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SB190021

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2019-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 4. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 27 S. 2). Die Vorinstanz hat das Urteil vom 4. Dezember 2018 in Anwesenheit des Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und ihm in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Prot. I S. 16). In Dis- positiv-Ziffer 8 (recte: 9) des Urteilsdispositivs findet sich die Rechtsmittelbeleh- rung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den ge- setzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 27 S. 3 f.).

E. 2 Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Ur- teils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO) und endete demzufolge für den Beschuldigten am 14. Dezember 2018 (Art. 90 Abs. 1 StPO).

E. 3 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2018 (Datum des Poststempels:

24. Dezember 2018) erhob der Beschuldigte Berufung (Urk. 28). Diese Be- rufungsanmeldung erfolgte, nachdem die entsprechende Frist bereits am

14. Dezember 2018 zu Ende gegangen war, offensichtlich verspätet. Die frist- gemässe Einreichung der Berufungsanmeldung stellt indessen eine Gültigkeits- voraussetzung für das Eintreten auf die Berufung dar. Nachdem bei offen- sichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wer- den kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten ge- stützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

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E. 4 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungs- verfahrens mit einer Gerichtgebühr von Fr. 600.– demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 23. Dezember 2018 wird nicht ein- getreten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190021-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 30. Januar 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 4. Dezember 2018 (GB180010)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 4. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 27 S. 2). Die Vorinstanz hat das Urteil vom 4. Dezember 2018 in Anwesenheit des Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und ihm in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Prot. I S. 16). In Dis- positiv-Ziffer 8 (recte: 9) des Urteilsdispositivs findet sich die Rechtsmittelbeleh- rung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den ge- setzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 27 S. 3 f.).

2. Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Ur- teils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO) und endete demzufolge für den Beschuldigten am 14. Dezember 2018 (Art. 90 Abs. 1 StPO).

3. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2018 (Datum des Poststempels:

24. Dezember 2018) erhob der Beschuldigte Berufung (Urk. 28). Diese Be- rufungsanmeldung erfolgte, nachdem die entsprechende Frist bereits am

14. Dezember 2018 zu Ende gegangen war, offensichtlich verspätet. Die frist- gemässe Einreichung der Berufungsanmeldung stellt indessen eine Gültigkeits- voraussetzung für das Eintreten auf die Berufung dar. Nachdem bei offen- sichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wer- den kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten ge- stützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

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4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungs- verfahrens mit einer Gerichtgebühr von Fr. 600.– demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 23. Dezember 2018 wird nicht ein- getreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − das Migrationsamt des Kantons Zürich.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Januar 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer