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SB190031

Raufhandel etc.

Zürich OG · 2019-12-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 21. September 2017 ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid sowie dem bundesgerichtlichen Urteil vom 17. Januar 2019 (Urk. 127 S. 4; Urk. 172 S. 2 = Urk. 174 S. 2).

E. 1.1 Die Verteidigung beantragt im Hauptstandpunkt, es sei zufolge massiver Verletzung des Beschleunigungsgebotes von einer Strafe und damit auch von ei- nem Eintrag im Strafregister abzusehen (Urk. 184 S. 2). Zur Begründung führt die Verteidigung im Wesentlichen an, es sei bereits im Urteil vom 21. September 2017 festgehalten worden, dass im vorliegenden Strafverfahren das Beschleuni- gungsgebot verletzt worden sei. Es gehe um die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. September 2015, dessen Probezeit be- reits am 18. September 2017 abgelaufen sei. Die mit Urteil der Kammer vom

21. September 2017 ausgefällte Zusatzstrafe von 150 Tagessätzen erscheine viel zu hoch. Diese müsse aufgrund des bundesgerichtlichen Freispruchs betreffend Raufhandel sowie dem Umstand, dass seither wiederum eineinhalb Jahre ver- gangen seien, massiv reduziert werden (Urk. 184 S. 4). Wäre der Beschuldigte einheitlich für alle Verfehlungen zeitgleich verurteilt worden, wäre keine Strafe über 148 Tagessätzen zu Fr. 40.– angefallen, zumal der Beschuldigte als Erst- täter zu gelten habe (Urk. 184 S. 5). Aufgrund der massiven Verletzung des Be- schleunigungsgebotes, insbesondere der inzwischen sehr langen Verfahrensdau- er, erscheine vorliegend als einzige Möglichkeit der Verzicht auf die Ausfällung einer Strafe (Urk. 184 S. 5 f.). Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Geld- strafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft hält sinngemäss und im Wesentlichen dafür, den Beschuldigten aufgrund des Wegfalls des schwersten Tatvorwurfes des Raufhan- dels und der seit der Taten verstrichenen Zeitdauer mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen, welche durch die 28-tägige Unter- suchungshaft als erstanden zu gelten habe. Es werde dabei dem Gericht überlas- sen, ob die Strafe als Zusatz- oder Gesamtstrafe auszufällen sei (Urk. 190 S. 2). Das Urteil sei aufgrund der Verurteilung zwingend im Strafregister einzutragen,

- 15 - wobei dem Beschuldigten das Recht zukomme, dass darin ausdrücklich erwähnt werde, dass die Strafe bedingt ausgesprochen worden sei (Urk. 190 S. 3).

2. Retrospektive Konkurrenz und anwendbares Recht

E. 2 Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Beschluss der hiesigen Kam- mer vom 21. September 2017 wurde der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abgewiesen und im Weiteren die Rechtskraft des Schuld- spruchs wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie des Freispruchs vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB festgestellt. Zudem wurde festgestellt, dass das Urteil der Vorinstanz in diversen Nebenpunkten in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositiv-Ziffern 5 bis 7; Urk. 160 S. 35 f.). Gleichentags erging das eingangs zi- tierte Erkenntnis, mit welchem das Verfahren betreffend Drohung zum Nachteil des Privatklägers B._____ eingestellt, der Beschuldigte jedoch des Raufhandels, der Nötigung sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gespro- chen wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 40.– sanktioniert. Die hiesige Kammer hielt sodann im Dispositiv fest, dass das Beschleunigungsgebot im Untersuchungsverfahren verletzt worden ist (Urk. 160 S. 36 f.).

- 11 -

E. 2.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Erfolgt in einzelnen Punkten eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch, ist die Kostenauflage respektive das prozessuale Verschulden für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 426 N 8). Der Kostenentscheid präjudiziert sodann die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person An- spruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2018 vom

21. August 2018, E. 2.1 m.w.H.).

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 3 Gegen das Urteil vom 21. September 2017 erhob der Beschuldigte Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 164 und Urk. 165/1-2; Ver- fahren 6B_1391/2017). Die Beschwerde des Beschuldigten wurde mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Januar 2019 teilweise gutgeheissen, das Urteil der Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zu- rückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beschul- digten ab, soweit überhaupt darauf einzutreten war (Urk. 174 S. 11).

E. 3.1 Bezüglich der erstinstanzlichen Kostenregelung ist der Verteidigung dahin- gehend zuzustimmen, dass im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen des Angriffs und des Raufhandels verhältnismässig umfangreiche Untersuchungshandlungen vorzunehmen waren, was bei der Kostenauflage entsprechend zu beachten ist. Hingegen ist die Einstellung des Verfahrens wegen des Rückzugs des Straf- antrags durch den Privatkläger B._____ in diesem Kontext nicht zu berücksichti- gen, da bis zur Berufungsverhandlung ein gültiger Strafantrag vorlag und das Ver- fahren im Übrigen aufgrund des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsre- geln ohnehin hätte geführt werden müssen. Unter weiterer Berücksichtigung des Aufwandes für die Strafuntersuchung bezüglich des Vorwurfs der Nötigung und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigt sich vorliegend deshalb eine hälftige Kostenauflage. Daraus folgt, dass das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 festzulegen ist. Sodann ist dem Beschuldigten eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, mithin

- 28 - Fr. 3'312.05 (Fr. 6'624.10 / 2 = Fr. 3'312.05), für die zeitweise erbetene Verteidi- gung zuzusprechen (Urk. 184 S. 7; Urk. 99). Die Mehrwertsteuer ist darin berück- sichtigt. Allfällige Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung durch Rechtsan- walt lic. iur. X2._____ sind keine bekannt. Diese können berufungsweise somit nicht definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden und unterliegen sodann ohnehin der Regelung von Art. 135 StPO (Urk. 184 S. 2).

E. 3.2 Während im ersten Berufungsverfahren (SB160482) noch davon auszuge- hen war, dass der Beschuldigte lediglich hinsichtlich der Einstellung des Verfah- rens betreffend Drohung obsiegte, hat heute zudem ein Freispruch bezüglich des Raufhandels zu ergehen. Dies hat ebenfalls eine merkliche Reduktion des Straf- masses zur Folge; entsprechend obsiegt der Beschuldigte in höherem Masse, als dies noch im aufgehobenen Urteil vom 21. September 2017 der Fall gewesen war. Auch hier rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten hälftig dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. In gleichem Um- fange sind dem Beschuldigten die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuer- legen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 3.3 Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen. Die Kosten dieses Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 3.4 Die amtliche Verteidigerin reichte mit Eingabe vom 7. Juni 2019 ihre Hono- rarnote ein (Urk. 186/3). Die geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 1'565.10 (inkl. MwSt.) sind ausgewiesen und angemessen. Unter Ergänzung der noch nicht berücksichtigten, marginalen Aufwendungen im weiteren Prozessverlauf ist des- halb eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'650.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

- 29 - Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wird abge- wiesen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c. BetmG sowie − (…).

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen.

3. (…).

4. (…).

5. Die am 20. Januar 2010 sichergestellte Barschaft von Fr. 350.– (Barkaution Nr. 1) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Geldstrafe / Verfah- renskosten verwendet.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution Nr. 2) werden eingezo- gen und der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen: − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. …, Tel. Nr. ..., inkl. SIM-Card; − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. …, Tel. Nr. ..., inkl. SIM-Card;

- 30 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 770.– Auslagen Untersuchung Fr. 7'700.– amtliche Verteidigerin RAin X1._____ Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers RA X2._____ und allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-13. (…)."

3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend der Drohung zum Nachteil des Privatklägers B._____ wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG.

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.

4. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.–, welche als durch Haft erstanden gelten, als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2015.

6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, aus- genommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die

- 31 - Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/2 definitiv und zu ½ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 3'312.05 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertei- digung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB160482) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung.

E. 4 Aus den höchstrichterlichen Erwägungen ergibt sich, dass ein Schuldspruch wegen Raufhandels im vorliegenden Verfahren mit Blick auf den Anklagegrund- satz nicht (mehr) in Betracht kommt. Das Bundesgericht wies das Verfahren ledig- lich zur neuen Strafzumessung und Kostenregelung zurück. An diese bundes- gerichtlichen Erwägungen ist die entscheidende Kammer gebunden. Im vorlie- genden (Rückweisungs-)Verfahren ist in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels daher in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien ein Freispruch zu fällen, während der Schuldspruch wegen Nötigung sowie grober Verletzung von Ver- kehrsregeln nicht beanstandet wurde (Urk. 174; s.a. Urk. 184 und Urk. 190). Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann diesbezüglich sowie hinsichtlich der unangefochten gebliebenen Punkte in sinn- gemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufge- hobenen Entscheid verwiesen werden. Prozessgegenstand bildet nach der teil- weisen Rückweisung durch das Bundesgericht somit neben der Sanktion für die verbleibenden, vom Bundesgericht nicht beanstandeten Schuldsprüche (inklusive die bereits im ersten Berufungsverfahren unangefochten gebliebene Verurteilung wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz) auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Demgegenüber blieben die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Drohung zum Nachteil des Privatklägers B._____ sowie die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes unangefoch- ten, weshalb in diesen Punkten unverändert zu entscheiden ist, unter Verweis auf die nach wie vor gültigen Erwägungen im Urteil vom 21. September 2017 (Urk. 160 S. 10 ff.).

- 14 - III. Strafzumessung

1. Parteistandpunkte

E. 5 Straferhöhung aufgrund der weiteren Delikte

E. 5.1 Das Verschulden betreffend die Nötigung zum Nachteil von C._____ kann als noch leicht qualifiziert werden. Zwar drohte ihr der Beschuldigte mit den Wor- ten, sie solle die Fresse halten, ansonsten sie einen Schlag kassiere, körperliche Gewalt an. Allerdings ist diese Drohung als nicht besonders "nachhaltig" zu be- werten. Das heisst, sie war sehr situativ und die Privatklägerin konnte nach all- gemeiner Lebenserfahrung damit rechnen, dass die Sache bzw. die Bedrohungs- situation nach ihrer Entfernung vom Tatort nicht mehr bestand. Im Rahmen aller theoretisch denkbaren Tatvarianten gibt es weit schlimmere Drohungen, bei- spielsweise Todesdrohungen vor dem Hintergrund einer Beziehung, wo das Opfer noch Monate später befürchten muss, der Täter werde seine Drohung wahr- machen. Andererseits bestand im Moment der Drohung eine aufgewühlte, hass- erfüllte Situation, und wer solch vulgäre Drohungen ausspricht, der neigt auch zu unbeherrschten Aktionen wie Schlägen. Mit anderen Worten musste oder durfte die Privatklägerin aus ihrer Sicht mit der sehr nahen Möglichkeit rechnen, dass der Beschuldigte auch tatsächlich zugeschlagen hätte. Immerhin schränkte das der Privatklägerin abgenötigte Verhalten ihre Handlungsfreiheit ein, wenn auch nur in sehr geringem Masse. So konnte sie sich nicht mehr weiter zur andauern- den Auseinandersetzung äussern, was aber mit keinem erheblichen Nachteil für sie verbunden war, und sie insbesondere nur für einen äusserst kurzen Moment in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt gewesen ist. Eine Strafe von 30 Tages- sätzen als hypothetische Einsatzstrafe für das Tatverschulden ist vor diesem Hin- tergrund angemessen.

E. 5.2 Im Rahmen möglicher grober Verletzungen der Strassenverkehrsregeln ist jene des Beschuldigten am 5. Dezember 2010 als noch leicht zu beurteilen (vgl. Urk. 23 S. 4). Es kann ihm kein direkter Vorsatz unterstellt werden, sondern lediglich eine eventualvorsätzliche Begehung. Die dadurch hervorgerufene kon- krete Gefahr war aber beträchtlich. Auch bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h kann es zu lebensgefährlichen Verletzungen kommen. Das rechts Vor- fahren an einem vor einem Rotsignal stehenden Auto, noch dazu bei regem Ver- kehr in der Innenstadt, ist schlicht verantwortungslos. Über die Beweggründe des

- 18 - Beschuldigten kann nur spekuliert werden. Möglicherweise liess er sich durch seine Beifahrer ablenken. Sein Fahrmanöver war jedenfalls mehr als leichtsinnig. Gesamthaft erwiese sich eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe für das Tat- verschulden als angemessen.

E. 5.3 Hat ein Täter durch mehrere Delikte mehrere Strafen erwirkt, so sind diese gemäss Art. 49 StGB nicht einfach zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist an- gemessen zu erhöhen. Das Asperationsprinzip gilt auch im Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 2 StGB (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISEN- RING/WEDER [Hrsg.], OFK Kommentar StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 49 N 8). Darüber, wie diese Erhöhung der Einsatzstrafe respektive Strafschärfung vorzu- nehmen ist, gibt das Gesetz keine Auskunft, und es besteht ein grosses richter- liches Ermessen. Vorliegend ist die Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen mit weite- ren 60 Tagessätzen zu schärfen. Insgesamt ist deshalb in Anwendung des Aspe- rationsprinzips eine Strafe für das Tatverschulden im Bereich von 210 Tages- sätzen gerechtfertigt.

E. 6 Täterkomponenten

E. 6.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten verwies die Verteidigung in der Berufungsbegründung des vorliegenden (Rückweisungs-)Verfahrens auf die bisherigen Erkenntnisse der Untersuchung sowie auf die Aussagen des Beschuldigten bzw. die Ausführungen der Vertei- digung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. September 2017. Es seien diesbezüglich beim Beschuldigten keine Veränderungen eingetreten, ausser dass er nunmehr mit seiner Schwester und dem Schwager in Zürich-D._____ lebe (Urk. 184 S. 5). Aus den bisherigen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldig- te in der Schweiz geboren wurde und über eine Niederlassungsbewilligung C ver- fügt. Nach Abschluss der Oberschule und einer Anlehre im Gartenbau arbeitete er temporär an verschiedenen Arbeitsstellen, unter anderem bis Ende 2014 bei einer Hauswartfirma (Urk. D1/4/12 S. 18). Da gemäss Verteidigung keine Änderungen im Berufsleben eingetreten sind, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch heute zu 100% in einem Kiosk arbeitet und sich sein monatliches Einkom- men auf ca. Fr. 4'300.– beläuft. Der Beschuldigte hat sodann eine mittlerweile ca.

- 19 - fünfjährige Tochter. Ob er mit der Mutter des Kindes auch heute noch in einer partnerschaftlichen Beziehung lebt, ist nicht bekannt (Urk. 154 S. 1 f.; Urk. 184 S. 5).

E. 6.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 175). Der Strafbefehl vom

18. September 2015 ist einzig im Zusammenhang mit der Bildung der Zusatz- strafe zu berücksichtigen.

E. 6.3 Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung hinsichtlich des Handels mit Marihuana zwischen Juli 2009 und Januar 2010 nach kurzem Bestreiten grundsätzlich geständig (Urk. D1/4/1-2; Urk. D1/4/4; Urk. D1/4/12 S. 13 f.; Prot. I S. 23). Zwar wurde er in flagranti dabei ertappt, aber er hat doch freimütig zuge- geben, was man eventuell nicht hätte anderweitig vollumfänglich nachweisen können. Dies führt mit Blick auf die hypothetischen Einsatzstrafe für das Betäu- bungsmitteldelikt zu einer maximalen Reduktion um ca. einen Drittel, mithin rund 50 Tagessätze. In Bezug auf die übrigen Delikte war der Beschuldigte nicht ge- ständig.

E. 6.4 Zu seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nach dessen In- haftierung am 20. Januar 2010 während laufender Strafuntersuchung vorsätzlich und mehrfach weiter delinquierte, bezüglich des Marihuanahandels sogar ein- schlägig. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte immerhin knapp einen Mo- nat in Haft verbrachte (Urk. D1/18/1-7), zeugt dies prinzipiell von einer bedenk- lichen Unbelehrbarkeit, welche das Gesamtverschulden erhöht. Der Beschuldigte beging insbesondere nach seiner Inhaftierung noch im gleichen Jahr eine grobe Verkehrsregelverletzung. Demgegenüber kann festgehalten werden, dass er von Dezember 2010 bis ins Jahr 2015 hernach nicht mehr straffällig geworden ist. Gesamthaft kann den straferhöhenden Umständen ausreichend Rechnung getra- gen werden, indem die Strafe für das Tatverschulden insgesamt um ca. einen Viertel (rund 50 Tagessätze) erhöht wird.

E. 6.5 Die Täterkomponente ist somit als zumessungsneutral zu werten und die Strafe im Bereich von 210 Tagessätzen zu belassen.

- 20 -

E. 7 Weitere Strafzumessungsgründe

E. 7.1 Wie bereits erwähnt, rügt die Verteidigung eine "massive" Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Es gehe vorliegend um die Ausfällung einer Zusatzstra- fe zum rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. September 2015, dessen Probezeit bereits am 18. September 2017 abgelaufen sei (Urk. 184 S. 4). Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei bereits im letzten Urteil der Kammer festgestellt worden, und der Beschuldigte habe sich seither wohlverhalten. Die zwischenzeit- lich im Strafregister eingetragene Übertretungsbusse sei zu Unrecht erfolgt, und hinsichtlich des laufenden Verfahrens betreffend Begünstigung gelte die Un- schuldsvermutung. Die Vorwürfe hinsichtlich der Nötigung sowie Widerhandlung gegen das SVG und BetmG würden sodann bereits 9 bzw. 10 Jahre zurückliegen. Insgesamt erscheine aufgrund der sehr langen Verfahrensdauer, welche der Be- schuldigte nicht zu verantworten habe, zumal die Ausschöpfung der Rechtsmit- telmöglichkeiten ein legitimes und rechtsstaatliches Mittel sei, und der Gesetzes- treue des Beschuldigten vorliegend als einzige Möglichkeit der Verzicht auf die Ausfällung einer Strafe (Urk. 184 S. 4 ff.).

E. 7.2 Die hiesige Kammer hat mit Urteil vom 21. September 2017 eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Untersuchungsverfahren verbindlich festgestellt, was insoweit unbestritten ist. Die damaligen Erwägungen haben folgenden Wort- laut: Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist gehört wird. Dieses sogenannte Beschleunigungsgebot gilt insbesondere auch im Strafverfahren und dessen Ver- letzung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 117 IV 124 Erw. 3 und 4d). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist oder nicht, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeit- spanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (Pra 1998 Nr. 117). Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, begründet keine Verletzung des Gebots (BGE 124 I 139; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2005, 6S.467/2004, E.2.2.2., mit verschiedenen Verweisen). Von den Behörden und Ge- richten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall wid-

- 21 - men (Entscheid vom 12. März 2013, 6B_51/2013 Erw. 2.2.). Das Beschleunigungs- gebot kann zudem auch verletzt sein, wenn die Strafbehörden keinen Fehler ge- macht haben (BGE 130 IV 54 Erw. 3.3.3). Beurteilungskriterien sind unter anderem die Komplexität des Falles, die Anzahl der Mittäter, der internationale Bezug, die Schwere der Straftat, der Umfang der Akten und der nötigen Beweiserhebungen, das Verhalten des Beschuldigten während der Untersuchung oder auch, ob die Verfahrensverzögerung zu einer besonderen Belastung des Beschuldigten geführt hat (BGE 117 IV 127 Erw. 4e; 119 IV 107 Erw. 1c). Nicht vorausgesetzt für die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes sind gemäss Bundes- gericht das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Täters und die Nähe der Ver- jährungsfrist (BGE 117 IV 127 Erw. 4.a). Ersteres kann allerdings bei gegebenen übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 48 lit. e StGB auch unabhängig davon strafmildernd berücksichtigt werden (BGE 132 IV 1 E. 6.2.). Die Vorinstanz schreibt in diesem Zusammenhang, eine Verfahrensdauer von über sechseinhalb Jahren erweise sich als doch sehr lange (Urk. 127 S. 48 Er. 3.8.3.). Diese Begründung für einen Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist wohl zu knapp, denn die absolute Dauer eines Strafverfahrens kann objektive und unver- meidliche Gründe haben. Massgebend ist einzig, ob für den Beschuldigten nicht zu verantwortende und unzumutbare Lücken in der Untersuchungs- und Verfahrens- führung vorhanden sind. Die vorliegende Strafuntersuchung gestaltete sich wegen der Mehrheit und der hin- tereinander hinzugekommenen Delikte sowie teilweise wegen der grossen Anzahl der darin involvierten Personen als relativ aufwändig. Die polizeilichen Ermittlungen starteten im Dezember 2009 im Zusammenhang mit der Schlägerei beim Club E._____ (Dossier 2 und 3). Im Januar 2010 wurde der Beschuldigte dann wegen der ersten Betäubungsmitteldelikte verhaftet (Dossier D1). Mit Dezember 2010 da- tiert der Strassenverkehrsvorfall mit dem Privatkläger B._____ (Dossier 6). Rund ein Jahr später, im Dezember 2011, kam dann der Raufhandel vor dem Club F._____ hinzu (Dossier 8). Im September 2015 wurde der Beschuldige auf frischer Tat beim Betäubungsmittelhandel ertappt (Urk. 70). Aus den Akten geht hervor, dass zwischen der polizeilichen Befragung von Mitte 2010 bis Anfang 2015 zwar jährlich Untersuchungshandlungen stattfanden, allerdings jeweils auch mit rund ein- jährigen Unterbrüchen. So fand beispielsweise die polizeiliche Befragung des Be- schuldigten zum Raufhandel am 18. Dezember 2011 statt, dessen staatsanwalt-

- 22 - liche Befragung erst am 6. November 2014. Zwar gab es auch dazwischen einzelne Eingaben oder Befragungen Dritter, aber objektive Gründe für diese Lücken sind nicht ersichtlich. Es handelt sich auch nicht um schwere Delikte oder komplexe Untersuchungen noch waren rechtshilfeweise Abklärungen oder Gutachten nötig. Immerhin hat der Beschuldigte durch sein weitgehend fehlendes Geständnis aber ebenfalls zur Länge der Verfahrensdauer beigetragen. Insgesamt hat die Vor- instanz eine Reduktion der Einsatzstrafe von einem Viertel als angemessen befun- den. Dies erscheint zwar am oberen Limit, aber angemessen.

E. 7.3 Diese Ausführungen sind nach wie vor zutreffend. Zur Verdeutlichung ist an- zufügen, dass insbesondere im Zeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2011 in gewissen Abständen wiederholt neue Tatvorwürfe hinzutraten, welche die gesam- te Untersuchungsführung erschwerten, weshalb sich gewisse zeitliche Verzöge- rungen hinsichtlich einzelner Straftatbestände daher als immanent erweisen. Auch wenn hernach regelmässig weitere Untersuchungshandlungen vorgenom- men wurden, sind gewisse Lücken in der Untersuchung einzelner Deliktsvorwürfe nicht allein mit dem Hinzutreten der neuen Tatvorwürfe erklärbar. So war bei- spielsweise spätestens im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2012 der Standpunkt des Beschuldigten hinsichtlich der ihm angelas- teten Nötigung sowie des Vorfalls vom 5. Dezember 2009 klar (vgl. Urk. D1/4/8). Dennoch dauerte es hernach jeweils zwei Jahre bis zur Durchführung der not- wendigen Konfrontationseinvernahmen (Urk. D6/5/3; Urk. D3/4/2). Andererseits muss festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Tatvorwür- fe in der Untersuchung grösstenteils nicht geständig zeigte. Dies soll keinesfalls zu seinen Lasten ausgelegt werden, jedoch hat er die sich daraus ergebenden Verfahrensverzögerungen in Kauf zu nehmen, was bei der konkreten Prüfung der Verfahrensdauer relativierend in Anschlag zu bringen ist (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 183). Damit ist nur gesagt, dass das Aussage- verhalten mittelbar durchaus gewisse Auswirkungen auf die Dauer des Unter- suchungsverfahrens haben kann. Unabhängig des Aussageverhaltens einer be- schuldigten Person ist selbstredend klar, dass Strafverfolgungsorgane eine Un- tersuchung im Rahmen des Beschleunigungsgebotes speditiv voranzutreiben ha- ben. Dies bildet gerade das Kriterium bei der Bemessung der Verfahrensdauer.

- 23 -

E. 7.4 Die eben dargelegten Umstände haben in der Zwischenzeit keine Änderung erfahren, handelt es sich doch um Verzögerungen im Rahmen des Untersu- chungsverfahrens. Die Berücksichtigung im Umfang der Strafreduktion von 25% ist unter den dargelegten Voraussetzungen auch heute noch angemessen. Zu bemerken bleibt, dass dies auch im Einklang mit der höchstrichterliche Recht- sprechung steht, gemäss welcher selbst in krassen Fällen nicht mehr als eine Strafreduktion in genanntem Umfange als angemessen taxiert wird (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 47 N 21 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2008 vom

1. September 2008, E. 7.8.).

E. 7.5 Der seitens der Verteidigung geforderte Schuldspruch unter gleichzeitigem Strafverzicht ist dagegen nur in extremen Fällen denkbar (JOSITSCH/EGE/ SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich-Basel- Genf 2018, S. 123). Ein solcher liegt nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Verfahrensgangs und anhand der Vorbringen der Verteidigung ist nicht ersichtlich, inwiefern über die bereits berücksichtigten Faktoren hinaus Umstände vorliegen sollen, welche eine derart besondere Schwere für den Beschuldigten darstellen, sodass ein Strafverzicht in Betracht gezogen werden müsste:

a) Sofern die Verteidigung losgelöst von den konkreten Umständen allein auf die Dauer respektive den gesamten Zeitablauf bis zum heutigen Entscheid abstellen will, ist dies nicht zielführend. Auch die weiter angeführte Gesetzestreue sowie das zeitlich lange Zurückliegen der Tatvorwürfe stellen im Lichte der Ver- fahrensdauer keine relevanten Faktoren dar. Wie in den zuvor zitierten Erwägun- gen der hiesigen Kammer vom 21. September 2017 angedeutet, sind die Verfah- rensdauer und die Verjährung auseinanderzuhalten (BGE 117 IV 127 E. 4.a). Der Berücksichtigung von Verfahrensüberlängen liegt der Gedanke zugrunde, dass Strafverfahren für die Betroffenen Belastungen darstellen, welche unnötig in die Länge gezogen werden. Die Ratio der Verjährung – und mithin auch des damit im Zusammenhang stehenden Art. 48 lit. e aStGB – liegt demgegenüber in der hei- lenden Wirkung des Zeitablaufs, welche das Strafbedürfnis vermindert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2008 vom 11. November 2008, E. 6.4.). Sollte die Verteidigung mit ihren Vorbringen implizit auch auf den Strafmilderungsgrund von

- 24 - Art. 48 lit. e aStGB Bezug nehmen, ist sie darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Verurteilung vom 5. Oktober 2015 die hierfür geforderte Voraussetzung des "Wohlverhaltens" nicht (mehr) gegeben ist. Eine Milderung der Strafe im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist damit ausgeschlossen, und die ins Feld geführte Legal- bewährung seit der Erwirkung des Strafbefehls ist sodann nicht von strafzumes- sungsrelevanter Bedeutung.

b) Die blosse Ausschöpfung des Rechtsmittelweges an sich rechtfertigt grundsätzlich noch keine Strafminderung (Urk. 184 S. 5; vgl. BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 183). Jedoch ist vorliegend zugunsten des Be- schuldigten zu berücksichtigen, dass dessen erhobene Beschwerde an das Bun- desgericht teilweise gutgeheissen wurde, mithin der Beschuldigte die dadurch eingetretene Verzögerung nicht zu verantworten hat. Unter diesem Aspekt ist dem Beschuldigten eine (weitere) Strafreduktion zu gewähren, welche im Verhältnis jedoch moderat ausfällt. Ein Strafverzicht ist unter Berücksichtigung der konkreten Dauer der gerichtlichen Verfahren, insbesondere der gebotenen Verschiebungen von Haupt- und Berufungsverhandlung, demgegenüber in keinerlei Hinsicht ge- rechtfertigt. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte zwar im obsiegenden Teil frei- gesprochen wird und dafür selbstverständlich keine Strafe mehr ausgesprochen wird. Im Übrigen bleibt es aber auch nach dem bundesgerichtlichen Verfahren bei der bisherigen Verurteilung.

E. 7.6 Zusammenfassend wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Lichte der gesamten Umstände nicht derart schwer, dass ein Strafverzicht als nö- tige Sanktion hierfür gerechtfertigt erschiene. Aufgrund der festgestellten Verlet- zung im Untersuchungsverfahren sowie der weiteren dargelegten Verzögerung ist eine Reduktion der Strafe auf insgesamt 148 Tagessätze angezeigt.

