opencaselaw.ch

SB190006

Üble Nachrede

Zürich OG · 2020-08-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 4. September 2015 auf dem Facebook- account der Gruppe "K._____" geschrieben zu haben, dass beide Privatkläger an der L._____ [Festival] ausstellen würden, "obwohl sie antisemitischgefärbt absau- en übers Schächten bzw. über die Menschen, die den entsprechenden Religions- gruppen angehören." Dies habe die Beschuldigte ohne objektiv begründete Ver- anlassung im Bewusstsein der Ehrenrührigkeit der Behauptung mit der vorwie- genden Absicht gemacht, den Privatklägern Übles vorzuwerfen (Urk. 23 S. 2).

2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestreitet die Beschuldigte den äusseren Anklagesachverhalt nicht (Urk. 8/1 Fragen 4 - 8; act. 8/4 Frage 4; Prot. I S. 9). Das bestätigte die Beschuldigte in der Berufungsbegründung vom

15. Oktober 2019 ausdrücklich (Urk. 92 S. 3 f.). Der äussere Anklagesachverhalt kann entsprechend als erstellt betrachtet werden (vgl. Urk. 52 S. 6). 2.2. Bestritten wird hingegen der subjektive Sachverhalt sowie die Wahrheits- widrigkeit der Äusserung. Eventualiter wird vorgebracht, die Beschuldigte habe gute Gründe gehabt, die Äusserung für wahr zu halten (Urk. 92 S. 4 f.) 2.3. Die Vorinstanz hat den subjektiven Sachverhalt in der Erwägung, dass in diesem Bereich in casu Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden

- 7 - seien, im Rahmen der rechtlichen Würdigung geprüft. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und kann übernommen werden. III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Äusserung der Beschuldigten als gemisch- tes Werturteil, welches geeignet sei, eine Person im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen. Da die Beschuldigte ihre Äusserung mit Wissen und Willen, insbesondere auch im Wissen um die Ehrenrührigkeit des Vorwurfs, ge- genüber Dritten getätigt habe, sei sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt (Urk. 52 S: 8 ff.). 1.2. Auch die Beschuldigte ordnet ihre Äusserung als gemischtes Werturteil ein (Urk. 92 S. 4). Die Äusserung sei allerdings durch eine Frage eines Facebook- Benutzers veranlasst gewesen und eine kurz zusammengefasste Kritik an den öf- fentlichen politischen Aktionen der Privatkläger, welche im Übrigen auf Informati- onen basiert habe, die wahr und – da der Privatkläger 1 seine Verurteilung wegen Verstosses gegen die Antirassismusstrafnorm nie eingesehen und beide Privat- kläger sich nie von ihren antisemitischen Äusserungen distanziert hätten – nach wie vor aktuell seien (Urk. 92 S. 4 ff.). 1.3. Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschuldigten gemachte Äus- serung im Einklang mit der diesbezüglich übereinstimmenden Auffassung sowohl der Beschuldigten als auch der Privatklägerschaft als gemischtes Werturteil zu qualifizieren ist. Zu wenig präzise ist indes die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte den Privatklägern vereinfacht gesprochen Antisemitismus vor- werfe. Vorliegend ist einzig die im Anklagesachverhalt dargestellte Äusserung zu beurteilen, und damit die Behauptung, dass sich die Privatkläger antisemitisch ge- färbt über das Schächten äussern würden. Richtig ist allerdings wiederum die Feststellung der Vorinstanz, dass dieser Vorwurf geeignet ist, eine Person in ihrer Ehre anzugreifen, was die Beschuldigte grundsätzlich auch anerkannte (Urk. 52

- 8 - S. 9 f.; Urk. 8/4 S. 5; Prot. I S. 10). Da die Beschuldigte die Äusserung sodann ebenfalls unstrittig auf Facebook gegenüber (mindestens einem) Dritten machte, ist sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. 1.4. Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob die Beschuldigte zum Entlastungs- und Gutglaubensbeweis zuzulassen ist. Grundsätzlich ist nichts daran auszu- setzen, dass die Vorinstanz diese Prüfung und einen darauf folgenden allfälligen Wahrheitsbeweis der Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Verteidigung, wonach der Privatkläger 1 als Person des öffentlichen Lebens sich gefallen las- sen müsse, was über ihn an Kritik öffentlich geäussert werde, voranstellte, zumal an der Weiterverbreitung unwahrere Tatsachen in der Regel kein Interesse be- steht (Urk. 41 S. 4 f.; Urk. 92 S. 6 ff.). 1.5. Zutreffend hat die Vorinstanz die Beschuldigte in der Folge zum Wahr- heitsbeweis zugelassen. Sowohl aus ihren Aussagen im Vorverfahren als auch im Rahmen der Hauptverhandlung erhellt, dass sie ihre Äusserung im Kontext einer unter anderem auch auf Facebook geführten Diskussion über die L._____ 2015 und konkret auf Frage eines Facebook-Benutzers nach den Rassismusvorwürfen im Zusammenhang mit der L._____ fiel (Urk. 8/4 S. 3 und 8; Prot. I S. 9 f.; Urk. 2/4). Wie die Beschuldigte mehrfach und nachvollziehbar darlegte, ging es ihr darum, innerhalb der veganen Szene zu differenzieren. Nach ihren Aussagen bestünde ein grosses öffentliches Interesse an dieser Szene, es würde ständig über Veganismus berichtet und diese Facebook-Gruppe sei, was im Übrigen auch in der Gruppenvorstellung stehe, dazu da, Personen, welche neu seien im Vega- nismus, Informationen zur Verfügung zu stellen, wie man das vegane Leben meistere. Sie habe aufzeigen wollen, dass es verschiedene Veganer gebe und nicht alle so seien, wie der Privatkläger 1 (Urk. 8/4 S. 3 und 8). Der Beschuldigten ging es somit – wie die Vorinstanz richtig feststellte – primär nicht darum, den Pri- vatklägern Übles vorzuwerfen. 1.6. Zum Wahrheitsbeweis hielt die Vorinstanz fest, dass sich aus den Akten ergebe und unbestritten sei, dass der Privatkläger 1 vor Jahren in Prozesse zum Thema Rassismus und Antisemitismus involviert gewesen sei und eine Verurtei-

- 9 - lung wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz ergangen sei (Urk. 52 S. 17). Sie kommt allerdings zum Schluss, dass dieser Bezug aus der Äusserung der Beschuldigten nicht klar werde und der Eindruck entstehe, dass die beiden Privatkläger aktuell antisemitisch motiviert Position gegen das Schächten bezie- hen würden. Diesbezüglich gelinge der Beschuldigten der Wahrheitsbeweis nicht (Urk. 52 S. 18). 1.7. Aktenkundig ist, dass der Privatkläger 1 mit Urteil des Bundesgerichts … [Urteil] wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 aStGB zu 45 Tagen Gefängnis verurteilt wurde. Das Bundesgericht erwog da- mals, dass der Privatkläger 1 nach dem Eindruck des Lesers das Schächten von Tieren mit der Massenvernichtung der Juden unter der Herrschaft des nationalso- zialistischen Regimes gleichsetze und das Schächten als Ausdruck einer verwerf- lichen Ideologie bzw. eines Überlegenheitswahns der Juden, welche der national- sozialistischen Ideologie bzw. dem Arier-Wahn vergleichbar seien, qualifiziere (E. 3b). Der Privatkläger 1 bekunde nach dem Eindruck des Lesers durch alle diese Äusserungen seine Meinung, dass die dem Schächtgebot verpflichteten und die dieses Gebot verteidigenden Juden keinen Anspruch darauf hätten, als vollwerti- ge Menschen betrachtet und behandelt zu werden (E. 5a). 1.8. Die Beschuldigte erklärte bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme bzw. in einer dazumal ergänzend eingereichten schriftlichen Stellungnah- me, dass sie vor der Veröffentlichung des Facebook-Kommentars diverse, seriöse Quellen konsultiert habe (Urk. 8/1 S. 1 f.). Die entsprechenden Artikel reichte sie anlässlich der genannten Einvernahme zu den Akten (Urk. 8/2, Urk. 8/3/1-8). Sie habe nichts Unwahres geschrieben, sondern lediglich für jeden Google-Nutzer zugängliche Tatsachen paraphrasiert (Urk. 8/1 S. 2). Der Privatkläger 1 habe sei- ne Verurteilung "nie eingesehen, nie bereut und nie gesühnt", auch hätten die beiden Privatkläger sich von ihren antisemitischen Äusserungen nie distanziert (Urk. 92 S. 9). Bei dieser Uneinsichtigkeit sei es irrelevant, wie viel Zeit seit der Verurteilung verstrichen sei, denn an der antisemitischen Haltung habe sich nichts geändert (Urk. 92 S. 9).

- 10 - Unter anderem verwies die Beschuldigte auf einen Artikel im Tagblatt vom tt.mm.2015 (Urk. 8/3/6; Urk. 8/4 S. 4). Der Privatkläger 1 wird in diesem Zeitungs- artikel mit der Aussage zitiert, dass er nach wie vor zu seinen in den 1990er- Jahren gemachten Äusserungen, welche sinnwidrig eingesetzt würden, stehe. Diese seien zwar provokativ, aber richtig und müssten nur richtig gelesen werden. 1.9. Der Bezug zu den Aussagen des Privatklägers 1 aus den 90er-Jahren, welche das Bundesgericht in seinem Urteil 6S.367/1998 vom 26. September 2000 zu beurteilen hatte und schliesslich zur Verurteilung des Privatklägers 1 wegen Rassendiskriminierung führte, ist deutlich. Richtig ist, dass der Privatkläger 1 nicht gehalten ist, sich für diese Äusserungen zu entschuldigen. Auch braucht er mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein und darf sachlich begründete Kritik am Schuldspruch üben. Wenn er aber rund 15 Jahre nach dem Urteil ausdrücklich erklärt, dass er nach wie vor zu diesen Aussagen stehe, kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, wenn sie unter anderem gestützt auf diese Aussagen die Meinung vertritt, dass der Privatkläger 1 sich antisemitisch über das Schäch- ten äussere. Richtig ist weiter auch, dass das Bundesgericht in dem von der Be- schuldigten ebenfalls angerufenen Urteil 5A_207/2015 vom 3. August 2015 die Aussagen, der Privatkläger 1 verharmlose den Holocaust und die Nazi-Vergleiche hätten ihm viele Prozesse eingebracht, weder für tatsachenwidrig noch für ehrver- letzend hielt (Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2015 vom 3. August 2015 E. 6.2 f.). Die Aussage der Beschuldigten, dass der Privatkläger 1 sich antisemitisch über das Schächten äussere, erweist sich damit als wahr. Wenn die Privatkläger mit Duplik vom 9. März 2020 hiergegen vorbrachten, neue Entscheide hätten (in der Zwischenzeit) die Rechtsprechung zu Gunsten der Privatkläger bis hin zum Bundesgericht weiter gefestigt, wonach Antisemitismus- und Rassismusvorwürfe gegen sie unberechtigt und rechtswidrig seien, über- sehen sie, dass das Bundesgericht im Urteil 5A_801/2018 vom 30. April 2019 in aller Deutlichkeit festhielt, dass es weder als tatsachenwidrig noch als unvertret- bar erscheine, dem Privatkläger 1 vor dem Hintergrund des Schächtens und des Tierschutzes allgemein "eine judenfeindliche, antisemitische Gesinnung" vorzu- werfen. Im Urteil 5A_546/2019 vom 5. Februar 2020 bestätigte das Bundesgericht

- 11 - mit Bezug auf den eben zitierten Entscheid von 2019, dass dem Privatkläger 1 im konkreten Sachzusammenhang mit dem "Tierschutz" unterstellt werden dürfe, er sei ein Mensch mit einer offensichtlich klar antisemitischen und ausländerfeind- lichen Haltung und ein Nazi (E. 9.4.4). Wenn die Beschuldigte dem Privatkläger 1 wie vorliegend im Rahmen einer Dis- kussion über die L._____ 2015 vorwirft, sich antisemitisch über das Schächten zu äussern, so ist dies auch gemäss der höchst aktuellen Rechtsprechung des Bun- desgerichts weder tatsachenwidrig noch unvertretbar. 1.10. In Berücksichtigung dieser Erwägungen erscheint die Behauptung der Be- schuldigten, der Privatkläger 1 äussere sich antisemitisch gefärbt über das Schächten, nicht als tatsachenwidrig. 1.11. Was dieselbe Äusserung gegenüber dem Privatkläger 2 betrifft, erklärte die Beschuldigte, dass es sich dabei um einen Verein handle, dessen Präsident der Privatkläger 1 sei. Sie kenne die Statuten des Vereins nicht, aber sie wisse, dass ein Verein ein Misstrauensvotum "gegen den Verein" [recte: wohl Präsident] ma- chen könne und dies noch nie geschehen sei, obwohl der Privatkläger 1 bereits seit 1986 Präsident sei (Urk. 8/4 S. 11). Weiter zitiert die Beschuldigte aus den M._____-Nachrichten vom mm.2017, in welchen es zur Verurteilung des Privat- klägers 1 heisse, dass dieser heute "für seine scharfe Kritik an den Juden, die das Schächten praktizieren, ganz bestimmt nicht mehr verurteilt werden" würde (Urk. 92 S. 9; Urk. 28/29 - abrufbar in besserer Qualität auf https://www.M._____.ch/vn/1702/vn17-2.pdf; zuletzt am 3. August 2020). 1.12. Beim Privatkläger 2, dem C._____, handelt es sich um einen im Handels- register des Kantons Thurgau als Verein eingetragene juristische Person, welche vom Privatkläger 1 präsidiert wird (https://tg.chregister.ch/cr- portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-1; abgerufen zuletzt am 3. August 2020). Aus der blossen Tatsache, dass der Verein seit längerer Zeit durch den Privatklä- ger 1 präsidiert wird und dagegen – soweit überhaupt bekannt – von den weiteren Vereinsmitgliedern nicht opponiert wurde, ableiten zu wollen, dass beide Privat- kläger eine eigentliche Personalunion bilden, ist nicht angebracht.

- 12 - Der Privatkläger 2 erklärt allerdings im erwähnten Artikel der M._____- Nachrichten, dass der Privatkläger 1 für seine scharfe Kritik an den Juden, die das Schächten praktizierten, ganz bestimmt nicht mehr verurteilt werden würde und solche provokativen Äusserungen damals nötig gewesen seien, um aufzurüt- teln. Mit Antisemitismus und Rassismus habe der Einsatz des Privatklägers 1 ge- gen das Schächten ganz bestimmt nichts zu tun. An dieser Stelle ist abermals da- rauf hinzuweisen, dass die kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung aller Instanzen erlaubt und in einem Rechtsstaat erwünscht ist. Auch hielt das Bundesgericht fest, dass sich selbst letzte Gerichtsinstanzen über das Vorliegen von Rassismus manchmal uneins sind (mit Hinweis auf das Urteil 18597/13 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. Januar 2018 i.S. GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus gegen die Schweiz §§ 66-76; Urteil 5A_801/2018 E. 9.4.3). Aus dem erwähnten Artikel in den M._____-Nachrichten erhellt allerdings, dass der Privatkläger 2 nicht blosse Kritik am ergangen Schuld- spruch übt, sondern die Position des Privatklägers 1 und damit auch seine vom Bundesgericht als antisemitisch eingestuften Äusserungen in den 90iger Jahren zum Thema Schächten übernimmt. Die Aussage, dass auch der Privatkläger 2 sich antisemitisch über das Schächten äussere, ist demnach ebenfalls zutreffend.

2. Fazit Die Beschuldigte ist zufolge gelungenem Wahrheitsbeweis vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziffer 1. Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privat- klägers 1 und des Privatklägers 2 vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'600.– fest und aufer- legte diese, mitsamt den Kosten der Untersuchung von Fr. 1'100.–, ausgangs- gemäss der Beschuldigten (Urk. 52 S. 31). 1.2. Nachdem die Beschuldigte im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich freigesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage ge-

- 13 - mäss den Ziffern 5 und 6 aufzuheben. Die Gerichtsgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren haben ausgangsgemäss ausser Ansatz zu fallen und die Kosten der Untersuchung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigung 2.1. Ebenfalls aufzuheben ist Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher die Beschuldigte verpflichtet wurde, der Privatklägerschaft eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung von Fr. 7'054.– und Fr. 70.– zu bezahlen (Urk. 52 S. 31). 2.2. Die Verteidigung reichte die Honorarnoten über ihre Aufwände in der Un- tersuchung sowie im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren über gesamthaft Fr. 17'257.60 ins Recht (Urk. 126 f.). Davon fielen 28.3 Stunden in der Unter- suchung, 20.7 Stunden im vorinstanzlichen Verfahren und 20.75 Stunden im Berufungsverfahren an. Die Verteidigung reichte vor Vorinstanz ein 17 Seiten umfassendes Plädoyer zu den Akten (Urk. 41). Im Berufungsverfahren hatte sie sodann die Berufungserklärung, die Berufungsbegründung und eine (freigestellte) Berufungsreplik zu erstatten (Urk. 92 und 117). Die Beschuldigte beantragte vor beiden Instanzen einen vollumfänglichen Freispruch. Die Argumentation und vor- gebrachten Beweismittel waren im Wesentlichen vor beiden Instanzen dieselbe. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger, RA X._____, zahl- reiche Mandanten, welche ähnlichen Vorwürfen derselben Privatkläger ausge- setzt sind, vertritt. Der Verteidiger macht einen Aufwand von 8.25 Stunden für das vorinstanzliche Plädoyer sowie 9.5 Stunden für die Berufungsbegründung und nochmals 3 Stunden für die Berufungsreplik geltend (Urk. 126 f.). Dieser Aufwand erscheint in Berücksichtigung der obigen Erwägungen zu hoch. Angemessen er- scheint, für den Schriftenwechsel im Berufungsverfahren 7 Stunden einzusetzen. Damit resultiert für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'545.25. 2.3. Die Privatklägerschaft ist damit in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 15'795.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.

- 14 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte wird freigesprochen.

2. Die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die wei- teren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren

3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Privatklägerschaft wird verpflichtet, der Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit eine Prozessentschädigung von Fr. 15'795.– für anwaltliche Ver- teidigung im gesamten Verfahren zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____, ... [Adresse] im Doppel für sich und den C._____ − den Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 53 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. August 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. H. Kistler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'600.– fest und aufer- legte diese, mitsamt den Kosten der Untersuchung von Fr. 1'100.–, ausgangs- gemäss der Beschuldigten (Urk. 52 S. 31).

E. 1.2 Nachdem die Beschuldigte im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich freigesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage ge-

- 13 - mäss den Ziffern 5 und 6 aufzuheben. Die Gerichtsgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren haben ausgangsgemäss ausser Ansatz zu fallen und die Kosten der Untersuchung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.3 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschuldigten gemachte Äus- serung im Einklang mit der diesbezüglich übereinstimmenden Auffassung sowohl der Beschuldigten als auch der Privatklägerschaft als gemischtes Werturteil zu qualifizieren ist. Zu wenig präzise ist indes die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte den Privatklägern vereinfacht gesprochen Antisemitismus vor- werfe. Vorliegend ist einzig die im Anklagesachverhalt dargestellte Äusserung zu beurteilen, und damit die Behauptung, dass sich die Privatkläger antisemitisch ge- färbt über das Schächten äussern würden. Richtig ist allerdings wiederum die Feststellung der Vorinstanz, dass dieser Vorwurf geeignet ist, eine Person in ihrer Ehre anzugreifen, was die Beschuldigte grundsätzlich auch anerkannte (Urk. 52

- 8 - S. 9 f.; Urk. 8/4 S. 5; Prot. I S. 10). Da die Beschuldigte die Äusserung sodann ebenfalls unstrittig auf Facebook gegenüber (mindestens einem) Dritten machte, ist sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt.

E. 1.4 Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob die Beschuldigte zum Entlastungs- und Gutglaubensbeweis zuzulassen ist. Grundsätzlich ist nichts daran auszu- setzen, dass die Vorinstanz diese Prüfung und einen darauf folgenden allfälligen Wahrheitsbeweis der Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Verteidigung, wonach der Privatkläger 1 als Person des öffentlichen Lebens sich gefallen las- sen müsse, was über ihn an Kritik öffentlich geäussert werde, voranstellte, zumal an der Weiterverbreitung unwahrere Tatsachen in der Regel kein Interesse be- steht (Urk. 41 S. 4 f.; Urk. 92 S. 6 ff.).

E. 1.5 Zutreffend hat die Vorinstanz die Beschuldigte in der Folge zum Wahr- heitsbeweis zugelassen. Sowohl aus ihren Aussagen im Vorverfahren als auch im Rahmen der Hauptverhandlung erhellt, dass sie ihre Äusserung im Kontext einer unter anderem auch auf Facebook geführten Diskussion über die L._____ 2015 und konkret auf Frage eines Facebook-Benutzers nach den Rassismusvorwürfen im Zusammenhang mit der L._____ fiel (Urk. 8/4 S. 3 und 8; Prot. I S. 9 f.; Urk. 2/4). Wie die Beschuldigte mehrfach und nachvollziehbar darlegte, ging es ihr darum, innerhalb der veganen Szene zu differenzieren. Nach ihren Aussagen bestünde ein grosses öffentliches Interesse an dieser Szene, es würde ständig über Veganismus berichtet und diese Facebook-Gruppe sei, was im Übrigen auch in der Gruppenvorstellung stehe, dazu da, Personen, welche neu seien im Vega- nismus, Informationen zur Verfügung zu stellen, wie man das vegane Leben meistere. Sie habe aufzeigen wollen, dass es verschiedene Veganer gebe und nicht alle so seien, wie der Privatkläger 1 (Urk. 8/4 S. 3 und 8). Der Beschuldigten ging es somit – wie die Vorinstanz richtig feststellte – primär nicht darum, den Pri- vatklägern Übles vorzuwerfen.

E. 1.6 Zum Wahrheitsbeweis hielt die Vorinstanz fest, dass sich aus den Akten ergebe und unbestritten sei, dass der Privatkläger 1 vor Jahren in Prozesse zum Thema Rassismus und Antisemitismus involviert gewesen sei und eine Verurtei-

- 9 - lung wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz ergangen sei (Urk. 52 S. 17). Sie kommt allerdings zum Schluss, dass dieser Bezug aus der Äusserung der Beschuldigten nicht klar werde und der Eindruck entstehe, dass die beiden Privatkläger aktuell antisemitisch motiviert Position gegen das Schächten bezie- hen würden. Diesbezüglich gelinge der Beschuldigten der Wahrheitsbeweis nicht (Urk. 52 S. 18).

E. 1.7 Aktenkundig ist, dass der Privatkläger 1 mit Urteil des Bundesgerichts … [Urteil] wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 aStGB zu 45 Tagen Gefängnis verurteilt wurde. Das Bundesgericht erwog da- mals, dass der Privatkläger 1 nach dem Eindruck des Lesers das Schächten von Tieren mit der Massenvernichtung der Juden unter der Herrschaft des nationalso- zialistischen Regimes gleichsetze und das Schächten als Ausdruck einer verwerf- lichen Ideologie bzw. eines Überlegenheitswahns der Juden, welche der national- sozialistischen Ideologie bzw. dem Arier-Wahn vergleichbar seien, qualifiziere (E. 3b). Der Privatkläger 1 bekunde nach dem Eindruck des Lesers durch alle diese Äusserungen seine Meinung, dass die dem Schächtgebot verpflichteten und die dieses Gebot verteidigenden Juden keinen Anspruch darauf hätten, als vollwerti- ge Menschen betrachtet und behandelt zu werden (E. 5a).

E. 1.8 Die Beschuldigte erklärte bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme bzw. in einer dazumal ergänzend eingereichten schriftlichen Stellungnah- me, dass sie vor der Veröffentlichung des Facebook-Kommentars diverse, seriöse Quellen konsultiert habe (Urk. 8/1 S. 1 f.). Die entsprechenden Artikel reichte sie anlässlich der genannten Einvernahme zu den Akten (Urk. 8/2, Urk. 8/3/1-8). Sie habe nichts Unwahres geschrieben, sondern lediglich für jeden Google-Nutzer zugängliche Tatsachen paraphrasiert (Urk. 8/1 S. 2). Der Privatkläger 1 habe sei- ne Verurteilung "nie eingesehen, nie bereut und nie gesühnt", auch hätten die beiden Privatkläger sich von ihren antisemitischen Äusserungen nie distanziert (Urk. 92 S. 9). Bei dieser Uneinsichtigkeit sei es irrelevant, wie viel Zeit seit der Verurteilung verstrichen sei, denn an der antisemitischen Haltung habe sich nichts geändert (Urk. 92 S. 9).

- 10 - Unter anderem verwies die Beschuldigte auf einen Artikel im Tagblatt vom tt.mm.2015 (Urk. 8/3/6; Urk. 8/4 S. 4). Der Privatkläger 1 wird in diesem Zeitungs- artikel mit der Aussage zitiert, dass er nach wie vor zu seinen in den 1990er- Jahren gemachten Äusserungen, welche sinnwidrig eingesetzt würden, stehe. Diese seien zwar provokativ, aber richtig und müssten nur richtig gelesen werden.

E. 1.9 Der Bezug zu den Aussagen des Privatklägers 1 aus den 90er-Jahren, welche das Bundesgericht in seinem Urteil 6S.367/1998 vom 26. September 2000 zu beurteilen hatte und schliesslich zur Verurteilung des Privatklägers 1 wegen Rassendiskriminierung führte, ist deutlich. Richtig ist, dass der Privatkläger 1 nicht gehalten ist, sich für diese Äusserungen zu entschuldigen. Auch braucht er mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein und darf sachlich begründete Kritik am Schuldspruch üben. Wenn er aber rund 15 Jahre nach dem Urteil ausdrücklich erklärt, dass er nach wie vor zu diesen Aussagen stehe, kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, wenn sie unter anderem gestützt auf diese Aussagen die Meinung vertritt, dass der Privatkläger 1 sich antisemitisch über das Schäch- ten äussere. Richtig ist weiter auch, dass das Bundesgericht in dem von der Be- schuldigten ebenfalls angerufenen Urteil 5A_207/2015 vom 3. August 2015 die Aussagen, der Privatkläger 1 verharmlose den Holocaust und die Nazi-Vergleiche hätten ihm viele Prozesse eingebracht, weder für tatsachenwidrig noch für ehrver- letzend hielt (Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2015 vom 3. August 2015 E. 6.2 f.). Die Aussage der Beschuldigten, dass der Privatkläger 1 sich antisemitisch über das Schächten äussere, erweist sich damit als wahr. Wenn die Privatkläger mit Duplik vom 9. März 2020 hiergegen vorbrachten, neue Entscheide hätten (in der Zwischenzeit) die Rechtsprechung zu Gunsten der Privatkläger bis hin zum Bundesgericht weiter gefestigt, wonach Antisemitismus- und Rassismusvorwürfe gegen sie unberechtigt und rechtswidrig seien, über- sehen sie, dass das Bundesgericht im Urteil 5A_801/2018 vom 30. April 2019 in aller Deutlichkeit festhielt, dass es weder als tatsachenwidrig noch als unvertret- bar erscheine, dem Privatkläger 1 vor dem Hintergrund des Schächtens und des Tierschutzes allgemein "eine judenfeindliche, antisemitische Gesinnung" vorzu- werfen. Im Urteil 5A_546/2019 vom 5. Februar 2020 bestätigte das Bundesgericht

- 11 - mit Bezug auf den eben zitierten Entscheid von 2019, dass dem Privatkläger 1 im konkreten Sachzusammenhang mit dem "Tierschutz" unterstellt werden dürfe, er sei ein Mensch mit einer offensichtlich klar antisemitischen und ausländerfeind- lichen Haltung und ein Nazi (E. 9.4.4). Wenn die Beschuldigte dem Privatkläger 1 wie vorliegend im Rahmen einer Dis- kussion über die L._____ 2015 vorwirft, sich antisemitisch über das Schächten zu äussern, so ist dies auch gemäss der höchst aktuellen Rechtsprechung des Bun- desgerichts weder tatsachenwidrig noch unvertretbar.

E. 1.10 In Berücksichtigung dieser Erwägungen erscheint die Behauptung der Be- schuldigten, der Privatkläger 1 äussere sich antisemitisch gefärbt über das Schächten, nicht als tatsachenwidrig.

E. 1.11 Was dieselbe Äusserung gegenüber dem Privatkläger 2 betrifft, erklärte die Beschuldigte, dass es sich dabei um einen Verein handle, dessen Präsident der Privatkläger 1 sei. Sie kenne die Statuten des Vereins nicht, aber sie wisse, dass ein Verein ein Misstrauensvotum "gegen den Verein" [recte: wohl Präsident] ma- chen könne und dies noch nie geschehen sei, obwohl der Privatkläger 1 bereits seit 1986 Präsident sei (Urk. 8/4 S. 11). Weiter zitiert die Beschuldigte aus den M._____-Nachrichten vom mm.2017, in welchen es zur Verurteilung des Privat- klägers 1 heisse, dass dieser heute "für seine scharfe Kritik an den Juden, die das Schächten praktizieren, ganz bestimmt nicht mehr verurteilt werden" würde (Urk. 92 S. 9; Urk. 28/29 - abrufbar in besserer Qualität auf https://www.M._____.ch/vn/1702/vn17-2.pdf; zuletzt am 3. August 2020).

E. 1.12 Beim Privatkläger 2, dem C._____, handelt es sich um einen im Handels- register des Kantons Thurgau als Verein eingetragene juristische Person, welche vom Privatkläger 1 präsidiert wird (https://tg.chregister.ch/cr- portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-1; abgerufen zuletzt am 3. August 2020). Aus der blossen Tatsache, dass der Verein seit längerer Zeit durch den Privatklä- ger 1 präsidiert wird und dagegen – soweit überhaupt bekannt – von den weiteren Vereinsmitgliedern nicht opponiert wurde, ableiten zu wollen, dass beide Privat- kläger eine eigentliche Personalunion bilden, ist nicht angebracht.

- 12 - Der Privatkläger 2 erklärt allerdings im erwähnten Artikel der M._____- Nachrichten, dass der Privatkläger 1 für seine scharfe Kritik an den Juden, die das Schächten praktizierten, ganz bestimmt nicht mehr verurteilt werden würde und solche provokativen Äusserungen damals nötig gewesen seien, um aufzurüt- teln. Mit Antisemitismus und Rassismus habe der Einsatz des Privatklägers 1 ge- gen das Schächten ganz bestimmt nichts zu tun. An dieser Stelle ist abermals da- rauf hinzuweisen, dass die kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung aller Instanzen erlaubt und in einem Rechtsstaat erwünscht ist. Auch hielt das Bundesgericht fest, dass sich selbst letzte Gerichtsinstanzen über das Vorliegen von Rassismus manchmal uneins sind (mit Hinweis auf das Urteil 18597/13 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. Januar 2018 i.S. GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus gegen die Schweiz §§ 66-76; Urteil 5A_801/2018 E. 9.4.3). Aus dem erwähnten Artikel in den M._____-Nachrichten erhellt allerdings, dass der Privatkläger 2 nicht blosse Kritik am ergangen Schuld- spruch übt, sondern die Position des Privatklägers 1 und damit auch seine vom Bundesgericht als antisemitisch eingestuften Äusserungen in den 90iger Jahren zum Thema Schächten übernimmt. Die Aussage, dass auch der Privatkläger 2 sich antisemitisch über das Schächten äussere, ist demnach ebenfalls zutreffend.

E. 2 Die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die wei- teren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren

E. 2.1 Ebenfalls aufzuheben ist Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher die Beschuldigte verpflichtet wurde, der Privatklägerschaft eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung von Fr. 7'054.– und Fr. 70.– zu bezahlen (Urk. 52 S. 31).

E. 2.2 Die Verteidigung reichte die Honorarnoten über ihre Aufwände in der Un- tersuchung sowie im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren über gesamthaft Fr. 17'257.60 ins Recht (Urk. 126 f.). Davon fielen 28.3 Stunden in der Unter- suchung, 20.7 Stunden im vorinstanzlichen Verfahren und 20.75 Stunden im Berufungsverfahren an. Die Verteidigung reichte vor Vorinstanz ein 17 Seiten umfassendes Plädoyer zu den Akten (Urk. 41). Im Berufungsverfahren hatte sie sodann die Berufungserklärung, die Berufungsbegründung und eine (freigestellte) Berufungsreplik zu erstatten (Urk. 92 und 117). Die Beschuldigte beantragte vor beiden Instanzen einen vollumfänglichen Freispruch. Die Argumentation und vor- gebrachten Beweismittel waren im Wesentlichen vor beiden Instanzen dieselbe. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger, RA X._____, zahl- reiche Mandanten, welche ähnlichen Vorwürfen derselben Privatkläger ausge- setzt sind, vertritt. Der Verteidiger macht einen Aufwand von 8.25 Stunden für das vorinstanzliche Plädoyer sowie 9.5 Stunden für die Berufungsbegründung und nochmals 3 Stunden für die Berufungsreplik geltend (Urk. 126 f.). Dieser Aufwand erscheint in Berücksichtigung der obigen Erwägungen zu hoch. Angemessen er- scheint, für den Schriftenwechsel im Berufungsverfahren 7 Stunden einzusetzen. Damit resultiert für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'545.25.

E. 2.3 Die Privatklägerschaft ist damit in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 15'795.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.

- 14 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte wird freigesprochen.

E. 3 Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 4 Die Privatklägerschaft wird verpflichtet, der Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit eine Prozessentschädigung von Fr. 15'795.– für anwaltliche Ver- teidigung im gesamten Verfahren zu bezahlen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____, ... [Adresse] im Doppel für sich und den C._____ − den Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 53 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

E. 6 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. August 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. H. Kistler

Dispositiv
  1. B._____, Dr.,
  2. C._____ [Verein], Privatkläger und Berufungsbeklagte sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend üble Nachrede Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
  3. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. November 2018 (GG180198) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. September 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 31 ff.) "Es wird erkannt:
  4. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
  5. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
  7. Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihren Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Be- schuldigten auferlegt.
  10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesamte Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'054.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) so- wie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 70.– zu bezahlen.
  11. (Mitteilung)
  12. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 93 S. 2):
  13. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2018 vollum- fänglich aufzuheben.
  14. Es sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
  15. Es sei der Beschuldigten eine volle Parteikostenentschädigung zuzu- sprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Privatklägerschaft (Urk. 106 S. 2): Die Berufung vom 15. Oktober 2019 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit und sofern darauf einzutreten ist; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Las- ten der Berufungsklägerin. Erwägungen: I. Formelles
  16. Prozessgeschichte 1.1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 12. November 2018 im Sinne des eingangs dargestellten Dispositivs schuldig gesprochen. Zur Pro- zessgeschichte bis zur Durchführung der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 3). 1.2. Die Parteien verzichteten anlässlich der Hauptverhandlung auf die münd- liche Eröffnung des Urteils (Prot. I S. 27). Das Urteil wurde in der Folge am
  17. November 2018 gefällt und den Parteien am Folgetag zugestellt (entgegen- genommen am 14. November 2018; Urk. 46/1-3; Prot. I S. 28 f.). - 4 - 1.3. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. November 2018 Berufung anmelden (Urk. 47). Nach Zustellung und Versand des begründe- ten Urteils (Urk. 48 = 52, Urk. 51/1-3) ging am 11. Januar 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 54). Neben Anträgen in der Sache stellte die Be- schuldigte mehrere Beweisanträge, ein Sistierungsgesuch und ein Ausstands- begehren gegen den Oberrichter D._____, die Oberrichterinnen E._____ und F._____ sowie den Gerichtsschreiber G._____ (Urk. 54 S. 1 f.). 1.4. Die Berufungserklärung der Beschuldigten wurde den übrigen Parteien samt Beilagen mit Präsidialverfügung vom 29. März 2019 zugestellt, mit der Auf- forderung zu den Beweisanträgen sowie dem Sistierungsgesuch Stellung zu nehmen und zu erklären, ob Anschlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 94). Weiter wurde die Beschuldigte angehalten, zu erklären, ob das gestellte Ausstandsbegehren mit der Zuteilung des Falles an die hiesige Kammer, welcher die abgelehnten Justizpersonen nicht angehören, gegenstandslos geworden sei (Urk. 58). 1.5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 25. Januar 2019 auf die Erhebung einer Anschlussberufung sowie die Vorladung zur Berufungsver- handlung (Urk. 60). 1.6. Die Beschuldigte erklärte ihr Ausstandsbegehren mit Eingabe vom
  18. Januar 2019 als gegenstandslos und zog den Beweisantrag Ziffer 5 betreffend Zustellung des Verfahrensprotokolls i.S. GG180006 zurück (Urk. 61). Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 bezogen die Privatkläger innert erstreckter Frist Stellung zu den prozessualen Anträgen. Auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzich- teten sie stillschweigend (Urk. 66). 1.7. Nach einem weiteren Schriftenwechsel hierzu (Urk. 71; Urk. 77), sowie nach Eingang des Antrags der Privatkläger um Anordnung des schriftlichen Ver- fahrens (Urk. 79), wurden die noch aktuellen Beweisanträge mit Präsidialver- fügung vom 2. Juli 2019 abgewiesen. Der Beschuldigte sowie der Staatsanwalt- schaft wurde weiter Frist angesetzt, um zum Antrag der Privatklägerschaft auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 81 S. 4). - 5 - Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 83), er- klärte die Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Juli 2019 ihr Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 84). 1.8. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2019 wurde in der Erwägung, dass ein Urteil eines Einzelgerichts angefochten wurde und die Anwesenheit der Be- schuldigten nicht erforderlich erscheine im Einverständnis mit den Parteien und in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO das schriftliche Verfahren ange- ordnet. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 86). 1.9. Die innert mehrfach erstreckter Frist eingegangene Berufungsbegründung datiert vom 15. Oktober 2019 (Urk. 92). Seitens der Vorinstanz sowie der Staats- anwaltschaft wurde auf die Erstattung einer Berufungsantwort bzw. Vernehmlas- sung verzichtet (Urk. 100 und 101). Die Berufungsantwort der Privatklägerschaft ging ebenfalls innert mehrfacht erstreckter Frist am 27. Dezember 2019 hierorts ein. Nebst Anträgen in der Sache stellte die Privatklägerschaft die prozessualen Anträge, das Strafverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts in Sachen H._____ oder eventualiter im Verfahren gegen I._____, falls dieser vor dem Ent- scheid in Sachen H._____ ergehe, zu sistieren (Urk. 106). 1.10. Mit Beschluss vom 7. Januar 2020 wurde der Sistierungsantrag der Privat- klägerschaft abgewiesen und das Beweisverfahren, nach Gutheissung des mit Berufungsbegründung von der Beschuldigten gestellten Beweisantrages auf Ent- gegennahme des Internetausdrucks "Tagesanzeiger vom tt.mm. 2019", geschlos- sen. Weiter wurde der Beschuldigten die Berufungsantwort der Privatklägerschaft zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (109). 1.11. Mit Datum vom 3. Februar 2020 stellte die Privatklägerschaft ein Aus- standsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. J._____ (Urk. 111), auf welches in An- betracht der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht weiter eingegangen zu werden braucht. - 6 - 1.12. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, erweist sich der Fall als spruchreif (Urk. 117; Urk. 121 und Urk. 122).
  19. Umfang der Berufung Die Beschuldigte liess einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 92). Die Privatklägerschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit und sofern darauf einzutreten sei (Urk. 106). Das vorinstanzliche Urteil steht entsprechend im Berufungsverfahren vollumfänglich zur Disposition. II. Sachverhalt
  20. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 4. September 2015 auf dem Facebook- account der Gruppe "K._____" geschrieben zu haben, dass beide Privatkläger an der L._____ [Festival] ausstellen würden, "obwohl sie antisemitischgefärbt absau- en übers Schächten bzw. über die Menschen, die den entsprechenden Religions- gruppen angehören." Dies habe die Beschuldigte ohne objektiv begründete Ver- anlassung im Bewusstsein der Ehrenrührigkeit der Behauptung mit der vorwie- genden Absicht gemacht, den Privatklägern Übles vorzuwerfen (Urk. 23 S. 2).
  21. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestreitet die Beschuldigte den äusseren Anklagesachverhalt nicht (Urk. 8/1 Fragen 4 - 8; act. 8/4 Frage 4; Prot. I S. 9). Das bestätigte die Beschuldigte in der Berufungsbegründung vom
  22. Oktober 2019 ausdrücklich (Urk. 92 S. 3 f.). Der äussere Anklagesachverhalt kann entsprechend als erstellt betrachtet werden (vgl. Urk. 52 S. 6). 2.2. Bestritten wird hingegen der subjektive Sachverhalt sowie die Wahrheits- widrigkeit der Äusserung. Eventualiter wird vorgebracht, die Beschuldigte habe gute Gründe gehabt, die Äusserung für wahr zu halten (Urk. 92 S. 4 f.) 2.3. Die Vorinstanz hat den subjektiven Sachverhalt in der Erwägung, dass in diesem Bereich in casu Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden - 7 - seien, im Rahmen der rechtlichen Würdigung geprüft. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und kann übernommen werden. III. Rechtliche Würdigung
  23. 1.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Äusserung der Beschuldigten als gemisch- tes Werturteil, welches geeignet sei, eine Person im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen. Da die Beschuldigte ihre Äusserung mit Wissen und Willen, insbesondere auch im Wissen um die Ehrenrührigkeit des Vorwurfs, ge- genüber Dritten getätigt habe, sei sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt (Urk. 52 S: 8 ff.). 1.2. Auch die Beschuldigte ordnet ihre Äusserung als gemischtes Werturteil ein (Urk. 92 S. 4). Die Äusserung sei allerdings durch eine Frage eines Facebook- Benutzers veranlasst gewesen und eine kurz zusammengefasste Kritik an den öf- fentlichen politischen Aktionen der Privatkläger, welche im Übrigen auf Informati- onen basiert habe, die wahr und – da der Privatkläger 1 seine Verurteilung wegen Verstosses gegen die Antirassismusstrafnorm nie eingesehen und beide Privat- kläger sich nie von ihren antisemitischen Äusserungen distanziert hätten – nach wie vor aktuell seien (Urk. 92 S. 4 ff.). 1.3. Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschuldigten gemachte Äus- serung im Einklang mit der diesbezüglich übereinstimmenden Auffassung sowohl der Beschuldigten als auch der Privatklägerschaft als gemischtes Werturteil zu qualifizieren ist. Zu wenig präzise ist indes die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte den Privatklägern vereinfacht gesprochen Antisemitismus vor- werfe. Vorliegend ist einzig die im Anklagesachverhalt dargestellte Äusserung zu beurteilen, und damit die Behauptung, dass sich die Privatkläger antisemitisch ge- färbt über das Schächten äussern würden. Richtig ist allerdings wiederum die Feststellung der Vorinstanz, dass dieser Vorwurf geeignet ist, eine Person in ihrer Ehre anzugreifen, was die Beschuldigte grundsätzlich auch anerkannte (Urk. 52 - 8 - S. 9 f.; Urk. 8/4 S. 5; Prot. I S. 10). Da die Beschuldigte die Äusserung sodann ebenfalls unstrittig auf Facebook gegenüber (mindestens einem) Dritten machte, ist sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. 1.4. Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob die Beschuldigte zum Entlastungs- und Gutglaubensbeweis zuzulassen ist. Grundsätzlich ist nichts daran auszu- setzen, dass die Vorinstanz diese Prüfung und einen darauf folgenden allfälligen Wahrheitsbeweis der Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Verteidigung, wonach der Privatkläger 1 als Person des öffentlichen Lebens sich gefallen las- sen müsse, was über ihn an Kritik öffentlich geäussert werde, voranstellte, zumal an der Weiterverbreitung unwahrere Tatsachen in der Regel kein Interesse be- steht (Urk. 41 S. 4 f.; Urk. 92 S. 6 ff.). 1.5. Zutreffend hat die Vorinstanz die Beschuldigte in der Folge zum Wahr- heitsbeweis zugelassen. Sowohl aus ihren Aussagen im Vorverfahren als auch im Rahmen der Hauptverhandlung erhellt, dass sie ihre Äusserung im Kontext einer unter anderem auch auf Facebook geführten Diskussion über die L._____ 2015 und konkret auf Frage eines Facebook-Benutzers nach den Rassismusvorwürfen im Zusammenhang mit der L._____ fiel (Urk. 8/4 S. 3 und 8; Prot. I S. 9 f.; Urk. 2/4). Wie die Beschuldigte mehrfach und nachvollziehbar darlegte, ging es ihr darum, innerhalb der veganen Szene zu differenzieren. Nach ihren Aussagen bestünde ein grosses öffentliches Interesse an dieser Szene, es würde ständig über Veganismus berichtet und diese Facebook-Gruppe sei, was im Übrigen auch in der Gruppenvorstellung stehe, dazu da, Personen, welche neu seien im Vega- nismus, Informationen zur Verfügung zu stellen, wie man das vegane Leben meistere. Sie habe aufzeigen wollen, dass es verschiedene Veganer gebe und nicht alle so seien, wie der Privatkläger 1 (Urk. 8/4 S. 3 und 8). Der Beschuldigten ging es somit – wie die Vorinstanz richtig feststellte – primär nicht darum, den Pri- vatklägern Übles vorzuwerfen. 1.6. Zum Wahrheitsbeweis hielt die Vorinstanz fest, dass sich aus den Akten ergebe und unbestritten sei, dass der Privatkläger 1 vor Jahren in Prozesse zum Thema Rassismus und Antisemitismus involviert gewesen sei und eine Verurtei- - 9 - lung wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz ergangen sei (Urk. 52 S. 17). Sie kommt allerdings zum Schluss, dass dieser Bezug aus der Äusserung der Beschuldigten nicht klar werde und der Eindruck entstehe, dass die beiden Privatkläger aktuell antisemitisch motiviert Position gegen das Schächten bezie- hen würden. Diesbezüglich gelinge der Beschuldigten der Wahrheitsbeweis nicht (Urk. 52 S. 18). 1.7. Aktenkundig ist, dass der Privatkläger 1 mit Urteil des Bundesgerichts … [Urteil] wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 aStGB zu 45 Tagen Gefängnis verurteilt wurde. Das Bundesgericht erwog da- mals, dass der Privatkläger 1 nach dem Eindruck des Lesers das Schächten von Tieren mit der Massenvernichtung der Juden unter der Herrschaft des nationalso- zialistischen Regimes gleichsetze und das Schächten als Ausdruck einer verwerf- lichen Ideologie bzw. eines Überlegenheitswahns der Juden, welche der national- sozialistischen Ideologie bzw. dem Arier-Wahn vergleichbar seien, qualifiziere (E. 3b). Der Privatkläger 1 bekunde nach dem Eindruck des Lesers durch alle diese Äusserungen seine Meinung, dass die dem Schächtgebot verpflichteten und die dieses Gebot verteidigenden Juden keinen Anspruch darauf hätten, als vollwerti- ge Menschen betrachtet und behandelt zu werden (E. 5a). 1.8. Die Beschuldigte erklärte bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme bzw. in einer dazumal ergänzend eingereichten schriftlichen Stellungnah- me, dass sie vor der Veröffentlichung des Facebook-Kommentars diverse, seriöse Quellen konsultiert habe (Urk. 8/1 S. 1 f.). Die entsprechenden Artikel reichte sie anlässlich der genannten Einvernahme zu den Akten (Urk. 8/2, Urk. 8/3/1-8). Sie habe nichts Unwahres geschrieben, sondern lediglich für jeden Google-Nutzer zugängliche Tatsachen paraphrasiert (Urk. 8/1 S. 2). Der Privatkläger 1 habe sei- ne Verurteilung "nie eingesehen, nie bereut und nie gesühnt", auch hätten die beiden Privatkläger sich von ihren antisemitischen Äusserungen nie distanziert (Urk. 92 S. 9). Bei dieser Uneinsichtigkeit sei es irrelevant, wie viel Zeit seit der Verurteilung verstrichen sei, denn an der antisemitischen Haltung habe sich nichts geändert (Urk. 92 S. 9). - 10 - Unter anderem verwies die Beschuldigte auf einen Artikel im Tagblatt vom tt.mm.2015 (Urk. 8/3/6; Urk. 8/4 S. 4). Der Privatkläger 1 wird in diesem Zeitungs- artikel mit der Aussage zitiert, dass er nach wie vor zu seinen in den 1990er- Jahren gemachten Äusserungen, welche sinnwidrig eingesetzt würden, stehe. Diese seien zwar provokativ, aber richtig und müssten nur richtig gelesen werden. 1.9. Der Bezug zu den Aussagen des Privatklägers 1 aus den 90er-Jahren, welche das Bundesgericht in seinem Urteil 6S.367/1998 vom 26. September 2000 zu beurteilen hatte und schliesslich zur Verurteilung des Privatklägers 1 wegen Rassendiskriminierung führte, ist deutlich. Richtig ist, dass der Privatkläger 1 nicht gehalten ist, sich für diese Äusserungen zu entschuldigen. Auch braucht er mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein und darf sachlich begründete Kritik am Schuldspruch üben. Wenn er aber rund 15 Jahre nach dem Urteil ausdrücklich erklärt, dass er nach wie vor zu diesen Aussagen stehe, kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, wenn sie unter anderem gestützt auf diese Aussagen die Meinung vertritt, dass der Privatkläger 1 sich antisemitisch über das Schäch- ten äussere. Richtig ist weiter auch, dass das Bundesgericht in dem von der Be- schuldigten ebenfalls angerufenen Urteil 5A_207/2015 vom 3. August 2015 die Aussagen, der Privatkläger 1 verharmlose den Holocaust und die Nazi-Vergleiche hätten ihm viele Prozesse eingebracht, weder für tatsachenwidrig noch für ehrver- letzend hielt (Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2015 vom 3. August 2015 E. 6.2 f.). Die Aussage der Beschuldigten, dass der Privatkläger 1 sich antisemitisch über das Schächten äussere, erweist sich damit als wahr. Wenn die Privatkläger mit Duplik vom 9. März 2020 hiergegen vorbrachten, neue Entscheide hätten (in der Zwischenzeit) die Rechtsprechung zu Gunsten der Privatkläger bis hin zum Bundesgericht weiter gefestigt, wonach Antisemitismus- und Rassismusvorwürfe gegen sie unberechtigt und rechtswidrig seien, über- sehen sie, dass das Bundesgericht im Urteil 5A_801/2018 vom 30. April 2019 in aller Deutlichkeit festhielt, dass es weder als tatsachenwidrig noch als unvertret- bar erscheine, dem Privatkläger 1 vor dem Hintergrund des Schächtens und des Tierschutzes allgemein "eine judenfeindliche, antisemitische Gesinnung" vorzu- werfen. Im Urteil 5A_546/2019 vom 5. Februar 2020 bestätigte das Bundesgericht - 11 - mit Bezug auf den eben zitierten Entscheid von 2019, dass dem Privatkläger 1 im konkreten Sachzusammenhang mit dem "Tierschutz" unterstellt werden dürfe, er sei ein Mensch mit einer offensichtlich klar antisemitischen und ausländerfeind- lichen Haltung und ein Nazi (E. 9.4.4). Wenn die Beschuldigte dem Privatkläger 1 wie vorliegend im Rahmen einer Dis- kussion über die L._____ 2015 vorwirft, sich antisemitisch über das Schächten zu äussern, so ist dies auch gemäss der höchst aktuellen Rechtsprechung des Bun- desgerichts weder tatsachenwidrig noch unvertretbar. 1.10. In Berücksichtigung dieser Erwägungen erscheint die Behauptung der Be- schuldigten, der Privatkläger 1 äussere sich antisemitisch gefärbt über das Schächten, nicht als tatsachenwidrig. 1.11. Was dieselbe Äusserung gegenüber dem Privatkläger 2 betrifft, erklärte die Beschuldigte, dass es sich dabei um einen Verein handle, dessen Präsident der Privatkläger 1 sei. Sie kenne die Statuten des Vereins nicht, aber sie wisse, dass ein Verein ein Misstrauensvotum "gegen den Verein" [recte: wohl Präsident] ma- chen könne und dies noch nie geschehen sei, obwohl der Privatkläger 1 bereits seit 1986 Präsident sei (Urk. 8/4 S. 11). Weiter zitiert die Beschuldigte aus den M._____-Nachrichten vom mm.2017, in welchen es zur Verurteilung des Privat- klägers 1 heisse, dass dieser heute "für seine scharfe Kritik an den Juden, die das Schächten praktizieren, ganz bestimmt nicht mehr verurteilt werden" würde (Urk. 92 S. 9; Urk. 28/29 - abrufbar in besserer Qualität auf https://www.M._____.ch/vn/1702/vn17-2.pdf; zuletzt am 3. August 2020). 1.12. Beim Privatkläger 2, dem C._____, handelt es sich um einen im Handels- register des Kantons Thurgau als Verein eingetragene juristische Person, welche vom Privatkläger 1 präsidiert wird (https://tg.chregister.ch/cr- portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-1; abgerufen zuletzt am 3. August 2020). Aus der blossen Tatsache, dass der Verein seit längerer Zeit durch den Privatklä- ger 1 präsidiert wird und dagegen – soweit überhaupt bekannt – von den weiteren Vereinsmitgliedern nicht opponiert wurde, ableiten zu wollen, dass beide Privat- kläger eine eigentliche Personalunion bilden, ist nicht angebracht. - 12 - Der Privatkläger 2 erklärt allerdings im erwähnten Artikel der M._____- Nachrichten, dass der Privatkläger 1 für seine scharfe Kritik an den Juden, die das Schächten praktizierten, ganz bestimmt nicht mehr verurteilt werden würde und solche provokativen Äusserungen damals nötig gewesen seien, um aufzurüt- teln. Mit Antisemitismus und Rassismus habe der Einsatz des Privatklägers 1 ge- gen das Schächten ganz bestimmt nichts zu tun. An dieser Stelle ist abermals da- rauf hinzuweisen, dass die kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung aller Instanzen erlaubt und in einem Rechtsstaat erwünscht ist. Auch hielt das Bundesgericht fest, dass sich selbst letzte Gerichtsinstanzen über das Vorliegen von Rassismus manchmal uneins sind (mit Hinweis auf das Urteil 18597/13 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. Januar 2018 i.S. GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus gegen die Schweiz §§ 66-76; Urteil 5A_801/2018 E. 9.4.3). Aus dem erwähnten Artikel in den M._____-Nachrichten erhellt allerdings, dass der Privatkläger 2 nicht blosse Kritik am ergangen Schuld- spruch übt, sondern die Position des Privatklägers 1 und damit auch seine vom Bundesgericht als antisemitisch eingestuften Äusserungen in den 90iger Jahren zum Thema Schächten übernimmt. Die Aussage, dass auch der Privatkläger 2 sich antisemitisch über das Schächten äussere, ist demnach ebenfalls zutreffend.
  24. Fazit Die Beschuldigte ist zufolge gelungenem Wahrheitsbeweis vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziffer 1. Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privat- klägers 1 und des Privatklägers 2 vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  25. Kosten 1.1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'600.– fest und aufer- legte diese, mitsamt den Kosten der Untersuchung von Fr. 1'100.–, ausgangs- gemäss der Beschuldigten (Urk. 52 S. 31). 1.2. Nachdem die Beschuldigte im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich freigesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage ge- - 13 - mäss den Ziffern 5 und 6 aufzuheben. Die Gerichtsgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren haben ausgangsgemäss ausser Ansatz zu fallen und die Kosten der Untersuchung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  26. Entschädigung 2.1. Ebenfalls aufzuheben ist Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher die Beschuldigte verpflichtet wurde, der Privatklägerschaft eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung von Fr. 7'054.– und Fr. 70.– zu bezahlen (Urk. 52 S. 31). 2.2. Die Verteidigung reichte die Honorarnoten über ihre Aufwände in der Un- tersuchung sowie im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren über gesamthaft Fr. 17'257.60 ins Recht (Urk. 126 f.). Davon fielen 28.3 Stunden in der Unter- suchung, 20.7 Stunden im vorinstanzlichen Verfahren und 20.75 Stunden im Berufungsverfahren an. Die Verteidigung reichte vor Vorinstanz ein 17 Seiten umfassendes Plädoyer zu den Akten (Urk. 41). Im Berufungsverfahren hatte sie sodann die Berufungserklärung, die Berufungsbegründung und eine (freigestellte) Berufungsreplik zu erstatten (Urk. 92 und 117). Die Beschuldigte beantragte vor beiden Instanzen einen vollumfänglichen Freispruch. Die Argumentation und vor- gebrachten Beweismittel waren im Wesentlichen vor beiden Instanzen dieselbe. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger, RA X._____, zahl- reiche Mandanten, welche ähnlichen Vorwürfen derselben Privatkläger ausge- setzt sind, vertritt. Der Verteidiger macht einen Aufwand von 8.25 Stunden für das vorinstanzliche Plädoyer sowie 9.5 Stunden für die Berufungsbegründung und nochmals 3 Stunden für die Berufungsreplik geltend (Urk. 126 f.). Dieser Aufwand erscheint in Berücksichtigung der obigen Erwägungen zu hoch. Angemessen er- scheint, für den Schriftenwechsel im Berufungsverfahren 7 Stunden einzusetzen. Damit resultiert für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'545.25. 2.3. Die Privatklägerschaft ist damit in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 15'795.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. - 14 - Es wird erkannt:
  27. Die Beschuldigte wird freigesprochen.
  28. Die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die wei- teren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren
  29. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  30. Die Privatklägerschaft wird verpflichtet, der Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit eine Prozessentschädigung von Fr. 15'795.– für anwaltliche Ver- teidigung im gesamten Verfahren zu bezahlen.
  31. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____, ... [Adresse] im Doppel für sich und den C._____ − den Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 53 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
  32. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190006-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. I. Erb sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 4. August 2020 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____, Dr.,

2. C._____ [Verein], Privatkläger und Berufungsbeklagte sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend üble Nachrede Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. November 2018 (GG180198)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. September 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 31 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

4. Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihren Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Be- schuldigten auferlegt.

7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesamte Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'054.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) so- wie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 70.– zu bezahlen.

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 93 S. 2):

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2018 vollum- fänglich aufzuheben.

2. Es sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Es sei der Beschuldigten eine volle Parteikostenentschädigung zuzu- sprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Der Privatklägerschaft (Urk. 106 S. 2): Die Berufung vom 15. Oktober 2019 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit und sofern darauf einzutreten ist; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Las- ten der Berufungsklägerin. Erwägungen: I. Formelles

1. Prozessgeschichte 1.1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 12. November 2018 im Sinne des eingangs dargestellten Dispositivs schuldig gesprochen. Zur Pro- zessgeschichte bis zur Durchführung der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 3). 1.2. Die Parteien verzichteten anlässlich der Hauptverhandlung auf die münd- liche Eröffnung des Urteils (Prot. I S. 27). Das Urteil wurde in der Folge am

12. November 2018 gefällt und den Parteien am Folgetag zugestellt (entgegen- genommen am 14. November 2018; Urk. 46/1-3; Prot. I S. 28 f.).

- 4 - 1.3. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. November 2018 Berufung anmelden (Urk. 47). Nach Zustellung und Versand des begründe- ten Urteils (Urk. 48 = 52, Urk. 51/1-3) ging am 11. Januar 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 54). Neben Anträgen in der Sache stellte die Be- schuldigte mehrere Beweisanträge, ein Sistierungsgesuch und ein Ausstands- begehren gegen den Oberrichter D._____, die Oberrichterinnen E._____ und F._____ sowie den Gerichtsschreiber G._____ (Urk. 54 S. 1 f.). 1.4. Die Berufungserklärung der Beschuldigten wurde den übrigen Parteien samt Beilagen mit Präsidialverfügung vom 29. März 2019 zugestellt, mit der Auf- forderung zu den Beweisanträgen sowie dem Sistierungsgesuch Stellung zu nehmen und zu erklären, ob Anschlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 94). Weiter wurde die Beschuldigte angehalten, zu erklären, ob das gestellte Ausstandsbegehren mit der Zuteilung des Falles an die hiesige Kammer, welcher die abgelehnten Justizpersonen nicht angehören, gegenstandslos geworden sei (Urk. 58). 1.5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 25. Januar 2019 auf die Erhebung einer Anschlussberufung sowie die Vorladung zur Berufungsver- handlung (Urk. 60). 1.6. Die Beschuldigte erklärte ihr Ausstandsbegehren mit Eingabe vom

30. Januar 2019 als gegenstandslos und zog den Beweisantrag Ziffer 5 betreffend Zustellung des Verfahrensprotokolls i.S. GG180006 zurück (Urk. 61). Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 bezogen die Privatkläger innert erstreckter Frist Stellung zu den prozessualen Anträgen. Auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzich- teten sie stillschweigend (Urk. 66). 1.7. Nach einem weiteren Schriftenwechsel hierzu (Urk. 71; Urk. 77), sowie nach Eingang des Antrags der Privatkläger um Anordnung des schriftlichen Ver- fahrens (Urk. 79), wurden die noch aktuellen Beweisanträge mit Präsidialver- fügung vom 2. Juli 2019 abgewiesen. Der Beschuldigte sowie der Staatsanwalt- schaft wurde weiter Frist angesetzt, um zum Antrag der Privatklägerschaft auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 81 S. 4).

- 5 - Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 83), er- klärte die Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Juli 2019 ihr Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 84). 1.8. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2019 wurde in der Erwägung, dass ein Urteil eines Einzelgerichts angefochten wurde und die Anwesenheit der Be- schuldigten nicht erforderlich erscheine im Einverständnis mit den Parteien und in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO das schriftliche Verfahren ange- ordnet. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 86). 1.9. Die innert mehrfach erstreckter Frist eingegangene Berufungsbegründung datiert vom 15. Oktober 2019 (Urk. 92). Seitens der Vorinstanz sowie der Staats- anwaltschaft wurde auf die Erstattung einer Berufungsantwort bzw. Vernehmlas- sung verzichtet (Urk. 100 und 101). Die Berufungsantwort der Privatklägerschaft ging ebenfalls innert mehrfacht erstreckter Frist am 27. Dezember 2019 hierorts ein. Nebst Anträgen in der Sache stellte die Privatklägerschaft die prozessualen Anträge, das Strafverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts in Sachen H._____ oder eventualiter im Verfahren gegen I._____, falls dieser vor dem Ent- scheid in Sachen H._____ ergehe, zu sistieren (Urk. 106). 1.10. Mit Beschluss vom 7. Januar 2020 wurde der Sistierungsantrag der Privat- klägerschaft abgewiesen und das Beweisverfahren, nach Gutheissung des mit Berufungsbegründung von der Beschuldigten gestellten Beweisantrages auf Ent- gegennahme des Internetausdrucks "Tagesanzeiger vom tt.mm. 2019", geschlos- sen. Weiter wurde der Beschuldigten die Berufungsantwort der Privatklägerschaft zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (109). 1.11. Mit Datum vom 3. Februar 2020 stellte die Privatklägerschaft ein Aus- standsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. J._____ (Urk. 111), auf welches in An- betracht der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

- 6 - 1.12. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, erweist sich der Fall als spruchreif (Urk. 117; Urk. 121 und Urk. 122).

2. Umfang der Berufung Die Beschuldigte liess einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 92). Die Privatklägerschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit und sofern darauf einzutreten sei (Urk. 106). Das vorinstanzliche Urteil steht entsprechend im Berufungsverfahren vollumfänglich zur Disposition. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 4. September 2015 auf dem Facebook- account der Gruppe "K._____" geschrieben zu haben, dass beide Privatkläger an der L._____ [Festival] ausstellen würden, "obwohl sie antisemitischgefärbt absau- en übers Schächten bzw. über die Menschen, die den entsprechenden Religions- gruppen angehören." Dies habe die Beschuldigte ohne objektiv begründete Ver- anlassung im Bewusstsein der Ehrenrührigkeit der Behauptung mit der vorwie- genden Absicht gemacht, den Privatklägern Übles vorzuwerfen (Urk. 23 S. 2).

2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestreitet die Beschuldigte den äusseren Anklagesachverhalt nicht (Urk. 8/1 Fragen 4 - 8; act. 8/4 Frage 4; Prot. I S. 9). Das bestätigte die Beschuldigte in der Berufungsbegründung vom

15. Oktober 2019 ausdrücklich (Urk. 92 S. 3 f.). Der äussere Anklagesachverhalt kann entsprechend als erstellt betrachtet werden (vgl. Urk. 52 S. 6). 2.2. Bestritten wird hingegen der subjektive Sachverhalt sowie die Wahrheits- widrigkeit der Äusserung. Eventualiter wird vorgebracht, die Beschuldigte habe gute Gründe gehabt, die Äusserung für wahr zu halten (Urk. 92 S. 4 f.) 2.3. Die Vorinstanz hat den subjektiven Sachverhalt in der Erwägung, dass in diesem Bereich in casu Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden

- 7 - seien, im Rahmen der rechtlichen Würdigung geprüft. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und kann übernommen werden. III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Äusserung der Beschuldigten als gemisch- tes Werturteil, welches geeignet sei, eine Person im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen. Da die Beschuldigte ihre Äusserung mit Wissen und Willen, insbesondere auch im Wissen um die Ehrenrührigkeit des Vorwurfs, ge- genüber Dritten getätigt habe, sei sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt (Urk. 52 S: 8 ff.). 1.2. Auch die Beschuldigte ordnet ihre Äusserung als gemischtes Werturteil ein (Urk. 92 S. 4). Die Äusserung sei allerdings durch eine Frage eines Facebook- Benutzers veranlasst gewesen und eine kurz zusammengefasste Kritik an den öf- fentlichen politischen Aktionen der Privatkläger, welche im Übrigen auf Informati- onen basiert habe, die wahr und – da der Privatkläger 1 seine Verurteilung wegen Verstosses gegen die Antirassismusstrafnorm nie eingesehen und beide Privat- kläger sich nie von ihren antisemitischen Äusserungen distanziert hätten – nach wie vor aktuell seien (Urk. 92 S. 4 ff.). 1.3. Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschuldigten gemachte Äus- serung im Einklang mit der diesbezüglich übereinstimmenden Auffassung sowohl der Beschuldigten als auch der Privatklägerschaft als gemischtes Werturteil zu qualifizieren ist. Zu wenig präzise ist indes die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte den Privatklägern vereinfacht gesprochen Antisemitismus vor- werfe. Vorliegend ist einzig die im Anklagesachverhalt dargestellte Äusserung zu beurteilen, und damit die Behauptung, dass sich die Privatkläger antisemitisch ge- färbt über das Schächten äussern würden. Richtig ist allerdings wiederum die Feststellung der Vorinstanz, dass dieser Vorwurf geeignet ist, eine Person in ihrer Ehre anzugreifen, was die Beschuldigte grundsätzlich auch anerkannte (Urk. 52

- 8 - S. 9 f.; Urk. 8/4 S. 5; Prot. I S. 10). Da die Beschuldigte die Äusserung sodann ebenfalls unstrittig auf Facebook gegenüber (mindestens einem) Dritten machte, ist sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. 1.4. Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob die Beschuldigte zum Entlastungs- und Gutglaubensbeweis zuzulassen ist. Grundsätzlich ist nichts daran auszu- setzen, dass die Vorinstanz diese Prüfung und einen darauf folgenden allfälligen Wahrheitsbeweis der Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Verteidigung, wonach der Privatkläger 1 als Person des öffentlichen Lebens sich gefallen las- sen müsse, was über ihn an Kritik öffentlich geäussert werde, voranstellte, zumal an der Weiterverbreitung unwahrere Tatsachen in der Regel kein Interesse be- steht (Urk. 41 S. 4 f.; Urk. 92 S. 6 ff.). 1.5. Zutreffend hat die Vorinstanz die Beschuldigte in der Folge zum Wahr- heitsbeweis zugelassen. Sowohl aus ihren Aussagen im Vorverfahren als auch im Rahmen der Hauptverhandlung erhellt, dass sie ihre Äusserung im Kontext einer unter anderem auch auf Facebook geführten Diskussion über die L._____ 2015 und konkret auf Frage eines Facebook-Benutzers nach den Rassismusvorwürfen im Zusammenhang mit der L._____ fiel (Urk. 8/4 S. 3 und 8; Prot. I S. 9 f.; Urk. 2/4). Wie die Beschuldigte mehrfach und nachvollziehbar darlegte, ging es ihr darum, innerhalb der veganen Szene zu differenzieren. Nach ihren Aussagen bestünde ein grosses öffentliches Interesse an dieser Szene, es würde ständig über Veganismus berichtet und diese Facebook-Gruppe sei, was im Übrigen auch in der Gruppenvorstellung stehe, dazu da, Personen, welche neu seien im Vega- nismus, Informationen zur Verfügung zu stellen, wie man das vegane Leben meistere. Sie habe aufzeigen wollen, dass es verschiedene Veganer gebe und nicht alle so seien, wie der Privatkläger 1 (Urk. 8/4 S. 3 und 8). Der Beschuldigten ging es somit – wie die Vorinstanz richtig feststellte – primär nicht darum, den Pri- vatklägern Übles vorzuwerfen. 1.6. Zum Wahrheitsbeweis hielt die Vorinstanz fest, dass sich aus den Akten ergebe und unbestritten sei, dass der Privatkläger 1 vor Jahren in Prozesse zum Thema Rassismus und Antisemitismus involviert gewesen sei und eine Verurtei-

- 9 - lung wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz ergangen sei (Urk. 52 S. 17). Sie kommt allerdings zum Schluss, dass dieser Bezug aus der Äusserung der Beschuldigten nicht klar werde und der Eindruck entstehe, dass die beiden Privatkläger aktuell antisemitisch motiviert Position gegen das Schächten bezie- hen würden. Diesbezüglich gelinge der Beschuldigten der Wahrheitsbeweis nicht (Urk. 52 S. 18). 1.7. Aktenkundig ist, dass der Privatkläger 1 mit Urteil des Bundesgerichts … [Urteil] wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 aStGB zu 45 Tagen Gefängnis verurteilt wurde. Das Bundesgericht erwog da- mals, dass der Privatkläger 1 nach dem Eindruck des Lesers das Schächten von Tieren mit der Massenvernichtung der Juden unter der Herrschaft des nationalso- zialistischen Regimes gleichsetze und das Schächten als Ausdruck einer verwerf- lichen Ideologie bzw. eines Überlegenheitswahns der Juden, welche der national- sozialistischen Ideologie bzw. dem Arier-Wahn vergleichbar seien, qualifiziere (E. 3b). Der Privatkläger 1 bekunde nach dem Eindruck des Lesers durch alle diese Äusserungen seine Meinung, dass die dem Schächtgebot verpflichteten und die dieses Gebot verteidigenden Juden keinen Anspruch darauf hätten, als vollwerti- ge Menschen betrachtet und behandelt zu werden (E. 5a). 1.8. Die Beschuldigte erklärte bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme bzw. in einer dazumal ergänzend eingereichten schriftlichen Stellungnah- me, dass sie vor der Veröffentlichung des Facebook-Kommentars diverse, seriöse Quellen konsultiert habe (Urk. 8/1 S. 1 f.). Die entsprechenden Artikel reichte sie anlässlich der genannten Einvernahme zu den Akten (Urk. 8/2, Urk. 8/3/1-8). Sie habe nichts Unwahres geschrieben, sondern lediglich für jeden Google-Nutzer zugängliche Tatsachen paraphrasiert (Urk. 8/1 S. 2). Der Privatkläger 1 habe sei- ne Verurteilung "nie eingesehen, nie bereut und nie gesühnt", auch hätten die beiden Privatkläger sich von ihren antisemitischen Äusserungen nie distanziert (Urk. 92 S. 9). Bei dieser Uneinsichtigkeit sei es irrelevant, wie viel Zeit seit der Verurteilung verstrichen sei, denn an der antisemitischen Haltung habe sich nichts geändert (Urk. 92 S. 9).

- 10 - Unter anderem verwies die Beschuldigte auf einen Artikel im Tagblatt vom tt.mm.2015 (Urk. 8/3/6; Urk. 8/4 S. 4). Der Privatkläger 1 wird in diesem Zeitungs- artikel mit der Aussage zitiert, dass er nach wie vor zu seinen in den 1990er- Jahren gemachten Äusserungen, welche sinnwidrig eingesetzt würden, stehe. Diese seien zwar provokativ, aber richtig und müssten nur richtig gelesen werden. 1.9. Der Bezug zu den Aussagen des Privatklägers 1 aus den 90er-Jahren, welche das Bundesgericht in seinem Urteil 6S.367/1998 vom 26. September 2000 zu beurteilen hatte und schliesslich zur Verurteilung des Privatklägers 1 wegen Rassendiskriminierung führte, ist deutlich. Richtig ist, dass der Privatkläger 1 nicht gehalten ist, sich für diese Äusserungen zu entschuldigen. Auch braucht er mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein und darf sachlich begründete Kritik am Schuldspruch üben. Wenn er aber rund 15 Jahre nach dem Urteil ausdrücklich erklärt, dass er nach wie vor zu diesen Aussagen stehe, kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, wenn sie unter anderem gestützt auf diese Aussagen die Meinung vertritt, dass der Privatkläger 1 sich antisemitisch über das Schäch- ten äussere. Richtig ist weiter auch, dass das Bundesgericht in dem von der Be- schuldigten ebenfalls angerufenen Urteil 5A_207/2015 vom 3. August 2015 die Aussagen, der Privatkläger 1 verharmlose den Holocaust und die Nazi-Vergleiche hätten ihm viele Prozesse eingebracht, weder für tatsachenwidrig noch für ehrver- letzend hielt (Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2015 vom 3. August 2015 E. 6.2 f.). Die Aussage der Beschuldigten, dass der Privatkläger 1 sich antisemitisch über das Schächten äussere, erweist sich damit als wahr. Wenn die Privatkläger mit Duplik vom 9. März 2020 hiergegen vorbrachten, neue Entscheide hätten (in der Zwischenzeit) die Rechtsprechung zu Gunsten der Privatkläger bis hin zum Bundesgericht weiter gefestigt, wonach Antisemitismus- und Rassismusvorwürfe gegen sie unberechtigt und rechtswidrig seien, über- sehen sie, dass das Bundesgericht im Urteil 5A_801/2018 vom 30. April 2019 in aller Deutlichkeit festhielt, dass es weder als tatsachenwidrig noch als unvertret- bar erscheine, dem Privatkläger 1 vor dem Hintergrund des Schächtens und des Tierschutzes allgemein "eine judenfeindliche, antisemitische Gesinnung" vorzu- werfen. Im Urteil 5A_546/2019 vom 5. Februar 2020 bestätigte das Bundesgericht

- 11 - mit Bezug auf den eben zitierten Entscheid von 2019, dass dem Privatkläger 1 im konkreten Sachzusammenhang mit dem "Tierschutz" unterstellt werden dürfe, er sei ein Mensch mit einer offensichtlich klar antisemitischen und ausländerfeind- lichen Haltung und ein Nazi (E. 9.4.4). Wenn die Beschuldigte dem Privatkläger 1 wie vorliegend im Rahmen einer Dis- kussion über die L._____ 2015 vorwirft, sich antisemitisch über das Schächten zu äussern, so ist dies auch gemäss der höchst aktuellen Rechtsprechung des Bun- desgerichts weder tatsachenwidrig noch unvertretbar. 1.10. In Berücksichtigung dieser Erwägungen erscheint die Behauptung der Be- schuldigten, der Privatkläger 1 äussere sich antisemitisch gefärbt über das Schächten, nicht als tatsachenwidrig. 1.11. Was dieselbe Äusserung gegenüber dem Privatkläger 2 betrifft, erklärte die Beschuldigte, dass es sich dabei um einen Verein handle, dessen Präsident der Privatkläger 1 sei. Sie kenne die Statuten des Vereins nicht, aber sie wisse, dass ein Verein ein Misstrauensvotum "gegen den Verein" [recte: wohl Präsident] ma- chen könne und dies noch nie geschehen sei, obwohl der Privatkläger 1 bereits seit 1986 Präsident sei (Urk. 8/4 S. 11). Weiter zitiert die Beschuldigte aus den M._____-Nachrichten vom mm.2017, in welchen es zur Verurteilung des Privat- klägers 1 heisse, dass dieser heute "für seine scharfe Kritik an den Juden, die das Schächten praktizieren, ganz bestimmt nicht mehr verurteilt werden" würde (Urk. 92 S. 9; Urk. 28/29 - abrufbar in besserer Qualität auf https://www.M._____.ch/vn/1702/vn17-2.pdf; zuletzt am 3. August 2020). 1.12. Beim Privatkläger 2, dem C._____, handelt es sich um einen im Handels- register des Kantons Thurgau als Verein eingetragene juristische Person, welche vom Privatkläger 1 präsidiert wird (https://tg.chregister.ch/cr- portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-1; abgerufen zuletzt am 3. August 2020). Aus der blossen Tatsache, dass der Verein seit längerer Zeit durch den Privatklä- ger 1 präsidiert wird und dagegen – soweit überhaupt bekannt – von den weiteren Vereinsmitgliedern nicht opponiert wurde, ableiten zu wollen, dass beide Privat- kläger eine eigentliche Personalunion bilden, ist nicht angebracht.

- 12 - Der Privatkläger 2 erklärt allerdings im erwähnten Artikel der M._____- Nachrichten, dass der Privatkläger 1 für seine scharfe Kritik an den Juden, die das Schächten praktizierten, ganz bestimmt nicht mehr verurteilt werden würde und solche provokativen Äusserungen damals nötig gewesen seien, um aufzurüt- teln. Mit Antisemitismus und Rassismus habe der Einsatz des Privatklägers 1 ge- gen das Schächten ganz bestimmt nichts zu tun. An dieser Stelle ist abermals da- rauf hinzuweisen, dass die kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung aller Instanzen erlaubt und in einem Rechtsstaat erwünscht ist. Auch hielt das Bundesgericht fest, dass sich selbst letzte Gerichtsinstanzen über das Vorliegen von Rassismus manchmal uneins sind (mit Hinweis auf das Urteil 18597/13 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. Januar 2018 i.S. GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus gegen die Schweiz §§ 66-76; Urteil 5A_801/2018 E. 9.4.3). Aus dem erwähnten Artikel in den M._____-Nachrichten erhellt allerdings, dass der Privatkläger 2 nicht blosse Kritik am ergangen Schuld- spruch übt, sondern die Position des Privatklägers 1 und damit auch seine vom Bundesgericht als antisemitisch eingestuften Äusserungen in den 90iger Jahren zum Thema Schächten übernimmt. Die Aussage, dass auch der Privatkläger 2 sich antisemitisch über das Schächten äussere, ist demnach ebenfalls zutreffend.

2. Fazit Die Beschuldigte ist zufolge gelungenem Wahrheitsbeweis vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziffer 1. Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privat- klägers 1 und des Privatklägers 2 vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'600.– fest und aufer- legte diese, mitsamt den Kosten der Untersuchung von Fr. 1'100.–, ausgangs- gemäss der Beschuldigten (Urk. 52 S. 31). 1.2. Nachdem die Beschuldigte im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich freigesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage ge-

- 13 - mäss den Ziffern 5 und 6 aufzuheben. Die Gerichtsgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren haben ausgangsgemäss ausser Ansatz zu fallen und die Kosten der Untersuchung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigung 2.1. Ebenfalls aufzuheben ist Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher die Beschuldigte verpflichtet wurde, der Privatklägerschaft eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung von Fr. 7'054.– und Fr. 70.– zu bezahlen (Urk. 52 S. 31). 2.2. Die Verteidigung reichte die Honorarnoten über ihre Aufwände in der Un- tersuchung sowie im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren über gesamthaft Fr. 17'257.60 ins Recht (Urk. 126 f.). Davon fielen 28.3 Stunden in der Unter- suchung, 20.7 Stunden im vorinstanzlichen Verfahren und 20.75 Stunden im Berufungsverfahren an. Die Verteidigung reichte vor Vorinstanz ein 17 Seiten umfassendes Plädoyer zu den Akten (Urk. 41). Im Berufungsverfahren hatte sie sodann die Berufungserklärung, die Berufungsbegründung und eine (freigestellte) Berufungsreplik zu erstatten (Urk. 92 und 117). Die Beschuldigte beantragte vor beiden Instanzen einen vollumfänglichen Freispruch. Die Argumentation und vor- gebrachten Beweismittel waren im Wesentlichen vor beiden Instanzen dieselbe. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger, RA X._____, zahl- reiche Mandanten, welche ähnlichen Vorwürfen derselben Privatkläger ausge- setzt sind, vertritt. Der Verteidiger macht einen Aufwand von 8.25 Stunden für das vorinstanzliche Plädoyer sowie 9.5 Stunden für die Berufungsbegründung und nochmals 3 Stunden für die Berufungsreplik geltend (Urk. 126 f.). Dieser Aufwand erscheint in Berücksichtigung der obigen Erwägungen zu hoch. Angemessen er- scheint, für den Schriftenwechsel im Berufungsverfahren 7 Stunden einzusetzen. Damit resultiert für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'545.25. 2.3. Die Privatklägerschaft ist damit in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 15'795.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.

- 14 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte wird freigesprochen.

2. Die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die wei- teren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren

3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Privatklägerschaft wird verpflichtet, der Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit eine Prozessentschädigung von Fr. 15'795.– für anwaltliche Ver- teidigung im gesamten Verfahren zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____, ... [Adresse] im Doppel für sich und den C._____ − den Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 53 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. August 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. H. Kistler