opencaselaw.ch

SB190059

Raub etc.

Zürich OG · 2020-03-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (61 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 1. November 2018 wurde der Beschuldigte des Raubes (Dossier 1), der versuchten Nötigung (Dossi- er 7), der mehrfachen Sachbeschädigung (Dossier 2, 5 und 8), des Hausfriedens- bruchs (Dossier 4), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Dos- sier 3) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 6) schuldig gesprochen. Von den Tatvorwürfen des Diebstahls und versuchten Diebstahls (Dossier 4 und 5), der Sachbeschädigung (Dossier 4) sowie der Hinderung einer

- 6 - Amtshandlung (Dossier 1) wurde er hingegen freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Ferner wurde er zudem für 8 Jahre des Landes verwiesen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wurde angeordnet (Urk. 68).

E. 1.1 In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Nötigung soll dieser anlässlich einer Übergabe von Marihuana vom Geschädigten E._____ noch mehr Marihuana verlangt haben. Als der Geschädigte verneint habe, noch mehr Marihuana zu haben, sei der Beschuldigte mit einem Messer auf diesen zugegangen (Urk. 43/20 S. 7).

E. 1.2 Als Beweismittel liegen einerseits verschiedene Aussagen vor, nämlich diejenigen des Beschuldigten (Urk. D7/11; Urk. 43/14; Urk. 43/15; Prot. I. S. 33 ff.; Prot. II. S. 23 ff.), des Geschädigten E._____ (Urk. D7/4; Urk. D7/7; Urk. D7/13) sowie von F._____ (Urk. D7/8; Urk. D7/12). Andererseits wurde bei F._____ ein Küchenmesser als mögliche Tatwaffe sichergestellt (Urk. D7/15/5-7).

- 13 -

E. 1.3 Betreffend die allgemeinen Ausführungen zur Sachverhaltserstellung sowie zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Geschädigten E._____ und der Auskunftsperson F._____ kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 10 f., S. 13 f.). Die Vorinstanz würdigte als- dann die einschlägigen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit ein- lässlich und nahm eine detaillierte und sorgfältige Sachverhaltserstellung vor (Urk. 68 S. 32 ff.). Die entsprechenden Erwägungen betreffend die Aussagenwür- digung überzeugen durchwegs und können ohne Weiteres auch dem Berufungs- entscheid zugrunde gelegt werden, so dass vollumfänglich darauf verwiesen wer- den kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.4 Die Vorinstanz stützt die Sachverhaltserstellung auf die Aussagen des Geschädigten E._____ ab, welche detailliert und im Kern ohne Widerspruch sind. Auf die einzige Abweichung zwischen der polizeilichen und der staatsanwaltlichen Einvernahme wies die vormalige amtliche Verteidigerin zu Recht hin (Urk. 52 S. 20): So erklärte der Geschädigte bei der Staatsanwaltschaft seine bisherigen Aussagen korrigierend, dass der Beschuldigte keine Stichbewegungen in seine Richtung ausgeführt habe. Entgegen dem Einwand der vormaligen amtlichen Verteidigerin kann aber daraus nicht gefolgert werden, dass infolgedessen der Anklagesachverhalt nicht als erstellt gelten kann. Diese abweichende Schilderung vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt nicht zu erschüttern, geht doch aus der Berichtigung seiner Aussage, welche der Geschädigte aus eigenem Antrieb vornahm, gerade hervor, dass er den Beschuldigten nicht fälschlicherweise belasten möchte, was sich ferner auch darin zeigt, dass der Geschädigte klar aussagt, der Beschuldigte habe ihm nicht gedroht, sondern sei lediglich mit dem Messer auf ihn zugelaufen (Urk. D7/13 S. 4 u. 5). Fener lassen sich die vom Geschädigten geschilderten Geschehnisse auch stimmig in den Gesamtkontext einbetten. So ist aktenkundig, dass es nach der Übergabe des Marihuanas zu einem versuchten Einbruch bei G._____ gekommen ist (Urk. 7/4). Die Vorinstanz folgert in diesem Zusammenhang nicht zu Unrecht, dass vor diesem versuchten Einbruchdiesbtahl bei der Übergabe des Marihuanas etwas zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten vorgefallen sein muss. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass ein mögliches Motiv für den

- 14 - versuchten Einbruchdiesbtahl darin lag, die Entschädigung für das übergebene Marihuana erhältlich zu machen, zumal der Beschuldigte dafür nicht bezahlte (Prot. II S. 27), und wie der Geschädigte aussagte, den Beschuldigten aufgrund dessen Drohung mit dem Messer zur Rede zu stellen (Urk. D7/4 S. 5). Entgegen der amtlichen Verteidigung ist es demgegenüber unplausibel, davon auszugehen, der Geschädigte habe die Konfrontation mit dem Messer erfunden, um den von ihm eingestandenen versuchten Einbruch bei G._____ zu rechtfertigen (Urk. 56 S.5).

E. 1.5 Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung kann im Übrigen verwiesen werden (Urk. 68 S. 33 f.), womit der in der Anklage geschilderte Sachverhalt als nachgewiesen gilt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist.

E. 1.6 Die Vorinstanz würdigte das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

E. 1.7 Nötigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Es handelt sich demnach um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), weshalb auch die versuchte Nötigung strafbar ist, und zwar dann, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB).

E. 1.8 Nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Bestim- mung dient dem Schutz der freien Willensbildung und Willensbetätigung. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genom- men, indem diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt. Die Androhung muss ernstlich sein. Das ist der Fall, wenn sich der angedrohte Nachteil objektiv dazu eignet, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (DO- NATSCH, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 181 StGB).

- 15 -

E. 1.9 Das Nötigungsmittel ist vorliegend darin zu sehen, dass der Beschuldigte ein Messer zückte und mit diesem in der Hand dem Geschädigten E._____ gefolgt ist, nachdem Letzterer auf entsprechende Frage des Beschuldigten erwiderte, nicht mehr Marihuana bei sich zu haben. Mit dieser Vorgehensweise hat der Be- schuldigte dem Geschädigten E._____ gegenüber konkludent ernstliche Nachtei- le, mithin ein unmittelbares, gewaltsames Einwirken mit einem Messer auf seinen Körper, in Aussicht gestellt, selbst wenn er keine Drohungen ausgesprochen hat. Diese Androhung eignet sich fraglos auch dazu, eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. So gab der Geschädigte E._____ auch an, das Gefühl gehabt zu haben, der Beschuldigte wolle ihn abstechen (Urk. D7/13 S.

5) bzw. dass er Todesangst gehabt habe und sich sicher gewesen sei, der Be- schuldigte wolle ihn abstechen (Urk. 7/4). Dadurch gab der Geschädigte klar zu erkennen, dass er die Verwirklichung des angedrohten Übels tatsächlich befürch- tete. Dass der Taterfolg mithin nicht eingetroffen ist, ist der Tatsache geschuldet, dass sich der Geschädigte der bedrohlichen Situation durch seine Flucht entzo- gen hat, weshalb die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss kommt, dass lediglich eine versuchte Nötigung vorliegt. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand ist abschliessend festzuhalten, dass der Beschuldigte den Geschädigten E._____ wissentlich und willentlich dazu bestimmen wollte, ihm noch mehr Marihuana aus- zuhändigen und zu diesem Zweck das Messer gezogen hat und dem Geschädig- ten E._____ gefolgt ist. Mit seiner Vorgehensweise hat der Beschuldigte zumin- dest in Kauf genommen, dass der Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt wird und durch die Androhung der ernstlichen Nachteile gefügig gemacht werden kann, ihm noch mehr Marihuana auszuhändigen.

E. 1.10 Betreffend die Ausführungen zur Prüfung der Rechtswidrigkeit ist vollum- fänglich auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Im Wei- teren sind keine Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 16 -

2. Sachbeschädigung (Dossier 8)

E. 2 Dagegen liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. November 2018 recht- zeitig Berufung anmelden (Urk. 57). Das begründete Urteil wurde dem Beschul- digten resp. der Verteidigung am 31. Januar 2019 zugestellt (Urk. 67/2). Die Beru- fungserklärung erfolgte rechtzeitig am 14. Februar 2019 (Urk. 71).

E. 2.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren grösstenteils und erreicht zum einen im Rahmen eines Ermessensentscheids, dass die Strafe reduziert wird. Zum anderen wurde antragsgemäss auf die Anordnung einer stationären Sucht- behandlung erkannt. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen. Im Umfang von einem Fünftel sind die Kosten auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– anzuset- zen. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X1._____, Aufwendungen von Fr. 3'876.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 122) geltend. Die geltend gemachten Aufwendungen erweisen sich ange- sichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen. Der amtliche Verteidiger ist insgesamt mit Fr. 3'876.65 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

- 55 - Es wird beschlossen:

E. 2.3 Für die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Strafe ist das Fehlen einer negativen Legalprognose erforderlich (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Der Beschuldigte ist gemäss Gutachten dringend massnahmebedürftig (Urk. 114 S. 42), was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts per se eine günstige Legalprognose ausschliesst (Urteile 6B_342/2010 E. 3.5.2. mit Verweisen; 6B_71/2012 E. 6). Auch in einer Gesamtbetrachtung fällt die Legalprognose negativ aus: Namentlich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Vorstrafe aufweist, welche zum Teil einschlägige Delikte betrifft. So wurde er mit Urteil des Jugend- gerichtes Hinwil am 30. Januar 2014 unter anderem wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziffer 1 Abs. 2 StGB verurteilt. Dem damaligen Urteil und der angehäng- ten Anklage kann entnommen werden, dass der Beschuldigte im Jahre 2013 ein dem heute zu beurteilenden Raubtatbestand ähnliches Tatvorgehen wählte (vgl. beigezogene Akten DJ130004-E Urk. 46). Der Beschuldigte scheint durch die frühere Verurteilung und den Aufenthalt im Massnahmezentrum Kalchrain unbe- eindruckt zu sein. Auch hielt ihn das laufende Untersuchungsverfahren nicht vor weiterer Delinquenz ab. Weiter besteht eine ausgeprägte Suchtproblematik, die der Beschuldigte nun offenbar mit therapeutischer Hilfe bekämpfen will. Im Weite- ren geht das Gutachten D._____ betreffend Raub von einer deutlichen Rückfall- gefahr aus. Für Einbruchsdiebstähle und Diebstähle stellte der psychiatrische Gutachter eine deutliche bis hohe Rückfallgefahr fest. Für die Begehung weiterer Betäubungsmitteldelikte stufte der psychiatrische Gutachter diese als hoch ein. Eine erhöhte Rückfallgefahr bestehe insbesondere bei Verstärkung des Konsums bei mangelnder Alltagsstruktur (Urk. 114 S. 39). Nicht zu verkennen ist allerdings, dass der Beschuldigte, da er gemäss eigenen Angaben bei seiner Mutter wohn- haft sei (Prot. II S: 16), über stabile Wohnverhältnisse verfügt, was auch zu einer Verbesserung der Alltagsstruktur beitragen kann. Positiv zu vermerken ist weiter, dass der Beschuldigte seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten soweit be- kannt nicht mehr straffällig wurde. In Würdigung aller Umstände kann dem Be-

- 36 - schuldigten jedoch aktuell keine günstige Prognose gestellt werden respektive wird dadurch die Vermutung der günstigen Prognose widerlegt.

E. 2.4 Die Freiheitsstrafe ist folglich zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen. VI. Massnahme

1. Parteistandpunkte Die Verteidigung beantragt die Anordnung einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB. Die Staatsanwaltschaft stellte even- tualiter den Antrag auf Anordnung einer stationären Therapie nach Art. 60 (Sucht- behandlung) oder nach Art. 61 (Massnahme für junge Erwachsene) StGB.

2. Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären bzw. ambulanten Mass- nahme Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht nach Art. 60 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Ver- brechen oder ein Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zu- sammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr wei- terer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der von Suchtstof- fen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant be- handelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zu- stand in Zusammenhang steht (lit. a) und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehen- der Taten begegnen (lit. b). Die ambulante Behandlung stellt nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären Massnahme dar. Sie ist als solche in der Regel keine schwerwiegende Massnahme. Die stationäre Behand- lung ist dagegen umfassender und bildet einen vergleichsweise schwerer wie- genden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person (BGer 6B_440/2014 vom 14.10.2014 m.w.H.). Kommt das Gericht zum Schluss, dass zwei oder mehrere Massnahmen in gleicher Weise zum angestrebten Erfolg füh- ren, dass aber nur eine zur Zweckerreichung notwendig erscheint, so ist jene

- 37 - Massnahme anzuordnen, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Ge- richt zwingend auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 57). Als weitere Voraussetzung wird in Art. 56 Abs. 5 StGB bestimmt, eine Massnahme sei in der Regel nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehe.

3. Anzuordnende Massnahme

E. 2.5 Als Beweismittel liegen der Polizeirapport (Urk. D8/1), die Fotoaufnahmen der zerstörten Fahrzeugscheibe (Urk. D8/3), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D8/7) sowie die Zeugeneinvernahme von Herrn und Frau I._____J._____ (inkl. Wahlbildkonfrontation, Urk. D8/5; D8/6) bei den Akten.

E. 2.6 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Geschädigte I._____ gab zwei Mal zu Protokoll, die Person, welche den Gegenstand gegen das Auto geworfen hatte, erkannt und auf diese gezeigt zu haben (Urk. D8/4 S. 2; Urk. D8/6 S. 3). Sie habe zwar keine Flasche in der Hand des Beschuldigten gesehen, hingegen habe sie beobachtet, wie dieser eine Wurfbewegung gemacht habe (Urk. D8/6 S. 3). Dass die Geschädigte I._____ anlässlich der Wahlbildkonfrontation den Beschuldigten nicht mit Sicherheit erkennen konnte, vermag keine Zweifel daran zu wecken, dass der Beschuldigte die Flasche gegen das Auto geworfen haben muss. Es ist nicht verwunderlich, dass die Geschädigte I._____ den Beschuldigten anlässlich der Wahlbildkonfrontation nicht zweifelsfrei identifizieren konnte, zumal sie gemäss eigenen Angaben den Vorfall aus dem Fahrzeug betrachtet hat, der Beschuldigte im Tatzeitpunkt mutmasslich ein Baseball-Cap getragen (Urk. D8/4 S. 1) und auch in einiger Distanz zum Fahrzeug gestanden hat. Es kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass die Geschädigte anlässlich des Vorfalls auf eine falsche Person gezeigt hat. Dies ergibt sich – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – nur schon daraus, dass der Geschädigte J._____ den Beschuldigten zweifelsfrei als diejenige Person identifizieren konnte, auf welche die Geschädigte I._____ gezeigt hat. Richtig ist ferner, wie das die amtliche Verteidigung vorbringt, dass es gemäss Aussagen des Zeugen I._____J._____ im McDonald's zu einer Auseinandersetzung kam (D8/5 S. 3 und 4). Hingegen ergibt

- 19 - sich aus diesen Aussagen – entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung

– keineswegs, dass sich diese Auseinandersetzung zeitgleich mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall ereignet hätte. Viel eher ist aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen I._____J._____ plausibel, dass der Beschuldigte nach dem Flaschenwurf (wieder) in den McDonald's ging, um sich dort zu verpflegen. Somit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt.

E. 2.7 Indem der Beschuldigte eine Flasche gegen das Fahrzeug der Geschädig- ten warf und dadurch eine Heckscheibe zerstörte, verursachte er einen Sach- schaden an fremdem Eigentum im Sinne von Art. 144 StGB. Dass durch das Vor- gehen des Beschuldigten eine Heckscheibe zerstört werden kann, war so nahe- liegend, dass auch das diesbezüglich eventualvorsätzliche Handeln des Beschul- digten ausser Zweifel steht. Gemäss Aussagen des Zeugen J._____ war der Be- schuldigte zum Tatzeitpunkt "voll" besoffen (Urk. D8/55 S. 4). Auch der Beschul- digte gab an, alkoholisiert gewesen zu sein (Prot. II S. 26). War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Ein- sicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War er nur teilwei- se fähig, das Unrecht einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 2). Der psychiatrische Gutachter äusserte sich auftragsgemäss auch zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Gemäss gutachterlicher Feststellung ist in Bezug auf die Sachbeschädigung von einer noch erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 114 S. 38). Aus dem Gutach- ten ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Tatvorwurfs schuldun- fähig gewesen ist. Trotz der gutachterlich festgestellten Alkoholabhängigkeit (Urk. 114 S. 37), ergeben sich weder aus dem Gutachten noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte, aufgrund derer auf die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten geschlossen werden müsste. Das Vorliegen einer allfällig zum Tatzeitpunkt vorge- legenen Minderung der Steuerungsfähigkeit ist nachfolgend bei der Strafzumes- sung zu prüfen (Art. 19 Abs. 2 StGB). Somit sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. Es liegen auch keine Rechtfertigungsgründe vor.

E. 2.8 Der Beschuldigte ist in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Erkennt- nis der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu spre-

- 20 - chen. Da keine Anfechtung der Schuldsprüche durch die Vorinstanz betreffend die Sachbeschädigung gemäss Dossiers 2 und 5 erfolgt ist, ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Urteil Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten (unter Anrechnung von 30 Tagen Haft) und mit einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 68 S. 68). Die amtliche Verteidigung beantragt eine unbedingte Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 10.– sowie eine Busse von Fr. 100.– (Urk. 121 S. 2).

2. Vorbemerkungen Gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche der Vorinstanz und der vorstehend dargelegten zusätzlichen Schuldsprüche ist nunmehr eine Strafe auszufällen we- gen

- Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1)

- versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 7)

- mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2, 5 und 8)

- Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 4)

- Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dos- sier 3)

- Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dos- sier 6).

3. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschul- digten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das alte Recht ist hinsichtlich einer möglichen Geldstrafe milder, da gemäss aArt. 34 Abs. 1 StGB noch eine Geldstrafe von höchstens 360 Tagen ausgefällt

- 21 - werden konnte, wohingegen aktuell die Geldstrafe maximal nur noch 180 Ta- gessätze betragen kann. Da, wie nachstehend dargelegt, vorliegend eine Ge- samtfreiheitsstrafe und entgegen der amtlichen Verteidigung keine Geldstrafe auszusprechen ist, erweist sich weder das alte noch das neue Recht als milder. Da das neue Recht sich nicht als milder erweist, kommt vorliegend das alte Sank- tionenrecht zur Anwendung.

4. Gesamtstrafenbildung

E. 3 Mit Eingabe vom 11. März 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf An- schlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung, welches Gesuch von der hiesigen Strafkammer bewilligt wurde (Urk. 74). Die Privatklägerschaft liess sich innert Frist (vgl. Urk. 72) nicht verneh- men.

E. 3.1 Vorliegend wird der Beschuldigte wegen Raubes, versuchter Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motor- fahrzeuges zum Gebrauch und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Bei diesen Tatbeständen handelt es sich um Vergehen und mithin Anlasstaten im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB.

E. 3.2 Dem am 13. Januar 2020 von Dr. med. D._____ erstatteten Gutachten lie- gen die von der hiesigen Strafkammer zur Verfügung gestellten Akten sowie die Exploration des Beschuldigten durch den Gutachter zugrunde (Urk. 114 S. 4). Das Gutachten äussert sich sowohl zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussich- ten einer Behandlung des Beschuldigten, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie zur Möglichkeit des Vollzugs einer Massnahme. Aus- serdem wurde das Gutachten verständlich und nachvollziehbar verfasst, so dass im Folgenden darauf abgestellt werden kann.

E. 3.3 Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat an einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung, einer Alkohol- und

- 38 - Opiatabhängigkeit sowie an schädlichem Gebrauch von Cannabis und Kokain ge- litten habe (Urk. 114 S. 37). Die Voraussetzung einer Abhängigkeit von Suchtstof- fen gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.

E. 3.4 In Bezug auf die Suchtmittelproblematik hielt der Gutachter präzisierend fest, dass der Grund für die Hospitalisierung des Beschuldigten im November 2016 ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, Kokain und Cannabis gewesen sei. Zwei Jahre später habe man eine Alkohol- und Opioidabhängigkeit bzw. eine Po- lytoxikomanie festgestellt. Die Ausprägung der Suchtproblematik im Jahr 2016 sei in den Tatzeiträumen noch weniger deutlich ausgeprägt gewesen als im Jahr 2018 bzw. 2019. Gemäss Gutachter sei aber im Tatzeitraum bereits von einer re- levanten Suchtmittelproblematik auszugehen (Urk. 114 S. 38). Er hielt sodann fest, dass die begangenen Straftaten mit der dissozialen Persönlichkeitsakzentu- ierung und der Suchtmittelproblematik in ursächlichem Zusammenhang stehe (Urk. 114 S. 43). Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB ist zur Anordnung einer Massnahme weiter vorausgesetzt, dass diese geeignet ist, der Gefahr der Verübung weiterer Delikte zu begegnen. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Gutachter, auch das Rückfallrisiko zu ermitteln. Der Gutachter nimmt gestützt auf das Prognoseinstru- ment HCR-20 V3 (Douglas, Hart, Webster, Befrage) sowie das Prognoseinstru- ment VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) und der Psychopathy Checklist- Revised (PCL-R; nach Hare 2003) eine einlässlich und nachvollziehbar begründe- te Risikoeinschätzung hinsichtlich der Rückfallwahrscheinlichkeit vor. Gemäss dem Prognoseinstrument HCR-20 V3 sei betreffend zukünftige Gewaltanwendun- gen beim Beschuldigten von einem mittleren Risiko auszugehen (Urk. 114 S. 30). Die Auswertung des PCL-R habe einen Durchschnittswert von 15 Punkten und diejenige des VRAG die Risikokategorie 7 mit (+) 15 Punkten, entsprechend ei- nem Rückfallrisiko für Gewalthandlungen von 55% innert 7 Jahren und 64% innert 10 Jahren ergeben (Urk. 114 S. 32). Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, es bestehe beim Beschuldigten eine deutlichere Rückfallgefahr für generelle Ge- waltanwendungen (Urk. 114 S. 32). Unabhängig vom Ergebnis der durch die Prognoseinstrumente ermittelten Rückfallgefahr hielt der Gutachter fest, die dis-

- 39 - soziale Persönlichkeitsakzentuierung sowie die ausgeprägte Suchtmittelproble- matik würden die Legalprognose belasten. Aus diesen beiden Problembereichen würden sich mehrere prognostisch ungünstige Faktoren wie eine mangelnde Be- eindruckbarkeit durch Sanktionen, eine Tendenz zur Bagatellisierung mit be- schränkter Problemeinsicht und Teilgeständigkeit, Impulsivität, eingeschränkte Stressresilienz, erhöhte Kränkbarkeit, eine eingeschränkte Beziehungsfähigkeit, mangelnde Offenheit und eingeschränkte Veränderungsbereitschaft ergeben. Wie vorstehend aufgeführt, sei die Rückfallgefahr für Raub deutlich und für Delikte wie Einbruchsdiebstahl und Diebstähle deutlich bis hoch. Die Rückfallgefahr für Be- täubungsmitteldelikte sei als hoch einzustufen (Urk. 114 S. 29). Die Rückfallge- fahr bestehe insbesondere bei der Verstärkung des Konsums und bei mangelnder Alltagsstruktur mit fehlendem Halt mangels konstruktivem sozialen Netz wie auch stützenden Arbeitsbedingungen (Urk. 114 S. 44). Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte eine belastete Legalprognose aufweist (Urk. 114 S. 44).

