Sachverhalt
rechnet, der als Diebstahl zu qualifizieren ist (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f.). Denn eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es mithin zur Annahme eventual- vorsätzlicher Hehlerei aus, wenn Verdachtsgründe dem Täter die Möglichkeit ei- ner strafbaren Vortat nahelegen, sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste, und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestands handelt. Die Formel "weiss oder annehmen muss" gilt insoweit als Beweishilfe gegen naheliegende Ausreden innerhalb des dolus eventualis. Das Gericht darf vom Wissen des Täters (Art. 12 Abs. 2 StGB) auf den Willen als in- nere Tatsache schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahr-
- 8 - scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Fahrlässige Hehlerei ist indessen nicht strafbar (Art. 12 Abs. 1 StGB; Art. 160 StGB). 3.3.1. Vorliegend steht im Sinne des vorinstanzlichen Urteils fest und ist unbe- stritten, dass "B._____" dem Beschuldigten ein vorgängig dem Eigentümer von einer unbekannten Drittperson gestohlenes iPhone 6s übergeben hat, damit er es entsperre. "B._____" hatte dieses Mobiltelefon ihrerseits von "C._____" als Pfand für eine Schuld erhalten. Indem der Beschuldigte das Gerät an sich nahm, zu ent- sperren versuchte (vergeblich: Urk. D2/2 S. 2; Urk. D1/3/2 S. 6; Prot. I S. 11/12; Urk. 44 S. 5) und anschliessend nach eigenen Aussagen ca. 1,5 Jahre (Urk. D1/3/1 S. 2; vgl. aber auch Urk. D2/2 S. 3) bzw. gemäss Anklageschrift etwa 8 Monate lang bei sich aufbewahrte (Sicherstellung Mitte April 2018), hat er den ob- jektiven Tatbestand der Hehlerei fraglos erfüllt. Durch sein Vorgehen wurde der durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Zustand aufrecht erhalten und das Gerät dem Berechtigten weiter entzogen. Entgegen der Kritik der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 24 S. 6) werden die Tathandlungen gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit verstanden und liegt insbesondere ein Verheimlichen bei jedem Tä- tigwerden vor, durch das dem Berechtigten oder der Behörde das Auffinden der Sache erschwert oder verunmöglicht wird (BGE 90 IV 14 E. 2; BGE 101 IV 402 E. 2). Und ebenso wenig spricht gegen eine mögliche Strafbarkeit des Beschuldigten die Tatsache, dass gegen "B._____" offenbar kein Strafverfahren eingeleitet wor- den und nicht klar ist, ob diese um die deliktische Herkunft des iPhones wusste (Urk. 24 S. 5 f.). 3.3.2. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten ohne Weiteres abgenom- men werden, nicht positiv gewusst zu haben, dass das ihm übergebene Mobiltele- fon gestohlen war (Urk. D2/2 S. 3; D1/3/2 S. 7; Prot. I S. 13). Wie gesehen, wird ihm aber vorgeworfen und hat die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass er auf- grund der Umstände habe annehmen müssen, dass das Gerät deliktischer Her- kunft war. Entsprechend habe er in Kauf genommen, durch die Aufbewahrung dessen Auffindung zu erschweren. Dem kann indessen nicht gefolgt werden:
- 9 - 3.3.2.1. Zunächst ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass wenn davon ausge- gangen wird, "B._____" habe das iPhone von "C._____" als Pfand erhalten (und nicht "zur Schuldentilgung", wie das fälschlicherweise in der Anklage steht), es durchaus plausibel ist, wenn sie nicht über den Entsperrungscode verfügte. Zur Schuldentilgung (d.h. an Zahlungsstatt) ein Mobiltelefon zu Eigentum zu über- nehmen, welches man nicht entsperren und entsprechend nicht benutzen kann, wäre dagegen in der Tat wenig sinnvoll (Urk. 24 S. 3). Bei einem Faustpfand steht aber der Wert des Gegenstands im Vordergrund, aus dessen Erlös sich der Gläu- biger gegebenenfalls bezahlt machen kann, und es ist grundsätzlich nicht vorge- sehen, dass der Gläubiger den Pfandgegenstand wie ein Eigentümer gebraucht (vgl. dazu Art. 884 ff. ZGB). Es mag deshalb durchaus sein, dass bei einer sol- chen Ausgangslage "B._____" das iPhone wohl nicht hätte benützen dürfen und deshalb ihrem Wunsch nach Entsperrung kein erkennbares legitimes Motiv zu- grunde gelegen hätte (so die Vorinstanz in Urk. 32 S. 17). Daraus hatte der Be- schuldigte indessen - wie die Verteidigung vor Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 24 S. 3 f.) - nicht auf eine deliktische Herkunft des Mobiltelefons zu schliessen. Für die Annahme, "C._____" könnte nicht dessen rechtmässige Eigentümerin gewesen sein, bestand kein Grund. 3.3.2.2. Sodann ist der Verteidigung auch dahingehend Recht zu geben, als allei- ne der Umstand, dass sowohl "B._____" als auch "C._____" in der Crystal-Meth- Szene verkehrten, nicht ausschlaggebend dafür sein kann, annehmen zu müs- sen, ein zwischen ihnen übergebenes teures iPhone könnte gestohlen sein (Urk. 24 S. 4 f.). Wenn die Vorinstanz erwägt: "Der Beschuldigte musste eine delikti- sche Herkunft des Mobiltelefons auch deshalb als nahe liegend erachten, weil B._____ und C._____ - wie damals auch der Beschuldigte - im Crystal-Meth Mili- eu verkehrten und in dieser Szene bekanntlich unter anderem wegen des Finanz- bedarfs der Konsumenten teilweise gestohlene Dinge zirkulieren. Der Beschuldig- te musste damit mindestens mit der Möglichkeit rechnen, dass das Mobiltelefon deliktischen Ursprungs ist." (Urk. 32 S. 17), so senkt sie die Schwelle zur Straf- barkeit allzu sehr und setzt insbesondere Angehörige eines bestimmten Milieus einem unzulässigen Generalverdacht aus.
- 10 - 3.3.2.3. Es bleibt damit der Umstand, dass das iPhone in der Folge über Monate hinweg weder von "B._____" noch von "C._____" zurückverlangt worden ist: Wie gesehen, hat "B._____" dem Beschuldigten das iPhone mit der Erklärung zum Entsperren übergeben, sie habe es als Depot für Schulden von "C._____" erhal- ten (Urk. D2/2 S. 3; D1/3/2 S. 6, 7; Prot. I S. 11). Diese Darstellung zum Nennwert genommen, hatte der Beschuldigte daraus konsequenterweise zu schliessen, dass entweder "B._____" oder "C._____" legitime Berechtigte an diesem Mobilte- lefon waren - "B._____" für den Fall, dass "C._____" ihre Schulden nicht beglich, und "C._____", wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber "B._____" nachgekommen war. Eingestandenermassen war es aber nun so, dass das Tele- fon in der Folge einfach beim Beschuldigten verblieb. Der Beschuldigte sagte da- zu, er habe keinen Kontakt mehr mit "B._____" gehabt und weder mit ihr telefo- niert noch sie getroffen (Urk. D2/2 S. 2). Er habe nichts mehr von ihr gehört; er habe keine Ahnung, warum sie das Gerät nicht zurückverlangt habe (Urk. D1/3/2 S. 6). Er habe das Telefon einfach bei ihm auf dem Tisch liegen gelassen und sie habe nicht mehr danach gefragt (Prot. I S. 12; Urk. 44 S. 6). Dieses Verhalten von "B._____" sei allerdings darum nicht aussergewöhnlich gewesen, weil "diese Leu- te" [womit der Angehörige der Crystal Meth-Szene meint] "alles vergessen" wür- den; sie konsumierten jeden Tag und wüssten danach nichts mehr. Sie seien "to- tal kaputt", und man könne von ihnen nichts erwarten. Wenn das Gericht "diese Leute" kennen würde - so der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung -, "wür- den Sie das auch normal finden" (Urk. 44 S. 8). Betreffend "C._____" erklärte der Beschuldigte schliesslich bereits am 11. September 2018 gegenüber der Staats- anwaltschaft, sie sei ausgeschafft worden (Urk. D1/3/2 S. 6). Das wiederholte er auch so in der Berufungsverhandlung (Urk. 44 S. 7). 3.3.2.3.1. Bezüglich "C._____" musste der Beschuldigte damit aus der Tatsache, dass sie sich nicht bei ihm meldete, keine besonderen Rückschlüsse ziehen: War "C._____" ausgeschafft - wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszuge- hen ist -, konnte sie naheliegenderweise nicht mehr auf den Beschuldigten zuge- hen bzw. hätte ihn nur noch unter erschwerten Bedingungen kontaktieren können.
- 11 - 3.3.2.3.2. Bezüglich "B._____" mag einem ihr offensichtliches Desinteresse zwar stutzig werden lassen, umso mehr, als - mit der Vorinstanz - der Beschuldigte durchaus wusste, dass das fragliche iPhone 6s ein teures Gerät war (Urk. 32 S. 9). Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten sind nicht zuletzt darum un- glaubhaft, weil er selbst immer wieder Mobiltelefone kaufte, unter anderem auch ein ganz neues iPhone (Urk. D1/3/1 S. 2; D1/3/2 S. 6). Das iPhone 6s kam im September 2015 heraus und war deshalb im Juli 2017, als es dem rechtmässigen Eigentümer gestohlen wurde, noch nicht zwei Jahre auf dem Markt. Allerdings beschrieb der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung nun durchaus lebensnah und anschaulich die Unzuverlässigkeit von "B._____" als regelmässi- ger Crystal Meth-Konsumentin; vom Beschuldigten drastisch als "total kaputte" Leute bezeichnet, von denen man "nichts erwarten" könne. Notorisch ist jeden- falls, dass regelmässiger Crystal Meth-Konsum persönlichkeitsverändernde Wir- kung haben und insbesondere auch die geistigen Fähigkeiten der Betroffenen be- einträchtigen kann. Dass der Beschuldigte unter diesen Voraussetzungen "B._____" als eine wenig verlässliche Person wahrnahm, ist ihm deshalb nicht vorzuwerfen. Aufgrund des Umstands, dass sie das ihm zur Entsperrung überge- bene iPhone bei ihm "vergass", hatte er damit nicht auf eine deliktische Herkunft desselben zu schliessen, zumal - wie gesehen - er ja davon ausgehen durfte, das Telefon gehöre "C._____" und sei "B._____" lediglich als Pfand übergeben wor- den. Schliesslich kommt hinzu, dass er wusste, dass (auch) "B._____" das Gerät nicht entsperren konnte und es ihr deshalb von wenig praktischem Nutzen war. Es ist deshalb glaubhaft, wenn der Beschuldigte wiederholt beteuert, er habe nie daran gedacht, dass das iPhone gestohlen oder sonstwie nicht "sauber" sein könnte (vgl. die Zusammenfassung in Urk. 32 S. 8). Es ist ihm nicht zu wider- legen, davon ausgegangen zu sein, dass es "C._____" gehörte und "B._____" als Pfand übergeben worden war. Gewisse Anhaltspunkte, die ihn allenfalls hätten an dieser Vorstellung zweifeln lassen müssen, erreichen jedenfalls nicht die Intensi- tät einer Pflichtverletzung, die auf einen tatbestandsrelevanten Eventualvorsatz und damit auf die Inkaufnahme einer Hehlerei schliessen liessen. Vielmehr er- reicht die gewisse Sorglosigkeit, mit welcher der Beschuldigte das Gerät über
- 12 - Monate bei sich liegen liess, jedenfalls nicht mehr als die Qualität einer Fahrläs- sigkeit. Wie gesehen, ist aber eine fahrlässige Hehlerei nicht strafbar, sodass wei- tere Erwägungen dazu unterbleiben können. 3.3.3. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - es bleibt von der Anklage lediglich noch der (bereits rechtskräftige) Schuldspruch wegen der mehrfachen Über- tretung des BetmG bestehen - sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens zu einem Achtel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (so auch die Verteidigung in Urk. 33 S. 3). Die Kosten der amtlichen Verteidigung - die lediglich für die Über- tretung nicht bestellt worden wäre - sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2. Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten nach Massgabe des Obsie- gens oder Unterliegens der Parteien auferlegt (Art. 428 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt damit ausser Ansatz, und die Kosten der (früheren) amtlichen Ver- teidigung von Fr. 594.15 (Urk. 43) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Genugtuung Angesichts des Freispruchs erweist sich die vom Beschuldigten während eines Tages erlittene Haft (Urk. D1/9/2) im Nachhinein als ungerechtfertigt. Im Sinne des Antrags der Verteidigung (Urk. 33 S. 3) ist dem Beschuldigten damit in An- wendung von Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzuspre- chen.
- 13 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 16. November 2018 wur- de der Beschuldigte der Hehlerei und der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig und vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG frei- gesprochen. Er wurde bestraft mit einer bedingt auf 3 Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafbefehl, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Sein Genugtuungsbegehren wurde abgewiesen, und es wurden ihm die Verfahrenskosten zu einem Drittel auferlegt (Urk. 32 S. 29 f.).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte seinen (damaligen) amtlichen Verteidiger noch am 16. November 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 26) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 31/2) am 1. Februar 2019 - ebenfalls fristgerecht - dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2019 wurde die Berufungser- klärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 35). Am 15. Februar 2019 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, auf Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen. Zudem erklärte er, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen zu wollen (Urk. 37).
E. 1.3 Unter Hinweis darauf, dass angesichts der im Berufungsverfahren lediglich noch höchstens möglichen Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe die Voraus- setzungen für eine amtliche Verteidigung nicht mehr gegeben sind (anders als im erstinstanzlichen Verfahren, wo noch der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Be- strafung mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen im Raume stand; Anklage-
- 5 - schrift S. 5), wurde mit Präsidialverfügung vom 25. April 2019 die amtliche Vertei- digung widerrufen und der amtliche Verteidiger entlassen (Urk. 40). Darauf teilte dieser am 29. April 2019 mit, dass der Beschuldigte ohne anwaltlichen Beistand zur Berufungsverhandlung erscheinen werde, und reichte seine abschliessende Honorarnote ein (Urk. 42; Urk. 43).
E. 1.4 Zur Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2019 erschien der Beschuldigte persönlich (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und - abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 44) - auch keine Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 6). Im Anschluss an die Parteiverhandlung wurde das Urteil gefällt, dem Beschuldigten eröffnet und kurz erläutert (Prot. II S. 7 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung Das vorinstanzliche Urteil wird nur teilweise angefochten, und zwar gemäss der Berufungserklärung vom 1. Februar 2019 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Hehlerei, der Ausfällung einer Geldstrafe, der Abweisung des Genugtuungsbe- gehrens sowie der Kostenverlegung (Urk. 33 S. 3). Entsprechend sind die übrigen Punkte (Dispositivziffer 1, soweit den Schuldspruch wegen mehrfacher Übertre- tung des BetmG betreffend; Dispositivziffer 2; Dispositivziffer 3, soweit die Busse betreffend; Dispositivziffer 4; Dispositivziffer 5, soweit die Busse betreffend; Dis- positivziffern 6-8 und 10) in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken.
E. 3 Sachverhalt/rechtliche Würdigung
E. 3.1 Die Vorinstanz kam - grossmehrheitlich im Sinne der Anklage - zum Schluss, dass sich der Beschuldigte durch die Übernahme eines vorgängig durch eine unbekannte Dritttäterschaft gestohlenen Mobiltelefons iPhone 6s der Hehle- rei schuldig gemacht habe. Dieses Telefon habe er ca. Mitte August 2017 von "B._____" mit dem Auftrag entgegen genommen, das Gerät zu entsperren. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass "B._____" dieses Mobiltelefon zuvor von "C._____" als Pfand für deren Schulden bei "B._____" erhalten habe. "B._____" habe das Mobiltelefon dann jedoch nicht mehr zurück verlangt, und der Beschul-
- 6 - digte habe es für unbestimmte Zeit bei sich zuhause aufbewahrt. Der Beschuldig- te habe davon ausgehen müssen, dass das Mobiltelefon durch ein Vermögensde- likt in die Hände von "C._____" gelangt sei, weil er das Gerät zur Entsperrung er- halten und angesichts der beteiligten Personen gewusst habe, dass es vorgängig in der Crystal Meth-Szene zirkulierte (Urk. 32 S. 7 ff. und 16).
E. 3.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands verwarf die Vorinstanz insbeson- dere die Beteuerungen des Beschuldigten, er sei nie auf die Idee gekommen, dass das iPhone gestohlen sein könnte, und er habe auch nicht gewusst, dass es sich dabei um ein teures Gerät gehandelt habe (gemäss Anklage ca. Fr. 1'000.–) (Urk. 32 S. 8 f.). Dass er ein teures Mobiltelefon von einer Person entgegenneh- me, welches sich in der Crystal Meth-Szene bewege, habe bei ihm insbesondere deshalb Zweifel an der legalen Herkunft des iPhones wecken müssen, weil er das Gerät gerade zum Zwecke der Entsperrung erhalten habe, obwohl es angeblich einer sowohl ihm als auch "B._____" bekannten Person gehört habe. Es habe somit für den Beschuldigten kein erkennbares legitimes Motiv von "B._____" ge- geben, das iPhone zu entsperren, denn wenn es tatsächlich "C._____" gehört hätte, hätte sie diese nach dem Entsperrungscode fragen können. Der Umstand, dass offenbar weder "C._____" noch "B._____" den Entsperrungscode kannten, habe beim Beschuldigten die Annahme nahelegen müssen, dass es sich um ein Gerät deliktischer Herkunft handle, umso mehr, als in der Folge weder "B._____" noch "C._____" das Gerät jemals zurückverlangt hätten (Urk. 32 S. 17 f.).
E. 3.3 Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein an- derer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Unrecht der Hehlerei liegt darin, dass der Täter einen durch das Vordelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt und damit die Wiederherstellung des durch das Vordelikt gestörten rechtmässigen Zu- standes - insbesondere die Wiedererlangung der Sache - hindert oder erschwert (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 160 N 11 m.Hw. auf die Rechtsprechung; BGE 117 IV 445 E. 1b). Hehlerei setzt weder voraus, dass zwischen dem Hehler
- 7 - und dem Vortäter eine persönliche Beziehung besteht, noch ist erforderlich, dass die Sache unmittelbar vom Vortäter auf den Hehler übergegangen ist. Es ist somit auch eine Ketten- oder Nachhehlerei möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.1 m.w.H.). Unerheblich ist auch, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird. Wesentlich ist nur, dass die Vortat die ob- jektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt, wobei ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich ist, sondern es genügt, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt stammt (BGE 101 IV 402 E. 2 S. 405). Hehlerei ist selbst denk- bar, wenn der Vortäter nicht bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktu- elle Besitzer einer Sache diese von einem unbekannten Dieb erworben hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.3 m.w.H.). Der subjektive Tatbestand der Hehlerei erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Formulierung "weiss oder annehmen muss" meint Vorsatz und Even- tualvorsatz. Der Täter muss die strafbare Herkunft der Sache und die Ver- wirklichung des Vereitelungszusammenhangs, die ihm objektiv zur Last gelegt werden, zumindest in Kauf nehmen (mag ihm dies auch unerwünscht sein; vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1). Es genügt, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Nicht nötig ist, dass der Täter deren konkrete Eigenart kennt. Hinreichend ist eine laienhafte Vorstellung. Daher genügt, ist aber auch erforderlich, dass er die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, die Sache stamme aus einer strafbaren Vortat, beispielsweise mit einem Sachverhalt rechnet, der als Diebstahl zu qualifizieren ist (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f.). Denn eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es mithin zur Annahme eventual- vorsätzlicher Hehlerei aus, wenn Verdachtsgründe dem Täter die Möglichkeit ei- ner strafbaren Vortat nahelegen, sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste, und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestands handelt. Die Formel "weiss oder annehmen muss" gilt insoweit als Beweishilfe gegen naheliegende Ausreden innerhalb des dolus eventualis. Das Gericht darf vom Wissen des Täters (Art. 12 Abs. 2 StGB) auf den Willen als in- nere Tatsache schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahr-
- 8 - scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Fahrlässige Hehlerei ist indessen nicht strafbar (Art. 12 Abs. 1 StGB; Art. 160 StGB).
