Sachverhalt
6.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 31. März 2017 (Urk. 25). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten noch vorgeworfen, dass er am 24. November 2015 und am 30. November 2015 ohne Wissen und ohne Zu- stimmung der Privatklägerin zwei Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 562‘375.– vom Konto der Privatklägerin auf sein privates Konto getätigt habe, um das Geld für seine privaten Zwecke zu verwenden, wobei ihm jederzeit be-
- 10 - wusst gewesen sei, dass dieses Geld nicht ihm gehörte und er keine Berech- tigung gehabt habe, diese Gelder für seine privaten Zwecke zu verwenden (An- klagesachverhalt II.). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, einen grossen Teil dieser Gelder, nämlich Fr. 529‘000.–, in bar bezogen zu haben, um es in sei- nem Schliessfach in der G._____ [Bank] H._____ [Ort] zu verstecken (Anklagesa- chverhalt III.). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dabei das For- mular A1 „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Schaltergeschäften“ un- terzeichnet und mit seiner Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt zu haben, dass er an den abgehobenen Fr. 529‘000.– wirtschaftlich berechtigt sei (Anklagesachver- halt IV.). 6.2. Mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB (Anklagesachverhalt II.) 6.2.1. Der Beschuldigte bestreitet eine strafbare Handlung. Er macht geltend, dass es sich um sein Geld handle, das er wegen dem Eingreifen der KESB in die Angelegenheiten seiner Mutter, der Privatklägerin, habe sicherstellen müssen. Er habe nur das genommen, was ihm vom Vater gemäss Erbteilung zustehe (Urk. 9/2; Urk. 109 S. 5 ff.). Es ist daher nachfolgend anhand der aktenkundigen Beweismittel zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 9/1-4; Urk. 43; Urk. 109) die Aussage von D._____ (Urk. 10), die Aussagen der Beiständin der Privatklägerin (Urk. 57) sowie diverse Urkunden vor. 6.2.2. Sachverhaltserstellung 6.2.2.1. Der Beschuldigte anerkennt den objektiven Sachverhalt, wie er ihm ge- mäss Anklageschrift vorgehalten wird. Er bestreitet einzig, dass dieses Geld nicht ihm gehöre, dies gewusst zu haben, und gewusst zu haben, dass er keine Be- rechtigung gehabt habe, dieses für seine privaten Zwecke zu verwenden (Urk. 9/1 S. 7, Urk. 9/2 S. 10). 6.2.2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte inne- re Tatsachen und ist damit Tatfrage und Gegenstand der Sachverhaltsabklärung
- 11 - (BGE 128 V 74 E. 8.4.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlos- sen werden. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). 6.2.2.3. Der Beschuldigte führte als Erklärung für die Überweisungen der Fr. 300‘000.– und Fr. 262‘375.– aus, dass es sich hierbei um die Sicherstellung gegenüber der KESB gehandelt habe. Sie hätten damals noch nicht genau ge- wusst, wie viel sein Erbanspruch sein werde, deshalb hätte sie das einmal als Teilanspruch sichergestellt. Danach hätten sie das genau ausgerechnet. Dann sei noch der Restbetrag gekommen. Der ungerade Betrag komme aus den schliess- lich genau berechneten Ansprüchen, die er aus dem Erbe habe. Sein Jurist, Herr D._____, habe diesen Anspruch aufgrund der Steuererklärung 2004 berechnet. Es gebe Berechnungsaufzeichnungen hierzu (Urk. 9/1 S. 5). Mit diesen Überwei- sungen habe sein Anteil aus der Erbschaft seines Vaters sichergestellt werden sollen (Urk. 9/2 S. 9 f.). Das sei sein Geld (Urk. 9/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 11). Diesen Standpunkt vertrat der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung (Urk. 109 S. 5 ff.). 6.2.2.4. Der Beschuldigte macht geltend, dass er sich auf die Angaben und Emp- fehlungen von D._____, der ihn juristisch beraten habe, habe verlassen dürfen (Urk. 48 S. 12 ff.). 6.2.2.5. D._____ erklärte als Zeuge, dass er Jurist sei und den Beschuldigten ju- ristisch beraten habe, wenn er das gebraucht habe. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass er Erbansprüche aufgrund seines verstorbenen Vaters habe und ihm die KESB drohe, ihm diese Vermögensverwaltung zu entziehen. Er habe auch er- zählt, dass seine Vermögenswerte und die seiner Mutter vermischt seien. Einmal hätten sie bei ihm zu Hause den Anspruch des Beschuldigten rudimentär auf ei- nem Blatt Papier aufgeschrieben. Er habe ihm geraten, zu einem Fachanwalt, Herrn I._____, zu gehen. Sie seien auf einen Betrag von ca. Fr. 500‘000.– ge- kommen. Er habe dem Beschuldigten dann gesagt, dass er seinen Anspruch
- 12 - einmal sichern solle, bis er das genauer abgeklärt habe. Aufgrund dessen habe er wahrscheinlich dann die Überweisungen gemacht. Der Beschuldigte habe ein Ur- teil gehabt, das ihn als Erbberechtigten aufgeführt habe. Das habe er ihm gezeigt. Gestützt auf welche Unterlagen er den Anspruch berechnet hatte, konnte er nicht mehr sagen. Da sei eine Wohnung in Graubünden gewesen. Das zweite sei wahrscheinlich das Haus gewesen. Es seien zwei grosse Beträge gewesen. Er wisse es nicht mehr so genau. Er sei einfach mit Zahlen gekommen. Er habe ge- stützt auf diese Zahlen und den entsprechenden Unterlagen die Berechnung ge- macht. Jetzt komme es ihm wieder in den Sinn, dass es der Verkaufserlös vom Haus in J._____ gewesen sei. Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass der Vater den Beschuldigten mit Testament vom 22. Januar 1996 auf den Pflichtteil gesetzt habe, erklärte D._____, das stehe ja nicht dort (vgl. Urk. 12/1/6) drin, nein. Oder? Das Testament habe er nur überflogen. Er habe eigentlich nur den vorderen Teil der Verfügung angeschaut und da stehe nichts. Er sei jetzt nicht mehr sicher, aber er denke, dass sie auch nur den Pflichtteil berechnet hätten. Den Ehevertrag der Eltern des Beschuldigten vom 26. November 1996 kenne er nicht. Weiter be- stätigte er, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, er – der Beschuldigte – sei berechtigt, dieses Geld von den Konten seiner Mutter auf seine Konten bzw. die seiner GmbH zu überweisen. Es gebe ja das Urteil, das rechtskräftig sei. Es sei relativ leicht zu berechnen. Da sei das Haus in Graubünden gewesen und das andere. Das seien ja zwei grosse Beträge gewesen. Auf die Frage, ob er dem Beschuldigten dazu geraten habe, die „Sicherstellung“ gegenüber der KESB zu machen und sich Geld zu überweisen, gab er an, ja unbedingt. Er habe ihm ge- sagt, dass er seinen Teil retten solle, bevor die Behörde darüber gehe. Was ja auch eingetroffen sei. Er habe ihm wortwörtlich gesagt, dass er das Geld abheben und in den Banksafe stecken solle. Am Schluss der Einvernahme korrigierte er sich bezüglich seines Berufs, und gab an, er sei nicht Jurist sondern Radio-/TV- Elektroniker (Urk. 10 S. 2 ff.). 6.2.2.6. Nicht relevant ist, ob D._____ tatsächlich Jura studiert hat oder nicht son- dern einzig, ob der Beschuldigte in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass dessen Angabe, er sei Jurist, richtig sei und er deshalb in guten Treuen auf des- sen Angaben abstellen durfte. Zugunsten des Beschuldigten ist durchaus davon
- 13 - auszugehen, dass D._____ Rechtswissenschaften studiert hat. Dies ändert aber nichts daran, dass er sich aus den nachfolgend noch genauer darzulegenden Gründen nicht auf dessen Angaben verlassen durfte. Der in diesem Zusammen- hang anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag ist daher abzuweisen. 6.2.2.7. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 28. August 2015 wurde die sich im Gesamteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin, seiner Mutter, befindende Liegenschaft K._____-strasse …, J._____, verkauft. Der Verkaufser- lös wurde einerseits im Umfang von Fr. 200‘000.– für Rechnung des Beschuldig- ten an die L._____ AG (mit dem Vermerk „Hypothek Nr. 4“) und andererseits im Umfang von Fr. 1‘230‘000.– auf das Bankkonto der Privatklägerin überwiesen (Urk. 11/3; Urk. 2/14: Eingang auf dem Bankkonto der Privatklägerin am 28.8.15). Eine plausible Erklärung, warum dies so gehandhabt worden war, wenn er denn der Meinung war, dass ihm von diesem Erlös etwas zustehe, konnte der Beschul- digte nicht angeben (vgl. Urk. 109 S. 5). 6.2.2.8. Auch konnte er nicht erklären, warum die auf M._____ Erben lautenden Konten auf die Privatklägerin geändert worden sind (Urk. 9/2 S. 7). Hierzu ist je- doch anzumerken, dass die Konten nicht auf die Privatklägerin überschrieben, sondern die vormals auf seinen Vater lautende Kundenbeziehung bei der B._____ saldiert worden war und der Saldo der Privatklägerin überwiesen wurde (Urk. 12/1/5). Es kann also keine Rede davon sein, dass man den Nachlass ein- fach mal sein gelassen und nichts gemacht habe (Urk. 9/2 S. 6; vgl. auch Urk. 109 S. 5). Vielmehr fand zumindest eine informelle Erbteilung statt. 6.2.2.9. Weiter fällt auf, dass weder der Beschuldigte noch der von ihm als sein Rechtsberater bezeichnete D._____ erklären konnten, wie (ausgehend von wel- chen Vermögenswerten) der angebliche Erbanspruch berechnet worden war (Urk. 9/1 S. 5; Urk. 10 S. 4 f.; Urk. 109 S. 5 ff.), obwohl der Beschuldigte in der ersten Einvernahme angab, seinen Anspruch durch ihre Berechnungen begrün- den und belegen zu können (Urk. 9/1 S. 6). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Privatklägerin ihm immer wieder Geld schenken resp. Darlehen gewähren, d.h. ihn unterstützen soll (Urk. 9/1 S. 4 f.; Urk. 9/2 S. 4), wenn ihm gegenüber der
- 14 - Privatklägerin aus der Erbschaft des Vaters noch ein Anspruch zustehen sollte. Auf die Frage, wann er denn das Darlehen habe zurückzahlen wollen, gab er an, wenn er wieder Geld gehabt hätte (Urk. 9/2 S. 4) und nicht nach dem Vollzug der Teilung des Erbes seines Vaters oder nach dem Verkauf der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft. Er rechnete diese Darlehen, die ihm von der Privatkläge- rin zur Verfügung gestellten Beträge, denn in der Folge auch nicht auf seinen von ihm ausgerechneten Anspruch an (Urk. 9/2 S. 13). Hätte ihm aus der Erbschaft seines Vaters noch ein Anspruch gegen die Privatklägerin zugestanden, wären die Zahlungen der Privatklägerin konsequenterweise als Anzahlungen an seinen Anspruch zu betrachten gewesen. Dass er das erhaltene Geld der Privatklägerin wieder zurückbezahlt, um dann wiederum einen Anspruch aus der Erbschaft sei- nes Vaters gegen die Privatklägerin geltend zu machen, ist völlig unsinnig und entbehrt jeglichem nachvollziehbaren Verhalten. Dies umso mehr, wenn man be- rücksichtigt, dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten eher schlecht präsentierte und er fortwährend auf Unterstützung durch die Privatklägerin ange- wiesen war. 6.2.2.10. Umso fragwürdiger erscheint sodann die Behauptung, er hätte mit D._____ seinen Anspruch berechnet, wenn man berücksichtigt, dass der Be- schuldigte vor Vorinstanz und auch heute geltend macht, er kenne das Steuerin- ventar vom Nachlass seines Vaters nicht (Urk. 43 S. 23; Urk. 109 S. 8 f.). Nach- dem ihm dieses jedoch zugestellt wurde (Urk. 4/2 S. 4), ist seine diesbezüglich falsche Aussage erstellt. Sodann kann sich der Beschuldigte nicht auf Angaben einer Drittperson berufen, wenn er dieser gegenüber unvollständige Angaben macht. Der Beschuldigte kannte sowohl das Testament seines Vaters als auch den Kaufvertrag bezüglich der Liegenschaft in J._____ (wonach bereits Fr. 200‘000.– auf seine Rechnung an die L._____ AG überwiesen worden waren). Zudem wurde ihm mit dem Steuerinventar vom Nachlass seines Vaters auch der Ehevertrag zwischen seinen Eltern (Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten) zugestellt (Urk. 4/2) und kannte er diesen somit auch. Nachdem er weiter sämtliche finanziellen Angelegenheiten für die Privatklägerin erledigte, wusste er auch, dass er als Gesamteigentümer der Liegenschaft in N._____ ein- getragen ist. Der Beschuldigte durfte somit nicht in guten Treuen auf die Angaben
- 15 - von D._____ abstellen, sondern er sah zumindest darüber hinweg, dass ver- tieftere Abklärungen vonnöten gewesen wären. Als Geschäftsmann musste ihm sodann die Problematik, wenn er einfach mal Geld vom Konto der Privatklägerin bezieht und in einem Bankschliessfach versteckt, bewusst sein. 6.2.2.11. Der Beschuldigte vermag auch keine plausible Erklärung dafür vorzu- bringen, warum die Erbschaft des Vaters, insbesondere dessen Bankguthaben
– obwohl er auf seinem (angeblichen) Anspruch beharrt – nach dessen Tod nicht geteilt worden war (Urk. 9/2 S. 5 ff.; Urk. 9/4 S. 3). Am 21. Februar 2005 wurde
– wie bereits erwähnt – zum Beispiel die auf die Erben lautende Kontobeziehung bei der B._____ saldiert und das Guthaben auf das Sparkonto der Privatklägerin überwiesen. Dabei wurde als Grund für die Auflösung der Kundenbeziehung „Erb- teilung“ angegeben (Urk. 12/1/5). Dieses Bankguthaben hätte problemlos geteilt werden können, wenn dem Beschuldigten aus der Erbschaft seines Vaters tat- sächlich ein Anspruch zugestanden wäre. Zudem hätte es keinen Grund gege- ben, die Kontobeziehung zu saldieren, wenn man die Erbengemeinschaft hätte weiterführen wollen resp. weitergeführt hat. 6.2.2.12. Weiter war dem Beschuldigten – zumindest bis zur Überweisung des Verkaufserlöses der Liegenschaft am 28. August 2015 – durchaus bewusst, dass er nicht einfach über das Konto der Privatklägerin verfügen kann. Dies zeigen seine Aussagen zur Frage, wie es jeweils abgelaufen sei, bevor er sich Geld überwiesen habe. Hierzu führte er aus, dass er jeweils zu ihr – der Privatklägerin
– gegangen sei, und gesagt habe, wie viel er brauche und ob sie ihm helfen kön- ne, und sie habe jeweils ja gesagt (Urk. 9/4 S. 2). Wusste er aber, dass er nicht frei, nach eigenem Gutdünken über das Konto der Privatklägerin verfügen kann, wusste er auch, dass er – trotz Vollmacht – nicht nach eigenem Gutdünken über das sich auf diesem Konto befindliche Geld verfügen konnte. Deshalb vermag der Beschuldigte auch aus dem Umstand, dass er von D._____ darin bestärkt worden war, das Geld vom Konto der Privatklägerin abzuheben (Urk. 10 S. 6 f.), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussage von D._____, er sei gelernter Radio-/TV-Elektriker, sodann ausführte, kennt er dessen Beruf (Urk. 9/3) und war ihm somit durchaus bekannt, dass dieser nicht als Jurist
- 16 - arbeitet und daher dessen Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen sind. 6.2.2.13. In der Einvernahme vom 8. November 2016 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wie er darauf komme, dass D._____ eine Ahnung habe, wie sich ein Erbteil korrekt berechnet, er habe ihn einfach einmal gefragt. Wenn man die- ses Vermögen habe und die 3/8 Pflichtteil aufteile, könne man ja nicht viel falsch machen (Urk. 9/3 S. 1 f.). Dem Beschuldigten war somit durchaus bewusst, dass er sich keinen unbestritten fachkundigen Rat einholte. Er folgte in der Folge denn auch dem Rat von D._____ und kontaktierte Rechtsanwalt I._____ (Urk. 9/3 S. 2). 6.2.2.14. Anzumerken ist weiter, dass wenn der Beschuldigte tatsächlich einen rechtmässigen Anspruch auf den Verkaufserlös in Höhe der von ihm bezogenen Beträge hat, es keinen Grund gibt, diesen Betrag vor der KESB klammheimlich in Sicherheit zu bringen. Seitens der Beiständin wurde das Gespräch mit dem Be- schuldigten gesucht, von diesem aber – unerklärlicherweise – verweigert (Urk. 57 S. 9). Es ist nicht ersichtlich, warum die Beiständin diesbezüglich falsche Aus- sagen gemacht haben soll. Der Beschuldigte behauptet denn auch nicht, er habe die Beiständin oder die KESB über die Problematik seines Anspruchs auf das Er- be des Vaters informiert und diesbezüglich das Gespräch gesucht. Im Gegenteil hat er sich von Anfang an einer Übertragung der Vermögensverwaltung auf eine Beiständin widersetzt (vgl. Urk. 9; Urk. 6; Urk. 5/4/13 und Urk. 5/4/14) und kurz nach dem Gespräch vom 9. Oktober 2015, bei dem ihm die Absichten der KESB mitgeteilt worden waren, über Fr. 500‘000.– nicht nur vom Konto der Privatkläge- rin auf ein eigenes Konto überwiesen, sondern dieses Geld in der Folge auch noch bar abgehoben und in einem Bankschliessfach versteckt, um es jeglichen Zugriffsmöglichkeiten zu entziehen. Anlässlich des Gesprächs bei der KESB gab er auf die Frage, welches die Bank der Privatklägerin sei, an, er wisse nicht, wel- ches die Bank der Privatklägerin sei (Urk. 2/12 S. 2). Es ist sodann nicht erklär- bar, warum der Beschuldigte nicht Hand geboten hat, die Erbangelegenheit sei- nes Vaters mit der Beiständin einvernehmlich zu regeln. Dies müsste eigentlich auch in seinem Interesse sein, wenn ihm – wie er geltend macht – hieraus recht- mässige Ansprüche zustehen. Die Aussage vor Vorinstanz, auf die Frage, warum
- 17 - er nicht einfach auf die KESB zugegangen sei und gesagt habe, dass das Geld ihm gehöre, und er es deshalb vom Konto nähme, gab er an, "Habe ich das nicht gesagt? Ist das untergegangen?" Er habe schon immer gesagt, dass das sein Geld sei, egal was die KESB mache (Urk. 43 S. 25). Wenn der Beschuldigte tat- sächlich gutgläubig und davon überzeugt gewesen wäre, dass ihm aus dem Erbe seines Vaters (noch) ein Anteil zusteht, hätte er das auf sein Konto überwiesene Geld nicht noch abheben müssen, sondern er hätte es einfach auf seinem Konto lassen können. Dies zeigt, dass der Beschuldigte sein Aussageverhalten immer wieder anpasste, und er für sein Verhalten keine nachvollziehbare Erklärung hat. 6.2.2.15. Dass es der Beschuldigte mit seinem Erbanspruch auch gar nicht so genau nimmt, zeigt der Umstand, dass er vom Verkaufserlös der Liegenschaft in Höhe von Fr. 1‘430‘000.– netto insgesamt Fr. 762‘375.– für sich beansprucht (Fr. 200‘000.– flossen für seine Rechnung an die L._____ AG, Urk. 11/3; Fr. 562‘375.– bezogen er vom Konto der Privatklägerin), was mehr als 50% des Nettoverkaufserlöses ausmacht. Nachdem der Beschuldigte Kenntnis vom Testa- ment seines Vaters hatte (Urk. 9/2 S. 10), war ihm bekannt, dass er von diesem auf den Pflichtteil gesetzt worden war (Urk. 9/2 S. 6). Die Behauptung des Be- schuldigten, es habe sich bei den Fr. 200‘000.–, die an die L._____ AG flossen, um eine Schenkung der Privatklägerin gehandelt (Urk. 9/2; Urk. 109 S. 8), er- scheint als reine Schutzbehauptung. Es leuchtet nicht ein, dass man zwar darüber gesprochen haben soll, dass sie ihrem Sohn Fr. 200‘000.– schenke, nicht jedoch darüber, was mit dem restlichen Verkaufserlös geschehen soll und dieser vollum- fänglich auf das Konto der Privatklägerin floss. Nur aus dem Umstand, dass die Privatklägerin mit der Überweisung von Fr. 200‘000.– an die L._____ AG einver- standen gewesen sei soll, kann sodann nicht geschlossen werden, dass sie ihm diesen Betrag als Schenkung zukommen lassen wollte. Es leuchtet denn auch nicht ein, warum die Privatklägerin den Beschuldigten knapp ein halbes Jahr vor- her auf den Pflichtteil setzt (Urk. 2/11), ihm dann aber eine so grosse Summe – nebst einem erbrechtlichen Anteil am Verkaufserlös – schenken soll. Nachdem es sich um eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung handelt, darf davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin den Inhalt verstanden und so ge- wollt hat. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten über den geistigen
- 18 - Zustand der Privatklägerin sind widersprüchlich, wenn er einerseits geltend macht, die Privatklägerin sei durchaus noch urteilsfähig bezüglich des Hausver- kaufs, und er ihr auch bezüglich einer beabsichtigten Änderung ihres Testaments Urteilsfähigkeit zugestehen will (Urk. 43 S. 21; Urk. 9/2 S. 5), jedoch das Einver- ständnis der Privatklägerin für eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung (Urk. 2/7 S. 1, S. 4; Urk. 2/8 S. 1, S. 5) und die von ihr im Frühjahr 2015 errichtete öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung nicht als deren Willen respektieren will (Urk. 9/2 S. 5, S. 12 f.; Urk. 2/9 S. 4). Die Aussagen des Beschuldigten über die mit der Privatklägerin geführten Gespräche über den Verkaufserlös und eine Schenkung von Fr. 200‘000.– sind deshalb nicht glaubhaft. 6.2.2.16. Sodann leuchtet nicht ein, warum die Wohnung in N._____ für den ihm zustehenden Anteil an Kontoguthaben der Privatklägerin eingerechnet werden soll (Urk. 9/3 S. 2), nachdem diese im Gesamteigentum (infolge Erbengemein- schaft) von ihm und der Privatklägerin steht (Urk. 4/5), und damit dem Beschuldig- ten zwei Mal angerechnet würde. Schliesslich wurden die Liegenschaften nicht ins Miteigentum je zur Hälfte übertragen, wie der Beschuldigte vor Vorinstanz neu geltend machte (Urk. 43 S. 21), sondern diese stehen im Gesamteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin infolge Erbengemeinschaft (Urk. 44 und Urk. 4/5). Damit ist über den Anteil des Beschuldigten am Gesamteigentum noch nichts gesagt. Die Behauptung, die Hälfte des Hauses gehöre ihm, so wie es ein- getragen sei, ist somit nicht zutreffend. Und die – ebenfalls erstmals vor Vor- instanz vorgebrachte – Behauptung, dass ihm die Hälfte gehöre, habe er mit der Privatklägerin besprochen, als sie das Haus haben verkaufen wollen (Urk. 43), ist ebenfalls unglaubhaft und erscheint als reine Schutzbehauptung. Denn wäre dies die Einigung mit der Privatklägerin gewesen, wäre der Verkaufserlös je hälftig an die Privatklägerin und den Beschuldigten zu überweisen gewesen und hätte es keinen Grund gegeben, den Erlös auf das Konto der Privatklägerin zu über- weisen. Auch hätte es kaum einen Grund für die Privatklägerin gegeben, dem Be- schuldigten – in Anbetracht des von ihr erst kurz vorher aufgesetzten Testaments
– auch noch Fr. 200‘000.– zusätzlich zu schenken.
- 19 - 6.2.2.17. Weiter wird seitens des Beschuldigten nicht bestritten, dass er mit dem Testament der Privatklägerin vom 21. März 2015, mit dem sie ihn auf den Pflicht- teil setzte, gar nicht einverstanden ist und den Standpunkt vertritt, dass dies gar nicht dem Willen der Privatklägerin entspreche, sondern diese gegen ihren Willen dazu gedrängt worden sei (Urk. 9/2 S. 5, S. 12 f.; Urk. 2/9 S. 4). Nach eigenen Aussagen hat er sogar Bestrebungen unternommen, dieses Testament wieder zu ändern (Urk. 9/2 S. 5). Mit dem Eingreifen der KESB drohte nun die Geldquelle des Beschuldigten zu versiegen, was diesem bewusst war, wurde ihm doch sei- tens der KESB mitgeteilt, dass sie beabsichtige, mit der Vermögensverwaltung eine Drittperson einzusetzen (Urk. 2/12). 6.2.2.18. Hierzu ist nochmals aufzugreifen, dass der Beschuldigte sich immer wieder von der Privatklägerin unterstützen liess, und er durchaus auf allfällig ihm zustehende finanzielle Mittel aus der Erbschaft seines Vaters angewiesen war. Die Erklärung, er sei der einzige Nachkomme, deshalb habe er es nie für nötig erachtet, eine Erbteilung zu verlangen (Urk. 43 S. 22), und die Nichtakzeptanz des Testaments der Privatklägerin zeigt, dass er sich als alleiniger legitimer Be- rechtigter am Vermögen resp. zukünftigen Nachlass der Privatklägerin sieht. Mit dem Einschreiten der KESB wurde dem Beschuldigten nun vor Augen geführt, dass der unbeschränkte Zugriff auf das Geld der Privatklägerin nun nicht mehr möglich sein wird. Wie ausgeführt, gab es aber keinen Grund, sich ihm allenfalls rechtmässig zustehende Ansprüche eigenmächtig anzueignen. Es scheint, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass die ständigen Bezüge vom Konto der Privatklägerin zu seinen Gunsten Fragen aufwerfen werden und er nicht da- von ausgehen konnte, dass ihm tatsächlich ein Anspruch in Höhe von über Fr. 700‘000.– oder auch nur Fr. 562‘375.– aus dem Erbe seines Vaters resp. dem Verkaufserlös der Liegenschaft zusteht. Dies umso mehr als er Kenntnis vom Testament seines Vaters hatte, gemäss dem er auf den Pflichtteil gesetzt wurde, und dem Ehevertrag seiner Eltern. Auch wenn der Beschuldigte bestreitet, diesen gekannt zu haben, spricht sein Aussageverhalten gegen seine Behauptung. Auf die Frage, was er dazu sage, dass seine Eltern im Ehevertrag vom 26. November 1996 vereinbart hätten, dass die Gesamtsumme beider Vorschläge im Todesfall eines Ehegatten dem anderen Ehegatten zustehe, erklärte er, diesen Ehevertrag
- 20 - habe man nie eingelöst. Es gebe einen Gerichtsentscheid, in dem er nicht ge- nannt sei, darum sei er ungültig. Erst auf Nachfrage, ob er diesen Ehevertrag kenne, gab er an, nein (Urk. 9/2 S. 7). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten muss dieser Ehevertrag, um Geltung zu haben, nicht in der Testamentseröffnung drin sein, da es sich hierbei um einen güterrechtlichen Anspruch handelt (Art. 216 Abs. 2 ZGB). Sodann wurde ihm als Beilage zum Steuerinventar im Nachlass sei- nes Vaters dieser Ehevertrag zugesandt (Urk. 4/2). Der Umstand, dass sämtliche vormalig auf den Vater des Beschuldigten lautenden Konten saldiert und die Gut- haben der Privatklägerin überwiesen wurden, entspricht sodann der Nachachtung dieser Regelung. 6.2.2.19. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind und deshalb seine Behauptung, er habe gemeint, es sei sein Geld und er sei berechtigt dieses vom Konto der Privatklägerin zu beziehen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Aufgrund des Beweisergebnisses muss als erstellt angesehen werden, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass das Geld nicht ihm, sondern der Privatklä- gerin bzw. allenfalls der Privatklägerin und ihm gemeinsam zusteht, und er keine Berechtigung hatte, diese Gelder ohne Rücksprache mit der Privatklägerin von deren Konto zu beziehen und für seine privaten Zwecke zu verwenden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann aufgrund der aufgezeigten Umstände nicht von einem Handeln in guten Treuen ausgegangen werden, sondern diese lassen ohne unüberwindbare Zweifel darauf schliessen, dass die Handlung des Beschul- digten die Reaktion auf die Kenntnisnahme des Inhalts des Testaments der Pri- vatklägerin vom 19. März 2015 und den Umstand, dass die Verwaltung des Ver- mögens der Privatklägerin an eine Beiständin übertragen werden soll, darstellt, mit der er seine finanzielle Liquidität sicherstellen wollte. Gründe für ein berechtig- tes überstürztes Handeln sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch keine vorgebracht. Die Dringlichkeit lag einzig im Entzug seiner Zugriffsmög- lichkeiten auf das Konto der Privatklägerin aufgrund der zu errichtenden Bei- standschaft. Hierbei handelt es sich aber um keinen legitimen Grund, sondern stützt die Darstellung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte wusste, dass er nicht frei über den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft verfügen kann.
- 21 - 6.2.2.20. In der Einvernahme vom 7. September 2016 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, was er mit dem sich überwiesenen Geld machen wollte, er müsse seiner Exfrau noch etwas zurückbezahlen; dazu komme noch sein Anwalt; und sonst anlegen. Sodann hatte er sich von dem vom Konto der Privatklägerin bezo- genen Geld ein Auto für Fr. 32‘690.– gekauft (Urk. 9/2 S. 10 f.). Auch aufgrund der Vehemenz, mit der er immer betont, dies sei ja sein Geld (Urk. 9/2 S. 11; Urk. 43 S. 22), lässt sich nur folgern, dass der Beschuldigte nicht den Willen hat- te, das Geld zurückzubezahlen. Er erklärte denn vor Vorinstanz auch, dass das Geld auf sein Konto gekommen sei und auch da geblieben wäre (Urk. 43 S. 22). Den Betrag von Fr. 562‘375.– hätte er nicht zurückzahlen können. Es sei ja sein Anspruch. Warum solle er diesen zurückzahlen (Urk. 43 S. 24). Es ist deshalb auch als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte weder fähig noch willens war, die sich überwiesenen Beträge jederzeit zu ersetzen. 6.2.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt ge- mäss Anklageziffer II. rechtsgenügend erstellt werden kann. 6.3. Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklagesachver- halt III.) 6.3.1. Der Beschuldigte bestreitet bezüglich des ihm vorgehaltenen Sachverhalts einzig, gewusst zu haben, dass das bezogene Geld mindestens möglicherweise aus einem schweren Delikt stamme (Urk. 48 S. 17). Er macht geltend, es sei sein Geld. Er sei berechtigt an diesem Geld (Urk. 9/1 S. 6 f.). Er sei davon ausgegan- gen, dass ihm dieses Geld zustehe, was im übrigen auch zutreffe (Urk. 48 S. 17). Es ist daher nachfolgend anhand der aktenkundigen Beweismittel zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 9/1-4; Urk. 43) sowie diverse Urkunden vor. 6.3.2. Sachverhaltserstellung 6.3.2.1. Bezüglich der Berechtigung des Beschuldigten an dem von ihm bezoge- nen Geld kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Ziffer 5.2. ff.). Der Beschuldigte wusste, dass er über dieses Geld nicht eigenmächtig und
- 22 - frei verfügen konnte und er keine Berechtigung hatte, dieses vom Konto der Pri- vatklägerin abzuheben. Damit war ihm aber auch bekannt, dass das Geld aus ei- ner strafbaren Handlung, und zwar einem Vermögensdelikt, stammt. Sodann darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass es sich bei Vermögensdelikten regel- mässig um schwerwiegende Delikte handelt, insbesondere wenn es um Beträge in der Grössenordnung mehrerer hunderttausend Franken geht. Damit wusste der Beschuldigte, dass das in bar bezogene Geld aus einem schweren Delikt stammt. 6.3.2.2. Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe die Barabhebung vorge- nommen, um das Geld dem Zugriff der Behörden, insbesondere auch der Straf- behörden, zu entziehen. Auf die Fragen, warum er das Geld auf sein eigenes Konto übertragen habe, gab er an, dies sei die Sicherstellung gegenüber der KESB gewesen (Urk. 9/1 S. 5, S. 6; Urk. 9/2 S. 9 f.). Auf die Frage, warum er Fr. 529‘000.– bar bezogen habe, gab er wiederum an, zur Sicherstellung. Er habe das Geld sicher aufbewahren wollen (Urk. 9/2 S. 12; Urk. 109 S. 9). Weiter erklär- te er auf die Frage, was er gemeint habe, als er auf dem Formular angegeben habe, das Geld werde dieses Jahr wieder zurück transferiert, dass es wieder auf ein Konto komme. Dass er das Geld nicht verstecke (Urk. 9/2 S. 14). 6.3.2.3. Dem Formular „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Schalter- geschäften“ kann entnommen werden, dass der Beschuldigte als Grund der Bar- transaktion „Sicherstellung“ angab (Urk. 1/6). Sodann gab der Beschuldigte auf dem ihm von der Post zugestellten Formular „Vervollständigung der Kundenan- gaben“ auf die Frage, wofür die Gelder verwendet wurden bzw. um was für eine Sicherstellung es sich handle und aus welchem Grund diese in bar erfolgte, an, „Familienangelegenheit“, „Sicherstellung gegen die Willkür der KESB“ (Urk. 1/8 S. 1). Weiter gab er auf diesem Formular auf die Frage, ob es sich bei den Gel- dern, die gemäss seinen Angaben wieder eingezahlt werden sollen, um die glei- chen Vermögenswerte handle und wann die Einzahlung in etwa erfolgen werde, an „noch offen“ (Urk. 1/8 S. 2). 6.3.2.4. Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Geld in bar vom Postkonto abhob, war zwar noch kein Strafverfahren hängig. Jedoch gab es für eine Sicherstellung gegenüber der KESB keinen Grund, das Geld bar abzuheben und in einem
- 23 - Schliessfach zu verstecken. Denn es ist nicht ersichtlich, wie die KESB auf ein Konto des Beschuldigten oder seiner Firma soll zugreifen können. Sodann ist auch nicht ersichtlich, warum das Geld auf einem seiner Konten nicht sicher sein soll. Das Abheben und Verstecken des Geldes in einem Bankschliessfach konnte deshalb einzig den Grund haben, die Verfolgbarkeit des Geldes zu unterbrechen und damit dessen Auffinden zu erschweren. Daraus muss geschlossen werden, dass er die Abhebung des Geldes und dessen Deponierung in einem Bank- schliessfach auch vorgenommen hat, um das Geld einem allfälligen Zugriff durch die Strafbehörden zu entziehen. Denn im Gegensatz zur KESB kann die Strafver- folgungsbehörde auch ein Konto blockieren. Solange das Geld auf einem Konto des Beschuldigten war, wäre es für diese auch ohne weiteres auffindbar gewe- sen. 6.3.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anklagesachver- halt III. rechtsgenügend erstellt werden kann. 6.4. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklagesachver- halt IV.) 6.4.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, das Formular A1 „Feststellung des wirt- schaftlich Berechtigten bei Schaltergeschäften“ unterzeichnet zu haben. Er aner- kennt auch, gewusst zu haben, dass dieses Formular dafür bestimmt ist, die wirt- schaftliche Berechtigung an einem Vermögenswert zu beweisen und eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Geschäftsverkehr zu erreichen (Urk. 43 S. 27). Jedoch macht er geltend, vorgängig berechnet zu haben, an welchem Betrag er aus dem Erbe wirtschaftlich berechtigt sei. Deshalb habe er dieses Formular auch wahrheitsge- mäss ausgefüllt und unterschrieben. Es sei sein Geld. Er sei berechtigt an diesem Geld (Urk. 9/1 S. 6 f.; Urk. 109 S. 10). 6.4.2. Sachverhaltserstellung 6.4.2.1. Wie in Ziffer 5.2. ff. dargelegt, war der Beschuldigte nicht berechtigt, das Geld vom Konto der Privatklägerin ohne deren Zustimmung auf ein eigenes Konto zu überweisen, was er wusste. Daraus ergibt sich, dass er an diesem Geld wirt-
- 24 - schaftlich nicht – zumindest nicht alleine – berechtigt war. Damit hat er mit seiner Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt, dass er an den abgehobenen Fr. 529‘000.– wirtschaftlich (alleine) berechtigt sei. 6.4.2.2. Nachdem er wusste, dass er nicht berechtigt war, das Geld vom Konto der Privatklägerin auf sein eigenes zu überweisen, wusste er auch, dass er an diesem Geld nicht – zumindest nicht alleine – wirtschaftlich berechtigt war. 6.4.3. Der Anklagesachverhalt IV. kann somit rechtsgenügend erstellt werden.
7. Rechtliche Würdigung 7.1. Mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB (Anklagesachverhalt II.) 7.1.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB macht sich der Veruntreu- ung strafbar, wer zum Nachteil eines Angehörigen ihm anvertraute Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. 7.1.2. Als anvertraut gilt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3.; BGE 133 IV 21 E. 6.2.). Gemäss einer ande- ren Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3. mit Verweis auf BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO,
3. Aufl., Art. 138 N 64). Die Werterhaltungspflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 143 IV 297 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 120 IV 117 E. 2b S. 119 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtes genügt es, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2.). Bei den sich auf dem Konto der Privatklägerin befindenden Vermögenswerten handelt es sich aufgrund der dem Beschuldigten
- 25 - eingeräumten Vollmacht, aufgrund derer er alleine über diese Werte verfügen konnte, um dem Beschuldigten anvertraute Vermögenswerte. 7.1.3. Die Tathandlung besteht nicht in der Aneignung sondern in einem Ver- halten des Täters, durch das er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatori- schen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Bei vertretbaren Sachen bekundet der Täter seinen Willen, die Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden, in- dem er sie z.B. verbraucht, verpfändet etc., ohne dass er gleichzeitig jederzeit über eine entsprechende Quantität von Sachen zur Verfügung des Treugebers hält. Der Täter muss die Vermögenswerte indes nicht völlig aus der Hand geben. Es reicht aus, dass er sie beiseite schafft, ihren Eingang leugnet oder verschleiert. Bei Buchgeld, das auf den Konten des Täters eingegangen ist, gilt dies analog. Sind die Gelder hingegen auf einem Fremdkonto eingegangen, über das der Tä- ter verfügen darf, erscheint bereits eine pflichtwidrige Abbuchung als „verwenden“ im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Art. 138 N 105 ff.). Weiter muss der Treugeber durch die Tathandlung an seinem Vermögen geschädigt werden (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Art. 138 N 110). 7.1.4. Schliesslich wird die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Dabei kann Absicht unrechtmässiger Bereicherung nur „dolus directus“ meinen, also direkten Vorsatz ersten Grades (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Art. 138 N 115). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt es, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit. Er muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten und darüber hinaus fähig sein, dies zu tun (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Art. 138 N 116). 7.1.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt bezog der Beschuldigte vom Konto der Pri- vatklägerin ohne deren Einwilligung und Kenntnis Fr. 562‘375.– und überwies das Geld auf ein eigenes Konto, um dieses für seine privaten Zwecke zu verwenden. Davor waren auf dem Konto der Privatklägerin Fr. 1‘230‘000.– eingegangen, die aus dem Verkauf der vormals im Gesamteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin stehenden Liegenschaft stammte. Gesamteigentum ist Eigentum,
- 26 - das mehreren Personen gemeinsam zusteht und grundsätzlich nur gemeinschaft- lich ausgeübt werden kann (BSK ZGB II-WICHTERMANN, Art. 652 N 9). Zwar wurde mit dem Verkauf der Liegenschaft das diesbezügliche Gesamteigentum aufgelöst. Jedoch trat an deren Stelle der Verkaufserlös, der auf das Konto der Privatkläge- rin floss. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass sich der Be- schuldigte und die Privatklägerin über den Anteil des Beschuldigten am Verkaufs- erlös nicht geeinigt haben und demnach kein Anspruch des Beschuldigten auf ei- nen bestimmten Anteil am Verkaufserlös bestand. Damit war der Beschuldigte an den Vermögenswerten auf dem Konto der Privatklägerin höchstens als (vorma- liger) Gesamteigentümer wirtschaftlich mitberechtigt und hatte er keine Berechti- gung durch eigenständiges Handeln Fr. 562‘375.– vom Konto der Privatklägerin zu beziehen und auf sein eigenes Konto zu überweisen. Dadurch, dass er sich dennoch eigenmächtig Fr. 562‘375.– überwies, bereicherte er sich unrechtmässig. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte die Vermögenswerte für sich verwen- den wollte, und er weder fähig noch willens war, die bezogenen Beträge zurück- zuerstatten resp. zu ersetzen. Somit hat er die ihm anvertrauten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 565‘375.– unrechtmässig zu seinem eigenen Nutzen ver- wendet. Nicht relevant ist, ob ihm allenfalls aus der Erbschaft seines Vaters ein Anspruch zusteht. Solange bezüglich dieses Anspruchs keine Einigung mit der Privatklägerin getroffen oder dieser Anspruch gerichtlich festgestellt ist, d.h. so- lange dieser Anspruch nicht ausgewiesen ist, bereichert sich der Beschuldigte durch einen eigenmächtigen Bezug von Geldern ab dem Konto der Privatklägerin unrechtmässig. 7.1.6. Subjektiv wird Vorsatz verlangt, der sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung der anver- trauten Vermögenswerte beziehen muss. Geht der Täter fälschlicherweise davon aus, die Sache stehe in seinem Eigentum oder er verwende den anvertrauten Vermögenswert rechtmässig, so liegt ein Sachverhaltsirrtum vor, der zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Art. 138 N 112). Einem Sachverhaltsirrtum erliegt mithin nicht nur, wer über tatsächliche Umstände irrt, von welchen der Entscheid über das Vorliegen des Tatbestands- merkmals der Unrechtmässigkeit der Verwendung im Sinne von Art. 138 StGB
- 27 - abhängt, sondern auch, wer zwar von zutreffenden tatsächlichen Umständen ausgeht, aber irrtümlich annimmt, unter diesen Umständen sei eine Gutsverwen- dung nicht unrechtmässig. Wer aus diesem oder jenem Grund meint, die Verwen- dung sei nicht unrechtmässig, kann nicht den Vorsatz der unrechtmässigen Ver- wendung haben (Urteil des Bundesgerichtes 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2.). 7.1.7. Gemäss erstelltem Sachverhalt wusste der Beschuldigte, dass keine Eini- gung mit der Privatklägerin über die Verteilung des Verkaufserlöses bestand und er damit auch keine Berechtigung hatte, sich für einen angeblichen Anspruch auf einen Teil der Erbschaft seines Vaters auf ihrem Konto zu bedienen. Dem Be- schuldigten war bekannt, dass er von seinem Vater auf den Pflichtteil gesetzt worden war, und dass eine ehevertragliche Begünstigung zugunsten der Privat- klägerin bestand. Dennoch hat er einen allfälligen Erbanspruch seinerseits nicht seriös abgeklärt oder sich diesbezüglich mit der Privatklägerin geeinigt. Er wusste damit, dass er keinen definierten Anspruch hat resp. keine verbindliche Forderung gegenüber der Privatklägerin besteht. Deshalb durfte er nicht annehmen, er sei berechtigt, sich einen Betrag nach eigenem Gutdünken zu überweisen. Überwies er sich dennoch Fr. 562‘375.– vom Konto der Privatklägerin, konnte dies nur in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern erfolgen. Schliesslich wusste er, dass das Konto auf die Privatklägerin lautet, und er deshalb an diesen Ver- mögenswerten nicht – zumindest nicht alleine – berechtigt ist. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 7.1.8. Demnach hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB schuldig gemacht. 7.2. Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer III.) 7.2.1. Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich schul- dig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen (Taten, die mit Freiheitsstrafe
- 28 - von mehr als drei Jahren bedroht sind, Art. 10 Abs. 2 StGB) oder aus einem quali- fizierten Steuervergehen herrühren. 7.2.2. Wie in Ziffer 6.1. ff. ausgeführt, hat sich der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB schuldig gemacht. Die von ihm im Bankschliessfach deponierten Gelder stammten somit aus einem Verbrechen. Die Handlung des Beschuldigten zielte darauf ab und war geeignet, das Geld insbe- sondere auch von der Strafverfolgungsbehörde zu verstecken und die Auffindbar- keit zu erschweren und einem allfälligen Zugriff zu entziehen. 7.2.3. Nachdem der Beschuldigte die Vermögenswerte selber veruntreut hat, wusste er, dass das Geld aus einem Vermögensdelikt stammt, das, insbesondere auch aufgrund der Höhe des Betrages, als schweres Delikt angesehen werden kann. Sodann hatte er das Geld wissentlich und willentlich im Bankschliessfach deponiert und wusste er, dass dies die Auffindbarkeit des Geldes und einen mög- lich Zugriff erschwert. 7.2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. 7.3. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV.) 7.3.1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkun- den lässt. 7.3.2. Das Formular A1 „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Schalter- geschäften“ ist eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Das Bundes- gericht hat wiederholt festgehalten, dass dem Formular A erhöhte Glaubwürdig- keit und somit Urkundenqualität zukommt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 137 II 404 E. 9.9.2 sowie Urteile des Bundesgerichtes 6B_37/2013 vom 15. April 2013 E. 1.2.2; 6B_574/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte
- 29 - unterzeichnete wahrheitswidrig dieses Formular, indem er mit seiner Unterschrift bestätigte, alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter des abgehobenen Geldes zu sein, und er verschaffte sich damit einen unrechtmässigen Vorteil. Denn ohne die entsprechende Bestätigung hätte ihm die Postfinance das Geld nicht ausbezahlt. Bei der Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich um eine recht- lich erhebliche Tatsache. 7.3.3. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB II-BOOG, Art. 251 N 181). Wie der Beschuldigte selber bestätigte, wusste er um die erhöhte Glaubwürdigkeit des von im unterzeichneten Formulars, und dass dieses dafür bestimmt ist, die wirtschaftliche Berechtigung an einem Vermögens- wert zu beweisen. Sodann wusste er, dass er an den vom ihm abgehobenen Vermögenswerten nicht – zumindest nicht alleine – wirtschaftlich berechtigt ist. Dennoch bestätigte er wissentlich und willentlich mit seiner Unterschrift, dass er der alleinige wirtschaftliche Berechtigte an diesem Geld sei mit dem Ziel, dieses Geld ausbezahlt zu erhalten. 7.3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.
8. Strafe 8.1. Strafrahmen und Strafzumessung 8.1.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionsrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht. 8.1.2. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB, der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis
- 30 - Ziff. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schul- dig gemacht. Die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. Abs. 1 und 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 8.1.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungs- regeln sind zutreffend (Urk. 84 S. 46 ff.), weshalb darauf zu verweisen ist. Zu er- gänzen ist, dass die vom Beschuldigten begangenen Veruntreuungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Geldwäschereitat und der Ur- kundenfälschung stehen. Dementsprechend rechtfertigt es sich, bei der Strafzu- messung nicht jede einzelne Tat zu bewerten, sondern zunächst die verschul- densangemessene Einsatzstrafe für die mehrfache Veruntreuung zu bestimmen und sodann unter Bewertung des Verschuldens der Geldwäscherei und der Ur- kundenfälschung zur Gesamtstrafenbildung zu schreiten. Wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegen- den Nebentat(en) zu sanktionieren ist, oder wenn verschiedene Straftaten in zeit- licher und sachlicher Hinsicht in einer Weise miteinander verknüpft sind, dass sie sich im Rahmen der Beurteilung der Sanktion nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, ist es ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu werten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_610/2017 E. 2.2.1). 8.1.4. Zutreffend hat die Vorinstanz die mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB als schwerstes Delikt der Strafzumessung als Ausgangspunkt zugrunde gelegt.
- 31 - 8.2. Mehrfache Veruntreuung 8.2.1. Objektive Tatschwere 8.2.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stehen die beiden Tathandlungen (zwei Überweisungen) in einem derart engen Zusammenhang, dass sie bei der Strafzumessung gemeinsam zu behandeln sind. Bei Vermögensdelikten stellt der Deliktsbetrag ein gewichtiges objektives Strafzumessungskriterium dar. Der Be- schuldigte hat einen Betrag von Fr. 562‘375.– veruntreut, was rund die Hälfte des sich auf dem Konto der Privatklägerin befindenden Guthabens ausmachte. Dabei nutzte er das Vertrauen der Privatklägerin aus, die selber nicht mehr in der Lage war, ihr Vermögen selber zu verwalten und ihre finanzielle Situation zu über- blicken und ihrem Sohn, wohl auch aufgrund der familiären Verbindung, vollum- fänglich vertraute. Nachdem dem Beschuldigten aufgrund der einzusetzenden Beiständin der zukünftige Zugriff auf das Vermögen der Privatklägerin nicht mehr möglich war, wollte er sich zumindest einen Teil seiner Einkommensquelle sichern. Jedoch war das Vorgehen des Beschuldigten nicht von langer Hand ge- plant, sondern erfolgte als Reaktion auf das Einschreiten der KESB bzw. die Be- stellung einer Beiständin für die Privatklägerin, der die Vermögensverwaltung übertragen werden sollte. Das Vorgehen des Beschuldigten war denn auch nicht besonders raffiniert. Zudem wurde die Privatklägerin durch seine Handlungen nicht in unmittelbare ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten gebracht. 8.2.1.2. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht und damit im unteren bis mittleren Bereich liegend einzustufen. 8.2.2. Subjektive Tatschwere 8.2.2.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte vorsätzlich und ausschliesslich aufgrund eigener finanzieller Interessen handelte, ohne jedoch in einer ernsthaften finanziellen Notlage zu stecken. Es wä- re dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und einen allfälligen Anspruch am Erbe seines Vaters auf dem Rechts-
- 32 - weg oder im Gespräch mit der Privatklägerin, allenfalls deren Beiständin, zu klä- ren. 8.2.2.2. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 8.2.3. Insgesamt ist das Verschulden somit als nicht mehr leicht einzustufen. Es erscheint daher aufgrund der gesamten Tatschwere eine hypothetische Einsatz- strafe von 18 Monaten als angemessen. 8.3. Geldwäscherei 8.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu beachten, dass der Be- schuldigte einen Betrag von Fr. 529‘000.– von seinem Bankkonto abgehoben und im Bankschliessfach versteckt hatte, um so die von ihm begangene unrechtmäs- sige Aneignung zu verschleiern. Damit er das Geld überhaupt abheben konnte, verschob er es von seinem Privatkonto auf ein Konto seiner Firma. Um es schliesslich abheben zu können, beging er eine Urkundenfälschung. Mit seinem Vorgehen zeigte der Beschuldigte damit eine nicht unerhebliche kriminelle Ener- gie. Mit der Vorinstanz ist deshalb das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 8.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Handlung erfolgte, um das sich unrechtmässig angeeignete Geld, vor der KESB (resp. der Beistän- din), die sich der Verwaltung des Vermögens der Privatklägerin angenommen hat- te, und der Strafverfolgungsbehörde zu verstecken und einer Rückerstattung zu entziehen. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 8.3.3. Insgesamt ist das Verschulden somit – was die Tatkomponente angeht – als nicht mehr leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen.
- 33 - 8.4. Urkundenfälschung 8.4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die be- züglich Urkundenfälschung gezeigte kriminelle Energie gering ist. So füllte der Beschuldigte das Formular A1 lediglich bezüglich der wirtschaftlich berechtigten Person falsch aus und bestätigte dies mit einer einfachen Unterschrift. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere als leicht. 8.4.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Handlung die Begehung einer weiteren Straftat bezweckte und vorsätzlich handel- te. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als leicht anzusehen. 8.4.3. Insgesamt ist das Verschulden somit – was die Tatkomponente angeht – als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Ein- satzstrafe um einen weiteren Monat zu erhöhen. 8.5. Täterkomponente 8.5.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 84 S. 49) verwiesen werden. An- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er bei der O._____ AG in P._____ eine 80%-Anstellung habe und ein Einkommen von Fr. 4'000.– netto erziele. Bei der Q._____ GmbH arbeite er bloss noch zu 20%. Ein Erwerbseinkommen ergebe sich hieraus nicht. Die Hypothekar- und Ne- benkosten würden sich zurzeit auf monatlich ca. Fr. 1'300.– belaufen, für die Krankenkasse bezahle er Fr. 500.– monatlich. Sein Vermögen bestehe aus einem Einfamilienhaus (Urk. 109). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. 8.5.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 90), was neutral zu wer- ten ist. 8.5.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig und weder einsichtig noch reuig. Je- doch ist hinsichtlich der Veruntreuung und der Geldwäscherei leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung rela-
- 34 - tiv schnell angab, wo sich das von ihm abgehobene Bargeld befindet, wodurch dieses zu einem grossen Teil sichergestellt werden konnte. 8.5.4. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich. 8.5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einsatzstrafe aufgrund der Täter- komponenten (Bekanntgabe des Lagerortes des Geldes) im Umfang von rund 1/5 zu reduzieren ist. 8.5.6. Die Verteidigung macht geltend, aufgrund der langen Verfahrensdauer sei eine erheblich tiefere Strafe auszufällen (Prot. II S. 8; Urk. 111/2). Die Unter- suchung dauerte rund ein Jahr (Einreichung Strafantrag am 22. Februar 2016, Anklageerhebung am 31. März 2017). Die Hauptverhandlung fand am 5. Oktober 2017 statt (Prot. I S. 5 ff.). Am 1. November 2017 erfolgte dann eine Zeugenein- vernahme und am 23. Februar 2018 erging das Urteil (Prot. I S. 16 f. und S. 22). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien sodann im Dezember 2018 zugestellt (Urk. 85 und Urk. 86). Die Verfahrensdauer bis zur vorinstanzlichen Ur- teilsfällung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass zunächst die Privatklägerin noch hätte als Zeugin einvernommen werden sollen. Schliesslich stellte sich jedoch heraus, dass dies infolge ihres Gesundheitszu- standes nicht möglich war (vgl. Urk. 49; Urk. 54/1; Urk. 65). Allerdings erweist sich die Dauer für die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung als zu lang. Dies führt zu einer moderaten Strafminderung. 8.6. Fazit Strafzumessung In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungskriterien erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten dem Verschulden angemessen. 8.7. Vollzug der Strafe Was den Vollzug und die festgelegte Probezeit anbelangt, kann nur schon auf- grund des Verschlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abge-
- 35 - wichen werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
9. Beschlagnahme und Einziehung 9.1. Mit Verfügung vom 21. April 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die im Schliessfach des Beschuldigten bei der G._____ sichergestellten Fr. 510‘000.– (Urk. 13/7). 9.2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder den Geschädigten zurückzugeben sind (Art. 263 Abs. 1 lit. b und c StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher auf- gehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 9.3. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Rück- erstattung eines deliktisch erlangten Vermögenswerts an den Geschädigten geht der Einziehung vor (BSK StGB I-BAUMANN, N 49 zu Art. 70/71). 9.4. Die beim Beschuldigten beschlagnahmten Fr. 510‘000.– hat dieser wider- rechtlich vom Konto der Privatklägerin bezogen und auf sein Privatkonto bei der B._____ überwiesen. Nachdem er dort das Geld nicht bar abheben konnte, über- wies er Fr. 529‘000.– auf das Postkonto seines Geschäfts, hob es in der Folge bar ab und versteckte es in seinem Bankschliessfach, wo es schlussendlich auf- gefunden und sichergestellt wurde (Urk. 13/5). Die beschlagnahmten Fr. 510‘000.– rühren somit aus einer Straftat und stellen einen deliktisch erlangten Vermögenswert dar. Der Paper Trail ist klar ersichtlich, es liegt ein unechtes Sur- rogat vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können sowohl echte
- 36 - als auch unechte Surrogate eingezogen werden (BGE 126 I 97 E. 3c bb). Nach- dem diese Straftat des Beschuldigten zulasten der Privatklägerin begangen wur- de, sind die Fr. 510‘000.– in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB dem von der Privatklägerin eingesetzten Willensvollstrecker zu Handen von deren Nachlass auszuhändigen.
10. Zivilansprüche 10.1. Die Privatklägerin hat vor Vorinstanz adhäsionsweise Schadenersatz in Höhe von Fr. 85'600.– zzgl. 5% Zins seit den jeweiligen Überweisungsdaten ge- mäss Anklageziffer I., Schadenersatz in Höhe von Fr. 562'375.– zzgl. 5% Zins seit den jeweiligen Überweisungsdaten gemäss Anklageziffer II. und eventualiter Schadenersatz von Fr. 200'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 28. August 2015 geltend gemacht (Urk. 41). Die von der Privatklägerin als Schadenersatz geforderten Be- träge setzten sich aus denjenigen Beträgen zusammen, die der Beschuldigte aus den Delikten erlangt hat sowie, was die Fr. 200'000.– betrifft, aus dem Teilerlös des Hausverkaufs erhalten hat. 10.2. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 562'375.– nebst Zins zu 5% seit den jeweiligen Überweisungsdaten zu. Die Schadenersatzforderungen in Höhe von Fr. 85'600.– und Fr. 200‘000.– je zzgl. 5% Zins verwies die Vorinstanz auf den Zivilweg (Urk. 84 S. 53 ff.). Der Be- schuldigte beantragt in der Berufung die Abweisung des Schadenersatzbe- gehrens der Privatklägerin (Urk. 88; Urk. 110). 10.3. Wie bereits erwähnt, verstarb die Privatklägerin während laufendem Ver- fahren. Gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Rechte einer geschädigten Per- son bei ihrem Tod auf die Angehörigen in der Reihenfolge der Erbberechtigten über. Für das Berufungsverfahren hält Art. 382 Abs. 3 StPO fest, dass nach dem Tod der Privatklägerschaft die Angehörigen in der Reihenfolge der Erbberechti- gung das Rechtsmittelverfahren weiterführen können, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Einziger Erbe der Privatklägerin ist der Be- schuldigte (Urk. 96/3), welcher Rechtsnachfolger der Privatklägerin ist. Er ist da- her Beschuldigter und Privatkläger in Personalunion. Eine Privatklägerschaft im
- 37 - vorliegenden Verfahren fehlt (nun), weshalb auf das Schadenersatzbegehren nicht einzutreten ist.
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Vorinstanzliches Verfahren und Untersuchung Nachdem der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der mehr- fachen Veruntreuung, der Geldwäscherei und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird und die Privatklägerin im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteils- fällung noch lebte, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. 11.2. Berufungsverfahren 11.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 11.2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Dementspre- chend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungs- verfahren sind dem Beschuldigten ebenfalls aufzuerlegen, da diesem gemäss Angaben der Verteidigung ein Erbanspruch von mehr als Fr. 1.5 Mio. zusteht (Urk. 110 S. 19; vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (127 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Am 18. Februar 2016 erstattete das Bundesamt für Polizei fedpol der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Geldwäschereiverfahren, nach Art. 23 Abs. 4 GwG Meldung über einen geldwäschereiverdächtigen Vorgang (Urk. 1/1- 17). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eröffnete daraufhin ein Vor- abklärungsverfahren (Urk. 1/18).
- 5 -
E. 1.2 Am 22. Februar 2016 erstattete Rechtsanwalt Y._____ namens von C._____, der Mutter des Beschuldigten, Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Urk. 2/1-15). In der Folge wurde die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) übernommen (Urk. 15/1-2). Diese erhob am 31. März 2017 Anklage gegen den Beschuldigten (Urk. 25).
E. 1.3 Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 23. Februar 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB (Anklageziffer II.), der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer III.) und der Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV.) schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB (Anklageziffer I.) sprach die Vorinstanz den Be- schuldigten frei. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft und der Vollzug der Freiheitsstrafe, bei einer Probezeit von 2 Jahren, auf- geschoben. Sodann entschied die Vorinstanz, dass die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 21. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 510‘000.– der Privatklägerin zugewiesen und zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung ver- wendet werde. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 562‘375.– nebst Zins zu 5% seit den jeweiligen Überwei- sungsdaten zu bezahlen, unter Anrechnung der bereits sichergestellten Barschaft von Fr. 510‘000.–. Im Mehrumfang wurde die Privatklägerin mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 74 = Urk. 87).
E. 1.4 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 75/3 und Urk. 77). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging am
18. Dezember 2018 ebenfalls fristgerecht ein (Urk. 85; Urk. 88). Der vom Be- schuldigten in der Berufungserklärung gestellte Beweisantrag (Urk. 88 S. 2) wur- de – nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (Urk. 93) und des Verzichts des Rechtsvertreters der Privatklägerschaft auf Stel- lungnahme (Urk. 95) – mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2019 abgewiesen
- 6 - (Urk. 100). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft verzichteten auf An- schlussberufung (Urk. 93; Urk. 95 und Urk. 96/1-3). Die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte mit seinem Verteidiger erschien, fand am 6. Juni 2019 statt (Prot. II S. 5 ff.).
E. 2 Berufungserklärung
E. 2.1 In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
E. 2.2 Der Beschuldigte beantragt mit der Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch, die Abweisung der Zivilansprüche, die Herausgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Barschaft und die ausgangsgemässe Ver- legung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 88). Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung die „Herausgabe der mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. April 2016“ verlangt (Urk. 88 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein offensicht- liches Versehen handelt und die Herausgabe der mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 510‘000.– (Kaution 2016/100005964) beantragt wird (vgl. Urk. 110 S. 2).
E. 2.3 Es ist deshalb mit Beschluss vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB; Anklagesach- verhalt I.), Dispositiv-Ziffer 7 (Kostenfestsetzung) und Dispositiv-Ziffer 8 (Entschä- digung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3 Beweisantrag Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte den bereits in seiner Berufungserklärung gestellten Beweisantrag auf Abklärung, ob D._____ an der Universität Zürich Jura studiert und abgeschlossen habe, erneuern (Prot. II S. 7). Dieser Beweisantrag ist (wiederum) abzuweisen. Es ist nicht relevant, ob D._____ Rechtswissenschaften studiert und abgeschlossen hat, sondern ent-
- 7 - scheidend ist, ob der Beschuldigte in guten Treuen auf seine Angaben vertrauen durfte (vgl. dazu auch hinten Ziffer 6.2.2.6). Zu Gunsten des Beschuldigten ist da- von auszugehen, dass D._____ Rechtswissenschaften studiert und abgeschlos- sen hat.
E. 4 Privatklägerschaft – Rechtsnachfolge
E. 4.1 Gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle E._____ ist die Privatklägerin C._____ am tt.mm.2018 verstorben. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
21. September 2018 wurde den Beteiligten das von der Privatklägerin am 19. März 2015 errichtete Testament eröffnet. Soweit ersichtlich ist der Beschuldigte der einzige Erbe der Privatklägerin. Er wurde jedoch von der Privatklägerin testa- mentarisch auf den Pflichtteil gesetzt (Urk. 96/3). Im Umfang der frei verfügbaren Quote hat die Privatklägerin gemäss dem mit Urteil vom 21. September 2018 er- öffneten Testament zwei Vermächtnisse (an ihre beiden Enkelkinder; Kinder des Beschuldigten) ausgerichtet (Urk. 96/3).
E. 4.2 Gemäss Willensvollstrecker-Bescheinigung vom 20. September 2018 am- tet im Nachlass der Privatklägerin Rechtsanwalt Dr. F._____ als Willensvollstre- cker. Dieser hat den Willen der Erblasserin zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten und die Teilung des Nachlasses nach den von der Erblasserin getroffenen Anordnungen auszuführen (Urk. 96/2).
E. 4.3 Der Willensvollstrecker hat den Rechtsvertreter der verstorbenen Privat- klägerin mit der Wahrung der Interessen des Nachlasses im vorliegenden Beru- fungsverfahren beauftragt (Urk. 96/1).
E. 5 Strafantrag
E. 5.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Vermögen seiner Mutter veruntreut zu haben. Wird eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB zum Nach- teil eines Familienangehörigen begangen, wird sie nur auf Antrag verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB).
- 8 -
E. 5.2 Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 erstattete die Beiständin der Privat- klägerin Strafanzeige unter anderem wegen Verdachts auf Veruntreuung, ev. un- getreue Geschäftsbesorgung und stellte (soweit erforderlich) Strafantrag gegen den Beschuldigten (Urk. 2/1).
E. 5.3 Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Na- tur und nicht übertragbar (BGE 99 IV 1). Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207). Verletzt ist bei höchstpersönlichen Rechtsgütern der Träger des unmittelbar be- troffenen Rechtsguts. Bei anderen Rechtsgütern gilt als Verletzter, wer ein recht- lich geschütztes Interesse an deren Erhaltung hat. Daraus, dass das Recht Straf- antrag zu stellen, grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und nicht übertragbar ist, folgt nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann. Die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung darf namentlich in der Regel angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.3.1. m.w.H.).
E. 5.4 Im heutigen Zeitpunkt kann nicht (mehr) eruiert werden, ob die Privatkläge- rin im Zeitpunkt der Strafantragstellung – zumindest diesbezüglich – urteilsfähig war oder nicht. War die Privatklägerin bereits urteilsunfähig, so steht ausser Fra- ge, dass die gesetzliche Vertreterin zur Strafantragsstellung berechtigt war (vgl. Art. 30 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_334/2012 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 127 IV 193).
E. 5.5 War die Privatklägerin noch urteilsfähig, sind folgende Erwägungen anzu- stellen: Die Strafanzeige und den Strafantrag gegen den Beschuldigten hat die Beiständin zwar nicht mit der Privatklägerin besprochen. Die Privatklägerin hat je- doch durch den Beschuldigten vom Strafantrag und Strafverfahren gegen ihn Kenntnis erhalten (Urk. 48 S. 4). Und obwohl dies gemäss Darstellung des Be- schuldigten nicht dem Willen der Privatklägerin entsprochen habe, hat die Privat- klägerin weder gegenüber ihrer Beiständin, der KESB noch der Untersuchungs- behörden oder dem Gericht eine entsprechende Erklärung abgegeben, wonach
- 9 - sie das Strafverfahren nicht (mehr) wolle. Ist die Privatklägerin nicht handlungsun- fähig, übt die Beiständin das der Privatklägerin zustehende Antragsrecht nur in deren Vertretung aus. Dementsprechend wäre es der Privatklägerin – entspre- chende Urteilsfähigkeit vorausgesetzt – freigestanden, den in ihrem Namen ge- stellten Strafantrag zurückzuziehen.
E. 5.6 Unabhängig davon, ob die Privatkläger bezüglich der Strafantragstellung noch urteilsfähig war, ist gestützt auf obenstehende Erwägungen somit von einem gültigen Strafantrag auszugehen, zumal auch die Verteidigung die Gültigkeit des Strafantrages ausdrücklich nicht anzweifelt (Prot. II S. 7).
E. 5.7 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wann die Beiständin Kenntnis davon bekommen hatte, dass Vermögenswerte weggekommen sein könnten. Jedoch wurde die Beiständin erst mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 rechtskräftig eingesetzt (Urk. 2/7 und Urk. 2/8) und konnte sie deshalb frühestens ab diesem Zeitpunkt Unterlagen der Privatklägerin bei den Banken anfordern. So- dann muss aufgrund der Aussagen der Beiständin und des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin zu keinem früheren Zeitpunkt Kenntnis der fraglichen Überweisungen erhalten hatte. Bis die Vermögensverwal- tung der Beiständin übertragen wurde, war diese vom Beschuldigten für die Pri- vatklägerin wahrgenommen worden. Die fraglichen Überweisungen tätigte der Beschuldigte sodann ohne Ab-/Rücksprache mit der Privatklägerin. Damit erfolgte der Strafantrag vom 22. Februar 2016 rechtzeitig.
E. 6 Sachverhalt
E. 6.1 Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 31. März 2017 (Urk. 25). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten noch vorgeworfen, dass er am 24. November 2015 und am 30. November 2015 ohne Wissen und ohne Zu- stimmung der Privatklägerin zwei Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 562‘375.– vom Konto der Privatklägerin auf sein privates Konto getätigt habe, um das Geld für seine privaten Zwecke zu verwenden, wobei ihm jederzeit be-
- 10 - wusst gewesen sei, dass dieses Geld nicht ihm gehörte und er keine Berech- tigung gehabt habe, diese Gelder für seine privaten Zwecke zu verwenden (An- klagesachverhalt II.). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, einen grossen Teil dieser Gelder, nämlich Fr. 529‘000.–, in bar bezogen zu haben, um es in sei- nem Schliessfach in der G._____ [Bank] H._____ [Ort] zu verstecken (Anklagesa- chverhalt III.). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dabei das For- mular A1 „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Schaltergeschäften“ un- terzeichnet und mit seiner Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt zu haben, dass er an den abgehobenen Fr. 529‘000.– wirtschaftlich berechtigt sei (Anklagesachver- halt IV.).
E. 6.2 Mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB (Anklagesachverhalt II.)
E. 6.2.1 Der Beschuldigte bestreitet eine strafbare Handlung. Er macht geltend, dass es sich um sein Geld handle, das er wegen dem Eingreifen der KESB in die Angelegenheiten seiner Mutter, der Privatklägerin, habe sicherstellen müssen. Er habe nur das genommen, was ihm vom Vater gemäss Erbteilung zustehe (Urk. 9/2; Urk. 109 S. 5 ff.). Es ist daher nachfolgend anhand der aktenkundigen Beweismittel zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 9/1-4; Urk. 43; Urk. 109) die Aussage von D._____ (Urk. 10), die Aussagen der Beiständin der Privatklägerin (Urk. 57) sowie diverse Urkunden vor.
E. 6.2.2 Sachverhaltserstellung
E. 6.2.2.1 Der Beschuldigte anerkennt den objektiven Sachverhalt, wie er ihm ge- mäss Anklageschrift vorgehalten wird. Er bestreitet einzig, dass dieses Geld nicht ihm gehöre, dies gewusst zu haben, und gewusst zu haben, dass er keine Be- rechtigung gehabt habe, dieses für seine privaten Zwecke zu verwenden (Urk. 9/1 S. 7, Urk. 9/2 S. 10).
E. 6.2.2.2 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte inne- re Tatsachen und ist damit Tatfrage und Gegenstand der Sachverhaltsabklärung
- 11 - (BGE 128 V 74 E. 8.4.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlos- sen werden. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5).
E. 6.2.2.3 Der Beschuldigte führte als Erklärung für die Überweisungen der Fr. 300‘000.– und Fr. 262‘375.– aus, dass es sich hierbei um die Sicherstellung gegenüber der KESB gehandelt habe. Sie hätten damals noch nicht genau ge- wusst, wie viel sein Erbanspruch sein werde, deshalb hätte sie das einmal als Teilanspruch sichergestellt. Danach hätten sie das genau ausgerechnet. Dann sei noch der Restbetrag gekommen. Der ungerade Betrag komme aus den schliess- lich genau berechneten Ansprüchen, die er aus dem Erbe habe. Sein Jurist, Herr D._____, habe diesen Anspruch aufgrund der Steuererklärung 2004 berechnet. Es gebe Berechnungsaufzeichnungen hierzu (Urk. 9/1 S. 5). Mit diesen Überwei- sungen habe sein Anteil aus der Erbschaft seines Vaters sichergestellt werden sollen (Urk. 9/2 S. 9 f.). Das sei sein Geld (Urk. 9/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 11). Diesen Standpunkt vertrat der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung (Urk. 109 S. 5 ff.).
E. 6.2.2.4 Der Beschuldigte macht geltend, dass er sich auf die Angaben und Emp- fehlungen von D._____, der ihn juristisch beraten habe, habe verlassen dürfen (Urk. 48 S. 12 ff.).
E. 6.2.2.5 D._____ erklärte als Zeuge, dass er Jurist sei und den Beschuldigten ju- ristisch beraten habe, wenn er das gebraucht habe. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass er Erbansprüche aufgrund seines verstorbenen Vaters habe und ihm die KESB drohe, ihm diese Vermögensverwaltung zu entziehen. Er habe auch er- zählt, dass seine Vermögenswerte und die seiner Mutter vermischt seien. Einmal hätten sie bei ihm zu Hause den Anspruch des Beschuldigten rudimentär auf ei- nem Blatt Papier aufgeschrieben. Er habe ihm geraten, zu einem Fachanwalt, Herrn I._____, zu gehen. Sie seien auf einen Betrag von ca. Fr. 500‘000.– ge- kommen. Er habe dem Beschuldigten dann gesagt, dass er seinen Anspruch
- 12 - einmal sichern solle, bis er das genauer abgeklärt habe. Aufgrund dessen habe er wahrscheinlich dann die Überweisungen gemacht. Der Beschuldigte habe ein Ur- teil gehabt, das ihn als Erbberechtigten aufgeführt habe. Das habe er ihm gezeigt. Gestützt auf welche Unterlagen er den Anspruch berechnet hatte, konnte er nicht mehr sagen. Da sei eine Wohnung in Graubünden gewesen. Das zweite sei wahrscheinlich das Haus gewesen. Es seien zwei grosse Beträge gewesen. Er wisse es nicht mehr so genau. Er sei einfach mit Zahlen gekommen. Er habe ge- stützt auf diese Zahlen und den entsprechenden Unterlagen die Berechnung ge- macht. Jetzt komme es ihm wieder in den Sinn, dass es der Verkaufserlös vom Haus in J._____ gewesen sei. Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass der Vater den Beschuldigten mit Testament vom 22. Januar 1996 auf den Pflichtteil gesetzt habe, erklärte D._____, das stehe ja nicht dort (vgl. Urk. 12/1/6) drin, nein. Oder? Das Testament habe er nur überflogen. Er habe eigentlich nur den vorderen Teil der Verfügung angeschaut und da stehe nichts. Er sei jetzt nicht mehr sicher, aber er denke, dass sie auch nur den Pflichtteil berechnet hätten. Den Ehevertrag der Eltern des Beschuldigten vom 26. November 1996 kenne er nicht. Weiter be- stätigte er, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, er – der Beschuldigte – sei berechtigt, dieses Geld von den Konten seiner Mutter auf seine Konten bzw. die seiner GmbH zu überweisen. Es gebe ja das Urteil, das rechtskräftig sei. Es sei relativ leicht zu berechnen. Da sei das Haus in Graubünden gewesen und das andere. Das seien ja zwei grosse Beträge gewesen. Auf die Frage, ob er dem Beschuldigten dazu geraten habe, die „Sicherstellung“ gegenüber der KESB zu machen und sich Geld zu überweisen, gab er an, ja unbedingt. Er habe ihm ge- sagt, dass er seinen Teil retten solle, bevor die Behörde darüber gehe. Was ja auch eingetroffen sei. Er habe ihm wortwörtlich gesagt, dass er das Geld abheben und in den Banksafe stecken solle. Am Schluss der Einvernahme korrigierte er sich bezüglich seines Berufs, und gab an, er sei nicht Jurist sondern Radio-/TV- Elektroniker (Urk. 10 S. 2 ff.).
E. 6.2.2.6 Nicht relevant ist, ob D._____ tatsächlich Jura studiert hat oder nicht son- dern einzig, ob der Beschuldigte in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass dessen Angabe, er sei Jurist, richtig sei und er deshalb in guten Treuen auf des- sen Angaben abstellen durfte. Zugunsten des Beschuldigten ist durchaus davon
- 13 - auszugehen, dass D._____ Rechtswissenschaften studiert hat. Dies ändert aber nichts daran, dass er sich aus den nachfolgend noch genauer darzulegenden Gründen nicht auf dessen Angaben verlassen durfte. Der in diesem Zusammen- hang anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag ist daher abzuweisen.
E. 6.2.2.7 Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 28. August 2015 wurde die sich im Gesamteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin, seiner Mutter, befindende Liegenschaft K._____-strasse …, J._____, verkauft. Der Verkaufser- lös wurde einerseits im Umfang von Fr. 200‘000.– für Rechnung des Beschuldig- ten an die L._____ AG (mit dem Vermerk „Hypothek Nr. 4“) und andererseits im Umfang von Fr. 1‘230‘000.– auf das Bankkonto der Privatklägerin überwiesen (Urk. 11/3; Urk. 2/14: Eingang auf dem Bankkonto der Privatklägerin am 28.8.15). Eine plausible Erklärung, warum dies so gehandhabt worden war, wenn er denn der Meinung war, dass ihm von diesem Erlös etwas zustehe, konnte der Beschul- digte nicht angeben (vgl. Urk. 109 S. 5).
E. 6.2.2.8 Auch konnte er nicht erklären, warum die auf M._____ Erben lautenden Konten auf die Privatklägerin geändert worden sind (Urk. 9/2 S. 7). Hierzu ist je- doch anzumerken, dass die Konten nicht auf die Privatklägerin überschrieben, sondern die vormals auf seinen Vater lautende Kundenbeziehung bei der B._____ saldiert worden war und der Saldo der Privatklägerin überwiesen wurde (Urk. 12/1/5). Es kann also keine Rede davon sein, dass man den Nachlass ein- fach mal sein gelassen und nichts gemacht habe (Urk. 9/2 S. 6; vgl. auch Urk. 109 S. 5). Vielmehr fand zumindest eine informelle Erbteilung statt.
E. 6.2.2.9 Weiter fällt auf, dass weder der Beschuldigte noch der von ihm als sein Rechtsberater bezeichnete D._____ erklären konnten, wie (ausgehend von wel- chen Vermögenswerten) der angebliche Erbanspruch berechnet worden war (Urk. 9/1 S. 5; Urk. 10 S. 4 f.; Urk. 109 S. 5 ff.), obwohl der Beschuldigte in der ersten Einvernahme angab, seinen Anspruch durch ihre Berechnungen begrün- den und belegen zu können (Urk. 9/1 S. 6). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Privatklägerin ihm immer wieder Geld schenken resp. Darlehen gewähren, d.h. ihn unterstützen soll (Urk. 9/1 S. 4 f.; Urk. 9/2 S. 4), wenn ihm gegenüber der
- 14 - Privatklägerin aus der Erbschaft des Vaters noch ein Anspruch zustehen sollte. Auf die Frage, wann er denn das Darlehen habe zurückzahlen wollen, gab er an, wenn er wieder Geld gehabt hätte (Urk. 9/2 S. 4) und nicht nach dem Vollzug der Teilung des Erbes seines Vaters oder nach dem Verkauf der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft. Er rechnete diese Darlehen, die ihm von der Privatkläge- rin zur Verfügung gestellten Beträge, denn in der Folge auch nicht auf seinen von ihm ausgerechneten Anspruch an (Urk. 9/2 S. 13). Hätte ihm aus der Erbschaft seines Vaters noch ein Anspruch gegen die Privatklägerin zugestanden, wären die Zahlungen der Privatklägerin konsequenterweise als Anzahlungen an seinen Anspruch zu betrachten gewesen. Dass er das erhaltene Geld der Privatklägerin wieder zurückbezahlt, um dann wiederum einen Anspruch aus der Erbschaft sei- nes Vaters gegen die Privatklägerin geltend zu machen, ist völlig unsinnig und entbehrt jeglichem nachvollziehbaren Verhalten. Dies umso mehr, wenn man be- rücksichtigt, dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten eher schlecht präsentierte und er fortwährend auf Unterstützung durch die Privatklägerin ange- wiesen war.
E. 6.2.2.10 Umso fragwürdiger erscheint sodann die Behauptung, er hätte mit D._____ seinen Anspruch berechnet, wenn man berücksichtigt, dass der Be- schuldigte vor Vorinstanz und auch heute geltend macht, er kenne das Steuerin- ventar vom Nachlass seines Vaters nicht (Urk. 43 S. 23; Urk. 109 S. 8 f.). Nach- dem ihm dieses jedoch zugestellt wurde (Urk. 4/2 S. 4), ist seine diesbezüglich falsche Aussage erstellt. Sodann kann sich der Beschuldigte nicht auf Angaben einer Drittperson berufen, wenn er dieser gegenüber unvollständige Angaben macht. Der Beschuldigte kannte sowohl das Testament seines Vaters als auch den Kaufvertrag bezüglich der Liegenschaft in J._____ (wonach bereits Fr. 200‘000.– auf seine Rechnung an die L._____ AG überwiesen worden waren). Zudem wurde ihm mit dem Steuerinventar vom Nachlass seines Vaters auch der Ehevertrag zwischen seinen Eltern (Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten) zugestellt (Urk. 4/2) und kannte er diesen somit auch. Nachdem er weiter sämtliche finanziellen Angelegenheiten für die Privatklägerin erledigte, wusste er auch, dass er als Gesamteigentümer der Liegenschaft in N._____ ein- getragen ist. Der Beschuldigte durfte somit nicht in guten Treuen auf die Angaben
- 15 - von D._____ abstellen, sondern er sah zumindest darüber hinweg, dass ver- tieftere Abklärungen vonnöten gewesen wären. Als Geschäftsmann musste ihm sodann die Problematik, wenn er einfach mal Geld vom Konto der Privatklägerin bezieht und in einem Bankschliessfach versteckt, bewusst sein.
E. 6.2.2.11 Der Beschuldigte vermag auch keine plausible Erklärung dafür vorzu- bringen, warum die Erbschaft des Vaters, insbesondere dessen Bankguthaben
– obwohl er auf seinem (angeblichen) Anspruch beharrt – nach dessen Tod nicht geteilt worden war (Urk. 9/2 S. 5 ff.; Urk. 9/4 S. 3). Am 21. Februar 2005 wurde
– wie bereits erwähnt – zum Beispiel die auf die Erben lautende Kontobeziehung bei der B._____ saldiert und das Guthaben auf das Sparkonto der Privatklägerin überwiesen. Dabei wurde als Grund für die Auflösung der Kundenbeziehung „Erb- teilung“ angegeben (Urk. 12/1/5). Dieses Bankguthaben hätte problemlos geteilt werden können, wenn dem Beschuldigten aus der Erbschaft seines Vaters tat- sächlich ein Anspruch zugestanden wäre. Zudem hätte es keinen Grund gege- ben, die Kontobeziehung zu saldieren, wenn man die Erbengemeinschaft hätte weiterführen wollen resp. weitergeführt hat.
E. 6.2.2.12 Weiter war dem Beschuldigten – zumindest bis zur Überweisung des Verkaufserlöses der Liegenschaft am 28. August 2015 – durchaus bewusst, dass er nicht einfach über das Konto der Privatklägerin verfügen kann. Dies zeigen seine Aussagen zur Frage, wie es jeweils abgelaufen sei, bevor er sich Geld überwiesen habe. Hierzu führte er aus, dass er jeweils zu ihr – der Privatklägerin
– gegangen sei, und gesagt habe, wie viel er brauche und ob sie ihm helfen kön- ne, und sie habe jeweils ja gesagt (Urk. 9/4 S. 2). Wusste er aber, dass er nicht frei, nach eigenem Gutdünken über das Konto der Privatklägerin verfügen kann, wusste er auch, dass er – trotz Vollmacht – nicht nach eigenem Gutdünken über das sich auf diesem Konto befindliche Geld verfügen konnte. Deshalb vermag der Beschuldigte auch aus dem Umstand, dass er von D._____ darin bestärkt worden war, das Geld vom Konto der Privatklägerin abzuheben (Urk. 10 S. 6 f.), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussage von D._____, er sei gelernter Radio-/TV-Elektriker, sodann ausführte, kennt er dessen Beruf (Urk. 9/3) und war ihm somit durchaus bekannt, dass dieser nicht als Jurist
- 16 - arbeitet und daher dessen Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen sind.
E. 6.2.2.13 In der Einvernahme vom 8. November 2016 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wie er darauf komme, dass D._____ eine Ahnung habe, wie sich ein Erbteil korrekt berechnet, er habe ihn einfach einmal gefragt. Wenn man die- ses Vermögen habe und die 3/8 Pflichtteil aufteile, könne man ja nicht viel falsch machen (Urk. 9/3 S. 1 f.). Dem Beschuldigten war somit durchaus bewusst, dass er sich keinen unbestritten fachkundigen Rat einholte. Er folgte in der Folge denn auch dem Rat von D._____ und kontaktierte Rechtsanwalt I._____ (Urk. 9/3 S. 2).
E. 6.2.2.14 Anzumerken ist weiter, dass wenn der Beschuldigte tatsächlich einen rechtmässigen Anspruch auf den Verkaufserlös in Höhe der von ihm bezogenen Beträge hat, es keinen Grund gibt, diesen Betrag vor der KESB klammheimlich in Sicherheit zu bringen. Seitens der Beiständin wurde das Gespräch mit dem Be- schuldigten gesucht, von diesem aber – unerklärlicherweise – verweigert (Urk. 57 S. 9). Es ist nicht ersichtlich, warum die Beiständin diesbezüglich falsche Aus- sagen gemacht haben soll. Der Beschuldigte behauptet denn auch nicht, er habe die Beiständin oder die KESB über die Problematik seines Anspruchs auf das Er- be des Vaters informiert und diesbezüglich das Gespräch gesucht. Im Gegenteil hat er sich von Anfang an einer Übertragung der Vermögensverwaltung auf eine Beiständin widersetzt (vgl. Urk. 9; Urk. 6; Urk. 5/4/13 und Urk. 5/4/14) und kurz nach dem Gespräch vom 9. Oktober 2015, bei dem ihm die Absichten der KESB mitgeteilt worden waren, über Fr. 500‘000.– nicht nur vom Konto der Privatkläge- rin auf ein eigenes Konto überwiesen, sondern dieses Geld in der Folge auch noch bar abgehoben und in einem Bankschliessfach versteckt, um es jeglichen Zugriffsmöglichkeiten zu entziehen. Anlässlich des Gesprächs bei der KESB gab er auf die Frage, welches die Bank der Privatklägerin sei, an, er wisse nicht, wel- ches die Bank der Privatklägerin sei (Urk. 2/12 S. 2). Es ist sodann nicht erklär- bar, warum der Beschuldigte nicht Hand geboten hat, die Erbangelegenheit sei- nes Vaters mit der Beiständin einvernehmlich zu regeln. Dies müsste eigentlich auch in seinem Interesse sein, wenn ihm – wie er geltend macht – hieraus recht- mässige Ansprüche zustehen. Die Aussage vor Vorinstanz, auf die Frage, warum
- 17 - er nicht einfach auf die KESB zugegangen sei und gesagt habe, dass das Geld ihm gehöre, und er es deshalb vom Konto nähme, gab er an, "Habe ich das nicht gesagt? Ist das untergegangen?" Er habe schon immer gesagt, dass das sein Geld sei, egal was die KESB mache (Urk. 43 S. 25). Wenn der Beschuldigte tat- sächlich gutgläubig und davon überzeugt gewesen wäre, dass ihm aus dem Erbe seines Vaters (noch) ein Anteil zusteht, hätte er das auf sein Konto überwiesene Geld nicht noch abheben müssen, sondern er hätte es einfach auf seinem Konto lassen können. Dies zeigt, dass der Beschuldigte sein Aussageverhalten immer wieder anpasste, und er für sein Verhalten keine nachvollziehbare Erklärung hat.
E. 6.2.2.15 Dass es der Beschuldigte mit seinem Erbanspruch auch gar nicht so genau nimmt, zeigt der Umstand, dass er vom Verkaufserlös der Liegenschaft in Höhe von Fr. 1‘430‘000.– netto insgesamt Fr. 762‘375.– für sich beansprucht (Fr. 200‘000.– flossen für seine Rechnung an die L._____ AG, Urk. 11/3; Fr. 562‘375.– bezogen er vom Konto der Privatklägerin), was mehr als 50% des Nettoverkaufserlöses ausmacht. Nachdem der Beschuldigte Kenntnis vom Testa- ment seines Vaters hatte (Urk. 9/2 S. 10), war ihm bekannt, dass er von diesem auf den Pflichtteil gesetzt worden war (Urk. 9/2 S. 6). Die Behauptung des Be- schuldigten, es habe sich bei den Fr. 200‘000.–, die an die L._____ AG flossen, um eine Schenkung der Privatklägerin gehandelt (Urk. 9/2; Urk. 109 S. 8), er- scheint als reine Schutzbehauptung. Es leuchtet nicht ein, dass man zwar darüber gesprochen haben soll, dass sie ihrem Sohn Fr. 200‘000.– schenke, nicht jedoch darüber, was mit dem restlichen Verkaufserlös geschehen soll und dieser vollum- fänglich auf das Konto der Privatklägerin floss. Nur aus dem Umstand, dass die Privatklägerin mit der Überweisung von Fr. 200‘000.– an die L._____ AG einver- standen gewesen sei soll, kann sodann nicht geschlossen werden, dass sie ihm diesen Betrag als Schenkung zukommen lassen wollte. Es leuchtet denn auch nicht ein, warum die Privatklägerin den Beschuldigten knapp ein halbes Jahr vor- her auf den Pflichtteil setzt (Urk. 2/11), ihm dann aber eine so grosse Summe – nebst einem erbrechtlichen Anteil am Verkaufserlös – schenken soll. Nachdem es sich um eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung handelt, darf davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin den Inhalt verstanden und so ge- wollt hat. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten über den geistigen
- 18 - Zustand der Privatklägerin sind widersprüchlich, wenn er einerseits geltend macht, die Privatklägerin sei durchaus noch urteilsfähig bezüglich des Hausver- kaufs, und er ihr auch bezüglich einer beabsichtigten Änderung ihres Testaments Urteilsfähigkeit zugestehen will (Urk. 43 S. 21; Urk. 9/2 S. 5), jedoch das Einver- ständnis der Privatklägerin für eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung (Urk. 2/7 S. 1, S. 4; Urk. 2/8 S. 1, S. 5) und die von ihr im Frühjahr 2015 errichtete öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung nicht als deren Willen respektieren will (Urk. 9/2 S. 5, S. 12 f.; Urk. 2/9 S. 4). Die Aussagen des Beschuldigten über die mit der Privatklägerin geführten Gespräche über den Verkaufserlös und eine Schenkung von Fr. 200‘000.– sind deshalb nicht glaubhaft.
E. 6.2.2.16 Sodann leuchtet nicht ein, warum die Wohnung in N._____ für den ihm zustehenden Anteil an Kontoguthaben der Privatklägerin eingerechnet werden soll (Urk. 9/3 S. 2), nachdem diese im Gesamteigentum (infolge Erbengemein- schaft) von ihm und der Privatklägerin steht (Urk. 4/5), und damit dem Beschuldig- ten zwei Mal angerechnet würde. Schliesslich wurden die Liegenschaften nicht ins Miteigentum je zur Hälfte übertragen, wie der Beschuldigte vor Vorinstanz neu geltend machte (Urk. 43 S. 21), sondern diese stehen im Gesamteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin infolge Erbengemeinschaft (Urk. 44 und Urk. 4/5). Damit ist über den Anteil des Beschuldigten am Gesamteigentum noch nichts gesagt. Die Behauptung, die Hälfte des Hauses gehöre ihm, so wie es ein- getragen sei, ist somit nicht zutreffend. Und die – ebenfalls erstmals vor Vor- instanz vorgebrachte – Behauptung, dass ihm die Hälfte gehöre, habe er mit der Privatklägerin besprochen, als sie das Haus haben verkaufen wollen (Urk. 43), ist ebenfalls unglaubhaft und erscheint als reine Schutzbehauptung. Denn wäre dies die Einigung mit der Privatklägerin gewesen, wäre der Verkaufserlös je hälftig an die Privatklägerin und den Beschuldigten zu überweisen gewesen und hätte es keinen Grund gegeben, den Erlös auf das Konto der Privatklägerin zu über- weisen. Auch hätte es kaum einen Grund für die Privatklägerin gegeben, dem Be- schuldigten – in Anbetracht des von ihr erst kurz vorher aufgesetzten Testaments
– auch noch Fr. 200‘000.– zusätzlich zu schenken.
- 19 -
E. 6.2.2.17 Weiter wird seitens des Beschuldigten nicht bestritten, dass er mit dem Testament der Privatklägerin vom 21. März 2015, mit dem sie ihn auf den Pflicht- teil setzte, gar nicht einverstanden ist und den Standpunkt vertritt, dass dies gar nicht dem Willen der Privatklägerin entspreche, sondern diese gegen ihren Willen dazu gedrängt worden sei (Urk. 9/2 S. 5, S. 12 f.; Urk. 2/9 S. 4). Nach eigenen Aussagen hat er sogar Bestrebungen unternommen, dieses Testament wieder zu ändern (Urk. 9/2 S. 5). Mit dem Eingreifen der KESB drohte nun die Geldquelle des Beschuldigten zu versiegen, was diesem bewusst war, wurde ihm doch sei- tens der KESB mitgeteilt, dass sie beabsichtige, mit der Vermögensverwaltung eine Drittperson einzusetzen (Urk. 2/12).
E. 6.2.2.18 Hierzu ist nochmals aufzugreifen, dass der Beschuldigte sich immer wieder von der Privatklägerin unterstützen liess, und er durchaus auf allfällig ihm zustehende finanzielle Mittel aus der Erbschaft seines Vaters angewiesen war. Die Erklärung, er sei der einzige Nachkomme, deshalb habe er es nie für nötig erachtet, eine Erbteilung zu verlangen (Urk. 43 S. 22), und die Nichtakzeptanz des Testaments der Privatklägerin zeigt, dass er sich als alleiniger legitimer Be- rechtigter am Vermögen resp. zukünftigen Nachlass der Privatklägerin sieht. Mit dem Einschreiten der KESB wurde dem Beschuldigten nun vor Augen geführt, dass der unbeschränkte Zugriff auf das Geld der Privatklägerin nun nicht mehr möglich sein wird. Wie ausgeführt, gab es aber keinen Grund, sich ihm allenfalls rechtmässig zustehende Ansprüche eigenmächtig anzueignen. Es scheint, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass die ständigen Bezüge vom Konto der Privatklägerin zu seinen Gunsten Fragen aufwerfen werden und er nicht da- von ausgehen konnte, dass ihm tatsächlich ein Anspruch in Höhe von über Fr. 700‘000.– oder auch nur Fr. 562‘375.– aus dem Erbe seines Vaters resp. dem Verkaufserlös der Liegenschaft zusteht. Dies umso mehr als er Kenntnis vom Testament seines Vaters hatte, gemäss dem er auf den Pflichtteil gesetzt wurde, und dem Ehevertrag seiner Eltern. Auch wenn der Beschuldigte bestreitet, diesen gekannt zu haben, spricht sein Aussageverhalten gegen seine Behauptung. Auf die Frage, was er dazu sage, dass seine Eltern im Ehevertrag vom 26. November 1996 vereinbart hätten, dass die Gesamtsumme beider Vorschläge im Todesfall eines Ehegatten dem anderen Ehegatten zustehe, erklärte er, diesen Ehevertrag
- 20 - habe man nie eingelöst. Es gebe einen Gerichtsentscheid, in dem er nicht ge- nannt sei, darum sei er ungültig. Erst auf Nachfrage, ob er diesen Ehevertrag kenne, gab er an, nein (Urk. 9/2 S. 7). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten muss dieser Ehevertrag, um Geltung zu haben, nicht in der Testamentseröffnung drin sein, da es sich hierbei um einen güterrechtlichen Anspruch handelt (Art. 216 Abs. 2 ZGB). Sodann wurde ihm als Beilage zum Steuerinventar im Nachlass sei- nes Vaters dieser Ehevertrag zugesandt (Urk. 4/2). Der Umstand, dass sämtliche vormalig auf den Vater des Beschuldigten lautenden Konten saldiert und die Gut- haben der Privatklägerin überwiesen wurden, entspricht sodann der Nachachtung dieser Regelung.
E. 6.2.2.19 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind und deshalb seine Behauptung, er habe gemeint, es sei sein Geld und er sei berechtigt dieses vom Konto der Privatklägerin zu beziehen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Aufgrund des Beweisergebnisses muss als erstellt angesehen werden, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass das Geld nicht ihm, sondern der Privatklä- gerin bzw. allenfalls der Privatklägerin und ihm gemeinsam zusteht, und er keine Berechtigung hatte, diese Gelder ohne Rücksprache mit der Privatklägerin von deren Konto zu beziehen und für seine privaten Zwecke zu verwenden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann aufgrund der aufgezeigten Umstände nicht von einem Handeln in guten Treuen ausgegangen werden, sondern diese lassen ohne unüberwindbare Zweifel darauf schliessen, dass die Handlung des Beschul- digten die Reaktion auf die Kenntnisnahme des Inhalts des Testaments der Pri- vatklägerin vom 19. März 2015 und den Umstand, dass die Verwaltung des Ver- mögens der Privatklägerin an eine Beiständin übertragen werden soll, darstellt, mit der er seine finanzielle Liquidität sicherstellen wollte. Gründe für ein berechtig- tes überstürztes Handeln sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch keine vorgebracht. Die Dringlichkeit lag einzig im Entzug seiner Zugriffsmög- lichkeiten auf das Konto der Privatklägerin aufgrund der zu errichtenden Bei- standschaft. Hierbei handelt es sich aber um keinen legitimen Grund, sondern stützt die Darstellung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte wusste, dass er nicht frei über den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft verfügen kann.
- 21 -
E. 6.2.2.20 In der Einvernahme vom 7. September 2016 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, was er mit dem sich überwiesenen Geld machen wollte, er müsse seiner Exfrau noch etwas zurückbezahlen; dazu komme noch sein Anwalt; und sonst anlegen. Sodann hatte er sich von dem vom Konto der Privatklägerin bezo- genen Geld ein Auto für Fr. 32‘690.– gekauft (Urk. 9/2 S. 10 f.). Auch aufgrund der Vehemenz, mit der er immer betont, dies sei ja sein Geld (Urk. 9/2 S. 11; Urk. 43 S. 22), lässt sich nur folgern, dass der Beschuldigte nicht den Willen hat- te, das Geld zurückzubezahlen. Er erklärte denn vor Vorinstanz auch, dass das Geld auf sein Konto gekommen sei und auch da geblieben wäre (Urk. 43 S. 22). Den Betrag von Fr. 562‘375.– hätte er nicht zurückzahlen können. Es sei ja sein Anspruch. Warum solle er diesen zurückzahlen (Urk. 43 S. 24). Es ist deshalb auch als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte weder fähig noch willens war, die sich überwiesenen Beträge jederzeit zu ersetzen.
E. 6.2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt ge- mäss Anklageziffer II. rechtsgenügend erstellt werden kann.
E. 6.3 Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklagesachver- halt III.)
E. 6.3.1 Der Beschuldigte bestreitet bezüglich des ihm vorgehaltenen Sachverhalts einzig, gewusst zu haben, dass das bezogene Geld mindestens möglicherweise aus einem schweren Delikt stamme (Urk. 48 S. 17). Er macht geltend, es sei sein Geld. Er sei berechtigt an diesem Geld (Urk. 9/1 S. 6 f.). Er sei davon ausgegan- gen, dass ihm dieses Geld zustehe, was im übrigen auch zutreffe (Urk. 48 S. 17). Es ist daher nachfolgend anhand der aktenkundigen Beweismittel zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 9/1-4; Urk. 43) sowie diverse Urkunden vor.
E. 6.3.2 Sachverhaltserstellung
E. 6.3.2.1 Bezüglich der Berechtigung des Beschuldigten an dem von ihm bezoge- nen Geld kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Ziffer 5.2. ff.). Der Beschuldigte wusste, dass er über dieses Geld nicht eigenmächtig und
- 22 - frei verfügen konnte und er keine Berechtigung hatte, dieses vom Konto der Pri- vatklägerin abzuheben. Damit war ihm aber auch bekannt, dass das Geld aus ei- ner strafbaren Handlung, und zwar einem Vermögensdelikt, stammt. Sodann darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass es sich bei Vermögensdelikten regel- mässig um schwerwiegende Delikte handelt, insbesondere wenn es um Beträge in der Grössenordnung mehrerer hunderttausend Franken geht. Damit wusste der Beschuldigte, dass das in bar bezogene Geld aus einem schweren Delikt stammt.
E. 6.3.2.2 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe die Barabhebung vorge- nommen, um das Geld dem Zugriff der Behörden, insbesondere auch der Straf- behörden, zu entziehen. Auf die Fragen, warum er das Geld auf sein eigenes Konto übertragen habe, gab er an, dies sei die Sicherstellung gegenüber der KESB gewesen (Urk. 9/1 S. 5, S. 6; Urk. 9/2 S. 9 f.). Auf die Frage, warum er Fr. 529‘000.– bar bezogen habe, gab er wiederum an, zur Sicherstellung. Er habe das Geld sicher aufbewahren wollen (Urk. 9/2 S. 12; Urk. 109 S. 9). Weiter erklär- te er auf die Frage, was er gemeint habe, als er auf dem Formular angegeben habe, das Geld werde dieses Jahr wieder zurück transferiert, dass es wieder auf ein Konto komme. Dass er das Geld nicht verstecke (Urk. 9/2 S. 14).
E. 6.3.2.3 Dem Formular „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Schalter- geschäften“ kann entnommen werden, dass der Beschuldigte als Grund der Bar- transaktion „Sicherstellung“ angab (Urk. 1/6). Sodann gab der Beschuldigte auf dem ihm von der Post zugestellten Formular „Vervollständigung der Kundenan- gaben“ auf die Frage, wofür die Gelder verwendet wurden bzw. um was für eine Sicherstellung es sich handle und aus welchem Grund diese in bar erfolgte, an, „Familienangelegenheit“, „Sicherstellung gegen die Willkür der KESB“ (Urk. 1/8 S. 1). Weiter gab er auf diesem Formular auf die Frage, ob es sich bei den Gel- dern, die gemäss seinen Angaben wieder eingezahlt werden sollen, um die glei- chen Vermögenswerte handle und wann die Einzahlung in etwa erfolgen werde, an „noch offen“ (Urk. 1/8 S. 2).
E. 6.3.2.4 Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Geld in bar vom Postkonto abhob, war zwar noch kein Strafverfahren hängig. Jedoch gab es für eine Sicherstellung gegenüber der KESB keinen Grund, das Geld bar abzuheben und in einem
- 23 - Schliessfach zu verstecken. Denn es ist nicht ersichtlich, wie die KESB auf ein Konto des Beschuldigten oder seiner Firma soll zugreifen können. Sodann ist auch nicht ersichtlich, warum das Geld auf einem seiner Konten nicht sicher sein soll. Das Abheben und Verstecken des Geldes in einem Bankschliessfach konnte deshalb einzig den Grund haben, die Verfolgbarkeit des Geldes zu unterbrechen und damit dessen Auffinden zu erschweren. Daraus muss geschlossen werden, dass er die Abhebung des Geldes und dessen Deponierung in einem Bank- schliessfach auch vorgenommen hat, um das Geld einem allfälligen Zugriff durch die Strafbehörden zu entziehen. Denn im Gegensatz zur KESB kann die Strafver- folgungsbehörde auch ein Konto blockieren. Solange das Geld auf einem Konto des Beschuldigten war, wäre es für diese auch ohne weiteres auffindbar gewe- sen.
E. 6.3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anklagesachver- halt III. rechtsgenügend erstellt werden kann.
E. 6.4 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklagesachver- halt IV.)
E. 6.4.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, das Formular A1 „Feststellung des wirt- schaftlich Berechtigten bei Schaltergeschäften“ unterzeichnet zu haben. Er aner- kennt auch, gewusst zu haben, dass dieses Formular dafür bestimmt ist, die wirt- schaftliche Berechtigung an einem Vermögenswert zu beweisen und eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Geschäftsverkehr zu erreichen (Urk. 43 S. 27). Jedoch macht er geltend, vorgängig berechnet zu haben, an welchem Betrag er aus dem Erbe wirtschaftlich berechtigt sei. Deshalb habe er dieses Formular auch wahrheitsge- mäss ausgefüllt und unterschrieben. Es sei sein Geld. Er sei berechtigt an diesem Geld (Urk. 9/1 S. 6 f.; Urk. 109 S. 10).
E. 6.4.2 Sachverhaltserstellung
E. 6.4.2.1 Wie in Ziffer 5.2. ff. dargelegt, war der Beschuldigte nicht berechtigt, das Geld vom Konto der Privatklägerin ohne deren Zustimmung auf ein eigenes Konto zu überweisen, was er wusste. Daraus ergibt sich, dass er an diesem Geld wirt-
- 24 - schaftlich nicht – zumindest nicht alleine – berechtigt war. Damit hat er mit seiner Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt, dass er an den abgehobenen Fr. 529‘000.– wirtschaftlich (alleine) berechtigt sei.
E. 6.4.2.2 Nachdem er wusste, dass er nicht berechtigt war, das Geld vom Konto der Privatklägerin auf sein eigenes zu überweisen, wusste er auch, dass er an diesem Geld nicht – zumindest nicht alleine – wirtschaftlich berechtigt war.
E. 6.4.3 Der Anklagesachverhalt IV. kann somit rechtsgenügend erstellt werden.
E. 7 Rechtliche Würdigung
E. 7.1 Mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB (Anklagesachverhalt II.)
E. 7.1.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB macht sich der Veruntreu- ung strafbar, wer zum Nachteil eines Angehörigen ihm anvertraute Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.
E. 7.1.2 Als anvertraut gilt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3.; BGE 133 IV 21 E. 6.2.). Gemäss einer ande- ren Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3. mit Verweis auf BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO,
3. Aufl., Art. 138 N 64). Die Werterhaltungspflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 143 IV 297 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 120 IV 117 E. 2b S. 119 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtes genügt es, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2.). Bei den sich auf dem Konto der Privatklägerin befindenden Vermögenswerten handelt es sich aufgrund der dem Beschuldigten
- 25 - eingeräumten Vollmacht, aufgrund derer er alleine über diese Werte verfügen konnte, um dem Beschuldigten anvertraute Vermögenswerte.
E. 7.1.3 Die Tathandlung besteht nicht in der Aneignung sondern in einem Ver- halten des Täters, durch das er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatori- schen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Bei vertretbaren Sachen bekundet der Täter seinen Willen, die Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden, in- dem er sie z.B. verbraucht, verpfändet etc., ohne dass er gleichzeitig jederzeit über eine entsprechende Quantität von Sachen zur Verfügung des Treugebers hält. Der Täter muss die Vermögenswerte indes nicht völlig aus der Hand geben. Es reicht aus, dass er sie beiseite schafft, ihren Eingang leugnet oder verschleiert. Bei Buchgeld, das auf den Konten des Täters eingegangen ist, gilt dies analog. Sind die Gelder hingegen auf einem Fremdkonto eingegangen, über das der Tä- ter verfügen darf, erscheint bereits eine pflichtwidrige Abbuchung als „verwenden“ im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Art. 138 N 105 ff.). Weiter muss der Treugeber durch die Tathandlung an seinem Vermögen geschädigt werden (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Art. 138 N 110).
E. 7.1.4 Schliesslich wird die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Dabei kann Absicht unrechtmässiger Bereicherung nur „dolus directus“ meinen, also direkten Vorsatz ersten Grades (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Art. 138 N 115). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt es, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit. Er muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten und darüber hinaus fähig sein, dies zu tun (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Art. 138 N 116).
E. 7.1.5 Gemäss erstelltem Sachverhalt bezog der Beschuldigte vom Konto der Pri- vatklägerin ohne deren Einwilligung und Kenntnis Fr. 562‘375.– und überwies das Geld auf ein eigenes Konto, um dieses für seine privaten Zwecke zu verwenden. Davor waren auf dem Konto der Privatklägerin Fr. 1‘230‘000.– eingegangen, die aus dem Verkauf der vormals im Gesamteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin stehenden Liegenschaft stammte. Gesamteigentum ist Eigentum,
- 26 - das mehreren Personen gemeinsam zusteht und grundsätzlich nur gemeinschaft- lich ausgeübt werden kann (BSK ZGB II-WICHTERMANN, Art. 652 N 9). Zwar wurde mit dem Verkauf der Liegenschaft das diesbezügliche Gesamteigentum aufgelöst. Jedoch trat an deren Stelle der Verkaufserlös, der auf das Konto der Privatkläge- rin floss. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass sich der Be- schuldigte und die Privatklägerin über den Anteil des Beschuldigten am Verkaufs- erlös nicht geeinigt haben und demnach kein Anspruch des Beschuldigten auf ei- nen bestimmten Anteil am Verkaufserlös bestand. Damit war der Beschuldigte an den Vermögenswerten auf dem Konto der Privatklägerin höchstens als (vorma- liger) Gesamteigentümer wirtschaftlich mitberechtigt und hatte er keine Berechti- gung durch eigenständiges Handeln Fr. 562‘375.– vom Konto der Privatklägerin zu beziehen und auf sein eigenes Konto zu überweisen. Dadurch, dass er sich dennoch eigenmächtig Fr. 562‘375.– überwies, bereicherte er sich unrechtmässig. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte die Vermögenswerte für sich verwen- den wollte, und er weder fähig noch willens war, die bezogenen Beträge zurück- zuerstatten resp. zu ersetzen. Somit hat er die ihm anvertrauten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 565‘375.– unrechtmässig zu seinem eigenen Nutzen ver- wendet. Nicht relevant ist, ob ihm allenfalls aus der Erbschaft seines Vaters ein Anspruch zusteht. Solange bezüglich dieses Anspruchs keine Einigung mit der Privatklägerin getroffen oder dieser Anspruch gerichtlich festgestellt ist, d.h. so- lange dieser Anspruch nicht ausgewiesen ist, bereichert sich der Beschuldigte durch einen eigenmächtigen Bezug von Geldern ab dem Konto der Privatklägerin unrechtmässig.
E. 7.1.6 Subjektiv wird Vorsatz verlangt, der sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung der anver- trauten Vermögenswerte beziehen muss. Geht der Täter fälschlicherweise davon aus, die Sache stehe in seinem Eigentum oder er verwende den anvertrauten Vermögenswert rechtmässig, so liegt ein Sachverhaltsirrtum vor, der zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Art. 138 N 112). Einem Sachverhaltsirrtum erliegt mithin nicht nur, wer über tatsächliche Umstände irrt, von welchen der Entscheid über das Vorliegen des Tatbestands- merkmals der Unrechtmässigkeit der Verwendung im Sinne von Art. 138 StGB
- 27 - abhängt, sondern auch, wer zwar von zutreffenden tatsächlichen Umständen ausgeht, aber irrtümlich annimmt, unter diesen Umständen sei eine Gutsverwen- dung nicht unrechtmässig. Wer aus diesem oder jenem Grund meint, die Verwen- dung sei nicht unrechtmässig, kann nicht den Vorsatz der unrechtmässigen Ver- wendung haben (Urteil des Bundesgerichtes 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2.).
E. 7.1.7 Gemäss erstelltem Sachverhalt wusste der Beschuldigte, dass keine Eini- gung mit der Privatklägerin über die Verteilung des Verkaufserlöses bestand und er damit auch keine Berechtigung hatte, sich für einen angeblichen Anspruch auf einen Teil der Erbschaft seines Vaters auf ihrem Konto zu bedienen. Dem Be- schuldigten war bekannt, dass er von seinem Vater auf den Pflichtteil gesetzt worden war, und dass eine ehevertragliche Begünstigung zugunsten der Privat- klägerin bestand. Dennoch hat er einen allfälligen Erbanspruch seinerseits nicht seriös abgeklärt oder sich diesbezüglich mit der Privatklägerin geeinigt. Er wusste damit, dass er keinen definierten Anspruch hat resp. keine verbindliche Forderung gegenüber der Privatklägerin besteht. Deshalb durfte er nicht annehmen, er sei berechtigt, sich einen Betrag nach eigenem Gutdünken zu überweisen. Überwies er sich dennoch Fr. 562‘375.– vom Konto der Privatklägerin, konnte dies nur in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern erfolgen. Schliesslich wusste er, dass das Konto auf die Privatklägerin lautet, und er deshalb an diesen Ver- mögenswerten nicht – zumindest nicht alleine – berechtigt ist. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
E. 7.1.8 Demnach hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB schuldig gemacht.
E. 7.2 Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer III.)
E. 7.2.1 Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich schul- dig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen (Taten, die mit Freiheitsstrafe
- 28 - von mehr als drei Jahren bedroht sind, Art. 10 Abs. 2 StGB) oder aus einem quali- fizierten Steuervergehen herrühren.
E. 7.2.2 Wie in Ziffer 6.1. ff. ausgeführt, hat sich der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB schuldig gemacht. Die von ihm im Bankschliessfach deponierten Gelder stammten somit aus einem Verbrechen. Die Handlung des Beschuldigten zielte darauf ab und war geeignet, das Geld insbe- sondere auch von der Strafverfolgungsbehörde zu verstecken und die Auffindbar- keit zu erschweren und einem allfälligen Zugriff zu entziehen.
E. 7.2.3 Nachdem der Beschuldigte die Vermögenswerte selber veruntreut hat, wusste er, dass das Geld aus einem Vermögensdelikt stammt, das, insbesondere auch aufgrund der Höhe des Betrages, als schweres Delikt angesehen werden kann. Sodann hatte er das Geld wissentlich und willentlich im Bankschliessfach deponiert und wusste er, dass dies die Auffindbarkeit des Geldes und einen mög- lich Zugriff erschwert.
E. 7.2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.
E. 7.3 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV.)
E. 7.3.1 Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkun- den lässt.
E. 7.3.2 Das Formular A1 „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Schalter- geschäften“ ist eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Das Bundes- gericht hat wiederholt festgehalten, dass dem Formular A erhöhte Glaubwürdig- keit und somit Urkundenqualität zukommt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 137 II 404 E. 9.9.2 sowie Urteile des Bundesgerichtes 6B_37/2013 vom 15. April 2013 E. 1.2.2; 6B_574/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte
- 29 - unterzeichnete wahrheitswidrig dieses Formular, indem er mit seiner Unterschrift bestätigte, alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter des abgehobenen Geldes zu sein, und er verschaffte sich damit einen unrechtmässigen Vorteil. Denn ohne die entsprechende Bestätigung hätte ihm die Postfinance das Geld nicht ausbezahlt. Bei der Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich um eine recht- lich erhebliche Tatsache.
E. 7.3.3 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB II-BOOG, Art. 251 N 181). Wie der Beschuldigte selber bestätigte, wusste er um die erhöhte Glaubwürdigkeit des von im unterzeichneten Formulars, und dass dieses dafür bestimmt ist, die wirtschaftliche Berechtigung an einem Vermögens- wert zu beweisen. Sodann wusste er, dass er an den vom ihm abgehobenen Vermögenswerten nicht – zumindest nicht alleine – wirtschaftlich berechtigt ist. Dennoch bestätigte er wissentlich und willentlich mit seiner Unterschrift, dass er der alleinige wirtschaftliche Berechtigte an diesem Geld sei mit dem Ziel, dieses Geld ausbezahlt zu erhalten.
E. 7.3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.
E. 8 Strafe
E. 8.1 Strafrahmen und Strafzumessung
E. 8.1.1 Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionsrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht.
E. 8.1.2 Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB, der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis
- 30 - Ziff. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schul- dig gemacht. Die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. Abs. 1 und 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
E. 8.1.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungs- regeln sind zutreffend (Urk. 84 S. 46 ff.), weshalb darauf zu verweisen ist. Zu er- gänzen ist, dass die vom Beschuldigten begangenen Veruntreuungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Geldwäschereitat und der Ur- kundenfälschung stehen. Dementsprechend rechtfertigt es sich, bei der Strafzu- messung nicht jede einzelne Tat zu bewerten, sondern zunächst die verschul- densangemessene Einsatzstrafe für die mehrfache Veruntreuung zu bestimmen und sodann unter Bewertung des Verschuldens der Geldwäscherei und der Ur- kundenfälschung zur Gesamtstrafenbildung zu schreiten. Wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegen- den Nebentat(en) zu sanktionieren ist, oder wenn verschiedene Straftaten in zeit- licher und sachlicher Hinsicht in einer Weise miteinander verknüpft sind, dass sie sich im Rahmen der Beurteilung der Sanktion nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, ist es ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu werten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_610/2017 E. 2.2.1).
E. 8.1.4 Zutreffend hat die Vorinstanz die mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB als schwerstes Delikt der Strafzumessung als Ausgangspunkt zugrunde gelegt.
- 31 -
E. 8.2 Mehrfache Veruntreuung
E. 8.2.1 Objektive Tatschwere
E. 8.2.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stehen die beiden Tathandlungen (zwei Überweisungen) in einem derart engen Zusammenhang, dass sie bei der Strafzumessung gemeinsam zu behandeln sind. Bei Vermögensdelikten stellt der Deliktsbetrag ein gewichtiges objektives Strafzumessungskriterium dar. Der Be- schuldigte hat einen Betrag von Fr. 562‘375.– veruntreut, was rund die Hälfte des sich auf dem Konto der Privatklägerin befindenden Guthabens ausmachte. Dabei nutzte er das Vertrauen der Privatklägerin aus, die selber nicht mehr in der Lage war, ihr Vermögen selber zu verwalten und ihre finanzielle Situation zu über- blicken und ihrem Sohn, wohl auch aufgrund der familiären Verbindung, vollum- fänglich vertraute. Nachdem dem Beschuldigten aufgrund der einzusetzenden Beiständin der zukünftige Zugriff auf das Vermögen der Privatklägerin nicht mehr möglich war, wollte er sich zumindest einen Teil seiner Einkommensquelle sichern. Jedoch war das Vorgehen des Beschuldigten nicht von langer Hand ge- plant, sondern erfolgte als Reaktion auf das Einschreiten der KESB bzw. die Be- stellung einer Beiständin für die Privatklägerin, der die Vermögensverwaltung übertragen werden sollte. Das Vorgehen des Beschuldigten war denn auch nicht besonders raffiniert. Zudem wurde die Privatklägerin durch seine Handlungen nicht in unmittelbare ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten gebracht.
E. 8.2.1.2 Insgesamt ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht und damit im unteren bis mittleren Bereich liegend einzustufen.
E. 8.2.2 Subjektive Tatschwere
E. 8.2.2.1 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte vorsätzlich und ausschliesslich aufgrund eigener finanzieller Interessen handelte, ohne jedoch in einer ernsthaften finanziellen Notlage zu stecken. Es wä- re dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und einen allfälligen Anspruch am Erbe seines Vaters auf dem Rechts-
- 32 - weg oder im Gespräch mit der Privatklägerin, allenfalls deren Beiständin, zu klä- ren.
E. 8.2.2.2 Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
E. 8.2.3 Insgesamt ist das Verschulden somit als nicht mehr leicht einzustufen. Es erscheint daher aufgrund der gesamten Tatschwere eine hypothetische Einsatz- strafe von 18 Monaten als angemessen.
E. 8.3 Geldwäscherei
E. 8.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu beachten, dass der Be- schuldigte einen Betrag von Fr. 529‘000.– von seinem Bankkonto abgehoben und im Bankschliessfach versteckt hatte, um so die von ihm begangene unrechtmäs- sige Aneignung zu verschleiern. Damit er das Geld überhaupt abheben konnte, verschob er es von seinem Privatkonto auf ein Konto seiner Firma. Um es schliesslich abheben zu können, beging er eine Urkundenfälschung. Mit seinem Vorgehen zeigte der Beschuldigte damit eine nicht unerhebliche kriminelle Ener- gie. Mit der Vorinstanz ist deshalb das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren.
E. 8.3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Handlung erfolgte, um das sich unrechtmässig angeeignete Geld, vor der KESB (resp. der Beistän- din), die sich der Verwaltung des Vermögens der Privatklägerin angenommen hat- te, und der Strafverfolgungsbehörde zu verstecken und einer Rückerstattung zu entziehen. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
E. 8.3.3 Insgesamt ist das Verschulden somit – was die Tatkomponente angeht – als nicht mehr leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen.
- 33 -
E. 8.4 Urkundenfälschung
E. 8.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die be- züglich Urkundenfälschung gezeigte kriminelle Energie gering ist. So füllte der Beschuldigte das Formular A1 lediglich bezüglich der wirtschaftlich berechtigten Person falsch aus und bestätigte dies mit einer einfachen Unterschrift. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere als leicht.
E. 8.4.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Handlung die Begehung einer weiteren Straftat bezweckte und vorsätzlich handel- te. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als leicht anzusehen.
E. 8.4.3 Insgesamt ist das Verschulden somit – was die Tatkomponente angeht – als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Ein- satzstrafe um einen weiteren Monat zu erhöhen.
E. 8.5 Täterkomponente
E. 8.5.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 84 S. 49) verwiesen werden. An- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er bei der O._____ AG in P._____ eine 80%-Anstellung habe und ein Einkommen von Fr. 4'000.– netto erziele. Bei der Q._____ GmbH arbeite er bloss noch zu 20%. Ein Erwerbseinkommen ergebe sich hieraus nicht. Die Hypothekar- und Ne- benkosten würden sich zurzeit auf monatlich ca. Fr. 1'300.– belaufen, für die Krankenkasse bezahle er Fr. 500.– monatlich. Sein Vermögen bestehe aus einem Einfamilienhaus (Urk. 109). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden.
E. 8.5.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 90), was neutral zu wer- ten ist.
E. 8.5.3 Der Beschuldigte ist nicht geständig und weder einsichtig noch reuig. Je- doch ist hinsichtlich der Veruntreuung und der Geldwäscherei leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung rela-
- 34 - tiv schnell angab, wo sich das von ihm abgehobene Bargeld befindet, wodurch dieses zu einem grossen Teil sichergestellt werden konnte.
E. 8.5.4 Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich.
E. 8.5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einsatzstrafe aufgrund der Täter- komponenten (Bekanntgabe des Lagerortes des Geldes) im Umfang von rund 1/5 zu reduzieren ist.
E. 8.5.6 Die Verteidigung macht geltend, aufgrund der langen Verfahrensdauer sei eine erheblich tiefere Strafe auszufällen (Prot. II S. 8; Urk. 111/2). Die Unter- suchung dauerte rund ein Jahr (Einreichung Strafantrag am 22. Februar 2016, Anklageerhebung am 31. März 2017). Die Hauptverhandlung fand am 5. Oktober 2017 statt (Prot. I S. 5 ff.). Am 1. November 2017 erfolgte dann eine Zeugenein- vernahme und am 23. Februar 2018 erging das Urteil (Prot. I S. 16 f. und S. 22). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien sodann im Dezember 2018 zugestellt (Urk. 85 und Urk. 86). Die Verfahrensdauer bis zur vorinstanzlichen Ur- teilsfällung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass zunächst die Privatklägerin noch hätte als Zeugin einvernommen werden sollen. Schliesslich stellte sich jedoch heraus, dass dies infolge ihres Gesundheitszu- standes nicht möglich war (vgl. Urk. 49; Urk. 54/1; Urk. 65). Allerdings erweist sich die Dauer für die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung als zu lang. Dies führt zu einer moderaten Strafminderung.
E. 8.6 Fazit Strafzumessung In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungskriterien erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten dem Verschulden angemessen.
E. 8.7 Vollzug der Strafe Was den Vollzug und die festgelegte Probezeit anbelangt, kann nur schon auf- grund des Verschlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abge-
- 35 - wichen werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
E. 9 Beschlagnahme und Einziehung
E. 9.1 Mit Verfügung vom 21. April 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die im Schliessfach des Beschuldigten bei der G._____ sichergestellten Fr. 510‘000.– (Urk. 13/7).
E. 9.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder den Geschädigten zurückzugeben sind (Art. 263 Abs. 1 lit. b und c StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher auf- gehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
E. 9.3 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Rück- erstattung eines deliktisch erlangten Vermögenswerts an den Geschädigten geht der Einziehung vor (BSK StGB I-BAUMANN, N 49 zu Art. 70/71).
E. 9.4 Die beim Beschuldigten beschlagnahmten Fr. 510‘000.– hat dieser wider- rechtlich vom Konto der Privatklägerin bezogen und auf sein Privatkonto bei der B._____ überwiesen. Nachdem er dort das Geld nicht bar abheben konnte, über- wies er Fr. 529‘000.– auf das Postkonto seines Geschäfts, hob es in der Folge bar ab und versteckte es in seinem Bankschliessfach, wo es schlussendlich auf- gefunden und sichergestellt wurde (Urk. 13/5). Die beschlagnahmten Fr. 510‘000.– rühren somit aus einer Straftat und stellen einen deliktisch erlangten Vermögenswert dar. Der Paper Trail ist klar ersichtlich, es liegt ein unechtes Sur- rogat vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können sowohl echte
- 36 - als auch unechte Surrogate eingezogen werden (BGE 126 I 97 E. 3c bb). Nach- dem diese Straftat des Beschuldigten zulasten der Privatklägerin begangen wur- de, sind die Fr. 510‘000.– in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB dem von der Privatklägerin eingesetzten Willensvollstrecker zu Handen von deren Nachlass auszuhändigen.
E. 10 Zivilansprüche
E. 10.1 Die Privatklägerin hat vor Vorinstanz adhäsionsweise Schadenersatz in Höhe von Fr. 85'600.– zzgl. 5% Zins seit den jeweiligen Überweisungsdaten ge- mäss Anklageziffer I., Schadenersatz in Höhe von Fr. 562'375.– zzgl. 5% Zins seit den jeweiligen Überweisungsdaten gemäss Anklageziffer II. und eventualiter Schadenersatz von Fr. 200'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 28. August 2015 geltend gemacht (Urk. 41). Die von der Privatklägerin als Schadenersatz geforderten Be- träge setzten sich aus denjenigen Beträgen zusammen, die der Beschuldigte aus den Delikten erlangt hat sowie, was die Fr. 200'000.– betrifft, aus dem Teilerlös des Hausverkaufs erhalten hat.
E. 10.2 Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 562'375.– nebst Zins zu 5% seit den jeweiligen Überweisungsdaten zu. Die Schadenersatzforderungen in Höhe von Fr. 85'600.– und Fr. 200‘000.– je zzgl. 5% Zins verwies die Vorinstanz auf den Zivilweg (Urk. 84 S. 53 ff.). Der Be- schuldigte beantragt in der Berufung die Abweisung des Schadenersatzbe- gehrens der Privatklägerin (Urk. 88; Urk. 110).
E. 10.3 Wie bereits erwähnt, verstarb die Privatklägerin während laufendem Ver- fahren. Gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Rechte einer geschädigten Per- son bei ihrem Tod auf die Angehörigen in der Reihenfolge der Erbberechtigten über. Für das Berufungsverfahren hält Art. 382 Abs. 3 StPO fest, dass nach dem Tod der Privatklägerschaft die Angehörigen in der Reihenfolge der Erbberechti- gung das Rechtsmittelverfahren weiterführen können, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Einziger Erbe der Privatklägerin ist der Be- schuldigte (Urk. 96/3), welcher Rechtsnachfolger der Privatklägerin ist. Er ist da- her Beschuldigter und Privatkläger in Personalunion. Eine Privatklägerschaft im
- 37 - vorliegenden Verfahren fehlt (nun), weshalb auf das Schadenersatzbegehren nicht einzutreten ist.
E. 11 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 11.1 Vorinstanzliches Verfahren und Untersuchung Nachdem der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der mehr- fachen Veruntreuung, der Geldwäscherei und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird und die Privatklägerin im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteils- fällung noch lebte, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen.
E. 11.2 Berufungsverfahren
E. 11.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 11.2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Dementspre- chend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungs- verfahren sind dem Beschuldigten ebenfalls aufzuerlegen, da diesem gemäss Angaben der Verteidigung ein Erbanspruch von mehr als Fr. 1.5 Mio. zusteht (Urk. 110 S. 19; vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Ab- teilung, vom 23. Februar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 [StGB] (Anklageziffer I.). 2.-6. (…) - 38 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500. G ebühr für das Vorverfahren Fr. 375.– Kosten Arztbericht Fr. 5'375.– Total. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird auf Fr. 11'839.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt. 9.-11.(…)“
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB (Anklageziffer II.) − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer III.) − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer IV.).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- April 2016 beschlagnahmten Fr. 510‘000.– (Kaution 2016/10005964; Be- leg-Nr. 208'742) werden dem Willensvollstrecker Rechtsanwalt Dr. iur. - 39 - F._____ im Nachlass der Privatklägerin C._____, geboren tt. Juli 1930, ge- storben am tt.mm.2018, ausgehändigt (B._____-Konto IBAN 1).
- Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin †C._____ wird nicht ein- getreten.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 9-11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3‘000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'369.40 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung der verstorbenen Privatklägerin (versandt) − den Willensvollstrecker Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ im Nachlass der Privatklägerin C._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der verstorbenen Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei, MROS, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 40 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180545-O/U/cwo Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und der Ersatzoberrichter Dr. iur. E. Pahud sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 6. Juni 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 23. Februar 2018 (DG170008)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. März 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 87 S. 59 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 (Ankla- geziffer I.).
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 (Ankla- geziffer II.); − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer III.), und − der Urkundenfälschung im Sinne von 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV.).
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
4. Der Vollzug der Freiheitstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. April 2016 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 510'000.– (Kaution 2016/ 10005964) wird nach Eintritt der Rechtskraft der Privatklägerin (B._____ Privatkonto, IBAN 1, Konto Nr. 2, BIC 3) zuge- wiesen und zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung verwendet. Mit der Überweisung wird die Bezirksgerichtskasse beauftragt.
6. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 562'375.– nebst Zins zu 5% seit den jeweiligen Überweisungsdaten zu bezahlen, unter Anrechnung der bereits sichergestellten Barschaft von Fr. 510'000.– gemäss Dispositiv- Ziffer 5. Im Mehrumfang wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
- 3 -
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 375.– Kosten Arztbericht Fr. 5'375.– Total. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Ge- richtsgebühr um einen Drittel.
8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten A._____ wird auf Fr. 11'839.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ zu 80 % auferlegt. Im Üb- rigen werden sie auf die Staatskasse genommen.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 80 % gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegen- über dem Beschuldigten A._____.
11. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin eine auf 80 % reduzierte Ent- schädigung für die Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 22'312.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 110 S. 2)
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1, 7, 8, 12 und 13 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Herr A._____ sei von den Vorwürfen
- 4 - − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB, − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gemäss Ziff. II. der Anklageschrift freizusprechen.
3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin sei abzuweisen.
4. Das Begehren der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Prozessentschädi- gung im erstinstanzlichen Verfahren sei abzuweisen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
21. April 2016 beschlagnahmten Vermögenswerte seien Herrn A._____ zu- zuweisen.
6. Die Verfahrenskosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Instan- zen, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staats- kasse zu nehmen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 93) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
1. Prozessverlauf 1.1. Am 18. Februar 2016 erstattete das Bundesamt für Polizei fedpol der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Geldwäschereiverfahren, nach Art. 23 Abs. 4 GwG Meldung über einen geldwäschereiverdächtigen Vorgang (Urk. 1/1- 17). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eröffnete daraufhin ein Vor- abklärungsverfahren (Urk. 1/18).
- 5 - 1.2. Am 22. Februar 2016 erstattete Rechtsanwalt Y._____ namens von C._____, der Mutter des Beschuldigten, Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Urk. 2/1-15). In der Folge wurde die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) übernommen (Urk. 15/1-2). Diese erhob am 31. März 2017 Anklage gegen den Beschuldigten (Urk. 25). 1.3. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 23. Februar 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB (Anklageziffer II.), der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer III.) und der Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV.) schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB (Anklageziffer I.) sprach die Vorinstanz den Be- schuldigten frei. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft und der Vollzug der Freiheitsstrafe, bei einer Probezeit von 2 Jahren, auf- geschoben. Sodann entschied die Vorinstanz, dass die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 21. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 510‘000.– der Privatklägerin zugewiesen und zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung ver- wendet werde. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 562‘375.– nebst Zins zu 5% seit den jeweiligen Überwei- sungsdaten zu bezahlen, unter Anrechnung der bereits sichergestellten Barschaft von Fr. 510‘000.–. Im Mehrumfang wurde die Privatklägerin mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 74 = Urk. 87). 1.4. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 75/3 und Urk. 77). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging am
18. Dezember 2018 ebenfalls fristgerecht ein (Urk. 85; Urk. 88). Der vom Be- schuldigten in der Berufungserklärung gestellte Beweisantrag (Urk. 88 S. 2) wur- de – nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (Urk. 93) und des Verzichts des Rechtsvertreters der Privatklägerschaft auf Stel- lungnahme (Urk. 95) – mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2019 abgewiesen
- 6 - (Urk. 100). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft verzichteten auf An- schlussberufung (Urk. 93; Urk. 95 und Urk. 96/1-3). Die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte mit seinem Verteidiger erschien, fand am 6. Juni 2019 statt (Prot. II S. 5 ff.).
2. Berufungserklärung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. 2.2. Der Beschuldigte beantragt mit der Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch, die Abweisung der Zivilansprüche, die Herausgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Barschaft und die ausgangsgemässe Ver- legung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 88). Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung die „Herausgabe der mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. April 2016“ verlangt (Urk. 88 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein offensicht- liches Versehen handelt und die Herausgabe der mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 510‘000.– (Kaution 2016/100005964) beantragt wird (vgl. Urk. 110 S. 2). 2.3. Es ist deshalb mit Beschluss vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB; Anklagesach- verhalt I.), Dispositiv-Ziffer 7 (Kostenfestsetzung) und Dispositiv-Ziffer 8 (Entschä- digung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Beweisantrag Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte den bereits in seiner Berufungserklärung gestellten Beweisantrag auf Abklärung, ob D._____ an der Universität Zürich Jura studiert und abgeschlossen habe, erneuern (Prot. II S. 7). Dieser Beweisantrag ist (wiederum) abzuweisen. Es ist nicht relevant, ob D._____ Rechtswissenschaften studiert und abgeschlossen hat, sondern ent-
- 7 - scheidend ist, ob der Beschuldigte in guten Treuen auf seine Angaben vertrauen durfte (vgl. dazu auch hinten Ziffer 6.2.2.6). Zu Gunsten des Beschuldigten ist da- von auszugehen, dass D._____ Rechtswissenschaften studiert und abgeschlos- sen hat.
4. Privatklägerschaft – Rechtsnachfolge 4.1. Gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle E._____ ist die Privatklägerin C._____ am tt.mm.2018 verstorben. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
21. September 2018 wurde den Beteiligten das von der Privatklägerin am 19. März 2015 errichtete Testament eröffnet. Soweit ersichtlich ist der Beschuldigte der einzige Erbe der Privatklägerin. Er wurde jedoch von der Privatklägerin testa- mentarisch auf den Pflichtteil gesetzt (Urk. 96/3). Im Umfang der frei verfügbaren Quote hat die Privatklägerin gemäss dem mit Urteil vom 21. September 2018 er- öffneten Testament zwei Vermächtnisse (an ihre beiden Enkelkinder; Kinder des Beschuldigten) ausgerichtet (Urk. 96/3). 4.2. Gemäss Willensvollstrecker-Bescheinigung vom 20. September 2018 am- tet im Nachlass der Privatklägerin Rechtsanwalt Dr. F._____ als Willensvollstre- cker. Dieser hat den Willen der Erblasserin zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten und die Teilung des Nachlasses nach den von der Erblasserin getroffenen Anordnungen auszuführen (Urk. 96/2). 4.3. Der Willensvollstrecker hat den Rechtsvertreter der verstorbenen Privat- klägerin mit der Wahrung der Interessen des Nachlasses im vorliegenden Beru- fungsverfahren beauftragt (Urk. 96/1).
5. Strafantrag 5.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Vermögen seiner Mutter veruntreut zu haben. Wird eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB zum Nach- teil eines Familienangehörigen begangen, wird sie nur auf Antrag verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB).
- 8 - 5.2. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 erstattete die Beiständin der Privat- klägerin Strafanzeige unter anderem wegen Verdachts auf Veruntreuung, ev. un- getreue Geschäftsbesorgung und stellte (soweit erforderlich) Strafantrag gegen den Beschuldigten (Urk. 2/1). 5.3. Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Na- tur und nicht übertragbar (BGE 99 IV 1). Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207). Verletzt ist bei höchstpersönlichen Rechtsgütern der Träger des unmittelbar be- troffenen Rechtsguts. Bei anderen Rechtsgütern gilt als Verletzter, wer ein recht- lich geschütztes Interesse an deren Erhaltung hat. Daraus, dass das Recht Straf- antrag zu stellen, grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und nicht übertragbar ist, folgt nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann. Die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung darf namentlich in der Regel angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.3.1. m.w.H.). 5.4. Im heutigen Zeitpunkt kann nicht (mehr) eruiert werden, ob die Privatkläge- rin im Zeitpunkt der Strafantragstellung – zumindest diesbezüglich – urteilsfähig war oder nicht. War die Privatklägerin bereits urteilsunfähig, so steht ausser Fra- ge, dass die gesetzliche Vertreterin zur Strafantragsstellung berechtigt war (vgl. Art. 30 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_334/2012 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 127 IV 193). 5.5. War die Privatklägerin noch urteilsfähig, sind folgende Erwägungen anzu- stellen: Die Strafanzeige und den Strafantrag gegen den Beschuldigten hat die Beiständin zwar nicht mit der Privatklägerin besprochen. Die Privatklägerin hat je- doch durch den Beschuldigten vom Strafantrag und Strafverfahren gegen ihn Kenntnis erhalten (Urk. 48 S. 4). Und obwohl dies gemäss Darstellung des Be- schuldigten nicht dem Willen der Privatklägerin entsprochen habe, hat die Privat- klägerin weder gegenüber ihrer Beiständin, der KESB noch der Untersuchungs- behörden oder dem Gericht eine entsprechende Erklärung abgegeben, wonach
- 9 - sie das Strafverfahren nicht (mehr) wolle. Ist die Privatklägerin nicht handlungsun- fähig, übt die Beiständin das der Privatklägerin zustehende Antragsrecht nur in deren Vertretung aus. Dementsprechend wäre es der Privatklägerin – entspre- chende Urteilsfähigkeit vorausgesetzt – freigestanden, den in ihrem Namen ge- stellten Strafantrag zurückzuziehen. 5.6. Unabhängig davon, ob die Privatkläger bezüglich der Strafantragstellung noch urteilsfähig war, ist gestützt auf obenstehende Erwägungen somit von einem gültigen Strafantrag auszugehen, zumal auch die Verteidigung die Gültigkeit des Strafantrages ausdrücklich nicht anzweifelt (Prot. II S. 7). 5.7. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wann die Beiständin Kenntnis davon bekommen hatte, dass Vermögenswerte weggekommen sein könnten. Jedoch wurde die Beiständin erst mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 rechtskräftig eingesetzt (Urk. 2/7 und Urk. 2/8) und konnte sie deshalb frühestens ab diesem Zeitpunkt Unterlagen der Privatklägerin bei den Banken anfordern. So- dann muss aufgrund der Aussagen der Beiständin und des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin zu keinem früheren Zeitpunkt Kenntnis der fraglichen Überweisungen erhalten hatte. Bis die Vermögensverwal- tung der Beiständin übertragen wurde, war diese vom Beschuldigten für die Pri- vatklägerin wahrgenommen worden. Die fraglichen Überweisungen tätigte der Beschuldigte sodann ohne Ab-/Rücksprache mit der Privatklägerin. Damit erfolgte der Strafantrag vom 22. Februar 2016 rechtzeitig.
6. Sachverhalt 6.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 31. März 2017 (Urk. 25). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten noch vorgeworfen, dass er am 24. November 2015 und am 30. November 2015 ohne Wissen und ohne Zu- stimmung der Privatklägerin zwei Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 562‘375.– vom Konto der Privatklägerin auf sein privates Konto getätigt habe, um das Geld für seine privaten Zwecke zu verwenden, wobei ihm jederzeit be-
- 10 - wusst gewesen sei, dass dieses Geld nicht ihm gehörte und er keine Berech- tigung gehabt habe, diese Gelder für seine privaten Zwecke zu verwenden (An- klagesachverhalt II.). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, einen grossen Teil dieser Gelder, nämlich Fr. 529‘000.–, in bar bezogen zu haben, um es in sei- nem Schliessfach in der G._____ [Bank] H._____ [Ort] zu verstecken (Anklagesa- chverhalt III.). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dabei das For- mular A1 „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Schaltergeschäften“ un- terzeichnet und mit seiner Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt zu haben, dass er an den abgehobenen Fr. 529‘000.– wirtschaftlich berechtigt sei (Anklagesachver- halt IV.). 6.2. Mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB (Anklagesachverhalt II.) 6.2.1. Der Beschuldigte bestreitet eine strafbare Handlung. Er macht geltend, dass es sich um sein Geld handle, das er wegen dem Eingreifen der KESB in die Angelegenheiten seiner Mutter, der Privatklägerin, habe sicherstellen müssen. Er habe nur das genommen, was ihm vom Vater gemäss Erbteilung zustehe (Urk. 9/2; Urk. 109 S. 5 ff.). Es ist daher nachfolgend anhand der aktenkundigen Beweismittel zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 9/1-4; Urk. 43; Urk. 109) die Aussage von D._____ (Urk. 10), die Aussagen der Beiständin der Privatklägerin (Urk. 57) sowie diverse Urkunden vor. 6.2.2. Sachverhaltserstellung 6.2.2.1. Der Beschuldigte anerkennt den objektiven Sachverhalt, wie er ihm ge- mäss Anklageschrift vorgehalten wird. Er bestreitet einzig, dass dieses Geld nicht ihm gehöre, dies gewusst zu haben, und gewusst zu haben, dass er keine Be- rechtigung gehabt habe, dieses für seine privaten Zwecke zu verwenden (Urk. 9/1 S. 7, Urk. 9/2 S. 10). 6.2.2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte inne- re Tatsachen und ist damit Tatfrage und Gegenstand der Sachverhaltsabklärung
- 11 - (BGE 128 V 74 E. 8.4.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlos- sen werden. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). 6.2.2.3. Der Beschuldigte führte als Erklärung für die Überweisungen der Fr. 300‘000.– und Fr. 262‘375.– aus, dass es sich hierbei um die Sicherstellung gegenüber der KESB gehandelt habe. Sie hätten damals noch nicht genau ge- wusst, wie viel sein Erbanspruch sein werde, deshalb hätte sie das einmal als Teilanspruch sichergestellt. Danach hätten sie das genau ausgerechnet. Dann sei noch der Restbetrag gekommen. Der ungerade Betrag komme aus den schliess- lich genau berechneten Ansprüchen, die er aus dem Erbe habe. Sein Jurist, Herr D._____, habe diesen Anspruch aufgrund der Steuererklärung 2004 berechnet. Es gebe Berechnungsaufzeichnungen hierzu (Urk. 9/1 S. 5). Mit diesen Überwei- sungen habe sein Anteil aus der Erbschaft seines Vaters sichergestellt werden sollen (Urk. 9/2 S. 9 f.). Das sei sein Geld (Urk. 9/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 11). Diesen Standpunkt vertrat der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung (Urk. 109 S. 5 ff.). 6.2.2.4. Der Beschuldigte macht geltend, dass er sich auf die Angaben und Emp- fehlungen von D._____, der ihn juristisch beraten habe, habe verlassen dürfen (Urk. 48 S. 12 ff.). 6.2.2.5. D._____ erklärte als Zeuge, dass er Jurist sei und den Beschuldigten ju- ristisch beraten habe, wenn er das gebraucht habe. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass er Erbansprüche aufgrund seines verstorbenen Vaters habe und ihm die KESB drohe, ihm diese Vermögensverwaltung zu entziehen. Er habe auch er- zählt, dass seine Vermögenswerte und die seiner Mutter vermischt seien. Einmal hätten sie bei ihm zu Hause den Anspruch des Beschuldigten rudimentär auf ei- nem Blatt Papier aufgeschrieben. Er habe ihm geraten, zu einem Fachanwalt, Herrn I._____, zu gehen. Sie seien auf einen Betrag von ca. Fr. 500‘000.– ge- kommen. Er habe dem Beschuldigten dann gesagt, dass er seinen Anspruch
- 12 - einmal sichern solle, bis er das genauer abgeklärt habe. Aufgrund dessen habe er wahrscheinlich dann die Überweisungen gemacht. Der Beschuldigte habe ein Ur- teil gehabt, das ihn als Erbberechtigten aufgeführt habe. Das habe er ihm gezeigt. Gestützt auf welche Unterlagen er den Anspruch berechnet hatte, konnte er nicht mehr sagen. Da sei eine Wohnung in Graubünden gewesen. Das zweite sei wahrscheinlich das Haus gewesen. Es seien zwei grosse Beträge gewesen. Er wisse es nicht mehr so genau. Er sei einfach mit Zahlen gekommen. Er habe ge- stützt auf diese Zahlen und den entsprechenden Unterlagen die Berechnung ge- macht. Jetzt komme es ihm wieder in den Sinn, dass es der Verkaufserlös vom Haus in J._____ gewesen sei. Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass der Vater den Beschuldigten mit Testament vom 22. Januar 1996 auf den Pflichtteil gesetzt habe, erklärte D._____, das stehe ja nicht dort (vgl. Urk. 12/1/6) drin, nein. Oder? Das Testament habe er nur überflogen. Er habe eigentlich nur den vorderen Teil der Verfügung angeschaut und da stehe nichts. Er sei jetzt nicht mehr sicher, aber er denke, dass sie auch nur den Pflichtteil berechnet hätten. Den Ehevertrag der Eltern des Beschuldigten vom 26. November 1996 kenne er nicht. Weiter be- stätigte er, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, er – der Beschuldigte – sei berechtigt, dieses Geld von den Konten seiner Mutter auf seine Konten bzw. die seiner GmbH zu überweisen. Es gebe ja das Urteil, das rechtskräftig sei. Es sei relativ leicht zu berechnen. Da sei das Haus in Graubünden gewesen und das andere. Das seien ja zwei grosse Beträge gewesen. Auf die Frage, ob er dem Beschuldigten dazu geraten habe, die „Sicherstellung“ gegenüber der KESB zu machen und sich Geld zu überweisen, gab er an, ja unbedingt. Er habe ihm ge- sagt, dass er seinen Teil retten solle, bevor die Behörde darüber gehe. Was ja auch eingetroffen sei. Er habe ihm wortwörtlich gesagt, dass er das Geld abheben und in den Banksafe stecken solle. Am Schluss der Einvernahme korrigierte er sich bezüglich seines Berufs, und gab an, er sei nicht Jurist sondern Radio-/TV- Elektroniker (Urk. 10 S. 2 ff.). 6.2.2.6. Nicht relevant ist, ob D._____ tatsächlich Jura studiert hat oder nicht son- dern einzig, ob der Beschuldigte in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass dessen Angabe, er sei Jurist, richtig sei und er deshalb in guten Treuen auf des- sen Angaben abstellen durfte. Zugunsten des Beschuldigten ist durchaus davon
- 13 - auszugehen, dass D._____ Rechtswissenschaften studiert hat. Dies ändert aber nichts daran, dass er sich aus den nachfolgend noch genauer darzulegenden Gründen nicht auf dessen Angaben verlassen durfte. Der in diesem Zusammen- hang anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag ist daher abzuweisen. 6.2.2.7. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 28. August 2015 wurde die sich im Gesamteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin, seiner Mutter, befindende Liegenschaft K._____-strasse …, J._____, verkauft. Der Verkaufser- lös wurde einerseits im Umfang von Fr. 200‘000.– für Rechnung des Beschuldig- ten an die L._____ AG (mit dem Vermerk „Hypothek Nr. 4“) und andererseits im Umfang von Fr. 1‘230‘000.– auf das Bankkonto der Privatklägerin überwiesen (Urk. 11/3; Urk. 2/14: Eingang auf dem Bankkonto der Privatklägerin am 28.8.15). Eine plausible Erklärung, warum dies so gehandhabt worden war, wenn er denn der Meinung war, dass ihm von diesem Erlös etwas zustehe, konnte der Beschul- digte nicht angeben (vgl. Urk. 109 S. 5). 6.2.2.8. Auch konnte er nicht erklären, warum die auf M._____ Erben lautenden Konten auf die Privatklägerin geändert worden sind (Urk. 9/2 S. 7). Hierzu ist je- doch anzumerken, dass die Konten nicht auf die Privatklägerin überschrieben, sondern die vormals auf seinen Vater lautende Kundenbeziehung bei der B._____ saldiert worden war und der Saldo der Privatklägerin überwiesen wurde (Urk. 12/1/5). Es kann also keine Rede davon sein, dass man den Nachlass ein- fach mal sein gelassen und nichts gemacht habe (Urk. 9/2 S. 6; vgl. auch Urk. 109 S. 5). Vielmehr fand zumindest eine informelle Erbteilung statt. 6.2.2.9. Weiter fällt auf, dass weder der Beschuldigte noch der von ihm als sein Rechtsberater bezeichnete D._____ erklären konnten, wie (ausgehend von wel- chen Vermögenswerten) der angebliche Erbanspruch berechnet worden war (Urk. 9/1 S. 5; Urk. 10 S. 4 f.; Urk. 109 S. 5 ff.), obwohl der Beschuldigte in der ersten Einvernahme angab, seinen Anspruch durch ihre Berechnungen begrün- den und belegen zu können (Urk. 9/1 S. 6). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Privatklägerin ihm immer wieder Geld schenken resp. Darlehen gewähren, d.h. ihn unterstützen soll (Urk. 9/1 S. 4 f.; Urk. 9/2 S. 4), wenn ihm gegenüber der
- 14 - Privatklägerin aus der Erbschaft des Vaters noch ein Anspruch zustehen sollte. Auf die Frage, wann er denn das Darlehen habe zurückzahlen wollen, gab er an, wenn er wieder Geld gehabt hätte (Urk. 9/2 S. 4) und nicht nach dem Vollzug der Teilung des Erbes seines Vaters oder nach dem Verkauf der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft. Er rechnete diese Darlehen, die ihm von der Privatkläge- rin zur Verfügung gestellten Beträge, denn in der Folge auch nicht auf seinen von ihm ausgerechneten Anspruch an (Urk. 9/2 S. 13). Hätte ihm aus der Erbschaft seines Vaters noch ein Anspruch gegen die Privatklägerin zugestanden, wären die Zahlungen der Privatklägerin konsequenterweise als Anzahlungen an seinen Anspruch zu betrachten gewesen. Dass er das erhaltene Geld der Privatklägerin wieder zurückbezahlt, um dann wiederum einen Anspruch aus der Erbschaft sei- nes Vaters gegen die Privatklägerin geltend zu machen, ist völlig unsinnig und entbehrt jeglichem nachvollziehbaren Verhalten. Dies umso mehr, wenn man be- rücksichtigt, dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten eher schlecht präsentierte und er fortwährend auf Unterstützung durch die Privatklägerin ange- wiesen war. 6.2.2.10. Umso fragwürdiger erscheint sodann die Behauptung, er hätte mit D._____ seinen Anspruch berechnet, wenn man berücksichtigt, dass der Be- schuldigte vor Vorinstanz und auch heute geltend macht, er kenne das Steuerin- ventar vom Nachlass seines Vaters nicht (Urk. 43 S. 23; Urk. 109 S. 8 f.). Nach- dem ihm dieses jedoch zugestellt wurde (Urk. 4/2 S. 4), ist seine diesbezüglich falsche Aussage erstellt. Sodann kann sich der Beschuldigte nicht auf Angaben einer Drittperson berufen, wenn er dieser gegenüber unvollständige Angaben macht. Der Beschuldigte kannte sowohl das Testament seines Vaters als auch den Kaufvertrag bezüglich der Liegenschaft in J._____ (wonach bereits Fr. 200‘000.– auf seine Rechnung an die L._____ AG überwiesen worden waren). Zudem wurde ihm mit dem Steuerinventar vom Nachlass seines Vaters auch der Ehevertrag zwischen seinen Eltern (Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten) zugestellt (Urk. 4/2) und kannte er diesen somit auch. Nachdem er weiter sämtliche finanziellen Angelegenheiten für die Privatklägerin erledigte, wusste er auch, dass er als Gesamteigentümer der Liegenschaft in N._____ ein- getragen ist. Der Beschuldigte durfte somit nicht in guten Treuen auf die Angaben
- 15 - von D._____ abstellen, sondern er sah zumindest darüber hinweg, dass ver- tieftere Abklärungen vonnöten gewesen wären. Als Geschäftsmann musste ihm sodann die Problematik, wenn er einfach mal Geld vom Konto der Privatklägerin bezieht und in einem Bankschliessfach versteckt, bewusst sein. 6.2.2.11. Der Beschuldigte vermag auch keine plausible Erklärung dafür vorzu- bringen, warum die Erbschaft des Vaters, insbesondere dessen Bankguthaben
– obwohl er auf seinem (angeblichen) Anspruch beharrt – nach dessen Tod nicht geteilt worden war (Urk. 9/2 S. 5 ff.; Urk. 9/4 S. 3). Am 21. Februar 2005 wurde
– wie bereits erwähnt – zum Beispiel die auf die Erben lautende Kontobeziehung bei der B._____ saldiert und das Guthaben auf das Sparkonto der Privatklägerin überwiesen. Dabei wurde als Grund für die Auflösung der Kundenbeziehung „Erb- teilung“ angegeben (Urk. 12/1/5). Dieses Bankguthaben hätte problemlos geteilt werden können, wenn dem Beschuldigten aus der Erbschaft seines Vaters tat- sächlich ein Anspruch zugestanden wäre. Zudem hätte es keinen Grund gege- ben, die Kontobeziehung zu saldieren, wenn man die Erbengemeinschaft hätte weiterführen wollen resp. weitergeführt hat. 6.2.2.12. Weiter war dem Beschuldigten – zumindest bis zur Überweisung des Verkaufserlöses der Liegenschaft am 28. August 2015 – durchaus bewusst, dass er nicht einfach über das Konto der Privatklägerin verfügen kann. Dies zeigen seine Aussagen zur Frage, wie es jeweils abgelaufen sei, bevor er sich Geld überwiesen habe. Hierzu führte er aus, dass er jeweils zu ihr – der Privatklägerin
– gegangen sei, und gesagt habe, wie viel er brauche und ob sie ihm helfen kön- ne, und sie habe jeweils ja gesagt (Urk. 9/4 S. 2). Wusste er aber, dass er nicht frei, nach eigenem Gutdünken über das Konto der Privatklägerin verfügen kann, wusste er auch, dass er – trotz Vollmacht – nicht nach eigenem Gutdünken über das sich auf diesem Konto befindliche Geld verfügen konnte. Deshalb vermag der Beschuldigte auch aus dem Umstand, dass er von D._____ darin bestärkt worden war, das Geld vom Konto der Privatklägerin abzuheben (Urk. 10 S. 6 f.), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussage von D._____, er sei gelernter Radio-/TV-Elektriker, sodann ausführte, kennt er dessen Beruf (Urk. 9/3) und war ihm somit durchaus bekannt, dass dieser nicht als Jurist
- 16 - arbeitet und daher dessen Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen sind. 6.2.2.13. In der Einvernahme vom 8. November 2016 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wie er darauf komme, dass D._____ eine Ahnung habe, wie sich ein Erbteil korrekt berechnet, er habe ihn einfach einmal gefragt. Wenn man die- ses Vermögen habe und die 3/8 Pflichtteil aufteile, könne man ja nicht viel falsch machen (Urk. 9/3 S. 1 f.). Dem Beschuldigten war somit durchaus bewusst, dass er sich keinen unbestritten fachkundigen Rat einholte. Er folgte in der Folge denn auch dem Rat von D._____ und kontaktierte Rechtsanwalt I._____ (Urk. 9/3 S. 2). 6.2.2.14. Anzumerken ist weiter, dass wenn der Beschuldigte tatsächlich einen rechtmässigen Anspruch auf den Verkaufserlös in Höhe der von ihm bezogenen Beträge hat, es keinen Grund gibt, diesen Betrag vor der KESB klammheimlich in Sicherheit zu bringen. Seitens der Beiständin wurde das Gespräch mit dem Be- schuldigten gesucht, von diesem aber – unerklärlicherweise – verweigert (Urk. 57 S. 9). Es ist nicht ersichtlich, warum die Beiständin diesbezüglich falsche Aus- sagen gemacht haben soll. Der Beschuldigte behauptet denn auch nicht, er habe die Beiständin oder die KESB über die Problematik seines Anspruchs auf das Er- be des Vaters informiert und diesbezüglich das Gespräch gesucht. Im Gegenteil hat er sich von Anfang an einer Übertragung der Vermögensverwaltung auf eine Beiständin widersetzt (vgl. Urk. 9; Urk. 6; Urk. 5/4/13 und Urk. 5/4/14) und kurz nach dem Gespräch vom 9. Oktober 2015, bei dem ihm die Absichten der KESB mitgeteilt worden waren, über Fr. 500‘000.– nicht nur vom Konto der Privatkläge- rin auf ein eigenes Konto überwiesen, sondern dieses Geld in der Folge auch noch bar abgehoben und in einem Bankschliessfach versteckt, um es jeglichen Zugriffsmöglichkeiten zu entziehen. Anlässlich des Gesprächs bei der KESB gab er auf die Frage, welches die Bank der Privatklägerin sei, an, er wisse nicht, wel- ches die Bank der Privatklägerin sei (Urk. 2/12 S. 2). Es ist sodann nicht erklär- bar, warum der Beschuldigte nicht Hand geboten hat, die Erbangelegenheit sei- nes Vaters mit der Beiständin einvernehmlich zu regeln. Dies müsste eigentlich auch in seinem Interesse sein, wenn ihm – wie er geltend macht – hieraus recht- mässige Ansprüche zustehen. Die Aussage vor Vorinstanz, auf die Frage, warum
- 17 - er nicht einfach auf die KESB zugegangen sei und gesagt habe, dass das Geld ihm gehöre, und er es deshalb vom Konto nähme, gab er an, "Habe ich das nicht gesagt? Ist das untergegangen?" Er habe schon immer gesagt, dass das sein Geld sei, egal was die KESB mache (Urk. 43 S. 25). Wenn der Beschuldigte tat- sächlich gutgläubig und davon überzeugt gewesen wäre, dass ihm aus dem Erbe seines Vaters (noch) ein Anteil zusteht, hätte er das auf sein Konto überwiesene Geld nicht noch abheben müssen, sondern er hätte es einfach auf seinem Konto lassen können. Dies zeigt, dass der Beschuldigte sein Aussageverhalten immer wieder anpasste, und er für sein Verhalten keine nachvollziehbare Erklärung hat. 6.2.2.15. Dass es der Beschuldigte mit seinem Erbanspruch auch gar nicht so genau nimmt, zeigt der Umstand, dass er vom Verkaufserlös der Liegenschaft in Höhe von Fr. 1‘430‘000.– netto insgesamt Fr. 762‘375.– für sich beansprucht (Fr. 200‘000.– flossen für seine Rechnung an die L._____ AG, Urk. 11/3; Fr. 562‘375.– bezogen er vom Konto der Privatklägerin), was mehr als 50% des Nettoverkaufserlöses ausmacht. Nachdem der Beschuldigte Kenntnis vom Testa- ment seines Vaters hatte (Urk. 9/2 S. 10), war ihm bekannt, dass er von diesem auf den Pflichtteil gesetzt worden war (Urk. 9/2 S. 6). Die Behauptung des Be- schuldigten, es habe sich bei den Fr. 200‘000.–, die an die L._____ AG flossen, um eine Schenkung der Privatklägerin gehandelt (Urk. 9/2; Urk. 109 S. 8), er- scheint als reine Schutzbehauptung. Es leuchtet nicht ein, dass man zwar darüber gesprochen haben soll, dass sie ihrem Sohn Fr. 200‘000.– schenke, nicht jedoch darüber, was mit dem restlichen Verkaufserlös geschehen soll und dieser vollum- fänglich auf das Konto der Privatklägerin floss. Nur aus dem Umstand, dass die Privatklägerin mit der Überweisung von Fr. 200‘000.– an die L._____ AG einver- standen gewesen sei soll, kann sodann nicht geschlossen werden, dass sie ihm diesen Betrag als Schenkung zukommen lassen wollte. Es leuchtet denn auch nicht ein, warum die Privatklägerin den Beschuldigten knapp ein halbes Jahr vor- her auf den Pflichtteil setzt (Urk. 2/11), ihm dann aber eine so grosse Summe – nebst einem erbrechtlichen Anteil am Verkaufserlös – schenken soll. Nachdem es sich um eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung handelt, darf davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin den Inhalt verstanden und so ge- wollt hat. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten über den geistigen
- 18 - Zustand der Privatklägerin sind widersprüchlich, wenn er einerseits geltend macht, die Privatklägerin sei durchaus noch urteilsfähig bezüglich des Hausver- kaufs, und er ihr auch bezüglich einer beabsichtigten Änderung ihres Testaments Urteilsfähigkeit zugestehen will (Urk. 43 S. 21; Urk. 9/2 S. 5), jedoch das Einver- ständnis der Privatklägerin für eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung (Urk. 2/7 S. 1, S. 4; Urk. 2/8 S. 1, S. 5) und die von ihr im Frühjahr 2015 errichtete öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung nicht als deren Willen respektieren will (Urk. 9/2 S. 5, S. 12 f.; Urk. 2/9 S. 4). Die Aussagen des Beschuldigten über die mit der Privatklägerin geführten Gespräche über den Verkaufserlös und eine Schenkung von Fr. 200‘000.– sind deshalb nicht glaubhaft. 6.2.2.16. Sodann leuchtet nicht ein, warum die Wohnung in N._____ für den ihm zustehenden Anteil an Kontoguthaben der Privatklägerin eingerechnet werden soll (Urk. 9/3 S. 2), nachdem diese im Gesamteigentum (infolge Erbengemein- schaft) von ihm und der Privatklägerin steht (Urk. 4/5), und damit dem Beschuldig- ten zwei Mal angerechnet würde. Schliesslich wurden die Liegenschaften nicht ins Miteigentum je zur Hälfte übertragen, wie der Beschuldigte vor Vorinstanz neu geltend machte (Urk. 43 S. 21), sondern diese stehen im Gesamteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin infolge Erbengemeinschaft (Urk. 44 und Urk. 4/5). Damit ist über den Anteil des Beschuldigten am Gesamteigentum noch nichts gesagt. Die Behauptung, die Hälfte des Hauses gehöre ihm, so wie es ein- getragen sei, ist somit nicht zutreffend. Und die – ebenfalls erstmals vor Vor- instanz vorgebrachte – Behauptung, dass ihm die Hälfte gehöre, habe er mit der Privatklägerin besprochen, als sie das Haus haben verkaufen wollen (Urk. 43), ist ebenfalls unglaubhaft und erscheint als reine Schutzbehauptung. Denn wäre dies die Einigung mit der Privatklägerin gewesen, wäre der Verkaufserlös je hälftig an die Privatklägerin und den Beschuldigten zu überweisen gewesen und hätte es keinen Grund gegeben, den Erlös auf das Konto der Privatklägerin zu über- weisen. Auch hätte es kaum einen Grund für die Privatklägerin gegeben, dem Be- schuldigten – in Anbetracht des von ihr erst kurz vorher aufgesetzten Testaments
– auch noch Fr. 200‘000.– zusätzlich zu schenken.
- 19 - 6.2.2.17. Weiter wird seitens des Beschuldigten nicht bestritten, dass er mit dem Testament der Privatklägerin vom 21. März 2015, mit dem sie ihn auf den Pflicht- teil setzte, gar nicht einverstanden ist und den Standpunkt vertritt, dass dies gar nicht dem Willen der Privatklägerin entspreche, sondern diese gegen ihren Willen dazu gedrängt worden sei (Urk. 9/2 S. 5, S. 12 f.; Urk. 2/9 S. 4). Nach eigenen Aussagen hat er sogar Bestrebungen unternommen, dieses Testament wieder zu ändern (Urk. 9/2 S. 5). Mit dem Eingreifen der KESB drohte nun die Geldquelle des Beschuldigten zu versiegen, was diesem bewusst war, wurde ihm doch sei- tens der KESB mitgeteilt, dass sie beabsichtige, mit der Vermögensverwaltung eine Drittperson einzusetzen (Urk. 2/12). 6.2.2.18. Hierzu ist nochmals aufzugreifen, dass der Beschuldigte sich immer wieder von der Privatklägerin unterstützen liess, und er durchaus auf allfällig ihm zustehende finanzielle Mittel aus der Erbschaft seines Vaters angewiesen war. Die Erklärung, er sei der einzige Nachkomme, deshalb habe er es nie für nötig erachtet, eine Erbteilung zu verlangen (Urk. 43 S. 22), und die Nichtakzeptanz des Testaments der Privatklägerin zeigt, dass er sich als alleiniger legitimer Be- rechtigter am Vermögen resp. zukünftigen Nachlass der Privatklägerin sieht. Mit dem Einschreiten der KESB wurde dem Beschuldigten nun vor Augen geführt, dass der unbeschränkte Zugriff auf das Geld der Privatklägerin nun nicht mehr möglich sein wird. Wie ausgeführt, gab es aber keinen Grund, sich ihm allenfalls rechtmässig zustehende Ansprüche eigenmächtig anzueignen. Es scheint, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass die ständigen Bezüge vom Konto der Privatklägerin zu seinen Gunsten Fragen aufwerfen werden und er nicht da- von ausgehen konnte, dass ihm tatsächlich ein Anspruch in Höhe von über Fr. 700‘000.– oder auch nur Fr. 562‘375.– aus dem Erbe seines Vaters resp. dem Verkaufserlös der Liegenschaft zusteht. Dies umso mehr als er Kenntnis vom Testament seines Vaters hatte, gemäss dem er auf den Pflichtteil gesetzt wurde, und dem Ehevertrag seiner Eltern. Auch wenn der Beschuldigte bestreitet, diesen gekannt zu haben, spricht sein Aussageverhalten gegen seine Behauptung. Auf die Frage, was er dazu sage, dass seine Eltern im Ehevertrag vom 26. November 1996 vereinbart hätten, dass die Gesamtsumme beider Vorschläge im Todesfall eines Ehegatten dem anderen Ehegatten zustehe, erklärte er, diesen Ehevertrag
- 20 - habe man nie eingelöst. Es gebe einen Gerichtsentscheid, in dem er nicht ge- nannt sei, darum sei er ungültig. Erst auf Nachfrage, ob er diesen Ehevertrag kenne, gab er an, nein (Urk. 9/2 S. 7). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten muss dieser Ehevertrag, um Geltung zu haben, nicht in der Testamentseröffnung drin sein, da es sich hierbei um einen güterrechtlichen Anspruch handelt (Art. 216 Abs. 2 ZGB). Sodann wurde ihm als Beilage zum Steuerinventar im Nachlass sei- nes Vaters dieser Ehevertrag zugesandt (Urk. 4/2). Der Umstand, dass sämtliche vormalig auf den Vater des Beschuldigten lautenden Konten saldiert und die Gut- haben der Privatklägerin überwiesen wurden, entspricht sodann der Nachachtung dieser Regelung. 6.2.2.19. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind und deshalb seine Behauptung, er habe gemeint, es sei sein Geld und er sei berechtigt dieses vom Konto der Privatklägerin zu beziehen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Aufgrund des Beweisergebnisses muss als erstellt angesehen werden, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass das Geld nicht ihm, sondern der Privatklä- gerin bzw. allenfalls der Privatklägerin und ihm gemeinsam zusteht, und er keine Berechtigung hatte, diese Gelder ohne Rücksprache mit der Privatklägerin von deren Konto zu beziehen und für seine privaten Zwecke zu verwenden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann aufgrund der aufgezeigten Umstände nicht von einem Handeln in guten Treuen ausgegangen werden, sondern diese lassen ohne unüberwindbare Zweifel darauf schliessen, dass die Handlung des Beschul- digten die Reaktion auf die Kenntnisnahme des Inhalts des Testaments der Pri- vatklägerin vom 19. März 2015 und den Umstand, dass die Verwaltung des Ver- mögens der Privatklägerin an eine Beiständin übertragen werden soll, darstellt, mit der er seine finanzielle Liquidität sicherstellen wollte. Gründe für ein berechtig- tes überstürztes Handeln sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch keine vorgebracht. Die Dringlichkeit lag einzig im Entzug seiner Zugriffsmög- lichkeiten auf das Konto der Privatklägerin aufgrund der zu errichtenden Bei- standschaft. Hierbei handelt es sich aber um keinen legitimen Grund, sondern stützt die Darstellung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte wusste, dass er nicht frei über den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft verfügen kann.
- 21 - 6.2.2.20. In der Einvernahme vom 7. September 2016 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, was er mit dem sich überwiesenen Geld machen wollte, er müsse seiner Exfrau noch etwas zurückbezahlen; dazu komme noch sein Anwalt; und sonst anlegen. Sodann hatte er sich von dem vom Konto der Privatklägerin bezo- genen Geld ein Auto für Fr. 32‘690.– gekauft (Urk. 9/2 S. 10 f.). Auch aufgrund der Vehemenz, mit der er immer betont, dies sei ja sein Geld (Urk. 9/2 S. 11; Urk. 43 S. 22), lässt sich nur folgern, dass der Beschuldigte nicht den Willen hat- te, das Geld zurückzubezahlen. Er erklärte denn vor Vorinstanz auch, dass das Geld auf sein Konto gekommen sei und auch da geblieben wäre (Urk. 43 S. 22). Den Betrag von Fr. 562‘375.– hätte er nicht zurückzahlen können. Es sei ja sein Anspruch. Warum solle er diesen zurückzahlen (Urk. 43 S. 24). Es ist deshalb auch als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte weder fähig noch willens war, die sich überwiesenen Beträge jederzeit zu ersetzen. 6.2.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt ge- mäss Anklageziffer II. rechtsgenügend erstellt werden kann. 6.3. Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklagesachver- halt III.) 6.3.1. Der Beschuldigte bestreitet bezüglich des ihm vorgehaltenen Sachverhalts einzig, gewusst zu haben, dass das bezogene Geld mindestens möglicherweise aus einem schweren Delikt stamme (Urk. 48 S. 17). Er macht geltend, es sei sein Geld. Er sei berechtigt an diesem Geld (Urk. 9/1 S. 6 f.). Er sei davon ausgegan- gen, dass ihm dieses Geld zustehe, was im übrigen auch zutreffe (Urk. 48 S. 17). Es ist daher nachfolgend anhand der aktenkundigen Beweismittel zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 9/1-4; Urk. 43) sowie diverse Urkunden vor. 6.3.2. Sachverhaltserstellung 6.3.2.1. Bezüglich der Berechtigung des Beschuldigten an dem von ihm bezoge- nen Geld kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Ziffer 5.2. ff.). Der Beschuldigte wusste, dass er über dieses Geld nicht eigenmächtig und
- 22 - frei verfügen konnte und er keine Berechtigung hatte, dieses vom Konto der Pri- vatklägerin abzuheben. Damit war ihm aber auch bekannt, dass das Geld aus ei- ner strafbaren Handlung, und zwar einem Vermögensdelikt, stammt. Sodann darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass es sich bei Vermögensdelikten regel- mässig um schwerwiegende Delikte handelt, insbesondere wenn es um Beträge in der Grössenordnung mehrerer hunderttausend Franken geht. Damit wusste der Beschuldigte, dass das in bar bezogene Geld aus einem schweren Delikt stammt. 6.3.2.2. Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe die Barabhebung vorge- nommen, um das Geld dem Zugriff der Behörden, insbesondere auch der Straf- behörden, zu entziehen. Auf die Fragen, warum er das Geld auf sein eigenes Konto übertragen habe, gab er an, dies sei die Sicherstellung gegenüber der KESB gewesen (Urk. 9/1 S. 5, S. 6; Urk. 9/2 S. 9 f.). Auf die Frage, warum er Fr. 529‘000.– bar bezogen habe, gab er wiederum an, zur Sicherstellung. Er habe das Geld sicher aufbewahren wollen (Urk. 9/2 S. 12; Urk. 109 S. 9). Weiter erklär- te er auf die Frage, was er gemeint habe, als er auf dem Formular angegeben habe, das Geld werde dieses Jahr wieder zurück transferiert, dass es wieder auf ein Konto komme. Dass er das Geld nicht verstecke (Urk. 9/2 S. 14). 6.3.2.3. Dem Formular „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Schalter- geschäften“ kann entnommen werden, dass der Beschuldigte als Grund der Bar- transaktion „Sicherstellung“ angab (Urk. 1/6). Sodann gab der Beschuldigte auf dem ihm von der Post zugestellten Formular „Vervollständigung der Kundenan- gaben“ auf die Frage, wofür die Gelder verwendet wurden bzw. um was für eine Sicherstellung es sich handle und aus welchem Grund diese in bar erfolgte, an, „Familienangelegenheit“, „Sicherstellung gegen die Willkür der KESB“ (Urk. 1/8 S. 1). Weiter gab er auf diesem Formular auf die Frage, ob es sich bei den Gel- dern, die gemäss seinen Angaben wieder eingezahlt werden sollen, um die glei- chen Vermögenswerte handle und wann die Einzahlung in etwa erfolgen werde, an „noch offen“ (Urk. 1/8 S. 2). 6.3.2.4. Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Geld in bar vom Postkonto abhob, war zwar noch kein Strafverfahren hängig. Jedoch gab es für eine Sicherstellung gegenüber der KESB keinen Grund, das Geld bar abzuheben und in einem
- 23 - Schliessfach zu verstecken. Denn es ist nicht ersichtlich, wie die KESB auf ein Konto des Beschuldigten oder seiner Firma soll zugreifen können. Sodann ist auch nicht ersichtlich, warum das Geld auf einem seiner Konten nicht sicher sein soll. Das Abheben und Verstecken des Geldes in einem Bankschliessfach konnte deshalb einzig den Grund haben, die Verfolgbarkeit des Geldes zu unterbrechen und damit dessen Auffinden zu erschweren. Daraus muss geschlossen werden, dass er die Abhebung des Geldes und dessen Deponierung in einem Bank- schliessfach auch vorgenommen hat, um das Geld einem allfälligen Zugriff durch die Strafbehörden zu entziehen. Denn im Gegensatz zur KESB kann die Strafver- folgungsbehörde auch ein Konto blockieren. Solange das Geld auf einem Konto des Beschuldigten war, wäre es für diese auch ohne weiteres auffindbar gewe- sen. 6.3.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anklagesachver- halt III. rechtsgenügend erstellt werden kann. 6.4. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklagesachver- halt IV.) 6.4.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, das Formular A1 „Feststellung des wirt- schaftlich Berechtigten bei Schaltergeschäften“ unterzeichnet zu haben. Er aner- kennt auch, gewusst zu haben, dass dieses Formular dafür bestimmt ist, die wirt- schaftliche Berechtigung an einem Vermögenswert zu beweisen und eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Geschäftsverkehr zu erreichen (Urk. 43 S. 27). Jedoch macht er geltend, vorgängig berechnet zu haben, an welchem Betrag er aus dem Erbe wirtschaftlich berechtigt sei. Deshalb habe er dieses Formular auch wahrheitsge- mäss ausgefüllt und unterschrieben. Es sei sein Geld. Er sei berechtigt an diesem Geld (Urk. 9/1 S. 6 f.; Urk. 109 S. 10). 6.4.2. Sachverhaltserstellung 6.4.2.1. Wie in Ziffer 5.2. ff. dargelegt, war der Beschuldigte nicht berechtigt, das Geld vom Konto der Privatklägerin ohne deren Zustimmung auf ein eigenes Konto zu überweisen, was er wusste. Daraus ergibt sich, dass er an diesem Geld wirt-
- 24 - schaftlich nicht – zumindest nicht alleine – berechtigt war. Damit hat er mit seiner Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt, dass er an den abgehobenen Fr. 529‘000.– wirtschaftlich (alleine) berechtigt sei. 6.4.2.2. Nachdem er wusste, dass er nicht berechtigt war, das Geld vom Konto der Privatklägerin auf sein eigenes zu überweisen, wusste er auch, dass er an diesem Geld nicht – zumindest nicht alleine – wirtschaftlich berechtigt war. 6.4.3. Der Anklagesachverhalt IV. kann somit rechtsgenügend erstellt werden.
7. Rechtliche Würdigung 7.1. Mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB (Anklagesachverhalt II.) 7.1.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB macht sich der Veruntreu- ung strafbar, wer zum Nachteil eines Angehörigen ihm anvertraute Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. 7.1.2. Als anvertraut gilt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3.; BGE 133 IV 21 E. 6.2.). Gemäss einer ande- ren Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3. mit Verweis auf BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO,
3. Aufl., Art. 138 N 64). Die Werterhaltungspflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 143 IV 297 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 120 IV 117 E. 2b S. 119 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtes genügt es, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2.). Bei den sich auf dem Konto der Privatklägerin befindenden Vermögenswerten handelt es sich aufgrund der dem Beschuldigten
- 25 - eingeräumten Vollmacht, aufgrund derer er alleine über diese Werte verfügen konnte, um dem Beschuldigten anvertraute Vermögenswerte. 7.1.3. Die Tathandlung besteht nicht in der Aneignung sondern in einem Ver- halten des Täters, durch das er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatori- schen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Bei vertretbaren Sachen bekundet der Täter seinen Willen, die Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden, in- dem er sie z.B. verbraucht, verpfändet etc., ohne dass er gleichzeitig jederzeit über eine entsprechende Quantität von Sachen zur Verfügung des Treugebers hält. Der Täter muss die Vermögenswerte indes nicht völlig aus der Hand geben. Es reicht aus, dass er sie beiseite schafft, ihren Eingang leugnet oder verschleiert. Bei Buchgeld, das auf den Konten des Täters eingegangen ist, gilt dies analog. Sind die Gelder hingegen auf einem Fremdkonto eingegangen, über das der Tä- ter verfügen darf, erscheint bereits eine pflichtwidrige Abbuchung als „verwenden“ im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Art. 138 N 105 ff.). Weiter muss der Treugeber durch die Tathandlung an seinem Vermögen geschädigt werden (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Art. 138 N 110). 7.1.4. Schliesslich wird die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Dabei kann Absicht unrechtmässiger Bereicherung nur „dolus directus“ meinen, also direkten Vorsatz ersten Grades (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Art. 138 N 115). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt es, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit. Er muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten und darüber hinaus fähig sein, dies zu tun (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Art. 138 N 116). 7.1.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt bezog der Beschuldigte vom Konto der Pri- vatklägerin ohne deren Einwilligung und Kenntnis Fr. 562‘375.– und überwies das Geld auf ein eigenes Konto, um dieses für seine privaten Zwecke zu verwenden. Davor waren auf dem Konto der Privatklägerin Fr. 1‘230‘000.– eingegangen, die aus dem Verkauf der vormals im Gesamteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin stehenden Liegenschaft stammte. Gesamteigentum ist Eigentum,
- 26 - das mehreren Personen gemeinsam zusteht und grundsätzlich nur gemeinschaft- lich ausgeübt werden kann (BSK ZGB II-WICHTERMANN, Art. 652 N 9). Zwar wurde mit dem Verkauf der Liegenschaft das diesbezügliche Gesamteigentum aufgelöst. Jedoch trat an deren Stelle der Verkaufserlös, der auf das Konto der Privatkläge- rin floss. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass sich der Be- schuldigte und die Privatklägerin über den Anteil des Beschuldigten am Verkaufs- erlös nicht geeinigt haben und demnach kein Anspruch des Beschuldigten auf ei- nen bestimmten Anteil am Verkaufserlös bestand. Damit war der Beschuldigte an den Vermögenswerten auf dem Konto der Privatklägerin höchstens als (vorma- liger) Gesamteigentümer wirtschaftlich mitberechtigt und hatte er keine Berechti- gung durch eigenständiges Handeln Fr. 562‘375.– vom Konto der Privatklägerin zu beziehen und auf sein eigenes Konto zu überweisen. Dadurch, dass er sich dennoch eigenmächtig Fr. 562‘375.– überwies, bereicherte er sich unrechtmässig. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte die Vermögenswerte für sich verwen- den wollte, und er weder fähig noch willens war, die bezogenen Beträge zurück- zuerstatten resp. zu ersetzen. Somit hat er die ihm anvertrauten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 565‘375.– unrechtmässig zu seinem eigenen Nutzen ver- wendet. Nicht relevant ist, ob ihm allenfalls aus der Erbschaft seines Vaters ein Anspruch zusteht. Solange bezüglich dieses Anspruchs keine Einigung mit der Privatklägerin getroffen oder dieser Anspruch gerichtlich festgestellt ist, d.h. so- lange dieser Anspruch nicht ausgewiesen ist, bereichert sich der Beschuldigte durch einen eigenmächtigen Bezug von Geldern ab dem Konto der Privatklägerin unrechtmässig. 7.1.6. Subjektiv wird Vorsatz verlangt, der sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung der anver- trauten Vermögenswerte beziehen muss. Geht der Täter fälschlicherweise davon aus, die Sache stehe in seinem Eigentum oder er verwende den anvertrauten Vermögenswert rechtmässig, so liegt ein Sachverhaltsirrtum vor, der zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Art. 138 N 112). Einem Sachverhaltsirrtum erliegt mithin nicht nur, wer über tatsächliche Umstände irrt, von welchen der Entscheid über das Vorliegen des Tatbestands- merkmals der Unrechtmässigkeit der Verwendung im Sinne von Art. 138 StGB
- 27 - abhängt, sondern auch, wer zwar von zutreffenden tatsächlichen Umständen ausgeht, aber irrtümlich annimmt, unter diesen Umständen sei eine Gutsverwen- dung nicht unrechtmässig. Wer aus diesem oder jenem Grund meint, die Verwen- dung sei nicht unrechtmässig, kann nicht den Vorsatz der unrechtmässigen Ver- wendung haben (Urteil des Bundesgerichtes 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2.). 7.1.7. Gemäss erstelltem Sachverhalt wusste der Beschuldigte, dass keine Eini- gung mit der Privatklägerin über die Verteilung des Verkaufserlöses bestand und er damit auch keine Berechtigung hatte, sich für einen angeblichen Anspruch auf einen Teil der Erbschaft seines Vaters auf ihrem Konto zu bedienen. Dem Be- schuldigten war bekannt, dass er von seinem Vater auf den Pflichtteil gesetzt worden war, und dass eine ehevertragliche Begünstigung zugunsten der Privat- klägerin bestand. Dennoch hat er einen allfälligen Erbanspruch seinerseits nicht seriös abgeklärt oder sich diesbezüglich mit der Privatklägerin geeinigt. Er wusste damit, dass er keinen definierten Anspruch hat resp. keine verbindliche Forderung gegenüber der Privatklägerin besteht. Deshalb durfte er nicht annehmen, er sei berechtigt, sich einen Betrag nach eigenem Gutdünken zu überweisen. Überwies er sich dennoch Fr. 562‘375.– vom Konto der Privatklägerin, konnte dies nur in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern erfolgen. Schliesslich wusste er, dass das Konto auf die Privatklägerin lautet, und er deshalb an diesen Ver- mögenswerten nicht – zumindest nicht alleine – berechtigt ist. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 7.1.8. Demnach hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB schuldig gemacht. 7.2. Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer III.) 7.2.1. Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich schul- dig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen (Taten, die mit Freiheitsstrafe
- 28 - von mehr als drei Jahren bedroht sind, Art. 10 Abs. 2 StGB) oder aus einem quali- fizierten Steuervergehen herrühren. 7.2.2. Wie in Ziffer 6.1. ff. ausgeführt, hat sich der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB schuldig gemacht. Die von ihm im Bankschliessfach deponierten Gelder stammten somit aus einem Verbrechen. Die Handlung des Beschuldigten zielte darauf ab und war geeignet, das Geld insbe- sondere auch von der Strafverfolgungsbehörde zu verstecken und die Auffindbar- keit zu erschweren und einem allfälligen Zugriff zu entziehen. 7.2.3. Nachdem der Beschuldigte die Vermögenswerte selber veruntreut hat, wusste er, dass das Geld aus einem Vermögensdelikt stammt, das, insbesondere auch aufgrund der Höhe des Betrages, als schweres Delikt angesehen werden kann. Sodann hatte er das Geld wissentlich und willentlich im Bankschliessfach deponiert und wusste er, dass dies die Auffindbarkeit des Geldes und einen mög- lich Zugriff erschwert. 7.2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. 7.3. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV.) 7.3.1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkun- den lässt. 7.3.2. Das Formular A1 „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Schalter- geschäften“ ist eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Das Bundes- gericht hat wiederholt festgehalten, dass dem Formular A erhöhte Glaubwürdig- keit und somit Urkundenqualität zukommt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 137 II 404 E. 9.9.2 sowie Urteile des Bundesgerichtes 6B_37/2013 vom 15. April 2013 E. 1.2.2; 6B_574/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte
- 29 - unterzeichnete wahrheitswidrig dieses Formular, indem er mit seiner Unterschrift bestätigte, alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter des abgehobenen Geldes zu sein, und er verschaffte sich damit einen unrechtmässigen Vorteil. Denn ohne die entsprechende Bestätigung hätte ihm die Postfinance das Geld nicht ausbezahlt. Bei der Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich um eine recht- lich erhebliche Tatsache. 7.3.3. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB II-BOOG, Art. 251 N 181). Wie der Beschuldigte selber bestätigte, wusste er um die erhöhte Glaubwürdigkeit des von im unterzeichneten Formulars, und dass dieses dafür bestimmt ist, die wirtschaftliche Berechtigung an einem Vermögens- wert zu beweisen. Sodann wusste er, dass er an den vom ihm abgehobenen Vermögenswerten nicht – zumindest nicht alleine – wirtschaftlich berechtigt ist. Dennoch bestätigte er wissentlich und willentlich mit seiner Unterschrift, dass er der alleinige wirtschaftliche Berechtigte an diesem Geld sei mit dem Ziel, dieses Geld ausbezahlt zu erhalten. 7.3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.
8. Strafe 8.1. Strafrahmen und Strafzumessung 8.1.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionsrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht. 8.1.2. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB, der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis
- 30 - Ziff. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schul- dig gemacht. Die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. Abs. 1 und 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 8.1.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungs- regeln sind zutreffend (Urk. 84 S. 46 ff.), weshalb darauf zu verweisen ist. Zu er- gänzen ist, dass die vom Beschuldigten begangenen Veruntreuungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Geldwäschereitat und der Ur- kundenfälschung stehen. Dementsprechend rechtfertigt es sich, bei der Strafzu- messung nicht jede einzelne Tat zu bewerten, sondern zunächst die verschul- densangemessene Einsatzstrafe für die mehrfache Veruntreuung zu bestimmen und sodann unter Bewertung des Verschuldens der Geldwäscherei und der Ur- kundenfälschung zur Gesamtstrafenbildung zu schreiten. Wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegen- den Nebentat(en) zu sanktionieren ist, oder wenn verschiedene Straftaten in zeit- licher und sachlicher Hinsicht in einer Weise miteinander verknüpft sind, dass sie sich im Rahmen der Beurteilung der Sanktion nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, ist es ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu werten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_610/2017 E. 2.2.1). 8.1.4. Zutreffend hat die Vorinstanz die mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB als schwerstes Delikt der Strafzumessung als Ausgangspunkt zugrunde gelegt.
- 31 - 8.2. Mehrfache Veruntreuung 8.2.1. Objektive Tatschwere 8.2.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stehen die beiden Tathandlungen (zwei Überweisungen) in einem derart engen Zusammenhang, dass sie bei der Strafzumessung gemeinsam zu behandeln sind. Bei Vermögensdelikten stellt der Deliktsbetrag ein gewichtiges objektives Strafzumessungskriterium dar. Der Be- schuldigte hat einen Betrag von Fr. 562‘375.– veruntreut, was rund die Hälfte des sich auf dem Konto der Privatklägerin befindenden Guthabens ausmachte. Dabei nutzte er das Vertrauen der Privatklägerin aus, die selber nicht mehr in der Lage war, ihr Vermögen selber zu verwalten und ihre finanzielle Situation zu über- blicken und ihrem Sohn, wohl auch aufgrund der familiären Verbindung, vollum- fänglich vertraute. Nachdem dem Beschuldigten aufgrund der einzusetzenden Beiständin der zukünftige Zugriff auf das Vermögen der Privatklägerin nicht mehr möglich war, wollte er sich zumindest einen Teil seiner Einkommensquelle sichern. Jedoch war das Vorgehen des Beschuldigten nicht von langer Hand ge- plant, sondern erfolgte als Reaktion auf das Einschreiten der KESB bzw. die Be- stellung einer Beiständin für die Privatklägerin, der die Vermögensverwaltung übertragen werden sollte. Das Vorgehen des Beschuldigten war denn auch nicht besonders raffiniert. Zudem wurde die Privatklägerin durch seine Handlungen nicht in unmittelbare ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten gebracht. 8.2.1.2. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht und damit im unteren bis mittleren Bereich liegend einzustufen. 8.2.2. Subjektive Tatschwere 8.2.2.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte vorsätzlich und ausschliesslich aufgrund eigener finanzieller Interessen handelte, ohne jedoch in einer ernsthaften finanziellen Notlage zu stecken. Es wä- re dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und einen allfälligen Anspruch am Erbe seines Vaters auf dem Rechts-
- 32 - weg oder im Gespräch mit der Privatklägerin, allenfalls deren Beiständin, zu klä- ren. 8.2.2.2. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 8.2.3. Insgesamt ist das Verschulden somit als nicht mehr leicht einzustufen. Es erscheint daher aufgrund der gesamten Tatschwere eine hypothetische Einsatz- strafe von 18 Monaten als angemessen. 8.3. Geldwäscherei 8.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu beachten, dass der Be- schuldigte einen Betrag von Fr. 529‘000.– von seinem Bankkonto abgehoben und im Bankschliessfach versteckt hatte, um so die von ihm begangene unrechtmäs- sige Aneignung zu verschleiern. Damit er das Geld überhaupt abheben konnte, verschob er es von seinem Privatkonto auf ein Konto seiner Firma. Um es schliesslich abheben zu können, beging er eine Urkundenfälschung. Mit seinem Vorgehen zeigte der Beschuldigte damit eine nicht unerhebliche kriminelle Ener- gie. Mit der Vorinstanz ist deshalb das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 8.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Handlung erfolgte, um das sich unrechtmässig angeeignete Geld, vor der KESB (resp. der Beistän- din), die sich der Verwaltung des Vermögens der Privatklägerin angenommen hat- te, und der Strafverfolgungsbehörde zu verstecken und einer Rückerstattung zu entziehen. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 8.3.3. Insgesamt ist das Verschulden somit – was die Tatkomponente angeht – als nicht mehr leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen.
- 33 - 8.4. Urkundenfälschung 8.4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die be- züglich Urkundenfälschung gezeigte kriminelle Energie gering ist. So füllte der Beschuldigte das Formular A1 lediglich bezüglich der wirtschaftlich berechtigten Person falsch aus und bestätigte dies mit einer einfachen Unterschrift. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere als leicht. 8.4.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Handlung die Begehung einer weiteren Straftat bezweckte und vorsätzlich handel- te. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als leicht anzusehen. 8.4.3. Insgesamt ist das Verschulden somit – was die Tatkomponente angeht – als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Ein- satzstrafe um einen weiteren Monat zu erhöhen. 8.5. Täterkomponente 8.5.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 84 S. 49) verwiesen werden. An- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er bei der O._____ AG in P._____ eine 80%-Anstellung habe und ein Einkommen von Fr. 4'000.– netto erziele. Bei der Q._____ GmbH arbeite er bloss noch zu 20%. Ein Erwerbseinkommen ergebe sich hieraus nicht. Die Hypothekar- und Ne- benkosten würden sich zurzeit auf monatlich ca. Fr. 1'300.– belaufen, für die Krankenkasse bezahle er Fr. 500.– monatlich. Sein Vermögen bestehe aus einem Einfamilienhaus (Urk. 109). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. 8.5.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 90), was neutral zu wer- ten ist. 8.5.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig und weder einsichtig noch reuig. Je- doch ist hinsichtlich der Veruntreuung und der Geldwäscherei leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung rela-
- 34 - tiv schnell angab, wo sich das von ihm abgehobene Bargeld befindet, wodurch dieses zu einem grossen Teil sichergestellt werden konnte. 8.5.4. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich. 8.5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einsatzstrafe aufgrund der Täter- komponenten (Bekanntgabe des Lagerortes des Geldes) im Umfang von rund 1/5 zu reduzieren ist. 8.5.6. Die Verteidigung macht geltend, aufgrund der langen Verfahrensdauer sei eine erheblich tiefere Strafe auszufällen (Prot. II S. 8; Urk. 111/2). Die Unter- suchung dauerte rund ein Jahr (Einreichung Strafantrag am 22. Februar 2016, Anklageerhebung am 31. März 2017). Die Hauptverhandlung fand am 5. Oktober 2017 statt (Prot. I S. 5 ff.). Am 1. November 2017 erfolgte dann eine Zeugenein- vernahme und am 23. Februar 2018 erging das Urteil (Prot. I S. 16 f. und S. 22). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien sodann im Dezember 2018 zugestellt (Urk. 85 und Urk. 86). Die Verfahrensdauer bis zur vorinstanzlichen Ur- teilsfällung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass zunächst die Privatklägerin noch hätte als Zeugin einvernommen werden sollen. Schliesslich stellte sich jedoch heraus, dass dies infolge ihres Gesundheitszu- standes nicht möglich war (vgl. Urk. 49; Urk. 54/1; Urk. 65). Allerdings erweist sich die Dauer für die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung als zu lang. Dies führt zu einer moderaten Strafminderung. 8.6. Fazit Strafzumessung In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungskriterien erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten dem Verschulden angemessen. 8.7. Vollzug der Strafe Was den Vollzug und die festgelegte Probezeit anbelangt, kann nur schon auf- grund des Verschlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abge-
- 35 - wichen werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
9. Beschlagnahme und Einziehung 9.1. Mit Verfügung vom 21. April 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die im Schliessfach des Beschuldigten bei der G._____ sichergestellten Fr. 510‘000.– (Urk. 13/7). 9.2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder den Geschädigten zurückzugeben sind (Art. 263 Abs. 1 lit. b und c StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher auf- gehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 9.3. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Rück- erstattung eines deliktisch erlangten Vermögenswerts an den Geschädigten geht der Einziehung vor (BSK StGB I-BAUMANN, N 49 zu Art. 70/71). 9.4. Die beim Beschuldigten beschlagnahmten Fr. 510‘000.– hat dieser wider- rechtlich vom Konto der Privatklägerin bezogen und auf sein Privatkonto bei der B._____ überwiesen. Nachdem er dort das Geld nicht bar abheben konnte, über- wies er Fr. 529‘000.– auf das Postkonto seines Geschäfts, hob es in der Folge bar ab und versteckte es in seinem Bankschliessfach, wo es schlussendlich auf- gefunden und sichergestellt wurde (Urk. 13/5). Die beschlagnahmten Fr. 510‘000.– rühren somit aus einer Straftat und stellen einen deliktisch erlangten Vermögenswert dar. Der Paper Trail ist klar ersichtlich, es liegt ein unechtes Sur- rogat vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können sowohl echte
- 36 - als auch unechte Surrogate eingezogen werden (BGE 126 I 97 E. 3c bb). Nach- dem diese Straftat des Beschuldigten zulasten der Privatklägerin begangen wur- de, sind die Fr. 510‘000.– in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB dem von der Privatklägerin eingesetzten Willensvollstrecker zu Handen von deren Nachlass auszuhändigen.
10. Zivilansprüche 10.1. Die Privatklägerin hat vor Vorinstanz adhäsionsweise Schadenersatz in Höhe von Fr. 85'600.– zzgl. 5% Zins seit den jeweiligen Überweisungsdaten ge- mäss Anklageziffer I., Schadenersatz in Höhe von Fr. 562'375.– zzgl. 5% Zins seit den jeweiligen Überweisungsdaten gemäss Anklageziffer II. und eventualiter Schadenersatz von Fr. 200'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 28. August 2015 geltend gemacht (Urk. 41). Die von der Privatklägerin als Schadenersatz geforderten Be- träge setzten sich aus denjenigen Beträgen zusammen, die der Beschuldigte aus den Delikten erlangt hat sowie, was die Fr. 200'000.– betrifft, aus dem Teilerlös des Hausverkaufs erhalten hat. 10.2. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 562'375.– nebst Zins zu 5% seit den jeweiligen Überweisungsdaten zu. Die Schadenersatzforderungen in Höhe von Fr. 85'600.– und Fr. 200‘000.– je zzgl. 5% Zins verwies die Vorinstanz auf den Zivilweg (Urk. 84 S. 53 ff.). Der Be- schuldigte beantragt in der Berufung die Abweisung des Schadenersatzbe- gehrens der Privatklägerin (Urk. 88; Urk. 110). 10.3. Wie bereits erwähnt, verstarb die Privatklägerin während laufendem Ver- fahren. Gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Rechte einer geschädigten Per- son bei ihrem Tod auf die Angehörigen in der Reihenfolge der Erbberechtigten über. Für das Berufungsverfahren hält Art. 382 Abs. 3 StPO fest, dass nach dem Tod der Privatklägerschaft die Angehörigen in der Reihenfolge der Erbberechti- gung das Rechtsmittelverfahren weiterführen können, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Einziger Erbe der Privatklägerin ist der Be- schuldigte (Urk. 96/3), welcher Rechtsnachfolger der Privatklägerin ist. Er ist da- her Beschuldigter und Privatkläger in Personalunion. Eine Privatklägerschaft im
- 37 - vorliegenden Verfahren fehlt (nun), weshalb auf das Schadenersatzbegehren nicht einzutreten ist.
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Vorinstanzliches Verfahren und Untersuchung Nachdem der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der mehr- fachen Veruntreuung, der Geldwäscherei und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird und die Privatklägerin im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteils- fällung noch lebte, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. 11.2. Berufungsverfahren 11.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 11.2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Dementspre- chend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungs- verfahren sind dem Beschuldigten ebenfalls aufzuerlegen, da diesem gemäss Angaben der Verteidigung ein Erbanspruch von mehr als Fr. 1.5 Mio. zusteht (Urk. 110 S. 19; vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Ab- teilung, vom 23. Februar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 [StGB] (Anklageziffer I.). 2.-6. (…)
- 38 -
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500. G ebühr für das Vorverfahren Fr. 375.– Kosten Arztbericht Fr. 5'375.– Total. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird auf Fr. 11'839.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt. 9.-11.(…)“
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB (Anklageziffer II.) − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer III.) − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer IV.).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
21. April 2016 beschlagnahmten Fr. 510‘000.– (Kaution 2016/10005964; Be- leg-Nr. 208'742) werden dem Willensvollstrecker Rechtsanwalt Dr. iur.
- 39 - F._____ im Nachlass der Privatklägerin C._____, geboren tt. Juli 1930, ge- storben am tt.mm.2018, ausgehändigt (B._____-Konto IBAN 1).
5. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin †C._____ wird nicht ein- getreten.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 9-11) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3‘000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'369.40 amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung der verstorbenen Privatklägerin (versandt) − den Willensvollstrecker Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ im Nachlass der Privatklägerin C._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der verstorbenen Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei, MROS, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
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10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Juni 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.