Sachverhalt
A Anklagevorwurf 1.1. Der Beschuldigte sieht sich gemäss Anklageschrift vom 4. Mai 2017 (Urk. 22/5) zunächst mit dem Vorwurf konfrontiert, die Privatklägerin am 14. Mai 2016, um zirka 17.30 Uhr, anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung in der ehelichen Wohnung der Liegenschaft am D._____ ..., E._____, mit seiner rechten Hand am Hals gepackt und ihr gegenüber unter anderem erklärt zu haben, er werde sie umbringen, welche Worte die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl
- 15 - massiv eingeschränkt hätten, was der Beschuldigte mit seinem Handeln auch be- zweckt, zumindest aber in Kauf genommen habe (Anklage-Ziffer 1, "Drohung"). 1.2. Im weiteren Verlauf sei es der Privatklägerin gelungen, sich aus dem Griff des Beschuldigten loszureissen und aus der Wohnung in den Treppengang zu flüchten, wohin ihr der Beschuldigte gefolgt sei und wo er sie schliesslich auf den dortigen Treppenstufen eingeholt habe. Hierauf habe der Beschuldigte der Privatklägerin ein Messer mit einer rund 16 cm langen, geschliffenen Klinge in de- ren rechten Oberschenkel, lateral, gerammt. Dadurch habe die Privatklägerin eine zirka 3 cm lange und zirka 6 cm tiefe, klaffende Stichverletzung erlitten. Der Be- schuldigte habe gewusst, dass ein Stich mit einem Messer, wie er es eingesetzt habe, zu einer tiefen Stichverletzung führen könne, was er auch gewollt, aber zu- mindest in Kauf genommen habe, wobei er gewusst habe, dass die konkrete Art und Weise der Verwendung des Messers die Gefahr einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB mit sich bringe (Anklage-Ziff. 2, "qualifizierte einfache Körperverletzung"). 1.3. Schliesslich soll der Beschuldigte die Privatklägerin bereits früher, d.h. am 17. Oktober 2015, zu nötigen versucht haben, indem er von ihr die Her- ausgabe von Fr 2'000.– verlangt habe, wobei die Privatklägerin der Aufforderung nicht nachgekommen sei. Daraufhin habe er die Privatklägerin aufs Bett gedrückt und ihr gesagt, sie solle ihm das Geld geben oder sie lebe nicht mehr. Dabei habe er ihr mit beiden Händen rund fünf Sekunden den Hals dermassen zugedrückt, dass es dadurch bei der Privatklägerin zu ungewolltem Urinabgang gekommen sei. Diese Handlung des Beschuldigten habe bei der Privatklägerin zu einem massiven Verlust des Sicherheitsgefühls geführt, was der Beschuldigte auch be- zweckt, zumindest jedoch in Kauf genommen habe. Dennoch habe die Privat- klägerin dem Beschuldigten das Geld nicht ausgehändigt (Anklage-Ziff. 3, "ver- suchte Nötigung").
2. Aus Sicht der Vorinstanz hat sich der auf den Belastungen der Privat- klägerin basierende angeklagte Sachverhalt ohne Zweifel so ereignet (Urk. 43 S. 16 f., S. 19 ff.). Dementsprechend erging am 26. April 2018 ein Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 43 S. 42).
- 16 - B Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat im Vorverfahren von Beginn weg seine Unschuld be- teuert (vgl. Urk. 3/1-4), so persönlich letztmals in der Schlusseinvernahme vom
18. April 2017 (Urk. 3/5). An der Hauptverhandlung, welcher er unentschuldigt fern blieb, und auch an der heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 72 S. 1 ff.) liess er die Vorwürfe durch die Verteidigung bestreiten. Anerkannt wird von ihm zwar, dass es am 14. Mai 2016 zwischen ihm und der Privatklägerin zu einem Streit gekommen ist und die Privatklägerin eine Verletzung mit dem Messer er- litten hat. Zusammengefasst hält er der Darstellung der Privatklägerin aber entge- gen, diese habe das Messer in der Küche behändigt und sei auf ihn losgegangen, worauf er mit seiner linken Hand ihre rechte Hand gepackt habe, um ihr das Messer wegzunehmen. Er wisse nicht, wie sie sich verletzt habe (Urk. 3/2 S. 5) bzw. bei diesem Gerangel habe er sie wahrscheinlich versehentlich am Bein ver- letzt (Urk. 3/1S. 3 ff., Urk. 3/2 S. 5). Der Sachverhalt, der unter dem Titel der ver- suchten Nötigung vorgeworfen wird, bestreitet der Beschuldigte vollumfänglich (Urk. 3/5 S. 3; Urk. 43/2 S. 15 f.). C Allgemeines zur Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit er- wiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tat- sächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewiss- heit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind dabei aber nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Allerdings vermag ei- ne blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich
- 17 - das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrücken- de Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgen. Beim Abwägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aus- sageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen (Bender/Nack/Treuer, Tat- sachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., S. 76 ff.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014, BGE 133 I 33 E. 4.3.S. 45, BGE 129 I 49). D Beweismittel
1. An Beweismitteln liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-5) die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 2/2-3, Urk. Prot. I S. 6 i.V.m. Urk 35) vor, wobei deren staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 19. Juli 2017 auch audiovisuell aufgezeichnet wurde (vgl. SD-Karte als Beilage zu Urk. 2/2).
- 18 - Weiter sind Aussagen von Drittpersonen vorhanden, so jene der (auch als Zeuge einvernommenen) Auskunftsperson C._____ (Urk. 4/1-2) sowie der Zeugen F._____ (Urk. 4/3) und G._____ (Urk. 4/4). Eingeholt wurden sodann Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 5/6) und des Beschuldig- ten (Urk. 6/1) sowie diverse Spitalberichte betreffend die Privatklägerin (Urk. 5/3- 5). An Dokumentationen vorhanden sind schliesslich Fotoaufnahmen der Tatwaf- fe, des Tatortes, der Stichverletzung sowie von körperlichen Untersuchungen der Privatklägerin und des Beschuldigten (vgl. Anhang zu Urk. 2/2 und Urk. 8/2).
2. Direkte Beobachtungen der Vorfälle vom 14. Mai 2016 durch unbeteiligte Dritte liegen nicht vor. Mit Bezug auf den Vorfall vom 17. Oktober 2015 erfolgten keine entsprechenden Befragungen Dritter. E Beweismittel betreffend die Vorfälle vom 14. Mai 2016 (Drohung und einfache Körperverletzung) und Würdigung
1. Aussagen der Privatklägerin 1.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin ausführlich wieder- gegeben (Urk. 63 S. 9 ff.). Darauf ist vorab zu verweisen. Soweit Bezug genom- men wird auf "Aussagen der Privatklägerin im Gutachten des Instituts für Recht- medizin" (Urk. 63 S. 9 und 13), findet sich dort was folgt: Die Privatklägerin soll beim IRM angegeben haben, sie habe seit längerer Zeit Streitigkeiten mit ihrem Ehemann bezüglich der Kinder. Diese seien zum momentanen Zeitpunkt vom Ehemann zu dessen Eltern in den Kosovo geschickt worden. Nachdem ihr der Ehemann verweigert habe, mit den Kindern zu telefonieren, habe sie ihm gedroht, die Polizei zu informieren. Daraufhin habe er sie mit einer Hand von vorne am Hals gepackt und ihr gedroht, dass er sie umbringen werde. Sie habe sich los- reissen können und sei aus der Wohnung ins Treppenhaus geflohen. Der Ehe- mann sei daraufhin mit einem Küchenmesser hinter ihr hergelaufen, habe sie ein- geholt, sie dann mit dem linken Arm von hinten am Oberkörper umgriffen und mit dem Messer in der rechten Hand ihr in den rechten Oberschenkel gestochen. An- schliessend habe er das Messer umgehend wieder rausgezogen. Aufgrund des entstandenen Lärms seien Nachbarn aufmerksam geworden und sie habe mit ei- ner blutenden Wunde am rechten Oberschenkel in die Wohnung eines Nachbarn
- 19 - flüchten können und dort auf die Ankunft der mittlerweile alarmierten Polizei und Sanität warten können (Urk. 5/6 S. 3). Dabei ist zu beachten, dass die Angaben der Privatklägerin gegenüber dem IRM primär der Befunderhebung dienten und sie zuvor darüber orientiert wurde, dass gegenüber den Ärzten des IRM-UZH keine Angaben zum gegenständlichen Ereignis gemacht werden müssten (Urk. 5/6). Die dortigen Depositionen können daher nicht einem exakten Wortlaut der Befragten gleichgesetzt werden, zumal daselbst auch die Richtigkeit der Wiedergabe von ihr nicht bestätigt wurde. 1.2. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2017 wurde die Privat- klägerin zuerst zu ihren Kindern, ihrem Ehemann und der Ehesituation befragt. Sie berichtete dazu, dass sie seit 2009 zusammen seien, im Jahre 2011 geheira- tet hätten und die Ehe bis 2015 ohne Probleme verlaufen sei (Urk 2/1 S. 2). Der Streit habe begonnen, als der Beschuldigte eine Firma auf ihren Namen eröffnet habe. Er habe, obwohl er gut Geld verdient habe, sich nicht wirklich um die Fami- lie gekümmert und sei stattdessen täglich in den Ausgang gegangen und habe die Rechnungen nicht bezahlt. Infolgedessen habe es grosse Spannungen in ihrer Beziehung gegeben. Er habe sie auch mehrmals betrogen. Im Oktober 2015 habe sie selber einen Job als Hilfsköchin gefunden und damit etwas Geld verdienen können, um die Familie zu ernähren. Sie hätten dann eine Babysitterin engagiert, damit sie – die Privatklägerin – selber mehr habe arbeiten können (Urk. 2/1 S. 2) Sie und der Beschuldigte hätten täglich Streit gehabt. Er habe gesehen, dass sie tief verschuldet seien. Die Privatklägerin schildert weiter, wie der Be- schuldigte deswegen vorerst in den Kosovo zurückgekehrt, dann aber wieder in die Schweiz zurückgekommen sei und sich bei ihr entschuldigt habe, worauf sie ihn nochmals "bei uns" aufgenommen habe, dies nur den Kindern zuliebe. Bis Ende April 2016 sei es dann relativ gut gegangen. Um bei der Suche nach einer Arbeitsstelle flexibler zu sein, "haben wir unsere Tochter zu seiner Familie im Kosovo geschickt." Der Beschuldigte habe ihr dann vorgeworfen, dass sie mit ei- nem seiner Freunde eine Liebesbeziehung gehabt hätte, als er nicht in der Schweiz gewesen sei, was absolut nicht der Tatsache entsprochen habe. Wegen
- 20 - dieser falschen Anschuldigungen hätten sie wieder Streit bekommen (Urk. 2/1 S. 2). Sie bestätigte sodann die vorgehaltene Zusammenfassung ihrer Aussagen in der informellen Befragung am Vortag (Urk. 2/1 S. 3 f.). Weiter führte sie auf entsprechende Frage zur behaupteten Drohung noch- mals aus, dass der Beschuldigte sie im Streit am Arm zurückgezogen und ihr ge- sagt habe, sie solle ihn ansehen, wenn er mit ihr spreche. Da sie aber abermals nicht mit ihm habe diskutieren wollen, habe er sie mit der rechten Hand am Hals gepackt. Er habe sie nicht gewürgt, lediglich ca. 2 Minuten gehalten, sie habe noch atmen können. Er habe ihr in die Augen geschaut und gesagt, dass er sie umbringen werde. Und weiter: "Ich habe ihm gesagt, dass ich jetzt die Tasche nehme und zur Polizei gehen werde. Als er den Namen Polizei hörte, ging er in die Küche und folgte mir anschliessend ins Treppenhaus. Ich habe vorerst das Messer nicht gesehen. Das Messer habe ich erst wahrgenommen, als er zuge- stochen hatte. Ich verspürte einfach wie es an meinem rechten Bein warm wurde. Als ich runterschaute, sah ich, dass ich stark blutete. Das Messer liess A._____ fallen und ging in die Wohnung zurück." Zum Stich sagte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe "einmal mit spürbarer voller Kraft auf mein Bein eingestochen, danach das Messer wieder herausgezogen und anschliessend fallen lassen." (Urk. 2/1 S. 5). Der Stich sei im Treppenhaus, auf dem Zwischengeschoss unter- halb ihrer Wohnung erfolgt. Als sie in der Wohnung von Herr C._____ gestanden sei, habe der Beschuldigte sie auf Albanisch als Schlampe und Betrügerin be- schimpft. Am Vorfall sei zu 100% der Beschuldigte schuld (Urk. 2/1 S. 7). Angesprochen auf frühere Verhaltensweisen des Beschuldigten sagte die Privatklägerin, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er nach einem Messer gegriffen habe, sondern immer wieder, wenn sie Streit gehabt hätten, bisher habe er aber nie zugestochen. Letzten Oktober habe er sie aufs Bett gedrückt und sie mit beiden Händen am Hals gepackt und zugedrückt. Als dann aber ihr Sohn ins Zimmer gekommen sei und auch die Babysitterin dies gesehen habe, habe er von ihr abgelassen. Dies habe er während ca. 5 Sekunden gemacht. Sie habe sich gewehrt und nach ihrem Sohn gerufen, als der Beschuldige habe nachfassen
- 21 - müssen. Auf entsprechendes Nachfragen sagte sie, er habe sie da derart ge- würgt, dass sie Urinabgang gehabt habe. Sie erinnere sich, dass sie anschlies- send unter die Dusche gegangen sei (Urk. 2/1 S 6 f). 1.3. Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2016 finden sich ihrem wesentlichen Inhalt nach auch im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 53 S. 11 f.). Sie wiederholte dort ihre Schilderung betreffend ihre gemeinsamen Kinder und die Ehesituation, wobei sie präzisierte, dass der Beschuldigte gesagt habe, man sollte den Sohn auch in den Kosovo schicken, was sie auch beim Notariat erlaubt habe (Urk. 2/2 S. 4). Ebenso bestätigte sie als Auslöser des Streits vom 14. Mai 2016 den vom Beschuldigten unterbundenen telefonischen Kontakt mit dem Sohn. Sie sei zu ihm gegangen und habe ihm gesagt, dass das, das was er jetzt machen würde, ungerecht sei. Sie führte weiter aus: "Entweder solle er mir den Kontakt zu den Kindern nicht verbieten, oder ich würde zu der Polizei gehen. Er kam in mein Zimmer, packte mir da hin (fasst sich an den Hals) und sagte, er bringe mich um, aber Kontakt zu den Kindern nie mehr. Er würde diese Woche noch runter gehen. Ich schaute nach meiner Tasche, meinen Schuhen, bin von der Wohnung weg, sagte, ich würde jetzt zu der Polizei gehen. Sobald er Polizei hörte, realisierte (er), dass ich es ernst meinte, holte er das Messer in der Küche und erwischte mich im Trep- penhaus." (Urk. 2/2 S 5). Das Packen am Hals konkretisierte sie auf Nachfrage so, dass er sie mit einer Hand am Hals gepackt habe, nicht lange und nicht fest, aber so, dass sie nicht habe weggehen können (Urk. 2/2 S. 5). Dies habe weder Urinabgang noch Atemnot und auch keinen Schwindel ausgelöst. Er habe ihr da- bei gesagt, dass er sie umbringen würde (Urk. 6/2 S. 6). Sie habe dann Tasche und Schuhe gepackt und sei von der Wohnung weg- gegangen. Im Treppenhaus, also zwei Treppen, habe er sie erwischt. Er habe sie mit der linken Hand gepackt, in der rechten habe er das Messer gehabt. Sie habe ihm dann gesagt, er solle keinen „Scheiss" machen, er ruiniere sein Leben, und weiter: "Ich spürte dann nur Wärme im Fuss, mein Fuss wurde warm, weil er mit dem Messer stach und dieses wieder rauszog. Als ich runter schaute, war der ganze Fuss blutend." (Urk. 2/2 S. 7). Auf Nachfrage zum Festhalten gab sie zu
- 22 - Protokoll, "… er hat meine beiden Hände mit seiner linken Hand so zusammen festgehalten. (Die Privatklägerin verschränkt ihre beiden Arme vor der Brust). Ich konnte mich nicht mehr bewegen und dann stach er mit dem Messer." Er habe mit der rechten Hand gestochen, mit der linken habe er sie festgehalten und mit dem Fuss habe er sie so blockiert, dass sie nicht haben laufen können. Er sei ge- rade bei ihr gestanden, seitlich. Die Tasche, die sie in der rechten Hand und die Schuhe, die sie links gehalten habe, seien während des Festhaltens durch den Beschuldigten auf den Boden gefallen (Urk. 2/2 S. 25). Nach dem Stich sei sie das Treppenhaus hinuntergelaufen und habe an verschiedenen Türen geklingelt. Fast zuunterst habe der Nachbar Herr C._____ das Klingeln gehört und die Türe geöffnet. Der Beschuldigte sei nochmals auf sie zugekommen, als Herr C._____ schon dabei gewesen sei. Vielleicht habe er sie schlagen wollen, "oder vielleicht wieder mit dem Messer. Ich weiss nicht, ob er dieses noch in der Hand hatte." Er sei mit der Faust auf sie zugekommen. Er habe die Faust vorbereitet gehabt (Urk. 6/2 S. 10). Dabei habe er auf Albanisch gesagt, dass er sie umbringen wür- de und sie eine Schlampe sei (Urk. 6/2 S. 11). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung sagte sie, sie sei bei der Polizei falsch verstanden worden, wenn geschrieben stehe, die Kinder seien ohne ihren Willen in den Kosovo verbracht worden (Urk. 2/2 S. 23). 1.4. An der Hauptverhandlung vom 23. November 2017 vor Bezirksgericht schilderte die Privatklägerin die Ereignisse nochmals, wie auch im erstinstanz- lichen Urteil wiedergegeben (Urk. 53 S. 12 f.). Dabei gab sie als Grund des ehe- lichen Streits vom 14. Mai 2016 den vom Beschuldigten unterbundenen Kontakt mit dem Sohn an. Ihre Reaktion darauf beschrieb sie wie folgt (Urk. 35 S. 16 f.): "Ich habe ihm dann gesagt, dass er mir das Telefon geben müsse, da ich sonst zur Polizei gehe. Als ich das mit der Polizei gesagt habe, wurde er sauer. Er ist in mein Zimmer gekommen und hat mich am Hals gepackt. Er war zuvor in der Küche zum Telefonieren. Ich habe es von Weitem gehört. Er hat mich am Hals gepackt und ich konnte mich losreissen und habe gesagt, dass ich zur Polizei ge- hen würde. Ich habe meine Handtasche und Schuhe genommen und bin dann raus gerannt. Ob ich die Schuhe angezogen habe, weiss ich nicht mehr. Im Trep-
- 23 - penhaus hat er mich nach zwei Stufen erwischt. Er hat mich dann gepackt, fest- gehalten und hatte das Messer und sagte, dass ich jetzt zur Polizei gehen könne. Ich habe daraufhin gesagt, dass er sein Leben ruinieren würde. Ich habe das Messer nicht gesehen. Ich habe es erst gesehen, als er es aus dem Bein ge- zogen hat." Es sei auch alles ganz schnell gegangen. Auf Nachfrage der Verteidi- gung, wann sie bei diesem Vorfall die Handtasche und Schuhe nicht mehr gehabt habe, antwortete sie, sie wisse es nicht mehr. Es sei so lange her (Urk. 35 S. 19).
2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte sagte – wie erwähnt – nur im Vorverfahren aus. Die Vorinstanz hat seine Aussagen im angefochtenen Urteil zusammengefasst wie- dergegeben (Urk 53 S. 12 f.). Seine Sicht der Dinge präsentiert sich zusammen- gefasst wie folgt: Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. Mai 2016 aus, die Privatklägerin habe ihn mit seinem Kollegen betrogen. Zu Beginn habe sie noch versucht, alles zu bestreiten; als er ihr jedoch die Be- weise vorgelegt habe, habe sie es eingestanden und gesagt, dass sie einen Feh- ler begangen habe. Er habe jedoch die Scheidung verlangt (Urk. 3/1 S. 2). Die letzten vier Wochen habe er mit ihr gar nichts mehr gesprochen. Hingegen habe sie mittels aller Möglichkeiten versucht, mit ihm zu sprechen, unter anderem habe sie versucht, ihn nicht mehr aus der Wohnung zu lassen. Zudem habe sie ihm mitgeteilt, dass, wenn er sich scheiden lasse, sie die Kinder und ihn umbringen werde (Urk. 3/1 S. 2). Die Nacht vor dem Vorfall vom 14. Mai 2016 sei sie in sein Schlafzimmer gekommen, habe sich auf ihn gesetzt und versucht ihn zu küssen, worauf er sie weggeschickt habe. Auch danach habe sie ihm erneut mit dem Tod gedroht. Dann habe er die Wohnung verlassen wollen, worauf sie zur Türe gerannt sei und versucht habe, diese abzuschliessen. Er habe die Türe jedoch öffnen können, während sie in der Küche ein Messer geholt habe. Als er auf der Treppe gewesen sei, habe sie ihn plötzlich eingeholt, sei plötzlich bei der Treppe vor ihm gestan- den und habe verlangt, dass er in die Wohnung zurückkehre, ansonsten sie ihn massakrieren würde. Dann habe er mit seiner linken Hand ihre rechte Hand ge- packt, in welcher sie auch das Messer gehalten habe. Er habe ihr das Messer
- 24 - wegnehmen wollen, sie habe sich widersetzt und bei diesem Gerangel habe er sie wahrscheinlich am Bein verletzt. Das habe auf dem Zwischenpodest zwischen dem 3. und dem 2. Obergeschoss stattgefunden. Dann sei er in die Wohnung zu- rückgegangen und habe das Messer in der Küche zurückgelassen. Daraufhin sei er wieder nach unten gegangen, wobei seine Frau mit einem Mann, einer Frau und deren beiden Kindern gesprochen habe. Er habe das Haus verlassen und die Polizei avisiert. Die Wohnung des Nachbarn C._____ habe er bestimmt nicht be- treten (Urk. 3/1 S. 3). Dass es zum Streit gekommen sei, weil die Privatklägerin ihren Sohn nicht habe anrufen dürfen, wird von ihm bestritten, ebenso dass er sie dann mit der rechten Hand am Hals gepackt und zu ihr gesagt habe, dass er sie umbringen würde, worauf die Privatklägerin sich sofort habe losreissen und aus der Woh- nung rennen können (Urk 3/1 S. 4). Er habe versucht, ihr das Messer wegzu- nehmen, "… und das war's. Es war nicht das 1. Mal mit Messer und so. Deshalb habe ich das nicht so ernst genommen." (Urk 3/1 S. 5). Auf Nachfrage, wie er das Messer abgenommen habe, sagte der Beschuldigte: "Ich habe mit meiner linken Hand ihre Hand gepackt und versucht, ihr das Messer wegzunehmen. Sie hat sich widersetzt und irgendwie kam es zu Verletzungen." (Urk. 3/1 S. 5). Und wei- ter zur Verletzung der Privatklägerin: "Zuerst habe ich gar nicht bemerkt, dass sie verletzt war. Erst als ich nach Draussen wollte, den Stick geholt habe, sah ich, dass sie blutete/geblutet hat. Erst dann habe ich bemerkt, dass etwas Ernstes passiert ist." (Urk 3/1 S. 5). Im Kinderwagen habe er einen USB-Stick holen wol- len, auf dem sich Fotos von SMS und Drohungen, die sie ihm gegenüber aus- gesprochen habe, und Telefongespräche zwischen der Privatklägerin und H._____, mit dem sie eine Beziehung gehabt habe, befunden hätten. Diese "Sa- che" habe er auf dem Stick gespeichert, weil die Privatklägerin schon 3 Handys kaputt gemacht habe (Urk. 3/1 S. 6). Als er den Stick habe holen wollen, habe er der Privatklägerin gesagt, "Okay, okay, du Hure, mach du so weiter.", die Woh- nung von C._____ habe er sicher nicht betreten, er sei aber vor dessen Woh- nungstür am Korridor gestanden (Urk. 3/1 S. 7). Die Drohungen, die vor der Epi- sode mit dem Messerstich erfolgt sein sollen, werden von ihm bestritten (Urk. 3/1 S. 8).
- 25 - 2.2. An der Haft-Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2016 bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit gleicher Begrün- dung. Die Privatklägerin sei immer gegen ihn gewesen. Sie habe einen anderen Mann und sie möchte mit ihm zusammen "ficken", sie wolle ihn erledigen, ihn um- bringen lassen (Urk. 3/2 S. 3). In der Nacht, bevor das passiert sei (Vorfälle vom
14. Mai 2016), sei die Privatklägerin – nachdem er vier Wochen nicht mit ihr ge- schlafen habe – in sein Zimmer gekommen und habe versucht, ihn zu küssen. Der Beschuldigte sagte weiter aus: "Ich habe hier am Hals auch Flecken. Sie woll- te mit mir schlafen, aber ich wollte das nicht. Ich sagte zu ihr, 'du Hure, geh raus und geh mit dem anderen, mit H._____, schlafen, aber nicht mit mir'." Er habe sie rausgeschickt und die Türe von innen zugemacht. Deshalb sei es am nächsten Tag zu Streit gekommen. Sie habe gemerkt, dass er fertig sei mir ihr, dass er sich scheiden lassen wolle. "Als ich die Wohnung verlassen wollte, nahm sie das Tür- schloss in die Hand und wollte verhindern, dass ich gehe. Ich habe das Tür- schloss dennoch aufgemacht. Sie ging daraufhin schnell in die Küche, nahm ein Messer und kam ins Treppenhaus, dort, wo das passiert ist. Mit der linken Hand habe ich sie an der Hand gepackt und wollte das Messer wegziehen. Ich weiss nicht, wie sie sich verletzt hat, denn sie hatte das Messer in der Hand. Ich habe gezogen, sie hat gezogen. Ich kann nicht sagen, wie sie sich verletzt hat. Irgend- wann habe ich das Messer aus ihrer Hand weggezogen. Ich habe das Messer zu- rück in die Küche gebracht und dann habe ich mich umgekehrt, wollte mich mit dem Kollegen treffen. Ich habe nicht gesehen, dass sie verletzt ist. Einfach im Treppenhaus sah ich Blut." (Urk. 3/2 S. 6). Weiterhin bestritt der Beschuldigte vehement, die Wohnung des Nachbarn betreten zu haben, meinte dann noch, vielleicht habe seine Frau etwas mit dem Nachbarn gehabt (Urk. 3/2 S. 6), denn das stimme nicht, dass er dessen Wohnung betreten habe. Weiter führte er aus, seine Frau habe ihn in der Vergangenheit mit dem Messer attackiert und verletzt, habe Geld von ihm weggenommen und Kleider kaputt gemacht (Urk 3/2 S. 7). Er verstehe nicht, weshalb sie jetzt behaupte, dass er sie gestochen habe, "das ist dummes Zeug" (Urk. 3/2 S. 8).
- 26 - 2.3. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2016 konze- dierte der Beschuldigte nach der Befragung von C._____ und G._____, die Woh- nung von C._____ doch betreten zu haben (Urk. 3/3 S. 2). 2.4. An der Schlusseinvernahme vom 18. April 2017 gab er zu Protokoll, die Privatklägerin sei damals schon verletzt gewesen, doch zu dieser Verletzung sei sie nicht gekommen, wie sie das ausgesagt habe. Er bleibe zu 100 % bei seinen Aussagen, die er gemacht habe (Urk. 3/4 S. 2 ff.).
3. Aussagen von C._____ 3.1. C._____, Nachbar im betroffenen Mehrfamilienhaus, wurde am 14. Mai 2016 polizeilich befragt (Urk. 4/1). Er schilderte dabei die Begegnung mit der Pri- vatklägerin vor seiner Wohnungstüre und in seiner Wohnung, wie auch das Auf- tauchen und Verhalten des Beschuldigten. Er gab dabei zu Protokoll, dass er in seiner Wohnung am Reinigen gewesen sei, als es geklingelt habe. Er habe eine weibliche Person gesehen, die auf der Treppe gesessen habe. Er habe gedacht, dass es sich um eine verwirrte Person handle. Er habe zuerst seinen Hund weg- sperren müssen und habe sich dann zur Frau begeben. Sie habe ihm weinerlich mitgeteilt, dass ihr Mann sie mit dem Messer in das Bein gestochen habe. Sie ha- be eine Geste zu ihrem Bein gemacht. Er habe dann beim rechten Oberschenkel eine Schnittwunde gesehen. Auf seine Frage, wer sie sei, habe sie geantwortet, sie wohne im obersten Stockwerk mit ihrem Mann. Aus dem oberen Geschoss sei eine weibliche Person gekommen, welche er nach Verbandsmaterial gefragt ha- be, worauf sie in Begleitung ihres Mannes und jüngeren Bruders solches geholt habe (Urk 4/1 S. 1). Als er in der Wohnung sein Mobiltelefon habe holen wollen, sei die Geschä- digte in seine Wohnung gestürmt. In der Folge habe er einen Mann gesehen, der eine Zigarette geraucht und ihr mehrmals "gurva" zugerufen habe. Die Frau habe sich hinter ihn (C._____) gestellt, während er in der Wohnungstüre gestanden sei. Die beiden hätten in ihrer Muttersprache gesprochen. Sie habe weinerlich und nicht aggressiv gesprochen. Daraufhin sei der Mann ausgerastet und sei auf sie zugegangen, worauf er – C._____ – den Mann an beiden Schultern gepackt und
- 27 - aus der Wohnung geworfen habe. Die anwesenden zwei Männer hätten den Mann gehalten und an die Wand gedrückt und gefragt, was das solle. Der Mann sei dann unter die Treppe zu einem parkierten Kinderwagen gegangen und habe etwas hervorgenommen. Was es gewesen sei, hätten sie nicht gewusst. Er habe gemerkt, dass der Mann sich nicht traue, nochmals in die Wohnung zu kommen. Daraufhin hab er die Tür geschlossen und sich um die Geschädigte gekümmert. Präzisierend sagte er, er habe die Privatklägerin anfangs als "ängstliche und ver- wirrte, aufgelöste" Person wahrgenommen. In der Wohnung sei sie hinter ihm ge- standen. Der Beschuldigte habe sich in seine Wohnung begeben und habe die Frau schlagen wollen. Er habe sich nicht auf ihn – C._____ – geachtet; sie sei das Ziel gewesen. Er habe den Mann dann gepackt und aus der Wohnung gestossen (Urk. 4/1 S. 3). Über den Standort der drei Personen fertigte C._____ eine Skizze an (vgl. Anhang zu Urk.4/1). 3.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2017 bestätigte C._____ (als Zeuge bzw. Auskunftsperson; vgl. obige Erwägun- gen) seine bisherigen Aussagen. Insbesondere wiederholte er nochmals, wie der Beschuldigte mit der Zigarette in der Hand die ganze Zeit "Courva, Courva" ge- schrien habe. Als sie ihm etwas auf Albanisch gesagt habe, sei der Beschuldigte ausgeflippt, habe auf sie losgehen wollen und sei in seine – C._____s – Wohnung rein gekommen. Er habe es nicht verstanden. Der Hauptgrund, den er von ihr mitbekommen habe, sei gewesen, dass er die Kinder in den Kosovo gebracht ge- habt habe und ihr dann den Kontakt zu den Kindern verweigert habe. Auf Nachfrage, wie der Beschuldigte auf die Privatklägerin habe losgehen wollten, sagte C._____: "Er wollte sie zusammenschlagen. Dann wären Fäuste geflogen, das kann ich garantieren. Hätte ich ihn nicht mit der Hilfe der anderen im hohen Bogen rausgeworfen, dann wäre sie jetzt wahrscheinlich auch noch verbeult im Gesicht." (Urk. 4/2 S. 4). Auf die Frage, wie man sich das vorstellen müsse, sagte C._____: "Er sprang, wollte zu ihr durch, an mir vorbei, und schlug in dem Moment mit den Fäusten" (Urk 4/2 S 4), und auf die weitere Frage, was die Privatklägerin in diesem Moment gemacht habe: "Sie versuchte sich zu schüt- zen und nach meinem Wissen hat sie dann, wie das eine Frau eben macht, etwas
- 28 - geschrien." (Urk 4/2 S. 5). C._____ beschrieb sodann, dass der Beschuldigte nach dem Rauswurf aus der Wohnung wütend gewesen und zum Kinderwagen gelaufen sei und im Kinderwagen irgendetwas "rumgefingert" habe, jedenfalls ha- be er dort was rumgefummelt. Sie habe ihm im Vorhinein noch gesagt, "Ach- tung!", er habe eine Waffe. Die Privatklägerin habe aufgelöst, in Panik gewirkt. Sie habe Todesangst gehabt, das habe er ihr am Gesicht angesehen. Er selber habe im Securitas-Bereich gearbeitet und "habe schon in manche Gesichter geschaut", er wisse, wenn jemand Todesangst habe. Die Privatklägerin habe er gestern (d.h. am Tag vor dieser Einvernahme) nochmals zufälligerweise gesehen. Er habe sie natürlich gefragt, was passiert sei. Von einem Nachbarn sei ja gemunkelt worden, dass sie den Beschuldigten angeblich betrogen habe, dies sei ein Grund gewe- sen. Er – C._____ – habe die Privatklägerin darauf angesprochen, ob dies so sei, was sie verneint habe. Gemäss C._____ erzählte sie dann von der Situation mit den Kindern, die in den Kosovo verbracht worden seien (Urk. 4/2 S. 5).
4. Aussagen von G._____ Der Zeuge G._____ wurde von der Staatsanwaltschaft ebenfalls am 19. Juli 2016 einvernommen (Urk 4/4). Er war offenbar bei seinen Eltern, welche im glei- chen Wohnblock wie der Beschuldigte und die Privatklägerin wohnen, zu Besuch. Er gab bei der Staatsanwaltschaft an, seine Frau habe die Wohnung verlassen wollen, um etwas aus der eigenen Wohnung im Nachbarshaus zu holen. Dabei habe sie die Privatklägerin im Treppenhaus gesehen, wie diese geblutet habe. Sie könne kein Blut sehen, habe einen Schock bekommen und sei zurück in die Wohnung der Eltern gerannt. Er sei dann zusammen mit seinem Bruder und sei- ner Schwester die Treppe hinunter gegangen und habe dort die Privatklägerin ge- troffen, welche noch ziemlich stark geblutet habe. Er habe in der Wohnung ein Tuch geholt, es um das Bein gebunden und auf das Bein gedrückt. Dann führte er aus: "In dieser Zeit kam Herr A._____ aus seiner Wohnung auch raus zu uns in den Keller. Die Ehefrau flüchtete dann zum Nachbarn C._____. Dann wollte A._____ zur Ehefrau, drang in die Wohnung von C._____ ein, Herr C._____ schmiss ihn aus der Wohnung, also stiess ihn. Ich und mein Bruder hielten ihn noch etwas zurück. Dann ging er noch zum Kinderwagen in dieser Zeit. Dann
- 29 - sagte die Ehefrau, wir sollten weg gehen, da er womöglich eine Waffe dabei hät- te. Ich sagte zu Herrn C._____, er solle sich mit Frau B._____ in seiner Wohnung einschliessen, ich nahm dann meinen Bruder und meine Schwester und wir gin- gen nach oben in unsere Wohnung und schlossen uns dort ein. Ich selber sah keine Waffe, nichts, keine Gegenstände oder irgendwas, wir flüchteten aber trotz- dem in die Wohnung, man weiss ja nie. Das ist alles." (Urk. 44 S. 3). Ganz am An- fang habe ihnen die Frau gesagt, ihr Mann habe sie ins Bein gestochen. Sie habe ängstlich und schüchtern gewirkt (Urk 44 S. 4). Zur Frage, was der Beschuldigte in der Wohnung von C._____ gewollt habe, sagte der Zeuge: "Wahrscheinlich zur Ehefrau. Ob er sie jetzt schlagen, was man vermutet. .. Ich weiss es nicht genau. Nach meiner Vermutung wollte er sie schlagen, weil er nach meiner Meinung nach aggressiv in die Wohnung ging. Also er ging ja nur etwa 1-2 Schritte in die Wohnung von der Haustüre aus.", weil C._____ ihn dann aufgehalten habe. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin auf Albanisch als Betrügerin und als Schlampe beschuldigt. Seines Wissens habe die Frau nichts gesagt (Urk. 4/4 S. 4).
5. Aussagen von F._____ Der Zeuge F._____, Vater der Privatklägerin und folglich Schwiegervater des Beschuldigten, nahm sein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch und machte keine Aussagen zur Sache (Urk. 4/3).
6. Bilder der Tatwaffe Die Urk. 2/2, Anhang Bild Nr. 9, sowie Urk. 3/1, Anhang "Act. 1", und Urk. 5/6 S. 3 zeigen das Messer, das unbestrittenermassen zum Einsatz kam. Es sind Blutanhaftungen auszumachen.
7. Gutachten Die IRM-Gutachten vom 28. Juni 2016 (Urk. 5/6) bzw. 13. Juni 2016 (Urk. 6/1) äussern sich zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten. Betreffend Ursache für das Verletzungsbild bei der Privatklägerin sagt das Gutachten u.a., dass aufgrund der Morphologie und Lokalisation der
- 30 - festgestellten Verletzung eine Selbstverletzung grundsätzlich möglich wäre, je- doch eher untypisch (Urk. 5/6 S. 5).
8. Prüfung der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen 8.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist darauf hinzuwei- sen, dass diese zur Sache zweimal in den oben dargelegten gespaltenen Rollen mit Belehrungen befragt wurde, die nicht lege artis erfolgten. Dass der Hinweis auf die Bestimmungen von Art. 303-305 StGB bei der Polizei nicht erfolgte, relati- viert ein Stück weit den Gehalt der ersten Schilderungen der Privatklägerin, ohne dass dies zur generellen Unglaubwürdigkeit führen würde. Zu beachten gilt aber auch, dass die Privatklägerin die Ehefrau des Beschuldigten und gemäss Anklage die Direktgeschädigte ist, weshalb sie auch emotional am Verfahren beteiligt ist. Sodann liess sie Schadenersatz dem Grundsatz nach sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 20'000.-- beantragen (Urk. 41 S. 1). Damit ist ein gewisses – je- doch nicht im Vordergrund stehendes – finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens gegeben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihre Aussagen zu ei- nem Zeitpunkt erfolgten, als sie schwerlich wissen konnte, dass sie vom Beschul- digten allenfalls eine finanzielle Entschädigung für das aus ihrer Sicht durch ihn erlittene Unrecht verlangen könnte. Die Verteidigerin argumentierte vor Vorinstanz sodann mit den von der Pri- vatklägerin angestrengten Anzeigen und Verfahren, die mehrfach zufolge Rück- zugs der Strafanträge eingestellt wurden, so der Vorwurf der Anstiftung zu einem Tötungsdelikt gemäss Dossier 1, welcher im Verlaufe der Untersuchung "verduns- tet" sei und beim Abschluss des Verfahrens vollends vergessen gegangen sei, bevor er dann – durch ihre Intervention – als blosse Drohung dargestellt und durch Rückzug des Strafantrags erledigt worden sei (Urk. 43/2 S. 2 f.). Den Vor- wurf des Entziehens von Unmündigen, welcher ebenfalls zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden sei, habe eine falsche Anschuldigung der Privat- klägerin dargestellt, welche für sie bisher keine Konsequenzen gehabt habe (Urk. 43/2 S. 3 f.). Gleich argumentiert die Verteidigerin hinsichtlich vorgeworfener und eingestellter Drohungen (Urk. 43/2 S. 3 f.). Dieser Verfahrensablauf zeige auf, wie es um die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin stehe, nämlich ausge-
- 31 - sprochen schlecht. Die Gründe hierfür mögen aus Sicht der Verteidigung in der Persönlichkeit der Privatklägerin liegen, aber auch darin, dass sie Wege suche, ihren Ehemann nicht nur mit scheidungsrechtlichen, sondern auch strafrechtlichen Mitteln gleichsam zur Strecke zu bringen. Anders liessen sich ihre ständigen At- tacken und ihre nachweislich unwahren oder sinnlosen Strafanzeigen nicht erklä- ren. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, dass das Bemühen der Vorinstanz, die Privatklägerin als glaubwürdig darzustellen bis zur Unerträglichkeit zelebriert worden sei. Die Privatklägerin habe entgegen der Vorinstanz aber nicht bloss in anderen Verfahren sondern auch im vorliegenden Strafverfahren nicht nur die Unwahrheit gesagt, sondern auf der ganzen Linie "ganz dicke gelogen". Entgegen den Erwägungen des Bezirksgerichts beträfen ih- re voneinander abweichenden Aussagen dabei nicht bloss Nebensächlichkeiten sondern Teile des Tatablaufs, welche für polizeiliche und untersuchungsrichter- liche Interventionen bis hin zur Anordnung von Untersuchungshaft auslösend ge- wesen seien (Urk. 72 S. 2). Hierzu ist das Folgende zu sagen: Der Aspekt der Rückzüge der Strafanträ- ge kann vor dem Hintergrund des Ehezwistes gesehen werden, aber auch als Ausdruck der Hoffnung der Privatklägerin auf Normalisierung der Ehesituation, vor allem den Kindern zuliebe, wie sie auch andernorts argumentierte (Urk. 2/1 S. 2). Dass die Vorwürfe von der Staatsanwaltschaft rechtlich anders gewürdigt wurden, kann nicht der Privatklägerin angelastet werden, hatte diese doch nur den Lebensvorgang aus ihrer Warte geschildert. Soweit die Verteidigung der Privatklägerin die Glaubwürdigkeit mit deren Scheidungsansinnen und dem "Ver- dacht, dass die Privatklägerin ihren nicht mehr so heiss geliebten Ehegespons mit Hilfe des Strafrechts loswerden" wolle, begründet, setzt sie sich in Widerspruch mit der Behauptung des Beschuldigten persönlich, der im von ihm behaupteten Messerangriff eine Reaktion der Privatklägerin auf seine Scheidungsabsichten sah (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Insgesamt kann der Privatklägerin die Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich abgesprochen werden, ihre Aussagen sind aber mit der nötigen Zurückhaltung mit Blick auf die genannten Eigeninteressen zu würdigen. Auf den Wahrheitsgehalt
- 32 - ihrer Schilderungen im vorliegenden Verfahren wird sodann im Rahmen der Prü- fung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend Erw. 9 ff.). 8.2. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist fest- zuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahr- heitsgemässen Aussagen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Straf- verfahren Betroffener ein – insoweit legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Nichterscheinen zur Hauptverhandlung vor Vorinstanz und vor Obergericht kann letztlich als Aus- druck seines Aussageverweigerungsrechts qualifiziert werden und ihm daher un- ter dem Titel der Glaubwürdigkeit nicht zum Nachteil gereichen. 8.3. C._____, der als Auskunftsperson (und Zeuge) einvernommen wurde, wohnte damals seit ca. 4 Jahren im gleichen Mehrfamilienhaus wie der Beschuldigte und die Privatklägerin. Letztere hatte er vorher ein- bis zweimal gesehen. Die Drohung und das Zufügen des Messerstichs hatte er nicht gesehen. Er hatte die Privatklägerin zunächst nicht erkannt, als sie auf der Treppe sass, "dann dachte ich mir, wer das sei, ich habe sie zuvor noch nie gesehen, womög- lich könnte es eine Verwirrte gewesen sein." Den Beschuldigten kenne er flüchtig, er sei ihm anständig vorgekommen (Urk. 3/1 S. 2). C._____ stellte zwar Strafan- trag gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, aber keine weiteren Ansprüche, insbesondere verzichtete er auf einen Strafantrag wegen Tätlichkei- ten, nachdem er im Gerangel der Eheleute auch vom Beschuldigten berührt wor- den war (Urk. 4/1). Dass C._____ die Privatklägerin am Tag vor der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme per Zufall traf und sie fragte, was passiert sei, wäre nur dann ein Indiz für deren Instruktion, wenn seine dortigen Angaben erheblich von seinen früheren Depositionen bei der Polizei abweichen würden, was – wie nach- folgend aufzuzeigen ist – nicht der Fall ist. Zudem wurde er ja bei der Polizei auf die Folgen von Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht, bei der Staatsanwalt- schaft wie dargelegt auch auf die strengeren gemäss Art. 307 StGB. Unter ange- messener Berücksichtigung der eigenen Interessen betreffend Hausfriedensbruch
- 33 - besteht insgesamt kein Anlass, auf seine Aussagen wegen eingeschränkter Glaubwürdigkeit nicht abzustellen. 8.4. Der Zeuge G._____ wohnt im Nachbarhaus des Beschuldigten und der Privatklägerin und besuchte in deren Haus seine dort wohnhaften Eltern. Drohung und den Messerübergriff hat er nicht gesehen. Seine Frau, die ihm Treppenhaus die blutende Privatklägerin sah und darob einen Schock erlitt, informierte ihn, wo- rauf der Zeuge mit Bruder und Schwester die Treppe runter zur Privatklägerin lief, wo er sie notfallmässig versorgte. Er ist weder mit dem Beschuldigten noch mit der Privatklägerin bekannt oder verwandt, was ihn, der unter der strengen Straf- androhung von Art. 307 StGB Aussagen zur Sache machte (Urk. 4/4 S. 2), als neutralen und absolut glaubwürdigen Zeugen erscheinen lässt.
9. Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen 9.1.1. Die Verteidigung monierte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass durch die Vorinstanz eine unhaltbare, ja eigentlich gar keine Beweiswürdigung
– jedenfalls nichts, was diesen Namen verdiene – erfolgt sei. Die eingeklagten Sachverhalte würde einzig auf der Darstellung der Privatklägerin beruhen. Die beiden Zeugen hätten zum relevanten Tatablauf zudem nichts beitragen können, seien sie doch erst nach seiner Beendigung in Erscheinung getreten. Somit sei auch nicht klar, wie die Vorinstanz darauf kommen könne, dass sich ihre Aus- sagen mit jenen der Privatklägerin decken würden (Urk. 72 S. 3 f.) Es sei einzig klar, dass die Privatklägerin einen Messerstich in den rechten Oberschenkel da- vongetragen habe. Wie es dazu gekommen sei, werde aber kontrovers dar- gestellt. Mit Verweis auf ihr erstinstanzliches Plädoyer erklärte die Verteidigung weiter, dass die von der Privatklägerin abgegebene Schilderung so nicht zutreffen könne, dies umso mehr, als diese in den verschiedenen Befragungen abweichend oder widersprüchlich erfolgt sei. Die Vorinstanz habe sich damit begnügt, die Ver- sion der Verteidigung als "eher gar nicht möglich" abzutun, ohne dies zu begrün- den (Urk. 72 S. 5 f.). 9.1.2. Der Verteidigung ist darin zu widersprechen, dass die eingeklagten Sachverhalte "einzig auf der Darstellung der Privatklägerin" beruhen würden. So
- 34 - wurde der Beschuldigte zumindest mit dem Vorwurf der Drohung und der Körper- verletzung konfrontiert und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Dinge darzutun. Im Umstand, dass die Vorinstanz seine Aussagen als unglaub- haft taxiert hat und trotz der Einwände der Verteidigung zur Überzeugung gelang- te, dass sich der Sachverhalt so wie von der Privatklägerin geschildert ereignet haben musste, liegt keine willkürliche Sachverhaltserstellung. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist ebenfalls nicht auszumachen. 9.1.3. Aus der Gegenüberstellung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich zunächst, dass es mit der Ehe der beiden im Tat- zeitpunkt nicht zum Besten stand. Beide berichten von ständigen Streitereien, mitunter über den Aufenthaltsort der Kinder, wobei sie als Grund bzw. Auslöser freilich je die Gegenseite nennen. Sie werfen sich je Fremdgehen vor. Am Vor- abend oder ca. 2 Tage zuvor hat die Privatklägerin dem Beschuldigten sogenann- te "Knutschflecken" verpasst, zugestandenermassen extra (nach ihrer Darstel- lung, weil er sie mehrmals betrogen habe; Urk. 2/2 S. 13). Unbestritten ist es am
14. Mai 2016 zunächst in der Wohnung zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Die Fortsetzung fand im Treppenhaus statt. Der Messerstich in die Aussenseite des rechten Oberschenkels der Privatklägerin erfolgt auf dem Zwi- schenboden. Das Verletzungsbild an sich wird auch nicht bestritten (vgl. Urk. 3/5 S. 4). 9.2.1. Die Privatklägerin beschrieb im Kern gleichlautend über alle Einver- nahmen, dass der Streit im Zusammenhang mit den sich damals im Kosovo be- findlichen Kindern entstand, weil der Beschuldigte sie mit ihnen nicht habe tele- fonieren lassen. Weiter sagte sie, dass sie dann selber mit der Polizei gedroht habe, worauf er sie am Hals gepackt und ihr gedroht habe, er werde sie umbrin- gen. Ebenso schilderte sie jeweils, wie sie Tasche und Schuhe genommen habe und ins Treppenhaus geflüchtet sei, dass sie der Beschuldigte an der Flucht zu hindern versucht habe, er ihr mit dem Messer in den Oberschenkel gestochen habe, er danach in die Wohnung zurückgegangen sei und ihr hernach nach unten gefolgt sei, wo sie vorher von Nachbarn notfallmässig versorgt worden sei, und
- 35 - der Beschuldigte neuerdings auf sie habe losgehen wollen. Diese Erklärungen er- geben einen logischen Ablauf der Geschehnisse vom 14. Mai 2016. 9.2.2. Bezüglich der genauen Position der Beteiligten beim Messerstich ist es zutreffend (so die Verteidigung, vgl. Urk. 43/2; Urk. 72 S. 5 f.), dass die Privat- klägerin letztlich vage und prima vista divergierende Aussagen machte. Auch mussten die Einvernehmenden öfters nachfragen. Einmal sagte die Privatkläge- rin, er habe das Messer ergriffen, ging hinter mir her und steckte mir das Messer ins Bein (Urk. 2/1 S. 6). Bei der Staatsanwaltschaft sprach sie dann davon, dass er seitlich neben ihr stand und dann zugestochen habe (Urk. 2/2 S. 9), später sag- te sie, "… er stand auf der Seite, neben mir". (Urk. 2/2 S. 24). Sie sei in der Ecke des Treppenhauses gestanden (Urk. 2/2 S. 8). Auf Frage, ob sie in die Ecke ge- schaut habe, sagte sie, sie habe ihren Mann angeschaut (Urk. 2/2 S. 24). Diese Aspekte sind mit Blick auf die Laufrichtung und die örtlichen Gegebenheiten des Treppenhauses (vgl. Urk. 2/2, Anhang Bild 2-4), wie die Verteidigerin bei ihrer Beurteilung der einzelnen Konstellationen richtig anführt (Urk. 43/2 S. 11-13), von Bedeutung. Allerdings kann in der Aussage, er "ging hinter mir her" auch als der vorangegangene Abschnitt des Nachlaufens des Beschuldigten gesehen werden. So sagte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei auch gerade nahe bei ihr gestanden, sie sei am Rennen gewesen, er sei ihr nach- gerannt und habe sie mit der linken Hand gepackt (Urk. 2/2 S. 9). Damit wäre beim Zustechen selber die Position einheitlich dargestellt worden. Eine gewisse Diskrepanz liegt auch in ihren Aussagen zur Frage, was mit dem Messer nach dem Stich passierte. Bei der Polizei gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Be- schuldigte habe dieses nach dem Stich fallen gelassen, dann sei er in die Woh- nung zurück gegangen (Urk. 2/1 S. 4 und S. 5). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie bezogen auf die Situation unten im Treppenhaus, sie wisse nicht, ob er das Messer dort noch nicht der Hand gehabt habe (Urk. 2/2 S. 10). 9.2.3. Die Verteidigerin weist sodann darauf hin, dass bei den diskutierten Konstellationen vorausgesetzt werde, dass die Privatklägerin sich "… überhaupt nicht wehrt und alles lammfromm mit sich geschehen lässt", was sie selber als in der Tat völlig unrealistische Annahme bezeichnet. Gerade die kurze Zeit dieser
- 36 - Auseinandersetzung und der dynamische Ablauf lassen aber auch eine gewisse Ungenauigkeit beim Positionenbeschrieb als nachvollziehbar erscheinen, ohne dass der Schluss gezogen werden müsste, die Aussagen seien unglaubhaft. 9.2.4. Ebenfalls nicht ganz klar ist die Schilderung der Privatklägerin geblie- ben, wo sich im Zeitpunkt des Messerstichs Schuhe und Tasche befanden. So sagte sie, die Tasche sei auf der rechten Seite ihrer Hand gewesen, die Schuhe auf der rechten Seite (Urk. 2/2 S. 25). Die Privatklägerin zeigte auch, wie der Be- schuldigte sie im Treppenhaus gehalten habe, indem sie ihre beiden Arme vor der Brust verschränkte. Sie habe sich nicht mehr bewegen könne und er habe dann mit dem Messer zugestochen (Urk. 2/2 S. 8). Beim Verschränken der Arme wäre in der Tat wenig Platz für Handtasche und Schuhe vorhanden gewesen, zudem wäre dies auch für die Frage einer allfälligen Abwehrhandlung von Bedeutung. Diese Aussagen bleiben jedenfalls vage, wobei der Vollständigkeit halber zu sa- gen ist, dass der Beschuldigte hierzu auch kaum befragt wurde. Die Privatklägerin verwies für die mangelnde genaue Erinnerung an der Hauptverhandlung vom
23. November 2017 letztlich auf den Zeitablauf (Urk. 35 S. 19), was über zwei Jahre nach dem Vorfall auch seine Berechtigung hat, da dies im Gegensatz zum Stich von weniger grosser Bedeutung gewesen sein dürfte. 9.2.5. Die Aussagen der Privatklägerin lassen allerdings eine nuancierte Haltung dem Beschuldigten gegenüber ausmachen. So sagte sie einerseits, dass sie den Vorfall des Würgens nicht der Polizei gemeldet habe, weil sie immer wie- der auf bessere Zeiten gehofft habe (Urk. 2/2 S. 7). Und im Rahmen der gleichen Thematik sagte sie bei der Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2016, sie sei danach weder zum Arzt noch zur Polizei gegangen, konkret: "Ich wollte meinen Mann nie anzeigen oder so. Das war nicht das erste Mal. Er hat mehrfach Kleinigkeiten gemacht. Als wir noch in Zürich, an der I._____-Strasse wohnten, ich war im
6. Monat schwanger mit der Tochter, da schlug er mich, meine Nachbarn beka- men das mit, riefen die Polizei, diese kam, fragten uns, ob es ein Problem geben würde, ich sagte damals nein, obwohl er mir fast alle Haare ausriss, aber ich gab es nicht zu.". Auf die Frage, weshalb nicht, sagte sie: "Ich wollte nicht, dass mein Mann ins Gefängnis kam und er bedrohte mich auch, da hatte ich auch Angst."
- 37 - (Urk. 2/2 S. 15). Solch wechselhaftes Aussageverhalten ist jedoch gerade in Fäl- len häuslicher Gewalt typisch und bedeutet nicht, dass die Aussagen wider- sprüchlich sind. Es macht die Aussagen der Privatklägerin denn auch nicht per se unglaubhaft. 9.2.6. Die Privatklägerin zeigte in ihren Aussagen teilweise – mitunter durch Pauschalisierungen – auch eine gewisse Tendenz zu Übertreibungen, indem sie z.B. zur Frage, ob sie nach der Rückkehr des Beschuldigten ein normales Ehe- leben geführt hätten, es habe "immer etwas" gegeben (Urk. 35 S. 25). Auf die Frage, ob es vor dem Messer-Vorfall zu ähnlichen Vorfällen gekommen sei, ant- wortete die Privatklägerin bei der Polizei: "Das war nicht das erste Mal, dass er nach einem Messer greift. Immer wieder nimmt er ein Messer zu Hand, wenn wir Streit haben." (Urk. 2/1 S. 6). Zur Frage, wer ihrer Meinung nach Schuld am Vor- fall mit dem Messer, meinte die Privatklägerin: "Zu 100% A._____. Ich wollte le- diglich nicht mit ihm diskutieren, weil ich wusste, dass wenn ich mit ihm diskutie- ren, dann schlägt er mich ab. Das hat er immer so gemacht." (Urk. 2/1 S. 7). Oder dann sagte sie – wenn auch im Zusammenhang mit der versuchten Nötigung –, sie habe sich dann ins Zimmer geschlossen und der Beschuldigte "… hat gegen die Türe geschlagen - alle Türen in E._____ waren kaputt." (Urk. 35 S. 21). 9.2.7. Die kritische Analyse des Anzeigen- und Aussagenverhaltens der Pri- vatklägerin und ihrer Schilderungen ergibt, dass die chronologischen Abläufe und ihr gelieferter Hintergrund des konkreten Streites grundsätzlich nachvollziehbar sind. Die Aussagen im Einzelnen sind nicht widerspruchsfrei, wirken zufolge des häufigen Nachfragens teilweise inhaltlich wenig spontan und sind letztlich eher detailarm und pauschal geblieben. Vor diesem Hintergrund und ihrer eigenen In- teressenverfolgung kann nicht gesagt werden, dass die Aussagen der Privat- klägerin isoliert betrachtet restlos überzeugen. Zugunsten der Privatklägerin ist jedoch auch festzuhalten, dass es sich beim angeklagten Vorfall um ein äusserst emotionales, hochdynamisches Geschehen handelt, bei dem sich mehrere Hand- lungen neben- oder unmittelbar nacheinander zugetragen haben können. Die ab- weichende Schilderung einzelner Elemente des Kerngeschehens muss – entge- gen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 72 S. 5 f.) – vor diesem Hintergrund
- 38 - nicht bedeuten, dass die Privatklägerin in Bezug auf die einen oder anderen Ele- mente des Geschehens die Unwahrheit sagt. Es kommt hinzu, dass die Privatklä- gerin gewisse Einzelheiten und Nebensächlichkeiten – wie z-B. das Behändigen ihrer Tasche und der Schuhe vor dem Verlassen der Wohnung – durchaus kon- stant und lebensnah schilderte, was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zuträglich ist. Weiter beschrieb die Privatklägerin – im Gegensatz zum Beschuldigten (vgl. nachfolgend Erw. 9.3.5.) – einen plausiblen Lebensablauf, indem sie sowohl ein einleuchtendes Motiv des Beschuldigten für die Tat nannte und nachvoll- ziehbar den Auslöser des Streits und den anschliessenden Konflikt bis hin zur Auseinandersetzung im Treppenhaus schilderte. 9.3.1. Den Aussagen der Privatklägerin stehen jene des Beschuldigten ge- genüber, der die Vorwürfe pauschal bestreitet und daran festhielt, dass die Privat- klägerin das Messer gehalten und er dieses habe entwinden oder blockieren wol- len, was zu einem Gerangel mit Zug und Gegenzug geführt habe, worauf sie sich selber oder er sie wahrscheinlich im Gerangel unabsichtlich (Urk. 3/1 S. 3) mit dem Messer verletzt habe, als er seinen Zug gelockert habe und sie immer noch dagegen gedrückt habe, wie die Verteidigung im Namen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung zusammenfassend (Urk. 43/2 S. 14), untermauert durch eine eigene Foto-Tatrekonstruktion (Urk. 44/1-4), vor Vorinstanz ausführte (Urk. 43/2 S. 14). Durch dieses Bestreiten verstrickte sich der Beschuldigte – was in der Natur der Sache liegt – nicht in Widersprüche und sind seine Aussagen ei- ner inhaltlichen Analyse auf solche nicht zugänglich. 9.3.2. Der Beschuldigte seinerseits zeigte gewisse Tendenzen zum Pau- schalisieren bzw. Übertreiben, indem er z.B. sagte, die Privatklägerin sei "immer" gegen ihn gewesen (Urk. 3/2 S. 2). Und weiter in der Hafteinvernahme: "Sie ist immer aggressiv gegen mich. Seit der ganzen Zeit, seit über 6 Jahren sind wir zu- sammen, ist sie immer aggressiv gegen mich. Ich weiss nichts davon, dass ich sie einmal geschlagen haben sollte. Ich habe sie nie geschlagen." (Urk. 3/2 S. 8). Damit probiert er auch sich in einem tadellosen Licht darzustellen. 9.3.3. Der Dramatisierungstendenz der Privatklägerin steht die Bagatellisie- rungstendenz des Beschuldigten gegenüber. Er schildert sein Verhalten nach
- 39 - dem Messerstich mit einer Sachlichkeit, die ihn schon fast als unbeteiligten Dritten wirken lässt. Auf die Frage, wie es in der Folge weitergegangen sei, sagte der Beschuldigte z.B.: "Ich bin in die Wohnung zurückgegangen und habe das Mes- ser in der Küche zurückgelassen. Ich bin dann wieder nach unten gegangen." (Urk. 3/1 S. 3). Das Messer – welches notabene sichtliche Blutanhaftungen hatte (vgl. Urk. 2/2 Anhang Bild 9) – habe er "…in der Küche versorgt, dort wo es hin- gehört." (Urk. 3/1 S. 6). Auf die Frage, wieso er nicht davongerannt sei, als die Privatklägerin gemäss seiner Schilderung mit dem Messer ins Treppenhaus ge- kommen sei, sagte er: "Ich habe nicht überlegt, was sie machen würde. Wieso sollte ich denn weggehen? Ich habe ihr versucht das Messer wegzunehmen und das wars. Es war nicht das 1. Mal mit Messer und so. Deshalb habe ich das nicht so ernstgenommen." (Urk. 3/1 S. 5). 9.3.4. Die soeben gezeigte Sachlichkeit steht im Widerspruch zu seinen Aussagen, wenn es um den unterstellten Ehebruch der Privatklägerin geht. So führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihn mit seinem Kollegen H._____ betrogen (Urk. 3/1 S. 2). Der Beschuldigte sagte auf die Frage, weshalb ihn die Privatklägerin falsch beschuldigten sollte: "Also sie hat einen anderen Mann und sie möchte mit ihm zusammen 'ficken'. Sie will mich erledigen, mich umbringen lassen. Denn ich habe Fakten, Beweise, ich habe Aufnahmen. Ich ha- be Beweise, wo sie sagt, dass sie mich erledigen werde von dieser Welt, also, dass sie mich umbringen lassen werde. Und die Kinder sogar auch noch, auch sie werde sie umbringen lassen. Ich habe das aufgenommen, ich habe davon eine Aufnahme." (Urk. 3/2 S. 3). Als sie tags zuvor Avancen gemacht habe, die zu den Knutschflecken geführt hatten, will er zur Privatklägerin gemäss eigenen Worten gesagt haben: "Du Hure, geh raus und geh mit dem anderen, mit H._____, schla- fen, aber nicht mit mir." (Urk. 3/2 S. 5). Weiter bestätigte er, dass er, als er zum Kinderwagen habe gehen wollen, um den USB-Stick zu holen, zur Privatklägerin auf Albanisch gesagt habe: "Okay okay du Hure, mach du so weiter. ", so bei der Polizei (Urk. 3/1 S. 7, und bei der Staatsanwaltschaft bezüglich des gleichen Momentes: "Du Idiot, du Hure, du Schlampe, hast die Familie kaputt gemacht wegen des anderen Mannes. Und es ist wahr, dass ich 'Schlampe' auf Deutsch gesagt habe." (Urk. 3/2 S. 6). Am Schluss vermutete er noch, dass die Privat-
- 40 - klägerin vielleicht "etwas mit diesem C._____ gehabt" habe, denn das stimme nicht, dass er "in der Türe von Herr C._____" gewesen sei (Urk. 3/2 S. 6). Mit die- sem Quasi-Rundumschlag zeigt er auch eine Aggravationstendenz mit Bezug auf das aus seiner Sicht eh schon schlechte Verhalten der Privatklägerin, indem er ihr eine weitere Affäre unterstellt. 9.3.5. Letztlich blieben die Aussagen des Beschuldigten detailarm. Gerade was den Hergang der (doch relativ heftigen) Auseinandersetzung angeht, erwei- sen sie sich als blass und oberflächlich und es wird nicht greifbar, weshalb die Privatklägerin (auch vor dem Hintergrund der Häufigkeit ihrer Auseinandersetzun- gen) just in dieser Situation mit einem Messer auf ihn losgegangen sein soll. Nicht bloss karg sondern lebensfremd wirken seine Schilderungen zum unmittelbaren Nachgang der Tat. So erscheint es – auch angesichts der gemäss Zeugen sehr aufgebrachten Gemütsverfassung des Beschuldigten (vgl. nachfolgend Erw. 9.5.)
– schlichtweg unglaubhaft, dass er unmittelbar nach seiner regelrechten Flucht aus der Wohnung (gemäss seinen Aussagen habe ihn die Privatklägerin am Ge- hen hindern wollen, vgl. Urk. 3/1 S. 3) und dem tätlichen Angriff durch die Privat- klägerin wieder in die Wohnung zurückkehrte, nur um das Messer – nota bene ohne die darauf befindlichen Blutspuren zu bemerken – wegzuräumen. Seine Rückkehr in die Wohnung ergibt vor dem Hintergrund seiner restlichen Schilde- rungen schlicht keinen Sinn. 9.3.6. Die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf unten im Treppenhaus stehen zudem im Widerspruch zur Auskunftsperson C._____ und zum Zeugen G._____, welche beide beschrieben, dass und wie der Beschuldigte in die Woh- nung von C._____ eindrang (vgl. oben). Entsprechende Falschaussagen des Be- schuldigten wurden von diesem am Schluss der Untersuchung dann doch aner- kannt, "… habe verstanden, dass ich hier einen Fehler gemacht habe." (Urk. 3/5 S. 2). 9.3.7. Insgesamt machte der Beschuldigte eine zugestandene Falschaus- sage. Im Übrigen weisen die Aussagen des im Kern bestreitenden Beschuldigen kaum Widersprüche, hingegen eine schon fast gespielte Sachlichkeit auf, soweit es ums Messer und dessen Einsatz geht. Diese wird aber durchbrochen mit
- 41 - Schilderungen, die sehr emotional und damit auch authentisch wirken. Sie sind Ausdruck von Entrüstung, Enttäuschung und Wut, aber auch Eifersucht und liefern damit durchaus ein Motiv für ein übergriffiges Verhalten zum Nachteil der Privatklägerin. Abgesehen davon bleiben seine Aussagen aber blass und detail- arm. Lebensfremd und nicht nachvollziehbar muten seine Ausführungen zum un- mittelbaren Nachtatverhalten (Behändigen und Wegräumen des Messers) an. Seine Aussagen können in der Gesamtbetrachtung daher nicht überzeugen. 9.4. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass isoliert betrachtet auf Seiten des Beschuldigten wie auch der Privatklägerin gewisse Zweifel an der Richtigkeit der jeweiligen Darstellung nicht von der Hand zu weisen sind. Fakt ist aber, dass es zu einer Auseinandersetzung kam, in deren Verlauf die Privatkläge- rin mit einem Messerstich am rechten Oberschenkel verletzt wurde, und als Ver- ursacher bzw. Verursacherin nur der Beschuldigte und die Privatklägerin in Frage kommen. Augenzeugen dafür gab es nicht. Es stellt sich daher die Frage, wie die Aussagen der weiteren Beteiligten für die Phase nach dem Stich ins Bild passen. 9.5. Die vom Hausfriedensbruch betroffene Auskunftsperson C._____ wie auch der absolut neutrale Zeuge G._____ bestätigen beide die vom Beschuldig- ten bestrittene Version der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte (auch) dort (nochmals) versucht habe, unten im Treppenhaus auf sie loszugehen. C._____ berichtete detailreich und erlebt, wie der Beschuldigte an ihm vorbei wollte, wie er sprang, zu ihr durch wollte und in diesem Moment mit Fäusten um sich schlug und die ganze Zeit "Courva, Courva" geschrien habe (Urk. 4/2 S. 4), was "Hure" bedeuten soll. Um den Beschuldigten aus seiner Wohnung zu befördern, musste C._____ diesen packen und aus der Wohnung stossen (Urk. 4/1 S. 3), so auch vom Zeugen G._____ beschrieben (Urk. 4/5 S. 3), welcher ebenfalls aussagte, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf Albanisch als Betrügerin und Schlampe bezeichnet habe (Urk. 4/5 S. 4). Beide schildern sodann übereinstim- mend, wie der Beschuldigte – äusserst agitiert – vom Zeugen und dessen Bruder an die Wand gedrückt wurde und diese ihn fragten, was eigentlich laufen würde (Urk. 4/5 S. 3 bzw. Urk. 4/2 S. 5). Die Auskunftsperson C._____ las im Gesicht der Privatklägerin Todesangst und machte auf ihn einen aufgelösten, panischen
- 42 - Eindruck (Urk. 4/2 S. 8). Auf den Zeugen G._____ wirkte die Privatklägerin ängst- lich, schüchtern (Urk. 4/5 S. 4). Die Aussagen von C._____ und G._____ sind le- bendig und lassen auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Dafür sprechen auch De- tailbeobachtungen wie jene der Auskunftsperson, wonach der Beschuldigte eine Zigarette geraucht bzw. in der linken Hand eine Zigarette gehabt und die rechte Hand in der Jackentasche gehabt habe (Urk. 4/1 S. 2 und S. 3). 9.6. Das nach dem Vorfall beschlagnahmte und mit Blut behaftete Messer wurde soweit ersichtlich nicht spurenmässig untersucht, so dass sich damit auch nicht sagen lässt, ob die Privatklägerin dieses damals in der Hand hatte, was sie bestreitet, wobei Spuren freilich auch aus dem Alltagsgebrauch des Messers hät- ten resultieren können.
10. Unter Einbezug sämtlicher Beweismittel ergibt sich, dass die Darstellung der Privatklägerin zwar – wie von der Verteidigung zu Recht hervorgehoben (Urk. 72 S. 3 f.) – nicht zum Kerngeschehen, dafür aber zum Nachtatgeschehen von der Auskunftsperson C._____ und dem Zeugen G._____ bis in Details ge- stützt werden. Insbesondere die Schilderung der beiden Zeugen, wonach der Be- schuldigte wütend und aggressiv, die Privatklägerin jedoch verängstigt und wei- nerlich gewesen sei, lässt Rückschlüsse auf die Richtigkeit auch auf die vor- herigen Ereignisse zu. In der Gesamtbetrachtung ist daher die Version der Privat- klägerin, wonach der Beschuldigte sie am 14. Mai 2016 bedroht und hernach mit einem Küchenmesser im Treppenhaus gestochen habe, viel naheliegender als jene des Beschuldigten. Dafür spricht im Übrigen auch das Verletzungsbild mit der tiefen, klaffenden Wunde. Bei einem reinen Entwinden des Messers und ei- nem Gerangel, wie es der Beschuldigte beschrieb, wäre viel eher mit einer Schnitt- als mit einer Stichverletzung zu rechnen gewesen.
11. Es ist daher im Ergebnis mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage gemäss Ziff. 1 und 2 ereignet hat (vgl. Urk. 53 S. 16 f.).
12. Nicht ersichtlich ist, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn von einer Tatrekonstruktion, wie sie die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsver-
- 43 - handlung wieder ins Spiel brachte (Urk. 72 S. 5) zu erwarten wäre. So könnten problemlos beide von den Parteien vorgebrachten Tatabläufe nachgespielt wer- den. Daraus liessen sich somit auch keinerlei Hinweise auf das tatsächliche Ge- schehen ableiten. Die Tatrekonstruktion erweist sich zur Erstellung des Anklage- sachverhalts zudem auch nicht als notwendig, lässt sich dieser im Lichte obiger Erwägungen und anhand der im Recht liegenden Beweismittel mit hinreichender Sicherheit erstellen. F Beweismittel betreffend den Vorfall vom 17. Oktober 2015 (versuchte Nötigung) und Würdigung
1. Aussagen der Privatklägerin 1.1. Auch dieser Vorwurf basiert auf den Belastungen der Privatklägerin. Die entsprechenden Ereignisse brachte die Privatklägerin – entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 18) – jedenfalls mit dem Würgen bereits bei der Polizei am 15. Mai 2016 vor (Urk. 2/1 S. 6 f.). Weiter äusserte sie sich hierzu in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2016 (Urk. 2/1 S. 13). Die Vorinstanz hat die entsprechenden Schilderungen der Privatklägerin wieder- gegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 53 S. 18 f.). Bei der Staatsanwaltschaft wurde die Privatklägerin am 19. Juli 2016 ge- fragt, ob Gewalt bereits früher ein Thema in der Ehe gewesen sei, was sie bejah- te. Zwei Tage, bevor der Beschuldigte im Oktober 2015 in den Kosovo gegangen sei, sei es um Geld gegangen. Auf die Frage, was er konkret gemacht habe, sag- te die Privatklägerin: "Er verlangte von mir Fr. 2000.--. Diese waren für uns, um die Wohnung zu zahlen. Er wollte die Fr. 2'000.-- nehmen und in den Kosovo ge- hen. Dann gab ich es ihm nicht. Ich sagte ihm, er könne mich umbringen, aber das Geld bekomme er nicht. Ich müsse die Wohnung zahlen. Ich war im Zimmer, er kam zu mir, packte mich und ins Bett. Und er stand dann über mir, also mit dem Fuss und packte mich dann mit beiden Händen am Hals. Das sah mein Sohn und die Babysitterin." (Urk. 2/2 S. 13 f.). Sie sei im Schlafzimmer gewesen, habe sie gepackt, geschoben, sie ins Bett gestossen und sei über sie gekommen, wo- bei sie auf dem Rücken gelegen habe. Und weiter: "Er hatte beide Füsse so, sass, mit dem Gesäss auf meinem Bauch und mit den Händen an meinem Hals.
- 44 - Zwischenzeitlich kam der Sohn ins Zimmer und schrie: ,'Papi, lass Mami los!' Er schrie den Sohn an, er solle raus gehen. Der Sohn sah, dass ich weinte, dann kam auch die Babysitterin ins Schlafzimmer und sagte meinem Mann, er würde spinnen, er solle die Wohnung verlassen. Er ging dann weg und liess mich los. Ich sah dann, dass ich in die Hose gepinkelt hatte." (Urk. 2/2 S. 14). Er habe sie ganz fest gepackt, sie habe nicht mehr atmen können und als er sie los gelassen habe, sei sie ganz bleich im Gesicht gewesen (Urk. 2/2 S. 14). 1.2. An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz wiederholte sie ihre Dar- stellung im Wesentlichen, wie der Beschuldigte von ihr Geld verlangt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie das Geld nicht geben würde, da sie die Miete bezahlen müsse und ausserdem noch die Kinder bei sich hätte. Da sei er wütend geworden und habe herumgeschrien. Sie habe sich ins Zimmer eingeschlossen und er da- raufhin gegen die Türe geschlagen – alle Türen in C._____ seien kaputt gewesen. Die Privatklägerin schilderte weiter: "Daraufhin habe ich die Türe geöffnet, er kam rein, hat mich am Hals gepackt, mich gewürgt und auf das Bett gedrückt. Ich weiss ab dann nichts mehr. Mein Sohn kam dann ins Zimmer und hat gesagt, dass Papa spinnen würde." (Urk. 35 S. 21). Eine Cousine von ihr sei mit dabei gewesen und habe es mitangesehen. Sie – die Cousine – habe die Polizei alar- mieren wollen, aber sie – die Privatklägerin – habe das nicht gewollt (Urk. 35 S. 22). Sie sei dann mit der Cousine in der Wohnung geblieben (Urk. 35 S. 23). Auf Nachfrage wiederholte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte erst beim Eintreffen des Sohnes mit dem Würgen aufgehört habe. Es habe ihr nachher am Hals weh getan und die Stelle am Hals sei drei bis vier Tage blau gewesen. Nach dem Vorfall habe sie die Wohnungstüre geschlossen. Der Beschuldigte sei nicht wieder gekommen, sondern sei direkt nach dem Vorfall in den Kosovo gegangen Dort sei er einige Monate geblieben, bis er seinen Vater geschlagen habe, worauf er vom Vater angezeigt und von der Polizei gesucht worden sei. Deswegen sei er zurückgekommen (Urk. 35 S. 23).
- 45 -
2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Nicht ganz zutreffend ist, dass der Beschuldigte mit diesem Vorwurf erst in der Schlusseinvernahme konfrontiert wurde, so die Vorinstanz (Urk. 53 S. 19). Immerhin wurde er im Rahmen der Hafteinvernahme unter dem Titel des Tatver- dachts zu einem Teilaspekt befragt, nämlich wie er sich zum Vorwurf stelle, er habe im Oktober 2015 die Privatklägerin in der gemeinsamen Wohnung, D._____ ..., E._____, auf das Bett gedrückt, sie mit beiden Händen am Hals gepackt und während ca. 5 Sekunden derart stark zugedrückt, dass sie Urinabgang gehabt habe (Urk. 3/2 S. 3). Richtig ist, dass sich dort keine Verknüpfung mit der Heraus- gabe von Geld ergibt. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, wieso die Privatklägerin ihn falsch be- lasten sollte, verwies er – wie erwähnt – auf den "anderen Mann" der Privatkläge- rin und ihrem damit einhergehenden Ansinnen, ihn – den Beschuldigten – zu er- ledigen (Urk. 3/2 S. 3). 2.2. Im Rahmen der Schlusseinvernahme bestritt er den Vorwurf, der dort erstmals in der zur Anklage gebrachten Form unterbreitet wurde, gänzlich (Urk. 3/5 S. 3).
3. Weitere Beweismittel Die gemäss Darstellung der Privatklägerin damals anwesende Augenzeugin, ihre Babysitterin bzw. Cousine, ist bekannt. Sie wurde von der Privatklägerin in der ersten formellen Einvernahme bei der Polizei genannt (Urk. 2/1 S. 7) und im Polizeirapport mit vollständigem Namen, Wohnort und Telefonnummer erwähnt (Urk. 1/2 S. 4). Sie wurde allerdings weder vor Ort noch rechtshilfeweise befragt.
4. Würdigung 4.1. Der Umstand, dass bei den Vorwürfen gemäss Anklage-Ziff. 1 und 2 im Ergebnis auf die Darstellung der Privatklägerin abgestellt wird, darf nicht dazu führen, dass insgesamt auf sie und ihre Aussagen vorbehaltlos abgestellt werden
- 46 - könnte. Wie bereits unter lit. IV.E dargelegt, sind bei der Glaubwürdigkeit der Pri- vatklägerin (wie auch beim Beschuldigten) gewisse Abstriche zu machen. 4.2. Weder die eine noch die andere Version wird durch weitere Beweis- mittel erhärtet, insbesondere wurde die Augenzeugin nicht befragt. Kommt hinzu, dass zwar das Würgen zu Beginn der Untersuchung vorgebracht, aber erst bei der Staatsanwaltschaft explizit mit einer ungerechtfertigten Geldforderung ver- knüpft wurde (Urk. 2/2 S. 13). Beschuldigter und Verteidigerin nahmen zwar an dieser Einvernahme teil (Urk. 2/2 S. 1) und hörten somit die Anschuldigungen der Privatklägerin. Mit einem solchen Anklagevorwurf an sich wurde der Beschuldigte aber erst mit dem Schlussvorhalt konfrontiert (Urk. 3/5 S. 3). Eine eigentliche, ein- lässliche Befragung zur Sache erfolgte nicht. 4.3. Die Verteidigung hält explizit dafür, dass die Anklagebehörde die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, nachdem sie eine unbeteiligte Zeugin, welche den angeklagten Vorfall so beobachtet haben soll und darüber hätte Auskunft ge- ben können, nicht befragt habe (Urk. 43/2 S. 16; Urk. 72 S. 4). Die Beweislage ist hier in der Tat als dünn zu bezeichnen. Der Vorwurf wurde überdies erst im effek- tiven Schlussvorhalt überhaupt unterbreitet, ohne dass der Beschuldigte hierzu noch einlässlich befragt worden wäre. Bereits die Vorinstanz hielt fest, dass es unbefriedigend sei, dass Beschuldigte nur sehr spät und nur sehr rudimentär zu diesem Vorfall befragt worden sei (Urk. 53 S. 20). Dem ist zuzustimmen. Da beide gerichtlichen Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten stattfanden, konnte er auch nicht vor Schranken zum betreffenden Vorwurf einvernommen werden. Dies wäre für den Fall eines Schuldspruchs im Hinblick auf die Gewährung des recht- lichen Gehörs und die genügende Abklärung des Sachverhalts zweifellos nötig gewesen. Mangels Einvernahme des Beschuldigten, aus Gründen des rechtlichen Gehörs sowie in Beachtung des Fairnessgebots ist der Beschuldigte deshalb vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen.
- 47 - V. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht im Sinne der Anklage, was sich als zutreffend erweist (vgl. Urk. 53 S. 21). 2.1. Eine einfache Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Gebraucht der Tä- ter dabei einen gefährlichen Gegenstand und handelt es sich beim Opfer um den Ehegatten und ist die Tat während der Ehe begangen worden, liegt der qualifizier- te Tatbestand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB vor. 2.2. Ein Messer mit einer rund 16 cm langen, geschliffenen Klinge im be- schriebenen Sinne stellt einen gefährlichen Gegenstand dar. Die Privatklägerin war damals mit dem Beschuldigten verheiratet. 2.3. Die der Privatklägerin zugefügte Verletzung, gemäss erstelltem Sach- verhalt eine zirka 3 cm lange und zirka 6 cm tiefe, klaffende Stichverletzung, er- füllt den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung. 2.4. Wer jemandem in der erstellten Art ein Messer in den Oberschenkel rammt, will eine Verletzung herbeiführen. Es ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. 2.5. Der Beschuldigte ist daher in diesem Punkt anklagegemäss schuldig zu sprechen. 3.1. Eine Drohung nach Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB begeht, wer seinen Ehe- gatten während der Ehe durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst ver- setzt. 3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt packte der Beschuldigte die Privat- klägerin mit seiner rechten Hand am Hals und erklärte ihr gegenüber unter ande- rem, er werde sie umbringen. Eine massive Einschränkung des Sicherheits- gefühls ist nachvollziehbar und vorliegend erstellt.
- 48 - 3.3. Auch hier ist aufgrund der gegebenen Umstände von einem vorsätz- lichen Handeln auszugehen.
4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.
5. Der Beschuldigte ist daher schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB (Anklagesachverhalt 1) sowie der der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB (Anklagesachverhalt 2). VI. Sanktion
1. Allgemeines zur Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Strafzumessungskriterien grundsätzlich korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholun- gen darauf zu verweisen ist (Urk. 53 S. 23 ff.). In Ergänzung und teilweiser Ab- weichung davon ist das Nachfolgende festzuhalten. 1.2. Zu ergänzen bleibt einerseits, dass bei Deliktsmehrheit eine Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. Dabei hat der Richter in einem ers- ten Schritt innerhalb des zuvor festgestellten Strafrahmens unter Berücksich- tigung der Tatkomponenten die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichtes 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen und eine dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Gesamtstrafe fest- zusetzen. Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass sich die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts vorliegend nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt, weshalb von der Weitergeltung der bisherigen Normen auszugehen ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
- 49 - 1.3. Die Vorinstanz sprach eine Freiheitsstrafe aus und gestaltete diese aus als Zusatzstrafe zu zwei bereits ergangenen Strafbefehlen, mit denen je Geldstra- fen verhängt worden waren (Urk. 53 S. 42, Dispositiv-Ziff. 2). Sie ging von einer retrospektiven Konkurrenz aus (Urk. 53 S. 29 ff.). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Voraussetzung hier- für ist jedoch, dass gleichartige Strafen vorliegen, was hier, wie aufzuzeigen ist, nicht der Fall ist (vgl. unten und zum Ganzen BGE 142 IV 265 E. 2.3.).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Gemäss obigen Ausführungen bleiben zu sanktionieren die qualifizierte einfache Körperverletzung und die Drohung. Die Vorinstanz hat bei gleicher Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu Recht die hypothetische Einsatzstrafe auf der Basis der Körperverletzung ermittelt und erkannt, dass vorliegend keine Umstände vorliegen, die ein Verlassen des Straf- rahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.2. Die Vorinstanz hat das Tatverschulden des Beschuldigten betreffend Körperverletzung als insgesamt "mittelschwer" taxiert (Urk. 53 S. 26). Diese Ein- schätzung der Vorinstanz erweist sich im Lichte der nachfolgenden Erwägungen als korrekt. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin ein Messer mit einer rund 16 cm langen, geschliffenen Klinge in deren rechten Oberschenkel gerammt. Der Angriff kam überraschend im Treppenhaus, wohin die Privatklägerin geflüchtet war, nachdem sich die beiden Parteien in der ehelichen Wohnung gestritten hatten. Die Privatklägerin erlitt durch diesen Stich eine zirka 3 cm lange und zirka 6 cm tiefe, klaffende Verletzung. Sie musste medizinisch versorgt werden und ver-
- 50 - brachte 10 Tage in Spitalpflege (Urk. 5/3). An der Hauptverhandlung, über zwei Jahre nach dem Vorfall, berichtete die Privatklägerin über eine bleibende Narbe und teilweise Schmerzen (Urk. 35 S. 20). Auch wenn schwerwiegendere Ver- letzungen mit einem Messer – auch an anderen Stellen des Körpers – denkbar sind, war dies doch ein massiver Angriff auf die körperliche Integrität der Privat- klägerin. Er stellt auch einen erheblichen Vertrauensbruch des Ehegatten dar. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven; er wollte die Privatklägerin an der Flucht und Alarmierung der Polizei hindern, sie beherrschen und gab seiner Eifersucht und Wut freien Lauf. Sein Verhalten war in der Ge- samtbetrachtung aggressiv und von einer erheblichen kriminellen Energie. Die von der Vorinstanz ermittelten 18 Monate Freiheitsstrafe erscheinen als hypothe- tische Einsatzstrafe damit eher mild. Es würde sich eine Einsatzstrafe von ca. 20 Monaten rechtfertigen. 2.3.1. Bezüglich der Drohung ist zu beachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tode drohte, was als Androhung des schwersten Übels zu betrachten ist. Er untermauerte seine Worte noch mit dem Griff an den Hals der Privatklägerin. Dabei handelt es sich keinesfalls um eine Bagatelle. Vielmehr ver- lieh er seiner Drohung mit dem Griff an den Hals eine sehr schwerwiegende Komponente. Auch hier handelte er egoistisch und unbeherrscht. Er wollte seine Macht demonstrieren und handelte vorsätzlich. Das Verschulden ist als insgesamt nicht mehr leicht zu gewichten. Isoliert betrachtet wäre eine Sanktion im Bereich von 6-8 Monaten angemessen. 2.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2., mit Hinweisen). Eine Ausnahme von der konkreten Methode in Form einer Gesamtbetrachtung ist – gemäss Bundes- gericht anders noch als im Verfahren 6B_446/2011 – unabhängig von den anzu-
- 51 - wendenden Bestimmungen und der Art der Delikte u.a. auch dann zulässig, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGE 144 IV 217 E. 2.4.). 2.3.3. Es ist zwar nicht von "Tateinheit" im technischen Sinne zu sprechen, wie die Vorinstanz dies tut (Urk.53 S. 28), aber die Drohung weist effektiv eine sehr grosse zeitliche, örtliche, sachliche und als Aspekt des damals stattfinden- den Ehestreites eine Nähe auf, die es erlaubt, auch für diesen Normverstoss eine Freiheitsstrafe auszufällen und damit eine Gesamtstrafe in der Form einer Frei- heitsstrafe zu bilden, zumal sich der Beschuldigte ja bis anhin nicht von Geldstra- fen abschrecken liess. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypotheti- sche Einsatzstrafe für die Körperverletzung von ca. 20 Monaten daher nach oben zu korrigieren, wobei eine Erhöhung um 5 Monate angemessen erscheint. 2.3.4. Unter dem Titel Tatkomponenten führt dies zu einer Einsatzstrafe von 25 Monaten. 2.4. Die Täterkomponenten wurden von der Vorinstanz ausführlich dargelegt (Urk. 53 S. 26 f.). Die Biografie des Beschuldigten wirkt sich grundsätzlich neutral aus. Negativ ins Gewicht fallen die im Zeitpunkt der heute zu beurteilenden Delin- quenz bereits vorhandenen 3 Vorstrafen ins Gewicht. Sie sind zwar nicht ein- schlägig, zeigen aber auf, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, sich an hiesige Regeln zu halten. Der Beschuldigte, der nur vier Monate vorher mit einer Geld- strafe belegt wurde (vgl. Urk. 69), liess sich von den bisherigen Geldstrafen nicht abschrecken und zeigt als Ungeständiger naturgemäss weder Reue noch Ein- sicht, was zwar neutral ausfällt, aber eben auch keine Korrektur nach unten zu bewirken vermag. Gegenteils fallen die negativen Täterkomponenten mehr ins Gewicht, weshalb die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 27 Monate zu erhöhen ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots und mangels Anschlussberufung kommt jedoch vorliegend keine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe in Betracht. Aufgrund der milden Einsatzstrafe und Asperation der Vorinstanz schlägt sich der heute erfolgte Freispruch vom Vorwurf
- 52 - der versuchten Nötigung im Sinne obiger Erwägungen jedoch nicht in einer Re- duktion der Strafe gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil nieder. 2.5. Zusammenfassend führt dies zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die noch verbleibenden Delikte. VII. Vollzug
1. Allgemeines
1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug, wobei auf deren theoretischen Ausführungen vorweg zu verweisen ist. Im Rah- men der Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Strafe (Urk. 61 S. 3).
2. Mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sind grundsätzlich alle Vollzugsvarianten möglich (Art. 42 StGB). Der Beschuldigte wies im Tatzeitpunkt bereits drei Vor- strafen auf (vgl. Urk. 69). Bis dahin wurde er nie mit einer Freiheitsstrafe belegt. Mit der zwischenzeitlichen Erfahrung von 67 Tagen Haft, welche ihm im Strafbe- fehl betreffend Hausfriedensbruch angerechnet wurden (vgl. Urk. D3/6) und unter der Wirkung eines heute zum Vollzug anzuordnenden Anteils der Freiheitsstrafe, fällt die Legalprognose des Beschuldigten nach Vollzug des unbedingten Teils der Strafe nicht ungünstig aus, welcher Umstand gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung in die Prognosestellung einzubeziehen ist (BGE 144 IV 277 E. 3.2). Dem mittelschweren Tatverschulden Rechnung tragend, rechtfertigt sich die Fest- setzung des vollziehbaren Strafteils mit der Vorinstanz im Umfang von 9 Monaten. Für die restlichen 15 Monate der Freiheitsstrafe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit – in Anbetracht der Vorstrafen – auf 3 Jahre fest- zusetzen ist.
- 53 - VIII. Zivilansprüche
1. Allgemeines 1.1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Dabei ist die mit Zivilklage geltend gemachte Forderung spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen, ansonsten hat das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Bei Begehren von Personen, welche unter Art. 1 OHG fallen, ist im Strafverfahren zumindest über die grund- sätzliche Schadenersatzpflicht zu entscheiden. Im Übrigen kann das Begehren auf den Zivilweg verwiesen werden, wenn das Begehren nicht genügend begrün- det bzw. beziffert wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). Opfer gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO ist, wer durch eine Straftat in seiner körper- lichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die Beeinträchtigung muss dabei eine gewisse Schwere aufweisen. Dabei ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädig- ten Person massgebend. 1.2. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt er- scheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkun- gen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschul- dens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatkläger- schaft keine Rolle.
- 54 -
2. Anträge und Beurteilung 2.1. Die Vorinstanz stellte die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten aus dem angeklagten Ereignis gemäss Anklage-Ziff. 2 dem Grundsatz nach fest und verwies die Privatklägerin betr. Umfang des Schadenersatzes auf den Zivilweg (Urk. 53 S. 42, Dispo-Ziff. 5). Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Pri- vatklägerin 1 Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 14. Mai 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 53 S. 42, Dispo-Ziff. 42). Diese Regelung hat sie ausführlich begründet, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 53 S. 35 ff.). 2.2. Mit Berufung beantragt die Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– (Urk. 57 S. 2), der Beschuldigte im Rahmen der Anschlussberufung für den Eventualfall eine solche von Fr. 1'000.-- (Urk. 63 S. 1). 2.3. Die Privatklägerin machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, sie sei vorliegend schwer in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt wor- den. Sie habe Todesangst ausgestanden, habe nach dem Messerstich notfall- mässig medizinisch versorgt werden müssen und sei vom 14. Mai 2016 bis
23. Mai 2016 in stationärer Spitalbehandlung gewesen. Sie habe sich nach dem Vorfall ab dem 16. November 2016 in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen. Die behandelnde Psychiaterin, Frau Dr. J._____ halte in ihrem Bericht vom 13. November 2017 fest, dass sie – die Privatklägerin – an einer posttrauma- tischen Belastungsstörung sowie an einer Depression und an Ängsten leide. Die Privatklägerin leide auch unter Schlafstörungen, ausgeprägter Schreckhaftigkeit und emotionaler Dünnhäutigkeit mit Gereiztheit. Seit dem Umzug in eine neue Wohnung habe sich die Situation etwas gebessert. Sie leide aber noch heute un- ter Flashbacks mit Todesangst und Albträumen und bedürfe weiterhin einer re- gelmässigen psychotherapeutischen Behandlung und Psychopharmakotherapie. Bis heute (bzw. damals) befinde sie sich bei Frau Dr. J._____ in Psychotherapie und müsse Medikamente einnehmen. Sie sei seit dem 14. Mai 2016 bis heute (bzw. damals) mit einem kurzen Unterbruch zu 100 % arbeitsunfähig, zunächst wegen der Schmerzen und der Bewegungseinschränkungen, unter denen sie
- 55 - längere Zeit gelitten habe, seit einiger Zeit sei sie dies aus psychischen Gründen wegen der posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 41 S. 3 ff.). 2.4. Der Beschuldigte verwies in seiner Kurzbegründung für die eventuelle Reduktion der Genugtuung auf die Falschaussagen und Falschanschuldigungen der Privatklägerin, für welche sie bis heute nicht zur Rechenschaft gezogen wor- den sei (Urk. 63 S. 1).
3. Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche sorgfältig begründet (Urk. 53 S. 35 ff.). Sie hat eine angemessene Gewichtung vorgenommen. Die Privatklägerin hat durch den Angriff des Beschuldigten eine zirka 3 cm lange und zirka 6 cm tiefe, klaffende Stichverletzung erlitten. Diese erforderte eine notfallmässige Ver- sorgung und 10-tägige Hospitalisierung. Die Wunde führte zur Narbenbildung. Die von der Privatklägerin geltend gemachten psychischen Leiden und Ängste ent- sprechen den Folgen einer solchen Tat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die geschilderten psychischen Probleme der Geschädigten zu einem grossen Teil auf die monatelangen, massiven und teilweise tätlichen Auseinandersetzungen in der Ehe zurückzuführen sind. Eine quantitative Differenzierung der Folgen auf- grund der schweren Eheprobleme einerseits und aufgrund der beiden Straftaten, für welche der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, andererseits, ist kaum durchführbar. Trotzdem kann eine Genugtuung aber nur für Letzteres zuge- sprochen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz zuge- sprochene Genugtuung von Fr. 4'000.-- (zuzüglich Zins seit dem Ereignisdatum) auch mit Blick auf Referenzfälle (z.B. OGer ZH SB180360 vom 30. April 2019) durchaus angemessen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da der Beschuldigte heute vom Vorwurf der versuchten Nötigung freige- sprochen wurden, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zu 9/10 aufzuerlegen. Im Umfang von 1/10 sind diese auf die Staatskasse zu nehmen.
- 56 -
2. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung und Anschlussberufung unter- liegt, aber auch die Privatklägerin mit ihrer Berufung wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nicht durchdringt, sind die Kosten des Berufungsver- fahrens (mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin) dem Beschuldigten zu 16/20 oder 4/5, der Privatklägerin zu 1/20 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ reichte im Vorfeld der Berufungsver- handlung ihre Honorarnote ein, in welcher sie einen Aufwand inklusive Baraus- lagen von Fr. 4'579.40 geltend macht (Urk. 70). Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ machte ihrerseits als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin Fr. 1'773.70 in- klusive Barauslagen geltend (Urk. 71A). 3.2. Die Kosten sind ausgewiesen und scheinen mit nachfolgender Korrektur angemessen. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsver- handlung (vgl. Prot. II S. 4 und S. 10) sowie einer Stunde für die Nachbespre- chung des Urteils, erscheint es angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 4'200.– und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ pauschal mit Fr. 2'250.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskassen zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 16/20 bzw. 4/5. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 1/20 vorbehal- ten.
- 57 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 26. April 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (neuerdings Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich, nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erhob am 4. Mai 2017 Anklage (Urk. 22/5). Der erste Teil der Hauptverhandlung wurde am
23. November 2017 durchgeführt (Prot. I S. 5 ff.). Die Fortsetzung fand am
19. April 2018 statt (Prot. I S. 12 ff.). Der Beschuldigte blieb beiden Verhandlun- gen unentschuldigt fern (Prot. I S. 5 und S. 12). Auf eine mündliche Eröffnung des Urteils wurde seitens der Parteien verzichtet (Prot. I S. 14). Das Urteil wurde am
26. April 2018 im Dispositiv schriftlich eröffnet (Urk. 45). Zum Verlauf des Verfah- rens bis zum vorinstanzlichen Urteil sei im Übrigen auf das angefochtene Urteil verwiesen 2018 (Urk. 53).
E. 1.1 Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Dabei ist die mit Zivilklage geltend gemachte Forderung spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen, ansonsten hat das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Bei Begehren von Personen, welche unter Art. 1 OHG fallen, ist im Strafverfahren zumindest über die grund- sätzliche Schadenersatzpflicht zu entscheiden. Im Übrigen kann das Begehren auf den Zivilweg verwiesen werden, wenn das Begehren nicht genügend begrün- det bzw. beziffert wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). Opfer gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO ist, wer durch eine Straftat in seiner körper- lichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die Beeinträchtigung muss dabei eine gewisse Schwere aufweisen. Dabei ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädig- ten Person massgebend.
E. 1.2 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt er- scheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkun- gen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschul- dens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatkläger- schaft keine Rolle.
- 54 -
2. Anträge und Beurteilung
E. 1.3 Die Vorinstanz sprach eine Freiheitsstrafe aus und gestaltete diese aus als Zusatzstrafe zu zwei bereits ergangenen Strafbefehlen, mit denen je Geldstra- fen verhängt worden waren (Urk. 53 S. 42, Dispositiv-Ziff. 2). Sie ging von einer retrospektiven Konkurrenz aus (Urk. 53 S. 29 ff.). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Voraussetzung hier- für ist jedoch, dass gleichartige Strafen vorliegen, was hier, wie aufzuzeigen ist, nicht der Fall ist (vgl. unten und zum Ganzen BGE 142 IV 265 E. 2.3.).
2. Konkrete Strafzumessung
E. 1.4 An der Hauptverhandlung vom 23. November 2017 vor Bezirksgericht schilderte die Privatklägerin die Ereignisse nochmals, wie auch im erstinstanz- lichen Urteil wiedergegeben (Urk. 53 S. 12 f.). Dabei gab sie als Grund des ehe- lichen Streits vom 14. Mai 2016 den vom Beschuldigten unterbundenen Kontakt mit dem Sohn an. Ihre Reaktion darauf beschrieb sie wie folgt (Urk. 35 S. 16 f.): "Ich habe ihm dann gesagt, dass er mir das Telefon geben müsse, da ich sonst zur Polizei gehe. Als ich das mit der Polizei gesagt habe, wurde er sauer. Er ist in mein Zimmer gekommen und hat mich am Hals gepackt. Er war zuvor in der Küche zum Telefonieren. Ich habe es von Weitem gehört. Er hat mich am Hals gepackt und ich konnte mich losreissen und habe gesagt, dass ich zur Polizei ge- hen würde. Ich habe meine Handtasche und Schuhe genommen und bin dann raus gerannt. Ob ich die Schuhe angezogen habe, weiss ich nicht mehr. Im Trep-
- 23 - penhaus hat er mich nach zwei Stufen erwischt. Er hat mich dann gepackt, fest- gehalten und hatte das Messer und sagte, dass ich jetzt zur Polizei gehen könne. Ich habe daraufhin gesagt, dass er sein Leben ruinieren würde. Ich habe das Messer nicht gesehen. Ich habe es erst gesehen, als er es aus dem Bein ge- zogen hat." Es sei auch alles ganz schnell gegangen. Auf Nachfrage der Verteidi- gung, wann sie bei diesem Vorfall die Handtasche und Schuhe nicht mehr gehabt habe, antwortete sie, sie wisse es nicht mehr. Es sei so lange her (Urk. 35 S. 19).
2. Aussagen des Beschuldigten
E. 2 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit dem genannten Urteil der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 und
E. 2.1 Die Vorinstanz stellte die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten aus dem angeklagten Ereignis gemäss Anklage-Ziff. 2 dem Grundsatz nach fest und verwies die Privatklägerin betr. Umfang des Schadenersatzes auf den Zivilweg (Urk. 53 S. 42, Dispo-Ziff. 5). Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Pri- vatklägerin 1 Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 14. Mai 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 53 S. 42, Dispo-Ziff. 42). Diese Regelung hat sie ausführlich begründet, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 53 S. 35 ff.).
E. 2.2 Mit Berufung beantragt die Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– (Urk. 57 S. 2), der Beschuldigte im Rahmen der Anschlussberufung für den Eventualfall eine solche von Fr. 1'000.-- (Urk. 63 S. 1).
E. 2.3 Die Privatklägerin machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, sie sei vorliegend schwer in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt wor- den. Sie habe Todesangst ausgestanden, habe nach dem Messerstich notfall- mässig medizinisch versorgt werden müssen und sei vom 14. Mai 2016 bis
23. Mai 2016 in stationärer Spitalbehandlung gewesen. Sie habe sich nach dem Vorfall ab dem 16. November 2016 in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen. Die behandelnde Psychiaterin, Frau Dr. J._____ halte in ihrem Bericht vom 13. November 2017 fest, dass sie – die Privatklägerin – an einer posttrauma- tischen Belastungsstörung sowie an einer Depression und an Ängsten leide. Die Privatklägerin leide auch unter Schlafstörungen, ausgeprägter Schreckhaftigkeit und emotionaler Dünnhäutigkeit mit Gereiztheit. Seit dem Umzug in eine neue Wohnung habe sich die Situation etwas gebessert. Sie leide aber noch heute un- ter Flashbacks mit Todesangst und Albträumen und bedürfe weiterhin einer re- gelmässigen psychotherapeutischen Behandlung und Psychopharmakotherapie. Bis heute (bzw. damals) befinde sie sich bei Frau Dr. J._____ in Psychotherapie und müsse Medikamente einnehmen. Sie sei seit dem 14. Mai 2016 bis heute (bzw. damals) mit einem kurzen Unterbruch zu 100 % arbeitsunfähig, zunächst wegen der Schmerzen und der Bewegungseinschränkungen, unter denen sie
- 55 - längere Zeit gelitten habe, seit einiger Zeit sei sie dies aus psychischen Gründen wegen der posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 41 S. 3 ff.).
E. 2.3.1 Bezüglich der Drohung ist zu beachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tode drohte, was als Androhung des schwersten Übels zu betrachten ist. Er untermauerte seine Worte noch mit dem Griff an den Hals der Privatklägerin. Dabei handelt es sich keinesfalls um eine Bagatelle. Vielmehr ver- lieh er seiner Drohung mit dem Griff an den Hals eine sehr schwerwiegende Komponente. Auch hier handelte er egoistisch und unbeherrscht. Er wollte seine Macht demonstrieren und handelte vorsätzlich. Das Verschulden ist als insgesamt nicht mehr leicht zu gewichten. Isoliert betrachtet wäre eine Sanktion im Bereich von 6-8 Monaten angemessen.
E. 2.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2., mit Hinweisen). Eine Ausnahme von der konkreten Methode in Form einer Gesamtbetrachtung ist – gemäss Bundes- gericht anders noch als im Verfahren 6B_446/2011 – unabhängig von den anzu-
- 51 - wendenden Bestimmungen und der Art der Delikte u.a. auch dann zulässig, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGE 144 IV 217 E. 2.4.).
E. 2.3.3 Es ist zwar nicht von "Tateinheit" im technischen Sinne zu sprechen, wie die Vorinstanz dies tut (Urk.53 S. 28), aber die Drohung weist effektiv eine sehr grosse zeitliche, örtliche, sachliche und als Aspekt des damals stattfinden- den Ehestreites eine Nähe auf, die es erlaubt, auch für diesen Normverstoss eine Freiheitsstrafe auszufällen und damit eine Gesamtstrafe in der Form einer Frei- heitsstrafe zu bilden, zumal sich der Beschuldigte ja bis anhin nicht von Geldstra- fen abschrecken liess. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypotheti- sche Einsatzstrafe für die Körperverletzung von ca. 20 Monaten daher nach oben zu korrigieren, wobei eine Erhöhung um 5 Monate angemessen erscheint.
E. 2.3.4 Unter dem Titel Tatkomponenten führt dies zu einer Einsatzstrafe von 25 Monaten.
E. 2.4 Der Beschuldigte verwies in seiner Kurzbegründung für die eventuelle Reduktion der Genugtuung auf die Falschaussagen und Falschanschuldigungen der Privatklägerin, für welche sie bis heute nicht zur Rechenschaft gezogen wor- den sei (Urk. 63 S. 1).
3. Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche sorgfältig begründet (Urk. 53 S. 35 ff.). Sie hat eine angemessene Gewichtung vorgenommen. Die Privatklägerin hat durch den Angriff des Beschuldigten eine zirka 3 cm lange und zirka 6 cm tiefe, klaffende Stichverletzung erlitten. Diese erforderte eine notfallmässige Ver- sorgung und 10-tägige Hospitalisierung. Die Wunde führte zur Narbenbildung. Die von der Privatklägerin geltend gemachten psychischen Leiden und Ängste ent- sprechen den Folgen einer solchen Tat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die geschilderten psychischen Probleme der Geschädigten zu einem grossen Teil auf die monatelangen, massiven und teilweise tätlichen Auseinandersetzungen in der Ehe zurückzuführen sind. Eine quantitative Differenzierung der Folgen auf- grund der schweren Eheprobleme einerseits und aufgrund der beiden Straftaten, für welche der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, andererseits, ist kaum durchführbar. Trotzdem kann eine Genugtuung aber nur für Letzteres zuge- sprochen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz zuge- sprochene Genugtuung von Fr. 4'000.-- (zuzüglich Zins seit dem Ereignisdatum) auch mit Blick auf Referenzfälle (z.B. OGer ZH SB180360 vom 30. April 2019) durchaus angemessen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da der Beschuldigte heute vom Vorwurf der versuchten Nötigung freige- sprochen wurden, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zu 9/10 aufzuerlegen. Im Umfang von 1/10 sind diese auf die Staatskasse zu nehmen.
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2. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung und Anschlussberufung unter- liegt, aber auch die Privatklägerin mit ihrer Berufung wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nicht durchdringt, sind die Kosten des Berufungsver- fahrens (mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin) dem Beschuldigten zu 16/20 oder 4/5, der Privatklägerin zu 1/20 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ reichte im Vorfeld der Berufungsver- handlung ihre Honorarnote ein, in welcher sie einen Aufwand inklusive Baraus- lagen von Fr. 4'579.40 geltend macht (Urk. 70). Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ machte ihrerseits als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin Fr. 1'773.70 in- klusive Barauslagen geltend (Urk. 71A). 3.2. Die Kosten sind ausgewiesen und scheinen mit nachfolgender Korrektur angemessen. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsver- handlung (vgl. Prot. II S. 4 und S. 10) sowie einer Stunde für die Nachbespre- chung des Urteils, erscheint es angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 4'200.– und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ pauschal mit Fr. 2'250.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskassen zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 16/20 bzw. 4/5. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 1/20 vorbehal- ten.
- 57 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 26. April 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
E. 2.5 Zusammenfassend führt dies zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die noch verbleibenden Delikte. VII. Vollzug
1. Allgemeines
1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug, wobei auf deren theoretischen Ausführungen vorweg zu verweisen ist. Im Rah- men der Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Strafe (Urk. 61 S. 3).
2. Mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sind grundsätzlich alle Vollzugsvarianten möglich (Art. 42 StGB). Der Beschuldigte wies im Tatzeitpunkt bereits drei Vor- strafen auf (vgl. Urk. 69). Bis dahin wurde er nie mit einer Freiheitsstrafe belegt. Mit der zwischenzeitlichen Erfahrung von 67 Tagen Haft, welche ihm im Strafbe- fehl betreffend Hausfriedensbruch angerechnet wurden (vgl. Urk. D3/6) und unter der Wirkung eines heute zum Vollzug anzuordnenden Anteils der Freiheitsstrafe, fällt die Legalprognose des Beschuldigten nach Vollzug des unbedingten Teils der Strafe nicht ungünstig aus, welcher Umstand gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung in die Prognosestellung einzubeziehen ist (BGE 144 IV 277 E. 3.2). Dem mittelschweren Tatverschulden Rechnung tragend, rechtfertigt sich die Fest- setzung des vollziehbaren Strafteils mit der Vorinstanz im Umfang von 9 Monaten. Für die restlichen 15 Monate der Freiheitsstrafe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit – in Anbetracht der Vorstrafen – auf 3 Jahre fest- zusetzen ist.
- 53 - VIII. Zivilansprüche
1. Allgemeines
E. 4 Februar 2019 (Urk. 57) erfolgte damit ebenfalls fristwahrend.
E. 4.1 Der Umstand, dass bei den Vorwürfen gemäss Anklage-Ziff. 1 und 2 im Ergebnis auf die Darstellung der Privatklägerin abgestellt wird, darf nicht dazu führen, dass insgesamt auf sie und ihre Aussagen vorbehaltlos abgestellt werden
- 46 - könnte. Wie bereits unter lit. IV.E dargelegt, sind bei der Glaubwürdigkeit der Pri- vatklägerin (wie auch beim Beschuldigten) gewisse Abstriche zu machen.
E. 4.2 Weder die eine noch die andere Version wird durch weitere Beweis- mittel erhärtet, insbesondere wurde die Augenzeugin nicht befragt. Kommt hinzu, dass zwar das Würgen zu Beginn der Untersuchung vorgebracht, aber erst bei der Staatsanwaltschaft explizit mit einer ungerechtfertigten Geldforderung ver- knüpft wurde (Urk. 2/2 S. 13). Beschuldigter und Verteidigerin nahmen zwar an dieser Einvernahme teil (Urk. 2/2 S. 1) und hörten somit die Anschuldigungen der Privatklägerin. Mit einem solchen Anklagevorwurf an sich wurde der Beschuldigte aber erst mit dem Schlussvorhalt konfrontiert (Urk. 3/5 S. 3). Eine eigentliche, ein- lässliche Befragung zur Sache erfolgte nicht.
E. 4.3 Die Verteidigung hält explizit dafür, dass die Anklagebehörde die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, nachdem sie eine unbeteiligte Zeugin, welche den angeklagten Vorfall so beobachtet haben soll und darüber hätte Auskunft ge- ben können, nicht befragt habe (Urk. 43/2 S. 16; Urk. 72 S. 4). Die Beweislage ist hier in der Tat als dünn zu bezeichnen. Der Vorwurf wurde überdies erst im effek- tiven Schlussvorhalt überhaupt unterbreitet, ohne dass der Beschuldigte hierzu noch einlässlich befragt worden wäre. Bereits die Vorinstanz hielt fest, dass es unbefriedigend sei, dass Beschuldigte nur sehr spät und nur sehr rudimentär zu diesem Vorfall befragt worden sei (Urk. 53 S. 20). Dem ist zuzustimmen. Da beide gerichtlichen Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten stattfanden, konnte er auch nicht vor Schranken zum betreffenden Vorwurf einvernommen werden. Dies wäre für den Fall eines Schuldspruchs im Hinblick auf die Gewährung des recht- lichen Gehörs und die genügende Abklärung des Sachverhalts zweifellos nötig gewesen. Mangels Einvernahme des Beschuldigten, aus Gründen des rechtlichen Gehörs sowie in Beachtung des Fairnessgebots ist der Beschuldigte deshalb vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen.
- 47 - V. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht im Sinne der Anklage, was sich als zutreffend erweist (vgl. Urk. 53 S. 21).
E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2019 wurden die Berufungserklä- rungen den jeweiligen Gegenparteien zugestellt mit Fristansetzung zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 59).
E. 5.1 Als problematisch erweist sich der Einbezug von C._____. Die Staats- anwaltschaft führte C._____ als Geschädigten "mit Konstituierung als Privatklä- gerschaft" im entsprechenden Verzeichnis auf (Urk. 17). Auch die Vorinstanz er- fasste ihn im Rubrum als Privatkläger (Urk. 63 S. 1).
E. 5.2 C._____ stellte gegen den Beschuldigten am 14. Mai 2016 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (Urk. D3/2), was zwar einer Konstituierung als Privat- kläger gleichkommt (vgl. obige Ziff. 3.1.). Dieser Vorwurf wurde aber – nicht gera- de naheliegend und nur vor dem Hintergrund der am 22. Juli 2016 erfolgten einstweiligen Sistierung des Verfahrens im Übrigen (vgl. "Sistierungsverfügung Häusliche Gewalt" gemäss Urk. 21) zu sehen – ausgeklammert und separat mit Strafbefehl vom 20. Juli 2016 geahndet (Urk. D3/6). Es erschliesst sich daher auch nicht, weshalb die Vorinstanz, welche das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu Recht hinterfragt hatte (vgl. Urk. 53 S. 31), C._____ trotzdem noch als Privat- kläger im Rubrum anführte.
E. 5.3 C._____ wurde am 14. Mai 2016 als Auskunftsperson durch die Kan- tonspolizei Zürich befragt (Urk. 4/1). Es erfolgte zu Beginn der Hinweis, dass er nicht zur Aussage verpflichtet sei, ebenso wurde er – sinngemäss, d.h. ohne Ge- setzesvorhalt – belehrt über die Folgen von Art. 303-305 StGB (Urk. 4/1 S. 1). Am 19. Juli 2016 erfolgte seine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 4/2). Das Einvernahme-Protokoll trägt den Titel "Zeugeneinvernahme" und den Untertitel "Art. 162 ff. StPO" (Urk. 4/2 S. 1). Im Verlauf kommen Hinweise unter den Titeln "Belehrung Zeugnispflicht" (Urk. 4/2 S. 2) und "Allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht" (Urk. 4/2 S. 3). Die Einvernahme schliesst mit dem Hinweis an den Befragten, dass er als Zeuge Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen habe (Urk. 4/2 S. 5). C._____ be- stätigte die Richtigkeit des Protokolls als Zeuge (Urk. 4/2 S. 5). Damit scheint ihm in der Einvernahme prima vista die Rolle als Zeuge zugewiesen worden sein.
- 10 - Allerdings findet sich ebenfalls innerhalb des Abschnitts "Belehrung Zeug- nispflicht" unter Ziff. 4 was folgt: "Zudem werden Sie heute im Strafverfahren ge- gen A._____ betreffend Hausfriedensbruch als Auskunftsperson (Privatkläger) einvernommen (Art. 178 Bst. a StPO).", gefolgt von den Hinweisen zur Aussage- pflicht gemäss Art. 180 Abs. 2, 181 Abs. 1 StPO und zu den Folgen einer Wider- handlung im Sinne von Art. 303-305 StGB (Urk. 4/2 S. 2). Dann folgt neuerdings ein Hinweis für ihn als Zeuge, nämlich betreffend sein Aussageverweigerungs- recht (Urk. 4/2 S. 3).
E. 5.4 Zwar ist es möglich, dass eine Person ihre Rolle im Gang eines Verfah- rens ändert. So wird eine Person nach ihrer Konstituierung nach Art. 118 StPO als Auskunftsperson einvernommen, vorher erfolgt die Einvernahme als Zeugin nach Art. 166 Abs. 1 StPO. Vor der Konstituierung gemachte Zeugenaussagen behalten denn auch ihre Gültigkeit und Verwertbarkeit. Gleiches gilt für die Aus- sagen von Auskunftspersonen, wenn diese später nach Art. 120 StPO auf die Stellung als Privatklägerschaft verzichtet und damit wieder als Zeugin zu verneh- men ist (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. N 178 N 4 f.). Der vom Beschuldigten begangene, C._____ betreffende Hausfriedensbruch ergab sich im Gefolge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 14. Mai 2016. Es geht auch hier nicht an, einer Person zur Sachverhaltsabklärung in der gleichen Einvernahme fliessend zwei verschiedene Rollen mit den jeweiligen, d.h. unterschiedlichen, Wahrheits- und Aussagepflich- ten und -verweigerungsrechten zuzuweisen. C._____ hatte – wie gesagt – am 14. Mai 2016 als Mitbetroffener des Vorfalls Strafantrag gegen den Beschuldigten ge- stellt (Urk. D3/2). Die Einvernahme mit den unterschiedlichen Rollen fand bei der Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2016 statt (Urk. 4/2). Unter gleichem Datum hat sich C._____ im Strafpunkt betreffend Hausfriedensbruch noch explizit als Privat- kläger konstituiert und auf eine Zivilklage verzichtet (Urk. D3/5). Der Hausfrie- densbruch wurde tags darauf mit Strafbefehl vom 20. Juli 2016 separat erledigt (Urk. D3/6). Daraus ergibt sich, dass C._____ am 19. Juli 2016 – und damit am Tag der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft – konstituierter Privatkläger war und
- 11 - demnach als Auskunftsperson und nicht als Zeuge hätte einvernommen werden dürfen. Es stellte sich damit auch hier die Frage nach den Folgen dieser falschen Rollenzuteilung mit Blick auf die Verwertbarkeit der getätigten Aussagen.
E. 5.5 Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend diejenigen Best- immungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ordnungsvor- schriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist. Zu prüfen ist dabei im Einzelfall, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Inte- ressen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis un- verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 Erw. 2.3.). In der gesetzlichen Konzeption nimmt die Auskunftsperson eine Stellung ein, welche zwischen derjenigen der beschuldigten Person und der Zeugin oder dem Zeugen anzusiedeln ist. Anders als die beschuldigte Person wird sie keiner Straf- tat konkret verdächtigt (vgl. Art. 111 Abs. 1 StPO), sie ist aber im Unterschied zur Zeugin oder zum Zeugen an der zu untersuchenden Straftat auch nicht völlig un- beteiligt (Art. 162 StPO). Dementsprechend sind die Mitwirkungspflichten der drei Beteiligten-Kategorien im Strafprozess unterschiedlich geregelt. Während das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsperson deren eigene Interessen im Verfahren schützt, betrifft das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen nicht den Schutz der befragten, sondern den Schutz der beschuldigten Person (vgl. BGE 144 IV 28 E. 1.3.1 S. 32).
E. 5.6 C._____, bis dahin nicht wirklich gegenseitig bekannter Nachbar des Beschuldigten und der Privatklägerin (vgl. Urk. 4/2 S. 3), war in den vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 14. Mai 2016 verwickelt, indem die Privatklägerin in seiner Wohnung Zuflucht gesucht hatte, worauf der Beschuldigte ohne Erlaubnis und gegen den Willen von C._____ in dessen Wohnung eingedrungen ist, um zu seiner Gattin (der heutigen Privatklägerin) zu gelangen (vgl. den rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. Juli 2016 gemäss Urk. D3/6).
- 12 - Die Verteidigung hat bis anhin die Zuweisung einer doppelten Rolle in der Einvernahme vom 19. Juli 2016 und damit die falsche Belehrung ebenfalls nicht gerügt (vgl. Urk. 43/2) und damit auch nicht etwa geltend gemacht, C._____ hätte als (insofern korrekt einvernommene) Auskunftsperson ein anderes Aus- sageverhalten an den Tag gelegt, als in der Rolle als Zeuge. Aus dem Umstand der falschen (multiplen) Rollenzuteilung unter insgesamt falscher Rechts- und Pflichtenbelehrung kann der Beschuldigte denn auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Beschuldigten steht es nicht zu, Vorschriften, welche den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie etwa der Auskunftsperson bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der unter falscher Rechts- und Pflichtbelehrung durchgeführten Einvernahme geltend zu machen. Dass er durch die fehlerhafte Rechts- und Pflichtbelehrung von C._____ in eigenen Rechten betroffen wäre, legt er (bis heute) nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der blosse Hinweis auf angeblich zu schützende Interessen übriger Verfahrensbeteiligter genügt hierfür jedenfalls nicht. Indem C._____ durch die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er keine falsche Aussage machen dürfe, andernfalls er nach Art. 307 StGB bestraft werden würde (Urk. 4/2 S. 2), wurde er in dieser Hinsicht strenger belehrt als es das Gesetz für eine Auskunftsperson vorsieht. Dass sich dies in ir- gendeiner Weise nachteilig auf den Beschuldigten ausgewirkt hätte, ist nicht er- sichtlich und wird von diesem – wie gesagt – zu Recht auch nicht geltend ge- macht. Die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten wurden im Übrigen gewahrt, indem der Beschuldigte mit der amtlichen Verteidigerin der Einvernahme vom 19. Juli 2016 beiwohnte und somit auch die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Urk. 4/2 S. 1 ff.). Die staatsanwaltliche Einver- nahme von C._____ erging damit lediglich in Verletzung einer Ordnungsvorschrift. Sie ist folglich als Beweismittel verwertbar und unterliegt der pflichtgemässen rich- terlichen Beweiswürdigung (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018, mit Hinweisen).
E. 6 Am 19. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung mit Bezug auf die Berufung des Beschuldigten, was den Vollzug der Freiheits- strafe betrifft (Urk. 61). Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 erklärte die amtliche Verteidigerin namens des Beschuldigten ihrerseits Anschlussberufung bezüglich der Berufung der Privatklägerin (Urk. 63). Durch Präsidialverfügung vom 8. März 2019 wurden die Anschlussberufungserklärungen den jeweiligen Gegenparteien zur Kenntnisnahme übermittelt (Urk. 65).
E. 6.1 Die amtliche Verteidigerin beantragte schon vor Vorinstanz einen voll- umfänglichen Freispruch (vgl. Urk. 43/2 S. 1). Mit Bezug auf die Stichverletzung
- 13 - im Oberschenkel der Privatklägerin führte die Verteidigerin aus, es handle sich dabei um ein unabsichtliches Geschehen, ein Unfallgeschehen mit einhergehen- der Selbstverletzung der Privatklägerin im Rahmen eines Gerangels zwischen ihr und dem Beschuldigten. Höchstens unter diesem Aspekt könnte das Vorliegen einer (vom Beschuldigten) fahrlässig begangenen Körperverletzung geprüft wer- den. Da aber eine fahrlässige Körperverletzung nicht eingeklagt worden sei, son- dern die Anklageschrift ausdrücklich nur eine vorsätzliche Tatbegehung um- schreibe, könne ohne Verletzung des Anklageprinzips deswegen keine Ver- urteilung erfolgen (Urk. 43/2 S. 14).
E. 6.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozess- gegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.3 mit Hinweis).
E. 6.3 Indem die Anklage schreibt, der Beschuldigte habe, als er der Privat- klägerin ein Messer mit einer rund 16 cm langen, geschliffenen Klinge in deren rechten Oberschenkel, lateral, gerammt, "… gewusst, dass ein Stich mit einem Messer, wie er es eingesetzt hatte, zu einer tiefen Stichverletzung führen kann, was er auch wollte, zumindest aber in Kauf nahm, und wobei er wusste, dass die konkrete Art und Weise der Verwendung des Messers die Gefahr einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB mit sich bringt (qualifizierte einfache Körperverletzung)…", umschreibt sie in der Tat nur eine Vorsatz- bzw. Eventual-
- 14 - vorsatzvariante und kein Fahrlässigkeitsdelikt. Ein solches steht daher nicht zur Disposition. Ob sich der Sachverhalt in der vorgeworfenen Art als Vorsatzdelikt erstellen lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 6.4 Die Anklage bezeichnet die von den Taten des Beschuldigten Betroffe- ne teilweise im gleichen Abschnitt unterschiedlich, indem sie von "seiner Gattin B._____", von "seiner Gattin", von der "Geschädigten" und der "Privatklägerin" spricht (vgl. Urk. 53 S. 2 f). Aus dem Kontext ist aber klar, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt, nämlich die heutige Privatklägerin. Als solche wird sie denn fortan auch bezeichnet. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch in der von der Vorinstanz getroffenen Regelung gemäss Urteilsdispositiv-Ziff. 4 davon auszugehen ist, dass es sich bei der "Privatklägerin" und der "Geschädigten" um die gleiche Person handelt (Urk. 53 S. 42).
7. Das Verfahren betreffend Entziehen von Minderjährigen (Dossier 2, "Ent- ziehung von Unmündigen") wurde am 22. Juli 2016 eingestellt (Urk. D2/6). Ebenso kam es am 4. Mai 2017 zur Einstellung der Verfahren betreffend zweier Drohungen (Dossier 4 und 5; Urk. 22/8 und Urk. 22/11). Grund für diese Verfah- renserledigungen war jeweils ein Rückzug des Strafantrags durch die Privatkläge- rin, wie sich aus den genannten Verfügungen ergibt. IV. Sachverhalt A Anklagevorwurf
E. 7 Am 14. November 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
20. Februar 2020 vorgeladen (Urk. 67). Am 3. Februar 2020 holte das Gericht ei- nen neuen Strafregisterauszug ein (Urk. 69).
E. 8 Prüfung der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen
E. 8.1 Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist darauf hinzuwei- sen, dass diese zur Sache zweimal in den oben dargelegten gespaltenen Rollen mit Belehrungen befragt wurde, die nicht lege artis erfolgten. Dass der Hinweis auf die Bestimmungen von Art. 303-305 StGB bei der Polizei nicht erfolgte, relati- viert ein Stück weit den Gehalt der ersten Schilderungen der Privatklägerin, ohne dass dies zur generellen Unglaubwürdigkeit führen würde. Zu beachten gilt aber auch, dass die Privatklägerin die Ehefrau des Beschuldigten und gemäss Anklage die Direktgeschädigte ist, weshalb sie auch emotional am Verfahren beteiligt ist. Sodann liess sie Schadenersatz dem Grundsatz nach sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 20'000.-- beantragen (Urk. 41 S. 1). Damit ist ein gewisses – je- doch nicht im Vordergrund stehendes – finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens gegeben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihre Aussagen zu ei- nem Zeitpunkt erfolgten, als sie schwerlich wissen konnte, dass sie vom Beschul- digten allenfalls eine finanzielle Entschädigung für das aus ihrer Sicht durch ihn erlittene Unrecht verlangen könnte. Die Verteidigerin argumentierte vor Vorinstanz sodann mit den von der Pri- vatklägerin angestrengten Anzeigen und Verfahren, die mehrfach zufolge Rück- zugs der Strafanträge eingestellt wurden, so der Vorwurf der Anstiftung zu einem Tötungsdelikt gemäss Dossier 1, welcher im Verlaufe der Untersuchung "verduns- tet" sei und beim Abschluss des Verfahrens vollends vergessen gegangen sei, bevor er dann – durch ihre Intervention – als blosse Drohung dargestellt und durch Rückzug des Strafantrags erledigt worden sei (Urk. 43/2 S. 2 f.). Den Vor- wurf des Entziehens von Unmündigen, welcher ebenfalls zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden sei, habe eine falsche Anschuldigung der Privat- klägerin dargestellt, welche für sie bisher keine Konsequenzen gehabt habe (Urk. 43/2 S. 3 f.). Gleich argumentiert die Verteidigerin hinsichtlich vorgeworfener und eingestellter Drohungen (Urk. 43/2 S. 3 f.). Dieser Verfahrensablauf zeige auf, wie es um die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin stehe, nämlich ausge-
- 31 - sprochen schlecht. Die Gründe hierfür mögen aus Sicht der Verteidigung in der Persönlichkeit der Privatklägerin liegen, aber auch darin, dass sie Wege suche, ihren Ehemann nicht nur mit scheidungsrechtlichen, sondern auch strafrechtlichen Mitteln gleichsam zur Strecke zu bringen. Anders liessen sich ihre ständigen At- tacken und ihre nachweislich unwahren oder sinnlosen Strafanzeigen nicht erklä- ren. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, dass das Bemühen der Vorinstanz, die Privatklägerin als glaubwürdig darzustellen bis zur Unerträglichkeit zelebriert worden sei. Die Privatklägerin habe entgegen der Vorinstanz aber nicht bloss in anderen Verfahren sondern auch im vorliegenden Strafverfahren nicht nur die Unwahrheit gesagt, sondern auf der ganzen Linie "ganz dicke gelogen". Entgegen den Erwägungen des Bezirksgerichts beträfen ih- re voneinander abweichenden Aussagen dabei nicht bloss Nebensächlichkeiten sondern Teile des Tatablaufs, welche für polizeiliche und untersuchungsrichter- liche Interventionen bis hin zur Anordnung von Untersuchungshaft auslösend ge- wesen seien (Urk. 72 S. 2). Hierzu ist das Folgende zu sagen: Der Aspekt der Rückzüge der Strafanträ- ge kann vor dem Hintergrund des Ehezwistes gesehen werden, aber auch als Ausdruck der Hoffnung der Privatklägerin auf Normalisierung der Ehesituation, vor allem den Kindern zuliebe, wie sie auch andernorts argumentierte (Urk. 2/1 S. 2). Dass die Vorwürfe von der Staatsanwaltschaft rechtlich anders gewürdigt wurden, kann nicht der Privatklägerin angelastet werden, hatte diese doch nur den Lebensvorgang aus ihrer Warte geschildert. Soweit die Verteidigung der Privatklägerin die Glaubwürdigkeit mit deren Scheidungsansinnen und dem "Ver- dacht, dass die Privatklägerin ihren nicht mehr so heiss geliebten Ehegespons mit Hilfe des Strafrechts loswerden" wolle, begründet, setzt sie sich in Widerspruch mit der Behauptung des Beschuldigten persönlich, der im von ihm behaupteten Messerangriff eine Reaktion der Privatklägerin auf seine Scheidungsabsichten sah (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Insgesamt kann der Privatklägerin die Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich abgesprochen werden, ihre Aussagen sind aber mit der nötigen Zurückhaltung mit Blick auf die genannten Eigeninteressen zu würdigen. Auf den Wahrheitsgehalt
- 32 - ihrer Schilderungen im vorliegenden Verfahren wird sodann im Rahmen der Prü- fung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend Erw. 9 ff.).
E. 8.2 Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist fest- zuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahr- heitsgemässen Aussagen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Straf- verfahren Betroffener ein – insoweit legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Nichterscheinen zur Hauptverhandlung vor Vorinstanz und vor Obergericht kann letztlich als Aus- druck seines Aussageverweigerungsrechts qualifiziert werden und ihm daher un- ter dem Titel der Glaubwürdigkeit nicht zum Nachteil gereichen.
E. 8.3 C._____, der als Auskunftsperson (und Zeuge) einvernommen wurde, wohnte damals seit ca. 4 Jahren im gleichen Mehrfamilienhaus wie der Beschuldigte und die Privatklägerin. Letztere hatte er vorher ein- bis zweimal gesehen. Die Drohung und das Zufügen des Messerstichs hatte er nicht gesehen. Er hatte die Privatklägerin zunächst nicht erkannt, als sie auf der Treppe sass, "dann dachte ich mir, wer das sei, ich habe sie zuvor noch nie gesehen, womög- lich könnte es eine Verwirrte gewesen sein." Den Beschuldigten kenne er flüchtig, er sei ihm anständig vorgekommen (Urk. 3/1 S. 2). C._____ stellte zwar Strafan- trag gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, aber keine weiteren Ansprüche, insbesondere verzichtete er auf einen Strafantrag wegen Tätlichkei- ten, nachdem er im Gerangel der Eheleute auch vom Beschuldigten berührt wor- den war (Urk. 4/1). Dass C._____ die Privatklägerin am Tag vor der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme per Zufall traf und sie fragte, was passiert sei, wäre nur dann ein Indiz für deren Instruktion, wenn seine dortigen Angaben erheblich von seinen früheren Depositionen bei der Polizei abweichen würden, was – wie nach- folgend aufzuzeigen ist – nicht der Fall ist. Zudem wurde er ja bei der Polizei auf die Folgen von Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht, bei der Staatsanwalt- schaft wie dargelegt auch auf die strengeren gemäss Art. 307 StGB. Unter ange- messener Berücksichtigung der eigenen Interessen betreffend Hausfriedensbruch
- 33 - besteht insgesamt kein Anlass, auf seine Aussagen wegen eingeschränkter Glaubwürdigkeit nicht abzustellen.
E. 8.4 Der Zeuge G._____ wohnt im Nachbarhaus des Beschuldigten und der Privatklägerin und besuchte in deren Haus seine dort wohnhaften Eltern. Drohung und den Messerübergriff hat er nicht gesehen. Seine Frau, die ihm Treppenhaus die blutende Privatklägerin sah und darob einen Schock erlitt, informierte ihn, wo- rauf der Zeuge mit Bruder und Schwester die Treppe runter zur Privatklägerin lief, wo er sie notfallmässig versorgte. Er ist weder mit dem Beschuldigten noch mit der Privatklägerin bekannt oder verwandt, was ihn, der unter der strengen Straf- androhung von Art. 307 StGB Aussagen zur Sache machte (Urk. 4/4 S. 2), als neutralen und absolut glaubwürdigen Zeugen erscheinen lässt.
E. 9 Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen 9.1.1. Die Verteidigung monierte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass durch die Vorinstanz eine unhaltbare, ja eigentlich gar keine Beweiswürdigung
– jedenfalls nichts, was diesen Namen verdiene – erfolgt sei. Die eingeklagten Sachverhalte würde einzig auf der Darstellung der Privatklägerin beruhen. Die beiden Zeugen hätten zum relevanten Tatablauf zudem nichts beitragen können, seien sie doch erst nach seiner Beendigung in Erscheinung getreten. Somit sei auch nicht klar, wie die Vorinstanz darauf kommen könne, dass sich ihre Aus- sagen mit jenen der Privatklägerin decken würden (Urk. 72 S. 3 f.) Es sei einzig klar, dass die Privatklägerin einen Messerstich in den rechten Oberschenkel da- vongetragen habe. Wie es dazu gekommen sei, werde aber kontrovers dar- gestellt. Mit Verweis auf ihr erstinstanzliches Plädoyer erklärte die Verteidigung weiter, dass die von der Privatklägerin abgegebene Schilderung so nicht zutreffen könne, dies umso mehr, als diese in den verschiedenen Befragungen abweichend oder widersprüchlich erfolgt sei. Die Vorinstanz habe sich damit begnügt, die Ver- sion der Verteidigung als "eher gar nicht möglich" abzutun, ohne dies zu begrün- den (Urk. 72 S. 5 f.). 9.1.2. Der Verteidigung ist darin zu widersprechen, dass die eingeklagten Sachverhalte "einzig auf der Darstellung der Privatklägerin" beruhen würden. So
- 34 - wurde der Beschuldigte zumindest mit dem Vorwurf der Drohung und der Körper- verletzung konfrontiert und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Dinge darzutun. Im Umstand, dass die Vorinstanz seine Aussagen als unglaub- haft taxiert hat und trotz der Einwände der Verteidigung zur Überzeugung gelang- te, dass sich der Sachverhalt so wie von der Privatklägerin geschildert ereignet haben musste, liegt keine willkürliche Sachverhaltserstellung. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist ebenfalls nicht auszumachen. 9.1.3. Aus der Gegenüberstellung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich zunächst, dass es mit der Ehe der beiden im Tat- zeitpunkt nicht zum Besten stand. Beide berichten von ständigen Streitereien, mitunter über den Aufenthaltsort der Kinder, wobei sie als Grund bzw. Auslöser freilich je die Gegenseite nennen. Sie werfen sich je Fremdgehen vor. Am Vor- abend oder ca. 2 Tage zuvor hat die Privatklägerin dem Beschuldigten sogenann- te "Knutschflecken" verpasst, zugestandenermassen extra (nach ihrer Darstel- lung, weil er sie mehrmals betrogen habe; Urk. 2/2 S. 13). Unbestritten ist es am
E. 9.4 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass isoliert betrachtet auf Seiten des Beschuldigten wie auch der Privatklägerin gewisse Zweifel an der Richtigkeit der jeweiligen Darstellung nicht von der Hand zu weisen sind. Fakt ist aber, dass es zu einer Auseinandersetzung kam, in deren Verlauf die Privatkläge- rin mit einem Messerstich am rechten Oberschenkel verletzt wurde, und als Ver- ursacher bzw. Verursacherin nur der Beschuldigte und die Privatklägerin in Frage kommen. Augenzeugen dafür gab es nicht. Es stellt sich daher die Frage, wie die Aussagen der weiteren Beteiligten für die Phase nach dem Stich ins Bild passen.
E. 9.5 Die vom Hausfriedensbruch betroffene Auskunftsperson C._____ wie auch der absolut neutrale Zeuge G._____ bestätigen beide die vom Beschuldig- ten bestrittene Version der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte (auch) dort (nochmals) versucht habe, unten im Treppenhaus auf sie loszugehen. C._____ berichtete detailreich und erlebt, wie der Beschuldigte an ihm vorbei wollte, wie er sprang, zu ihr durch wollte und in diesem Moment mit Fäusten um sich schlug und die ganze Zeit "Courva, Courva" geschrien habe (Urk. 4/2 S. 4), was "Hure" bedeuten soll. Um den Beschuldigten aus seiner Wohnung zu befördern, musste C._____ diesen packen und aus der Wohnung stossen (Urk. 4/1 S. 3), so auch vom Zeugen G._____ beschrieben (Urk. 4/5 S. 3), welcher ebenfalls aussagte, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf Albanisch als Betrügerin und Schlampe bezeichnet habe (Urk. 4/5 S. 4). Beide schildern sodann übereinstim- mend, wie der Beschuldigte – äusserst agitiert – vom Zeugen und dessen Bruder an die Wand gedrückt wurde und diese ihn fragten, was eigentlich laufen würde (Urk. 4/5 S. 3 bzw. Urk. 4/2 S. 5). Die Auskunftsperson C._____ las im Gesicht der Privatklägerin Todesangst und machte auf ihn einen aufgelösten, panischen
- 42 - Eindruck (Urk. 4/2 S. 8). Auf den Zeugen G._____ wirkte die Privatklägerin ängst- lich, schüchtern (Urk. 4/5 S. 4). Die Aussagen von C._____ und G._____ sind le- bendig und lassen auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Dafür sprechen auch De- tailbeobachtungen wie jene der Auskunftsperson, wonach der Beschuldigte eine Zigarette geraucht bzw. in der linken Hand eine Zigarette gehabt und die rechte Hand in der Jackentasche gehabt habe (Urk. 4/1 S. 2 und S. 3).
E. 9.6 Das nach dem Vorfall beschlagnahmte und mit Blut behaftete Messer wurde soweit ersichtlich nicht spurenmässig untersucht, so dass sich damit auch nicht sagen lässt, ob die Privatklägerin dieses damals in der Hand hatte, was sie bestreitet, wobei Spuren freilich auch aus dem Alltagsgebrauch des Messers hät- ten resultieren können.
10. Unter Einbezug sämtlicher Beweismittel ergibt sich, dass die Darstellung der Privatklägerin zwar – wie von der Verteidigung zu Recht hervorgehoben (Urk. 72 S. 3 f.) – nicht zum Kerngeschehen, dafür aber zum Nachtatgeschehen von der Auskunftsperson C._____ und dem Zeugen G._____ bis in Details ge- stützt werden. Insbesondere die Schilderung der beiden Zeugen, wonach der Be- schuldigte wütend und aggressiv, die Privatklägerin jedoch verängstigt und wei- nerlich gewesen sei, lässt Rückschlüsse auf die Richtigkeit auch auf die vor- herigen Ereignisse zu. In der Gesamtbetrachtung ist daher die Version der Privat- klägerin, wonach der Beschuldigte sie am 14. Mai 2016 bedroht und hernach mit einem Küchenmesser im Treppenhaus gestochen habe, viel naheliegender als jene des Beschuldigten. Dafür spricht im Übrigen auch das Verletzungsbild mit der tiefen, klaffenden Wunde. Bei einem reinen Entwinden des Messers und ei- nem Gerangel, wie es der Beschuldigte beschrieb, wäre viel eher mit einer Schnitt- als mit einer Stichverletzung zu rechnen gewesen.
11. Es ist daher im Ergebnis mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage gemäss Ziff. 1 und 2 ereignet hat (vgl. Urk. 53 S. 16 f.).
12. Nicht ersichtlich ist, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn von einer Tatrekonstruktion, wie sie die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsver-
- 43 - handlung wieder ins Spiel brachte (Urk. 72 S. 5) zu erwarten wäre. So könnten problemlos beide von den Parteien vorgebrachten Tatabläufe nachgespielt wer- den. Daraus liessen sich somit auch keinerlei Hinweise auf das tatsächliche Ge- schehen ableiten. Die Tatrekonstruktion erweist sich zur Erstellung des Anklage- sachverhalts zudem auch nicht als notwendig, lässt sich dieser im Lichte obiger Erwägungen und anhand der im Recht liegenden Beweismittel mit hinreichender Sicherheit erstellen. F Beweismittel betreffend den Vorfall vom 17. Oktober 2015 (versuchte Nötigung) und Würdigung
1. Aussagen der Privatklägerin
E. 14 Mai 2016 zunächst in der Wohnung zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Die Fortsetzung fand im Treppenhaus statt. Der Messerstich in die Aussenseite des rechten Oberschenkels der Privatklägerin erfolgt auf dem Zwi- schenboden. Das Verletzungsbild an sich wird auch nicht bestritten (vgl. Urk. 3/5 S. 4). 9.2.1. Die Privatklägerin beschrieb im Kern gleichlautend über alle Einver- nahmen, dass der Streit im Zusammenhang mit den sich damals im Kosovo be- findlichen Kindern entstand, weil der Beschuldigte sie mit ihnen nicht habe tele- fonieren lassen. Weiter sagte sie, dass sie dann selber mit der Polizei gedroht habe, worauf er sie am Hals gepackt und ihr gedroht habe, er werde sie umbrin- gen. Ebenso schilderte sie jeweils, wie sie Tasche und Schuhe genommen habe und ins Treppenhaus geflüchtet sei, dass sie der Beschuldigte an der Flucht zu hindern versucht habe, er ihr mit dem Messer in den Oberschenkel gestochen habe, er danach in die Wohnung zurückgegangen sei und ihr hernach nach unten gefolgt sei, wo sie vorher von Nachbarn notfallmässig versorgt worden sei, und
- 35 - der Beschuldigte neuerdings auf sie habe losgehen wollen. Diese Erklärungen er- geben einen logischen Ablauf der Geschehnisse vom 14. Mai 2016. 9.2.2. Bezüglich der genauen Position der Beteiligten beim Messerstich ist es zutreffend (so die Verteidigung, vgl. Urk. 43/2; Urk. 72 S. 5 f.), dass die Privat- klägerin letztlich vage und prima vista divergierende Aussagen machte. Auch mussten die Einvernehmenden öfters nachfragen. Einmal sagte die Privatkläge- rin, er habe das Messer ergriffen, ging hinter mir her und steckte mir das Messer ins Bein (Urk. 2/1 S. 6). Bei der Staatsanwaltschaft sprach sie dann davon, dass er seitlich neben ihr stand und dann zugestochen habe (Urk. 2/2 S. 9), später sag- te sie, "… er stand auf der Seite, neben mir". (Urk. 2/2 S. 24). Sie sei in der Ecke des Treppenhauses gestanden (Urk. 2/2 S. 8). Auf Frage, ob sie in die Ecke ge- schaut habe, sagte sie, sie habe ihren Mann angeschaut (Urk. 2/2 S. 24). Diese Aspekte sind mit Blick auf die Laufrichtung und die örtlichen Gegebenheiten des Treppenhauses (vgl. Urk. 2/2, Anhang Bild 2-4), wie die Verteidigerin bei ihrer Beurteilung der einzelnen Konstellationen richtig anführt (Urk. 43/2 S. 11-13), von Bedeutung. Allerdings kann in der Aussage, er "ging hinter mir her" auch als der vorangegangene Abschnitt des Nachlaufens des Beschuldigten gesehen werden. So sagte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei auch gerade nahe bei ihr gestanden, sie sei am Rennen gewesen, er sei ihr nach- gerannt und habe sie mit der linken Hand gepackt (Urk. 2/2 S. 9). Damit wäre beim Zustechen selber die Position einheitlich dargestellt worden. Eine gewisse Diskrepanz liegt auch in ihren Aussagen zur Frage, was mit dem Messer nach dem Stich passierte. Bei der Polizei gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Be- schuldigte habe dieses nach dem Stich fallen gelassen, dann sei er in die Woh- nung zurück gegangen (Urk. 2/1 S. 4 und S. 5). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie bezogen auf die Situation unten im Treppenhaus, sie wisse nicht, ob er das Messer dort noch nicht der Hand gehabt habe (Urk. 2/2 S. 10). 9.2.3. Die Verteidigerin weist sodann darauf hin, dass bei den diskutierten Konstellationen vorausgesetzt werde, dass die Privatklägerin sich "… überhaupt nicht wehrt und alles lammfromm mit sich geschehen lässt", was sie selber als in der Tat völlig unrealistische Annahme bezeichnet. Gerade die kurze Zeit dieser
- 36 - Auseinandersetzung und der dynamische Ablauf lassen aber auch eine gewisse Ungenauigkeit beim Positionenbeschrieb als nachvollziehbar erscheinen, ohne dass der Schluss gezogen werden müsste, die Aussagen seien unglaubhaft. 9.2.4. Ebenfalls nicht ganz klar ist die Schilderung der Privatklägerin geblie- ben, wo sich im Zeitpunkt des Messerstichs Schuhe und Tasche befanden. So sagte sie, die Tasche sei auf der rechten Seite ihrer Hand gewesen, die Schuhe auf der rechten Seite (Urk. 2/2 S. 25). Die Privatklägerin zeigte auch, wie der Be- schuldigte sie im Treppenhaus gehalten habe, indem sie ihre beiden Arme vor der Brust verschränkte. Sie habe sich nicht mehr bewegen könne und er habe dann mit dem Messer zugestochen (Urk. 2/2 S. 8). Beim Verschränken der Arme wäre in der Tat wenig Platz für Handtasche und Schuhe vorhanden gewesen, zudem wäre dies auch für die Frage einer allfälligen Abwehrhandlung von Bedeutung. Diese Aussagen bleiben jedenfalls vage, wobei der Vollständigkeit halber zu sa- gen ist, dass der Beschuldigte hierzu auch kaum befragt wurde. Die Privatklägerin verwies für die mangelnde genaue Erinnerung an der Hauptverhandlung vom
23. November 2017 letztlich auf den Zeitablauf (Urk. 35 S. 19), was über zwei Jahre nach dem Vorfall auch seine Berechtigung hat, da dies im Gegensatz zum Stich von weniger grosser Bedeutung gewesen sein dürfte. 9.2.5. Die Aussagen der Privatklägerin lassen allerdings eine nuancierte Haltung dem Beschuldigten gegenüber ausmachen. So sagte sie einerseits, dass sie den Vorfall des Würgens nicht der Polizei gemeldet habe, weil sie immer wie- der auf bessere Zeiten gehofft habe (Urk. 2/2 S. 7). Und im Rahmen der gleichen Thematik sagte sie bei der Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2016, sie sei danach weder zum Arzt noch zur Polizei gegangen, konkret: "Ich wollte meinen Mann nie anzeigen oder so. Das war nicht das erste Mal. Er hat mehrfach Kleinigkeiten gemacht. Als wir noch in Zürich, an der I._____-Strasse wohnten, ich war im
6. Monat schwanger mit der Tochter, da schlug er mich, meine Nachbarn beka- men das mit, riefen die Polizei, diese kam, fragten uns, ob es ein Problem geben würde, ich sagte damals nein, obwohl er mir fast alle Haare ausriss, aber ich gab es nicht zu.". Auf die Frage, weshalb nicht, sagte sie: "Ich wollte nicht, dass mein Mann ins Gefängnis kam und er bedrohte mich auch, da hatte ich auch Angst."
- 37 - (Urk. 2/2 S. 15). Solch wechselhaftes Aussageverhalten ist jedoch gerade in Fäl- len häuslicher Gewalt typisch und bedeutet nicht, dass die Aussagen wider- sprüchlich sind. Es macht die Aussagen der Privatklägerin denn auch nicht per se unglaubhaft. 9.2.6. Die Privatklägerin zeigte in ihren Aussagen teilweise – mitunter durch Pauschalisierungen – auch eine gewisse Tendenz zu Übertreibungen, indem sie z.B. zur Frage, ob sie nach der Rückkehr des Beschuldigten ein normales Ehe- leben geführt hätten, es habe "immer etwas" gegeben (Urk. 35 S. 25). Auf die Frage, ob es vor dem Messer-Vorfall zu ähnlichen Vorfällen gekommen sei, ant- wortete die Privatklägerin bei der Polizei: "Das war nicht das erste Mal, dass er nach einem Messer greift. Immer wieder nimmt er ein Messer zu Hand, wenn wir Streit haben." (Urk. 2/1 S. 6). Zur Frage, wer ihrer Meinung nach Schuld am Vor- fall mit dem Messer, meinte die Privatklägerin: "Zu 100% A._____. Ich wollte le- diglich nicht mit ihm diskutieren, weil ich wusste, dass wenn ich mit ihm diskutie- ren, dann schlägt er mich ab. Das hat er immer so gemacht." (Urk. 2/1 S. 7). Oder dann sagte sie – wenn auch im Zusammenhang mit der versuchten Nötigung –, sie habe sich dann ins Zimmer geschlossen und der Beschuldigte "… hat gegen die Türe geschlagen - alle Türen in E._____ waren kaputt." (Urk. 35 S. 21). 9.2.7. Die kritische Analyse des Anzeigen- und Aussagenverhaltens der Pri- vatklägerin und ihrer Schilderungen ergibt, dass die chronologischen Abläufe und ihr gelieferter Hintergrund des konkreten Streites grundsätzlich nachvollziehbar sind. Die Aussagen im Einzelnen sind nicht widerspruchsfrei, wirken zufolge des häufigen Nachfragens teilweise inhaltlich wenig spontan und sind letztlich eher detailarm und pauschal geblieben. Vor diesem Hintergrund und ihrer eigenen In- teressenverfolgung kann nicht gesagt werden, dass die Aussagen der Privat- klägerin isoliert betrachtet restlos überzeugen. Zugunsten der Privatklägerin ist jedoch auch festzuhalten, dass es sich beim angeklagten Vorfall um ein äusserst emotionales, hochdynamisches Geschehen handelt, bei dem sich mehrere Hand- lungen neben- oder unmittelbar nacheinander zugetragen haben können. Die ab- weichende Schilderung einzelner Elemente des Kerngeschehens muss – entge- gen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 72 S. 5 f.) – vor diesem Hintergrund
- 38 - nicht bedeuten, dass die Privatklägerin in Bezug auf die einen oder anderen Ele- mente des Geschehens die Unwahrheit sagt. Es kommt hinzu, dass die Privatklä- gerin gewisse Einzelheiten und Nebensächlichkeiten – wie z-B. das Behändigen ihrer Tasche und der Schuhe vor dem Verlassen der Wohnung – durchaus kon- stant und lebensnah schilderte, was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zuträglich ist. Weiter beschrieb die Privatklägerin – im Gegensatz zum Beschuldigten (vgl. nachfolgend Erw. 9.3.5.) – einen plausiblen Lebensablauf, indem sie sowohl ein einleuchtendes Motiv des Beschuldigten für die Tat nannte und nachvoll- ziehbar den Auslöser des Streits und den anschliessenden Konflikt bis hin zur Auseinandersetzung im Treppenhaus schilderte. 9.3.1. Den Aussagen der Privatklägerin stehen jene des Beschuldigten ge- genüber, der die Vorwürfe pauschal bestreitet und daran festhielt, dass die Privat- klägerin das Messer gehalten und er dieses habe entwinden oder blockieren wol- len, was zu einem Gerangel mit Zug und Gegenzug geführt habe, worauf sie sich selber oder er sie wahrscheinlich im Gerangel unabsichtlich (Urk. 3/1 S. 3) mit dem Messer verletzt habe, als er seinen Zug gelockert habe und sie immer noch dagegen gedrückt habe, wie die Verteidigung im Namen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung zusammenfassend (Urk. 43/2 S. 14), untermauert durch eine eigene Foto-Tatrekonstruktion (Urk. 44/1-4), vor Vorinstanz ausführte (Urk. 43/2 S. 14). Durch dieses Bestreiten verstrickte sich der Beschuldigte – was in der Natur der Sache liegt – nicht in Widersprüche und sind seine Aussagen ei- ner inhaltlichen Analyse auf solche nicht zugänglich. 9.3.2. Der Beschuldigte seinerseits zeigte gewisse Tendenzen zum Pau- schalisieren bzw. Übertreiben, indem er z.B. sagte, die Privatklägerin sei "immer" gegen ihn gewesen (Urk. 3/2 S. 2). Und weiter in der Hafteinvernahme: "Sie ist immer aggressiv gegen mich. Seit der ganzen Zeit, seit über 6 Jahren sind wir zu- sammen, ist sie immer aggressiv gegen mich. Ich weiss nichts davon, dass ich sie einmal geschlagen haben sollte. Ich habe sie nie geschlagen." (Urk. 3/2 S. 8). Damit probiert er auch sich in einem tadellosen Licht darzustellen. 9.3.3. Der Dramatisierungstendenz der Privatklägerin steht die Bagatellisie- rungstendenz des Beschuldigten gegenüber. Er schildert sein Verhalten nach
- 39 - dem Messerstich mit einer Sachlichkeit, die ihn schon fast als unbeteiligten Dritten wirken lässt. Auf die Frage, wie es in der Folge weitergegangen sei, sagte der Beschuldigte z.B.: "Ich bin in die Wohnung zurückgegangen und habe das Mes- ser in der Küche zurückgelassen. Ich bin dann wieder nach unten gegangen." (Urk. 3/1 S. 3). Das Messer – welches notabene sichtliche Blutanhaftungen hatte (vgl. Urk. 2/2 Anhang Bild 9) – habe er "…in der Küche versorgt, dort wo es hin- gehört." (Urk. 3/1 S. 6). Auf die Frage, wieso er nicht davongerannt sei, als die Privatklägerin gemäss seiner Schilderung mit dem Messer ins Treppenhaus ge- kommen sei, sagte er: "Ich habe nicht überlegt, was sie machen würde. Wieso sollte ich denn weggehen? Ich habe ihr versucht das Messer wegzunehmen und das wars. Es war nicht das 1. Mal mit Messer und so. Deshalb habe ich das nicht so ernstgenommen." (Urk. 3/1 S. 5). 9.3.4. Die soeben gezeigte Sachlichkeit steht im Widerspruch zu seinen Aussagen, wenn es um den unterstellten Ehebruch der Privatklägerin geht. So führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihn mit seinem Kollegen H._____ betrogen (Urk. 3/1 S. 2). Der Beschuldigte sagte auf die Frage, weshalb ihn die Privatklägerin falsch beschuldigten sollte: "Also sie hat einen anderen Mann und sie möchte mit ihm zusammen 'ficken'. Sie will mich erledigen, mich umbringen lassen. Denn ich habe Fakten, Beweise, ich habe Aufnahmen. Ich ha- be Beweise, wo sie sagt, dass sie mich erledigen werde von dieser Welt, also, dass sie mich umbringen lassen werde. Und die Kinder sogar auch noch, auch sie werde sie umbringen lassen. Ich habe das aufgenommen, ich habe davon eine Aufnahme." (Urk. 3/2 S. 3). Als sie tags zuvor Avancen gemacht habe, die zu den Knutschflecken geführt hatten, will er zur Privatklägerin gemäss eigenen Worten gesagt haben: "Du Hure, geh raus und geh mit dem anderen, mit H._____, schla- fen, aber nicht mit mir." (Urk. 3/2 S. 5). Weiter bestätigte er, dass er, als er zum Kinderwagen habe gehen wollen, um den USB-Stick zu holen, zur Privatklägerin auf Albanisch gesagt habe: "Okay okay du Hure, mach du so weiter. ", so bei der Polizei (Urk. 3/1 S. 7, und bei der Staatsanwaltschaft bezüglich des gleichen Momentes: "Du Idiot, du Hure, du Schlampe, hast die Familie kaputt gemacht wegen des anderen Mannes. Und es ist wahr, dass ich 'Schlampe' auf Deutsch gesagt habe." (Urk. 3/2 S. 6). Am Schluss vermutete er noch, dass die Privat-
- 40 - klägerin vielleicht "etwas mit diesem C._____ gehabt" habe, denn das stimme nicht, dass er "in der Türe von Herr C._____" gewesen sei (Urk. 3/2 S. 6). Mit die- sem Quasi-Rundumschlag zeigt er auch eine Aggravationstendenz mit Bezug auf das aus seiner Sicht eh schon schlechte Verhalten der Privatklägerin, indem er ihr eine weitere Affäre unterstellt. 9.3.5. Letztlich blieben die Aussagen des Beschuldigten detailarm. Gerade was den Hergang der (doch relativ heftigen) Auseinandersetzung angeht, erwei- sen sie sich als blass und oberflächlich und es wird nicht greifbar, weshalb die Privatklägerin (auch vor dem Hintergrund der Häufigkeit ihrer Auseinandersetzun- gen) just in dieser Situation mit einem Messer auf ihn losgegangen sein soll. Nicht bloss karg sondern lebensfremd wirken seine Schilderungen zum unmittelbaren Nachgang der Tat. So erscheint es – auch angesichts der gemäss Zeugen sehr aufgebrachten Gemütsverfassung des Beschuldigten (vgl. nachfolgend Erw. 9.5.)
– schlichtweg unglaubhaft, dass er unmittelbar nach seiner regelrechten Flucht aus der Wohnung (gemäss seinen Aussagen habe ihn die Privatklägerin am Ge- hen hindern wollen, vgl. Urk. 3/1 S. 3) und dem tätlichen Angriff durch die Privat- klägerin wieder in die Wohnung zurückkehrte, nur um das Messer – nota bene ohne die darauf befindlichen Blutspuren zu bemerken – wegzuräumen. Seine Rückkehr in die Wohnung ergibt vor dem Hintergrund seiner restlichen Schilde- rungen schlicht keinen Sinn. 9.3.6. Die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf unten im Treppenhaus stehen zudem im Widerspruch zur Auskunftsperson C._____ und zum Zeugen G._____, welche beide beschrieben, dass und wie der Beschuldigte in die Woh- nung von C._____ eindrang (vgl. oben). Entsprechende Falschaussagen des Be- schuldigten wurden von diesem am Schluss der Untersuchung dann doch aner- kannt, "… habe verstanden, dass ich hier einen Fehler gemacht habe." (Urk. 3/5 S. 2). 9.3.7. Insgesamt machte der Beschuldigte eine zugestandene Falschaus- sage. Im Übrigen weisen die Aussagen des im Kern bestreitenden Beschuldigen kaum Widersprüche, hingegen eine schon fast gespielte Sachlichkeit auf, soweit es ums Messer und dessen Einsatz geht. Diese wird aber durchbrochen mit
- 41 - Schilderungen, die sehr emotional und damit auch authentisch wirken. Sie sind Ausdruck von Entrüstung, Enttäuschung und Wut, aber auch Eifersucht und liefern damit durchaus ein Motiv für ein übergriffiges Verhalten zum Nachteil der Privatklägerin. Abgesehen davon bleiben seine Aussagen aber blass und detail- arm. Lebensfremd und nicht nachvollziehbar muten seine Ausführungen zum un- mittelbaren Nachtatverhalten (Behändigen und Wegräumen des Messers) an. Seine Aussagen können in der Gesamtbetrachtung daher nicht überzeugen.
Dispositiv
- […].
- […].
- […].
- Das Begehren der Privatklägerin 1, dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit der Geschädigten in Kontakt zu treten, wird abgewiesen.
- […].
- […].
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Juli 2016 beschlagnahmte Messer, Asservat-Nr. ..., wird nach Eintritt der Rechts- kraft definitiv eingezogen und vernichtet.
- Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 26'338.15 festgesetzt, nämlich: Fr. 24'392.50 für den Aufwand, Fr. 586.30 für Barauslagen und Fr. 1'798.25 für die Mehrwertsteuer im Jahre 2017 (8%) und Fr. 147.40 für die Mehrwert- steuer im Jahre 2018 (7.7%).
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'700.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 814.45 Auslagen (Gutachten) Fr. 26'338.15 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 35'852.60 Total
- […]. - 58 -
- Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 wird auf Fr. 9'625.85 festgesetzt, nämlich: Fr. 8'433.30 für den Aufwand, Fr. 482.– für Spesen und Fr. 642.80 für die Mehrwertsteuer im Jahre 2017 (8%) und Fr. 67.75 für die Mehrwertsteuer im Jahre 2018 (7.7%).
- […].
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem angeklagten Ereignis gemäss Anklageziffer 2 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 59 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 14. Mai 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Die erstinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin werden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung Fr. 2'250.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu 16/20 bzw. 4/5 dem Beschuldigten und zu 1/20 der Privatklägerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 16/20 bzw. 4/5 vorbehalten. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 1/20 vor- behalten. - 60 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des (versandt) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die K._____ Versicherungsgesellschaft AG, ... [Adresse]
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 61 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190033-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Burkhardt Urteil vom 20. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 26. April 2018 (DG170012)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Mai 2017 (Urk. 22/5) ist diesem Urteil beigeheftet Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 42 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB (Anklagesachverhalt 1);
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB (Anklagesachverhalt 2);
- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 StGB (Anklagesachverhalt 3).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 26. Januar 2016 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweig- stelle Flughafen (Geschäfts-Nr. D-5/2016/00253), und zum Strafbefehl vom 20. Juli 2016 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. A-3/2016/16467).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheits- strafe vollzogen.
4. Das Begehren der Privatklägerin 1, dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit der Geschädigten in Kontakt zu treten, wird abgewiesen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem angeklagten Ereignis gemäss Anklageziffer 2. dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 14. Mai 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Juli 2016 beschlagnahmte Messer, Asservat-Nr. ..., wird nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und vernichtet.
8. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten wird auf Fr. 26'338.15 festgesetzt, nämlich: Fr. 24'392.50 für den Aufwand, Fr. 586.30 für Barauslagen und Fr. 1'798.25 für die Mehrwertsteuer im Jahre 2017 (8%) und Fr. 147.40 für die Mehrwertsteuer im Jahre 2018 (7.7%).
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'700.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 814.45 Auslagen (Gutachten) Fr. 26'338.15 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 35'852.60 Total
10. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
11. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für die unentgeltliche Ver- tretung der Privatklägerin 1 wird auf Fr. 9'625.85 festgesetzt, nämlich: Fr. 8'433.30 für den Aufwand, Fr. 482.– für Spesen und Fr. 642.80 für die Mehrwertsteuer im Jahre 2017 (8%) und Fr. 67.75 für die Mehrwertsteuer im Jahre 2018 (7.7%).
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. [Mitteilungen]
14. [Rechtsmittel]"
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 72 S. 1):
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Körperverletzung, der Drohung und der versuchten Nötigung freizusprechen.
- Das beschlagnahmte Messer gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.07.2017 (act. 8/1) sei einzuziehen bzw. ist die Einziehung in Rechtskraft er- wachsen.
- Die kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- verfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- Der Privatklägerin sei keine Genugtuung zuzusprechen.
b) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (Urk. 73 S. 1): In Abänderung von Ziff. 6 des Urteils der Vorinstanz sei der Beschuldigte zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Mai 2016 zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
c) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 75 S. 1):
1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
26. April 2018, mit folgender Ausnahme:
2. Die Freiheitsstrafe sei in vollem Umfang zu vollziehen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (neuerdings Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich, nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erhob am 4. Mai 2017 Anklage (Urk. 22/5). Der erste Teil der Hauptverhandlung wurde am
23. November 2017 durchgeführt (Prot. I S. 5 ff.). Die Fortsetzung fand am
19. April 2018 statt (Prot. I S. 12 ff.). Der Beschuldigte blieb beiden Verhandlun- gen unentschuldigt fern (Prot. I S. 5 und S. 12). Auf eine mündliche Eröffnung des Urteils wurde seitens der Parteien verzichtet (Prot. I S. 14). Das Urteil wurde am
26. April 2018 im Dispositiv schriftlich eröffnet (Urk. 45). Zum Verlauf des Verfah- rens bis zum vorinstanzlichen Urteil sei im Übrigen auf das angefochtene Urteil verwiesen 2018 (Urk. 53).
2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit dem genannten Urteil der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, dies als Zusatzstrafe zum Urteil [recte wohl: Strafbefehl] vom 26. Januar 2016 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen (Geschäfts-Nr. D- 5/2016/00253), und zum Strafbefehl vom 20. Juli 2016 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. A-3/2016/16467). Der Vollzug der Freiheits- strafe wurde im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Weiter entschied die Vorinstanz über ein Kontaktverbot, die Zivilan- sprüche der Privatklägerin und einen beschlagnahmten Gegenstand. Schliesslich regelte sie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 53 S. 42 ff.).
3. Das schriftlich eröffnete Urteil vom 26. April 2018 wurde von der Vertei- digung sowie der Staatsanwaltschaft am 27. April 2018 in Empfang genommen (Urk. 46/1 bzw. Urk. 46/3). Die Vertreterin der Privatklägerin bestätigte den Erhalt des Urteils unter dem 4. Mai 2018 (Urk. 46/4). Für den Beschuldigten mit un-
- 6 - bekanntem Aufenthalt wurde das Urteil am 4. Mai 2018 im kantonalen Amtsblatt publiziert (Urk. 46/2).
4. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von der Verteidigung am
15. Januar 2019 in Empfang genommen (Urk. 52/1). Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 (hier eingegangen am 5. Februar 2019) reichte sie fristgerecht ihre Beru- fungserklärung ein (Urk. 55). Die Privatklägerin bestätigte den Erhalt des begrün- deten Urteils unter dem 16. Januar 2019 (Urk. 52/4). Ihre Berufungserklärung vom
4. Februar 2019 (Urk. 57) erfolgte damit ebenfalls fristwahrend.
5. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2019 wurden die Berufungserklä- rungen den jeweiligen Gegenparteien zugestellt mit Fristansetzung zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 59).
6. Am 19. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung mit Bezug auf die Berufung des Beschuldigten, was den Vollzug der Freiheits- strafe betrifft (Urk. 61). Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 erklärte die amtliche Verteidigerin namens des Beschuldigten ihrerseits Anschlussberufung bezüglich der Berufung der Privatklägerin (Urk. 63). Durch Präsidialverfügung vom 8. März 2019 wurden die Anschlussberufungserklärungen den jeweiligen Gegenparteien zur Kenntnisnahme übermittelt (Urk. 65).
7. Am 14. November 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
20. Februar 2020 vorgeladen (Urk. 67). Am 3. Februar 2020 holte das Gericht ei- nen neuen Strafregisterauszug ein (Urk. 69).
8. Am 20. Februar 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher
– neben Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann sowie der Privatklägerin und ihrer unentgeltlichen Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, die amtliche Verteidi- gerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte ist – ohne Benachrichtigung – nicht erschienen (Prot. II S. 4; Urk. 72 S. 1). Nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO "wird eine abwesende Partei, die sich rechtmässig vertreten lässt, nicht als säumig betrachtet" (BBl 2006 1317).
- 7 - Der Beschuldigte wurde durch die amtliche Verteidigung vertreten. Entsprechend war die Berufungsverhandlung ohne den säumigen Beschuldigten durchzuführen. Ein Abwesenheitsverfahren findet in einer solchen Konstellation nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Vorfragen waren keine zu entscheiden und es waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Ur- teilseröffnung (Prot. II S. 10). Das Urteil erging noch gleichentags und wurde den Parteien vorab im Dispositiv schriftlich zugestellt (Prot. II S. 11 ff.). II. Umfang der Berufung
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. A., Art. 402 N 1 f).
2. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 55 S. 1) und beantragt im Rahmen der Anschlussberufung eventualiter eine tiefere Genugtuung (Urk. 63). Die Privatklägerin beantragt eine höhere Genugtu- ung und im Übrigen die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 57 S. 2). Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Anschlussberufung lediglich den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an (Urk. 61 S. 1).
3. Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten, dass die Dispositivziffern 4 (Kontaktverbot), 7 (Ein- ziehung des Messers), 8 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Vertei- digung), 9 (Kostenfestsetzung) und 11 (Festsetzung der Entschädigung der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten seien (Prot. II S. 5 f.). Diese sind somit in Rechtskraft erwachsen, wovon mittels Beschluss Vormerk zu nehmen ist. Darüber hinaus (im Umfang der nicht in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern) ist das Urteil angefochten und damit Gegenstand des Berufungsverfahrens.
- 8 - III. Formelles
1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.
2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_957/2016, 6B_1022/2016 vom 22. März 2017 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). 3.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 3.2. Die Geschädigte und heutige Privatklägerin stellte am 15. Mai 2016 Strafantrag betreffend Tätlichkeiten, Körperverletzung und Drohung (Urk. 1/4). Am
17. Oktober 2016 erklärte sie überdies explizit, sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zu konstituieren (Urk. D5/5/3). Damit liegen die nötigen Erklärung zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft vor. 4.1. Die (u.a.) vorgeworfene einfache Körperverletzung und Drohung sehen in ihrem Grundtatbestand ein Strafantragserfordernis vor (Art. 123 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB bzw. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB).
- 9 - 4.2. Die Privatklägerin war im Zeitpunkt der vorgeworfenen Delikte mit dem Beschuldigten verheiratet (Urk. 1 S. 1; Urk. D5/5/7 S. 3). Damit waren die Vorwür- fe von Amtes wegen abzuklären. 5.1. Als problematisch erweist sich der Einbezug von C._____. Die Staats- anwaltschaft führte C._____ als Geschädigten "mit Konstituierung als Privatklä- gerschaft" im entsprechenden Verzeichnis auf (Urk. 17). Auch die Vorinstanz er- fasste ihn im Rubrum als Privatkläger (Urk. 63 S. 1). 5.2. C._____ stellte gegen den Beschuldigten am 14. Mai 2016 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (Urk. D3/2), was zwar einer Konstituierung als Privat- kläger gleichkommt (vgl. obige Ziff. 3.1.). Dieser Vorwurf wurde aber – nicht gera- de naheliegend und nur vor dem Hintergrund der am 22. Juli 2016 erfolgten einstweiligen Sistierung des Verfahrens im Übrigen (vgl. "Sistierungsverfügung Häusliche Gewalt" gemäss Urk. 21) zu sehen – ausgeklammert und separat mit Strafbefehl vom 20. Juli 2016 geahndet (Urk. D3/6). Es erschliesst sich daher auch nicht, weshalb die Vorinstanz, welche das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu Recht hinterfragt hatte (vgl. Urk. 53 S. 31), C._____ trotzdem noch als Privat- kläger im Rubrum anführte. 5.3. C._____ wurde am 14. Mai 2016 als Auskunftsperson durch die Kan- tonspolizei Zürich befragt (Urk. 4/1). Es erfolgte zu Beginn der Hinweis, dass er nicht zur Aussage verpflichtet sei, ebenso wurde er – sinngemäss, d.h. ohne Ge- setzesvorhalt – belehrt über die Folgen von Art. 303-305 StGB (Urk. 4/1 S. 1). Am 19. Juli 2016 erfolgte seine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 4/2). Das Einvernahme-Protokoll trägt den Titel "Zeugeneinvernahme" und den Untertitel "Art. 162 ff. StPO" (Urk. 4/2 S. 1). Im Verlauf kommen Hinweise unter den Titeln "Belehrung Zeugnispflicht" (Urk. 4/2 S. 2) und "Allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht" (Urk. 4/2 S. 3). Die Einvernahme schliesst mit dem Hinweis an den Befragten, dass er als Zeuge Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen habe (Urk. 4/2 S. 5). C._____ be- stätigte die Richtigkeit des Protokolls als Zeuge (Urk. 4/2 S. 5). Damit scheint ihm in der Einvernahme prima vista die Rolle als Zeuge zugewiesen worden sein.
- 10 - Allerdings findet sich ebenfalls innerhalb des Abschnitts "Belehrung Zeug- nispflicht" unter Ziff. 4 was folgt: "Zudem werden Sie heute im Strafverfahren ge- gen A._____ betreffend Hausfriedensbruch als Auskunftsperson (Privatkläger) einvernommen (Art. 178 Bst. a StPO).", gefolgt von den Hinweisen zur Aussage- pflicht gemäss Art. 180 Abs. 2, 181 Abs. 1 StPO und zu den Folgen einer Wider- handlung im Sinne von Art. 303-305 StGB (Urk. 4/2 S. 2). Dann folgt neuerdings ein Hinweis für ihn als Zeuge, nämlich betreffend sein Aussageverweigerungs- recht (Urk. 4/2 S. 3). 5.4. Zwar ist es möglich, dass eine Person ihre Rolle im Gang eines Verfah- rens ändert. So wird eine Person nach ihrer Konstituierung nach Art. 118 StPO als Auskunftsperson einvernommen, vorher erfolgt die Einvernahme als Zeugin nach Art. 166 Abs. 1 StPO. Vor der Konstituierung gemachte Zeugenaussagen behalten denn auch ihre Gültigkeit und Verwertbarkeit. Gleiches gilt für die Aus- sagen von Auskunftspersonen, wenn diese später nach Art. 120 StPO auf die Stellung als Privatklägerschaft verzichtet und damit wieder als Zeugin zu verneh- men ist (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. N 178 N 4 f.). Der vom Beschuldigten begangene, C._____ betreffende Hausfriedensbruch ergab sich im Gefolge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 14. Mai 2016. Es geht auch hier nicht an, einer Person zur Sachverhaltsabklärung in der gleichen Einvernahme fliessend zwei verschiedene Rollen mit den jeweiligen, d.h. unterschiedlichen, Wahrheits- und Aussagepflich- ten und -verweigerungsrechten zuzuweisen. C._____ hatte – wie gesagt – am 14. Mai 2016 als Mitbetroffener des Vorfalls Strafantrag gegen den Beschuldigten ge- stellt (Urk. D3/2). Die Einvernahme mit den unterschiedlichen Rollen fand bei der Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2016 statt (Urk. 4/2). Unter gleichem Datum hat sich C._____ im Strafpunkt betreffend Hausfriedensbruch noch explizit als Privat- kläger konstituiert und auf eine Zivilklage verzichtet (Urk. D3/5). Der Hausfrie- densbruch wurde tags darauf mit Strafbefehl vom 20. Juli 2016 separat erledigt (Urk. D3/6). Daraus ergibt sich, dass C._____ am 19. Juli 2016 – und damit am Tag der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft – konstituierter Privatkläger war und
- 11 - demnach als Auskunftsperson und nicht als Zeuge hätte einvernommen werden dürfen. Es stellte sich damit auch hier die Frage nach den Folgen dieser falschen Rollenzuteilung mit Blick auf die Verwertbarkeit der getätigten Aussagen. 5.5. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend diejenigen Best- immungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ordnungsvor- schriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist. Zu prüfen ist dabei im Einzelfall, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Inte- ressen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis un- verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 Erw. 2.3.). In der gesetzlichen Konzeption nimmt die Auskunftsperson eine Stellung ein, welche zwischen derjenigen der beschuldigten Person und der Zeugin oder dem Zeugen anzusiedeln ist. Anders als die beschuldigte Person wird sie keiner Straf- tat konkret verdächtigt (vgl. Art. 111 Abs. 1 StPO), sie ist aber im Unterschied zur Zeugin oder zum Zeugen an der zu untersuchenden Straftat auch nicht völlig un- beteiligt (Art. 162 StPO). Dementsprechend sind die Mitwirkungspflichten der drei Beteiligten-Kategorien im Strafprozess unterschiedlich geregelt. Während das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsperson deren eigene Interessen im Verfahren schützt, betrifft das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen nicht den Schutz der befragten, sondern den Schutz der beschuldigten Person (vgl. BGE 144 IV 28 E. 1.3.1 S. 32). 5.6. C._____, bis dahin nicht wirklich gegenseitig bekannter Nachbar des Beschuldigten und der Privatklägerin (vgl. Urk. 4/2 S. 3), war in den vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 14. Mai 2016 verwickelt, indem die Privatklägerin in seiner Wohnung Zuflucht gesucht hatte, worauf der Beschuldigte ohne Erlaubnis und gegen den Willen von C._____ in dessen Wohnung eingedrungen ist, um zu seiner Gattin (der heutigen Privatklägerin) zu gelangen (vgl. den rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. Juli 2016 gemäss Urk. D3/6).
- 12 - Die Verteidigung hat bis anhin die Zuweisung einer doppelten Rolle in der Einvernahme vom 19. Juli 2016 und damit die falsche Belehrung ebenfalls nicht gerügt (vgl. Urk. 43/2) und damit auch nicht etwa geltend gemacht, C._____ hätte als (insofern korrekt einvernommene) Auskunftsperson ein anderes Aus- sageverhalten an den Tag gelegt, als in der Rolle als Zeuge. Aus dem Umstand der falschen (multiplen) Rollenzuteilung unter insgesamt falscher Rechts- und Pflichtenbelehrung kann der Beschuldigte denn auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Beschuldigten steht es nicht zu, Vorschriften, welche den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie etwa der Auskunftsperson bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der unter falscher Rechts- und Pflichtbelehrung durchgeführten Einvernahme geltend zu machen. Dass er durch die fehlerhafte Rechts- und Pflichtbelehrung von C._____ in eigenen Rechten betroffen wäre, legt er (bis heute) nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der blosse Hinweis auf angeblich zu schützende Interessen übriger Verfahrensbeteiligter genügt hierfür jedenfalls nicht. Indem C._____ durch die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er keine falsche Aussage machen dürfe, andernfalls er nach Art. 307 StGB bestraft werden würde (Urk. 4/2 S. 2), wurde er in dieser Hinsicht strenger belehrt als es das Gesetz für eine Auskunftsperson vorsieht. Dass sich dies in ir- gendeiner Weise nachteilig auf den Beschuldigten ausgewirkt hätte, ist nicht er- sichtlich und wird von diesem – wie gesagt – zu Recht auch nicht geltend ge- macht. Die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten wurden im Übrigen gewahrt, indem der Beschuldigte mit der amtlichen Verteidigerin der Einvernahme vom 19. Juli 2016 beiwohnte und somit auch die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Urk. 4/2 S. 1 ff.). Die staatsanwaltliche Einver- nahme von C._____ erging damit lediglich in Verletzung einer Ordnungsvorschrift. Sie ist folglich als Beweismittel verwertbar und unterliegt der pflichtgemässen rich- terlichen Beweiswürdigung (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018, mit Hinweisen). 6.1. Die amtliche Verteidigerin beantragte schon vor Vorinstanz einen voll- umfänglichen Freispruch (vgl. Urk. 43/2 S. 1). Mit Bezug auf die Stichverletzung
- 13 - im Oberschenkel der Privatklägerin führte die Verteidigerin aus, es handle sich dabei um ein unabsichtliches Geschehen, ein Unfallgeschehen mit einhergehen- der Selbstverletzung der Privatklägerin im Rahmen eines Gerangels zwischen ihr und dem Beschuldigten. Höchstens unter diesem Aspekt könnte das Vorliegen einer (vom Beschuldigten) fahrlässig begangenen Körperverletzung geprüft wer- den. Da aber eine fahrlässige Körperverletzung nicht eingeklagt worden sei, son- dern die Anklageschrift ausdrücklich nur eine vorsätzliche Tatbegehung um- schreibe, könne ohne Verletzung des Anklageprinzips deswegen keine Ver- urteilung erfolgen (Urk. 43/2 S. 14). 6.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozess- gegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.3 mit Hinweis). 6.3. Indem die Anklage schreibt, der Beschuldigte habe, als er der Privat- klägerin ein Messer mit einer rund 16 cm langen, geschliffenen Klinge in deren rechten Oberschenkel, lateral, gerammt, "… gewusst, dass ein Stich mit einem Messer, wie er es eingesetzt hatte, zu einer tiefen Stichverletzung führen kann, was er auch wollte, zumindest aber in Kauf nahm, und wobei er wusste, dass die konkrete Art und Weise der Verwendung des Messers die Gefahr einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB mit sich bringt (qualifizierte einfache Körperverletzung)…", umschreibt sie in der Tat nur eine Vorsatz- bzw. Eventual-
- 14 - vorsatzvariante und kein Fahrlässigkeitsdelikt. Ein solches steht daher nicht zur Disposition. Ob sich der Sachverhalt in der vorgeworfenen Art als Vorsatzdelikt erstellen lässt, ist nachfolgend zu prüfen. 6.4. Die Anklage bezeichnet die von den Taten des Beschuldigten Betroffe- ne teilweise im gleichen Abschnitt unterschiedlich, indem sie von "seiner Gattin B._____", von "seiner Gattin", von der "Geschädigten" und der "Privatklägerin" spricht (vgl. Urk. 53 S. 2 f). Aus dem Kontext ist aber klar, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt, nämlich die heutige Privatklägerin. Als solche wird sie denn fortan auch bezeichnet. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch in der von der Vorinstanz getroffenen Regelung gemäss Urteilsdispositiv-Ziff. 4 davon auszugehen ist, dass es sich bei der "Privatklägerin" und der "Geschädigten" um die gleiche Person handelt (Urk. 53 S. 42).
7. Das Verfahren betreffend Entziehen von Minderjährigen (Dossier 2, "Ent- ziehung von Unmündigen") wurde am 22. Juli 2016 eingestellt (Urk. D2/6). Ebenso kam es am 4. Mai 2017 zur Einstellung der Verfahren betreffend zweier Drohungen (Dossier 4 und 5; Urk. 22/8 und Urk. 22/11). Grund für diese Verfah- renserledigungen war jeweils ein Rückzug des Strafantrags durch die Privatkläge- rin, wie sich aus den genannten Verfügungen ergibt. IV. Sachverhalt A Anklagevorwurf 1.1. Der Beschuldigte sieht sich gemäss Anklageschrift vom 4. Mai 2017 (Urk. 22/5) zunächst mit dem Vorwurf konfrontiert, die Privatklägerin am 14. Mai 2016, um zirka 17.30 Uhr, anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung in der ehelichen Wohnung der Liegenschaft am D._____ ..., E._____, mit seiner rechten Hand am Hals gepackt und ihr gegenüber unter anderem erklärt zu haben, er werde sie umbringen, welche Worte die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl
- 15 - massiv eingeschränkt hätten, was der Beschuldigte mit seinem Handeln auch be- zweckt, zumindest aber in Kauf genommen habe (Anklage-Ziffer 1, "Drohung"). 1.2. Im weiteren Verlauf sei es der Privatklägerin gelungen, sich aus dem Griff des Beschuldigten loszureissen und aus der Wohnung in den Treppengang zu flüchten, wohin ihr der Beschuldigte gefolgt sei und wo er sie schliesslich auf den dortigen Treppenstufen eingeholt habe. Hierauf habe der Beschuldigte der Privatklägerin ein Messer mit einer rund 16 cm langen, geschliffenen Klinge in de- ren rechten Oberschenkel, lateral, gerammt. Dadurch habe die Privatklägerin eine zirka 3 cm lange und zirka 6 cm tiefe, klaffende Stichverletzung erlitten. Der Be- schuldigte habe gewusst, dass ein Stich mit einem Messer, wie er es eingesetzt habe, zu einer tiefen Stichverletzung führen könne, was er auch gewollt, aber zu- mindest in Kauf genommen habe, wobei er gewusst habe, dass die konkrete Art und Weise der Verwendung des Messers die Gefahr einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB mit sich bringe (Anklage-Ziff. 2, "qualifizierte einfache Körperverletzung"). 1.3. Schliesslich soll der Beschuldigte die Privatklägerin bereits früher, d.h. am 17. Oktober 2015, zu nötigen versucht haben, indem er von ihr die Her- ausgabe von Fr 2'000.– verlangt habe, wobei die Privatklägerin der Aufforderung nicht nachgekommen sei. Daraufhin habe er die Privatklägerin aufs Bett gedrückt und ihr gesagt, sie solle ihm das Geld geben oder sie lebe nicht mehr. Dabei habe er ihr mit beiden Händen rund fünf Sekunden den Hals dermassen zugedrückt, dass es dadurch bei der Privatklägerin zu ungewolltem Urinabgang gekommen sei. Diese Handlung des Beschuldigten habe bei der Privatklägerin zu einem massiven Verlust des Sicherheitsgefühls geführt, was der Beschuldigte auch be- zweckt, zumindest jedoch in Kauf genommen habe. Dennoch habe die Privat- klägerin dem Beschuldigten das Geld nicht ausgehändigt (Anklage-Ziff. 3, "ver- suchte Nötigung").
2. Aus Sicht der Vorinstanz hat sich der auf den Belastungen der Privat- klägerin basierende angeklagte Sachverhalt ohne Zweifel so ereignet (Urk. 43 S. 16 f., S. 19 ff.). Dementsprechend erging am 26. April 2018 ein Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 43 S. 42).
- 16 - B Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat im Vorverfahren von Beginn weg seine Unschuld be- teuert (vgl. Urk. 3/1-4), so persönlich letztmals in der Schlusseinvernahme vom
18. April 2017 (Urk. 3/5). An der Hauptverhandlung, welcher er unentschuldigt fern blieb, und auch an der heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 72 S. 1 ff.) liess er die Vorwürfe durch die Verteidigung bestreiten. Anerkannt wird von ihm zwar, dass es am 14. Mai 2016 zwischen ihm und der Privatklägerin zu einem Streit gekommen ist und die Privatklägerin eine Verletzung mit dem Messer er- litten hat. Zusammengefasst hält er der Darstellung der Privatklägerin aber entge- gen, diese habe das Messer in der Küche behändigt und sei auf ihn losgegangen, worauf er mit seiner linken Hand ihre rechte Hand gepackt habe, um ihr das Messer wegzunehmen. Er wisse nicht, wie sie sich verletzt habe (Urk. 3/2 S. 5) bzw. bei diesem Gerangel habe er sie wahrscheinlich versehentlich am Bein ver- letzt (Urk. 3/1S. 3 ff., Urk. 3/2 S. 5). Der Sachverhalt, der unter dem Titel der ver- suchten Nötigung vorgeworfen wird, bestreitet der Beschuldigte vollumfänglich (Urk. 3/5 S. 3; Urk. 43/2 S. 15 f.). C Allgemeines zur Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit er- wiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tat- sächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewiss- heit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind dabei aber nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Allerdings vermag ei- ne blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich
- 17 - das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrücken- de Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgen. Beim Abwägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aus- sageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen (Bender/Nack/Treuer, Tat- sachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., S. 76 ff.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014, BGE 133 I 33 E. 4.3.S. 45, BGE 129 I 49). D Beweismittel
1. An Beweismitteln liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-5) die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 2/2-3, Urk. Prot. I S. 6 i.V.m. Urk 35) vor, wobei deren staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 19. Juli 2017 auch audiovisuell aufgezeichnet wurde (vgl. SD-Karte als Beilage zu Urk. 2/2).
- 18 - Weiter sind Aussagen von Drittpersonen vorhanden, so jene der (auch als Zeuge einvernommenen) Auskunftsperson C._____ (Urk. 4/1-2) sowie der Zeugen F._____ (Urk. 4/3) und G._____ (Urk. 4/4). Eingeholt wurden sodann Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 5/6) und des Beschuldig- ten (Urk. 6/1) sowie diverse Spitalberichte betreffend die Privatklägerin (Urk. 5/3- 5). An Dokumentationen vorhanden sind schliesslich Fotoaufnahmen der Tatwaf- fe, des Tatortes, der Stichverletzung sowie von körperlichen Untersuchungen der Privatklägerin und des Beschuldigten (vgl. Anhang zu Urk. 2/2 und Urk. 8/2).
2. Direkte Beobachtungen der Vorfälle vom 14. Mai 2016 durch unbeteiligte Dritte liegen nicht vor. Mit Bezug auf den Vorfall vom 17. Oktober 2015 erfolgten keine entsprechenden Befragungen Dritter. E Beweismittel betreffend die Vorfälle vom 14. Mai 2016 (Drohung und einfache Körperverletzung) und Würdigung
1. Aussagen der Privatklägerin 1.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin ausführlich wieder- gegeben (Urk. 63 S. 9 ff.). Darauf ist vorab zu verweisen. Soweit Bezug genom- men wird auf "Aussagen der Privatklägerin im Gutachten des Instituts für Recht- medizin" (Urk. 63 S. 9 und 13), findet sich dort was folgt: Die Privatklägerin soll beim IRM angegeben haben, sie habe seit längerer Zeit Streitigkeiten mit ihrem Ehemann bezüglich der Kinder. Diese seien zum momentanen Zeitpunkt vom Ehemann zu dessen Eltern in den Kosovo geschickt worden. Nachdem ihr der Ehemann verweigert habe, mit den Kindern zu telefonieren, habe sie ihm gedroht, die Polizei zu informieren. Daraufhin habe er sie mit einer Hand von vorne am Hals gepackt und ihr gedroht, dass er sie umbringen werde. Sie habe sich los- reissen können und sei aus der Wohnung ins Treppenhaus geflohen. Der Ehe- mann sei daraufhin mit einem Küchenmesser hinter ihr hergelaufen, habe sie ein- geholt, sie dann mit dem linken Arm von hinten am Oberkörper umgriffen und mit dem Messer in der rechten Hand ihr in den rechten Oberschenkel gestochen. An- schliessend habe er das Messer umgehend wieder rausgezogen. Aufgrund des entstandenen Lärms seien Nachbarn aufmerksam geworden und sie habe mit ei- ner blutenden Wunde am rechten Oberschenkel in die Wohnung eines Nachbarn
- 19 - flüchten können und dort auf die Ankunft der mittlerweile alarmierten Polizei und Sanität warten können (Urk. 5/6 S. 3). Dabei ist zu beachten, dass die Angaben der Privatklägerin gegenüber dem IRM primär der Befunderhebung dienten und sie zuvor darüber orientiert wurde, dass gegenüber den Ärzten des IRM-UZH keine Angaben zum gegenständlichen Ereignis gemacht werden müssten (Urk. 5/6). Die dortigen Depositionen können daher nicht einem exakten Wortlaut der Befragten gleichgesetzt werden, zumal daselbst auch die Richtigkeit der Wiedergabe von ihr nicht bestätigt wurde. 1.2. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2017 wurde die Privat- klägerin zuerst zu ihren Kindern, ihrem Ehemann und der Ehesituation befragt. Sie berichtete dazu, dass sie seit 2009 zusammen seien, im Jahre 2011 geheira- tet hätten und die Ehe bis 2015 ohne Probleme verlaufen sei (Urk 2/1 S. 2). Der Streit habe begonnen, als der Beschuldigte eine Firma auf ihren Namen eröffnet habe. Er habe, obwohl er gut Geld verdient habe, sich nicht wirklich um die Fami- lie gekümmert und sei stattdessen täglich in den Ausgang gegangen und habe die Rechnungen nicht bezahlt. Infolgedessen habe es grosse Spannungen in ihrer Beziehung gegeben. Er habe sie auch mehrmals betrogen. Im Oktober 2015 habe sie selber einen Job als Hilfsköchin gefunden und damit etwas Geld verdienen können, um die Familie zu ernähren. Sie hätten dann eine Babysitterin engagiert, damit sie – die Privatklägerin – selber mehr habe arbeiten können (Urk. 2/1 S. 2) Sie und der Beschuldigte hätten täglich Streit gehabt. Er habe gesehen, dass sie tief verschuldet seien. Die Privatklägerin schildert weiter, wie der Be- schuldigte deswegen vorerst in den Kosovo zurückgekehrt, dann aber wieder in die Schweiz zurückgekommen sei und sich bei ihr entschuldigt habe, worauf sie ihn nochmals "bei uns" aufgenommen habe, dies nur den Kindern zuliebe. Bis Ende April 2016 sei es dann relativ gut gegangen. Um bei der Suche nach einer Arbeitsstelle flexibler zu sein, "haben wir unsere Tochter zu seiner Familie im Kosovo geschickt." Der Beschuldigte habe ihr dann vorgeworfen, dass sie mit ei- nem seiner Freunde eine Liebesbeziehung gehabt hätte, als er nicht in der Schweiz gewesen sei, was absolut nicht der Tatsache entsprochen habe. Wegen
- 20 - dieser falschen Anschuldigungen hätten sie wieder Streit bekommen (Urk. 2/1 S. 2). Sie bestätigte sodann die vorgehaltene Zusammenfassung ihrer Aussagen in der informellen Befragung am Vortag (Urk. 2/1 S. 3 f.). Weiter führte sie auf entsprechende Frage zur behaupteten Drohung noch- mals aus, dass der Beschuldigte sie im Streit am Arm zurückgezogen und ihr ge- sagt habe, sie solle ihn ansehen, wenn er mit ihr spreche. Da sie aber abermals nicht mit ihm habe diskutieren wollen, habe er sie mit der rechten Hand am Hals gepackt. Er habe sie nicht gewürgt, lediglich ca. 2 Minuten gehalten, sie habe noch atmen können. Er habe ihr in die Augen geschaut und gesagt, dass er sie umbringen werde. Und weiter: "Ich habe ihm gesagt, dass ich jetzt die Tasche nehme und zur Polizei gehen werde. Als er den Namen Polizei hörte, ging er in die Küche und folgte mir anschliessend ins Treppenhaus. Ich habe vorerst das Messer nicht gesehen. Das Messer habe ich erst wahrgenommen, als er zuge- stochen hatte. Ich verspürte einfach wie es an meinem rechten Bein warm wurde. Als ich runterschaute, sah ich, dass ich stark blutete. Das Messer liess A._____ fallen und ging in die Wohnung zurück." Zum Stich sagte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe "einmal mit spürbarer voller Kraft auf mein Bein eingestochen, danach das Messer wieder herausgezogen und anschliessend fallen lassen." (Urk. 2/1 S. 5). Der Stich sei im Treppenhaus, auf dem Zwischengeschoss unter- halb ihrer Wohnung erfolgt. Als sie in der Wohnung von Herr C._____ gestanden sei, habe der Beschuldigte sie auf Albanisch als Schlampe und Betrügerin be- schimpft. Am Vorfall sei zu 100% der Beschuldigte schuld (Urk. 2/1 S. 7). Angesprochen auf frühere Verhaltensweisen des Beschuldigten sagte die Privatklägerin, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er nach einem Messer gegriffen habe, sondern immer wieder, wenn sie Streit gehabt hätten, bisher habe er aber nie zugestochen. Letzten Oktober habe er sie aufs Bett gedrückt und sie mit beiden Händen am Hals gepackt und zugedrückt. Als dann aber ihr Sohn ins Zimmer gekommen sei und auch die Babysitterin dies gesehen habe, habe er von ihr abgelassen. Dies habe er während ca. 5 Sekunden gemacht. Sie habe sich gewehrt und nach ihrem Sohn gerufen, als der Beschuldige habe nachfassen
- 21 - müssen. Auf entsprechendes Nachfragen sagte sie, er habe sie da derart ge- würgt, dass sie Urinabgang gehabt habe. Sie erinnere sich, dass sie anschlies- send unter die Dusche gegangen sei (Urk. 2/1 S 6 f). 1.3. Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2016 finden sich ihrem wesentlichen Inhalt nach auch im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 53 S. 11 f.). Sie wiederholte dort ihre Schilderung betreffend ihre gemeinsamen Kinder und die Ehesituation, wobei sie präzisierte, dass der Beschuldigte gesagt habe, man sollte den Sohn auch in den Kosovo schicken, was sie auch beim Notariat erlaubt habe (Urk. 2/2 S. 4). Ebenso bestätigte sie als Auslöser des Streits vom 14. Mai 2016 den vom Beschuldigten unterbundenen telefonischen Kontakt mit dem Sohn. Sie sei zu ihm gegangen und habe ihm gesagt, dass das, das was er jetzt machen würde, ungerecht sei. Sie führte weiter aus: "Entweder solle er mir den Kontakt zu den Kindern nicht verbieten, oder ich würde zu der Polizei gehen. Er kam in mein Zimmer, packte mir da hin (fasst sich an den Hals) und sagte, er bringe mich um, aber Kontakt zu den Kindern nie mehr. Er würde diese Woche noch runter gehen. Ich schaute nach meiner Tasche, meinen Schuhen, bin von der Wohnung weg, sagte, ich würde jetzt zu der Polizei gehen. Sobald er Polizei hörte, realisierte (er), dass ich es ernst meinte, holte er das Messer in der Küche und erwischte mich im Trep- penhaus." (Urk. 2/2 S 5). Das Packen am Hals konkretisierte sie auf Nachfrage so, dass er sie mit einer Hand am Hals gepackt habe, nicht lange und nicht fest, aber so, dass sie nicht habe weggehen können (Urk. 2/2 S. 5). Dies habe weder Urinabgang noch Atemnot und auch keinen Schwindel ausgelöst. Er habe ihr da- bei gesagt, dass er sie umbringen würde (Urk. 6/2 S. 6). Sie habe dann Tasche und Schuhe gepackt und sei von der Wohnung weg- gegangen. Im Treppenhaus, also zwei Treppen, habe er sie erwischt. Er habe sie mit der linken Hand gepackt, in der rechten habe er das Messer gehabt. Sie habe ihm dann gesagt, er solle keinen „Scheiss" machen, er ruiniere sein Leben, und weiter: "Ich spürte dann nur Wärme im Fuss, mein Fuss wurde warm, weil er mit dem Messer stach und dieses wieder rauszog. Als ich runter schaute, war der ganze Fuss blutend." (Urk. 2/2 S. 7). Auf Nachfrage zum Festhalten gab sie zu
- 22 - Protokoll, "… er hat meine beiden Hände mit seiner linken Hand so zusammen festgehalten. (Die Privatklägerin verschränkt ihre beiden Arme vor der Brust). Ich konnte mich nicht mehr bewegen und dann stach er mit dem Messer." Er habe mit der rechten Hand gestochen, mit der linken habe er sie festgehalten und mit dem Fuss habe er sie so blockiert, dass sie nicht haben laufen können. Er sei ge- rade bei ihr gestanden, seitlich. Die Tasche, die sie in der rechten Hand und die Schuhe, die sie links gehalten habe, seien während des Festhaltens durch den Beschuldigten auf den Boden gefallen (Urk. 2/2 S. 25). Nach dem Stich sei sie das Treppenhaus hinuntergelaufen und habe an verschiedenen Türen geklingelt. Fast zuunterst habe der Nachbar Herr C._____ das Klingeln gehört und die Türe geöffnet. Der Beschuldigte sei nochmals auf sie zugekommen, als Herr C._____ schon dabei gewesen sei. Vielleicht habe er sie schlagen wollen, "oder vielleicht wieder mit dem Messer. Ich weiss nicht, ob er dieses noch in der Hand hatte." Er sei mit der Faust auf sie zugekommen. Er habe die Faust vorbereitet gehabt (Urk. 6/2 S. 10). Dabei habe er auf Albanisch gesagt, dass er sie umbringen wür- de und sie eine Schlampe sei (Urk. 6/2 S. 11). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung sagte sie, sie sei bei der Polizei falsch verstanden worden, wenn geschrieben stehe, die Kinder seien ohne ihren Willen in den Kosovo verbracht worden (Urk. 2/2 S. 23). 1.4. An der Hauptverhandlung vom 23. November 2017 vor Bezirksgericht schilderte die Privatklägerin die Ereignisse nochmals, wie auch im erstinstanz- lichen Urteil wiedergegeben (Urk. 53 S. 12 f.). Dabei gab sie als Grund des ehe- lichen Streits vom 14. Mai 2016 den vom Beschuldigten unterbundenen Kontakt mit dem Sohn an. Ihre Reaktion darauf beschrieb sie wie folgt (Urk. 35 S. 16 f.): "Ich habe ihm dann gesagt, dass er mir das Telefon geben müsse, da ich sonst zur Polizei gehe. Als ich das mit der Polizei gesagt habe, wurde er sauer. Er ist in mein Zimmer gekommen und hat mich am Hals gepackt. Er war zuvor in der Küche zum Telefonieren. Ich habe es von Weitem gehört. Er hat mich am Hals gepackt und ich konnte mich losreissen und habe gesagt, dass ich zur Polizei ge- hen würde. Ich habe meine Handtasche und Schuhe genommen und bin dann raus gerannt. Ob ich die Schuhe angezogen habe, weiss ich nicht mehr. Im Trep-
- 23 - penhaus hat er mich nach zwei Stufen erwischt. Er hat mich dann gepackt, fest- gehalten und hatte das Messer und sagte, dass ich jetzt zur Polizei gehen könne. Ich habe daraufhin gesagt, dass er sein Leben ruinieren würde. Ich habe das Messer nicht gesehen. Ich habe es erst gesehen, als er es aus dem Bein ge- zogen hat." Es sei auch alles ganz schnell gegangen. Auf Nachfrage der Verteidi- gung, wann sie bei diesem Vorfall die Handtasche und Schuhe nicht mehr gehabt habe, antwortete sie, sie wisse es nicht mehr. Es sei so lange her (Urk. 35 S. 19).
2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte sagte – wie erwähnt – nur im Vorverfahren aus. Die Vorinstanz hat seine Aussagen im angefochtenen Urteil zusammengefasst wie- dergegeben (Urk 53 S. 12 f.). Seine Sicht der Dinge präsentiert sich zusammen- gefasst wie folgt: Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. Mai 2016 aus, die Privatklägerin habe ihn mit seinem Kollegen betrogen. Zu Beginn habe sie noch versucht, alles zu bestreiten; als er ihr jedoch die Be- weise vorgelegt habe, habe sie es eingestanden und gesagt, dass sie einen Feh- ler begangen habe. Er habe jedoch die Scheidung verlangt (Urk. 3/1 S. 2). Die letzten vier Wochen habe er mit ihr gar nichts mehr gesprochen. Hingegen habe sie mittels aller Möglichkeiten versucht, mit ihm zu sprechen, unter anderem habe sie versucht, ihn nicht mehr aus der Wohnung zu lassen. Zudem habe sie ihm mitgeteilt, dass, wenn er sich scheiden lasse, sie die Kinder und ihn umbringen werde (Urk. 3/1 S. 2). Die Nacht vor dem Vorfall vom 14. Mai 2016 sei sie in sein Schlafzimmer gekommen, habe sich auf ihn gesetzt und versucht ihn zu küssen, worauf er sie weggeschickt habe. Auch danach habe sie ihm erneut mit dem Tod gedroht. Dann habe er die Wohnung verlassen wollen, worauf sie zur Türe gerannt sei und versucht habe, diese abzuschliessen. Er habe die Türe jedoch öffnen können, während sie in der Küche ein Messer geholt habe. Als er auf der Treppe gewesen sei, habe sie ihn plötzlich eingeholt, sei plötzlich bei der Treppe vor ihm gestan- den und habe verlangt, dass er in die Wohnung zurückkehre, ansonsten sie ihn massakrieren würde. Dann habe er mit seiner linken Hand ihre rechte Hand ge- packt, in welcher sie auch das Messer gehalten habe. Er habe ihr das Messer
- 24 - wegnehmen wollen, sie habe sich widersetzt und bei diesem Gerangel habe er sie wahrscheinlich am Bein verletzt. Das habe auf dem Zwischenpodest zwischen dem 3. und dem 2. Obergeschoss stattgefunden. Dann sei er in die Wohnung zu- rückgegangen und habe das Messer in der Küche zurückgelassen. Daraufhin sei er wieder nach unten gegangen, wobei seine Frau mit einem Mann, einer Frau und deren beiden Kindern gesprochen habe. Er habe das Haus verlassen und die Polizei avisiert. Die Wohnung des Nachbarn C._____ habe er bestimmt nicht be- treten (Urk. 3/1 S. 3). Dass es zum Streit gekommen sei, weil die Privatklägerin ihren Sohn nicht habe anrufen dürfen, wird von ihm bestritten, ebenso dass er sie dann mit der rechten Hand am Hals gepackt und zu ihr gesagt habe, dass er sie umbringen würde, worauf die Privatklägerin sich sofort habe losreissen und aus der Woh- nung rennen können (Urk 3/1 S. 4). Er habe versucht, ihr das Messer wegzu- nehmen, "… und das war's. Es war nicht das 1. Mal mit Messer und so. Deshalb habe ich das nicht so ernst genommen." (Urk 3/1 S. 5). Auf Nachfrage, wie er das Messer abgenommen habe, sagte der Beschuldigte: "Ich habe mit meiner linken Hand ihre Hand gepackt und versucht, ihr das Messer wegzunehmen. Sie hat sich widersetzt und irgendwie kam es zu Verletzungen." (Urk. 3/1 S. 5). Und wei- ter zur Verletzung der Privatklägerin: "Zuerst habe ich gar nicht bemerkt, dass sie verletzt war. Erst als ich nach Draussen wollte, den Stick geholt habe, sah ich, dass sie blutete/geblutet hat. Erst dann habe ich bemerkt, dass etwas Ernstes passiert ist." (Urk 3/1 S. 5). Im Kinderwagen habe er einen USB-Stick holen wol- len, auf dem sich Fotos von SMS und Drohungen, die sie ihm gegenüber aus- gesprochen habe, und Telefongespräche zwischen der Privatklägerin und H._____, mit dem sie eine Beziehung gehabt habe, befunden hätten. Diese "Sa- che" habe er auf dem Stick gespeichert, weil die Privatklägerin schon 3 Handys kaputt gemacht habe (Urk. 3/1 S. 6). Als er den Stick habe holen wollen, habe er der Privatklägerin gesagt, "Okay, okay, du Hure, mach du so weiter.", die Woh- nung von C._____ habe er sicher nicht betreten, er sei aber vor dessen Woh- nungstür am Korridor gestanden (Urk. 3/1 S. 7). Die Drohungen, die vor der Epi- sode mit dem Messerstich erfolgt sein sollen, werden von ihm bestritten (Urk. 3/1 S. 8).
- 25 - 2.2. An der Haft-Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2016 bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit gleicher Begrün- dung. Die Privatklägerin sei immer gegen ihn gewesen. Sie habe einen anderen Mann und sie möchte mit ihm zusammen "ficken", sie wolle ihn erledigen, ihn um- bringen lassen (Urk. 3/2 S. 3). In der Nacht, bevor das passiert sei (Vorfälle vom
14. Mai 2016), sei die Privatklägerin – nachdem er vier Wochen nicht mit ihr ge- schlafen habe – in sein Zimmer gekommen und habe versucht, ihn zu küssen. Der Beschuldigte sagte weiter aus: "Ich habe hier am Hals auch Flecken. Sie woll- te mit mir schlafen, aber ich wollte das nicht. Ich sagte zu ihr, 'du Hure, geh raus und geh mit dem anderen, mit H._____, schlafen, aber nicht mit mir'." Er habe sie rausgeschickt und die Türe von innen zugemacht. Deshalb sei es am nächsten Tag zu Streit gekommen. Sie habe gemerkt, dass er fertig sei mir ihr, dass er sich scheiden lassen wolle. "Als ich die Wohnung verlassen wollte, nahm sie das Tür- schloss in die Hand und wollte verhindern, dass ich gehe. Ich habe das Tür- schloss dennoch aufgemacht. Sie ging daraufhin schnell in die Küche, nahm ein Messer und kam ins Treppenhaus, dort, wo das passiert ist. Mit der linken Hand habe ich sie an der Hand gepackt und wollte das Messer wegziehen. Ich weiss nicht, wie sie sich verletzt hat, denn sie hatte das Messer in der Hand. Ich habe gezogen, sie hat gezogen. Ich kann nicht sagen, wie sie sich verletzt hat. Irgend- wann habe ich das Messer aus ihrer Hand weggezogen. Ich habe das Messer zu- rück in die Küche gebracht und dann habe ich mich umgekehrt, wollte mich mit dem Kollegen treffen. Ich habe nicht gesehen, dass sie verletzt ist. Einfach im Treppenhaus sah ich Blut." (Urk. 3/2 S. 6). Weiterhin bestritt der Beschuldigte vehement, die Wohnung des Nachbarn betreten zu haben, meinte dann noch, vielleicht habe seine Frau etwas mit dem Nachbarn gehabt (Urk. 3/2 S. 6), denn das stimme nicht, dass er dessen Wohnung betreten habe. Weiter führte er aus, seine Frau habe ihn in der Vergangenheit mit dem Messer attackiert und verletzt, habe Geld von ihm weggenommen und Kleider kaputt gemacht (Urk 3/2 S. 7). Er verstehe nicht, weshalb sie jetzt behaupte, dass er sie gestochen habe, "das ist dummes Zeug" (Urk. 3/2 S. 8).
- 26 - 2.3. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2016 konze- dierte der Beschuldigte nach der Befragung von C._____ und G._____, die Woh- nung von C._____ doch betreten zu haben (Urk. 3/3 S. 2). 2.4. An der Schlusseinvernahme vom 18. April 2017 gab er zu Protokoll, die Privatklägerin sei damals schon verletzt gewesen, doch zu dieser Verletzung sei sie nicht gekommen, wie sie das ausgesagt habe. Er bleibe zu 100 % bei seinen Aussagen, die er gemacht habe (Urk. 3/4 S. 2 ff.).
3. Aussagen von C._____ 3.1. C._____, Nachbar im betroffenen Mehrfamilienhaus, wurde am 14. Mai 2016 polizeilich befragt (Urk. 4/1). Er schilderte dabei die Begegnung mit der Pri- vatklägerin vor seiner Wohnungstüre und in seiner Wohnung, wie auch das Auf- tauchen und Verhalten des Beschuldigten. Er gab dabei zu Protokoll, dass er in seiner Wohnung am Reinigen gewesen sei, als es geklingelt habe. Er habe eine weibliche Person gesehen, die auf der Treppe gesessen habe. Er habe gedacht, dass es sich um eine verwirrte Person handle. Er habe zuerst seinen Hund weg- sperren müssen und habe sich dann zur Frau begeben. Sie habe ihm weinerlich mitgeteilt, dass ihr Mann sie mit dem Messer in das Bein gestochen habe. Sie ha- be eine Geste zu ihrem Bein gemacht. Er habe dann beim rechten Oberschenkel eine Schnittwunde gesehen. Auf seine Frage, wer sie sei, habe sie geantwortet, sie wohne im obersten Stockwerk mit ihrem Mann. Aus dem oberen Geschoss sei eine weibliche Person gekommen, welche er nach Verbandsmaterial gefragt ha- be, worauf sie in Begleitung ihres Mannes und jüngeren Bruders solches geholt habe (Urk 4/1 S. 1). Als er in der Wohnung sein Mobiltelefon habe holen wollen, sei die Geschä- digte in seine Wohnung gestürmt. In der Folge habe er einen Mann gesehen, der eine Zigarette geraucht und ihr mehrmals "gurva" zugerufen habe. Die Frau habe sich hinter ihn (C._____) gestellt, während er in der Wohnungstüre gestanden sei. Die beiden hätten in ihrer Muttersprache gesprochen. Sie habe weinerlich und nicht aggressiv gesprochen. Daraufhin sei der Mann ausgerastet und sei auf sie zugegangen, worauf er – C._____ – den Mann an beiden Schultern gepackt und
- 27 - aus der Wohnung geworfen habe. Die anwesenden zwei Männer hätten den Mann gehalten und an die Wand gedrückt und gefragt, was das solle. Der Mann sei dann unter die Treppe zu einem parkierten Kinderwagen gegangen und habe etwas hervorgenommen. Was es gewesen sei, hätten sie nicht gewusst. Er habe gemerkt, dass der Mann sich nicht traue, nochmals in die Wohnung zu kommen. Daraufhin hab er die Tür geschlossen und sich um die Geschädigte gekümmert. Präzisierend sagte er, er habe die Privatklägerin anfangs als "ängstliche und ver- wirrte, aufgelöste" Person wahrgenommen. In der Wohnung sei sie hinter ihm ge- standen. Der Beschuldigte habe sich in seine Wohnung begeben und habe die Frau schlagen wollen. Er habe sich nicht auf ihn – C._____ – geachtet; sie sei das Ziel gewesen. Er habe den Mann dann gepackt und aus der Wohnung gestossen (Urk. 4/1 S. 3). Über den Standort der drei Personen fertigte C._____ eine Skizze an (vgl. Anhang zu Urk.4/1). 3.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2017 bestätigte C._____ (als Zeuge bzw. Auskunftsperson; vgl. obige Erwägun- gen) seine bisherigen Aussagen. Insbesondere wiederholte er nochmals, wie der Beschuldigte mit der Zigarette in der Hand die ganze Zeit "Courva, Courva" ge- schrien habe. Als sie ihm etwas auf Albanisch gesagt habe, sei der Beschuldigte ausgeflippt, habe auf sie losgehen wollen und sei in seine – C._____s – Wohnung rein gekommen. Er habe es nicht verstanden. Der Hauptgrund, den er von ihr mitbekommen habe, sei gewesen, dass er die Kinder in den Kosovo gebracht ge- habt habe und ihr dann den Kontakt zu den Kindern verweigert habe. Auf Nachfrage, wie der Beschuldigte auf die Privatklägerin habe losgehen wollten, sagte C._____: "Er wollte sie zusammenschlagen. Dann wären Fäuste geflogen, das kann ich garantieren. Hätte ich ihn nicht mit der Hilfe der anderen im hohen Bogen rausgeworfen, dann wäre sie jetzt wahrscheinlich auch noch verbeult im Gesicht." (Urk. 4/2 S. 4). Auf die Frage, wie man sich das vorstellen müsse, sagte C._____: "Er sprang, wollte zu ihr durch, an mir vorbei, und schlug in dem Moment mit den Fäusten" (Urk 4/2 S 4), und auf die weitere Frage, was die Privatklägerin in diesem Moment gemacht habe: "Sie versuchte sich zu schüt- zen und nach meinem Wissen hat sie dann, wie das eine Frau eben macht, etwas
- 28 - geschrien." (Urk 4/2 S. 5). C._____ beschrieb sodann, dass der Beschuldigte nach dem Rauswurf aus der Wohnung wütend gewesen und zum Kinderwagen gelaufen sei und im Kinderwagen irgendetwas "rumgefingert" habe, jedenfalls ha- be er dort was rumgefummelt. Sie habe ihm im Vorhinein noch gesagt, "Ach- tung!", er habe eine Waffe. Die Privatklägerin habe aufgelöst, in Panik gewirkt. Sie habe Todesangst gehabt, das habe er ihr am Gesicht angesehen. Er selber habe im Securitas-Bereich gearbeitet und "habe schon in manche Gesichter geschaut", er wisse, wenn jemand Todesangst habe. Die Privatklägerin habe er gestern (d.h. am Tag vor dieser Einvernahme) nochmals zufälligerweise gesehen. Er habe sie natürlich gefragt, was passiert sei. Von einem Nachbarn sei ja gemunkelt worden, dass sie den Beschuldigten angeblich betrogen habe, dies sei ein Grund gewe- sen. Er – C._____ – habe die Privatklägerin darauf angesprochen, ob dies so sei, was sie verneint habe. Gemäss C._____ erzählte sie dann von der Situation mit den Kindern, die in den Kosovo verbracht worden seien (Urk. 4/2 S. 5).
4. Aussagen von G._____ Der Zeuge G._____ wurde von der Staatsanwaltschaft ebenfalls am 19. Juli 2016 einvernommen (Urk 4/4). Er war offenbar bei seinen Eltern, welche im glei- chen Wohnblock wie der Beschuldigte und die Privatklägerin wohnen, zu Besuch. Er gab bei der Staatsanwaltschaft an, seine Frau habe die Wohnung verlassen wollen, um etwas aus der eigenen Wohnung im Nachbarshaus zu holen. Dabei habe sie die Privatklägerin im Treppenhaus gesehen, wie diese geblutet habe. Sie könne kein Blut sehen, habe einen Schock bekommen und sei zurück in die Wohnung der Eltern gerannt. Er sei dann zusammen mit seinem Bruder und sei- ner Schwester die Treppe hinunter gegangen und habe dort die Privatklägerin ge- troffen, welche noch ziemlich stark geblutet habe. Er habe in der Wohnung ein Tuch geholt, es um das Bein gebunden und auf das Bein gedrückt. Dann führte er aus: "In dieser Zeit kam Herr A._____ aus seiner Wohnung auch raus zu uns in den Keller. Die Ehefrau flüchtete dann zum Nachbarn C._____. Dann wollte A._____ zur Ehefrau, drang in die Wohnung von C._____ ein, Herr C._____ schmiss ihn aus der Wohnung, also stiess ihn. Ich und mein Bruder hielten ihn noch etwas zurück. Dann ging er noch zum Kinderwagen in dieser Zeit. Dann
- 29 - sagte die Ehefrau, wir sollten weg gehen, da er womöglich eine Waffe dabei hät- te. Ich sagte zu Herrn C._____, er solle sich mit Frau B._____ in seiner Wohnung einschliessen, ich nahm dann meinen Bruder und meine Schwester und wir gin- gen nach oben in unsere Wohnung und schlossen uns dort ein. Ich selber sah keine Waffe, nichts, keine Gegenstände oder irgendwas, wir flüchteten aber trotz- dem in die Wohnung, man weiss ja nie. Das ist alles." (Urk. 44 S. 3). Ganz am An- fang habe ihnen die Frau gesagt, ihr Mann habe sie ins Bein gestochen. Sie habe ängstlich und schüchtern gewirkt (Urk 44 S. 4). Zur Frage, was der Beschuldigte in der Wohnung von C._____ gewollt habe, sagte der Zeuge: "Wahrscheinlich zur Ehefrau. Ob er sie jetzt schlagen, was man vermutet. .. Ich weiss es nicht genau. Nach meiner Vermutung wollte er sie schlagen, weil er nach meiner Meinung nach aggressiv in die Wohnung ging. Also er ging ja nur etwa 1-2 Schritte in die Wohnung von der Haustüre aus.", weil C._____ ihn dann aufgehalten habe. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin auf Albanisch als Betrügerin und als Schlampe beschuldigt. Seines Wissens habe die Frau nichts gesagt (Urk. 4/4 S. 4).
5. Aussagen von F._____ Der Zeuge F._____, Vater der Privatklägerin und folglich Schwiegervater des Beschuldigten, nahm sein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch und machte keine Aussagen zur Sache (Urk. 4/3).
6. Bilder der Tatwaffe Die Urk. 2/2, Anhang Bild Nr. 9, sowie Urk. 3/1, Anhang "Act. 1", und Urk. 5/6 S. 3 zeigen das Messer, das unbestrittenermassen zum Einsatz kam. Es sind Blutanhaftungen auszumachen.
7. Gutachten Die IRM-Gutachten vom 28. Juni 2016 (Urk. 5/6) bzw. 13. Juni 2016 (Urk. 6/1) äussern sich zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten. Betreffend Ursache für das Verletzungsbild bei der Privatklägerin sagt das Gutachten u.a., dass aufgrund der Morphologie und Lokalisation der
- 30 - festgestellten Verletzung eine Selbstverletzung grundsätzlich möglich wäre, je- doch eher untypisch (Urk. 5/6 S. 5).
8. Prüfung der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen 8.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist darauf hinzuwei- sen, dass diese zur Sache zweimal in den oben dargelegten gespaltenen Rollen mit Belehrungen befragt wurde, die nicht lege artis erfolgten. Dass der Hinweis auf die Bestimmungen von Art. 303-305 StGB bei der Polizei nicht erfolgte, relati- viert ein Stück weit den Gehalt der ersten Schilderungen der Privatklägerin, ohne dass dies zur generellen Unglaubwürdigkeit führen würde. Zu beachten gilt aber auch, dass die Privatklägerin die Ehefrau des Beschuldigten und gemäss Anklage die Direktgeschädigte ist, weshalb sie auch emotional am Verfahren beteiligt ist. Sodann liess sie Schadenersatz dem Grundsatz nach sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 20'000.-- beantragen (Urk. 41 S. 1). Damit ist ein gewisses – je- doch nicht im Vordergrund stehendes – finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens gegeben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihre Aussagen zu ei- nem Zeitpunkt erfolgten, als sie schwerlich wissen konnte, dass sie vom Beschul- digten allenfalls eine finanzielle Entschädigung für das aus ihrer Sicht durch ihn erlittene Unrecht verlangen könnte. Die Verteidigerin argumentierte vor Vorinstanz sodann mit den von der Pri- vatklägerin angestrengten Anzeigen und Verfahren, die mehrfach zufolge Rück- zugs der Strafanträge eingestellt wurden, so der Vorwurf der Anstiftung zu einem Tötungsdelikt gemäss Dossier 1, welcher im Verlaufe der Untersuchung "verduns- tet" sei und beim Abschluss des Verfahrens vollends vergessen gegangen sei, bevor er dann – durch ihre Intervention – als blosse Drohung dargestellt und durch Rückzug des Strafantrags erledigt worden sei (Urk. 43/2 S. 2 f.). Den Vor- wurf des Entziehens von Unmündigen, welcher ebenfalls zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden sei, habe eine falsche Anschuldigung der Privat- klägerin dargestellt, welche für sie bisher keine Konsequenzen gehabt habe (Urk. 43/2 S. 3 f.). Gleich argumentiert die Verteidigerin hinsichtlich vorgeworfener und eingestellter Drohungen (Urk. 43/2 S. 3 f.). Dieser Verfahrensablauf zeige auf, wie es um die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin stehe, nämlich ausge-
- 31 - sprochen schlecht. Die Gründe hierfür mögen aus Sicht der Verteidigung in der Persönlichkeit der Privatklägerin liegen, aber auch darin, dass sie Wege suche, ihren Ehemann nicht nur mit scheidungsrechtlichen, sondern auch strafrechtlichen Mitteln gleichsam zur Strecke zu bringen. Anders liessen sich ihre ständigen At- tacken und ihre nachweislich unwahren oder sinnlosen Strafanzeigen nicht erklä- ren. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, dass das Bemühen der Vorinstanz, die Privatklägerin als glaubwürdig darzustellen bis zur Unerträglichkeit zelebriert worden sei. Die Privatklägerin habe entgegen der Vorinstanz aber nicht bloss in anderen Verfahren sondern auch im vorliegenden Strafverfahren nicht nur die Unwahrheit gesagt, sondern auf der ganzen Linie "ganz dicke gelogen". Entgegen den Erwägungen des Bezirksgerichts beträfen ih- re voneinander abweichenden Aussagen dabei nicht bloss Nebensächlichkeiten sondern Teile des Tatablaufs, welche für polizeiliche und untersuchungsrichter- liche Interventionen bis hin zur Anordnung von Untersuchungshaft auslösend ge- wesen seien (Urk. 72 S. 2). Hierzu ist das Folgende zu sagen: Der Aspekt der Rückzüge der Strafanträ- ge kann vor dem Hintergrund des Ehezwistes gesehen werden, aber auch als Ausdruck der Hoffnung der Privatklägerin auf Normalisierung der Ehesituation, vor allem den Kindern zuliebe, wie sie auch andernorts argumentierte (Urk. 2/1 S. 2). Dass die Vorwürfe von der Staatsanwaltschaft rechtlich anders gewürdigt wurden, kann nicht der Privatklägerin angelastet werden, hatte diese doch nur den Lebensvorgang aus ihrer Warte geschildert. Soweit die Verteidigung der Privatklägerin die Glaubwürdigkeit mit deren Scheidungsansinnen und dem "Ver- dacht, dass die Privatklägerin ihren nicht mehr so heiss geliebten Ehegespons mit Hilfe des Strafrechts loswerden" wolle, begründet, setzt sie sich in Widerspruch mit der Behauptung des Beschuldigten persönlich, der im von ihm behaupteten Messerangriff eine Reaktion der Privatklägerin auf seine Scheidungsabsichten sah (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Insgesamt kann der Privatklägerin die Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich abgesprochen werden, ihre Aussagen sind aber mit der nötigen Zurückhaltung mit Blick auf die genannten Eigeninteressen zu würdigen. Auf den Wahrheitsgehalt
- 32 - ihrer Schilderungen im vorliegenden Verfahren wird sodann im Rahmen der Prü- fung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend Erw. 9 ff.). 8.2. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist fest- zuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahr- heitsgemässen Aussagen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Straf- verfahren Betroffener ein – insoweit legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Nichterscheinen zur Hauptverhandlung vor Vorinstanz und vor Obergericht kann letztlich als Aus- druck seines Aussageverweigerungsrechts qualifiziert werden und ihm daher un- ter dem Titel der Glaubwürdigkeit nicht zum Nachteil gereichen. 8.3. C._____, der als Auskunftsperson (und Zeuge) einvernommen wurde, wohnte damals seit ca. 4 Jahren im gleichen Mehrfamilienhaus wie der Beschuldigte und die Privatklägerin. Letztere hatte er vorher ein- bis zweimal gesehen. Die Drohung und das Zufügen des Messerstichs hatte er nicht gesehen. Er hatte die Privatklägerin zunächst nicht erkannt, als sie auf der Treppe sass, "dann dachte ich mir, wer das sei, ich habe sie zuvor noch nie gesehen, womög- lich könnte es eine Verwirrte gewesen sein." Den Beschuldigten kenne er flüchtig, er sei ihm anständig vorgekommen (Urk. 3/1 S. 2). C._____ stellte zwar Strafan- trag gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, aber keine weiteren Ansprüche, insbesondere verzichtete er auf einen Strafantrag wegen Tätlichkei- ten, nachdem er im Gerangel der Eheleute auch vom Beschuldigten berührt wor- den war (Urk. 4/1). Dass C._____ die Privatklägerin am Tag vor der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme per Zufall traf und sie fragte, was passiert sei, wäre nur dann ein Indiz für deren Instruktion, wenn seine dortigen Angaben erheblich von seinen früheren Depositionen bei der Polizei abweichen würden, was – wie nach- folgend aufzuzeigen ist – nicht der Fall ist. Zudem wurde er ja bei der Polizei auf die Folgen von Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht, bei der Staatsanwalt- schaft wie dargelegt auch auf die strengeren gemäss Art. 307 StGB. Unter ange- messener Berücksichtigung der eigenen Interessen betreffend Hausfriedensbruch
- 33 - besteht insgesamt kein Anlass, auf seine Aussagen wegen eingeschränkter Glaubwürdigkeit nicht abzustellen. 8.4. Der Zeuge G._____ wohnt im Nachbarhaus des Beschuldigten und der Privatklägerin und besuchte in deren Haus seine dort wohnhaften Eltern. Drohung und den Messerübergriff hat er nicht gesehen. Seine Frau, die ihm Treppenhaus die blutende Privatklägerin sah und darob einen Schock erlitt, informierte ihn, wo- rauf der Zeuge mit Bruder und Schwester die Treppe runter zur Privatklägerin lief, wo er sie notfallmässig versorgte. Er ist weder mit dem Beschuldigten noch mit der Privatklägerin bekannt oder verwandt, was ihn, der unter der strengen Straf- androhung von Art. 307 StGB Aussagen zur Sache machte (Urk. 4/4 S. 2), als neutralen und absolut glaubwürdigen Zeugen erscheinen lässt.
9. Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen 9.1.1. Die Verteidigung monierte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass durch die Vorinstanz eine unhaltbare, ja eigentlich gar keine Beweiswürdigung
– jedenfalls nichts, was diesen Namen verdiene – erfolgt sei. Die eingeklagten Sachverhalte würde einzig auf der Darstellung der Privatklägerin beruhen. Die beiden Zeugen hätten zum relevanten Tatablauf zudem nichts beitragen können, seien sie doch erst nach seiner Beendigung in Erscheinung getreten. Somit sei auch nicht klar, wie die Vorinstanz darauf kommen könne, dass sich ihre Aus- sagen mit jenen der Privatklägerin decken würden (Urk. 72 S. 3 f.) Es sei einzig klar, dass die Privatklägerin einen Messerstich in den rechten Oberschenkel da- vongetragen habe. Wie es dazu gekommen sei, werde aber kontrovers dar- gestellt. Mit Verweis auf ihr erstinstanzliches Plädoyer erklärte die Verteidigung weiter, dass die von der Privatklägerin abgegebene Schilderung so nicht zutreffen könne, dies umso mehr, als diese in den verschiedenen Befragungen abweichend oder widersprüchlich erfolgt sei. Die Vorinstanz habe sich damit begnügt, die Ver- sion der Verteidigung als "eher gar nicht möglich" abzutun, ohne dies zu begrün- den (Urk. 72 S. 5 f.). 9.1.2. Der Verteidigung ist darin zu widersprechen, dass die eingeklagten Sachverhalte "einzig auf der Darstellung der Privatklägerin" beruhen würden. So
- 34 - wurde der Beschuldigte zumindest mit dem Vorwurf der Drohung und der Körper- verletzung konfrontiert und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Dinge darzutun. Im Umstand, dass die Vorinstanz seine Aussagen als unglaub- haft taxiert hat und trotz der Einwände der Verteidigung zur Überzeugung gelang- te, dass sich der Sachverhalt so wie von der Privatklägerin geschildert ereignet haben musste, liegt keine willkürliche Sachverhaltserstellung. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist ebenfalls nicht auszumachen. 9.1.3. Aus der Gegenüberstellung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich zunächst, dass es mit der Ehe der beiden im Tat- zeitpunkt nicht zum Besten stand. Beide berichten von ständigen Streitereien, mitunter über den Aufenthaltsort der Kinder, wobei sie als Grund bzw. Auslöser freilich je die Gegenseite nennen. Sie werfen sich je Fremdgehen vor. Am Vor- abend oder ca. 2 Tage zuvor hat die Privatklägerin dem Beschuldigten sogenann- te "Knutschflecken" verpasst, zugestandenermassen extra (nach ihrer Darstel- lung, weil er sie mehrmals betrogen habe; Urk. 2/2 S. 13). Unbestritten ist es am
14. Mai 2016 zunächst in der Wohnung zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Die Fortsetzung fand im Treppenhaus statt. Der Messerstich in die Aussenseite des rechten Oberschenkels der Privatklägerin erfolgt auf dem Zwi- schenboden. Das Verletzungsbild an sich wird auch nicht bestritten (vgl. Urk. 3/5 S. 4). 9.2.1. Die Privatklägerin beschrieb im Kern gleichlautend über alle Einver- nahmen, dass der Streit im Zusammenhang mit den sich damals im Kosovo be- findlichen Kindern entstand, weil der Beschuldigte sie mit ihnen nicht habe tele- fonieren lassen. Weiter sagte sie, dass sie dann selber mit der Polizei gedroht habe, worauf er sie am Hals gepackt und ihr gedroht habe, er werde sie umbrin- gen. Ebenso schilderte sie jeweils, wie sie Tasche und Schuhe genommen habe und ins Treppenhaus geflüchtet sei, dass sie der Beschuldigte an der Flucht zu hindern versucht habe, er ihr mit dem Messer in den Oberschenkel gestochen habe, er danach in die Wohnung zurückgegangen sei und ihr hernach nach unten gefolgt sei, wo sie vorher von Nachbarn notfallmässig versorgt worden sei, und
- 35 - der Beschuldigte neuerdings auf sie habe losgehen wollen. Diese Erklärungen er- geben einen logischen Ablauf der Geschehnisse vom 14. Mai 2016. 9.2.2. Bezüglich der genauen Position der Beteiligten beim Messerstich ist es zutreffend (so die Verteidigung, vgl. Urk. 43/2; Urk. 72 S. 5 f.), dass die Privat- klägerin letztlich vage und prima vista divergierende Aussagen machte. Auch mussten die Einvernehmenden öfters nachfragen. Einmal sagte die Privatkläge- rin, er habe das Messer ergriffen, ging hinter mir her und steckte mir das Messer ins Bein (Urk. 2/1 S. 6). Bei der Staatsanwaltschaft sprach sie dann davon, dass er seitlich neben ihr stand und dann zugestochen habe (Urk. 2/2 S. 9), später sag- te sie, "… er stand auf der Seite, neben mir". (Urk. 2/2 S. 24). Sie sei in der Ecke des Treppenhauses gestanden (Urk. 2/2 S. 8). Auf Frage, ob sie in die Ecke ge- schaut habe, sagte sie, sie habe ihren Mann angeschaut (Urk. 2/2 S. 24). Diese Aspekte sind mit Blick auf die Laufrichtung und die örtlichen Gegebenheiten des Treppenhauses (vgl. Urk. 2/2, Anhang Bild 2-4), wie die Verteidigerin bei ihrer Beurteilung der einzelnen Konstellationen richtig anführt (Urk. 43/2 S. 11-13), von Bedeutung. Allerdings kann in der Aussage, er "ging hinter mir her" auch als der vorangegangene Abschnitt des Nachlaufens des Beschuldigten gesehen werden. So sagte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei auch gerade nahe bei ihr gestanden, sie sei am Rennen gewesen, er sei ihr nach- gerannt und habe sie mit der linken Hand gepackt (Urk. 2/2 S. 9). Damit wäre beim Zustechen selber die Position einheitlich dargestellt worden. Eine gewisse Diskrepanz liegt auch in ihren Aussagen zur Frage, was mit dem Messer nach dem Stich passierte. Bei der Polizei gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Be- schuldigte habe dieses nach dem Stich fallen gelassen, dann sei er in die Woh- nung zurück gegangen (Urk. 2/1 S. 4 und S. 5). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie bezogen auf die Situation unten im Treppenhaus, sie wisse nicht, ob er das Messer dort noch nicht der Hand gehabt habe (Urk. 2/2 S. 10). 9.2.3. Die Verteidigerin weist sodann darauf hin, dass bei den diskutierten Konstellationen vorausgesetzt werde, dass die Privatklägerin sich "… überhaupt nicht wehrt und alles lammfromm mit sich geschehen lässt", was sie selber als in der Tat völlig unrealistische Annahme bezeichnet. Gerade die kurze Zeit dieser
- 36 - Auseinandersetzung und der dynamische Ablauf lassen aber auch eine gewisse Ungenauigkeit beim Positionenbeschrieb als nachvollziehbar erscheinen, ohne dass der Schluss gezogen werden müsste, die Aussagen seien unglaubhaft. 9.2.4. Ebenfalls nicht ganz klar ist die Schilderung der Privatklägerin geblie- ben, wo sich im Zeitpunkt des Messerstichs Schuhe und Tasche befanden. So sagte sie, die Tasche sei auf der rechten Seite ihrer Hand gewesen, die Schuhe auf der rechten Seite (Urk. 2/2 S. 25). Die Privatklägerin zeigte auch, wie der Be- schuldigte sie im Treppenhaus gehalten habe, indem sie ihre beiden Arme vor der Brust verschränkte. Sie habe sich nicht mehr bewegen könne und er habe dann mit dem Messer zugestochen (Urk. 2/2 S. 8). Beim Verschränken der Arme wäre in der Tat wenig Platz für Handtasche und Schuhe vorhanden gewesen, zudem wäre dies auch für die Frage einer allfälligen Abwehrhandlung von Bedeutung. Diese Aussagen bleiben jedenfalls vage, wobei der Vollständigkeit halber zu sa- gen ist, dass der Beschuldigte hierzu auch kaum befragt wurde. Die Privatklägerin verwies für die mangelnde genaue Erinnerung an der Hauptverhandlung vom
23. November 2017 letztlich auf den Zeitablauf (Urk. 35 S. 19), was über zwei Jahre nach dem Vorfall auch seine Berechtigung hat, da dies im Gegensatz zum Stich von weniger grosser Bedeutung gewesen sein dürfte. 9.2.5. Die Aussagen der Privatklägerin lassen allerdings eine nuancierte Haltung dem Beschuldigten gegenüber ausmachen. So sagte sie einerseits, dass sie den Vorfall des Würgens nicht der Polizei gemeldet habe, weil sie immer wie- der auf bessere Zeiten gehofft habe (Urk. 2/2 S. 7). Und im Rahmen der gleichen Thematik sagte sie bei der Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2016, sie sei danach weder zum Arzt noch zur Polizei gegangen, konkret: "Ich wollte meinen Mann nie anzeigen oder so. Das war nicht das erste Mal. Er hat mehrfach Kleinigkeiten gemacht. Als wir noch in Zürich, an der I._____-Strasse wohnten, ich war im
6. Monat schwanger mit der Tochter, da schlug er mich, meine Nachbarn beka- men das mit, riefen die Polizei, diese kam, fragten uns, ob es ein Problem geben würde, ich sagte damals nein, obwohl er mir fast alle Haare ausriss, aber ich gab es nicht zu.". Auf die Frage, weshalb nicht, sagte sie: "Ich wollte nicht, dass mein Mann ins Gefängnis kam und er bedrohte mich auch, da hatte ich auch Angst."
- 37 - (Urk. 2/2 S. 15). Solch wechselhaftes Aussageverhalten ist jedoch gerade in Fäl- len häuslicher Gewalt typisch und bedeutet nicht, dass die Aussagen wider- sprüchlich sind. Es macht die Aussagen der Privatklägerin denn auch nicht per se unglaubhaft. 9.2.6. Die Privatklägerin zeigte in ihren Aussagen teilweise – mitunter durch Pauschalisierungen – auch eine gewisse Tendenz zu Übertreibungen, indem sie z.B. zur Frage, ob sie nach der Rückkehr des Beschuldigten ein normales Ehe- leben geführt hätten, es habe "immer etwas" gegeben (Urk. 35 S. 25). Auf die Frage, ob es vor dem Messer-Vorfall zu ähnlichen Vorfällen gekommen sei, ant- wortete die Privatklägerin bei der Polizei: "Das war nicht das erste Mal, dass er nach einem Messer greift. Immer wieder nimmt er ein Messer zu Hand, wenn wir Streit haben." (Urk. 2/1 S. 6). Zur Frage, wer ihrer Meinung nach Schuld am Vor- fall mit dem Messer, meinte die Privatklägerin: "Zu 100% A._____. Ich wollte le- diglich nicht mit ihm diskutieren, weil ich wusste, dass wenn ich mit ihm diskutie- ren, dann schlägt er mich ab. Das hat er immer so gemacht." (Urk. 2/1 S. 7). Oder dann sagte sie – wenn auch im Zusammenhang mit der versuchten Nötigung –, sie habe sich dann ins Zimmer geschlossen und der Beschuldigte "… hat gegen die Türe geschlagen - alle Türen in E._____ waren kaputt." (Urk. 35 S. 21). 9.2.7. Die kritische Analyse des Anzeigen- und Aussagenverhaltens der Pri- vatklägerin und ihrer Schilderungen ergibt, dass die chronologischen Abläufe und ihr gelieferter Hintergrund des konkreten Streites grundsätzlich nachvollziehbar sind. Die Aussagen im Einzelnen sind nicht widerspruchsfrei, wirken zufolge des häufigen Nachfragens teilweise inhaltlich wenig spontan und sind letztlich eher detailarm und pauschal geblieben. Vor diesem Hintergrund und ihrer eigenen In- teressenverfolgung kann nicht gesagt werden, dass die Aussagen der Privat- klägerin isoliert betrachtet restlos überzeugen. Zugunsten der Privatklägerin ist jedoch auch festzuhalten, dass es sich beim angeklagten Vorfall um ein äusserst emotionales, hochdynamisches Geschehen handelt, bei dem sich mehrere Hand- lungen neben- oder unmittelbar nacheinander zugetragen haben können. Die ab- weichende Schilderung einzelner Elemente des Kerngeschehens muss – entge- gen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 72 S. 5 f.) – vor diesem Hintergrund
- 38 - nicht bedeuten, dass die Privatklägerin in Bezug auf die einen oder anderen Ele- mente des Geschehens die Unwahrheit sagt. Es kommt hinzu, dass die Privatklä- gerin gewisse Einzelheiten und Nebensächlichkeiten – wie z-B. das Behändigen ihrer Tasche und der Schuhe vor dem Verlassen der Wohnung – durchaus kon- stant und lebensnah schilderte, was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zuträglich ist. Weiter beschrieb die Privatklägerin – im Gegensatz zum Beschuldigten (vgl. nachfolgend Erw. 9.3.5.) – einen plausiblen Lebensablauf, indem sie sowohl ein einleuchtendes Motiv des Beschuldigten für die Tat nannte und nachvoll- ziehbar den Auslöser des Streits und den anschliessenden Konflikt bis hin zur Auseinandersetzung im Treppenhaus schilderte. 9.3.1. Den Aussagen der Privatklägerin stehen jene des Beschuldigten ge- genüber, der die Vorwürfe pauschal bestreitet und daran festhielt, dass die Privat- klägerin das Messer gehalten und er dieses habe entwinden oder blockieren wol- len, was zu einem Gerangel mit Zug und Gegenzug geführt habe, worauf sie sich selber oder er sie wahrscheinlich im Gerangel unabsichtlich (Urk. 3/1 S. 3) mit dem Messer verletzt habe, als er seinen Zug gelockert habe und sie immer noch dagegen gedrückt habe, wie die Verteidigung im Namen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung zusammenfassend (Urk. 43/2 S. 14), untermauert durch eine eigene Foto-Tatrekonstruktion (Urk. 44/1-4), vor Vorinstanz ausführte (Urk. 43/2 S. 14). Durch dieses Bestreiten verstrickte sich der Beschuldigte – was in der Natur der Sache liegt – nicht in Widersprüche und sind seine Aussagen ei- ner inhaltlichen Analyse auf solche nicht zugänglich. 9.3.2. Der Beschuldigte seinerseits zeigte gewisse Tendenzen zum Pau- schalisieren bzw. Übertreiben, indem er z.B. sagte, die Privatklägerin sei "immer" gegen ihn gewesen (Urk. 3/2 S. 2). Und weiter in der Hafteinvernahme: "Sie ist immer aggressiv gegen mich. Seit der ganzen Zeit, seit über 6 Jahren sind wir zu- sammen, ist sie immer aggressiv gegen mich. Ich weiss nichts davon, dass ich sie einmal geschlagen haben sollte. Ich habe sie nie geschlagen." (Urk. 3/2 S. 8). Damit probiert er auch sich in einem tadellosen Licht darzustellen. 9.3.3. Der Dramatisierungstendenz der Privatklägerin steht die Bagatellisie- rungstendenz des Beschuldigten gegenüber. Er schildert sein Verhalten nach
- 39 - dem Messerstich mit einer Sachlichkeit, die ihn schon fast als unbeteiligten Dritten wirken lässt. Auf die Frage, wie es in der Folge weitergegangen sei, sagte der Beschuldigte z.B.: "Ich bin in die Wohnung zurückgegangen und habe das Mes- ser in der Küche zurückgelassen. Ich bin dann wieder nach unten gegangen." (Urk. 3/1 S. 3). Das Messer – welches notabene sichtliche Blutanhaftungen hatte (vgl. Urk. 2/2 Anhang Bild 9) – habe er "…in der Küche versorgt, dort wo es hin- gehört." (Urk. 3/1 S. 6). Auf die Frage, wieso er nicht davongerannt sei, als die Privatklägerin gemäss seiner Schilderung mit dem Messer ins Treppenhaus ge- kommen sei, sagte er: "Ich habe nicht überlegt, was sie machen würde. Wieso sollte ich denn weggehen? Ich habe ihr versucht das Messer wegzunehmen und das wars. Es war nicht das 1. Mal mit Messer und so. Deshalb habe ich das nicht so ernstgenommen." (Urk. 3/1 S. 5). 9.3.4. Die soeben gezeigte Sachlichkeit steht im Widerspruch zu seinen Aussagen, wenn es um den unterstellten Ehebruch der Privatklägerin geht. So führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihn mit seinem Kollegen H._____ betrogen (Urk. 3/1 S. 2). Der Beschuldigte sagte auf die Frage, weshalb ihn die Privatklägerin falsch beschuldigten sollte: "Also sie hat einen anderen Mann und sie möchte mit ihm zusammen 'ficken'. Sie will mich erledigen, mich umbringen lassen. Denn ich habe Fakten, Beweise, ich habe Aufnahmen. Ich ha- be Beweise, wo sie sagt, dass sie mich erledigen werde von dieser Welt, also, dass sie mich umbringen lassen werde. Und die Kinder sogar auch noch, auch sie werde sie umbringen lassen. Ich habe das aufgenommen, ich habe davon eine Aufnahme." (Urk. 3/2 S. 3). Als sie tags zuvor Avancen gemacht habe, die zu den Knutschflecken geführt hatten, will er zur Privatklägerin gemäss eigenen Worten gesagt haben: "Du Hure, geh raus und geh mit dem anderen, mit H._____, schla- fen, aber nicht mit mir." (Urk. 3/2 S. 5). Weiter bestätigte er, dass er, als er zum Kinderwagen habe gehen wollen, um den USB-Stick zu holen, zur Privatklägerin auf Albanisch gesagt habe: "Okay okay du Hure, mach du so weiter. ", so bei der Polizei (Urk. 3/1 S. 7, und bei der Staatsanwaltschaft bezüglich des gleichen Momentes: "Du Idiot, du Hure, du Schlampe, hast die Familie kaputt gemacht wegen des anderen Mannes. Und es ist wahr, dass ich 'Schlampe' auf Deutsch gesagt habe." (Urk. 3/2 S. 6). Am Schluss vermutete er noch, dass die Privat-
- 40 - klägerin vielleicht "etwas mit diesem C._____ gehabt" habe, denn das stimme nicht, dass er "in der Türe von Herr C._____" gewesen sei (Urk. 3/2 S. 6). Mit die- sem Quasi-Rundumschlag zeigt er auch eine Aggravationstendenz mit Bezug auf das aus seiner Sicht eh schon schlechte Verhalten der Privatklägerin, indem er ihr eine weitere Affäre unterstellt. 9.3.5. Letztlich blieben die Aussagen des Beschuldigten detailarm. Gerade was den Hergang der (doch relativ heftigen) Auseinandersetzung angeht, erwei- sen sie sich als blass und oberflächlich und es wird nicht greifbar, weshalb die Privatklägerin (auch vor dem Hintergrund der Häufigkeit ihrer Auseinandersetzun- gen) just in dieser Situation mit einem Messer auf ihn losgegangen sein soll. Nicht bloss karg sondern lebensfremd wirken seine Schilderungen zum unmittelbaren Nachgang der Tat. So erscheint es – auch angesichts der gemäss Zeugen sehr aufgebrachten Gemütsverfassung des Beschuldigten (vgl. nachfolgend Erw. 9.5.)
– schlichtweg unglaubhaft, dass er unmittelbar nach seiner regelrechten Flucht aus der Wohnung (gemäss seinen Aussagen habe ihn die Privatklägerin am Ge- hen hindern wollen, vgl. Urk. 3/1 S. 3) und dem tätlichen Angriff durch die Privat- klägerin wieder in die Wohnung zurückkehrte, nur um das Messer – nota bene ohne die darauf befindlichen Blutspuren zu bemerken – wegzuräumen. Seine Rückkehr in die Wohnung ergibt vor dem Hintergrund seiner restlichen Schilde- rungen schlicht keinen Sinn. 9.3.6. Die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf unten im Treppenhaus stehen zudem im Widerspruch zur Auskunftsperson C._____ und zum Zeugen G._____, welche beide beschrieben, dass und wie der Beschuldigte in die Woh- nung von C._____ eindrang (vgl. oben). Entsprechende Falschaussagen des Be- schuldigten wurden von diesem am Schluss der Untersuchung dann doch aner- kannt, "… habe verstanden, dass ich hier einen Fehler gemacht habe." (Urk. 3/5 S. 2). 9.3.7. Insgesamt machte der Beschuldigte eine zugestandene Falschaus- sage. Im Übrigen weisen die Aussagen des im Kern bestreitenden Beschuldigen kaum Widersprüche, hingegen eine schon fast gespielte Sachlichkeit auf, soweit es ums Messer und dessen Einsatz geht. Diese wird aber durchbrochen mit
- 41 - Schilderungen, die sehr emotional und damit auch authentisch wirken. Sie sind Ausdruck von Entrüstung, Enttäuschung und Wut, aber auch Eifersucht und liefern damit durchaus ein Motiv für ein übergriffiges Verhalten zum Nachteil der Privatklägerin. Abgesehen davon bleiben seine Aussagen aber blass und detail- arm. Lebensfremd und nicht nachvollziehbar muten seine Ausführungen zum un- mittelbaren Nachtatverhalten (Behändigen und Wegräumen des Messers) an. Seine Aussagen können in der Gesamtbetrachtung daher nicht überzeugen. 9.4. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass isoliert betrachtet auf Seiten des Beschuldigten wie auch der Privatklägerin gewisse Zweifel an der Richtigkeit der jeweiligen Darstellung nicht von der Hand zu weisen sind. Fakt ist aber, dass es zu einer Auseinandersetzung kam, in deren Verlauf die Privatkläge- rin mit einem Messerstich am rechten Oberschenkel verletzt wurde, und als Ver- ursacher bzw. Verursacherin nur der Beschuldigte und die Privatklägerin in Frage kommen. Augenzeugen dafür gab es nicht. Es stellt sich daher die Frage, wie die Aussagen der weiteren Beteiligten für die Phase nach dem Stich ins Bild passen. 9.5. Die vom Hausfriedensbruch betroffene Auskunftsperson C._____ wie auch der absolut neutrale Zeuge G._____ bestätigen beide die vom Beschuldig- ten bestrittene Version der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte (auch) dort (nochmals) versucht habe, unten im Treppenhaus auf sie loszugehen. C._____ berichtete detailreich und erlebt, wie der Beschuldigte an ihm vorbei wollte, wie er sprang, zu ihr durch wollte und in diesem Moment mit Fäusten um sich schlug und die ganze Zeit "Courva, Courva" geschrien habe (Urk. 4/2 S. 4), was "Hure" bedeuten soll. Um den Beschuldigten aus seiner Wohnung zu befördern, musste C._____ diesen packen und aus der Wohnung stossen (Urk. 4/1 S. 3), so auch vom Zeugen G._____ beschrieben (Urk. 4/5 S. 3), welcher ebenfalls aussagte, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf Albanisch als Betrügerin und Schlampe bezeichnet habe (Urk. 4/5 S. 4). Beide schildern sodann übereinstim- mend, wie der Beschuldigte – äusserst agitiert – vom Zeugen und dessen Bruder an die Wand gedrückt wurde und diese ihn fragten, was eigentlich laufen würde (Urk. 4/5 S. 3 bzw. Urk. 4/2 S. 5). Die Auskunftsperson C._____ las im Gesicht der Privatklägerin Todesangst und machte auf ihn einen aufgelösten, panischen
- 42 - Eindruck (Urk. 4/2 S. 8). Auf den Zeugen G._____ wirkte die Privatklägerin ängst- lich, schüchtern (Urk. 4/5 S. 4). Die Aussagen von C._____ und G._____ sind le- bendig und lassen auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Dafür sprechen auch De- tailbeobachtungen wie jene der Auskunftsperson, wonach der Beschuldigte eine Zigarette geraucht bzw. in der linken Hand eine Zigarette gehabt und die rechte Hand in der Jackentasche gehabt habe (Urk. 4/1 S. 2 und S. 3). 9.6. Das nach dem Vorfall beschlagnahmte und mit Blut behaftete Messer wurde soweit ersichtlich nicht spurenmässig untersucht, so dass sich damit auch nicht sagen lässt, ob die Privatklägerin dieses damals in der Hand hatte, was sie bestreitet, wobei Spuren freilich auch aus dem Alltagsgebrauch des Messers hät- ten resultieren können.
10. Unter Einbezug sämtlicher Beweismittel ergibt sich, dass die Darstellung der Privatklägerin zwar – wie von der Verteidigung zu Recht hervorgehoben (Urk. 72 S. 3 f.) – nicht zum Kerngeschehen, dafür aber zum Nachtatgeschehen von der Auskunftsperson C._____ und dem Zeugen G._____ bis in Details ge- stützt werden. Insbesondere die Schilderung der beiden Zeugen, wonach der Be- schuldigte wütend und aggressiv, die Privatklägerin jedoch verängstigt und wei- nerlich gewesen sei, lässt Rückschlüsse auf die Richtigkeit auch auf die vor- herigen Ereignisse zu. In der Gesamtbetrachtung ist daher die Version der Privat- klägerin, wonach der Beschuldigte sie am 14. Mai 2016 bedroht und hernach mit einem Küchenmesser im Treppenhaus gestochen habe, viel naheliegender als jene des Beschuldigten. Dafür spricht im Übrigen auch das Verletzungsbild mit der tiefen, klaffenden Wunde. Bei einem reinen Entwinden des Messers und ei- nem Gerangel, wie es der Beschuldigte beschrieb, wäre viel eher mit einer Schnitt- als mit einer Stichverletzung zu rechnen gewesen.
11. Es ist daher im Ergebnis mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage gemäss Ziff. 1 und 2 ereignet hat (vgl. Urk. 53 S. 16 f.).
12. Nicht ersichtlich ist, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn von einer Tatrekonstruktion, wie sie die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsver-
- 43 - handlung wieder ins Spiel brachte (Urk. 72 S. 5) zu erwarten wäre. So könnten problemlos beide von den Parteien vorgebrachten Tatabläufe nachgespielt wer- den. Daraus liessen sich somit auch keinerlei Hinweise auf das tatsächliche Ge- schehen ableiten. Die Tatrekonstruktion erweist sich zur Erstellung des Anklage- sachverhalts zudem auch nicht als notwendig, lässt sich dieser im Lichte obiger Erwägungen und anhand der im Recht liegenden Beweismittel mit hinreichender Sicherheit erstellen. F Beweismittel betreffend den Vorfall vom 17. Oktober 2015 (versuchte Nötigung) und Würdigung
1. Aussagen der Privatklägerin 1.1. Auch dieser Vorwurf basiert auf den Belastungen der Privatklägerin. Die entsprechenden Ereignisse brachte die Privatklägerin – entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 18) – jedenfalls mit dem Würgen bereits bei der Polizei am 15. Mai 2016 vor (Urk. 2/1 S. 6 f.). Weiter äusserte sie sich hierzu in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2016 (Urk. 2/1 S. 13). Die Vorinstanz hat die entsprechenden Schilderungen der Privatklägerin wieder- gegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 53 S. 18 f.). Bei der Staatsanwaltschaft wurde die Privatklägerin am 19. Juli 2016 ge- fragt, ob Gewalt bereits früher ein Thema in der Ehe gewesen sei, was sie bejah- te. Zwei Tage, bevor der Beschuldigte im Oktober 2015 in den Kosovo gegangen sei, sei es um Geld gegangen. Auf die Frage, was er konkret gemacht habe, sag- te die Privatklägerin: "Er verlangte von mir Fr. 2000.--. Diese waren für uns, um die Wohnung zu zahlen. Er wollte die Fr. 2'000.-- nehmen und in den Kosovo ge- hen. Dann gab ich es ihm nicht. Ich sagte ihm, er könne mich umbringen, aber das Geld bekomme er nicht. Ich müsse die Wohnung zahlen. Ich war im Zimmer, er kam zu mir, packte mich und ins Bett. Und er stand dann über mir, also mit dem Fuss und packte mich dann mit beiden Händen am Hals. Das sah mein Sohn und die Babysitterin." (Urk. 2/2 S. 13 f.). Sie sei im Schlafzimmer gewesen, habe sie gepackt, geschoben, sie ins Bett gestossen und sei über sie gekommen, wo- bei sie auf dem Rücken gelegen habe. Und weiter: "Er hatte beide Füsse so, sass, mit dem Gesäss auf meinem Bauch und mit den Händen an meinem Hals.
- 44 - Zwischenzeitlich kam der Sohn ins Zimmer und schrie: ,'Papi, lass Mami los!' Er schrie den Sohn an, er solle raus gehen. Der Sohn sah, dass ich weinte, dann kam auch die Babysitterin ins Schlafzimmer und sagte meinem Mann, er würde spinnen, er solle die Wohnung verlassen. Er ging dann weg und liess mich los. Ich sah dann, dass ich in die Hose gepinkelt hatte." (Urk. 2/2 S. 14). Er habe sie ganz fest gepackt, sie habe nicht mehr atmen können und als er sie los gelassen habe, sei sie ganz bleich im Gesicht gewesen (Urk. 2/2 S. 14). 1.2. An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz wiederholte sie ihre Dar- stellung im Wesentlichen, wie der Beschuldigte von ihr Geld verlangt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie das Geld nicht geben würde, da sie die Miete bezahlen müsse und ausserdem noch die Kinder bei sich hätte. Da sei er wütend geworden und habe herumgeschrien. Sie habe sich ins Zimmer eingeschlossen und er da- raufhin gegen die Türe geschlagen – alle Türen in C._____ seien kaputt gewesen. Die Privatklägerin schilderte weiter: "Daraufhin habe ich die Türe geöffnet, er kam rein, hat mich am Hals gepackt, mich gewürgt und auf das Bett gedrückt. Ich weiss ab dann nichts mehr. Mein Sohn kam dann ins Zimmer und hat gesagt, dass Papa spinnen würde." (Urk. 35 S. 21). Eine Cousine von ihr sei mit dabei gewesen und habe es mitangesehen. Sie – die Cousine – habe die Polizei alar- mieren wollen, aber sie – die Privatklägerin – habe das nicht gewollt (Urk. 35 S. 22). Sie sei dann mit der Cousine in der Wohnung geblieben (Urk. 35 S. 23). Auf Nachfrage wiederholte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte erst beim Eintreffen des Sohnes mit dem Würgen aufgehört habe. Es habe ihr nachher am Hals weh getan und die Stelle am Hals sei drei bis vier Tage blau gewesen. Nach dem Vorfall habe sie die Wohnungstüre geschlossen. Der Beschuldigte sei nicht wieder gekommen, sondern sei direkt nach dem Vorfall in den Kosovo gegangen Dort sei er einige Monate geblieben, bis er seinen Vater geschlagen habe, worauf er vom Vater angezeigt und von der Polizei gesucht worden sei. Deswegen sei er zurückgekommen (Urk. 35 S. 23).
- 45 -
2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Nicht ganz zutreffend ist, dass der Beschuldigte mit diesem Vorwurf erst in der Schlusseinvernahme konfrontiert wurde, so die Vorinstanz (Urk. 53 S. 19). Immerhin wurde er im Rahmen der Hafteinvernahme unter dem Titel des Tatver- dachts zu einem Teilaspekt befragt, nämlich wie er sich zum Vorwurf stelle, er habe im Oktober 2015 die Privatklägerin in der gemeinsamen Wohnung, D._____ ..., E._____, auf das Bett gedrückt, sie mit beiden Händen am Hals gepackt und während ca. 5 Sekunden derart stark zugedrückt, dass sie Urinabgang gehabt habe (Urk. 3/2 S. 3). Richtig ist, dass sich dort keine Verknüpfung mit der Heraus- gabe von Geld ergibt. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, wieso die Privatklägerin ihn falsch be- lasten sollte, verwies er – wie erwähnt – auf den "anderen Mann" der Privatkläge- rin und ihrem damit einhergehenden Ansinnen, ihn – den Beschuldigten – zu er- ledigen (Urk. 3/2 S. 3). 2.2. Im Rahmen der Schlusseinvernahme bestritt er den Vorwurf, der dort erstmals in der zur Anklage gebrachten Form unterbreitet wurde, gänzlich (Urk. 3/5 S. 3).
3. Weitere Beweismittel Die gemäss Darstellung der Privatklägerin damals anwesende Augenzeugin, ihre Babysitterin bzw. Cousine, ist bekannt. Sie wurde von der Privatklägerin in der ersten formellen Einvernahme bei der Polizei genannt (Urk. 2/1 S. 7) und im Polizeirapport mit vollständigem Namen, Wohnort und Telefonnummer erwähnt (Urk. 1/2 S. 4). Sie wurde allerdings weder vor Ort noch rechtshilfeweise befragt.
4. Würdigung 4.1. Der Umstand, dass bei den Vorwürfen gemäss Anklage-Ziff. 1 und 2 im Ergebnis auf die Darstellung der Privatklägerin abgestellt wird, darf nicht dazu führen, dass insgesamt auf sie und ihre Aussagen vorbehaltlos abgestellt werden
- 46 - könnte. Wie bereits unter lit. IV.E dargelegt, sind bei der Glaubwürdigkeit der Pri- vatklägerin (wie auch beim Beschuldigten) gewisse Abstriche zu machen. 4.2. Weder die eine noch die andere Version wird durch weitere Beweis- mittel erhärtet, insbesondere wurde die Augenzeugin nicht befragt. Kommt hinzu, dass zwar das Würgen zu Beginn der Untersuchung vorgebracht, aber erst bei der Staatsanwaltschaft explizit mit einer ungerechtfertigten Geldforderung ver- knüpft wurde (Urk. 2/2 S. 13). Beschuldigter und Verteidigerin nahmen zwar an dieser Einvernahme teil (Urk. 2/2 S. 1) und hörten somit die Anschuldigungen der Privatklägerin. Mit einem solchen Anklagevorwurf an sich wurde der Beschuldigte aber erst mit dem Schlussvorhalt konfrontiert (Urk. 3/5 S. 3). Eine eigentliche, ein- lässliche Befragung zur Sache erfolgte nicht. 4.3. Die Verteidigung hält explizit dafür, dass die Anklagebehörde die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, nachdem sie eine unbeteiligte Zeugin, welche den angeklagten Vorfall so beobachtet haben soll und darüber hätte Auskunft ge- ben können, nicht befragt habe (Urk. 43/2 S. 16; Urk. 72 S. 4). Die Beweislage ist hier in der Tat als dünn zu bezeichnen. Der Vorwurf wurde überdies erst im effek- tiven Schlussvorhalt überhaupt unterbreitet, ohne dass der Beschuldigte hierzu noch einlässlich befragt worden wäre. Bereits die Vorinstanz hielt fest, dass es unbefriedigend sei, dass Beschuldigte nur sehr spät und nur sehr rudimentär zu diesem Vorfall befragt worden sei (Urk. 53 S. 20). Dem ist zuzustimmen. Da beide gerichtlichen Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten stattfanden, konnte er auch nicht vor Schranken zum betreffenden Vorwurf einvernommen werden. Dies wäre für den Fall eines Schuldspruchs im Hinblick auf die Gewährung des recht- lichen Gehörs und die genügende Abklärung des Sachverhalts zweifellos nötig gewesen. Mangels Einvernahme des Beschuldigten, aus Gründen des rechtlichen Gehörs sowie in Beachtung des Fairnessgebots ist der Beschuldigte deshalb vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen.
- 47 - V. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht im Sinne der Anklage, was sich als zutreffend erweist (vgl. Urk. 53 S. 21). 2.1. Eine einfache Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Gebraucht der Tä- ter dabei einen gefährlichen Gegenstand und handelt es sich beim Opfer um den Ehegatten und ist die Tat während der Ehe begangen worden, liegt der qualifizier- te Tatbestand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB vor. 2.2. Ein Messer mit einer rund 16 cm langen, geschliffenen Klinge im be- schriebenen Sinne stellt einen gefährlichen Gegenstand dar. Die Privatklägerin war damals mit dem Beschuldigten verheiratet. 2.3. Die der Privatklägerin zugefügte Verletzung, gemäss erstelltem Sach- verhalt eine zirka 3 cm lange und zirka 6 cm tiefe, klaffende Stichverletzung, er- füllt den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung. 2.4. Wer jemandem in der erstellten Art ein Messer in den Oberschenkel rammt, will eine Verletzung herbeiführen. Es ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. 2.5. Der Beschuldigte ist daher in diesem Punkt anklagegemäss schuldig zu sprechen. 3.1. Eine Drohung nach Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB begeht, wer seinen Ehe- gatten während der Ehe durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst ver- setzt. 3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt packte der Beschuldigte die Privat- klägerin mit seiner rechten Hand am Hals und erklärte ihr gegenüber unter ande- rem, er werde sie umbringen. Eine massive Einschränkung des Sicherheits- gefühls ist nachvollziehbar und vorliegend erstellt.
- 48 - 3.3. Auch hier ist aufgrund der gegebenen Umstände von einem vorsätz- lichen Handeln auszugehen.
4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.
5. Der Beschuldigte ist daher schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB (Anklagesachverhalt 1) sowie der der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB (Anklagesachverhalt 2). VI. Sanktion
1. Allgemeines zur Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Strafzumessungskriterien grundsätzlich korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholun- gen darauf zu verweisen ist (Urk. 53 S. 23 ff.). In Ergänzung und teilweiser Ab- weichung davon ist das Nachfolgende festzuhalten. 1.2. Zu ergänzen bleibt einerseits, dass bei Deliktsmehrheit eine Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. Dabei hat der Richter in einem ers- ten Schritt innerhalb des zuvor festgestellten Strafrahmens unter Berücksich- tigung der Tatkomponenten die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichtes 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen und eine dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Gesamtstrafe fest- zusetzen. Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass sich die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts vorliegend nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt, weshalb von der Weitergeltung der bisherigen Normen auszugehen ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
- 49 - 1.3. Die Vorinstanz sprach eine Freiheitsstrafe aus und gestaltete diese aus als Zusatzstrafe zu zwei bereits ergangenen Strafbefehlen, mit denen je Geldstra- fen verhängt worden waren (Urk. 53 S. 42, Dispositiv-Ziff. 2). Sie ging von einer retrospektiven Konkurrenz aus (Urk. 53 S. 29 ff.). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Voraussetzung hier- für ist jedoch, dass gleichartige Strafen vorliegen, was hier, wie aufzuzeigen ist, nicht der Fall ist (vgl. unten und zum Ganzen BGE 142 IV 265 E. 2.3.).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Gemäss obigen Ausführungen bleiben zu sanktionieren die qualifizierte einfache Körperverletzung und die Drohung. Die Vorinstanz hat bei gleicher Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu Recht die hypothetische Einsatzstrafe auf der Basis der Körperverletzung ermittelt und erkannt, dass vorliegend keine Umstände vorliegen, die ein Verlassen des Straf- rahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.2. Die Vorinstanz hat das Tatverschulden des Beschuldigten betreffend Körperverletzung als insgesamt "mittelschwer" taxiert (Urk. 53 S. 26). Diese Ein- schätzung der Vorinstanz erweist sich im Lichte der nachfolgenden Erwägungen als korrekt. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin ein Messer mit einer rund 16 cm langen, geschliffenen Klinge in deren rechten Oberschenkel gerammt. Der Angriff kam überraschend im Treppenhaus, wohin die Privatklägerin geflüchtet war, nachdem sich die beiden Parteien in der ehelichen Wohnung gestritten hatten. Die Privatklägerin erlitt durch diesen Stich eine zirka 3 cm lange und zirka 6 cm tiefe, klaffende Verletzung. Sie musste medizinisch versorgt werden und ver-
- 50 - brachte 10 Tage in Spitalpflege (Urk. 5/3). An der Hauptverhandlung, über zwei Jahre nach dem Vorfall, berichtete die Privatklägerin über eine bleibende Narbe und teilweise Schmerzen (Urk. 35 S. 20). Auch wenn schwerwiegendere Ver- letzungen mit einem Messer – auch an anderen Stellen des Körpers – denkbar sind, war dies doch ein massiver Angriff auf die körperliche Integrität der Privat- klägerin. Er stellt auch einen erheblichen Vertrauensbruch des Ehegatten dar. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven; er wollte die Privatklägerin an der Flucht und Alarmierung der Polizei hindern, sie beherrschen und gab seiner Eifersucht und Wut freien Lauf. Sein Verhalten war in der Ge- samtbetrachtung aggressiv und von einer erheblichen kriminellen Energie. Die von der Vorinstanz ermittelten 18 Monate Freiheitsstrafe erscheinen als hypothe- tische Einsatzstrafe damit eher mild. Es würde sich eine Einsatzstrafe von ca. 20 Monaten rechtfertigen. 2.3.1. Bezüglich der Drohung ist zu beachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tode drohte, was als Androhung des schwersten Übels zu betrachten ist. Er untermauerte seine Worte noch mit dem Griff an den Hals der Privatklägerin. Dabei handelt es sich keinesfalls um eine Bagatelle. Vielmehr ver- lieh er seiner Drohung mit dem Griff an den Hals eine sehr schwerwiegende Komponente. Auch hier handelte er egoistisch und unbeherrscht. Er wollte seine Macht demonstrieren und handelte vorsätzlich. Das Verschulden ist als insgesamt nicht mehr leicht zu gewichten. Isoliert betrachtet wäre eine Sanktion im Bereich von 6-8 Monaten angemessen. 2.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2., mit Hinweisen). Eine Ausnahme von der konkreten Methode in Form einer Gesamtbetrachtung ist – gemäss Bundes- gericht anders noch als im Verfahren 6B_446/2011 – unabhängig von den anzu-
- 51 - wendenden Bestimmungen und der Art der Delikte u.a. auch dann zulässig, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGE 144 IV 217 E. 2.4.). 2.3.3. Es ist zwar nicht von "Tateinheit" im technischen Sinne zu sprechen, wie die Vorinstanz dies tut (Urk.53 S. 28), aber die Drohung weist effektiv eine sehr grosse zeitliche, örtliche, sachliche und als Aspekt des damals stattfinden- den Ehestreites eine Nähe auf, die es erlaubt, auch für diesen Normverstoss eine Freiheitsstrafe auszufällen und damit eine Gesamtstrafe in der Form einer Frei- heitsstrafe zu bilden, zumal sich der Beschuldigte ja bis anhin nicht von Geldstra- fen abschrecken liess. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypotheti- sche Einsatzstrafe für die Körperverletzung von ca. 20 Monaten daher nach oben zu korrigieren, wobei eine Erhöhung um 5 Monate angemessen erscheint. 2.3.4. Unter dem Titel Tatkomponenten führt dies zu einer Einsatzstrafe von 25 Monaten. 2.4. Die Täterkomponenten wurden von der Vorinstanz ausführlich dargelegt (Urk. 53 S. 26 f.). Die Biografie des Beschuldigten wirkt sich grundsätzlich neutral aus. Negativ ins Gewicht fallen die im Zeitpunkt der heute zu beurteilenden Delin- quenz bereits vorhandenen 3 Vorstrafen ins Gewicht. Sie sind zwar nicht ein- schlägig, zeigen aber auf, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, sich an hiesige Regeln zu halten. Der Beschuldigte, der nur vier Monate vorher mit einer Geld- strafe belegt wurde (vgl. Urk. 69), liess sich von den bisherigen Geldstrafen nicht abschrecken und zeigt als Ungeständiger naturgemäss weder Reue noch Ein- sicht, was zwar neutral ausfällt, aber eben auch keine Korrektur nach unten zu bewirken vermag. Gegenteils fallen die negativen Täterkomponenten mehr ins Gewicht, weshalb die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 27 Monate zu erhöhen ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots und mangels Anschlussberufung kommt jedoch vorliegend keine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe in Betracht. Aufgrund der milden Einsatzstrafe und Asperation der Vorinstanz schlägt sich der heute erfolgte Freispruch vom Vorwurf
- 52 - der versuchten Nötigung im Sinne obiger Erwägungen jedoch nicht in einer Re- duktion der Strafe gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil nieder. 2.5. Zusammenfassend führt dies zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die noch verbleibenden Delikte. VII. Vollzug
1. Allgemeines
1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug, wobei auf deren theoretischen Ausführungen vorweg zu verweisen ist. Im Rah- men der Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Strafe (Urk. 61 S. 3).
2. Mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sind grundsätzlich alle Vollzugsvarianten möglich (Art. 42 StGB). Der Beschuldigte wies im Tatzeitpunkt bereits drei Vor- strafen auf (vgl. Urk. 69). Bis dahin wurde er nie mit einer Freiheitsstrafe belegt. Mit der zwischenzeitlichen Erfahrung von 67 Tagen Haft, welche ihm im Strafbe- fehl betreffend Hausfriedensbruch angerechnet wurden (vgl. Urk. D3/6) und unter der Wirkung eines heute zum Vollzug anzuordnenden Anteils der Freiheitsstrafe, fällt die Legalprognose des Beschuldigten nach Vollzug des unbedingten Teils der Strafe nicht ungünstig aus, welcher Umstand gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung in die Prognosestellung einzubeziehen ist (BGE 144 IV 277 E. 3.2). Dem mittelschweren Tatverschulden Rechnung tragend, rechtfertigt sich die Fest- setzung des vollziehbaren Strafteils mit der Vorinstanz im Umfang von 9 Monaten. Für die restlichen 15 Monate der Freiheitsstrafe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit – in Anbetracht der Vorstrafen – auf 3 Jahre fest- zusetzen ist.
- 53 - VIII. Zivilansprüche
1. Allgemeines 1.1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Dabei ist die mit Zivilklage geltend gemachte Forderung spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen, ansonsten hat das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Bei Begehren von Personen, welche unter Art. 1 OHG fallen, ist im Strafverfahren zumindest über die grund- sätzliche Schadenersatzpflicht zu entscheiden. Im Übrigen kann das Begehren auf den Zivilweg verwiesen werden, wenn das Begehren nicht genügend begrün- det bzw. beziffert wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). Opfer gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO ist, wer durch eine Straftat in seiner körper- lichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die Beeinträchtigung muss dabei eine gewisse Schwere aufweisen. Dabei ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädig- ten Person massgebend. 1.2. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt er- scheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkun- gen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschul- dens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatkläger- schaft keine Rolle.
- 54 -
2. Anträge und Beurteilung 2.1. Die Vorinstanz stellte die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten aus dem angeklagten Ereignis gemäss Anklage-Ziff. 2 dem Grundsatz nach fest und verwies die Privatklägerin betr. Umfang des Schadenersatzes auf den Zivilweg (Urk. 53 S. 42, Dispo-Ziff. 5). Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Pri- vatklägerin 1 Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 14. Mai 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 53 S. 42, Dispo-Ziff. 42). Diese Regelung hat sie ausführlich begründet, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 53 S. 35 ff.). 2.2. Mit Berufung beantragt die Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– (Urk. 57 S. 2), der Beschuldigte im Rahmen der Anschlussberufung für den Eventualfall eine solche von Fr. 1'000.-- (Urk. 63 S. 1). 2.3. Die Privatklägerin machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, sie sei vorliegend schwer in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt wor- den. Sie habe Todesangst ausgestanden, habe nach dem Messerstich notfall- mässig medizinisch versorgt werden müssen und sei vom 14. Mai 2016 bis
23. Mai 2016 in stationärer Spitalbehandlung gewesen. Sie habe sich nach dem Vorfall ab dem 16. November 2016 in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen. Die behandelnde Psychiaterin, Frau Dr. J._____ halte in ihrem Bericht vom 13. November 2017 fest, dass sie – die Privatklägerin – an einer posttrauma- tischen Belastungsstörung sowie an einer Depression und an Ängsten leide. Die Privatklägerin leide auch unter Schlafstörungen, ausgeprägter Schreckhaftigkeit und emotionaler Dünnhäutigkeit mit Gereiztheit. Seit dem Umzug in eine neue Wohnung habe sich die Situation etwas gebessert. Sie leide aber noch heute un- ter Flashbacks mit Todesangst und Albträumen und bedürfe weiterhin einer re- gelmässigen psychotherapeutischen Behandlung und Psychopharmakotherapie. Bis heute (bzw. damals) befinde sie sich bei Frau Dr. J._____ in Psychotherapie und müsse Medikamente einnehmen. Sie sei seit dem 14. Mai 2016 bis heute (bzw. damals) mit einem kurzen Unterbruch zu 100 % arbeitsunfähig, zunächst wegen der Schmerzen und der Bewegungseinschränkungen, unter denen sie
- 55 - längere Zeit gelitten habe, seit einiger Zeit sei sie dies aus psychischen Gründen wegen der posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 41 S. 3 ff.). 2.4. Der Beschuldigte verwies in seiner Kurzbegründung für die eventuelle Reduktion der Genugtuung auf die Falschaussagen und Falschanschuldigungen der Privatklägerin, für welche sie bis heute nicht zur Rechenschaft gezogen wor- den sei (Urk. 63 S. 1).
3. Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche sorgfältig begründet (Urk. 53 S. 35 ff.). Sie hat eine angemessene Gewichtung vorgenommen. Die Privatklägerin hat durch den Angriff des Beschuldigten eine zirka 3 cm lange und zirka 6 cm tiefe, klaffende Stichverletzung erlitten. Diese erforderte eine notfallmässige Ver- sorgung und 10-tägige Hospitalisierung. Die Wunde führte zur Narbenbildung. Die von der Privatklägerin geltend gemachten psychischen Leiden und Ängste ent- sprechen den Folgen einer solchen Tat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die geschilderten psychischen Probleme der Geschädigten zu einem grossen Teil auf die monatelangen, massiven und teilweise tätlichen Auseinandersetzungen in der Ehe zurückzuführen sind. Eine quantitative Differenzierung der Folgen auf- grund der schweren Eheprobleme einerseits und aufgrund der beiden Straftaten, für welche der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, andererseits, ist kaum durchführbar. Trotzdem kann eine Genugtuung aber nur für Letzteres zuge- sprochen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz zuge- sprochene Genugtuung von Fr. 4'000.-- (zuzüglich Zins seit dem Ereignisdatum) auch mit Blick auf Referenzfälle (z.B. OGer ZH SB180360 vom 30. April 2019) durchaus angemessen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da der Beschuldigte heute vom Vorwurf der versuchten Nötigung freige- sprochen wurden, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zu 9/10 aufzuerlegen. Im Umfang von 1/10 sind diese auf die Staatskasse zu nehmen.
- 56 -
2. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung und Anschlussberufung unter- liegt, aber auch die Privatklägerin mit ihrer Berufung wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nicht durchdringt, sind die Kosten des Berufungsver- fahrens (mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin) dem Beschuldigten zu 16/20 oder 4/5, der Privatklägerin zu 1/20 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ reichte im Vorfeld der Berufungsver- handlung ihre Honorarnote ein, in welcher sie einen Aufwand inklusive Baraus- lagen von Fr. 4'579.40 geltend macht (Urk. 70). Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ machte ihrerseits als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin Fr. 1'773.70 in- klusive Barauslagen geltend (Urk. 71A). 3.2. Die Kosten sind ausgewiesen und scheinen mit nachfolgender Korrektur angemessen. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsver- handlung (vgl. Prot. II S. 4 und S. 10) sowie einer Stunde für die Nachbespre- chung des Urteils, erscheint es angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 4'200.– und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ pauschal mit Fr. 2'250.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskassen zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 16/20 bzw. 4/5. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 1/20 vorbehal- ten.
- 57 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 26. April 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […].
2. […].
3. […].
4. Das Begehren der Privatklägerin 1, dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit der Geschädigten in Kontakt zu treten, wird abgewiesen.
5. […].
6. […].
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Juli 2016 beschlagnahmte Messer, Asservat-Nr. ..., wird nach Eintritt der Rechts- kraft definitiv eingezogen und vernichtet.
8. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 26'338.15 festgesetzt, nämlich: Fr. 24'392.50 für den Aufwand, Fr. 586.30 für Barauslagen und Fr. 1'798.25 für die Mehrwertsteuer im Jahre 2017 (8%) und Fr. 147.40 für die Mehrwert- steuer im Jahre 2018 (7.7%).
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'700.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 814.45 Auslagen (Gutachten) Fr. 26'338.15 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 35'852.60 Total
10. […].
- 58 -
11. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 wird auf Fr. 9'625.85 festgesetzt, nämlich: Fr. 8'433.30 für den Aufwand, Fr. 482.– für Spesen und Fr. 642.80 für die Mehrwertsteuer im Jahre 2017 (8%) und Fr. 67.75 für die Mehrwertsteuer im Jahre 2018 (7.7%).
12. […].
13. [Mitteilungen]
14. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem angeklagten Ereignis gemäss Anklageziffer 2 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 59 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 14. Mai 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse ge- nommen.
8. Die erstinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin werden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung Fr. 2'250.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu 16/20 bzw. 4/5 dem Beschuldigten und zu 1/20 der Privatklägerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 16/20 bzw. 4/5 vorbehalten. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 1/20 vor- behalten.
- 60 -
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des (versandt) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die K._____ Versicherungsgesellschaft AG, ... [Adresse]
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 61 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Februar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw M. Burkhardt Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.