E. 8 Zusatzstrafe Unter Abzug der bereits ausgesprochenen Strafe (120 Tagessätze) resultiert ein Strafrest von 28 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 18. September 2015.

- 25 -

E. 9 Tagessatzhöhe

E. 9.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6). Was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die gesetzlich erwähnten familiären Unterstützungspflichten, die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüb- lichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Miet- und Hypothekarzinsen nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 und 6.4).

E. 9.2 Ausgehend von den dargelegten und gemäss Verteidigung unverändert be- stehenden finanziellen Verhältnissen erweist sich in Übereinstimmung mit dem Eventualantrag der amtlichen Verteidigung der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 40.– vorliegend als angemessen.

E. 10 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160482), ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu 1/2 definitiv und zu 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 11 Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB190031) fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'650.– amtliche Verteidigung.

E. 12 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB190031), inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

E. 13 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 32 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen, G._____-Gasse …, … St. Gallen (Dossier-Nr. ST.2017.5731) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG.

E. 14 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller

- 33 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegen- standslos geworden ist.
  3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.– auferlegt.
  4. Der Kanton Zürich hat die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin X1._____, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.– zu entschädigen.
  5. (Mitteilungen)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 184 S. 2) 1.1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Januar 2019 bezüglich Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB freigesprochen wurde. 1.2. Es sei weiter davon Vormerk zu nehmen, dass die Schuldsprüche wegen - Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie - der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Rechtskraft erwachsen sind. - 9 -
  6. Zufolge massiver Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei von einer Strafe abzusehen; mithin sei auch von einem Eintrag im Strafregister abzu- sehen. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Zusatzstrafe von 28 Tagessätzen à Fr. 40.– zum Strafbefehl vom 5. Oktober 2015 zu bestrafen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte diese Strafe bereits verbüsst hat. Auf die Ansetzung einer Probezeit sei daher zu verzichten.
  7. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive diejenigen der Untersuchung, seien dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu 3/10 auf- zuerlegen und zu 7/10 definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
  8. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung im Umfang von 7/10, mithin Fr. 4'636.87 zuzusprechen. Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers RA X2._____ seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.1. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigerin, seien dem Beschuldigten zu 3/10 aufzuerlegen und zu 7/10 auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigerin, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 190 S. 1 f.)
  9. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB bezüglich Anklagedossier 8 freizusprechen.
  10. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Schuld- bzw. Freisprüche ge- mäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2017 (SB160482) in Rechtskraft erwachsen sind. - 10 -
  11. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen, erstanden durch die Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2015.
  12. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Anset- zung einer zweijährigen Probezeit.
  13. Dem Beschuldigten seien die Kosten nach Massgabe des Gerichts aufzuer- legen bzw. sei er nach Massgabe des Gerichts für das gesamte Verfahren zu entschädigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  14. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 21. September 2017 ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid sowie dem bundesgerichtlichen Urteil vom 17. Januar 2019 (Urk. 127 S. 4; Urk. 172 S. 2 = Urk. 174 S. 2).
  15. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Beschluss der hiesigen Kam- mer vom 21. September 2017 wurde der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abgewiesen und im Weiteren die Rechtskraft des Schuld- spruchs wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie des Freispruchs vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB festgestellt. Zudem wurde festgestellt, dass das Urteil der Vorinstanz in diversen Nebenpunkten in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositiv-Ziffern 5 bis 7; Urk. 160 S. 35 f.). Gleichentags erging das eingangs zi- tierte Erkenntnis, mit welchem das Verfahren betreffend Drohung zum Nachteil des Privatklägers B._____ eingestellt, der Beschuldigte jedoch des Raufhandels, der Nötigung sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gespro- chen wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 40.– sanktioniert. Die hiesige Kammer hielt sodann im Dispositiv fest, dass das Beschleunigungsgebot im Untersuchungsverfahren verletzt worden ist (Urk. 160 S. 36 f.). - 11 -
  16. Gegen das Urteil vom 21. September 2017 erhob der Beschuldigte Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 164 und Urk. 165/1-2; Ver- fahren 6B_1391/2017). Die Beschwerde des Beschuldigten wurde mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Januar 2019 teilweise gutgeheissen, das Urteil der Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zu- rückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beschul- digten ab, soweit überhaupt darauf einzutreten war (Urk. 174 S. 11).
  17. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den (Rückweisungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 178), wurde mit Präsidialverfügung vom 17. April 2019 dessen schriftliche Durchführung an- geordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stel- len und zu begründen (Urk. 179). Nach letztmalig gewährter Fristerstreckung liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Juni 2019 fristgerecht seine Berufungsbe- gründung einreichen (Urk. 184). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ging nach entsprechender Fristansetzung am 28. Juni 2019 hierorts ein (Urk. 187; Urk. 190). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 189). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2019 wurde der Verteidigung des Beschuldigten Frist zur Erstattung der Berufungsreplik angesetzt (Urk. 191). Innert Frist liess der Beschuldigte mitteilen, dass auf eine Berufungsreplik ausdrücklich verzichtet wer- de (Urk. 193). Die entsprechende Eingabe sowie eine weitere, im Nachgang ein- gegangene Zuschrift der Verteidigung betreffend einen Strafentscheid der ESBK wurde der Staatsanwaltschaft zwecks Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 193; Urk. 197 und Urk. 199). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen. II. Rückweisung und Bindungswirkung sowie Umfang der Berufung
  18. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Ange- legenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713). Irrelevant ist, dass - 12 - das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entschei- dung der Berufungskammer ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017, E. 3.2.1).
  19. Der Beschuldigte beantragte vor Bundesgericht, die Beschwerde sei "pro- zessual" gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 21. Septem- ber 2017 sei wegen fehlerhafter Zusammensetzung des erstinstanzlichen Spruch- körpers aufzuheben und das Verfahren an das Bezirksgericht zur neuen Beurtei- lung zurückzuweisen. "Materiell" sei die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil vom 21. September 2017 aufzuheben, wobei das Verfahren vom Bundesgericht selbst neu zu entscheiden, eventualiter zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 165/2 S. 2). 3.1. Das Bundesgericht erachtete die Rüge der fehlerhaften Zusammensetzung des erstinstanzlichen Spruchkörpers als unbegründet, soweit es überhaupt darauf eintrat (Urk. 174 S. 3 ff. E. 1.1. ff.). Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom
  20. September 2017 wurde somit nicht aufgehoben. Im Übrigen wurde der soeben genannte Beschluss der Kammer (Feststellung der Rechtskraft des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2016 nach Massgabe der Parteianträge) nicht angefochten. Der Klarheit halber ist der Vorabbeschluss betreffend Abweisung des Rückweisungsantrags sowie Feststellung der Teil- rechtskraft somit nochmals unverändert zu fassen. 3.2. Betreffend die Verurteilung wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und stellte fest, der ergangene Schuld- spruch verletze das Anklageprinzip und sei aufzuheben (Urk. 174 S. 7 E. 2.4.1). Soweit der Beschuldigte (auch) hinsichtlich der Schuldsprüche der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln im - 13 - Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG eine falsche Sachverhaltsfeststellung rügte, erach- tete das Bundesgericht diese als unbegründet, soweit darauf einzutreten war (Urk. 174 S. 8 f. E. 3.3). In Erwägung 4 resümierte das Bundesgericht (Hervorhe- bung hinzugefügt): "Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf den Schuldspruch des Raufhandels als begründet. Die Sache ist zur neuen Strafzumessung und Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb es sich erübrigt, die Strafzumessungsrügen zu prüfen" (Urk. 174 S. 10 E. 4).
  21. Aus den höchstrichterlichen Erwägungen ergibt sich, dass ein Schuldspruch wegen Raufhandels im vorliegenden Verfahren mit Blick auf den Anklagegrund- satz nicht (mehr) in Betracht kommt. Das Bundesgericht wies das Verfahren ledig- lich zur neuen Strafzumessung und Kostenregelung zurück. An diese bundes- gerichtlichen Erwägungen ist die entscheidende Kammer gebunden. Im vorlie- genden (Rückweisungs-)Verfahren ist in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels daher in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien ein Freispruch zu fällen, während der Schuldspruch wegen Nötigung sowie grober Verletzung von Ver- kehrsregeln nicht beanstandet wurde (Urk. 174; s.a. Urk. 184 und Urk. 190). Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann diesbezüglich sowie hinsichtlich der unangefochten gebliebenen Punkte in sinn- gemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufge- hobenen Entscheid verwiesen werden. Prozessgegenstand bildet nach der teil- weisen Rückweisung durch das Bundesgericht somit neben der Sanktion für die verbleibenden, vom Bundesgericht nicht beanstandeten Schuldsprüche (inklusive die bereits im ersten Berufungsverfahren unangefochten gebliebene Verurteilung wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz) auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Demgegenüber blieben die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Drohung zum Nachteil des Privatklägers B._____ sowie die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes unangefoch- ten, weshalb in diesen Punkten unverändert zu entscheiden ist, unter Verweis auf die nach wie vor gültigen Erwägungen im Urteil vom 21. September 2017 (Urk. 160 S. 10 ff.). - 14 - III. Strafzumessung
  22. Parteistandpunkte 1.1. Die Verteidigung beantragt im Hauptstandpunkt, es sei zufolge massiver Verletzung des Beschleunigungsgebotes von einer Strafe und damit auch von ei- nem Eintrag im Strafregister abzusehen (Urk. 184 S. 2). Zur Begründung führt die Verteidigung im Wesentlichen an, es sei bereits im Urteil vom 21. September 2017 festgehalten worden, dass im vorliegenden Strafverfahren das Beschleuni- gungsgebot verletzt worden sei. Es gehe um die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. September 2015, dessen Probezeit be- reits am 18. September 2017 abgelaufen sei. Die mit Urteil der Kammer vom
  23. September 2017 ausgefällte Zusatzstrafe von 150 Tagessätzen erscheine viel zu hoch. Diese müsse aufgrund des bundesgerichtlichen Freispruchs betreffend Raufhandel sowie dem Umstand, dass seither wiederum eineinhalb Jahre ver- gangen seien, massiv reduziert werden (Urk. 184 S. 4). Wäre der Beschuldigte einheitlich für alle Verfehlungen zeitgleich verurteilt worden, wäre keine Strafe über 148 Tagessätzen zu Fr. 40.– angefallen, zumal der Beschuldigte als Erst- täter zu gelten habe (Urk. 184 S. 5). Aufgrund der massiven Verletzung des Be- schleunigungsgebotes, insbesondere der inzwischen sehr langen Verfahrensdau- er, erscheine vorliegend als einzige Möglichkeit der Verzicht auf die Ausfällung einer Strafe (Urk. 184 S. 5 f.). Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Geld- strafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom
  24. Oktober 2015 zu bestrafen; auf die Ansetzung einer Probezeit sei zu verzich- ten. 1.2. Die Staatsanwaltschaft hält sinngemäss und im Wesentlichen dafür, den Beschuldigten aufgrund des Wegfalls des schwersten Tatvorwurfes des Raufhan- dels und der seit der Taten verstrichenen Zeitdauer mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen, welche durch die 28-tägige Unter- suchungshaft als erstanden zu gelten habe. Es werde dabei dem Gericht überlas- sen, ob die Strafe als Zusatz- oder Gesamtstrafe auszufällen sei (Urk. 190 S. 2). Das Urteil sei aufgrund der Verurteilung zwingend im Strafregister einzutragen, - 15 - wobei dem Beschuldigten das Recht zukomme, dass darin ausdrücklich erwähnt werde, dass die Strafe bedingt ausgesprochen worden sei (Urk. 190 S. 3).
  25. Retrospektive Konkurrenz und anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 18. September 2015 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– rechtskräftig verur- teilt (Urk. 70/10). Die heute zu sanktionierenden Delikte beging der Beschuldigte allesamt vor dieser Verurteilung. Somit stellt sich einerseits die Frage des Vorge- hens bei retrospektiver Konkurrenz und andererseits, aufgrund des Inkrafttretens der seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016, 1249), diejenige des anwendbaren Rechts. 2.2. Vorab kann festgehalten werden, dass bereits aufgrund des Verschlechte- rungsverbots vorliegend nur die Bestrafung mit einer Geldstrafe in Betracht zu ziehen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Damit liegen grundsätzlich die Voraussetzun- gen vor, um eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zur rechtskräftig aus- gefällten Geldstrafe auszusprechen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Gemäss Bundes- gericht ist die rechtskräftige Erststrafe mit Blick auf die Zusatzstrafe auch insofern bindend, als dass im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Ge- samtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten einzuhalten sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). Damit erweist sich das neue Recht grundsätzlich nicht als milder (Art. 34 Abs. 1 aStGB; Art. 2 Abs. 2 StGB).
  26. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Darauf kann verwiesen werden. In einem ersten Schritt ist das Tatverschulden zu bemessen, im zweiten die individuellen, d.h. tä- terbezogenen Strafzumessungsgründe einzubeziehen, bevor in einem dritten Schritt die weiteren relevanten Faktoren zu berücksichtigen sind. Für das Vorge- - 16 - hen bei der Bildung einer retrospektiven Zusatzstrafe ist an dieser Stelle zudem auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 f.). 3.2. Für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Geldstrafe respektive Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor (Nötigung gemäss Art. 181 Abs. 1 StGB; grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG; Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG [bzw. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG]).
  27. Einsatzstrafe Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Einsatzstra- fe festzulegen. Der Beschuldigte verkaufte von Anfang Juli 2009 bis Mitte Januar 2010 bei diversen Verkaufshandlungen rund 1,1 kg Marihuana an unbekannte Abnehmer (Urk. 23 S. 6). Von August 2015 bis Mitte September 2015 betätigte sich der Beschuldigte sodann erneut im Marihuanahandel. Er verkaufte dabei rund 500 Gramm und lagerte weitere 2 kg zwecks Verkaufs (Urk. 70/10; Urk. 70/2 und Urk. 70/4). Die am 16. September 2015 sichergestellten Utensilien, Vakuu- miergeräte, Minigrips, Filter, Feinwaage etc. dokumentieren hierfür ein professio- nelles Vorgehen (Urk. 70/6). Gemäss Aussagen des Beschuldigten wollte dieser denn auch zu einem erheblichen Einkommen zwecks Bestreitung seiner Lebens- haltungskosten gelangen und war selbst nicht süchtig (Urk. 70/2 F/A 19 ff.; Urk. 70/4 F/A 5 ff.). Auch wenn es sich bei Marihuana um eine sogenannt weiche Droge handelt, bei welcher das Gefährdungspotential als verhältnismässig gering anzusehen ist, erweist sich die dem Beschuldigten nachgewiesene Menge im vor- liegenden Fall aber nicht mehr als unerheblich. Insgesamt ist das Tatverschulden im unteren Bereich anzusiedeln und gesamthaft als noch leicht zu qualifizieren. Die objektive und subjektive Tatschwere lassen gesamthaft eine Strafe von 150 Tagessätzen als angemessen erscheinen. - 17 -
  28. Straferhöhung aufgrund der weiteren Delikte 5.1. Das Verschulden betreffend die Nötigung zum Nachteil von C._____ kann als noch leicht qualifiziert werden. Zwar drohte ihr der Beschuldigte mit den Wor- ten, sie solle die Fresse halten, ansonsten sie einen Schlag kassiere, körperliche Gewalt an. Allerdings ist diese Drohung als nicht besonders "nachhaltig" zu be- werten. Das heisst, sie war sehr situativ und die Privatklägerin konnte nach all- gemeiner Lebenserfahrung damit rechnen, dass die Sache bzw. die Bedrohungs- situation nach ihrer Entfernung vom Tatort nicht mehr bestand. Im Rahmen aller theoretisch denkbaren Tatvarianten gibt es weit schlimmere Drohungen, bei- spielsweise Todesdrohungen vor dem Hintergrund einer Beziehung, wo das Opfer noch Monate später befürchten muss, der Täter werde seine Drohung wahr- machen. Andererseits bestand im Moment der Drohung eine aufgewühlte, hass- erfüllte Situation, und wer solch vulgäre Drohungen ausspricht, der neigt auch zu unbeherrschten Aktionen wie Schlägen. Mit anderen Worten musste oder durfte die Privatklägerin aus ihrer Sicht mit der sehr nahen Möglichkeit rechnen, dass der Beschuldigte auch tatsächlich zugeschlagen hätte. Immerhin schränkte das der Privatklägerin abgenötigte Verhalten ihre Handlungsfreiheit ein, wenn auch nur in sehr geringem Masse. So konnte sie sich nicht mehr weiter zur andauern- den Auseinandersetzung äussern, was aber mit keinem erheblichen Nachteil für sie verbunden war, und sie insbesondere nur für einen äusserst kurzen Moment in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt gewesen ist. Eine Strafe von 30 Tages- sätzen als hypothetische Einsatzstrafe für das Tatverschulden ist vor diesem Hin- tergrund angemessen. 5.2. Im Rahmen möglicher grober Verletzungen der Strassenverkehrsregeln ist jene des Beschuldigten am 5. Dezember 2010 als noch leicht zu beurteilen (vgl. Urk. 23 S. 4). Es kann ihm kein direkter Vorsatz unterstellt werden, sondern lediglich eine eventualvorsätzliche Begehung. Die dadurch hervorgerufene kon- krete Gefahr war aber beträchtlich. Auch bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h kann es zu lebensgefährlichen Verletzungen kommen. Das rechts Vor- fahren an einem vor einem Rotsignal stehenden Auto, noch dazu bei regem Ver- kehr in der Innenstadt, ist schlicht verantwortungslos. Über die Beweggründe des - 18 - Beschuldigten kann nur spekuliert werden. Möglicherweise liess er sich durch seine Beifahrer ablenken. Sein Fahrmanöver war jedenfalls mehr als leichtsinnig. Gesamthaft erwiese sich eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe für das Tat- verschulden als angemessen. 5.3. Hat ein Täter durch mehrere Delikte mehrere Strafen erwirkt, so sind diese gemäss Art. 49 StGB nicht einfach zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist an- gemessen zu erhöhen. Das Asperationsprinzip gilt auch im Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 2 StGB (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISEN- RING/WEDER [Hrsg.], OFK Kommentar StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 49 N 8). Darüber, wie diese Erhöhung der Einsatzstrafe respektive Strafschärfung vorzu- nehmen ist, gibt das Gesetz keine Auskunft, und es besteht ein grosses richter- liches Ermessen. Vorliegend ist die Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen mit weite- ren 60 Tagessätzen zu schärfen. Insgesamt ist deshalb in Anwendung des Aspe- rationsprinzips eine Strafe für das Tatverschulden im Bereich von 210 Tages- sätzen gerechtfertigt.
  29. Täterkomponenten 6.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten verwies die Verteidigung in der Berufungsbegründung des vorliegenden (Rückweisungs-)Verfahrens auf die bisherigen Erkenntnisse der Untersuchung sowie auf die Aussagen des Beschuldigten bzw. die Ausführungen der Vertei- digung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. September 2017. Es seien diesbezüglich beim Beschuldigten keine Veränderungen eingetreten, ausser dass er nunmehr mit seiner Schwester und dem Schwager in Zürich-D._____ lebe (Urk. 184 S. 5). Aus den bisherigen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldig- te in der Schweiz geboren wurde und über eine Niederlassungsbewilligung C ver- fügt. Nach Abschluss der Oberschule und einer Anlehre im Gartenbau arbeitete er temporär an verschiedenen Arbeitsstellen, unter anderem bis Ende 2014 bei einer Hauswartfirma (Urk. D1/4/12 S. 18). Da gemäss Verteidigung keine Änderungen im Berufsleben eingetreten sind, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch heute zu 100% in einem Kiosk arbeitet und sich sein monatliches Einkom- men auf ca. Fr. 4'300.– beläuft. Der Beschuldigte hat sodann eine mittlerweile ca. - 19 - fünfjährige Tochter. Ob er mit der Mutter des Kindes auch heute noch in einer partnerschaftlichen Beziehung lebt, ist nicht bekannt (Urk. 154 S. 1 f.; Urk. 184 S. 5). 6.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 175). Der Strafbefehl vom
  30. September 2015 ist einzig im Zusammenhang mit der Bildung der Zusatz- strafe zu berücksichtigen. 6.3. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung hinsichtlich des Handels mit Marihuana zwischen Juli 2009 und Januar 2010 nach kurzem Bestreiten grundsätzlich geständig (Urk. D1/4/1-2; Urk. D1/4/4; Urk. D1/4/12 S. 13 f.; Prot. I S. 23). Zwar wurde er in flagranti dabei ertappt, aber er hat doch freimütig zuge- geben, was man eventuell nicht hätte anderweitig vollumfänglich nachweisen können. Dies führt mit Blick auf die hypothetischen Einsatzstrafe für das Betäu- bungsmitteldelikt zu einer maximalen Reduktion um ca. einen Drittel, mithin rund 50 Tagessätze. In Bezug auf die übrigen Delikte war der Beschuldigte nicht ge- ständig. 6.4. Zu seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nach dessen In- haftierung am 20. Januar 2010 während laufender Strafuntersuchung vorsätzlich und mehrfach weiter delinquierte, bezüglich des Marihuanahandels sogar ein- schlägig. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte immerhin knapp einen Mo- nat in Haft verbrachte (Urk. D1/18/1-7), zeugt dies prinzipiell von einer bedenk- lichen Unbelehrbarkeit, welche das Gesamtverschulden erhöht. Der Beschuldigte beging insbesondere nach seiner Inhaftierung noch im gleichen Jahr eine grobe Verkehrsregelverletzung. Demgegenüber kann festgehalten werden, dass er von Dezember 2010 bis ins Jahr 2015 hernach nicht mehr straffällig geworden ist. Gesamthaft kann den straferhöhenden Umständen ausreichend Rechnung getra- gen werden, indem die Strafe für das Tatverschulden insgesamt um ca. einen Viertel (rund 50 Tagessätze) erhöht wird. 6.5. Die Täterkomponente ist somit als zumessungsneutral zu werten und die Strafe im Bereich von 210 Tagessätzen zu belassen. - 20 -
  31. Weitere Strafzumessungsgründe 7.1. Wie bereits erwähnt, rügt die Verteidigung eine "massive" Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Es gehe vorliegend um die Ausfällung einer Zusatzstra- fe zum rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. September 2015, dessen Probezeit bereits am 18. September 2017 abgelaufen sei (Urk. 184 S. 4). Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei bereits im letzten Urteil der Kammer festgestellt worden, und der Beschuldigte habe sich seither wohlverhalten. Die zwischenzeit- lich im Strafregister eingetragene Übertretungsbusse sei zu Unrecht erfolgt, und hinsichtlich des laufenden Verfahrens betreffend Begünstigung gelte die Un- schuldsvermutung. Die Vorwürfe hinsichtlich der Nötigung sowie Widerhandlung gegen das SVG und BetmG würden sodann bereits 9 bzw. 10 Jahre zurückliegen. Insgesamt erscheine aufgrund der sehr langen Verfahrensdauer, welche der Be- schuldigte nicht zu verantworten habe, zumal die Ausschöpfung der Rechtsmit- telmöglichkeiten ein legitimes und rechtsstaatliches Mittel sei, und der Gesetzes- treue des Beschuldigten vorliegend als einzige Möglichkeit der Verzicht auf die Ausfällung einer Strafe (Urk. 184 S. 4 ff.). 7.2. Die hiesige Kammer hat mit Urteil vom 21. September 2017 eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Untersuchungsverfahren verbindlich festgestellt, was insoweit unbestritten ist. Die damaligen Erwägungen haben folgenden Wort- laut: Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist gehört wird. Dieses sogenannte Beschleunigungsgebot gilt insbesondere auch im Strafverfahren und dessen Ver- letzung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 117 IV 124 Erw. 3 und 4d). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist oder nicht, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeit- spanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (Pra 1998 Nr. 117). Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, begründet keine Verletzung des Gebots (BGE 124 I 139; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2005, 6S.467/2004, E.2.2.2., mit verschiedenen Verweisen). Von den Behörden und Ge- richten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall wid- - 21 - men (Entscheid vom 12. März 2013, 6B_51/2013 Erw. 2.2.). Das Beschleunigungs- gebot kann zudem auch verletzt sein, wenn die Strafbehörden keinen Fehler ge- macht haben (BGE 130 IV 54 Erw. 3.3.3). Beurteilungskriterien sind unter anderem die Komplexität des Falles, die Anzahl der Mittäter, der internationale Bezug, die Schwere der Straftat, der Umfang der Akten und der nötigen Beweiserhebungen, das Verhalten des Beschuldigten während der Untersuchung oder auch, ob die Verfahrensverzögerung zu einer besonderen Belastung des Beschuldigten geführt hat (BGE 117 IV 127 Erw. 4e; 119 IV 107 Erw. 1c). Nicht vorausgesetzt für die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes sind gemäss Bundes- gericht das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Täters und die Nähe der Ver- jährungsfrist (BGE 117 IV 127 Erw. 4.a). Ersteres kann allerdings bei gegebenen übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 48 lit. e StGB auch unabhängig davon strafmildernd berücksichtigt werden (BGE 132 IV 1 E. 6.2.). Die Vorinstanz schreibt in diesem Zusammenhang, eine Verfahrensdauer von über sechseinhalb Jahren erweise sich als doch sehr lange (Urk. 127 S. 48 Er. 3.8.3.). Diese Begründung für einen Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist wohl zu knapp, denn die absolute Dauer eines Strafverfahrens kann objektive und unver- meidliche Gründe haben. Massgebend ist einzig, ob für den Beschuldigten nicht zu verantwortende und unzumutbare Lücken in der Untersuchungs- und Verfahrens- führung vorhanden sind. Die vorliegende Strafuntersuchung gestaltete sich wegen der Mehrheit und der hin- tereinander hinzugekommenen Delikte sowie teilweise wegen der grossen Anzahl der darin involvierten Personen als relativ aufwändig. Die polizeilichen Ermittlungen starteten im Dezember 2009 im Zusammenhang mit der Schlägerei beim Club E._____ (Dossier 2 und 3). Im Januar 2010 wurde der Beschuldigte dann wegen der ersten Betäubungsmitteldelikte verhaftet (Dossier D1). Mit Dezember 2010 da- tiert der Strassenverkehrsvorfall mit dem Privatkläger B._____ (Dossier 6). Rund ein Jahr später, im Dezember 2011, kam dann der Raufhandel vor dem Club F._____ hinzu (Dossier 8). Im September 2015 wurde der Beschuldige auf frischer Tat beim Betäubungsmittelhandel ertappt (Urk. 70). Aus den Akten geht hervor, dass zwischen der polizeilichen Befragung von Mitte 2010 bis Anfang 2015 zwar jährlich Untersuchungshandlungen stattfanden, allerdings jeweils auch mit rund ein- jährigen Unterbrüchen. So fand beispielsweise die polizeiliche Befragung des Be- schuldigten zum Raufhandel am 18. Dezember 2011 statt, dessen staatsanwalt- - 22 - liche Befragung erst am 6. November 2014. Zwar gab es auch dazwischen einzelne Eingaben oder Befragungen Dritter, aber objektive Gründe für diese Lücken sind nicht ersichtlich. Es handelt sich auch nicht um schwere Delikte oder komplexe Untersuchungen noch waren rechtshilfeweise Abklärungen oder Gutachten nötig. Immerhin hat der Beschuldigte durch sein weitgehend fehlendes Geständnis aber ebenfalls zur Länge der Verfahrensdauer beigetragen. Insgesamt hat die Vor- instanz eine Reduktion der Einsatzstrafe von einem Viertel als angemessen befun- den. Dies erscheint zwar am oberen Limit, aber angemessen. 7.3. Diese Ausführungen sind nach wie vor zutreffend. Zur Verdeutlichung ist an- zufügen, dass insbesondere im Zeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2011 in gewissen Abständen wiederholt neue Tatvorwürfe hinzutraten, welche die gesam- te Untersuchungsführung erschwerten, weshalb sich gewisse zeitliche Verzöge- rungen hinsichtlich einzelner Straftatbestände daher als immanent erweisen. Auch wenn hernach regelmässig weitere Untersuchungshandlungen vorgenom- men wurden, sind gewisse Lücken in der Untersuchung einzelner Deliktsvorwürfe nicht allein mit dem Hinzutreten der neuen Tatvorwürfe erklärbar. So war bei- spielsweise spätestens im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2012 der Standpunkt des Beschuldigten hinsichtlich der ihm angelas- teten Nötigung sowie des Vorfalls vom 5. Dezember 2009 klar (vgl. Urk. D1/4/8). Dennoch dauerte es hernach jeweils zwei Jahre bis zur Durchführung der not- wendigen Konfrontationseinvernahmen (Urk. D6/5/3; Urk. D3/4/2). Andererseits muss festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Tatvorwür- fe in der Untersuchung grösstenteils nicht geständig zeigte. Dies soll keinesfalls zu seinen Lasten ausgelegt werden, jedoch hat er die sich daraus ergebenden Verfahrensverzögerungen in Kauf zu nehmen, was bei der konkreten Prüfung der Verfahrensdauer relativierend in Anschlag zu bringen ist (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 183). Damit ist nur gesagt, dass das Aussage- verhalten mittelbar durchaus gewisse Auswirkungen auf die Dauer des Unter- suchungsverfahrens haben kann. Unabhängig des Aussageverhaltens einer be- schuldigten Person ist selbstredend klar, dass Strafverfolgungsorgane eine Un- tersuchung im Rahmen des Beschleunigungsgebotes speditiv voranzutreiben ha- ben. Dies bildet gerade das Kriterium bei der Bemessung der Verfahrensdauer. - 23 - 7.4. Die eben dargelegten Umstände haben in der Zwischenzeit keine Änderung erfahren, handelt es sich doch um Verzögerungen im Rahmen des Untersu- chungsverfahrens. Die Berücksichtigung im Umfang der Strafreduktion von 25% ist unter den dargelegten Voraussetzungen auch heute noch angemessen. Zu bemerken bleibt, dass dies auch im Einklang mit der höchstrichterliche Recht- sprechung steht, gemäss welcher selbst in krassen Fällen nicht mehr als eine Strafreduktion in genanntem Umfange als angemessen taxiert wird (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 47 N 21 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2008 vom
  32. September 2008, E. 7.8.). 7.5. Der seitens der Verteidigung geforderte Schuldspruch unter gleichzeitigem Strafverzicht ist dagegen nur in extremen Fällen denkbar (JOSITSCH/EGE/ SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich-Basel- Genf 2018, S. 123). Ein solcher liegt nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Verfahrensgangs und anhand der Vorbringen der Verteidigung ist nicht ersichtlich, inwiefern über die bereits berücksichtigten Faktoren hinaus Umstände vorliegen sollen, welche eine derart besondere Schwere für den Beschuldigten darstellen, sodass ein Strafverzicht in Betracht gezogen werden müsste: a) Sofern die Verteidigung losgelöst von den konkreten Umständen allein auf die Dauer respektive den gesamten Zeitablauf bis zum heutigen Entscheid abstellen will, ist dies nicht zielführend. Auch die weiter angeführte Gesetzestreue sowie das zeitlich lange Zurückliegen der Tatvorwürfe stellen im Lichte der Ver- fahrensdauer keine relevanten Faktoren dar. Wie in den zuvor zitierten Erwägun- gen der hiesigen Kammer vom 21. September 2017 angedeutet, sind die Verfah- rensdauer und die Verjährung auseinanderzuhalten (BGE 117 IV 127 E. 4.a). Der Berücksichtigung von Verfahrensüberlängen liegt der Gedanke zugrunde, dass Strafverfahren für die Betroffenen Belastungen darstellen, welche unnötig in die Länge gezogen werden. Die Ratio der Verjährung – und mithin auch des damit im Zusammenhang stehenden Art. 48 lit. e aStGB – liegt demgegenüber in der hei- lenden Wirkung des Zeitablaufs, welche das Strafbedürfnis vermindert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2008 vom 11. November 2008, E. 6.4.). Sollte die Verteidigung mit ihren Vorbringen implizit auch auf den Strafmilderungsgrund von - 24 - Art. 48 lit. e aStGB Bezug nehmen, ist sie darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Verurteilung vom 5. Oktober 2015 die hierfür geforderte Voraussetzung des "Wohlverhaltens" nicht (mehr) gegeben ist. Eine Milderung der Strafe im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist damit ausgeschlossen, und die ins Feld geführte Legal- bewährung seit der Erwirkung des Strafbefehls ist sodann nicht von strafzumes- sungsrelevanter Bedeutung. b) Die blosse Ausschöpfung des Rechtsmittelweges an sich rechtfertigt grundsätzlich noch keine Strafminderung (Urk. 184 S. 5; vgl. BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 183). Jedoch ist vorliegend zugunsten des Be- schuldigten zu berücksichtigen, dass dessen erhobene Beschwerde an das Bun- desgericht teilweise gutgeheissen wurde, mithin der Beschuldigte die dadurch eingetretene Verzögerung nicht zu verantworten hat. Unter diesem Aspekt ist dem Beschuldigten eine (weitere) Strafreduktion zu gewähren, welche im Verhältnis jedoch moderat ausfällt. Ein Strafverzicht ist unter Berücksichtigung der konkreten Dauer der gerichtlichen Verfahren, insbesondere der gebotenen Verschiebungen von Haupt- und Berufungsverhandlung, demgegenüber in keinerlei Hinsicht ge- rechtfertigt. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte zwar im obsiegenden Teil frei- gesprochen wird und dafür selbstverständlich keine Strafe mehr ausgesprochen wird. Im Übrigen bleibt es aber auch nach dem bundesgerichtlichen Verfahren bei der bisherigen Verurteilung. 7.6. Zusammenfassend wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Lichte der gesamten Umstände nicht derart schwer, dass ein Strafverzicht als nö- tige Sanktion hierfür gerechtfertigt erschiene. Aufgrund der festgestellten Verlet- zung im Untersuchungsverfahren sowie der weiteren dargelegten Verzögerung ist eine Reduktion der Strafe auf insgesamt 148 Tagessätze angezeigt.
  33. Zusatzstrafe Unter Abzug der bereits ausgesprochenen Strafe (120 Tagessätze) resultiert ein Strafrest von 28 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 18. September 2015. - 25 -
  34. Tagessatzhöhe 9.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6). Was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die gesetzlich erwähnten familiären Unterstützungspflichten, die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüb- lichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Miet- und Hypothekarzinsen nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 und 6.4). 9.2. Ausgehend von den dargelegten und gemäss Verteidigung unverändert be- stehenden finanziellen Verhältnissen erweist sich in Übereinstimmung mit dem Eventualantrag der amtlichen Verteidigung der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 40.– vorliegend als angemessen.
  35. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit 28 Tagessätzen zu je Fr. 40.– als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2015 zu bestrafen. Der Anrechnung der Haft im Umfang von 28 Tagen steht nichts entgegen, weshalb die Strafe als durch Haft bereits erstanden ist (Art. 51 StGB; vgl. Urk. D1/18/1-7). Wird eine Strafe aufgrund eines Vergehens ausge- sprochen, ist diese im Register einzutragen (Art. 366 Abs. 2 StGB). Ein Verzicht hierauf – wie es die Verteidigung beantragt – ist bei gegebener Sachlage nicht möglich. - 26 - IV. Vollzug
  36. Der Beschuldigte gilt, auch gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB, als Ersttäter. Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Gründen den bedingten Vollzug der Strafe gewährt und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt (Urk. 127 S. 50 f.). Bereits das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verbietet vorliegend einen anderslautenden Entscheid. Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe be- dingt aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 2.1. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf den Eventualstandpunkt der Verteidigung einzugehen, wonach bei Ausfällung einer Zusatzstrafe in der Höhe der Anzahl Hafttage davon Vormerk zu nehmen sei, dass der Beschuldigte die Strafe vollumfänglich erstanden habe, und daher auf die Ansetzung einer wei- teren Probezeit zu verzichten sei (Urk. 184 S. 6 m.H.a. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB150359-O vom 31. März 2016). 2.2. Wird der bedingte Strafvollzug gewährt, so bezieht sich dies auf die ganze ausgesprochene Strafe und nicht bloss auf den nach Anrechnung der Haft noch zu verbüssenden Strafrest. Selbst wenn die Haftdauer der auszusprechenden Strafe entsprechen sollte, ist über den Strafaufschub zu entscheiden (BGE 81 IV 21). Die Wirkung der Anrechnung der bereits erstandenen Hafttage tritt im Fal- le des bedingten Strafvollzugs nicht mit der Rechtskraft des Urteils ein, sondern erst, wenn die Strafe wegen Nichtbewährung widerrufen wird (BGE 84 IV 10; BGE 117 IV 119, S. 123 E. 2.b). Der beantragte Verzicht auf Ansetzung einer Probezeit ist somit nicht möglich. Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe auf- zuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen, selbst wenn die auszu- sprechende Geldstrafe faktisch bereits als durch Haft erstanden gilt. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  37. Die Verteidigung beantragt die Kostenverlegung der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des ersten Berufungsverfahrens im Umfang von höchstens 3/10 zulasten des Beschuldigen. Im Übrigen seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Ausgehend von der Anklageschrift stellt sie sich auf - 27 - den Standpunkt, der Beschuldigte hätte bereits erstinstanzlich zum grössten Teil obsiegen müssen, da er von den Anklagevorwürfen des Angriffs (Dossier 2), der Drohung (Dossier 6) sowie des Raufhandels (Dossier 8) freigesprochen worden sei. Bei diesen Anklagepunkten sei der grösste Untersuchungsaufwand ange- fallen, was die entsprechenden Akten belegen würden (Urk. 184 S. 6 f.). 2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Erfolgt in einzelnen Punkten eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch, ist die Kostenauflage respektive das prozessuale Verschulden für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 426 N 8). Der Kostenentscheid präjudiziert sodann die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person An- spruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2018 vom
  38. August 2018, E. 2.1 m.w.H.). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.1. Bezüglich der erstinstanzlichen Kostenregelung ist der Verteidigung dahin- gehend zuzustimmen, dass im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen des Angriffs und des Raufhandels verhältnismässig umfangreiche Untersuchungshandlungen vorzunehmen waren, was bei der Kostenauflage entsprechend zu beachten ist. Hingegen ist die Einstellung des Verfahrens wegen des Rückzugs des Straf- antrags durch den Privatkläger B._____ in diesem Kontext nicht zu berücksichti- gen, da bis zur Berufungsverhandlung ein gültiger Strafantrag vorlag und das Ver- fahren im Übrigen aufgrund des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsre- geln ohnehin hätte geführt werden müssen. Unter weiterer Berücksichtigung des Aufwandes für die Strafuntersuchung bezüglich des Vorwurfs der Nötigung und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigt sich vorliegend deshalb eine hälftige Kostenauflage. Daraus folgt, dass das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 festzulegen ist. Sodann ist dem Beschuldigten eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, mithin - 28 - Fr. 3'312.05 (Fr. 6'624.10 / 2 = Fr. 3'312.05), für die zeitweise erbetene Verteidi- gung zuzusprechen (Urk. 184 S. 7; Urk. 99). Die Mehrwertsteuer ist darin berück- sichtigt. Allfällige Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung durch Rechtsan- walt lic. iur. X2._____ sind keine bekannt. Diese können berufungsweise somit nicht definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden und unterliegen sodann ohnehin der Regelung von Art. 135 StPO (Urk. 184 S. 2). 3.2. Während im ersten Berufungsverfahren (SB160482) noch davon auszuge- hen war, dass der Beschuldigte lediglich hinsichtlich der Einstellung des Verfah- rens betreffend Drohung obsiegte, hat heute zudem ein Freispruch bezüglich des Raufhandels zu ergehen. Dies hat ebenfalls eine merkliche Reduktion des Straf- masses zur Folge; entsprechend obsiegt der Beschuldigte in höherem Masse, als dies noch im aufgehobenen Urteil vom 21. September 2017 der Fall gewesen war. Auch hier rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten hälftig dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. In gleichem Um- fange sind dem Beschuldigten die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuer- legen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 3.3. Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen. Die Kosten dieses Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.4. Die amtliche Verteidigerin reichte mit Eingabe vom 7. Juni 2019 ihre Hono- rarnote ein (Urk. 186/3). Die geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 1'565.10 (inkl. MwSt.) sind ausgewiesen und angemessen. Unter Ergänzung der noch nicht berücksichtigten, marginalen Aufwendungen im weiteren Prozessverlauf ist des- halb eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'650.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. - 29 - Es wird beschlossen:
  39. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wird abge- wiesen.
  40. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  41. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c. BetmG sowie − (…).
  42. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen.
  43. (…).
  44. (…).
  45. Die am 20. Januar 2010 sichergestellte Barschaft von Fr. 350.– (Barkaution Nr. 1) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Geldstrafe / Verfah- renskosten verwendet.
  46. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution Nr. 2) werden eingezo- gen und der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen: − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. …, Tel. Nr. ..., inkl. SIM-Card; − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. …, Tel. Nr. ..., inkl. SIM-Card; - 30 -
  47. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 770.– Auslagen Untersuchung Fr. 7'700.– amtliche Verteidigerin RAin X1._____ Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers RA X2._____ und allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-13. (…)."
  48. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  49. Das Verfahren betreffend der Drohung zum Nachteil des Privatklägers B._____ wird eingestellt.
  50. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG.
  51. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
  52. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
  53. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.–, welche als durch Haft erstanden gelten, als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2015.
  54. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  55. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, aus- genommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die - 31 - Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/2 definitiv und zu ½ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  56. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 3'312.05 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertei- digung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  57. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB160482) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung.
  58. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160482), ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu 1/2 definitiv und zu 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  59. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB190031) fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'650.– amtliche Verteidigung.
  60. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB190031), inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  61. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - 32 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen, G._____-Gasse …, … St. Gallen (Dossier-Nr. ST.2017.5731) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG.
  62. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190031-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und die Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 10. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raufhandel etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2016 (DG150259) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. September 2017 (SB160482) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts

- 2 - vom 17. Januar 2019 (6B_1391/2017)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. März 2015 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2016: (Urk. 127 S. 53 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c. BetmG sowie − der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freige- sprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 40.– (ent- sprechend Fr. 9'600.–), wovon bis und mit heute 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

18. September 2015.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die am 20. Januar 2010 sichergestellte Barschaft von Fr. 350.– (Barkaution Nr. 1) wird ein- gezogen und zur teilweisen Deckung der Geldstrafe / Verfahrenskosten verwendet.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution Nr. 2) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. … Tel. Nr. ..., inkl. SIM-Card; − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. …, Tel Nr. ..., inkl. SIM-Card;

- 4 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 770.– Auslagen Untersuchung Fr. 7'700.– amtliche Verteidigerin RAin X1._____ Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers RA X2._____ und allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen für den vormaligen amtlichen Verteidiger RA X2._____ und die amtliche Verteidigerin RAin X1._____, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt.

9. Die amtliche Verteidigerin, RAin X1._____, wird mit Fr. 7'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln.

10. Dem Beschuldigten wird eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'246.– für erbetene anwaltliche Verteidigung (RAin X1._____) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

11. Über die Höhe der Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers RA X2._____ wird mit se- paratem Beschluss entschieden. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 155 S. 2)

1. Das Verfahren bezüglich Anklagepunkt ND5 (Dossier 6 / Drohung z.N. B._____) sei zufolge Rückzug Strafantrag einzustellen.

2. Es sei festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

- 5 - 3.1. Bezüglich Anklagepunkt ND2 (Dossier 3 / Nötigung z.N. C._____) sei der Beschuldigte freizusprechen. 3.2. Vom Anklagepunkt ND5 (Dossier 6 / grobe Verkehrsregelverletzung) sei der Beschuldigte freizusprechen. 3.3. Bezüglich Anklagepunkt ND7 (Dossier 8 / Raufhandel) sei der Beschuldigte freizusprechen bzw. das Verfahren bezüglich Anklagepunkt ND7 (Dossier 8 / Körperverletzung) sei zufolge fehlenden Strafantrages einzustellen.

4. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen (als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Oktober

2015) zu Fr. 30.– zu bestrafen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Strafe vollumfänglich verbüsst hat. 5.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der Untersuchung, seien dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu 1/10 auf- zuerlegen und zu 9/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2. Dem Beschuldigten sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozess- entschädigung im Umfang von 9/10 zuzusprechen und die Kosten der vor- maligen amtlichen Verteidiger seien definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. 5.3. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigerin für das Be- rufungsverfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 133) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB160482; Urk. 160 S. 35 ff.) "Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c. BetmG sowie − (…).

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freige- sprochen.

3. (…).

4. (…).

5. Die am 20. Januar 2010 sichergestellte Barschaft von Fr. 350.– (Barkaution Nr. 1) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Geldstrafe / Verfahrenskosten ver- wendet.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution Nr. 2) werden eingezogen und der Be- zirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. …, Tel. Nr. ..., inkl. SIM-Card; − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. …, Tel. Nr. ..., inkl. SIM-Card;

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 770.– Auslagen Untersuchung Fr. 7'700.– amtliche Verteidigerin RAin X1._____ Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers RA X2._____ und allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-13. (…)."

- 7 -

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend der Drohung zum Nachteil des Privatklägers B._____ wird einge- stellt.

2. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG.

3. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Untersuchungsverfahren verletzt wurde.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2015.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 - 11) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.-- amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

- 8 - Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2019: (Urk. 174 S. 11) "Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegen- standslos geworden ist.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.– auferlegt.

4. Der Kanton Zürich hat die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin X1._____, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.– zu entschädigen.

5. (Mitteilungen)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 184 S. 2) 1.1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Januar 2019 bezüglich Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB freigesprochen wurde. 1.2. Es sei weiter davon Vormerk zu nehmen, dass die Schuldsprüche wegen

- Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG,

- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie

- der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Rechtskraft erwachsen sind.

- 9 -

2. Zufolge massiver Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei von einer Strafe abzusehen; mithin sei auch von einem Eintrag im Strafregister abzu- sehen. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Zusatzstrafe von 28 Tagessätzen à Fr. 40.– zum Strafbefehl vom 5. Oktober 2015 zu bestrafen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte diese Strafe bereits verbüsst hat. Auf die Ansetzung einer Probezeit sei daher zu verzichten.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive diejenigen der Untersuchung, seien dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu 3/10 auf- zuerlegen und zu 7/10 definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung im Umfang von 7/10, mithin Fr. 4'636.87 zuzusprechen. Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers RA X2._____ seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.1. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigerin, seien dem Beschuldigten zu 3/10 aufzuerlegen und zu 7/10 auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigerin, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 190 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB bezüglich Anklagedossier 8 freizusprechen.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Schuld- bzw. Freisprüche ge- mäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2017 (SB160482) in Rechtskraft erwachsen sind.

- 10 -

3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen, erstanden durch die Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2015.

4. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Anset- zung einer zweijährigen Probezeit.

5. Dem Beschuldigten seien die Kosten nach Massgabe des Gerichts aufzuer- legen bzw. sei er nach Massgabe des Gerichts für das gesamte Verfahren zu entschädigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 21. September 2017 ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid sowie dem bundesgerichtlichen Urteil vom 17. Januar 2019 (Urk. 127 S. 4; Urk. 172 S. 2 = Urk. 174 S. 2).

2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Beschluss der hiesigen Kam- mer vom 21. September 2017 wurde der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abgewiesen und im Weiteren die Rechtskraft des Schuld- spruchs wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie des Freispruchs vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB festgestellt. Zudem wurde festgestellt, dass das Urteil der Vorinstanz in diversen Nebenpunkten in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositiv-Ziffern 5 bis 7; Urk. 160 S. 35 f.). Gleichentags erging das eingangs zi- tierte Erkenntnis, mit welchem das Verfahren betreffend Drohung zum Nachteil des Privatklägers B._____ eingestellt, der Beschuldigte jedoch des Raufhandels, der Nötigung sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gespro- chen wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 40.– sanktioniert. Die hiesige Kammer hielt sodann im Dispositiv fest, dass das Beschleunigungsgebot im Untersuchungsverfahren verletzt worden ist (Urk. 160 S. 36 f.).

- 11 -

3. Gegen das Urteil vom 21. September 2017 erhob der Beschuldigte Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 164 und Urk. 165/1-2; Ver- fahren 6B_1391/2017). Die Beschwerde des Beschuldigten wurde mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Januar 2019 teilweise gutgeheissen, das Urteil der Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zu- rückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beschul- digten ab, soweit überhaupt darauf einzutreten war (Urk. 174 S. 11).

4. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den (Rückweisungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 178), wurde mit Präsidialverfügung vom 17. April 2019 dessen schriftliche Durchführung an- geordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stel- len und zu begründen (Urk. 179). Nach letztmalig gewährter Fristerstreckung liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Juni 2019 fristgerecht seine Berufungsbe- gründung einreichen (Urk. 184). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ging nach entsprechender Fristansetzung am 28. Juni 2019 hierorts ein (Urk. 187; Urk. 190). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 189). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2019 wurde der Verteidigung des Beschuldigten Frist zur Erstattung der Berufungsreplik angesetzt (Urk. 191). Innert Frist liess der Beschuldigte mitteilen, dass auf eine Berufungsreplik ausdrücklich verzichtet wer- de (Urk. 193). Die entsprechende Eingabe sowie eine weitere, im Nachgang ein- gegangene Zuschrift der Verteidigung betreffend einen Strafentscheid der ESBK wurde der Staatsanwaltschaft zwecks Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 193; Urk. 197 und Urk. 199). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen. II. Rückweisung und Bindungswirkung sowie Umfang der Berufung

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Ange- legenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713). Irrelevant ist, dass

- 12 - das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entschei- dung der Berufungskammer ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017, E. 3.2.1).

2. Der Beschuldigte beantragte vor Bundesgericht, die Beschwerde sei "pro- zessual" gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 21. Septem- ber 2017 sei wegen fehlerhafter Zusammensetzung des erstinstanzlichen Spruch- körpers aufzuheben und das Verfahren an das Bezirksgericht zur neuen Beurtei- lung zurückzuweisen. "Materiell" sei die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil vom 21. September 2017 aufzuheben, wobei das Verfahren vom Bundesgericht selbst neu zu entscheiden, eventualiter zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 165/2 S. 2). 3.1. Das Bundesgericht erachtete die Rüge der fehlerhaften Zusammensetzung des erstinstanzlichen Spruchkörpers als unbegründet, soweit es überhaupt darauf eintrat (Urk. 174 S. 3 ff. E. 1.1. ff.). Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom

21. September 2017 wurde somit nicht aufgehoben. Im Übrigen wurde der soeben genannte Beschluss der Kammer (Feststellung der Rechtskraft des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2016 nach Massgabe der Parteianträge) nicht angefochten. Der Klarheit halber ist der Vorabbeschluss betreffend Abweisung des Rückweisungsantrags sowie Feststellung der Teil- rechtskraft somit nochmals unverändert zu fassen. 3.2. Betreffend die Verurteilung wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und stellte fest, der ergangene Schuld- spruch verletze das Anklageprinzip und sei aufzuheben (Urk. 174 S. 7 E. 2.4.1). Soweit der Beschuldigte (auch) hinsichtlich der Schuldsprüche der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln im

- 13 - Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG eine falsche Sachverhaltsfeststellung rügte, erach- tete das Bundesgericht diese als unbegründet, soweit darauf einzutreten war (Urk. 174 S. 8 f. E. 3.3). In Erwägung 4 resümierte das Bundesgericht (Hervorhe- bung hinzugefügt): "Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf den Schuldspruch des Raufhandels als begründet. Die Sache ist zur neuen Strafzumessung und Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb es sich erübrigt, die Strafzumessungsrügen zu prüfen" (Urk. 174 S. 10 E. 4).

4. Aus den höchstrichterlichen Erwägungen ergibt sich, dass ein Schuldspruch wegen Raufhandels im vorliegenden Verfahren mit Blick auf den Anklagegrund- satz nicht (mehr) in Betracht kommt. Das Bundesgericht wies das Verfahren ledig- lich zur neuen Strafzumessung und Kostenregelung zurück. An diese bundes- gerichtlichen Erwägungen ist die entscheidende Kammer gebunden. Im vorlie- genden (Rückweisungs-)Verfahren ist in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels daher in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien ein Freispruch zu fällen, während der Schuldspruch wegen Nötigung sowie grober Verletzung von Ver- kehrsregeln nicht beanstandet wurde (Urk. 174; s.a. Urk. 184 und Urk. 190). Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann diesbezüglich sowie hinsichtlich der unangefochten gebliebenen Punkte in sinn- gemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufge- hobenen Entscheid verwiesen werden. Prozessgegenstand bildet nach der teil- weisen Rückweisung durch das Bundesgericht somit neben der Sanktion für die verbleibenden, vom Bundesgericht nicht beanstandeten Schuldsprüche (inklusive die bereits im ersten Berufungsverfahren unangefochten gebliebene Verurteilung wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz) auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Demgegenüber blieben die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Drohung zum Nachteil des Privatklägers B._____ sowie die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes unangefoch- ten, weshalb in diesen Punkten unverändert zu entscheiden ist, unter Verweis auf die nach wie vor gültigen Erwägungen im Urteil vom 21. September 2017 (Urk. 160 S. 10 ff.).

- 14 - III. Strafzumessung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Verteidigung beantragt im Hauptstandpunkt, es sei zufolge massiver Verletzung des Beschleunigungsgebotes von einer Strafe und damit auch von ei- nem Eintrag im Strafregister abzusehen (Urk. 184 S. 2). Zur Begründung führt die Verteidigung im Wesentlichen an, es sei bereits im Urteil vom 21. September 2017 festgehalten worden, dass im vorliegenden Strafverfahren das Beschleuni- gungsgebot verletzt worden sei. Es gehe um die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. September 2015, dessen Probezeit be- reits am 18. September 2017 abgelaufen sei. Die mit Urteil der Kammer vom

21. September 2017 ausgefällte Zusatzstrafe von 150 Tagessätzen erscheine viel zu hoch. Diese müsse aufgrund des bundesgerichtlichen Freispruchs betreffend Raufhandel sowie dem Umstand, dass seither wiederum eineinhalb Jahre ver- gangen seien, massiv reduziert werden (Urk. 184 S. 4). Wäre der Beschuldigte einheitlich für alle Verfehlungen zeitgleich verurteilt worden, wäre keine Strafe über 148 Tagessätzen zu Fr. 40.– angefallen, zumal der Beschuldigte als Erst- täter zu gelten habe (Urk. 184 S. 5). Aufgrund der massiven Verletzung des Be- schleunigungsgebotes, insbesondere der inzwischen sehr langen Verfahrensdau- er, erscheine vorliegend als einzige Möglichkeit der Verzicht auf die Ausfällung einer Strafe (Urk. 184 S. 5 f.). Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Geld- strafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom

5. Oktober 2015 zu bestrafen; auf die Ansetzung einer Probezeit sei zu verzich- ten. 1.2. Die Staatsanwaltschaft hält sinngemäss und im Wesentlichen dafür, den Beschuldigten aufgrund des Wegfalls des schwersten Tatvorwurfes des Raufhan- dels und der seit der Taten verstrichenen Zeitdauer mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen, welche durch die 28-tägige Unter- suchungshaft als erstanden zu gelten habe. Es werde dabei dem Gericht überlas- sen, ob die Strafe als Zusatz- oder Gesamtstrafe auszufällen sei (Urk. 190 S. 2). Das Urteil sei aufgrund der Verurteilung zwingend im Strafregister einzutragen,

- 15 - wobei dem Beschuldigten das Recht zukomme, dass darin ausdrücklich erwähnt werde, dass die Strafe bedingt ausgesprochen worden sei (Urk. 190 S. 3).

2. Retrospektive Konkurrenz und anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 18. September 2015 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– rechtskräftig verur- teilt (Urk. 70/10). Die heute zu sanktionierenden Delikte beging der Beschuldigte allesamt vor dieser Verurteilung. Somit stellt sich einerseits die Frage des Vorge- hens bei retrospektiver Konkurrenz und andererseits, aufgrund des Inkrafttretens der seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016, 1249), diejenige des anwendbaren Rechts. 2.2. Vorab kann festgehalten werden, dass bereits aufgrund des Verschlechte- rungsverbots vorliegend nur die Bestrafung mit einer Geldstrafe in Betracht zu ziehen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Damit liegen grundsätzlich die Voraussetzun- gen vor, um eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zur rechtskräftig aus- gefällten Geldstrafe auszusprechen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Gemäss Bundes- gericht ist die rechtskräftige Erststrafe mit Blick auf die Zusatzstrafe auch insofern bindend, als dass im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Ge- samtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten einzuhalten sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). Damit erweist sich das neue Recht grundsätzlich nicht als milder (Art. 34 Abs. 1 aStGB; Art. 2 Abs. 2 StGB).

3. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Darauf kann verwiesen werden. In einem ersten Schritt ist das Tatverschulden zu bemessen, im zweiten die individuellen, d.h. tä- terbezogenen Strafzumessungsgründe einzubeziehen, bevor in einem dritten Schritt die weiteren relevanten Faktoren zu berücksichtigen sind. Für das Vorge-

- 16 - hen bei der Bildung einer retrospektiven Zusatzstrafe ist an dieser Stelle zudem auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 f.). 3.2. Für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Geldstrafe respektive Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor (Nötigung gemäss Art. 181 Abs. 1 StGB; grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG; Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG [bzw. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG]).

4. Einsatzstrafe Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Einsatzstra- fe festzulegen. Der Beschuldigte verkaufte von Anfang Juli 2009 bis Mitte Januar 2010 bei diversen Verkaufshandlungen rund 1,1 kg Marihuana an unbekannte Abnehmer (Urk. 23 S. 6). Von August 2015 bis Mitte September 2015 betätigte sich der Beschuldigte sodann erneut im Marihuanahandel. Er verkaufte dabei rund 500 Gramm und lagerte weitere 2 kg zwecks Verkaufs (Urk. 70/10; Urk. 70/2 und Urk. 70/4). Die am 16. September 2015 sichergestellten Utensilien, Vakuu- miergeräte, Minigrips, Filter, Feinwaage etc. dokumentieren hierfür ein professio- nelles Vorgehen (Urk. 70/6). Gemäss Aussagen des Beschuldigten wollte dieser denn auch zu einem erheblichen Einkommen zwecks Bestreitung seiner Lebens- haltungskosten gelangen und war selbst nicht süchtig (Urk. 70/2 F/A 19 ff.; Urk. 70/4 F/A 5 ff.). Auch wenn es sich bei Marihuana um eine sogenannt weiche Droge handelt, bei welcher das Gefährdungspotential als verhältnismässig gering anzusehen ist, erweist sich die dem Beschuldigten nachgewiesene Menge im vor- liegenden Fall aber nicht mehr als unerheblich. Insgesamt ist das Tatverschulden im unteren Bereich anzusiedeln und gesamthaft als noch leicht zu qualifizieren. Die objektive und subjektive Tatschwere lassen gesamthaft eine Strafe von 150 Tagessätzen als angemessen erscheinen.

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5. Straferhöhung aufgrund der weiteren Delikte 5.1. Das Verschulden betreffend die Nötigung zum Nachteil von C._____ kann als noch leicht qualifiziert werden. Zwar drohte ihr der Beschuldigte mit den Wor- ten, sie solle die Fresse halten, ansonsten sie einen Schlag kassiere, körperliche Gewalt an. Allerdings ist diese Drohung als nicht besonders "nachhaltig" zu be- werten. Das heisst, sie war sehr situativ und die Privatklägerin konnte nach all- gemeiner Lebenserfahrung damit rechnen, dass die Sache bzw. die Bedrohungs- situation nach ihrer Entfernung vom Tatort nicht mehr bestand. Im Rahmen aller theoretisch denkbaren Tatvarianten gibt es weit schlimmere Drohungen, bei- spielsweise Todesdrohungen vor dem Hintergrund einer Beziehung, wo das Opfer noch Monate später befürchten muss, der Täter werde seine Drohung wahr- machen. Andererseits bestand im Moment der Drohung eine aufgewühlte, hass- erfüllte Situation, und wer solch vulgäre Drohungen ausspricht, der neigt auch zu unbeherrschten Aktionen wie Schlägen. Mit anderen Worten musste oder durfte die Privatklägerin aus ihrer Sicht mit der sehr nahen Möglichkeit rechnen, dass der Beschuldigte auch tatsächlich zugeschlagen hätte. Immerhin schränkte das der Privatklägerin abgenötigte Verhalten ihre Handlungsfreiheit ein, wenn auch nur in sehr geringem Masse. So konnte sie sich nicht mehr weiter zur andauern- den Auseinandersetzung äussern, was aber mit keinem erheblichen Nachteil für sie verbunden war, und sie insbesondere nur für einen äusserst kurzen Moment in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt gewesen ist. Eine Strafe von 30 Tages- sätzen als hypothetische Einsatzstrafe für das Tatverschulden ist vor diesem Hin- tergrund angemessen. 5.2. Im Rahmen möglicher grober Verletzungen der Strassenverkehrsregeln ist jene des Beschuldigten am 5. Dezember 2010 als noch leicht zu beurteilen (vgl. Urk. 23 S. 4). Es kann ihm kein direkter Vorsatz unterstellt werden, sondern lediglich eine eventualvorsätzliche Begehung. Die dadurch hervorgerufene kon- krete Gefahr war aber beträchtlich. Auch bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h kann es zu lebensgefährlichen Verletzungen kommen. Das rechts Vor- fahren an einem vor einem Rotsignal stehenden Auto, noch dazu bei regem Ver- kehr in der Innenstadt, ist schlicht verantwortungslos. Über die Beweggründe des

- 18 - Beschuldigten kann nur spekuliert werden. Möglicherweise liess er sich durch seine Beifahrer ablenken. Sein Fahrmanöver war jedenfalls mehr als leichtsinnig. Gesamthaft erwiese sich eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe für das Tat- verschulden als angemessen. 5.3. Hat ein Täter durch mehrere Delikte mehrere Strafen erwirkt, so sind diese gemäss Art. 49 StGB nicht einfach zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist an- gemessen zu erhöhen. Das Asperationsprinzip gilt auch im Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 2 StGB (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISEN- RING/WEDER [Hrsg.], OFK Kommentar StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 49 N 8). Darüber, wie diese Erhöhung der Einsatzstrafe respektive Strafschärfung vorzu- nehmen ist, gibt das Gesetz keine Auskunft, und es besteht ein grosses richter- liches Ermessen. Vorliegend ist die Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen mit weite- ren 60 Tagessätzen zu schärfen. Insgesamt ist deshalb in Anwendung des Aspe- rationsprinzips eine Strafe für das Tatverschulden im Bereich von 210 Tages- sätzen gerechtfertigt.

6. Täterkomponenten 6.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten verwies die Verteidigung in der Berufungsbegründung des vorliegenden (Rückweisungs-)Verfahrens auf die bisherigen Erkenntnisse der Untersuchung sowie auf die Aussagen des Beschuldigten bzw. die Ausführungen der Vertei- digung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. September 2017. Es seien diesbezüglich beim Beschuldigten keine Veränderungen eingetreten, ausser dass er nunmehr mit seiner Schwester und dem Schwager in Zürich-D._____ lebe (Urk. 184 S. 5). Aus den bisherigen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldig- te in der Schweiz geboren wurde und über eine Niederlassungsbewilligung C ver- fügt. Nach Abschluss der Oberschule und einer Anlehre im Gartenbau arbeitete er temporär an verschiedenen Arbeitsstellen, unter anderem bis Ende 2014 bei einer Hauswartfirma (Urk. D1/4/12 S. 18). Da gemäss Verteidigung keine Änderungen im Berufsleben eingetreten sind, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch heute zu 100% in einem Kiosk arbeitet und sich sein monatliches Einkom- men auf ca. Fr. 4'300.– beläuft. Der Beschuldigte hat sodann eine mittlerweile ca.

- 19 - fünfjährige Tochter. Ob er mit der Mutter des Kindes auch heute noch in einer partnerschaftlichen Beziehung lebt, ist nicht bekannt (Urk. 154 S. 1 f.; Urk. 184 S. 5). 6.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 175). Der Strafbefehl vom

18. September 2015 ist einzig im Zusammenhang mit der Bildung der Zusatz- strafe zu berücksichtigen. 6.3. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung hinsichtlich des Handels mit Marihuana zwischen Juli 2009 und Januar 2010 nach kurzem Bestreiten grundsätzlich geständig (Urk. D1/4/1-2; Urk. D1/4/4; Urk. D1/4/12 S. 13 f.; Prot. I S. 23). Zwar wurde er in flagranti dabei ertappt, aber er hat doch freimütig zuge- geben, was man eventuell nicht hätte anderweitig vollumfänglich nachweisen können. Dies führt mit Blick auf die hypothetischen Einsatzstrafe für das Betäu- bungsmitteldelikt zu einer maximalen Reduktion um ca. einen Drittel, mithin rund 50 Tagessätze. In Bezug auf die übrigen Delikte war der Beschuldigte nicht ge- ständig. 6.4. Zu seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nach dessen In- haftierung am 20. Januar 2010 während laufender Strafuntersuchung vorsätzlich und mehrfach weiter delinquierte, bezüglich des Marihuanahandels sogar ein- schlägig. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte immerhin knapp einen Mo- nat in Haft verbrachte (Urk. D1/18/1-7), zeugt dies prinzipiell von einer bedenk- lichen Unbelehrbarkeit, welche das Gesamtverschulden erhöht. Der Beschuldigte beging insbesondere nach seiner Inhaftierung noch im gleichen Jahr eine grobe Verkehrsregelverletzung. Demgegenüber kann festgehalten werden, dass er von Dezember 2010 bis ins Jahr 2015 hernach nicht mehr straffällig geworden ist. Gesamthaft kann den straferhöhenden Umständen ausreichend Rechnung getra- gen werden, indem die Strafe für das Tatverschulden insgesamt um ca. einen Viertel (rund 50 Tagessätze) erhöht wird. 6.5. Die Täterkomponente ist somit als zumessungsneutral zu werten und die Strafe im Bereich von 210 Tagessätzen zu belassen.

- 20 -

7. Weitere Strafzumessungsgründe 7.1. Wie bereits erwähnt, rügt die Verteidigung eine "massive" Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Es gehe vorliegend um die Ausfällung einer Zusatzstra- fe zum rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. September 2015, dessen Probezeit bereits am 18. September 2017 abgelaufen sei (Urk. 184 S. 4). Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei bereits im letzten Urteil der Kammer festgestellt worden, und der Beschuldigte habe sich seither wohlverhalten. Die zwischenzeit- lich im Strafregister eingetragene Übertretungsbusse sei zu Unrecht erfolgt, und hinsichtlich des laufenden Verfahrens betreffend Begünstigung gelte die Un- schuldsvermutung. Die Vorwürfe hinsichtlich der Nötigung sowie Widerhandlung gegen das SVG und BetmG würden sodann bereits 9 bzw. 10 Jahre zurückliegen. Insgesamt erscheine aufgrund der sehr langen Verfahrensdauer, welche der Be- schuldigte nicht zu verantworten habe, zumal die Ausschöpfung der Rechtsmit- telmöglichkeiten ein legitimes und rechtsstaatliches Mittel sei, und der Gesetzes- treue des Beschuldigten vorliegend als einzige Möglichkeit der Verzicht auf die Ausfällung einer Strafe (Urk. 184 S. 4 ff.). 7.2. Die hiesige Kammer hat mit Urteil vom 21. September 2017 eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Untersuchungsverfahren verbindlich festgestellt, was insoweit unbestritten ist. Die damaligen Erwägungen haben folgenden Wort- laut: Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist gehört wird. Dieses sogenannte Beschleunigungsgebot gilt insbesondere auch im Strafverfahren und dessen Ver- letzung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 117 IV 124 Erw. 3 und 4d). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist oder nicht, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeit- spanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (Pra 1998 Nr. 117). Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, begründet keine Verletzung des Gebots (BGE 124 I 139; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2005, 6S.467/2004, E.2.2.2., mit verschiedenen Verweisen). Von den Behörden und Ge- richten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall wid-

- 21 - men (Entscheid vom 12. März 2013, 6B_51/2013 Erw. 2.2.). Das Beschleunigungs- gebot kann zudem auch verletzt sein, wenn die Strafbehörden keinen Fehler ge- macht haben (BGE 130 IV 54 Erw. 3.3.3). Beurteilungskriterien sind unter anderem die Komplexität des Falles, die Anzahl der Mittäter, der internationale Bezug, die Schwere der Straftat, der Umfang der Akten und der nötigen Beweiserhebungen, das Verhalten des Beschuldigten während der Untersuchung oder auch, ob die Verfahrensverzögerung zu einer besonderen Belastung des Beschuldigten geführt hat (BGE 117 IV 127 Erw. 4e; 119 IV 107 Erw. 1c). Nicht vorausgesetzt für die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes sind gemäss Bundes- gericht das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Täters und die Nähe der Ver- jährungsfrist (BGE 117 IV 127 Erw. 4.a). Ersteres kann allerdings bei gegebenen übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 48 lit. e StGB auch unabhängig davon strafmildernd berücksichtigt werden (BGE 132 IV 1 E. 6.2.). Die Vorinstanz schreibt in diesem Zusammenhang, eine Verfahrensdauer von über sechseinhalb Jahren erweise sich als doch sehr lange (Urk. 127 S. 48 Er. 3.8.3.). Diese Begründung für einen Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist wohl zu knapp, denn die absolute Dauer eines Strafverfahrens kann objektive und unver- meidliche Gründe haben. Massgebend ist einzig, ob für den Beschuldigten nicht zu verantwortende und unzumutbare Lücken in der Untersuchungs- und Verfahrens- führung vorhanden sind. Die vorliegende Strafuntersuchung gestaltete sich wegen der Mehrheit und der hin- tereinander hinzugekommenen Delikte sowie teilweise wegen der grossen Anzahl der darin involvierten Personen als relativ aufwändig. Die polizeilichen Ermittlungen starteten im Dezember 2009 im Zusammenhang mit der Schlägerei beim Club E._____ (Dossier 2 und 3). Im Januar 2010 wurde der Beschuldigte dann wegen der ersten Betäubungsmitteldelikte verhaftet (Dossier D1). Mit Dezember 2010 da- tiert der Strassenverkehrsvorfall mit dem Privatkläger B._____ (Dossier 6). Rund ein Jahr später, im Dezember 2011, kam dann der Raufhandel vor dem Club F._____ hinzu (Dossier 8). Im September 2015 wurde der Beschuldige auf frischer Tat beim Betäubungsmittelhandel ertappt (Urk. 70). Aus den Akten geht hervor, dass zwischen der polizeilichen Befragung von Mitte 2010 bis Anfang 2015 zwar jährlich Untersuchungshandlungen stattfanden, allerdings jeweils auch mit rund ein- jährigen Unterbrüchen. So fand beispielsweise die polizeiliche Befragung des Be- schuldigten zum Raufhandel am 18. Dezember 2011 statt, dessen staatsanwalt-

- 22 - liche Befragung erst am 6. November 2014. Zwar gab es auch dazwischen einzelne Eingaben oder Befragungen Dritter, aber objektive Gründe für diese Lücken sind nicht ersichtlich. Es handelt sich auch nicht um schwere Delikte oder komplexe Untersuchungen noch waren rechtshilfeweise Abklärungen oder Gutachten nötig. Immerhin hat der Beschuldigte durch sein weitgehend fehlendes Geständnis aber ebenfalls zur Länge der Verfahrensdauer beigetragen. Insgesamt hat die Vor- instanz eine Reduktion der Einsatzstrafe von einem Viertel als angemessen befun- den. Dies erscheint zwar am oberen Limit, aber angemessen. 7.3. Diese Ausführungen sind nach wie vor zutreffend. Zur Verdeutlichung ist an- zufügen, dass insbesondere im Zeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2011 in gewissen Abständen wiederholt neue Tatvorwürfe hinzutraten, welche die gesam- te Untersuchungsführung erschwerten, weshalb sich gewisse zeitliche Verzöge- rungen hinsichtlich einzelner Straftatbestände daher als immanent erweisen. Auch wenn hernach regelmässig weitere Untersuchungshandlungen vorgenom- men wurden, sind gewisse Lücken in der Untersuchung einzelner Deliktsvorwürfe nicht allein mit dem Hinzutreten der neuen Tatvorwürfe erklärbar. So war bei- spielsweise spätestens im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2012 der Standpunkt des Beschuldigten hinsichtlich der ihm angelas- teten Nötigung sowie des Vorfalls vom 5. Dezember 2009 klar (vgl. Urk. D1/4/8). Dennoch dauerte es hernach jeweils zwei Jahre bis zur Durchführung der not- wendigen Konfrontationseinvernahmen (Urk. D6/5/3; Urk. D3/4/2). Andererseits muss festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Tatvorwür- fe in der Untersuchung grösstenteils nicht geständig zeigte. Dies soll keinesfalls zu seinen Lasten ausgelegt werden, jedoch hat er die sich daraus ergebenden Verfahrensverzögerungen in Kauf zu nehmen, was bei der konkreten Prüfung der Verfahrensdauer relativierend in Anschlag zu bringen ist (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 183). Damit ist nur gesagt, dass das Aussage- verhalten mittelbar durchaus gewisse Auswirkungen auf die Dauer des Unter- suchungsverfahrens haben kann. Unabhängig des Aussageverhaltens einer be- schuldigten Person ist selbstredend klar, dass Strafverfolgungsorgane eine Un- tersuchung im Rahmen des Beschleunigungsgebotes speditiv voranzutreiben ha- ben. Dies bildet gerade das Kriterium bei der Bemessung der Verfahrensdauer.

- 23 - 7.4. Die eben dargelegten Umstände haben in der Zwischenzeit keine Änderung erfahren, handelt es sich doch um Verzögerungen im Rahmen des Untersu- chungsverfahrens. Die Berücksichtigung im Umfang der Strafreduktion von 25% ist unter den dargelegten Voraussetzungen auch heute noch angemessen. Zu bemerken bleibt, dass dies auch im Einklang mit der höchstrichterliche Recht- sprechung steht, gemäss welcher selbst in krassen Fällen nicht mehr als eine Strafreduktion in genanntem Umfange als angemessen taxiert wird (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 47 N 21 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2008 vom

1. September 2008, E. 7.8.). 7.5. Der seitens der Verteidigung geforderte Schuldspruch unter gleichzeitigem Strafverzicht ist dagegen nur in extremen Fällen denkbar (JOSITSCH/EGE/ SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich-Basel- Genf 2018, S. 123). Ein solcher liegt nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Verfahrensgangs und anhand der Vorbringen der Verteidigung ist nicht ersichtlich, inwiefern über die bereits berücksichtigten Faktoren hinaus Umstände vorliegen sollen, welche eine derart besondere Schwere für den Beschuldigten darstellen, sodass ein Strafverzicht in Betracht gezogen werden müsste:

a) Sofern die Verteidigung losgelöst von den konkreten Umständen allein auf die Dauer respektive den gesamten Zeitablauf bis zum heutigen Entscheid abstellen will, ist dies nicht zielführend. Auch die weiter angeführte Gesetzestreue sowie das zeitlich lange Zurückliegen der Tatvorwürfe stellen im Lichte der Ver- fahrensdauer keine relevanten Faktoren dar. Wie in den zuvor zitierten Erwägun- gen der hiesigen Kammer vom 21. September 2017 angedeutet, sind die Verfah- rensdauer und die Verjährung auseinanderzuhalten (BGE 117 IV 127 E. 4.a). Der Berücksichtigung von Verfahrensüberlängen liegt der Gedanke zugrunde, dass Strafverfahren für die Betroffenen Belastungen darstellen, welche unnötig in die Länge gezogen werden. Die Ratio der Verjährung – und mithin auch des damit im Zusammenhang stehenden Art. 48 lit. e aStGB – liegt demgegenüber in der hei- lenden Wirkung des Zeitablaufs, welche das Strafbedürfnis vermindert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2008 vom 11. November 2008, E. 6.4.). Sollte die Verteidigung mit ihren Vorbringen implizit auch auf den Strafmilderungsgrund von

- 24 - Art. 48 lit. e aStGB Bezug nehmen, ist sie darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Verurteilung vom 5. Oktober 2015 die hierfür geforderte Voraussetzung des "Wohlverhaltens" nicht (mehr) gegeben ist. Eine Milderung der Strafe im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist damit ausgeschlossen, und die ins Feld geführte Legal- bewährung seit der Erwirkung des Strafbefehls ist sodann nicht von strafzumes- sungsrelevanter Bedeutung.

b) Die blosse Ausschöpfung des Rechtsmittelweges an sich rechtfertigt grundsätzlich noch keine Strafminderung (Urk. 184 S. 5; vgl. BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 183). Jedoch ist vorliegend zugunsten des Be- schuldigten zu berücksichtigen, dass dessen erhobene Beschwerde an das Bun- desgericht teilweise gutgeheissen wurde, mithin der Beschuldigte die dadurch eingetretene Verzögerung nicht zu verantworten hat. Unter diesem Aspekt ist dem Beschuldigten eine (weitere) Strafreduktion zu gewähren, welche im Verhältnis jedoch moderat ausfällt. Ein Strafverzicht ist unter Berücksichtigung der konkreten Dauer der gerichtlichen Verfahren, insbesondere der gebotenen Verschiebungen von Haupt- und Berufungsverhandlung, demgegenüber in keinerlei Hinsicht ge- rechtfertigt. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte zwar im obsiegenden Teil frei- gesprochen wird und dafür selbstverständlich keine Strafe mehr ausgesprochen wird. Im Übrigen bleibt es aber auch nach dem bundesgerichtlichen Verfahren bei der bisherigen Verurteilung. 7.6. Zusammenfassend wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Lichte der gesamten Umstände nicht derart schwer, dass ein Strafverzicht als nö- tige Sanktion hierfür gerechtfertigt erschiene. Aufgrund der festgestellten Verlet- zung im Untersuchungsverfahren sowie der weiteren dargelegten Verzögerung ist eine Reduktion der Strafe auf insgesamt 148 Tagessätze angezeigt.

8. Zusatzstrafe Unter Abzug der bereits ausgesprochenen Strafe (120 Tagessätze) resultiert ein Strafrest von 28 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 18. September 2015.

- 25 -

9. Tagessatzhöhe 9.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6). Was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die gesetzlich erwähnten familiären Unterstützungspflichten, die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüb- lichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Miet- und Hypothekarzinsen nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 und 6.4). 9.2. Ausgehend von den dargelegten und gemäss Verteidigung unverändert be- stehenden finanziellen Verhältnissen erweist sich in Übereinstimmung mit dem Eventualantrag der amtlichen Verteidigung der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 40.– vorliegend als angemessen.

10. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit 28 Tagessätzen zu je Fr. 40.– als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2015 zu bestrafen. Der Anrechnung der Haft im Umfang von 28 Tagen steht nichts entgegen, weshalb die Strafe als durch Haft bereits erstanden ist (Art. 51 StGB; vgl. Urk. D1/18/1-7). Wird eine Strafe aufgrund eines Vergehens ausge- sprochen, ist diese im Register einzutragen (Art. 366 Abs. 2 StGB). Ein Verzicht hierauf – wie es die Verteidigung beantragt – ist bei gegebener Sachlage nicht möglich.

- 26 - IV. Vollzug

1. Der Beschuldigte gilt, auch gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB, als Ersttäter. Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Gründen den bedingten Vollzug der Strafe gewährt und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt (Urk. 127 S. 50 f.). Bereits das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verbietet vorliegend einen anderslautenden Entscheid. Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe be- dingt aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 2.1. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf den Eventualstandpunkt der Verteidigung einzugehen, wonach bei Ausfällung einer Zusatzstrafe in der Höhe der Anzahl Hafttage davon Vormerk zu nehmen sei, dass der Beschuldigte die Strafe vollumfänglich erstanden habe, und daher auf die Ansetzung einer wei- teren Probezeit zu verzichten sei (Urk. 184 S. 6 m.H.a. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB150359-O vom 31. März 2016). 2.2. Wird der bedingte Strafvollzug gewährt, so bezieht sich dies auf die ganze ausgesprochene Strafe und nicht bloss auf den nach Anrechnung der Haft noch zu verbüssenden Strafrest. Selbst wenn die Haftdauer der auszusprechenden Strafe entsprechen sollte, ist über den Strafaufschub zu entscheiden (BGE 81 IV 21). Die Wirkung der Anrechnung der bereits erstandenen Hafttage tritt im Fal- le des bedingten Strafvollzugs nicht mit der Rechtskraft des Urteils ein, sondern erst, wenn die Strafe wegen Nichtbewährung widerrufen wird (BGE 84 IV 10; BGE 117 IV 119, S. 123 E. 2.b). Der beantragte Verzicht auf Ansetzung einer Probezeit ist somit nicht möglich. Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe auf- zuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen, selbst wenn die auszu- sprechende Geldstrafe faktisch bereits als durch Haft erstanden gilt. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verteidigung beantragt die Kostenverlegung der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des ersten Berufungsverfahrens im Umfang von höchstens 3/10 zulasten des Beschuldigen. Im Übrigen seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Ausgehend von der Anklageschrift stellt sie sich auf

- 27 - den Standpunkt, der Beschuldigte hätte bereits erstinstanzlich zum grössten Teil obsiegen müssen, da er von den Anklagevorwürfen des Angriffs (Dossier 2), der Drohung (Dossier 6) sowie des Raufhandels (Dossier 8) freigesprochen worden sei. Bei diesen Anklagepunkten sei der grösste Untersuchungsaufwand ange- fallen, was die entsprechenden Akten belegen würden (Urk. 184 S. 6 f.). 2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Erfolgt in einzelnen Punkten eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch, ist die Kostenauflage respektive das prozessuale Verschulden für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 426 N 8). Der Kostenentscheid präjudiziert sodann die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person An- spruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2018 vom

21. August 2018, E. 2.1 m.w.H.). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.1. Bezüglich der erstinstanzlichen Kostenregelung ist der Verteidigung dahin- gehend zuzustimmen, dass im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen des Angriffs und des Raufhandels verhältnismässig umfangreiche Untersuchungshandlungen vorzunehmen waren, was bei der Kostenauflage entsprechend zu beachten ist. Hingegen ist die Einstellung des Verfahrens wegen des Rückzugs des Straf- antrags durch den Privatkläger B._____ in diesem Kontext nicht zu berücksichti- gen, da bis zur Berufungsverhandlung ein gültiger Strafantrag vorlag und das Ver- fahren im Übrigen aufgrund des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsre- geln ohnehin hätte geführt werden müssen. Unter weiterer Berücksichtigung des Aufwandes für die Strafuntersuchung bezüglich des Vorwurfs der Nötigung und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigt sich vorliegend deshalb eine hälftige Kostenauflage. Daraus folgt, dass das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 festzulegen ist. Sodann ist dem Beschuldigten eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, mithin

- 28 - Fr. 3'312.05 (Fr. 6'624.10 / 2 = Fr. 3'312.05), für die zeitweise erbetene Verteidi- gung zuzusprechen (Urk. 184 S. 7; Urk. 99). Die Mehrwertsteuer ist darin berück- sichtigt. Allfällige Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung durch Rechtsan- walt lic. iur. X2._____ sind keine bekannt. Diese können berufungsweise somit nicht definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden und unterliegen sodann ohnehin der Regelung von Art. 135 StPO (Urk. 184 S. 2). 3.2. Während im ersten Berufungsverfahren (SB160482) noch davon auszuge- hen war, dass der Beschuldigte lediglich hinsichtlich der Einstellung des Verfah- rens betreffend Drohung obsiegte, hat heute zudem ein Freispruch bezüglich des Raufhandels zu ergehen. Dies hat ebenfalls eine merkliche Reduktion des Straf- masses zur Folge; entsprechend obsiegt der Beschuldigte in höherem Masse, als dies noch im aufgehobenen Urteil vom 21. September 2017 der Fall gewesen war. Auch hier rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten hälftig dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. In gleichem Um- fange sind dem Beschuldigten die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuer- legen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 3.3. Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen. Die Kosten dieses Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.4. Die amtliche Verteidigerin reichte mit Eingabe vom 7. Juni 2019 ihre Hono- rarnote ein (Urk. 186/3). Die geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 1'565.10 (inkl. MwSt.) sind ausgewiesen und angemessen. Unter Ergänzung der noch nicht berücksichtigten, marginalen Aufwendungen im weiteren Prozessverlauf ist des- halb eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'650.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

- 29 - Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wird abge- wiesen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c. BetmG sowie − (…).

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen.

3. (…).

4. (…).

5. Die am 20. Januar 2010 sichergestellte Barschaft von Fr. 350.– (Barkaution Nr. 1) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Geldstrafe / Verfah- renskosten verwendet.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution Nr. 2) werden eingezo- gen und der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen: − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. …, Tel. Nr. ..., inkl. SIM-Card; − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. …, Tel. Nr. ..., inkl. SIM-Card;

- 30 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 770.– Auslagen Untersuchung Fr. 7'700.– amtliche Verteidigerin RAin X1._____ Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers RA X2._____ und allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-13. (…)."

3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend der Drohung zum Nachteil des Privatklägers B._____ wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG.

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.

4. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.–, welche als durch Haft erstanden gelten, als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2015.

6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, aus- genommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die

- 31 - Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/2 definitiv und zu ½ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 3'312.05 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertei- digung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB160482) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung.

10. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160482), ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu 1/2 definitiv und zu 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB190031) fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'650.– amtliche Verteidigung.

12. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB190031), inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

13. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 32 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen, G._____-Gasse …, … St. Gallen (Dossier-Nr. ST.2017.5731) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG.

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller

- 33 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.