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SB180513

Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung etc.

Zürich OG · 2019-11-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

als mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.2. Gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzob- jekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit ge- schützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beein- trächtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1; BGE 147 IV 437 E. 3.2.1.). Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt bzw. nicht eintreten kann, was zu einer fakultativen Strafmilde- rung durch das Gericht führt. 2.3. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nul- lum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "ande- ren Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (zum

- 37 - Ganzen: BGE 147 IV 347 E. 3.2.1.; BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen). 2.4. Die Rechtsprechung (vgl. hierzu Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3, insb. E. 5.4) hat unter die Generalklausel der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" in erster Linie Narkose, Betäubung, schwerer Rausch, Hypnose und ähnliche Zustände, aber auch die Blendung mit Licht sowie die Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken gefasst (BGE 101 IV 167 E. 2). Im Einzelnen hat sie ein dem Merkmal der Gewalt gleichkommendes Zwangsmittel angenommen bei der massiven akustischen Verhinderung eines öffentlichen Vortrags durch organi- siertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien", wobei das Bundesge- richt darauf hinwies, dass bloss lästige Störungen durch Pfiffe und Zwischenrufe noch nicht genügen (BGE 101 IV 167 E. 2a), bei der Bildung eines Menschentep- pichs durch 24 Demonstranten vor dem Zugang einer Ausstellung, wodurch die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert und der Zugang zur Ausstellung für Fussgänger behindert wurde (BGE 108 IV 165 E. 3b), bei der Sabotage eines Bahnschranken-Mechanismus, welche für kurze Zeit den Strassenverkehr unter- band (BGE 119 IV 301 E. 3), bei der totalen Blockierung des Haupteingangs zu einem Verwaltungsgebäude (Urteil des Kassationshofs 6S.671/1998 vom 11. De- zember 1998, zitiert in BGE 129 IV 6 E. 2.3), bei Blockaden der Zufahrten bzw. Werksgeleise zu den Atomkraftwerken Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 2.5), bei einer Blockade des Verkehrs auf einer Autobahn während an- derthalb Stunden im Rahmen eines Streiks für die Einführung des flexiblen Alters- rücktritts (BGE 134 IV 216) und beim vielfachen, teils durch Drohungen begleite- ten und über längere Dauer anhaltenden Verfolgen zweier Vertreter des ehemali- gen Arbeitgebers durch einen entlassenen Angestellten mit dem Ziel, die Wieder- anstellung zu erreichen (BGE 129 IV 262 E. 2.5). Verneint hat das Bundesgericht eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne des Tatbestands der Nötigung bei einem relativ kurzfristigen, weder mit einer bestimmten Forderung noch mit irgendwelchen Drohungen verbundenen Verweilen einer Gruppe von Studenten in einer Fakultätssitzung (BGE 107 IV 113 E. 3b), und bei wiederhol- tem Herstellen einer Verbindung zum Telefonanschluss der Nachbarin (379 Mal

- 38 - innerhalb eines Monats), um auf störende Rauchimmissionen durch deren Holz- feuerungsanlage hinzuweisen (vgl. Urteil 6B_320/2007 vom 16. November 2007). 2.5. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4, BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen). 2.6. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Vorsatzes, der sich auf die Einfluss- nahme (Nötigungsmittel) und das abgenötigte Verhalten (Nötigungserfolg) bezie- hen muss. Der Täter muss wissentlich und willentlich den Willen des Opfers beu- gen und es dadurch in seiner rechtlich geschützten Freiheit beschränken (BSK STGB II-VELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 55). Während ein Teil der Lehre bezüg- lich des Nötigungserfolgs direkten Vorsatz verlangt (SCHUBARTH, KOMMENTAR STRAFRECHT, BESONDERER TEIL, 3. Bd., Bern 1984, Art. 181 StGB N 67 m.H.; zur Finalstruktur der Nötigung IMPERATORI, DAS UNRECHT DER NÖTIGUNG, Diss. Zürich 1987, S. 118 ff.), genügt nach herrschender Lehre an sich Eventualvorsatz (STRA- TENWERTH/JENNY/BOMMER, SCHWEIZERISCHES STRAFRECHT, BESONDERER TEIL I, 7. A. Bern 2010, § 5 Rz. 14 m.H.; BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 55). Gleichzeitig werden allerdings vom Beschuldigten nicht direkt angestrebte, son- dern bloss hingenommene Beschränkungen der Handlungsfreiheit nicht als Nöti- gung erfasst bzw. "ausgeschieden" (STRATENWERTH/JENNY/ BOMMER, a.a.O., § 5 Rz. 14).

3. Beschränkung der Handlungsfreiheit 3.1. Die in Frage stehende Tatbestandsvariante einer "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" der Nachbarn soll vorliegend durch den mit einer Schaufel gesammelten und vom Beschuldigten zusammen mit seiner Ehefrau an der Grundstücksgrenze deponierten frischen Tierkot und der damit im Zusammen- hang stehenden Geruchsemmission erfüllt worden sein. Über die Intensität des Gestanks liegen keine Berichte bei den Akten. Aus den darin befindlichen Farb-

- 39 - kopien von Fotografien geht hervor, dass es sich hierbei um Tierkot im Umfang von einem kleinen Häufchen und einer kleinen Wurst von wenigen Zentimetern Durchmesser bzw. Länge handelt (vgl. Urk. D7/4 u. D7/5 insb. S. 3). Dass davon eine Geruchsbelästigung ausgeht, ist klar. Dies bedeutet aber noch nicht, dass daraus auch eine strafrechtlich unzulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit resultiert. So stellt auch eine eventuell zivilrechtlich als übermässig erklärte Ein- wirkung noch keine Nötigung dar. 3.2. Seitens der Privatklägerin 2 wurde hinsichtlich der Intensität der Ge- ruchsimmission vor Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, dass es sich dabei um einen penetranten, leicht süsslichen Gestank gehandelt hätte. Es sei dadurch nicht mehr möglich gewesen, sich in ihrer Lounge aufzuhalten. Der Kot habe sich nur wenige Zentimeter hinter der Lounge befunden. Der Geruch sei auch von ih- ren Gästen bemerkt worden, als sie sich anlässlich eines Geburtstagsfestes am

10. Juni 2017 draussen aufgehalten hätten. Sie seien dann nach einer gewissen Zeit wieder hineingegangen und hätten den Sitzplatz nicht benutzen können (Urk. D1/17 S. 18). 3.3. Angesichts der strengen Anforderungen an diese Tatbestandsvariante ist unter den gegebenen Umständen eine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne des Tatbestandes zu verneinen. Die vom deponierten Tierkot ausgehenden Immissionen sind sicher als unangenehm einzustufen. Eine eigentliche "Geruchs- blockade", welche es der Privatklägerin 2, ihrer Familie und ihren Gästen nicht mehr erlaubt hätte, sich über längere Zeit – auch andernorts – im Garten aufzu- halten, liegt allerdings nicht vor. Dies wäre für die Annahme einer strafrechtlich re- levanten Beschränkung der Handlungsfreiheit aber erforderlich. Die in Frage ste- hende Tathandlung des Beschuldigten, welche er zumindest mitgetragen hat, war nicht geeignet, eine derart massive und strafrechtlich relevante Drucksituation zu schaffen, wie dies bei der Anwendung von Gewalt oder Androhung von Nachtei- len der Fall sein kann.

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, entschied mit Urteil vom 20. Juli 2018 im Verfahren GG170027 über die vorliegende Anklage. Gegen dieses Urteil liess der erbetene Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom

13. August 2018 (Urk. 86) innert Frist (vgl. Urk. 85/8) Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 91) wurde von der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwalt- schaft) am 21. November 2018 (Urk. 93/2), von den Privatklägern 1-4 jeweils am

22. November 2018 (Urk. 93/3-5) und von der Verteidigung am 26. November 2018 (Urk. 93/1) entgegengenommen. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 ging

- 10 - die Berufungserklärung des Beschuldigten am 12. Dezember 2018 hierorts ein (Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2019 (Urk. 99) wurde der Staats- anwaltschaft sowie den Privatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 (Urk. 101) wurde seitens der Staatsanwaltschaft wie mit Eingabe vom 24. Januar 2019 (Urk. 102) seitens des Rechtsvertreters der Privatklägerin 2 jeweils mitge- teilt, dass keine Anschlussberufung erhoben werde und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt werde. Die weiteren Privatkläger liessen sich dem- gegenüber diesbezüglich nicht vernehmen (Empfangsbestätigungen: Urk. 100/3- 4). Mit Beschluss vom 8. Februar 2019 (Urk. 2019) wurde auf entsprechendes Begehren der Privatklägerin 3 vom 25. Januar 2019 (Urk. 103) die Rechtskraft von Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Verpflichtung des Beschuldigten, der Privatklägerin 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen, festgestellt.

E. 1.1 Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interes- sen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. Die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person finden eine Schranke überdies an den Parteirechten der übrigen Verfahrensbetei- ligten (Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5, nicht publ. in: BGE 135 I 261).

E. 1.2 Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfah- rensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang zu beachten ist insbesondere Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61), wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Perso- nen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden ha- ben. Bedingung dafür, dass Anwältinnen und Anwälte im gleichen Strafverfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren dürfen, ist demnach, dass in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interessenkollision oder auch nur der Anschein einer solchen Kollision bestehen darf (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1176).

E. 1.3 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für ver- schiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidi- gers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahme- fällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Be-

- 12 - schuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulas- sung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, so- fern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachver- haltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Um- ständen nicht divergieren (Urteil 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.; Urteil 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 1.2.2; Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261).

2. Um einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erreichen, kann je- de von mehreren beschuldigten Personen versucht sein, mitbeschuldigte Perso- nen zu belasten, womit eine wirksame Verteidigung durch den gleichen Rechts- anwalt nicht mehr gewährleistet wäre (LIEBER, IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, Art. 127 StPO N 12 m.w.H.). Dies erscheint im vorliegenden Strafverfahren ausgeschlossen. So werden die beiden Beschuldigten – der Beschuldigte in vor- liegendem Verfahren und die Beschuldigte im Verfahren SB180512 – vor Beru- fungsinstanz lediglich hinsichtlich des Vorwurfs des Nötigungsversuchs nament- lich vom 10. Juni 2017 der gleichen Tat angeklagt. Dabei sollen sie die versuchte Nötigung durch gleichmassgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Ausführung begangen haben, wobei jeder, soweit er nicht selber gehandelt habe, mit den Tathandlungen des anderen einverstanden gewesen sei (vgl. Urk. 34 S. 12). Diesbezüglich ist massgebend, dass beide Beschuldigten den in Frage stehenden Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht anerkannten und ihn ledig- lich in subjektiver Hinsicht bestritten, ohne sich dabei gegenseitig wesentlich zu belasten. Unter diesen Umständen steht die Mehrfachvertretung durch den je- weils erbetenen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. X._____ einer jeweils wirksamen Verteidigung nicht entgegen, weil divergierende Prozess- interessen der mitbeschuldigten Personen in rechtsgenügendem Mass ausge- schlossen werden können. Abgesehen davon resultiert hinsichtlich des in Frage stehenden Nötigungsversuchs auch ein Freispruch für beide Beschuldigten

- 13 - (s. nachstehend E. III.4. bzw. Verfahren SB180512). Die Mehrfachvertretung er- weist sich demnach vorliegend so oder anders als zulässig. B. Verwertbarkeit / Konfrontationsrecht

1. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätz- lich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2; 139 IV 25 E. 5.1-5.3; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Be- stimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Partei- en sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belas- tungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein fai- res Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelas- sen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden kön- nen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu kön- nen (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b mit Hinweisen; Urteil 6B_611/2015 vom 17. Dezember

- 14 - 2015 E. 1.3.2). Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergän- zungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4 und 6B_510/2013 vom

E. 2 Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger und den Be- schuldigten zur Berufungsverhandlung ergingen am 25. Juni 2019 (Urk. 108).

E. 2.1 Anklagebehörde und Vorinstanz qualifizieren den angeklagten Sachverhalt als mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

E. 2.2 Gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzob- jekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit ge- schützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beein- trächtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1; BGE 147 IV 437 E. 3.2.1.). Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt bzw. nicht eintreten kann, was zu einer fakultativen Strafmilde- rung durch das Gericht führt.

E. 2.3 Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nul- lum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "ande- ren Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (zum

- 37 - Ganzen: BGE 147 IV 347 E. 3.2.1.; BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen).

E. 2.4 Die Rechtsprechung (vgl. hierzu Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3, insb. E. 5.4) hat unter die Generalklausel der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" in erster Linie Narkose, Betäubung, schwerer Rausch, Hypnose und ähnliche Zustände, aber auch die Blendung mit Licht sowie die Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken gefasst (BGE 101 IV 167 E. 2). Im Einzelnen hat sie ein dem Merkmal der Gewalt gleichkommendes Zwangsmittel angenommen bei der massiven akustischen Verhinderung eines öffentlichen Vortrags durch organi- siertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien", wobei das Bundesge- richt darauf hinwies, dass bloss lästige Störungen durch Pfiffe und Zwischenrufe noch nicht genügen (BGE 101 IV 167 E. 2a), bei der Bildung eines Menschentep- pichs durch 24 Demonstranten vor dem Zugang einer Ausstellung, wodurch die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert und der Zugang zur Ausstellung für Fussgänger behindert wurde (BGE 108 IV 165 E. 3b), bei der Sabotage eines Bahnschranken-Mechanismus, welche für kurze Zeit den Strassenverkehr unter- band (BGE 119 IV 301 E. 3), bei der totalen Blockierung des Haupteingangs zu einem Verwaltungsgebäude (Urteil des Kassationshofs 6S.671/1998 vom 11. De- zember 1998, zitiert in BGE 129 IV 6 E. 2.3), bei Blockaden der Zufahrten bzw. Werksgeleise zu den Atomkraftwerken Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 2.5), bei einer Blockade des Verkehrs auf einer Autobahn während an- derthalb Stunden im Rahmen eines Streiks für die Einführung des flexiblen Alters- rücktritts (BGE 134 IV 216) und beim vielfachen, teils durch Drohungen begleite- ten und über längere Dauer anhaltenden Verfolgen zweier Vertreter des ehemali- gen Arbeitgebers durch einen entlassenen Angestellten mit dem Ziel, die Wieder- anstellung zu erreichen (BGE 129 IV 262 E. 2.5). Verneint hat das Bundesgericht eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne des Tatbestands der Nötigung bei einem relativ kurzfristigen, weder mit einer bestimmten Forderung noch mit irgendwelchen Drohungen verbundenen Verweilen einer Gruppe von Studenten in einer Fakultätssitzung (BGE 107 IV 113 E. 3b), und bei wiederhol- tem Herstellen einer Verbindung zum Telefonanschluss der Nachbarin (379 Mal

- 38 - innerhalb eines Monats), um auf störende Rauchimmissionen durch deren Holz- feuerungsanlage hinzuweisen (vgl. Urteil 6B_320/2007 vom 16. November 2007).

E. 2.5 Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4, BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen).

E. 2.6 In subjektiver Hinsicht bedarf es des Vorsatzes, der sich auf die Einfluss- nahme (Nötigungsmittel) und das abgenötigte Verhalten (Nötigungserfolg) bezie- hen muss. Der Täter muss wissentlich und willentlich den Willen des Opfers beu- gen und es dadurch in seiner rechtlich geschützten Freiheit beschränken (BSK STGB II-VELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 55). Während ein Teil der Lehre bezüg- lich des Nötigungserfolgs direkten Vorsatz verlangt (SCHUBARTH, KOMMENTAR STRAFRECHT, BESONDERER TEIL, 3. Bd., Bern 1984, Art. 181 StGB N 67 m.H.; zur Finalstruktur der Nötigung IMPERATORI, DAS UNRECHT DER NÖTIGUNG, Diss. Zürich 1987, S. 118 ff.), genügt nach herrschender Lehre an sich Eventualvorsatz (STRA- TENWERTH/JENNY/BOMMER, SCHWEIZERISCHES STRAFRECHT, BESONDERER TEIL I, 7. A. Bern 2010, § 5 Rz. 14 m.H.; BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 55). Gleichzeitig werden allerdings vom Beschuldigten nicht direkt angestrebte, son- dern bloss hingenommene Beschränkungen der Handlungsfreiheit nicht als Nöti- gung erfasst bzw. "ausgeschieden" (STRATENWERTH/JENNY/ BOMMER, a.a.O., § 5 Rz. 14).

3. Beschränkung der Handlungsfreiheit

E. 3 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn die beschuldigte Person eine sie entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass sie diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt näm- lich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10 StPO N 2a; BSK StPOI-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 21).

E. 3.1 Die in Frage stehende Tatbestandsvariante einer "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" der Nachbarn soll vorliegend durch den mit einer Schaufel gesammelten und vom Beschuldigten zusammen mit seiner Ehefrau an der Grundstücksgrenze deponierten frischen Tierkot und der damit im Zusammen- hang stehenden Geruchsemmission erfüllt worden sein. Über die Intensität des Gestanks liegen keine Berichte bei den Akten. Aus den darin befindlichen Farb-

- 39 - kopien von Fotografien geht hervor, dass es sich hierbei um Tierkot im Umfang von einem kleinen Häufchen und einer kleinen Wurst von wenigen Zentimetern Durchmesser bzw. Länge handelt (vgl. Urk. D7/4 u. D7/5 insb. S. 3). Dass davon eine Geruchsbelästigung ausgeht, ist klar. Dies bedeutet aber noch nicht, dass daraus auch eine strafrechtlich unzulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit resultiert. So stellt auch eine eventuell zivilrechtlich als übermässig erklärte Ein- wirkung noch keine Nötigung dar.

E. 3.2 Seitens der Privatklägerin 2 wurde hinsichtlich der Intensität der Ge- ruchsimmission vor Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, dass es sich dabei um einen penetranten, leicht süsslichen Gestank gehandelt hätte. Es sei dadurch nicht mehr möglich gewesen, sich in ihrer Lounge aufzuhalten. Der Kot habe sich nur wenige Zentimeter hinter der Lounge befunden. Der Geruch sei auch von ih- ren Gästen bemerkt worden, als sie sich anlässlich eines Geburtstagsfestes am

E. 3.2.1 Insoweit und insofern der Täter eigenes Vermögen verwaltet, trifft ihn keine Treuepflicht, weshalb die Existenz von fremdem Vermögen Tatbestandsvoraus- setzung bildet (BSK STGB II-NIGGLI, Art. 158 StGB N 15).

E. 3.2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte das Vermögen der F._____ GmbH und nicht sein eigenes verwaltete und somit die in Frage stehen- den Zahlungen zu Lasten des Vermögens der F._____ GmbH ausgelöst wurden (Urk. 78 S. 9; Urk. D1/22 S. 8 ff.).

E. 3.3 Angesichts der strengen Anforderungen an diese Tatbestandsvariante ist unter den gegebenen Umständen eine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne des Tatbestandes zu verneinen. Die vom deponierten Tierkot ausgehenden Immissionen sind sicher als unangenehm einzustufen. Eine eigentliche "Geruchs- blockade", welche es der Privatklägerin 2, ihrer Familie und ihren Gästen nicht mehr erlaubt hätte, sich über längere Zeit – auch andernorts – im Garten aufzu- halten, liegt allerdings nicht vor. Dies wäre für die Annahme einer strafrechtlich re- levanten Beschränkung der Handlungsfreiheit aber erforderlich. Die in Frage ste- hende Tathandlung des Beschuldigten, welche er zumindest mitgetragen hat, war nicht geeignet, eine derart massive und strafrechtlich relevante Drucksituation zu schaffen, wie dies bei der Anwendung von Gewalt oder Androhung von Nachtei- len der Fall sein kann.

E. 3.3.1 Weiter wird vorausgesetzt, dass der Täter das fremde Vermögen auch in fremdem Interesse verwaltet (BSK STGB II-NIGGLI, Art. 158 StGB N 17).

E. 3.3.2 Der Beschuldigte hatte vorliegend fremde Interessen, und zwar diejenigen der F._____ GmbH, zu wahren, was auch seitens des Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen wurde (Urk. D1/22 S. 2 ff.; Prot. I S. 16 ff.). Deshalb ist auch die- se Voraussetzung hinsichtlich der Prüfung der Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten als erfüllt anzusehen.

- 23 -

E. 3.4 Hohes Mass an Selbständigkeit

E. 3.4.1 Eine weitere Voraussetzung besteht im Kriterium der Selbständigkeit (BGE 120 IV 190 E.2b), weil gerade das Fehlen von Kontrolle und Überwachung den strafrechtlichen Schutz rechtfertigt (TRECHSEL/CRAMERI, IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), PRAXISKOMMENTAR STGB, 3. A., Zürich 2018, Art. 158 StGB N 4 m.w.H.)

E. 3.4.2 Auch wenn es der Beschuldigte von sich weist, dass er Geschäftsführer der F._____ GmbH gewesen sei ("Nein, nie": Urk. D1/22 S. 5; "Ich habe mich nie als Geschäftsführer gefühlt.": Prot. II S. 19), ergibt sich aus dem übrigen Beweis- ergebnis zweifelsfrei, dass er für die F._____ GmbH als faktischer Geschäftsfüh- rer fungierte.

E. 3.4.3 So machte der Privatkläger 1 geltend, der Beschuldigte sei Teilhaber und Geschäftsführer der F._____ GmbH gewesen, was auch auf der Visitenkarte des Beschuldigten verzeichnet gewesen sei (Urk. D1/16 S. 4 f.; Urk. 117/11), woge- gen der Beschuldigte allerdings einwandte, diese seien nie an Kunden abgege- ben worden (Prot. II S. 20 f.). Des Weiteren bestätigte der Privatkläger 1 die Aus- führungen seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt Z._____ im Verfahren zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 4 vor dem Arbeitsgericht des Bezirks- gerichts Meilen vom 5. Juli 2016, wonach der Beschuldigte lediglich auf dem Pa- pier und vorgeschoben Arbeitnehmer der F._____ GmbH und in Wirklichkeit de- ren selbstständiger Geschäftsführer gewesen sei. Ebenso bestätigte der Privat- kläger 1, dass das vorgetäuschte Arbeitsverhältnis lediglich dazu gedient habe, das Konkurrenzverbot, welches der Beschuldigte mit der I._____. Vermögens- verwaltung vereinbart gehabt hatte, zu umgehen und die wahren Verhältnisse zu verschleiern. Beim Arbeitsvertrag des Beschuldigten vom 31. August 2012 habe es sich gemäss der Bestätigung des Privatklägers 1 deshalb um einen simulierten Vertrag im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR gehandelt, denn tatsächlich seien der Be- schuldigte und der Privatkläger 1 gleichberechtigte Geschäftspartner gewesen (Urk. D1/16 S. 7 auf Vorhalt von Urk. D1/14/5). Der Beschuldigte stellt dies zwar in Abrede (Prot. II S. 16, 23). Diese Sachlage wird allerdings auch durch die Prä- ambel eines zwischen der Darlehensgeberin D._____ GmbH – einem Unterneh- men des Beschuldigten (Urk. D1/22 S. 18) – und dem Privatkläger 1 als Darle-

- 24 - hensnehmer zeitlich unmittelbar davor abgeschlossenen Darlehensvertrages vom

E. 3.4.4 Bei dieser Sachlage ist – im Ergebnis einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 94 E. II.2.2.9.) – ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte in

- 25 - der massgebenden Zeit faktisch Geschäftsführer der F._____ GmbH war und das erforderliche Mass an Selbstständigkeit innehatte.

E. 3.5 Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen

E. 3.5.1 Vorausgesetzt wird ferner, dass der Täter dem Berechtigten gegenüber zu besonderer Treue verpflichtet ist (BSK STGB II-NIGGLI, Art. 158 StGB N 12).

E. 3.5.2 Der Beschuldigte war aufgrund seiner Stellung als faktischer Geschäftsfüh- rer bei der F._____ GmbH klarerweise verpflichtet, deren Vermögensinteressen zu wahren. Dies war gerade typischer und wesentlicher Bestandteil seiner Aufga- ben.

E. 3.6 Vermögensinteressen von einigem Gewicht

E. 3.6.1 Schliesslich wird gefordert, dass es um Vermögensinteressen von einigem Gewicht geht, was bis zu einem gewissen Grad nichts anderes darstellt als die Kehrseite der selbständigen und nicht gerade untergeordneten Stellung des Ge- schäftsführers (BSK STGB II-NIGGLI, Art. 158 StGB N 51).

E. 3.6.2 Vorliegend nahm der Beschuldigte Vermögensinteressen in beträchtlicher Höhe wahr, was sich nicht nur, aber auch an den vorliegend in Frage stehenden und anerkannten Transaktionen zeigt. Deshalb ist vorliegend auch dieses letzte Erfordernis für die Annahme einer Geschäftsführereigenschaft gegeben.

E. 3.7 Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht

E. 3.7.1 Ferner wird gefordert, dass der Täter gerade die Pflichten verletzt, die ihn generell als Geschäftsführer und im Besonderen hinsichtlich des fraglichen Ge- schäfts treffen (BGE 120 IV 190 E.2b ; BSK STGB II-NIGGLI, Art. 158 StGB N 124 ff.). Massgebend sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestim- mungen, Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlungen, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (TRECHSEL/CRAMERI, PRAXISKOMMENTAR STGB, a.a.O., Art. 158 StGB N 9 m.w.H.).

- 26 -

E. 3.7.2 Vorliegend ergeben sich die Pflichten des Beschuldigten gegenüber der F._____ GmbH aus den gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und allenfalls reglementarischen Bestimmungen. Auch gestützt auf den Gesellschaftszweck der F._____ GmbH (Vermittlung, Verwaltung und Durchführung von Finanzierungen aller Art, Aufnahme und Gewährung von Darlehen, Durchführung von Kapital- markttransaktionen sowie Erbringungen von Finanzdienstleistungen, Beratung und Betreuung von Mandaten in allen Finanzangelegenheiten im Anlage-, Vor- sorge-, Versicherungs- und Finanzierungsbereich etc.; vgl. Urk. D1/9/2) wird deut- lich, dass der Beschuldigte insbesondere ihre Vermögensinteressen zu wahren hatte.

E. 3.7.3 Die allfällige Verletzung der Pflichten des Beschuldigten ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen.

E. 3.7.3.1 Erwiesen ist, dass der Beschuldigte die fraglichen Transaktionen zu Gunsten der "Neutrale Finanzdienstleistung A._____" vornahm.

E. 3.7.3.2 Gemäss dem Beschuldigten habe es sich hierbei um Lohn- bzw. Provi- sionszahlungen gehandelt, welche ihm geschuldet waren, wobei diese Transakti- onen von Seiten des Inhabers der F._____ GmbH, dem Privatkläger 1, mündlich autorisiert worden seien (Urk. 22 insb. S. 8 ff.; Prot. I S. 17 f., 24 u. 41; Prot. II S. 17). Seine Geschäftsführung sei zudem seitens des Privatklägers 1 regelmäs- sig gebilligt worden ("mach eifach, muesch nöd immer fröge"; Urk. 78 S. 9; Prot. II S. 22).

E. 3.7.3.3 Demgegenüber lässt der Privatkläger 1 verlauten, er habe diese Transaktionen nicht bewilligt (Urk. D1/16 S. 10 ff.). Auch sei gemäss dem Privat- kläger 1 mit dem Beschuldigten hinsichtlich Entschädigung nie etwas Konkretes vereinbart worden. Der Beschuldigte habe jeweils gesagt, er (der Privatkläger 1) solle sich keine Sorgen machen und er habe noch genug andere Sachen, die er mache (Urk. D1/16 S. 5 u. 8).

E. 3.7.3.4 Auf Vorhalt des Arbeitsvertrags mit dem Beschuldigten vom 31. August 2012 (Urk. D1/9/3 bzw. Originale: Urk. D1/11/18/1-3), woraus "ca. 15 Stunden pro

- 27 - Woche" als Arbeitszeit festgehalten wurden bzw. woraus gleichzeitig hervorgeht, dass diese sich "nach dem Auftragsvolumen bzw. Kundenaufträge[n]" richte (Zif- fer VI. des Arbeitsvertrags) und ein "Stundelohn von CHF 25.00 brutto (inkl.

13. Monatslohn und Abgeltung der Feiertage, jedoch ohne Ferienentschädigung)" vereinbart wurde, gab der Privatkläger 1 an, bestätigen zu können, dass er den Vertrag unterschrieben habe, er sich aber nicht mehr richtig an den Vertragsinhalt zu erinnern vermöge. Immer wenn er das Geld angesprochen habe, habe der Be- schuldigte gesagt, dass er [der Privatkläger 1] sich keine Sorgen machen müsse (Urk. D1/16 S. 5). Später macht er im Widerspruch dazu geltend, mit dem Be- schuldigten weder schriftlich noch mündlich ein Honorar für Dienstleistungen ver- einbart gehabt zu haben (Urk. D1/16 S. 11), wobei er wiederum eingesteht, dass der Beschuldigte etwas für seine Arbeit habe bekommen müssen (Urk. D1/16 S. 11).

E. 3.7.3.5 Seine Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag der F._____ GmbH mit dem Beschuldigten muss sich der Privatkläger 1 entgegenhalten lassen, zumal er nicht geltend macht, der Beschuldigte habe keine Arbeitsleistung für die F._____ GmbH erbracht und habe deshalb keinen Anspruch auf eine entsprechende Ent- schädigung, auch wenn er aussagt, dass nie etwas Konkretes hinsichtlich Ent- schädigung vereinbart worden sei (Urk. D1/16 S. 8). Vielmehr bringt der Privat- kläger 1 vor, der Beschuldigte habe nicht auf seinem Lohn bestanden bzw. sinn- gemäss geltend gemacht, genügend andere finanzielle Quellen zu haben. Dass der Beschuldigte gewisse Arbeiten für die F._____ GmbH geleistet hat, ergibt sich sodann auch aus den von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen – insbesondere aus der dort dokumentierten Geschäftskorrespondenz mit (ehemaligen) Kunden der F._____ GmbH und mit anderen Geschäftspartnern (Versicherungen, Makler etc., vgl. Urk. 115) – und wurde letztlich auch seitens des Privatklägers 1 nicht bestritten (vgl. Duplik RA Y._____, Prot. II S. 36, sinn- gemäss).

E. 3.7.3.6 Folglich hatte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis Leis- tungen für die F._____ GmbH erbracht und Anspruch auf Lohn für seine Arbeit für die F._____ GmbH.

- 28 -

E. 3.7.3.7 Vorliegend ist indes entscheidend, dass sowohl der Beschuldigte wie auch der Privatkläger 1 davon ausgingen, dass seitens des Privatklägers 1 vor- gängig eine Autorisierung hinsichtlich der Auszahlung des Lohnes an den Be- schuldigten einzuholen gewesen ist. Dies spricht klarerweise dafür, dass dies das Verständnis der erwähnten Parteien war. Allerding ist keine Pflichtverletzung an- zunehmen, wenn die F._____ GmbH eine eigene Schuld tilgte und nicht rechts- genügend ausgeschlossen werden kann, dass ihr ein Gegenwert zukam und die Transaktion deshalb im Gesellschaftsinteresse stand. Lohnzahlungen, auf welche Anspruch besteht und der F._____ GmbH somit ein Gegenwert zukam, stehen klarerweise im Gesellschaftsinteresse. Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigte die Lohnzahlungen zu seinen Gunsten zu Recht auslöste.

E. 3.7.3.8 Hinsichtlich der Transaktion über Fr. 1'620.– vom 31. Oktober 2010 sei es um Aufwand für Werbebriefe und Administrative Arbeiten im September und Oktober 2012 gegangen, welche der Privatkläger 1 nicht autorisiert habe, auch wenn er anerkennt, dass der Beschuldigte Werbebroschüren, z.B. eine Geburts- tagsbroschüre drucken lassen und an Kunden verschickt hat (Urk. D1/16 S. 9 f.). Dass damit ein gewisser Aufwand entsteht, ist nachvollziehbar. Gestützt auf diese seitens des Privatklägers 1 vorgebrachten Umstände ist jedenfalls nicht rechtsge- nügend widerlegt, dass der Beschuldigte diesbezüglich nicht im Interesse der F._____ GmbH tätig wurde und damit nicht im Gesellschaftsinteresse gehandelt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der damit im Zusammenhang ste- hende Aufwand einen Gegenwert für die F._____ GmbH darstellt. Es ist deshalb von der Rechtmässigkeit dieser Zahlung auszugehen.

E. 3.7.3.9 Auch hinsichtlich der Transaktion über Fr. 1'500.– vom 30. November 2012 macht der Privatkläger 1 sinngemäss nicht geltend, dass der Beschuldigte keinen Aufwand für die F._____ GmbH betrieben habe, auch wenn er den Sinn der Aufwände des Beschuldigten in Frage stellt ("wenn es etwas Sinnvolles ge- wesen wäre und wir etwas verdient hätten und er auch Kunden gebracht hätte"; Urk. D1/16 S. 11). Diese Behauptungslage ist aber nicht ausreichend, um das Tä- tigwerden des Beschuldigten für die F._____ GmbH hinsichtlich dieser Zahlung rechtsgenügend in Zweifel zu ziehen. Deshalb ist auch bezüglich dieser Transak-

- 29 - tion davon auszugehen, dass sie im Interesse der Gesellschaft erfolgte und einem Gegenwert gegenüberstand. So ist auch in diesem Zusammenhang die Aussage des Privatklägers 1 aufschlussreich, wonach der Beschuldigte durchaus einen nicht unbeträchtlichen Aufwand für die F._____ GmbH betrieben habe ("Er hat immer Tonnen von Notizen gemacht und Briefe geschrieben: Urk. D1/16 S. 11). Deshalb findet aufgrund dieses anerkannten seitens des Beschuldigten betriebe- nen Aufwands für die F._____ GmbH die These, dass dieser nicht im Gesell- schaftsinteresse sondern lediglich im eigenen Interesse gehandelt habe, keine Bestätigung in den Akten. Die in Frage stehende Zahlung über Fr. 1'500.– erweist sich deshalb als rechtmässig.

E. 3.7.3.10 Hinsichtlich der seitens des Beschuldigten ausgelösten Zahlung vom

21. Februar 2013 über Fr. 1'000.– nimmt der Privatkläger 1 lediglich insofern Stel- lung, als er diese Zahlung seines Wissens nicht autorisiert haben will (Urk. D1/16 S. 12), welcher Einwand vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses, insbesondere des Arbeitsvertrags vom 31. August 2012 und seinen eigenen Aus- sagen, gemäss welchen dem Beschuldigten durchaus Aufwand in seiner Tätigkeit für die F._____ GmbH entstanden sei, unglaubhaft erscheint. Aus der Belas- tungsanzeige der L._____ Regionalbank vom 21. Februar 2013 geht denn auch als Zahlungsgrund "Admin.", also administrative Arbeiten, hervor (Urk. D1/12/13). Die Tatsache, dass administrative Arbeiten bereits gemäss der entsprechenden Umschreibung in seinem Arbeitsvertrag zum Tätigkeitsbereich des Beschuldigten gehörten (Urk. D1/11/18/1; Prot. II S. 20), stützt zusätzlich die Annahme, dass es sich bei dieser Zahlung um eine Lohnzahlung für vom Beschuldigten für die F._____ GmbH geleistete Arbeiten gehandelt hat. Es ist deshalb von der Recht- mässigkeit dieser Zahlung auszugehen.

E. 3.7.3.11 Anders gelagert erweisen sich die Umstände allerdings bei der Trans- aktion vom 20. August 2014 über Fr. 1'024.–. Diesbezüglich wird in der entspre- chenden bei den Akten liegenden Belastungsanzeige der L._____ Regionalbank vom 20. August 2014 (Urk. D1/12/14) auf die Rechnung Nr. 2014-395-001 zu Las- ten der F._____ GmbH verwiesen, aus welcher sich wiederum ergibt, dass der Beschuldigte jener für seine Arbeiten im Zusammenhang mit der Betreibung der

- 30 - I._____ & Co. Vermögensverwaltung einen Stundenansatz von Fr. 200.- in Rech- nung gestellt hat (Urk. D1/4/8). Auch wenn sich nicht rechtsgenügend ausschlies- sen lässt, dass es sich beim in Rechnung gestellten Betrag ebenfalls um eine Entschädigung für die Arbeitsleistung des Beschuldigten bei der F._____ GmbH gehandelt hat, lässt sich ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 200.– mit dem übrigen Beweisergebnis nicht in Übereinstimmung bringen. So vermochte sich weder der Privatkläger 1 an die Vereinbarung dieses Stundenansatzes (Urk. D1/16 S. 13) noch der Beschuldigte einigermassen konkret daran zu erinnern. Die pauschalen Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich bei der in Frage ste- henden Zahlung von Fr. 1'024.– um eine Akontolohnzahlung gemäss Arbeitsver- trag bzw. um eine Arbeitsleistung gehandelt habe (Urk. D1/22 S. 12; Prot. I S. 17; Prot. II S. 19 f.), lassen in Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes und der zu- züglich in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer keine brauchbaren Rückschlüsse zu. Korrekt ist allerdings der Einwand des Beschuldigten, dass der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 3'024.– (Urk. D1/4/8) damals auch nicht vollumfänglich, sondern lediglich im Umfang von Fr. 1'024.– beglichen wurde (Urk. D1/12/14). Vor dem Hintergrund, dass damals der Kontosaldo der F._____ GmbH bei der L._____ Regionalbank nach der ausgelösten Zahlung lediglich noch Fr. 554.88 auswies und dem Umstand, dass rund einen Monat später – am 15. September 2014 – ein Betrag von Fr. 2'000.– überwiesen wurde, erscheint es denn auch sehr naheliegend, anzunehmen, dass es sich hierbei um den Restbetrag des in der Rechnung Nr. 2014 395 - 001 ausgewiesenen Gesamtbetrages von Fr. 3'024.– gehandelt hat. In dieser Hinsicht äusserte sich der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung, als er angab, er habe im Hinblick auf die Bezüge ge- nerell jeweils schauen müssen, wieviel Geld sich überhaupt auf dem Geschäfts- konto befand (Prot. II S. 19). Im Untersuchungsverfahren gab der Beschuldigte mit Blick auf diese konkrete Zahlung auf entsprechenden Vorhalt der Staatsan- waltschaft allerdings an, dass er sich nicht erinnere bzw. verwies er darauf, dass der Privatkläger 1 hätte intervenieren können, wenn die Zahlung nicht gerechtfer- tigt gewesen wäre (Urk. D1/22 S. 13), was ausweichend erscheint. Vor dem Hin- tergrund, dass sich nicht einmal der Beschuldigte selbst an die Vereinbarung ei- nes Stundenansatzes von Fr. 200.– zu erinnern vermochte und seinem übrigen

- 31 - pauschal und ausweichend erfolgten Aussageverhalten, welches gerade ange- sichts der in Frage stehenden weiten Spanne von unterschiedlichen Stundenan- sätzen für seine Arbeit, an welche er sich nicht mehr zu erinnern zu vermögen vorgibt, unglaubhaft wirkt, ist nicht davon auszugehen, dass ein Stundenansatz im Betrag von Fr. 200.– zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart wurde. Vielmehr ist für die Arbeitsleistung des Beschuldigten der auch ansonsten angenommene Ansatz von Fr. 25.– pro Bruttostunde anzunehmen. Dies ist auch im Gesamtzusammen- hang zu sehen, dass (auch) die in Frage stehende Rechnung 2014 - 395 - 001 an die Adresse der F._____ GmbH am Domizil des Beschuldigten ging (vgl. Urk. D1/4/8) und aufgrund des diesem seitens des Privatklägers 1 eingeräumten Vertrauens eine Überprüfung der Rechnung bzw. des Rechnungsbetrages un- wahrscheinlich war. Ein Honorar von Fr. 200.– pro Stunde zuzüglich Mehrwert- steuer geht immerhin aus dem bei den Akten liegenden Auftrag zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 hinsichtlich der rechtlichen Auseinander- setzung des Privatklägers 1 mit der I._____ & Co. Vermögensverwaltung hervor, welcher allerdings nicht die F._____ GmbH betrifft und, soweit ersichtlich, einzig vom Beschuldigten – für die Seite des Privatklägers 1 teilweise mit Generalvoll- macht vom 16. Januar 2013 – am 10. März 2013 (vgl. Urk. D1/11/6) und später nochmals am 20. Februar 2015 unterzeichnet wurde (vgl. Urk. D1/11/7). Hinsicht- lich letzterer Vereinbarung ist zu bemerken, dass die erwähnten Zahlungen be- reits mehrere Monate davor – im August und September 2014 – erfolgten, wes- halb dieser schriftliche Auftrag, abgesehen davon, dass die F._____ GmbH nicht Vertragspartei ist, nicht als entsprechende Grundlage für einen höheren Stunden- ansatz gelten kann. Vor diesem Hintergrund ist es letztlich auch irrelevant, dass das entsprechende Schriftstück den handschriftlichen Vermerk aufweist, dass der Privatkläger 1 anlässlich eines Gesprächs vom 16. Januar 2013 eine mündliche Bestätigung bzw. Zusage gemacht haben soll. Eine Involvierung der F._____ GmbH geht aber auch aus der am 10. März 2013 unterzeichneten Vertragsversi- on nicht hervor, auch wenn auf der Unterschriftszeile deren Stempel angebracht wurde. Aus dem Vertragstext ist sie jedenfalls nicht als Vertragspartei erkennbar (vgl. Urk. D1/11/6). Letztlich bestätigt auch der Beschuldigte diese Einschätzung, dass keine schriftliche Vereinbarung mit der F._____ GmbH hinsichtlich eines hö-

- 32 - heren Stundenansatzes besteht, weil er angab, dass er etwas einreichen würde, wenn es diesbezüglich etwas Schriftliches gäbe und es sicher mündlich vereinbart worden sei (Urk. D1/22 S. 12). Diese Sachlage steht auch mit dem übrigen Be- weisergebnis im Einklang: Eine Tätigkeit des Beschuldigten persönlich bzw. der "Neutrale Dienstleistungen A._____" im Zusammenhang mit der Auseinanderset- zung zwischen dem Privatkläger 1 und der I._____ & Co. Vermögensverwaltung erscheint gestützt auf die entsprechenden übrigen Ausführungen des Beschuldig- ten (Urk. D1/21 S. 7 f.) durchaus plausibel, nicht hingegen ein Mandat oder ein Aktivwerden seitens der F._____ GmbH in dieser Sache. Zu Gunsten des Beschuldigten ist dennoch davon auszugehen, dass die ausge- lösten Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'024.– im Umfang von Fr. 350.– (14 h à Fr. 25.–) im Interesse der Gesellschaft erfolgten, weil letztlich nicht restlos ausgeschlossen werden kann, dass auch in dieser Angelegenheit ein Gegenwert in Form einer Arbeitsleistung des Beschuldigten für die F._____ GmbH erfolgte. Die Vereinbarung eines Stundenansatzes von Fr. 200.- zu Lasten der F._____ GmbH in dieser Angelegenheit ist demgegenüber rechtsgenügend auszuschlies- sen. Im Mehrumfang von Fr. 2'674.- erweisen sich die Zahlungen des Beschuldig- ten deshalb so oder anders als nicht im Gesellschaftsinteresse stehend und sind demnach unrechtmässig erfolgt.

E. 3.7.3.12 Bei der Zahlung über Fr. 2'997.60 vom 29. Oktober 2013 lässt sich ei- ne Arbeitsleistung des Beschuldigten gemäss Arbeitsvertrag vom 31. August 2012 bereits gestützt auf seine eigenen Angaben ausschliessen, auch wenn er diesbezüglich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung neu von einer Akontolohnzahlung gemäss Arbeitsvertrag spricht (Prot. I S. 17). So machte der Beschuldigte vor Staatsanwaltschaft noch geltend, hierbei habe es sich um seine Beteiligung gemäss Ziffer III.10 des Darlehensvertrags vom 7. Juni 2012 gehan- delt (Urk. D1/11/8) bzw. korrigierte er seine Aussage diesbezüglich umgehend und stützte sich hernach auf eine mündliche Vereinbarung mit dem Privatkläger 1, welche einen Provisionsaufteilungsschlüssel von 80% zu 20% zu seinen Gunsten für neue, an die V._____ Versicherung vermittelte Kunden vorgesehen habe (Urk. D1/22 S. 11 f.). Seitens des Privatklägers 1 wird demgegenüber vorge-

- 33 - bracht, der Beschuldigte habe nie ein Mandat der V._____ Versicherung gehabt bzw. nie einen Versicherungsnehmer, sei es namens der F._____ GmbH oder der "Neutrale Finanzdienstleistung A._____", an die V._____ Versicherung vermittelt. Davor habe er (der Privatkläger 1) einmal eine Provision seitens der V._____ Versicherung bekommen. Die in Frage stehende Überweisung zu Ungunsten der F._____ GmbH von Fr. 2'997.60 habe er nicht autorisiert. Bestätigen könne er hingegen, dass die Provision für die Vermittlung eines Versicherungsnehmers bei der V._____ Versicherung 80% betrug (Urk. D1/16 S. 14 f.). Letztlich stellt sich die Frage, wann welcher Betrag seitens der V._____ Versicherung auf dem Konto der F._____ GmbH gutgeschrieben wurde, weil der Bezug des Beschuldigten oh- ne eine entsprechende Gutschrift nicht durch das Gesellschaftsinteresse gedeckt sein kann bzw. die entsprechende Forderung allenfalls direkt beim Privatkläger 1 oder der V._____ Versicherung hätte eingefordert werden müssen. Gemäss Aus- zug des Kontos … der F._____ GmbH bei der K._____ AG in U._____ (Urk. D1/12/3) geht hervor, dass am 25. Oktober 2013 eine als "Saläreingang" bezeichnete Gutschrift erfolgte. 80% hiervon betragen die in Frage stehende Be- lastung von Fr. 2'997.60. Unter diesen Umständen und angesichts der dürftigen übrigen Beweislage ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die erwähnte Lastschrift im Gesellschaftsinteresse erfolgte. Die Zahlung im Betrag von Fr. 2'997.60 erfolgte deshalb rechtmässig.

4. Vermögensschaden

E. 4 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf

- 19 - die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen).

E. 4.1 Ein Schaden besteht in der Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtverminderung der Passiven (BGE 121 IV 104). Erheblich gefährdete Darlehen stellen wirtschaftlich gesehen bereits einen Schaden dar (BGE 122 IV 281 ff.), wobei eine vorübergehende Ge- fährdung genügt (BGE 129 IV 124 f.). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BSK STGB II-NIGGLI, Art. 158 StGB N 127 m.w.H.).

E. 4.2 Vorliegend führten die Pflichtverletzungen des Beschuldigten dazu, dass der F._____ GmbH finanzielle Mittel in der Höhe von Fr. 2'674.– entzogen wurden, ohne dass ihr gleichzeitig Mittel in dieser Grössenordnung zugeführt wurden. Dem

- 34 - Beschuldigten stand kein Lohn in diesem Betrag zu. In diesem Umfang besteht demzufolge der der F._____ GmbH zugefügte Schaden.

5. Vorsatz

E. 5 Hinsichtlich der Aussagen von C._____ ist zu bemerken, dass sie in einem separaten Verfahren als beschuldigte Person einvernommen wurde und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussa- gen verpflichtet war, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu berücksichtigen ist, zumal sie als Objekt der Strafverfolgung ein erhebliches In- teresse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie möglichst günsti- gen Licht darzustellen. Der Umstand, dass es sich bei ihr um die Ehefrau des Be- schuldigten handelt, schränkt ihre Unabhängigkeit und damit Glaubwürdigkeit nicht unbeträchtlich ein. Ihre Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Zurück- haltung zu würdigen, auch wenn die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, auf welche im Rahmen der Würdigung des massgebenden Anklagepunktes einzugehen sein wird, klar im Vordergrund steht. F. Würdigung hinsichtlich ungetreue Geschäftsbesorgung

1. Bestrittener Anklagesachverhalt Seitens des Beschuldigten wird letztlich lediglich die Unrechtmässigkeit der ange- klagten von ihm vorgenommenen Zahlungen zu Lasten der F._____ GmbH be- stritten. Auf diese Frage wird nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.

2. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 u. 3 StGB Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsge- schäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jah- ren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). In subjektiver Hinsicht wird ver- langt, dass der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt.

- 22 -

3. Geschäftsführereigenschaft

E. 5.1 Der erforderliche Vorsatz muss sich auf Tatmittel, Erfolg und Kausalzusam- menhang richten, wobei Eventualvorsatz genügt (TRECHSEL/CRAMERI, PRAXIS- KOMMENTAR STGB, a.a.O., Art. 158 StGB N 14 m.w.H.).

E. 5.2 Der Beschuldigte wusste um seine Stellung bei der F._____ GmbH sowie um die daraus fliessenden Verpflichtungen. Ebenso wusste er, dass er mit dem Vermögen der F._____ GmbH aus der Perspektive der F._____ GmbH fremde Schulden tilgte, ohne dass sie eine Verpflichtung traf oder ihr hierfür Sicherheiten oder Gegenwerte zukamen, und dass die in Frage stehende Zahlung im Betrag von Fr. 2'674.- insgesamt nicht im Gesellschaftsinteresse lag. Indem er die pro- zessgegenständliche Zahlung im erwähnten Betrag im Wissen um die desolate fi- nanzielle Lage der F._____ GmbH trotzdem auslöste, ohne ihr finanzielle Mittel in annähernd dieser Grössenordnung zuzuführen, wollte er die F._____ GmbH ent- sprechend am Vermögen schädigen. Der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich.

6. Absicht unrechtmässiger Bereicherung gemäss Ziff. 1 Abs. 3 6.1. Als Qualifikationsgrund nennt Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB die Bereiche- rungsabsicht. Diese kann darin liegen, dass der Täter aus der treuwidrigen Ge- schäftsbesorgung einen Verdienst ziehen will (TRECHSEL/CRAMERI, PRAXISKOM- MENTAR STGB, a.a.O., Art. 158 StGB N 16 m.w.H.). Voraussetzung ist, dass die Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, das eigentliche Handlungsziel ist (dolus directus ersten Grades), weshalb Eventualabsicht nicht genügt. Ersatzbereitschaft kann die Absicht unrechtmässiger Bereicherung aus- schliessen (BSK STGB II-NIGGLI, Art. 158 StGB N 140 f. m.w.H.). 6.2. Der Beschuldigte hat hinsichtlich der massgebenden prozessgegenständli- chen Zahlung im erwähnten Betrag mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Er wollte sich damit selbst finanziell besserstellen, ohne einen Rechtsanspruch hierauf zu haben. Eine Ersatzbereitschaft des Beschuldigten bestand nicht. Entsprechend

- 35 - sind vorliegend nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen des Grundtatbestands gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Vergehen, Strafrahmen bis 3 Jahre Freiheit- strafe) erfüllt, sondern auch jene des als Verbrechen ausgestalteten qualifizierten Tatbestandes gemäss Abs. 3 (Strafrahmen bis 5 Jahre Freiheitsstrafe). Die Vor- instanz erkannte dagegen nur auf einen Schuldspruch wegen (mehrfach began- gener) einfachen ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 94 S. 14, 27 oben). Angesichts der Tatsache, dass nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat und die Staatsanwaltschaft zudem auf eine Anschlussberufung verzichtet hat, ist es dem Obergericht nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung aufgrund des Verschlechterungsverbots verwehrt, den Beschuldigten einer schärferen rechtlichen Qualifikation schuldig zu sprechen (BGE 139 IV 282 E. 2.5). Entsprechend bleibt es vorliegend beim Schuldspruch wegen mehrfach begangener (einfacher) ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sin- ne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

E. 7 Zwischenergebnis Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte vorliegend der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. G. Würdigung hinsichtlich (versuchte) Nötigung

1. Bestrittener Anklagesachverhalt Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Berufungsverhandlung nicht, den Tierkot an der in der Anklage umschriebenen Stelle auf dem eigenen Grundstück depo- niert zu haben. Allerdings bestreitet er, dass er dadurch die Nachbarin T._____ und ihre Familienangehörigen aufgrund des dadurch herbeigeführten auf diese Stelle konzentrierten, penetranten Gestankes dazu zwingen wollte, auf den Auf- enthalt auf ihrem Vorplatz und der dort eingerichteten Lounge zu verzichten (Urk. 22 S. 44 ff.; Urk. 78 S. 22; Prot. I S. 31 ff. ; Prot. II S. 24 f.). Darauf wird nachste- hend im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.

- 36 -

2. Tatbestand der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

E. 10 Juni 2017 draussen aufgehalten hätten. Sie seien dann nach einer gewissen Zeit wieder hineingegangen und hätten den Sitzplatz nicht benutzen können (Urk. D1/17 S. 18).

Dispositiv
  1. Zwischenergebnis Der Beschuldigte ist folglich zweitinstanzlich vom Vorwurf der mehrfachen ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. IV. Strafzumessung A. Anwendbares Sanktionsrecht
  2. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging alle in Frage stehenden Delikte indes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Ver- brechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Während nach al- tem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich ist, ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Ta- gessätzen zulässig (alt bzw. neu Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach altem Recht ist über- dies eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur ausnahmsweise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision beabsichtigte der Gesetzgeber eine Verschärfung des Sanktionenrechts, indem der Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstra- fe rückgängig gemacht und die Möglichkeit von kurzen Freiheitsstrafen wieder eingeführt wurde (BBI 2012 4721 ff.).
  3. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte vorliegend mit ei- ner bedingten Geldstrafe zu bestrafen, deren Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 - 41 - StGB aufzuschieben ist (s. hierzu nachstehend unter Ziff. IV.D.5 und Ziff. V.). Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte nach neuem Recht nicht milder zu beur- teilen, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlägig und das alte Recht anzuwen- den ist. B. Strafrahmen
  4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hin- weisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1) unter Beachtung aller objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände festzusetzen. Sodann hat er in ei- nem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, ehe nach Festlegung dieser (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamt- freiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss eine Geldstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; BGE 138 IV 120 E. 5.1; 137 IV 249 E. 3.4.2).
  5. Vorliegend erweist sich die ungetreue Geschäftsbesorgung angesichts des höheren Strafrahmens nach der abstrakten Methode als die gegenüber der mehr- - 42 - fachen üblen Nachrede schwerere Tat, weshalb von ersterem Tatbestand als schwerste Straftat auszugehen ist. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
  6. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens auf.
  7. Vorliegend ist für jeden einzelnen Normverstoss des Beschuldigten eine Geldstrafe auszufällen (s. hierzu nachstehend unter Ziff. D.5), weshalb die Vo- raussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gegeben sind. C. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 94 E. III.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). D. Konkrete Strafzumessung
  8. Ungetreue Geschäftsbesorgung 1.1. Objektive Tatschwere Vorliegend fällt im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere insbeson- dere deutlich verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die Deliktssumme vor dem Hintergrund der Spannweite von denkbaren Beträgen mit Fr. 2'674.– sehr tief ist. Der Umstand, dass es sich hierbei um zwei Geldbezüge gehandelt hat, wirkt sich nicht merklich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte hat das ihm entge- - 43 - gengebrachte Vertrauen missbraucht, was auf eine nicht unbeträchtliche kriminel- le Energie seinerseits hinweist. Zu seinen Gunsten wirkt sich wiederum aus, dass die Kontrollmechanismen der geschädigten Gesellschaft sehr lasch gehandhabt wurden, was die Delinquenz des Beschuldigten erheblich erleichterte. Sein Ver- schulden ist vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als sehr leicht einzu- stufen. Es erweist sich als angemessen, hierfür eine Einsatzstrafe von 80 Ta- gessätzen Geldstrafe anzusetzen. 1.2. Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere wirkt sich der Umstand, dass der Be- schuldigte vorsätzlich handelte, strafzumessungsneutral aus. Der Beschuldigte handelte aus egoistischen, finanziellen Gründen. Die subjektive Tatschwere ver- mag die objektive nicht zu relativieren, weshalb es bei der erwähnten Einsatzstra- fe (s. Ziff. 1.1. vorstehend) bleibt.
  9. Mehrfache üble Nachrede 2.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der üblen Nachrede fällt erheblich ver- schuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit der Redaktion und dem Versand der inkriminierten Schreiben ohne begründeten Anlass mehrfach und gegenüber mehreren Personen delinquierte, was auf eine hohe kriminelle Energie hinweist. Immerhin war der Adressatenkreis, auch wenn sich der Be- schuldigte mit seinen Schreiben an mehrere Personen aus seinem beruflichen wie privaten Umfeld richtete, noch überschaubar, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Inhaltlich waren die Schreiben geprägt von der Bezichtigung der Ge- schädigten mit kriminellen Machenschaften und weiteren erheblichen Denunziati- onen, was sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt. Sein Verschulden er- weist sich insgesamt als mittelschwer. Isoliert betrachtet wäre für die mehrfache üble Nachrede eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe vorzusehen. - 44 - 2.2. Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist festzustellen, dass der Beschuldig- te die inkriminierten Schreiben vorsätzlich verfasste und durch deren Versand an verschiedene Personen bewirken wollte, dass bei den Adressaten der Eindruck entstehen könnte, dass sich die geschädigten Personen nicht so benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung charakterlich anständige Menschen sich zu verhal- ten pflegen, und dass dadurch ihr Ruf geschädigt würde. Die Emotionalität des Handelns und seine grossmehrheitliche Überzeugung, im Recht zu sein, wirkt sich geringfügig verschuldensmindernd aus. Sein Verschulden erweist sich aber auch nach Würdigung der subjektiven Tatschwere immer noch als erheblich. Eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 80 Tagessätze Geldstrafe erweist sich demnach hinsichtlich der mehrfachen üblen Nachrede – bei isolierter Betrachtung – als an- gemessen. Diese Einsatzstrafe erweist sich auch in Gegenüberstellung mit der mit gleichen Tatbeiträgen in Erscheinung tretenden Mittäterin, der Ehefrau des Beschuldigten, als angemessen, welche indes eine leicht tiefere Einsatzstrafe zu vergegenwärtigen hat, da ihr insgesamt weniger ehrenrührige Schreiben anzulas- ten sind (s. Anklage Urk. 35 Dossiers 5 u. 6; vgl. Verfahren SB180512 E. IV.D.3.).
  10. Asperation Asperiert mit der bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung eingesetzten Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich vorliegend eine Erhöhung im Umfang von 50 Tagessätzen als angemessen. Insgesamt hat der Beschuldigte demnach eine Strafe von 130 Tagessätzen Geldstrafe zu vergegenwärtigen.
  11. Täterkomponente 4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 94 E. III.6.1.) verwiesen werden. Seit dem vorinstanzlichen Urteil haben sich seine persönlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert (Prot. II S. 8 ff.). Der Beschuldigte verfügt über eine zu berücksichtigende Vorstrafe (Urk. 111): Er wur- de am 14. Dezember 2010 vom Bezirksgericht Pfäffikon wegen teilweise grober - 45 - Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 200.–, deren Vollzug im Umfang der Hälfte bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde, sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Weil die Vorstra- fe nicht einschlägig ist und weit zurückliegt, ist sie vorliegend lediglich sehr leicht zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Aufgrund des Vorlebens rechtfertigt sich demnach eine geringfügige Straferhöhung auf 140 Tagessätze Geldstrafe. 4.2. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom
  12. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Vorliegend liegt weder ein Geständnis noch eine bei der Strafzumessung zu be- rücksichtigende Einsicht und Reue des Beschuldigten vor. Letztlich wurde die vor- instanzliche Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede zwar nicht mehr an- gefochten, doch beruht sie auf einer erdrückenden Beweislage. Auch Reue oder Einsicht liess der Beschuldigte – ebenfalls anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff., 37) – hinsichtlich aller heute zu berücksichtigenden Straftaten vermissen. Eine Strafreduktion aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldig- ten rechtfertigt sich deshalb nicht. - 46 -
  13. Strafart und Tagessatzhöhe 5.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rah- men der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). 5.2. Vorliegend erscheint es auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte über eine teilweise als unbedingte Geldstrafe ausgesprochene Vorstrafe verfügt, nicht erforderlich, ihn mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Insbesondere weil diese Vorstrafe nicht einschlägig ist und bereits lange zurückliegt, rechtfertigt es sich vorliegend, nochmals auf eine Geldstrafe als Sanktionsart zu erkennen. 5.3. Hinsichtlich Festsetzung der Tagessatzhöhe wurden vorliegend von der Vor- instanz die erforderlichen und zutreffenden theoretischen Ausführungen gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 94 E. III.7.). Anlässlich der Berufungsver- handlung gab der Beschuldigte an, sein monatliches Einkommen variiere auf- grund seiner selbständigen Tätigkeit im Bereich von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– (Prot. II S. 10), was einem Jahreseinkommen von zwischen Fr. 36'000.– und Fr. 48'000.– entspricht. Ausgehend vom für den Beschuldigten für die Tagessatz- festlegung günstigeren Fall – d.h. einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'000.– – und unter Einbezug der zu berücksichtigenden Lebenshaltungskosten (Kran- kenkasse, Steuern, vgl. Prot. II S. 12, 15 sowie Urk. 104/1) sowie des nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung vorzunehmenden Abzugs bei einer hohen An- - 47 - zahl von Tagessätzen im Umfang von 10 % erweist sich ein Tagessatz von Fr. 60.– nach wie vor als angemessen.
  14. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Gesamtstrafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 60.- als an- gemessen. V. Vollzug A. Rechtliche Grundlagen Zur Frage des Vollzugs der Freiheitsstrafe hat die Vorinstanz zutreffende allge- meine und konkrete Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägun- gen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 94 E. III.9.). B. Weitere Beurteilung
  15. Insbesondere ist es auch zutreffend, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges er- füllt, da er vorliegend zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des ge- setzlich zulässigen Rahmens befindet. Auch hat er noch nie eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verbüsst.
  16. In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte zwar über ei- ne teilweise als unbedingte Geldstrafe ausgesprochene Vorstrafe verfügt, diese indes nicht einschlägig ist und bereits weit zurückliegt. Deshalb kann dem Be- schuldigten vorliegend der bedingte Vollzug gewährt werden.
  17. Den bestehenden Restbedenken ist – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 94 E. III.9.4.) – mit der Ansetzung einer längeren Probezeit Rechnung zu tragen. Nachdem die Vorstrafe mittlerweile jedoch bereits fast 9 Jahre zurück liegt, ist eine Probezeit von 3 Jahren als ausreichend zu erachten. - 48 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanz 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Entschä- digungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten, der Kostenentscheid präjudi- ziert mithin die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist (BGE 137 IV 352, S. 357, E. 2.4.2). 1.2. Vorliegend wird der Beschuldigte teilweise schuldig gesprochen. Ihm sind demgemäss die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens – deren Höhe sich als angemessen erweist – lediglich teilweise aufzuerlegen. An- gesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt sich eine Kostenauflage im Um- fang von drei Fünfteln, im übrigen Umfang sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung im Betrag von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es ist zwischen dem Obsiegen der Privatklägerschaft im Strafpunkt und im Zivilpunkt zu unterscheiden. Verlangt die geschädigte Person eine Verurteilung des Beschuldigten und tritt sie demnach als Strafklägerin auf, ist sie im Falle eines Schuldspruches als obsiegende Partei für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Anwaltskosten im Strafverfahren zu entschädigen. Soweit sie als Zivilklägerin auftritt, setzt eine Ent- schädigung voraus, dass die Zivilklage zumindest teilweise gutgeheissen wird. - 49 - Die Entschädigung beschränkt sich auf die unmittelbar aus der Interessenwah- rung im Strafverfahren entstandenen Kosten, wobei deren Bemessung im richter- lichen Ermessen liegt (BSK STPO II-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 StPO N 18). 2.2. Gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). 2.3. Vorliegend obsiegen die Privatklägerin 4 (S._____ GmbH) im Strafpunkt hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, allenthalben in einem minderen Betrag, und der Privatkläger 1 (E._____) vollumfänglich hinsichtlich der unange- fochten gebliebenen mehrfachen üblen Nachrede. Seitens der Rechtsvertretung dieser beiden Parteien (Urk. 72 u. 73) wurde lediglich ein beide Parteien betref- fender "Honorarvorschlag" eingereicht (Urk. 74) und seitens der Vorinstanz hin- sichtlich der beiden erwähnten Privatkläger – soweit ersichtlich – nicht differen- ziert. Klarerweise waren die im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung des Beschuldigten stehenden Aufwände ungleich umfangreicher als die sich aus der mehrfachen üblen Nachrede ergebenden. Deshalb rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 5'000.– und der Privatklägerin 4 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 9'000.–, jeweils inklusive Mehrwertsteuer, zuzusprechen. 2.4. Die Privatklägerin 2 (T._____) unterliegt hinsichtlich der versuchten Nöti- gung sowie der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegerä- te, obsiegt demgegenüber in Bezug auf die unangefochten gebliebene mehrfache üble Nachrede durch den Beschuldigten. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, ihr bezüglich Untersuchung und vorinstanzlichem Verfahren eine durch - 50 - den Beschuldigten zu bezahlende reduzierte Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.5. Das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv ist im Sinne dieser Erwägun- gen anzupassen. B. Berufungsinstanz 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Die Ent- schädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu- ung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 1.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren zum Teil: In Bezug auf die ihm vorgeworfene versuchte Nötigung erwirkt er einen Freispruch, hinsichtlich der angeklagten ungetreuen Geschäftsbesorgung unterliegt er, es resultiert im Berufungsverfahren jedoch eine deutliche Reduktion der Deliktssumme. Beim Strafmass kann der Beschuldigte lediglich eine Reduktion im Umfang von einem Drittel vergegenwärtigen. Ferner erzielt er für sich im Berufungsverfahren eine ge- ringfügige Verbesserung mit Blick auf die Probezeit. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel auf- zuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangs- gemäss ist ihm eine Entschädigung im Betrag von Fr. 2'700.– (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen. 1.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- - 51 - aufwands des Gerichts für dieses Verfahrens – unter Mitberücksichtigung des Pa- rallelverfahrens SB180512 – auf Fr. 3'500.– festzusetzen. 2.1. Auch im Berufungsverfahren hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Per- son nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO). 2.2. Vorliegend obsiegt die Privatklägerin 4 im Wesentlichen, auch wenn die De- liktssumme hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung deutlich reduziert wurde. Es rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des von ihr für das Berufungs- verfahren geltend gemachten Aufwands (Urk. 119), den Beschuldigten zu ver- pflichten, ihr eine diesbezügliche Entschädigung im Betrag von Fr. 1'500.– zu be- zahlen. Es wird beschlossen:
  18. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 20. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilwei- se (Schuldspruch mehrfache üble Nachrede), 2 (Freispruch von den Vorwür- fen der Veruntreuung und der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte), 5 - 7 (beschlagnahmte Gegenstände), 8 (Genugtuung Privatklägerin 2), 14 (Prozessentschädigung Privatkläge- rin 3) und 15 (Verweisung der Privatklägerin 4 auf den Zivilweg) in Rechts- kraft erwachsen ist.
  19. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 52 - Es wird erkannt:
  20. Der Beschuldigte A._____ ist ferner im Umfang von Fr. 2'674.– (bezüglich den Überweisungen vom 20. August 2014 und 15. September 2014) schul- dig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Im Übrigen wird der Beschuldigte von diesem Vorwurf freigesprochen.
  21. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
  22. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
  23. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  24. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 9) wird bestätigt.
  25. Die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens werden zu drei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
  26. Dem Beschuldigten wird für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
  27. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (E._____) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
  28. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (T._____) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen. - 53 -
  29. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (S._____ GmbH) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 9'000.– zu bezahlen.
  30. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
  31. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Drittel dem Beschul- digten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
  32. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 2'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  33. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (S._____ GmbH) für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
  34. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertreter der Privatkläger im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft (nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 54 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  35. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180513-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie der Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 19. November 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 20. Juli 2018 (GG170027)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. Dezember 2017 (Urk. 34) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 94)

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Von den Vorwürfen der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnah- megeräte im Sinne von Art. 179quater StGB wird der Beschuldigte freigespro- chen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20.Dezember 2017 beschlagnahmten

- Buchhaltungsantrag B._____ Services mit Vermerk: "gilt rückwirkend ab 3.08.2012" (act. 11/3)

- Buchhaltungsantrag B._____ Services mit Datum und Notizen (act. 11/4)

- 3 -

- Übertragung der Vollmacht auf C._____ (Original) (act. 11/5)

- Darlehensvertrag D._____ AG - E._____ (act. 11/8)

- Arbeitsverträge F._____ GmbH wie folgt:

- Arbeitsvertrag F._____ GmbH mit A._____ (act. 11/18/1)

- Arbeitsvertrag F._____ GmbH mit A._____ (Doppel) (act. 11/18/2)

- Arbeitsvertrag F._____ GmbH mit E._____ (act. 11/18/3)

- Kopie Operationsliste (act. 11/39)

- Kopie Patientenliste Anästhesie Pflege Februar 2015 (act. 11/40)

- Handschriftliche Briefe (act. 11/43) E._____ an A._____ wie folgt:

- Handschriftlicher Brief vom 08.10.2014

- Handschriftlicher Brief vom 19.01.2015

- Handschriftlicher Brief vom 21.01.2015

- Handschriftlicher Brief an C._____, vom 16.02.2015

- Handschriftlicher Brief vom 17.02.2015 werden eingezogen und der Lagerungsbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Juli 2013 beschlag- nahmten Gegenstände dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausge- geben:

- Wild-Überwachungskamera "Maginon WK1" (Dossier 4)

- SDHC-Speicherkarte "Transcend" 32 GB (Dossier 4, act. 9) sowie Bundesordner

- 1 Bundesordner "SPITAL G._____ [Ort] / H._____" (grün)

- 1 Bundesordner "RECHTSÖFFNUNG E._____-B._____" (grün)

- 1 Bundesordner "RECHTSOEFFNUNG E._____-A._____" (grün)

- 1 Bundesordner "RECHTSOEFFNUNG HONORAR" (grün)

- 1 Bundesordner "LOHNFORDERUNG F._____"

- 1 Bundesordner "SUEHNEVERHANDLUNG E._____" (rot-schwarz) Unterlagen zugeordnet zu Beschuldigten

- Diverse Unterlagen A._____ (pers. Korrespondenz, Notizen etc.)

- 4 -

- Kopien von Briefkorrespondenz mit SMS mit E._____

- Diverse Quittungen und Zahlungsbelege A._____

- Akten Zivilverfahren (Urteile, Verfügungen, Rechtsschriften etc.) betref- fend Rechtsstreitigkeiten mit I._____ & Co.

- Juristische Fachtexte Internetausdrucke und Vorlagen

- Div. Rechnungen A._____ neutrale Finanzdienstleistungen je mit Bei- lagen Unterlagen und Gegenstände F._____ GmbH

- Diverse Schreiben A._____ an E._____

- Diverse ungeöffnete Briefe von A._____ an Dritte

- Diverse voradressierte Briefcouverts Büromaterial in Plastikbox

- Unterschriftsmappen braun, 2 Stück

- Bundesordner leer, 3 Stück (2x grün, 1x rot)

- Hängeregister, 2 Stück

- Diverse Sichtmäppchen Originalakten im Hauptdossier

- Verfügung Friedensrichteramt J._____ 17.09.2015 (act. 11/2)

- Zahlungsauftrag A._____ an K._____ [Bank] (act. 11/9)

- K._____ Formular für Zahlungen, der D._____ AG (act. 11/10)

- Belastungsanzeige K._____ Konto, D._____ AG (act. 11/11)

- E-Mail A._____ an L._____ Bank, M._____ (act. 11/13)

- Betreibungsregisterauszug E._____ (act. 11/21)

- Gutschriftanzeiger K._____ Fr. 500.– F._____ an A._____ (act. 11/25)

- Gutschriftanzeige K._____ Fr. 140.– F._____ an A._____ (act. 11/26)

- Notizzettel "1'500.– Honorar N._____ an A._____ […]" (act. 11/27)

- Rechnung B._____ Services an F._____ GmbH (act. 11/29)

- Kündigungsschreiben A._____ an F._____ GmbH (act. 11/30)

- Übersichtstabelle "Schlussrechnung F._____" an A._____ (act. 11/31)

- Übersichtstabelle "Kostenaufstellung F._____" A._____ (act. 11/32)

- Schreiben RA O._____ - Widerruf Generalvollmacht (act. 11/33)

- Strafanzeige A._____ an die Staatsanwaltschaft St. Gallen (act. 11/34)

- 5 -

- "Inventarliste Übergabe F._____ 05.10.2015" A._____ (act. 11/35)

- Briefe von A._____ an das Spital G._____ (sep. Verzeichnis) (act. 11/37)

- SMS Korrespondenz 16 A-4 Seiten mit Screenshots (act. 11/41)

- Farbfotografien von Aktenordnern und Unterlagen A._____ (act. 11/42). Werden die Gegenstände nicht innert 90 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheides abgeholt, wird Verzicht angenommen und die Gegenstände wer- den vernichtet.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Juli 2013 beschlag- nahmten Gegenstände dem Privatkläger 1 auf erstes Verlangen herausge- geben: Bundesordner

- 1 Bundesordner "I._____ CO" (gelb)

- 1 Bundesordner "E._____" (gelb)

- 1 Bundesordner "AHV-PK F._____" (grün)

- 1 Bundesordner "E._____" (grau) Unterlagen zugeordnet zu Privatkläger 1

- Akten E._____ (persönliche Korrespondenz, Abrechnungen P._____, Steuererklärungen, Verträge, Notizen etc.)

- P._____ Dossiers E._____ (5 Stück) Unterlagen und Gegenstände F._____ GmbH

- Geschäftliche E-Mails A._____ betr. F._____ GmbH

- Prospekte F._____ GmbH und Q._____ AG

- Visitenkarten F._____ GmbH A._____

- Daten CD-R, enthalten pdf-Dateien

- Buchhaltungsunterlagen B._____ Services (eingereicht von C._____ anlässlich der EV vom 25.02.2017)

- 6 - Originalakten im Hauptdossier

- Original Generalvollmachten mit Substitutionsbefugnis (act. 11/1) wie folgt:

- Generalvollmacht E._____ an A._____ mit amtlicher Beglaubi- gung (Original)

- Generalvollmacht F._____ GmbH an A._____ (Original)

- Generalvollmacht F._____ GmbH an A._____ (Kopie)

- Widerruf der Generalvollmacht mit handschriftlichen Notizen E._____

- Auftrag Interessenwahrung im Rechtsstreit I._____ & Co., unterzeich- net von A._____ (act. 11/6)

- Auftrag Interessenwahrung im Rechtsstreit I._____ & Co., unterzeich- net von A._____ (act. 11/7)

- Abtretungserklärung E._____ vom 07.06.2012 (act. 11/12)

- Öffentliche Beurkundung Gründung F._____ GmbH (act. 11/15)

- R._____-Erklärung E._____ (act. 11/16)

- Vollmacht E._____ und F._____ GmbH an A._____ (Kopie) "Reklama- tionen, Beschwerden und Abklärungen von I._____ & Co. …" (act. 11/19)

- Vollmacht E._____ und F._____ GmbH an A._____ (Kopie) "Aktenein- sicht Rechtsöffnungsverfahren I._____ & Co. gegen E._____" (act. 11/20)

- Makler - Vereinbarung, Allfinanzbroker und F._____ (act. 11/22)

- Vertrag Übertragung von Stammanteilen F._____ (act. 11/23)

- Protokoll 1. Gesellschafterversammlung der F._____ (act. 11/24)

- Notizzettel mit Blankounterschriften E._____

- Zusammenstellung von Dokumenten durch A._____ "Herausgabe Un- terlagen - Urteil Bezirksgericht Pfäffikon ZH 3.12.2015" (separates Ver- zeichnis) (act. 11/36)

- Kopie Mitarbeiterausweis E._____ Spital G._____.

- 7 - Werden die Gegenstände nicht innert 90 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheides abgeholt, wird Verzicht angenommen und die Gegenstände wer- den vernichtet.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 100.– als Genug- tuung zu bezahlen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

11. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das gesamte Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 15'000.– zu bezahlen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für das gesamte Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

15. Die Privatklägerin 4 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 8 - Berufungsanträge

a) Der Verteidigung: (schriftlich, Urk. 96; Prot. II S. 2 f.) "1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH vom 20. Juli 2018 (Geschäfts-Nr. GG170027-H/U) sei aufzuheben hinsichtlich der Tatbe- stände mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB und der mehrfach versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und es sei der Berufungskläger von diesen Tatbeständen vollumfänglich freizusprechen.

2. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH vom 20. Juli 2018 (Geschäfts-Nr. GG170027-H/U) sei aufzuheben und die Geldstrafe für die vorliegend nicht angefochtene mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB nach Ermessen des Gerichts neu festzusetzen.

3. Dispositiv-Ziffern 9, 10, 11, 12 und 13 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäf- fikon ZH vom 20. Juli 2018 (Geschäfts-Nr. GG170027-H/U) seien aufzuhe- ben und die Kostenfolgen neu zu regeln.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

c) Der Privatklägerin 4: (Prot. II S. 6) " 1) Die Rechtsbegehren Ziff. 1. und Ziff. 3 in der Berufung des Beschuldig- ten A._____ vom 11. Dezember 2018 seien abzuweisen.

2) Ziff. 1 Spiegelstrich 1 und Ziff. 12 des Dispositivs des angefochtenen Ur- teils vom 20. Juli 2019 seien vollumfänglich zu bestätigen.

3) Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldig- ten A._____."

- 9 -

d) Der Privatklägerin 2: (schriftlich; Urk. 102; sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils.

d) Der Privatklägerin 1 und 3: (sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung.

d) Der Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich: (schriftlich; Urk. 101; sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. _________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, entschied mit Urteil vom 20. Juli 2018 im Verfahren GG170027 über die vorliegende Anklage. Gegen dieses Urteil liess der erbetene Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom

13. August 2018 (Urk. 86) innert Frist (vgl. Urk. 85/8) Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 91) wurde von der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwalt- schaft) am 21. November 2018 (Urk. 93/2), von den Privatklägern 1-4 jeweils am

22. November 2018 (Urk. 93/3-5) und von der Verteidigung am 26. November 2018 (Urk. 93/1) entgegengenommen. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 ging

- 10 - die Berufungserklärung des Beschuldigten am 12. Dezember 2018 hierorts ein (Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2019 (Urk. 99) wurde der Staats- anwaltschaft sowie den Privatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 (Urk. 101) wurde seitens der Staatsanwaltschaft wie mit Eingabe vom 24. Januar 2019 (Urk. 102) seitens des Rechtsvertreters der Privatklägerin 2 jeweils mitge- teilt, dass keine Anschlussberufung erhoben werde und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt werde. Die weiteren Privatkläger liessen sich dem- gegenüber diesbezüglich nicht vernehmen (Empfangsbestätigungen: Urk. 100/3- 4). Mit Beschluss vom 8. Februar 2019 (Urk. 2019) wurde auf entsprechendes Begehren der Privatklägerin 3 vom 25. Januar 2019 (Urk. 103) die Rechtskraft von Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Verpflichtung des Beschuldigten, der Privatklägerin 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen, festgestellt.

2. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger und den Be- schuldigten zur Berufungsverhandlung ergingen am 25. Juni 2019 (Urk. 108).

3. Die Berufungsverhandlung, an welcher die Verfahren gegen den Beschul- digten A._____ und gegen die (teilweise Mit-) Beschuldigte C._____ (separates Verfahren SB180512) gemeinsam verhandelt wurden, fand am 19. November 2019 statt. Erschienen sind der Beschuldigte und C._____ mit ihrem Verteidiger sowie der Privatkläger 1, E._____, in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, welcher neben dem Privatkläger 1 auch die Privatklägerin 4 (S._____ GmbH, ehemals F._____ GmbH) vertritt.

- 11 - II. Prozessuales A. Mehrfachverteidigung 1.1. Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interes- sen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. Die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person finden eine Schranke überdies an den Parteirechten der übrigen Verfahrensbetei- ligten (Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5, nicht publ. in: BGE 135 I 261). 1.2. Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfah- rensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang zu beachten ist insbesondere Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61), wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Perso- nen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden ha- ben. Bedingung dafür, dass Anwältinnen und Anwälte im gleichen Strafverfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren dürfen, ist demnach, dass in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interessenkollision oder auch nur der Anschein einer solchen Kollision bestehen darf (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1176). 1.3. Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für ver- schiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidi- gers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahme- fällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Be-

- 12 - schuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulas- sung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, so- fern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachver- haltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Um- ständen nicht divergieren (Urteil 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.; Urteil 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 1.2.2; Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261).

2. Um einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erreichen, kann je- de von mehreren beschuldigten Personen versucht sein, mitbeschuldigte Perso- nen zu belasten, womit eine wirksame Verteidigung durch den gleichen Rechts- anwalt nicht mehr gewährleistet wäre (LIEBER, IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, Art. 127 StPO N 12 m.w.H.). Dies erscheint im vorliegenden Strafverfahren ausgeschlossen. So werden die beiden Beschuldigten – der Beschuldigte in vor- liegendem Verfahren und die Beschuldigte im Verfahren SB180512 – vor Beru- fungsinstanz lediglich hinsichtlich des Vorwurfs des Nötigungsversuchs nament- lich vom 10. Juni 2017 der gleichen Tat angeklagt. Dabei sollen sie die versuchte Nötigung durch gleichmassgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Ausführung begangen haben, wobei jeder, soweit er nicht selber gehandelt habe, mit den Tathandlungen des anderen einverstanden gewesen sei (vgl. Urk. 34 S. 12). Diesbezüglich ist massgebend, dass beide Beschuldigten den in Frage stehenden Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht anerkannten und ihn ledig- lich in subjektiver Hinsicht bestritten, ohne sich dabei gegenseitig wesentlich zu belasten. Unter diesen Umständen steht die Mehrfachvertretung durch den je- weils erbetenen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. X._____ einer jeweils wirksamen Verteidigung nicht entgegen, weil divergierende Prozess- interessen der mitbeschuldigten Personen in rechtsgenügendem Mass ausge- schlossen werden können. Abgesehen davon resultiert hinsichtlich des in Frage stehenden Nötigungsversuchs auch ein Freispruch für beide Beschuldigten

- 13 - (s. nachstehend E. III.4. bzw. Verfahren SB180512). Die Mehrfachvertretung er- weist sich demnach vorliegend so oder anders als zulässig. B. Verwertbarkeit / Konfrontationsrecht

1. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätz- lich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2; 139 IV 25 E. 5.1-5.3; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Be- stimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Partei- en sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belas- tungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein fai- res Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelas- sen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden kön- nen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu kön- nen (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b mit Hinweisen; Urteil 6B_611/2015 vom 17. Dezember

- 14 - 2015 E. 1.3.2). Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergän- zungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4 und 6B_510/2013 vom

3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

2. Vorliegend wurde C._____ am 25. Februar 2016 (Urk. D1/19) von der Poli- zei in Abwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung einvernommen. Deshalb ist diese Einvernahme infolge unterbliebener Konfrontation und der nicht bestehenden Möglichkeit für den Beschuldigten, Ergänzungsfragen zu stellen, nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar, zumal er – soweit ersichtlich – auch nicht auf seine entsprechenden Rechte verzichtet hat. C. Teilrechtskraft

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer Überprüfung des Straf- masses regelmässig auch über den bedingten oder unbedingten Vollzug bzw. die Dauer der Probezeit zu entscheiden (vgl. dazu HUG/SCHEIDEGGER, IN: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [HRSG.], a.a.O., Art. 399 StPO N 20 m.w.H.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, SCHWEIZERISCHE STRAFPROZESSORDNUNG, PRAXISKOM- MENTAR [KURZ: PRAXISKOMMENTAR STPO], 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 StPO N 18; BSK StPO II-SPRENGER, Art. 437 StPO N 31 f.). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes vom 3. April 2013 6B_482/2012 E. 5.3. und vom 14. November 2012 6B_99/2012 E. 5.3.).

- 15 -

2. Vorab ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzel- gericht Strafsachen, vom 20. Juli 2018 (Urk. 94) hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldspruch mehrfache üble Nachrede), 2 (Freispruch von den Vor- würfen der Veruntreuung und der mehrfachen Verletzung des Geheims- und Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte), 5 (Beschlagnahme und Vernichtung), 6 (Be- schlagnahme und Herausgabe an den Beschuldigten), 7 (Beschlagnahme und Herausgabe an den Privatkläger 1), 8 (Genugtuung Privatklägerin 2) und 15 (Verweis Privatklägerin 4 mit Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzuhalten ist. Bereits vorab mit Beschluss vom 8. Februar 2019 (Urk. 2019) wurde die Rechtskraft von Dispo- sitiv-Ziffer 14 (Verpflichtung des Beschuldigten, der Privatklägerin 3 eine Pro- zessentschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen) festgestellt (s. vorstehend unter E. I.1.). III. Materielles A. Anklagevorwurf Seitens der Vorinstanz wurde der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklage- vorwurf umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 94 E. II.1.1. u. 1.6.), wes- halb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Nicht zu beurteilen verbleiben vor Berufungsinstanz die Vorwürfe der Veruntreuung, der mehrfachen üblen Nachrede sowie der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, bezüglich welchen einerseits (üble Nachrede) der Schuldspruch unangefochten blieb und andererseits (Veruntreuung und Verlet- zung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) ein (rechtskräfti- ger) Freispruch ergangen ist. B. Standpunkt des Beschuldigten

1. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung bestreiten den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt.

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2. Hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht der Beschuldigte geltend, dass es sich bei den in Frage stehenden Zahlungen im Ge- samtbetrag von Fr. 10'141.60 – welche er in dieser Höhe auch anerkennt – alle- samt um (Akonto-) Lohnzahlungen bzw. um Provisionszahlungen gehandelt habe, wobei diese Transaktionen von Seiten des Inhabers der F._____ GmbH, E._____, mündlich autorisiert worden seien (Urk. D1/22 insb. S. 8 ff.; Prot. I S. 17 f., 24 u. 41; Prot. II S. 17).

3. Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung anerkennt der Beschul- digte, dass Tierkot gesammelt wurde und er diesen am 10. Juni 2017 an der in der Anklage umschriebenen Stelle auf dem eigenen Grundstück deponiert hatte (Prot. II S. 24). Demgegenüber bestreitet er, dass er dadurch die Privatklägerin 2 und ihre Familienangehörige aufgrund des dadurch herbeigeführten auf diese Stelle konzentrierten, penetranten Gestankes dazu zwingen wollte, auf den Auf- enthalt auf ihrem Vorplatz und der dort eingerichteten Lounge zu verzichten (Urk. D1/22 S. 44 ff.; Prot. I S. 31 ff. ; Prot. II S. 24 f.). C. Beweismittel Als Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/21; Urk. D1/22; Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 8 ff. und S. 16 ff.), diejenigen des Privatklägers 1, E._____, (Urk. D1/16 S. 3 ff.), diejenigen der Privatklägerin 2, T._____, (Urk. D1/17 S. 17 ff.) sowie diejenigen der Beschuldigten im Verfahren SB180512, C._____ (Urk. D1/20 S. 20 ff. bzw. S. 29 f.; Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 13 ff. und S. 25 ff.). Ferner dienen mehrere Urkunden als Beweismittel, so u.a. ein Handelsregister- auszug der F._____ GmbH vom 23. September 2015 (Urk. D1/9/2), ein Arbeits- vertrag zwischen der F._____ GmbH und dem Beschuldigten vom 31. August 2012 (Urk. 9/3 bzw. Originale: Urk. D1/11/18/1-3), ein Darlehensvertrag zwischen der D._____ AG und dem Privatkläger 1 vom 7. Juni 2012 (Urk. D1/11/8), diverse Belastungsanzeigen zu Ungunsten der F._____ GmbH bei der L._____ Regional- bank (Urk. D1/12/9-14), Kontoauszüge des Kontos der F._____ GmbH bei der K._____ AG U._____ [Ort] (Urk. D1/12/3), eine Rechnung der A._____ – neutrale

- 17 - Finanzdienstleistungen vom 24. Februar 2014 zu Ungunsten der F._____ GmbH (Urk. D1/4/8), ein Auftrag zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten vom 16. Januar 2013 (Urk. D1/11/6) bzw. 20. Februar 2013 (Urk. D1/11/7), sowie Beizugsakten des Prozesses vor dem Arbeitsgericht des Bezirkes Meilen zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 4 (Verfahren AH160005) (Urk. D1/14/1-7) sowie die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterla- gen (Urk. 114, 115, 117/1-11). Schliesslich liegen diverse Farbkopien von Fotografien betr. Lagerung von Tierkot am Grenzbereich zwischen den Grundstücken des Beschuldigten und der Privat- klägerin 2 als Beweismittel bei den Akten (Urk. D7/3; D7/5). D. Grundsätze der Beweiswürdigung

1. Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a). Das heisst der verfolgende Staat hat der beschuldigten Person alle objektiven und subjektiven Tatbestandse- lemente nachzuweisen (NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. Zürich/St. Gallen 2017 [Handbuch], Rz 216 f.) und nicht die beschuldigte Person ihre Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die

- 18 - sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich – Basel – Genf 2011, § 9 N 505).

3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn die beschuldigte Person eine sie entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass sie diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt näm- lich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10 StPO N 2a; BSK StPOI-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 21).

4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf

- 19 - die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen).

5. Auf die Argumente der beschuldigten Person oder ihrer Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Ge- richt nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfin- dung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014). E. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten

1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor al- lem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten.

2. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Aller- dings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Be- schuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt, worauf in Bezug auf die einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagepunkte ein- zugehen sein wird.

3. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1, E._____, ist festzuhalten, dass er im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson einvernommen wurde (s. Urk. D1/16), weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Allerdings

- 20 - war er gestützt auf Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO zur Aussage ver- pflichtet und wurde gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung ge- mäss Art. 303-305 StGB hingewiesen, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch wenn der Privatkläger 1 selbst keine finanziellen Forderungen an den Beschuldigten stellte (vgl. Urk. D1/31/1), geht es im vorliegenden Prozess unter anderem um Zahlungen, welcher der Beschuldigte unrechtmässig zu Ungunsten des Unternehmens des Privatklägers 1, der F._____ GmbH, vorgenommen haben soll, weshalb die Beziehung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten auch aus wirtschaftlichen Gründen belastet erscheint. Zudem kam die Strafanzei- ge gegen den Beschuldigten auf Initiative des Privatklägers 1 zustande (Urk. D1/6

u. D1/8). Deshalb sind die Aussagen des Privatklägers 1 mit einer gewissen Zu- rückhaltung zu würdigen, wobei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen eine vorrangige Bedeutung zukommt.

4. Die Privatklägerin 2, T._____, wurde ebenfalls im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson einvernommen und stand in dieser Eigenschaft auch nicht unter der mit der Strafandrohung von Art. 307 StGB verbundenen Wahr- heitspflicht. Allerdings war sie gestützt auf Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO zur Aussage verpflichtet und wurde gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und ei- ner Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB hingewiesen, was ihre Glaubwür- digkeit tendenziell stärkt. Nicht ausser Acht zu lassen ist des Weiteren, dass das Verhältnis zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten aufgrund nach- barlicher Streitigkeiten bereits seit Jahren sehr belastet erscheint. So wurde der Beschuldigte im Jahre 2009 wegen der Blockierung des Zugangs der Privatkläge- rin 2 und ihres Ehemannes zum Heizungsraum sowie der Unterbrechung der Warmwasserzufuhr zu deren Liegenschaft wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB verurteilt (vgl. Urk. D1/27/5). Des Weiteren ist zu beachten, dass die Privatklägerin 2 in vorliegendem Prozess (auch) wirtschaftliche Interes- sen verfolgt (Urk. D1/31/2; Urk. HD 51). Deshalb sind die Aussagen der Privatklä- gerin 2 mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Vorrangige Bedeutung kommt aber letztlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu.

- 21 -

5. Hinsichtlich der Aussagen von C._____ ist zu bemerken, dass sie in einem separaten Verfahren als beschuldigte Person einvernommen wurde und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussa- gen verpflichtet war, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu berücksichtigen ist, zumal sie als Objekt der Strafverfolgung ein erhebliches In- teresse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie möglichst günsti- gen Licht darzustellen. Der Umstand, dass es sich bei ihr um die Ehefrau des Be- schuldigten handelt, schränkt ihre Unabhängigkeit und damit Glaubwürdigkeit nicht unbeträchtlich ein. Ihre Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Zurück- haltung zu würdigen, auch wenn die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, auf welche im Rahmen der Würdigung des massgebenden Anklagepunktes einzugehen sein wird, klar im Vordergrund steht. F. Würdigung hinsichtlich ungetreue Geschäftsbesorgung

1. Bestrittener Anklagesachverhalt Seitens des Beschuldigten wird letztlich lediglich die Unrechtmässigkeit der ange- klagten von ihm vorgenommenen Zahlungen zu Lasten der F._____ GmbH be- stritten. Auf diese Frage wird nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.

2. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 u. 3 StGB Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsge- schäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jah- ren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). In subjektiver Hinsicht wird ver- langt, dass der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt.

- 22 -

3. Geschäftsführereigenschaft 3.1. Im Allgemeinen Hinsichtlich der Prüfung der Geschäftsführereigenschaft sind fünf Voraussetzun- gen massgebend: Dass der Geschäftsführer fremdes Vermögen verwaltet, dass er dies in fremdem Interesse tut, dass er bei dieser Tätigkeit über ein hohes Mass an Selbständigkeit verfügt, dass seine Pflichten gerade auf die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gerichtet sind und dass es sich dabei um Vermö- gensinteressen von einigem Gewicht handelt (vgl. dazu BSK STGB II-NIGGLI, Art. 158 StGB N 13 ff.). 3.2. Verwaltung fremden Vermögens 3.2.1. Insoweit und insofern der Täter eigenes Vermögen verwaltet, trifft ihn keine Treuepflicht, weshalb die Existenz von fremdem Vermögen Tatbestandsvoraus- setzung bildet (BSK STGB II-NIGGLI, Art. 158 StGB N 15). 3.2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte das Vermögen der F._____ GmbH und nicht sein eigenes verwaltete und somit die in Frage stehen- den Zahlungen zu Lasten des Vermögens der F._____ GmbH ausgelöst wurden (Urk. 78 S. 9; Urk. D1/22 S. 8 ff.). 3.3. Handeln in fremdem Interesse 3.3.1. Weiter wird vorausgesetzt, dass der Täter das fremde Vermögen auch in fremdem Interesse verwaltet (BSK STGB II-NIGGLI, Art. 158 StGB N 17). 3.3.2. Der Beschuldigte hatte vorliegend fremde Interessen, und zwar diejenigen der F._____ GmbH, zu wahren, was auch seitens des Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen wurde (Urk. D1/22 S. 2 ff.; Prot. I S. 16 ff.). Deshalb ist auch die- se Voraussetzung hinsichtlich der Prüfung der Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten als erfüllt anzusehen.

- 23 - 3.4. Hohes Mass an Selbständigkeit 3.4.1. Eine weitere Voraussetzung besteht im Kriterium der Selbständigkeit (BGE 120 IV 190 E.2b), weil gerade das Fehlen von Kontrolle und Überwachung den strafrechtlichen Schutz rechtfertigt (TRECHSEL/CRAMERI, IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), PRAXISKOMMENTAR STGB, 3. A., Zürich 2018, Art. 158 StGB N 4 m.w.H.) 3.4.2. Auch wenn es der Beschuldigte von sich weist, dass er Geschäftsführer der F._____ GmbH gewesen sei ("Nein, nie": Urk. D1/22 S. 5; "Ich habe mich nie als Geschäftsführer gefühlt.": Prot. II S. 19), ergibt sich aus dem übrigen Beweis- ergebnis zweifelsfrei, dass er für die F._____ GmbH als faktischer Geschäftsfüh- rer fungierte. 3.4.3. So machte der Privatkläger 1 geltend, der Beschuldigte sei Teilhaber und Geschäftsführer der F._____ GmbH gewesen, was auch auf der Visitenkarte des Beschuldigten verzeichnet gewesen sei (Urk. D1/16 S. 4 f.; Urk. 117/11), woge- gen der Beschuldigte allerdings einwandte, diese seien nie an Kunden abgege- ben worden (Prot. II S. 20 f.). Des Weiteren bestätigte der Privatkläger 1 die Aus- führungen seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt Z._____ im Verfahren zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 4 vor dem Arbeitsgericht des Bezirks- gerichts Meilen vom 5. Juli 2016, wonach der Beschuldigte lediglich auf dem Pa- pier und vorgeschoben Arbeitnehmer der F._____ GmbH und in Wirklichkeit de- ren selbstständiger Geschäftsführer gewesen sei. Ebenso bestätigte der Privat- kläger 1, dass das vorgetäuschte Arbeitsverhältnis lediglich dazu gedient habe, das Konkurrenzverbot, welches der Beschuldigte mit der I._____. Vermögens- verwaltung vereinbart gehabt hatte, zu umgehen und die wahren Verhältnisse zu verschleiern. Beim Arbeitsvertrag des Beschuldigten vom 31. August 2012 habe es sich gemäss der Bestätigung des Privatklägers 1 deshalb um einen simulierten Vertrag im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR gehandelt, denn tatsächlich seien der Be- schuldigte und der Privatkläger 1 gleichberechtigte Geschäftspartner gewesen (Urk. D1/16 S. 7 auf Vorhalt von Urk. D1/14/5). Der Beschuldigte stellt dies zwar in Abrede (Prot. II S. 16, 23). Diese Sachlage wird allerdings auch durch die Prä- ambel eines zwischen der Darlehensgeberin D._____ GmbH – einem Unterneh- men des Beschuldigten (Urk. D1/22 S. 18) – und dem Privatkläger 1 als Darle-

- 24 - hensnehmer zeitlich unmittelbar davor abgeschlossenen Darlehensvertrages vom

7. Juni 2012 zwecks Gründung der F._____ GmbH mit den geborgten Fr. 20'000.– (Urk. D1/11/8) bestätigt. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte bis

30. Juni 2012 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Vermögensverwalter steht und dass der Privatkläger 1, um allfälligen arbeitsrechtliche Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, für eine Zeitperiode von maximal 6 Monaten als alleiniger Firmen- inhaber und Geschäftsführer nach aussen amtieren und eingesetzt werden soll (Urk. D1/11/8 S. 1), welche Darstellung auch seitens des Beschuldigten aner- kannt wurde (Urk. D1/22 S. 19). An der Geschäftsführereigenschaft des Beschul- digten vermag vor diesem Hintergrund weder der anderslautende Handelsregis- terauszug der F._____ GmbH (vgl. Urk. D1/9/2) noch der Umstand etwas zu än- dern, dass im Arbeitsvertrag des Beschuldigten vom 31. August 2012 lediglich der Privatkläger 1 als Geschäftsführer der F._____ GmbH bezeichnet wird und dem Beschuldigten darin die Funktion als "Berater und Mitarbeiter Sekretariat" zuge- schrieben wurde (vgl. Urk. D1/9/3 S. 1). Dass seine tatsächliche Rolle in der F._____ GmbH über die eines einfachen Beraters und Sekretariatsmitarbeitenden hinausging, geht bereits aus der Beschreibung seiner Tätigkeiten hervor, gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung doch an, während den zahlreichen – sowohl gesundheitlich als auch beruflich bedingten – Abwesenheiten des Privat- klägers 1 stets als dessen alleiniger Stellvertreter geamtet zu haben (Prot. II S. 22

- 24). Sein Verteidiger hob an der Berufungsverhandlung sodann hervor, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der das notwendige Know-how für die Gründung und Leitung der F._____ GmbH eingebracht hatte und zudem mit umfassenden Vollmachten für das Tätigen von Geschäftshandlungen ausgerüstet gewesen sei. Demgegenüber habe der Privatkläger 1 vorwiegend über die notwendigen Ge- schäftskontakte verfügt, sei aber weiterhin hauptberuflich als gelernter Anästhe- siepfleger tätig gewesen (Urk. 113 S. 3 ff.). Entsprechend kommt auch die Vertei- digung letztlich zum Schluss, dass der Beschuldigte faktisch Geschäftsführer der F._____ GmbH gewesen war (Urk. 78 S. 9; Urk. 113 S. 4). 3.4.4. Bei dieser Sachlage ist – im Ergebnis einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 94 E. II.2.2.9.) – ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte in

- 25 - der massgebenden Zeit faktisch Geschäftsführer der F._____ GmbH war und das erforderliche Mass an Selbstständigkeit innehatte. 3.5. Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen 3.5.1. Vorausgesetzt wird ferner, dass der Täter dem Berechtigten gegenüber zu besonderer Treue verpflichtet ist (BSK STGB II-NIGGLI, Art. 158 StGB N 12). 3.5.2. Der Beschuldigte war aufgrund seiner Stellung als faktischer Geschäftsfüh- rer bei der F._____ GmbH klarerweise verpflichtet, deren Vermögensinteressen zu wahren. Dies war gerade typischer und wesentlicher Bestandteil seiner Aufga- ben. 3.6. Vermögensinteressen von einigem Gewicht 3.6.1. Schliesslich wird gefordert, dass es um Vermögensinteressen von einigem Gewicht geht, was bis zu einem gewissen Grad nichts anderes darstellt als die Kehrseite der selbständigen und nicht gerade untergeordneten Stellung des Ge- schäftsführers (BSK STGB II-NIGGLI, Art. 158 StGB N 51). 3.6.2. Vorliegend nahm der Beschuldigte Vermögensinteressen in beträchtlicher Höhe wahr, was sich nicht nur, aber auch an den vorliegend in Frage stehenden und anerkannten Transaktionen zeigt. Deshalb ist vorliegend auch dieses letzte Erfordernis für die Annahme einer Geschäftsführereigenschaft gegeben. 3.7. Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht 3.7.1. Ferner wird gefordert, dass der Täter gerade die Pflichten verletzt, die ihn generell als Geschäftsführer und im Besonderen hinsichtlich des fraglichen Ge- schäfts treffen (BGE 120 IV 190 E.2b ; BSK STGB II-NIGGLI, Art. 158 StGB N 124 ff.). Massgebend sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestim- mungen, Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlungen, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (TRECHSEL/CRAMERI, PRAXISKOMMENTAR STGB, a.a.O., Art. 158 StGB N 9 m.w.H.).

- 26 - 3.7.2. Vorliegend ergeben sich die Pflichten des Beschuldigten gegenüber der F._____ GmbH aus den gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und allenfalls reglementarischen Bestimmungen. Auch gestützt auf den Gesellschaftszweck der F._____ GmbH (Vermittlung, Verwaltung und Durchführung von Finanzierungen aller Art, Aufnahme und Gewährung von Darlehen, Durchführung von Kapital- markttransaktionen sowie Erbringungen von Finanzdienstleistungen, Beratung und Betreuung von Mandaten in allen Finanzangelegenheiten im Anlage-, Vor- sorge-, Versicherungs- und Finanzierungsbereich etc.; vgl. Urk. D1/9/2) wird deut- lich, dass der Beschuldigte insbesondere ihre Vermögensinteressen zu wahren hatte. 3.7.3. Die allfällige Verletzung der Pflichten des Beschuldigten ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen. 3.7.3.1. Erwiesen ist, dass der Beschuldigte die fraglichen Transaktionen zu Gunsten der "Neutrale Finanzdienstleistung A._____" vornahm. 3.7.3.2. Gemäss dem Beschuldigten habe es sich hierbei um Lohn- bzw. Provi- sionszahlungen gehandelt, welche ihm geschuldet waren, wobei diese Transakti- onen von Seiten des Inhabers der F._____ GmbH, dem Privatkläger 1, mündlich autorisiert worden seien (Urk. 22 insb. S. 8 ff.; Prot. I S. 17 f., 24 u. 41; Prot. II S. 17). Seine Geschäftsführung sei zudem seitens des Privatklägers 1 regelmäs- sig gebilligt worden ("mach eifach, muesch nöd immer fröge"; Urk. 78 S. 9; Prot. II S. 22). 3.7.3.3. Demgegenüber lässt der Privatkläger 1 verlauten, er habe diese Transaktionen nicht bewilligt (Urk. D1/16 S. 10 ff.). Auch sei gemäss dem Privat- kläger 1 mit dem Beschuldigten hinsichtlich Entschädigung nie etwas Konkretes vereinbart worden. Der Beschuldigte habe jeweils gesagt, er (der Privatkläger 1) solle sich keine Sorgen machen und er habe noch genug andere Sachen, die er mache (Urk. D1/16 S. 5 u. 8). 3.7.3.4. Auf Vorhalt des Arbeitsvertrags mit dem Beschuldigten vom 31. August 2012 (Urk. D1/9/3 bzw. Originale: Urk. D1/11/18/1-3), woraus "ca. 15 Stunden pro

- 27 - Woche" als Arbeitszeit festgehalten wurden bzw. woraus gleichzeitig hervorgeht, dass diese sich "nach dem Auftragsvolumen bzw. Kundenaufträge[n]" richte (Zif- fer VI. des Arbeitsvertrags) und ein "Stundelohn von CHF 25.00 brutto (inkl.

13. Monatslohn und Abgeltung der Feiertage, jedoch ohne Ferienentschädigung)" vereinbart wurde, gab der Privatkläger 1 an, bestätigen zu können, dass er den Vertrag unterschrieben habe, er sich aber nicht mehr richtig an den Vertragsinhalt zu erinnern vermöge. Immer wenn er das Geld angesprochen habe, habe der Be- schuldigte gesagt, dass er [der Privatkläger 1] sich keine Sorgen machen müsse (Urk. D1/16 S. 5). Später macht er im Widerspruch dazu geltend, mit dem Be- schuldigten weder schriftlich noch mündlich ein Honorar für Dienstleistungen ver- einbart gehabt zu haben (Urk. D1/16 S. 11), wobei er wiederum eingesteht, dass der Beschuldigte etwas für seine Arbeit habe bekommen müssen (Urk. D1/16 S. 11). 3.7.3.5. Seine Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag der F._____ GmbH mit dem Beschuldigten muss sich der Privatkläger 1 entgegenhalten lassen, zumal er nicht geltend macht, der Beschuldigte habe keine Arbeitsleistung für die F._____ GmbH erbracht und habe deshalb keinen Anspruch auf eine entsprechende Ent- schädigung, auch wenn er aussagt, dass nie etwas Konkretes hinsichtlich Ent- schädigung vereinbart worden sei (Urk. D1/16 S. 8). Vielmehr bringt der Privat- kläger 1 vor, der Beschuldigte habe nicht auf seinem Lohn bestanden bzw. sinn- gemäss geltend gemacht, genügend andere finanzielle Quellen zu haben. Dass der Beschuldigte gewisse Arbeiten für die F._____ GmbH geleistet hat, ergibt sich sodann auch aus den von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen – insbesondere aus der dort dokumentierten Geschäftskorrespondenz mit (ehemaligen) Kunden der F._____ GmbH und mit anderen Geschäftspartnern (Versicherungen, Makler etc., vgl. Urk. 115) – und wurde letztlich auch seitens des Privatklägers 1 nicht bestritten (vgl. Duplik RA Y._____, Prot. II S. 36, sinn- gemäss). 3.7.3.6. Folglich hatte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis Leis- tungen für die F._____ GmbH erbracht und Anspruch auf Lohn für seine Arbeit für die F._____ GmbH.

- 28 - 3.7.3.7. Vorliegend ist indes entscheidend, dass sowohl der Beschuldigte wie auch der Privatkläger 1 davon ausgingen, dass seitens des Privatklägers 1 vor- gängig eine Autorisierung hinsichtlich der Auszahlung des Lohnes an den Be- schuldigten einzuholen gewesen ist. Dies spricht klarerweise dafür, dass dies das Verständnis der erwähnten Parteien war. Allerding ist keine Pflichtverletzung an- zunehmen, wenn die F._____ GmbH eine eigene Schuld tilgte und nicht rechts- genügend ausgeschlossen werden kann, dass ihr ein Gegenwert zukam und die Transaktion deshalb im Gesellschaftsinteresse stand. Lohnzahlungen, auf welche Anspruch besteht und der F._____ GmbH somit ein Gegenwert zukam, stehen klarerweise im Gesellschaftsinteresse. Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigte die Lohnzahlungen zu seinen Gunsten zu Recht auslöste. 3.7.3.8. Hinsichtlich der Transaktion über Fr. 1'620.– vom 31. Oktober 2010 sei es um Aufwand für Werbebriefe und Administrative Arbeiten im September und Oktober 2012 gegangen, welche der Privatkläger 1 nicht autorisiert habe, auch wenn er anerkennt, dass der Beschuldigte Werbebroschüren, z.B. eine Geburts- tagsbroschüre drucken lassen und an Kunden verschickt hat (Urk. D1/16 S. 9 f.). Dass damit ein gewisser Aufwand entsteht, ist nachvollziehbar. Gestützt auf diese seitens des Privatklägers 1 vorgebrachten Umstände ist jedenfalls nicht rechtsge- nügend widerlegt, dass der Beschuldigte diesbezüglich nicht im Interesse der F._____ GmbH tätig wurde und damit nicht im Gesellschaftsinteresse gehandelt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der damit im Zusammenhang ste- hende Aufwand einen Gegenwert für die F._____ GmbH darstellt. Es ist deshalb von der Rechtmässigkeit dieser Zahlung auszugehen. 3.7.3.9. Auch hinsichtlich der Transaktion über Fr. 1'500.– vom 30. November 2012 macht der Privatkläger 1 sinngemäss nicht geltend, dass der Beschuldigte keinen Aufwand für die F._____ GmbH betrieben habe, auch wenn er den Sinn der Aufwände des Beschuldigten in Frage stellt ("wenn es etwas Sinnvolles ge- wesen wäre und wir etwas verdient hätten und er auch Kunden gebracht hätte"; Urk. D1/16 S. 11). Diese Behauptungslage ist aber nicht ausreichend, um das Tä- tigwerden des Beschuldigten für die F._____ GmbH hinsichtlich dieser Zahlung rechtsgenügend in Zweifel zu ziehen. Deshalb ist auch bezüglich dieser Transak-

- 29 - tion davon auszugehen, dass sie im Interesse der Gesellschaft erfolgte und einem Gegenwert gegenüberstand. So ist auch in diesem Zusammenhang die Aussage des Privatklägers 1 aufschlussreich, wonach der Beschuldigte durchaus einen nicht unbeträchtlichen Aufwand für die F._____ GmbH betrieben habe ("Er hat immer Tonnen von Notizen gemacht und Briefe geschrieben: Urk. D1/16 S. 11). Deshalb findet aufgrund dieses anerkannten seitens des Beschuldigten betriebe- nen Aufwands für die F._____ GmbH die These, dass dieser nicht im Gesell- schaftsinteresse sondern lediglich im eigenen Interesse gehandelt habe, keine Bestätigung in den Akten. Die in Frage stehende Zahlung über Fr. 1'500.– erweist sich deshalb als rechtmässig. 3.7.3.10. Hinsichtlich der seitens des Beschuldigten ausgelösten Zahlung vom

21. Februar 2013 über Fr. 1'000.– nimmt der Privatkläger 1 lediglich insofern Stel- lung, als er diese Zahlung seines Wissens nicht autorisiert haben will (Urk. D1/16 S. 12), welcher Einwand vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses, insbesondere des Arbeitsvertrags vom 31. August 2012 und seinen eigenen Aus- sagen, gemäss welchen dem Beschuldigten durchaus Aufwand in seiner Tätigkeit für die F._____ GmbH entstanden sei, unglaubhaft erscheint. Aus der Belas- tungsanzeige der L._____ Regionalbank vom 21. Februar 2013 geht denn auch als Zahlungsgrund "Admin.", also administrative Arbeiten, hervor (Urk. D1/12/13). Die Tatsache, dass administrative Arbeiten bereits gemäss der entsprechenden Umschreibung in seinem Arbeitsvertrag zum Tätigkeitsbereich des Beschuldigten gehörten (Urk. D1/11/18/1; Prot. II S. 20), stützt zusätzlich die Annahme, dass es sich bei dieser Zahlung um eine Lohnzahlung für vom Beschuldigten für die F._____ GmbH geleistete Arbeiten gehandelt hat. Es ist deshalb von der Recht- mässigkeit dieser Zahlung auszugehen. 3.7.3.11. Anders gelagert erweisen sich die Umstände allerdings bei der Trans- aktion vom 20. August 2014 über Fr. 1'024.–. Diesbezüglich wird in der entspre- chenden bei den Akten liegenden Belastungsanzeige der L._____ Regionalbank vom 20. August 2014 (Urk. D1/12/14) auf die Rechnung Nr. 2014-395-001 zu Las- ten der F._____ GmbH verwiesen, aus welcher sich wiederum ergibt, dass der Beschuldigte jener für seine Arbeiten im Zusammenhang mit der Betreibung der

- 30 - I._____ & Co. Vermögensverwaltung einen Stundenansatz von Fr. 200.- in Rech- nung gestellt hat (Urk. D1/4/8). Auch wenn sich nicht rechtsgenügend ausschlies- sen lässt, dass es sich beim in Rechnung gestellten Betrag ebenfalls um eine Entschädigung für die Arbeitsleistung des Beschuldigten bei der F._____ GmbH gehandelt hat, lässt sich ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 200.– mit dem übrigen Beweisergebnis nicht in Übereinstimmung bringen. So vermochte sich weder der Privatkläger 1 an die Vereinbarung dieses Stundenansatzes (Urk. D1/16 S. 13) noch der Beschuldigte einigermassen konkret daran zu erinnern. Die pauschalen Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich bei der in Frage ste- henden Zahlung von Fr. 1'024.– um eine Akontolohnzahlung gemäss Arbeitsver- trag bzw. um eine Arbeitsleistung gehandelt habe (Urk. D1/22 S. 12; Prot. I S. 17; Prot. II S. 19 f.), lassen in Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes und der zu- züglich in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer keine brauchbaren Rückschlüsse zu. Korrekt ist allerdings der Einwand des Beschuldigten, dass der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 3'024.– (Urk. D1/4/8) damals auch nicht vollumfänglich, sondern lediglich im Umfang von Fr. 1'024.– beglichen wurde (Urk. D1/12/14). Vor dem Hintergrund, dass damals der Kontosaldo der F._____ GmbH bei der L._____ Regionalbank nach der ausgelösten Zahlung lediglich noch Fr. 554.88 auswies und dem Umstand, dass rund einen Monat später – am 15. September 2014 – ein Betrag von Fr. 2'000.– überwiesen wurde, erscheint es denn auch sehr naheliegend, anzunehmen, dass es sich hierbei um den Restbetrag des in der Rechnung Nr. 2014 395 - 001 ausgewiesenen Gesamtbetrages von Fr. 3'024.– gehandelt hat. In dieser Hinsicht äusserte sich der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung, als er angab, er habe im Hinblick auf die Bezüge ge- nerell jeweils schauen müssen, wieviel Geld sich überhaupt auf dem Geschäfts- konto befand (Prot. II S. 19). Im Untersuchungsverfahren gab der Beschuldigte mit Blick auf diese konkrete Zahlung auf entsprechenden Vorhalt der Staatsan- waltschaft allerdings an, dass er sich nicht erinnere bzw. verwies er darauf, dass der Privatkläger 1 hätte intervenieren können, wenn die Zahlung nicht gerechtfer- tigt gewesen wäre (Urk. D1/22 S. 13), was ausweichend erscheint. Vor dem Hin- tergrund, dass sich nicht einmal der Beschuldigte selbst an die Vereinbarung ei- nes Stundenansatzes von Fr. 200.– zu erinnern vermochte und seinem übrigen

- 31 - pauschal und ausweichend erfolgten Aussageverhalten, welches gerade ange- sichts der in Frage stehenden weiten Spanne von unterschiedlichen Stundenan- sätzen für seine Arbeit, an welche er sich nicht mehr zu erinnern zu vermögen vorgibt, unglaubhaft wirkt, ist nicht davon auszugehen, dass ein Stundenansatz im Betrag von Fr. 200.– zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart wurde. Vielmehr ist für die Arbeitsleistung des Beschuldigten der auch ansonsten angenommene Ansatz von Fr. 25.– pro Bruttostunde anzunehmen. Dies ist auch im Gesamtzusammen- hang zu sehen, dass (auch) die in Frage stehende Rechnung 2014 - 395 - 001 an die Adresse der F._____ GmbH am Domizil des Beschuldigten ging (vgl. Urk. D1/4/8) und aufgrund des diesem seitens des Privatklägers 1 eingeräumten Vertrauens eine Überprüfung der Rechnung bzw. des Rechnungsbetrages un- wahrscheinlich war. Ein Honorar von Fr. 200.– pro Stunde zuzüglich Mehrwert- steuer geht immerhin aus dem bei den Akten liegenden Auftrag zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 hinsichtlich der rechtlichen Auseinander- setzung des Privatklägers 1 mit der I._____ & Co. Vermögensverwaltung hervor, welcher allerdings nicht die F._____ GmbH betrifft und, soweit ersichtlich, einzig vom Beschuldigten – für die Seite des Privatklägers 1 teilweise mit Generalvoll- macht vom 16. Januar 2013 – am 10. März 2013 (vgl. Urk. D1/11/6) und später nochmals am 20. Februar 2015 unterzeichnet wurde (vgl. Urk. D1/11/7). Hinsicht- lich letzterer Vereinbarung ist zu bemerken, dass die erwähnten Zahlungen be- reits mehrere Monate davor – im August und September 2014 – erfolgten, wes- halb dieser schriftliche Auftrag, abgesehen davon, dass die F._____ GmbH nicht Vertragspartei ist, nicht als entsprechende Grundlage für einen höheren Stunden- ansatz gelten kann. Vor diesem Hintergrund ist es letztlich auch irrelevant, dass das entsprechende Schriftstück den handschriftlichen Vermerk aufweist, dass der Privatkläger 1 anlässlich eines Gesprächs vom 16. Januar 2013 eine mündliche Bestätigung bzw. Zusage gemacht haben soll. Eine Involvierung der F._____ GmbH geht aber auch aus der am 10. März 2013 unterzeichneten Vertragsversi- on nicht hervor, auch wenn auf der Unterschriftszeile deren Stempel angebracht wurde. Aus dem Vertragstext ist sie jedenfalls nicht als Vertragspartei erkennbar (vgl. Urk. D1/11/6). Letztlich bestätigt auch der Beschuldigte diese Einschätzung, dass keine schriftliche Vereinbarung mit der F._____ GmbH hinsichtlich eines hö-

- 32 - heren Stundenansatzes besteht, weil er angab, dass er etwas einreichen würde, wenn es diesbezüglich etwas Schriftliches gäbe und es sicher mündlich vereinbart worden sei (Urk. D1/22 S. 12). Diese Sachlage steht auch mit dem übrigen Be- weisergebnis im Einklang: Eine Tätigkeit des Beschuldigten persönlich bzw. der "Neutrale Dienstleistungen A._____" im Zusammenhang mit der Auseinanderset- zung zwischen dem Privatkläger 1 und der I._____ & Co. Vermögensverwaltung erscheint gestützt auf die entsprechenden übrigen Ausführungen des Beschuldig- ten (Urk. D1/21 S. 7 f.) durchaus plausibel, nicht hingegen ein Mandat oder ein Aktivwerden seitens der F._____ GmbH in dieser Sache. Zu Gunsten des Beschuldigten ist dennoch davon auszugehen, dass die ausge- lösten Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'024.– im Umfang von Fr. 350.– (14 h à Fr. 25.–) im Interesse der Gesellschaft erfolgten, weil letztlich nicht restlos ausgeschlossen werden kann, dass auch in dieser Angelegenheit ein Gegenwert in Form einer Arbeitsleistung des Beschuldigten für die F._____ GmbH erfolgte. Die Vereinbarung eines Stundenansatzes von Fr. 200.- zu Lasten der F._____ GmbH in dieser Angelegenheit ist demgegenüber rechtsgenügend auszuschlies- sen. Im Mehrumfang von Fr. 2'674.- erweisen sich die Zahlungen des Beschuldig- ten deshalb so oder anders als nicht im Gesellschaftsinteresse stehend und sind demnach unrechtmässig erfolgt. 3.7.3.12. Bei der Zahlung über Fr. 2'997.60 vom 29. Oktober 2013 lässt sich ei- ne Arbeitsleistung des Beschuldigten gemäss Arbeitsvertrag vom 31. August 2012 bereits gestützt auf seine eigenen Angaben ausschliessen, auch wenn er diesbezüglich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung neu von einer Akontolohnzahlung gemäss Arbeitsvertrag spricht (Prot. I S. 17). So machte der Beschuldigte vor Staatsanwaltschaft noch geltend, hierbei habe es sich um seine Beteiligung gemäss Ziffer III.10 des Darlehensvertrags vom 7. Juni 2012 gehan- delt (Urk. D1/11/8) bzw. korrigierte er seine Aussage diesbezüglich umgehend und stützte sich hernach auf eine mündliche Vereinbarung mit dem Privatkläger 1, welche einen Provisionsaufteilungsschlüssel von 80% zu 20% zu seinen Gunsten für neue, an die V._____ Versicherung vermittelte Kunden vorgesehen habe (Urk. D1/22 S. 11 f.). Seitens des Privatklägers 1 wird demgegenüber vorge-

- 33 - bracht, der Beschuldigte habe nie ein Mandat der V._____ Versicherung gehabt bzw. nie einen Versicherungsnehmer, sei es namens der F._____ GmbH oder der "Neutrale Finanzdienstleistung A._____", an die V._____ Versicherung vermittelt. Davor habe er (der Privatkläger 1) einmal eine Provision seitens der V._____ Versicherung bekommen. Die in Frage stehende Überweisung zu Ungunsten der F._____ GmbH von Fr. 2'997.60 habe er nicht autorisiert. Bestätigen könne er hingegen, dass die Provision für die Vermittlung eines Versicherungsnehmers bei der V._____ Versicherung 80% betrug (Urk. D1/16 S. 14 f.). Letztlich stellt sich die Frage, wann welcher Betrag seitens der V._____ Versicherung auf dem Konto der F._____ GmbH gutgeschrieben wurde, weil der Bezug des Beschuldigten oh- ne eine entsprechende Gutschrift nicht durch das Gesellschaftsinteresse gedeckt sein kann bzw. die entsprechende Forderung allenfalls direkt beim Privatkläger 1 oder der V._____ Versicherung hätte eingefordert werden müssen. Gemäss Aus- zug des Kontos … der F._____ GmbH bei der K._____ AG in U._____ (Urk. D1/12/3) geht hervor, dass am 25. Oktober 2013 eine als "Saläreingang" bezeichnete Gutschrift erfolgte. 80% hiervon betragen die in Frage stehende Be- lastung von Fr. 2'997.60. Unter diesen Umständen und angesichts der dürftigen übrigen Beweislage ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die erwähnte Lastschrift im Gesellschaftsinteresse erfolgte. Die Zahlung im Betrag von Fr. 2'997.60 erfolgte deshalb rechtmässig.

4. Vermögensschaden 4.1. Ein Schaden besteht in der Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtverminderung der Passiven (BGE 121 IV 104). Erheblich gefährdete Darlehen stellen wirtschaftlich gesehen bereits einen Schaden dar (BGE 122 IV 281 ff.), wobei eine vorübergehende Ge- fährdung genügt (BGE 129 IV 124 f.). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BSK STGB II-NIGGLI, Art. 158 StGB N 127 m.w.H.). 4.2. Vorliegend führten die Pflichtverletzungen des Beschuldigten dazu, dass der F._____ GmbH finanzielle Mittel in der Höhe von Fr. 2'674.– entzogen wurden, ohne dass ihr gleichzeitig Mittel in dieser Grössenordnung zugeführt wurden. Dem

- 34 - Beschuldigten stand kein Lohn in diesem Betrag zu. In diesem Umfang besteht demzufolge der der F._____ GmbH zugefügte Schaden.

5. Vorsatz 5.1. Der erforderliche Vorsatz muss sich auf Tatmittel, Erfolg und Kausalzusam- menhang richten, wobei Eventualvorsatz genügt (TRECHSEL/CRAMERI, PRAXIS- KOMMENTAR STGB, a.a.O., Art. 158 StGB N 14 m.w.H.). 5.2. Der Beschuldigte wusste um seine Stellung bei der F._____ GmbH sowie um die daraus fliessenden Verpflichtungen. Ebenso wusste er, dass er mit dem Vermögen der F._____ GmbH aus der Perspektive der F._____ GmbH fremde Schulden tilgte, ohne dass sie eine Verpflichtung traf oder ihr hierfür Sicherheiten oder Gegenwerte zukamen, und dass die in Frage stehende Zahlung im Betrag von Fr. 2'674.- insgesamt nicht im Gesellschaftsinteresse lag. Indem er die pro- zessgegenständliche Zahlung im erwähnten Betrag im Wissen um die desolate fi- nanzielle Lage der F._____ GmbH trotzdem auslöste, ohne ihr finanzielle Mittel in annähernd dieser Grössenordnung zuzuführen, wollte er die F._____ GmbH ent- sprechend am Vermögen schädigen. Der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich.

6. Absicht unrechtmässiger Bereicherung gemäss Ziff. 1 Abs. 3 6.1. Als Qualifikationsgrund nennt Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB die Bereiche- rungsabsicht. Diese kann darin liegen, dass der Täter aus der treuwidrigen Ge- schäftsbesorgung einen Verdienst ziehen will (TRECHSEL/CRAMERI, PRAXISKOM- MENTAR STGB, a.a.O., Art. 158 StGB N 16 m.w.H.). Voraussetzung ist, dass die Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, das eigentliche Handlungsziel ist (dolus directus ersten Grades), weshalb Eventualabsicht nicht genügt. Ersatzbereitschaft kann die Absicht unrechtmässiger Bereicherung aus- schliessen (BSK STGB II-NIGGLI, Art. 158 StGB N 140 f. m.w.H.). 6.2. Der Beschuldigte hat hinsichtlich der massgebenden prozessgegenständli- chen Zahlung im erwähnten Betrag mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Er wollte sich damit selbst finanziell besserstellen, ohne einen Rechtsanspruch hierauf zu haben. Eine Ersatzbereitschaft des Beschuldigten bestand nicht. Entsprechend

- 35 - sind vorliegend nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen des Grundtatbestands gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Vergehen, Strafrahmen bis 3 Jahre Freiheit- strafe) erfüllt, sondern auch jene des als Verbrechen ausgestalteten qualifizierten Tatbestandes gemäss Abs. 3 (Strafrahmen bis 5 Jahre Freiheitsstrafe). Die Vor- instanz erkannte dagegen nur auf einen Schuldspruch wegen (mehrfach began- gener) einfachen ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 94 S. 14, 27 oben). Angesichts der Tatsache, dass nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat und die Staatsanwaltschaft zudem auf eine Anschlussberufung verzichtet hat, ist es dem Obergericht nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung aufgrund des Verschlechterungsverbots verwehrt, den Beschuldigten einer schärferen rechtlichen Qualifikation schuldig zu sprechen (BGE 139 IV 282 E. 2.5). Entsprechend bleibt es vorliegend beim Schuldspruch wegen mehrfach begangener (einfacher) ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sin- ne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

7. Zwischenergebnis Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte vorliegend der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. G. Würdigung hinsichtlich (versuchte) Nötigung

1. Bestrittener Anklagesachverhalt Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Berufungsverhandlung nicht, den Tierkot an der in der Anklage umschriebenen Stelle auf dem eigenen Grundstück depo- niert zu haben. Allerdings bestreitet er, dass er dadurch die Nachbarin T._____ und ihre Familienangehörigen aufgrund des dadurch herbeigeführten auf diese Stelle konzentrierten, penetranten Gestankes dazu zwingen wollte, auf den Auf- enthalt auf ihrem Vorplatz und der dort eingerichteten Lounge zu verzichten (Urk. 22 S. 44 ff.; Urk. 78 S. 22; Prot. I S. 31 ff. ; Prot. II S. 24 f.). Darauf wird nachste- hend im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.

- 36 -

2. Tatbestand der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 2.1. Anklagebehörde und Vorinstanz qualifizieren den angeklagten Sachverhalt als mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.2. Gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzob- jekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit ge- schützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beein- trächtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1; BGE 147 IV 437 E. 3.2.1.). Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt bzw. nicht eintreten kann, was zu einer fakultativen Strafmilde- rung durch das Gericht führt. 2.3. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nul- lum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "ande- ren Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (zum

- 37 - Ganzen: BGE 147 IV 347 E. 3.2.1.; BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen). 2.4. Die Rechtsprechung (vgl. hierzu Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3, insb. E. 5.4) hat unter die Generalklausel der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" in erster Linie Narkose, Betäubung, schwerer Rausch, Hypnose und ähnliche Zustände, aber auch die Blendung mit Licht sowie die Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken gefasst (BGE 101 IV 167 E. 2). Im Einzelnen hat sie ein dem Merkmal der Gewalt gleichkommendes Zwangsmittel angenommen bei der massiven akustischen Verhinderung eines öffentlichen Vortrags durch organi- siertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien", wobei das Bundesge- richt darauf hinwies, dass bloss lästige Störungen durch Pfiffe und Zwischenrufe noch nicht genügen (BGE 101 IV 167 E. 2a), bei der Bildung eines Menschentep- pichs durch 24 Demonstranten vor dem Zugang einer Ausstellung, wodurch die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert und der Zugang zur Ausstellung für Fussgänger behindert wurde (BGE 108 IV 165 E. 3b), bei der Sabotage eines Bahnschranken-Mechanismus, welche für kurze Zeit den Strassenverkehr unter- band (BGE 119 IV 301 E. 3), bei der totalen Blockierung des Haupteingangs zu einem Verwaltungsgebäude (Urteil des Kassationshofs 6S.671/1998 vom 11. De- zember 1998, zitiert in BGE 129 IV 6 E. 2.3), bei Blockaden der Zufahrten bzw. Werksgeleise zu den Atomkraftwerken Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 2.5), bei einer Blockade des Verkehrs auf einer Autobahn während an- derthalb Stunden im Rahmen eines Streiks für die Einführung des flexiblen Alters- rücktritts (BGE 134 IV 216) und beim vielfachen, teils durch Drohungen begleite- ten und über längere Dauer anhaltenden Verfolgen zweier Vertreter des ehemali- gen Arbeitgebers durch einen entlassenen Angestellten mit dem Ziel, die Wieder- anstellung zu erreichen (BGE 129 IV 262 E. 2.5). Verneint hat das Bundesgericht eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne des Tatbestands der Nötigung bei einem relativ kurzfristigen, weder mit einer bestimmten Forderung noch mit irgendwelchen Drohungen verbundenen Verweilen einer Gruppe von Studenten in einer Fakultätssitzung (BGE 107 IV 113 E. 3b), und bei wiederhol- tem Herstellen einer Verbindung zum Telefonanschluss der Nachbarin (379 Mal

- 38 - innerhalb eines Monats), um auf störende Rauchimmissionen durch deren Holz- feuerungsanlage hinzuweisen (vgl. Urteil 6B_320/2007 vom 16. November 2007). 2.5. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4, BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen). 2.6. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Vorsatzes, der sich auf die Einfluss- nahme (Nötigungsmittel) und das abgenötigte Verhalten (Nötigungserfolg) bezie- hen muss. Der Täter muss wissentlich und willentlich den Willen des Opfers beu- gen und es dadurch in seiner rechtlich geschützten Freiheit beschränken (BSK STGB II-VELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 55). Während ein Teil der Lehre bezüg- lich des Nötigungserfolgs direkten Vorsatz verlangt (SCHUBARTH, KOMMENTAR STRAFRECHT, BESONDERER TEIL, 3. Bd., Bern 1984, Art. 181 StGB N 67 m.H.; zur Finalstruktur der Nötigung IMPERATORI, DAS UNRECHT DER NÖTIGUNG, Diss. Zürich 1987, S. 118 ff.), genügt nach herrschender Lehre an sich Eventualvorsatz (STRA- TENWERTH/JENNY/BOMMER, SCHWEIZERISCHES STRAFRECHT, BESONDERER TEIL I, 7. A. Bern 2010, § 5 Rz. 14 m.H.; BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 55). Gleichzeitig werden allerdings vom Beschuldigten nicht direkt angestrebte, son- dern bloss hingenommene Beschränkungen der Handlungsfreiheit nicht als Nöti- gung erfasst bzw. "ausgeschieden" (STRATENWERTH/JENNY/ BOMMER, a.a.O., § 5 Rz. 14).

3. Beschränkung der Handlungsfreiheit 3.1. Die in Frage stehende Tatbestandsvariante einer "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" der Nachbarn soll vorliegend durch den mit einer Schaufel gesammelten und vom Beschuldigten zusammen mit seiner Ehefrau an der Grundstücksgrenze deponierten frischen Tierkot und der damit im Zusammen- hang stehenden Geruchsemmission erfüllt worden sein. Über die Intensität des Gestanks liegen keine Berichte bei den Akten. Aus den darin befindlichen Farb-

- 39 - kopien von Fotografien geht hervor, dass es sich hierbei um Tierkot im Umfang von einem kleinen Häufchen und einer kleinen Wurst von wenigen Zentimetern Durchmesser bzw. Länge handelt (vgl. Urk. D7/4 u. D7/5 insb. S. 3). Dass davon eine Geruchsbelästigung ausgeht, ist klar. Dies bedeutet aber noch nicht, dass daraus auch eine strafrechtlich unzulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit resultiert. So stellt auch eine eventuell zivilrechtlich als übermässig erklärte Ein- wirkung noch keine Nötigung dar. 3.2. Seitens der Privatklägerin 2 wurde hinsichtlich der Intensität der Ge- ruchsimmission vor Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, dass es sich dabei um einen penetranten, leicht süsslichen Gestank gehandelt hätte. Es sei dadurch nicht mehr möglich gewesen, sich in ihrer Lounge aufzuhalten. Der Kot habe sich nur wenige Zentimeter hinter der Lounge befunden. Der Geruch sei auch von ih- ren Gästen bemerkt worden, als sie sich anlässlich eines Geburtstagsfestes am

10. Juni 2017 draussen aufgehalten hätten. Sie seien dann nach einer gewissen Zeit wieder hineingegangen und hätten den Sitzplatz nicht benutzen können (Urk. D1/17 S. 18). 3.3. Angesichts der strengen Anforderungen an diese Tatbestandsvariante ist unter den gegebenen Umständen eine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne des Tatbestandes zu verneinen. Die vom deponierten Tierkot ausgehenden Immissionen sind sicher als unangenehm einzustufen. Eine eigentliche "Geruchs- blockade", welche es der Privatklägerin 2, ihrer Familie und ihren Gästen nicht mehr erlaubt hätte, sich über längere Zeit – auch andernorts – im Garten aufzu- halten, liegt allerdings nicht vor. Dies wäre für die Annahme einer strafrechtlich re- levanten Beschränkung der Handlungsfreiheit aber erforderlich. Die in Frage ste- hende Tathandlung des Beschuldigten, welche er zumindest mitgetragen hat, war nicht geeignet, eine derart massive und strafrechtlich relevante Drucksituation zu schaffen, wie dies bei der Anwendung von Gewalt oder Androhung von Nachtei- len der Fall sein kann. Aus diesen Gründen ist auch auf die Vornahme eines Au- genscheines hinsichtlich Evaluation der Intensität der Geruchsimmissionen zu verzichten.

- 40 - 3.4. Der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist dem- zufolge – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 94 E. II.2.6.6.) – vorlie- gend nicht erfüllt.

4. Zwischenergebnis Der Beschuldigte ist folglich zweitinstanzlich vom Vorwurf der mehrfachen ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. IV. Strafzumessung A. Anwendbares Sanktionsrecht

1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging alle in Frage stehenden Delikte indes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Ver- brechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Während nach al- tem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich ist, ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Ta- gessätzen zulässig (alt bzw. neu Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach altem Recht ist über- dies eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur ausnahmsweise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision beabsichtigte der Gesetzgeber eine Verschärfung des Sanktionenrechts, indem der Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstra- fe rückgängig gemacht und die Möglichkeit von kurzen Freiheitsstrafen wieder eingeführt wurde (BBI 2012 4721 ff.).

2. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte vorliegend mit ei- ner bedingten Geldstrafe zu bestrafen, deren Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1

- 41 - StGB aufzuschieben ist (s. hierzu nachstehend unter Ziff. IV.D.5 und Ziff. V.). Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte nach neuem Recht nicht milder zu beur- teilen, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlägig und das alte Recht anzuwen- den ist. B. Strafrahmen

1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hin- weisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1) unter Beachtung aller objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände festzusetzen. Sodann hat er in ei- nem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, ehe nach Festlegung dieser (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamt- freiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss eine Geldstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; BGE 138 IV 120 E. 5.1; 137 IV 249 E. 3.4.2).

2. Vorliegend erweist sich die ungetreue Geschäftsbesorgung angesichts des höheren Strafrahmens nach der abstrakten Methode als die gegenüber der mehr-

- 42 - fachen üblen Nachrede schwerere Tat, weshalb von ersterem Tatbestand als schwerste Straftat auszugehen ist. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens auf.

4. Vorliegend ist für jeden einzelnen Normverstoss des Beschuldigten eine Geldstrafe auszufällen (s. hierzu nachstehend unter Ziff. D.5), weshalb die Vo- raussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gegeben sind. C. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 94 E. III.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). D. Konkrete Strafzumessung

1. Ungetreue Geschäftsbesorgung 1.1. Objektive Tatschwere Vorliegend fällt im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere insbeson- dere deutlich verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die Deliktssumme vor dem Hintergrund der Spannweite von denkbaren Beträgen mit Fr. 2'674.– sehr tief ist. Der Umstand, dass es sich hierbei um zwei Geldbezüge gehandelt hat, wirkt sich nicht merklich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte hat das ihm entge-

- 43 - gengebrachte Vertrauen missbraucht, was auf eine nicht unbeträchtliche kriminel- le Energie seinerseits hinweist. Zu seinen Gunsten wirkt sich wiederum aus, dass die Kontrollmechanismen der geschädigten Gesellschaft sehr lasch gehandhabt wurden, was die Delinquenz des Beschuldigten erheblich erleichterte. Sein Ver- schulden ist vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als sehr leicht einzu- stufen. Es erweist sich als angemessen, hierfür eine Einsatzstrafe von 80 Ta- gessätzen Geldstrafe anzusetzen. 1.2. Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere wirkt sich der Umstand, dass der Be- schuldigte vorsätzlich handelte, strafzumessungsneutral aus. Der Beschuldigte handelte aus egoistischen, finanziellen Gründen. Die subjektive Tatschwere ver- mag die objektive nicht zu relativieren, weshalb es bei der erwähnten Einsatzstra- fe (s. Ziff. 1.1. vorstehend) bleibt.

2. Mehrfache üble Nachrede 2.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der üblen Nachrede fällt erheblich ver- schuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit der Redaktion und dem Versand der inkriminierten Schreiben ohne begründeten Anlass mehrfach und gegenüber mehreren Personen delinquierte, was auf eine hohe kriminelle Energie hinweist. Immerhin war der Adressatenkreis, auch wenn sich der Be- schuldigte mit seinen Schreiben an mehrere Personen aus seinem beruflichen wie privaten Umfeld richtete, noch überschaubar, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Inhaltlich waren die Schreiben geprägt von der Bezichtigung der Ge- schädigten mit kriminellen Machenschaften und weiteren erheblichen Denunziati- onen, was sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt. Sein Verschulden er- weist sich insgesamt als mittelschwer. Isoliert betrachtet wäre für die mehrfache üble Nachrede eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe vorzusehen.

- 44 - 2.2. Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist festzustellen, dass der Beschuldig- te die inkriminierten Schreiben vorsätzlich verfasste und durch deren Versand an verschiedene Personen bewirken wollte, dass bei den Adressaten der Eindruck entstehen könnte, dass sich die geschädigten Personen nicht so benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung charakterlich anständige Menschen sich zu verhal- ten pflegen, und dass dadurch ihr Ruf geschädigt würde. Die Emotionalität des Handelns und seine grossmehrheitliche Überzeugung, im Recht zu sein, wirkt sich geringfügig verschuldensmindernd aus. Sein Verschulden erweist sich aber auch nach Würdigung der subjektiven Tatschwere immer noch als erheblich. Eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 80 Tagessätze Geldstrafe erweist sich demnach hinsichtlich der mehrfachen üblen Nachrede – bei isolierter Betrachtung – als an- gemessen. Diese Einsatzstrafe erweist sich auch in Gegenüberstellung mit der mit gleichen Tatbeiträgen in Erscheinung tretenden Mittäterin, der Ehefrau des Beschuldigten, als angemessen, welche indes eine leicht tiefere Einsatzstrafe zu vergegenwärtigen hat, da ihr insgesamt weniger ehrenrührige Schreiben anzulas- ten sind (s. Anklage Urk. 35 Dossiers 5 u. 6; vgl. Verfahren SB180512 E. IV.D.3.).

3. Asperation Asperiert mit der bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung eingesetzten Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich vorliegend eine Erhöhung im Umfang von 50 Tagessätzen als angemessen. Insgesamt hat der Beschuldigte demnach eine Strafe von 130 Tagessätzen Geldstrafe zu vergegenwärtigen.

4. Täterkomponente 4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 94 E. III.6.1.) verwiesen werden. Seit dem vorinstanzlichen Urteil haben sich seine persönlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert (Prot. II S. 8 ff.). Der Beschuldigte verfügt über eine zu berücksichtigende Vorstrafe (Urk. 111): Er wur- de am 14. Dezember 2010 vom Bezirksgericht Pfäffikon wegen teilweise grober

- 45 - Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 200.–, deren Vollzug im Umfang der Hälfte bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde, sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Weil die Vorstra- fe nicht einschlägig ist und weit zurückliegt, ist sie vorliegend lediglich sehr leicht zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Aufgrund des Vorlebens rechtfertigt sich demnach eine geringfügige Straferhöhung auf 140 Tagessätze Geldstrafe. 4.2. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom

22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Vorliegend liegt weder ein Geständnis noch eine bei der Strafzumessung zu be- rücksichtigende Einsicht und Reue des Beschuldigten vor. Letztlich wurde die vor- instanzliche Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede zwar nicht mehr an- gefochten, doch beruht sie auf einer erdrückenden Beweislage. Auch Reue oder Einsicht liess der Beschuldigte – ebenfalls anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff., 37) – hinsichtlich aller heute zu berücksichtigenden Straftaten vermissen. Eine Strafreduktion aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldig- ten rechtfertigt sich deshalb nicht.

- 46 -

5. Strafart und Tagessatzhöhe 5.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rah- men der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). 5.2. Vorliegend erscheint es auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte über eine teilweise als unbedingte Geldstrafe ausgesprochene Vorstrafe verfügt, nicht erforderlich, ihn mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Insbesondere weil diese Vorstrafe nicht einschlägig ist und bereits lange zurückliegt, rechtfertigt es sich vorliegend, nochmals auf eine Geldstrafe als Sanktionsart zu erkennen. 5.3. Hinsichtlich Festsetzung der Tagessatzhöhe wurden vorliegend von der Vor- instanz die erforderlichen und zutreffenden theoretischen Ausführungen gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 94 E. III.7.). Anlässlich der Berufungsver- handlung gab der Beschuldigte an, sein monatliches Einkommen variiere auf- grund seiner selbständigen Tätigkeit im Bereich von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– (Prot. II S. 10), was einem Jahreseinkommen von zwischen Fr. 36'000.– und Fr. 48'000.– entspricht. Ausgehend vom für den Beschuldigten für die Tagessatz- festlegung günstigeren Fall – d.h. einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'000.–

– und unter Einbezug der zu berücksichtigenden Lebenshaltungskosten (Kran- kenkasse, Steuern, vgl. Prot. II S. 12, 15 sowie Urk. 104/1) sowie des nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung vorzunehmenden Abzugs bei einer hohen An-

- 47 - zahl von Tagessätzen im Umfang von 10 % erweist sich ein Tagessatz von Fr. 60.– nach wie vor als angemessen.

6. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Gesamtstrafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 60.- als an- gemessen. V. Vollzug A. Rechtliche Grundlagen Zur Frage des Vollzugs der Freiheitsstrafe hat die Vorinstanz zutreffende allge- meine und konkrete Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägun- gen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 94 E. III.9.). B. Weitere Beurteilung

1. Insbesondere ist es auch zutreffend, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges er- füllt, da er vorliegend zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des ge- setzlich zulässigen Rahmens befindet. Auch hat er noch nie eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verbüsst.

2. In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte zwar über ei- ne teilweise als unbedingte Geldstrafe ausgesprochene Vorstrafe verfügt, diese indes nicht einschlägig ist und bereits weit zurückliegt. Deshalb kann dem Be- schuldigten vorliegend der bedingte Vollzug gewährt werden.

3. Den bestehenden Restbedenken ist – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 94 E. III.9.4.) – mit der Ansetzung einer längeren Probezeit Rechnung zu tragen. Nachdem die Vorstrafe mittlerweile jedoch bereits fast 9 Jahre zurück liegt, ist eine Probezeit von 3 Jahren als ausreichend zu erachten.

- 48 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanz 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Entschä- digungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten, der Kostenentscheid präjudi- ziert mithin die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist (BGE 137 IV 352, S. 357, E. 2.4.2). 1.2. Vorliegend wird der Beschuldigte teilweise schuldig gesprochen. Ihm sind demgemäss die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens – deren Höhe sich als angemessen erweist – lediglich teilweise aufzuerlegen. An- gesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt sich eine Kostenauflage im Um- fang von drei Fünfteln, im übrigen Umfang sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung im Betrag von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es ist zwischen dem Obsiegen der Privatklägerschaft im Strafpunkt und im Zivilpunkt zu unterscheiden. Verlangt die geschädigte Person eine Verurteilung des Beschuldigten und tritt sie demnach als Strafklägerin auf, ist sie im Falle eines Schuldspruches als obsiegende Partei für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Anwaltskosten im Strafverfahren zu entschädigen. Soweit sie als Zivilklägerin auftritt, setzt eine Ent- schädigung voraus, dass die Zivilklage zumindest teilweise gutgeheissen wird.

- 49 - Die Entschädigung beschränkt sich auf die unmittelbar aus der Interessenwah- rung im Strafverfahren entstandenen Kosten, wobei deren Bemessung im richter- lichen Ermessen liegt (BSK STPO II-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 StPO N 18). 2.2. Gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). 2.3. Vorliegend obsiegen die Privatklägerin 4 (S._____ GmbH) im Strafpunkt hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, allenthalben in einem minderen Betrag, und der Privatkläger 1 (E._____) vollumfänglich hinsichtlich der unange- fochten gebliebenen mehrfachen üblen Nachrede. Seitens der Rechtsvertretung dieser beiden Parteien (Urk. 72 u. 73) wurde lediglich ein beide Parteien betref- fender "Honorarvorschlag" eingereicht (Urk. 74) und seitens der Vorinstanz hin- sichtlich der beiden erwähnten Privatkläger – soweit ersichtlich – nicht differen- ziert. Klarerweise waren die im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung des Beschuldigten stehenden Aufwände ungleich umfangreicher als die sich aus der mehrfachen üblen Nachrede ergebenden. Deshalb rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 5'000.– und der Privatklägerin 4 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 9'000.–, jeweils inklusive Mehrwertsteuer, zuzusprechen. 2.4. Die Privatklägerin 2 (T._____) unterliegt hinsichtlich der versuchten Nöti- gung sowie der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegerä- te, obsiegt demgegenüber in Bezug auf die unangefochten gebliebene mehrfache üble Nachrede durch den Beschuldigten. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, ihr bezüglich Untersuchung und vorinstanzlichem Verfahren eine durch

- 50 - den Beschuldigten zu bezahlende reduzierte Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.5. Das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv ist im Sinne dieser Erwägun- gen anzupassen. B. Berufungsinstanz 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Die Ent- schädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu- ung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 1.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren zum Teil: In Bezug auf die ihm vorgeworfene versuchte Nötigung erwirkt er einen Freispruch, hinsichtlich der angeklagten ungetreuen Geschäftsbesorgung unterliegt er, es resultiert im Berufungsverfahren jedoch eine deutliche Reduktion der Deliktssumme. Beim Strafmass kann der Beschuldigte lediglich eine Reduktion im Umfang von einem Drittel vergegenwärtigen. Ferner erzielt er für sich im Berufungsverfahren eine ge- ringfügige Verbesserung mit Blick auf die Probezeit. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel auf- zuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangs- gemäss ist ihm eine Entschädigung im Betrag von Fr. 2'700.– (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen. 1.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit-

- 51 - aufwands des Gerichts für dieses Verfahrens – unter Mitberücksichtigung des Pa- rallelverfahrens SB180512 – auf Fr. 3'500.– festzusetzen. 2.1. Auch im Berufungsverfahren hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Per- son nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO). 2.2. Vorliegend obsiegt die Privatklägerin 4 im Wesentlichen, auch wenn die De- liktssumme hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung deutlich reduziert wurde. Es rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des von ihr für das Berufungs- verfahren geltend gemachten Aufwands (Urk. 119), den Beschuldigten zu ver- pflichten, ihr eine diesbezügliche Entschädigung im Betrag von Fr. 1'500.– zu be- zahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 20. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilwei- se (Schuldspruch mehrfache üble Nachrede), 2 (Freispruch von den Vorwür- fen der Veruntreuung und der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte), 5 - 7 (beschlagnahmte Gegenstände), 8 (Genugtuung Privatklägerin 2), 14 (Prozessentschädigung Privatkläge- rin 3) und 15 (Verweisung der Privatklägerin 4 auf den Zivilweg) in Rechts- kraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 52 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner im Umfang von Fr. 2'674.– (bezüglich den Überweisungen vom 20. August 2014 und 15. September 2014) schul- dig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Im Übrigen wird der Beschuldigte von diesem Vorwurf freigesprochen.

2. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 60.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 9) wird bestätigt.

6. Die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens werden zu drei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.

7. Dem Beschuldigten wird für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (E._____) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (T._____) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen.

- 53 -

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (S._____ GmbH) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 9'000.– zu bezahlen.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Drittel dem Beschul- digten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.

13. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 2'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (S._____ GmbH) für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.

15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertreter der Privatkläger im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft (nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 54 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. November 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres

- 55 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.