Sachverhalt
3.1. Der Beschuldigte bemängelt hinsichtlich Anklagesachverhalt 11, dass er keinen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme von Vermögenswerten ge- habt habe und dass Anklagesachverhalt 14 nicht erstellt sei (Urk. 118 S. 4 und Urk. 134 S. 3-6 und S. 8 f.). In diesen Punkten ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung somit einer Überprü- fung zu unterziehen. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 116 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. 3.2. Anklagesachverhalt 11; Vorfall vom 16. Juni 2017 in H._____ 3.2.1. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten zum Schluss, dass die Täter vor der Ausführung über die Tat sprachen und diese durch die Mitnahme der Zeltstangen und Masken gezielt vorbereiteten. Die Weg- nahme elektronischer Geräte sei nicht explizit geplant worden, indessen sei – nebst dem geplanten Erbeutung von Marihuana – auch die Wegnahme einer grösseren Menge Bargelds in Betracht gezogen worden. Der Beschuldigte habe dies auf Vorhalt auch nicht wirklich dementiert, entsprechend habe er es zumin- dest in Kauf genommen bzw. habe er damit rechnen müssen, dass während des Überfalls neben dem Marihuana auch noch andere Wertgegenstände bzw. Geld erbeutet werde. Trotzdem habe er am Raub teilgenommen und seine Mittäter nicht daran gehindert, Wertgegenstände und Bargeld zu entwenden (Urk. 116 S. 38). Auch die Oberjugendanwaltschaft erachtet es als erstellt, dass sich der Beschuldigte spätestens in der Wohnung den Tatentschluss von L._____ zu ei- gen gemacht habe, nicht nur das Gras zu entwenden, sondern auch das Geld und elektronische Geräte (Urk. 136 S. 2 ff.).
- 11 - 3.2.2. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Berufungsverhandlung diesen Schluss und machte geltend, es sei nur geplant gewesen, Gras zu stehlen. Er ha- be nur Gras gewollt, an Geld oder Schmuck habe er kein Interesse gehabt. Weiter führte er aus, er habe erst im Nachhinein erfahren, dass noch Telefone und ein Laptop gestohlen worden seien. Das sei nicht abgemacht gewesen (Prot. II S. 18 ff.). Auch die amtliche Verteidigung führte aus, dass vereinbart worden sei, aus- schliesslich Marihuana mitzunehmen und dass der Beschuldigte nicht damit ein- verstanden gewesen sei, dass etwas anderes als Marihuana weggenommen wer- den würde. Er habe erst nach Beendigung des Delikts erfahren, dass Unterhal- tungselektronik und Bargeld mitgenommen worden seien und dies nicht nachträg- lich gebilligt. Anhand der verwertbaren Beweise könne nicht erstellt werden, dass der Tatplan des Beschuldigten über die Mitnahme von Marihuana hinausgehe oder dass der Beschuldigte mit der Mitnahme von Wertgegenständen durch die übrigen Beteiligten hätte rechnen müssen. Da er erst im Nachhinein erfahren ha- be, dass über den Tatplan hinaus weitere Gegenstände mitgenommen worden seien, könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Mittäter nicht an der Wegnahme der Wertgegenstände gehindert habe. Er sei deshalb vom Vorwurf des Raubs freizusprechen (Urk. 134 S. 3 ff.) 3.2.3. Es liegen verschiedene Aussagen der beteiligten Täter und des Geschädig- ten B._____ vor (Urk. 18/3, 4, 7 und 8; Urk. 25/1, 3, 4, 7-14). Hinsichtlich der ge- nerellen Glaubwürdigkeit der Aussagenden ist festzuhalten, dass die Täter selbst- redend ein Interesse daran hatten, jeweils ihre eigene Tatbeteiligung als mög- lichst gering darzustellen und entsprechend allenfalls ihre Mittäter bzw. deren Tatbeitrag in den Vordergrund zu rücken, was insbesondere bei L._____ auffällig war (Urk. 25/7-9 sowie Urk. 18/7). Auch der Geschädigte konnte zudem versucht sein, den Fokus des Überfalls auf geldwerte Gegenstände zu legen, machte er sich durch den implizierten Betäubungsmittelhandel (gemäss ihm wurde nur An- bau für den Eigenbedarf betrieben und selten unter Kollegen etwas verkauft oder häufiger verschenkt, Urk. 25/1) doch selbst strafbar. Entsprechend mit Vorsicht sind sämtliche Aussagen zu würdigen.
- 12 - Hinsichtlich der Kernfrage, ob die Täterschaft ihren Fokus von Beginn an auch auf geldwerte Gegenstände, oder nur auf die Drogen gerichtet hatte, ist betreffend die Aussagen des Geschädigten B._____ festzuhalten, dass er anlässlich seiner ers- ten Einvernahme noch am Tag der Tat zu Protokoll gab, erst nachdem die Täter wieder gegangen waren, bei einem Gang durch die Räume bemerkt zu haben, dass die iPhones und der Laptop fehlten. Die explizite Frage, ob auch Bargeld mitgenommen worden sei, verneinte er (Urk. 25/1 S. 5). Weiter erklärte er, die Tä- ter hätten ihn angeschrien, er wisse aber nicht mehr, was sie gesagt hätten. Dann hätten sie alle Räume durchsucht (Urk. 25/1 S. 3). Am 20. Juni 2017 erklärte er, die Täter hätten ihn aufgefordert zu sagen, wo das Zimmer von M._____ und das "Zeugs" sei. Das habe er gemacht. Als sie alles gehabt hätten, hätten sie fluchtar- tig die Wohnung verlassen (Urk. 25/3 S. 2). Auf die Frage, was die Absicht der Personen gewesen sei, erklärte er, Wertsachen und Marihuana stehlen (Urk. 25/3 S. 2). Auf die Frage, was entwendet worden sei, erklärte er "2 iPhones, 1 Laptop und das Marihuana". Weiter führte er auf Frage aus, seiner Meinung nach hätten es die Täter hauptsächlich auf das Marihuana abgesehen gehabt (Urk. 25/3 S. 7). In Widerspruch zu diesen tatnahen Aussagen erklärte er am 13. September 2017, die Täter hätten gesagt, sie suchten nach Wertgegenständen. Auch nach Betäu- bungsmitteln hätten sie gesucht. Den Verlust von Elektronikgegenständen habe er erst bemerkt, als sie gegangen waren (Urk. 25/14 S. 8 f.). Erst auf Nachfrage, dass aufgrund der Aktenlage auch Bargeld mitgenommen worden sei, bestätigte der Geschädigte B._____, dies sei aus seinem Portemonnaie genommen worden. Auf seine Intervention hin hätten sie dann das Bargeld, ca. Fr. 20.– genommen und ihm das Portemonnaie gelassen (Urk. 25/14 S. 9). Es könne sein, dass es sich dabei um die Fr. 20.– gehandelt habe, die er vom ersten Täter für das ver- kaufte Marihuana erhalten habe, er wisse es einfach nicht (Urk. 25/14 S. 14). L._____ erklärte zunächst sinngemäss, zufällig in die Sache geraten und von den anderen Tätern verarscht worden zu sein, sodass er nun als ältester wieder den Kopf hinhalten solle (Urk. 25/8 S. 7; Urk. 25/9 S. 3 f.). Als die anderen in die Woh- nung eingedrungen seien, hätten sie Geld verlangt und alles nach Geld durch- sucht. Er selbst habe das Gras genommen, damit er auch noch etwas hatte. Sie seien dann zusammen gegangen (Urk. 25/8 S. 7). Es sei nicht geplant gewesen,
- 13 - Sachen zu entwenden. Es sei einfach kein Bargeld vorhanden gewesen. Nach dem Raub hätten sie alle Geräte auf einen Tisch gelegt. Er habe auch ein Handy gehabt, es sei schon kaputt gewesen (Urk. 25/8 S. 10). Anlässlich der Festnah- meeröffnung erklärte er, B._____ habe ihn in die Wohnung gelassen und ihm ver- schiedene Grassorten gezeigt und gesagt, welche Menge er bei den verschiede- nen Sorten für die Fr. 20.– erhalte. B._____ habe dann ca. 1.8 g parat gemacht, als ein Geräusch aus dem unteren Stock ertönt sei. B._____ sei dann runter ge- gangen, um nachzuschauen. Danach seien der Beschuldigte und N._____ mit B._____ wieder hoch gekommen, I._____ sei unten geblieben. Der Beschuldigte habe zu ihm, L._____, gesagt, er solle auch mitmachen. Er habe seine Fr. 20.– vom Salontisch genommen und das für ihn vorbereitete Gras sowie eine Plastik- box mit weiterem Marihuana drinnen. Danach sei I._____ gekommen und habe gefragt, wo das Geld und das Zimmer von M._____ sei. B._____ habe gesagt, es gebe kein Geld in der Wohnung. Irgendwer habe dann gefragt, wo das Gras sei. Sie hätten dann alle nach dem Gras gesucht und er, L._____, habe es dann rausgenommen. Sie hätten das alle zusammen gemacht. I._____ habe dann her- umgeschrien "wo ist das Geld?", dann seien I._____ und der Beschuldigte wieder runter. Er habe dann immer wieder von I._____ und dem Beschuldigten gehört "wo ist das Geld?". Dann sei alles durchwühlt worden durch I._____, N._____ und den Beschuldigten. Er habe dann zu den anderen gesagt, dass sie ("wir") jetzt gehen und habe noch das Handy mitgenommen (Urk. 25/9 S. 4 f.). Geld und Ma- rihuana seien das primäre Ziel des Überfalls gewesen, wobei er erst vom Plan er- fahren habe, als die anderen drei in die Wohnung eingedrungen seien (Urk. 25/9 S. 6). Dass er bereits vorab in den gesamten Plan eingeweiht war und einen Laptop und zwei Handys mitgehen liess, gestand er erst anlässlich der Konfrontationseinver- nahme ein (Urk. 18/7 S. 5, 7 f. und 13), wobei auch anlässlich jener Aussagen ei- ne starke Beschönigungs- bzw. Verharmlosungstendenz betreffend seine Hand- lungen nicht zu verkennen ist. Er korrigierte seine früheren Aussagen zudem da- hingehend, dass das Ziel des Überfalls Marihuana gewesen sei. Geld habe er er- wähnt, weil auch Fr. 20.– oder 50.– mitgenommen worden seien, er habe das damals so verstanden (Urk. 18/7 S. 5 und 7). Dass B._____ eine grössere Menge
- 14 - Bargeld hatte, hätten sie erst im Nachhinein erfahren, das hätten sie beim Überfall aber noch nicht gewusst (Urk. 18/7 S. 9). Er könne sich nicht mehr daran erin- nern, dass I._____ und der Beschuldigte geschrien hätten "wo ist das Geld?". Er habe das bei der Festnahmeeröffnung so gesagt. Er könne sich nicht mehr erin- nern, ob I._____ das Wort Geld oder Zeugs geschrien habe. Vielleicht sei das ei- ne Schlussfolgerung von ihm gewesen. Es sei vorher nie gesagt worden, dass es um Geld gehe. Auch das mit dem Laptop und den Handys sei nicht so geplant gewesen (Urk. 18/7 S. 12 f.). I._____ erklärte bereits bei seiner Selbstanzeige vom 20. Juni 2017, es sei ihnen um das Gras gegangen (Urk. 25/4). Er habe es gemacht, weil er kein Gras mehr gehabt habe. Sie hätten einfach gesagt: wo ist das Gras (Urk. 25/11 S. 3 f.). Er habe Marihuana und knapp Fr. 100.– gestohlen. Den Laptop und die Handys ha- be L._____ mitgenommen. Er habe keine anderen Gegenstände mitnehmen wol- len. Es sei ihnen nur um das Marihuana und um nichts anderes gegangen. Das Geld habe er mitgenommen, weil es gerade dort gewesen sei. Es sei eigentlich nicht geplant gewesen. Von dem Geld hätten sie zusammen etwas gegessen (Urk. 25/11 S. 7). Auch später betonte er, Ziel sei gewesen, dort Marihuana zu ho- len, mehr sei nicht besprochen worden. Er habe nicht gedacht, dass es dort Geld gebe und sie hätten das nicht besprochen (Urk. 25/13 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 18/7 S. 10). Sie hätten B._____ gefragt, wo das Zeug sei, danach hätten sie die Woh- nung durchsucht (Urk. 25/13 S. 6). Er habe das Bargeld mitgenommen. Den an- deren habe er gesagt, dass das Geld aus der Wohnung stamme, als sie gegan- gen seien. Mit dem Geld hätten sie zusammen Essen gekauft (Urk. 25/13 S. 9). N._____ wollte seine Beteiligung primär als "Gefallen" und "Wache stehen" ver- standen wissen (Urk. 25/10), bestätigte jedoch, dass vorab der Ablauf besprochen worden sei und dass Gras gestohlen werden sollte (Urk. 25/12). Auf die Frage, ob auch andere Sachen das Ziel gewesen seien, antwortete er: "Nicht das ich wüss- te. Eigentlich hiess es nur, wir holen nur Gras". Wie er gehört habe, seien noch ein PC und zwei Handys genommen worden. Nur das mit dem Laptop habe er mitbekommen. Dass Geld hätte mitgenommen werden sollen, das wisse er nicht, das habe er nicht mitbekommen, aber das mit dem Marihuana schon. Sie seien
- 15 - nicht mit dem Ziel dahin, Geld zu stehlen. Sie hätten nur über das Marihuana ge- sprochen (Urk. 25/12 S. 7 f., vgl. auch S. 15 f. in Verbindung mit S. 20). Dass Bargeld gestohlen worden sei, habe er erst im Nachhinein mitbekommen. I._____ habe das gesagt, als sie vor dem Denner gestanden seien (Urk. 25/12 S. 17). Der Beschuldigte seinerseits erklärte von Beginn an, konstant und widerspruchs- frei, sie hätten nur Gras klauen wollen (Urk. 18/3 S. 3 ff., 18/4 S. 4 und 7 und 18/8 S. 22 ff.). Dass auch noch elektronische Geräte geklaut worden seien, habe er vor Ort nicht gesehen (Urk. 18/3 S. 7, 18/4 S. 3). Dass auch Bargeld entwendet wur- de, erfuhr er offensichtlich erst durch die Polizei (Urk. 18/3 S. 6). Auf Vorhalt, L._____ habe ausgesagt, es sei nach Gras und Bargeld gesucht worden, erklärte er zwar: "Ja. Mich hat vor allem das Gras interessiert." Das zunächst bestätigen- de "Ja" scheint vorliegend jedoch einzig darauf zu zielen, dass L._____ solches offenbar behauptet und nicht zu bestätigen, dass es so gewesen sei (vgl. auch die Antwort 8, welche der Beschuldigte ebenfalls mit einem "Ja" einleitete, ohne dies affirmativ auf die Frage zu verwenden; Urk. 18/4 S. 4). 3.2.4. In Würdigung der genannten Aussagen ist festzuhalten, dass I._____, N._____ und der Beschuldigte übereinstimmend und konstant erklärten, Ziel des Überfalls sei der Diebstahl von Marihuana gewesen, während die Aussagen von L._____ aus dem Rahmen fallen. Insbesondere in dessen frühen Aussagen ver- suchte er offensichtlich, sich als nichtsahnendes "Opfer" seiner Mittäter darzustel- len und erhebt Vorwürfe, die sich weder mit der Darstellung des Geschädigten B._____, noch derjenigen der anderen Täter in Einklang bringen lassen, zumal sich später herausstellte, dass er nicht nur von Beginn an in den Plan eingeweiht war, sondern dass es nur er war, der nebst Marihuana auch elektrische Geräte entwendete (vgl. Urk. 18/7 S. 5). Ebenfalls er hat zudem die vorgängig für den Lockvogelkauf dem Geschädigten übergebene 20-er Note wieder an sich ge- nommen, deren Diebstahl Eingang in die Anklageschrift gefunden hat. Folgerich- tig schwächte er seine Vorwürfe anlässlich der Konfrontationseinvernahme dann auch deutlich ab, soweit er sie nicht offenkundig ganz zurücknahm, und erklärte insbesondere, das Ziel des Überfalls sei Marihuana und nicht auch Geld gewesen (Urk. 18/7 S. 5 ff., insb. S. 7 und S. 12 f.). Ohnehin hätten sie erst im Nachhinein
- 16 - erfahren, dass sich offenbar eine grössere Menge Bargeld in der Wohnung be- funden habe (Urk. 18/7 S. 9; so auch I._____, a.a.O., S. 10), deshalb habe er sich dies (Fragen bzw. Suchen nach Geld) im Nachhinein so zusammengereimt (Urk. 18/7 S. 13). Allein basierend auf seinen Anschuldigungen kann deshalb kein auf den Diebstahl von Geld ausgerichteter Sachverhalt erstellt werden. Und auch die Aussagen des Geschädigten, soweit dieser geltend macht, die Täter hätten nicht nur nach dem Marihuana, sondern auch nach Wertgegenständen gefragt, können die nötige Überzeugung nicht schaffen, hat er doch solches unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei mit keinem Wort erwähnt. Denkbar ist deshalb auch, dass er im Nachgang zur Tat und in Kenntnis der Entwendung der Elektrogeräte das Vorgefallene dahingehend uminterpretierte, dass das "Zeug", nach welchem er gefragt wurde, Wertgegenstände und nicht Marihuana meinte. Dass Bargeld wegkam, erwähnte er aus eigenem Antrieb zu keinem Zeitpunkt. Erst auf Nachfrage schilderte er, dass man ihm das Portemonnaie habe entwen- den wollen, es auf Intervention hin jedoch dabei belassen habe, eine 20er-Note aus dem Portemonnaie zu stehlen. Nachdem L._____ bereits zugegeben hat, sich das für den Marihuana-Kauf vorgesehene Geld wieder eingesteckt zu haben und unter Berücksichtigung von dessen Tendenz, seine eigene Tatbeteiligung möglichst klein zu reden, ist ohne weiteres denkbar, dass er zunächst nicht nur die Geldnote, sondern das gesamte Portemonnaie einstecken wollte. Jedenfalls vermag auch dieser Vorfall den Beschuldigten nicht persönlich zu belasten. Bei dieser Sachlage kann einzig erstellt werden, dass der Beschuldigte während des Überfalls weder selber aktiv nach Geld fragte bzw. suchte, noch mitbekam, dass L._____ elektronische Geräte sowie die für den Lockvogelkauf übergebenen Fr. 20.– mitlaufen liess. Genauso wenig realisierten er, die übrigen Täter, aber of- fenbar auch der Geschädigte B._____ (bis heute), dass I._____ in der Wohnung weiteres Bargeld auffand und entwendete. Vor der Tat war der Fokus gemäss übereinstimmenden Aussagen der Täter auf der Marihuana-Ernte gelegen, deren Versteck man mittels des Lockvogel-Käufers eruieren und welche man anschlies- send gewaltsam stehlen wollte. Da sie eine grössere Menge erwartet hatten, frag- ten sie nach weiterem "Zeug", und durchsuchten danach gewaltsam die Woh- nung, was der Geschädigte angesichts der personellen, teilweise maskierten
- 17 - Übermacht, Bewaffnung mit schlagstockartigen Zeltstangen und demonstrierten Entschlossenheit der Täter dulden musste. Der Diebstahl weiterer Wertsachen, um diese zu verhehlern, war demgegenüber nie Gegenstand der Planung und wurde so dem Geschädigten auch nie explizit mitgeteilt. Entsprechend kann dem Beschuldigten auch kein diesbezüglicher (Eventual-)Vorsatz rechtsgenügend nachgewiesen werden. 3.3. Hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Dezember 2017 (Anklagesachverhalt 14) ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte gegen die Festnahme wehrte, indem er sich losriss und davonzurennen versuchte sowie anschliessend die Handschel- len packte, damit sie ihm nicht angelegt werden konnten (Urk. 18/9 S. 3 ff; Urk. 18/10 S. 3 ff.). Offenbar anerkennt er auch, dass es dabei Seitens der Poli- zisten zu den in der Anklageschrift genannten Verletzungen kam (Urk. 18/10 S. 4 und Prot. II S. 23). Jedoch bestreitet der Beschuldigte, den Polizisten mit dem El- lenbogen einen Stoss in die Schultergegend verpasst zu haben. Er habe sie im Bahnwagen nicht angerempelt. Er sei zwischen den Polizisten durchgelaufen und habe sie im Schulterbereich gestreift (Urk. 18/10 S. 4; Prot. II S. 23). Solches (ge- zielte Ellenbogenstösse) gab er entgegen der Vorinstanz denn auch nicht bei ihr zu Protokoll, jedenfalls nicht hinreichend explizit. Vielmehr äusserte er sich dahin- gehend, er habe keine Gewalt angewendet, sondern nur versucht sich zu entwin- den und davon zu rennen (vgl. Prot. I S. 32), was er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte (Prot. II S. 22 und 24) und durch seinen amtli- chen Verteidiger ausführen liess (Urk. 134 S. 8 f.). Bei den Akten liegen lediglich polizeiliche Aussagen der beiden Polizeibeamten. Konfrontiert mit dem Beschuldigten oder untersuchungsrichterlich einvernommen wurden sie offenbar nicht. Mithin kann daraus nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Ohnehin schilderte E._____ in diesem Zusammenhang ledig- lich ein Anrempeln mit dem Oberkörper bzw. ein Hindurchzwängen zwischen den beiden Beamten, um den Bahnwaggon zu verlassen (Urk. 24/3 S. 2). Weiter er- klärte er, der Beschuldigte habe nicht gezielt gegen seinen Körper geschlagen. Auch Schläge gegen F._____ habe er nicht gesehen (ebenda S. 4). F._____ schilderte demgegenüber ein abwechslungsweises Wegchecken des Beschuldig-
- 18 - ten mit den Oberarmen, worauf die Beamten dem Beschuldigten klar gemacht hätten, dass er stehen bleiben solle. Danach sei der Beschuldigte Richtung Aus- gang gelaufen (Urk. 24/5 S. 3). Die weiteren, beim Vorfall im Waggon anwesen- den Personen wurden nicht befragt. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht rechts- genügend erstellen, dass sich der Beschuldigte nicht bloss durch Hindurchzwän- gen zwischen den Beamten, allenfalls verbunden mit leicht streifenden Berührun- gen der Verhaftung zu entziehen versuchte, sondern im Bahnwagon mittels El- lenbogenstössen gezielt tätlich gegen die Beamten vorging.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Was Anklagesachverhalt 11 angeht, hat die Sachverhaltserstellung erge- ben, dass der Beschuldigte weder wusste noch wollte, dass die Mitbeteiligten Bargeld und Elektrogeräte entwendeten. Entsprechend fehlt es am Tatbestands- merkmal des Diebstahls weshalb sein Verhalten von vornherein nicht als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert werden kann. Indessen führt dies – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. 134 S. 6) – nicht zu einem Freispruch. Vielmehr ist klar erstellt, dass der Beschuldigte mitbeteiligt da- ran war, den Geschädigten B._____ durch schiere Überzahl, teilweise unterstri- chen durch implizite Drohungen, die Bewaffnung mit Zeltstangen und die Maskie- rung mit Sturmhauben dazu zu bringen, die Durchsuchung der Wohnung inkl. Aufbrechen von zwei Zimmertüren zu dulden. Dies ist als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren, wobei vorliegend sowohl Mittel (Androhung ernstli- cher Nachteile) als auch Zweck (Durchsuchung der Wohnung durch Unbefugte) deren Rechtswidrigkeit begründen. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgrün- de liegen nicht vor, weshalb er dieses Delikts schuldig zu sprechen ist. Weitergehende Delikte, beispielsweise Verstösse gegen das Betäubungsmittel- gesetz, sind weder angeklagt noch könnten sie in Nachachtung des Anklageprin- zips unter den eingeklagten Sachverhalt subsumiert werden. 4.2. Der Vorfall vom 8. September 2017 (Anklagesachverhalt 13) wurde als Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an- geklagt (Urk. 59 S. 10) und auch als solche von der Vorinstanz qualifiziert
- 19 - (Urk. 116 S. 45 f.). Zu Recht rügt die Verteidigung in diesem Zusammenhang sinngemäss, dass der Anklageschrift nicht zu entnehmen ist, dass der Beschul- digte durch aktives Handeln die Blessuren des Justizvollzugsbeamten verursacht habe. Vielmehr wird erwähnt, dass der Beschuldigte sich passiv gegen die Arre- tierung wehrte, indem er seine Hände unter seinem Körper versteckte. Vor die- sem Hintergrund verbietet sich bereits aufgrund des Anklageprinzips ein Schuld- spruch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte. Vielmehr ist der Beschuldigte lediglich wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. 4.3. Aufgrund des erstellten Sachverhalts (vgl. vorstehend Ziff. 3.3) kann auch der Vorfall vom 23. Dezember 2017 (Anklagesachverhalt 14) lediglich als Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und nicht als Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewürdigt wer- den, da keine gezielten, auf die Beamten gerichteten Ellenbogenstösse des Be- schuldigten erstellt werden konnten. Andersgeartete physische Einwirkungen des Beschuldigten auf die Beamten, die über ein sich Entziehen bzw. Packen der Handschellen hinausgehen, sind der Anklageschrift nicht zu entnehmen.
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Im JStG kommt das dualistische System zum Tragen. Dies bedeutet, dass die gleichzeitige Anordnung von Schutzmassnahmen und Strafen möglich bzw. sogar zwingend ist, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von Schutzmassnahmen und Strafen sind in den Art. 10 und Art. 11 JStG geregelt, wobei grundsätzlich das Prinzip des Vorrangs der Schutzmassnahme vor Strafe gilt (BSK StGB I-GÜRBER/ HUG/SCHLÄFLI, Art. 10 JStG N 2 und 6). Sind – wie vorliegend – gleichzeitig vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Taten zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen für diese sogenann- ten Übergangstäter ausschliesslich das StGB anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Sätze 1–2 JStG). Eine Ausnahme von der ausschliesslichen Anwendbarkeit des StGB greift Platz, wenn der Täter einer Massnahme bedarf; in diesem Fall ist diejenige Mass-
- 20 - nahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umstän- den erforderlich und erfolgsversprechend ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG; vgl. BGE 135 IV 206 E. 5.3 und BSK StGB I-GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, Art. 3 JStG N 16). Vorliegend befand sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bereits seit dem Jahr 2013 (zunächst vorsorglich und hernach mit Urteil des Jugendgerichtes Bülach vom 7. Oktober 2014 angeordnet) in einer offenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG, verbunden mit einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 JStG (vgl. das Urteil des Jugendgerichtes Bülach vom 7. Oktober 2014, S. 10 ff. in den bei- gezogenen Vollzugsakten sowie den Strafregisterauszug Urk. 120). Die ambulan- te Behandlung war allerdings bereits mit Verfügung vom 1. November 2016 wie- der aufgehoben worden (vgl. Urk. 2/4 der beigezogenen Vollzugsakten). Nach der erstinstanzlichen Verhandlung stellte die Jugendanwaltschaft Unterland mit Voll- zugsverfügung vom 27. August 2018 fest, dass die Unterbringung keine erzieheri- sche oder therapeutische Wirkung mehr entfalte und hob die offene Unterbrin- gung sinngemäss infolge fehlender Massnahmewilligkeit des Beschuldigten auf. Gleichzeitig ordnete sie eine persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG an (Urk. 119/3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch vorliegend die Anord- nung einer Massnahme nach Art. 15 JStG jedenfalls an der fehlenden Massnah- mewilligkeit des Beschuldigten scheitert, weshalb von einer solchen abzusehen ist (vgl. hierzu auch die Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 116 S. 63 und die Aus- führungen der Jugendanwaltschaft, Urk. 99 S. 11 f.). Damit ist auch für die vor Er- reichen des 18. Altersjahrs begangenen Taten einzig eine Strafe zu verhängen. 5.2. Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttre- ten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall. Das seit dem 1. Januar 2018 geltende (neue) Sanktionenrecht sieht grundsätzlich keine
- 21 - mildere Bestrafung vor. Eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB oder die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führen können, stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Die Sanktion ist folglich gestützt auf die Bestimmungen des im Tatzeitpunkt geltenden Sanktionenrechts festzulegen. 5.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zu- satzstrafe kann aber nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Dem Zweitrichter ist es nicht möglich, im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamt- strafe eine andere Strafart zu wählen als das Erstgericht. Die Rechtskraft und Un- abänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn es alle der Grund- und der Zusatzstrafe zugrunde liegen- den Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen be- schränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Aspe- ration zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Vorliegend ist zu beachten, dass die vorliegend zu beurteilenden Taten vom Be- schuldigten im Zeitraum vom November 2016 bis Dezember 2017 begangen wur- den. Wegen anderen Taten (Hinderung einer Amtshandlung und Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 13. August 2018) wurde er sodann mit Strafman- dat des Untersuchungsamts St. Gallen am 12. September 2018 rechtskräftig mit
- 22 - einer (unter einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobenen) Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 60.– bestraft (Urk. 120). Da der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten vor Erlass des Strafmandats des Untersuchungsamts St. Gallen am 12. September 2018 begangen hat und für die heute neu zu beurteilenden Hinderungen einer Amtshandlung eine Geldstrafe auszufällen ist, womit diese und die Grundstrafe gleichartig sind, ist heute für die vorliegend zu beurteilenden Hinderungen einer Amtshandlung eine Zusatzstrafe zum erwähnten Strafmandat auszufällen, zuvor jedoch hypothetisch eine Ge- samtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Was die übrigen, heute zu beurtei- lenden Delikte betrifft, wird aber, wie noch zu sehen sein wird, eine Freiheitsstrafe auszufällen sein, weshalb mangels Gleichartigkeit mit der Grundstrafe keine Zu- satzstrafe gebildet werden kann. 5.4. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat. Liegen mehrere gleichartige Delikte vor, wird der Strafzumessung das verschuldensmässig schwerste Delikt zu Grunde gelegt (OGer ZH, Entscheid SB110667 vom 2. Juli 2012 E. II.A.3.2). Somit ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe innerhalb dieses Strafrahmens für diese Tat festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, für welche das Gericht eine gleichartige Strafe für angemes- sen hält (BGE 144 IV 217), innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens in An- wendung des Asperationsprinzips zu erhöhen (vgl. BGE 136 IV 55), wobei wiede- rum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Schliesslich ist die Täter- komponente in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Bei der Bildung der Ge- samtstrafe dürfen die Jugenddelikte nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn die- se für sich allein, d.h. nach Jugendstrafrecht, beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Im vorliegenden Fall bilden die (im Erwachsenenalter verübte) Nötigung gemäss Anklagesachverhalt 11 sowie die Sachbeschädigungen gemäss Anklagesachver- halt 11 und 12 die aufgrund ihrer Strafandrohung (Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) schwersten vom Beschuldigten begangenen Taten, da er
- 23 - die nach Erwachsenenstrafrecht höher bedrohten Diebstähle allesamt vor seinem
18. Geburtstag begangen hat, weshalb für diese (genauso wie für die weiteren, als Jugendlicher verübten Delikte) maximal ein Jahr Freiheitsentzug verhängt werden kann (vgl. Art. 11 und 25 JStG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 StGB). Kommen für einen Normverstoss Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ in Be- tracht, ist die Wahl der Sanktionsart zu begründen, wobei als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Das Erwachsenenstrafrecht sieht mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshand- lung, für welche nur eine Geldstrafe in Frage kommt, und der einzig mit Busse bedrohten Übertretungen für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte wahlweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vor. Soweit er einzig für die vor dem 18. Geburtstag verübten Delikte vor Gericht stehen würde (Anklagesachverhalt 1-10), wäre heute fraglos ein Freiheitsentzug auszuspre- chen, erscheinen doch die weiteren, gemäss Jugendstrafrecht zur Verfügung ste- henden Sanktionsarten (Verweis, persönliche Leistung, Busse; Art. 22 ff. JStG) weder den Taten angemessen noch geeignet, zukünftige Delinquenz zu verhin- dern. Entsprechend kann hierfür auch heute einzig eine Freiheitsstrafe die ange- messene Sanktion sein, erschiene es doch stossend, wenn der Beschuldigte gleichsam für das auch nach Erreichen der Mündigkeit fortgesetzte Delinquieren belohnt würde, zumal angesichts seiner einschlägigen Vorstrafe und der Tatsa- che, dass selbst die früher ausgesprochene und teilweise vollzogene persönliche Leistung von 10 Tagen – entsprechend der altersentsprechend möglichen Maxi- maldauer gemäss Art. 23 Abs. 3 JStG – ihn nicht nachhaltig beeindrucken konnte. Mithin sprechen auch spezialpräventive Gründe für das Aussprechen einer Frei- heitsstrafe für die als Jugendlicher begangenen Delikte. Dies gilt selbstredend auch für die im Erwachsenenalter begangene Nötigung samt damit sachlich und zeitlich untrennbar verbundener Sachbeschädigung (Anklagesachverhalt 11), in welcher sich die vorangehende Serie von Einbruchdiebstählen und Sachbeschä- digungen gleichsam – auch verschuldensmässig – kulminiert. Auch die weitere,
- 24 - als Erwachsener verübte Sachbeschädigung gemäss Anklagesachverhalt 12 reiht sich nahtlos in die Deliktsserie des Beschuldigten ein und kann nicht zuletzt aus spezialpräventiven Gründen einzig mit Freiheitsstrafe geahndet werden, denn es ist offensichtlich, dass die gegenüber einer Freiheitsstrafe deutlich weniger ein- griffsintensive Geldstrafe von vornherein keinerlei Gewähr bietet, den Beschuldig- ten von weiteren Straftaten abzuhalten. Damit steht fest, dass – mit Ausnahme der Hinderungen einer Amtshandlung, welche zwingend mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, und der Übertretungen, für welche eine Busse auszusprechen ist – für sämtliche Delikte innerhalb des für Nötigung bzw. Sachbeschädigung gesteckten Rahmens von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 144 Abs. 1 StGB bzw. Art. 181 StGB) eine Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 5.5. Freiheitsstrafe 5.5.1. Tatkomponenten
a) Was die objektive Tatschwere der Nötigung gemäss Anklagesachverhalt 11 angeht, welche vorliegend als verschuldensmässig schwerstes Delikt anzusehen und damit Ausgangspunkt der Strafzumessung ist, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Mittäter, wenn auch nicht als treibende Kraft, bei dem Überfall auf den Geschädigten B._____ mitmachte. Dabei drangen die Täter unter Vor- spiegelung falscher Tatsachen (Lockvogelkäufer) in den Privat-, gar Geheimbe- reich des Opfers, dessen Wohnung samt Schlafzimmern ein und bedrohten den Geschädigten, wenn auch nicht mit expliziten Worten, aber doch deutlich durch ihre teils maskierte und bewaffnete Anwesenheit in Überzahl, worauf er der Inva- sion keine Gegenwehr entgegenstellte. Bei der folgenden Durchsuchung der Wohnung wandten sie brachiale Gewalt an, indem sie zwei Zimmertüren aufbra- chen. Solches Verhalten zeugt von bemerkenswerter Rücksichtslosigkeit und Kleinachtung der Privatsphäre und des Eigentums des Opfers und seiner Mitbe- wohner. Auch wenn der Plan offenbar spontan gefasst wurde, wurde doch einiger Aufwand in die Vorbereitung gesteckt (Lockvogel instruieren und mit Geld versor- gen, Besorgen von Zeltstangen und Gesichtsmasken), weshalb die gezeigte kri-
- 25 - minelle Energie nicht zu vernachlässigen ist. Insgesamt wiegt die objektive Tat- schwere damit nicht mehr leicht. Subjektiv ist von vorsätzlichem Vorgehen auszugehen. Wie der Beschuldigte von Anfang an zugab, sollte durch den Überfall der Marihuana-Vorrat des Geschädig- ten gestohlen werden. Mithin ist von rein egoistischen Motiven auszugehen. Dass er zum Tatzeitpunkt nennenswert unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung gestan- den hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Damit vermag die subjektive Tat- schwere das Verschulden nicht zu relativieren. Insgesamt ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Nötigung somit auf 12 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen, wobei damit auch den Tatkomponenten der Sachbeschädigung dieses Anklage- sachverhalts (Beschädigung der aufgebrochenen Zimmertüren) Rechnung getra- gen ist.
b) Für die Sachbeschädigung gemäss Anklagesachverhalt 12 rechtfertigt sich ein (bereits asperierter) Zuschlag von ca. einem Monat Freiheitsstrafe. Zwar ist der angerichtete Schaden von Fr. 2'500.– nicht zu vernachlässigen. Jedoch ist von einer spontanen Tat auszugehen, welche kaum von krimineller Energie geprägt ist. Gemäss eigenem Bekunden wollte der Beschuldigte etwas kaputt machen (Urk. 18/8 S. 27). Trotz dieser rein auf Vandalismus gerichteter Motivation, kann nicht von erheblichem Verschulden gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss eigenem Bekunden erheblich angetrunken war, was auf- grund der damit einhergehenden Enthemmung das Verschulden zusätzlich relati- viert.
c) Bei den unter Anklagesachverhalt 1 zusammengefassten Delikten schwingt die begangene Sachbeschädigung verschuldensmässig klar oben aus. Die dort ge- zeigte sinnlose Zerstörungswut (bspw. Verteilen von Duschgel auf dem Täfer, Ab- tauen der Kühltruhe, Zerstören von Mobiliar etc.) ist kaum nachvollziehbar und geht, selbst unter Berücksichtigung des Arguments, dass sie einen versteckten Tresor gesucht hätten, weit über das zur Begehung eines Einbruchdiebstahls Nö- tige hinaus. Zwar macht der Beschuldigte geltend, Hauptverursacher des Vanda- lismus sei sein Mittäter gewesen (Prot. I. S. 18), indes schritt er dagegen auch nicht ein. Auch wenn noch kein grosser Schaden verursacht wurde, ist aufgrund
- 26 - des gezeigten Mutwillens verschuldenserschwerend von äusserst verwerflichen Beweggründen auszugehen. Offensichtlich wollten sie ein grösstmögliches Chaos verursachen und den Geschädigten nebst dem finanziellen Schaden auch emoti- onales Leid verursachen, was von völlig fehlendem Respekt gegenüber anderen Menschen, ihrem Eigentum und ihrer Privatsphäre zeugt. Auch unter der Prämis- se des Jugendstrafrechts wäre für diesen Deliktskomplex (Hausfriedensbruch, Diebstahl und Sachbeschädigung) von einem erheblichen Verschulden und damit von einem Freiheitsentzug von rund 4 Monaten auszugehen gewesen. Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund des anwendbaren Asperationsprinzips, die hypotheti- sche Einsatzstrafe um ca. 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
d) Die Tatschwere der Sachbeschädigung gemäss Anklagesachverhalt 2 wiegt eher leicht. Das Tatvorgehen zeugt von spontanem Entschluss und die Durchfüh- rung bedingte keine grosse kriminelle Energie. Allerdings ist auch hier ein man- gelnder Respekt für das Eigentum anderer kennzeichnend. Der Beschuldigte macht geltend, bei der Tat betrunken gewesen zu sein, was ihm nicht widerlegt werden kann. Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass seine Schuldfähigkeit massgebend eingeschränkt war, rechtfertigt es sich doch, ihm ei- ne gewisse alkoholisch bedingte Enthemmung zugute zu halten. Insgesamt scheint damit eine (bereits asperierte) Erhöhung der Strafe um 10 Tage Freiheits- strafe angezeigt, womit dem Gebot von Art. 49 Abs. 3 StGB hinreichend Rech- nung getragen wird.
e) Hinsichtlich der Sachbeschädigung gemäss Anklagesachverhalt 3 kann auf oben stehende Erwägungen zu Anklagesachverhalt 2 verwiesen werden, ähneln sich diese beide Delikte doch hinsichtlich Ausführungsart und erzieltem Schaden auffallend. Mithin rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung der Freiheitsstrafe um 10 Tage.
f) Auch beim Diebstahl, der Sachbeschädigung und dem beides ermöglichenden Hausfriedensbruch gemäss Anklagesachverhalt 4 ist die Tatschwere im unteren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte und seine Mittäter drangen – wie übrigens in der Mehrheit der Einbruchdiebstähle, an denen der Beschuldigte beteiligt war –
- 27 - in den Nachtstunden in eine Geschäftsliegenschaft ein. Durch dieses Konzept konnte das Risiko, auf Menschen zu treffen, deutlich eingeschränkt werden. Gleichzeitig verhinderte dies auch, dass die Privatsphäre und das Sicherheitsge- fühl der Geschädigten im gleichen Mass tangiert wurde, wie bei einem Einbruch in eine Wohnung. Der angerichtete Sachschaden ging nicht über das Nötige hinaus, um den Diebstahl zu ermöglichen und auch die Diebstahlssumme hält sich in Grenzen, auch wenn es sich bei weitem nicht um einen geringfügigen Diebstahl handelte. Subjektiv handelten die Täter vorsätzlich, sie benötigten gemäss eige- nem Bekunden Geld, was sie spontan auf die Idee des Einbruchdiebstahls brach- te. Auch die konkrete Vorgehensweise zeugt von keiner speziellen kriminellen Energie, sodass das Verschulden insgesamt als recht leicht zu qualifizieren ist. Eine Straferhöhung um – angesichts der Deliktsmehrheit – 15 Tage Freiheitsstra- fe erscheint angezeigt.
g) Auch im Deliktskomplex gemäss Anklagesachverhalt 5 steht ein spontanes, eher improvisiertes Tatgeschehen zur Debatte. Die gestohlene Summe ist gering- fügig, allerdings war der Tatwille darauf ausgerichtet, alles Brauchbare mitzuneh- men. Anders als in Anklagesachverhalt 4 beschränkten die Täter den Sachscha- den nicht auf das Nötigste. Vielmehr richteten sie durch Versprühen des Feuerlö- schers einen recht hohen Schaden an, was als reiner Vandalismus niederster Mo- tivation verschuldenserschwerend ins Gewicht fällt. Ausgehend von einem betref- fend Sachbeschädigung nicht mehr leichten, im Übrigen aber leichten Verschul- den ist die Einsatzstrafe um weitere 20 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.
h) Was Anklagesachverhalt 6 angeht, kann auf die Erwägungen betreffend Ankla- gesachverhalt 4 verwiesen werden mit der Ergänzung, dass hier die objektive Tatschwere aufgrund des höheren Sachschadens und der höheren Beute etwas schwerer wiegt, weshalb insgesamt eine etwas grössere Straferhöhung von 20 Tagen Freiheitsstrafe resultiert.
i) Gemäss Anklagesachverhalt 7 kann ebenfalls auf die Erwägungen zu Anklage- sachverhalt 4 verwiesen werden. Aufgrund des tieferen Sachschadens resultiert eine Straferhöhung um 10 Tage Freiheitsstrafe.
- 28 -
j) Die Vorgehensweise gemäss Anklagesachverhalt 8 entspricht dem wohlbe- kannten Muster. Allerdings war für die Täterschaft hier nichts zu holen, weshalb es bei einem Diebstahlsversuch blieb, was allerdings nicht an den Bemühungen der Täter, sondern an fehlenden, geeigneten Diebstahlsobjekten lag. Entspre- chend relativiert sich das Verschulden nur in geringstem Mass. Da hier indessen
– infolge Rückzugs der Strafanträge betreffend Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruch – nur der Diebstahlsversuch zu bestrafen ist, rechtfertig sich eine ge- ringe Straferhöhung um 5 Tage Freiheitsstrafe. Die in diesem Sachverhaltskom- plex ebenfalls zu bestrafende Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch beschränkte sich gemäss Anklageschrift darauf, dass sich der Beschuldigte zu seinen Mittätern in den bereits entwendeten Wagen setzte. Verschuldensmässig fällt dies nur gering in Ansatz und ist mit einer weiteren Straferhöhung um 3 Tage abgegolten.
k) Betreffend Anklagesachverhalt 10 kann ebenfalls auf die Erwägungen zu An- klagesachverhalt 4 verwiesen werden. Vorliegend resultierte ein deutlich höherer Sachschaden, jedoch wurde weniger gestohlen. Sodann machte der Beschuldigte geltend, bei der Tat stark betrunken gewesen zu sein, was ihm nicht widerlegt werden kann. Da sich dies verschuldensmindernd auswirkt, resultiert insgesamt eine Straferhöhung von weiteren 5 Tagen Freiheitsstrafe. Damit ist aufgrund der Tatkomponenten insgesamt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. 5.5.2. Täterkomponenten Der Beschuldigte wuchs in O._____ als eines von sechs Kindern in zerrütteten Familienverhältnissen auf (vgl. dazu das Gutachten vom 13. Februar 2014, Urk. 3 der beigezogenen Vollzugsakten). Nach drei Jahren Kindergarten besuchte er die Primarschule und trat hernach in die Sek A, später in die Sek B über. Bereits mit 13 Jahren wurde er das erste Mal und während laufender Untersuchung wieder- holt straffällig, woraufhin er durch die Jugendanwaltschaft Unterland ab 5. August 2013 vorsorglich untergebracht wurde. Die im Sommer 2016 begonnene Maurer- lehre brach er nach kurzer Zeit ab und entwich im Dezember 2016 aus der Unter-
- 29 - bringung, wobei es in diesem Zeitraum zu den ersten, heute zu beurteilenden De- likten kam. Nachdem er Ende Dezember 2016 im Tessin wieder aufgegriffen wer- den konnte, absolvierte er ein Time-out im … [Kanton], aus welchem er jedoch im April 2017 ebenfalls entwich, worauf es zu weiteren, heute interessierenden Delik- ten kam. Im August 2017 meldete sich der Beschuldigte aus eigenem Antrieb wieder, worauf zunächst die offene Unterbringung weitergeführt werden konnte. Nachdem sich der Verdacht auf seine Täterschaft betreffend Anklagesachverhalt 11 erhärtet hatte, wurde der Beschuldigte indes zunächst in Untersuchungshaft genommen und hernach zur Sicherung der Massnahme ins Gefängnis Affoltern eingewiesen, bis er Ende September 2017 in der Suchtgruppe des Massnahme- zentrums P._____ aufgenommen werden konnte. Hier entwich er am 23. Dezem- ber 2017 ein erstes Mal, konnte jedoch am 9. Januar 2018 wieder angehalten und ins Massnahmezentrum zurückgebracht werden (aus der Anhaltung resultierte Anklagesachverhalt 14). Indessen nutzte er seinen ersten Wochenendurlaub im April 2018 erneut zum Entweichen. Nachdem er im August 2018 in H._____ wie- der aufgegriffen werden konnte und nach Durchführung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde er Ende August 2018 unter Aufhebung der Unterbrin- gung gemäss Art. 15 JStG und Anordnung einer persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG auf freien Fuss gesetzt. Zur Berufungsverhandlung musste der Be- schuldigte jedoch erneut aus der Untersuchungshaft vorgeführt werden. Hinsicht- lich seiner aktuellen persönlichen Verhältnisse machte er geltend, vor seiner In- haftierung ein Motivationssemester von Q._____ absolviert zu haben – allerdings nur während ein oder zwei Monaten –, wobei er jeweils drei Tage pro Woche im Bereich Gebäudemanagement gearbeitet und an zwei Tagen eine Schule besucht habe mit dem Ziel, im Sommer eine Lehre beginnen zu können. Finanziell werde er vom Sozialamt unterstützt und habe im Zusammenhang mit seiner Vorstrafe namhafte Schulden (Urk. 127 und Prot. II S. 12 und 14). Weiter führte er aus, er habe zwei bis drei Bewerbungen geschrieben, aber keine Lehrstelle in Aussicht (Prot. II. S. 12). Insgesamt lässt sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts Strafzumessungsrelevantes ableiten. Mit der Vorinstanz können ihm insbesondere seine belasteten Familienverhältnisse nicht strafmindernd angerechnet werden, wurde diesem Aspekt doch bereits
- 30 - durch die früher angeordnete Unterbringung Rechnung getragen und ihm sachge- rechte Unterstützung und Therapiemöglichkeiten angeboten. Spürbar straferhöhend ins Gewicht fällt demgegenüber die einschlägige Vorstrafe vom 7. Oktober 2014 (Urk. 120) und dass der Beschuldigte während bereits lau- fender Strafuntersuchung und sogar trotz zwischenzeitlicher Inhaftierung weiter delinquierte. Auch jetzt ist wieder ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen ihn hängig, weswegen er in Untersuchungshaft ist (Urk. 133, Urk. 134 S. 9, Urk. 136 S. 1 und S. 12, Prot. II S. 13 und S. 16 f.), auch wenn diesbezüglich grundsätzlich die Unschuldsvermu- tung gilt. Zu seinen Gunsten ist aber festzuhalten, dass er jeweils sehr schnell ein volles Geständnis abgelegt und so die Strafuntersuchung erleichtert hat. Überdies scheint er im Laufe der Zeit eine gewisse Einsicht und Reue entwickelt zu haben, welche ihm auch eine selbstkritische Retrospektion ermöglichte (vgl. sein Schrei- ben an die Jugendanwaltschaft und die Gefängnisleitung vom 19. September 2017, Urk. 5 der beigezogenen Vollzugsakten sowie Prot. I. S. 11 ff. und S. 33). 5.5.3. Weitere strafzumessungsrelevante Täterkomponenten sind nicht erkenn- bar, weshalb insgesamt – mit der Vorinstanz – festzuhalten ist, dass sich die straferhöhenden und strafmildernden Aspekte die Waage halten. Entsprechend wäre es an sich angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Da die Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft aber zurückgezogen wurde, kommt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu tragen, weshalb der Beschuldigte nicht strenger bestraft werden darf als von der Vorinstanz und es somit bei einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bleibt. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung verbrachte der Be- schuldigte 27 Tage in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 59 S. 1), welche ihm selbstre- dend an die Strafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). Die Verteidigung machte gel- tend, die erstandene Untersuchungshaft im Gefängnis … in H._____ sei nicht be- rücksichtigt worden. Zudem müsse auch die mit der zwischenzeitlich aufgehobe- nen Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung angerechnet werden (Urk. 118 S. 5 und Urk. 134 S. 2 und S. 10 ff.).
- 31 - Nicht ersichtlich ist, worauf sich die Verteidigung betreffend nicht angerechneter Haft in H._____ bezieht, wurde diese, dauernd vom 25. August 2017 bis
19. September 2017, doch berücksichtigt (vgl. auch Urk. 136 S. 11). Die erneute Verhaftung in H._____ am 13. August 2018 samt Überstellung nach Zürich am
14. August 2018 und weitergehender Inhaftierung bis zum 27. August 2018 steht primär in Zusammenhang mit der im Rahmen des Massnahmenvollzugs stehen- den Ausschreibung durch die Jugendanwaltschaft. Ebenso zwecks Sicherung des Massnahmenvollzugs wurde die Inhaftierung vom 29. Dezember 2016 bis 27. Ja- nuar 2017 sowie vom 19. September 2017 bis 29. September 2017 veranlasst (Urk. 2/5 und 8 der beigezogenen Vollzugsakten). Selbstredend ist sodann auch der Aufenthalt im Massnahmenzentrum P._____ vom 29. September 2017 bis zum 22. April 2018 im Zusammenhang mit der jugendrechtlichen Massnahme zu lesen (Urk. 2/9 der beigezogenen Vollzugsakten). Jener Massnahmenvollzug wurde bereits mit Urteil des Jugendgerichtes Bülach vom 7. Oktober 2014 ange- ordnet und mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 27. August 2018 aufgeho- ben (Urk. 120 und Urk. 119/3). Gemäss Art. 32 JStG hat diejenige Behörde, die die Massnahme aufhebt, über eine allfällige Anrechnung zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_490/2010 vom 11. Januar 2011, E. 1.6). Da vorliegend nicht über die Aufhebung der am 7. Oktober 2014 angeordneten Massnahme zu entscheiden ist, kann auch nicht über die Anrechnung einer mit jener Massnahme zusammenhängenden Freiheitsbeschränkung entschieden werden. Zu Recht führt ausserdem die Oberjugendanwaltschaft aus, dass es vorliegend nicht um die Anrechnung einer gescheiterten Schutzmassnahme an einen zu Gunsten dieser Massnahme aufgeschobenen Freiheitsentzug gehe. Vielmehr sei für den Be- schuldigten im vorliegenden Verfahren keine Schutzmassnahme, sondern einzig eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine kreuzweise Anrechnung der in einem früheren Verfahren ausgesprochenen Schutzmassnahme – die Unter- bringung entstamme einem Urteil des Jugendgerichtes Bülach vom 7. Oktober 2014 in anderer Sache – an die im vorliegenden Verfahren auszusprechenden unbedingten Freiheitsstrafe sei nicht möglich (Urk. 136 S. 13). 5.5.4. Die Vorinstanz ging aufgrund der Vorstrafe, der gescheiterten Massnahme nach Art. 15 Abs. 1 JStG und da somit die pädagogischen Mittel beim Beschuldig-
- 32 - ten wohl weitgehend ausgeschöpft seien, der Deliktsintensität (zahlreiche Delikte über mehrere Monate), dem fehlenden festen Wohnsitz samt fehlender Berufstä- tigkeit, fehlendem gefestigtem sozialen Netz oder existenzsicherndem Vermögen von einer ungünstigen Legalprognose aus und erklärte demnach die Strafe für vollziehbar (Urk. 116 S. 62). Dem hielt die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung entgegen, dass sich der Beschuldigte seit seiner Entlas- sung aus der Haft in Horgen seit bald einem Jahr mehr oder weniger bewährt ha- be. Ab und zu habe er noch Betäubungsmittel konsumiert. Mit der Unterstützung von Freunden und der Sozialhilfe sei er über die Runden gekommen. Ebenfalls habe er ein Motivationssemester bei Q._____ besucht und habe – wenigstens bis zur neuen Verhaftung vor rund einem Monat – eine Freundin gehabt. Er habe ei- nen positiven Weg eingeschlagen und begonnen, sein Leben neu einzurichten. Mit der erneuten Verhaftung habe ihn seine Vergangenheit wieder eingeholt. An- hand des heutigen Kenntnisstandes können dem Beschuldigten aber keine schlechte Legalprognose gestellt werden, weshalb der Vollzug der Strafe aufzu- schieben sei (Urk. 134 S. 10). Der Beschuldigte kann nach wie vor keine sozial gefestigte Verhältnisse aufwei- sen. Er geht selber davon aus, dass er seine Freundin jetzt, wo er in Untersu- chungshaft sei, wohl nicht mehr habe (Prot. II S. 15), lebt von der Sozialhilfe und hat keine Lehrstelle in Aussicht (Prot. II S. 12). Seine Bemühungen, beruflich wei- terzukommen, sind nicht allzu gross, war er doch nur ein bis zwei Monate im ge- nannten Motivationssemester und schrieb er doch nur zwei bis drei Bewerbungen für eine Lehrstelle (Prot. II S. 12). Vor der Verhaftung wohnte er bei einem ehe- maligen Mittäter und er konsumierte Betäubungsmittel (Prot. II S. 13 und S. 15). Angesichts dieser Umstände, der Vorstrafe, der gescheiterten Massnahme und der Tatsache, dass – wie bereits erwähnt – erneut eine Strafuntersuchung gegen ihn läuft, kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen. 5.6. Geldstrafe Für die Hinderung einer Amtshandlung sieht das Gesetz eine Geldstrafe von ma- ximal 30 Tagessätzen vor (Art. 286 StGB). Vorliegend ist, wie bereits erwähnt, ei-
- 33 - ne Zusatzstrafe zum Strafmandat des Untersuchungsamts St. Gallen vom
12. September 2018 auszufällen. Eine Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechende Strafe nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beur- teilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstra- fe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrun- de, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Ge- samtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Ge- samtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Infolge Mehrfachbegehung sind die heute zu beurteilenden Hinderungen einer Amtshandlung im Vergleich zur bereits abgeurteilten (nicht mehrfachen) Hinde- rung einer Amtshandlung als schwerer anzusehen. Es ist folglich in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe für die neu zu beurteilenden Taten festzulegen und die- se um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich der heute zu beurtei- lenden Hinderungen einer Amtshandlung ist den drei Verstössen gemäss den An- klagesachverhalten 10, 13 und 14 innerhalb des ordentlichen Strafrahmens
- 34 - Rechnung zu tragen, da keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, die eine Erweiterung des Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB begründen würden. 5.6.1. Tatkomponenten
a) Als verschuldensmässig schwerstes Delikt ist die Hinderung einer Amtshand- lung gemäss Anklagesachverhalt 14 zu werten. Hinsichtlich der objektiven Tat- schwere ist dabei festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zunächst hartnäckig der Verhaftung zu entziehen versuchte, wobei er sich mehrfach losreissen konnte, und sodann, als es dem Polizeibeamten E._____ gelungen war, ihn zu Boden zu führen, eine Arretierung dergestalt durch Sperren/Packen der Handschellen er- schwerte, dass polizeiliche Verstärkung beigezogen werden musste. Der Be- schuldigte behalf sich bei seiner Gegenwehr zwar noch keiner Gewalt – insbe- sondere konnte ihm nicht nachgewiesen werden, dass er die festgestellten Ver- letzungen der Polizeibeamten gezielt verursacht hatte –, doch ist sein Verhalten als erheblicher passiver Widerstand zu werten. Zu seinen Gunsten ist jedoch fest- zuhalten, dass die Arretierung schliesslich doch noch vorgenommen werden konnte, dass er die Amtshandlung mithin zwar erschwert, jedoch nicht verhindert hat. Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass er Polizeibeamten gegenüberstand und wollte sich der Kontrolle und insbesondere der – da er auf Kurve war – drohenden Verhaftung entziehen, um nicht in den P._____ zurückgebracht zu werden. Insgesamt wiegt das Verschul- den noch leicht und es rechtfertigt sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf 10 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen.
b) Die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Anklagesachverhalt 13 ist als ei- gentliche Kurzschlusshandlung zu werten, nachdem dem Beschuldigten eröffnet worden war, dass er neu im Massnahmezentrum P._____ in eine geschlossene Unterbringung versetzt wird. Auch hier wehrte er sich passiv, indem er seine Hände unter dem Körper versteckte, was den Beizug von weiteren Justizvoll- zugsbeamten nötig machte, jedoch als Behinderung bzw. Erschwerung einer Amtshandlung doch am untersten Rahmen des möglichen Spektrums anzusie- deln ist. Die Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze erscheint der Tat- schwere angemessen.
- 35 -
c) Was schliesslich die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Anklagesachver- halt 10 angeht, welche der Beschuldigte vor Erreichen des 18. Altersjahrs began- gen hat, ist nebst der Tatsache, dass er – welcher sich in jenem Zeitpunkt auf Kurve aus der offenen Unterbringung befand – sich wiederum durch Flucht bzw. indem er sich zunächst weigerte, unter einem Fahrzeug hervorzukommen, mithin passives Verhalten eher geringer Schwere zeigte, zu beachten, dass er im dama- ligen Zeitpunkt stark alkoholisiert war. Dies ist – nebst der ohnehin eher geringen Tatschwere – verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint ei- ne Asperation der Einsatzstrafe um weitere 3 Tagessätze als angemessen. 5.6.2. Was die Täterkomponenten angeht, kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 5.5.2). Da sich diese in der Gesamtschau nicht auf die aufgrund der Tatkomponenten resultierende Strafe auswirken, hat es bei einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen sein Bewenden. 5.6.3. Die Geldstrafe von 18 Tagessätzen für die neu zu beurteilenden Delikte ist nun um die Grundstrafe (10 Tagessätzen Geldstrafe) angemessen zu erhöhen. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gelstrafe von 18 Tagessätzen unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips um 8 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Da- mit erweist sich für alle Hinderungen einer Amtshandlung eine hypothetische Ge- samtstrafe von 26 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Davon abzuziehen ist die bereits ausgefällte Grundstrafe, d.h. die Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Für die heute zu beurteilenden Hinderungen einer Amtshandlung wäre deshalb an sich eine Zusatzstrafe von 16 Tagessätzen Geldstrafe zu der mit Strafmandat des Untersuchungsamts St. Gallen vom 12. September 2018 ausgefällten Strafe an- gemessen. Da aber auch hier das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zum Tragen kommt, darf der Beschuldigte nicht strenger bestraft werden als von der Vorinstanz, womit es bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen (als Zusatzstrafe) bleibt. Aufgrund seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse (vgl. Ziff. 5.5.2 hiervor), er- scheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– Franken festzusetzen.
- 36 - 5.6.4. Unter Hinweis auf die unter Ziff. 5.5.4 gemachten Ausführungen ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. 5.7. Soweit es um die Sanktion für die begangenen Übertretungen geht, blieb die ausgesprochene Busse von Fr. 200.– im Berufungsverfahren unkommentiert. Sie erscheint denn auch ohne weiteres als den Taten und den finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen. Auch die Höhe der Ersatzfreiheits- strafe (2 Tage) entspricht der Praxis, weshalb insgesamt auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 116 S. 57 und 62). 5.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 15 Monaten (wovon 27 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.–, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafmandat des Untersu- chungsamts St. Gallen vom 12. September 2018 ausgefällten Strafe, zu bestra- fen.
6. Kosten- und Entschädigungsregelung 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang und da dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens ohnehin nur im Umfang von Fr. 1'000.– auferlegt wurden, rechtfertigt es sich, die Kostenauflage der Vorinstanz (Ziff. 9) zu bestätigen. 6.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.3. Infolge des Rückzugs der Anschlussberufung unterliegt die Oberjugend- anwaltschaft. Der Beschuldigte unterliegt sodann fast vollumfänglich, er obsiegt einzig hinsichtlich weiterer Verfahrenseinstellungen und bezüglich der rechtlichen Würdigung betreffend die vorgeworfenen Handlungen gegenüber den Beamten. Deshalb sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung – im Umfang von vier Fünfteln aufzuerlegen. Zu einem Fünftel sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 37 - 6.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche aufgrund der eingereichten Aufwandübersicht (Urk. 135) und unter Hinweis auf §§ 17 f. AnwGebV auf Fr. 5'700.– (inkl. MWST) festzusetzen sind, sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 JStPO in Ver- bindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Jugendge- richt, vom 21. August 2018, Dispositivziffer 1 bezüglich der Schuldsprüche wegen − mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklagesa- chverhalte 1, 4, 5, 6, 7, 10) − versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 8) − mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB (An- klagesachverhalte 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 [betr. Privatklägerin 15] 12, 14) − mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Ankla- gesachverhalte 1, 4, 5, 6, 7, 10) − Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Anklagesachverhalt 8) − Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Anklage- sachverhalt 10) − mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklagesachverhalt 15) sowie bezüglich Dispositivziffer 2 (Freisprüche), Dispositivziffer 6 (Vormerk- nahme der anerkannten Zivilforderungen), Dispositivziffer 7 (Verweisung der übrigen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses) und Dispositivzif- fer 8 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss be- treffend Verfahrenseinstellungen in Rechtskraft erwachsen sind.
- 38 -
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Jugendgericht, vom 21. August 2018 liess der Beschuldigte, Berufungs- kläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beschuldigter) mit Eingabe vom
30. August 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 104; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Verteidiger am 21. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 113), worauf der Beschuldigte am 10. Januar 2019 fristge- recht seine Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 118). Innert der ihr angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhob die Ober- jugendanwaltschaft des Kantons Zürich (Anklägerin, Berufungsbeklagte und An- schlussberufungsklägerin; fortan Oberjugendanwaltschaft) Anschlussberufung (Urk. 125). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu wel- cher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie Oberjugendanwalt Dr. iur. Zimmerlin erschienen sind (Prot. II S. 4).
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Die Anklageschrift listet diverse Vorfälle auf, in deren Zusammenhang sie dem Beschuldigten vorwirft, sich strafbar gemacht zu haben, ohne diese Vorfälle indessen im Sinne einer Auflistung oder mit Dossiernummer zu bezeichnen (vgl. Urk. 59). Im Folgenden werden die einzelnen Vorfälle zwecks besserer Lesbarkeit analog der Vorgehensweise der Vorinstanz chronologisch durchnummeriert als Anklagesachverhalte 1 - 15 bezeichnet (vgl. hierzu die vorinstanzliche Auflistung gemäss Urk. 116 S. 8 ff.).
E. 2.2 Der Beschuldigte fordert mit seiner Berufung eine Einstellung der Verfah- ren betreffend Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zum Nachteil von B._____ sowie betreffend Hausfriedensbruch zum Nachteil der C._____ Kollek-
- 7 - tivgesellschaft sowie einen Freispruch vom Vorwurf des Raubes (alles betreffend Anklagesachverhalt 11). Sodann sei der Beschuldigte anstatt wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von D._____, E._____ und F._____ lediglich wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen (Anklagesachverhalte 13 und 14). Schliesslich sei er insge- samt lediglich mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 70 Tagessätzen à Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, unter Ansetzung einer zwei- jährigen Probezeit für die Geldstrafe. Die erstandene Untersuchungshaft und die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung seien anzurechnen (Urk. 118). Die Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft richtet sich gegen die Frei- sprüche gemäss Dispositivziffer 2 (Anklagesachverhalt 12) sowie die Strafhöhe (Urk. 125). Damit wurden Berufung und Anschlussberufung auf einzelne Schuldpunkte und die Bemessung der Strafe beschränkt (Art. 399 Abs. 4 lit. a und b StPO).
E. 2.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung zog der Vertreter der Oberjugend- anwaltschaft die Anschlussberufung zurück (Prot. II S. 6), wovon Vormerk zu nehmen ist.
E. 2.4 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils (nur) im Umfang der Anfechtung gehemmt. Es ist somit festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Jugendgericht, vom 21. August 2018 bezüglich der Dispositivziffer 1 (hinsichtlich der unangefoch- ten gebliebenen Schuldsprüche), Dispositivziffer 2 (Freisprüche), Dispositivziffer 6 (Vormerknahme der anerkannten Zivilforderungen), Dispositivziffer 7 (Verweisung der übrigen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses) und Dispositivzif- fern 8 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichzeitig ergangene Beschluss betreffend Verfahrenseinstellungen (infolge Rückzugs der Strafanträge der Privatkläger 13 und 14 sowie betreffend verjährte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz) unangefochten blieben und in diesem Umfang in Rechtskraft erwach- sen sind. Die dem Beschuldigten auferlegte Busse (in Dispositivziffern 3-5 mitent-
- 8 - halten) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 9) stehen in einem engen Zusam- menhang mit den angefochtenen Punkten, weshalb sie als mitangefochten gelten.
E. 2.5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStG fallen unter den persönlichen Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine Straftat begangen haben. Der Beschuldigte hat sein 18. Altersjahr am tt.mm.2017 vollendet. Die ihm ge- mäss Anklage vorgeworfenen Delikte hat er teilweise vor diesem Zeitpunkt (und nach Vollendung des 10. Altersjahres) und teilweise nach Vollendung des 18. Al- tersjahres begangen (vgl. Urk. 59). Wurde – wie hier – ein Verfahren gegen Ju- gendliche eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begange- nen Taten bekannt wurden, so bleibt dieses Verfahren anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Soweit indessen die Jugendstrafprozessordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO).
E. 2.6 Zu Recht verweist der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung (Urk. 118 S. 4) bzw. -begründung (Urk. 134 S. 2 f. i.V.m. Prot. II S. 24) darauf, dass betreffend Anklagesachverhalt 11 auch der Strafantrag des Privatklägers 12 (B._____) wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung (vgl. Urk. 11/11) als zurückgezogen anzusehen ist. So hat der amtliche Verteidiger bereits vor Vo- rinstanz eine Erklärung von B._____ eingereicht, worin dieser erklärt, im Zusam- menhang mit dem Ereignis vom 16. Juni 2017 an der G._____-Strasse … in H._____ den Strafantrag gegen I._____ wegen u.a. Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung vorbehaltlos zurückzuziehen (Urk. 98/3). Dass der Rückzug des Strafantrags nicht bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertre- tungsstrafbehörde i.S.v. Art. 304 Abs. 1 und 2 StPO eingereicht wurde, sondern beim Jugendgericht, führt – entgegen der Auffassung der Oberjugendanwaltschaft (Urk. 136 S. 5 ff.) – nicht zu dessen Ungültigkeit. Da der Strafantrag zurückgezo- gen werden kann, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet worden ist (Art. 33 Abs. 1StGB), muss der Rückzug auch dem verfah- rensleitenden Gericht eingereicht werden können, ohne dass er deswegen form- ungültig wird. So ergibt sich auch aus BSK StGB-Riedo, Art. 33 N 8, dass die
- 9 - Rückzugserklärung bei einer Strafverfolgungsbehörde oder beim verfahrenslei- tenden Gericht einzureichen sei. Wie dem Anklagevorwurf zu entnehmen ist, war I._____ mitbeteiligt an den dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. Ge- mäss Art. 33 Abs. 3 StGB gilt ein gegenüber einem Beschuldigten erklärter Rück- zug des Strafantrags für alle Beschuldigten, wovon B._____ bei Unterzeichnung des Rückzugs auch Kenntnis hatte (vgl. Ziff. 3 der Rückzugserklärung, Urk. 98/3). Es liegen keine Hinweise vor, dass B._____, die "Unteilbarkeit" dieses Rückzugs nicht begriffen haben sollte, wie die Oberjugendanwaltschaft geltend macht (Urk. 136 S. 6). Mithin ist das Verfahren betreffend die Vorwürfe des Hausfrie- densbruchs und der Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers 12 einzu- stellen, da es an einer Prozessvoraussetzung fehlt (Art. 303 Abs. 1 StPO).
E. 2.7 Ebenfalls zu Recht rügt die amtliche Verteidigung (vgl. Urk. 134 S. 2 f. i.V.m. Prot. II S. 24 f.) die im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Hausfriedens- bruchs fehlende Antragsberechtigung der Privatklägerin 15 (C._____ Kollektivge- sellschaft) betreffend den Vorfall vom 16. Juni 2017 (Anklagesachverhalt 11). Denn es ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerin 15 lediglich Immobili- enverwalterin der betroffenen Liegenschaft ist. Eigentümerin ist Frau Dr. J._____ (vgl. Urk. 52/2, Rechnung von K._____ Malerei). Zwar anerkennt das Bundesge- richt in seiner jüngeren Rechtsprechung das Recht der Immobilienverwaltung, oh- ne besondere Vollmacht des Eigentümers Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen, jedoch nur im Namen des Eigentümers (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Auflage 2018, N 20 zu Art. 186 unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesge- richtes 6B_924/ 2016 E. 4 vom 24. März 2017). Dabei handelt es sich um eine Stellvertretung in der Erklärung (vgl. hierzu die Erwägung 2.2 im Entscheid des Bundesgerichtes 6B_334/2012 vom 26. September 2012). Folglich war die Privat- klägerin 15 nicht berechtigt, in eigenem Namen Strafantrag zu erheben. Ausser- dem wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, in die Wohnung der Geschädigten gegen deren Willen eingedrungen zu sein und nicht in öffentlich zugänglich, aber nur mit einem Schlüssel betretbare Räumlichkeiten wie etwa ein Treppenhaus der Liegenschaft oder ähnliches, wie die Oberjugendanwaltschaft geltend macht (Urk. 136 S. 8). Und in der Wohnung wird durch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs das Hausrecht der Mieter und nicht der Verwaltung ge-
- 10 - schützt. Deshalb ist das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch gemäss Ankla- gesachverhalt 11 insgesamt einzustellen.
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Der Beschuldigte bemängelt hinsichtlich Anklagesachverhalt 11, dass er keinen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme von Vermögenswerten ge- habt habe und dass Anklagesachverhalt 14 nicht erstellt sei (Urk. 118 S. 4 und Urk. 134 S. 3-6 und S. 8 f.). In diesen Punkten ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung somit einer Überprü- fung zu unterziehen. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 116 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen.
E. 3.2 Anklagesachverhalt 11; Vorfall vom 16. Juni 2017 in H._____
E. 3.2.1 Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten zum Schluss, dass die Täter vor der Ausführung über die Tat sprachen und diese durch die Mitnahme der Zeltstangen und Masken gezielt vorbereiteten. Die Weg- nahme elektronischer Geräte sei nicht explizit geplant worden, indessen sei – nebst dem geplanten Erbeutung von Marihuana – auch die Wegnahme einer grösseren Menge Bargelds in Betracht gezogen worden. Der Beschuldigte habe dies auf Vorhalt auch nicht wirklich dementiert, entsprechend habe er es zumin- dest in Kauf genommen bzw. habe er damit rechnen müssen, dass während des Überfalls neben dem Marihuana auch noch andere Wertgegenstände bzw. Geld erbeutet werde. Trotzdem habe er am Raub teilgenommen und seine Mittäter nicht daran gehindert, Wertgegenstände und Bargeld zu entwenden (Urk. 116 S. 38). Auch die Oberjugendanwaltschaft erachtet es als erstellt, dass sich der Beschuldigte spätestens in der Wohnung den Tatentschluss von L._____ zu ei- gen gemacht habe, nicht nur das Gras zu entwenden, sondern auch das Geld und elektronische Geräte (Urk. 136 S. 2 ff.).
- 11 -
E. 3.2.2 Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Berufungsverhandlung diesen Schluss und machte geltend, es sei nur geplant gewesen, Gras zu stehlen. Er ha- be nur Gras gewollt, an Geld oder Schmuck habe er kein Interesse gehabt. Weiter führte er aus, er habe erst im Nachhinein erfahren, dass noch Telefone und ein Laptop gestohlen worden seien. Das sei nicht abgemacht gewesen (Prot. II S. 18 ff.). Auch die amtliche Verteidigung führte aus, dass vereinbart worden sei, aus- schliesslich Marihuana mitzunehmen und dass der Beschuldigte nicht damit ein- verstanden gewesen sei, dass etwas anderes als Marihuana weggenommen wer- den würde. Er habe erst nach Beendigung des Delikts erfahren, dass Unterhal- tungselektronik und Bargeld mitgenommen worden seien und dies nicht nachträg- lich gebilligt. Anhand der verwertbaren Beweise könne nicht erstellt werden, dass der Tatplan des Beschuldigten über die Mitnahme von Marihuana hinausgehe oder dass der Beschuldigte mit der Mitnahme von Wertgegenständen durch die übrigen Beteiligten hätte rechnen müssen. Da er erst im Nachhinein erfahren ha- be, dass über den Tatplan hinaus weitere Gegenstände mitgenommen worden seien, könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Mittäter nicht an der Wegnahme der Wertgegenstände gehindert habe. Er sei deshalb vom Vorwurf des Raubs freizusprechen (Urk. 134 S. 3 ff.)
E. 3.2.3 Es liegen verschiedene Aussagen der beteiligten Täter und des Geschädig- ten B._____ vor (Urk. 18/3, 4, 7 und 8; Urk. 25/1, 3, 4, 7-14). Hinsichtlich der ge- nerellen Glaubwürdigkeit der Aussagenden ist festzuhalten, dass die Täter selbst- redend ein Interesse daran hatten, jeweils ihre eigene Tatbeteiligung als mög- lichst gering darzustellen und entsprechend allenfalls ihre Mittäter bzw. deren Tatbeitrag in den Vordergrund zu rücken, was insbesondere bei L._____ auffällig war (Urk. 25/7-9 sowie Urk. 18/7). Auch der Geschädigte konnte zudem versucht sein, den Fokus des Überfalls auf geldwerte Gegenstände zu legen, machte er sich durch den implizierten Betäubungsmittelhandel (gemäss ihm wurde nur An- bau für den Eigenbedarf betrieben und selten unter Kollegen etwas verkauft oder häufiger verschenkt, Urk. 25/1) doch selbst strafbar. Entsprechend mit Vorsicht sind sämtliche Aussagen zu würdigen.
- 12 - Hinsichtlich der Kernfrage, ob die Täterschaft ihren Fokus von Beginn an auch auf geldwerte Gegenstände, oder nur auf die Drogen gerichtet hatte, ist betreffend die Aussagen des Geschädigten B._____ festzuhalten, dass er anlässlich seiner ers- ten Einvernahme noch am Tag der Tat zu Protokoll gab, erst nachdem die Täter wieder gegangen waren, bei einem Gang durch die Räume bemerkt zu haben, dass die iPhones und der Laptop fehlten. Die explizite Frage, ob auch Bargeld mitgenommen worden sei, verneinte er (Urk. 25/1 S. 5). Weiter erklärte er, die Tä- ter hätten ihn angeschrien, er wisse aber nicht mehr, was sie gesagt hätten. Dann hätten sie alle Räume durchsucht (Urk. 25/1 S. 3). Am 20. Juni 2017 erklärte er, die Täter hätten ihn aufgefordert zu sagen, wo das Zimmer von M._____ und das "Zeugs" sei. Das habe er gemacht. Als sie alles gehabt hätten, hätten sie fluchtar- tig die Wohnung verlassen (Urk. 25/3 S. 2). Auf die Frage, was die Absicht der Personen gewesen sei, erklärte er, Wertsachen und Marihuana stehlen (Urk. 25/3 S. 2). Auf die Frage, was entwendet worden sei, erklärte er "2 iPhones, 1 Laptop und das Marihuana". Weiter führte er auf Frage aus, seiner Meinung nach hätten es die Täter hauptsächlich auf das Marihuana abgesehen gehabt (Urk. 25/3 S. 7). In Widerspruch zu diesen tatnahen Aussagen erklärte er am 13. September 2017, die Täter hätten gesagt, sie suchten nach Wertgegenständen. Auch nach Betäu- bungsmitteln hätten sie gesucht. Den Verlust von Elektronikgegenständen habe er erst bemerkt, als sie gegangen waren (Urk. 25/14 S. 8 f.). Erst auf Nachfrage, dass aufgrund der Aktenlage auch Bargeld mitgenommen worden sei, bestätigte der Geschädigte B._____, dies sei aus seinem Portemonnaie genommen worden. Auf seine Intervention hin hätten sie dann das Bargeld, ca. Fr. 20.– genommen und ihm das Portemonnaie gelassen (Urk. 25/14 S. 9). Es könne sein, dass es sich dabei um die Fr. 20.– gehandelt habe, die er vom ersten Täter für das ver- kaufte Marihuana erhalten habe, er wisse es einfach nicht (Urk. 25/14 S. 14). L._____ erklärte zunächst sinngemäss, zufällig in die Sache geraten und von den anderen Tätern verarscht worden zu sein, sodass er nun als ältester wieder den Kopf hinhalten solle (Urk. 25/8 S. 7; Urk. 25/9 S. 3 f.). Als die anderen in die Woh- nung eingedrungen seien, hätten sie Geld verlangt und alles nach Geld durch- sucht. Er selbst habe das Gras genommen, damit er auch noch etwas hatte. Sie seien dann zusammen gegangen (Urk. 25/8 S. 7). Es sei nicht geplant gewesen,
- 13 - Sachen zu entwenden. Es sei einfach kein Bargeld vorhanden gewesen. Nach dem Raub hätten sie alle Geräte auf einen Tisch gelegt. Er habe auch ein Handy gehabt, es sei schon kaputt gewesen (Urk. 25/8 S. 10). Anlässlich der Festnah- meeröffnung erklärte er, B._____ habe ihn in die Wohnung gelassen und ihm ver- schiedene Grassorten gezeigt und gesagt, welche Menge er bei den verschiede- nen Sorten für die Fr. 20.– erhalte. B._____ habe dann ca. 1.8 g parat gemacht, als ein Geräusch aus dem unteren Stock ertönt sei. B._____ sei dann runter ge- gangen, um nachzuschauen. Danach seien der Beschuldigte und N._____ mit B._____ wieder hoch gekommen, I._____ sei unten geblieben. Der Beschuldigte habe zu ihm, L._____, gesagt, er solle auch mitmachen. Er habe seine Fr. 20.– vom Salontisch genommen und das für ihn vorbereitete Gras sowie eine Plastik- box mit weiterem Marihuana drinnen. Danach sei I._____ gekommen und habe gefragt, wo das Geld und das Zimmer von M._____ sei. B._____ habe gesagt, es gebe kein Geld in der Wohnung. Irgendwer habe dann gefragt, wo das Gras sei. Sie hätten dann alle nach dem Gras gesucht und er, L._____, habe es dann rausgenommen. Sie hätten das alle zusammen gemacht. I._____ habe dann her- umgeschrien "wo ist das Geld?", dann seien I._____ und der Beschuldigte wieder runter. Er habe dann immer wieder von I._____ und dem Beschuldigten gehört "wo ist das Geld?". Dann sei alles durchwühlt worden durch I._____, N._____ und den Beschuldigten. Er habe dann zu den anderen gesagt, dass sie ("wir") jetzt gehen und habe noch das Handy mitgenommen (Urk. 25/9 S. 4 f.). Geld und Ma- rihuana seien das primäre Ziel des Überfalls gewesen, wobei er erst vom Plan er- fahren habe, als die anderen drei in die Wohnung eingedrungen seien (Urk. 25/9 S. 6). Dass er bereits vorab in den gesamten Plan eingeweiht war und einen Laptop und zwei Handys mitgehen liess, gestand er erst anlässlich der Konfrontationseinver- nahme ein (Urk. 18/7 S. 5, 7 f. und 13), wobei auch anlässlich jener Aussagen ei- ne starke Beschönigungs- bzw. Verharmlosungstendenz betreffend seine Hand- lungen nicht zu verkennen ist. Er korrigierte seine früheren Aussagen zudem da- hingehend, dass das Ziel des Überfalls Marihuana gewesen sei. Geld habe er er- wähnt, weil auch Fr. 20.– oder 50.– mitgenommen worden seien, er habe das damals so verstanden (Urk. 18/7 S. 5 und 7). Dass B._____ eine grössere Menge
- 14 - Bargeld hatte, hätten sie erst im Nachhinein erfahren, das hätten sie beim Überfall aber noch nicht gewusst (Urk. 18/7 S. 9). Er könne sich nicht mehr daran erin- nern, dass I._____ und der Beschuldigte geschrien hätten "wo ist das Geld?". Er habe das bei der Festnahmeeröffnung so gesagt. Er könne sich nicht mehr erin- nern, ob I._____ das Wort Geld oder Zeugs geschrien habe. Vielleicht sei das ei- ne Schlussfolgerung von ihm gewesen. Es sei vorher nie gesagt worden, dass es um Geld gehe. Auch das mit dem Laptop und den Handys sei nicht so geplant gewesen (Urk. 18/7 S. 12 f.). I._____ erklärte bereits bei seiner Selbstanzeige vom 20. Juni 2017, es sei ihnen um das Gras gegangen (Urk. 25/4). Er habe es gemacht, weil er kein Gras mehr gehabt habe. Sie hätten einfach gesagt: wo ist das Gras (Urk. 25/11 S. 3 f.). Er habe Marihuana und knapp Fr. 100.– gestohlen. Den Laptop und die Handys ha- be L._____ mitgenommen. Er habe keine anderen Gegenstände mitnehmen wol- len. Es sei ihnen nur um das Marihuana und um nichts anderes gegangen. Das Geld habe er mitgenommen, weil es gerade dort gewesen sei. Es sei eigentlich nicht geplant gewesen. Von dem Geld hätten sie zusammen etwas gegessen (Urk. 25/11 S. 7). Auch später betonte er, Ziel sei gewesen, dort Marihuana zu ho- len, mehr sei nicht besprochen worden. Er habe nicht gedacht, dass es dort Geld gebe und sie hätten das nicht besprochen (Urk. 25/13 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 18/7 S. 10). Sie hätten B._____ gefragt, wo das Zeug sei, danach hätten sie die Woh- nung durchsucht (Urk. 25/13 S. 6). Er habe das Bargeld mitgenommen. Den an- deren habe er gesagt, dass das Geld aus der Wohnung stamme, als sie gegan- gen seien. Mit dem Geld hätten sie zusammen Essen gekauft (Urk. 25/13 S. 9). N._____ wollte seine Beteiligung primär als "Gefallen" und "Wache stehen" ver- standen wissen (Urk. 25/10), bestätigte jedoch, dass vorab der Ablauf besprochen worden sei und dass Gras gestohlen werden sollte (Urk. 25/12). Auf die Frage, ob auch andere Sachen das Ziel gewesen seien, antwortete er: "Nicht das ich wüss- te. Eigentlich hiess es nur, wir holen nur Gras". Wie er gehört habe, seien noch ein PC und zwei Handys genommen worden. Nur das mit dem Laptop habe er mitbekommen. Dass Geld hätte mitgenommen werden sollen, das wisse er nicht, das habe er nicht mitbekommen, aber das mit dem Marihuana schon. Sie seien
- 15 - nicht mit dem Ziel dahin, Geld zu stehlen. Sie hätten nur über das Marihuana ge- sprochen (Urk. 25/12 S. 7 f., vgl. auch S. 15 f. in Verbindung mit S. 20). Dass Bargeld gestohlen worden sei, habe er erst im Nachhinein mitbekommen. I._____ habe das gesagt, als sie vor dem Denner gestanden seien (Urk. 25/12 S. 17). Der Beschuldigte seinerseits erklärte von Beginn an, konstant und widerspruchs- frei, sie hätten nur Gras klauen wollen (Urk. 18/3 S. 3 ff., 18/4 S. 4 und 7 und 18/8 S. 22 ff.). Dass auch noch elektronische Geräte geklaut worden seien, habe er vor Ort nicht gesehen (Urk. 18/3 S. 7, 18/4 S. 3). Dass auch Bargeld entwendet wur- de, erfuhr er offensichtlich erst durch die Polizei (Urk. 18/3 S. 6). Auf Vorhalt, L._____ habe ausgesagt, es sei nach Gras und Bargeld gesucht worden, erklärte er zwar: "Ja. Mich hat vor allem das Gras interessiert." Das zunächst bestätigen- de "Ja" scheint vorliegend jedoch einzig darauf zu zielen, dass L._____ solches offenbar behauptet und nicht zu bestätigen, dass es so gewesen sei (vgl. auch die Antwort 8, welche der Beschuldigte ebenfalls mit einem "Ja" einleitete, ohne dies affirmativ auf die Frage zu verwenden; Urk. 18/4 S. 4).
E. 3.2.4 In Würdigung der genannten Aussagen ist festzuhalten, dass I._____, N._____ und der Beschuldigte übereinstimmend und konstant erklärten, Ziel des Überfalls sei der Diebstahl von Marihuana gewesen, während die Aussagen von L._____ aus dem Rahmen fallen. Insbesondere in dessen frühen Aussagen ver- suchte er offensichtlich, sich als nichtsahnendes "Opfer" seiner Mittäter darzustel- len und erhebt Vorwürfe, die sich weder mit der Darstellung des Geschädigten B._____, noch derjenigen der anderen Täter in Einklang bringen lassen, zumal sich später herausstellte, dass er nicht nur von Beginn an in den Plan eingeweiht war, sondern dass es nur er war, der nebst Marihuana auch elektrische Geräte entwendete (vgl. Urk. 18/7 S. 5). Ebenfalls er hat zudem die vorgängig für den Lockvogelkauf dem Geschädigten übergebene 20-er Note wieder an sich ge- nommen, deren Diebstahl Eingang in die Anklageschrift gefunden hat. Folgerich- tig schwächte er seine Vorwürfe anlässlich der Konfrontationseinvernahme dann auch deutlich ab, soweit er sie nicht offenkundig ganz zurücknahm, und erklärte insbesondere, das Ziel des Überfalls sei Marihuana und nicht auch Geld gewesen (Urk. 18/7 S. 5 ff., insb. S. 7 und S. 12 f.). Ohnehin hätten sie erst im Nachhinein
- 16 - erfahren, dass sich offenbar eine grössere Menge Bargeld in der Wohnung be- funden habe (Urk. 18/7 S. 9; so auch I._____, a.a.O., S. 10), deshalb habe er sich dies (Fragen bzw. Suchen nach Geld) im Nachhinein so zusammengereimt (Urk. 18/7 S. 13). Allein basierend auf seinen Anschuldigungen kann deshalb kein auf den Diebstahl von Geld ausgerichteter Sachverhalt erstellt werden. Und auch die Aussagen des Geschädigten, soweit dieser geltend macht, die Täter hätten nicht nur nach dem Marihuana, sondern auch nach Wertgegenständen gefragt, können die nötige Überzeugung nicht schaffen, hat er doch solches unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei mit keinem Wort erwähnt. Denkbar ist deshalb auch, dass er im Nachgang zur Tat und in Kenntnis der Entwendung der Elektrogeräte das Vorgefallene dahingehend uminterpretierte, dass das "Zeug", nach welchem er gefragt wurde, Wertgegenstände und nicht Marihuana meinte. Dass Bargeld wegkam, erwähnte er aus eigenem Antrieb zu keinem Zeitpunkt. Erst auf Nachfrage schilderte er, dass man ihm das Portemonnaie habe entwen- den wollen, es auf Intervention hin jedoch dabei belassen habe, eine 20er-Note aus dem Portemonnaie zu stehlen. Nachdem L._____ bereits zugegeben hat, sich das für den Marihuana-Kauf vorgesehene Geld wieder eingesteckt zu haben und unter Berücksichtigung von dessen Tendenz, seine eigene Tatbeteiligung möglichst klein zu reden, ist ohne weiteres denkbar, dass er zunächst nicht nur die Geldnote, sondern das gesamte Portemonnaie einstecken wollte. Jedenfalls vermag auch dieser Vorfall den Beschuldigten nicht persönlich zu belasten. Bei dieser Sachlage kann einzig erstellt werden, dass der Beschuldigte während des Überfalls weder selber aktiv nach Geld fragte bzw. suchte, noch mitbekam, dass L._____ elektronische Geräte sowie die für den Lockvogelkauf übergebenen Fr. 20.– mitlaufen liess. Genauso wenig realisierten er, die übrigen Täter, aber of- fenbar auch der Geschädigte B._____ (bis heute), dass I._____ in der Wohnung weiteres Bargeld auffand und entwendete. Vor der Tat war der Fokus gemäss übereinstimmenden Aussagen der Täter auf der Marihuana-Ernte gelegen, deren Versteck man mittels des Lockvogel-Käufers eruieren und welche man anschlies- send gewaltsam stehlen wollte. Da sie eine grössere Menge erwartet hatten, frag- ten sie nach weiterem "Zeug", und durchsuchten danach gewaltsam die Woh- nung, was der Geschädigte angesichts der personellen, teilweise maskierten
- 17 - Übermacht, Bewaffnung mit schlagstockartigen Zeltstangen und demonstrierten Entschlossenheit der Täter dulden musste. Der Diebstahl weiterer Wertsachen, um diese zu verhehlern, war demgegenüber nie Gegenstand der Planung und wurde so dem Geschädigten auch nie explizit mitgeteilt. Entsprechend kann dem Beschuldigten auch kein diesbezüglicher (Eventual-)Vorsatz rechtsgenügend nachgewiesen werden.
E. 3.3 Hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Dezember 2017 (Anklagesachverhalt 14) ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte gegen die Festnahme wehrte, indem er sich losriss und davonzurennen versuchte sowie anschliessend die Handschel- len packte, damit sie ihm nicht angelegt werden konnten (Urk. 18/9 S. 3 ff; Urk. 18/10 S. 3 ff.). Offenbar anerkennt er auch, dass es dabei Seitens der Poli- zisten zu den in der Anklageschrift genannten Verletzungen kam (Urk. 18/10 S. 4 und Prot. II S. 23). Jedoch bestreitet der Beschuldigte, den Polizisten mit dem El- lenbogen einen Stoss in die Schultergegend verpasst zu haben. Er habe sie im Bahnwagen nicht angerempelt. Er sei zwischen den Polizisten durchgelaufen und habe sie im Schulterbereich gestreift (Urk. 18/10 S. 4; Prot. II S. 23). Solches (ge- zielte Ellenbogenstösse) gab er entgegen der Vorinstanz denn auch nicht bei ihr zu Protokoll, jedenfalls nicht hinreichend explizit. Vielmehr äusserte er sich dahin- gehend, er habe keine Gewalt angewendet, sondern nur versucht sich zu entwin- den und davon zu rennen (vgl. Prot. I S. 32), was er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte (Prot. II S. 22 und 24) und durch seinen amtli- chen Verteidiger ausführen liess (Urk. 134 S. 8 f.). Bei den Akten liegen lediglich polizeiliche Aussagen der beiden Polizeibeamten. Konfrontiert mit dem Beschuldigten oder untersuchungsrichterlich einvernommen wurden sie offenbar nicht. Mithin kann daraus nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Ohnehin schilderte E._____ in diesem Zusammenhang ledig- lich ein Anrempeln mit dem Oberkörper bzw. ein Hindurchzwängen zwischen den beiden Beamten, um den Bahnwaggon zu verlassen (Urk. 24/3 S. 2). Weiter er- klärte er, der Beschuldigte habe nicht gezielt gegen seinen Körper geschlagen. Auch Schläge gegen F._____ habe er nicht gesehen (ebenda S. 4). F._____ schilderte demgegenüber ein abwechslungsweises Wegchecken des Beschuldig-
- 18 - ten mit den Oberarmen, worauf die Beamten dem Beschuldigten klar gemacht hätten, dass er stehen bleiben solle. Danach sei der Beschuldigte Richtung Aus- gang gelaufen (Urk. 24/5 S. 3). Die weiteren, beim Vorfall im Waggon anwesen- den Personen wurden nicht befragt. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht rechts- genügend erstellen, dass sich der Beschuldigte nicht bloss durch Hindurchzwän- gen zwischen den Beamten, allenfalls verbunden mit leicht streifenden Berührun- gen der Verhaftung zu entziehen versuchte, sondern im Bahnwagon mittels El- lenbogenstössen gezielt tätlich gegen die Beamten vorging.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Was Anklagesachverhalt 11 angeht, hat die Sachverhaltserstellung erge- ben, dass der Beschuldigte weder wusste noch wollte, dass die Mitbeteiligten Bargeld und Elektrogeräte entwendeten. Entsprechend fehlt es am Tatbestands- merkmal des Diebstahls weshalb sein Verhalten von vornherein nicht als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert werden kann. Indessen führt dies – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. 134 S. 6) – nicht zu einem Freispruch. Vielmehr ist klar erstellt, dass der Beschuldigte mitbeteiligt da- ran war, den Geschädigten B._____ durch schiere Überzahl, teilweise unterstri- chen durch implizite Drohungen, die Bewaffnung mit Zeltstangen und die Maskie- rung mit Sturmhauben dazu zu bringen, die Durchsuchung der Wohnung inkl. Aufbrechen von zwei Zimmertüren zu dulden. Dies ist als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren, wobei vorliegend sowohl Mittel (Androhung ernstli- cher Nachteile) als auch Zweck (Durchsuchung der Wohnung durch Unbefugte) deren Rechtswidrigkeit begründen. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgrün- de liegen nicht vor, weshalb er dieses Delikts schuldig zu sprechen ist. Weitergehende Delikte, beispielsweise Verstösse gegen das Betäubungsmittel- gesetz, sind weder angeklagt noch könnten sie in Nachachtung des Anklageprin- zips unter den eingeklagten Sachverhalt subsumiert werden.
E. 4.2 Der Vorfall vom 8. September 2017 (Anklagesachverhalt 13) wurde als Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an- geklagt (Urk. 59 S. 10) und auch als solche von der Vorinstanz qualifiziert
- 19 - (Urk. 116 S. 45 f.). Zu Recht rügt die Verteidigung in diesem Zusammenhang sinngemäss, dass der Anklageschrift nicht zu entnehmen ist, dass der Beschul- digte durch aktives Handeln die Blessuren des Justizvollzugsbeamten verursacht habe. Vielmehr wird erwähnt, dass der Beschuldigte sich passiv gegen die Arre- tierung wehrte, indem er seine Hände unter seinem Körper versteckte. Vor die- sem Hintergrund verbietet sich bereits aufgrund des Anklageprinzips ein Schuld- spruch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte. Vielmehr ist der Beschuldigte lediglich wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.
E. 4.3 Aufgrund des erstellten Sachverhalts (vgl. vorstehend Ziff. 3.3) kann auch der Vorfall vom 23. Dezember 2017 (Anklagesachverhalt 14) lediglich als Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und nicht als Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewürdigt wer- den, da keine gezielten, auf die Beamten gerichteten Ellenbogenstösse des Be- schuldigten erstellt werden konnten. Andersgeartete physische Einwirkungen des Beschuldigten auf die Beamten, die über ein sich Entziehen bzw. Packen der Handschellen hinausgehen, sind der Anklageschrift nicht zu entnehmen.
E. 5 Strafzumessung und Vollzug
E. 5.1 Im JStG kommt das dualistische System zum Tragen. Dies bedeutet, dass die gleichzeitige Anordnung von Schutzmassnahmen und Strafen möglich bzw. sogar zwingend ist, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von Schutzmassnahmen und Strafen sind in den Art. 10 und Art. 11 JStG geregelt, wobei grundsätzlich das Prinzip des Vorrangs der Schutzmassnahme vor Strafe gilt (BSK StGB I-GÜRBER/ HUG/SCHLÄFLI, Art. 10 JStG N 2 und 6). Sind – wie vorliegend – gleichzeitig vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Taten zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen für diese sogenann- ten Übergangstäter ausschliesslich das StGB anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Sätze 1–2 JStG). Eine Ausnahme von der ausschliesslichen Anwendbarkeit des StGB greift Platz, wenn der Täter einer Massnahme bedarf; in diesem Fall ist diejenige Mass-
- 20 - nahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umstän- den erforderlich und erfolgsversprechend ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG; vgl. BGE 135 IV 206 E. 5.3 und BSK StGB I-GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, Art. 3 JStG N 16). Vorliegend befand sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bereits seit dem Jahr 2013 (zunächst vorsorglich und hernach mit Urteil des Jugendgerichtes Bülach vom 7. Oktober 2014 angeordnet) in einer offenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG, verbunden mit einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 JStG (vgl. das Urteil des Jugendgerichtes Bülach vom 7. Oktober 2014, S. 10 ff. in den bei- gezogenen Vollzugsakten sowie den Strafregisterauszug Urk. 120). Die ambulan- te Behandlung war allerdings bereits mit Verfügung vom 1. November 2016 wie- der aufgehoben worden (vgl. Urk. 2/4 der beigezogenen Vollzugsakten). Nach der erstinstanzlichen Verhandlung stellte die Jugendanwaltschaft Unterland mit Voll- zugsverfügung vom 27. August 2018 fest, dass die Unterbringung keine erzieheri- sche oder therapeutische Wirkung mehr entfalte und hob die offene Unterbrin- gung sinngemäss infolge fehlender Massnahmewilligkeit des Beschuldigten auf. Gleichzeitig ordnete sie eine persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG an (Urk. 119/3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch vorliegend die Anord- nung einer Massnahme nach Art. 15 JStG jedenfalls an der fehlenden Massnah- mewilligkeit des Beschuldigten scheitert, weshalb von einer solchen abzusehen ist (vgl. hierzu auch die Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 116 S. 63 und die Aus- führungen der Jugendanwaltschaft, Urk. 99 S. 11 f.). Damit ist auch für die vor Er- reichen des 18. Altersjahrs begangenen Taten einzig eine Strafe zu verhängen.
E. 5.2 Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttre- ten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall. Das seit dem 1. Januar 2018 geltende (neue) Sanktionenrecht sieht grundsätzlich keine
- 21 - mildere Bestrafung vor. Eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB oder die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führen können, stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Die Sanktion ist folglich gestützt auf die Bestimmungen des im Tatzeitpunkt geltenden Sanktionenrechts festzulegen.
E. 5.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zu- satzstrafe kann aber nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Dem Zweitrichter ist es nicht möglich, im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamt- strafe eine andere Strafart zu wählen als das Erstgericht. Die Rechtskraft und Un- abänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn es alle der Grund- und der Zusatzstrafe zugrunde liegen- den Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen be- schränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Aspe- ration zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Vorliegend ist zu beachten, dass die vorliegend zu beurteilenden Taten vom Be- schuldigten im Zeitraum vom November 2016 bis Dezember 2017 begangen wur- den. Wegen anderen Taten (Hinderung einer Amtshandlung und Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 13. August 2018) wurde er sodann mit Strafman- dat des Untersuchungsamts St. Gallen am 12. September 2018 rechtskräftig mit
- 22 - einer (unter einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobenen) Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 60.– bestraft (Urk. 120). Da der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten vor Erlass des Strafmandats des Untersuchungsamts St. Gallen am 12. September 2018 begangen hat und für die heute neu zu beurteilenden Hinderungen einer Amtshandlung eine Geldstrafe auszufällen ist, womit diese und die Grundstrafe gleichartig sind, ist heute für die vorliegend zu beurteilenden Hinderungen einer Amtshandlung eine Zusatzstrafe zum erwähnten Strafmandat auszufällen, zuvor jedoch hypothetisch eine Ge- samtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Was die übrigen, heute zu beurtei- lenden Delikte betrifft, wird aber, wie noch zu sehen sein wird, eine Freiheitsstrafe auszufällen sein, weshalb mangels Gleichartigkeit mit der Grundstrafe keine Zu- satzstrafe gebildet werden kann.
E. 5.4 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat. Liegen mehrere gleichartige Delikte vor, wird der Strafzumessung das verschuldensmässig schwerste Delikt zu Grunde gelegt (OGer ZH, Entscheid SB110667 vom 2. Juli 2012 E. II.A.3.2). Somit ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe innerhalb dieses Strafrahmens für diese Tat festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, für welche das Gericht eine gleichartige Strafe für angemes- sen hält (BGE 144 IV 217), innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens in An- wendung des Asperationsprinzips zu erhöhen (vgl. BGE 136 IV 55), wobei wiede- rum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Schliesslich ist die Täter- komponente in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Bei der Bildung der Ge- samtstrafe dürfen die Jugenddelikte nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn die- se für sich allein, d.h. nach Jugendstrafrecht, beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Im vorliegenden Fall bilden die (im Erwachsenenalter verübte) Nötigung gemäss Anklagesachverhalt 11 sowie die Sachbeschädigungen gemäss Anklagesachver- halt 11 und 12 die aufgrund ihrer Strafandrohung (Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) schwersten vom Beschuldigten begangenen Taten, da er
- 23 - die nach Erwachsenenstrafrecht höher bedrohten Diebstähle allesamt vor seinem
18. Geburtstag begangen hat, weshalb für diese (genauso wie für die weiteren, als Jugendlicher verübten Delikte) maximal ein Jahr Freiheitsentzug verhängt werden kann (vgl. Art. 11 und 25 JStG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 StGB). Kommen für einen Normverstoss Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ in Be- tracht, ist die Wahl der Sanktionsart zu begründen, wobei als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Das Erwachsenenstrafrecht sieht mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshand- lung, für welche nur eine Geldstrafe in Frage kommt, und der einzig mit Busse bedrohten Übertretungen für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte wahlweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vor. Soweit er einzig für die vor dem 18. Geburtstag verübten Delikte vor Gericht stehen würde (Anklagesachverhalt 1-10), wäre heute fraglos ein Freiheitsentzug auszuspre- chen, erscheinen doch die weiteren, gemäss Jugendstrafrecht zur Verfügung ste- henden Sanktionsarten (Verweis, persönliche Leistung, Busse; Art. 22 ff. JStG) weder den Taten angemessen noch geeignet, zukünftige Delinquenz zu verhin- dern. Entsprechend kann hierfür auch heute einzig eine Freiheitsstrafe die ange- messene Sanktion sein, erschiene es doch stossend, wenn der Beschuldigte gleichsam für das auch nach Erreichen der Mündigkeit fortgesetzte Delinquieren belohnt würde, zumal angesichts seiner einschlägigen Vorstrafe und der Tatsa- che, dass selbst die früher ausgesprochene und teilweise vollzogene persönliche Leistung von 10 Tagen – entsprechend der altersentsprechend möglichen Maxi- maldauer gemäss Art. 23 Abs. 3 JStG – ihn nicht nachhaltig beeindrucken konnte. Mithin sprechen auch spezialpräventive Gründe für das Aussprechen einer Frei- heitsstrafe für die als Jugendlicher begangenen Delikte. Dies gilt selbstredend auch für die im Erwachsenenalter begangene Nötigung samt damit sachlich und zeitlich untrennbar verbundener Sachbeschädigung (Anklagesachverhalt 11), in welcher sich die vorangehende Serie von Einbruchdiebstählen und Sachbeschä- digungen gleichsam – auch verschuldensmässig – kulminiert. Auch die weitere,
- 24 - als Erwachsener verübte Sachbeschädigung gemäss Anklagesachverhalt 12 reiht sich nahtlos in die Deliktsserie des Beschuldigten ein und kann nicht zuletzt aus spezialpräventiven Gründen einzig mit Freiheitsstrafe geahndet werden, denn es ist offensichtlich, dass die gegenüber einer Freiheitsstrafe deutlich weniger ein- griffsintensive Geldstrafe von vornherein keinerlei Gewähr bietet, den Beschuldig- ten von weiteren Straftaten abzuhalten. Damit steht fest, dass – mit Ausnahme der Hinderungen einer Amtshandlung, welche zwingend mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, und der Übertretungen, für welche eine Busse auszusprechen ist – für sämtliche Delikte innerhalb des für Nötigung bzw. Sachbeschädigung gesteckten Rahmens von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 144 Abs. 1 StGB bzw. Art. 181 StGB) eine Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
E. 5.5 Freiheitsstrafe
E. 5.5.1 Tatkomponenten
a) Was die objektive Tatschwere der Nötigung gemäss Anklagesachverhalt 11 angeht, welche vorliegend als verschuldensmässig schwerstes Delikt anzusehen und damit Ausgangspunkt der Strafzumessung ist, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Mittäter, wenn auch nicht als treibende Kraft, bei dem Überfall auf den Geschädigten B._____ mitmachte. Dabei drangen die Täter unter Vor- spiegelung falscher Tatsachen (Lockvogelkäufer) in den Privat-, gar Geheimbe- reich des Opfers, dessen Wohnung samt Schlafzimmern ein und bedrohten den Geschädigten, wenn auch nicht mit expliziten Worten, aber doch deutlich durch ihre teils maskierte und bewaffnete Anwesenheit in Überzahl, worauf er der Inva- sion keine Gegenwehr entgegenstellte. Bei der folgenden Durchsuchung der Wohnung wandten sie brachiale Gewalt an, indem sie zwei Zimmertüren aufbra- chen. Solches Verhalten zeugt von bemerkenswerter Rücksichtslosigkeit und Kleinachtung der Privatsphäre und des Eigentums des Opfers und seiner Mitbe- wohner. Auch wenn der Plan offenbar spontan gefasst wurde, wurde doch einiger Aufwand in die Vorbereitung gesteckt (Lockvogel instruieren und mit Geld versor- gen, Besorgen von Zeltstangen und Gesichtsmasken), weshalb die gezeigte kri-
- 25 - minelle Energie nicht zu vernachlässigen ist. Insgesamt wiegt die objektive Tat- schwere damit nicht mehr leicht. Subjektiv ist von vorsätzlichem Vorgehen auszugehen. Wie der Beschuldigte von Anfang an zugab, sollte durch den Überfall der Marihuana-Vorrat des Geschädig- ten gestohlen werden. Mithin ist von rein egoistischen Motiven auszugehen. Dass er zum Tatzeitpunkt nennenswert unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung gestan- den hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Damit vermag die subjektive Tat- schwere das Verschulden nicht zu relativieren. Insgesamt ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Nötigung somit auf 12 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen, wobei damit auch den Tatkomponenten der Sachbeschädigung dieses Anklage- sachverhalts (Beschädigung der aufgebrochenen Zimmertüren) Rechnung getra- gen ist.
b) Für die Sachbeschädigung gemäss Anklagesachverhalt 12 rechtfertigt sich ein (bereits asperierter) Zuschlag von ca. einem Monat Freiheitsstrafe. Zwar ist der angerichtete Schaden von Fr. 2'500.– nicht zu vernachlässigen. Jedoch ist von einer spontanen Tat auszugehen, welche kaum von krimineller Energie geprägt ist. Gemäss eigenem Bekunden wollte der Beschuldigte etwas kaputt machen (Urk. 18/8 S. 27). Trotz dieser rein auf Vandalismus gerichteter Motivation, kann nicht von erheblichem Verschulden gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss eigenem Bekunden erheblich angetrunken war, was auf- grund der damit einhergehenden Enthemmung das Verschulden zusätzlich relati- viert.
c) Bei den unter Anklagesachverhalt 1 zusammengefassten Delikten schwingt die begangene Sachbeschädigung verschuldensmässig klar oben aus. Die dort ge- zeigte sinnlose Zerstörungswut (bspw. Verteilen von Duschgel auf dem Täfer, Ab- tauen der Kühltruhe, Zerstören von Mobiliar etc.) ist kaum nachvollziehbar und geht, selbst unter Berücksichtigung des Arguments, dass sie einen versteckten Tresor gesucht hätten, weit über das zur Begehung eines Einbruchdiebstahls Nö- tige hinaus. Zwar macht der Beschuldigte geltend, Hauptverursacher des Vanda- lismus sei sein Mittäter gewesen (Prot. I. S. 18), indes schritt er dagegen auch nicht ein. Auch wenn noch kein grosser Schaden verursacht wurde, ist aufgrund
- 26 - des gezeigten Mutwillens verschuldenserschwerend von äusserst verwerflichen Beweggründen auszugehen. Offensichtlich wollten sie ein grösstmögliches Chaos verursachen und den Geschädigten nebst dem finanziellen Schaden auch emoti- onales Leid verursachen, was von völlig fehlendem Respekt gegenüber anderen Menschen, ihrem Eigentum und ihrer Privatsphäre zeugt. Auch unter der Prämis- se des Jugendstrafrechts wäre für diesen Deliktskomplex (Hausfriedensbruch, Diebstahl und Sachbeschädigung) von einem erheblichen Verschulden und damit von einem Freiheitsentzug von rund 4 Monaten auszugehen gewesen. Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund des anwendbaren Asperationsprinzips, die hypotheti- sche Einsatzstrafe um ca. 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
d) Die Tatschwere der Sachbeschädigung gemäss Anklagesachverhalt 2 wiegt eher leicht. Das Tatvorgehen zeugt von spontanem Entschluss und die Durchfüh- rung bedingte keine grosse kriminelle Energie. Allerdings ist auch hier ein man- gelnder Respekt für das Eigentum anderer kennzeichnend. Der Beschuldigte macht geltend, bei der Tat betrunken gewesen zu sein, was ihm nicht widerlegt werden kann. Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass seine Schuldfähigkeit massgebend eingeschränkt war, rechtfertigt es sich doch, ihm ei- ne gewisse alkoholisch bedingte Enthemmung zugute zu halten. Insgesamt scheint damit eine (bereits asperierte) Erhöhung der Strafe um 10 Tage Freiheits- strafe angezeigt, womit dem Gebot von Art. 49 Abs. 3 StGB hinreichend Rech- nung getragen wird.
e) Hinsichtlich der Sachbeschädigung gemäss Anklagesachverhalt 3 kann auf oben stehende Erwägungen zu Anklagesachverhalt 2 verwiesen werden, ähneln sich diese beide Delikte doch hinsichtlich Ausführungsart und erzieltem Schaden auffallend. Mithin rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung der Freiheitsstrafe um
E. 5.5.2 Täterkomponenten Der Beschuldigte wuchs in O._____ als eines von sechs Kindern in zerrütteten Familienverhältnissen auf (vgl. dazu das Gutachten vom 13. Februar 2014, Urk. 3 der beigezogenen Vollzugsakten). Nach drei Jahren Kindergarten besuchte er die Primarschule und trat hernach in die Sek A, später in die Sek B über. Bereits mit
E. 5.5.3 Weitere strafzumessungsrelevante Täterkomponenten sind nicht erkenn- bar, weshalb insgesamt – mit der Vorinstanz – festzuhalten ist, dass sich die straferhöhenden und strafmildernden Aspekte die Waage halten. Entsprechend wäre es an sich angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Da die Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft aber zurückgezogen wurde, kommt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu tragen, weshalb der Beschuldigte nicht strenger bestraft werden darf als von der Vorinstanz und es somit bei einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bleibt. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung verbrachte der Be- schuldigte 27 Tage in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 59 S. 1), welche ihm selbstre- dend an die Strafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). Die Verteidigung machte gel- tend, die erstandene Untersuchungshaft im Gefängnis … in H._____ sei nicht be- rücksichtigt worden. Zudem müsse auch die mit der zwischenzeitlich aufgehobe- nen Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung angerechnet werden (Urk. 118 S. 5 und Urk. 134 S. 2 und S. 10 ff.).
- 31 - Nicht ersichtlich ist, worauf sich die Verteidigung betreffend nicht angerechneter Haft in H._____ bezieht, wurde diese, dauernd vom 25. August 2017 bis
19. September 2017, doch berücksichtigt (vgl. auch Urk. 136 S. 11). Die erneute Verhaftung in H._____ am 13. August 2018 samt Überstellung nach Zürich am
E. 5.5.4 Die Vorinstanz ging aufgrund der Vorstrafe, der gescheiterten Massnahme nach Art. 15 Abs. 1 JStG und da somit die pädagogischen Mittel beim Beschuldig-
- 32 - ten wohl weitgehend ausgeschöpft seien, der Deliktsintensität (zahlreiche Delikte über mehrere Monate), dem fehlenden festen Wohnsitz samt fehlender Berufstä- tigkeit, fehlendem gefestigtem sozialen Netz oder existenzsicherndem Vermögen von einer ungünstigen Legalprognose aus und erklärte demnach die Strafe für vollziehbar (Urk. 116 S. 62). Dem hielt die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung entgegen, dass sich der Beschuldigte seit seiner Entlas- sung aus der Haft in Horgen seit bald einem Jahr mehr oder weniger bewährt ha- be. Ab und zu habe er noch Betäubungsmittel konsumiert. Mit der Unterstützung von Freunden und der Sozialhilfe sei er über die Runden gekommen. Ebenfalls habe er ein Motivationssemester bei Q._____ besucht und habe – wenigstens bis zur neuen Verhaftung vor rund einem Monat – eine Freundin gehabt. Er habe ei- nen positiven Weg eingeschlagen und begonnen, sein Leben neu einzurichten. Mit der erneuten Verhaftung habe ihn seine Vergangenheit wieder eingeholt. An- hand des heutigen Kenntnisstandes können dem Beschuldigten aber keine schlechte Legalprognose gestellt werden, weshalb der Vollzug der Strafe aufzu- schieben sei (Urk. 134 S. 10). Der Beschuldigte kann nach wie vor keine sozial gefestigte Verhältnisse aufwei- sen. Er geht selber davon aus, dass er seine Freundin jetzt, wo er in Untersu- chungshaft sei, wohl nicht mehr habe (Prot. II S. 15), lebt von der Sozialhilfe und hat keine Lehrstelle in Aussicht (Prot. II S. 12). Seine Bemühungen, beruflich wei- terzukommen, sind nicht allzu gross, war er doch nur ein bis zwei Monate im ge- nannten Motivationssemester und schrieb er doch nur zwei bis drei Bewerbungen für eine Lehrstelle (Prot. II S. 12). Vor der Verhaftung wohnte er bei einem ehe- maligen Mittäter und er konsumierte Betäubungsmittel (Prot. II S. 13 und S. 15). Angesichts dieser Umstände, der Vorstrafe, der gescheiterten Massnahme und der Tatsache, dass – wie bereits erwähnt – erneut eine Strafuntersuchung gegen ihn läuft, kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.
E. 5.6 Geldstrafe Für die Hinderung einer Amtshandlung sieht das Gesetz eine Geldstrafe von ma- ximal 30 Tagessätzen vor (Art. 286 StGB). Vorliegend ist, wie bereits erwähnt, ei-
- 33 - ne Zusatzstrafe zum Strafmandat des Untersuchungsamts St. Gallen vom
12. September 2018 auszufällen. Eine Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechende Strafe nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beur- teilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstra- fe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrun- de, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Ge- samtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Ge- samtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Infolge Mehrfachbegehung sind die heute zu beurteilenden Hinderungen einer Amtshandlung im Vergleich zur bereits abgeurteilten (nicht mehrfachen) Hinde- rung einer Amtshandlung als schwerer anzusehen. Es ist folglich in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe für die neu zu beurteilenden Taten festzulegen und die- se um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich der heute zu beurtei- lenden Hinderungen einer Amtshandlung ist den drei Verstössen gemäss den An- klagesachverhalten 10, 13 und 14 innerhalb des ordentlichen Strafrahmens
- 34 - Rechnung zu tragen, da keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, die eine Erweiterung des Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB begründen würden.
E. 5.6.1 Tatkomponenten
a) Als verschuldensmässig schwerstes Delikt ist die Hinderung einer Amtshand- lung gemäss Anklagesachverhalt 14 zu werten. Hinsichtlich der objektiven Tat- schwere ist dabei festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zunächst hartnäckig der Verhaftung zu entziehen versuchte, wobei er sich mehrfach losreissen konnte, und sodann, als es dem Polizeibeamten E._____ gelungen war, ihn zu Boden zu führen, eine Arretierung dergestalt durch Sperren/Packen der Handschellen er- schwerte, dass polizeiliche Verstärkung beigezogen werden musste. Der Be- schuldigte behalf sich bei seiner Gegenwehr zwar noch keiner Gewalt – insbe- sondere konnte ihm nicht nachgewiesen werden, dass er die festgestellten Ver- letzungen der Polizeibeamten gezielt verursacht hatte –, doch ist sein Verhalten als erheblicher passiver Widerstand zu werten. Zu seinen Gunsten ist jedoch fest- zuhalten, dass die Arretierung schliesslich doch noch vorgenommen werden konnte, dass er die Amtshandlung mithin zwar erschwert, jedoch nicht verhindert hat. Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass er Polizeibeamten gegenüberstand und wollte sich der Kontrolle und insbesondere der – da er auf Kurve war – drohenden Verhaftung entziehen, um nicht in den P._____ zurückgebracht zu werden. Insgesamt wiegt das Verschul- den noch leicht und es rechtfertigt sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf 10 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen.
b) Die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Anklagesachverhalt 13 ist als ei- gentliche Kurzschlusshandlung zu werten, nachdem dem Beschuldigten eröffnet worden war, dass er neu im Massnahmezentrum P._____ in eine geschlossene Unterbringung versetzt wird. Auch hier wehrte er sich passiv, indem er seine Hände unter dem Körper versteckte, was den Beizug von weiteren Justizvoll- zugsbeamten nötig machte, jedoch als Behinderung bzw. Erschwerung einer Amtshandlung doch am untersten Rahmen des möglichen Spektrums anzusie- deln ist. Die Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze erscheint der Tat- schwere angemessen.
- 35 -
c) Was schliesslich die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Anklagesachver- halt 10 angeht, welche der Beschuldigte vor Erreichen des 18. Altersjahrs began- gen hat, ist nebst der Tatsache, dass er – welcher sich in jenem Zeitpunkt auf Kurve aus der offenen Unterbringung befand – sich wiederum durch Flucht bzw. indem er sich zunächst weigerte, unter einem Fahrzeug hervorzukommen, mithin passives Verhalten eher geringer Schwere zeigte, zu beachten, dass er im dama- ligen Zeitpunkt stark alkoholisiert war. Dies ist – nebst der ohnehin eher geringen Tatschwere – verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint ei- ne Asperation der Einsatzstrafe um weitere 3 Tagessätze als angemessen.
E. 5.6.2 Was die Täterkomponenten angeht, kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 5.5.2). Da sich diese in der Gesamtschau nicht auf die aufgrund der Tatkomponenten resultierende Strafe auswirken, hat es bei einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen sein Bewenden.
E. 5.6.3 Die Geldstrafe von 18 Tagessätzen für die neu zu beurteilenden Delikte ist nun um die Grundstrafe (10 Tagessätzen Geldstrafe) angemessen zu erhöhen. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gelstrafe von 18 Tagessätzen unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips um 8 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Da- mit erweist sich für alle Hinderungen einer Amtshandlung eine hypothetische Ge- samtstrafe von 26 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Davon abzuziehen ist die bereits ausgefällte Grundstrafe, d.h. die Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Für die heute zu beurteilenden Hinderungen einer Amtshandlung wäre deshalb an sich eine Zusatzstrafe von 16 Tagessätzen Geldstrafe zu der mit Strafmandat des Untersuchungsamts St. Gallen vom 12. September 2018 ausgefällten Strafe an- gemessen. Da aber auch hier das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zum Tragen kommt, darf der Beschuldigte nicht strenger bestraft werden als von der Vorinstanz, womit es bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen (als Zusatzstrafe) bleibt. Aufgrund seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse (vgl. Ziff. 5.5.2 hiervor), er- scheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– Franken festzusetzen.
- 36 -
E. 5.6.4 Unter Hinweis auf die unter Ziff. 5.5.4 gemachten Ausführungen ist auch die Geldstrafe zu vollziehen.
E. 5.7 Soweit es um die Sanktion für die begangenen Übertretungen geht, blieb die ausgesprochene Busse von Fr. 200.– im Berufungsverfahren unkommentiert. Sie erscheint denn auch ohne weiteres als den Taten und den finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen. Auch die Höhe der Ersatzfreiheits- strafe (2 Tage) entspricht der Praxis, weshalb insgesamt auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 116 S. 57 und 62).
E. 5.8 Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 15 Monaten (wovon 27 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.–, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafmandat des Untersu- chungsamts St. Gallen vom 12. September 2018 ausgefällten Strafe, zu bestra- fen.
6. Kosten- und Entschädigungsregelung 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang und da dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens ohnehin nur im Umfang von Fr. 1'000.– auferlegt wurden, rechtfertigt es sich, die Kostenauflage der Vorinstanz (Ziff. 9) zu bestätigen. 6.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.3. Infolge des Rückzugs der Anschlussberufung unterliegt die Oberjugend- anwaltschaft. Der Beschuldigte unterliegt sodann fast vollumfänglich, er obsiegt einzig hinsichtlich weiterer Verfahrenseinstellungen und bezüglich der rechtlichen Würdigung betreffend die vorgeworfenen Handlungen gegenüber den Beamten. Deshalb sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung – im Umfang von vier Fünfteln aufzuerlegen. Zu einem Fünftel sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 37 - 6.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche aufgrund der eingereichten Aufwandübersicht (Urk. 135) und unter Hinweis auf §§ 17 f. AnwGebV auf Fr. 5'700.– (inkl. MWST) festzusetzen sind, sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 JStPO in Ver- bindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Jugendge- richt, vom 21. August 2018, Dispositivziffer 1 bezüglich der Schuldsprüche wegen − mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklagesa- chverhalte 1, 4, 5, 6, 7, 10) − versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 8) − mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB (An- klagesachverhalte 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 [betr. Privatklägerin 15] 12, 14) − mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Ankla- gesachverhalte 1, 4, 5, 6, 7, 10) − Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Anklagesachverhalt 8) − Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Anklage- sachverhalt 10) − mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklagesachverhalt 15) sowie bezüglich Dispositivziffer 2 (Freisprüche), Dispositivziffer 6 (Vormerk- nahme der anerkannten Zivilforderungen), Dispositivziffer 7 (Verweisung der übrigen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses) und Dispositivzif- fer 8 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss be- treffend Verfahrenseinstellungen in Rechtskraft erwachsen sind.
- 38 -
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
E. 10 Tage.
f) Auch beim Diebstahl, der Sachbeschädigung und dem beides ermöglichenden Hausfriedensbruch gemäss Anklagesachverhalt 4 ist die Tatschwere im unteren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte und seine Mittäter drangen – wie übrigens in der Mehrheit der Einbruchdiebstähle, an denen der Beschuldigte beteiligt war –
- 27 - in den Nachtstunden in eine Geschäftsliegenschaft ein. Durch dieses Konzept konnte das Risiko, auf Menschen zu treffen, deutlich eingeschränkt werden. Gleichzeitig verhinderte dies auch, dass die Privatsphäre und das Sicherheitsge- fühl der Geschädigten im gleichen Mass tangiert wurde, wie bei einem Einbruch in eine Wohnung. Der angerichtete Sachschaden ging nicht über das Nötige hinaus, um den Diebstahl zu ermöglichen und auch die Diebstahlssumme hält sich in Grenzen, auch wenn es sich bei weitem nicht um einen geringfügigen Diebstahl handelte. Subjektiv handelten die Täter vorsätzlich, sie benötigten gemäss eige- nem Bekunden Geld, was sie spontan auf die Idee des Einbruchdiebstahls brach- te. Auch die konkrete Vorgehensweise zeugt von keiner speziellen kriminellen Energie, sodass das Verschulden insgesamt als recht leicht zu qualifizieren ist. Eine Straferhöhung um – angesichts der Deliktsmehrheit – 15 Tage Freiheitsstra- fe erscheint angezeigt.
g) Auch im Deliktskomplex gemäss Anklagesachverhalt 5 steht ein spontanes, eher improvisiertes Tatgeschehen zur Debatte. Die gestohlene Summe ist gering- fügig, allerdings war der Tatwille darauf ausgerichtet, alles Brauchbare mitzuneh- men. Anders als in Anklagesachverhalt 4 beschränkten die Täter den Sachscha- den nicht auf das Nötigste. Vielmehr richteten sie durch Versprühen des Feuerlö- schers einen recht hohen Schaden an, was als reiner Vandalismus niederster Mo- tivation verschuldenserschwerend ins Gewicht fällt. Ausgehend von einem betref- fend Sachbeschädigung nicht mehr leichten, im Übrigen aber leichten Verschul- den ist die Einsatzstrafe um weitere 20 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.
h) Was Anklagesachverhalt 6 angeht, kann auf die Erwägungen betreffend Ankla- gesachverhalt 4 verwiesen werden mit der Ergänzung, dass hier die objektive Tatschwere aufgrund des höheren Sachschadens und der höheren Beute etwas schwerer wiegt, weshalb insgesamt eine etwas grössere Straferhöhung von 20 Tagen Freiheitsstrafe resultiert.
i) Gemäss Anklagesachverhalt 7 kann ebenfalls auf die Erwägungen zu Anklage- sachverhalt 4 verwiesen werden. Aufgrund des tieferen Sachschadens resultiert eine Straferhöhung um 10 Tage Freiheitsstrafe.
- 28 -
j) Die Vorgehensweise gemäss Anklagesachverhalt 8 entspricht dem wohlbe- kannten Muster. Allerdings war für die Täterschaft hier nichts zu holen, weshalb es bei einem Diebstahlsversuch blieb, was allerdings nicht an den Bemühungen der Täter, sondern an fehlenden, geeigneten Diebstahlsobjekten lag. Entspre- chend relativiert sich das Verschulden nur in geringstem Mass. Da hier indessen
– infolge Rückzugs der Strafanträge betreffend Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruch – nur der Diebstahlsversuch zu bestrafen ist, rechtfertig sich eine ge- ringe Straferhöhung um 5 Tage Freiheitsstrafe. Die in diesem Sachverhaltskom- plex ebenfalls zu bestrafende Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch beschränkte sich gemäss Anklageschrift darauf, dass sich der Beschuldigte zu seinen Mittätern in den bereits entwendeten Wagen setzte. Verschuldensmässig fällt dies nur gering in Ansatz und ist mit einer weiteren Straferhöhung um 3 Tage abgegolten.
k) Betreffend Anklagesachverhalt 10 kann ebenfalls auf die Erwägungen zu An- klagesachverhalt 4 verwiesen werden. Vorliegend resultierte ein deutlich höherer Sachschaden, jedoch wurde weniger gestohlen. Sodann machte der Beschuldigte geltend, bei der Tat stark betrunken gewesen zu sein, was ihm nicht widerlegt werden kann. Da sich dies verschuldensmindernd auswirkt, resultiert insgesamt eine Straferhöhung von weiteren 5 Tagen Freiheitsstrafe. Damit ist aufgrund der Tatkomponenten insgesamt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen.
E. 13 Jahren wurde er das erste Mal und während laufender Untersuchung wieder- holt straffällig, woraufhin er durch die Jugendanwaltschaft Unterland ab 5. August 2013 vorsorglich untergebracht wurde. Die im Sommer 2016 begonnene Maurer- lehre brach er nach kurzer Zeit ab und entwich im Dezember 2016 aus der Unter-
- 29 - bringung, wobei es in diesem Zeitraum zu den ersten, heute zu beurteilenden De- likten kam. Nachdem er Ende Dezember 2016 im Tessin wieder aufgegriffen wer- den konnte, absolvierte er ein Time-out im … [Kanton], aus welchem er jedoch im April 2017 ebenfalls entwich, worauf es zu weiteren, heute interessierenden Delik- ten kam. Im August 2017 meldete sich der Beschuldigte aus eigenem Antrieb wieder, worauf zunächst die offene Unterbringung weitergeführt werden konnte. Nachdem sich der Verdacht auf seine Täterschaft betreffend Anklagesachverhalt 11 erhärtet hatte, wurde der Beschuldigte indes zunächst in Untersuchungshaft genommen und hernach zur Sicherung der Massnahme ins Gefängnis Affoltern eingewiesen, bis er Ende September 2017 in der Suchtgruppe des Massnahme- zentrums P._____ aufgenommen werden konnte. Hier entwich er am 23. Dezem- ber 2017 ein erstes Mal, konnte jedoch am 9. Januar 2018 wieder angehalten und ins Massnahmezentrum zurückgebracht werden (aus der Anhaltung resultierte Anklagesachverhalt 14). Indessen nutzte er seinen ersten Wochenendurlaub im April 2018 erneut zum Entweichen. Nachdem er im August 2018 in H._____ wie- der aufgegriffen werden konnte und nach Durchführung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde er Ende August 2018 unter Aufhebung der Unterbrin- gung gemäss Art. 15 JStG und Anordnung einer persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG auf freien Fuss gesetzt. Zur Berufungsverhandlung musste der Be- schuldigte jedoch erneut aus der Untersuchungshaft vorgeführt werden. Hinsicht- lich seiner aktuellen persönlichen Verhältnisse machte er geltend, vor seiner In- haftierung ein Motivationssemester von Q._____ absolviert zu haben – allerdings nur während ein oder zwei Monaten –, wobei er jeweils drei Tage pro Woche im Bereich Gebäudemanagement gearbeitet und an zwei Tagen eine Schule besucht habe mit dem Ziel, im Sommer eine Lehre beginnen zu können. Finanziell werde er vom Sozialamt unterstützt und habe im Zusammenhang mit seiner Vorstrafe namhafte Schulden (Urk. 127 und Prot. II S. 12 und 14). Weiter führte er aus, er habe zwei bis drei Bewerbungen geschrieben, aber keine Lehrstelle in Aussicht (Prot. II. S. 12). Insgesamt lässt sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts Strafzumessungsrelevantes ableiten. Mit der Vorinstanz können ihm insbesondere seine belasteten Familienverhältnisse nicht strafmindernd angerechnet werden, wurde diesem Aspekt doch bereits
- 30 - durch die früher angeordnete Unterbringung Rechnung getragen und ihm sachge- rechte Unterstützung und Therapiemöglichkeiten angeboten. Spürbar straferhöhend ins Gewicht fällt demgegenüber die einschlägige Vorstrafe vom 7. Oktober 2014 (Urk. 120) und dass der Beschuldigte während bereits lau- fender Strafuntersuchung und sogar trotz zwischenzeitlicher Inhaftierung weiter delinquierte. Auch jetzt ist wieder ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen ihn hängig, weswegen er in Untersuchungshaft ist (Urk. 133, Urk. 134 S. 9, Urk. 136 S. 1 und S. 12, Prot. II S. 13 und S. 16 f.), auch wenn diesbezüglich grundsätzlich die Unschuldsvermu- tung gilt. Zu seinen Gunsten ist aber festzuhalten, dass er jeweils sehr schnell ein volles Geständnis abgelegt und so die Strafuntersuchung erleichtert hat. Überdies scheint er im Laufe der Zeit eine gewisse Einsicht und Reue entwickelt zu haben, welche ihm auch eine selbstkritische Retrospektion ermöglichte (vgl. sein Schrei- ben an die Jugendanwaltschaft und die Gefängnisleitung vom 19. September 2017, Urk. 5 der beigezogenen Vollzugsakten sowie Prot. I. S. 11 ff. und S. 33).
E. 14 August 2018 und weitergehender Inhaftierung bis zum 27. August 2018 steht primär in Zusammenhang mit der im Rahmen des Massnahmenvollzugs stehen- den Ausschreibung durch die Jugendanwaltschaft. Ebenso zwecks Sicherung des Massnahmenvollzugs wurde die Inhaftierung vom 29. Dezember 2016 bis 27. Ja- nuar 2017 sowie vom 19. September 2017 bis 29. September 2017 veranlasst (Urk. 2/5 und 8 der beigezogenen Vollzugsakten). Selbstredend ist sodann auch der Aufenthalt im Massnahmenzentrum P._____ vom 29. September 2017 bis zum 22. April 2018 im Zusammenhang mit der jugendrechtlichen Massnahme zu lesen (Urk. 2/9 der beigezogenen Vollzugsakten). Jener Massnahmenvollzug wurde bereits mit Urteil des Jugendgerichtes Bülach vom 7. Oktober 2014 ange- ordnet und mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 27. August 2018 aufgeho- ben (Urk. 120 und Urk. 119/3). Gemäss Art. 32 JStG hat diejenige Behörde, die die Massnahme aufhebt, über eine allfällige Anrechnung zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_490/2010 vom 11. Januar 2011, E. 1.6). Da vorliegend nicht über die Aufhebung der am 7. Oktober 2014 angeordneten Massnahme zu entscheiden ist, kann auch nicht über die Anrechnung einer mit jener Massnahme zusammenhängenden Freiheitsbeschränkung entschieden werden. Zu Recht führt ausserdem die Oberjugendanwaltschaft aus, dass es vorliegend nicht um die Anrechnung einer gescheiterten Schutzmassnahme an einen zu Gunsten dieser Massnahme aufgeschobenen Freiheitsentzug gehe. Vielmehr sei für den Be- schuldigten im vorliegenden Verfahren keine Schutzmassnahme, sondern einzig eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine kreuzweise Anrechnung der in einem früheren Verfahren ausgesprochenen Schutzmassnahme – die Unter- bringung entstamme einem Urteil des Jugendgerichtes Bülach vom 7. Oktober 2014 in anderer Sache – an die im vorliegenden Verfahren auszusprechenden unbedingten Freiheitsstrafe sei nicht möglich (Urk. 136 S. 13).
Dispositiv
- Das Verfahren wird hinsichtlich des Anklagesachverhalts 11 betreffend Hausfriedensbruch sowie betreffend Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers 12 eingestellt.
- Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagesachverhalt 11) − der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Anklagesachverhalte 13 und 14).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 27 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– und Fr. 200.– Busse, teilweise als Zusatz- strafe zur mit Strafmandat des Untersuchungsamts St. Gallen vom
- September 2018 ausgefällten Strafe.
- Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. - 39 -
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Die Kostenauflage der Vorinstanz (Ziff. 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft 1-18 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 40 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190012-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 12. Juli 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt Dr. Zimmerlin, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Jugendgericht, vom
21. August 2018 (DJ180002)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Unterland vom 26. März 2018 (Urk. 59) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich der folgenden Anklagevorwürfe eingestellt: − Sachbeschädigung (Privatkläger 13) − Hausfriedensbruch (Privatkläger 13) − Sachbeschädigung (Privatkläger 14) − Hausfriedensbruch (Privatkläger 14) − mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betref- fend die vor dem 21. April 2017 begangenen Taten Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,
- 3 - − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen − vom Vorwurf der versuchten Nötigung (Privatkläger 9) − vom Vorwurf des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (Privatklägerin 11)
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 27 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 10.– und mit einer Busse von Fr. 200.–.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
6. Es wird vormerkgemerkt, dass der Beschuldigte die nachfolgende Zivilforde- rung anerkannt hat:
a) Zivilforderung der Privatklägerin 6 im Betrag von Fr. 2'908.60
b) Zivilforderung der Privatklägerin 7 im Betrag von Fr. 23'486.–
c) Zivilforderung der Privatklägerin 8 im Betrag von Fr. 500.–
d) Zivilforderung der Privatklägerin 4 im Betrag von Fr. 2'088.10
e) Zivilforderung der Privatklägerin 11 im Betrag von Fr. 1'339.05
f) Zivilforderung des Privatklägers 12 im Betrag von Fr. 250.–
g) Zivilforderung des Privatklägerin 16 im Betrag von Fr. 230.–
h) Zivilforderung der Privatklägerin 17 im Betrag von Fr. 100.–
- 4 -
7. Im Übrigen bzw. im übersteigenden Betrag werden die Privatkläger 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 13, 14, 15 und 18 mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Jugendanwaltschaft Fr. 3'337.50 Entschädigung Sachverständige Fr. 482.– Auslagen (Gutachten) Fr. 12'500.– amtl. Verteidigungskosten RA Dr. iur. X._____ (inkl. MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'000.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 134 S. 1 f.) In Gutheissung der Berufung sei:
1. Dispositiv-Ziff. 1, Lemma 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils insofern aufzuheben, als dass damit A._____ wegen des Vorwurfs der Sachbe- schädigung und des Hausfriedensbruchs z.N. von B._____ sowie we- gen des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs z.N. der C._____ KollG schuldig gesprochen wurde.
- 5 - Die Vorwürfe der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs z.N. von B._____ sowie der Vorwurf des Hausfriedensbruchs z.N. der C._____ KollG seien einzustellen.
2. Dispositiv-Ziff. 1, Lemma 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und A._____ sei vom Vorwurf des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.
3. Dispositiv-Ziff. 1, Lemma 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und A._____ sei anstatt wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB z.N. von D._____, E._____ und F._____ wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshand- lung schuldig zu sprechen.
4. Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei A._____ mit einer Geldstrafe von maximal 70 Tagessätzen à Fr. 10.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen.
5. Die erstandene Untersuchungshaft sowie die mit der Unterbringung von A._____ verbundene Freiheitsbeschränkung sei auf die Strafe an- zurechnen.
6. Die vorinstanzlichen Kostenfolgen seien ausgangsgemäss zu verlegen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und unter Berücksichti- gung der eingereichten Kostennote zulasten des Staates.
b) Der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 136 S. 2)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
- 6 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Jugendgericht, vom 21. August 2018 liess der Beschuldigte, Berufungs- kläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beschuldigter) mit Eingabe vom
30. August 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 104; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Verteidiger am 21. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 113), worauf der Beschuldigte am 10. Januar 2019 fristge- recht seine Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 118). Innert der ihr angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhob die Ober- jugendanwaltschaft des Kantons Zürich (Anklägerin, Berufungsbeklagte und An- schlussberufungsklägerin; fortan Oberjugendanwaltschaft) Anschlussberufung (Urk. 125). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu wel- cher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie Oberjugendanwalt Dr. iur. Zimmerlin erschienen sind (Prot. II S. 4).
2. Prozessuales 2.1. Die Anklageschrift listet diverse Vorfälle auf, in deren Zusammenhang sie dem Beschuldigten vorwirft, sich strafbar gemacht zu haben, ohne diese Vorfälle indessen im Sinne einer Auflistung oder mit Dossiernummer zu bezeichnen (vgl. Urk. 59). Im Folgenden werden die einzelnen Vorfälle zwecks besserer Lesbarkeit analog der Vorgehensweise der Vorinstanz chronologisch durchnummeriert als Anklagesachverhalte 1 - 15 bezeichnet (vgl. hierzu die vorinstanzliche Auflistung gemäss Urk. 116 S. 8 ff.). 2.2. Der Beschuldigte fordert mit seiner Berufung eine Einstellung der Verfah- ren betreffend Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zum Nachteil von B._____ sowie betreffend Hausfriedensbruch zum Nachteil der C._____ Kollek-
- 7 - tivgesellschaft sowie einen Freispruch vom Vorwurf des Raubes (alles betreffend Anklagesachverhalt 11). Sodann sei der Beschuldigte anstatt wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von D._____, E._____ und F._____ lediglich wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen (Anklagesachverhalte 13 und 14). Schliesslich sei er insge- samt lediglich mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 70 Tagessätzen à Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, unter Ansetzung einer zwei- jährigen Probezeit für die Geldstrafe. Die erstandene Untersuchungshaft und die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung seien anzurechnen (Urk. 118). Die Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft richtet sich gegen die Frei- sprüche gemäss Dispositivziffer 2 (Anklagesachverhalt 12) sowie die Strafhöhe (Urk. 125). Damit wurden Berufung und Anschlussberufung auf einzelne Schuldpunkte und die Bemessung der Strafe beschränkt (Art. 399 Abs. 4 lit. a und b StPO). 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung zog der Vertreter der Oberjugend- anwaltschaft die Anschlussberufung zurück (Prot. II S. 6), wovon Vormerk zu nehmen ist. 2.4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils (nur) im Umfang der Anfechtung gehemmt. Es ist somit festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Jugendgericht, vom 21. August 2018 bezüglich der Dispositivziffer 1 (hinsichtlich der unangefoch- ten gebliebenen Schuldsprüche), Dispositivziffer 2 (Freisprüche), Dispositivziffer 6 (Vormerknahme der anerkannten Zivilforderungen), Dispositivziffer 7 (Verweisung der übrigen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses) und Dispositivzif- fern 8 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichzeitig ergangene Beschluss betreffend Verfahrenseinstellungen (infolge Rückzugs der Strafanträge der Privatkläger 13 und 14 sowie betreffend verjährte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz) unangefochten blieben und in diesem Umfang in Rechtskraft erwach- sen sind. Die dem Beschuldigten auferlegte Busse (in Dispositivziffern 3-5 mitent-
- 8 - halten) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 9) stehen in einem engen Zusam- menhang mit den angefochtenen Punkten, weshalb sie als mitangefochten gelten. 2.5. Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStG fallen unter den persönlichen Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine Straftat begangen haben. Der Beschuldigte hat sein 18. Altersjahr am tt.mm.2017 vollendet. Die ihm ge- mäss Anklage vorgeworfenen Delikte hat er teilweise vor diesem Zeitpunkt (und nach Vollendung des 10. Altersjahres) und teilweise nach Vollendung des 18. Al- tersjahres begangen (vgl. Urk. 59). Wurde – wie hier – ein Verfahren gegen Ju- gendliche eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begange- nen Taten bekannt wurden, so bleibt dieses Verfahren anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Soweit indessen die Jugendstrafprozessordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). 2.6. Zu Recht verweist der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung (Urk. 118 S. 4) bzw. -begründung (Urk. 134 S. 2 f. i.V.m. Prot. II S. 24) darauf, dass betreffend Anklagesachverhalt 11 auch der Strafantrag des Privatklägers 12 (B._____) wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung (vgl. Urk. 11/11) als zurückgezogen anzusehen ist. So hat der amtliche Verteidiger bereits vor Vo- rinstanz eine Erklärung von B._____ eingereicht, worin dieser erklärt, im Zusam- menhang mit dem Ereignis vom 16. Juni 2017 an der G._____-Strasse … in H._____ den Strafantrag gegen I._____ wegen u.a. Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung vorbehaltlos zurückzuziehen (Urk. 98/3). Dass der Rückzug des Strafantrags nicht bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertre- tungsstrafbehörde i.S.v. Art. 304 Abs. 1 und 2 StPO eingereicht wurde, sondern beim Jugendgericht, führt – entgegen der Auffassung der Oberjugendanwaltschaft (Urk. 136 S. 5 ff.) – nicht zu dessen Ungültigkeit. Da der Strafantrag zurückgezo- gen werden kann, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet worden ist (Art. 33 Abs. 1StGB), muss der Rückzug auch dem verfah- rensleitenden Gericht eingereicht werden können, ohne dass er deswegen form- ungültig wird. So ergibt sich auch aus BSK StGB-Riedo, Art. 33 N 8, dass die
- 9 - Rückzugserklärung bei einer Strafverfolgungsbehörde oder beim verfahrenslei- tenden Gericht einzureichen sei. Wie dem Anklagevorwurf zu entnehmen ist, war I._____ mitbeteiligt an den dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. Ge- mäss Art. 33 Abs. 3 StGB gilt ein gegenüber einem Beschuldigten erklärter Rück- zug des Strafantrags für alle Beschuldigten, wovon B._____ bei Unterzeichnung des Rückzugs auch Kenntnis hatte (vgl. Ziff. 3 der Rückzugserklärung, Urk. 98/3). Es liegen keine Hinweise vor, dass B._____, die "Unteilbarkeit" dieses Rückzugs nicht begriffen haben sollte, wie die Oberjugendanwaltschaft geltend macht (Urk. 136 S. 6). Mithin ist das Verfahren betreffend die Vorwürfe des Hausfrie- densbruchs und der Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers 12 einzu- stellen, da es an einer Prozessvoraussetzung fehlt (Art. 303 Abs. 1 StPO). 2.7. Ebenfalls zu Recht rügt die amtliche Verteidigung (vgl. Urk. 134 S. 2 f. i.V.m. Prot. II S. 24 f.) die im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Hausfriedens- bruchs fehlende Antragsberechtigung der Privatklägerin 15 (C._____ Kollektivge- sellschaft) betreffend den Vorfall vom 16. Juni 2017 (Anklagesachverhalt 11). Denn es ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerin 15 lediglich Immobili- enverwalterin der betroffenen Liegenschaft ist. Eigentümerin ist Frau Dr. J._____ (vgl. Urk. 52/2, Rechnung von K._____ Malerei). Zwar anerkennt das Bundesge- richt in seiner jüngeren Rechtsprechung das Recht der Immobilienverwaltung, oh- ne besondere Vollmacht des Eigentümers Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen, jedoch nur im Namen des Eigentümers (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Auflage 2018, N 20 zu Art. 186 unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesge- richtes 6B_924/ 2016 E. 4 vom 24. März 2017). Dabei handelt es sich um eine Stellvertretung in der Erklärung (vgl. hierzu die Erwägung 2.2 im Entscheid des Bundesgerichtes 6B_334/2012 vom 26. September 2012). Folglich war die Privat- klägerin 15 nicht berechtigt, in eigenem Namen Strafantrag zu erheben. Ausser- dem wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, in die Wohnung der Geschädigten gegen deren Willen eingedrungen zu sein und nicht in öffentlich zugänglich, aber nur mit einem Schlüssel betretbare Räumlichkeiten wie etwa ein Treppenhaus der Liegenschaft oder ähnliches, wie die Oberjugendanwaltschaft geltend macht (Urk. 136 S. 8). Und in der Wohnung wird durch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs das Hausrecht der Mieter und nicht der Verwaltung ge-
- 10 - schützt. Deshalb ist das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch gemäss Ankla- gesachverhalt 11 insgesamt einzustellen.
3. Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte bemängelt hinsichtlich Anklagesachverhalt 11, dass er keinen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme von Vermögenswerten ge- habt habe und dass Anklagesachverhalt 14 nicht erstellt sei (Urk. 118 S. 4 und Urk. 134 S. 3-6 und S. 8 f.). In diesen Punkten ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung somit einer Überprü- fung zu unterziehen. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 116 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. 3.2. Anklagesachverhalt 11; Vorfall vom 16. Juni 2017 in H._____ 3.2.1. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten zum Schluss, dass die Täter vor der Ausführung über die Tat sprachen und diese durch die Mitnahme der Zeltstangen und Masken gezielt vorbereiteten. Die Weg- nahme elektronischer Geräte sei nicht explizit geplant worden, indessen sei – nebst dem geplanten Erbeutung von Marihuana – auch die Wegnahme einer grösseren Menge Bargelds in Betracht gezogen worden. Der Beschuldigte habe dies auf Vorhalt auch nicht wirklich dementiert, entsprechend habe er es zumin- dest in Kauf genommen bzw. habe er damit rechnen müssen, dass während des Überfalls neben dem Marihuana auch noch andere Wertgegenstände bzw. Geld erbeutet werde. Trotzdem habe er am Raub teilgenommen und seine Mittäter nicht daran gehindert, Wertgegenstände und Bargeld zu entwenden (Urk. 116 S. 38). Auch die Oberjugendanwaltschaft erachtet es als erstellt, dass sich der Beschuldigte spätestens in der Wohnung den Tatentschluss von L._____ zu ei- gen gemacht habe, nicht nur das Gras zu entwenden, sondern auch das Geld und elektronische Geräte (Urk. 136 S. 2 ff.).
- 11 - 3.2.2. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Berufungsverhandlung diesen Schluss und machte geltend, es sei nur geplant gewesen, Gras zu stehlen. Er ha- be nur Gras gewollt, an Geld oder Schmuck habe er kein Interesse gehabt. Weiter führte er aus, er habe erst im Nachhinein erfahren, dass noch Telefone und ein Laptop gestohlen worden seien. Das sei nicht abgemacht gewesen (Prot. II S. 18 ff.). Auch die amtliche Verteidigung führte aus, dass vereinbart worden sei, aus- schliesslich Marihuana mitzunehmen und dass der Beschuldigte nicht damit ein- verstanden gewesen sei, dass etwas anderes als Marihuana weggenommen wer- den würde. Er habe erst nach Beendigung des Delikts erfahren, dass Unterhal- tungselektronik und Bargeld mitgenommen worden seien und dies nicht nachträg- lich gebilligt. Anhand der verwertbaren Beweise könne nicht erstellt werden, dass der Tatplan des Beschuldigten über die Mitnahme von Marihuana hinausgehe oder dass der Beschuldigte mit der Mitnahme von Wertgegenständen durch die übrigen Beteiligten hätte rechnen müssen. Da er erst im Nachhinein erfahren ha- be, dass über den Tatplan hinaus weitere Gegenstände mitgenommen worden seien, könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Mittäter nicht an der Wegnahme der Wertgegenstände gehindert habe. Er sei deshalb vom Vorwurf des Raubs freizusprechen (Urk. 134 S. 3 ff.) 3.2.3. Es liegen verschiedene Aussagen der beteiligten Täter und des Geschädig- ten B._____ vor (Urk. 18/3, 4, 7 und 8; Urk. 25/1, 3, 4, 7-14). Hinsichtlich der ge- nerellen Glaubwürdigkeit der Aussagenden ist festzuhalten, dass die Täter selbst- redend ein Interesse daran hatten, jeweils ihre eigene Tatbeteiligung als mög- lichst gering darzustellen und entsprechend allenfalls ihre Mittäter bzw. deren Tatbeitrag in den Vordergrund zu rücken, was insbesondere bei L._____ auffällig war (Urk. 25/7-9 sowie Urk. 18/7). Auch der Geschädigte konnte zudem versucht sein, den Fokus des Überfalls auf geldwerte Gegenstände zu legen, machte er sich durch den implizierten Betäubungsmittelhandel (gemäss ihm wurde nur An- bau für den Eigenbedarf betrieben und selten unter Kollegen etwas verkauft oder häufiger verschenkt, Urk. 25/1) doch selbst strafbar. Entsprechend mit Vorsicht sind sämtliche Aussagen zu würdigen.
- 12 - Hinsichtlich der Kernfrage, ob die Täterschaft ihren Fokus von Beginn an auch auf geldwerte Gegenstände, oder nur auf die Drogen gerichtet hatte, ist betreffend die Aussagen des Geschädigten B._____ festzuhalten, dass er anlässlich seiner ers- ten Einvernahme noch am Tag der Tat zu Protokoll gab, erst nachdem die Täter wieder gegangen waren, bei einem Gang durch die Räume bemerkt zu haben, dass die iPhones und der Laptop fehlten. Die explizite Frage, ob auch Bargeld mitgenommen worden sei, verneinte er (Urk. 25/1 S. 5). Weiter erklärte er, die Tä- ter hätten ihn angeschrien, er wisse aber nicht mehr, was sie gesagt hätten. Dann hätten sie alle Räume durchsucht (Urk. 25/1 S. 3). Am 20. Juni 2017 erklärte er, die Täter hätten ihn aufgefordert zu sagen, wo das Zimmer von M._____ und das "Zeugs" sei. Das habe er gemacht. Als sie alles gehabt hätten, hätten sie fluchtar- tig die Wohnung verlassen (Urk. 25/3 S. 2). Auf die Frage, was die Absicht der Personen gewesen sei, erklärte er, Wertsachen und Marihuana stehlen (Urk. 25/3 S. 2). Auf die Frage, was entwendet worden sei, erklärte er "2 iPhones, 1 Laptop und das Marihuana". Weiter führte er auf Frage aus, seiner Meinung nach hätten es die Täter hauptsächlich auf das Marihuana abgesehen gehabt (Urk. 25/3 S. 7). In Widerspruch zu diesen tatnahen Aussagen erklärte er am 13. September 2017, die Täter hätten gesagt, sie suchten nach Wertgegenständen. Auch nach Betäu- bungsmitteln hätten sie gesucht. Den Verlust von Elektronikgegenständen habe er erst bemerkt, als sie gegangen waren (Urk. 25/14 S. 8 f.). Erst auf Nachfrage, dass aufgrund der Aktenlage auch Bargeld mitgenommen worden sei, bestätigte der Geschädigte B._____, dies sei aus seinem Portemonnaie genommen worden. Auf seine Intervention hin hätten sie dann das Bargeld, ca. Fr. 20.– genommen und ihm das Portemonnaie gelassen (Urk. 25/14 S. 9). Es könne sein, dass es sich dabei um die Fr. 20.– gehandelt habe, die er vom ersten Täter für das ver- kaufte Marihuana erhalten habe, er wisse es einfach nicht (Urk. 25/14 S. 14). L._____ erklärte zunächst sinngemäss, zufällig in die Sache geraten und von den anderen Tätern verarscht worden zu sein, sodass er nun als ältester wieder den Kopf hinhalten solle (Urk. 25/8 S. 7; Urk. 25/9 S. 3 f.). Als die anderen in die Woh- nung eingedrungen seien, hätten sie Geld verlangt und alles nach Geld durch- sucht. Er selbst habe das Gras genommen, damit er auch noch etwas hatte. Sie seien dann zusammen gegangen (Urk. 25/8 S. 7). Es sei nicht geplant gewesen,
- 13 - Sachen zu entwenden. Es sei einfach kein Bargeld vorhanden gewesen. Nach dem Raub hätten sie alle Geräte auf einen Tisch gelegt. Er habe auch ein Handy gehabt, es sei schon kaputt gewesen (Urk. 25/8 S. 10). Anlässlich der Festnah- meeröffnung erklärte er, B._____ habe ihn in die Wohnung gelassen und ihm ver- schiedene Grassorten gezeigt und gesagt, welche Menge er bei den verschiede- nen Sorten für die Fr. 20.– erhalte. B._____ habe dann ca. 1.8 g parat gemacht, als ein Geräusch aus dem unteren Stock ertönt sei. B._____ sei dann runter ge- gangen, um nachzuschauen. Danach seien der Beschuldigte und N._____ mit B._____ wieder hoch gekommen, I._____ sei unten geblieben. Der Beschuldigte habe zu ihm, L._____, gesagt, er solle auch mitmachen. Er habe seine Fr. 20.– vom Salontisch genommen und das für ihn vorbereitete Gras sowie eine Plastik- box mit weiterem Marihuana drinnen. Danach sei I._____ gekommen und habe gefragt, wo das Geld und das Zimmer von M._____ sei. B._____ habe gesagt, es gebe kein Geld in der Wohnung. Irgendwer habe dann gefragt, wo das Gras sei. Sie hätten dann alle nach dem Gras gesucht und er, L._____, habe es dann rausgenommen. Sie hätten das alle zusammen gemacht. I._____ habe dann her- umgeschrien "wo ist das Geld?", dann seien I._____ und der Beschuldigte wieder runter. Er habe dann immer wieder von I._____ und dem Beschuldigten gehört "wo ist das Geld?". Dann sei alles durchwühlt worden durch I._____, N._____ und den Beschuldigten. Er habe dann zu den anderen gesagt, dass sie ("wir") jetzt gehen und habe noch das Handy mitgenommen (Urk. 25/9 S. 4 f.). Geld und Ma- rihuana seien das primäre Ziel des Überfalls gewesen, wobei er erst vom Plan er- fahren habe, als die anderen drei in die Wohnung eingedrungen seien (Urk. 25/9 S. 6). Dass er bereits vorab in den gesamten Plan eingeweiht war und einen Laptop und zwei Handys mitgehen liess, gestand er erst anlässlich der Konfrontationseinver- nahme ein (Urk. 18/7 S. 5, 7 f. und 13), wobei auch anlässlich jener Aussagen ei- ne starke Beschönigungs- bzw. Verharmlosungstendenz betreffend seine Hand- lungen nicht zu verkennen ist. Er korrigierte seine früheren Aussagen zudem da- hingehend, dass das Ziel des Überfalls Marihuana gewesen sei. Geld habe er er- wähnt, weil auch Fr. 20.– oder 50.– mitgenommen worden seien, er habe das damals so verstanden (Urk. 18/7 S. 5 und 7). Dass B._____ eine grössere Menge
- 14 - Bargeld hatte, hätten sie erst im Nachhinein erfahren, das hätten sie beim Überfall aber noch nicht gewusst (Urk. 18/7 S. 9). Er könne sich nicht mehr daran erin- nern, dass I._____ und der Beschuldigte geschrien hätten "wo ist das Geld?". Er habe das bei der Festnahmeeröffnung so gesagt. Er könne sich nicht mehr erin- nern, ob I._____ das Wort Geld oder Zeugs geschrien habe. Vielleicht sei das ei- ne Schlussfolgerung von ihm gewesen. Es sei vorher nie gesagt worden, dass es um Geld gehe. Auch das mit dem Laptop und den Handys sei nicht so geplant gewesen (Urk. 18/7 S. 12 f.). I._____ erklärte bereits bei seiner Selbstanzeige vom 20. Juni 2017, es sei ihnen um das Gras gegangen (Urk. 25/4). Er habe es gemacht, weil er kein Gras mehr gehabt habe. Sie hätten einfach gesagt: wo ist das Gras (Urk. 25/11 S. 3 f.). Er habe Marihuana und knapp Fr. 100.– gestohlen. Den Laptop und die Handys ha- be L._____ mitgenommen. Er habe keine anderen Gegenstände mitnehmen wol- len. Es sei ihnen nur um das Marihuana und um nichts anderes gegangen. Das Geld habe er mitgenommen, weil es gerade dort gewesen sei. Es sei eigentlich nicht geplant gewesen. Von dem Geld hätten sie zusammen etwas gegessen (Urk. 25/11 S. 7). Auch später betonte er, Ziel sei gewesen, dort Marihuana zu ho- len, mehr sei nicht besprochen worden. Er habe nicht gedacht, dass es dort Geld gebe und sie hätten das nicht besprochen (Urk. 25/13 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 18/7 S. 10). Sie hätten B._____ gefragt, wo das Zeug sei, danach hätten sie die Woh- nung durchsucht (Urk. 25/13 S. 6). Er habe das Bargeld mitgenommen. Den an- deren habe er gesagt, dass das Geld aus der Wohnung stamme, als sie gegan- gen seien. Mit dem Geld hätten sie zusammen Essen gekauft (Urk. 25/13 S. 9). N._____ wollte seine Beteiligung primär als "Gefallen" und "Wache stehen" ver- standen wissen (Urk. 25/10), bestätigte jedoch, dass vorab der Ablauf besprochen worden sei und dass Gras gestohlen werden sollte (Urk. 25/12). Auf die Frage, ob auch andere Sachen das Ziel gewesen seien, antwortete er: "Nicht das ich wüss- te. Eigentlich hiess es nur, wir holen nur Gras". Wie er gehört habe, seien noch ein PC und zwei Handys genommen worden. Nur das mit dem Laptop habe er mitbekommen. Dass Geld hätte mitgenommen werden sollen, das wisse er nicht, das habe er nicht mitbekommen, aber das mit dem Marihuana schon. Sie seien
- 15 - nicht mit dem Ziel dahin, Geld zu stehlen. Sie hätten nur über das Marihuana ge- sprochen (Urk. 25/12 S. 7 f., vgl. auch S. 15 f. in Verbindung mit S. 20). Dass Bargeld gestohlen worden sei, habe er erst im Nachhinein mitbekommen. I._____ habe das gesagt, als sie vor dem Denner gestanden seien (Urk. 25/12 S. 17). Der Beschuldigte seinerseits erklärte von Beginn an, konstant und widerspruchs- frei, sie hätten nur Gras klauen wollen (Urk. 18/3 S. 3 ff., 18/4 S. 4 und 7 und 18/8 S. 22 ff.). Dass auch noch elektronische Geräte geklaut worden seien, habe er vor Ort nicht gesehen (Urk. 18/3 S. 7, 18/4 S. 3). Dass auch Bargeld entwendet wur- de, erfuhr er offensichtlich erst durch die Polizei (Urk. 18/3 S. 6). Auf Vorhalt, L._____ habe ausgesagt, es sei nach Gras und Bargeld gesucht worden, erklärte er zwar: "Ja. Mich hat vor allem das Gras interessiert." Das zunächst bestätigen- de "Ja" scheint vorliegend jedoch einzig darauf zu zielen, dass L._____ solches offenbar behauptet und nicht zu bestätigen, dass es so gewesen sei (vgl. auch die Antwort 8, welche der Beschuldigte ebenfalls mit einem "Ja" einleitete, ohne dies affirmativ auf die Frage zu verwenden; Urk. 18/4 S. 4). 3.2.4. In Würdigung der genannten Aussagen ist festzuhalten, dass I._____, N._____ und der Beschuldigte übereinstimmend und konstant erklärten, Ziel des Überfalls sei der Diebstahl von Marihuana gewesen, während die Aussagen von L._____ aus dem Rahmen fallen. Insbesondere in dessen frühen Aussagen ver- suchte er offensichtlich, sich als nichtsahnendes "Opfer" seiner Mittäter darzustel- len und erhebt Vorwürfe, die sich weder mit der Darstellung des Geschädigten B._____, noch derjenigen der anderen Täter in Einklang bringen lassen, zumal sich später herausstellte, dass er nicht nur von Beginn an in den Plan eingeweiht war, sondern dass es nur er war, der nebst Marihuana auch elektrische Geräte entwendete (vgl. Urk. 18/7 S. 5). Ebenfalls er hat zudem die vorgängig für den Lockvogelkauf dem Geschädigten übergebene 20-er Note wieder an sich ge- nommen, deren Diebstahl Eingang in die Anklageschrift gefunden hat. Folgerich- tig schwächte er seine Vorwürfe anlässlich der Konfrontationseinvernahme dann auch deutlich ab, soweit er sie nicht offenkundig ganz zurücknahm, und erklärte insbesondere, das Ziel des Überfalls sei Marihuana und nicht auch Geld gewesen (Urk. 18/7 S. 5 ff., insb. S. 7 und S. 12 f.). Ohnehin hätten sie erst im Nachhinein
- 16 - erfahren, dass sich offenbar eine grössere Menge Bargeld in der Wohnung be- funden habe (Urk. 18/7 S. 9; so auch I._____, a.a.O., S. 10), deshalb habe er sich dies (Fragen bzw. Suchen nach Geld) im Nachhinein so zusammengereimt (Urk. 18/7 S. 13). Allein basierend auf seinen Anschuldigungen kann deshalb kein auf den Diebstahl von Geld ausgerichteter Sachverhalt erstellt werden. Und auch die Aussagen des Geschädigten, soweit dieser geltend macht, die Täter hätten nicht nur nach dem Marihuana, sondern auch nach Wertgegenständen gefragt, können die nötige Überzeugung nicht schaffen, hat er doch solches unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei mit keinem Wort erwähnt. Denkbar ist deshalb auch, dass er im Nachgang zur Tat und in Kenntnis der Entwendung der Elektrogeräte das Vorgefallene dahingehend uminterpretierte, dass das "Zeug", nach welchem er gefragt wurde, Wertgegenstände und nicht Marihuana meinte. Dass Bargeld wegkam, erwähnte er aus eigenem Antrieb zu keinem Zeitpunkt. Erst auf Nachfrage schilderte er, dass man ihm das Portemonnaie habe entwen- den wollen, es auf Intervention hin jedoch dabei belassen habe, eine 20er-Note aus dem Portemonnaie zu stehlen. Nachdem L._____ bereits zugegeben hat, sich das für den Marihuana-Kauf vorgesehene Geld wieder eingesteckt zu haben und unter Berücksichtigung von dessen Tendenz, seine eigene Tatbeteiligung möglichst klein zu reden, ist ohne weiteres denkbar, dass er zunächst nicht nur die Geldnote, sondern das gesamte Portemonnaie einstecken wollte. Jedenfalls vermag auch dieser Vorfall den Beschuldigten nicht persönlich zu belasten. Bei dieser Sachlage kann einzig erstellt werden, dass der Beschuldigte während des Überfalls weder selber aktiv nach Geld fragte bzw. suchte, noch mitbekam, dass L._____ elektronische Geräte sowie die für den Lockvogelkauf übergebenen Fr. 20.– mitlaufen liess. Genauso wenig realisierten er, die übrigen Täter, aber of- fenbar auch der Geschädigte B._____ (bis heute), dass I._____ in der Wohnung weiteres Bargeld auffand und entwendete. Vor der Tat war der Fokus gemäss übereinstimmenden Aussagen der Täter auf der Marihuana-Ernte gelegen, deren Versteck man mittels des Lockvogel-Käufers eruieren und welche man anschlies- send gewaltsam stehlen wollte. Da sie eine grössere Menge erwartet hatten, frag- ten sie nach weiterem "Zeug", und durchsuchten danach gewaltsam die Woh- nung, was der Geschädigte angesichts der personellen, teilweise maskierten
- 17 - Übermacht, Bewaffnung mit schlagstockartigen Zeltstangen und demonstrierten Entschlossenheit der Täter dulden musste. Der Diebstahl weiterer Wertsachen, um diese zu verhehlern, war demgegenüber nie Gegenstand der Planung und wurde so dem Geschädigten auch nie explizit mitgeteilt. Entsprechend kann dem Beschuldigten auch kein diesbezüglicher (Eventual-)Vorsatz rechtsgenügend nachgewiesen werden. 3.3. Hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Dezember 2017 (Anklagesachverhalt 14) ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte gegen die Festnahme wehrte, indem er sich losriss und davonzurennen versuchte sowie anschliessend die Handschel- len packte, damit sie ihm nicht angelegt werden konnten (Urk. 18/9 S. 3 ff; Urk. 18/10 S. 3 ff.). Offenbar anerkennt er auch, dass es dabei Seitens der Poli- zisten zu den in der Anklageschrift genannten Verletzungen kam (Urk. 18/10 S. 4 und Prot. II S. 23). Jedoch bestreitet der Beschuldigte, den Polizisten mit dem El- lenbogen einen Stoss in die Schultergegend verpasst zu haben. Er habe sie im Bahnwagen nicht angerempelt. Er sei zwischen den Polizisten durchgelaufen und habe sie im Schulterbereich gestreift (Urk. 18/10 S. 4; Prot. II S. 23). Solches (ge- zielte Ellenbogenstösse) gab er entgegen der Vorinstanz denn auch nicht bei ihr zu Protokoll, jedenfalls nicht hinreichend explizit. Vielmehr äusserte er sich dahin- gehend, er habe keine Gewalt angewendet, sondern nur versucht sich zu entwin- den und davon zu rennen (vgl. Prot. I S. 32), was er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte (Prot. II S. 22 und 24) und durch seinen amtli- chen Verteidiger ausführen liess (Urk. 134 S. 8 f.). Bei den Akten liegen lediglich polizeiliche Aussagen der beiden Polizeibeamten. Konfrontiert mit dem Beschuldigten oder untersuchungsrichterlich einvernommen wurden sie offenbar nicht. Mithin kann daraus nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Ohnehin schilderte E._____ in diesem Zusammenhang ledig- lich ein Anrempeln mit dem Oberkörper bzw. ein Hindurchzwängen zwischen den beiden Beamten, um den Bahnwaggon zu verlassen (Urk. 24/3 S. 2). Weiter er- klärte er, der Beschuldigte habe nicht gezielt gegen seinen Körper geschlagen. Auch Schläge gegen F._____ habe er nicht gesehen (ebenda S. 4). F._____ schilderte demgegenüber ein abwechslungsweises Wegchecken des Beschuldig-
- 18 - ten mit den Oberarmen, worauf die Beamten dem Beschuldigten klar gemacht hätten, dass er stehen bleiben solle. Danach sei der Beschuldigte Richtung Aus- gang gelaufen (Urk. 24/5 S. 3). Die weiteren, beim Vorfall im Waggon anwesen- den Personen wurden nicht befragt. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht rechts- genügend erstellen, dass sich der Beschuldigte nicht bloss durch Hindurchzwän- gen zwischen den Beamten, allenfalls verbunden mit leicht streifenden Berührun- gen der Verhaftung zu entziehen versuchte, sondern im Bahnwagon mittels El- lenbogenstössen gezielt tätlich gegen die Beamten vorging.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Was Anklagesachverhalt 11 angeht, hat die Sachverhaltserstellung erge- ben, dass der Beschuldigte weder wusste noch wollte, dass die Mitbeteiligten Bargeld und Elektrogeräte entwendeten. Entsprechend fehlt es am Tatbestands- merkmal des Diebstahls weshalb sein Verhalten von vornherein nicht als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert werden kann. Indessen führt dies – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. 134 S. 6) – nicht zu einem Freispruch. Vielmehr ist klar erstellt, dass der Beschuldigte mitbeteiligt da- ran war, den Geschädigten B._____ durch schiere Überzahl, teilweise unterstri- chen durch implizite Drohungen, die Bewaffnung mit Zeltstangen und die Maskie- rung mit Sturmhauben dazu zu bringen, die Durchsuchung der Wohnung inkl. Aufbrechen von zwei Zimmertüren zu dulden. Dies ist als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren, wobei vorliegend sowohl Mittel (Androhung ernstli- cher Nachteile) als auch Zweck (Durchsuchung der Wohnung durch Unbefugte) deren Rechtswidrigkeit begründen. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgrün- de liegen nicht vor, weshalb er dieses Delikts schuldig zu sprechen ist. Weitergehende Delikte, beispielsweise Verstösse gegen das Betäubungsmittel- gesetz, sind weder angeklagt noch könnten sie in Nachachtung des Anklageprin- zips unter den eingeklagten Sachverhalt subsumiert werden. 4.2. Der Vorfall vom 8. September 2017 (Anklagesachverhalt 13) wurde als Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an- geklagt (Urk. 59 S. 10) und auch als solche von der Vorinstanz qualifiziert
- 19 - (Urk. 116 S. 45 f.). Zu Recht rügt die Verteidigung in diesem Zusammenhang sinngemäss, dass der Anklageschrift nicht zu entnehmen ist, dass der Beschul- digte durch aktives Handeln die Blessuren des Justizvollzugsbeamten verursacht habe. Vielmehr wird erwähnt, dass der Beschuldigte sich passiv gegen die Arre- tierung wehrte, indem er seine Hände unter seinem Körper versteckte. Vor die- sem Hintergrund verbietet sich bereits aufgrund des Anklageprinzips ein Schuld- spruch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte. Vielmehr ist der Beschuldigte lediglich wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. 4.3. Aufgrund des erstellten Sachverhalts (vgl. vorstehend Ziff. 3.3) kann auch der Vorfall vom 23. Dezember 2017 (Anklagesachverhalt 14) lediglich als Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und nicht als Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewürdigt wer- den, da keine gezielten, auf die Beamten gerichteten Ellenbogenstösse des Be- schuldigten erstellt werden konnten. Andersgeartete physische Einwirkungen des Beschuldigten auf die Beamten, die über ein sich Entziehen bzw. Packen der Handschellen hinausgehen, sind der Anklageschrift nicht zu entnehmen.
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Im JStG kommt das dualistische System zum Tragen. Dies bedeutet, dass die gleichzeitige Anordnung von Schutzmassnahmen und Strafen möglich bzw. sogar zwingend ist, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von Schutzmassnahmen und Strafen sind in den Art. 10 und Art. 11 JStG geregelt, wobei grundsätzlich das Prinzip des Vorrangs der Schutzmassnahme vor Strafe gilt (BSK StGB I-GÜRBER/ HUG/SCHLÄFLI, Art. 10 JStG N 2 und 6). Sind – wie vorliegend – gleichzeitig vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Taten zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen für diese sogenann- ten Übergangstäter ausschliesslich das StGB anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Sätze 1–2 JStG). Eine Ausnahme von der ausschliesslichen Anwendbarkeit des StGB greift Platz, wenn der Täter einer Massnahme bedarf; in diesem Fall ist diejenige Mass-
- 20 - nahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umstän- den erforderlich und erfolgsversprechend ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG; vgl. BGE 135 IV 206 E. 5.3 und BSK StGB I-GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, Art. 3 JStG N 16). Vorliegend befand sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bereits seit dem Jahr 2013 (zunächst vorsorglich und hernach mit Urteil des Jugendgerichtes Bülach vom 7. Oktober 2014 angeordnet) in einer offenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG, verbunden mit einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 JStG (vgl. das Urteil des Jugendgerichtes Bülach vom 7. Oktober 2014, S. 10 ff. in den bei- gezogenen Vollzugsakten sowie den Strafregisterauszug Urk. 120). Die ambulan- te Behandlung war allerdings bereits mit Verfügung vom 1. November 2016 wie- der aufgehoben worden (vgl. Urk. 2/4 der beigezogenen Vollzugsakten). Nach der erstinstanzlichen Verhandlung stellte die Jugendanwaltschaft Unterland mit Voll- zugsverfügung vom 27. August 2018 fest, dass die Unterbringung keine erzieheri- sche oder therapeutische Wirkung mehr entfalte und hob die offene Unterbrin- gung sinngemäss infolge fehlender Massnahmewilligkeit des Beschuldigten auf. Gleichzeitig ordnete sie eine persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG an (Urk. 119/3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch vorliegend die Anord- nung einer Massnahme nach Art. 15 JStG jedenfalls an der fehlenden Massnah- mewilligkeit des Beschuldigten scheitert, weshalb von einer solchen abzusehen ist (vgl. hierzu auch die Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 116 S. 63 und die Aus- führungen der Jugendanwaltschaft, Urk. 99 S. 11 f.). Damit ist auch für die vor Er- reichen des 18. Altersjahrs begangenen Taten einzig eine Strafe zu verhängen. 5.2. Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttre- ten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall. Das seit dem 1. Januar 2018 geltende (neue) Sanktionenrecht sieht grundsätzlich keine
- 21 - mildere Bestrafung vor. Eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB oder die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führen können, stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Die Sanktion ist folglich gestützt auf die Bestimmungen des im Tatzeitpunkt geltenden Sanktionenrechts festzulegen. 5.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zu- satzstrafe kann aber nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Dem Zweitrichter ist es nicht möglich, im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamt- strafe eine andere Strafart zu wählen als das Erstgericht. Die Rechtskraft und Un- abänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn es alle der Grund- und der Zusatzstrafe zugrunde liegen- den Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen be- schränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Aspe- ration zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Vorliegend ist zu beachten, dass die vorliegend zu beurteilenden Taten vom Be- schuldigten im Zeitraum vom November 2016 bis Dezember 2017 begangen wur- den. Wegen anderen Taten (Hinderung einer Amtshandlung und Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 13. August 2018) wurde er sodann mit Strafman- dat des Untersuchungsamts St. Gallen am 12. September 2018 rechtskräftig mit
- 22 - einer (unter einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobenen) Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 60.– bestraft (Urk. 120). Da der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten vor Erlass des Strafmandats des Untersuchungsamts St. Gallen am 12. September 2018 begangen hat und für die heute neu zu beurteilenden Hinderungen einer Amtshandlung eine Geldstrafe auszufällen ist, womit diese und die Grundstrafe gleichartig sind, ist heute für die vorliegend zu beurteilenden Hinderungen einer Amtshandlung eine Zusatzstrafe zum erwähnten Strafmandat auszufällen, zuvor jedoch hypothetisch eine Ge- samtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Was die übrigen, heute zu beurtei- lenden Delikte betrifft, wird aber, wie noch zu sehen sein wird, eine Freiheitsstrafe auszufällen sein, weshalb mangels Gleichartigkeit mit der Grundstrafe keine Zu- satzstrafe gebildet werden kann. 5.4. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat. Liegen mehrere gleichartige Delikte vor, wird der Strafzumessung das verschuldensmässig schwerste Delikt zu Grunde gelegt (OGer ZH, Entscheid SB110667 vom 2. Juli 2012 E. II.A.3.2). Somit ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe innerhalb dieses Strafrahmens für diese Tat festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, für welche das Gericht eine gleichartige Strafe für angemes- sen hält (BGE 144 IV 217), innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens in An- wendung des Asperationsprinzips zu erhöhen (vgl. BGE 136 IV 55), wobei wiede- rum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Schliesslich ist die Täter- komponente in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Bei der Bildung der Ge- samtstrafe dürfen die Jugenddelikte nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn die- se für sich allein, d.h. nach Jugendstrafrecht, beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Im vorliegenden Fall bilden die (im Erwachsenenalter verübte) Nötigung gemäss Anklagesachverhalt 11 sowie die Sachbeschädigungen gemäss Anklagesachver- halt 11 und 12 die aufgrund ihrer Strafandrohung (Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) schwersten vom Beschuldigten begangenen Taten, da er
- 23 - die nach Erwachsenenstrafrecht höher bedrohten Diebstähle allesamt vor seinem
18. Geburtstag begangen hat, weshalb für diese (genauso wie für die weiteren, als Jugendlicher verübten Delikte) maximal ein Jahr Freiheitsentzug verhängt werden kann (vgl. Art. 11 und 25 JStG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 StGB). Kommen für einen Normverstoss Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ in Be- tracht, ist die Wahl der Sanktionsart zu begründen, wobei als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Das Erwachsenenstrafrecht sieht mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshand- lung, für welche nur eine Geldstrafe in Frage kommt, und der einzig mit Busse bedrohten Übertretungen für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte wahlweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vor. Soweit er einzig für die vor dem 18. Geburtstag verübten Delikte vor Gericht stehen würde (Anklagesachverhalt 1-10), wäre heute fraglos ein Freiheitsentzug auszuspre- chen, erscheinen doch die weiteren, gemäss Jugendstrafrecht zur Verfügung ste- henden Sanktionsarten (Verweis, persönliche Leistung, Busse; Art. 22 ff. JStG) weder den Taten angemessen noch geeignet, zukünftige Delinquenz zu verhin- dern. Entsprechend kann hierfür auch heute einzig eine Freiheitsstrafe die ange- messene Sanktion sein, erschiene es doch stossend, wenn der Beschuldigte gleichsam für das auch nach Erreichen der Mündigkeit fortgesetzte Delinquieren belohnt würde, zumal angesichts seiner einschlägigen Vorstrafe und der Tatsa- che, dass selbst die früher ausgesprochene und teilweise vollzogene persönliche Leistung von 10 Tagen – entsprechend der altersentsprechend möglichen Maxi- maldauer gemäss Art. 23 Abs. 3 JStG – ihn nicht nachhaltig beeindrucken konnte. Mithin sprechen auch spezialpräventive Gründe für das Aussprechen einer Frei- heitsstrafe für die als Jugendlicher begangenen Delikte. Dies gilt selbstredend auch für die im Erwachsenenalter begangene Nötigung samt damit sachlich und zeitlich untrennbar verbundener Sachbeschädigung (Anklagesachverhalt 11), in welcher sich die vorangehende Serie von Einbruchdiebstählen und Sachbeschä- digungen gleichsam – auch verschuldensmässig – kulminiert. Auch die weitere,
- 24 - als Erwachsener verübte Sachbeschädigung gemäss Anklagesachverhalt 12 reiht sich nahtlos in die Deliktsserie des Beschuldigten ein und kann nicht zuletzt aus spezialpräventiven Gründen einzig mit Freiheitsstrafe geahndet werden, denn es ist offensichtlich, dass die gegenüber einer Freiheitsstrafe deutlich weniger ein- griffsintensive Geldstrafe von vornherein keinerlei Gewähr bietet, den Beschuldig- ten von weiteren Straftaten abzuhalten. Damit steht fest, dass – mit Ausnahme der Hinderungen einer Amtshandlung, welche zwingend mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, und der Übertretungen, für welche eine Busse auszusprechen ist – für sämtliche Delikte innerhalb des für Nötigung bzw. Sachbeschädigung gesteckten Rahmens von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 144 Abs. 1 StGB bzw. Art. 181 StGB) eine Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 5.5. Freiheitsstrafe 5.5.1. Tatkomponenten
a) Was die objektive Tatschwere der Nötigung gemäss Anklagesachverhalt 11 angeht, welche vorliegend als verschuldensmässig schwerstes Delikt anzusehen und damit Ausgangspunkt der Strafzumessung ist, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Mittäter, wenn auch nicht als treibende Kraft, bei dem Überfall auf den Geschädigten B._____ mitmachte. Dabei drangen die Täter unter Vor- spiegelung falscher Tatsachen (Lockvogelkäufer) in den Privat-, gar Geheimbe- reich des Opfers, dessen Wohnung samt Schlafzimmern ein und bedrohten den Geschädigten, wenn auch nicht mit expliziten Worten, aber doch deutlich durch ihre teils maskierte und bewaffnete Anwesenheit in Überzahl, worauf er der Inva- sion keine Gegenwehr entgegenstellte. Bei der folgenden Durchsuchung der Wohnung wandten sie brachiale Gewalt an, indem sie zwei Zimmertüren aufbra- chen. Solches Verhalten zeugt von bemerkenswerter Rücksichtslosigkeit und Kleinachtung der Privatsphäre und des Eigentums des Opfers und seiner Mitbe- wohner. Auch wenn der Plan offenbar spontan gefasst wurde, wurde doch einiger Aufwand in die Vorbereitung gesteckt (Lockvogel instruieren und mit Geld versor- gen, Besorgen von Zeltstangen und Gesichtsmasken), weshalb die gezeigte kri-
- 25 - minelle Energie nicht zu vernachlässigen ist. Insgesamt wiegt die objektive Tat- schwere damit nicht mehr leicht. Subjektiv ist von vorsätzlichem Vorgehen auszugehen. Wie der Beschuldigte von Anfang an zugab, sollte durch den Überfall der Marihuana-Vorrat des Geschädig- ten gestohlen werden. Mithin ist von rein egoistischen Motiven auszugehen. Dass er zum Tatzeitpunkt nennenswert unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung gestan- den hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Damit vermag die subjektive Tat- schwere das Verschulden nicht zu relativieren. Insgesamt ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Nötigung somit auf 12 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen, wobei damit auch den Tatkomponenten der Sachbeschädigung dieses Anklage- sachverhalts (Beschädigung der aufgebrochenen Zimmertüren) Rechnung getra- gen ist.
b) Für die Sachbeschädigung gemäss Anklagesachverhalt 12 rechtfertigt sich ein (bereits asperierter) Zuschlag von ca. einem Monat Freiheitsstrafe. Zwar ist der angerichtete Schaden von Fr. 2'500.– nicht zu vernachlässigen. Jedoch ist von einer spontanen Tat auszugehen, welche kaum von krimineller Energie geprägt ist. Gemäss eigenem Bekunden wollte der Beschuldigte etwas kaputt machen (Urk. 18/8 S. 27). Trotz dieser rein auf Vandalismus gerichteter Motivation, kann nicht von erheblichem Verschulden gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss eigenem Bekunden erheblich angetrunken war, was auf- grund der damit einhergehenden Enthemmung das Verschulden zusätzlich relati- viert.
c) Bei den unter Anklagesachverhalt 1 zusammengefassten Delikten schwingt die begangene Sachbeschädigung verschuldensmässig klar oben aus. Die dort ge- zeigte sinnlose Zerstörungswut (bspw. Verteilen von Duschgel auf dem Täfer, Ab- tauen der Kühltruhe, Zerstören von Mobiliar etc.) ist kaum nachvollziehbar und geht, selbst unter Berücksichtigung des Arguments, dass sie einen versteckten Tresor gesucht hätten, weit über das zur Begehung eines Einbruchdiebstahls Nö- tige hinaus. Zwar macht der Beschuldigte geltend, Hauptverursacher des Vanda- lismus sei sein Mittäter gewesen (Prot. I. S. 18), indes schritt er dagegen auch nicht ein. Auch wenn noch kein grosser Schaden verursacht wurde, ist aufgrund
- 26 - des gezeigten Mutwillens verschuldenserschwerend von äusserst verwerflichen Beweggründen auszugehen. Offensichtlich wollten sie ein grösstmögliches Chaos verursachen und den Geschädigten nebst dem finanziellen Schaden auch emoti- onales Leid verursachen, was von völlig fehlendem Respekt gegenüber anderen Menschen, ihrem Eigentum und ihrer Privatsphäre zeugt. Auch unter der Prämis- se des Jugendstrafrechts wäre für diesen Deliktskomplex (Hausfriedensbruch, Diebstahl und Sachbeschädigung) von einem erheblichen Verschulden und damit von einem Freiheitsentzug von rund 4 Monaten auszugehen gewesen. Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund des anwendbaren Asperationsprinzips, die hypotheti- sche Einsatzstrafe um ca. 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
d) Die Tatschwere der Sachbeschädigung gemäss Anklagesachverhalt 2 wiegt eher leicht. Das Tatvorgehen zeugt von spontanem Entschluss und die Durchfüh- rung bedingte keine grosse kriminelle Energie. Allerdings ist auch hier ein man- gelnder Respekt für das Eigentum anderer kennzeichnend. Der Beschuldigte macht geltend, bei der Tat betrunken gewesen zu sein, was ihm nicht widerlegt werden kann. Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass seine Schuldfähigkeit massgebend eingeschränkt war, rechtfertigt es sich doch, ihm ei- ne gewisse alkoholisch bedingte Enthemmung zugute zu halten. Insgesamt scheint damit eine (bereits asperierte) Erhöhung der Strafe um 10 Tage Freiheits- strafe angezeigt, womit dem Gebot von Art. 49 Abs. 3 StGB hinreichend Rech- nung getragen wird.
e) Hinsichtlich der Sachbeschädigung gemäss Anklagesachverhalt 3 kann auf oben stehende Erwägungen zu Anklagesachverhalt 2 verwiesen werden, ähneln sich diese beide Delikte doch hinsichtlich Ausführungsart und erzieltem Schaden auffallend. Mithin rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung der Freiheitsstrafe um 10 Tage.
f) Auch beim Diebstahl, der Sachbeschädigung und dem beides ermöglichenden Hausfriedensbruch gemäss Anklagesachverhalt 4 ist die Tatschwere im unteren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte und seine Mittäter drangen – wie übrigens in der Mehrheit der Einbruchdiebstähle, an denen der Beschuldigte beteiligt war –
- 27 - in den Nachtstunden in eine Geschäftsliegenschaft ein. Durch dieses Konzept konnte das Risiko, auf Menschen zu treffen, deutlich eingeschränkt werden. Gleichzeitig verhinderte dies auch, dass die Privatsphäre und das Sicherheitsge- fühl der Geschädigten im gleichen Mass tangiert wurde, wie bei einem Einbruch in eine Wohnung. Der angerichtete Sachschaden ging nicht über das Nötige hinaus, um den Diebstahl zu ermöglichen und auch die Diebstahlssumme hält sich in Grenzen, auch wenn es sich bei weitem nicht um einen geringfügigen Diebstahl handelte. Subjektiv handelten die Täter vorsätzlich, sie benötigten gemäss eige- nem Bekunden Geld, was sie spontan auf die Idee des Einbruchdiebstahls brach- te. Auch die konkrete Vorgehensweise zeugt von keiner speziellen kriminellen Energie, sodass das Verschulden insgesamt als recht leicht zu qualifizieren ist. Eine Straferhöhung um – angesichts der Deliktsmehrheit – 15 Tage Freiheitsstra- fe erscheint angezeigt.
g) Auch im Deliktskomplex gemäss Anklagesachverhalt 5 steht ein spontanes, eher improvisiertes Tatgeschehen zur Debatte. Die gestohlene Summe ist gering- fügig, allerdings war der Tatwille darauf ausgerichtet, alles Brauchbare mitzuneh- men. Anders als in Anklagesachverhalt 4 beschränkten die Täter den Sachscha- den nicht auf das Nötigste. Vielmehr richteten sie durch Versprühen des Feuerlö- schers einen recht hohen Schaden an, was als reiner Vandalismus niederster Mo- tivation verschuldenserschwerend ins Gewicht fällt. Ausgehend von einem betref- fend Sachbeschädigung nicht mehr leichten, im Übrigen aber leichten Verschul- den ist die Einsatzstrafe um weitere 20 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.
h) Was Anklagesachverhalt 6 angeht, kann auf die Erwägungen betreffend Ankla- gesachverhalt 4 verwiesen werden mit der Ergänzung, dass hier die objektive Tatschwere aufgrund des höheren Sachschadens und der höheren Beute etwas schwerer wiegt, weshalb insgesamt eine etwas grössere Straferhöhung von 20 Tagen Freiheitsstrafe resultiert.
i) Gemäss Anklagesachverhalt 7 kann ebenfalls auf die Erwägungen zu Anklage- sachverhalt 4 verwiesen werden. Aufgrund des tieferen Sachschadens resultiert eine Straferhöhung um 10 Tage Freiheitsstrafe.
- 28 -
j) Die Vorgehensweise gemäss Anklagesachverhalt 8 entspricht dem wohlbe- kannten Muster. Allerdings war für die Täterschaft hier nichts zu holen, weshalb es bei einem Diebstahlsversuch blieb, was allerdings nicht an den Bemühungen der Täter, sondern an fehlenden, geeigneten Diebstahlsobjekten lag. Entspre- chend relativiert sich das Verschulden nur in geringstem Mass. Da hier indessen
– infolge Rückzugs der Strafanträge betreffend Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruch – nur der Diebstahlsversuch zu bestrafen ist, rechtfertig sich eine ge- ringe Straferhöhung um 5 Tage Freiheitsstrafe. Die in diesem Sachverhaltskom- plex ebenfalls zu bestrafende Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch beschränkte sich gemäss Anklageschrift darauf, dass sich der Beschuldigte zu seinen Mittätern in den bereits entwendeten Wagen setzte. Verschuldensmässig fällt dies nur gering in Ansatz und ist mit einer weiteren Straferhöhung um 3 Tage abgegolten.
k) Betreffend Anklagesachverhalt 10 kann ebenfalls auf die Erwägungen zu An- klagesachverhalt 4 verwiesen werden. Vorliegend resultierte ein deutlich höherer Sachschaden, jedoch wurde weniger gestohlen. Sodann machte der Beschuldigte geltend, bei der Tat stark betrunken gewesen zu sein, was ihm nicht widerlegt werden kann. Da sich dies verschuldensmindernd auswirkt, resultiert insgesamt eine Straferhöhung von weiteren 5 Tagen Freiheitsstrafe. Damit ist aufgrund der Tatkomponenten insgesamt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. 5.5.2. Täterkomponenten Der Beschuldigte wuchs in O._____ als eines von sechs Kindern in zerrütteten Familienverhältnissen auf (vgl. dazu das Gutachten vom 13. Februar 2014, Urk. 3 der beigezogenen Vollzugsakten). Nach drei Jahren Kindergarten besuchte er die Primarschule und trat hernach in die Sek A, später in die Sek B über. Bereits mit 13 Jahren wurde er das erste Mal und während laufender Untersuchung wieder- holt straffällig, woraufhin er durch die Jugendanwaltschaft Unterland ab 5. August 2013 vorsorglich untergebracht wurde. Die im Sommer 2016 begonnene Maurer- lehre brach er nach kurzer Zeit ab und entwich im Dezember 2016 aus der Unter-
- 29 - bringung, wobei es in diesem Zeitraum zu den ersten, heute zu beurteilenden De- likten kam. Nachdem er Ende Dezember 2016 im Tessin wieder aufgegriffen wer- den konnte, absolvierte er ein Time-out im … [Kanton], aus welchem er jedoch im April 2017 ebenfalls entwich, worauf es zu weiteren, heute interessierenden Delik- ten kam. Im August 2017 meldete sich der Beschuldigte aus eigenem Antrieb wieder, worauf zunächst die offene Unterbringung weitergeführt werden konnte. Nachdem sich der Verdacht auf seine Täterschaft betreffend Anklagesachverhalt 11 erhärtet hatte, wurde der Beschuldigte indes zunächst in Untersuchungshaft genommen und hernach zur Sicherung der Massnahme ins Gefängnis Affoltern eingewiesen, bis er Ende September 2017 in der Suchtgruppe des Massnahme- zentrums P._____ aufgenommen werden konnte. Hier entwich er am 23. Dezem- ber 2017 ein erstes Mal, konnte jedoch am 9. Januar 2018 wieder angehalten und ins Massnahmezentrum zurückgebracht werden (aus der Anhaltung resultierte Anklagesachverhalt 14). Indessen nutzte er seinen ersten Wochenendurlaub im April 2018 erneut zum Entweichen. Nachdem er im August 2018 in H._____ wie- der aufgegriffen werden konnte und nach Durchführung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde er Ende August 2018 unter Aufhebung der Unterbrin- gung gemäss Art. 15 JStG und Anordnung einer persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG auf freien Fuss gesetzt. Zur Berufungsverhandlung musste der Be- schuldigte jedoch erneut aus der Untersuchungshaft vorgeführt werden. Hinsicht- lich seiner aktuellen persönlichen Verhältnisse machte er geltend, vor seiner In- haftierung ein Motivationssemester von Q._____ absolviert zu haben – allerdings nur während ein oder zwei Monaten –, wobei er jeweils drei Tage pro Woche im Bereich Gebäudemanagement gearbeitet und an zwei Tagen eine Schule besucht habe mit dem Ziel, im Sommer eine Lehre beginnen zu können. Finanziell werde er vom Sozialamt unterstützt und habe im Zusammenhang mit seiner Vorstrafe namhafte Schulden (Urk. 127 und Prot. II S. 12 und 14). Weiter führte er aus, er habe zwei bis drei Bewerbungen geschrieben, aber keine Lehrstelle in Aussicht (Prot. II. S. 12). Insgesamt lässt sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts Strafzumessungsrelevantes ableiten. Mit der Vorinstanz können ihm insbesondere seine belasteten Familienverhältnisse nicht strafmindernd angerechnet werden, wurde diesem Aspekt doch bereits
- 30 - durch die früher angeordnete Unterbringung Rechnung getragen und ihm sachge- rechte Unterstützung und Therapiemöglichkeiten angeboten. Spürbar straferhöhend ins Gewicht fällt demgegenüber die einschlägige Vorstrafe vom 7. Oktober 2014 (Urk. 120) und dass der Beschuldigte während bereits lau- fender Strafuntersuchung und sogar trotz zwischenzeitlicher Inhaftierung weiter delinquierte. Auch jetzt ist wieder ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen ihn hängig, weswegen er in Untersuchungshaft ist (Urk. 133, Urk. 134 S. 9, Urk. 136 S. 1 und S. 12, Prot. II S. 13 und S. 16 f.), auch wenn diesbezüglich grundsätzlich die Unschuldsvermu- tung gilt. Zu seinen Gunsten ist aber festzuhalten, dass er jeweils sehr schnell ein volles Geständnis abgelegt und so die Strafuntersuchung erleichtert hat. Überdies scheint er im Laufe der Zeit eine gewisse Einsicht und Reue entwickelt zu haben, welche ihm auch eine selbstkritische Retrospektion ermöglichte (vgl. sein Schrei- ben an die Jugendanwaltschaft und die Gefängnisleitung vom 19. September 2017, Urk. 5 der beigezogenen Vollzugsakten sowie Prot. I. S. 11 ff. und S. 33). 5.5.3. Weitere strafzumessungsrelevante Täterkomponenten sind nicht erkenn- bar, weshalb insgesamt – mit der Vorinstanz – festzuhalten ist, dass sich die straferhöhenden und strafmildernden Aspekte die Waage halten. Entsprechend wäre es an sich angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Da die Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft aber zurückgezogen wurde, kommt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu tragen, weshalb der Beschuldigte nicht strenger bestraft werden darf als von der Vorinstanz und es somit bei einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bleibt. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung verbrachte der Be- schuldigte 27 Tage in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 59 S. 1), welche ihm selbstre- dend an die Strafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). Die Verteidigung machte gel- tend, die erstandene Untersuchungshaft im Gefängnis … in H._____ sei nicht be- rücksichtigt worden. Zudem müsse auch die mit der zwischenzeitlich aufgehobe- nen Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung angerechnet werden (Urk. 118 S. 5 und Urk. 134 S. 2 und S. 10 ff.).
- 31 - Nicht ersichtlich ist, worauf sich die Verteidigung betreffend nicht angerechneter Haft in H._____ bezieht, wurde diese, dauernd vom 25. August 2017 bis
19. September 2017, doch berücksichtigt (vgl. auch Urk. 136 S. 11). Die erneute Verhaftung in H._____ am 13. August 2018 samt Überstellung nach Zürich am
14. August 2018 und weitergehender Inhaftierung bis zum 27. August 2018 steht primär in Zusammenhang mit der im Rahmen des Massnahmenvollzugs stehen- den Ausschreibung durch die Jugendanwaltschaft. Ebenso zwecks Sicherung des Massnahmenvollzugs wurde die Inhaftierung vom 29. Dezember 2016 bis 27. Ja- nuar 2017 sowie vom 19. September 2017 bis 29. September 2017 veranlasst (Urk. 2/5 und 8 der beigezogenen Vollzugsakten). Selbstredend ist sodann auch der Aufenthalt im Massnahmenzentrum P._____ vom 29. September 2017 bis zum 22. April 2018 im Zusammenhang mit der jugendrechtlichen Massnahme zu lesen (Urk. 2/9 der beigezogenen Vollzugsakten). Jener Massnahmenvollzug wurde bereits mit Urteil des Jugendgerichtes Bülach vom 7. Oktober 2014 ange- ordnet und mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 27. August 2018 aufgeho- ben (Urk. 120 und Urk. 119/3). Gemäss Art. 32 JStG hat diejenige Behörde, die die Massnahme aufhebt, über eine allfällige Anrechnung zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_490/2010 vom 11. Januar 2011, E. 1.6). Da vorliegend nicht über die Aufhebung der am 7. Oktober 2014 angeordneten Massnahme zu entscheiden ist, kann auch nicht über die Anrechnung einer mit jener Massnahme zusammenhängenden Freiheitsbeschränkung entschieden werden. Zu Recht führt ausserdem die Oberjugendanwaltschaft aus, dass es vorliegend nicht um die Anrechnung einer gescheiterten Schutzmassnahme an einen zu Gunsten dieser Massnahme aufgeschobenen Freiheitsentzug gehe. Vielmehr sei für den Be- schuldigten im vorliegenden Verfahren keine Schutzmassnahme, sondern einzig eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine kreuzweise Anrechnung der in einem früheren Verfahren ausgesprochenen Schutzmassnahme – die Unter- bringung entstamme einem Urteil des Jugendgerichtes Bülach vom 7. Oktober 2014 in anderer Sache – an die im vorliegenden Verfahren auszusprechenden unbedingten Freiheitsstrafe sei nicht möglich (Urk. 136 S. 13). 5.5.4. Die Vorinstanz ging aufgrund der Vorstrafe, der gescheiterten Massnahme nach Art. 15 Abs. 1 JStG und da somit die pädagogischen Mittel beim Beschuldig-
- 32 - ten wohl weitgehend ausgeschöpft seien, der Deliktsintensität (zahlreiche Delikte über mehrere Monate), dem fehlenden festen Wohnsitz samt fehlender Berufstä- tigkeit, fehlendem gefestigtem sozialen Netz oder existenzsicherndem Vermögen von einer ungünstigen Legalprognose aus und erklärte demnach die Strafe für vollziehbar (Urk. 116 S. 62). Dem hielt die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung entgegen, dass sich der Beschuldigte seit seiner Entlas- sung aus der Haft in Horgen seit bald einem Jahr mehr oder weniger bewährt ha- be. Ab und zu habe er noch Betäubungsmittel konsumiert. Mit der Unterstützung von Freunden und der Sozialhilfe sei er über die Runden gekommen. Ebenfalls habe er ein Motivationssemester bei Q._____ besucht und habe – wenigstens bis zur neuen Verhaftung vor rund einem Monat – eine Freundin gehabt. Er habe ei- nen positiven Weg eingeschlagen und begonnen, sein Leben neu einzurichten. Mit der erneuten Verhaftung habe ihn seine Vergangenheit wieder eingeholt. An- hand des heutigen Kenntnisstandes können dem Beschuldigten aber keine schlechte Legalprognose gestellt werden, weshalb der Vollzug der Strafe aufzu- schieben sei (Urk. 134 S. 10). Der Beschuldigte kann nach wie vor keine sozial gefestigte Verhältnisse aufwei- sen. Er geht selber davon aus, dass er seine Freundin jetzt, wo er in Untersu- chungshaft sei, wohl nicht mehr habe (Prot. II S. 15), lebt von der Sozialhilfe und hat keine Lehrstelle in Aussicht (Prot. II S. 12). Seine Bemühungen, beruflich wei- terzukommen, sind nicht allzu gross, war er doch nur ein bis zwei Monate im ge- nannten Motivationssemester und schrieb er doch nur zwei bis drei Bewerbungen für eine Lehrstelle (Prot. II S. 12). Vor der Verhaftung wohnte er bei einem ehe- maligen Mittäter und er konsumierte Betäubungsmittel (Prot. II S. 13 und S. 15). Angesichts dieser Umstände, der Vorstrafe, der gescheiterten Massnahme und der Tatsache, dass – wie bereits erwähnt – erneut eine Strafuntersuchung gegen ihn läuft, kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen. 5.6. Geldstrafe Für die Hinderung einer Amtshandlung sieht das Gesetz eine Geldstrafe von ma- ximal 30 Tagessätzen vor (Art. 286 StGB). Vorliegend ist, wie bereits erwähnt, ei-
- 33 - ne Zusatzstrafe zum Strafmandat des Untersuchungsamts St. Gallen vom
12. September 2018 auszufällen. Eine Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechende Strafe nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beur- teilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstra- fe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrun- de, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Ge- samtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Ge- samtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Infolge Mehrfachbegehung sind die heute zu beurteilenden Hinderungen einer Amtshandlung im Vergleich zur bereits abgeurteilten (nicht mehrfachen) Hinde- rung einer Amtshandlung als schwerer anzusehen. Es ist folglich in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe für die neu zu beurteilenden Taten festzulegen und die- se um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich der heute zu beurtei- lenden Hinderungen einer Amtshandlung ist den drei Verstössen gemäss den An- klagesachverhalten 10, 13 und 14 innerhalb des ordentlichen Strafrahmens
- 34 - Rechnung zu tragen, da keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, die eine Erweiterung des Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB begründen würden. 5.6.1. Tatkomponenten
a) Als verschuldensmässig schwerstes Delikt ist die Hinderung einer Amtshand- lung gemäss Anklagesachverhalt 14 zu werten. Hinsichtlich der objektiven Tat- schwere ist dabei festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zunächst hartnäckig der Verhaftung zu entziehen versuchte, wobei er sich mehrfach losreissen konnte, und sodann, als es dem Polizeibeamten E._____ gelungen war, ihn zu Boden zu führen, eine Arretierung dergestalt durch Sperren/Packen der Handschellen er- schwerte, dass polizeiliche Verstärkung beigezogen werden musste. Der Be- schuldigte behalf sich bei seiner Gegenwehr zwar noch keiner Gewalt – insbe- sondere konnte ihm nicht nachgewiesen werden, dass er die festgestellten Ver- letzungen der Polizeibeamten gezielt verursacht hatte –, doch ist sein Verhalten als erheblicher passiver Widerstand zu werten. Zu seinen Gunsten ist jedoch fest- zuhalten, dass die Arretierung schliesslich doch noch vorgenommen werden konnte, dass er die Amtshandlung mithin zwar erschwert, jedoch nicht verhindert hat. Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass er Polizeibeamten gegenüberstand und wollte sich der Kontrolle und insbesondere der – da er auf Kurve war – drohenden Verhaftung entziehen, um nicht in den P._____ zurückgebracht zu werden. Insgesamt wiegt das Verschul- den noch leicht und es rechtfertigt sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf 10 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen.
b) Die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Anklagesachverhalt 13 ist als ei- gentliche Kurzschlusshandlung zu werten, nachdem dem Beschuldigten eröffnet worden war, dass er neu im Massnahmezentrum P._____ in eine geschlossene Unterbringung versetzt wird. Auch hier wehrte er sich passiv, indem er seine Hände unter dem Körper versteckte, was den Beizug von weiteren Justizvoll- zugsbeamten nötig machte, jedoch als Behinderung bzw. Erschwerung einer Amtshandlung doch am untersten Rahmen des möglichen Spektrums anzusie- deln ist. Die Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze erscheint der Tat- schwere angemessen.
- 35 -
c) Was schliesslich die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Anklagesachver- halt 10 angeht, welche der Beschuldigte vor Erreichen des 18. Altersjahrs began- gen hat, ist nebst der Tatsache, dass er – welcher sich in jenem Zeitpunkt auf Kurve aus der offenen Unterbringung befand – sich wiederum durch Flucht bzw. indem er sich zunächst weigerte, unter einem Fahrzeug hervorzukommen, mithin passives Verhalten eher geringer Schwere zeigte, zu beachten, dass er im dama- ligen Zeitpunkt stark alkoholisiert war. Dies ist – nebst der ohnehin eher geringen Tatschwere – verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint ei- ne Asperation der Einsatzstrafe um weitere 3 Tagessätze als angemessen. 5.6.2. Was die Täterkomponenten angeht, kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 5.5.2). Da sich diese in der Gesamtschau nicht auf die aufgrund der Tatkomponenten resultierende Strafe auswirken, hat es bei einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen sein Bewenden. 5.6.3. Die Geldstrafe von 18 Tagessätzen für die neu zu beurteilenden Delikte ist nun um die Grundstrafe (10 Tagessätzen Geldstrafe) angemessen zu erhöhen. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gelstrafe von 18 Tagessätzen unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips um 8 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Da- mit erweist sich für alle Hinderungen einer Amtshandlung eine hypothetische Ge- samtstrafe von 26 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Davon abzuziehen ist die bereits ausgefällte Grundstrafe, d.h. die Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Für die heute zu beurteilenden Hinderungen einer Amtshandlung wäre deshalb an sich eine Zusatzstrafe von 16 Tagessätzen Geldstrafe zu der mit Strafmandat des Untersuchungsamts St. Gallen vom 12. September 2018 ausgefällten Strafe an- gemessen. Da aber auch hier das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zum Tragen kommt, darf der Beschuldigte nicht strenger bestraft werden als von der Vorinstanz, womit es bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen (als Zusatzstrafe) bleibt. Aufgrund seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse (vgl. Ziff. 5.5.2 hiervor), er- scheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– Franken festzusetzen.
- 36 - 5.6.4. Unter Hinweis auf die unter Ziff. 5.5.4 gemachten Ausführungen ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. 5.7. Soweit es um die Sanktion für die begangenen Übertretungen geht, blieb die ausgesprochene Busse von Fr. 200.– im Berufungsverfahren unkommentiert. Sie erscheint denn auch ohne weiteres als den Taten und den finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen. Auch die Höhe der Ersatzfreiheits- strafe (2 Tage) entspricht der Praxis, weshalb insgesamt auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 116 S. 57 und 62). 5.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 15 Monaten (wovon 27 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.–, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafmandat des Untersu- chungsamts St. Gallen vom 12. September 2018 ausgefällten Strafe, zu bestra- fen.
6. Kosten- und Entschädigungsregelung 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang und da dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens ohnehin nur im Umfang von Fr. 1'000.– auferlegt wurden, rechtfertigt es sich, die Kostenauflage der Vorinstanz (Ziff. 9) zu bestätigen. 6.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.3. Infolge des Rückzugs der Anschlussberufung unterliegt die Oberjugend- anwaltschaft. Der Beschuldigte unterliegt sodann fast vollumfänglich, er obsiegt einzig hinsichtlich weiterer Verfahrenseinstellungen und bezüglich der rechtlichen Würdigung betreffend die vorgeworfenen Handlungen gegenüber den Beamten. Deshalb sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung – im Umfang von vier Fünfteln aufzuerlegen. Zu einem Fünftel sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 37 - 6.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche aufgrund der eingereichten Aufwandübersicht (Urk. 135) und unter Hinweis auf §§ 17 f. AnwGebV auf Fr. 5'700.– (inkl. MWST) festzusetzen sind, sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 JStPO in Ver- bindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Jugendge- richt, vom 21. August 2018, Dispositivziffer 1 bezüglich der Schuldsprüche wegen − mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklagesa- chverhalte 1, 4, 5, 6, 7, 10) − versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 8) − mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB (An- klagesachverhalte 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 [betr. Privatklägerin 15] 12, 14) − mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Ankla- gesachverhalte 1, 4, 5, 6, 7, 10) − Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Anklagesachverhalt 8) − Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Anklage- sachverhalt 10) − mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklagesachverhalt 15) sowie bezüglich Dispositivziffer 2 (Freisprüche), Dispositivziffer 6 (Vormerk- nahme der anerkannten Zivilforderungen), Dispositivziffer 7 (Verweisung der übrigen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses) und Dispositivzif- fer 8 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss be- treffend Verfahrenseinstellungen in Rechtskraft erwachsen sind.
- 38 -
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Anklagesachverhalts 11 betreffend Hausfriedensbruch sowie betreffend Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers 12 eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagesachverhalt 11) − der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Anklagesachverhalte 13 und 14).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 27 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– und Fr. 200.– Busse, teilweise als Zusatz- strafe zur mit Strafmandat des Untersuchungsamts St. Gallen vom
12. September 2018 ausgefällten Strafe.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
- 39 -
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
6. Die Kostenauflage der Vorinstanz (Ziff. 9) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft 1-18 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 40 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schwarzenbach-Oswald