E. 3.3.1 Vorliegend steht im Sinne des vorinstanzlichen Urteils fest und ist unbe- stritten, dass "B._____" dem Beschuldigten ein vorgängig dem Eigentümer von einer unbekannten Drittperson gestohlenes iPhone 6s übergeben hat, damit er es entsperre. "B._____" hatte dieses Mobiltelefon ihrerseits von "C._____" als Pfand für eine Schuld erhalten. Indem der Beschuldigte das Gerät an sich nahm, zu ent- sperren versuchte (vergeblich: Urk. D2/2 S. 2; Urk. D1/3/2 S. 6; Prot. I S. 11/12; Urk. 44 S. 5) und anschliessend nach eigenen Aussagen ca. 1,5 Jahre (Urk. D1/3/1 S. 2; vgl. aber auch Urk. D2/2 S. 3) bzw. gemäss Anklageschrift etwa 8 Monate lang bei sich aufbewahrte (Sicherstellung Mitte April 2018), hat er den ob- jektiven Tatbestand der Hehlerei fraglos erfüllt. Durch sein Vorgehen wurde der durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Zustand aufrecht erhalten und das Gerät dem Berechtigten weiter entzogen. Entgegen der Kritik der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 24 S. 6) werden die Tathandlungen gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit verstanden und liegt insbesondere ein Verheimlichen bei jedem Tä- tigwerden vor, durch das dem Berechtigten oder der Behörde das Auffinden der Sache erschwert oder verunmöglicht wird (BGE 90 IV 14 E. 2; BGE 101 IV 402 E. 2). Und ebenso wenig spricht gegen eine mögliche Strafbarkeit des Beschuldigten die Tatsache, dass gegen "B._____" offenbar kein Strafverfahren eingeleitet wor- den und nicht klar ist, ob diese um die deliktische Herkunft des iPhones wusste (Urk. 24 S. 5 f.).
E. 3.3.2 In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten ohne Weiteres abgenom- men werden, nicht positiv gewusst zu haben, dass das ihm übergebene Mobiltele- fon gestohlen war (Urk. D2/2 S. 3; D1/3/2 S. 7; Prot. I S. 13). Wie gesehen, wird ihm aber vorgeworfen und hat die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass er auf- grund der Umstände habe annehmen müssen, dass das Gerät deliktischer Her- kunft war. Entsprechend habe er in Kauf genommen, durch die Aufbewahrung dessen Auffindung zu erschweren. Dem kann indessen nicht gefolgt werden:
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E. 3.3.2.1 Zunächst ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass wenn davon ausge- gangen wird, "B._____" habe das iPhone von "C._____" als Pfand erhalten (und nicht "zur Schuldentilgung", wie das fälschlicherweise in der Anklage steht), es durchaus plausibel ist, wenn sie nicht über den Entsperrungscode verfügte. Zur Schuldentilgung (d.h. an Zahlungsstatt) ein Mobiltelefon zu Eigentum zu über- nehmen, welches man nicht entsperren und entsprechend nicht benutzen kann, wäre dagegen in der Tat wenig sinnvoll (Urk. 24 S. 3). Bei einem Faustpfand steht aber der Wert des Gegenstands im Vordergrund, aus dessen Erlös sich der Gläu- biger gegebenenfalls bezahlt machen kann, und es ist grundsätzlich nicht vorge- sehen, dass der Gläubiger den Pfandgegenstand wie ein Eigentümer gebraucht (vgl. dazu Art. 884 ff. ZGB). Es mag deshalb durchaus sein, dass bei einer sol- chen Ausgangslage "B._____" das iPhone wohl nicht hätte benützen dürfen und deshalb ihrem Wunsch nach Entsperrung kein erkennbares legitimes Motiv zu- grunde gelegen hätte (so die Vorinstanz in Urk. 32 S. 17). Daraus hatte der Be- schuldigte indessen - wie die Verteidigung vor Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 24 S. 3 f.) - nicht auf eine deliktische Herkunft des Mobiltelefons zu schliessen. Für die Annahme, "C._____" könnte nicht dessen rechtmässige Eigentümerin gewesen sein, bestand kein Grund.
E. 3.3.2.2 Sodann ist der Verteidigung auch dahingehend Recht zu geben, als allei- ne der Umstand, dass sowohl "B._____" als auch "C._____" in der Crystal-Meth- Szene verkehrten, nicht ausschlaggebend dafür sein kann, annehmen zu müs- sen, ein zwischen ihnen übergebenes teures iPhone könnte gestohlen sein (Urk. 24 S. 4 f.). Wenn die Vorinstanz erwägt: "Der Beschuldigte musste eine delikti- sche Herkunft des Mobiltelefons auch deshalb als nahe liegend erachten, weil B._____ und C._____ - wie damals auch der Beschuldigte - im Crystal-Meth Mili- eu verkehrten und in dieser Szene bekanntlich unter anderem wegen des Finanz- bedarfs der Konsumenten teilweise gestohlene Dinge zirkulieren. Der Beschuldig- te musste damit mindestens mit der Möglichkeit rechnen, dass das Mobiltelefon deliktischen Ursprungs ist." (Urk. 32 S. 17), so senkt sie die Schwelle zur Straf- barkeit allzu sehr und setzt insbesondere Angehörige eines bestimmten Milieus einem unzulässigen Generalverdacht aus.
- 10 -
E. 3.3.2.3 Es bleibt damit der Umstand, dass das iPhone in der Folge über Monate hinweg weder von "B._____" noch von "C._____" zurückverlangt worden ist: Wie gesehen, hat "B._____" dem Beschuldigten das iPhone mit der Erklärung zum Entsperren übergeben, sie habe es als Depot für Schulden von "C._____" erhal- ten (Urk. D2/2 S. 3; D1/3/2 S. 6, 7; Prot. I S. 11). Diese Darstellung zum Nennwert genommen, hatte der Beschuldigte daraus konsequenterweise zu schliessen, dass entweder "B._____" oder "C._____" legitime Berechtigte an diesem Mobilte- lefon waren - "B._____" für den Fall, dass "C._____" ihre Schulden nicht beglich, und "C._____", wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber "B._____" nachgekommen war. Eingestandenermassen war es aber nun so, dass das Tele- fon in der Folge einfach beim Beschuldigten verblieb. Der Beschuldigte sagte da- zu, er habe keinen Kontakt mehr mit "B._____" gehabt und weder mit ihr telefo- niert noch sie getroffen (Urk. D2/2 S. 2). Er habe nichts mehr von ihr gehört; er habe keine Ahnung, warum sie das Gerät nicht zurückverlangt habe (Urk. D1/3/2 S. 6). Er habe das Telefon einfach bei ihm auf dem Tisch liegen gelassen und sie habe nicht mehr danach gefragt (Prot. I S. 12; Urk. 44 S. 6). Dieses Verhalten von "B._____" sei allerdings darum nicht aussergewöhnlich gewesen, weil "diese Leu- te" [womit der Angehörige der Crystal Meth-Szene meint] "alles vergessen" wür- den; sie konsumierten jeden Tag und wüssten danach nichts mehr. Sie seien "to- tal kaputt", und man könne von ihnen nichts erwarten. Wenn das Gericht "diese Leute" kennen würde - so der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung -, "wür- den Sie das auch normal finden" (Urk. 44 S. 8). Betreffend "C._____" erklärte der Beschuldigte schliesslich bereits am 11. September 2018 gegenüber der Staats- anwaltschaft, sie sei ausgeschafft worden (Urk. D1/3/2 S. 6). Das wiederholte er auch so in der Berufungsverhandlung (Urk. 44 S. 7). 3.3.2.3.1. Bezüglich "C._____" musste der Beschuldigte damit aus der Tatsache, dass sie sich nicht bei ihm meldete, keine besonderen Rückschlüsse ziehen: War "C._____" ausgeschafft - wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszuge- hen ist -, konnte sie naheliegenderweise nicht mehr auf den Beschuldigten zuge- hen bzw. hätte ihn nur noch unter erschwerten Bedingungen kontaktieren können.
- 11 - 3.3.2.3.2. Bezüglich "B._____" mag einem ihr offensichtliches Desinteresse zwar stutzig werden lassen, umso mehr, als - mit der Vorinstanz - der Beschuldigte durchaus wusste, dass das fragliche iPhone 6s ein teures Gerät war (Urk. 32 S. 9). Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten sind nicht zuletzt darum un- glaubhaft, weil er selbst immer wieder Mobiltelefone kaufte, unter anderem auch ein ganz neues iPhone (Urk. D1/3/1 S. 2; D1/3/2 S. 6). Das iPhone 6s kam im September 2015 heraus und war deshalb im Juli 2017, als es dem rechtmässigen Eigentümer gestohlen wurde, noch nicht zwei Jahre auf dem Markt. Allerdings beschrieb der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung nun durchaus lebensnah und anschaulich die Unzuverlässigkeit von "B._____" als regelmässi- ger Crystal Meth-Konsumentin; vom Beschuldigten drastisch als "total kaputte" Leute bezeichnet, von denen man "nichts erwarten" könne. Notorisch ist jeden- falls, dass regelmässiger Crystal Meth-Konsum persönlichkeitsverändernde Wir- kung haben und insbesondere auch die geistigen Fähigkeiten der Betroffenen be- einträchtigen kann. Dass der Beschuldigte unter diesen Voraussetzungen "B._____" als eine wenig verlässliche Person wahrnahm, ist ihm deshalb nicht vorzuwerfen. Aufgrund des Umstands, dass sie das ihm zur Entsperrung überge- bene iPhone bei ihm "vergass", hatte er damit nicht auf eine deliktische Herkunft desselben zu schliessen, zumal - wie gesehen - er ja davon ausgehen durfte, das Telefon gehöre "C._____" und sei "B._____" lediglich als Pfand übergeben wor- den. Schliesslich kommt hinzu, dass er wusste, dass (auch) "B._____" das Gerät nicht entsperren konnte und es ihr deshalb von wenig praktischem Nutzen war. Es ist deshalb glaubhaft, wenn der Beschuldigte wiederholt beteuert, er habe nie daran gedacht, dass das iPhone gestohlen oder sonstwie nicht "sauber" sein könnte (vgl. die Zusammenfassung in Urk. 32 S. 8). Es ist ihm nicht zu wider- legen, davon ausgegangen zu sein, dass es "C._____" gehörte und "B._____" als Pfand übergeben worden war. Gewisse Anhaltspunkte, die ihn allenfalls hätten an dieser Vorstellung zweifeln lassen müssen, erreichen jedenfalls nicht die Intensi- tät einer Pflichtverletzung, die auf einen tatbestandsrelevanten Eventualvorsatz und damit auf die Inkaufnahme einer Hehlerei schliessen liessen. Vielmehr er- reicht die gewisse Sorglosigkeit, mit welcher der Beschuldigte das Gerät über
- 12 - Monate bei sich liegen liess, jedenfalls nicht mehr als die Qualität einer Fahrläs- sigkeit. Wie gesehen, ist aber eine fahrlässige Hehlerei nicht strafbar, sodass wei- tere Erwägungen dazu unterbleiben können.
E. 3.3.3 Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - es bleibt von der Anklage lediglich noch der (bereits rechtskräftige) Schuldspruch wegen der mehrfachen Über- tretung des BetmG bestehen - sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens zu einem Achtel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (so auch die Verteidigung in Urk. 33 S. 3). Die Kosten der amtlichen Verteidigung - die lediglich für die Über- tretung nicht bestellt worden wäre - sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 4.2 Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten nach Massgabe des Obsie- gens oder Unterliegens der Parteien auferlegt (Art. 428 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt damit ausser Ansatz, und die Kosten der (früheren) amtlichen Ver- teidigung von Fr. 594.15 (Urk. 43) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 5 Genugtuung Angesichts des Freispruchs erweist sich die vom Beschuldigten während eines Tages erlittene Haft (Urk. D1/9/2) im Nachhinein als ungerechtfertigt. Im Sinne des Antrags der Verteidigung (Urk. 33 S. 3) ist dem Beschuldigten damit in An- wendung von Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzuspre- chen.
- 13 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG.
- Vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft […] mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- […]. Die Busse ist zu bezahlen.
- Die sichergestellten Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer S00844-2018) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- Die sichergestellten Fr. 193.80 werden eingezogen und zur Verfahrenskosten- deckung verwendet.
- Von der Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten wird abgesehen.
- […].
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 9'500.– amtliche Verteidigung (inklusive MwSt.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- […] - 14 -
- […] "
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/8 dem Beschuldigten auferlegt und zu 7/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 594.15 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Stadtpolizei Zürich (im Dispositivauszug) − die Bezirksgerichtskasse (als Dispositivauszug) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 15 - − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 34 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190048-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 23. Mai 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hehlerei etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. November 2018 (GG180212)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. September 2018 (Urk. D1/16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 29 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG.
2. Vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
16. Oktober 2017 ausgefällten Strafe, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Die sichergestellten Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer S00844-2018) wer- den eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. Die sichergestellten Fr. 193.80 werden eingezogen und zur Verfahrens- kostendeckung verwendet.
8. Von der Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten wird abgesehen.
- 3 -
9. Das Genugtuungsgesuch des Beschuldigten wird abgewiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 9'500.– amtliche Verteidigung (inklusive MwSt.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Zwei Drittel der Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel.
13. (Mitteilung)
14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) Des Beschuldigten: (Urk. 33 S. 3 sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Es seien die Verfahrenskosten, ausgenommen diejenigen der amt- lichen Verteidigung, zu 1/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (7/8) auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Es sei dem Beschuldigten für die erlittene Haft von 1 Tag eine Genug- tuung von Fr. 200.– aus der Staatskasse zuzusprechen.
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 37; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 16. November 2018 wur- de der Beschuldigte der Hehlerei und der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig und vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG frei- gesprochen. Er wurde bestraft mit einer bedingt auf 3 Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafbefehl, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Sein Genugtuungsbegehren wurde abgewiesen, und es wurden ihm die Verfahrenskosten zu einem Drittel auferlegt (Urk. 32 S. 29 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte seinen (damaligen) amtlichen Verteidiger noch am 16. November 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 26) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 31/2) am 1. Februar 2019 - ebenfalls fristgerecht - dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2019 wurde die Berufungser- klärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 35). Am 15. Februar 2019 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, auf Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen. Zudem erklärte er, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen zu wollen (Urk. 37). 1.3. Unter Hinweis darauf, dass angesichts der im Berufungsverfahren lediglich noch höchstens möglichen Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe die Voraus- setzungen für eine amtliche Verteidigung nicht mehr gegeben sind (anders als im erstinstanzlichen Verfahren, wo noch der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Be- strafung mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen im Raume stand; Anklage-
- 5 - schrift S. 5), wurde mit Präsidialverfügung vom 25. April 2019 die amtliche Vertei- digung widerrufen und der amtliche Verteidiger entlassen (Urk. 40). Darauf teilte dieser am 29. April 2019 mit, dass der Beschuldigte ohne anwaltlichen Beistand zur Berufungsverhandlung erscheinen werde, und reichte seine abschliessende Honorarnote ein (Urk. 42; Urk. 43). 1.4. Zur Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2019 erschien der Beschuldigte persönlich (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und - abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 44) - auch keine Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 6). Im Anschluss an die Parteiverhandlung wurde das Urteil gefällt, dem Beschuldigten eröffnet und kurz erläutert (Prot. II S. 7 ff.).
2. Umfang der Berufung Das vorinstanzliche Urteil wird nur teilweise angefochten, und zwar gemäss der Berufungserklärung vom 1. Februar 2019 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Hehlerei, der Ausfällung einer Geldstrafe, der Abweisung des Genugtuungsbe- gehrens sowie der Kostenverlegung (Urk. 33 S. 3). Entsprechend sind die übrigen Punkte (Dispositivziffer 1, soweit den Schuldspruch wegen mehrfacher Übertre- tung des BetmG betreffend; Dispositivziffer 2; Dispositivziffer 3, soweit die Busse betreffend; Dispositivziffer 4; Dispositivziffer 5, soweit die Busse betreffend; Dis- positivziffern 6-8 und 10) in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken.
3. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz kam - grossmehrheitlich im Sinne der Anklage - zum Schluss, dass sich der Beschuldigte durch die Übernahme eines vorgängig durch eine unbekannte Dritttäterschaft gestohlenen Mobiltelefons iPhone 6s der Hehle- rei schuldig gemacht habe. Dieses Telefon habe er ca. Mitte August 2017 von "B._____" mit dem Auftrag entgegen genommen, das Gerät zu entsperren. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass "B._____" dieses Mobiltelefon zuvor von "C._____" als Pfand für deren Schulden bei "B._____" erhalten habe. "B._____" habe das Mobiltelefon dann jedoch nicht mehr zurück verlangt, und der Beschul-
- 6 - digte habe es für unbestimmte Zeit bei sich zuhause aufbewahrt. Der Beschuldig- te habe davon ausgehen müssen, dass das Mobiltelefon durch ein Vermögensde- likt in die Hände von "C._____" gelangt sei, weil er das Gerät zur Entsperrung er- halten und angesichts der beteiligten Personen gewusst habe, dass es vorgängig in der Crystal Meth-Szene zirkulierte (Urk. 32 S. 7 ff. und 16). 3.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands verwarf die Vorinstanz insbeson- dere die Beteuerungen des Beschuldigten, er sei nie auf die Idee gekommen, dass das iPhone gestohlen sein könnte, und er habe auch nicht gewusst, dass es sich dabei um ein teures Gerät gehandelt habe (gemäss Anklage ca. Fr. 1'000.–) (Urk. 32 S. 8 f.). Dass er ein teures Mobiltelefon von einer Person entgegenneh- me, welches sich in der Crystal Meth-Szene bewege, habe bei ihm insbesondere deshalb Zweifel an der legalen Herkunft des iPhones wecken müssen, weil er das Gerät gerade zum Zwecke der Entsperrung erhalten habe, obwohl es angeblich einer sowohl ihm als auch "B._____" bekannten Person gehört habe. Es habe somit für den Beschuldigten kein erkennbares legitimes Motiv von "B._____" ge- geben, das iPhone zu entsperren, denn wenn es tatsächlich "C._____" gehört hätte, hätte sie diese nach dem Entsperrungscode fragen können. Der Umstand, dass offenbar weder "C._____" noch "B._____" den Entsperrungscode kannten, habe beim Beschuldigten die Annahme nahelegen müssen, dass es sich um ein Gerät deliktischer Herkunft handle, umso mehr, als in der Folge weder "B._____" noch "C._____" das Gerät jemals zurückverlangt hätten (Urk. 32 S. 17 f.). 3.3. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein an- derer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Unrecht der Hehlerei liegt darin, dass der Täter einen durch das Vordelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt und damit die Wiederherstellung des durch das Vordelikt gestörten rechtmässigen Zu- standes - insbesondere die Wiedererlangung der Sache - hindert oder erschwert (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 160 N 11 m.Hw. auf die Rechtsprechung; BGE 117 IV 445 E. 1b). Hehlerei setzt weder voraus, dass zwischen dem Hehler
- 7 - und dem Vortäter eine persönliche Beziehung besteht, noch ist erforderlich, dass die Sache unmittelbar vom Vortäter auf den Hehler übergegangen ist. Es ist somit auch eine Ketten- oder Nachhehlerei möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.1 m.w.H.). Unerheblich ist auch, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird. Wesentlich ist nur, dass die Vortat die ob- jektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt, wobei ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich ist, sondern es genügt, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt stammt (BGE 101 IV 402 E. 2 S. 405). Hehlerei ist selbst denk- bar, wenn der Vortäter nicht bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktu- elle Besitzer einer Sache diese von einem unbekannten Dieb erworben hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.3 m.w.H.). Der subjektive Tatbestand der Hehlerei erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Formulierung "weiss oder annehmen muss" meint Vorsatz und Even- tualvorsatz. Der Täter muss die strafbare Herkunft der Sache und die Ver- wirklichung des Vereitelungszusammenhangs, die ihm objektiv zur Last gelegt werden, zumindest in Kauf nehmen (mag ihm dies auch unerwünscht sein; vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1). Es genügt, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Nicht nötig ist, dass der Täter deren konkrete Eigenart kennt. Hinreichend ist eine laienhafte Vorstellung. Daher genügt, ist aber auch erforderlich, dass er die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, die Sache stamme aus einer strafbaren Vortat, beispielsweise mit einem Sachverhalt rechnet, der als Diebstahl zu qualifizieren ist (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f.). Denn eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es mithin zur Annahme eventual- vorsätzlicher Hehlerei aus, wenn Verdachtsgründe dem Täter die Möglichkeit ei- ner strafbaren Vortat nahelegen, sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste, und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestands handelt. Die Formel "weiss oder annehmen muss" gilt insoweit als Beweishilfe gegen naheliegende Ausreden innerhalb des dolus eventualis. Das Gericht darf vom Wissen des Täters (Art. 12 Abs. 2 StGB) auf den Willen als in- nere Tatsache schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahr-
- 8 - scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Fahrlässige Hehlerei ist indessen nicht strafbar (Art. 12 Abs. 1 StGB; Art. 160 StGB). 3.3.1. Vorliegend steht im Sinne des vorinstanzlichen Urteils fest und ist unbe- stritten, dass "B._____" dem Beschuldigten ein vorgängig dem Eigentümer von einer unbekannten Drittperson gestohlenes iPhone 6s übergeben hat, damit er es entsperre. "B._____" hatte dieses Mobiltelefon ihrerseits von "C._____" als Pfand für eine Schuld erhalten. Indem der Beschuldigte das Gerät an sich nahm, zu ent- sperren versuchte (vergeblich: Urk. D2/2 S. 2; Urk. D1/3/2 S. 6; Prot. I S. 11/12; Urk. 44 S. 5) und anschliessend nach eigenen Aussagen ca. 1,5 Jahre (Urk. D1/3/1 S. 2; vgl. aber auch Urk. D2/2 S. 3) bzw. gemäss Anklageschrift etwa 8 Monate lang bei sich aufbewahrte (Sicherstellung Mitte April 2018), hat er den ob- jektiven Tatbestand der Hehlerei fraglos erfüllt. Durch sein Vorgehen wurde der durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Zustand aufrecht erhalten und das Gerät dem Berechtigten weiter entzogen. Entgegen der Kritik der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 24 S. 6) werden die Tathandlungen gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit verstanden und liegt insbesondere ein Verheimlichen bei jedem Tä- tigwerden vor, durch das dem Berechtigten oder der Behörde das Auffinden der Sache erschwert oder verunmöglicht wird (BGE 90 IV 14 E. 2; BGE 101 IV 402 E. 2). Und ebenso wenig spricht gegen eine mögliche Strafbarkeit des Beschuldigten die Tatsache, dass gegen "B._____" offenbar kein Strafverfahren eingeleitet wor- den und nicht klar ist, ob diese um die deliktische Herkunft des iPhones wusste (Urk. 24 S. 5 f.). 3.3.2. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten ohne Weiteres abgenom- men werden, nicht positiv gewusst zu haben, dass das ihm übergebene Mobiltele- fon gestohlen war (Urk. D2/2 S. 3; D1/3/2 S. 7; Prot. I S. 13). Wie gesehen, wird ihm aber vorgeworfen und hat die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass er auf- grund der Umstände habe annehmen müssen, dass das Gerät deliktischer Her- kunft war. Entsprechend habe er in Kauf genommen, durch die Aufbewahrung dessen Auffindung zu erschweren. Dem kann indessen nicht gefolgt werden:
- 9 - 3.3.2.1. Zunächst ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass wenn davon ausge- gangen wird, "B._____" habe das iPhone von "C._____" als Pfand erhalten (und nicht "zur Schuldentilgung", wie das fälschlicherweise in der Anklage steht), es durchaus plausibel ist, wenn sie nicht über den Entsperrungscode verfügte. Zur Schuldentilgung (d.h. an Zahlungsstatt) ein Mobiltelefon zu Eigentum zu über- nehmen, welches man nicht entsperren und entsprechend nicht benutzen kann, wäre dagegen in der Tat wenig sinnvoll (Urk. 24 S. 3). Bei einem Faustpfand steht aber der Wert des Gegenstands im Vordergrund, aus dessen Erlös sich der Gläu- biger gegebenenfalls bezahlt machen kann, und es ist grundsätzlich nicht vorge- sehen, dass der Gläubiger den Pfandgegenstand wie ein Eigentümer gebraucht (vgl. dazu Art. 884 ff. ZGB). Es mag deshalb durchaus sein, dass bei einer sol- chen Ausgangslage "B._____" das iPhone wohl nicht hätte benützen dürfen und deshalb ihrem Wunsch nach Entsperrung kein erkennbares legitimes Motiv zu- grunde gelegen hätte (so die Vorinstanz in Urk. 32 S. 17). Daraus hatte der Be- schuldigte indessen - wie die Verteidigung vor Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 24 S. 3 f.) - nicht auf eine deliktische Herkunft des Mobiltelefons zu schliessen. Für die Annahme, "C._____" könnte nicht dessen rechtmässige Eigentümerin gewesen sein, bestand kein Grund. 3.3.2.2. Sodann ist der Verteidigung auch dahingehend Recht zu geben, als allei- ne der Umstand, dass sowohl "B._____" als auch "C._____" in der Crystal-Meth- Szene verkehrten, nicht ausschlaggebend dafür sein kann, annehmen zu müs- sen, ein zwischen ihnen übergebenes teures iPhone könnte gestohlen sein (Urk. 24 S. 4 f.). Wenn die Vorinstanz erwägt: "Der Beschuldigte musste eine delikti- sche Herkunft des Mobiltelefons auch deshalb als nahe liegend erachten, weil B._____ und C._____ - wie damals auch der Beschuldigte - im Crystal-Meth Mili- eu verkehrten und in dieser Szene bekanntlich unter anderem wegen des Finanz- bedarfs der Konsumenten teilweise gestohlene Dinge zirkulieren. Der Beschuldig- te musste damit mindestens mit der Möglichkeit rechnen, dass das Mobiltelefon deliktischen Ursprungs ist." (Urk. 32 S. 17), so senkt sie die Schwelle zur Straf- barkeit allzu sehr und setzt insbesondere Angehörige eines bestimmten Milieus einem unzulässigen Generalverdacht aus.
- 10 - 3.3.2.3. Es bleibt damit der Umstand, dass das iPhone in der Folge über Monate hinweg weder von "B._____" noch von "C._____" zurückverlangt worden ist: Wie gesehen, hat "B._____" dem Beschuldigten das iPhone mit der Erklärung zum Entsperren übergeben, sie habe es als Depot für Schulden von "C._____" erhal- ten (Urk. D2/2 S. 3; D1/3/2 S. 6, 7; Prot. I S. 11). Diese Darstellung zum Nennwert genommen, hatte der Beschuldigte daraus konsequenterweise zu schliessen, dass entweder "B._____" oder "C._____" legitime Berechtigte an diesem Mobilte- lefon waren - "B._____" für den Fall, dass "C._____" ihre Schulden nicht beglich, und "C._____", wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber "B._____" nachgekommen war. Eingestandenermassen war es aber nun so, dass das Tele- fon in der Folge einfach beim Beschuldigten verblieb. Der Beschuldigte sagte da- zu, er habe keinen Kontakt mehr mit "B._____" gehabt und weder mit ihr telefo- niert noch sie getroffen (Urk. D2/2 S. 2). Er habe nichts mehr von ihr gehört; er habe keine Ahnung, warum sie das Gerät nicht zurückverlangt habe (Urk. D1/3/2 S. 6). Er habe das Telefon einfach bei ihm auf dem Tisch liegen gelassen und sie habe nicht mehr danach gefragt (Prot. I S. 12; Urk. 44 S. 6). Dieses Verhalten von "B._____" sei allerdings darum nicht aussergewöhnlich gewesen, weil "diese Leu- te" [womit der Angehörige der Crystal Meth-Szene meint] "alles vergessen" wür- den; sie konsumierten jeden Tag und wüssten danach nichts mehr. Sie seien "to- tal kaputt", und man könne von ihnen nichts erwarten. Wenn das Gericht "diese Leute" kennen würde - so der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung -, "wür- den Sie das auch normal finden" (Urk. 44 S. 8). Betreffend "C._____" erklärte der Beschuldigte schliesslich bereits am 11. September 2018 gegenüber der Staats- anwaltschaft, sie sei ausgeschafft worden (Urk. D1/3/2 S. 6). Das wiederholte er auch so in der Berufungsverhandlung (Urk. 44 S. 7). 3.3.2.3.1. Bezüglich "C._____" musste der Beschuldigte damit aus der Tatsache, dass sie sich nicht bei ihm meldete, keine besonderen Rückschlüsse ziehen: War "C._____" ausgeschafft - wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszuge- hen ist -, konnte sie naheliegenderweise nicht mehr auf den Beschuldigten zuge- hen bzw. hätte ihn nur noch unter erschwerten Bedingungen kontaktieren können.
- 11 - 3.3.2.3.2. Bezüglich "B._____" mag einem ihr offensichtliches Desinteresse zwar stutzig werden lassen, umso mehr, als - mit der Vorinstanz - der Beschuldigte durchaus wusste, dass das fragliche iPhone 6s ein teures Gerät war (Urk. 32 S. 9). Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten sind nicht zuletzt darum un- glaubhaft, weil er selbst immer wieder Mobiltelefone kaufte, unter anderem auch ein ganz neues iPhone (Urk. D1/3/1 S. 2; D1/3/2 S. 6). Das iPhone 6s kam im September 2015 heraus und war deshalb im Juli 2017, als es dem rechtmässigen Eigentümer gestohlen wurde, noch nicht zwei Jahre auf dem Markt. Allerdings beschrieb der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung nun durchaus lebensnah und anschaulich die Unzuverlässigkeit von "B._____" als regelmässi- ger Crystal Meth-Konsumentin; vom Beschuldigten drastisch als "total kaputte" Leute bezeichnet, von denen man "nichts erwarten" könne. Notorisch ist jeden- falls, dass regelmässiger Crystal Meth-Konsum persönlichkeitsverändernde Wir- kung haben und insbesondere auch die geistigen Fähigkeiten der Betroffenen be- einträchtigen kann. Dass der Beschuldigte unter diesen Voraussetzungen "B._____" als eine wenig verlässliche Person wahrnahm, ist ihm deshalb nicht vorzuwerfen. Aufgrund des Umstands, dass sie das ihm zur Entsperrung überge- bene iPhone bei ihm "vergass", hatte er damit nicht auf eine deliktische Herkunft desselben zu schliessen, zumal - wie gesehen - er ja davon ausgehen durfte, das Telefon gehöre "C._____" und sei "B._____" lediglich als Pfand übergeben wor- den. Schliesslich kommt hinzu, dass er wusste, dass (auch) "B._____" das Gerät nicht entsperren konnte und es ihr deshalb von wenig praktischem Nutzen war. Es ist deshalb glaubhaft, wenn der Beschuldigte wiederholt beteuert, er habe nie daran gedacht, dass das iPhone gestohlen oder sonstwie nicht "sauber" sein könnte (vgl. die Zusammenfassung in Urk. 32 S. 8). Es ist ihm nicht zu wider- legen, davon ausgegangen zu sein, dass es "C._____" gehörte und "B._____" als Pfand übergeben worden war. Gewisse Anhaltspunkte, die ihn allenfalls hätten an dieser Vorstellung zweifeln lassen müssen, erreichen jedenfalls nicht die Intensi- tät einer Pflichtverletzung, die auf einen tatbestandsrelevanten Eventualvorsatz und damit auf die Inkaufnahme einer Hehlerei schliessen liessen. Vielmehr er- reicht die gewisse Sorglosigkeit, mit welcher der Beschuldigte das Gerät über
- 12 - Monate bei sich liegen liess, jedenfalls nicht mehr als die Qualität einer Fahrläs- sigkeit. Wie gesehen, ist aber eine fahrlässige Hehlerei nicht strafbar, sodass wei- tere Erwägungen dazu unterbleiben können. 3.3.3. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - es bleibt von der Anklage lediglich noch der (bereits rechtskräftige) Schuldspruch wegen der mehrfachen Über- tretung des BetmG bestehen - sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens zu einem Achtel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (so auch die Verteidigung in Urk. 33 S. 3). Die Kosten der amtlichen Verteidigung - die lediglich für die Über- tretung nicht bestellt worden wäre - sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2. Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten nach Massgabe des Obsie- gens oder Unterliegens der Parteien auferlegt (Art. 428 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt damit ausser Ansatz, und die Kosten der (früheren) amtlichen Ver- teidigung von Fr. 594.15 (Urk. 43) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Genugtuung Angesichts des Freispruchs erweist sich die vom Beschuldigten während eines Tages erlittene Haft (Urk. D1/9/2) im Nachhinein als ungerechtfertigt. Im Sinne des Antrags der Verteidigung (Urk. 33 S. 3) ist dem Beschuldigten damit in An- wendung von Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzuspre- chen.
- 13 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 16. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG.
2. Vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft […] mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. […]. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Die sichergestellten Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer S00844-2018) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. Die sichergestellten Fr. 193.80 werden eingezogen und zur Verfahrenskosten- deckung verwendet.
8. Von der Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten wird abgesehen.
9. […].
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 9'500.– amtliche Verteidigung (inklusive MwSt.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. […]
- 14 -
12. […] "
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/8 dem Beschuldigten auferlegt und zu 7/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 594.15 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Stadtpolizei Zürich (im Dispositivauszug) − die Bezirksgerichtskasse (als Dispositivauszug) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 15 - − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 34 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher