Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 März 2019 wies der Präsident der erkennenden Kammer die vom Beschuldig- ten in seiner schriftlichen Berufungserklärung gestellten Beweisanträge (Einho- lung eines medizinischen Obergutachtens; erneute Befragung des Zeugen C._____; Einvernahme des Verteidigers als Zeuge) einstweilen ab (Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2019 wurden auf Antrag des Beschuldigten beim Forensischen Institut Zürich Tatortfotos angefordert (Urk. 71; Urk. 73; vgl. auch Urk. 70) und Ende Mai 2019 unter Mitteilung an die Parteien zu den Akten ge- nommen (Urk. 77; Urk. 78; Urk. 79). Am 5. Juni 2019 ging der Beschluss der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 7. März 2019 ein, mit welchem neu D._____ als Vertretungsbeistand des Privatklägers nach Art. 394 und 395 ZGB eingesetzt wurde (Urk. 81). Mit Eingabe vom 13. August 2019 liess der Beschuldigte seinen Beweisantrag auf Einholung eines rechtsmedizinischen Obergutachtens unter Beilage eines Privatgutachtens von Prof. em. Dr. med. E._____ erneuern und zusätzlich die Einvernahme des Privatgutachters als Zeu- gen beantragen. Eventualiter sei das Privatgutachten dem IRMZ zur Stellung- nahme zu unterbreiten (Urk. 83).
3. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers sowie des Vertreters der Anklage statt (Prot. II S. 6).
- 8 - II. Die Berufung der Staatsanwaltschaft zielt auf eine Erhöhung der vorinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 4 ¼ auf 4 ¾ Jahre (Urk. 95 S. 1). Der Beschul- digte lässt dagegen im Hauptantrag einen Freispruch vom Anklagevorwurf der schweren Körperverletzung beantragen (Urk. 94 S.1). Seine Berufung richtet sich damit grundsätzlich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Es erfolgte jedoch keine Beanstandung der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung und der Honorare der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers (vgl. Urk. 94 S. 1 f.; Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Oktober 2018 bezüglich der Dispositivziffern 8-10 (Honorare, Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen ist. III. 1.1 Der Beschuldigte hielt sich in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2016 zusammen mit seinem Kollegen C._____ in Zürich im Raum F._____-strasse auf, wo sie "Party machten" und dabei Alkohol tranken. Gegen 9 Uhr morgens kam es nach durchzechter Nacht auf der Höhe der G._____ [Platz] zu einer Auseinander- setzung mit dem Privatkläger, in deren Verlauf der Beschuldigte den Privatkläger schliesslich schlug. Der Privatkläger ging unkontrolliert zu Boden und prallte mit voller Wucht mit dem Hinterkopf auf den Boden, wo er bewusstlos liegen blieb. Beim Aufprall auf dem Strassenbelag erlitt der Privatkläger einen Schädelbruch am hohen Hinterkopf mit Ausstrahlung ins linke Felsenbein und in die Schädelba- sis sowie Unterblutungen der harten und der weichen Hirnhaut. Er befand sich in akuter Lebensgefahr und ist aufgrund der erlittenen Hirnverletzungen vollumfäng- lich pflegebedürftig und in seiner Kognition schwer eingeschränkt. Eine verbale Kommunikation ist ihm nicht möglich. Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen, kann diesen aber nicht selber bedienen, ist inkontinent und muss mit Psychopharmaka behandelt werden. Therapien dienen einzig dem Erhalt der bestehenden minima- len Funktionen. Aussicht auf eine Verbesserung seines physischen, psychischen
- 9 - und kognitiven Zustandes besteht nicht. Er wird zeitlebens schwerstbehindert sein (Urk. 8/3; Urk. 35). 1.2 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund vor, sich der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schuldig gemacht zu ha- ben. Sie behauptet, dass der Beschuldigte ab ungefähr 8 Uhr an der F._____- strasse auf der Höhe der G._____ wahllos und in aggressiver Weise ihm nicht bekannte Personen anging, sie beschimpfte und mit Drohgebärden belästigte. Als er dabei jemandem eine Ohrfeige verabreicht habe, habe sich der Privatkläger eingemischt, worauf es zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Der Beschuldigte habe sich dann Richtung H._____-strasse entfernt, gefolgt vom Privatkläger. Das habe der Beschuldigte realisiert, worauf es zu einem er- neuten Wortwechsel gekommen sei, in deren Rahmen der Privatkläger mit einem Pfefferspray in Richtung des Beschuldigten gesprüht habe. Dieser habe sodann unbeeindruckt vom Einsatz des Pfeffersprays mit dem Fuss in Richtung des Pri- vatklägers getreten, der dem Fusstritt aber habe ausweichen bzw. abwehren kön- nen, so dass der Beschuldigte selber zu Fall gekommen sei. Angesichts der Er- niedrigung durch den eigenen Sturz sei der Beschuldigte umgehend und wütend aufgestanden und habe dem Privatkläger unvermittelt und mit voller Kraft in Rich- tung des Gesichts geschlagen, wobei er ihn im Bereich des Kinns getroffen habe, was zum Sturz des Privatklägers geführt habe. Der Beschuldigte habe sich ent- fernt und sei in der Folge erneut auf einen von ihm zuvor bereit beschimpften Mann getroffen und habe eine weitere Schlägerei anzetteln wollen, habe dabei aber von seinem ihn begleitenden Kollegen zurückgehalten werden können. Durch sein Verhalten habe er die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen bzw. die eingetretene Lebensgefahr gewollt, zumindest aber billigend in Kauf genom- men (Urk. 22). 2.1 Dass der Schlag des Beschuldigten dazu führte, dass der Privatkläger un- kontrolliert stürzte, mit dem Hinterkopf auf den Boden prallte und sich dabei le- bensgefährliche Verletzungen und schwerste bleibende Schäden zuzog, steht ausser Zweifel und wird vom Beschuldigten anerkannt. Er macht jedoch zusam- mengefasst geltend, sich lediglich verteidigt zu haben und bei seinem Schlag, oh-
- 10 - ne Verletzungsabsicht auf die Brust des Privatklägers gezielt und ihn auch dort getroffen zu haben (Prot. I S. 28; Prot. II S. 16 f. und 20). Namentlich treffe es nicht zu, dass er bereits ungefähr eine halbe Stunde vor der Konfrontation mit dem Privatkläger ihm unbekannte Personen wahllos und aggressiv angegangen zu haben. Richtig sei einzig, dass er kurz vor dem Vorfall mit dem Privatkläger ei- ne Person geohrfeigt habe; diese habe ihn verbal beleidigt und er habe überrea- giert. In aggressiver Stimmung sei er aber nicht gewesen (Prot. I S. 19 f.; Prot. II S. 13 f.). Als die Sache fertig und die Person am Weggehen gewesen sei, sei der Privatkläger aufgestanden und habe sinngemäss gesagt, "komm zu mir, ich zeig dir, wo es lang geht. Lass den Anderen". Er sei zurückgewichen. Der Privatkläger und sein Kollege seien nachher immer auf ihn zugekommen und er sei zurückge- wichen (Prot. I S. 21; Prot. II S. 13). C._____ habe ihn zwar zurückgehalten, das wäre aber nicht nötig gewesen. Er wäre nicht auf den Privatkläger losgegangen, weil er Angst bekommen habe, als sie auch noch aufgestanden seien. Er habe gedacht, dass es mehrere Personen seien und sie ihn verprügeln würden. Er wis- se, dass er nicht auf ihn habe losgehen wollen. Er habe mit dem Privatkläger kein Problem gehabt (Prot. I S. 22; Prot. II S. 15 f.). Er sei dann zusammen mit C._____ in Richtung H._____-strasse gegangen und der Privatkläger sei ihnen mit einem weiteren Mann gefolgt. Der Privatkläger habe dann in seine Richtung gesprayt. Er habe in den Augen und überall am Körper Pfefferspray gehabt. Er habe immer wieder die Augen schliessen müssen (Prot. I S. 23; Prot. II S. 14 f.). Er habe niemanden treffen oder schlagen wollen. Er habe eher versucht, die An- deren mit dem Fuss davon abzuhalten, näherzukommen und ihn anzugreifen. Der Privatkläger habe gewusst, dass er, der Beschuldigte, ihn nicht treffen könne. Er habe problemlos ausweichen bzw. einfach stehenbleiben können, da er ihn so- wieso nicht getroffen hätte. Aber sie seien immer wieder auf ihn zugekommen. Sie hätten einfach aufhören müssen, auf ihn zuzukommen. Bevor er das Video angeschaut habe, habe er gedacht, er selber sei von alleine umgefallen (Prot. I S. 25 f.; Prot. II S. 15). Auf dem Boden habe er sehr grosse Angst gehabt, dass die Anderen ihn verprügeln oder ihn in den Kopf treten würden. Er habe wirklich panische Angst gehabt. Deshalb sei er so schnell wie möglich aufgestanden. Er habe dann gesehen, wie der Privatkläger in seine Richtung geschlagen habe und
- 11 - habe einen Gegenschlag gemacht. Dabei habe er seine Hand zu einer Faust ge- ballt, soweit das aufgrund einer Verletzung an dieser möglich gewesen sei. Er ha- be aus einer Reaktion heraus ganz schnell zugeschlagen. Es sei kein fester Schlag gewesen. Das wisse er noch ganz genau. Er habe nicht mit voller Kraft geschlagen (Prot. I S. 27 f.; Prot. II S. 13 und 16 ff.). Er habe auf die Brust gezielt und den Privatkläger auch dort getroffen (Prot. I S. 28; Prot. II S. 16 f.). Er habe zugeschlagen, weil er nicht mehr gewusst habe, wie er sich verteidigen solle. Er habe aus seiner Sicht alles Mögliche versucht. Er sei weggegangen, der Privat- kläger sei ihm gefolgt. Er habe mit der Kickbewegung versucht, ihn von sich weg- zuhalten. Der Privatkläger sei trotzdem immer wieder auf ihn zugekommen. Nachher habe er noch versucht, ihn, den Beschuldigten, zu schlagen. Er habe nicht mehr fliehen können. Im letzten Moment kurz vor dem Schlag habe ihm noch ein Auto den Weg versperrt. Es sei in dieser Situation die einzige Möglich- keit gewesen. Es sei das einzige mögliche Abwehrmittel gewesen (Prot. I S. 28 f.; Prot. II S. 13, 16 und 20). Dass er nach dem Vorfall noch einmal eine Schlägerei habe anzetteln wollen, stimme nicht (Prot. I S. 30). 2.2 Die Verteidigung argumentiert vor diesem Hintergrund zusammengefasst, der Beschuldigte habe dem Privatkläger seine schweren Verletzungen nicht un- rechtmässig zugefügt (Urk. 46 S. 1, 13; Urk. 94 S. 28 ff.). Er habe in rechtferti- gender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB, jedenfalls aber in einem Zustand grosser Aufregung und Bestürzung über den Angriff des Privatklägers im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB gehandelt (Urk. 46 S. 14 f; Urk. 94 S. 33 ff.). Bei seinem Vorgehen habe er auch nie den Vorsatz gehabt, den Privatkläger schwer zu ver- letzen und habe eine schwere Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB auch nicht billigend in Kauf genommen, weshalb er den subjektiven Tatbestand von Art. 122 StGB nicht erfüllt und sich auch deshalb nicht in diesem Sinne schuldig gemacht habe (Urk. 46 S. 16, 19 f.; Urk. 94 S. 20 ff.). Die Notwehrsituation habe spätes- tens ab dem Moment bestanden, als der Privatkläger den Beschuldigten bei der I._____-strasse ohne Recht und ohne Vorwarnung mit dem Pfefferspray angegrif- fen habe. Der Beschuldigte habe diesen Angriff nicht provoziert oder sonst ver- schuldet (Urk. 46 S. 8 f., 13; Urk. 94 S. 31 ff.). Entsprechend sei sein Notwehr- recht entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht auf Schutzwehr be-
- 12 - schränkt gewesen, so dass er dem Privatkläger hätte ausweichen müssen. Der Beschuldigte sei vom Privatkläger ohne Recht mit Pfefferspray und später auch noch mit einem Faustschlag tätlich angegriffen worden. Er habe sich deshalb in einer unverschuldeten Notwehrsituation befunden und sei berechtigt gewesen, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Sowohl seine Scheinangriffe mit den Trittbewegungen als auch der einzelne Schlag ge- gen die Brust des Privatklägers seien in dieser Situation angemessene Abwehr- mittel gewesen. Mit dem Eintritt einer schweren Verletzung des Privatklägers ha- be der Beschuldigte dabei nicht rechnen müssen. Zudem habe er sich in einer Verteidigungssituation gegen zwei körperlich eher überlegene Gegner befunden und habe daher äusserst schnell entscheiden müssen, wie er handeln wolle. Be- sonders subtile Gedanken habe er sich in dieser Situation nicht machen können. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein einziger, mit der verletzten rechten Hand ausge- führter Schlag gegen den Oberkörper dazu führen würde, dass der Privatkläger unkontrolliert zu Boden stürze, sich dabei zweitens Kopfverletzungen zuziehe, die drittens so schwer sein würden, dass sie schwere Verletzungen bewirken würden, sei verschwindend klein gewesen. Mit einem derart unwahrscheinlichen und tragi- schen Verlauf habe er auch deshalb nicht rechnen müssen, weil ihm der Privat- kläger gross und stark erschienen sei und keinerlei Anzeichen einer einge- schränkten Reaktionsfähigkeit gezeigt habe. Der Privatkläger sei auch zweifellos auf weitere Gegenwehr gefasst gewesen. Die die Anklage stützenden Aussagen des Zeugen J._____ sieht die Verteidigung durch die vorhandenen Videoauf- zeichnungen der Überwachungskameras widerlegt. Diese bestätigen gemäss ih- rer Auffassung vielmehr die Darstellung des Beschuldigten (Urk. 46 S. 2 ff.; Urk. 59 S. 2; Urk. 94 S. 9 ff.). Ferner verweist sie im Berufungsverfahren neu auf ein Privatgutachten von Prof. em. Dr. med. E._____ (Urk. 84), das die Annahme, der Privatkläger sei vom Beschuldigten am Kopf getroffen worden sei, in Frage stelle (Urk. 83; Urk. 94 S. 4 ff.). 3.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung und der Be- weiswürdigung zutreffend dargelegt (Urk. 56 E. II. 3.1, 3.2 und 5.1).
- 13 - 3.2.1 Als Beweismittel liegen nebst medizinischen Akten (Urk. 8/4 f.; Urk. 8/7) zu- nächst die unter Einhaltung der einschlägigen strafprozessualen Bestimmungen erhobenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-2; Urk. 2/5-7; Prot. I S. 9 ff. ; Prot. II S. 8 f.) und der Zeugen C._____ (Urk. 3/1), J._____ (Urk. 3/2; Urk. 3/3), K._____ (Urk. 3/6; Urk. 3/7) und L._____ (Urk. 3/8; Urk. 3/9) vor. Die Zeugen J._____, K._____ und L._____ wurden erstmals am 20. bzw. 25. August 2016 po- lizeilich befragt. Wer dem Privatkläger seine schweren Verletzungen zugefügt hat- te, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Hinweise darauf, dass es sich beim Verursacher der Verletzungen um den Beschuldigten handeln könnte, erga- ben sich erst am 21. März 2017 (Urk. 1/4 S. 9 f.; vgl. auch Urk. 1/1-3, 1/5; Urk. 9/2; Urk. 11/1-3). Die Verhaftung des Beschuldigten erfolgte am 15. Juni 2017 (Urk. 14/5; vgl. auch Urk. 14/1). C._____, J._____, K._____ und L._____ wurden danach am 10. Juli respektive am 13. November 2017 in Gegenwart des Be- schuldigten und seines amtlichen Verteidigers als Zeugen staatsanwaltschaftlich einvernommen. Ihre sämtlichen Aussagen sind ohne weiteres verwertbar. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Zeugen hat die Vorinstanz im Übrigen das Nötige ausgeführt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 56 E. II.5.1 f.). Der Privatkläger konnte aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nie zur Tat befragt werden. 3.2.2 Sodann stehen Videoaufzeichnungen als Beweismittel zur Verfügung. Die eigentliche Tat wurde von K._____ aus einem Fenster der … Bar, die sich an der Ecke I._____-strasse/F._____-strasse gegenüber dem Tatort befindet, gefilmt. Eine CD mit der wenige Sekunden dauernden Videosequenz befindet sich als Urk. 4/4 bei den Akten (vgl. auch als Serie von Standbildern in Urk. 4/5 "Daumen- kino Video"). Sie zeigt die Ereignisse auf dem an die G._____ angrenzenden Trottoir an der Kreuzung F._____-strasse/I._____-strasse im Zeitraum unmittelbar vor bis unmittelbar nach dem anklagegegenständlichen Schlag. Die auf zumindest bestimmbare Personen bezogene Aufnahme im öffentlichen Raum stellt ein Be- arbeiten von Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) dar, die durch private Personen lediglich unter den Voraussetzungen ge- mäss den Art. 12 ff. DSG erfolgen darf. Sie ist zwar nicht durch die informierte Zustimmung der von der Aufnahme betroffenen Personen gedeckt, als anlassbe-
- 14 - zogene, kurze Aufnahme vorsätzlicher körperlicher Aggressionen von einer Art, die regelmässig mit zumindest schwerverletzten Personen im Sinne von Art. 122 StGB enden, aber von Anfang an verhältnismässig und durch das überwiegende private Interesse des (potentiellen) Opfers bzw. das öffentliche Interesse an der Aufklärung schwerer Straftaten gerechtfertigt und daher nicht widerrechtlich. Sie stellt materiell auch unter strafprozessualen Gesichtspunkten keine unzulässige anlasslose oder gemäss Art. 280 f. StPO bewilligungspflichtige Beweiserhebung dar, hätte also von den Strafverfolgungsbehörden selber rechtmässig erlangt werden können. Es handelt sich folglich um eine unter allen relevanten rechtli- chen Gesichtspunkten zulässige Aufnahme, weshalb ihrer Verwertbarkeit als Be- weismittel von Vornherein nichts entgegensteht. Selbst wenn von einer an sich rechtswidrigen Aufnahme ausgegangen würde, spräche aber das überwiegende öffentliche Interesse an der Aufklärung schwerer Straftaten für die Verwertbarkeit der Aufzeichnung, die die Strafverfolgungsbehörden, wären sie vor Ort gewesen, auch selber rechtmässig hätten erlangen können. Die von den Kameras bei der M._____-Bar an der G._____ gesicherten Videoaufzeichnungen zeigen das Ge- schehen vor dem Eingang der Bar auf Teilen der G._____, dem daran angren- zenden Trottoir und der F._____-strasse (Kamera 01 und Kamera 03) und an der Seite der Bar auf dem an die I._____-strasse angrenzenden Trottoir Richtung F._____-strasse bzw. Tatort (Kamera 04) im Zeitraum ab 08.30 Uhr (Systemzeit) bis unmittelbar nach der Tat (Urk. 4/5 "Videodatensicherung"). Der Beschuldigte erscheint erstmals um 08:40:24 Uhr in dem von diesen Kameras abgedeckten Be- reich. Er wird von Kamera 01 erfasst, wie er auf der G._____ Richtung I._____- strasse auf die Personengruppe um den Privatkläger zugeht. Die schliesslich im folgenschweren Schlag mündenden Ereignisse spielen sich im von Kamera 01 abgedeckten Bereich der G._____ ab. Ab 08:41:08 Uhr wird das Geschehen auch von der Kamera 04 erfasst. Von Kamera 03 wurden lediglich wenige Sekunden desselben überschneidend mit Kamera 01 aufgenommen (ab 08:40:48). Der Be- schuldigte bezieht sich zu seiner Entlastung auf diese Aufnahmen; sie sollen ihn belastende Aussagen widerlegen und zeigen, dass er in Notwehr handelte. Er opponiert (auch) deren Verwertung also nicht. Weitere Ausführungen zur Zuläs- sigkeit der Aufzeichnungen unter dem Blickwinkel des Datenschutzgesetzes erüb-
- 15 - rigen sich damit. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Auf- zeichnungen der Kamera 01 es zwar erlauben, Bewegungen von Personen auf der G._____ nachzuvollziehen, die Akteure jedoch nicht bestimmt oder bestimm- bar im Sinne von Art. 3 lit. a DSG und der Rechtsprechung dazu (vgl. BGE 138 II 346 E. 6.1) sind, weshalb sie kein Bearbeiten von Personendaten im Sinne des Gesetzes darstellen. Das Gleiche gilt für die Aufnahmen der Kameras 03 und 04, jedenfalls soweit sie das vorliegend relevante Geschehen betreffen. Selbst wenn insoweit aber von einer unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten rechtswid- rigen Aufnahme ausgegangen würde, spräche das überwiegende öffentliche Inte- resse an der Aufklärung schwerer Straftaten jedoch für deren Verwertbarkeit. Sie hätte zudem von den Strafverfolgungsbehörden selber rechtmässig erlangt wer- den können, da auf der G._____ bereits eine auch tätliche Auseinandersetzung beobachtbar war, als die Kameras 03 und 04 dieses erstmals erfassten. Das auf dem Bildmaterial dokumentierte Geschehen wird nachfolgend in Worten be- schrieben, soweit das für die Entscheidfindung notwendig ist. Ergänzend vermit- telt die Visionierung des Bildmaterials einen Eindruck des Geschehens, wobei dieses mit Vorteil (Details sind besser ersichtlich) auf einer Leinwand erfolgt. 4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Zeugen J._____ richtig zusammenge- fasst (Urk. 56 E. II.5.5.1); es kann darauf verwiesen werden. Der Zeuge beschrieb die Vorgeschichte des Vorfalls und den Vorfall selbst detailreich, differenziert und ohne jede Polemik. Bewertungen und Interpretationen bzw. Vermutungen seiner- seits machte er ebenso deutlich, wie Unsicherheiten bezüglich der Reihenfolge der Ereignisse. Insgesamt schilderte er den Ablauf stimmig und im Übrigen auch übereinstimmend mit dem auf dem Videomaterial ersichtlichen Tathergang. Einzig seine Darstellung, wonach der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger u.a. ein versuchter Fusskick des Beschuldigten gegen eine Afrikanerin vorausgegangen sei (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 8 f.), weist Ungereimtheiten auf. So hatte er bei der Polizei angegeben, der Beschuldigte sei nach dem Essen im N._____-Kebab ge- rade wieder auf die G._____ zugesteuert und sofort wieder wahllos diverse Leute angegangen, darunter eine Afrikanerin, die der Beschuldigte mit einem Fusskick habe zu Fall bringen wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Sofort hätten sich mehrere der anwesenden Personen eingemischt, worauf sich die Afrikanerin ent-
- 16 - fernt habe. Einer, der sich auch eingemischt habe, ein kleiner Mann – vermutlich Südamerikaner mit Indio-Einschlag – sei dann vom Täter einige Schritte Richtung McDonalds verfolgt worden. Bevor der Täter sich diesen habe greifen können, habe das Opfer sich eingemischt. Ziemlich schnell hätten sich beide so aufge- stellt, wie wenn sie hätten kämpfen wollen (Urk. 3/2 S. 2). Gemäss dieser Schilde- rung war der Fusskick gegen die Afrikanerin ein Element in einem Ablauf, der in kurzer Folge zum folgenreichen Schlag gegen den Privatkläger führte, wobei of- fenblieb, ob der Fusskick auf dem Weg zur G._____ oder auf dieser selbst statt- gefunden hatte. Bei der Staatsanwaltschaft gab er dagegen an, zum fraglichen Vorfall sei es ca. fünf Minuten vor dem Schlag gegen den Privatkläger gekom- men; der Beschuldigte habe sich umgedreht und wie in einem Karatefilm einen Kick in Richtung Kopfhöhe der Frau versucht, habe aber nicht getroffen (Urk. 3/3 S. 8). Eine direkte Verbindung mit den späteren Ereignissen stellte er ausdrück- lich nicht her, sondern führte aus, der Beschuldigte sei nach diesem Vorfall noch auf einen kleinen Typen losgegangen. Dieser sei dann weggelaufen und habe sich auf die Konfrontation nicht eingelassen. Der Beschuldigte sei ihm nach und dann habe sich der Privatkläger eingeschaltet und sich dem Beschuldigten in den Weg gestellt (Urk. 3/3 S. 8). Den Fusskick gegen die Afrikanerin verortete er nun direkt vor dem Eingang der M._____-Bar (Urk. 3/3 S. 9, vgl. auch Zeichnung im Anhang), was bedeuten würde, dass der Beschuldigte vom N._____-Kebab über die F._____-strasse und die G._____ zur M._____-Bar und dann zurück zur Gruppe um den Privatkläger auf dem Platz ging. Es ist offensichtlich, dass der Zeuge in dieser Hinsicht zeitlich und/oder örtlich etwas durcheinanderbringt. An der Glaubhaftigkeit seiner Deposition insgesamt ändert das jedoch nichts. Na- mentlich besteht keine Veranlassung, seine Aussage, der Beschuldigte sei schon vor der Konfrontation mit dem Privatkläger aggressiv gewesen, wobei er – anders als später gegen den Privatkläger (Urk. 3/3 S. 8) – auch Fusskicks Richtung Kopf gemacht habe, in Frage zu stellen. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte be- reits im Oktober 2010 u.a. einer Person anlasslos ins Gesicht gekickt hatte, was zur Verurteilung vom 31. Juli 2012 wegen einfacher Körperverletzung geführt hat- te (vgl. in den Beizugsakten: [rechtskräftiger] Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau JA.2010.2100 vom 31. Juli 2012, S. 1), und er zumindest
- 17 - schon zwei- oder dreimal in einem Kickboxing-Probe-training gewesen war (Prot. I S. 36; Prot. II S. 18), wovon der Zeuge nichts wissen konnte. Was Inhalt und Be- wertung der Aussagen der Zeugen K._____ und L._____ betrifft, kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 E. II. 5.6 f.); die Aussagen von L._____ sind ebenso glaubhaft wie diejenigen von K._____ ge- genüber der Polizei. 4.2.1 Nicht zu überzeugen vermögen dagegen die Aussagen des Beschuldigten und von C._____. Die Vorinstanz hat auch dazu das Nötige ausgeführt und die Depositionen zutreffend als bereits in sich nicht stimmig und teilweise wider- sprüchlich bzw. als Gefälligkeitsaussagen zugunsten des Beschuldigten bewertet (Urk. 56 E. II.5.3.1 und 5.3.2, E. II.5.3.7 und 5.3.8, E. II. 5.4). Sie ist zudem richtig zum Schluss gelangt, dass das Videomaterial die Darstellung des Beschuldigten widerlegt (Urk. 56 E. II.5.3.3 bis 5.3.6; vgl. nachfolgend E. II.4.3). 4.2.2 Die von der Verteidigung im Berufungsverfahren neu beantragte erneute Einvernahme von C._____ (Urk. 59 S. 7 ff.) und die Einvernahme des Verteidi- gers als Zeuge (Urk. 64) würde an der Bewertung der Aussagen von C._____ nichts ändern. Auch das Videomaterial widerlegt seine Behauptung, der Beschul- digte habe den Privatkläger gegen die linke Brust geschlagen (nachfolgend, E. II.4.3.2). 4.3.1 Der Beschuldigte erschien erstmals um 08:40:24 Uhr (Systemzeit) im von der Kamera 01 erfassten Bereich. In diesem Zeitpunkt ging er auf der G._____ auf die Personengruppe um den Privatkläger zu. Zuvor hatte der Mann im grünen T-Shirt (auf der Bank links aussen, neben dem Privatkläger sitzend) seinen Kopf ab 08:39:50 Uhr ohne aus der Aufnahme heraus eruierbaren Grund dreimal Rich- tung F._____-strasse bzw. N._____ Kebab gedreht, bevor er um 08:40:17 Uhr aufstand, seinen Rucksack zurecht rückte und sich dabei mit dem Gesicht zum Privatkläger und dessen Begleiter drehte. Um 08:40:23 Uhr drehte er sich nach links in Richtung des auf ihn bzw. die Gruppe um den Privatkläger zukommenden Beschuldigten. Es entwickelte sich ein Wortwechsel. Der Beschuldigte hatte seine Hände dabei in den Taschen seiner Jacke, unterschritt aber teilweise den Höflich- keitsabstand gegenüber dem Mann im grünen T-Shirt. Um 08:40:37 berührte der
- 18 - Mann im grünen T-Shirt den Beschuldigten kurz, drehte sich zu diesem und rede- te auf ihn ein. Um 08:40:39 Uhr erschien C._____ über die F._____-strasse zur G._____ gehend im Kamerabereich. Er gesellte sich sogleich zum Beschuldigten. Um 08:40:43 Uhr griff er den Beschuldigten am linken Arm, worauf sich dieser umgehend aus dem Griff befreite und mit nun freien Händen den Mann im grünen T-Shirt anrempelte, wegdrückte und ihm schliesslich (08:40:51 Uhr; vgl. auch Kamera 03) die eingestandene Ohrfeige (Prot. II S. 13) verpasste. Der Begleiter des Beschuldigten stand daraufhin auf. C._____ versuchte den Beschuldigten zu- rückzuhalten und ermöglichte dem Mann im grünen T-Shirt, so Distanz zum Be- schuldigten zu schaffen und Anstalten zu treffen, den Ort zu verlassen. Während- dessen setze der Beschuldigte dazu an, seinen Begleiter zu umgehen, worauf auch der Privatkläger aufstand (08:40:57 Uhr). Der Mann im grünen T-Shirt hatte inzwischen die Örtlichkeit verlassen. Nun richtete sich der Ärger des Beschuldig- ten gegen den Privatkläger und dessen Begleiter, die sich dem Beschuldigten zu- gewandt gemeinsam unter Einhaltung eines angemessenen Abstandes in räumli- cher Relation zu diesem verschoben und dabei auf ihn einredeten. C._____ drängte währenddessen den Beschuldigten weg, der weiterhin aggressiv war und nicht vom Privatkläger ablassen wollte. Der Begleiter des Privatklägers drehte sich leicht weg und nahm einen Schluck aus seiner Bierdose. Um 08:41:18 Uhr führte der Beschuldigte eine Schlagbewegung in Richtung des Privatklägers aus, verfehlte diesen aber, worauf der Privatkläger, der bis zu diesem Zeitpunkt seine Arme stets am Körper angelegt gehabt hatte, mit erhobenem rechten Arm auf den Beschuldigten zuging, während sein Begleiter das Bier auf die Sitzbank stellte. Das Geschehen verlagerte sich vorübergehend aus dem von den Kameras 01 und 03 erfassten Teil der G._____. Um 08:41:20 wurde C._____ wieder von Ka- mera 01 erfasst, wie er seitlich der G._____ entlang Richtung I._____-strasse ging und sich um 08:41:22 Uhr umdrehte. Der Begleiter des Beschuldigten legte zeitgleich seinen Rucksack auf die Sitzbank. Dann erschienen der Beschuldigte und der Privatkläger wieder im von der Kamera 01 abgedeckten Teil der G._____; der Beschuldigte ging vor dem Privatkläger, der ihm mit auch seitlichem Abstand und schliesslich gemeinsam mit seinem Begleiter folgte. Dann bewegte sich C._____ zwischen den Privatkläger und seinen Begleiter einerseits und den Be-
- 19 - schuldigten andererseits, der nun allein vorneweg ging (08:41:32). Danach eska- liert das Geschehen, wobei die Bilder der Kamera 01 eine genauere Beurteilung der Situation nicht mehr zulassen. Ab 08:41:08 Uhr wurde das Geschehen aber auch von der Kamera 04 erfasst. Der Beschuldigte ging vorneweg, gefolgt von C._____. Der Privatkläger und sein Begleiter ihrerseits folgten C._____ in einem Abstand von vielleicht zwei Metern. Der Privatkläger blieb dabei auf der G._____, während sein Begleiter um 08:41:34 den Absatz zum angrenzenden Trottoir hinab überwand, wo der Beschuldigte und C._____ der F._____-strasse entlang gingen und schliesslich hinter der ToiToi-Kabine verschwanden. Der Privatkläger und sein Begleiter näherten sich der ToiToi-Kabine ebenfalls. Der Privatkläger blieb jedoch zunächst vor dem zum Trottoir hinab führenden Treppenabsatz stehen. Erst als der Beschuldigte auf seinen Begleiter zustürmte, begab er sich ebenfalls in den Trottoirbereich, stellte sich dem Beschuldigten in den Weg, machte dann Schritte zurück in Richtung seines Begleiters bevor er in Richtung des Beschul- digten vorrückte und schliesslich hinter der ToiToi-Kabine verschwand, während der Beschuldigte weiterhin zum Privatkläger orientiert bereits auf der I._____- strasse erschien (ab 08:41:49 Uhr). Als nächstes ist zu sehen, wie sich die beiden zueinander bewegten und mit je gestrecktem Bein aufeinandertrafen. Die Vo- rinstanz nimmt an, dass es sich dabei um einen gegenseitigen Fusskick handelte, was impliziert, dass der Privatkläger in diesem Moment ebenfalls angriff. Eine eindeutige Interpretation in diese Richtung lässt das Bildmaterial jedoch nicht zu, weil darauf nicht die ganze Bewegung des Privatklägers ersichtlich ist. J._____, der den ganzen Vorfall beobachtet hatte, ging jedenfalls davon aus, dass der Pri- vatkläger einen Angriff des Beschuldigten abgewehrt hatte, wenn er schliesslich auch festhielt, dass letztlich nur der Privatkläger selber wisse, ob er angegriffen oder abgewehrt habe (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/3 S. 4 f.). Auch K._____ gab bei der Polizei an, der Beschuldigte habe versucht, gegen den Privatkläger zu treten, die- ser habe aber sauber mit dem linken Fuss geblockt, worauf der Beschuldigte ge- stürzt sei (Urk. 3/5 S. 1 f.). Und der einzige tatsächliche Angriff des Privatklägers, den der Beschuldigte selber schilderte, war derjenige mit einem Pfefferspray (Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/7 S. 5 f.: Prot. I S. 25). Die Aussagen weisen mithin übereinstim- mend darauf hin, dass der Privatkläger schnell genug auf den absehbaren Fuss-
- 20 - kick des Beschuldigten reagierte und deshalb mit seinem Bein dasjenige des Be- schuldigten traf, bevor der Beschuldigte um 08:42:01 Uhr zu Fall kam, sofort wie- der aufstand und erneut mit gestrecktem Bein auf den Privatkläger losging. Die Verteidigung ging vor Vorinstanz ebenfalls davon aus, dass der Privatkläger den zweiten Fusstritt, bei welchem es sich wie beim ersten nur um einen Scheinangriff gehandelt habe, durch das Vorstrecken seines rechten Beines pariert habe (Urk. 46 S. 7). Das weitere Geschehen wird von der ToiToi-Kabine verdeckt. Ab 08:42:05 Uhr ist der stürzende bzw. am Boden liegende Privatkläger zu sehen. Der Beschuldigte trabte anschliessend Richtung H._____-strasse davon, gefolgt von C._____, der sich gehend noch zum am Boden liegenden Privatkläger um- dreht. 4.3.2 Die von K._____ gemachten Aufnahmen (Urk. 4/4 [Videosequenz]; Urk. 4/5 [Daumenkino Video] zeigen wie sich der Beschuldigte, nachdem er nach 08:42:01 Uhr (wieder aufgestanden) versucht hatte, den Privatkläger zu treten (vgl. zur Einordnung zutreffend Urk. 56 E. II.4.c, Absätze 1 bis 3), mit einem Ausfallschritt in Schlagposition brachte, mit dem rechten Arm ausholte und dann ohne die kleinste Unsicherheit einen Schlag ausführte, in den er sein ganzes Körperge- wicht legte. Seine Hand war dabei jedenfalls soweit zu einer Faust geschlossen (Standbilder 18, 19, 31 bis 35), dass der Schlag als Faustschlag zu qualifizieren ist; eine noch eingeschränkte Beweglichkeit des Kleinfingers (vgl. Urk. 28/2) än- dert daran nichts. Das Bildmaterial zeigt folglich einen vom Beschuldigten mit vol- ler Kraft ausgeführten Faustschlag. Dass ein vom Beschuldigten mit voller Kraft ausgeführter Faustschlag objektiv wuchtig bzw. hart war, steht ausser Frage, be- denkt man, dass der Beschuldigte ein junger Mann ist, der eine Lehre als Stras- senbauer begann und als Dachdecker und Chauffeur arbeitete (Urk. 2/5 S. 2). Der gebrochene Mittelhandknochen war sodann – nach einer Operation am 24. Mai 2016 – mit einer Metallplatte stabilisiert (Urk. 2/4), weshalb auch der Umstand, dass bei einer Untersuchung im Kantonsspital Aarau am 21. September 2016 keine neuen Frakturen festgestellt wurden, nicht gegen einen harten Faustschlag spricht (Urk. 46 S. 10; Urk. 94 S. 10). Namentlich Standbild 38 zeigt sodann ein- deutig, dass der Beschuldigte mit seinem wuchtigen Schlag nicht auf die Brust, sondern in Richtung des Kopfes des Privatklägers zielte; die Faust des Beschul-
- 21 - digten ist auf diesem unmittelbar vor dem Auftreffen des Schlags an der Kante des Dachs des weissen Autos im Hintergrund auf Kopfhöhe des Privatklägers zu sehen. Auf Standbild 39 ist der Kopf des Privatklägers dem Beschuldigten bzw. der Kamera noch aufrecht zugewandt. Auf Standbild 40 ist der Kopf (vom Privat- kläger aus gesehen) nach rechts gedreht mit dem Kinn auf Höhe des Schlüssel- beins zu sehen, während der Oberkörper die gleiche Position wie in Standbild 39 einnimmt. Ab Standbild 41 beginnt der Privatkläger zusammenzusacken. Stand- bild 40 (anders die Verteidigung in Urk. 46 S. 11) zeigt folglich den Moment, in dem der Privatkläger vom Schlag des Privatklägers getroffen wurde. Wo der Be- schuldigte den Privatkläger genau traf, ist den Aufnahmen nicht zu entnehmen. Ein reiner Brusttreffer, wie die Verteidigung ihn annimmt, ist mit dem Bildmaterial jedoch nicht vereinbar. Die bildlich festgehaltene Kopfbewegung setzt vielmehr einen (tangential wirkenden) Impuls im Bereich des Kinns voraus. Das Fehlen nachweisbarer Verletzungen im Kinnbereich, widerspricht dieser Annahme ge- mäss Gutachten des IRM nicht (Urk. 8/7 S. 5). Der Privatgutachter stellt diese fachärztliche Äusserung, wie auch die weiteren medizinischen Befunde im Gut- achten, nicht in Frage (vgl. Urk. 84 S. 4 f.), weshalb sich auch die Befragung des Privatgutachters anlässlich der Berufungsverhandlung und die Einholung eines rechtsmedizinischen Obergutachtens oder einer ergänzenden Stellungnahme des IRM (Urk. 59 S. 4 ff.; Urk. 83 S. 1 ff.; Urk. 94 S. 3 ff.) erübrigt. Die beim Privatklä- ger über der rechten Schlüsselbeinregion festgestellten frischen Hautrötung, die nach übereinstimmender Einschätzung des IRM und des Privatgutachters für die Einwirkung einer stumpfen z.T tangentialen einwirkenden Gewalt sprechen (Urk. 8/7 S. 4; Urk. 84 S. 5), zwingen sodann auch dann nicht zu einer anderen Interpretation des Bildmaterials, wenn man dem Privatgutachter folgend davon ausgeht, dass diese nicht ausschliessbar von einer menschlichen Faust verur- sacht wurden (Urk. 84 S. 5). Bei einem (aus der Sicht des Schlagenden) mit der rechten Faust von rechts nach links geführten Schlag kann die Faust, wenn der Schlag unter dem Kinn oberhalb des Halsansatzes platziert ist, im Zug der Aus- führung zusätzlich auch die Region oberhalb des Schlüsselbeins treffen. 4.3.3 Aus dem vorhandenen Videomaterial, welches das gesamte Tatgeschehen von seiner Entstehung an dokumentiert und die einzelnen Handlungen des Be-
- 22 - schuldigten und des Privatklägers in einen Gesamtkontext stellt, ergibt sich zu- sammengefasst das klare Bild, dass es der Beschuldigte war, von dem die kör- perlichen Aggressionen ausgingen. Dieses Bild wurde auch von den Zeugen J._____, K._____ und L._____ bestätigt. Der Privatkläger und sein Begleiter gin- gen der Konfrontation mit dem Beschuldigten zwar nicht aus dem Weg. Sie ziel- ten dabei aber, wie ihr gesamtes Verhalten zeigt, grundsätzlich lediglich darauf, den aggressiven Beschuldigten mit ihrer physischen Präsenz und Worten von der G._____ zu vertreiben, nachdem er – kaum auf der G._____ angekommen – zu- erst den Mann im grünen T-Shirt ohrfeigte und kurz darauf einen Schlag in Rich- tung des Privatklägers ausführte, diesen aber verfehlte. Gewalt ihrerseits drohte dem Beschuldigten losgelöst von seinen eigenen Angriffen keine. Er hätte den Ort, selbst nachdem er den Privatkläger bei der Sitzbank auf der G._____ zu schlagen versucht und dieser sich gewehrt hatte, zusammen mit C._____ verlas- sen können, ohne vom Privatkläger und seinem Begleiter irgendwie körperlich angegangen zu werden. Niemand stellte sich ihm auf seinem Weg Richtung H._____-strasse in den Weg. Einen Angriff des Privatklägers und seines Beglei- ters aus dem Hinterhalt oder von dritter Seite musste er zu keinem Zeitpunkt be- fürchten. Und auch Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger oder sein Begleiter auf verbale und/oder körperliche Aggression des Beschuldigten plötzlich mit über- schiessender Gewalt (Einsatz eines Messers, Tritte gegen den Kopf, beides mit möglicher Todesfolge; vgl. Urk. 46 S. 7) reagieren würde, gab es keine. Grund zu panischer Angst (Urk. 46 S. 8; Urk. 94 S. 12) hatte der Beschuldigte nie. Zur fol- genschweren Auseinandersetzung kam es vielmehr nur darum, weil er sich auf seinem Gang weg von der G._____ umdrehte und auf den Begleiter des Privat- klägers zustürmte, so dass dieser sich in Sicherheit bringen musste. Erst als Re- aktion darauf griff der Privatkläger in das Geschehen ein und setzte nach über- einstimmenden Angaben der Zeugen und des Beschuldigten einen Pfefferspray ein. Wenn die Verteidigung ausführt, der Privatkläger und sein Begleiter hätten es auf eine Schlägerei abgesehen gehabt bzw. diesen Eindruck gemacht (Urk. 46 S. 4 f.; Urk. 94 S. 9, 16 ff.) und der Privatkläger habe den Pfefferspray als Angriffs- waffe eingesetzt (Urk. 46 S. 7), verdreht sie die Tatsachen. Nach dem Pfeffer- sprayeinsatz, der offensichtlich keinerlei beeinträchtigende Wirkung auf den Be-
- 23 - schuldigten hatte, beendete der Beschuldigte die Konfrontation nicht, obwohl der Privatkläger auf Distanz geblieben war und ihm, dem Beschuldigten, der Weg Richtung H._____-strasse weiterhin offenstand, sondern ging erneut mit Trittbe- wegungen auf den Privatkläger zu, der die zweite durch das Vorstrecken seines Beines parierte und den Beschuldigten so zu Fall brachte. Und selbst wenn der Privatkläger in dieser Situation nicht nur einen weiteren Fussangriff des Beschul- digten parierte, sondern proaktiv handelte, würde das nichts daran ändern, dass er sich in dieser Situation gegen einen andauernden Angriff des aggressiven Be- schuldigten angemessen wehrte. Der Beschuldigte stand aber sofort wieder auf, ging erneut mit gestrecktem Bein auf den Privatkläger los und versetzte ihm dann den folgenschweren wuchtigen Faustschlag gegen den Kopf. Der Privatkläger hatte zuvor – wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 56 E. II.4.c, Absätze 2 und
3) – nicht zu einem Faustschlag gegen den Beschuldigten angesetzt. 4.4 Der Anklagesachverhalt ist erstellt, soweit das für die Entscheidfindung not- wendig ist. Ob der Beschuldigte nach der Tat eine weitere Schlägerei anzuzetteln versuchte, braucht nicht beurteilt zu werden. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen, wonach die körperlichen Aggressionen klarerweise vom Beschuldig- ten ausgingen, sind allfällige Vorstrafen des Privatklägers und dessen Begleiters nicht von Bedeutung. Der Antrag der Verteidigung auf Einholung von Strafregis- terauszügen betreffend den Privatkläger und seinen Begleiter ist entsprechend abzuweisen (Urk. 94 S. 16 f.). 5.1 Die Vorinstanz hat zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkma- len der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB die nötigen Aus- führungen gemacht (Urk. 56 E. III.1.1., E. III.2.1.-2.4.). Es kann auf diese verwie- sen werden. Dass der Privatkläger schwere Körperverletzungen im Sinne des Tatbestandes erlitten hat, stellt der Beschuldigte zu Recht nicht in Frage. In sub- jektiver Hinsicht ist herauszustreichen, dass der Beschuldigte mit voller Wucht ei- nen Seitwärtshaken gegen das Kinn des Privatklägers führte. Der Privatkläger stand zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte zum Schlag ansetzte, ohne jede De- ckung da und hatte unabhängig von seinem Alkoholisierungsgrad auch keine Chance mehr, eine solche herzustellen oder dem Schlag auszuweichen, da er
- 24 - damit beschäftigt war, sich nach dem vorangegangenen Fusstritt wiederaufzufan- gen. Im Übrigen konnte der Privatkläger auch nicht damit rechnen, dass der Be- schuldigte ihn mit einem so wuchtigen Schlag in Richtung seines Kopfes attackie- ren werde. Ein Schlag, wie er vom Beschuldigten ausgeführt wurde, dient – wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 56 E. III.2.5) – gemeinhin dazu, einen Gegner k.o. zu schlagen. Ein K.o-Schlag trägt aber die Gefahr eines unkontrollierten Stur- zes und damit eines Kopfaufpralls am Boden typischerweise in sich, was allge- mein bekannt ist. Der Beschuldigte, der sich immerhin soweit für Kampfsport inte- ressierte, dass er auch schon ein Kickboxing-Probetraining absolviert hatte, kann- te dieses allgemein bekannte Risiko zweifellos auch. Dass ein unkontrollierter, ungebremster Kopfanprall auf einem Asphaltboden regelmässig zu schweren und schwersten Kopfverletzungen führt, muss ebenfalls als allgemein bekannt vo- rausgesetzt werden. Dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, steht damit ausser Frage. Das gilt unabhängig davon, ob er den zufolge Alkoholkon- sums reduzierten Zustand des Privatklägers erkannte oder nicht. Die Vorinstanz hat allerdings auch in dieser Hinsicht zutreffend erwogen, dass der reduzierte Zu- stand des Privatklägers für den Beschuldigten erkennbar war (Urk. 56 E. III.2.6. f.) und dieser reduzierte Zustand das Risiko eines unkontrollierten Sturzes und Kopfaufpralls zusätzlich erhöhte (Urk. 56 E. III.2.7.). Der Beschuldigte hat dem- nach den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 5.2 Die Vorinstanz hat sodann den rechtlichen Rahmen des Notwehrrechts zu- treffend abgesteckt. Es kann auch insoweit auf die Ausführungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 E. III. 4.1.1. f., E. III.4.2.2. f.). In tat- sächlicher Hinsicht betonte sie zudem richtig, dass es nicht so war, dass der Be- schuldigte sich zurückzog, nachdem der Privatkläger sich in das Geschehen ein- gemischt hatte, er nicht nur versuchte, den Privatkläger durch Scheinangriffe auf Distanz zu halten und auch dem folgenschweren Schlag kein unmittelbarer Angriff des Privatklägers vorausging (Urk. 56 E. III.4.1.3.). Nicht zu folgen ist ihr hingegen darin, dass dem Beschuldigten noch ganz knapp eine Notwehrlage zugebilligt werden könne (Urk. 56 E. III.4.1.4). Es trifft zwar zu, dass der Privatkläger und sein Begleiter der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten nicht aus dem
- 25 - Weg gingen. Sie verfolgten bei ihrer Intervention aber erkennbar nur das Ziel, den aggressiven Beschuldigten mit ihrer physischen Präsenz und Worten von der G._____ zu vertreiben. Tätlich wurde der Privatkläger nur als Reaktion auf körper- liche Angriffe des Beschuldigten. Der Einsatz des Pfeffersprays erfolgte als Reak- tion darauf, dass der Beschuldigte auf den Begleiter des Privatklägers zustürmte. Dieser konnte sich mit Schritten zurück zwar in Sicherheit bringen. Dass der ag- gressive Beschuldigte, der zuvor schon auf der G._____ den Mann im grünen T- Shirt geohrfeigt sowie den Privatkläger ein erstes Mal zu schlagen versucht hatte, nun nachsetzen und seinen Begleiter schlagen würde, durfte der Privatkläger aber mit Fug annehmen. Wenn er sich in dieser Situation nicht nur vor seinen Be- gleiter stellte, sondern auch auf den Beschuldigten zuging und einen Pfefferspray einsetzte, bewegte er sich folglich im Rahmen zulässiger Notwehrhilfe. Als er da- nach selber vom aggressiven Beschuldigten angegangen wurde, durfte er sich auch dagegen zur Wehr setzen und tat dies in jedenfalls verhältnismässiger Wei- se, wenn er den Pfefferspray erneut einsetzte oder den Fusstritt des Beschuldig- ten parierte bzw. selber einen solchen ausgeteilt hatte (was er nach dem Beweis- ergebnis aber nicht tat). Ein Angriff des Privatklägers stand weder tatsächlich noch vermutlich (Putativnotwehrsituation) bevor. Selbst wenn man dem Beschul- digten aber zubilligen würde, objektiv und subjektiv zur Selbstverteidigung gehan- delt zu haben, wäre davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr überschritt und daher (ebenfalls) rechtswidrig handelte. Mit Angriffen, die in ihrer Schwere entscheidend über der Grenze von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB lagen, musste der Beschuldigte seitens des Privatklägers und sei- nes Begleiters zu keinem Zeitpunkt rechnen. Zudem war sein Notwehrrecht auf- grund seines eigenen Verhaltens dergestalt eingeschränkt, dass er nach Möglich- keit ausweichen bzw. sich auf Schutzwehr beschränken musste (Urk. 56 E. III.4.2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ein K.o-Schlag, der die Gefahr schwerster Kopfverletzungen barg, war zur Abwehr von vergleichsweise leichten Angriffe von vornherein unangemessen und sprengte in jedem Fall die Grenzen reiner Schutzwehr. Zudem hätte der Beschuldigte ausweichen können.
- 26 - 5.3 Der Beschuldigte handelte folglich tatbestandsmässig und rechtswidrig und ist daher der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV.
1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für ihn im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall. Das geltende (neue) Sanktionenrecht sieht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vor, sondern zielt im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und kurzen Freiheitsstrafe. Dementsprechend kommt für eine schwere Körperverlet- zung neu keine Geldstrafe mehr in Betracht. Die Neuregelungen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führen, kommen vorliegend sodann nicht zur Anwendung. Die Sanktion ist folglich gestützt auf die Bestimmungen des im Tatzeitpunkt geltenden Sanktio- nenrechts festzulegen.
2. Art. 122 aStGB sieht für eine schwere Körperverletzung einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Umstände, die es angezeigt erscheinen liessen, diesen Straf- rahmen zu verlassen, bestehen nicht. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 3.1 Zur objektiven Tatschwere ist zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte dem Privatkläger lebensgefährliche Verletzungen und schwerste bleibende Schä- den zufügte. Die verursachten Verletzungen gehören zu den schwersten denkba-
- 27 - ren Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 122 StGB. Die Tat war nicht geplant und der Beschuldigte schlug nur einmal zu. Allerdings handelte es sich beim Faustschlag um einen Akt roher Gewalt. Objektiv ist das Tatverschulden vor die- sem Hintergrund als mittelschwer an der Grenze zu schwer zu gewichten. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte lediglich eventualvorsätzlich handelte und sich die Tat aus einer verbalen Konfrontation ergab, die der Privatkläger zwar nicht eigentlich gesucht, durch sein hartnäckiges Beharren aber verlängert hatte. Die Eskalation der Ereignisse hat der Beschuldigte jedoch allein zu verantworten. Da der Beschuldigte ausserhalb einer tatsächlichen oder vermeintlichen Notwehrlage handelte, liegt auch kein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB vor, dem verschuldensmindernd Rechnung zu tragen wäre. Und selbst wenn man dem Beschuldigten mit der Vor- instanz eine Notwehrlage zubilligen und folglich einen Notwehrexzess bejahen würde, würde sich dies nicht über das bereits Erwogene hinaus verschuldensrela- tivierend auswirken. Wie die Vorderrichter richtig ausführten, liegt das Unrecht der Tat bei einem Notwehrexzess abstrakt beschrieben im Mass, um das die erforder- liche Verteidigungshandlung überschritten ist (BGer 6B_910/2016 E. 4.2.3) und läge im konkreten Fall im Faustschlag an sich, weil dem Beschuldigten seitens des Privatklägers nie Gewalt drohte, die entscheidend über die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB hinausging und sein Notwehrrecht aufgrund der wider- rechtlichen Provokation der körperlichen Auseinandersetzung auf ein Ausweichen bzw. blosse Schutzwehr beschränkt gewesen wäre. Der Grund für die exzessive Gewalt gegen den Privatkläger dürfte denn auch vor allem in der Demütigung durch seinen eigenen Sturz liegen. Das relativiert das subjektive Verschulden des Beschuldigten zumindest insofern, als ihm nicht eigentliche Kaltblütigkeit unter- stellt werden kann, sondern davon auszugehen ist, dass er aus einer Emotion heraus handelte. Allerdings ist auch zu betonen, dass der Beschuldigte, der ge- mäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen J._____ schon längere Zeit vor der Tat auffällig aggressiv war, damit rechnen musste, dass er seine Emotionen bei den von ihm gesuchten Konfrontationen nicht mehr würde kontrollieren können. Das subjektive Verschulden relativiert die objektive Tatschwere folglich nur aber immerhin leicht.
- 28 - 3.3 Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Eine hy- pothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten erscheint angemessen. 4.1 Der Beschuldigte wurde 1993 zweites von drei Kindern in O._____ im Kan- ton P._____ geboren und wuchs bei seinen Eltern auf. Sein Vater kam vor etwas mehr als 30 Jahren in die Schweiz und besitzt hier ein Transportgeschäft. Seine Mutter ist Hausfrau. Die Familie wohnte bis zu seinem sechsten Altersjahr in Q._____ und danach während acht Jahren in R._____ und S._____, bis sie nach T._____ zog. Der Beschuldigte wohnt heute noch dort im Haus seiner Eltern, in- zwischen zusammen mit seiner Frau, die er 2018 nach sechs Jahren Beziehung heiratete und mit welcher er aktuell ein Kind erwartet. Sie hätten ein eigenes Zimmer und würden einen Unkostenbeitrag an seine Eltern bezahlen fürs Woh- nen von etwa Fr. 1'300.– pro Monat. Der Beschuldigte hat die obligatorische Schulzeit in der Realschule abgeschlossen. Danach begann er eine Lehre als Strassenbauer, die er jedoch nicht abschloss; ihm sei gekündigt worden, weil er immer verschlief. Danach arbeitete er ca. ein halbes Jahr als Lagerist in einem Blumenlager in R._____ und danach ca. ein halbes Jahr als Dachdecker in T._____. Nach bestandener Autoprüfung begann er, im Transportunternehmen seines Vaters zu arbeiten, wobei es einen zwischenzeitlichen Unterbruch wegen eines Ausweisentzugs gab. Seit Anfang Juni 2017 arbeitet er nun wieder im Be- trieb seines Vaters, wo er aktuell als Chauffeur der Kategorie C tätig ist und damit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– verdient. Die Ehefrau des Be- schuldigten ist ebenfalls berufstätig und erwirtschaftet als Kosmetikerin ein monat- liches Einkommen von Fr. 2'500.– (Urk. 2/5 S. 1 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 9 ff.). Aus der Biografie und den Lebensumständen des Beschuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Namentlich begründet seine aktuelle familiäre Situation praxisgemäss auch keine besondere Strafempfindlichkeit. 4.2 Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf (Urk. 88). Am 31. Juli 2012 wur- de er von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen mehrfacher einfa- cher Körperverletzung, Angriff und Vergehen gegen das Waffengesetz nach Ju- gendstrafrecht zu einem bedingten Freiheitsentzug von 30 Tagen verurteilt. Am
11. Juni 2014 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen mehr-
- 29 - fachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedens- bruchs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.–; die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Ferner wurde er am 24. März 2015 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Angriff zu einer teilbedingten Geld- strafe von 130 Tagessätzen verurteilt; die Probezeit wurde auf vier Jahre festge- setzt. Die Verurteilungen vom 31. Juli 2012 und vom 24. März 2015 sind ein- schlägig. Sie beziehen sich zudem auch auf Vorfälle, bei denen der Beschuldigte andere u.a. mit der Faust ins Gesicht schlug. Die heute zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte nicht einmal 1 ½ Jahre nach seiner letzten einschlägigen Verurteilung und zudem innerhalb der mit den Strafbefehlen vom 11. Juni 2014 und 24. März 2015 angesetzten Probezeiten. Dass der Beschuldigte im Vorver- fahren angab, er wisse nicht, ob er sich noch in der Probezeit befinde (Urk. 2/3 S. 6) zeigt, wie die Vorinstanz richtig erwog, eindrücklich seine Gleichgültigkeit gegenüber diesen früheren Strafen. Die Vorstrafen und die Tatbegehung während laufenden Probezeiten rechtfertigen eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate. 4.3 Der Beschuldigte entfernte sich unmittelbar nach dem Schlag vom Tatort, ohne sich um sein bewusstloses Opfer zu kümmern. Er wurde schliesslich durch Öffentlichkeitsfahndungen aufgrund von Hinweisen Dritter ermittelt. Nach seiner Verhaftung verweigerte er zunächst die Aussage (Urk. 2/1; Urk. 2/2). Schliesslich gestand er dann zwar ein, dass er dem Privatkläger seine schweren Verletzungen zugefügt hatte und erklärte auch mehrfach, dass es ihm leid tue, dass der Privat- kläger so schlimme Verletzungen erlitten habe; so auch anlässlich der Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 19). Er behauptete aber, dass er nicht heftig und nur zur Verteidigung zugeschlagen habe und verweigerte auch immer wieder die Aussa- ge (Urk. 2/3 ff.). Seiner Verantwortung wollte er sich offensichtlich nicht stellen und trug zur Aufklärung der Tat nichts Wesentliches bei. Das ist zwar sein Recht. Geständnis und Reue, die zu einer Strafminderung führen würden, können ihm jedoch nicht attestiert werden.
- 30 -
5. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich folg- lich eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren als den Taten und dem Täter angemessen. Die bereits durch Haft erstandenen 63 Tage sind darauf anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Die mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Lenzburg vom 11. Juni 2014 und 24. März 2015 angesetzten Probezeiten sind unter Hinweis auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz in Bestätigung des angefochtenen Entscheides um 1 ½ Jahre respektive um 2 Jahre zu verlängern (Urk. 56 E. VI.). VI. Die Vorinstanz hat zu den vom Privatkläger geltend gemachten Zivilansprüchen das Nötige ausgeführt. Es kann auch darauf verwiesen werden (Urk. 56 S. 53 ff. "VI. [recte VII.] Zivilansprüche"). Folglich ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Ferner ist der Be- schuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 180'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
20. August 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers, der im Berufungsverfahren keine höhere als die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung verlangt, abzuweisen. VII.
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen. Ferner wird der Beschuldigte, der im Berufungsverfahren unterliegt, auch für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig. Dass das Ge- richt hinsichtlich der Höhe der Strafe leicht unter dem Antrag der Staatsanwalt- schaft blieb, rechtfertigt eine andere Kostenverteilung nicht. Ausgenommen sind
- 31 - die Kosten der amtlichen Verteidigung, die unter dem Vorbehalt einer Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2.1 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren gemäss seiner Honorarnote (Urk. 89) und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Berufungsver- handlung (inkl. Weg- und Nachbereitungszeit) eine Entschädigung von Fr. 16'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.2 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sah davon ab, für seine Bemühungen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers im Berufungsverfahren ein Honorar geltend zu machen (vgl. Urk. 93). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Oktober 2018 bezüglich der Dispositivziffern 8-10 (Honorare, Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 63 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Juni 2014 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 ½ Jahre verlän- gert. - 32 -
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. März 2015 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 2 Jahre verlän- gert.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatklä- ger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 180'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 20. August 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'500.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben); − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers bzw. seines Beistandes; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; - 33 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers bzw. seines Beistandes; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in die Akten ST.2013.465 und ST.2014.3951.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 34 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190058-O/U/ad Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur Schärer und lic. iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 1. November 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Stammbach, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
- 2 - betreffend schwere Körperverletzung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
25. Oktober 2018 (DG180104)
- 3 - Anklage: Die ergänzte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
16. Mai 2018 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 57 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 63 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Strafe ist zu vollziehen.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom 11. Juni 2014 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um 1 ½ Jahre verlängert.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom 24. März 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 180'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. August 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 4 -
8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 22'110.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers mit Fr. 8'051.65 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'100.– Auslagen (Gutachten) Fr. 327.50 Entschädigung Zeuge Fr. 22'110.30 amtliche Verteidigung Fr. 1'075.70 vormalige amtliche Verteidigung Fr. 8'051.65 unentgeltlicher Rechtsvertreter Privatkläger Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsver- treters werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 94 S. 1 f.) "Anträge:
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2018 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe frei- zusprechen.
3. Dem Beschuldigten sei für die ungerechtfertigte Haft eine ange- messene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen.
4. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen, eventu- aliter auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Die Verfahrenskosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Pri- vatklägers, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge: 7.1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB freizusprechen. 7.2. Die Anklage sei in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO zur Än- derung des eingeklagten Straftatbestandes von schwerer Körper- verletzung gemäss Art. 122 StGB zu fahrlässiger schwerer Kör- perverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen. Subeventualanträge: 8.1. Der Beschuldigte sei wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB mit einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Mona- ten zu bestrafen, wovon 63 Tage durch Untersuchungshaft er- standen sind. 8.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probe- zeit auf 4 Jahre festzusetzen. 8.3. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien in Anwendung Art. 44 Abs. 1 OR abzuweisen oder eventualiter herabzusetzen. 8.4. Der Privatkläger sei zur allfälligen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen. 8.5. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten teilweise aufzuer- legen, jedoch einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen."
- 6 -
b) Der Anklagebehörde: (Urk. 95 S. 1) "1. A._____ (Beschuldigter) sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren (Abänderung von Dispositiv Ziff. 2)."
c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 91 S. 1, sinngemäss) Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Oktober 2018 sei im Schuldpunkt, der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschul- digten gegenüber dem Privatkläger (Ziff. 6) und der Genugtuung für den Privatkläger (Ziff. 7) zu bestätigen ____________________________ Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich, 4. Abtei- lung, den Beschuldigten der schweren Körperverletzung schuldig, bestrafte ihn mit 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe und verlängerte die Probezeiten für zwei bedingt ausgefällte Vorstrafen. Ferner entschied es über die Zivilforderungen des Privat- klägers und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 56 S. 57 ff.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 56) meldeten der Beschuldig- te und die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 49; Urk. 52; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 30. Januar 2019 versandte die Vorinstanz das begründete Ur- teil an die Parteien (Urk. 55/1-3). 2.1 Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 reichte die Staatsanwaltschaft der er- kennenden Kammer fristwahrend die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 55/1; Urk. 58; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Ihre Berufung zielt auf ei- ne Erhöhung der Strafe. Die schriftliche Berufungserklärung des Beschuldigten ging innert Frist am 18. Februar 2019 hierorts ein (Urk. 55/2; Urk. 59; Urk. 61/1-3;
- 7 - Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Er ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfäng- lich an und beantragt einen Freispruch, eventualiter – nach einer entsprechenden Anpassung der Anklage – einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverlet- zung (Urk. 59 S. 2 f.). Für den Fall eines Schuldspruches wegen schwerer Kör- perverletzung strebt er eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten, einen Widerruf des bedingten Vollzugs der früher gegen ihn ausgefäll- ten Geldstrafen und eine für sich günstigere Regelung der Zivilansprüche an (Urk. 59 S. 3). Die den Parteien mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2019 an- gesetzte Frist zur Erklärung von Anschlussberufungen (Urk. 62) verstrich unge- nützt. 2.2 Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 ergänzte der Beschuldigte seine Be- weisanträge (Urk. 64; Zeugeneinvernahme des Verteidigers). Mit Verfügung vom
26. März 2019 wies der Präsident der erkennenden Kammer die vom Beschuldig- ten in seiner schriftlichen Berufungserklärung gestellten Beweisanträge (Einho- lung eines medizinischen Obergutachtens; erneute Befragung des Zeugen C._____; Einvernahme des Verteidigers als Zeuge) einstweilen ab (Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2019 wurden auf Antrag des Beschuldigten beim Forensischen Institut Zürich Tatortfotos angefordert (Urk. 71; Urk. 73; vgl. auch Urk. 70) und Ende Mai 2019 unter Mitteilung an die Parteien zu den Akten ge- nommen (Urk. 77; Urk. 78; Urk. 79). Am 5. Juni 2019 ging der Beschluss der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 7. März 2019 ein, mit welchem neu D._____ als Vertretungsbeistand des Privatklägers nach Art. 394 und 395 ZGB eingesetzt wurde (Urk. 81). Mit Eingabe vom 13. August 2019 liess der Beschuldigte seinen Beweisantrag auf Einholung eines rechtsmedizinischen Obergutachtens unter Beilage eines Privatgutachtens von Prof. em. Dr. med. E._____ erneuern und zusätzlich die Einvernahme des Privatgutachters als Zeu- gen beantragen. Eventualiter sei das Privatgutachten dem IRMZ zur Stellung- nahme zu unterbreiten (Urk. 83).
3. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers sowie des Vertreters der Anklage statt (Prot. II S. 6).
- 8 - II. Die Berufung der Staatsanwaltschaft zielt auf eine Erhöhung der vorinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 4 ¼ auf 4 ¾ Jahre (Urk. 95 S. 1). Der Beschul- digte lässt dagegen im Hauptantrag einen Freispruch vom Anklagevorwurf der schweren Körperverletzung beantragen (Urk. 94 S.1). Seine Berufung richtet sich damit grundsätzlich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Es erfolgte jedoch keine Beanstandung der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung und der Honorare der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers (vgl. Urk. 94 S. 1 f.; Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Oktober 2018 bezüglich der Dispositivziffern 8-10 (Honorare, Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen ist. III. 1.1 Der Beschuldigte hielt sich in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2016 zusammen mit seinem Kollegen C._____ in Zürich im Raum F._____-strasse auf, wo sie "Party machten" und dabei Alkohol tranken. Gegen 9 Uhr morgens kam es nach durchzechter Nacht auf der Höhe der G._____ [Platz] zu einer Auseinander- setzung mit dem Privatkläger, in deren Verlauf der Beschuldigte den Privatkläger schliesslich schlug. Der Privatkläger ging unkontrolliert zu Boden und prallte mit voller Wucht mit dem Hinterkopf auf den Boden, wo er bewusstlos liegen blieb. Beim Aufprall auf dem Strassenbelag erlitt der Privatkläger einen Schädelbruch am hohen Hinterkopf mit Ausstrahlung ins linke Felsenbein und in die Schädelba- sis sowie Unterblutungen der harten und der weichen Hirnhaut. Er befand sich in akuter Lebensgefahr und ist aufgrund der erlittenen Hirnverletzungen vollumfäng- lich pflegebedürftig und in seiner Kognition schwer eingeschränkt. Eine verbale Kommunikation ist ihm nicht möglich. Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen, kann diesen aber nicht selber bedienen, ist inkontinent und muss mit Psychopharmaka behandelt werden. Therapien dienen einzig dem Erhalt der bestehenden minima- len Funktionen. Aussicht auf eine Verbesserung seines physischen, psychischen
- 9 - und kognitiven Zustandes besteht nicht. Er wird zeitlebens schwerstbehindert sein (Urk. 8/3; Urk. 35). 1.2 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund vor, sich der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schuldig gemacht zu ha- ben. Sie behauptet, dass der Beschuldigte ab ungefähr 8 Uhr an der F._____- strasse auf der Höhe der G._____ wahllos und in aggressiver Weise ihm nicht bekannte Personen anging, sie beschimpfte und mit Drohgebärden belästigte. Als er dabei jemandem eine Ohrfeige verabreicht habe, habe sich der Privatkläger eingemischt, worauf es zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Der Beschuldigte habe sich dann Richtung H._____-strasse entfernt, gefolgt vom Privatkläger. Das habe der Beschuldigte realisiert, worauf es zu einem er- neuten Wortwechsel gekommen sei, in deren Rahmen der Privatkläger mit einem Pfefferspray in Richtung des Beschuldigten gesprüht habe. Dieser habe sodann unbeeindruckt vom Einsatz des Pfeffersprays mit dem Fuss in Richtung des Pri- vatklägers getreten, der dem Fusstritt aber habe ausweichen bzw. abwehren kön- nen, so dass der Beschuldigte selber zu Fall gekommen sei. Angesichts der Er- niedrigung durch den eigenen Sturz sei der Beschuldigte umgehend und wütend aufgestanden und habe dem Privatkläger unvermittelt und mit voller Kraft in Rich- tung des Gesichts geschlagen, wobei er ihn im Bereich des Kinns getroffen habe, was zum Sturz des Privatklägers geführt habe. Der Beschuldigte habe sich ent- fernt und sei in der Folge erneut auf einen von ihm zuvor bereit beschimpften Mann getroffen und habe eine weitere Schlägerei anzetteln wollen, habe dabei aber von seinem ihn begleitenden Kollegen zurückgehalten werden können. Durch sein Verhalten habe er die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen bzw. die eingetretene Lebensgefahr gewollt, zumindest aber billigend in Kauf genom- men (Urk. 22). 2.1 Dass der Schlag des Beschuldigten dazu führte, dass der Privatkläger un- kontrolliert stürzte, mit dem Hinterkopf auf den Boden prallte und sich dabei le- bensgefährliche Verletzungen und schwerste bleibende Schäden zuzog, steht ausser Zweifel und wird vom Beschuldigten anerkannt. Er macht jedoch zusam- mengefasst geltend, sich lediglich verteidigt zu haben und bei seinem Schlag, oh-
- 10 - ne Verletzungsabsicht auf die Brust des Privatklägers gezielt und ihn auch dort getroffen zu haben (Prot. I S. 28; Prot. II S. 16 f. und 20). Namentlich treffe es nicht zu, dass er bereits ungefähr eine halbe Stunde vor der Konfrontation mit dem Privatkläger ihm unbekannte Personen wahllos und aggressiv angegangen zu haben. Richtig sei einzig, dass er kurz vor dem Vorfall mit dem Privatkläger ei- ne Person geohrfeigt habe; diese habe ihn verbal beleidigt und er habe überrea- giert. In aggressiver Stimmung sei er aber nicht gewesen (Prot. I S. 19 f.; Prot. II S. 13 f.). Als die Sache fertig und die Person am Weggehen gewesen sei, sei der Privatkläger aufgestanden und habe sinngemäss gesagt, "komm zu mir, ich zeig dir, wo es lang geht. Lass den Anderen". Er sei zurückgewichen. Der Privatkläger und sein Kollege seien nachher immer auf ihn zugekommen und er sei zurückge- wichen (Prot. I S. 21; Prot. II S. 13). C._____ habe ihn zwar zurückgehalten, das wäre aber nicht nötig gewesen. Er wäre nicht auf den Privatkläger losgegangen, weil er Angst bekommen habe, als sie auch noch aufgestanden seien. Er habe gedacht, dass es mehrere Personen seien und sie ihn verprügeln würden. Er wis- se, dass er nicht auf ihn habe losgehen wollen. Er habe mit dem Privatkläger kein Problem gehabt (Prot. I S. 22; Prot. II S. 15 f.). Er sei dann zusammen mit C._____ in Richtung H._____-strasse gegangen und der Privatkläger sei ihnen mit einem weiteren Mann gefolgt. Der Privatkläger habe dann in seine Richtung gesprayt. Er habe in den Augen und überall am Körper Pfefferspray gehabt. Er habe immer wieder die Augen schliessen müssen (Prot. I S. 23; Prot. II S. 14 f.). Er habe niemanden treffen oder schlagen wollen. Er habe eher versucht, die An- deren mit dem Fuss davon abzuhalten, näherzukommen und ihn anzugreifen. Der Privatkläger habe gewusst, dass er, der Beschuldigte, ihn nicht treffen könne. Er habe problemlos ausweichen bzw. einfach stehenbleiben können, da er ihn so- wieso nicht getroffen hätte. Aber sie seien immer wieder auf ihn zugekommen. Sie hätten einfach aufhören müssen, auf ihn zuzukommen. Bevor er das Video angeschaut habe, habe er gedacht, er selber sei von alleine umgefallen (Prot. I S. 25 f.; Prot. II S. 15). Auf dem Boden habe er sehr grosse Angst gehabt, dass die Anderen ihn verprügeln oder ihn in den Kopf treten würden. Er habe wirklich panische Angst gehabt. Deshalb sei er so schnell wie möglich aufgestanden. Er habe dann gesehen, wie der Privatkläger in seine Richtung geschlagen habe und
- 11 - habe einen Gegenschlag gemacht. Dabei habe er seine Hand zu einer Faust ge- ballt, soweit das aufgrund einer Verletzung an dieser möglich gewesen sei. Er ha- be aus einer Reaktion heraus ganz schnell zugeschlagen. Es sei kein fester Schlag gewesen. Das wisse er noch ganz genau. Er habe nicht mit voller Kraft geschlagen (Prot. I S. 27 f.; Prot. II S. 13 und 16 ff.). Er habe auf die Brust gezielt und den Privatkläger auch dort getroffen (Prot. I S. 28; Prot. II S. 16 f.). Er habe zugeschlagen, weil er nicht mehr gewusst habe, wie er sich verteidigen solle. Er habe aus seiner Sicht alles Mögliche versucht. Er sei weggegangen, der Privat- kläger sei ihm gefolgt. Er habe mit der Kickbewegung versucht, ihn von sich weg- zuhalten. Der Privatkläger sei trotzdem immer wieder auf ihn zugekommen. Nachher habe er noch versucht, ihn, den Beschuldigten, zu schlagen. Er habe nicht mehr fliehen können. Im letzten Moment kurz vor dem Schlag habe ihm noch ein Auto den Weg versperrt. Es sei in dieser Situation die einzige Möglich- keit gewesen. Es sei das einzige mögliche Abwehrmittel gewesen (Prot. I S. 28 f.; Prot. II S. 13, 16 und 20). Dass er nach dem Vorfall noch einmal eine Schlägerei habe anzetteln wollen, stimme nicht (Prot. I S. 30). 2.2 Die Verteidigung argumentiert vor diesem Hintergrund zusammengefasst, der Beschuldigte habe dem Privatkläger seine schweren Verletzungen nicht un- rechtmässig zugefügt (Urk. 46 S. 1, 13; Urk. 94 S. 28 ff.). Er habe in rechtferti- gender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB, jedenfalls aber in einem Zustand grosser Aufregung und Bestürzung über den Angriff des Privatklägers im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB gehandelt (Urk. 46 S. 14 f; Urk. 94 S. 33 ff.). Bei seinem Vorgehen habe er auch nie den Vorsatz gehabt, den Privatkläger schwer zu ver- letzen und habe eine schwere Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB auch nicht billigend in Kauf genommen, weshalb er den subjektiven Tatbestand von Art. 122 StGB nicht erfüllt und sich auch deshalb nicht in diesem Sinne schuldig gemacht habe (Urk. 46 S. 16, 19 f.; Urk. 94 S. 20 ff.). Die Notwehrsituation habe spätes- tens ab dem Moment bestanden, als der Privatkläger den Beschuldigten bei der I._____-strasse ohne Recht und ohne Vorwarnung mit dem Pfefferspray angegrif- fen habe. Der Beschuldigte habe diesen Angriff nicht provoziert oder sonst ver- schuldet (Urk. 46 S. 8 f., 13; Urk. 94 S. 31 ff.). Entsprechend sei sein Notwehr- recht entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht auf Schutzwehr be-
- 12 - schränkt gewesen, so dass er dem Privatkläger hätte ausweichen müssen. Der Beschuldigte sei vom Privatkläger ohne Recht mit Pfefferspray und später auch noch mit einem Faustschlag tätlich angegriffen worden. Er habe sich deshalb in einer unverschuldeten Notwehrsituation befunden und sei berechtigt gewesen, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Sowohl seine Scheinangriffe mit den Trittbewegungen als auch der einzelne Schlag ge- gen die Brust des Privatklägers seien in dieser Situation angemessene Abwehr- mittel gewesen. Mit dem Eintritt einer schweren Verletzung des Privatklägers ha- be der Beschuldigte dabei nicht rechnen müssen. Zudem habe er sich in einer Verteidigungssituation gegen zwei körperlich eher überlegene Gegner befunden und habe daher äusserst schnell entscheiden müssen, wie er handeln wolle. Be- sonders subtile Gedanken habe er sich in dieser Situation nicht machen können. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein einziger, mit der verletzten rechten Hand ausge- führter Schlag gegen den Oberkörper dazu führen würde, dass der Privatkläger unkontrolliert zu Boden stürze, sich dabei zweitens Kopfverletzungen zuziehe, die drittens so schwer sein würden, dass sie schwere Verletzungen bewirken würden, sei verschwindend klein gewesen. Mit einem derart unwahrscheinlichen und tragi- schen Verlauf habe er auch deshalb nicht rechnen müssen, weil ihm der Privat- kläger gross und stark erschienen sei und keinerlei Anzeichen einer einge- schränkten Reaktionsfähigkeit gezeigt habe. Der Privatkläger sei auch zweifellos auf weitere Gegenwehr gefasst gewesen. Die die Anklage stützenden Aussagen des Zeugen J._____ sieht die Verteidigung durch die vorhandenen Videoauf- zeichnungen der Überwachungskameras widerlegt. Diese bestätigen gemäss ih- rer Auffassung vielmehr die Darstellung des Beschuldigten (Urk. 46 S. 2 ff.; Urk. 59 S. 2; Urk. 94 S. 9 ff.). Ferner verweist sie im Berufungsverfahren neu auf ein Privatgutachten von Prof. em. Dr. med. E._____ (Urk. 84), das die Annahme, der Privatkläger sei vom Beschuldigten am Kopf getroffen worden sei, in Frage stelle (Urk. 83; Urk. 94 S. 4 ff.). 3.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung und der Be- weiswürdigung zutreffend dargelegt (Urk. 56 E. II. 3.1, 3.2 und 5.1).
- 13 - 3.2.1 Als Beweismittel liegen nebst medizinischen Akten (Urk. 8/4 f.; Urk. 8/7) zu- nächst die unter Einhaltung der einschlägigen strafprozessualen Bestimmungen erhobenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-2; Urk. 2/5-7; Prot. I S. 9 ff. ; Prot. II S. 8 f.) und der Zeugen C._____ (Urk. 3/1), J._____ (Urk. 3/2; Urk. 3/3), K._____ (Urk. 3/6; Urk. 3/7) und L._____ (Urk. 3/8; Urk. 3/9) vor. Die Zeugen J._____, K._____ und L._____ wurden erstmals am 20. bzw. 25. August 2016 po- lizeilich befragt. Wer dem Privatkläger seine schweren Verletzungen zugefügt hat- te, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Hinweise darauf, dass es sich beim Verursacher der Verletzungen um den Beschuldigten handeln könnte, erga- ben sich erst am 21. März 2017 (Urk. 1/4 S. 9 f.; vgl. auch Urk. 1/1-3, 1/5; Urk. 9/2; Urk. 11/1-3). Die Verhaftung des Beschuldigten erfolgte am 15. Juni 2017 (Urk. 14/5; vgl. auch Urk. 14/1). C._____, J._____, K._____ und L._____ wurden danach am 10. Juli respektive am 13. November 2017 in Gegenwart des Be- schuldigten und seines amtlichen Verteidigers als Zeugen staatsanwaltschaftlich einvernommen. Ihre sämtlichen Aussagen sind ohne weiteres verwertbar. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Zeugen hat die Vorinstanz im Übrigen das Nötige ausgeführt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 56 E. II.5.1 f.). Der Privatkläger konnte aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nie zur Tat befragt werden. 3.2.2 Sodann stehen Videoaufzeichnungen als Beweismittel zur Verfügung. Die eigentliche Tat wurde von K._____ aus einem Fenster der … Bar, die sich an der Ecke I._____-strasse/F._____-strasse gegenüber dem Tatort befindet, gefilmt. Eine CD mit der wenige Sekunden dauernden Videosequenz befindet sich als Urk. 4/4 bei den Akten (vgl. auch als Serie von Standbildern in Urk. 4/5 "Daumen- kino Video"). Sie zeigt die Ereignisse auf dem an die G._____ angrenzenden Trottoir an der Kreuzung F._____-strasse/I._____-strasse im Zeitraum unmittelbar vor bis unmittelbar nach dem anklagegegenständlichen Schlag. Die auf zumindest bestimmbare Personen bezogene Aufnahme im öffentlichen Raum stellt ein Be- arbeiten von Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) dar, die durch private Personen lediglich unter den Voraussetzungen ge- mäss den Art. 12 ff. DSG erfolgen darf. Sie ist zwar nicht durch die informierte Zustimmung der von der Aufnahme betroffenen Personen gedeckt, als anlassbe-
- 14 - zogene, kurze Aufnahme vorsätzlicher körperlicher Aggressionen von einer Art, die regelmässig mit zumindest schwerverletzten Personen im Sinne von Art. 122 StGB enden, aber von Anfang an verhältnismässig und durch das überwiegende private Interesse des (potentiellen) Opfers bzw. das öffentliche Interesse an der Aufklärung schwerer Straftaten gerechtfertigt und daher nicht widerrechtlich. Sie stellt materiell auch unter strafprozessualen Gesichtspunkten keine unzulässige anlasslose oder gemäss Art. 280 f. StPO bewilligungspflichtige Beweiserhebung dar, hätte also von den Strafverfolgungsbehörden selber rechtmässig erlangt werden können. Es handelt sich folglich um eine unter allen relevanten rechtli- chen Gesichtspunkten zulässige Aufnahme, weshalb ihrer Verwertbarkeit als Be- weismittel von Vornherein nichts entgegensteht. Selbst wenn von einer an sich rechtswidrigen Aufnahme ausgegangen würde, spräche aber das überwiegende öffentliche Interesse an der Aufklärung schwerer Straftaten für die Verwertbarkeit der Aufzeichnung, die die Strafverfolgungsbehörden, wären sie vor Ort gewesen, auch selber rechtmässig hätten erlangen können. Die von den Kameras bei der M._____-Bar an der G._____ gesicherten Videoaufzeichnungen zeigen das Ge- schehen vor dem Eingang der Bar auf Teilen der G._____, dem daran angren- zenden Trottoir und der F._____-strasse (Kamera 01 und Kamera 03) und an der Seite der Bar auf dem an die I._____-strasse angrenzenden Trottoir Richtung F._____-strasse bzw. Tatort (Kamera 04) im Zeitraum ab 08.30 Uhr (Systemzeit) bis unmittelbar nach der Tat (Urk. 4/5 "Videodatensicherung"). Der Beschuldigte erscheint erstmals um 08:40:24 Uhr in dem von diesen Kameras abgedeckten Be- reich. Er wird von Kamera 01 erfasst, wie er auf der G._____ Richtung I._____- strasse auf die Personengruppe um den Privatkläger zugeht. Die schliesslich im folgenschweren Schlag mündenden Ereignisse spielen sich im von Kamera 01 abgedeckten Bereich der G._____ ab. Ab 08:41:08 Uhr wird das Geschehen auch von der Kamera 04 erfasst. Von Kamera 03 wurden lediglich wenige Sekunden desselben überschneidend mit Kamera 01 aufgenommen (ab 08:40:48). Der Be- schuldigte bezieht sich zu seiner Entlastung auf diese Aufnahmen; sie sollen ihn belastende Aussagen widerlegen und zeigen, dass er in Notwehr handelte. Er opponiert (auch) deren Verwertung also nicht. Weitere Ausführungen zur Zuläs- sigkeit der Aufzeichnungen unter dem Blickwinkel des Datenschutzgesetzes erüb-
- 15 - rigen sich damit. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Auf- zeichnungen der Kamera 01 es zwar erlauben, Bewegungen von Personen auf der G._____ nachzuvollziehen, die Akteure jedoch nicht bestimmt oder bestimm- bar im Sinne von Art. 3 lit. a DSG und der Rechtsprechung dazu (vgl. BGE 138 II 346 E. 6.1) sind, weshalb sie kein Bearbeiten von Personendaten im Sinne des Gesetzes darstellen. Das Gleiche gilt für die Aufnahmen der Kameras 03 und 04, jedenfalls soweit sie das vorliegend relevante Geschehen betreffen. Selbst wenn insoweit aber von einer unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten rechtswid- rigen Aufnahme ausgegangen würde, spräche das überwiegende öffentliche Inte- resse an der Aufklärung schwerer Straftaten jedoch für deren Verwertbarkeit. Sie hätte zudem von den Strafverfolgungsbehörden selber rechtmässig erlangt wer- den können, da auf der G._____ bereits eine auch tätliche Auseinandersetzung beobachtbar war, als die Kameras 03 und 04 dieses erstmals erfassten. Das auf dem Bildmaterial dokumentierte Geschehen wird nachfolgend in Worten be- schrieben, soweit das für die Entscheidfindung notwendig ist. Ergänzend vermit- telt die Visionierung des Bildmaterials einen Eindruck des Geschehens, wobei dieses mit Vorteil (Details sind besser ersichtlich) auf einer Leinwand erfolgt. 4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Zeugen J._____ richtig zusammenge- fasst (Urk. 56 E. II.5.5.1); es kann darauf verwiesen werden. Der Zeuge beschrieb die Vorgeschichte des Vorfalls und den Vorfall selbst detailreich, differenziert und ohne jede Polemik. Bewertungen und Interpretationen bzw. Vermutungen seiner- seits machte er ebenso deutlich, wie Unsicherheiten bezüglich der Reihenfolge der Ereignisse. Insgesamt schilderte er den Ablauf stimmig und im Übrigen auch übereinstimmend mit dem auf dem Videomaterial ersichtlichen Tathergang. Einzig seine Darstellung, wonach der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger u.a. ein versuchter Fusskick des Beschuldigten gegen eine Afrikanerin vorausgegangen sei (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 8 f.), weist Ungereimtheiten auf. So hatte er bei der Polizei angegeben, der Beschuldigte sei nach dem Essen im N._____-Kebab ge- rade wieder auf die G._____ zugesteuert und sofort wieder wahllos diverse Leute angegangen, darunter eine Afrikanerin, die der Beschuldigte mit einem Fusskick habe zu Fall bringen wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Sofort hätten sich mehrere der anwesenden Personen eingemischt, worauf sich die Afrikanerin ent-
- 16 - fernt habe. Einer, der sich auch eingemischt habe, ein kleiner Mann – vermutlich Südamerikaner mit Indio-Einschlag – sei dann vom Täter einige Schritte Richtung McDonalds verfolgt worden. Bevor der Täter sich diesen habe greifen können, habe das Opfer sich eingemischt. Ziemlich schnell hätten sich beide so aufge- stellt, wie wenn sie hätten kämpfen wollen (Urk. 3/2 S. 2). Gemäss dieser Schilde- rung war der Fusskick gegen die Afrikanerin ein Element in einem Ablauf, der in kurzer Folge zum folgenreichen Schlag gegen den Privatkläger führte, wobei of- fenblieb, ob der Fusskick auf dem Weg zur G._____ oder auf dieser selbst statt- gefunden hatte. Bei der Staatsanwaltschaft gab er dagegen an, zum fraglichen Vorfall sei es ca. fünf Minuten vor dem Schlag gegen den Privatkläger gekom- men; der Beschuldigte habe sich umgedreht und wie in einem Karatefilm einen Kick in Richtung Kopfhöhe der Frau versucht, habe aber nicht getroffen (Urk. 3/3 S. 8). Eine direkte Verbindung mit den späteren Ereignissen stellte er ausdrück- lich nicht her, sondern führte aus, der Beschuldigte sei nach diesem Vorfall noch auf einen kleinen Typen losgegangen. Dieser sei dann weggelaufen und habe sich auf die Konfrontation nicht eingelassen. Der Beschuldigte sei ihm nach und dann habe sich der Privatkläger eingeschaltet und sich dem Beschuldigten in den Weg gestellt (Urk. 3/3 S. 8). Den Fusskick gegen die Afrikanerin verortete er nun direkt vor dem Eingang der M._____-Bar (Urk. 3/3 S. 9, vgl. auch Zeichnung im Anhang), was bedeuten würde, dass der Beschuldigte vom N._____-Kebab über die F._____-strasse und die G._____ zur M._____-Bar und dann zurück zur Gruppe um den Privatkläger auf dem Platz ging. Es ist offensichtlich, dass der Zeuge in dieser Hinsicht zeitlich und/oder örtlich etwas durcheinanderbringt. An der Glaubhaftigkeit seiner Deposition insgesamt ändert das jedoch nichts. Na- mentlich besteht keine Veranlassung, seine Aussage, der Beschuldigte sei schon vor der Konfrontation mit dem Privatkläger aggressiv gewesen, wobei er – anders als später gegen den Privatkläger (Urk. 3/3 S. 8) – auch Fusskicks Richtung Kopf gemacht habe, in Frage zu stellen. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte be- reits im Oktober 2010 u.a. einer Person anlasslos ins Gesicht gekickt hatte, was zur Verurteilung vom 31. Juli 2012 wegen einfacher Körperverletzung geführt hat- te (vgl. in den Beizugsakten: [rechtskräftiger] Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau JA.2010.2100 vom 31. Juli 2012, S. 1), und er zumindest
- 17 - schon zwei- oder dreimal in einem Kickboxing-Probe-training gewesen war (Prot. I S. 36; Prot. II S. 18), wovon der Zeuge nichts wissen konnte. Was Inhalt und Be- wertung der Aussagen der Zeugen K._____ und L._____ betrifft, kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 E. II. 5.6 f.); die Aussagen von L._____ sind ebenso glaubhaft wie diejenigen von K._____ ge- genüber der Polizei. 4.2.1 Nicht zu überzeugen vermögen dagegen die Aussagen des Beschuldigten und von C._____. Die Vorinstanz hat auch dazu das Nötige ausgeführt und die Depositionen zutreffend als bereits in sich nicht stimmig und teilweise wider- sprüchlich bzw. als Gefälligkeitsaussagen zugunsten des Beschuldigten bewertet (Urk. 56 E. II.5.3.1 und 5.3.2, E. II.5.3.7 und 5.3.8, E. II. 5.4). Sie ist zudem richtig zum Schluss gelangt, dass das Videomaterial die Darstellung des Beschuldigten widerlegt (Urk. 56 E. II.5.3.3 bis 5.3.6; vgl. nachfolgend E. II.4.3). 4.2.2 Die von der Verteidigung im Berufungsverfahren neu beantragte erneute Einvernahme von C._____ (Urk. 59 S. 7 ff.) und die Einvernahme des Verteidi- gers als Zeuge (Urk. 64) würde an der Bewertung der Aussagen von C._____ nichts ändern. Auch das Videomaterial widerlegt seine Behauptung, der Beschul- digte habe den Privatkläger gegen die linke Brust geschlagen (nachfolgend, E. II.4.3.2). 4.3.1 Der Beschuldigte erschien erstmals um 08:40:24 Uhr (Systemzeit) im von der Kamera 01 erfassten Bereich. In diesem Zeitpunkt ging er auf der G._____ auf die Personengruppe um den Privatkläger zu. Zuvor hatte der Mann im grünen T-Shirt (auf der Bank links aussen, neben dem Privatkläger sitzend) seinen Kopf ab 08:39:50 Uhr ohne aus der Aufnahme heraus eruierbaren Grund dreimal Rich- tung F._____-strasse bzw. N._____ Kebab gedreht, bevor er um 08:40:17 Uhr aufstand, seinen Rucksack zurecht rückte und sich dabei mit dem Gesicht zum Privatkläger und dessen Begleiter drehte. Um 08:40:23 Uhr drehte er sich nach links in Richtung des auf ihn bzw. die Gruppe um den Privatkläger zukommenden Beschuldigten. Es entwickelte sich ein Wortwechsel. Der Beschuldigte hatte seine Hände dabei in den Taschen seiner Jacke, unterschritt aber teilweise den Höflich- keitsabstand gegenüber dem Mann im grünen T-Shirt. Um 08:40:37 berührte der
- 18 - Mann im grünen T-Shirt den Beschuldigten kurz, drehte sich zu diesem und rede- te auf ihn ein. Um 08:40:39 Uhr erschien C._____ über die F._____-strasse zur G._____ gehend im Kamerabereich. Er gesellte sich sogleich zum Beschuldigten. Um 08:40:43 Uhr griff er den Beschuldigten am linken Arm, worauf sich dieser umgehend aus dem Griff befreite und mit nun freien Händen den Mann im grünen T-Shirt anrempelte, wegdrückte und ihm schliesslich (08:40:51 Uhr; vgl. auch Kamera 03) die eingestandene Ohrfeige (Prot. II S. 13) verpasste. Der Begleiter des Beschuldigten stand daraufhin auf. C._____ versuchte den Beschuldigten zu- rückzuhalten und ermöglichte dem Mann im grünen T-Shirt, so Distanz zum Be- schuldigten zu schaffen und Anstalten zu treffen, den Ort zu verlassen. Während- dessen setze der Beschuldigte dazu an, seinen Begleiter zu umgehen, worauf auch der Privatkläger aufstand (08:40:57 Uhr). Der Mann im grünen T-Shirt hatte inzwischen die Örtlichkeit verlassen. Nun richtete sich der Ärger des Beschuldig- ten gegen den Privatkläger und dessen Begleiter, die sich dem Beschuldigten zu- gewandt gemeinsam unter Einhaltung eines angemessenen Abstandes in räumli- cher Relation zu diesem verschoben und dabei auf ihn einredeten. C._____ drängte währenddessen den Beschuldigten weg, der weiterhin aggressiv war und nicht vom Privatkläger ablassen wollte. Der Begleiter des Privatklägers drehte sich leicht weg und nahm einen Schluck aus seiner Bierdose. Um 08:41:18 Uhr führte der Beschuldigte eine Schlagbewegung in Richtung des Privatklägers aus, verfehlte diesen aber, worauf der Privatkläger, der bis zu diesem Zeitpunkt seine Arme stets am Körper angelegt gehabt hatte, mit erhobenem rechten Arm auf den Beschuldigten zuging, während sein Begleiter das Bier auf die Sitzbank stellte. Das Geschehen verlagerte sich vorübergehend aus dem von den Kameras 01 und 03 erfassten Teil der G._____. Um 08:41:20 wurde C._____ wieder von Ka- mera 01 erfasst, wie er seitlich der G._____ entlang Richtung I._____-strasse ging und sich um 08:41:22 Uhr umdrehte. Der Begleiter des Beschuldigten legte zeitgleich seinen Rucksack auf die Sitzbank. Dann erschienen der Beschuldigte und der Privatkläger wieder im von der Kamera 01 abgedeckten Teil der G._____; der Beschuldigte ging vor dem Privatkläger, der ihm mit auch seitlichem Abstand und schliesslich gemeinsam mit seinem Begleiter folgte. Dann bewegte sich C._____ zwischen den Privatkläger und seinen Begleiter einerseits und den Be-
- 19 - schuldigten andererseits, der nun allein vorneweg ging (08:41:32). Danach eska- liert das Geschehen, wobei die Bilder der Kamera 01 eine genauere Beurteilung der Situation nicht mehr zulassen. Ab 08:41:08 Uhr wurde das Geschehen aber auch von der Kamera 04 erfasst. Der Beschuldigte ging vorneweg, gefolgt von C._____. Der Privatkläger und sein Begleiter ihrerseits folgten C._____ in einem Abstand von vielleicht zwei Metern. Der Privatkläger blieb dabei auf der G._____, während sein Begleiter um 08:41:34 den Absatz zum angrenzenden Trottoir hinab überwand, wo der Beschuldigte und C._____ der F._____-strasse entlang gingen und schliesslich hinter der ToiToi-Kabine verschwanden. Der Privatkläger und sein Begleiter näherten sich der ToiToi-Kabine ebenfalls. Der Privatkläger blieb jedoch zunächst vor dem zum Trottoir hinab führenden Treppenabsatz stehen. Erst als der Beschuldigte auf seinen Begleiter zustürmte, begab er sich ebenfalls in den Trottoirbereich, stellte sich dem Beschuldigten in den Weg, machte dann Schritte zurück in Richtung seines Begleiters bevor er in Richtung des Beschul- digten vorrückte und schliesslich hinter der ToiToi-Kabine verschwand, während der Beschuldigte weiterhin zum Privatkläger orientiert bereits auf der I._____- strasse erschien (ab 08:41:49 Uhr). Als nächstes ist zu sehen, wie sich die beiden zueinander bewegten und mit je gestrecktem Bein aufeinandertrafen. Die Vo- rinstanz nimmt an, dass es sich dabei um einen gegenseitigen Fusskick handelte, was impliziert, dass der Privatkläger in diesem Moment ebenfalls angriff. Eine eindeutige Interpretation in diese Richtung lässt das Bildmaterial jedoch nicht zu, weil darauf nicht die ganze Bewegung des Privatklägers ersichtlich ist. J._____, der den ganzen Vorfall beobachtet hatte, ging jedenfalls davon aus, dass der Pri- vatkläger einen Angriff des Beschuldigten abgewehrt hatte, wenn er schliesslich auch festhielt, dass letztlich nur der Privatkläger selber wisse, ob er angegriffen oder abgewehrt habe (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/3 S. 4 f.). Auch K._____ gab bei der Polizei an, der Beschuldigte habe versucht, gegen den Privatkläger zu treten, die- ser habe aber sauber mit dem linken Fuss geblockt, worauf der Beschuldigte ge- stürzt sei (Urk. 3/5 S. 1 f.). Und der einzige tatsächliche Angriff des Privatklägers, den der Beschuldigte selber schilderte, war derjenige mit einem Pfefferspray (Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/7 S. 5 f.: Prot. I S. 25). Die Aussagen weisen mithin übereinstim- mend darauf hin, dass der Privatkläger schnell genug auf den absehbaren Fuss-
- 20 - kick des Beschuldigten reagierte und deshalb mit seinem Bein dasjenige des Be- schuldigten traf, bevor der Beschuldigte um 08:42:01 Uhr zu Fall kam, sofort wie- der aufstand und erneut mit gestrecktem Bein auf den Privatkläger losging. Die Verteidigung ging vor Vorinstanz ebenfalls davon aus, dass der Privatkläger den zweiten Fusstritt, bei welchem es sich wie beim ersten nur um einen Scheinangriff gehandelt habe, durch das Vorstrecken seines rechten Beines pariert habe (Urk. 46 S. 7). Das weitere Geschehen wird von der ToiToi-Kabine verdeckt. Ab 08:42:05 Uhr ist der stürzende bzw. am Boden liegende Privatkläger zu sehen. Der Beschuldigte trabte anschliessend Richtung H._____-strasse davon, gefolgt von C._____, der sich gehend noch zum am Boden liegenden Privatkläger um- dreht. 4.3.2 Die von K._____ gemachten Aufnahmen (Urk. 4/4 [Videosequenz]; Urk. 4/5 [Daumenkino Video] zeigen wie sich der Beschuldigte, nachdem er nach 08:42:01 Uhr (wieder aufgestanden) versucht hatte, den Privatkläger zu treten (vgl. zur Einordnung zutreffend Urk. 56 E. II.4.c, Absätze 1 bis 3), mit einem Ausfallschritt in Schlagposition brachte, mit dem rechten Arm ausholte und dann ohne die kleinste Unsicherheit einen Schlag ausführte, in den er sein ganzes Körperge- wicht legte. Seine Hand war dabei jedenfalls soweit zu einer Faust geschlossen (Standbilder 18, 19, 31 bis 35), dass der Schlag als Faustschlag zu qualifizieren ist; eine noch eingeschränkte Beweglichkeit des Kleinfingers (vgl. Urk. 28/2) än- dert daran nichts. Das Bildmaterial zeigt folglich einen vom Beschuldigten mit vol- ler Kraft ausgeführten Faustschlag. Dass ein vom Beschuldigten mit voller Kraft ausgeführter Faustschlag objektiv wuchtig bzw. hart war, steht ausser Frage, be- denkt man, dass der Beschuldigte ein junger Mann ist, der eine Lehre als Stras- senbauer begann und als Dachdecker und Chauffeur arbeitete (Urk. 2/5 S. 2). Der gebrochene Mittelhandknochen war sodann – nach einer Operation am 24. Mai 2016 – mit einer Metallplatte stabilisiert (Urk. 2/4), weshalb auch der Umstand, dass bei einer Untersuchung im Kantonsspital Aarau am 21. September 2016 keine neuen Frakturen festgestellt wurden, nicht gegen einen harten Faustschlag spricht (Urk. 46 S. 10; Urk. 94 S. 10). Namentlich Standbild 38 zeigt sodann ein- deutig, dass der Beschuldigte mit seinem wuchtigen Schlag nicht auf die Brust, sondern in Richtung des Kopfes des Privatklägers zielte; die Faust des Beschul-
- 21 - digten ist auf diesem unmittelbar vor dem Auftreffen des Schlags an der Kante des Dachs des weissen Autos im Hintergrund auf Kopfhöhe des Privatklägers zu sehen. Auf Standbild 39 ist der Kopf des Privatklägers dem Beschuldigten bzw. der Kamera noch aufrecht zugewandt. Auf Standbild 40 ist der Kopf (vom Privat- kläger aus gesehen) nach rechts gedreht mit dem Kinn auf Höhe des Schlüssel- beins zu sehen, während der Oberkörper die gleiche Position wie in Standbild 39 einnimmt. Ab Standbild 41 beginnt der Privatkläger zusammenzusacken. Stand- bild 40 (anders die Verteidigung in Urk. 46 S. 11) zeigt folglich den Moment, in dem der Privatkläger vom Schlag des Privatklägers getroffen wurde. Wo der Be- schuldigte den Privatkläger genau traf, ist den Aufnahmen nicht zu entnehmen. Ein reiner Brusttreffer, wie die Verteidigung ihn annimmt, ist mit dem Bildmaterial jedoch nicht vereinbar. Die bildlich festgehaltene Kopfbewegung setzt vielmehr einen (tangential wirkenden) Impuls im Bereich des Kinns voraus. Das Fehlen nachweisbarer Verletzungen im Kinnbereich, widerspricht dieser Annahme ge- mäss Gutachten des IRM nicht (Urk. 8/7 S. 5). Der Privatgutachter stellt diese fachärztliche Äusserung, wie auch die weiteren medizinischen Befunde im Gut- achten, nicht in Frage (vgl. Urk. 84 S. 4 f.), weshalb sich auch die Befragung des Privatgutachters anlässlich der Berufungsverhandlung und die Einholung eines rechtsmedizinischen Obergutachtens oder einer ergänzenden Stellungnahme des IRM (Urk. 59 S. 4 ff.; Urk. 83 S. 1 ff.; Urk. 94 S. 3 ff.) erübrigt. Die beim Privatklä- ger über der rechten Schlüsselbeinregion festgestellten frischen Hautrötung, die nach übereinstimmender Einschätzung des IRM und des Privatgutachters für die Einwirkung einer stumpfen z.T tangentialen einwirkenden Gewalt sprechen (Urk. 8/7 S. 4; Urk. 84 S. 5), zwingen sodann auch dann nicht zu einer anderen Interpretation des Bildmaterials, wenn man dem Privatgutachter folgend davon ausgeht, dass diese nicht ausschliessbar von einer menschlichen Faust verur- sacht wurden (Urk. 84 S. 5). Bei einem (aus der Sicht des Schlagenden) mit der rechten Faust von rechts nach links geführten Schlag kann die Faust, wenn der Schlag unter dem Kinn oberhalb des Halsansatzes platziert ist, im Zug der Aus- führung zusätzlich auch die Region oberhalb des Schlüsselbeins treffen. 4.3.3 Aus dem vorhandenen Videomaterial, welches das gesamte Tatgeschehen von seiner Entstehung an dokumentiert und die einzelnen Handlungen des Be-
- 22 - schuldigten und des Privatklägers in einen Gesamtkontext stellt, ergibt sich zu- sammengefasst das klare Bild, dass es der Beschuldigte war, von dem die kör- perlichen Aggressionen ausgingen. Dieses Bild wurde auch von den Zeugen J._____, K._____ und L._____ bestätigt. Der Privatkläger und sein Begleiter gin- gen der Konfrontation mit dem Beschuldigten zwar nicht aus dem Weg. Sie ziel- ten dabei aber, wie ihr gesamtes Verhalten zeigt, grundsätzlich lediglich darauf, den aggressiven Beschuldigten mit ihrer physischen Präsenz und Worten von der G._____ zu vertreiben, nachdem er – kaum auf der G._____ angekommen – zu- erst den Mann im grünen T-Shirt ohrfeigte und kurz darauf einen Schlag in Rich- tung des Privatklägers ausführte, diesen aber verfehlte. Gewalt ihrerseits drohte dem Beschuldigten losgelöst von seinen eigenen Angriffen keine. Er hätte den Ort, selbst nachdem er den Privatkläger bei der Sitzbank auf der G._____ zu schlagen versucht und dieser sich gewehrt hatte, zusammen mit C._____ verlas- sen können, ohne vom Privatkläger und seinem Begleiter irgendwie körperlich angegangen zu werden. Niemand stellte sich ihm auf seinem Weg Richtung H._____-strasse in den Weg. Einen Angriff des Privatklägers und seines Beglei- ters aus dem Hinterhalt oder von dritter Seite musste er zu keinem Zeitpunkt be- fürchten. Und auch Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger oder sein Begleiter auf verbale und/oder körperliche Aggression des Beschuldigten plötzlich mit über- schiessender Gewalt (Einsatz eines Messers, Tritte gegen den Kopf, beides mit möglicher Todesfolge; vgl. Urk. 46 S. 7) reagieren würde, gab es keine. Grund zu panischer Angst (Urk. 46 S. 8; Urk. 94 S. 12) hatte der Beschuldigte nie. Zur fol- genschweren Auseinandersetzung kam es vielmehr nur darum, weil er sich auf seinem Gang weg von der G._____ umdrehte und auf den Begleiter des Privat- klägers zustürmte, so dass dieser sich in Sicherheit bringen musste. Erst als Re- aktion darauf griff der Privatkläger in das Geschehen ein und setzte nach über- einstimmenden Angaben der Zeugen und des Beschuldigten einen Pfefferspray ein. Wenn die Verteidigung ausführt, der Privatkläger und sein Begleiter hätten es auf eine Schlägerei abgesehen gehabt bzw. diesen Eindruck gemacht (Urk. 46 S. 4 f.; Urk. 94 S. 9, 16 ff.) und der Privatkläger habe den Pfefferspray als Angriffs- waffe eingesetzt (Urk. 46 S. 7), verdreht sie die Tatsachen. Nach dem Pfeffer- sprayeinsatz, der offensichtlich keinerlei beeinträchtigende Wirkung auf den Be-
- 23 - schuldigten hatte, beendete der Beschuldigte die Konfrontation nicht, obwohl der Privatkläger auf Distanz geblieben war und ihm, dem Beschuldigten, der Weg Richtung H._____-strasse weiterhin offenstand, sondern ging erneut mit Trittbe- wegungen auf den Privatkläger zu, der die zweite durch das Vorstrecken seines Beines parierte und den Beschuldigten so zu Fall brachte. Und selbst wenn der Privatkläger in dieser Situation nicht nur einen weiteren Fussangriff des Beschul- digten parierte, sondern proaktiv handelte, würde das nichts daran ändern, dass er sich in dieser Situation gegen einen andauernden Angriff des aggressiven Be- schuldigten angemessen wehrte. Der Beschuldigte stand aber sofort wieder auf, ging erneut mit gestrecktem Bein auf den Privatkläger los und versetzte ihm dann den folgenschweren wuchtigen Faustschlag gegen den Kopf. Der Privatkläger hatte zuvor – wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 56 E. II.4.c, Absätze 2 und
3) – nicht zu einem Faustschlag gegen den Beschuldigten angesetzt. 4.4 Der Anklagesachverhalt ist erstellt, soweit das für die Entscheidfindung not- wendig ist. Ob der Beschuldigte nach der Tat eine weitere Schlägerei anzuzetteln versuchte, braucht nicht beurteilt zu werden. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen, wonach die körperlichen Aggressionen klarerweise vom Beschuldig- ten ausgingen, sind allfällige Vorstrafen des Privatklägers und dessen Begleiters nicht von Bedeutung. Der Antrag der Verteidigung auf Einholung von Strafregis- terauszügen betreffend den Privatkläger und seinen Begleiter ist entsprechend abzuweisen (Urk. 94 S. 16 f.). 5.1 Die Vorinstanz hat zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkma- len der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB die nötigen Aus- führungen gemacht (Urk. 56 E. III.1.1., E. III.2.1.-2.4.). Es kann auf diese verwie- sen werden. Dass der Privatkläger schwere Körperverletzungen im Sinne des Tatbestandes erlitten hat, stellt der Beschuldigte zu Recht nicht in Frage. In sub- jektiver Hinsicht ist herauszustreichen, dass der Beschuldigte mit voller Wucht ei- nen Seitwärtshaken gegen das Kinn des Privatklägers führte. Der Privatkläger stand zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte zum Schlag ansetzte, ohne jede De- ckung da und hatte unabhängig von seinem Alkoholisierungsgrad auch keine Chance mehr, eine solche herzustellen oder dem Schlag auszuweichen, da er
- 24 - damit beschäftigt war, sich nach dem vorangegangenen Fusstritt wiederaufzufan- gen. Im Übrigen konnte der Privatkläger auch nicht damit rechnen, dass der Be- schuldigte ihn mit einem so wuchtigen Schlag in Richtung seines Kopfes attackie- ren werde. Ein Schlag, wie er vom Beschuldigten ausgeführt wurde, dient – wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 56 E. III.2.5) – gemeinhin dazu, einen Gegner k.o. zu schlagen. Ein K.o-Schlag trägt aber die Gefahr eines unkontrollierten Stur- zes und damit eines Kopfaufpralls am Boden typischerweise in sich, was allge- mein bekannt ist. Der Beschuldigte, der sich immerhin soweit für Kampfsport inte- ressierte, dass er auch schon ein Kickboxing-Probetraining absolviert hatte, kann- te dieses allgemein bekannte Risiko zweifellos auch. Dass ein unkontrollierter, ungebremster Kopfanprall auf einem Asphaltboden regelmässig zu schweren und schwersten Kopfverletzungen führt, muss ebenfalls als allgemein bekannt vo- rausgesetzt werden. Dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, steht damit ausser Frage. Das gilt unabhängig davon, ob er den zufolge Alkoholkon- sums reduzierten Zustand des Privatklägers erkannte oder nicht. Die Vorinstanz hat allerdings auch in dieser Hinsicht zutreffend erwogen, dass der reduzierte Zu- stand des Privatklägers für den Beschuldigten erkennbar war (Urk. 56 E. III.2.6. f.) und dieser reduzierte Zustand das Risiko eines unkontrollierten Sturzes und Kopfaufpralls zusätzlich erhöhte (Urk. 56 E. III.2.7.). Der Beschuldigte hat dem- nach den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 5.2 Die Vorinstanz hat sodann den rechtlichen Rahmen des Notwehrrechts zu- treffend abgesteckt. Es kann auch insoweit auf die Ausführungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 E. III. 4.1.1. f., E. III.4.2.2. f.). In tat- sächlicher Hinsicht betonte sie zudem richtig, dass es nicht so war, dass der Be- schuldigte sich zurückzog, nachdem der Privatkläger sich in das Geschehen ein- gemischt hatte, er nicht nur versuchte, den Privatkläger durch Scheinangriffe auf Distanz zu halten und auch dem folgenschweren Schlag kein unmittelbarer Angriff des Privatklägers vorausging (Urk. 56 E. III.4.1.3.). Nicht zu folgen ist ihr hingegen darin, dass dem Beschuldigten noch ganz knapp eine Notwehrlage zugebilligt werden könne (Urk. 56 E. III.4.1.4). Es trifft zwar zu, dass der Privatkläger und sein Begleiter der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten nicht aus dem
- 25 - Weg gingen. Sie verfolgten bei ihrer Intervention aber erkennbar nur das Ziel, den aggressiven Beschuldigten mit ihrer physischen Präsenz und Worten von der G._____ zu vertreiben. Tätlich wurde der Privatkläger nur als Reaktion auf körper- liche Angriffe des Beschuldigten. Der Einsatz des Pfeffersprays erfolgte als Reak- tion darauf, dass der Beschuldigte auf den Begleiter des Privatklägers zustürmte. Dieser konnte sich mit Schritten zurück zwar in Sicherheit bringen. Dass der ag- gressive Beschuldigte, der zuvor schon auf der G._____ den Mann im grünen T- Shirt geohrfeigt sowie den Privatkläger ein erstes Mal zu schlagen versucht hatte, nun nachsetzen und seinen Begleiter schlagen würde, durfte der Privatkläger aber mit Fug annehmen. Wenn er sich in dieser Situation nicht nur vor seinen Be- gleiter stellte, sondern auch auf den Beschuldigten zuging und einen Pfefferspray einsetzte, bewegte er sich folglich im Rahmen zulässiger Notwehrhilfe. Als er da- nach selber vom aggressiven Beschuldigten angegangen wurde, durfte er sich auch dagegen zur Wehr setzen und tat dies in jedenfalls verhältnismässiger Wei- se, wenn er den Pfefferspray erneut einsetzte oder den Fusstritt des Beschuldig- ten parierte bzw. selber einen solchen ausgeteilt hatte (was er nach dem Beweis- ergebnis aber nicht tat). Ein Angriff des Privatklägers stand weder tatsächlich noch vermutlich (Putativnotwehrsituation) bevor. Selbst wenn man dem Beschul- digten aber zubilligen würde, objektiv und subjektiv zur Selbstverteidigung gehan- delt zu haben, wäre davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr überschritt und daher (ebenfalls) rechtswidrig handelte. Mit Angriffen, die in ihrer Schwere entscheidend über der Grenze von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB lagen, musste der Beschuldigte seitens des Privatklägers und sei- nes Begleiters zu keinem Zeitpunkt rechnen. Zudem war sein Notwehrrecht auf- grund seines eigenen Verhaltens dergestalt eingeschränkt, dass er nach Möglich- keit ausweichen bzw. sich auf Schutzwehr beschränken musste (Urk. 56 E. III.4.2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ein K.o-Schlag, der die Gefahr schwerster Kopfverletzungen barg, war zur Abwehr von vergleichsweise leichten Angriffe von vornherein unangemessen und sprengte in jedem Fall die Grenzen reiner Schutzwehr. Zudem hätte der Beschuldigte ausweichen können.
- 26 - 5.3 Der Beschuldigte handelte folglich tatbestandsmässig und rechtswidrig und ist daher der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV.
1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für ihn im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall. Das geltende (neue) Sanktionenrecht sieht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vor, sondern zielt im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und kurzen Freiheitsstrafe. Dementsprechend kommt für eine schwere Körperverlet- zung neu keine Geldstrafe mehr in Betracht. Die Neuregelungen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führen, kommen vorliegend sodann nicht zur Anwendung. Die Sanktion ist folglich gestützt auf die Bestimmungen des im Tatzeitpunkt geltenden Sanktio- nenrechts festzulegen.
2. Art. 122 aStGB sieht für eine schwere Körperverletzung einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Umstände, die es angezeigt erscheinen liessen, diesen Straf- rahmen zu verlassen, bestehen nicht. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 3.1 Zur objektiven Tatschwere ist zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte dem Privatkläger lebensgefährliche Verletzungen und schwerste bleibende Schä- den zufügte. Die verursachten Verletzungen gehören zu den schwersten denkba-
- 27 - ren Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 122 StGB. Die Tat war nicht geplant und der Beschuldigte schlug nur einmal zu. Allerdings handelte es sich beim Faustschlag um einen Akt roher Gewalt. Objektiv ist das Tatverschulden vor die- sem Hintergrund als mittelschwer an der Grenze zu schwer zu gewichten. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte lediglich eventualvorsätzlich handelte und sich die Tat aus einer verbalen Konfrontation ergab, die der Privatkläger zwar nicht eigentlich gesucht, durch sein hartnäckiges Beharren aber verlängert hatte. Die Eskalation der Ereignisse hat der Beschuldigte jedoch allein zu verantworten. Da der Beschuldigte ausserhalb einer tatsächlichen oder vermeintlichen Notwehrlage handelte, liegt auch kein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB vor, dem verschuldensmindernd Rechnung zu tragen wäre. Und selbst wenn man dem Beschuldigten mit der Vor- instanz eine Notwehrlage zubilligen und folglich einen Notwehrexzess bejahen würde, würde sich dies nicht über das bereits Erwogene hinaus verschuldensrela- tivierend auswirken. Wie die Vorderrichter richtig ausführten, liegt das Unrecht der Tat bei einem Notwehrexzess abstrakt beschrieben im Mass, um das die erforder- liche Verteidigungshandlung überschritten ist (BGer 6B_910/2016 E. 4.2.3) und läge im konkreten Fall im Faustschlag an sich, weil dem Beschuldigten seitens des Privatklägers nie Gewalt drohte, die entscheidend über die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB hinausging und sein Notwehrrecht aufgrund der wider- rechtlichen Provokation der körperlichen Auseinandersetzung auf ein Ausweichen bzw. blosse Schutzwehr beschränkt gewesen wäre. Der Grund für die exzessive Gewalt gegen den Privatkläger dürfte denn auch vor allem in der Demütigung durch seinen eigenen Sturz liegen. Das relativiert das subjektive Verschulden des Beschuldigten zumindest insofern, als ihm nicht eigentliche Kaltblütigkeit unter- stellt werden kann, sondern davon auszugehen ist, dass er aus einer Emotion heraus handelte. Allerdings ist auch zu betonen, dass der Beschuldigte, der ge- mäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen J._____ schon längere Zeit vor der Tat auffällig aggressiv war, damit rechnen musste, dass er seine Emotionen bei den von ihm gesuchten Konfrontationen nicht mehr würde kontrollieren können. Das subjektive Verschulden relativiert die objektive Tatschwere folglich nur aber immerhin leicht.
- 28 - 3.3 Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Eine hy- pothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten erscheint angemessen. 4.1 Der Beschuldigte wurde 1993 zweites von drei Kindern in O._____ im Kan- ton P._____ geboren und wuchs bei seinen Eltern auf. Sein Vater kam vor etwas mehr als 30 Jahren in die Schweiz und besitzt hier ein Transportgeschäft. Seine Mutter ist Hausfrau. Die Familie wohnte bis zu seinem sechsten Altersjahr in Q._____ und danach während acht Jahren in R._____ und S._____, bis sie nach T._____ zog. Der Beschuldigte wohnt heute noch dort im Haus seiner Eltern, in- zwischen zusammen mit seiner Frau, die er 2018 nach sechs Jahren Beziehung heiratete und mit welcher er aktuell ein Kind erwartet. Sie hätten ein eigenes Zimmer und würden einen Unkostenbeitrag an seine Eltern bezahlen fürs Woh- nen von etwa Fr. 1'300.– pro Monat. Der Beschuldigte hat die obligatorische Schulzeit in der Realschule abgeschlossen. Danach begann er eine Lehre als Strassenbauer, die er jedoch nicht abschloss; ihm sei gekündigt worden, weil er immer verschlief. Danach arbeitete er ca. ein halbes Jahr als Lagerist in einem Blumenlager in R._____ und danach ca. ein halbes Jahr als Dachdecker in T._____. Nach bestandener Autoprüfung begann er, im Transportunternehmen seines Vaters zu arbeiten, wobei es einen zwischenzeitlichen Unterbruch wegen eines Ausweisentzugs gab. Seit Anfang Juni 2017 arbeitet er nun wieder im Be- trieb seines Vaters, wo er aktuell als Chauffeur der Kategorie C tätig ist und damit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– verdient. Die Ehefrau des Be- schuldigten ist ebenfalls berufstätig und erwirtschaftet als Kosmetikerin ein monat- liches Einkommen von Fr. 2'500.– (Urk. 2/5 S. 1 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 9 ff.). Aus der Biografie und den Lebensumständen des Beschuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Namentlich begründet seine aktuelle familiäre Situation praxisgemäss auch keine besondere Strafempfindlichkeit. 4.2 Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf (Urk. 88). Am 31. Juli 2012 wur- de er von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen mehrfacher einfa- cher Körperverletzung, Angriff und Vergehen gegen das Waffengesetz nach Ju- gendstrafrecht zu einem bedingten Freiheitsentzug von 30 Tagen verurteilt. Am
11. Juni 2014 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen mehr-
- 29 - fachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedens- bruchs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.–; die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Ferner wurde er am 24. März 2015 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Angriff zu einer teilbedingten Geld- strafe von 130 Tagessätzen verurteilt; die Probezeit wurde auf vier Jahre festge- setzt. Die Verurteilungen vom 31. Juli 2012 und vom 24. März 2015 sind ein- schlägig. Sie beziehen sich zudem auch auf Vorfälle, bei denen der Beschuldigte andere u.a. mit der Faust ins Gesicht schlug. Die heute zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte nicht einmal 1 ½ Jahre nach seiner letzten einschlägigen Verurteilung und zudem innerhalb der mit den Strafbefehlen vom 11. Juni 2014 und 24. März 2015 angesetzten Probezeiten. Dass der Beschuldigte im Vorver- fahren angab, er wisse nicht, ob er sich noch in der Probezeit befinde (Urk. 2/3 S. 6) zeigt, wie die Vorinstanz richtig erwog, eindrücklich seine Gleichgültigkeit gegenüber diesen früheren Strafen. Die Vorstrafen und die Tatbegehung während laufenden Probezeiten rechtfertigen eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate. 4.3 Der Beschuldigte entfernte sich unmittelbar nach dem Schlag vom Tatort, ohne sich um sein bewusstloses Opfer zu kümmern. Er wurde schliesslich durch Öffentlichkeitsfahndungen aufgrund von Hinweisen Dritter ermittelt. Nach seiner Verhaftung verweigerte er zunächst die Aussage (Urk. 2/1; Urk. 2/2). Schliesslich gestand er dann zwar ein, dass er dem Privatkläger seine schweren Verletzungen zugefügt hatte und erklärte auch mehrfach, dass es ihm leid tue, dass der Privat- kläger so schlimme Verletzungen erlitten habe; so auch anlässlich der Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 19). Er behauptete aber, dass er nicht heftig und nur zur Verteidigung zugeschlagen habe und verweigerte auch immer wieder die Aussa- ge (Urk. 2/3 ff.). Seiner Verantwortung wollte er sich offensichtlich nicht stellen und trug zur Aufklärung der Tat nichts Wesentliches bei. Das ist zwar sein Recht. Geständnis und Reue, die zu einer Strafminderung führen würden, können ihm jedoch nicht attestiert werden.
- 30 -
5. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich folg- lich eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren als den Taten und dem Täter angemessen. Die bereits durch Haft erstandenen 63 Tage sind darauf anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Die mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Lenzburg vom 11. Juni 2014 und 24. März 2015 angesetzten Probezeiten sind unter Hinweis auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz in Bestätigung des angefochtenen Entscheides um 1 ½ Jahre respektive um 2 Jahre zu verlängern (Urk. 56 E. VI.). VI. Die Vorinstanz hat zu den vom Privatkläger geltend gemachten Zivilansprüchen das Nötige ausgeführt. Es kann auch darauf verwiesen werden (Urk. 56 S. 53 ff. "VI. [recte VII.] Zivilansprüche"). Folglich ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Ferner ist der Be- schuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 180'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
20. August 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers, der im Berufungsverfahren keine höhere als die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung verlangt, abzuweisen. VII.
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen. Ferner wird der Beschuldigte, der im Berufungsverfahren unterliegt, auch für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig. Dass das Ge- richt hinsichtlich der Höhe der Strafe leicht unter dem Antrag der Staatsanwalt- schaft blieb, rechtfertigt eine andere Kostenverteilung nicht. Ausgenommen sind
- 31 - die Kosten der amtlichen Verteidigung, die unter dem Vorbehalt einer Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2.1 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren gemäss seiner Honorarnote (Urk. 89) und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Berufungsver- handlung (inkl. Weg- und Nachbereitungszeit) eine Entschädigung von Fr. 16'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.2 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sah davon ab, für seine Bemühungen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers im Berufungsverfahren ein Honorar geltend zu machen (vgl. Urk. 93). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Oktober 2018 bezüglich der Dispositivziffern 8-10 (Honorare, Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 63 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Juni 2014 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 ½ Jahre verlän- gert.
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4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. März 2015 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 2 Jahre verlän- gert.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatklä- ger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 180'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 20. August 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'500.– amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben); − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers bzw. seines Beistandes; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;
- 33 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers bzw. seines Beistandes; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in die Akten ST.2013.465 und ST.2014.3951.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 34 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. November 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec