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SB190044

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2019-12-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

nicht teilweise anerkannt ist) im Berufungsverfahren zu überprüfen.

5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Prozessuales und Vorfragen Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 41 S. 5-10). III. Schuldpunkt - eingeklagter Sachverhalt

1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe und die Stellungnahme des Be- schuldigten dazu dargelegt (vgl. auch vorne Erw. I. 4), die relevanten Beweismittel aufgelistet und die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Überwachungs- massnahmen zutreffend bejaht sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung kor- rekt erläutert (Urk. 41 S. 10-17). Auf diese Ausführungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Im Hinblick auf die Sachverhaltserstellung der zu prüfenden Kokainaus- lieferungen (vgl. nachstehend Erw. III. 3, III. 4 und III. 5) sind vorab allgemeine Bemerkungen angezeigt. Wie erwähnt, anerkannte der Beschuldigte die ihm angelasteten Heroinausliefe- rungen gemäss Anklagevorwurf I. Diesbezüglich verhielt sich der Beschuldigte schon früh im Strafverfahren kooperativ. Der betreffende Schuldspruch des Be- zirksgerichts ist unangefochten. Aus diesem Schuldspruch ergibt sich, dass der Beschuldigte als Drogenläufer von B._____ (im folgenden: B._____) über ei- nen Zeitraum von gut drei Monaten im ersten Quartal 2016 in 80 Übergaben ins-

- 7 - gesamt mindestens ca. 3'825 Gramm Heroingemisch, entsprechend mindestens ca. 765 bis mindestens 918 Gramm Reinsubstanz, an diverse Drogenabnehmer ausgeliefert hat. Das zeigt eine intensive Drogenhandelsaktivität des dem B._____ hierarchisch untergeordneten Beschuldigten A._____, was auch dem gegen B._____ mit gleichen Datum ausgesprochenen Berufungsurteil entnom- men werden kann (Urk. 41 S. 86 f.; Urk. 56 Erw. III. 5 und III. 7). Es kommt hinzu, dass hinsichtlich der nachfolgend zu prüfenden Kokainaus- lieferungen gemäss Anklagevorwurf II einzig strittig ist, ob der Beschuldigte die Betäubungsmittel eigenhändig an den jeweiligen Abnehmer übergeben hat. An- erkannt und auch erstellt ist jedoch, dass er jeweils die Betäubungsmittel in Begleitung von B._____ mit seinem Fahrzeug bis zum Übergabenort in C._____ transportierte bzw. den Drogentransport zum Übergabeort in D._____ al- lein in seinem Auto vornahm, wo sich dann auch die in einem separaten Fahrzeug angereisten B._____ und E._____ (im folgenden: E._____) einfanden. Somit räumte der Beschuldigte ein, an diesen Vorfällen zumindest als Drogentranspor- teur beteiligt gewesen zu sein, dies im Wissen, dass es zu Kokainübergaben kommen könne (Urk. 30 S. 4-6). Wie bereits im vorinstanzlichen Urteil zutreffend erwähnt, fällt weiter auf, dass der Beschuldigte hinsichtlich der strittigen Kokainauslieferungen gemäss Anklage- vorwurf II in seinen Befragungen Zugeständnisse jeweils nur aufgrund der erdrü- ckenden Beweislage machte, ansonsten aber oft vage, teilweise widersprüchlich und somit wenig zuverlässig aussagte (u.a. Urk. 41 S. 28). Schliesslich ist festzuhalten, dass an der Berufungsverhandlung weder der Be- schuldigte noch sein Verteidiger etwas vorbrachten, welches Einfluss auf die bis- herigen Erkenntnisse haben könnte. Im Lichte dieser bisherigen Erkenntnisse, namentlich auch der eigenen Erfahrun- gen von A._____ im Zusammenspiel mit B._____, sind die strittig gebliebenen Aspekte betreffend Anklagevorwurf II einer genaueren Betrachtung zu unterzie- hen.

- 8 -

3. Kokainauslieferung vom 25. Januar 2016 (entspricht VG 24; Urk. 22 S. 5) 3.1 Gemäss diesem Anklagevorwurf soll der Beschuldigte am 25. Januar 2016 um ca. 22:35 Uhr, in der Umgebung des Bahnhofs C._____ als Drogenläufer im Auftrag von B._____ und/oder E._____ ca. 30 Gramm Kokaingemisch (statisti- sches Gehalt von 64% = mindestens ca. 19.2 Gramm Reinsubstanz) an F._____ (im folgenden: F._____) ausgeliefert/übergeben/verkauft oder zumindest in seinem Fahrzeug dorthin befördert haben. Das Kokain habe er zuvor von B._____ und/oder E._____ erhalten oder im Auftrag der Vorgenannten selber ei- nem Drogenversteck bei einer Baustelle nahe der G._____-strasse … in C._____ entnommen. 3.2 Die Vorinstanz hat sich sehr ausführlich mit diesem Tatvorwurf befasst und ist in sorgfältiger und zutreffender Würdigung der überwachten SMS- und Ge- sprächskommunikation sowie der Aussagen des Beschuldigten und von B._____, E._____ und F._____ zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte zusammen mit B._____ am Bahnhof in C._____ das Kokain an F._____ auslieferte (Urk. 41 S. 19-31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Beschuldigte von der geplanten Drogen- übergabe gewusst habe, gehe einerseits aus den Aussagen von B._____ sowie aus dem überwachten Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ hervor, bei welchem der Übergabeort – nämlich beim Bahnhof C._____ – besprochen worden sei (Urk. 41 S. 21; Urk. 2/20 Anhang 46). Durch seinen Tat- beitrag habe der Beschuldigte eine aktive Rolle bei der Kokainübergabe wahrge- nommen. Dabei könne offen bleiben, ob der Beschuldigte oder B._____ das Ko- kain an F._____ übergeben habe. Damit sei der Sachverhalt erstellt. 3.3 Diesem Fazit ist zuzustimmen. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzung dazu. Einerseits hat der Beschuldigte selber vor Vorinstanz ausdrücklich seinen bis da- hin eingenommenen Standpunkt, die Auslieferung von ca. 30 Gramm Kokain- gemisch an F._____ nicht vorgenommen zu haben, geändert und nunmehr ein vorbehaltloses Geständnis abgelegt. Auch auf mehrfaches Nachfragen räumte er konstant ein, dass er die Auslieferung von 30 Gramm Kokaingemisch an F._____

- 9 - am 25. Januar 2016 in C._____ nicht mehr bestreite, dass er die Auslieferung gemacht habe und dies der Wahrheit entspreche (Prot. I S. 39). Dieses Geständ- nis erfolgte als eine Kehrtwende seiner bisherigen Haltung. Es war dem Beschul- digten nicht etwa in den Mund gelegt worden, hatte die Frage des Gerichtsvorsit- zenden doch gelautet, ob er diese Drogenauslieferung auch heute noch bestreite, was der Beschuldigte dann ohne zu zögern und gleich mehrmals verneinte. Auch wenn sich der Beschuldigte angesichts der erdrückenden Beweislage zu einem Geständnis durchgerungen haben sollte, erscheint dieses als authentisch, unbe- fangen und verlässlich. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass das Geständnis nicht die Wahrheit darstellt. Die kurz darauf auf (geschlossene) Ergänzungsfrage der Gerichtsreferentin vom Beschuldigten zu Protokoll gegebene dahingehende Relativierung, ja, er bleibe dabei, das Kokain B._____ übergeben zu haben, ver- mag hingegen nicht zu überzeugen; dies vor allem auch deshalb, weil der Be- schuldigte die unmittelbar anschliessende Ergänzungsfrage seines Verteidigers, ob es richtig sei, dass er das Kokain am Bahnhof in C._____ nicht persönlich dem Abnehmer ausgehändigt habe, mit der Bemerkung quittierte, er erinnere sich nicht genau, wie es abgelaufen sei (Prot. I S. 47). An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wieder abstritt, das Kokaingemisch persönlich an F._____ übergeben zu haben, schob er doch auch diesmal vage nach, er könne sich daran erinnern, dass er damals mit B._____ dort gewesen sei, was danach passiert sei, wisse er nicht (Urk. 53 S. 13). Es ist folglich vom klaren Geständnis des Beschuldigten auszugehen. Dies auch ange- sichts seiner Kenntnis, dass er in seinem Fahrzeug Kokain transportierte und des kurz zuvor stattgefundenen Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten (mit dem Mobiltelefon von B._____) und dem Abnehmer F._____ zum Treffpunkt (beim Bahnhof C._____). Das Geständnis des Beschuldigten ist sodann vereinbar mit B._____s Aussage in der Konfrontationseinvernahme vom 20. November 2017, wonach "ich und A._____" die Übergabe gemacht hätten, wobei er nicht genau sagen könne, ob er es persönlich übergeben habe oder ob es A._____ gewesen sei (Urk. 2/28 S. 7). Noch bestärkt wird diese Konklusion durch das um- fassende Geständnis von E._____ zu diesem Anklagepunkt, namentlich, dass er F._____ als Käufer vermittelt habe (Urk. 2/28 S. 4 ff.; Urk. 41 S. 30). Hält man

- 10 - sich zudem vor Augen, dass der Beschuldigte im Vergleich zu B._____ auf tiefe- rer Hierarchiestufe stand und im Drogenhandelsgefüge als exponierter Läufer tä- tig war, so erscheint es naheliegend, dass der Beschuldigte – über die Beförde- rung des Kokains hinaus – dieses, sei es allein oder zumindest zusammen mit B._____, mithin in Mittäterschaft (vgl. Urk. 22 S. 2; Urk. 41 S. 79 f., vgl. auch hin- ten Erw. IV.), dem F._____ ausgehändigt hat. Daran ändert nichts, dass sich die konkrete Übergabe nicht aus den Protokollen der Überwachungsmassnahmen ergibt. Das ist auch nicht verwunderlich: Anlässlich der persönlichen Begegnung zwischen Drogenauslieferer(n) und -abnehmer am Übergabeort bedurfte es kei- ner Telefongespräche oder SMS-Nachrichten mehr. 3.4 Der Sachverhalt ist gestützt auf die Beweiswürdigung zum konkreten Vorfall

– auch in subjektiver Hinsicht, was nicht dementiert wird, wusste doch der Be- schuldigte, dass es um Drogen ging – erstellt. Entgegen der Verteidigung verhält es sich daher nicht so, dass von den durch den Beschuldigten zugegebenen Heroinauslieferungen ohne Fundament auf seine Mittäterschaft bei der vorliegenden (und ebenso bei den weiteren) Kokainaus- lieferung(en) geschlossen wird (Urk. 54 S. 5; vgl. nachstehende Erw. III. 4, III. 5 und IV.).

4. Kokainauslieferung vom 9. Februar 2016 (entspricht VG 16; Urk. 22 S. 5) 4.1 Dieser Anklagevorwurf betrifft ca. 100 Gramm Kokaingemisch resp. mindes- tens ca. 64 Gramm Reinsubstanz (statistisches Gehalt von 64%), welches der Beschuldigte an eine nicht näher bekannte Person in der Umgebung des Bahn- hofs C._____ ausgeliefert/übergeben/verkauft oder zumindest in seinem Fahr- zeug der Marke Ford Focus zum Übergabeort befördert haben soll. 4.2 Wiederum in umfassender Würdigung der relevanten Beweismittel – Ergeb- nisse der Telefonkontrolle und der technischen Fahrzeugüberwachung sowie der Aussagen von B._____, E._____ und des Beschuldigten – hat die Vorinstanz überzeugend den Schluss gezogen, dass der Beschuldigte durch seinen Tatbei- trag eine aktive Rolle bei der Kokainübergabe gespielt habe, womit der Sachver-

- 11 - halt erstellt sei. Ob nun konkrete Drogenübergabe durch den Beschuldigten oder B._____, liess sie als unmassgeblich offen (Urk. 41 S. 31-41; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3 Dieses Fazit ist zu teilen. Abgesehen von den insgesamt stimmigen und als glaubhaft zu wertenden Aussagen von B._____ und E._____ zu diesem Drogen- vorgang, die mit ihren Schilderungen auch sich selber (massiv) belasteten, hat sich auch der Beschuldigte geständig gezeigt. Anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 20. November 2017 bekannte er angesichts der ihn belastenden Aussagen des in diesem Sachverhalt geständigen B._____ (Urk. 2/28 S. 13 ff.), bei der Übergabe des Kokains dabei gewesen zu sein und auch gewusst zu ha- ben, worum es gegangen sei, nämlich den Verkauf von 100 Gramm Kokain: "Ja, das kann ich so anerkennen, wenn er (B._____) es so gesagt hat, dann habe ich das so gemacht" (Urk. 2/28 S. 15). Bei diesem Geständnis blieb der Beschuldigte vor Vorinstanz und bejahte dabei explizit und erneut, den Sachverhalt anzuerken- nen (Prot. I S. 39 f.), um dann aber auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers be- treffend persönlicher Aushändigung der Drogen an den Abnehmer fehlende Erin- nerung zum Ablauf geltend zu machen (Prot. I S. 47). Diese Aufweichung des mehrfach zu Protokoll erklärten unmissverständlichen Bekenntnisses ist nicht stichhaltig und erscheint als Ausflucht (analog vorne Erw. III. 3.3). Auch wenn ge- stützt auf die aktenkundige Rollenteilung von B._____ und A._____ nahe liegt, dass der Beschuldigte – über den Drogentransport in seinem Fahrzeug hinaus – das Kokain auch persönlich ausgehändigte, so braucht dies mit der Vorinstanz nicht abschliessend geklärt zu werden. Erstellt ist jedenfalls, dass er die Drogen zumindest zusammen mit B._____, also in Mittäterschaft (vgl. Urk. 41 S. 79 f.), dem F._____ ausgehändigt hat (vgl. auch vorne Erw. III. 3.4 und hinten Erw. IV.). 4.4 Der Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

5. Kokainauslieferung vom 8. April 2016 (entspricht VG 30/1; Urk. 22 S. 5) 5.1 Zu dieser eingeklagten Übergabe von ebenfalls ca. 100 Gramm Kokain- gemisch resp. mindestens ca. 64 Gramm Reinsubstanz (statistisches Gehalt von 64%) ca. um 21:30 Uhr an F._____ in D._____ ist abermals einzig strittig, ob

- 12 - der Beschuldigte – abgesehen vom zugegebenen Transport der Drogen in sei- nem Auto dorthin – das Kokain persönlich an F._____ ausgehändigt oder es, wie er geltend macht, in D._____ dem B._____ übergeben hat. 5.2 Die massgebenden Beweismittel sind im angefochtenen Urteil detailliert dargestellt sowie umfassend und zutreffend gewürdigt worden (Urk. 41 S. 41-63). Auf einen Nenner gebracht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich den auf- gezeichneten Gesprächen nicht entnehmen lässt, wer in D._____ die Drogen übergeben hat; dass E._____ hierzu keine Aussagen machte bzw. angab, die Drogenübergabe nicht gesehen zu haben; dass gemäss uneinheitlichen Aussa- gen von B._____ der Beschuldigte die Drogen nicht nur transportiert, sondern diese in D._____ auch F._____ übergeben habe (Prot. I S. 62, 75) bzw. dass er (B._____) die Drogenübergabe in D._____ nicht mitbekommen habe (Prot. I S. 76; Urk. 2/18 S. 19 f.) und dass F._____ nach anfänglicher Aussagenverweige- rung schliesslich wiederholt ausführte, der Beschuldigte habe ihm am 8. April 2016 100 Gramm Kokain in einem roten Ford gebracht und ihm dieses sodann übergeben (Urk. 2/28 S. 22 und 27). 5.3 Der Beschuldigte behauptete in der Untersuchung und auch in beiden Ge- richtsinstanzen konstant, in D._____ die Drogen dem B._____ übergeben zu ha- ben und anschliessend zurückgefahren zu sein (Urk. 2/19 Antworten 66 ff., 93, 96, 109 und 113; Urk. 2/20 Antwort 94; Urk. 2/21 S. 23 f.; Urk. 2/27 Antworten 28 und 30; Urk. 2/28 S. 21 f.; Prot. I S. 40 f., 47, 53; Urk. 41 S. 47-50; Urk. 54 S. 13 f.). Ausserdem sei er mit einem grünen Ford da gewesen und nicht mit einem ro- ten (Urk. 2/28 S. 22). 5.4 In der Aussage von F._____, dem Drogenabnehmer, liegt eine eindeutige und glaubhafte Belastung des Beschuldigten. Zwar beschrieb er die falsche Farbe des Fahrzeuges des Beschuldigten, nannte indessen die richtige Automarke. Da die Drogenübergabe ca. um 21:30 Uhr stattfand, mithin, als schon Dunkelheit, zumindest aber fortgeschrittene Dämmerung herrschte, kann die Fahrzeugfarbe unter der künstlichen Strassen- bzw. Parkplatzbeleuchtung auch verfälscht wor- den sein und F._____ so in seiner Wahrnehmung getäuscht haben. Der Hinweis auf eine andere Farbe macht die Aussage F._____s nicht unglaubhaft. Überdies

- 13 - hat gleichermassen B._____ – wenn auch nicht konstant – erwähnt, dass der Be- schuldigte dem F._____ das Kokain übergeben habe. Eine weitere Person nannte B._____ jedenfalls nirgends. Sodann steht aufgrund der üblichen Rollenverteilung im Verhältnis zwischen B._____ und dem diesem in der Hierarchie untergeordne- ten Beschuldigten im Vordergrund, dass der Beschuldigte, der schon den risiko- behafteten Transport nach D._____ durchgeführt hatte, die Drogen auch aushän- digte (weitere Risikominimierung durch den höherrangigen B._____), zumal der Beschuldigte wusste, dass er in seinem Fahrzeug Kokain transportierte, dass je- mand/eine Person in D._____ zwecks Übernahme der Drogen auf ihn warten werde und dass er, wie er selber ausführte, am Zielort die Drogen schnellst mög- lich loswerden und übergeben wollte (Urk. 2/19 Antwort 96; Urk. 2/21 S. 23). Mit der Vorinstanz ist schliesslich anzuführen, dass bei F._____ kein Grund ersicht- lich ist, den Beschuldigten falsch zu belasten. Dass hingegen der Beschuldigte, wie er behauptet, nach Ankunft in D._____ die Drogen bloss durch die Fahrer- scheibe an B._____ übergeben haben soll, was nur Sekunden bzw. ca. eine Mi- nute gedauert habe, und dann sogleich zurückgefahren sei (Urk. 2/19 Antwort 93; Urk. 2/21 S. 23 ff.), vermag vor dem eben Dargelegten und im Lichte der insge- samt erwiesenen Drogenhandelstätigkeit des Beschuldigten trotz seinem gleich- bleibenden Standpunkt nicht zu überzeugen. Wenn die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt – Auslieferung des Kokains durch A._____ an F._____ einschliesslich des Wissens um die Gesundheitsge- fährdung vieler Menschen durch die Drogen – als erstellt erachtete, so ist dem nach dem Gesagten beizupflichten. Zu ergänzen bleibt, dass es letztlich wiede- rum bedeutungslos ist, ob die eigentliche Übergabe in D._____ nur durch den Be- schuldigten, den Beschuldigten und B._____ oder gar gemeinsam durch den Be- schuldigten, B._____ und E._____ erfolgte. Eine Beteiligung des Beschuldigten zumindest in mittäterschaftlicher Art und Weise ist so oder so zu bejahen (vgl. auch vorne Erw. III. 3.4 und hinten Erw. IV.).

6. Rolle des Beschuldigten 6.1 Weiter hat die Vorinstanz die Rolle des Beschuldigten im Verhältnis zu B._____ anhand von deren einlässlich dargestellten Aussagen geprüft und mit

- 14 - Recht die detaillierten und originellen Schilderungen des Beschuldigten als glaub- haft gewertet, dies im Gegensatz zu jenen von B._____, welche sich als sub- stanz- und qualitätsarm erweisen sowie durch eine starke Bagatellisierungsten- denz auffallen und daher nicht plausibel sind (Urk. 62-74; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2 Zusammengefasst und teilweise ergänzt ergibt sich mit der Vorinstanz, dass dem Beschuldigten die Rolle eines Drogenläufers von B._____ zukam. Konkret nahm er über den Deliktszeitraum von gut drei Monaten eine Vielzahl von Drogenauslieferungen an verschiedene Abnehmer vor, oftmals, aber nicht nur, al- lein. Das gilt sowohl für die zahlenmässig weit überwiegenden Heroin- als auch für die wenigen Kokainauslieferungen. Dabei bezog der Beschuldigte die Betäu- bungsmittel jeweils vorportioniert und als "Bälle" in Plastikbeuteln verpackt von B._____. Teilweise waren die Portionen mit Zetteln gekennzeichnet und Zahlen wie 5,10, 20 etc. beschriftet. Einmal holte der Beschuldigte die Drogen bei Dro- genlieferanten in Zürich ab (vgl. unter anderem Urk. 2/8 Antworten 20 ff. und 46 ff.; Urk. 2/25 S. 13). Zudem kam es vor, dass der Beschuldigte die Drogen nach B._____s Instruktion in einem Drogenbunker – zu erwähnen ist etwa der "Rohr- bunker" unweit von B._____s Wohnort – versteckte und auf Anweisung von B._____ die auszuliefernden Drogen einem solchen Versteck entnahm. Zeiten und Örtlichkeiten der Übergaben sowie Menge und Preis wurden von B._____, der in Kontakt mit den Abnehmern stand, festgelegt und der Beschuldigte handel- te auf entsprechende Vorgaben. Ferner nahm der Beschuldigte das Bargeld für die Drogen von den Abnehmern entgegen und lieferte es B._____ ab. Für seine Tätigkeiten erhielt der Beschuldigte von B._____ eine Entlöhnung, entweder pro Transport, in monatlichen Abrechnungen oder auch auf eigene Nachfrage, um Rechnungen bezahlen zu können. All diese Umstände sprechen für ein Unterord- nungsverhältnis. Eine tiefere hierarchische Stellung des Beschuldigte im Ver- gleich zu B._____ zeigt sich auch im Umstand, dass der Beschuldigte im eigenen Fahrzeug den risikoreichen Drogentransport nach D._____ durchführte, während B._____ zusammen mit E._____ "drogenfrei" in einem separaten Fahrzeug an den dortigen Übergabeort gelangte (auch vorne Erw. III. 5.3). Weiter anzumerken ist, dass B._____ neben dem Beschuldigten noch weitere Drogenläufer beschäf-

- 15 - tigte (vgl. das Berufungsurteil im Verfahren gegen B._____, Urk. 56 Erw. III. 5). Dass der Beschuldigte aber nur als vollkommen ferngesteuerte Drohne funktio- nierte, wie die Verteidigung es ausdrückte (Urk. 30 S. 7), ist überzeichnet und kann schon deshalb nicht zutreffen, weil der Beschuldigte Kenntnis von Drogen- bunkern hatte und wiederholt die auszuliefernden Betäubungsmitteln dort holte. Auch kam es vor, dass der Beschuldigte nah von Übergabeorten selber zwi- schenzeitlich Verstecke anlegte, wenn er bestellte Drogen nicht sogleich auslie- fern konnte (Urk. 2/25 S. 22 f.). Auch ergibt sich aus den erstellten Anklagesach- verhalten, dass der Beschuldigte sich stets im klaren war, als Teil einer Drogen- handelsorganisation zu agieren, namentlich, dass er Betäubungsmittel auslieferte und im Gegenzug das Drogengeld zur Weiterleitung an sich nahm, dass er in sei- nem Fahrzeug Betäubungsmittel transportierte, welches zur Ausliefe- rung/Übergabe /Verkauf bestimmt war und dass er auch davon ausging, dass letzteres bevorstehe. Er bewegte sich zwar im unteren Hierarchiebereich, verfügte aber dennoch über einen gewissen Handlungsspielraum und diente nicht bloss als Werkzeug B._____s. Entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 2 f.) schliesst so- dann eine niedrigere Hierarchiestufe mittäterschaftliches Zusammenwirken bei konkreten Handlungen bzw. Handlungsabläufen nicht aus, sei es – wie hier – beim gemeinsamen Anlegen von Drogenverstecken (Urk. 2/25 S. 23), bei ge- meinsamen Drogenauslieferungen (Urk. 2/7 Antworten 77 f. und 80) oder auch bei den Kokainübergaben an die Abnehmer in C._____ und in D._____ (vgl. vor- ne Erw. III. 3, III. 4, III. 5). Mittäterschaft ist bei allen Tatbeständen von Art. 19 Abs. 1 BetmG und bei den unterschiedlichsten Teilhandlungen denkbar und straf- bar.

7. Reinheitsgrad der Drogen Was den Reinheitsgrad der Drogen betrifft, geht die Vorinstanz mit zutreffender Begründung und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 IV 100 E. 3.5; Urteil 6B_96/2011 vom 7. Juni 2011 E. 3) beim Heroin von 765 Gramm Reinsubstanz und beim Kokain von 147.2 Gramm Reinsubstanz aus (Urk. 41 S. 75 f. und 86; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 16 - IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Hinsichtlich der auch im Berufungsverfahren eingenommen Standpunkte des Beschuldigten und den Voraussetzungen mittäterschaftlicher Tatbegehung sowie der Abgrenzung zur Gehilfenschaft kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 77-79).

2. Aufgrund der erstellten Anklagesachverhalte sowie der vorstehenden Aus- führungen zur Rolle des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Anklagevorwürfe als Mittäter in arbeits- teiligem Zusammenwirken mit B._____ und E._____ handelte. Während E._____ Drogenabnehmer und Betäubungsmittel vermittelte, unterhielt B._____ den Kon- takt zu den Drogenabnehmern, koordinierte die Übergaben und stellte die Betäu- bungsmittel bereit (dazu auch Berufungsurteil B._____, Urk. 56 Erw. III. 5 und III. 7). Hernach belieferte der Beschuldigte verschiedene Drogenabnehmer und überbrachte das von den Abnehmern erhaltene Geld B._____. Damit bildete der Beschuldigte Teil eines Kreislaufs, und es fand über längere Zeit eine gemeinsa- me Zielausrichtung statt, indem der Beschuldigte, B._____ und E._____ Geld verdienen wollten. Aufgrund der Dichte der Mitwirkung des Beschuldigten kann wie dargelegt und im Widerspruch zur Verteidigung nicht von einer völlig unterge- ordneten Beteiligung des Beschuldigten gesprochen werden, dies – trotz grund- sätzlicher Weisungsgebundenheit – weder im Heroin- noch im Kokainhandel. Im Gegenteil ist sein Tatbeitrag gestützt auf die Gesamtwürdigung der Tatvorgänge als massgeblich und unerlässlich zu würdigen. So kam ihm auch ein gewisses Vertrauen zu, wenn er die Drogen einem Bunker entnahm oder direkt in Zürich beim Lieferanten abholte bzw. ein Zwischenlager für Drogen schuf oder die Dro- gen allein in seinem Auto transportierte. Es bestand offensichtlich ein hoher Grad an Organisation und Koordination im vorliegenden Drogenhandelskreis, ansons- ten nicht die Möglichkeit der Beschaffung von Betäubungsmittelmengen im Ki- lobereich innert weniger Monate möglich gewesen wäre. Das deutet auf eine in- ternational agierende Bande, was aber nicht Anklagegegenstand und daher nicht weiter zu prüfen ist. Klarerweise überstieg aber der Tatbeitrag des Beschuldigten blosse Gehilfenschaft, war weit bedeutender als lediglich eine unterstützende Tä-

- 17 - tigkeit. So stellte er zum Beispiel im Kokainhandel nicht nur sein Fahrzeug zur Verfügung, sondern transportierte jeweils die Drogen und teilweise auch B._____ als Mitpassagier gleich selber in seinem Fahrzeug, wohlwissend, worum es bei diesen Chauffeureinsätzen ging. Somit ist die Beteiligung des Beschuldigten mit der Vorinstanz als Mittäterschaft zu qualifizieren, womit er sich bei den ihm anzu- lastenden Tatvorgängen auch die Handlungen von B._____ und E._____ anrech- nen lassen muss. Dabei ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 54 S. 6 f.) – nicht volle Austauschbarkeit der Rollen der verschiedenen Betei- ligten erforderlich. Im Betäubungsmittelhandel ist Mittäterschaft namentlich auch zu bejahen, wenn die betreffende Person eine der gesetzlichen Tatformen in di- rektem Zusammenwirken mit einer anderen Person verübt. Das trifft vorliegend zu: Der Beschuldigte hat bei den Kokainauslieferungen zumindest die Drogen (sowie teilweise auch den Mitbeschuldigten B._____) in seinem Fahrzeug zum Übergabeort befördert bzw. transportiert und die Drogen dann, sei es allein oder zusammen mit B._____, dem F._____ übergeben. Schon der Transport erfolgte jeweils im Bewusstsein, dass ein(e) Auslieferung/Übergabe/Verkauf an Drogen- abnehmer im Raume steht. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich Ausliefe- rung/Übergabe/Verkauf auch dann schuldig gemacht, wenn die Aushändigung des Kokains nicht durch ihn persönlich geschehen sein resp. er die Übergabe nicht mit eigenen Augen wahrgenommen haben sollte. Bei den Heroingeschäften war er insbesondere für die Auslieferung, mithin den Verkauf zuständig. Das Hierarchiegefälle zwischen dem Beschuldigten und B._____ ist bei der Straf- zumessung zu beachten (vgl. Urk. 41 S. 81).

3. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehr- fachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

4. Anzufügen bleibt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Anklage- behörde vorliegend nicht Bandenmässigkeit einklagte.

- 18 - V. Strafzumessung und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 48 Monaten Freiheitsstrafe be- straft, d.h. mit 6 Monaten weniger als ursprünglich von der Staatsanwaltschaft beantragt. Während die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren einen Bestäti- gungsantrag stellt, beantragt die Verteidigung wie erwähnt eine teilbedingte Strafe von 3 Jahren (Urk. 44 und 48). 2.1 Im Rahmen ihrer Strafzumessung hat die Vorinstanz einleitende Erwäg- ungen zum Strafrahmen, der vorliegend von 1 bis zu 20 Jahren reicht (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 StGB), sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Straf- zumessung – Unterscheidung zwischen objektiver und subjektiver Tatschwere, Tat- und Täterkomponente, Asperationsprinzip – gemacht. Überdies hat sich die Vorinstanz zutreffend mit den besonderen Strafzumessungskriterien bei Betäu- bungsmitteldelikten befasst (Urk. 41 S. 81-86). Auf diese einlässlichen Ausfüh- rungen, die im Einklang mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung stehen, kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden. Speziell nochmals hinzuweisen ist auf das hier entgegen den Vorbringen der amt- lichen Verteidigung (Urk. 54 S. 8) ausnahmsweise durchaus angezeigte Vor- gehen, die Taten infolge des engen zeitlichen und sachlichen Konnexes bei der Bewertung nicht aufzutrennen und einzeln zu beurteilen, sondern vielmehr die Delikte und die dadurch offenbarte kriminelle Energie als Gesamtes zu werten. Das rechtfertigt sich zudem aufgrund der Gleichheit des verletzten bzw. gefährde- ten Rechtsgutes und des jeweils sehr ähnlichen, praktisch repetitiven Tatvor- gehens (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweis auf Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4; auch Urk. 41 S. 81 f.). Dabei ist mit der Vorinstanz auch zu berück- sichtigen, dass zwar nicht von Gewerbs- und/oder Bandenmässigkeit auszugehen ist, das Handeln des Beschuldigten aber zumindest in der Nähe dieser Qualifika- tionsmerkmale liegt. 2.2 Zusammengefasst bestimmt sich die objektive Tatschwere bei Drogendelik- ten neben der eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung nach der Drogengattung und dem Reinheits-

- 19 - grad der Betäubungsmittel. Dabei werden die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad für die Beurteilung der objektiven Tatschwe- re umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Bedeutsam ist weiter die hierarchische Stellung in- nerhalb des Drogenhandels. Zur Beantwortung dieser Frage sind die konkreten Aufgaben des Beschuldigten, seine Entscheidungsbefugnis, seine Exponiertheit nach aussen, welche Sicherheitsvorkehrungen zu seinem Schutz vorgenommen wurden und die Grösse des von ihm angestrebten und erzielten Gewinns zu be- werten. Sodann sind die Art und Weise der Tatbegehung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe zu gewichten. Mass- gebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie und das gezeigte kriminelle Engagement. Beachtlich ist zudem eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ferner, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer fi- nanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebens- unterhalt zu verdienen. Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen der auf- geführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Be- deutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens (vgl. dazu BGE 122 IV 299 E. 2c S. 301; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f.; BGE 121 IV 193 E. 2b S. 196; BGE 118 IV 342 E. 2c S. 348 f.; Urteile des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB170277 vom 7. November 2017 E. 2.3.4 und SB150534 vom 8. Juni 2016 E. 2.1; Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungs- mittelgesetz, Basel 2016, Art. 26 N 210 ff.). Auch in Bezug auf die konkrete Strafzumessung sind die einzelnen Gesichtspunk- te im angefochtenen Urteil sorgfältig erörtert und zutreffend gewürdigt (Urk. 41 S. 86 ff.). Darauf ist im Folgenden nochmals kurz einzugehen.

- 20 -

3. Tatkomponente 3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte wird wegen Erlangung, Aufbewahrung, Beförderung und Ver- äusserung von 3'825 Gramm Heroingemisch und 230 Gramm Kokaingemisch be- straft, wobei anklagegemäss von 765 Gramm reinem Heroin und 147.2 Gramm reinem Kokain auszugehen ist (vgl. Urk. 22). Der Grenzwert des schweren Falles bei Heroin ist demnach vom Beschuldigten um das 63-fache und der Grenzwert des schweren Falles bei Kokain um das 8-fache übertroffen worden. Bei Kokain und Heroin handelt es sich um sogenannt „harte Drogen“ mit unbestrittener- massen hoher gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Mit seinem Tatvorgehen hat der Beschuldigte ein entsprechend hohes Gesund- heitsrisiko und Abhängigkeitspotential verursacht (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b S. 348). Der Beschuldigte agierte zwar als Drogenläufer, somit auf unterer Stufe, jedoch nicht auf der allertiefsten Stufe der Hierarchie (vgl. vorne Erw. III. 6). Dabei betätigte er sich nicht lediglich als einmaliger Kurier oder gelegentlicher Ausliefe- rer. Vielmehr nahm er verteilt über eine Zeitspanne von gut drei Monaten eine Vielzahl von Einzelhandlungen, insgesamt über 80, mit Teilmengen von diesen Drogen vor. Der Deliktszeitraum ist zwar nicht sehr lang, doch ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb vom Drogenhandel abliess. Die- sem wurde vielmehr durch seine Verhaftung am 12. April 2016 ein Ende gesetzt. Auch wenn nicht von einer höheren Hierarchiestufe auszugehen ist, sind die Tat- beiträge des Beschuldigten jedoch wie gezeigt nicht auf der untersten Hierarchie- stufe, wie etwa der eines abhängigen Strassendealers, anzusiedeln. Seine Funk- tion im Drogenhandelsgefüge darf nicht bagatellisiert werden, obwohl mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass er keine Drahtzieherfunktion hatte, sondern im Wesentlichen ausführend, als Drogenläufer von B._____ und somit in unterer Charge, tätig war. Er erhielt die Betäubungsmittel aber nicht nur von diesem, son- dern holte sie auch einmal bei einem Drogenlieferanten in Zürich ab oder ent- nahm sie einem ihm bezeichneten bzw. bekannten Drogenversteck. Das sind Zei- chen dafür, dass er ein gewisses Vertrauen genoss. Mit der in Drogenhändler- kreisen verklausulierten Sprache war er ebenfalls vertraut ("Bälle" für Drogenpor-

- 21 - tionen). Im Zuge der Drogenauslieferungen legte der Beschuldigte gemäss eige- nen Aussagen auch (kurzzeitig) Zwischenlager in örtlicher Nähe des Übergabeor- tes an, wenn es hinsichtlich der Auslieferung zu Hindernissen/Verzögerungen kam. Hinzu kommt seine Transporttätigkeit, teilweise in Begleitung B._____s, zu den Übergabeorten, wo die Betäubungsmittel dann entweder durch ihn allein aus- gehändigt wurden oder die Übergaben gemeinsam mit B._____ oder mit B._____ und E._____ stattfand. Ferner nahm der Beschuldigte von den Abnehmern das Geld für die Drogen entgegen und brachte es B._____. All das beweist, wie der Beschuldigte über den gesamten Deliktszeitraum immer wieder diversen illegalen Drogenhandelsaktivitäten in variierender Art und Weise nachgegangen ist. Diese hohe Frequenz zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie. Das kann entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung (Urk. 54 S. 9) nicht pauschal als Ausfluss einer tiefen hierarchischen Stellung des Beschuldigten und entsprechend geschuldetem Gehorsam abgetan werden. Ob- wohl der Beschuldigte seit ca. 15 Jahren eine Arbeitsstelle als Mechaniker hatte, investierte er offensichtlich viel Zeit für den Handel mit Betäubungsmitteln. In Anbetracht aller genannten Umstände hat die Vorinstanz das objektive Tat- verschulden des Beschuldigten zu Recht als nicht mehr leicht eingestuft und die Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Drittels des (weiten) Strafrahmens angesiedelt, konkret bei 63 Monaten oder 5 ¼ Jahren. 3.2 Subjektive Tatschwere 3.2.1 Wiederum in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 88 f.) ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte den Betäubungsmittelhandel direktvorsätzlich be- trieb. So führte er bei der Polizei aus, er habe gewusst, dass man mit Drogen nicht handeln dürfe und die Sache nicht sauber sei (Urk. 2/7 Antworten 25 und 48). 3.2.2 Überdies war der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Finanzierung einer eigenen Sucht als

- 22 - Motivation ist auszuschliessen, gab der Beschuldigte doch an, noch nie Drogen konsumiert zu haben (Urk. 2/3 Antwort 41). Der Beschuldigte liess sich vielmehr aus rein finanziellen Motiven in den Be- täubungsmittelhandel ein, da er darin die Möglichkeit sah, auf einfache Art und Weise Geld zu verdienen. Entsprechend gab er als Beweggrund für den Einstieg ins Betäubungsmittelgeschäft an, er habe Schulden und offene Rechnungen be- zahlen müssen. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er sich den Schritt zum Einstieg ins Drogengeschäft trotz Familie, Lebenspartnerin und Kindern nicht lan- ge überlegen musste, sondern in jenem Moment gar nichts dachte. Eher schiebt er seine Familie vor mit dem Hinweis, er habe dies auch für seine Familie getan, damit er aus der finanziellen Krise herauskomme (Urk. 2/7 Antwort 24; Urk. 2/14 Antwort 15; Urk. 2/18 Antworten 42 und 65; Urk. 2/25 S. 5; Prot. I S. 43 und 45 f.). Wohl verfügte der Beschuldigte mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'200.– zuzüglich 13. Monatslohn über ein eher tiefes Einkommen (Prot. I S. 19 und 45; Urk. 53 S. 5), doch ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, dass er aus einer eigentlichen wirtschaftlichen Notsituation heraus gehandelt, geschweige denn, dass seine psychische Verfassung ihn zur Tat veranlasst hätte. Seine heutige Lebenspartne- rin, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat, verdiente damals auch ca. Fr. 1'000.– pro Monat (Urk. 2/3 Antwort 44). Dem Beschuldigten kann umgekehrt und mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 9) auch keine eigentliche Gewinnsucht respektive Geld- gier unterstellt werden, da er – immer gemäss seinen Angaben – für seine Tätig- keit lediglich eine geringfügige Belohnung von Fr. 100.– bis Fr. 150.– pro Trans- port erhielt bzw. bis zu Fr. 2'000.– pro Monat, je nachdem, wieviel er zur Be- gleichung von Rechnungen benötigt habe (Urk. 2/8 Antworten 56 und 58; Prot. I S. 44, 48, 53 f.; Urk. 53 S. 12). Seine Motivation war aber zumindest auf Fr. 100.– pro Drogenauslieferung gerichtet, bei über 80 Auslieferungen jedenfalls auf Fr. 8'000.–. Eine effektive Bereicherung – der Beschuldigte gibt an, keine Zahl nennen zu können (Urk. 53 S. 12) – ist nicht erforderlich. Der Beschuldigte hatte im Zeitpunkt seiner Verhaftung bereits seit ca. eineinhalb Jahrzehnten dieselbe Arbeitsstelle inne und verfügte entsprechend über ein re-

- 23 - gelmässiges Erwerbseinkommen. Er war aus seiner freien Entscheidung heraus bestrebt, Nebeneinkünfte durch den Betäubungsmittelhandel zu erzielen, ohne von irgendeiner Seite dazu gedrängt oder angewiesen worden zu sein. Schliess- lich ist die andernorts vorgetragene Behauptung, er habe die Drogenübergaben teilweise auch gemacht, um seinem Freund B._____ zu helfen, mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu taxieren (Prot. I S. 49 f.). Ein in relevanter Weise herabgesetz- tes Mass an Entscheidungsfreiheit ist ebenfalls zu verneinen, führte der Beschul- digte doch aus, es habe ihn niemand zu den Drogenübergaben gezwungen (Urk. 2/25 S. 5). Vielmehr hat sich der Beschuldigte geradezu leichthin dazu ent- schlossen einen finanziellen Vorteil mit seiner Beteiligung am Drogenhandel zu erlangen. Dies wird durch seine Aussage bei der Polizei gestützt, wonach er sich keine grossen Gedanken gemacht habe (Urk. 2/13 Antwort 48; ähnlich Prot. I S. 45). Der sich ihm eröffnenden Möglichkeit eines illegalen Gelderwerbs hat er jedenfalls keine Widerstände entgegengesetzt. Es bleibt daher beim rein finanziel- len und damit egoistischen Beweggrund. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die stark gesundheitsgefährdende Wirkung des Heroins und Kokains kannte. Zwar gab er zu Protokoll, nicht gewusst zu haben, welche Art von Drogen er ausliefere (Urk. 2/7 Antwort 20; Urk. 2/14 Antwort 23; Urk. 2/25 S. 5, 11 und 17). Den Unterschied zwischen Heroin und Kokain habe er erst nach seiner Verhaftung erfahren (Urk. 2/8 Antwort 124). Er sei davon ausgegangen, dass nur weisse Drogen gefährlich seien und rot/braune Drogen ungefährlich (Urk. 2/7 Antworten 20 ff.; Urk. 2/8 Antworten 122 f.). Er wisse nicht, was Drogen bewirken würden und ob man von Drogen abhängig werde (Urk. 2/8 Antwort 126). Diese vorgespielte Unwissenheit ist dem Beschuldigten nicht abzunehmen; es handelt sich klarerweise um Schutzbehauptungen. Folglich hat er seine Interes- sen über jene einer Grosszahl von Menschen gesetzt, deren Gesundheit er durch seine Handlungen in Gefahr brachte. Insoweit handelte der Beschuldigte auch verwerflich. 3.2.3 Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Tatverschulden nicht. Es bleibt bei einer Einsatzstrafe von 63 Monaten bzw. 5 ¼ Jahren.

- 24 - 3.3 Die Angemessenheit dieser (Einsatz)Strafe lässt sich ebenso vor dem Hintergrund des schematischen, praxisgestützten Vergleichsrahmens von Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2006, Art. 47 N 45) erkennen. Diesen heranzuziehen ist statthaft im Sinne einer Kontrolle und im Interesse von Rechtsgleichheit und -sicherheit. So gehen die erwähnten Autoren bei einer Menge von 765 Gramm reinem Heroin von einer Ausgangsstrafe von ca. 44 Monaten und bei 147.2 Gramm reinem Kokain von ca. 22.5 Monaten aus. Solche "Straftaxen" dürfen selbstverständlich nicht starr angewendet werden, haben aber doch Richtlinienfunktion (BSK StGB I- Wiprächtiger/Keller, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 47 N 213 ff.). Bei der oben genann- ten Einsatzstrafe ist zudem ein möglicher Zuschlag von ca. 20 % für "deutlich mehr als 5 Geschäfte" bereits enthalten Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 N 48).

4. Täterkomponente 4.1 Biografie Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, die auf seinen eigenen Angaben beruhen, ergeben sich detailliert aus dem angefochte- nen Urteil (Urk. 41 S. 90 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Jahr 1999 ist der Beschuldig- te als damals 28-Jähriger in die Schweiz eingereist und seither hierorts wohnhaft. Inzwischen wurde er Vater einer heute ca. 17-jährigen Tochter aus geschiedener Ehe und von zwei Kindern im Alter von ca. 10 und 7 Jahren mit einer neuen Part- nerin (Urk. 2/3 Antwort 18). Bis zur Verhaftung im April 2016 war er stets erwerbs- tätig, zuletzt wie erwähnt rund 15 Jahre lang als angestellter Automechaniker. Nach rund 1 ½ Jahren Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Haftentlassung im September 2016 trat er im April 2018 wieder eine Arbeitsstelle als Mechaniker an. Im Berufungsverfahren brachte der Beschuldigte aktualisierend vor, dass er aktu- ell noch immer bei der H._____ in I._____ arbeite und dort einen Netto-Verdienst von Fr. 4'200.– zzgl. 13. Monatslohn erziele. Seine Lebenspartnerin sei seit einem Jahr nicht mehr erwerbstätig, da sie eine Allergie habe und nicht arbeiten könne. Seine älteste Tochter werde dieses Jahr ihre Ausbildung als Pflegefachfrau been- den, danach aber eine weitere Ausbildung machen. Seit seiner Entlassung habe

- 25 - er ihr die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht mehr bezahlt. Er gebe ihr aber etwas, wenn er könne. Seinen pensionierte Vater unterstütze er zudem mit Fr. 100.– bis Fr. 200.– pro Monat. Seine beiden jüngeren Kindern würden an Hy- peraktivität leiden. Sie müssten sich regelmässig ärztlichen Kontrollen unterzie- hen und würden Medikamente bekommen, damit sie in der Schule konzentriert bleiben könnten. Zudem müsse man immer aktiv etwas mit ihnen unternehmen. Des weiteren führte der Beschuldigte auf Frage seines Verteidigers hin aus, dass seine Mutter erkrankt sei. Sie habe Herzprobleme, weswegen man ihr drei Stents habe einsetzen müssen und sie sich in ärztlicher Behandlung befinde. Für die Behandlung komme er mit dem Geld auf, das er seinen Eltern schicke (Urk. 53 S. 1 ff). Diese Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten. 4.2 Vorstrafen Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Dezember 2019 (Urk. 52) weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 5. Juni 2013 wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG und Übertretung der Ver- kehrsregelverordnung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.– un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe liegt heute bereits sechseinhalb Jah- re zurück, zur Zeit der Tatbegehung waren es knapp 3 Jahre, weshalb sie sich mit der Vorinstanz lediglich marginal straferhöhend auswirkt. 4.3 Nachtatverhalten 4.3.1 Die theoretische Grundlage ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 41 S. Die Vorinstanz gestand dem Beschuldigten hinsichtlich Anklagevor- wurf II (Kokainauslieferungen) infolge fehlender Kooperation in der Untersuchung und im Gerichtsverfahren mit Recht keine Strafreduktion zu (Urk. 41 S. 92). Das Aussageverhalten des Beschuldigten gestaltete sich laut der Vorinstanz aus- weichend und bemühend. Auf Vorhalt der eindeutigen Protokolle der SMS- und

- 26 - Telefonüberwachungen sowie der GPS-Aufzeichnungen seines und E._____s Fahrzeuges führte der Beschuldigte wiederholt aus, er wisse nicht, worum es ge- he (vgl. Urk. 2/16 Antworten 19-69; Urk. 2/19 Antworten 11-52, 97-101 und 125 ff.; Urk. 2/20 Antworten 7 ff.). Es erfolgten jeweils lediglich etappenweise Teilgeständnisse des Beschuldigten, wodurch das Verfahren aber nicht merklich vereinfacht wurde. Vielmehr hätten die Taten dem Beschuldigten auch ohne par- tielle Zugaben nachgewiesen werden können. Jedenfalls kann nicht zu Gunsten des Beschuldigten die Rede davon sein, er habe Straftaten offen gelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Diese Teilgeständnisse lassen ange- sichts der erdrückenden Beweislage in Bezug auf den äusseren Anklagesachver- halt auch nur – wenn überhaupt – in beschränktem Masse auf Einsicht des Be- schuldigten in das begangene Unrecht schliessen. Reue ist sodann beim Be- schuldigten in keiner Art und Weise zu erkennen. Der Beschuldigte entschuldigte sich nie für seine Taten, auch nicht vor den Gerichtsinstanzen. Während er vor Vorinstanz auf ein Schlusswort verzichtete, bat er im Berufungsverfahren in sei- nem Schlusswort um eine niedrigere Strafe, wobei er eine lebenslängliche Probe- zeit akzeptieren würde (Prot. II S. 18). Auch daraus spricht primär Selbstmitleid und nicht Reue. 4.3.2 Etwas abweichend verhält es sich mit den Anklagevorwürfen I, den gewich- tigeren Heroinauslieferungen. In dieser Rolle als Drogenläufer verhielt sich der Beschuldigte im Verfahren im Wesentlichen kooperativ und machte nach anfäng- lichem Zögern Aussagen, womit er zu einer Verfahrensvereinfachung beitrug. Nicht unbeachtet bleiben darf aber auch hier, dass in diesem Anklagekomplex ei- ne erdrückende Beweislage gegeben war und der Beschuldigte ebenso wenig Einsicht oder Reue bekundete. Dennoch ist eine spürbare Strafsenkung vorzu- nehmen. 4.4 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 11 f.; Urk. 54 S. 11 f.) zu verneinen (Urk. 41 S. 93 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 27 - Nach der Rechtsprechung bewirkt der Freiheitsentzug für jede beruflich sowie so- zial integrierte Person eine Härte. Das ist aber vom Gesetzgeber gewollt. Eine er- höhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen be- jahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben und eine Straf- reduktion unter diesem Titel daher nicht gerechtfertigt. Daran ändert auch der ins Feld geführte Umstand nichts, seine zwei jüngeren Kinder würden unter Aufmerk- samkeitsdefiziten und Hyperaktivität leiden und seine Mutter sei ebenfalls auf sei- ne finanzielle Unterstützung angewiesen (Urk. 54 S. 11). Dem Beschuldigten muss insbesondere angelastet werden, dass er sich in genauer Kenntnis der Ver- antwortung gegenüber seiner Familie und seinem damaligen Arbeitgeber zur De- linquenz entschlossen hat. Er hat mithin das Risiko, als Folge einer Verhaftung und anschliessender Strafverbüssung für längere Zeit von seiner Familie getrennt zu sein, die Stelle zu verlieren und dadurch seine Familie in die Abhängigkeit von Sozialhilfe zu drängen, bewusst in Kauf genommen und offensichtlich gehofft, die Behörden würden ihn nicht erwischen. 4.5 Verfahrensdauer Zunächst ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht die Rede sein kann (Urk. 41 S. 95). Bearbeitungs- lücken sind im vorliegenden Verfahren denn auch keine auszumachen. Zur Verfahrensdauer ist mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 94 f.) festzuhalten, dass die Verhaftung des Beschuldigten am 12. April 2016 erfolgte und 20 Monate spä- ter, nämlich am 7. Dezember 2017, Anklage erhoben wurde. Das ist angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, der Komplexität des Falles und der erforderlichen Untersuchungen (namentlich Befragung mehrerer Personen, Auswertung der Überwachungsmassnahmen) nicht zu beanstanden. Das erstinstanzliche Urteil erging am 25. Juli 2018 und wurde den Parteien am 27. bzw. 31. Juli 2018 eröff- net. In Anbetracht der Schwere und Vielzahl von Tatvorwürfen und verübten Einzel- handlungen, des Umfangs und der Komplexität des Falles mit einer grösseren

- 28 - Zahl involvierter Personen, Dutzenden und regelmässig mit Dolmetschern durch- geführten Befragungen, ferner mehreren Konfrontationseinvernahmen mit Mitbe- schuldigten aus mehreren gleichzeitig geführten, separaten Verfahren, und ent- sprechend einem erheblichen Koordinationsbedarf sowie nur Teilgeständnissen des Beschuldigen liegt keine überlange Verfahrensdauer vor. Eine Berücksich- tigung der Verfahrensdauer zu Gunsten des Beschuldigten rechtfertigt sich nicht. Der Beschuldigte war auch nicht länger als nötig den Belastungen eines Strafver- fahrens ausgesetzt. Bereits nach 5 Monaten wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen, worauf er nach Anlaufschwierigkeiten wieder im Zivilleben Fuss fassen und seine angestammte Berufstätigkeit als Automechaniker in neuer Anstellung fortsetzen konnte. Dass es nicht bei der gemessen an Umfang und Komplexität des Verfahrens relativ kurzen Dauer von 2 ½ Jahren bis zum bezirksgerichtlichen Urteil blieb, sondern nochmals rund 1 ¼ Jahr bis zum Berufungsentscheid dauer- te, ist wesentlich auf den Umstand zurückzuführen, dass die Berufungsverhand- lung, wie schon die Hauptverhandlung, gleichzeitig mit jener des Mitbeschuldigten B._____ stattfand, was einen erheblichen Koordinationsaufwand erforderte. Hinzu kommt, dass es nach dem erstinstanzlichen Urteilsspruch annähernd ein halbes Jahr dauerte, bis die begründeten Urteile betreffend den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____ vorlagen, was nachvollziehbar und nicht übermässig ist und auch vor der Ordnungsvorschrift von Art. 84 Abs. 4 StPO ohne Weiteres Stand hält. Da die Berufungserklärung am 8. Februar 2019 erfolgte, nahm das (materielle) Berufungsverfahren im Ergebnis deutlich weniger als ein Jahr in An- spruch. Die Dauer erweist sich angesichts der Komplexität und der Koordination zweier umfangreicher Verfahren ebenso wenig als übermässig. Dass das Straf- verfahren gegen den Beschuldigten nach der erstinstanzlichen Verurteilung fort- dauerte, ist schliesslich auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriff. Das ist sein gutes Recht und darf ihm selbstredend nicht zum Nachteil gereichen. Die Beanspruchung einer Rechtsmittelinstanz und die damit verbundene, erneute Ungewissheit über die Beurteilung der Tatvorwürfe und damit den Prozessausgang kann aber umgekehrt auch nicht dazu führen, dass ein Täter wegen der damit einhergehenden Verfahrensverlängerung mit ei- ner milderen Strafe wegkommt (vgl. Urk. 54 S. 13). Offenkundig hat das Verfah-

- 29 - ren den Beschuldigten angesichts der Tatvorwürfe sowie der damit verbundenen Ungewissheit erheblich strapaziert. So ergeht es allerdings jeder beschuldigten Person, die mit schweren Tatvorwürfen konfrontiert ist, namentlich wenn sie wie der Beschuldigte in einem familiären Umfeld lebt und Verantwortung trägt. Entge- gen der Auffassung im angefochtenen Urteil liegt aber keine objektiv überlange Verfahrensdauer vor und der Beschuldigte war auch nicht in überdurchschnitt- lichem Mass vom Strafverfahren betroffen. Eine Strafreduktion wegen langer Ver- fahrensdauer rechtfertigt sich nicht (Urk. 41 S. 95). Was die Verteidigung im Berufungsverfahren zu diesem Punkt vorbringt, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Namentlich kann es sich nicht strafmindernd auswirken, dass der delegiert tätige Polizist im Sommer 2016 angeblich vier Wochen Urlaub machte, während der Beschuldigte in der Haft wartete und die Kinder des Beschuldigten damals ohne ihren Vater in die Ferien fahren muss- ten (vgl. Urk. 54 S. 12 f.). Aktenkundig ist jedenfalls, dass die Lebenspartnerin des Beschuldigten und Mutter seiner zwei jüngeren Kinder diesen im Sommer 2016 regelmässig besuchen konnte (18/24 ff.) und das Untersuchungsverfahren insge- samt zügig geführt wurde, so dass der Beschuldigte am 22. September 2016 aus der Haft entlassen werden konnte (Urk. 18/33).

5. Fazit Strafzumessung Zusammengefasst wirkt sich die Täterkomponente aufgrund der Vorstrafe margi- nal straferhöhend und aufgrund des Nachtatverhaltens spürbar strafmindernd aus. Die Täterkomponente senkt die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente. Es ist insgesamt eine deutliche Strafreduktion angezeigt. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten oder 4 Jahren. An diese Strafe anzurechnen sind insgesamt 164 Tage erstandener Haft (Art. 51 StGB).

6. Strafmassvergleich Dem durch die Vorinstanz vorgenommenen Strafmassvergleich hinsichtlich des Mitbeschuldigten B._____ ist in allen Teilen zuzustimmen (Urk. 41 S. 96-99; Art.

- 30 - 82 Abs. 4 StPO). Da die vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafen in den Berufungsentscheiden betreffend den Beschuldigten und den Mitbeschuldig- ten B._____ keine Änderung erfahren (vgl. Urk. 56, Urteil vom 5. Dezember 2019 im Verfahren SB190043 betreffend B._____), erübrigen sich weitere Ausführun- gen.

7. Vollzug Die Gewährung des bedingten oder eines teilbedingten Strafvollzugs kommt an- gesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist somit zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 8 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– festzu- setzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollum- fänglich. Damit sind die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschä- digung der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnis- se des Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte.

3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden – inklusive geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung – Fr. 4'225.39 geltend gemacht (Urk. 51). Dies erscheint als ausgewiesen und angemessen. Der amtliche Verteidiger ist daher für das Berufungsverfahren pau- schal mit Fr. 4'500.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 31 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […].

2. […].

3. […].

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. April 2016 beschlagnahmten Barschaften von CHF 10.– sowie CHF 167.– (Wech- selgeld EUR 155.–) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'600.– wird im vollen Umfang als Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene Drogenerlöse zugunsten der Staatskasse eingezogen.

6. Die unter der Sachkautionsnummer 10460 bei der Asservatenkammer des Bezirksgerichts Meilen deponierten und mit Verfügung vom 15. Juni 2017 von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände (A009'202'497 und A009'202'862) werden eingezogen und der der Kantons- polizei Zürich, … [Adresse], zur Vernichtung übergeben.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen CHF 8'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'532.– Auslagen Gutachten CHF 1'080.– Telefonkontrolle CHF 337.50 Kosten der Übersetzung CHF 36'594.57 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 51'544.07 Kosten Total

- 32 -

8. […].

9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 12. April 2016 bis 25. Juli 2018 (inkl. Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten à 30 Minuten) mit total CHF 36'594.57 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 21'194.57 (CHF 36'594.57 abzüglich Akontozahlungen von CHF 15'400.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.

10. [Mitteilungen]

11. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Anklagehintergrund sind diverse Betäubungsmittelgeschäfte, die der Be- schuldigte in arbeitsteiligem Zusammenwirken unter anderem mit B._____ (vgl. separates Verfahren SB190043) begangen haben soll. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 4).

- 5 -

E. 2 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 25. Juli 2018 wurde der Be- schuldigte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft. Weiter ent- schied die Vorinstanz über das Schicksal beschlagnahmter Gelder und weiterer Gegenstände (vgl. Urk. 41 S. 102 f.).

E. 2.1 Im Rahmen ihrer Strafzumessung hat die Vorinstanz einleitende Erwäg- ungen zum Strafrahmen, der vorliegend von 1 bis zu 20 Jahren reicht (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 StGB), sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Straf- zumessung – Unterscheidung zwischen objektiver und subjektiver Tatschwere, Tat- und Täterkomponente, Asperationsprinzip – gemacht. Überdies hat sich die Vorinstanz zutreffend mit den besonderen Strafzumessungskriterien bei Betäu- bungsmitteldelikten befasst (Urk. 41 S. 81-86). Auf diese einlässlichen Ausfüh- rungen, die im Einklang mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung stehen, kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden. Speziell nochmals hinzuweisen ist auf das hier entgegen den Vorbringen der amt- lichen Verteidigung (Urk. 54 S. 8) ausnahmsweise durchaus angezeigte Vor- gehen, die Taten infolge des engen zeitlichen und sachlichen Konnexes bei der Bewertung nicht aufzutrennen und einzeln zu beurteilen, sondern vielmehr die Delikte und die dadurch offenbarte kriminelle Energie als Gesamtes zu werten. Das rechtfertigt sich zudem aufgrund der Gleichheit des verletzten bzw. gefährde- ten Rechtsgutes und des jeweils sehr ähnlichen, praktisch repetitiven Tatvor- gehens (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweis auf Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4; auch Urk. 41 S. 81 f.). Dabei ist mit der Vorinstanz auch zu berück- sichtigen, dass zwar nicht von Gewerbs- und/oder Bandenmässigkeit auszugehen ist, das Handeln des Beschuldigten aber zumindest in der Nähe dieser Qualifika- tionsmerkmale liegt.

E. 2.2 Zusammengefasst bestimmt sich die objektive Tatschwere bei Drogendelik- ten neben der eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung nach der Drogengattung und dem Reinheits-

- 19 - grad der Betäubungsmittel. Dabei werden die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad für die Beurteilung der objektiven Tatschwe- re umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Bedeutsam ist weiter die hierarchische Stellung in- nerhalb des Drogenhandels. Zur Beantwortung dieser Frage sind die konkreten Aufgaben des Beschuldigten, seine Entscheidungsbefugnis, seine Exponiertheit nach aussen, welche Sicherheitsvorkehrungen zu seinem Schutz vorgenommen wurden und die Grösse des von ihm angestrebten und erzielten Gewinns zu be- werten. Sodann sind die Art und Weise der Tatbegehung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe zu gewichten. Mass- gebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie und das gezeigte kriminelle Engagement. Beachtlich ist zudem eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ferner, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer fi- nanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebens- unterhalt zu verdienen. Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen der auf- geführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Be- deutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens (vgl. dazu BGE 122 IV 299 E. 2c S. 301; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f.; BGE 121 IV 193 E. 2b S. 196; BGE 118 IV 342 E. 2c S. 348 f.; Urteile des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB170277 vom 7. November 2017 E. 2.3.4 und SB150534 vom 8. Juni 2016 E. 2.1; Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungs- mittelgesetz, Basel 2016, Art. 26 N 210 ff.). Auch in Bezug auf die konkrete Strafzumessung sind die einzelnen Gesichtspunk- te im angefochtenen Urteil sorgfältig erörtert und zutreffend gewürdigt (Urk. 41 S. 86 ff.). Darauf ist im Folgenden nochmals kurz einzugehen.

- 20 -

3. Tatkomponente

E. 3 Am 2. August 2018 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Vertei- diger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 35; Urk. 34/2) und mit Eingabe vom

E. 3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte wird wegen Erlangung, Aufbewahrung, Beförderung und Ver- äusserung von 3'825 Gramm Heroingemisch und 230 Gramm Kokaingemisch be- straft, wobei anklagegemäss von 765 Gramm reinem Heroin und 147.2 Gramm reinem Kokain auszugehen ist (vgl. Urk. 22). Der Grenzwert des schweren Falles bei Heroin ist demnach vom Beschuldigten um das 63-fache und der Grenzwert des schweren Falles bei Kokain um das 8-fache übertroffen worden. Bei Kokain und Heroin handelt es sich um sogenannt „harte Drogen“ mit unbestrittener- massen hoher gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Mit seinem Tatvorgehen hat der Beschuldigte ein entsprechend hohes Gesund- heitsrisiko und Abhängigkeitspotential verursacht (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b S. 348). Der Beschuldigte agierte zwar als Drogenläufer, somit auf unterer Stufe, jedoch nicht auf der allertiefsten Stufe der Hierarchie (vgl. vorne Erw. III. 6). Dabei betätigte er sich nicht lediglich als einmaliger Kurier oder gelegentlicher Ausliefe- rer. Vielmehr nahm er verteilt über eine Zeitspanne von gut drei Monaten eine Vielzahl von Einzelhandlungen, insgesamt über 80, mit Teilmengen von diesen Drogen vor. Der Deliktszeitraum ist zwar nicht sehr lang, doch ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb vom Drogenhandel abliess. Die- sem wurde vielmehr durch seine Verhaftung am 12. April 2016 ein Ende gesetzt. Auch wenn nicht von einer höheren Hierarchiestufe auszugehen ist, sind die Tat- beiträge des Beschuldigten jedoch wie gezeigt nicht auf der untersten Hierarchie- stufe, wie etwa der eines abhängigen Strassendealers, anzusiedeln. Seine Funk- tion im Drogenhandelsgefüge darf nicht bagatellisiert werden, obwohl mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass er keine Drahtzieherfunktion hatte, sondern im Wesentlichen ausführend, als Drogenläufer von B._____ und somit in unterer Charge, tätig war. Er erhielt die Betäubungsmittel aber nicht nur von diesem, son- dern holte sie auch einmal bei einem Drogenlieferanten in Zürich ab oder ent- nahm sie einem ihm bezeichneten bzw. bekannten Drogenversteck. Das sind Zei- chen dafür, dass er ein gewisses Vertrauen genoss. Mit der in Drogenhändler- kreisen verklausulierten Sprache war er ebenfalls vertraut ("Bälle" für Drogenpor-

- 21 - tionen). Im Zuge der Drogenauslieferungen legte der Beschuldigte gemäss eige- nen Aussagen auch (kurzzeitig) Zwischenlager in örtlicher Nähe des Übergabeor- tes an, wenn es hinsichtlich der Auslieferung zu Hindernissen/Verzögerungen kam. Hinzu kommt seine Transporttätigkeit, teilweise in Begleitung B._____s, zu den Übergabeorten, wo die Betäubungsmittel dann entweder durch ihn allein aus- gehändigt wurden oder die Übergaben gemeinsam mit B._____ oder mit B._____ und E._____ stattfand. Ferner nahm der Beschuldigte von den Abnehmern das Geld für die Drogen entgegen und brachte es B._____. All das beweist, wie der Beschuldigte über den gesamten Deliktszeitraum immer wieder diversen illegalen Drogenhandelsaktivitäten in variierender Art und Weise nachgegangen ist. Diese hohe Frequenz zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie. Das kann entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung (Urk. 54 S. 9) nicht pauschal als Ausfluss einer tiefen hierarchischen Stellung des Beschuldigten und entsprechend geschuldetem Gehorsam abgetan werden. Ob- wohl der Beschuldigte seit ca. 15 Jahren eine Arbeitsstelle als Mechaniker hatte, investierte er offensichtlich viel Zeit für den Handel mit Betäubungsmitteln. In Anbetracht aller genannten Umstände hat die Vorinstanz das objektive Tat- verschulden des Beschuldigten zu Recht als nicht mehr leicht eingestuft und die Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Drittels des (weiten) Strafrahmens angesiedelt, konkret bei 63 Monaten oder 5 ¼ Jahren.

E. 3.2 Subjektive Tatschwere

E. 3.2.1 Wiederum in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 88 f.) ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte den Betäubungsmittelhandel direktvorsätzlich be- trieb. So führte er bei der Polizei aus, er habe gewusst, dass man mit Drogen nicht handeln dürfe und die Sache nicht sauber sei (Urk. 2/7 Antworten 25 und 48).

E. 3.2.2 Überdies war der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Finanzierung einer eigenen Sucht als

- 22 - Motivation ist auszuschliessen, gab der Beschuldigte doch an, noch nie Drogen konsumiert zu haben (Urk. 2/3 Antwort 41). Der Beschuldigte liess sich vielmehr aus rein finanziellen Motiven in den Be- täubungsmittelhandel ein, da er darin die Möglichkeit sah, auf einfache Art und Weise Geld zu verdienen. Entsprechend gab er als Beweggrund für den Einstieg ins Betäubungsmittelgeschäft an, er habe Schulden und offene Rechnungen be- zahlen müssen. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er sich den Schritt zum Einstieg ins Drogengeschäft trotz Familie, Lebenspartnerin und Kindern nicht lan- ge überlegen musste, sondern in jenem Moment gar nichts dachte. Eher schiebt er seine Familie vor mit dem Hinweis, er habe dies auch für seine Familie getan, damit er aus der finanziellen Krise herauskomme (Urk. 2/7 Antwort 24; Urk. 2/14 Antwort 15; Urk. 2/18 Antworten 42 und 65; Urk. 2/25 S. 5; Prot. I S. 43 und 45 f.). Wohl verfügte der Beschuldigte mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'200.– zuzüglich 13. Monatslohn über ein eher tiefes Einkommen (Prot. I S. 19 und 45; Urk. 53 S. 5), doch ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, dass er aus einer eigentlichen wirtschaftlichen Notsituation heraus gehandelt, geschweige denn, dass seine psychische Verfassung ihn zur Tat veranlasst hätte. Seine heutige Lebenspartne- rin, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat, verdiente damals auch ca. Fr. 1'000.– pro Monat (Urk. 2/3 Antwort 44). Dem Beschuldigten kann umgekehrt und mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 9) auch keine eigentliche Gewinnsucht respektive Geld- gier unterstellt werden, da er – immer gemäss seinen Angaben – für seine Tätig- keit lediglich eine geringfügige Belohnung von Fr. 100.– bis Fr. 150.– pro Trans- port erhielt bzw. bis zu Fr. 2'000.– pro Monat, je nachdem, wieviel er zur Be- gleichung von Rechnungen benötigt habe (Urk. 2/8 Antworten 56 und 58; Prot. I S. 44, 48, 53 f.; Urk. 53 S. 12). Seine Motivation war aber zumindest auf Fr. 100.– pro Drogenauslieferung gerichtet, bei über 80 Auslieferungen jedenfalls auf Fr. 8'000.–. Eine effektive Bereicherung – der Beschuldigte gibt an, keine Zahl nennen zu können (Urk. 53 S. 12) – ist nicht erforderlich. Der Beschuldigte hatte im Zeitpunkt seiner Verhaftung bereits seit ca. eineinhalb Jahrzehnten dieselbe Arbeitsstelle inne und verfügte entsprechend über ein re-

- 23 - gelmässiges Erwerbseinkommen. Er war aus seiner freien Entscheidung heraus bestrebt, Nebeneinkünfte durch den Betäubungsmittelhandel zu erzielen, ohne von irgendeiner Seite dazu gedrängt oder angewiesen worden zu sein. Schliess- lich ist die andernorts vorgetragene Behauptung, er habe die Drogenübergaben teilweise auch gemacht, um seinem Freund B._____ zu helfen, mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu taxieren (Prot. I S. 49 f.). Ein in relevanter Weise herabgesetz- tes Mass an Entscheidungsfreiheit ist ebenfalls zu verneinen, führte der Beschul- digte doch aus, es habe ihn niemand zu den Drogenübergaben gezwungen (Urk. 2/25 S. 5). Vielmehr hat sich der Beschuldigte geradezu leichthin dazu ent- schlossen einen finanziellen Vorteil mit seiner Beteiligung am Drogenhandel zu erlangen. Dies wird durch seine Aussage bei der Polizei gestützt, wonach er sich keine grossen Gedanken gemacht habe (Urk. 2/13 Antwort 48; ähnlich Prot. I S. 45). Der sich ihm eröffnenden Möglichkeit eines illegalen Gelderwerbs hat er jedenfalls keine Widerstände entgegengesetzt. Es bleibt daher beim rein finanziel- len und damit egoistischen Beweggrund. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die stark gesundheitsgefährdende Wirkung des Heroins und Kokains kannte. Zwar gab er zu Protokoll, nicht gewusst zu haben, welche Art von Drogen er ausliefere (Urk. 2/7 Antwort 20; Urk. 2/14 Antwort 23; Urk. 2/25 S. 5, 11 und 17). Den Unterschied zwischen Heroin und Kokain habe er erst nach seiner Verhaftung erfahren (Urk. 2/8 Antwort 124). Er sei davon ausgegangen, dass nur weisse Drogen gefährlich seien und rot/braune Drogen ungefährlich (Urk. 2/7 Antworten 20 ff.; Urk. 2/8 Antworten 122 f.). Er wisse nicht, was Drogen bewirken würden und ob man von Drogen abhängig werde (Urk. 2/8 Antwort 126). Diese vorgespielte Unwissenheit ist dem Beschuldigten nicht abzunehmen; es handelt sich klarerweise um Schutzbehauptungen. Folglich hat er seine Interes- sen über jene einer Grosszahl von Menschen gesetzt, deren Gesundheit er durch seine Handlungen in Gefahr brachte. Insoweit handelte der Beschuldigte auch verwerflich.

E. 3.2.3 Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Tatverschulden nicht. Es bleibt bei einer Einsatzstrafe von 63 Monaten bzw. 5 ¼ Jahren.

- 24 -

E. 3.3 Die Angemessenheit dieser (Einsatz)Strafe lässt sich ebenso vor dem Hintergrund des schematischen, praxisgestützten Vergleichsrahmens von Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2006, Art. 47 N 45) erkennen. Diesen heranzuziehen ist statthaft im Sinne einer Kontrolle und im Interesse von Rechtsgleichheit und -sicherheit. So gehen die erwähnten Autoren bei einer Menge von 765 Gramm reinem Heroin von einer Ausgangsstrafe von ca. 44 Monaten und bei 147.2 Gramm reinem Kokain von ca. 22.5 Monaten aus. Solche "Straftaxen" dürfen selbstverständlich nicht starr angewendet werden, haben aber doch Richtlinienfunktion (BSK StGB I- Wiprächtiger/Keller, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 47 N 213 ff.). Bei der oben genann- ten Einsatzstrafe ist zudem ein möglicher Zuschlag von ca. 20 % für "deutlich mehr als 5 Geschäfte" bereits enthalten Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 N 48).

4. Täterkomponente 4.1 Biografie Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, die auf seinen eigenen Angaben beruhen, ergeben sich detailliert aus dem angefochte- nen Urteil (Urk. 41 S. 90 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Jahr 1999 ist der Beschuldig- te als damals 28-Jähriger in die Schweiz eingereist und seither hierorts wohnhaft. Inzwischen wurde er Vater einer heute ca. 17-jährigen Tochter aus geschiedener Ehe und von zwei Kindern im Alter von ca. 10 und 7 Jahren mit einer neuen Part- nerin (Urk. 2/3 Antwort 18). Bis zur Verhaftung im April 2016 war er stets erwerbs- tätig, zuletzt wie erwähnt rund 15 Jahre lang als angestellter Automechaniker. Nach rund 1 ½ Jahren Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Haftentlassung im September 2016 trat er im April 2018 wieder eine Arbeitsstelle als Mechaniker an. Im Berufungsverfahren brachte der Beschuldigte aktualisierend vor, dass er aktu- ell noch immer bei der H._____ in I._____ arbeite und dort einen Netto-Verdienst von Fr. 4'200.– zzgl. 13. Monatslohn erziele. Seine Lebenspartnerin sei seit einem Jahr nicht mehr erwerbstätig, da sie eine Allergie habe und nicht arbeiten könne. Seine älteste Tochter werde dieses Jahr ihre Ausbildung als Pflegefachfrau been- den, danach aber eine weitere Ausbildung machen. Seit seiner Entlassung habe

- 25 - er ihr die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht mehr bezahlt. Er gebe ihr aber etwas, wenn er könne. Seinen pensionierte Vater unterstütze er zudem mit Fr. 100.– bis Fr. 200.– pro Monat. Seine beiden jüngeren Kindern würden an Hy- peraktivität leiden. Sie müssten sich regelmässig ärztlichen Kontrollen unterzie- hen und würden Medikamente bekommen, damit sie in der Schule konzentriert bleiben könnten. Zudem müsse man immer aktiv etwas mit ihnen unternehmen. Des weiteren führte der Beschuldigte auf Frage seines Verteidigers hin aus, dass seine Mutter erkrankt sei. Sie habe Herzprobleme, weswegen man ihr drei Stents habe einsetzen müssen und sie sich in ärztlicher Behandlung befinde. Für die Behandlung komme er mit dem Geld auf, das er seinen Eltern schicke (Urk. 53 S. 1 ff). Diese Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten. 4.2 Vorstrafen Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Dezember 2019 (Urk. 52) weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 5. Juni 2013 wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG und Übertretung der Ver- kehrsregelverordnung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.– un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe liegt heute bereits sechseinhalb Jah- re zurück, zur Zeit der Tatbegehung waren es knapp 3 Jahre, weshalb sie sich mit der Vorinstanz lediglich marginal straferhöhend auswirkt. 4.3 Nachtatverhalten 4.3.1 Die theoretische Grundlage ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 41 S. Die Vorinstanz gestand dem Beschuldigten hinsichtlich Anklagevor- wurf II (Kokainauslieferungen) infolge fehlender Kooperation in der Untersuchung und im Gerichtsverfahren mit Recht keine Strafreduktion zu (Urk. 41 S. 92). Das Aussageverhalten des Beschuldigten gestaltete sich laut der Vorinstanz aus- weichend und bemühend. Auf Vorhalt der eindeutigen Protokolle der SMS- und

- 26 - Telefonüberwachungen sowie der GPS-Aufzeichnungen seines und E._____s Fahrzeuges führte der Beschuldigte wiederholt aus, er wisse nicht, worum es ge- he (vgl. Urk. 2/16 Antworten 19-69; Urk. 2/19 Antworten 11-52, 97-101 und 125 ff.; Urk. 2/20 Antworten 7 ff.). Es erfolgten jeweils lediglich etappenweise Teilgeständnisse des Beschuldigten, wodurch das Verfahren aber nicht merklich vereinfacht wurde. Vielmehr hätten die Taten dem Beschuldigten auch ohne par- tielle Zugaben nachgewiesen werden können. Jedenfalls kann nicht zu Gunsten des Beschuldigten die Rede davon sein, er habe Straftaten offen gelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Diese Teilgeständnisse lassen ange- sichts der erdrückenden Beweislage in Bezug auf den äusseren Anklagesachver- halt auch nur – wenn überhaupt – in beschränktem Masse auf Einsicht des Be- schuldigten in das begangene Unrecht schliessen. Reue ist sodann beim Be- schuldigten in keiner Art und Weise zu erkennen. Der Beschuldigte entschuldigte sich nie für seine Taten, auch nicht vor den Gerichtsinstanzen. Während er vor Vorinstanz auf ein Schlusswort verzichtete, bat er im Berufungsverfahren in sei- nem Schlusswort um eine niedrigere Strafe, wobei er eine lebenslängliche Probe- zeit akzeptieren würde (Prot. II S. 18). Auch daraus spricht primär Selbstmitleid und nicht Reue. 4.3.2 Etwas abweichend verhält es sich mit den Anklagevorwürfen I, den gewich- tigeren Heroinauslieferungen. In dieser Rolle als Drogenläufer verhielt sich der Beschuldigte im Verfahren im Wesentlichen kooperativ und machte nach anfäng- lichem Zögern Aussagen, womit er zu einer Verfahrensvereinfachung beitrug. Nicht unbeachtet bleiben darf aber auch hier, dass in diesem Anklagekomplex ei- ne erdrückende Beweislage gegeben war und der Beschuldigte ebenso wenig Einsicht oder Reue bekundete. Dennoch ist eine spürbare Strafsenkung vorzu- nehmen. 4.4 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 11 f.; Urk. 54 S. 11 f.) zu verneinen (Urk. 41 S. 93 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 27 - Nach der Rechtsprechung bewirkt der Freiheitsentzug für jede beruflich sowie so- zial integrierte Person eine Härte. Das ist aber vom Gesetzgeber gewollt. Eine er- höhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen be- jahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben und eine Straf- reduktion unter diesem Titel daher nicht gerechtfertigt. Daran ändert auch der ins Feld geführte Umstand nichts, seine zwei jüngeren Kinder würden unter Aufmerk- samkeitsdefiziten und Hyperaktivität leiden und seine Mutter sei ebenfalls auf sei- ne finanzielle Unterstützung angewiesen (Urk. 54 S. 11). Dem Beschuldigten muss insbesondere angelastet werden, dass er sich in genauer Kenntnis der Ver- antwortung gegenüber seiner Familie und seinem damaligen Arbeitgeber zur De- linquenz entschlossen hat. Er hat mithin das Risiko, als Folge einer Verhaftung und anschliessender Strafverbüssung für längere Zeit von seiner Familie getrennt zu sein, die Stelle zu verlieren und dadurch seine Familie in die Abhängigkeit von Sozialhilfe zu drängen, bewusst in Kauf genommen und offensichtlich gehofft, die Behörden würden ihn nicht erwischen. 4.5 Verfahrensdauer Zunächst ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht die Rede sein kann (Urk. 41 S. 95). Bearbeitungs- lücken sind im vorliegenden Verfahren denn auch keine auszumachen. Zur Verfahrensdauer ist mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 94 f.) festzuhalten, dass die Verhaftung des Beschuldigten am 12. April 2016 erfolgte und 20 Monate spä- ter, nämlich am 7. Dezember 2017, Anklage erhoben wurde. Das ist angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, der Komplexität des Falles und der erforderlichen Untersuchungen (namentlich Befragung mehrerer Personen, Auswertung der Überwachungsmassnahmen) nicht zu beanstanden. Das erstinstanzliche Urteil erging am 25. Juli 2018 und wurde den Parteien am 27. bzw. 31. Juli 2018 eröff- net. In Anbetracht der Schwere und Vielzahl von Tatvorwürfen und verübten Einzel- handlungen, des Umfangs und der Komplexität des Falles mit einer grösseren

- 28 - Zahl involvierter Personen, Dutzenden und regelmässig mit Dolmetschern durch- geführten Befragungen, ferner mehreren Konfrontationseinvernahmen mit Mitbe- schuldigten aus mehreren gleichzeitig geführten, separaten Verfahren, und ent- sprechend einem erheblichen Koordinationsbedarf sowie nur Teilgeständnissen des Beschuldigen liegt keine überlange Verfahrensdauer vor. Eine Berücksich- tigung der Verfahrensdauer zu Gunsten des Beschuldigten rechtfertigt sich nicht. Der Beschuldigte war auch nicht länger als nötig den Belastungen eines Strafver- fahrens ausgesetzt. Bereits nach 5 Monaten wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen, worauf er nach Anlaufschwierigkeiten wieder im Zivilleben Fuss fassen und seine angestammte Berufstätigkeit als Automechaniker in neuer Anstellung fortsetzen konnte. Dass es nicht bei der gemessen an Umfang und Komplexität des Verfahrens relativ kurzen Dauer von 2 ½ Jahren bis zum bezirksgerichtlichen Urteil blieb, sondern nochmals rund 1 ¼ Jahr bis zum Berufungsentscheid dauer- te, ist wesentlich auf den Umstand zurückzuführen, dass die Berufungsverhand- lung, wie schon die Hauptverhandlung, gleichzeitig mit jener des Mitbeschuldigten B._____ stattfand, was einen erheblichen Koordinationsaufwand erforderte. Hinzu kommt, dass es nach dem erstinstanzlichen Urteilsspruch annähernd ein halbes Jahr dauerte, bis die begründeten Urteile betreffend den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____ vorlagen, was nachvollziehbar und nicht übermässig ist und auch vor der Ordnungsvorschrift von Art. 84 Abs. 4 StPO ohne Weiteres Stand hält. Da die Berufungserklärung am 8. Februar 2019 erfolgte, nahm das (materielle) Berufungsverfahren im Ergebnis deutlich weniger als ein Jahr in An- spruch. Die Dauer erweist sich angesichts der Komplexität und der Koordination zweier umfangreicher Verfahren ebenso wenig als übermässig. Dass das Straf- verfahren gegen den Beschuldigten nach der erstinstanzlichen Verurteilung fort- dauerte, ist schliesslich auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriff. Das ist sein gutes Recht und darf ihm selbstredend nicht zum Nachteil gereichen. Die Beanspruchung einer Rechtsmittelinstanz und die damit verbundene, erneute Ungewissheit über die Beurteilung der Tatvorwürfe und damit den Prozessausgang kann aber umgekehrt auch nicht dazu führen, dass ein Täter wegen der damit einhergehenden Verfahrensverlängerung mit ei- ner milderen Strafe wegkommt (vgl. Urk. 54 S. 13). Offenkundig hat das Verfah-

- 29 - ren den Beschuldigten angesichts der Tatvorwürfe sowie der damit verbundenen Ungewissheit erheblich strapaziert. So ergeht es allerdings jeder beschuldigten Person, die mit schweren Tatvorwürfen konfrontiert ist, namentlich wenn sie wie der Beschuldigte in einem familiären Umfeld lebt und Verantwortung trägt. Entge- gen der Auffassung im angefochtenen Urteil liegt aber keine objektiv überlange Verfahrensdauer vor und der Beschuldigte war auch nicht in überdurchschnitt- lichem Mass vom Strafverfahren betroffen. Eine Strafreduktion wegen langer Ver- fahrensdauer rechtfertigt sich nicht (Urk. 41 S. 95). Was die Verteidigung im Berufungsverfahren zu diesem Punkt vorbringt, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Namentlich kann es sich nicht strafmindernd auswirken, dass der delegiert tätige Polizist im Sommer 2016 angeblich vier Wochen Urlaub machte, während der Beschuldigte in der Haft wartete und die Kinder des Beschuldigten damals ohne ihren Vater in die Ferien fahren muss- ten (vgl. Urk. 54 S. 12 f.). Aktenkundig ist jedenfalls, dass die Lebenspartnerin des Beschuldigten und Mutter seiner zwei jüngeren Kinder diesen im Sommer 2016 regelmässig besuchen konnte (18/24 ff.) und das Untersuchungsverfahren insge- samt zügig geführt wurde, so dass der Beschuldigte am 22. September 2016 aus der Haft entlassen werden konnte (Urk. 18/33).

5. Fazit Strafzumessung Zusammengefasst wirkt sich die Täterkomponente aufgrund der Vorstrafe margi- nal straferhöhend und aufgrund des Nachtatverhaltens spürbar strafmindernd aus. Die Täterkomponente senkt die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente. Es ist insgesamt eine deutliche Strafreduktion angezeigt. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten oder 4 Jahren. An diese Strafe anzurechnen sind insgesamt 164 Tage erstandener Haft (Art. 51 StGB).

6. Strafmassvergleich Dem durch die Vorinstanz vorgenommenen Strafmassvergleich hinsichtlich des Mitbeschuldigten B._____ ist in allen Teilen zuzustimmen (Urk. 41 S. 96-99; Art.

- 30 - 82 Abs. 4 StPO). Da die vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafen in den Berufungsentscheiden betreffend den Beschuldigten und den Mitbeschuldig- ten B._____ keine Änderung erfahren (vgl. Urk. 56, Urteil vom 5. Dezember 2019 im Verfahren SB190043 betreffend B._____), erübrigen sich weitere Ausführun- gen.

7. Vollzug Die Gewährung des bedingten oder eines teilbedingten Strafvollzugs kommt an- gesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist somit zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 8 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– festzu- setzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollum- fänglich. Damit sind die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschä- digung der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnis- se des Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte.

3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden – inklusive geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung – Fr. 4'225.39 geltend gemacht (Urk. 51). Dies erscheint als ausgewiesen und angemessen. Der amtliche Verteidiger ist daher für das Berufungsverfahren pau- schal mit Fr. 4'500.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 31 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […].

2. […].

3. […].

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. April 2016 beschlagnahmten Barschaften von CHF 10.– sowie CHF 167.– (Wech- selgeld EUR 155.–) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'600.– wird im vollen Umfang als Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene Drogenerlöse zugunsten der Staatskasse eingezogen.

6. Die unter der Sachkautionsnummer 10460 bei der Asservatenkammer des Bezirksgerichts Meilen deponierten und mit Verfügung vom 15. Juni 2017 von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände (A009'202'497 und A009'202'862) werden eingezogen und der der Kantons- polizei Zürich, … [Adresse], zur Vernichtung übergeben.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen CHF 8'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'532.– Auslagen Gutachten CHF 1'080.– Telefonkontrolle CHF 337.50 Kosten der Übersetzung CHF 36'594.57 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 51'544.07 Kosten Total

- 32 -

E. 3.4 Der Sachverhalt ist gestützt auf die Beweiswürdigung zum konkreten Vorfall

– auch in subjektiver Hinsicht, was nicht dementiert wird, wusste doch der Be- schuldigte, dass es um Drogen ging – erstellt. Entgegen der Verteidigung verhält es sich daher nicht so, dass von den durch den Beschuldigten zugegebenen Heroinauslieferungen ohne Fundament auf seine Mittäterschaft bei der vorliegenden (und ebenso bei den weiteren) Kokainaus- lieferung(en) geschlossen wird (Urk. 54 S. 5; vgl. nachstehende Erw. III. 4, III. 5 und IV.).

4. Kokainauslieferung vom 9. Februar 2016 (entspricht VG 16; Urk. 22 S. 5) 4.1 Dieser Anklagevorwurf betrifft ca. 100 Gramm Kokaingemisch resp. mindes- tens ca. 64 Gramm Reinsubstanz (statistisches Gehalt von 64%), welches der Beschuldigte an eine nicht näher bekannte Person in der Umgebung des Bahn- hofs C._____ ausgeliefert/übergeben/verkauft oder zumindest in seinem Fahr- zeug der Marke Ford Focus zum Übergabeort befördert haben soll. 4.2 Wiederum in umfassender Würdigung der relevanten Beweismittel – Ergeb- nisse der Telefonkontrolle und der technischen Fahrzeugüberwachung sowie der Aussagen von B._____, E._____ und des Beschuldigten – hat die Vorinstanz überzeugend den Schluss gezogen, dass der Beschuldigte durch seinen Tatbei- trag eine aktive Rolle bei der Kokainübergabe gespielt habe, womit der Sachver-

- 11 - halt erstellt sei. Ob nun konkrete Drogenübergabe durch den Beschuldigten oder B._____, liess sie als unmassgeblich offen (Urk. 41 S. 31-41; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3 Dieses Fazit ist zu teilen. Abgesehen von den insgesamt stimmigen und als glaubhaft zu wertenden Aussagen von B._____ und E._____ zu diesem Drogen- vorgang, die mit ihren Schilderungen auch sich selber (massiv) belasteten, hat sich auch der Beschuldigte geständig gezeigt. Anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 20. November 2017 bekannte er angesichts der ihn belastenden Aussagen des in diesem Sachverhalt geständigen B._____ (Urk. 2/28 S. 13 ff.), bei der Übergabe des Kokains dabei gewesen zu sein und auch gewusst zu ha- ben, worum es gegangen sei, nämlich den Verkauf von 100 Gramm Kokain: "Ja, das kann ich so anerkennen, wenn er (B._____) es so gesagt hat, dann habe ich das so gemacht" (Urk. 2/28 S. 15). Bei diesem Geständnis blieb der Beschuldigte vor Vorinstanz und bejahte dabei explizit und erneut, den Sachverhalt anzuerken- nen (Prot. I S. 39 f.), um dann aber auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers be- treffend persönlicher Aushändigung der Drogen an den Abnehmer fehlende Erin- nerung zum Ablauf geltend zu machen (Prot. I S. 47). Diese Aufweichung des mehrfach zu Protokoll erklärten unmissverständlichen Bekenntnisses ist nicht stichhaltig und erscheint als Ausflucht (analog vorne Erw. III. 3.3). Auch wenn ge- stützt auf die aktenkundige Rollenteilung von B._____ und A._____ nahe liegt, dass der Beschuldigte – über den Drogentransport in seinem Fahrzeug hinaus – das Kokain auch persönlich ausgehändigte, so braucht dies mit der Vorinstanz nicht abschliessend geklärt zu werden. Erstellt ist jedenfalls, dass er die Drogen zumindest zusammen mit B._____, also in Mittäterschaft (vgl. Urk. 41 S. 79 f.), dem F._____ ausgehändigt hat (vgl. auch vorne Erw. III. 3.4 und hinten Erw. IV.). 4.4 Der Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

5. Kokainauslieferung vom 8. April 2016 (entspricht VG 30/1; Urk. 22 S. 5) 5.1 Zu dieser eingeklagten Übergabe von ebenfalls ca. 100 Gramm Kokain- gemisch resp. mindestens ca. 64 Gramm Reinsubstanz (statistisches Gehalt von 64%) ca. um 21:30 Uhr an F._____ in D._____ ist abermals einzig strittig, ob

- 12 - der Beschuldigte – abgesehen vom zugegebenen Transport der Drogen in sei- nem Auto dorthin – das Kokain persönlich an F._____ ausgehändigt oder es, wie er geltend macht, in D._____ dem B._____ übergeben hat. 5.2 Die massgebenden Beweismittel sind im angefochtenen Urteil detailliert dargestellt sowie umfassend und zutreffend gewürdigt worden (Urk. 41 S. 41-63). Auf einen Nenner gebracht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich den auf- gezeichneten Gesprächen nicht entnehmen lässt, wer in D._____ die Drogen übergeben hat; dass E._____ hierzu keine Aussagen machte bzw. angab, die Drogenübergabe nicht gesehen zu haben; dass gemäss uneinheitlichen Aussa- gen von B._____ der Beschuldigte die Drogen nicht nur transportiert, sondern diese in D._____ auch F._____ übergeben habe (Prot. I S. 62, 75) bzw. dass er (B._____) die Drogenübergabe in D._____ nicht mitbekommen habe (Prot. I S. 76; Urk. 2/18 S. 19 f.) und dass F._____ nach anfänglicher Aussagenverweige- rung schliesslich wiederholt ausführte, der Beschuldigte habe ihm am 8. April 2016 100 Gramm Kokain in einem roten Ford gebracht und ihm dieses sodann übergeben (Urk. 2/28 S. 22 und 27). 5.3 Der Beschuldigte behauptete in der Untersuchung und auch in beiden Ge- richtsinstanzen konstant, in D._____ die Drogen dem B._____ übergeben zu ha- ben und anschliessend zurückgefahren zu sein (Urk. 2/19 Antworten 66 ff., 93, 96, 109 und 113; Urk. 2/20 Antwort 94; Urk. 2/21 S. 23 f.; Urk. 2/27 Antworten 28 und 30; Urk. 2/28 S. 21 f.; Prot. I S. 40 f., 47, 53; Urk. 41 S. 47-50; Urk. 54 S. 13 f.). Ausserdem sei er mit einem grünen Ford da gewesen und nicht mit einem ro- ten (Urk. 2/28 S. 22). 5.4 In der Aussage von F._____, dem Drogenabnehmer, liegt eine eindeutige und glaubhafte Belastung des Beschuldigten. Zwar beschrieb er die falsche Farbe des Fahrzeuges des Beschuldigten, nannte indessen die richtige Automarke. Da die Drogenübergabe ca. um 21:30 Uhr stattfand, mithin, als schon Dunkelheit, zumindest aber fortgeschrittene Dämmerung herrschte, kann die Fahrzeugfarbe unter der künstlichen Strassen- bzw. Parkplatzbeleuchtung auch verfälscht wor- den sein und F._____ so in seiner Wahrnehmung getäuscht haben. Der Hinweis auf eine andere Farbe macht die Aussage F._____s nicht unglaubhaft. Überdies

- 13 - hat gleichermassen B._____ – wenn auch nicht konstant – erwähnt, dass der Be- schuldigte dem F._____ das Kokain übergeben habe. Eine weitere Person nannte B._____ jedenfalls nirgends. Sodann steht aufgrund der üblichen Rollenverteilung im Verhältnis zwischen B._____ und dem diesem in der Hierarchie untergeordne- ten Beschuldigten im Vordergrund, dass der Beschuldigte, der schon den risiko- behafteten Transport nach D._____ durchgeführt hatte, die Drogen auch aushän- digte (weitere Risikominimierung durch den höherrangigen B._____), zumal der Beschuldigte wusste, dass er in seinem Fahrzeug Kokain transportierte, dass je- mand/eine Person in D._____ zwecks Übernahme der Drogen auf ihn warten werde und dass er, wie er selber ausführte, am Zielort die Drogen schnellst mög- lich loswerden und übergeben wollte (Urk. 2/19 Antwort 96; Urk. 2/21 S. 23). Mit der Vorinstanz ist schliesslich anzuführen, dass bei F._____ kein Grund ersicht- lich ist, den Beschuldigten falsch zu belasten. Dass hingegen der Beschuldigte, wie er behauptet, nach Ankunft in D._____ die Drogen bloss durch die Fahrer- scheibe an B._____ übergeben haben soll, was nur Sekunden bzw. ca. eine Mi- nute gedauert habe, und dann sogleich zurückgefahren sei (Urk. 2/19 Antwort 93; Urk. 2/21 S. 23 ff.), vermag vor dem eben Dargelegten und im Lichte der insge- samt erwiesenen Drogenhandelstätigkeit des Beschuldigten trotz seinem gleich- bleibenden Standpunkt nicht zu überzeugen. Wenn die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt – Auslieferung des Kokains durch A._____ an F._____ einschliesslich des Wissens um die Gesundheitsge- fährdung vieler Menschen durch die Drogen – als erstellt erachtete, so ist dem nach dem Gesagten beizupflichten. Zu ergänzen bleibt, dass es letztlich wiede- rum bedeutungslos ist, ob die eigentliche Übergabe in D._____ nur durch den Be- schuldigten, den Beschuldigten und B._____ oder gar gemeinsam durch den Be- schuldigten, B._____ und E._____ erfolgte. Eine Beteiligung des Beschuldigten zumindest in mittäterschaftlicher Art und Weise ist so oder so zu bejahen (vgl. auch vorne Erw. III. 3.4 und hinten Erw. IV.).

6. Rolle des Beschuldigten 6.1 Weiter hat die Vorinstanz die Rolle des Beschuldigten im Verhältnis zu B._____ anhand von deren einlässlich dargestellten Aussagen geprüft und mit

- 14 - Recht die detaillierten und originellen Schilderungen des Beschuldigten als glaub- haft gewertet, dies im Gegensatz zu jenen von B._____, welche sich als sub- stanz- und qualitätsarm erweisen sowie durch eine starke Bagatellisierungsten- denz auffallen und daher nicht plausibel sind (Urk. 62-74; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2 Zusammengefasst und teilweise ergänzt ergibt sich mit der Vorinstanz, dass dem Beschuldigten die Rolle eines Drogenläufers von B._____ zukam. Konkret nahm er über den Deliktszeitraum von gut drei Monaten eine Vielzahl von Drogenauslieferungen an verschiedene Abnehmer vor, oftmals, aber nicht nur, al- lein. Das gilt sowohl für die zahlenmässig weit überwiegenden Heroin- als auch für die wenigen Kokainauslieferungen. Dabei bezog der Beschuldigte die Betäu- bungsmittel jeweils vorportioniert und als "Bälle" in Plastikbeuteln verpackt von B._____. Teilweise waren die Portionen mit Zetteln gekennzeichnet und Zahlen wie 5,10, 20 etc. beschriftet. Einmal holte der Beschuldigte die Drogen bei Dro- genlieferanten in Zürich ab (vgl. unter anderem Urk. 2/8 Antworten 20 ff. und 46 ff.; Urk. 2/25 S. 13). Zudem kam es vor, dass der Beschuldigte die Drogen nach B._____s Instruktion in einem Drogenbunker – zu erwähnen ist etwa der "Rohr- bunker" unweit von B._____s Wohnort – versteckte und auf Anweisung von B._____ die auszuliefernden Drogen einem solchen Versteck entnahm. Zeiten und Örtlichkeiten der Übergaben sowie Menge und Preis wurden von B._____, der in Kontakt mit den Abnehmern stand, festgelegt und der Beschuldigte handel- te auf entsprechende Vorgaben. Ferner nahm der Beschuldigte das Bargeld für die Drogen von den Abnehmern entgegen und lieferte es B._____ ab. Für seine Tätigkeiten erhielt der Beschuldigte von B._____ eine Entlöhnung, entweder pro Transport, in monatlichen Abrechnungen oder auch auf eigene Nachfrage, um Rechnungen bezahlen zu können. All diese Umstände sprechen für ein Unterord- nungsverhältnis. Eine tiefere hierarchische Stellung des Beschuldigte im Ver- gleich zu B._____ zeigt sich auch im Umstand, dass der Beschuldigte im eigenen Fahrzeug den risikoreichen Drogentransport nach D._____ durchführte, während B._____ zusammen mit E._____ "drogenfrei" in einem separaten Fahrzeug an den dortigen Übergabeort gelangte (auch vorne Erw. III. 5.3). Weiter anzumerken ist, dass B._____ neben dem Beschuldigten noch weitere Drogenläufer beschäf-

- 15 - tigte (vgl. das Berufungsurteil im Verfahren gegen B._____, Urk. 56 Erw. III. 5). Dass der Beschuldigte aber nur als vollkommen ferngesteuerte Drohne funktio- nierte, wie die Verteidigung es ausdrückte (Urk. 30 S. 7), ist überzeichnet und kann schon deshalb nicht zutreffen, weil der Beschuldigte Kenntnis von Drogen- bunkern hatte und wiederholt die auszuliefernden Betäubungsmitteln dort holte. Auch kam es vor, dass der Beschuldigte nah von Übergabeorten selber zwi- schenzeitlich Verstecke anlegte, wenn er bestellte Drogen nicht sogleich auslie- fern konnte (Urk. 2/25 S. 22 f.). Auch ergibt sich aus den erstellten Anklagesach- verhalten, dass der Beschuldigte sich stets im klaren war, als Teil einer Drogen- handelsorganisation zu agieren, namentlich, dass er Betäubungsmittel auslieferte und im Gegenzug das Drogengeld zur Weiterleitung an sich nahm, dass er in sei- nem Fahrzeug Betäubungsmittel transportierte, welches zur Ausliefe- rung/Übergabe /Verkauf bestimmt war und dass er auch davon ausging, dass letzteres bevorstehe. Er bewegte sich zwar im unteren Hierarchiebereich, verfügte aber dennoch über einen gewissen Handlungsspielraum und diente nicht bloss als Werkzeug B._____s. Entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 2 f.) schliesst so- dann eine niedrigere Hierarchiestufe mittäterschaftliches Zusammenwirken bei konkreten Handlungen bzw. Handlungsabläufen nicht aus, sei es – wie hier – beim gemeinsamen Anlegen von Drogenverstecken (Urk. 2/25 S. 23), bei ge- meinsamen Drogenauslieferungen (Urk. 2/7 Antworten 77 f. und 80) oder auch bei den Kokainübergaben an die Abnehmer in C._____ und in D._____ (vgl. vor- ne Erw. III. 3, III. 4, III. 5). Mittäterschaft ist bei allen Tatbeständen von Art. 19 Abs. 1 BetmG und bei den unterschiedlichsten Teilhandlungen denkbar und straf- bar.

7. Reinheitsgrad der Drogen Was den Reinheitsgrad der Drogen betrifft, geht die Vorinstanz mit zutreffender Begründung und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 IV 100 E. 3.5; Urteil 6B_96/2011 vom 7. Juni 2011 E. 3) beim Heroin von 765 Gramm Reinsubstanz und beim Kokain von 147.2 Gramm Reinsubstanz aus (Urk. 41 S. 75 f. und 86; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 16 - IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Hinsichtlich der auch im Berufungsverfahren eingenommen Standpunkte des Beschuldigten und den Voraussetzungen mittäterschaftlicher Tatbegehung sowie der Abgrenzung zur Gehilfenschaft kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 77-79).

2. Aufgrund der erstellten Anklagesachverhalte sowie der vorstehenden Aus- führungen zur Rolle des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Anklagevorwürfe als Mittäter in arbeits- teiligem Zusammenwirken mit B._____ und E._____ handelte. Während E._____ Drogenabnehmer und Betäubungsmittel vermittelte, unterhielt B._____ den Kon- takt zu den Drogenabnehmern, koordinierte die Übergaben und stellte die Betäu- bungsmittel bereit (dazu auch Berufungsurteil B._____, Urk. 56 Erw. III. 5 und III. 7). Hernach belieferte der Beschuldigte verschiedene Drogenabnehmer und überbrachte das von den Abnehmern erhaltene Geld B._____. Damit bildete der Beschuldigte Teil eines Kreislaufs, und es fand über längere Zeit eine gemeinsa- me Zielausrichtung statt, indem der Beschuldigte, B._____ und E._____ Geld verdienen wollten. Aufgrund der Dichte der Mitwirkung des Beschuldigten kann wie dargelegt und im Widerspruch zur Verteidigung nicht von einer völlig unterge- ordneten Beteiligung des Beschuldigten gesprochen werden, dies – trotz grund- sätzlicher Weisungsgebundenheit – weder im Heroin- noch im Kokainhandel. Im Gegenteil ist sein Tatbeitrag gestützt auf die Gesamtwürdigung der Tatvorgänge als massgeblich und unerlässlich zu würdigen. So kam ihm auch ein gewisses Vertrauen zu, wenn er die Drogen einem Bunker entnahm oder direkt in Zürich beim Lieferanten abholte bzw. ein Zwischenlager für Drogen schuf oder die Dro- gen allein in seinem Auto transportierte. Es bestand offensichtlich ein hoher Grad an Organisation und Koordination im vorliegenden Drogenhandelskreis, ansons- ten nicht die Möglichkeit der Beschaffung von Betäubungsmittelmengen im Ki- lobereich innert weniger Monate möglich gewesen wäre. Das deutet auf eine in- ternational agierende Bande, was aber nicht Anklagegegenstand und daher nicht weiter zu prüfen ist. Klarerweise überstieg aber der Tatbeitrag des Beschuldigten blosse Gehilfenschaft, war weit bedeutender als lediglich eine unterstützende Tä-

- 17 - tigkeit. So stellte er zum Beispiel im Kokainhandel nicht nur sein Fahrzeug zur Verfügung, sondern transportierte jeweils die Drogen und teilweise auch B._____ als Mitpassagier gleich selber in seinem Fahrzeug, wohlwissend, worum es bei diesen Chauffeureinsätzen ging. Somit ist die Beteiligung des Beschuldigten mit der Vorinstanz als Mittäterschaft zu qualifizieren, womit er sich bei den ihm anzu- lastenden Tatvorgängen auch die Handlungen von B._____ und E._____ anrech- nen lassen muss. Dabei ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 54 S. 6 f.) – nicht volle Austauschbarkeit der Rollen der verschiedenen Betei- ligten erforderlich. Im Betäubungsmittelhandel ist Mittäterschaft namentlich auch zu bejahen, wenn die betreffende Person eine der gesetzlichen Tatformen in di- rektem Zusammenwirken mit einer anderen Person verübt. Das trifft vorliegend zu: Der Beschuldigte hat bei den Kokainauslieferungen zumindest die Drogen (sowie teilweise auch den Mitbeschuldigten B._____) in seinem Fahrzeug zum Übergabeort befördert bzw. transportiert und die Drogen dann, sei es allein oder zusammen mit B._____, dem F._____ übergeben. Schon der Transport erfolgte jeweils im Bewusstsein, dass ein(e) Auslieferung/Übergabe/Verkauf an Drogen- abnehmer im Raume steht. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich Ausliefe- rung/Übergabe/Verkauf auch dann schuldig gemacht, wenn die Aushändigung des Kokains nicht durch ihn persönlich geschehen sein resp. er die Übergabe nicht mit eigenen Augen wahrgenommen haben sollte. Bei den Heroingeschäften war er insbesondere für die Auslieferung, mithin den Verkauf zuständig. Das Hierarchiegefälle zwischen dem Beschuldigten und B._____ ist bei der Straf- zumessung zu beachten (vgl. Urk. 41 S. 81).

3. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehr- fachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

4. Anzufügen bleibt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Anklage- behörde vorliegend nicht Bandenmässigkeit einklagte.

- 18 - V. Strafzumessung und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 48 Monaten Freiheitsstrafe be- straft, d.h. mit 6 Monaten weniger als ursprünglich von der Staatsanwaltschaft beantragt. Während die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren einen Bestäti- gungsantrag stellt, beantragt die Verteidigung wie erwähnt eine teilbedingte Strafe von 3 Jahren (Urk. 44 und 48).

E. 8 […].

E. 9 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 12. April 2016 bis 25. Juli 2018 (inkl. Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten à 30 Minuten) mit total CHF 36'594.57 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 21'194.57 (CHF 36'594.57 abzüglich Akontozahlungen von CHF 15'400.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.

E. 10 [Mitteilungen]

E. 11 [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 164 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- - 33 - nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei (fedpol) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190044-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Burkhardt Urteil vom 5. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Zanolla, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 25. Juli 2018 (DG170022)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2017 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 102 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhand- lung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 164 Tage durch Haft erstanden sind).

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. April 2016 beschlagnahmten Barschaften von CHF 10.– sowie CHF 167.– (Wechselgeld EUR 155.–) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'600.– wird im vollen Umfang als Ersatz- forderung für nicht mehr vorhandene Drogenerlöse zugunsten der Staatskasse ein- gezogen.

6. Die unter der Sachkautionsnummer 10460 bei der Asservatenkammer des Bezirks- gerichts Meilen deponierten und mit Verfügung vom 15. Juni 2017 von der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände (A009'202'497 und A009'202'862) werden eingezogen und der der Kantonspolizei Zürich, … [Ad- resse], zur Vernichtung übergeben.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen CHF 8'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'532.– Auslagen Gutachten CHF 1'080.– Telefonkontrolle CHF 337.50 Kosten der Übersetzung CHF 36'594.57 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 51'544.07 Kosten Total

8. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens

– mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Übersetzung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der Übersetzung werden definitiv auf die Staatskasse genommen.

9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 12. April 2016 bis 25. Juli 2018 (inkl. Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten à 30 Minuten) mit total CHF 36'594.57 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 21'194.57 (CHF 36'594.57 abzüglich Akon- tozahlungen von CHF 15'400.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 54 S. 2):

1. Es seien Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Juli 2018 in Geschäft Nummer DG170022 aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Heroinauslieferungen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne

- 4 - von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen;

3. Es sei der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Kokainauslieferungen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen; vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei der Beschuldigte im Zusam- menhang mit den Kokainauslieferungen nicht schuldig zu sprechen;

4. Es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verur- teilen; davon seien 12 Monate unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungshaft zu vollziehen. Die restlichen 24 Monate seien unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren auf Bewährung auszusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl: 7.7% MWST) zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Anklagehintergrund sind diverse Betäubungsmittelgeschäfte, die der Be- schuldigte in arbeitsteiligem Zusammenwirken unter anderem mit B._____ (vgl. separates Verfahren SB190043) begangen haben soll. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 4).

- 5 -

2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 25. Juli 2018 wurde der Be- schuldigte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft. Weiter ent- schied die Vorinstanz über das Schicksal beschlagnahmter Gelder und weiterer Gegenstände (vgl. Urk. 41 S. 102 f.).

3. Am 2. August 2018 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Vertei- diger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 35; Urk. 34/2) und mit Eingabe vom

8. Februar 2019 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 44; Urk. 40/2). Auf entsprechende Fristansetzung verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 46 und 48).

4. Im Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) anerkennt der Beschuldigte die Schuldig- sprechung im Zusammenhang mit den Heroinauslieferungen gemäss Anklage- vorwurf I. Auch anerkennt er den Schuldpunkt in Bezug auf die Kokainaus- lieferungen gemäss Anklagevorwurf II dahingehend, dass er die Betäubungsmittel jeweils in seinem Fahrzeug an den Übergabeort transportiert bzw. befördert hat (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG). Jedoch lässt er den Schuld- spruch insoweit anfechten und diesbezüglich einen Freispruch beantragen, als er nach wie vor die Übergabe bzw. Aushändigung (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a [recte: lit. c] BetmG) bestreitet (vgl. Urk. 44 S. 2). Weiter erachtet der Beschuldigte die Freiheitsstrafe als zu hoch. Diese sei auf 3 Jahre festzusetzen unter Gewäh- rung des teilbedingten Vollzugs, wobei 12 Monate zu vollziehen und die restlichen 24 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren auf Bewährung auszu- setzen seien (Urk. 44 S. 2). Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich der diversen Einziehungen (Dispositivziffern 4-6), der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) und der Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Dispositivziffer 9). Es ist daher vorab vorzumerken, dass das Urteil vom 25. Juli 2018 diesbezüglich in

- 6 - Rechtskraft erwachsen ist. Im restlichen Umfang ist es (soweit der Sachverhalt nicht teilweise anerkannt ist) im Berufungsverfahren zu überprüfen.

5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Prozessuales und Vorfragen Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 41 S. 5-10). III. Schuldpunkt - eingeklagter Sachverhalt

1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe und die Stellungnahme des Be- schuldigten dazu dargelegt (vgl. auch vorne Erw. I. 4), die relevanten Beweismittel aufgelistet und die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Überwachungs- massnahmen zutreffend bejaht sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung kor- rekt erläutert (Urk. 41 S. 10-17). Auf diese Ausführungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Im Hinblick auf die Sachverhaltserstellung der zu prüfenden Kokainaus- lieferungen (vgl. nachstehend Erw. III. 3, III. 4 und III. 5) sind vorab allgemeine Bemerkungen angezeigt. Wie erwähnt, anerkannte der Beschuldigte die ihm angelasteten Heroinausliefe- rungen gemäss Anklagevorwurf I. Diesbezüglich verhielt sich der Beschuldigte schon früh im Strafverfahren kooperativ. Der betreffende Schuldspruch des Be- zirksgerichts ist unangefochten. Aus diesem Schuldspruch ergibt sich, dass der Beschuldigte als Drogenläufer von B._____ (im folgenden: B._____) über ei- nen Zeitraum von gut drei Monaten im ersten Quartal 2016 in 80 Übergaben ins-

- 7 - gesamt mindestens ca. 3'825 Gramm Heroingemisch, entsprechend mindestens ca. 765 bis mindestens 918 Gramm Reinsubstanz, an diverse Drogenabnehmer ausgeliefert hat. Das zeigt eine intensive Drogenhandelsaktivität des dem B._____ hierarchisch untergeordneten Beschuldigten A._____, was auch dem gegen B._____ mit gleichen Datum ausgesprochenen Berufungsurteil entnom- men werden kann (Urk. 41 S. 86 f.; Urk. 56 Erw. III. 5 und III. 7). Es kommt hinzu, dass hinsichtlich der nachfolgend zu prüfenden Kokainaus- lieferungen gemäss Anklagevorwurf II einzig strittig ist, ob der Beschuldigte die Betäubungsmittel eigenhändig an den jeweiligen Abnehmer übergeben hat. An- erkannt und auch erstellt ist jedoch, dass er jeweils die Betäubungsmittel in Begleitung von B._____ mit seinem Fahrzeug bis zum Übergabenort in C._____ transportierte bzw. den Drogentransport zum Übergabeort in D._____ al- lein in seinem Auto vornahm, wo sich dann auch die in einem separaten Fahrzeug angereisten B._____ und E._____ (im folgenden: E._____) einfanden. Somit räumte der Beschuldigte ein, an diesen Vorfällen zumindest als Drogentranspor- teur beteiligt gewesen zu sein, dies im Wissen, dass es zu Kokainübergaben kommen könne (Urk. 30 S. 4-6). Wie bereits im vorinstanzlichen Urteil zutreffend erwähnt, fällt weiter auf, dass der Beschuldigte hinsichtlich der strittigen Kokainauslieferungen gemäss Anklage- vorwurf II in seinen Befragungen Zugeständnisse jeweils nur aufgrund der erdrü- ckenden Beweislage machte, ansonsten aber oft vage, teilweise widersprüchlich und somit wenig zuverlässig aussagte (u.a. Urk. 41 S. 28). Schliesslich ist festzuhalten, dass an der Berufungsverhandlung weder der Be- schuldigte noch sein Verteidiger etwas vorbrachten, welches Einfluss auf die bis- herigen Erkenntnisse haben könnte. Im Lichte dieser bisherigen Erkenntnisse, namentlich auch der eigenen Erfahrun- gen von A._____ im Zusammenspiel mit B._____, sind die strittig gebliebenen Aspekte betreffend Anklagevorwurf II einer genaueren Betrachtung zu unterzie- hen.

- 8 -

3. Kokainauslieferung vom 25. Januar 2016 (entspricht VG 24; Urk. 22 S. 5) 3.1 Gemäss diesem Anklagevorwurf soll der Beschuldigte am 25. Januar 2016 um ca. 22:35 Uhr, in der Umgebung des Bahnhofs C._____ als Drogenläufer im Auftrag von B._____ und/oder E._____ ca. 30 Gramm Kokaingemisch (statisti- sches Gehalt von 64% = mindestens ca. 19.2 Gramm Reinsubstanz) an F._____ (im folgenden: F._____) ausgeliefert/übergeben/verkauft oder zumindest in seinem Fahrzeug dorthin befördert haben. Das Kokain habe er zuvor von B._____ und/oder E._____ erhalten oder im Auftrag der Vorgenannten selber ei- nem Drogenversteck bei einer Baustelle nahe der G._____-strasse … in C._____ entnommen. 3.2 Die Vorinstanz hat sich sehr ausführlich mit diesem Tatvorwurf befasst und ist in sorgfältiger und zutreffender Würdigung der überwachten SMS- und Ge- sprächskommunikation sowie der Aussagen des Beschuldigten und von B._____, E._____ und F._____ zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte zusammen mit B._____ am Bahnhof in C._____ das Kokain an F._____ auslieferte (Urk. 41 S. 19-31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Beschuldigte von der geplanten Drogen- übergabe gewusst habe, gehe einerseits aus den Aussagen von B._____ sowie aus dem überwachten Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ hervor, bei welchem der Übergabeort – nämlich beim Bahnhof C._____ – besprochen worden sei (Urk. 41 S. 21; Urk. 2/20 Anhang 46). Durch seinen Tat- beitrag habe der Beschuldigte eine aktive Rolle bei der Kokainübergabe wahrge- nommen. Dabei könne offen bleiben, ob der Beschuldigte oder B._____ das Ko- kain an F._____ übergeben habe. Damit sei der Sachverhalt erstellt. 3.3 Diesem Fazit ist zuzustimmen. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzung dazu. Einerseits hat der Beschuldigte selber vor Vorinstanz ausdrücklich seinen bis da- hin eingenommenen Standpunkt, die Auslieferung von ca. 30 Gramm Kokain- gemisch an F._____ nicht vorgenommen zu haben, geändert und nunmehr ein vorbehaltloses Geständnis abgelegt. Auch auf mehrfaches Nachfragen räumte er konstant ein, dass er die Auslieferung von 30 Gramm Kokaingemisch an F._____

- 9 - am 25. Januar 2016 in C._____ nicht mehr bestreite, dass er die Auslieferung gemacht habe und dies der Wahrheit entspreche (Prot. I S. 39). Dieses Geständ- nis erfolgte als eine Kehrtwende seiner bisherigen Haltung. Es war dem Beschul- digten nicht etwa in den Mund gelegt worden, hatte die Frage des Gerichtsvorsit- zenden doch gelautet, ob er diese Drogenauslieferung auch heute noch bestreite, was der Beschuldigte dann ohne zu zögern und gleich mehrmals verneinte. Auch wenn sich der Beschuldigte angesichts der erdrückenden Beweislage zu einem Geständnis durchgerungen haben sollte, erscheint dieses als authentisch, unbe- fangen und verlässlich. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass das Geständnis nicht die Wahrheit darstellt. Die kurz darauf auf (geschlossene) Ergänzungsfrage der Gerichtsreferentin vom Beschuldigten zu Protokoll gegebene dahingehende Relativierung, ja, er bleibe dabei, das Kokain B._____ übergeben zu haben, ver- mag hingegen nicht zu überzeugen; dies vor allem auch deshalb, weil der Be- schuldigte die unmittelbar anschliessende Ergänzungsfrage seines Verteidigers, ob es richtig sei, dass er das Kokain am Bahnhof in C._____ nicht persönlich dem Abnehmer ausgehändigt habe, mit der Bemerkung quittierte, er erinnere sich nicht genau, wie es abgelaufen sei (Prot. I S. 47). An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wieder abstritt, das Kokaingemisch persönlich an F._____ übergeben zu haben, schob er doch auch diesmal vage nach, er könne sich daran erinnern, dass er damals mit B._____ dort gewesen sei, was danach passiert sei, wisse er nicht (Urk. 53 S. 13). Es ist folglich vom klaren Geständnis des Beschuldigten auszugehen. Dies auch ange- sichts seiner Kenntnis, dass er in seinem Fahrzeug Kokain transportierte und des kurz zuvor stattgefundenen Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten (mit dem Mobiltelefon von B._____) und dem Abnehmer F._____ zum Treffpunkt (beim Bahnhof C._____). Das Geständnis des Beschuldigten ist sodann vereinbar mit B._____s Aussage in der Konfrontationseinvernahme vom 20. November 2017, wonach "ich und A._____" die Übergabe gemacht hätten, wobei er nicht genau sagen könne, ob er es persönlich übergeben habe oder ob es A._____ gewesen sei (Urk. 2/28 S. 7). Noch bestärkt wird diese Konklusion durch das um- fassende Geständnis von E._____ zu diesem Anklagepunkt, namentlich, dass er F._____ als Käufer vermittelt habe (Urk. 2/28 S. 4 ff.; Urk. 41 S. 30). Hält man

- 10 - sich zudem vor Augen, dass der Beschuldigte im Vergleich zu B._____ auf tiefe- rer Hierarchiestufe stand und im Drogenhandelsgefüge als exponierter Läufer tä- tig war, so erscheint es naheliegend, dass der Beschuldigte – über die Beförde- rung des Kokains hinaus – dieses, sei es allein oder zumindest zusammen mit B._____, mithin in Mittäterschaft (vgl. Urk. 22 S. 2; Urk. 41 S. 79 f., vgl. auch hin- ten Erw. IV.), dem F._____ ausgehändigt hat. Daran ändert nichts, dass sich die konkrete Übergabe nicht aus den Protokollen der Überwachungsmassnahmen ergibt. Das ist auch nicht verwunderlich: Anlässlich der persönlichen Begegnung zwischen Drogenauslieferer(n) und -abnehmer am Übergabeort bedurfte es kei- ner Telefongespräche oder SMS-Nachrichten mehr. 3.4 Der Sachverhalt ist gestützt auf die Beweiswürdigung zum konkreten Vorfall

– auch in subjektiver Hinsicht, was nicht dementiert wird, wusste doch der Be- schuldigte, dass es um Drogen ging – erstellt. Entgegen der Verteidigung verhält es sich daher nicht so, dass von den durch den Beschuldigten zugegebenen Heroinauslieferungen ohne Fundament auf seine Mittäterschaft bei der vorliegenden (und ebenso bei den weiteren) Kokainaus- lieferung(en) geschlossen wird (Urk. 54 S. 5; vgl. nachstehende Erw. III. 4, III. 5 und IV.).

4. Kokainauslieferung vom 9. Februar 2016 (entspricht VG 16; Urk. 22 S. 5) 4.1 Dieser Anklagevorwurf betrifft ca. 100 Gramm Kokaingemisch resp. mindes- tens ca. 64 Gramm Reinsubstanz (statistisches Gehalt von 64%), welches der Beschuldigte an eine nicht näher bekannte Person in der Umgebung des Bahn- hofs C._____ ausgeliefert/übergeben/verkauft oder zumindest in seinem Fahr- zeug der Marke Ford Focus zum Übergabeort befördert haben soll. 4.2 Wiederum in umfassender Würdigung der relevanten Beweismittel – Ergeb- nisse der Telefonkontrolle und der technischen Fahrzeugüberwachung sowie der Aussagen von B._____, E._____ und des Beschuldigten – hat die Vorinstanz überzeugend den Schluss gezogen, dass der Beschuldigte durch seinen Tatbei- trag eine aktive Rolle bei der Kokainübergabe gespielt habe, womit der Sachver-

- 11 - halt erstellt sei. Ob nun konkrete Drogenübergabe durch den Beschuldigten oder B._____, liess sie als unmassgeblich offen (Urk. 41 S. 31-41; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3 Dieses Fazit ist zu teilen. Abgesehen von den insgesamt stimmigen und als glaubhaft zu wertenden Aussagen von B._____ und E._____ zu diesem Drogen- vorgang, die mit ihren Schilderungen auch sich selber (massiv) belasteten, hat sich auch der Beschuldigte geständig gezeigt. Anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 20. November 2017 bekannte er angesichts der ihn belastenden Aussagen des in diesem Sachverhalt geständigen B._____ (Urk. 2/28 S. 13 ff.), bei der Übergabe des Kokains dabei gewesen zu sein und auch gewusst zu ha- ben, worum es gegangen sei, nämlich den Verkauf von 100 Gramm Kokain: "Ja, das kann ich so anerkennen, wenn er (B._____) es so gesagt hat, dann habe ich das so gemacht" (Urk. 2/28 S. 15). Bei diesem Geständnis blieb der Beschuldigte vor Vorinstanz und bejahte dabei explizit und erneut, den Sachverhalt anzuerken- nen (Prot. I S. 39 f.), um dann aber auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers be- treffend persönlicher Aushändigung der Drogen an den Abnehmer fehlende Erin- nerung zum Ablauf geltend zu machen (Prot. I S. 47). Diese Aufweichung des mehrfach zu Protokoll erklärten unmissverständlichen Bekenntnisses ist nicht stichhaltig und erscheint als Ausflucht (analog vorne Erw. III. 3.3). Auch wenn ge- stützt auf die aktenkundige Rollenteilung von B._____ und A._____ nahe liegt, dass der Beschuldigte – über den Drogentransport in seinem Fahrzeug hinaus – das Kokain auch persönlich ausgehändigte, so braucht dies mit der Vorinstanz nicht abschliessend geklärt zu werden. Erstellt ist jedenfalls, dass er die Drogen zumindest zusammen mit B._____, also in Mittäterschaft (vgl. Urk. 41 S. 79 f.), dem F._____ ausgehändigt hat (vgl. auch vorne Erw. III. 3.4 und hinten Erw. IV.). 4.4 Der Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

5. Kokainauslieferung vom 8. April 2016 (entspricht VG 30/1; Urk. 22 S. 5) 5.1 Zu dieser eingeklagten Übergabe von ebenfalls ca. 100 Gramm Kokain- gemisch resp. mindestens ca. 64 Gramm Reinsubstanz (statistisches Gehalt von 64%) ca. um 21:30 Uhr an F._____ in D._____ ist abermals einzig strittig, ob

- 12 - der Beschuldigte – abgesehen vom zugegebenen Transport der Drogen in sei- nem Auto dorthin – das Kokain persönlich an F._____ ausgehändigt oder es, wie er geltend macht, in D._____ dem B._____ übergeben hat. 5.2 Die massgebenden Beweismittel sind im angefochtenen Urteil detailliert dargestellt sowie umfassend und zutreffend gewürdigt worden (Urk. 41 S. 41-63). Auf einen Nenner gebracht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich den auf- gezeichneten Gesprächen nicht entnehmen lässt, wer in D._____ die Drogen übergeben hat; dass E._____ hierzu keine Aussagen machte bzw. angab, die Drogenübergabe nicht gesehen zu haben; dass gemäss uneinheitlichen Aussa- gen von B._____ der Beschuldigte die Drogen nicht nur transportiert, sondern diese in D._____ auch F._____ übergeben habe (Prot. I S. 62, 75) bzw. dass er (B._____) die Drogenübergabe in D._____ nicht mitbekommen habe (Prot. I S. 76; Urk. 2/18 S. 19 f.) und dass F._____ nach anfänglicher Aussagenverweige- rung schliesslich wiederholt ausführte, der Beschuldigte habe ihm am 8. April 2016 100 Gramm Kokain in einem roten Ford gebracht und ihm dieses sodann übergeben (Urk. 2/28 S. 22 und 27). 5.3 Der Beschuldigte behauptete in der Untersuchung und auch in beiden Ge- richtsinstanzen konstant, in D._____ die Drogen dem B._____ übergeben zu ha- ben und anschliessend zurückgefahren zu sein (Urk. 2/19 Antworten 66 ff., 93, 96, 109 und 113; Urk. 2/20 Antwort 94; Urk. 2/21 S. 23 f.; Urk. 2/27 Antworten 28 und 30; Urk. 2/28 S. 21 f.; Prot. I S. 40 f., 47, 53; Urk. 41 S. 47-50; Urk. 54 S. 13 f.). Ausserdem sei er mit einem grünen Ford da gewesen und nicht mit einem ro- ten (Urk. 2/28 S. 22). 5.4 In der Aussage von F._____, dem Drogenabnehmer, liegt eine eindeutige und glaubhafte Belastung des Beschuldigten. Zwar beschrieb er die falsche Farbe des Fahrzeuges des Beschuldigten, nannte indessen die richtige Automarke. Da die Drogenübergabe ca. um 21:30 Uhr stattfand, mithin, als schon Dunkelheit, zumindest aber fortgeschrittene Dämmerung herrschte, kann die Fahrzeugfarbe unter der künstlichen Strassen- bzw. Parkplatzbeleuchtung auch verfälscht wor- den sein und F._____ so in seiner Wahrnehmung getäuscht haben. Der Hinweis auf eine andere Farbe macht die Aussage F._____s nicht unglaubhaft. Überdies

- 13 - hat gleichermassen B._____ – wenn auch nicht konstant – erwähnt, dass der Be- schuldigte dem F._____ das Kokain übergeben habe. Eine weitere Person nannte B._____ jedenfalls nirgends. Sodann steht aufgrund der üblichen Rollenverteilung im Verhältnis zwischen B._____ und dem diesem in der Hierarchie untergeordne- ten Beschuldigten im Vordergrund, dass der Beschuldigte, der schon den risiko- behafteten Transport nach D._____ durchgeführt hatte, die Drogen auch aushän- digte (weitere Risikominimierung durch den höherrangigen B._____), zumal der Beschuldigte wusste, dass er in seinem Fahrzeug Kokain transportierte, dass je- mand/eine Person in D._____ zwecks Übernahme der Drogen auf ihn warten werde und dass er, wie er selber ausführte, am Zielort die Drogen schnellst mög- lich loswerden und übergeben wollte (Urk. 2/19 Antwort 96; Urk. 2/21 S. 23). Mit der Vorinstanz ist schliesslich anzuführen, dass bei F._____ kein Grund ersicht- lich ist, den Beschuldigten falsch zu belasten. Dass hingegen der Beschuldigte, wie er behauptet, nach Ankunft in D._____ die Drogen bloss durch die Fahrer- scheibe an B._____ übergeben haben soll, was nur Sekunden bzw. ca. eine Mi- nute gedauert habe, und dann sogleich zurückgefahren sei (Urk. 2/19 Antwort 93; Urk. 2/21 S. 23 ff.), vermag vor dem eben Dargelegten und im Lichte der insge- samt erwiesenen Drogenhandelstätigkeit des Beschuldigten trotz seinem gleich- bleibenden Standpunkt nicht zu überzeugen. Wenn die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt – Auslieferung des Kokains durch A._____ an F._____ einschliesslich des Wissens um die Gesundheitsge- fährdung vieler Menschen durch die Drogen – als erstellt erachtete, so ist dem nach dem Gesagten beizupflichten. Zu ergänzen bleibt, dass es letztlich wiede- rum bedeutungslos ist, ob die eigentliche Übergabe in D._____ nur durch den Be- schuldigten, den Beschuldigten und B._____ oder gar gemeinsam durch den Be- schuldigten, B._____ und E._____ erfolgte. Eine Beteiligung des Beschuldigten zumindest in mittäterschaftlicher Art und Weise ist so oder so zu bejahen (vgl. auch vorne Erw. III. 3.4 und hinten Erw. IV.).

6. Rolle des Beschuldigten 6.1 Weiter hat die Vorinstanz die Rolle des Beschuldigten im Verhältnis zu B._____ anhand von deren einlässlich dargestellten Aussagen geprüft und mit

- 14 - Recht die detaillierten und originellen Schilderungen des Beschuldigten als glaub- haft gewertet, dies im Gegensatz zu jenen von B._____, welche sich als sub- stanz- und qualitätsarm erweisen sowie durch eine starke Bagatellisierungsten- denz auffallen und daher nicht plausibel sind (Urk. 62-74; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2 Zusammengefasst und teilweise ergänzt ergibt sich mit der Vorinstanz, dass dem Beschuldigten die Rolle eines Drogenläufers von B._____ zukam. Konkret nahm er über den Deliktszeitraum von gut drei Monaten eine Vielzahl von Drogenauslieferungen an verschiedene Abnehmer vor, oftmals, aber nicht nur, al- lein. Das gilt sowohl für die zahlenmässig weit überwiegenden Heroin- als auch für die wenigen Kokainauslieferungen. Dabei bezog der Beschuldigte die Betäu- bungsmittel jeweils vorportioniert und als "Bälle" in Plastikbeuteln verpackt von B._____. Teilweise waren die Portionen mit Zetteln gekennzeichnet und Zahlen wie 5,10, 20 etc. beschriftet. Einmal holte der Beschuldigte die Drogen bei Dro- genlieferanten in Zürich ab (vgl. unter anderem Urk. 2/8 Antworten 20 ff. und 46 ff.; Urk. 2/25 S. 13). Zudem kam es vor, dass der Beschuldigte die Drogen nach B._____s Instruktion in einem Drogenbunker – zu erwähnen ist etwa der "Rohr- bunker" unweit von B._____s Wohnort – versteckte und auf Anweisung von B._____ die auszuliefernden Drogen einem solchen Versteck entnahm. Zeiten und Örtlichkeiten der Übergaben sowie Menge und Preis wurden von B._____, der in Kontakt mit den Abnehmern stand, festgelegt und der Beschuldigte handel- te auf entsprechende Vorgaben. Ferner nahm der Beschuldigte das Bargeld für die Drogen von den Abnehmern entgegen und lieferte es B._____ ab. Für seine Tätigkeiten erhielt der Beschuldigte von B._____ eine Entlöhnung, entweder pro Transport, in monatlichen Abrechnungen oder auch auf eigene Nachfrage, um Rechnungen bezahlen zu können. All diese Umstände sprechen für ein Unterord- nungsverhältnis. Eine tiefere hierarchische Stellung des Beschuldigte im Ver- gleich zu B._____ zeigt sich auch im Umstand, dass der Beschuldigte im eigenen Fahrzeug den risikoreichen Drogentransport nach D._____ durchführte, während B._____ zusammen mit E._____ "drogenfrei" in einem separaten Fahrzeug an den dortigen Übergabeort gelangte (auch vorne Erw. III. 5.3). Weiter anzumerken ist, dass B._____ neben dem Beschuldigten noch weitere Drogenläufer beschäf-

- 15 - tigte (vgl. das Berufungsurteil im Verfahren gegen B._____, Urk. 56 Erw. III. 5). Dass der Beschuldigte aber nur als vollkommen ferngesteuerte Drohne funktio- nierte, wie die Verteidigung es ausdrückte (Urk. 30 S. 7), ist überzeichnet und kann schon deshalb nicht zutreffen, weil der Beschuldigte Kenntnis von Drogen- bunkern hatte und wiederholt die auszuliefernden Betäubungsmitteln dort holte. Auch kam es vor, dass der Beschuldigte nah von Übergabeorten selber zwi- schenzeitlich Verstecke anlegte, wenn er bestellte Drogen nicht sogleich auslie- fern konnte (Urk. 2/25 S. 22 f.). Auch ergibt sich aus den erstellten Anklagesach- verhalten, dass der Beschuldigte sich stets im klaren war, als Teil einer Drogen- handelsorganisation zu agieren, namentlich, dass er Betäubungsmittel auslieferte und im Gegenzug das Drogengeld zur Weiterleitung an sich nahm, dass er in sei- nem Fahrzeug Betäubungsmittel transportierte, welches zur Ausliefe- rung/Übergabe /Verkauf bestimmt war und dass er auch davon ausging, dass letzteres bevorstehe. Er bewegte sich zwar im unteren Hierarchiebereich, verfügte aber dennoch über einen gewissen Handlungsspielraum und diente nicht bloss als Werkzeug B._____s. Entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 2 f.) schliesst so- dann eine niedrigere Hierarchiestufe mittäterschaftliches Zusammenwirken bei konkreten Handlungen bzw. Handlungsabläufen nicht aus, sei es – wie hier – beim gemeinsamen Anlegen von Drogenverstecken (Urk. 2/25 S. 23), bei ge- meinsamen Drogenauslieferungen (Urk. 2/7 Antworten 77 f. und 80) oder auch bei den Kokainübergaben an die Abnehmer in C._____ und in D._____ (vgl. vor- ne Erw. III. 3, III. 4, III. 5). Mittäterschaft ist bei allen Tatbeständen von Art. 19 Abs. 1 BetmG und bei den unterschiedlichsten Teilhandlungen denkbar und straf- bar.

7. Reinheitsgrad der Drogen Was den Reinheitsgrad der Drogen betrifft, geht die Vorinstanz mit zutreffender Begründung und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 IV 100 E. 3.5; Urteil 6B_96/2011 vom 7. Juni 2011 E. 3) beim Heroin von 765 Gramm Reinsubstanz und beim Kokain von 147.2 Gramm Reinsubstanz aus (Urk. 41 S. 75 f. und 86; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 16 - IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Hinsichtlich der auch im Berufungsverfahren eingenommen Standpunkte des Beschuldigten und den Voraussetzungen mittäterschaftlicher Tatbegehung sowie der Abgrenzung zur Gehilfenschaft kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 77-79).

2. Aufgrund der erstellten Anklagesachverhalte sowie der vorstehenden Aus- führungen zur Rolle des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Anklagevorwürfe als Mittäter in arbeits- teiligem Zusammenwirken mit B._____ und E._____ handelte. Während E._____ Drogenabnehmer und Betäubungsmittel vermittelte, unterhielt B._____ den Kon- takt zu den Drogenabnehmern, koordinierte die Übergaben und stellte die Betäu- bungsmittel bereit (dazu auch Berufungsurteil B._____, Urk. 56 Erw. III. 5 und III. 7). Hernach belieferte der Beschuldigte verschiedene Drogenabnehmer und überbrachte das von den Abnehmern erhaltene Geld B._____. Damit bildete der Beschuldigte Teil eines Kreislaufs, und es fand über längere Zeit eine gemeinsa- me Zielausrichtung statt, indem der Beschuldigte, B._____ und E._____ Geld verdienen wollten. Aufgrund der Dichte der Mitwirkung des Beschuldigten kann wie dargelegt und im Widerspruch zur Verteidigung nicht von einer völlig unterge- ordneten Beteiligung des Beschuldigten gesprochen werden, dies – trotz grund- sätzlicher Weisungsgebundenheit – weder im Heroin- noch im Kokainhandel. Im Gegenteil ist sein Tatbeitrag gestützt auf die Gesamtwürdigung der Tatvorgänge als massgeblich und unerlässlich zu würdigen. So kam ihm auch ein gewisses Vertrauen zu, wenn er die Drogen einem Bunker entnahm oder direkt in Zürich beim Lieferanten abholte bzw. ein Zwischenlager für Drogen schuf oder die Dro- gen allein in seinem Auto transportierte. Es bestand offensichtlich ein hoher Grad an Organisation und Koordination im vorliegenden Drogenhandelskreis, ansons- ten nicht die Möglichkeit der Beschaffung von Betäubungsmittelmengen im Ki- lobereich innert weniger Monate möglich gewesen wäre. Das deutet auf eine in- ternational agierende Bande, was aber nicht Anklagegegenstand und daher nicht weiter zu prüfen ist. Klarerweise überstieg aber der Tatbeitrag des Beschuldigten blosse Gehilfenschaft, war weit bedeutender als lediglich eine unterstützende Tä-

- 17 - tigkeit. So stellte er zum Beispiel im Kokainhandel nicht nur sein Fahrzeug zur Verfügung, sondern transportierte jeweils die Drogen und teilweise auch B._____ als Mitpassagier gleich selber in seinem Fahrzeug, wohlwissend, worum es bei diesen Chauffeureinsätzen ging. Somit ist die Beteiligung des Beschuldigten mit der Vorinstanz als Mittäterschaft zu qualifizieren, womit er sich bei den ihm anzu- lastenden Tatvorgängen auch die Handlungen von B._____ und E._____ anrech- nen lassen muss. Dabei ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 54 S. 6 f.) – nicht volle Austauschbarkeit der Rollen der verschiedenen Betei- ligten erforderlich. Im Betäubungsmittelhandel ist Mittäterschaft namentlich auch zu bejahen, wenn die betreffende Person eine der gesetzlichen Tatformen in di- rektem Zusammenwirken mit einer anderen Person verübt. Das trifft vorliegend zu: Der Beschuldigte hat bei den Kokainauslieferungen zumindest die Drogen (sowie teilweise auch den Mitbeschuldigten B._____) in seinem Fahrzeug zum Übergabeort befördert bzw. transportiert und die Drogen dann, sei es allein oder zusammen mit B._____, dem F._____ übergeben. Schon der Transport erfolgte jeweils im Bewusstsein, dass ein(e) Auslieferung/Übergabe/Verkauf an Drogen- abnehmer im Raume steht. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich Ausliefe- rung/Übergabe/Verkauf auch dann schuldig gemacht, wenn die Aushändigung des Kokains nicht durch ihn persönlich geschehen sein resp. er die Übergabe nicht mit eigenen Augen wahrgenommen haben sollte. Bei den Heroingeschäften war er insbesondere für die Auslieferung, mithin den Verkauf zuständig. Das Hierarchiegefälle zwischen dem Beschuldigten und B._____ ist bei der Straf- zumessung zu beachten (vgl. Urk. 41 S. 81).

3. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehr- fachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

4. Anzufügen bleibt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Anklage- behörde vorliegend nicht Bandenmässigkeit einklagte.

- 18 - V. Strafzumessung und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 48 Monaten Freiheitsstrafe be- straft, d.h. mit 6 Monaten weniger als ursprünglich von der Staatsanwaltschaft beantragt. Während die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren einen Bestäti- gungsantrag stellt, beantragt die Verteidigung wie erwähnt eine teilbedingte Strafe von 3 Jahren (Urk. 44 und 48). 2.1 Im Rahmen ihrer Strafzumessung hat die Vorinstanz einleitende Erwäg- ungen zum Strafrahmen, der vorliegend von 1 bis zu 20 Jahren reicht (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 StGB), sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Straf- zumessung – Unterscheidung zwischen objektiver und subjektiver Tatschwere, Tat- und Täterkomponente, Asperationsprinzip – gemacht. Überdies hat sich die Vorinstanz zutreffend mit den besonderen Strafzumessungskriterien bei Betäu- bungsmitteldelikten befasst (Urk. 41 S. 81-86). Auf diese einlässlichen Ausfüh- rungen, die im Einklang mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung stehen, kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden. Speziell nochmals hinzuweisen ist auf das hier entgegen den Vorbringen der amt- lichen Verteidigung (Urk. 54 S. 8) ausnahmsweise durchaus angezeigte Vor- gehen, die Taten infolge des engen zeitlichen und sachlichen Konnexes bei der Bewertung nicht aufzutrennen und einzeln zu beurteilen, sondern vielmehr die Delikte und die dadurch offenbarte kriminelle Energie als Gesamtes zu werten. Das rechtfertigt sich zudem aufgrund der Gleichheit des verletzten bzw. gefährde- ten Rechtsgutes und des jeweils sehr ähnlichen, praktisch repetitiven Tatvor- gehens (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweis auf Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4; auch Urk. 41 S. 81 f.). Dabei ist mit der Vorinstanz auch zu berück- sichtigen, dass zwar nicht von Gewerbs- und/oder Bandenmässigkeit auszugehen ist, das Handeln des Beschuldigten aber zumindest in der Nähe dieser Qualifika- tionsmerkmale liegt. 2.2 Zusammengefasst bestimmt sich die objektive Tatschwere bei Drogendelik- ten neben der eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung nach der Drogengattung und dem Reinheits-

- 19 - grad der Betäubungsmittel. Dabei werden die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad für die Beurteilung der objektiven Tatschwe- re umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Bedeutsam ist weiter die hierarchische Stellung in- nerhalb des Drogenhandels. Zur Beantwortung dieser Frage sind die konkreten Aufgaben des Beschuldigten, seine Entscheidungsbefugnis, seine Exponiertheit nach aussen, welche Sicherheitsvorkehrungen zu seinem Schutz vorgenommen wurden und die Grösse des von ihm angestrebten und erzielten Gewinns zu be- werten. Sodann sind die Art und Weise der Tatbegehung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe zu gewichten. Mass- gebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie und das gezeigte kriminelle Engagement. Beachtlich ist zudem eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ferner, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer fi- nanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebens- unterhalt zu verdienen. Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen der auf- geführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Be- deutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens (vgl. dazu BGE 122 IV 299 E. 2c S. 301; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f.; BGE 121 IV 193 E. 2b S. 196; BGE 118 IV 342 E. 2c S. 348 f.; Urteile des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB170277 vom 7. November 2017 E. 2.3.4 und SB150534 vom 8. Juni 2016 E. 2.1; Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungs- mittelgesetz, Basel 2016, Art. 26 N 210 ff.). Auch in Bezug auf die konkrete Strafzumessung sind die einzelnen Gesichtspunk- te im angefochtenen Urteil sorgfältig erörtert und zutreffend gewürdigt (Urk. 41 S. 86 ff.). Darauf ist im Folgenden nochmals kurz einzugehen.

- 20 -

3. Tatkomponente 3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte wird wegen Erlangung, Aufbewahrung, Beförderung und Ver- äusserung von 3'825 Gramm Heroingemisch und 230 Gramm Kokaingemisch be- straft, wobei anklagegemäss von 765 Gramm reinem Heroin und 147.2 Gramm reinem Kokain auszugehen ist (vgl. Urk. 22). Der Grenzwert des schweren Falles bei Heroin ist demnach vom Beschuldigten um das 63-fache und der Grenzwert des schweren Falles bei Kokain um das 8-fache übertroffen worden. Bei Kokain und Heroin handelt es sich um sogenannt „harte Drogen“ mit unbestrittener- massen hoher gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Mit seinem Tatvorgehen hat der Beschuldigte ein entsprechend hohes Gesund- heitsrisiko und Abhängigkeitspotential verursacht (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b S. 348). Der Beschuldigte agierte zwar als Drogenläufer, somit auf unterer Stufe, jedoch nicht auf der allertiefsten Stufe der Hierarchie (vgl. vorne Erw. III. 6). Dabei betätigte er sich nicht lediglich als einmaliger Kurier oder gelegentlicher Ausliefe- rer. Vielmehr nahm er verteilt über eine Zeitspanne von gut drei Monaten eine Vielzahl von Einzelhandlungen, insgesamt über 80, mit Teilmengen von diesen Drogen vor. Der Deliktszeitraum ist zwar nicht sehr lang, doch ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb vom Drogenhandel abliess. Die- sem wurde vielmehr durch seine Verhaftung am 12. April 2016 ein Ende gesetzt. Auch wenn nicht von einer höheren Hierarchiestufe auszugehen ist, sind die Tat- beiträge des Beschuldigten jedoch wie gezeigt nicht auf der untersten Hierarchie- stufe, wie etwa der eines abhängigen Strassendealers, anzusiedeln. Seine Funk- tion im Drogenhandelsgefüge darf nicht bagatellisiert werden, obwohl mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass er keine Drahtzieherfunktion hatte, sondern im Wesentlichen ausführend, als Drogenläufer von B._____ und somit in unterer Charge, tätig war. Er erhielt die Betäubungsmittel aber nicht nur von diesem, son- dern holte sie auch einmal bei einem Drogenlieferanten in Zürich ab oder ent- nahm sie einem ihm bezeichneten bzw. bekannten Drogenversteck. Das sind Zei- chen dafür, dass er ein gewisses Vertrauen genoss. Mit der in Drogenhändler- kreisen verklausulierten Sprache war er ebenfalls vertraut ("Bälle" für Drogenpor-

- 21 - tionen). Im Zuge der Drogenauslieferungen legte der Beschuldigte gemäss eige- nen Aussagen auch (kurzzeitig) Zwischenlager in örtlicher Nähe des Übergabeor- tes an, wenn es hinsichtlich der Auslieferung zu Hindernissen/Verzögerungen kam. Hinzu kommt seine Transporttätigkeit, teilweise in Begleitung B._____s, zu den Übergabeorten, wo die Betäubungsmittel dann entweder durch ihn allein aus- gehändigt wurden oder die Übergaben gemeinsam mit B._____ oder mit B._____ und E._____ stattfand. Ferner nahm der Beschuldigte von den Abnehmern das Geld für die Drogen entgegen und brachte es B._____. All das beweist, wie der Beschuldigte über den gesamten Deliktszeitraum immer wieder diversen illegalen Drogenhandelsaktivitäten in variierender Art und Weise nachgegangen ist. Diese hohe Frequenz zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie. Das kann entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung (Urk. 54 S. 9) nicht pauschal als Ausfluss einer tiefen hierarchischen Stellung des Beschuldigten und entsprechend geschuldetem Gehorsam abgetan werden. Ob- wohl der Beschuldigte seit ca. 15 Jahren eine Arbeitsstelle als Mechaniker hatte, investierte er offensichtlich viel Zeit für den Handel mit Betäubungsmitteln. In Anbetracht aller genannten Umstände hat die Vorinstanz das objektive Tat- verschulden des Beschuldigten zu Recht als nicht mehr leicht eingestuft und die Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Drittels des (weiten) Strafrahmens angesiedelt, konkret bei 63 Monaten oder 5 ¼ Jahren. 3.2 Subjektive Tatschwere 3.2.1 Wiederum in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 88 f.) ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte den Betäubungsmittelhandel direktvorsätzlich be- trieb. So führte er bei der Polizei aus, er habe gewusst, dass man mit Drogen nicht handeln dürfe und die Sache nicht sauber sei (Urk. 2/7 Antworten 25 und 48). 3.2.2 Überdies war der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Finanzierung einer eigenen Sucht als

- 22 - Motivation ist auszuschliessen, gab der Beschuldigte doch an, noch nie Drogen konsumiert zu haben (Urk. 2/3 Antwort 41). Der Beschuldigte liess sich vielmehr aus rein finanziellen Motiven in den Be- täubungsmittelhandel ein, da er darin die Möglichkeit sah, auf einfache Art und Weise Geld zu verdienen. Entsprechend gab er als Beweggrund für den Einstieg ins Betäubungsmittelgeschäft an, er habe Schulden und offene Rechnungen be- zahlen müssen. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er sich den Schritt zum Einstieg ins Drogengeschäft trotz Familie, Lebenspartnerin und Kindern nicht lan- ge überlegen musste, sondern in jenem Moment gar nichts dachte. Eher schiebt er seine Familie vor mit dem Hinweis, er habe dies auch für seine Familie getan, damit er aus der finanziellen Krise herauskomme (Urk. 2/7 Antwort 24; Urk. 2/14 Antwort 15; Urk. 2/18 Antworten 42 und 65; Urk. 2/25 S. 5; Prot. I S. 43 und 45 f.). Wohl verfügte der Beschuldigte mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'200.– zuzüglich 13. Monatslohn über ein eher tiefes Einkommen (Prot. I S. 19 und 45; Urk. 53 S. 5), doch ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, dass er aus einer eigentlichen wirtschaftlichen Notsituation heraus gehandelt, geschweige denn, dass seine psychische Verfassung ihn zur Tat veranlasst hätte. Seine heutige Lebenspartne- rin, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat, verdiente damals auch ca. Fr. 1'000.– pro Monat (Urk. 2/3 Antwort 44). Dem Beschuldigten kann umgekehrt und mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 9) auch keine eigentliche Gewinnsucht respektive Geld- gier unterstellt werden, da er – immer gemäss seinen Angaben – für seine Tätig- keit lediglich eine geringfügige Belohnung von Fr. 100.– bis Fr. 150.– pro Trans- port erhielt bzw. bis zu Fr. 2'000.– pro Monat, je nachdem, wieviel er zur Be- gleichung von Rechnungen benötigt habe (Urk. 2/8 Antworten 56 und 58; Prot. I S. 44, 48, 53 f.; Urk. 53 S. 12). Seine Motivation war aber zumindest auf Fr. 100.– pro Drogenauslieferung gerichtet, bei über 80 Auslieferungen jedenfalls auf Fr. 8'000.–. Eine effektive Bereicherung – der Beschuldigte gibt an, keine Zahl nennen zu können (Urk. 53 S. 12) – ist nicht erforderlich. Der Beschuldigte hatte im Zeitpunkt seiner Verhaftung bereits seit ca. eineinhalb Jahrzehnten dieselbe Arbeitsstelle inne und verfügte entsprechend über ein re-

- 23 - gelmässiges Erwerbseinkommen. Er war aus seiner freien Entscheidung heraus bestrebt, Nebeneinkünfte durch den Betäubungsmittelhandel zu erzielen, ohne von irgendeiner Seite dazu gedrängt oder angewiesen worden zu sein. Schliess- lich ist die andernorts vorgetragene Behauptung, er habe die Drogenübergaben teilweise auch gemacht, um seinem Freund B._____ zu helfen, mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu taxieren (Prot. I S. 49 f.). Ein in relevanter Weise herabgesetz- tes Mass an Entscheidungsfreiheit ist ebenfalls zu verneinen, führte der Beschul- digte doch aus, es habe ihn niemand zu den Drogenübergaben gezwungen (Urk. 2/25 S. 5). Vielmehr hat sich der Beschuldigte geradezu leichthin dazu ent- schlossen einen finanziellen Vorteil mit seiner Beteiligung am Drogenhandel zu erlangen. Dies wird durch seine Aussage bei der Polizei gestützt, wonach er sich keine grossen Gedanken gemacht habe (Urk. 2/13 Antwort 48; ähnlich Prot. I S. 45). Der sich ihm eröffnenden Möglichkeit eines illegalen Gelderwerbs hat er jedenfalls keine Widerstände entgegengesetzt. Es bleibt daher beim rein finanziel- len und damit egoistischen Beweggrund. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die stark gesundheitsgefährdende Wirkung des Heroins und Kokains kannte. Zwar gab er zu Protokoll, nicht gewusst zu haben, welche Art von Drogen er ausliefere (Urk. 2/7 Antwort 20; Urk. 2/14 Antwort 23; Urk. 2/25 S. 5, 11 und 17). Den Unterschied zwischen Heroin und Kokain habe er erst nach seiner Verhaftung erfahren (Urk. 2/8 Antwort 124). Er sei davon ausgegangen, dass nur weisse Drogen gefährlich seien und rot/braune Drogen ungefährlich (Urk. 2/7 Antworten 20 ff.; Urk. 2/8 Antworten 122 f.). Er wisse nicht, was Drogen bewirken würden und ob man von Drogen abhängig werde (Urk. 2/8 Antwort 126). Diese vorgespielte Unwissenheit ist dem Beschuldigten nicht abzunehmen; es handelt sich klarerweise um Schutzbehauptungen. Folglich hat er seine Interes- sen über jene einer Grosszahl von Menschen gesetzt, deren Gesundheit er durch seine Handlungen in Gefahr brachte. Insoweit handelte der Beschuldigte auch verwerflich. 3.2.3 Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Tatverschulden nicht. Es bleibt bei einer Einsatzstrafe von 63 Monaten bzw. 5 ¼ Jahren.

- 24 - 3.3 Die Angemessenheit dieser (Einsatz)Strafe lässt sich ebenso vor dem Hintergrund des schematischen, praxisgestützten Vergleichsrahmens von Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2006, Art. 47 N 45) erkennen. Diesen heranzuziehen ist statthaft im Sinne einer Kontrolle und im Interesse von Rechtsgleichheit und -sicherheit. So gehen die erwähnten Autoren bei einer Menge von 765 Gramm reinem Heroin von einer Ausgangsstrafe von ca. 44 Monaten und bei 147.2 Gramm reinem Kokain von ca. 22.5 Monaten aus. Solche "Straftaxen" dürfen selbstverständlich nicht starr angewendet werden, haben aber doch Richtlinienfunktion (BSK StGB I- Wiprächtiger/Keller, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 47 N 213 ff.). Bei der oben genann- ten Einsatzstrafe ist zudem ein möglicher Zuschlag von ca. 20 % für "deutlich mehr als 5 Geschäfte" bereits enthalten Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 N 48).

4. Täterkomponente 4.1 Biografie Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, die auf seinen eigenen Angaben beruhen, ergeben sich detailliert aus dem angefochte- nen Urteil (Urk. 41 S. 90 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Jahr 1999 ist der Beschuldig- te als damals 28-Jähriger in die Schweiz eingereist und seither hierorts wohnhaft. Inzwischen wurde er Vater einer heute ca. 17-jährigen Tochter aus geschiedener Ehe und von zwei Kindern im Alter von ca. 10 und 7 Jahren mit einer neuen Part- nerin (Urk. 2/3 Antwort 18). Bis zur Verhaftung im April 2016 war er stets erwerbs- tätig, zuletzt wie erwähnt rund 15 Jahre lang als angestellter Automechaniker. Nach rund 1 ½ Jahren Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Haftentlassung im September 2016 trat er im April 2018 wieder eine Arbeitsstelle als Mechaniker an. Im Berufungsverfahren brachte der Beschuldigte aktualisierend vor, dass er aktu- ell noch immer bei der H._____ in I._____ arbeite und dort einen Netto-Verdienst von Fr. 4'200.– zzgl. 13. Monatslohn erziele. Seine Lebenspartnerin sei seit einem Jahr nicht mehr erwerbstätig, da sie eine Allergie habe und nicht arbeiten könne. Seine älteste Tochter werde dieses Jahr ihre Ausbildung als Pflegefachfrau been- den, danach aber eine weitere Ausbildung machen. Seit seiner Entlassung habe

- 25 - er ihr die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht mehr bezahlt. Er gebe ihr aber etwas, wenn er könne. Seinen pensionierte Vater unterstütze er zudem mit Fr. 100.– bis Fr. 200.– pro Monat. Seine beiden jüngeren Kindern würden an Hy- peraktivität leiden. Sie müssten sich regelmässig ärztlichen Kontrollen unterzie- hen und würden Medikamente bekommen, damit sie in der Schule konzentriert bleiben könnten. Zudem müsse man immer aktiv etwas mit ihnen unternehmen. Des weiteren führte der Beschuldigte auf Frage seines Verteidigers hin aus, dass seine Mutter erkrankt sei. Sie habe Herzprobleme, weswegen man ihr drei Stents habe einsetzen müssen und sie sich in ärztlicher Behandlung befinde. Für die Behandlung komme er mit dem Geld auf, das er seinen Eltern schicke (Urk. 53 S. 1 ff). Diese Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten. 4.2 Vorstrafen Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Dezember 2019 (Urk. 52) weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 5. Juni 2013 wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG und Übertretung der Ver- kehrsregelverordnung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.– un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe liegt heute bereits sechseinhalb Jah- re zurück, zur Zeit der Tatbegehung waren es knapp 3 Jahre, weshalb sie sich mit der Vorinstanz lediglich marginal straferhöhend auswirkt. 4.3 Nachtatverhalten 4.3.1 Die theoretische Grundlage ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 41 S. Die Vorinstanz gestand dem Beschuldigten hinsichtlich Anklagevor- wurf II (Kokainauslieferungen) infolge fehlender Kooperation in der Untersuchung und im Gerichtsverfahren mit Recht keine Strafreduktion zu (Urk. 41 S. 92). Das Aussageverhalten des Beschuldigten gestaltete sich laut der Vorinstanz aus- weichend und bemühend. Auf Vorhalt der eindeutigen Protokolle der SMS- und

- 26 - Telefonüberwachungen sowie der GPS-Aufzeichnungen seines und E._____s Fahrzeuges führte der Beschuldigte wiederholt aus, er wisse nicht, worum es ge- he (vgl. Urk. 2/16 Antworten 19-69; Urk. 2/19 Antworten 11-52, 97-101 und 125 ff.; Urk. 2/20 Antworten 7 ff.). Es erfolgten jeweils lediglich etappenweise Teilgeständnisse des Beschuldigten, wodurch das Verfahren aber nicht merklich vereinfacht wurde. Vielmehr hätten die Taten dem Beschuldigten auch ohne par- tielle Zugaben nachgewiesen werden können. Jedenfalls kann nicht zu Gunsten des Beschuldigten die Rede davon sein, er habe Straftaten offen gelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Diese Teilgeständnisse lassen ange- sichts der erdrückenden Beweislage in Bezug auf den äusseren Anklagesachver- halt auch nur – wenn überhaupt – in beschränktem Masse auf Einsicht des Be- schuldigten in das begangene Unrecht schliessen. Reue ist sodann beim Be- schuldigten in keiner Art und Weise zu erkennen. Der Beschuldigte entschuldigte sich nie für seine Taten, auch nicht vor den Gerichtsinstanzen. Während er vor Vorinstanz auf ein Schlusswort verzichtete, bat er im Berufungsverfahren in sei- nem Schlusswort um eine niedrigere Strafe, wobei er eine lebenslängliche Probe- zeit akzeptieren würde (Prot. II S. 18). Auch daraus spricht primär Selbstmitleid und nicht Reue. 4.3.2 Etwas abweichend verhält es sich mit den Anklagevorwürfen I, den gewich- tigeren Heroinauslieferungen. In dieser Rolle als Drogenläufer verhielt sich der Beschuldigte im Verfahren im Wesentlichen kooperativ und machte nach anfäng- lichem Zögern Aussagen, womit er zu einer Verfahrensvereinfachung beitrug. Nicht unbeachtet bleiben darf aber auch hier, dass in diesem Anklagekomplex ei- ne erdrückende Beweislage gegeben war und der Beschuldigte ebenso wenig Einsicht oder Reue bekundete. Dennoch ist eine spürbare Strafsenkung vorzu- nehmen. 4.4 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 11 f.; Urk. 54 S. 11 f.) zu verneinen (Urk. 41 S. 93 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 27 - Nach der Rechtsprechung bewirkt der Freiheitsentzug für jede beruflich sowie so- zial integrierte Person eine Härte. Das ist aber vom Gesetzgeber gewollt. Eine er- höhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen be- jahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben und eine Straf- reduktion unter diesem Titel daher nicht gerechtfertigt. Daran ändert auch der ins Feld geführte Umstand nichts, seine zwei jüngeren Kinder würden unter Aufmerk- samkeitsdefiziten und Hyperaktivität leiden und seine Mutter sei ebenfalls auf sei- ne finanzielle Unterstützung angewiesen (Urk. 54 S. 11). Dem Beschuldigten muss insbesondere angelastet werden, dass er sich in genauer Kenntnis der Ver- antwortung gegenüber seiner Familie und seinem damaligen Arbeitgeber zur De- linquenz entschlossen hat. Er hat mithin das Risiko, als Folge einer Verhaftung und anschliessender Strafverbüssung für längere Zeit von seiner Familie getrennt zu sein, die Stelle zu verlieren und dadurch seine Familie in die Abhängigkeit von Sozialhilfe zu drängen, bewusst in Kauf genommen und offensichtlich gehofft, die Behörden würden ihn nicht erwischen. 4.5 Verfahrensdauer Zunächst ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht die Rede sein kann (Urk. 41 S. 95). Bearbeitungs- lücken sind im vorliegenden Verfahren denn auch keine auszumachen. Zur Verfahrensdauer ist mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 94 f.) festzuhalten, dass die Verhaftung des Beschuldigten am 12. April 2016 erfolgte und 20 Monate spä- ter, nämlich am 7. Dezember 2017, Anklage erhoben wurde. Das ist angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, der Komplexität des Falles und der erforderlichen Untersuchungen (namentlich Befragung mehrerer Personen, Auswertung der Überwachungsmassnahmen) nicht zu beanstanden. Das erstinstanzliche Urteil erging am 25. Juli 2018 und wurde den Parteien am 27. bzw. 31. Juli 2018 eröff- net. In Anbetracht der Schwere und Vielzahl von Tatvorwürfen und verübten Einzel- handlungen, des Umfangs und der Komplexität des Falles mit einer grösseren

- 28 - Zahl involvierter Personen, Dutzenden und regelmässig mit Dolmetschern durch- geführten Befragungen, ferner mehreren Konfrontationseinvernahmen mit Mitbe- schuldigten aus mehreren gleichzeitig geführten, separaten Verfahren, und ent- sprechend einem erheblichen Koordinationsbedarf sowie nur Teilgeständnissen des Beschuldigen liegt keine überlange Verfahrensdauer vor. Eine Berücksich- tigung der Verfahrensdauer zu Gunsten des Beschuldigten rechtfertigt sich nicht. Der Beschuldigte war auch nicht länger als nötig den Belastungen eines Strafver- fahrens ausgesetzt. Bereits nach 5 Monaten wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen, worauf er nach Anlaufschwierigkeiten wieder im Zivilleben Fuss fassen und seine angestammte Berufstätigkeit als Automechaniker in neuer Anstellung fortsetzen konnte. Dass es nicht bei der gemessen an Umfang und Komplexität des Verfahrens relativ kurzen Dauer von 2 ½ Jahren bis zum bezirksgerichtlichen Urteil blieb, sondern nochmals rund 1 ¼ Jahr bis zum Berufungsentscheid dauer- te, ist wesentlich auf den Umstand zurückzuführen, dass die Berufungsverhand- lung, wie schon die Hauptverhandlung, gleichzeitig mit jener des Mitbeschuldigten B._____ stattfand, was einen erheblichen Koordinationsaufwand erforderte. Hinzu kommt, dass es nach dem erstinstanzlichen Urteilsspruch annähernd ein halbes Jahr dauerte, bis die begründeten Urteile betreffend den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____ vorlagen, was nachvollziehbar und nicht übermässig ist und auch vor der Ordnungsvorschrift von Art. 84 Abs. 4 StPO ohne Weiteres Stand hält. Da die Berufungserklärung am 8. Februar 2019 erfolgte, nahm das (materielle) Berufungsverfahren im Ergebnis deutlich weniger als ein Jahr in An- spruch. Die Dauer erweist sich angesichts der Komplexität und der Koordination zweier umfangreicher Verfahren ebenso wenig als übermässig. Dass das Straf- verfahren gegen den Beschuldigten nach der erstinstanzlichen Verurteilung fort- dauerte, ist schliesslich auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriff. Das ist sein gutes Recht und darf ihm selbstredend nicht zum Nachteil gereichen. Die Beanspruchung einer Rechtsmittelinstanz und die damit verbundene, erneute Ungewissheit über die Beurteilung der Tatvorwürfe und damit den Prozessausgang kann aber umgekehrt auch nicht dazu führen, dass ein Täter wegen der damit einhergehenden Verfahrensverlängerung mit ei- ner milderen Strafe wegkommt (vgl. Urk. 54 S. 13). Offenkundig hat das Verfah-

- 29 - ren den Beschuldigten angesichts der Tatvorwürfe sowie der damit verbundenen Ungewissheit erheblich strapaziert. So ergeht es allerdings jeder beschuldigten Person, die mit schweren Tatvorwürfen konfrontiert ist, namentlich wenn sie wie der Beschuldigte in einem familiären Umfeld lebt und Verantwortung trägt. Entge- gen der Auffassung im angefochtenen Urteil liegt aber keine objektiv überlange Verfahrensdauer vor und der Beschuldigte war auch nicht in überdurchschnitt- lichem Mass vom Strafverfahren betroffen. Eine Strafreduktion wegen langer Ver- fahrensdauer rechtfertigt sich nicht (Urk. 41 S. 95). Was die Verteidigung im Berufungsverfahren zu diesem Punkt vorbringt, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Namentlich kann es sich nicht strafmindernd auswirken, dass der delegiert tätige Polizist im Sommer 2016 angeblich vier Wochen Urlaub machte, während der Beschuldigte in der Haft wartete und die Kinder des Beschuldigten damals ohne ihren Vater in die Ferien fahren muss- ten (vgl. Urk. 54 S. 12 f.). Aktenkundig ist jedenfalls, dass die Lebenspartnerin des Beschuldigten und Mutter seiner zwei jüngeren Kinder diesen im Sommer 2016 regelmässig besuchen konnte (18/24 ff.) und das Untersuchungsverfahren insge- samt zügig geführt wurde, so dass der Beschuldigte am 22. September 2016 aus der Haft entlassen werden konnte (Urk. 18/33).

5. Fazit Strafzumessung Zusammengefasst wirkt sich die Täterkomponente aufgrund der Vorstrafe margi- nal straferhöhend und aufgrund des Nachtatverhaltens spürbar strafmindernd aus. Die Täterkomponente senkt die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente. Es ist insgesamt eine deutliche Strafreduktion angezeigt. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten oder 4 Jahren. An diese Strafe anzurechnen sind insgesamt 164 Tage erstandener Haft (Art. 51 StGB).

6. Strafmassvergleich Dem durch die Vorinstanz vorgenommenen Strafmassvergleich hinsichtlich des Mitbeschuldigten B._____ ist in allen Teilen zuzustimmen (Urk. 41 S. 96-99; Art.

- 30 - 82 Abs. 4 StPO). Da die vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafen in den Berufungsentscheiden betreffend den Beschuldigten und den Mitbeschuldig- ten B._____ keine Änderung erfahren (vgl. Urk. 56, Urteil vom 5. Dezember 2019 im Verfahren SB190043 betreffend B._____), erübrigen sich weitere Ausführun- gen.

7. Vollzug Die Gewährung des bedingten oder eines teilbedingten Strafvollzugs kommt an- gesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist somit zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 8 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– festzu- setzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollum- fänglich. Damit sind die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschä- digung der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnis- se des Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte.

3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden – inklusive geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung – Fr. 4'225.39 geltend gemacht (Urk. 51). Dies erscheint als ausgewiesen und angemessen. Der amtliche Verteidiger ist daher für das Berufungsverfahren pau- schal mit Fr. 4'500.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 31 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […].

2. […].

3. […].

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. April 2016 beschlagnahmten Barschaften von CHF 10.– sowie CHF 167.– (Wech- selgeld EUR 155.–) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'600.– wird im vollen Umfang als Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene Drogenerlöse zugunsten der Staatskasse eingezogen.

6. Die unter der Sachkautionsnummer 10460 bei der Asservatenkammer des Bezirksgerichts Meilen deponierten und mit Verfügung vom 15. Juni 2017 von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände (A009'202'497 und A009'202'862) werden eingezogen und der der Kantons- polizei Zürich, … [Adresse], zur Vernichtung übergeben.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen CHF 8'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'532.– Auslagen Gutachten CHF 1'080.– Telefonkontrolle CHF 337.50 Kosten der Übersetzung CHF 36'594.57 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 51'544.07 Kosten Total

- 32 -

8. […].

9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 12. April 2016 bis 25. Juli 2018 (inkl. Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten à 30 Minuten) mit total CHF 36'594.57 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 21'194.57 (CHF 36'594.57 abzüglich Akontozahlungen von CHF 15'400.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.

10. [Mitteilungen]

11. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 164 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge-

- 33 - nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei (fedpol) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw M. Burkhardt