Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. August 2018 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 5 und 59 ff. sowie Urk. 41). Der Be- schuldigte meldete umgehend Berufung an (Urk. 46), worauf die begründete Aus- fertigung des Urteils den Parteien am 21., 27. resp. 31. Dezember 2018 zugestellt wurde (Urk. 50 und 53).
E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren an- geklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im übrigen aber freige- sprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt je- denfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteil
- 36 - des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; Riklin, OFK-StPO,
2. A., Zürich 2014, N 2 zu Art. 426).
E. 1.2 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten vollumfänglich und nahm diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin unter Rückgriffsvorbehalt auf die Gerichtskasse (Urk. 52 S. 71 und S. 74).
E. 1.3 Das Kostendispositiv der Vorinstanz gilt vom Beschuldigten nur hinsichtlich der Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 10) einzig bedingt durch seinen Antrag auf Freispruch betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens, einer konnexen Nebenfolge, als bestritten (Urk. 55 S. 2; Urk. 68 S. 1). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass weder die Höhe der Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen noch diejenigen der Rechtsvertretung der Privatklägerin ange- fochten wurden, so dass nur die Kostenauflage und der Rückgriffsvorbehalt neu ins Urteil aufzunehmen sind.
E. 1.4 Die Anklagepunkte betreffend die Schuldsprüche lassen sich unter rechtli- chen Gesichtspunkten problemlos von den übrigen Anklagesachverhalten unter- scheiden. Es ergibt sich bereits aus den Akten, dass die Untersuchung betreffend den Anklagekomplex der Gefährdung des Lebens und der Drohungen im Zuge des Vorfalls vom 9. auf den 10. Februar 2018 (Anklagepunkt A.2 und A.4), in wel- chem die Freisprüche erfolgten, einen grösseren Untersuchungsanteil ausmachte als die Untersuchung hinsichtlich der Schuldsprüche. Insgesamt erscheint es so- mit angemessen, die verursachten Kosten dem Beschuldigten, der verurteilt wur- de, zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend ist auch eine Nachforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin beim Beschuldigten auf einen Drittel begrenzt.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren
E. 2 Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 4. Februar 2019 erfolgte rechtzeitig (Urk. 59). Nach entsprechender Aufforderung erhob die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 11. Februar 2019 Anschlussberufung (Urk. 55), wohinge- gen die Privatklägerin darauf mit Eingabe vom 19. Februar 2019 verzichtete (Urk. 60). In der Folge wurde nach Terminabsprache mit den Parteien zur Beru- fungsverhandlung auf den 12. Juli 2019 vorgeladen (Urk. 63), zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und Staatsanwältin lic. iur. Stadelmann als Vertreterin der Anklagebehörde erschienen (Prot. II S. 4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine
- 37 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom
E. 2.2 Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft unterliegt. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten des Beru- fungsverfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3 Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 3'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 69). Un- ter zusätzlicher Berücksichtigung der Umtriebe für die heutige Berufungsverhand- lung (4 h Verhandlung +1 h Weg, à Fr. 220.–, zzgl. MwSt.) erweisen sich seine Aufwendungen angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er insgesamt mit Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin beziffert ihren Aufwand für das Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnote auf Fr. 803.– (gerundet; vgl. Urk. 65/2). Der geltend gemachte Aufwand sowie der Stundenansatz erschei- nen ebenfalls als angemessen, so dass die Rechtsvertreterin entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
- 38 - Es wird beschlossen:
E. 3 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
- 6 - Der Beschuldigte ficht mit seiner selbständigen Hauptberufung den Schuldspruch hinsichtlich der Gefährdung des Lebens gemäss Dispositivziffer 1 linea 1 des vor- instanzlichen Urteils und das daran anknüpfende Strafmass (Dispositivziffer 2) sowie die ausgesprochene Landesverweisung (Dispositivziffern 5 und 6) an. Auch wenn der Beschuldigte weder die ausgesprochene Busse noch die Vollzugsmo- dalitäten der Sanktion anficht, beschlagen diese Punkte die Strafzumessung, wel- che insgesamt nicht rechtskräftig wird, ganz abgesehen davon, dass die Staats- anwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung ausdrücklich die Modalitäten des Straf- vollzugs anficht. Im übrigen beantragt die Staatsanwaltschaft eine Landesverwei- sung von 10 statt nur von 5 Jahren (Urk. 59). Das vorinstanzliche Urteil bleibt so- mit bezüglich des Nichteintretensbeschlusses (Hausfriedensbruch) und der Dis- positivziffern 1 linea 2 bis 7 (Schuldsprüche betr. Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Drohung [gemäss Anklagepunkt B, vgl. hierzu näheres unten Erw. II.10 f.], mehrfache Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfache Übertretung des BetmG) und 7 bis 8 (Zivilforderungen der Privatklägerin) sowie 9 (Kostenfestset- zung) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Anklage und Standpunkt des Beschuldigten
1. Dem Beschuldigten wird unter dem Anklagepunkt A.2. im Wesentlichen vor- geworfen, in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2018 (recte: vom 9. auf den
10. Februar 2018; siehe Polizeirapporte, Einvernahmeprotokolle, Verhaftsrapport [Urk. 1/1; 1/3; 3/1 und 14/1]), ca. um wenige Minuten nach Mitternacht, in der ehemals gemeinsamen Wohnung seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau in der Küche ein Messer mit einer Klingenlänge von 21 cm behändigt zu haben und mit diesem in der Hand auf den ebenfalls dort anwesenden Geschädigten C._____ zugegangen zu sein, von ihm verlangt zu haben, er solle die Wohnung verlassen und ihm damit gedroht zu haben, er werde ihn umbringen. Der Ge- schädigte sei zurückgewichen, wobei ihn der Beschuldigte an der Jacke festge-
- 7 - halten und ihm die Messerspitze auf den Brustbereich gesetzt habe, worauf der Geschädigte die Flucht ergriffen habe. Dabei habe ihn der Beschuldigte noch rund vier Meter weit mit dem Messer in der Hand verfolgt. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Geschä- digten bewirkt, da sich dieser durch eine reflexartige, heftige, Abwehrbewegung oder einen Schritt in Richtung gegen das auf ihn gerichtete Messer leicht schwe- re, letztlich tödliche, Verletzungen im Brustbereich, wo sich unter anderem le- benswichtige Organe wie Herz, Lunge und lebenswichtige Blutbahnen befinden, hätte zuziehen können. Weitere Details sind der Anklageschrift zu entnehmen (Urk. 21 S. 3).
2. Der Beschuldigte bestreitet wie schon vor Vorinstanz den Vorwurf, das Le- ben des Geschädigten C._____ gefährdet zu haben, bestreitet er doch, überhaupt ein Messer behändigt zu haben. Statt dessen sei es so gewesen, dass seine Ehe- frau zwei Messer behändigt und ihn damit bedroht habe (Urk. 53 S. 9; Prot. II S. 13-17). Entsprechend verlangt der Beschuldigte diesbezüglich einen Frei- spruch (Prot. II S. 6; Urk. 55 S. 2 und Urk. 68). Beweisgegenstand und Beweismittel
E. 3.1 Hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung für die übrigen Delikte gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB ist der ordentliche Strafrahmen des schwersten Delikts – vor- liegend wahlweise Körperverletzung, Drohung oder Nötigung – massgeblich, der von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis 3 Jahre reicht. Da bei der Köperver- letzung ein Erfolg in Form von erlittenen Verletzungen eintrat, ist von diesem De- likt und Anklageziffer C. als dem schwersten Delikt für die Festlegung der hypo- thetischen Einsatzstrafe auszugehen.
E. 3.2 Angesichts des unangefochtenen Schuldspruchs betreffend Körperverlet- zung ist vom Anklagesachverhalt für die Strafzumessung auszugehen. Die Privat- klägerin erlitt Hämatome am Rücken, an beiden Oberarmen und an der Stirn über dem rechten Auge, Schwellungen in der rechten Gesichtshälfte und dem linken Unterarm sowie Prellungen am Rücken. Diese Verletzungen führten zu einer 5- tägigen Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin. Die Tatausführung des Beschuldig- ten – Faustschläge und Tritte gegen den Körper und den Kopf – zeugt von kras- ser Gleichgültigkeit gegenüber der Unversehrtheit seiner eigenen Ehefrau. Dass sich sein Handeln gegen eine ihm physisch unterlegene Person und auch gegen den besonders heiklen und sensiblen Bereich des Kopfes richtete, erschwert das objektive Verschulden weiter. Auch subjektiv wird der Beschuldigte nicht entlastet, liess er sich doch anlässlich eines Streits mit seiner Ehefrau und der Mutter seiner Kinder zu derart gewalttätigem Handeln hinreissen. Das Tatverschulden wiegt je-
- 26 - denfalls nicht mehr leicht, so dass eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Ta- gessätzen Geldstrafe bzw. von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint.
E. 3.3 Am 23. Januar 2018 drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mittels ver- schiedener Whats-App-Nachrichten diffuse Nachteile an, die jedenfalls massive körperliche Beeinträchtigungen beinhalteten ("er wird einen Rollstuhl brauchen"; "ihr werdet es mir ins Gesicht sagen - ich werde so viele Schläge verpassen"), womit der Beschuldigte drohte, die körperliche Integrität und damit ein besonders hohes Rechtsgut zu verletzen. Diese Art der Drohung verfehlte die Wirkung na- mentlich darum nicht, da es schon mehrfach während ihrer Ehe Auseinanderset- zungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gegeben hatte (Urk. 3/2 S. 13; Urk. 1/6). Die Drohung mittels Whats-App setzt jedoch nicht die Überwindung einer hohen Hemmschwelle voraus und das Tatvorgehen kann als simpel bezeichnet werden. Zudem erfolgten die Nachrichten allesamt am Abend des 23. Januar 2018 und verteilten sich nicht etwa auf mehrere Tage oder er- streckten sich nicht gar auf Monate. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschul- den daher noch nicht schwer, so dass die Strafe (isoliert betrachtet) jedenfalls im untersten Strafdrittel festzusetzen ist. In subjektiver Hinsicht wird das objektive Tatverschulden dadurch etwas relativiert, als diese Whats-App Nachrichten vor dem damals aktuellen Hintergrund der Trennung der Privatklägerin vom Beschul- digten verschickt wurden (Urk. 3/2 S. 11 [Privatklägerin]; Urk. 2/3 S. 4; Urk. 2/6 S. 8 [Beschuldigter]). Dies vermag das Tatgeschehen selbstverständlich nicht zu rechtfertigen, macht es jedoch verständlicher, da sich der Beschuldigte mit der Trennung nicht abfinden konnte, zumal er es als "Rauswurf" empfand, dass er von heute auf morgen nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung mit der Frau und den Kindern wohnen durfte und statt dessen zu einem Kollegen ziehen musste (Urk. 2/2 S. 3 und 7 f.; Urk. 2/3 S.7 f.). Unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für diese Drohungen um rund 60 Ta- gessätze Geldstrafe bzw. 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 3.4 Die Nötigungshandlung des Beschuldigten (Zurückhalten der Privatklägerin und das kurze Zuhalten der Wohnungstür, um zu verhindern, dass sie weggehen kann) geschah impulsiv und spontan während einer verbal-aggressiven und dy-
- 27 - namischen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau, welche selbst auch aggressiv und – wie der Beschuldigte – ebenfalls stark angetrunken war. Das objektiv leich- te Tatverschulden wird durch die Verminderung der Schuldfähigkeit infolge starker Alkoholisierung und Drogenkonsums nochmals relativiert. Isoliert betrachtet er- scheint dafür eine Strafe im Umfang von rund 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 1 Monat Freiheitsstrafe angemessen, die asperierend gegebenenfalls noch anzu- passen ist.
E. 3.5 Für die zugegebene Beschimpfung der Privatklägerin setzte die Vorinstanz entsprechend dem Strafrahmen, der von 1 bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe reicht, die Strafe auf 5 Tagessätze à Fr. 50.– fest (Urk. 52 S. 60). Das objektive Tatverschulden wiegt leicht und dem Beschuldigten ist auch hier eine Verminde- rung der Schuldfähigkeit infolge Alkohol- und Drogenkonsum zu attestieren. Ebenfalls entlastet ihn, dass die Beschimpfung innerhalb eines lauten gegenseitig aggressiven Disputs der Eheleute fiel, was sie zwar nicht rechtfertigt, sich aber dennoch auf das Verschulden entlastend auswirkt. Das vorinstanzlich festgesetz- te Strafmass erscheint auch unter Berücksichtigung des Geständnisses – isoliert betrachtet – als angemessen.
E. 3.6 Der Beschuldigte beging die Körperverletzung im Februar 2017 und damit vor Inkrafttreten der jüngsten Revision der Strafbestimmungen des StGB per
1. Januar 2018. Gemäss der Übergangsordnung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist daher auf das vorliegende Verfahren das alte Recht anzuwenden, da es für den Be- schuldigten das mildere ist. Gemäss aArt. 34 Abs. 1 StGB konnte noch eine Geldstrafe von höchstens 360 Tagen ausgefällt werden, wohingegen aktuell die Geldstrafe maximal nur noch 180 Tagessätze betragen kann. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe aus- zusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüng-
- 28 - lichen Stossrichtung festgehalten. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sank- tion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt wer- den, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die per- sönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Ge- richt im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu be- urteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstra- fe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu er- kennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. Sep- tember 2018 E. 1.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Mithin ist vorab zu entscheiden, welche Strafart zur Sanktionierung des Beschuldigten adäquat erscheint, nachdem vorliegend grundsätzlich sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe möglich ist (aArt. 40 StGB).
E. 3.7 Was die Körperverletzung betrifft, erscheint angesichts des brutalen Tatvor- gehens und des Verschuldens eine Geldstrafe als nicht mehr adäquat, was eben- falls für die Androhung von ernstlichen und schweren Körperverletzungen gilt, so dass hierfür mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Diese ist, wie oben ausgeführt (Erw. III.3.2 und 3.3), auf 240 Tage, d.h. 8 Monate, festzusetzen. Daran vermögen auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und sein Vorleben (vgl. dazu nachstehende Erw. IV.3) nichts zu ändern, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 52 S. 57 ff.). Die einzige Vorstrafe wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung so- wie Täuschung der Behörden vom 16. Oktober 2008, auf welche die Vorinstanz noch verwies (Urk. 52 S. 58 f.) ist infolge zwischenzeitlicher Löschung im Strafre-
- 29 - gister nicht mehr beachtlich (Urk. 56) und wirkt sich daher nicht auf die Strafzu- messung aus.
E. 3.8 Dagegen fallen die Nötigungshandlung und die Beschimpfung in den Be- reich der leichten Kriminalität, für welche es angesichts des leichten bis sehr leichten Verschuldens nicht opportun erscheint, den Beschuldigten hierfür mit Freiheitsentzug zu bestrafen. Die oben unter Erw. III.3.4 und 3.5 aufgeführten Kri- terien führen unter Beachtung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher aktuell als Gebäudereiniger ein monatliches Einkommen von Fr. 4'100.– erzielt, Fr. 800.– anteilig für Unterkunft und rund Fr. 1'000.– an den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder bezahlt, dabei Kreditschulden mit monatlichen Raten von Fr. 515.– zurückbezahlt (Prot. I S. 13 f.; Prot. II S. 9, 11 - 13), erweist sich der von keiner Partei bemängelte Tagessatz von Fr. 50.– als angemessen. Fazit
E. 3.9 Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Nachachtung von Art. 49 Abs. 1 StGB mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.– und mit Fr. 300.– Busse zu bestrafen.
E. 3.10 Keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass dem Beschuldigten mit der Vor- instanz die bisher erstandenen 180 Tage Haft in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Strafe anzurechnen sind (Urk. 52 S. 62). Vollzug
4. Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei setzt der bedingte Strafaufschub nicht die Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden
- 30 - darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten sei- ner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlä- gige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schlies- sen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
5. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin auf gegenseitige (und unbestrittene) Eifersucht zurückzuführen sind (Urk. 3/1 S. 3 [Privatklägerin]; Urk. 2/1 S. 3; Prot. I S. 16 [Beschuldigter]; Urk. 4 S. 8 f. [D._____]) und sich die Mehrheit der angeklagten Delikte vor dem Hintergrund der nicht einvernehmlichen Trennung seitens der Ehefrau des Be- schuldigten ereigneten, welche den Beschuldigten offenkundig stark belastete. Zur fraglichen Auseinandersetzung in den frühen Morgenstunden des 10. Februar 2018 trug jedoch ausserdem auch der Umstand bei, dass der Beschuldigte über die Gefühle und Absichten der Privatklägerin im Unklaren war, da die Eheleute trotz Trennung gemäss Angaben des Beschuldigten nochmals miteinander in der ehemals ehelichen Wohnung geschlafen haben (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/3 S. 5 und 10), wofür auch das Indiz spricht, dass die Privatklägerin einräumt, der Beschul- digte sei immer wieder zu ihr gekommen und habe bei ihr übernachten wollen und (mindestens einmal) sei er dann auch "irgendwann" gegangen (Urk. 3/1 S. 3 f., 5 und 7; Urk. 3/2 S. 7, 11). Selbst wenn eine ungewollte Trennung erfahrungsge- mäss emotional belastend ist, wirkt sich die vom Beschuldigten an den Tag geleg- te Aggressivität nachteilig auf die Prognose bezüglich seines künftigen Wohlver- haltens auf, da von Erwachsenen zu erwarten ist, dass sie vernünftig mit einer solchen keineswegs seltenen Lebenssituation umgehen. Zu Recht hat die Vor- instanz darauf hingewiesen, dass das im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens beurteilte Rückfallrisiko beim Beschuldigten von 74 %, ermittelt anhand einer ka- nadischen Vergleichsgruppe innerhalb eines Beobachtungszeitraums von durch-
- 31 - schnittlich 5 Jahren bei Tätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination (Urk. 16/2), nicht ausreicht, um ihm eine negative Prognose zu attestieren (Urk. 52 S. 63). In Anbetracht dessen, dass sich der Beschuldigte seit seiner ers- ten Verurteilung in der Schweiz von 2008 bis zum Vorfall vom 9./10. Februar 2018, mithin fast 10 Jahre lang, nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, er- scheint eine unbedingte Strafe auch im Verhältnis zum Verschulden nicht zwin- gend notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es ist ihm daher sowohl für die Freiheitsstrafe wie für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Da er zufolge Löschung des Strafregistereintrags als Ersttä- ter zu betrachten ist, ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. IV. Landesverweisung
1. Mit dem Wegfall der Katalogtat (Gefährdung des Lebens) gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB und dem Umstand, dass die übrigen Delikte, welche einen Schuldspruch zur Folge haben, nicht unter die Katalogtaten dieser Bestimmung fallen, ist vorliegend zu prüfen, ob statt dessen die nicht obligatorische (oder auch: fakultative) Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB anzuordnen ist, nachdem die strafrechtliche Massnahme einer Landesverweisung seit Anklageer- hebung ein Thema war, einer allfälligen Anordnung einer fakultativen Landesver- weisung angesichts der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft auch das Verbot der reformatio in peius und die Parteien anlässlich der Berufungsverhand- lung die Gelegenheit erhielten, sich zu dieser Möglichkeit zu äussern, nicht ent- gegensteht.
E. 4 Als Beweismittel liegen auf der einen Seite die Aussagen der Eheleute A._____/B._____, mithin des Beschuldigten (Urk. 2/1-6; Prot. I S. 21 ff.; Prot. II S. 13 ff.) und seiner (Noch-)Ehefrau der Privatklägerin (Urk. 3/1-2; Prot. I
- 9 - S. 41 ff.), sowie diejenigen des Geschädigten und als Zeugen befragten C._____ (Urk. D2/4/1 und 4/3) und der unbeteiligten Zeugin D._____ (kurz: D._____ [Urk. 4]) vor, welche die Vorinstanz im Urteil wiedergegeben hat (Urk. 52 S. 9-28), so dass darauf – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf der anderen Seite liegen objektive Beweismittel vor, so die medizinischen Akten des Beschuldigten (Urk. 6) und der Privatklägerin (Urk. 5/2), die Anrufwiedergabe bei der Einsatzzentrale (Urk. 8/3-4), die spuren- kundliche Überprüfung zweier Jacken des Beschuldigten (Urk. 7/1) sowie diverse Fotoaufnahmen (Urk. 1/2; 1/4; Urk. 3/2 Beilagen; Urk. 7/3), welche die Vorinstanz im Wesentlichen in ihre Würdigung einbezogen hat (Urk. 52 S. 28-31). Tatbestand
E. 5 Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmit- telbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Rechtsguts grösser sein muss als jene ih- res Ausbleibens. Die Gefahr muss mithin unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 4.3; 6B_67/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 4.3; 6B_876/2015 vom
2. Mai 2016 E. 2.1 [nicht publ. in BGE 142 IV 245]; je mit Hinweisen). Bei siche- rem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt da- her nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt,
- 10 - aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4 mit Hinweisen). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hem- mungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaf- fene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2; 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.3). Vorinstanz
E. 6 Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass in Bezug auf die Glaubwürdigkeit sämtlicher direkt Beteiligter, mithin des Beschuldigten und der Privatklägerin, Vor- behalte bestehen, da sie ein erhebliches persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben (Urk. 52 S. 36), was ebenfalls auf den Geschädigten C._____ zutrifft, wenn – was die Vorinstanz richtig vermerkt – er gar einräumt, der Be- schuldigte sei "ein Feind" (Urk. D2/4/3 S. 3). Auch der Umstand, dass er der Pri- vatklägerin beistehen will (Urk. D2/4/1 S. 4 und 5), verdeutlicht, dass er der Aus- einandersetzung zwischen den Eheleuten nicht neutral und unvoreingenommen gegenüber stand, so dass auch bei der Würdigung seiner Aussagen – entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 52 S. 37) – grösste Sorgfalt und Vor- sicht geboten sind. Des weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass den Aussagen der Zeugin D._____ mangels eigener Wahrnehmungen keine schlüssigen Erkennt- nisse für die Sachverhaltserstellung entnommen werden könnten (Urk. 52 S. 39), was nicht zutrifft, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Es mag im übrigen mit der Vorinstanz angebracht sein, ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdi- gen (Urk. 52 S. 37), da sie sowohl mit dem Beschuldigten wie mit der Privatkläge- rin befreundet ist und mit beider Einverständnis in der ehemals gemeinsamen Wohnung der Eheleute wohnte (Urk. 4 S. 8; Urk. 2/2 S. 4 [Beschuldigter]; Urk. 3/2 S. 6 [Privatklägerin]; Urk. D2/4/1 S. 4 [Geschädigter C._____]). Das bedeutet aber keineswegs, dass auf ihre Aussagen generell nicht abgestellt werden könnte,
- 11 - wurde sie doch unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB als Zeugin befragt und machte sie dabei durchaus Angaben zu selbst Wahrgenommenem, was entsprechend gewürdigt werden kann.
E. 7 Die Vorinstanz würdigte sodann die Aussagen der Beteiligten und erwog, diejenigen des Geschädigten C._____ seien konstant und er habe den dynami- schen Ablauf sowie das Kerngeschehen in den Befragungen gleich geschildert. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte nicht tatsächlich Erlebtes wiedergegeben habe und es gebe keinen Grund, weshalb der Geschä- digte C._____ den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte (Urk. 52 S. 37 f.). Die Vorinstanz stellte daher auf die Aussagen des Geschädigten C._____ ab, nachdem sie die Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich und detailarm qualifizierte. Sie erwog weiter, der Beschuldigte versuche, von sei- nem Verhalten abzulenken, sich als Opfer darzustellen und werte die Privatkläge- rin sowie den Geschädigten C._____ als unglaubwürdig herab (Urk. 52 S. 39 f.). Sie schloss, der Anklagesachverhalt wegen Gefährdung des Lebens und Drohung sei erstellt (Urk. 52 S. 40). Da es bereits durch eine einzige unvorhergesehene, geringfügige Bewegung des Geschädigten C._____ oder des Beschuldigten hätte zu einer lebensgefährlichen Verletzung kommen können, habe objektiv eine un- mittelbare Lebensgefahr vorgelegen. Der Beschuldigte habe aus rasender Eifer- sucht und damit skrupellos gehandelt, weshalb er der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen sei (Urk. 52 S. 50 f.). Beweiswürdigung und Subsumtion
E. 8 In Bezug auf den hier ausschliesslich noch zu beurteilenden Vorwurf der Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB kann indessen weder der Ein- schätzung des Aussageverhaltens noch der Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 129 StGB durch die Vorinstanz gefolgt werden, wie nachstehend darzu- legen ist.
E. 8.1 Zunächst trifft nicht zu, dass der Geschädigte C._____ konstant und wider- spruchsfrei aussagte: In der ersten Befragung durch die Polizei sagte er aus, der Beschuldigte habe "plötzlich" ein Messer in der Hand gehabt und ihn damit be-
- 12 - droht (Urk. D2/4/1 S. 3). Später in der gleichen Befragung ergänzte er auf Nach- frage, der Beschuldigte habe das Messer aus dem Messerblock in der Küche ge- nommen, es sei ein ca. 30 bis 35 cm langes Rüstmesser ohne Zacken gewesen (Urk. D2/4/1 S. 4). Diese Darstellung bestätigt der Geschädigte rund zwei Monate später in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft (Urk. D2/4/3 S. 5), wohin- gegen er – jedoch erst nach Konfrontation mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er (der Geschädigte) der Privatklägerin "die Messer" weggenommen ha- be – erstmals einräumt, es seien "schon Mal zwei Messer" gewesen, da sei er je- doch nicht dabei gewesen. Irgendwann habe der Beschuldigte ein zweites Messer genommen und habe es dann wieder hingelegt; er sei sich aber nicht sicher (Urk. D2/4/3 S. 7 F/A 37). Auf weitere Nachfrage, ob er das zweite Messer selbst gesehen habe, räumt er ein, er habe das einfach von der Privatklägerin gehört, wie sie das der Polizei gesagt habe. Ausserdem seien die beiden Messer aus- serhalb des Messerblocks gewesen, als sie zurück in die Wohnung gekommen seien (Urk. D2/4/3 S. 7 F/A 38). Schliesslich sagt der Geschädigte C._____ auf Vorhalt der fotografierten Messer erneut, er sei mit einem Messer, demjenigen ohne Zacken, bedroht worden (Urk. D2/4/3 S. 10). Der Geschädigte beginnt somit seine Angaben damit, dass der Beschuldigte ein Messer ohne Zacken aus dem Messerblock in der Küche entnimmt und ihn bedroht, um dann, anpassend an den Vorhalt, jedoch ohne irgendwelche konkreten Handlungsabläufe, ein zweites Messer zu bestätigen, um diese Bestätigung sogleich wieder zu relativieren und sie auf Hörensagen zu reduzieren. Namentlich der Anpassung hinsichtlich zwei Messern gebricht es an Realitätskriterien, vermag der Geschädigte doch nicht plausibel zu erklären, wie und warum der Beschuldigte ein zweites Messer be- händigt haben sollte, nachdem er ihn – gemäss seiner eigenen ersten Aussage – bereits mit dem ersten Messer unmittelbar bedroht und in die Flucht geschlagen haben soll. Das Aussageverhalten des Geschädigten C._____ verdeutlicht viel- mehr, dass er die Privatklägerin mit seinen Angaben unterstützen will. Das führt zu deutlichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner widersprüchlichen Aussagen.
E. 8.2 Auch in Bezug auf das Ende des Vorfalls macht der Geschädigte C._____ alles andere als übereinstimmende Angaben. Zunächst gibt er an, der Beschul- digte habe ihn wieder in die Wohnung zurück gewinkt, doch als er (der Geschä-
- 13 - digte) tatsächlich wieder in die Wohnung habe eintreten wollen, habe ihn der Be- schuldigte doch nicht hinein gelassen. Erst als die Polizei vor Ort gewesen sei, habe dann die Privatklägerin mit blutender Hand die Tür geöffnet (Urk. D2/4/1 S. 3). Mit dieser Darstellung verträgt sich jedoch seine andere Aussage gegen- über der Polizei nicht, wonach der Beschuldigte den Ort des Geschehens so ver- lassen habe, dass er sich zwischen dem Geschädigten C._____, der Privatkläge- rin und den Nachbarn, die sich alle im Hausgang befunden hätten, vorbeigedrängt habe, kurz bevor die Polizei eingetroffen sei (Urk. D2/4/1 S. 5 F/A 36 und 37). Bei der Staatsanwaltschaft schilderte der Geschädigte C._____ den Ablauf schliess- lich nochmals anders: Der Beschuldigte sei nach dem Vorfall, als er (der Geschä- digte) mit der Einsatzzentrale der Polizei sprach, aus der Wohnung zu ihm auf die Strasse gerannt – ca. 30 bis 40 Meter von der Wohnung entfernt – und habe sich bei ihm entschuldigen wollen. Er habe dem Beschuldigten, der Angst vor der Poli- zei gehabt habe, gesagt, diese käme jetzt, er solle hier warten, worauf aber der Beschuldigte gegangen sei (Urk. D2/4/3 S. 8).
E. 8.3 Der Geschädigte C._____ aggraviert zudem zwischen der ersten und der zweiten Befragung massiv in Bezug auf den Messerangriff selbst. Noch gegen- über der Polizei präzisierte er auf Nachfrage, der Beschuldigte habe ihm mit dem Messer in der Hand gedroht, er solle die Wohnung verlassen, und sei auf ihn zu gekommen, worauf er (der Geschädigte) aus der Wohnung geflüchtet sei (Urk. D2/4/1 S. 3). Der Beschuldigte habe ihn nur "einmal ganz kurz" an der Brust mit der Messerspitze berührt, wobei er nicht verletzt worden sei (Urk. D2/4/1 S. 4). Gegenüber der Staatsanwaltschaft behauptete der Geschädigte C._____ sodann neu, der Beschuldigte habe vor dem Griff zum Messer mehrfach gesagt, er würde ihn und die Privatklägerin umbringen (Urk. D2/4/3 S. 6). Dennoch antwortete der Geschädigte C._____ auf die Frage der Staatsanwältin, ob er in dem Moment, als der Beschuldigte ihm das Messer auf die Brust gesetzt habe, Angst gehabt habe, mit "ja, ein bisschen", um sofort zu korrigieren "ja, nein, sogar panisch" (Urk. D2/4/3 S. 6). Die spontane Antwort "ein bisschen" erscheint jedenfalls nicht authentisch zur behaupteten Drohung des Umbringen-Wollens zu sein. Auch die Privatklägerin behauptet solches nicht. Ebenfalls war dem Geschädigten C._____ offensichtlich klar, dass der Beschuldigte "nur" drohen wollte, präzisierte er doch
- 14 - auf Nachfrage, dass der Beschuldigte nicht habe stechen wollen (Urk. D2/4/3 S. 6). Weiter aggraviert der Geschädigte C._____ in seinen Aussagen zulasten des Beschuldigten, indem er tatzeitnah überhaupt nichts davon erwähnt, dass er selbst bei dem Vorfall verletzt worden sei, im Zusammenhang mit dem Messeran- griff gar explizit verneint, verletzt worden zu sein (Urk. D2/4/1 S. 4), in der zweiten Befragung dann aber auf die Frage, ob er bei dem Vorfall verletzt worden sei, dies verneint, um sogleich zu relativieren, es sei nichts Schlimmes, er habe sich beim Wegrennen den Fuss übertreten (Urk. D2/4/3 S. 6 f.), womit er neu doch eine Ver- letzung – wenn auch keine gravierende – geltend macht. Ebenfalls aggraviert der Geschädigte C._____ dieses Mal in Bezug auf die bereits früher erfolgten Über- griffe des Beschuldigten gegenüber dessen Frau. So schilderte er bei der Polizei noch, gemäss Angaben der Privatklägerin sei sie vom Beschuldigten "schon mehrmals grün und blau" geschlagen und angeblich auch schon vergewaltigt worden (Urk. D2/4/1 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte er dann be- reits aus, der Beschuldigte habe die Privatklägerin schon "bewusstlos" geschla- gen, "ihr gegen den Kopf getreten, als sie schon bewusstlos war", jedenfalls Sa- chen gemacht, die er mit keinem Menschen machen würde, das sei einfach res- pektlos (Urk. D2/4/3 S. 8).
E. 8.4 Auch in Bezug auf den Alkoholkonsum an jenem Abend fällt auf, dass der Geschädigte C._____ betreffend den Beschuldigten von der ersten zur zweiten Befragung deutlich aggraviert und den Beschuldigten schlecht darstellt, dagegen seine eigene Situation bagatellisiert: So gab er zunächst an, "einen Schluck Wein und 2 kleine Gläser Whisky Cola" getrunken zu haben (Urk. D2/4/1 S. 2), um spä- ter einzuräumen, er sei bei der Privatklägerin gewesen und habe bei ihr "eins trin- ken" wollen (Urk. D2/4/3 S. 3). Obwohl bei der Privatklägerin der Atemlufttest 0.68 mg/l ergab (Urk. 1/1 S. 2), was einer starken Alkoholisierung von rund 1.36 Ge- wichtspromille entspricht (Umrechnungsfaktor gemäss SKV Art. 11 Abs. 2), be- hauptete der Geschädigte C._____, dessen Atemlufttest 0.23 mg/l ergab (Urk. 1/1 S. 2), was ungefähr einem Blutalkoholgehalt von 0,4 Gewichtspromille entspricht, der Beschuldigte habe "am meisten" geblasen, er habe Alkohol und Kokain kon- sumiert, jedenfalls Kernobst-Schnaps; er habe 3, 4, 5 Gläser gehabt, mit Cola vermischt (Urk. D2/4/3 S. 8). Der Beschuldigte habe schon "gelallt", als er ge-
- 15 - kommen sei, habe nicht mehr gewusst, was er gewollt habe, habe ständig das Thema gewechselt und Streit gesucht (Urk. D2/4/3 S. 9). Abgesehen davon, dass der Geschädigte C._____ gar nicht wissen konnte, wieviel der Beschuldigte ge- blasen hatte, da dieser erst später am Morgen des 10. Februar 2018 um 10.30 Uhr verhaftet wurde (Urk. 1/3 S. 2 und Urk. 14/1), zeigen diese Aussagen die Tendenz zur Belastung des Beschuldigten, war doch ebenfalls die Privatklägerin deutlich angetrunken. Das deckt sich mit ihren eigenen Aussagen (Urk. 3/1 S. 1 f und 9) und wird im übrigen auch von der Zeugin D._____ bestätigt, die aussagte, die Privatklägerin und der Geschädigte C._____ hätten zusammen Alkohol kon- sumiert, bevor der Beschuldigte gekommen sei und dieser habe dann mit den beiden auch etwas getrunken. Sie glaube, es seien drei Flaschen auf dem Tisch gestanden, eine mit Whisky und eine mit Schnaps (Urk. 4 S. 8). Weiter fällt auf, dass der Geschädigte C._____ in der ersten tatnäheren Einvernahme, wo die Er- innerung erfahrungsgemäss noch frisch und die Aussagen der Realität im Allge- meinen am nächsten kommen, das Verhalten des Beschuldigten als ruhig, an- ständig und freundlich beschreibt und ausführt, er und B._____ hätten dann ca. zwei Stunden über ihre Beziehung diskutiert, wobei er nicht erwähnt, dass der Beschuldigte von Beginn weg gelallt und Streit gesucht habe. Im Gegenteil stellte er es in der ersten Befragung noch so dar, dass die Auseinandersetzung erst ge- gen Mitternacht erfolgt sei, als die Privatklägerin mit dem Hinweis auf die Abfahrt des letzten Zuges den Beschuldigten ultimativ zum Verlassen der Wohnung auf- forderte, was der Beschuldigte jedoch verweigerte (Urk. D2/4/1 S. 3), was über- einstimmt mit den Angaben der Privatklägerin und des Beschuldigten selbst (Urk. 3/1 S. 9 F/A87 und Urk. 3/2 S. 3, S. 8 f. insb. F/A 55 und 57 [Privatklägerin]; Urk. 2/1 S. 4 f. [Beschuldigter]) und auch von der Zeugin D._____ bestätigt wird (Urk. 4 S. 5 und 8). Diese Tendenz der gesteigerten Belastung des Beschuldigten in den später deponierten Aussagen des Geschädigten C._____ bezüglich der Person des Beschuldigten, dem Kerngeschehen und der effektiven Bedrohungs- lage erwecken derart erhebliche Zweifel am Realitätsgehalt der Angaben, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen massgeblich erschüttert wird.
E. 8.5 Dazu trägt ebenfalls bei, dass aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und des Geschädigten C._____ der Eindruck entsteht, dass sich die beiden näher
- 16 - standen, als sie zugegeben haben. Der Geschädigte C._____ gibt zwar überein- stimmend mit der Privatklägerin (Urk. 3/1 S. 3) an, sie seit "allerhöchstens zwei Wochen" zu kennen (Urk. D2/4/1 S. 1). Dabei führt er aus, sie von der Bar seines Vaters her, dem E._____ in F._____, zu kennen (Urk. D2/4/1 S. 2), wohingegen sie aussagt, sie kenne ihn durch ihre Schwester, er sei ein Kollege von letzterer (Urk. 3/1 S. 3). In dieses Bild scheint dann jedoch nicht richtig zu passen, dass sie den Geschädigten C._____ vorher "höchstens vom Hörensagen" gekannt haben will (Urk. 3/1 S. 3). Offensichtlich ist der Geschädigte C._____ denn auch mit den familiären Verhältnissen der Privatklägerin so gut vertraut, dass er – und nicht et- wa die Privatklägerin oder die Zeugin D._____ – nach den Vorfällen und noch vor Ort wenig nach Mitternacht mit der Mutter der Privatklägerin telefonierte (Urk. 3/1 S. 7) und er auch über die Anwesenheit der Zeugin D._____ und deren Aufgaben bestens im Bilde war (Urk. D2/4/1 S. 4).
E. 8.6 Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte von Anfang an ausgesagt hat, es sei zum Streit gekommen, weil der Geschädigte C._____, ohne im Besitz eines Füh- rerscheins zu sein und alkoholisiert, mit dem Auto der Privatklägerin noch habe Drogen holen wollen (Urk. 2/1 S. 2 F/A 2, S. 3 F/A 22, S. 4 F/A 24 und 26; Prot. II S. 16). Dies habe zu Diskussionen geführt und der Geschädigte C._____ habe von diesem Handlungsziel abgesehen, jedoch habe ihn die Privatklägerin dann aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, was er aber nur zusammen mit dem Ge- schädigten C._____ habe machen wollen (Urk. 2/1 S. 4 F/A 26). Dabei räumte der Beschuldigte von Anfang an ebenfalls ein, dass er vor dem Besuch bei der Ehe- frau Alkohol und Kokain konsumiert hatte und dass er wegen der fehlenden Fahr- berechtigung "ganz verrückt" geworden sei; er sei verbal aggressiv und laut ge- wesen (Urk. 2/1 S. 4 F/A 24). Dass er seine Gemütslage sowohl authentisch wie realitätsnah und spontan – mithin nicht auf explizite Frage – von sich aus schildert und sich damit eher selber belastet, spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Er wiederholte und bestätigte dies denn auch in späteren Einvernahmen (Urk. 2/2 S. 5; Urk. 2/3 S. 2). Bezeichnend ist nun aber, dass weder die Privatklägerin noch der Geschädigte C._____ von sich aus gegenüber der Polizei von diesem Aspekt der Auseinandersetzung irgendetwas erwähnten (Urk. 3/1 und Urk. D2/4/1). Bei der Staatsanwaltschaft hingegen gibt der Geschädigte C._____ auf Vorhalt der
- 17 - entsprechenden Aussage dann doch zu, dass das Thema Fahren des Autos der Privatklägerin ohne Führerschein zur Sprache kam (Urk. D2/4/3 S. 7), was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten unterstreicht. Zudem verschwieg die Privatklägerin – anders als der Beschuldigte – trotz ausdrücklicher Frage zu- nächst, Kokain konsumiert zu haben und gab lediglich den Alkoholkonsum zu (Urk. 2/1 S. 1). Auch auf die spätere Nachfrage, sie habe erwähnt, dass sie seit kurzer Zeit immer wieder einmal Kokain konsumiert habe, antwortet die Privatklä- gerin ausweichend und bagatellisierend. Sie gibt an, dies sei "letzthin" gewesen, zusammen mit einer Kollegin, um anschliessend doch zuzugeben, dass der letzte Konsum am Tag zuvor gewesen war, an dem abends der Beschuldigte aufge- taucht sei (Urk. 3/1 S. 8 F/A 71-75). Die Angaben des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin Kokain konsumiere, er sich deswegen in Bezug auf die gemeinsa- men Kinder Sorgen mache und diesbezüglich schon mehrfach auf dem Polizei- posten vorgesprochen habe (Urk. 2/3 S. 2 f.), erweisen sich allesamt als zutref- fend, wie sich namentlich aus dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 22. März 2018 ergibt (Urk. 1/6) und auch aus dem Entscheid der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) vom 20. November 2018 (Urk. 64/2) ergibt. Darin wird konkret festgehal- ten, dass die Kinder vorläufig der Grossmutter in Obhut gegeben worden seien, weil deren Wohl aufgrund einer "im Raum stehenden Suchterkrankung" der Pri- vatklägerin gefährdet sei (Urk. 64/2 S. 4). Es seien mehrere Meldungen bei der KESB eingegangen, wonach die Privatklägerin täglich massiv und unterschied- liche Suchtmittel konsumiere. Die Privatklägerin habe ferner auch selber zugege- ben, dass sie täglich Alkohol und gelegentlich Kokain konsumiere (Urk. 64/2 S. 1 f.). Damit liegt ein weiteres Indiz vor, welches die vom Beschuldigten geschilderte Vorgeschichte bestätigt. Mithin werden die Aussagen des Beschuldigten bis auf den Kernvorwurf der Drohung mit dem Messer sowohl von der Privatklägerin als auch vom Geschädigten C._____ bestätigt, was grundsätzlich dafür spricht, dass seine bereits zu Anfang deponierten Aussagen der Wahrheit entsprechen.
E. 8.7 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass bezüglich des Kerngeschehens, dem Griff zum Messer und der Bedrohung mit diesem, drei verschiedene Versio-
- 18 - nen der drei Beteiligten vorliegen, die in keiner Weise miteinander in Deckung ge- bracht werden können:
a) Die Privatklägerin sagte zunächst aus, der Beschuldigte sei, nachdem sie ihn aus der Wohnungstür hinausgeschoben gehabt habe, durch die Terrassentür wieder hereingekommen und sei, als sie aus dem Kinderzimmer gekommen sei, mit zwei Küchenmessern vor ihr gestanden und habe sie damit bedroht (Urk. 3/1 S. 2 F/A8 und S. 6). Sie habe sich wohl bei der Abwehr der Messer Schnittverlet- zungen zugezogen (Urk. 3/1 S. 6). In der zweiten Befragung schilderte sie es dann so, dass sie, aus dem Kinderzimmer kommend, gesehen habe, wie der Be- schuldigte dem Geschädigten C._____, der zur Terrassentür hinausgerannt sei, mit den zwei Messern in der Hand hinterher gerannt sei. Es habe sich um ein Brotmesser und ein spitzes, langes Messer gehandelt (Urk. 3/2 S. 4). Dann sei der Geschädigte C._____ draussen gewesen und habe gerufen, sie solle nach draussen kommen. In dem Moment sei der Beschuldigte wieder in die Wohnung gekommen, habe aber nur noch ein Messer in der Hand gehabt. Dieses habe sie abwehren wollen und dabei habe sie in die Klinge gegriffen (Urk. 3/2 S. 5). Sie glaube, es sei das Brotmesser gewesen (Urk. 3/2). Die beiden Messer habe der Geschädigte C._____ dann weggetan und sie sei bis zum Eintreffen der Polizei bei der Nachbarin geblieben (Urk. 3/2 S. 6). Schliesslich sagte sie vor Vorinstanz aus, sie habe, als sie aus dem Kinderzimmer getreten sei, nachdem der Beschul- digte die Terrassentür aufgetreten gehabt habe, von hinten gesehen, wie der Be- schuldigte dem Geschädigten C._____ mit zwei Messern hinterher Richtung Ter- rassentür gerannt sei. Sie präzisiert jedoch sogleich, gesehen habe sie nur ein Messer, schlussendlich habe er aber zwei Messer gehabt (Prot. I S. 44 f.). Auf Nachfrage erklärt sie, als sie von den Kindern nach vorne gekommen sei, sei der Beschuldigte mit dem Geschädigten C._____ am Diskutieren gewesen, worauf Letzterer "dann irgendwie raus oder auf ihn los" gegangen sei, das wisse sie nicht; jedenfalls sei der Geschädigte C._____ raus gegangen und der Beschuldig- te ihm hinterher (Prot. I S. 45). Dann sei der Beschuldigte alleine zurückgekom- men, weil der Geschädigte wegerannt sei oder so. Der Beschuldigte sei dann er- neut auf sie los gegangen, habe angefangen, sie zu boxen, an den Haaren zu reissen und ihren Kopf an die Wand zu schlagen. Da habe sie zur Haustür raus
- 19 - wollen. Er habe sie aber zurückgehalten und die Tür abgeschlossen. In dieser Si- tuation dort habe er dann ein Messer gehabt, sie meine, es sei das Brotmesser gewesen von der Wunde her, sie könne es aber nicht mehr sagen. Es seien ein- fach zwei Messer herumgelegen (Prot. I S. 46). Die Privatklägerin deponiert somit dreimal einen anderen Ablauf, wobei auffällt, dass sich ihre Angaben von einer unmittelbaren Bedrohung ihrer Person durch den vor ihr stehenden mit zwei Mes- sern bewaffneten Beschuldigten bis zur unmittelbaren Bedrohung erst nach der Flucht des Geschädigten und nur noch durch ein Messer verändern. Dabei ist trotz des dynamischen Geschehens nicht plausibel und nicht nachvollziehbar, wie ein gleicher Vorfall einmal als eine unmittelbaren Bedrohung durch direkten Mes- serangriff einerseits und andererseits als eine erst nachfolgenden Bedrohung mit nur noch einem Messer wahrgenommen werden kann, zumal die nachfolgende Bedrohung schwer vorstellbar ist, soll der Beschuldigte dabei, das Brotmesser in einer Hand haltend, die Privatklägerin zurückgehalten, die Tür abgeschlossen, die Privatklägerin mit Fäusten (Mehrzahl) traktiert und ihren Kopf an die Wand ge- schlagen haben, alles je mit nur einer freien Hand. Damit nicht in Übereinstim- mung zu bringen ist sodann die Aussage der Privatklägerin in Bezug darauf, dass der Geschädigte C._____ die beiden Messer (nach ihrer ersten Aussage) "weg- getan" habe, diese jedoch (nach ihrer letzten Aussage) noch beim Eintreffen der Polizei herum gelegen hätten. Ebenfalls nicht in Übereinstimmung zu bringen mit ihrer neusten Aussage ist der Umstand, dass sie auf explizite Nachfrage, wie der Beschuldigte die beiden Messer gehalten habe, in der ersten Befragung noch aussagte "in beiden Händen je ein Messer" (Urk. 3/2 S. 4 F/A 20). Ferner vernein- te die Privatklägerin zunächst die Frage, ob sie den Beschuldigten bei dieser Auseinandersetzung verletzt habe (Urk. 3/2 S. 7 F/A 41), um schliesslich erst auf Vorhalt des Gutachtens zu dessen Halsverletzungen einzuräumen, dass es gut sein könne, dass sie ihn bei dem Streit gekratzt habe, bzw., dass sie ihn mit den Fingernägeln verletzt habe, wenn sie ihn denn verletzt hätte (Urk. 3/2 S. 9 f.). Be- reits die eigenen widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin erwecken somit starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, die durch die widerspre- chenden Aussagen der Beteiligten noch verstärkt werden.
- 20 -
b) Der Geschädigte C._____ sagte zuerst aus, der Beschuldigte habe plötzlich ein ca. 30 bis 35 cm langes Messer ohne Zacken mit gerader Klinge in der Hand gehabt, sei damit auf ihn zugekommen und habe ihn damit bedroht. Beim Zu- rückweichen habe ihm der Beschuldigte die Messerspitze kurz auf seine Brust gesetzt, worauf er zur Terrassentür hinaus geflüchtet sei, wohin ihm der Beschul- digte nachgerannt sei (Urk. D2/4/1 S. 3 f.). Als der Beschuldigte ihn nachher wie- der in die Wohnung zurückgewinkt habe, habe er keine Angst mehr vor ihm ge- habt, da er dann kein Messer mehr bei sich gehabt habe (Urk. D2/4/1 S. 3 und 5). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er dann – damit übereinstimmend – aus, der Beschuldigte habe aus dem Messerblock in der Küche ein Messer ohne Zacken geholt und sei auf ihn losgegangen, um ihn aus der Wohnung zu jagen. Dabei habe er ihm das Messer kurz auf die Brust gedrückt. Der Beschuldigte sei wütend geworden, weil er (der Geschädigte) stehen geblieben sei (Urk. D2/4/3 S. 5). Dies sei bei der Türschwelle gewesen, wo ihn der Beschuldigte nach draussen ge- drückt habe. Sie seien in Bewegung gewesen, er selbst am Rückwärtsgehen (Urk. D2/4/3 S. 6). Die Messer seien ausserhalb des Messerblocks gewesen, als er und die Privatklägerin wieder zurück in die Wohnung gegangen seien (Urk. D2/4/3 S. 7). Diese Aussagen des Geschädigten C._____ stimmen weitge- hend überein, lassen sich jedoch nicht mit denjenigen der Privatklägerin in Ein- klang bringen. Insbesondere fehlt eine vorangegangene Bedrohung der Privatklä- gerin und die Aussage, der Beschuldigte habe ihn anschliessend – nunmehr ohne Messer – wieder in die Wohnung gewinkt, verträgt sich nicht mit derjenigen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte von draussen kommend mit einem Brot- messer auf sie losgegangen sei, denn der Geschädigte C._____ beteuert, es ha- be sich um ein Messer mit glatter Klinge gehandelt.
c) Der Beschuldigte sagte zuerst aus, er sei an der Küchenwand gelehnt, als die Privatklägerin die beiden Messer geholt habe und ihm diese an den Hals ge- halten habe. Sie habe Schneidebewegungen angedeutet und ihn dabei an der lin- ken Halsseite geritzt, was er aber erst später bemerkt habe, da es geblutet habe. Er habe sie zurückgestossen und dann sei der Geschädigte C._____ gekommen und habe ihr die Messer aus der Hand gerissen und sie zurück in die Schublade gelegt, worauf er die Wohnung verlassen habe (Urk. 2/1 S. 4). Der Beschuldigte
- 21 - blieb dabei, dass die Privatklägerin ihm die zwei Messer an den Hals gehalten und ihm gedroht habe, er solle die Wohnung verlassen. Er blieb auch dabei, dass der Geschädigte C._____ der Privatklägerin die Messer weggenommen habe (Urk. 2/2 S. 5; Urk. 2/3 S. 8). Er ergänzte, die Privatklägerin habe eine stechende Bewegung gegen seine Brust gemacht, dabei aber nur seine Jacke berührt (Urk. 2/2 S. 4 f.). Die Verletzungen an der Hand der Privatklägerin müssten wohl passiert sein, als ihr der Geschädigte C._____ die Messer aus der Hand gerissen habe (Urk. 2/2 S. 5). Er bekräftigte, dass dieser die Messer in die Küchenschub- lade gelegt habe (Urk. 2/2 S. 6; Urk. 2/3 S. 8; Prot. I S. 27; Prot. II S. 15). Die Aussagen des Beschuldigten sind in sich konstant und deckungsgleich. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen die dokumentierten Verletzungen an seinem Hals (Urk. 1/4 S. 3 und 7/3 Blatt 8 und 9), deren Beibringung durch eine scharfe Gewalteinwirkung gegen den Hals aus rechtsmedizinischer Sicht nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Urk. 6 S. 4 und 5), und die Blutflecken auf seinem T-Shirt (Urk. 1/4 S. 2).
E. 8.8 Bezüglich dieser Aussagen ist auffällig, dass sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin von zwei Messern sprechen und explizit nicht von einem einzigen, damit jedoch die Darstellung des Geschädigten C._____ nicht in Über- einstimmung zu bringen ist. Weiter stimmen die Darlegungen der Privatklägerin und des Beschuldigten darin überein, dass der Geschädigte C._____ die Messer weggetan habe. Beachtet man zudem, dass die tatzeitnäheren Aussagen in aller Regel authentischer und näher an der Realität liegen, als später deponierte, ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin mit den beiden Messern gegenüberstanden und nicht der Beschuldigte und der Geschä- digte C._____, denn dass Letzterer auch (noch) durch den Beschuldigten bedroht worden sein soll, gibt die Privatklägerin erstmals bei der Staatsanwaltschaft an, wohingegen sie bei der Polizei darauf verweist, dass sie nur vom Geschädigten C._____ gehört habe, dass der Beschuldigte das Messer auch gegen ihn gerich- tet habe, denn die beiden seien nach draussen gegangen und sie habe nicht ge- sehen, was dort passiert sei (Urk. 3/1 S. 7 F/A 56 und 58). Aufgrund des Umstan- des, dass die Aussagen des Beschuldigten sowohl konstant, als auch stimmig und authentisch sind, sie sich darüber hinaus auch als zutreffend erwiesen haben
- 22 - und im Wesentlichen von der Privatklägerin und vom Geschädigten C._____ (mit Ausnahme der Messerepisode) bestätigt werden, ist davon auszugehen, dass die Darstellung des Beschuldigten eher der Wahrheit entspricht, als diejenige der Pri- vatklägerin. Sie ist zudem auch plausibel und es erscheint nachvollziehbar, dass die Privatklägerin, die stark alkoholisiert und über die Weigerung des Beschuldig- ten, die Wohnung zu verlassen, sehr verärgert war, ihrer Aufforderung mithilfe der beiden Küchenmesser Nachdruck verleihen wollte. Mit dieser Handlungsversion ohne weiteres vereinbar sind denn auch die Feststellungen betreffend die Verlet- zungen des Beschuldigten an seiner linken Halsseite und die auf seinem T-Shirt festgestellten Blutflecken. Weiter kann der frühe (und später wiederholte) Hinweis des Beschuldigten, die Privatklägerin und der Geschädigte C._____ hätten ihre Aussagen abgesprochen, nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden, wie sich anhand von deren Aussageverhalten, insbesondere dem Bestreben, ihre Anga- ben einander anzupassen, ergibt. Jedenfalls aber kann aufgrund der Diversität der jeweils vom Geschädigten C._____ und der Privatklägerin geschilderten Tatabläufe und deren Unstimmigkeit untereinander nicht ausgeschlossen werden, dass die Version des Beschuldigten stimmt. Es verbleiben somit unüberwindbare Zweifel, dass sich der Beschuldigte wie in der Anklageschrift unter Ziffer A.2. ge- schildert, verhalten haben soll. Eine entfernte Möglichkeit, dass es sich vielleicht dennoch so abgespielt haben könnte, reicht indessen für einen Schuldspruch nicht aus. Der Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen. Eventualbegründung
E. 9 Selbst wenn man jedoch davon ausginge, der Sachverhalt habe sich ankla- gegemäss zugetragen, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Le- bens aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Wie oben dargelegt (Erw. II.5.), er- fordert die Anwendung von Art. 129 StGB eine konkrete Lebensgefährdung des Geschädigten C._____, d.h. es muss erstellt sein, dass die nahe Möglichkeit der Todesfolge bestand. Das ist – mit der Verteidigung (Urk. 68 S. 1 f.) – ganz offen- sichtlich nicht der Fall. Ausgehend vom (effektiv nicht erstellbaren) Anklagesach- verhalt hielt der Beschuldigte dem Geschädigten C._____ nur ganz kurz die Mes-
- 23 - serspitze gegen die Brust und führte auch keine Stich- oder Schlagbewegung aus, wie der Geschädigte selbst aussagte (er habe ihn nicht stechen wollen, nur drohen) und der Moment sei "nur ganz kurz" gewesen. Dabei berührte das Mes- ser nur die Jacke des Geschädigten C._____ und damit die Oberbekleidung, oh- ne dass diese jedoch irgendwie beschädigt worden wäre. Wie angesichts einer solchen Ausgangslage eine "nahe Möglichkeit der Todesfolge" angenommen werden kann, ist nicht ersichtlich. Weder ist dargetan, dass der Beschuldigte mit dem Messer unkontrolliert und heftig gegen den Geschädigten C._____ gestürmt sei, noch dass er mit dem Messer unkontrollierte Bewegungen vollzogen hätte, noch dass sich der Geschädigte C._____ überhaupt nicht gegen die Bedrohung hätte wehren oder sich ihr entziehen können. Im Gegenteil konnte er ja dem Be- schuldigten davon rennen (gemäss Anklage). Damit geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen von einem rein theoretischen Handlungsablauf aus, für dessen Ver- wirklichung nicht mehr spricht, als für jede andere denkbare Handlungsversion. Es seien hier, rein beispielhaft, nur einige wenige denkbare Varianten aus der Vielfalt der theoretischen Möglichkeiten genannt: Der Geschädigte C._____ kann dem Beschuldigten das Messer aus der Hand schlagen, der Beschuldigte lässt in- folge Eintreffens der Nachbarn auf dem Sitzplatz (Darstellung der Privatklägerin) von selbst vom Opfer ab oder die Privatklägerin kommt dem Geschädigten C._____ zu Hilfe und der Beschuldigte wird in die Flucht geschlagen. Indem in keiner Weise dargetan ist, dass vorliegend ein Kausalverlauf gegeben ist, der vergleichbar einer Strangulation (z.B. durch Würgen) oder der Verletzung lebens- wichtiger Blutgefässe oder -organe mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zum Tod führen könnte, fehlt es vorliegend bereits an der Erfüllung des objektiven Tat- bestandes. Dass der Beschuldigte sodann vorsätzlich das Leben des Geschädig- ten C._____ gefährden wollte, ist ebenfalls nicht dargetan. Somit wäre der Be- schuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB aus rechtlichen Gründen freizusprechen, selbst wenn der (äussere) Anklagesach- verhalt erstellt wäre.
- 24 - Reformation zugunsten des Beschuldigten
E. 10 Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der be- schuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidri- ge oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
E. 11 Nachdem der Anklagesachverhalt betreffend die Gefährdung des Lebens nicht erstellt werden konnte, gebricht es der Grundlage, auf welcher sich die An- klagevorwürfe der Drohung bezüglich des gleichen Sachverhalts (Anklagepunkt A.2.; Urk. 21 S. 4 oben) und desjenigen gemäss Anklagepunkt A.4. (Urk. 21 S. 4 unten) stützen. Der Beschuldigte ist daher in Bezug auf den Vorfall vom 10. Feb- ruar 2018 weder einer Drohung im Sinne von Art. 180 Ziff. 1 StGB gegenüber dem Geschädigten C._____ noch einer solchen gegenüber der Privatklägerin schuldig, weshalb er diesbezüglich freizusprechen ist. III. Strafzumessung und Vollzug Für Strafzumessung zu berücksichtigende Delikte
1. Gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche der Vorinstanz und der vor- stehend dargelegten Korrektur bezüglich des Schuldspruchs der Drohung ist nunmehr eine Strafe auszufällen wegen
- Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 StGB (Anklagepunkt C)
- Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkt A.3)
- mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Ziff. 2 lit. a StGB (Anklagepunkt B)
- mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Anklagepunkt A.4)
- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt A.4) sowie
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklagepunkt A.6). Strafzumessung Übertretungen
2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 52 S. 51 f.), so dass darauf verwiesen werden kann. Sie hat ebenfalls kor-
- 25 - rekt für die unbestrittene Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und die be- gangenen Tätlichkeiten eine Busse ausgefällt, die zwingend zusätzlich zu einer allfälligen Freiheits- oder Geldstrafe ausgesprochen werden muss. Sie setzte den Bussenbetrag auf Fr. 300.– fest und begründete dies nachvollziehbar (Urk. 52 S. 60 f.). Nachdem diese Sanktion seitens des Beschuldigten nicht beanstandet wird und die Busse bei wohlwollender Betrachtung dem Verschulden gerade noch angemessen erscheint, ist sie zu bestätigen. Da Bussen immer vollstreckt werden ist für den Fall der Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen, die praxisgemäss auf 3 Tage festzusetzen ist, was die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog (Urk. 52 S. 62). Gesamtstrafenbildung
E. 15 Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
- August 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 alinea 2 bis 7 (Schuldsprü- che betr. Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Drohung [gemäss Ankla- gepunkt B], mehrfache Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfache Übertre- tung des BetmG), 7 und 8 (Zivilforderungen der Privatklägerin) sowie 9 (Kos- tenfestsetzung) und der gleichentags ergangene Einstellungsbeschluss (Hausfriedensbruch) in Rechtskraft erwachsen sind.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern A.2 und A.4).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 180 Tage durch Haft erstanden sind), mit 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– Geldstrafe und mit Fr. 300.– Busse.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Von einer fakultativen Landesverweisung (Art. 66abis StGB) wird abgesehen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die - 39 - Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehal- ten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung Fr. 803.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich. − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 40 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190023-O/U/cs-hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Karabayir Urteil vom 12. Juli 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Stadelmann, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. August 2018 (DG180040)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Ziff. 2 lit. a StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 180 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 50.– und mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 6 Monaten (abzüglich 180 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Strafe vollzo- gen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- 3 -
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
7. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 1'708.55 Auslagen (Gutachten) Fr. 910.00 Auslagen Polizei Fr. 201.35 Entschädigung Zeuge Fr. 13'928.50 amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft (inkl. Fr. 10'391.40 Auslagen und MwSt.) Fr. 34'339.80 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren, Auslagen, Zeugenent- schädigung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerin werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 68 S. 1) " 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Schuldsprüche der Vorinstanz nicht angefochten und demzufolge in Rechtskraft er- wachsen sind, mit Ausnahme jenes der Gefährdung des Lebens.
2. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens i.S. von Art. 129 StGB sei mein Mandant freizusprechen.
3. Er sei mit einer Strafe zu belegen, die auf jeden Fall nicht höher sein soll, als sie von der Vorinstanz ausgesprochen worden ist.
4. Es sei meinem Mandanten der bedingte evtl. teilbedingte Straf- vollzug zu gewähren mit einer Probezeit von zwei Jahren.
5. Von der Landesverweisung sei abzusehen. Dies gilt ebenfalls für eine fakultative Landesverweisung.
6. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zufolge des in- tendierten Freispruchs angemessen zu reduzieren und auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 67 S. 1) " 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt
2. Aufschub der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten, Probe- zeit 2 Jahre und Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft
3. Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren"
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. August 2018 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 5 und 59 ff. sowie Urk. 41). Der Be- schuldigte meldete umgehend Berufung an (Urk. 46), worauf die begründete Aus- fertigung des Urteils den Parteien am 21., 27. resp. 31. Dezember 2018 zugestellt wurde (Urk. 50 und 53).
2. Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 4. Februar 2019 erfolgte rechtzeitig (Urk. 59). Nach entsprechender Aufforderung erhob die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 11. Februar 2019 Anschlussberufung (Urk. 55), wohinge- gen die Privatklägerin darauf mit Eingabe vom 19. Februar 2019 verzichtete (Urk. 60). In der Folge wurde nach Terminabsprache mit den Parteien zur Beru- fungsverhandlung auf den 12. Juli 2019 vorgeladen (Urk. 63), zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und Staatsanwältin lic. iur. Stadelmann als Vertreterin der Anklagebehörde erschienen (Prot. II S. 4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
- 6 - Der Beschuldigte ficht mit seiner selbständigen Hauptberufung den Schuldspruch hinsichtlich der Gefährdung des Lebens gemäss Dispositivziffer 1 linea 1 des vor- instanzlichen Urteils und das daran anknüpfende Strafmass (Dispositivziffer 2) sowie die ausgesprochene Landesverweisung (Dispositivziffern 5 und 6) an. Auch wenn der Beschuldigte weder die ausgesprochene Busse noch die Vollzugsmo- dalitäten der Sanktion anficht, beschlagen diese Punkte die Strafzumessung, wel- che insgesamt nicht rechtskräftig wird, ganz abgesehen davon, dass die Staats- anwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung ausdrücklich die Modalitäten des Straf- vollzugs anficht. Im übrigen beantragt die Staatsanwaltschaft eine Landesverwei- sung von 10 statt nur von 5 Jahren (Urk. 59). Das vorinstanzliche Urteil bleibt so- mit bezüglich des Nichteintretensbeschlusses (Hausfriedensbruch) und der Dis- positivziffern 1 linea 2 bis 7 (Schuldsprüche betr. Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Drohung [gemäss Anklagepunkt B, vgl. hierzu näheres unten Erw. II.10 f.], mehrfache Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfache Übertretung des BetmG) und 7 bis 8 (Zivilforderungen der Privatklägerin) sowie 9 (Kostenfestset- zung) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Anklage und Standpunkt des Beschuldigten
1. Dem Beschuldigten wird unter dem Anklagepunkt A.2. im Wesentlichen vor- geworfen, in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2018 (recte: vom 9. auf den
10. Februar 2018; siehe Polizeirapporte, Einvernahmeprotokolle, Verhaftsrapport [Urk. 1/1; 1/3; 3/1 und 14/1]), ca. um wenige Minuten nach Mitternacht, in der ehemals gemeinsamen Wohnung seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau in der Küche ein Messer mit einer Klingenlänge von 21 cm behändigt zu haben und mit diesem in der Hand auf den ebenfalls dort anwesenden Geschädigten C._____ zugegangen zu sein, von ihm verlangt zu haben, er solle die Wohnung verlassen und ihm damit gedroht zu haben, er werde ihn umbringen. Der Ge- schädigte sei zurückgewichen, wobei ihn der Beschuldigte an der Jacke festge-
- 7 - halten und ihm die Messerspitze auf den Brustbereich gesetzt habe, worauf der Geschädigte die Flucht ergriffen habe. Dabei habe ihn der Beschuldigte noch rund vier Meter weit mit dem Messer in der Hand verfolgt. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Geschä- digten bewirkt, da sich dieser durch eine reflexartige, heftige, Abwehrbewegung oder einen Schritt in Richtung gegen das auf ihn gerichtete Messer leicht schwe- re, letztlich tödliche, Verletzungen im Brustbereich, wo sich unter anderem le- benswichtige Organe wie Herz, Lunge und lebenswichtige Blutbahnen befinden, hätte zuziehen können. Weitere Details sind der Anklageschrift zu entnehmen (Urk. 21 S. 3).
2. Der Beschuldigte bestreitet wie schon vor Vorinstanz den Vorwurf, das Le- ben des Geschädigten C._____ gefährdet zu haben, bestreitet er doch, überhaupt ein Messer behändigt zu haben. Statt dessen sei es so gewesen, dass seine Ehe- frau zwei Messer behändigt und ihn damit bedroht habe (Urk. 53 S. 9; Prot. II S. 13-17). Entsprechend verlangt der Beschuldigte diesbezüglich einen Frei- spruch (Prot. II S. 6; Urk. 55 S. 2 und Urk. 68). Beweisgegenstand und Beweismittel 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter wie vorliegend die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorge- brachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die- se Beweisregeln wurden von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 36 S. 5 f.), weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) bis zum ge- setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten ist, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straf- tatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objek- tiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte
- 8 - Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; Urteil des Bundes- gerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]). Der In-dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbe- sehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). 3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsa- chen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinwei- sen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zuläs- sig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein be- trachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kom- mentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt ge- mäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abge- leiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom
4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1).
4. Als Beweismittel liegen auf der einen Seite die Aussagen der Eheleute A._____/B._____, mithin des Beschuldigten (Urk. 2/1-6; Prot. I S. 21 ff.; Prot. II S. 13 ff.) und seiner (Noch-)Ehefrau der Privatklägerin (Urk. 3/1-2; Prot. I
- 9 - S. 41 ff.), sowie diejenigen des Geschädigten und als Zeugen befragten C._____ (Urk. D2/4/1 und 4/3) und der unbeteiligten Zeugin D._____ (kurz: D._____ [Urk. 4]) vor, welche die Vorinstanz im Urteil wiedergegeben hat (Urk. 52 S. 9-28), so dass darauf – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf der anderen Seite liegen objektive Beweismittel vor, so die medizinischen Akten des Beschuldigten (Urk. 6) und der Privatklägerin (Urk. 5/2), die Anrufwiedergabe bei der Einsatzzentrale (Urk. 8/3-4), die spuren- kundliche Überprüfung zweier Jacken des Beschuldigten (Urk. 7/1) sowie diverse Fotoaufnahmen (Urk. 1/2; 1/4; Urk. 3/2 Beilagen; Urk. 7/3), welche die Vorinstanz im Wesentlichen in ihre Würdigung einbezogen hat (Urk. 52 S. 28-31). Tatbestand
5. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmit- telbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Rechtsguts grösser sein muss als jene ih- res Ausbleibens. Die Gefahr muss mithin unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 4.3; 6B_67/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 4.3; 6B_876/2015 vom
2. Mai 2016 E. 2.1 [nicht publ. in BGE 142 IV 245]; je mit Hinweisen). Bei siche- rem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt da- her nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt,
- 10 - aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4 mit Hinweisen). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hem- mungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaf- fene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2; 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.3). Vorinstanz
6. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass in Bezug auf die Glaubwürdigkeit sämtlicher direkt Beteiligter, mithin des Beschuldigten und der Privatklägerin, Vor- behalte bestehen, da sie ein erhebliches persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben (Urk. 52 S. 36), was ebenfalls auf den Geschädigten C._____ zutrifft, wenn – was die Vorinstanz richtig vermerkt – er gar einräumt, der Be- schuldigte sei "ein Feind" (Urk. D2/4/3 S. 3). Auch der Umstand, dass er der Pri- vatklägerin beistehen will (Urk. D2/4/1 S. 4 und 5), verdeutlicht, dass er der Aus- einandersetzung zwischen den Eheleuten nicht neutral und unvoreingenommen gegenüber stand, so dass auch bei der Würdigung seiner Aussagen – entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 52 S. 37) – grösste Sorgfalt und Vor- sicht geboten sind. Des weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass den Aussagen der Zeugin D._____ mangels eigener Wahrnehmungen keine schlüssigen Erkennt- nisse für die Sachverhaltserstellung entnommen werden könnten (Urk. 52 S. 39), was nicht zutrifft, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Es mag im übrigen mit der Vorinstanz angebracht sein, ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdi- gen (Urk. 52 S. 37), da sie sowohl mit dem Beschuldigten wie mit der Privatkläge- rin befreundet ist und mit beider Einverständnis in der ehemals gemeinsamen Wohnung der Eheleute wohnte (Urk. 4 S. 8; Urk. 2/2 S. 4 [Beschuldigter]; Urk. 3/2 S. 6 [Privatklägerin]; Urk. D2/4/1 S. 4 [Geschädigter C._____]). Das bedeutet aber keineswegs, dass auf ihre Aussagen generell nicht abgestellt werden könnte,
- 11 - wurde sie doch unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB als Zeugin befragt und machte sie dabei durchaus Angaben zu selbst Wahrgenommenem, was entsprechend gewürdigt werden kann.
7. Die Vorinstanz würdigte sodann die Aussagen der Beteiligten und erwog, diejenigen des Geschädigten C._____ seien konstant und er habe den dynami- schen Ablauf sowie das Kerngeschehen in den Befragungen gleich geschildert. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte nicht tatsächlich Erlebtes wiedergegeben habe und es gebe keinen Grund, weshalb der Geschä- digte C._____ den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte (Urk. 52 S. 37 f.). Die Vorinstanz stellte daher auf die Aussagen des Geschädigten C._____ ab, nachdem sie die Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich und detailarm qualifizierte. Sie erwog weiter, der Beschuldigte versuche, von sei- nem Verhalten abzulenken, sich als Opfer darzustellen und werte die Privatkläge- rin sowie den Geschädigten C._____ als unglaubwürdig herab (Urk. 52 S. 39 f.). Sie schloss, der Anklagesachverhalt wegen Gefährdung des Lebens und Drohung sei erstellt (Urk. 52 S. 40). Da es bereits durch eine einzige unvorhergesehene, geringfügige Bewegung des Geschädigten C._____ oder des Beschuldigten hätte zu einer lebensgefährlichen Verletzung kommen können, habe objektiv eine un- mittelbare Lebensgefahr vorgelegen. Der Beschuldigte habe aus rasender Eifer- sucht und damit skrupellos gehandelt, weshalb er der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen sei (Urk. 52 S. 50 f.). Beweiswürdigung und Subsumtion
8. In Bezug auf den hier ausschliesslich noch zu beurteilenden Vorwurf der Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB kann indessen weder der Ein- schätzung des Aussageverhaltens noch der Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 129 StGB durch die Vorinstanz gefolgt werden, wie nachstehend darzu- legen ist. 8.1. Zunächst trifft nicht zu, dass der Geschädigte C._____ konstant und wider- spruchsfrei aussagte: In der ersten Befragung durch die Polizei sagte er aus, der Beschuldigte habe "plötzlich" ein Messer in der Hand gehabt und ihn damit be-
- 12 - droht (Urk. D2/4/1 S. 3). Später in der gleichen Befragung ergänzte er auf Nach- frage, der Beschuldigte habe das Messer aus dem Messerblock in der Küche ge- nommen, es sei ein ca. 30 bis 35 cm langes Rüstmesser ohne Zacken gewesen (Urk. D2/4/1 S. 4). Diese Darstellung bestätigt der Geschädigte rund zwei Monate später in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft (Urk. D2/4/3 S. 5), wohin- gegen er – jedoch erst nach Konfrontation mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er (der Geschädigte) der Privatklägerin "die Messer" weggenommen ha- be – erstmals einräumt, es seien "schon Mal zwei Messer" gewesen, da sei er je- doch nicht dabei gewesen. Irgendwann habe der Beschuldigte ein zweites Messer genommen und habe es dann wieder hingelegt; er sei sich aber nicht sicher (Urk. D2/4/3 S. 7 F/A 37). Auf weitere Nachfrage, ob er das zweite Messer selbst gesehen habe, räumt er ein, er habe das einfach von der Privatklägerin gehört, wie sie das der Polizei gesagt habe. Ausserdem seien die beiden Messer aus- serhalb des Messerblocks gewesen, als sie zurück in die Wohnung gekommen seien (Urk. D2/4/3 S. 7 F/A 38). Schliesslich sagt der Geschädigte C._____ auf Vorhalt der fotografierten Messer erneut, er sei mit einem Messer, demjenigen ohne Zacken, bedroht worden (Urk. D2/4/3 S. 10). Der Geschädigte beginnt somit seine Angaben damit, dass der Beschuldigte ein Messer ohne Zacken aus dem Messerblock in der Küche entnimmt und ihn bedroht, um dann, anpassend an den Vorhalt, jedoch ohne irgendwelche konkreten Handlungsabläufe, ein zweites Messer zu bestätigen, um diese Bestätigung sogleich wieder zu relativieren und sie auf Hörensagen zu reduzieren. Namentlich der Anpassung hinsichtlich zwei Messern gebricht es an Realitätskriterien, vermag der Geschädigte doch nicht plausibel zu erklären, wie und warum der Beschuldigte ein zweites Messer be- händigt haben sollte, nachdem er ihn – gemäss seiner eigenen ersten Aussage – bereits mit dem ersten Messer unmittelbar bedroht und in die Flucht geschlagen haben soll. Das Aussageverhalten des Geschädigten C._____ verdeutlicht viel- mehr, dass er die Privatklägerin mit seinen Angaben unterstützen will. Das führt zu deutlichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner widersprüchlichen Aussagen. 8.2. Auch in Bezug auf das Ende des Vorfalls macht der Geschädigte C._____ alles andere als übereinstimmende Angaben. Zunächst gibt er an, der Beschul- digte habe ihn wieder in die Wohnung zurück gewinkt, doch als er (der Geschä-
- 13 - digte) tatsächlich wieder in die Wohnung habe eintreten wollen, habe ihn der Be- schuldigte doch nicht hinein gelassen. Erst als die Polizei vor Ort gewesen sei, habe dann die Privatklägerin mit blutender Hand die Tür geöffnet (Urk. D2/4/1 S. 3). Mit dieser Darstellung verträgt sich jedoch seine andere Aussage gegen- über der Polizei nicht, wonach der Beschuldigte den Ort des Geschehens so ver- lassen habe, dass er sich zwischen dem Geschädigten C._____, der Privatkläge- rin und den Nachbarn, die sich alle im Hausgang befunden hätten, vorbeigedrängt habe, kurz bevor die Polizei eingetroffen sei (Urk. D2/4/1 S. 5 F/A 36 und 37). Bei der Staatsanwaltschaft schilderte der Geschädigte C._____ den Ablauf schliess- lich nochmals anders: Der Beschuldigte sei nach dem Vorfall, als er (der Geschä- digte) mit der Einsatzzentrale der Polizei sprach, aus der Wohnung zu ihm auf die Strasse gerannt – ca. 30 bis 40 Meter von der Wohnung entfernt – und habe sich bei ihm entschuldigen wollen. Er habe dem Beschuldigten, der Angst vor der Poli- zei gehabt habe, gesagt, diese käme jetzt, er solle hier warten, worauf aber der Beschuldigte gegangen sei (Urk. D2/4/3 S. 8). 8.3. Der Geschädigte C._____ aggraviert zudem zwischen der ersten und der zweiten Befragung massiv in Bezug auf den Messerangriff selbst. Noch gegen- über der Polizei präzisierte er auf Nachfrage, der Beschuldigte habe ihm mit dem Messer in der Hand gedroht, er solle die Wohnung verlassen, und sei auf ihn zu gekommen, worauf er (der Geschädigte) aus der Wohnung geflüchtet sei (Urk. D2/4/1 S. 3). Der Beschuldigte habe ihn nur "einmal ganz kurz" an der Brust mit der Messerspitze berührt, wobei er nicht verletzt worden sei (Urk. D2/4/1 S. 4). Gegenüber der Staatsanwaltschaft behauptete der Geschädigte C._____ sodann neu, der Beschuldigte habe vor dem Griff zum Messer mehrfach gesagt, er würde ihn und die Privatklägerin umbringen (Urk. D2/4/3 S. 6). Dennoch antwortete der Geschädigte C._____ auf die Frage der Staatsanwältin, ob er in dem Moment, als der Beschuldigte ihm das Messer auf die Brust gesetzt habe, Angst gehabt habe, mit "ja, ein bisschen", um sofort zu korrigieren "ja, nein, sogar panisch" (Urk. D2/4/3 S. 6). Die spontane Antwort "ein bisschen" erscheint jedenfalls nicht authentisch zur behaupteten Drohung des Umbringen-Wollens zu sein. Auch die Privatklägerin behauptet solches nicht. Ebenfalls war dem Geschädigten C._____ offensichtlich klar, dass der Beschuldigte "nur" drohen wollte, präzisierte er doch
- 14 - auf Nachfrage, dass der Beschuldigte nicht habe stechen wollen (Urk. D2/4/3 S. 6). Weiter aggraviert der Geschädigte C._____ in seinen Aussagen zulasten des Beschuldigten, indem er tatzeitnah überhaupt nichts davon erwähnt, dass er selbst bei dem Vorfall verletzt worden sei, im Zusammenhang mit dem Messeran- griff gar explizit verneint, verletzt worden zu sein (Urk. D2/4/1 S. 4), in der zweiten Befragung dann aber auf die Frage, ob er bei dem Vorfall verletzt worden sei, dies verneint, um sogleich zu relativieren, es sei nichts Schlimmes, er habe sich beim Wegrennen den Fuss übertreten (Urk. D2/4/3 S. 6 f.), womit er neu doch eine Ver- letzung – wenn auch keine gravierende – geltend macht. Ebenfalls aggraviert der Geschädigte C._____ dieses Mal in Bezug auf die bereits früher erfolgten Über- griffe des Beschuldigten gegenüber dessen Frau. So schilderte er bei der Polizei noch, gemäss Angaben der Privatklägerin sei sie vom Beschuldigten "schon mehrmals grün und blau" geschlagen und angeblich auch schon vergewaltigt worden (Urk. D2/4/1 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte er dann be- reits aus, der Beschuldigte habe die Privatklägerin schon "bewusstlos" geschla- gen, "ihr gegen den Kopf getreten, als sie schon bewusstlos war", jedenfalls Sa- chen gemacht, die er mit keinem Menschen machen würde, das sei einfach res- pektlos (Urk. D2/4/3 S. 8). 8.4. Auch in Bezug auf den Alkoholkonsum an jenem Abend fällt auf, dass der Geschädigte C._____ betreffend den Beschuldigten von der ersten zur zweiten Befragung deutlich aggraviert und den Beschuldigten schlecht darstellt, dagegen seine eigene Situation bagatellisiert: So gab er zunächst an, "einen Schluck Wein und 2 kleine Gläser Whisky Cola" getrunken zu haben (Urk. D2/4/1 S. 2), um spä- ter einzuräumen, er sei bei der Privatklägerin gewesen und habe bei ihr "eins trin- ken" wollen (Urk. D2/4/3 S. 3). Obwohl bei der Privatklägerin der Atemlufttest 0.68 mg/l ergab (Urk. 1/1 S. 2), was einer starken Alkoholisierung von rund 1.36 Ge- wichtspromille entspricht (Umrechnungsfaktor gemäss SKV Art. 11 Abs. 2), be- hauptete der Geschädigte C._____, dessen Atemlufttest 0.23 mg/l ergab (Urk. 1/1 S. 2), was ungefähr einem Blutalkoholgehalt von 0,4 Gewichtspromille entspricht, der Beschuldigte habe "am meisten" geblasen, er habe Alkohol und Kokain kon- sumiert, jedenfalls Kernobst-Schnaps; er habe 3, 4, 5 Gläser gehabt, mit Cola vermischt (Urk. D2/4/3 S. 8). Der Beschuldigte habe schon "gelallt", als er ge-
- 15 - kommen sei, habe nicht mehr gewusst, was er gewollt habe, habe ständig das Thema gewechselt und Streit gesucht (Urk. D2/4/3 S. 9). Abgesehen davon, dass der Geschädigte C._____ gar nicht wissen konnte, wieviel der Beschuldigte ge- blasen hatte, da dieser erst später am Morgen des 10. Februar 2018 um 10.30 Uhr verhaftet wurde (Urk. 1/3 S. 2 und Urk. 14/1), zeigen diese Aussagen die Tendenz zur Belastung des Beschuldigten, war doch ebenfalls die Privatklägerin deutlich angetrunken. Das deckt sich mit ihren eigenen Aussagen (Urk. 3/1 S. 1 f und 9) und wird im übrigen auch von der Zeugin D._____ bestätigt, die aussagte, die Privatklägerin und der Geschädigte C._____ hätten zusammen Alkohol kon- sumiert, bevor der Beschuldigte gekommen sei und dieser habe dann mit den beiden auch etwas getrunken. Sie glaube, es seien drei Flaschen auf dem Tisch gestanden, eine mit Whisky und eine mit Schnaps (Urk. 4 S. 8). Weiter fällt auf, dass der Geschädigte C._____ in der ersten tatnäheren Einvernahme, wo die Er- innerung erfahrungsgemäss noch frisch und die Aussagen der Realität im Allge- meinen am nächsten kommen, das Verhalten des Beschuldigten als ruhig, an- ständig und freundlich beschreibt und ausführt, er und B._____ hätten dann ca. zwei Stunden über ihre Beziehung diskutiert, wobei er nicht erwähnt, dass der Beschuldigte von Beginn weg gelallt und Streit gesucht habe. Im Gegenteil stellte er es in der ersten Befragung noch so dar, dass die Auseinandersetzung erst ge- gen Mitternacht erfolgt sei, als die Privatklägerin mit dem Hinweis auf die Abfahrt des letzten Zuges den Beschuldigten ultimativ zum Verlassen der Wohnung auf- forderte, was der Beschuldigte jedoch verweigerte (Urk. D2/4/1 S. 3), was über- einstimmt mit den Angaben der Privatklägerin und des Beschuldigten selbst (Urk. 3/1 S. 9 F/A87 und Urk. 3/2 S. 3, S. 8 f. insb. F/A 55 und 57 [Privatklägerin]; Urk. 2/1 S. 4 f. [Beschuldigter]) und auch von der Zeugin D._____ bestätigt wird (Urk. 4 S. 5 und 8). Diese Tendenz der gesteigerten Belastung des Beschuldigten in den später deponierten Aussagen des Geschädigten C._____ bezüglich der Person des Beschuldigten, dem Kerngeschehen und der effektiven Bedrohungs- lage erwecken derart erhebliche Zweifel am Realitätsgehalt der Angaben, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen massgeblich erschüttert wird. 8.5. Dazu trägt ebenfalls bei, dass aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und des Geschädigten C._____ der Eindruck entsteht, dass sich die beiden näher
- 16 - standen, als sie zugegeben haben. Der Geschädigte C._____ gibt zwar überein- stimmend mit der Privatklägerin (Urk. 3/1 S. 3) an, sie seit "allerhöchstens zwei Wochen" zu kennen (Urk. D2/4/1 S. 1). Dabei führt er aus, sie von der Bar seines Vaters her, dem E._____ in F._____, zu kennen (Urk. D2/4/1 S. 2), wohingegen sie aussagt, sie kenne ihn durch ihre Schwester, er sei ein Kollege von letzterer (Urk. 3/1 S. 3). In dieses Bild scheint dann jedoch nicht richtig zu passen, dass sie den Geschädigten C._____ vorher "höchstens vom Hörensagen" gekannt haben will (Urk. 3/1 S. 3). Offensichtlich ist der Geschädigte C._____ denn auch mit den familiären Verhältnissen der Privatklägerin so gut vertraut, dass er – und nicht et- wa die Privatklägerin oder die Zeugin D._____ – nach den Vorfällen und noch vor Ort wenig nach Mitternacht mit der Mutter der Privatklägerin telefonierte (Urk. 3/1 S. 7) und er auch über die Anwesenheit der Zeugin D._____ und deren Aufgaben bestens im Bilde war (Urk. D2/4/1 S. 4). 8.6. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte von Anfang an ausgesagt hat, es sei zum Streit gekommen, weil der Geschädigte C._____, ohne im Besitz eines Füh- rerscheins zu sein und alkoholisiert, mit dem Auto der Privatklägerin noch habe Drogen holen wollen (Urk. 2/1 S. 2 F/A 2, S. 3 F/A 22, S. 4 F/A 24 und 26; Prot. II S. 16). Dies habe zu Diskussionen geführt und der Geschädigte C._____ habe von diesem Handlungsziel abgesehen, jedoch habe ihn die Privatklägerin dann aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, was er aber nur zusammen mit dem Ge- schädigten C._____ habe machen wollen (Urk. 2/1 S. 4 F/A 26). Dabei räumte der Beschuldigte von Anfang an ebenfalls ein, dass er vor dem Besuch bei der Ehe- frau Alkohol und Kokain konsumiert hatte und dass er wegen der fehlenden Fahr- berechtigung "ganz verrückt" geworden sei; er sei verbal aggressiv und laut ge- wesen (Urk. 2/1 S. 4 F/A 24). Dass er seine Gemütslage sowohl authentisch wie realitätsnah und spontan – mithin nicht auf explizite Frage – von sich aus schildert und sich damit eher selber belastet, spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Er wiederholte und bestätigte dies denn auch in späteren Einvernahmen (Urk. 2/2 S. 5; Urk. 2/3 S. 2). Bezeichnend ist nun aber, dass weder die Privatklägerin noch der Geschädigte C._____ von sich aus gegenüber der Polizei von diesem Aspekt der Auseinandersetzung irgendetwas erwähnten (Urk. 3/1 und Urk. D2/4/1). Bei der Staatsanwaltschaft hingegen gibt der Geschädigte C._____ auf Vorhalt der
- 17 - entsprechenden Aussage dann doch zu, dass das Thema Fahren des Autos der Privatklägerin ohne Führerschein zur Sprache kam (Urk. D2/4/3 S. 7), was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten unterstreicht. Zudem verschwieg die Privatklägerin – anders als der Beschuldigte – trotz ausdrücklicher Frage zu- nächst, Kokain konsumiert zu haben und gab lediglich den Alkoholkonsum zu (Urk. 2/1 S. 1). Auch auf die spätere Nachfrage, sie habe erwähnt, dass sie seit kurzer Zeit immer wieder einmal Kokain konsumiert habe, antwortet die Privatklä- gerin ausweichend und bagatellisierend. Sie gibt an, dies sei "letzthin" gewesen, zusammen mit einer Kollegin, um anschliessend doch zuzugeben, dass der letzte Konsum am Tag zuvor gewesen war, an dem abends der Beschuldigte aufge- taucht sei (Urk. 3/1 S. 8 F/A 71-75). Die Angaben des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin Kokain konsumiere, er sich deswegen in Bezug auf die gemeinsa- men Kinder Sorgen mache und diesbezüglich schon mehrfach auf dem Polizei- posten vorgesprochen habe (Urk. 2/3 S. 2 f.), erweisen sich allesamt als zutref- fend, wie sich namentlich aus dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 22. März 2018 ergibt (Urk. 1/6) und auch aus dem Entscheid der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) vom 20. November 2018 (Urk. 64/2) ergibt. Darin wird konkret festgehal- ten, dass die Kinder vorläufig der Grossmutter in Obhut gegeben worden seien, weil deren Wohl aufgrund einer "im Raum stehenden Suchterkrankung" der Pri- vatklägerin gefährdet sei (Urk. 64/2 S. 4). Es seien mehrere Meldungen bei der KESB eingegangen, wonach die Privatklägerin täglich massiv und unterschied- liche Suchtmittel konsumiere. Die Privatklägerin habe ferner auch selber zugege- ben, dass sie täglich Alkohol und gelegentlich Kokain konsumiere (Urk. 64/2 S. 1 f.). Damit liegt ein weiteres Indiz vor, welches die vom Beschuldigten geschilderte Vorgeschichte bestätigt. Mithin werden die Aussagen des Beschuldigten bis auf den Kernvorwurf der Drohung mit dem Messer sowohl von der Privatklägerin als auch vom Geschädigten C._____ bestätigt, was grundsätzlich dafür spricht, dass seine bereits zu Anfang deponierten Aussagen der Wahrheit entsprechen. 8.7. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass bezüglich des Kerngeschehens, dem Griff zum Messer und der Bedrohung mit diesem, drei verschiedene Versio-
- 18 - nen der drei Beteiligten vorliegen, die in keiner Weise miteinander in Deckung ge- bracht werden können:
a) Die Privatklägerin sagte zunächst aus, der Beschuldigte sei, nachdem sie ihn aus der Wohnungstür hinausgeschoben gehabt habe, durch die Terrassentür wieder hereingekommen und sei, als sie aus dem Kinderzimmer gekommen sei, mit zwei Küchenmessern vor ihr gestanden und habe sie damit bedroht (Urk. 3/1 S. 2 F/A8 und S. 6). Sie habe sich wohl bei der Abwehr der Messer Schnittverlet- zungen zugezogen (Urk. 3/1 S. 6). In der zweiten Befragung schilderte sie es dann so, dass sie, aus dem Kinderzimmer kommend, gesehen habe, wie der Be- schuldigte dem Geschädigten C._____, der zur Terrassentür hinausgerannt sei, mit den zwei Messern in der Hand hinterher gerannt sei. Es habe sich um ein Brotmesser und ein spitzes, langes Messer gehandelt (Urk. 3/2 S. 4). Dann sei der Geschädigte C._____ draussen gewesen und habe gerufen, sie solle nach draussen kommen. In dem Moment sei der Beschuldigte wieder in die Wohnung gekommen, habe aber nur noch ein Messer in der Hand gehabt. Dieses habe sie abwehren wollen und dabei habe sie in die Klinge gegriffen (Urk. 3/2 S. 5). Sie glaube, es sei das Brotmesser gewesen (Urk. 3/2). Die beiden Messer habe der Geschädigte C._____ dann weggetan und sie sei bis zum Eintreffen der Polizei bei der Nachbarin geblieben (Urk. 3/2 S. 6). Schliesslich sagte sie vor Vorinstanz aus, sie habe, als sie aus dem Kinderzimmer getreten sei, nachdem der Beschul- digte die Terrassentür aufgetreten gehabt habe, von hinten gesehen, wie der Be- schuldigte dem Geschädigten C._____ mit zwei Messern hinterher Richtung Ter- rassentür gerannt sei. Sie präzisiert jedoch sogleich, gesehen habe sie nur ein Messer, schlussendlich habe er aber zwei Messer gehabt (Prot. I S. 44 f.). Auf Nachfrage erklärt sie, als sie von den Kindern nach vorne gekommen sei, sei der Beschuldigte mit dem Geschädigten C._____ am Diskutieren gewesen, worauf Letzterer "dann irgendwie raus oder auf ihn los" gegangen sei, das wisse sie nicht; jedenfalls sei der Geschädigte C._____ raus gegangen und der Beschuldig- te ihm hinterher (Prot. I S. 45). Dann sei der Beschuldigte alleine zurückgekom- men, weil der Geschädigte wegerannt sei oder so. Der Beschuldigte sei dann er- neut auf sie los gegangen, habe angefangen, sie zu boxen, an den Haaren zu reissen und ihren Kopf an die Wand zu schlagen. Da habe sie zur Haustür raus
- 19 - wollen. Er habe sie aber zurückgehalten und die Tür abgeschlossen. In dieser Si- tuation dort habe er dann ein Messer gehabt, sie meine, es sei das Brotmesser gewesen von der Wunde her, sie könne es aber nicht mehr sagen. Es seien ein- fach zwei Messer herumgelegen (Prot. I S. 46). Die Privatklägerin deponiert somit dreimal einen anderen Ablauf, wobei auffällt, dass sich ihre Angaben von einer unmittelbaren Bedrohung ihrer Person durch den vor ihr stehenden mit zwei Mes- sern bewaffneten Beschuldigten bis zur unmittelbaren Bedrohung erst nach der Flucht des Geschädigten und nur noch durch ein Messer verändern. Dabei ist trotz des dynamischen Geschehens nicht plausibel und nicht nachvollziehbar, wie ein gleicher Vorfall einmal als eine unmittelbaren Bedrohung durch direkten Mes- serangriff einerseits und andererseits als eine erst nachfolgenden Bedrohung mit nur noch einem Messer wahrgenommen werden kann, zumal die nachfolgende Bedrohung schwer vorstellbar ist, soll der Beschuldigte dabei, das Brotmesser in einer Hand haltend, die Privatklägerin zurückgehalten, die Tür abgeschlossen, die Privatklägerin mit Fäusten (Mehrzahl) traktiert und ihren Kopf an die Wand ge- schlagen haben, alles je mit nur einer freien Hand. Damit nicht in Übereinstim- mung zu bringen ist sodann die Aussage der Privatklägerin in Bezug darauf, dass der Geschädigte C._____ die beiden Messer (nach ihrer ersten Aussage) "weg- getan" habe, diese jedoch (nach ihrer letzten Aussage) noch beim Eintreffen der Polizei herum gelegen hätten. Ebenfalls nicht in Übereinstimmung zu bringen mit ihrer neusten Aussage ist der Umstand, dass sie auf explizite Nachfrage, wie der Beschuldigte die beiden Messer gehalten habe, in der ersten Befragung noch aussagte "in beiden Händen je ein Messer" (Urk. 3/2 S. 4 F/A 20). Ferner vernein- te die Privatklägerin zunächst die Frage, ob sie den Beschuldigten bei dieser Auseinandersetzung verletzt habe (Urk. 3/2 S. 7 F/A 41), um schliesslich erst auf Vorhalt des Gutachtens zu dessen Halsverletzungen einzuräumen, dass es gut sein könne, dass sie ihn bei dem Streit gekratzt habe, bzw., dass sie ihn mit den Fingernägeln verletzt habe, wenn sie ihn denn verletzt hätte (Urk. 3/2 S. 9 f.). Be- reits die eigenen widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin erwecken somit starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, die durch die widerspre- chenden Aussagen der Beteiligten noch verstärkt werden.
- 20 -
b) Der Geschädigte C._____ sagte zuerst aus, der Beschuldigte habe plötzlich ein ca. 30 bis 35 cm langes Messer ohne Zacken mit gerader Klinge in der Hand gehabt, sei damit auf ihn zugekommen und habe ihn damit bedroht. Beim Zu- rückweichen habe ihm der Beschuldigte die Messerspitze kurz auf seine Brust gesetzt, worauf er zur Terrassentür hinaus geflüchtet sei, wohin ihm der Beschul- digte nachgerannt sei (Urk. D2/4/1 S. 3 f.). Als der Beschuldigte ihn nachher wie- der in die Wohnung zurückgewinkt habe, habe er keine Angst mehr vor ihm ge- habt, da er dann kein Messer mehr bei sich gehabt habe (Urk. D2/4/1 S. 3 und 5). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er dann – damit übereinstimmend – aus, der Beschuldigte habe aus dem Messerblock in der Küche ein Messer ohne Zacken geholt und sei auf ihn losgegangen, um ihn aus der Wohnung zu jagen. Dabei habe er ihm das Messer kurz auf die Brust gedrückt. Der Beschuldigte sei wütend geworden, weil er (der Geschädigte) stehen geblieben sei (Urk. D2/4/3 S. 5). Dies sei bei der Türschwelle gewesen, wo ihn der Beschuldigte nach draussen ge- drückt habe. Sie seien in Bewegung gewesen, er selbst am Rückwärtsgehen (Urk. D2/4/3 S. 6). Die Messer seien ausserhalb des Messerblocks gewesen, als er und die Privatklägerin wieder zurück in die Wohnung gegangen seien (Urk. D2/4/3 S. 7). Diese Aussagen des Geschädigten C._____ stimmen weitge- hend überein, lassen sich jedoch nicht mit denjenigen der Privatklägerin in Ein- klang bringen. Insbesondere fehlt eine vorangegangene Bedrohung der Privatklä- gerin und die Aussage, der Beschuldigte habe ihn anschliessend – nunmehr ohne Messer – wieder in die Wohnung gewinkt, verträgt sich nicht mit derjenigen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte von draussen kommend mit einem Brot- messer auf sie losgegangen sei, denn der Geschädigte C._____ beteuert, es ha- be sich um ein Messer mit glatter Klinge gehandelt.
c) Der Beschuldigte sagte zuerst aus, er sei an der Küchenwand gelehnt, als die Privatklägerin die beiden Messer geholt habe und ihm diese an den Hals ge- halten habe. Sie habe Schneidebewegungen angedeutet und ihn dabei an der lin- ken Halsseite geritzt, was er aber erst später bemerkt habe, da es geblutet habe. Er habe sie zurückgestossen und dann sei der Geschädigte C._____ gekommen und habe ihr die Messer aus der Hand gerissen und sie zurück in die Schublade gelegt, worauf er die Wohnung verlassen habe (Urk. 2/1 S. 4). Der Beschuldigte
- 21 - blieb dabei, dass die Privatklägerin ihm die zwei Messer an den Hals gehalten und ihm gedroht habe, er solle die Wohnung verlassen. Er blieb auch dabei, dass der Geschädigte C._____ der Privatklägerin die Messer weggenommen habe (Urk. 2/2 S. 5; Urk. 2/3 S. 8). Er ergänzte, die Privatklägerin habe eine stechende Bewegung gegen seine Brust gemacht, dabei aber nur seine Jacke berührt (Urk. 2/2 S. 4 f.). Die Verletzungen an der Hand der Privatklägerin müssten wohl passiert sein, als ihr der Geschädigte C._____ die Messer aus der Hand gerissen habe (Urk. 2/2 S. 5). Er bekräftigte, dass dieser die Messer in die Küchenschub- lade gelegt habe (Urk. 2/2 S. 6; Urk. 2/3 S. 8; Prot. I S. 27; Prot. II S. 15). Die Aussagen des Beschuldigten sind in sich konstant und deckungsgleich. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen die dokumentierten Verletzungen an seinem Hals (Urk. 1/4 S. 3 und 7/3 Blatt 8 und 9), deren Beibringung durch eine scharfe Gewalteinwirkung gegen den Hals aus rechtsmedizinischer Sicht nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Urk. 6 S. 4 und 5), und die Blutflecken auf seinem T-Shirt (Urk. 1/4 S. 2). 8.8. Bezüglich dieser Aussagen ist auffällig, dass sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin von zwei Messern sprechen und explizit nicht von einem einzigen, damit jedoch die Darstellung des Geschädigten C._____ nicht in Über- einstimmung zu bringen ist. Weiter stimmen die Darlegungen der Privatklägerin und des Beschuldigten darin überein, dass der Geschädigte C._____ die Messer weggetan habe. Beachtet man zudem, dass die tatzeitnäheren Aussagen in aller Regel authentischer und näher an der Realität liegen, als später deponierte, ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin mit den beiden Messern gegenüberstanden und nicht der Beschuldigte und der Geschä- digte C._____, denn dass Letzterer auch (noch) durch den Beschuldigten bedroht worden sein soll, gibt die Privatklägerin erstmals bei der Staatsanwaltschaft an, wohingegen sie bei der Polizei darauf verweist, dass sie nur vom Geschädigten C._____ gehört habe, dass der Beschuldigte das Messer auch gegen ihn gerich- tet habe, denn die beiden seien nach draussen gegangen und sie habe nicht ge- sehen, was dort passiert sei (Urk. 3/1 S. 7 F/A 56 und 58). Aufgrund des Umstan- des, dass die Aussagen des Beschuldigten sowohl konstant, als auch stimmig und authentisch sind, sie sich darüber hinaus auch als zutreffend erwiesen haben
- 22 - und im Wesentlichen von der Privatklägerin und vom Geschädigten C._____ (mit Ausnahme der Messerepisode) bestätigt werden, ist davon auszugehen, dass die Darstellung des Beschuldigten eher der Wahrheit entspricht, als diejenige der Pri- vatklägerin. Sie ist zudem auch plausibel und es erscheint nachvollziehbar, dass die Privatklägerin, die stark alkoholisiert und über die Weigerung des Beschuldig- ten, die Wohnung zu verlassen, sehr verärgert war, ihrer Aufforderung mithilfe der beiden Küchenmesser Nachdruck verleihen wollte. Mit dieser Handlungsversion ohne weiteres vereinbar sind denn auch die Feststellungen betreffend die Verlet- zungen des Beschuldigten an seiner linken Halsseite und die auf seinem T-Shirt festgestellten Blutflecken. Weiter kann der frühe (und später wiederholte) Hinweis des Beschuldigten, die Privatklägerin und der Geschädigte C._____ hätten ihre Aussagen abgesprochen, nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden, wie sich anhand von deren Aussageverhalten, insbesondere dem Bestreben, ihre Anga- ben einander anzupassen, ergibt. Jedenfalls aber kann aufgrund der Diversität der jeweils vom Geschädigten C._____ und der Privatklägerin geschilderten Tatabläufe und deren Unstimmigkeit untereinander nicht ausgeschlossen werden, dass die Version des Beschuldigten stimmt. Es verbleiben somit unüberwindbare Zweifel, dass sich der Beschuldigte wie in der Anklageschrift unter Ziffer A.2. ge- schildert, verhalten haben soll. Eine entfernte Möglichkeit, dass es sich vielleicht dennoch so abgespielt haben könnte, reicht indessen für einen Schuldspruch nicht aus. Der Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen. Eventualbegründung
9. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, der Sachverhalt habe sich ankla- gegemäss zugetragen, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Le- bens aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Wie oben dargelegt (Erw. II.5.), er- fordert die Anwendung von Art. 129 StGB eine konkrete Lebensgefährdung des Geschädigten C._____, d.h. es muss erstellt sein, dass die nahe Möglichkeit der Todesfolge bestand. Das ist – mit der Verteidigung (Urk. 68 S. 1 f.) – ganz offen- sichtlich nicht der Fall. Ausgehend vom (effektiv nicht erstellbaren) Anklagesach- verhalt hielt der Beschuldigte dem Geschädigten C._____ nur ganz kurz die Mes-
- 23 - serspitze gegen die Brust und führte auch keine Stich- oder Schlagbewegung aus, wie der Geschädigte selbst aussagte (er habe ihn nicht stechen wollen, nur drohen) und der Moment sei "nur ganz kurz" gewesen. Dabei berührte das Mes- ser nur die Jacke des Geschädigten C._____ und damit die Oberbekleidung, oh- ne dass diese jedoch irgendwie beschädigt worden wäre. Wie angesichts einer solchen Ausgangslage eine "nahe Möglichkeit der Todesfolge" angenommen werden kann, ist nicht ersichtlich. Weder ist dargetan, dass der Beschuldigte mit dem Messer unkontrolliert und heftig gegen den Geschädigten C._____ gestürmt sei, noch dass er mit dem Messer unkontrollierte Bewegungen vollzogen hätte, noch dass sich der Geschädigte C._____ überhaupt nicht gegen die Bedrohung hätte wehren oder sich ihr entziehen können. Im Gegenteil konnte er ja dem Be- schuldigten davon rennen (gemäss Anklage). Damit geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen von einem rein theoretischen Handlungsablauf aus, für dessen Ver- wirklichung nicht mehr spricht, als für jede andere denkbare Handlungsversion. Es seien hier, rein beispielhaft, nur einige wenige denkbare Varianten aus der Vielfalt der theoretischen Möglichkeiten genannt: Der Geschädigte C._____ kann dem Beschuldigten das Messer aus der Hand schlagen, der Beschuldigte lässt in- folge Eintreffens der Nachbarn auf dem Sitzplatz (Darstellung der Privatklägerin) von selbst vom Opfer ab oder die Privatklägerin kommt dem Geschädigten C._____ zu Hilfe und der Beschuldigte wird in die Flucht geschlagen. Indem in keiner Weise dargetan ist, dass vorliegend ein Kausalverlauf gegeben ist, der vergleichbar einer Strangulation (z.B. durch Würgen) oder der Verletzung lebens- wichtiger Blutgefässe oder -organe mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zum Tod führen könnte, fehlt es vorliegend bereits an der Erfüllung des objektiven Tat- bestandes. Dass der Beschuldigte sodann vorsätzlich das Leben des Geschädig- ten C._____ gefährden wollte, ist ebenfalls nicht dargetan. Somit wäre der Be- schuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB aus rechtlichen Gründen freizusprechen, selbst wenn der (äussere) Anklagesach- verhalt erstellt wäre.
- 24 - Reformation zugunsten des Beschuldigten
10. Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der be- schuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidri- ge oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
11. Nachdem der Anklagesachverhalt betreffend die Gefährdung des Lebens nicht erstellt werden konnte, gebricht es der Grundlage, auf welcher sich die An- klagevorwürfe der Drohung bezüglich des gleichen Sachverhalts (Anklagepunkt A.2.; Urk. 21 S. 4 oben) und desjenigen gemäss Anklagepunkt A.4. (Urk. 21 S. 4 unten) stützen. Der Beschuldigte ist daher in Bezug auf den Vorfall vom 10. Feb- ruar 2018 weder einer Drohung im Sinne von Art. 180 Ziff. 1 StGB gegenüber dem Geschädigten C._____ noch einer solchen gegenüber der Privatklägerin schuldig, weshalb er diesbezüglich freizusprechen ist. III. Strafzumessung und Vollzug Für Strafzumessung zu berücksichtigende Delikte
1. Gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche der Vorinstanz und der vor- stehend dargelegten Korrektur bezüglich des Schuldspruchs der Drohung ist nunmehr eine Strafe auszufällen wegen
- Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 StGB (Anklagepunkt C)
- Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkt A.3)
- mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Ziff. 2 lit. a StGB (Anklagepunkt B)
- mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Anklagepunkt A.4)
- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt A.4) sowie
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklagepunkt A.6). Strafzumessung Übertretungen
2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 52 S. 51 f.), so dass darauf verwiesen werden kann. Sie hat ebenfalls kor-
- 25 - rekt für die unbestrittene Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und die be- gangenen Tätlichkeiten eine Busse ausgefällt, die zwingend zusätzlich zu einer allfälligen Freiheits- oder Geldstrafe ausgesprochen werden muss. Sie setzte den Bussenbetrag auf Fr. 300.– fest und begründete dies nachvollziehbar (Urk. 52 S. 60 f.). Nachdem diese Sanktion seitens des Beschuldigten nicht beanstandet wird und die Busse bei wohlwollender Betrachtung dem Verschulden gerade noch angemessen erscheint, ist sie zu bestätigen. Da Bussen immer vollstreckt werden ist für den Fall der Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen, die praxisgemäss auf 3 Tage festzusetzen ist, was die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog (Urk. 52 S. 62). Gesamtstrafenbildung 3.1. Hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung für die übrigen Delikte gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB ist der ordentliche Strafrahmen des schwersten Delikts – vor- liegend wahlweise Körperverletzung, Drohung oder Nötigung – massgeblich, der von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis 3 Jahre reicht. Da bei der Köperver- letzung ein Erfolg in Form von erlittenen Verletzungen eintrat, ist von diesem De- likt und Anklageziffer C. als dem schwersten Delikt für die Festlegung der hypo- thetischen Einsatzstrafe auszugehen. 3.2. Angesichts des unangefochtenen Schuldspruchs betreffend Körperverlet- zung ist vom Anklagesachverhalt für die Strafzumessung auszugehen. Die Privat- klägerin erlitt Hämatome am Rücken, an beiden Oberarmen und an der Stirn über dem rechten Auge, Schwellungen in der rechten Gesichtshälfte und dem linken Unterarm sowie Prellungen am Rücken. Diese Verletzungen führten zu einer 5- tägigen Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin. Die Tatausführung des Beschuldig- ten – Faustschläge und Tritte gegen den Körper und den Kopf – zeugt von kras- ser Gleichgültigkeit gegenüber der Unversehrtheit seiner eigenen Ehefrau. Dass sich sein Handeln gegen eine ihm physisch unterlegene Person und auch gegen den besonders heiklen und sensiblen Bereich des Kopfes richtete, erschwert das objektive Verschulden weiter. Auch subjektiv wird der Beschuldigte nicht entlastet, liess er sich doch anlässlich eines Streits mit seiner Ehefrau und der Mutter seiner Kinder zu derart gewalttätigem Handeln hinreissen. Das Tatverschulden wiegt je-
- 26 - denfalls nicht mehr leicht, so dass eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Ta- gessätzen Geldstrafe bzw. von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 3.3. Am 23. Januar 2018 drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mittels ver- schiedener Whats-App-Nachrichten diffuse Nachteile an, die jedenfalls massive körperliche Beeinträchtigungen beinhalteten ("er wird einen Rollstuhl brauchen"; "ihr werdet es mir ins Gesicht sagen - ich werde so viele Schläge verpassen"), womit der Beschuldigte drohte, die körperliche Integrität und damit ein besonders hohes Rechtsgut zu verletzen. Diese Art der Drohung verfehlte die Wirkung na- mentlich darum nicht, da es schon mehrfach während ihrer Ehe Auseinanderset- zungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gegeben hatte (Urk. 3/2 S. 13; Urk. 1/6). Die Drohung mittels Whats-App setzt jedoch nicht die Überwindung einer hohen Hemmschwelle voraus und das Tatvorgehen kann als simpel bezeichnet werden. Zudem erfolgten die Nachrichten allesamt am Abend des 23. Januar 2018 und verteilten sich nicht etwa auf mehrere Tage oder er- streckten sich nicht gar auf Monate. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschul- den daher noch nicht schwer, so dass die Strafe (isoliert betrachtet) jedenfalls im untersten Strafdrittel festzusetzen ist. In subjektiver Hinsicht wird das objektive Tatverschulden dadurch etwas relativiert, als diese Whats-App Nachrichten vor dem damals aktuellen Hintergrund der Trennung der Privatklägerin vom Beschul- digten verschickt wurden (Urk. 3/2 S. 11 [Privatklägerin]; Urk. 2/3 S. 4; Urk. 2/6 S. 8 [Beschuldigter]). Dies vermag das Tatgeschehen selbstverständlich nicht zu rechtfertigen, macht es jedoch verständlicher, da sich der Beschuldigte mit der Trennung nicht abfinden konnte, zumal er es als "Rauswurf" empfand, dass er von heute auf morgen nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung mit der Frau und den Kindern wohnen durfte und statt dessen zu einem Kollegen ziehen musste (Urk. 2/2 S. 3 und 7 f.; Urk. 2/3 S.7 f.). Unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für diese Drohungen um rund 60 Ta- gessätze Geldstrafe bzw. 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.4. Die Nötigungshandlung des Beschuldigten (Zurückhalten der Privatklägerin und das kurze Zuhalten der Wohnungstür, um zu verhindern, dass sie weggehen kann) geschah impulsiv und spontan während einer verbal-aggressiven und dy-
- 27 - namischen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau, welche selbst auch aggressiv und – wie der Beschuldigte – ebenfalls stark angetrunken war. Das objektiv leich- te Tatverschulden wird durch die Verminderung der Schuldfähigkeit infolge starker Alkoholisierung und Drogenkonsums nochmals relativiert. Isoliert betrachtet er- scheint dafür eine Strafe im Umfang von rund 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 1 Monat Freiheitsstrafe angemessen, die asperierend gegebenenfalls noch anzu- passen ist. 3.5. Für die zugegebene Beschimpfung der Privatklägerin setzte die Vorinstanz entsprechend dem Strafrahmen, der von 1 bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe reicht, die Strafe auf 5 Tagessätze à Fr. 50.– fest (Urk. 52 S. 60). Das objektive Tatverschulden wiegt leicht und dem Beschuldigten ist auch hier eine Verminde- rung der Schuldfähigkeit infolge Alkohol- und Drogenkonsum zu attestieren. Ebenfalls entlastet ihn, dass die Beschimpfung innerhalb eines lauten gegenseitig aggressiven Disputs der Eheleute fiel, was sie zwar nicht rechtfertigt, sich aber dennoch auf das Verschulden entlastend auswirkt. Das vorinstanzlich festgesetz- te Strafmass erscheint auch unter Berücksichtigung des Geständnisses – isoliert betrachtet – als angemessen. 3.6. Der Beschuldigte beging die Körperverletzung im Februar 2017 und damit vor Inkrafttreten der jüngsten Revision der Strafbestimmungen des StGB per
1. Januar 2018. Gemäss der Übergangsordnung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist daher auf das vorliegende Verfahren das alte Recht anzuwenden, da es für den Be- schuldigten das mildere ist. Gemäss aArt. 34 Abs. 1 StGB konnte noch eine Geldstrafe von höchstens 360 Tagen ausgefällt werden, wohingegen aktuell die Geldstrafe maximal nur noch 180 Tagessätze betragen kann. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe aus- zusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüng-
- 28 - lichen Stossrichtung festgehalten. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sank- tion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt wer- den, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die per- sönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Ge- richt im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu be- urteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstra- fe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu er- kennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. Sep- tember 2018 E. 1.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Mithin ist vorab zu entscheiden, welche Strafart zur Sanktionierung des Beschuldigten adäquat erscheint, nachdem vorliegend grundsätzlich sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe möglich ist (aArt. 40 StGB). 3.7. Was die Körperverletzung betrifft, erscheint angesichts des brutalen Tatvor- gehens und des Verschuldens eine Geldstrafe als nicht mehr adäquat, was eben- falls für die Androhung von ernstlichen und schweren Körperverletzungen gilt, so dass hierfür mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Diese ist, wie oben ausgeführt (Erw. III.3.2 und 3.3), auf 240 Tage, d.h. 8 Monate, festzusetzen. Daran vermögen auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und sein Vorleben (vgl. dazu nachstehende Erw. IV.3) nichts zu ändern, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 52 S. 57 ff.). Die einzige Vorstrafe wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung so- wie Täuschung der Behörden vom 16. Oktober 2008, auf welche die Vorinstanz noch verwies (Urk. 52 S. 58 f.) ist infolge zwischenzeitlicher Löschung im Strafre-
- 29 - gister nicht mehr beachtlich (Urk. 56) und wirkt sich daher nicht auf die Strafzu- messung aus. 3.8. Dagegen fallen die Nötigungshandlung und die Beschimpfung in den Be- reich der leichten Kriminalität, für welche es angesichts des leichten bis sehr leichten Verschuldens nicht opportun erscheint, den Beschuldigten hierfür mit Freiheitsentzug zu bestrafen. Die oben unter Erw. III.3.4 und 3.5 aufgeführten Kri- terien führen unter Beachtung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher aktuell als Gebäudereiniger ein monatliches Einkommen von Fr. 4'100.– erzielt, Fr. 800.– anteilig für Unterkunft und rund Fr. 1'000.– an den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder bezahlt, dabei Kreditschulden mit monatlichen Raten von Fr. 515.– zurückbezahlt (Prot. I S. 13 f.; Prot. II S. 9, 11 - 13), erweist sich der von keiner Partei bemängelte Tagessatz von Fr. 50.– als angemessen. Fazit 3.9. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Nachachtung von Art. 49 Abs. 1 StGB mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.– und mit Fr. 300.– Busse zu bestrafen. 3.10. Keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass dem Beschuldigten mit der Vor- instanz die bisher erstandenen 180 Tage Haft in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Strafe anzurechnen sind (Urk. 52 S. 62). Vollzug
4. Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei setzt der bedingte Strafaufschub nicht die Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden
- 30 - darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten sei- ner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlä- gige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schlies- sen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
5. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin auf gegenseitige (und unbestrittene) Eifersucht zurückzuführen sind (Urk. 3/1 S. 3 [Privatklägerin]; Urk. 2/1 S. 3; Prot. I S. 16 [Beschuldigter]; Urk. 4 S. 8 f. [D._____]) und sich die Mehrheit der angeklagten Delikte vor dem Hintergrund der nicht einvernehmlichen Trennung seitens der Ehefrau des Be- schuldigten ereigneten, welche den Beschuldigten offenkundig stark belastete. Zur fraglichen Auseinandersetzung in den frühen Morgenstunden des 10. Februar 2018 trug jedoch ausserdem auch der Umstand bei, dass der Beschuldigte über die Gefühle und Absichten der Privatklägerin im Unklaren war, da die Eheleute trotz Trennung gemäss Angaben des Beschuldigten nochmals miteinander in der ehemals ehelichen Wohnung geschlafen haben (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/3 S. 5 und 10), wofür auch das Indiz spricht, dass die Privatklägerin einräumt, der Beschul- digte sei immer wieder zu ihr gekommen und habe bei ihr übernachten wollen und (mindestens einmal) sei er dann auch "irgendwann" gegangen (Urk. 3/1 S. 3 f., 5 und 7; Urk. 3/2 S. 7, 11). Selbst wenn eine ungewollte Trennung erfahrungsge- mäss emotional belastend ist, wirkt sich die vom Beschuldigten an den Tag geleg- te Aggressivität nachteilig auf die Prognose bezüglich seines künftigen Wohlver- haltens auf, da von Erwachsenen zu erwarten ist, dass sie vernünftig mit einer solchen keineswegs seltenen Lebenssituation umgehen. Zu Recht hat die Vor- instanz darauf hingewiesen, dass das im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens beurteilte Rückfallrisiko beim Beschuldigten von 74 %, ermittelt anhand einer ka- nadischen Vergleichsgruppe innerhalb eines Beobachtungszeitraums von durch-
- 31 - schnittlich 5 Jahren bei Tätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination (Urk. 16/2), nicht ausreicht, um ihm eine negative Prognose zu attestieren (Urk. 52 S. 63). In Anbetracht dessen, dass sich der Beschuldigte seit seiner ers- ten Verurteilung in der Schweiz von 2008 bis zum Vorfall vom 9./10. Februar 2018, mithin fast 10 Jahre lang, nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, er- scheint eine unbedingte Strafe auch im Verhältnis zum Verschulden nicht zwin- gend notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es ist ihm daher sowohl für die Freiheitsstrafe wie für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Da er zufolge Löschung des Strafregistereintrags als Ersttä- ter zu betrachten ist, ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. IV. Landesverweisung
1. Mit dem Wegfall der Katalogtat (Gefährdung des Lebens) gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB und dem Umstand, dass die übrigen Delikte, welche einen Schuldspruch zur Folge haben, nicht unter die Katalogtaten dieser Bestimmung fallen, ist vorliegend zu prüfen, ob statt dessen die nicht obligatorische (oder auch: fakultative) Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB anzuordnen ist, nachdem die strafrechtliche Massnahme einer Landesverweisung seit Anklageer- hebung ein Thema war, einer allfälligen Anordnung einer fakultativen Landesver- weisung angesichts der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft auch das Verbot der reformatio in peius und die Parteien anlässlich der Berufungsverhand- lung die Gelegenheit erhielten, sich zu dieser Möglichkeit zu äussern, nicht ent- gegensteht. 2.1. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht bei einem Ausländer wie dem Beschuldigten für 3 bis 15 Jahre eine Landesverweisung aussprechen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird, was wie gesehen (oben Erw. III.1 und Erw. III.3.9) vor- liegend der Fall ist. 2.2. Der Gesetzgeber hat entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf und der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
- 32 - vom 26. Juni 2013 (kurz: Botschaft; BBl 2013 5975) die Voraussetzung einer Min- deststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne von Art. 61 oder 64 StGB für die Anordnung der fakultativen Landesverweisung nicht ins geltende Recht übernommen, um dem Richter zu ermöglichen, die Landes- verweisung auch bei weniger schwerwiegenden Gesetzesverletzungen, insbe- sondere bei wiederholten Vergehen wie zum Beispiel dem Diebstahl, oder bei Kriminaltourismus auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2018 vom
24. September 2018 E. 1.1). Somit sind hinsichtlich der Dauer der Landesverwei- sung einzig alle konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. 2.3. Wie jede staatliche Entscheidung hat der Entscheid über die fakultative Lan- desverweisung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, das in den Art. 5 Abs. 2 und 36 Abs. 2 und 3 BV verankert ist. Das Gericht hat hierbei zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung stärker zu gewichten ist als dasjenige des Ausländers am Verbleib in der Schweiz. Eine solche Interessenab- wägung hat ebenfalls die sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebenden Anforderun- gen an Eingriffe in das Grundrecht auf Familien- und Privatleben zu berücksichti- gen. Danach sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Verhält- nismässigkeitsprüfung bei einem als Erwachsenem in die Schweiz eingereisten Ausländer folgende Aspekte massgeblich: Art und Schwere der begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; die Dauer des Aufenthalts im Land; die seit der Tatbegehung verstri- chene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; die sozialen, kultu- rellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat (Integration) und zum Her- kunftsland; sein gesundheitlicher Zustand sowie die Dauer der Fernhaltung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 139 I 31 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.1 mit Hinweisen; 6B_627/2018 vom
22. März 2019 E. 1.6.2 [zur obligatorischen Landesverweisung]).
3. Der Beschuldigte wurde am tt. Oktober 1989 in … in Brasilien geboren, wuchs dort bei seinen Eltern auf und besuchte bis zur 8. Klasse die Schule. In Brasilien ging der Beschuldigte keiner geregelten Arbeit nach, sondern arbeitete
- 33 - auf dem sog. "commercio ambulante". Der Beschuldigte kam als 17-Jähriger in die Schweiz, wo er mit einem gefälschten Ausweis versuchte, einen legalen Auf- enthaltsstatus zu erlangen. Vor seiner Wegweisung lernte er seine jetzige Ehefrau kennen, welche er alsdann am tt. Juli 2009 in Brasilien heiratete. Darauf kam er mit einem Visum erneut in die Schweiz und war seitdem immer arbeitstätig, zu- letzt und seit seiner Haftentlassung als Reinigungsmitarbeiter bei der Firma G._____, wo er ein Einkommen von rund Fr. 4'100.– netto pro Monat erzielt. Ak- tuell wohnt er bei seinem Bruder an der …-strasse … in Zürich. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte hat mit seiner Ehefrau, von welcher er seit Januar 2018 getrennt lebt, zwei Kinder, H._____ geb. tt.mm.2010 und I._____ geb. tt.mm.2012. Mit Entscheid der KESB vom 20. November 2018 wurden seine beiden Kindern vorläufig bei der Grossmutter in Obhut gegeben. Al- le zwei Wochen besucht er sie. Er bezahlt aktuell für sie Fr. 1'060 pro Monat Un- terhalt. Der Beschuldigte hat Kreditschulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.–, die hauptsächlich aus dem Kauf von Land in Brasilien stammen. Gemäss seinen An- gaben strebt er an, in der Schweiz zu arbeiten und für sich sowie die Zukunft sei- ner Kinder in Brasilien Häuser zu kaufen. Seine beiden Eltern und sieben seiner neun Geschwister leben immer noch in Brasilien, zu welchen er regelmässigen Kontakt pflegt. Er telefoniert täglich mit seiner Mutter und besucht die Familien je- des zweite Jahr. Ein Bruder lebt ebenfalls in der Schweiz und eine Schwester in Spanien. Seine Muttersprache Portugiesisch beherrscht der Beschuldigte besser als Deutsch. Mit seiner Ehefrau, die fliessend portugiesisch spricht, unterhielt er sich in seiner Muttersprache, lernte von ihr aber doch ein wenig Deutsch (Prot. II S. 5 ff.).
4. Was die Art und Schwere der begangenen Delikte betrifft, fallen die Übertre- tungen, da nicht von Art. 66abis StGB erfasst, von vornherein für die Prüfung einer Landesverweisung ausser Betracht. Ebenfalls für eine Landesverweisung nicht ausschlaggebend erweisen sich die verschuldensmässig bagatelle Beschimpfung und auch die nicht allzu schwer wiegende Nötigungshandlung, auch da sie nicht wiederholt begangen wurden. Ins Gewicht fällt jedoch, dass sich die weiteren De- likte der Körperverletzung und der Drohung überwiegend gegen die körperliche Integrität anderer Personen – und damit gegen ein von der Rechtsordnung be-
- 34 - sonders geschütztes Rechtsgut – richteten. Dass sie aus Eifersucht und vor dem Hintergrund der damals aktuellen ersten Trennungsphase begangen wurden, mit- hin in einer konfliktuellen sozialen Situation, die naturgemäss von hoher Emotio- nalität geprägt ist, vermag die sich derart manifestierende Gefährlichkeit des Be- schuldigten gegen andere Personen zu relativieren, zumal anzunehmen ist, dass Alkohol- und Stoffmissbrauch die Hemmschwelle in Bezug auf den Vorfall vom
9. auf den 10. Februar 2018 deutlich herabgesetzt hatten. In diesem Zusammen- hang ist auch das relativ geringe Strafmass zu beachten. Dem Beschuldigten ist als Ersttäter eine günstige Legalprognose zu stellen, woran auch das Rückfallrisi- ko von 74 % bei Tätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination einer ka- nadischen Vergleichsgruppe nichts zu ändern vermag (vgl. Erw. III.5.). Der Be- schuldigte lebt nun seit bald 10 Jahren klaglos in der Schweiz, hat hier eine Fami- lie gegründet, lebte mit dieser bis zur Trennung, die nicht von ihm, sondern von seiner Frau aus initiiert wurde, zusammen, kümmerte sich um die Kinder und be- stritt – gemeinsam mit seiner ebenfalls erwerbstätigen Ehefrau – den Lebensun- terhalt der Familie aus seinem Arbeitserwerb. Diesbezüglich muss dem Beschul- digten fraglos sowohl eine soziale wie familiäre Integration attestiert werden. Da- gegen verbleiben Zweifel hinsichtlich der kulturellen Integration, zumal der Be- schuldigte trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes immer noch schlecht Deutsch spricht. Dass er sich seit Verübung der hier zu beurteilenden Delikte bis heute wohl verhalten hat, spricht dafür, dass er – wie er bereits einmal zeigte – durch- aus gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und sich seine Bezie- hung zur Privatklägerin entspannt hat. Angesichts seiner engen und ungetrübten Beziehung zu seinen beiden Kindern, die nun 7- und 9-jährig sind, und dem Um- stand, dass sich seine Kernfamilie hier im Heimatland der Mutter seiner Kinder (der Privatklägerin) aufhält, stünde die Landesverweisung namentlich dem be- rechtigten Kindeswohl entgegen und hätte für die Kinder eine unnötige Härte zur Folge. Der Beschuldigte – alkoholisiert oder nicht – attackierte indessen nicht will- kürlich ihm unbekannte Personen aus einer Laune heraus, was klarerweise den Schutz der Allgemeinheit vor besonderer Gewaltdelinquenz rechtfertigen würde. In Würdigung sämtlicher massgebender Umstände überwiegen die privaten Inte- ressen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen
- 35 - Interessen an der Landesverweisung, so dass auf eine fakultative Landesverwei- sung zu verzichten ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren an- geklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im übrigen aber freige- sprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt je- denfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteil
- 36 - des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; Riklin, OFK-StPO,
2. A., Zürich 2014, N 2 zu Art. 426). 1.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten vollumfänglich und nahm diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin unter Rückgriffsvorbehalt auf die Gerichtskasse (Urk. 52 S. 71 und S. 74). 1.3. Das Kostendispositiv der Vorinstanz gilt vom Beschuldigten nur hinsichtlich der Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 10) einzig bedingt durch seinen Antrag auf Freispruch betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens, einer konnexen Nebenfolge, als bestritten (Urk. 55 S. 2; Urk. 68 S. 1). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass weder die Höhe der Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen noch diejenigen der Rechtsvertretung der Privatklägerin ange- fochten wurden, so dass nur die Kostenauflage und der Rückgriffsvorbehalt neu ins Urteil aufzunehmen sind. 1.4. Die Anklagepunkte betreffend die Schuldsprüche lassen sich unter rechtli- chen Gesichtspunkten problemlos von den übrigen Anklagesachverhalten unter- scheiden. Es ergibt sich bereits aus den Akten, dass die Untersuchung betreffend den Anklagekomplex der Gefährdung des Lebens und der Drohungen im Zuge des Vorfalls vom 9. auf den 10. Februar 2018 (Anklagepunkt A.2 und A.4), in wel- chem die Freisprüche erfolgten, einen grösseren Untersuchungsanteil ausmachte als die Untersuchung hinsichtlich der Schuldsprüche. Insgesamt erscheint es so- mit angemessen, die verursachten Kosten dem Beschuldigten, der verurteilt wur- de, zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend ist auch eine Nachforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin beim Beschuldigten auf einen Drittel begrenzt.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine
- 37 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom
15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft unterliegt. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten des Beru- fungsverfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 3'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 69). Un- ter zusätzlicher Berücksichtigung der Umtriebe für die heutige Berufungsverhand- lung (4 h Verhandlung +1 h Weg, à Fr. 220.–, zzgl. MwSt.) erweisen sich seine Aufwendungen angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er insgesamt mit Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin beziffert ihren Aufwand für das Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnote auf Fr. 803.– (gerundet; vgl. Urk. 65/2). Der geltend gemachte Aufwand sowie der Stundenansatz erschei- nen ebenfalls als angemessen, so dass die Rechtsvertreterin entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
- 38 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
8. August 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 alinea 2 bis 7 (Schuldsprü- che betr. Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Drohung [gemäss Ankla- gepunkt B], mehrfache Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfache Übertre- tung des BetmG), 7 und 8 (Zivilforderungen der Privatklägerin) sowie 9 (Kos- tenfestsetzung) und der gleichentags ergangene Einstellungsbeschluss (Hausfriedensbruch) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern A.2 und A.4).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 180 Tage durch Haft erstanden sind), mit 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– Geldstrafe und mit Fr. 300.– Busse.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Von einer fakultativen Landesverweisung (Art. 66abis StGB) wird abgesehen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die
- 39 - Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehal- ten.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung Fr. 803.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich. − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- 40 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir
- 41 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.