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SB180525

Gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf

Zürich OG · 2019-04-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten im Wesentlichen zur Last (Urk. 26 S. 2 ff.), im Zeitraum ca. 23. März 2016 bis ca. 14. Juni 2016 von der damals 74-jährigen, seit rund 50 Jahren an Multipler Sklerose leidenden Geschä- digten B._____ in mehreren Tranchen Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 75'600.– erhältlich gemacht zu haben. Dabei habe er die Leichtfertigkeit der Geschädigten, deren Alter und die offensichtlichen körperlichen Gebrechen sowie die damit einhergehende Sensibilität für Leiden anderer ausgenützt und diese glauben lassen, ihm Geld für einen in Wirklichkeit nicht vorliegenden medizini- schen Notfall seiner Mutter zu borgen. Zudem habe er eigens einen falschen Na- men verwendet und die Geschädigte habe sich aufgrund seiner Unterzeichnung von schriftlichen Darlehensbestätigungen in falscher Sicherheit gewähnt. Indes- sen habe der Beschuldigte nie vorgehabt, ihr das Darlehen zurückzuzahlen, son- dern von Anfang an beabsichtigt, das empfangene Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Dabei habe er gewusst, dass die Geschädigte aufgrund ihres Alters

- 7 - und ihrer Erkrankung in ihren Entscheidungs- und Beurteilungsfähigkeiten beein- trächtigt sei, und daher von einer Überprüfung seiner Identität und der Überprü- fung der Hintergründe absehen würde bzw. eine solche Überprüfung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand hätte vornehmen können. Durch die vom Beschuldigten vorgegebene Erkrankung seiner Mutter habe er zudem ein beson- deres Vertrauensverhältnis zur Geschädigten geschaffen, welches einzig darauf abgezielt habe, diese von einer Verifizierung des reellen Verwendungszweckes der vermeintlichen Darlehensbeträge sowie des effektiven Vorhandenseins des Rückzahlungswillens abzuhalten. Ebenso habe er beabsichtigt, durch die wieder- holten Kontaktaufnahmen und der Vorgabe eines Notfalles Druck aufzubauen, um zu verhindern, dass die Geschädigte zum freien Überlegen komme und so seine Angaben überprüfe (Urk. 26 S. 2 f.: Gewerbsmässiger Betrug, Dossier 2). 1.1. Nach der Entgegennahme der betreffenden Geldbeträge im Zeitraum März bis Juni 2016 habe er sich mit der empfangenen Summe jeweils nach Deutschland begeben und diese seinem Grossvater C._____ übergeben, welcher dieses Geld zugunsten eines nicht näher bekannten Kreditgebers nach Rumänien weitergeleitet habe. Dadurch habe der Beschuldigte das von ihm zum Nachteil der Geschädigten auf deliktische Weise erlangte Geld wissentlich und willentlich dem behördlichen Zugriff entzogen (Urk. 26 S. 4: Geldwäscherei, Dossier 2). 1.2. Anfangs 2018 habe er die Geschädigte erneut kontaktiert und angebet- telt, ihm nochmals Fr. 60'000.– zu übergeben. Als diese sich zunächst nicht da- rauf eingelassen habe, habe er ihr gegenüber vorgegeben, damit sein Erbe aus- lösen zu wollen, um danach alle Schulden bei ihr zurückzuzahlen, andernfalls er – wie auch die Geschädigte – viel Geld verlieren würden. Als diese ihm daraufhin erklärt habe, dass sie für die Geldüberweisung auf Anraten ihrer Bank seine Ad- resse benötige, sei sie kurze Zeit später von einer unbekannten Drittperson ange- rufen worden, welche sich als sein Anwalt ausgegeben und ihr gegenüber bestä- tigt habe, dass der Beschuldigte die Erbschaft zugesprochen erhalten habe. Wie- derum habe er, um die Geschädigte zum Einlenken zu bringen, deren Leichtgläu- bigkeit, Alter und körperlichen Gebrechen ausgenützt und im Wissen um ihre ein- geschränkten Entscheidungs- und Beurteilungsfähigkeiten davon ausgehen kön-

- 8 - nen, dass sie keine Verifizierung des reellen Verwendungszweckes und der Rückzahlungsabsicht vornehmen würde, wobei er mittels Bestätigung der erhal- tenen Erbschaft durch einen angeblichen Anwalt nicht nur das Vertrauensverhält- nis vertieft habe, sondern durch die Androhung, sie würde andernfalls ihr bereits früher an ihn ausbezahltes Geld verlieren, auch den Druck auf die Geschädigte erhöht habe. Infolge seiner Verhaftung am 30. Januar 2018 sei es jedoch nicht mehr zur Übergabe der vereinbarten Fr. 60'000.– an ihn gekommen (Urk. 26 S. 4 ff.: Gewerbsmässiger Betrug, Dossier 1).

2. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren und vor Vorinstanz stets anerkannt, die Geschädigte mehrmals um Geld angefragt und von dieser bei mehreren Übergaben im Zeitraum März bis Juni 2016 insgesamt Fr. 75'600.– erhältlich ge- macht zu haben. Zudem bestätigte er, dass die Geschädigte ihm auf sein Bitten hin im Januar 2018 nochmals Fr. 60'000.– habe übergeben wollen. Den Erhalt des Geldes habe er quittiert und mit dem Schriftzug "D._____" unterschriftlich be- stätigt. Manchmal verwechsle er allerdings Buchstaben miteinander. Das Geld habe er seinem Grossvater, C._____, übergeben, welcher damit die Hypothek für das Haus seiner (des Beschuldigten) Mutter in Rumänien bezahlt habe. Es sei auch zutreffend, dass er der Geschädigten gesagt habe, dass er die Fr. 60'000.– zum Auslösen seines Erbes benötige, damit er ihr alle Schulden zurückzahlen könne. Richtig sei auch, dass die Geschädigte diesmal damit gezögert habe, ihm das Geld zu geben, er ihr von seinem Anwalt erzählt habe und sie diesen dann auch gesprochen habe. Nur wenige Fragen später gab er im Widerspruch dazu alsdann zu Protokoll, die Geschädigte habe mit keinem Anwalt telefoniert, das stimme nicht. Es sei gar keine andere Person ausser ihm gewesen (Prot. I S. 29). Er habe die Geschädigte nicht bedroht oder unter Druck gesetzt oder erpresst. Sie habe ihm aus freiem Willen geholfen. Er habe sie höflich darum gebeten. Es sei nach wie vor sein Wille, das Geld zurückzuzahlen (Urk. 1/7/2 S. 7; Urk. 1/7/3 S. 3 ff.; Urk. 1/7/4 S. 6 ff., S. 9 ff.; Urk. 1/7/5 S. 6; Prot. I S. 8 f., S. 16 ff., insbes. S. 20 ff., 23 ff., 27, 29 ff.; Urk. 44 S. 2). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte grösstenteils auch im Beru- fungsverfahren fest. Allerdings erweiterte er sein Geständnis und räumte ein,

- 9 - dass seine Aussage gegenüber der Geschädigten, wonach er von ihr weitere Fr. 60'000.– brauche, um sein Erbe auslösen zu können, eine Lüge gewesen sei. Weiter machte er geltend, dass er der Geschädigten für das Darlehen seinen Personalausweis gezeigt und ihr auch seine Kontonummer von einem Konto in Deutschland angegeben habe (Prot. II S. 17 ff.).

3. Damit erweist sich der äussere, objektive Anklagesachverhalt im Wesent- lichen bereits aufgrund der teilweisen Zugaben des Beschuldigten, mit welchen er die Darstellung der Geschädigten bestätigt, als erstellt. Dabei fällt auf, dass die Bestreitungen des Beschuldigten insbesondere den subjektiven Sachverhalt be- treffen, mithin die Tatbestandselemente der Täuschung und der Arglist, welche sein Wissen und Wollen im Zusammenhang mit der Tatbegehung zum Gegen- stand haben. 3.1. Der bestrittene Teil des Anklagesachverhaltes ist daher mit Hilfe der Un- tersuchungsakten und den vor Gericht vorgebrachten Argumenten nach den all- gemeingültigen Beweisregeln zu überprüfen, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2). 3.2. Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwür- digung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln korrekt wie- dergegeben und zutreffend auf die bei der Würdigung der Aussagen vorzuneh- mende Unterscheidung zwischen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagen- den Person und der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, im Prozess gemachten rele- vanten Aussagen hingewiesen (Urk. 58 S. 7 f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Als Beweismittel zur Beurteilung des dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Anklagesachverhaltes (vorstehend, Erw. III.1.) liegen seine Aussagen (Urk. 7/1-5; Prot. I S. 8 f., S. 16 ff.; Prot. II S. 15 ff.), die Aussagen der Geschädig- ten (Urk. 6/1+2), und des Mitbeschuldigten E._____ (sep. Verfahren), Neffe des Beschuldigten (Urk. 8/1+2), bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft, als

- 10 - Personalbeweis vor. Als Sachbeweismittel stehen im Wesentlichen die zwei vom Beschuldigten anerkanntermassen mit dem Schriftzug "D._____" unterzeichneten Darlehensbestätigungen vom 13. resp. 14. Juni 2016 über insgesamt Fr. 26'600.– (Fr. 5'000.–, Fr. 4'800.– und Fr. 16'800.–) sowie über Fr. 49'000.– (Urk. 5/1+2), und die bei ihm sichergestellten Visitenkarten der Geschädigten für ihre vormalige und die neue Wohnadresse in F._____, beide mit ihrer E-Mailadresse und Tele- fonnummer (Urk. 9), sowie die Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen über Interpol und Europol betreffend die vom Beschuldigten erwähnten Wohn- häuser in G._____, Deutschland, und H._____, Rumänien, etc. (Urk. 10/1-13), die rechtshilfeweise über die Staatsanwaltschaft I._____, Baden-Württemberg, erhält- lich gemachte Aufstellung vom 20. April 2018 über die vom Obergerichtsvollzieher in I._____ im Zeitraum 24. September 2015 bis 28. März 2018 bearbeiteten Zwangsvollstreckungsaufträge gegen den Beschuldigten, inkl. dessen Vermö- gensverzeichnis vom 19. Oktober 2017 (Urk. 11/2 ff., insbes. Urk. 11/5), und wei- tere Unterlagen über Pfändungsbegehren gegen ihn beim Vollstreckungsgericht des Amtsgerichtes I._____ im November und Dezember 2017 (Urk. 13/1–8), zur Verfügung. 3.4. Soweit die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung die Aussagen des Be- schuldigten und der Geschädigten wiedergegeben hat, wurden diese korrekt zi- tiert und zutreffend gewürdigt. Es kann vorab vollumfänglich und vorbehaltlos da- rauf verwiesen werden (Urk. 58 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Veranschauli- chung sind die polizeilichen Aussagen der Geschädigten nochmals wiederzuge- ben. 3.4.1. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung einen Tag vor der Verhaftung des Beschuldigten am 29. Januar 2018 gab die Geschädigte auf Befragen zu Pro- tokoll (Urk. 6/1 S. 1 ff.), es treffe zu, dass sie einen grösseren Betrag bei der Bank für ein Darlehen habe abheben wollen. Herr D._____ aus Winterthur habe sie ge- beten, den Betrag von Fr. 60'000.– von ihrem Bankkonto für ihn abzuheben. Die- ser habe ihr erzählt, das Geld für die Bezahlung von Schulden zu brauchen. Die Erbschaft bekomme er erst, wenn die Schulden bereinigt worden seien. Er habe sie telefonisch angefragt, ob die Auszahlung dieses Betrages möglich sei. Er ha-

- 11 - be sie angerufen, um sich für das Geld zu bedanken, das sie ihm schon mehrere Male in bar ausbezahlt habe. Gemäss den Quittungen vom 13. und 14. Juni 2016 habe sie ihm damals Fr. 26'600.– und Fr. 49'000.– ausbezahlt. Die Geldübergabe sei aber immer bei ihr zu Hause gewesen. Sie sei gesundheitlich angeschlagen, da sie seit 55 Jahren Multiple Sklerose habe. Sie sei damals im COOP in J._____ einkaufen gewesen und habe Mühe beim Tragen der Taschen gehabt. Da sei der Herr gekommen, habe sie angesprochen und ihr geholfen, die Sachen ins Auto zu tragen. Dabei habe er ihr sein Leid erzählt. Er heisse D._____ und wohne in Win- terthur. Er sei unterwegs. Er habe ihr nichts Spezielles erzählt. Nur von seiner kranken Mutter, welche starke Schmerzen habe und eine Operation machen müsse, wozu das Geld fehle. Sie habe Mitleid mit seiner Mutter gehabt, da sie selber schon längere Zeit sehr starke Schmerzen wegen der MS habe. Sie habe seiner Mutter gleich nachfühlen können. Er habe sie gefragt, ob sie ihm etwas Geld für die Operation geben könne. Die Fr. 5'000.– seien für seine Mutter gewe- sen. Nachher habe er sie wieder um Geld angefragt; für die Erholung seiner Mut- ter. Der Beschuldigte habe sie jeweils um die Geldbeträge gefragt, und sie habe geschaut, ob sie ihm diese geben könne. Herr D._____ habe dunkle nicht ganz kurze und nicht lange, gerade Haare. Er sei ca. 175–185 cm gross, habe evtl. braune Augen und sei ca. 30-jährig. Es sei ihr nichts Spezielles an ihm aufgefal- len. Sie könne nicht mehr genau sagen, wie oft sie Kontakt mit ihm gehabt habe. Weil sie diese Krankheit habe, lebe sie von Tag zu Tag und merke sich gewisse Sachen nicht mehr so genau. Er habe sie im COOP J._____ angesprochen und sei dann mit ihr nach Hause, an die … in F._____ gekommen. Damals habe sie dort gewohnt. Am Nachmittag sei sie zur K._____ [Bank] in F._____ gegangen und habe die Beträge dort einzeln abgehoben. Zuerst die Fr. 5'000.–, dann die weiteren Beträge. Beim grösseren Betrag von Fr. 49'000.– hätten diese sie ge- fragt und darauf hingewiesen, dass sie vorsichtig sein soll und aufpassen müsse, dass sie das Geld wiederbekomme. Sie habe der Bank gesagt, das Geld sei für einen Bekannten. Für die Rückzahlung sei kein Datum abgemacht gewesen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie werde das Geld sicher zurückbekommen, wenn er das Geld wieder habe. Die beiden Listen habe sie erstellt. Er habe dann mit dem Namen D._____ unterschrieben. Er habe sie dann wieder angerufen und

- 12 - sich bedankt. Er habe das Geld aber noch nicht und könne es nicht zurückbezah- len. Sie glaube, das sei im 2017 gewesen. 3.4.1.1. Jetzt habe er sie vor zwei Wochen wieder angerufen und um die Fr. 60'000.– angefragt. Er sei jeweils in ihr Haus an der … in F._____ gekommen, und sie habe ihm das Geld jeweils bar in Couverts übergeben. Die Fr. 49'000.– habe sie bei der L._____ [Bank] F._____ abgehoben und ihm in einem Couvert übergeben. Die Fr. 5'000.–, Fr. 4'800.–, und Fr. 16'800.– habe sie auch bei der Bank in F._____ abgehoben, sie glaube, von der K._____. Für die Geldübergabe sei er immer zu ihr nach Hause gekommen. Zuvor habe er sie immer auf ihrer Festnetznummer 1 kontaktiert und gesagt, wann er zu ihr komme. Sie habe ihm einmal eine Visitenkarte der … [Strasse] gegeben. Im Jahre 2017 habe er sie dann auch einmal angerufen und sich für das Geld bedankt. Sie müsse einfach ein Bisschen auf das Geld warten, es komme dann schon. Als sie 2017 umgezo- gen sei, habe sie ihm ein neues Visitenkärtli mit der neuen Adresse, …-Hof …, gegeben. Sie habe ihm so viel Geld gegeben, da sie gedacht habe, die hätten das nötig. Er habe ihr von seiner Familie erzählt. Es sei so schwierig mit seinen Kin- dern. Sie würden immer wieder Kleider brauchen. Auch von seiner Grossmutter, welche krank sei, habe er ihr erzählt. 2017 habe er ihr erzählt, dass die Mutter und die Grossmutter nun gestorben seien. Die Grossmutter sei einfach alt gewe- sen. Da habe sie es als normal empfunden, dass diese gestorben sei. Bei der Mutter habe er ihr nichts im Detail erzählt. Es tue ihr leid, sie könne den genauen Zeitpunkt nicht mehr angeben. Dies sei ihr angesichts ihrer Krankheit nicht so wichtig erschienen. Deshalb habe sie dem nicht so viel Beachtung geschenkt. 3.4.1.2. 2017 und 2018 habe er sie nicht regelmässig, nicht in bestimmten Abständen, kontaktiert. Dann habe er sie zwischendurch immer mal wieder ange- rufen und mal um Geld angefragt. Zwischendurch habe er auch angerufen und sie gefragt, wie es ihr gehe. Sie habe ihm gesagt, sie hätte zur Zeit nichts für ihn. Dann habe er sie später erneut angerufen und von seinen Geldproblemen erzählt. Als sie ihm gesagt habe, dass sie zur Zeit nichts habe, sei ca. 1 Monat Funkstille gewesen, und dann habe er sie nach ca. 4 Wochen erneut kontaktiert und um Geld gefragt. Vor ca. 1 Monat habe er sie um Fr. 60'000.– angebettelt. Sie habe

- 13 - zuerst abgelehnt. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm schon genug Geld gegeben habe. Er habe dann gesagt, dass er sie genau deshalb um Fr. 60'000.– anfrage. Er habe dieses Erbe. Wenn er dieses Erbe auslösen könne und erhalte, könne er dann alle seine Schulden bei ihr zurückzahlen. Irgendwann habe sie dann nicht mehr gemocht und dann halt zugesagt. Etwa vor 2 Wochen habe sie auf der Bank nachgefragt, ob sie ihr Fr. 60'000.– auszahlen könnten. Die Bank habe sie dann gewarnt, dies sei gefährlich. Sie habe ihm das Geld bar geben müssen, da er ihr erzählt habe, er habe kein Bankkonto. Sie habe ihm die Krankheiten seiner Mutter und die Probleme mit den Kindern geglaubt, da sie so richtig habe nachfühlen können, wenn man solche Schmerzen habe, wie seine Mutter, und wenn man durch das Geld eine Lösung sehe, d.h. eine Operation machen könne. 3.4.1.3. Als sie den Beschuldigten gefragt habe, ob sie ihn zurückrufen kön- ne, habe er gesagt, er rufe sie von einem Bekannten an, wo er zum Essen sei. Die Nummer habe sie nicht gesehen. Der Beschuldigte habe keine eigene Tele- fonnummer. Sie habe daher auch keine aufgeschrieben. Den letzten Kontakt mit dem Beschuldigten habe sie heute Morgen (gemeint 29.01.2018) gehabt. Er habe sie zwei Mal auf das Festnetz angerufen und gefragt, was nun mit dem Geld sei. Sie habe gesagt, sie müsse noch schauen und organisieren. Einmal habe Herr D._____ um ca. 10 Uhr und einmal um ca. 14 Uhr angerufen. Zwischendurch ha- be sie mit der Bank telefoniert. Da hätten sie mit dem Beschuldigten den Termin der Geldübergabe bei der L._____ … [Standort] Winterthur um 09.45 Uhr verein- bart. Sie habe telefonischen Kontakt mit Herrn M._____ von der L._____ gehabt. Dieser sei heute Nachmittag (gemeint 29.01.2018) auch persönlich bei ihr gewe- sen. Sie habe bei der L._____ telefonisch nachgefragt, ob dies mit den Fr. 60'000.– möglich sei. Herr M._____ sei dann vorbeigekommen, um dies zu besprechen. 3.4.1.4. Herr D._____ habe sie nach der Zeit und der Örtlichkeit gefragt, und sie habe ihm gesagt, dass sie den Termin so mit dem Herrn der L._____ verein- bart habe. Herr D._____ habe dann gesagt, dass das gut sei. Er werde sie um 9.00 Uhr bei ihr zu Hause abholen. Sie müsse jetzt noch überlegen, wo er sie in

- 14 - Winterthur bei der Bank am besten aussteigen lassen könne. Sie habe derzeit Mühe mit dem Gehen und manchmal auch mit Sprechen. Dies sei nun intensiver. 3.4.1.5. Herr D._____ habe gebrochen Deutsch gesprochen. Sie wisse nicht, welche Sprache er sonst spreche. Ja, sie habe mit einer weiteren Person Kontakt gehabt; mit einem Herrn, einem sogenannten Anwalt, der Herrn D._____ betreut habe und diesem bei den Bankangelegenheiten oder der Erbschaft helfe. Herr D._____ habe ihr am Telefon von diesem Anwalt erzählt, aber keinen Na- men erwähnt. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie, bzw. die Bank brauche eine Anschrift von diesem. Er habe dies dann an seinen Anwalt weitergeleitet. Dieser Anwalt habe sie dann telefonisch kontaktiert und ihr gesagt, er habe schon oft Geschäfte mit Banken gemacht und noch nie eine Nachfrage erhalten resp. seine Anschrift bekanntgeben müssen. Er habe gebrochen Deutsch gesprochen, wie Herr D._____, aber älter getönt. Der Anwalt habe seinen Namen gesagt. Ir- gend etwas mit "itsch". Sie habe den Namen nicht verstanden. Er habe einfach gesagt, der Anwalt von Herrn D._____ zu sein. Er betreue diesen beruflich als ei- ne Art Anwalt, sei aber beruflich nicht Anwalt. Es sei einfach um die Erbschaft ge- gangen. Sie habe den Beiden geglaubt. Der Anwalt sei glaubhaft gewesen für sie. Weitere Gespräche habe es nicht gegeben. Sie selber habe kein Natel. Sie habe dem Beschuldigten aber einmal eine Visitenkarte ihres aktuellen Wohnortes ge- geben: …-Strasse …, F._____, damit sein Anwalt ihre E-Mailadresse (B._____@gmx.ch oder .net) habe. Weder der Beschuldigte noch der Anwalt ha- be sie per E-Mail kontaktiert. Sein Anwalt habe sie heute Nachmittag auf ihr Fest- netz angerufen und gesagt, er habe ihr ein E-Mail schreiben wollen. Dies habe nicht funktioniert. Sie habe Herrn D._____ letzte Woche gesagt, sie brauche seine Anschrift. Er habe dann gesagt, er würde die Anschrift mailen lassen. Bis heute sei aber nichts gekommen. Sie sei bei Cablecom. Nach Wertgegenständen oder Gold habe der Beschuldigte nie gefragt. Betreffend diese Fr. 60'000.– habe er sie vor ca. 4 Wochen erstmals kontaktiert. Da habe sie abgewunken. Ca. 2 Wochen später habe er das zweite Mal angerufen. Sie habe erneut abgewunken. Ca. 1–2 Tage später habe er wieder angerufen und sie um Geld gebeten. Dann habe sie halt ja gesagt, weil es ihr zu viel geworden sei, und er ihr gesagt habe, es sei ihm so wichtig, dass er das Erbe auslösen könne, da er sonst viel Geld verlieren wür-

- 15 - de und sie auch. Dann habe er letzte Woche wieder angerufen. Dann habe ihre Bank die Anschrift vom Anwalt von Herrn D._____ verlangt, was sie diesem mit- geteilt habe. Heute habe er zwei Mal angerufen. Der Anwalt habe sie gestern o- der heute Morgen einmal kontaktiert. An der Stimmung der Anrufer vom ersten bis zum letzten Kontakt sei ihr keine Veränderungen aufgefallen. Die Geldforderung sei für sie glaubhaft gewesen. Sie habe nachgefragt, wie es der Mutter des Be- schuldigten gehe. Herr D._____ habe erzählt, es gehe ihr besser. Sie habe ge- wöhnlich mit ihm gesprochen. Ihr sei nichts Spezielles aufgefallen. Am Schluss habe sie genug gehabt vom immer wieder Fragen und Betteln seinerseits. Sie habe gedacht, dann gebe sie ihm die Fr. 60'000.– halt. Dann sei das Ganze durch, er bezahle ihr seine Schulden und könne seine anderen Schulden auch bezahlen. Weitere Telefonate habe es nicht gegeben. Es sei immer nur um das Geld gegangen, für die Grossmutter, für die kranke Mutter und für die Kinder. 3.4.1.6. Nein, der Beschuldigte habe ihr nie etwas zurückbezahlt. Er habe immer gesagt, es komme schon. Er müsse zuerst das Geld der Erbschaft haben. Das Geld aus der Erbschaft stamme von seiner Mutter und Grossmutter, aus dem Haus, welches nun verkauft sei. Sein Anwalt habe etwas von Fr. 500'000.– ge- sagt, welche D._____ dann aus dem Hausverkauf erhalten würde, wenn er seine Schulden bezahlt habe. Sie sei nicht instruiert worden, wie sie sich beim Geldbe- zug hätte verhalten sollen. Ja sie kenne den Enkeltrick. Wenn sie nun daran den- ke, was ihr jetzt die Leute der Bank gesagt hätten, müsse sie sagen, dass sie ge- nau in das Schema passe. Eine ältere kranke Frau, welche leicht behindert sei. Aber sie habe ihm geglaubt, weil sie immer an das Gute glaube. Sie habe halt auch noch nie eine schlechte Erfahrung mit Geld gemacht und sei noch nie betro- gen worden. Es sei nichts vereinbart, wem sie morgen das Geld übergeben müs- se. Sie werde dieses auf der Bank in Empfang nehmen. Herr D._____ werde sie zu Hause abholen und nach Winterthur fahren. Wo er dann warte, wisse sie nicht. Wahrscheinlich irgendwo auf einem Parkplatz. Ob noch eine weitere Person da- bei sein werde, wisse sie nicht. Sie habe keine Kontaktdaten des Beschuldigten. Dieser habe sie immer von diversen Telefonnummern kontaktiert. Er habe gesagt, selber keine Telefonnummer zu haben.

- 16 - 3.4.1.7. Heute Nachmittag, um 14.00 Uhr oder 14.30 Uhr, sei der letzte Kon- takt mit dem Anwalt gewesen. Dieser habe gesagt, er werde die Quittung für das Geld Herrn D._____ mitgeben, für die gesamte Summe von Fr. 49'000.–, Fr. 26'600.– und die Fr. 60'000.–. Herr D._____ werde das Schreiben morgen mitbringen. Auch der Beschuldigte habe kurz nach dem Anwalt nochmals angeru- fen. Psychisch gehe es ihr normal, dünke es sie. Wenn der oder die Anrufer das Geld nicht für die Zwecke gebrauchten, welche sie erzählten, wäre sie sehr ent- täuscht und hätte sich sehr in ihnen getäuscht. Dann hätte Herr D._____ kein Geld von ihr bekommen und würde auch keines bekommen. Sie hätte sich nie gedacht, dass es sie treffe, Geschädigte eines Enkeltrickbetruges oder anderen Betruges zu werden, auch wenn sie ins Schema passe, wie sie nun gemerkt ha- be. 3.4.2. Diese polizeilichen Aussagen bestätigte die Geschädigte auch anläss- lich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 9. April 2018 als Zeugin in An- wesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung im Wesentlichen, wenn- gleich sie sich krankheitsbedingt (Urk. 6/2 S. 2 f. und S. 7: "Die Zeugin hat starke Schmerzen") nicht mehr an alle zeitlichen Begebenheiten erinnern konnte und ihr die früheren Aussagen zur Erinnerung teilweise vorgehalten werden mussten. Ih- re früheren, nunmehr vorgehaltenen Aussagen bestätigte sie jeweils vorbehaltlos (Urk. 6/2 S. 4 ff.). Auch den anwesenden Beschuldigten identifizierte sie vorbe- haltlos als jenen Mann, der sie damals beim COOP in J._____ angesprochen hat- te (ebenda, S. 5). Die Beträge und was ihr der Beschuldigte jeweils erzählt hatte, konnte sie im Wesentlichen aber noch von sich aus nochmals erzählen. Im Übri- gen wurden die erhaltenen Beträge vom Beschuldigten nicht bestritten. 3.4.3. An der Darstellung der Geschädigten zu zweifeln, besteht kein Anlass. Soweit der Beschuldigte anerkannte, diese mehrmals um Geld angefragt und von ihr bei mehreren Übergaben im Zeitraum März bis Juni 2016 insgesamt Fr. 75'600.– erhalten zu haben, sie ihm im Januar 2018 auf sein Bitten hin noch- mals Fr. 60'000.– habe übergeben wollen, er die erhaltenen Beträge mit dem Schriftzug "D._____" unterschriftlich quittierte, und überdies einräumte der Ge- schädigten gesagt zu haben, dass er die Fr. 60'000.– zum Auslösen seines Erbes

- 17 - benötige, damit er ihr alle Schulden zurückzahlen könne, sie diesmal aber damit gezögert habe, ihm das Geld zu geben (vorstehend, Erw. III.2.), bestätigt er deren bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft deponierten, übereinstimmenden Aus- sagen ausdrücklich. Dafür, dass die Geschädigte angesichts ihres bereits damals erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustandes und des Zeitpunktes ihrer poli- zeilichen Befragung ausgerechnet bei den vom Beschuldigten bestrittenen sub- jektiven Sachverhaltselementen ihre Aussagen erfunden und damit gelogen ha- ben könnte, bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. 3.4.4. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Geschädigte sich nicht als Privatklägerin konstituiert und darauf verzichtet hat, eine Zivilforderung gegenüber dem Beschuldigten geltend zu machen (vorstehend, Erw. II.2.). Im Zeitpunkt, als die Geschädigte am 29. Januar 2018 polizeilich befragt wurde, war die Übergabe der dem Beschuldigten in Aussicht gestellten Fr. 60'000.– am Fol- getag bei der L._____ in Winterthur noch in der Schwebe. Erst als sie durch die Mitarbeiter der L._____ langsam sensibilisiert und angehalten worden war, die Adresse des Beschuldigten (oder von dessen Anwalt) zu verlangen (Urk. 6/1 S. 4 f., S. 7), kam es zum Einbezug der Polizei und zu ihrer polizeilichen Befra- gung. Noch zu Beginn derselben hegte die Geschädigte offenkundig keinen Groll gegen den Beschuldigten. Erst im Verlaufe der Befragung wurden ihr schrittweise die Augen geöffnet und am Ende derselben sah sie ein, dass sie Opfer eines Be- truges geworden war und als ältere, leicht behinderte, kranke Frau ins (Opfer-) Schema passe (Urk. 6/1 S. 8 f.). Aus ihrer eigenen inneren Haltung gegenüber dem Beschuldigten hatte die Geschädigte noch zu Beginn und über weite Stre- cken der polizeilichen Befragung gar keine Veranlassung, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten oder die Geschehnisse in einem für sie günstigeren Lichte und allenfalls übertrieben darzustellen, zumal sie anfänglich immer noch daran glaubte und hoffte, ihre gesamten Gelder vom Beschuldigten zurückbezahlt zu erhalten, falls und sobald dieser mit den versprochenen Fr. 60'000.– angeblich seine Erbschaft hätte auslösen können. Ebenso wenig ergeben sich aus ihrer gut drei Monate später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung weiter- gehende Belastungen des Beschuldigten, welche die Geschädigte nicht bereits

- 18 - bei der Polizei geäussert hatte. Ihre gesamte Darstellung erweist sich daher als glaubhaft, weshalb vollumfänglich darauf abzustellen ist. 3.4.5. Demgegenüber hat sich die Darstellung des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten und im Strafverfahren zu seinen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, zur tatsächlichen Verwendung der von der Geschädigten erhältlich gemachten Geldsummen, zu seinem Rückzahlungswillen und seiner angeblichen Rückzahlungsfähigkeit, als eine stete und fortlaufende Aneinanderreihung von weiteren Lügen herausgestellt. 3.4.5.1. Er hat die Geschädigte stets glauben lassen, er sei Herr D._____ und wohne in Winterthur. Dies hat sich als offenkundige Lüge über seine tatsäch- liche Wohnsituation herausgestellt. Weshalb hat er der Geschädigten trotz ent- sprechender Nachfrage nach einer Adresse, insbes. im Januar 2018, seinen tat- sächlichen Wohnsitz in G._____, Deutschland, verheimlicht und stets geltend gemacht, über keine eigene Telefonnummer zu verfügen, obwohl anlässlich der Verhaftung ein Mobiltelefon bei ihm sichergestellt werden konnte (Urk. 17/2)? Weshalb hat er der Geschädigten seinen wahren Familiennamen über den ge- samten Deliktszeitraum verheimlicht und die Darlehensquittungen mit dem Schriftzug "D._____" unterzeichnet und sie glauben lassen, dies sei sein wirkli- cher Familienname? Angesichts seines konsequenten und konstanten Gebrau- ches des Namens D._____, erweist sich seine Beteuerung, manchmal Buchsta- ben zu verwechseln, jedenfalls als offenkundige und plumpe Schutzbehauptung, weshalb eine angebliche Buchstabenverwechslung oder ein Versehen bei den von ihm mit dem Schriftzug "D._____" unterzeichneten Darlehensbestätigungen vom 13. resp. 14. Juni 2016 über insgesamt Fr. 26'600.– (Fr. 5'000.–, Fr. 4'800.– und Fr. 16'800.–) sowie über Fr. 49'000.– (Urk. 5/1+2) von vornherein auszu- schliessen ist. Hätte er gegenüber der Geschädigten einen von "D._____" abwei- chenden Namen verwendet, hätte diese fraglos Verdacht schöpfen müssen, wo- ran der Beschuldigte kein Interesse haben konnte. Auch für seine Darstellung, wonach er der Geschädigten seinen Personalausweis gezeigt haben will (Prot. I S. 21 f.; Prot. II S. 17), finden sich in den Aussagen der Geschädigten keine An-

- 19 - haltspunkte. Sie sagte konstant und glaubhaft aus, dass der Beschuldigte sich ihr als D._____ aus Winterthur vorgestellt habe. 3.4.5.2. Hinzukommen die Lügen des Beschuldigten gegenüber der Ge- schädigten betreffend die Verwendung der erlangten Geldsummen. Wie erwogen, besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Geschädigte dem Be- schuldigten geglaubt hatte, dass dieser die Gelder für seine kranke Mutter, seine kranke Grossmutter und seine Kinder benötige und für eine Operation verwende. Ebenso glaubhaft ist die Aussage der Geschädigten einzustufen, dass sie die Gelder dem Beschuldigten nicht gegeben hätte, wenn er deren tatsächliche Ver- wendung und die angesichts seiner finanziellen Probleme nicht mögliche Rück- zahlung offengelegt hätte. Tatsächlich hat er das Geld seinem Grossvater, C._____, übergeben, welcher damit die Hypothek für das Haus seiner (des Be- schuldigten) Mutter in Rumänien bezahlt habe, wie der Beschuldigte selber ein- räumte (vorstehend, Erw. III.2.). 3.4.5.3. Alsdann haben sich seine Angaben betreffend Erbschaft und Eigen- tumsverhältnisse des Hauses in H._____ als Lügen gegenüber der Geschädigten hinsichtlich der Auslösung der Erbschaft, seiner Rückzahlungsmöglichkeit und des Rückzahlungswillens, herausgestellt. Bereits die Vorderrichter haben völlig zutreffend erwogen, dass der Version des Beschuldigten jegliche Plausibilität fehlt (Urk. 58 S. 9 f.). Weshalb sollte dieser bereits im Jahre 2016 einen Auskauf der auf dem rumänischen Grundstück lastenden "Hypothek" angestrebt haben, um als angeblicher Alleinerbe über die betreffende Immobilie zu verfügen (Urk. 7/5 S. 3), wenn seine Mutter, laut seiner eigenen Aussage, erst im August 2017 ver- storben sein soll (Urk. 7/4 S. 3). Die Geschichte mit dem Grundstück vermag da- her auch seinen Geldbedarf im Jahre 2016 nicht zu erklären. Überdies lautete das vom Beschuldigten angegebene Grundstück in H._____, Rumänien, gemäss Eu- ropol-Auskunft nicht etwa auf den Namen seiner Mutter N._____ (Urk. 7/5 S. 9 f.), welche bis zu ihrem Tod dort gewohnt haben soll (Urk. 7/4 S. 12), sondern auf die Firma O._____ SRL. Ebenso wenig liess sich zu den vormaligen Besitzern des Grundstücks, welche als Ehegatten P._____ und Q._____ identifiziert wurden, ei-

- 20 - ne familiäre Verbindung zur Mutter des Beschuldigten herstellen (Urk. 10/9; Urk. 10/11 insbes. S. 3; Urk. 10/13 S. 3; Urk. 38). 3.4.5.4. Aus der tatsächlichen finanziellen Lage des Beschuldigten im De- liktszeitraum (23. März 2016 – 30. Januar 2018) geht hervor, dass diese gar keine Rückzahlung der Darlehensbeträge erlaubte, sein angeblicher Rückzahlungswille daher bestenfalls ein wertloses blosses Lippenbekenntnis darstellte. Das Wohn- haus an der …-Strasse … in G._____, Deutschland, kaufte er laut eigener Dar- stellung im Verlaufe des Jahres 2017 (Urk. 7/5 S. 9). Gemäss Angabe des Ge- richtsvollziehers war die Eigentumsübertragung auf den Beschuldigten im Oktober 2017 noch nicht vollzogen (Urk. 11/5 S. 17), weshalb er dieses Grundstück auch nicht als Beleg für seinen angeblichen Rückzahlungswillen für bereits im Jahre 2016 von der Geschädigten entgegengenommene Darlehensbeträge vorbringen kann. Abgesehen davon belief sich der Kaufpreis laut seinen Aussagen auf EUR 30'000.–, wobei das Objekt repariert und renoviert werden müsse (Urk. 7/4 S. 22; Urk. 7/5 S. 9). Es erschliesst sich daher nicht, wie der Beschuldigte mit Hil- fe dieses Grundstückes die Rückzahlung von Darlehen von insgesamt Fr. 75'000.– hätte bestreiten wollen, derweil er als selbständigerwerbender Auto- händler monatliche Einkünfte von EUR 2'500.– bis EUR 3'500.– erzielte und da- von u.a. eine fünfköpfige Familie zu unterhalten hatte (Urk. 7/2 S. 3, S. 4 f.; Urk. 7/3 S. 8; Urk. 7/4 S. 2; Urk. 7/5 S. 8; vgl. nachfolgend, Erw. V.3.1.). Aus der rechtshilfeweise über die Staatsanwaltschaft I._____, Baden-Württemberg, erhält- lich gemachten Aufstellung vom 20. April 2018 über die vom Obergerichtsvollzie- her in I._____ im Zeitraum 24. September 2015 bis 28. März 2018 bearbeiteten Zwangsvollstreckungsaufträge gegen den Beschuldigten, inkl. dessen Vermö- gensverzeichnis vom 19. Oktober 2017 (Urk. 11/2 ff., insbes. Urk. 11/5), und aus weiteren Unterlagen über Pfändungsbegehren gegen ihn beim Vollstreckungsge- richt des Amtsgerichtes I._____ im November und Dezember 2017 (Urk. 13/1–8), ergeben sich seine wahren finanziellen Verhältnisse im Deliktszeitraum, welche eine realistische Rückzahlungsmöglichkeit und einen ernsthaften Rückzahlungs- willen des Beschuldigten als äusserst unwahrscheinlich erscheinen lassen resp. ausschliessen. Dass ein Rückzahlungswille generell nicht gegeben war, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Beschuldigte der Geschädigten weder sei-

- 21 - ne Adresse noch seine Telefonnummer bekanntgegeben hat, sondern sie glau- ben liess, er wohne in Winterthur, wodurch es der Geschädigten auch nicht mög- lich gewesen wäre, den Beschuldigten aufgrund der fehlenden Rückzahlung der Geldsummen zu betreiben. Der Beschuldigte hat die Geschädigte glauben lassen, dass er ihr das erhaltene Geld zurückzahlen werde, indem er die Geldübergaben explizit als Darlehen bezeichnete und ihr gegenüber seinen angeblichen Rück- zahlungswillen äusserte. Da er sich nach eigenen Angaben im Verlauf des Jahres 2017 ein Haus kaufen konnte (Prot. II S. 11 f.), wäre durchaus Geld vorhanden gewesen, um die von der Geschädigten erhaltenen Darlehen zurückzuzahlen, zumindest ratenweise, was er allerdings nicht getan hat und damit ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass kein effektiver Rückzahlungswille vorhanden war. Vor diesem Hintergrund ist auch irrelevant, dass keine Rückzahlungstermine respektive keine weiteren Formalitäten vereinbart worden sind. Tatsächlich hat der Beschuldigte bislang nach wie vor keinerlei Rückzahlungsversuche unternommen (Prot. II S. 20). 3.4.5.5. Insgesamt ergibt sich aus der steten und fortlaufenden Aneinander- reihung von weiteren Lügen das Bild eines eigentlichen Lügengebäudes. 3.4.6. Der Beschuldigte hat letztlich bestritten, bei seinen Aktivitäten im Ja- nuar 2018 zur Erlangung der weiteren Fr. 60'000.– noch eine zweite Person in die Geschehnisse miteinbezogen zu haben, um diese Summe von der Geschädigten erhältlich zu machen. Die Geschädigte habe mit keinem Anwalt telefoniert. Das stimme nicht. Es sei gar keine andere Person ausser ihm gewesen (Prot. I S. 29). Auch diese Bestreitung ist wenig glaubhaft. 3.4.6.1. Zunächst war es der Beschuldigte selber, der anerkannte, dass er der Geschädigten gesagt habe, diese Fr. 60'000.– zum Auslösen seines Erbes zu benötigen, um mit diesem ihr alle Schulden zurückzahlen zu können. Richtig sei auch, dass die Geschädigte diesmal damit gezögert habe, ihm das Geld zu ge- ben, und er ihr von seinem Anwalt erzählt habe und sie diesen dann auch ge- sprochen habe (vorstehend, Erw. III.2.). Auf diesen anfänglichen Zugeständnis- sen ist der Beschuldigte fraglos zu behaften, zumal diese überdies mit den Aus-

- 22 - sagen der Geschädigten übereinstimmen (vorstehend, Erw. III.3.4.1.2. ff., insbes. 3.4.1.5.). 3.4.6.2. Dass die Darstellung der Geschädigten im Übrigen glaubhaft ist und auf diese abzustellen ist, wurde bereits erwogen (Erw. III.3.4.3. f.). Dies trifft ins- besondere auch auf ihre Aussagen zu den Anrufen dieses Anwaltes zu. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 6) fehlen plausible Hinweise darauf, dass sie diese Angaben erfunden haben könnte. 3.4.7. Schliesslich hatte der Beschuldigte weiter eingeräumt, dass er gese- hen habe, wie die Geschädigte schlecht habe gehen können und wohl eine "The- rapie macht" (Urk. 7/4 S. 4 oben), als er sie am 23. März 2016 beim ersten Tref- fen beim COOP in J._____ angesprochen und ihr Hilfe angeboten hatte. Auch auf dieser Zugabe ist er zu behaften. Dabei ist es insbesondere nicht notwendig, dass er ihre Krankengeschichte oder auch nur Teile daraus gekannt hätte (Urk. 7/5 S. 6; Prot. S. 17), um ihm anzulasten, dass er deren Gutgläubigkeit, Schwäche und Krankheit beim ersten Treffen beim COOP in J._____ erkannt und sich so- gleich zu Nutze gemacht hatte. 3.4.8. Nachdem der Beschuldigte anerkannte, das von der Geschädigten er- langte Geld jeweils seinem Grossvater, C._____, übergeben zu haben, welcher damit die Hypothek für das Haus seiner (des Beschuldigten) Mutter in Rumänien bezahlt habe (vorstehend, Erw. III.2.), erweist sich auch der Anklagesachverhalt betreffend des Vorwurfes der Geldwäscherei (vorstehend, Erw. III.1.1.; Urk. 26 S. 4: Dossier 2) als erstellt, denn durch das Verbringen der deliktisch erlangten Geldbeträge über die Grenze nach Deutschland und anschliessend durch seinen Grossvater weiter nach Rumänien verheimlichte der Beschuldigte das Geld vor den Behörden und verhinderte ein Auffinden desselben resp. einen behördlichen Zugriff. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 14) erstellt ist.

- 23 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 58 S. 34). Nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist das Verbot der reforma- tio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten. Dementsprechend bildet der ur- sprüngliche Anklagevorwurf einer möglichen mehrfachen Tatbegehung beim Vor- wurf des gewerbsmässigen Betruges (vgl. Urk. 26 S. 6) nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2. Der Beschuldigte liess mit der Berufungserklärung seiner neuen erbete- nen Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe bean- tragen. Eventualiter sei er wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB be- treffend Dossier 2 schuldig zu sprechen, in den übrigen Anklagepunkten jedoch freizusprechen (Urk. 59 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränk- te der Beschuldigte seinen Eventualantrag im Falle der Bestätigung des vor- instanzlichen Schuldspruchs auf das Strafmass, die Landesverweisung und die Ersatzforderung (Urk. 72 S. 2).

3. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und von der Praxis und Lehre entwickelten weiteren Voraussetzungen für die Qualifikation eines täu- schenden Verhaltens als arglistig korrekt aufgeführt, eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen und überzeugend erwogen, dass der Beschuldigte mit seinem Tatvorgehen den objektiven und den subjektiven Tatbestand des ge- werbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB erfüllt hat (Urk. 58 S. 15 –22). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Ergänzend hervorzuheben ist nochmals, dass Arglist nach der Recht- sprechung vorliegt, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich beson- derer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist be- jaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer

- 24 - Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfor- dert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV18 E. 3.a; BGE 126 IV 165 E. 2a). 3.2. Dabei hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des Betruges ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt ist, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken und der Täter auf die Vorstellung des Op- fers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermö- gensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_184/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.4.1). Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung des Merkmals der Arglist im jeweils konkreten Fall nach einem individuellen Massstab die besonde- ren Verhältnisse des Täuschungsopfers zu berücksichtigen. Dabei ist insbesonde- re Rücksicht zu nehmen auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Al- ter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Ab- hängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Es mag zutreffen, dass der Leichtsinn oder die Einfalt dem Täter bei derartigen Opfern die Tat erleichtern. Dieser handelt bei solchen Konstellationen aber auch besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen miss- braucht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). In diesem Sinne hat das Bundesgericht bei inferi- oren Opfern, deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt ausgenützt worden ist, Arglist bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_309/2017 vom

16. Oktober 2017 E. 4.2 mit weiteren Verweisen). 3.3. Bei den ersten Beträgen, welche der Beschuldigte von der Geschädig- ten erhältlich machte, nutzte er zunächst gezielt die von ihm wahrgenommenen

- 25 - besonderen gesundheitlichen Verhältnisse und die sich daraus ergebene offen- kundige Gutgläubigkeit und das Verständnis der Geschädigten über körperliche Gebrechen und Schmerzen aus, indem er entsprechende Probleme seiner Mutter und seiner Grossmutter vorgab. Darin zeigt sich, dass die Geschädigte offensicht- lich ein gesundheitlich beeinträchtigtes, leichtgläubiges und schwaches Opfer war. Damit waren die Täuschungen für sie auch nur erschwert durchschaubar. 3.3.1. Durch das stete und fortlaufende Aneinanderreihen von weiteren Lü- gen täuschte der Beschuldigte die Geschädigte mit Hilfe der Errichtung eines ei- gentlichen Lügengebäudes (vorstehend, Erw. III.3.4.5., insbes. 3.4.5.5.). Bei sei- nem weiteren Tatvorgehen ergibt sich das Merkmal der Arglist im Wesentlichen schon aus der Täuschung über seinen angeblichen Rückzahlungswillen, welche eine innere Tatsache betrifft, die von der Geschädigten ihrem Wesen nach nicht überprüft werden konnte. Hinzukommt, dass er Umstände schuf, welche ihn vor- aussehen liessen, dass sie eine wirksame Überprüfung gar nicht würde vorneh- men können, indem er sich ihr unter dem falschen Namen "D._____" vorstellte und die Quittungen in der Folge mit diesem Schriftzug unterzeichnete und sie damit in diesem Irrtum bestärkte. Weiter gab er ihr wahrheitswidrig an, in Win- terthur zu wohnen, obwohl er seinen tatsächlichen Wohnsitz in G._____, Deutsch- land, hatte. Zudem gab er tatsachenwidrig vor, über keine eigene Telefonnummer zu verfügen und enthielt der Geschädigten mit Vorbedacht weiterhin seine tat- sächliche Anschrift vor. 3.3.2. Als er die Geschädigte im Januar 2018 erneut für einen Betrag von Fr. 60'000.– telefonisch kontaktierte und diese zunächst abweisend reagierte und er erkannte, dass sie sich diesmal sträubte, akzeptierte er dies nicht, sondern rief sie nach wenigen Wochen erneut an und legte nach, indem er seinen angeblichen Anwalt und damit eine zweite Person ins Spiel brachte, welche ihn dabei unter- stützte, die Geschädigte erfolgreich davon zu überzeugen, ihm auch diese Fr. 60'000.– noch zu besorgen, indem er auch diesen die Geschädigte anrufen und diese im Glauben bestärken liess, die von der Bank verlangte Anschrift des Darlehensnehmers würde ihr per E-Mail geschickt, und der Beschuldigte benötige dieses Geld, um seine Erbschaft auszulösen, damit er in der Folge ihre gesamten

- 26 - und seine weiteren Schulden begleichen könne, während bei einem Verweigern der verlangten Fr. 60'000.– ihr ganzes Guthaben gefährdet würde. Diese weiteren Aktivitäten mit Hilfe einer fingierten Drittperson (vgl. Urk. 26 S. 4 f.), seines angeb- lichen Anwaltes, das Bestärken der Geschädigten, im Glauben, die Anschrift wür- de ihr rechtzeitig gegeben, und das Aufsetzen des psychischen Druckes, wonach sie ihr gesamtes Guthaben verlieren könnte, falls sie ihm diese Fr. 60'000.– nicht besorgen würde, stellen klassische weitere täuschende Machenschaften des Be- schuldigten dar, welche Arglist in optima forma begründen. 3.3.3. Der Beschuldigte bestreitet, dass zwischen ihm und der Geschädigten ein Vertrauensverhältnis bestanden haben soll. Die Verteidigung führte dazu aus, dass das Betteln und Erzählen irgendwelcher Stories noch lange kein besonderes Näheverhältnis zwischen den beiden geschaffen habe. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Beschuldigte die Geschädigte auch einmal angerufen habe, nur um zu fragen, wie es ihr gehe (Urk. 72 S. 8). Entgegen der Auffassung der Vertei- digung schuf der Beschuldigte durch die gemeinsame Leidensgeschichte aber durchaus die Basis für ein Vertrauensverhältnis. Dieses konnte er durch die Er- zählungen von seiner kranken Mutter, welche unter starken Schmerzen leide und kurz vor einer Operation stehe, sowie seiner kranken Grossmutter auch weiter aufbauen und stärken, da die Geschädigte aufgrund ihrer langjährigen MS- Erkrankung nachvollziehen konnte, wie ein Leben mit Schmerzen ist und daher Mitleid empfand (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.1.). 3.3.4. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Verteidi- gung, wonach die Anrufe des Beschuldigten zu keinem psychischen Druck bei der Geschädigten geführt haben sollen, da diese nicht derart intensiv gewesen seien (Urk. 72 S. 8). Die Geschädigte führte dazu glaubhaft aus, dass der Beschuldigte sie mehrmals angerufen und nach Geld gefragt habe, und obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie ihm zur Zeit kein Geld geben könne, habe er sie weiterhin kontak- tiert. Er habe nicht aufgehört, sie nach Geld anzubetteln. Irgendwann habe sogar sein Anwalt sie angerufen und nach dem Geld gefragt. Es sei ihr dann einfach zu viel geworden, und sie habe nicht mehr gemocht, weshalb sie dem Beschuldigten das Geld zugesichert habe (vorstehend, Erw. III.3.4.1.2. und III.3.4.1.5.). Die Ge-

- 27 - schädigte gab mehrfach deutlich zu Protokoll, dass ihr die Anrufe und das Betteln des Beschuldigten einfach zu viel geworden seien. Auch die Aussage des Be- schuldigten, wonach er das Geld von ihr benötige, um das Erbe auslösen und damit alle Schulden bei ihr zurückzahlen zu können, hat den Druck auf die Ge- schädigte zusätzlich verstärkt. So gab sie zu Protokoll, dass sie genug gehabt habe von seinem Betteln und gedacht habe, wenn sie ihm das Geld gebe, dann sei das Ganze durch, und er begleiche seine Schulden bei ihr (vgl. Urk. 6/1 S. 7). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten ist somit durchaus nachvollziehbar, dass sie sich vom Beschuldigten aufgrund seiner vielen Anrufe derart psychisch unter Druck gesetzt fühlte, dass sie in eine weitere Geldüberga- be einwilligte, zumal sie ja zusätzlich auch von einer Drittperson, welche sich als Anwalt des Beschuldigten ausgab, kontaktiert wurde. 3.3.5. Die Verteidigung moniert weiter, dass es der Geschädigten durchaus möglich gewesen wäre, weitere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, was sie, ob- gleich der Beschuldigte ein Wildfremder gewesen sei, nicht getan habe. Ihre ge- sundheitlichen Probleme hätten aber keinen Einfluss auf minimalste Vorsichts- massnahmen gehabt, zumal sie nach der ersten Geldübergabe selber die Polizei alarmiert habe (Urk. 72 S. 7 ff.). Die Geschädigte schien nach der ersten Geld- übergabe zwar ein ungutes Bauchgefühl gehabt zu haben, weshalb sie im März 2016 die Polizei kontaktierte und Anzeige erstattete. Allerdings sah die Polizei, obwohl es sich um ein Offizialdelikt handelte, keine Veranlassung, das Ganze weiter zu verfolgen, sodass es auch zu keinen Weiterungen und keinen formellen Einvernahmen kam, was das Misstrauen der Geschädigten nicht verstärkte. Im Gegenteil, da die Polizei nichts weiter unternahm, konnte sie sich in falscher Si- cherheit wähnen. Entsprechend ist auch nachvollziehbar, dass sie sich diesbe- züglich keine weiteren Gedanken mehr machte und sich aufgrund der seit der te- lefonischen Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich vom 24. März 2016 bis zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. April 2018 verstrichenen Zeit (rund 2 Jahre später) nicht mehr an ihre Anzeige zu erinnern vermochte (Urk. 6/2 S. 4 f.). Dieser Vorfall kann entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht mit dem von ihr zitierten Fall (UE170193) der III. Strafkammer des Obergerichtes des

- 28 - Kantons Zürich (Urk. 72 S. 10 f.) verglichen werden, da diesem eine ganz andere Ausgangslage zugrunde lag. 3.4. Der Betrug ist erst mit dem Eintritt einer Vermögensschädigung vollen- det. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht- Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven und wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstel- lung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1). Der Schaden als Vermögensnachteil hat beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermö- gensvorteil zu entsprechen (Erfordernis der Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3). 3.4.1. Als Schädigung im Sinne von Art. 146 StGB genügt jede Beeinträchti- gung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist (DONATSCH, Straf- recht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 240). Ein Darlehensvertrag schliesst zumeist gewisse Risiken in sich, welche der Darlehensgeber bewusst eingeht. Dafür er- hebt er regelmässig auch einen Zins, welcher diesem Risiko Rechnung trägt. Nachdem der Beschuldigte und die Geschädigte keine Zinsvereinbarung getroffen hatten, entfällt ein solcher Risikoausgleich vorliegend von vornherein. 3.4.2. Es kann indessen nicht schon in jeder Vermögensgefährdung, welche im Abschluss solcher Darlehensgeschäfte liegt, eine nach Art. 146 StGB beachtli- che Vermögensschädigung gesehen werden. Eine solche ist sinngemäss nur dann gegeben, wenn der Darlehensgeber entgegen den beim Darlehensnehmer geweckten Erwartungen von Anfang an so wenig Gewähr für eine vertragsge- mässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist. In die- sem Falle überschreitet der Darlehensnehmer in unzulässiger Weise die Grenze des dem Darlehensgeber zumutbaren Risikos (DONATSCH, a.a.O., S. 241 f.; BGE 102 IV 84 E. 4; BGE 82 IV 90 f.).

- 29 - 3.4.3. Nachdem der Beschuldigte bis dato keinerlei Rückzahlungen leistete, auch keine kleineren Teilzahlungen, erweist sich auch das Tatbestandselement des Vermögensschadens als erfüllt. Gleichzeitig ist der Beschuldigte im Ausmass des Vermögensschadens unrechtmässig bereichert. 3.5. Beim subjektiven Tatbestand des Betruges muss sich der Vorsatz auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale, wie auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist mithin, dass der Täter mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Ver- halten arglistig in einen Irrtum versetzt und ihn dadurch veranlasst, eine Vermö- gensdisposition vorzunehmen, welche ihn oder einen anderen am Vermögen schädigt. Besonders zu beachten ist dabei, dass sich der Vorsatz der Schädigung nur auf eine solche vorübergehender Natur zu beziehen braucht. Schliesslich muss er in der Absicht gehandelt haben, sich unrechtmässig zu bereichern (DO- NATSCH, a.a.O., S. 243 f.). 3.5.1. Ein Darlehensbetrug mit entsprechender Bereicherungsabsicht ist zu bejahen, wenn ein sehr wahrscheinlich nicht zur Rückzahlung fähiger Darlehens- nehmer dem Darlehensgeber seine Bonität vorgespiegelt hat. Diese Tatbestand- selemente hat der Beschuldigte fraglos erfüllt, indem er der Geschädigten diverse Lügen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgetischt hat (vorste- hend, insbes. Erw. III.3.4.5.4.). 3.5.2. Wie bereits dargelegt, verfügte der Beschuldigte im Deliktszeitraum nicht über die nötigen Eigenmittel für eine rechtzeitige Rückzahlung der erlangten Geldsummen an die Geschädigte. Auch konnte er aufgrund seiner ramponierten wirtschaftlichen Situation nicht ernsthaft damit rechnen, zu gegebener Zeit auf le- galem Wege weiteren Kredit zu erhalten, der ihm eine (legale) Rückzahlung der Gelder erlaubt hätte. Im Wissen darum, täuschte er die Geschädigte absichtlich über die beispielsweise bei Auslösen der angeblichen Erbschaft zu erlangende Liquidität, mit dem Ziel, gestützt auf den dadurch bei ihr hervorgerufenen resp. bestärkten Irrtum, von ihr weitere Geldsummen erhältlich zu machen. Zudem musste ihm klar sein, dass ihm die Geschädigte keine Gelder gegeben hätte, wenn sie Kenntnis von deren tatsächlichen Verwendung und seine ernsthaften fi-

- 30 - nanziellen Schwierigkeiten gehabt hätte, ansonsten er kaum zu Lügen und täu- schenden Machenschaften gegriffen hätte. Damit ist auch seine Bereicherungs- absicht gegeben und auch der subjektive Tatbestand des Betruges erfüllt. 3.6. Hinsichtlich des Qualifikationsmerkmales der Gewerbsmässigkeit (Art. 146 Abs. 2 StGB) kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da es Ende Januar 2018 nicht mehr zur geplanten Übergabe der Fr. 60'000.– an den Beschuldigten kam, da der Vollendung dieser Tat seine Verhaftung zuvor- kam, liegt bei dieser Tat lediglich ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Dieser geht allerdings im gewerbsmässigen Handeln des Beschuldigten auf. Demzufolge ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz des ge- werbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

4. Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich straf- bar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 4.1. Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbre- chensbeute vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolges. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (Urteil des Bun- desgerichtes, 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3.1; BGE 119 IV 242 E. 1b; BGE 122 IV 211 E. 3b/aa). Vermögenswerte, welche betrügerisch erlangt wurden, stammen aus einem Verbrechen, wenn sie zur Straftat in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Sie brauchen dabei nicht notwendi- gerweise die direkte und unmittelbare Folge der Straftat zu sein (BGE 137 IV 79 E. 3). 4.2. Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann auch erfüllen, wer Vermö- genswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Der Täter eines Betruges kann sich mithin unter der Voraussetzung von Art. 305bis StGB zusätz-

- 31 - lich der Geldwäscherei schuldig machen. Täter der Geldwäscherei kann mit ande- ren Worten jedermann sein, namentlich auch, wer das von ihm gewaschene Geld selber durch ein Verbrechen erlangt hat (ISENRING, in: Kommentar zum StGB, Zü- rich, 20. Auflage 2018, N 9 zu Art. 305bis StGB; Urteil des Bundesgerichtes, 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3.1). 4.3. Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt (ISENRING, a.a.O., N 9 zu Art. 305bis StGB). 4.4. Der Beschuldigte hat das von der Geschädigten betrügerisch erlangte Geld jeweils bar im Ausland Dritten übergeben und es damit dem Zugriff der Schweizer Behörden entzogen, wodurch der objektive Tatbestand erfüllt ist. 4.5. Dem Beschuldigten war die deliktische Herkunft der Gelder bekannt, nachdem er durch die betrügerische Erlangung derselben nachweislich die Vortat selber begangen hatte. Das Verbringen der Gelder nach Rumänien lässt un- schwer erkennen und untermauert, dass er sich des Unrechts seines Tuns, mithin der deliktischen Herkunft der Gelder, durchaus bewusst war und diese vor den Behörden, sei es vor einer fiskalischen Belastung, oder vor dem Zugriff durch die Strafverfolgungsorgane zu schützen und zu verstecken beabsichtigte resp. sol- ches zumindest in Kauf nahm. 4.6. Somit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjek- tiven Tatbestand erfüllt, weshalb er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung

1. Die Vorderrichter haben den Beschuldigten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 30 Monaten bestraft. Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, weshalb das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO) und keine strengere Bestrafung, als jene durch die Vorderrichter, in Betracht kommt. Der Beschuldigte liess mit seiner Be- rufung für den Eventualfall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches

- 32 - die Bestrafung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten beantragen, wovon 6 Monate zu vollziehen seien und für den aufzuschiebenden Strafanteil eine Probezeit von 4 Jahren festzusetzen sei (Urk. 72 S. 2).

2. Im angefochtenen Urteil wurden die allgemeinen Grundsätze der Strafzu- messung zutreffend dargelegt und der gesetzliche Strafrahmen ausgehend vom gewerbsmässigen Betrug als schwerstes Delikt (Art. 146 Abs. 2 StGB), mit Frei- heitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, korrekt abgesteckt (Urk. 58 S. 23 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 2.1. Beim gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der Geschädigten ist zu gewichten, dass der Beschuldigte in einem Deliktszeitraum von rund 22 Monaten (23. März 2016 – 30. Januar 2018) zunächst in den Monaten März und Juni 2016 vier Geldübergaben in Tranchen von Fr. 5'000.–, Fr. 4'800.–, Fr. 16'800.–, mithin insgesamt Fr. 26'600.–, und Mitte Juni 2016 weitere Fr. 49'000.– von der Ge- schädigten erhältlich machte, was einer Gesamtsumme von Fr. 75'600.– ent- spricht. Im Verlaufe des Jahres 2017 rief er die Geschädigte dann bloss an, um sich für die Geldübergaben zu bedanken und zu erklären, dass sie sich mit der Rückzahlung des Geldes etwas gedulden müsse. Im Januar 2018 nahm er dann erneut telefonischen Kontakt mit der Geschädigten auf und brachte sie dazu, ihm am 30. Januar 2018 weitere Fr. 60'000.– übergeben zu wollen, wobei diese Über- gabe und allfällige künftige Bemühungen des Beschuldigten im Hinblick auf eine weitere Erlangung von Geldern der Geschädigten durch seine Verhaftung am Morgen des 30. Januar 2018, mithin durch behördliche Intervention unterbunden und beendet wurden. 2.1.1. Der Beschuldigte hat somit während einer langen Zeitperiode dreist betrogen und dadurch beachtliche Vermögenswerte von der Geschädigten erhält- lich gemacht, was bei der objektiven Tatschwere verschuldenserhöhend zu be- rücksichtigen ist. Hinsichtlich der Arglist und damit dem Tatbestand immanent, folglich auch nicht verschuldenserhöhend zu gewichten ist, dass der Beschuldigte äusserst perfide handelte und die ihm durch ihre hinkende Gangart aufgefallene Geschädigte (vorstehend, Erw. III.3.4.7.) nach einem ersten Ansprechen beim COOP in J._____ gezielt auswählte, im Wissen darum, dass diese aufgrund ihrer

- 33 - Lebenssituation in ihrer Misstrauens- und Widerstandsfähigkeit gegenüber Tätern, die ihr Augenmerk auf die Ausnutzung gerade solcher Opfer ausrichten, stark eingeschränkt war. In der Folge nutzte er schamlos die Hilfsbereitschaft und Gut- gläubigkeit der Geschädigten und den Umstand aus, dass sie aufgrund ihrer lang- jährigen schweren MS-Erkrankung besonders empathisch für Personen mit eben- falls starken Schmerzen und damit sehr empfänglich für Hilfeleistungen zuguns- ten solcher Personen war, um sie unter der Vorgabe eines schlechten Gesund- heitszustandes seiner Mutter dazu zu bringen, ihm die erwähnten Tranchen Geld in bar auszuhändigen. Dabei gelang es ihm auf raffinierte Weise, ein emotionales Vertrauensverhältnis zur Geschädigten aufzubauen, was ermöglichte, die Ge- schädigte hinsichtlich der Rückzahlung der Gelder immer wieder zu vertrösten. Gleichzeitig betrieb er einen erheblichen Aufwand, um aufkeimende Bedenken oder Zweifel der Geschädigten zu zerstreuen, indem er sie immer mal wieder tele- fonisch kontaktierte und ihr stetig neue Lügengeschichten auftischte, so z.B. jene des in Rumänien gelegenen Grundstückes und der Auslösung der Erbschaft, um die Rückzahlung des Geldes zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke bediente er sich zusätzlicher täuschender Machenschaften, indem er, eine weitere Person, angeb- lich seinen Anwalt, in die Betrugsmasche miteinbezog und auch diesen die Ge- schädigte anrufen und belügen liess. Indem der Beschuldigte im Januar 2018 vorgab, falls die Geschädigte die Fr. 60'000.– nicht besorge, sei die Rückzahlung der bisher zur Verfügung gestellten Gelder in Gefahr, setzte er sie gezielt zusätz- lich unter erheblichen psychischen Druck und liess die Lügengeschichte mit dem notwendigen Auslösen seiner Erbschaft auch durch seinen angeblichen Anwalt telefonisch bei ihr bestätigen, sodass sie sich nahezu genötigt fühlen musste, sei- nen aufdringlichen Forderungen nachzugeben und dies auch tat und die verlang- ten Fr. 60'000.– bei der L._____ in Winterthur auf den 30. Januar 2018 bereitstel- len liess. Nur dank des polizeilichen Zugriffs blieb es bezüglich dieser Summe bei der versuchten Tatbegehung und der finanzielle Schaden der Geschädigten wuchs nicht weiter an. Mit der 2016 erlangten Gesamtsumme von Fr. 75'600.– ermöglichte der Beschuldigte sich und seiner Familie einen namhaften, regelmäs- sigen Beitrag an ihre Lebenshaltung. Selbst wenn diese Summe auf den gesam- ten Deliktszeitraum aufgeteilt würde, resultierte ein monatliches Betreffnis von an-

- 34 - sehnlichen rund Fr. 3'400.–. Sein gesamtes Tatvorgehen mit der Einschaltung ei- ner Drittperson und das stete und fortlaufende Aneinanderreihen von weiteren Lügen zeugen von einer ganz erheblichen, ausdauernden kriminellen Energie. 2.1.2. Insgesamt ist die objektive Schwere der Tat im Rahmen des qualifi- zierten Betruges (Gewerbsmässigkeit) somit als nicht mehr leicht einzustufen. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte und ein rein finanzielles Motiv vorlag. Er zog es vor, sich hemmungslos auf Kosten der Geschädigten zu bereichern und die ertrogenen Geldbeträge für andere eigene Bedürfnisse zu verwenden, als für den vorgegebenen Verwendungszweck. Gewissensbisse schienen ihm fremd. Ein wirklicher Rückzahlungswille war nie vorhanden. Dabei hätte es dem Beschuldig- ten in der selben Zeit offengestanden, sich auf seine legale Erwerbstätigkeit zu konzentrieren und seine dortigen Einkünfte zu steigern. Anzeichen für eine eigent- liche Notlage fanden sich beim Beschuldigten nicht, wenngleich seine finanziellen Verhältnisse angespannt waren (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.5.4.). Folglich erfährt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten durch die subjektive Schwere seiner Tathandlungen keine Relativierung. 2.3. Somit wiegt das Verschulden beim gewerbsmässigen Betrug innerhalb des weit gefassten Strafrahmens als nicht mehr leicht. Dies rechtfertigt die Fest- setzung einer hypothetischen Einsatzstrafe im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels in der Grössenordnung von gegen 24 Monaten Freiheitsstrafe. 2.4. Da es bei der geplanten Geldübergabe von Fr. 60'000.– beim Versuch geblieben ist, läge grundsätzlich ein strafmindernd zu berücksichtigender Straf- milderungsgrund vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nachdem diese versuchte Tat aber im gewerbsmässigen Handeln des Beschuldigten aufgeht, hat diese bloss versuchte einzelne Tathandlung keine Strafminderung beim gewerbsmässigen Delikt zur Folge. 2.5. Was die objektive Tatschwere beim Tatbestand der Geldwäscherei an- belangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die betrügerisch erlangten Gel-

- 35 - der der Geschädigten über die Grenze ins Ausland schaffte (vorstehend, Erw. III.3.4.8.; Erw. IV.4.4.). Damit hat der Beschuldigte eine erfolgreiche Einzie- hung der deliktisch erlangten Vermögenswerte gezielt erfolgreich vereitelt. Ange- sichts des Unrechtsgehaltes seiner übrigen betrügerischen Handlungen, mit dem Ziel, sich unrechtmässig zu bereichern und die Beute erfolgreich beiseitezuschaf- fen, gehen seine Tathandlungen bei der Geldwäscherei weitgehend in jenen des gewerbsmässigen Betruges auf, weshalb diese verschuldensmässig in den Hin- tergrund treten, aber dennoch das Rechtsgut des Schutzes der Rechtspflege ver- letzen (PIETH, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N 53 zu Art. 305bis StGB). Bei der subjektiven Schwere der Tat schlägt leicht verschul- densmindernd zu Buche, dass der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Das Vereiteln einer Ermittlung der Herkunft, der Auffindung oder einer behördlichen Einziehung der betrügerisch erlangten Gelder war nicht sein primä- res Handlungsziel. Er nahm solches daher einfach in Kauf. 2.6. Insgesamt resultiert bei der Geldwäscherei daher ein leichtes Verschul- den, was im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich eine kaum spürbare Erhöhung der Freiheitsstrafe im Bereich von allerhöchstens 1 Mo- nat als angemessen erscheinen lässt. Es hat daher auch unter Berücksichtigung der Verurteilung des Beschuldigten wegen des Tatbestandes der Geldwäscherei bei einer hypothetischen Einsatzstrafe gegen 24 Monaten Freiheitsstrafe zu blei- ben.

3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemes- sene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentli- chen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.1. Der Beschuldigte wurde am tt. August 1986 als Angehöriger der Roma- Volksgruppe in H._____, Rumänien, geboren, wobei er nach der Scheidung sei- ner Eltern bereits ab dem Kleinkindalter bei seinen Grosseltern in R._____

- 36 - (Deutschland) aufwuchs. In Deutschland habe er die Schule nur bis zur 4. oder

5. Klasse besucht. Bis heute verfügt er über keinerlei Berufsbildung. Mit 14 Jahren habe er erstmals geheiratet. Aus dieser Ehe hat er eine Tochter, na- mens S._____, geboren am tt.mm.2003. Seit dem Jahre 2005 ist der Beschuldig- te mit seiner heutigen Ehegattin T._____ in zweiter Ehe verheiratet, wobei aus dieser Ehe drei minderjährige Kinder (U._____ "V._____", geboren am tt.mm.2008, W._____, geboren am tt.mm.2010, und AA._____, geboren am tt.mm.2018) entstammen. Im Jahre 2013 hat der Beschuldigte seinen ange- stammten Nachnamen AB._____ abgelegt und den Namen seiner Ehefrau ange- nommen. Nach eigener Auskunft ist die Familie in G._____ (Deutschland) wohn- haft, wo der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung Ende Januar 2018 unter dem Firmennamen "AC._____" einen Autohandel betrieb. Damit erzielte er einen mo- natlichen Verdienst von EUR 2'500.– bis EUR 3'500.–. Für den Lebensunterhalt seiner Familie kam er alleine auf; seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig. In Deutschland weist der Beschuldigte diverse Verzeichnungen im Betreibungsregis- ter auf (vorstehend, Erw. III.3.4.5.4.). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu sei- nen persönlichen Verhältnissen (Prot. II S. 8 ff.), dass er mütterlicherseits 6 Ge- schwister und väterlicherseits 3, also Halbgeschwister, habe. Diese 3 Halbge- schwister würden in Deutschland, die übrigen Geschwister in Belgien wohnen. Er habe Kontakt zu ihnen. In G._____ besitze er ein Haus, welches er im Jahr 2016 oder 2017 gekauft habe; er wisse es nicht mehr so genau. Weiteres Vermögen habe er nicht. Er habe Schulden bei Gerichtsvollziehern. Er wisse aber nicht ge- nau, wie hoch diese seien. In Deutschland würden auch mehrere Zwangsvollstre- ckungsverfahren gegen ihn laufen. 3.3. Im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen und dem Wer- degang des Beschuldigten ergeben sich keine besonderen, für die Strafzumes- sung wesentlichen Umstände. 3.4. Im Schweizerischen Strafregister weist der Beschuldigte drei Einträge auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Juni 2011 wurde er wegen diverser SVG-Widerhandlungen zu einer bedingten Geldstrafe von

- 37 - 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 500.– Busse bestraft. Die zweijährige Probezeit musste nachträglich zwar verlängert werden, wobei auf den Widerruf der Geldstrafe letztlich verzichtet wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juni 2013 wurde er wiederum wegen diverser SVG-Vergehen zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 1'000.– Busse bestraft. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Januar 2014 erneut wegen diverser SVG-Vergehen abermals mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 40.–, unter Ansetzung einer 3-jährigen Probezeit, und mit Fr. 2'500.– Busse bestraft (Urk. 71). 3.4.1. Zudem verfügt der Beschuldigte über weitere Vorstrafen im Ausland. Der Auszug aus dem Rumänischen Strafregisterauszug vom 9. Februar 2018 enthält mehrere Vorstrafen wegen sog. qualifizierten Diebstahls in Österreich aus dem Jahre 2010, wo eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten ausgefällt wurde, so- dann vier Vorstrafen in Frankreich aus den Jahren 2013 und 2014, wo Freiheits- strafen von 2, 8, wiederum 2 und 12 Monaten ausgefällt wurden, sowie eine Vor- strafe in Belgien aus dem Jahre 2013, wo auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten erkannt wurde (Urk. 1/21/6). Darüber hinaus sind fünf weitere Vorstrafen aus den Jahren 2015 bis 2017 in Deutschland (I._____, … [Ort 1] und … [Ort 2]) akten- kundig, die hauptsächlich wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsge- setzgebung, wegen Steuerhinterziehung und abermals wegen Diebstahls ergin- gen (Urk. 1/21/7). Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerich- tes Tübingen vom 9. August 2017 wegen Betruges und Urkundenfälschung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, wo der Beschuldigte un- ter Vorspiegelung eines gültigen TÜV-Ausweises drei Fahrzeuge an Kunden ver- kauft hatte (Urk. 21/8), was in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 72 S. 13) allerdings bezüglich Dossier 2 nicht als Vorstrafe berücksichtigt werden kann, da die Verurteilung durch das Amtsgericht Tübingen zeitlich nach den Tat- handlungen gemäss Dossier 2 erfolgte. Dies ist angesichts der diversen Vorstra- fen des Beschuldigten aber nicht weiter relevant.

- 38 - 3.4.2. Diese teilweise bloss wenige Jahre zurückliegenden zum Teil ein- schlägigen Vorstrafen (Vermögensdelikte) in einem halben Dutzend europäischen Ländern zeichnen das Bild eines Gewohnheitsdelinquenten, welcher sich durch Verurteilungen nicht beeindrucken und von weiterer Delinquenz abhalten lässt. So erwirkte der Beschuldigte in den Jahren 2010 bis 2017 einschliesslich der Schweiz zusammengerechnet über ein Dutzend strafrechtliche Verurteilungen. 3.4.3. Hinzukommt, dass die Begehung der vorliegend beurteilten Taten teilweise während der gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 7. Juni 2013 und vom 23. Januar 2014 laufenden Probezeit erfolgten. 3.4.4. Diesen Straferhöhungsgründen ist mit einer spürbaren Straferhöhung um 8 Monate gebührend Rechnung zu tragen. 3.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 3.5.1. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrän- gen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Ge- ständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadener-

- 39 - satzzahlungen, im Berufungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschrän- kungen auf sich genommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_853/2013 vom 20. No- vember 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). 3.5.2. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen posi- tives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzli- chen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ge- hört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren er- füllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/ KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 3.5.3. Die Vorderrichter haben dem Beschuldigten das abgelegte Teilge- ständnis minim zugutegehalten, da sich dieses im Wesentlichen auf die Anerken- nung des Geldflusses beschränkte (Urk. 58 S. 28). Der Beschuldigte wurde durch die Polizei verhaftet, als er die von der Geschädigten bei der L._____ in Win- terthur bereitgehaltenen Fr. 60'000.– am 30. Januar 2018 bei der Geschädigten abholen wollte und diese bereits tags zuvor polizeilich befragt worden war. Die vom Beschuldigten mit "D._____" unterzeichneten Quittungen vom 13. und

14. Juni 2016 über die einzelnen Deliktsbeträge lagen bereits vor (vgl. Urk. 6/1 S. 2). Unter den gegebenen Umständen war die Beweislage hinsichtlich des ob- jektiven Sachverhaltes somit bereits im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldig-

- 40 - ten erdrückend. Es machte für ihn daher wenig Sinn, Offensichtliches zu bestrei- ten. Stets konsequent während des gesamten Strafverfahrens hat er dagegen den subjektiven Sachverhalt bestritten und auch im Berufungsverfahren nach wie vor geltend gemacht, die Geschädigte nicht unter Druck gesetzt zu haben. Sie habe ihm aus freiem Willen geholfen. Er habe sie höflich darum gebeten. Es sei nach wie vor sein Wille, das Geld zurückzuzahlen (vorstehend, Erw. III.2. f.), ob- wohl er bislang keinerlei Bestrebungen der Wiedergutmachung an den Tag legte und auch nicht bloss Kleinstbeträge an die Geschädigte zurückzahlte, sondern sich stattdessen mit dem vorhandenen Geld ein Haus in G._____ kaufte (vgl. vor- stehend, Erw. V.3.2.). Auch Einsicht und Reue lassen sich beim Beschuldigten demnach nicht erkennen. Es besteht daher keine Grundlage dafür, ihm unter dem Titel Nachtatverhalten eine Strafreduktion zu gewähren, weshalb von einer sol- chen abzusehen ist.

4. Demzufolge resultiert eine angemessene Strafe von 32 Monaten Frei- heitsstrafe. Da das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei der durch die Vorderrichter verhängten Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

5. Der Beschuldigte wurde am 30. Januar 2018 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Feb- ruar 2018 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 18/9). Mit Verfügung der selben Amtsstelle vom 30. Mai 2018 wurde er alsdann in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 31), und mit Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. Juli 2018 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 46). Einer An- rechnung der bereits erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug von insgesamt 435 Tagen bis und mit heute steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug und Widerruf

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Vollzug für die gesamte Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren angeordnet und von einem teilbeding-

- 41 - ten Vollzug derselben abgesehen (Urk. 58 S. 34). Die gesetzlichen Vorausset- zungen für die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges wur- den ebenfalls korrekt aufgeführt (Urk. 58 S. 29). Dies braucht vorliegend nicht wiederholt zu werden.

2. Bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten entfällt die Möglichkeit eines vollbedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung des teilbedingten Vollzuges ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte in der Schweiz zwar lediglich drei Vorstrafen wegen Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz aufweist und jeweils noch zu bedingten Geldstrafen verurteilt wurde. Hingegen verfügt er im Ausland über mehrere Vorstrafen aus den Jahren 2010 bis 2014 bei welchen er wegen Vermögensdelikten, insbesondere wegen qualifizierten Dieb- stahls, mehrere Freiheitsstrafen verwirkte (vorstehend, Erw. V.3.4. ff.). Dies hielt ihn nicht davon ab, im Januar 2018 sein strafbares Verhalten gegenüber der Ge- schädigten unbeirrt fortzusetzen. Hinzukommt, dass die Begehung der vorliegend beurteilten Taten teilweise während der gemäss den Strafbefehlen der Staatsan- waltschaft Basel-Stadt vom 7. Juni 2013 und vom 23. Januar 2014 laufenden Probezeit erfolgten (vgl. dazu auch vorstehend, Erw. V.3.4.3.). Aufgrund seiner strafrechtlichen Biographie würde ihn somit auch der Vollzug von 15 Monaten Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Dies verun- möglicht es freilich, dem Beschuldigten noch eine günstige Prognose zu stellen, weshalb auch ein bloss teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe nicht mehr in Fra- ge kommen kann. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist daher zu vollziehen.

3. Die mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 7. Juni 2013 und vom 23. Januar 2014 jeweils angesetzte Probezeit von 3 Jahren wurde im angefochtenen Urteil jeweils mit Wirkung ab dem Urteils- datum um 1 ½ Jahre verlängert. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklä- rung beantragen, von der Verlängerung der Probezeiten der beiden Strafbefehle sei abzusehen (Urk. 59 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die

- 42 - Verlängerung der Probezeit im Eventualantrag allerdings nicht mehr angefochten (Urk. 72 S. 2). Aus dem bereits Dargelegten (Erw. VI.2.) folgt, dass auch die durch die Vo- rinstanz angeordnete Verlängerung der jeweiligen Probezeit um die Hälfte der ur- sprünglich angesetzten 3 Jahre, mithin um jeweils 1 ½ Jahre, zu bestätigen ist. VII. Landesverweisung

1. Die Vorderrichter haben den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes, aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz, verwiesen (Urk. 58 S. 34). Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung das Absehen von einer Landesverweisung beantragen. Eventualiter, im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, sei er für eine angemessene Dauer des Landes zu verweisen (Urk. 72 S. 2 und S. 16).

2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der eine Katalogtat im Sinne der nachfolgend aufgeführten lit. a-o begangen hat, un- abhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn dies für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2.1. Der Beschuldigte ist wegen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu verurteilen. Auch wenn nur die versuchte Betrugshand- lung im Januar 2018 in die Zeit nach Inkrafttreten der Landesverweisungsnorm fällt, liegt damit bereits eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor, da auch bloss versuchte Tatbegehungen zur obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB führen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1379/2017 vom

15. Mai 2018). Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger, ohne Aufent- haltsbewilligung, mithin auch ohne legale Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Er lebte bis zur Verhaftung zusammen mit seiner Familie in Deutschland. Er unterhält so-

- 43 - mit keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er fällt daher nicht unter die Härtefallklau- sel von Art. 66a Abs. 2 StGB, und auch eine Berufung auf das Freizügigkeitsab- kommen mit der EU (FZA) entfällt unter diesen Umständen. Wie bereits erwogen, weist der Beschuldigte in der Schweiz und im Ausland über ein Dutzend Vorstra- fen auf, die teilweise ebenfalls auf schwerere Vermögensdelikte zurückzuführen sind. Erschwerend kommt hinzu, dass er während laufenden Probezeiten weiter delinquiert hat. Angesichts seiner strafrechtlichen Biographie besteht beim Be- schuldigten eine erhebliche Rückfallgefahr. Dies lässt auf eine anhaltende schwe- re Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschuldigten schliessen. Selbst wenn er sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könnte, wäre die Landesverweisung demnach mit den Anforderungen, wie sie in Art. 5 Anhang I FZA für die Anordnung von Fernhaltemassnahmen gegenüber straffälligen EU- Bürgern vorgesehen sind, ohne Weiteres vereinbar. 2.2. Somit ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen. Da nur die versuchte Betrugshandlung im Januar 2018 in die Zeit nach Inkrafttreten der Landesverweisungsnorm fällt, somit die Betrugs- handlungen im Jahr 2016 nicht zu berücksichtigen sind, erweist sich eine Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren angesichts seines Tatverschuldens als an- gemessen. VIII. Ersatzforderung

1. Der Beschuldigte wurde im angefochtenen Urteil verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil den Betrag von Fr. 75'600.– zu bezahlen (Urk. 58 S. 34).

2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Nur dann, wenn sich der in Geld ausgedrückte Gesamtwert eines Vermögens infolge der strafbaren Handlung erhöht hat, besteht die Notwendigkeit eines Ausgleichs

- 44 - (BAUMANN, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 26 zu Art. 70/71 StGB). Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzfor- derung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013, E. 3).

3. Die bestehenden Forderungen sind mit Darlehen belastet, und die Ge- schädigte hat Anspruch auf Erfüllung dieser Darlehen. Demzufolge ist der Be- schuldigte, solange diese Darlehen mit der Geschädigten bestehen, nicht berei- chert, zumal die Geschädigte die Möglichkeit hat, ihre Forderungen gegenüber dem Beschuldigten geltend zu machen und die Darlehen von ihm einzufordern. Aus diesen Gründen besteht gar kein Raum für eine staatliche Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB, sodass von der Auferlegung einer solchen entgegen den Erwägungen der Vorinstanz abzusehen ist. IX. Einziehung Anklagegemäss ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 2. Februar 2018 beschlagnahmte und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichtes Winterthur aufbewahrte Mobiltelefongerät SWISS ONE weiss samt SIM-Karte Lycamobil (Urk. 17/3) in Anwendung von Art. 69 StGB ein- zuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung zu überlassen, was der Beschuldigte mit seinem Eventualantrag (Urk. 72 S. 2) auch nicht angefochten hat.

- 45 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen grösstenteils. Er obsiegt einzig mit seinen Anträgen be- treffend Ersatzforderung und Dauer der Landesverweisung. Die Staatsanwalt- schaft hat kein Rechtsmittel ergriffen. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten sieben Achtel der Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage zu bestätigen.

3. Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung nach Massgabe seines Obsiegens. Da er mit seinem Antrag betreffend Verzicht Auferlegung einer Ersatzforderung obsiegt (Urk. 72 S. 1) und die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre reduziert wird, erweist sich eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– (inkl. MWST; Urk. 73) für anwaltliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren als angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 9 April 2019 vorgeladen (Urk. 70). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3 f.; Urk. 72 S. 1 f.).

- 6 - II. Prozessuales

1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich mit Ausnahme der Kostenfestsetzung gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 59). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefoch- tenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdisposi- tivziffer 8 (Kostenfestsetzung), unangefochten blieb, ist mittels Beschluss festzu- stellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwach- sen ist.

2. Die Geschädigte hat am 23. resp. 28. März 2018 auf dem Formular "Gel- tendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" unterschriftlich darauf verzich- tet, sich am Verfahren gegen den Beschuldigten als Privatklägerin zu beteiligen und Parteirechte auszuüben (Urk. 12/3; Urk. 6/2 S. 3). Dieser Verzicht ist endgül- tig. Da der Verzicht nicht eingeschränkt wurde, umfasst er die Straf- und die Zivil- klage (Art. 120 Abs. 1 und 2 StPO). III. Sachverhalt

1. Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten im Wesentlichen zur Last (Urk. 26 S. 2 ff.), im Zeitraum ca. 23. März 2016 bis ca. 14. Juni 2016 von der damals 74-jährigen, seit rund 50 Jahren an Multipler Sklerose leidenden Geschä- digten B._____ in mehreren Tranchen Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 75'600.– erhältlich gemacht zu haben. Dabei habe er die Leichtfertigkeit der Geschädigten, deren Alter und die offensichtlichen körperlichen Gebrechen sowie die damit einhergehende Sensibilität für Leiden anderer ausgenützt und diese glauben lassen, ihm Geld für einen in Wirklichkeit nicht vorliegenden medizini- schen Notfall seiner Mutter zu borgen. Zudem habe er eigens einen falschen Na- men verwendet und die Geschädigte habe sich aufgrund seiner Unterzeichnung von schriftlichen Darlehensbestätigungen in falscher Sicherheit gewähnt. Indes- sen habe der Beschuldigte nie vorgehabt, ihr das Darlehen zurückzuzahlen, son- dern von Anfang an beabsichtigt, das empfangene Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Dabei habe er gewusst, dass die Geschädigte aufgrund ihres Alters

- 7 - und ihrer Erkrankung in ihren Entscheidungs- und Beurteilungsfähigkeiten beein- trächtigt sei, und daher von einer Überprüfung seiner Identität und der Überprü- fung der Hintergründe absehen würde bzw. eine solche Überprüfung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand hätte vornehmen können. Durch die vom Beschuldigten vorgegebene Erkrankung seiner Mutter habe er zudem ein beson- deres Vertrauensverhältnis zur Geschädigten geschaffen, welches einzig darauf abgezielt habe, diese von einer Verifizierung des reellen Verwendungszweckes der vermeintlichen Darlehensbeträge sowie des effektiven Vorhandenseins des Rückzahlungswillens abzuhalten. Ebenso habe er beabsichtigt, durch die wieder- holten Kontaktaufnahmen und der Vorgabe eines Notfalles Druck aufzubauen, um zu verhindern, dass die Geschädigte zum freien Überlegen komme und so seine Angaben überprüfe (Urk. 26 S. 2 f.: Gewerbsmässiger Betrug, Dossier 2). 1.1. Nach der Entgegennahme der betreffenden Geldbeträge im Zeitraum März bis Juni 2016 habe er sich mit der empfangenen Summe jeweils nach Deutschland begeben und diese seinem Grossvater C._____ übergeben, welcher dieses Geld zugunsten eines nicht näher bekannten Kreditgebers nach Rumänien weitergeleitet habe. Dadurch habe der Beschuldigte das von ihm zum Nachteil der Geschädigten auf deliktische Weise erlangte Geld wissentlich und willentlich dem behördlichen Zugriff entzogen (Urk. 26 S. 4: Geldwäscherei, Dossier 2). 1.2. Anfangs 2018 habe er die Geschädigte erneut kontaktiert und angebet- telt, ihm nochmals Fr. 60'000.– zu übergeben. Als diese sich zunächst nicht da- rauf eingelassen habe, habe er ihr gegenüber vorgegeben, damit sein Erbe aus- lösen zu wollen, um danach alle Schulden bei ihr zurückzuzahlen, andernfalls er – wie auch die Geschädigte – viel Geld verlieren würden. Als diese ihm daraufhin erklärt habe, dass sie für die Geldüberweisung auf Anraten ihrer Bank seine Ad- resse benötige, sei sie kurze Zeit später von einer unbekannten Drittperson ange- rufen worden, welche sich als sein Anwalt ausgegeben und ihr gegenüber bestä- tigt habe, dass der Beschuldigte die Erbschaft zugesprochen erhalten habe. Wie- derum habe er, um die Geschädigte zum Einlenken zu bringen, deren Leichtgläu- bigkeit, Alter und körperlichen Gebrechen ausgenützt und im Wissen um ihre ein- geschränkten Entscheidungs- und Beurteilungsfähigkeiten davon ausgehen kön-

- 8 - nen, dass sie keine Verifizierung des reellen Verwendungszweckes und der Rückzahlungsabsicht vornehmen würde, wobei er mittels Bestätigung der erhal- tenen Erbschaft durch einen angeblichen Anwalt nicht nur das Vertrauensverhält- nis vertieft habe, sondern durch die Androhung, sie würde andernfalls ihr bereits früher an ihn ausbezahltes Geld verlieren, auch den Druck auf die Geschädigte erhöht habe. Infolge seiner Verhaftung am 30. Januar 2018 sei es jedoch nicht mehr zur Übergabe der vereinbarten Fr. 60'000.– an ihn gekommen (Urk. 26 S. 4 ff.: Gewerbsmässiger Betrug, Dossier 1).

2. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren und vor Vorinstanz stets anerkannt, die Geschädigte mehrmals um Geld angefragt und von dieser bei mehreren Übergaben im Zeitraum März bis Juni 2016 insgesamt Fr. 75'600.– erhältlich ge- macht zu haben. Zudem bestätigte er, dass die Geschädigte ihm auf sein Bitten hin im Januar 2018 nochmals Fr. 60'000.– habe übergeben wollen. Den Erhalt des Geldes habe er quittiert und mit dem Schriftzug "D._____" unterschriftlich be- stätigt. Manchmal verwechsle er allerdings Buchstaben miteinander. Das Geld habe er seinem Grossvater, C._____, übergeben, welcher damit die Hypothek für das Haus seiner (des Beschuldigten) Mutter in Rumänien bezahlt habe. Es sei auch zutreffend, dass er der Geschädigten gesagt habe, dass er die Fr. 60'000.– zum Auslösen seines Erbes benötige, damit er ihr alle Schulden zurückzahlen könne. Richtig sei auch, dass die Geschädigte diesmal damit gezögert habe, ihm das Geld zu geben, er ihr von seinem Anwalt erzählt habe und sie diesen dann auch gesprochen habe. Nur wenige Fragen später gab er im Widerspruch dazu alsdann zu Protokoll, die Geschädigte habe mit keinem Anwalt telefoniert, das stimme nicht. Es sei gar keine andere Person ausser ihm gewesen (Prot. I S. 29). Er habe die Geschädigte nicht bedroht oder unter Druck gesetzt oder erpresst. Sie habe ihm aus freiem Willen geholfen. Er habe sie höflich darum gebeten. Es sei nach wie vor sein Wille, das Geld zurückzuzahlen (Urk. 1/7/2 S. 7; Urk. 1/7/3 S. 3 ff.; Urk. 1/7/4 S. 6 ff., S. 9 ff.; Urk. 1/7/5 S. 6; Prot. I S. 8 f., S. 16 ff., insbes. S. 20 ff., 23 ff., 27, 29 ff.; Urk. 44 S. 2). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte grösstenteils auch im Beru- fungsverfahren fest. Allerdings erweiterte er sein Geständnis und räumte ein,

- 9 - dass seine Aussage gegenüber der Geschädigten, wonach er von ihr weitere Fr. 60'000.– brauche, um sein Erbe auslösen zu können, eine Lüge gewesen sei. Weiter machte er geltend, dass er der Geschädigten für das Darlehen seinen Personalausweis gezeigt und ihr auch seine Kontonummer von einem Konto in Deutschland angegeben habe (Prot. II S. 17 ff.).

3. Damit erweist sich der äussere, objektive Anklagesachverhalt im Wesent- lichen bereits aufgrund der teilweisen Zugaben des Beschuldigten, mit welchen er die Darstellung der Geschädigten bestätigt, als erstellt. Dabei fällt auf, dass die Bestreitungen des Beschuldigten insbesondere den subjektiven Sachverhalt be- treffen, mithin die Tatbestandselemente der Täuschung und der Arglist, welche sein Wissen und Wollen im Zusammenhang mit der Tatbegehung zum Gegen- stand haben. 3.1. Der bestrittene Teil des Anklagesachverhaltes ist daher mit Hilfe der Un- tersuchungsakten und den vor Gericht vorgebrachten Argumenten nach den all- gemeingültigen Beweisregeln zu überprüfen, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2). 3.2. Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwür- digung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln korrekt wie- dergegeben und zutreffend auf die bei der Würdigung der Aussagen vorzuneh- mende Unterscheidung zwischen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagen- den Person und der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, im Prozess gemachten rele- vanten Aussagen hingewiesen (Urk. 58 S. 7 f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Als Beweismittel zur Beurteilung des dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Anklagesachverhaltes (vorstehend, Erw. III.1.) liegen seine Aussagen (Urk. 7/1-5; Prot. I S. 8 f., S. 16 ff.; Prot. II S. 15 ff.), die Aussagen der Geschädig- ten (Urk. 6/1+2), und des Mitbeschuldigten E._____ (sep. Verfahren), Neffe des Beschuldigten (Urk. 8/1+2), bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft, als

- 10 - Personalbeweis vor. Als Sachbeweismittel stehen im Wesentlichen die zwei vom Beschuldigten anerkanntermassen mit dem Schriftzug "D._____" unterzeichneten Darlehensbestätigungen vom 13. resp. 14. Juni 2016 über insgesamt Fr. 26'600.– (Fr. 5'000.–, Fr. 4'800.– und Fr. 16'800.–) sowie über Fr. 49'000.– (Urk. 5/1+2), und die bei ihm sichergestellten Visitenkarten der Geschädigten für ihre vormalige und die neue Wohnadresse in F._____, beide mit ihrer E-Mailadresse und Tele- fonnummer (Urk. 9), sowie die Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen über Interpol und Europol betreffend die vom Beschuldigten erwähnten Wohn- häuser in G._____, Deutschland, und H._____, Rumänien, etc. (Urk. 10/1-13), die rechtshilfeweise über die Staatsanwaltschaft I._____, Baden-Württemberg, erhält- lich gemachte Aufstellung vom 20. April 2018 über die vom Obergerichtsvollzieher in I._____ im Zeitraum 24. September 2015 bis 28. März 2018 bearbeiteten Zwangsvollstreckungsaufträge gegen den Beschuldigten, inkl. dessen Vermö- gensverzeichnis vom 19. Oktober 2017 (Urk. 11/2 ff., insbes. Urk. 11/5), und wei- tere Unterlagen über Pfändungsbegehren gegen ihn beim Vollstreckungsgericht des Amtsgerichtes I._____ im November und Dezember 2017 (Urk. 13/1–8), zur Verfügung. 3.4. Soweit die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung die Aussagen des Be- schuldigten und der Geschädigten wiedergegeben hat, wurden diese korrekt zi- tiert und zutreffend gewürdigt. Es kann vorab vollumfänglich und vorbehaltlos da- rauf verwiesen werden (Urk. 58 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Veranschauli- chung sind die polizeilichen Aussagen der Geschädigten nochmals wiederzuge- ben. 3.4.1. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung einen Tag vor der Verhaftung des Beschuldigten am 29. Januar 2018 gab die Geschädigte auf Befragen zu Pro- tokoll (Urk. 6/1 S. 1 ff.), es treffe zu, dass sie einen grösseren Betrag bei der Bank für ein Darlehen habe abheben wollen. Herr D._____ aus Winterthur habe sie ge- beten, den Betrag von Fr. 60'000.– von ihrem Bankkonto für ihn abzuheben. Die- ser habe ihr erzählt, das Geld für die Bezahlung von Schulden zu brauchen. Die Erbschaft bekomme er erst, wenn die Schulden bereinigt worden seien. Er habe sie telefonisch angefragt, ob die Auszahlung dieses Betrages möglich sei. Er ha-

- 11 - be sie angerufen, um sich für das Geld zu bedanken, das sie ihm schon mehrere Male in bar ausbezahlt habe. Gemäss den Quittungen vom 13. und 14. Juni 2016 habe sie ihm damals Fr. 26'600.– und Fr. 49'000.– ausbezahlt. Die Geldübergabe sei aber immer bei ihr zu Hause gewesen. Sie sei gesundheitlich angeschlagen, da sie seit 55 Jahren Multiple Sklerose habe. Sie sei damals im COOP in J._____ einkaufen gewesen und habe Mühe beim Tragen der Taschen gehabt. Da sei der Herr gekommen, habe sie angesprochen und ihr geholfen, die Sachen ins Auto zu tragen. Dabei habe er ihr sein Leid erzählt. Er heisse D._____ und wohne in Win- terthur. Er sei unterwegs. Er habe ihr nichts Spezielles erzählt. Nur von seiner kranken Mutter, welche starke Schmerzen habe und eine Operation machen müsse, wozu das Geld fehle. Sie habe Mitleid mit seiner Mutter gehabt, da sie selber schon längere Zeit sehr starke Schmerzen wegen der MS habe. Sie habe seiner Mutter gleich nachfühlen können. Er habe sie gefragt, ob sie ihm etwas Geld für die Operation geben könne. Die Fr. 5'000.– seien für seine Mutter gewe- sen. Nachher habe er sie wieder um Geld angefragt; für die Erholung seiner Mut- ter. Der Beschuldigte habe sie jeweils um die Geldbeträge gefragt, und sie habe geschaut, ob sie ihm diese geben könne. Herr D._____ habe dunkle nicht ganz kurze und nicht lange, gerade Haare. Er sei ca. 175–185 cm gross, habe evtl. braune Augen und sei ca. 30-jährig. Es sei ihr nichts Spezielles an ihm aufgefal- len. Sie könne nicht mehr genau sagen, wie oft sie Kontakt mit ihm gehabt habe. Weil sie diese Krankheit habe, lebe sie von Tag zu Tag und merke sich gewisse Sachen nicht mehr so genau. Er habe sie im COOP J._____ angesprochen und sei dann mit ihr nach Hause, an die … in F._____ gekommen. Damals habe sie dort gewohnt. Am Nachmittag sei sie zur K._____ [Bank] in F._____ gegangen und habe die Beträge dort einzeln abgehoben. Zuerst die Fr. 5'000.–, dann die weiteren Beträge. Beim grösseren Betrag von Fr. 49'000.– hätten diese sie ge- fragt und darauf hingewiesen, dass sie vorsichtig sein soll und aufpassen müsse, dass sie das Geld wiederbekomme. Sie habe der Bank gesagt, das Geld sei für einen Bekannten. Für die Rückzahlung sei kein Datum abgemacht gewesen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie werde das Geld sicher zurückbekommen, wenn er das Geld wieder habe. Die beiden Listen habe sie erstellt. Er habe dann mit dem Namen D._____ unterschrieben. Er habe sie dann wieder angerufen und

- 12 - sich bedankt. Er habe das Geld aber noch nicht und könne es nicht zurückbezah- len. Sie glaube, das sei im 2017 gewesen. 3.4.1.1. Jetzt habe er sie vor zwei Wochen wieder angerufen und um die Fr. 60'000.– angefragt. Er sei jeweils in ihr Haus an der … in F._____ gekommen, und sie habe ihm das Geld jeweils bar in Couverts übergeben. Die Fr. 49'000.– habe sie bei der L._____ [Bank] F._____ abgehoben und ihm in einem Couvert übergeben. Die Fr. 5'000.–, Fr. 4'800.–, und Fr. 16'800.– habe sie auch bei der Bank in F._____ abgehoben, sie glaube, von der K._____. Für die Geldübergabe sei er immer zu ihr nach Hause gekommen. Zuvor habe er sie immer auf ihrer Festnetznummer 1 kontaktiert und gesagt, wann er zu ihr komme. Sie habe ihm einmal eine Visitenkarte der … [Strasse] gegeben. Im Jahre 2017 habe er sie dann auch einmal angerufen und sich für das Geld bedankt. Sie müsse einfach ein Bisschen auf das Geld warten, es komme dann schon. Als sie 2017 umgezo- gen sei, habe sie ihm ein neues Visitenkärtli mit der neuen Adresse, …-Hof …, gegeben. Sie habe ihm so viel Geld gegeben, da sie gedacht habe, die hätten das nötig. Er habe ihr von seiner Familie erzählt. Es sei so schwierig mit seinen Kin- dern. Sie würden immer wieder Kleider brauchen. Auch von seiner Grossmutter, welche krank sei, habe er ihr erzählt. 2017 habe er ihr erzählt, dass die Mutter und die Grossmutter nun gestorben seien. Die Grossmutter sei einfach alt gewe- sen. Da habe sie es als normal empfunden, dass diese gestorben sei. Bei der Mutter habe er ihr nichts im Detail erzählt. Es tue ihr leid, sie könne den genauen Zeitpunkt nicht mehr angeben. Dies sei ihr angesichts ihrer Krankheit nicht so wichtig erschienen. Deshalb habe sie dem nicht so viel Beachtung geschenkt. 3.4.1.2. 2017 und 2018 habe er sie nicht regelmässig, nicht in bestimmten Abständen, kontaktiert. Dann habe er sie zwischendurch immer mal wieder ange- rufen und mal um Geld angefragt. Zwischendurch habe er auch angerufen und sie gefragt, wie es ihr gehe. Sie habe ihm gesagt, sie hätte zur Zeit nichts für ihn. Dann habe er sie später erneut angerufen und von seinen Geldproblemen erzählt. Als sie ihm gesagt habe, dass sie zur Zeit nichts habe, sei ca. 1 Monat Funkstille gewesen, und dann habe er sie nach ca. 4 Wochen erneut kontaktiert und um Geld gefragt. Vor ca. 1 Monat habe er sie um Fr. 60'000.– angebettelt. Sie habe

- 13 - zuerst abgelehnt. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm schon genug Geld gegeben habe. Er habe dann gesagt, dass er sie genau deshalb um Fr. 60'000.– anfrage. Er habe dieses Erbe. Wenn er dieses Erbe auslösen könne und erhalte, könne er dann alle seine Schulden bei ihr zurückzahlen. Irgendwann habe sie dann nicht mehr gemocht und dann halt zugesagt. Etwa vor 2 Wochen habe sie auf der Bank nachgefragt, ob sie ihr Fr. 60'000.– auszahlen könnten. Die Bank habe sie dann gewarnt, dies sei gefährlich. Sie habe ihm das Geld bar geben müssen, da er ihr erzählt habe, er habe kein Bankkonto. Sie habe ihm die Krankheiten seiner Mutter und die Probleme mit den Kindern geglaubt, da sie so richtig habe nachfühlen können, wenn man solche Schmerzen habe, wie seine Mutter, und wenn man durch das Geld eine Lösung sehe, d.h. eine Operation machen könne. 3.4.1.3. Als sie den Beschuldigten gefragt habe, ob sie ihn zurückrufen kön- ne, habe er gesagt, er rufe sie von einem Bekannten an, wo er zum Essen sei. Die Nummer habe sie nicht gesehen. Der Beschuldigte habe keine eigene Tele- fonnummer. Sie habe daher auch keine aufgeschrieben. Den letzten Kontakt mit dem Beschuldigten habe sie heute Morgen (gemeint 29.01.2018) gehabt. Er habe sie zwei Mal auf das Festnetz angerufen und gefragt, was nun mit dem Geld sei. Sie habe gesagt, sie müsse noch schauen und organisieren. Einmal habe Herr D._____ um ca. 10 Uhr und einmal um ca. 14 Uhr angerufen. Zwischendurch ha- be sie mit der Bank telefoniert. Da hätten sie mit dem Beschuldigten den Termin der Geldübergabe bei der L._____ … [Standort] Winterthur um 09.45 Uhr verein- bart. Sie habe telefonischen Kontakt mit Herrn M._____ von der L._____ gehabt. Dieser sei heute Nachmittag (gemeint 29.01.2018) auch persönlich bei ihr gewe- sen. Sie habe bei der L._____ telefonisch nachgefragt, ob dies mit den Fr. 60'000.– möglich sei. Herr M._____ sei dann vorbeigekommen, um dies zu besprechen. 3.4.1.4. Herr D._____ habe sie nach der Zeit und der Örtlichkeit gefragt, und sie habe ihm gesagt, dass sie den Termin so mit dem Herrn der L._____ verein- bart habe. Herr D._____ habe dann gesagt, dass das gut sei. Er werde sie um

E. 9.00 Uhr bei ihr zu Hause abholen. Sie müsse jetzt noch überlegen, wo er sie in

- 14 - Winterthur bei der Bank am besten aussteigen lassen könne. Sie habe derzeit Mühe mit dem Gehen und manchmal auch mit Sprechen. Dies sei nun intensiver. 3.4.1.5. Herr D._____ habe gebrochen Deutsch gesprochen. Sie wisse nicht, welche Sprache er sonst spreche. Ja, sie habe mit einer weiteren Person Kontakt gehabt; mit einem Herrn, einem sogenannten Anwalt, der Herrn D._____ betreut habe und diesem bei den Bankangelegenheiten oder der Erbschaft helfe. Herr D._____ habe ihr am Telefon von diesem Anwalt erzählt, aber keinen Na- men erwähnt. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie, bzw. die Bank brauche eine Anschrift von diesem. Er habe dies dann an seinen Anwalt weitergeleitet. Dieser Anwalt habe sie dann telefonisch kontaktiert und ihr gesagt, er habe schon oft Geschäfte mit Banken gemacht und noch nie eine Nachfrage erhalten resp. seine Anschrift bekanntgeben müssen. Er habe gebrochen Deutsch gesprochen, wie Herr D._____, aber älter getönt. Der Anwalt habe seinen Namen gesagt. Ir- gend etwas mit "itsch". Sie habe den Namen nicht verstanden. Er habe einfach gesagt, der Anwalt von Herrn D._____ zu sein. Er betreue diesen beruflich als ei- ne Art Anwalt, sei aber beruflich nicht Anwalt. Es sei einfach um die Erbschaft ge- gangen. Sie habe den Beiden geglaubt. Der Anwalt sei glaubhaft gewesen für sie. Weitere Gespräche habe es nicht gegeben. Sie selber habe kein Natel. Sie habe dem Beschuldigten aber einmal eine Visitenkarte ihres aktuellen Wohnortes ge- geben: …-Strasse …, F._____, damit sein Anwalt ihre E-Mailadresse (B._____@gmx.ch oder .net) habe. Weder der Beschuldigte noch der Anwalt ha- be sie per E-Mail kontaktiert. Sein Anwalt habe sie heute Nachmittag auf ihr Fest- netz angerufen und gesagt, er habe ihr ein E-Mail schreiben wollen. Dies habe nicht funktioniert. Sie habe Herrn D._____ letzte Woche gesagt, sie brauche seine Anschrift. Er habe dann gesagt, er würde die Anschrift mailen lassen. Bis heute sei aber nichts gekommen. Sie sei bei Cablecom. Nach Wertgegenständen oder Gold habe der Beschuldigte nie gefragt. Betreffend diese Fr. 60'000.– habe er sie vor ca. 4 Wochen erstmals kontaktiert. Da habe sie abgewunken. Ca. 2 Wochen später habe er das zweite Mal angerufen. Sie habe erneut abgewunken. Ca. 1–2 Tage später habe er wieder angerufen und sie um Geld gebeten. Dann habe sie halt ja gesagt, weil es ihr zu viel geworden sei, und er ihr gesagt habe, es sei ihm so wichtig, dass er das Erbe auslösen könne, da er sonst viel Geld verlieren wür-

- 15 - de und sie auch. Dann habe er letzte Woche wieder angerufen. Dann habe ihre Bank die Anschrift vom Anwalt von Herrn D._____ verlangt, was sie diesem mit- geteilt habe. Heute habe er zwei Mal angerufen. Der Anwalt habe sie gestern o- der heute Morgen einmal kontaktiert. An der Stimmung der Anrufer vom ersten bis zum letzten Kontakt sei ihr keine Veränderungen aufgefallen. Die Geldforderung sei für sie glaubhaft gewesen. Sie habe nachgefragt, wie es der Mutter des Be- schuldigten gehe. Herr D._____ habe erzählt, es gehe ihr besser. Sie habe ge- wöhnlich mit ihm gesprochen. Ihr sei nichts Spezielles aufgefallen. Am Schluss habe sie genug gehabt vom immer wieder Fragen und Betteln seinerseits. Sie habe gedacht, dann gebe sie ihm die Fr. 60'000.– halt. Dann sei das Ganze durch, er bezahle ihr seine Schulden und könne seine anderen Schulden auch bezahlen. Weitere Telefonate habe es nicht gegeben. Es sei immer nur um das Geld gegangen, für die Grossmutter, für die kranke Mutter und für die Kinder. 3.4.1.6. Nein, der Beschuldigte habe ihr nie etwas zurückbezahlt. Er habe immer gesagt, es komme schon. Er müsse zuerst das Geld der Erbschaft haben. Das Geld aus der Erbschaft stamme von seiner Mutter und Grossmutter, aus dem Haus, welches nun verkauft sei. Sein Anwalt habe etwas von Fr. 500'000.– ge- sagt, welche D._____ dann aus dem Hausverkauf erhalten würde, wenn er seine Schulden bezahlt habe. Sie sei nicht instruiert worden, wie sie sich beim Geldbe- zug hätte verhalten sollen. Ja sie kenne den Enkeltrick. Wenn sie nun daran den- ke, was ihr jetzt die Leute der Bank gesagt hätten, müsse sie sagen, dass sie ge- nau in das Schema passe. Eine ältere kranke Frau, welche leicht behindert sei. Aber sie habe ihm geglaubt, weil sie immer an das Gute glaube. Sie habe halt auch noch nie eine schlechte Erfahrung mit Geld gemacht und sei noch nie betro- gen worden. Es sei nichts vereinbart, wem sie morgen das Geld übergeben müs- se. Sie werde dieses auf der Bank in Empfang nehmen. Herr D._____ werde sie zu Hause abholen und nach Winterthur fahren. Wo er dann warte, wisse sie nicht. Wahrscheinlich irgendwo auf einem Parkplatz. Ob noch eine weitere Person da- bei sein werde, wisse sie nicht. Sie habe keine Kontaktdaten des Beschuldigten. Dieser habe sie immer von diversen Telefonnummern kontaktiert. Er habe gesagt, selber keine Telefonnummer zu haben.

- 16 - 3.4.1.7. Heute Nachmittag, um 14.00 Uhr oder 14.30 Uhr, sei der letzte Kon- takt mit dem Anwalt gewesen. Dieser habe gesagt, er werde die Quittung für das Geld Herrn D._____ mitgeben, für die gesamte Summe von Fr. 49'000.–, Fr. 26'600.– und die Fr. 60'000.–. Herr D._____ werde das Schreiben morgen mitbringen. Auch der Beschuldigte habe kurz nach dem Anwalt nochmals angeru- fen. Psychisch gehe es ihr normal, dünke es sie. Wenn der oder die Anrufer das Geld nicht für die Zwecke gebrauchten, welche sie erzählten, wäre sie sehr ent- täuscht und hätte sich sehr in ihnen getäuscht. Dann hätte Herr D._____ kein Geld von ihr bekommen und würde auch keines bekommen. Sie hätte sich nie gedacht, dass es sie treffe, Geschädigte eines Enkeltrickbetruges oder anderen Betruges zu werden, auch wenn sie ins Schema passe, wie sie nun gemerkt ha- be. 3.4.2. Diese polizeilichen Aussagen bestätigte die Geschädigte auch anläss- lich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 9. April 2018 als Zeugin in An- wesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung im Wesentlichen, wenn- gleich sie sich krankheitsbedingt (Urk. 6/2 S. 2 f. und S. 7: "Die Zeugin hat starke Schmerzen") nicht mehr an alle zeitlichen Begebenheiten erinnern konnte und ihr die früheren Aussagen zur Erinnerung teilweise vorgehalten werden mussten. Ih- re früheren, nunmehr vorgehaltenen Aussagen bestätigte sie jeweils vorbehaltlos (Urk. 6/2 S. 4 ff.). Auch den anwesenden Beschuldigten identifizierte sie vorbe- haltlos als jenen Mann, der sie damals beim COOP in J._____ angesprochen hat- te (ebenda, S. 5). Die Beträge und was ihr der Beschuldigte jeweils erzählt hatte, konnte sie im Wesentlichen aber noch von sich aus nochmals erzählen. Im Übri- gen wurden die erhaltenen Beträge vom Beschuldigten nicht bestritten. 3.4.3. An der Darstellung der Geschädigten zu zweifeln, besteht kein Anlass. Soweit der Beschuldigte anerkannte, diese mehrmals um Geld angefragt und von ihr bei mehreren Übergaben im Zeitraum März bis Juni 2016 insgesamt Fr. 75'600.– erhalten zu haben, sie ihm im Januar 2018 auf sein Bitten hin noch- mals Fr. 60'000.– habe übergeben wollen, er die erhaltenen Beträge mit dem Schriftzug "D._____" unterschriftlich quittierte, und überdies einräumte der Ge- schädigten gesagt zu haben, dass er die Fr. 60'000.– zum Auslösen seines Erbes

- 17 - benötige, damit er ihr alle Schulden zurückzahlen könne, sie diesmal aber damit gezögert habe, ihm das Geld zu geben (vorstehend, Erw. III.2.), bestätigt er deren bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft deponierten, übereinstimmenden Aus- sagen ausdrücklich. Dafür, dass die Geschädigte angesichts ihres bereits damals erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustandes und des Zeitpunktes ihrer poli- zeilichen Befragung ausgerechnet bei den vom Beschuldigten bestrittenen sub- jektiven Sachverhaltselementen ihre Aussagen erfunden und damit gelogen ha- ben könnte, bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. 3.4.4. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Geschädigte sich nicht als Privatklägerin konstituiert und darauf verzichtet hat, eine Zivilforderung gegenüber dem Beschuldigten geltend zu machen (vorstehend, Erw. II.2.). Im Zeitpunkt, als die Geschädigte am 29. Januar 2018 polizeilich befragt wurde, war die Übergabe der dem Beschuldigten in Aussicht gestellten Fr. 60'000.– am Fol- getag bei der L._____ in Winterthur noch in der Schwebe. Erst als sie durch die Mitarbeiter der L._____ langsam sensibilisiert und angehalten worden war, die Adresse des Beschuldigten (oder von dessen Anwalt) zu verlangen (Urk. 6/1 S. 4 f., S. 7), kam es zum Einbezug der Polizei und zu ihrer polizeilichen Befra- gung. Noch zu Beginn derselben hegte die Geschädigte offenkundig keinen Groll gegen den Beschuldigten. Erst im Verlaufe der Befragung wurden ihr schrittweise die Augen geöffnet und am Ende derselben sah sie ein, dass sie Opfer eines Be- truges geworden war und als ältere, leicht behinderte, kranke Frau ins (Opfer-) Schema passe (Urk. 6/1 S. 8 f.). Aus ihrer eigenen inneren Haltung gegenüber dem Beschuldigten hatte die Geschädigte noch zu Beginn und über weite Stre- cken der polizeilichen Befragung gar keine Veranlassung, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten oder die Geschehnisse in einem für sie günstigeren Lichte und allenfalls übertrieben darzustellen, zumal sie anfänglich immer noch daran glaubte und hoffte, ihre gesamten Gelder vom Beschuldigten zurückbezahlt zu erhalten, falls und sobald dieser mit den versprochenen Fr. 60'000.– angeblich seine Erbschaft hätte auslösen können. Ebenso wenig ergeben sich aus ihrer gut drei Monate später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung weiter- gehende Belastungen des Beschuldigten, welche die Geschädigte nicht bereits

- 18 - bei der Polizei geäussert hatte. Ihre gesamte Darstellung erweist sich daher als glaubhaft, weshalb vollumfänglich darauf abzustellen ist. 3.4.5. Demgegenüber hat sich die Darstellung des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten und im Strafverfahren zu seinen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, zur tatsächlichen Verwendung der von der Geschädigten erhältlich gemachten Geldsummen, zu seinem Rückzahlungswillen und seiner angeblichen Rückzahlungsfähigkeit, als eine stete und fortlaufende Aneinanderreihung von weiteren Lügen herausgestellt. 3.4.5.1. Er hat die Geschädigte stets glauben lassen, er sei Herr D._____ und wohne in Winterthur. Dies hat sich als offenkundige Lüge über seine tatsäch- liche Wohnsituation herausgestellt. Weshalb hat er der Geschädigten trotz ent- sprechender Nachfrage nach einer Adresse, insbes. im Januar 2018, seinen tat- sächlichen Wohnsitz in G._____, Deutschland, verheimlicht und stets geltend gemacht, über keine eigene Telefonnummer zu verfügen, obwohl anlässlich der Verhaftung ein Mobiltelefon bei ihm sichergestellt werden konnte (Urk. 17/2)? Weshalb hat er der Geschädigten seinen wahren Familiennamen über den ge- samten Deliktszeitraum verheimlicht und die Darlehensquittungen mit dem Schriftzug "D._____" unterzeichnet und sie glauben lassen, dies sei sein wirkli- cher Familienname? Angesichts seines konsequenten und konstanten Gebrau- ches des Namens D._____, erweist sich seine Beteuerung, manchmal Buchsta- ben zu verwechseln, jedenfalls als offenkundige und plumpe Schutzbehauptung, weshalb eine angebliche Buchstabenverwechslung oder ein Versehen bei den von ihm mit dem Schriftzug "D._____" unterzeichneten Darlehensbestätigungen vom 13. resp. 14. Juni 2016 über insgesamt Fr. 26'600.– (Fr. 5'000.–, Fr. 4'800.– und Fr. 16'800.–) sowie über Fr. 49'000.– (Urk. 5/1+2) von vornherein auszu- schliessen ist. Hätte er gegenüber der Geschädigten einen von "D._____" abwei- chenden Namen verwendet, hätte diese fraglos Verdacht schöpfen müssen, wo- ran der Beschuldigte kein Interesse haben konnte. Auch für seine Darstellung, wonach er der Geschädigten seinen Personalausweis gezeigt haben will (Prot. I S. 21 f.; Prot. II S. 17), finden sich in den Aussagen der Geschädigten keine An-

- 19 - haltspunkte. Sie sagte konstant und glaubhaft aus, dass der Beschuldigte sich ihr als D._____ aus Winterthur vorgestellt habe. 3.4.5.2. Hinzukommen die Lügen des Beschuldigten gegenüber der Ge- schädigten betreffend die Verwendung der erlangten Geldsummen. Wie erwogen, besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Geschädigte dem Be- schuldigten geglaubt hatte, dass dieser die Gelder für seine kranke Mutter, seine kranke Grossmutter und seine Kinder benötige und für eine Operation verwende. Ebenso glaubhaft ist die Aussage der Geschädigten einzustufen, dass sie die Gelder dem Beschuldigten nicht gegeben hätte, wenn er deren tatsächliche Ver- wendung und die angesichts seiner finanziellen Probleme nicht mögliche Rück- zahlung offengelegt hätte. Tatsächlich hat er das Geld seinem Grossvater, C._____, übergeben, welcher damit die Hypothek für das Haus seiner (des Be- schuldigten) Mutter in Rumänien bezahlt habe, wie der Beschuldigte selber ein- räumte (vorstehend, Erw. III.2.). 3.4.5.3. Alsdann haben sich seine Angaben betreffend Erbschaft und Eigen- tumsverhältnisse des Hauses in H._____ als Lügen gegenüber der Geschädigten hinsichtlich der Auslösung der Erbschaft, seiner Rückzahlungsmöglichkeit und des Rückzahlungswillens, herausgestellt. Bereits die Vorderrichter haben völlig zutreffend erwogen, dass der Version des Beschuldigten jegliche Plausibilität fehlt (Urk. 58 S. 9 f.). Weshalb sollte dieser bereits im Jahre 2016 einen Auskauf der auf dem rumänischen Grundstück lastenden "Hypothek" angestrebt haben, um als angeblicher Alleinerbe über die betreffende Immobilie zu verfügen (Urk. 7/5 S. 3), wenn seine Mutter, laut seiner eigenen Aussage, erst im August 2017 ver- storben sein soll (Urk. 7/4 S. 3). Die Geschichte mit dem Grundstück vermag da- her auch seinen Geldbedarf im Jahre 2016 nicht zu erklären. Überdies lautete das vom Beschuldigten angegebene Grundstück in H._____, Rumänien, gemäss Eu- ropol-Auskunft nicht etwa auf den Namen seiner Mutter N._____ (Urk. 7/5 S. 9 f.), welche bis zu ihrem Tod dort gewohnt haben soll (Urk. 7/4 S. 12), sondern auf die Firma O._____ SRL. Ebenso wenig liess sich zu den vormaligen Besitzern des Grundstücks, welche als Ehegatten P._____ und Q._____ identifiziert wurden, ei-

- 20 - ne familiäre Verbindung zur Mutter des Beschuldigten herstellen (Urk. 10/9; Urk. 10/11 insbes. S. 3; Urk. 10/13 S. 3; Urk. 38). 3.4.5.4. Aus der tatsächlichen finanziellen Lage des Beschuldigten im De- liktszeitraum (23. März 2016 – 30. Januar 2018) geht hervor, dass diese gar keine Rückzahlung der Darlehensbeträge erlaubte, sein angeblicher Rückzahlungswille daher bestenfalls ein wertloses blosses Lippenbekenntnis darstellte. Das Wohn- haus an der …-Strasse … in G._____, Deutschland, kaufte er laut eigener Dar- stellung im Verlaufe des Jahres 2017 (Urk. 7/5 S. 9). Gemäss Angabe des Ge- richtsvollziehers war die Eigentumsübertragung auf den Beschuldigten im Oktober 2017 noch nicht vollzogen (Urk. 11/5 S. 17), weshalb er dieses Grundstück auch nicht als Beleg für seinen angeblichen Rückzahlungswillen für bereits im Jahre 2016 von der Geschädigten entgegengenommene Darlehensbeträge vorbringen kann. Abgesehen davon belief sich der Kaufpreis laut seinen Aussagen auf EUR 30'000.–, wobei das Objekt repariert und renoviert werden müsse (Urk. 7/4 S. 22; Urk. 7/5 S. 9). Es erschliesst sich daher nicht, wie der Beschuldigte mit Hil- fe dieses Grundstückes die Rückzahlung von Darlehen von insgesamt Fr. 75'000.– hätte bestreiten wollen, derweil er als selbständigerwerbender Auto- händler monatliche Einkünfte von EUR 2'500.– bis EUR 3'500.– erzielte und da- von u.a. eine fünfköpfige Familie zu unterhalten hatte (Urk. 7/2 S. 3, S. 4 f.; Urk. 7/3 S. 8; Urk. 7/4 S. 2; Urk. 7/5 S. 8; vgl. nachfolgend, Erw. V.3.1.). Aus der rechtshilfeweise über die Staatsanwaltschaft I._____, Baden-Württemberg, erhält- lich gemachten Aufstellung vom 20. April 2018 über die vom Obergerichtsvollzie- her in I._____ im Zeitraum 24. September 2015 bis 28. März 2018 bearbeiteten Zwangsvollstreckungsaufträge gegen den Beschuldigten, inkl. dessen Vermö- gensverzeichnis vom 19. Oktober 2017 (Urk. 11/2 ff., insbes. Urk. 11/5), und aus weiteren Unterlagen über Pfändungsbegehren gegen ihn beim Vollstreckungsge- richt des Amtsgerichtes I._____ im November und Dezember 2017 (Urk. 13/1–8), ergeben sich seine wahren finanziellen Verhältnisse im Deliktszeitraum, welche eine realistische Rückzahlungsmöglichkeit und einen ernsthaften Rückzahlungs- willen des Beschuldigten als äusserst unwahrscheinlich erscheinen lassen resp. ausschliessen. Dass ein Rückzahlungswille generell nicht gegeben war, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Beschuldigte der Geschädigten weder sei-

- 21 - ne Adresse noch seine Telefonnummer bekanntgegeben hat, sondern sie glau- ben liess, er wohne in Winterthur, wodurch es der Geschädigten auch nicht mög- lich gewesen wäre, den Beschuldigten aufgrund der fehlenden Rückzahlung der Geldsummen zu betreiben. Der Beschuldigte hat die Geschädigte glauben lassen, dass er ihr das erhaltene Geld zurückzahlen werde, indem er die Geldübergaben explizit als Darlehen bezeichnete und ihr gegenüber seinen angeblichen Rück- zahlungswillen äusserte. Da er sich nach eigenen Angaben im Verlauf des Jahres 2017 ein Haus kaufen konnte (Prot. II S. 11 f.), wäre durchaus Geld vorhanden gewesen, um die von der Geschädigten erhaltenen Darlehen zurückzuzahlen, zumindest ratenweise, was er allerdings nicht getan hat und damit ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass kein effektiver Rückzahlungswille vorhanden war. Vor diesem Hintergrund ist auch irrelevant, dass keine Rückzahlungstermine respektive keine weiteren Formalitäten vereinbart worden sind. Tatsächlich hat der Beschuldigte bislang nach wie vor keinerlei Rückzahlungsversuche unternommen (Prot. II S. 20). 3.4.5.5. Insgesamt ergibt sich aus der steten und fortlaufenden Aneinander- reihung von weiteren Lügen das Bild eines eigentlichen Lügengebäudes. 3.4.6. Der Beschuldigte hat letztlich bestritten, bei seinen Aktivitäten im Ja- nuar 2018 zur Erlangung der weiteren Fr. 60'000.– noch eine zweite Person in die Geschehnisse miteinbezogen zu haben, um diese Summe von der Geschädigten erhältlich zu machen. Die Geschädigte habe mit keinem Anwalt telefoniert. Das stimme nicht. Es sei gar keine andere Person ausser ihm gewesen (Prot. I S. 29). Auch diese Bestreitung ist wenig glaubhaft. 3.4.6.1. Zunächst war es der Beschuldigte selber, der anerkannte, dass er der Geschädigten gesagt habe, diese Fr. 60'000.– zum Auslösen seines Erbes zu benötigen, um mit diesem ihr alle Schulden zurückzahlen zu können. Richtig sei auch, dass die Geschädigte diesmal damit gezögert habe, ihm das Geld zu ge- ben, und er ihr von seinem Anwalt erzählt habe und sie diesen dann auch ge- sprochen habe (vorstehend, Erw. III.2.). Auf diesen anfänglichen Zugeständnis- sen ist der Beschuldigte fraglos zu behaften, zumal diese überdies mit den Aus-

- 22 - sagen der Geschädigten übereinstimmen (vorstehend, Erw. III.3.4.1.2. ff., insbes. 3.4.1.5.). 3.4.6.2. Dass die Darstellung der Geschädigten im Übrigen glaubhaft ist und auf diese abzustellen ist, wurde bereits erwogen (Erw. III.3.4.3. f.). Dies trifft ins- besondere auch auf ihre Aussagen zu den Anrufen dieses Anwaltes zu. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 6) fehlen plausible Hinweise darauf, dass sie diese Angaben erfunden haben könnte. 3.4.7. Schliesslich hatte der Beschuldigte weiter eingeräumt, dass er gese- hen habe, wie die Geschädigte schlecht habe gehen können und wohl eine "The- rapie macht" (Urk. 7/4 S. 4 oben), als er sie am 23. März 2016 beim ersten Tref- fen beim COOP in J._____ angesprochen und ihr Hilfe angeboten hatte. Auch auf dieser Zugabe ist er zu behaften. Dabei ist es insbesondere nicht notwendig, dass er ihre Krankengeschichte oder auch nur Teile daraus gekannt hätte (Urk. 7/5 S. 6; Prot. S. 17), um ihm anzulasten, dass er deren Gutgläubigkeit, Schwäche und Krankheit beim ersten Treffen beim COOP in J._____ erkannt und sich so- gleich zu Nutze gemacht hatte. 3.4.8. Nachdem der Beschuldigte anerkannte, das von der Geschädigten er- langte Geld jeweils seinem Grossvater, C._____, übergeben zu haben, welcher damit die Hypothek für das Haus seiner (des Beschuldigten) Mutter in Rumänien bezahlt habe (vorstehend, Erw. III.2.), erweist sich auch der Anklagesachverhalt betreffend des Vorwurfes der Geldwäscherei (vorstehend, Erw. III.1.1.; Urk. 26 S. 4: Dossier 2) als erstellt, denn durch das Verbringen der deliktisch erlangten Geldbeträge über die Grenze nach Deutschland und anschliessend durch seinen Grossvater weiter nach Rumänien verheimlichte der Beschuldigte das Geld vor den Behörden und verhinderte ein Auffinden desselben resp. einen behördlichen Zugriff. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 14) erstellt ist.

- 23 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 58 S. 34). Nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist das Verbot der reforma- tio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten. Dementsprechend bildet der ur- sprüngliche Anklagevorwurf einer möglichen mehrfachen Tatbegehung beim Vor- wurf des gewerbsmässigen Betruges (vgl. Urk. 26 S. 6) nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2. Der Beschuldigte liess mit der Berufungserklärung seiner neuen erbete- nen Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe bean- tragen. Eventualiter sei er wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB be- treffend Dossier 2 schuldig zu sprechen, in den übrigen Anklagepunkten jedoch freizusprechen (Urk. 59 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränk- te der Beschuldigte seinen Eventualantrag im Falle der Bestätigung des vor- instanzlichen Schuldspruchs auf das Strafmass, die Landesverweisung und die Ersatzforderung (Urk. 72 S. 2).

3. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und von der Praxis und Lehre entwickelten weiteren Voraussetzungen für die Qualifikation eines täu- schenden Verhaltens als arglistig korrekt aufgeführt, eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen und überzeugend erwogen, dass der Beschuldigte mit seinem Tatvorgehen den objektiven und den subjektiven Tatbestand des ge- werbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB erfüllt hat (Urk. 58 S. 15 –22). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Ergänzend hervorzuheben ist nochmals, dass Arglist nach der Recht- sprechung vorliegt, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich beson- derer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist be- jaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer

- 24 - Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfor- dert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV18 E. 3.a; BGE 126 IV 165 E. 2a). 3.2. Dabei hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des Betruges ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt ist, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken und der Täter auf die Vorstellung des Op- fers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermö- gensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_184/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.4.1). Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung des Merkmals der Arglist im jeweils konkreten Fall nach einem individuellen Massstab die besonde- ren Verhältnisse des Täuschungsopfers zu berücksichtigen. Dabei ist insbesonde- re Rücksicht zu nehmen auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Al- ter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Ab- hängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Es mag zutreffen, dass der Leichtsinn oder die Einfalt dem Täter bei derartigen Opfern die Tat erleichtern. Dieser handelt bei solchen Konstellationen aber auch besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen miss- braucht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). In diesem Sinne hat das Bundesgericht bei inferi- oren Opfern, deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt ausgenützt worden ist, Arglist bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_309/2017 vom

16. Oktober 2017 E. 4.2 mit weiteren Verweisen). 3.3. Bei den ersten Beträgen, welche der Beschuldigte von der Geschädig- ten erhältlich machte, nutzte er zunächst gezielt die von ihm wahrgenommenen

- 25 - besonderen gesundheitlichen Verhältnisse und die sich daraus ergebene offen- kundige Gutgläubigkeit und das Verständnis der Geschädigten über körperliche Gebrechen und Schmerzen aus, indem er entsprechende Probleme seiner Mutter und seiner Grossmutter vorgab. Darin zeigt sich, dass die Geschädigte offensicht- lich ein gesundheitlich beeinträchtigtes, leichtgläubiges und schwaches Opfer war. Damit waren die Täuschungen für sie auch nur erschwert durchschaubar. 3.3.1. Durch das stete und fortlaufende Aneinanderreihen von weiteren Lü- gen täuschte der Beschuldigte die Geschädigte mit Hilfe der Errichtung eines ei- gentlichen Lügengebäudes (vorstehend, Erw. III.3.4.5., insbes. 3.4.5.5.). Bei sei- nem weiteren Tatvorgehen ergibt sich das Merkmal der Arglist im Wesentlichen schon aus der Täuschung über seinen angeblichen Rückzahlungswillen, welche eine innere Tatsache betrifft, die von der Geschädigten ihrem Wesen nach nicht überprüft werden konnte. Hinzukommt, dass er Umstände schuf, welche ihn vor- aussehen liessen, dass sie eine wirksame Überprüfung gar nicht würde vorneh- men können, indem er sich ihr unter dem falschen Namen "D._____" vorstellte und die Quittungen in der Folge mit diesem Schriftzug unterzeichnete und sie damit in diesem Irrtum bestärkte. Weiter gab er ihr wahrheitswidrig an, in Win- terthur zu wohnen, obwohl er seinen tatsächlichen Wohnsitz in G._____, Deutsch- land, hatte. Zudem gab er tatsachenwidrig vor, über keine eigene Telefonnummer zu verfügen und enthielt der Geschädigten mit Vorbedacht weiterhin seine tat- sächliche Anschrift vor. 3.3.2. Als er die Geschädigte im Januar 2018 erneut für einen Betrag von Fr. 60'000.– telefonisch kontaktierte und diese zunächst abweisend reagierte und er erkannte, dass sie sich diesmal sträubte, akzeptierte er dies nicht, sondern rief sie nach wenigen Wochen erneut an und legte nach, indem er seinen angeblichen Anwalt und damit eine zweite Person ins Spiel brachte, welche ihn dabei unter- stützte, die Geschädigte erfolgreich davon zu überzeugen, ihm auch diese Fr. 60'000.– noch zu besorgen, indem er auch diesen die Geschädigte anrufen und diese im Glauben bestärken liess, die von der Bank verlangte Anschrift des Darlehensnehmers würde ihr per E-Mail geschickt, und der Beschuldigte benötige dieses Geld, um seine Erbschaft auszulösen, damit er in der Folge ihre gesamten

- 26 - und seine weiteren Schulden begleichen könne, während bei einem Verweigern der verlangten Fr. 60'000.– ihr ganzes Guthaben gefährdet würde. Diese weiteren Aktivitäten mit Hilfe einer fingierten Drittperson (vgl. Urk. 26 S. 4 f.), seines angeb- lichen Anwaltes, das Bestärken der Geschädigten, im Glauben, die Anschrift wür- de ihr rechtzeitig gegeben, und das Aufsetzen des psychischen Druckes, wonach sie ihr gesamtes Guthaben verlieren könnte, falls sie ihm diese Fr. 60'000.– nicht besorgen würde, stellen klassische weitere täuschende Machenschaften des Be- schuldigten dar, welche Arglist in optima forma begründen. 3.3.3. Der Beschuldigte bestreitet, dass zwischen ihm und der Geschädigten ein Vertrauensverhältnis bestanden haben soll. Die Verteidigung führte dazu aus, dass das Betteln und Erzählen irgendwelcher Stories noch lange kein besonderes Näheverhältnis zwischen den beiden geschaffen habe. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Beschuldigte die Geschädigte auch einmal angerufen habe, nur um zu fragen, wie es ihr gehe (Urk. 72 S. 8). Entgegen der Auffassung der Vertei- digung schuf der Beschuldigte durch die gemeinsame Leidensgeschichte aber durchaus die Basis für ein Vertrauensverhältnis. Dieses konnte er durch die Er- zählungen von seiner kranken Mutter, welche unter starken Schmerzen leide und kurz vor einer Operation stehe, sowie seiner kranken Grossmutter auch weiter aufbauen und stärken, da die Geschädigte aufgrund ihrer langjährigen MS- Erkrankung nachvollziehen konnte, wie ein Leben mit Schmerzen ist und daher Mitleid empfand (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.1.). 3.3.4. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Verteidi- gung, wonach die Anrufe des Beschuldigten zu keinem psychischen Druck bei der Geschädigten geführt haben sollen, da diese nicht derart intensiv gewesen seien (Urk. 72 S. 8). Die Geschädigte führte dazu glaubhaft aus, dass der Beschuldigte sie mehrmals angerufen und nach Geld gefragt habe, und obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie ihm zur Zeit kein Geld geben könne, habe er sie weiterhin kontak- tiert. Er habe nicht aufgehört, sie nach Geld anzubetteln. Irgendwann habe sogar sein Anwalt sie angerufen und nach dem Geld gefragt. Es sei ihr dann einfach zu viel geworden, und sie habe nicht mehr gemocht, weshalb sie dem Beschuldigten das Geld zugesichert habe (vorstehend, Erw. III.3.4.1.2. und III.3.4.1.5.). Die Ge-

- 27 - schädigte gab mehrfach deutlich zu Protokoll, dass ihr die Anrufe und das Betteln des Beschuldigten einfach zu viel geworden seien. Auch die Aussage des Be- schuldigten, wonach er das Geld von ihr benötige, um das Erbe auslösen und damit alle Schulden bei ihr zurückzahlen zu können, hat den Druck auf die Ge- schädigte zusätzlich verstärkt. So gab sie zu Protokoll, dass sie genug gehabt habe von seinem Betteln und gedacht habe, wenn sie ihm das Geld gebe, dann sei das Ganze durch, und er begleiche seine Schulden bei ihr (vgl. Urk. 6/1 S. 7). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten ist somit durchaus nachvollziehbar, dass sie sich vom Beschuldigten aufgrund seiner vielen Anrufe derart psychisch unter Druck gesetzt fühlte, dass sie in eine weitere Geldüberga- be einwilligte, zumal sie ja zusätzlich auch von einer Drittperson, welche sich als Anwalt des Beschuldigten ausgab, kontaktiert wurde. 3.3.5. Die Verteidigung moniert weiter, dass es der Geschädigten durchaus möglich gewesen wäre, weitere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, was sie, ob- gleich der Beschuldigte ein Wildfremder gewesen sei, nicht getan habe. Ihre ge- sundheitlichen Probleme hätten aber keinen Einfluss auf minimalste Vorsichts- massnahmen gehabt, zumal sie nach der ersten Geldübergabe selber die Polizei alarmiert habe (Urk. 72 S. 7 ff.). Die Geschädigte schien nach der ersten Geld- übergabe zwar ein ungutes Bauchgefühl gehabt zu haben, weshalb sie im März 2016 die Polizei kontaktierte und Anzeige erstattete. Allerdings sah die Polizei, obwohl es sich um ein Offizialdelikt handelte, keine Veranlassung, das Ganze weiter zu verfolgen, sodass es auch zu keinen Weiterungen und keinen formellen Einvernahmen kam, was das Misstrauen der Geschädigten nicht verstärkte. Im Gegenteil, da die Polizei nichts weiter unternahm, konnte sie sich in falscher Si- cherheit wähnen. Entsprechend ist auch nachvollziehbar, dass sie sich diesbe- züglich keine weiteren Gedanken mehr machte und sich aufgrund der seit der te- lefonischen Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich vom 24. März 2016 bis zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. April 2018 verstrichenen Zeit (rund 2 Jahre später) nicht mehr an ihre Anzeige zu erinnern vermochte (Urk. 6/2 S. 4 f.). Dieser Vorfall kann entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht mit dem von ihr zitierten Fall (UE170193) der III. Strafkammer des Obergerichtes des

- 28 - Kantons Zürich (Urk. 72 S. 10 f.) verglichen werden, da diesem eine ganz andere Ausgangslage zugrunde lag. 3.4. Der Betrug ist erst mit dem Eintritt einer Vermögensschädigung vollen- det. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht- Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven und wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstel- lung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1). Der Schaden als Vermögensnachteil hat beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermö- gensvorteil zu entsprechen (Erfordernis der Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3). 3.4.1. Als Schädigung im Sinne von Art. 146 StGB genügt jede Beeinträchti- gung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist (DONATSCH, Straf- recht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 240). Ein Darlehensvertrag schliesst zumeist gewisse Risiken in sich, welche der Darlehensgeber bewusst eingeht. Dafür er- hebt er regelmässig auch einen Zins, welcher diesem Risiko Rechnung trägt. Nachdem der Beschuldigte und die Geschädigte keine Zinsvereinbarung getroffen hatten, entfällt ein solcher Risikoausgleich vorliegend von vornherein. 3.4.2. Es kann indessen nicht schon in jeder Vermögensgefährdung, welche im Abschluss solcher Darlehensgeschäfte liegt, eine nach Art. 146 StGB beachtli- che Vermögensschädigung gesehen werden. Eine solche ist sinngemäss nur dann gegeben, wenn der Darlehensgeber entgegen den beim Darlehensnehmer geweckten Erwartungen von Anfang an so wenig Gewähr für eine vertragsge- mässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist. In die- sem Falle überschreitet der Darlehensnehmer in unzulässiger Weise die Grenze des dem Darlehensgeber zumutbaren Risikos (DONATSCH, a.a.O., S. 241 f.; BGE 102 IV 84 E. 4; BGE 82 IV 90 f.).

- 29 - 3.4.3. Nachdem der Beschuldigte bis dato keinerlei Rückzahlungen leistete, auch keine kleineren Teilzahlungen, erweist sich auch das Tatbestandselement des Vermögensschadens als erfüllt. Gleichzeitig ist der Beschuldigte im Ausmass des Vermögensschadens unrechtmässig bereichert. 3.5. Beim subjektiven Tatbestand des Betruges muss sich der Vorsatz auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale, wie auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist mithin, dass der Täter mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Ver- halten arglistig in einen Irrtum versetzt und ihn dadurch veranlasst, eine Vermö- gensdisposition vorzunehmen, welche ihn oder einen anderen am Vermögen schädigt. Besonders zu beachten ist dabei, dass sich der Vorsatz der Schädigung nur auf eine solche vorübergehender Natur zu beziehen braucht. Schliesslich muss er in der Absicht gehandelt haben, sich unrechtmässig zu bereichern (DO- NATSCH, a.a.O., S. 243 f.). 3.5.1. Ein Darlehensbetrug mit entsprechender Bereicherungsabsicht ist zu bejahen, wenn ein sehr wahrscheinlich nicht zur Rückzahlung fähiger Darlehens- nehmer dem Darlehensgeber seine Bonität vorgespiegelt hat. Diese Tatbestand- selemente hat der Beschuldigte fraglos erfüllt, indem er der Geschädigten diverse Lügen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgetischt hat (vorste- hend, insbes. Erw. III.3.4.5.4.). 3.5.2. Wie bereits dargelegt, verfügte der Beschuldigte im Deliktszeitraum nicht über die nötigen Eigenmittel für eine rechtzeitige Rückzahlung der erlangten Geldsummen an die Geschädigte. Auch konnte er aufgrund seiner ramponierten wirtschaftlichen Situation nicht ernsthaft damit rechnen, zu gegebener Zeit auf le- galem Wege weiteren Kredit zu erhalten, der ihm eine (legale) Rückzahlung der Gelder erlaubt hätte. Im Wissen darum, täuschte er die Geschädigte absichtlich über die beispielsweise bei Auslösen der angeblichen Erbschaft zu erlangende Liquidität, mit dem Ziel, gestützt auf den dadurch bei ihr hervorgerufenen resp. bestärkten Irrtum, von ihr weitere Geldsummen erhältlich zu machen. Zudem musste ihm klar sein, dass ihm die Geschädigte keine Gelder gegeben hätte, wenn sie Kenntnis von deren tatsächlichen Verwendung und seine ernsthaften fi-

- 30 - nanziellen Schwierigkeiten gehabt hätte, ansonsten er kaum zu Lügen und täu- schenden Machenschaften gegriffen hätte. Damit ist auch seine Bereicherungs- absicht gegeben und auch der subjektive Tatbestand des Betruges erfüllt. 3.6. Hinsichtlich des Qualifikationsmerkmales der Gewerbsmässigkeit (Art. 146 Abs. 2 StGB) kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da es Ende Januar 2018 nicht mehr zur geplanten Übergabe der Fr. 60'000.– an den Beschuldigten kam, da der Vollendung dieser Tat seine Verhaftung zuvor- kam, liegt bei dieser Tat lediglich ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Dieser geht allerdings im gewerbsmässigen Handeln des Beschuldigten auf. Demzufolge ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz des ge- werbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

4. Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich straf- bar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 4.1. Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbre- chensbeute vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolges. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (Urteil des Bun- desgerichtes, 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3.1; BGE 119 IV 242 E. 1b; BGE 122 IV 211 E. 3b/aa). Vermögenswerte, welche betrügerisch erlangt wurden, stammen aus einem Verbrechen, wenn sie zur Straftat in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Sie brauchen dabei nicht notwendi- gerweise die direkte und unmittelbare Folge der Straftat zu sein (BGE 137 IV 79 E. 3). 4.2. Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann auch erfüllen, wer Vermö- genswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Der Täter eines Betruges kann sich mithin unter der Voraussetzung von Art. 305bis StGB zusätz-

- 31 - lich der Geldwäscherei schuldig machen. Täter der Geldwäscherei kann mit ande- ren Worten jedermann sein, namentlich auch, wer das von ihm gewaschene Geld selber durch ein Verbrechen erlangt hat (ISENRING, in: Kommentar zum StGB, Zü- rich, 20. Auflage 2018, N 9 zu Art. 305bis StGB; Urteil des Bundesgerichtes, 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3.1). 4.3. Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt (ISENRING, a.a.O., N 9 zu Art. 305bis StGB). 4.4. Der Beschuldigte hat das von der Geschädigten betrügerisch erlangte Geld jeweils bar im Ausland Dritten übergeben und es damit dem Zugriff der Schweizer Behörden entzogen, wodurch der objektive Tatbestand erfüllt ist. 4.5. Dem Beschuldigten war die deliktische Herkunft der Gelder bekannt, nachdem er durch die betrügerische Erlangung derselben nachweislich die Vortat selber begangen hatte. Das Verbringen der Gelder nach Rumänien lässt un- schwer erkennen und untermauert, dass er sich des Unrechts seines Tuns, mithin der deliktischen Herkunft der Gelder, durchaus bewusst war und diese vor den Behörden, sei es vor einer fiskalischen Belastung, oder vor dem Zugriff durch die Strafverfolgungsorgane zu schützen und zu verstecken beabsichtigte resp. sol- ches zumindest in Kauf nahm. 4.6. Somit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjek- tiven Tatbestand erfüllt, weshalb er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung

1. Die Vorderrichter haben den Beschuldigten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 30 Monaten bestraft. Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, weshalb das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO) und keine strengere Bestrafung, als jene durch die Vorderrichter, in Betracht kommt. Der Beschuldigte liess mit seiner Be- rufung für den Eventualfall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches

- 32 - die Bestrafung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten beantragen, wovon 6 Monate zu vollziehen seien und für den aufzuschiebenden Strafanteil eine Probezeit von 4 Jahren festzusetzen sei (Urk. 72 S. 2).

2. Im angefochtenen Urteil wurden die allgemeinen Grundsätze der Strafzu- messung zutreffend dargelegt und der gesetzliche Strafrahmen ausgehend vom gewerbsmässigen Betrug als schwerstes Delikt (Art. 146 Abs. 2 StGB), mit Frei- heitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, korrekt abgesteckt (Urk. 58 S. 23 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 2.1. Beim gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der Geschädigten ist zu gewichten, dass der Beschuldigte in einem Deliktszeitraum von rund 22 Monaten (23. März 2016 – 30. Januar 2018) zunächst in den Monaten März und Juni 2016 vier Geldübergaben in Tranchen von Fr. 5'000.–, Fr. 4'800.–, Fr. 16'800.–, mithin insgesamt Fr. 26'600.–, und Mitte Juni 2016 weitere Fr. 49'000.– von der Ge- schädigten erhältlich machte, was einer Gesamtsumme von Fr. 75'600.– ent- spricht. Im Verlaufe des Jahres 2017 rief er die Geschädigte dann bloss an, um sich für die Geldübergaben zu bedanken und zu erklären, dass sie sich mit der Rückzahlung des Geldes etwas gedulden müsse. Im Januar 2018 nahm er dann erneut telefonischen Kontakt mit der Geschädigten auf und brachte sie dazu, ihm am 30. Januar 2018 weitere Fr. 60'000.– übergeben zu wollen, wobei diese Über- gabe und allfällige künftige Bemühungen des Beschuldigten im Hinblick auf eine weitere Erlangung von Geldern der Geschädigten durch seine Verhaftung am Morgen des 30. Januar 2018, mithin durch behördliche Intervention unterbunden und beendet wurden. 2.1.1. Der Beschuldigte hat somit während einer langen Zeitperiode dreist betrogen und dadurch beachtliche Vermögenswerte von der Geschädigten erhält- lich gemacht, was bei der objektiven Tatschwere verschuldenserhöhend zu be- rücksichtigen ist. Hinsichtlich der Arglist und damit dem Tatbestand immanent, folglich auch nicht verschuldenserhöhend zu gewichten ist, dass der Beschuldigte äusserst perfide handelte und die ihm durch ihre hinkende Gangart aufgefallene Geschädigte (vorstehend, Erw. III.3.4.7.) nach einem ersten Ansprechen beim COOP in J._____ gezielt auswählte, im Wissen darum, dass diese aufgrund ihrer

- 33 - Lebenssituation in ihrer Misstrauens- und Widerstandsfähigkeit gegenüber Tätern, die ihr Augenmerk auf die Ausnutzung gerade solcher Opfer ausrichten, stark eingeschränkt war. In der Folge nutzte er schamlos die Hilfsbereitschaft und Gut- gläubigkeit der Geschädigten und den Umstand aus, dass sie aufgrund ihrer lang- jährigen schweren MS-Erkrankung besonders empathisch für Personen mit eben- falls starken Schmerzen und damit sehr empfänglich für Hilfeleistungen zuguns- ten solcher Personen war, um sie unter der Vorgabe eines schlechten Gesund- heitszustandes seiner Mutter dazu zu bringen, ihm die erwähnten Tranchen Geld in bar auszuhändigen. Dabei gelang es ihm auf raffinierte Weise, ein emotionales Vertrauensverhältnis zur Geschädigten aufzubauen, was ermöglichte, die Ge- schädigte hinsichtlich der Rückzahlung der Gelder immer wieder zu vertrösten. Gleichzeitig betrieb er einen erheblichen Aufwand, um aufkeimende Bedenken oder Zweifel der Geschädigten zu zerstreuen, indem er sie immer mal wieder tele- fonisch kontaktierte und ihr stetig neue Lügengeschichten auftischte, so z.B. jene des in Rumänien gelegenen Grundstückes und der Auslösung der Erbschaft, um die Rückzahlung des Geldes zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke bediente er sich zusätzlicher täuschender Machenschaften, indem er, eine weitere Person, angeb- lich seinen Anwalt, in die Betrugsmasche miteinbezog und auch diesen die Ge- schädigte anrufen und belügen liess. Indem der Beschuldigte im Januar 2018 vorgab, falls die Geschädigte die Fr. 60'000.– nicht besorge, sei die Rückzahlung der bisher zur Verfügung gestellten Gelder in Gefahr, setzte er sie gezielt zusätz- lich unter erheblichen psychischen Druck und liess die Lügengeschichte mit dem notwendigen Auslösen seiner Erbschaft auch durch seinen angeblichen Anwalt telefonisch bei ihr bestätigen, sodass sie sich nahezu genötigt fühlen musste, sei- nen aufdringlichen Forderungen nachzugeben und dies auch tat und die verlang- ten Fr. 60'000.– bei der L._____ in Winterthur auf den 30. Januar 2018 bereitstel- len liess. Nur dank des polizeilichen Zugriffs blieb es bezüglich dieser Summe bei der versuchten Tatbegehung und der finanzielle Schaden der Geschädigten wuchs nicht weiter an. Mit der 2016 erlangten Gesamtsumme von Fr. 75'600.– ermöglichte der Beschuldigte sich und seiner Familie einen namhaften, regelmäs- sigen Beitrag an ihre Lebenshaltung. Selbst wenn diese Summe auf den gesam- ten Deliktszeitraum aufgeteilt würde, resultierte ein monatliches Betreffnis von an-

- 34 - sehnlichen rund Fr. 3'400.–. Sein gesamtes Tatvorgehen mit der Einschaltung ei- ner Drittperson und das stete und fortlaufende Aneinanderreihen von weiteren Lügen zeugen von einer ganz erheblichen, ausdauernden kriminellen Energie. 2.1.2. Insgesamt ist die objektive Schwere der Tat im Rahmen des qualifi- zierten Betruges (Gewerbsmässigkeit) somit als nicht mehr leicht einzustufen. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte und ein rein finanzielles Motiv vorlag. Er zog es vor, sich hemmungslos auf Kosten der Geschädigten zu bereichern und die ertrogenen Geldbeträge für andere eigene Bedürfnisse zu verwenden, als für den vorgegebenen Verwendungszweck. Gewissensbisse schienen ihm fremd. Ein wirklicher Rückzahlungswille war nie vorhanden. Dabei hätte es dem Beschuldig- ten in der selben Zeit offengestanden, sich auf seine legale Erwerbstätigkeit zu konzentrieren und seine dortigen Einkünfte zu steigern. Anzeichen für eine eigent- liche Notlage fanden sich beim Beschuldigten nicht, wenngleich seine finanziellen Verhältnisse angespannt waren (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.5.4.). Folglich erfährt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten durch die subjektive Schwere seiner Tathandlungen keine Relativierung. 2.3. Somit wiegt das Verschulden beim gewerbsmässigen Betrug innerhalb des weit gefassten Strafrahmens als nicht mehr leicht. Dies rechtfertigt die Fest- setzung einer hypothetischen Einsatzstrafe im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels in der Grössenordnung von gegen 24 Monaten Freiheitsstrafe. 2.4. Da es bei der geplanten Geldübergabe von Fr. 60'000.– beim Versuch geblieben ist, läge grundsätzlich ein strafmindernd zu berücksichtigender Straf- milderungsgrund vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nachdem diese versuchte Tat aber im gewerbsmässigen Handeln des Beschuldigten aufgeht, hat diese bloss versuchte einzelne Tathandlung keine Strafminderung beim gewerbsmässigen Delikt zur Folge. 2.5. Was die objektive Tatschwere beim Tatbestand der Geldwäscherei an- belangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die betrügerisch erlangten Gel-

- 35 - der der Geschädigten über die Grenze ins Ausland schaffte (vorstehend, Erw. III.3.4.8.; Erw. IV.4.4.). Damit hat der Beschuldigte eine erfolgreiche Einzie- hung der deliktisch erlangten Vermögenswerte gezielt erfolgreich vereitelt. Ange- sichts des Unrechtsgehaltes seiner übrigen betrügerischen Handlungen, mit dem Ziel, sich unrechtmässig zu bereichern und die Beute erfolgreich beiseitezuschaf- fen, gehen seine Tathandlungen bei der Geldwäscherei weitgehend in jenen des gewerbsmässigen Betruges auf, weshalb diese verschuldensmässig in den Hin- tergrund treten, aber dennoch das Rechtsgut des Schutzes der Rechtspflege ver- letzen (PIETH, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N 53 zu Art. 305bis StGB). Bei der subjektiven Schwere der Tat schlägt leicht verschul- densmindernd zu Buche, dass der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Das Vereiteln einer Ermittlung der Herkunft, der Auffindung oder einer behördlichen Einziehung der betrügerisch erlangten Gelder war nicht sein primä- res Handlungsziel. Er nahm solches daher einfach in Kauf. 2.6. Insgesamt resultiert bei der Geldwäscherei daher ein leichtes Verschul- den, was im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich eine kaum spürbare Erhöhung der Freiheitsstrafe im Bereich von allerhöchstens 1 Mo- nat als angemessen erscheinen lässt. Es hat daher auch unter Berücksichtigung der Verurteilung des Beschuldigten wegen des Tatbestandes der Geldwäscherei bei einer hypothetischen Einsatzstrafe gegen 24 Monaten Freiheitsstrafe zu blei- ben.

3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemes- sene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentli- chen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.1. Der Beschuldigte wurde am tt. August 1986 als Angehöriger der Roma- Volksgruppe in H._____, Rumänien, geboren, wobei er nach der Scheidung sei- ner Eltern bereits ab dem Kleinkindalter bei seinen Grosseltern in R._____

- 36 - (Deutschland) aufwuchs. In Deutschland habe er die Schule nur bis zur 4. oder

5. Klasse besucht. Bis heute verfügt er über keinerlei Berufsbildung. Mit

E. 14 Juni 2016 über die einzelnen Deliktsbeträge lagen bereits vor (vgl. Urk. 6/1 S. 2). Unter den gegebenen Umständen war die Beweislage hinsichtlich des ob- jektiven Sachverhaltes somit bereits im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldig-

- 40 - ten erdrückend. Es machte für ihn daher wenig Sinn, Offensichtliches zu bestrei- ten. Stets konsequent während des gesamten Strafverfahrens hat er dagegen den subjektiven Sachverhalt bestritten und auch im Berufungsverfahren nach wie vor geltend gemacht, die Geschädigte nicht unter Druck gesetzt zu haben. Sie habe ihm aus freiem Willen geholfen. Er habe sie höflich darum gebeten. Es sei nach wie vor sein Wille, das Geld zurückzuzahlen (vorstehend, Erw. III.2. f.), ob- wohl er bislang keinerlei Bestrebungen der Wiedergutmachung an den Tag legte und auch nicht bloss Kleinstbeträge an die Geschädigte zurückzahlte, sondern sich stattdessen mit dem vorhandenen Geld ein Haus in G._____ kaufte (vgl. vor- stehend, Erw. V.3.2.). Auch Einsicht und Reue lassen sich beim Beschuldigten demnach nicht erkennen. Es besteht daher keine Grundlage dafür, ihm unter dem Titel Nachtatverhalten eine Strafreduktion zu gewähren, weshalb von einer sol- chen abzusehen ist.

4. Demzufolge resultiert eine angemessene Strafe von 32 Monaten Frei- heitsstrafe. Da das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei der durch die Vorderrichter verhängten Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

5. Der Beschuldigte wurde am 30. Januar 2018 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Feb- ruar 2018 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 18/9). Mit Verfügung der selben Amtsstelle vom 30. Mai 2018 wurde er alsdann in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 31), und mit Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. Juli 2018 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 46). Einer An- rechnung der bereits erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug von insgesamt 435 Tagen bis und mit heute steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug und Widerruf

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Vollzug für die gesamte Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren angeordnet und von einem teilbeding-

- 41 - ten Vollzug derselben abgesehen (Urk. 58 S. 34). Die gesetzlichen Vorausset- zungen für die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges wur- den ebenfalls korrekt aufgeführt (Urk. 58 S. 29). Dies braucht vorliegend nicht wiederholt zu werden.

2. Bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten entfällt die Möglichkeit eines vollbedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung des teilbedingten Vollzuges ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte in der Schweiz zwar lediglich drei Vorstrafen wegen Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz aufweist und jeweils noch zu bedingten Geldstrafen verurteilt wurde. Hingegen verfügt er im Ausland über mehrere Vorstrafen aus den Jahren 2010 bis 2014 bei welchen er wegen Vermögensdelikten, insbesondere wegen qualifizierten Dieb- stahls, mehrere Freiheitsstrafen verwirkte (vorstehend, Erw. V.3.4. ff.). Dies hielt ihn nicht davon ab, im Januar 2018 sein strafbares Verhalten gegenüber der Ge- schädigten unbeirrt fortzusetzen. Hinzukommt, dass die Begehung der vorliegend beurteilten Taten teilweise während der gemäss den Strafbefehlen der Staatsan- waltschaft Basel-Stadt vom 7. Juni 2013 und vom 23. Januar 2014 laufenden Probezeit erfolgten (vgl. dazu auch vorstehend, Erw. V.3.4.3.). Aufgrund seiner strafrechtlichen Biographie würde ihn somit auch der Vollzug von 15 Monaten Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Dies verun- möglicht es freilich, dem Beschuldigten noch eine günstige Prognose zu stellen, weshalb auch ein bloss teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe nicht mehr in Fra- ge kommen kann. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist daher zu vollziehen.

3. Die mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 7. Juni 2013 und vom 23. Januar 2014 jeweils angesetzte Probezeit von 3 Jahren wurde im angefochtenen Urteil jeweils mit Wirkung ab dem Urteils- datum um 1 ½ Jahre verlängert. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklä- rung beantragen, von der Verlängerung der Probezeiten der beiden Strafbefehle sei abzusehen (Urk. 59 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die

- 42 - Verlängerung der Probezeit im Eventualantrag allerdings nicht mehr angefochten (Urk. 72 S. 2). Aus dem bereits Dargelegten (Erw. VI.2.) folgt, dass auch die durch die Vo- rinstanz angeordnete Verlängerung der jeweiligen Probezeit um die Hälfte der ur- sprünglich angesetzten 3 Jahre, mithin um jeweils 1 ½ Jahre, zu bestätigen ist. VII. Landesverweisung

1. Die Vorderrichter haben den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes, aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz, verwiesen (Urk. 58 S. 34). Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung das Absehen von einer Landesverweisung beantragen. Eventualiter, im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, sei er für eine angemessene Dauer des Landes zu verweisen (Urk. 72 S. 2 und S. 16).

2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der eine Katalogtat im Sinne der nachfolgend aufgeführten lit. a-o begangen hat, un- abhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn dies für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2.1. Der Beschuldigte ist wegen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu verurteilen. Auch wenn nur die versuchte Betrugshand- lung im Januar 2018 in die Zeit nach Inkrafttreten der Landesverweisungsnorm fällt, liegt damit bereits eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor, da auch bloss versuchte Tatbegehungen zur obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB führen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1379/2017 vom

E. 15 Mai 2018). Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger, ohne Aufent- haltsbewilligung, mithin auch ohne legale Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Er lebte bis zur Verhaftung zusammen mit seiner Familie in Deutschland. Er unterhält so-

- 43 - mit keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er fällt daher nicht unter die Härtefallklau- sel von Art. 66a Abs. 2 StGB, und auch eine Berufung auf das Freizügigkeitsab- kommen mit der EU (FZA) entfällt unter diesen Umständen. Wie bereits erwogen, weist der Beschuldigte in der Schweiz und im Ausland über ein Dutzend Vorstra- fen auf, die teilweise ebenfalls auf schwerere Vermögensdelikte zurückzuführen sind. Erschwerend kommt hinzu, dass er während laufenden Probezeiten weiter delinquiert hat. Angesichts seiner strafrechtlichen Biographie besteht beim Be- schuldigten eine erhebliche Rückfallgefahr. Dies lässt auf eine anhaltende schwe- re Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschuldigten schliessen. Selbst wenn er sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könnte, wäre die Landesverweisung demnach mit den Anforderungen, wie sie in Art. 5 Anhang I FZA für die Anordnung von Fernhaltemassnahmen gegenüber straffälligen EU- Bürgern vorgesehen sind, ohne Weiteres vereinbar. 2.2. Somit ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen. Da nur die versuchte Betrugshandlung im Januar 2018 in die Zeit nach Inkrafttreten der Landesverweisungsnorm fällt, somit die Betrugs- handlungen im Jahr 2016 nicht zu berücksichtigen sind, erweist sich eine Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren angesichts seines Tatverschuldens als an- gemessen. VIII. Ersatzforderung

1. Der Beschuldigte wurde im angefochtenen Urteil verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil den Betrag von Fr. 75'600.– zu bezahlen (Urk. 58 S. 34).

2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Nur dann, wenn sich der in Geld ausgedrückte Gesamtwert eines Vermögens infolge der strafbaren Handlung erhöht hat, besteht die Notwendigkeit eines Ausgleichs

- 44 - (BAUMANN, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 26 zu Art. 70/71 StGB). Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzfor- derung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013, E. 3).

3. Die bestehenden Forderungen sind mit Darlehen belastet, und die Ge- schädigte hat Anspruch auf Erfüllung dieser Darlehen. Demzufolge ist der Be- schuldigte, solange diese Darlehen mit der Geschädigten bestehen, nicht berei- chert, zumal die Geschädigte die Möglichkeit hat, ihre Forderungen gegenüber dem Beschuldigten geltend zu machen und die Darlehen von ihm einzufordern. Aus diesen Gründen besteht gar kein Raum für eine staatliche Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB, sodass von der Auferlegung einer solchen entgegen den Erwägungen der Vorinstanz abzusehen ist. IX. Einziehung Anklagegemäss ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 2. Februar 2018 beschlagnahmte und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichtes Winterthur aufbewahrte Mobiltelefongerät SWISS ONE weiss samt SIM-Karte Lycamobil (Urk. 17/3) in Anwendung von Art. 69 StGB ein- zuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung zu überlassen, was der Beschuldigte mit seinem Eventualantrag (Urk. 72 S. 2) auch nicht angefochten hat.

- 45 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen grösstenteils. Er obsiegt einzig mit seinen Anträgen be- treffend Ersatzforderung und Dauer der Landesverweisung. Die Staatsanwalt- schaft hat kein Rechtsmittel ergriffen. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten sieben Achtel der Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage zu bestätigen.

3. Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung nach Massgabe seines Obsiegens. Da er mit seinem Antrag betreffend Verzicht Auferlegung einer Ersatzforderung obsiegt (Urk. 72 S. 1) und die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre reduziert wird, erweist sich eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– (inkl. MWST; Urk. 73) für anwaltliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren als angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
  2. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffer 8 (Kostenfestsetzung) in Rechts- kraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 46 - Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie - der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wo- von 435 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
  6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  7. a) Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juni 2013 angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird mit Wirkung ab 12. Juli 2018 um 1 ½ Jahre verlängert. b) Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. Januar 2014 angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird mit Wir- kung ab 12. Juli 2018 um 1 ½ Jahre verlängert.
  8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
  9. Von der Auferlegung einer Ersatzforderung wird abgesehen.
  10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Feb- ruar 2018 beschlagnahmten und bei der Effektenverwaltung des Bezirksge- richtes Winterthur aufbewahrten Gegenstände (1 Mobiltelefon SWISS ONE weiss [Ass.-Nr. A011'181'161] sowie 1 SIM-Karte Lycamobil [Ass.-Nr. A011' 182'573]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
  11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. - 47 -
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu sieben Achteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  14. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
  15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, MROS und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Effektenverwaltung des Bezirksgerichtes Winterthur, betreffend Dispositivziffer 7 (im Dispositiv) − die Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich, be- treffend Dispositivziffer 7 (im Dispositiv) − die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstr. 21, 4051 Basel, im Doppel, in die Akten Gesch.Nr. V130125 034 (Strafbefehl vom 7. Juni 2013) sowie in die Akten Gesch.Nr. V121217 132 (Strafbefehl vom
  16. Januar 2014) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 48 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. April 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180525-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 9. April 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. Juli 2018 (DG180048)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. Oktober 2013 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wo- von bis und mit 12. Juli 2018 164 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. a) Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juni 2013 angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird mit Wirkung ab 12. Juli 2018 um 18 Monate verlängert.

b) Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. Januar 2014 angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird mit Wir- kung ab 12. Juli 2018 um 18 Monate verlängert.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil den Betrag von Fr. 75'600.– zu bezahlen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Feb- ruar 2018 beschlagnahmten und bei der Effektenverwaltung des Bezirksge- richts Winterthur aufbewahrten Gegenstände (1 Mobiltelefon SWISS ONE weiss [Ass.-Nr. A011'181'161] sowie 1 SIM-Karte Lycamobil [Ass.-Nr. A011'

- 3 - 182'573]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'550.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 900.00 Auslagen Polizei; Fr. 50.00 Entschädigung Zeuge; Fr. Kosten amtliche Verteidigung (ausstehend); Fr. 7'500.00 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren sowie Auslagen Polizei und Entschädigung Zeuge) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:

a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 72 S. 1 f.) Hauptantrag 1. Die Ziff. 1-7 sowie Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und es sei

- der Beschuldigte A._____ – unter entsprechenden Kosten- und Ent- schädigungsfolgen – von Schuld und Strafe freizusprechen;

- 4 -

- von der Verlängerung der Probezeiten der beiden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abzusehen;

- von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen;

- auf die Auferlegung einer Ersatzforderung zu verzichten; sowie

- dem Beschuldigten die Gegenstände gem. Ziff. 7 nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Eventualantrag 2. Im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs sei

- der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten zu bestrafen, wobei sechs Monate davon zum Vollzug an- zusetzen seien und der bedingte Teil der Strafe mit einer Probezeit von max. vier Jahren zu verbinden sei. Die bislang erstandenen Hafttage und Tage im vorzeitigen Strafvollzug seien an die Strafe anzurechnen;

- die Probezeit der Strafbefehle vom 7. Juni und 23. Januar 2014 ge- mäss Urteil der Vorinstanz zu verlängern;

- Herr A._____ für eine angemessene Frist des Landes zu verweisen;

- von einer Ersatzforderung abzusehen;

- mit den Einziehungen anklagegemäss zu verfahren;

- die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss festzulegen. Prozessualer Antrag Der Beschuldigte sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug auf freien Fuss zu entlassen.

- 5 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 67, schriftlich, sinngemäss)

- Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung _________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerich- tes Winterthur vom 12. Juli 2018 meldete die damalige amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 16. Juli 2018 rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 41 ff.; Urk. 48; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 19. November 2018 liess der Beschuldigte am 21. November 2018 die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO durch die neue erbetene Verteidigung einreichen (Urk. 54; Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2019 wurde der Staats- anwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 63). Mit Ein- gabe vom 11. Januar 2019 (Poststempel) beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche am 23. Januar 2019 im Einver- ständnis der Verteidigung erteilt wurde (Urk. 67; Urk. 69). Beweisanträge wurden keine gestellt. Am 25. Januar 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den

9. April 2019 vorgeladen (Urk. 70). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3 f.; Urk. 72 S. 1 f.).

- 6 - II. Prozessuales

1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich mit Ausnahme der Kostenfestsetzung gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 59). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefoch- tenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdisposi- tivziffer 8 (Kostenfestsetzung), unangefochten blieb, ist mittels Beschluss festzu- stellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwach- sen ist.

2. Die Geschädigte hat am 23. resp. 28. März 2018 auf dem Formular "Gel- tendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" unterschriftlich darauf verzich- tet, sich am Verfahren gegen den Beschuldigten als Privatklägerin zu beteiligen und Parteirechte auszuüben (Urk. 12/3; Urk. 6/2 S. 3). Dieser Verzicht ist endgül- tig. Da der Verzicht nicht eingeschränkt wurde, umfasst er die Straf- und die Zivil- klage (Art. 120 Abs. 1 und 2 StPO). III. Sachverhalt

1. Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten im Wesentlichen zur Last (Urk. 26 S. 2 ff.), im Zeitraum ca. 23. März 2016 bis ca. 14. Juni 2016 von der damals 74-jährigen, seit rund 50 Jahren an Multipler Sklerose leidenden Geschä- digten B._____ in mehreren Tranchen Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 75'600.– erhältlich gemacht zu haben. Dabei habe er die Leichtfertigkeit der Geschädigten, deren Alter und die offensichtlichen körperlichen Gebrechen sowie die damit einhergehende Sensibilität für Leiden anderer ausgenützt und diese glauben lassen, ihm Geld für einen in Wirklichkeit nicht vorliegenden medizini- schen Notfall seiner Mutter zu borgen. Zudem habe er eigens einen falschen Na- men verwendet und die Geschädigte habe sich aufgrund seiner Unterzeichnung von schriftlichen Darlehensbestätigungen in falscher Sicherheit gewähnt. Indes- sen habe der Beschuldigte nie vorgehabt, ihr das Darlehen zurückzuzahlen, son- dern von Anfang an beabsichtigt, das empfangene Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Dabei habe er gewusst, dass die Geschädigte aufgrund ihres Alters

- 7 - und ihrer Erkrankung in ihren Entscheidungs- und Beurteilungsfähigkeiten beein- trächtigt sei, und daher von einer Überprüfung seiner Identität und der Überprü- fung der Hintergründe absehen würde bzw. eine solche Überprüfung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand hätte vornehmen können. Durch die vom Beschuldigten vorgegebene Erkrankung seiner Mutter habe er zudem ein beson- deres Vertrauensverhältnis zur Geschädigten geschaffen, welches einzig darauf abgezielt habe, diese von einer Verifizierung des reellen Verwendungszweckes der vermeintlichen Darlehensbeträge sowie des effektiven Vorhandenseins des Rückzahlungswillens abzuhalten. Ebenso habe er beabsichtigt, durch die wieder- holten Kontaktaufnahmen und der Vorgabe eines Notfalles Druck aufzubauen, um zu verhindern, dass die Geschädigte zum freien Überlegen komme und so seine Angaben überprüfe (Urk. 26 S. 2 f.: Gewerbsmässiger Betrug, Dossier 2). 1.1. Nach der Entgegennahme der betreffenden Geldbeträge im Zeitraum März bis Juni 2016 habe er sich mit der empfangenen Summe jeweils nach Deutschland begeben und diese seinem Grossvater C._____ übergeben, welcher dieses Geld zugunsten eines nicht näher bekannten Kreditgebers nach Rumänien weitergeleitet habe. Dadurch habe der Beschuldigte das von ihm zum Nachteil der Geschädigten auf deliktische Weise erlangte Geld wissentlich und willentlich dem behördlichen Zugriff entzogen (Urk. 26 S. 4: Geldwäscherei, Dossier 2). 1.2. Anfangs 2018 habe er die Geschädigte erneut kontaktiert und angebet- telt, ihm nochmals Fr. 60'000.– zu übergeben. Als diese sich zunächst nicht da- rauf eingelassen habe, habe er ihr gegenüber vorgegeben, damit sein Erbe aus- lösen zu wollen, um danach alle Schulden bei ihr zurückzuzahlen, andernfalls er – wie auch die Geschädigte – viel Geld verlieren würden. Als diese ihm daraufhin erklärt habe, dass sie für die Geldüberweisung auf Anraten ihrer Bank seine Ad- resse benötige, sei sie kurze Zeit später von einer unbekannten Drittperson ange- rufen worden, welche sich als sein Anwalt ausgegeben und ihr gegenüber bestä- tigt habe, dass der Beschuldigte die Erbschaft zugesprochen erhalten habe. Wie- derum habe er, um die Geschädigte zum Einlenken zu bringen, deren Leichtgläu- bigkeit, Alter und körperlichen Gebrechen ausgenützt und im Wissen um ihre ein- geschränkten Entscheidungs- und Beurteilungsfähigkeiten davon ausgehen kön-

- 8 - nen, dass sie keine Verifizierung des reellen Verwendungszweckes und der Rückzahlungsabsicht vornehmen würde, wobei er mittels Bestätigung der erhal- tenen Erbschaft durch einen angeblichen Anwalt nicht nur das Vertrauensverhält- nis vertieft habe, sondern durch die Androhung, sie würde andernfalls ihr bereits früher an ihn ausbezahltes Geld verlieren, auch den Druck auf die Geschädigte erhöht habe. Infolge seiner Verhaftung am 30. Januar 2018 sei es jedoch nicht mehr zur Übergabe der vereinbarten Fr. 60'000.– an ihn gekommen (Urk. 26 S. 4 ff.: Gewerbsmässiger Betrug, Dossier 1).

2. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren und vor Vorinstanz stets anerkannt, die Geschädigte mehrmals um Geld angefragt und von dieser bei mehreren Übergaben im Zeitraum März bis Juni 2016 insgesamt Fr. 75'600.– erhältlich ge- macht zu haben. Zudem bestätigte er, dass die Geschädigte ihm auf sein Bitten hin im Januar 2018 nochmals Fr. 60'000.– habe übergeben wollen. Den Erhalt des Geldes habe er quittiert und mit dem Schriftzug "D._____" unterschriftlich be- stätigt. Manchmal verwechsle er allerdings Buchstaben miteinander. Das Geld habe er seinem Grossvater, C._____, übergeben, welcher damit die Hypothek für das Haus seiner (des Beschuldigten) Mutter in Rumänien bezahlt habe. Es sei auch zutreffend, dass er der Geschädigten gesagt habe, dass er die Fr. 60'000.– zum Auslösen seines Erbes benötige, damit er ihr alle Schulden zurückzahlen könne. Richtig sei auch, dass die Geschädigte diesmal damit gezögert habe, ihm das Geld zu geben, er ihr von seinem Anwalt erzählt habe und sie diesen dann auch gesprochen habe. Nur wenige Fragen später gab er im Widerspruch dazu alsdann zu Protokoll, die Geschädigte habe mit keinem Anwalt telefoniert, das stimme nicht. Es sei gar keine andere Person ausser ihm gewesen (Prot. I S. 29). Er habe die Geschädigte nicht bedroht oder unter Druck gesetzt oder erpresst. Sie habe ihm aus freiem Willen geholfen. Er habe sie höflich darum gebeten. Es sei nach wie vor sein Wille, das Geld zurückzuzahlen (Urk. 1/7/2 S. 7; Urk. 1/7/3 S. 3 ff.; Urk. 1/7/4 S. 6 ff., S. 9 ff.; Urk. 1/7/5 S. 6; Prot. I S. 8 f., S. 16 ff., insbes. S. 20 ff., 23 ff., 27, 29 ff.; Urk. 44 S. 2). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte grösstenteils auch im Beru- fungsverfahren fest. Allerdings erweiterte er sein Geständnis und räumte ein,

- 9 - dass seine Aussage gegenüber der Geschädigten, wonach er von ihr weitere Fr. 60'000.– brauche, um sein Erbe auslösen zu können, eine Lüge gewesen sei. Weiter machte er geltend, dass er der Geschädigten für das Darlehen seinen Personalausweis gezeigt und ihr auch seine Kontonummer von einem Konto in Deutschland angegeben habe (Prot. II S. 17 ff.).

3. Damit erweist sich der äussere, objektive Anklagesachverhalt im Wesent- lichen bereits aufgrund der teilweisen Zugaben des Beschuldigten, mit welchen er die Darstellung der Geschädigten bestätigt, als erstellt. Dabei fällt auf, dass die Bestreitungen des Beschuldigten insbesondere den subjektiven Sachverhalt be- treffen, mithin die Tatbestandselemente der Täuschung und der Arglist, welche sein Wissen und Wollen im Zusammenhang mit der Tatbegehung zum Gegen- stand haben. 3.1. Der bestrittene Teil des Anklagesachverhaltes ist daher mit Hilfe der Un- tersuchungsakten und den vor Gericht vorgebrachten Argumenten nach den all- gemeingültigen Beweisregeln zu überprüfen, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2). 3.2. Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwür- digung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln korrekt wie- dergegeben und zutreffend auf die bei der Würdigung der Aussagen vorzuneh- mende Unterscheidung zwischen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagen- den Person und der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, im Prozess gemachten rele- vanten Aussagen hingewiesen (Urk. 58 S. 7 f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Als Beweismittel zur Beurteilung des dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Anklagesachverhaltes (vorstehend, Erw. III.1.) liegen seine Aussagen (Urk. 7/1-5; Prot. I S. 8 f., S. 16 ff.; Prot. II S. 15 ff.), die Aussagen der Geschädig- ten (Urk. 6/1+2), und des Mitbeschuldigten E._____ (sep. Verfahren), Neffe des Beschuldigten (Urk. 8/1+2), bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft, als

- 10 - Personalbeweis vor. Als Sachbeweismittel stehen im Wesentlichen die zwei vom Beschuldigten anerkanntermassen mit dem Schriftzug "D._____" unterzeichneten Darlehensbestätigungen vom 13. resp. 14. Juni 2016 über insgesamt Fr. 26'600.– (Fr. 5'000.–, Fr. 4'800.– und Fr. 16'800.–) sowie über Fr. 49'000.– (Urk. 5/1+2), und die bei ihm sichergestellten Visitenkarten der Geschädigten für ihre vormalige und die neue Wohnadresse in F._____, beide mit ihrer E-Mailadresse und Tele- fonnummer (Urk. 9), sowie die Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen über Interpol und Europol betreffend die vom Beschuldigten erwähnten Wohn- häuser in G._____, Deutschland, und H._____, Rumänien, etc. (Urk. 10/1-13), die rechtshilfeweise über die Staatsanwaltschaft I._____, Baden-Württemberg, erhält- lich gemachte Aufstellung vom 20. April 2018 über die vom Obergerichtsvollzieher in I._____ im Zeitraum 24. September 2015 bis 28. März 2018 bearbeiteten Zwangsvollstreckungsaufträge gegen den Beschuldigten, inkl. dessen Vermö- gensverzeichnis vom 19. Oktober 2017 (Urk. 11/2 ff., insbes. Urk. 11/5), und wei- tere Unterlagen über Pfändungsbegehren gegen ihn beim Vollstreckungsgericht des Amtsgerichtes I._____ im November und Dezember 2017 (Urk. 13/1–8), zur Verfügung. 3.4. Soweit die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung die Aussagen des Be- schuldigten und der Geschädigten wiedergegeben hat, wurden diese korrekt zi- tiert und zutreffend gewürdigt. Es kann vorab vollumfänglich und vorbehaltlos da- rauf verwiesen werden (Urk. 58 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Veranschauli- chung sind die polizeilichen Aussagen der Geschädigten nochmals wiederzuge- ben. 3.4.1. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung einen Tag vor der Verhaftung des Beschuldigten am 29. Januar 2018 gab die Geschädigte auf Befragen zu Pro- tokoll (Urk. 6/1 S. 1 ff.), es treffe zu, dass sie einen grösseren Betrag bei der Bank für ein Darlehen habe abheben wollen. Herr D._____ aus Winterthur habe sie ge- beten, den Betrag von Fr. 60'000.– von ihrem Bankkonto für ihn abzuheben. Die- ser habe ihr erzählt, das Geld für die Bezahlung von Schulden zu brauchen. Die Erbschaft bekomme er erst, wenn die Schulden bereinigt worden seien. Er habe sie telefonisch angefragt, ob die Auszahlung dieses Betrages möglich sei. Er ha-

- 11 - be sie angerufen, um sich für das Geld zu bedanken, das sie ihm schon mehrere Male in bar ausbezahlt habe. Gemäss den Quittungen vom 13. und 14. Juni 2016 habe sie ihm damals Fr. 26'600.– und Fr. 49'000.– ausbezahlt. Die Geldübergabe sei aber immer bei ihr zu Hause gewesen. Sie sei gesundheitlich angeschlagen, da sie seit 55 Jahren Multiple Sklerose habe. Sie sei damals im COOP in J._____ einkaufen gewesen und habe Mühe beim Tragen der Taschen gehabt. Da sei der Herr gekommen, habe sie angesprochen und ihr geholfen, die Sachen ins Auto zu tragen. Dabei habe er ihr sein Leid erzählt. Er heisse D._____ und wohne in Win- terthur. Er sei unterwegs. Er habe ihr nichts Spezielles erzählt. Nur von seiner kranken Mutter, welche starke Schmerzen habe und eine Operation machen müsse, wozu das Geld fehle. Sie habe Mitleid mit seiner Mutter gehabt, da sie selber schon längere Zeit sehr starke Schmerzen wegen der MS habe. Sie habe seiner Mutter gleich nachfühlen können. Er habe sie gefragt, ob sie ihm etwas Geld für die Operation geben könne. Die Fr. 5'000.– seien für seine Mutter gewe- sen. Nachher habe er sie wieder um Geld angefragt; für die Erholung seiner Mut- ter. Der Beschuldigte habe sie jeweils um die Geldbeträge gefragt, und sie habe geschaut, ob sie ihm diese geben könne. Herr D._____ habe dunkle nicht ganz kurze und nicht lange, gerade Haare. Er sei ca. 175–185 cm gross, habe evtl. braune Augen und sei ca. 30-jährig. Es sei ihr nichts Spezielles an ihm aufgefal- len. Sie könne nicht mehr genau sagen, wie oft sie Kontakt mit ihm gehabt habe. Weil sie diese Krankheit habe, lebe sie von Tag zu Tag und merke sich gewisse Sachen nicht mehr so genau. Er habe sie im COOP J._____ angesprochen und sei dann mit ihr nach Hause, an die … in F._____ gekommen. Damals habe sie dort gewohnt. Am Nachmittag sei sie zur K._____ [Bank] in F._____ gegangen und habe die Beträge dort einzeln abgehoben. Zuerst die Fr. 5'000.–, dann die weiteren Beträge. Beim grösseren Betrag von Fr. 49'000.– hätten diese sie ge- fragt und darauf hingewiesen, dass sie vorsichtig sein soll und aufpassen müsse, dass sie das Geld wiederbekomme. Sie habe der Bank gesagt, das Geld sei für einen Bekannten. Für die Rückzahlung sei kein Datum abgemacht gewesen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie werde das Geld sicher zurückbekommen, wenn er das Geld wieder habe. Die beiden Listen habe sie erstellt. Er habe dann mit dem Namen D._____ unterschrieben. Er habe sie dann wieder angerufen und

- 12 - sich bedankt. Er habe das Geld aber noch nicht und könne es nicht zurückbezah- len. Sie glaube, das sei im 2017 gewesen. 3.4.1.1. Jetzt habe er sie vor zwei Wochen wieder angerufen und um die Fr. 60'000.– angefragt. Er sei jeweils in ihr Haus an der … in F._____ gekommen, und sie habe ihm das Geld jeweils bar in Couverts übergeben. Die Fr. 49'000.– habe sie bei der L._____ [Bank] F._____ abgehoben und ihm in einem Couvert übergeben. Die Fr. 5'000.–, Fr. 4'800.–, und Fr. 16'800.– habe sie auch bei der Bank in F._____ abgehoben, sie glaube, von der K._____. Für die Geldübergabe sei er immer zu ihr nach Hause gekommen. Zuvor habe er sie immer auf ihrer Festnetznummer 1 kontaktiert und gesagt, wann er zu ihr komme. Sie habe ihm einmal eine Visitenkarte der … [Strasse] gegeben. Im Jahre 2017 habe er sie dann auch einmal angerufen und sich für das Geld bedankt. Sie müsse einfach ein Bisschen auf das Geld warten, es komme dann schon. Als sie 2017 umgezo- gen sei, habe sie ihm ein neues Visitenkärtli mit der neuen Adresse, …-Hof …, gegeben. Sie habe ihm so viel Geld gegeben, da sie gedacht habe, die hätten das nötig. Er habe ihr von seiner Familie erzählt. Es sei so schwierig mit seinen Kin- dern. Sie würden immer wieder Kleider brauchen. Auch von seiner Grossmutter, welche krank sei, habe er ihr erzählt. 2017 habe er ihr erzählt, dass die Mutter und die Grossmutter nun gestorben seien. Die Grossmutter sei einfach alt gewe- sen. Da habe sie es als normal empfunden, dass diese gestorben sei. Bei der Mutter habe er ihr nichts im Detail erzählt. Es tue ihr leid, sie könne den genauen Zeitpunkt nicht mehr angeben. Dies sei ihr angesichts ihrer Krankheit nicht so wichtig erschienen. Deshalb habe sie dem nicht so viel Beachtung geschenkt. 3.4.1.2. 2017 und 2018 habe er sie nicht regelmässig, nicht in bestimmten Abständen, kontaktiert. Dann habe er sie zwischendurch immer mal wieder ange- rufen und mal um Geld angefragt. Zwischendurch habe er auch angerufen und sie gefragt, wie es ihr gehe. Sie habe ihm gesagt, sie hätte zur Zeit nichts für ihn. Dann habe er sie später erneut angerufen und von seinen Geldproblemen erzählt. Als sie ihm gesagt habe, dass sie zur Zeit nichts habe, sei ca. 1 Monat Funkstille gewesen, und dann habe er sie nach ca. 4 Wochen erneut kontaktiert und um Geld gefragt. Vor ca. 1 Monat habe er sie um Fr. 60'000.– angebettelt. Sie habe

- 13 - zuerst abgelehnt. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm schon genug Geld gegeben habe. Er habe dann gesagt, dass er sie genau deshalb um Fr. 60'000.– anfrage. Er habe dieses Erbe. Wenn er dieses Erbe auslösen könne und erhalte, könne er dann alle seine Schulden bei ihr zurückzahlen. Irgendwann habe sie dann nicht mehr gemocht und dann halt zugesagt. Etwa vor 2 Wochen habe sie auf der Bank nachgefragt, ob sie ihr Fr. 60'000.– auszahlen könnten. Die Bank habe sie dann gewarnt, dies sei gefährlich. Sie habe ihm das Geld bar geben müssen, da er ihr erzählt habe, er habe kein Bankkonto. Sie habe ihm die Krankheiten seiner Mutter und die Probleme mit den Kindern geglaubt, da sie so richtig habe nachfühlen können, wenn man solche Schmerzen habe, wie seine Mutter, und wenn man durch das Geld eine Lösung sehe, d.h. eine Operation machen könne. 3.4.1.3. Als sie den Beschuldigten gefragt habe, ob sie ihn zurückrufen kön- ne, habe er gesagt, er rufe sie von einem Bekannten an, wo er zum Essen sei. Die Nummer habe sie nicht gesehen. Der Beschuldigte habe keine eigene Tele- fonnummer. Sie habe daher auch keine aufgeschrieben. Den letzten Kontakt mit dem Beschuldigten habe sie heute Morgen (gemeint 29.01.2018) gehabt. Er habe sie zwei Mal auf das Festnetz angerufen und gefragt, was nun mit dem Geld sei. Sie habe gesagt, sie müsse noch schauen und organisieren. Einmal habe Herr D._____ um ca. 10 Uhr und einmal um ca. 14 Uhr angerufen. Zwischendurch ha- be sie mit der Bank telefoniert. Da hätten sie mit dem Beschuldigten den Termin der Geldübergabe bei der L._____ … [Standort] Winterthur um 09.45 Uhr verein- bart. Sie habe telefonischen Kontakt mit Herrn M._____ von der L._____ gehabt. Dieser sei heute Nachmittag (gemeint 29.01.2018) auch persönlich bei ihr gewe- sen. Sie habe bei der L._____ telefonisch nachgefragt, ob dies mit den Fr. 60'000.– möglich sei. Herr M._____ sei dann vorbeigekommen, um dies zu besprechen. 3.4.1.4. Herr D._____ habe sie nach der Zeit und der Örtlichkeit gefragt, und sie habe ihm gesagt, dass sie den Termin so mit dem Herrn der L._____ verein- bart habe. Herr D._____ habe dann gesagt, dass das gut sei. Er werde sie um 9.00 Uhr bei ihr zu Hause abholen. Sie müsse jetzt noch überlegen, wo er sie in

- 14 - Winterthur bei der Bank am besten aussteigen lassen könne. Sie habe derzeit Mühe mit dem Gehen und manchmal auch mit Sprechen. Dies sei nun intensiver. 3.4.1.5. Herr D._____ habe gebrochen Deutsch gesprochen. Sie wisse nicht, welche Sprache er sonst spreche. Ja, sie habe mit einer weiteren Person Kontakt gehabt; mit einem Herrn, einem sogenannten Anwalt, der Herrn D._____ betreut habe und diesem bei den Bankangelegenheiten oder der Erbschaft helfe. Herr D._____ habe ihr am Telefon von diesem Anwalt erzählt, aber keinen Na- men erwähnt. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie, bzw. die Bank brauche eine Anschrift von diesem. Er habe dies dann an seinen Anwalt weitergeleitet. Dieser Anwalt habe sie dann telefonisch kontaktiert und ihr gesagt, er habe schon oft Geschäfte mit Banken gemacht und noch nie eine Nachfrage erhalten resp. seine Anschrift bekanntgeben müssen. Er habe gebrochen Deutsch gesprochen, wie Herr D._____, aber älter getönt. Der Anwalt habe seinen Namen gesagt. Ir- gend etwas mit "itsch". Sie habe den Namen nicht verstanden. Er habe einfach gesagt, der Anwalt von Herrn D._____ zu sein. Er betreue diesen beruflich als ei- ne Art Anwalt, sei aber beruflich nicht Anwalt. Es sei einfach um die Erbschaft ge- gangen. Sie habe den Beiden geglaubt. Der Anwalt sei glaubhaft gewesen für sie. Weitere Gespräche habe es nicht gegeben. Sie selber habe kein Natel. Sie habe dem Beschuldigten aber einmal eine Visitenkarte ihres aktuellen Wohnortes ge- geben: …-Strasse …, F._____, damit sein Anwalt ihre E-Mailadresse (B._____@gmx.ch oder .net) habe. Weder der Beschuldigte noch der Anwalt ha- be sie per E-Mail kontaktiert. Sein Anwalt habe sie heute Nachmittag auf ihr Fest- netz angerufen und gesagt, er habe ihr ein E-Mail schreiben wollen. Dies habe nicht funktioniert. Sie habe Herrn D._____ letzte Woche gesagt, sie brauche seine Anschrift. Er habe dann gesagt, er würde die Anschrift mailen lassen. Bis heute sei aber nichts gekommen. Sie sei bei Cablecom. Nach Wertgegenständen oder Gold habe der Beschuldigte nie gefragt. Betreffend diese Fr. 60'000.– habe er sie vor ca. 4 Wochen erstmals kontaktiert. Da habe sie abgewunken. Ca. 2 Wochen später habe er das zweite Mal angerufen. Sie habe erneut abgewunken. Ca. 1–2 Tage später habe er wieder angerufen und sie um Geld gebeten. Dann habe sie halt ja gesagt, weil es ihr zu viel geworden sei, und er ihr gesagt habe, es sei ihm so wichtig, dass er das Erbe auslösen könne, da er sonst viel Geld verlieren wür-

- 15 - de und sie auch. Dann habe er letzte Woche wieder angerufen. Dann habe ihre Bank die Anschrift vom Anwalt von Herrn D._____ verlangt, was sie diesem mit- geteilt habe. Heute habe er zwei Mal angerufen. Der Anwalt habe sie gestern o- der heute Morgen einmal kontaktiert. An der Stimmung der Anrufer vom ersten bis zum letzten Kontakt sei ihr keine Veränderungen aufgefallen. Die Geldforderung sei für sie glaubhaft gewesen. Sie habe nachgefragt, wie es der Mutter des Be- schuldigten gehe. Herr D._____ habe erzählt, es gehe ihr besser. Sie habe ge- wöhnlich mit ihm gesprochen. Ihr sei nichts Spezielles aufgefallen. Am Schluss habe sie genug gehabt vom immer wieder Fragen und Betteln seinerseits. Sie habe gedacht, dann gebe sie ihm die Fr. 60'000.– halt. Dann sei das Ganze durch, er bezahle ihr seine Schulden und könne seine anderen Schulden auch bezahlen. Weitere Telefonate habe es nicht gegeben. Es sei immer nur um das Geld gegangen, für die Grossmutter, für die kranke Mutter und für die Kinder. 3.4.1.6. Nein, der Beschuldigte habe ihr nie etwas zurückbezahlt. Er habe immer gesagt, es komme schon. Er müsse zuerst das Geld der Erbschaft haben. Das Geld aus der Erbschaft stamme von seiner Mutter und Grossmutter, aus dem Haus, welches nun verkauft sei. Sein Anwalt habe etwas von Fr. 500'000.– ge- sagt, welche D._____ dann aus dem Hausverkauf erhalten würde, wenn er seine Schulden bezahlt habe. Sie sei nicht instruiert worden, wie sie sich beim Geldbe- zug hätte verhalten sollen. Ja sie kenne den Enkeltrick. Wenn sie nun daran den- ke, was ihr jetzt die Leute der Bank gesagt hätten, müsse sie sagen, dass sie ge- nau in das Schema passe. Eine ältere kranke Frau, welche leicht behindert sei. Aber sie habe ihm geglaubt, weil sie immer an das Gute glaube. Sie habe halt auch noch nie eine schlechte Erfahrung mit Geld gemacht und sei noch nie betro- gen worden. Es sei nichts vereinbart, wem sie morgen das Geld übergeben müs- se. Sie werde dieses auf der Bank in Empfang nehmen. Herr D._____ werde sie zu Hause abholen und nach Winterthur fahren. Wo er dann warte, wisse sie nicht. Wahrscheinlich irgendwo auf einem Parkplatz. Ob noch eine weitere Person da- bei sein werde, wisse sie nicht. Sie habe keine Kontaktdaten des Beschuldigten. Dieser habe sie immer von diversen Telefonnummern kontaktiert. Er habe gesagt, selber keine Telefonnummer zu haben.

- 16 - 3.4.1.7. Heute Nachmittag, um 14.00 Uhr oder 14.30 Uhr, sei der letzte Kon- takt mit dem Anwalt gewesen. Dieser habe gesagt, er werde die Quittung für das Geld Herrn D._____ mitgeben, für die gesamte Summe von Fr. 49'000.–, Fr. 26'600.– und die Fr. 60'000.–. Herr D._____ werde das Schreiben morgen mitbringen. Auch der Beschuldigte habe kurz nach dem Anwalt nochmals angeru- fen. Psychisch gehe es ihr normal, dünke es sie. Wenn der oder die Anrufer das Geld nicht für die Zwecke gebrauchten, welche sie erzählten, wäre sie sehr ent- täuscht und hätte sich sehr in ihnen getäuscht. Dann hätte Herr D._____ kein Geld von ihr bekommen und würde auch keines bekommen. Sie hätte sich nie gedacht, dass es sie treffe, Geschädigte eines Enkeltrickbetruges oder anderen Betruges zu werden, auch wenn sie ins Schema passe, wie sie nun gemerkt ha- be. 3.4.2. Diese polizeilichen Aussagen bestätigte die Geschädigte auch anläss- lich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 9. April 2018 als Zeugin in An- wesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung im Wesentlichen, wenn- gleich sie sich krankheitsbedingt (Urk. 6/2 S. 2 f. und S. 7: "Die Zeugin hat starke Schmerzen") nicht mehr an alle zeitlichen Begebenheiten erinnern konnte und ihr die früheren Aussagen zur Erinnerung teilweise vorgehalten werden mussten. Ih- re früheren, nunmehr vorgehaltenen Aussagen bestätigte sie jeweils vorbehaltlos (Urk. 6/2 S. 4 ff.). Auch den anwesenden Beschuldigten identifizierte sie vorbe- haltlos als jenen Mann, der sie damals beim COOP in J._____ angesprochen hat- te (ebenda, S. 5). Die Beträge und was ihr der Beschuldigte jeweils erzählt hatte, konnte sie im Wesentlichen aber noch von sich aus nochmals erzählen. Im Übri- gen wurden die erhaltenen Beträge vom Beschuldigten nicht bestritten. 3.4.3. An der Darstellung der Geschädigten zu zweifeln, besteht kein Anlass. Soweit der Beschuldigte anerkannte, diese mehrmals um Geld angefragt und von ihr bei mehreren Übergaben im Zeitraum März bis Juni 2016 insgesamt Fr. 75'600.– erhalten zu haben, sie ihm im Januar 2018 auf sein Bitten hin noch- mals Fr. 60'000.– habe übergeben wollen, er die erhaltenen Beträge mit dem Schriftzug "D._____" unterschriftlich quittierte, und überdies einräumte der Ge- schädigten gesagt zu haben, dass er die Fr. 60'000.– zum Auslösen seines Erbes

- 17 - benötige, damit er ihr alle Schulden zurückzahlen könne, sie diesmal aber damit gezögert habe, ihm das Geld zu geben (vorstehend, Erw. III.2.), bestätigt er deren bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft deponierten, übereinstimmenden Aus- sagen ausdrücklich. Dafür, dass die Geschädigte angesichts ihres bereits damals erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustandes und des Zeitpunktes ihrer poli- zeilichen Befragung ausgerechnet bei den vom Beschuldigten bestrittenen sub- jektiven Sachverhaltselementen ihre Aussagen erfunden und damit gelogen ha- ben könnte, bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. 3.4.4. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Geschädigte sich nicht als Privatklägerin konstituiert und darauf verzichtet hat, eine Zivilforderung gegenüber dem Beschuldigten geltend zu machen (vorstehend, Erw. II.2.). Im Zeitpunkt, als die Geschädigte am 29. Januar 2018 polizeilich befragt wurde, war die Übergabe der dem Beschuldigten in Aussicht gestellten Fr. 60'000.– am Fol- getag bei der L._____ in Winterthur noch in der Schwebe. Erst als sie durch die Mitarbeiter der L._____ langsam sensibilisiert und angehalten worden war, die Adresse des Beschuldigten (oder von dessen Anwalt) zu verlangen (Urk. 6/1 S. 4 f., S. 7), kam es zum Einbezug der Polizei und zu ihrer polizeilichen Befra- gung. Noch zu Beginn derselben hegte die Geschädigte offenkundig keinen Groll gegen den Beschuldigten. Erst im Verlaufe der Befragung wurden ihr schrittweise die Augen geöffnet und am Ende derselben sah sie ein, dass sie Opfer eines Be- truges geworden war und als ältere, leicht behinderte, kranke Frau ins (Opfer-) Schema passe (Urk. 6/1 S. 8 f.). Aus ihrer eigenen inneren Haltung gegenüber dem Beschuldigten hatte die Geschädigte noch zu Beginn und über weite Stre- cken der polizeilichen Befragung gar keine Veranlassung, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten oder die Geschehnisse in einem für sie günstigeren Lichte und allenfalls übertrieben darzustellen, zumal sie anfänglich immer noch daran glaubte und hoffte, ihre gesamten Gelder vom Beschuldigten zurückbezahlt zu erhalten, falls und sobald dieser mit den versprochenen Fr. 60'000.– angeblich seine Erbschaft hätte auslösen können. Ebenso wenig ergeben sich aus ihrer gut drei Monate später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung weiter- gehende Belastungen des Beschuldigten, welche die Geschädigte nicht bereits

- 18 - bei der Polizei geäussert hatte. Ihre gesamte Darstellung erweist sich daher als glaubhaft, weshalb vollumfänglich darauf abzustellen ist. 3.4.5. Demgegenüber hat sich die Darstellung des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten und im Strafverfahren zu seinen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, zur tatsächlichen Verwendung der von der Geschädigten erhältlich gemachten Geldsummen, zu seinem Rückzahlungswillen und seiner angeblichen Rückzahlungsfähigkeit, als eine stete und fortlaufende Aneinanderreihung von weiteren Lügen herausgestellt. 3.4.5.1. Er hat die Geschädigte stets glauben lassen, er sei Herr D._____ und wohne in Winterthur. Dies hat sich als offenkundige Lüge über seine tatsäch- liche Wohnsituation herausgestellt. Weshalb hat er der Geschädigten trotz ent- sprechender Nachfrage nach einer Adresse, insbes. im Januar 2018, seinen tat- sächlichen Wohnsitz in G._____, Deutschland, verheimlicht und stets geltend gemacht, über keine eigene Telefonnummer zu verfügen, obwohl anlässlich der Verhaftung ein Mobiltelefon bei ihm sichergestellt werden konnte (Urk. 17/2)? Weshalb hat er der Geschädigten seinen wahren Familiennamen über den ge- samten Deliktszeitraum verheimlicht und die Darlehensquittungen mit dem Schriftzug "D._____" unterzeichnet und sie glauben lassen, dies sei sein wirkli- cher Familienname? Angesichts seines konsequenten und konstanten Gebrau- ches des Namens D._____, erweist sich seine Beteuerung, manchmal Buchsta- ben zu verwechseln, jedenfalls als offenkundige und plumpe Schutzbehauptung, weshalb eine angebliche Buchstabenverwechslung oder ein Versehen bei den von ihm mit dem Schriftzug "D._____" unterzeichneten Darlehensbestätigungen vom 13. resp. 14. Juni 2016 über insgesamt Fr. 26'600.– (Fr. 5'000.–, Fr. 4'800.– und Fr. 16'800.–) sowie über Fr. 49'000.– (Urk. 5/1+2) von vornherein auszu- schliessen ist. Hätte er gegenüber der Geschädigten einen von "D._____" abwei- chenden Namen verwendet, hätte diese fraglos Verdacht schöpfen müssen, wo- ran der Beschuldigte kein Interesse haben konnte. Auch für seine Darstellung, wonach er der Geschädigten seinen Personalausweis gezeigt haben will (Prot. I S. 21 f.; Prot. II S. 17), finden sich in den Aussagen der Geschädigten keine An-

- 19 - haltspunkte. Sie sagte konstant und glaubhaft aus, dass der Beschuldigte sich ihr als D._____ aus Winterthur vorgestellt habe. 3.4.5.2. Hinzukommen die Lügen des Beschuldigten gegenüber der Ge- schädigten betreffend die Verwendung der erlangten Geldsummen. Wie erwogen, besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Geschädigte dem Be- schuldigten geglaubt hatte, dass dieser die Gelder für seine kranke Mutter, seine kranke Grossmutter und seine Kinder benötige und für eine Operation verwende. Ebenso glaubhaft ist die Aussage der Geschädigten einzustufen, dass sie die Gelder dem Beschuldigten nicht gegeben hätte, wenn er deren tatsächliche Ver- wendung und die angesichts seiner finanziellen Probleme nicht mögliche Rück- zahlung offengelegt hätte. Tatsächlich hat er das Geld seinem Grossvater, C._____, übergeben, welcher damit die Hypothek für das Haus seiner (des Be- schuldigten) Mutter in Rumänien bezahlt habe, wie der Beschuldigte selber ein- räumte (vorstehend, Erw. III.2.). 3.4.5.3. Alsdann haben sich seine Angaben betreffend Erbschaft und Eigen- tumsverhältnisse des Hauses in H._____ als Lügen gegenüber der Geschädigten hinsichtlich der Auslösung der Erbschaft, seiner Rückzahlungsmöglichkeit und des Rückzahlungswillens, herausgestellt. Bereits die Vorderrichter haben völlig zutreffend erwogen, dass der Version des Beschuldigten jegliche Plausibilität fehlt (Urk. 58 S. 9 f.). Weshalb sollte dieser bereits im Jahre 2016 einen Auskauf der auf dem rumänischen Grundstück lastenden "Hypothek" angestrebt haben, um als angeblicher Alleinerbe über die betreffende Immobilie zu verfügen (Urk. 7/5 S. 3), wenn seine Mutter, laut seiner eigenen Aussage, erst im August 2017 ver- storben sein soll (Urk. 7/4 S. 3). Die Geschichte mit dem Grundstück vermag da- her auch seinen Geldbedarf im Jahre 2016 nicht zu erklären. Überdies lautete das vom Beschuldigten angegebene Grundstück in H._____, Rumänien, gemäss Eu- ropol-Auskunft nicht etwa auf den Namen seiner Mutter N._____ (Urk. 7/5 S. 9 f.), welche bis zu ihrem Tod dort gewohnt haben soll (Urk. 7/4 S. 12), sondern auf die Firma O._____ SRL. Ebenso wenig liess sich zu den vormaligen Besitzern des Grundstücks, welche als Ehegatten P._____ und Q._____ identifiziert wurden, ei-

- 20 - ne familiäre Verbindung zur Mutter des Beschuldigten herstellen (Urk. 10/9; Urk. 10/11 insbes. S. 3; Urk. 10/13 S. 3; Urk. 38). 3.4.5.4. Aus der tatsächlichen finanziellen Lage des Beschuldigten im De- liktszeitraum (23. März 2016 – 30. Januar 2018) geht hervor, dass diese gar keine Rückzahlung der Darlehensbeträge erlaubte, sein angeblicher Rückzahlungswille daher bestenfalls ein wertloses blosses Lippenbekenntnis darstellte. Das Wohn- haus an der …-Strasse … in G._____, Deutschland, kaufte er laut eigener Dar- stellung im Verlaufe des Jahres 2017 (Urk. 7/5 S. 9). Gemäss Angabe des Ge- richtsvollziehers war die Eigentumsübertragung auf den Beschuldigten im Oktober 2017 noch nicht vollzogen (Urk. 11/5 S. 17), weshalb er dieses Grundstück auch nicht als Beleg für seinen angeblichen Rückzahlungswillen für bereits im Jahre 2016 von der Geschädigten entgegengenommene Darlehensbeträge vorbringen kann. Abgesehen davon belief sich der Kaufpreis laut seinen Aussagen auf EUR 30'000.–, wobei das Objekt repariert und renoviert werden müsse (Urk. 7/4 S. 22; Urk. 7/5 S. 9). Es erschliesst sich daher nicht, wie der Beschuldigte mit Hil- fe dieses Grundstückes die Rückzahlung von Darlehen von insgesamt Fr. 75'000.– hätte bestreiten wollen, derweil er als selbständigerwerbender Auto- händler monatliche Einkünfte von EUR 2'500.– bis EUR 3'500.– erzielte und da- von u.a. eine fünfköpfige Familie zu unterhalten hatte (Urk. 7/2 S. 3, S. 4 f.; Urk. 7/3 S. 8; Urk. 7/4 S. 2; Urk. 7/5 S. 8; vgl. nachfolgend, Erw. V.3.1.). Aus der rechtshilfeweise über die Staatsanwaltschaft I._____, Baden-Württemberg, erhält- lich gemachten Aufstellung vom 20. April 2018 über die vom Obergerichtsvollzie- her in I._____ im Zeitraum 24. September 2015 bis 28. März 2018 bearbeiteten Zwangsvollstreckungsaufträge gegen den Beschuldigten, inkl. dessen Vermö- gensverzeichnis vom 19. Oktober 2017 (Urk. 11/2 ff., insbes. Urk. 11/5), und aus weiteren Unterlagen über Pfändungsbegehren gegen ihn beim Vollstreckungsge- richt des Amtsgerichtes I._____ im November und Dezember 2017 (Urk. 13/1–8), ergeben sich seine wahren finanziellen Verhältnisse im Deliktszeitraum, welche eine realistische Rückzahlungsmöglichkeit und einen ernsthaften Rückzahlungs- willen des Beschuldigten als äusserst unwahrscheinlich erscheinen lassen resp. ausschliessen. Dass ein Rückzahlungswille generell nicht gegeben war, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Beschuldigte der Geschädigten weder sei-

- 21 - ne Adresse noch seine Telefonnummer bekanntgegeben hat, sondern sie glau- ben liess, er wohne in Winterthur, wodurch es der Geschädigten auch nicht mög- lich gewesen wäre, den Beschuldigten aufgrund der fehlenden Rückzahlung der Geldsummen zu betreiben. Der Beschuldigte hat die Geschädigte glauben lassen, dass er ihr das erhaltene Geld zurückzahlen werde, indem er die Geldübergaben explizit als Darlehen bezeichnete und ihr gegenüber seinen angeblichen Rück- zahlungswillen äusserte. Da er sich nach eigenen Angaben im Verlauf des Jahres 2017 ein Haus kaufen konnte (Prot. II S. 11 f.), wäre durchaus Geld vorhanden gewesen, um die von der Geschädigten erhaltenen Darlehen zurückzuzahlen, zumindest ratenweise, was er allerdings nicht getan hat und damit ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass kein effektiver Rückzahlungswille vorhanden war. Vor diesem Hintergrund ist auch irrelevant, dass keine Rückzahlungstermine respektive keine weiteren Formalitäten vereinbart worden sind. Tatsächlich hat der Beschuldigte bislang nach wie vor keinerlei Rückzahlungsversuche unternommen (Prot. II S. 20). 3.4.5.5. Insgesamt ergibt sich aus der steten und fortlaufenden Aneinander- reihung von weiteren Lügen das Bild eines eigentlichen Lügengebäudes. 3.4.6. Der Beschuldigte hat letztlich bestritten, bei seinen Aktivitäten im Ja- nuar 2018 zur Erlangung der weiteren Fr. 60'000.– noch eine zweite Person in die Geschehnisse miteinbezogen zu haben, um diese Summe von der Geschädigten erhältlich zu machen. Die Geschädigte habe mit keinem Anwalt telefoniert. Das stimme nicht. Es sei gar keine andere Person ausser ihm gewesen (Prot. I S. 29). Auch diese Bestreitung ist wenig glaubhaft. 3.4.6.1. Zunächst war es der Beschuldigte selber, der anerkannte, dass er der Geschädigten gesagt habe, diese Fr. 60'000.– zum Auslösen seines Erbes zu benötigen, um mit diesem ihr alle Schulden zurückzahlen zu können. Richtig sei auch, dass die Geschädigte diesmal damit gezögert habe, ihm das Geld zu ge- ben, und er ihr von seinem Anwalt erzählt habe und sie diesen dann auch ge- sprochen habe (vorstehend, Erw. III.2.). Auf diesen anfänglichen Zugeständnis- sen ist der Beschuldigte fraglos zu behaften, zumal diese überdies mit den Aus-

- 22 - sagen der Geschädigten übereinstimmen (vorstehend, Erw. III.3.4.1.2. ff., insbes. 3.4.1.5.). 3.4.6.2. Dass die Darstellung der Geschädigten im Übrigen glaubhaft ist und auf diese abzustellen ist, wurde bereits erwogen (Erw. III.3.4.3. f.). Dies trifft ins- besondere auch auf ihre Aussagen zu den Anrufen dieses Anwaltes zu. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 6) fehlen plausible Hinweise darauf, dass sie diese Angaben erfunden haben könnte. 3.4.7. Schliesslich hatte der Beschuldigte weiter eingeräumt, dass er gese- hen habe, wie die Geschädigte schlecht habe gehen können und wohl eine "The- rapie macht" (Urk. 7/4 S. 4 oben), als er sie am 23. März 2016 beim ersten Tref- fen beim COOP in J._____ angesprochen und ihr Hilfe angeboten hatte. Auch auf dieser Zugabe ist er zu behaften. Dabei ist es insbesondere nicht notwendig, dass er ihre Krankengeschichte oder auch nur Teile daraus gekannt hätte (Urk. 7/5 S. 6; Prot. S. 17), um ihm anzulasten, dass er deren Gutgläubigkeit, Schwäche und Krankheit beim ersten Treffen beim COOP in J._____ erkannt und sich so- gleich zu Nutze gemacht hatte. 3.4.8. Nachdem der Beschuldigte anerkannte, das von der Geschädigten er- langte Geld jeweils seinem Grossvater, C._____, übergeben zu haben, welcher damit die Hypothek für das Haus seiner (des Beschuldigten) Mutter in Rumänien bezahlt habe (vorstehend, Erw. III.2.), erweist sich auch der Anklagesachverhalt betreffend des Vorwurfes der Geldwäscherei (vorstehend, Erw. III.1.1.; Urk. 26 S. 4: Dossier 2) als erstellt, denn durch das Verbringen der deliktisch erlangten Geldbeträge über die Grenze nach Deutschland und anschliessend durch seinen Grossvater weiter nach Rumänien verheimlichte der Beschuldigte das Geld vor den Behörden und verhinderte ein Auffinden desselben resp. einen behördlichen Zugriff. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 14) erstellt ist.

- 23 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 58 S. 34). Nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist das Verbot der reforma- tio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten. Dementsprechend bildet der ur- sprüngliche Anklagevorwurf einer möglichen mehrfachen Tatbegehung beim Vor- wurf des gewerbsmässigen Betruges (vgl. Urk. 26 S. 6) nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2. Der Beschuldigte liess mit der Berufungserklärung seiner neuen erbete- nen Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe bean- tragen. Eventualiter sei er wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB be- treffend Dossier 2 schuldig zu sprechen, in den übrigen Anklagepunkten jedoch freizusprechen (Urk. 59 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränk- te der Beschuldigte seinen Eventualantrag im Falle der Bestätigung des vor- instanzlichen Schuldspruchs auf das Strafmass, die Landesverweisung und die Ersatzforderung (Urk. 72 S. 2).

3. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und von der Praxis und Lehre entwickelten weiteren Voraussetzungen für die Qualifikation eines täu- schenden Verhaltens als arglistig korrekt aufgeführt, eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen und überzeugend erwogen, dass der Beschuldigte mit seinem Tatvorgehen den objektiven und den subjektiven Tatbestand des ge- werbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB erfüllt hat (Urk. 58 S. 15 –22). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Ergänzend hervorzuheben ist nochmals, dass Arglist nach der Recht- sprechung vorliegt, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich beson- derer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist be- jaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer

- 24 - Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfor- dert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV18 E. 3.a; BGE 126 IV 165 E. 2a). 3.2. Dabei hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des Betruges ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt ist, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken und der Täter auf die Vorstellung des Op- fers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermö- gensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_184/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.4.1). Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung des Merkmals der Arglist im jeweils konkreten Fall nach einem individuellen Massstab die besonde- ren Verhältnisse des Täuschungsopfers zu berücksichtigen. Dabei ist insbesonde- re Rücksicht zu nehmen auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Al- ter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Ab- hängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Es mag zutreffen, dass der Leichtsinn oder die Einfalt dem Täter bei derartigen Opfern die Tat erleichtern. Dieser handelt bei solchen Konstellationen aber auch besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen miss- braucht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). In diesem Sinne hat das Bundesgericht bei inferi- oren Opfern, deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt ausgenützt worden ist, Arglist bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_309/2017 vom

16. Oktober 2017 E. 4.2 mit weiteren Verweisen). 3.3. Bei den ersten Beträgen, welche der Beschuldigte von der Geschädig- ten erhältlich machte, nutzte er zunächst gezielt die von ihm wahrgenommenen

- 25 - besonderen gesundheitlichen Verhältnisse und die sich daraus ergebene offen- kundige Gutgläubigkeit und das Verständnis der Geschädigten über körperliche Gebrechen und Schmerzen aus, indem er entsprechende Probleme seiner Mutter und seiner Grossmutter vorgab. Darin zeigt sich, dass die Geschädigte offensicht- lich ein gesundheitlich beeinträchtigtes, leichtgläubiges und schwaches Opfer war. Damit waren die Täuschungen für sie auch nur erschwert durchschaubar. 3.3.1. Durch das stete und fortlaufende Aneinanderreihen von weiteren Lü- gen täuschte der Beschuldigte die Geschädigte mit Hilfe der Errichtung eines ei- gentlichen Lügengebäudes (vorstehend, Erw. III.3.4.5., insbes. 3.4.5.5.). Bei sei- nem weiteren Tatvorgehen ergibt sich das Merkmal der Arglist im Wesentlichen schon aus der Täuschung über seinen angeblichen Rückzahlungswillen, welche eine innere Tatsache betrifft, die von der Geschädigten ihrem Wesen nach nicht überprüft werden konnte. Hinzukommt, dass er Umstände schuf, welche ihn vor- aussehen liessen, dass sie eine wirksame Überprüfung gar nicht würde vorneh- men können, indem er sich ihr unter dem falschen Namen "D._____" vorstellte und die Quittungen in der Folge mit diesem Schriftzug unterzeichnete und sie damit in diesem Irrtum bestärkte. Weiter gab er ihr wahrheitswidrig an, in Win- terthur zu wohnen, obwohl er seinen tatsächlichen Wohnsitz in G._____, Deutsch- land, hatte. Zudem gab er tatsachenwidrig vor, über keine eigene Telefonnummer zu verfügen und enthielt der Geschädigten mit Vorbedacht weiterhin seine tat- sächliche Anschrift vor. 3.3.2. Als er die Geschädigte im Januar 2018 erneut für einen Betrag von Fr. 60'000.– telefonisch kontaktierte und diese zunächst abweisend reagierte und er erkannte, dass sie sich diesmal sträubte, akzeptierte er dies nicht, sondern rief sie nach wenigen Wochen erneut an und legte nach, indem er seinen angeblichen Anwalt und damit eine zweite Person ins Spiel brachte, welche ihn dabei unter- stützte, die Geschädigte erfolgreich davon zu überzeugen, ihm auch diese Fr. 60'000.– noch zu besorgen, indem er auch diesen die Geschädigte anrufen und diese im Glauben bestärken liess, die von der Bank verlangte Anschrift des Darlehensnehmers würde ihr per E-Mail geschickt, und der Beschuldigte benötige dieses Geld, um seine Erbschaft auszulösen, damit er in der Folge ihre gesamten

- 26 - und seine weiteren Schulden begleichen könne, während bei einem Verweigern der verlangten Fr. 60'000.– ihr ganzes Guthaben gefährdet würde. Diese weiteren Aktivitäten mit Hilfe einer fingierten Drittperson (vgl. Urk. 26 S. 4 f.), seines angeb- lichen Anwaltes, das Bestärken der Geschädigten, im Glauben, die Anschrift wür- de ihr rechtzeitig gegeben, und das Aufsetzen des psychischen Druckes, wonach sie ihr gesamtes Guthaben verlieren könnte, falls sie ihm diese Fr. 60'000.– nicht besorgen würde, stellen klassische weitere täuschende Machenschaften des Be- schuldigten dar, welche Arglist in optima forma begründen. 3.3.3. Der Beschuldigte bestreitet, dass zwischen ihm und der Geschädigten ein Vertrauensverhältnis bestanden haben soll. Die Verteidigung führte dazu aus, dass das Betteln und Erzählen irgendwelcher Stories noch lange kein besonderes Näheverhältnis zwischen den beiden geschaffen habe. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Beschuldigte die Geschädigte auch einmal angerufen habe, nur um zu fragen, wie es ihr gehe (Urk. 72 S. 8). Entgegen der Auffassung der Vertei- digung schuf der Beschuldigte durch die gemeinsame Leidensgeschichte aber durchaus die Basis für ein Vertrauensverhältnis. Dieses konnte er durch die Er- zählungen von seiner kranken Mutter, welche unter starken Schmerzen leide und kurz vor einer Operation stehe, sowie seiner kranken Grossmutter auch weiter aufbauen und stärken, da die Geschädigte aufgrund ihrer langjährigen MS- Erkrankung nachvollziehen konnte, wie ein Leben mit Schmerzen ist und daher Mitleid empfand (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.1.). 3.3.4. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Verteidi- gung, wonach die Anrufe des Beschuldigten zu keinem psychischen Druck bei der Geschädigten geführt haben sollen, da diese nicht derart intensiv gewesen seien (Urk. 72 S. 8). Die Geschädigte führte dazu glaubhaft aus, dass der Beschuldigte sie mehrmals angerufen und nach Geld gefragt habe, und obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie ihm zur Zeit kein Geld geben könne, habe er sie weiterhin kontak- tiert. Er habe nicht aufgehört, sie nach Geld anzubetteln. Irgendwann habe sogar sein Anwalt sie angerufen und nach dem Geld gefragt. Es sei ihr dann einfach zu viel geworden, und sie habe nicht mehr gemocht, weshalb sie dem Beschuldigten das Geld zugesichert habe (vorstehend, Erw. III.3.4.1.2. und III.3.4.1.5.). Die Ge-

- 27 - schädigte gab mehrfach deutlich zu Protokoll, dass ihr die Anrufe und das Betteln des Beschuldigten einfach zu viel geworden seien. Auch die Aussage des Be- schuldigten, wonach er das Geld von ihr benötige, um das Erbe auslösen und damit alle Schulden bei ihr zurückzahlen zu können, hat den Druck auf die Ge- schädigte zusätzlich verstärkt. So gab sie zu Protokoll, dass sie genug gehabt habe von seinem Betteln und gedacht habe, wenn sie ihm das Geld gebe, dann sei das Ganze durch, und er begleiche seine Schulden bei ihr (vgl. Urk. 6/1 S. 7). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten ist somit durchaus nachvollziehbar, dass sie sich vom Beschuldigten aufgrund seiner vielen Anrufe derart psychisch unter Druck gesetzt fühlte, dass sie in eine weitere Geldüberga- be einwilligte, zumal sie ja zusätzlich auch von einer Drittperson, welche sich als Anwalt des Beschuldigten ausgab, kontaktiert wurde. 3.3.5. Die Verteidigung moniert weiter, dass es der Geschädigten durchaus möglich gewesen wäre, weitere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, was sie, ob- gleich der Beschuldigte ein Wildfremder gewesen sei, nicht getan habe. Ihre ge- sundheitlichen Probleme hätten aber keinen Einfluss auf minimalste Vorsichts- massnahmen gehabt, zumal sie nach der ersten Geldübergabe selber die Polizei alarmiert habe (Urk. 72 S. 7 ff.). Die Geschädigte schien nach der ersten Geld- übergabe zwar ein ungutes Bauchgefühl gehabt zu haben, weshalb sie im März 2016 die Polizei kontaktierte und Anzeige erstattete. Allerdings sah die Polizei, obwohl es sich um ein Offizialdelikt handelte, keine Veranlassung, das Ganze weiter zu verfolgen, sodass es auch zu keinen Weiterungen und keinen formellen Einvernahmen kam, was das Misstrauen der Geschädigten nicht verstärkte. Im Gegenteil, da die Polizei nichts weiter unternahm, konnte sie sich in falscher Si- cherheit wähnen. Entsprechend ist auch nachvollziehbar, dass sie sich diesbe- züglich keine weiteren Gedanken mehr machte und sich aufgrund der seit der te- lefonischen Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich vom 24. März 2016 bis zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. April 2018 verstrichenen Zeit (rund 2 Jahre später) nicht mehr an ihre Anzeige zu erinnern vermochte (Urk. 6/2 S. 4 f.). Dieser Vorfall kann entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht mit dem von ihr zitierten Fall (UE170193) der III. Strafkammer des Obergerichtes des

- 28 - Kantons Zürich (Urk. 72 S. 10 f.) verglichen werden, da diesem eine ganz andere Ausgangslage zugrunde lag. 3.4. Der Betrug ist erst mit dem Eintritt einer Vermögensschädigung vollen- det. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht- Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven und wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstel- lung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1). Der Schaden als Vermögensnachteil hat beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermö- gensvorteil zu entsprechen (Erfordernis der Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3). 3.4.1. Als Schädigung im Sinne von Art. 146 StGB genügt jede Beeinträchti- gung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist (DONATSCH, Straf- recht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 240). Ein Darlehensvertrag schliesst zumeist gewisse Risiken in sich, welche der Darlehensgeber bewusst eingeht. Dafür er- hebt er regelmässig auch einen Zins, welcher diesem Risiko Rechnung trägt. Nachdem der Beschuldigte und die Geschädigte keine Zinsvereinbarung getroffen hatten, entfällt ein solcher Risikoausgleich vorliegend von vornherein. 3.4.2. Es kann indessen nicht schon in jeder Vermögensgefährdung, welche im Abschluss solcher Darlehensgeschäfte liegt, eine nach Art. 146 StGB beachtli- che Vermögensschädigung gesehen werden. Eine solche ist sinngemäss nur dann gegeben, wenn der Darlehensgeber entgegen den beim Darlehensnehmer geweckten Erwartungen von Anfang an so wenig Gewähr für eine vertragsge- mässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist. In die- sem Falle überschreitet der Darlehensnehmer in unzulässiger Weise die Grenze des dem Darlehensgeber zumutbaren Risikos (DONATSCH, a.a.O., S. 241 f.; BGE 102 IV 84 E. 4; BGE 82 IV 90 f.).

- 29 - 3.4.3. Nachdem der Beschuldigte bis dato keinerlei Rückzahlungen leistete, auch keine kleineren Teilzahlungen, erweist sich auch das Tatbestandselement des Vermögensschadens als erfüllt. Gleichzeitig ist der Beschuldigte im Ausmass des Vermögensschadens unrechtmässig bereichert. 3.5. Beim subjektiven Tatbestand des Betruges muss sich der Vorsatz auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale, wie auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist mithin, dass der Täter mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Ver- halten arglistig in einen Irrtum versetzt und ihn dadurch veranlasst, eine Vermö- gensdisposition vorzunehmen, welche ihn oder einen anderen am Vermögen schädigt. Besonders zu beachten ist dabei, dass sich der Vorsatz der Schädigung nur auf eine solche vorübergehender Natur zu beziehen braucht. Schliesslich muss er in der Absicht gehandelt haben, sich unrechtmässig zu bereichern (DO- NATSCH, a.a.O., S. 243 f.). 3.5.1. Ein Darlehensbetrug mit entsprechender Bereicherungsabsicht ist zu bejahen, wenn ein sehr wahrscheinlich nicht zur Rückzahlung fähiger Darlehens- nehmer dem Darlehensgeber seine Bonität vorgespiegelt hat. Diese Tatbestand- selemente hat der Beschuldigte fraglos erfüllt, indem er der Geschädigten diverse Lügen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgetischt hat (vorste- hend, insbes. Erw. III.3.4.5.4.). 3.5.2. Wie bereits dargelegt, verfügte der Beschuldigte im Deliktszeitraum nicht über die nötigen Eigenmittel für eine rechtzeitige Rückzahlung der erlangten Geldsummen an die Geschädigte. Auch konnte er aufgrund seiner ramponierten wirtschaftlichen Situation nicht ernsthaft damit rechnen, zu gegebener Zeit auf le- galem Wege weiteren Kredit zu erhalten, der ihm eine (legale) Rückzahlung der Gelder erlaubt hätte. Im Wissen darum, täuschte er die Geschädigte absichtlich über die beispielsweise bei Auslösen der angeblichen Erbschaft zu erlangende Liquidität, mit dem Ziel, gestützt auf den dadurch bei ihr hervorgerufenen resp. bestärkten Irrtum, von ihr weitere Geldsummen erhältlich zu machen. Zudem musste ihm klar sein, dass ihm die Geschädigte keine Gelder gegeben hätte, wenn sie Kenntnis von deren tatsächlichen Verwendung und seine ernsthaften fi-

- 30 - nanziellen Schwierigkeiten gehabt hätte, ansonsten er kaum zu Lügen und täu- schenden Machenschaften gegriffen hätte. Damit ist auch seine Bereicherungs- absicht gegeben und auch der subjektive Tatbestand des Betruges erfüllt. 3.6. Hinsichtlich des Qualifikationsmerkmales der Gewerbsmässigkeit (Art. 146 Abs. 2 StGB) kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da es Ende Januar 2018 nicht mehr zur geplanten Übergabe der Fr. 60'000.– an den Beschuldigten kam, da der Vollendung dieser Tat seine Verhaftung zuvor- kam, liegt bei dieser Tat lediglich ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Dieser geht allerdings im gewerbsmässigen Handeln des Beschuldigten auf. Demzufolge ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz des ge- werbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

4. Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich straf- bar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 4.1. Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbre- chensbeute vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolges. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (Urteil des Bun- desgerichtes, 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3.1; BGE 119 IV 242 E. 1b; BGE 122 IV 211 E. 3b/aa). Vermögenswerte, welche betrügerisch erlangt wurden, stammen aus einem Verbrechen, wenn sie zur Straftat in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Sie brauchen dabei nicht notwendi- gerweise die direkte und unmittelbare Folge der Straftat zu sein (BGE 137 IV 79 E. 3). 4.2. Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann auch erfüllen, wer Vermö- genswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Der Täter eines Betruges kann sich mithin unter der Voraussetzung von Art. 305bis StGB zusätz-

- 31 - lich der Geldwäscherei schuldig machen. Täter der Geldwäscherei kann mit ande- ren Worten jedermann sein, namentlich auch, wer das von ihm gewaschene Geld selber durch ein Verbrechen erlangt hat (ISENRING, in: Kommentar zum StGB, Zü- rich, 20. Auflage 2018, N 9 zu Art. 305bis StGB; Urteil des Bundesgerichtes, 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3.1). 4.3. Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt (ISENRING, a.a.O., N 9 zu Art. 305bis StGB). 4.4. Der Beschuldigte hat das von der Geschädigten betrügerisch erlangte Geld jeweils bar im Ausland Dritten übergeben und es damit dem Zugriff der Schweizer Behörden entzogen, wodurch der objektive Tatbestand erfüllt ist. 4.5. Dem Beschuldigten war die deliktische Herkunft der Gelder bekannt, nachdem er durch die betrügerische Erlangung derselben nachweislich die Vortat selber begangen hatte. Das Verbringen der Gelder nach Rumänien lässt un- schwer erkennen und untermauert, dass er sich des Unrechts seines Tuns, mithin der deliktischen Herkunft der Gelder, durchaus bewusst war und diese vor den Behörden, sei es vor einer fiskalischen Belastung, oder vor dem Zugriff durch die Strafverfolgungsorgane zu schützen und zu verstecken beabsichtigte resp. sol- ches zumindest in Kauf nahm. 4.6. Somit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjek- tiven Tatbestand erfüllt, weshalb er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung

1. Die Vorderrichter haben den Beschuldigten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 30 Monaten bestraft. Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, weshalb das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO) und keine strengere Bestrafung, als jene durch die Vorderrichter, in Betracht kommt. Der Beschuldigte liess mit seiner Be- rufung für den Eventualfall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches

- 32 - die Bestrafung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten beantragen, wovon 6 Monate zu vollziehen seien und für den aufzuschiebenden Strafanteil eine Probezeit von 4 Jahren festzusetzen sei (Urk. 72 S. 2).

2. Im angefochtenen Urteil wurden die allgemeinen Grundsätze der Strafzu- messung zutreffend dargelegt und der gesetzliche Strafrahmen ausgehend vom gewerbsmässigen Betrug als schwerstes Delikt (Art. 146 Abs. 2 StGB), mit Frei- heitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, korrekt abgesteckt (Urk. 58 S. 23 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 2.1. Beim gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der Geschädigten ist zu gewichten, dass der Beschuldigte in einem Deliktszeitraum von rund 22 Monaten (23. März 2016 – 30. Januar 2018) zunächst in den Monaten März und Juni 2016 vier Geldübergaben in Tranchen von Fr. 5'000.–, Fr. 4'800.–, Fr. 16'800.–, mithin insgesamt Fr. 26'600.–, und Mitte Juni 2016 weitere Fr. 49'000.– von der Ge- schädigten erhältlich machte, was einer Gesamtsumme von Fr. 75'600.– ent- spricht. Im Verlaufe des Jahres 2017 rief er die Geschädigte dann bloss an, um sich für die Geldübergaben zu bedanken und zu erklären, dass sie sich mit der Rückzahlung des Geldes etwas gedulden müsse. Im Januar 2018 nahm er dann erneut telefonischen Kontakt mit der Geschädigten auf und brachte sie dazu, ihm am 30. Januar 2018 weitere Fr. 60'000.– übergeben zu wollen, wobei diese Über- gabe und allfällige künftige Bemühungen des Beschuldigten im Hinblick auf eine weitere Erlangung von Geldern der Geschädigten durch seine Verhaftung am Morgen des 30. Januar 2018, mithin durch behördliche Intervention unterbunden und beendet wurden. 2.1.1. Der Beschuldigte hat somit während einer langen Zeitperiode dreist betrogen und dadurch beachtliche Vermögenswerte von der Geschädigten erhält- lich gemacht, was bei der objektiven Tatschwere verschuldenserhöhend zu be- rücksichtigen ist. Hinsichtlich der Arglist und damit dem Tatbestand immanent, folglich auch nicht verschuldenserhöhend zu gewichten ist, dass der Beschuldigte äusserst perfide handelte und die ihm durch ihre hinkende Gangart aufgefallene Geschädigte (vorstehend, Erw. III.3.4.7.) nach einem ersten Ansprechen beim COOP in J._____ gezielt auswählte, im Wissen darum, dass diese aufgrund ihrer

- 33 - Lebenssituation in ihrer Misstrauens- und Widerstandsfähigkeit gegenüber Tätern, die ihr Augenmerk auf die Ausnutzung gerade solcher Opfer ausrichten, stark eingeschränkt war. In der Folge nutzte er schamlos die Hilfsbereitschaft und Gut- gläubigkeit der Geschädigten und den Umstand aus, dass sie aufgrund ihrer lang- jährigen schweren MS-Erkrankung besonders empathisch für Personen mit eben- falls starken Schmerzen und damit sehr empfänglich für Hilfeleistungen zuguns- ten solcher Personen war, um sie unter der Vorgabe eines schlechten Gesund- heitszustandes seiner Mutter dazu zu bringen, ihm die erwähnten Tranchen Geld in bar auszuhändigen. Dabei gelang es ihm auf raffinierte Weise, ein emotionales Vertrauensverhältnis zur Geschädigten aufzubauen, was ermöglichte, die Ge- schädigte hinsichtlich der Rückzahlung der Gelder immer wieder zu vertrösten. Gleichzeitig betrieb er einen erheblichen Aufwand, um aufkeimende Bedenken oder Zweifel der Geschädigten zu zerstreuen, indem er sie immer mal wieder tele- fonisch kontaktierte und ihr stetig neue Lügengeschichten auftischte, so z.B. jene des in Rumänien gelegenen Grundstückes und der Auslösung der Erbschaft, um die Rückzahlung des Geldes zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke bediente er sich zusätzlicher täuschender Machenschaften, indem er, eine weitere Person, angeb- lich seinen Anwalt, in die Betrugsmasche miteinbezog und auch diesen die Ge- schädigte anrufen und belügen liess. Indem der Beschuldigte im Januar 2018 vorgab, falls die Geschädigte die Fr. 60'000.– nicht besorge, sei die Rückzahlung der bisher zur Verfügung gestellten Gelder in Gefahr, setzte er sie gezielt zusätz- lich unter erheblichen psychischen Druck und liess die Lügengeschichte mit dem notwendigen Auslösen seiner Erbschaft auch durch seinen angeblichen Anwalt telefonisch bei ihr bestätigen, sodass sie sich nahezu genötigt fühlen musste, sei- nen aufdringlichen Forderungen nachzugeben und dies auch tat und die verlang- ten Fr. 60'000.– bei der L._____ in Winterthur auf den 30. Januar 2018 bereitstel- len liess. Nur dank des polizeilichen Zugriffs blieb es bezüglich dieser Summe bei der versuchten Tatbegehung und der finanzielle Schaden der Geschädigten wuchs nicht weiter an. Mit der 2016 erlangten Gesamtsumme von Fr. 75'600.– ermöglichte der Beschuldigte sich und seiner Familie einen namhaften, regelmäs- sigen Beitrag an ihre Lebenshaltung. Selbst wenn diese Summe auf den gesam- ten Deliktszeitraum aufgeteilt würde, resultierte ein monatliches Betreffnis von an-

- 34 - sehnlichen rund Fr. 3'400.–. Sein gesamtes Tatvorgehen mit der Einschaltung ei- ner Drittperson und das stete und fortlaufende Aneinanderreihen von weiteren Lügen zeugen von einer ganz erheblichen, ausdauernden kriminellen Energie. 2.1.2. Insgesamt ist die objektive Schwere der Tat im Rahmen des qualifi- zierten Betruges (Gewerbsmässigkeit) somit als nicht mehr leicht einzustufen. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte und ein rein finanzielles Motiv vorlag. Er zog es vor, sich hemmungslos auf Kosten der Geschädigten zu bereichern und die ertrogenen Geldbeträge für andere eigene Bedürfnisse zu verwenden, als für den vorgegebenen Verwendungszweck. Gewissensbisse schienen ihm fremd. Ein wirklicher Rückzahlungswille war nie vorhanden. Dabei hätte es dem Beschuldig- ten in der selben Zeit offengestanden, sich auf seine legale Erwerbstätigkeit zu konzentrieren und seine dortigen Einkünfte zu steigern. Anzeichen für eine eigent- liche Notlage fanden sich beim Beschuldigten nicht, wenngleich seine finanziellen Verhältnisse angespannt waren (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.5.4.). Folglich erfährt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten durch die subjektive Schwere seiner Tathandlungen keine Relativierung. 2.3. Somit wiegt das Verschulden beim gewerbsmässigen Betrug innerhalb des weit gefassten Strafrahmens als nicht mehr leicht. Dies rechtfertigt die Fest- setzung einer hypothetischen Einsatzstrafe im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels in der Grössenordnung von gegen 24 Monaten Freiheitsstrafe. 2.4. Da es bei der geplanten Geldübergabe von Fr. 60'000.– beim Versuch geblieben ist, läge grundsätzlich ein strafmindernd zu berücksichtigender Straf- milderungsgrund vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nachdem diese versuchte Tat aber im gewerbsmässigen Handeln des Beschuldigten aufgeht, hat diese bloss versuchte einzelne Tathandlung keine Strafminderung beim gewerbsmässigen Delikt zur Folge. 2.5. Was die objektive Tatschwere beim Tatbestand der Geldwäscherei an- belangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die betrügerisch erlangten Gel-

- 35 - der der Geschädigten über die Grenze ins Ausland schaffte (vorstehend, Erw. III.3.4.8.; Erw. IV.4.4.). Damit hat der Beschuldigte eine erfolgreiche Einzie- hung der deliktisch erlangten Vermögenswerte gezielt erfolgreich vereitelt. Ange- sichts des Unrechtsgehaltes seiner übrigen betrügerischen Handlungen, mit dem Ziel, sich unrechtmässig zu bereichern und die Beute erfolgreich beiseitezuschaf- fen, gehen seine Tathandlungen bei der Geldwäscherei weitgehend in jenen des gewerbsmässigen Betruges auf, weshalb diese verschuldensmässig in den Hin- tergrund treten, aber dennoch das Rechtsgut des Schutzes der Rechtspflege ver- letzen (PIETH, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N 53 zu Art. 305bis StGB). Bei der subjektiven Schwere der Tat schlägt leicht verschul- densmindernd zu Buche, dass der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Das Vereiteln einer Ermittlung der Herkunft, der Auffindung oder einer behördlichen Einziehung der betrügerisch erlangten Gelder war nicht sein primä- res Handlungsziel. Er nahm solches daher einfach in Kauf. 2.6. Insgesamt resultiert bei der Geldwäscherei daher ein leichtes Verschul- den, was im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich eine kaum spürbare Erhöhung der Freiheitsstrafe im Bereich von allerhöchstens 1 Mo- nat als angemessen erscheinen lässt. Es hat daher auch unter Berücksichtigung der Verurteilung des Beschuldigten wegen des Tatbestandes der Geldwäscherei bei einer hypothetischen Einsatzstrafe gegen 24 Monaten Freiheitsstrafe zu blei- ben.

3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemes- sene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentli- chen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.1. Der Beschuldigte wurde am tt. August 1986 als Angehöriger der Roma- Volksgruppe in H._____, Rumänien, geboren, wobei er nach der Scheidung sei- ner Eltern bereits ab dem Kleinkindalter bei seinen Grosseltern in R._____

- 36 - (Deutschland) aufwuchs. In Deutschland habe er die Schule nur bis zur 4. oder

5. Klasse besucht. Bis heute verfügt er über keinerlei Berufsbildung. Mit 14 Jahren habe er erstmals geheiratet. Aus dieser Ehe hat er eine Tochter, na- mens S._____, geboren am tt.mm.2003. Seit dem Jahre 2005 ist der Beschuldig- te mit seiner heutigen Ehegattin T._____ in zweiter Ehe verheiratet, wobei aus dieser Ehe drei minderjährige Kinder (U._____ "V._____", geboren am tt.mm.2008, W._____, geboren am tt.mm.2010, und AA._____, geboren am tt.mm.2018) entstammen. Im Jahre 2013 hat der Beschuldigte seinen ange- stammten Nachnamen AB._____ abgelegt und den Namen seiner Ehefrau ange- nommen. Nach eigener Auskunft ist die Familie in G._____ (Deutschland) wohn- haft, wo der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung Ende Januar 2018 unter dem Firmennamen "AC._____" einen Autohandel betrieb. Damit erzielte er einen mo- natlichen Verdienst von EUR 2'500.– bis EUR 3'500.–. Für den Lebensunterhalt seiner Familie kam er alleine auf; seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig. In Deutschland weist der Beschuldigte diverse Verzeichnungen im Betreibungsregis- ter auf (vorstehend, Erw. III.3.4.5.4.). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu sei- nen persönlichen Verhältnissen (Prot. II S. 8 ff.), dass er mütterlicherseits 6 Ge- schwister und väterlicherseits 3, also Halbgeschwister, habe. Diese 3 Halbge- schwister würden in Deutschland, die übrigen Geschwister in Belgien wohnen. Er habe Kontakt zu ihnen. In G._____ besitze er ein Haus, welches er im Jahr 2016 oder 2017 gekauft habe; er wisse es nicht mehr so genau. Weiteres Vermögen habe er nicht. Er habe Schulden bei Gerichtsvollziehern. Er wisse aber nicht ge- nau, wie hoch diese seien. In Deutschland würden auch mehrere Zwangsvollstre- ckungsverfahren gegen ihn laufen. 3.3. Im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen und dem Wer- degang des Beschuldigten ergeben sich keine besonderen, für die Strafzumes- sung wesentlichen Umstände. 3.4. Im Schweizerischen Strafregister weist der Beschuldigte drei Einträge auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Juni 2011 wurde er wegen diverser SVG-Widerhandlungen zu einer bedingten Geldstrafe von

- 37 - 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 500.– Busse bestraft. Die zweijährige Probezeit musste nachträglich zwar verlängert werden, wobei auf den Widerruf der Geldstrafe letztlich verzichtet wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juni 2013 wurde er wiederum wegen diverser SVG-Vergehen zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 1'000.– Busse bestraft. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Januar 2014 erneut wegen diverser SVG-Vergehen abermals mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 40.–, unter Ansetzung einer 3-jährigen Probezeit, und mit Fr. 2'500.– Busse bestraft (Urk. 71). 3.4.1. Zudem verfügt der Beschuldigte über weitere Vorstrafen im Ausland. Der Auszug aus dem Rumänischen Strafregisterauszug vom 9. Februar 2018 enthält mehrere Vorstrafen wegen sog. qualifizierten Diebstahls in Österreich aus dem Jahre 2010, wo eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten ausgefällt wurde, so- dann vier Vorstrafen in Frankreich aus den Jahren 2013 und 2014, wo Freiheits- strafen von 2, 8, wiederum 2 und 12 Monaten ausgefällt wurden, sowie eine Vor- strafe in Belgien aus dem Jahre 2013, wo auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten erkannt wurde (Urk. 1/21/6). Darüber hinaus sind fünf weitere Vorstrafen aus den Jahren 2015 bis 2017 in Deutschland (I._____, … [Ort 1] und … [Ort 2]) akten- kundig, die hauptsächlich wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsge- setzgebung, wegen Steuerhinterziehung und abermals wegen Diebstahls ergin- gen (Urk. 1/21/7). Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerich- tes Tübingen vom 9. August 2017 wegen Betruges und Urkundenfälschung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, wo der Beschuldigte un- ter Vorspiegelung eines gültigen TÜV-Ausweises drei Fahrzeuge an Kunden ver- kauft hatte (Urk. 21/8), was in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 72 S. 13) allerdings bezüglich Dossier 2 nicht als Vorstrafe berücksichtigt werden kann, da die Verurteilung durch das Amtsgericht Tübingen zeitlich nach den Tat- handlungen gemäss Dossier 2 erfolgte. Dies ist angesichts der diversen Vorstra- fen des Beschuldigten aber nicht weiter relevant.

- 38 - 3.4.2. Diese teilweise bloss wenige Jahre zurückliegenden zum Teil ein- schlägigen Vorstrafen (Vermögensdelikte) in einem halben Dutzend europäischen Ländern zeichnen das Bild eines Gewohnheitsdelinquenten, welcher sich durch Verurteilungen nicht beeindrucken und von weiterer Delinquenz abhalten lässt. So erwirkte der Beschuldigte in den Jahren 2010 bis 2017 einschliesslich der Schweiz zusammengerechnet über ein Dutzend strafrechtliche Verurteilungen. 3.4.3. Hinzukommt, dass die Begehung der vorliegend beurteilten Taten teilweise während der gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 7. Juni 2013 und vom 23. Januar 2014 laufenden Probezeit erfolgten. 3.4.4. Diesen Straferhöhungsgründen ist mit einer spürbaren Straferhöhung um 8 Monate gebührend Rechnung zu tragen. 3.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 3.5.1. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrän- gen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Ge- ständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadener-

- 39 - satzzahlungen, im Berufungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschrän- kungen auf sich genommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_853/2013 vom 20. No- vember 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). 3.5.2. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen posi- tives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzli- chen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ge- hört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren er- füllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/ KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 3.5.3. Die Vorderrichter haben dem Beschuldigten das abgelegte Teilge- ständnis minim zugutegehalten, da sich dieses im Wesentlichen auf die Anerken- nung des Geldflusses beschränkte (Urk. 58 S. 28). Der Beschuldigte wurde durch die Polizei verhaftet, als er die von der Geschädigten bei der L._____ in Win- terthur bereitgehaltenen Fr. 60'000.– am 30. Januar 2018 bei der Geschädigten abholen wollte und diese bereits tags zuvor polizeilich befragt worden war. Die vom Beschuldigten mit "D._____" unterzeichneten Quittungen vom 13. und

14. Juni 2016 über die einzelnen Deliktsbeträge lagen bereits vor (vgl. Urk. 6/1 S. 2). Unter den gegebenen Umständen war die Beweislage hinsichtlich des ob- jektiven Sachverhaltes somit bereits im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldig-

- 40 - ten erdrückend. Es machte für ihn daher wenig Sinn, Offensichtliches zu bestrei- ten. Stets konsequent während des gesamten Strafverfahrens hat er dagegen den subjektiven Sachverhalt bestritten und auch im Berufungsverfahren nach wie vor geltend gemacht, die Geschädigte nicht unter Druck gesetzt zu haben. Sie habe ihm aus freiem Willen geholfen. Er habe sie höflich darum gebeten. Es sei nach wie vor sein Wille, das Geld zurückzuzahlen (vorstehend, Erw. III.2. f.), ob- wohl er bislang keinerlei Bestrebungen der Wiedergutmachung an den Tag legte und auch nicht bloss Kleinstbeträge an die Geschädigte zurückzahlte, sondern sich stattdessen mit dem vorhandenen Geld ein Haus in G._____ kaufte (vgl. vor- stehend, Erw. V.3.2.). Auch Einsicht und Reue lassen sich beim Beschuldigten demnach nicht erkennen. Es besteht daher keine Grundlage dafür, ihm unter dem Titel Nachtatverhalten eine Strafreduktion zu gewähren, weshalb von einer sol- chen abzusehen ist.

4. Demzufolge resultiert eine angemessene Strafe von 32 Monaten Frei- heitsstrafe. Da das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei der durch die Vorderrichter verhängten Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

5. Der Beschuldigte wurde am 30. Januar 2018 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Feb- ruar 2018 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 18/9). Mit Verfügung der selben Amtsstelle vom 30. Mai 2018 wurde er alsdann in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 31), und mit Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. Juli 2018 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 46). Einer An- rechnung der bereits erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug von insgesamt 435 Tagen bis und mit heute steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug und Widerruf

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Vollzug für die gesamte Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren angeordnet und von einem teilbeding-

- 41 - ten Vollzug derselben abgesehen (Urk. 58 S. 34). Die gesetzlichen Vorausset- zungen für die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges wur- den ebenfalls korrekt aufgeführt (Urk. 58 S. 29). Dies braucht vorliegend nicht wiederholt zu werden.

2. Bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten entfällt die Möglichkeit eines vollbedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung des teilbedingten Vollzuges ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte in der Schweiz zwar lediglich drei Vorstrafen wegen Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz aufweist und jeweils noch zu bedingten Geldstrafen verurteilt wurde. Hingegen verfügt er im Ausland über mehrere Vorstrafen aus den Jahren 2010 bis 2014 bei welchen er wegen Vermögensdelikten, insbesondere wegen qualifizierten Dieb- stahls, mehrere Freiheitsstrafen verwirkte (vorstehend, Erw. V.3.4. ff.). Dies hielt ihn nicht davon ab, im Januar 2018 sein strafbares Verhalten gegenüber der Ge- schädigten unbeirrt fortzusetzen. Hinzukommt, dass die Begehung der vorliegend beurteilten Taten teilweise während der gemäss den Strafbefehlen der Staatsan- waltschaft Basel-Stadt vom 7. Juni 2013 und vom 23. Januar 2014 laufenden Probezeit erfolgten (vgl. dazu auch vorstehend, Erw. V.3.4.3.). Aufgrund seiner strafrechtlichen Biographie würde ihn somit auch der Vollzug von 15 Monaten Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Dies verun- möglicht es freilich, dem Beschuldigten noch eine günstige Prognose zu stellen, weshalb auch ein bloss teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe nicht mehr in Fra- ge kommen kann. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist daher zu vollziehen.

3. Die mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 7. Juni 2013 und vom 23. Januar 2014 jeweils angesetzte Probezeit von 3 Jahren wurde im angefochtenen Urteil jeweils mit Wirkung ab dem Urteils- datum um 1 ½ Jahre verlängert. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklä- rung beantragen, von der Verlängerung der Probezeiten der beiden Strafbefehle sei abzusehen (Urk. 59 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die

- 42 - Verlängerung der Probezeit im Eventualantrag allerdings nicht mehr angefochten (Urk. 72 S. 2). Aus dem bereits Dargelegten (Erw. VI.2.) folgt, dass auch die durch die Vo- rinstanz angeordnete Verlängerung der jeweiligen Probezeit um die Hälfte der ur- sprünglich angesetzten 3 Jahre, mithin um jeweils 1 ½ Jahre, zu bestätigen ist. VII. Landesverweisung

1. Die Vorderrichter haben den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes, aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz, verwiesen (Urk. 58 S. 34). Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung das Absehen von einer Landesverweisung beantragen. Eventualiter, im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, sei er für eine angemessene Dauer des Landes zu verweisen (Urk. 72 S. 2 und S. 16).

2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der eine Katalogtat im Sinne der nachfolgend aufgeführten lit. a-o begangen hat, un- abhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn dies für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2.1. Der Beschuldigte ist wegen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu verurteilen. Auch wenn nur die versuchte Betrugshand- lung im Januar 2018 in die Zeit nach Inkrafttreten der Landesverweisungsnorm fällt, liegt damit bereits eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor, da auch bloss versuchte Tatbegehungen zur obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB führen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1379/2017 vom

15. Mai 2018). Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger, ohne Aufent- haltsbewilligung, mithin auch ohne legale Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Er lebte bis zur Verhaftung zusammen mit seiner Familie in Deutschland. Er unterhält so-

- 43 - mit keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er fällt daher nicht unter die Härtefallklau- sel von Art. 66a Abs. 2 StGB, und auch eine Berufung auf das Freizügigkeitsab- kommen mit der EU (FZA) entfällt unter diesen Umständen. Wie bereits erwogen, weist der Beschuldigte in der Schweiz und im Ausland über ein Dutzend Vorstra- fen auf, die teilweise ebenfalls auf schwerere Vermögensdelikte zurückzuführen sind. Erschwerend kommt hinzu, dass er während laufenden Probezeiten weiter delinquiert hat. Angesichts seiner strafrechtlichen Biographie besteht beim Be- schuldigten eine erhebliche Rückfallgefahr. Dies lässt auf eine anhaltende schwe- re Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschuldigten schliessen. Selbst wenn er sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könnte, wäre die Landesverweisung demnach mit den Anforderungen, wie sie in Art. 5 Anhang I FZA für die Anordnung von Fernhaltemassnahmen gegenüber straffälligen EU- Bürgern vorgesehen sind, ohne Weiteres vereinbar. 2.2. Somit ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen. Da nur die versuchte Betrugshandlung im Januar 2018 in die Zeit nach Inkrafttreten der Landesverweisungsnorm fällt, somit die Betrugs- handlungen im Jahr 2016 nicht zu berücksichtigen sind, erweist sich eine Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren angesichts seines Tatverschuldens als an- gemessen. VIII. Ersatzforderung

1. Der Beschuldigte wurde im angefochtenen Urteil verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil den Betrag von Fr. 75'600.– zu bezahlen (Urk. 58 S. 34).

2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Nur dann, wenn sich der in Geld ausgedrückte Gesamtwert eines Vermögens infolge der strafbaren Handlung erhöht hat, besteht die Notwendigkeit eines Ausgleichs

- 44 - (BAUMANN, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 26 zu Art. 70/71 StGB). Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzfor- derung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013, E. 3).

3. Die bestehenden Forderungen sind mit Darlehen belastet, und die Ge- schädigte hat Anspruch auf Erfüllung dieser Darlehen. Demzufolge ist der Be- schuldigte, solange diese Darlehen mit der Geschädigten bestehen, nicht berei- chert, zumal die Geschädigte die Möglichkeit hat, ihre Forderungen gegenüber dem Beschuldigten geltend zu machen und die Darlehen von ihm einzufordern. Aus diesen Gründen besteht gar kein Raum für eine staatliche Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB, sodass von der Auferlegung einer solchen entgegen den Erwägungen der Vorinstanz abzusehen ist. IX. Einziehung Anklagegemäss ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 2. Februar 2018 beschlagnahmte und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichtes Winterthur aufbewahrte Mobiltelefongerät SWISS ONE weiss samt SIM-Karte Lycamobil (Urk. 17/3) in Anwendung von Art. 69 StGB ein- zuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung zu überlassen, was der Beschuldigte mit seinem Eventualantrag (Urk. 72 S. 2) auch nicht angefochten hat.

- 45 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen grösstenteils. Er obsiegt einzig mit seinen Anträgen be- treffend Ersatzforderung und Dauer der Landesverweisung. Die Staatsanwalt- schaft hat kein Rechtsmittel ergriffen. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten sieben Achtel der Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage zu bestätigen.

3. Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung nach Massgabe seines Obsiegens. Da er mit seinem Antrag betreffend Verzicht Auferlegung einer Ersatzforderung obsiegt (Urk. 72 S. 1) und die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre reduziert wird, erweist sich eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– (inkl. MWST; Urk. 73) für anwaltliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren als angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

12. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffer 8 (Kostenfestsetzung) in Rechts- kraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 46 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie

- der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wo- von 435 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. a) Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juni 2013 angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird mit Wirkung ab 12. Juli 2018 um 1 ½ Jahre verlängert.

b) Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. Januar 2014 angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird mit Wir- kung ab 12. Juli 2018 um 1 ½ Jahre verlängert.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

6. Von der Auferlegung einer Ersatzforderung wird abgesehen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Feb- ruar 2018 beschlagnahmten und bei der Effektenverwaltung des Bezirksge- richtes Winterthur aufbewahrten Gegenstände (1 Mobiltelefon SWISS ONE weiss [Ass.-Nr. A011'181'161] sowie 1 SIM-Karte Lycamobil [Ass.-Nr. A011' 182'573]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

- 47 -

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu sieben Achteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

11. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, MROS und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Effektenverwaltung des Bezirksgerichtes Winterthur, betreffend Dispositivziffer 7 (im Dispositiv) − die Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich, be- treffend Dispositivziffer 7 (im Dispositiv) − die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstr. 21, 4051 Basel, im Doppel, in die Akten Gesch.Nr. V130125 034 (Strafbefehl vom 7. Juni

2013) sowie in die Akten Gesch.Nr. V121217 132 (Strafbefehl vom

23. Januar 2014) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 48 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. April 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Baechler