strassenverkehrsgesetzes hat da- ran und an dem in Art. 102 Abs. 1 SVG statuierten Verweis auf die allgemeinen
- 15 - Bestimmungen des Strafgesetzbuches nichts geändert. Übergangsrechtliche Probleme stellen sich insoweit nicht. 1.2 Gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB betrug die Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate. Auf eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten konnte das Gericht nur ausnahmsweise erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine be- dingte Strafe gemäss Art. 42 aStGB nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe nicht würde vollzogen werden können. Für Strafen bis zu sechs Monaten galt damit eine gesetzliche Prioritätenordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (BGE 134 IV 62; BGE 137 IV 313). Die Geld- strafe betrug höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1). Seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Ände- rung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) am 1. Januar 2018 beträgt die Frei- heitsstrafe mindestens drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB) und die Geldstrafe min- destens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann sodann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn ei- ne solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen und Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzo- gen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Abgesehen von den vorliegend nicht re- levanten Neuregelungen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB, zielt das neue Sanktionenrecht damit auf eine Verschärfung im Bereich der Geld- strafe und kurzen Freiheitsstrafe, namentlich durch Abschaffung von Geldstrafen über 180 Tagessätzen, und kann für den Beschuldigten daher nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen. Die Sanktion ist daher in Anwendung des im Tat- zeitpunkt geltenden Rechts zu bestimmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; OFK/StGB- DONATSCH, N 10 zu Art. 2 StGB). 2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
- 16 - und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 2.2 Kommen für einen Normverstoss Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ in Betracht, sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre prä- ventive Effizienz zu berücksichtigen. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleis- ten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Geldstrafe kann auch bei einkommensschwachen Tätern ausgefällt werden. Die eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und seine voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit sprechen nicht für sich allein schon für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (BGE 137 IV 57 E. 3.2). 3.1 In objektiver Hinsicht ist bei der Verschuldensbewertung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 58 km/h überschritt. Der Gesetzgeber qualifiziert nur sehr geringfügig höhe- re Geschwindigkeitsüberschreitungen als besonders krasse Missachtung der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 4 SVG). Zwar ist dem Beschuldigten mit der Verteidigung (in dubio pro reo) zugutezuhalten, dass der Geschwindig- keitsexzess nur kurz dauerte. Das relativiert das objektive Verschulden allerdings nicht massgeblich, fand der Geschwindigkeitsexzess doch in einem Moment statt, in welchem dem Beschuldigten ein anderes Fahrzeug (Mini Cooper; Urk. 2/2 Blatt
3) entgegenkam. Der Geschwindigkeitsexzess hätte daher ungeachtet seiner nur kurzen Dauer im Falle eines Fahrfehlers eines der beteiligten Lenker fatale Fol- gen haben können und zwar auch auf der relativ geraden, gut ausgebauten Strasse, auf welcher der Vorfall passierte. Die Strassenführung und der Aus-
- 17 - baustandard der Fahrstrecke reduzierten einzig aber immerhin das Risiko eines Fahrfehlers. Das objektive Verschulden wiegt daher auch innerhalb des Tatbe- standes der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der per se eine schwere Ver- letzung wichtiger Verkehrsvorschriften und eine erhebliche (konkrete oder abs- trakte) Gefährdung voraussetzt, nicht mehr leicht. Der Beschuldigte handelte zu- mindest mit Eventualvorsatz. Beweggründe, die sein Verhalten in milderem Licht erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive folglich nicht massgeblich. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu bewerten. Vor diesem Hintergrund ist die Einsatzstrafe bei 240 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. 4.1 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und verfügt in der Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung B. Er wurde im Jahr 1989 in seiner Heimat geboren und wuchs dort als Einzelkind bei seiner Mutter, die ei- nen Coiffeursalon betrieb, auf. Sein Vater war bereits vor seiner Geburt gestor- ben. Er besuchte die Grundschule und kam 2003 zusammen mit seiner Mutter, die einen in Solothurn wohnhaften Landsmann geheiratet hatte, in die Schweiz. In der Folge besuchte der Beschuldigte in Solothurn die Oberstufe, ein einjähriges Programm für Jugendliche ohne Lehre und absolvierte danach eine Lehre als Au- tomobil-Fachmann, die er mit Erfolg abschloss. Nach dem Lehrabschluss sollte er im Garagenbetrieb seines ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Onkels arbeiten. Unterschiedliche Vorstellungen über die Anstellungsbedingungen liessen diesen Plan jedoch scheitern. Der Beschuldigte arbeitete dann vorwiegend auf dem Bau, wobei er meistens über Temporärbüros angestellt war. Seine längste Festanstel- lung, ebenfalls auf dem Bau, habe geschätzt zwei Jahre gedauert; das sei 2011/2012 gewesen. 2017 gründete er mit zwei Partnern die K._____ GmbH, welche die Produktion und den Handel bzw. Verkauf von Hanf, Hanfprodukten und Naturprodukten aller Art bezweckt. Weil das Unternehmen nicht den erhofften Gewinn abwarf, arbeitete er daneben aber noch auf dem Bau. Seine letzte Anstel- lung endete während der Probezeit. Die daraufhin gefundene Arbeitsstelle konnte er nicht antreten, weil er am 1. August 2018 beim Wechseln des Filters seines Au- tos verunfallte und sich das Bein brach. Danach war er auch noch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung krankgeschrieben und ohne eigenes Ein-
- 18 - kommen. Namentlich entwickelte sich auch die K._____ GmbH weiterhin nicht er- folgreich. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, neben seiner Tätigkeit für die K._____ GmbH, die kein Geld abwerfe, wieder auf einer Baustelle zu arbeiten und dabei einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von Fr. 2'000.– zu erzielen. Der Beschuldigte lebt seit längerem in einer Partner- schaft mit C._____ und wohnt seit 2010 mit ihr zusammen in einer 3½ Zimmer- Mietwohnung, die netto monatlich Fr. 1'500.– kostet. Für die Mietkosten und seine Krankenkassenprämie, die sich auf Fr. 267.– monatlich beläuft, kommt (grund- sätzlich) C._____ auf. Vermögen hat der Beschuldigte nicht. Hingegen nahm im Dezember 2012 einen Kredit über Fr. 40'000.– "zum Leben" auf, den den C._____ in monatlichen Raten von Fr. 460.– abzahlt. Offen sind derzeit noch un- gefähr Fr. 20'000.–. Dazu kommen weitere private Darlehensschulden bei Kolle- gen, deren Höhe der Beschuldigte nicht genau kennt (Urk. 40 S. 16 f.; Prot. II S. 8 ff.). Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. 4.2 Der Beschuldigte ist im Strafregister mit zwei Vorstrafen verzeichnet; einer- seits wegen einfacher Körperverletzung vom 23. November 2009 und anderer- seits wegen Diebstahlsversuchs, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsre- geln und mehrfachen geringfügigen Diebstahls vom 27. April 2012. Für diese De- likte wurde der Beschuldigte mit einer später widerrufenen bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen bzw. mit einer unbedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen und einer Busse bestraft (Urk. 79). Die Verurteilung wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung ist einschlä- gig. Sie erfolgte für ein Rechtsüberholen mit einem Personenwagen auf der A51 am 17. August 2011 und ein (mehrfaches) Rechtsüberholen mit einem Motorrad auf der A1 am 25. August 2011 (Urk. 18/4). Sie liegt – wie die Verteidigung richtig bemerkt (Urk. 77 S. 33 f.; vgl. auch Urk. 44 S. 22) – inzwischen über sieben Jahre zurück. Allerdings wurde dem Beschuldigten als Folge des Überholmanövers vom
25. August 2011 der Führerausweis mit Wirkung ab 8. August 2012 bis am
23. März 2014 entzogen (Urk. 18/5 S. 2). Die heute zu beurteilende grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln beging er lediglich gut drei Jahre nachdem er diesen
- 19 - wiedererlangt hatte. Die Dauer seines Wohlverhaltens ist folglich zu relativieren. Der Umstand, dass der Beschuldigte trotz einer einschlägigen, mit einem langen Führerausweisentzug verbundenen Verurteilung erneut straffällig wurde, ist merk- lich straferhöhend zu berücksichtigen. 4.3 Die Verteidigung kündigte mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 an, dass der Beschuldigte zu Protokoll geben werde, dass er am 21. Juni 2017 [recte: 11. Juni 2017] das Motorrad gefahren sei (Urk. 17/4 S. 1). Anlässlich der darauffolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2017 kam es bereits zu Beginn zu Differenzen zwischen dem Staatsanwalt und der Verteidigung. Der Be- schuldigte verweigerte in der Folge auf Anraten der letzteren die Aussage (Urk. 3/3). Zum angekündigten Eingeständnis kam es nicht. In der Einvernahme vom 27. April 2018 verweigerte der Beschuldigte die Aussage erneut. Auch den Schlussvorhalt kommentierte er nicht (Urk. 3/4). Ein Geständnis legte er erst vor Vorinstanz ab, wobei er auch die rechtliche Würdigung anerkannte und erklärte, es tue ihm sehr leid, zu schnell gefahren zu sein (Urk. 40 S. 25 ff.). Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte unter normalen Umständen die grobe Verkehrsregelverletzung bereits am 11. Oktober 2017 eingestanden und damit die Strafverfolgung etwas erleichtert hätte (vgl. auch Urk. 42 S. 9). Das Geständnis des Beschuldigten ist folglich zusammen mit seiner Reuebekundung leicht straf- mindernd zu berücksichtigen. Für eine weitergehende Strafminderung bleibt kein Raum. Mit dem Ergebnis der rückwirkenden Telefonüberwachung bestand bereits am 11. Oktober 2017 ein das Radarfoto ergänzendes starkes Indiz für die Täter- schaft des Beschuldigten (vgl. die zutreffende Darstellung in Urk. 11/9). Auch war I._____ ausfindig gemacht, so dass er nötigenfalls formell hätte einvernommen werden können. Die mit dem Geständnis verbundene Reuebekundung des Be- schuldigten geht sodann nicht über das hinaus, was geständige Täter üblicher- weise erklären. Angesichts des Ausmasses des Geschwindigkeitsexzesses spricht aus den reichlich knappen Erklärungen, "zu schnell" gefahren zu sein, verbunden mit dem relativierenden Hinweis, dass es "aber auf einer offenen 80er Strecke" gewesen sei (vgl. Urk. 40 S. 26), jedenfalls kein besonderes Mass an Einsicht.
- 20 - 4.4 Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren (einschlägige Vorstra- fe), die strafmindernden (Geständnis etc.) leicht, so dass die Einsatzstrafe um 30 auf 270 Tagessätze zu erhöhen ist. Für eine Strafminderung aufgrund der "Art und Weise, wie das Verfahren gegen meinen Mandanten geführt wurde" ( Urk. 44 S. 23; Urk. 77 S. 44), besteht kein Anlass. Die Strafverfolgungsbehörden verletz- ten keine Verfahrensgarantien des Beschuldigten, als sie dessen Behauptung, nicht er, sondern I._____ habe sein Motorrad im Tatzeitpunkt gefahren, auf ihren Wahrheitsgehalt testeten und die Hypothese einer falschen Anschuldigung auf- stellten. Soweit die damit zusammenhängenden Abklärungen nicht in zulasten des Beschuldigten verwertbare Beweismittel mündeten, wurden sie dem Urteil nicht zugrunde gelegt. Ferner wurde zugunsten des Beschuldigten davon ausge- gangen, dass er sich bereits anlässlich der Einvernahme vom 11. Oktober 2017 hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung geständig erklärt hätte, wenn es zwischen dem Staatsanwalt und der Verteidigung nicht zu einem Eklat gekommen wäre, der das weitere Untersuchungsverfahren überschattete (vgl. Urk. 16/1-10). 5.1 Unter Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich demnach eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Auf die alternativ grundsätzlich mögliche Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 270 Tagen ist zu ver- zichten. Die präventive Effizienz einer Geldstrafe erscheint zwar angesichts früher vollzogener Sanktionen gleicher Art nicht ohne Weiteres evident. Allerdings fällt die heute auszufällende Geldstrafe noch einmal merklich höher aus, als die zu- letzt ausgesprochene, die zudem über sieben Jahre zurückliegt. Es besteht daher kein Grund, von der im Regel- und damit auch im Zweifelsfall geltenden Prioritä- tenordnung (E. IV.2.2) abzuweichen. 5.2 Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der wenig erfreulichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der hohen Anzahl Tagessätze auf Fr. 30.– festzulegen.
6. Die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe von 270 Tagessätzen sind ohne Weiteres gegeben. Hingegen muss dem Be-
- 21 - schuldigten eine schlechte Prognose für sein künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf, die widerrufen bzw. vollzo- gen wurden. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2012 ist zudem teilweise einschlägig; der Beschuldigte wurde damals wegen zweier riskanter Überholmanöver auf der Autobahn im Jahr 2011 der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung für schuldig befunden. Aufgrund des Überholmanövers vom 25. August 2011 wurde dem Beschuldigten zudem der Führerausweis mit Wirkung ab 8. August 2012 bis am 23. März 2014 entzogen (Urk. 18/5 S. 2). Weder der Vollzug der Vorstrafen noch der lange Führerausweisentzug und seine seit jeher grundsätzlich tragfähi- gen sozialen Beziehungen hielten ihn davon ab, erneut in teilweise gleicher Art straffällig zu werden. Der Vollzug der heute auszufällenden Geldstrafe erscheint vor diesem Hintergrund notwendig, um den Beschuldigten von weiterem strafba- ren Verhalten abzuhalten. Die Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 30.– ist zu vollziehen. V. 1.1.1 Die Vorinstanz sprach dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen ei- ne Entschädigung von Fr. 18'376.70 zu (Urk. 52 E. VI.1.4). Die zugesprochene Entschädigung entspricht dem vom amtlichen Verteidiger in seiner Honorarnote ausgewiesenen Aufwand (Urk. 38). Im Berufungsverfahren beantragt die Staats- anwaltschaft die Kürzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers um min- destens Fr. 2'073.15 (Urk. 78 S. 1). Sie argumentiert, das von der Verteidigung am 30. Oktober 2017 gestellte Ausstandsbegehren gegen die Verfahrensleitung sei nicht nur – wie von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Februar 2018 festgestellt – verspätet erfolgt, sondern auch inhaltlich derart haltlos, dass die Beschwerdekammer es auch abgewiesen hätte, wenn darauf eingetreten wäre. Damit habe der amtliche Verteidiger seine Sorg- faltspflicht klar verletzt, weshalb die angefallenen Aufwendungen nicht in Rech- nung gestellt werden könnten (Urk. 78 S. 5). 1.1.2 Zwar trifft es zu, dass die III. Strafkammer des hiesigen Gerichts mit Be- schluss vom 21. Februar 2018 nicht auf das von der amtlichen Verteidigung ge-
- 22 - stellte Ausstandsgesuch eintrat (Urk. 16/10). Dass das Begehren im Ergebnis somit erfolglos war, sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob es auch bös- oder mutwillig gestellt worden war und sich eine entsprechende Kürzung des Verteidi- gungshonorars rechtfertigen würde. Hierfür müsste das Begehren geradezu sach- fremd gewesen sein. Die amtliche Verteidigung darf das Mandat führen, wie es ihr geboten bzw. effizient erscheint. Eine zweckmässige Vertretung orientiert sich dabei gemäss Bundesgericht am Massstab eines erfahrenen Rechtsanwaltes, der aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von Anfang an zielge- richtet sein Mandat führt und sich auf die zur Wahrung der Interessen seines Mandanten notwendigen Massnahmen beschränkt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3). Die Stellung des infrage stehenden Ausstandsgesuches war davon zweifelsfrei mitumfasst. 1.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren erscheinen gemäss eingereichter Honorarnote als angemes- sen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Berücksichtigung der zusätzlich zu vergütenden Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung pauschal mit Fr. 9'100.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 1.3 Im Weiteren fielen die Kosten zur Aufbewahrung des erwähnten Motorrads an. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis und mit dem 30. September 2019 beliefen sich diese auf Fr. 1'176.10 (Urk. 75/1-3). Die Aufbewahrungskosten ab dem 1. Oktober 2019 können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden, weshalb sie vorzubehalten und zu gegebenem Zeitpunkt zu den weiteren Kosten zu schlagen sind.
2. Die Kosten des Vorverfahrens und beider gerichtlichen Verfahren, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind zu einem Drittel dem Be- schuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Rückforderungsvorbehalt im Um- fang der Kostenpflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 23 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 7. November 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Verurteilung wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln), 2 (Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung begangen am 26. Juli 2017) und 5 teilweise (Kostenfestsetzung ohne Position "amtliche Verteidi- gung") in Rechtskraft erwachsen ist.
- Auf die Berufung des Beschuldigten gegen Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 7. November 2018, wird nicht eingetreten. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Diels- dorf, I. Abteilung, vom 7. November 2018 auch bezüglich der Dispositivziffer 8 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Dispositivziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (begangen am 26. September 2017 in Win- terthur) freigesprochen. - 24 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.–
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Rechtanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren mit Fr. 18'376.70 entschädigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'100.– amtliche Verteidigung Aufbewahrung Motorrad (1.1.2019 bis und mit Fr. 1'176.10 30.9.2019) Kosten der Aufbewahrung Motorrad ab 1.10.2019 bis Fr. zur Verwertung bleiben vorbehalten
- Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten zu 1/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Kostenauflage bleibt vorbehal- ten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − C._____ (hinsichtlich Dispositivziffer 2 des Beschlusses) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − C._____ (hinsichtlich Dispositivziffer 2 des Beschlusses) - 25 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf (mit dem Auftrag, für die Ver- wertung gemäss Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils besorgt zu sein) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190067-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer, Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Suter Urteil vom 20. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Wicky Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Falsche Anschuldigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom
7. November 2018 (DG180008)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. April 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (began- gen am 26. September 2017 in Winterthur),
- der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
2. Vom Vorwurf der falschen Anschuldigung (begangen am 26. Juli 2017 in Niederglatt) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.– (insgesamt Fr. 10'800.–).
4. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 3 - Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 735.00 Telefonkontrolle Fr. 2'092.75 Motorrad-Einstellkosten B._____ AG bis 07.11.18 Fr. 392.05 Sicherstellungskosten Motorrad Fr. 100.00 Zeugenentschädigung Fr. 112.50 Entschädigung Übersetzer Fr. 18'376.70 amtliche Verteidigung Fr. 28'409.00 Total
6. Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
7. Der amtliche Verteidiger RA lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen aus der Staatskasse mit Fr. 18'376.70 (inkl. MWST) entschädigt.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
26. September 2017 beschlagnahmte und zur Zeit bei der B._____ AG Ga- rage befindliche Motorrad (KTM Duke 690 white, Stamm-Nr. …) wird definitiv eingezogen, verwertet und zur Deckung der Geldstrafe und der Verfahrens- kosten verwendet. (Mitteilungen/Rechtsmittel)
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 2 f., sinngemäss)
1. Dispositivziffer 1, erster Spiegelstrich, des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der falschen An- schuldigung (begangen am 26. September 2017 in Winterthur) freizu- sprechen, sofern das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht ohne- hin einzustellen ist;
2. Dispositivziffer 3 und 4 des angefochtenen Entscheids seien aufzuhe- ben und der Beschuldigte sei mit einer angemessenen, tieferen Geld- strafe (von maximal 200 Tagessätzen à Fr. 30.–) zu bestrafen, wobei die Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aus- zusprechen sei;
3. Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien gemäss dem Aus- gang des Berufungsverfahrens aufzuerlegen;
4. Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und das sichergestellte Motorrad sei der Eigentümerin C._____ herauszu- geben;
5. Die Anschlussberufung des Staatsanwalts sei abzuweisen.
6. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gemäss dem Aus- gang des Berufungsverfahrens.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 78 S. 1 f., sinngemäss)
1. Dispositivziffer 3 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen.
- 5 -
2. Dispositivziffer 7 sei aufzuheben und die vom amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 6. November 2018 (Urk. 38) geltend gemachte Entschä- digung sei um mindestens Fr. 2'073.15 (inkl. 7.7 % MwSt) zu kürzen. Entsprechend sei der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen bis zum Ende des erstinstanzlichen Hauptverfahrens mit maximal Fr. 16'303.55 (inkl. 7.7 % MwSt) aus der Staatskasse zu entschädigen.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Dispositivziffern 2 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 7. November 2018 (DG180008) in Rechtskraft erwachsen sind.
4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 7. Novem- ber 2018 (DG180008) vollumfänglich zu bestätigen.
- 6 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 7. November 2018 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf, 1. Ab- teilung, den Beschuldigten der falschen Anschuldigung, begangen am 26. Sep- tember 2017 in Winterthur, und der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig. Vom Vorwurf der falschen Anschuldigung, begangen am
26. Juli 2017, sprach es ihn dagegen frei. Es bestrafte den Beschuldigten mit ei- ner unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Ferner entschied es über die Verwendung des beschlagnahmten Motorrades und regelte die Kos- tenfolgen des Verfahrens (Urk. 52 S. 38 ff.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 17, 20) meldete der Beschul- digte am 19. November 2018 innert Frist Berufung an (Urk. 48; Art. 384 StPO; Art. 399 Abs. 1 StPO; Art. 90 StPO). Nach Zustellung des begründeten Entschei- des reichte er der erkennenden Kammer mit Eingabe vom 25. Februar 2019 so- dann fristwahrend die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 54; Urk. 51/2; Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 6. März 2019 innert der mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2019 angesetzten Frist Anschlussberufung (Urk. 56 f.; Urk. 58). 1.3 Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers sowie des Vertreters der Anklage statt (Prot. II S. 4 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung wurden u.a. Vorfragen behandelt (Prot. II. S. 6 ff.; vgl. Urk. 76) und C._____ als Verfahrensbeteiligte angehört bzw. befragt (vgl. Prot. II S. 15 ff.). II.
1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen seine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung (Dispositivziffer 1, erster Spiegelstrich) und gegen den Strafpunkt (Dispositivziffern 3 und 4). Ferner ficht er den Entscheid der Vorinstanz
- 7 - über die Kostenauflage (Dispositivziffern 6) und die Verwendung des beschlag- nahmten Motorrades (Dispositivziffer 8) an (Urk. 54 S. 3). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zielt auf eine Erhöhung der Strafe und eine Herabsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Dispositivziffer 7; Urk. 58). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil damit hinsichtlich dessen Dispositivziffern 1 teilweise (Verurteilung wegen vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln), 2 (Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschul- digung begangen am 26. Juli 2017) und 5 teilweise (Kostenfestsetzung ohne Po- sition "amtliche Verteidigung"), was vorab festzustellen ist.
2. Die Vorinstanz ordnete in Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheides die Verwertung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. September 2017 beschlagnahmten Motorrades KTM Duke 690 white, Stamm-Nr. …, und die Verwendung des Verwertungserlöses zur Deckung der Geldstrafe und der (dem Beschuldigten auferlegten) Verfahrenskosten an. Mit seiner Berufung gegen diese Anordnung beantragt der Beschuldigte die Heraus- gabe des Motorrades an C._____. Er begründet seinen Antrag damit, dass das Motorrad dieser gehöre (Urk. 54 S. 3; vgl. Urk. 44 S. 27 f.; Prot. II S. 22). Der Be- schuldigte greift folglich einen im Ergebnis zu seinen Gunsten ausgefallenen Ent- scheid einzig mit dem Ziel einer Besserstellung einer Drittperson an. Eigene, al- lenfalls auch obligatorische Rechte (vgl. etwa Art. 920 Abs. 1 ZGB) macht er nicht geltend. Ihm fehlt damit das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides, das Voraussetzung für ein Eintreten auf sein Rechtsmittel ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf seine Berufung ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Ent- scheides richtet. C._____, der das Motorrad nach eigenen Aussagen gehört, stellt diesbezüglich keinen Antrag (Prot. II S. 16 ff.), ficht das Urteil insoweit selber also nicht an. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 7. November 2018 auch bezüglich der Dispositivziffer 8 in Rechts- kraft erwachsen ist. Weitere Beweiserhebungen (vgl. Prot. II S. 20) zur Frage der Eigentumsverhältnisse am Motorrad erübrigen sich.
- 8 -
3. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft noch vor der Anhörung von C._____, es seien die ergänzenden Beweiserhebun- gen der Staatsanwaltschaft zur Erhältlichmachung der damit eingereichten Beila- gen zu genehmigen und die entsprechenden Beilagen seien als gültige Beweise zu den Akten zu nehmen (vgl. Urk. 76, S. 1). Ausserdem sei das Mobiltelefon der Zeugin [recte: Verfahrensbeteiligten] einstweilen durch den Gerichtsweibel in Verwahrung zu nehmen, bis ihre Einvernahme abgeschlossen sei (vgl. Prot. II S. 6). Beide Anträge wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung nach einer in- ternen Beratung abgewiesen (Prot. II S. 8). Die Staatsanwaltschaft nahm weitere Untersuchungshandlungen zu einem Zeitpunkt vor, als sie die Verfahrensleitung nicht mehr innehatte, weshalb die daraus resultierenden Ergebnisse ohne Weite- res nicht zu berücksichtigen und die eingereichten Beilagen folglich nicht zu den Akten zu nehmen waren. Angesichts dieses Entscheids erübrigte sich sodann die Frage nach einer möglichen Verwahrung des Mobiltelefons der Verfahrensbetei- ligten C._____. 4.1 Die amtliche Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung so- dann vor, ein Ausstandsbegehren wegen Voreingenommenheit gegen Staatsan- walt Wicky zu stellen, sollte dieser in dem von ihm eingebrachten Verfahren eben- falls die Ermittlungen gegen den Beschuldigten leiten. Wäre dies jemand anderes, rügte er umgekehrt eine Amtsgeheimnisverletzung der fallführenden Person bei der Staatsanwaltschaft. 4.2 Gemäss Angaben von Staatsanwalt Wicky wird die Untersuchung im neuen Verfahren nicht von ihm, sondern von Frau L._____ der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat geführt werden, zumal es sich um ein Vorfall in Zürich handle. Im Üb- rigen wäre ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Wicky ohnehin im neuen Verfahren einzubringen, weshalb sich vorliegend Weiterungen zu dieser Frage erübrigen. 4.3 Was die vermeintliche Amtsgeheimnisverletzung betrifft, kann ebenfalls auf die Einleitung weiterer Schritte verzichtet werden, da Staatsanwalt Wicky als Mit- glied einer kantonalen Strafuntersuchungsbehörde ohne Weiteres Zugriff auf neue Untersuchungen gegen den Beschuldigten im selben Kanton hat. Die Infor-
- 9 - mation, dass gegen den Beschuldigten eine neue Untersuchung wegen eines Vorfalls am 25. Juni 2019 an der D._____-Strasse in E._____ [Ortschaft] ermittelt wird, war für ihn entsprechend einsehbar, ohne dass es hierfür einer Verletzung des Amtsgeheimnisses der ermittelnden Person bedurfte. III. 1.1 Am 11. Juni 2017, kurz vor zehn Uhr morgens, erfasste eine automatisierte Verkehrsüberwachungsanlage den Lenker des Motorrades mit dem Kontrollschild ZH … auf der F._____-Strasse in G._____ [Ortschaft] in Fahrtrichtung H._____ [Ortschaft] mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit. Inzwischen steht fest, dass es sich beim fehlbaren Lenker um den Beschuldigten handelte; der diesbezügli- che Schuldspruch (Dispositivziffer 1, zweiter Spiegelstrich) ist rechtskräftig. Zu- nächst hatte der Beschuldigte jedoch behauptet, nicht er, sondern I._____ habe die Verkehrsregelverletzung begangen. Namentlich hatte er sich in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2017 in Kenntnis der Straffol- gen gemäss Art. 303 StGB entsprechend geäussert. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm in diesem Zusammenhang vor, in der Absicht, sich selber der Strafverfolgung zu entziehen und einen Führerausweisentzug zu vereiteln, I._____ bewusst wahrheitswidrig belastet zu haben. Dabei habe er billigend in Kauf genommen, dass die Behörden gegen den im Ausland wohnhaften I._____ eine Strafuntersu- chung eröffnen und ihn im polizeilichen Fahndungssystem RIPOL mit Wirkung für den gesamten Schengenraum zur Verhaftung ausschreiben würden. Dadurch ha- be er sich der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 1.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Er macht geltend, sich getäuscht zu haben. Er habe sich nicht an den Blitzkasten erinnert und sei davon ausge- gangen, dass es auch jemand anders hätte gewesen sein können. Sie hätten dann herausgefunden, dass er sich geirrt gehabt habe (Urk. 40 S. 28, vgl. auch S. 26). 2.1 Der falschen Anschuldigung macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen und in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbei-
- 10 - zuführen, bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand setzt die positive Kenntnis des Tä- ters um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung und zumindest die Even- tualabsicht voraus, mit der bewusst wahrheitswidrigen Bezichtigung eine Strafver- folgung herbeizuführen (BGer 6B_1095/2015, E. 2.2.). Die effektive Einleitung der Strafverfolgung ist nicht erforderlich, da die falsche Anschuldigung als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist. Objektiv nicht tatbestandsmässig handelt, wer die Bezichtigung bei der Behörde wider besseres Wissen in einem Zeitpunkt vor- bringt, in dem die Strafuntersuchung gegen die entsprechende Person wegen der fraglichen Handlung bereits hängig ist, und zwar auch dann nicht, wenn es dem Täter darum geht, eine hängige Strafuntersuchung fortdauern zu lassen (BGer 6B_901/2016, E. 3.1.; BGer 6B_243/2015, E. 2.2; BGer 6B_859/2014, E. 1.3.; BGE 102 IV 103, E. 3.). Hat der Täter im Moment seines Vorwurfs keine Kenntnis davon, dass gegen den von ihm wider besseres Wissen Bezichtigten wegen des betreffenden Sachverhaltes bereits ein Verfahren eröffnet worden ist, kommt noch eine versuchte Tatbegehung in Betracht. 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eröffnete die Strafuntersuchung gegen I._____ am 1. September 2017 (Urk. 15/2). Die Ausschreibung von I._____ wurde am 13. September 2017 veranlasst und am 19. September 2017 im RIPOL erfasst (Urk. 14). Als der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2017 I._____ als Täter bezeichnete, war das Strafverfahren gegen diesen mithin bereits hängig und zwar selbst dann, wenn man von der (unzutreffenden) Auffassung der Staatsanwaltschaft ausginge, dass nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern die erste Verfol- gungshandlung den diesbezüglich massgeblichen Zeitpunkt definiert (vgl. Prot. II S. 23). Nach dem Erwogenen konnte der Beschuldigte den objektiven Straftatbe- stand der falschen Anschuldigung zu diesem Zeitpunkt damit nicht mehr erfüllen. In Frage kommt von vornherein lediglich noch eine versuchte Tatbegehung. 2.2.2 Die vollständigen Untersuchungsakten wurden dem Verteidiger des Be- schuldigten erstmals am 16. Oktober 2017, also nach der interessierenden Ein- vernahme, gegen Empfangsschein zugestellt (Urk. 17/7). Die Staatsanwaltschaft
- 11 - behauptet jedoch, dass dem Beschuldigten und seinem Verteidiger bereits vor Beginn der Einvernahme vom 26. September 2017 Einsicht in die bis dahin vor- handenen Akten gewährt worden sei. Das lässt sich einem Vorhalt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 27. April 2018 und seinen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung entnehmen (Urk. 3/4 S. 2 [Frage 7]; Prot. II S. 23). Die Staatsanwaltschaft schliesst aus der erfolgten Akteneinsicht darauf, dass der Beschuldigte die Radarfotos (Urk. 2/2) bereits vor der inkriminierten Einvernahme kannte. Daraus folgert sie wiederum, dass der Beschuldigte anlässlich der inkriminierten Einvernahme wusste, dass er die Ver- kehrsregelverletzung begangen hatte (Urk. 42 S. 5 f.). Sie begründet damit also den Anklagevorwurf. Der Beschuldigte verweigerte eine Aussage auf den erwähn- ten Vorhalt (Urk. 3/4 S. 2 [Frage 7]) und machte vor Vorinstanz geltend, sich nicht an eine Vorlage der Fotos erinnern zu können (Urk. 40 S. 29 ff.). Die Verteidigung bestritt die Vorlage der Fotos (Urk. 44 S. 12 f.; Urk. 77 S. 30). Nähme man an, dass sie das einzig zum Schutz des Standpunktes des Beschuldigten tat, der gel- tend macht, die falsche Bezichtigung sei irrtümlich erfolgt und stellte man folglich auf die Behauptung der Staatsanwaltschaft ab, wäre davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor der inkriminierten Einvernahme Einsicht in sämtliche damals be- reits produzierten Akten, also auch in die Eröffnungsverfügung in Sachen I._____ hatte. Damit wäre er nach dem Erwogenen ohne Weiteres vom Vorwurf der (ver- suchten) falschen Anschuldigung freizusprechen. Zum gleichen Ergebnis führt al- lerdings auch die Annahme, dass die nicht dokumentierte Akteneinsicht nicht stattfand: 2.2.3 Wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 52 E. II.6.1.6.), sind die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2017 nicht verwertbar. Sie können auch nicht indirekt auf dem Umweg der Zeugenaussagen von J._____ (Urk. 7), die den Beschuldigten damals befragte, in den Strafprozess eingeführt werden. Überlegungen, wie sie die Vorinstanz in E. II.8.3 des ange- fochtenen Urteils anstellte, dürfen nicht zur Grundlage des Entscheides gemacht werden. Ausführungen darüber, wie sich die ersten Depositionen des Beschuldig- ten zu seinen Aussagen im weiteren Verlauf des Strafverfahrens verhalten, erüb- rigen sich ebenfalls. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
- 12 -
26. September 2017 bezeichnete der Beschuldigte I._____ als Fahrer. Er selber sei zum Tatzeitpunkt zu Hause gewesen, wobei er anfügte, dass er sich diesbe- züglich nicht sicher sei. Warum er I._____ für den fehlbaren Lenker halte, wurde der Beschuldigte nicht gefragt. Er machte dazu auch von sich aus keine Angaben (Urk. 3/2 S. 6 ff.). Ausführungen des Beschuldigten, die auf allfällige Widersprü- che zu seiner späteren Behauptung, er habe sich geirrt, als er I._____ als fehlba- rer Lenker bezeichnet habe, geprüft werden könnten, fehlen dementsprechend. In den nachfolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und vor Vorinstanz verweigerte der Beschuldigte Aussagen zu I._____ (Urk. 3/3 S. 3 ff.; Urk. 3/4 S. 2 ff.; Urk. 40 S. 29), so dass zum behaupteten Irrtum bis heute einzig das akten- kundig ist, was der Verteidiger des Beschuldigten in seinem an die Staatsanwalt- schaft gerichteten Schreiben vom 9. Oktober 2017 festhielt: Der Beschuldigte ha- be inzwischen Kontakt mit I._____ gehabt. Er, der Verteidiger, habe den Beschul- digten gebeten, ob es ihm möglich sei, irgendeine Bestätigung von I._____ erhält- lich zu machen. I._____ habe den Beschuldigten nun darüber aufgeklärt, dass er sich die Maschine des Beschuldigten nicht am 21. Juni 2017, sondern an einem anderen Tag ausgeliehen habe. Das lasse wohl tatsächlich nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte am 21. Juni 2017 selbst gefahren sei und auch bereit sei, das zu Protokoll zu geben (Urk. 17/4). Dass das angegebene Datum nicht dem Tatzeitpunkt entsprach, erklärte der Verteidiger vor Vorinstanz mit der allgemei- nen Verwirrung über den Tag des Vorfalls (Urk. 44 S. 3 f.). Eine solche bestand zwar zumindest behördlicherseits nicht. Der vom Verteidiger erwähnte Vermerk im Nachtragsrapport (Urk. 1/2 S. 2) gibt lediglich die von ihm aufgestellte Behaup- tung im Schreiben vom 9. Oktober wieder. Die Tatzeit der rapportierten groben Verkehrsregelverletzung fand in diesen unverändert (korrekt) Eingang (Urk. 1/2 S. 1). Die in diesem Punkt wenig überzeugende Argumentation ändert aber nichts daran, dass die Verteidigung letztlich einen Irrtum des Beschuldigten darüber be- schreibt, wann er I._____ sein Motorrad auslieh, der sich beim Versuch, eine Be- stätigung für den zunächst behaupteten Sachverhalt erhältlich zu machen, her- ausstellte. Dass der Beschuldigte selber diesen Vorgang in Befragungen nicht darlegte bzw. sich diesbezüglichen kritischen Fragen nicht stellte, mag zwar miss- trauisch machen. Dennoch steht mit der Erklärung der Verteidigung eine zu-
