Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 18. Juli 2018 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerich- tes Dielsdorf, Strafsachen, vom 17. Juli 2018 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 7), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.
E. 2 Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hin- gewiesen wurde (Urk. 11 S. 47). Vorliegend wurde das begründete Urteil am
1. Februar 2019 von der Verteidigung entgegengenommen (Urk. 10/1). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 21. Feb- ruar 2019 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Be- schuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).
E. 3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Den Privatklägerinnen sind mangels erkennbarer Umtriebe keine Entschädigungen zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom
- Juli 2018 rechtskräftig. - 3 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerinnen sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. März 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190066-O/U/cw Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschrei- berin MLaw Baechler Beschluss vom 1. März 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren ohne Berechtigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom
17. Juli 2018 (GG180009)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 18. Juli 2018 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerich- tes Dielsdorf, Strafsachen, vom 17. Juli 2018 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 7), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hin- gewiesen wurde (Urk. 11 S. 47). Vorliegend wurde das begründete Urteil am
1. Februar 2019 von der Verteidigung entgegengenommen (Urk. 10/1). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 21. Feb- ruar 2019 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Be- schuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Den Privatklägerinnen sind mangels erkennbarer Umtriebe keine Entschädigungen zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom
17. Juli 2018 rechtskräftig.
- 3 -
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerinnen sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. März 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler