Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, entschied mit Urteil vom 24. August 2018 im Verfahren GG180008 über die vorliegende Anklage. Ge- gen dieses Urteil liess der erbetene Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 17. September 2018 (Urk. 40) innert Frist (vgl. Urk. 39 u. 43/2) Berufung an- melden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 50) wurde von der Staatsanwalt- schaft See / Oberland des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staats- anwaltschaft), der Verteidigung sowie vom Rechtsvertreter der Privatklägerin je- weils am 28. Januar 2019 entgegengenommen (Urk. 49/1-3). Mit Eingabe vom
18. Februar 2019 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten hierorts ein (Urk. 52/1). Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2019 (Urk. 54) wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklä- rung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Urk. 56) liess der Rechtsvertreter der Privatklägerin innert Frist (Empfangs- bestätigung: Urk. 55/1) mitteilen, dass er sich eine Stellungnahme zur Sache aus- drücklich vorbehalte, wobei weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichtein- treten auf die Berufungserklärung des Beschuldigten beantragt wurde. Die Staatsanwaltschaft (Empfangsbestätigung: Urk. 55/2) liess sich demgegenüber nicht vernehmen.
E. 1.1 Objektive Tatschwere Vorliegend fällt im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere hinsichtlich des Vorfalls vom August 2013 verschuldenserschwerend insbesondere ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach, während mehrerer Mi- nuten und gegen deren Kopf und somit ein besonders sensibles Körperteil schlug. Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen in Form eines Bruches der media- len rechten Augenhöhlenwand mit Verlagerung des Bruches 8 mm nach innen ist insgesamt als beträchtlich einzustufen, zumal die dadurch bewirkte Arbeitsunfä- higkeit auch mehrere Wochen betrug. Diese Umstände wirken sich ebenfalls ver- schuldenserschwerend aus. Auch die Vorgehensweise des Beschuldigten, wel- cher gegen die wehrlos am Boden liegende Privatklägerin vorging, wirkt sich zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Zu seinen Gunsten ist demgegenüber zu be- rücksichtigen, dass das vorherige Verhalten der alkoholisierten und störrisch auf- tretenden Privatklägerin mitursächlich für die nachfolgende Auseinandersetzung war, was indes das in Frage stehende nachherige Vorgehen des Beschuldigten in keiner Weise zu erklären oder rechtfertigen vermag. Das objektive Tatverschul- den des Beschuldigten ist insgesamt als nicht unerheblich einzustufen, wofür sich die Einsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 9 Monaten als angemes- sen erweist.
E. 1.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere wirkt sich der Umstand, dass der Be- schuldigte vorsätzlich handelte, strafzumessungsneutral aus. Die mit seinem Vor- gehen bezweckte Zurechtweisung der Privatklägerin erweist sich als absolut un- verhältnismässig und vermag sein Verschulden nicht zu relativieren. Ganz leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist die Emotionalität seines Handelns, für welches das Verhalten der Privatklägerin mitursächlich war. Deshalb vermag die
- 26 - subjektive Tatschwere die objektive ganz leicht zu relativieren, woraus eine Ein- satzstrafe von 8 Monaten resultiert.
E. 1.3 Zwischenergebnis Nach Würdigung sämtlicher Tatkomponenten erscheint hinsichtlich des Vorfalls vom August 2013 – entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche hierfür eine deutlich zu milde Einsatzstrafe vorsieht (Urk. 50 E. III.4.3) – eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten als angemessen.
2. Einfache Körperverletzung (Vorfall Februar 2015)
E. 1.4 Auch erscheint es lebensfremd, einen Hocker zu behändigen, um einer Per- son lediglich an den Kopf zu klopfen bzw. diesen zu "tätscheln" bzw. – wie es die Verteidigung darstellt – auf eine sehr neckische bzw. scherzhafte Art zu berühren, um die Stimmung zu verbessern, bzw. um Heiterkeit ins Spiel zu bringen (Prot. I S. 34; Urk. 59 S. 10), auch wenn es sich offensichtlich um einen Kinderhocker mit einer Höhe von lediglich ca. 23 cm (vgl. Urk. 5/14) handelt. Offensichtlich versucht der Beschuldigte dadurch in angestrengter und unglaubhafter Weise, sein dama-
- 14 - liges Tun in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen, woran die Dar- stellung der Verteidigung nichts zu ändern vermag. Entlarvend ist schliesslich das Zugeständnis des Beschuldigten, dass er sich bei der Privatklägerin für sein Ver- halten (mehrfach) entschuldigt habe, was im Zusammenhang mit der von der Ver- teidigung behaupteten Neckerei der Privatklägerin keinen Sinn ergeben würde.
E. 1.5 Hinzu kommt, dass sich die Aussagen der Privatklägerin demgegenüber als konstant und überzeugend erweisen. Schlüssig erscheint überdies ihre Sachdar- stellung, dass ihre geplante Reise zu ihren Eltern nach Bosnien den Beschuldig- ten in Aufruhr versetzt und damit ein Motiv für sein darauf folgendes Verhalten setzte. Soweit der Beschuldigte mit der Angabe, die Privatklägerin habe zuvor an einer Psychose und an einer paranoiden Schizophrenie gelitten (Prot. I S. 27) bzw. sie habe sich damals in einem "schweren psychischen Zustand" befunden (Prot. II S. 13), die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Zweifel ziehen will, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten. Zum einen bleibt unklar, was er konkret mit ei- nem "schweren psychischen Zustand" bzw. einer "Psychose" meint, macht er hierzu doch keinerlei nähere Ausführungen. Zum anderen zeigt er mit Bezug auf die erwähnte Psychose weder auf, dass diese zum Zeitpunkt des eingeklagten Geschehens bestanden haben soll, noch wie sich diese angebliche Störung konk- ret geäussert haben soll. Von einer eingeschränkten Glaubwürdigkeit kann unter diesen konkreten Umständen somit nicht ernsthaft ausgegangen werden. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann daher ohne Weiteres abgestellt werden.
E. 1.6 Ob der Beschuldigte unbestrittenermassen bereits früher gegenüber seiner Ex-Freundin gewalttätig geworden war, trägt indes (so anscheinend die Vor- instanz: Urk. 50 E. II.C.1.4.4) nichts zur Erstellung des vorliegend relevanten Sachverhaltes bei.
E. 1.7 Zusammenfassend sind – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. II.C.1.5) – die Ausführungen des Beschuldigten als unglaubhaft einzustufen, diejenigen der Privatklägerin demgegenüber als glaubhaft zu erachten, weshalb auf letztere abzustellen ist. Der sich auf ihre Sachdarstellung abstützende Ankla- gesachverhalt ist deshalb als erstellt zu erachten.
- 15 -
2. Einfache Körperverletzung – Vorfall vom August 2013
E. 2 Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin und den Be- schuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 5. Juni 2019 (Urk. 57).
E. 2.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich des Vorfalls vom Februar 2015 ist vorab festzustellen, dass es sich hierbei um einen leichten Fall einer einfachen Körperverletzung handelt, was eine deutliche Verschuldensminderung rechtfertigt. So war die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Privatklägerin eher leicht und bot keine Veranlassung, eine ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen, auch wenn der Schlag des Beschuldigten gegen den Kopf und damit ein besonders sensibles Körperteil er- folgte. Es rechtfertigt sich, hierfür eine Strafe von 2 Monaten vorzusehen.
E. 2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Die Emotionalität seines Vorgehens, welchem ein zuerst verbal geführter Streit mit der Privatklägerin vorausging, wirkt sich ganz leicht zu seinen Gunsten aus. Nach Beurteilung der subjektiven Tatschwere hinsichtlich des Vorfalls vom Feb- ruar 2015 ist die Tatschwere als leicht und hierfür (isoliert betrachtet) eine Ein- satzstrafe von 1 ½ Monaten vorzusehen.
E. 2.3 Zwischenergebnis Nach Würdigung sämtlicher Tatkomponenten erwiese sich hinsichtlich des Vor- falls vom Februar 2015 eine hypothetische Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten als angemessen. Asperiert mit der hinsichtlich der Tatkomponenten betreffend den
- 27 - Vorfall vom August 2013 eingesetzten Strafe rechtfertigt sich eine Erhöhung der dort vorgesehenen Einsatzstrafe um einen Monat auf 9 Monate.
4. Täterkomponente 4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechen- den und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 50 E. III.7.1) verwiesen werden, zumal er diese anlässlich der Berufungsverhandlung weitgehend bestä- tigte. Seit Ende 2018 ist er von der Privatklägerin geschieden. Ferner erfolgte ein Adresswechsel. Offenbar beglich er inzwischen auch einen grossen Teil seiner Schulden (Prot. II S. 5-9). Insoweit erweisen sich das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten als strafzumessungsneutral. 4.2. Erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich im Rahmen der Beur- teilung der Täterkomponente der Umstand aus, dass er über mehrere Vorstrafen verfüg (vgl. Urk. 51): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm vom
7. August 2012 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfa- che Begehung) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.– (davon 90 Tage bedingt vollziehbar), unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, verur- teilt. Sodann erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 28. Oktober 2013 einen Strafbefehl wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten und bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.– (davon 75 Tage bedingt vollziehbar), unter Anset- zung einer Probezeit von 4 Jahren. Gleichzeitig verlängerte diese die mit Strafbe- fehl vom 7. August 2012 angesetzte Probezeit um ein Jahr. Überdies wurde der Beschuldigte mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 28. Februar 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt. Zugleich widerrief das Gerichtspräsidium Lenzburg den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm vom 7. Au- gust 2012 bedingt gewährten Strafvollzug für 90 Tagessätze und verlängerte die mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2013 angesetzte Probezeit um 2 Jahre. Wie bereits dargelegt wurde (unter E. 1), beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte teilweise vor den Vorstrafen. Straferhöhend kann sich in-
- 28 - sofern im Hinblick auf die einfache Körperverletzung vom August 2013 einzig die Vorstrafe vom 7. August 2012 und im Hinblick auf diejenige vom Februar 2015 zusätzlich die Vorstrafe vom 28. Oktober 2013 auswirken. Das Delikt der versuch- ten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 50 E. III.7.2) – einschlägig. Nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden darf demgegenüber die seitens des Ge- richtspräsidiums Lenzburg erst nach den heute zu beurteilenden Delikten began- gene und beurteilte Vorstrafe, weil auch die Begehung bzw. die Eröffnung der Strafuntersuchung erst hernach erfolgte. Insgesamt offenbaren die im geschilder- ten Umfang zu berücksichtigenden Vorstrafen immer noch eine beeindruckende Unbelehrbarkeit des Beschuldigten, zumal er auch während laufender Probezeit delinquierte. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, eine merkliche Strafer- höhung um 3 Monate vorzunehmen und die Einsatzstrafe auf 12 Monate anzuhe- ben. 4.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom
22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Vorliegend liegt mit Bezug auf den Vorfall vom Februar 2015 nur ein Teilgeständ- nis vor. Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht und Reue des Beschuldigten ist jedoch nicht erkennbar. Im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 50
- 29 - E. III. 7.3) rechtfertigt sich lediglich eine sehr leichte Strafminderung unter diesem Titel, so dass die Einsatzstrafe auf insgesamt 11 Monate herabzusetzen ist.
5. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erwie- se sich für die heute zu beurteilenden Delikte eine Gesamtstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine un- zulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt bei ei- ner Verschärfung der Sanktion oder einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Nachdem weder Staatsanwaltschaft noch Pri- vatklägerschaft vorliegend eine Anschlussberufung erhoben haben, verbietet es sich in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius die Sanktion der Vor- instanz zu verschärfen. Deshalb ist der Beschuldigte unter Würdigung der mass- gebenden Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbots (unverändert) mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. VI. Widerruf A. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen hin- sichtlich des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Strafe ausführlich und zutref- fend wiedergegeben (Urk. 50 E. V), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. B. Beurteilung
1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2013 der Staats- anwaltschaft See/Oberland wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 75 Tage bedingt vollziehbar erklärt wurden, verurteilt (Beizugsakten B). Die dies-
- 30 - bezügliche Probezeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Das Gerichtspräsidium Lenzburg verlängerte die Probezeit mit Urteil vom 28. Februar 2017 noch um zwei weitere Jahre (Beizugsakten A).
2. Vorliegend hat der Beschuldigte innert der ihm angesetzten Probezeit mehr- fach delinquiert. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 50 E. V.2) kann dem Beschuldigten grundsätzlich keine günstige Prognose gestellt werden und lediglich ein Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2013 bedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafe erlaubt es zusammen mit der heute ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe (s. dazu nachstehend unter E. VII) in Bezug auf die neuen Taten eine Schlecht- prognose zu verneinen. Deshalb ist die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2013 ausgefällte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.– im Umfang des bedingt gewährten Vollzugs von 75 Tagessätzen zu Fr. 120.– (total Fr. 9'000.–) gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen. VII. Vollzug A. Rechtliche Grundlagen Zur Frage des Vollzugs der Freiheitsstrafe hat die Vorinstanz zutreffende allge- meine und konkrete Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägun- gen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 50 E. IV). B. Weitere Beurteilung
1. Insbesondere ist es auch zutreffend, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges er- füllt, da er vorliegend zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Auch hat er noch nie eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verbüsst.
2. Ferner ist es dem Beschuldigten – durchaus im Sinne einer letzten Chance
– zuzugestehen, dass der heute angeordnete Widerruf von 75 Tagessätzen Geld- strafe und die erstmalige Ausfällung einer Freiheitsstrafe eine Warnwirkung entfal- ten, welche ihn genügend beeindrucken dürften, um ihn von einer weiteren Delin-
- 31 - quenz abzuhalten. Den bestehenden, nicht unerheblichen Restbedenken ist – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 50 E. IV.1.5) – mit der Ansetzung einer langen Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen. VIII. Genugtuung A. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen zu den Zivilansprü- chen bzw. der Genugtuung ausführlich und zutreffend erörtert (Urk. 50 E. VI.1-3
u. B.2.1-2.3), weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen ver- wiesen werden kann. B. Beurteilung
1. Vorab ist zu bemerken, dass seitens des Beschuldigten vorliegend lediglich die der Privatklägerin zu zahlende Genugtuungsforderung, nicht aber der Verweis ihrer Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg angefochten wurde. Seitens der Privatklägerschaft wurde ausserdem keine Anschlussberufung erhoben, weshalb auch bezüglich der vorliegend noch zu beurteilenden Genugtuungsforderung das Verschlechterungsverbot greift (s. dazu vorstehend unter E. V.5).
2. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend erwogen (Urk. 50 E. VI.2.4.), dass die Privatklägerin durch die Delinquenz des Beschuldigten einerseits physische Verletzungen und damit im Zusammenhang stehende Folgen erlitt (Fraktur der medialen Orbitawand rechts mit einer Eindellung der Ethmoidazellen von knapp 1cm: vgl. Urk. 6/7, 6/9, 6/10 u. 6/12), welche ihr teilweise auch Jahre später noch Schmerzen bereitet hätten (Urk. 5/3 S. 3; Urk. 5/5 S. 7; Urk. 5/8 S. 8; Urk. 6/12/1- 3; Prot. I S. 12), ansonsten jedoch keine namhaften bleibenden physischen Schä- den auszumachen bzw. belegt wären. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Privatklägerin aufgrund der in Frage stehenden Vorfälle zumindest bis ins Jahr 2016 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer psy- chischen Dekompensation litt (vgl. Urk. 6/3 u. Urk. 32).
3. Einhergehend mit der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 50 E. VI.B.3) recht- fertigt sich vorliegend in Anbetracht aller massgebenden Umstände – und trotz
- 32 - des zu erfolgenden Freispruchs vom Vorwurf der Drohung – weiterhin eine Ge- nugtuung im Betrag von Fr. 1'000.– als der Intensität der durch die Körperverlet- zungen erlittenen Unbill der Privatklägerin und dem Verschulden des Beschuldig- ten angemessen. Im Mehrbetrag ist ihr Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im seitens der Vorinstanz festgehaltenen Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen, da die Untersuchung der beanzeigten Drohung keine zusätzlichen Kosten verursacht haben dürfte. Auch ohne diesen Vorwurf wären sämtliche vorgenommenen Untersuchungshandlungen notwendig gewesen. Ferner erweist sich die erstinstanzlich festgesetzte reduzierte Partei- entschädigung im Umfang von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt) zu Gunsten des Beschul- digten als angemessen und ist zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte betreffend den Freispruch vom Vorwurf der Drohung, in allen weiteren Punkten unterliegt er mit seiner Beru- fung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldig- ten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16 und 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Die seitens der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (vgl. Urk. 10/7) für das Berufungsverfahren geltend gemachte Entschädigungsforderung (Urk. 60/2) erweist sich als angemessen. RA Dr. Y._____ ist daher mit einem Pauschalbetrag von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbehalten.
4. Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten machte für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von 15 Stunden geltend (Prot. II S. 19). Nachdem die Ver-
- 33 - teidigung den angewandten Stundenansatz nicht angab, ist von demjenigen aus- zugehen, welcher von § 3 AnwGebV für die amtliche Verteidigung vorgegeben wird (Fr. 220.–). Zuzüglich MwSt ist dem Beschuldigten folglich hinsichtlich des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss eine reduzierte Entschädigung von Fr. 800.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 2.4 Eine entsprechende Sachlage lässt sich aber keinesfalls mit den vom Zeu- gen D._____ gemachten Beobachtungen in Übereinstimmung bringen. Seine Schilderungen, wonach der Beschuldigte über mehrere Minuten mit beiden Hän- den auf die am Boden liegende Privatklägerin eingeschlagen habe, wirken detail- liert, schlüssig, eindrücklich und lebensnah. Der Umstand, dass D._____ kurz nach dem Vorfall eine Aktennotiz erstellte, auf welche er sich im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme u.a. berief (Urk. 5/1; Urk. 5/11 S. 3), vermag die Überzeu-
- 16 - gungskraft seiner detaillierten Schilderungen noch zusätzlich zu stützen. Dass es sich beim vom Zeugen D._____ beobachteten Schläger um den Beschuldigten gehandelt hat, was seitens der Verteidigung gestützt auf die zurückhaltenden Aussagen des Zeugen (Urk. 5/11 S. 4) in Zweifel gezogen wird (Urk. 34 S. 6 f.), wird letztlich auch durch die Aussagen des Beschuldigten bestätigt, welcher vor Vorinstanz bestätigte, dass er bemerkt habe, dass D._____ damals anwesend und zu ihnen gekommen sei (Prot. I S. 22). Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 50 E. II.C.2.5.3) erweisen sich deshalb als zutreffend. Auch er- scheint die Darstellung des Zeugen D._____ gerade deshalb überzeugend, weil er gestützt auf die kurze Distanz zum Geschehen von etwa 8 Metern, aus welcher er das in Frage stehende Geschehen "klar und deutlich" beobachten habe können und die damalig herrschende genügende Helligkeit (Urk. 5/11 S. 6), das Tatge- schehen bei ausreichend guten Lichtverhältnissen aus nächster Nähe wahrnahm. Auch wenn der Zeuge D._____ andernorts erwähnte, dass sich die Szene im Halbdunkel abgespielt haben soll (Urk. 5/1 S. 1), stellt dies – entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 34 S. 6; Urk. 59 S. 10; Prot. II S. 9) – keinen mas- sgebenden und seine Aussagen relativierenden Widerspruch dar. Schliesslich deckt sich das im Rahmen der Zeugenaussage von D._____ beschriebene ag- gressive, intensive und auch mit einem "Wuterguss" bezeichnete Vorgehen des Beschuldigten (Urk. 5/1; Urk. 5/11 S. 3 ff.) auch mit der seitens des Beschuldigten wiedergegebenen eigenen Gemütslage, wonach er enttäuscht, beschämt, sauer und wütend (Urk. 5/2 S. 3; Urk. 5/13 S. 9 u. 18; Prot. I S. 23; Prot. II S. 12; vgl. auch Urk. 7/4 S. 1 f.) gewesen sei. Auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ ist deshalb zur Erstellung des Anklagesachverhalts abzustellen.
E. 2.5 Der seitens der Verteidigung gemachten Einwendung, dass die schillernden Fassungen der Privatklägerin mehrheitlich "nicht beweissicher" seien (Urk. 34 S. 6), ist im Kern beizupflichten. Die Ausführungen der damals offenbar nicht un- beträchtlich alkoholisierten Privatklägerin erweisen sich als inkonstant und des- halb unglaubhaft. Während sie zuerst angab, vom Beschuldigten – nachdem sie gestürzt sei – gepackt und wieder auf den Boden geworfen worden zu sein (Urk. 5/3 S. 3), machte sie hernach nunmehr geltend, der Beschuldigte habe sie am Kragen gepackt, damit sie aufstehe (Urk. 5/5 S. 6; Urk. 5/8 S. 5; Prot. I S. 10). Ferner erwähnte sie, dass sie nicht mehr wisse, was alles passiert sei (Urk. 5/3
- 17 - S. 3) und belastete den Beschuldigten, welcher sie u.a. mit einem Faustschlag geschlagen habe, damit erst ab ihrer zweiten Einvernahme (Urk. 5/5 S. 6; Urk. 5/8 S. 5; Prot. I S. 10 f.).
E. 2.6 Letztlich lässt sich die spätere Sachdarstellung der Privatklägerin hinsichtlich der seitens des Beschuldigten erfolgten Schläge aber sehr wohl mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang bringen. Nebst den glaubhaften Aussagen des Zeu- gen D._____ stützen auch die ärztlichen Berichte (Urk. 6/7, 6/9 u. 6/10) die Sach- darstellung der Privatklägerin und damit den Anklagesachverhalt.
E. 2.7 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Vorfalls vom 31. August 2013 gestützt auf die oben genannten Beweismittel mit folgender Ausnahme erstellt ist: Der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte mit Faustschlägen gegen den Kopf der Privatklägerin eine Prellung an ihrem Brustkorb verursacht haben soll, kann bereits aus Plausibilitätsgründen nicht als erstellt erachtet werden. Wie Faust- schläge gegen den Kopf allein eine Brustkorbprellung verursachen sollen, erhellt nicht. Vor diesem Hintergrund kann nur davon ausgegangen werden, dass sich die Privatklägerin diese Verletzung durch den von ihr selbst mehrmals beschrie- benen Sturz, d.h. ohne Zutun des Beschuldigten, zuzog (vgl. Urk. 5/3 Nr. 19; Urk. 5/5 Nr. 38 ff.; Urk. 5/8 Nr. 20 ff; Prot. I S. 10 ff.). Die eingeklagte Verursa- chung einer Brustkorbprellung durch den Beschuldigten lässt sich daher nicht rechtsgenügend nachweisen.
3. Drohung
E. 3 Erschienen sind zur heutigen Berufungsverhandlung der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. Y._____.
- 6 - II. Prozessuales A. Fristwahrung Berufungserklärung
1. Die Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu überprüfen. Ge- mäss Art. 91 Abs. 1 StPO ist eine Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Art. 91 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Eben- falls fristwahrend ist das rechtzeitige Einwerfen der Sendung in einen Briefkasten der Post, wofür die Partei die Beweislast trägt. Die Beweislast für die Rechtzeitig- keit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Absender obliegt somit der Nach- weis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. BGE 92 I 253 E. 3). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt (BGE 109 Ia 183 E. 3.a). Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstem- pelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 124 V 372 E. 3.b; 115 Ia 8 E. 3a m.w.H.). Der verfassungsmässige Beweisanspruch setzt dabei unter anderem voraus, dass Beweismittel form- und fristgerecht angeboten worden sind (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb; 117 Ia 262 E. 4b). Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten ge- legt worden ist (z.B. BGE 115 Ia 8 Nr. 3; Urteile BGer 5A_201/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.1 bzw. 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.1).
2. Die Berufungserklärung des Beschuldigten trägt den Poststempel vom
19. Februar 2019 (Urk. 52/2). Würde auf dieses Datum abgestellt werden, wäre die Berufungserklärung des Beschuldigten einen Tag nach Ablauf der ihm ange-
- 7 - setzten Frist und damit zu spät erfolgt (vgl. Empfangsbestätigung der Verteidi- gung betr. begründetes vorinstanzliches Urteil vom 28. Januar 2019: Urk. 49/1). Allerdings ist die Vermutung, die Sendung sei tatsächlich am fraglichen Tag auf- gegeben worden, widerlegbar. Auf dem entsprechenden, der Post übergebenen Briefumschlag ist denn auch handschriftlich festgehalten worden, dass C._____ bezeugt, dass der Verteidiger des Beschuldigten die Eingabe bereits am 18. Feb- ruar 2019 um 23:00 Uhr in den Postbriefkasten geworfen habe (Urk. 52/2). Diese Angabe wird von C._____ gegenüber der hiesigen Kammer auf telefonische Rückfrage hin explizit bestätigt (Urk. 53). Damit hat der Verteidiger einen rechts- genügenden Nachweis für die Rechtzeitigkeit der Übergabe der Berufungserklä- rung an die Post erbracht. B. Teilrechtskraft
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; BSK STPO-EUGSTER, Art. 402 StPO N 2; ZH STPO KOMM.-HUG, Art. 401 StPO N 2).
2. Entsprechend den Anträgen des Beschuldigten (Urk. 52/1; Urk. 59 S. 1 f.) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 24. August 2018 (Urk. 50) hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung), 6 (Verweisung Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg), 8 (Kostenfestsetzung) sowie 11 (Kostenüber- nahme unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzuhalten ist.
- 8 - C. Verletzung des Anklageprinzips
1. Die Verteidigung macht mit Bezug auf den eingeklagten Sachverhalt der Drohung vom Juni/Juli 2015 die Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Seiner Meinung nach sei der Deliktsort mit "Unbekannt, mutmasslich …-strasse …, … [Ort], nicht genügend konkret umschrieben (Urk. 59 S. 10).
2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je m.H.). Die beschuldigte Person muss aus der Anklageschrift ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen kon- frontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile BGer 6B_1073/2014 vom
E. 3.1 Fest steht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin anlässlich des Vorfalles vom August 2013 durch mehrfache Faustschläge gegen deren Kopf einen Bruch der medialen rechten Augenhöhlenwand mit Verlagerung des Bruches 8 mm nach innen zugefügt hat (Urk. 6/7; 6/9 u. 6/10). Zu beachten ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass diese Verletzungen Sehbeschwerden, Sehbeeinträchti- gungen oder weitere schwere Langzeitfolgen für die Privatklägerin nach sich zo- gen (Urk. 6/9 S. 1; Urk. 6/10 S. 1; Urk. 6/12/1-6). Allerdings verursachten sie eine Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin von mehreren Wochen (vgl. Urk. 6/7 S. 2 bzw. Urk. 22/5-8) und klagte die Privatklägerin zum Teil noch Jahre später über auftretende lokale Schmerzen (vgl. Urk. 5/3 S. 3; Urk. 5/5 S. 7; Urk. 5/8 S. 8; Prot. I S. 12; Urk. 6/12/1-3). Aufgrund dieses Verletzungsbildes ist vom Vorliegen einer einfachen Körperverletzung auszugehen, zumal für die Annahme einer schweren Körperverletzung die dafür erforderliche Intensität und Beeinträchtigung der kör- perlichen Integrität der Privatklägerin nicht vorliegt. Ebenso wenig liegt ein leichter Fall einer einfachen Körperverletzung oder gar eine blosse Tätlichkeit vor, da das Vorgehen des Beschuldigten wie auch die dadurch verursachten Verletzungsfol- gen für die Privatklägerin das hierfür vorgesehene Mass klar überschreiten. Da die Privatklägerin damals mit dem Beschuldigten verheiratet war, ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB erfüllt.
E. 3.2 In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Qualifikationsmerkmale beziehen, mitunter vorliegend auf die Begehung einer einfachen Körperverletzung. Obschon der Beschuldigte um die naheliegenden Folgen seines Handelns wusste, schlug er willentlich während mehrerer Minuten
- 21 - mehrmals mit der Faust gegen den Kopf der Privatklägerin, weshalb klarerweise von vorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Damit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB er- füllt. 4.1. Hinsichtlich des Vorfalls vom Februar 2015 ist zu bemerken, dass – einher- gehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 50 E. II.C.3.4.1) – ein Schlag mit einem Holzhocker auf den Kopf einer anderen Person durchaus geeignet sein kann, eine Schädigung am Körper im Sinne einer einfachen Körperverletzung hervorzurufen. Vorliegend trug die Privatklägerin vom Vorfall eine Beule davon und sah keine Veranlassung, deshalb eine ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Auch wenn der Schlag des Beschuldigten gegen den Kopf und damit gegen ein für deutlich gravierendere Verletzungsbilder gefährdetes Körperteil ging, ist insbesondere aufgrund der gezeitigten Folgen gerade noch von einem leichten Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen. So ist die dadurch hervorgerufene vorübergehende Beein- trächtigung des Wohlbefindens der Privatklägerin auch wenn nicht gerade als harmlos auch nicht als gravierend einzustufen. Da auch diese Tat während der Ehe des Beschuldigten mit der Privatklägerin verübt wurde, erfüllte der Beschul- digte durch sein Vorgehen somit den objektive Tatbestand der einfachen Körper- verletzung (leichter Fall) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB. 4.2 In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte um die möglichen und sich schliesslich realisierenden Folgen seines Handelns und ging dennoch entspre- chend vor, weshalb von Vorsatz auszugehen ist. Der Schlag folgte im Rahmen eines zuerst verbalen Streits und der Beschuldigte war entsprechend aufgebracht. Daraus einen Vorsatz abzuleiten, welcher über einen leichten Fall einer einfachen Körperverletzung hinausgeht, geht vorliegend allerdings nicht an, fehlen hierfür doch die erforderlichen Hinweise. Demnach erfüllt der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand des leichten Falles einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB.
5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind hinsichtlich beider Vor- fälle nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der einfachen Körperverlet-
- 22 - zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB bzw. des leichten Falls einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig macht. V. Strafzumessung A. Anwendbares Sanktionsrecht
E. 3.3 Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als deutlich aussagekräftiger, weil sie detailliert, schlüssig und insgesamt überzeugend erfolg- ten. Die Ausgangssituation bzw. Motivlage des Beschuldigten hat sie konstant und glaubhaft dargestellt. Ferner wiedergibt sie eine sehr plausible und gleich- bleibende Darstellung der durch die Androhung der Offenlegung des Drogenkon- sums des Beschuldigten hervorgerufenen Eskalation der Ereignisse sowie hin- sichtlich der Ernsthaftigkeit des Effekts, welcher die in Frage stehenden, seitens des Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen auf sie gehabt habe (Urk. 5/5 S. 8; Urk. 5/8 S. 16 U. 19; Prot. I S. 18). Dass die Privatklägerin zugesteht, davor gewisse Drohungen des Beschuldigten weniger ernst genommen zu haben (Urk. 5/5 S. 8; Urk. 5/8 S. 16 u. 19; Prot. I S. 18), vermag die Überzeugungskraft ihres Aussageverhaltens nicht zu beeinträchtigen, sondern sogar noch zu stärken, spricht dieser Umstand doch tendenziell gegen ein Erfinden ihrer Bezichtigung. Auch ist zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu früheren Auseinandersetzun- gen zwischen den beiden Beteiligten neu die Trennung dazu kam, weil die Privat- klägerin den Beschuldigten zwischenzeitlich verlassen hatte und letzterer deren Rückkehr wollte. Auch angesichts dieser neu dazu tretenden Umstände erscheint die Sachdarstellung der Privatklägerin glaubhaft. Im Übrigen kann auf die zutref- fende Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urk. 50 E. D. 3.3) verwiesen werden.
E. 3.4 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist somit zwar der objektive Anklagesachverhalt hinsichtlich der zwischen ca. 1. Juni 2015 bis
31. Juli 2015 vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin ausgesprochenen Drohung als rechtsgenügend erstellt zu erachten. Dies gilt allerdings nicht für den subjektiven Sachverhalt. Denn nach der Darstellung der Privatklägerin, auf wel-
- 19 - che abzustellen ist, waren Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Privat- klägerin offenbar an der Tagesordnung und gehörten sozusagen zum Bezie- hungsalltag. Ebenfalls gestützt darauf ist sodann festzustellen, dass sich die Pri- vatklägerin – bis auf die einklagte Drohung – auch nicht davon beeindrucken liess. Vor diesem Hintergrund drängen sich vernünftige Zweifel darüber auf, ob es für den Beschuldigten erkennbar war, dass er die Privatklägerin gerade mit dieser Drohung – nach so vielen folgenlosen anderen – in Angst und Schrecken verset- zen wird. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigen das dem Beschuldigten in der Anklageschrift hinsichtlich der Vorfälle vom August 2013 und Februar 2015 vorgeworfene Verhalten als mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB.
E. 7 Mai 2015, E. 1.2 und 6B_344/2011 vom 16. September 2011, E. 3; je m.H.). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgren- zung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteile BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015, E. 2.3.1 und 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 6.3). Art. 325 Abs. 1 StPO listet die Bestandteile der Anklageschrift abschliessend auf (Urteil BGer 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 2.2.1 m.H.). Diese bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbe- stände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (zum Ganzen vgl. Urteil BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 2.2).
- 9 -
3. Der in der Anklageschrift vom 27. März 2018 umschriebene Vorwurf der Drohung (Urk. 12 S. 3 f.) genügt diesen gesetzlichen Anforderungen. Darin wird einleitend der von der Staatsanwaltschaft als erfüllt erachtete Straftatbestand ge- nannt. In der Folge werden die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht detailliert umschrieben. So wird angegeben, was genau der Beschuldigte in welchem Zeitraum gegenüber der Privatklägerin ge- sagt haben soll, und wie diese Worte auf diese gewirkt haben sollen. Auch wird das Geschehen in zeitlicher Hinsicht eingebettet in die Trennungsphase der bei- den Parteien. Vor diesem Hintergrund können keine Zweifel für den Beschuldig- ten darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird, so dass die von der Verteidigung bemängelte Ungenauigkeit in der Ortsangabe nicht von ent- scheidender Bedeutung ist (vgl. Urteile BGer 6B_320/2010 vom 7. Juni 2010, E. 3.2, und 6B_866/2013 vom 28. November 2013, E. 2.3, je m.w.H.). III. Materielles A. Anklagevorwurf Seitens der Vorinstanz wurde der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklage- vorwurf umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 50 E. II.A.1.1), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Nicht zu beurteilen verbleibt vor Berufungsinstanz der Vorwurf der mehrfachen Nötigung, bezüglich welchem ein (rechtskräftiger) Freispruch ergangen ist. B. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung bestreiten den ihm vorgeworfenen An- klagesachverhalt. Dabei handle es sich um einen böswilligen gegen den Beschul- digten geführten "Feldzug der unzufriedenen und psychisch angeschlagenen [ehemaligen] Ehefrau", der Privatklägerin (Urk. 34 S. 2; Urk. 59 S. 4). C. Beweismittel Als Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/2; 5/13; Prot. I S. 20 ff.; Prot. II S. 9 ff.), diejenigen der Privatklägerin (Urk. 5/3; 5/4, 5/5; 5/8; Prot. I S. 6 ff.), die Zeugenaussage von D._____ (Urk. 5/11), Fotografien eines kleinen
- 10 - Hockers (Urk. 15/14), ärztliche Berichte des Spitals Wetzikon vom 7. Februar 2017 (Urk. 6/7), des Zentrums für Zahnmedizin der Universität Zürich vom
E. 8 Februar 2017 (Urk. 6/9) und der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich vom
E. 10 Februar 2017 (Urk. 6/10) sowie mehrere seitens der Privatklägerin (Urk. 6/3; 6/12/1-6; 22/5-8; 32) eingereichte Belege. D. Grundsätze der Beweiswürdigung Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdi- gung umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 50 E. II.B.1.1.-1.5), worauf
– um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). E. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1. Ebenso wurde die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Pri- vatklägerin sowie des Zeugen D._____ von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände zutreffend gewürdigt (Urk. 50 E. II.C.1.4.1 bzw. II.C.2.5.1. u. 2.5.3 sowie II.C.3.1), weshalb auch diesbezüglich auf die entspre- chenden Ausführungen verwiesen werden kann.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 24. August 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung), 6 (Verweisung Scha- denersatzbegehren auf den Zivilweg), 8 (Kostenfestsetzung) sowie 11 (Kos- tenübernahme unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, teilweise i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2, jeweils i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB.
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird mit 8 Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2013 ausgefällte bedingte Teil der Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 120.– (total Fr. 9'000.–) wird vollzogen. - 34 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
- Die dem Beschuldigten erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung (Ziff. 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genom- men.
- Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Ent- schädigung von Fr. 800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin - 35 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft See/Oberland betreffend Dispositivziffer 5 (ad acta, Geschäfts-Nr.: B-1/2013/5035) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Oktober 2019 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Karabayir - 36 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190050-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wen- ker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. Karabayir Urteil vom 15. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 24. August 2018 (GG180008)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. März 2018 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Zif- fer 1 i.V.m. Ziffer 2 Abs. 4 StGB und − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2013 ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird im Umfange von 75 Tagessätzen zu Fr. 120.– (total Fr. 9'000.–) widerrufen und für vollziehbar erklärt.
6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 3 -
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 176.65 Auslagen im Vorverfahren (Gutachten); Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters der Pri- Fr. 11'000.– vatklägerin (inkl. MwSt.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, wer- den dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
10. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) für die Kosten der Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
11. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 1 f.) " 1. Es sei der Beschuldigte von der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB und von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB frei zu sprechen.
2. Es seien die Untersuchungs- und Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Es sei dem Berufungskläger für die private Verteidigung in der Untersuchung und vor der ersten Instanz eine Entschädigung von
- 4 - Fr. 11'000.-- und vor der zweiten Instanz eine angemessene Ent- schädigung zuzusprechen."
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 54 und 55/2, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 60/1 S. 2) " 1. Es sei die Berufung vollständig abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom
24. August 2018 in allen Punkte zu bestätigen.
2. Es sei dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin für seinen Aufwand seit Juli 2018 eine angemessene Entschädigung zzgl. MwSt. gemäss einzureichender Honorarnote zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasen des Berufungs- klägers."
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, entschied mit Urteil vom 24. August 2018 im Verfahren GG180008 über die vorliegende Anklage. Ge- gen dieses Urteil liess der erbetene Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 17. September 2018 (Urk. 40) innert Frist (vgl. Urk. 39 u. 43/2) Berufung an- melden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 50) wurde von der Staatsanwalt- schaft See / Oberland des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staats- anwaltschaft), der Verteidigung sowie vom Rechtsvertreter der Privatklägerin je- weils am 28. Januar 2019 entgegengenommen (Urk. 49/1-3). Mit Eingabe vom
18. Februar 2019 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten hierorts ein (Urk. 52/1). Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2019 (Urk. 54) wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklä- rung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Urk. 56) liess der Rechtsvertreter der Privatklägerin innert Frist (Empfangs- bestätigung: Urk. 55/1) mitteilen, dass er sich eine Stellungnahme zur Sache aus- drücklich vorbehalte, wobei weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichtein- treten auf die Berufungserklärung des Beschuldigten beantragt wurde. Die Staatsanwaltschaft (Empfangsbestätigung: Urk. 55/2) liess sich demgegenüber nicht vernehmen.
2. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin und den Be- schuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 5. Juni 2019 (Urk. 57).
3. Erschienen sind zur heutigen Berufungsverhandlung der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. Y._____.
- 6 - II. Prozessuales A. Fristwahrung Berufungserklärung
1. Die Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu überprüfen. Ge- mäss Art. 91 Abs. 1 StPO ist eine Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Art. 91 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Eben- falls fristwahrend ist das rechtzeitige Einwerfen der Sendung in einen Briefkasten der Post, wofür die Partei die Beweislast trägt. Die Beweislast für die Rechtzeitig- keit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Absender obliegt somit der Nach- weis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. BGE 92 I 253 E. 3). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt (BGE 109 Ia 183 E. 3.a). Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstem- pelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 124 V 372 E. 3.b; 115 Ia 8 E. 3a m.w.H.). Der verfassungsmässige Beweisanspruch setzt dabei unter anderem voraus, dass Beweismittel form- und fristgerecht angeboten worden sind (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb; 117 Ia 262 E. 4b). Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten ge- legt worden ist (z.B. BGE 115 Ia 8 Nr. 3; Urteile BGer 5A_201/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.1 bzw. 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.1).
2. Die Berufungserklärung des Beschuldigten trägt den Poststempel vom
19. Februar 2019 (Urk. 52/2). Würde auf dieses Datum abgestellt werden, wäre die Berufungserklärung des Beschuldigten einen Tag nach Ablauf der ihm ange-
- 7 - setzten Frist und damit zu spät erfolgt (vgl. Empfangsbestätigung der Verteidi- gung betr. begründetes vorinstanzliches Urteil vom 28. Januar 2019: Urk. 49/1). Allerdings ist die Vermutung, die Sendung sei tatsächlich am fraglichen Tag auf- gegeben worden, widerlegbar. Auf dem entsprechenden, der Post übergebenen Briefumschlag ist denn auch handschriftlich festgehalten worden, dass C._____ bezeugt, dass der Verteidiger des Beschuldigten die Eingabe bereits am 18. Feb- ruar 2019 um 23:00 Uhr in den Postbriefkasten geworfen habe (Urk. 52/2). Diese Angabe wird von C._____ gegenüber der hiesigen Kammer auf telefonische Rückfrage hin explizit bestätigt (Urk. 53). Damit hat der Verteidiger einen rechts- genügenden Nachweis für die Rechtzeitigkeit der Übergabe der Berufungserklä- rung an die Post erbracht. B. Teilrechtskraft
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; BSK STPO-EUGSTER, Art. 402 StPO N 2; ZH STPO KOMM.-HUG, Art. 401 StPO N 2).
2. Entsprechend den Anträgen des Beschuldigten (Urk. 52/1; Urk. 59 S. 1 f.) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 24. August 2018 (Urk. 50) hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung), 6 (Verweisung Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg), 8 (Kostenfestsetzung) sowie 11 (Kostenüber- nahme unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzuhalten ist.
- 8 - C. Verletzung des Anklageprinzips
1. Die Verteidigung macht mit Bezug auf den eingeklagten Sachverhalt der Drohung vom Juni/Juli 2015 die Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Seiner Meinung nach sei der Deliktsort mit "Unbekannt, mutmasslich …-strasse …, … [Ort], nicht genügend konkret umschrieben (Urk. 59 S. 10).
2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je m.H.). Die beschuldigte Person muss aus der Anklageschrift ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen kon- frontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile BGer 6B_1073/2014 vom
7. Mai 2015, E. 1.2 und 6B_344/2011 vom 16. September 2011, E. 3; je m.H.). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgren- zung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteile BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015, E. 2.3.1 und 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 6.3). Art. 325 Abs. 1 StPO listet die Bestandteile der Anklageschrift abschliessend auf (Urteil BGer 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 2.2.1 m.H.). Diese bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbe- stände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (zum Ganzen vgl. Urteil BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 2.2).
- 9 -
3. Der in der Anklageschrift vom 27. März 2018 umschriebene Vorwurf der Drohung (Urk. 12 S. 3 f.) genügt diesen gesetzlichen Anforderungen. Darin wird einleitend der von der Staatsanwaltschaft als erfüllt erachtete Straftatbestand ge- nannt. In der Folge werden die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht detailliert umschrieben. So wird angegeben, was genau der Beschuldigte in welchem Zeitraum gegenüber der Privatklägerin ge- sagt haben soll, und wie diese Worte auf diese gewirkt haben sollen. Auch wird das Geschehen in zeitlicher Hinsicht eingebettet in die Trennungsphase der bei- den Parteien. Vor diesem Hintergrund können keine Zweifel für den Beschuldig- ten darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird, so dass die von der Verteidigung bemängelte Ungenauigkeit in der Ortsangabe nicht von ent- scheidender Bedeutung ist (vgl. Urteile BGer 6B_320/2010 vom 7. Juni 2010, E. 3.2, und 6B_866/2013 vom 28. November 2013, E. 2.3, je m.w.H.). III. Materielles A. Anklagevorwurf Seitens der Vorinstanz wurde der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklage- vorwurf umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 50 E. II.A.1.1), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Nicht zu beurteilen verbleibt vor Berufungsinstanz der Vorwurf der mehrfachen Nötigung, bezüglich welchem ein (rechtskräftiger) Freispruch ergangen ist. B. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung bestreiten den ihm vorgeworfenen An- klagesachverhalt. Dabei handle es sich um einen böswilligen gegen den Beschul- digten geführten "Feldzug der unzufriedenen und psychisch angeschlagenen [ehemaligen] Ehefrau", der Privatklägerin (Urk. 34 S. 2; Urk. 59 S. 4). C. Beweismittel Als Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/2; 5/13; Prot. I S. 20 ff.; Prot. II S. 9 ff.), diejenigen der Privatklägerin (Urk. 5/3; 5/4, 5/5; 5/8; Prot. I S. 6 ff.), die Zeugenaussage von D._____ (Urk. 5/11), Fotografien eines kleinen
- 10 - Hockers (Urk. 15/14), ärztliche Berichte des Spitals Wetzikon vom 7. Februar 2017 (Urk. 6/7), des Zentrums für Zahnmedizin der Universität Zürich vom
8. Februar 2017 (Urk. 6/9) und der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich vom
10. Februar 2017 (Urk. 6/10) sowie mehrere seitens der Privatklägerin (Urk. 6/3; 6/12/1-6; 22/5-8; 32) eingereichte Belege. D. Grundsätze der Beweiswürdigung Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdi- gung umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 50 E. II.B.1.1.-1.5), worauf
– um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). E. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1. Ebenso wurde die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Pri- vatklägerin sowie des Zeugen D._____ von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände zutreffend gewürdigt (Urk. 50 E. II.C.1.4.1 bzw. II.C.2.5.1. u. 2.5.3 sowie II.C.3.1), weshalb auch diesbezüglich auf die entspre- chenden Ausführungen verwiesen werden kann. 2.1. Ergänzend ist auf die seitens der Verteidigung gemachten Vorbringen, mit- tels welchen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Zweifel gezogen werden soll, einzugehen. So macht die Verteidigung geltend, die Privatklägerin sei in Wirklichkeit nicht so hilflos und ehrlich wie sie sich in vorliegendem Verfahren präsentiere. Immerhin habe sie am 1. September 2013 einen Polizeibeamten ver- bal und tätlich attackiert, weshalb sie mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2013 we- gen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingt zu voll- ziehenden Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 90.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft worden sei (Urk. 34 S. 3; Urk. 7/10; Urk. 59 S. 6 f.). 2.2. Es ist zutreffend, dass ein entsprechender Strafbefehl vorliegt. Aus diesem Strafbefehl gegen die Privatklägerin vom 28. Oktober 2013 (Urk. 7/10) geht auch hervor, dass sie damals alkoholisiert war, wobei sie sich bewusst gewesen sei, dass sie einen Polizisten attackierte. Ferner existiert ein Strafbefehl gleichen Da-
- 11 - tums gegen den Beschuldigten, mittels welchem er wegen (versuchter) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 100 Tages- sätzen zu je Fr. 120.– bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Verlängerung der Probezeit einer davor ausgefällten Geldstrafe, be- straft wurde (Urk. 7/9). Aus den beiden Strafbefehlen ist ersichtlich, dass damit ein gleichzeitiges Vorgehen des Beschuldigten und der Privatklägerin gegenüber zweier Polizeibeamter sanktioniert wurde. Es erscheint gerade auch unter Be- rücksichtigung dieser Umstände als vermessen, aus dieser Vorstrafe Rückschlüs- se auf ihre allgemeine Glaubwürdigkeit zu ziehen. 2.3. Auch aus dem Umstand, dass die Privatklägerin zwischenzeitlich erklärte, der Beschuldigte habe ein gutes Herz (Urk. 5/5 S. 3), vermag die Verteidigung nichts Entscheidendes zu Ungunsten der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ab- zuleiten (vgl. Urk. 34 S. 6; Urk. 59 S. 7). Vielmehr macht diese Aussage der Pri- vatklägerin, welche nebst ihren den Beschuldigten belastenden Ausführungen be- steht, die emotionale Ambivalenz ihrer Beziehung deutlich und vermag deshalb die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht einzuschränken. 2.4. Auch der seitens der Verteidigung ins Feld geführte Umstand, dass die Pri- vatklägerin 2016 in psychiatrischer Behandlung war (Urk. 34 S. 6; Urk. 59 S. 4 f.), vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern. Zum einen wurde damals die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, welche gemäss Angaben der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Trennung vom Beschul- digten, fehlender Erwerbstätigkeit und weiterer Existenzängste gestanden sei (vgl. Urk. 5/5 S. 10 und Urk. 32; Urk. 60/1 S. 9). Aus dieser persönlichen Krise der Pri- vatklägerin lässt sich keine Herabsetzung ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit ab- leiten. Zum anderen geht es nicht an, psychisch erkrankten Personen per se die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung derer Glaubwürdigkeit darauf an, in welchem Kontext die Aussagen gemacht wurden. Zu prüfen ist, ob konkrete Hinweise auf psychische Wahrnehmungsstörungen bzw. Wahnvorstellungen ausmachbar sind, welche zum Zeitpunkt der eingeklag- ten Vorfälle bestanden haben. Erst diesfalls rechtfertigt sich die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin wesentlich dadurch geprägt sein dürften. Dies ist weder beim Vorfall vom August 2013 noch bei demjenigen vom Februar bzw. Ju-
- 12 - ni/Juli 2015 der Fall bzw. wurde dies vom Beschuldigten nicht hinreichend glaub- haft gemacht.
3. Die Verteidigung zweifelt des Weiteren die Glaubwürdigkeit des Zeugen D._____ angesichts dessen Verhaltens anlässlich des Vorfalls vom 31. August 2013 an: So sei es erstaunlich und merkwürdig, dass dieser ungeachtet der sich – nach seiner Ansicht – in grosser Gefahr befindlichen Privatklägerin zuerst das zu- vor sein Kind hütende Mädchen nach Hause gefahren habe, bevor er der Privat- klägerin zur Hilfe geeilt sei (Urk. 34 S. 6; Urk. 59 S. 9 f.). Dieses Vorbringen ver- mag die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht herabzusetzen. So nahm D._____ am besagten Abend eine Interessenabwägung vor, indem er zuerst das Mädchen heimfuhr, allenfalls auch um es zu schützen, bevor er der Privatklägerin half (vgl. Urk. 5/11 S. 3). Daraus lässt sich daher keineswegs ableiten, dass seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung oder Vorbehalten zu würdigen wä- ren. Im Gegenteil ist dies vielmehr als Ausdruck dafür zu deuten, dass er mit der Sache eigentlich nichts zu tun haben wollte und sich erst zum Eingreifen verpflich- tet gefühlt hat, als er beim zweiten Vorbeifahren bemerkte, dass das von ihm zu- vor beobachtete Ereignis noch nicht beendet war.
4. Hervorzuheben ist, dass letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussagen aller Be- teiligten im Vordergrund steht. F. Würdigung
1. Einfache Körperverletzung – Vorfall vom Februar 2015 1.1. Seitens der Vorinstanz (Urk. 50 E. II.C. 1.1.-1.2) wurden die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/2; 5/13; Prot. I S. 26 ff.) und diejenigen der Privatklägerin (Urk. 5/3; 5/5; 5/8; Prot. I S. 15 ff.) ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte sinngemäss seine bisher deponierten Angaben (Prot. II S. 13 ff.). 1.2. Strittig bleibt vorliegend – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 50 E. II.C.1.4.2) – lediglich, mit welcher Intensität bzw. Heftigkeit der Be- schuldigte den Hocker an den Kopf der Privatklägerin geführt hat. Während der
- 13 - Beschuldigte vorbringt, er habe mit dem Hocker gegen den Kopf der Privatkläge- rin "geklopft" (Urk. 5/2 S. 5; Prot. I S. 26 f.) bzw. "getätschelt" (Urk. 5/13 S. 13), macht die Privatklägerin geltend, sie sei damit geschlagen worden, so dass sie am Kopf eine Verletzung in Form einer Beule erlitten habe (Urk. 5/3 S. 2 f.; Urk. 5/5 S. 6; Urk. 5/8 S. 14; Prot. I S. 16 f.). 1.3. Dieses noch strittige Anklageelement lässt sich bereits allein gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten erstellen. So erweisen sich diese – einher- gehend mit der Vorinstanz (Urk. 50 E. II.C.1.4.3) – zum einen als inkonstant und den Vorfall offensichtlich herabspielend und beschönigend. Besonders frappant erscheint zum anderen aber der Widerspruch seiner Schilderungen hinsichtlich seines damaligen Verhaltens zur von ihm gleichzeitig dargelegten damaligen emotional aufgewühlten und sogar verzweifelt umschriebenen Gemütsverfassung. So sagte der Beschuldigte aus, er habe der Privatklägerin dreimal gegen den Kopf geklopft und ihr gesagt, sie solle endlich zur Besinnung kommen (Prot. I S. 27) bzw. habe er seine Beherrschung verloren und sich mehrfach dafür ent- schuldigt bzw. habe er zu wenig Schlaf und Angst um seinen Job gehabt, sei in Sorge um die Privatklägerin und mit seinen Nerven am Ende gewesen (Urk. 5/2 S. 5) bzw. sei er schon ein bisschen sauer gewesen und habe er den Hocker im Zustand der Verzweiflung ergriffen (Urk. 5/13 S. 13) bzw. habe er damals ganz klar die Nerven verloren und habe sie zu Verstand bringen wollen (Prot. II S. 15) bzw. erwiderte er auf die Frage, ob er in diesem Moment die Beherrschung verlo- ren habe, dass er einfach enttäuscht gewesen sei (Prot. I S. 27). Vor dem Hinter- grund dieser hochemotionalen Gemütslage des Beschuldigten lässt sich ein blos- ses Klopfen oder "Tätscheln" des Kopfes der Privatklägerin mit dem Hocker nicht in Übereinstimmung bringen. 1.4. Auch erscheint es lebensfremd, einen Hocker zu behändigen, um einer Per- son lediglich an den Kopf zu klopfen bzw. diesen zu "tätscheln" bzw. – wie es die Verteidigung darstellt – auf eine sehr neckische bzw. scherzhafte Art zu berühren, um die Stimmung zu verbessern, bzw. um Heiterkeit ins Spiel zu bringen (Prot. I S. 34; Urk. 59 S. 10), auch wenn es sich offensichtlich um einen Kinderhocker mit einer Höhe von lediglich ca. 23 cm (vgl. Urk. 5/14) handelt. Offensichtlich versucht der Beschuldigte dadurch in angestrengter und unglaubhafter Weise, sein dama-
- 14 - liges Tun in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen, woran die Dar- stellung der Verteidigung nichts zu ändern vermag. Entlarvend ist schliesslich das Zugeständnis des Beschuldigten, dass er sich bei der Privatklägerin für sein Ver- halten (mehrfach) entschuldigt habe, was im Zusammenhang mit der von der Ver- teidigung behaupteten Neckerei der Privatklägerin keinen Sinn ergeben würde. 1.5. Hinzu kommt, dass sich die Aussagen der Privatklägerin demgegenüber als konstant und überzeugend erweisen. Schlüssig erscheint überdies ihre Sachdar- stellung, dass ihre geplante Reise zu ihren Eltern nach Bosnien den Beschuldig- ten in Aufruhr versetzt und damit ein Motiv für sein darauf folgendes Verhalten setzte. Soweit der Beschuldigte mit der Angabe, die Privatklägerin habe zuvor an einer Psychose und an einer paranoiden Schizophrenie gelitten (Prot. I S. 27) bzw. sie habe sich damals in einem "schweren psychischen Zustand" befunden (Prot. II S. 13), die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Zweifel ziehen will, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten. Zum einen bleibt unklar, was er konkret mit ei- nem "schweren psychischen Zustand" bzw. einer "Psychose" meint, macht er hierzu doch keinerlei nähere Ausführungen. Zum anderen zeigt er mit Bezug auf die erwähnte Psychose weder auf, dass diese zum Zeitpunkt des eingeklagten Geschehens bestanden haben soll, noch wie sich diese angebliche Störung konk- ret geäussert haben soll. Von einer eingeschränkten Glaubwürdigkeit kann unter diesen konkreten Umständen somit nicht ernsthaft ausgegangen werden. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann daher ohne Weiteres abgestellt werden. 1.6. Ob der Beschuldigte unbestrittenermassen bereits früher gegenüber seiner Ex-Freundin gewalttätig geworden war, trägt indes (so anscheinend die Vor- instanz: Urk. 50 E. II.C.1.4.4) nichts zur Erstellung des vorliegend relevanten Sachverhaltes bei. 1.7. Zusammenfassend sind – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. II.C.1.5) – die Ausführungen des Beschuldigten als unglaubhaft einzustufen, diejenigen der Privatklägerin demgegenüber als glaubhaft zu erachten, weshalb auf letztere abzustellen ist. Der sich auf ihre Sachdarstellung abstützende Ankla- gesachverhalt ist deshalb als erstellt zu erachten.
- 15 -
2. Einfache Körperverletzung – Vorfall vom August 2013 2.1. Seitens der Vorinstanz (Urk. 50 E. II.C.2.1.-2.4) wurden die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/2; 5/13; Prot. I S. 20 ff.) und diejenigen der Privatklägerin (Urk. 5/3; 5/5; 5/8; Prot. I S. 10 ff.) sowie die Zeugenaussagen von D._____ (Urk. 5/11) und der Inhalt der ärztlichen Untersuchungen (Urk. 6/7; 6/9; 6/10) aus- führlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass die Pri- vatklägerin auf ihn zugekommen sei und ihn mit irgendwelchen Sachen beschul- digt sowie herumgeschrien habe. Er habe ihr daraufhin gesagt, dass sie genug getrunken habe und sie nachhause gehen sollten. Sie habe sich zu Boden fallen lassen. Er habe dreimal versucht, sie hochzuheben. Sie sei dann ins Dunkle da- vongerannt, gestolpert und den Bord hinuntergestürzt. Die entstandenen Verlet- zungen kämen vom Sturz. Er habe sie nicht geschlagen (Prot. II S. 9 f.). 2.2. Strittig bleibt vorliegend, wie die Verletzungen der Privatklägerin zustande kamen bzw. ob ihr der Beschuldigte mehrfach mit der Faust gegen den Kopf ge- schlagen hat. 2.3. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich – einhergehend mit der Vor- instanz (Urk. 50 E. II.C.2.5.5) – als übertrieben und unnötig ausgeschmückt, wes- halb berechtigte Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkommen. Nichtsdestotrotz ist es gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten allein nicht ausgeschlossen, dass sich die Privatklägerin die in Frage stehenden Verletzungen – wie vom Be- schuldigten dargelegt – durch einen oder mehrere in ihrem betrunkenen Zustand selbst verursachte Stürze herbeigeführt haben könnte. 2.4. Eine entsprechende Sachlage lässt sich aber keinesfalls mit den vom Zeu- gen D._____ gemachten Beobachtungen in Übereinstimmung bringen. Seine Schilderungen, wonach der Beschuldigte über mehrere Minuten mit beiden Hän- den auf die am Boden liegende Privatklägerin eingeschlagen habe, wirken detail- liert, schlüssig, eindrücklich und lebensnah. Der Umstand, dass D._____ kurz nach dem Vorfall eine Aktennotiz erstellte, auf welche er sich im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme u.a. berief (Urk. 5/1; Urk. 5/11 S. 3), vermag die Überzeu-
- 16 - gungskraft seiner detaillierten Schilderungen noch zusätzlich zu stützen. Dass es sich beim vom Zeugen D._____ beobachteten Schläger um den Beschuldigten gehandelt hat, was seitens der Verteidigung gestützt auf die zurückhaltenden Aussagen des Zeugen (Urk. 5/11 S. 4) in Zweifel gezogen wird (Urk. 34 S. 6 f.), wird letztlich auch durch die Aussagen des Beschuldigten bestätigt, welcher vor Vorinstanz bestätigte, dass er bemerkt habe, dass D._____ damals anwesend und zu ihnen gekommen sei (Prot. I S. 22). Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 50 E. II.C.2.5.3) erweisen sich deshalb als zutreffend. Auch er- scheint die Darstellung des Zeugen D._____ gerade deshalb überzeugend, weil er gestützt auf die kurze Distanz zum Geschehen von etwa 8 Metern, aus welcher er das in Frage stehende Geschehen "klar und deutlich" beobachten habe können und die damalig herrschende genügende Helligkeit (Urk. 5/11 S. 6), das Tatge- schehen bei ausreichend guten Lichtverhältnissen aus nächster Nähe wahrnahm. Auch wenn der Zeuge D._____ andernorts erwähnte, dass sich die Szene im Halbdunkel abgespielt haben soll (Urk. 5/1 S. 1), stellt dies – entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 34 S. 6; Urk. 59 S. 10; Prot. II S. 9) – keinen mas- sgebenden und seine Aussagen relativierenden Widerspruch dar. Schliesslich deckt sich das im Rahmen der Zeugenaussage von D._____ beschriebene ag- gressive, intensive und auch mit einem "Wuterguss" bezeichnete Vorgehen des Beschuldigten (Urk. 5/1; Urk. 5/11 S. 3 ff.) auch mit der seitens des Beschuldigten wiedergegebenen eigenen Gemütslage, wonach er enttäuscht, beschämt, sauer und wütend (Urk. 5/2 S. 3; Urk. 5/13 S. 9 u. 18; Prot. I S. 23; Prot. II S. 12; vgl. auch Urk. 7/4 S. 1 f.) gewesen sei. Auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ ist deshalb zur Erstellung des Anklagesachverhalts abzustellen. 2.5. Der seitens der Verteidigung gemachten Einwendung, dass die schillernden Fassungen der Privatklägerin mehrheitlich "nicht beweissicher" seien (Urk. 34 S. 6), ist im Kern beizupflichten. Die Ausführungen der damals offenbar nicht un- beträchtlich alkoholisierten Privatklägerin erweisen sich als inkonstant und des- halb unglaubhaft. Während sie zuerst angab, vom Beschuldigten – nachdem sie gestürzt sei – gepackt und wieder auf den Boden geworfen worden zu sein (Urk. 5/3 S. 3), machte sie hernach nunmehr geltend, der Beschuldigte habe sie am Kragen gepackt, damit sie aufstehe (Urk. 5/5 S. 6; Urk. 5/8 S. 5; Prot. I S. 10). Ferner erwähnte sie, dass sie nicht mehr wisse, was alles passiert sei (Urk. 5/3
- 17 - S. 3) und belastete den Beschuldigten, welcher sie u.a. mit einem Faustschlag geschlagen habe, damit erst ab ihrer zweiten Einvernahme (Urk. 5/5 S. 6; Urk. 5/8 S. 5; Prot. I S. 10 f.). 2.6. Letztlich lässt sich die spätere Sachdarstellung der Privatklägerin hinsichtlich der seitens des Beschuldigten erfolgten Schläge aber sehr wohl mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang bringen. Nebst den glaubhaften Aussagen des Zeu- gen D._____ stützen auch die ärztlichen Berichte (Urk. 6/7, 6/9 u. 6/10) die Sach- darstellung der Privatklägerin und damit den Anklagesachverhalt. 2.7. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Vorfalls vom 31. August 2013 gestützt auf die oben genannten Beweismittel mit folgender Ausnahme erstellt ist: Der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte mit Faustschlägen gegen den Kopf der Privatklägerin eine Prellung an ihrem Brustkorb verursacht haben soll, kann bereits aus Plausibilitätsgründen nicht als erstellt erachtet werden. Wie Faust- schläge gegen den Kopf allein eine Brustkorbprellung verursachen sollen, erhellt nicht. Vor diesem Hintergrund kann nur davon ausgegangen werden, dass sich die Privatklägerin diese Verletzung durch den von ihr selbst mehrmals beschrie- benen Sturz, d.h. ohne Zutun des Beschuldigten, zuzog (vgl. Urk. 5/3 Nr. 19; Urk. 5/5 Nr. 38 ff.; Urk. 5/8 Nr. 20 ff; Prot. I S. 10 ff.). Die eingeklagte Verursa- chung einer Brustkorbprellung durch den Beschuldigten lässt sich daher nicht rechtsgenügend nachweisen.
3. Drohung 3.1. Seitens der Vorinstanz (Urk. 50 E. II.D.1 u. 2) wurden die Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 5/2; 5/13; Prot. I S. 27 ff.) und diejenigen der Privatklägerin (Urk. 5/3; 5/5; 5/8; Prot. I S. 17 ff.) ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich darauf verwiesen werden kann, zumal der Beschuldigte diese auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung weitgehend wiederholte (Prot. II S. 15 ff.). 3.2. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich – einhergehend mit der Vor- instanz (Urk. 50 E. II.D.1) – als wenig aussagekräftig. Auf eher pauschale Weise
- 18 - bestreitet er, gegenüber der Privatklägerin eine Drohung ausgesprochen zu ha- ben. Auffällig erscheint, dass er bestrebt ist, den Spiess umzukehren und mehr- fach die Privatklägerin der ihm gegenüber ausgesprochenen Drohung bezichtigt, ohne aber diesbezüglich ins Detail zu gehen (Urk. 5/2 S. 6 f.; Urk. 5/13 S. 15 f.; Prot. I S. 27 ff.). Weshalb ihn die Privatklägerin zu Unrecht belasten wollen sollte, weiss der Beschuldigte nicht wirklich zu beantworten (Prot. I S. 29). Das Aussa- geverhalten des Beschuldigten ist zwar als eher ausweichend einzustufen, es er- weist sich insgesamt allerdings nicht als unglaubhaft. 3.3. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als deutlich aussagekräftiger, weil sie detailliert, schlüssig und insgesamt überzeugend erfolg- ten. Die Ausgangssituation bzw. Motivlage des Beschuldigten hat sie konstant und glaubhaft dargestellt. Ferner wiedergibt sie eine sehr plausible und gleich- bleibende Darstellung der durch die Androhung der Offenlegung des Drogenkon- sums des Beschuldigten hervorgerufenen Eskalation der Ereignisse sowie hin- sichtlich der Ernsthaftigkeit des Effekts, welcher die in Frage stehenden, seitens des Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen auf sie gehabt habe (Urk. 5/5 S. 8; Urk. 5/8 S. 16 U. 19; Prot. I S. 18). Dass die Privatklägerin zugesteht, davor gewisse Drohungen des Beschuldigten weniger ernst genommen zu haben (Urk. 5/5 S. 8; Urk. 5/8 S. 16 u. 19; Prot. I S. 18), vermag die Überzeugungskraft ihres Aussageverhaltens nicht zu beeinträchtigen, sondern sogar noch zu stärken, spricht dieser Umstand doch tendenziell gegen ein Erfinden ihrer Bezichtigung. Auch ist zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu früheren Auseinandersetzun- gen zwischen den beiden Beteiligten neu die Trennung dazu kam, weil die Privat- klägerin den Beschuldigten zwischenzeitlich verlassen hatte und letzterer deren Rückkehr wollte. Auch angesichts dieser neu dazu tretenden Umstände erscheint die Sachdarstellung der Privatklägerin glaubhaft. Im Übrigen kann auf die zutref- fende Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urk. 50 E. D. 3.3) verwiesen werden. 3.4. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist somit zwar der objektive Anklagesachverhalt hinsichtlich der zwischen ca. 1. Juni 2015 bis
31. Juli 2015 vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin ausgesprochenen Drohung als rechtsgenügend erstellt zu erachten. Dies gilt allerdings nicht für den subjektiven Sachverhalt. Denn nach der Darstellung der Privatklägerin, auf wel-
- 19 - che abzustellen ist, waren Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Privat- klägerin offenbar an der Tagesordnung und gehörten sozusagen zum Bezie- hungsalltag. Ebenfalls gestützt darauf ist sodann festzustellen, dass sich die Pri- vatklägerin – bis auf die einklagte Drohung – auch nicht davon beeindrucken liess. Vor diesem Hintergrund drängen sich vernünftige Zweifel darüber auf, ob es für den Beschuldigten erkennbar war, dass er die Privatklägerin gerade mit dieser Drohung – nach so vielen folgenlosen anderen – in Angst und Schrecken verset- zen wird. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigen das dem Beschuldigten in der Anklageschrift hinsichtlich der Vorfälle vom August 2013 und Februar 2015 vorgeworfene Verhalten als mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB. 2.1. Nach der genannten Bestimmung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, diese Schädigung aber weder die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB noch die- jenigen einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB erfüllt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). 2.2. Die einfache Körperverletzung umfasst das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehen- de harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorüber- gehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung ge- geben (BGE 103 IV 65 E. II.2.c).
- 20 - 2.3. Liegt ein (gegenüber der einfachen Körperverletzung privilegierter) leichter Fall vor, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die- se Bestimmung ist auf Schädigungen anwendbar, die das Ausmass von Tätlich- keiten (Art. 126 StGB) nur geringfügig überschreiten, sofern auch der Vorsatz des Täters nicht weiterging. Dabei muss auf die Gesamtheit der objektiven und der subjektiven Umstände abgestellt werden (BGE 127 IV 59 E. 2.a/bb; BGE 103 IV 65 E. II.2.b). 3.1. Fest steht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin anlässlich des Vorfalles vom August 2013 durch mehrfache Faustschläge gegen deren Kopf einen Bruch der medialen rechten Augenhöhlenwand mit Verlagerung des Bruches 8 mm nach innen zugefügt hat (Urk. 6/7; 6/9 u. 6/10). Zu beachten ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass diese Verletzungen Sehbeschwerden, Sehbeeinträchti- gungen oder weitere schwere Langzeitfolgen für die Privatklägerin nach sich zo- gen (Urk. 6/9 S. 1; Urk. 6/10 S. 1; Urk. 6/12/1-6). Allerdings verursachten sie eine Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin von mehreren Wochen (vgl. Urk. 6/7 S. 2 bzw. Urk. 22/5-8) und klagte die Privatklägerin zum Teil noch Jahre später über auftretende lokale Schmerzen (vgl. Urk. 5/3 S. 3; Urk. 5/5 S. 7; Urk. 5/8 S. 8; Prot. I S. 12; Urk. 6/12/1-3). Aufgrund dieses Verletzungsbildes ist vom Vorliegen einer einfachen Körperverletzung auszugehen, zumal für die Annahme einer schweren Körperverletzung die dafür erforderliche Intensität und Beeinträchtigung der kör- perlichen Integrität der Privatklägerin nicht vorliegt. Ebenso wenig liegt ein leichter Fall einer einfachen Körperverletzung oder gar eine blosse Tätlichkeit vor, da das Vorgehen des Beschuldigten wie auch die dadurch verursachten Verletzungsfol- gen für die Privatklägerin das hierfür vorgesehene Mass klar überschreiten. Da die Privatklägerin damals mit dem Beschuldigten verheiratet war, ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB erfüllt. 3.2. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Qualifikationsmerkmale beziehen, mitunter vorliegend auf die Begehung einer einfachen Körperverletzung. Obschon der Beschuldigte um die naheliegenden Folgen seines Handelns wusste, schlug er willentlich während mehrerer Minuten
- 21 - mehrmals mit der Faust gegen den Kopf der Privatklägerin, weshalb klarerweise von vorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Damit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB er- füllt. 4.1. Hinsichtlich des Vorfalls vom Februar 2015 ist zu bemerken, dass – einher- gehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 50 E. II.C.3.4.1) – ein Schlag mit einem Holzhocker auf den Kopf einer anderen Person durchaus geeignet sein kann, eine Schädigung am Körper im Sinne einer einfachen Körperverletzung hervorzurufen. Vorliegend trug die Privatklägerin vom Vorfall eine Beule davon und sah keine Veranlassung, deshalb eine ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Auch wenn der Schlag des Beschuldigten gegen den Kopf und damit gegen ein für deutlich gravierendere Verletzungsbilder gefährdetes Körperteil ging, ist insbesondere aufgrund der gezeitigten Folgen gerade noch von einem leichten Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen. So ist die dadurch hervorgerufene vorübergehende Beein- trächtigung des Wohlbefindens der Privatklägerin auch wenn nicht gerade als harmlos auch nicht als gravierend einzustufen. Da auch diese Tat während der Ehe des Beschuldigten mit der Privatklägerin verübt wurde, erfüllte der Beschul- digte durch sein Vorgehen somit den objektive Tatbestand der einfachen Körper- verletzung (leichter Fall) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB. 4.2 In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte um die möglichen und sich schliesslich realisierenden Folgen seines Handelns und ging dennoch entspre- chend vor, weshalb von Vorsatz auszugehen ist. Der Schlag folgte im Rahmen eines zuerst verbalen Streits und der Beschuldigte war entsprechend aufgebracht. Daraus einen Vorsatz abzuleiten, welcher über einen leichten Fall einer einfachen Körperverletzung hinausgeht, geht vorliegend allerdings nicht an, fehlen hierfür doch die erforderlichen Hinweise. Demnach erfüllt der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand des leichten Falles einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB.
5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind hinsichtlich beider Vor- fälle nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der einfachen Körperverlet-
- 22 - zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB bzw. des leichten Falls einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig macht. V. Strafzumessung A. Anwendbares Sanktionsrecht 1.1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging die in Frage stehenden Delikte indes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Ver- brechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Dabei ist jeweils im konkreten Fall zu prüfen, nach welcher der beiden Gesetzesbestimmungen (der früheren oder der neuen) der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (PK StGB-TRECHSEL/VEST, 2018, N 1 und 10 zu Art. 2). Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts drängt es sich somit auf, vorab konk- ret zu bestimmen, welche Strafart auszufällen ist. Gleichzeitig zu berücksichtigen ist, dass – wie noch darzulegen sein wird – ein Widerruf zu erfolgen hat und mehrfach ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vorliegt. So beging der Beschul- digte die einfache Körperverletzung vom August 2013 (Geburtstags- fest/Faustschläge) noch vor dem Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2013 und vor der Fällung des Urteils des Ge- richtspräsidiums Lenzburg vom 28. Februar 2017. Die einfache Körperverletzung vom Februar 2015 (Hocker) nahm er vor dem letztgenannten Urteil vor (vgl. Urk. 51). 1.2. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, kommt – einhergehend mit der Vo- rinstanz (Urk. 50 E. III.2.2.) – für jeden einzelnen Normverstoss des Beschuldig- ten aufgrund seines Verschuldens, seiner Vorstrafen, der wiederholten Delin- quenz während der vormals laufenden Probezeiten und der anhaltenden Delin- quenz trotz bereits erfolgten Widerrufs der Vorstrafe vom 7. August 2012 einzig
- 23 - eine Freiheitsstrafe in Frage. Eine Geldstrafe ist bei dieser Sachlage sowohl hin- sichtlich der einzelnen Straftaten wie auch der zu bildenden Gesamtstrafe weder schuldadäquat noch zweckmässig, ist doch deren fehlende präventive Effizienz offenkundig (vgl. hierzu BGE 134 IV 97 E. 4.3). Da es sich bei sämtlichen Vorstrafen um Geldstrafen handelt, ist eine Gesamt- strafen- bzw. Zusatzstrafenbildung unter Berücksichtigung des Asperationsprin- zips sowohl nach neuem als auch nach altem Recht nicht möglich. So scheitert die Gesamtstrafenbildung im Falle des Widerrufs nach neuem Recht an der Un- gleichartigkeit der Strafen (Art. 46 Abs. 1 StGB) und nach altem Recht (Art. 46 Abs. 1 aStGB) daran, dass eine Geldstrafe zu diesem Zweck nicht in die eingriffs- intensivere Freiheitsstrafe umgewandelt werden darf (BGE 137 IV 249 E. 3.4). Mit Bezug auf die Zusatzstrafenbildung hat sich die Gesetzgebung nicht geändert. Diese erfordert Gleichartigkeit der Strafen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weshalb sowohl nach altem wie nach neuem Recht keine Zusatz- strafenbildung vorgenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der Be- schuldigte nach neuem Recht nicht milder zu beurteilen, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlägig und – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 50 E. III.1.2.)
– das alte Recht anwendbar ist. B. Strafrahmen
1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hin- weisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6 und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1) unter Beachtung aller objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände festzusetzen. Sodann hat er in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und die Einsatzstrafe in
- 24 - Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, ehe nach Festlegung dieser (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamt- freiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; BGE 138 IV 120 E. 5.1; 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
2. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 50 E. III.2.3) erweist sich die einfache Körperverletzung (Vorfall vom August 2013) als die schwerere Tat, weshalb von diesem Tatbestand auszugehen ist. Der massgebende ordent- liche Strafrahmen für eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 50 E. III.2.4) – keine Erweiterung des ordentlichen Straf- rahmens auf. C. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente
- 25 - sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 50 E. III.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). D. Konkrete Strafzumessung
1. Einfache Körperverletzung (Vorfall August 2013) 1.1. Objektive Tatschwere Vorliegend fällt im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere hinsichtlich des Vorfalls vom August 2013 verschuldenserschwerend insbesondere ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach, während mehrerer Mi- nuten und gegen deren Kopf und somit ein besonders sensibles Körperteil schlug. Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen in Form eines Bruches der media- len rechten Augenhöhlenwand mit Verlagerung des Bruches 8 mm nach innen ist insgesamt als beträchtlich einzustufen, zumal die dadurch bewirkte Arbeitsunfä- higkeit auch mehrere Wochen betrug. Diese Umstände wirken sich ebenfalls ver- schuldenserschwerend aus. Auch die Vorgehensweise des Beschuldigten, wel- cher gegen die wehrlos am Boden liegende Privatklägerin vorging, wirkt sich zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Zu seinen Gunsten ist demgegenüber zu be- rücksichtigen, dass das vorherige Verhalten der alkoholisierten und störrisch auf- tretenden Privatklägerin mitursächlich für die nachfolgende Auseinandersetzung war, was indes das in Frage stehende nachherige Vorgehen des Beschuldigten in keiner Weise zu erklären oder rechtfertigen vermag. Das objektive Tatverschul- den des Beschuldigten ist insgesamt als nicht unerheblich einzustufen, wofür sich die Einsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 9 Monaten als angemes- sen erweist. 1.2. Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere wirkt sich der Umstand, dass der Be- schuldigte vorsätzlich handelte, strafzumessungsneutral aus. Die mit seinem Vor- gehen bezweckte Zurechtweisung der Privatklägerin erweist sich als absolut un- verhältnismässig und vermag sein Verschulden nicht zu relativieren. Ganz leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist die Emotionalität seines Handelns, für welches das Verhalten der Privatklägerin mitursächlich war. Deshalb vermag die
- 26 - subjektive Tatschwere die objektive ganz leicht zu relativieren, woraus eine Ein- satzstrafe von 8 Monaten resultiert. 1.3. Zwischenergebnis Nach Würdigung sämtlicher Tatkomponenten erscheint hinsichtlich des Vorfalls vom August 2013 – entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche hierfür eine deutlich zu milde Einsatzstrafe vorsieht (Urk. 50 E. III.4.3) – eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten als angemessen.
2. Einfache Körperverletzung (Vorfall Februar 2015) 2.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich des Vorfalls vom Februar 2015 ist vorab festzustellen, dass es sich hierbei um einen leichten Fall einer einfachen Körperverletzung handelt, was eine deutliche Verschuldensminderung rechtfertigt. So war die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Privatklägerin eher leicht und bot keine Veranlassung, eine ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen, auch wenn der Schlag des Beschuldigten gegen den Kopf und damit ein besonders sensibles Körperteil er- folgte. Es rechtfertigt sich, hierfür eine Strafe von 2 Monaten vorzusehen. 2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Die Emotionalität seines Vorgehens, welchem ein zuerst verbal geführter Streit mit der Privatklägerin vorausging, wirkt sich ganz leicht zu seinen Gunsten aus. Nach Beurteilung der subjektiven Tatschwere hinsichtlich des Vorfalls vom Feb- ruar 2015 ist die Tatschwere als leicht und hierfür (isoliert betrachtet) eine Ein- satzstrafe von 1 ½ Monaten vorzusehen. 2.3. Zwischenergebnis Nach Würdigung sämtlicher Tatkomponenten erwiese sich hinsichtlich des Vor- falls vom Februar 2015 eine hypothetische Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten als angemessen. Asperiert mit der hinsichtlich der Tatkomponenten betreffend den
- 27 - Vorfall vom August 2013 eingesetzten Strafe rechtfertigt sich eine Erhöhung der dort vorgesehenen Einsatzstrafe um einen Monat auf 9 Monate.
4. Täterkomponente 4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechen- den und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 50 E. III.7.1) verwiesen werden, zumal er diese anlässlich der Berufungsverhandlung weitgehend bestä- tigte. Seit Ende 2018 ist er von der Privatklägerin geschieden. Ferner erfolgte ein Adresswechsel. Offenbar beglich er inzwischen auch einen grossen Teil seiner Schulden (Prot. II S. 5-9). Insoweit erweisen sich das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten als strafzumessungsneutral. 4.2. Erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich im Rahmen der Beur- teilung der Täterkomponente der Umstand aus, dass er über mehrere Vorstrafen verfüg (vgl. Urk. 51): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm vom
7. August 2012 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfa- che Begehung) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.– (davon 90 Tage bedingt vollziehbar), unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, verur- teilt. Sodann erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 28. Oktober 2013 einen Strafbefehl wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten und bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.– (davon 75 Tage bedingt vollziehbar), unter Anset- zung einer Probezeit von 4 Jahren. Gleichzeitig verlängerte diese die mit Strafbe- fehl vom 7. August 2012 angesetzte Probezeit um ein Jahr. Überdies wurde der Beschuldigte mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 28. Februar 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt. Zugleich widerrief das Gerichtspräsidium Lenzburg den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm vom 7. Au- gust 2012 bedingt gewährten Strafvollzug für 90 Tagessätze und verlängerte die mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2013 angesetzte Probezeit um 2 Jahre. Wie bereits dargelegt wurde (unter E. 1), beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte teilweise vor den Vorstrafen. Straferhöhend kann sich in-
- 28 - sofern im Hinblick auf die einfache Körperverletzung vom August 2013 einzig die Vorstrafe vom 7. August 2012 und im Hinblick auf diejenige vom Februar 2015 zusätzlich die Vorstrafe vom 28. Oktober 2013 auswirken. Das Delikt der versuch- ten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 50 E. III.7.2) – einschlägig. Nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden darf demgegenüber die seitens des Ge- richtspräsidiums Lenzburg erst nach den heute zu beurteilenden Delikten began- gene und beurteilte Vorstrafe, weil auch die Begehung bzw. die Eröffnung der Strafuntersuchung erst hernach erfolgte. Insgesamt offenbaren die im geschilder- ten Umfang zu berücksichtigenden Vorstrafen immer noch eine beeindruckende Unbelehrbarkeit des Beschuldigten, zumal er auch während laufender Probezeit delinquierte. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, eine merkliche Strafer- höhung um 3 Monate vorzunehmen und die Einsatzstrafe auf 12 Monate anzuhe- ben. 4.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom
22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Vorliegend liegt mit Bezug auf den Vorfall vom Februar 2015 nur ein Teilgeständ- nis vor. Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht und Reue des Beschuldigten ist jedoch nicht erkennbar. Im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 50
- 29 - E. III. 7.3) rechtfertigt sich lediglich eine sehr leichte Strafminderung unter diesem Titel, so dass die Einsatzstrafe auf insgesamt 11 Monate herabzusetzen ist.
5. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erwie- se sich für die heute zu beurteilenden Delikte eine Gesamtstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine un- zulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt bei ei- ner Verschärfung der Sanktion oder einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Nachdem weder Staatsanwaltschaft noch Pri- vatklägerschaft vorliegend eine Anschlussberufung erhoben haben, verbietet es sich in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius die Sanktion der Vor- instanz zu verschärfen. Deshalb ist der Beschuldigte unter Würdigung der mass- gebenden Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbots (unverändert) mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. VI. Widerruf A. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen hin- sichtlich des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Strafe ausführlich und zutref- fend wiedergegeben (Urk. 50 E. V), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. B. Beurteilung
1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2013 der Staats- anwaltschaft See/Oberland wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 75 Tage bedingt vollziehbar erklärt wurden, verurteilt (Beizugsakten B). Die dies-
- 30 - bezügliche Probezeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Das Gerichtspräsidium Lenzburg verlängerte die Probezeit mit Urteil vom 28. Februar 2017 noch um zwei weitere Jahre (Beizugsakten A).
2. Vorliegend hat der Beschuldigte innert der ihm angesetzten Probezeit mehr- fach delinquiert. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 50 E. V.2) kann dem Beschuldigten grundsätzlich keine günstige Prognose gestellt werden und lediglich ein Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2013 bedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafe erlaubt es zusammen mit der heute ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe (s. dazu nachstehend unter E. VII) in Bezug auf die neuen Taten eine Schlecht- prognose zu verneinen. Deshalb ist die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2013 ausgefällte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.– im Umfang des bedingt gewährten Vollzugs von 75 Tagessätzen zu Fr. 120.– (total Fr. 9'000.–) gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen. VII. Vollzug A. Rechtliche Grundlagen Zur Frage des Vollzugs der Freiheitsstrafe hat die Vorinstanz zutreffende allge- meine und konkrete Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägun- gen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 50 E. IV). B. Weitere Beurteilung
1. Insbesondere ist es auch zutreffend, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges er- füllt, da er vorliegend zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Auch hat er noch nie eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verbüsst.
2. Ferner ist es dem Beschuldigten – durchaus im Sinne einer letzten Chance
– zuzugestehen, dass der heute angeordnete Widerruf von 75 Tagessätzen Geld- strafe und die erstmalige Ausfällung einer Freiheitsstrafe eine Warnwirkung entfal- ten, welche ihn genügend beeindrucken dürften, um ihn von einer weiteren Delin-
- 31 - quenz abzuhalten. Den bestehenden, nicht unerheblichen Restbedenken ist – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 50 E. IV.1.5) – mit der Ansetzung einer langen Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen. VIII. Genugtuung A. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen zu den Zivilansprü- chen bzw. der Genugtuung ausführlich und zutreffend erörtert (Urk. 50 E. VI.1-3
u. B.2.1-2.3), weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen ver- wiesen werden kann. B. Beurteilung
1. Vorab ist zu bemerken, dass seitens des Beschuldigten vorliegend lediglich die der Privatklägerin zu zahlende Genugtuungsforderung, nicht aber der Verweis ihrer Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg angefochten wurde. Seitens der Privatklägerschaft wurde ausserdem keine Anschlussberufung erhoben, weshalb auch bezüglich der vorliegend noch zu beurteilenden Genugtuungsforderung das Verschlechterungsverbot greift (s. dazu vorstehend unter E. V.5).
2. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend erwogen (Urk. 50 E. VI.2.4.), dass die Privatklägerin durch die Delinquenz des Beschuldigten einerseits physische Verletzungen und damit im Zusammenhang stehende Folgen erlitt (Fraktur der medialen Orbitawand rechts mit einer Eindellung der Ethmoidazellen von knapp 1cm: vgl. Urk. 6/7, 6/9, 6/10 u. 6/12), welche ihr teilweise auch Jahre später noch Schmerzen bereitet hätten (Urk. 5/3 S. 3; Urk. 5/5 S. 7; Urk. 5/8 S. 8; Urk. 6/12/1- 3; Prot. I S. 12), ansonsten jedoch keine namhaften bleibenden physischen Schä- den auszumachen bzw. belegt wären. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Privatklägerin aufgrund der in Frage stehenden Vorfälle zumindest bis ins Jahr 2016 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer psy- chischen Dekompensation litt (vgl. Urk. 6/3 u. Urk. 32).
3. Einhergehend mit der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 50 E. VI.B.3) recht- fertigt sich vorliegend in Anbetracht aller massgebenden Umstände – und trotz
- 32 - des zu erfolgenden Freispruchs vom Vorwurf der Drohung – weiterhin eine Ge- nugtuung im Betrag von Fr. 1'000.– als der Intensität der durch die Körperverlet- zungen erlittenen Unbill der Privatklägerin und dem Verschulden des Beschuldig- ten angemessen. Im Mehrbetrag ist ihr Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im seitens der Vorinstanz festgehaltenen Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen, da die Untersuchung der beanzeigten Drohung keine zusätzlichen Kosten verursacht haben dürfte. Auch ohne diesen Vorwurf wären sämtliche vorgenommenen Untersuchungshandlungen notwendig gewesen. Ferner erweist sich die erstinstanzlich festgesetzte reduzierte Partei- entschädigung im Umfang von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt) zu Gunsten des Beschul- digten als angemessen und ist zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte betreffend den Freispruch vom Vorwurf der Drohung, in allen weiteren Punkten unterliegt er mit seiner Beru- fung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldig- ten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16 und 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Die seitens der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (vgl. Urk. 10/7) für das Berufungsverfahren geltend gemachte Entschädigungsforderung (Urk. 60/2) erweist sich als angemessen. RA Dr. Y._____ ist daher mit einem Pauschalbetrag von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbehalten.
4. Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten machte für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von 15 Stunden geltend (Prot. II S. 19). Nachdem die Ver-
- 33 - teidigung den angewandten Stundenansatz nicht angab, ist von demjenigen aus- zugehen, welcher von § 3 AnwGebV für die amtliche Verteidigung vorgegeben wird (Fr. 220.–). Zuzüglich MwSt ist dem Beschuldigten folglich hinsichtlich des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss eine reduzierte Entschädigung von Fr. 800.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 24. August 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung), 6 (Verweisung Scha- denersatzbegehren auf den Zivilweg), 8 (Kostenfestsetzung) sowie 11 (Kos- tenübernahme unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, teilweise i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2, jeweils i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird mit 8 Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2013 ausgefällte bedingte Teil der Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 120.– (total Fr. 9'000.–) wird vollzogen.
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6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
8. Die dem Beschuldigten erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung (Ziff. 10) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genom- men.
11. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
12. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Ent- schädigung von Fr. 800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin
- 35 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft See/Oberland betreffend Dispositivziffer 5 (ad acta, Geschäfts-Nr.: B-1/2013/5035) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Oktober 2019 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Karabayir
- 36 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.