- 13 - reichend substantiierte Behauptung zum geltend gemachten Irrtum im Raum (im Ergebnis anders die Vorinstanz: Urk. 52 E. II. 8.4.). Zudem ist es grundsätzlich ohne Weiteres denkbar, dass mit dem Motorrad des Beschuldigten in der fragli- chen Zeit die Verkehrsregeln auf den Verkehrsachsen um seinen Wohnort mehr- fach und durch verschiedene Personen verletzt wurden. Die Behauptung des Be- schuldigten, er habe die Tage bzw. den fehlbaren Lenker verwechselt, ist folglich nicht a priori unglaubhaft und daher nach den – von der Vorinstanz richtig zu- sammengefassten Grundsätzen des strafprozessualen Beweisrechts (Urk. 52 E. II.4. und E. II. 8.4) – vom Staat zu widerlegen. 2.2.4 Dass der Beschuldigte sich an einen (irgendwann begangenen) eigenen Geschwindigkeitsexzess am fraglichen Ort zu erinnern vermochte, beweist seine relativ detaillierte Beschreibung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung (Urk. 40 S. 25). Es ist daher auszuschliessen, dass er sich selber auf Vorhalt der Verkehrsregelverletzung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2017 nicht einmal als fehlbaren Lenker in Betracht zog. Wenn er in der Folge I._____ als solchen bezeichnete, nahm er damit jedenfalls in Kauf, einen Nichtschuldigen zu bezichtigen. Nach dem Erwogenen genügt das für die Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung jedoch nicht. Verlangt wird die positive Kenntnis des Täters um die Unwahrheit der vorgebrachten Be- zichtigung. Davon wäre im konkreten Fall nur dann auszugehen, wenn I._____ sich – wie in der Anklage behauptet – noch nie in der Schweiz aufgehalten hätte und/oder dem Beschuldigten die einschlägigen Radarfotos (Urk. 2/2) bereits vor der Einvernah- me vom 26. September 2017 vorgelegt worden wären. Der Beschuldigte, der sich als möglichen Täter in Betracht zog, hätte sich auf diesen mit Sicherheit erkannt. Ob er auf den Radarfotos auch für Dritte eindeutig als fehlbarer Lenker erkennbar ist (Urk. 44 S. 13), ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Hingegen würde die Annahme der Anklage, I._____ habe sich jedenfalls zwischen dem 22. März und dem 26. Juni 2017 nicht in der Schweiz aufgehalten, einen Irrtum des Beschuldig- ten anlässlich der relevanten Einvernahme vom 26. September 2017 nicht zwin- gend ausschliessen. Denn I._____ konnte auch nach Auffassung der Staatsan-
- 14 - waltschaft nur gut zwei Wochen nach der inkriminierten Fahrt wieder legal in den Schengenraum einreisen und das Motorrad des Beschuldigten folglich relativ tat- nah, aber rund drei Monate vor der (aufgrund der Unverwertbarkeit der Einver- nahme vom 26. Juli 2017 einzig) relevanten Einvernahme vom 26. September 2017 benutzen. Zulasten des Beschuldigten verwertbare Beweismittel für die Annahme, dass I._____ noch nie in der Schweiz war, fehlen aber. Entsprechende Hinweise erge- ben sich einzig aus zulasten des Beschuldigten nicht verwertbaren E-Mails und WhatsApp-Nachrichten (Urk. 52 E. II. 6.2). Und auch, dass der Beschuldigte an- lässlich der Einvernahme vom 26. September 2017 bereits Kenntnis von den Ra- darfotos hatte, lässt sich nicht nachweisen, sofern man die Behauptung der Staatsanwaltschaft, es habe im Vorfeld derselben eine Akteneinsicht stattgefun- den, nicht übernimmt (vgl. E. III.2.2.2). J._____, die als Polizeibeamtin im Vorfeld der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen mit dem Beschuldigten Kontakt hatte, gab als Zeugin an, sie wisse nicht mehr, ob sie diesem die Beweisfotos vorgelegt habe (Urk. 7 S. 3 f. [Fragen 12, 20, 21]). Zusammengefasst kann der rechtsgenügende Nachweis, dass der Beschuldigte am 26. September 2017 positiv wusste, dass er das Motorrad am 11. Juni 2017 gelenkt bzw. I._____ dieses nicht gelenkt hatte, nicht rechtsgenügend erbracht werden. 2.3 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (begangen am 26. September 2017 in Winterthur) freizu- sprechen. IV. 1.1 Die (vorsätzliche) grobe Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Die am
1. Januar 2019 in Kraft getretene Revision des Strassenverkehrsgesetzes hat da- ran und an dem in Art. 102 Abs. 1 SVG statuierten Verweis auf die allgemeinen
- 15 - Bestimmungen des Strafgesetzbuches nichts geändert. Übergangsrechtliche Probleme stellen sich insoweit nicht. 1.2 Gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB betrug die Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate. Auf eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten konnte das Gericht nur ausnahmsweise erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine be- dingte Strafe gemäss Art. 42 aStGB nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe nicht würde vollzogen werden können. Für Strafen bis zu sechs Monaten galt damit eine gesetzliche Prioritätenordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (BGE 134 IV 62; BGE 137 IV 313). Die Geld- strafe betrug höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1). Seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Ände- rung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) am 1. Januar 2018 beträgt die Frei- heitsstrafe mindestens drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB) und die Geldstrafe min- destens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann sodann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn ei- ne solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen und Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzo- gen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Abgesehen von den vorliegend nicht re- levanten Neuregelungen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB, zielt das neue Sanktionenrecht damit auf eine Verschärfung im Bereich der Geld- strafe und kurzen Freiheitsstrafe, namentlich durch Abschaffung von Geldstrafen über 180 Tagessätzen, und kann für den Beschuldigten daher nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen. Die Sanktion ist daher in Anwendung des im Tat- zeitpunkt geltenden Rechts zu bestimmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; OFK/StGB- DONATSCH, N 10 zu Art. 2 StGB). 2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
- 16 - und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 2.2 Kommen für einen Normverstoss Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ in Betracht, sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre prä- ventive Effizienz zu berücksichtigen. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleis- ten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Geldstrafe kann auch bei einkommensschwachen Tätern ausgefällt werden. Die eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und seine voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit sprechen nicht für sich allein schon für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (BGE 137 IV 57 E. 3.2). 3.1 In objektiver Hinsicht ist bei der Verschuldensbewertung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 58 km/h überschritt. Der Gesetzgeber qualifiziert nur sehr geringfügig höhe- re Geschwindigkeitsüberschreitungen als besonders krasse Missachtung der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 4 SVG). Zwar ist dem Beschuldigten mit der Verteidigung (in dubio pro reo) zugutezuhalten, dass der Geschwindig- keitsexzess nur kurz dauerte. Das relativiert das objektive Verschulden allerdings nicht massgeblich, fand der Geschwindigkeitsexzess doch in einem Moment statt, in welchem dem Beschuldigten ein anderes Fahrzeug (Mini Cooper; Urk. 2/2 Blatt
3) entgegenkam. Der Geschwindigkeitsexzess hätte daher ungeachtet seiner nur kurzen Dauer im Falle eines Fahrfehlers eines der beteiligten Lenker fatale Fol- gen haben können und zwar auch auf der relativ geraden, gut ausgebauten Strasse, auf welcher der Vorfall passierte. Die Strassenführung und der Aus-
- 17 - baustandard der Fahrstrecke reduzierten einzig aber immerhin das Risiko eines Fahrfehlers. Das objektive Verschulden wiegt daher auch innerhalb des Tatbe- standes der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der per se eine schwere Ver- letzung wichtiger Verkehrsvorschriften und eine erhebliche (konkrete oder abs- trakte) Gefährdung voraussetzt, nicht mehr leicht. Der Beschuldigte handelte zu- mindest mit Eventualvorsatz. Beweggründe, die sein Verhalten in milderem Licht erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive folglich nicht massgeblich. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu bewerten. Vor diesem Hintergrund ist die Einsatzstrafe bei 240 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. 4.1 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und verfügt in der Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung B. Er wurde im Jahr 1989 in seiner Heimat geboren und wuchs dort als Einzelkind bei seiner Mutter, die ei- nen Coiffeursalon betrieb, auf. Sein Vater war bereits vor seiner Geburt gestor- ben. Er besuchte die Grundschule und kam 2003 zusammen mit seiner Mutter, die einen in Solothurn wohnhaften Landsmann geheiratet hatte, in die Schweiz. In der Folge besuchte der Beschuldigte in Solothurn die Oberstufe, ein einjähriges Programm für Jugendliche ohne Lehre und absolvierte danach eine Lehre als Au- tomobil-Fachmann, die er mit Erfolg abschloss. Nach dem Lehrabschluss sollte er im Garagenbetrieb seines ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Onkels arbeiten. Unterschiedliche Vorstellungen über die Anstellungsbedingungen liessen diesen Plan jedoch scheitern. Der Beschuldigte arbeitete dann vorwiegend auf dem Bau, wobei er meistens über Temporärbüros angestellt war. Seine längste Festanstel- lung, ebenfalls auf dem Bau, habe geschätzt zwei Jahre gedauert; das sei 2011/2012 gewesen. 2017 gründete er mit zwei Partnern die K._____ GmbH, welche die Produktion und den Handel bzw. Verkauf von Hanf, Hanfprodukten und Naturprodukten aller Art bezweckt. Weil das Unternehmen nicht den erhofften Gewinn abwarf, arbeitete er daneben aber noch auf dem Bau. Seine letzte Anstel- lung endete während der Probezeit. Die daraufhin gefundene Arbeitsstelle konnte er nicht antreten, weil er am 1. August 2018 beim Wechseln des Filters seines Au- tos verunfallte und sich das Bein brach. Danach war er auch noch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung krankgeschrieben und ohne eigenes Ein-
- 18 - kommen. Namentlich entwickelte sich auch die K._____ GmbH weiterhin nicht er- folgreich. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, neben seiner Tätigkeit für die K._____ GmbH, die kein Geld abwerfe, wieder auf einer Baustelle zu arbeiten und dabei einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von Fr. 2'000.– zu erzielen. Der Beschuldigte lebt seit längerem in einer Partner- schaft mit C._____ und wohnt seit 2010 mit ihr zusammen in einer 3½ Zimmer- Mietwohnung, die netto monatlich Fr. 1'500.– kostet. Für die Mietkosten und seine Krankenkassenprämie, die sich auf Fr. 267.– monatlich beläuft, kommt (grund- sätzlich) C._____ auf. Vermögen hat der Beschuldigte nicht. Hingegen nahm im Dezember 2012 einen Kredit über Fr. 40'000.– "zum Leben" auf, den den C._____ in monatlichen Raten von Fr. 460.– abzahlt. Offen sind derzeit noch un- gefähr Fr. 20'000.–. Dazu kommen weitere private Darlehensschulden bei Kolle- gen, deren Höhe der Beschuldigte nicht genau kennt (Urk. 40 S. 16 f.; Prot. II S. 8 ff.). Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. 4.2 Der Beschuldigte ist im Strafregister mit zwei Vorstrafen verzeichnet; einer- seits wegen einfacher Körperverletzung vom 23. November 2009 und anderer- seits wegen Diebstahlsversuchs, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsre- geln und mehrfachen geringfügigen Diebstahls vom 27. April 2012. Für diese De- likte wurde der Beschuldigte mit einer später widerrufenen bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen bzw. mit einer unbedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen und einer Busse bestraft (Urk. 79). Die Verurteilung wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung ist einschlä- gig. Sie erfolgte für ein Rechtsüberholen mit einem Personenwagen auf der A51 am 17. August 2011 und ein (mehrfaches) Rechtsüberholen mit einem Motorrad auf der A1 am 25. August 2011 (Urk. 18/4). Sie liegt – wie die Verteidigung richtig bemerkt (Urk. 77 S. 33 f.; vgl. auch Urk. 44 S. 22) – inzwischen über sieben Jahre zurück. Allerdings wurde dem Beschuldigten als Folge des Überholmanövers vom
25. August 2011 der Führerausweis mit Wirkung ab 8. August 2012 bis am
23. März 2014 entzogen (Urk. 18/5 S. 2). Die heute zu beurteilende grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln beging er lediglich gut drei Jahre nachdem er diesen
- 19 - wiedererlangt hatte. Die Dauer seines Wohlverhaltens ist folglich zu relativieren. Der Umstand, dass der Beschuldigte trotz einer einschlägigen, mit einem langen Führerausweisentzug verbundenen Verurteilung erneut straffällig wurde, ist merk- lich straferhöhend zu berücksichtigen. 4.3 Die Verteidigung kündigte mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 an, dass der Beschuldigte zu Protokoll geben werde, dass er am 21. Juni 2017 [recte: 11. Juni 2017] das Motorrad gefahren sei (Urk. 17/4 S. 1). Anlässlich der darauffolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2017 kam es bereits zu Beginn zu Differenzen zwischen dem Staatsanwalt und der Verteidigung. Der Be- schuldigte verweigerte in der Folge auf Anraten der letzteren die Aussage (Urk. 3/3). Zum angekündigten Eingeständnis kam es nicht. In der Einvernahme vom 27. April 2018 verweigerte der Beschuldigte die Aussage erneut. Auch den Schlussvorhalt kommentierte er nicht (Urk. 3/4). Ein Geständnis legte er erst vor Vorinstanz ab, wobei er auch die rechtliche Würdigung anerkannte und erklärte, es tue ihm sehr leid, zu schnell gefahren zu sein (Urk. 40 S. 25 ff.). Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte unter normalen Umständen die grobe Verkehrsregelverletzung bereits am 11. Oktober 2017 eingestanden und damit die Strafverfolgung etwas erleichtert hätte (vgl. auch Urk. 42 S. 9). Das Geständnis des Beschuldigten ist folglich zusammen mit seiner Reuebekundung leicht straf- mindernd zu berücksichtigen. Für eine weitergehende Strafminderung bleibt kein Raum. Mit dem Ergebnis der rückwirkenden Telefonüberwachung bestand bereits am 11. Oktober 2017 ein das Radarfoto ergänzendes starkes Indiz für die Täter- schaft des Beschuldigten (vgl. die zutreffende Darstellung in Urk. 11/9). Auch war I._____ ausfindig gemacht, so dass er nötigenfalls formell hätte einvernommen werden können. Die mit dem Geständnis verbundene Reuebekundung des Be- schuldigten geht sodann nicht über das hinaus, was geständige Täter üblicher- weise erklären. Angesichts des Ausmasses des Geschwindigkeitsexzesses spricht aus den reichlich knappen Erklärungen, "zu schnell" gefahren zu sein, verbunden mit dem relativierenden Hinweis, dass es "aber auf einer offenen 80er Strecke" gewesen sei (vgl. Urk. 40 S. 26), jedenfalls kein besonderes Mass an Einsicht.
- 20 - 4.4 Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren (einschlägige Vorstra- fe), die strafmindernden (Geständnis etc.) leicht, so dass die Einsatzstrafe um 30 auf 270 Tagessätze zu erhöhen ist. Für eine Strafminderung aufgrund der "Art und Weise, wie das Verfahren gegen meinen Mandanten geführt wurde" ( Urk. 44 S. 23; Urk. 77 S. 44), besteht kein Anlass. Die Strafverfolgungsbehörden verletz- ten keine Verfahrensgarantien des Beschuldigten, als sie dessen Behauptung, nicht er, sondern I._____ habe sein Motorrad im Tatzeitpunkt gefahren, auf ihren Wahrheitsgehalt testeten und die Hypothese einer falschen Anschuldigung auf- stellten. Soweit die damit zusammenhängenden Abklärungen nicht in zulasten des Beschuldigten verwertbare Beweismittel mündeten, wurden sie dem Urteil nicht zugrunde gelegt. Ferner wurde zugunsten des Beschuldigten davon ausge- gangen, dass er sich bereits anlässlich der Einvernahme vom 11. Oktober 2017 hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung geständig erklärt hätte, wenn es zwischen dem Staatsanwalt und der Verteidigung nicht zu einem Eklat gekommen wäre, der das weitere Untersuchungsverfahren überschattete (vgl. Urk. 16/1-10). 5.1 Unter Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich demnach eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Auf die alternativ grundsätzlich mögliche Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 270 Tagen ist zu ver- zichten. Die präventive Effizienz einer Geldstrafe erscheint zwar angesichts früher vollzogener Sanktionen gleicher Art nicht ohne Weiteres evident. Allerdings fällt die heute auszufällende Geldstrafe noch einmal merklich höher aus, als die zu- letzt ausgesprochene, die zudem über sieben Jahre zurückliegt. Es besteht daher kein Grund, von der im Regel- und damit auch im Zweifelsfall geltenden Prioritä- tenordnung (E. IV.2.2) abzuweichen. 5.2 Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der wenig erfreulichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der hohen Anzahl Tagessätze auf Fr. 30.– festzulegen.
6. Die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe von 270 Tagessätzen sind ohne Weiteres gegeben. Hingegen muss dem Be-
- 21 - schuldigten eine schlechte Prognose für sein künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf, die widerrufen bzw. vollzo- gen wurden. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2012 ist zudem teilweise einschlägig; der Beschuldigte wurde damals wegen zweier riskanter Überholmanöver auf der Autobahn im Jahr 2011 der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung für schuldig befunden. Aufgrund des Überholmanövers vom 25. August 2011 wurde dem Beschuldigten zudem der Führerausweis mit Wirkung ab 8. August 2012 bis am 23. März 2014 entzogen (Urk. 18/5 S. 2). Weder der Vollzug der Vorstrafen noch der lange Führerausweisentzug und seine seit jeher grundsätzlich tragfähi- gen sozialen Beziehungen hielten ihn davon ab, erneut in teilweise gleicher Art straffällig zu werden. Der Vollzug der heute auszufällenden Geldstrafe erscheint vor diesem Hintergrund notwendig, um den Beschuldigten von weiterem strafba- ren Verhalten abzuhalten. Die Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 30.– ist zu vollziehen. V. 1.1.1 Die Vorinstanz sprach dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen ei- ne Entschädigung von Fr. 18'376.70 zu (Urk. 52 E. VI.1.4). Die zugesprochene Entschädigung entspricht dem vom amtlichen Verteidiger in seiner Honorarnote ausgewiesenen Aufwand (Urk. 38). Im Berufungsverfahren beantragt die Staats- anwaltschaft die Kürzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers um min- destens Fr. 2'073.15 (Urk. 78 S. 1). Sie argumentiert, das von der Verteidigung am 30. Oktober 2017 gestellte Ausstandsbegehren gegen die Verfahrensleitung sei nicht nur – wie von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Februar 2018 festgestellt – verspätet erfolgt, sondern auch inhaltlich derart haltlos, dass die Beschwerdekammer es auch abgewiesen hätte, wenn darauf eingetreten wäre. Damit habe der amtliche Verteidiger seine Sorg- faltspflicht klar verletzt, weshalb die angefallenen Aufwendungen nicht in Rech- nung gestellt werden könnten (Urk. 78 S. 5). 1.1.2 Zwar trifft es zu, dass die III. Strafkammer des hiesigen Gerichts mit Be- schluss vom 21. Februar 2018 nicht auf das von der amtlichen Verteidigung ge-
- 22 - stellte Ausstandsgesuch eintrat (Urk. 16/10). Dass das Begehren im Ergebnis somit erfolglos war, sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob es auch bös- oder mutwillig gestellt worden war und sich eine entsprechende Kürzung des Verteidi- gungshonorars rechtfertigen würde. Hierfür müsste das Begehren geradezu sach- fremd gewesen sein. Die amtliche Verteidigung darf das Mandat führen, wie es ihr geboten bzw. effizient erscheint. Eine zweckmässige Vertretung orientiert sich dabei gemäss Bundesgericht am Massstab eines erfahrenen Rechtsanwaltes, der aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von Anfang an zielge- richtet sein Mandat führt und sich auf die zur Wahrung der Interessen seines Mandanten notwendigen Massnahmen beschränkt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3). Die Stellung des infrage stehenden Ausstandsgesuches war davon zweifelsfrei mitumfasst. 1.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren erscheinen gemäss eingereichter Honorarnote als angemes- sen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Berücksichtigung der zusätzlich zu vergütenden Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung pauschal mit Fr. 9'100.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 1.3 Im Weiteren fielen die Kosten zur Aufbewahrung des erwähnten Motorrads an. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis und mit dem 30. September 2019 beliefen sich diese auf Fr. 1'176.10 (Urk. 75/1-3). Die Aufbewahrungskosten ab dem 1. Oktober 2019 können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden, weshalb sie vorzubehalten und zu gegebenem Zeitpunkt zu den weiteren Kosten zu schlagen sind.
2. Die Kosten des Vorverfahrens und beider gerichtlichen Verfahren, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind zu einem Drittel dem Be- schuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Rückforderungsvorbehalt im Um- fang der Kostenpflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 23 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 7. November 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Verurteilung wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln), 2 (Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung begangen am 26. Juli
2017) und 5 teilweise (Kostenfestsetzung ohne Position "amtliche Verteidi- gung") in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Auf die Berufung des Beschuldigten gegen Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 7. November 2018, wird nicht eingetreten. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Diels- dorf, I. Abteilung, vom 7. November 2018 auch bezüglich der Dispositivziffer 8 in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Dispositivziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (begangen am 26. September 2017 in Win- terthur) freigesprochen.
- 24 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.–
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Rechtanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren mit Fr. 18'376.70 entschädigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'100.– amtliche Verteidigung Aufbewahrung Motorrad (1.1.2019 bis und mit Fr. 1'176.10 30.9.2019) Kosten der Aufbewahrung Motorrad ab 1.10.2019 bis Fr. zur Verwertung bleiben vorbehalten
6. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten zu 1/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Kostenauflage bleibt vorbehal- ten.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − C._____ (hinsichtlich Dispositivziffer 2 des Beschlusses) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − C._____ (hinsichtlich Dispositivziffer 2 des Beschlusses)
- 25 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf (mit dem Auftrag, für die Ver- wertung gemäss Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils besorgt zu sein) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Suter