E. 3.5 Weiter stellt sich die Frage der Massnahmebedürftigkeit, der Massnahmefä- higkeit sowie der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten. Im Einklang mit der fo- rensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Therapiewilligkeit aber nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Statt der Motivation sollte von der betroffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6P.73/2006 vom 29. Juni 2006, E.7.3). Erstes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Zu bedenken ist, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krank- heitsbild vieler Störungen dazu gehört (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,

4. Auflage, Basel 2019 N 78 ff. zu Art. 59 StGB; TRECHSEL/ BORER, in: Trechsel/ Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, N 9 zu Art. 59 StGB). Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Beschuldigte massnahmefähig sei; die diesbezüglich erforderlichen Ressourcen seien intakt (Urk. 114 S. 42, S. 47). Fer- ner bestehe mit Hilfe einer deliktpräventiven Therapie eine intakte Aussicht, die

- 40 - Rückfallgefahr signifikant zu senken. In Fokus der therapeutischen Bemühungen sollte einerseits die Bearbeitung der Suchtproblematik stehen. Anderseits lasse sich durch die Bearbeitung der Persönlichkeitsdefizite die Verfestigung der disso- zialien Akzentuierung in eine Persönlichkeitsstörung verhindern (Urk. 114 S. 40). Insbesondere angesichts des derzeitigen Konsummusters, das eine konstruktive Lebensausrichtung verhindere und mehr ein Leben im "Hier und Jetzt" festige und wegen der Notwendigkeit, regelmässig die Opiat-Substitution abzuholen, sei eine Bearbeitung der Suchtproblematik dringend notwendig (Urk. 14 S. 41). Somit be- stehe auch eine klare Massnahmenotwendigkeit (Urk. 114 S. 47). Ferner gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, derzeit viel zu konsumie- ren (Prot. II S. 16). Nachdem er das Heim Kalchrain im Jahr 2016 verlassen habe, habe er verschiedene Substanzen, insbesondere Alkohol, Cannabis, Kokain und Amphetamine konsumiert und bis vor einem Monat auch Heroin gespritzt bzw. ge- raucht (Prot. II S. 15 f.). Weiter sagte er aus, an einem Heroinentwöhnprogramm teilzunehmen (Prot. II S. 17). Die Aussagen des Beschuldigten bekräftigen somit die gutachterliche Feststellung einer Massnahmenotwendigkeit. Sodann erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, ob er glaube, dass eine ambulante Behandlung ausreichend sei, um die Suchtmittelproblematik in den Griff zu bekommen, oder ob er auch bereit wäre, sich stationär behandeln zu lassen, seine Bereitschaft, eine stationäre Massnah- me anzutreten. Ferner gab er an, dass er gerne arbeiten würde, dass dies aber aufgrund des Konsums nicht möglich sei (Prot. II S. 18). Auf die Feststellung, dass der Beschuldigte bisher keine dauerhafte Hilfe in Anspruch genommen ha- be, führte er aus, er habe immer gedacht, es alleine zu schaffen. Er habe es drei Mal für einen Monat probiert, es sei aber nicht gegangen. Vor einer Langzeitthe- rapie habe er Angst. Er wolle jetzt aber wirklich Hilfe in Anspruch nehmen, sonst sterbe er; es gehe so nicht weiter (Prot. II S. 21). Was die Massnahmewilligkeit betrifft, hielt der Gutachter fest, der Beschuldigte habe sich ablehnend gegenüber einer stationären Massnahmevariante geäussert (Urk. 114 S. 41). Sowohl einer Massnahme für junge Erwachsene als auch einer stationären Suchttherapie stelle er sich ablehnend gegenüber. Auch komme eine strafvollzugsbegleitende ambu- lante Behandlung nicht in Frage. Angesichts der subjektiv ungünstigen Erfahrun-

- 41 - gen im Massnahmenzentrum Kalchrain bestehe wohl ein grösserer Widerwille gegen andere Massnahmenzentren, weshalb die Motivation für eine stationäre Suchttherapie höher liegen dürfe (Urk. 114 S. 41). Der Gutachter schliesst diese Feststellung damit, dass der Beschuldigte als bedingt massnahmewillig einzustu- fen sei (Urk. 114 S. 42). Mit Eingabe vom 9. März 2020 beantragte der Verteidiger

– wie vorstehend erwähnt – eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung des Beschuldigten gestützt auf Art. 60 StGB (Urk. 121 S. 2). Ferner hielt der amt- liche Verteidiger fest, dass der Beschuldigte – nachdem er zwischenzeitlich wäh- rend der Exploration Zweifel gehabt habe – bereit sei, die Chance zu nutzen, eine stationäre Suchtbehandlung gestützt auf Art. 60 StGB anzutreten, wie er dies auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt habe. Keine Massnahmewil- ligkeit bestehe demgegenüber in Bezug auf eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB (Urk. 121 S. 12). Betreffend die Massnahmewilligkeit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte, bereit zu sein, eine stationäre Behandlung anzutreten. Ferner stellte sich auch die amtliche Verteidi- gung auf den Standpunkt, die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten sei in Be- zug auf eine stationäre Suchtbehandlung gegeben. Sodann erscheint es auch plausibel, dass die gutachterlich festgestellte ablehnende Haltung des Beschul- digten gegenüber einer stationären Massnahme zumindest teilweise auf die schlechten Erfahrungen in seiner Jugendzeit im Massnahmezentrum Kalchrain und Burghof zurückzuführen ist. So gab der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung an, im Massnahmezentrum Burghof seien alle kriminell gewe- sen. Dort habe man gelernt, wie man "Scheiss" mache (Prot. II S. 12). Weiter sei der Austritt aus dem Massnahmezentrum Kalchrain erfolgt, weil er an Depressio- nen gelitten habe (Prot. II S. 14). Es erscheint keineswegs als abwegig, dass eine jugendliche Person, mit gutachterlich festgestellten Persönlichkeitsdefiziten und auch dadurch bedingt verstärkter Exposition gegenüber einer negativen Grup- pendynamik, möglicherweise in einer Heimsituation, wie sie vom Beschuldigten geschildert wurde (Prot. II S. 12), in persönliche Schwierigkeiten geraten kann und infolgedessen darunter auch die Motivation des Beschuldigten litt, einer The- rapie zugänglich zu bleiben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mass-

- 42 - nahmewilligkeit des Beschuldigten in Bezug auf eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB gegeben ist.

E. 3.6 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Anordnung einer Massnahme dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Der Grundsatz besteht aus drei Teil- aspekten, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der Massnahme im engeren Sinne (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITISCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 153 f.). Die Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinne erfordert eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person und dem mit dem Ein- griff angestrebten Ziel. Entsprechend muss den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des Bun- desgerichts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012, E.3.2.2.). Je schwerer die zu be- fürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 127 IV 1, E. 2a.). Aus dem Vorgesagten folgt entsprechend auch, dass für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit weniger die Schwere der Anlasstat, als das Ausmass künftiger, allenfalls auch schwererer Taten, massgebend ist (vgl. TRECHSEL/ BORER, a.a.O., N 7 zu Art. 56 StGB, mit weiteren Hinweisen; BGE 142 IV 105 E. 5.4).

E. 3.6.1 Hinsichtlich der Frage, ob eine für den Beschuldigten geeignete Massnah- me zur Verfügung stehe, führte der Gutachter aus, mit Hilfe einer deliktpräven- tiven Therapie bestehe die intakte Aussicht, die Rückfallgefahr signifikant zu sen- ken. Aus gutachterlicher Sicht sei eine stationäre Massnahme, entweder eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB oder eine stationäre Sucht- therapie nach Art. 60 StGB anzuraten. Bei Ersterer könne neben der Behandlung der Suchtproblematik auch eine Berufsausbildung ermöglicht werden. Wie bereits hievor in Bezug auf die Massnahmewilligkeit erwähnt (Ziff. VI. 3.5), bestehe für die erfolgversprechendste Variante, eine Massnahme für junge Erwachsene, und für eine stationäre Suchttherapie keine Motivation des Beschuldigten. Bei diesen

- 43 - beiden Massnahmen hänge aber die Erfolgsaussicht entscheidend von der Be- handlungsbereitschaft des Beschuldigten ab. Nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wäre generell auch gegen den Willen des Exploranden und bei fehlender Motivation des Beschuldigten längerfristig erfolgsversprechend. Eine solche Massnahmevariante sei aber derzeit angesichts des Alters und des Stö- rungsprofils sowie der Legalprognose noch nicht angezeigt (Urk. 114 S. 41; S. 45). Sollte der Beschuldigte auf seiner bisherigen Haltung beharren, jegliche stationären Massnahmen abzulehnen, verbleibe nur noch eine ambulante Mass- nahme nach Art. 63 StGB, die angesichts der deklarierten Motivation noch partiell erfolgsversprechend wäre (Urk. 114 S. 41). Der Gutachter hält fest, dass die am- bulante Massnahme bedingt geeignet sei, der belasteten Legalprognose zu be- gegnen (Urk. 114 S. 45). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB habe Aussicht auf Erfolg, auch wenn ein höheres Restrisiko für die Rückfälligkeit bestehe und die Möglichkeit, intensiv genug auf die Suchtproblema- tik einzuwirken, beschränkt bleibe (Urk. 114 S. 41). Zusammenfassend empfahl der Gutachter – unter Berücksichtigung der während der Exploration erkennbaren Motivationslage des Beschuldigten – eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB bei gleichzeitigem Strafaufschub (Urk. 114 S. 42).

E. 3.6.2 Aus den Ausführungen des Gutachters ist zu folgern, dass grundsätzlich die Anordnung einer stationären Massnahme, entweder in der Variante einer Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) oder einer stationären Sucht- behandlung (Art. 60 StGB), erfolgsversprechender als eine ambulante Massnah- me ist, um der Rückfallgefahr zu begegnen. So hält der Gutachter explizit fest, dass die Massnahme für junge Erwachsene geeignet ist, die Prognose günstig zu beeinflussen, wobei auch die stationäre Suchtbehandlung fast gleichrangig ange- zeigt sei, um ebenso deliktpräventive Effekte zu erzielen (Urk. 114 S. 45). Beide stationären Massnahmen seien in ähnlicher Ausprägung in der Lage, die Rück- fallgefahr zu senken (Urk. 114 S. 46). Bei der stationären Massnahme für junge Erwachsene könne neben der Behandlung der Suchttherapie auch eine Berufs- ausbildung ermöglicht werden; sie sei gemäss gutachterlicher Einschätzung auch die erfolgversprechendste Massnahme (Urk. 114 S. 41). Jedoch sei die Aversion gegen den Aufenthalt in einem Massnahmezentrum für junge Erwachsene auf-

- 44 - grund seiner bisherigen Erfahrungen in Massnahmezentren nochmals grösser. Eine ambulante Massnahme sei nur bedingt geeignet, der belastenden Legal- prognose zu begegnen (Urk. 114 S. 45). Ferner war die gutachterliche Empfeh- lung einer ambulanten Massnahme daran geknüpft, dass sich der Beschuldigte offenbar während der Exploration einzig bereit erklärte, eine ambulante Mass- nahme bei gleichzeitigem Strafaufschub anzutreten. Nachdem nunmehr – wie vorstehend ausgeführt – aufgrund der Aussagen des Beschuldigten in der Beru- fungsverhandlung sowie der Eingabe der amtlichen Verteidigung von der Mass- nahmewilligkeit des Beschuldigten betreffend eine stationäre Suchtbehandlung des Beschuldigten auszugehen ist, und der Gutachter unter der Voraussetzung einer gegebenen Behandlungsbereitschaft sowohl eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB als auch eine Massnahme nach Art. 61 StGB empfiehlt (Urk. 114 S. 41; S. 46), erweist sich eine stationäre Suchtbehandlung als geeigne- te Massnahme, um der Rückfallgefahr des Beschuldigten effektiv zu begegnen. Die Eignung einer stationären Suchtbehandlung zur Verbesserung der Legal- prognose ergibt sich auch daraus, dass der Gutachter feststellt, dass eine Sucht- behandlung im Fokus von therapeutischen Bemühungen stehen sollte. In diesem Zusammenhang ist es wesentlich, hervorzuheben, dass gemäss gutachterlicher Feststellung die psychiatrische Anbindung an das Ambulatorium O._____, wo der Beschuldigte in ein Heroinentwöhnungsprogramm eingebunden ist, eine erhöhte Wachsamkeit beim Beschuldigten bezüglich Rückfälligkeit bezweckt habe. Ge- mäss Gutachten lege das den Schluss nahe, dass sich die Anbindung an ein pro- fessionelles Helfernetz und stabilere Wohnbedingungen prognostisch positiv auswirken würden (Urk. 114 S. 40). Insofern bestehen gestützt auf das Gutachten keine Zweifel daran, dass eine Suchtmittelbehandlung geeignet ist, eine Verbes- serung der Legalprognose zu erwirken.

E. 3.6.3 In Anbetracht dessen, dass gemäss gutachterlicher Feststellung sowohl die Suchtmittelproblematik als auch die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung die belastete Legalprognose bedingen, und eine sogenannte Bearbeitung der Sucht- mittelproblematik die Perspektive verbessert, u.a. mehr Stabilität und Belastbar- keit zu erzielen und deliktsfrei zu leben (Urk. 114 S. 40), ist die Erforderlichkeit ei-

- 45 - ner stationären Suchtbehandlung gegebenen, um eine verbesserte Legalprogno- se zu erzielen.

E. 3.6.4 Schliesslich stellt sich die Frage, ob sich die Anordnung einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) auch als verhältnismässig im engeren Sinn erweist. Insbesondre stellt sich die Frage, ob der vom Beschuldig- ten ausgehenden Gefahr mit einer milderen Massnahme als einer stationären Suchtbehandlung begegnet werden kann. Das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wurde in Gang gesetzt, weil der Beschuldigte sich an einem Raub be- teiligte. Im Verlauf dieses Strafverfahrens delinquierte der Beschuldigte erneut, unter anderem hat er sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht. Zwar wur- de die körperliche Integrität des Privatklägers anlässlich des Raubes nicht erheb- lich beeinträchtigt und es entstand ihm auch kein nennenswerter Vermögens- nachteil. Auch ist der Vorfall bei der versuchten Nötigung insofern glimpflich aus- gegangen, als der Geschädigte sich der Drucksituation entziehen konnte, ohne dass er dabei in seiner körperlichen Integrität verletzt wurde. Die Vorgänge sind jedoch keineswegs zu bagatellisieren, hat der Beschuldigte durch sein Vorgehen immerhin wiederholt eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie an den Tag gelegt. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass das Risiko, dass der Be- schuldigte erneut einen Raub begeht, als deutlich und für Diebstähle (u.a.) als deutlich bis hoch eingestuft wird, ist das Interesse daran, die künftige Begehung entsprechender oder vergleichbarerer Delikte zu vermeiden, als hoch zu gewich- ten. Der Gutachter erachtet zwar eine ambulante Massnahme ebenfalls als ge- eignet, der Rückfallgefahr zu begegnen, jedoch stellt er auch fest, eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB oder Art. 61 StGB seien erfolgsversprechender (vgl. hievor Ziffer VI. 3.6.1./3.6.2.). Weiter legt der Gutachter dar, dass die Sucht- behandlung im Fokus der Therapie stehen müsse. Sodann bestehe bei einer am- bulanten Massnahme ein höheres Restrisiko für die Rückfälligkeit. Zudem bleibe die Möglichkeit, intensiv genug auf die Suchtproblematik einzuwirken, beschränkt (Urk. 114 S. 41). Die Schwäche des ambulanten Ansatzes liege in der möglicher- weise zu geringen Intensität und Dauer, um die Suchtbehandlung genügend zu therapieren. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte sich bereits mehr- fach während einiger Tage oder wenigen Wochen stationär wegen seiner Sucht-

- 46 - mittelproblematik behandeln liess (Urk. 114 S. 12 bis 16). Offenbar zeitigten diese mehrmaligen Klinikaufenthalte hinsichtlich der Suchtmittelproblematik keine nach- haltige Besserung beim Beschuldigten, gab er doch anlässlich der Berufungsver- handlung an, derzeit wirklich viel zu konsumieren (Urk. 114 S. 16), auch wenn er aussagte, seit der Teilnahme am Heroinentwöhnungsprogramm weniger Alkohol zu konsumieren. In Anbetracht des gutachterlich festgestellten Behandlungsbe- darfs des Beschuldigten sowie dessen Krankheitsgeschichte erscheint es hin- sichtlich der Begegnung der Rückfallgefahr wirksamer, eine stationäre Suchtbe- handlung anzuordnen. Umso mehr erscheint eine stationäre Suchtbehandlung als sachgerechter, zumal der Gutachter gerade in Frage stellt, ob mit einer ambulan- ten Massnahme die Suchtmittelbehandlung genügend intensiv behandelt werden könne. Eine stationäre Massnahme erscheint zum heutigen Zeitpunkt zudem auf- grund der Feststellung des Gutachters als gerechtfertigt, die Suchtmittelproblema- tik habe sich seit dem Zeitpunkt des verübten Raubes im Jahr 2016 eher akzentu- iert (Urk. 114 S. 43). Angesichts der geschilderten Umstände ist dem Interesse, der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr mit einer geeigneten stationären Massnahme zu begegnen, grösseres Gewicht beizumessen, als der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Be- schuldigten. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Beschuldigte bereit ist, sich im Rahmen einer stationären Suchtbehandlung behandeln zu lassen, wodurch er auch die Bereitschaft signalisiert, eine Einschränkung seiner Freiheits- rechte zum Zwecke einer zielgerichteten Therapie hinzunehmen. Zumal vorlie- gend ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, die bestehende Rückfallge- fahr des Beschuldigten zu minimieren, und die stationäre Suchttherapie hierzu gemäss gutachterlicher Feststellung die geeignetere Massnahme ist als eine am- bulante Therapie, ist die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne hinsichtlich der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB ge- wahrt.

E. 3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB ge- geben, weshalb diese entsprechend anzuordnen ist. Ferner ist darauf hinzuwei- sen, dass der Beschuldigte gemäss dem Gutachten D._____ neben der Suchtmit-

- 47 - telproblematik auch an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leidet (Urk. 114 S. 37). Neben der Suchtmittelproblematik stehe auch die Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang mit der Tatbegehung (Urk. 114 S. 40). Sowohl die Suchtmit- telproblematik als auch die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung belasteten gemäss gutachterlicher Einschätzung die Legalprognose des Beschuldigten. Der Beschuldigte brauche Unterstützung sowohl bezüglich seiner Suchtproblematik als auch betreffend die Persönlichkeitsproblematik (Urk. 114 S: 37). Somit ist festzuhalten, dass die Delinquenz einerseits auf die Suchtmittelproblematik und andererseits auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist. Auch erweist sich eine Behandlung beider Problemfelder gemäss Gutachten D._____ als erforder- lich. Durch die Bearbeitung der Persönlichkeitsdefizite lasse sich die Verfestigung der dissozialen Akzentuierung in eine Persönlichkeitsstörung verhindern. Deshalb brauche der Beschuldigte Unterstützung bezüglich der Sucht als auch der Per- sönlichkeitsproblematik. Auch sei er auf Unterstützung in der Arbeits- und Wohn- situation angewiesen (Urk. 114 S. 40 f.). Vor dem Hintergrund dieser gutachterli- chen Schlussfolgerungen erscheint es als dringend angezeigt, im Rahmen der stationären Massnahme zur Suchtmittelbehandlung auch eine Behandlung der dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung sicherzustellen.

E. 3.8 Dass die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen (Ziff. V.) Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für ei- ne Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Der Vollzug einer Massnahme nach Art. 60 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen Frei- heitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB). Bei Anordnung einer stationären Mas- snahme nach den Art. 60 StGB wird der Vollzug einer Freiheitsstrafe somit von Gesetzes wegen aufgeschoben. Vorliegend ist somit sowohl die Freiheitsstrafe als auch die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen. VII. Landesverweisung

1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der ei- ne Katalogtat im Sinne Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB begangen hat, unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes. Ein Ver-

- 48 - zicht auf eine Landesverweisung ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn die- se für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, wobei in Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen zum Nachzug von Kindern von einem Aufwachsen in der Schweiz auszugehen ist, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgte (Busslin- ger/Übersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landes- verweisung, plädoyer 5/16 S. 101).

2. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu ei- nem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (Busslin- ger/Übersax, a.a.O, S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle po- tentiell härtefallbegründenden Aspekte zu bewerten. Relevant sind dabei die per- sönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat (a.a.O., S. 101; Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, plädoyer 5/16 S. 85) sowie die Tatschuld (Fiolka/Vetterli, a.a.O., S. 87). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogta- ten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen darf (Busslinger/Übersax, a.a.O., S. 97). Steht fest, dass die Landesver- weisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die pri- vaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, ge- genüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesver- weisung ausgesprochen werden (Busslinger/Übersax, a.a.O S. 102 ff.).

3. Die Vorderrichter haben den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes, aus dem Hoheitsgebiet der

- 49 - Schweiz, verwiesen (Urk. 68 S. 69). Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung das Absehen von einer Landesverweisung beantragen (Prot. II S. 31). Eventuali- ter sei eine Landesverweisung nicht über fünf Jahre anzuordnen (Urk. 86 S. 16). Der Beschuldigte hat sich vorliegend unter anderem des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB und somit einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig gemacht. Im Weiteren ist der Beschuldigte Ausländer (Staats- angehöriger von der Ukraine) und führte die vorliegend zu beurteilende Tat aus, nachdem die Bestimmung betreffend die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist. Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung sind damit grundsätzlich erfüllt.

4. Wie vorstehend dargelegt (Ziff. IV.5.9.1.), kam der Beschuldigte als 11- jähriges Kind in die Schweiz (Prot. I S. 10). Er hat damit die prägende Lebens- phase der Adoleszenz hier verbracht und lebt inzwischen seit dreizehn Jahren in der Schweiz. Seine Mutter wohnt ebenfalls in der Schweiz. Der Beschuldigte hat ein gutes Verhältnis zu ihr. Er bezeichnet sie als seine engste Bezugsperson. Weitere familiäre Bezugspersonen hat er keine. Trotz der Schwierigkeiten infolge der Strafuntersuchungen steht der Beschuldigte seiner Mutter nach wie vor nahe (Prot. I S. 14; Prot. II S. 16). Seinen leiblichen Vater kennt der Beschuldigte nicht, da sich seine Eltern trennten, als er zwei Jahre alt war (Prot. I S. 10). Der Be- schuldigte hat einen jüngeren Halbbruder, der zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung 9 Jahre alt war und hier in der Schweiz geboren und aufge- wachsen ist (Prot. I S. 18). Gemäss Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung verbringe er viel Zeit mit seinem Halbbruder (Prot. II S. 19). Weitere Geschwister hat er soweit bekannt nicht. Ausserfamiliäre Bezie- hungen pflegt der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen an der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz keine (Prot. I S. 14). Zudem hat er keine Freundin in der Schweiz (Prot. I S. 18; Prot. II S. 19). Auch hat der Beschuldigte keinen Kontakt mehr zu seinem Stiefvater, der in der Schweiz wohnt (Prot. I S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit sei- ner Suchtproblematik bereit, eine stationäre Massnahme anzutreten. Auch würde er gerne arbeiten, jedoch sei dies wegen des Konsums nicht möglich (Prot. II S.

- 50 - 18). Aufgrund eines fehlenden Lehrabschlusses kann der Beschuldigte nicht als beruflich integriert gelten. Im Weiteren gehört der Beschuldigte keinem Verein an und ist damit auch in seinem Privatleben nicht in einen festen sozialen Kontext eingebettet. Sein Heimatland Ukraine ist dem Beschuldigten nicht unbekannt. Er hat dort die ersten elf Jahre seines Lebens verbracht. Ebenfalls war der Beschul- digte gemäss seinen Aussagen im Jahr 2017 mit seiner Mutter und seinem Halb- bruder in der Ukraine und hat dort seine Grossmutter besucht. Eine persönliche Beziehung pflegt der Beschuldigte einzig zu seiner Grossmutter; weitere Fami- lienangehörige in der Ukraine hat der Beschuldigte nicht, wobei er mit den Fami- lienangehörigen seines Vaters nichts zu tun hat. Mit seiner Grossmutter telefonie- re er ab und zu. Sie sei – wie alle Frauen in der Ukraine – nicht gesund. Aller- dings ist er sowohl der ukrainischen und der russischen Sprache mächtig (Prot. I S. 18f.). Insofern dürfte ihm das Knüpfen neuer Beziehungen in der Ukraine keine grösseren Schwierigkeiten bereiten. Die Beziehung zu seiner Mutter wird er je- denfalls mittels gängiger Kommunikationsmittel weiter pflegen können. Ausser- dem machen die – im Normalfall – vielen Flugbewegungen zwischen den Ländern bei Bedarf auch persönliche Kontakte in der Ukraine möglich. Der Aufbau einer beruflichen Existenz in der Ukraine ist für den Beschuldigten zwar mit Schwierig- keiten verbunden. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch hier noch keine Ausbildung bzw. Berufslehre abgeschlossen hat. Allenfalls ist da- von auszugehen, dass sich – sofern die stationäre Suchttherapie mit einer Unter- stützung des Beschuldigten hinsichtlich einer beruflichen Integration verbunden würde – die Chancen, in der Schweiz eine Stelle zu finden, leicht verbessern. Zu- sammengefasst ist ein Verlassen der Schweiz und ein Neuanfang in der Ukraine für den Beschuldigten zweifellos mit persönlichen Einschränkungen verbunden. Auf unüberwindbare Hindernisse wird der Beschuldigte bei der Reintegration in seinem Heimatland aber nicht treffen. Abgesehen von der engen Beziehung zu seiner Mutter, welche selbstredend nicht auf Integrationsbemühungen des Be- schuldigten zurückzuführen ist, verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über kei- ne besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Selbst wenn der Beschul- digte bereits während mehr als zehn Jahren in der Schweiz lebt, können die sozi-

- 51 - alen Beziehungen, welche der Beschuldigte in der Schweiz unterhält, nicht als derart prägend gelten, als dass von einer unzumutbaren persönlichen Härte aus- zugehen wäre. Ein Missverhältnis zwischen den mit der Ausweisung für den Be- schuldigten verbundenen Nachteilen und seiner Tatschuld besteht ebenfalls nicht. Eine schwere persönliche Härte, die die Rückkehr für ihn unzumutbar machen würde, liegt damit ungeachtet seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht vor. Das gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der medizinischen Ver- sorgung in der Ukraine im Hinblick auf die Behandlung der Suchterkrankung des Beschuldigten. Die medizinische Versorgung in der Ukraine mag nicht auf dem gleich hohen Niveau sein, wie diejenige in der Schweiz. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie derart unterentwickelt wäre, dass eine angemes- sene Behandlung nicht gewährleistet wäre.

5. Bewirkt die Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren per- sönlichen Härtefall, erübrigt sich eine Abwägung der privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz und der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Es besteht von vornherein kein Raum, um in Anwendung der Kannvorschrift von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen. Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei der heute zu beurteilenden Tat des Beschuldigten im Rahmen des Raubes zwar um einen eher leichten Fall handelt. Der Beschuldigte wurde aber nach einer ersten Verur- teilung u.a. wegen Raubes im Jahr 2014 erneut straffällig, und es kann ihm keine günstige Legalprognose gestellt werden. Das öffentliche Interesse an einer Aus- weisung des Beschuldigten, der erneut in einen Raub involviert war, ist daher er- heblich und überwiegt das Interesse des Beschuldigten, in der Schweiz bleiben zu können. Der Beschuldigte ist folglich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB des Landes zu verweisen.

6. Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, sind das Verschulden, die persönlichen Inte- ressen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung einander gegenüberzustellen (BSK StGB Zur- brügg/Hruschka, Art. 66a, N 29).

- 52 - Hinsichtlich des Raubes ist beim Beschuldigten von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte lebt seit ca. dreizehn Jahren in der Schweiz, wo seine Mutter und sein Halbbruder leben. Seinem grossen Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und dem noch leichten Verschulden angemessen er- scheint eine Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren. Dies zumal aufgrund der angeordneten stationären Suchtbehandlung auch eine günstige Prognose gestellt werden kann und dem öffentlichen Interesse mit einer minimalen Dauer der Lan- desverweisung angemessen Rechnung getragen werden kann. VIII. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

1. Die Vorinstanz ordnete in Dispositivziffer 7 ihres Urteils die Ausschreibung der in Dispositivziffer 6 verhängten 8-jährigen Landesverweisung im SIS an (Urk. 68 S. 69), ohne dies in den Erwägungen näher auszuführen.

2. Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landesver- weisung in Kraft getreten (AS 2017 563). Unter anderem wurden damit Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS-VO) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) dahingehend geändert, dass Drittstaatenangehörige nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden können, wenn der ent- sprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Nichtfreizügigkeitsberechtigten Drittstaatenangehörigen wird damit grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) beziehungsweise ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. [ii]

- 53 - der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS hat jedoch weit mehr als blossen Mitteilungscharakter. Nichtfreizügigkeitsberechtigte Drittstaatenan- gehörige sind durch die Ausschreibung im SIS nicht nur verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, sondern werden aus dem gesamten Schengenraum verwiesen. Die Erläuterungen des Bundesamts für Justiz zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung halten entsprechend fest, dass die Ausschreibung im SIS zwar einen gewissen Vollzugscharakter habe, durch die Ausschreibung aber auch der ursprüngliche Inhalt der Sanktion massiv verändert werde. Aus diesem Grund wurde die Kompetenz, über die Ausschreibung einer Landesverweisung zu entscheiden, dem Strafgericht übertragen, welches auch die Landesver- weisung anordnet (Erläuterungen des Bundsamts für Justiz zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung vom 20. Dezember 2016, Ziff. 1.6, S. 11).

3. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte einem sogenannten Drittstaat an- gehört, da die Ukraine kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist. Vorliegend stellt sich hingegen die Frage, ob die Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS überhaupt rechtlich zulässig ist. Art. 20 N-SISVO trat im vorste- hend wiedergegebenen und heute geltenden Wortlaut erst am 1. März 2017 in Kraft und damit nach der Tatbegehung des Beschuldigten (Zeitpunkt der Delikts- begehung: 26. November 2016). Die bis am 28. Februar 2017 geltende Fassung von Art. 20 aNSIS-VO lautete wie folgt: "Drittstaatenangehörige können zur Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn ein Ein- reiseverbot einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt." Eine Ausschreibung im SIS konnte also bereits vor dem 1. März 2017 angeordnet werden, allerdings bezog sich die gesetzliche Bestimmung lediglich auf (migrationsrechtliche) Einrei- severbote und eine Kompetenz zur Anordnung der Ausschreibung durch das Strafgericht bestand nicht. Aufgrund des geschilderten materiellen Charakters der SIS-Ausschreibung kommt das Rückwirkungsverbot von Art. 2 StGB zur Anwen- dung. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS durch die Vorinstanz erscheint

- 54 - vor diesem Hintergrund daher als unzulässig, weshalb Dispositivziffer 7 des vor- instanzlichen Urteils aufzuheben bzw. keine Ausschreibung der Landesverwei- sung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS anzuordnen ist. IX. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Infolge Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche erweist sich die vollum- fängliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils als angemessen. Diese ist zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Berufungsverfahren

E. 4 Mit Schreiben vom 25. März 2019 teilte die frühere amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ mit, dass sie die entsprechende Anwaltskanzlei verlassen und Rechtsanwalt MLaw X1._____ von derselben Kanzlei die amtliche Verteidigung übernehmen werde. Der Beschuldigte sei mit der Übernahme der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ einverstanden (Urk. 75/1). Mit Beschluss vom 15. April 2019 bewilligte die hiesige Strafkammer den entsprechenden Wechsel der amtlichen Verteidigung und bestellte neu Rechts- anwalt MLaw X1._____ als amtlichen Verteidiger. Rechtsanwältin lic. iur X2._____ wurde für ihre bisherigen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 409.75 aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. Honorarnote Urk. 75/2), wobei über die endgültige Kostenauflage im Endentscheid befunden werde (Urk. 76).

E. 4.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesge- richt hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Ge- samtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprin- zips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darauf und auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 68 S. 42 ff.).

E. 4.2 Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB sind erfüllt, wenn das Gericht im kon- kreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen.

E. 4.3 Für den vorliegend als Hauptdelikt zu beurteilenden Raub kommt gemäss der zur Tatzeit aktuellen Fassung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB als schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen in Frage. Die im vorliegenden Berufungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung relevanten Nebendelikte (versuchte Nötigung, mehrfache Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Entwendung eines Motorfahr- zeuges zum Gebrauch) sind mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht

- 22 - (Art. 10 Abs. 2 aStGB). Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist hinge- gen lediglich mit Busse bedroht (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Zu Recht hat die Vor- instanz somit mangels Androhung einer für dieses Delikt gleichartigen Strafe für die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine separate Busse ausge- fällt.

E. 4.4 Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 aStGB) oder Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig- keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigs- ten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persön- liche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2).

E. 4.5 Die Vorinstanz hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt (Urk. 65 S. 50). Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Beschuldigten begangene Deliktskom- plex, insbesondere der Raub, die versuchte Nötigung, die mehrfache Sachbe- schädigung sowie die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, ge- samthaft betrachtet keine Bagatelltaten mehr sind. Der Beschuldigte weist sodann eine Vorstrafe auf. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Januar 2014 wurde er wegen Raubes, Urkundenfälschung, Raufhandel, falscher Anschuldi- gung, Hinderung einer Amtshandlung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen und vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeuges ohne Fahrausweis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten (JStG) und einer Busse zu Fr. 100.– verurteilt. Es wurde eine offene Unterbringung im Sinne von Art 15 Abs. 1 JStG

- 23 - angeordnet (Urk. 69 und 81). Gemäss einem jüngeren Bundesgerichtsentscheid vom 18. Dezember 2018 lässt sich die Wahl der Strafart "Freiheitsstrafe" mit ein- schlägigen Vorstrafen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom

18. Dezember 2018, E. 5.4. zweiter Absatz). Dies ist für den Raub und die ver- suchte Nötigung als ähnlich gelagertes Delikt zu bejahen. Sodann beging der Be- schuldigte die Taten gemäss den Dossiers 5, 7 und 8 während laufender Unter- suchung, womit er eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber den behördlichen Interventionen zum Ausdruck brachte. Bei der Wahl der Strafart muss deshalb vorliegend die präventive Effizienz der Strafe im Vordergrund stehen. Das Verhal- ten des Beschuldigten zeigt, dass er erhebliche Mühe bekundet, sich an Regeln zu halten und dazu neigt, seine Interessen rücksichtslos zu verfolgen. Es ist daher eine gewisse Härte unumgänglich, um dem Beschuldigten die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und ihn wenn möglich von weiteren Straftaten ab- zuhalten. Folglich ist die Ausfällung einer Geldstrafe vorliegend nicht effektiv und angesichts der Arbeitslosigkeit des Beschuldigten voraussichtlich auch nicht voll- ziehbar (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB), so dass die Bestrafung des Beschuldig- ten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zweckmässiger erscheint. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen.

5. Konkrete Strafzumessung

E. 5 Die Berufungsverhandlung wurde sodann auf den 3. September 2019 ange- setzt (Urk. 78).

E. 5.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs.1 aStGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Straf- rahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen vorliegend auch unter Be- rücksichtigung der Tatmehrheit sowie der teilweise mehrfachen Tatbegehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit wirkt sich innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens lediglich straferhöhend aus. Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemes- sen.

- 24 -

E. 5.1.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass ein Schlag ins Gesicht nicht mehr als geringfügige körperliche Einwirkung betrachtet werden kann, wohingegen die versuchten Fusstritte gegen den Körper des Privat- klägers C._____ im Gesamtkontext nicht schwer ins Gewicht fallen. Zugunsten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Privatkläger C._____ aussagte, es sei erkennbar gewesen, dass das Vorgehen des Beschul- digten und der Mitbeschuldigten nicht auf ein gewaltsames Einwirken auf die Ge- schädigten ausgelegt gewesen sei (Urk. 43/2 S. 7). Entscheidend in Bezug auf die Beurteilung des objektiven Tatverschuldens ist jedoch auch, dass der erbeute- te Deliktsbetrag mit wenig mehr als Fr. 20.– und der Wert des übrigen Deliktguts (Sackmesser) sehr bescheiden ist, mithin das Ausmass des Deliktserfolgs sehr gering ist. Im Weiteren ist auf die Tatumstände einzugehen: Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei an besagtem Nachmittag und bis in die Nacht hinein reich- lich Alkohol getrunken worden, wobei der Beschuldigte und seine Mitbeschuldig- ten mehr oder weniger planlos in der Stadt Zürich herumgeirrt sind. Vor diesem Hintergrund kann nicht von der Ausführung eines bereits im Vorfeld der Tat ge- fassten Plans ausgegangen werden. Vielmehr handelte es sich um eine spontane Tat, weshalb keine Rückschlüsse auf eine erhöhte kriminelle Energie des Be- schuldigten zu ziehen sind, wie das im Falle einer von langer Hand geplanten Tat durchaus der Fall sein könnte. Insgesamt ist von einem leichten objektiven Tat- verschulden auszugehen.

E. 5.1.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens erwog die Vorinstanz, es falle insbesondere ins Gewicht, dass der Beschuldigte unter den Mittätern die treiben- de Kraft gewesen sei (vgl. Urk. 68 S. 45). Dafür besteht keine Grundlage; dem Beschuldigten wird in der Anklage nicht vorgeworfen, hinsichtlich des Raubes als Anführer der Gruppe gehandelt zu haben. Dieser Umstand darf sich bei der Straf- zumessung deshalb nicht zu seinen Lasten, d.h. straferhöhend, auswirken. Der Beschuldigte handelte jedoch egoistisch und rücksichtslos. Mit der Vorinstanz ist sodann von einer die Tat förderlichen Gruppendynamik auszugehen, welche sich zusammen mit der enthemmenden Wirkung des Alkohols verschuldensmindernd auswirkt. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen

- 25 - oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Nach der Rechtsprechung fallen bei ei- ner Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Ge- wichtspromille Schuldunfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe. Im medizinischen Schrifttum wird hervorge- hoben, dass es keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und da- rauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt. Gewöhnung, Per- sönlichkeit und Tatsituation sind stets in die Beurteilung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom 11. April 2013, E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 122 IV 49 E. 1b). Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, wies der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Blutentnahme gemäss dem pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 20. Dezember 2016 zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 26. November 2016, 05.05 Uhr, eine Blutalkohol- konzentration von 1.21 bis 1.33 Gewichtspromille auf. Zudem konnte gutachterlich festgestellt werden, dass der Beschuldigte vor dem Tatgeschehen Cannabis kon- sumiert hat (Urk. D1/21/6 S. 2 f.). Eine Rückrechnung auf den Zeitpunkt der Tat- begehung am 26. November 2016, ca. 02.00 Uhr, ist nicht erfolgt. Eine maximale rückgerechnete Blutalkoholkonzentration konnte gemäss gutachterlicher Anmer- kungen nicht festgestellt werden, da der Beschuldigte angab, nach dem Tatge- schehen weitergetrunken zu haben und diesbezügliche Angaben wie beispiels- weise Art und Menge des nach Tatzeitpunkt konsumierten Alkohols nicht akten- kundig sind (Urk. D1/21/5). Insofern lässt sich aus den Akten keine abschliessen- de Angabe zur Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt entnehmen. Vorliegend ist aufgrund der Tatsache, dass die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Blutentnahme bei 1.21 bis 1.33 Gewichtspromille lag und nur ca. zwei Stunden zwischen Messung und Trinkende liegen, eher unwahrscheinlich, dass die maxi- male Blutalkoholkonzentration die Schwelle von 2 Promille überschritten hat. Das von Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zert. Forensischer Psychiater SGFP. eingeholte Gutachten vom 13. Januar 2020 (in der Folge kurz: Gutachten D._____; Urk. 114) äussert sich auftragsgemäss auch

- 26 - zur Frage, ob der Beschuldigte zur Tatzeit überhaupt nicht oder nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Urk. 114 S. 38 f). Der Gutachter legt im Hinblick auf eine mögliche Einschrän- kung der Steuerungsfähigkeit einleitend dar, die Tathandlungen seien in einer Le- bensphase begangen worden, in welcher der Beschuldigte bereits eine deutliche- re Suchtmittelproblematik aufgewiesen habe. Das Zusammenwirken aus damali- ger Haltlosigkeit, Unreife, Einbettung in eine dysfunktionale Peergroup, häufigen Bezugspersonenwechseln, eine ungeregelte Alltagsstruktur und instabile wirt- schaftliche und berufliche Verhältnisse bedeuteten eine hohe Stressbelastung zu dieser Zeit. Der Gutachter schlussfolgert, dass dem Beschuldigten auch wegen des nicht zu unterschätzenden Gruppendrucks und der Substanzmittelwirkung bezüglich des Raubs eine maximal leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit zu attestieren sei. Eine Annahme einer höhergradigen Minderung der Schuldfä- higkeit sei jedoch auf Basis der verfügbaren Daten nicht ableitbar. Zudem spreche das Tatverhalten, sei es die Zielgerichtetheit, die Dosiertheit aber auch die körper- liche Fitness gegen eine höhergradige Minderung der Steuerungsfähigkeit (Urk. 114 S. 38-39). Der Gutachter legt schlüssig, nachvollziehbar und sorgfältig begründet dar, dass aufgrund der Suchtmittelproblematik (insbesondere der deut- lichen Alkoholisierung) auf eine leichtgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB zu schliessen sei. Das Gutachten erweist sich diesbezüglich als nachvollziehbar, widerspruchsfrei und stringent begründet, so dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, aufgrund wel- cher nicht auf die Feststellungen des Sachverständigen abgestellt werden könnte. Zugunsten des Beschuldigten ist somit von einer zum Tatzeitpunkt vorgelegenen leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dies wirkt sich leicht ver- schuldensmindernd aus (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das subjektive Verschulden ist insgesamt als leicht zu beurteilen.

E. 5.1.3 Ausgehend von einem insgesamt leichten Verschulden beim Raub, er- scheint die Einsatzstrafe der Vorinstanz von 14 Monaten als leicht zu hoch (vgl. Urk. 68 S. 45 f.). Da die Mindeststrafe 180 Tagessätze Geldstrafe beträgt, er- scheinen 12 Monate Freiheitsstrafe als hypothetische Einsatzstrafe in Anbetracht des Verschuldens ausreichend.

- 27 -

E. 5.2 In einem nächsten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB, wofür ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitstrafe vorgesehen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Betreffend die versuchte Nötigung ist für die Strafzu- messung vom vollendeten Delikt auszugehen. Dem Umstand, dass es sich um einen vollendeten Versuch handelt, ist nach der Berücksichtigung der Tatkompo- nenten Rechnung zu tragen.

E. 5.2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt namentlich in Betracht, dass der Beschuldigte zur Nötigung des Beschuldigten ein Messer verwendete, mit wel- chem er die körperliche Unversehrtheit des Geschädigten erheblich gefährden konnte. Entgegen der Verteidigung ist gerade nicht davon auszugehen, dass das Zücken des Messers der Abschreckung des Geschädigten diente (Urk. 121 S. 8), zumal dieser keinerlei Anlass bot, ihn auf Abstand zu halten. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht sofort für das Marihuana bezahlte, bildet keinen An- haltspunkt dafür, die These des Verteidigers zu stützen. Mit der Vorinstanz ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er einerseits mit dem Mes- ser keine Stichbewegungen in Richtung des Geschädigten ausführte, und der Be- schuldigte andererseits die für den Geschädigten ohnehin bedrohliche Situation nicht noch zusätzlich durch verbale Drohungen verschlimmerte. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren.

E. 5.2.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einzig aus egoistischen Motiven handelte, noch mehr Marihuana erhältlich machen zu können und einzig zu diesem Zweck nicht davor zurückschreckte, eine für den Geschädigten gefährliche Situation zu schaffen. Verschuldensmindernd ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Gemäss dem Gutachten D._____ ist einzig für den Raub von einer maximal leichtgradigen Min- derung der Schuldfähigkeit auszugehen. Der Gutachter diagnostizierte jedoch ne- ben der Alkoholabhängigkeit u.a. einen schädlichen Gebrauch von Cannabis und Kokain (Urk. 114 S. 37). Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die vorlie- gende Tat in einem direkten Zusammenhang mit dem gutachterlich diagnostizier- ten schädlichen Gebrauch von Cannabis steht. Auch ergibt sich aus dem Gutach-

- 28 - ten, dass bereits im Jahr 2016 eine Suchtmittelproblematik bestanden hatte, auch wenn sie noch deutlich weniger ausgeprägt war als im Jahr 2018 und 2019 (Urk. 114 S. 38). Im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum ist im Gutachten festgehalten, dass der Beschuldigte am 4. Oktober 2016 zwecks eines zweimona- tigen Aufenthalts im Rahmen eines 'Cannabisprogramms' in die Institution K._____ eingetreten sei. Während dieses Aufenthalts in der Institution habe er Cannabis konsumiert (Urk. 114 S. 20). Auch stehe der Cannabiskonsum im Zu- sammenhang mit depressiven Verstimmungen des Beschuldigten (Urk. 114 S. 21). Insofern rechtfertigt es sich aufgrund des unverkennbaren Zusammen- hangs der Tat mit dem Cannabiskonsum sowie im Hinblick auf die festgestellte Suchtmittelproblematik, zumal der Beschuldigte im Tatzeitpunkt wiederum betrun- ken gewesen sein soll (Urk. D7/12 S. 3 f.) mit der Vorinstanz von einer leichten Verschuldensminderung auszugehen. Insgesamt ist auch in subjektiver Sicht von einem leichten Verschulden auszugehen.

E. 5.2.3 Dass die Tathandlung zum Nachteil des Geschädigten nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, kann die versuchte Nötigung grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollen- dete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vorliegend ist der vom Beschuldigten ange- strebte Erfolg, die Herausgabe von mehr Marihuana zu bewirken, hauptsächlich daran gescheitert, dass der Geschädigte die Flucht ergriffen hat. Dass der Be- schuldigte nicht weiter insistierte und dem Geschädigten gefolgt ist, fällt nicht massgeblich in Betracht, zumal er ohnehin, wie vorstehend erwähnt, betrunken gewesen sei und eine Verfolgung des Geschädigten nicht zwingend erfolgreich verlaufen wäre. Es rechtfertigt sich daher nicht, das aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere ermittelte hypothetische Verschulden infolge des Ver- suchs erheblich zu reduzieren. Eine Reduktion um 1 Monat erscheint daher an- gemessen und ausreichend.

- 29 -

E. 5.2.4 Angesichts des Strafrahmens erscheint für die versuchte Nötigung isoliert betrachtet eine hypothetische Einzelstrafe im Bereich von 6 Monaten Freiheits- strafe als angemessen.

E. 5.3 Betreffend die objektive Tatschwere in Bezug auf die Sachbeschädigung (Dossier 2) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit L._____ das rechte Vorderrad des Mercedes des Geschädigten M._____ demontierte. An- schliessend wurde der hierzu eingesetzte Wagenheber entfernt und das Fahrzeug setzte auf der Bremsscheibe auf. Dadurch entstand ein Sachschaden von Fr. 1'500.–. Die Sachbeschädigung resultierte somit als Folge des demontierten Vorderrades und erfolgte nicht aus reiner Zerstörungsabsicht. Obwohl ein nicht unerheblicher Sachschaden resultierte, wiegt das objektive Verschulden leicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Demontieren des Vorderrades nur erfolg- te, um ein anderes, vom Beschuldigten entwendetes Fahrzeug (Dossier 3) infolge einer Panne am rechten Vorderrad wieder funktionsfähig zu machen. Diese Ver- haltensweise lässt Rückschlüsse auf eine egoistische Vorgehensweise zu, insbe- sondere, dass der Beschuldigte offenbar als Mittel zum Zweck nicht vor der Be- schädigung eines fremden Fahrzeuges zurückschreckte. Insgesamt ist trotz die- ser Motivlage von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen.

E. 5.4 Hinsichtlich der Sachbeschädigungen (Dossier 5 und 8) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei beiden Vorgängen eine Fahrzeugscheibe beschädigte. Bei der Sachbeschädigung gemäss Dossier 5 hat der Beschuldigte die Fahrzeug- scheibe gemäss eigenen Angaben gezielt zerstört, um dem Geschädigten etwas "Schlechtes" anzutun (Urk. D5/5 S. 3). Somit steht bei diesem Vorgang die eigent- liche Zerstörungswut im Vordergrund und fällt zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht. Betreffend die Sachbeschädigung gemäss Dossier 8 warf der Be- schuldigte die Flasche gegen das Fahrzeug des Geschädigten. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte alkoholisiert war, weshalb seine Tat unter an- derem auf eine alkoholbedingte Enthemmung und Leichtsinn zurückzuführen ist und nicht, wie in Dossier 5, auf eine gezielt gewollte und geplante Tat. Zur Sach- beschädigung gemäss Dossier 8 ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte die Fla- sche gegen ein Auto warf und dadurch auch die Gefährdung allfälliger Insassen in

- 30 - Kauf nahm. Glücklicherweise wurde jedoch niemand verletzt. Insgesamt ist die objektive Tatschwere bei Dossier 5 und 8 als leicht einzustufen. Der Beschuldigte gab an, anlässlich beider Vorfälle betrunken gewesen zu sein. Bei Dossier 5 ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte rund zwei Stunden nach dem Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1.04 mg/l aufgewiesen hat, was einem Wert von 2.08 Promille entspricht (Urk. D 5/6/1 S. 2). Ebenfalls gab der Geschä- digte hinsichtlich des Tatvorwurfs bei Dossier 8 an, der Beschuldigte sei "voll be- trunken" gewesen, der Beschuldigte habe nicht einmal stehen bleiben können (Urk. D8/5 S. 4). Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb betreffend Dossier 5 und 8 von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dies rechtfertigt sich gerade vor dem Hintergrund, dass beim Beschuldigten eine Alko- holabhängigkeit diagnostiziert wurde (Urk. 114 S. 37). Bezüglich aller drei Sach- beschädigungen gemäss Dossiers 2, 5 und 8 ist sodann hinzuzufügen, dass sich die mehrfache Tatbegehung nur leicht straferhöhend auswirkt. Hinsichtlich der mehrfachen Sachbeschädigung ist deshalb zusammengefasst von einem leichten Verschulden auszugehen. Es ist für die mehrfache Sachbeschädigung von einer Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.

E. 5.5 Betreffend das objektive Tatverschulden hinsichtlich des Hausfriedens- bruchs (Dossier 4) ist anzumerken, dass der Beschuldigte lediglich das Eingangs- tor zum Gelände der Schrebergartenhäuser überwinden musste und – wie die Vorinstanz richtig festhielt – sich nicht zusätzlich Zugang zum Grundstück des Geschädigten N._____ verschaffen musste. Im Weiteren hielt sich der Beschul- digte – gemäss erstelltem Sachverhalt – nur auf dem Vorplatz zum Schrebergar- tenhaus auf und hat sich keinen Zutritt in das Innere desselben verschafft. In sub- jektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten wiederum nur vorzuwerfen, unüberlegt und egoistisch gehandelt zu haben, indem er sich auf einem fremdem Grundstück für kurze Zeit zurückgezogen bzw. ausgeruht hat. In subjektiver Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wiederum gemäss eigenen Angaben sehr viel getrunken habe und deswegen in den Spital und später in die Psychiatrie ge- kommen sei (Urk.D4/6 S. 2). Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich zwischen dem 19. November 2016 und dem 2. Dezember 2016. Am 15. Novem- ber 2016 wurde der Beschuldigte unter anderem wegen multiplen Substanzge-

- 31 - brauchs hospitalisiert (Urk. 80). Damit erfolgte die Hospitalisierung kurz vor dem Tatzeitpunkt, woraus zu schliessen ist, dass der Substanzmittelkonsum des Be- schuldigten in dieser Zeit übermässig war. Dies wirkt sich zugunsten des Be- schuldigten verschuldensmindernd aus. Für den Hausfriedensbruch rechtfertigt sich eine Strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe.

E. 5.6 Auch in Bezug auf den Schuldspruch der Entwendung eines Fahrzeuges ist noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen, da es für den Beschuldigten und seine Mittäter ein Leichtes war, den unverschlossenen Perso- nenwagen zu behändigen. Die hypothetische Einsatzstrafe der Vorinstanz von 3 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

E. 5.7 Zusammengefasst rechtfertigt es sich, für die Nebendelikte eine Einsatzstra- fe von insgesamt 12 Monaten festzulegen. In Anwendung des Asperationsprinzips erweist es sich als sachgerecht und verschuldensadäquat, die Einsatzstrafe von

E. 5.8 Für die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint eine Bus- se von Fr. 100.– als verschuldensangemessen. Zum einen handelt es sich um ei- ne geringfügige Menge und zum anderen nicht um eine harte Droge. Im Weiteren trägt die Bussenhöhe auch den bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten angemessen Rechnung. 5.9.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des heute 24-jährigen, im Jahr 1996 in der Ukraine geborenen, ledigen Beschuldigten ergibt sich aus dessen Aussagen (Prot. I S. 10 ff.; Prot. II. S. 4 ff.) und den Akten (Urk. D1/11/1; Urk. 43/5, Urk. 43/14-15), dass er im Alter von 11 Jahren im Jahr 2007 mit seiner Mutter in die Schweiz eingereist ist. Seine Eltern leben seit seinem dritten Le- bensjahr getrennt. Zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz sprach der Be- schuldigte kein Deutsch. Der Schuleinstieg in der Schweiz erfolgte mit dem Be- such der 4. Primarklasse in O._____. Im Rahmen von Hilfslektionen hat der Be- schuldigte die Sprache erlernt. Anschliessend besuchte der Beschuldigte die Se-

- 32 - kundarstufe B während dreier Jahre. Ebenfalls absolvierte er ein Jahr an der Be- rufsweiterbildungsschule und hat in der Folge eine Lehre als Schreiner angefan- gen, welche er aber nach zwei Jahren ungefähr im Jahr 2013 abgebrochen hat. Gemäss Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung interessiert sich der Beschuldigte dafür, eine Lehre als Koch zu beginnen. Nach dem Abbruch der Schreinerlehre ging der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge in ein Heim in P._____, weil er sich mit seinem Stiefvater nicht verstanden hatte. Sodann hat er eine Lehre als Automobilfachmann angefangen, welche er wiederum nicht abge- schlossen hat, weil er infolge einer Verurteilung des Bezirksgerichts Hinwil in das Massnahmenzentrum Kalchrain eintreten musste. Nach dem Eintritt musste er ein Jahr warten, ehe er die Lehre als Automobilfachmann fortsetzen konnte. Auch diese Lehre hat der Beschuldigte zufolge Austritts aus dem Massnahmenzentrum Kalchrain nicht abgeschlossen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten musste er die Massnahme infolge Depressionen abbrechen und verliess das Massnahmen- zentrum Kalchrain im Oktober 2017. Seit diesem Zeitpunkt hat der Beschuldigte gemäss seinen Angaben regelmässig Alkohol getrunken und litt unter einem Al- koholproblem. Zufolge dessen hat er einen zweieinhalb wöchigen Alkoholentzug in der Psychiatrischen Universitätsklinik angefangen, wobei er dem Rat der Ärzte, zwecks Entwöhnung vom Alkohol in der Klinik zu bleiben, nicht gefolgt und aus der Klinik ausgetreten ist. Im Weiteren erklärte der Beschuldigte, auch andere Drogen wie beispielsweise Kokain bereits ausprobiert zu haben. Bezüglich der Weiterbehandlung seiner Suchtproblematik gab der Beschuldigte an, keine Unter- stützung zu benötigen. Gemäss seinen Zukunftsplänen möchte der Beschuldigte gerne eine Kochlehre beginnen (Prot. I. S. 11 ff; Prot. II S. 7 ff.). 5.9.2. Der Verteidiger des Beschuldigten führte im Rahmen seines Antrags auf Begutachtung von A._____ aus, dieser habe nunmehr eingesehen, dass er eine gravierende Suchtproblematik habe und er ausserstande sei, diese selbst zu be- wältigen. Er wisse nun, dass er dringend eine intensive und langfristige – wohl auch stationäre – Suchtbehandlung benötige. Der Beschuldigte sei willens, eine solche anzugehen (Urk. 80 S. 3; Urk.121 S. 10).

- 33 - 5.9.3. Die Grossmutter des Beschuldigten lebt in der Ukraine. Ansonsten hat er keinen Bezug zu seinem Heimatland, wobei er sowohl die ukrainische Sprache als auch Russisch beherrsche. Der Beschuldigte gab an, bei seiner Mutter zu le- ben, welche in der Schweiz seine einzige familiäre Bezugsperson ist (Prot. I S. 14). Der Lebensgeschichte und dem Werdegang des Beschuldigten sind keine für die Strafzumessung relevanten Kriterien zu entnehmen. 5.9.4. Wie vorstehend unter Ziff. IV. 4.5. dargelegt, weist der Beschuldigte sodann eine in Bezug auf den Raub einschlägige Vorstrafe auf, welche leicht straferhö- hend zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend erwogen, dass die Begehung weiterer Straf- taten (Dossier 5, 7 und 8) während laufender Strafuntersuchung den Beschuldig- ten belaste. Dadurch gab er zu erkennen, dass er sich von einer laufenden Straf- untersuchung unbeeindruckt zeigt. Den Beschuldigten scheinen Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat er sich die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht. Dieses Ver- halten ist ebenfalls leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 5.9.5. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt in Bezug auf die Delikte ge- mäss Dossier 2, 3 und 5 vollumfänglich anerkannt (Urk. D2/4; D3/4; D5/5). Zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens hält die Vorinstanz fest, dass der Sachverhalt bezüglich der Dossiers 3 und 5 auch ohne die Geständnisse des Be- schuldigten hätte erstellt werden können, wobei die Kooperation des Beschuldig- ten aber dennoch eine gewisse Beschleunigung des Verfahrens ermöglicht habe (Urk. 68 S. 52). Diese Erwägungen sind zutreffend und zu übernehmen. Ferner anerkannte er anlässlich der Berufungsverhandlung auch den Anklagesachverhalt in Bezug auf Dossier 4 (Prot. II S. 24). Mittlerweile zeigt sich der Beschuldigte auch insofern einsichtig, als er seine Beteiligung am Raub anerkennt und einge- sehen hat (Prot. II S. 23), dass er seine Suchtproblematik nicht alleine bewältigen kann. Er scheint gewillt, eine Therapie in Angriff zu nehmen, um künftig deliktsfrei

- 34 - zu leben. Dieses positive Nachtatverhalten und die Geständnisse wirken sich da- mit merklich strafmindernd aus.

E. 5.10 Im Rahmen der Täterkomponente wirken sich die einschlägige Vorstrafe und die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung je leicht straferhöhend aus. Das Nachtatverhalten fällt demgegenüber merklich strafmindernd ins Gewicht. Gesamthaft halten sich die Straferhöhungsgründe und die Strafminderungsgründe in etwa die Waage. Somit führen die Täterkomponenten zu keiner Straferhöhung und die Gesamtstrafe beläuft sich insgesamt auf 20 Monate Freiheitsstrafe. In Anwendung von Art. 51 StGB ist die erstandene Haft von insgesamt 30 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Busse der Vorinstanz von Fr. 100.– ist zu bestätigen. V. Vollzug

1. Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo- naten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine Besonderheit in der Prog- nosebildung gilt für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geld- strafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 6 f. E. 4.2.3.).

2. Würdigung

E. 6 Mit Eingabe vom 22. August 2019 stellte der neue Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X1._____ den Antrag auf psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten

- 7 - zur Klärung der Schuldfähigkeit und zur Frage, ob eine Suchtbehandlung des Be- schuldigten notwendig und erfolgversprechend sei sowie zur Legalprognose. Er ersuchte um Verschiebung der auf 3. September 2019 angesetzten Berufungs- verhandlung (Urk. 80). Der Präsident teilte dem amtlichen Verteidiger mit, dass die Berufungsverhandlung wie vorgeladen stattfinde und über den Antrag auf Ein- holung eines psychiatrischen Gutachtens danach entschieden werde (Urk. 82).

E. 7 Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte persönlich in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X1._____ (Prot. II. S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte der amtliche Verteidiger den Beweisantrag auf Begutachtung des Beschuldigten (Prot. II S. 30; Urk. 85). Anschliessend beantragte der amtliche Verteidiger unter anderem neu, es sei für den Beschuldigten eine angemessene Massnahme zur Behandlung der Sucht- problematik anzuordnen (Urk. 86 S. 2). Der amtliche Verteidiger plädierte in der Folge einzig zum Schuldpunkt, zur Landesverweisung, der beantragten Mass- nahme zur Suchtbehandlung sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Urk. 86 S. 2, S. 3-6, S. 7 ff.). In der Folge wurde der Beweisantrag auf psy- chiatrische Begutachtung des Beschuldigten gutgeheissen und den Parteien ein Beschluss betreffend die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens in Aus- sicht gestellt (Prot. II S. 32). Der amtliche Verteidiger erklärte sich sodann damit einverstanden, dass das Verfahren schriftlich fortgesetzt werde (Prot. S. 32).

E. 8 Mit Beschluss vom 6. September 2019 wurde die psychiatrische Begutach- tung des Beschuldigten angeordnet und Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiat- rie und Psychotherapie, Zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, als Gutach- ter bestellt. Im Weiteren wurde den Parteien eine Frist von 10 Tagen ab Zustel- lung des Beschlusses vom 6. September 2019 angesetzt, um sich zur Person des Gutachters sowie zu den gestellten Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Urk. 88 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. September 2019 auf Vernehmlassung (Urk. 91). Die amtliche Verteidigung liess sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 26. September 2019 wurde sodann Herrn Dr. med. D._____ der Gutachtensauftrag erteilt (Urk. 92). Mit Eingabe vom

- 8 -

14. Januar 2020 (Urk. 113) erstattete Dr. med. D._____ das psychiatrische Gut- achten betreffend den Beschuldigten vom 13. Januar 2020 (Urk. 114).

E. 9 Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2020 wurde den Parteien das psy- chiatrische Gutachten vom 13. Januar 2020 zugestellt und die schriftliche Fortset- zung des Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zum psychiatrischen Gutachten zu äussern. Ferner wurde der Verteidigung Gelegenheit gegeben, innert der selben Frist die Beru- fungsbegründung soweit notwendig zu ergänzen (Urk. 115 S. 2). Die Staatsan- waltschaft beantragte mit Eingabe vom 28. Januar 2020, es sei das vorinstanzli- che Urteil zu bestätigen, eventualiter sei eine stationäre Therapie (Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB oder eine stationäre Suchttherapie nach Art. 60 StGB) anzuordnen (Urk. 117). Diese Eingabe wurde der amtlichen Vertei- digung mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2020 zugestellt und der amtlichen Verteidigung Gelegenheit gegeben, innert mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2020 angesetzten Frist Stellung zu nehmen (Urk. 118). Die amtliche Verteidigung stellte mit Eingabe vom 9. März 2020 innert First die eingangs aufgeführten An- träge (Urk. 120). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine weitere Vernehmlassung und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 125). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Allgemeine prozessuale Bemerkungen

E. 12 Monaten für den Raub um weitere 8 Monate für die weiteren Delikte zu erhö- hen. Somit resultiert (nach Gewichtung der Tatkomponenten) eine Gesamtstafe von 20 Monaten.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 1. November 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (alinea 1 [Schuldspruch betreffend Raub], alinea 4 [Schuldspruch betreffend Haus- friedensbruch], alinea 5 [Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Ge- brauch] und alinea 6 [Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz]), 2 (Freisprüche betreffend Diebstahl [Dossier 4] und versuchten Diebstahl [Dossier 5] sowie Freisprüche betreffend Sachbeschädigung [Dossier 4] und Hinderung einer Amtshandlung [Dossier 1]), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe Busse), 8-11 (Beschlagnahmungen, Sicherstellung und Herausgabe Barschaft) und die Dispositivziffer 12 (Kostenfestsetzung) sowie 14 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 7) sowie − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie (Dossier 2, 5 und 8).
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 30 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
  6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. c StGB für 5 Jahre des Lan- des verwiesen. - 56 -
  7. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  8. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet.
  9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
  10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13) wird bestätigt.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung Rechtsanwältin Fr. 409.75 X2._____ (ber. bez.) Fr. 3'876.65 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt X1._____.
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  13. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatkläger − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 57 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 58 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190059-O/U/mc-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichterin Dr. Bachmann sowie der Gerichts- schreiber MLaw Orlando Urteil vom 30. März 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger seit 15. April 2019 amtlich verteidigt durch RA X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom

1. November 2018 (DG170091)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Juni 2018 (Urk. 43/20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 68 ff.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG sowie, − der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 4 sowie des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 5, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 4, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB ge- mäss Dossier 1.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 30 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

- 3 -

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Dezember 2016 beschlagnahmte Taschenmesser "Victorinox" wird dem Privatkläger 2 (B._____) herausgegeben.

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. November 2017 beschlagnahmte japanische Küchenmesser wird definitiv eingezogen und vernichtet.

10. Die sichergestellten Betäubungsmittel (Marihuana) (Lagernummer SO2839-

2016) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung über- lassen.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Dezember 2016 beschlagnahmten Fr. 20.– werden dem Privatkläger 3 (C._____) her- ausgegeben.

- 4 -

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 2'745.90 Gutachten / Expertisen Fr. 260.– Zeugenentschädigung Fr. 980.– Auslagen Untersuchung Fr. 610.45 diverse weitere Kosten Fr. 25'302.55 Kosten amtliche Verteidigung RAin X2._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wurde bereits mit separatem Beschluss entschieden.

15. [Mitteilungen]

16. [Rechtsmittel] Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 121 S. 2)

1. Das angefochtene Urteil sei in den Dispositiv-Ziffern 1 (alinea 2 und ali- nea 3), 3, 5, 6, 7 und 13 aufzuheben und wie folgt abzuändern:

2. Herr A._____ sei vom Vorwurf − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [Dossier 7] sowie − der Sachbeschädigung [Dossier 8] freizusprechen.

- 5 -

3. Herr A._____ sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von 30 Tagen sei an die Geldstrafe anzurechnen.

4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.

5. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme zur Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu einem Drittel zulasten der Staatskasse.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 117 S. 2, schriftlich, sinngemäss)

1. Das angefochtene Urteil sei zu bestätigen.

2. Eventualiter sei eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB oder eine stationäre Suchttherapie im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen _______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 1. November 2018 wurde der Beschuldigte des Raubes (Dossier 1), der versuchten Nötigung (Dossi- er 7), der mehrfachen Sachbeschädigung (Dossier 2, 5 und 8), des Hausfriedens- bruchs (Dossier 4), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Dos- sier 3) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 6) schuldig gesprochen. Von den Tatvorwürfen des Diebstahls und versuchten Diebstahls (Dossier 4 und 5), der Sachbeschädigung (Dossier 4) sowie der Hinderung einer

- 6 - Amtshandlung (Dossier 1) wurde er hingegen freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Ferner wurde er zudem für 8 Jahre des Landes verwiesen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wurde angeordnet (Urk. 68).

2. Dagegen liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. November 2018 recht- zeitig Berufung anmelden (Urk. 57). Das begründete Urteil wurde dem Beschul- digten resp. der Verteidigung am 31. Januar 2019 zugestellt (Urk. 67/2). Die Beru- fungserklärung erfolgte rechtzeitig am 14. Februar 2019 (Urk. 71).

3. Mit Eingabe vom 11. März 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf An- schlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung, welches Gesuch von der hiesigen Strafkammer bewilligt wurde (Urk. 74). Die Privatklägerschaft liess sich innert Frist (vgl. Urk. 72) nicht verneh- men.

4. Mit Schreiben vom 25. März 2019 teilte die frühere amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ mit, dass sie die entsprechende Anwaltskanzlei verlassen und Rechtsanwalt MLaw X1._____ von derselben Kanzlei die amtliche Verteidigung übernehmen werde. Der Beschuldigte sei mit der Übernahme der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ einverstanden (Urk. 75/1). Mit Beschluss vom 15. April 2019 bewilligte die hiesige Strafkammer den entsprechenden Wechsel der amtlichen Verteidigung und bestellte neu Rechts- anwalt MLaw X1._____ als amtlichen Verteidiger. Rechtsanwältin lic. iur X2._____ wurde für ihre bisherigen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 409.75 aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. Honorarnote Urk. 75/2), wobei über die endgültige Kostenauflage im Endentscheid befunden werde (Urk. 76).

5. Die Berufungsverhandlung wurde sodann auf den 3. September 2019 ange- setzt (Urk. 78).

6. Mit Eingabe vom 22. August 2019 stellte der neue Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X1._____ den Antrag auf psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten

- 7 - zur Klärung der Schuldfähigkeit und zur Frage, ob eine Suchtbehandlung des Be- schuldigten notwendig und erfolgversprechend sei sowie zur Legalprognose. Er ersuchte um Verschiebung der auf 3. September 2019 angesetzten Berufungs- verhandlung (Urk. 80). Der Präsident teilte dem amtlichen Verteidiger mit, dass die Berufungsverhandlung wie vorgeladen stattfinde und über den Antrag auf Ein- holung eines psychiatrischen Gutachtens danach entschieden werde (Urk. 82).

7. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte persönlich in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X1._____ (Prot. II. S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte der amtliche Verteidiger den Beweisantrag auf Begutachtung des Beschuldigten (Prot. II S. 30; Urk. 85). Anschliessend beantragte der amtliche Verteidiger unter anderem neu, es sei für den Beschuldigten eine angemessene Massnahme zur Behandlung der Sucht- problematik anzuordnen (Urk. 86 S. 2). Der amtliche Verteidiger plädierte in der Folge einzig zum Schuldpunkt, zur Landesverweisung, der beantragten Mass- nahme zur Suchtbehandlung sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Urk. 86 S. 2, S. 3-6, S. 7 ff.). In der Folge wurde der Beweisantrag auf psy- chiatrische Begutachtung des Beschuldigten gutgeheissen und den Parteien ein Beschluss betreffend die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens in Aus- sicht gestellt (Prot. II S. 32). Der amtliche Verteidiger erklärte sich sodann damit einverstanden, dass das Verfahren schriftlich fortgesetzt werde (Prot. S. 32).

8. Mit Beschluss vom 6. September 2019 wurde die psychiatrische Begutach- tung des Beschuldigten angeordnet und Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiat- rie und Psychotherapie, Zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, als Gutach- ter bestellt. Im Weiteren wurde den Parteien eine Frist von 10 Tagen ab Zustel- lung des Beschlusses vom 6. September 2019 angesetzt, um sich zur Person des Gutachters sowie zu den gestellten Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Urk. 88 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. September 2019 auf Vernehmlassung (Urk. 91). Die amtliche Verteidigung liess sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 26. September 2019 wurde sodann Herrn Dr. med. D._____ der Gutachtensauftrag erteilt (Urk. 92). Mit Eingabe vom

- 8 -

14. Januar 2020 (Urk. 113) erstattete Dr. med. D._____ das psychiatrische Gut- achten betreffend den Beschuldigten vom 13. Januar 2020 (Urk. 114).

9. Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2020 wurde den Parteien das psy- chiatrische Gutachten vom 13. Januar 2020 zugestellt und die schriftliche Fortset- zung des Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zum psychiatrischen Gutachten zu äussern. Ferner wurde der Verteidigung Gelegenheit gegeben, innert der selben Frist die Beru- fungsbegründung soweit notwendig zu ergänzen (Urk. 115 S. 2). Die Staatsan- waltschaft beantragte mit Eingabe vom 28. Januar 2020, es sei das vorinstanzli- che Urteil zu bestätigen, eventualiter sei eine stationäre Therapie (Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB oder eine stationäre Suchttherapie nach Art. 60 StGB) anzuordnen (Urk. 117). Diese Eingabe wurde der amtlichen Vertei- digung mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2020 zugestellt und der amtlichen Verteidigung Gelegenheit gegeben, innert mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2020 angesetzten Frist Stellung zu nehmen (Urk. 118). Die amtliche Verteidigung stellte mit Eingabe vom 9. März 2020 innert First die eingangs aufgeführten An- träge (Urk. 120). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine weitere Vernehmlassung und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 125). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Allgemeine prozessuale Bemerkungen 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss Berufungserklärung der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschul- digten waren die Dispositivziffern 1 (alinea 1, alinea 2 und alinea 3, alinea 4) so-

- 9 - wie 3, 5, 6, 7, 11 und 13 des vorinstanzlichen Urteils angefochten (Urk. 71). An- lässlich der Berufungsverhandlung erneuerte der neu eingesetzte amtliche Ver- teidiger die Berufungsanträge. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 (ali- nea 2 [versuchte Nötigung] und alinea 3 [vorliegend angefochten: Sachbeschädi- gung gem. Dossier 8]), 3, 5, 6, 7 und 13 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben (Urk. 86 S. 2). Diese Berufungsanträge wurden mit der ergänzenden Berufungs- begründung vom 9. März 2020 wiederholt (Urk. 121 S. 2). Folglich ist mittels Be- schluss vorab festzustellen, dass die Dispositivziffern 1 (alinea 1 [Schuldspruch betreffend Raub], alinea 4 [Schuldspruch betreffend Hausfriedensbruch], alinea 5 [Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch] und alinea 6 [Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz]), 2 (Freisprüche betreffend Diebstahl [Dossi- er 4] und versuchten Diebstahl [Dossier 5] sowie Freisprüche betreffend Sachbe- schädigung [Dossier 4] und Hinderung einer Amtshandlung [Dossier 1]), 4 (Er- satzfreiheitsstrafe Busse), 8-11 (Beschlagnahmungen, Sicherstellung und Her- ausgabe Barschaft) und die Dispositivziffer 12 (Kostenfestsetzung) sowie 14 (Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen sind. Hinsicht- lich der Dispositivziffer 1 ist mit Bezug auf alinea 3 festzuhalten, dass zwar ledig- lich die Verurteilung wegen Sachbeschädigung gemäss Dossier 8 angefochten wird, die Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Dossier 2 und 5 blieb aber unangefochten. Da im vorinstanzlichen Urteil in alinea 3 jedoch keine Unterscheidung hinsichtlich der Dossiers vorgenommen wurde, kann dies- bezüglich auch keine Rechtskraft betreffend die Sachbeschädigung gemäss Dos- sier 2 und 5 vorab festgestellt werden. 1.2. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Dies trifft vorliegend zu, denn allein der Be- schuldigte hat Berufung erhoben. Somit ist nachfolgend das Verbot der reformatio in peius zu beachten.

- 10 -

2. Rüge der Verletzung des Anklageprinzips in Bezug auf den Tatvorwurf der Drohung und der versuchten Nötigung (Dossier 7) 2.1. Die vormalige amtliche Verteidigung rügte bereits vor Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf der versuchten Nötigung und der Drohung (Dossier 7) eine Ver- letzung des Anklageprinzips. Daran hält die Verteidigung im Wesentlichen auch im Berufungsverfahren fest. Beanstandet wird insbesondere, dass die Anklage nicht umschreibe, inwiefern der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Nö- tigung in objektiver Hinsicht erfüllt haben soll. Insbesondere sei nicht umschrie- ben, worin der Taterfolg habe bestehen sollen. Ferner sei auch der subjektive Tatbestand nicht umschrieben und ergebe sich auch nicht aus dem objektiven Tatbestand (Urk. 86 S. 3). 2.2. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der be- schuldigten Person. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE143 IV 63 E. 2.2 den Anklagegrundsatz wie folgt umschrieben: Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklage- behörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlungen er be- schuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner

- 11 - Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen). 2.3. Bei der Prüfung der Frage, ob der Schuldspruch bzw. die vorinstanzlichen Erwägungen gegen das Anklageprinzip verstossen, ist die Anklageschrift als Ganzes zu würdigen; mit anderen Worten kommt es nicht allein auf den Wortlaut, sondern auf den erkennbaren Sinn an. Solange es für den Beschuldigten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, können fehlerhafte oder unpräzise Anklagen nicht dazu führen, dass die Anklage ungültig ist bzw. nicht zu einem Schuldspruch führen kann. 2.4. Die Vorinstanz kam mit zutreffenden Ausführungen zum Schluss, dass die Anklageschrift den oben aufgezeigten Anforderungen genügt (vgl. Urk. 68 S. 9). Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat wird genügend klar dargestellt und der Vorwurf in tatbestandlicher Hinsicht ausreichend konkretisiert. Sinn des An- klageprinzips ist unter anderem, dass sich der Beschuldigte gegen die ihm ge- machten Vorwürfe verteidigen kann. Der Beschuldigte vermag aus der Anklage- schrift genau zu erkennen, was ihm vorgeworfen wird. Die Staatsanwaltschaft umschreibt verständlich, dass der Beschuldigte – nachdem der Geschädigte ihm bereits Marihuana übergeben und verneint habe, noch mehr Marihuana zu haben

– unvermittelt ein Fleischmesser aus dem Hosenbund gezogen habe und auf den Geschädigten zugegangen sei sowie diesem mit dem Messer in der Hand gefolgt sein soll. Aus dieser Umschreibung muss zwangsläufig gefolgert werden, dass sich der Tatvorwurf darauf bezieht, der Beschuldigte habe sich mit der ihm über- gebenen Menge Marihuana nicht zufrieden geben wollen und habe deshalb be- absichtigt, vom Geschädigten unter Androhung physischer Gewalt noch mehr Ma- rihuana herauszuverlangen. In objektiver Hinsicht ist der Sachverhalt genügend umschrieben. 2.5. In Bezug auf die Umschreibung des subjektiven Tatbestands ist festzuhal- ten, dass unter Umständen der jeweilige Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbe-

- 12 - stand im Anschluss an die Darstellung des Tatgeschehens als zureichende Um- schreibung der subjektiven Merkmale gilt, sofern der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist. Es muss zumindest völlig klar sein, ob dem Be- schuldigten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, zumal die beiden Varianten durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung verlangen (BGE 120 IV 348 E. 3c). Obwohl die Anklage im Anschluss an die Darstellung des Tatgeschehens kein Hinweis auf den einschlägigen Straftatbestand enthält, erhellt aus dem beschrie- benen Tatgeschehen unter Bezugnahme auf die diesem vorangehenden Über- schrift (Drohung und versuchte Nötigung) hinreichend, dass dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht vorgeworfen wird, eine Nötigungsabsicht gehabt bzw. eine solche in Kauf genommen zu haben. Ausser Zweifel steht auch, dass dem Be- schuldigten ein Vorsatzdelikt vorgeworfen wird. Aus dem in der Anklage um- schriebenen äusseren Tatablauf lässt sich somit auf den subjektiven Tatbestand schliessen. Für eine andere Interpretation besteht kein Raum. Die Rüge der Ver- letzung des Anklageprinzips erweist sich als unbegründet. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Versuchte Nötigung (Dossier 7) 1.1. In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Nötigung soll dieser anlässlich einer Übergabe von Marihuana vom Geschädigten E._____ noch mehr Marihuana verlangt haben. Als der Geschädigte verneint habe, noch mehr Marihuana zu haben, sei der Beschuldigte mit einem Messer auf diesen zugegangen (Urk. 43/20 S. 7). 1.2. Als Beweismittel liegen einerseits verschiedene Aussagen vor, nämlich diejenigen des Beschuldigten (Urk. D7/11; Urk. 43/14; Urk. 43/15; Prot. I. S. 33 ff.; Prot. II. S. 23 ff.), des Geschädigten E._____ (Urk. D7/4; Urk. D7/7; Urk. D7/13) sowie von F._____ (Urk. D7/8; Urk. D7/12). Andererseits wurde bei F._____ ein Küchenmesser als mögliche Tatwaffe sichergestellt (Urk. D7/15/5-7).

- 13 - 1.3. Betreffend die allgemeinen Ausführungen zur Sachverhaltserstellung sowie zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Geschädigten E._____ und der Auskunftsperson F._____ kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 10 f., S. 13 f.). Die Vorinstanz würdigte als- dann die einschlägigen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit ein- lässlich und nahm eine detaillierte und sorgfältige Sachverhaltserstellung vor (Urk. 68 S. 32 ff.). Die entsprechenden Erwägungen betreffend die Aussagenwür- digung überzeugen durchwegs und können ohne Weiteres auch dem Berufungs- entscheid zugrunde gelegt werden, so dass vollumfänglich darauf verwiesen wer- den kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Die Vorinstanz stützt die Sachverhaltserstellung auf die Aussagen des Geschädigten E._____ ab, welche detailliert und im Kern ohne Widerspruch sind. Auf die einzige Abweichung zwischen der polizeilichen und der staatsanwaltlichen Einvernahme wies die vormalige amtliche Verteidigerin zu Recht hin (Urk. 52 S. 20): So erklärte der Geschädigte bei der Staatsanwaltschaft seine bisherigen Aussagen korrigierend, dass der Beschuldigte keine Stichbewegungen in seine Richtung ausgeführt habe. Entgegen dem Einwand der vormaligen amtlichen Verteidigerin kann aber daraus nicht gefolgert werden, dass infolgedessen der Anklagesachverhalt nicht als erstellt gelten kann. Diese abweichende Schilderung vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt nicht zu erschüttern, geht doch aus der Berichtigung seiner Aussage, welche der Geschädigte aus eigenem Antrieb vornahm, gerade hervor, dass er den Beschuldigten nicht fälschlicherweise belasten möchte, was sich ferner auch darin zeigt, dass der Geschädigte klar aussagt, der Beschuldigte habe ihm nicht gedroht, sondern sei lediglich mit dem Messer auf ihn zugelaufen (Urk. D7/13 S. 4 u. 5). Fener lassen sich die vom Geschädigten geschilderten Geschehnisse auch stimmig in den Gesamtkontext einbetten. So ist aktenkundig, dass es nach der Übergabe des Marihuanas zu einem versuchten Einbruch bei G._____ gekommen ist (Urk. 7/4). Die Vorinstanz folgert in diesem Zusammenhang nicht zu Unrecht, dass vor diesem versuchten Einbruchdiesbtahl bei der Übergabe des Marihuanas etwas zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten vorgefallen sein muss. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass ein mögliches Motiv für den

- 14 - versuchten Einbruchdiesbtahl darin lag, die Entschädigung für das übergebene Marihuana erhältlich zu machen, zumal der Beschuldigte dafür nicht bezahlte (Prot. II S. 27), und wie der Geschädigte aussagte, den Beschuldigten aufgrund dessen Drohung mit dem Messer zur Rede zu stellen (Urk. D7/4 S. 5). Entgegen der amtlichen Verteidigung ist es demgegenüber unplausibel, davon auszugehen, der Geschädigte habe die Konfrontation mit dem Messer erfunden, um den von ihm eingestandenen versuchten Einbruch bei G._____ zu rechtfertigen (Urk. 56 S.5). 1.5. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung kann im Übrigen verwiesen werden (Urk. 68 S. 33 f.), womit der in der Anklage geschilderte Sachverhalt als nachgewiesen gilt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist. 1.6. Die Vorinstanz würdigte das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.7. Nötigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Es handelt sich demnach um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), weshalb auch die versuchte Nötigung strafbar ist, und zwar dann, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.8. Nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Bestim- mung dient dem Schutz der freien Willensbildung und Willensbetätigung. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genom- men, indem diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt. Die Androhung muss ernstlich sein. Das ist der Fall, wenn sich der angedrohte Nachteil objektiv dazu eignet, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (DO- NATSCH, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 181 StGB).

- 15 - 1.9. Das Nötigungsmittel ist vorliegend darin zu sehen, dass der Beschuldigte ein Messer zückte und mit diesem in der Hand dem Geschädigten E._____ gefolgt ist, nachdem Letzterer auf entsprechende Frage des Beschuldigten erwiderte, nicht mehr Marihuana bei sich zu haben. Mit dieser Vorgehensweise hat der Be- schuldigte dem Geschädigten E._____ gegenüber konkludent ernstliche Nachtei- le, mithin ein unmittelbares, gewaltsames Einwirken mit einem Messer auf seinen Körper, in Aussicht gestellt, selbst wenn er keine Drohungen ausgesprochen hat. Diese Androhung eignet sich fraglos auch dazu, eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. So gab der Geschädigte E._____ auch an, das Gefühl gehabt zu haben, der Beschuldigte wolle ihn abstechen (Urk. D7/13 S.

5) bzw. dass er Todesangst gehabt habe und sich sicher gewesen sei, der Be- schuldigte wolle ihn abstechen (Urk. 7/4). Dadurch gab der Geschädigte klar zu erkennen, dass er die Verwirklichung des angedrohten Übels tatsächlich befürch- tete. Dass der Taterfolg mithin nicht eingetroffen ist, ist der Tatsache geschuldet, dass sich der Geschädigte der bedrohlichen Situation durch seine Flucht entzo- gen hat, weshalb die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss kommt, dass lediglich eine versuchte Nötigung vorliegt. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand ist abschliessend festzuhalten, dass der Beschuldigte den Geschädigten E._____ wissentlich und willentlich dazu bestimmen wollte, ihm noch mehr Marihuana aus- zuhändigen und zu diesem Zweck das Messer gezogen hat und dem Geschädig- ten E._____ gefolgt ist. Mit seiner Vorgehensweise hat der Beschuldigte zumin- dest in Kauf genommen, dass der Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt wird und durch die Androhung der ernstlichen Nachteile gefügig gemacht werden kann, ihm noch mehr Marihuana auszuhändigen. 1.10. Betreffend die Ausführungen zur Prüfung der Rechtswidrigkeit ist vollum- fänglich auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Im Wei- teren sind keine Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 16 -

2. Sachbeschädigung (Dossier 8) 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 19. September 2017 auf dem Parkplatz …-zentrum in H._____ [Ort] eine Schnapsflasche gegen die Autoscheibe der Geschädigten I._____J._____ geworfen zu haben, wodurch die Autoscheibe zerbrochen und ein Sachschaden von Fr. 700.– entstanden sei (Urk. 43/20 S. 46). 2.2. Die Vorinstanz stützt die Sachverhaltserstellung auf die Aussagen der Geschädigten I._____ und J._____ sowie auf die Wahlbildkonfrontation (Urk. 68 S. 35 ff.). In prozessualer Hinsicht und im Zusammenhang mit Letzterer rügte die amtliche Verteidigerin vor Vorinstanz, dass ihr die im Vorfeld der Zeugenbefragung durchgeführte Wahlbildkonfrontation nicht angezeigt und damit das Teilnahmerecht des Beschuldigten verletzt worden sei, zumal weder sie noch der Beschuldigte anwesend gewesen seien. Dies führe gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO zu einem absoluten Verwertungsverbot der Wahlbildkonfrontation. Infolge der rechtswidrig erfolgten Wahlbildkonfrontation seien auch die anschliessend parteiöffentlich durchgeführten Zeugenaussagen der Geschädigten I._____J._____ als rechtswidrig erhobene Folgebeweise nicht verwertbar (Urk. 52 S. 20 f.). 2.3. Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO ermöglicht den Parteien, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen (BGE 139 IV, 29 E. 4.2.). Dadurch erhält die Partei die Gelegenheit, die Beweiserhebung beeinflussen zu können, insbesondere die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können (BGE 131 I 476, 481 E. 2.2). Es ist zutreffend, dass der Staatsanwalt den Geschädigten I._____ und J._____ noch vor den eigentlichen Zeugenbefragungen je einen Fotobogen mit 9 Personen vorhielt (Urk. D 8/5 und 8/6S. 3 und ANHANG), als der Beschuldigte sowie dessen amtliche Verteidigerin noch nicht anwesend waren. Vorauszuschicken ist zunächst, dass eine Wahlbildkonfrontation grundsätzlich nicht im Beisein des Tatverdächtigen durchzuführen ist, damit die Zeugin und der Zeuge nicht

- 17 - beeinflusst werden. Anlässlich der unmittelbar daran anschliessenden Zeugeneinvernahme wurden beide Geschädigten durch den untersuchenden Staatsanwalt zum Ergebnis der Wahlbildkonfrontation befragt, wobei sie jeweils ihre anlässlich der Wahlbildkonfrontation deponierten Aussagen wiederholten. Somit hätte der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigerin durchaus die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen stellen zu lassen bzw. die Aussage des Geschädigten J._____, welcher sich sicher sei, den Beschuldigten auf dem Fotobogen erkannt zu haben (Urk. D8/5 S. 3), in Zweifel ziehen können. Die amtliche Verteidigung unterliess es, diesbezügliche Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte hatte somit hinreichend die Gelegenheit, die Wahlbildkonfrontation in Zweifel zu ziehen oder sich dazu zu äussern, weshalb diese nicht einem Verwertungsverbot gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unterliegt. Somit stellt sich auch die Frage nicht, ob die Zeugeneinvernahme als Folgebeweis unverwertbar ist. Ferner ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die umfassende Unverwertbarkeit eines Folgebeweises einzig dann Folge eines rechtswidrig erhobenen Primärbeweises ist, wenn der ursprüngliche, ungültige Beweis unverzichtbare Voraussetzung des mittelbar erlangten Beweises ist (BGE 137 I 218 E. 2.4). Vorliegend wäre unabhängig von der Wahlbildkonfrontation eine Zeugeneinvernahme durchgeführt worden, weshalb die Zeugeneinvernahme keinen rechtswidrig erhobenen Sekundärbeweis darstellt. Sowohl die Wahlbildkonfrontation als auch die Zeugeneinvernahme sind deshalb der Sachverhaltserstellung zu Grunde zu legen. 2.4. Die Vorinstanz erwog, die Argumentation der Verteidigung, wonach es durchaus möglich sei, dass die Geschädigte I._____ unmittelbar nach dem Vorfall nicht auf den Beschuldigten, sondern auf einen anderen Jungen in der Gruppe gezeigt haben könnte und der Geschädigte J._____ deshalb fälschlicherweise davon ausgegangen sei, der Beschuldigte habe die Flasche gegen das Auto geworfen, verfange nicht. Die Vorinstanz kommt aufgrund der von ihr als glaubhaft und widerspruchsfrei gewerteten Aussagen der Geschädigten zum Schluss, dass I._____ unmittelbar nach dem Vorfall die Person, welche die Flasche gegen das Auto geworfen haben soll, erkannt und auf diese gezeigt

- 18 - habe. Anlässlich der Wahlbildkonfrontation habe der Geschädigte J._____ den Beschuldigten eindeutig als diejenige Person identifizieren können, auf welche die Geschädigte I._____ nach dem Vorfall gezeigt habe und welcher er infolgessen in Richtung Mc Donalds gefolgt sei, um diesen zur Rede zu stellen. Insofern bestünden keine Zweifel, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handle (Urk. 68 S. 36 f.). 2.5. Als Beweismittel liegen der Polizeirapport (Urk. D8/1), die Fotoaufnahmen der zerstörten Fahrzeugscheibe (Urk. D8/3), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D8/7) sowie die Zeugeneinvernahme von Herrn und Frau I._____J._____ (inkl. Wahlbildkonfrontation, Urk. D8/5; D8/6) bei den Akten. 2.6. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Geschädigte I._____ gab zwei Mal zu Protokoll, die Person, welche den Gegenstand gegen das Auto geworfen hatte, erkannt und auf diese gezeigt zu haben (Urk. D8/4 S. 2; Urk. D8/6 S. 3). Sie habe zwar keine Flasche in der Hand des Beschuldigten gesehen, hingegen habe sie beobachtet, wie dieser eine Wurfbewegung gemacht habe (Urk. D8/6 S. 3). Dass die Geschädigte I._____ anlässlich der Wahlbildkonfrontation den Beschuldigten nicht mit Sicherheit erkennen konnte, vermag keine Zweifel daran zu wecken, dass der Beschuldigte die Flasche gegen das Auto geworfen haben muss. Es ist nicht verwunderlich, dass die Geschädigte I._____ den Beschuldigten anlässlich der Wahlbildkonfrontation nicht zweifelsfrei identifizieren konnte, zumal sie gemäss eigenen Angaben den Vorfall aus dem Fahrzeug betrachtet hat, der Beschuldigte im Tatzeitpunkt mutmasslich ein Baseball-Cap getragen (Urk. D8/4 S. 1) und auch in einiger Distanz zum Fahrzeug gestanden hat. Es kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass die Geschädigte anlässlich des Vorfalls auf eine falsche Person gezeigt hat. Dies ergibt sich – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – nur schon daraus, dass der Geschädigte J._____ den Beschuldigten zweifelsfrei als diejenige Person identifizieren konnte, auf welche die Geschädigte I._____ gezeigt hat. Richtig ist ferner, wie das die amtliche Verteidigung vorbringt, dass es gemäss Aussagen des Zeugen I._____J._____ im McDonald's zu einer Auseinandersetzung kam (D8/5 S. 3 und 4). Hingegen ergibt

- 19 - sich aus diesen Aussagen – entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung

– keineswegs, dass sich diese Auseinandersetzung zeitgleich mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall ereignet hätte. Viel eher ist aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen I._____J._____ plausibel, dass der Beschuldigte nach dem Flaschenwurf (wieder) in den McDonald's ging, um sich dort zu verpflegen. Somit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. 2.7. Indem der Beschuldigte eine Flasche gegen das Fahrzeug der Geschädig- ten warf und dadurch eine Heckscheibe zerstörte, verursachte er einen Sach- schaden an fremdem Eigentum im Sinne von Art. 144 StGB. Dass durch das Vor- gehen des Beschuldigten eine Heckscheibe zerstört werden kann, war so nahe- liegend, dass auch das diesbezüglich eventualvorsätzliche Handeln des Beschul- digten ausser Zweifel steht. Gemäss Aussagen des Zeugen J._____ war der Be- schuldigte zum Tatzeitpunkt "voll" besoffen (Urk. D8/55 S. 4). Auch der Beschul- digte gab an, alkoholisiert gewesen zu sein (Prot. II S. 26). War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Ein- sicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War er nur teilwei- se fähig, das Unrecht einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 2). Der psychiatrische Gutachter äusserte sich auftragsgemäss auch zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Gemäss gutachterlicher Feststellung ist in Bezug auf die Sachbeschädigung von einer noch erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 114 S. 38). Aus dem Gutach- ten ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Tatvorwurfs schuldun- fähig gewesen ist. Trotz der gutachterlich festgestellten Alkoholabhängigkeit (Urk. 114 S. 37), ergeben sich weder aus dem Gutachten noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte, aufgrund derer auf die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten geschlossen werden müsste. Das Vorliegen einer allfällig zum Tatzeitpunkt vorge- legenen Minderung der Steuerungsfähigkeit ist nachfolgend bei der Strafzumes- sung zu prüfen (Art. 19 Abs. 2 StGB). Somit sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. Es liegen auch keine Rechtfertigungsgründe vor. 2.8. Der Beschuldigte ist in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Erkennt- nis der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu spre-

- 20 - chen. Da keine Anfechtung der Schuldsprüche durch die Vorinstanz betreffend die Sachbeschädigung gemäss Dossiers 2 und 5 erfolgt ist, ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Urteil Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten (unter Anrechnung von 30 Tagen Haft) und mit einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 68 S. 68). Die amtliche Verteidigung beantragt eine unbedingte Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 10.– sowie eine Busse von Fr. 100.– (Urk. 121 S. 2).

2. Vorbemerkungen Gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche der Vorinstanz und der vorstehend dargelegten zusätzlichen Schuldsprüche ist nunmehr eine Strafe auszufällen we- gen

- Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1)

- versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 7)

- mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2, 5 und 8)

- Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 4)

- Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dos- sier 3)

- Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dos- sier 6).

3. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschul- digten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das alte Recht ist hinsichtlich einer möglichen Geldstrafe milder, da gemäss aArt. 34 Abs. 1 StGB noch eine Geldstrafe von höchstens 360 Tagen ausgefällt

- 21 - werden konnte, wohingegen aktuell die Geldstrafe maximal nur noch 180 Ta- gessätze betragen kann. Da, wie nachstehend dargelegt, vorliegend eine Ge- samtfreiheitsstrafe und entgegen der amtlichen Verteidigung keine Geldstrafe auszusprechen ist, erweist sich weder das alte noch das neue Recht als milder. Da das neue Recht sich nicht als milder erweist, kommt vorliegend das alte Sank- tionenrecht zur Anwendung.

4. Gesamtstrafenbildung 4.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesge- richt hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Ge- samtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprin- zips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darauf und auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 68 S. 42 ff.). 4.2. Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB sind erfüllt, wenn das Gericht im kon- kreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.3. Für den vorliegend als Hauptdelikt zu beurteilenden Raub kommt gemäss der zur Tatzeit aktuellen Fassung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB als schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen in Frage. Die im vorliegenden Berufungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung relevanten Nebendelikte (versuchte Nötigung, mehrfache Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Entwendung eines Motorfahr- zeuges zum Gebrauch) sind mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht

- 22 - (Art. 10 Abs. 2 aStGB). Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist hinge- gen lediglich mit Busse bedroht (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Zu Recht hat die Vor- instanz somit mangels Androhung einer für dieses Delikt gleichartigen Strafe für die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine separate Busse ausge- fällt. 4.4. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 aStGB) oder Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig- keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigs- ten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persön- liche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). 4.5. Die Vorinstanz hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt (Urk. 65 S. 50). Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Beschuldigten begangene Deliktskom- plex, insbesondere der Raub, die versuchte Nötigung, die mehrfache Sachbe- schädigung sowie die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, ge- samthaft betrachtet keine Bagatelltaten mehr sind. Der Beschuldigte weist sodann eine Vorstrafe auf. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Januar 2014 wurde er wegen Raubes, Urkundenfälschung, Raufhandel, falscher Anschuldi- gung, Hinderung einer Amtshandlung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen und vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeuges ohne Fahrausweis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten (JStG) und einer Busse zu Fr. 100.– verurteilt. Es wurde eine offene Unterbringung im Sinne von Art 15 Abs. 1 JStG

- 23 - angeordnet (Urk. 69 und 81). Gemäss einem jüngeren Bundesgerichtsentscheid vom 18. Dezember 2018 lässt sich die Wahl der Strafart "Freiheitsstrafe" mit ein- schlägigen Vorstrafen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom

18. Dezember 2018, E. 5.4. zweiter Absatz). Dies ist für den Raub und die ver- suchte Nötigung als ähnlich gelagertes Delikt zu bejahen. Sodann beging der Be- schuldigte die Taten gemäss den Dossiers 5, 7 und 8 während laufender Unter- suchung, womit er eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber den behördlichen Interventionen zum Ausdruck brachte. Bei der Wahl der Strafart muss deshalb vorliegend die präventive Effizienz der Strafe im Vordergrund stehen. Das Verhal- ten des Beschuldigten zeigt, dass er erhebliche Mühe bekundet, sich an Regeln zu halten und dazu neigt, seine Interessen rücksichtslos zu verfolgen. Es ist daher eine gewisse Härte unumgänglich, um dem Beschuldigten die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und ihn wenn möglich von weiteren Straftaten ab- zuhalten. Folglich ist die Ausfällung einer Geldstrafe vorliegend nicht effektiv und angesichts der Arbeitslosigkeit des Beschuldigten voraussichtlich auch nicht voll- ziehbar (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB), so dass die Bestrafung des Beschuldig- ten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zweckmässiger erscheint. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen.

5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs.1 aStGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Straf- rahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen vorliegend auch unter Be- rücksichtigung der Tatmehrheit sowie der teilweise mehrfachen Tatbegehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit wirkt sich innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens lediglich straferhöhend aus. Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemes- sen.

- 24 - 5.1.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass ein Schlag ins Gesicht nicht mehr als geringfügige körperliche Einwirkung betrachtet werden kann, wohingegen die versuchten Fusstritte gegen den Körper des Privat- klägers C._____ im Gesamtkontext nicht schwer ins Gewicht fallen. Zugunsten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Privatkläger C._____ aussagte, es sei erkennbar gewesen, dass das Vorgehen des Beschul- digten und der Mitbeschuldigten nicht auf ein gewaltsames Einwirken auf die Ge- schädigten ausgelegt gewesen sei (Urk. 43/2 S. 7). Entscheidend in Bezug auf die Beurteilung des objektiven Tatverschuldens ist jedoch auch, dass der erbeute- te Deliktsbetrag mit wenig mehr als Fr. 20.– und der Wert des übrigen Deliktguts (Sackmesser) sehr bescheiden ist, mithin das Ausmass des Deliktserfolgs sehr gering ist. Im Weiteren ist auf die Tatumstände einzugehen: Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei an besagtem Nachmittag und bis in die Nacht hinein reich- lich Alkohol getrunken worden, wobei der Beschuldigte und seine Mitbeschuldig- ten mehr oder weniger planlos in der Stadt Zürich herumgeirrt sind. Vor diesem Hintergrund kann nicht von der Ausführung eines bereits im Vorfeld der Tat ge- fassten Plans ausgegangen werden. Vielmehr handelte es sich um eine spontane Tat, weshalb keine Rückschlüsse auf eine erhöhte kriminelle Energie des Be- schuldigten zu ziehen sind, wie das im Falle einer von langer Hand geplanten Tat durchaus der Fall sein könnte. Insgesamt ist von einem leichten objektiven Tat- verschulden auszugehen. 5.1.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens erwog die Vorinstanz, es falle insbesondere ins Gewicht, dass der Beschuldigte unter den Mittätern die treiben- de Kraft gewesen sei (vgl. Urk. 68 S. 45). Dafür besteht keine Grundlage; dem Beschuldigten wird in der Anklage nicht vorgeworfen, hinsichtlich des Raubes als Anführer der Gruppe gehandelt zu haben. Dieser Umstand darf sich bei der Straf- zumessung deshalb nicht zu seinen Lasten, d.h. straferhöhend, auswirken. Der Beschuldigte handelte jedoch egoistisch und rücksichtslos. Mit der Vorinstanz ist sodann von einer die Tat förderlichen Gruppendynamik auszugehen, welche sich zusammen mit der enthemmenden Wirkung des Alkohols verschuldensmindernd auswirkt. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen

- 25 - oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Nach der Rechtsprechung fallen bei ei- ner Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Ge- wichtspromille Schuldunfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe. Im medizinischen Schrifttum wird hervorge- hoben, dass es keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und da- rauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt. Gewöhnung, Per- sönlichkeit und Tatsituation sind stets in die Beurteilung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom 11. April 2013, E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 122 IV 49 E. 1b). Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, wies der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Blutentnahme gemäss dem pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 20. Dezember 2016 zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 26. November 2016, 05.05 Uhr, eine Blutalkohol- konzentration von 1.21 bis 1.33 Gewichtspromille auf. Zudem konnte gutachterlich festgestellt werden, dass der Beschuldigte vor dem Tatgeschehen Cannabis kon- sumiert hat (Urk. D1/21/6 S. 2 f.). Eine Rückrechnung auf den Zeitpunkt der Tat- begehung am 26. November 2016, ca. 02.00 Uhr, ist nicht erfolgt. Eine maximale rückgerechnete Blutalkoholkonzentration konnte gemäss gutachterlicher Anmer- kungen nicht festgestellt werden, da der Beschuldigte angab, nach dem Tatge- schehen weitergetrunken zu haben und diesbezügliche Angaben wie beispiels- weise Art und Menge des nach Tatzeitpunkt konsumierten Alkohols nicht akten- kundig sind (Urk. D1/21/5). Insofern lässt sich aus den Akten keine abschliessen- de Angabe zur Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt entnehmen. Vorliegend ist aufgrund der Tatsache, dass die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Blutentnahme bei 1.21 bis 1.33 Gewichtspromille lag und nur ca. zwei Stunden zwischen Messung und Trinkende liegen, eher unwahrscheinlich, dass die maxi- male Blutalkoholkonzentration die Schwelle von 2 Promille überschritten hat. Das von Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zert. Forensischer Psychiater SGFP. eingeholte Gutachten vom 13. Januar 2020 (in der Folge kurz: Gutachten D._____; Urk. 114) äussert sich auftragsgemäss auch

- 26 - zur Frage, ob der Beschuldigte zur Tatzeit überhaupt nicht oder nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Urk. 114 S. 38 f). Der Gutachter legt im Hinblick auf eine mögliche Einschrän- kung der Steuerungsfähigkeit einleitend dar, die Tathandlungen seien in einer Le- bensphase begangen worden, in welcher der Beschuldigte bereits eine deutliche- re Suchtmittelproblematik aufgewiesen habe. Das Zusammenwirken aus damali- ger Haltlosigkeit, Unreife, Einbettung in eine dysfunktionale Peergroup, häufigen Bezugspersonenwechseln, eine ungeregelte Alltagsstruktur und instabile wirt- schaftliche und berufliche Verhältnisse bedeuteten eine hohe Stressbelastung zu dieser Zeit. Der Gutachter schlussfolgert, dass dem Beschuldigten auch wegen des nicht zu unterschätzenden Gruppendrucks und der Substanzmittelwirkung bezüglich des Raubs eine maximal leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit zu attestieren sei. Eine Annahme einer höhergradigen Minderung der Schuldfä- higkeit sei jedoch auf Basis der verfügbaren Daten nicht ableitbar. Zudem spreche das Tatverhalten, sei es die Zielgerichtetheit, die Dosiertheit aber auch die körper- liche Fitness gegen eine höhergradige Minderung der Steuerungsfähigkeit (Urk. 114 S. 38-39). Der Gutachter legt schlüssig, nachvollziehbar und sorgfältig begründet dar, dass aufgrund der Suchtmittelproblematik (insbesondere der deut- lichen Alkoholisierung) auf eine leichtgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB zu schliessen sei. Das Gutachten erweist sich diesbezüglich als nachvollziehbar, widerspruchsfrei und stringent begründet, so dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, aufgrund wel- cher nicht auf die Feststellungen des Sachverständigen abgestellt werden könnte. Zugunsten des Beschuldigten ist somit von einer zum Tatzeitpunkt vorgelegenen leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dies wirkt sich leicht ver- schuldensmindernd aus (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das subjektive Verschulden ist insgesamt als leicht zu beurteilen. 5.1.3. Ausgehend von einem insgesamt leichten Verschulden beim Raub, er- scheint die Einsatzstrafe der Vorinstanz von 14 Monaten als leicht zu hoch (vgl. Urk. 68 S. 45 f.). Da die Mindeststrafe 180 Tagessätze Geldstrafe beträgt, er- scheinen 12 Monate Freiheitsstrafe als hypothetische Einsatzstrafe in Anbetracht des Verschuldens ausreichend.

- 27 - 5.2. In einem nächsten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB, wofür ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitstrafe vorgesehen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Betreffend die versuchte Nötigung ist für die Strafzu- messung vom vollendeten Delikt auszugehen. Dem Umstand, dass es sich um einen vollendeten Versuch handelt, ist nach der Berücksichtigung der Tatkompo- nenten Rechnung zu tragen. 5.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt namentlich in Betracht, dass der Beschuldigte zur Nötigung des Beschuldigten ein Messer verwendete, mit wel- chem er die körperliche Unversehrtheit des Geschädigten erheblich gefährden konnte. Entgegen der Verteidigung ist gerade nicht davon auszugehen, dass das Zücken des Messers der Abschreckung des Geschädigten diente (Urk. 121 S. 8), zumal dieser keinerlei Anlass bot, ihn auf Abstand zu halten. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht sofort für das Marihuana bezahlte, bildet keinen An- haltspunkt dafür, die These des Verteidigers zu stützen. Mit der Vorinstanz ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er einerseits mit dem Mes- ser keine Stichbewegungen in Richtung des Geschädigten ausführte, und der Be- schuldigte andererseits die für den Geschädigten ohnehin bedrohliche Situation nicht noch zusätzlich durch verbale Drohungen verschlimmerte. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. 5.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einzig aus egoistischen Motiven handelte, noch mehr Marihuana erhältlich machen zu können und einzig zu diesem Zweck nicht davor zurückschreckte, eine für den Geschädigten gefährliche Situation zu schaffen. Verschuldensmindernd ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Gemäss dem Gutachten D._____ ist einzig für den Raub von einer maximal leichtgradigen Min- derung der Schuldfähigkeit auszugehen. Der Gutachter diagnostizierte jedoch ne- ben der Alkoholabhängigkeit u.a. einen schädlichen Gebrauch von Cannabis und Kokain (Urk. 114 S. 37). Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die vorlie- gende Tat in einem direkten Zusammenhang mit dem gutachterlich diagnostizier- ten schädlichen Gebrauch von Cannabis steht. Auch ergibt sich aus dem Gutach-

- 28 - ten, dass bereits im Jahr 2016 eine Suchtmittelproblematik bestanden hatte, auch wenn sie noch deutlich weniger ausgeprägt war als im Jahr 2018 und 2019 (Urk. 114 S. 38). Im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum ist im Gutachten festgehalten, dass der Beschuldigte am 4. Oktober 2016 zwecks eines zweimona- tigen Aufenthalts im Rahmen eines 'Cannabisprogramms' in die Institution K._____ eingetreten sei. Während dieses Aufenthalts in der Institution habe er Cannabis konsumiert (Urk. 114 S. 20). Auch stehe der Cannabiskonsum im Zu- sammenhang mit depressiven Verstimmungen des Beschuldigten (Urk. 114 S. 21). Insofern rechtfertigt es sich aufgrund des unverkennbaren Zusammen- hangs der Tat mit dem Cannabiskonsum sowie im Hinblick auf die festgestellte Suchtmittelproblematik, zumal der Beschuldigte im Tatzeitpunkt wiederum betrun- ken gewesen sein soll (Urk. D7/12 S. 3 f.) mit der Vorinstanz von einer leichten Verschuldensminderung auszugehen. Insgesamt ist auch in subjektiver Sicht von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.2.3. Dass die Tathandlung zum Nachteil des Geschädigten nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, kann die versuchte Nötigung grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollen- dete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vorliegend ist der vom Beschuldigten ange- strebte Erfolg, die Herausgabe von mehr Marihuana zu bewirken, hauptsächlich daran gescheitert, dass der Geschädigte die Flucht ergriffen hat. Dass der Be- schuldigte nicht weiter insistierte und dem Geschädigten gefolgt ist, fällt nicht massgeblich in Betracht, zumal er ohnehin, wie vorstehend erwähnt, betrunken gewesen sei und eine Verfolgung des Geschädigten nicht zwingend erfolgreich verlaufen wäre. Es rechtfertigt sich daher nicht, das aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere ermittelte hypothetische Verschulden infolge des Ver- suchs erheblich zu reduzieren. Eine Reduktion um 1 Monat erscheint daher an- gemessen und ausreichend.

- 29 - 5.2.4. Angesichts des Strafrahmens erscheint für die versuchte Nötigung isoliert betrachtet eine hypothetische Einzelstrafe im Bereich von 6 Monaten Freiheits- strafe als angemessen. 5.3. Betreffend die objektive Tatschwere in Bezug auf die Sachbeschädigung (Dossier 2) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit L._____ das rechte Vorderrad des Mercedes des Geschädigten M._____ demontierte. An- schliessend wurde der hierzu eingesetzte Wagenheber entfernt und das Fahrzeug setzte auf der Bremsscheibe auf. Dadurch entstand ein Sachschaden von Fr. 1'500.–. Die Sachbeschädigung resultierte somit als Folge des demontierten Vorderrades und erfolgte nicht aus reiner Zerstörungsabsicht. Obwohl ein nicht unerheblicher Sachschaden resultierte, wiegt das objektive Verschulden leicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Demontieren des Vorderrades nur erfolg- te, um ein anderes, vom Beschuldigten entwendetes Fahrzeug (Dossier 3) infolge einer Panne am rechten Vorderrad wieder funktionsfähig zu machen. Diese Ver- haltensweise lässt Rückschlüsse auf eine egoistische Vorgehensweise zu, insbe- sondere, dass der Beschuldigte offenbar als Mittel zum Zweck nicht vor der Be- schädigung eines fremden Fahrzeuges zurückschreckte. Insgesamt ist trotz die- ser Motivlage von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen. 5.4. Hinsichtlich der Sachbeschädigungen (Dossier 5 und 8) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei beiden Vorgängen eine Fahrzeugscheibe beschädigte. Bei der Sachbeschädigung gemäss Dossier 5 hat der Beschuldigte die Fahrzeug- scheibe gemäss eigenen Angaben gezielt zerstört, um dem Geschädigten etwas "Schlechtes" anzutun (Urk. D5/5 S. 3). Somit steht bei diesem Vorgang die eigent- liche Zerstörungswut im Vordergrund und fällt zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht. Betreffend die Sachbeschädigung gemäss Dossier 8 warf der Be- schuldigte die Flasche gegen das Fahrzeug des Geschädigten. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte alkoholisiert war, weshalb seine Tat unter an- derem auf eine alkoholbedingte Enthemmung und Leichtsinn zurückzuführen ist und nicht, wie in Dossier 5, auf eine gezielt gewollte und geplante Tat. Zur Sach- beschädigung gemäss Dossier 8 ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte die Fla- sche gegen ein Auto warf und dadurch auch die Gefährdung allfälliger Insassen in

- 30 - Kauf nahm. Glücklicherweise wurde jedoch niemand verletzt. Insgesamt ist die objektive Tatschwere bei Dossier 5 und 8 als leicht einzustufen. Der Beschuldigte gab an, anlässlich beider Vorfälle betrunken gewesen zu sein. Bei Dossier 5 ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte rund zwei Stunden nach dem Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1.04 mg/l aufgewiesen hat, was einem Wert von 2.08 Promille entspricht (Urk. D 5/6/1 S. 2). Ebenfalls gab der Geschä- digte hinsichtlich des Tatvorwurfs bei Dossier 8 an, der Beschuldigte sei "voll be- trunken" gewesen, der Beschuldigte habe nicht einmal stehen bleiben können (Urk. D8/5 S. 4). Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb betreffend Dossier 5 und 8 von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dies rechtfertigt sich gerade vor dem Hintergrund, dass beim Beschuldigten eine Alko- holabhängigkeit diagnostiziert wurde (Urk. 114 S. 37). Bezüglich aller drei Sach- beschädigungen gemäss Dossiers 2, 5 und 8 ist sodann hinzuzufügen, dass sich die mehrfache Tatbegehung nur leicht straferhöhend auswirkt. Hinsichtlich der mehrfachen Sachbeschädigung ist deshalb zusammengefasst von einem leichten Verschulden auszugehen. Es ist für die mehrfache Sachbeschädigung von einer Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 5.5. Betreffend das objektive Tatverschulden hinsichtlich des Hausfriedens- bruchs (Dossier 4) ist anzumerken, dass der Beschuldigte lediglich das Eingangs- tor zum Gelände der Schrebergartenhäuser überwinden musste und – wie die Vorinstanz richtig festhielt – sich nicht zusätzlich Zugang zum Grundstück des Geschädigten N._____ verschaffen musste. Im Weiteren hielt sich der Beschul- digte – gemäss erstelltem Sachverhalt – nur auf dem Vorplatz zum Schrebergar- tenhaus auf und hat sich keinen Zutritt in das Innere desselben verschafft. In sub- jektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten wiederum nur vorzuwerfen, unüberlegt und egoistisch gehandelt zu haben, indem er sich auf einem fremdem Grundstück für kurze Zeit zurückgezogen bzw. ausgeruht hat. In subjektiver Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wiederum gemäss eigenen Angaben sehr viel getrunken habe und deswegen in den Spital und später in die Psychiatrie ge- kommen sei (Urk.D4/6 S. 2). Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich zwischen dem 19. November 2016 und dem 2. Dezember 2016. Am 15. Novem- ber 2016 wurde der Beschuldigte unter anderem wegen multiplen Substanzge-

- 31 - brauchs hospitalisiert (Urk. 80). Damit erfolgte die Hospitalisierung kurz vor dem Tatzeitpunkt, woraus zu schliessen ist, dass der Substanzmittelkonsum des Be- schuldigten in dieser Zeit übermässig war. Dies wirkt sich zugunsten des Be- schuldigten verschuldensmindernd aus. Für den Hausfriedensbruch rechtfertigt sich eine Strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe. 5.6. Auch in Bezug auf den Schuldspruch der Entwendung eines Fahrzeuges ist noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen, da es für den Beschuldigten und seine Mittäter ein Leichtes war, den unverschlossenen Perso- nenwagen zu behändigen. Die hypothetische Einsatzstrafe der Vorinstanz von 3 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 5.7. Zusammengefasst rechtfertigt es sich, für die Nebendelikte eine Einsatzstra- fe von insgesamt 12 Monaten festzulegen. In Anwendung des Asperationsprinzips erweist es sich als sachgerecht und verschuldensadäquat, die Einsatzstrafe von 12 Monaten für den Raub um weitere 8 Monate für die weiteren Delikte zu erhö- hen. Somit resultiert (nach Gewichtung der Tatkomponenten) eine Gesamtstafe von 20 Monaten. 5.8. Für die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint eine Bus- se von Fr. 100.– als verschuldensangemessen. Zum einen handelt es sich um ei- ne geringfügige Menge und zum anderen nicht um eine harte Droge. Im Weiteren trägt die Bussenhöhe auch den bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten angemessen Rechnung. 5.9.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des heute 24-jährigen, im Jahr 1996 in der Ukraine geborenen, ledigen Beschuldigten ergibt sich aus dessen Aussagen (Prot. I S. 10 ff.; Prot. II. S. 4 ff.) und den Akten (Urk. D1/11/1; Urk. 43/5, Urk. 43/14-15), dass er im Alter von 11 Jahren im Jahr 2007 mit seiner Mutter in die Schweiz eingereist ist. Seine Eltern leben seit seinem dritten Le- bensjahr getrennt. Zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz sprach der Be- schuldigte kein Deutsch. Der Schuleinstieg in der Schweiz erfolgte mit dem Be- such der 4. Primarklasse in O._____. Im Rahmen von Hilfslektionen hat der Be- schuldigte die Sprache erlernt. Anschliessend besuchte der Beschuldigte die Se-

- 32 - kundarstufe B während dreier Jahre. Ebenfalls absolvierte er ein Jahr an der Be- rufsweiterbildungsschule und hat in der Folge eine Lehre als Schreiner angefan- gen, welche er aber nach zwei Jahren ungefähr im Jahr 2013 abgebrochen hat. Gemäss Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung interessiert sich der Beschuldigte dafür, eine Lehre als Koch zu beginnen. Nach dem Abbruch der Schreinerlehre ging der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge in ein Heim in P._____, weil er sich mit seinem Stiefvater nicht verstanden hatte. Sodann hat er eine Lehre als Automobilfachmann angefangen, welche er wiederum nicht abge- schlossen hat, weil er infolge einer Verurteilung des Bezirksgerichts Hinwil in das Massnahmenzentrum Kalchrain eintreten musste. Nach dem Eintritt musste er ein Jahr warten, ehe er die Lehre als Automobilfachmann fortsetzen konnte. Auch diese Lehre hat der Beschuldigte zufolge Austritts aus dem Massnahmenzentrum Kalchrain nicht abgeschlossen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten musste er die Massnahme infolge Depressionen abbrechen und verliess das Massnahmen- zentrum Kalchrain im Oktober 2017. Seit diesem Zeitpunkt hat der Beschuldigte gemäss seinen Angaben regelmässig Alkohol getrunken und litt unter einem Al- koholproblem. Zufolge dessen hat er einen zweieinhalb wöchigen Alkoholentzug in der Psychiatrischen Universitätsklinik angefangen, wobei er dem Rat der Ärzte, zwecks Entwöhnung vom Alkohol in der Klinik zu bleiben, nicht gefolgt und aus der Klinik ausgetreten ist. Im Weiteren erklärte der Beschuldigte, auch andere Drogen wie beispielsweise Kokain bereits ausprobiert zu haben. Bezüglich der Weiterbehandlung seiner Suchtproblematik gab der Beschuldigte an, keine Unter- stützung zu benötigen. Gemäss seinen Zukunftsplänen möchte der Beschuldigte gerne eine Kochlehre beginnen (Prot. I. S. 11 ff; Prot. II S. 7 ff.). 5.9.2. Der Verteidiger des Beschuldigten führte im Rahmen seines Antrags auf Begutachtung von A._____ aus, dieser habe nunmehr eingesehen, dass er eine gravierende Suchtproblematik habe und er ausserstande sei, diese selbst zu be- wältigen. Er wisse nun, dass er dringend eine intensive und langfristige – wohl auch stationäre – Suchtbehandlung benötige. Der Beschuldigte sei willens, eine solche anzugehen (Urk. 80 S. 3; Urk.121 S. 10).

- 33 - 5.9.3. Die Grossmutter des Beschuldigten lebt in der Ukraine. Ansonsten hat er keinen Bezug zu seinem Heimatland, wobei er sowohl die ukrainische Sprache als auch Russisch beherrsche. Der Beschuldigte gab an, bei seiner Mutter zu le- ben, welche in der Schweiz seine einzige familiäre Bezugsperson ist (Prot. I S. 14). Der Lebensgeschichte und dem Werdegang des Beschuldigten sind keine für die Strafzumessung relevanten Kriterien zu entnehmen. 5.9.4. Wie vorstehend unter Ziff. IV. 4.5. dargelegt, weist der Beschuldigte sodann eine in Bezug auf den Raub einschlägige Vorstrafe auf, welche leicht straferhö- hend zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend erwogen, dass die Begehung weiterer Straf- taten (Dossier 5, 7 und 8) während laufender Strafuntersuchung den Beschuldig- ten belaste. Dadurch gab er zu erkennen, dass er sich von einer laufenden Straf- untersuchung unbeeindruckt zeigt. Den Beschuldigten scheinen Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat er sich die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht. Dieses Ver- halten ist ebenfalls leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 5.9.5. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt in Bezug auf die Delikte ge- mäss Dossier 2, 3 und 5 vollumfänglich anerkannt (Urk. D2/4; D3/4; D5/5). Zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens hält die Vorinstanz fest, dass der Sachverhalt bezüglich der Dossiers 3 und 5 auch ohne die Geständnisse des Be- schuldigten hätte erstellt werden können, wobei die Kooperation des Beschuldig- ten aber dennoch eine gewisse Beschleunigung des Verfahrens ermöglicht habe (Urk. 68 S. 52). Diese Erwägungen sind zutreffend und zu übernehmen. Ferner anerkannte er anlässlich der Berufungsverhandlung auch den Anklagesachverhalt in Bezug auf Dossier 4 (Prot. II S. 24). Mittlerweile zeigt sich der Beschuldigte auch insofern einsichtig, als er seine Beteiligung am Raub anerkennt und einge- sehen hat (Prot. II S. 23), dass er seine Suchtproblematik nicht alleine bewältigen kann. Er scheint gewillt, eine Therapie in Angriff zu nehmen, um künftig deliktsfrei

- 34 - zu leben. Dieses positive Nachtatverhalten und die Geständnisse wirken sich da- mit merklich strafmindernd aus. 5.10. Im Rahmen der Täterkomponente wirken sich die einschlägige Vorstrafe und die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung je leicht straferhöhend aus. Das Nachtatverhalten fällt demgegenüber merklich strafmindernd ins Gewicht. Gesamthaft halten sich die Straferhöhungsgründe und die Strafminderungsgründe in etwa die Waage. Somit führen die Täterkomponenten zu keiner Straferhöhung und die Gesamtstrafe beläuft sich insgesamt auf 20 Monate Freiheitsstrafe. In Anwendung von Art. 51 StGB ist die erstandene Haft von insgesamt 30 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Busse der Vorinstanz von Fr. 100.– ist zu bestätigen. V. Vollzug

1. Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo- naten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine Besonderheit in der Prog- nosebildung gilt für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geld- strafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 6 f. E. 4.2.3.).

2. Würdigung 2.1. Da der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu be- strafen ist, kommt der bedingte Vollzug objektiv in Frage. 2.2. Mit Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen des bedingen Strafvollzugs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu keiner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo-

- 35 - naten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wor- den ist (Urk. 81). Demnach wird eine günstige Prognose für den Beschuldigten grundsätzlich vermutet, doch ist diese Vermutung widerlegbar (DONATSCH et al., StGB-Kommentar, Art. 42 StGB N 6). 2.3. Für die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Strafe ist das Fehlen einer negativen Legalprognose erforderlich (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Der Beschuldigte ist gemäss Gutachten dringend massnahmebedürftig (Urk. 114 S. 42), was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts per se eine günstige Legalprognose ausschliesst (Urteile 6B_342/2010 E. 3.5.2. mit Verweisen; 6B_71/2012 E. 6). Auch in einer Gesamtbetrachtung fällt die Legalprognose negativ aus: Namentlich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Vorstrafe aufweist, welche zum Teil einschlägige Delikte betrifft. So wurde er mit Urteil des Jugend- gerichtes Hinwil am 30. Januar 2014 unter anderem wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziffer 1 Abs. 2 StGB verurteilt. Dem damaligen Urteil und der angehäng- ten Anklage kann entnommen werden, dass der Beschuldigte im Jahre 2013 ein dem heute zu beurteilenden Raubtatbestand ähnliches Tatvorgehen wählte (vgl. beigezogene Akten DJ130004-E Urk. 46). Der Beschuldigte scheint durch die frühere Verurteilung und den Aufenthalt im Massnahmezentrum Kalchrain unbe- eindruckt zu sein. Auch hielt ihn das laufende Untersuchungsverfahren nicht vor weiterer Delinquenz ab. Weiter besteht eine ausgeprägte Suchtproblematik, die der Beschuldigte nun offenbar mit therapeutischer Hilfe bekämpfen will. Im Weite- ren geht das Gutachten D._____ betreffend Raub von einer deutlichen Rückfall- gefahr aus. Für Einbruchsdiebstähle und Diebstähle stellte der psychiatrische Gutachter eine deutliche bis hohe Rückfallgefahr fest. Für die Begehung weiterer Betäubungsmitteldelikte stufte der psychiatrische Gutachter diese als hoch ein. Eine erhöhte Rückfallgefahr bestehe insbesondere bei Verstärkung des Konsums bei mangelnder Alltagsstruktur (Urk. 114 S. 39). Nicht zu verkennen ist allerdings, dass der Beschuldigte, da er gemäss eigenen Angaben bei seiner Mutter wohn- haft sei (Prot. II S: 16), über stabile Wohnverhältnisse verfügt, was auch zu einer Verbesserung der Alltagsstruktur beitragen kann. Positiv zu vermerken ist weiter, dass der Beschuldigte seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten soweit be- kannt nicht mehr straffällig wurde. In Würdigung aller Umstände kann dem Be-

- 36 - schuldigten jedoch aktuell keine günstige Prognose gestellt werden respektive wird dadurch die Vermutung der günstigen Prognose widerlegt. 2.4. Die Freiheitsstrafe ist folglich zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen. VI. Massnahme

1. Parteistandpunkte Die Verteidigung beantragt die Anordnung einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB. Die Staatsanwaltschaft stellte even- tualiter den Antrag auf Anordnung einer stationären Therapie nach Art. 60 (Sucht- behandlung) oder nach Art. 61 (Massnahme für junge Erwachsene) StGB.

2. Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären bzw. ambulanten Mass- nahme Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht nach Art. 60 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Ver- brechen oder ein Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zu- sammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr wei- terer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der von Suchtstof- fen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant be- handelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zu- stand in Zusammenhang steht (lit. a) und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehen- der Taten begegnen (lit. b). Die ambulante Behandlung stellt nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären Massnahme dar. Sie ist als solche in der Regel keine schwerwiegende Massnahme. Die stationäre Behand- lung ist dagegen umfassender und bildet einen vergleichsweise schwerer wie- genden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person (BGer 6B_440/2014 vom 14.10.2014 m.w.H.). Kommt das Gericht zum Schluss, dass zwei oder mehrere Massnahmen in gleicher Weise zum angestrebten Erfolg füh- ren, dass aber nur eine zur Zweckerreichung notwendig erscheint, so ist jene

- 37 - Massnahme anzuordnen, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Ge- richt zwingend auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 57). Als weitere Voraussetzung wird in Art. 56 Abs. 5 StGB bestimmt, eine Massnahme sei in der Regel nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehe.

3. Anzuordnende Massnahme 3.1. Vorliegend wird der Beschuldigte wegen Raubes, versuchter Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motor- fahrzeuges zum Gebrauch und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Bei diesen Tatbeständen handelt es sich um Vergehen und mithin Anlasstaten im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB. 3.2. Dem am 13. Januar 2020 von Dr. med. D._____ erstatteten Gutachten lie- gen die von der hiesigen Strafkammer zur Verfügung gestellten Akten sowie die Exploration des Beschuldigten durch den Gutachter zugrunde (Urk. 114 S. 4). Das Gutachten äussert sich sowohl zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussich- ten einer Behandlung des Beschuldigten, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie zur Möglichkeit des Vollzugs einer Massnahme. Aus- serdem wurde das Gutachten verständlich und nachvollziehbar verfasst, so dass im Folgenden darauf abgestellt werden kann. 3.3. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat an einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung, einer Alkohol- und

- 38 - Opiatabhängigkeit sowie an schädlichem Gebrauch von Cannabis und Kokain ge- litten habe (Urk. 114 S. 37). Die Voraussetzung einer Abhängigkeit von Suchtstof- fen gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. 3.4. In Bezug auf die Suchtmittelproblematik hielt der Gutachter präzisierend fest, dass der Grund für die Hospitalisierung des Beschuldigten im November 2016 ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, Kokain und Cannabis gewesen sei. Zwei Jahre später habe man eine Alkohol- und Opioidabhängigkeit bzw. eine Po- lytoxikomanie festgestellt. Die Ausprägung der Suchtproblematik im Jahr 2016 sei in den Tatzeiträumen noch weniger deutlich ausgeprägt gewesen als im Jahr 2018 bzw. 2019. Gemäss Gutachter sei aber im Tatzeitraum bereits von einer re- levanten Suchtmittelproblematik auszugehen (Urk. 114 S. 38). Er hielt sodann fest, dass die begangenen Straftaten mit der dissozialen Persönlichkeitsakzentu- ierung und der Suchtmittelproblematik in ursächlichem Zusammenhang stehe (Urk. 114 S. 43). Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB ist zur Anordnung einer Massnahme weiter vorausgesetzt, dass diese geeignet ist, der Gefahr der Verübung weiterer Delikte zu begegnen. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Gutachter, auch das Rückfallrisiko zu ermitteln. Der Gutachter nimmt gestützt auf das Prognoseinstru- ment HCR-20 V3 (Douglas, Hart, Webster, Befrage) sowie das Prognoseinstru- ment VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) und der Psychopathy Checklist- Revised (PCL-R; nach Hare 2003) eine einlässlich und nachvollziehbar begründe- te Risikoeinschätzung hinsichtlich der Rückfallwahrscheinlichkeit vor. Gemäss dem Prognoseinstrument HCR-20 V3 sei betreffend zukünftige Gewaltanwendun- gen beim Beschuldigten von einem mittleren Risiko auszugehen (Urk. 114 S. 30). Die Auswertung des PCL-R habe einen Durchschnittswert von 15 Punkten und diejenige des VRAG die Risikokategorie 7 mit (+) 15 Punkten, entsprechend ei- nem Rückfallrisiko für Gewalthandlungen von 55% innert 7 Jahren und 64% innert 10 Jahren ergeben (Urk. 114 S. 32). Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, es bestehe beim Beschuldigten eine deutlichere Rückfallgefahr für generelle Ge- waltanwendungen (Urk. 114 S. 32). Unabhängig vom Ergebnis der durch die Prognoseinstrumente ermittelten Rückfallgefahr hielt der Gutachter fest, die dis-

- 39 - soziale Persönlichkeitsakzentuierung sowie die ausgeprägte Suchtmittelproble- matik würden die Legalprognose belasten. Aus diesen beiden Problembereichen würden sich mehrere prognostisch ungünstige Faktoren wie eine mangelnde Be- eindruckbarkeit durch Sanktionen, eine Tendenz zur Bagatellisierung mit be- schränkter Problemeinsicht und Teilgeständigkeit, Impulsivität, eingeschränkte Stressresilienz, erhöhte Kränkbarkeit, eine eingeschränkte Beziehungsfähigkeit, mangelnde Offenheit und eingeschränkte Veränderungsbereitschaft ergeben. Wie vorstehend aufgeführt, sei die Rückfallgefahr für Raub deutlich und für Delikte wie Einbruchsdiebstahl und Diebstähle deutlich bis hoch. Die Rückfallgefahr für Be- täubungsmitteldelikte sei als hoch einzustufen (Urk. 114 S. 29). Die Rückfallge- fahr bestehe insbesondere bei der Verstärkung des Konsums und bei mangelnder Alltagsstruktur mit fehlendem Halt mangels konstruktivem sozialen Netz wie auch stützenden Arbeitsbedingungen (Urk. 114 S. 44). Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte eine belastete Legalprognose aufweist (Urk. 114 S. 44). 3.5. Weiter stellt sich die Frage der Massnahmebedürftigkeit, der Massnahmefä- higkeit sowie der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten. Im Einklang mit der fo- rensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Therapiewilligkeit aber nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Statt der Motivation sollte von der betroffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6P.73/2006 vom 29. Juni 2006, E.7.3). Erstes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Zu bedenken ist, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krank- heitsbild vieler Störungen dazu gehört (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,

4. Auflage, Basel 2019 N 78 ff. zu Art. 59 StGB; TRECHSEL/ BORER, in: Trechsel/ Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, N 9 zu Art. 59 StGB). Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Beschuldigte massnahmefähig sei; die diesbezüglich erforderlichen Ressourcen seien intakt (Urk. 114 S. 42, S. 47). Fer- ner bestehe mit Hilfe einer deliktpräventiven Therapie eine intakte Aussicht, die

- 40 - Rückfallgefahr signifikant zu senken. In Fokus der therapeutischen Bemühungen sollte einerseits die Bearbeitung der Suchtproblematik stehen. Anderseits lasse sich durch die Bearbeitung der Persönlichkeitsdefizite die Verfestigung der disso- zialien Akzentuierung in eine Persönlichkeitsstörung verhindern (Urk. 114 S. 40). Insbesondere angesichts des derzeitigen Konsummusters, das eine konstruktive Lebensausrichtung verhindere und mehr ein Leben im "Hier und Jetzt" festige und wegen der Notwendigkeit, regelmässig die Opiat-Substitution abzuholen, sei eine Bearbeitung der Suchtproblematik dringend notwendig (Urk. 14 S. 41). Somit be- stehe auch eine klare Massnahmenotwendigkeit (Urk. 114 S. 47). Ferner gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, derzeit viel zu konsumie- ren (Prot. II S. 16). Nachdem er das Heim Kalchrain im Jahr 2016 verlassen habe, habe er verschiedene Substanzen, insbesondere Alkohol, Cannabis, Kokain und Amphetamine konsumiert und bis vor einem Monat auch Heroin gespritzt bzw. ge- raucht (Prot. II S. 15 f.). Weiter sagte er aus, an einem Heroinentwöhnprogramm teilzunehmen (Prot. II S. 17). Die Aussagen des Beschuldigten bekräftigen somit die gutachterliche Feststellung einer Massnahmenotwendigkeit. Sodann erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, ob er glaube, dass eine ambulante Behandlung ausreichend sei, um die Suchtmittelproblematik in den Griff zu bekommen, oder ob er auch bereit wäre, sich stationär behandeln zu lassen, seine Bereitschaft, eine stationäre Massnah- me anzutreten. Ferner gab er an, dass er gerne arbeiten würde, dass dies aber aufgrund des Konsums nicht möglich sei (Prot. II S. 18). Auf die Feststellung, dass der Beschuldigte bisher keine dauerhafte Hilfe in Anspruch genommen ha- be, führte er aus, er habe immer gedacht, es alleine zu schaffen. Er habe es drei Mal für einen Monat probiert, es sei aber nicht gegangen. Vor einer Langzeitthe- rapie habe er Angst. Er wolle jetzt aber wirklich Hilfe in Anspruch nehmen, sonst sterbe er; es gehe so nicht weiter (Prot. II S. 21). Was die Massnahmewilligkeit betrifft, hielt der Gutachter fest, der Beschuldigte habe sich ablehnend gegenüber einer stationären Massnahmevariante geäussert (Urk. 114 S. 41). Sowohl einer Massnahme für junge Erwachsene als auch einer stationären Suchttherapie stelle er sich ablehnend gegenüber. Auch komme eine strafvollzugsbegleitende ambu- lante Behandlung nicht in Frage. Angesichts der subjektiv ungünstigen Erfahrun-

- 41 - gen im Massnahmenzentrum Kalchrain bestehe wohl ein grösserer Widerwille gegen andere Massnahmenzentren, weshalb die Motivation für eine stationäre Suchttherapie höher liegen dürfe (Urk. 114 S. 41). Der Gutachter schliesst diese Feststellung damit, dass der Beschuldigte als bedingt massnahmewillig einzustu- fen sei (Urk. 114 S. 42). Mit Eingabe vom 9. März 2020 beantragte der Verteidiger

– wie vorstehend erwähnt – eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung des Beschuldigten gestützt auf Art. 60 StGB (Urk. 121 S. 2). Ferner hielt der amt- liche Verteidiger fest, dass der Beschuldigte – nachdem er zwischenzeitlich wäh- rend der Exploration Zweifel gehabt habe – bereit sei, die Chance zu nutzen, eine stationäre Suchtbehandlung gestützt auf Art. 60 StGB anzutreten, wie er dies auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt habe. Keine Massnahmewil- ligkeit bestehe demgegenüber in Bezug auf eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB (Urk. 121 S. 12). Betreffend die Massnahmewilligkeit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte, bereit zu sein, eine stationäre Behandlung anzutreten. Ferner stellte sich auch die amtliche Verteidi- gung auf den Standpunkt, die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten sei in Be- zug auf eine stationäre Suchtbehandlung gegeben. Sodann erscheint es auch plausibel, dass die gutachterlich festgestellte ablehnende Haltung des Beschul- digten gegenüber einer stationären Massnahme zumindest teilweise auf die schlechten Erfahrungen in seiner Jugendzeit im Massnahmezentrum Kalchrain und Burghof zurückzuführen ist. So gab der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung an, im Massnahmezentrum Burghof seien alle kriminell gewe- sen. Dort habe man gelernt, wie man "Scheiss" mache (Prot. II S. 12). Weiter sei der Austritt aus dem Massnahmezentrum Kalchrain erfolgt, weil er an Depressio- nen gelitten habe (Prot. II S. 14). Es erscheint keineswegs als abwegig, dass eine jugendliche Person, mit gutachterlich festgestellten Persönlichkeitsdefiziten und auch dadurch bedingt verstärkter Exposition gegenüber einer negativen Grup- pendynamik, möglicherweise in einer Heimsituation, wie sie vom Beschuldigten geschildert wurde (Prot. II S. 12), in persönliche Schwierigkeiten geraten kann und infolgedessen darunter auch die Motivation des Beschuldigten litt, einer The- rapie zugänglich zu bleiben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mass-

- 42 - nahmewilligkeit des Beschuldigten in Bezug auf eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB gegeben ist. 3.6. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Anordnung einer Massnahme dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Der Grundsatz besteht aus drei Teil- aspekten, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der Massnahme im engeren Sinne (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITISCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 153 f.). Die Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinne erfordert eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person und dem mit dem Ein- griff angestrebten Ziel. Entsprechend muss den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des Bun- desgerichts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012, E.3.2.2.). Je schwerer die zu be- fürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 127 IV 1, E. 2a.). Aus dem Vorgesagten folgt entsprechend auch, dass für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit weniger die Schwere der Anlasstat, als das Ausmass künftiger, allenfalls auch schwererer Taten, massgebend ist (vgl. TRECHSEL/ BORER, a.a.O., N 7 zu Art. 56 StGB, mit weiteren Hinweisen; BGE 142 IV 105 E. 5.4). 3.6.1. Hinsichtlich der Frage, ob eine für den Beschuldigten geeignete Massnah- me zur Verfügung stehe, führte der Gutachter aus, mit Hilfe einer deliktpräven- tiven Therapie bestehe die intakte Aussicht, die Rückfallgefahr signifikant zu sen- ken. Aus gutachterlicher Sicht sei eine stationäre Massnahme, entweder eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB oder eine stationäre Sucht- therapie nach Art. 60 StGB anzuraten. Bei Ersterer könne neben der Behandlung der Suchtproblematik auch eine Berufsausbildung ermöglicht werden. Wie bereits hievor in Bezug auf die Massnahmewilligkeit erwähnt (Ziff. VI. 3.5), bestehe für die erfolgversprechendste Variante, eine Massnahme für junge Erwachsene, und für eine stationäre Suchttherapie keine Motivation des Beschuldigten. Bei diesen

- 43 - beiden Massnahmen hänge aber die Erfolgsaussicht entscheidend von der Be- handlungsbereitschaft des Beschuldigten ab. Nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wäre generell auch gegen den Willen des Exploranden und bei fehlender Motivation des Beschuldigten längerfristig erfolgsversprechend. Eine solche Massnahmevariante sei aber derzeit angesichts des Alters und des Stö- rungsprofils sowie der Legalprognose noch nicht angezeigt (Urk. 114 S. 41; S. 45). Sollte der Beschuldigte auf seiner bisherigen Haltung beharren, jegliche stationären Massnahmen abzulehnen, verbleibe nur noch eine ambulante Mass- nahme nach Art. 63 StGB, die angesichts der deklarierten Motivation noch partiell erfolgsversprechend wäre (Urk. 114 S. 41). Der Gutachter hält fest, dass die am- bulante Massnahme bedingt geeignet sei, der belasteten Legalprognose zu be- gegnen (Urk. 114 S. 45). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB habe Aussicht auf Erfolg, auch wenn ein höheres Restrisiko für die Rückfälligkeit bestehe und die Möglichkeit, intensiv genug auf die Suchtproblema- tik einzuwirken, beschränkt bleibe (Urk. 114 S. 41). Zusammenfassend empfahl der Gutachter – unter Berücksichtigung der während der Exploration erkennbaren Motivationslage des Beschuldigten – eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB bei gleichzeitigem Strafaufschub (Urk. 114 S. 42). 3.6.2. Aus den Ausführungen des Gutachters ist zu folgern, dass grundsätzlich die Anordnung einer stationären Massnahme, entweder in der Variante einer Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) oder einer stationären Sucht- behandlung (Art. 60 StGB), erfolgsversprechender als eine ambulante Massnah- me ist, um der Rückfallgefahr zu begegnen. So hält der Gutachter explizit fest, dass die Massnahme für junge Erwachsene geeignet ist, die Prognose günstig zu beeinflussen, wobei auch die stationäre Suchtbehandlung fast gleichrangig ange- zeigt sei, um ebenso deliktpräventive Effekte zu erzielen (Urk. 114 S. 45). Beide stationären Massnahmen seien in ähnlicher Ausprägung in der Lage, die Rück- fallgefahr zu senken (Urk. 114 S. 46). Bei der stationären Massnahme für junge Erwachsene könne neben der Behandlung der Suchttherapie auch eine Berufs- ausbildung ermöglicht werden; sie sei gemäss gutachterlicher Einschätzung auch die erfolgversprechendste Massnahme (Urk. 114 S. 41). Jedoch sei die Aversion gegen den Aufenthalt in einem Massnahmezentrum für junge Erwachsene auf-

- 44 - grund seiner bisherigen Erfahrungen in Massnahmezentren nochmals grösser. Eine ambulante Massnahme sei nur bedingt geeignet, der belastenden Legal- prognose zu begegnen (Urk. 114 S. 45). Ferner war die gutachterliche Empfeh- lung einer ambulanten Massnahme daran geknüpft, dass sich der Beschuldigte offenbar während der Exploration einzig bereit erklärte, eine ambulante Mass- nahme bei gleichzeitigem Strafaufschub anzutreten. Nachdem nunmehr – wie vorstehend ausgeführt – aufgrund der Aussagen des Beschuldigten in der Beru- fungsverhandlung sowie der Eingabe der amtlichen Verteidigung von der Mass- nahmewilligkeit des Beschuldigten betreffend eine stationäre Suchtbehandlung des Beschuldigten auszugehen ist, und der Gutachter unter der Voraussetzung einer gegebenen Behandlungsbereitschaft sowohl eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB als auch eine Massnahme nach Art. 61 StGB empfiehlt (Urk. 114 S. 41; S. 46), erweist sich eine stationäre Suchtbehandlung als geeigne- te Massnahme, um der Rückfallgefahr des Beschuldigten effektiv zu begegnen. Die Eignung einer stationären Suchtbehandlung zur Verbesserung der Legal- prognose ergibt sich auch daraus, dass der Gutachter feststellt, dass eine Sucht- behandlung im Fokus von therapeutischen Bemühungen stehen sollte. In diesem Zusammenhang ist es wesentlich, hervorzuheben, dass gemäss gutachterlicher Feststellung die psychiatrische Anbindung an das Ambulatorium O._____, wo der Beschuldigte in ein Heroinentwöhnungsprogramm eingebunden ist, eine erhöhte Wachsamkeit beim Beschuldigten bezüglich Rückfälligkeit bezweckt habe. Ge- mäss Gutachten lege das den Schluss nahe, dass sich die Anbindung an ein pro- fessionelles Helfernetz und stabilere Wohnbedingungen prognostisch positiv auswirken würden (Urk. 114 S. 40). Insofern bestehen gestützt auf das Gutachten keine Zweifel daran, dass eine Suchtmittelbehandlung geeignet ist, eine Verbes- serung der Legalprognose zu erwirken. 3.6.3. In Anbetracht dessen, dass gemäss gutachterlicher Feststellung sowohl die Suchtmittelproblematik als auch die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung die belastete Legalprognose bedingen, und eine sogenannte Bearbeitung der Sucht- mittelproblematik die Perspektive verbessert, u.a. mehr Stabilität und Belastbar- keit zu erzielen und deliktsfrei zu leben (Urk. 114 S. 40), ist die Erforderlichkeit ei-

- 45 - ner stationären Suchtbehandlung gegebenen, um eine verbesserte Legalprogno- se zu erzielen. 3.6.4. Schliesslich stellt sich die Frage, ob sich die Anordnung einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) auch als verhältnismässig im engeren Sinn erweist. Insbesondre stellt sich die Frage, ob der vom Beschuldig- ten ausgehenden Gefahr mit einer milderen Massnahme als einer stationären Suchtbehandlung begegnet werden kann. Das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wurde in Gang gesetzt, weil der Beschuldigte sich an einem Raub be- teiligte. Im Verlauf dieses Strafverfahrens delinquierte der Beschuldigte erneut, unter anderem hat er sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht. Zwar wur- de die körperliche Integrität des Privatklägers anlässlich des Raubes nicht erheb- lich beeinträchtigt und es entstand ihm auch kein nennenswerter Vermögens- nachteil. Auch ist der Vorfall bei der versuchten Nötigung insofern glimpflich aus- gegangen, als der Geschädigte sich der Drucksituation entziehen konnte, ohne dass er dabei in seiner körperlichen Integrität verletzt wurde. Die Vorgänge sind jedoch keineswegs zu bagatellisieren, hat der Beschuldigte durch sein Vorgehen immerhin wiederholt eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie an den Tag gelegt. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass das Risiko, dass der Be- schuldigte erneut einen Raub begeht, als deutlich und für Diebstähle (u.a.) als deutlich bis hoch eingestuft wird, ist das Interesse daran, die künftige Begehung entsprechender oder vergleichbarerer Delikte zu vermeiden, als hoch zu gewich- ten. Der Gutachter erachtet zwar eine ambulante Massnahme ebenfalls als ge- eignet, der Rückfallgefahr zu begegnen, jedoch stellt er auch fest, eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB oder Art. 61 StGB seien erfolgsversprechender (vgl. hievor Ziffer VI. 3.6.1./3.6.2.). Weiter legt der Gutachter dar, dass die Sucht- behandlung im Fokus der Therapie stehen müsse. Sodann bestehe bei einer am- bulanten Massnahme ein höheres Restrisiko für die Rückfälligkeit. Zudem bleibe die Möglichkeit, intensiv genug auf die Suchtproblematik einzuwirken, beschränkt (Urk. 114 S. 41). Die Schwäche des ambulanten Ansatzes liege in der möglicher- weise zu geringen Intensität und Dauer, um die Suchtbehandlung genügend zu therapieren. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte sich bereits mehr- fach während einiger Tage oder wenigen Wochen stationär wegen seiner Sucht-

- 46 - mittelproblematik behandeln liess (Urk. 114 S. 12 bis 16). Offenbar zeitigten diese mehrmaligen Klinikaufenthalte hinsichtlich der Suchtmittelproblematik keine nach- haltige Besserung beim Beschuldigten, gab er doch anlässlich der Berufungsver- handlung an, derzeit wirklich viel zu konsumieren (Urk. 114 S. 16), auch wenn er aussagte, seit der Teilnahme am Heroinentwöhnungsprogramm weniger Alkohol zu konsumieren. In Anbetracht des gutachterlich festgestellten Behandlungsbe- darfs des Beschuldigten sowie dessen Krankheitsgeschichte erscheint es hin- sichtlich der Begegnung der Rückfallgefahr wirksamer, eine stationäre Suchtbe- handlung anzuordnen. Umso mehr erscheint eine stationäre Suchtbehandlung als sachgerechter, zumal der Gutachter gerade in Frage stellt, ob mit einer ambulan- ten Massnahme die Suchtmittelbehandlung genügend intensiv behandelt werden könne. Eine stationäre Massnahme erscheint zum heutigen Zeitpunkt zudem auf- grund der Feststellung des Gutachters als gerechtfertigt, die Suchtmittelproblema- tik habe sich seit dem Zeitpunkt des verübten Raubes im Jahr 2016 eher akzentu- iert (Urk. 114 S. 43). Angesichts der geschilderten Umstände ist dem Interesse, der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr mit einer geeigneten stationären Massnahme zu begegnen, grösseres Gewicht beizumessen, als der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Be- schuldigten. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Beschuldigte bereit ist, sich im Rahmen einer stationären Suchtbehandlung behandeln zu lassen, wodurch er auch die Bereitschaft signalisiert, eine Einschränkung seiner Freiheits- rechte zum Zwecke einer zielgerichteten Therapie hinzunehmen. Zumal vorlie- gend ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, die bestehende Rückfallge- fahr des Beschuldigten zu minimieren, und die stationäre Suchttherapie hierzu gemäss gutachterlicher Feststellung die geeignetere Massnahme ist als eine am- bulante Therapie, ist die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne hinsichtlich der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB ge- wahrt. 3.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB ge- geben, weshalb diese entsprechend anzuordnen ist. Ferner ist darauf hinzuwei- sen, dass der Beschuldigte gemäss dem Gutachten D._____ neben der Suchtmit-

- 47 - telproblematik auch an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leidet (Urk. 114 S. 37). Neben der Suchtmittelproblematik stehe auch die Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang mit der Tatbegehung (Urk. 114 S. 40). Sowohl die Suchtmit- telproblematik als auch die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung belasteten gemäss gutachterlicher Einschätzung die Legalprognose des Beschuldigten. Der Beschuldigte brauche Unterstützung sowohl bezüglich seiner Suchtproblematik als auch betreffend die Persönlichkeitsproblematik (Urk. 114 S: 37). Somit ist festzuhalten, dass die Delinquenz einerseits auf die Suchtmittelproblematik und andererseits auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist. Auch erweist sich eine Behandlung beider Problemfelder gemäss Gutachten D._____ als erforder- lich. Durch die Bearbeitung der Persönlichkeitsdefizite lasse sich die Verfestigung der dissozialen Akzentuierung in eine Persönlichkeitsstörung verhindern. Deshalb brauche der Beschuldigte Unterstützung bezüglich der Sucht als auch der Per- sönlichkeitsproblematik. Auch sei er auf Unterstützung in der Arbeits- und Wohn- situation angewiesen (Urk. 114 S. 40 f.). Vor dem Hintergrund dieser gutachterli- chen Schlussfolgerungen erscheint es als dringend angezeigt, im Rahmen der stationären Massnahme zur Suchtmittelbehandlung auch eine Behandlung der dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung sicherzustellen. 3.8. Dass die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen (Ziff. V.) Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für ei- ne Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Der Vollzug einer Massnahme nach Art. 60 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen Frei- heitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB). Bei Anordnung einer stationären Mas- snahme nach den Art. 60 StGB wird der Vollzug einer Freiheitsstrafe somit von Gesetzes wegen aufgeschoben. Vorliegend ist somit sowohl die Freiheitsstrafe als auch die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen. VII. Landesverweisung

1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der ei- ne Katalogtat im Sinne Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB begangen hat, unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes. Ein Ver-

- 48 - zicht auf eine Landesverweisung ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn die- se für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, wobei in Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen zum Nachzug von Kindern von einem Aufwachsen in der Schweiz auszugehen ist, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgte (Busslin- ger/Übersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landes- verweisung, plädoyer 5/16 S. 101).

2. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu ei- nem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (Busslin- ger/Übersax, a.a.O, S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle po- tentiell härtefallbegründenden Aspekte zu bewerten. Relevant sind dabei die per- sönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat (a.a.O., S. 101; Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, plädoyer 5/16 S. 85) sowie die Tatschuld (Fiolka/Vetterli, a.a.O., S. 87). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogta- ten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen darf (Busslinger/Übersax, a.a.O., S. 97). Steht fest, dass die Landesver- weisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die pri- vaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, ge- genüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesver- weisung ausgesprochen werden (Busslinger/Übersax, a.a.O S. 102 ff.).

3. Die Vorderrichter haben den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes, aus dem Hoheitsgebiet der

- 49 - Schweiz, verwiesen (Urk. 68 S. 69). Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung das Absehen von einer Landesverweisung beantragen (Prot. II S. 31). Eventuali- ter sei eine Landesverweisung nicht über fünf Jahre anzuordnen (Urk. 86 S. 16). Der Beschuldigte hat sich vorliegend unter anderem des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB und somit einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig gemacht. Im Weiteren ist der Beschuldigte Ausländer (Staats- angehöriger von der Ukraine) und führte die vorliegend zu beurteilende Tat aus, nachdem die Bestimmung betreffend die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist. Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung sind damit grundsätzlich erfüllt.

4. Wie vorstehend dargelegt (Ziff. IV.5.9.1.), kam der Beschuldigte als 11- jähriges Kind in die Schweiz (Prot. I S. 10). Er hat damit die prägende Lebens- phase der Adoleszenz hier verbracht und lebt inzwischen seit dreizehn Jahren in der Schweiz. Seine Mutter wohnt ebenfalls in der Schweiz. Der Beschuldigte hat ein gutes Verhältnis zu ihr. Er bezeichnet sie als seine engste Bezugsperson. Weitere familiäre Bezugspersonen hat er keine. Trotz der Schwierigkeiten infolge der Strafuntersuchungen steht der Beschuldigte seiner Mutter nach wie vor nahe (Prot. I S. 14; Prot. II S. 16). Seinen leiblichen Vater kennt der Beschuldigte nicht, da sich seine Eltern trennten, als er zwei Jahre alt war (Prot. I S. 10). Der Be- schuldigte hat einen jüngeren Halbbruder, der zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung 9 Jahre alt war und hier in der Schweiz geboren und aufge- wachsen ist (Prot. I S. 18). Gemäss Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung verbringe er viel Zeit mit seinem Halbbruder (Prot. II S. 19). Weitere Geschwister hat er soweit bekannt nicht. Ausserfamiliäre Bezie- hungen pflegt der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen an der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz keine (Prot. I S. 14). Zudem hat er keine Freundin in der Schweiz (Prot. I S. 18; Prot. II S. 19). Auch hat der Beschuldigte keinen Kontakt mehr zu seinem Stiefvater, der in der Schweiz wohnt (Prot. I S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit sei- ner Suchtproblematik bereit, eine stationäre Massnahme anzutreten. Auch würde er gerne arbeiten, jedoch sei dies wegen des Konsums nicht möglich (Prot. II S.

- 50 - 18). Aufgrund eines fehlenden Lehrabschlusses kann der Beschuldigte nicht als beruflich integriert gelten. Im Weiteren gehört der Beschuldigte keinem Verein an und ist damit auch in seinem Privatleben nicht in einen festen sozialen Kontext eingebettet. Sein Heimatland Ukraine ist dem Beschuldigten nicht unbekannt. Er hat dort die ersten elf Jahre seines Lebens verbracht. Ebenfalls war der Beschul- digte gemäss seinen Aussagen im Jahr 2017 mit seiner Mutter und seinem Halb- bruder in der Ukraine und hat dort seine Grossmutter besucht. Eine persönliche Beziehung pflegt der Beschuldigte einzig zu seiner Grossmutter; weitere Fami- lienangehörige in der Ukraine hat der Beschuldigte nicht, wobei er mit den Fami- lienangehörigen seines Vaters nichts zu tun hat. Mit seiner Grossmutter telefonie- re er ab und zu. Sie sei – wie alle Frauen in der Ukraine – nicht gesund. Aller- dings ist er sowohl der ukrainischen und der russischen Sprache mächtig (Prot. I S. 18f.). Insofern dürfte ihm das Knüpfen neuer Beziehungen in der Ukraine keine grösseren Schwierigkeiten bereiten. Die Beziehung zu seiner Mutter wird er je- denfalls mittels gängiger Kommunikationsmittel weiter pflegen können. Ausser- dem machen die – im Normalfall – vielen Flugbewegungen zwischen den Ländern bei Bedarf auch persönliche Kontakte in der Ukraine möglich. Der Aufbau einer beruflichen Existenz in der Ukraine ist für den Beschuldigten zwar mit Schwierig- keiten verbunden. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch hier noch keine Ausbildung bzw. Berufslehre abgeschlossen hat. Allenfalls ist da- von auszugehen, dass sich – sofern die stationäre Suchttherapie mit einer Unter- stützung des Beschuldigten hinsichtlich einer beruflichen Integration verbunden würde – die Chancen, in der Schweiz eine Stelle zu finden, leicht verbessern. Zu- sammengefasst ist ein Verlassen der Schweiz und ein Neuanfang in der Ukraine für den Beschuldigten zweifellos mit persönlichen Einschränkungen verbunden. Auf unüberwindbare Hindernisse wird der Beschuldigte bei der Reintegration in seinem Heimatland aber nicht treffen. Abgesehen von der engen Beziehung zu seiner Mutter, welche selbstredend nicht auf Integrationsbemühungen des Be- schuldigten zurückzuführen ist, verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über kei- ne besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Selbst wenn der Beschul- digte bereits während mehr als zehn Jahren in der Schweiz lebt, können die sozi-

- 51 - alen Beziehungen, welche der Beschuldigte in der Schweiz unterhält, nicht als derart prägend gelten, als dass von einer unzumutbaren persönlichen Härte aus- zugehen wäre. Ein Missverhältnis zwischen den mit der Ausweisung für den Be- schuldigten verbundenen Nachteilen und seiner Tatschuld besteht ebenfalls nicht. Eine schwere persönliche Härte, die die Rückkehr für ihn unzumutbar machen würde, liegt damit ungeachtet seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht vor. Das gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der medizinischen Ver- sorgung in der Ukraine im Hinblick auf die Behandlung der Suchterkrankung des Beschuldigten. Die medizinische Versorgung in der Ukraine mag nicht auf dem gleich hohen Niveau sein, wie diejenige in der Schweiz. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie derart unterentwickelt wäre, dass eine angemes- sene Behandlung nicht gewährleistet wäre.

5. Bewirkt die Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren per- sönlichen Härtefall, erübrigt sich eine Abwägung der privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz und der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Es besteht von vornherein kein Raum, um in Anwendung der Kannvorschrift von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen. Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei der heute zu beurteilenden Tat des Beschuldigten im Rahmen des Raubes zwar um einen eher leichten Fall handelt. Der Beschuldigte wurde aber nach einer ersten Verur- teilung u.a. wegen Raubes im Jahr 2014 erneut straffällig, und es kann ihm keine günstige Legalprognose gestellt werden. Das öffentliche Interesse an einer Aus- weisung des Beschuldigten, der erneut in einen Raub involviert war, ist daher er- heblich und überwiegt das Interesse des Beschuldigten, in der Schweiz bleiben zu können. Der Beschuldigte ist folglich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB des Landes zu verweisen.

6. Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, sind das Verschulden, die persönlichen Inte- ressen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung einander gegenüberzustellen (BSK StGB Zur- brügg/Hruschka, Art. 66a, N 29).

- 52 - Hinsichtlich des Raubes ist beim Beschuldigten von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte lebt seit ca. dreizehn Jahren in der Schweiz, wo seine Mutter und sein Halbbruder leben. Seinem grossen Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und dem noch leichten Verschulden angemessen er- scheint eine Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren. Dies zumal aufgrund der angeordneten stationären Suchtbehandlung auch eine günstige Prognose gestellt werden kann und dem öffentlichen Interesse mit einer minimalen Dauer der Lan- desverweisung angemessen Rechnung getragen werden kann. VIII. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

1. Die Vorinstanz ordnete in Dispositivziffer 7 ihres Urteils die Ausschreibung der in Dispositivziffer 6 verhängten 8-jährigen Landesverweisung im SIS an (Urk. 68 S. 69), ohne dies in den Erwägungen näher auszuführen.

2. Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landesver- weisung in Kraft getreten (AS 2017 563). Unter anderem wurden damit Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS-VO) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) dahingehend geändert, dass Drittstaatenangehörige nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden können, wenn der ent- sprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Nichtfreizügigkeitsberechtigten Drittstaatenangehörigen wird damit grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) beziehungsweise ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. [ii]

- 53 - der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS hat jedoch weit mehr als blossen Mitteilungscharakter. Nichtfreizügigkeitsberechtigte Drittstaatenan- gehörige sind durch die Ausschreibung im SIS nicht nur verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, sondern werden aus dem gesamten Schengenraum verwiesen. Die Erläuterungen des Bundesamts für Justiz zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung halten entsprechend fest, dass die Ausschreibung im SIS zwar einen gewissen Vollzugscharakter habe, durch die Ausschreibung aber auch der ursprüngliche Inhalt der Sanktion massiv verändert werde. Aus diesem Grund wurde die Kompetenz, über die Ausschreibung einer Landesverweisung zu entscheiden, dem Strafgericht übertragen, welches auch die Landesver- weisung anordnet (Erläuterungen des Bundsamts für Justiz zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung vom 20. Dezember 2016, Ziff. 1.6, S. 11).

3. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte einem sogenannten Drittstaat an- gehört, da die Ukraine kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist. Vorliegend stellt sich hingegen die Frage, ob die Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS überhaupt rechtlich zulässig ist. Art. 20 N-SISVO trat im vorste- hend wiedergegebenen und heute geltenden Wortlaut erst am 1. März 2017 in Kraft und damit nach der Tatbegehung des Beschuldigten (Zeitpunkt der Delikts- begehung: 26. November 2016). Die bis am 28. Februar 2017 geltende Fassung von Art. 20 aNSIS-VO lautete wie folgt: "Drittstaatenangehörige können zur Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn ein Ein- reiseverbot einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt." Eine Ausschreibung im SIS konnte also bereits vor dem 1. März 2017 angeordnet werden, allerdings bezog sich die gesetzliche Bestimmung lediglich auf (migrationsrechtliche) Einrei- severbote und eine Kompetenz zur Anordnung der Ausschreibung durch das Strafgericht bestand nicht. Aufgrund des geschilderten materiellen Charakters der SIS-Ausschreibung kommt das Rückwirkungsverbot von Art. 2 StGB zur Anwen- dung. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS durch die Vorinstanz erscheint

- 54 - vor diesem Hintergrund daher als unzulässig, weshalb Dispositivziffer 7 des vor- instanzlichen Urteils aufzuheben bzw. keine Ausschreibung der Landesverwei- sung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS anzuordnen ist. IX. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Infolge Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche erweist sich die vollum- fängliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils als angemessen. Diese ist zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren grösstenteils und erreicht zum einen im Rahmen eines Ermessensentscheids, dass die Strafe reduziert wird. Zum anderen wurde antragsgemäss auf die Anordnung einer stationären Sucht- behandlung erkannt. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen. Im Umfang von einem Fünftel sind die Kosten auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– anzuset- zen. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X1._____, Aufwendungen von Fr. 3'876.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 122) geltend. Die geltend gemachten Aufwendungen erweisen sich ange- sichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen. Der amtliche Verteidiger ist insgesamt mit Fr. 3'876.65 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

- 55 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 1. November 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (alinea 1 [Schuldspruch betreffend Raub], alinea 4 [Schuldspruch betreffend Haus- friedensbruch], alinea 5 [Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Ge- brauch] und alinea 6 [Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz]), 2 (Freisprüche betreffend Diebstahl [Dossier 4] und versuchten Diebstahl [Dossier 5] sowie Freisprüche betreffend Sachbeschädigung [Dossier 4] und Hinderung einer Amtshandlung [Dossier 1]), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe Busse), 8-11 (Beschlagnahmungen, Sicherstellung und Herausgabe Barschaft) und die Dispositivziffer 12 (Kostenfestsetzung) sowie 14 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 7) sowie − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie (Dossier 2, 5 und 8).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 30 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. c StGB für 5 Jahre des Lan- des verwiesen.

- 56 -

5. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet.

7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung Rechtsanwältin Fr. 409.75 X2._____ (ber. bez.) Fr. 3'876.65 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt X1._____.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatkläger − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 57 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 58 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. März 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando