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SB180524

Mehrfacher Betrug etc.

Zürich OG · 2019-04-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklage unter Anklageziffer 1.1. kurz zusammen- gefasst vorgeworfen, in der Zeit zwischen 17. Mai 2014 bis 31. Mai 2015 via Internet unter verschiedenen Namen mit entsprechenden Mailadressen diverse

- 9 - Bestellbetrüge zum Nachteil mehrerer Geschädigter (B._____, I._____ AG, H._____ AG, J._____ und K._____ AG) im Wert von rund Fr. 6'900.– begangen zu haben (Urk. 29 S. 2-7).

2. Stellungnahme Beschuldigter Der Beschuldigte bestreitet, diese Bestellungen getätigt zu haben. Im Asylheim M._____ habe ein Vielzahl von Personen Zugang zu seinem Laptop – mit wel- chem die Bestellungen aufgegeben worden sind – gehabt. Die bei ihm gefunde- nen Kleider seien ihm geschenkt worden, er habe sie als Dank für geleistete Übersetzungsdienste erhalten (Urk. 42). Diesen Standpunkt vertrat der Beschul- digte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 73 S. 6).

3. Beweiswürdigung Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdi- gen. 3.1. Die Vorinstanz hat vorab sämtliche Beweismittel ausführlich dargelegt und insbesondere die relevanten Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunfts- personen N._____ und O._____ ausführlich und korrekt wiedergegeben, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 8-26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat sich die Vorinstanz mit den Grundlagen der Sachverhaltserstellung bzw. mit den vorliegend anwendbaren Beweisgrundsätzen auseinandergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb auch diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat weiter zutreffend die Grundlagen der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen aufgeführt und die konkrete Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen zutreffend ge- würdigt (Urk. 56 S. 27-29; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 10 - 3.2. Die Vorinstanz hat sodann die relevanten Aussagen des Beschuldigten so- wie der Auskunftspersonen sorgfältig miteinander verglichen und sie sowohl ein- zeln als auch in ihrer Gesamtheit und vor dem Hintergrund der weiteren Beweis- mittel zutreffend und nachvollziehbar gewürdigt (Urk. 56 S. 29-48). Auf diese äus- serst sorgfältigen, umfassenden, ausführlichen und überzeugenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation der zu- treffenden und umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen. 3.3. a) Vorab ist belegt und auch unbestritten, dass die fraglichen Bestellungen mit dem Laptop des Beschuldigten aufgegeben und eine grosse Anzahl der be- stellten Gegenstände (u.a. 6 Lederjacken und weitere diverse Markenkleider) beim Beschuldigten sichergestellt wurden. Schon diese Umstände sprechen ge- wichtig für die Täterschaft des Beschuldigten. Sein Vorbringen, eine Vielzahl von Personen hätten im Asylheim Zugang zum Laptop gehabt und er habe die bei ihm aufgefundenen Kleider geschenkt erhalten bzw. für Übersetzerdienste erhalten, erscheint nicht glaubhaft. Dass er die Kleider von Asylbewerbern als Gegenleis- tung für Übersetzerdienste erhalten haben soll, erscheint schon an und für sich schwer nachvollziehbar. Immerhin handelt es sich teilweise um teure Designer- stücke und es ist gerichtsnotorisch, dass Asylbewerber in der Regel über sehr wenig Geld verfügen. Es ist zudem – entgegen der Verteidigung (Urk. 74 S. 10) – auch nicht davon auszugehen, dass zahlreiche Asylbewerber Freundinnen hatten, die ihnen diese teuren Designerstücke schenkten. Dass dabei von diesen Dritten jeweils der umständliche Weg von Online-Bestellungen von Kleidern über den Computer des Beschuldigten mit Lieferadresse an den (wechselnden) Wohnort des Beschuldigten gewählt worden sei, um sich bei ihm auf diesem Weg für Übersetzungsdienste zu bedanken, erscheint abwegig. Hinzu kommt, dass sämt- liche dieser Rechnungen bezüglich den bei ihm vorgefundenen Gegenstände und Kleider nicht bezahlt worden sind. Es wäre ein doch auszuschliessender unwahr- scheinlicher Zufall, dass – folgte man dem Vorbringen des Beschuldigten – gleich mehrere bzw. sämtliche Personen, die ihm mit Online-Bestellungen von Kleider für Übersetzungen danken wollen, die Rechnungen nicht begleichen. Der Be- schuldigte hat diese Personen und Übersetzerdienste im Übrigen nicht konkret

- 11 - geschildert und blieb auch hier – wie im Allgemeinen – unverbindlich sowie gröss- tenteils ohne Details. Auch von daher erscheint sein Vorbringen nicht über- zeugend bzw. glaubhaft. Weiter wurde auf dem Laptop des Beschuldigten im frag- lichen Zeitraum mit diversen Suchbegriffen auf Deutsch (vgl. die Zusammen- stellung in Urk. 56 S. 36 sowie Urk. 11/3), nach Online-Shops gesucht, die Ware auf Rechnung liefern. Nachdem der Beschuldigte vorbringt, er habe für diverse Leute (u.a. für P._____ und Q._____) Übersetzungsdienste geleistet, erscheint es wiederum unwahrscheinlich, dass gerade diese Personen bzw. einige dieser Per- sonen im Oktober, November und Dezember 2014 mit Suchbegriffen in deutscher Sprache nach solchen Online-Shops gesucht haben sollen. Dies kann ohne er- hebliche Zweifel ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz hat auch plausibel er- wogen, dass verständlich ist, dass der Beschuldigte nach seinem Umzug an die R._____-gasse nicht mehr mit Suchbegriffen nach solchen Online-Shops suchte, da in diesem Zeitpunkt bereits eine Auswahl an Online-Shops gemäss diesen Kri- terien zusammengestellt gewesen war. Entgegen dem Vorbringen der Verteidi- gung (vgl. auch Urk. 74 S. 7) kann daher im Umstand, dass nach dem Umzug an die R._____-gasse dieses Suchkriterium nicht mehr eingegeben wurde, keine Entlastung des Beschuldigten bzw. kein verlässlicher Hinweis dafür gesehen wer- den, dass zuvor im Asylheim Dritte (Asylbewerber) diese Suche nach Online- Shops betrieben hätten. Auf dem fraglichen Laptop wurden im Übrigen auch nach dem Umzug an die R._____-gasse weiterhin Suchbegriffe eingegeben wie "lap- tops auf rechnung kaufen" sowie diverse Suchanfragen nach B._____, J._____, S._____.ch und E._____. Weiter finden sich diverse Suchanfragen wie "how to make fake passport at home", "original passport to sale", "wie wird man waffen- händler", "wie macht man geld aufs konto", "fälschung von diploma" usw. (vgl. die Zusammenstellung mit Datum der Anfragen in Urk. 56 S. 37), die nicht zuletzt wegen der Vorstrafen des Beschuldigten mit genügender Sicherheit dem Be- schuldigten zugeordnet werden können (vgl. Urk. 56 S. 37 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass diese Suchanfragen – angesichts von dessen Sprachkenntnissen und dem Umstand, dass er Maschinenbaustudent gewesen sei – nicht vom Be- schuldigten stammen könnten, ist entgegen der Verteidigung (Urk. 74 S. 7) aus- zuschliessen. Zum einen weisen die Suchanfragen keine (groben) Fehler auf.

- 12 - Dass man bei Suchanfragen nicht auf Gross- und Kleinschreibung achtet, ist zum anderen üblich.

b) Weiter hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass es zwar einmal einen D._____ (auch über diesen Namen wurden Bestellungen auf- gegeben) gegeben habe, der hier in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Dieser ist aber bereits am 21. März 2011 aus der Schweiz weggewiesen worden und ist letztmals am 29. April 2011 polizeilich in Erscheinung getreten (Urk. 4 S. 12). Es kann daher sinnvoller Weise ausgeschlossen werden, dass dieser D._____ am 17. Mai 2014 und am 25. sowie 29. August 2014 (im Asylheim) mit dem Laptop des Beschuldigten Online-Bestellungen getätigt hat, da er sich be- reits seit Jahren offensichtlich nicht mehr in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. Urk. 56 S. 43).

c) Im Zusammenhang mit der Bestellung bei B._____ vom 15. November 2014 unter der E-Mailadresse P._____@gmail.com (Lederjacke "Jofoma King", Wert Fr. 560.–) gibt es eine SMS des Beschuldigten an O._____, in welcher er diesen sinngemäss bittet, seinen Briefkasten entsprechend (P._____) zu beschriften, da er eine Bestellung an diese Adresse aufgegeben habe (Urk. 13/2). Wörtlich schrieb er "... ich hab eine jacke von B._____ an deiner adresse bestellen lassen unter den name P._____ keine sorge du wirst nicht beschädigt …". Dieses SMS ist eindeutig. Der Beschuldigte spricht davon, dass er (der Beschuldigte und nicht P._____, der seinen Laptop benutze) eine Bestellung auf den Namen P._____ gemacht habe, und entlarvt damit seine eigenen Vorbringen als offensichtliche Lügen. Zudem will er augenscheinlich eine andere Zustelladresse, um nicht auf- zufallen, hätte er doch ansonsten ohne Weiteres seine eigene Adresse als Lie- ferort angeben können. O._____ wollte denn auch gemäss dem folgenden SMS- Verkehr nichts damit zu tun haben, da er keinen Ärger mit seiner Frau oder der Polizei wolle. Würde man der Darstellung des Beschuldigten folgen, würde seine Nachricht an O._____, dieser solle sich keine Sorgen machen, auch wenig Sinn geben, hingegen schon, wenn man von Bestellungen unter falschen Namen an Drittadressen ausgeht, um dann die Rechnungen nicht zu bezahlen. Das vorge- brachte Argument des Beschuldigten, P._____ habe die Jacke selber bestellt und

- 13 - an die Adresse von O._____ schicken lassen, da P._____ über keine eigene ver- fügt habe (Urk. 6/2 S. 7 ff.), erweist sich schon angesichts des klaren Wortlauts der SMS als unzutreffend, aber auch deshalb, weil der Beschuldigte selber ange- geben hatte, dass P._____ ein Haus in T._____ gemietet habe (Urk. 6/2 S. 8) und somit über eine eigene Adresse verfügt hätte, würde man der Darstellung des Be- schuldigten folgen. Wie erwogen hätte der Beschuldigte seinem Bekannten P._____ (wenn es ihn gäbe und dieser eine Bestellung aufgibt) ohnehin seine ei- gene Adresse als Lieferadresse angeben können. Dies wäre viel naheliegender gewesen anstatt den Abholschein bei O._____ und dann die Ware bei der Post- stelle in U._____ abzuholen, was das ganze Konstrukt des Beschuldigten auch unter diesem Aspekt als reine Erfindung enthüllt. Es kann auch hierzu auf die noch weiter gehenden umfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 56 S. 33-36). Insgesamt bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Darstellung des Beschuldigten, P._____ habe die Bestellung vom

15. November 2014 bei B._____ selber aufgegeben und ihm die Jacke ge- schenkt, unzutreffend und eine reine Schutzbehauptung ist.

d) Eine ähnliche Geschichte brachte der Beschuldigte bezüglich den Be- stellungen vom 15. und 27. November 2014 bei B._____ unter dem Namen Q._____ an die Adresse von N._____ vor. Auch Q._____ habe über keine Lie- feradresse verfügt. Der Vorderrichter hat sich auch mit dieser Bestellung umfas- send auseinandergesetzt (Urk. 56 S. 39-42, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es genügt an dieser Stelle auf eine SMS des Beschuldigten an N._____ vom 17. November 2014 mit folgendem Wortlaut hinzuweisen: "N._____ es gibt eine letzte bestellung von mir unter den name Q._____ bitte schreib den mame ein" (Urk. 8/2 S. 5; Urk. 13/1). Auch hier ist wiederum klar von einer eigenen Bestellung ("von mir") unter einem anderen Namen ("Q._____") die Rede. Die Erwägungen zur Lie- feradresse hinsichtlich der zuvor erwähnten "Bestellung P._____" gelten hier gleichermassen. Hinzu kommt, dass die Bestellungen unter den Namen Q._____ und P._____ in einem Abstand von rund 1 ½ Stunden vom gleichen Laptop auf- gegeben wurden und es nicht einleuchtet, dass – folgte man der Darstellung des Beschuldigten – der Beschuldigte nicht beiden Personen die gleiche Adresse (die von O._____ oder die von N._____ oder eben seine eigene) für die Lieferung zur

- 14 - Verfügung gestellt hat. Dass es grundsätzlich wenig wahrscheinlich ist, dass Q._____ und P._____ am gleichen Tag mit dem gleichen Laptop zwischen 19.30 und 20.55 Uhr auf der gleichen Webseite und der gleichen Zahlungsart Kleider an unterschiedliche Adressen bestellen (ND 2 Urk. 2/4 und Urk. 2/6), um sie schliesslich dem Beschuldigten für seine Dienste zu übergeben, wurde bereits dargetan. Das vom Beschuldigten vorgebrachte Argument, er habe damals im Asylheim mit dem Laptop keinen Internetzugang gehabt, ist aufgrund der obigen Erwägungen widerlegt. Auch sein Vorbringen, Q._____ und P._____ hätten den Laptop vermutlich mit dem Internet verbunden (Urk. 6/4 S. 4 ff.), erweist sich auf- grund der technischen Feststellungen als unrichtig. Beide Bestellungen wiesen dieselbe IP-Adresse auf (Urk. 5/9), womit erstellt ist, dass die beiden Bestellungen mit demselben Gerät (und nicht mit verschiedenen Hotspots) aufgegeben wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch die Bestellungen vom 15. und 27. November 2014 bei B._____ unter dem falschen Namen Q._____ an die Adresse von N._____ aufgegeben hat.

e) Sodann hat der Beschuldigte zumindest hinsichtlich eines Teils der sicher- gestellten online bestellten Kleider grundsätzlich widersprüchlich und dem jewei- ligen Untersuchungsergebnis angepasst ausgesagt, gab er zunächst doch an, diese (zehn) Kleider habe er von Freunden erhalten, welche die Sachen im Aus- land in Outlets gekauft hätten (Urk. 6/1 S. 2 f.). Abgesehen davon, dass er auch diese Freunde nicht näher (vollständiger Name, Adresse, Telefonnummer etc.) bezeichnen konnte – ein V._____ und ein W._____ –, erklärte er dann später – als ihm nachgewiesen werden konnte, dass diese eben online bei den gemäss Anklage geschädigten Firmen gekauft worden seien – widersprüchlich, er habe die Sachen von Leuten als Geschenke erhalten für Übersetzungen (Urk. 6/2 S. 5- 15). Der vorinstanzliche Einzelrichter hat sodann umfassend und sorgfältig darge- tan, dass beispielsweise die Aussagen des Beschuldigten zu bei ihm in der Nachttischschublade sichergestellten Schreiben von C._____ aufzeigen, dass der Beschuldigte (teilweise grob) widersprüchliche und vereinzelt nachweislich fal- sche Angaben machte (Urk. 56 S. 29, Art. 82 Abs. 4 StGB). Zunächst gab der Be- schuldigte an, er wisse nicht, weshalb dieses Schreiben bei ihm gewesen sei. Nachdem Quittungen auf diesen Namen gefunden wurden, meinte er, C._____

- 15 - sei ein Freund und dieser – und nicht der Beschuldigte im Namen von C._____ – habe eine Überweisung an seine (des Beschuldigten) Tante gemacht. Dann ver- wickelte der Beschuldigte sich in Widersprüche, C._____ sei nicht hier, sondern in England und schliesslich stellte sich heraus, dass der Beschuldigte einen ge- fälschten Pass lautend auf C._____ besass, der Beschuldigte die Überweisung mit dem gefälschten Pass veranlasste und die Adressatin der Geldüberweisung seine Mutter (und nicht die Tante) war (vgl. Urk. 6/1 und Urk. 6/2). Diese Aussa- gen belegen exemplarisch wie der Beschuldigte seine Aussagen jeweils ange- passt an das Untersuchungsergebnis weiterentwickelt und dabei durchaus le- bensfremde Angaben in Kauf nimmt. 3.4. Zusammengefasst handelt es sich bei dem Vorbringen des Beschuldigten, die fraglichen Personen hätten unter ihrem richtigen Namen auf seinem Laptop die Bestellungen gemäss Anklage aufgegeben und ihm die Kleider als Dank für Übersetzungsleistungen geschenkt oder sonst bei ihm in der Wohnung gelassen, um reine Schutzbehauptungen. Es ist vielmehr als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte persönlich auf seinem Laptop die fraglichen Bestellungen gemäss Anklage unter den diversen falschen Namen getätigt hat und die bei ihm sicher- gestellten Kleidungsstücke entsprechend an ihn (über diverse Adressen) gemäss Bestellung geliefert wurden. Unbestritten ist, dass diese Warenbestellungen nicht bezahlt wurden. Der objektive Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. ist damit erstellt. 3.5. Der Beschuldigte wurde im fraglichen Zeitraum von der AOZ unterstützt und erhielt monatlich Fr. 788.– direkt ausbezahlt. Es ist daher offensichtlich, dass er bei diesen finanziellen Verhältnissen zumindest in Kauf nahm, die bestellten Waren nicht bezahlen zu können, handelte es sich bei den bestellten Gegenstän- den doch um durchaus nicht gerade billige Kleidungsstücke. Dies ergibt sich auch aus der Häufigkeit der Bestellungen ohne Zahlung. Der fehlende Zahlungswille gemäss Anklage ist damit erstellt. Der Beschuldigte hat teilweise am gleichen Tag und kurz nacheinander mehrere Bestellungen mit unterschiedlichen E-Mail- Adressen und Kundenkonten aufgegeben. Es ist mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass aufgrund des erstellten Tatablaufs klar wird, dass der Beschuldigte

- 16 - gezielt mehrere Bestellungen mit mehreren Kundenkonten aufgab, da ihm klar war, dass kleinere Bestellungen als Alltagsgeschäfte nicht überprüft werden. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter ein ganzes Lü- gengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Vor- spiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt über- prüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Er- füllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist. Allgemein scheidet Arglist aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffe- nen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfer- mitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfer-

- 17 - tigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfer- mitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäfts- ausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 und BGE 135 IV 153 E. 5.2.).

2. Vorliegend hat der Beschuldigte über seinen Leistungswillen als innere Tat- sache sowie über die Identität des wirklichen Vertragspartners getäuscht. Dabei ist er durchaus raffiniert vorgegangen, hat er doch die Bestellungen über zehn falsche Namen mit entsprechenden E-Mailadressen und verschiedenen Liefer- adressen getätigt. Dabei hat er gezielt Online-Shops ausgekundschaftet, bei de- nen auf Rechnung bestellt werden kann und hat bei den einzelnen Bestellungen darauf geachtet, Waren in einem Wert zu bestellen, bei dem er davon ausgehen konnte, dass bei diesen Bestellbeträgen (Fr. 670.–; Fr. 510.–; Fr. 470.–, Fr. 560.–; Fr. 390.–; Fr. 430.–; Fr. 450.–; Fr. 349.–; Fr. 449.–; Fr. 129.95; Fr. 468.-; Fr. 457.–; Fr. 477.–; Fr. 447.90; Fr. 398.–; Fr. 418.90; Fr. 398.– und Fr. 409.95) von einer näheren Prüfung abgesehen wird. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das vorliegende Verhalten sodann nicht mit dem Fall der Bestellung eines Fr. 2'200.– teuren Druckers via Internet auf Rechnung verglichen werden kann. Bei einer Lieferung eines solch hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson kann gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Rahmen der Opfermitverantwortung verlangt werden, dass die Bonität des Bestellers zumindest rudimentär geprüft wird. Bei der Bestellung eines leistungsstarken Druckers durch eine Privatperson im Wert von rund Fr. 2200.– ist – anders als vorliegend bei der Bestellung von Kleidern im Wert von einigen wenigen hundert Franken, einem Massengeschäft – nicht mehr von einem Alltagsgeschäft auszugehen. Vorliegend handelt es sich aber gerade um Alltags- geschäfte und vermag daher eine Opfermitverantwortung das betrügerische Verhalten des Beschuldigten nicht in den Hintergrund treten zu lassen.

- 18 - Heute bringt die Verteidigung zusammengefasst vor, die Online-Händler hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unterlassen, es wären diverse äus- serst günstige und einfache, aber effektive Möglichkeiten zur Erhöhung der Si- cherheit zur Verfügung gestanden (Urk. 74 S. 12 ff.). Die Taten des Beschuldigten gehen auf den Zeitraum Mai 2014 bis Mai 2015 zurück. Damals war der Online- Handel noch in den Anfängen und es wurden weitaus weniger Waren online be- stellt bzw. gekauft als dies momentan der Fall ist. Es mag durchaus zutreffend, dass die Online-Händler heute – rund 5 Jahre später – Vorsichtsmassnahmen gegen Betrüger respektive zahlungsunwillige bzw. -unfähige Kunden getroffen haben. Die Tatsache, dass die Online-Händler seit den Taten des Beschuldigten Bestrebungen unternommen haben, die Sicherheit zu erhöhen, entlastet den Beschuldigten indes nicht. Auch unter diesem Aspekt lässt die Opfermitverantwor- tung dessen betrügerisches Verhalten damit nicht in den Hintergrund treten. Die Arglist ist vorliegend zu bejahen. Die übrigen Voraussetzungen von Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden sind unbestrittenermassen erfüllt, ebenso der erforderliche Kausalzusammenhang. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht handelte, erlangte er durch seine betrügerischen Hand- lungen doch Kleider im Wert von rund Fr. 6'900.–.

3. Zusammenfassend ist der angefochtene Schuldspruch wegen mehrfachem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zu bestätigen. IV. Strafe Der Beschuldigte hat auch heute ausdrücklich erklärt, dass für den Fall einer voll- umfänglichen Bestätigung des Schuldspruches Strafart und Strafmass im Sinne der Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils nicht angefochten werden (Urk. 74 S. 20). An diese Beschränkung ist das Berufungsgericht gebunden. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat die Strafe lediglich als

- 19 - logische Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochten. Angesichts dessen sowie des nunmehr bestätigten Schuldspruchs ist das Berufungsgericht nicht gehalten, eine selbstständige Strafzumessung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die erstinstanzliche Strafzumessung als gesetzwidrige oder un- billige Entscheidung im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO anzusehen wäre, selbst wenn heute das Verfahren betreffend die Geschädigte H._____ AG (vgl. vorne I.3.) einzustellen ist. V. Vollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 65). Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf, zudem hat er während laufender Probezeit sowie während laufendem Verfahren delinquiert (Urk. 72). Unter diesen Um- ständen kann ihm der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden, zumal mit der Vorinstanz – und auch heute (vgl. Urk. 73) – keine wesentlichen Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen zu erkennen sind, die auf eine Stabilisierung seines Lebens hindeuten. Die ausgefällten (Zusatz-)Strafen sind daher zu voll- ziehen bzw. zu leisten. VI. Zivilansprüche Die Voraussetzungen betreffend Anspruch und Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'590.– an die B._____ finden sich im angefochtenen Urteil. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 56 S. 66). Die geltend gemachte Forderung setzt sich zusammen aus dem Wert der dem Beschuldigten gelieferten und unbezahlt gebliebenen Kleidungsstü- cke (ND 2 Urk. 7/4). Der Schaden ist in dieser Höhe belegt und der Beschuldigte dementsprechend zu verpflichten, der B._____ den entstandenen Schaden in Höhe von Fr. 2'590.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 31. Mai 2015 zu ersetzen.

- 20 - VII. Beschlagnahmungen

1. Der Beschuldigte hat die diversen Einziehungen und Beschlagnahmungen offensichtlich lediglich als logische Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochten und sich im Einzelnen damit und der Begründung der Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Es kann daher zwecks Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 66-69).

2. Über die mit Verfügung vom 19. Januar 2016 beschlagnahmte Armbanduhr "Rolex Aufschrift Chrone" (Urk. 16/4 S. 4 und Urk. 17/1) hat die Vorinstanz nicht entschieden. Dies ist heute nachzuholen. Die Verteidigung beantragt deren Ver- wertung (Urk. 74 S. 1). Der Beschuldigte gab heute an, diese sei nicht echt (Urk. 73 S. 7). Die Uhr ist demzufolge einzuziehen. Da jedoch nicht gänzlich aus- geschlossen werden kann, dass es sich um ein Original handelt, ist – für diesen Fall – die Armbanduhr zu verwerten und der Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Handelt es sich um eine Fälschung, ist die Uhr zu vernichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldig- ten (Dispositivziffer 20) zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten demnach die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen. Die Verfahrenseinstellung betreffend ND 4 rechtfertigt keine andere Kos- tenverlegung. Den prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist beim Kostenbezug Rechnung zu tragen; ein definitives Abschreiben bzw. ein Verzicht auf eine Kostenauflage an den Beschuldigten ist nicht angezeigt, da nicht gänz- lich ausgeschlossen werden kann, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere

- 21 - wirtschaftliche Situation kommen wird. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte für das Berufungsverfahren eine Honorar- note über Aufwendungen von 12.85 Stunden sowie Auslagen von Fr. 64.10 ein (Urk. 70). Zusätzlich sind vier Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung einzusetzen. Entsprechend ist er mit Fr. 7'485.25 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Bezüglich Anklagevorwurf Ziffer 1.1. lit. c (Betrug zum Nachteil H._____ AG; Dossier 4) wird das Verfahren eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzel- gericht, vom 10. September 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- (…)

- des Fälschens von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 3 StGB.

2. Vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG wird der Beschuldigte freigespro- chen. 3.-5. (…)

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juni 2016 beschlag- nahmte gefälschte britische Reisepass, Nr. …, lautend auf C._____, sowie der be-

- 22 - schlagnahmte britische Führerausweis, ebenfalls lautend auf C._____, werden einge- zogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

7. (…)

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2016 be- schlagnahmte Postfinance-Karte, lautend auf D._____ (Asservat Nr. A008'777'819), wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an den Be- schuldigten herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen vernichtet. 9.-17.(…)

18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2016 beschlag- nahmten Mobiltelefone "Sony Xperia" (Asservat Nr. A008'777'080), "Nokia N96" (Asservat Nr. A008'777'182), "Samsung" (Asservat Nr. A008'777'228) und "Nokia" (Asservat Nr. A008'777'239) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herausgegeben und nach Ablauf einer Auf- bewahrungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

19. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 700.– Gutachten/Expertisen Fr. 1'450.– Auslagen Untersuchung Fr. 12'942.95 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

20. (…)

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 23 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 4. Juni 2015 – bestraft mit gemeinnütziger Arbeit von 480 Stunden, wovon 12 Stunden durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 22. Mai 2014 – mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.–.

3. Die gemeinnützige Arbeit ist zu leisten und die Geldstrafe ist zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz in der Höhe von Fr. 2'590.– zuzüglich 5% Zins ab 31. Mai 2015 zu be- zahlen.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2016 beschlagnahmte Laptop "Acer" (Asservat Nr. A008'776'963) wird eingezo- gen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

6. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: − Korrespondenz E._____.ch (Asservat Nr. A008'777'444) − Beleg "F._____" (Asservat Nr. A008'777'455) − Korrespondenz E-Finance (Asservat Nr. A008'777'477)

7. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verwertet und deren Ver- wertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Lederjacke "Hilfiger" (Asservat Nr. A008'777'342)

- 24 - − Herrenschuhe "Strellson Premium" (Asservat Nr. A008'777'900) − Langarmshirt "Strellson", dunkelblau (Asservat Nr. A008'778'005) − Langarmshirt "Strellson", weiss (Asservat Nr. 008'778'050) − Krawatte "Strellson" (Asservat Nr. A008'778'083)

8. Die folgende durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmte Armbanduhr "Rolex Aufschrift Chrone" (Asservat Nr. A008'777'422) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils, sofern echt, verwertet und dessen allfälliger Verwer- tungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet, ansonsten, falls Fälschung, vernichtet.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. März 2018 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 360.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die B._____, …, Herr RA G._____, … [Adresse], herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbe- wahrungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und de- ren Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Lederjacke "Jofama King" (Asservat Nr. A008'777'240) − Lederjacke "Antony Morato" (Asservat Nr. A008'777'308) − Hosengurt "Armani" (Asservat Nr. A008'777'411) − T-Shirt "Just Cavalli" (Asservat Nr. A008'777'557) − Pullover "Lagerfeld" (Asservat Nr. A008'777'693) − Shirt "Hugo Boss" (Asservat Nr. A008'777'740).

11. Der folgende durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmte Gegenstand wird nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die H._____ AG, … [Adresse], herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von

- 25 - 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und deren Verwertungser- lös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Herrenjacke "Catch" (Asservat Nr. A008'777'375).

12. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die I.____ AG, … [Adresse], herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und deren Verwertungser- lös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Herrenjacke "Strellson Springfield" (Asservat Nr. A008'777'604) − Lederjacke "Strellson Dicks" (Asservat Nr. A008'777'955).

13. Der folgende durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmte Gegenstand wird nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die J._____ AG, … [Adres- se], herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Ta- gen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und deren Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Daunen-Jacke "Diesel" (Asservat Nr. A008'778'118).

14. Der folgende durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmte Gegenstand wird nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die K._____ AG, … [Adres- se], herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Ta- gen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und deren Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Lederjacke "Milestone" (Asservat Nr. A008'777'773).

15. Der durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmte Reisekoffer (Asservat Nr. A008'777'842) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an

- 26 - L._____ herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

16. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 20) wird bestätigt.

17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'485.25 amtliche Verteidigung.

18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Gemeinnützige Arbeit − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 27 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die folgenden Geschädigten: − H._____ AG (betr. Dispositiv-Ziffer 11) − I._____ AG (betr. Dispositiv-Ziffer 12) − J._____ AG (betr. Dispositiv-Ziffer 13) − K._____ AG (betr. Dispositiv-Ziffer 14) − L._____ (betr. Dispositiv-Ziffer 15) − das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsmarktbedingungen / Arbeitsmarktaufsicht − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (betr. Dispositiv-Ziffer 5).

20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 28 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. April 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht, vom 10. September 2018 wurde der Be- schuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie des Fälschens von Ausweisen im

- 7 - Sinne von Art. 252 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen und – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 4. Juni 2015 – mit gemeinnütziger Arbeit von 480 Stunden, wo- von 12 Stunden durch Untersuchungshaft erstanden waren, sowie – als Zusatz- strafe zum Strafbefehl vom 22. Mai 2014 – mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 20.– bestraft (Urk. 56 S. 69 f.). Vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 56 S. 70). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom

28. September 2018 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 47). Das begründete Urteil war dem Verteidiger des Beschuldigten in der Folge am 28. November 2018 zugestellt worden (Urk. 53/2), woraufhin dieser mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 57).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2019 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 ver- zichtete die Anklagebehörde auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 62).

E. 1.4 Am 24. April 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen ist (Prot. II S. 4).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 In seiner Berufungserklärung vom 12. Dezember 2018 liess der Beschuldig- te den Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 bezüglich Betrug (nicht aber be- züglich Urkundenfälschung) anfechten. Mitangefochten sind damit die Dispositiv- ziffern 3 (Strafe) und 4 (Vollzug der Strafe) und sinngemäss die Dispositivziffer 20 (Kostenauflage). Weiter angefochten werden Dispositivziffer 5 (Zivilforderung von B._____) sowie die Entscheide der Vorinstanz hinsichtlich Einziehung und Ver- wertung sowie Herausgabe, soweit die Vorinstanz zu Lasten des Beschuldigten

- 8 - entschieden habe, mit Ausnahme von Dispositivziffer 6 (Einziehung der Auswei- se). Damit ficht der Beschuldigte auch die Dispositivziffern 7 und 9-17 an (Urk. 56 S. 70 ff.).

E. 2.2 Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Verstoss gegen das Ausländergesetz), 6 (Einziehung Ausweise), 8 (Herausgabe Postfinance-Karte an den Beschuldigten), 18 (Herausgabe der Mobiltelefone an den Beschuldigten) und 19 (Kostenfestsetzung) nicht angefoch- ten und damit in Rechtskraft erwachsen, was die Verteidigung heute bestätigte (vgl. Prot. II S. 2). Dies ist vorab mittels Beschlusses festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.3 Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition, wobei die Verteidigung für den Fall einer vollumfänglichen Bestäti- gung des Schuldspruchs Strafart und Strafmass ausdrücklich nicht anficht (Urk. 57 S. 1; Urk. 74 S. 20).

E. 3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte für das Berufungsverfahren eine Honorar- note über Aufwendungen von 12.85 Stunden sowie Auslagen von Fr. 64.10 ein (Urk. 70). Zusätzlich sind vier Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung einzusetzen. Entsprechend ist er mit Fr. 7'485.25 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Bezüglich Anklagevorwurf Ziffer 1.1. lit. c (Betrug zum Nachteil H._____ AG; Dossier 4) wird das Verfahren eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzel- gericht, vom 10. September 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- (…)

- des Fälschens von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 3 StGB.

2. Vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG wird der Beschuldigte freigespro- chen. 3.-5. (…)

E. 3.1 Die Vorinstanz hat vorab sämtliche Beweismittel ausführlich dargelegt und insbesondere die relevanten Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunfts- personen N._____ und O._____ ausführlich und korrekt wiedergegeben, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 8-26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat sich die Vorinstanz mit den Grundlagen der Sachverhaltserstellung bzw. mit den vorliegend anwendbaren Beweisgrundsätzen auseinandergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb auch diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat weiter zutreffend die Grundlagen der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen aufgeführt und die konkrete Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen zutreffend ge- würdigt (Urk. 56 S. 27-29; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 10 -

E. 3.2 Die Vorinstanz hat sodann die relevanten Aussagen des Beschuldigten so- wie der Auskunftspersonen sorgfältig miteinander verglichen und sie sowohl ein- zeln als auch in ihrer Gesamtheit und vor dem Hintergrund der weiteren Beweis- mittel zutreffend und nachvollziehbar gewürdigt (Urk. 56 S. 29-48). Auf diese äus- serst sorgfältigen, umfassenden, ausführlichen und überzeugenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation der zu- treffenden und umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen.

E. 3.3 a) Vorab ist belegt und auch unbestritten, dass die fraglichen Bestellungen mit dem Laptop des Beschuldigten aufgegeben und eine grosse Anzahl der be- stellten Gegenstände (u.a. 6 Lederjacken und weitere diverse Markenkleider) beim Beschuldigten sichergestellt wurden. Schon diese Umstände sprechen ge- wichtig für die Täterschaft des Beschuldigten. Sein Vorbringen, eine Vielzahl von Personen hätten im Asylheim Zugang zum Laptop gehabt und er habe die bei ihm aufgefundenen Kleider geschenkt erhalten bzw. für Übersetzerdienste erhalten, erscheint nicht glaubhaft. Dass er die Kleider von Asylbewerbern als Gegenleis- tung für Übersetzerdienste erhalten haben soll, erscheint schon an und für sich schwer nachvollziehbar. Immerhin handelt es sich teilweise um teure Designer- stücke und es ist gerichtsnotorisch, dass Asylbewerber in der Regel über sehr wenig Geld verfügen. Es ist zudem – entgegen der Verteidigung (Urk. 74 S. 10) – auch nicht davon auszugehen, dass zahlreiche Asylbewerber Freundinnen hatten, die ihnen diese teuren Designerstücke schenkten. Dass dabei von diesen Dritten jeweils der umständliche Weg von Online-Bestellungen von Kleidern über den Computer des Beschuldigten mit Lieferadresse an den (wechselnden) Wohnort des Beschuldigten gewählt worden sei, um sich bei ihm auf diesem Weg für Übersetzungsdienste zu bedanken, erscheint abwegig. Hinzu kommt, dass sämt- liche dieser Rechnungen bezüglich den bei ihm vorgefundenen Gegenstände und Kleider nicht bezahlt worden sind. Es wäre ein doch auszuschliessender unwahr- scheinlicher Zufall, dass – folgte man dem Vorbringen des Beschuldigten – gleich mehrere bzw. sämtliche Personen, die ihm mit Online-Bestellungen von Kleider für Übersetzungen danken wollen, die Rechnungen nicht begleichen. Der Be- schuldigte hat diese Personen und Übersetzerdienste im Übrigen nicht konkret

- 11 - geschildert und blieb auch hier – wie im Allgemeinen – unverbindlich sowie gröss- tenteils ohne Details. Auch von daher erscheint sein Vorbringen nicht über- zeugend bzw. glaubhaft. Weiter wurde auf dem Laptop des Beschuldigten im frag- lichen Zeitraum mit diversen Suchbegriffen auf Deutsch (vgl. die Zusammen- stellung in Urk. 56 S. 36 sowie Urk. 11/3), nach Online-Shops gesucht, die Ware auf Rechnung liefern. Nachdem der Beschuldigte vorbringt, er habe für diverse Leute (u.a. für P._____ und Q._____) Übersetzungsdienste geleistet, erscheint es wiederum unwahrscheinlich, dass gerade diese Personen bzw. einige dieser Per- sonen im Oktober, November und Dezember 2014 mit Suchbegriffen in deutscher Sprache nach solchen Online-Shops gesucht haben sollen. Dies kann ohne er- hebliche Zweifel ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz hat auch plausibel er- wogen, dass verständlich ist, dass der Beschuldigte nach seinem Umzug an die R._____-gasse nicht mehr mit Suchbegriffen nach solchen Online-Shops suchte, da in diesem Zeitpunkt bereits eine Auswahl an Online-Shops gemäss diesen Kri- terien zusammengestellt gewesen war. Entgegen dem Vorbringen der Verteidi- gung (vgl. auch Urk. 74 S. 7) kann daher im Umstand, dass nach dem Umzug an die R._____-gasse dieses Suchkriterium nicht mehr eingegeben wurde, keine Entlastung des Beschuldigten bzw. kein verlässlicher Hinweis dafür gesehen wer- den, dass zuvor im Asylheim Dritte (Asylbewerber) diese Suche nach Online- Shops betrieben hätten. Auf dem fraglichen Laptop wurden im Übrigen auch nach dem Umzug an die R._____-gasse weiterhin Suchbegriffe eingegeben wie "lap- tops auf rechnung kaufen" sowie diverse Suchanfragen nach B._____, J._____, S._____.ch und E._____. Weiter finden sich diverse Suchanfragen wie "how to make fake passport at home", "original passport to sale", "wie wird man waffen- händler", "wie macht man geld aufs konto", "fälschung von diploma" usw. (vgl. die Zusammenstellung mit Datum der Anfragen in Urk. 56 S. 37), die nicht zuletzt wegen der Vorstrafen des Beschuldigten mit genügender Sicherheit dem Be- schuldigten zugeordnet werden können (vgl. Urk. 56 S. 37 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass diese Suchanfragen – angesichts von dessen Sprachkenntnissen und dem Umstand, dass er Maschinenbaustudent gewesen sei – nicht vom Be- schuldigten stammen könnten, ist entgegen der Verteidigung (Urk. 74 S. 7) aus- zuschliessen. Zum einen weisen die Suchanfragen keine (groben) Fehler auf.

- 12 - Dass man bei Suchanfragen nicht auf Gross- und Kleinschreibung achtet, ist zum anderen üblich.

b) Weiter hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass es zwar einmal einen D._____ (auch über diesen Namen wurden Bestellungen auf- gegeben) gegeben habe, der hier in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Dieser ist aber bereits am 21. März 2011 aus der Schweiz weggewiesen worden und ist letztmals am 29. April 2011 polizeilich in Erscheinung getreten (Urk. 4 S. 12). Es kann daher sinnvoller Weise ausgeschlossen werden, dass dieser D._____ am 17. Mai 2014 und am 25. sowie 29. August 2014 (im Asylheim) mit dem Laptop des Beschuldigten Online-Bestellungen getätigt hat, da er sich be- reits seit Jahren offensichtlich nicht mehr in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. Urk. 56 S. 43).

c) Im Zusammenhang mit der Bestellung bei B._____ vom 15. November 2014 unter der E-Mailadresse P._____@gmail.com (Lederjacke "Jofoma King", Wert Fr. 560.–) gibt es eine SMS des Beschuldigten an O._____, in welcher er diesen sinngemäss bittet, seinen Briefkasten entsprechend (P._____) zu beschriften, da er eine Bestellung an diese Adresse aufgegeben habe (Urk. 13/2). Wörtlich schrieb er "... ich hab eine jacke von B._____ an deiner adresse bestellen lassen unter den name P._____ keine sorge du wirst nicht beschädigt …". Dieses SMS ist eindeutig. Der Beschuldigte spricht davon, dass er (der Beschuldigte und nicht P._____, der seinen Laptop benutze) eine Bestellung auf den Namen P._____ gemacht habe, und entlarvt damit seine eigenen Vorbringen als offensichtliche Lügen. Zudem will er augenscheinlich eine andere Zustelladresse, um nicht auf- zufallen, hätte er doch ansonsten ohne Weiteres seine eigene Adresse als Lie- ferort angeben können. O._____ wollte denn auch gemäss dem folgenden SMS- Verkehr nichts damit zu tun haben, da er keinen Ärger mit seiner Frau oder der Polizei wolle. Würde man der Darstellung des Beschuldigten folgen, würde seine Nachricht an O._____, dieser solle sich keine Sorgen machen, auch wenig Sinn geben, hingegen schon, wenn man von Bestellungen unter falschen Namen an Drittadressen ausgeht, um dann die Rechnungen nicht zu bezahlen. Das vorge- brachte Argument des Beschuldigten, P._____ habe die Jacke selber bestellt und

- 13 - an die Adresse von O._____ schicken lassen, da P._____ über keine eigene ver- fügt habe (Urk. 6/2 S. 7 ff.), erweist sich schon angesichts des klaren Wortlauts der SMS als unzutreffend, aber auch deshalb, weil der Beschuldigte selber ange- geben hatte, dass P._____ ein Haus in T._____ gemietet habe (Urk. 6/2 S. 8) und somit über eine eigene Adresse verfügt hätte, würde man der Darstellung des Be- schuldigten folgen. Wie erwogen hätte der Beschuldigte seinem Bekannten P._____ (wenn es ihn gäbe und dieser eine Bestellung aufgibt) ohnehin seine ei- gene Adresse als Lieferadresse angeben können. Dies wäre viel naheliegender gewesen anstatt den Abholschein bei O._____ und dann die Ware bei der Post- stelle in U._____ abzuholen, was das ganze Konstrukt des Beschuldigten auch unter diesem Aspekt als reine Erfindung enthüllt. Es kann auch hierzu auf die noch weiter gehenden umfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 56 S. 33-36). Insgesamt bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Darstellung des Beschuldigten, P._____ habe die Bestellung vom

15. November 2014 bei B._____ selber aufgegeben und ihm die Jacke ge- schenkt, unzutreffend und eine reine Schutzbehauptung ist.

d) Eine ähnliche Geschichte brachte der Beschuldigte bezüglich den Be- stellungen vom 15. und 27. November 2014 bei B._____ unter dem Namen Q._____ an die Adresse von N._____ vor. Auch Q._____ habe über keine Lie- feradresse verfügt. Der Vorderrichter hat sich auch mit dieser Bestellung umfas- send auseinandergesetzt (Urk. 56 S. 39-42, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es genügt an dieser Stelle auf eine SMS des Beschuldigten an N._____ vom 17. November 2014 mit folgendem Wortlaut hinzuweisen: "N._____ es gibt eine letzte bestellung von mir unter den name Q._____ bitte schreib den mame ein" (Urk. 8/2 S. 5; Urk. 13/1). Auch hier ist wiederum klar von einer eigenen Bestellung ("von mir") unter einem anderen Namen ("Q._____") die Rede. Die Erwägungen zur Lie- feradresse hinsichtlich der zuvor erwähnten "Bestellung P._____" gelten hier gleichermassen. Hinzu kommt, dass die Bestellungen unter den Namen Q._____ und P._____ in einem Abstand von rund 1 ½ Stunden vom gleichen Laptop auf- gegeben wurden und es nicht einleuchtet, dass – folgte man der Darstellung des Beschuldigten – der Beschuldigte nicht beiden Personen die gleiche Adresse (die von O._____ oder die von N._____ oder eben seine eigene) für die Lieferung zur

- 14 - Verfügung gestellt hat. Dass es grundsätzlich wenig wahrscheinlich ist, dass Q._____ und P._____ am gleichen Tag mit dem gleichen Laptop zwischen 19.30 und 20.55 Uhr auf der gleichen Webseite und der gleichen Zahlungsart Kleider an unterschiedliche Adressen bestellen (ND 2 Urk. 2/4 und Urk. 2/6), um sie schliesslich dem Beschuldigten für seine Dienste zu übergeben, wurde bereits dargetan. Das vom Beschuldigten vorgebrachte Argument, er habe damals im Asylheim mit dem Laptop keinen Internetzugang gehabt, ist aufgrund der obigen Erwägungen widerlegt. Auch sein Vorbringen, Q._____ und P._____ hätten den Laptop vermutlich mit dem Internet verbunden (Urk. 6/4 S. 4 ff.), erweist sich auf- grund der technischen Feststellungen als unrichtig. Beide Bestellungen wiesen dieselbe IP-Adresse auf (Urk. 5/9), womit erstellt ist, dass die beiden Bestellungen mit demselben Gerät (und nicht mit verschiedenen Hotspots) aufgegeben wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch die Bestellungen vom 15. und 27. November 2014 bei B._____ unter dem falschen Namen Q._____ an die Adresse von N._____ aufgegeben hat.

e) Sodann hat der Beschuldigte zumindest hinsichtlich eines Teils der sicher- gestellten online bestellten Kleider grundsätzlich widersprüchlich und dem jewei- ligen Untersuchungsergebnis angepasst ausgesagt, gab er zunächst doch an, diese (zehn) Kleider habe er von Freunden erhalten, welche die Sachen im Aus- land in Outlets gekauft hätten (Urk. 6/1 S. 2 f.). Abgesehen davon, dass er auch diese Freunde nicht näher (vollständiger Name, Adresse, Telefonnummer etc.) bezeichnen konnte – ein V._____ und ein W._____ –, erklärte er dann später – als ihm nachgewiesen werden konnte, dass diese eben online bei den gemäss Anklage geschädigten Firmen gekauft worden seien – widersprüchlich, er habe die Sachen von Leuten als Geschenke erhalten für Übersetzungen (Urk. 6/2 S. 5- 15). Der vorinstanzliche Einzelrichter hat sodann umfassend und sorgfältig darge- tan, dass beispielsweise die Aussagen des Beschuldigten zu bei ihm in der Nachttischschublade sichergestellten Schreiben von C._____ aufzeigen, dass der Beschuldigte (teilweise grob) widersprüchliche und vereinzelt nachweislich fal- sche Angaben machte (Urk. 56 S. 29, Art. 82 Abs. 4 StGB). Zunächst gab der Be- schuldigte an, er wisse nicht, weshalb dieses Schreiben bei ihm gewesen sei. Nachdem Quittungen auf diesen Namen gefunden wurden, meinte er, C._____

- 15 - sei ein Freund und dieser – und nicht der Beschuldigte im Namen von C._____ – habe eine Überweisung an seine (des Beschuldigten) Tante gemacht. Dann ver- wickelte der Beschuldigte sich in Widersprüche, C._____ sei nicht hier, sondern in England und schliesslich stellte sich heraus, dass der Beschuldigte einen ge- fälschten Pass lautend auf C._____ besass, der Beschuldigte die Überweisung mit dem gefälschten Pass veranlasste und die Adressatin der Geldüberweisung seine Mutter (und nicht die Tante) war (vgl. Urk. 6/1 und Urk. 6/2). Diese Aussa- gen belegen exemplarisch wie der Beschuldigte seine Aussagen jeweils ange- passt an das Untersuchungsergebnis weiterentwickelt und dabei durchaus le- bensfremde Angaben in Kauf nimmt.

E. 3.4 Zusammengefasst handelt es sich bei dem Vorbringen des Beschuldigten, die fraglichen Personen hätten unter ihrem richtigen Namen auf seinem Laptop die Bestellungen gemäss Anklage aufgegeben und ihm die Kleider als Dank für Übersetzungsleistungen geschenkt oder sonst bei ihm in der Wohnung gelassen, um reine Schutzbehauptungen. Es ist vielmehr als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte persönlich auf seinem Laptop die fraglichen Bestellungen gemäss Anklage unter den diversen falschen Namen getätigt hat und die bei ihm sicher- gestellten Kleidungsstücke entsprechend an ihn (über diverse Adressen) gemäss Bestellung geliefert wurden. Unbestritten ist, dass diese Warenbestellungen nicht bezahlt wurden. Der objektive Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. ist damit erstellt.

E. 3.5 Der Beschuldigte wurde im fraglichen Zeitraum von der AOZ unterstützt und erhielt monatlich Fr. 788.– direkt ausbezahlt. Es ist daher offensichtlich, dass er bei diesen finanziellen Verhältnissen zumindest in Kauf nahm, die bestellten Waren nicht bezahlen zu können, handelte es sich bei den bestellten Gegenstän- den doch um durchaus nicht gerade billige Kleidungsstücke. Dies ergibt sich auch aus der Häufigkeit der Bestellungen ohne Zahlung. Der fehlende Zahlungswille gemäss Anklage ist damit erstellt. Der Beschuldigte hat teilweise am gleichen Tag und kurz nacheinander mehrere Bestellungen mit unterschiedlichen E-Mail- Adressen und Kundenkonten aufgegeben. Es ist mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass aufgrund des erstellten Tatablaufs klar wird, dass der Beschuldigte

- 16 - gezielt mehrere Bestellungen mit mehreren Kundenkonten aufgab, da ihm klar war, dass kleinere Bestellungen als Alltagsgeschäfte nicht überprüft werden. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter ein ganzes Lü- gengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Vor- spiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt über- prüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Er- füllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist. Allgemein scheidet Arglist aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffe- nen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfer- mitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfer-

- 17 - tigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfer- mitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäfts- ausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 und BGE 135 IV 153 E. 5.2.).

2. Vorliegend hat der Beschuldigte über seinen Leistungswillen als innere Tat- sache sowie über die Identität des wirklichen Vertragspartners getäuscht. Dabei ist er durchaus raffiniert vorgegangen, hat er doch die Bestellungen über zehn falsche Namen mit entsprechenden E-Mailadressen und verschiedenen Liefer- adressen getätigt. Dabei hat er gezielt Online-Shops ausgekundschaftet, bei de- nen auf Rechnung bestellt werden kann und hat bei den einzelnen Bestellungen darauf geachtet, Waren in einem Wert zu bestellen, bei dem er davon ausgehen konnte, dass bei diesen Bestellbeträgen (Fr. 670.–; Fr. 510.–; Fr. 470.–, Fr. 560.–; Fr. 390.–; Fr. 430.–; Fr. 450.–; Fr. 349.–; Fr. 449.–; Fr. 129.95; Fr. 468.-; Fr. 457.–; Fr. 477.–; Fr. 447.90; Fr. 398.–; Fr. 418.90; Fr. 398.– und Fr. 409.95) von einer näheren Prüfung abgesehen wird. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das vorliegende Verhalten sodann nicht mit dem Fall der Bestellung eines Fr. 2'200.– teuren Druckers via Internet auf Rechnung verglichen werden kann. Bei einer Lieferung eines solch hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson kann gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Rahmen der Opfermitverantwortung verlangt werden, dass die Bonität des Bestellers zumindest rudimentär geprüft wird. Bei der Bestellung eines leistungsstarken Druckers durch eine Privatperson im Wert von rund Fr. 2200.– ist – anders als vorliegend bei der Bestellung von Kleidern im Wert von einigen wenigen hundert Franken, einem Massengeschäft – nicht mehr von einem Alltagsgeschäft auszugehen. Vorliegend handelt es sich aber gerade um Alltags- geschäfte und vermag daher eine Opfermitverantwortung das betrügerische Verhalten des Beschuldigten nicht in den Hintergrund treten zu lassen.

- 18 - Heute bringt die Verteidigung zusammengefasst vor, die Online-Händler hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unterlassen, es wären diverse äus- serst günstige und einfache, aber effektive Möglichkeiten zur Erhöhung der Si- cherheit zur Verfügung gestanden (Urk. 74 S. 12 ff.). Die Taten des Beschuldigten gehen auf den Zeitraum Mai 2014 bis Mai 2015 zurück. Damals war der Online- Handel noch in den Anfängen und es wurden weitaus weniger Waren online be- stellt bzw. gekauft als dies momentan der Fall ist. Es mag durchaus zutreffend, dass die Online-Händler heute – rund 5 Jahre später – Vorsichtsmassnahmen gegen Betrüger respektive zahlungsunwillige bzw. -unfähige Kunden getroffen haben. Die Tatsache, dass die Online-Händler seit den Taten des Beschuldigten Bestrebungen unternommen haben, die Sicherheit zu erhöhen, entlastet den Beschuldigten indes nicht. Auch unter diesem Aspekt lässt die Opfermitverantwor- tung dessen betrügerisches Verhalten damit nicht in den Hintergrund treten. Die Arglist ist vorliegend zu bejahen. Die übrigen Voraussetzungen von Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden sind unbestrittenermassen erfüllt, ebenso der erforderliche Kausalzusammenhang. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht handelte, erlangte er durch seine betrügerischen Hand- lungen doch Kleider im Wert von rund Fr. 6'900.–.

E. 6 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juni 2016 beschlag- nahmte gefälschte britische Reisepass, Nr. …, lautend auf C._____, sowie der be-

- 22 - schlagnahmte britische Führerausweis, ebenfalls lautend auf C._____, werden einge- zogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

E. 7 (…)

E. 8 Die folgende durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmte Armbanduhr "Rolex Aufschrift Chrone" (Asservat Nr. A008'777'422) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils, sofern echt, verwertet und dessen allfälliger Verwer- tungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet, ansonsten, falls Fälschung, vernichtet.

E. 9 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. März 2018 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 360.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 10 Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die B._____, …, Herr RA G._____, … [Adresse], herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbe- wahrungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und de- ren Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Lederjacke "Jofama King" (Asservat Nr. A008'777'240) − Lederjacke "Antony Morato" (Asservat Nr. A008'777'308) − Hosengurt "Armani" (Asservat Nr. A008'777'411) − T-Shirt "Just Cavalli" (Asservat Nr. A008'777'557) − Pullover "Lagerfeld" (Asservat Nr. A008'777'693) − Shirt "Hugo Boss" (Asservat Nr. A008'777'740).

E. 11 Der folgende durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmte Gegenstand wird nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die H._____ AG, … [Adresse], herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von

- 25 - 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und deren Verwertungser- lös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Herrenjacke "Catch" (Asservat Nr. A008'777'375).

E. 12 Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die I.____ AG, … [Adresse], herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und deren Verwertungser- lös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Herrenjacke "Strellson Springfield" (Asservat Nr. A008'777'604) − Lederjacke "Strellson Dicks" (Asservat Nr. A008'777'955).

E. 13 Der folgende durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmte Gegenstand wird nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die J._____ AG, … [Adres- se], herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Ta- gen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und deren Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Daunen-Jacke "Diesel" (Asservat Nr. A008'778'118).

E. 14 Der folgende durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

E. 19 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Gemeinnützige Arbeit − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 27 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die folgenden Geschädigten: − H._____ AG (betr. Dispositiv-Ziffer 11) − I._____ AG (betr. Dispositiv-Ziffer 12) − J._____ AG (betr. Dispositiv-Ziffer 13) − K._____ AG (betr. Dispositiv-Ziffer 14) − L._____ (betr. Dispositiv-Ziffer 15) − das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsmarktbedingungen / Arbeitsmarktaufsicht − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (betr. Dispositiv-Ziffer 5).

E. 20 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 28 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. April 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180524-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 24. April 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. September 2018 (GG180082)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. März 2018 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 69 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des Fälschens von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 3 StGB.

2. Vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 4. Juni 2015 – bestraft mit gemeinnütziger Arbeit von 480 Stunden, wovon 12 Stunden durch Untersuchungshaft er- standen sind, sowie – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 22. Mai 2014 – mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 20.–.

4. Die gemeinnützige Arbeit ist zu leisten und die Geldstrafe ist zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'590.– zuzüglich 5% Zins ab 31. Mai 2015 zu bezahlen.

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juni 2016 beschlagnahmte gefälschte britische Reisepass, Nr. …, lautend auf C._____, sowie der beschlagnahmte britische Führerausweis, ebenfalls lautend auf C._____, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2016 beschlag- nahmte Laptop "Acer" (Asservat Nr. A008'776'963) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2016 beschlag- nahmte Postfinance-Karte, lautend auf D._____ (Asservat Nr. A008'777'819), wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an den Beschuldigten her- ausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen vernichtet.

- 3 -

9. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 19. Januar 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: − Korrespondenz E._____.ch (Asservat Nr. A008'777'444) − Beleg "F._____" (Asservat Nr. A008'777'455) − Korrespondenz E-Finance (Asservat Nr. A008'777'477)

10. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 19. Januar 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils verwertet und deren Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet: − Lederjacke "Hilfiger" (Asservat Nr. A008'777'342) − Herrenschuhe "Strellson Premium" (Asservat Nr. A008'777'900) − Langarmshirt "Strellson", dunkelblau (Asservat Nr. A008'778'005) − Langarmshirt "Strellson", weiss (Asservat Nr. 008'778'050) − Krawatte "Strellson" (Asservat Nr. A008'778'083)

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. März 2018 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 360.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.

12. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 19. Januar 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die B._____, …, Herr RA G._____, … [Adresse], herausge- geben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ur- teils verwertet und deren Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Lederjacke "Jofama King" (Asservat Nr. A008'777'240) − Lederjacke "Antony Morato" (Asservat Nr. A008'777'308) − Hosengurt "Armani" (Asservat Nr. A008'777'411) − T-Shirt "Just Cavalli" (Asservat Nr. A008'777'557) − Pullover "Lagerfeld" (Asservat Nr. A008'777'693) − Shirt "Hugo Boss" (Asservat Nr. A008'777'740)

13. Der folgende durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 19. Januar 2016 beschlagnahmte Gegenstand wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes

- 4 - Verlangen hin an die H._____ AG, … [Adresse], herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und deren Ver- wertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Herrenjacke "Catch" (Asservat Nr. A008'777'375)

14. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 19. Januar 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die I._____ AG, … [Adresse], herausgegeben und nach Ab- lauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und deren Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Herrenjacke "Strellson Springfield" (Asservat Nr. A008'777'604) − Lederjacke "Strellson Dicks" (Asservat Nr. A008'777'955)

15. Der folgende durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 19. Januar 2016 beschlagnahmte Gegenstand wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die J._____ AG, … [Adresse], herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und deren Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Daunen-Jacke "Diesel" (Asservat Nr. A008'778'118)

16. Der folgende durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 19. Januar 2016 beschlagnahmte Gegenstand wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die K._____ AG, … [Adresse], herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und deren Ver- wertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Lederjacke "Milestone" (Asservat Nr. A008'777'773)

17. Der durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 19. Januar 2016 be- schlagnahmte Reisekoffer (Asservat Nr. A008'777'842) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an L._____ herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2016 beschlag- nahmten Mobiltelefone "Sony Xperia" (Asservat Nr. A008'777'080), "Nokia N96" (Asservat Nr. A008'777'182), "Samsung" (Asservat Nr. A008'777'228) und "Nokia" (Asservat Nr. A008'777'239) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

- 5 -

19. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 700.– Gutachten/Expertisen Fr. 1'450.– Auslagen Untersuchung Fr. 12'942.95 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

20. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Vertei- digung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

21. (Mitteilungen)

22. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1 f)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betruges freizusprechen.

2. Von der Ausfällung einer Zusatzstrafe für den Schuldspruch wegen der Fälschung von Ausweisen sei abzusehen.

3. Eventualiter: Bestrafung für den Schuldspruch wegen Fälschung von Aus- weisen mit einer Zusatzstrafe in Form einer Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen bei einem Tagessatz von jedenfalls nicht mehr als Fr. 10.–.

4. Subeventualiter: Bestrafung mit gemeinnütziger Arbeit von höchstens 40 h.

5. Alles unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft.

- 6 -

6. Gewährung des bedingten Vollzugs jeder Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

7. Die beschlagnahmten Gegenstände und die sichergestellte Barschaft seien dem Beschuldigten – mit Ausnahme der Ausweise im Sinne von Dispositiv- Ziffer 6 des angefochtenen Urteils – auf erstes Verlangen herauszugeben. Auf die Herausgabe der Uhr "Rolex" wird verzichtet. Diese sei zu verwerten.

8. Die Zivilforderung der Privatklägerschaft sei abzuweisen, eventualiter sei die Privatklägerschaft mit ihrer Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

10. Eventualiter sei auf die Kostenauflage zu verzichten oder aber es seien die Kosten direkt nach deren Auferlegung abzuschreiben.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 62) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht, vom 10. September 2018 wurde der Be- schuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie des Fälschens von Ausweisen im

- 7 - Sinne von Art. 252 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen und – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 4. Juni 2015 – mit gemeinnütziger Arbeit von 480 Stunden, wo- von 12 Stunden durch Untersuchungshaft erstanden waren, sowie – als Zusatz- strafe zum Strafbefehl vom 22. Mai 2014 – mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 20.– bestraft (Urk. 56 S. 69 f.). Vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 56 S. 70). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom

28. September 2018 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 47). Das begründete Urteil war dem Verteidiger des Beschuldigten in der Folge am 28. November 2018 zugestellt worden (Urk. 53/2), woraufhin dieser mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 57). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2019 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 ver- zichtete die Anklagebehörde auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 62). 1.4. Am 24. April 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen ist (Prot. II S. 4).

2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 12. Dezember 2018 liess der Beschuldig- te den Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 bezüglich Betrug (nicht aber be- züglich Urkundenfälschung) anfechten. Mitangefochten sind damit die Dispositiv- ziffern 3 (Strafe) und 4 (Vollzug der Strafe) und sinngemäss die Dispositivziffer 20 (Kostenauflage). Weiter angefochten werden Dispositivziffer 5 (Zivilforderung von B._____) sowie die Entscheide der Vorinstanz hinsichtlich Einziehung und Ver- wertung sowie Herausgabe, soweit die Vorinstanz zu Lasten des Beschuldigten

- 8 - entschieden habe, mit Ausnahme von Dispositivziffer 6 (Einziehung der Auswei- se). Damit ficht der Beschuldigte auch die Dispositivziffern 7 und 9-17 an (Urk. 56 S. 70 ff.). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Verstoss gegen das Ausländergesetz), 6 (Einziehung Ausweise), 8 (Herausgabe Postfinance-Karte an den Beschuldigten), 18 (Herausgabe der Mobiltelefone an den Beschuldigten) und 19 (Kostenfestsetzung) nicht angefoch- ten und damit in Rechtskraft erwachsen, was die Verteidigung heute bestätigte (vgl. Prot. II S. 2). Dies ist vorab mittels Beschlusses festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition, wobei die Verteidigung für den Fall einer vollumfänglichen Bestäti- gung des Schuldspruchs Strafart und Strafmass ausdrücklich nicht anficht (Urk. 57 S. 1; Urk. 74 S. 20).

3. Strafantrag / Verfahrenseinstellung In Anklageziffer 1.1. lit. c wird dem Beschuldigten vorgeworfen, eine Herrenjacke im Wert von Fr. 129.95 ohne Zahlungswillen bestellt zu haben (Urk. 29 S. 6). Die Verteidigung wies zutreffend darauf hin (Urk. 74 S. 18 f.), dass es sich hierbei um einen geringfügigen Betrag im Sinne von Art. 172ter StGB handelt. Die Tat ist demgemäss nur auf Antrag strafbar. Die Geschädigte H.______ AG verzichtete am 18. Februar 2016 jedoch ausdrücklich auf einen Strafantrag (ND 4 Urk. 2). Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist diesbezüg- lich einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklage unter Anklageziffer 1.1. kurz zusammen- gefasst vorgeworfen, in der Zeit zwischen 17. Mai 2014 bis 31. Mai 2015 via Internet unter verschiedenen Namen mit entsprechenden Mailadressen diverse

- 9 - Bestellbetrüge zum Nachteil mehrerer Geschädigter (B._____, I._____ AG, H._____ AG, J._____ und K._____ AG) im Wert von rund Fr. 6'900.– begangen zu haben (Urk. 29 S. 2-7).

2. Stellungnahme Beschuldigter Der Beschuldigte bestreitet, diese Bestellungen getätigt zu haben. Im Asylheim M._____ habe ein Vielzahl von Personen Zugang zu seinem Laptop – mit wel- chem die Bestellungen aufgegeben worden sind – gehabt. Die bei ihm gefunde- nen Kleider seien ihm geschenkt worden, er habe sie als Dank für geleistete Übersetzungsdienste erhalten (Urk. 42). Diesen Standpunkt vertrat der Beschul- digte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 73 S. 6).

3. Beweiswürdigung Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdi- gen. 3.1. Die Vorinstanz hat vorab sämtliche Beweismittel ausführlich dargelegt und insbesondere die relevanten Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunfts- personen N._____ und O._____ ausführlich und korrekt wiedergegeben, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 8-26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat sich die Vorinstanz mit den Grundlagen der Sachverhaltserstellung bzw. mit den vorliegend anwendbaren Beweisgrundsätzen auseinandergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb auch diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat weiter zutreffend die Grundlagen der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen aufgeführt und die konkrete Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen zutreffend ge- würdigt (Urk. 56 S. 27-29; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 10 - 3.2. Die Vorinstanz hat sodann die relevanten Aussagen des Beschuldigten so- wie der Auskunftspersonen sorgfältig miteinander verglichen und sie sowohl ein- zeln als auch in ihrer Gesamtheit und vor dem Hintergrund der weiteren Beweis- mittel zutreffend und nachvollziehbar gewürdigt (Urk. 56 S. 29-48). Auf diese äus- serst sorgfältigen, umfassenden, ausführlichen und überzeugenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation der zu- treffenden und umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen. 3.3. a) Vorab ist belegt und auch unbestritten, dass die fraglichen Bestellungen mit dem Laptop des Beschuldigten aufgegeben und eine grosse Anzahl der be- stellten Gegenstände (u.a. 6 Lederjacken und weitere diverse Markenkleider) beim Beschuldigten sichergestellt wurden. Schon diese Umstände sprechen ge- wichtig für die Täterschaft des Beschuldigten. Sein Vorbringen, eine Vielzahl von Personen hätten im Asylheim Zugang zum Laptop gehabt und er habe die bei ihm aufgefundenen Kleider geschenkt erhalten bzw. für Übersetzerdienste erhalten, erscheint nicht glaubhaft. Dass er die Kleider von Asylbewerbern als Gegenleis- tung für Übersetzerdienste erhalten haben soll, erscheint schon an und für sich schwer nachvollziehbar. Immerhin handelt es sich teilweise um teure Designer- stücke und es ist gerichtsnotorisch, dass Asylbewerber in der Regel über sehr wenig Geld verfügen. Es ist zudem – entgegen der Verteidigung (Urk. 74 S. 10) – auch nicht davon auszugehen, dass zahlreiche Asylbewerber Freundinnen hatten, die ihnen diese teuren Designerstücke schenkten. Dass dabei von diesen Dritten jeweils der umständliche Weg von Online-Bestellungen von Kleidern über den Computer des Beschuldigten mit Lieferadresse an den (wechselnden) Wohnort des Beschuldigten gewählt worden sei, um sich bei ihm auf diesem Weg für Übersetzungsdienste zu bedanken, erscheint abwegig. Hinzu kommt, dass sämt- liche dieser Rechnungen bezüglich den bei ihm vorgefundenen Gegenstände und Kleider nicht bezahlt worden sind. Es wäre ein doch auszuschliessender unwahr- scheinlicher Zufall, dass – folgte man dem Vorbringen des Beschuldigten – gleich mehrere bzw. sämtliche Personen, die ihm mit Online-Bestellungen von Kleider für Übersetzungen danken wollen, die Rechnungen nicht begleichen. Der Be- schuldigte hat diese Personen und Übersetzerdienste im Übrigen nicht konkret

- 11 - geschildert und blieb auch hier – wie im Allgemeinen – unverbindlich sowie gröss- tenteils ohne Details. Auch von daher erscheint sein Vorbringen nicht über- zeugend bzw. glaubhaft. Weiter wurde auf dem Laptop des Beschuldigten im frag- lichen Zeitraum mit diversen Suchbegriffen auf Deutsch (vgl. die Zusammen- stellung in Urk. 56 S. 36 sowie Urk. 11/3), nach Online-Shops gesucht, die Ware auf Rechnung liefern. Nachdem der Beschuldigte vorbringt, er habe für diverse Leute (u.a. für P._____ und Q._____) Übersetzungsdienste geleistet, erscheint es wiederum unwahrscheinlich, dass gerade diese Personen bzw. einige dieser Per- sonen im Oktober, November und Dezember 2014 mit Suchbegriffen in deutscher Sprache nach solchen Online-Shops gesucht haben sollen. Dies kann ohne er- hebliche Zweifel ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz hat auch plausibel er- wogen, dass verständlich ist, dass der Beschuldigte nach seinem Umzug an die R._____-gasse nicht mehr mit Suchbegriffen nach solchen Online-Shops suchte, da in diesem Zeitpunkt bereits eine Auswahl an Online-Shops gemäss diesen Kri- terien zusammengestellt gewesen war. Entgegen dem Vorbringen der Verteidi- gung (vgl. auch Urk. 74 S. 7) kann daher im Umstand, dass nach dem Umzug an die R._____-gasse dieses Suchkriterium nicht mehr eingegeben wurde, keine Entlastung des Beschuldigten bzw. kein verlässlicher Hinweis dafür gesehen wer- den, dass zuvor im Asylheim Dritte (Asylbewerber) diese Suche nach Online- Shops betrieben hätten. Auf dem fraglichen Laptop wurden im Übrigen auch nach dem Umzug an die R._____-gasse weiterhin Suchbegriffe eingegeben wie "lap- tops auf rechnung kaufen" sowie diverse Suchanfragen nach B._____, J._____, S._____.ch und E._____. Weiter finden sich diverse Suchanfragen wie "how to make fake passport at home", "original passport to sale", "wie wird man waffen- händler", "wie macht man geld aufs konto", "fälschung von diploma" usw. (vgl. die Zusammenstellung mit Datum der Anfragen in Urk. 56 S. 37), die nicht zuletzt wegen der Vorstrafen des Beschuldigten mit genügender Sicherheit dem Be- schuldigten zugeordnet werden können (vgl. Urk. 56 S. 37 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass diese Suchanfragen – angesichts von dessen Sprachkenntnissen und dem Umstand, dass er Maschinenbaustudent gewesen sei – nicht vom Be- schuldigten stammen könnten, ist entgegen der Verteidigung (Urk. 74 S. 7) aus- zuschliessen. Zum einen weisen die Suchanfragen keine (groben) Fehler auf.

- 12 - Dass man bei Suchanfragen nicht auf Gross- und Kleinschreibung achtet, ist zum anderen üblich.

b) Weiter hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass es zwar einmal einen D._____ (auch über diesen Namen wurden Bestellungen auf- gegeben) gegeben habe, der hier in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Dieser ist aber bereits am 21. März 2011 aus der Schweiz weggewiesen worden und ist letztmals am 29. April 2011 polizeilich in Erscheinung getreten (Urk. 4 S. 12). Es kann daher sinnvoller Weise ausgeschlossen werden, dass dieser D._____ am 17. Mai 2014 und am 25. sowie 29. August 2014 (im Asylheim) mit dem Laptop des Beschuldigten Online-Bestellungen getätigt hat, da er sich be- reits seit Jahren offensichtlich nicht mehr in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. Urk. 56 S. 43).

c) Im Zusammenhang mit der Bestellung bei B._____ vom 15. November 2014 unter der E-Mailadresse P._____@gmail.com (Lederjacke "Jofoma King", Wert Fr. 560.–) gibt es eine SMS des Beschuldigten an O._____, in welcher er diesen sinngemäss bittet, seinen Briefkasten entsprechend (P._____) zu beschriften, da er eine Bestellung an diese Adresse aufgegeben habe (Urk. 13/2). Wörtlich schrieb er "... ich hab eine jacke von B._____ an deiner adresse bestellen lassen unter den name P._____ keine sorge du wirst nicht beschädigt …". Dieses SMS ist eindeutig. Der Beschuldigte spricht davon, dass er (der Beschuldigte und nicht P._____, der seinen Laptop benutze) eine Bestellung auf den Namen P._____ gemacht habe, und entlarvt damit seine eigenen Vorbringen als offensichtliche Lügen. Zudem will er augenscheinlich eine andere Zustelladresse, um nicht auf- zufallen, hätte er doch ansonsten ohne Weiteres seine eigene Adresse als Lie- ferort angeben können. O._____ wollte denn auch gemäss dem folgenden SMS- Verkehr nichts damit zu tun haben, da er keinen Ärger mit seiner Frau oder der Polizei wolle. Würde man der Darstellung des Beschuldigten folgen, würde seine Nachricht an O._____, dieser solle sich keine Sorgen machen, auch wenig Sinn geben, hingegen schon, wenn man von Bestellungen unter falschen Namen an Drittadressen ausgeht, um dann die Rechnungen nicht zu bezahlen. Das vorge- brachte Argument des Beschuldigten, P._____ habe die Jacke selber bestellt und

- 13 - an die Adresse von O._____ schicken lassen, da P._____ über keine eigene ver- fügt habe (Urk. 6/2 S. 7 ff.), erweist sich schon angesichts des klaren Wortlauts der SMS als unzutreffend, aber auch deshalb, weil der Beschuldigte selber ange- geben hatte, dass P._____ ein Haus in T._____ gemietet habe (Urk. 6/2 S. 8) und somit über eine eigene Adresse verfügt hätte, würde man der Darstellung des Be- schuldigten folgen. Wie erwogen hätte der Beschuldigte seinem Bekannten P._____ (wenn es ihn gäbe und dieser eine Bestellung aufgibt) ohnehin seine ei- gene Adresse als Lieferadresse angeben können. Dies wäre viel naheliegender gewesen anstatt den Abholschein bei O._____ und dann die Ware bei der Post- stelle in U._____ abzuholen, was das ganze Konstrukt des Beschuldigten auch unter diesem Aspekt als reine Erfindung enthüllt. Es kann auch hierzu auf die noch weiter gehenden umfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 56 S. 33-36). Insgesamt bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Darstellung des Beschuldigten, P._____ habe die Bestellung vom

15. November 2014 bei B._____ selber aufgegeben und ihm die Jacke ge- schenkt, unzutreffend und eine reine Schutzbehauptung ist.

d) Eine ähnliche Geschichte brachte der Beschuldigte bezüglich den Be- stellungen vom 15. und 27. November 2014 bei B._____ unter dem Namen Q._____ an die Adresse von N._____ vor. Auch Q._____ habe über keine Lie- feradresse verfügt. Der Vorderrichter hat sich auch mit dieser Bestellung umfas- send auseinandergesetzt (Urk. 56 S. 39-42, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es genügt an dieser Stelle auf eine SMS des Beschuldigten an N._____ vom 17. November 2014 mit folgendem Wortlaut hinzuweisen: "N._____ es gibt eine letzte bestellung von mir unter den name Q._____ bitte schreib den mame ein" (Urk. 8/2 S. 5; Urk. 13/1). Auch hier ist wiederum klar von einer eigenen Bestellung ("von mir") unter einem anderen Namen ("Q._____") die Rede. Die Erwägungen zur Lie- feradresse hinsichtlich der zuvor erwähnten "Bestellung P._____" gelten hier gleichermassen. Hinzu kommt, dass die Bestellungen unter den Namen Q._____ und P._____ in einem Abstand von rund 1 ½ Stunden vom gleichen Laptop auf- gegeben wurden und es nicht einleuchtet, dass – folgte man der Darstellung des Beschuldigten – der Beschuldigte nicht beiden Personen die gleiche Adresse (die von O._____ oder die von N._____ oder eben seine eigene) für die Lieferung zur

- 14 - Verfügung gestellt hat. Dass es grundsätzlich wenig wahrscheinlich ist, dass Q._____ und P._____ am gleichen Tag mit dem gleichen Laptop zwischen 19.30 und 20.55 Uhr auf der gleichen Webseite und der gleichen Zahlungsart Kleider an unterschiedliche Adressen bestellen (ND 2 Urk. 2/4 und Urk. 2/6), um sie schliesslich dem Beschuldigten für seine Dienste zu übergeben, wurde bereits dargetan. Das vom Beschuldigten vorgebrachte Argument, er habe damals im Asylheim mit dem Laptop keinen Internetzugang gehabt, ist aufgrund der obigen Erwägungen widerlegt. Auch sein Vorbringen, Q._____ und P._____ hätten den Laptop vermutlich mit dem Internet verbunden (Urk. 6/4 S. 4 ff.), erweist sich auf- grund der technischen Feststellungen als unrichtig. Beide Bestellungen wiesen dieselbe IP-Adresse auf (Urk. 5/9), womit erstellt ist, dass die beiden Bestellungen mit demselben Gerät (und nicht mit verschiedenen Hotspots) aufgegeben wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch die Bestellungen vom 15. und 27. November 2014 bei B._____ unter dem falschen Namen Q._____ an die Adresse von N._____ aufgegeben hat.

e) Sodann hat der Beschuldigte zumindest hinsichtlich eines Teils der sicher- gestellten online bestellten Kleider grundsätzlich widersprüchlich und dem jewei- ligen Untersuchungsergebnis angepasst ausgesagt, gab er zunächst doch an, diese (zehn) Kleider habe er von Freunden erhalten, welche die Sachen im Aus- land in Outlets gekauft hätten (Urk. 6/1 S. 2 f.). Abgesehen davon, dass er auch diese Freunde nicht näher (vollständiger Name, Adresse, Telefonnummer etc.) bezeichnen konnte – ein V._____ und ein W._____ –, erklärte er dann später – als ihm nachgewiesen werden konnte, dass diese eben online bei den gemäss Anklage geschädigten Firmen gekauft worden seien – widersprüchlich, er habe die Sachen von Leuten als Geschenke erhalten für Übersetzungen (Urk. 6/2 S. 5- 15). Der vorinstanzliche Einzelrichter hat sodann umfassend und sorgfältig darge- tan, dass beispielsweise die Aussagen des Beschuldigten zu bei ihm in der Nachttischschublade sichergestellten Schreiben von C._____ aufzeigen, dass der Beschuldigte (teilweise grob) widersprüchliche und vereinzelt nachweislich fal- sche Angaben machte (Urk. 56 S. 29, Art. 82 Abs. 4 StGB). Zunächst gab der Be- schuldigte an, er wisse nicht, weshalb dieses Schreiben bei ihm gewesen sei. Nachdem Quittungen auf diesen Namen gefunden wurden, meinte er, C._____

- 15 - sei ein Freund und dieser – und nicht der Beschuldigte im Namen von C._____ – habe eine Überweisung an seine (des Beschuldigten) Tante gemacht. Dann ver- wickelte der Beschuldigte sich in Widersprüche, C._____ sei nicht hier, sondern in England und schliesslich stellte sich heraus, dass der Beschuldigte einen ge- fälschten Pass lautend auf C._____ besass, der Beschuldigte die Überweisung mit dem gefälschten Pass veranlasste und die Adressatin der Geldüberweisung seine Mutter (und nicht die Tante) war (vgl. Urk. 6/1 und Urk. 6/2). Diese Aussa- gen belegen exemplarisch wie der Beschuldigte seine Aussagen jeweils ange- passt an das Untersuchungsergebnis weiterentwickelt und dabei durchaus le- bensfremde Angaben in Kauf nimmt. 3.4. Zusammengefasst handelt es sich bei dem Vorbringen des Beschuldigten, die fraglichen Personen hätten unter ihrem richtigen Namen auf seinem Laptop die Bestellungen gemäss Anklage aufgegeben und ihm die Kleider als Dank für Übersetzungsleistungen geschenkt oder sonst bei ihm in der Wohnung gelassen, um reine Schutzbehauptungen. Es ist vielmehr als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte persönlich auf seinem Laptop die fraglichen Bestellungen gemäss Anklage unter den diversen falschen Namen getätigt hat und die bei ihm sicher- gestellten Kleidungsstücke entsprechend an ihn (über diverse Adressen) gemäss Bestellung geliefert wurden. Unbestritten ist, dass diese Warenbestellungen nicht bezahlt wurden. Der objektive Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. ist damit erstellt. 3.5. Der Beschuldigte wurde im fraglichen Zeitraum von der AOZ unterstützt und erhielt monatlich Fr. 788.– direkt ausbezahlt. Es ist daher offensichtlich, dass er bei diesen finanziellen Verhältnissen zumindest in Kauf nahm, die bestellten Waren nicht bezahlen zu können, handelte es sich bei den bestellten Gegenstän- den doch um durchaus nicht gerade billige Kleidungsstücke. Dies ergibt sich auch aus der Häufigkeit der Bestellungen ohne Zahlung. Der fehlende Zahlungswille gemäss Anklage ist damit erstellt. Der Beschuldigte hat teilweise am gleichen Tag und kurz nacheinander mehrere Bestellungen mit unterschiedlichen E-Mail- Adressen und Kundenkonten aufgegeben. Es ist mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass aufgrund des erstellten Tatablaufs klar wird, dass der Beschuldigte

- 16 - gezielt mehrere Bestellungen mit mehreren Kundenkonten aufgab, da ihm klar war, dass kleinere Bestellungen als Alltagsgeschäfte nicht überprüft werden. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter ein ganzes Lü- gengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Vor- spiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt über- prüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Er- füllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist. Allgemein scheidet Arglist aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffe- nen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfer- mitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfer-

- 17 - tigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfer- mitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäfts- ausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 und BGE 135 IV 153 E. 5.2.).

2. Vorliegend hat der Beschuldigte über seinen Leistungswillen als innere Tat- sache sowie über die Identität des wirklichen Vertragspartners getäuscht. Dabei ist er durchaus raffiniert vorgegangen, hat er doch die Bestellungen über zehn falsche Namen mit entsprechenden E-Mailadressen und verschiedenen Liefer- adressen getätigt. Dabei hat er gezielt Online-Shops ausgekundschaftet, bei de- nen auf Rechnung bestellt werden kann und hat bei den einzelnen Bestellungen darauf geachtet, Waren in einem Wert zu bestellen, bei dem er davon ausgehen konnte, dass bei diesen Bestellbeträgen (Fr. 670.–; Fr. 510.–; Fr. 470.–, Fr. 560.–; Fr. 390.–; Fr. 430.–; Fr. 450.–; Fr. 349.–; Fr. 449.–; Fr. 129.95; Fr. 468.-; Fr. 457.–; Fr. 477.–; Fr. 447.90; Fr. 398.–; Fr. 418.90; Fr. 398.– und Fr. 409.95) von einer näheren Prüfung abgesehen wird. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das vorliegende Verhalten sodann nicht mit dem Fall der Bestellung eines Fr. 2'200.– teuren Druckers via Internet auf Rechnung verglichen werden kann. Bei einer Lieferung eines solch hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson kann gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Rahmen der Opfermitverantwortung verlangt werden, dass die Bonität des Bestellers zumindest rudimentär geprüft wird. Bei der Bestellung eines leistungsstarken Druckers durch eine Privatperson im Wert von rund Fr. 2200.– ist – anders als vorliegend bei der Bestellung von Kleidern im Wert von einigen wenigen hundert Franken, einem Massengeschäft – nicht mehr von einem Alltagsgeschäft auszugehen. Vorliegend handelt es sich aber gerade um Alltags- geschäfte und vermag daher eine Opfermitverantwortung das betrügerische Verhalten des Beschuldigten nicht in den Hintergrund treten zu lassen.

- 18 - Heute bringt die Verteidigung zusammengefasst vor, die Online-Händler hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unterlassen, es wären diverse äus- serst günstige und einfache, aber effektive Möglichkeiten zur Erhöhung der Si- cherheit zur Verfügung gestanden (Urk. 74 S. 12 ff.). Die Taten des Beschuldigten gehen auf den Zeitraum Mai 2014 bis Mai 2015 zurück. Damals war der Online- Handel noch in den Anfängen und es wurden weitaus weniger Waren online be- stellt bzw. gekauft als dies momentan der Fall ist. Es mag durchaus zutreffend, dass die Online-Händler heute – rund 5 Jahre später – Vorsichtsmassnahmen gegen Betrüger respektive zahlungsunwillige bzw. -unfähige Kunden getroffen haben. Die Tatsache, dass die Online-Händler seit den Taten des Beschuldigten Bestrebungen unternommen haben, die Sicherheit zu erhöhen, entlastet den Beschuldigten indes nicht. Auch unter diesem Aspekt lässt die Opfermitverantwor- tung dessen betrügerisches Verhalten damit nicht in den Hintergrund treten. Die Arglist ist vorliegend zu bejahen. Die übrigen Voraussetzungen von Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden sind unbestrittenermassen erfüllt, ebenso der erforderliche Kausalzusammenhang. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht handelte, erlangte er durch seine betrügerischen Hand- lungen doch Kleider im Wert von rund Fr. 6'900.–.

3. Zusammenfassend ist der angefochtene Schuldspruch wegen mehrfachem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zu bestätigen. IV. Strafe Der Beschuldigte hat auch heute ausdrücklich erklärt, dass für den Fall einer voll- umfänglichen Bestätigung des Schuldspruches Strafart und Strafmass im Sinne der Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils nicht angefochten werden (Urk. 74 S. 20). An diese Beschränkung ist das Berufungsgericht gebunden. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat die Strafe lediglich als

- 19 - logische Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochten. Angesichts dessen sowie des nunmehr bestätigten Schuldspruchs ist das Berufungsgericht nicht gehalten, eine selbstständige Strafzumessung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die erstinstanzliche Strafzumessung als gesetzwidrige oder un- billige Entscheidung im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO anzusehen wäre, selbst wenn heute das Verfahren betreffend die Geschädigte H._____ AG (vgl. vorne I.3.) einzustellen ist. V. Vollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 65). Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf, zudem hat er während laufender Probezeit sowie während laufendem Verfahren delinquiert (Urk. 72). Unter diesen Um- ständen kann ihm der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden, zumal mit der Vorinstanz – und auch heute (vgl. Urk. 73) – keine wesentlichen Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen zu erkennen sind, die auf eine Stabilisierung seines Lebens hindeuten. Die ausgefällten (Zusatz-)Strafen sind daher zu voll- ziehen bzw. zu leisten. VI. Zivilansprüche Die Voraussetzungen betreffend Anspruch und Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'590.– an die B._____ finden sich im angefochtenen Urteil. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 56 S. 66). Die geltend gemachte Forderung setzt sich zusammen aus dem Wert der dem Beschuldigten gelieferten und unbezahlt gebliebenen Kleidungsstü- cke (ND 2 Urk. 7/4). Der Schaden ist in dieser Höhe belegt und der Beschuldigte dementsprechend zu verpflichten, der B._____ den entstandenen Schaden in Höhe von Fr. 2'590.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 31. Mai 2015 zu ersetzen.

- 20 - VII. Beschlagnahmungen

1. Der Beschuldigte hat die diversen Einziehungen und Beschlagnahmungen offensichtlich lediglich als logische Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochten und sich im Einzelnen damit und der Begründung der Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Es kann daher zwecks Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 66-69).

2. Über die mit Verfügung vom 19. Januar 2016 beschlagnahmte Armbanduhr "Rolex Aufschrift Chrone" (Urk. 16/4 S. 4 und Urk. 17/1) hat die Vorinstanz nicht entschieden. Dies ist heute nachzuholen. Die Verteidigung beantragt deren Ver- wertung (Urk. 74 S. 1). Der Beschuldigte gab heute an, diese sei nicht echt (Urk. 73 S. 7). Die Uhr ist demzufolge einzuziehen. Da jedoch nicht gänzlich aus- geschlossen werden kann, dass es sich um ein Original handelt, ist – für diesen Fall – die Armbanduhr zu verwerten und der Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Handelt es sich um eine Fälschung, ist die Uhr zu vernichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldig- ten (Dispositivziffer 20) zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten demnach die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen. Die Verfahrenseinstellung betreffend ND 4 rechtfertigt keine andere Kos- tenverlegung. Den prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist beim Kostenbezug Rechnung zu tragen; ein definitives Abschreiben bzw. ein Verzicht auf eine Kostenauflage an den Beschuldigten ist nicht angezeigt, da nicht gänz- lich ausgeschlossen werden kann, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere

- 21 - wirtschaftliche Situation kommen wird. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte für das Berufungsverfahren eine Honorar- note über Aufwendungen von 12.85 Stunden sowie Auslagen von Fr. 64.10 ein (Urk. 70). Zusätzlich sind vier Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung einzusetzen. Entsprechend ist er mit Fr. 7'485.25 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Bezüglich Anklagevorwurf Ziffer 1.1. lit. c (Betrug zum Nachteil H._____ AG; Dossier 4) wird das Verfahren eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzel- gericht, vom 10. September 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- (…)

- des Fälschens von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 3 StGB.

2. Vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG wird der Beschuldigte freigespro- chen. 3.-5. (…)

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juni 2016 beschlag- nahmte gefälschte britische Reisepass, Nr. …, lautend auf C._____, sowie der be-

- 22 - schlagnahmte britische Führerausweis, ebenfalls lautend auf C._____, werden einge- zogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

7. (…)

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2016 be- schlagnahmte Postfinance-Karte, lautend auf D._____ (Asservat Nr. A008'777'819), wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an den Be- schuldigten herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen vernichtet. 9.-17.(…)

18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2016 beschlag- nahmten Mobiltelefone "Sony Xperia" (Asservat Nr. A008'777'080), "Nokia N96" (Asservat Nr. A008'777'182), "Samsung" (Asservat Nr. A008'777'228) und "Nokia" (Asservat Nr. A008'777'239) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herausgegeben und nach Ablauf einer Auf- bewahrungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

19. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 700.– Gutachten/Expertisen Fr. 1'450.– Auslagen Untersuchung Fr. 12'942.95 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

20. (…)

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 23 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 4. Juni 2015 – bestraft mit gemeinnütziger Arbeit von 480 Stunden, wovon 12 Stunden durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 22. Mai 2014 – mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.–.

3. Die gemeinnützige Arbeit ist zu leisten und die Geldstrafe ist zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz in der Höhe von Fr. 2'590.– zuzüglich 5% Zins ab 31. Mai 2015 zu be- zahlen.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2016 beschlagnahmte Laptop "Acer" (Asservat Nr. A008'776'963) wird eingezo- gen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

6. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: − Korrespondenz E._____.ch (Asservat Nr. A008'777'444) − Beleg "F._____" (Asservat Nr. A008'777'455) − Korrespondenz E-Finance (Asservat Nr. A008'777'477)

7. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verwertet und deren Ver- wertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Lederjacke "Hilfiger" (Asservat Nr. A008'777'342)

- 24 - − Herrenschuhe "Strellson Premium" (Asservat Nr. A008'777'900) − Langarmshirt "Strellson", dunkelblau (Asservat Nr. A008'778'005) − Langarmshirt "Strellson", weiss (Asservat Nr. 008'778'050) − Krawatte "Strellson" (Asservat Nr. A008'778'083)

8. Die folgende durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmte Armbanduhr "Rolex Aufschrift Chrone" (Asservat Nr. A008'777'422) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils, sofern echt, verwertet und dessen allfälliger Verwer- tungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet, ansonsten, falls Fälschung, vernichtet.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. März 2018 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 360.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die B._____, …, Herr RA G._____, … [Adresse], herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbe- wahrungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und de- ren Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Lederjacke "Jofama King" (Asservat Nr. A008'777'240) − Lederjacke "Antony Morato" (Asservat Nr. A008'777'308) − Hosengurt "Armani" (Asservat Nr. A008'777'411) − T-Shirt "Just Cavalli" (Asservat Nr. A008'777'557) − Pullover "Lagerfeld" (Asservat Nr. A008'777'693) − Shirt "Hugo Boss" (Asservat Nr. A008'777'740).

11. Der folgende durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmte Gegenstand wird nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die H._____ AG, … [Adresse], herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von

- 25 - 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und deren Verwertungser- lös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Herrenjacke "Catch" (Asservat Nr. A008'777'375).

12. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die I.____ AG, … [Adresse], herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und deren Verwertungser- lös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Herrenjacke "Strellson Springfield" (Asservat Nr. A008'777'604) − Lederjacke "Strellson Dicks" (Asservat Nr. A008'777'955).

13. Der folgende durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmte Gegenstand wird nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die J._____ AG, … [Adres- se], herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Ta- gen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und deren Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Daunen-Jacke "Diesel" (Asservat Nr. A008'778'118).

14. Der folgende durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmte Gegenstand wird nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an die K._____ AG, … [Adres- se], herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Ta- gen ab Rechtskraft dieses Urteils verwertet und deren Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Lederjacke "Milestone" (Asservat Nr. A008'777'773).

15. Der durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom

19. Januar 2016 beschlagnahmte Reisekoffer (Asservat Nr. A008'777'842) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin an

- 26 - L._____ herausgegeben und nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

16. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 20) wird bestätigt.

17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'485.25 amtliche Verteidigung.

18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Gemeinnützige Arbeit − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 27 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die folgenden Geschädigten: − H._____ AG (betr. Dispositiv-Ziffer 11) − I._____ AG (betr. Dispositiv-Ziffer 12) − J._____ AG (betr. Dispositiv-Ziffer 13) − K._____ AG (betr. Dispositiv-Ziffer 14) − L._____ (betr. Dispositiv-Ziffer 15) − das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsmarktbedingungen / Arbeitsmarktaufsicht − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (betr. Dispositiv-Ziffer 5).

20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 28 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. April 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer