Sachverhalt
1. Erstes Berufungsverfahren 1.1. Im ersten Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte wegen qualifi- zierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen. Dem Schuldspruch wurde der Sachverhalt zugrunde gelegt, wonach die Privatklägerin mit dem Beschuldigten bzw. mit dessen Einzel- firma A._____ Consulting am 12. März 2007 einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen und den Beschuldigten beauftragt habe, Vermögenswerte in der
- 11 - Höhe von Fr. 80'000.– zu verwalten und im Umfang von höchstens 50% in wachs- tumsorientierte Anlagen, insbesondere Aktien, anzulegen. Der Beschuldigte sei in der Folge gegenüber B._____ Kaufverpflichtungen für 227'273 Aktien der C._____ AG zu einem Stückpreis von durchschnittlich Fr. 2.70 eingegangen. Die- se Aktien habe der Beschuldigte anschliessend zu einem Preis von Fr. 4.– pro Ti- tel weiterverkauft. Der Privatklägerin habe er 3'750 solcher Aktien zu Fr. 4.– ver- kauft, wodurch ihr ein Vermögensschaden von mindestens Fr. 4'875.– entstanden sei, da der Wert der verkauften Aktien zum damaligen Zeitpunkt höchstens Fr. 2.70 betragen habe. Der hochrisikoreiche Kauf der C._____ Aktien für die Pri- vatklägerin habe damit vor allem im wirtschaftlichen Interesse des Beschuldigten und nicht im Nutzen der Privatklägerin gelegen. Der Beschuldigte habe über keine vertragliche oder rechtliche Grundlage verfügt, der Privatklägerin bei diesem Ak- tienkauf anstelle der im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Kaufs- und Verkaufskosten in der Grössenordnung von 1% mindestens Fr. 1.30.– pro gekauf- tem Titel zu verrechnen. Das Veranschlagen von so hohen Verkaufskosten sei folglich pflichtwidrig gewesen, womit sich der Beschuldigte in entsprechendem Umfang bewusst unrechtmässig bereichert habe (Urk. 81 S. 16 ff.). 1.2. Das Bundesgericht erwog mit Urteil vom 7. Dezember 2018, dass der im ersten Berufungsurteil als erstellt erachtete Sachverhalt nicht mit dem Ankla- gesachverhalt übereinstimme. Während die Anklage dem Beschuldigten vorwerfe, er habe im Namen und auf Rechnung der Privatklägerin 3'750 Aktien der C._____ AG zum Stückpreis von Fr. 4.– aus dem Bestand von B._____ erworben, habe es die erkennende Kammer im ersten Berufungsverfahren als erstellt erachtet, der Beschuldigte habe zunächst selbst Aktien der C._____ AG zu einem Durch- schnittspreis von Fr. 2.70 von B._____ gekauft und davon 3'750 Titel zum Preis von Fr. 4.– an die Privatklägerin weiterverkauft. Während die Anklage davon aus- gehe, dass in erster Linie B._____ bereichert worden sei und der Interessenkon- flikt bzw. die Bereicherung des Beschuldigten darin bestanden habe, dass ihm pro verkaufte Aktie Provisionszahlungen von B._____ im Umfang von Fr. 1.50 in Aus- sicht gestanden hätten, werde im ersten Berufungsurteil erwogen, dass der Wert einer C._____ Aktie zum damaligen Zeitpunkt allerhöchstens Fr. 2.70 betragen habe, womit der Beschuldigte pro Aktie einen Gewinn von Fr. 1.30 erzielt habe.
- 12 - Die erkennende Kammer im ersten Berufungsverfahren habe diesen Gewinn schliesslich als Kommission im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrags mit der Privatklägerin betrachtet. Diese Feststellungen, welche in massgeblichen Punkten vom Anklagesachverhalt abweichen würden, seien auch der rechtlichen Würdigung im ersten Berufungsurteil zugrunde gelegt worden. Vor diesem Hinter- grund schloss das Bundesgericht auf eine Verletzung von Art. 350 Abs. 1 StPO sowie des Anklagegrundsatzes, weshalb es das erste Berufungsurteil aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an die erkennende Kammer zurückwies (Urk. 93 S. 6 f.). Dementsprechend ist die Strafbarkeit der dem Beschuldigten in der Anklage zur Last gelegten Tathandlung gemäss den Feststellungen im Ankla- gesachverhalt erneut zu überprüfen.
2. Anklagevorwurf 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 11. September 2015 zusammengefasst zur Last gelegt, er habe als Inhaber und alleiniger, einzel- zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der A._____ Consulting mit der Privat- klägerin am 12. März 2007 nach einem rund einstündigen Beratungsgespräch ei- nen Vermögensverwaltungsvertrag über eine Summe von Fr. 80'000.– abge- schlossen. Die Privatklägerin habe gewollt, dass das dem Beschuldigten zur Ver- waltung überlassene Geld "arbeite" und ein kleiner Gewinn entstehe. Ihr sei wich- tig gewesen, dass das verwaltete Vermögen verfügbar sei, wenn sie es brauche (Urk. 16 S. 3 f.). 2.2. Der Beschuldigte habe zwischen August und Dezember 2007 direkt von B._____ eine unbekannte Anzahl Aktien der C._____ AG erworben und sich damit in eigenem Namen im Aktienbuch der C._____ AG als Aktionär eintragen lassen. Darüber hinaus habe er ab August 2007 damit begonnen, Aktien der C._____ AG aus dem privaten Bestand von B._____ an Investoren zu verkaufen, wobei Letzterer pro verkaufte Aktie Fr. 2.50 erhalten habe. Der diesen Betrag übersteigende Anteil am Kaufpreis sei für den Beschuldigten bestimmt gewesen. Im Rahmen seiner Vermögensverwaltungstätigkeit für die Privatklägerin habe der Beschuldigte in deren Namen und auf deren Rechnung am 17. August 2007 3'750 Aktien der C._____ AG zum Stückpreis von Fr. 4.– aus dem Bestand von
- 13 - B._____ erworben. Die Aktien seien noch gleichentags in das Depot der Kunden- beziehung der Privatklägerin bei der D._____ eingebucht worden. Der Kaufpreis von Fr. 15'000.– sei der Kundenbeziehung der Privatklägerin bei der D._____ am
20. August 2007 belastet und in der Folge auf das Privatkonto von B._____ über- wiesen worden. Die C._____ AG sei im Sommer 2007 ein Sanierungsfall gewe- sen, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sei. Unter diesen Umständen ha- be eine Investition in die C._____ AG im Umfang von ca. 20% des damaligen Ge- samtportfoliowertes dem Risikoprofil der Privatklägerin widersprochen. Überdies habe für den Beschuldigten bei diesem Aktienkauf ein erheblicher Interessenkon- flikt bestanden, da er für B._____ als Vermittler für Aktien der C._____ AG tätig gewesen sei und ihm dafür Provisionszahlungen in Aussicht gestanden hätten. Der Beschuldigte habe somit in pflichtwidriger Weise über das von ihm zu verwal- tende Vermögen der Privatklägerin verfügt, was er gewusst und gewollt resp. in Kauf genommen habe (Urk. 16 S. 5 ff.). 2.3. Durch das pflichtwidrige Verfügen über das Vermögen der Privatkläge- rin mit diesem Aktienkauf vom 17. August 2007 habe der Beschuldigte dieser ei- nen Vermögensschaden verursacht, zumal über die C._____ AG am 11. Dezem- ber 2008 der Konkurs eröffnet worden sei. Der Vermögensschaden bestehe in der vollen Höhe des Kaufpreises von Fr. 15'000.–, evtl. in der Differenz zwischen dem wirklichen Wert der Aktie und dem bezahlten Kaufpreis von Fr. 4.– (Urk. 16 S. 7 f.). 2.4. Die Aktien der C._____ AG hätten am 17. August 2007 einen wirkli- chen Wert von maximal Fr. 0.50, eventualiter von Fr. 2.20, pro Aktie aufgewiesen. B._____ sei durch den Verkauf der C._____ Aktien zu einem Preis von Fr. 4.– an die Privatklägerin unrechtmässig bereichert worden, da er keinen Anspruch ge- habt habe, ihr Aktien aus seinem eigenen Portfolio zu einem Preis verkaufen zu können, welcher den damaligen wirklichen Wert derart massiv überstiegen habe. Der Beschuldigte habe von der Unrechtmässigkeit dieser Bereicherung B._____s
– von welcher er in dem den Betrag von Fr. 2.50 übersteigenden Ausmass selbst profitieren sollte – gewusst und diese willentlich herbeigeführt bzw. mindestens in Kauf genommen (Urk. 16 S. 8).
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3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte anerkennt, dass die Privatklägerin am 12. März 2007 mit ihm, als alleinigem Inhaber und Geschäftsführer der Firma A._____ Consul- ting, einen Vermögensverwaltungsvertrag über einen Betrag von Fr. 80'000.– ab- geschlossen und eine Verwaltungsvollmacht zu Gunsten der A._____ Consulting unterzeichnet hat (Urk. 4 S. 004044 und 004133; Prot. II S. 10 f.). Auch dass er im Rahmen dieses Vermögensverwaltungsmandats für die Privatklägerin am 17. Au- gust 2007 3'750 Aktien der C._____ AG zu einem Stückpreis von Fr. 4.– erwarb, stellte er nicht in Abrede (Prot. I S. 16; Prot. II S. 11). Hingegen bestreitet er, dass eine Investition in C._____ Aktien dem Risikoprofil der Privatklägerin widerspro- chen und er damit wider ihre Interessen gehandelt habe. Weiter bestreitet der Be- schuldigte mit dem Kauf der C._____ Aktien für die Privatklägerin das Ziel verfolgt zu haben, B._____ oder sich selbst unrechtmässig zu bereichern bzw. mit dem Kauf der Aktien für die Privatklägerin eine solche Bereicherung in Kauf genom- men zu haben (Urk. 4 S. 004146 ff.; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 11). 3.2. Nach Ansicht des Beschuldigten sei die Investition in die C._____ Ak- tien für die Privatklägerin erlaubt gewesen. Wie auch die übrigen Investitionen habe er die Investition in C._____ Aktien mit der Privatklägerin besprochen. Die Privatklägerin sei zu jedem Zeitpunkt über die Chancen und Risiken betreffend die getätigten Investments informiert gewesen. Sodann treffe es nach Ansicht des Beschuldigten nicht zu, dass er mit der Privatklägerin mündlich vereinbart habe, dass diese jederzeit über das in das investierte Geld verfügen könne und dass kein Risiko bestehe. Die Privatklägerin habe ihm ganz klar gesagt, dass sie das Geld geerbt habe und langfristig nicht brauche und es demzufolge auch nicht für andere Sachen, wie Lebenshaltungskosten etc. benötigen wolle bzw. das inves- tierte Geld bis zu ihrer Pension nicht antasten wolle. Sie habe ihm gesagt, dass es so sei, wie wenn dieses Geld für sie zurzeit nicht verfügbar sei und dass er [der Beschuldigte] langfristig etwas Gutes mit dem Geld machen solle (Urk. 4 S. 004146 ff.; Prot. II S. 11). 3.3. Weiter gab der Beschuldigte an, er sei davon überzeugt gewesen, dass er mit dem Kauf von C._____ Aktien eine sehr gute Investition für seine Kunden
- 15 - und Kollegen tätige. Er habe an verschiedenen Produktdemonstrationen der C._____ teilgenommen, zu welchen auch über fünfzig verschiedene Investoren eingeladen gewesen seien, u.a. auch für den Börsengang zuständige Banker der E._____ und der F._____. Anlässlich dieser Demonstrationen sei jeweils ein Holzkabäuschen aufgestellt und aus einem Subwoofer ein penetranter Disco-Ton abgespielt worden. Wenn man das nach hinten völlig offene Kabäuschen betreten habe, sei dieser Ton praktisch neutralisiert worden und fast nicht mehr hörbar gewesen. Der Unterschied sei riesig gewesen. Auch die anwesenden Akustiker, Elektroingenieure und anderen Personen aus ähnlichen Berufsgruppen seien von diesem frappierenden Unterschied begeistert gewesen. Es habe für ihn keinen Anlass gegeben, an der Zukunftsträchtigkeit der C._____ AG zu zweifeln (Urk. 4 S. 004146 f.; Pro. I S. 21 ff.; Prot. II S. 13). 3.4. Dass die Firmenliquidität der C._____ zum damaligen Zeitpunkt ange- spannt gewesen sei, hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht als alarmierend oder als Problem empfunden. Er habe gewusst, dass genug Geld für ein marktfähiges Produkt dieser Art aufgetrieben werden könne. Es sei ihm plau- sibel aufgezeigt worden, dass noch 1 Million Franken fehlen würden, um das Pro- dukt auf den Markt zu bringen. Auch im Fact Sheet vom Mai 2007 sei gestanden, dass die Marktreife des Produkts der C._____ AG erreicht sei. Nach Ansicht des Beschuldigten sei das Produkt kurz vor dem Durchbruch gestanden. Das sei auch immer so kommuniziert worden. Der Sanierungsfall habe deshalb auf ihn nicht so gravierend gewirkt. Er habe gewusst, dass die Million aufzutreiben sei. In der Fol- ge seien ja auch viel mehr als eine Million Franken beschafft worden. Neben wei- teren Personen, welche nach den Produktdemonstrationen in die C._____ AG in- vestiert hätten, hätten insbesondere auch die … Kantonalbank und der Bund der C._____ AG je ein Darlehen im Umfang von etwa Fr. 600'000.– oder Fr. 700'000.– gewährt. Der Beschuldigte selbst habe gemäss eigenen Angaben ebenfalls im Gesamtumfang von mehr als Fr. 1,2 Millionen in der Form von Betei- ligungen und Darlehen in die C._____ AG investiert. Mit dem grössten Teil dieser Investitionen habe er "Schiffbruch" erlitten. Sein Verlust sei hoch gewesen; wie hoch, könne er aber nicht genau sagen (Urk. 4 S. 004146 f.; Prot. I S. 19 und 23 ff.; Prot. II S. 12 f.).
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4. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 4.1. Die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen wer- den kann (Urk. 67 S. 5 ff.). Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4 S. 004001 ff. und 004041 ff.), der Pri- vatklägerin (Urk. 4 S. 004019 ff.) und der Auskunftsperson B._____ (Urk. 1 S. 005011 ff.) insbesondere auch die nachfolgenden objektiven Beweismittel: (1) Beratungsprotokoll Vermögensverwaltung vom 12. März 2007 (Urk. 3 S. 001064), (2) Verwaltungsvollmacht zwischen der A._____ Consulting und der Pri- vatklägerin vom 12. März 2007 (Urk. 3 S. 001066), (3) Kontoeröffnungsvertrag der Privatklägerin bei D._____ vom 15. März 2007 (Urk. 3 S. 001065), (4) Bericht der G._____ AG zur Bewertung der C._____ AG vom 11. Ok- tober 2006 (Urk. 9 S. 011252), (5) Businesspläne der C._____ AG vom 11. Dezember 2006 und vom September 2008 (Urk. 9 S. 011180, S. 011223 f., S. 011106 ff.), (6) Fact Sheet C._____ AG von Mai 2007 (Urk. 9 S. 011104 f., vgl. auch S. 011074 f.: Stand September 2007 und März 2008), (7) Der Prospekt "Wachsen mit C._____ AG" von Juni 2007 (Urk. 9 S. 011170 ff.), (8) Bericht der H._____ AG, … Zürich, Revisionsstelle der C._____ AG, inkl. geprüfter Jahresrechnung und Bilanz für das Geschäftsjahr 2006/2007 vom 23. Juli 2007 (Urk. 5 S. 005905 ff.), (9) Handelsregisterauszug der C._____ AG vom 29. August 2007 (Urk. 11 S. 100355; vgl. auch Urk. 3 S. 001068). 4.2. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, ist festzuhalten, dass er aufgrund seiner Verfahrensstellung ein legitimes Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen. Die Privat- klägerin ihrerseits hat aufgrund der von ihr gegen den Beschuldigten gestellten
- 17 - Schadenersatzforderung über Fr. 15'000.– ein finanzielles Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit B._____s wies die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass dieser zum Zeitpunkt sei- ner Einvernahme in einem gegen den Beschuldigten laufenden – inzwischen ein- gestellten – Strafverfahren als Privatkläger beteiligt war und damit ein Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten hatte (Urk. 67 S. 14). Angesichts vorste- hender Erwägungen sind die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatkläge- rin und der Auskunftsperson B._____ zwar nicht von vornherein als eingeschränkt zu betrachten, jedoch sind ihre Aussagen vor dem Hintergrund ihrer jeweiligen Verfahrensinteressen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 4.3. Der wesentliche Inhalt der vom Beschuldigten, der Privatklägerin und von B._____ im Rahmen des Vorverfahrens und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt und vollständig wiedergegeben (Urk. 67 S. 14 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung im ersten Berufungsverfahren blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen bisherigen Aussagen. Er fügte lediglich ergänzend an, dass die Privatklägerin ihm ganz klar gesagt habe, dass sie das investierte Geld geerbt habe und sie dieses bis zu ihrer Pension nicht antasten wolle bzw. es für sie so sei, als ob dieses Geld zurzeit nicht verfügbar sei und er langfristig etwas Gutes mit diesem Geld machen solle (Urk. 80 S. 11).
5. Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrags vom 12. März 2007 5.1. Hinsichtlich des konkreten Inhalts des unbestrittenermassen am
12. März 2007 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin geschlosse- nen Vermögensverwaltungsvertrages geht die Anklage davon aus, dass neben den schriftlich im Beratungsprotokoll vom 12. März 2007 festgehaltenen Verwal- tungsvorgaben auch noch mündliche Vereinbarungen getroffen worden seien. So habe die Privatklägerin gewollt, dass das dem Beschuldigten zur Verwaltung überlassene Geld "arbeite" und ein kleiner Gewinn entstehe. Zudem habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass es ihr wichtig sei, dass das verwaltete Vermögen verfügbar sei, wenn sie es brauche (Urk. 16 S. 3 f.).
- 18 - 5.2. Die Vorinstanz stellte im Zusammenhang mit dem konkreten Vertrags- inhalt zunächst unter Hinweis auf das Beratungsprotokoll vom 12. März 2007 fest, dass sich die Privatklägerin für eine Investition von Fr. 80'000.– gemäss Plan 3 entschlossen habe. Damit habe sie dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, das zu verwaltende Vermögen zu 50% in wachstumsorientierte Anlagen, insbe- sondere in Aktien, anzulegen, wobei der Anlagehorizont als mittel- bis langfristig zu bezeichnen sei. Dass die Privatklägerin gemäss ihren Angaben mit dem Be- schuldigten hinsichtlich des Investitionsrisikos oder der Verfügbarkeit des inves- tierten Kapitals mündlich etwas anderes vereinbart habe, als im Beratungsproto- koll schriftlich festgehalten worden war, sah die Vorinstanz dagegen nicht als er- stellt an. Die Aussagen der Privatklägerin, wonach ihr vom Beschuldigten münd- lich zugesichert worden sei, dass bei der Investition ihres Geldes kein Risiko be- stehe und sie jederzeit über ihre investierten Vermögenswerte verfügen könne, würden nach Ansicht der Vorinstanz weder mit dem von ihr gewählten Investiti- onsprofil gemäss Plan 3 noch mit ihrem eigens geäusserten Wunsch überein- stimmen, das Geld arbeiten zu lassen und einen kleinen Gewinn zu erzielen. Hät- te die Privatklägerin eine konservativere Wertanlage wählen wollen, hätte sie sich für eine Investition gemäss Plan 4 entscheiden oder gänzlich von einer Unter- zeichnung des Beratungsprotokolls absehen müssen. Gemäss den vorinstanzli- chen Erwägungen habe die Privatklägerin mit der Unterzeichnung des Bera- tungsprotokolls auch bestätigt, dass ihr klar sei, dass ihr Kapital nicht garantiert werden könne, und dass sie das sicherheitsorientierte Investitionskapital voraus- sichtlich in den nächsten 5 Jahren und das wachstumsorientierte Investitionskapi- tal voraussichtlich in den nächsten 10 Jahren nicht brauchen werde. Wenn die Privatklägerin tatsächlich jederzeit über ihr Geld hätte verfügen wollen, hätte sie sich nach Ansicht der Vorinstanz für eine Geldanlage auf einem Bankkonto ent- scheiden müssen, da nur so die jederzeitige Verfügbarkeit der Vermögenswerte gewährleistet sei (Urk. 67 S. 18 ff.). 5.3. Die appellierende Staatsanwaltschaft machte im Berufungsverfahren keine über die Anklage hinausgehenden Ausführungen zu allfälligen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten mündlich vereinbarten Verwaltungsvorga-
- 19 - ben und der angeblich versprochenen jederzeitigen Möglichkeit des Bezugs des Investitionsvermögens. 5.4. Den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich eine vom Beratungsprotokoll vom 12. März 2007 abweichende mündliche Abrede zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten hinsichtlich des erlaubten Investitionsri- sikos oder der Verfügbarkeit des investierten Kapitals nicht erstellen lasse, ist zu folgen. Ergänzend ist anzumerken, dass die grundsätzlich widersprüchlichen An- gaben der Privatklägerin, wonach sie ihr Geld gewinnbringend, aber ohne Risiko, habe anlegen wollen und zudem den jederzeitigen Zugriff auf ihr Investitionsver- mögen gewünscht habe, nicht zwingend als Ausdruck eines unglaubhaften Aus- sageverhaltens zu werten sind. Die Privatklägerin selbst gab an, keinerlei Kennt- nisse von Aktiengeschäften oder Ähnlichem gehabt und sich vor dem Beratungs- gespräch vom 12. März 2007 auch nie bei anderen Vermögensverwaltern oder Banken über mögliche Geldanlagen erkundigt zu haben (Urk. 4 S. 004020). Ihr in sich konträrer Wunsch nach einer gewinnbringenden und risikofreien Anlage mit der Möglichkeit des jederzeitigen Bezugs des investierten Vermögens, wie bei ei- nem normalen Bankkonto, könnte damit auch ihren fehlenden grundlegenden Kenntnissen über Geldanlagen geschuldet sein. Wie die Vorinstanz aber zutref- fend erwog, hätte es der Privatklägerin spätestens aufgrund des ihr vom Beschul- digten ausgehändigten Beratungsprotokolls und den darin enthaltenen Informati- onen zur Verfügbarkeit des Investitionskapitals ("Verfügbarkeit normalerweise in- nert 5 bis 10 Arbeitstage", "Das sicherheitsorientierte Kapital brauche ich voraus- sichtlich die nächsten 5 Jahre nicht", "Das wachstumsorientierte Kapital brauche ich voraussichtlich die nächsten 10 Jahre nicht") und aufgrund des unmissver- ständlichen Hinweises zum Investitionsrisiko ("Es ist mir klar, dass mein Kapital nicht garantiert werden kann") bewusst werden müssen, dass eine Investition gemäss Plan 3 nicht völlig risikofrei erfolgen kann und auch kein jederzeitiger Zu- griff auf die investierten Vermögenswerte möglich ist (vgl. Urk. 3 S. 001064 Kreu- ze 2, 4, 5 und 21). Da die Privatklägerin das Beratungsprotokoll vom 12. März 2007 dennoch unterzeichnete, kann davon ausgegangen werden, dass sie den Inhalt desselben zur Kenntnis genommen und sich mit diesem einverstanden er- klärt hat. Dass die Privatklägerin vom Beschuldigten über den Inhalt des von ihr
- 20 - unterzeichneten Beratungsprotokolls getäuscht und wider ihren Willen zum Ab- schluss eines Vermögensverwaltungsvertrags gebracht worden wäre, dessen In- halt sie nicht gekannt und dessen Tragweite sie nicht verstanden hat, wird dem Beschuldigten schliesslich weder von der Privatklägerin vorgeworfen noch in der Anklage zur Last gelegt.
6. Pflichtverletzung aufgrund des Aktienkaufs zu einem überhöhtem Preis und in Absicht unrechtmässiger Bereicherung 6.1. In Bezug auf die konkrete Tathandlung wirft die Anklage dem Beschul- digten zunächst vor, mit dem Kauf der C._____ Aktien zu einem Preis von Fr. 4.– pro Titel wider die Interessen der Privatklägerin gehandelt zu haben. Die Pflicht- verletzung habe darin bestanden, dass der Beschuldigte die Aktien zum besagten Preis erworben habe, obwohl er gewusst habe, dass sie zum damaligen Zeitpunkt einen wirklichen Wert von lediglich Fr. 0.50, eventualiter von Fr. 2.20, aufgewie- sen hätten. Damit sei der Privatklägerin beim Kauf ein Schaden in der Differenz des Kaufpreises zum wirklichen Wert der Aktie entstanden und B._____ im glei- chen Betrag unrechtmässig bereichert worden. Der Beschuldigte habe überdies die Absicht gehabt, die unrechtmässige Bereicherung von B._____ herbeizufüh- ren. Letzterer habe ihm für die Vermittlung von C._____ Aktien den Betrag von Fr. 2.50 übersteigenden Anteil am Verkaufserlös jeder Aktie als Provision in Aus- sicht gestellt. Entsprechend habe der Beschuldigte die Bereicherung B._____s gewollt oder diese wenigstens in Kauf genommen (Urk. 16 S. 7 f.). 6.2. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, dass es sich nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Aktienkaufs im August 2007 von einem wahren Wert der C._____ Aktien von Fr. 0.50 bzw. Fr. 2.20, statt dem von der Privatklägerin bezahlten Wert von Fr. 4.– hätte ausgehen müssen. Die Aktien der C._____ AG seien von der G._____ noch nach dem inkriminierten Aktienkauf des Beschuldigten für die Privatklägerin mit Fr. 8.– bewertet und von der I._____- Börse der … Kantonalbank ab dem 1. April 2008 zu einem Stückpreis von Fr. 4.– gelistet worden. Dieser Umstand widerspreche der Anklage, welche von einem wirklichen Wert der C._____ Aktien von Fr. 0.50, eventualiter Fr. 2.20, ausgehe, in der C._____ AG einen Sanierungsfall gesehen und nichts erwähnt habe, was
- 21 - eine Besserung der wirtschaftlichen Situation der C._____ AG ab dem August 2007 und damit eine Bewertung der Aktien an der I._____-Börse mit Fr. 4.– erklä- ren würde. Wenn selbst die G._____ und hernach die I._____-Börse der … Kan- tonalbank noch im April 2008 von einem Aktienwert von Fr. 4.– ausgegangen sei- en, so lasse sich aufgrund der Anklage und der Beweislage nicht erstellen, wes- halb der Beschuldigte im Zeitpunkt des Aktienkaufs im August 2007 von einem wahren Wert der Aktien von Fr. 0.50, eventualiter Fr. 2.20, hätte ausgehen sollen (Urk. 67 S. 22 f.). Zusammengefasst lasse sich nach Ansicht der Vorinstanz we- der erstellen, dass der wirkliche Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des Er- werbs für die Privatklägerin lediglich bei Fr. 0.50 bzw. bei Fr. 2.20 pro Aktie gele- gen noch dass der Beschuldigte gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er die Aktien für die Privatklägerin zu einem überhöhten Kaufpreis erworben habe. Weiter lasse sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte dies in der Absicht getan habe, B._____ im Differenzbetrag eine unrechtmässige Bereicherung zu verschaffen (Urk. 67 S. 24). 6.3. Die Staatsanwaltschaft vertritt im Berufungsverfahren dagegen die An- sicht, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass der von der Privatklägerin für die C._____ Aktien bezahlte Kaufpreis von Fr. 4.– deutlich über dem wirklichem Wert dieser Aktien gelegen habe. Unter Hinweis auf insgesamt vier zwischen dem Be- schuldigten und B._____ geschlossene Kaufverträge für C._____ Aktien beziffert die Staatsanwaltschaft den wirklichen Wert der Aktien mit allerhöchstens Fr. 2.70. Dieser Betrag entspreche dem Durchschnittspreis, welchen der Beschuldigte ge- mäss den besagten Kaufverträgen für die für sich selbst bzw. die A._____ Con- sulting erworbenen C._____ Aktien bezahlt habe. Entsprechend der Differenz zwischen dem wirklichen Wert der Aktie und dem von der Privatklägerin effektiv bezahlten Kaufpreis sei Letzterer somit ein Schaden von mindestens Fr. 1.30 pro gekauftem Titel entstanden (Urk. 98 S. 3 f.). Gleichzeitig sei B._____ um densel- ben Betrag pro Aktie bereichert worden, da er die Aktien zu einem überhöhten Preis habe verkaufen können. Der von B._____ auf diese Weise erzielte Gewinn von mindestens Fr. 1.30 pro Aktie habe aus Sicht der Privatklägerin Verkaufskos- ten dargestellt, welche die im Beratungsprotokoll vereinbarten Kaufkosten von 1- 1,9% deutlich überstiegen hätten, womit die Bereicherung von B._____ unrecht-
- 22 - mässig gewesen sei. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe zwischen B._____ und dem Beschuldigten sodann eine Provisionsabrede bestanden. Da- nach hätte der Beschuldigte den Fr. 2.50 übersteigenden Betrag des Verkaufs- preises einer C._____ Aktie als Provision erhalten sollen. Das Erzielen solcher Provisionen durch den Beschuldigten habe jedoch keine Grundlage im mit der Privatklägerin geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag gefunden. Gemäss dem Beratungsprotokoll vom 12. März 2007 sei lediglich eine Verwaltungsvergü- tung von 0.65% p.a. für die sicherheitsorientierten Anlagen bzw. von 1,5% p.a. für die dynamischen Anlagen sowie eine Performance-Fee von 15% für den Fall ei- ner die Marke von 5% übersteigenden Rendite als Vergütung für den Beschuldig- ten vereinbart worden. Überdies wären die dem Beschuldigten ausbezahlten Pro- visionen der Privatklägerin herauszugeben gewesen, da sie ihm im Rahmen sei- ner Tätigkeit als Vermögensverwalter zugekommen wären und kein Herausgabe- verzicht mit der Privatklägerin vereinbart worden sei. Ob und in welcher Form dem Beschuldigten Provisionen von B._____ zugeflossen seien, habe sich ge- mäss der Staatsanwaltschaft im Zuge der Strafuntersuchung jedoch nicht restlos klären lassen. Jedoch sei die blosse Absicht der unrechtmässigen Eigen- oder Drittbereicherung bereits strafbegründend. Ob der Beschuldigte von der Bereiche- rung eines Dritten auch selbst habe profitieren können, sei unerheblich. Mit der Überweisung des Kaufpreises für die C._____ Aktien an B._____, sei zumindest bei diesem auch tatsächlich eine unrechtmässige Bereicherung eingetreten (Urk. 77 S. 13 ff. und Urk. 98 S. 3 ff.). 6.4. Den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich der wirk- liche Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Er- werbs vom 17. August 2007 nicht erstellen lasse, ist zu folgen. 6.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den Aussagen der einver- nommenen Verfahrensbeteiligten keine verlässlichen Hinweise auf den wirklichen Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des inkriminierten Kaufs am 17. August 2007 entnehmen lassen. Der Beschuldigte machte in diesem Zusammenhang von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 4 S. 004001 ff, S. 004008 ff., S. 004041 ff., S. 004085 ff., S. 004130 ff.; Prot. I S. 17 f.). B._____ bezifferte den
- 23 - Wert der C._____ Aktien schliesslich mit Fr. 4.– (Urk. 1 S. 004026), Fr. 2.50 (Urk. 1 S. 004107 und S. 004063), Fr. 2.20 (Urk. 1 S. 004107), mehr als Fr. 0.10 (Urk. 1 S. 005018) oder Fr. 0.01 (Urk. 5 S. 005783). Angesichts der Widersprüch- lichkeit der Depositionen von B._____ lassen sich daraus keine verlässlichen Rückschlüsse auf den wirklichen Wert der C._____ Aktien ziehen. 6.4.2. Weiter kann auch nicht der Durchschnittspreis, zu welchem der Be- schuldigte Aktien der C._____ AG von B._____ erworben hatte zur Bestimmung des wirklichen Wertes der Aktien herangezogen werden. B._____ stand es frei, zu welchem Preis er seine eigenen C._____ Aktien an den Beschuldigten verkaufen wollte, ohne dass er dabei in irgendeiner Hinsicht an den wirklichen Wert der Ak- tien gebunden war. Die in den fraglichen Kaufverträgen festgelegten Preise basie- ren auf geschäftlichen Interessen der Vertragsparteien und spiegeln damit nicht zwingend den wirklichen Wert der C._____ Aktien wider. 6.4.3. Objektive Beweismittel, mittels welchen sich der wirkliche Wert der C._____ Aktien am 17. August 2007 bestimmen lassen würde, liegen ebenfalls nicht vor. 6.4.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, bestimmt sich der wirkliche Wert einer Aktie aufgrund des Gesamtwerts einer Gesellschaft unter Einschluss von Substanz- und Ertragswert. Die Bewertung habe grundsätzlich unter der An- nahme der Fortführung des Unternehmens zu erfolgen, weshalb der Liquidati- onswert ausser Acht zu lassen sei. Ausgenommen davon werde der Fall einer Gesellschaft, die vor der Auflösung stehe oder unrentabel sei. Letzteres entspre- che den allgemeinen Regeln der betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewer- tung. Massgebender Zeitpunkt der Bestimmung des wirklichen Wertes der Aktien sei grundsätzlich der Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung in das Aktienbuch (Art. 686 Abs. 4 OR). Dieser Wert werde in der Regel auch von der zukünftigen Entwicklung der Gesellschaft beeinflusst (Urk. 67 S. 21, unter Hinweis auf BGE 120 II 259). 6.4.3.2. Eine Bezifferung des Unternehmenswertes der C._____ AG liegt in der Form eines Berichts der G._____ vom 11. Oktober 2006 bei den Akten (Urk. 9
- 24 - S. 011252 ff.). Darin wurde der Eigenkapitalwert der C._____ AG per 1. April 2006 mit Fr. 69 Mio. beziffert, woraus die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage den wirklichen Wert einer C._____ Aktie von Fr. 2.20 (Fr. 69 Mio. geteilt durch 31,1 Mio. Aktien) ableitete. Neben dem Umstand, dass die Unternehmensbewertung fast ein Jahr vor dem fraglichen Aktienkauf erfolgte und damit nicht die Situation zum Zeitpunkt des fraglichen Aktienkaufs vom 17. August 2007 widerspiegelt, ist weiter zu beachten, dass der Bericht der G._____ gemäss dem darin enthaltenen Disclaimer im Wesentlichen auf Angaben basiert, welche von der C._____ AG selbst zur Verfügung gestellt wurden. Diese Angaben wurden weder von der G._____ noch von unabhängigen Dritten überprüft. Hinzu kommt, dass die Be- wertung der Gesellschaft durch die G._____ auf Annahmen und Schätzungen zur zukünftigen Markt- und Unternehmensentwicklung basierte, welche wiederum vom Management der C._____ AG zur Verfügung gestellt wurden und deren Sicht widerspiegeln (vgl. Urk. 9 S. 011256). Der Bericht des G._____ vom 11. Oktober 2006 stellt damit keine tatsächlich unabhängige Bewertung der C._____ AG dar, weshalb die darin enthaltenen Informationen auch keine direkten Rückschlüsse auf den wirklichen Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des 17. August 2007 zulassen. 6.4.3.3. Neben dem Bericht der G._____ liegt als einziges weiteres objekti- ves Beweismittel, welches direkten Bezug auf den Wert der C._____ Aktien nimmt, eine Liste der … Kantonalbank bei den Akten. Aus dieser geht hervor, dass die Aktien der C._____ AG am 1. April 2008 in die I._____-X, eine elektroni- sche Handelsplattform der … Kantonalbank für nichtkotierte Schweizer Aktien, zu einem Preis von Fr. 4.– pro Titel aufgenommen wurden (Urk. 5 S. 006106 f.). Da die C._____ Aktien nur über einen kurzen Zeitraum von zwei Monaten an der I._____-X gehandelt wurden und eine Situation lange nach dem Kauf der Aktien am 17. August 2007 abbilden, lassen sich aufgrund des Listing-Preises keine di- rekten Schlüsse auf den wirklichen Aktienwert zum Zeitpunkt des inkriminierten Kaufs ziehen. Umgekehrt bildet aber der Umstand, dass die C._____ Aktien acht Monate nach ebendiesem Kauf von der … Kantonalbank, also einem unabhängi- gen Finanzinstitut, zum Preis von Fr. 4.– pro Titel gelistet wurden, ein Indiz dafür, dass der von der Privatklägerin am 17. August 2007 bezahlte Preis für die
- 25 - C._____ Aktien von Fr. 4.– deren wirklichem Wert entsprach oder dass der Kauf- preis zum damaligen Zeitpunkt wenigstens nicht zu hoch angesetzt war. 6.4.4. Aus dem Vorerwähnten erhellt, dass sich weder aufgrund der Aussa- gen der einvernommenen Verfahrensbeteiligten noch aus den verfügbaren objek- tiven Beweismitteln der wirkliche Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des
17. August 2007 zweifelsfrei bestimmen lässt. Zudem deutet der Umstand, dass die … Kantonalbank die C._____ Aktie acht Monate nach dem inkriminierten Kauf nachweislich zu einem Preis von Fr. 4.– in ihre Handelsplattform aufnahm, eher darauf hin, dass der von der Privatklägerin am 17. August 2007 bezahlte Kauf- preis von Fr. 4.– dem wirklichen Wert dieser Aktien entsprach. Vor diesem Hinter- grund kann es nicht rechtsgenügend als erstellt gelten, dass der wirkliche Wert der C._____ Aktien am 17. August 2007 anklagegemäss Fr. 0.50 bzw. Fr. 2.20 oder überhaupt weniger als Fr. 4.– betragen hat. 6.5. In der Konsequenz lässt sich auch ein bei der Privatklägerin unmittel- bar im Zeitpunkt des Kaufs der C._____ Aktien eintretender Vermögensschaden nicht erstellen, welcher sich gemäss Anklage aus der Differenz des von der Pri- vatklägerin bezahlten Kaufpreises von Fr. 4.– und dem nicht erstellten, tiefer lie- genden wirklichen, Aktienwert errechnet hätte (Urk. 16 S. 8). 6.5.1. Ein solcher unmittelbarer Vermögensschaden liegt auch nicht unter dem Aspekt vor, dass der Beschuldigte die für sich von B._____ zu einem Durch- schnittspreis von Fr. 2.70 erworbenen Aktien an die Privatklägerin zu einem höhe- ren Preis von Fr. 4.– weiterverkauft und ihr damit einen Vermögensschaden ver- ursacht hätte. Ein solcher Weiterverkauf eigens erworbener Aktien unter Erzielung eines Gewinns wird dem Beschuldigten in der Anklage denn auch nicht vorgewor- fen (vgl. Urk. 16 S. 5 f.). 6.5.2. Ein unmittelbarer Vermögensschaden kann auch nicht im Umstand erblickt werden, dass die Privatklägerin nach dem Kauf der C._____ Aktien nie im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen bzw. angemeldet wurde (Urk. 16 S. 6). Die Staatsanwaltschaft sieht in diesem Umstand eine durch den Beschul- digten verursachte Vermögensentäusserung ohne Gegenleistung, da das Eigen-
- 26 - tum an nicht börsenkotierten, vinkulierten Aktien, wie diejenigen der C._____ AG, erst mit der Zustimmung der Gesellschaft auf den Erwerber übergehen würde. In- dem der Beschuldigte der Zustimmung der Gesellschaft im Wissen um deren Re- levanz keine weitere Beachtung geschenkt habe, habe er zumindest in Kauf ge- nommen, dass die Privatklägerin um Fr. 15'000.– erleichtert würde, ohne dass sie im Gegenzug überhaupt das Eigentum an den Aktien erlange (Urk. 77 S. 6 f.). 6.5.3. Es trifft zu, dass gemäss Art. 686 Abs. 4 OR im Verhältnis zur Gesell- schaft nur diejenige Person als Aktionär gilt, welche im Aktienbuch eingetragen ist. Dem Aktienbuch kommt somit eine Legitimationsfunktion im Verhältnis der Ak- tionäre zur Gesellschaft zu. Diese Wirkung des Aktienbuches ist allerdings be- schränkt. Sein Inhalt hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Diese Vermutung kann umgestossen werden durch den Nachweis, dass ein Ein- getragener nicht Aktionär ist, oder umgekehrt, dass ein Nichteingetragener Aktio- när ist. Für die Rechtsträgerschaft ist der Eintrag im Aktienbuch somit nicht we- sentlich (BGE 137 III 460 E. 3.2.2. mit Hinweis auf BGE 124 III 350 E. 2c und BGE 90 II 164 E. 3). Vor diesem Hintergrund lässt sich folglich nicht erstellen, dass die unterlassene Anmeldung der Privatklägerin im Aktienbuch der C._____ AG einer Vermögensentäusserung ohne Gegenleistung entsprach, welche einen unmittelbar mit dem Aktienkauf eintretenden Vermögensschaden der Privatkläge- rin zur Folge hatte. 6.6. Weiter lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte zum Zeit- punkt des Erwerbes der C._____ Aktien für die Privatklägerin davon ausgegan- gen wäre, dass die C._____ Aktien einen wirklichen Wert von Fr. 2.20 oder Fr. 0.50 aufwiesen. Er liess sich hierzu nicht vernehmen (Urk. 4 S. 004001 ff, S. 004008 ff., S. 004041 ff., S. 004085 ff., S. 004130 ff.; Prot. I S. 17 f.). Eine sol- che Annahme des Beschuldigten kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass er von B._____ Aktien zum Preis von Fr. 2.20 oder Fr. 0.01 erwarb (vgl. Urk. 2 S. 006100 und 0061103). Wie bereits erwähnt, stand es B._____ frei, zu welchem Preis er seine Aktien an andere Personen verkaufen wollte. Der Be- schuldigte verpflichtete sich gegenüber B._____ denn auch nicht nur zum Kauf von C._____ Aktien zum Preis von Fr. 2.20 oder Fr. 0.01, sondern schloss auch
- 27 - zwei Kaufverträge mit einem Kaufpreis von Fr. 4.– pro C._____ Aktie ab (Urk. 2 S. 006075 f.). Der vom Beschuldigten zu diesem Preis zu kaufende Aktienanteil überwiegt mit insgesamt 500'000 Titeln denn auch den Anteil von 427'273 Aktien, für welche ein Kaufpreis von Fr. 2.20 bzw. Fr. 0.01 vereinbart worden war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte, wenn er tatsächlich von einem Wert der C._____ Aktien von unter Fr. 4.– ausgegangen wäre, für mehr als die Hälfte der von ihm insgesamt zu erwerbenden Aktien freiwillig einen überhöhten Kauf- preis hätte bezahlen wollen. Selbst wenn er zusammen mit den günstigeren Ak- tien im Durchschnitt noch Fr. 2.70 pro Titel bezahlt hätte, würde dieser Preis im- mer noch deutlich über dem gemäss Anklage wirklichen Wert der Aktie von Fr. 2.20 bzw. Fr. 0.50 liegen. Weshalb er eine entsprechende Wertdifferenz zu seinem eigenen finanziellen Nachteil hätte hinnehmen sollen, ist nicht ersichtlich. 6.7. Der Umstand, dass sich weder ein wirklicher Wert der C._____ Aktien von weniger als Fr. 4.– zum Zeitpunkt des Erwerbes am 17. August 2007 noch die Annahme des Beschuldigten eines Fr. 4.– unterschreitenden Wertes der Aktien erstellen lassen, hat schliesslich auch zur Folge, dass eine durch den Aktienkauf der Privatklägerin herbeigeführte unrechtmässige Bereicherung von B._____ nicht nachgewiesen werden kann. Wenn ein Wert der C._____ Aktien am 17. August 2007 von unter Fr. 4.– nicht erstellt ist, konnte B._____ durch den Verkauf eigener C._____ Aktien an die Privatklägerin zum Preis von Fr. 4.– auch nicht unrecht- mässig bereichert werden, da der von ihm festgesetzte Kaufpreis in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) dem wirklichen Wert der Aktien entsprach. In der Konse- quenz konnte auch der Beschuldigte nicht von einer Bereicherung von B._____ in der Form angeblich vereinbarter Provisionen profitieren, da das Erzielen eines Gewinns, welcher unter dem Beschuldigten und B._____ hätte aufgeteilt werden können, unter diesen Umständen nicht erstellt ist. In diesem Zusammenhang ist zudem auch darauf hinzuweisen, dass selbst die Staatsanwaltschaft es als nicht erwiesen ansieht, ob und in welchem Umfang dem Beschuldigten tatsächlich Pro- visionen von B._____ ausgerichtet wurden (Urk. 77 S. 14). 6.8. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich weder erstellen lässt, dass der wirkliche Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des inkriminierten Kaufs
- 28 - durch den Beschuldigten Fr. 2.20 bzw. Fr. 0.50 betragen hat noch dass der Be- schuldigte wusste oder davon ausging, dass die Aktien einen wirklichen Wert von unter Fr. 4.– aufgewiesen haben. Damit entfällt auch der Nachweis des Handelns des Beschuldigten in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, da zufolge des Kaufs der Aktien zu ihrem mutmasslich wirklichen Wert auch kein Gewinn resul- tierte, welcher zwischen dem Beschuldigten und B._____ hätte aufgeteilt werden können. Da sich die Absicht unrechtmässiger Bereicherung nicht erstellen lässt, kann auch die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verurteilung des Beschul- digten wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 2 StGB, eventualiter wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, nicht ergehen.
7. Für den Vermögensschaden adäquat kausale Pflichtverletzung auf- grund einer Investition ausserhalb des Risikoprofils der Privatklägerin 7.1. In der Anklageschrift wird subeventualiter die Verurteilung des Be- schuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beantragt (Urk. 16 S. 9). Gemäss Anklage habe die Investition in C._____ Aktien nicht dem Risikoprofil der Privatklägerin entsprochen, weshalb der Kauf der Aktien als solcher bereits eine Pflichtverletzung dargestellt habe. Die C._____ AG sei gemäss Anklage zum Zeitpunkt des Aktienkaufs durch den Be- schuldigten ein Sanierungsfall gewesen. Der Fortbestand des Unternehmens sei ernsthaft gefährdet gewesen, weshalb eine Investition in die C._____ AG einem substantiellen Ausfallsrisiko unterworfen gewesen sei. Der Kauf der C._____ Ak- tien für die Privatklägerin im Umfang von 20% des Gesamtportfoliowertes habe dem Risikoprofil der Privatklägerin widersprochen. Indem der Beschuldigte es un- terlassen habe, sich vorgängig eingehend über die C._____ AG zu informieren und im Sinne einer "due diligence" Prüfung nachvollziehbare und gesicherte In- formationen einzuholen, habe er zumindest billigend in Kauf genommen, mit dem Kauf von C._____ Aktien eine nicht dem Risikoprofil der Privatklägerin entspre- chende Investition zu tätigen (Urk. 16 S. 7). 7.2. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldig- te zum Erwerbszeitpunkt ohne Weiteres von der Fortführung der C._____ AG ha-
- 29 - be ausgehen können. Auch die C._____ AG selbst sei im Juni 2007 von der Fort- führung des Unternehmens ausgegangen. Mit einer Liquidation oder einem Ver- kauf der Gesellschaft habe in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden müssen. Die Revisionsstelle habe in ihrem Bericht vom 27. Juli 2007 zwar auf die Unsi- cherheit bezüglich der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufmerksam ge- macht, habe die Fortführung des Unternehmens allerdings als möglich erachtet. Hinzu komme, dass der Beschuldigte selbst in erheblichem Umfang in die C._____ AG investiert habe, sei es in Form von gewährten Darlehen oder von Ak- tienkäufen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Hätte er um das Risiko gewusst oder bei pflichtgemässer Vorsicht wissen müssen, so sei es realitäts- fremd anzunehmen, dass er diesfalls selbst in die C._____ AG investiert bzw. dieser Geld in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt hätte (Urk. 67 S. 22 f.). 7.3. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass der Beschuldigte mit dem Kauf der C._____ Aktien für die Privatklägerin ein unerlaubtes Geschäftsrisi- ko eingegangen sei und damit eine strafbegründende Pflichtverletzung vorliege. Zur Begründung führte sie an, dass die C._____ AG im August 2007 ein Start-Up- Unternehmen mit höchst angespannter Finanzlage gewesen sei. Die revidierte Jahresrechnung per 31. März 2007 habe einen Verlust von etwa Fr. 2,7 Mio. und eine Überschuldung von etwa Fr. 40'000.– ausgewiesen. Die C._____ AG habe noch keinerlei Umsätze aus dem Verkauf ihres Produktes erzielt und das Be- triebsergebnis sei mit einem Minus von Fr. 2,2 Mio. klar negativ gewesen. Es sei notorisch, dass bei einer Gesellschaft in einer solchen finanziellen Lage die hohe Wahrscheinlichkeit eines Konkurses bestehe. Dies decke sich im Übrigen mit der ebenfalls allgemein bekannten Tatsache, dass ein hoher Prozentanteil solcher Start-Ups scheitere. Angesichts dieser Umstände hätten die vom Beschuldigten für die Privatklägerin in die C._____ AG investierten Gelder eigentliches Venture- Capital, d.h. Risikokapital, dargestellt. Das mit einer solchen Investition verbunde- ne Risiko habe der Privatklägerin in Anbetracht ihres Risikoprofils keinesfalls zu- gemutet werden dürfen. An der Unzulässigkeit der Investition ändere nach An- sicht der Staatsanwaltschaft auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte die Zukunftsaussichten der C._____ AG positiv eingeschätzt habe. Auch dass Dritte bereit gewesen seien, das Risiko einer Investition in C._____ Aktien zu tragen,
- 30 - wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht werde, sei nicht relevant. Entschei- dend sei einzig, ob das Risiko einer solchen Investition für die Privatklägerin selbst tragbar gewesen sei, was aufgrund von deren Risikoprofil klarerweise ver- neint werden müsse (Urk. 77 S. 8 ff.). 7.4. Dass sich die C._____ AG im Zeitraum des anklagegegenständlichen Aktienerwerbes des Beschuldigten für die Privatklägerin in einer angespannten fi- nanziellen Lage befand, wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Wie bereits er- wähnt (Erw. III.3.4.), hat der Beschuldigte dies aber nicht als alarmierend oder als Problem empfunden. Er sei von der Marktreife des Produktes der C._____ AG ausgegangen, da Letztere dies so propagiert habe, so auch im Fact Sheet der C._____ AG vom Mai 2007. Der Sanierungsfall habe deshalb auf ihn nicht so gra- vierend gewirkt, da er gewusst habe, dass genug Geld für ein marktfähiges Pro- dukt aufzutreiben sei. In der Folge seien ja auch viel mehr als die 1 Million Fran- ken beschafft worden, welche gemäss der C._____ AG noch benötigt wurden, um ihr Produkt auf den Markt zu bringen. Neben weiteren Personen, welche nach den Produktdemonstrationen in die C._____ AG investiert hätten, hätten insbesondere auch die … Kantonalbank und der Bund der C._____ AG je ein Darlehen im Um- fang von etwa Fr. 600'000.– oder Fr. 700'000.– gewährt. Der Beschuldigte selbst hat gemäss eigenen Angaben ebenfalls im Gesamtumfang von mehr als Fr. 1,2 Mio. in der Form von Beteiligungen und Darlehen in die C._____ AG investiert. Mit dem grössten Teil dieser Investitionen habe er "Schiffbruch" erlitten. Sein Ver- lust sei hoch gewesen; wie hoch, könne er aber nicht genau sagen (Urk. 4 S. 004146 f.; Prot. I S. 19 und 23 ff.; Prot. II S. 12 f.). 7.5. Aus der Jahresrechnung der C._____ AG für das per 31. März 2007 abgeschlossene Geschäftsjahr ergibt sich ein Bilanzverlust von Fr. 2,79 Mio. Zu- dem wurde in der Jahresrechnung darauf hingewiesen, dass die Liquidität des Unternehmens zum Zeitpunkt der Revision sehr angespannt gewesen sei. Die Fortführung wurde nur als möglich erachtet, wenn die durch die Investoren zuge- sicherten Geldzuflüsse über Fr. 1,055 Mio. geleistet würden. Aufgrund dessen, dass von dieser Summe bis zum 23. Juli 2007 bereits Fr. 650'000.– geleistet wor- den seien und unter Hinweis auf das Budget 2007/2008, den Geschäftsgang im
- 31 - laufenden Geschäftsjahr 2007/2008 und dem für diese Zeitspanne erstellten Li- quiditätsplan wurde die Fortführung der C._____ AG aber als möglich erachtet (Urk. 5 S. 005919). 7.6. Der Bericht der H._____ AG vom 23. Juli 2007 empfahl, die Jahres- rechnung mit einem Bilanzverlust von Fr. 2'790'188.38 zu genehmigen. Im Revi- sionsbericht wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass die C._____ AG im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR überschuldet sei, dass der Verwaltungsrat der C._____ AG aber von einer Benachrichtigung des Richters abgesehen habe, da die Gläubiger des Unternehmens im Betrag von maximal Fr. 1,455 Mio., wovon per 23. Juli Fr. 1,13 Mio. einbezahlt gewesen seien, den Rangrücktritt erklärt hät- ten. Schliesslich wird im Revisionsbericht auf die Bemerkungen betreffend Unsi- cherheit der Fortführung der Gesellschaft im Anhang der Jahresrechnung verwie- sen, ohne allerdings deswegen das eigene Prüfungsurteil einzuschränken, wel- ches auf Genehmigung der Jahresrechnung lautete (Urk. 5 S. 005905). 7.7. Dass die C._____ AG zum Zeitpunkt des inkriminierten Kaufs durch den Beschuldigten sanierungsbedürftig war, ist angesichts vorstehender Erwä- gungen erstellt. 7.8. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Überschuldung der Ge- sellschaft zu diesem Zeitpunkt immerhin dahingehend begegnet wurde, dass Gläubiger der C._____ AG in genügendem Umfang Rangrücktritte erklärten, so dass von einer Benachrichtigung des Richters im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR abgesehen werden konnte. Gleichzeitig waren der C._____ AG Investitionen im Umfang von Fr. 1,055 Mio. zugesichert worden, welche die Fortführung der Ge- sellschaft hätten gewährleisten sollen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 67 S. 22) konnte der Beschuldigte aufgrund dieser Umstände zwar nicht "ohne Weiteres" von einer Fortführung der C._____ AG ausgehen, jedoch be- stand für ihn kein begründeter Anlass dazu, die Einschätzung der Revisionsstelle in Frage zu stellen, welche trotz der bestehenden Unsicherheiten die Abnahme der nach Fortführungswerten erstellten Jahresrechnung empfahl und von der Möglichkeit der Fortführung der Gesellschaft ausging.
- 32 - 7.9. Dass der Beschuldigte gemäss seinen Depositionen mit dem Fortbe- stand der C._____ AG rechnete, muss zudem auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass er gemäss eigenen Angaben davon ausging, dass deren Produkt zu diesem Zeitpunkt bereits die Marktreife erreicht habe bzw. kurz vor der Marktreife stehe (Urk. 4 S. 004147, Prot. I S. 24 f.; Prot. II S. 12). Der dem Beschuldigten bekannte Bericht der G._____ vom 11. Oktober 2006 hält zur Marktreife des Pro- duktes der C._____ AG fest, dass die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Sys- tems bei Erstkunden nachgewiesen worden sei und davon ausgegangen werde, dass die Testphase Mitte des Jahres 2007 abgeschlossen werden könne (Urk. 9 S. 011261). Im dem Beschuldigten ebenfalls bekannten Prospekt "Wachsen mit C._____ AG" von Juni 2007 wurde schliesslich propagiert, dass die Produkte der C._____ AG bereits marktreif seien und sich bei "ausgewählten Referenzen" im täglichen Einsatz befänden (Urk. 9 S. 011172). Hinzu kommt, dass der Beschul- digte gemäss eigenen Angaben anlässlich verschiedener Produktpräsentationen, u.a. in … [Ort 1] im Juni 2007 und in … [Ort 2] im August 2007, die Funktionswei- se des Produktes der C._____ AG selbst miterlebte. Dieses scheint wenigstens während dieser Präsentationen funktioniert und offenbar nicht nur beim Beschul- digten einen positiven Eindruck hinterlassen zu haben. So waren Ende des Jah- res 2007 neben zahlreichen weiteren Investoren auch diverse Banken, darunter die Bank J._____, im Aktienbuch der C._____ AG eingetragen (Urk. 5 S. 005609). Zudem gewährte die … Kantonalbank der C._____ AG ein Darlehen von Fr. 550'000.– (Urk. 13 S. 101237). Schliesslich deutet auch das Protokoll der aus- serordentlichen Generalversammlung der C._____ AG vom 30. Oktober 2008 da- rauf hin, dass der Beschuldigte von der Marktreife des Systems der C._____ AG ausgegangen war. Dem Protokoll der Generalversammlung ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte während der Diskussion zur Funktionstüchtigkeit des Sys- tems der C._____ AG anmerkte, dass gemäss dem Prospekt "Wachsen mit C._____" das System im März 2007 die Marktreife erreicht habe, worauf K._____, der damalige Vizepräsident des Verwaltungsrates der C._____ AG, antwortete, dass die Marktreife nach wie vor nicht erreicht sei (Urk. 13 S. 101254). Der Be- schuldigte scheint mit seiner Annahme denn auch nicht allein gewesen zu sein. Gemäss dem Protokoll schien wenigstens ein weiterer der anwesenden Gesell-
- 33 - schafter namens L._____ aufgrund der Produktpräsentationen im Jahr 2007 ebenfalls von der Funktionstüchtigkeit des Systems überzeugt gewesen zu sein. Gemäss L._____ sei das System im Jahr 2007 völlig anders präsentiert worden. Er habe nie gehört, dass es so grosse Probleme gebe. Seiner Ansicht nach sei er also an der Präsentation angelogen worden (Urk. 13 S. 101253). Angesichts vor- stehender Erwägungen kann dem Beschuldigten jedenfalls nicht rechtsgenügend widerlegt werden, zum Zeitpunkt des Kaufs der C._____ Aktien am 17. August 2007 von der Marktreife des Produktes der C._____ AG ausgegangen zu sein. 7.10. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte neben den verfügbaren schriftlichen Dokumentationen – insbesondere dem Bericht der G._____ vom
11. Oktober 2006, dem Businessplan der C._____ von Dezember 2006, dem Prospekt "Wachsen mit C._____" aus dem Juni 2007 und dem Revisionsbericht vom 23. Juli 2007 – zusätzlich auch noch Produktpräsentationen der C._____ AG besuchte, anlässlich welchen die Funktionsweise deren Produktes – offenbar ein- drucksvoll – demonstriert wurde, kann dem Beschuldigten schliesslich auch nicht vorgeworfen werden, sich vor der Investition in die C._____ AG nicht ausreichend über diese erkundigt zu haben. Sein Investitionsentscheid kann jedenfalls nicht als spontaner und unüberlegter Bauchentscheid qualifiziert werden. 7.11. Dass es sich beim Kauf der C._____ Aktien nicht um eine Investition mit gewöhnlichem Risiko handelte, ist angesichts der Kennzahlen der Gesell- schaft zum Zeitpunkt des Kaufs erstellt. Die der Anklage zugrunde liegende Ein- schätzung, dass zur Zeit des inkriminierten Kaufs im Sommer 2007 in die C._____ AG investierte Gelder eigentliches Hochrisikokapital dargestellt hätten, welche einem substantiellen Ausfallrisiko unterworfen gewesen wären, lässt sich aber nicht stützen. 7.11.1. Wie bereits erwogen wurde, ging selbst die Revisionsstelle in ihrem Bericht vom 23. Juli 2007 angesichts der durch Investoren zugesicherten Gelder im Umfang von Fr. 1,055 Mio. von der Möglichkeit der Fortführung der C._____ AG aus. Der unmittelbare Konkurs der Gesellschaft war sodann durch Rangrück- tritte von Gesellschaftsgläubigern abgewendet worden. Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist es sodann gerichtsnotorisch, dass ein Start-Up-
- 34 - Unternehmen, wie die C._____ AG, im Stadium der Marktreife Verluste schreibt, da noch keine oder nur eine sehr geringe Produktion vorhanden ist und den ho- hen Anfangsinvestitionen keine oder nur sehr geringe Einnahmen gegenüberste- hen würden (Urk. 67 S. 38). Dass die C._____ AG im gegenüber Dritten propa- gierten Stadium der Marktreife Verluste schrieb, war damit nicht aussergewöhn- lich und bedeutete auch nicht, dass das Schicksal der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt besiegelt und eine Investition in die C._____ AG mit einem unmittelba- ren Verlust der investierten Vermögenswerte verbunden gewesen wäre. 7.11.2. Tatsächlich bestand die C._____ AG nach dem inkriminierten Ak- tienkauf vom 17. August 2007 noch während knapp eineinhalb Jahren weiter, be- vor am 11. Dezember 2008 der Konkurs eröffnet wurde. Angesichts dieser langen Zeitspanne zwischen der Investition in die C._____ Aktien am 17. August 2007 und dem Eintritt des Vermögensschadens im Dezember 2008 kann es auch nicht als erstellt gelten, dass bereits der Kauf der C._____ Aktien als solcher das Risiko eines Totalverlustes insichbarg und eine für den später eingetretenen Vermö- gensschaden adäquat kausale Pflichtverletzung darstellte. Dies lässt sich dadurch veranschaulichen, dass die C._____ Aktien am 1. April 2008, also noch acht Mo- nate nach deren Kauf, von der … Kantonalbank in ihre Handelsplattform I._____- X zum gleichen Preis aufgenommen wurden, welcher ursprünglich von der Privat- klägerin bezahlt worden war. Wären die C._____ Aktien vom Beschuldigten zum Zeitpunkt des Listings an der I._____-X zum Listing-Preis von Fr. 4.– verkauft worden, hätte die ursprüngliche Investition in C._____ Aktien für die Privatklägerin keinen Vermögensschaden zur Folge gehabt. Wären die Aktien am Tag des De- listings am 5. Mai 2008 zum damaligen Höchstkurs von Fr. 4.60 verkauft worden, hätte die Privatklägerin gar einen Gewinn erzielt (vgl. Urk. 5 S. 006106 f.). Der Kauf der C._____ Aktien hatte damit weder einen unmittelbar mit dem Kauf eintre- tenden Vermögensschaden zur Folge noch war er zwingend mit einem Totalver- lust der investierten Gelder verbunden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Sorgfaltspflicht eines Vermögensverwalters nicht mit der sorgfältigen Auswahl eines Wertpapiers endet, sondern sich auch auf die weitere Verwaltung der getätigten Investition bezieht. Angesichts der zum Zeitpunkt des Aktienkaufs angespannten finanziellen Lage der C._____ AG und der Unsicher-
- 35 - heiten betreffend die Fortführung der Gesellschaft wäre es geboten gewesen, die weitere Entwicklung der C._____ AG genauestens zu beobachten, um im Fall der ausbleibenden Besserung oder gar einer Verschlechterung der Situation der Ge- sellschaft rechtzeitig die gebotenen Massnahmen ergreifen zu können, um die Privatklägerin vor einem möglichen Schaden zu bewahren oder um diesen mög- lichst gering zu halten. Ob der Beschuldigte seinen Sorgfaltspflichten in dieser Hinsicht nachgekommen ist, kann offenbleiben. Die Anklage wirft dem Beschul- digten lediglich vor, mit dem Aktienkauf als solchem eine für den im Dezember 2008 eingetretenen Vermögensschaden adäquat kausale Pflichtverletzung be- gangen zu haben. Dies kann gemäss vorstehenden Erwägungen aber nicht als erstellt gelten.
8. Fazit 8.1. Zusammengefasst lässt sich der Anklagesachverhalt in mehreren we- sentlichen Punkten nicht rechtsgenügend erstellen. So lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin in Abweichung des Beratungsproto- kolls vom 12. März 2007 mündlich einen Risikoausschluss vereinbarte und den jederzeitigen Zugriff auf die investierten Vermögenswerte versprach. Weiter kann weder der wirkliche Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des inkriminierten Kaufs vom 17. August 2007 erstellt werden noch dass der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste, dass der damalige wirkliche Wert der Aktien unter dem von der Privatklägerin bezahlten Kaufpreis von Fr. 4.– lag. Dies hat wiede- rum zur Folge, dass es auch nicht als erstellt gelten kann, dass die Privatklägerin einen zu hohen Kaufpreis für die Aktien bezahlte und B._____ durch den Verkauf der Aktien an die Privatklägerin einen Gewinn erzielte. Entsprechend kann auch die Absicht unrechtmässiger Eigen- oder Drittbereicherung des Beschuldigten nicht als erwiesen gelten, da mangels eines durch den Kauf der Aktien durch die Privatklägerin resultierenden Gewinns weder B._____ noch der Beschuldigte be- reichert sein konnten. Schliesslich kann es auch nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit dem Kauf der C._____ Aktien ein nicht vom Vermögensverwal- tungsprofil der Privatklägerin gedecktes Investitionsrisiko einging, welches sich als adäquat kausal für den bei der Privatklägerin eingetretenen Vermögensscha-
- 36 - den auszeichnete. Unter diesen Umständen kann eine Verurteilung des Beschul- digten weder wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. und Ziff. 2 StGB noch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ergehen, weshalb er in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) von diesen Anklagevorwürfen freizusprechen ist. 8.2. In Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung ist ergänzend festzu- halten, dass ein diesbezüglicher Schuldspruch selbst dann nicht erfolgen könnte, wenn es erstellt wäre, dass der Kauf der C._____ Aktien für die Privatklägerin nicht mit deren Risikoprofil vereinbar gewesen wäre und dieser Kauf eine für den eingetretenen Vermögensschaden adäquat kausale Pflichtverletzung dargestellt hätte. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verlangt in subjektiver Hinsicht einen Vorsatz, welcher sich insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung bzw. der Unterlassung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz bzw. Eventualvorsatz dürfen aber nicht leichthin angenommen werden, weil die Treuepflichten in Art. 158 StGB nicht genau umschrieben sind. Der Eventualvorsatz darf daher nicht schon angenommen werden, wenn der Tä- ter den möglichen Erfolg seiner Handlung einfach in Kauf nimmt. Er muss viel- mehr ernsthaft mit dem Erfolg gerechnet haben und mit dem Erfolg einverstanden gewesen sein für den Fall, dass dieser eintreten sollte. Der Eventualvorsatz darf nur angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmäs- sigen Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftiger- weise nicht anders denn als Billigung des Erfolges ausgelegt werden kann (BSK StGB-Niggli, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 137). 8.3. Der Beschuldigte gab an, durch den Konkurs der C._____ AG selbst einen finanziellen Verlust erlitten zu haben (Prot. I S. 18). So habe er Aktien der C._____ AG erworben und der Gesellschaft überdies auch Darlehen gewährt. Wie viele Aktien er insgesamt gekauft habe, wisse er nicht, aber es seien sicher- lich mehr als die für die Privatklägerin erworbenen 3'750 gewesen. Insgesamt ha- be er etwa Fr.1,2 Mio. in die C._____ AG investiert, davon rund Fr. 1 Mio. in der Form von Darlehen (Prot. I S. 17 ff.; Urk. 52/4). Diese Angaben des Beschuldigten
- 37 - sind nicht belegt, lassen sich anhand der Verfahrensakten aber auch nicht wider- legen. Aus dem bei den Akten liegenden Aktienregister der C._____ AG lässt sich immerhin entnehmen, dass der Beschuldigte Ende des Jahres 2007 mit insge- samt 5'493'185 Titeln im Aktienbuch verzeichnet war (Urk. 5 S. 005617). Auch die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte zwischen August und Dezember 2007 eine unbekannte Anzahl Aktien der C._____ AG erworben und sich in eige- nem Namen im Aktienbuch der C._____ AG habe eintragen lassen (Urk. 16 S. 5). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte für sich selbst Ak- tien der C._____ AG hätte kaufen und der Gesellschaft überdies auch noch Dar- lehen hätte gewähren sollen, wenn er ernsthaft mit einem Konkurs der C._____ AG gerechnet hätte. Ein solches Verhalten würde einem bewussten Vernichten eigener Vermögenswerte gleichkommen. Vor diesem Hintergrund kann ihm nicht unterstellt werden, dass er die Privatklägerin mit dem Kauf der C._____ Aktien vorsätzlich hätte schädigen wollen oder dass er mit einem aufgrund des Kaufs eintretenden Vermögensschadens gerechnet hätte. Ansonsten müsste man dem Beschuldigten gleichzeitig auch eine Selbstschädigungsabsicht attestieren, wel- che jeglicher Logik entbehren würde. IV. Strafzumessung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 500.– sowie mit einer Busse von Fr. 10'000.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen festzusetzen. Allerdings stellte die Staatsanwaltschaft diesen Antrag nicht nur als Bestrafung für das fahrlässige Fahren in dienstunfähigem Zustand, sondern auch unter Einbezug eines Schuld- spruchs wegen Veruntreuung, eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung. Ausserdem wird beantragt, der Vollzug der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe
- 38 - von 10 Tagessätzen zu Fr. 600.– sei anzuordnen (Urk. 47; Urk. 67 S. 2; Urk. 69 S. 2; Urk. 98).
2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung korrekt wie- dergegeben (Urk. 67 S. 50 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die heute zu beurtei- lende Straftat vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestim- mungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktio- nenrechts; AS 2016 1249) begangen hat. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu ei- nem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; OFK/StGB-Donatsch,
20. Auflage 2018, Art. 2 StGB N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall, da das seit dem 1. Januar 2018 geltende (neue) Sanktionsrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht. Wie weiter zu zeigen sein wird, kann ein Widerruf der mit Ur- teil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 600.– nicht er- folgen (nachfolgend, Erw. V.2.). Eine Gesamtstrafenbildung gemäss revidiertem Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führt, steht damit ebenfalls nicht zur Diskussion. Die Sanktion ist folglich gestützt auf das alte Recht festzulegen. 2.2. Der Grundtatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss geltendem, am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Bin- nenschifffahrt (SR 747.201) sieht als abstrakte Strafandrohung eine Bestrafung mit Busse vor und stellt somit einen Übertretungstatbestand dar (Art. 41 Abs. 1
1. Satz BSG). Liegt hingegen eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vor (Art. 24b Abs. 6 lit. a oder b BSG), umfasst der abstrakte Strafrahmen Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 41 Abs. 1 2. Satz BSG). Der Bun- desrat hat die qualifizierte Angetrunkenheit in der Binnenschifffahrt ab einer Blut- alkoholkonzentration von 0,80 Gewichtspromille festgelegt (Art. 40a Abs. 3 BSV). Nachdem der Beschuldigte eine auf den Ereigniszeitpunkt zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 1,02 Gewichtspromille und maximal 1,76
- 39 - Gewichtspromille, mithin 1,02 Gewichtspromille, aufwies, lag eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vor, weshalb seine Tat vom 11. August 2012 gemäss geltender Fassung des BSG ein Vergehen darstellt und die Möglichkeit einer Be- strafung mit Busse entfällt. 2.2.1. Die anklagegegenständliche Fahrt des Beschuldigten auf dem Zürich- see fand indessen bereits am 11. August 2012 und damit vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen statt, sodass zunächst der von der Vorinstanz nicht thema- tisierte zeitliche Geltungsbereich des anwendbaren Rechts herzuleiten ist. 2.2.2. Gemäss der früheren und der geltenden Fassung von Art. 54 BSG gelten für Widerhandlungen nach den Artikeln 40 – 48 BSG die allgemeinen Be- stimmungen des Strafgesetzbuches. Damit gilt auch für das BSG die Regelung von Art. 2 Abs. 2 StGB, wonach bei einem Täter, welcher ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen hat und dessen Beurtei- lung erst nachher erfolgt, dieses Gesetz anzuwenden ist, wenn es für ihn das mil- dere ist (lex mitior). 2.2.3. Da nur der aktuell geltende Art. 41 BSG eine Regelung für eine quali- fizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6 lit. a oder b BSG) vorsieht und dafür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androht, während Art. 41 aBSG (Fassung vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007) lediglich einen Grundtatbestand mit einer Strafandrohung von Geldstrafe bis zu 180 Ta- gessätzen aufweist, ist das neue Recht nicht milder. 2.2.4. Im angefochtenen Urteil wurde der für diese Tat anwendbare Straf- rahmen von einem bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Art. 41 aBSG so- mit ohne Begründung korrekt abgesteckt (Urk. 67 S. 51). 3.1. Was die objektive Tatschwere des fahrlässigen Fahrens in dienstunfä- higem Zustand anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Mo- torboot seines Freundes nur während einer kurzen Zeit lenkte. Durch seinen er- heblichen Alkoholisierungsgrad von mindestens 1,02 Gewichtspromille zurückge- rechneter Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Fahrt und die aufgrund der
- 40 - herrschenden Dunkelheit eingeschränkten Sichtverhältnisse schuf er nicht nur leichtfertig und verantwortungslos eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer auf dem See, vielmehr verwirklichte sich diese, indem er den anklage- gegenständlichen Unfall verursachte. Dieser verlief für die Beteiligten glimpflich. Die objektive Schwere der Tat ist daher als gerade noch leicht einzustufen. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldig- te bloss fahrlässig handelte. Es hätte ihm als Verkehrsteilnehmer im Strassenver- kehr allerdings bewusst sein müssen, dass es auch beim Lenken eines Motorboo- tes auf dem See keinen erheblichen Alkoholkonsum verträgt (vgl. Prot. I S. 30). 3.3. Insgesamt ist das Verschulden noch als leicht einzustufen und rechtfer- tigt eine Einsatzstrafe im Bereich von 10 Tagessätzen Geldstrafe.
4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (OFK/StGB-Hug, 20. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 14 ff.). 4.1. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ist bislang bekannt (Urk. 4 S. 004064 ff.; Urk. 9 S. 010005 und S. 010009; Urk. 15/97 S. 22; Urk. 48/1–3; Prot. I S. 8 ff.), dass er am tt. Februar 1972 im …- Spital in Zürich zur Welt kam und in M._____ ZH aufwuchs. Er erlernte den Beruf des Elektromonteurs und machte diverse Ausbildungen. Sein aktueller Beruf ist Finanzberater. Aus seiner inzwischen getrennten Ehe hat er drei Kinder im schul- pflichtigen Alter. Aus den Angaben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Ver- hältnissen vor Vorinstanz geht hervor, dass er von seiner Frau getrennt lebte und eine noch nicht rechtskräftige Unterhaltsverpflichtung seiner Frau und seinen Kin- dern gegenüber von Fr. 7'600.– aufwies. Zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptver- handlung war der Beschuldigte wegen eines Schleudertraumas zu 100% arbeits- unfähig. Ein Unfalltaggeld wurde ihm bis zu jenem Zeitpunkt nicht ausbezahlt. Monatlich stand ihm ein Betrag von insgesamt Fr. 7'020.– zur Verfügung: Je 80%
- 41 - von Fr. 3'000.– für seine 50%-Pensen bei der N._____ AG und der O._____ AG, Fr. 900.– Kindergeld, Fr. 500.– für die Büromiete einer Gesellschaft, bei welcher er Verwaltungsrat sei, und ein Verwaltungsratshonorar von Fr. 12'000.– pro Jahr, welches damals allerdings gestundet war. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bewohnte der Beschuldigte ein 7½-Zimmer-Einfamilienhaus in M._____, welches einen Vermögenswert von rund Fr. 2'500'000.– aufwies. Die monatlichen Hypothekarzinsen beliefen sich nach Angabe des Beschuldigten auf Fr. 3'000.– und die Nebenkosten auf Fr. 2'400.– pro Monat. Die Krankenkassen- prämie koste monatlich Fr. 170.–. Sein Vermögen betrug damals gemäss seinen Angaben Fr. 0.–, obwohl sich aus einem Verfahren betr. Strafrechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am Fürstlichen Landgericht des Fürstentum Liechtenstein aus dem Jahre 2015 Hinweise auf namhafte Vermö- genswerte ergeben. Zu seinen Schulden wolle er keine Angaben machen. Die FINMA habe gemäss dem Beschuldigten eine Untersuchung gegen die Firmen N._____ AG und der O._____ AG angeordnet und die "P._____ Rechtsanwälte" als Vertreter beauftragt. Dazu, ob er noch Beteiligungen an der Q._____ AG ha- be, wollte er sich vor Vorinstanz nicht äussern (Prot. I S. 14 f.). 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. November 2017 führte der Beschuldigte ergänzend aus (Prot. II S. 6 ff.), dass er aktuell als Immobilien- vermittler tätig sei. Er arbeite seit Februar 2017 in einem Anstellungsverhältnis. Er sei noch verheiratet, wobei das gerichtliche Trennungsverfahren noch andauere. Von seinem zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch beste- henden Schleudertrauma habe er sich noch nicht ganz erholt, sei aber wieder zu 100% arbeitsfähig. Sein aktuelles Einkommen betrage Fr. 6'500.– brutto pro Mo- nat. Einen 13. Monatslohn erhalte er nicht. Weiter sei er jeweils einziges Verwal- tungsratsmitglied der R._____ AG, S._____ AG, T._____ AG, U._____ AG, V._____ AG und W._____ AG. Durch diese Verwaltungsratsmandate erwirtschaf- te er keine weiteren Einkommen, da es bei jeder dieser Firmen im Hinblick auf die Liquidität etwas "eng" aussehe. Bei drei der vorgenannten sechs Firmen besitze er aber Anteile im Umfang von 10%, 11% und 100%. Die Beteiligung im Umfang von 100% stelle als einzige einen Aktivwert dar, wobei deren Wert gemäss der letzten Steuerrechnung etwa Fr. 630'000.– betrage. Er bezahle Kinderunterhalts-
- 42 - beiträge in der Höhe von monatlich Fr. 3'090.– und er wohne nach wie vor im ehelichen Einfamilienhaus, wofür er auch die monatlich anfallenden Hypothekar- zinsen von etwa Fr. 3'000.– sowie die Nebenkosten in der Höhe von etwa Fr. 1'500.– bezahle. Seine monatliche Krankenkassenprämie betrage nach wie vor Fr. 170.–. Seine Ausgaben für Steuern konnte der Beschuldigte aufgrund noch offener Steuerrechnungen nicht konkret benennen. Vermögen habe er mut- masslich keines. Er gehe eher davon aus, dass Schulden vorhanden seien, ins- besondere solche beim Steueramt, wobei er auch deren genaue Höhe nicht ken- ne. Es sei gut möglich, dass es sich um Schulden im sechsstelligen Bereich hand- le. 4.3. Die Depositionen zu seiner wirtschaftlichen Situation anlässlich der Be- rufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. August 2019 und den dazugehörigen Beilagen (Urk. 112 und Urk. 113/1-5). Aus den ein- gereichten Unterlagen geht hervor, dass er bei der S._____ AG, der T._____ AG, der R._____ AG und der W._____ AG angestellt ist und insgesamt ein monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 8'500.–, ohne 13. Monatslohn, erwirtschaftet (Urk. 113/1 S. 1 f.). Der Mietzins für seine eigene Wohnung beträgt monatlich Fr. 1'000.– (Urk. 113/1 S. 2; Urk. 113/5 S. 2) und der von ihm für das eheliche Einfamilienhaus bezahlte Hypothekarzinsanteil Fr. 1'340.– pro Monat (Urk. 113/5 S. 1). Seine monatlichen Krankenkassenprämien belaufen sich auf Fr. 221.50 (Urk. 113/1 S. 2). Weiter bezahlt er für seine drei Kinder Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4'100.– (Urk. 113/1 S. 2). Zu seinen Steuerausgaben gab der Beschuldigte an, dass er Nachsteuern in der Höhe von Fr. 69'000.– zu bezah- len hat (Urk. 113/1 S. 2). Vermögen besitzt er nach Abzug der zu leistenden Nachsteuern keines, dagegen haftet er solidarisch für Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 1,8 Mio. (Urk. 113/1 S. 2). 4.4. Im Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten finden sich keine strafmassrelevanten Besonderheiten. 4.5. Der Beschuldigte ist im Strafregister mit zwei Vorstrafen verzeichnet. Mit Urteil des kantonalen Steueramtes Zürich vom 31. Oktober 2018 wurde er wegen vollendeter Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 175 DBG mit einer Bus-
- 43 - se von Fr. 64'640.– bestraft. Weiter wurde er mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011 wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 StGB (begangen am 15. Februar 2010 zum Nachteil der Privatklägerin; vgl. Urk. 15) mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu Fr. 600.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (Urk. 94). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte die inkriminierte Bootsfahrt vom 11. August 2012 noch während dieser laufenden Probezeit begangen hat, was sich straferhöhend auswirkt. 4.6. Aus den Aussagen des Beschuldigten zur Bootsfahrt ergeben sich kei- ne Anhaltspunkte für aufrichtige Reue oder Einsicht ins Unrecht seiner Tat. Noch vor Vorinstanz bestritt er, fahruntüchtig gewesen zu sein (Prot. I S. 29 ff.). Da der Bootsunfall sich ereignet hatte, konnte er nicht ernsthaft bestreiten, mit dem Boot gegen den Stein gefahren zu sein. Schliesslich kann auch aus der Nichtanfech- tung des vorinstanzlichen Schuldspruches gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion im Beru- fungsverfahren rechtfertigen würde (Urteil 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4, mit Hinweisen). Aus dem Nachtatverhalten zu dieser Tat ergeben sich somit keine strafmindernd zu berücksichtigenden Aspekte. 4.7. Aufgrund des gegebenen Straferhöhungsgrundes des Delinquierens während laufender Probezeit (vorstehend, Erw. IV.4.5.) resultiert aus der Beurtei- lung der Täterkomponente insgesamt eine Straferhöhung auf 15 Tagessätze Geldstrafe.
5. Während die Anzahl der Tagessätze einer Geldstrafe nach dem Ver- schulden des Täters festgesetzt wird, wird die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum be- stimmt, wobei ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.– betragen darf (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist somit das Ein- kommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Davon ab- zuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter nicht zufliesst, insbe-
- 44 - sondere die notwendigen Berufsauslagen, die laufenden Steuern und die Kran- kenkassenprämien. Nicht zu berücksichtigen sind Wohnkosten und Abzahlungs- verpflichtungen (OFK/StGB-Hug, 20. Auflage 2018, Art. 34 StGB N 20 f.). 5.1. Die finanziellen Verhältnisse wurden, soweit bekannt, bereits aufge- führt (vorstehend, Erw. IV.4.1. ff.). Angesichts des vom Beschuldigten aktuell er- wirtschafteten monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 8'500.–, rechtfertigt es sich, die Tagesssatzhöhe mit Fr. 220.– zu bemessen.
6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte wegen fahrlässigen Fahrens in dienstunfähigem Zustand im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 aBSG mit 15 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 220.– zu bestrafen. V. Widerruf und Vollzug
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Widerruf darf jedoch nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011 wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 600.– be- dingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Da seit Ablauf der Probezeit am
12. Dezember 2013 bis heute mehr als drei Jahre vergangen sind, kommt ein Wi- derruf des bedingt aufgeschobenen Vollzugs dieser Strafe nicht mehr in Frage.
3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens 2 Jah- ren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prog-
- 45 - nose vorausgesetzt. Das heisst, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. 3.1. Aufgrund der auszusprechenden Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe wäre der bedingte Strafvollzug objektiv möglich. 3.2. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre denn auch nicht zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB verur- teilt. Was das Fehlen einer ungünstigen Prognose betrifft, ist zu bemerken, dass es sich bei den beiden Vorstrafen des Beschuldigten wegen Verleumdung und vollendeter Steuerhinterziehung nicht um einschlägige Vorstrafen handelt. Es rechtfertigt sich deshalb, den Vollzug der auszufällenden Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Angesichts des Verfahrensausgangs – es bleibt beim vorinstanzlichen Teilfreispruch – sind die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) und die dem Beschuldigten erstinstanzlich zugesprochene Prozessentschädigung (Dispo- sitivziffer 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs 1 StPO). Die appellieren- de Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Un- terliegt im Berufungsverfahren die Untersuchungsbehörde, trägt der verfahrens- führende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO-Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 428 StPO N 3). Dementsprechend sind die Kosten der beiden Beru- fungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten ist für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte in den beiden Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzu- sprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der erbetene Verteidiger macht für das ers- te Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 13'305.60 geltend (entspricht 37.85 Stunden à Fr. 320.– sowie Auslagen von Fr. 208.–, je zuzüglich 8% MwSt;
- 46 - Urk. 104/1 S. 16). Den im zweiten Berufungsverfahren entstandenen Aufwand bezifferte er mit Fr. 5'420.– (entspricht 15.43 Stunden à Fr. 320.– sowie Auslagen von Fr. 94.90, je zuzüglich 7,7% MwSt.; Urk. 104 S. 16). Die beantragte Prozess- entschädigung ist damit ausgewiesen und der geltend gemachte Aufwand er- scheint angemessen. Dem Beschuldigten ist damit für anwaltliche Verteidigung in den beiden Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 18'730.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten.
4. Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatkläge- rin ist abzusehen, da auf deren Berufung mangels Einreichung einer Berufungs- erklärung nicht einzutreten ist (vorstehend, Erw. II.2.) und damit auch kein ent- sprechender Antrag auf Änderung des vorinstanzlichen Urteils vorliegt (Art. 433 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (67 Absätze)
E. 1 Erstes Berufungsverfahren
E. 1.1 Im ersten Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte wegen qualifi- zierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen. Dem Schuldspruch wurde der Sachverhalt zugrunde gelegt, wonach die Privatklägerin mit dem Beschuldigten bzw. mit dessen Einzel- firma A._____ Consulting am 12. März 2007 einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen und den Beschuldigten beauftragt habe, Vermögenswerte in der
- 11 - Höhe von Fr. 80'000.– zu verwalten und im Umfang von höchstens 50% in wachs- tumsorientierte Anlagen, insbesondere Aktien, anzulegen. Der Beschuldigte sei in der Folge gegenüber B._____ Kaufverpflichtungen für 227'273 Aktien der C._____ AG zu einem Stückpreis von durchschnittlich Fr. 2.70 eingegangen. Die- se Aktien habe der Beschuldigte anschliessend zu einem Preis von Fr. 4.– pro Ti- tel weiterverkauft. Der Privatklägerin habe er 3'750 solcher Aktien zu Fr. 4.– ver- kauft, wodurch ihr ein Vermögensschaden von mindestens Fr. 4'875.– entstanden sei, da der Wert der verkauften Aktien zum damaligen Zeitpunkt höchstens Fr. 2.70 betragen habe. Der hochrisikoreiche Kauf der C._____ Aktien für die Pri- vatklägerin habe damit vor allem im wirtschaftlichen Interesse des Beschuldigten und nicht im Nutzen der Privatklägerin gelegen. Der Beschuldigte habe über keine vertragliche oder rechtliche Grundlage verfügt, der Privatklägerin bei diesem Ak- tienkauf anstelle der im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Kaufs- und Verkaufskosten in der Grössenordnung von 1% mindestens Fr. 1.30.– pro gekauf- tem Titel zu verrechnen. Das Veranschlagen von so hohen Verkaufskosten sei folglich pflichtwidrig gewesen, womit sich der Beschuldigte in entsprechendem Umfang bewusst unrechtmässig bereichert habe (Urk. 81 S. 16 ff.).
E. 1.2 Das Bundesgericht erwog mit Urteil vom 7. Dezember 2018, dass der im ersten Berufungsurteil als erstellt erachtete Sachverhalt nicht mit dem Ankla- gesachverhalt übereinstimme. Während die Anklage dem Beschuldigten vorwerfe, er habe im Namen und auf Rechnung der Privatklägerin 3'750 Aktien der C._____ AG zum Stückpreis von Fr. 4.– aus dem Bestand von B._____ erworben, habe es die erkennende Kammer im ersten Berufungsverfahren als erstellt erachtet, der Beschuldigte habe zunächst selbst Aktien der C._____ AG zu einem Durch- schnittspreis von Fr. 2.70 von B._____ gekauft und davon 3'750 Titel zum Preis von Fr. 4.– an die Privatklägerin weiterverkauft. Während die Anklage davon aus- gehe, dass in erster Linie B._____ bereichert worden sei und der Interessenkon- flikt bzw. die Bereicherung des Beschuldigten darin bestanden habe, dass ihm pro verkaufte Aktie Provisionszahlungen von B._____ im Umfang von Fr. 1.50 in Aus- sicht gestanden hätten, werde im ersten Berufungsurteil erwogen, dass der Wert einer C._____ Aktie zum damaligen Zeitpunkt allerhöchstens Fr. 2.70 betragen habe, womit der Beschuldigte pro Aktie einen Gewinn von Fr. 1.30 erzielt habe.
- 12 - Die erkennende Kammer im ersten Berufungsverfahren habe diesen Gewinn schliesslich als Kommission im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrags mit der Privatklägerin betrachtet. Diese Feststellungen, welche in massgeblichen Punkten vom Anklagesachverhalt abweichen würden, seien auch der rechtlichen Würdigung im ersten Berufungsurteil zugrunde gelegt worden. Vor diesem Hinter- grund schloss das Bundesgericht auf eine Verletzung von Art. 350 Abs. 1 StPO sowie des Anklagegrundsatzes, weshalb es das erste Berufungsurteil aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an die erkennende Kammer zurückwies (Urk. 93 S. 6 f.). Dementsprechend ist die Strafbarkeit der dem Beschuldigten in der Anklage zur Last gelegten Tathandlung gemäss den Feststellungen im Ankla- gesachverhalt erneut zu überprüfen.
E. 1.3 Nach der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung erging gleichentags das erste Berufungsurteil (Urk. 81), in welchem vorab mit Beschluss festgestellt wurde, dass auf die Berufung der Privatklägerin nicht eingetreten wer- de und das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend das fahrlässige Fahren in dienstunfähigem Zustand, der Zivilansprüche und der Kos- tenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen sei. Im Erkenntnis sprach die erkennen- de Kammer den Beschuldigten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 250.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011. Der Vollzug der neu ausgefäll- ten Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgescho- ben und die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2011 ausgefällte Geldstrafe nicht widerrufen. Schliesslich wurden dem Beschul- digten die Kosten beider gerichtlichen Instanzen auferlegt (Urk. 81 S. 50 f.).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 liess der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 87/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 7. Dezember 2018 gut, hob das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. November 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die erkennende Kam- mer zurück (Urk. 93).
E. 2 Anklagevorwurf
E. 2.1 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die heute zu beurtei- lende Straftat vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestim- mungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktio- nenrechts; AS 2016 1249) begangen hat. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu ei- nem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; OFK/StGB-Donatsch,
20. Auflage 2018, Art. 2 StGB N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall, da das seit dem 1. Januar 2018 geltende (neue) Sanktionsrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht. Wie weiter zu zeigen sein wird, kann ein Widerruf der mit Ur- teil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 600.– nicht er- folgen (nachfolgend, Erw. V.2.). Eine Gesamtstrafenbildung gemäss revidiertem Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führt, steht damit ebenfalls nicht zur Diskussion. Die Sanktion ist folglich gestützt auf das alte Recht festzulegen.
E. 2.2 Der Grundtatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss geltendem, am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Bin- nenschifffahrt (SR 747.201) sieht als abstrakte Strafandrohung eine Bestrafung mit Busse vor und stellt somit einen Übertretungstatbestand dar (Art. 41 Abs. 1
1. Satz BSG). Liegt hingegen eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vor (Art. 24b Abs. 6 lit. a oder b BSG), umfasst der abstrakte Strafrahmen Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 41 Abs. 1 2. Satz BSG). Der Bun- desrat hat die qualifizierte Angetrunkenheit in der Binnenschifffahrt ab einer Blut- alkoholkonzentration von 0,80 Gewichtspromille festgelegt (Art. 40a Abs. 3 BSV). Nachdem der Beschuldigte eine auf den Ereigniszeitpunkt zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 1,02 Gewichtspromille und maximal 1,76
- 39 - Gewichtspromille, mithin 1,02 Gewichtspromille, aufwies, lag eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vor, weshalb seine Tat vom 11. August 2012 gemäss geltender Fassung des BSG ein Vergehen darstellt und die Möglichkeit einer Be- strafung mit Busse entfällt.
E. 2.2.1 Die anklagegegenständliche Fahrt des Beschuldigten auf dem Zürich- see fand indessen bereits am 11. August 2012 und damit vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen statt, sodass zunächst der von der Vorinstanz nicht thema- tisierte zeitliche Geltungsbereich des anwendbaren Rechts herzuleiten ist.
E. 2.2.2 Gemäss der früheren und der geltenden Fassung von Art. 54 BSG gelten für Widerhandlungen nach den Artikeln 40 – 48 BSG die allgemeinen Be- stimmungen des Strafgesetzbuches. Damit gilt auch für das BSG die Regelung von Art. 2 Abs. 2 StGB, wonach bei einem Täter, welcher ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen hat und dessen Beurtei- lung erst nachher erfolgt, dieses Gesetz anzuwenden ist, wenn es für ihn das mil- dere ist (lex mitior).
E. 2.2.3 Da nur der aktuell geltende Art. 41 BSG eine Regelung für eine quali- fizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6 lit. a oder b BSG) vorsieht und dafür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androht, während Art. 41 aBSG (Fassung vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007) lediglich einen Grundtatbestand mit einer Strafandrohung von Geldstrafe bis zu 180 Ta- gessätzen aufweist, ist das neue Recht nicht milder.
E. 2.2.4 Im angefochtenen Urteil wurde der für diese Tat anwendbare Straf- rahmen von einem bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Art. 41 aBSG so- mit ohne Begründung korrekt abgesteckt (Urk. 67 S. 51).
E. 2.3 Durch das pflichtwidrige Verfügen über das Vermögen der Privatkläge- rin mit diesem Aktienkauf vom 17. August 2007 habe der Beschuldigte dieser ei- nen Vermögensschaden verursacht, zumal über die C._____ AG am 11. Dezem- ber 2008 der Konkurs eröffnet worden sei. Der Vermögensschaden bestehe in der vollen Höhe des Kaufpreises von Fr. 15'000.–, evtl. in der Differenz zwischen dem wirklichen Wert der Aktie und dem bezahlten Kaufpreis von Fr. 4.– (Urk. 16 S. 7 f.).
E. 2.4 Die Aktien der C._____ AG hätten am 17. August 2007 einen wirkli- chen Wert von maximal Fr. 0.50, eventualiter von Fr. 2.20, pro Aktie aufgewiesen. B._____ sei durch den Verkauf der C._____ Aktien zu einem Preis von Fr. 4.– an die Privatklägerin unrechtmässig bereichert worden, da er keinen Anspruch ge- habt habe, ihr Aktien aus seinem eigenen Portfolio zu einem Preis verkaufen zu können, welcher den damaligen wirklichen Wert derart massiv überstiegen habe. Der Beschuldigte habe von der Unrechtmässigkeit dieser Bereicherung B._____s
– von welcher er in dem den Betrag von Fr. 2.50 übersteigenden Ausmass selbst profitieren sollte – gewusst und diese willentlich herbeigeführt bzw. mindestens in Kauf genommen (Urk. 16 S. 8).
- 14 -
E. 3 Standpunkt des Beschuldigten
E. 3.1 Aufgrund der auszusprechenden Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe wäre der bedingte Strafvollzug objektiv möglich.
E. 3.2 Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre denn auch nicht zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB verur- teilt. Was das Fehlen einer ungünstigen Prognose betrifft, ist zu bemerken, dass es sich bei den beiden Vorstrafen des Beschuldigten wegen Verleumdung und vollendeter Steuerhinterziehung nicht um einschlägige Vorstrafen handelt. Es rechtfertigt sich deshalb, den Vollzug der auszufällenden Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Angesichts des Verfahrensausgangs – es bleibt beim vorinstanzlichen Teilfreispruch – sind die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) und die dem Beschuldigten erstinstanzlich zugesprochene Prozessentschädigung (Dispo- sitivziffer 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs 1 StPO). Die appellieren- de Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Un- terliegt im Berufungsverfahren die Untersuchungsbehörde, trägt der verfahrens- führende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO-Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 428 StPO N 3). Dementsprechend sind die Kosten der beiden Beru- fungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten ist für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte in den beiden Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzu- sprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der erbetene Verteidiger macht für das ers- te Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 13'305.60 geltend (entspricht 37.85 Stunden à Fr. 320.– sowie Auslagen von Fr. 208.–, je zuzüglich 8% MwSt;
- 46 - Urk. 104/1 S. 16). Den im zweiten Berufungsverfahren entstandenen Aufwand bezifferte er mit Fr. 5'420.– (entspricht 15.43 Stunden à Fr. 320.– sowie Auslagen von Fr. 94.90, je zuzüglich 7,7% MwSt.; Urk. 104 S. 16). Die beantragte Prozess- entschädigung ist damit ausgewiesen und der geltend gemachte Aufwand er- scheint angemessen. Dem Beschuldigten ist damit für anwaltliche Verteidigung in den beiden Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 18'730.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten.
4. Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatkläge- rin ist abzusehen, da auf deren Berufung mangels Einreichung einer Berufungs- erklärung nicht einzutreten ist (vorstehend, Erw. II.2.) und damit auch kein ent- sprechender Antrag auf Änderung des vorinstanzlichen Urteils vorliegt (Art. 433 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
E. 3.3 Insgesamt ist das Verschulden noch als leicht einzustufen und rechtfer- tigt eine Einsatzstrafe im Bereich von 10 Tagessätzen Geldstrafe.
4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (OFK/StGB-Hug, 20. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 14 ff.).
E. 3.4 Dass die Firmenliquidität der C._____ zum damaligen Zeitpunkt ange- spannt gewesen sei, hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht als alarmierend oder als Problem empfunden. Er habe gewusst, dass genug Geld für ein marktfähiges Produkt dieser Art aufgetrieben werden könne. Es sei ihm plau- sibel aufgezeigt worden, dass noch 1 Million Franken fehlen würden, um das Pro- dukt auf den Markt zu bringen. Auch im Fact Sheet vom Mai 2007 sei gestanden, dass die Marktreife des Produkts der C._____ AG erreicht sei. Nach Ansicht des Beschuldigten sei das Produkt kurz vor dem Durchbruch gestanden. Das sei auch immer so kommuniziert worden. Der Sanierungsfall habe deshalb auf ihn nicht so gravierend gewirkt. Er habe gewusst, dass die Million aufzutreiben sei. In der Fol- ge seien ja auch viel mehr als eine Million Franken beschafft worden. Neben wei- teren Personen, welche nach den Produktdemonstrationen in die C._____ AG in- vestiert hätten, hätten insbesondere auch die … Kantonalbank und der Bund der C._____ AG je ein Darlehen im Umfang von etwa Fr. 600'000.– oder Fr. 700'000.– gewährt. Der Beschuldigte selbst habe gemäss eigenen Angaben ebenfalls im Gesamtumfang von mehr als Fr. 1,2 Millionen in der Form von Betei- ligungen und Darlehen in die C._____ AG investiert. Mit dem grössten Teil dieser Investitionen habe er "Schiffbruch" erlitten. Sein Verlust sei hoch gewesen; wie hoch, könne er aber nicht genau sagen (Urk. 4 S. 004146 f.; Prot. I S. 19 und 23 ff.; Prot. II S. 12 f.).
- 16 -
E. 4 Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung
E. 4.1 Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ist bislang bekannt (Urk. 4 S. 004064 ff.; Urk. 9 S. 010005 und S. 010009; Urk. 15/97 S. 22; Urk. 48/1–3; Prot. I S. 8 ff.), dass er am tt. Februar 1972 im …- Spital in Zürich zur Welt kam und in M._____ ZH aufwuchs. Er erlernte den Beruf des Elektromonteurs und machte diverse Ausbildungen. Sein aktueller Beruf ist Finanzberater. Aus seiner inzwischen getrennten Ehe hat er drei Kinder im schul- pflichtigen Alter. Aus den Angaben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Ver- hältnissen vor Vorinstanz geht hervor, dass er von seiner Frau getrennt lebte und eine noch nicht rechtskräftige Unterhaltsverpflichtung seiner Frau und seinen Kin- dern gegenüber von Fr. 7'600.– aufwies. Zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptver- handlung war der Beschuldigte wegen eines Schleudertraumas zu 100% arbeits- unfähig. Ein Unfalltaggeld wurde ihm bis zu jenem Zeitpunkt nicht ausbezahlt. Monatlich stand ihm ein Betrag von insgesamt Fr. 7'020.– zur Verfügung: Je 80%
- 41 - von Fr. 3'000.– für seine 50%-Pensen bei der N._____ AG und der O._____ AG, Fr. 900.– Kindergeld, Fr. 500.– für die Büromiete einer Gesellschaft, bei welcher er Verwaltungsrat sei, und ein Verwaltungsratshonorar von Fr. 12'000.– pro Jahr, welches damals allerdings gestundet war. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bewohnte der Beschuldigte ein 7½-Zimmer-Einfamilienhaus in M._____, welches einen Vermögenswert von rund Fr. 2'500'000.– aufwies. Die monatlichen Hypothekarzinsen beliefen sich nach Angabe des Beschuldigten auf Fr. 3'000.– und die Nebenkosten auf Fr. 2'400.– pro Monat. Die Krankenkassen- prämie koste monatlich Fr. 170.–. Sein Vermögen betrug damals gemäss seinen Angaben Fr. 0.–, obwohl sich aus einem Verfahren betr. Strafrechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am Fürstlichen Landgericht des Fürstentum Liechtenstein aus dem Jahre 2015 Hinweise auf namhafte Vermö- genswerte ergeben. Zu seinen Schulden wolle er keine Angaben machen. Die FINMA habe gemäss dem Beschuldigten eine Untersuchung gegen die Firmen N._____ AG und der O._____ AG angeordnet und die "P._____ Rechtsanwälte" als Vertreter beauftragt. Dazu, ob er noch Beteiligungen an der Q._____ AG ha- be, wollte er sich vor Vorinstanz nicht äussern (Prot. I S. 14 f.).
E. 4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. November 2017 führte der Beschuldigte ergänzend aus (Prot. II S. 6 ff.), dass er aktuell als Immobilien- vermittler tätig sei. Er arbeite seit Februar 2017 in einem Anstellungsverhältnis. Er sei noch verheiratet, wobei das gerichtliche Trennungsverfahren noch andauere. Von seinem zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch beste- henden Schleudertrauma habe er sich noch nicht ganz erholt, sei aber wieder zu 100% arbeitsfähig. Sein aktuelles Einkommen betrage Fr. 6'500.– brutto pro Mo- nat. Einen 13. Monatslohn erhalte er nicht. Weiter sei er jeweils einziges Verwal- tungsratsmitglied der R._____ AG, S._____ AG, T._____ AG, U._____ AG, V._____ AG und W._____ AG. Durch diese Verwaltungsratsmandate erwirtschaf- te er keine weiteren Einkommen, da es bei jeder dieser Firmen im Hinblick auf die Liquidität etwas "eng" aussehe. Bei drei der vorgenannten sechs Firmen besitze er aber Anteile im Umfang von 10%, 11% und 100%. Die Beteiligung im Umfang von 100% stelle als einzige einen Aktivwert dar, wobei deren Wert gemäss der letzten Steuerrechnung etwa Fr. 630'000.– betrage. Er bezahle Kinderunterhalts-
- 42 - beiträge in der Höhe von monatlich Fr. 3'090.– und er wohne nach wie vor im ehelichen Einfamilienhaus, wofür er auch die monatlich anfallenden Hypothekar- zinsen von etwa Fr. 3'000.– sowie die Nebenkosten in der Höhe von etwa Fr. 1'500.– bezahle. Seine monatliche Krankenkassenprämie betrage nach wie vor Fr. 170.–. Seine Ausgaben für Steuern konnte der Beschuldigte aufgrund noch offener Steuerrechnungen nicht konkret benennen. Vermögen habe er mut- masslich keines. Er gehe eher davon aus, dass Schulden vorhanden seien, ins- besondere solche beim Steueramt, wobei er auch deren genaue Höhe nicht ken- ne. Es sei gut möglich, dass es sich um Schulden im sechsstelligen Bereich hand- le.
E. 4.3 Die Depositionen zu seiner wirtschaftlichen Situation anlässlich der Be- rufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. August 2019 und den dazugehörigen Beilagen (Urk. 112 und Urk. 113/1-5). Aus den ein- gereichten Unterlagen geht hervor, dass er bei der S._____ AG, der T._____ AG, der R._____ AG und der W._____ AG angestellt ist und insgesamt ein monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 8'500.–, ohne 13. Monatslohn, erwirtschaftet (Urk. 113/1 S. 1 f.). Der Mietzins für seine eigene Wohnung beträgt monatlich Fr. 1'000.– (Urk. 113/1 S. 2; Urk. 113/5 S. 2) und der von ihm für das eheliche Einfamilienhaus bezahlte Hypothekarzinsanteil Fr. 1'340.– pro Monat (Urk. 113/5 S. 1). Seine monatlichen Krankenkassenprämien belaufen sich auf Fr. 221.50 (Urk. 113/1 S. 2). Weiter bezahlt er für seine drei Kinder Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4'100.– (Urk. 113/1 S. 2). Zu seinen Steuerausgaben gab der Beschuldigte an, dass er Nachsteuern in der Höhe von Fr. 69'000.– zu bezah- len hat (Urk. 113/1 S. 2). Vermögen besitzt er nach Abzug der zu leistenden Nachsteuern keines, dagegen haftet er solidarisch für Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 1,8 Mio. (Urk. 113/1 S. 2).
E. 4.4 Im Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten finden sich keine strafmassrelevanten Besonderheiten.
E. 4.5 Der Beschuldigte ist im Strafregister mit zwei Vorstrafen verzeichnet. Mit Urteil des kantonalen Steueramtes Zürich vom 31. Oktober 2018 wurde er wegen vollendeter Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 175 DBG mit einer Bus-
- 43 - se von Fr. 64'640.– bestraft. Weiter wurde er mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011 wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 StGB (begangen am 15. Februar 2010 zum Nachteil der Privatklägerin; vgl. Urk. 15) mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu Fr. 600.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (Urk. 94). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte die inkriminierte Bootsfahrt vom 11. August 2012 noch während dieser laufenden Probezeit begangen hat, was sich straferhöhend auswirkt.
E. 4.6 Aus den Aussagen des Beschuldigten zur Bootsfahrt ergeben sich kei- ne Anhaltspunkte für aufrichtige Reue oder Einsicht ins Unrecht seiner Tat. Noch vor Vorinstanz bestritt er, fahruntüchtig gewesen zu sein (Prot. I S. 29 ff.). Da der Bootsunfall sich ereignet hatte, konnte er nicht ernsthaft bestreiten, mit dem Boot gegen den Stein gefahren zu sein. Schliesslich kann auch aus der Nichtanfech- tung des vorinstanzlichen Schuldspruches gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion im Beru- fungsverfahren rechtfertigen würde (Urteil 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4, mit Hinweisen). Aus dem Nachtatverhalten zu dieser Tat ergeben sich somit keine strafmindernd zu berücksichtigenden Aspekte.
E. 4.7 Aufgrund des gegebenen Straferhöhungsgrundes des Delinquierens während laufender Probezeit (vorstehend, Erw. IV.4.5.) resultiert aus der Beurtei- lung der Täterkomponente insgesamt eine Straferhöhung auf 15 Tagessätze Geldstrafe.
5. Während die Anzahl der Tagessätze einer Geldstrafe nach dem Ver- schulden des Täters festgesetzt wird, wird die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum be- stimmt, wobei ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.– betragen darf (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist somit das Ein- kommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Davon ab- zuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter nicht zufliesst, insbe-
- 44 - sondere die notwendigen Berufsauslagen, die laufenden Steuern und die Kran- kenkassenprämien. Nicht zu berücksichtigen sind Wohnkosten und Abzahlungs- verpflichtungen (OFK/StGB-Hug, 20. Auflage 2018, Art. 34 StGB N 20 f.).
E. 5 Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrags vom 12. März 2007
E. 5.1 Die finanziellen Verhältnisse wurden, soweit bekannt, bereits aufge- führt (vorstehend, Erw. IV.4.1. ff.). Angesichts des vom Beschuldigten aktuell er- wirtschafteten monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 8'500.–, rechtfertigt es sich, die Tagesssatzhöhe mit Fr. 220.– zu bemessen.
6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte wegen fahrlässigen Fahrens in dienstunfähigem Zustand im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 aBSG mit 15 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 220.– zu bestrafen. V. Widerruf und Vollzug
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Widerruf darf jedoch nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011 wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 600.– be- dingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Da seit Ablauf der Probezeit am
E. 5.2 Die Vorinstanz stellte im Zusammenhang mit dem konkreten Vertrags- inhalt zunächst unter Hinweis auf das Beratungsprotokoll vom 12. März 2007 fest, dass sich die Privatklägerin für eine Investition von Fr. 80'000.– gemäss Plan 3 entschlossen habe. Damit habe sie dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, das zu verwaltende Vermögen zu 50% in wachstumsorientierte Anlagen, insbe- sondere in Aktien, anzulegen, wobei der Anlagehorizont als mittel- bis langfristig zu bezeichnen sei. Dass die Privatklägerin gemäss ihren Angaben mit dem Be- schuldigten hinsichtlich des Investitionsrisikos oder der Verfügbarkeit des inves- tierten Kapitals mündlich etwas anderes vereinbart habe, als im Beratungsproto- koll schriftlich festgehalten worden war, sah die Vorinstanz dagegen nicht als er- stellt an. Die Aussagen der Privatklägerin, wonach ihr vom Beschuldigten münd- lich zugesichert worden sei, dass bei der Investition ihres Geldes kein Risiko be- stehe und sie jederzeit über ihre investierten Vermögenswerte verfügen könne, würden nach Ansicht der Vorinstanz weder mit dem von ihr gewählten Investiti- onsprofil gemäss Plan 3 noch mit ihrem eigens geäusserten Wunsch überein- stimmen, das Geld arbeiten zu lassen und einen kleinen Gewinn zu erzielen. Hät- te die Privatklägerin eine konservativere Wertanlage wählen wollen, hätte sie sich für eine Investition gemäss Plan 4 entscheiden oder gänzlich von einer Unter- zeichnung des Beratungsprotokolls absehen müssen. Gemäss den vorinstanzli- chen Erwägungen habe die Privatklägerin mit der Unterzeichnung des Bera- tungsprotokolls auch bestätigt, dass ihr klar sei, dass ihr Kapital nicht garantiert werden könne, und dass sie das sicherheitsorientierte Investitionskapital voraus- sichtlich in den nächsten 5 Jahren und das wachstumsorientierte Investitionskapi- tal voraussichtlich in den nächsten 10 Jahren nicht brauchen werde. Wenn die Privatklägerin tatsächlich jederzeit über ihr Geld hätte verfügen wollen, hätte sie sich nach Ansicht der Vorinstanz für eine Geldanlage auf einem Bankkonto ent- scheiden müssen, da nur so die jederzeitige Verfügbarkeit der Vermögenswerte gewährleistet sei (Urk. 67 S. 18 ff.).
E. 5.3 Die appellierende Staatsanwaltschaft machte im Berufungsverfahren keine über die Anklage hinausgehenden Ausführungen zu allfälligen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten mündlich vereinbarten Verwaltungsvorga-
- 19 - ben und der angeblich versprochenen jederzeitigen Möglichkeit des Bezugs des Investitionsvermögens.
E. 5.4 Den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich eine vom Beratungsprotokoll vom 12. März 2007 abweichende mündliche Abrede zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten hinsichtlich des erlaubten Investitionsri- sikos oder der Verfügbarkeit des investierten Kapitals nicht erstellen lasse, ist zu folgen. Ergänzend ist anzumerken, dass die grundsätzlich widersprüchlichen An- gaben der Privatklägerin, wonach sie ihr Geld gewinnbringend, aber ohne Risiko, habe anlegen wollen und zudem den jederzeitigen Zugriff auf ihr Investitionsver- mögen gewünscht habe, nicht zwingend als Ausdruck eines unglaubhaften Aus- sageverhaltens zu werten sind. Die Privatklägerin selbst gab an, keinerlei Kennt- nisse von Aktiengeschäften oder Ähnlichem gehabt und sich vor dem Beratungs- gespräch vom 12. März 2007 auch nie bei anderen Vermögensverwaltern oder Banken über mögliche Geldanlagen erkundigt zu haben (Urk. 4 S. 004020). Ihr in sich konträrer Wunsch nach einer gewinnbringenden und risikofreien Anlage mit der Möglichkeit des jederzeitigen Bezugs des investierten Vermögens, wie bei ei- nem normalen Bankkonto, könnte damit auch ihren fehlenden grundlegenden Kenntnissen über Geldanlagen geschuldet sein. Wie die Vorinstanz aber zutref- fend erwog, hätte es der Privatklägerin spätestens aufgrund des ihr vom Beschul- digten ausgehändigten Beratungsprotokolls und den darin enthaltenen Informati- onen zur Verfügbarkeit des Investitionskapitals ("Verfügbarkeit normalerweise in- nert 5 bis 10 Arbeitstage", "Das sicherheitsorientierte Kapital brauche ich voraus- sichtlich die nächsten 5 Jahre nicht", "Das wachstumsorientierte Kapital brauche ich voraussichtlich die nächsten 10 Jahre nicht") und aufgrund des unmissver- ständlichen Hinweises zum Investitionsrisiko ("Es ist mir klar, dass mein Kapital nicht garantiert werden kann") bewusst werden müssen, dass eine Investition gemäss Plan 3 nicht völlig risikofrei erfolgen kann und auch kein jederzeitiger Zu- griff auf die investierten Vermögenswerte möglich ist (vgl. Urk. 3 S. 001064 Kreu- ze 2, 4, 5 und 21). Da die Privatklägerin das Beratungsprotokoll vom 12. März 2007 dennoch unterzeichnete, kann davon ausgegangen werden, dass sie den Inhalt desselben zur Kenntnis genommen und sich mit diesem einverstanden er- klärt hat. Dass die Privatklägerin vom Beschuldigten über den Inhalt des von ihr
- 20 - unterzeichneten Beratungsprotokolls getäuscht und wider ihren Willen zum Ab- schluss eines Vermögensverwaltungsvertrags gebracht worden wäre, dessen In- halt sie nicht gekannt und dessen Tragweite sie nicht verstanden hat, wird dem Beschuldigten schliesslich weder von der Privatklägerin vorgeworfen noch in der Anklage zur Last gelegt.
E. 6 Pflichtverletzung aufgrund des Aktienkaufs zu einem überhöhtem Preis und in Absicht unrechtmässiger Bereicherung
E. 6.1 In Bezug auf die konkrete Tathandlung wirft die Anklage dem Beschul- digten zunächst vor, mit dem Kauf der C._____ Aktien zu einem Preis von Fr. 4.– pro Titel wider die Interessen der Privatklägerin gehandelt zu haben. Die Pflicht- verletzung habe darin bestanden, dass der Beschuldigte die Aktien zum besagten Preis erworben habe, obwohl er gewusst habe, dass sie zum damaligen Zeitpunkt einen wirklichen Wert von lediglich Fr. 0.50, eventualiter von Fr. 2.20, aufgewie- sen hätten. Damit sei der Privatklägerin beim Kauf ein Schaden in der Differenz des Kaufpreises zum wirklichen Wert der Aktie entstanden und B._____ im glei- chen Betrag unrechtmässig bereichert worden. Der Beschuldigte habe überdies die Absicht gehabt, die unrechtmässige Bereicherung von B._____ herbeizufüh- ren. Letzterer habe ihm für die Vermittlung von C._____ Aktien den Betrag von Fr. 2.50 übersteigenden Anteil am Verkaufserlös jeder Aktie als Provision in Aus- sicht gestellt. Entsprechend habe der Beschuldigte die Bereicherung B._____s gewollt oder diese wenigstens in Kauf genommen (Urk. 16 S. 7 f.).
E. 6.2 Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, dass es sich nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Aktienkaufs im August 2007 von einem wahren Wert der C._____ Aktien von Fr. 0.50 bzw. Fr. 2.20, statt dem von der Privatklägerin bezahlten Wert von Fr. 4.– hätte ausgehen müssen. Die Aktien der C._____ AG seien von der G._____ noch nach dem inkriminierten Aktienkauf des Beschuldigten für die Privatklägerin mit Fr. 8.– bewertet und von der I._____- Börse der … Kantonalbank ab dem 1. April 2008 zu einem Stückpreis von Fr. 4.– gelistet worden. Dieser Umstand widerspreche der Anklage, welche von einem wirklichen Wert der C._____ Aktien von Fr. 0.50, eventualiter Fr. 2.20, ausgehe, in der C._____ AG einen Sanierungsfall gesehen und nichts erwähnt habe, was
- 21 - eine Besserung der wirtschaftlichen Situation der C._____ AG ab dem August 2007 und damit eine Bewertung der Aktien an der I._____-Börse mit Fr. 4.– erklä- ren würde. Wenn selbst die G._____ und hernach die I._____-Börse der … Kan- tonalbank noch im April 2008 von einem Aktienwert von Fr. 4.– ausgegangen sei- en, so lasse sich aufgrund der Anklage und der Beweislage nicht erstellen, wes- halb der Beschuldigte im Zeitpunkt des Aktienkaufs im August 2007 von einem wahren Wert der Aktien von Fr. 0.50, eventualiter Fr. 2.20, hätte ausgehen sollen (Urk. 67 S. 22 f.). Zusammengefasst lasse sich nach Ansicht der Vorinstanz we- der erstellen, dass der wirkliche Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des Er- werbs für die Privatklägerin lediglich bei Fr. 0.50 bzw. bei Fr. 2.20 pro Aktie gele- gen noch dass der Beschuldigte gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er die Aktien für die Privatklägerin zu einem überhöhten Kaufpreis erworben habe. Weiter lasse sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte dies in der Absicht getan habe, B._____ im Differenzbetrag eine unrechtmässige Bereicherung zu verschaffen (Urk. 67 S. 24).
E. 6.3 Die Staatsanwaltschaft vertritt im Berufungsverfahren dagegen die An- sicht, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass der von der Privatklägerin für die C._____ Aktien bezahlte Kaufpreis von Fr. 4.– deutlich über dem wirklichem Wert dieser Aktien gelegen habe. Unter Hinweis auf insgesamt vier zwischen dem Be- schuldigten und B._____ geschlossene Kaufverträge für C._____ Aktien beziffert die Staatsanwaltschaft den wirklichen Wert der Aktien mit allerhöchstens Fr. 2.70. Dieser Betrag entspreche dem Durchschnittspreis, welchen der Beschuldigte ge- mäss den besagten Kaufverträgen für die für sich selbst bzw. die A._____ Con- sulting erworbenen C._____ Aktien bezahlt habe. Entsprechend der Differenz zwischen dem wirklichen Wert der Aktie und dem von der Privatklägerin effektiv bezahlten Kaufpreis sei Letzterer somit ein Schaden von mindestens Fr. 1.30 pro gekauftem Titel entstanden (Urk. 98 S. 3 f.). Gleichzeitig sei B._____ um densel- ben Betrag pro Aktie bereichert worden, da er die Aktien zu einem überhöhten Preis habe verkaufen können. Der von B._____ auf diese Weise erzielte Gewinn von mindestens Fr. 1.30 pro Aktie habe aus Sicht der Privatklägerin Verkaufskos- ten dargestellt, welche die im Beratungsprotokoll vereinbarten Kaufkosten von 1- 1,9% deutlich überstiegen hätten, womit die Bereicherung von B._____ unrecht-
- 22 - mässig gewesen sei. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe zwischen B._____ und dem Beschuldigten sodann eine Provisionsabrede bestanden. Da- nach hätte der Beschuldigte den Fr. 2.50 übersteigenden Betrag des Verkaufs- preises einer C._____ Aktie als Provision erhalten sollen. Das Erzielen solcher Provisionen durch den Beschuldigten habe jedoch keine Grundlage im mit der Privatklägerin geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag gefunden. Gemäss dem Beratungsprotokoll vom 12. März 2007 sei lediglich eine Verwaltungsvergü- tung von 0.65% p.a. für die sicherheitsorientierten Anlagen bzw. von 1,5% p.a. für die dynamischen Anlagen sowie eine Performance-Fee von 15% für den Fall ei- ner die Marke von 5% übersteigenden Rendite als Vergütung für den Beschuldig- ten vereinbart worden. Überdies wären die dem Beschuldigten ausbezahlten Pro- visionen der Privatklägerin herauszugeben gewesen, da sie ihm im Rahmen sei- ner Tätigkeit als Vermögensverwalter zugekommen wären und kein Herausgabe- verzicht mit der Privatklägerin vereinbart worden sei. Ob und in welcher Form dem Beschuldigten Provisionen von B._____ zugeflossen seien, habe sich ge- mäss der Staatsanwaltschaft im Zuge der Strafuntersuchung jedoch nicht restlos klären lassen. Jedoch sei die blosse Absicht der unrechtmässigen Eigen- oder Drittbereicherung bereits strafbegründend. Ob der Beschuldigte von der Bereiche- rung eines Dritten auch selbst habe profitieren können, sei unerheblich. Mit der Überweisung des Kaufpreises für die C._____ Aktien an B._____, sei zumindest bei diesem auch tatsächlich eine unrechtmässige Bereicherung eingetreten (Urk. 77 S. 13 ff. und Urk. 98 S. 3 ff.).
E. 6.4 Den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich der wirk- liche Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Er- werbs vom 17. August 2007 nicht erstellen lasse, ist zu folgen.
E. 6.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den Aussagen der einver- nommenen Verfahrensbeteiligten keine verlässlichen Hinweise auf den wirklichen Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des inkriminierten Kaufs am 17. August 2007 entnehmen lassen. Der Beschuldigte machte in diesem Zusammenhang von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 4 S. 004001 ff, S. 004008 ff., S. 004041 ff., S. 004085 ff., S. 004130 ff.; Prot. I S. 17 f.). B._____ bezifferte den
- 23 - Wert der C._____ Aktien schliesslich mit Fr. 4.– (Urk. 1 S. 004026), Fr. 2.50 (Urk. 1 S. 004107 und S. 004063), Fr. 2.20 (Urk. 1 S. 004107), mehr als Fr. 0.10 (Urk. 1 S. 005018) oder Fr. 0.01 (Urk. 5 S. 005783). Angesichts der Widersprüch- lichkeit der Depositionen von B._____ lassen sich daraus keine verlässlichen Rückschlüsse auf den wirklichen Wert der C._____ Aktien ziehen.
E. 6.4.2 Weiter kann auch nicht der Durchschnittspreis, zu welchem der Be- schuldigte Aktien der C._____ AG von B._____ erworben hatte zur Bestimmung des wirklichen Wertes der Aktien herangezogen werden. B._____ stand es frei, zu welchem Preis er seine eigenen C._____ Aktien an den Beschuldigten verkaufen wollte, ohne dass er dabei in irgendeiner Hinsicht an den wirklichen Wert der Ak- tien gebunden war. Die in den fraglichen Kaufverträgen festgelegten Preise basie- ren auf geschäftlichen Interessen der Vertragsparteien und spiegeln damit nicht zwingend den wirklichen Wert der C._____ Aktien wider.
E. 6.4.3 Objektive Beweismittel, mittels welchen sich der wirkliche Wert der C._____ Aktien am 17. August 2007 bestimmen lassen würde, liegen ebenfalls nicht vor.
E. 6.4.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, bestimmt sich der wirkliche Wert einer Aktie aufgrund des Gesamtwerts einer Gesellschaft unter Einschluss von Substanz- und Ertragswert. Die Bewertung habe grundsätzlich unter der An- nahme der Fortführung des Unternehmens zu erfolgen, weshalb der Liquidati- onswert ausser Acht zu lassen sei. Ausgenommen davon werde der Fall einer Gesellschaft, die vor der Auflösung stehe oder unrentabel sei. Letzteres entspre- che den allgemeinen Regeln der betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewer- tung. Massgebender Zeitpunkt der Bestimmung des wirklichen Wertes der Aktien sei grundsätzlich der Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung in das Aktienbuch (Art. 686 Abs. 4 OR). Dieser Wert werde in der Regel auch von der zukünftigen Entwicklung der Gesellschaft beeinflusst (Urk. 67 S. 21, unter Hinweis auf BGE 120 II 259).
E. 6.4.3.2 Eine Bezifferung des Unternehmenswertes der C._____ AG liegt in der Form eines Berichts der G._____ vom 11. Oktober 2006 bei den Akten (Urk. 9
- 24 - S. 011252 ff.). Darin wurde der Eigenkapitalwert der C._____ AG per 1. April 2006 mit Fr. 69 Mio. beziffert, woraus die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage den wirklichen Wert einer C._____ Aktie von Fr. 2.20 (Fr. 69 Mio. geteilt durch 31,1 Mio. Aktien) ableitete. Neben dem Umstand, dass die Unternehmensbewertung fast ein Jahr vor dem fraglichen Aktienkauf erfolgte und damit nicht die Situation zum Zeitpunkt des fraglichen Aktienkaufs vom 17. August 2007 widerspiegelt, ist weiter zu beachten, dass der Bericht der G._____ gemäss dem darin enthaltenen Disclaimer im Wesentlichen auf Angaben basiert, welche von der C._____ AG selbst zur Verfügung gestellt wurden. Diese Angaben wurden weder von der G._____ noch von unabhängigen Dritten überprüft. Hinzu kommt, dass die Be- wertung der Gesellschaft durch die G._____ auf Annahmen und Schätzungen zur zukünftigen Markt- und Unternehmensentwicklung basierte, welche wiederum vom Management der C._____ AG zur Verfügung gestellt wurden und deren Sicht widerspiegeln (vgl. Urk. 9 S. 011256). Der Bericht des G._____ vom 11. Oktober 2006 stellt damit keine tatsächlich unabhängige Bewertung der C._____ AG dar, weshalb die darin enthaltenen Informationen auch keine direkten Rückschlüsse auf den wirklichen Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des 17. August 2007 zulassen.
E. 6.4.3.3 Neben dem Bericht der G._____ liegt als einziges weiteres objekti- ves Beweismittel, welches direkten Bezug auf den Wert der C._____ Aktien nimmt, eine Liste der … Kantonalbank bei den Akten. Aus dieser geht hervor, dass die Aktien der C._____ AG am 1. April 2008 in die I._____-X, eine elektroni- sche Handelsplattform der … Kantonalbank für nichtkotierte Schweizer Aktien, zu einem Preis von Fr. 4.– pro Titel aufgenommen wurden (Urk. 5 S. 006106 f.). Da die C._____ Aktien nur über einen kurzen Zeitraum von zwei Monaten an der I._____-X gehandelt wurden und eine Situation lange nach dem Kauf der Aktien am 17. August 2007 abbilden, lassen sich aufgrund des Listing-Preises keine di- rekten Schlüsse auf den wirklichen Aktienwert zum Zeitpunkt des inkriminierten Kaufs ziehen. Umgekehrt bildet aber der Umstand, dass die C._____ Aktien acht Monate nach ebendiesem Kauf von der … Kantonalbank, also einem unabhängi- gen Finanzinstitut, zum Preis von Fr. 4.– pro Titel gelistet wurden, ein Indiz dafür, dass der von der Privatklägerin am 17. August 2007 bezahlte Preis für die
- 25 - C._____ Aktien von Fr. 4.– deren wirklichem Wert entsprach oder dass der Kauf- preis zum damaligen Zeitpunkt wenigstens nicht zu hoch angesetzt war.
E. 6.4.4 Aus dem Vorerwähnten erhellt, dass sich weder aufgrund der Aussa- gen der einvernommenen Verfahrensbeteiligten noch aus den verfügbaren objek- tiven Beweismitteln der wirkliche Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des
17. August 2007 zweifelsfrei bestimmen lässt. Zudem deutet der Umstand, dass die … Kantonalbank die C._____ Aktie acht Monate nach dem inkriminierten Kauf nachweislich zu einem Preis von Fr. 4.– in ihre Handelsplattform aufnahm, eher darauf hin, dass der von der Privatklägerin am 17. August 2007 bezahlte Kauf- preis von Fr. 4.– dem wirklichen Wert dieser Aktien entsprach. Vor diesem Hinter- grund kann es nicht rechtsgenügend als erstellt gelten, dass der wirkliche Wert der C._____ Aktien am 17. August 2007 anklagegemäss Fr. 0.50 bzw. Fr. 2.20 oder überhaupt weniger als Fr. 4.– betragen hat.
E. 6.5 In der Konsequenz lässt sich auch ein bei der Privatklägerin unmittel- bar im Zeitpunkt des Kaufs der C._____ Aktien eintretender Vermögensschaden nicht erstellen, welcher sich gemäss Anklage aus der Differenz des von der Pri- vatklägerin bezahlten Kaufpreises von Fr. 4.– und dem nicht erstellten, tiefer lie- genden wirklichen, Aktienwert errechnet hätte (Urk. 16 S. 8).
E. 6.5.1 Ein solcher unmittelbarer Vermögensschaden liegt auch nicht unter dem Aspekt vor, dass der Beschuldigte die für sich von B._____ zu einem Durch- schnittspreis von Fr. 2.70 erworbenen Aktien an die Privatklägerin zu einem höhe- ren Preis von Fr. 4.– weiterverkauft und ihr damit einen Vermögensschaden ver- ursacht hätte. Ein solcher Weiterverkauf eigens erworbener Aktien unter Erzielung eines Gewinns wird dem Beschuldigten in der Anklage denn auch nicht vorgewor- fen (vgl. Urk. 16 S. 5 f.).
E. 6.5.2 Ein unmittelbarer Vermögensschaden kann auch nicht im Umstand erblickt werden, dass die Privatklägerin nach dem Kauf der C._____ Aktien nie im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen bzw. angemeldet wurde (Urk. 16 S. 6). Die Staatsanwaltschaft sieht in diesem Umstand eine durch den Beschul- digten verursachte Vermögensentäusserung ohne Gegenleistung, da das Eigen-
- 26 - tum an nicht börsenkotierten, vinkulierten Aktien, wie diejenigen der C._____ AG, erst mit der Zustimmung der Gesellschaft auf den Erwerber übergehen würde. In- dem der Beschuldigte der Zustimmung der Gesellschaft im Wissen um deren Re- levanz keine weitere Beachtung geschenkt habe, habe er zumindest in Kauf ge- nommen, dass die Privatklägerin um Fr. 15'000.– erleichtert würde, ohne dass sie im Gegenzug überhaupt das Eigentum an den Aktien erlange (Urk. 77 S. 6 f.).
E. 6.5.3 Es trifft zu, dass gemäss Art. 686 Abs. 4 OR im Verhältnis zur Gesell- schaft nur diejenige Person als Aktionär gilt, welche im Aktienbuch eingetragen ist. Dem Aktienbuch kommt somit eine Legitimationsfunktion im Verhältnis der Ak- tionäre zur Gesellschaft zu. Diese Wirkung des Aktienbuches ist allerdings be- schränkt. Sein Inhalt hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Diese Vermutung kann umgestossen werden durch den Nachweis, dass ein Ein- getragener nicht Aktionär ist, oder umgekehrt, dass ein Nichteingetragener Aktio- när ist. Für die Rechtsträgerschaft ist der Eintrag im Aktienbuch somit nicht we- sentlich (BGE 137 III 460 E. 3.2.2. mit Hinweis auf BGE 124 III 350 E. 2c und BGE 90 II 164 E. 3). Vor diesem Hintergrund lässt sich folglich nicht erstellen, dass die unterlassene Anmeldung der Privatklägerin im Aktienbuch der C._____ AG einer Vermögensentäusserung ohne Gegenleistung entsprach, welche einen unmittelbar mit dem Aktienkauf eintretenden Vermögensschaden der Privatkläge- rin zur Folge hatte.
E. 6.6 Weiter lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte zum Zeit- punkt des Erwerbes der C._____ Aktien für die Privatklägerin davon ausgegan- gen wäre, dass die C._____ Aktien einen wirklichen Wert von Fr. 2.20 oder Fr. 0.50 aufwiesen. Er liess sich hierzu nicht vernehmen (Urk. 4 S. 004001 ff, S. 004008 ff., S. 004041 ff., S. 004085 ff., S. 004130 ff.; Prot. I S. 17 f.). Eine sol- che Annahme des Beschuldigten kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass er von B._____ Aktien zum Preis von Fr. 2.20 oder Fr. 0.01 erwarb (vgl. Urk. 2 S. 006100 und 0061103). Wie bereits erwähnt, stand es B._____ frei, zu welchem Preis er seine Aktien an andere Personen verkaufen wollte. Der Be- schuldigte verpflichtete sich gegenüber B._____ denn auch nicht nur zum Kauf von C._____ Aktien zum Preis von Fr. 2.20 oder Fr. 0.01, sondern schloss auch
- 27 - zwei Kaufverträge mit einem Kaufpreis von Fr. 4.– pro C._____ Aktie ab (Urk. 2 S. 006075 f.). Der vom Beschuldigten zu diesem Preis zu kaufende Aktienanteil überwiegt mit insgesamt 500'000 Titeln denn auch den Anteil von 427'273 Aktien, für welche ein Kaufpreis von Fr. 2.20 bzw. Fr. 0.01 vereinbart worden war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte, wenn er tatsächlich von einem Wert der C._____ Aktien von unter Fr. 4.– ausgegangen wäre, für mehr als die Hälfte der von ihm insgesamt zu erwerbenden Aktien freiwillig einen überhöhten Kauf- preis hätte bezahlen wollen. Selbst wenn er zusammen mit den günstigeren Ak- tien im Durchschnitt noch Fr. 2.70 pro Titel bezahlt hätte, würde dieser Preis im- mer noch deutlich über dem gemäss Anklage wirklichen Wert der Aktie von Fr. 2.20 bzw. Fr. 0.50 liegen. Weshalb er eine entsprechende Wertdifferenz zu seinem eigenen finanziellen Nachteil hätte hinnehmen sollen, ist nicht ersichtlich.
E. 6.7 Der Umstand, dass sich weder ein wirklicher Wert der C._____ Aktien von weniger als Fr. 4.– zum Zeitpunkt des Erwerbes am 17. August 2007 noch die Annahme des Beschuldigten eines Fr. 4.– unterschreitenden Wertes der Aktien erstellen lassen, hat schliesslich auch zur Folge, dass eine durch den Aktienkauf der Privatklägerin herbeigeführte unrechtmässige Bereicherung von B._____ nicht nachgewiesen werden kann. Wenn ein Wert der C._____ Aktien am 17. August 2007 von unter Fr. 4.– nicht erstellt ist, konnte B._____ durch den Verkauf eigener C._____ Aktien an die Privatklägerin zum Preis von Fr. 4.– auch nicht unrecht- mässig bereichert werden, da der von ihm festgesetzte Kaufpreis in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) dem wirklichen Wert der Aktien entsprach. In der Konse- quenz konnte auch der Beschuldigte nicht von einer Bereicherung von B._____ in der Form angeblich vereinbarter Provisionen profitieren, da das Erzielen eines Gewinns, welcher unter dem Beschuldigten und B._____ hätte aufgeteilt werden können, unter diesen Umständen nicht erstellt ist. In diesem Zusammenhang ist zudem auch darauf hinzuweisen, dass selbst die Staatsanwaltschaft es als nicht erwiesen ansieht, ob und in welchem Umfang dem Beschuldigten tatsächlich Pro- visionen von B._____ ausgerichtet wurden (Urk. 77 S. 14).
E. 6.8 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich weder erstellen lässt, dass der wirkliche Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des inkriminierten Kaufs
- 28 - durch den Beschuldigten Fr. 2.20 bzw. Fr. 0.50 betragen hat noch dass der Be- schuldigte wusste oder davon ausging, dass die Aktien einen wirklichen Wert von unter Fr. 4.– aufgewiesen haben. Damit entfällt auch der Nachweis des Handelns des Beschuldigten in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, da zufolge des Kaufs der Aktien zu ihrem mutmasslich wirklichen Wert auch kein Gewinn resul- tierte, welcher zwischen dem Beschuldigten und B._____ hätte aufgeteilt werden können. Da sich die Absicht unrechtmässiger Bereicherung nicht erstellen lässt, kann auch die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verurteilung des Beschul- digten wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 2 StGB, eventualiter wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, nicht ergehen.
E. 7 Für den Vermögensschaden adäquat kausale Pflichtverletzung auf- grund einer Investition ausserhalb des Risikoprofils der Privatklägerin
E. 7.1 In der Anklageschrift wird subeventualiter die Verurteilung des Be- schuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beantragt (Urk. 16 S. 9). Gemäss Anklage habe die Investition in C._____ Aktien nicht dem Risikoprofil der Privatklägerin entsprochen, weshalb der Kauf der Aktien als solcher bereits eine Pflichtverletzung dargestellt habe. Die C._____ AG sei gemäss Anklage zum Zeitpunkt des Aktienkaufs durch den Be- schuldigten ein Sanierungsfall gewesen. Der Fortbestand des Unternehmens sei ernsthaft gefährdet gewesen, weshalb eine Investition in die C._____ AG einem substantiellen Ausfallsrisiko unterworfen gewesen sei. Der Kauf der C._____ Ak- tien für die Privatklägerin im Umfang von 20% des Gesamtportfoliowertes habe dem Risikoprofil der Privatklägerin widersprochen. Indem der Beschuldigte es un- terlassen habe, sich vorgängig eingehend über die C._____ AG zu informieren und im Sinne einer "due diligence" Prüfung nachvollziehbare und gesicherte In- formationen einzuholen, habe er zumindest billigend in Kauf genommen, mit dem Kauf von C._____ Aktien eine nicht dem Risikoprofil der Privatklägerin entspre- chende Investition zu tätigen (Urk. 16 S. 7).
E. 7.2 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldig- te zum Erwerbszeitpunkt ohne Weiteres von der Fortführung der C._____ AG ha-
- 29 - be ausgehen können. Auch die C._____ AG selbst sei im Juni 2007 von der Fort- führung des Unternehmens ausgegangen. Mit einer Liquidation oder einem Ver- kauf der Gesellschaft habe in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden müssen. Die Revisionsstelle habe in ihrem Bericht vom 27. Juli 2007 zwar auf die Unsi- cherheit bezüglich der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufmerksam ge- macht, habe die Fortführung des Unternehmens allerdings als möglich erachtet. Hinzu komme, dass der Beschuldigte selbst in erheblichem Umfang in die C._____ AG investiert habe, sei es in Form von gewährten Darlehen oder von Ak- tienkäufen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Hätte er um das Risiko gewusst oder bei pflichtgemässer Vorsicht wissen müssen, so sei es realitäts- fremd anzunehmen, dass er diesfalls selbst in die C._____ AG investiert bzw. dieser Geld in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt hätte (Urk. 67 S. 22 f.).
E. 7.3 Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass der Beschuldigte mit dem Kauf der C._____ Aktien für die Privatklägerin ein unerlaubtes Geschäftsrisi- ko eingegangen sei und damit eine strafbegründende Pflichtverletzung vorliege. Zur Begründung führte sie an, dass die C._____ AG im August 2007 ein Start-Up- Unternehmen mit höchst angespannter Finanzlage gewesen sei. Die revidierte Jahresrechnung per 31. März 2007 habe einen Verlust von etwa Fr. 2,7 Mio. und eine Überschuldung von etwa Fr. 40'000.– ausgewiesen. Die C._____ AG habe noch keinerlei Umsätze aus dem Verkauf ihres Produktes erzielt und das Be- triebsergebnis sei mit einem Minus von Fr. 2,2 Mio. klar negativ gewesen. Es sei notorisch, dass bei einer Gesellschaft in einer solchen finanziellen Lage die hohe Wahrscheinlichkeit eines Konkurses bestehe. Dies decke sich im Übrigen mit der ebenfalls allgemein bekannten Tatsache, dass ein hoher Prozentanteil solcher Start-Ups scheitere. Angesichts dieser Umstände hätten die vom Beschuldigten für die Privatklägerin in die C._____ AG investierten Gelder eigentliches Venture- Capital, d.h. Risikokapital, dargestellt. Das mit einer solchen Investition verbunde- ne Risiko habe der Privatklägerin in Anbetracht ihres Risikoprofils keinesfalls zu- gemutet werden dürfen. An der Unzulässigkeit der Investition ändere nach An- sicht der Staatsanwaltschaft auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte die Zukunftsaussichten der C._____ AG positiv eingeschätzt habe. Auch dass Dritte bereit gewesen seien, das Risiko einer Investition in C._____ Aktien zu tragen,
- 30 - wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht werde, sei nicht relevant. Entschei- dend sei einzig, ob das Risiko einer solchen Investition für die Privatklägerin selbst tragbar gewesen sei, was aufgrund von deren Risikoprofil klarerweise ver- neint werden müsse (Urk. 77 S. 8 ff.).
E. 7.4 Dass sich die C._____ AG im Zeitraum des anklagegegenständlichen Aktienerwerbes des Beschuldigten für die Privatklägerin in einer angespannten fi- nanziellen Lage befand, wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Wie bereits er- wähnt (Erw. III.3.4.), hat der Beschuldigte dies aber nicht als alarmierend oder als Problem empfunden. Er sei von der Marktreife des Produktes der C._____ AG ausgegangen, da Letztere dies so propagiert habe, so auch im Fact Sheet der C._____ AG vom Mai 2007. Der Sanierungsfall habe deshalb auf ihn nicht so gra- vierend gewirkt, da er gewusst habe, dass genug Geld für ein marktfähiges Pro- dukt aufzutreiben sei. In der Folge seien ja auch viel mehr als die 1 Million Fran- ken beschafft worden, welche gemäss der C._____ AG noch benötigt wurden, um ihr Produkt auf den Markt zu bringen. Neben weiteren Personen, welche nach den Produktdemonstrationen in die C._____ AG investiert hätten, hätten insbesondere auch die … Kantonalbank und der Bund der C._____ AG je ein Darlehen im Um- fang von etwa Fr. 600'000.– oder Fr. 700'000.– gewährt. Der Beschuldigte selbst hat gemäss eigenen Angaben ebenfalls im Gesamtumfang von mehr als Fr. 1,2 Mio. in der Form von Beteiligungen und Darlehen in die C._____ AG investiert. Mit dem grössten Teil dieser Investitionen habe er "Schiffbruch" erlitten. Sein Ver- lust sei hoch gewesen; wie hoch, könne er aber nicht genau sagen (Urk. 4 S. 004146 f.; Prot. I S. 19 und 23 ff.; Prot. II S. 12 f.).
E. 7.5 Aus der Jahresrechnung der C._____ AG für das per 31. März 2007 abgeschlossene Geschäftsjahr ergibt sich ein Bilanzverlust von Fr. 2,79 Mio. Zu- dem wurde in der Jahresrechnung darauf hingewiesen, dass die Liquidität des Unternehmens zum Zeitpunkt der Revision sehr angespannt gewesen sei. Die Fortführung wurde nur als möglich erachtet, wenn die durch die Investoren zuge- sicherten Geldzuflüsse über Fr. 1,055 Mio. geleistet würden. Aufgrund dessen, dass von dieser Summe bis zum 23. Juli 2007 bereits Fr. 650'000.– geleistet wor- den seien und unter Hinweis auf das Budget 2007/2008, den Geschäftsgang im
- 31 - laufenden Geschäftsjahr 2007/2008 und dem für diese Zeitspanne erstellten Li- quiditätsplan wurde die Fortführung der C._____ AG aber als möglich erachtet (Urk. 5 S. 005919).
E. 7.6 Der Bericht der H._____ AG vom 23. Juli 2007 empfahl, die Jahres- rechnung mit einem Bilanzverlust von Fr. 2'790'188.38 zu genehmigen. Im Revi- sionsbericht wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass die C._____ AG im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR überschuldet sei, dass der Verwaltungsrat der C._____ AG aber von einer Benachrichtigung des Richters abgesehen habe, da die Gläubiger des Unternehmens im Betrag von maximal Fr. 1,455 Mio., wovon per 23. Juli Fr. 1,13 Mio. einbezahlt gewesen seien, den Rangrücktritt erklärt hät- ten. Schliesslich wird im Revisionsbericht auf die Bemerkungen betreffend Unsi- cherheit der Fortführung der Gesellschaft im Anhang der Jahresrechnung verwie- sen, ohne allerdings deswegen das eigene Prüfungsurteil einzuschränken, wel- ches auf Genehmigung der Jahresrechnung lautete (Urk. 5 S. 005905).
E. 7.7 Dass die C._____ AG zum Zeitpunkt des inkriminierten Kaufs durch den Beschuldigten sanierungsbedürftig war, ist angesichts vorstehender Erwä- gungen erstellt.
E. 7.8 Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Überschuldung der Ge- sellschaft zu diesem Zeitpunkt immerhin dahingehend begegnet wurde, dass Gläubiger der C._____ AG in genügendem Umfang Rangrücktritte erklärten, so dass von einer Benachrichtigung des Richters im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR abgesehen werden konnte. Gleichzeitig waren der C._____ AG Investitionen im Umfang von Fr. 1,055 Mio. zugesichert worden, welche die Fortführung der Ge- sellschaft hätten gewährleisten sollen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 67 S. 22) konnte der Beschuldigte aufgrund dieser Umstände zwar nicht "ohne Weiteres" von einer Fortführung der C._____ AG ausgehen, jedoch be- stand für ihn kein begründeter Anlass dazu, die Einschätzung der Revisionsstelle in Frage zu stellen, welche trotz der bestehenden Unsicherheiten die Abnahme der nach Fortführungswerten erstellten Jahresrechnung empfahl und von der Möglichkeit der Fortführung der Gesellschaft ausging.
- 32 -
E. 7.9 Dass der Beschuldigte gemäss seinen Depositionen mit dem Fortbe- stand der C._____ AG rechnete, muss zudem auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass er gemäss eigenen Angaben davon ausging, dass deren Produkt zu diesem Zeitpunkt bereits die Marktreife erreicht habe bzw. kurz vor der Marktreife stehe (Urk. 4 S. 004147, Prot. I S. 24 f.; Prot. II S. 12). Der dem Beschuldigten bekannte Bericht der G._____ vom 11. Oktober 2006 hält zur Marktreife des Pro- duktes der C._____ AG fest, dass die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Sys- tems bei Erstkunden nachgewiesen worden sei und davon ausgegangen werde, dass die Testphase Mitte des Jahres 2007 abgeschlossen werden könne (Urk. 9 S. 011261). Im dem Beschuldigten ebenfalls bekannten Prospekt "Wachsen mit C._____ AG" von Juni 2007 wurde schliesslich propagiert, dass die Produkte der C._____ AG bereits marktreif seien und sich bei "ausgewählten Referenzen" im täglichen Einsatz befänden (Urk. 9 S. 011172). Hinzu kommt, dass der Beschul- digte gemäss eigenen Angaben anlässlich verschiedener Produktpräsentationen, u.a. in … [Ort 1] im Juni 2007 und in … [Ort 2] im August 2007, die Funktionswei- se des Produktes der C._____ AG selbst miterlebte. Dieses scheint wenigstens während dieser Präsentationen funktioniert und offenbar nicht nur beim Beschul- digten einen positiven Eindruck hinterlassen zu haben. So waren Ende des Jah- res 2007 neben zahlreichen weiteren Investoren auch diverse Banken, darunter die Bank J._____, im Aktienbuch der C._____ AG eingetragen (Urk. 5 S. 005609). Zudem gewährte die … Kantonalbank der C._____ AG ein Darlehen von Fr. 550'000.– (Urk. 13 S. 101237). Schliesslich deutet auch das Protokoll der aus- serordentlichen Generalversammlung der C._____ AG vom 30. Oktober 2008 da- rauf hin, dass der Beschuldigte von der Marktreife des Systems der C._____ AG ausgegangen war. Dem Protokoll der Generalversammlung ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte während der Diskussion zur Funktionstüchtigkeit des Sys- tems der C._____ AG anmerkte, dass gemäss dem Prospekt "Wachsen mit C._____" das System im März 2007 die Marktreife erreicht habe, worauf K._____, der damalige Vizepräsident des Verwaltungsrates der C._____ AG, antwortete, dass die Marktreife nach wie vor nicht erreicht sei (Urk. 13 S. 101254). Der Be- schuldigte scheint mit seiner Annahme denn auch nicht allein gewesen zu sein. Gemäss dem Protokoll schien wenigstens ein weiterer der anwesenden Gesell-
- 33 - schafter namens L._____ aufgrund der Produktpräsentationen im Jahr 2007 ebenfalls von der Funktionstüchtigkeit des Systems überzeugt gewesen zu sein. Gemäss L._____ sei das System im Jahr 2007 völlig anders präsentiert worden. Er habe nie gehört, dass es so grosse Probleme gebe. Seiner Ansicht nach sei er also an der Präsentation angelogen worden (Urk. 13 S. 101253). Angesichts vor- stehender Erwägungen kann dem Beschuldigten jedenfalls nicht rechtsgenügend widerlegt werden, zum Zeitpunkt des Kaufs der C._____ Aktien am 17. August 2007 von der Marktreife des Produktes der C._____ AG ausgegangen zu sein.
E. 7.10 Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte neben den verfügbaren schriftlichen Dokumentationen – insbesondere dem Bericht der G._____ vom
E. 7.11 Dass es sich beim Kauf der C._____ Aktien nicht um eine Investition mit gewöhnlichem Risiko handelte, ist angesichts der Kennzahlen der Gesell- schaft zum Zeitpunkt des Kaufs erstellt. Die der Anklage zugrunde liegende Ein- schätzung, dass zur Zeit des inkriminierten Kaufs im Sommer 2007 in die C._____ AG investierte Gelder eigentliches Hochrisikokapital dargestellt hätten, welche einem substantiellen Ausfallrisiko unterworfen gewesen wären, lässt sich aber nicht stützen.
E. 7.11.1 Wie bereits erwogen wurde, ging selbst die Revisionsstelle in ihrem Bericht vom 23. Juli 2007 angesichts der durch Investoren zugesicherten Gelder im Umfang von Fr. 1,055 Mio. von der Möglichkeit der Fortführung der C._____ AG aus. Der unmittelbare Konkurs der Gesellschaft war sodann durch Rangrück- tritte von Gesellschaftsgläubigern abgewendet worden. Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist es sodann gerichtsnotorisch, dass ein Start-Up-
- 34 - Unternehmen, wie die C._____ AG, im Stadium der Marktreife Verluste schreibt, da noch keine oder nur eine sehr geringe Produktion vorhanden ist und den ho- hen Anfangsinvestitionen keine oder nur sehr geringe Einnahmen gegenüberste- hen würden (Urk. 67 S. 38). Dass die C._____ AG im gegenüber Dritten propa- gierten Stadium der Marktreife Verluste schrieb, war damit nicht aussergewöhn- lich und bedeutete auch nicht, dass das Schicksal der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt besiegelt und eine Investition in die C._____ AG mit einem unmittelba- ren Verlust der investierten Vermögenswerte verbunden gewesen wäre.
E. 7.11.2 Tatsächlich bestand die C._____ AG nach dem inkriminierten Ak- tienkauf vom 17. August 2007 noch während knapp eineinhalb Jahren weiter, be- vor am 11. Dezember 2008 der Konkurs eröffnet wurde. Angesichts dieser langen Zeitspanne zwischen der Investition in die C._____ Aktien am 17. August 2007 und dem Eintritt des Vermögensschadens im Dezember 2008 kann es auch nicht als erstellt gelten, dass bereits der Kauf der C._____ Aktien als solcher das Risiko eines Totalverlustes insichbarg und eine für den später eingetretenen Vermö- gensschaden adäquat kausale Pflichtverletzung darstellte. Dies lässt sich dadurch veranschaulichen, dass die C._____ Aktien am 1. April 2008, also noch acht Mo- nate nach deren Kauf, von der … Kantonalbank in ihre Handelsplattform I._____- X zum gleichen Preis aufgenommen wurden, welcher ursprünglich von der Privat- klägerin bezahlt worden war. Wären die C._____ Aktien vom Beschuldigten zum Zeitpunkt des Listings an der I._____-X zum Listing-Preis von Fr. 4.– verkauft worden, hätte die ursprüngliche Investition in C._____ Aktien für die Privatklägerin keinen Vermögensschaden zur Folge gehabt. Wären die Aktien am Tag des De- listings am 5. Mai 2008 zum damaligen Höchstkurs von Fr. 4.60 verkauft worden, hätte die Privatklägerin gar einen Gewinn erzielt (vgl. Urk. 5 S. 006106 f.). Der Kauf der C._____ Aktien hatte damit weder einen unmittelbar mit dem Kauf eintre- tenden Vermögensschaden zur Folge noch war er zwingend mit einem Totalver- lust der investierten Gelder verbunden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Sorgfaltspflicht eines Vermögensverwalters nicht mit der sorgfältigen Auswahl eines Wertpapiers endet, sondern sich auch auf die weitere Verwaltung der getätigten Investition bezieht. Angesichts der zum Zeitpunkt des Aktienkaufs angespannten finanziellen Lage der C._____ AG und der Unsicher-
- 35 - heiten betreffend die Fortführung der Gesellschaft wäre es geboten gewesen, die weitere Entwicklung der C._____ AG genauestens zu beobachten, um im Fall der ausbleibenden Besserung oder gar einer Verschlechterung der Situation der Ge- sellschaft rechtzeitig die gebotenen Massnahmen ergreifen zu können, um die Privatklägerin vor einem möglichen Schaden zu bewahren oder um diesen mög- lichst gering zu halten. Ob der Beschuldigte seinen Sorgfaltspflichten in dieser Hinsicht nachgekommen ist, kann offenbleiben. Die Anklage wirft dem Beschul- digten lediglich vor, mit dem Aktienkauf als solchem eine für den im Dezember 2008 eingetretenen Vermögensschaden adäquat kausale Pflichtverletzung be- gangen zu haben. Dies kann gemäss vorstehenden Erwägungen aber nicht als erstellt gelten.
8. Fazit 8.1. Zusammengefasst lässt sich der Anklagesachverhalt in mehreren we- sentlichen Punkten nicht rechtsgenügend erstellen. So lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin in Abweichung des Beratungsproto- kolls vom 12. März 2007 mündlich einen Risikoausschluss vereinbarte und den jederzeitigen Zugriff auf die investierten Vermögenswerte versprach. Weiter kann weder der wirkliche Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des inkriminierten Kaufs vom 17. August 2007 erstellt werden noch dass der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste, dass der damalige wirkliche Wert der Aktien unter dem von der Privatklägerin bezahlten Kaufpreis von Fr. 4.– lag. Dies hat wiede- rum zur Folge, dass es auch nicht als erstellt gelten kann, dass die Privatklägerin einen zu hohen Kaufpreis für die Aktien bezahlte und B._____ durch den Verkauf der Aktien an die Privatklägerin einen Gewinn erzielte. Entsprechend kann auch die Absicht unrechtmässiger Eigen- oder Drittbereicherung des Beschuldigten nicht als erwiesen gelten, da mangels eines durch den Kauf der Aktien durch die Privatklägerin resultierenden Gewinns weder B._____ noch der Beschuldigte be- reichert sein konnten. Schliesslich kann es auch nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit dem Kauf der C._____ Aktien ein nicht vom Vermögensverwal- tungsprofil der Privatklägerin gedecktes Investitionsrisiko einging, welches sich als adäquat kausal für den bei der Privatklägerin eingetretenen Vermögensscha-
- 36 - den auszeichnete. Unter diesen Umständen kann eine Verurteilung des Beschul- digten weder wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. und Ziff. 2 StGB noch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ergehen, weshalb er in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) von diesen Anklagevorwürfen freizusprechen ist. 8.2. In Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung ist ergänzend festzu- halten, dass ein diesbezüglicher Schuldspruch selbst dann nicht erfolgen könnte, wenn es erstellt wäre, dass der Kauf der C._____ Aktien für die Privatklägerin nicht mit deren Risikoprofil vereinbar gewesen wäre und dieser Kauf eine für den eingetretenen Vermögensschaden adäquat kausale Pflichtverletzung dargestellt hätte. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verlangt in subjektiver Hinsicht einen Vorsatz, welcher sich insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung bzw. der Unterlassung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz bzw. Eventualvorsatz dürfen aber nicht leichthin angenommen werden, weil die Treuepflichten in Art. 158 StGB nicht genau umschrieben sind. Der Eventualvorsatz darf daher nicht schon angenommen werden, wenn der Tä- ter den möglichen Erfolg seiner Handlung einfach in Kauf nimmt. Er muss viel- mehr ernsthaft mit dem Erfolg gerechnet haben und mit dem Erfolg einverstanden gewesen sein für den Fall, dass dieser eintreten sollte. Der Eventualvorsatz darf nur angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmäs- sigen Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftiger- weise nicht anders denn als Billigung des Erfolges ausgelegt werden kann (BSK StGB-Niggli, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 137). 8.3. Der Beschuldigte gab an, durch den Konkurs der C._____ AG selbst einen finanziellen Verlust erlitten zu haben (Prot. I S. 18). So habe er Aktien der C._____ AG erworben und der Gesellschaft überdies auch Darlehen gewährt. Wie viele Aktien er insgesamt gekauft habe, wisse er nicht, aber es seien sicher- lich mehr als die für die Privatklägerin erworbenen 3'750 gewesen. Insgesamt ha- be er etwa Fr.1,2 Mio. in die C._____ AG investiert, davon rund Fr. 1 Mio. in der Form von Darlehen (Prot. I S. 17 ff.; Urk. 52/4). Diese Angaben des Beschuldigten
- 37 - sind nicht belegt, lassen sich anhand der Verfahrensakten aber auch nicht wider- legen. Aus dem bei den Akten liegenden Aktienregister der C._____ AG lässt sich immerhin entnehmen, dass der Beschuldigte Ende des Jahres 2007 mit insge- samt 5'493'185 Titeln im Aktienbuch verzeichnet war (Urk. 5 S. 005617). Auch die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte zwischen August und Dezember 2007 eine unbekannte Anzahl Aktien der C._____ AG erworben und sich in eige- nem Namen im Aktienbuch der C._____ AG habe eintragen lassen (Urk. 16 S. 5). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte für sich selbst Ak- tien der C._____ AG hätte kaufen und der Gesellschaft überdies auch noch Dar- lehen hätte gewähren sollen, wenn er ernsthaft mit einem Konkurs der C._____ AG gerechnet hätte. Ein solches Verhalten würde einem bewussten Vernichten eigener Vermögenswerte gleichkommen. Vor diesem Hintergrund kann ihm nicht unterstellt werden, dass er die Privatklägerin mit dem Kauf der C._____ Aktien vorsätzlich hätte schädigen wollen oder dass er mit einem aufgrund des Kaufs eintretenden Vermögensschadens gerechnet hätte. Ansonsten müsste man dem Beschuldigten gleichzeitig auch eine Selbstschädigungsabsicht attestieren, wel- che jeglicher Logik entbehren würde. IV. Strafzumessung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 500.– sowie mit einer Busse von Fr. 10'000.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen festzusetzen. Allerdings stellte die Staatsanwaltschaft diesen Antrag nicht nur als Bestrafung für das fahrlässige Fahren in dienstunfähigem Zustand, sondern auch unter Einbezug eines Schuld- spruchs wegen Veruntreuung, eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung. Ausserdem wird beantragt, der Vollzug der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe
- 38 - von 10 Tagessätzen zu Fr. 600.– sei anzuordnen (Urk. 47; Urk. 67 S. 2; Urk. 69 S. 2; Urk. 98).
2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung korrekt wie- dergegeben (Urk. 67 S. 50 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 11 Oktober 2006, dem Businessplan der C._____ von Dezember 2006, dem Prospekt "Wachsen mit C._____" aus dem Juni 2007 und dem Revisionsbericht vom 23. Juli 2007 – zusätzlich auch noch Produktpräsentationen der C._____ AG besuchte, anlässlich welchen die Funktionsweise deren Produktes – offenbar ein- drucksvoll – demonstriert wurde, kann dem Beschuldigten schliesslich auch nicht vorgeworfen werden, sich vor der Investition in die C._____ AG nicht ausreichend über diese erkundigt zu haben. Sein Investitionsentscheid kann jedenfalls nicht als spontaner und unüberlegter Bauchentscheid qualifiziert werden.
E. 12 Dezember 2013 bis heute mehr als drei Jahre vergangen sind, kommt ein Wi- derruf des bedingt aufgeschobenen Vollzugs dieser Strafe nicht mehr in Frage.
3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens 2 Jah- ren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prog-
- 45 - nose vorausgesetzt. Das heisst, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird.
Dispositiv
- Auf die Berufung der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt in Zivil- und Strafsachen, vom 17. März 2016 bezüglich der Dispositiv- ziffern 1 (Schuldspruch betr. Fahren in dienstunfähigem Zustand), 6 (Zivilan- sprüche) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 47 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird ferner vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 2 StGB und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs.1 und Abs. 3 StGB frei- gesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 220.– (entsprechend Fr. 3'300.–).
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011 bedingt ausgesprochenen Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 600.– wird nicht widerrufen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
- Die dem Beschuldigten für anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Prozessentschädigung (Dispositivziffer 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 18'730.– für anwaltliche Verteidigung in den beiden Berufungsverfahren aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an - 48 - − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; − das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, in die Akten SB110365 gemäss Dispositivziffer 3.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 49 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180541-O/U/mc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 30. August 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt MLaw Candrian, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Veruntreuung etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizeri- schen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 17. März 2016 (GG150018); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. November 2017 (SB160413); Ur- teil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 7. Dezember 2018 (6B_50/2018)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Sep- tember 2015 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 67) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des fahrlässigen Fahrens eines Bootes in dienstunfähigem Zustand im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 aBSG.
2. Vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 2 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 500.– (entsprechend Fr. 7'500.–).
4. Auf einen Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011 bedingt ausgesprochenen Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 600.– (entsprechend Fr. 6'000.–) wird ver- zichtet.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
6. Die Privatklägerin wird mit ihrer Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
- 3 -
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 9'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 826.55 Auslagen (Gutachten, ärztliche Leistung)
8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 10% dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen.
9. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 26'000.– (Fr. 18'000.– für das Vorverfahren und Fr. 8'000.– für das Hauptverfahren) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 69 S. 2, Urk. 77 S. 1 f.; sinngemäss)
1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen fahrlässigen Fahrens eines Bootes in dienstunfähigem Zustand im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 aBSG (Dispositiv Ziff. 1) sowie der Kosten- festsetzung (Dispositiv Ziff. 7) sowie des Zivilpunktes in Rechts- kraft erwachsen ist.
2. A._____ sei schuldig zu sprechen
- der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 2 StGB,
- eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB,
- subeventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- 4 -
3. A._____ sei mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 500.00 (entsprechend Fr. 135'000.00) sowie einer Busse von Fr. 10'000.00 zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12.12.2011.
4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren.
5. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.
6. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkam- mer, vom 12.12.2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 600.00 (entsprechend Fr. 6'000.00) sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären.
7. [entfällt]
8. Dem Beschuldigten seien die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens aufzuerlegen.
b) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 78 S. 2) "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Beschuldigte sei in Bestätigung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 2 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freizusprechen.
3. Auf die Zivilklage der Privatklägerin sei nicht einzutreten. Der Privatklägerin sei dementsprechend keine Prozessentschädigung auszurichten.
- 5 -
4. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei für die Ausübung seiner Verfahrensrechte angemessen zu entschädigen." Beschluss und Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. November 2017: (Urk. 81 S. 50 ff.) Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt, vom 17. März 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betr. Fahren in dienstunfähigem Zustand), 6 (Zivilansprüche) und 7 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 250.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom
12. Dezember 2011 ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 600.– wird nicht vollzogen.
- 6 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
6. Die Kosten des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen werden dem Beschuldigten auferlegt. Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Dezember 2018 (6B_50/2018): (Urk. 93)
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 3. November 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 98, schriftlich) "1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen fahrlässigen Fahrens eines Bootes in dienstunfähigem Zustand im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 aBSG (Dispositiv Ziff. 1), der Zivilansprüche (Dispositiv Ziff. 6) sowie der Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziff. 7) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A._____ sei schuldig zu sprechen
- der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 2 StGB,
- eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB,
- 7 -
- subeventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
3. A._____ sei mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 500.00 (entsprechend Fr. 135'000.00) sowie einer Busse von Fr. 10'000.00 zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12.12.2011.
4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren.
5. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.
6. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkam- mer, vom 12.12.2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 600.00 (entsprechend Fr. 6'000.00) sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären.
7. Dem Beschuldigten seien die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens aufzuerlegen."
b) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 104/1, schriftlich)
1. Die Berufung sei – mit Ausnahme von Ziff. 1 der Berufungsanträge – vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Beschuldigte sei in Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 2 des vo- rinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 2 StGB und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freizuspre- chen.
3. Auf die Zivilklage der Privatklägerin sei nicht einzutreten. Der Privatklä- gerin sei entsprechend keine Prozessentschädigung auszurichten.
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4. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und der Beschuldigte sei für die Ausübung seiner Verfahrensrechte angemes- sen zu entschädigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Erstes Berufungsverfahren 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Straf- sachen, vom 17. März 2016 wurde der Beschuldigte wegen fahrlässigen Fahrens eines Bootes in dienstunfähigem Zustand schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 500.– bestraft. Vom Anklagevorwurf der Veruntreuung bzw. dem Eventualvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung wurde er freigesprochen. Ferner wurde auf einen Widerruf der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011 be- dingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 600.– verzichtet, die Privatklägerin mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 67 S. 61 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 22. März 2016 und die Privatklägerin am 6. April 2016 Berufung an (Prot. I S. 46 und 49, Urk. 55 und Urk. 59; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 12. September 2016 reichte die Staatsanwaltschaft am 30. September 2016 (Datum des Poststempels) fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 63 und Urk. 69). Die Privatklägerin liess ihre Frist zur Einreichung einer Berufungserklä- rung unbenützt verstreichen (Urk. 63). Sowohl der Beschuldigte, als auch die Pri- vatklägerin verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 71 und 72/1-3). Am 7. Juni 2017 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. November 2017 vorgeladen (Urk. 74).
- 9 - 1.3. Nach der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung erging gleichentags das erste Berufungsurteil (Urk. 81), in welchem vorab mit Beschluss festgestellt wurde, dass auf die Berufung der Privatklägerin nicht eingetreten wer- de und das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend das fahrlässige Fahren in dienstunfähigem Zustand, der Zivilansprüche und der Kos- tenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen sei. Im Erkenntnis sprach die erkennen- de Kammer den Beschuldigten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 250.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011. Der Vollzug der neu ausgefäll- ten Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgescho- ben und die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2011 ausgefällte Geldstrafe nicht widerrufen. Schliesslich wurden dem Beschul- digten die Kosten beider gerichtlichen Instanzen auferlegt (Urk. 81 S. 50 f.). 1.4. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 liess der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 87/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 7. Dezember 2018 gut, hob das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. November 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die erkennende Kam- mer zurück (Urk. 93).
2. Zweites Berufungsverfahren 2.1. Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2019 wurde mit Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (vgl. Urk. 85 und 96). Die von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. Februar 2019 frist- gerecht eingereichte Berufungsbegründung (Urk. 98) wurde mit Präsidialverfü- gung vom 20. Februar 2019 dem Beschuldigten und der Vorinstanz zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist für die Berufungsantwort und der Vor- instanz Frist zu freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 99). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 101). Der Beschuldigte erstattete nach zweimal erstreckter Frist seine Berufungsantwort (Urk. 102-104/1). Diese wurde
- 10 - mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2019 der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 105), welche auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 108). Mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 110). Mit Eingabe vom 12. August 2019 reichte der Beschul- digte ein ausgefülltes Datenerfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 112 und Urk. 113/1-5). Der Fall erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Straf- sachen, vom 17. März 2016 betreffend die Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend fahrlässiges Fahren in dienstunfähigem Zustand), 6 (Zivilansprüche) und 7 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieb (Urk. 98), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Weiter ist mittels Beschluss festzustellen, dass auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten ist, da Letztere keine Berufungserklärung einrei- chen liess (Urk. 63; Art. 403 StPO). III. Sachverhalt
1. Erstes Berufungsverfahren 1.1. Im ersten Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte wegen qualifi- zierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen. Dem Schuldspruch wurde der Sachverhalt zugrunde gelegt, wonach die Privatklägerin mit dem Beschuldigten bzw. mit dessen Einzel- firma A._____ Consulting am 12. März 2007 einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen und den Beschuldigten beauftragt habe, Vermögenswerte in der
- 11 - Höhe von Fr. 80'000.– zu verwalten und im Umfang von höchstens 50% in wachs- tumsorientierte Anlagen, insbesondere Aktien, anzulegen. Der Beschuldigte sei in der Folge gegenüber B._____ Kaufverpflichtungen für 227'273 Aktien der C._____ AG zu einem Stückpreis von durchschnittlich Fr. 2.70 eingegangen. Die- se Aktien habe der Beschuldigte anschliessend zu einem Preis von Fr. 4.– pro Ti- tel weiterverkauft. Der Privatklägerin habe er 3'750 solcher Aktien zu Fr. 4.– ver- kauft, wodurch ihr ein Vermögensschaden von mindestens Fr. 4'875.– entstanden sei, da der Wert der verkauften Aktien zum damaligen Zeitpunkt höchstens Fr. 2.70 betragen habe. Der hochrisikoreiche Kauf der C._____ Aktien für die Pri- vatklägerin habe damit vor allem im wirtschaftlichen Interesse des Beschuldigten und nicht im Nutzen der Privatklägerin gelegen. Der Beschuldigte habe über keine vertragliche oder rechtliche Grundlage verfügt, der Privatklägerin bei diesem Ak- tienkauf anstelle der im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Kaufs- und Verkaufskosten in der Grössenordnung von 1% mindestens Fr. 1.30.– pro gekauf- tem Titel zu verrechnen. Das Veranschlagen von so hohen Verkaufskosten sei folglich pflichtwidrig gewesen, womit sich der Beschuldigte in entsprechendem Umfang bewusst unrechtmässig bereichert habe (Urk. 81 S. 16 ff.). 1.2. Das Bundesgericht erwog mit Urteil vom 7. Dezember 2018, dass der im ersten Berufungsurteil als erstellt erachtete Sachverhalt nicht mit dem Ankla- gesachverhalt übereinstimme. Während die Anklage dem Beschuldigten vorwerfe, er habe im Namen und auf Rechnung der Privatklägerin 3'750 Aktien der C._____ AG zum Stückpreis von Fr. 4.– aus dem Bestand von B._____ erworben, habe es die erkennende Kammer im ersten Berufungsverfahren als erstellt erachtet, der Beschuldigte habe zunächst selbst Aktien der C._____ AG zu einem Durch- schnittspreis von Fr. 2.70 von B._____ gekauft und davon 3'750 Titel zum Preis von Fr. 4.– an die Privatklägerin weiterverkauft. Während die Anklage davon aus- gehe, dass in erster Linie B._____ bereichert worden sei und der Interessenkon- flikt bzw. die Bereicherung des Beschuldigten darin bestanden habe, dass ihm pro verkaufte Aktie Provisionszahlungen von B._____ im Umfang von Fr. 1.50 in Aus- sicht gestanden hätten, werde im ersten Berufungsurteil erwogen, dass der Wert einer C._____ Aktie zum damaligen Zeitpunkt allerhöchstens Fr. 2.70 betragen habe, womit der Beschuldigte pro Aktie einen Gewinn von Fr. 1.30 erzielt habe.
- 12 - Die erkennende Kammer im ersten Berufungsverfahren habe diesen Gewinn schliesslich als Kommission im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrags mit der Privatklägerin betrachtet. Diese Feststellungen, welche in massgeblichen Punkten vom Anklagesachverhalt abweichen würden, seien auch der rechtlichen Würdigung im ersten Berufungsurteil zugrunde gelegt worden. Vor diesem Hinter- grund schloss das Bundesgericht auf eine Verletzung von Art. 350 Abs. 1 StPO sowie des Anklagegrundsatzes, weshalb es das erste Berufungsurteil aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an die erkennende Kammer zurückwies (Urk. 93 S. 6 f.). Dementsprechend ist die Strafbarkeit der dem Beschuldigten in der Anklage zur Last gelegten Tathandlung gemäss den Feststellungen im Ankla- gesachverhalt erneut zu überprüfen.
2. Anklagevorwurf 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 11. September 2015 zusammengefasst zur Last gelegt, er habe als Inhaber und alleiniger, einzel- zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der A._____ Consulting mit der Privat- klägerin am 12. März 2007 nach einem rund einstündigen Beratungsgespräch ei- nen Vermögensverwaltungsvertrag über eine Summe von Fr. 80'000.– abge- schlossen. Die Privatklägerin habe gewollt, dass das dem Beschuldigten zur Ver- waltung überlassene Geld "arbeite" und ein kleiner Gewinn entstehe. Ihr sei wich- tig gewesen, dass das verwaltete Vermögen verfügbar sei, wenn sie es brauche (Urk. 16 S. 3 f.). 2.2. Der Beschuldigte habe zwischen August und Dezember 2007 direkt von B._____ eine unbekannte Anzahl Aktien der C._____ AG erworben und sich damit in eigenem Namen im Aktienbuch der C._____ AG als Aktionär eintragen lassen. Darüber hinaus habe er ab August 2007 damit begonnen, Aktien der C._____ AG aus dem privaten Bestand von B._____ an Investoren zu verkaufen, wobei Letzterer pro verkaufte Aktie Fr. 2.50 erhalten habe. Der diesen Betrag übersteigende Anteil am Kaufpreis sei für den Beschuldigten bestimmt gewesen. Im Rahmen seiner Vermögensverwaltungstätigkeit für die Privatklägerin habe der Beschuldigte in deren Namen und auf deren Rechnung am 17. August 2007 3'750 Aktien der C._____ AG zum Stückpreis von Fr. 4.– aus dem Bestand von
- 13 - B._____ erworben. Die Aktien seien noch gleichentags in das Depot der Kunden- beziehung der Privatklägerin bei der D._____ eingebucht worden. Der Kaufpreis von Fr. 15'000.– sei der Kundenbeziehung der Privatklägerin bei der D._____ am
20. August 2007 belastet und in der Folge auf das Privatkonto von B._____ über- wiesen worden. Die C._____ AG sei im Sommer 2007 ein Sanierungsfall gewe- sen, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sei. Unter diesen Umständen ha- be eine Investition in die C._____ AG im Umfang von ca. 20% des damaligen Ge- samtportfoliowertes dem Risikoprofil der Privatklägerin widersprochen. Überdies habe für den Beschuldigten bei diesem Aktienkauf ein erheblicher Interessenkon- flikt bestanden, da er für B._____ als Vermittler für Aktien der C._____ AG tätig gewesen sei und ihm dafür Provisionszahlungen in Aussicht gestanden hätten. Der Beschuldigte habe somit in pflichtwidriger Weise über das von ihm zu verwal- tende Vermögen der Privatklägerin verfügt, was er gewusst und gewollt resp. in Kauf genommen habe (Urk. 16 S. 5 ff.). 2.3. Durch das pflichtwidrige Verfügen über das Vermögen der Privatkläge- rin mit diesem Aktienkauf vom 17. August 2007 habe der Beschuldigte dieser ei- nen Vermögensschaden verursacht, zumal über die C._____ AG am 11. Dezem- ber 2008 der Konkurs eröffnet worden sei. Der Vermögensschaden bestehe in der vollen Höhe des Kaufpreises von Fr. 15'000.–, evtl. in der Differenz zwischen dem wirklichen Wert der Aktie und dem bezahlten Kaufpreis von Fr. 4.– (Urk. 16 S. 7 f.). 2.4. Die Aktien der C._____ AG hätten am 17. August 2007 einen wirkli- chen Wert von maximal Fr. 0.50, eventualiter von Fr. 2.20, pro Aktie aufgewiesen. B._____ sei durch den Verkauf der C._____ Aktien zu einem Preis von Fr. 4.– an die Privatklägerin unrechtmässig bereichert worden, da er keinen Anspruch ge- habt habe, ihr Aktien aus seinem eigenen Portfolio zu einem Preis verkaufen zu können, welcher den damaligen wirklichen Wert derart massiv überstiegen habe. Der Beschuldigte habe von der Unrechtmässigkeit dieser Bereicherung B._____s
– von welcher er in dem den Betrag von Fr. 2.50 übersteigenden Ausmass selbst profitieren sollte – gewusst und diese willentlich herbeigeführt bzw. mindestens in Kauf genommen (Urk. 16 S. 8).
- 14 -
3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte anerkennt, dass die Privatklägerin am 12. März 2007 mit ihm, als alleinigem Inhaber und Geschäftsführer der Firma A._____ Consul- ting, einen Vermögensverwaltungsvertrag über einen Betrag von Fr. 80'000.– ab- geschlossen und eine Verwaltungsvollmacht zu Gunsten der A._____ Consulting unterzeichnet hat (Urk. 4 S. 004044 und 004133; Prot. II S. 10 f.). Auch dass er im Rahmen dieses Vermögensverwaltungsmandats für die Privatklägerin am 17. Au- gust 2007 3'750 Aktien der C._____ AG zu einem Stückpreis von Fr. 4.– erwarb, stellte er nicht in Abrede (Prot. I S. 16; Prot. II S. 11). Hingegen bestreitet er, dass eine Investition in C._____ Aktien dem Risikoprofil der Privatklägerin widerspro- chen und er damit wider ihre Interessen gehandelt habe. Weiter bestreitet der Be- schuldigte mit dem Kauf der C._____ Aktien für die Privatklägerin das Ziel verfolgt zu haben, B._____ oder sich selbst unrechtmässig zu bereichern bzw. mit dem Kauf der Aktien für die Privatklägerin eine solche Bereicherung in Kauf genom- men zu haben (Urk. 4 S. 004146 ff.; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 11). 3.2. Nach Ansicht des Beschuldigten sei die Investition in die C._____ Ak- tien für die Privatklägerin erlaubt gewesen. Wie auch die übrigen Investitionen habe er die Investition in C._____ Aktien mit der Privatklägerin besprochen. Die Privatklägerin sei zu jedem Zeitpunkt über die Chancen und Risiken betreffend die getätigten Investments informiert gewesen. Sodann treffe es nach Ansicht des Beschuldigten nicht zu, dass er mit der Privatklägerin mündlich vereinbart habe, dass diese jederzeit über das in das investierte Geld verfügen könne und dass kein Risiko bestehe. Die Privatklägerin habe ihm ganz klar gesagt, dass sie das Geld geerbt habe und langfristig nicht brauche und es demzufolge auch nicht für andere Sachen, wie Lebenshaltungskosten etc. benötigen wolle bzw. das inves- tierte Geld bis zu ihrer Pension nicht antasten wolle. Sie habe ihm gesagt, dass es so sei, wie wenn dieses Geld für sie zurzeit nicht verfügbar sei und dass er [der Beschuldigte] langfristig etwas Gutes mit dem Geld machen solle (Urk. 4 S. 004146 ff.; Prot. II S. 11). 3.3. Weiter gab der Beschuldigte an, er sei davon überzeugt gewesen, dass er mit dem Kauf von C._____ Aktien eine sehr gute Investition für seine Kunden
- 15 - und Kollegen tätige. Er habe an verschiedenen Produktdemonstrationen der C._____ teilgenommen, zu welchen auch über fünfzig verschiedene Investoren eingeladen gewesen seien, u.a. auch für den Börsengang zuständige Banker der E._____ und der F._____. Anlässlich dieser Demonstrationen sei jeweils ein Holzkabäuschen aufgestellt und aus einem Subwoofer ein penetranter Disco-Ton abgespielt worden. Wenn man das nach hinten völlig offene Kabäuschen betreten habe, sei dieser Ton praktisch neutralisiert worden und fast nicht mehr hörbar gewesen. Der Unterschied sei riesig gewesen. Auch die anwesenden Akustiker, Elektroingenieure und anderen Personen aus ähnlichen Berufsgruppen seien von diesem frappierenden Unterschied begeistert gewesen. Es habe für ihn keinen Anlass gegeben, an der Zukunftsträchtigkeit der C._____ AG zu zweifeln (Urk. 4 S. 004146 f.; Pro. I S. 21 ff.; Prot. II S. 13). 3.4. Dass die Firmenliquidität der C._____ zum damaligen Zeitpunkt ange- spannt gewesen sei, hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht als alarmierend oder als Problem empfunden. Er habe gewusst, dass genug Geld für ein marktfähiges Produkt dieser Art aufgetrieben werden könne. Es sei ihm plau- sibel aufgezeigt worden, dass noch 1 Million Franken fehlen würden, um das Pro- dukt auf den Markt zu bringen. Auch im Fact Sheet vom Mai 2007 sei gestanden, dass die Marktreife des Produkts der C._____ AG erreicht sei. Nach Ansicht des Beschuldigten sei das Produkt kurz vor dem Durchbruch gestanden. Das sei auch immer so kommuniziert worden. Der Sanierungsfall habe deshalb auf ihn nicht so gravierend gewirkt. Er habe gewusst, dass die Million aufzutreiben sei. In der Fol- ge seien ja auch viel mehr als eine Million Franken beschafft worden. Neben wei- teren Personen, welche nach den Produktdemonstrationen in die C._____ AG in- vestiert hätten, hätten insbesondere auch die … Kantonalbank und der Bund der C._____ AG je ein Darlehen im Umfang von etwa Fr. 600'000.– oder Fr. 700'000.– gewährt. Der Beschuldigte selbst habe gemäss eigenen Angaben ebenfalls im Gesamtumfang von mehr als Fr. 1,2 Millionen in der Form von Betei- ligungen und Darlehen in die C._____ AG investiert. Mit dem grössten Teil dieser Investitionen habe er "Schiffbruch" erlitten. Sein Verlust sei hoch gewesen; wie hoch, könne er aber nicht genau sagen (Urk. 4 S. 004146 f.; Prot. I S. 19 und 23 ff.; Prot. II S. 12 f.).
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4. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 4.1. Die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen wer- den kann (Urk. 67 S. 5 ff.). Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4 S. 004001 ff. und 004041 ff.), der Pri- vatklägerin (Urk. 4 S. 004019 ff.) und der Auskunftsperson B._____ (Urk. 1 S. 005011 ff.) insbesondere auch die nachfolgenden objektiven Beweismittel: (1) Beratungsprotokoll Vermögensverwaltung vom 12. März 2007 (Urk. 3 S. 001064), (2) Verwaltungsvollmacht zwischen der A._____ Consulting und der Pri- vatklägerin vom 12. März 2007 (Urk. 3 S. 001066), (3) Kontoeröffnungsvertrag der Privatklägerin bei D._____ vom 15. März 2007 (Urk. 3 S. 001065), (4) Bericht der G._____ AG zur Bewertung der C._____ AG vom 11. Ok- tober 2006 (Urk. 9 S. 011252), (5) Businesspläne der C._____ AG vom 11. Dezember 2006 und vom September 2008 (Urk. 9 S. 011180, S. 011223 f., S. 011106 ff.), (6) Fact Sheet C._____ AG von Mai 2007 (Urk. 9 S. 011104 f., vgl. auch S. 011074 f.: Stand September 2007 und März 2008), (7) Der Prospekt "Wachsen mit C._____ AG" von Juni 2007 (Urk. 9 S. 011170 ff.), (8) Bericht der H._____ AG, … Zürich, Revisionsstelle der C._____ AG, inkl. geprüfter Jahresrechnung und Bilanz für das Geschäftsjahr 2006/2007 vom 23. Juli 2007 (Urk. 5 S. 005905 ff.), (9) Handelsregisterauszug der C._____ AG vom 29. August 2007 (Urk. 11 S. 100355; vgl. auch Urk. 3 S. 001068). 4.2. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, ist festzuhalten, dass er aufgrund seiner Verfahrensstellung ein legitimes Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen. Die Privat- klägerin ihrerseits hat aufgrund der von ihr gegen den Beschuldigten gestellten
- 17 - Schadenersatzforderung über Fr. 15'000.– ein finanzielles Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit B._____s wies die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass dieser zum Zeitpunkt sei- ner Einvernahme in einem gegen den Beschuldigten laufenden – inzwischen ein- gestellten – Strafverfahren als Privatkläger beteiligt war und damit ein Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten hatte (Urk. 67 S. 14). Angesichts vorste- hender Erwägungen sind die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatkläge- rin und der Auskunftsperson B._____ zwar nicht von vornherein als eingeschränkt zu betrachten, jedoch sind ihre Aussagen vor dem Hintergrund ihrer jeweiligen Verfahrensinteressen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 4.3. Der wesentliche Inhalt der vom Beschuldigten, der Privatklägerin und von B._____ im Rahmen des Vorverfahrens und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt und vollständig wiedergegeben (Urk. 67 S. 14 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung im ersten Berufungsverfahren blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen bisherigen Aussagen. Er fügte lediglich ergänzend an, dass die Privatklägerin ihm ganz klar gesagt habe, dass sie das investierte Geld geerbt habe und sie dieses bis zu ihrer Pension nicht antasten wolle bzw. es für sie so sei, als ob dieses Geld zurzeit nicht verfügbar sei und er langfristig etwas Gutes mit diesem Geld machen solle (Urk. 80 S. 11).
5. Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrags vom 12. März 2007 5.1. Hinsichtlich des konkreten Inhalts des unbestrittenermassen am
12. März 2007 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin geschlosse- nen Vermögensverwaltungsvertrages geht die Anklage davon aus, dass neben den schriftlich im Beratungsprotokoll vom 12. März 2007 festgehaltenen Verwal- tungsvorgaben auch noch mündliche Vereinbarungen getroffen worden seien. So habe die Privatklägerin gewollt, dass das dem Beschuldigten zur Verwaltung überlassene Geld "arbeite" und ein kleiner Gewinn entstehe. Zudem habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass es ihr wichtig sei, dass das verwaltete Vermögen verfügbar sei, wenn sie es brauche (Urk. 16 S. 3 f.).
- 18 - 5.2. Die Vorinstanz stellte im Zusammenhang mit dem konkreten Vertrags- inhalt zunächst unter Hinweis auf das Beratungsprotokoll vom 12. März 2007 fest, dass sich die Privatklägerin für eine Investition von Fr. 80'000.– gemäss Plan 3 entschlossen habe. Damit habe sie dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, das zu verwaltende Vermögen zu 50% in wachstumsorientierte Anlagen, insbe- sondere in Aktien, anzulegen, wobei der Anlagehorizont als mittel- bis langfristig zu bezeichnen sei. Dass die Privatklägerin gemäss ihren Angaben mit dem Be- schuldigten hinsichtlich des Investitionsrisikos oder der Verfügbarkeit des inves- tierten Kapitals mündlich etwas anderes vereinbart habe, als im Beratungsproto- koll schriftlich festgehalten worden war, sah die Vorinstanz dagegen nicht als er- stellt an. Die Aussagen der Privatklägerin, wonach ihr vom Beschuldigten münd- lich zugesichert worden sei, dass bei der Investition ihres Geldes kein Risiko be- stehe und sie jederzeit über ihre investierten Vermögenswerte verfügen könne, würden nach Ansicht der Vorinstanz weder mit dem von ihr gewählten Investiti- onsprofil gemäss Plan 3 noch mit ihrem eigens geäusserten Wunsch überein- stimmen, das Geld arbeiten zu lassen und einen kleinen Gewinn zu erzielen. Hät- te die Privatklägerin eine konservativere Wertanlage wählen wollen, hätte sie sich für eine Investition gemäss Plan 4 entscheiden oder gänzlich von einer Unter- zeichnung des Beratungsprotokolls absehen müssen. Gemäss den vorinstanzli- chen Erwägungen habe die Privatklägerin mit der Unterzeichnung des Bera- tungsprotokolls auch bestätigt, dass ihr klar sei, dass ihr Kapital nicht garantiert werden könne, und dass sie das sicherheitsorientierte Investitionskapital voraus- sichtlich in den nächsten 5 Jahren und das wachstumsorientierte Investitionskapi- tal voraussichtlich in den nächsten 10 Jahren nicht brauchen werde. Wenn die Privatklägerin tatsächlich jederzeit über ihr Geld hätte verfügen wollen, hätte sie sich nach Ansicht der Vorinstanz für eine Geldanlage auf einem Bankkonto ent- scheiden müssen, da nur so die jederzeitige Verfügbarkeit der Vermögenswerte gewährleistet sei (Urk. 67 S. 18 ff.). 5.3. Die appellierende Staatsanwaltschaft machte im Berufungsverfahren keine über die Anklage hinausgehenden Ausführungen zu allfälligen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten mündlich vereinbarten Verwaltungsvorga-
- 19 - ben und der angeblich versprochenen jederzeitigen Möglichkeit des Bezugs des Investitionsvermögens. 5.4. Den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich eine vom Beratungsprotokoll vom 12. März 2007 abweichende mündliche Abrede zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten hinsichtlich des erlaubten Investitionsri- sikos oder der Verfügbarkeit des investierten Kapitals nicht erstellen lasse, ist zu folgen. Ergänzend ist anzumerken, dass die grundsätzlich widersprüchlichen An- gaben der Privatklägerin, wonach sie ihr Geld gewinnbringend, aber ohne Risiko, habe anlegen wollen und zudem den jederzeitigen Zugriff auf ihr Investitionsver- mögen gewünscht habe, nicht zwingend als Ausdruck eines unglaubhaften Aus- sageverhaltens zu werten sind. Die Privatklägerin selbst gab an, keinerlei Kennt- nisse von Aktiengeschäften oder Ähnlichem gehabt und sich vor dem Beratungs- gespräch vom 12. März 2007 auch nie bei anderen Vermögensverwaltern oder Banken über mögliche Geldanlagen erkundigt zu haben (Urk. 4 S. 004020). Ihr in sich konträrer Wunsch nach einer gewinnbringenden und risikofreien Anlage mit der Möglichkeit des jederzeitigen Bezugs des investierten Vermögens, wie bei ei- nem normalen Bankkonto, könnte damit auch ihren fehlenden grundlegenden Kenntnissen über Geldanlagen geschuldet sein. Wie die Vorinstanz aber zutref- fend erwog, hätte es der Privatklägerin spätestens aufgrund des ihr vom Beschul- digten ausgehändigten Beratungsprotokolls und den darin enthaltenen Informati- onen zur Verfügbarkeit des Investitionskapitals ("Verfügbarkeit normalerweise in- nert 5 bis 10 Arbeitstage", "Das sicherheitsorientierte Kapital brauche ich voraus- sichtlich die nächsten 5 Jahre nicht", "Das wachstumsorientierte Kapital brauche ich voraussichtlich die nächsten 10 Jahre nicht") und aufgrund des unmissver- ständlichen Hinweises zum Investitionsrisiko ("Es ist mir klar, dass mein Kapital nicht garantiert werden kann") bewusst werden müssen, dass eine Investition gemäss Plan 3 nicht völlig risikofrei erfolgen kann und auch kein jederzeitiger Zu- griff auf die investierten Vermögenswerte möglich ist (vgl. Urk. 3 S. 001064 Kreu- ze 2, 4, 5 und 21). Da die Privatklägerin das Beratungsprotokoll vom 12. März 2007 dennoch unterzeichnete, kann davon ausgegangen werden, dass sie den Inhalt desselben zur Kenntnis genommen und sich mit diesem einverstanden er- klärt hat. Dass die Privatklägerin vom Beschuldigten über den Inhalt des von ihr
- 20 - unterzeichneten Beratungsprotokolls getäuscht und wider ihren Willen zum Ab- schluss eines Vermögensverwaltungsvertrags gebracht worden wäre, dessen In- halt sie nicht gekannt und dessen Tragweite sie nicht verstanden hat, wird dem Beschuldigten schliesslich weder von der Privatklägerin vorgeworfen noch in der Anklage zur Last gelegt.
6. Pflichtverletzung aufgrund des Aktienkaufs zu einem überhöhtem Preis und in Absicht unrechtmässiger Bereicherung 6.1. In Bezug auf die konkrete Tathandlung wirft die Anklage dem Beschul- digten zunächst vor, mit dem Kauf der C._____ Aktien zu einem Preis von Fr. 4.– pro Titel wider die Interessen der Privatklägerin gehandelt zu haben. Die Pflicht- verletzung habe darin bestanden, dass der Beschuldigte die Aktien zum besagten Preis erworben habe, obwohl er gewusst habe, dass sie zum damaligen Zeitpunkt einen wirklichen Wert von lediglich Fr. 0.50, eventualiter von Fr. 2.20, aufgewie- sen hätten. Damit sei der Privatklägerin beim Kauf ein Schaden in der Differenz des Kaufpreises zum wirklichen Wert der Aktie entstanden und B._____ im glei- chen Betrag unrechtmässig bereichert worden. Der Beschuldigte habe überdies die Absicht gehabt, die unrechtmässige Bereicherung von B._____ herbeizufüh- ren. Letzterer habe ihm für die Vermittlung von C._____ Aktien den Betrag von Fr. 2.50 übersteigenden Anteil am Verkaufserlös jeder Aktie als Provision in Aus- sicht gestellt. Entsprechend habe der Beschuldigte die Bereicherung B._____s gewollt oder diese wenigstens in Kauf genommen (Urk. 16 S. 7 f.). 6.2. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, dass es sich nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Aktienkaufs im August 2007 von einem wahren Wert der C._____ Aktien von Fr. 0.50 bzw. Fr. 2.20, statt dem von der Privatklägerin bezahlten Wert von Fr. 4.– hätte ausgehen müssen. Die Aktien der C._____ AG seien von der G._____ noch nach dem inkriminierten Aktienkauf des Beschuldigten für die Privatklägerin mit Fr. 8.– bewertet und von der I._____- Börse der … Kantonalbank ab dem 1. April 2008 zu einem Stückpreis von Fr. 4.– gelistet worden. Dieser Umstand widerspreche der Anklage, welche von einem wirklichen Wert der C._____ Aktien von Fr. 0.50, eventualiter Fr. 2.20, ausgehe, in der C._____ AG einen Sanierungsfall gesehen und nichts erwähnt habe, was
- 21 - eine Besserung der wirtschaftlichen Situation der C._____ AG ab dem August 2007 und damit eine Bewertung der Aktien an der I._____-Börse mit Fr. 4.– erklä- ren würde. Wenn selbst die G._____ und hernach die I._____-Börse der … Kan- tonalbank noch im April 2008 von einem Aktienwert von Fr. 4.– ausgegangen sei- en, so lasse sich aufgrund der Anklage und der Beweislage nicht erstellen, wes- halb der Beschuldigte im Zeitpunkt des Aktienkaufs im August 2007 von einem wahren Wert der Aktien von Fr. 0.50, eventualiter Fr. 2.20, hätte ausgehen sollen (Urk. 67 S. 22 f.). Zusammengefasst lasse sich nach Ansicht der Vorinstanz we- der erstellen, dass der wirkliche Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des Er- werbs für die Privatklägerin lediglich bei Fr. 0.50 bzw. bei Fr. 2.20 pro Aktie gele- gen noch dass der Beschuldigte gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er die Aktien für die Privatklägerin zu einem überhöhten Kaufpreis erworben habe. Weiter lasse sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte dies in der Absicht getan habe, B._____ im Differenzbetrag eine unrechtmässige Bereicherung zu verschaffen (Urk. 67 S. 24). 6.3. Die Staatsanwaltschaft vertritt im Berufungsverfahren dagegen die An- sicht, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass der von der Privatklägerin für die C._____ Aktien bezahlte Kaufpreis von Fr. 4.– deutlich über dem wirklichem Wert dieser Aktien gelegen habe. Unter Hinweis auf insgesamt vier zwischen dem Be- schuldigten und B._____ geschlossene Kaufverträge für C._____ Aktien beziffert die Staatsanwaltschaft den wirklichen Wert der Aktien mit allerhöchstens Fr. 2.70. Dieser Betrag entspreche dem Durchschnittspreis, welchen der Beschuldigte ge- mäss den besagten Kaufverträgen für die für sich selbst bzw. die A._____ Con- sulting erworbenen C._____ Aktien bezahlt habe. Entsprechend der Differenz zwischen dem wirklichen Wert der Aktie und dem von der Privatklägerin effektiv bezahlten Kaufpreis sei Letzterer somit ein Schaden von mindestens Fr. 1.30 pro gekauftem Titel entstanden (Urk. 98 S. 3 f.). Gleichzeitig sei B._____ um densel- ben Betrag pro Aktie bereichert worden, da er die Aktien zu einem überhöhten Preis habe verkaufen können. Der von B._____ auf diese Weise erzielte Gewinn von mindestens Fr. 1.30 pro Aktie habe aus Sicht der Privatklägerin Verkaufskos- ten dargestellt, welche die im Beratungsprotokoll vereinbarten Kaufkosten von 1- 1,9% deutlich überstiegen hätten, womit die Bereicherung von B._____ unrecht-
- 22 - mässig gewesen sei. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe zwischen B._____ und dem Beschuldigten sodann eine Provisionsabrede bestanden. Da- nach hätte der Beschuldigte den Fr. 2.50 übersteigenden Betrag des Verkaufs- preises einer C._____ Aktie als Provision erhalten sollen. Das Erzielen solcher Provisionen durch den Beschuldigten habe jedoch keine Grundlage im mit der Privatklägerin geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag gefunden. Gemäss dem Beratungsprotokoll vom 12. März 2007 sei lediglich eine Verwaltungsvergü- tung von 0.65% p.a. für die sicherheitsorientierten Anlagen bzw. von 1,5% p.a. für die dynamischen Anlagen sowie eine Performance-Fee von 15% für den Fall ei- ner die Marke von 5% übersteigenden Rendite als Vergütung für den Beschuldig- ten vereinbart worden. Überdies wären die dem Beschuldigten ausbezahlten Pro- visionen der Privatklägerin herauszugeben gewesen, da sie ihm im Rahmen sei- ner Tätigkeit als Vermögensverwalter zugekommen wären und kein Herausgabe- verzicht mit der Privatklägerin vereinbart worden sei. Ob und in welcher Form dem Beschuldigten Provisionen von B._____ zugeflossen seien, habe sich ge- mäss der Staatsanwaltschaft im Zuge der Strafuntersuchung jedoch nicht restlos klären lassen. Jedoch sei die blosse Absicht der unrechtmässigen Eigen- oder Drittbereicherung bereits strafbegründend. Ob der Beschuldigte von der Bereiche- rung eines Dritten auch selbst habe profitieren können, sei unerheblich. Mit der Überweisung des Kaufpreises für die C._____ Aktien an B._____, sei zumindest bei diesem auch tatsächlich eine unrechtmässige Bereicherung eingetreten (Urk. 77 S. 13 ff. und Urk. 98 S. 3 ff.). 6.4. Den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich der wirk- liche Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Er- werbs vom 17. August 2007 nicht erstellen lasse, ist zu folgen. 6.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den Aussagen der einver- nommenen Verfahrensbeteiligten keine verlässlichen Hinweise auf den wirklichen Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des inkriminierten Kaufs am 17. August 2007 entnehmen lassen. Der Beschuldigte machte in diesem Zusammenhang von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 4 S. 004001 ff, S. 004008 ff., S. 004041 ff., S. 004085 ff., S. 004130 ff.; Prot. I S. 17 f.). B._____ bezifferte den
- 23 - Wert der C._____ Aktien schliesslich mit Fr. 4.– (Urk. 1 S. 004026), Fr. 2.50 (Urk. 1 S. 004107 und S. 004063), Fr. 2.20 (Urk. 1 S. 004107), mehr als Fr. 0.10 (Urk. 1 S. 005018) oder Fr. 0.01 (Urk. 5 S. 005783). Angesichts der Widersprüch- lichkeit der Depositionen von B._____ lassen sich daraus keine verlässlichen Rückschlüsse auf den wirklichen Wert der C._____ Aktien ziehen. 6.4.2. Weiter kann auch nicht der Durchschnittspreis, zu welchem der Be- schuldigte Aktien der C._____ AG von B._____ erworben hatte zur Bestimmung des wirklichen Wertes der Aktien herangezogen werden. B._____ stand es frei, zu welchem Preis er seine eigenen C._____ Aktien an den Beschuldigten verkaufen wollte, ohne dass er dabei in irgendeiner Hinsicht an den wirklichen Wert der Ak- tien gebunden war. Die in den fraglichen Kaufverträgen festgelegten Preise basie- ren auf geschäftlichen Interessen der Vertragsparteien und spiegeln damit nicht zwingend den wirklichen Wert der C._____ Aktien wider. 6.4.3. Objektive Beweismittel, mittels welchen sich der wirkliche Wert der C._____ Aktien am 17. August 2007 bestimmen lassen würde, liegen ebenfalls nicht vor. 6.4.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, bestimmt sich der wirkliche Wert einer Aktie aufgrund des Gesamtwerts einer Gesellschaft unter Einschluss von Substanz- und Ertragswert. Die Bewertung habe grundsätzlich unter der An- nahme der Fortführung des Unternehmens zu erfolgen, weshalb der Liquidati- onswert ausser Acht zu lassen sei. Ausgenommen davon werde der Fall einer Gesellschaft, die vor der Auflösung stehe oder unrentabel sei. Letzteres entspre- che den allgemeinen Regeln der betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewer- tung. Massgebender Zeitpunkt der Bestimmung des wirklichen Wertes der Aktien sei grundsätzlich der Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung in das Aktienbuch (Art. 686 Abs. 4 OR). Dieser Wert werde in der Regel auch von der zukünftigen Entwicklung der Gesellschaft beeinflusst (Urk. 67 S. 21, unter Hinweis auf BGE 120 II 259). 6.4.3.2. Eine Bezifferung des Unternehmenswertes der C._____ AG liegt in der Form eines Berichts der G._____ vom 11. Oktober 2006 bei den Akten (Urk. 9
- 24 - S. 011252 ff.). Darin wurde der Eigenkapitalwert der C._____ AG per 1. April 2006 mit Fr. 69 Mio. beziffert, woraus die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage den wirklichen Wert einer C._____ Aktie von Fr. 2.20 (Fr. 69 Mio. geteilt durch 31,1 Mio. Aktien) ableitete. Neben dem Umstand, dass die Unternehmensbewertung fast ein Jahr vor dem fraglichen Aktienkauf erfolgte und damit nicht die Situation zum Zeitpunkt des fraglichen Aktienkaufs vom 17. August 2007 widerspiegelt, ist weiter zu beachten, dass der Bericht der G._____ gemäss dem darin enthaltenen Disclaimer im Wesentlichen auf Angaben basiert, welche von der C._____ AG selbst zur Verfügung gestellt wurden. Diese Angaben wurden weder von der G._____ noch von unabhängigen Dritten überprüft. Hinzu kommt, dass die Be- wertung der Gesellschaft durch die G._____ auf Annahmen und Schätzungen zur zukünftigen Markt- und Unternehmensentwicklung basierte, welche wiederum vom Management der C._____ AG zur Verfügung gestellt wurden und deren Sicht widerspiegeln (vgl. Urk. 9 S. 011256). Der Bericht des G._____ vom 11. Oktober 2006 stellt damit keine tatsächlich unabhängige Bewertung der C._____ AG dar, weshalb die darin enthaltenen Informationen auch keine direkten Rückschlüsse auf den wirklichen Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des 17. August 2007 zulassen. 6.4.3.3. Neben dem Bericht der G._____ liegt als einziges weiteres objekti- ves Beweismittel, welches direkten Bezug auf den Wert der C._____ Aktien nimmt, eine Liste der … Kantonalbank bei den Akten. Aus dieser geht hervor, dass die Aktien der C._____ AG am 1. April 2008 in die I._____-X, eine elektroni- sche Handelsplattform der … Kantonalbank für nichtkotierte Schweizer Aktien, zu einem Preis von Fr. 4.– pro Titel aufgenommen wurden (Urk. 5 S. 006106 f.). Da die C._____ Aktien nur über einen kurzen Zeitraum von zwei Monaten an der I._____-X gehandelt wurden und eine Situation lange nach dem Kauf der Aktien am 17. August 2007 abbilden, lassen sich aufgrund des Listing-Preises keine di- rekten Schlüsse auf den wirklichen Aktienwert zum Zeitpunkt des inkriminierten Kaufs ziehen. Umgekehrt bildet aber der Umstand, dass die C._____ Aktien acht Monate nach ebendiesem Kauf von der … Kantonalbank, also einem unabhängi- gen Finanzinstitut, zum Preis von Fr. 4.– pro Titel gelistet wurden, ein Indiz dafür, dass der von der Privatklägerin am 17. August 2007 bezahlte Preis für die
- 25 - C._____ Aktien von Fr. 4.– deren wirklichem Wert entsprach oder dass der Kauf- preis zum damaligen Zeitpunkt wenigstens nicht zu hoch angesetzt war. 6.4.4. Aus dem Vorerwähnten erhellt, dass sich weder aufgrund der Aussa- gen der einvernommenen Verfahrensbeteiligten noch aus den verfügbaren objek- tiven Beweismitteln der wirkliche Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des
17. August 2007 zweifelsfrei bestimmen lässt. Zudem deutet der Umstand, dass die … Kantonalbank die C._____ Aktie acht Monate nach dem inkriminierten Kauf nachweislich zu einem Preis von Fr. 4.– in ihre Handelsplattform aufnahm, eher darauf hin, dass der von der Privatklägerin am 17. August 2007 bezahlte Kauf- preis von Fr. 4.– dem wirklichen Wert dieser Aktien entsprach. Vor diesem Hinter- grund kann es nicht rechtsgenügend als erstellt gelten, dass der wirkliche Wert der C._____ Aktien am 17. August 2007 anklagegemäss Fr. 0.50 bzw. Fr. 2.20 oder überhaupt weniger als Fr. 4.– betragen hat. 6.5. In der Konsequenz lässt sich auch ein bei der Privatklägerin unmittel- bar im Zeitpunkt des Kaufs der C._____ Aktien eintretender Vermögensschaden nicht erstellen, welcher sich gemäss Anklage aus der Differenz des von der Pri- vatklägerin bezahlten Kaufpreises von Fr. 4.– und dem nicht erstellten, tiefer lie- genden wirklichen, Aktienwert errechnet hätte (Urk. 16 S. 8). 6.5.1. Ein solcher unmittelbarer Vermögensschaden liegt auch nicht unter dem Aspekt vor, dass der Beschuldigte die für sich von B._____ zu einem Durch- schnittspreis von Fr. 2.70 erworbenen Aktien an die Privatklägerin zu einem höhe- ren Preis von Fr. 4.– weiterverkauft und ihr damit einen Vermögensschaden ver- ursacht hätte. Ein solcher Weiterverkauf eigens erworbener Aktien unter Erzielung eines Gewinns wird dem Beschuldigten in der Anklage denn auch nicht vorgewor- fen (vgl. Urk. 16 S. 5 f.). 6.5.2. Ein unmittelbarer Vermögensschaden kann auch nicht im Umstand erblickt werden, dass die Privatklägerin nach dem Kauf der C._____ Aktien nie im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen bzw. angemeldet wurde (Urk. 16 S. 6). Die Staatsanwaltschaft sieht in diesem Umstand eine durch den Beschul- digten verursachte Vermögensentäusserung ohne Gegenleistung, da das Eigen-
- 26 - tum an nicht börsenkotierten, vinkulierten Aktien, wie diejenigen der C._____ AG, erst mit der Zustimmung der Gesellschaft auf den Erwerber übergehen würde. In- dem der Beschuldigte der Zustimmung der Gesellschaft im Wissen um deren Re- levanz keine weitere Beachtung geschenkt habe, habe er zumindest in Kauf ge- nommen, dass die Privatklägerin um Fr. 15'000.– erleichtert würde, ohne dass sie im Gegenzug überhaupt das Eigentum an den Aktien erlange (Urk. 77 S. 6 f.). 6.5.3. Es trifft zu, dass gemäss Art. 686 Abs. 4 OR im Verhältnis zur Gesell- schaft nur diejenige Person als Aktionär gilt, welche im Aktienbuch eingetragen ist. Dem Aktienbuch kommt somit eine Legitimationsfunktion im Verhältnis der Ak- tionäre zur Gesellschaft zu. Diese Wirkung des Aktienbuches ist allerdings be- schränkt. Sein Inhalt hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Diese Vermutung kann umgestossen werden durch den Nachweis, dass ein Ein- getragener nicht Aktionär ist, oder umgekehrt, dass ein Nichteingetragener Aktio- när ist. Für die Rechtsträgerschaft ist der Eintrag im Aktienbuch somit nicht we- sentlich (BGE 137 III 460 E. 3.2.2. mit Hinweis auf BGE 124 III 350 E. 2c und BGE 90 II 164 E. 3). Vor diesem Hintergrund lässt sich folglich nicht erstellen, dass die unterlassene Anmeldung der Privatklägerin im Aktienbuch der C._____ AG einer Vermögensentäusserung ohne Gegenleistung entsprach, welche einen unmittelbar mit dem Aktienkauf eintretenden Vermögensschaden der Privatkläge- rin zur Folge hatte. 6.6. Weiter lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte zum Zeit- punkt des Erwerbes der C._____ Aktien für die Privatklägerin davon ausgegan- gen wäre, dass die C._____ Aktien einen wirklichen Wert von Fr. 2.20 oder Fr. 0.50 aufwiesen. Er liess sich hierzu nicht vernehmen (Urk. 4 S. 004001 ff, S. 004008 ff., S. 004041 ff., S. 004085 ff., S. 004130 ff.; Prot. I S. 17 f.). Eine sol- che Annahme des Beschuldigten kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass er von B._____ Aktien zum Preis von Fr. 2.20 oder Fr. 0.01 erwarb (vgl. Urk. 2 S. 006100 und 0061103). Wie bereits erwähnt, stand es B._____ frei, zu welchem Preis er seine Aktien an andere Personen verkaufen wollte. Der Be- schuldigte verpflichtete sich gegenüber B._____ denn auch nicht nur zum Kauf von C._____ Aktien zum Preis von Fr. 2.20 oder Fr. 0.01, sondern schloss auch
- 27 - zwei Kaufverträge mit einem Kaufpreis von Fr. 4.– pro C._____ Aktie ab (Urk. 2 S. 006075 f.). Der vom Beschuldigten zu diesem Preis zu kaufende Aktienanteil überwiegt mit insgesamt 500'000 Titeln denn auch den Anteil von 427'273 Aktien, für welche ein Kaufpreis von Fr. 2.20 bzw. Fr. 0.01 vereinbart worden war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte, wenn er tatsächlich von einem Wert der C._____ Aktien von unter Fr. 4.– ausgegangen wäre, für mehr als die Hälfte der von ihm insgesamt zu erwerbenden Aktien freiwillig einen überhöhten Kauf- preis hätte bezahlen wollen. Selbst wenn er zusammen mit den günstigeren Ak- tien im Durchschnitt noch Fr. 2.70 pro Titel bezahlt hätte, würde dieser Preis im- mer noch deutlich über dem gemäss Anklage wirklichen Wert der Aktie von Fr. 2.20 bzw. Fr. 0.50 liegen. Weshalb er eine entsprechende Wertdifferenz zu seinem eigenen finanziellen Nachteil hätte hinnehmen sollen, ist nicht ersichtlich. 6.7. Der Umstand, dass sich weder ein wirklicher Wert der C._____ Aktien von weniger als Fr. 4.– zum Zeitpunkt des Erwerbes am 17. August 2007 noch die Annahme des Beschuldigten eines Fr. 4.– unterschreitenden Wertes der Aktien erstellen lassen, hat schliesslich auch zur Folge, dass eine durch den Aktienkauf der Privatklägerin herbeigeführte unrechtmässige Bereicherung von B._____ nicht nachgewiesen werden kann. Wenn ein Wert der C._____ Aktien am 17. August 2007 von unter Fr. 4.– nicht erstellt ist, konnte B._____ durch den Verkauf eigener C._____ Aktien an die Privatklägerin zum Preis von Fr. 4.– auch nicht unrecht- mässig bereichert werden, da der von ihm festgesetzte Kaufpreis in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) dem wirklichen Wert der Aktien entsprach. In der Konse- quenz konnte auch der Beschuldigte nicht von einer Bereicherung von B._____ in der Form angeblich vereinbarter Provisionen profitieren, da das Erzielen eines Gewinns, welcher unter dem Beschuldigten und B._____ hätte aufgeteilt werden können, unter diesen Umständen nicht erstellt ist. In diesem Zusammenhang ist zudem auch darauf hinzuweisen, dass selbst die Staatsanwaltschaft es als nicht erwiesen ansieht, ob und in welchem Umfang dem Beschuldigten tatsächlich Pro- visionen von B._____ ausgerichtet wurden (Urk. 77 S. 14). 6.8. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich weder erstellen lässt, dass der wirkliche Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des inkriminierten Kaufs
- 28 - durch den Beschuldigten Fr. 2.20 bzw. Fr. 0.50 betragen hat noch dass der Be- schuldigte wusste oder davon ausging, dass die Aktien einen wirklichen Wert von unter Fr. 4.– aufgewiesen haben. Damit entfällt auch der Nachweis des Handelns des Beschuldigten in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, da zufolge des Kaufs der Aktien zu ihrem mutmasslich wirklichen Wert auch kein Gewinn resul- tierte, welcher zwischen dem Beschuldigten und B._____ hätte aufgeteilt werden können. Da sich die Absicht unrechtmässiger Bereicherung nicht erstellen lässt, kann auch die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verurteilung des Beschul- digten wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 2 StGB, eventualiter wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, nicht ergehen.
7. Für den Vermögensschaden adäquat kausale Pflichtverletzung auf- grund einer Investition ausserhalb des Risikoprofils der Privatklägerin 7.1. In der Anklageschrift wird subeventualiter die Verurteilung des Be- schuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beantragt (Urk. 16 S. 9). Gemäss Anklage habe die Investition in C._____ Aktien nicht dem Risikoprofil der Privatklägerin entsprochen, weshalb der Kauf der Aktien als solcher bereits eine Pflichtverletzung dargestellt habe. Die C._____ AG sei gemäss Anklage zum Zeitpunkt des Aktienkaufs durch den Be- schuldigten ein Sanierungsfall gewesen. Der Fortbestand des Unternehmens sei ernsthaft gefährdet gewesen, weshalb eine Investition in die C._____ AG einem substantiellen Ausfallsrisiko unterworfen gewesen sei. Der Kauf der C._____ Ak- tien für die Privatklägerin im Umfang von 20% des Gesamtportfoliowertes habe dem Risikoprofil der Privatklägerin widersprochen. Indem der Beschuldigte es un- terlassen habe, sich vorgängig eingehend über die C._____ AG zu informieren und im Sinne einer "due diligence" Prüfung nachvollziehbare und gesicherte In- formationen einzuholen, habe er zumindest billigend in Kauf genommen, mit dem Kauf von C._____ Aktien eine nicht dem Risikoprofil der Privatklägerin entspre- chende Investition zu tätigen (Urk. 16 S. 7). 7.2. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldig- te zum Erwerbszeitpunkt ohne Weiteres von der Fortführung der C._____ AG ha-
- 29 - be ausgehen können. Auch die C._____ AG selbst sei im Juni 2007 von der Fort- führung des Unternehmens ausgegangen. Mit einer Liquidation oder einem Ver- kauf der Gesellschaft habe in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden müssen. Die Revisionsstelle habe in ihrem Bericht vom 27. Juli 2007 zwar auf die Unsi- cherheit bezüglich der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufmerksam ge- macht, habe die Fortführung des Unternehmens allerdings als möglich erachtet. Hinzu komme, dass der Beschuldigte selbst in erheblichem Umfang in die C._____ AG investiert habe, sei es in Form von gewährten Darlehen oder von Ak- tienkäufen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Hätte er um das Risiko gewusst oder bei pflichtgemässer Vorsicht wissen müssen, so sei es realitäts- fremd anzunehmen, dass er diesfalls selbst in die C._____ AG investiert bzw. dieser Geld in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt hätte (Urk. 67 S. 22 f.). 7.3. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass der Beschuldigte mit dem Kauf der C._____ Aktien für die Privatklägerin ein unerlaubtes Geschäftsrisi- ko eingegangen sei und damit eine strafbegründende Pflichtverletzung vorliege. Zur Begründung führte sie an, dass die C._____ AG im August 2007 ein Start-Up- Unternehmen mit höchst angespannter Finanzlage gewesen sei. Die revidierte Jahresrechnung per 31. März 2007 habe einen Verlust von etwa Fr. 2,7 Mio. und eine Überschuldung von etwa Fr. 40'000.– ausgewiesen. Die C._____ AG habe noch keinerlei Umsätze aus dem Verkauf ihres Produktes erzielt und das Be- triebsergebnis sei mit einem Minus von Fr. 2,2 Mio. klar negativ gewesen. Es sei notorisch, dass bei einer Gesellschaft in einer solchen finanziellen Lage die hohe Wahrscheinlichkeit eines Konkurses bestehe. Dies decke sich im Übrigen mit der ebenfalls allgemein bekannten Tatsache, dass ein hoher Prozentanteil solcher Start-Ups scheitere. Angesichts dieser Umstände hätten die vom Beschuldigten für die Privatklägerin in die C._____ AG investierten Gelder eigentliches Venture- Capital, d.h. Risikokapital, dargestellt. Das mit einer solchen Investition verbunde- ne Risiko habe der Privatklägerin in Anbetracht ihres Risikoprofils keinesfalls zu- gemutet werden dürfen. An der Unzulässigkeit der Investition ändere nach An- sicht der Staatsanwaltschaft auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte die Zukunftsaussichten der C._____ AG positiv eingeschätzt habe. Auch dass Dritte bereit gewesen seien, das Risiko einer Investition in C._____ Aktien zu tragen,
- 30 - wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht werde, sei nicht relevant. Entschei- dend sei einzig, ob das Risiko einer solchen Investition für die Privatklägerin selbst tragbar gewesen sei, was aufgrund von deren Risikoprofil klarerweise ver- neint werden müsse (Urk. 77 S. 8 ff.). 7.4. Dass sich die C._____ AG im Zeitraum des anklagegegenständlichen Aktienerwerbes des Beschuldigten für die Privatklägerin in einer angespannten fi- nanziellen Lage befand, wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Wie bereits er- wähnt (Erw. III.3.4.), hat der Beschuldigte dies aber nicht als alarmierend oder als Problem empfunden. Er sei von der Marktreife des Produktes der C._____ AG ausgegangen, da Letztere dies so propagiert habe, so auch im Fact Sheet der C._____ AG vom Mai 2007. Der Sanierungsfall habe deshalb auf ihn nicht so gra- vierend gewirkt, da er gewusst habe, dass genug Geld für ein marktfähiges Pro- dukt aufzutreiben sei. In der Folge seien ja auch viel mehr als die 1 Million Fran- ken beschafft worden, welche gemäss der C._____ AG noch benötigt wurden, um ihr Produkt auf den Markt zu bringen. Neben weiteren Personen, welche nach den Produktdemonstrationen in die C._____ AG investiert hätten, hätten insbesondere auch die … Kantonalbank und der Bund der C._____ AG je ein Darlehen im Um- fang von etwa Fr. 600'000.– oder Fr. 700'000.– gewährt. Der Beschuldigte selbst hat gemäss eigenen Angaben ebenfalls im Gesamtumfang von mehr als Fr. 1,2 Mio. in der Form von Beteiligungen und Darlehen in die C._____ AG investiert. Mit dem grössten Teil dieser Investitionen habe er "Schiffbruch" erlitten. Sein Ver- lust sei hoch gewesen; wie hoch, könne er aber nicht genau sagen (Urk. 4 S. 004146 f.; Prot. I S. 19 und 23 ff.; Prot. II S. 12 f.). 7.5. Aus der Jahresrechnung der C._____ AG für das per 31. März 2007 abgeschlossene Geschäftsjahr ergibt sich ein Bilanzverlust von Fr. 2,79 Mio. Zu- dem wurde in der Jahresrechnung darauf hingewiesen, dass die Liquidität des Unternehmens zum Zeitpunkt der Revision sehr angespannt gewesen sei. Die Fortführung wurde nur als möglich erachtet, wenn die durch die Investoren zuge- sicherten Geldzuflüsse über Fr. 1,055 Mio. geleistet würden. Aufgrund dessen, dass von dieser Summe bis zum 23. Juli 2007 bereits Fr. 650'000.– geleistet wor- den seien und unter Hinweis auf das Budget 2007/2008, den Geschäftsgang im
- 31 - laufenden Geschäftsjahr 2007/2008 und dem für diese Zeitspanne erstellten Li- quiditätsplan wurde die Fortführung der C._____ AG aber als möglich erachtet (Urk. 5 S. 005919). 7.6. Der Bericht der H._____ AG vom 23. Juli 2007 empfahl, die Jahres- rechnung mit einem Bilanzverlust von Fr. 2'790'188.38 zu genehmigen. Im Revi- sionsbericht wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass die C._____ AG im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR überschuldet sei, dass der Verwaltungsrat der C._____ AG aber von einer Benachrichtigung des Richters abgesehen habe, da die Gläubiger des Unternehmens im Betrag von maximal Fr. 1,455 Mio., wovon per 23. Juli Fr. 1,13 Mio. einbezahlt gewesen seien, den Rangrücktritt erklärt hät- ten. Schliesslich wird im Revisionsbericht auf die Bemerkungen betreffend Unsi- cherheit der Fortführung der Gesellschaft im Anhang der Jahresrechnung verwie- sen, ohne allerdings deswegen das eigene Prüfungsurteil einzuschränken, wel- ches auf Genehmigung der Jahresrechnung lautete (Urk. 5 S. 005905). 7.7. Dass die C._____ AG zum Zeitpunkt des inkriminierten Kaufs durch den Beschuldigten sanierungsbedürftig war, ist angesichts vorstehender Erwä- gungen erstellt. 7.8. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Überschuldung der Ge- sellschaft zu diesem Zeitpunkt immerhin dahingehend begegnet wurde, dass Gläubiger der C._____ AG in genügendem Umfang Rangrücktritte erklärten, so dass von einer Benachrichtigung des Richters im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR abgesehen werden konnte. Gleichzeitig waren der C._____ AG Investitionen im Umfang von Fr. 1,055 Mio. zugesichert worden, welche die Fortführung der Ge- sellschaft hätten gewährleisten sollen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 67 S. 22) konnte der Beschuldigte aufgrund dieser Umstände zwar nicht "ohne Weiteres" von einer Fortführung der C._____ AG ausgehen, jedoch be- stand für ihn kein begründeter Anlass dazu, die Einschätzung der Revisionsstelle in Frage zu stellen, welche trotz der bestehenden Unsicherheiten die Abnahme der nach Fortführungswerten erstellten Jahresrechnung empfahl und von der Möglichkeit der Fortführung der Gesellschaft ausging.
- 32 - 7.9. Dass der Beschuldigte gemäss seinen Depositionen mit dem Fortbe- stand der C._____ AG rechnete, muss zudem auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass er gemäss eigenen Angaben davon ausging, dass deren Produkt zu diesem Zeitpunkt bereits die Marktreife erreicht habe bzw. kurz vor der Marktreife stehe (Urk. 4 S. 004147, Prot. I S. 24 f.; Prot. II S. 12). Der dem Beschuldigten bekannte Bericht der G._____ vom 11. Oktober 2006 hält zur Marktreife des Pro- duktes der C._____ AG fest, dass die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Sys- tems bei Erstkunden nachgewiesen worden sei und davon ausgegangen werde, dass die Testphase Mitte des Jahres 2007 abgeschlossen werden könne (Urk. 9 S. 011261). Im dem Beschuldigten ebenfalls bekannten Prospekt "Wachsen mit C._____ AG" von Juni 2007 wurde schliesslich propagiert, dass die Produkte der C._____ AG bereits marktreif seien und sich bei "ausgewählten Referenzen" im täglichen Einsatz befänden (Urk. 9 S. 011172). Hinzu kommt, dass der Beschul- digte gemäss eigenen Angaben anlässlich verschiedener Produktpräsentationen, u.a. in … [Ort 1] im Juni 2007 und in … [Ort 2] im August 2007, die Funktionswei- se des Produktes der C._____ AG selbst miterlebte. Dieses scheint wenigstens während dieser Präsentationen funktioniert und offenbar nicht nur beim Beschul- digten einen positiven Eindruck hinterlassen zu haben. So waren Ende des Jah- res 2007 neben zahlreichen weiteren Investoren auch diverse Banken, darunter die Bank J._____, im Aktienbuch der C._____ AG eingetragen (Urk. 5 S. 005609). Zudem gewährte die … Kantonalbank der C._____ AG ein Darlehen von Fr. 550'000.– (Urk. 13 S. 101237). Schliesslich deutet auch das Protokoll der aus- serordentlichen Generalversammlung der C._____ AG vom 30. Oktober 2008 da- rauf hin, dass der Beschuldigte von der Marktreife des Systems der C._____ AG ausgegangen war. Dem Protokoll der Generalversammlung ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte während der Diskussion zur Funktionstüchtigkeit des Sys- tems der C._____ AG anmerkte, dass gemäss dem Prospekt "Wachsen mit C._____" das System im März 2007 die Marktreife erreicht habe, worauf K._____, der damalige Vizepräsident des Verwaltungsrates der C._____ AG, antwortete, dass die Marktreife nach wie vor nicht erreicht sei (Urk. 13 S. 101254). Der Be- schuldigte scheint mit seiner Annahme denn auch nicht allein gewesen zu sein. Gemäss dem Protokoll schien wenigstens ein weiterer der anwesenden Gesell-
- 33 - schafter namens L._____ aufgrund der Produktpräsentationen im Jahr 2007 ebenfalls von der Funktionstüchtigkeit des Systems überzeugt gewesen zu sein. Gemäss L._____ sei das System im Jahr 2007 völlig anders präsentiert worden. Er habe nie gehört, dass es so grosse Probleme gebe. Seiner Ansicht nach sei er also an der Präsentation angelogen worden (Urk. 13 S. 101253). Angesichts vor- stehender Erwägungen kann dem Beschuldigten jedenfalls nicht rechtsgenügend widerlegt werden, zum Zeitpunkt des Kaufs der C._____ Aktien am 17. August 2007 von der Marktreife des Produktes der C._____ AG ausgegangen zu sein. 7.10. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte neben den verfügbaren schriftlichen Dokumentationen – insbesondere dem Bericht der G._____ vom
11. Oktober 2006, dem Businessplan der C._____ von Dezember 2006, dem Prospekt "Wachsen mit C._____" aus dem Juni 2007 und dem Revisionsbericht vom 23. Juli 2007 – zusätzlich auch noch Produktpräsentationen der C._____ AG besuchte, anlässlich welchen die Funktionsweise deren Produktes – offenbar ein- drucksvoll – demonstriert wurde, kann dem Beschuldigten schliesslich auch nicht vorgeworfen werden, sich vor der Investition in die C._____ AG nicht ausreichend über diese erkundigt zu haben. Sein Investitionsentscheid kann jedenfalls nicht als spontaner und unüberlegter Bauchentscheid qualifiziert werden. 7.11. Dass es sich beim Kauf der C._____ Aktien nicht um eine Investition mit gewöhnlichem Risiko handelte, ist angesichts der Kennzahlen der Gesell- schaft zum Zeitpunkt des Kaufs erstellt. Die der Anklage zugrunde liegende Ein- schätzung, dass zur Zeit des inkriminierten Kaufs im Sommer 2007 in die C._____ AG investierte Gelder eigentliches Hochrisikokapital dargestellt hätten, welche einem substantiellen Ausfallrisiko unterworfen gewesen wären, lässt sich aber nicht stützen. 7.11.1. Wie bereits erwogen wurde, ging selbst die Revisionsstelle in ihrem Bericht vom 23. Juli 2007 angesichts der durch Investoren zugesicherten Gelder im Umfang von Fr. 1,055 Mio. von der Möglichkeit der Fortführung der C._____ AG aus. Der unmittelbare Konkurs der Gesellschaft war sodann durch Rangrück- tritte von Gesellschaftsgläubigern abgewendet worden. Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist es sodann gerichtsnotorisch, dass ein Start-Up-
- 34 - Unternehmen, wie die C._____ AG, im Stadium der Marktreife Verluste schreibt, da noch keine oder nur eine sehr geringe Produktion vorhanden ist und den ho- hen Anfangsinvestitionen keine oder nur sehr geringe Einnahmen gegenüberste- hen würden (Urk. 67 S. 38). Dass die C._____ AG im gegenüber Dritten propa- gierten Stadium der Marktreife Verluste schrieb, war damit nicht aussergewöhn- lich und bedeutete auch nicht, dass das Schicksal der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt besiegelt und eine Investition in die C._____ AG mit einem unmittelba- ren Verlust der investierten Vermögenswerte verbunden gewesen wäre. 7.11.2. Tatsächlich bestand die C._____ AG nach dem inkriminierten Ak- tienkauf vom 17. August 2007 noch während knapp eineinhalb Jahren weiter, be- vor am 11. Dezember 2008 der Konkurs eröffnet wurde. Angesichts dieser langen Zeitspanne zwischen der Investition in die C._____ Aktien am 17. August 2007 und dem Eintritt des Vermögensschadens im Dezember 2008 kann es auch nicht als erstellt gelten, dass bereits der Kauf der C._____ Aktien als solcher das Risiko eines Totalverlustes insichbarg und eine für den später eingetretenen Vermö- gensschaden adäquat kausale Pflichtverletzung darstellte. Dies lässt sich dadurch veranschaulichen, dass die C._____ Aktien am 1. April 2008, also noch acht Mo- nate nach deren Kauf, von der … Kantonalbank in ihre Handelsplattform I._____- X zum gleichen Preis aufgenommen wurden, welcher ursprünglich von der Privat- klägerin bezahlt worden war. Wären die C._____ Aktien vom Beschuldigten zum Zeitpunkt des Listings an der I._____-X zum Listing-Preis von Fr. 4.– verkauft worden, hätte die ursprüngliche Investition in C._____ Aktien für die Privatklägerin keinen Vermögensschaden zur Folge gehabt. Wären die Aktien am Tag des De- listings am 5. Mai 2008 zum damaligen Höchstkurs von Fr. 4.60 verkauft worden, hätte die Privatklägerin gar einen Gewinn erzielt (vgl. Urk. 5 S. 006106 f.). Der Kauf der C._____ Aktien hatte damit weder einen unmittelbar mit dem Kauf eintre- tenden Vermögensschaden zur Folge noch war er zwingend mit einem Totalver- lust der investierten Gelder verbunden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Sorgfaltspflicht eines Vermögensverwalters nicht mit der sorgfältigen Auswahl eines Wertpapiers endet, sondern sich auch auf die weitere Verwaltung der getätigten Investition bezieht. Angesichts der zum Zeitpunkt des Aktienkaufs angespannten finanziellen Lage der C._____ AG und der Unsicher-
- 35 - heiten betreffend die Fortführung der Gesellschaft wäre es geboten gewesen, die weitere Entwicklung der C._____ AG genauestens zu beobachten, um im Fall der ausbleibenden Besserung oder gar einer Verschlechterung der Situation der Ge- sellschaft rechtzeitig die gebotenen Massnahmen ergreifen zu können, um die Privatklägerin vor einem möglichen Schaden zu bewahren oder um diesen mög- lichst gering zu halten. Ob der Beschuldigte seinen Sorgfaltspflichten in dieser Hinsicht nachgekommen ist, kann offenbleiben. Die Anklage wirft dem Beschul- digten lediglich vor, mit dem Aktienkauf als solchem eine für den im Dezember 2008 eingetretenen Vermögensschaden adäquat kausale Pflichtverletzung be- gangen zu haben. Dies kann gemäss vorstehenden Erwägungen aber nicht als erstellt gelten.
8. Fazit 8.1. Zusammengefasst lässt sich der Anklagesachverhalt in mehreren we- sentlichen Punkten nicht rechtsgenügend erstellen. So lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin in Abweichung des Beratungsproto- kolls vom 12. März 2007 mündlich einen Risikoausschluss vereinbarte und den jederzeitigen Zugriff auf die investierten Vermögenswerte versprach. Weiter kann weder der wirkliche Wert der C._____ Aktien zum Zeitpunkt des inkriminierten Kaufs vom 17. August 2007 erstellt werden noch dass der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste, dass der damalige wirkliche Wert der Aktien unter dem von der Privatklägerin bezahlten Kaufpreis von Fr. 4.– lag. Dies hat wiede- rum zur Folge, dass es auch nicht als erstellt gelten kann, dass die Privatklägerin einen zu hohen Kaufpreis für die Aktien bezahlte und B._____ durch den Verkauf der Aktien an die Privatklägerin einen Gewinn erzielte. Entsprechend kann auch die Absicht unrechtmässiger Eigen- oder Drittbereicherung des Beschuldigten nicht als erwiesen gelten, da mangels eines durch den Kauf der Aktien durch die Privatklägerin resultierenden Gewinns weder B._____ noch der Beschuldigte be- reichert sein konnten. Schliesslich kann es auch nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit dem Kauf der C._____ Aktien ein nicht vom Vermögensverwal- tungsprofil der Privatklägerin gedecktes Investitionsrisiko einging, welches sich als adäquat kausal für den bei der Privatklägerin eingetretenen Vermögensscha-
- 36 - den auszeichnete. Unter diesen Umständen kann eine Verurteilung des Beschul- digten weder wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. und Ziff. 2 StGB noch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ergehen, weshalb er in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) von diesen Anklagevorwürfen freizusprechen ist. 8.2. In Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung ist ergänzend festzu- halten, dass ein diesbezüglicher Schuldspruch selbst dann nicht erfolgen könnte, wenn es erstellt wäre, dass der Kauf der C._____ Aktien für die Privatklägerin nicht mit deren Risikoprofil vereinbar gewesen wäre und dieser Kauf eine für den eingetretenen Vermögensschaden adäquat kausale Pflichtverletzung dargestellt hätte. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verlangt in subjektiver Hinsicht einen Vorsatz, welcher sich insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung bzw. der Unterlassung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz bzw. Eventualvorsatz dürfen aber nicht leichthin angenommen werden, weil die Treuepflichten in Art. 158 StGB nicht genau umschrieben sind. Der Eventualvorsatz darf daher nicht schon angenommen werden, wenn der Tä- ter den möglichen Erfolg seiner Handlung einfach in Kauf nimmt. Er muss viel- mehr ernsthaft mit dem Erfolg gerechnet haben und mit dem Erfolg einverstanden gewesen sein für den Fall, dass dieser eintreten sollte. Der Eventualvorsatz darf nur angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmäs- sigen Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftiger- weise nicht anders denn als Billigung des Erfolges ausgelegt werden kann (BSK StGB-Niggli, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 137). 8.3. Der Beschuldigte gab an, durch den Konkurs der C._____ AG selbst einen finanziellen Verlust erlitten zu haben (Prot. I S. 18). So habe er Aktien der C._____ AG erworben und der Gesellschaft überdies auch Darlehen gewährt. Wie viele Aktien er insgesamt gekauft habe, wisse er nicht, aber es seien sicher- lich mehr als die für die Privatklägerin erworbenen 3'750 gewesen. Insgesamt ha- be er etwa Fr.1,2 Mio. in die C._____ AG investiert, davon rund Fr. 1 Mio. in der Form von Darlehen (Prot. I S. 17 ff.; Urk. 52/4). Diese Angaben des Beschuldigten
- 37 - sind nicht belegt, lassen sich anhand der Verfahrensakten aber auch nicht wider- legen. Aus dem bei den Akten liegenden Aktienregister der C._____ AG lässt sich immerhin entnehmen, dass der Beschuldigte Ende des Jahres 2007 mit insge- samt 5'493'185 Titeln im Aktienbuch verzeichnet war (Urk. 5 S. 005617). Auch die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte zwischen August und Dezember 2007 eine unbekannte Anzahl Aktien der C._____ AG erworben und sich in eige- nem Namen im Aktienbuch der C._____ AG habe eintragen lassen (Urk. 16 S. 5). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte für sich selbst Ak- tien der C._____ AG hätte kaufen und der Gesellschaft überdies auch noch Dar- lehen hätte gewähren sollen, wenn er ernsthaft mit einem Konkurs der C._____ AG gerechnet hätte. Ein solches Verhalten würde einem bewussten Vernichten eigener Vermögenswerte gleichkommen. Vor diesem Hintergrund kann ihm nicht unterstellt werden, dass er die Privatklägerin mit dem Kauf der C._____ Aktien vorsätzlich hätte schädigen wollen oder dass er mit einem aufgrund des Kaufs eintretenden Vermögensschadens gerechnet hätte. Ansonsten müsste man dem Beschuldigten gleichzeitig auch eine Selbstschädigungsabsicht attestieren, wel- che jeglicher Logik entbehren würde. IV. Strafzumessung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 500.– sowie mit einer Busse von Fr. 10'000.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen festzusetzen. Allerdings stellte die Staatsanwaltschaft diesen Antrag nicht nur als Bestrafung für das fahrlässige Fahren in dienstunfähigem Zustand, sondern auch unter Einbezug eines Schuld- spruchs wegen Veruntreuung, eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung. Ausserdem wird beantragt, der Vollzug der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe
- 38 - von 10 Tagessätzen zu Fr. 600.– sei anzuordnen (Urk. 47; Urk. 67 S. 2; Urk. 69 S. 2; Urk. 98).
2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung korrekt wie- dergegeben (Urk. 67 S. 50 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die heute zu beurtei- lende Straftat vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestim- mungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktio- nenrechts; AS 2016 1249) begangen hat. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu ei- nem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; OFK/StGB-Donatsch,
20. Auflage 2018, Art. 2 StGB N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall, da das seit dem 1. Januar 2018 geltende (neue) Sanktionsrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht. Wie weiter zu zeigen sein wird, kann ein Widerruf der mit Ur- teil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 600.– nicht er- folgen (nachfolgend, Erw. V.2.). Eine Gesamtstrafenbildung gemäss revidiertem Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führt, steht damit ebenfalls nicht zur Diskussion. Die Sanktion ist folglich gestützt auf das alte Recht festzulegen. 2.2. Der Grundtatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss geltendem, am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Bin- nenschifffahrt (SR 747.201) sieht als abstrakte Strafandrohung eine Bestrafung mit Busse vor und stellt somit einen Übertretungstatbestand dar (Art. 41 Abs. 1
1. Satz BSG). Liegt hingegen eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vor (Art. 24b Abs. 6 lit. a oder b BSG), umfasst der abstrakte Strafrahmen Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 41 Abs. 1 2. Satz BSG). Der Bun- desrat hat die qualifizierte Angetrunkenheit in der Binnenschifffahrt ab einer Blut- alkoholkonzentration von 0,80 Gewichtspromille festgelegt (Art. 40a Abs. 3 BSV). Nachdem der Beschuldigte eine auf den Ereigniszeitpunkt zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 1,02 Gewichtspromille und maximal 1,76
- 39 - Gewichtspromille, mithin 1,02 Gewichtspromille, aufwies, lag eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vor, weshalb seine Tat vom 11. August 2012 gemäss geltender Fassung des BSG ein Vergehen darstellt und die Möglichkeit einer Be- strafung mit Busse entfällt. 2.2.1. Die anklagegegenständliche Fahrt des Beschuldigten auf dem Zürich- see fand indessen bereits am 11. August 2012 und damit vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen statt, sodass zunächst der von der Vorinstanz nicht thema- tisierte zeitliche Geltungsbereich des anwendbaren Rechts herzuleiten ist. 2.2.2. Gemäss der früheren und der geltenden Fassung von Art. 54 BSG gelten für Widerhandlungen nach den Artikeln 40 – 48 BSG die allgemeinen Be- stimmungen des Strafgesetzbuches. Damit gilt auch für das BSG die Regelung von Art. 2 Abs. 2 StGB, wonach bei einem Täter, welcher ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen hat und dessen Beurtei- lung erst nachher erfolgt, dieses Gesetz anzuwenden ist, wenn es für ihn das mil- dere ist (lex mitior). 2.2.3. Da nur der aktuell geltende Art. 41 BSG eine Regelung für eine quali- fizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6 lit. a oder b BSG) vorsieht und dafür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androht, während Art. 41 aBSG (Fassung vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007) lediglich einen Grundtatbestand mit einer Strafandrohung von Geldstrafe bis zu 180 Ta- gessätzen aufweist, ist das neue Recht nicht milder. 2.2.4. Im angefochtenen Urteil wurde der für diese Tat anwendbare Straf- rahmen von einem bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Art. 41 aBSG so- mit ohne Begründung korrekt abgesteckt (Urk. 67 S. 51). 3.1. Was die objektive Tatschwere des fahrlässigen Fahrens in dienstunfä- higem Zustand anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Mo- torboot seines Freundes nur während einer kurzen Zeit lenkte. Durch seinen er- heblichen Alkoholisierungsgrad von mindestens 1,02 Gewichtspromille zurückge- rechneter Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Fahrt und die aufgrund der
- 40 - herrschenden Dunkelheit eingeschränkten Sichtverhältnisse schuf er nicht nur leichtfertig und verantwortungslos eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer auf dem See, vielmehr verwirklichte sich diese, indem er den anklage- gegenständlichen Unfall verursachte. Dieser verlief für die Beteiligten glimpflich. Die objektive Schwere der Tat ist daher als gerade noch leicht einzustufen. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldig- te bloss fahrlässig handelte. Es hätte ihm als Verkehrsteilnehmer im Strassenver- kehr allerdings bewusst sein müssen, dass es auch beim Lenken eines Motorboo- tes auf dem See keinen erheblichen Alkoholkonsum verträgt (vgl. Prot. I S. 30). 3.3. Insgesamt ist das Verschulden noch als leicht einzustufen und rechtfer- tigt eine Einsatzstrafe im Bereich von 10 Tagessätzen Geldstrafe.
4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (OFK/StGB-Hug, 20. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 14 ff.). 4.1. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ist bislang bekannt (Urk. 4 S. 004064 ff.; Urk. 9 S. 010005 und S. 010009; Urk. 15/97 S. 22; Urk. 48/1–3; Prot. I S. 8 ff.), dass er am tt. Februar 1972 im …- Spital in Zürich zur Welt kam und in M._____ ZH aufwuchs. Er erlernte den Beruf des Elektromonteurs und machte diverse Ausbildungen. Sein aktueller Beruf ist Finanzberater. Aus seiner inzwischen getrennten Ehe hat er drei Kinder im schul- pflichtigen Alter. Aus den Angaben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Ver- hältnissen vor Vorinstanz geht hervor, dass er von seiner Frau getrennt lebte und eine noch nicht rechtskräftige Unterhaltsverpflichtung seiner Frau und seinen Kin- dern gegenüber von Fr. 7'600.– aufwies. Zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptver- handlung war der Beschuldigte wegen eines Schleudertraumas zu 100% arbeits- unfähig. Ein Unfalltaggeld wurde ihm bis zu jenem Zeitpunkt nicht ausbezahlt. Monatlich stand ihm ein Betrag von insgesamt Fr. 7'020.– zur Verfügung: Je 80%
- 41 - von Fr. 3'000.– für seine 50%-Pensen bei der N._____ AG und der O._____ AG, Fr. 900.– Kindergeld, Fr. 500.– für die Büromiete einer Gesellschaft, bei welcher er Verwaltungsrat sei, und ein Verwaltungsratshonorar von Fr. 12'000.– pro Jahr, welches damals allerdings gestundet war. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bewohnte der Beschuldigte ein 7½-Zimmer-Einfamilienhaus in M._____, welches einen Vermögenswert von rund Fr. 2'500'000.– aufwies. Die monatlichen Hypothekarzinsen beliefen sich nach Angabe des Beschuldigten auf Fr. 3'000.– und die Nebenkosten auf Fr. 2'400.– pro Monat. Die Krankenkassen- prämie koste monatlich Fr. 170.–. Sein Vermögen betrug damals gemäss seinen Angaben Fr. 0.–, obwohl sich aus einem Verfahren betr. Strafrechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am Fürstlichen Landgericht des Fürstentum Liechtenstein aus dem Jahre 2015 Hinweise auf namhafte Vermö- genswerte ergeben. Zu seinen Schulden wolle er keine Angaben machen. Die FINMA habe gemäss dem Beschuldigten eine Untersuchung gegen die Firmen N._____ AG und der O._____ AG angeordnet und die "P._____ Rechtsanwälte" als Vertreter beauftragt. Dazu, ob er noch Beteiligungen an der Q._____ AG ha- be, wollte er sich vor Vorinstanz nicht äussern (Prot. I S. 14 f.). 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. November 2017 führte der Beschuldigte ergänzend aus (Prot. II S. 6 ff.), dass er aktuell als Immobilien- vermittler tätig sei. Er arbeite seit Februar 2017 in einem Anstellungsverhältnis. Er sei noch verheiratet, wobei das gerichtliche Trennungsverfahren noch andauere. Von seinem zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch beste- henden Schleudertrauma habe er sich noch nicht ganz erholt, sei aber wieder zu 100% arbeitsfähig. Sein aktuelles Einkommen betrage Fr. 6'500.– brutto pro Mo- nat. Einen 13. Monatslohn erhalte er nicht. Weiter sei er jeweils einziges Verwal- tungsratsmitglied der R._____ AG, S._____ AG, T._____ AG, U._____ AG, V._____ AG und W._____ AG. Durch diese Verwaltungsratsmandate erwirtschaf- te er keine weiteren Einkommen, da es bei jeder dieser Firmen im Hinblick auf die Liquidität etwas "eng" aussehe. Bei drei der vorgenannten sechs Firmen besitze er aber Anteile im Umfang von 10%, 11% und 100%. Die Beteiligung im Umfang von 100% stelle als einzige einen Aktivwert dar, wobei deren Wert gemäss der letzten Steuerrechnung etwa Fr. 630'000.– betrage. Er bezahle Kinderunterhalts-
- 42 - beiträge in der Höhe von monatlich Fr. 3'090.– und er wohne nach wie vor im ehelichen Einfamilienhaus, wofür er auch die monatlich anfallenden Hypothekar- zinsen von etwa Fr. 3'000.– sowie die Nebenkosten in der Höhe von etwa Fr. 1'500.– bezahle. Seine monatliche Krankenkassenprämie betrage nach wie vor Fr. 170.–. Seine Ausgaben für Steuern konnte der Beschuldigte aufgrund noch offener Steuerrechnungen nicht konkret benennen. Vermögen habe er mut- masslich keines. Er gehe eher davon aus, dass Schulden vorhanden seien, ins- besondere solche beim Steueramt, wobei er auch deren genaue Höhe nicht ken- ne. Es sei gut möglich, dass es sich um Schulden im sechsstelligen Bereich hand- le. 4.3. Die Depositionen zu seiner wirtschaftlichen Situation anlässlich der Be- rufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. August 2019 und den dazugehörigen Beilagen (Urk. 112 und Urk. 113/1-5). Aus den ein- gereichten Unterlagen geht hervor, dass er bei der S._____ AG, der T._____ AG, der R._____ AG und der W._____ AG angestellt ist und insgesamt ein monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 8'500.–, ohne 13. Monatslohn, erwirtschaftet (Urk. 113/1 S. 1 f.). Der Mietzins für seine eigene Wohnung beträgt monatlich Fr. 1'000.– (Urk. 113/1 S. 2; Urk. 113/5 S. 2) und der von ihm für das eheliche Einfamilienhaus bezahlte Hypothekarzinsanteil Fr. 1'340.– pro Monat (Urk. 113/5 S. 1). Seine monatlichen Krankenkassenprämien belaufen sich auf Fr. 221.50 (Urk. 113/1 S. 2). Weiter bezahlt er für seine drei Kinder Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4'100.– (Urk. 113/1 S. 2). Zu seinen Steuerausgaben gab der Beschuldigte an, dass er Nachsteuern in der Höhe von Fr. 69'000.– zu bezah- len hat (Urk. 113/1 S. 2). Vermögen besitzt er nach Abzug der zu leistenden Nachsteuern keines, dagegen haftet er solidarisch für Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 1,8 Mio. (Urk. 113/1 S. 2). 4.4. Im Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten finden sich keine strafmassrelevanten Besonderheiten. 4.5. Der Beschuldigte ist im Strafregister mit zwei Vorstrafen verzeichnet. Mit Urteil des kantonalen Steueramtes Zürich vom 31. Oktober 2018 wurde er wegen vollendeter Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 175 DBG mit einer Bus-
- 43 - se von Fr. 64'640.– bestraft. Weiter wurde er mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011 wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 StGB (begangen am 15. Februar 2010 zum Nachteil der Privatklägerin; vgl. Urk. 15) mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu Fr. 600.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (Urk. 94). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte die inkriminierte Bootsfahrt vom 11. August 2012 noch während dieser laufenden Probezeit begangen hat, was sich straferhöhend auswirkt. 4.6. Aus den Aussagen des Beschuldigten zur Bootsfahrt ergeben sich kei- ne Anhaltspunkte für aufrichtige Reue oder Einsicht ins Unrecht seiner Tat. Noch vor Vorinstanz bestritt er, fahruntüchtig gewesen zu sein (Prot. I S. 29 ff.). Da der Bootsunfall sich ereignet hatte, konnte er nicht ernsthaft bestreiten, mit dem Boot gegen den Stein gefahren zu sein. Schliesslich kann auch aus der Nichtanfech- tung des vorinstanzlichen Schuldspruches gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion im Beru- fungsverfahren rechtfertigen würde (Urteil 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4, mit Hinweisen). Aus dem Nachtatverhalten zu dieser Tat ergeben sich somit keine strafmindernd zu berücksichtigenden Aspekte. 4.7. Aufgrund des gegebenen Straferhöhungsgrundes des Delinquierens während laufender Probezeit (vorstehend, Erw. IV.4.5.) resultiert aus der Beurtei- lung der Täterkomponente insgesamt eine Straferhöhung auf 15 Tagessätze Geldstrafe.
5. Während die Anzahl der Tagessätze einer Geldstrafe nach dem Ver- schulden des Täters festgesetzt wird, wird die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum be- stimmt, wobei ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.– betragen darf (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist somit das Ein- kommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Davon ab- zuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter nicht zufliesst, insbe-
- 44 - sondere die notwendigen Berufsauslagen, die laufenden Steuern und die Kran- kenkassenprämien. Nicht zu berücksichtigen sind Wohnkosten und Abzahlungs- verpflichtungen (OFK/StGB-Hug, 20. Auflage 2018, Art. 34 StGB N 20 f.). 5.1. Die finanziellen Verhältnisse wurden, soweit bekannt, bereits aufge- führt (vorstehend, Erw. IV.4.1. ff.). Angesichts des vom Beschuldigten aktuell er- wirtschafteten monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 8'500.–, rechtfertigt es sich, die Tagesssatzhöhe mit Fr. 220.– zu bemessen.
6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte wegen fahrlässigen Fahrens in dienstunfähigem Zustand im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 aBSG mit 15 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 220.– zu bestrafen. V. Widerruf und Vollzug
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Widerruf darf jedoch nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011 wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 600.– be- dingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Da seit Ablauf der Probezeit am
12. Dezember 2013 bis heute mehr als drei Jahre vergangen sind, kommt ein Wi- derruf des bedingt aufgeschobenen Vollzugs dieser Strafe nicht mehr in Frage.
3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens 2 Jah- ren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prog-
- 45 - nose vorausgesetzt. Das heisst, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. 3.1. Aufgrund der auszusprechenden Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe wäre der bedingte Strafvollzug objektiv möglich. 3.2. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre denn auch nicht zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB verur- teilt. Was das Fehlen einer ungünstigen Prognose betrifft, ist zu bemerken, dass es sich bei den beiden Vorstrafen des Beschuldigten wegen Verleumdung und vollendeter Steuerhinterziehung nicht um einschlägige Vorstrafen handelt. Es rechtfertigt sich deshalb, den Vollzug der auszufällenden Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Angesichts des Verfahrensausgangs – es bleibt beim vorinstanzlichen Teilfreispruch – sind die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) und die dem Beschuldigten erstinstanzlich zugesprochene Prozessentschädigung (Dispo- sitivziffer 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs 1 StPO). Die appellieren- de Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Un- terliegt im Berufungsverfahren die Untersuchungsbehörde, trägt der verfahrens- führende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO-Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 428 StPO N 3). Dementsprechend sind die Kosten der beiden Beru- fungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten ist für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte in den beiden Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzu- sprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der erbetene Verteidiger macht für das ers- te Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 13'305.60 geltend (entspricht 37.85 Stunden à Fr. 320.– sowie Auslagen von Fr. 208.–, je zuzüglich 8% MwSt;
- 46 - Urk. 104/1 S. 16). Den im zweiten Berufungsverfahren entstandenen Aufwand bezifferte er mit Fr. 5'420.– (entspricht 15.43 Stunden à Fr. 320.– sowie Auslagen von Fr. 94.90, je zuzüglich 7,7% MwSt.; Urk. 104 S. 16). Die beantragte Prozess- entschädigung ist damit ausgewiesen und der geltend gemachte Aufwand er- scheint angemessen. Dem Beschuldigten ist damit für anwaltliche Verteidigung in den beiden Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 18'730.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten.
4. Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatkläge- rin ist abzusehen, da auf deren Berufung mangels Einreichung einer Berufungs- erklärung nicht einzutreten ist (vorstehend, Erw. II.2.) und damit auch kein ent- sprechender Antrag auf Änderung des vorinstanzlichen Urteils vorliegt (Art. 433 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt in Zivil- und Strafsachen, vom 17. März 2016 bezüglich der Dispositiv- ziffern 1 (Schuldspruch betr. Fahren in dienstunfähigem Zustand), 6 (Zivilan- sprüche) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 47 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 2 StGB und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs.1 und Abs. 3 StGB frei- gesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 220.– (entsprechend Fr. 3'300.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2011 bedingt ausgesprochenen Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 600.– wird nicht widerrufen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
6. Die dem Beschuldigten für anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Prozessentschädigung (Dispositivziffer 9) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 18'730.– für anwaltliche Verteidigung in den beiden Berufungsverfahren aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
- 48 - − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; − das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, in die Akten SB110365 gemäss Dispositivziffer 3.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 49 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. August 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.