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SB180511

Einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2019-10-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Infolge rechtskräftiger Erledigung der übrigen Anklagevorwürfe (vorstehend, Erw. I.) verbleibt einzig der nachfolgende Vorwurf betreffend einfache Körperver- letzung zum Nachteil des Privatklägers 1, B._____ (Dossier 1), Gegenstand des Berufungsverfahrens. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 10. April 2018 zusammengefasst vorgeworfen, dass es zwischen ihm als Fahrgast und dem Privatkläger 1 als Taxichauffeur am 29. März 2015, um 05.30 Uhr, auf der Fahrt vom Club D._____ an der E._____-strasse zur F._____-strasse zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, wobei er genervt gewesen sei und sich während der Fahrt gegenüber dem Privatkläger 1 unflätig und beleidigend benommen habe. Bei der Ankunft, Höhe F._____-strasse … in … Zürich, als es um die Bezahlung der Taxifahrt gegangen sei und während der Privatkläger 1 den Quittungsblock hervorgeholt habe, habe der Beschuldigte mit dem Kreditkartenle- segerät unvermittelt gegen dessen Hinterkopf geschlagen. Danach habe der Be- schuldigte das Fahrzeug verlassen, sei um dieses herumgegangen, habe die Fahrertür geöffnet, den Privatkläger 1 des Diebstahls seines Mobiltelefons und seiner Schlüssel beschuldigt und das Fahrzeug danach zu durchsuchen begon- nen. Er habe dann mit dem Fuss gegen den Privatkläger 1 getreten und diesem mit der Faust gegen den Kopf, die Brust und Schulter geschlagen, diesen am lin- ken Arm festgehalten und auf dessen linken Oberarm eingeschlagen. Der Privat- kläger 1 sei anschliessend ebenfalls aus dem Auto gestiegen und infolge sowie unter den starken Schlägen auf die Knie zu Boden gefallen, worauf sich der Be- schuldigte auf den Bauch des nun auf dem Rücken liegenden Privatklägers 1 ge- setzt habe. In der Folge sei der Beschuldigte aufgestanden, habe sich zum Wa- gen begeben und diesen weiter durchsucht. Der Privatkläger 1 habe sich erneut in sein Fahrzeug gesetzt, worauf der Beschuldigte abermals die Fahrzeugtür ge- öffnet und den Privatkläger 1 mit Pfefferspray besprüht habe. Es sei erneut zu ei-

- 9 - nem wechselseitigen Gerangel gekommen, bei welchem der Privatkläger 1 zu Boden gegangen und sich der Beschuldigte ein weiteres Mal auf diesen gesetzt und mit der Faust gegen dessen linkes Auge, Brust und Oberarm geschlagen ha- be. Der Beschuldigte sei dann vom Privatkläger 1 gefallen, aufgestanden und ha- be sich wieder zum Taxi begeben, sich hinten rechts auf den Sitz gesetzt und dort nach seinem Schlüssel gesucht. Der Privatkläger 1 habe sich daraufhin zum Be- schuldigten begeben und diesem durch die offene Fahrzeugtür mehrmals ins Ge- sicht geschlagen. Nach einer Weile habe der Beschuldigte seine Suche aufgege- ben, sich an seinen Wohnort begeben und dort den Fahrstuhl betreten, wobei ihn der Privatkläger 1 mit Pfefferspray besprüht habe, worauf es wiederum zu wech- selseitigen Handgreiflichkeiten zwischen den beiden gekommen sei, in deren Ver- lauf der Beschuldigte zu Boden gestürzt sei. Der Privatkläger habe aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, insbesondere durch dessen Schläge, eine Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmen- tären Knochenabriss am Oberarmkopf, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Riss-Quetschwunde am Hinterkopf und eine Prellung der Nase sowie des linken Knies erlitten. Dabei habe der Beschuldigte gewusst bzw. damit gerechnet, dass er dem Privatkläger 1 durch sein Vorgehen Verletzungen der genannten Art beibringen würde, und er habe ihm diese auch beibringen wollen oder sie zumin- dest in Kauf genommen (Urk. D1/33 S. 2 f.). Aufgrund des Detaillierungsgrades der Anklageschrift rechtfertigt es sich, eine Gesamtschau vorzunehmen und zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt in den wesentlichen Zügen und hinsichtlich des Ablaufs der einzelnen Geschehnisse respektive Handlungen erstellen lässt. Eine Aufteilung des Anklagesachverhalts in einzelne Phasen sowie die Erstellung jedes einzelnen Details ist vorliegend nicht angezeigt.

2. Sachverhaltserstellung 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 29. März 2015 im Taxi des Privatklä- gers 1 mitgefahren und mit diesem später in eine tätliche Auseinandersetzung ge-

- 10 - raten ist (Prot. II S. 28), bei welcher er diesem ins Gesicht geschlagen hat (Urk. D1/5/1 S. 3 f., Antw. auf Fragen 26-32; Prot. I S. 33). Der Beschuldigte an- erkennt auch, dass sich der Privatkläger 1 bei dieser tätlichen Auseinanderset- zung Prellungen im Gesicht und am Knie zugezogen hat (Urk. 52 S. 1). Demge- genüber bestreitet er im Wesentlichen die übrigen Sachverhaltselemente, insbe- sondere die weiteren Gewalthandlungen gegenüber dem Privatkläger 1 und des- sen über Prellungen hinausgehende Verletzungen, respektive macht geltend, kei- nerlei Erinnerung daran zu haben (Urk. D1/5/1 S. 4, Antw. auf Fragen 33-27, und S. 8, Antw. auf Fragen 77-79; Urk. D1/5/6 S. 10 f.; Prot. I S. 30; Prot. II S. 28 ff.). Zu prüfen ist daher, ob sich der bestrittene Sachverhalt anhand der nachfolgend darzulegenden Beweismittel erstellen lässt, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2). 2.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/5/1; Urk. D1/5/6; Urk. D1/5/7; Prot. I S. 30 ff.; Prot. II S. 28 ff.), des Privatklägers 1, B._____ (Urk. D1/5/2; Urk. D1/5/6; Urk. D1/5/8; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 22 ff.), des Privatklägers 3, G._____ (Urk. D1/5/3; Urk. D1/5/6), sowie diejenigen der Zeugin H._____ (Urk. D1/5/4; Urk. D1/5/10) vor. Weiter sind als Beweismittel heranzuziehen der Rapport und die Fotodokumenta- tion der Stadtpolizei Zürich (Urk. D1/1; Urk. D1/6), die Austrittsberichte des Uni- versitätsspitals Zürich vom 30. März und 7. April 2015 sowie vom 12. Juli 2016 (Urk. D1/7/1/3/1; Urk. D1/7/1/4/4; Urk. D1/7/1/4/6), der ärztliche Bericht von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich, vom 8. Mai 2017 (Urk. D1/7/1/3/3), der ärztliche Befundbericht von Dr. med. J._____ vom 16. April 2017 (Urk. D1/7/1/4/2), der Operationsbericht des Universitätsspitals Zürich vom

31. März 2015 (Urk. D1/7/1/4/5), die Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich (Urk. D1/8/1) sowie der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom

30. Juni 2015 (Urk. D1/8/4).

- 11 - 2.3. Beweismittel im Einzelnen 2.3.1. Aussagen des Privatklägers 1 2.3.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 7. April 2015 Der Privatkläger 1 sagte aus, dass er den Beschuldigten beim Club D._____ als Fahrgast mitgenommen habe. Dieser habe an die F._____-strasse … gewollt. Er sei dann losgefahren und als sie beim Club K._____ gewesen seien, habe der Beschuldigte "stopp" gesagt. Dieser habe sein Mobiltelefon und seinen Schlüssel verloren. Sie seien dann nochmals zurück zum Club D._____ gefahren. Der Be- schuldigte sei nochmals zurück in den Club gegangen, während er draussen auf diesen gewartet habe. Später sei dieser wieder in sein Taxi gestiegen, ohne den Schlüssel und das Mobiltelefon gefunden zu haben. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte sehr nervös gewesen und habe an die Fahrzeugtür und nach vorne geboxt. Er habe diesen dann gefragt, ob er das lassen könne, weil sein Auto un- schuldig sei. Da habe ihm der Beschuldigte "fick dich" gesagt, worauf er angehal- ten und dem Beschuldigten gesagt habe, er solle aussteigen, weil er so nicht mit ihm weiterfahren wolle. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er nicht aus- steigen werde und er ohne zu diskutieren weiterfahren solle. Er sei dann weiter- gefahren, wobei ihm der Beschuldigte als Wegbeschrieb "links Arschloch" gesagt habe. Dieser habe ihn ständig auch mit anderen Wörtern beschimpft (Urk. D1/5/2 S. 1 f.). Sie seien dann bei der F._____-strasse … angekommen, wo der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er anhalten solle. Dieser habe ihm dann gesagt, dass er nicht cash bezahle, sondern mit Kreditkarte. Er habe dem Beschuldigten die "Kreditkartenmaschine" gegeben und dieser habe den Code eingetippt. Danach habe dieser eine Quittung gewollt, und zwar eine andere als aus der Maschine gekommen sei. Während er seinen Quittungsblock aus der Fahrertür habe her- vornehmen wollen, habe ihm der Beschuldigte die "Kreditkartenmaschine" auf

- 12 - den Hinterkopf geschlagen, sodass er aus dem Kopf geblutet habe. Der Beschul- digte sei dann aus dem Taxi gestiegen und auf seine Seite gekommen, habe sei- ne Tür geöffnet und diverse Male gegen ihn getreten. Dieser habe gesagt, dass er ihm sein Mobiltelefon und seine Schlüssel gestohlen habe. Er habe dem Beschul- digten gesagt, dass er nicht normal sei, sich beruhigen solle und er sein Taxi durchsuchen könne. Dieser habe dann in seinem Taxi die Sachen gesucht und ihn immer wieder mit der Faust geschlagen. Der Beschuldigte habe ihn am Kopf, an der Brust und der Schulter getroffen. Dieser habe seine linke Hand genommen und ihm mit der Faust auf seinen Oberarm geboxt (Urk. D1/5/2 S. 2 f.). Er sei dann davongelaufen und auf den Boden gefallen. Als er am Boden gelegen sei, habe ihm der Beschuldigte gegen den Bauch getreten. Er sei dann aufge- standen und weitergelaufen. Der Beschuldigte habe sich dann in seinem Taxi eingeschlossen und weiter nach seinen Sachen gesucht, was lange gedauert ha- be, sodass er gedacht habe, dieser wolle sein Taxi klauen. Der Beschuldigte sei dann wieder ausgestiegen und habe ihn mit einem Pfefferspray besprüht, worauf er diesen zurückgestossen habe. Weil dieser betrunken gewesen sei, habe dieser geschwankt und sei auf ihn draufgefallen. Der Beschuldigte habe ihm dann ins Gesicht auf sein linkes Auge geschlagen. Dieser habe ihm immer auf die Brust und auf den Oberarm geschlagen. Er sei dann aufgestanden und der Beschuldig- te habe das Gleichgewicht verloren, sodass er – ohne sich mit den Händen auf- zustützen – auf den Boden gestürzt und auf das Gesicht gefallen sei. Dies sei passiert, weil dieser so betrunken gewesen sei. Danach sei sein Kollege, der Pri- vatkläger 3, gekommen und zwischen sie gegangen. Sein Taxi sei voller Blut ge- wesen, von ihm und dem Beschuldigten (Urk. D1/5/2 S. 2). Der Privatkläger 3 sei zu ihnen gekommen, weil er ebenfalls als Taxifahrer in der Stadt bei der Arbeit gewesen sei und sie eine offene Linie gehabt hätten. Als er den Beschuldigten mitgenommen habe, habe der Privatkläger 3 alles per Telefon hören können. Dieser sei noch neu und damit er diesem helfen könne, hätten sie die Linie offen. Nicht die ganze Nacht, aber sehr häufig, da sie beide bei der Sun- rise seien und der Anruf kostenlos sei. Der Privatkläger 3 habe gewusst, wo sie seien, weil dieser ihn gefragt habe und er dann gesagt habe, dass sie an der

- 13 - F._____-strasse seien. Dieser habe auch gehört, dass der Beschuldigte ihm ge- sagt habe, dass er an die F._____-strasse … müsse. Auch die Beschimpfungen des Beschuldigten habe der Privatkläger 3 gehört, da dieser permanent zugehört habe, als er mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei (Urk. D1/5/2 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe nach ihm getreten, als er noch im Taxi gesessen sei. Es sei schwierig, zu sagen, wie oft dieser getreten habe. Es seien viele Male gewe- sen. Er könne sich nicht mehr erinnern, mit welchem Fuss dieser getreten habe. Dieser habe ihn am linken Fuss und an der Hüfte getroffen. Dabei sei er nicht ver- letzt worden, aber alles tue weh. Es sei auch schwierig, zu sagen, wie oft ihn der Beschuldigte mit der Faust geschlagen habe. Auch dies sei viele Male gewesen. Er glaube, dieser habe mit beiden Fäusten geschlagen, aber mehr mit der rechten Hand. Von den Faustschlägen habe er den Armbruch und die Hämatome am Au- ge davongetragen (Urk. D1/5/2 S. 4 f.). Auf die Frage nach dem Pfefferspray führte der Privatkläger 1 aus, der Beschul- digte habe diesen in der rechten Hand gehalten. Er glaube, dieser habe den Spray aus dessen Jacke genommen. Er sei dann von den Reizstoffen kontami- niert worden. Er habe viel weinen müssen und die Augen hätten ihm weh getan. Er wisse nicht, was mit dem Pfefferspray passiert sei (Urk. D1/5/2 S. 5). Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen, nur gestossen, weil dieser so ag- gressiv, gross und kräftig gewesen sei. Nachdem er diesen gestossen habe, habe dieser geschwankt und sei schliesslich auf ihn gefallen. Dabei habe er sich nicht verletzt. Erst als er aufgestanden sei, sei dieser hingefallen. Aber wegen des Pfef- fersprays habe er nicht gesehen, ob dieser verletzt gewesen sei. Er habe nur ge- sehen, dass dieser ohne sich mit den Händen abzustützen auf das Gesicht gefal- len sei. Dieser sei sehr betrunken gewesen. Er habe auch nicht gesehen, ob der Privatkläger 3 den Beschuldigten geschlagen oder gestossen habe, da er wie blind gewesen sei. Er habe geblutet und sei auf dem Boden gewesen (Urk. D1/5/2 S. 5). Das Blut im Taxi stamme von ihm und dem Beschuldigten. Er glaube, dieser habe aus der Nase geblutet, weil er aufs Gesicht gefallen sei. Dieser sei, nachdem er

- 14 - aufs Gesicht gefallen sei, nochmals ins Taxi eingestiegen. Es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten einen Zahn herausgeschlagen habe. Er habe diesen nicht geschlagen, sondern versucht, diesen zu beruhigen (Urk. D1/5/2 S. 6). 2.3.1.2. Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 Der Privatkläger 1 bestätigte erneut, dass er den Beschuldigten als Fahrgast beim Club D._____ mitgenommen habe. Dieser habe an die F._____-strasse gewollt. Als sie zum Club K._____ gekommen seien, habe der Beschuldigte "stopp" ge- sagt. Er sei dann zum Club D._____ zurückgefahren, da der Beschuldigte seinen Schlüssel und sein Natel verloren habe. Er habe im Taxi gewartet, während die- ser zurück in den Club gegangen sei. Als er zurückgekommen und die Fahrt wei- tergegangen sei, sei der Beschuldigte sehr angespannt gewesen. Dieser habe mit der Faust auf die Front des Autos geschlagen, worauf er diesem gesagt habe, das Auto sei nicht schuld. Der Beschuldigte habe ihm dann "fick dich" gesagt, wo- rauf er angehalten und diesem gesagt habe, er solle aussteigen, weil er unan- ständig sei. Dieser habe ihm dann gesagt, er steige nicht aus und er solle nichts sagen, sondern nur weiterfahren. Der Beschuldigte habe ihm dann den Weg nur noch beschrieben mit "rechts Arschloch, links Arschloch". Während der gesamten Fahrt habe dieser Schimpfwörter und verletzende Worte ausgesprochen. Als die- ser mit der Faust auf die Front des Autos geschlagen habe, habe er Angst vor diesem bekommen, weshalb er versucht habe, dessen Wünsche zu erfüllen (Urk. D1/5/6 S. 8). Als sie an der F._____-strasse angekommen seien, habe der Beschuldigte nicht cash, sondern mit der Kreditkarte bezahlen wollen. Er habe diesem dann die Ma- schine für die Kreditkarte gegeben und dieser habe seinen Code eingegeben. Dieser habe dann eine Quittung verlangt, und zwar eine andere als diejenige aus der Maschine, weshalb er seinen Quittungsblock hervorgenommen habe. Dabei habe er einen Schlag mit dem Gerät auf den Hinterkopf bekommen, sodass er geblutet habe. Der Beschuldigte sei dann ausgestiegen, um das Auto gekommen und habe seine Tür geöffnet. Dieser habe ihm gesagt, er habe seine Schlüssel und sein Mobiltelefon gestohlen. Er habe dann versucht, diesen zu beruhigen und diesem gesagt, dass er das Auto durchsuchen könne, was dieser dann auch ge-

- 15 - tan habe. Der Beschuldigte habe ihn dann mit dem Fuss getreten und mit der Faust auf den Kopf, die Brust und die Schulter geschlagen. Dieser habe seinen linken Arm gehalten und ihm auf den linken Oberarm geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 8 f.). Er sei dann aus dem Auto gestiegen und zu Boden gefallen, da die Schläge zu stark gewesen seien und er sich nicht mehr habe kontrollieren können. Der Be- schuldigte sei dann zu ihm gekommen und habe sich auf seinen Bauch gesetzt. Er sei aufgestanden und vom Auto weggelaufen, wobei der Beschuldigte zum Au- to zurückgekehrt sei und begonnen habe, zu suchen. Er habe dann gedacht, dass dieser etwas aus dem Auto stehlen würde, weshalb er zum Auto zurückgegangen sei. Als der Beschuldigte ihn gesehen habe, habe dieser die Tür geöffnet und ihn sofort mit dem Spray besprüht. Er habe diesen nach hinten gestossen und weil dieser betrunken gewesen sei, habe dieser zu torkeln begonnen. Dieser sei auf ihn gekommen und er sei auf den Boden gefallen. Der Beschuldigte sei auf ihn gesessen und habe ihm mit der Faust auf das linke Auge, die Brust und den lin- ken Oberarm geschlagen. Er habe dann versucht, aufzustehen, und der Beschul- digte sei auf die Seite gefallen. In diesem Moment sei sein Kollege, der Privatklä- ger 3, gekommen. Als der Beschuldigte zu Boden gefallen sei, habe er seine Hände nicht benutzt, weshalb er direkt aufs Gesicht gefallen sei. Er habe ver- sucht, wegzulaufen, der Beschuldigte sei aber zum Auto gegangen. Der Privat- kläger 3 sei dann zu ihm gekommen, wobei er zu Boden gefallen sei, weil er nicht mehr habe laufen können. Der Privatkläger 3 habe seine Verletzungen gesehen, auch dass er Schmerzen gehabt habe. Er habe auch am linken Knie eine Wunde gehabt (Urk. D1/5/6 S. 9). Er habe den Oberarm gebrochen und die Schulter ausgerenkt von den Schlägen, die er auf die Schulter und auf den Oberarm bekommen habe. Dies sei gewesen, als er im Auto gewesen sei, aber auch ausserhalb des Autos, als er am Boden gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihn zwei Mal geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 9). Auf die Frage, ob er sich gegen die Schläge gegen den Oberarm bzw. die Schul- ter irgendwie gewehrt habe und mit seinem linken Arm irgendwelche Bewegun- gen gemacht habe, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass er lediglich versucht

- 16 - habe, den Beschuldigten zu beruhigen, da er Schmerzen gehabt habe (Urk. D1/5/6 S. 9). Er habe vor diesem Vorfall keine Probleme mit seiner linken Schulter gehabt (Urk. D1/5/6 S. 9 f.). Auf die Frage, was er dazu sage, dass ein Ausrenken der Schulter mit einer ruck- artigen Bewegung oder einem Sturz auf die Schulter in Zusammenhang stehen müsse, erwiderte der Privatkläger 1, er sei vor diesem Vorfall gesund gewesen. Die Schläge, die der Beschuldigte ihm gegeben habe, seien alle auf die linke Sei- te erfolgt, die Mehrheit der Schläge. Er sei nur langsam heruntergefallen. Er sei mit den Beinen heruntergefallen, und zwar, weil er nicht mehr habe laufen kön- nen. Dies heisse nicht, dass er sich etwas brechen müsse, wenn er zu Boden fal- le. Die Faustschläge des Beschuldigten seien sehr stark gewesen (Urk. D1/5/6 S. 10). Auf die Frage nach dem Pfefferspray führte der Privatkläger 1 aus, dass er keinen solchen in seinem Taxi habe, da es verboten sei, irgendetwas im Auto mitzuneh- men, und jede Woche die Polizei komme und das Auto durchsuche. Als Taxifah- rer dürfe man keinen Pfefferspray mitnehmen, ansonsten man von der Polizei an- gezeigt werde (Urk. D1/5/6 S. 15). Bezüglich seines Sturzes führte der Privatkläger 1 weiter aus, dass er das erste Mal, als er aus dem Auto gestiegen sei, vom Beschuldigten mit dem Fuss getre- ten und mit Faustschlägen empfangen worden sei. In diesem Moment sei er aber noch im Auto gesessen. Der Beschuldigte habe die Tür geöffnet und ihn geschla- gen. Nachdem dieser ihm gesagt habe, er habe ihm die Schlüssel und das Mobil- telefon gestohlen, habe er dem Beschuldigten gesagt, er solle das Auto durchsu- chen, was dieser dann getan habe. Danach sei dieser zu ihm zurückgekommen und habe ihn geschlagen, während er im Auto gesessen sei. Zuerst habe der Be- schuldigte ihn mit dem Fuss getreten und nachher mit Faustschlägen. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und zu Boden gefallen. Der Beschuldigte habe sich dann auf seinen Bauch gesetzt, wobei er schnell wieder aufgestanden sei. So sei der erste Sturz gewesen. Der zweite Sturz sei geschehen, nachdem er wieder ins Au- to gegangen sei. Der Beschuldigte habe die Tür geöffnet und ihn besprüht, worauf er diesen zurückgestossen habe. Dieser habe sich dann umgedreht, sei zu ihm

- 17 - gekommen, weshalb er zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte sei dann wieder auf ihn gesessen und habe ihn erneut mit der Faust geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 15 f.). Als er zu Boden gegangen sei, sei er auf die Knie gefallen. Danach sei der Beschuldigte wieder auf ihn gesessen und habe ihn geschlagen. Als dieser auf ihm gelegen sei, habe er die Beine gestreckt und dieser sei auf ihn gesessen (Urk. D1/5/6 S. 16). 2.3.1.3. Befragung vor Vorinstanz Der Privatkläger 1 schilderte nochmals gekürzt, dass er den Beschuldigten vom Club D._____ bis zum K._____ gefahren habe, als dieser habe umkehren wollen. Dieser sei unruhig und ein bisschen genervt gewesen. Dieser sei dann in den Club D._____ gegangen, während er draussen auf ihn gewartet habe. Nachdem der Beschuldigte zurückgekommen sei und sie weitergefahren seien, sei dieser nicht ganz normal gewesen. Dieser habe während der Fahrt im Auto herumge- schlagen und verletzende Wörter gesagt. Am Schluss habe der Beschuldigte ihm vorgeworfen, dass er dessen Mobiltelefon und Schlüssel gestohlen habe. Nach- dem sie am Ziel angekommen seien und der Beschuldigte mit dem Kreditkarten- lesegerät bezahlt habe, habe dieser ihm das Gerät auf den Kopf und ihn nachher auch weiter geschlagen. Wenn der Privatkläger 3 nicht ganz am Schluss gekom- men wäre, hätte der Beschuldigte ihn wirklich schwer verletzt. Dieser sei zwei Mal auf seinem Körper gesessen und habe ihn beide Male geschlagen. Der Beschul- digte sei zwei Mal auf seiner Brust gesessen und habe ihn auf die linke Schulter geschlagen (Prot. I S. 17 f.). Auf die Frage, ob er nochmals schildern könne, was zwischen dem Vorfall mit dem Kreditkartenlesegerät und dem Eintreffen des Privatklägers 3 passiert sei, führte der Privatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte danach ausgestiegen, um das Auto gelaufen sei, und die Fahrertür geöffnet habe. Dann habe dieser begon- nen, ihn mit dem Fuss und der Hand zu schlagen. Er habe versucht, zu fliehen, bevor ihm dies gelungen sei, habe ihn der Beschuldigte aber festgehalten und zu Boden geworfen. Nachdem er habe fliehen können, habe der Beschuldigte das Auto durchsucht. Als er dann wieder zum Auto zurückgekehrt sei, habe der Be- schuldigte ihn erneut festgehalten und ihn geschlagen (Prot. I S. 18).

- 18 - Auf Vorhalt, er habe anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme nicht ausge- sagt, dass der Beschuldigte ihn festgehalten habe und er dann zu Boden gefallen sei, führte der Privatkläger 1 aus, dass er sich aber erinnere, von diesem zwei Mal festgehalten worden zu sein, dieser auf seiner Brust gesessen sei und ihn ge- schlagen habe. Als der Beschuldigte auf seiner Brust gesessen sei, habe dieser ihn mit den Fäusten ins Gesicht und auf die linke Schulter geschlagen. Er glaube, dass er, nachdem er auf dem Boden gelegen sei und der Beschuldigte ihn ge- schlagen habe, versucht habe, zu fliehen. Aber als der Privatkläger 3 gekommen sei, habe dieser gesehen, wie der Beschuldigte auf seiner Brust gesessen sei und ihn geschlagen habe (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte habe ihn auch mit einem Pfefferspray besprüht. Er habe dann versucht, sein Gesicht wegzudrehen. Dieser Vorfall sei während dem Streit pas- siert. Soweit er sich erinnern könne, sei dies gewesen, nachdem er zum Auto zu- rückgekehrt sei. Auf die erneute Frage, weshalb er zu Boden gegangen sei, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, soweit er sich erinnern könne, sei er zu Boden gefallen, nachdem ihn der Beschuldigte festgehalten und geschlagen habe. Dieser habe ihn festgehalten und zu Boden gebracht. Dieser habe ihn an seinem Hemd festgehalten, weshalb es zerrissen sei (Prot. I S. 21). Weiter führte der Privatkläger 1 aus, dass er sich die Schulter bzw. den Arm auf- grund der Schläge auf seine Schulter gebrochen habe (Prot. I S. 22). Er glaube, als der Privatkläger 3 gekommen sei, sei er bewusstlos gewesen (Prot. I S. 23). 2.3.1.4. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung Der Privatkläger 1 wiederholte seine Aussagen aus den bisherigen Einvernahmen und gab darüber hinaus zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihm mit dem Fuss auf die Brust geschlagen habe, auch mit dem Fuss, nämlich dem Schuh, auf das Ge- sicht. Dieser habe ihn an seinem linken Arm weggezogen und ihm mit der Faust auf den Oberarm geschlagen. Als er aus dem Auto ausgestiegen sei, habe ihn der Beschuldigte auf den Boden gestossen und sei auf seine Brust gesessen.

- 19 - Dieser habe dann begonnen, auf seinen linken Oberarm zu schlagen. Er sei dann aufgestanden und habe versucht, zu fliehen. Als er zum Auto zurückgekehrt sei, habe der Beschuldigte ihn wieder auf den Boden gestossen, weshalb er diesen auch weggestossen habe. Er sei dann zu Boden gefallen und der Beschuldigte sei wieder auf seinen Bauch gesessen (Prot. II S. 22 f.). Auf die Frage, wie es zu seiner Schulterverletzung gekommen sei, sagte der Pri- vatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte zwei Mal auf seinen Bauch gesessen sei, aber alle Schläge, die dieser gegen ihn gerichtet habe, seien auf sein Gesicht und seine Schulter gewesen (Prot. II S. 25). Auf Vorhalt, dass diese Verletzung ge- mäss Ausführungen der Ärzte eher von einem Sturz als von Schlägen stammen würde, da es schwierig sei, so etwas mit Schlägen zu bewerkstelligen, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass er eigentlich nie zu Boden gefallen sei, ausser als der Beschuldigte ihn weggestossen habe. Als er an jenem Tag zu Boden ge- fallen sei, sei er aber auf seinen Rücken und nicht auf seine Schulter gefallen (Prot. II S. 25). 2.3.2. Aussagen des Beschuldigten 2.3.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 22. Mai 2015 Der Beschuldigte führte aus, er wisse zwar nicht mehr, wo er ins Taxi gestiegen sei, mit diesem sei er aber zu sich nach Hause gefahren. Noch während der Fahrt sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Taxifahrer gekommen. Als sie bei ihm zu Hause angekommen seien, sei es weitergegangen, indem der Pri- vatkläger 1 ausgestiegen, um das Auto gelaufen sei, seine Türe geöffnet und an- gefangen habe, ihn zu schlagen. Er habe dann mit der rechten Hand abgewehrt und seine Schlüssel im Wagen verloren. Er habe den Schlüssel gesucht, diesen aber nicht gefunden. Weil der Privatkläger 1 ihn immer weiter geschlagen habe, sei er aus dem Auto geflüchtet und zum Fahrstuhl bei ihm zu Hause gelaufen. Der Privatkläger 1 sei ihm nachgelaufen und habe ihm mit einem Pfefferspray ins Ge- sicht gesprüht. Er sei diesem dann entgegengegangen und habe begonnen, sich zur Wehr zu setzen, indem er versucht habe, diesem die Pfefferspraydose aus der Hand zu schlagen. So sei es dann zu der Handgreiflichkeit gekommen und sie

- 20 - hätten sich geprügelt. Er wisse nicht, wie lange dies gegangen sei. Währenddes- sen sei er gestürzt. Weil er aufs Gesicht gefallen sei, sei der linke Schneidezahn abgebrochen. Irgendwann hätten sie aufgehört, weil sie erschöpft gewesen seien. Sie hätten sich dann schon fast vertragen. Er habe dem Privatkläger 1 gesagt, dass er den Schlüssel wolle und dann nach Hause gehe. Dieser habe ihm erlaubt, nochmals im Taxi nach dem Schlüssel zu suchen. Als er gesucht habe, sei der Privatkläger 1 daneben gestanden. Dann sei ein weiterer Taxifahrer hinzu ge- kommen. Dieser habe gesagt, dass er weggehen solle, ansonsten würde er ihn zusammenschlagen (Urk. D1/5/1 S. 2). Auf die Frage, wieso es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass der Privatkläger 1 nicht gewusst habe, wo seine Adresse sei, obwohl er diesem Richtung Tierspital gesagt habe. Er habe diesem dann gesagt, er solle seinen Beruf richtig ausüben, worauf dieser es im Navi eingegeben habe. Ihn habe auch gestört, dass der Privatkläger 1 so abrupt gefahren sei. Er habe diesen auf dessen Fahrweise angesprochen, worauf dieser etwas entgegnet habe, er wisse aber nicht mehr was. Er habe den Privatkläger 1 gefragt, ob seine Frau stolz auf ihn sei als Taxifahrer, der nicht wisse, wohin er fahren müsse. Als letztes habe er zu diesem gesagt, dass er gerne einen Rabatt hätte, weil Bildung kosten würde (Urk. D1/5/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte räumte ein, den Privatkläger 1 auch geschlagen zu haben. Nachdem dieser ihn mit dem Pfefferspray besprüht habe, sei er diesem entge- gengegangen und habe versucht, ihm den Spray aus der Hand zu schlagen. Dies sei noch auf dem Trottoir direkt vor seiner Liegenschaft gewesen. Er habe dem Privatkläger 1 mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Er wisse nicht mehr, wie viele Male er geschlagen habe. Er habe diesen im Gesicht getroffen, auf seiner linken Gesichtshälfte. Er wisse nicht, ob dieser dadurch verletzt worden sei. Die- ser sei rot im Gesicht gewesen. Er könne nicht mehr sagen, ob das ganze Blut von ihm oder dem Privatkläger 1 gewesen sei. Er könne sich nicht mehr daran er- innern, ob er den Privatkläger 1 anderweitig tätlich angegangen sei. Er könne nur sagen, dass der Privatkläger rot im Gesicht gewesen sei vom Blut. Als er nach der Auseinandersetzung nach seinem Schlüssel im Taxi gesucht habe, sei der

- 21 - Privatkläger 1 noch neben ihm gestanden, als die Polizei vor Ort gewesen sei, sei dieser am Boden gelegen und behandelt worden (Urk. D1/5/1 S. 4). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er keine Ahnung habe, woher die Frak- tur am Oberarm des Privatklägers 1 stamme. Er habe keinerlei Erinnerungen an den Ablauf. Er meine, dass er die Taxifahrt nicht bezahlt habe, sondern er zum Fahrstuhl geflüchtet sei, als der Privatkläger 1 ihn zu schlagen begonnen habe. Er habe keine Erinnerungen mehr daran, dass er die Fahrt bezahlt habe (Urk. D1/5/1 S. 4 f.). Auf Vorhalt, dass er dem Privatkläger 1 das Kreditkartenlesegerät auf den Kopf geschlagen, dann ausgestiegen, auf die Fahrerseite gelaufen und diesen getreten haben soll, sagte der Beschuldigte aus, dass das so nicht stimme. Er könne sich daran erinnern; das stimme nicht (Urk. D1/5/1 S. 5). Der Beschuldigte führte zudem aus, dass er nicht wisse, woher der Privatkläger 1 den Pfefferspray gehabt habe. Er wisse nicht, ob er diesem den Pfefferspray er- folgreich habe aus der Hand schlagen können. Bei der Prügelei habe dieser nicht mehr gesprüht. Er könne nichts über den Verbleib des Pfeffersprays sagen. Er könne sich nicht erinnern, dass er diesen auch gegen den Privatkläger 1 benutzt haben soll. Es sei aber nicht sein Pfefferspray gewesen (Urk. D1/5/1 S. 6). Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er keine Erin- nerungen daran habe, ob das Kreditkartenlesegerät bei der Auseinandersetzung als Tatwaffe eingesetzt worden sei. Er habe auch keinerlei Erinnerungen daran, dass er den Privatkläger 1 damit geschlagen habe. Auch daran, dass er diesen mit Füssen getreten haben soll, als dieser am Boden gelegen sei, habe er keine Erinnerung mehr (Urk. D1/5/1 S. 6). 2.3.2.2. Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 Der Beschuldigte führte erneut aus, dass er sich nicht an Beschimpfungen erin- nern könne. Er erinnere sich, dass er über den Fahrstil des Privatklägers 1 verär- gert gewesen sei, da dieser sehr abrupt gefahren sei. Er könne sich auch nicht an die Zahlung mit der Karte erinnern. Es stimme aber, dass er mit der Karte bezahlt

- 22 - habe, was er anhand seiner Rechnung überprüft habe. Er könne sich erinnern, dass er den Privatkläger 1 beleidigt habe, indem er diesen gefragt habe, ob seine Frau stolz auf ihn sei, da er nicht fahren könne und nicht wisse wohin. Er könne sich nicht erinnern, dass er ausgestiegen, nach vorne zum Privatkläger 1 gegan- gen sein und diesen geschlagen haben soll. Er könne sich auch nicht daran erin- nern, dass er das Kreditkartenlesegerät als Schlagmittel benutzt habe. Er sei hin- ten rechts im Taxi gesessen und habe nach seinem Schlüssel gesucht. Die Tür rechts hinten sei offen gewesen, der Privatkläger 1 sei dort gestanden und habe ihm ins Gesicht geschlagen. Er habe mehrere Schläge über sich ergehen lassen. Er habe mit der rechten Hand so gut wie möglich versucht, das abzuwenden. Er habe nach einer Weile die Suche nach seinem Schlüssel aufgegeben, sei ausge- stiegen und zum Fahrstuhl gelaufen. Als er im Fahrstuhl gestanden und die Tür gerade zugegangen sei, sei der Privatkläger 1 dort gestanden und habe ihn mit Pfefferspray besprüht. Dieser habe ihn im Gesicht getroffen, allerdings sei er nicht ausser Gefecht gesetzt gewesen. Er sei dann dem Privatkläger 1 entgegenge- gangen und habe angefangen, sich zu wehren, sodass die Handgreiflichkeiten angefangen hätten. Während den Handgreiflichkeiten sei er auch hingefallen (Urk. D1/5/6 S. 10 f.). 2.3.2.3. Befragung vor Vorinstanz Der Beschuldigte wiederholte seine bisherigen Ausführungen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft. Ergänzend bestätigte er, dass er und der Privatkläger 1 sich gegenseitig mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen hätten. Er sei dann während der Auseinandersetzung hingefallen, was nicht wegen des Alko- hols, sondern der Schläge gewesen sei. Er sei während der Schlägerei hingefal- len, wahrscheinlich eine Konsequenz des Alkohols und der Schläge (Prot. I S. 33). 2.3.2.4. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung Der Beschuldigte gab zu Protokoll, keine Erinnerungen mehr an die Taxifahrt sel- ber zu haben. Gemäss seiner Erinnerung habe die körperliche Auseinanderset- zung erst angefangen, nachdem er den Privatkläger 1 unflätig bezeichnet, dieser

- 23 - die hintere Fahrzeugtür geöffnet und begonnen habe, ihn zu schlagen. Der Be- schuldigte verneinte sowohl die Frage, ob er wisse, wie es zu den doch recht gra- vierenden Verletzungen des Privatklägers 1 gekommen sei, als auch die Frage, ob er sich daran erinnere, die Fahrt mit Karte bezahlt zu haben (Prot. II S. 28 ff.). Auf Vorhalt, wieso er denn nicht wisse, wessen Blut es im Taxi gewesen sei, wenn gemäss seinen Aussagen nur er geblutet habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass seine Antwort auf die Frage, ob der Privatkläger 1 geblutet habe, gewesen sei, dass er es nicht wisse, aber wahrscheinlich dann schon (Port. II S. 30). Auf die Frage, woher seine Verletzungen gestammt hätten, sagte der Beschuldig- te aus, dass diese durch die Schläge entstanden seien, die er erhalten habe, als er hinten rechts gesessen sei und nach seinem Schlüssel gesucht habe, während der Privatkläger 1 auf ihn eingeschlagen habe und von der Auseinandersetzung, die er gehabt habe, nachdem er mit dem Pfefferspray vollgesprüht worden sei, währenddessen er auf den Privatkläger 1 gestürzt sei. Auf die Frage, ob er aufs Gesicht gefallen sei, führte der Beschuldigte aus, das wisse er nicht (Prot. II S. 30 f.). 2.3.3. Aussagen des Privatklägers 3 2.3.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 3. Juni 2015 Der Privatkläger 3 führte aus, dass er und der Privatkläger 1 zusammen als Taxi- fahrer während den gleichen Schichten arbeiten würden und dabei via Telefon miteinander verbunden seien. Wenn ein Kunde einsteige, würden sie dem ande- ren immer sagen, wohin die Fahrt gehe. In der Tatnacht sei ein Kunde beim Pri- vatkläger 1 eingestiegen und er glaube, dass der Privatkläger 1 ihm gesagt habe, die Fahrt gehe an die F._____-strasse ... Wenn ein Kunde im Taxi sitze, würden sie nicht mehr miteinander sprechen. Der Privatkläger 1 habe ihm dann gesagt, dass er nochmals zurück in die Bar müsse, bei welcher er den Kunden eingela- den habe, weil dieser sein Mobiltelefon verloren habe. Weil der Kunde nochmals zurück in die Bar gegangen sei, habe der Privatkläger 1 auch mit ihm sprechen

- 24 - können. Danach sei der Kunde wieder eingestiegen und sie seien an die F._____- strasse … gefahren. Unterwegs habe er gehört, wie der Kunde geschrien und auf etwas eingeschlagen habe. Dieser sei wütend gewesen, weil er sein Mobiltelefon verloren habe. Dies habe nichts mit dem Privatkläger 1 zu tun gehabt. Er habe den Privatkläger 1 dann gefragt, ob alles in Ordnung sei, worauf dieser gesagt habe, der Kunde hätte sein Mobiltelefon verloren. Der Kunde habe dem Privatklä- ger 1 den Weg gewiesen und diesen angeschrien, ihm "Arschloch" gesagt. Der Kunde habe nur noch "rechts Arschloch, links Arschloch" gesagt. Als der Privat- kläger 1 angekommen sei, habe er gehört, wie der Kunde die Fahrt habe mit Kar- te bezahlen wollen. Danach habe der Privatkläger 1 plötzlich ins Telefon ge- schrien, dass er soeben geschlagen worden sei. Er habe gehört, wie eine Tür zu- geknallt sei und dann sei es ruhig gewesen (Urk. D1/5/3 S. 1 f.). Er sei dann an die F._____-strasse gefahren, wo er das Taxi des Privatklägers 1 auf der linken Strassenseite habe stehen sehen. 5 Meter vor dem Taxi habe er zwei weisse Hemden gesehen, wobei einer oben gewesen sei und auf den unte- ren eingeschlagen habe. Der obere sei dann auf den Boden geflogen. Weil er am Parkieren gewesen sei, habe er noch nicht gesehen, wer wer gewesen sei. Nach- dem der Mann zu Boden gestürzt sei, sei dieser wieder aufgestanden und da ha- be er gesehen, dass es der Beschuldigte gewesen sei. Dieser sei dann zum Taxi des Privatklägers 1 gelaufen und habe die Tür geöffnet. Er sei zum Privatkläger 1 gegangen, welcher seinen linken Arm gehalten und über starke Schmerzen ge- klagt habe, und habe sich um diesen gekümmert. Der Privatkläger 1 habe stark im Gesicht geblutet und geschrien (Urk. D1/5/3 S. 2). Der Privatkläger 1 habe ihm dann gesagt, er solle den Beschuldigten, welcher sich ins Taxi gebeugt und etwas gesucht habe, von seinem Fahrzeug wegneh- men. Am Schluss sei der Beschuldigte mit dem Kreditkartenlesegerät in der Hand wieder ausgestiegen und habe die Quittung gewollt. Der Privatkläger 1 sei hinzu- gekommen und habe ihm das Gerät weggenommen. Es habe dann keinen Streit mehr gegeben. Der Beschuldigte und der Privatkläger 1 hätten sich sogar umarmt und der Beschuldigte habe gesagt, dass jetzt alles wieder gut sei. Dann sei die Polizei gekommen. Er habe dem Privatkläger 1 gesagt, dieser solle sich wegen

- 25 - seines Arms ins Auto setzen. Zusammen mit der Polizei hätten sie diesen danach auf den Boden gelegt, bis die Sanität gekommen sei (Urk. D1/5/3 S. 2). Der Privatkläger 3 führte weiter aus, der Privatkläger 1 habe ihm danach gesagt, dass der Beschuldigte auf das Armaturenbrett oder gegen die Tür geschlagen habe. Der Privatkläger 1 habe ihm nicht sofort gesagt, wohin ihn der Beschuldigte geschlagen habe. Erst danach habe dieser ihm gesagt, dass der Beschuldigte ihm das Kreditkartenlesegerät auf den Kopf geschlagen habe und dann aus dem Taxi ausgestiegen sei (Urk. D1/5/3 S. 3). Er habe nicht genau gesehen, wie es zum Sturz des Beschuldigten gekommen sei. Er habe lediglich gesehen, dass dieser auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe und dann plötzlich zu Boden gestürzt sei. Nachdem der Beschuldigte wieder aufgestanden sei, sei der Privatkläger 1 neben diesem auf dem Rücken am Bo- den gelegen, habe seinen Arm gehalten und geschrien (Urk. D1/5/3 S. 4). 2.3.3.2. Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 Der Privatkläger 3 wiederholte seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen und bestätigte nochmals, dass er während der Fahrt telefo- nischen Kontakt mit dem Privatkläger 1 gehabt habe. Der Beschuldigte sei dann in das Taxi des Privatklägers 1 eingestiegen und es sei zu einer Schlägerei im Auto gekommen; nicht zu einer persönlichen Schlägerei, sondern zu einem Schlag im Auto. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 beschimpft, bis diese am Ziel angekommen seien. Das Letzte was er gehört habe, sei ein Geschrei vom Privatkläger 1 gewesen, welcher gesagt habe, dass er geschlagen worden sei. Danach habe er nichts mehr gehört, weil das Telefon im Auto geblieben sei. Er sei dann direkt Richtung F._____-strasse gefahren. Als er dort angekommen sei, habe er den Beschuldigten über dem Privatkläger 1 gesehen. Als er habe anhal- ten wollen, habe er gesehen, wie der Beschuldigte heruntergefallen sei und nach- her in Richtung des Autos des Privatklägers 1 gegangen sei. Er sei dann zum Pri- vatkläger 1 gegangen, welcher am Boden gewesen sei, seine Hand gehalten und geschrien habe. Der Privatkläger 1 und der Beschuldigte seien mit Blut ver- schmiert gewesen und am Boden habe es auch Blut gehabt (Urk. D1/5/6 S. 4 f.).

- 26 - Weiter führte der Privatkläger 3 aus, er habe gesehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 geschlagen habe, als dieser über dem Privatkläger 1 gewesen sei. Der Privatkläger 1 sei am Boden gelegen und habe seine linke Hand gehalten. Dieser habe Blut im Gesicht und an seinen Kleidern gehabt. Dieser habe Schmerzen am Arm gehabt (Urk. D1/5/6 S. 6). Wo genau der Beschuldigte den Privatkläger 1 am Körper geschlagen habe, habe er nicht gesehen. Dieser habe sich aber auf den Privatkläger 1 gesetzt und diesen geschlagen. Während dieser Zeit sei er auf die Fahrt konzentriert gewesen (Urk. D1/5/6 S. 18). 2.3.4. Aussagen der Zeugin H._____ Gegenüber der Polizei äusserte sich H._____ am 29. März 2015 sinngemäss da- hingehend, dass sie aus dem Fenster geschaut und gesehen habe, wie der ande- re Taxichauffeur, also nicht der Verletzte, begonnen habe, den Deutschen zu schlagen. Dieser sei dann zum Taxi gegangen und habe irgendetwas gesucht. So habe es zumindest ausgesehen. Erst als die Polizei gekommen sei, habe der ver- letzte Taxichauffeur begonnen, grosse Schmerzen zu haben. Davor sei er herum- gelaufen (Urk. D1/1 S. 5). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2015 sagte sie aus, dass sie einen Teil aus ihrem Fenster habe beobachten können. Als sie hinausgesehen habe, sei der zweite Taxichauffeur hinzugekommen und habe den Deutschen ge- schlagen. Es sei allerdings zuvor schon etwas passiert, was sie aber nicht gese- hen habe. Der erste Taxifahrer habe erst, als die Polizei gekommen sei, so getan, als ginge es ihm sehr schlecht. Sie habe die Geschehnisse gut gesehen, da sie im F._____-hof im 2. Stockwerk wohne, die Distanz betrage nur etwa 50 Meter. Es habe keine Hindernisse im Weg und Strassenlaternen gehabt (Urk. D1/5/4 S. 1 f.). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 27. März 2018 bestätigte sie, soweit sie sich erinnern konnte, ihre bisher getätigten Aussagen (Urk. D1/5/10).

- 27 - 2.3.5. Fotodokumentation Seitens der Polizei wurde eine Fotodokumentation des Tatortes und der Verlet- zungen des Beschuldigten sowie derjenigen des Privatklägers 1 9 Tage nach dem Ereignis erstellt (Urk. D1/6). 2.3.6. Arztberichte 2.3.6.1. Austrittsberichte des Universitätsspitals Zürich Gemäss Austrittsbericht vom 3. April 2015 wurde der Privatkläger 1 am 29. März 2015 durch die Sanität ins Spital gebracht, nachdem er als Taxifahrer in eine Auseinandersetzung mit einem randalierenden Gast verwickelt gewesen sei. Im Bericht wird festgehalten, dass eine kurzfristige Bewusstlosigkeit fraglich vorgele- gen und der Privatkläger 1 initial Nasenbluten gehabt hatte. Der Privatkläger 1 habe zudem starke Schmerzen im Bereich der linken Schulter sowie eine Prellung des Knies beklagt. Der Befund des Spitals lautet auf dislozierte mehrfragmentäre Tuberculum majus-Fraktur Humerus links, erstmalige traumatische Schulterluxati- on, leichtes Schädel-Hirn-Trauma und Kniekontusion links. Die linke Schulter wurde bis zur operativen Versorgung am 30. März 2015 mittels Ortho-Gilet ruhig- gestellt, bei zumeist guter Schmerzkompensation gewährleistet mittels patienten- gesteuerter Morphin-Pumpe (Urk. D1/7/1/3/1). Im Austrittsbericht vom 7. April 2015 wird die Diagnose gemäss Austrittsbericht vom 3. April 2015 erneut bestätigt (Urk. D1/7/1/4/4). 2.3.6.2. Bericht von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich Aus diesem Bericht geht hervor, dass der Privatkläger 1 vom 29. März bis 3. April 2015 sowie vom 11. bis 4. Juli 2016 (recte: 14. Juli 2016, Urk. D1/7/1/4/6) hospita- lisiert gewesen ist und die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen werden be- stätigt (Urk. D1/7/1/3/3).

- 28 - 2.3.6.3. Ärztlicher Befundbericht von Dr. med. J._____ In diesem Bericht wird festgehalten, dass es beim ersten Spitalaufenthalt des Pri- vatklägers 1 vom 29. März bis 3. April 2015 zu einem Einrenken und einer Opera- tion der rechten (recte: linken) Schulter gekommen und beim zweiten Spitalau- fenthalt vom 11. bis 14. Juli 2016 das Operationsmaterial an der rechten (recte: linken) Schulter entfernt worden ist (vgl. Urk. D1/7/1/4/5; Urk. D1/7/1/4/6). Vom

17. April 2015 bis 22. Februar 2017 hat die Unfall-Nachbehandlung sowie die all- gemeine hausärztliche Betreuung stattgefunden. Aus dem Ereignis vom 29. März 2015 hat der Privatkläger 1 eine traumatische Schulterluxation links mit mehr- fragmentärem Knochenabriss am Oberarmkopf, ein leichtes Schädel-Hirn- Trauma, eine Nasenkontusion mit Blutung ohne Fraktur sowie eine Kniekontusion links erlitten (Urk. D1/7/1/4/2). 2.3.6.4. Operationsbericht Unfallchirurgie, Universitätsspital Zürich Am 30. März 2015 kam es aufgrund der dislozierten mehrfragmentären Tuber- culum majus-Fraktur Humerus links zu einer Operation beim Privatkläger 1 (Urk. D1/7/1/4/5). 2.3.7. Kurzbericht des FOR Gemäss Kurzbericht vom 30. Juni 2015 konnten auf der Unterseite des Kreditkar- tenlesegerätes blutige Kontaktspuren festgestellt werden (Urk. D1/8/4 S. 2), was so auch aus der Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich hervorgeht (Urk. D1/8/1).

3. Beweiswürdigung 3.1. Allgemeine Grundsätze Die für die Beweiswürdigung geltenden Grundsätze wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66 S. 11 f.).

- 29 - 3.2. Glaubwürdigkeit 3.2.1. Privatkläger 1 Der Privatkläger 1 hat aufgrund seiner Stellung im Verfahren und der von ihm gel- tend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfah- rens. Da er im gleichzeitig geführten Verfahren als Beschuldigter auftritt, war er bei seinen Einvernahmen nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Zudem dürfte er als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. 3.2.2. Beschuldigter Der Beschuldigte ist vom vorliegenden Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günsti- gen Licht darzustellen. Dies führt dazu, dass seine Aussagen wie diejenigen des Privatklägers 1 vor dem Hintergrund der Interessenlage zu würdigen sind. Auch seitens des Beschuldigten liegen keine Hinweise vor, die an seiner Glaubwürdig- keit zweifeln liessen. 3.2.3. Privatkläger 3 Der Privatkläger 3 wurde als Auskunftsperson einvernommen und war damit nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Als Geschä- digter und direkt Betroffener dürfte auch er ein gewisses eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Zudem pflegte er zum Privatkläger 1 ein freund- schaftliches Verhältnis, die beiden wohnten und arbeiteten zusammen (Urk. D1/5/6 S. 4 und S. 13 f.). Seinen Aussagen ist entsprechend mit einer ge- wissen Vorsicht zu begegnen, es besteht aber keine Veranlassung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

- 30 - 3.2.4. H._____ H._____ gab an, keinen der Beteiligten zu kennen. Sie glaube, der Beschuldigte wohne im selben Haus wie sie. Sie habe diesen aber noch nie zuvor gesehen (Urk. D1/1 S. 5; Urk. D1/5/10 S. 2). Der Privatkläger 3 äusserte sich zwar dahin- gehend, dass er glaube, diese würde den Beschuldigten kennen und sei dessen Freundin oder Nachbarin (Urk. D1/5/3 S. 5), den Akten sind aber keinerlei Hinwei- se zu entnehmen, die auf eine persönliche Beziehung zwischen ihr und dem Be- schuldigten und eine dadurch begründete Voreingenommenheit schliessen lies- sen. Hinzukommt, dass H._____ als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Straf- androhung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat. Es besteht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. 3.3. Aussagen 3.3.1. Aussagen des Privatklägers 1 Der Privatkläger 1 beschrieb nachvollziehbar und konstant, dass der Beschuldigte ihn während der Fahrt zuerst beschimpft und sich ihm gegenüber respektlos ver- halten habe, ihm am Zielort nach Bezahlung der Fahrt das Kreditkartenlesegerät über den Hinterkopf geschlagen und ihn danach mittels Fusstritten und Schlägen insbesondere gegen den Kopf, die Brust, den linken Oberarm und die Schulter traktiert habe. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und infolge der starken Schlä- ge auf die Knie zu Boden gefallen, wobei sich der Beschuldigte auf ihn gesetzt habe. Dieser habe dann weiter im Fahrzeug nach dem verlorenen Schlüssel ge- sucht und ihn mit Pfefferspray besprüht, als er sich dem Fahrzeug genähert habe. Er sei dann erneut zu Boden gestürzt, während sich der Beschuldigte auf ihn ge- setzt und ihn wieder mit der Faust gegen das linke Auge, die Brust und den linken Oberarm geschlagen habe, bevor der Privatkläger 3 dazugekommen sei. Der Privatkläger 1 schilderte bereits die Vorgeschichte, insbesondere dass sie nochmals zum Club D._____ hätten zurückfahren müssen, da der Beschuldigte dessen Mobiltelefon und Schlüssel verloren habe und dieser dann während der Taxifahrt aufgebracht gewesen sei und ihn beschimpft habe, äusserst detailliert

- 31 - und in sich schlüssig. Seine Schilderungen, mit welchen Worten der Beschuldigte ihn beschimpft habe und dass dieser während der Fahrt gegen die Fahrertür und die Front geschlagen haben, wirken authentisch und lebensnah. Auch seine de- taillierte Schilderung, wonach er aufgrund des ausfälligen Verhaltens des Be- schuldigten angehalten und diesen zum Aussteigen aufgefordert habe, dann aber doch weitergefahren sei, als sich dieser geweigert habe (Urk. D1/5/2 S. 1), lassen den Vorfall erlebt wirken und sein Verhalten ist unter Berücksichtigung, dass er ansonsten wohl keine Einnahmen aus dieser Fahrt erzielt hätte und im Hinblick auf die Vermeidung eines Konflikts nachvollziehbar. Ebenso detailliert und reali- tätsnah schilderte der Privatkläger 1 den Vorfall mit dem Kreditkartenlesegerät. Dass der Beschuldigte eine zusätzliche Quittung verlangt habe, passt zudem zu dessen provozierendem Verhalten während der Fahrt, da kein Grund ersichtlich ist, wieso er neben der Quittung für die Bezahlung mit der Kreditkarte eine weitere Quittung benötigt hätte. Der Privatkläger 1 schilderte den Geschehensablauf und die einzelnen Handlun- gen bei allen Einvernahmen detailliert und nachvollziehbar. Zwar fällt in Überein- stimmung mit der Vorinstanz auf (Urk. 66 S. 26 ff. und S. 33 ff.), dass seine Aus- sagen gewisse Lücken oder kleinere Abweichungen aufweisen. Diese beziehen sich allerdings entgegen der Vorinstanz nicht auf das eigentliche Kerngeschehen, welches er konstant und schlüssig schilderte, sondern betreffen vorwiegend Ne- bensächlichkeiten. Entsprechend ist auch nicht weiter von Bedeutung, dass er an- lässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausführte, als der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen habe, sei er davongelaufen und auf den Boden gefallen (Urk. D1/5/2 S. 2), während er anlässlich der Konfrontationseinvernahme ausführ- te, er sei aus dem Auto gestiegen und zu Boden gefallen, da die Schläge zu stark gewesen seien (Urk. D1/5/6 S. 9), und vor Vorinstanz zu Protokoll gab, als der Beschuldigte ihn geschlagen habe, habe er versucht, zu fliehen, bevor ihm dies gelungen sei, habe dieser ihn aber festgehalten und zu Boden geworfen (Prot. I S. 18). Zwar ergeben sich gewisse Abweichungen in der Darstellung, wie genau es zu diesem Sturz gekommen ist, und indem der Privatkläger 1 vor Vorinstanz ausführte, der Beschuldigte habe ihn zu Boden gebracht und sein Hemd sei zer- rissen, weil dieser ihn daran festgehalten habe (Prot. I S. 21), ist auch eine gewis-

- 32 - se Aggravierungstendenz erkennbar, was auch anlässlich der Berufungsverhand- lung deutlich wurde, bei welcher der Privatkläger 1 aussagte, der Beschuldigte habe ihm mit dem Fuss auf die Brust geschlagen, auch mit dem Fuss, nämlich dem Schuh, auf sein Gesicht und als dieser ihn weggestossen habe, sei er zu Boden und auf seinen Rücken gefallen (Prot. II S. 23 und S. 25). Die Verteidigung wies zutreffend daraufhin, dass es sich dabei um eine neue, aggravierte Sachver- haltsdarstellung handelte (Prot. II S. 36 f.). Dass es unter der Einwirkung des Be- schuldigten aber zu einem Sturz gekommen ist, sagte der Privatkläger 1 in allen Einvernahmen konstant aus. Gewisse Abweichungen in den Aussagen bezüglich einzelner Details sind bei dynamischen Geschehen ohne Weiteres nachvollzieh- bar, zumal es gewisse Schwierigkeiten bereitet, schnelle und dynamische Bewe- gungsabläufe rückblickend zu schildern. Dass sich gewisse Widersprüchlichkeiten bei der Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 (Urk. D1/5/6) und der Befragung vor Vorinstanz am 3. Juli 2018 (Prot. I S. 6) respektive anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Oktober 2019 (Prot. II S. 4) insbesondere auch aufgrund der seit der Tat vom 29. März 2015 verstrichenen Zeit ergeben können, da das Erinnerungsvermögen bezüglich einzelner Details nachlässt, ist durchaus nachvollziehbar, liegen zwischen der Tat und den einzelnen Einvernahmen doch mehr als ein respektive mehr als drei oder vier Jahre. Der Privatkläger 1 machte vor Vorinstanz auch geltend, dass er sich nicht mehr an alle Details erinnern kön- ne, da er sehr viele Medikamente einnehme (Prot. I S. 18). Zudem sind gewisse Ungereimtheiten allenfalls auch sprachlich bedingt. So sagte der Privatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte während der Fahrt gegen die Fahrertür und die Front geschlagen habe (Urk. D1/5/2 S. 1), während er später ausführte, der Beschuldig- te habe auf die Front des Autos geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 8). Da der Privatklä- ger 1 Vorkommnisse schilderte, die während der Fahrt passiert waren, wird er auch hier die Front im Innern des Autos gemeint haben. Der Privatkläger 1 kannte den Beschuldigten nicht. Es ist kein Motiv erkennbar, wieso er den ihm unbekannten Beschuldigten falsch hätte belasten sollen. Auch sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Privatkläger 1 eine tätliche Auseinander- setzung hätte starten respektive grundlos auf den Beschuldigten und damit auf seinen Fahrgast hätte losgehen sollen, zumal der Beschuldigte die Taxifahrt be-

- 33 - reits bezahlt hatte, bevor es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen war. Auch dass der Privatkläger 1 ausführte, der Beschuldigte habe gegen ihn Pfeffer- spray eingesetzt, obwohl am Tatort nichts gefunden werden konnte respektive in den ärztlichen Berichten nichts dergleichen dokumentiert wurde, hat keinen Ein- fluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da nicht auszuschliessen ist, dass der Pfefferspray vor dem Eintreffen der Polizei noch eingesammelt worden ist und eine allfällige Rötung der Augen bis zur medizinischen Untersuchung nicht mehr festgestellt werden konnte. Nicht nur der Privatkläger 1 schilderte, dass der Be- schuldigte unvermittelt einen Pfefferspray gegen ihn eingesetzt habe, als er sich wieder dem Fahrzeug genähert habe (Urk. D1/5/2 S. 5), sondern auch der Be- schuldigte gab zu Protokoll, dass der Privatkläger 1 ihm nachgelaufen sei und ihn mit Pfefferspray besprüht habe, als er bereits im Fahrstuhl zu seiner Wohnung gewesen sei (Urk. D1/5/1 S. 2). Zwar ist durchaus denkbar, dass sich auch der Privatkläger 1 mittels Pfefferspray gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen res- pektive zurückschlagen wollte, dass der verletzte Privatkläger 1 dafür aber dem sich entfernenden Beschuldigten nachlaufen sollte, um diesen in seinem ange- schlagenen Zustand mittels Pfefferspray anzugreifen, als dieser bereits im Fahr- stuhl zu dessen Wohnung gewesen sein will und die Auseinandersetzung damit eigentlich beendet gewesen wäre, erscheint aber eher unwahrscheinlich. Die Aussagen des Privatklägers 1 sind insgesamt konstant und detailliert. Sie er- geben ein stimmiges Ganzes und zeigen keine Anzeichen von übertriebener Be- lastung des Beschuldigten. So führte dieser nicht aus, der Beschuldigte habe oh- ne Unterbruch auf ihn eingeschlagen, sondern er gab zu Protokoll, dass der Be- schuldigte zwischenzeitlich von ihm abgelassen habe, um weiter nach dessen Schlüssel zu suchen (Urk. D1/5/2 S. 2), und auch die Frage, ob er durch die Fusstritte verletzt worden sei, verneinte er (Urk. D1/5/2 S. 4, Antw. auf Frage 37). Der Privatkläger 1 räumte zudem auch ein, wenn er sich nicht sicher war oder et- was nicht mehr wusste, wie beispielsweise die Anzahl der Schläge oder Fusstritte des Beschuldigten (Urk. D1/5/2 S. 4 f.). 3.3.2. Aussagen des Beschuldigten

- 34 - Die Aussagen des Beschuldigten dagegen sind äusserst detailarm. Konfrontiert mit der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers 1 machte er vorwiegend Erin- nerungslücken aufgrund seiner Alkoholisierung geltend (Urk. D1/5/1 S. 4 und S. 7, insbes. Antw. auf Frage 63) oder gab ausweichende Antworten zu Protokoll (Prot. I S. 34). Der Beschuldigte räumte zwar ein, dass es zu Schlägen ins Ge- sicht des Privatklägers 1 gekommen sei und anerkannte dessen Prellungen im Gesicht und am Knie. An einen Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät oder weite- re Schläge gegen die Brust und den linken Oberarm respektive die Schulter des Privatklägers 1 wollte der Beschuldigte aber keine Erinnerungen mehr haben. So führte er aus, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er den Privatklä- ger 1 anderweitig tätlich angegangen sei. Er habe keine Ahnung, woher die Frak- tur am Oberarm des Privatklägers 1 stamme. Er habe keinerlei Erinnerung an den Ablauf (Urk. D1/5/1 S. 4). Er habe keine Erinnerungen daran, ob das Kreditkarten- lesegerät bei der Auseinandersetzung als Tatwaffe eingesetzt worden sei. Er ha- be auch keinerlei Erinnerungen daran, dass er den Privatkläger 1 damit geschla- gen habe (Urk. D1/5/1 S. 6). Es fällt durchaus auf, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht vehement bestreitet, sondern vorwiegend aus- führt, sich nicht daran erinnern zu können. Die lückenhafte Erinnerung des Beschuldigten kann mit seiner Alkoholisierung im Tatzeitpunkt, gemäss Polizeirapport vom 22. Juni 2015 wies er um ca. 05.50 Uhr und damit unmittelbar nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatklä- ger 1 eine Atemalkoholkonzentration von rund 1.9 Promille auf (Urk. D1/1 S. 1), in Einklang gebracht werden. Vor diesem Hintergrund scheinen seine Erinnerungs- lücken hinsichtlich des konkreten Ablaufs respektive bezogen auf einzelne Details der Geschehnisse plausibel. Auffallend ist allerdings, dass der Beschuldigte nur partielle Erinnerungslücken geltend macht und sich diese insbesondere auf ihn belastende Handlungen und Abläufe beziehen, wohingegen er sich an Entlasten- des respektive an Gewalthandlungen, welche der Privatkläger 1 ihm gegenüber verübt haben soll, relativ klar zu erinnern vermögen will (vgl. Urk. D1/5/1 S. 5; Urk. D1/5/6 S. 10). So vermochte sich der Beschuldigte beispielsweise klar nicht mehr daran zu erinnern, dass er die Taxifahrt mit Kreditkarte bezahlt und dafür das Kreditkartenlesegerät in den Händen gehalten hatte, was ihm erst wieder be-

- 35 - wusst geworden sei, nachdem er seine Abrechnung überprüft habe, während ihm die Situation, in welcher ihm der Privatkläger 1 zum Fahrstuhl nachgelaufen und ihn mit Pfefferspray besprüht haben soll, detailliert in Erinnerung geblieben sein will (Urk. D1/5/6 S. 10 f.). Auch seine Aussage vor Vorinstanz, wonach seiner Meinung nach das mit dem auf den Hinterkopf Schlagen mit dem Kreditkartenle- segerät nicht passiert sei (Prot. I S. 35), wirkt wenig überzeugend. Auch die Ar- gumentation der Verteidigung, wonach die Platzverhältnisse im Taxi des Privat- klägers 1, einem Toyota Prius, einen derartigen Schlag mit dem Kreditkartenlese- gerät auf dessen Hinterkopf gar nicht zugelassen hätten, da die Kopfstützen in ei- nem solchen Fahrzeug bis zum Dach reichen würden, sodass der Platz im Auto dafür nicht ausgereicht habe (Urk. 81 S. 2 f.; Prot. II S. 34), vermag nicht zu über- zeugen, zumal auch in einem Toyota Prius zwischen den beiden Vordersitzen respektive den Kopfstützen ein genug grosser Freiraum besteht, durch welchen sich ein entsprechender Schlag ohne Weiteres ausführen lässt. Gewisse Aussagen des Beschuldigten lassen sich durchaus mit einzelnen Aus- sagen der Privatkläger 1 und 3 in Einklang bringen und ergeben so ein stimmiges Bild. So lässt sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ebenfalls darauf schliessen, dass er sich gegenüber dem Privatkläger 1 respektlos und angriffig verhalten hatte, zumal dieser selber ausführte, er habe den Privatkläger 1 gefragt, ob seine Frau stolz auf ihn sei als Taxifahrer, der nicht wisse, wohin er fahren müsse, und er hätte gerne einen Rabatt, weil Bildung kosten würde (Urk. D1/5/1 S. 3). Auch dass es zu einer gegenseitigen Rangelei gekommen und er gestürzt sei, bevor dann der Privatkläger 3 eingetroffen sei, deckt sich mit den Aussagen der Privatkläger 1 und 3, welche ebenfalls eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Sturz des Beschuldigten beschrieben haben. Die Aussagen des Beschul- digten decken sich teilweise auch betreffend einzelne Details insbesondere zum Randgeschehen mit denjenigen der Privatkläger 1 und 3, so beispielsweise wenn er in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 1 beschreibt, dass dieser daneben gestanden sei, als er im Taxi nach seinem Schlüssel gesucht habe (vgl. Urk. D1/5/1 S. 2; Prot. I S. 21), oder in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 3, dass der Privatkläger 1 gestanden und als die Polizei vor Ort gewesen sei, am Boden gelegen habe (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4; Urk. D1/5/3 S. 2).

- 36 - Der Beschuldigte bestreitet insbesondere, dass er dem Privatkläger 1 das Kredit- kartenlesegerät auf dessen Hinterkopf geschlagen respektive diesen mit Faust- schlägen und Fusstritten traktiert haben soll. Dass der Privatkläger 1 aber, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, grundlos auf diesen losgegangen sein und dieser sich lediglich zur Wehr gesetzt haben soll (Urk. D1/5/1 S. 2), erscheint un- wahrscheinlich. Dies nicht nur, weil der Privatkläger 1 als Taxichauffeur keinen Grund hatte auf den Beschuldigten als seinen Fahrgast loszugehen, zumal dieser die Taxifahrt bereits bezahlt hatte und die Fahrt eigentlich beendet gewesen wäre, als die tätlichen Auseinandersetzungen begonnen wurden, sondern auch gestützt auf den Umstand, dass eindeutig der Beschuldigte in aufgebrachter und provozie- render Stimmung gewesen war, was sich so auch aus dem Bericht über die am- bulante Behandlung vom 29. März 2015 des Stadtspitals Waid Zürich ergibt, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschuldigte sich beim Eintreffen auf der Notfallstation wenig kooperativ und unruhig gezeigt habe (Urk. D1/7/2/2/1). Der Beschuldigte bestätigte zudem selber, dass er sehr aufgebracht gewesen sei (Urk. D1/5/1 S. 3). Wäre es im Vorfeld nicht bereits zu Gewalthandlungen des Be- schuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 gekommen, hätte der Privatkläger 1 keine Veranlassung gehabt, sich zur Wehr zu setzen respektive – wie vom Be- schuldigten geltend gemacht – auf diesen loszugehen. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen somit wenig glaubhaft. Eine plausible Erklärung, weshalb der Privatkläger 1 grundlos hätte auf ihn losgehen sollen, liefert der Beschuldigte zudem nicht. 3.3.3. Aussagen des Privatklägers 3 Dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 während der Fahrt beschimpft und ihm am Zielort das Kreditkartenlesegerät über den Hinterkopf geschlagen haben soll, wird auch durch die Aussagen des Privatklägers 3 belegt, welcher aufgrund der Telefonverbindung mit dem Privatkläger 1 die Vorkommnisse und die Vorge- schichte respektive die Beschimpfungen des Beschuldigten gegenüber dem Pri- vatkläger 1 während der Fahrt mithören konnte. Der Privatkläger 3 sagte aus, er habe gehört, wie der Beschuldigte unterwegs geschrien und auf etwas einge- schlagen habe. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger 1 den Weg nur noch mit

- 37 - "rechts Arschloch, links Arschloch" gewiesen. Nachdem der Beschuldigte die Fahrt mit Karte habe bezahlen wollen, habe der Privatkläger 1 plötzlich ins Tele- fon geschrien, dass er soeben geschlagen worden sei (Urk. D1/5/3 S. 1 f.). Damit decken sich die Aussagen des Privatklägers 3 weitestgehend mit denjenigen des Privatklägers 1. Dass trotzdem gewisse Abweichungen vorliegen und der Privat- kläger 3 nicht jedes Detail mitbekommen konnte, so beispielsweise die Aufforde- rung des Privatklägers 1 an den Beschuldigten auszusteigen, ist durchaus nach- vollziehbar, zumal der Privatkläger 3 selber bei der Arbeit und damit auf den Strassenverkehr und eigene potentielle Kunden konzentriert gewesen war, so- dass er sich nicht auf jedes einzelne Wort oder Geräusch konzentrieren konnte, welches zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten gesprochen wurde oder im Taxi des Privatklägers 1 stattfand. Der Privatkläger 3 wäre aber wohl nicht zum Standort des Privatklägers 1 gefahren, wenn er die Beschimpfungen des Beschuldigten und den Aufschrei des Privatklägers 1, wonach er soeben ge- schlagen worden sei, nicht ernstgenommen und das Gehörte für ihn nicht nach einer ernsthaften Auseinandersetzung getönt hätte. Andere Gründe, als dass er dem Privatkläger 1 zur Hilfe eilen wollte, sind nicht ersichtlich. Die Aussagen des Privatklägers 3 zur Situation, die er angetroffen hatte, als er am Tatort erschienen war, decken sich zudem ebenfalls mit denjenigen des Pri- vatklägers 1. So schilderte der Privatkläger 3 nachvollziehbar, dass er lediglich zwei Personen mit weissen Hemden gesehen habe, wobei eine oben gewesen sei und auf die untere eingeschlagen habe. Dann sei der obere auf den Boden geflogen und erst als dieser wieder aufgestanden sei, habe er gesehen, dass es der Beschuldigte gewesen sei (Urk. D1/5/3 S. 2). Auch hier räumte der Privatklä- ger 3 ohne Weiteres ein, dass er nicht alles habe sehen und sofort erkennen kön- nen. Angesichts des Umstandes, dass der Privatkläger 3 mit seinem Auto dazu- gekommen war, dieses zuerst Parkieren und danach aussteigen musste, entspre- chend kurzzeitig abgelenkt war, ist nachvollziehbar, dass er nicht alles sofort und detailliert sehen konnte. Der Privatkläger 3 war an den Ereignissen während der Taxifahrt und den ersten körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Privatkläger 1 und dem Be-

- 38 - schuldigten nicht direkt beteiligt, allerdings konnte er – wie bereits aufgezeigt – Angaben zum Geschehen während der Fahrt machen, da er in dieser Zeit mit dem Privatkläger 1 telefonisch verbunden war und hören konnte, was in dessen Taxi vor sich ging, und er fuhr am Schluss ebenfalls zum Tatort, wodurch er auch die bei seinem Eintreffen herrschende Situation schildern konnte. Der Privatklä- ger 3 schilderte dabei das von ihm Gehörte konstant, detailliert und nachvollzieh- bar. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht auch, dass er ohne Weiteres einräumte, wenn er etwas nicht selber gehört hatte, sondern ihm dies erst im Nachhinein vom Privatkläger 1 erzählt worden war. So stellte er klar, dass ihm der Privatkläger 1 erst später gesagt habe, wie er vom Beschuldigten geschlagen worden sei (Urk. D1/5/3 S. 3). Auch wenn der Privatkläger 3 zu einzelnen Vor- kommissen keine Angaben machen konnte, weil er selber durch seine Fahrt ab- gelenkt oder nicht vor Ort war, gab er dies so zu Protokoll. Entsprechend zu wür- digen ist auch, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastete und die Ge- schehnisse respektive das von ihm Gehörte nicht übertrieben darstellte. Hinsicht- lich eines Motivs für eine Falschbelastung gelten beim Privatkläger 3 die gleichen Überlegungen wie vorstehend betreffend den Privatkläger 1. Es ist kein solches Motiv erkennbar. Zwar war der Privatkläger 3 mit dem Privatkläger 1 befreundet, er arbeitete und wohnte mit diesem zusammen, es liegen aber keine Anhalts- punkte dafür vor, dass er das Vorgefallene wahrheitswidrig zugunsten des Privat- klägers 1 geschildert haben könnte. Die Aussagen des Privatklägers 3 weisen eine inhaltliche Konstanz auf und de- cken sich grösstenteils mit denjenigen des Privatklägers 1, weshalb sie als glaub- haft einzustufen sind. Sie untermauern insbesondere – was die Vorkommnisse während der Taxifahrt sowie die Situation bei seinem Eintreffen am Tatort anbe- langt – die Darstellung des Privatklägers 1. 3.3.4. Aussagen der Zeugin H._____ Die Zeugin H._____ konnte keine sachverhaltsrelevanten Aussagen zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 ma- chen, da sie erst ab jenem Zeitpunkt Beobachtungen aus ihrem Fenster machen konnte, als der Privatkläger 3 bereits vor Ort eingetroffen war. Ihre Aussagen be-

- 39 - treffend den Privatkläger 1 beschränken sich daher einzig darauf, dass sie gese- hen habe, dass dieser noch herumgelaufen sei und es diesem erst beim Eintref- fen der Polizei schlecht gegangen sei (Urk. D1/1/ S. 5). Die von ihr geschilderte Situation deckt sich mit den Aussagen des Privatklägers 3, welcher ebenfalls aus- führte, der Privatkläger 1 sei nach der tätlichen Auseinandersetzung zum Be- schuldigten gekommen und habe diesem das Kreditkartenlesegerät weggenom- men, die beiden hätten sich dann noch umarmt, weil der Beschuldigte gesagt ha- be, jetzt sei alles wieder gut, bevor er dann dem Privatkläger 1 gesagt habe, die- ser solle sich wegen seines Arms ins Auto setzen, wobei sie diesen anschlies- send zusammen mit der Polizei auf den Boden gelegt hätten, bis die Sanität ge- kommen sei (Urk. D1/5/3 S. 2). 3.4. Zwischenfazit Sachverhaltserstellung Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers 1 sowie des Privatklägers 3, lassen sich der Ablauf der Vorkommnisse sowie die einzelnen Handlungen anlässlich der tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 auch in den vom Beschuldigten bestrittenen Punkten erstellen. Insgesamt verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich die tätliche Auseinandersetzung wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt hat. 3.5. Ärztliche Berichte 3.5.1. Kausalität zwischen der tätlichen Auseinandersetzung und den erlittenen Verletzungen des Privatklägers 1 Sowohl aus dem Bericht von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich, vom

8. Mai 2017 als auch demjenigen von Dr. med. J._____ vom 16. April 2017 geht hervor, dass die dokumentierten Verletzungen des Privatklägers 1 (vorstehend, Erw. II.2.4.6.1. ff.) der Unfallkausalität entsprechen, welche mittels Anamnese durch diesen erhoben worden war (Urk. D1/7/1/3/3 S. 2), und eine aktive Selbst- beibringung ausgeschlossen ist (Urk. D1/7/4/2).

- 40 - Gestützt auf die ärztlichen Berichte sind die Schläge mit den Fäusten und dem Kreditkartenlesegerät gegen den Kopf des Privatklägers 1 plausibel als Ursache für dessen leichtes Schädel-Hirn-Trauma, sodass es entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 81 S. 3 ff.) keine Veranlassung gibt, von dieser ärztlichen Feststellung abzuweichen. Zudem wurde beim Privatkläger 1 als Verletzungsfolge ganz klar ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert, weshalb die Ausfüh- rungen der Verteidigung, wonach der Arztbericht diesbezüglich sehr vage sei und keine dazugehörenden Symptome beschrieben worden seien (Urk. 81 S. 4), ins Leere läuft. Das leichte Schädel-Hirn-Trauma lässt sich somit zweifellos auf die erstellten Schläge des Beschuldigten mit der Faust und dem Kreditkartenlesege- rät gegen den Kopf des Privatklägers 1 zurückführen. Zwar wurde gemäss Kurz- bericht des FOR an der Unterseite des Kreditkartenlesegerätes eine blutige Kon- taktspur festgestellt (Urk. D1/8/4), da allerdings nicht weiter abgeklärt wurde, von welcher Person diese stammt, lassen sich daraus in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 25) keine weiteren Rückschlüsse ziehen. Obwohl im Polizeirapport unter dem Titel "Verletzungen" eine Riss-Quetschwunde "RQW" am Hinterkopf des Privatklägers 1 festgehalten wurde (Urk. D1/1 S. 6) und diese auch in der Anklageschrift aufgeführt wird, lässt sich eine solche nicht er- stellen, zumal aus keinem der ärztlichen Berichte eine solche Wunde hervorgeht und dies obwohl der Privatkläger 1 am ganzen Körper auf Verletzungen unter- sucht und bei diesem eine computertomografische Untersuchung des Schä- dels vorgenommen wurde (Urk. D1/7/1/3/1). Anhaltspunkte, dass eine Riss- Quetschwunde in den ärztlichen Berichten versehentlich nicht erwähnt wurde, lie- gen keine vor. Betreffend die Schulterverletzungen des Privatklägers 1 wird in den Berichten von Dr. med. I._____ und Dr. med. J._____ festgehalten, dass Faustschläge alleine nur schwerlich ausreichen würden, um eine Schulterluxation zu bewirken. Es be- dürfe einer grösseren Gewalteinwirkung, eines Sturzes oder eines axialen Zug- traumas des Armes, um eine Schulterluxation bei einem 40-jährigen ansonsten gesunden Mann zu erreichen. Sollte eine Schulterluxation eines ansonsten ge- sunden 40-jährigen Mannes allein durch Schläge ausgelöst werden, so müssten

- 41 - diese von enormer Kraft sein. Anzunehmen sei eine Verletzung des vermeintli- chen Täters an den Händen, nach Austeilung von Schlägen, welche eine solche Härte aufweisen, dass eine Schulter luxiert, der Hände und des Handgelenkes zum Zeitpunkt des Schlages. Eine Schulterluxation sei eher auf einen Sturz als auf Schläge zurückzuführen. Aus der Erfahrung heraus seien Stürze auf die Schulter häufiger Ursache einer Schulterluxation als Schläge (Urk. D1/7/1/3/3 S. 2; Urk. D1/7/1/4/2 S. 1). Dr. med. J._____ hält in seinem Bericht weiter fest, dass die Faustschläge auf Körper und Kopf (Nasenbluten) direkt zu einem Sturz des Betroffenen durch Verlust des Gleichgewichts oder kurze Bewusstlosigkeit schon vor dem Sturz (Hirnerschütterung) geführt hätten. Bei einem unbeabsichtig- ten Sturz ohne Fremdeinwirkung auf den Arm bzw. die Schulter könnte es allen- falls zu ähnlichen Schulterverletzungen kommen. Das beim Privatkläger 1 vor- handene Nasenbluten wäre dann allerdings nur durch ein zusätzliches Aufschla- gen mit dem Gesicht erklärbar, was mit Sicherheit zusätzliche, äusserlich erkenn- bare Schürfungen und Prellungen nicht nur an der Nase, sondern auch an der Stirn, Wangen und/oder Kinn verursacht hätte, welche im vorliegenden Fall ge- mäss Bericht des Universitätsspitals Zürich aber fehlen würden (Urk. D1/7/1/4/2 S. 2). Die Verteidigung führte aus, es lasse aufhorchen, dass der Privatkläger 1 darauf beharre, dass er sich seine Schulterverletzungen durch die Faustschläge des Be- schuldigten zugezogen habe. Hätte er sich diese Verletzungen infolge eines Stur- zes im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zuge- zogen, hätte er dies auch ohne Weiteres zu Protokoll geben können. Der Be- schuldigte wäre dafür in strafrechtlicher Hinsicht genau so zur Verantwortung zu ziehen gewesen wie bei einer direkten Beibringung dieser Verletzungen. Der Pri- vatkläger 1 schliesse dies allerdings kategorisch aus, weshalb der Eindruck ent- stehe, er habe etwas zu verbergen. Es scheine daher durchaus möglich zu sein, dass der Privatkläger 1 ohne Fremdeinwirkung gestürzt sei und die dabei erlitte- nen Schulterverletzungen dem Beschuldigten anhängen wolle (Urk. 52 S. 4; Urk. 81 S. 8). Diese Argumentation der Verteidigung erweist sich als nicht stich- haltig. Dass es während der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zu Stürzen des Privatklägers 1 gekommen ist, gilt als erstellt (vorstehend, Erw.

- 42 - II.3.4.). Zutreffend ist zwar, dass der Privatkläger 1 wiederholt und vehement aus- sagte, die Verletzungen an seiner Schulter würden von den starken Schlägen des Beschuldigten herstammen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich beim Privatkläger 1 um einen medizinischen Laien handelte, welcher wohl keine fun- dierten Kenntnisse darüber hatte, welche Gewalteinwirkungen respektive Ursa- chen genau zu einer Schulterluxation führen können. Folglich kann entgegen der Auffassung der Verteidigung diesbezüglich nicht auf die Aussagen des Privatklä- gers 1, sondern einzig auf die ärztlichen Berichte abgestellt werden, gemäss wel- chen Schläge als Ursache als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden. Zudem ist durchaus plausibel, dass der Privatkläger 1 die vom Beschuldigten erlittenen Schläge auf den linken Oberarm und die Schulter als derart stark empfunden ha- ben könnte und ihm diese folglich viel prägender in Erinnerung geblieben sein könnten, weshalb er einzig diese als Ursache für seine Schulterverletzungen in Betracht zog. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger 1 im Zeit- punkt seines Sturzes aufgrund des durch die Auseinandersetzung verursachten Adrenalins noch keine allzu heftigen Schmerzen in seiner Schulter empfand, so- mit noch gar nicht realisierte, dass seine Schulter verletzt sein könnte und ihm dies erst auffiel, nachdem der Beschuldigte die bereits verletzte Schulter mit wei- teren Schlägen heftig traktierte. Dass die Schulterluxation nicht auf die heftigen Schläge des Beschuldigten, son- dern auf einen Sturz zurückzuführen ist, geht auch aus dem Verletzungsbild des Beschuldigten hervor, zumal Dr. med. I._____ in seinem Bericht klar festgehalten hat, dass es bei Schlägen, welche eine solche Härte aufweisen würden, dass eine Schulter luxiere, Verletzungen an den Händen und Handgelenken des Täters an- zunehmen seien (Urk. D1/7/1/3/3 S. 2), was beim Beschuldigten gemäss Bericht über seine ambulante Behandlung am 29. März 2015 des Stadtspitals Waid Zü- rich nicht der Fall gewesen war (Urk. D1/7/2/2/1). Daran vermögen auch die Aus- sagen des Privatklägers 1, wonach er nur langsam mit den Beinen heruntergefal- len sei, und zwar, weil er nicht mehr habe laufen können (Urk. D1/5/6 S. 10), nichts zu ändern, zumal eine Verletzung bei einem Sturz nicht nur dann entstehen kann, wenn der Sturz heftig war, sondern dies von verschiedenen Faktoren ab-

- 43 - hängt, unter anderem wie jemand fällt, Art des Auftreffens mit dem Körper auf dem Boden, Bodenbeschaffenheit, usw. Die Schulterverletzungen des Privatklägers 1 wurden – in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 52 S. 4; Urk. 81 S. 10) – zwar nicht adäquat kausal durch die Schläge des Beschuldigten verursacht und nach Würdigung sämtlicher Be- weismittel lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, bei welchem Sturz des Privat- klägers 1 diese Verletzungen genau entstanden sind. Es steht aber ausser Frage, dass diese bei einem Sturz während der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten entstanden sind, zumal unmittelbar danach die Polizei und Sanität erschienen sind und der Privatkläger 1 auf direk- tem Weg ins Spital eingewiesen wurde, in welchem die entsprechenden Verlet- zungen dokumentiert wurden. Zwischen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten und der Untersuchung gab es somit keine andere Möglichkeit, bei welcher sich der Privatkläger 1 eine entsprechende Schulterverletzung hätte zuziehen können, worauf auch die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 zutref- fend hingewiesen hat (Urk. 69 S. 8; Urk. 79 S. 9). Der Privatkläger 1 gab auch glaubhaft zu Protokoll, dass er vor diesem Vorfall keine Probleme mit seiner lin- ken Schulter gehabt habe (Urk. D1/5/6 S. 10) und auch den ärztlichen Berichten ist keine Vorbelastung oder eine bereits bestehende Verletzung der Schulter zu entnehmen (Urk. D1/7/1/3/1; Urk. D1/7/1/4/5). Aufgrund der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung, die aufgrund einer solchen Verletzung resultiert, kann auch klar ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger 1 diese Verletzung be- reits vor der Begegnung mit dem Beschuldigten gehabt haben könnte, da er an- sonsten wohl nicht mehr in der Lage gewesen wäre, Taxifahrten auszuführen. Die Verursachung durch eine Drittperson ist ebenfalls ausgeschlossen, zumal ausser dem Beschuldigten lediglich der Privatkläger 3 noch am Tatort eingetroffen war, welcher sich dann um den Privatkläger 1 kümmerte. Folglich steht ausser Frage, dass die Schulterverletzungen im Rahmen der tätli- chen Auseinandersetzung bei einem Sturz des Privatklägers 1 entstanden sind, zu welchem es einzig durch die Gewalteinwirkung des Beschuldigten gekommen ist, worauf auch die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 zutreffend hingewiesen

- 44 - hat (Urk. 69 S. 8; Urk. 79 S. 7 f.). Entsprechend spielt auch keine Rolle, ob der Privatkläger 1 stürzte, weil er von den Gewalthandlungen des Beschuldigten zu fliehen versuchte oder ob er unter der Wirkung der Schläge zu Boden fiel, zumal sich der Privatkläger 1 ohne Zutun des Beschuldigten gar nicht in einer derartigen Situation befunden hätte. Auch der zweite Sturz erfolgte im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung, wobei diesbezüglich ebenfalls irrelevant ist, ob der Beschul- digte schwankend auf den Privatkläger 1 fiel und diesen so zu Boden riss, wie dies der Privatkläger 1 geschildert hatte, oder ob der Privatkläger 1 aufgrund des Gerangels erneut zu Fall gebracht wurde. 3.5.2. Subjektive Sachverhaltselemente hinsichtlich der Verletzungen des Pri- vatklägers 1 Durch den Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät auf den Hinterkopf des Privat- klägers 1 respektive durch die weiteren heftigen Schläge gegen dessen Kopf nahm der Beschuldigte zweifellos auch in Kauf, dass er dadurch bei diesem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma verursachen kann. Bezüglich der Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss am Ober- armkopf des Privatkläger 1 fehlt es allerdings am Vorsatz respektive der Inkauf- nahme solcher Verletzungen, insbesondere da gestützt auf die Berichte von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich, vom 8. Mai 2017 und von Dr. med. J._____ vom 16. April 2017 (Urk. D1/7/1/3/3 S. 2; Urk. D1/7/4/2) eine Schulterlu- xation nicht durch Schläge, sondern durch einen Sturz verursacht wird. Der Be- schuldigte nahm durch seine starken Schläge gegen den Oberkörper und insbe- sondere den Kopf des Privatklägers 1 zwar einen Sturz von diesem in Kauf, sei es, weil dieser unter der Gewalteinwirkung des Beschuldigten das Gleichgewicht verliert oder aufgrund der Schmerzen und der Verletzungsfolgen zu Boden geht. Trotzdem musste der Beschuldigte nicht damit rechnen, dass es bei einem Sturz des Privatklägers 1 zu solchen Schulterverletzungen kommt, zumal es sich beim Privatkläger 1 nicht um eine ältere Person handelte und dieser vorgängig auch nicht körperlich angeschlagen war. Entsprechend kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 im Rahmen der tätlichen Auseinanderset-

- 45 - zung eine Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss am Oberarmkopf zufügen wollte oder dies in Kauf nahm. 3.6. Fazit Sachverhaltserstellung Insgesamt verbleiben somit keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich die tätliche Auseinandersetzung und der Ablauf der Hand- lungen wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt haben. Hinsichtlich der vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen lassen sich der Anklagesachver- halt bzw. die subjektiven Sachverhaltselemente hingegen nur teilweise erstellen. Erstellen lässt sich, insbesondere gestützt auf die ärztlichen Berichte, dass der Privatkläger 1 im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldig- ten durch dessen Schläge mit der Faust und dem Kreditkartenlesegerät auf und gegen den Kopf ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat. Die in der Anklage- schrift aufgeführte Riss-Quetschwunde am Hinterkopf des Privatklägers 1 lässt sich dagegen nicht erstellen und betreffend die Ausrenkung des linken Schulter- gelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss am Oberarmkopf fehlt es am Vorsatz respektive der Inkaufnahme dieser Verletzungen durch den Beschul- digten, womit sich der subjektive Anklagesachverhalt diesbezüglich nicht erstellen lässt. Entsprechend ist nachfolgend einzig das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem beim Privatkläger 1 erlittenen Schädel-Hirn-Trauma rechtlich zu würdigen. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass das Ver- fahren betreffend Tätlichkeiten (Prellung an Nase und Knie) infolge Verjährungs- eintritt mit Beschluss der Vorinstanz vom 4. Juli 2018 rechtskräftig eingestellt wurde. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Dossier 1 fer- ner als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB betreffend das leichte Schädel-Hirn-Trauma (Urk. 66 S. 66).

- 46 -

2. Würdigung Die Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung sind in allen Punkten zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66 S. 64 f.). Vertiefend ist festzuhalten, dass eine einfache Körperverletzung in Ab- grenzung zur Tätlichkeit gegeben ist, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beein- trächtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körper- verletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädi- gungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Hei- lungszeit erfordern, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf blosse Tätlichkei- ten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ROTH/BERKE-MEIER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 3 f. zu Art. 123 StGB). Die Tätlichkeit wird ge- genüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Selbst leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (ROTH/KESHELAVA, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 126 StGB). Als leichter Fall einer einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind sodann Angriffe auf die kör- perliche Integrität des Menschen in der untersten "Bandbreite" des Grundtatbe- standes zu werten (ROTH/BERKE-MEIER, a.a.O., N 8 zu Art. 123 StGB). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb). Die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gilt als schwierig, weshalb sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen und seine eigene Wertung in die Würdigung einbringen darf (ROTH/BERKE-MEIER,

- 47 - a.a.O., N 6 zu Art. 123 StGB). Dem Richter steht somit ein relativ grosses Ermes- sen zu. Tätlichkeiten sind einerseits nach "unten" abzugrenzen zu den harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" sowie gegen "oben" zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N 2 f. und N 5 zu Art. 126 StGB). Der Privatkläger 1 hat infolge der tätlichen Auseinandersetzung durch die Schläge des Beschuldigten mit der Faust gegen den Kopf sowie den Schlag mit dem Kre- ditkartenlesegerät auf den Hinterkopf ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten (Urk. D1/7/1/3/1). Zwar führten hauptsächlich die Schulterverletzungen des Pri- vatklägers 1 zu mehrtägigen Spitalaufenthalten samt Operation und damit zu ei- ner länger andauernden Arbeitsunfähigkeit (Urk. D1/7/1/3/1; Urk. D1/7/1/4/2; Urk. D1/7/1/4/3; Urk. D1/7/1/4/6), was vorliegend nicht zu berücksichtigen ist, trotzdem gab der Privatkläger 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

7. April 2015 und damit mehrere Tage nach dem Vorfall im Zusammenhang mit dem leichten Schädel-Hirn-Trauma an, sich aufgrund des starken Schlages auf den Kopf nicht so gut konzentrieren zu können (Urk. D1/5/2 S. 2). Ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (Gehirnerschütterung) stellt keine bloss vorübergehende Befindlichkeitsstörung dar. Die Grenze zur einfachen Körperverletzung ist klar überschritten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 66 S. 65; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger 1 mehrmals unvermittelt gegen den Kopf und das linke Auge. Er verpasste ihm auch nicht einfach eine Ohrfeige mit der offenen Hand, sondern schlug ihm mit der Faust unvermittelt mehrmals gegen den Kopf und mit dem Kreditkartenlesegerät ein Mal auf den Hinterkopf. Dabei war er sehr aufgebracht und wütend, was sich nicht nur aus den Schilderungen der Privatkläger 1 und 3 ergibt, sondern vom Beschuldigten selber bestätigt wird (Urk. D1/5/1 S. 3). Die Schläge haben eine gewisse Heftigkeit aufgewiesen. Dem Beschuldigten muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Verursachung ei- nes leichten Schädel-Hirn-Traumas vorgehalten werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Tat ist das Vorgehen des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB

- 48 - zu qualifizieren, ohne dabei von einem leichten Fall gemäss Abs. 2 der Bestim- mung auszugehen.

3. Fazit Der Beschuldigte ist ferner der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Dossier 1) schuldig zu sprechen. Be- treffend die Ausrenkung des linken Schultergelenks mit mehrfragmentärem Kno- chenabriss sowie der Rissquetschwunde ist er vom Vorwurf der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen. IV. Strafzumessung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 66 S. 80).

2. Allgemeine Grundsätze Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Be- schuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und von kurzen Freiheitsstrafen zielt. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung und der Wahl der Sanktionsart wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre und die bei der Ausfällung von Geldstrafen zu beachtenden Rechts-

- 49 - grundlagen im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben. Der massgebliche Straf- rahmen für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt wurde zudem korrekt mit einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Urk. 66 S. 68 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Es ist daher zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen und diese hernach in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für das weitere Delikt angemessen zu erhö- hen.

3. Tatkomponente 3.1. Einfache Körperverletzung (Dossier 1) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 gezielt einen Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät auf den Hinter- kopf verpasste, als ihm dieser den Rücken zudrehte, womit der Schlag hinter- rücks erfolgte. Anschliessend schlug er mehrmals mit der Faust unvermittelt ge- gen den Kopf des Privatklägers 1. Dieses Verhalten des Beschuldigten hatte zur Folge, dass der Privatkläger ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitt, welches zu Schmerzen und mehrere Tage zu Konzentrationsschwierigkeiten führte. Die ob- jektive Tatschwere ist als leicht zu qualifizieren. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte. Zu berücksichtigen ist, dass sein Vorgehen nicht geplant war, sondern spontan im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 erfolgte. Der Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät auf den Hinterkopf des Privatklägers 1 erfolgte aus nichtigem Anlass und ohne vorgängige Provokation seitens des Privatklägers 1. Vielmehr befand sich der Beschuldigte bereits während der Taxifahrt in aggressiver Stimmung und zeigte ein provokati- ves Verhalten gegenüber dem Privatkläger 1. Sein Vorgehen gegenüber dem Pri- vatkläger 1 zeigt eine gewisse Brutalität und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie.

- 50 - Der Beschuldigte macht geltend, er sei zum Tatzeitpunkt stark angetrunken ge- wesen. Er habe am Tatabend mehrere Gin Tonics und davor noch Wein getrun- ken (Urk. D1/5/1 S. 7, Antw. auf Frage 64). Die Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, der Atemlufttest habe eine Blutalkoholkonzentration von 1.9 Gewichtspromil- le ergeben, weshalb von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegan- gen werden müsse (Urk. 52 S. 1 f.). Gemäss Polizeirapport vom 22. Juni 2015 wies der Beschuldigte um ca. 05.50 Uhr und damit unmittelbar nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 eine Atemalkoholkonzentration von rund 1.9 Promille auf (Urk. D1/1 S. 1). Von diesem Wert ist zu seinen Gunsten auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt erst bei einer Blutalkoholkon- zentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Zurechnungsfä- higkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings keine vorrangige Bedeutung zu. Sie bietet ledig- lich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von über 3 Promille meist Schuldunfähig- keit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht somit im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Im medizinischen Schrifttum wird hervorgehoben, dass es keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt. Gewöhnung, Persönlichkeit und Tat- situation sind stets in die Beurteilung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1.c.aa). In BGE 122 IV 49 hat das Bundesgericht die Verneinung einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund von Gegenindizien sogar bei einer Blutal- koholkonzentration von 2,09 bis 2,32 Promille geschützt (E. 1c).

- 51 - Im Zeitpunkt des Tatgeschehens befand der Beschuldigte sich aufgrund der vor der Tat konsumierten alkoholischen Getränke und der daraus resultierenden Blut- alkoholkonzentration von maximal 1.9 Gewichtspromille somit in einem mittel- schweren Rauschzustand, was eine allerhöchstens in leichtem Masse beeinträch- tigte Steuerungsfähigkeit verursachte und daher maximal zu einer leicht vermin- derten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt führen konnte. Im Rahmen der Tathand- lungen führte die mittelschwere Alkoholintoxikation des Beschuldigten offenkundig zu einer gewissen Enthemmung, erhöhter Impulsivität und affektiver Veränderun- gen im Sinne von Wut und Aggression. Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist daher höchstens leicht. Unter Berücksichtigung der höchstens leicht verschuldensmindernd wirkenden Verminderung der Schuldfähigkeit ist das Verschulden gesamthaft als leicht ein- zustufen. Die Vorinstanz erachtet dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Dem kann beigepflichtet werden. 3.2. Sachbeschädigung (Dossier 3) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Angelrute des Privatklägers 2 zerbrach und dabei ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 566.35 entstand. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, es handle sich dabei allerdings um den Anschaffungspreis der Angelrute, was nichts über den damaligen Zeitwert aussage. Auf einer japanischen website habe der Preis für dieses Angelrutenmodell festgestellt werden können. Dieses koste heute 36'800 Yen, was Fr. 294.40 entspreche (Urk. 81 S. 6 f.; Prot. II S. 36). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 81 S. 6 f.) ist der genaue Wert dieser An- gelrute nicht relevant und aufgrund der Beschaffungskosten eines solchen Mo- dells in Japan lässt sich auch nicht auf den Beschaffungswert in der Schweiz schliessen. Jedenfalls betrug der Sachschaden ein paar Hundert Franken, sodass es sich zwar um einen eher geringen Schaden handelt, welcher jedoch deutlich über dem Grenzwert für ein Bagatelldelikt liegt. Der Argumentation, dass der Schaden geringer ausgefallen sei, weil einzig die Angelrute kaputt gegangen sei, während der Rest – insbesondere die Spule etc. – wieder an die neue Angelrute habe angebracht werden können (Urk. 81 S. 7), ist nicht zu folgen.

- 52 - Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus nichtigem Anlass handelte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 72) führt seine Blutalkoholkonzentration von 1.09 Gewichtspromille rund drei Stunden nach dem Vorfall (Urk. D3/1 S. 5) allerhöchstens zu einer ganz leichten Verminderung der Schuldfähigkeit und ist damit nur minim verschul- densmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht. Die Vorinstanz hat diesem im Rahmen der Asperation mit einer Erhöhung der hypo- thetischen Einsatzstrafe um 4 Tagessätze Geldstrafe Rechnung getragen, was nicht zu beanstanden ist und übernommen werden kann. Die Verteidigung beantragt, es sei trotz des Schuldspruchs wegen Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB von einer Bestrafung abzusehen (Urk. 68 S. 2; Urk. 81 S. 7 f.). Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Kriterien für das Absehen einer Strafe im Sinne von Art. 53 StGB zutreffend wiedergegeben. Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Die geltend gemachte Wiedergutma- chungsleistung in der Höhe von Fr. 600.– an den Privatkläger 2 wurde nicht be- legt und erfolgte erst kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise aus der Motivation, dass der Privatkläger 2 so zu einem Rückzug seines Strafan- trages bewegt werden könnte (Urk. 52 S. 10; Urk. 53/2; Prot. I S. 35 f.). Zudem liegt auch keine Desinteresseerklärung des Privatklägers 2 vor, was dafür ge- sprochen hätte, dass er kein Interesse an der Strafverfolgung mehr hat. Entspre- chend rechtfertigt es sich, von einer Anwendung von Art. 53 StGB abzusehen und den Beschuldigten auch für die Sachbeschädigung zu bestrafen.

4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in L._____, Polen, geboren worden. Er hat keine Geschwis- ter und ist in M._____ aufgewachsen, wo seine Eltern immer noch leben. Nach seinem Abiturabschluss ist er 2008 in die Schweiz gekommen und hat ein Studi- um an der ETH begonnen, welches er mit einem Master als Wirtschaftsingenieur

- 53 - abgeschlossen hat. Seit März 2018 arbeitet er als Unternehmensberater in einem 100% Pensum. Er lebt alleine und hat keine Kinder (Urk. D1/5/7 S. 8 ff.; Prot. I S. 28 f.; Prot. II S. 17 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 4.2. Vorleben und Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz noch im Ausland vorbestraft (Urk. 67; Prot. I S. 28). Zu berücksichtigen ist, dass er die Sachbeschädigung (Dossier 3) während lau- fender Strafuntersuchung beging, was sich bei der Bemessung der Strafe für die Sachbeschädigung straferhöhend auswirkt. Der Beschuldigte zeigte sich teilweise geständig, indem er einräumte, dem Privat- kläger 1 ins Gesicht geschlagen zu haben. Den Schlag mit dem Kreditkartenlese- gerät bestritt er allerdings. Vor Vorinstanz zeigte sich der Beschuldigte zudem reuig, indem er angab, der Vorfall sei bedauerlich und er sei bereit, sich für die von ihm verursachten Verletzungen zu verantworten (Prot. I S. 52). Auch anläss- lich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, es tue ihm leid, dass er durch sein unflätiges Verhalten den Vorfall mitverursacht habe (Prot. II S. 41). Das Teilgeständnis und die bekundete Reue wirken sich bezüglich der Strafe für die Körperverletzung leicht strafmindernd aus. Die Vorinstanz trug diesem Um- stand durch Reduktion der Strafe auf 60 Tage angemessen Rechnung. Bezüglich der begangenen Sachbeschädigung (Dossier 3) zeigt sich der Be- schuldigte vollumfänglich geständig und reuig (Prot. I S. 35 f.). Letzteres wirkt sich bei der Bemessung der Strafe für die Sachbeschädigung strafmindernd aus und hebt die Straferhöhung für die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung auf. 4.3. Fazit Die von der Vorinstanz auf 64 Tagessätze festgesetzte Geldstrafe trägt allen Strafzumessungsfaktoren in angemessener Weise Rechnung und ist zu bestäti-

- 54 - gen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu be- strafen.

5. Tagessatzbemessung Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 10'577.–. Die Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 1'995.– und seine Krankenkassenprämie beträgt Fr. 550.–. Er bezahlt monatlich Fr. 2'500.– Steuern. Er hat kein Vermögen und gemäss eigenen Angaben Schulden in der Höhe von rund Fr. 46'840.– (Urk. 74/1-7; Prot. II S. 20). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse erweist sich die von der Vorinstanz auf Fr. 220.– festgelegte Tagessatzhöhe als angemessen.

6. Fazit Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– zu bestrafen. V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zugs zutreffend dargelegt (Urk. 66 S. 74). Dies braucht nicht wiederholt zu wer- den. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vorstehend, Erw. IV.4.2.) und hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden Taten wohlverhalten. Er führte glaubhaft aus, dass er damals eine schwierige Zeit gehabt habe und zukünftig versuche, solchen Dingen aus dem Weg zu gehen (Prot. I S. 52). Es ist davon auszugehen, dass ihn das Strafverfahren genügend beeindruckt und ihm die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Folglich ist der Vollzug der Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– aufzu- schieben und es erscheint angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

- 55 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 1 unterliegen mit ihrer Beru- fung jeweils vollumfänglich, weshalb ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig aufzuerlegen sind. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1,

2. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung, Dossier 3), 2, 2. und 3. Spiegelstrich (Freisprüche betreffend Sachbeschädigung, Dos- sier 1, und Diebstahl, Dossier 3), 5-7 (Entscheid über eingezogene und si- chergestellte Gegenstände und Asservate), 8 (Zivilansprüche Privatklä- ger 1), 9 (Schadenersatzforderung Privatkläger 2) 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Prozessentschädigung Privatkläger 1) und der gleichentags vorab ergangene Beschluss (Verjährung der Tätlichkeiten, Dossier 1) in Rechts- kraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner betreffend leichtes Schädel-Hirn- Trauma schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1).

2. Betreffend Verletzung des Schultergelenks und Rissquetschwunde (Dossi- er 1) wird er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

- 56 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 je zur Hälfte auferlegt.

8. Dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 werden für das Berufungsver- fahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Privatkläger 2 und 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers 1 − die Privatkläger 2 und 3, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer An- träge

- 57 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die entsprechenden Behörden und Amtsstellen) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Oktober 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler

- 58 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 2 Sachverhaltserstellung

E. 2.1 Standpunkt des Beschuldigten Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 29. März 2015 im Taxi des Privatklä- gers 1 mitgefahren und mit diesem später in eine tätliche Auseinandersetzung ge-

- 10 - raten ist (Prot. II S. 28), bei welcher er diesem ins Gesicht geschlagen hat (Urk. D1/5/1 S. 3 f., Antw. auf Fragen 26-32; Prot. I S. 33). Der Beschuldigte an- erkennt auch, dass sich der Privatkläger 1 bei dieser tätlichen Auseinanderset- zung Prellungen im Gesicht und am Knie zugezogen hat (Urk. 52 S. 1). Demge- genüber bestreitet er im Wesentlichen die übrigen Sachverhaltselemente, insbe- sondere die weiteren Gewalthandlungen gegenüber dem Privatkläger 1 und des- sen über Prellungen hinausgehende Verletzungen, respektive macht geltend, kei- nerlei Erinnerung daran zu haben (Urk. D1/5/1 S. 4, Antw. auf Fragen 33-27, und S. 8, Antw. auf Fragen 77-79; Urk. D1/5/6 S. 10 f.; Prot. I S. 30; Prot. II S. 28 ff.). Zu prüfen ist daher, ob sich der bestrittene Sachverhalt anhand der nachfolgend darzulegenden Beweismittel erstellen lässt, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2).

E. 2.2 Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/5/1; Urk. D1/5/6; Urk. D1/5/7; Prot. I S. 30 ff.; Prot. II S. 28 ff.), des Privatklägers 1, B._____ (Urk. D1/5/2; Urk. D1/5/6; Urk. D1/5/8; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 22 ff.), des Privatklägers 3, G._____ (Urk. D1/5/3; Urk. D1/5/6), sowie diejenigen der Zeugin H._____ (Urk. D1/5/4; Urk. D1/5/10) vor. Weiter sind als Beweismittel heranzuziehen der Rapport und die Fotodokumenta- tion der Stadtpolizei Zürich (Urk. D1/1; Urk. D1/6), die Austrittsberichte des Uni- versitätsspitals Zürich vom 30. März und 7. April 2015 sowie vom 12. Juli 2016 (Urk. D1/7/1/3/1; Urk. D1/7/1/4/4; Urk. D1/7/1/4/6), der ärztliche Bericht von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich, vom 8. Mai 2017 (Urk. D1/7/1/3/3), der ärztliche Befundbericht von Dr. med. J._____ vom 16. April 2017 (Urk. D1/7/1/4/2), der Operationsbericht des Universitätsspitals Zürich vom

31. März 2015 (Urk. D1/7/1/4/5), die Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich (Urk. D1/8/1) sowie der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom

30. Juni 2015 (Urk. D1/8/4).

- 11 -

E. 2.3 Beweismittel im Einzelnen

E. 2.3.1 Aussagen des Privatklägers 1

E. 2.3.1.1 Polizeiliche Einvernahme vom 7. April 2015 Der Privatkläger 1 sagte aus, dass er den Beschuldigten beim Club D._____ als Fahrgast mitgenommen habe. Dieser habe an die F._____-strasse … gewollt. Er sei dann losgefahren und als sie beim Club K._____ gewesen seien, habe der Beschuldigte "stopp" gesagt. Dieser habe sein Mobiltelefon und seinen Schlüssel verloren. Sie seien dann nochmals zurück zum Club D._____ gefahren. Der Be- schuldigte sei nochmals zurück in den Club gegangen, während er draussen auf diesen gewartet habe. Später sei dieser wieder in sein Taxi gestiegen, ohne den Schlüssel und das Mobiltelefon gefunden zu haben. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte sehr nervös gewesen und habe an die Fahrzeugtür und nach vorne geboxt. Er habe diesen dann gefragt, ob er das lassen könne, weil sein Auto un- schuldig sei. Da habe ihm der Beschuldigte "fick dich" gesagt, worauf er angehal- ten und dem Beschuldigten gesagt habe, er solle aussteigen, weil er so nicht mit ihm weiterfahren wolle. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er nicht aus- steigen werde und er ohne zu diskutieren weiterfahren solle. Er sei dann weiter- gefahren, wobei ihm der Beschuldigte als Wegbeschrieb "links Arschloch" gesagt habe. Dieser habe ihn ständig auch mit anderen Wörtern beschimpft (Urk. D1/5/2 S. 1 f.). Sie seien dann bei der F._____-strasse … angekommen, wo der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er anhalten solle. Dieser habe ihm dann gesagt, dass er nicht cash bezahle, sondern mit Kreditkarte. Er habe dem Beschuldigten die "Kreditkartenmaschine" gegeben und dieser habe den Code eingetippt. Danach habe dieser eine Quittung gewollt, und zwar eine andere als aus der Maschine gekommen sei. Während er seinen Quittungsblock aus der Fahrertür habe her- vornehmen wollen, habe ihm der Beschuldigte die "Kreditkartenmaschine" auf

- 12 - den Hinterkopf geschlagen, sodass er aus dem Kopf geblutet habe. Der Beschul- digte sei dann aus dem Taxi gestiegen und auf seine Seite gekommen, habe sei- ne Tür geöffnet und diverse Male gegen ihn getreten. Dieser habe gesagt, dass er ihm sein Mobiltelefon und seine Schlüssel gestohlen habe. Er habe dem Beschul- digten gesagt, dass er nicht normal sei, sich beruhigen solle und er sein Taxi durchsuchen könne. Dieser habe dann in seinem Taxi die Sachen gesucht und ihn immer wieder mit der Faust geschlagen. Der Beschuldigte habe ihn am Kopf, an der Brust und der Schulter getroffen. Dieser habe seine linke Hand genommen und ihm mit der Faust auf seinen Oberarm geboxt (Urk. D1/5/2 S. 2 f.). Er sei dann davongelaufen und auf den Boden gefallen. Als er am Boden gelegen sei, habe ihm der Beschuldigte gegen den Bauch getreten. Er sei dann aufge- standen und weitergelaufen. Der Beschuldigte habe sich dann in seinem Taxi eingeschlossen und weiter nach seinen Sachen gesucht, was lange gedauert ha- be, sodass er gedacht habe, dieser wolle sein Taxi klauen. Der Beschuldigte sei dann wieder ausgestiegen und habe ihn mit einem Pfefferspray besprüht, worauf er diesen zurückgestossen habe. Weil dieser betrunken gewesen sei, habe dieser geschwankt und sei auf ihn draufgefallen. Der Beschuldigte habe ihm dann ins Gesicht auf sein linkes Auge geschlagen. Dieser habe ihm immer auf die Brust und auf den Oberarm geschlagen. Er sei dann aufgestanden und der Beschuldig- te habe das Gleichgewicht verloren, sodass er – ohne sich mit den Händen auf- zustützen – auf den Boden gestürzt und auf das Gesicht gefallen sei. Dies sei passiert, weil dieser so betrunken gewesen sei. Danach sei sein Kollege, der Pri- vatkläger 3, gekommen und zwischen sie gegangen. Sein Taxi sei voller Blut ge- wesen, von ihm und dem Beschuldigten (Urk. D1/5/2 S. 2). Der Privatkläger 3 sei zu ihnen gekommen, weil er ebenfalls als Taxifahrer in der Stadt bei der Arbeit gewesen sei und sie eine offene Linie gehabt hätten. Als er den Beschuldigten mitgenommen habe, habe der Privatkläger 3 alles per Telefon hören können. Dieser sei noch neu und damit er diesem helfen könne, hätten sie die Linie offen. Nicht die ganze Nacht, aber sehr häufig, da sie beide bei der Sun- rise seien und der Anruf kostenlos sei. Der Privatkläger 3 habe gewusst, wo sie seien, weil dieser ihn gefragt habe und er dann gesagt habe, dass sie an der

- 13 - F._____-strasse seien. Dieser habe auch gehört, dass der Beschuldigte ihm ge- sagt habe, dass er an die F._____-strasse … müsse. Auch die Beschimpfungen des Beschuldigten habe der Privatkläger 3 gehört, da dieser permanent zugehört habe, als er mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei (Urk. D1/5/2 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe nach ihm getreten, als er noch im Taxi gesessen sei. Es sei schwierig, zu sagen, wie oft dieser getreten habe. Es seien viele Male gewe- sen. Er könne sich nicht mehr erinnern, mit welchem Fuss dieser getreten habe. Dieser habe ihn am linken Fuss und an der Hüfte getroffen. Dabei sei er nicht ver- letzt worden, aber alles tue weh. Es sei auch schwierig, zu sagen, wie oft ihn der Beschuldigte mit der Faust geschlagen habe. Auch dies sei viele Male gewesen. Er glaube, dieser habe mit beiden Fäusten geschlagen, aber mehr mit der rechten Hand. Von den Faustschlägen habe er den Armbruch und die Hämatome am Au- ge davongetragen (Urk. D1/5/2 S. 4 f.). Auf die Frage nach dem Pfefferspray führte der Privatkläger 1 aus, der Beschul- digte habe diesen in der rechten Hand gehalten. Er glaube, dieser habe den Spray aus dessen Jacke genommen. Er sei dann von den Reizstoffen kontami- niert worden. Er habe viel weinen müssen und die Augen hätten ihm weh getan. Er wisse nicht, was mit dem Pfefferspray passiert sei (Urk. D1/5/2 S. 5). Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen, nur gestossen, weil dieser so ag- gressiv, gross und kräftig gewesen sei. Nachdem er diesen gestossen habe, habe dieser geschwankt und sei schliesslich auf ihn gefallen. Dabei habe er sich nicht verletzt. Erst als er aufgestanden sei, sei dieser hingefallen. Aber wegen des Pfef- fersprays habe er nicht gesehen, ob dieser verletzt gewesen sei. Er habe nur ge- sehen, dass dieser ohne sich mit den Händen abzustützen auf das Gesicht gefal- len sei. Dieser sei sehr betrunken gewesen. Er habe auch nicht gesehen, ob der Privatkläger 3 den Beschuldigten geschlagen oder gestossen habe, da er wie blind gewesen sei. Er habe geblutet und sei auf dem Boden gewesen (Urk. D1/5/2 S. 5). Das Blut im Taxi stamme von ihm und dem Beschuldigten. Er glaube, dieser habe aus der Nase geblutet, weil er aufs Gesicht gefallen sei. Dieser sei, nachdem er

- 14 - aufs Gesicht gefallen sei, nochmals ins Taxi eingestiegen. Es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten einen Zahn herausgeschlagen habe. Er habe diesen nicht geschlagen, sondern versucht, diesen zu beruhigen (Urk. D1/5/2 S. 6).

E. 2.3.1.2 Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 Der Privatkläger 1 bestätigte erneut, dass er den Beschuldigten als Fahrgast beim Club D._____ mitgenommen habe. Dieser habe an die F._____-strasse gewollt. Als sie zum Club K._____ gekommen seien, habe der Beschuldigte "stopp" ge- sagt. Er sei dann zum Club D._____ zurückgefahren, da der Beschuldigte seinen Schlüssel und sein Natel verloren habe. Er habe im Taxi gewartet, während die- ser zurück in den Club gegangen sei. Als er zurückgekommen und die Fahrt wei- tergegangen sei, sei der Beschuldigte sehr angespannt gewesen. Dieser habe mit der Faust auf die Front des Autos geschlagen, worauf er diesem gesagt habe, das Auto sei nicht schuld. Der Beschuldigte habe ihm dann "fick dich" gesagt, wo- rauf er angehalten und diesem gesagt habe, er solle aussteigen, weil er unan- ständig sei. Dieser habe ihm dann gesagt, er steige nicht aus und er solle nichts sagen, sondern nur weiterfahren. Der Beschuldigte habe ihm dann den Weg nur noch beschrieben mit "rechts Arschloch, links Arschloch". Während der gesamten Fahrt habe dieser Schimpfwörter und verletzende Worte ausgesprochen. Als die- ser mit der Faust auf die Front des Autos geschlagen habe, habe er Angst vor diesem bekommen, weshalb er versucht habe, dessen Wünsche zu erfüllen (Urk. D1/5/6 S. 8). Als sie an der F._____-strasse angekommen seien, habe der Beschuldigte nicht cash, sondern mit der Kreditkarte bezahlen wollen. Er habe diesem dann die Ma- schine für die Kreditkarte gegeben und dieser habe seinen Code eingegeben. Dieser habe dann eine Quittung verlangt, und zwar eine andere als diejenige aus der Maschine, weshalb er seinen Quittungsblock hervorgenommen habe. Dabei habe er einen Schlag mit dem Gerät auf den Hinterkopf bekommen, sodass er geblutet habe. Der Beschuldigte sei dann ausgestiegen, um das Auto gekommen und habe seine Tür geöffnet. Dieser habe ihm gesagt, er habe seine Schlüssel und sein Mobiltelefon gestohlen. Er habe dann versucht, diesen zu beruhigen und diesem gesagt, dass er das Auto durchsuchen könne, was dieser dann auch ge-

- 15 - tan habe. Der Beschuldigte habe ihn dann mit dem Fuss getreten und mit der Faust auf den Kopf, die Brust und die Schulter geschlagen. Dieser habe seinen linken Arm gehalten und ihm auf den linken Oberarm geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 8 f.). Er sei dann aus dem Auto gestiegen und zu Boden gefallen, da die Schläge zu stark gewesen seien und er sich nicht mehr habe kontrollieren können. Der Be- schuldigte sei dann zu ihm gekommen und habe sich auf seinen Bauch gesetzt. Er sei aufgestanden und vom Auto weggelaufen, wobei der Beschuldigte zum Au- to zurückgekehrt sei und begonnen habe, zu suchen. Er habe dann gedacht, dass dieser etwas aus dem Auto stehlen würde, weshalb er zum Auto zurückgegangen sei. Als der Beschuldigte ihn gesehen habe, habe dieser die Tür geöffnet und ihn sofort mit dem Spray besprüht. Er habe diesen nach hinten gestossen und weil dieser betrunken gewesen sei, habe dieser zu torkeln begonnen. Dieser sei auf ihn gekommen und er sei auf den Boden gefallen. Der Beschuldigte sei auf ihn gesessen und habe ihm mit der Faust auf das linke Auge, die Brust und den lin- ken Oberarm geschlagen. Er habe dann versucht, aufzustehen, und der Beschul- digte sei auf die Seite gefallen. In diesem Moment sei sein Kollege, der Privatklä- ger 3, gekommen. Als der Beschuldigte zu Boden gefallen sei, habe er seine Hände nicht benutzt, weshalb er direkt aufs Gesicht gefallen sei. Er habe ver- sucht, wegzulaufen, der Beschuldigte sei aber zum Auto gegangen. Der Privat- kläger 3 sei dann zu ihm gekommen, wobei er zu Boden gefallen sei, weil er nicht mehr habe laufen können. Der Privatkläger 3 habe seine Verletzungen gesehen, auch dass er Schmerzen gehabt habe. Er habe auch am linken Knie eine Wunde gehabt (Urk. D1/5/6 S. 9). Er habe den Oberarm gebrochen und die Schulter ausgerenkt von den Schlägen, die er auf die Schulter und auf den Oberarm bekommen habe. Dies sei gewesen, als er im Auto gewesen sei, aber auch ausserhalb des Autos, als er am Boden gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihn zwei Mal geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 9). Auf die Frage, ob er sich gegen die Schläge gegen den Oberarm bzw. die Schul- ter irgendwie gewehrt habe und mit seinem linken Arm irgendwelche Bewegun- gen gemacht habe, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass er lediglich versucht

- 16 - habe, den Beschuldigten zu beruhigen, da er Schmerzen gehabt habe (Urk. D1/5/6 S. 9). Er habe vor diesem Vorfall keine Probleme mit seiner linken Schulter gehabt (Urk. D1/5/6 S. 9 f.). Auf die Frage, was er dazu sage, dass ein Ausrenken der Schulter mit einer ruck- artigen Bewegung oder einem Sturz auf die Schulter in Zusammenhang stehen müsse, erwiderte der Privatkläger 1, er sei vor diesem Vorfall gesund gewesen. Die Schläge, die der Beschuldigte ihm gegeben habe, seien alle auf die linke Sei- te erfolgt, die Mehrheit der Schläge. Er sei nur langsam heruntergefallen. Er sei mit den Beinen heruntergefallen, und zwar, weil er nicht mehr habe laufen kön- nen. Dies heisse nicht, dass er sich etwas brechen müsse, wenn er zu Boden fal- le. Die Faustschläge des Beschuldigten seien sehr stark gewesen (Urk. D1/5/6 S. 10). Auf die Frage nach dem Pfefferspray führte der Privatkläger 1 aus, dass er keinen solchen in seinem Taxi habe, da es verboten sei, irgendetwas im Auto mitzuneh- men, und jede Woche die Polizei komme und das Auto durchsuche. Als Taxifah- rer dürfe man keinen Pfefferspray mitnehmen, ansonsten man von der Polizei an- gezeigt werde (Urk. D1/5/6 S. 15). Bezüglich seines Sturzes führte der Privatkläger 1 weiter aus, dass er das erste Mal, als er aus dem Auto gestiegen sei, vom Beschuldigten mit dem Fuss getre- ten und mit Faustschlägen empfangen worden sei. In diesem Moment sei er aber noch im Auto gesessen. Der Beschuldigte habe die Tür geöffnet und ihn geschla- gen. Nachdem dieser ihm gesagt habe, er habe ihm die Schlüssel und das Mobil- telefon gestohlen, habe er dem Beschuldigten gesagt, er solle das Auto durchsu- chen, was dieser dann getan habe. Danach sei dieser zu ihm zurückgekommen und habe ihn geschlagen, während er im Auto gesessen sei. Zuerst habe der Be- schuldigte ihn mit dem Fuss getreten und nachher mit Faustschlägen. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und zu Boden gefallen. Der Beschuldigte habe sich dann auf seinen Bauch gesetzt, wobei er schnell wieder aufgestanden sei. So sei der erste Sturz gewesen. Der zweite Sturz sei geschehen, nachdem er wieder ins Au- to gegangen sei. Der Beschuldigte habe die Tür geöffnet und ihn besprüht, worauf er diesen zurückgestossen habe. Dieser habe sich dann umgedreht, sei zu ihm

- 17 - gekommen, weshalb er zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte sei dann wieder auf ihn gesessen und habe ihn erneut mit der Faust geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 15 f.). Als er zu Boden gegangen sei, sei er auf die Knie gefallen. Danach sei der Beschuldigte wieder auf ihn gesessen und habe ihn geschlagen. Als dieser auf ihm gelegen sei, habe er die Beine gestreckt und dieser sei auf ihn gesessen (Urk. D1/5/6 S. 16).

E. 2.3.1.3 Befragung vor Vorinstanz Der Privatkläger 1 schilderte nochmals gekürzt, dass er den Beschuldigten vom Club D._____ bis zum K._____ gefahren habe, als dieser habe umkehren wollen. Dieser sei unruhig und ein bisschen genervt gewesen. Dieser sei dann in den Club D._____ gegangen, während er draussen auf ihn gewartet habe. Nachdem der Beschuldigte zurückgekommen sei und sie weitergefahren seien, sei dieser nicht ganz normal gewesen. Dieser habe während der Fahrt im Auto herumge- schlagen und verletzende Wörter gesagt. Am Schluss habe der Beschuldigte ihm vorgeworfen, dass er dessen Mobiltelefon und Schlüssel gestohlen habe. Nach- dem sie am Ziel angekommen seien und der Beschuldigte mit dem Kreditkarten- lesegerät bezahlt habe, habe dieser ihm das Gerät auf den Kopf und ihn nachher auch weiter geschlagen. Wenn der Privatkläger 3 nicht ganz am Schluss gekom- men wäre, hätte der Beschuldigte ihn wirklich schwer verletzt. Dieser sei zwei Mal auf seinem Körper gesessen und habe ihn beide Male geschlagen. Der Beschul- digte sei zwei Mal auf seiner Brust gesessen und habe ihn auf die linke Schulter geschlagen (Prot. I S. 17 f.). Auf die Frage, ob er nochmals schildern könne, was zwischen dem Vorfall mit dem Kreditkartenlesegerät und dem Eintreffen des Privatklägers 3 passiert sei, führte der Privatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte danach ausgestiegen, um das Auto gelaufen sei, und die Fahrertür geöffnet habe. Dann habe dieser begon- nen, ihn mit dem Fuss und der Hand zu schlagen. Er habe versucht, zu fliehen, bevor ihm dies gelungen sei, habe ihn der Beschuldigte aber festgehalten und zu Boden geworfen. Nachdem er habe fliehen können, habe der Beschuldigte das Auto durchsucht. Als er dann wieder zum Auto zurückgekehrt sei, habe der Be- schuldigte ihn erneut festgehalten und ihn geschlagen (Prot. I S. 18).

- 18 - Auf Vorhalt, er habe anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme nicht ausge- sagt, dass der Beschuldigte ihn festgehalten habe und er dann zu Boden gefallen sei, führte der Privatkläger 1 aus, dass er sich aber erinnere, von diesem zwei Mal festgehalten worden zu sein, dieser auf seiner Brust gesessen sei und ihn ge- schlagen habe. Als der Beschuldigte auf seiner Brust gesessen sei, habe dieser ihn mit den Fäusten ins Gesicht und auf die linke Schulter geschlagen. Er glaube, dass er, nachdem er auf dem Boden gelegen sei und der Beschuldigte ihn ge- schlagen habe, versucht habe, zu fliehen. Aber als der Privatkläger 3 gekommen sei, habe dieser gesehen, wie der Beschuldigte auf seiner Brust gesessen sei und ihn geschlagen habe (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte habe ihn auch mit einem Pfefferspray besprüht. Er habe dann versucht, sein Gesicht wegzudrehen. Dieser Vorfall sei während dem Streit pas- siert. Soweit er sich erinnern könne, sei dies gewesen, nachdem er zum Auto zu- rückgekehrt sei. Auf die erneute Frage, weshalb er zu Boden gegangen sei, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, soweit er sich erinnern könne, sei er zu Boden gefallen, nachdem ihn der Beschuldigte festgehalten und geschlagen habe. Dieser habe ihn festgehalten und zu Boden gebracht. Dieser habe ihn an seinem Hemd festgehalten, weshalb es zerrissen sei (Prot. I S. 21). Weiter führte der Privatkläger 1 aus, dass er sich die Schulter bzw. den Arm auf- grund der Schläge auf seine Schulter gebrochen habe (Prot. I S. 22). Er glaube, als der Privatkläger 3 gekommen sei, sei er bewusstlos gewesen (Prot. I S. 23).

E. 2.3.1.4 Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung Der Privatkläger 1 wiederholte seine Aussagen aus den bisherigen Einvernahmen und gab darüber hinaus zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihm mit dem Fuss auf die Brust geschlagen habe, auch mit dem Fuss, nämlich dem Schuh, auf das Ge- sicht. Dieser habe ihn an seinem linken Arm weggezogen und ihm mit der Faust auf den Oberarm geschlagen. Als er aus dem Auto ausgestiegen sei, habe ihn der Beschuldigte auf den Boden gestossen und sei auf seine Brust gesessen.

- 19 - Dieser habe dann begonnen, auf seinen linken Oberarm zu schlagen. Er sei dann aufgestanden und habe versucht, zu fliehen. Als er zum Auto zurückgekehrt sei, habe der Beschuldigte ihn wieder auf den Boden gestossen, weshalb er diesen auch weggestossen habe. Er sei dann zu Boden gefallen und der Beschuldigte sei wieder auf seinen Bauch gesessen (Prot. II S. 22 f.). Auf die Frage, wie es zu seiner Schulterverletzung gekommen sei, sagte der Pri- vatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte zwei Mal auf seinen Bauch gesessen sei, aber alle Schläge, die dieser gegen ihn gerichtet habe, seien auf sein Gesicht und seine Schulter gewesen (Prot. II S. 25). Auf Vorhalt, dass diese Verletzung ge- mäss Ausführungen der Ärzte eher von einem Sturz als von Schlägen stammen würde, da es schwierig sei, so etwas mit Schlägen zu bewerkstelligen, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass er eigentlich nie zu Boden gefallen sei, ausser als der Beschuldigte ihn weggestossen habe. Als er an jenem Tag zu Boden ge- fallen sei, sei er aber auf seinen Rücken und nicht auf seine Schulter gefallen (Prot. II S. 25).

E. 2.3.2 Aussagen des Beschuldigten

E. 2.3.2.1 Polizeiliche Einvernahme vom 22. Mai 2015 Der Beschuldigte führte aus, er wisse zwar nicht mehr, wo er ins Taxi gestiegen sei, mit diesem sei er aber zu sich nach Hause gefahren. Noch während der Fahrt sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Taxifahrer gekommen. Als sie bei ihm zu Hause angekommen seien, sei es weitergegangen, indem der Pri- vatkläger 1 ausgestiegen, um das Auto gelaufen sei, seine Türe geöffnet und an- gefangen habe, ihn zu schlagen. Er habe dann mit der rechten Hand abgewehrt und seine Schlüssel im Wagen verloren. Er habe den Schlüssel gesucht, diesen aber nicht gefunden. Weil der Privatkläger 1 ihn immer weiter geschlagen habe, sei er aus dem Auto geflüchtet und zum Fahrstuhl bei ihm zu Hause gelaufen. Der Privatkläger 1 sei ihm nachgelaufen und habe ihm mit einem Pfefferspray ins Ge- sicht gesprüht. Er sei diesem dann entgegengegangen und habe begonnen, sich zur Wehr zu setzen, indem er versucht habe, diesem die Pfefferspraydose aus der Hand zu schlagen. So sei es dann zu der Handgreiflichkeit gekommen und sie

- 20 - hätten sich geprügelt. Er wisse nicht, wie lange dies gegangen sei. Währenddes- sen sei er gestürzt. Weil er aufs Gesicht gefallen sei, sei der linke Schneidezahn abgebrochen. Irgendwann hätten sie aufgehört, weil sie erschöpft gewesen seien. Sie hätten sich dann schon fast vertragen. Er habe dem Privatkläger 1 gesagt, dass er den Schlüssel wolle und dann nach Hause gehe. Dieser habe ihm erlaubt, nochmals im Taxi nach dem Schlüssel zu suchen. Als er gesucht habe, sei der Privatkläger 1 daneben gestanden. Dann sei ein weiterer Taxifahrer hinzu ge- kommen. Dieser habe gesagt, dass er weggehen solle, ansonsten würde er ihn zusammenschlagen (Urk. D1/5/1 S. 2). Auf die Frage, wieso es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass der Privatkläger 1 nicht gewusst habe, wo seine Adresse sei, obwohl er diesem Richtung Tierspital gesagt habe. Er habe diesem dann gesagt, er solle seinen Beruf richtig ausüben, worauf dieser es im Navi eingegeben habe. Ihn habe auch gestört, dass der Privatkläger 1 so abrupt gefahren sei. Er habe diesen auf dessen Fahrweise angesprochen, worauf dieser etwas entgegnet habe, er wisse aber nicht mehr was. Er habe den Privatkläger 1 gefragt, ob seine Frau stolz auf ihn sei als Taxifahrer, der nicht wisse, wohin er fahren müsse. Als letztes habe er zu diesem gesagt, dass er gerne einen Rabatt hätte, weil Bildung kosten würde (Urk. D1/5/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte räumte ein, den Privatkläger 1 auch geschlagen zu haben. Nachdem dieser ihn mit dem Pfefferspray besprüht habe, sei er diesem entge- gengegangen und habe versucht, ihm den Spray aus der Hand zu schlagen. Dies sei noch auf dem Trottoir direkt vor seiner Liegenschaft gewesen. Er habe dem Privatkläger 1 mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Er wisse nicht mehr, wie viele Male er geschlagen habe. Er habe diesen im Gesicht getroffen, auf seiner linken Gesichtshälfte. Er wisse nicht, ob dieser dadurch verletzt worden sei. Die- ser sei rot im Gesicht gewesen. Er könne nicht mehr sagen, ob das ganze Blut von ihm oder dem Privatkläger 1 gewesen sei. Er könne sich nicht mehr daran er- innern, ob er den Privatkläger 1 anderweitig tätlich angegangen sei. Er könne nur sagen, dass der Privatkläger rot im Gesicht gewesen sei vom Blut. Als er nach der Auseinandersetzung nach seinem Schlüssel im Taxi gesucht habe, sei der

- 21 - Privatkläger 1 noch neben ihm gestanden, als die Polizei vor Ort gewesen sei, sei dieser am Boden gelegen und behandelt worden (Urk. D1/5/1 S. 4). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er keine Ahnung habe, woher die Frak- tur am Oberarm des Privatklägers 1 stamme. Er habe keinerlei Erinnerungen an den Ablauf. Er meine, dass er die Taxifahrt nicht bezahlt habe, sondern er zum Fahrstuhl geflüchtet sei, als der Privatkläger 1 ihn zu schlagen begonnen habe. Er habe keine Erinnerungen mehr daran, dass er die Fahrt bezahlt habe (Urk. D1/5/1 S. 4 f.). Auf Vorhalt, dass er dem Privatkläger 1 das Kreditkartenlesegerät auf den Kopf geschlagen, dann ausgestiegen, auf die Fahrerseite gelaufen und diesen getreten haben soll, sagte der Beschuldigte aus, dass das so nicht stimme. Er könne sich daran erinnern; das stimme nicht (Urk. D1/5/1 S. 5). Der Beschuldigte führte zudem aus, dass er nicht wisse, woher der Privatkläger 1 den Pfefferspray gehabt habe. Er wisse nicht, ob er diesem den Pfefferspray er- folgreich habe aus der Hand schlagen können. Bei der Prügelei habe dieser nicht mehr gesprüht. Er könne nichts über den Verbleib des Pfeffersprays sagen. Er könne sich nicht erinnern, dass er diesen auch gegen den Privatkläger 1 benutzt haben soll. Es sei aber nicht sein Pfefferspray gewesen (Urk. D1/5/1 S. 6). Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er keine Erin- nerungen daran habe, ob das Kreditkartenlesegerät bei der Auseinandersetzung als Tatwaffe eingesetzt worden sei. Er habe auch keinerlei Erinnerungen daran, dass er den Privatkläger 1 damit geschlagen habe. Auch daran, dass er diesen mit Füssen getreten haben soll, als dieser am Boden gelegen sei, habe er keine Erinnerung mehr (Urk. D1/5/1 S. 6).

E. 2.3.2.2 Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 Der Beschuldigte führte erneut aus, dass er sich nicht an Beschimpfungen erin- nern könne. Er erinnere sich, dass er über den Fahrstil des Privatklägers 1 verär- gert gewesen sei, da dieser sehr abrupt gefahren sei. Er könne sich auch nicht an die Zahlung mit der Karte erinnern. Es stimme aber, dass er mit der Karte bezahlt

- 22 - habe, was er anhand seiner Rechnung überprüft habe. Er könne sich erinnern, dass er den Privatkläger 1 beleidigt habe, indem er diesen gefragt habe, ob seine Frau stolz auf ihn sei, da er nicht fahren könne und nicht wisse wohin. Er könne sich nicht erinnern, dass er ausgestiegen, nach vorne zum Privatkläger 1 gegan- gen sein und diesen geschlagen haben soll. Er könne sich auch nicht daran erin- nern, dass er das Kreditkartenlesegerät als Schlagmittel benutzt habe. Er sei hin- ten rechts im Taxi gesessen und habe nach seinem Schlüssel gesucht. Die Tür rechts hinten sei offen gewesen, der Privatkläger 1 sei dort gestanden und habe ihm ins Gesicht geschlagen. Er habe mehrere Schläge über sich ergehen lassen. Er habe mit der rechten Hand so gut wie möglich versucht, das abzuwenden. Er habe nach einer Weile die Suche nach seinem Schlüssel aufgegeben, sei ausge- stiegen und zum Fahrstuhl gelaufen. Als er im Fahrstuhl gestanden und die Tür gerade zugegangen sei, sei der Privatkläger 1 dort gestanden und habe ihn mit Pfefferspray besprüht. Dieser habe ihn im Gesicht getroffen, allerdings sei er nicht ausser Gefecht gesetzt gewesen. Er sei dann dem Privatkläger 1 entgegenge- gangen und habe angefangen, sich zu wehren, sodass die Handgreiflichkeiten angefangen hätten. Während den Handgreiflichkeiten sei er auch hingefallen (Urk. D1/5/6 S. 10 f.).

E. 2.3.2.3 Befragung vor Vorinstanz Der Beschuldigte wiederholte seine bisherigen Ausführungen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft. Ergänzend bestätigte er, dass er und der Privatkläger 1 sich gegenseitig mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen hätten. Er sei dann während der Auseinandersetzung hingefallen, was nicht wegen des Alko- hols, sondern der Schläge gewesen sei. Er sei während der Schlägerei hingefal- len, wahrscheinlich eine Konsequenz des Alkohols und der Schläge (Prot. I S. 33).

E. 2.3.2.4 Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung Der Beschuldigte gab zu Protokoll, keine Erinnerungen mehr an die Taxifahrt sel- ber zu haben. Gemäss seiner Erinnerung habe die körperliche Auseinanderset- zung erst angefangen, nachdem er den Privatkläger 1 unflätig bezeichnet, dieser

- 23 - die hintere Fahrzeugtür geöffnet und begonnen habe, ihn zu schlagen. Der Be- schuldigte verneinte sowohl die Frage, ob er wisse, wie es zu den doch recht gra- vierenden Verletzungen des Privatklägers 1 gekommen sei, als auch die Frage, ob er sich daran erinnere, die Fahrt mit Karte bezahlt zu haben (Prot. II S. 28 ff.). Auf Vorhalt, wieso er denn nicht wisse, wessen Blut es im Taxi gewesen sei, wenn gemäss seinen Aussagen nur er geblutet habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass seine Antwort auf die Frage, ob der Privatkläger 1 geblutet habe, gewesen sei, dass er es nicht wisse, aber wahrscheinlich dann schon (Port. II S. 30). Auf die Frage, woher seine Verletzungen gestammt hätten, sagte der Beschuldig- te aus, dass diese durch die Schläge entstanden seien, die er erhalten habe, als er hinten rechts gesessen sei und nach seinem Schlüssel gesucht habe, während der Privatkläger 1 auf ihn eingeschlagen habe und von der Auseinandersetzung, die er gehabt habe, nachdem er mit dem Pfefferspray vollgesprüht worden sei, währenddessen er auf den Privatkläger 1 gestürzt sei. Auf die Frage, ob er aufs Gesicht gefallen sei, führte der Beschuldigte aus, das wisse er nicht (Prot. II S. 30 f.).

E. 2.3.3 Aussagen des Privatklägers 3

E. 2.3.3.1 Polizeiliche Einvernahme vom 3. Juni 2015 Der Privatkläger 3 führte aus, dass er und der Privatkläger 1 zusammen als Taxi- fahrer während den gleichen Schichten arbeiten würden und dabei via Telefon miteinander verbunden seien. Wenn ein Kunde einsteige, würden sie dem ande- ren immer sagen, wohin die Fahrt gehe. In der Tatnacht sei ein Kunde beim Pri- vatkläger 1 eingestiegen und er glaube, dass der Privatkläger 1 ihm gesagt habe, die Fahrt gehe an die F._____-strasse ... Wenn ein Kunde im Taxi sitze, würden sie nicht mehr miteinander sprechen. Der Privatkläger 1 habe ihm dann gesagt, dass er nochmals zurück in die Bar müsse, bei welcher er den Kunden eingela- den habe, weil dieser sein Mobiltelefon verloren habe. Weil der Kunde nochmals zurück in die Bar gegangen sei, habe der Privatkläger 1 auch mit ihm sprechen

- 24 - können. Danach sei der Kunde wieder eingestiegen und sie seien an die F._____- strasse … gefahren. Unterwegs habe er gehört, wie der Kunde geschrien und auf etwas eingeschlagen habe. Dieser sei wütend gewesen, weil er sein Mobiltelefon verloren habe. Dies habe nichts mit dem Privatkläger 1 zu tun gehabt. Er habe den Privatkläger 1 dann gefragt, ob alles in Ordnung sei, worauf dieser gesagt habe, der Kunde hätte sein Mobiltelefon verloren. Der Kunde habe dem Privatklä- ger 1 den Weg gewiesen und diesen angeschrien, ihm "Arschloch" gesagt. Der Kunde habe nur noch "rechts Arschloch, links Arschloch" gesagt. Als der Privat- kläger 1 angekommen sei, habe er gehört, wie der Kunde die Fahrt habe mit Kar- te bezahlen wollen. Danach habe der Privatkläger 1 plötzlich ins Telefon ge- schrien, dass er soeben geschlagen worden sei. Er habe gehört, wie eine Tür zu- geknallt sei und dann sei es ruhig gewesen (Urk. D1/5/3 S. 1 f.). Er sei dann an die F._____-strasse gefahren, wo er das Taxi des Privatklägers 1 auf der linken Strassenseite habe stehen sehen. 5 Meter vor dem Taxi habe er zwei weisse Hemden gesehen, wobei einer oben gewesen sei und auf den unte- ren eingeschlagen habe. Der obere sei dann auf den Boden geflogen. Weil er am Parkieren gewesen sei, habe er noch nicht gesehen, wer wer gewesen sei. Nach- dem der Mann zu Boden gestürzt sei, sei dieser wieder aufgestanden und da ha- be er gesehen, dass es der Beschuldigte gewesen sei. Dieser sei dann zum Taxi des Privatklägers 1 gelaufen und habe die Tür geöffnet. Er sei zum Privatkläger 1 gegangen, welcher seinen linken Arm gehalten und über starke Schmerzen ge- klagt habe, und habe sich um diesen gekümmert. Der Privatkläger 1 habe stark im Gesicht geblutet und geschrien (Urk. D1/5/3 S. 2). Der Privatkläger 1 habe ihm dann gesagt, er solle den Beschuldigten, welcher sich ins Taxi gebeugt und etwas gesucht habe, von seinem Fahrzeug wegneh- men. Am Schluss sei der Beschuldigte mit dem Kreditkartenlesegerät in der Hand wieder ausgestiegen und habe die Quittung gewollt. Der Privatkläger 1 sei hinzu- gekommen und habe ihm das Gerät weggenommen. Es habe dann keinen Streit mehr gegeben. Der Beschuldigte und der Privatkläger 1 hätten sich sogar umarmt und der Beschuldigte habe gesagt, dass jetzt alles wieder gut sei. Dann sei die Polizei gekommen. Er habe dem Privatkläger 1 gesagt, dieser solle sich wegen

- 25 - seines Arms ins Auto setzen. Zusammen mit der Polizei hätten sie diesen danach auf den Boden gelegt, bis die Sanität gekommen sei (Urk. D1/5/3 S. 2). Der Privatkläger 3 führte weiter aus, der Privatkläger 1 habe ihm danach gesagt, dass der Beschuldigte auf das Armaturenbrett oder gegen die Tür geschlagen habe. Der Privatkläger 1 habe ihm nicht sofort gesagt, wohin ihn der Beschuldigte geschlagen habe. Erst danach habe dieser ihm gesagt, dass der Beschuldigte ihm das Kreditkartenlesegerät auf den Kopf geschlagen habe und dann aus dem Taxi ausgestiegen sei (Urk. D1/5/3 S. 3). Er habe nicht genau gesehen, wie es zum Sturz des Beschuldigten gekommen sei. Er habe lediglich gesehen, dass dieser auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe und dann plötzlich zu Boden gestürzt sei. Nachdem der Beschuldigte wieder aufgestanden sei, sei der Privatkläger 1 neben diesem auf dem Rücken am Bo- den gelegen, habe seinen Arm gehalten und geschrien (Urk. D1/5/3 S. 4).

E. 2.3.3.2 Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 Der Privatkläger 3 wiederholte seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen und bestätigte nochmals, dass er während der Fahrt telefo- nischen Kontakt mit dem Privatkläger 1 gehabt habe. Der Beschuldigte sei dann in das Taxi des Privatklägers 1 eingestiegen und es sei zu einer Schlägerei im Auto gekommen; nicht zu einer persönlichen Schlägerei, sondern zu einem Schlag im Auto. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 beschimpft, bis diese am Ziel angekommen seien. Das Letzte was er gehört habe, sei ein Geschrei vom Privatkläger 1 gewesen, welcher gesagt habe, dass er geschlagen worden sei. Danach habe er nichts mehr gehört, weil das Telefon im Auto geblieben sei. Er sei dann direkt Richtung F._____-strasse gefahren. Als er dort angekommen sei, habe er den Beschuldigten über dem Privatkläger 1 gesehen. Als er habe anhal- ten wollen, habe er gesehen, wie der Beschuldigte heruntergefallen sei und nach- her in Richtung des Autos des Privatklägers 1 gegangen sei. Er sei dann zum Pri- vatkläger 1 gegangen, welcher am Boden gewesen sei, seine Hand gehalten und geschrien habe. Der Privatkläger 1 und der Beschuldigte seien mit Blut ver- schmiert gewesen und am Boden habe es auch Blut gehabt (Urk. D1/5/6 S. 4 f.).

- 26 - Weiter führte der Privatkläger 3 aus, er habe gesehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 geschlagen habe, als dieser über dem Privatkläger 1 gewesen sei. Der Privatkläger 1 sei am Boden gelegen und habe seine linke Hand gehalten. Dieser habe Blut im Gesicht und an seinen Kleidern gehabt. Dieser habe Schmerzen am Arm gehabt (Urk. D1/5/6 S. 6). Wo genau der Beschuldigte den Privatkläger 1 am Körper geschlagen habe, habe er nicht gesehen. Dieser habe sich aber auf den Privatkläger 1 gesetzt und diesen geschlagen. Während dieser Zeit sei er auf die Fahrt konzentriert gewesen (Urk. D1/5/6 S. 18).

E. 2.3.4 Aussagen der Zeugin H._____ Gegenüber der Polizei äusserte sich H._____ am 29. März 2015 sinngemäss da- hingehend, dass sie aus dem Fenster geschaut und gesehen habe, wie der ande- re Taxichauffeur, also nicht der Verletzte, begonnen habe, den Deutschen zu schlagen. Dieser sei dann zum Taxi gegangen und habe irgendetwas gesucht. So habe es zumindest ausgesehen. Erst als die Polizei gekommen sei, habe der ver- letzte Taxichauffeur begonnen, grosse Schmerzen zu haben. Davor sei er herum- gelaufen (Urk. D1/1 S. 5). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2015 sagte sie aus, dass sie einen Teil aus ihrem Fenster habe beobachten können. Als sie hinausgesehen habe, sei der zweite Taxichauffeur hinzugekommen und habe den Deutschen ge- schlagen. Es sei allerdings zuvor schon etwas passiert, was sie aber nicht gese- hen habe. Der erste Taxifahrer habe erst, als die Polizei gekommen sei, so getan, als ginge es ihm sehr schlecht. Sie habe die Geschehnisse gut gesehen, da sie im F._____-hof im 2. Stockwerk wohne, die Distanz betrage nur etwa 50 Meter. Es habe keine Hindernisse im Weg und Strassenlaternen gehabt (Urk. D1/5/4 S. 1 f.). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 27. März 2018 bestätigte sie, soweit sie sich erinnern konnte, ihre bisher getätigten Aussagen (Urk. D1/5/10).

- 27 -

E. 2.3.5 Fotodokumentation Seitens der Polizei wurde eine Fotodokumentation des Tatortes und der Verlet- zungen des Beschuldigten sowie derjenigen des Privatklägers 1 9 Tage nach dem Ereignis erstellt (Urk. D1/6).

E. 2.3.6 Arztberichte

E. 2.3.6.1 Austrittsberichte des Universitätsspitals Zürich Gemäss Austrittsbericht vom 3. April 2015 wurde der Privatkläger 1 am 29. März 2015 durch die Sanität ins Spital gebracht, nachdem er als Taxifahrer in eine Auseinandersetzung mit einem randalierenden Gast verwickelt gewesen sei. Im Bericht wird festgehalten, dass eine kurzfristige Bewusstlosigkeit fraglich vorgele- gen und der Privatkläger 1 initial Nasenbluten gehabt hatte. Der Privatkläger 1 habe zudem starke Schmerzen im Bereich der linken Schulter sowie eine Prellung des Knies beklagt. Der Befund des Spitals lautet auf dislozierte mehrfragmentäre Tuberculum majus-Fraktur Humerus links, erstmalige traumatische Schulterluxati- on, leichtes Schädel-Hirn-Trauma und Kniekontusion links. Die linke Schulter wurde bis zur operativen Versorgung am 30. März 2015 mittels Ortho-Gilet ruhig- gestellt, bei zumeist guter Schmerzkompensation gewährleistet mittels patienten- gesteuerter Morphin-Pumpe (Urk. D1/7/1/3/1). Im Austrittsbericht vom 7. April 2015 wird die Diagnose gemäss Austrittsbericht vom 3. April 2015 erneut bestätigt (Urk. D1/7/1/4/4).

E. 2.3.6.2 Bericht von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich Aus diesem Bericht geht hervor, dass der Privatkläger 1 vom 29. März bis 3. April 2015 sowie vom 11. bis 4. Juli 2016 (recte: 14. Juli 2016, Urk. D1/7/1/4/6) hospita- lisiert gewesen ist und die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen werden be- stätigt (Urk. D1/7/1/3/3).

- 28 -

E. 2.3.6.3 Ärztlicher Befundbericht von Dr. med. J._____ In diesem Bericht wird festgehalten, dass es beim ersten Spitalaufenthalt des Pri- vatklägers 1 vom 29. März bis 3. April 2015 zu einem Einrenken und einer Opera- tion der rechten (recte: linken) Schulter gekommen und beim zweiten Spitalau- fenthalt vom 11. bis 14. Juli 2016 das Operationsmaterial an der rechten (recte: linken) Schulter entfernt worden ist (vgl. Urk. D1/7/1/4/5; Urk. D1/7/1/4/6). Vom

17. April 2015 bis 22. Februar 2017 hat die Unfall-Nachbehandlung sowie die all- gemeine hausärztliche Betreuung stattgefunden. Aus dem Ereignis vom 29. März 2015 hat der Privatkläger 1 eine traumatische Schulterluxation links mit mehr- fragmentärem Knochenabriss am Oberarmkopf, ein leichtes Schädel-Hirn- Trauma, eine Nasenkontusion mit Blutung ohne Fraktur sowie eine Kniekontusion links erlitten (Urk. D1/7/1/4/2).

E. 2.3.6.4 Operationsbericht Unfallchirurgie, Universitätsspital Zürich Am 30. März 2015 kam es aufgrund der dislozierten mehrfragmentären Tuber- culum majus-Fraktur Humerus links zu einer Operation beim Privatkläger 1 (Urk. D1/7/1/4/5).

E. 2.3.7 Kurzbericht des FOR Gemäss Kurzbericht vom 30. Juni 2015 konnten auf der Unterseite des Kreditkar- tenlesegerätes blutige Kontaktspuren festgestellt werden (Urk. D1/8/4 S. 2), was so auch aus der Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich hervorgeht (Urk. D1/8/1).

E. 3 Beweiswürdigung

E. 3.1 Einfache Körperverletzung (Dossier 1) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 gezielt einen Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät auf den Hinter- kopf verpasste, als ihm dieser den Rücken zudrehte, womit der Schlag hinter- rücks erfolgte. Anschliessend schlug er mehrmals mit der Faust unvermittelt ge- gen den Kopf des Privatklägers 1. Dieses Verhalten des Beschuldigten hatte zur Folge, dass der Privatkläger ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitt, welches zu Schmerzen und mehrere Tage zu Konzentrationsschwierigkeiten führte. Die ob- jektive Tatschwere ist als leicht zu qualifizieren. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte. Zu berücksichtigen ist, dass sein Vorgehen nicht geplant war, sondern spontan im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 erfolgte. Der Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät auf den Hinterkopf des Privatklägers 1 erfolgte aus nichtigem Anlass und ohne vorgängige Provokation seitens des Privatklägers 1. Vielmehr befand sich der Beschuldigte bereits während der Taxifahrt in aggressiver Stimmung und zeigte ein provokati- ves Verhalten gegenüber dem Privatkläger 1. Sein Vorgehen gegenüber dem Pri- vatkläger 1 zeigt eine gewisse Brutalität und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie.

- 50 - Der Beschuldigte macht geltend, er sei zum Tatzeitpunkt stark angetrunken ge- wesen. Er habe am Tatabend mehrere Gin Tonics und davor noch Wein getrun- ken (Urk. D1/5/1 S. 7, Antw. auf Frage 64). Die Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, der Atemlufttest habe eine Blutalkoholkonzentration von 1.9 Gewichtspromil- le ergeben, weshalb von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegan- gen werden müsse (Urk. 52 S. 1 f.). Gemäss Polizeirapport vom 22. Juni 2015 wies der Beschuldigte um ca. 05.50 Uhr und damit unmittelbar nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 eine Atemalkoholkonzentration von rund 1.9 Promille auf (Urk. D1/1 S. 1). Von diesem Wert ist zu seinen Gunsten auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt erst bei einer Blutalkoholkon- zentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Zurechnungsfä- higkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings keine vorrangige Bedeutung zu. Sie bietet ledig- lich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von über 3 Promille meist Schuldunfähig- keit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht somit im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Im medizinischen Schrifttum wird hervorgehoben, dass es keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt. Gewöhnung, Persönlichkeit und Tat- situation sind stets in die Beurteilung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1.c.aa). In BGE 122 IV 49 hat das Bundesgericht die Verneinung einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund von Gegenindizien sogar bei einer Blutal- koholkonzentration von 2,09 bis 2,32 Promille geschützt (E. 1c).

- 51 - Im Zeitpunkt des Tatgeschehens befand der Beschuldigte sich aufgrund der vor der Tat konsumierten alkoholischen Getränke und der daraus resultierenden Blut- alkoholkonzentration von maximal 1.9 Gewichtspromille somit in einem mittel- schweren Rauschzustand, was eine allerhöchstens in leichtem Masse beeinträch- tigte Steuerungsfähigkeit verursachte und daher maximal zu einer leicht vermin- derten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt führen konnte. Im Rahmen der Tathand- lungen führte die mittelschwere Alkoholintoxikation des Beschuldigten offenkundig zu einer gewissen Enthemmung, erhöhter Impulsivität und affektiver Veränderun- gen im Sinne von Wut und Aggression. Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist daher höchstens leicht. Unter Berücksichtigung der höchstens leicht verschuldensmindernd wirkenden Verminderung der Schuldfähigkeit ist das Verschulden gesamthaft als leicht ein- zustufen. Die Vorinstanz erachtet dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Dem kann beigepflichtet werden.

E. 3.2 Sachbeschädigung (Dossier 3) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Angelrute des Privatklägers 2 zerbrach und dabei ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 566.35 entstand. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, es handle sich dabei allerdings um den Anschaffungspreis der Angelrute, was nichts über den damaligen Zeitwert aussage. Auf einer japanischen website habe der Preis für dieses Angelrutenmodell festgestellt werden können. Dieses koste heute 36'800 Yen, was Fr. 294.40 entspreche (Urk. 81 S. 6 f.; Prot. II S. 36). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 81 S. 6 f.) ist der genaue Wert dieser An- gelrute nicht relevant und aufgrund der Beschaffungskosten eines solchen Mo- dells in Japan lässt sich auch nicht auf den Beschaffungswert in der Schweiz schliessen. Jedenfalls betrug der Sachschaden ein paar Hundert Franken, sodass es sich zwar um einen eher geringen Schaden handelt, welcher jedoch deutlich über dem Grenzwert für ein Bagatelldelikt liegt. Der Argumentation, dass der Schaden geringer ausgefallen sei, weil einzig die Angelrute kaputt gegangen sei, während der Rest – insbesondere die Spule etc. – wieder an die neue Angelrute habe angebracht werden können (Urk. 81 S. 7), ist nicht zu folgen.

- 52 - Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus nichtigem Anlass handelte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 72) führt seine Blutalkoholkonzentration von 1.09 Gewichtspromille rund drei Stunden nach dem Vorfall (Urk. D3/1 S. 5) allerhöchstens zu einer ganz leichten Verminderung der Schuldfähigkeit und ist damit nur minim verschul- densmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht. Die Vorinstanz hat diesem im Rahmen der Asperation mit einer Erhöhung der hypo- thetischen Einsatzstrafe um 4 Tagessätze Geldstrafe Rechnung getragen, was nicht zu beanstanden ist und übernommen werden kann. Die Verteidigung beantragt, es sei trotz des Schuldspruchs wegen Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB von einer Bestrafung abzusehen (Urk. 68 S. 2; Urk. 81 S. 7 f.). Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Kriterien für das Absehen einer Strafe im Sinne von Art. 53 StGB zutreffend wiedergegeben. Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Die geltend gemachte Wiedergutma- chungsleistung in der Höhe von Fr. 600.– an den Privatkläger 2 wurde nicht be- legt und erfolgte erst kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise aus der Motivation, dass der Privatkläger 2 so zu einem Rückzug seines Strafan- trages bewegt werden könnte (Urk. 52 S. 10; Urk. 53/2; Prot. I S. 35 f.). Zudem liegt auch keine Desinteresseerklärung des Privatklägers 2 vor, was dafür ge- sprochen hätte, dass er kein Interesse an der Strafverfolgung mehr hat. Entspre- chend rechtfertigt es sich, von einer Anwendung von Art. 53 StGB abzusehen und den Beschuldigten auch für die Sachbeschädigung zu bestrafen.

4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in L._____, Polen, geboren worden. Er hat keine Geschwis- ter und ist in M._____ aufgewachsen, wo seine Eltern immer noch leben. Nach seinem Abiturabschluss ist er 2008 in die Schweiz gekommen und hat ein Studi- um an der ETH begonnen, welches er mit einem Master als Wirtschaftsingenieur

- 53 - abgeschlossen hat. Seit März 2018 arbeitet er als Unternehmensberater in einem 100% Pensum. Er lebt alleine und hat keine Kinder (Urk. D1/5/7 S. 8 ff.; Prot. I S. 28 f.; Prot. II S. 17 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 4.2. Vorleben und Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz noch im Ausland vorbestraft (Urk. 67; Prot. I S. 28). Zu berücksichtigen ist, dass er die Sachbeschädigung (Dossier 3) während lau- fender Strafuntersuchung beging, was sich bei der Bemessung der Strafe für die Sachbeschädigung straferhöhend auswirkt. Der Beschuldigte zeigte sich teilweise geständig, indem er einräumte, dem Privat- kläger 1 ins Gesicht geschlagen zu haben. Den Schlag mit dem Kreditkartenlese- gerät bestritt er allerdings. Vor Vorinstanz zeigte sich der Beschuldigte zudem reuig, indem er angab, der Vorfall sei bedauerlich und er sei bereit, sich für die von ihm verursachten Verletzungen zu verantworten (Prot. I S. 52). Auch anläss- lich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, es tue ihm leid, dass er durch sein unflätiges Verhalten den Vorfall mitverursacht habe (Prot. II S. 41). Das Teilgeständnis und die bekundete Reue wirken sich bezüglich der Strafe für die Körperverletzung leicht strafmindernd aus. Die Vorinstanz trug diesem Um- stand durch Reduktion der Strafe auf 60 Tage angemessen Rechnung. Bezüglich der begangenen Sachbeschädigung (Dossier 3) zeigt sich der Be- schuldigte vollumfänglich geständig und reuig (Prot. I S. 35 f.). Letzteres wirkt sich bei der Bemessung der Strafe für die Sachbeschädigung strafmindernd aus und hebt die Straferhöhung für die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung auf. 4.3. Fazit Die von der Vorinstanz auf 64 Tagessätze festgesetzte Geldstrafe trägt allen Strafzumessungsfaktoren in angemessener Weise Rechnung und ist zu bestäti-

- 54 - gen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu be- strafen.

5. Tagessatzbemessung Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 10'577.–. Die Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 1'995.– und seine Krankenkassenprämie beträgt Fr. 550.–. Er bezahlt monatlich Fr. 2'500.– Steuern. Er hat kein Vermögen und gemäss eigenen Angaben Schulden in der Höhe von rund Fr. 46'840.– (Urk. 74/1-7; Prot. II S. 20). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse erweist sich die von der Vorinstanz auf Fr. 220.– festgelegte Tagessatzhöhe als angemessen.

6. Fazit Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– zu bestrafen. V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zugs zutreffend dargelegt (Urk. 66 S. 74). Dies braucht nicht wiederholt zu wer- den. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vorstehend, Erw. IV.4.2.) und hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden Taten wohlverhalten. Er führte glaubhaft aus, dass er damals eine schwierige Zeit gehabt habe und zukünftig versuche, solchen Dingen aus dem Weg zu gehen (Prot. I S. 52). Es ist davon auszugehen, dass ihn das Strafverfahren genügend beeindruckt und ihm die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Folglich ist der Vollzug der Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– aufzu- schieben und es erscheint angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

- 55 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 1 unterliegen mit ihrer Beru- fung jeweils vollumfänglich, weshalb ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig aufzuerlegen sind. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1,

2. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung, Dossier 3), 2, 2. und 3. Spiegelstrich (Freisprüche betreffend Sachbeschädigung, Dos- sier 1, und Diebstahl, Dossier 3), 5-7 (Entscheid über eingezogene und si- chergestellte Gegenstände und Asservate), 8 (Zivilansprüche Privatklä- ger 1), 9 (Schadenersatzforderung Privatkläger 2) 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Prozessentschädigung Privatkläger 1) und der gleichentags vorab ergangene Beschluss (Verjährung der Tätlichkeiten, Dossier 1) in Rechts- kraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner betreffend leichtes Schädel-Hirn- Trauma schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1).

2. Betreffend Verletzung des Schultergelenks und Rissquetschwunde (Dossi- er 1) wird er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

- 56 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 je zur Hälfte auferlegt.

E. 3.2.1 Privatkläger 1 Der Privatkläger 1 hat aufgrund seiner Stellung im Verfahren und der von ihm gel- tend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfah- rens. Da er im gleichzeitig geführten Verfahren als Beschuldigter auftritt, war er bei seinen Einvernahmen nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Zudem dürfte er als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden.

E. 3.2.2 Beschuldigter Der Beschuldigte ist vom vorliegenden Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günsti- gen Licht darzustellen. Dies führt dazu, dass seine Aussagen wie diejenigen des Privatklägers 1 vor dem Hintergrund der Interessenlage zu würdigen sind. Auch seitens des Beschuldigten liegen keine Hinweise vor, die an seiner Glaubwürdig- keit zweifeln liessen.

E. 3.2.3 Privatkläger 3 Der Privatkläger 3 wurde als Auskunftsperson einvernommen und war damit nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Als Geschä- digter und direkt Betroffener dürfte auch er ein gewisses eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Zudem pflegte er zum Privatkläger 1 ein freund- schaftliches Verhältnis, die beiden wohnten und arbeiteten zusammen (Urk. D1/5/6 S. 4 und S. 13 f.). Seinen Aussagen ist entsprechend mit einer ge- wissen Vorsicht zu begegnen, es besteht aber keine Veranlassung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

- 30 -

E. 3.2.4 H._____ H._____ gab an, keinen der Beteiligten zu kennen. Sie glaube, der Beschuldigte wohne im selben Haus wie sie. Sie habe diesen aber noch nie zuvor gesehen (Urk. D1/1 S. 5; Urk. D1/5/10 S. 2). Der Privatkläger 3 äusserte sich zwar dahin- gehend, dass er glaube, diese würde den Beschuldigten kennen und sei dessen Freundin oder Nachbarin (Urk. D1/5/3 S. 5), den Akten sind aber keinerlei Hinwei- se zu entnehmen, die auf eine persönliche Beziehung zwischen ihr und dem Be- schuldigten und eine dadurch begründete Voreingenommenheit schliessen lies- sen. Hinzukommt, dass H._____ als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Straf- androhung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat. Es besteht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln.

E. 3.3 Aussagen

E. 3.3.1 Aussagen des Privatklägers 1 Der Privatkläger 1 beschrieb nachvollziehbar und konstant, dass der Beschuldigte ihn während der Fahrt zuerst beschimpft und sich ihm gegenüber respektlos ver- halten habe, ihm am Zielort nach Bezahlung der Fahrt das Kreditkartenlesegerät über den Hinterkopf geschlagen und ihn danach mittels Fusstritten und Schlägen insbesondere gegen den Kopf, die Brust, den linken Oberarm und die Schulter traktiert habe. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und infolge der starken Schlä- ge auf die Knie zu Boden gefallen, wobei sich der Beschuldigte auf ihn gesetzt habe. Dieser habe dann weiter im Fahrzeug nach dem verlorenen Schlüssel ge- sucht und ihn mit Pfefferspray besprüht, als er sich dem Fahrzeug genähert habe. Er sei dann erneut zu Boden gestürzt, während sich der Beschuldigte auf ihn ge- setzt und ihn wieder mit der Faust gegen das linke Auge, die Brust und den linken Oberarm geschlagen habe, bevor der Privatkläger 3 dazugekommen sei. Der Privatkläger 1 schilderte bereits die Vorgeschichte, insbesondere dass sie nochmals zum Club D._____ hätten zurückfahren müssen, da der Beschuldigte dessen Mobiltelefon und Schlüssel verloren habe und dieser dann während der Taxifahrt aufgebracht gewesen sei und ihn beschimpft habe, äusserst detailliert

- 31 - und in sich schlüssig. Seine Schilderungen, mit welchen Worten der Beschuldigte ihn beschimpft habe und dass dieser während der Fahrt gegen die Fahrertür und die Front geschlagen haben, wirken authentisch und lebensnah. Auch seine de- taillierte Schilderung, wonach er aufgrund des ausfälligen Verhaltens des Be- schuldigten angehalten und diesen zum Aussteigen aufgefordert habe, dann aber doch weitergefahren sei, als sich dieser geweigert habe (Urk. D1/5/2 S. 1), lassen den Vorfall erlebt wirken und sein Verhalten ist unter Berücksichtigung, dass er ansonsten wohl keine Einnahmen aus dieser Fahrt erzielt hätte und im Hinblick auf die Vermeidung eines Konflikts nachvollziehbar. Ebenso detailliert und reali- tätsnah schilderte der Privatkläger 1 den Vorfall mit dem Kreditkartenlesegerät. Dass der Beschuldigte eine zusätzliche Quittung verlangt habe, passt zudem zu dessen provozierendem Verhalten während der Fahrt, da kein Grund ersichtlich ist, wieso er neben der Quittung für die Bezahlung mit der Kreditkarte eine weitere Quittung benötigt hätte. Der Privatkläger 1 schilderte den Geschehensablauf und die einzelnen Handlun- gen bei allen Einvernahmen detailliert und nachvollziehbar. Zwar fällt in Überein- stimmung mit der Vorinstanz auf (Urk. 66 S. 26 ff. und S. 33 ff.), dass seine Aus- sagen gewisse Lücken oder kleinere Abweichungen aufweisen. Diese beziehen sich allerdings entgegen der Vorinstanz nicht auf das eigentliche Kerngeschehen, welches er konstant und schlüssig schilderte, sondern betreffen vorwiegend Ne- bensächlichkeiten. Entsprechend ist auch nicht weiter von Bedeutung, dass er an- lässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausführte, als der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen habe, sei er davongelaufen und auf den Boden gefallen (Urk. D1/5/2 S. 2), während er anlässlich der Konfrontationseinvernahme ausführ- te, er sei aus dem Auto gestiegen und zu Boden gefallen, da die Schläge zu stark gewesen seien (Urk. D1/5/6 S. 9), und vor Vorinstanz zu Protokoll gab, als der Beschuldigte ihn geschlagen habe, habe er versucht, zu fliehen, bevor ihm dies gelungen sei, habe dieser ihn aber festgehalten und zu Boden geworfen (Prot. I S. 18). Zwar ergeben sich gewisse Abweichungen in der Darstellung, wie genau es zu diesem Sturz gekommen ist, und indem der Privatkläger 1 vor Vorinstanz ausführte, der Beschuldigte habe ihn zu Boden gebracht und sein Hemd sei zer- rissen, weil dieser ihn daran festgehalten habe (Prot. I S. 21), ist auch eine gewis-

- 32 - se Aggravierungstendenz erkennbar, was auch anlässlich der Berufungsverhand- lung deutlich wurde, bei welcher der Privatkläger 1 aussagte, der Beschuldigte habe ihm mit dem Fuss auf die Brust geschlagen, auch mit dem Fuss, nämlich dem Schuh, auf sein Gesicht und als dieser ihn weggestossen habe, sei er zu Boden und auf seinen Rücken gefallen (Prot. II S. 23 und S. 25). Die Verteidigung wies zutreffend daraufhin, dass es sich dabei um eine neue, aggravierte Sachver- haltsdarstellung handelte (Prot. II S. 36 f.). Dass es unter der Einwirkung des Be- schuldigten aber zu einem Sturz gekommen ist, sagte der Privatkläger 1 in allen Einvernahmen konstant aus. Gewisse Abweichungen in den Aussagen bezüglich einzelner Details sind bei dynamischen Geschehen ohne Weiteres nachvollzieh- bar, zumal es gewisse Schwierigkeiten bereitet, schnelle und dynamische Bewe- gungsabläufe rückblickend zu schildern. Dass sich gewisse Widersprüchlichkeiten bei der Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 (Urk. D1/5/6) und der Befragung vor Vorinstanz am 3. Juli 2018 (Prot. I S. 6) respektive anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Oktober 2019 (Prot. II S. 4) insbesondere auch aufgrund der seit der Tat vom 29. März 2015 verstrichenen Zeit ergeben können, da das Erinnerungsvermögen bezüglich einzelner Details nachlässt, ist durchaus nachvollziehbar, liegen zwischen der Tat und den einzelnen Einvernahmen doch mehr als ein respektive mehr als drei oder vier Jahre. Der Privatkläger 1 machte vor Vorinstanz auch geltend, dass er sich nicht mehr an alle Details erinnern kön- ne, da er sehr viele Medikamente einnehme (Prot. I S. 18). Zudem sind gewisse Ungereimtheiten allenfalls auch sprachlich bedingt. So sagte der Privatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte während der Fahrt gegen die Fahrertür und die Front geschlagen habe (Urk. D1/5/2 S. 1), während er später ausführte, der Beschuldig- te habe auf die Front des Autos geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 8). Da der Privatklä- ger 1 Vorkommnisse schilderte, die während der Fahrt passiert waren, wird er auch hier die Front im Innern des Autos gemeint haben. Der Privatkläger 1 kannte den Beschuldigten nicht. Es ist kein Motiv erkennbar, wieso er den ihm unbekannten Beschuldigten falsch hätte belasten sollen. Auch sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Privatkläger 1 eine tätliche Auseinander- setzung hätte starten respektive grundlos auf den Beschuldigten und damit auf seinen Fahrgast hätte losgehen sollen, zumal der Beschuldigte die Taxifahrt be-

- 33 - reits bezahlt hatte, bevor es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen war. Auch dass der Privatkläger 1 ausführte, der Beschuldigte habe gegen ihn Pfeffer- spray eingesetzt, obwohl am Tatort nichts gefunden werden konnte respektive in den ärztlichen Berichten nichts dergleichen dokumentiert wurde, hat keinen Ein- fluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da nicht auszuschliessen ist, dass der Pfefferspray vor dem Eintreffen der Polizei noch eingesammelt worden ist und eine allfällige Rötung der Augen bis zur medizinischen Untersuchung nicht mehr festgestellt werden konnte. Nicht nur der Privatkläger 1 schilderte, dass der Be- schuldigte unvermittelt einen Pfefferspray gegen ihn eingesetzt habe, als er sich wieder dem Fahrzeug genähert habe (Urk. D1/5/2 S. 5), sondern auch der Be- schuldigte gab zu Protokoll, dass der Privatkläger 1 ihm nachgelaufen sei und ihn mit Pfefferspray besprüht habe, als er bereits im Fahrstuhl zu seiner Wohnung gewesen sei (Urk. D1/5/1 S. 2). Zwar ist durchaus denkbar, dass sich auch der Privatkläger 1 mittels Pfefferspray gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen res- pektive zurückschlagen wollte, dass der verletzte Privatkläger 1 dafür aber dem sich entfernenden Beschuldigten nachlaufen sollte, um diesen in seinem ange- schlagenen Zustand mittels Pfefferspray anzugreifen, als dieser bereits im Fahr- stuhl zu dessen Wohnung gewesen sein will und die Auseinandersetzung damit eigentlich beendet gewesen wäre, erscheint aber eher unwahrscheinlich. Die Aussagen des Privatklägers 1 sind insgesamt konstant und detailliert. Sie er- geben ein stimmiges Ganzes und zeigen keine Anzeichen von übertriebener Be- lastung des Beschuldigten. So führte dieser nicht aus, der Beschuldigte habe oh- ne Unterbruch auf ihn eingeschlagen, sondern er gab zu Protokoll, dass der Be- schuldigte zwischenzeitlich von ihm abgelassen habe, um weiter nach dessen Schlüssel zu suchen (Urk. D1/5/2 S. 2), und auch die Frage, ob er durch die Fusstritte verletzt worden sei, verneinte er (Urk. D1/5/2 S. 4, Antw. auf Frage 37). Der Privatkläger 1 räumte zudem auch ein, wenn er sich nicht sicher war oder et- was nicht mehr wusste, wie beispielsweise die Anzahl der Schläge oder Fusstritte des Beschuldigten (Urk. D1/5/2 S. 4 f.).

E. 3.3.2 Aussagen des Beschuldigten

- 34 - Die Aussagen des Beschuldigten dagegen sind äusserst detailarm. Konfrontiert mit der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers 1 machte er vorwiegend Erin- nerungslücken aufgrund seiner Alkoholisierung geltend (Urk. D1/5/1 S. 4 und S. 7, insbes. Antw. auf Frage 63) oder gab ausweichende Antworten zu Protokoll (Prot. I S. 34). Der Beschuldigte räumte zwar ein, dass es zu Schlägen ins Ge- sicht des Privatklägers 1 gekommen sei und anerkannte dessen Prellungen im Gesicht und am Knie. An einen Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät oder weite- re Schläge gegen die Brust und den linken Oberarm respektive die Schulter des Privatklägers 1 wollte der Beschuldigte aber keine Erinnerungen mehr haben. So führte er aus, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er den Privatklä- ger 1 anderweitig tätlich angegangen sei. Er habe keine Ahnung, woher die Frak- tur am Oberarm des Privatklägers 1 stamme. Er habe keinerlei Erinnerung an den Ablauf (Urk. D1/5/1 S. 4). Er habe keine Erinnerungen daran, ob das Kreditkarten- lesegerät bei der Auseinandersetzung als Tatwaffe eingesetzt worden sei. Er ha- be auch keinerlei Erinnerungen daran, dass er den Privatkläger 1 damit geschla- gen habe (Urk. D1/5/1 S. 6). Es fällt durchaus auf, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht vehement bestreitet, sondern vorwiegend aus- führt, sich nicht daran erinnern zu können. Die lückenhafte Erinnerung des Beschuldigten kann mit seiner Alkoholisierung im Tatzeitpunkt, gemäss Polizeirapport vom 22. Juni 2015 wies er um ca. 05.50 Uhr und damit unmittelbar nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatklä- ger 1 eine Atemalkoholkonzentration von rund 1.9 Promille auf (Urk. D1/1 S. 1), in Einklang gebracht werden. Vor diesem Hintergrund scheinen seine Erinnerungs- lücken hinsichtlich des konkreten Ablaufs respektive bezogen auf einzelne Details der Geschehnisse plausibel. Auffallend ist allerdings, dass der Beschuldigte nur partielle Erinnerungslücken geltend macht und sich diese insbesondere auf ihn belastende Handlungen und Abläufe beziehen, wohingegen er sich an Entlasten- des respektive an Gewalthandlungen, welche der Privatkläger 1 ihm gegenüber verübt haben soll, relativ klar zu erinnern vermögen will (vgl. Urk. D1/5/1 S. 5; Urk. D1/5/6 S. 10). So vermochte sich der Beschuldigte beispielsweise klar nicht mehr daran zu erinnern, dass er die Taxifahrt mit Kreditkarte bezahlt und dafür das Kreditkartenlesegerät in den Händen gehalten hatte, was ihm erst wieder be-

- 35 - wusst geworden sei, nachdem er seine Abrechnung überprüft habe, während ihm die Situation, in welcher ihm der Privatkläger 1 zum Fahrstuhl nachgelaufen und ihn mit Pfefferspray besprüht haben soll, detailliert in Erinnerung geblieben sein will (Urk. D1/5/6 S. 10 f.). Auch seine Aussage vor Vorinstanz, wonach seiner Meinung nach das mit dem auf den Hinterkopf Schlagen mit dem Kreditkartenle- segerät nicht passiert sei (Prot. I S. 35), wirkt wenig überzeugend. Auch die Ar- gumentation der Verteidigung, wonach die Platzverhältnisse im Taxi des Privat- klägers 1, einem Toyota Prius, einen derartigen Schlag mit dem Kreditkartenlese- gerät auf dessen Hinterkopf gar nicht zugelassen hätten, da die Kopfstützen in ei- nem solchen Fahrzeug bis zum Dach reichen würden, sodass der Platz im Auto dafür nicht ausgereicht habe (Urk. 81 S. 2 f.; Prot. II S. 34), vermag nicht zu über- zeugen, zumal auch in einem Toyota Prius zwischen den beiden Vordersitzen respektive den Kopfstützen ein genug grosser Freiraum besteht, durch welchen sich ein entsprechender Schlag ohne Weiteres ausführen lässt. Gewisse Aussagen des Beschuldigten lassen sich durchaus mit einzelnen Aus- sagen der Privatkläger 1 und 3 in Einklang bringen und ergeben so ein stimmiges Bild. So lässt sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ebenfalls darauf schliessen, dass er sich gegenüber dem Privatkläger 1 respektlos und angriffig verhalten hatte, zumal dieser selber ausführte, er habe den Privatkläger 1 gefragt, ob seine Frau stolz auf ihn sei als Taxifahrer, der nicht wisse, wohin er fahren müsse, und er hätte gerne einen Rabatt, weil Bildung kosten würde (Urk. D1/5/1 S. 3). Auch dass es zu einer gegenseitigen Rangelei gekommen und er gestürzt sei, bevor dann der Privatkläger 3 eingetroffen sei, deckt sich mit den Aussagen der Privatkläger 1 und 3, welche ebenfalls eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Sturz des Beschuldigten beschrieben haben. Die Aussagen des Beschul- digten decken sich teilweise auch betreffend einzelne Details insbesondere zum Randgeschehen mit denjenigen der Privatkläger 1 und 3, so beispielsweise wenn er in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 1 beschreibt, dass dieser daneben gestanden sei, als er im Taxi nach seinem Schlüssel gesucht habe (vgl. Urk. D1/5/1 S. 2; Prot. I S. 21), oder in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 3, dass der Privatkläger 1 gestanden und als die Polizei vor Ort gewesen sei, am Boden gelegen habe (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4; Urk. D1/5/3 S. 2).

- 36 - Der Beschuldigte bestreitet insbesondere, dass er dem Privatkläger 1 das Kredit- kartenlesegerät auf dessen Hinterkopf geschlagen respektive diesen mit Faust- schlägen und Fusstritten traktiert haben soll. Dass der Privatkläger 1 aber, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, grundlos auf diesen losgegangen sein und dieser sich lediglich zur Wehr gesetzt haben soll (Urk. D1/5/1 S. 2), erscheint un- wahrscheinlich. Dies nicht nur, weil der Privatkläger 1 als Taxichauffeur keinen Grund hatte auf den Beschuldigten als seinen Fahrgast loszugehen, zumal dieser die Taxifahrt bereits bezahlt hatte und die Fahrt eigentlich beendet gewesen wäre, als die tätlichen Auseinandersetzungen begonnen wurden, sondern auch gestützt auf den Umstand, dass eindeutig der Beschuldigte in aufgebrachter und provozie- render Stimmung gewesen war, was sich so auch aus dem Bericht über die am- bulante Behandlung vom 29. März 2015 des Stadtspitals Waid Zürich ergibt, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschuldigte sich beim Eintreffen auf der Notfallstation wenig kooperativ und unruhig gezeigt habe (Urk. D1/7/2/2/1). Der Beschuldigte bestätigte zudem selber, dass er sehr aufgebracht gewesen sei (Urk. D1/5/1 S. 3). Wäre es im Vorfeld nicht bereits zu Gewalthandlungen des Be- schuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 gekommen, hätte der Privatkläger 1 keine Veranlassung gehabt, sich zur Wehr zu setzen respektive – wie vom Be- schuldigten geltend gemacht – auf diesen loszugehen. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen somit wenig glaubhaft. Eine plausible Erklärung, weshalb der Privatkläger 1 grundlos hätte auf ihn losgehen sollen, liefert der Beschuldigte zudem nicht.

E. 3.3.3 Aussagen des Privatklägers 3 Dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 während der Fahrt beschimpft und ihm am Zielort das Kreditkartenlesegerät über den Hinterkopf geschlagen haben soll, wird auch durch die Aussagen des Privatklägers 3 belegt, welcher aufgrund der Telefonverbindung mit dem Privatkläger 1 die Vorkommnisse und die Vorge- schichte respektive die Beschimpfungen des Beschuldigten gegenüber dem Pri- vatkläger 1 während der Fahrt mithören konnte. Der Privatkläger 3 sagte aus, er habe gehört, wie der Beschuldigte unterwegs geschrien und auf etwas einge- schlagen habe. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger 1 den Weg nur noch mit

- 37 - "rechts Arschloch, links Arschloch" gewiesen. Nachdem der Beschuldigte die Fahrt mit Karte habe bezahlen wollen, habe der Privatkläger 1 plötzlich ins Tele- fon geschrien, dass er soeben geschlagen worden sei (Urk. D1/5/3 S. 1 f.). Damit decken sich die Aussagen des Privatklägers 3 weitestgehend mit denjenigen des Privatklägers 1. Dass trotzdem gewisse Abweichungen vorliegen und der Privat- kläger 3 nicht jedes Detail mitbekommen konnte, so beispielsweise die Aufforde- rung des Privatklägers 1 an den Beschuldigten auszusteigen, ist durchaus nach- vollziehbar, zumal der Privatkläger 3 selber bei der Arbeit und damit auf den Strassenverkehr und eigene potentielle Kunden konzentriert gewesen war, so- dass er sich nicht auf jedes einzelne Wort oder Geräusch konzentrieren konnte, welches zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten gesprochen wurde oder im Taxi des Privatklägers 1 stattfand. Der Privatkläger 3 wäre aber wohl nicht zum Standort des Privatklägers 1 gefahren, wenn er die Beschimpfungen des Beschuldigten und den Aufschrei des Privatklägers 1, wonach er soeben ge- schlagen worden sei, nicht ernstgenommen und das Gehörte für ihn nicht nach einer ernsthaften Auseinandersetzung getönt hätte. Andere Gründe, als dass er dem Privatkläger 1 zur Hilfe eilen wollte, sind nicht ersichtlich. Die Aussagen des Privatklägers 3 zur Situation, die er angetroffen hatte, als er am Tatort erschienen war, decken sich zudem ebenfalls mit denjenigen des Pri- vatklägers 1. So schilderte der Privatkläger 3 nachvollziehbar, dass er lediglich zwei Personen mit weissen Hemden gesehen habe, wobei eine oben gewesen sei und auf die untere eingeschlagen habe. Dann sei der obere auf den Boden geflogen und erst als dieser wieder aufgestanden sei, habe er gesehen, dass es der Beschuldigte gewesen sei (Urk. D1/5/3 S. 2). Auch hier räumte der Privatklä- ger 3 ohne Weiteres ein, dass er nicht alles habe sehen und sofort erkennen kön- nen. Angesichts des Umstandes, dass der Privatkläger 3 mit seinem Auto dazu- gekommen war, dieses zuerst Parkieren und danach aussteigen musste, entspre- chend kurzzeitig abgelenkt war, ist nachvollziehbar, dass er nicht alles sofort und detailliert sehen konnte. Der Privatkläger 3 war an den Ereignissen während der Taxifahrt und den ersten körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Privatkläger 1 und dem Be-

- 38 - schuldigten nicht direkt beteiligt, allerdings konnte er – wie bereits aufgezeigt – Angaben zum Geschehen während der Fahrt machen, da er in dieser Zeit mit dem Privatkläger 1 telefonisch verbunden war und hören konnte, was in dessen Taxi vor sich ging, und er fuhr am Schluss ebenfalls zum Tatort, wodurch er auch die bei seinem Eintreffen herrschende Situation schildern konnte. Der Privatklä- ger 3 schilderte dabei das von ihm Gehörte konstant, detailliert und nachvollzieh- bar. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht auch, dass er ohne Weiteres einräumte, wenn er etwas nicht selber gehört hatte, sondern ihm dies erst im Nachhinein vom Privatkläger 1 erzählt worden war. So stellte er klar, dass ihm der Privatkläger 1 erst später gesagt habe, wie er vom Beschuldigten geschlagen worden sei (Urk. D1/5/3 S. 3). Auch wenn der Privatkläger 3 zu einzelnen Vor- kommissen keine Angaben machen konnte, weil er selber durch seine Fahrt ab- gelenkt oder nicht vor Ort war, gab er dies so zu Protokoll. Entsprechend zu wür- digen ist auch, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastete und die Ge- schehnisse respektive das von ihm Gehörte nicht übertrieben darstellte. Hinsicht- lich eines Motivs für eine Falschbelastung gelten beim Privatkläger 3 die gleichen Überlegungen wie vorstehend betreffend den Privatkläger 1. Es ist kein solches Motiv erkennbar. Zwar war der Privatkläger 3 mit dem Privatkläger 1 befreundet, er arbeitete und wohnte mit diesem zusammen, es liegen aber keine Anhalts- punkte dafür vor, dass er das Vorgefallene wahrheitswidrig zugunsten des Privat- klägers 1 geschildert haben könnte. Die Aussagen des Privatklägers 3 weisen eine inhaltliche Konstanz auf und de- cken sich grösstenteils mit denjenigen des Privatklägers 1, weshalb sie als glaub- haft einzustufen sind. Sie untermauern insbesondere – was die Vorkommnisse während der Taxifahrt sowie die Situation bei seinem Eintreffen am Tatort anbe- langt – die Darstellung des Privatklägers 1.

E. 3.3.4 Aussagen der Zeugin H._____ Die Zeugin H._____ konnte keine sachverhaltsrelevanten Aussagen zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 ma- chen, da sie erst ab jenem Zeitpunkt Beobachtungen aus ihrem Fenster machen konnte, als der Privatkläger 3 bereits vor Ort eingetroffen war. Ihre Aussagen be-

- 39 - treffend den Privatkläger 1 beschränken sich daher einzig darauf, dass sie gese- hen habe, dass dieser noch herumgelaufen sei und es diesem erst beim Eintref- fen der Polizei schlecht gegangen sei (Urk. D1/1/ S. 5). Die von ihr geschilderte Situation deckt sich mit den Aussagen des Privatklägers 3, welcher ebenfalls aus- führte, der Privatkläger 1 sei nach der tätlichen Auseinandersetzung zum Be- schuldigten gekommen und habe diesem das Kreditkartenlesegerät weggenom- men, die beiden hätten sich dann noch umarmt, weil der Beschuldigte gesagt ha- be, jetzt sei alles wieder gut, bevor er dann dem Privatkläger 1 gesagt habe, die- ser solle sich wegen seines Arms ins Auto setzen, wobei sie diesen anschlies- send zusammen mit der Polizei auf den Boden gelegt hätten, bis die Sanität ge- kommen sei (Urk. D1/5/3 S. 2).

E. 3.4 Zwischenfazit Sachverhaltserstellung Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers 1 sowie des Privatklägers 3, lassen sich der Ablauf der Vorkommnisse sowie die einzelnen Handlungen anlässlich der tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 auch in den vom Beschuldigten bestrittenen Punkten erstellen. Insgesamt verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich die tätliche Auseinandersetzung wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt hat.

E. 3.5 Ärztliche Berichte

E. 3.5.1 Kausalität zwischen der tätlichen Auseinandersetzung und den erlittenen Verletzungen des Privatklägers 1 Sowohl aus dem Bericht von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich, vom

E. 3.5.2 Subjektive Sachverhaltselemente hinsichtlich der Verletzungen des Pri- vatklägers 1 Durch den Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät auf den Hinterkopf des Privat- klägers 1 respektive durch die weiteren heftigen Schläge gegen dessen Kopf nahm der Beschuldigte zweifellos auch in Kauf, dass er dadurch bei diesem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma verursachen kann. Bezüglich der Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss am Ober- armkopf des Privatkläger 1 fehlt es allerdings am Vorsatz respektive der Inkauf- nahme solcher Verletzungen, insbesondere da gestützt auf die Berichte von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich, vom 8. Mai 2017 und von Dr. med. J._____ vom 16. April 2017 (Urk. D1/7/1/3/3 S. 2; Urk. D1/7/4/2) eine Schulterlu- xation nicht durch Schläge, sondern durch einen Sturz verursacht wird. Der Be- schuldigte nahm durch seine starken Schläge gegen den Oberkörper und insbe- sondere den Kopf des Privatklägers 1 zwar einen Sturz von diesem in Kauf, sei es, weil dieser unter der Gewalteinwirkung des Beschuldigten das Gleichgewicht verliert oder aufgrund der Schmerzen und der Verletzungsfolgen zu Boden geht. Trotzdem musste der Beschuldigte nicht damit rechnen, dass es bei einem Sturz des Privatklägers 1 zu solchen Schulterverletzungen kommt, zumal es sich beim Privatkläger 1 nicht um eine ältere Person handelte und dieser vorgängig auch nicht körperlich angeschlagen war. Entsprechend kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 im Rahmen der tätlichen Auseinanderset-

- 45 - zung eine Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss am Oberarmkopf zufügen wollte oder dies in Kauf nahm.

E. 3.6 Fazit Sachverhaltserstellung Insgesamt verbleiben somit keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich die tätliche Auseinandersetzung und der Ablauf der Hand- lungen wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt haben. Hinsichtlich der vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen lassen sich der Anklagesachver- halt bzw. die subjektiven Sachverhaltselemente hingegen nur teilweise erstellen. Erstellen lässt sich, insbesondere gestützt auf die ärztlichen Berichte, dass der Privatkläger 1 im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldig- ten durch dessen Schläge mit der Faust und dem Kreditkartenlesegerät auf und gegen den Kopf ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat. Die in der Anklage- schrift aufgeführte Riss-Quetschwunde am Hinterkopf des Privatklägers 1 lässt sich dagegen nicht erstellen und betreffend die Ausrenkung des linken Schulter- gelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss am Oberarmkopf fehlt es am Vorsatz respektive der Inkaufnahme dieser Verletzungen durch den Beschul- digten, womit sich der subjektive Anklagesachverhalt diesbezüglich nicht erstellen lässt. Entsprechend ist nachfolgend einzig das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem beim Privatkläger 1 erlittenen Schädel-Hirn-Trauma rechtlich zu würdigen. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass das Ver- fahren betreffend Tätlichkeiten (Prellung an Nase und Knie) infolge Verjährungs- eintritt mit Beschluss der Vorinstanz vom 4. Juli 2018 rechtskräftig eingestellt wurde. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Dossier 1 fer- ner als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB betreffend das leichte Schädel-Hirn-Trauma (Urk. 66 S. 66).

- 46 -

2. Würdigung Die Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung sind in allen Punkten zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66 S. 64 f.). Vertiefend ist festzuhalten, dass eine einfache Körperverletzung in Ab- grenzung zur Tätlichkeit gegeben ist, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beein- trächtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körper- verletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädi- gungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Hei- lungszeit erfordern, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf blosse Tätlichkei- ten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ROTH/BERKE-MEIER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 3 f. zu Art. 123 StGB). Die Tätlichkeit wird ge- genüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Selbst leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (ROTH/KESHELAVA, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 126 StGB). Als leichter Fall einer einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind sodann Angriffe auf die kör- perliche Integrität des Menschen in der untersten "Bandbreite" des Grundtatbe- standes zu werten (ROTH/BERKE-MEIER, a.a.O., N 8 zu Art. 123 StGB). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb). Die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gilt als schwierig, weshalb sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen und seine eigene Wertung in die Würdigung einbringen darf (ROTH/BERKE-MEIER,

- 47 - a.a.O., N 6 zu Art. 123 StGB). Dem Richter steht somit ein relativ grosses Ermes- sen zu. Tätlichkeiten sind einerseits nach "unten" abzugrenzen zu den harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" sowie gegen "oben" zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N 2 f. und N 5 zu Art. 126 StGB). Der Privatkläger 1 hat infolge der tätlichen Auseinandersetzung durch die Schläge des Beschuldigten mit der Faust gegen den Kopf sowie den Schlag mit dem Kre- ditkartenlesegerät auf den Hinterkopf ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten (Urk. D1/7/1/3/1). Zwar führten hauptsächlich die Schulterverletzungen des Pri- vatklägers 1 zu mehrtägigen Spitalaufenthalten samt Operation und damit zu ei- ner länger andauernden Arbeitsunfähigkeit (Urk. D1/7/1/3/1; Urk. D1/7/1/4/2; Urk. D1/7/1/4/3; Urk. D1/7/1/4/6), was vorliegend nicht zu berücksichtigen ist, trotzdem gab der Privatkläger 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

7. April 2015 und damit mehrere Tage nach dem Vorfall im Zusammenhang mit dem leichten Schädel-Hirn-Trauma an, sich aufgrund des starken Schlages auf den Kopf nicht so gut konzentrieren zu können (Urk. D1/5/2 S. 2). Ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (Gehirnerschütterung) stellt keine bloss vorübergehende Befindlichkeitsstörung dar. Die Grenze zur einfachen Körperverletzung ist klar überschritten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 66 S. 65; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger 1 mehrmals unvermittelt gegen den Kopf und das linke Auge. Er verpasste ihm auch nicht einfach eine Ohrfeige mit der offenen Hand, sondern schlug ihm mit der Faust unvermittelt mehrmals gegen den Kopf und mit dem Kreditkartenlesegerät ein Mal auf den Hinterkopf. Dabei war er sehr aufgebracht und wütend, was sich nicht nur aus den Schilderungen der Privatkläger 1 und 3 ergibt, sondern vom Beschuldigten selber bestätigt wird (Urk. D1/5/1 S. 3). Die Schläge haben eine gewisse Heftigkeit aufgewiesen. Dem Beschuldigten muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Verursachung ei- nes leichten Schädel-Hirn-Traumas vorgehalten werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Tat ist das Vorgehen des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB

- 48 - zu qualifizieren, ohne dabei von einem leichten Fall gemäss Abs. 2 der Bestim- mung auszugehen.

3. Fazit Der Beschuldigte ist ferner der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Dossier 1) schuldig zu sprechen. Be- treffend die Ausrenkung des linken Schultergelenks mit mehrfragmentärem Kno- chenabriss sowie der Rissquetschwunde ist er vom Vorwurf der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen. IV. Strafzumessung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 66 S. 80).

2. Allgemeine Grundsätze Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Be- schuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und von kurzen Freiheitsstrafen zielt. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung und der Wahl der Sanktionsart wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre und die bei der Ausfällung von Geldstrafen zu beachtenden Rechts-

- 49 - grundlagen im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben. Der massgebliche Straf- rahmen für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt wurde zudem korrekt mit einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Urk. 66 S. 68 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Es ist daher zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen und diese hernach in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für das weitere Delikt angemessen zu erhö- hen.

3. Tatkomponente

E. 8 Dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 werden für das Berufungsver- fahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

E. 9 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Privatkläger 2 und 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers 1 − die Privatkläger 2 und 3, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer An- träge

- 57 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die entsprechenden Behörden und Amtsstellen) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 10 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Oktober 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler

- 58 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 1) wird infolge Verjährung eingestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit bzw. gemäss nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (be- treffend das leichte Schädel-Hirn-Trauma; Dossier 1) sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3).
  4. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (be- treffend die Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehr- fragmentären Knochenabriss sowie die Rissquetschwunde; Dossier 1), − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1) sowie − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 3).
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– (ergibt 14'080.–).
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 3 -
  7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. April 2018 beschlagnahmte Fahrrad der Marke "Corics" (Sachkaution Nr. 32124) wird sofort definitiv eingezogen. Die Einziehung wird im Amtsblatt des Kantons Zürich unter Hinweis der Gel- tendmachung allfälliger Ansprüche Dritter publiziert. Das Fahrrad wird wäh- rend 5 Jahren auf der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zuhanden der der- zeit unbekannten Drittperson aufbewahrt und danach verwertet, wobei der Erlös dem Staat verfällt.
  8. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: a) Herrenhose (Asservat Nr. A008'228'624), b) Herrenhemd (Asservat Nr. A008'228'635), c) Herrenjacke (Asservat Nr. A008'228'646).
  9. Die folgenden, sichergestellten Asservate werden eingezogen und der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie desjenigen im Verfahren Nr. GG180108 zur Vernichtung überlassen: a) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A008'184'892), b) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A008'184'905), c) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A008'184'927).
  10. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren und sei- nem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ im Betrag von Fr. 585.– Schadenersatz anerkannt hat. - 4 -
  12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 250.– Gutachten/Expertisen Fr 44.50 Entschädigung Zeugin (hälftiger Anteil) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von drei Zehnteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  14. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'016.10 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen.
  15. Dem Privatkläger B._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Rechtsvertretung des Privatklägers 1: (Urk. 79 S. 1)
  16. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juli 2018, Dispositiv Ziffer 2, erster Gedankenstrich, sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betref- fend die Ausrenkung des linken Schultergelenks mit einem mehrfrag- mentären Knochenabriss sowie die Rissquetschwunde; Dossier 1) schuldig zu sprechen (Dispositiv Ziffer 2, erster Gedankenstrich).
  17. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. - 5 - b) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 81 S. 1) - Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gegenüber B._____ (Ziff. 1) mit Bezug auf das Schädel-Hirn-Trauma, welches er da erlitten haben soll - Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf Sachbeschädigung infolge Verjährung, das ist diese Angelrutengeschichte - Eventualiter Verurteilung wegen Sachbeschädigung ohne Bestrafung - Vollumfängliche Kostenübernahme zu Lasten der Gerichtskasse und Zusprechung einer vollen Parteientschädigung von CHF 12'880.10 (Ziff. 11 und 12) für das vorinstanzliche Verfahren - Kostenübernahme und Zusprechung einer angemessenen Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren - Vollumfängliche Abweisung der Anträge der Berufungsantwort von B._____ c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat: (Urk. 73, schriftlich, sinngemäss)
  18. Verzicht auf Anschlussberufung
  19. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
  20. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung - 6 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2018 wurde das Verfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 1) infolge Verjährung eingestellt, der Beschuldigte der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betreffend das leichte Schädel- Hirn-Trauma; Dossier 1) sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– bestraft unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betreffend die Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss sowie die Rissquetschwunde; Dossi- er 1), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1) so- wie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 3) wurde er freige- sprochen. Ferner wurde über die Verwendung der beschlagnahmten sowie si- chergestellten Gegenstände und Asservate entschieden. Der Privatkläger 1 wur- de mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und es wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzfor- derung des Privatklägers 2 anerkannt hat. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten im Umfang von drei Zehnteln auferlegt und ihm wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 9'016.10 für anwaltli- che Verteidigung zugesprochen. Dem Privatkläger 1 wurde keine Prozessent- schädigung zugesprochen (Urk. 66). Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 1 haben gegen das Urteil frist- gerecht Berufung angemeldet (Urk. 57; Urk. 59) und die Berufungserklärungen eingereicht (Urk. 68; Urk. 69). Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 1. Spiegelstrich, 3, 4, 11 und 12 an und bean- tragt einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gegenüber dem Privatkläger 1, keine Bestrafung, auch nicht wegen des Vorwurfs der Sach- beschädigung, die vollumfängliche Kostenübernahme zu Lasten der Gerichtskas- se sowie die Zusprechung einer vollen Prozessentschädigung in der Höhe von - 7 - Fr. 12'880.10 (Urk. 68 S. 2; Urk. 81 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung erweiterte der Beschuldigte seine Berufungsanträge, indem er neben seinen bis- herigen Anträgen auch noch die Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf die Sachbeschädigung der Angelrute (Dossier 3) infolge Verjährung beantragen liess (Urk. 81 S. 1). Die Berufung des Privatklägers 1 richtet sich einzig gegen den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB betreffend die Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss sowie die Rissquetschwunde (Urk. 69 S. 2; Urk. 79 S. 1). Die Staatsanwaltschaft hat auf Anschlussberufung verzichtet und liess Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 73). Da nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen für die Einreichung der Beru- fungserklärung eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht ange- fochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich ist (EUGSTER, in: NIGGLI/HEER/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 399 StPO), ist die Erweiterung der Berufung des Beschul- digten hinsichtlich des Schuldspruches betreffend Sachbeschädigung (Dossier 3) nicht zulässig und auf die Ausführungen der Verteidigung im Zusammenhang mit einem geringfügigen Vermögensdelikt (Urk. 81 S. 6 f.) ist nicht weiter einzugehen. Vorweg ist somit festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dis- positivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung, Dossier 3), 2, 2. und 3. Spiegelstrich (Freisprüche betreffend Sachbeschädigung, Dossier 1, und Diebstahl, Dossier 3), 5-7 (Entscheid über eingezogene und si- chergestellte Gegenstände und Asservate ), 8 (Zivilansprüche Privatkläger 1), 9 (Schadenersatzforderung Privatkläger 2), 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Prozessentschädigung Privatkläger 1) und der gleichentags vorab ergangene Beschluss (Verjährung der Tätlichkeiten, Dossier 1) in Rechtskraft erwachsen sind. Das vorliegende Berufungsverfahren wurde wie schon das Verfahren vor Vorin- stanz zusammen mit demjenigen gegen B._____, im vorliegenden Verfahren als Privatkläger 1 auftretend, geführt, welchem bezüglich der einfachen Körperverlet- - 8 - zung, der versuchten einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung (je Dossier 1) der gleiche Anklagesachverhalt zugrunde liegt. II. Sachverhalt
  21. Anklagevorwurf Infolge rechtskräftiger Erledigung der übrigen Anklagevorwürfe (vorstehend, Erw. I.) verbleibt einzig der nachfolgende Vorwurf betreffend einfache Körperver- letzung zum Nachteil des Privatklägers 1, B._____ (Dossier 1), Gegenstand des Berufungsverfahrens. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 10. April 2018 zusammengefasst vorgeworfen, dass es zwischen ihm als Fahrgast und dem Privatkläger 1 als Taxichauffeur am 29. März 2015, um 05.30 Uhr, auf der Fahrt vom Club D._____ an der E._____-strasse zur F._____-strasse zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, wobei er genervt gewesen sei und sich während der Fahrt gegenüber dem Privatkläger 1 unflätig und beleidigend benommen habe. Bei der Ankunft, Höhe F._____-strasse … in … Zürich, als es um die Bezahlung der Taxifahrt gegangen sei und während der Privatkläger 1 den Quittungsblock hervorgeholt habe, habe der Beschuldigte mit dem Kreditkartenle- segerät unvermittelt gegen dessen Hinterkopf geschlagen. Danach habe der Be- schuldigte das Fahrzeug verlassen, sei um dieses herumgegangen, habe die Fahrertür geöffnet, den Privatkläger 1 des Diebstahls seines Mobiltelefons und seiner Schlüssel beschuldigt und das Fahrzeug danach zu durchsuchen begon- nen. Er habe dann mit dem Fuss gegen den Privatkläger 1 getreten und diesem mit der Faust gegen den Kopf, die Brust und Schulter geschlagen, diesen am lin- ken Arm festgehalten und auf dessen linken Oberarm eingeschlagen. Der Privat- kläger 1 sei anschliessend ebenfalls aus dem Auto gestiegen und infolge sowie unter den starken Schlägen auf die Knie zu Boden gefallen, worauf sich der Be- schuldigte auf den Bauch des nun auf dem Rücken liegenden Privatklägers 1 ge- setzt habe. In der Folge sei der Beschuldigte aufgestanden, habe sich zum Wa- gen begeben und diesen weiter durchsucht. Der Privatkläger 1 habe sich erneut in sein Fahrzeug gesetzt, worauf der Beschuldigte abermals die Fahrzeugtür ge- öffnet und den Privatkläger 1 mit Pfefferspray besprüht habe. Es sei erneut zu ei- - 9 - nem wechselseitigen Gerangel gekommen, bei welchem der Privatkläger 1 zu Boden gegangen und sich der Beschuldigte ein weiteres Mal auf diesen gesetzt und mit der Faust gegen dessen linkes Auge, Brust und Oberarm geschlagen ha- be. Der Beschuldigte sei dann vom Privatkläger 1 gefallen, aufgestanden und ha- be sich wieder zum Taxi begeben, sich hinten rechts auf den Sitz gesetzt und dort nach seinem Schlüssel gesucht. Der Privatkläger 1 habe sich daraufhin zum Be- schuldigten begeben und diesem durch die offene Fahrzeugtür mehrmals ins Ge- sicht geschlagen. Nach einer Weile habe der Beschuldigte seine Suche aufgege- ben, sich an seinen Wohnort begeben und dort den Fahrstuhl betreten, wobei ihn der Privatkläger 1 mit Pfefferspray besprüht habe, worauf es wiederum zu wech- selseitigen Handgreiflichkeiten zwischen den beiden gekommen sei, in deren Ver- lauf der Beschuldigte zu Boden gestürzt sei. Der Privatkläger habe aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, insbesondere durch dessen Schläge, eine Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmen- tären Knochenabriss am Oberarmkopf, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Riss-Quetschwunde am Hinterkopf und eine Prellung der Nase sowie des linken Knies erlitten. Dabei habe der Beschuldigte gewusst bzw. damit gerechnet, dass er dem Privatkläger 1 durch sein Vorgehen Verletzungen der genannten Art beibringen würde, und er habe ihm diese auch beibringen wollen oder sie zumin- dest in Kauf genommen (Urk. D1/33 S. 2 f.). Aufgrund des Detaillierungsgrades der Anklageschrift rechtfertigt es sich, eine Gesamtschau vorzunehmen und zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt in den wesentlichen Zügen und hinsichtlich des Ablaufs der einzelnen Geschehnisse respektive Handlungen erstellen lässt. Eine Aufteilung des Anklagesachverhalts in einzelne Phasen sowie die Erstellung jedes einzelnen Details ist vorliegend nicht angezeigt.
  22. Sachverhaltserstellung 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 29. März 2015 im Taxi des Privatklä- gers 1 mitgefahren und mit diesem später in eine tätliche Auseinandersetzung ge- - 10 - raten ist (Prot. II S. 28), bei welcher er diesem ins Gesicht geschlagen hat (Urk. D1/5/1 S. 3 f., Antw. auf Fragen 26-32; Prot. I S. 33). Der Beschuldigte an- erkennt auch, dass sich der Privatkläger 1 bei dieser tätlichen Auseinanderset- zung Prellungen im Gesicht und am Knie zugezogen hat (Urk. 52 S. 1). Demge- genüber bestreitet er im Wesentlichen die übrigen Sachverhaltselemente, insbe- sondere die weiteren Gewalthandlungen gegenüber dem Privatkläger 1 und des- sen über Prellungen hinausgehende Verletzungen, respektive macht geltend, kei- nerlei Erinnerung daran zu haben (Urk. D1/5/1 S. 4, Antw. auf Fragen 33-27, und S. 8, Antw. auf Fragen 77-79; Urk. D1/5/6 S. 10 f.; Prot. I S. 30; Prot. II S. 28 ff.). Zu prüfen ist daher, ob sich der bestrittene Sachverhalt anhand der nachfolgend darzulegenden Beweismittel erstellen lässt, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2). 2.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/5/1; Urk. D1/5/6; Urk. D1/5/7; Prot. I S. 30 ff.; Prot. II S. 28 ff.), des Privatklägers 1, B._____ (Urk. D1/5/2; Urk. D1/5/6; Urk. D1/5/8; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 22 ff.), des Privatklägers 3, G._____ (Urk. D1/5/3; Urk. D1/5/6), sowie diejenigen der Zeugin H._____ (Urk. D1/5/4; Urk. D1/5/10) vor. Weiter sind als Beweismittel heranzuziehen der Rapport und die Fotodokumenta- tion der Stadtpolizei Zürich (Urk. D1/1; Urk. D1/6), die Austrittsberichte des Uni- versitätsspitals Zürich vom 30. März und 7. April 2015 sowie vom 12. Juli 2016 (Urk. D1/7/1/3/1; Urk. D1/7/1/4/4; Urk. D1/7/1/4/6), der ärztliche Bericht von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich, vom 8. Mai 2017 (Urk. D1/7/1/3/3), der ärztliche Befundbericht von Dr. med. J._____ vom 16. April 2017 (Urk. D1/7/1/4/2), der Operationsbericht des Universitätsspitals Zürich vom
  23. März 2015 (Urk. D1/7/1/4/5), die Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich (Urk. D1/8/1) sowie der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom
  24. Juni 2015 (Urk. D1/8/4). - 11 - 2.3. Beweismittel im Einzelnen 2.3.1. Aussagen des Privatklägers 1 2.3.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 7. April 2015 Der Privatkläger 1 sagte aus, dass er den Beschuldigten beim Club D._____ als Fahrgast mitgenommen habe. Dieser habe an die F._____-strasse … gewollt. Er sei dann losgefahren und als sie beim Club K._____ gewesen seien, habe der Beschuldigte "stopp" gesagt. Dieser habe sein Mobiltelefon und seinen Schlüssel verloren. Sie seien dann nochmals zurück zum Club D._____ gefahren. Der Be- schuldigte sei nochmals zurück in den Club gegangen, während er draussen auf diesen gewartet habe. Später sei dieser wieder in sein Taxi gestiegen, ohne den Schlüssel und das Mobiltelefon gefunden zu haben. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte sehr nervös gewesen und habe an die Fahrzeugtür und nach vorne geboxt. Er habe diesen dann gefragt, ob er das lassen könne, weil sein Auto un- schuldig sei. Da habe ihm der Beschuldigte "fick dich" gesagt, worauf er angehal- ten und dem Beschuldigten gesagt habe, er solle aussteigen, weil er so nicht mit ihm weiterfahren wolle. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er nicht aus- steigen werde und er ohne zu diskutieren weiterfahren solle. Er sei dann weiter- gefahren, wobei ihm der Beschuldigte als Wegbeschrieb "links Arschloch" gesagt habe. Dieser habe ihn ständig auch mit anderen Wörtern beschimpft (Urk. D1/5/2 S. 1 f.). Sie seien dann bei der F._____-strasse … angekommen, wo der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er anhalten solle. Dieser habe ihm dann gesagt, dass er nicht cash bezahle, sondern mit Kreditkarte. Er habe dem Beschuldigten die "Kreditkartenmaschine" gegeben und dieser habe den Code eingetippt. Danach habe dieser eine Quittung gewollt, und zwar eine andere als aus der Maschine gekommen sei. Während er seinen Quittungsblock aus der Fahrertür habe her- vornehmen wollen, habe ihm der Beschuldigte die "Kreditkartenmaschine" auf - 12 - den Hinterkopf geschlagen, sodass er aus dem Kopf geblutet habe. Der Beschul- digte sei dann aus dem Taxi gestiegen und auf seine Seite gekommen, habe sei- ne Tür geöffnet und diverse Male gegen ihn getreten. Dieser habe gesagt, dass er ihm sein Mobiltelefon und seine Schlüssel gestohlen habe. Er habe dem Beschul- digten gesagt, dass er nicht normal sei, sich beruhigen solle und er sein Taxi durchsuchen könne. Dieser habe dann in seinem Taxi die Sachen gesucht und ihn immer wieder mit der Faust geschlagen. Der Beschuldigte habe ihn am Kopf, an der Brust und der Schulter getroffen. Dieser habe seine linke Hand genommen und ihm mit der Faust auf seinen Oberarm geboxt (Urk. D1/5/2 S. 2 f.). Er sei dann davongelaufen und auf den Boden gefallen. Als er am Boden gelegen sei, habe ihm der Beschuldigte gegen den Bauch getreten. Er sei dann aufge- standen und weitergelaufen. Der Beschuldigte habe sich dann in seinem Taxi eingeschlossen und weiter nach seinen Sachen gesucht, was lange gedauert ha- be, sodass er gedacht habe, dieser wolle sein Taxi klauen. Der Beschuldigte sei dann wieder ausgestiegen und habe ihn mit einem Pfefferspray besprüht, worauf er diesen zurückgestossen habe. Weil dieser betrunken gewesen sei, habe dieser geschwankt und sei auf ihn draufgefallen. Der Beschuldigte habe ihm dann ins Gesicht auf sein linkes Auge geschlagen. Dieser habe ihm immer auf die Brust und auf den Oberarm geschlagen. Er sei dann aufgestanden und der Beschuldig- te habe das Gleichgewicht verloren, sodass er – ohne sich mit den Händen auf- zustützen – auf den Boden gestürzt und auf das Gesicht gefallen sei. Dies sei passiert, weil dieser so betrunken gewesen sei. Danach sei sein Kollege, der Pri- vatkläger 3, gekommen und zwischen sie gegangen. Sein Taxi sei voller Blut ge- wesen, von ihm und dem Beschuldigten (Urk. D1/5/2 S. 2). Der Privatkläger 3 sei zu ihnen gekommen, weil er ebenfalls als Taxifahrer in der Stadt bei der Arbeit gewesen sei und sie eine offene Linie gehabt hätten. Als er den Beschuldigten mitgenommen habe, habe der Privatkläger 3 alles per Telefon hören können. Dieser sei noch neu und damit er diesem helfen könne, hätten sie die Linie offen. Nicht die ganze Nacht, aber sehr häufig, da sie beide bei der Sun- rise seien und der Anruf kostenlos sei. Der Privatkläger 3 habe gewusst, wo sie seien, weil dieser ihn gefragt habe und er dann gesagt habe, dass sie an der - 13 - F._____-strasse seien. Dieser habe auch gehört, dass der Beschuldigte ihm ge- sagt habe, dass er an die F._____-strasse … müsse. Auch die Beschimpfungen des Beschuldigten habe der Privatkläger 3 gehört, da dieser permanent zugehört habe, als er mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei (Urk. D1/5/2 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe nach ihm getreten, als er noch im Taxi gesessen sei. Es sei schwierig, zu sagen, wie oft dieser getreten habe. Es seien viele Male gewe- sen. Er könne sich nicht mehr erinnern, mit welchem Fuss dieser getreten habe. Dieser habe ihn am linken Fuss und an der Hüfte getroffen. Dabei sei er nicht ver- letzt worden, aber alles tue weh. Es sei auch schwierig, zu sagen, wie oft ihn der Beschuldigte mit der Faust geschlagen habe. Auch dies sei viele Male gewesen. Er glaube, dieser habe mit beiden Fäusten geschlagen, aber mehr mit der rechten Hand. Von den Faustschlägen habe er den Armbruch und die Hämatome am Au- ge davongetragen (Urk. D1/5/2 S. 4 f.). Auf die Frage nach dem Pfefferspray führte der Privatkläger 1 aus, der Beschul- digte habe diesen in der rechten Hand gehalten. Er glaube, dieser habe den Spray aus dessen Jacke genommen. Er sei dann von den Reizstoffen kontami- niert worden. Er habe viel weinen müssen und die Augen hätten ihm weh getan. Er wisse nicht, was mit dem Pfefferspray passiert sei (Urk. D1/5/2 S. 5). Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen, nur gestossen, weil dieser so ag- gressiv, gross und kräftig gewesen sei. Nachdem er diesen gestossen habe, habe dieser geschwankt und sei schliesslich auf ihn gefallen. Dabei habe er sich nicht verletzt. Erst als er aufgestanden sei, sei dieser hingefallen. Aber wegen des Pfef- fersprays habe er nicht gesehen, ob dieser verletzt gewesen sei. Er habe nur ge- sehen, dass dieser ohne sich mit den Händen abzustützen auf das Gesicht gefal- len sei. Dieser sei sehr betrunken gewesen. Er habe auch nicht gesehen, ob der Privatkläger 3 den Beschuldigten geschlagen oder gestossen habe, da er wie blind gewesen sei. Er habe geblutet und sei auf dem Boden gewesen (Urk. D1/5/2 S. 5). Das Blut im Taxi stamme von ihm und dem Beschuldigten. Er glaube, dieser habe aus der Nase geblutet, weil er aufs Gesicht gefallen sei. Dieser sei, nachdem er - 14 - aufs Gesicht gefallen sei, nochmals ins Taxi eingestiegen. Es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten einen Zahn herausgeschlagen habe. Er habe diesen nicht geschlagen, sondern versucht, diesen zu beruhigen (Urk. D1/5/2 S. 6). 2.3.1.2. Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 Der Privatkläger 1 bestätigte erneut, dass er den Beschuldigten als Fahrgast beim Club D._____ mitgenommen habe. Dieser habe an die F._____-strasse gewollt. Als sie zum Club K._____ gekommen seien, habe der Beschuldigte "stopp" ge- sagt. Er sei dann zum Club D._____ zurückgefahren, da der Beschuldigte seinen Schlüssel und sein Natel verloren habe. Er habe im Taxi gewartet, während die- ser zurück in den Club gegangen sei. Als er zurückgekommen und die Fahrt wei- tergegangen sei, sei der Beschuldigte sehr angespannt gewesen. Dieser habe mit der Faust auf die Front des Autos geschlagen, worauf er diesem gesagt habe, das Auto sei nicht schuld. Der Beschuldigte habe ihm dann "fick dich" gesagt, wo- rauf er angehalten und diesem gesagt habe, er solle aussteigen, weil er unan- ständig sei. Dieser habe ihm dann gesagt, er steige nicht aus und er solle nichts sagen, sondern nur weiterfahren. Der Beschuldigte habe ihm dann den Weg nur noch beschrieben mit "rechts Arschloch, links Arschloch". Während der gesamten Fahrt habe dieser Schimpfwörter und verletzende Worte ausgesprochen. Als die- ser mit der Faust auf die Front des Autos geschlagen habe, habe er Angst vor diesem bekommen, weshalb er versucht habe, dessen Wünsche zu erfüllen (Urk. D1/5/6 S. 8). Als sie an der F._____-strasse angekommen seien, habe der Beschuldigte nicht cash, sondern mit der Kreditkarte bezahlen wollen. Er habe diesem dann die Ma- schine für die Kreditkarte gegeben und dieser habe seinen Code eingegeben. Dieser habe dann eine Quittung verlangt, und zwar eine andere als diejenige aus der Maschine, weshalb er seinen Quittungsblock hervorgenommen habe. Dabei habe er einen Schlag mit dem Gerät auf den Hinterkopf bekommen, sodass er geblutet habe. Der Beschuldigte sei dann ausgestiegen, um das Auto gekommen und habe seine Tür geöffnet. Dieser habe ihm gesagt, er habe seine Schlüssel und sein Mobiltelefon gestohlen. Er habe dann versucht, diesen zu beruhigen und diesem gesagt, dass er das Auto durchsuchen könne, was dieser dann auch ge- - 15 - tan habe. Der Beschuldigte habe ihn dann mit dem Fuss getreten und mit der Faust auf den Kopf, die Brust und die Schulter geschlagen. Dieser habe seinen linken Arm gehalten und ihm auf den linken Oberarm geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 8 f.). Er sei dann aus dem Auto gestiegen und zu Boden gefallen, da die Schläge zu stark gewesen seien und er sich nicht mehr habe kontrollieren können. Der Be- schuldigte sei dann zu ihm gekommen und habe sich auf seinen Bauch gesetzt. Er sei aufgestanden und vom Auto weggelaufen, wobei der Beschuldigte zum Au- to zurückgekehrt sei und begonnen habe, zu suchen. Er habe dann gedacht, dass dieser etwas aus dem Auto stehlen würde, weshalb er zum Auto zurückgegangen sei. Als der Beschuldigte ihn gesehen habe, habe dieser die Tür geöffnet und ihn sofort mit dem Spray besprüht. Er habe diesen nach hinten gestossen und weil dieser betrunken gewesen sei, habe dieser zu torkeln begonnen. Dieser sei auf ihn gekommen und er sei auf den Boden gefallen. Der Beschuldigte sei auf ihn gesessen und habe ihm mit der Faust auf das linke Auge, die Brust und den lin- ken Oberarm geschlagen. Er habe dann versucht, aufzustehen, und der Beschul- digte sei auf die Seite gefallen. In diesem Moment sei sein Kollege, der Privatklä- ger 3, gekommen. Als der Beschuldigte zu Boden gefallen sei, habe er seine Hände nicht benutzt, weshalb er direkt aufs Gesicht gefallen sei. Er habe ver- sucht, wegzulaufen, der Beschuldigte sei aber zum Auto gegangen. Der Privat- kläger 3 sei dann zu ihm gekommen, wobei er zu Boden gefallen sei, weil er nicht mehr habe laufen können. Der Privatkläger 3 habe seine Verletzungen gesehen, auch dass er Schmerzen gehabt habe. Er habe auch am linken Knie eine Wunde gehabt (Urk. D1/5/6 S. 9). Er habe den Oberarm gebrochen und die Schulter ausgerenkt von den Schlägen, die er auf die Schulter und auf den Oberarm bekommen habe. Dies sei gewesen, als er im Auto gewesen sei, aber auch ausserhalb des Autos, als er am Boden gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihn zwei Mal geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 9). Auf die Frage, ob er sich gegen die Schläge gegen den Oberarm bzw. die Schul- ter irgendwie gewehrt habe und mit seinem linken Arm irgendwelche Bewegun- gen gemacht habe, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass er lediglich versucht - 16 - habe, den Beschuldigten zu beruhigen, da er Schmerzen gehabt habe (Urk. D1/5/6 S. 9). Er habe vor diesem Vorfall keine Probleme mit seiner linken Schulter gehabt (Urk. D1/5/6 S. 9 f.). Auf die Frage, was er dazu sage, dass ein Ausrenken der Schulter mit einer ruck- artigen Bewegung oder einem Sturz auf die Schulter in Zusammenhang stehen müsse, erwiderte der Privatkläger 1, er sei vor diesem Vorfall gesund gewesen. Die Schläge, die der Beschuldigte ihm gegeben habe, seien alle auf die linke Sei- te erfolgt, die Mehrheit der Schläge. Er sei nur langsam heruntergefallen. Er sei mit den Beinen heruntergefallen, und zwar, weil er nicht mehr habe laufen kön- nen. Dies heisse nicht, dass er sich etwas brechen müsse, wenn er zu Boden fal- le. Die Faustschläge des Beschuldigten seien sehr stark gewesen (Urk. D1/5/6 S. 10). Auf die Frage nach dem Pfefferspray führte der Privatkläger 1 aus, dass er keinen solchen in seinem Taxi habe, da es verboten sei, irgendetwas im Auto mitzuneh- men, und jede Woche die Polizei komme und das Auto durchsuche. Als Taxifah- rer dürfe man keinen Pfefferspray mitnehmen, ansonsten man von der Polizei an- gezeigt werde (Urk. D1/5/6 S. 15). Bezüglich seines Sturzes führte der Privatkläger 1 weiter aus, dass er das erste Mal, als er aus dem Auto gestiegen sei, vom Beschuldigten mit dem Fuss getre- ten und mit Faustschlägen empfangen worden sei. In diesem Moment sei er aber noch im Auto gesessen. Der Beschuldigte habe die Tür geöffnet und ihn geschla- gen. Nachdem dieser ihm gesagt habe, er habe ihm die Schlüssel und das Mobil- telefon gestohlen, habe er dem Beschuldigten gesagt, er solle das Auto durchsu- chen, was dieser dann getan habe. Danach sei dieser zu ihm zurückgekommen und habe ihn geschlagen, während er im Auto gesessen sei. Zuerst habe der Be- schuldigte ihn mit dem Fuss getreten und nachher mit Faustschlägen. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und zu Boden gefallen. Der Beschuldigte habe sich dann auf seinen Bauch gesetzt, wobei er schnell wieder aufgestanden sei. So sei der erste Sturz gewesen. Der zweite Sturz sei geschehen, nachdem er wieder ins Au- to gegangen sei. Der Beschuldigte habe die Tür geöffnet und ihn besprüht, worauf er diesen zurückgestossen habe. Dieser habe sich dann umgedreht, sei zu ihm - 17 - gekommen, weshalb er zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte sei dann wieder auf ihn gesessen und habe ihn erneut mit der Faust geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 15 f.). Als er zu Boden gegangen sei, sei er auf die Knie gefallen. Danach sei der Beschuldigte wieder auf ihn gesessen und habe ihn geschlagen. Als dieser auf ihm gelegen sei, habe er die Beine gestreckt und dieser sei auf ihn gesessen (Urk. D1/5/6 S. 16). 2.3.1.3. Befragung vor Vorinstanz Der Privatkläger 1 schilderte nochmals gekürzt, dass er den Beschuldigten vom Club D._____ bis zum K._____ gefahren habe, als dieser habe umkehren wollen. Dieser sei unruhig und ein bisschen genervt gewesen. Dieser sei dann in den Club D._____ gegangen, während er draussen auf ihn gewartet habe. Nachdem der Beschuldigte zurückgekommen sei und sie weitergefahren seien, sei dieser nicht ganz normal gewesen. Dieser habe während der Fahrt im Auto herumge- schlagen und verletzende Wörter gesagt. Am Schluss habe der Beschuldigte ihm vorgeworfen, dass er dessen Mobiltelefon und Schlüssel gestohlen habe. Nach- dem sie am Ziel angekommen seien und der Beschuldigte mit dem Kreditkarten- lesegerät bezahlt habe, habe dieser ihm das Gerät auf den Kopf und ihn nachher auch weiter geschlagen. Wenn der Privatkläger 3 nicht ganz am Schluss gekom- men wäre, hätte der Beschuldigte ihn wirklich schwer verletzt. Dieser sei zwei Mal auf seinem Körper gesessen und habe ihn beide Male geschlagen. Der Beschul- digte sei zwei Mal auf seiner Brust gesessen und habe ihn auf die linke Schulter geschlagen (Prot. I S. 17 f.). Auf die Frage, ob er nochmals schildern könne, was zwischen dem Vorfall mit dem Kreditkartenlesegerät und dem Eintreffen des Privatklägers 3 passiert sei, führte der Privatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte danach ausgestiegen, um das Auto gelaufen sei, und die Fahrertür geöffnet habe. Dann habe dieser begon- nen, ihn mit dem Fuss und der Hand zu schlagen. Er habe versucht, zu fliehen, bevor ihm dies gelungen sei, habe ihn der Beschuldigte aber festgehalten und zu Boden geworfen. Nachdem er habe fliehen können, habe der Beschuldigte das Auto durchsucht. Als er dann wieder zum Auto zurückgekehrt sei, habe der Be- schuldigte ihn erneut festgehalten und ihn geschlagen (Prot. I S. 18). - 18 - Auf Vorhalt, er habe anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme nicht ausge- sagt, dass der Beschuldigte ihn festgehalten habe und er dann zu Boden gefallen sei, führte der Privatkläger 1 aus, dass er sich aber erinnere, von diesem zwei Mal festgehalten worden zu sein, dieser auf seiner Brust gesessen sei und ihn ge- schlagen habe. Als der Beschuldigte auf seiner Brust gesessen sei, habe dieser ihn mit den Fäusten ins Gesicht und auf die linke Schulter geschlagen. Er glaube, dass er, nachdem er auf dem Boden gelegen sei und der Beschuldigte ihn ge- schlagen habe, versucht habe, zu fliehen. Aber als der Privatkläger 3 gekommen sei, habe dieser gesehen, wie der Beschuldigte auf seiner Brust gesessen sei und ihn geschlagen habe (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte habe ihn auch mit einem Pfefferspray besprüht. Er habe dann versucht, sein Gesicht wegzudrehen. Dieser Vorfall sei während dem Streit pas- siert. Soweit er sich erinnern könne, sei dies gewesen, nachdem er zum Auto zu- rückgekehrt sei. Auf die erneute Frage, weshalb er zu Boden gegangen sei, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, soweit er sich erinnern könne, sei er zu Boden gefallen, nachdem ihn der Beschuldigte festgehalten und geschlagen habe. Dieser habe ihn festgehalten und zu Boden gebracht. Dieser habe ihn an seinem Hemd festgehalten, weshalb es zerrissen sei (Prot. I S. 21). Weiter führte der Privatkläger 1 aus, dass er sich die Schulter bzw. den Arm auf- grund der Schläge auf seine Schulter gebrochen habe (Prot. I S. 22). Er glaube, als der Privatkläger 3 gekommen sei, sei er bewusstlos gewesen (Prot. I S. 23). 2.3.1.4. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung Der Privatkläger 1 wiederholte seine Aussagen aus den bisherigen Einvernahmen und gab darüber hinaus zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihm mit dem Fuss auf die Brust geschlagen habe, auch mit dem Fuss, nämlich dem Schuh, auf das Ge- sicht. Dieser habe ihn an seinem linken Arm weggezogen und ihm mit der Faust auf den Oberarm geschlagen. Als er aus dem Auto ausgestiegen sei, habe ihn der Beschuldigte auf den Boden gestossen und sei auf seine Brust gesessen. - 19 - Dieser habe dann begonnen, auf seinen linken Oberarm zu schlagen. Er sei dann aufgestanden und habe versucht, zu fliehen. Als er zum Auto zurückgekehrt sei, habe der Beschuldigte ihn wieder auf den Boden gestossen, weshalb er diesen auch weggestossen habe. Er sei dann zu Boden gefallen und der Beschuldigte sei wieder auf seinen Bauch gesessen (Prot. II S. 22 f.). Auf die Frage, wie es zu seiner Schulterverletzung gekommen sei, sagte der Pri- vatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte zwei Mal auf seinen Bauch gesessen sei, aber alle Schläge, die dieser gegen ihn gerichtet habe, seien auf sein Gesicht und seine Schulter gewesen (Prot. II S. 25). Auf Vorhalt, dass diese Verletzung ge- mäss Ausführungen der Ärzte eher von einem Sturz als von Schlägen stammen würde, da es schwierig sei, so etwas mit Schlägen zu bewerkstelligen, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass er eigentlich nie zu Boden gefallen sei, ausser als der Beschuldigte ihn weggestossen habe. Als er an jenem Tag zu Boden ge- fallen sei, sei er aber auf seinen Rücken und nicht auf seine Schulter gefallen (Prot. II S. 25). 2.3.2. Aussagen des Beschuldigten 2.3.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 22. Mai 2015 Der Beschuldigte führte aus, er wisse zwar nicht mehr, wo er ins Taxi gestiegen sei, mit diesem sei er aber zu sich nach Hause gefahren. Noch während der Fahrt sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Taxifahrer gekommen. Als sie bei ihm zu Hause angekommen seien, sei es weitergegangen, indem der Pri- vatkläger 1 ausgestiegen, um das Auto gelaufen sei, seine Türe geöffnet und an- gefangen habe, ihn zu schlagen. Er habe dann mit der rechten Hand abgewehrt und seine Schlüssel im Wagen verloren. Er habe den Schlüssel gesucht, diesen aber nicht gefunden. Weil der Privatkläger 1 ihn immer weiter geschlagen habe, sei er aus dem Auto geflüchtet und zum Fahrstuhl bei ihm zu Hause gelaufen. Der Privatkläger 1 sei ihm nachgelaufen und habe ihm mit einem Pfefferspray ins Ge- sicht gesprüht. Er sei diesem dann entgegengegangen und habe begonnen, sich zur Wehr zu setzen, indem er versucht habe, diesem die Pfefferspraydose aus der Hand zu schlagen. So sei es dann zu der Handgreiflichkeit gekommen und sie - 20 - hätten sich geprügelt. Er wisse nicht, wie lange dies gegangen sei. Währenddes- sen sei er gestürzt. Weil er aufs Gesicht gefallen sei, sei der linke Schneidezahn abgebrochen. Irgendwann hätten sie aufgehört, weil sie erschöpft gewesen seien. Sie hätten sich dann schon fast vertragen. Er habe dem Privatkläger 1 gesagt, dass er den Schlüssel wolle und dann nach Hause gehe. Dieser habe ihm erlaubt, nochmals im Taxi nach dem Schlüssel zu suchen. Als er gesucht habe, sei der Privatkläger 1 daneben gestanden. Dann sei ein weiterer Taxifahrer hinzu ge- kommen. Dieser habe gesagt, dass er weggehen solle, ansonsten würde er ihn zusammenschlagen (Urk. D1/5/1 S. 2). Auf die Frage, wieso es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass der Privatkläger 1 nicht gewusst habe, wo seine Adresse sei, obwohl er diesem Richtung Tierspital gesagt habe. Er habe diesem dann gesagt, er solle seinen Beruf richtig ausüben, worauf dieser es im Navi eingegeben habe. Ihn habe auch gestört, dass der Privatkläger 1 so abrupt gefahren sei. Er habe diesen auf dessen Fahrweise angesprochen, worauf dieser etwas entgegnet habe, er wisse aber nicht mehr was. Er habe den Privatkläger 1 gefragt, ob seine Frau stolz auf ihn sei als Taxifahrer, der nicht wisse, wohin er fahren müsse. Als letztes habe er zu diesem gesagt, dass er gerne einen Rabatt hätte, weil Bildung kosten würde (Urk. D1/5/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte räumte ein, den Privatkläger 1 auch geschlagen zu haben. Nachdem dieser ihn mit dem Pfefferspray besprüht habe, sei er diesem entge- gengegangen und habe versucht, ihm den Spray aus der Hand zu schlagen. Dies sei noch auf dem Trottoir direkt vor seiner Liegenschaft gewesen. Er habe dem Privatkläger 1 mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Er wisse nicht mehr, wie viele Male er geschlagen habe. Er habe diesen im Gesicht getroffen, auf seiner linken Gesichtshälfte. Er wisse nicht, ob dieser dadurch verletzt worden sei. Die- ser sei rot im Gesicht gewesen. Er könne nicht mehr sagen, ob das ganze Blut von ihm oder dem Privatkläger 1 gewesen sei. Er könne sich nicht mehr daran er- innern, ob er den Privatkläger 1 anderweitig tätlich angegangen sei. Er könne nur sagen, dass der Privatkläger rot im Gesicht gewesen sei vom Blut. Als er nach der Auseinandersetzung nach seinem Schlüssel im Taxi gesucht habe, sei der - 21 - Privatkläger 1 noch neben ihm gestanden, als die Polizei vor Ort gewesen sei, sei dieser am Boden gelegen und behandelt worden (Urk. D1/5/1 S. 4). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er keine Ahnung habe, woher die Frak- tur am Oberarm des Privatklägers 1 stamme. Er habe keinerlei Erinnerungen an den Ablauf. Er meine, dass er die Taxifahrt nicht bezahlt habe, sondern er zum Fahrstuhl geflüchtet sei, als der Privatkläger 1 ihn zu schlagen begonnen habe. Er habe keine Erinnerungen mehr daran, dass er die Fahrt bezahlt habe (Urk. D1/5/1 S. 4 f.). Auf Vorhalt, dass er dem Privatkläger 1 das Kreditkartenlesegerät auf den Kopf geschlagen, dann ausgestiegen, auf die Fahrerseite gelaufen und diesen getreten haben soll, sagte der Beschuldigte aus, dass das so nicht stimme. Er könne sich daran erinnern; das stimme nicht (Urk. D1/5/1 S. 5). Der Beschuldigte führte zudem aus, dass er nicht wisse, woher der Privatkläger 1 den Pfefferspray gehabt habe. Er wisse nicht, ob er diesem den Pfefferspray er- folgreich habe aus der Hand schlagen können. Bei der Prügelei habe dieser nicht mehr gesprüht. Er könne nichts über den Verbleib des Pfeffersprays sagen. Er könne sich nicht erinnern, dass er diesen auch gegen den Privatkläger 1 benutzt haben soll. Es sei aber nicht sein Pfefferspray gewesen (Urk. D1/5/1 S. 6). Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er keine Erin- nerungen daran habe, ob das Kreditkartenlesegerät bei der Auseinandersetzung als Tatwaffe eingesetzt worden sei. Er habe auch keinerlei Erinnerungen daran, dass er den Privatkläger 1 damit geschlagen habe. Auch daran, dass er diesen mit Füssen getreten haben soll, als dieser am Boden gelegen sei, habe er keine Erinnerung mehr (Urk. D1/5/1 S. 6). 2.3.2.2. Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 Der Beschuldigte führte erneut aus, dass er sich nicht an Beschimpfungen erin- nern könne. Er erinnere sich, dass er über den Fahrstil des Privatklägers 1 verär- gert gewesen sei, da dieser sehr abrupt gefahren sei. Er könne sich auch nicht an die Zahlung mit der Karte erinnern. Es stimme aber, dass er mit der Karte bezahlt - 22 - habe, was er anhand seiner Rechnung überprüft habe. Er könne sich erinnern, dass er den Privatkläger 1 beleidigt habe, indem er diesen gefragt habe, ob seine Frau stolz auf ihn sei, da er nicht fahren könne und nicht wisse wohin. Er könne sich nicht erinnern, dass er ausgestiegen, nach vorne zum Privatkläger 1 gegan- gen sein und diesen geschlagen haben soll. Er könne sich auch nicht daran erin- nern, dass er das Kreditkartenlesegerät als Schlagmittel benutzt habe. Er sei hin- ten rechts im Taxi gesessen und habe nach seinem Schlüssel gesucht. Die Tür rechts hinten sei offen gewesen, der Privatkläger 1 sei dort gestanden und habe ihm ins Gesicht geschlagen. Er habe mehrere Schläge über sich ergehen lassen. Er habe mit der rechten Hand so gut wie möglich versucht, das abzuwenden. Er habe nach einer Weile die Suche nach seinem Schlüssel aufgegeben, sei ausge- stiegen und zum Fahrstuhl gelaufen. Als er im Fahrstuhl gestanden und die Tür gerade zugegangen sei, sei der Privatkläger 1 dort gestanden und habe ihn mit Pfefferspray besprüht. Dieser habe ihn im Gesicht getroffen, allerdings sei er nicht ausser Gefecht gesetzt gewesen. Er sei dann dem Privatkläger 1 entgegenge- gangen und habe angefangen, sich zu wehren, sodass die Handgreiflichkeiten angefangen hätten. Während den Handgreiflichkeiten sei er auch hingefallen (Urk. D1/5/6 S. 10 f.). 2.3.2.3. Befragung vor Vorinstanz Der Beschuldigte wiederholte seine bisherigen Ausführungen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft. Ergänzend bestätigte er, dass er und der Privatkläger 1 sich gegenseitig mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen hätten. Er sei dann während der Auseinandersetzung hingefallen, was nicht wegen des Alko- hols, sondern der Schläge gewesen sei. Er sei während der Schlägerei hingefal- len, wahrscheinlich eine Konsequenz des Alkohols und der Schläge (Prot. I S. 33). 2.3.2.4. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung Der Beschuldigte gab zu Protokoll, keine Erinnerungen mehr an die Taxifahrt sel- ber zu haben. Gemäss seiner Erinnerung habe die körperliche Auseinanderset- zung erst angefangen, nachdem er den Privatkläger 1 unflätig bezeichnet, dieser - 23 - die hintere Fahrzeugtür geöffnet und begonnen habe, ihn zu schlagen. Der Be- schuldigte verneinte sowohl die Frage, ob er wisse, wie es zu den doch recht gra- vierenden Verletzungen des Privatklägers 1 gekommen sei, als auch die Frage, ob er sich daran erinnere, die Fahrt mit Karte bezahlt zu haben (Prot. II S. 28 ff.). Auf Vorhalt, wieso er denn nicht wisse, wessen Blut es im Taxi gewesen sei, wenn gemäss seinen Aussagen nur er geblutet habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass seine Antwort auf die Frage, ob der Privatkläger 1 geblutet habe, gewesen sei, dass er es nicht wisse, aber wahrscheinlich dann schon (Port. II S. 30). Auf die Frage, woher seine Verletzungen gestammt hätten, sagte der Beschuldig- te aus, dass diese durch die Schläge entstanden seien, die er erhalten habe, als er hinten rechts gesessen sei und nach seinem Schlüssel gesucht habe, während der Privatkläger 1 auf ihn eingeschlagen habe und von der Auseinandersetzung, die er gehabt habe, nachdem er mit dem Pfefferspray vollgesprüht worden sei, währenddessen er auf den Privatkläger 1 gestürzt sei. Auf die Frage, ob er aufs Gesicht gefallen sei, führte der Beschuldigte aus, das wisse er nicht (Prot. II S. 30 f.). 2.3.3. Aussagen des Privatklägers 3 2.3.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 3. Juni 2015 Der Privatkläger 3 führte aus, dass er und der Privatkläger 1 zusammen als Taxi- fahrer während den gleichen Schichten arbeiten würden und dabei via Telefon miteinander verbunden seien. Wenn ein Kunde einsteige, würden sie dem ande- ren immer sagen, wohin die Fahrt gehe. In der Tatnacht sei ein Kunde beim Pri- vatkläger 1 eingestiegen und er glaube, dass der Privatkläger 1 ihm gesagt habe, die Fahrt gehe an die F._____-strasse ... Wenn ein Kunde im Taxi sitze, würden sie nicht mehr miteinander sprechen. Der Privatkläger 1 habe ihm dann gesagt, dass er nochmals zurück in die Bar müsse, bei welcher er den Kunden eingela- den habe, weil dieser sein Mobiltelefon verloren habe. Weil der Kunde nochmals zurück in die Bar gegangen sei, habe der Privatkläger 1 auch mit ihm sprechen - 24 - können. Danach sei der Kunde wieder eingestiegen und sie seien an die F._____- strasse … gefahren. Unterwegs habe er gehört, wie der Kunde geschrien und auf etwas eingeschlagen habe. Dieser sei wütend gewesen, weil er sein Mobiltelefon verloren habe. Dies habe nichts mit dem Privatkläger 1 zu tun gehabt. Er habe den Privatkläger 1 dann gefragt, ob alles in Ordnung sei, worauf dieser gesagt habe, der Kunde hätte sein Mobiltelefon verloren. Der Kunde habe dem Privatklä- ger 1 den Weg gewiesen und diesen angeschrien, ihm "Arschloch" gesagt. Der Kunde habe nur noch "rechts Arschloch, links Arschloch" gesagt. Als der Privat- kläger 1 angekommen sei, habe er gehört, wie der Kunde die Fahrt habe mit Kar- te bezahlen wollen. Danach habe der Privatkläger 1 plötzlich ins Telefon ge- schrien, dass er soeben geschlagen worden sei. Er habe gehört, wie eine Tür zu- geknallt sei und dann sei es ruhig gewesen (Urk. D1/5/3 S. 1 f.). Er sei dann an die F._____-strasse gefahren, wo er das Taxi des Privatklägers 1 auf der linken Strassenseite habe stehen sehen. 5 Meter vor dem Taxi habe er zwei weisse Hemden gesehen, wobei einer oben gewesen sei und auf den unte- ren eingeschlagen habe. Der obere sei dann auf den Boden geflogen. Weil er am Parkieren gewesen sei, habe er noch nicht gesehen, wer wer gewesen sei. Nach- dem der Mann zu Boden gestürzt sei, sei dieser wieder aufgestanden und da ha- be er gesehen, dass es der Beschuldigte gewesen sei. Dieser sei dann zum Taxi des Privatklägers 1 gelaufen und habe die Tür geöffnet. Er sei zum Privatkläger 1 gegangen, welcher seinen linken Arm gehalten und über starke Schmerzen ge- klagt habe, und habe sich um diesen gekümmert. Der Privatkläger 1 habe stark im Gesicht geblutet und geschrien (Urk. D1/5/3 S. 2). Der Privatkläger 1 habe ihm dann gesagt, er solle den Beschuldigten, welcher sich ins Taxi gebeugt und etwas gesucht habe, von seinem Fahrzeug wegneh- men. Am Schluss sei der Beschuldigte mit dem Kreditkartenlesegerät in der Hand wieder ausgestiegen und habe die Quittung gewollt. Der Privatkläger 1 sei hinzu- gekommen und habe ihm das Gerät weggenommen. Es habe dann keinen Streit mehr gegeben. Der Beschuldigte und der Privatkläger 1 hätten sich sogar umarmt und der Beschuldigte habe gesagt, dass jetzt alles wieder gut sei. Dann sei die Polizei gekommen. Er habe dem Privatkläger 1 gesagt, dieser solle sich wegen - 25 - seines Arms ins Auto setzen. Zusammen mit der Polizei hätten sie diesen danach auf den Boden gelegt, bis die Sanität gekommen sei (Urk. D1/5/3 S. 2). Der Privatkläger 3 führte weiter aus, der Privatkläger 1 habe ihm danach gesagt, dass der Beschuldigte auf das Armaturenbrett oder gegen die Tür geschlagen habe. Der Privatkläger 1 habe ihm nicht sofort gesagt, wohin ihn der Beschuldigte geschlagen habe. Erst danach habe dieser ihm gesagt, dass der Beschuldigte ihm das Kreditkartenlesegerät auf den Kopf geschlagen habe und dann aus dem Taxi ausgestiegen sei (Urk. D1/5/3 S. 3). Er habe nicht genau gesehen, wie es zum Sturz des Beschuldigten gekommen sei. Er habe lediglich gesehen, dass dieser auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe und dann plötzlich zu Boden gestürzt sei. Nachdem der Beschuldigte wieder aufgestanden sei, sei der Privatkläger 1 neben diesem auf dem Rücken am Bo- den gelegen, habe seinen Arm gehalten und geschrien (Urk. D1/5/3 S. 4). 2.3.3.2. Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 Der Privatkläger 3 wiederholte seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen und bestätigte nochmals, dass er während der Fahrt telefo- nischen Kontakt mit dem Privatkläger 1 gehabt habe. Der Beschuldigte sei dann in das Taxi des Privatklägers 1 eingestiegen und es sei zu einer Schlägerei im Auto gekommen; nicht zu einer persönlichen Schlägerei, sondern zu einem Schlag im Auto. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 beschimpft, bis diese am Ziel angekommen seien. Das Letzte was er gehört habe, sei ein Geschrei vom Privatkläger 1 gewesen, welcher gesagt habe, dass er geschlagen worden sei. Danach habe er nichts mehr gehört, weil das Telefon im Auto geblieben sei. Er sei dann direkt Richtung F._____-strasse gefahren. Als er dort angekommen sei, habe er den Beschuldigten über dem Privatkläger 1 gesehen. Als er habe anhal- ten wollen, habe er gesehen, wie der Beschuldigte heruntergefallen sei und nach- her in Richtung des Autos des Privatklägers 1 gegangen sei. Er sei dann zum Pri- vatkläger 1 gegangen, welcher am Boden gewesen sei, seine Hand gehalten und geschrien habe. Der Privatkläger 1 und der Beschuldigte seien mit Blut ver- schmiert gewesen und am Boden habe es auch Blut gehabt (Urk. D1/5/6 S. 4 f.). - 26 - Weiter führte der Privatkläger 3 aus, er habe gesehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 geschlagen habe, als dieser über dem Privatkläger 1 gewesen sei. Der Privatkläger 1 sei am Boden gelegen und habe seine linke Hand gehalten. Dieser habe Blut im Gesicht und an seinen Kleidern gehabt. Dieser habe Schmerzen am Arm gehabt (Urk. D1/5/6 S. 6). Wo genau der Beschuldigte den Privatkläger 1 am Körper geschlagen habe, habe er nicht gesehen. Dieser habe sich aber auf den Privatkläger 1 gesetzt und diesen geschlagen. Während dieser Zeit sei er auf die Fahrt konzentriert gewesen (Urk. D1/5/6 S. 18). 2.3.4. Aussagen der Zeugin H._____ Gegenüber der Polizei äusserte sich H._____ am 29. März 2015 sinngemäss da- hingehend, dass sie aus dem Fenster geschaut und gesehen habe, wie der ande- re Taxichauffeur, also nicht der Verletzte, begonnen habe, den Deutschen zu schlagen. Dieser sei dann zum Taxi gegangen und habe irgendetwas gesucht. So habe es zumindest ausgesehen. Erst als die Polizei gekommen sei, habe der ver- letzte Taxichauffeur begonnen, grosse Schmerzen zu haben. Davor sei er herum- gelaufen (Urk. D1/1 S. 5). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2015 sagte sie aus, dass sie einen Teil aus ihrem Fenster habe beobachten können. Als sie hinausgesehen habe, sei der zweite Taxichauffeur hinzugekommen und habe den Deutschen ge- schlagen. Es sei allerdings zuvor schon etwas passiert, was sie aber nicht gese- hen habe. Der erste Taxifahrer habe erst, als die Polizei gekommen sei, so getan, als ginge es ihm sehr schlecht. Sie habe die Geschehnisse gut gesehen, da sie im F._____-hof im 2. Stockwerk wohne, die Distanz betrage nur etwa 50 Meter. Es habe keine Hindernisse im Weg und Strassenlaternen gehabt (Urk. D1/5/4 S. 1 f.). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 27. März 2018 bestätigte sie, soweit sie sich erinnern konnte, ihre bisher getätigten Aussagen (Urk. D1/5/10). - 27 - 2.3.5. Fotodokumentation Seitens der Polizei wurde eine Fotodokumentation des Tatortes und der Verlet- zungen des Beschuldigten sowie derjenigen des Privatklägers 1 9 Tage nach dem Ereignis erstellt (Urk. D1/6). 2.3.6. Arztberichte 2.3.6.1. Austrittsberichte des Universitätsspitals Zürich Gemäss Austrittsbericht vom 3. April 2015 wurde der Privatkläger 1 am 29. März 2015 durch die Sanität ins Spital gebracht, nachdem er als Taxifahrer in eine Auseinandersetzung mit einem randalierenden Gast verwickelt gewesen sei. Im Bericht wird festgehalten, dass eine kurzfristige Bewusstlosigkeit fraglich vorgele- gen und der Privatkläger 1 initial Nasenbluten gehabt hatte. Der Privatkläger 1 habe zudem starke Schmerzen im Bereich der linken Schulter sowie eine Prellung des Knies beklagt. Der Befund des Spitals lautet auf dislozierte mehrfragmentäre Tuberculum majus-Fraktur Humerus links, erstmalige traumatische Schulterluxati- on, leichtes Schädel-Hirn-Trauma und Kniekontusion links. Die linke Schulter wurde bis zur operativen Versorgung am 30. März 2015 mittels Ortho-Gilet ruhig- gestellt, bei zumeist guter Schmerzkompensation gewährleistet mittels patienten- gesteuerter Morphin-Pumpe (Urk. D1/7/1/3/1). Im Austrittsbericht vom 7. April 2015 wird die Diagnose gemäss Austrittsbericht vom 3. April 2015 erneut bestätigt (Urk. D1/7/1/4/4). 2.3.6.2. Bericht von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich Aus diesem Bericht geht hervor, dass der Privatkläger 1 vom 29. März bis 3. April 2015 sowie vom 11. bis 4. Juli 2016 (recte: 14. Juli 2016, Urk. D1/7/1/4/6) hospita- lisiert gewesen ist und die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen werden be- stätigt (Urk. D1/7/1/3/3). - 28 - 2.3.6.3. Ärztlicher Befundbericht von Dr. med. J._____ In diesem Bericht wird festgehalten, dass es beim ersten Spitalaufenthalt des Pri- vatklägers 1 vom 29. März bis 3. April 2015 zu einem Einrenken und einer Opera- tion der rechten (recte: linken) Schulter gekommen und beim zweiten Spitalau- fenthalt vom 11. bis 14. Juli 2016 das Operationsmaterial an der rechten (recte: linken) Schulter entfernt worden ist (vgl. Urk. D1/7/1/4/5; Urk. D1/7/1/4/6). Vom
  25. April 2015 bis 22. Februar 2017 hat die Unfall-Nachbehandlung sowie die all- gemeine hausärztliche Betreuung stattgefunden. Aus dem Ereignis vom 29. März 2015 hat der Privatkläger 1 eine traumatische Schulterluxation links mit mehr- fragmentärem Knochenabriss am Oberarmkopf, ein leichtes Schädel-Hirn- Trauma, eine Nasenkontusion mit Blutung ohne Fraktur sowie eine Kniekontusion links erlitten (Urk. D1/7/1/4/2). 2.3.6.4. Operationsbericht Unfallchirurgie, Universitätsspital Zürich Am 30. März 2015 kam es aufgrund der dislozierten mehrfragmentären Tuber- culum majus-Fraktur Humerus links zu einer Operation beim Privatkläger 1 (Urk. D1/7/1/4/5). 2.3.7. Kurzbericht des FOR Gemäss Kurzbericht vom 30. Juni 2015 konnten auf der Unterseite des Kreditkar- tenlesegerätes blutige Kontaktspuren festgestellt werden (Urk. D1/8/4 S. 2), was so auch aus der Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich hervorgeht (Urk. D1/8/1).
  26. Beweiswürdigung 3.1. Allgemeine Grundsätze Die für die Beweiswürdigung geltenden Grundsätze wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66 S. 11 f.). - 29 - 3.2. Glaubwürdigkeit 3.2.1. Privatkläger 1 Der Privatkläger 1 hat aufgrund seiner Stellung im Verfahren und der von ihm gel- tend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfah- rens. Da er im gleichzeitig geführten Verfahren als Beschuldigter auftritt, war er bei seinen Einvernahmen nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Zudem dürfte er als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. 3.2.2. Beschuldigter Der Beschuldigte ist vom vorliegenden Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günsti- gen Licht darzustellen. Dies führt dazu, dass seine Aussagen wie diejenigen des Privatklägers 1 vor dem Hintergrund der Interessenlage zu würdigen sind. Auch seitens des Beschuldigten liegen keine Hinweise vor, die an seiner Glaubwürdig- keit zweifeln liessen. 3.2.3. Privatkläger 3 Der Privatkläger 3 wurde als Auskunftsperson einvernommen und war damit nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Als Geschä- digter und direkt Betroffener dürfte auch er ein gewisses eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Zudem pflegte er zum Privatkläger 1 ein freund- schaftliches Verhältnis, die beiden wohnten und arbeiteten zusammen (Urk. D1/5/6 S. 4 und S. 13 f.). Seinen Aussagen ist entsprechend mit einer ge- wissen Vorsicht zu begegnen, es besteht aber keine Veranlassung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. - 30 - 3.2.4. H._____ H._____ gab an, keinen der Beteiligten zu kennen. Sie glaube, der Beschuldigte wohne im selben Haus wie sie. Sie habe diesen aber noch nie zuvor gesehen (Urk. D1/1 S. 5; Urk. D1/5/10 S. 2). Der Privatkläger 3 äusserte sich zwar dahin- gehend, dass er glaube, diese würde den Beschuldigten kennen und sei dessen Freundin oder Nachbarin (Urk. D1/5/3 S. 5), den Akten sind aber keinerlei Hinwei- se zu entnehmen, die auf eine persönliche Beziehung zwischen ihr und dem Be- schuldigten und eine dadurch begründete Voreingenommenheit schliessen lies- sen. Hinzukommt, dass H._____ als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Straf- androhung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat. Es besteht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. 3.3. Aussagen 3.3.1. Aussagen des Privatklägers 1 Der Privatkläger 1 beschrieb nachvollziehbar und konstant, dass der Beschuldigte ihn während der Fahrt zuerst beschimpft und sich ihm gegenüber respektlos ver- halten habe, ihm am Zielort nach Bezahlung der Fahrt das Kreditkartenlesegerät über den Hinterkopf geschlagen und ihn danach mittels Fusstritten und Schlägen insbesondere gegen den Kopf, die Brust, den linken Oberarm und die Schulter traktiert habe. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und infolge der starken Schlä- ge auf die Knie zu Boden gefallen, wobei sich der Beschuldigte auf ihn gesetzt habe. Dieser habe dann weiter im Fahrzeug nach dem verlorenen Schlüssel ge- sucht und ihn mit Pfefferspray besprüht, als er sich dem Fahrzeug genähert habe. Er sei dann erneut zu Boden gestürzt, während sich der Beschuldigte auf ihn ge- setzt und ihn wieder mit der Faust gegen das linke Auge, die Brust und den linken Oberarm geschlagen habe, bevor der Privatkläger 3 dazugekommen sei. Der Privatkläger 1 schilderte bereits die Vorgeschichte, insbesondere dass sie nochmals zum Club D._____ hätten zurückfahren müssen, da der Beschuldigte dessen Mobiltelefon und Schlüssel verloren habe und dieser dann während der Taxifahrt aufgebracht gewesen sei und ihn beschimpft habe, äusserst detailliert - 31 - und in sich schlüssig. Seine Schilderungen, mit welchen Worten der Beschuldigte ihn beschimpft habe und dass dieser während der Fahrt gegen die Fahrertür und die Front geschlagen haben, wirken authentisch und lebensnah. Auch seine de- taillierte Schilderung, wonach er aufgrund des ausfälligen Verhaltens des Be- schuldigten angehalten und diesen zum Aussteigen aufgefordert habe, dann aber doch weitergefahren sei, als sich dieser geweigert habe (Urk. D1/5/2 S. 1), lassen den Vorfall erlebt wirken und sein Verhalten ist unter Berücksichtigung, dass er ansonsten wohl keine Einnahmen aus dieser Fahrt erzielt hätte und im Hinblick auf die Vermeidung eines Konflikts nachvollziehbar. Ebenso detailliert und reali- tätsnah schilderte der Privatkläger 1 den Vorfall mit dem Kreditkartenlesegerät. Dass der Beschuldigte eine zusätzliche Quittung verlangt habe, passt zudem zu dessen provozierendem Verhalten während der Fahrt, da kein Grund ersichtlich ist, wieso er neben der Quittung für die Bezahlung mit der Kreditkarte eine weitere Quittung benötigt hätte. Der Privatkläger 1 schilderte den Geschehensablauf und die einzelnen Handlun- gen bei allen Einvernahmen detailliert und nachvollziehbar. Zwar fällt in Überein- stimmung mit der Vorinstanz auf (Urk. 66 S. 26 ff. und S. 33 ff.), dass seine Aus- sagen gewisse Lücken oder kleinere Abweichungen aufweisen. Diese beziehen sich allerdings entgegen der Vorinstanz nicht auf das eigentliche Kerngeschehen, welches er konstant und schlüssig schilderte, sondern betreffen vorwiegend Ne- bensächlichkeiten. Entsprechend ist auch nicht weiter von Bedeutung, dass er an- lässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausführte, als der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen habe, sei er davongelaufen und auf den Boden gefallen (Urk. D1/5/2 S. 2), während er anlässlich der Konfrontationseinvernahme ausführ- te, er sei aus dem Auto gestiegen und zu Boden gefallen, da die Schläge zu stark gewesen seien (Urk. D1/5/6 S. 9), und vor Vorinstanz zu Protokoll gab, als der Beschuldigte ihn geschlagen habe, habe er versucht, zu fliehen, bevor ihm dies gelungen sei, habe dieser ihn aber festgehalten und zu Boden geworfen (Prot. I S. 18). Zwar ergeben sich gewisse Abweichungen in der Darstellung, wie genau es zu diesem Sturz gekommen ist, und indem der Privatkläger 1 vor Vorinstanz ausführte, der Beschuldigte habe ihn zu Boden gebracht und sein Hemd sei zer- rissen, weil dieser ihn daran festgehalten habe (Prot. I S. 21), ist auch eine gewis- - 32 - se Aggravierungstendenz erkennbar, was auch anlässlich der Berufungsverhand- lung deutlich wurde, bei welcher der Privatkläger 1 aussagte, der Beschuldigte habe ihm mit dem Fuss auf die Brust geschlagen, auch mit dem Fuss, nämlich dem Schuh, auf sein Gesicht und als dieser ihn weggestossen habe, sei er zu Boden und auf seinen Rücken gefallen (Prot. II S. 23 und S. 25). Die Verteidigung wies zutreffend daraufhin, dass es sich dabei um eine neue, aggravierte Sachver- haltsdarstellung handelte (Prot. II S. 36 f.). Dass es unter der Einwirkung des Be- schuldigten aber zu einem Sturz gekommen ist, sagte der Privatkläger 1 in allen Einvernahmen konstant aus. Gewisse Abweichungen in den Aussagen bezüglich einzelner Details sind bei dynamischen Geschehen ohne Weiteres nachvollzieh- bar, zumal es gewisse Schwierigkeiten bereitet, schnelle und dynamische Bewe- gungsabläufe rückblickend zu schildern. Dass sich gewisse Widersprüchlichkeiten bei der Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 (Urk. D1/5/6) und der Befragung vor Vorinstanz am 3. Juli 2018 (Prot. I S. 6) respektive anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Oktober 2019 (Prot. II S. 4) insbesondere auch aufgrund der seit der Tat vom 29. März 2015 verstrichenen Zeit ergeben können, da das Erinnerungsvermögen bezüglich einzelner Details nachlässt, ist durchaus nachvollziehbar, liegen zwischen der Tat und den einzelnen Einvernahmen doch mehr als ein respektive mehr als drei oder vier Jahre. Der Privatkläger 1 machte vor Vorinstanz auch geltend, dass er sich nicht mehr an alle Details erinnern kön- ne, da er sehr viele Medikamente einnehme (Prot. I S. 18). Zudem sind gewisse Ungereimtheiten allenfalls auch sprachlich bedingt. So sagte der Privatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte während der Fahrt gegen die Fahrertür und die Front geschlagen habe (Urk. D1/5/2 S. 1), während er später ausführte, der Beschuldig- te habe auf die Front des Autos geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 8). Da der Privatklä- ger 1 Vorkommnisse schilderte, die während der Fahrt passiert waren, wird er auch hier die Front im Innern des Autos gemeint haben. Der Privatkläger 1 kannte den Beschuldigten nicht. Es ist kein Motiv erkennbar, wieso er den ihm unbekannten Beschuldigten falsch hätte belasten sollen. Auch sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Privatkläger 1 eine tätliche Auseinander- setzung hätte starten respektive grundlos auf den Beschuldigten und damit auf seinen Fahrgast hätte losgehen sollen, zumal der Beschuldigte die Taxifahrt be- - 33 - reits bezahlt hatte, bevor es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen war. Auch dass der Privatkläger 1 ausführte, der Beschuldigte habe gegen ihn Pfeffer- spray eingesetzt, obwohl am Tatort nichts gefunden werden konnte respektive in den ärztlichen Berichten nichts dergleichen dokumentiert wurde, hat keinen Ein- fluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da nicht auszuschliessen ist, dass der Pfefferspray vor dem Eintreffen der Polizei noch eingesammelt worden ist und eine allfällige Rötung der Augen bis zur medizinischen Untersuchung nicht mehr festgestellt werden konnte. Nicht nur der Privatkläger 1 schilderte, dass der Be- schuldigte unvermittelt einen Pfefferspray gegen ihn eingesetzt habe, als er sich wieder dem Fahrzeug genähert habe (Urk. D1/5/2 S. 5), sondern auch der Be- schuldigte gab zu Protokoll, dass der Privatkläger 1 ihm nachgelaufen sei und ihn mit Pfefferspray besprüht habe, als er bereits im Fahrstuhl zu seiner Wohnung gewesen sei (Urk. D1/5/1 S. 2). Zwar ist durchaus denkbar, dass sich auch der Privatkläger 1 mittels Pfefferspray gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen res- pektive zurückschlagen wollte, dass der verletzte Privatkläger 1 dafür aber dem sich entfernenden Beschuldigten nachlaufen sollte, um diesen in seinem ange- schlagenen Zustand mittels Pfefferspray anzugreifen, als dieser bereits im Fahr- stuhl zu dessen Wohnung gewesen sein will und die Auseinandersetzung damit eigentlich beendet gewesen wäre, erscheint aber eher unwahrscheinlich. Die Aussagen des Privatklägers 1 sind insgesamt konstant und detailliert. Sie er- geben ein stimmiges Ganzes und zeigen keine Anzeichen von übertriebener Be- lastung des Beschuldigten. So führte dieser nicht aus, der Beschuldigte habe oh- ne Unterbruch auf ihn eingeschlagen, sondern er gab zu Protokoll, dass der Be- schuldigte zwischenzeitlich von ihm abgelassen habe, um weiter nach dessen Schlüssel zu suchen (Urk. D1/5/2 S. 2), und auch die Frage, ob er durch die Fusstritte verletzt worden sei, verneinte er (Urk. D1/5/2 S. 4, Antw. auf Frage 37). Der Privatkläger 1 räumte zudem auch ein, wenn er sich nicht sicher war oder et- was nicht mehr wusste, wie beispielsweise die Anzahl der Schläge oder Fusstritte des Beschuldigten (Urk. D1/5/2 S. 4 f.). 3.3.2. Aussagen des Beschuldigten - 34 - Die Aussagen des Beschuldigten dagegen sind äusserst detailarm. Konfrontiert mit der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers 1 machte er vorwiegend Erin- nerungslücken aufgrund seiner Alkoholisierung geltend (Urk. D1/5/1 S. 4 und S. 7, insbes. Antw. auf Frage 63) oder gab ausweichende Antworten zu Protokoll (Prot. I S. 34). Der Beschuldigte räumte zwar ein, dass es zu Schlägen ins Ge- sicht des Privatklägers 1 gekommen sei und anerkannte dessen Prellungen im Gesicht und am Knie. An einen Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät oder weite- re Schläge gegen die Brust und den linken Oberarm respektive die Schulter des Privatklägers 1 wollte der Beschuldigte aber keine Erinnerungen mehr haben. So führte er aus, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er den Privatklä- ger 1 anderweitig tätlich angegangen sei. Er habe keine Ahnung, woher die Frak- tur am Oberarm des Privatklägers 1 stamme. Er habe keinerlei Erinnerung an den Ablauf (Urk. D1/5/1 S. 4). Er habe keine Erinnerungen daran, ob das Kreditkarten- lesegerät bei der Auseinandersetzung als Tatwaffe eingesetzt worden sei. Er ha- be auch keinerlei Erinnerungen daran, dass er den Privatkläger 1 damit geschla- gen habe (Urk. D1/5/1 S. 6). Es fällt durchaus auf, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht vehement bestreitet, sondern vorwiegend aus- führt, sich nicht daran erinnern zu können. Die lückenhafte Erinnerung des Beschuldigten kann mit seiner Alkoholisierung im Tatzeitpunkt, gemäss Polizeirapport vom 22. Juni 2015 wies er um ca. 05.50 Uhr und damit unmittelbar nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatklä- ger 1 eine Atemalkoholkonzentration von rund 1.9 Promille auf (Urk. D1/1 S. 1), in Einklang gebracht werden. Vor diesem Hintergrund scheinen seine Erinnerungs- lücken hinsichtlich des konkreten Ablaufs respektive bezogen auf einzelne Details der Geschehnisse plausibel. Auffallend ist allerdings, dass der Beschuldigte nur partielle Erinnerungslücken geltend macht und sich diese insbesondere auf ihn belastende Handlungen und Abläufe beziehen, wohingegen er sich an Entlasten- des respektive an Gewalthandlungen, welche der Privatkläger 1 ihm gegenüber verübt haben soll, relativ klar zu erinnern vermögen will (vgl. Urk. D1/5/1 S. 5; Urk. D1/5/6 S. 10). So vermochte sich der Beschuldigte beispielsweise klar nicht mehr daran zu erinnern, dass er die Taxifahrt mit Kreditkarte bezahlt und dafür das Kreditkartenlesegerät in den Händen gehalten hatte, was ihm erst wieder be- - 35 - wusst geworden sei, nachdem er seine Abrechnung überprüft habe, während ihm die Situation, in welcher ihm der Privatkläger 1 zum Fahrstuhl nachgelaufen und ihn mit Pfefferspray besprüht haben soll, detailliert in Erinnerung geblieben sein will (Urk. D1/5/6 S. 10 f.). Auch seine Aussage vor Vorinstanz, wonach seiner Meinung nach das mit dem auf den Hinterkopf Schlagen mit dem Kreditkartenle- segerät nicht passiert sei (Prot. I S. 35), wirkt wenig überzeugend. Auch die Ar- gumentation der Verteidigung, wonach die Platzverhältnisse im Taxi des Privat- klägers 1, einem Toyota Prius, einen derartigen Schlag mit dem Kreditkartenlese- gerät auf dessen Hinterkopf gar nicht zugelassen hätten, da die Kopfstützen in ei- nem solchen Fahrzeug bis zum Dach reichen würden, sodass der Platz im Auto dafür nicht ausgereicht habe (Urk. 81 S. 2 f.; Prot. II S. 34), vermag nicht zu über- zeugen, zumal auch in einem Toyota Prius zwischen den beiden Vordersitzen respektive den Kopfstützen ein genug grosser Freiraum besteht, durch welchen sich ein entsprechender Schlag ohne Weiteres ausführen lässt. Gewisse Aussagen des Beschuldigten lassen sich durchaus mit einzelnen Aus- sagen der Privatkläger 1 und 3 in Einklang bringen und ergeben so ein stimmiges Bild. So lässt sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ebenfalls darauf schliessen, dass er sich gegenüber dem Privatkläger 1 respektlos und angriffig verhalten hatte, zumal dieser selber ausführte, er habe den Privatkläger 1 gefragt, ob seine Frau stolz auf ihn sei als Taxifahrer, der nicht wisse, wohin er fahren müsse, und er hätte gerne einen Rabatt, weil Bildung kosten würde (Urk. D1/5/1 S. 3). Auch dass es zu einer gegenseitigen Rangelei gekommen und er gestürzt sei, bevor dann der Privatkläger 3 eingetroffen sei, deckt sich mit den Aussagen der Privatkläger 1 und 3, welche ebenfalls eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Sturz des Beschuldigten beschrieben haben. Die Aussagen des Beschul- digten decken sich teilweise auch betreffend einzelne Details insbesondere zum Randgeschehen mit denjenigen der Privatkläger 1 und 3, so beispielsweise wenn er in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 1 beschreibt, dass dieser daneben gestanden sei, als er im Taxi nach seinem Schlüssel gesucht habe (vgl. Urk. D1/5/1 S. 2; Prot. I S. 21), oder in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 3, dass der Privatkläger 1 gestanden und als die Polizei vor Ort gewesen sei, am Boden gelegen habe (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4; Urk. D1/5/3 S. 2). - 36 - Der Beschuldigte bestreitet insbesondere, dass er dem Privatkläger 1 das Kredit- kartenlesegerät auf dessen Hinterkopf geschlagen respektive diesen mit Faust- schlägen und Fusstritten traktiert haben soll. Dass der Privatkläger 1 aber, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, grundlos auf diesen losgegangen sein und dieser sich lediglich zur Wehr gesetzt haben soll (Urk. D1/5/1 S. 2), erscheint un- wahrscheinlich. Dies nicht nur, weil der Privatkläger 1 als Taxichauffeur keinen Grund hatte auf den Beschuldigten als seinen Fahrgast loszugehen, zumal dieser die Taxifahrt bereits bezahlt hatte und die Fahrt eigentlich beendet gewesen wäre, als die tätlichen Auseinandersetzungen begonnen wurden, sondern auch gestützt auf den Umstand, dass eindeutig der Beschuldigte in aufgebrachter und provozie- render Stimmung gewesen war, was sich so auch aus dem Bericht über die am- bulante Behandlung vom 29. März 2015 des Stadtspitals Waid Zürich ergibt, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschuldigte sich beim Eintreffen auf der Notfallstation wenig kooperativ und unruhig gezeigt habe (Urk. D1/7/2/2/1). Der Beschuldigte bestätigte zudem selber, dass er sehr aufgebracht gewesen sei (Urk. D1/5/1 S. 3). Wäre es im Vorfeld nicht bereits zu Gewalthandlungen des Be- schuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 gekommen, hätte der Privatkläger 1 keine Veranlassung gehabt, sich zur Wehr zu setzen respektive – wie vom Be- schuldigten geltend gemacht – auf diesen loszugehen. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen somit wenig glaubhaft. Eine plausible Erklärung, weshalb der Privatkläger 1 grundlos hätte auf ihn losgehen sollen, liefert der Beschuldigte zudem nicht. 3.3.3. Aussagen des Privatklägers 3 Dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 während der Fahrt beschimpft und ihm am Zielort das Kreditkartenlesegerät über den Hinterkopf geschlagen haben soll, wird auch durch die Aussagen des Privatklägers 3 belegt, welcher aufgrund der Telefonverbindung mit dem Privatkläger 1 die Vorkommnisse und die Vorge- schichte respektive die Beschimpfungen des Beschuldigten gegenüber dem Pri- vatkläger 1 während der Fahrt mithören konnte. Der Privatkläger 3 sagte aus, er habe gehört, wie der Beschuldigte unterwegs geschrien und auf etwas einge- schlagen habe. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger 1 den Weg nur noch mit - 37 - "rechts Arschloch, links Arschloch" gewiesen. Nachdem der Beschuldigte die Fahrt mit Karte habe bezahlen wollen, habe der Privatkläger 1 plötzlich ins Tele- fon geschrien, dass er soeben geschlagen worden sei (Urk. D1/5/3 S. 1 f.). Damit decken sich die Aussagen des Privatklägers 3 weitestgehend mit denjenigen des Privatklägers 1. Dass trotzdem gewisse Abweichungen vorliegen und der Privat- kläger 3 nicht jedes Detail mitbekommen konnte, so beispielsweise die Aufforde- rung des Privatklägers 1 an den Beschuldigten auszusteigen, ist durchaus nach- vollziehbar, zumal der Privatkläger 3 selber bei der Arbeit und damit auf den Strassenverkehr und eigene potentielle Kunden konzentriert gewesen war, so- dass er sich nicht auf jedes einzelne Wort oder Geräusch konzentrieren konnte, welches zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten gesprochen wurde oder im Taxi des Privatklägers 1 stattfand. Der Privatkläger 3 wäre aber wohl nicht zum Standort des Privatklägers 1 gefahren, wenn er die Beschimpfungen des Beschuldigten und den Aufschrei des Privatklägers 1, wonach er soeben ge- schlagen worden sei, nicht ernstgenommen und das Gehörte für ihn nicht nach einer ernsthaften Auseinandersetzung getönt hätte. Andere Gründe, als dass er dem Privatkläger 1 zur Hilfe eilen wollte, sind nicht ersichtlich. Die Aussagen des Privatklägers 3 zur Situation, die er angetroffen hatte, als er am Tatort erschienen war, decken sich zudem ebenfalls mit denjenigen des Pri- vatklägers 1. So schilderte der Privatkläger 3 nachvollziehbar, dass er lediglich zwei Personen mit weissen Hemden gesehen habe, wobei eine oben gewesen sei und auf die untere eingeschlagen habe. Dann sei der obere auf den Boden geflogen und erst als dieser wieder aufgestanden sei, habe er gesehen, dass es der Beschuldigte gewesen sei (Urk. D1/5/3 S. 2). Auch hier räumte der Privatklä- ger 3 ohne Weiteres ein, dass er nicht alles habe sehen und sofort erkennen kön- nen. Angesichts des Umstandes, dass der Privatkläger 3 mit seinem Auto dazu- gekommen war, dieses zuerst Parkieren und danach aussteigen musste, entspre- chend kurzzeitig abgelenkt war, ist nachvollziehbar, dass er nicht alles sofort und detailliert sehen konnte. Der Privatkläger 3 war an den Ereignissen während der Taxifahrt und den ersten körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Privatkläger 1 und dem Be- - 38 - schuldigten nicht direkt beteiligt, allerdings konnte er – wie bereits aufgezeigt – Angaben zum Geschehen während der Fahrt machen, da er in dieser Zeit mit dem Privatkläger 1 telefonisch verbunden war und hören konnte, was in dessen Taxi vor sich ging, und er fuhr am Schluss ebenfalls zum Tatort, wodurch er auch die bei seinem Eintreffen herrschende Situation schildern konnte. Der Privatklä- ger 3 schilderte dabei das von ihm Gehörte konstant, detailliert und nachvollzieh- bar. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht auch, dass er ohne Weiteres einräumte, wenn er etwas nicht selber gehört hatte, sondern ihm dies erst im Nachhinein vom Privatkläger 1 erzählt worden war. So stellte er klar, dass ihm der Privatkläger 1 erst später gesagt habe, wie er vom Beschuldigten geschlagen worden sei (Urk. D1/5/3 S. 3). Auch wenn der Privatkläger 3 zu einzelnen Vor- kommissen keine Angaben machen konnte, weil er selber durch seine Fahrt ab- gelenkt oder nicht vor Ort war, gab er dies so zu Protokoll. Entsprechend zu wür- digen ist auch, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastete und die Ge- schehnisse respektive das von ihm Gehörte nicht übertrieben darstellte. Hinsicht- lich eines Motivs für eine Falschbelastung gelten beim Privatkläger 3 die gleichen Überlegungen wie vorstehend betreffend den Privatkläger 1. Es ist kein solches Motiv erkennbar. Zwar war der Privatkläger 3 mit dem Privatkläger 1 befreundet, er arbeitete und wohnte mit diesem zusammen, es liegen aber keine Anhalts- punkte dafür vor, dass er das Vorgefallene wahrheitswidrig zugunsten des Privat- klägers 1 geschildert haben könnte. Die Aussagen des Privatklägers 3 weisen eine inhaltliche Konstanz auf und de- cken sich grösstenteils mit denjenigen des Privatklägers 1, weshalb sie als glaub- haft einzustufen sind. Sie untermauern insbesondere – was die Vorkommnisse während der Taxifahrt sowie die Situation bei seinem Eintreffen am Tatort anbe- langt – die Darstellung des Privatklägers 1. 3.3.4. Aussagen der Zeugin H._____ Die Zeugin H._____ konnte keine sachverhaltsrelevanten Aussagen zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 ma- chen, da sie erst ab jenem Zeitpunkt Beobachtungen aus ihrem Fenster machen konnte, als der Privatkläger 3 bereits vor Ort eingetroffen war. Ihre Aussagen be- - 39 - treffend den Privatkläger 1 beschränken sich daher einzig darauf, dass sie gese- hen habe, dass dieser noch herumgelaufen sei und es diesem erst beim Eintref- fen der Polizei schlecht gegangen sei (Urk. D1/1/ S. 5). Die von ihr geschilderte Situation deckt sich mit den Aussagen des Privatklägers 3, welcher ebenfalls aus- führte, der Privatkläger 1 sei nach der tätlichen Auseinandersetzung zum Be- schuldigten gekommen und habe diesem das Kreditkartenlesegerät weggenom- men, die beiden hätten sich dann noch umarmt, weil der Beschuldigte gesagt ha- be, jetzt sei alles wieder gut, bevor er dann dem Privatkläger 1 gesagt habe, die- ser solle sich wegen seines Arms ins Auto setzen, wobei sie diesen anschlies- send zusammen mit der Polizei auf den Boden gelegt hätten, bis die Sanität ge- kommen sei (Urk. D1/5/3 S. 2). 3.4. Zwischenfazit Sachverhaltserstellung Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers 1 sowie des Privatklägers 3, lassen sich der Ablauf der Vorkommnisse sowie die einzelnen Handlungen anlässlich der tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 auch in den vom Beschuldigten bestrittenen Punkten erstellen. Insgesamt verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich die tätliche Auseinandersetzung wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt hat. 3.5. Ärztliche Berichte 3.5.1. Kausalität zwischen der tätlichen Auseinandersetzung und den erlittenen Verletzungen des Privatklägers 1 Sowohl aus dem Bericht von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich, vom
  27. Mai 2017 als auch demjenigen von Dr. med. J._____ vom 16. April 2017 geht hervor, dass die dokumentierten Verletzungen des Privatklägers 1 (vorstehend, Erw. II.2.4.6.1. ff.) der Unfallkausalität entsprechen, welche mittels Anamnese durch diesen erhoben worden war (Urk. D1/7/1/3/3 S. 2), und eine aktive Selbst- beibringung ausgeschlossen ist (Urk. D1/7/4/2). - 40 - Gestützt auf die ärztlichen Berichte sind die Schläge mit den Fäusten und dem Kreditkartenlesegerät gegen den Kopf des Privatklägers 1 plausibel als Ursache für dessen leichtes Schädel-Hirn-Trauma, sodass es entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 81 S. 3 ff.) keine Veranlassung gibt, von dieser ärztlichen Feststellung abzuweichen. Zudem wurde beim Privatkläger 1 als Verletzungsfolge ganz klar ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert, weshalb die Ausfüh- rungen der Verteidigung, wonach der Arztbericht diesbezüglich sehr vage sei und keine dazugehörenden Symptome beschrieben worden seien (Urk. 81 S. 4), ins Leere läuft. Das leichte Schädel-Hirn-Trauma lässt sich somit zweifellos auf die erstellten Schläge des Beschuldigten mit der Faust und dem Kreditkartenlesege- rät gegen den Kopf des Privatklägers 1 zurückführen. Zwar wurde gemäss Kurz- bericht des FOR an der Unterseite des Kreditkartenlesegerätes eine blutige Kon- taktspur festgestellt (Urk. D1/8/4), da allerdings nicht weiter abgeklärt wurde, von welcher Person diese stammt, lassen sich daraus in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 25) keine weiteren Rückschlüsse ziehen. Obwohl im Polizeirapport unter dem Titel "Verletzungen" eine Riss-Quetschwunde "RQW" am Hinterkopf des Privatklägers 1 festgehalten wurde (Urk. D1/1 S. 6) und diese auch in der Anklageschrift aufgeführt wird, lässt sich eine solche nicht er- stellen, zumal aus keinem der ärztlichen Berichte eine solche Wunde hervorgeht und dies obwohl der Privatkläger 1 am ganzen Körper auf Verletzungen unter- sucht und bei diesem eine computertomografische Untersuchung des Schä- dels vorgenommen wurde (Urk. D1/7/1/3/1). Anhaltspunkte, dass eine Riss- Quetschwunde in den ärztlichen Berichten versehentlich nicht erwähnt wurde, lie- gen keine vor. Betreffend die Schulterverletzungen des Privatklägers 1 wird in den Berichten von Dr. med. I._____ und Dr. med. J._____ festgehalten, dass Faustschläge alleine nur schwerlich ausreichen würden, um eine Schulterluxation zu bewirken. Es be- dürfe einer grösseren Gewalteinwirkung, eines Sturzes oder eines axialen Zug- traumas des Armes, um eine Schulterluxation bei einem 40-jährigen ansonsten gesunden Mann zu erreichen. Sollte eine Schulterluxation eines ansonsten ge- sunden 40-jährigen Mannes allein durch Schläge ausgelöst werden, so müssten - 41 - diese von enormer Kraft sein. Anzunehmen sei eine Verletzung des vermeintli- chen Täters an den Händen, nach Austeilung von Schlägen, welche eine solche Härte aufweisen, dass eine Schulter luxiert, der Hände und des Handgelenkes zum Zeitpunkt des Schlages. Eine Schulterluxation sei eher auf einen Sturz als auf Schläge zurückzuführen. Aus der Erfahrung heraus seien Stürze auf die Schulter häufiger Ursache einer Schulterluxation als Schläge (Urk. D1/7/1/3/3 S. 2; Urk. D1/7/1/4/2 S. 1). Dr. med. J._____ hält in seinem Bericht weiter fest, dass die Faustschläge auf Körper und Kopf (Nasenbluten) direkt zu einem Sturz des Betroffenen durch Verlust des Gleichgewichts oder kurze Bewusstlosigkeit schon vor dem Sturz (Hirnerschütterung) geführt hätten. Bei einem unbeabsichtig- ten Sturz ohne Fremdeinwirkung auf den Arm bzw. die Schulter könnte es allen- falls zu ähnlichen Schulterverletzungen kommen. Das beim Privatkläger 1 vor- handene Nasenbluten wäre dann allerdings nur durch ein zusätzliches Aufschla- gen mit dem Gesicht erklärbar, was mit Sicherheit zusätzliche, äusserlich erkenn- bare Schürfungen und Prellungen nicht nur an der Nase, sondern auch an der Stirn, Wangen und/oder Kinn verursacht hätte, welche im vorliegenden Fall ge- mäss Bericht des Universitätsspitals Zürich aber fehlen würden (Urk. D1/7/1/4/2 S. 2). Die Verteidigung führte aus, es lasse aufhorchen, dass der Privatkläger 1 darauf beharre, dass er sich seine Schulterverletzungen durch die Faustschläge des Be- schuldigten zugezogen habe. Hätte er sich diese Verletzungen infolge eines Stur- zes im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zuge- zogen, hätte er dies auch ohne Weiteres zu Protokoll geben können. Der Be- schuldigte wäre dafür in strafrechtlicher Hinsicht genau so zur Verantwortung zu ziehen gewesen wie bei einer direkten Beibringung dieser Verletzungen. Der Pri- vatkläger 1 schliesse dies allerdings kategorisch aus, weshalb der Eindruck ent- stehe, er habe etwas zu verbergen. Es scheine daher durchaus möglich zu sein, dass der Privatkläger 1 ohne Fremdeinwirkung gestürzt sei und die dabei erlitte- nen Schulterverletzungen dem Beschuldigten anhängen wolle (Urk. 52 S. 4; Urk. 81 S. 8). Diese Argumentation der Verteidigung erweist sich als nicht stich- haltig. Dass es während der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zu Stürzen des Privatklägers 1 gekommen ist, gilt als erstellt (vorstehend, Erw. - 42 - II.3.4.). Zutreffend ist zwar, dass der Privatkläger 1 wiederholt und vehement aus- sagte, die Verletzungen an seiner Schulter würden von den starken Schlägen des Beschuldigten herstammen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich beim Privatkläger 1 um einen medizinischen Laien handelte, welcher wohl keine fun- dierten Kenntnisse darüber hatte, welche Gewalteinwirkungen respektive Ursa- chen genau zu einer Schulterluxation führen können. Folglich kann entgegen der Auffassung der Verteidigung diesbezüglich nicht auf die Aussagen des Privatklä- gers 1, sondern einzig auf die ärztlichen Berichte abgestellt werden, gemäss wel- chen Schläge als Ursache als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden. Zudem ist durchaus plausibel, dass der Privatkläger 1 die vom Beschuldigten erlittenen Schläge auf den linken Oberarm und die Schulter als derart stark empfunden ha- ben könnte und ihm diese folglich viel prägender in Erinnerung geblieben sein könnten, weshalb er einzig diese als Ursache für seine Schulterverletzungen in Betracht zog. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger 1 im Zeit- punkt seines Sturzes aufgrund des durch die Auseinandersetzung verursachten Adrenalins noch keine allzu heftigen Schmerzen in seiner Schulter empfand, so- mit noch gar nicht realisierte, dass seine Schulter verletzt sein könnte und ihm dies erst auffiel, nachdem der Beschuldigte die bereits verletzte Schulter mit wei- teren Schlägen heftig traktierte. Dass die Schulterluxation nicht auf die heftigen Schläge des Beschuldigten, son- dern auf einen Sturz zurückzuführen ist, geht auch aus dem Verletzungsbild des Beschuldigten hervor, zumal Dr. med. I._____ in seinem Bericht klar festgehalten hat, dass es bei Schlägen, welche eine solche Härte aufweisen würden, dass eine Schulter luxiere, Verletzungen an den Händen und Handgelenken des Täters an- zunehmen seien (Urk. D1/7/1/3/3 S. 2), was beim Beschuldigten gemäss Bericht über seine ambulante Behandlung am 29. März 2015 des Stadtspitals Waid Zü- rich nicht der Fall gewesen war (Urk. D1/7/2/2/1). Daran vermögen auch die Aus- sagen des Privatklägers 1, wonach er nur langsam mit den Beinen heruntergefal- len sei, und zwar, weil er nicht mehr habe laufen können (Urk. D1/5/6 S. 10), nichts zu ändern, zumal eine Verletzung bei einem Sturz nicht nur dann entstehen kann, wenn der Sturz heftig war, sondern dies von verschiedenen Faktoren ab- - 43 - hängt, unter anderem wie jemand fällt, Art des Auftreffens mit dem Körper auf dem Boden, Bodenbeschaffenheit, usw. Die Schulterverletzungen des Privatklägers 1 wurden – in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 52 S. 4; Urk. 81 S. 10) – zwar nicht adäquat kausal durch die Schläge des Beschuldigten verursacht und nach Würdigung sämtlicher Be- weismittel lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, bei welchem Sturz des Privat- klägers 1 diese Verletzungen genau entstanden sind. Es steht aber ausser Frage, dass diese bei einem Sturz während der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten entstanden sind, zumal unmittelbar danach die Polizei und Sanität erschienen sind und der Privatkläger 1 auf direk- tem Weg ins Spital eingewiesen wurde, in welchem die entsprechenden Verlet- zungen dokumentiert wurden. Zwischen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten und der Untersuchung gab es somit keine andere Möglichkeit, bei welcher sich der Privatkläger 1 eine entsprechende Schulterverletzung hätte zuziehen können, worauf auch die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 zutref- fend hingewiesen hat (Urk. 69 S. 8; Urk. 79 S. 9). Der Privatkläger 1 gab auch glaubhaft zu Protokoll, dass er vor diesem Vorfall keine Probleme mit seiner lin- ken Schulter gehabt habe (Urk. D1/5/6 S. 10) und auch den ärztlichen Berichten ist keine Vorbelastung oder eine bereits bestehende Verletzung der Schulter zu entnehmen (Urk. D1/7/1/3/1; Urk. D1/7/1/4/5). Aufgrund der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung, die aufgrund einer solchen Verletzung resultiert, kann auch klar ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger 1 diese Verletzung be- reits vor der Begegnung mit dem Beschuldigten gehabt haben könnte, da er an- sonsten wohl nicht mehr in der Lage gewesen wäre, Taxifahrten auszuführen. Die Verursachung durch eine Drittperson ist ebenfalls ausgeschlossen, zumal ausser dem Beschuldigten lediglich der Privatkläger 3 noch am Tatort eingetroffen war, welcher sich dann um den Privatkläger 1 kümmerte. Folglich steht ausser Frage, dass die Schulterverletzungen im Rahmen der tätli- chen Auseinandersetzung bei einem Sturz des Privatklägers 1 entstanden sind, zu welchem es einzig durch die Gewalteinwirkung des Beschuldigten gekommen ist, worauf auch die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 zutreffend hingewiesen - 44 - hat (Urk. 69 S. 8; Urk. 79 S. 7 f.). Entsprechend spielt auch keine Rolle, ob der Privatkläger 1 stürzte, weil er von den Gewalthandlungen des Beschuldigten zu fliehen versuchte oder ob er unter der Wirkung der Schläge zu Boden fiel, zumal sich der Privatkläger 1 ohne Zutun des Beschuldigten gar nicht in einer derartigen Situation befunden hätte. Auch der zweite Sturz erfolgte im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung, wobei diesbezüglich ebenfalls irrelevant ist, ob der Beschul- digte schwankend auf den Privatkläger 1 fiel und diesen so zu Boden riss, wie dies der Privatkläger 1 geschildert hatte, oder ob der Privatkläger 1 aufgrund des Gerangels erneut zu Fall gebracht wurde. 3.5.2. Subjektive Sachverhaltselemente hinsichtlich der Verletzungen des Pri- vatklägers 1 Durch den Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät auf den Hinterkopf des Privat- klägers 1 respektive durch die weiteren heftigen Schläge gegen dessen Kopf nahm der Beschuldigte zweifellos auch in Kauf, dass er dadurch bei diesem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma verursachen kann. Bezüglich der Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss am Ober- armkopf des Privatkläger 1 fehlt es allerdings am Vorsatz respektive der Inkauf- nahme solcher Verletzungen, insbesondere da gestützt auf die Berichte von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich, vom 8. Mai 2017 und von Dr. med. J._____ vom 16. April 2017 (Urk. D1/7/1/3/3 S. 2; Urk. D1/7/4/2) eine Schulterlu- xation nicht durch Schläge, sondern durch einen Sturz verursacht wird. Der Be- schuldigte nahm durch seine starken Schläge gegen den Oberkörper und insbe- sondere den Kopf des Privatklägers 1 zwar einen Sturz von diesem in Kauf, sei es, weil dieser unter der Gewalteinwirkung des Beschuldigten das Gleichgewicht verliert oder aufgrund der Schmerzen und der Verletzungsfolgen zu Boden geht. Trotzdem musste der Beschuldigte nicht damit rechnen, dass es bei einem Sturz des Privatklägers 1 zu solchen Schulterverletzungen kommt, zumal es sich beim Privatkläger 1 nicht um eine ältere Person handelte und dieser vorgängig auch nicht körperlich angeschlagen war. Entsprechend kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 im Rahmen der tätlichen Auseinanderset- - 45 - zung eine Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss am Oberarmkopf zufügen wollte oder dies in Kauf nahm. 3.6. Fazit Sachverhaltserstellung Insgesamt verbleiben somit keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich die tätliche Auseinandersetzung und der Ablauf der Hand- lungen wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt haben. Hinsichtlich der vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen lassen sich der Anklagesachver- halt bzw. die subjektiven Sachverhaltselemente hingegen nur teilweise erstellen. Erstellen lässt sich, insbesondere gestützt auf die ärztlichen Berichte, dass der Privatkläger 1 im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldig- ten durch dessen Schläge mit der Faust und dem Kreditkartenlesegerät auf und gegen den Kopf ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat. Die in der Anklage- schrift aufgeführte Riss-Quetschwunde am Hinterkopf des Privatklägers 1 lässt sich dagegen nicht erstellen und betreffend die Ausrenkung des linken Schulter- gelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss am Oberarmkopf fehlt es am Vorsatz respektive der Inkaufnahme dieser Verletzungen durch den Beschul- digten, womit sich der subjektive Anklagesachverhalt diesbezüglich nicht erstellen lässt. Entsprechend ist nachfolgend einzig das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem beim Privatkläger 1 erlittenen Schädel-Hirn-Trauma rechtlich zu würdigen. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass das Ver- fahren betreffend Tätlichkeiten (Prellung an Nase und Knie) infolge Verjährungs- eintritt mit Beschluss der Vorinstanz vom 4. Juli 2018 rechtskräftig eingestellt wurde. III. Rechtliche Würdigung
  28. Vorbemerkungen Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Dossier 1 fer- ner als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB betreffend das leichte Schädel-Hirn-Trauma (Urk. 66 S. 66). - 46 -
  29. Würdigung Die Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung sind in allen Punkten zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66 S. 64 f.). Vertiefend ist festzuhalten, dass eine einfache Körperverletzung in Ab- grenzung zur Tätlichkeit gegeben ist, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beein- trächtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körper- verletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädi- gungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Hei- lungszeit erfordern, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf blosse Tätlichkei- ten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ROTH/BERKE-MEIER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 3 f. zu Art. 123 StGB). Die Tätlichkeit wird ge- genüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Selbst leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (ROTH/KESHELAVA, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 126 StGB). Als leichter Fall einer einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind sodann Angriffe auf die kör- perliche Integrität des Menschen in der untersten "Bandbreite" des Grundtatbe- standes zu werten (ROTH/BERKE-MEIER, a.a.O., N 8 zu Art. 123 StGB). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb). Die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gilt als schwierig, weshalb sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen und seine eigene Wertung in die Würdigung einbringen darf (ROTH/BERKE-MEIER, - 47 - a.a.O., N 6 zu Art. 123 StGB). Dem Richter steht somit ein relativ grosses Ermes- sen zu. Tätlichkeiten sind einerseits nach "unten" abzugrenzen zu den harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" sowie gegen "oben" zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N 2 f. und N 5 zu Art. 126 StGB). Der Privatkläger 1 hat infolge der tätlichen Auseinandersetzung durch die Schläge des Beschuldigten mit der Faust gegen den Kopf sowie den Schlag mit dem Kre- ditkartenlesegerät auf den Hinterkopf ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten (Urk. D1/7/1/3/1). Zwar führten hauptsächlich die Schulterverletzungen des Pri- vatklägers 1 zu mehrtägigen Spitalaufenthalten samt Operation und damit zu ei- ner länger andauernden Arbeitsunfähigkeit (Urk. D1/7/1/3/1; Urk. D1/7/1/4/2; Urk. D1/7/1/4/3; Urk. D1/7/1/4/6), was vorliegend nicht zu berücksichtigen ist, trotzdem gab der Privatkläger 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
  30. April 2015 und damit mehrere Tage nach dem Vorfall im Zusammenhang mit dem leichten Schädel-Hirn-Trauma an, sich aufgrund des starken Schlages auf den Kopf nicht so gut konzentrieren zu können (Urk. D1/5/2 S. 2). Ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (Gehirnerschütterung) stellt keine bloss vorübergehende Befindlichkeitsstörung dar. Die Grenze zur einfachen Körperverletzung ist klar überschritten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 66 S. 65; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger 1 mehrmals unvermittelt gegen den Kopf und das linke Auge. Er verpasste ihm auch nicht einfach eine Ohrfeige mit der offenen Hand, sondern schlug ihm mit der Faust unvermittelt mehrmals gegen den Kopf und mit dem Kreditkartenlesegerät ein Mal auf den Hinterkopf. Dabei war er sehr aufgebracht und wütend, was sich nicht nur aus den Schilderungen der Privatkläger 1 und 3 ergibt, sondern vom Beschuldigten selber bestätigt wird (Urk. D1/5/1 S. 3). Die Schläge haben eine gewisse Heftigkeit aufgewiesen. Dem Beschuldigten muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Verursachung ei- nes leichten Schädel-Hirn-Traumas vorgehalten werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Tat ist das Vorgehen des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB - 48 - zu qualifizieren, ohne dabei von einem leichten Fall gemäss Abs. 2 der Bestim- mung auszugehen.
  31. Fazit Der Beschuldigte ist ferner der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Dossier 1) schuldig zu sprechen. Be- treffend die Ausrenkung des linken Schultergelenks mit mehrfragmentärem Kno- chenabriss sowie der Rissquetschwunde ist er vom Vorwurf der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen. IV. Strafzumessung
  32. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 66 S. 80).
  33. Allgemeine Grundsätze Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit
  34. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Be- schuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und von kurzen Freiheitsstrafen zielt. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung und der Wahl der Sanktionsart wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre und die bei der Ausfällung von Geldstrafen zu beachtenden Rechts- - 49 - grundlagen im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben. Der massgebliche Straf- rahmen für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt wurde zudem korrekt mit einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Urk. 66 S. 68 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Es ist daher zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen und diese hernach in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für das weitere Delikt angemessen zu erhö- hen.
  35. Tatkomponente 3.1. Einfache Körperverletzung (Dossier 1) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 gezielt einen Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät auf den Hinter- kopf verpasste, als ihm dieser den Rücken zudrehte, womit der Schlag hinter- rücks erfolgte. Anschliessend schlug er mehrmals mit der Faust unvermittelt ge- gen den Kopf des Privatklägers 1. Dieses Verhalten des Beschuldigten hatte zur Folge, dass der Privatkläger ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitt, welches zu Schmerzen und mehrere Tage zu Konzentrationsschwierigkeiten führte. Die ob- jektive Tatschwere ist als leicht zu qualifizieren. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte. Zu berücksichtigen ist, dass sein Vorgehen nicht geplant war, sondern spontan im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 erfolgte. Der Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät auf den Hinterkopf des Privatklägers 1 erfolgte aus nichtigem Anlass und ohne vorgängige Provokation seitens des Privatklägers 1. Vielmehr befand sich der Beschuldigte bereits während der Taxifahrt in aggressiver Stimmung und zeigte ein provokati- ves Verhalten gegenüber dem Privatkläger 1. Sein Vorgehen gegenüber dem Pri- vatkläger 1 zeigt eine gewisse Brutalität und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. - 50 - Der Beschuldigte macht geltend, er sei zum Tatzeitpunkt stark angetrunken ge- wesen. Er habe am Tatabend mehrere Gin Tonics und davor noch Wein getrun- ken (Urk. D1/5/1 S. 7, Antw. auf Frage 64). Die Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, der Atemlufttest habe eine Blutalkoholkonzentration von 1.9 Gewichtspromil- le ergeben, weshalb von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegan- gen werden müsse (Urk. 52 S. 1 f.). Gemäss Polizeirapport vom 22. Juni 2015 wies der Beschuldigte um ca. 05.50 Uhr und damit unmittelbar nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 eine Atemalkoholkonzentration von rund 1.9 Promille auf (Urk. D1/1 S. 1). Von diesem Wert ist zu seinen Gunsten auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt erst bei einer Blutalkoholkon- zentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Zurechnungsfä- higkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings keine vorrangige Bedeutung zu. Sie bietet ledig- lich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von über 3 Promille meist Schuldunfähig- keit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht somit im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Im medizinischen Schrifttum wird hervorgehoben, dass es keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt. Gewöhnung, Persönlichkeit und Tat- situation sind stets in die Beurteilung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1.c.aa). In BGE 122 IV 49 hat das Bundesgericht die Verneinung einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund von Gegenindizien sogar bei einer Blutal- koholkonzentration von 2,09 bis 2,32 Promille geschützt (E. 1c). - 51 - Im Zeitpunkt des Tatgeschehens befand der Beschuldigte sich aufgrund der vor der Tat konsumierten alkoholischen Getränke und der daraus resultierenden Blut- alkoholkonzentration von maximal 1.9 Gewichtspromille somit in einem mittel- schweren Rauschzustand, was eine allerhöchstens in leichtem Masse beeinträch- tigte Steuerungsfähigkeit verursachte und daher maximal zu einer leicht vermin- derten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt führen konnte. Im Rahmen der Tathand- lungen führte die mittelschwere Alkoholintoxikation des Beschuldigten offenkundig zu einer gewissen Enthemmung, erhöhter Impulsivität und affektiver Veränderun- gen im Sinne von Wut und Aggression. Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist daher höchstens leicht. Unter Berücksichtigung der höchstens leicht verschuldensmindernd wirkenden Verminderung der Schuldfähigkeit ist das Verschulden gesamthaft als leicht ein- zustufen. Die Vorinstanz erachtet dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Dem kann beigepflichtet werden. 3.2. Sachbeschädigung (Dossier 3) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Angelrute des Privatklägers 2 zerbrach und dabei ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 566.35 entstand. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, es handle sich dabei allerdings um den Anschaffungspreis der Angelrute, was nichts über den damaligen Zeitwert aussage. Auf einer japanischen website habe der Preis für dieses Angelrutenmodell festgestellt werden können. Dieses koste heute 36'800 Yen, was Fr. 294.40 entspreche (Urk. 81 S. 6 f.; Prot. II S. 36). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 81 S. 6 f.) ist der genaue Wert dieser An- gelrute nicht relevant und aufgrund der Beschaffungskosten eines solchen Mo- dells in Japan lässt sich auch nicht auf den Beschaffungswert in der Schweiz schliessen. Jedenfalls betrug der Sachschaden ein paar Hundert Franken, sodass es sich zwar um einen eher geringen Schaden handelt, welcher jedoch deutlich über dem Grenzwert für ein Bagatelldelikt liegt. Der Argumentation, dass der Schaden geringer ausgefallen sei, weil einzig die Angelrute kaputt gegangen sei, während der Rest – insbesondere die Spule etc. – wieder an die neue Angelrute habe angebracht werden können (Urk. 81 S. 7), ist nicht zu folgen. - 52 - Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus nichtigem Anlass handelte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 72) führt seine Blutalkoholkonzentration von 1.09 Gewichtspromille rund drei Stunden nach dem Vorfall (Urk. D3/1 S. 5) allerhöchstens zu einer ganz leichten Verminderung der Schuldfähigkeit und ist damit nur minim verschul- densmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht. Die Vorinstanz hat diesem im Rahmen der Asperation mit einer Erhöhung der hypo- thetischen Einsatzstrafe um 4 Tagessätze Geldstrafe Rechnung getragen, was nicht zu beanstanden ist und übernommen werden kann. Die Verteidigung beantragt, es sei trotz des Schuldspruchs wegen Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB von einer Bestrafung abzusehen (Urk. 68 S. 2; Urk. 81 S. 7 f.). Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Kriterien für das Absehen einer Strafe im Sinne von Art. 53 StGB zutreffend wiedergegeben. Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Die geltend gemachte Wiedergutma- chungsleistung in der Höhe von Fr. 600.– an den Privatkläger 2 wurde nicht be- legt und erfolgte erst kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise aus der Motivation, dass der Privatkläger 2 so zu einem Rückzug seines Strafan- trages bewegt werden könnte (Urk. 52 S. 10; Urk. 53/2; Prot. I S. 35 f.). Zudem liegt auch keine Desinteresseerklärung des Privatklägers 2 vor, was dafür ge- sprochen hätte, dass er kein Interesse an der Strafverfolgung mehr hat. Entspre- chend rechtfertigt es sich, von einer Anwendung von Art. 53 StGB abzusehen und den Beschuldigten auch für die Sachbeschädigung zu bestrafen.
  36. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in L._____, Polen, geboren worden. Er hat keine Geschwis- ter und ist in M._____ aufgewachsen, wo seine Eltern immer noch leben. Nach seinem Abiturabschluss ist er 2008 in die Schweiz gekommen und hat ein Studi- um an der ETH begonnen, welches er mit einem Master als Wirtschaftsingenieur - 53 - abgeschlossen hat. Seit März 2018 arbeitet er als Unternehmensberater in einem 100% Pensum. Er lebt alleine und hat keine Kinder (Urk. D1/5/7 S. 8 ff.; Prot. I S. 28 f.; Prot. II S. 17 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 4.2. Vorleben und Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz noch im Ausland vorbestraft (Urk. 67; Prot. I S. 28). Zu berücksichtigen ist, dass er die Sachbeschädigung (Dossier 3) während lau- fender Strafuntersuchung beging, was sich bei der Bemessung der Strafe für die Sachbeschädigung straferhöhend auswirkt. Der Beschuldigte zeigte sich teilweise geständig, indem er einräumte, dem Privat- kläger 1 ins Gesicht geschlagen zu haben. Den Schlag mit dem Kreditkartenlese- gerät bestritt er allerdings. Vor Vorinstanz zeigte sich der Beschuldigte zudem reuig, indem er angab, der Vorfall sei bedauerlich und er sei bereit, sich für die von ihm verursachten Verletzungen zu verantworten (Prot. I S. 52). Auch anläss- lich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, es tue ihm leid, dass er durch sein unflätiges Verhalten den Vorfall mitverursacht habe (Prot. II S. 41). Das Teilgeständnis und die bekundete Reue wirken sich bezüglich der Strafe für die Körperverletzung leicht strafmindernd aus. Die Vorinstanz trug diesem Um- stand durch Reduktion der Strafe auf 60 Tage angemessen Rechnung. Bezüglich der begangenen Sachbeschädigung (Dossier 3) zeigt sich der Be- schuldigte vollumfänglich geständig und reuig (Prot. I S. 35 f.). Letzteres wirkt sich bei der Bemessung der Strafe für die Sachbeschädigung strafmindernd aus und hebt die Straferhöhung für die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung auf. 4.3. Fazit Die von der Vorinstanz auf 64 Tagessätze festgesetzte Geldstrafe trägt allen Strafzumessungsfaktoren in angemessener Weise Rechnung und ist zu bestäti- - 54 - gen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu be- strafen.
  37. Tagessatzbemessung Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 10'577.–. Die Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 1'995.– und seine Krankenkassenprämie beträgt Fr. 550.–. Er bezahlt monatlich Fr. 2'500.– Steuern. Er hat kein Vermögen und gemäss eigenen Angaben Schulden in der Höhe von rund Fr. 46'840.– (Urk. 74/1-7; Prot. II S. 20). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse erweist sich die von der Vorinstanz auf Fr. 220.– festgelegte Tagessatzhöhe als angemessen.
  38. Fazit Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– zu bestrafen. V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zugs zutreffend dargelegt (Urk. 66 S. 74). Dies braucht nicht wiederholt zu wer- den. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vorstehend, Erw. IV.4.2.) und hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden Taten wohlverhalten. Er führte glaubhaft aus, dass er damals eine schwierige Zeit gehabt habe und zukünftig versuche, solchen Dingen aus dem Weg zu gehen (Prot. I S. 52). Es ist davon auszugehen, dass ihn das Strafverfahren genügend beeindruckt und ihm die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Folglich ist der Vollzug der Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– aufzu- schieben und es erscheint angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. - 55 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 1 unterliegen mit ihrer Beru- fung jeweils vollumfänglich, weshalb ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig aufzuerlegen sind. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  39. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1,
  40. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung, Dossier 3), 2, 2. und 3. Spiegelstrich (Freisprüche betreffend Sachbeschädigung, Dos- sier 1, und Diebstahl, Dossier 3), 5-7 (Entscheid über eingezogene und si- chergestellte Gegenstände und Asservate), 8 (Zivilansprüche Privatklä- ger 1), 9 (Schadenersatzforderung Privatkläger 2) 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Prozessentschädigung Privatkläger 1) und der gleichentags vorab ergangene Beschluss (Verjährung der Tätlichkeiten, Dossier 1) in Rechts- kraft erwachsen sind.
  41. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  42. Der Beschuldigte A._____ ist ferner betreffend leichtes Schädel-Hirn- Trauma schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1).
  43. Betreffend Verletzung des Schultergelenks und Rissquetschwunde (Dossi- er 1) wird er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen. - 56 -
  44. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.–.
  45. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  46. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
  47. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  48. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 je zur Hälfte auferlegt.
  49. Dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 werden für das Berufungsver- fahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  50. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Privatkläger 2 und 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers 1 − die Privatkläger 2 und 3, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer An- träge - 57 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die entsprechenden Behörden und Amtsstellen) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  51. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180511-O/U/mc-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 8. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger 1 und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 4. Juli 2018 (GG180109)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 10. April 2018 (Urk. D1/33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird vorab erkannt:

1. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 1) wird infolge Verjährung eingestellt.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit bzw. gemäss nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (be- treffend das leichte Schädel-Hirn-Trauma; Dossier 1) sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3).

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (be- treffend die Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehr- fragmentären Knochenabriss sowie die Rissquetschwunde; Dossier 1), − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1) sowie − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 3).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– (ergibt 14'080.–).

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 3 -

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. April 2018 beschlagnahmte Fahrrad der Marke "Corics" (Sachkaution Nr. 32124) wird sofort definitiv eingezogen. Die Einziehung wird im Amtsblatt des Kantons Zürich unter Hinweis der Gel- tendmachung allfälliger Ansprüche Dritter publiziert. Das Fahrrad wird wäh- rend 5 Jahren auf der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zuhanden der der- zeit unbekannten Drittperson aufbewahrt und danach verwertet, wobei der Erlös dem Staat verfällt.

6. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:

a) Herrenhose (Asservat Nr. A008'228'624),

b) Herrenhemd (Asservat Nr. A008'228'635),

c) Herrenjacke (Asservat Nr. A008'228'646).

7. Die folgenden, sichergestellten Asservate werden eingezogen und der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie desjenigen im Verfahren Nr. GG180108 zur Vernichtung überlassen:

a) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A008'184'892),

b) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A008'184'905),

c) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A008'184'927).

8. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren und sei- nem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ im Betrag von Fr. 585.– Schadenersatz anerkannt hat.

- 4 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 250.– Gutachten/Expertisen Fr 44.50 Entschädigung Zeugin (hälftiger Anteil) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von drei Zehnteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

12. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'016.10 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen.

13. Dem Privatkläger B._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Der Rechtsvertretung des Privatklägers 1: (Urk. 79 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juli 2018, Dispositiv Ziffer 2, erster Gedankenstrich, sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betref- fend die Ausrenkung des linken Schultergelenks mit einem mehrfrag- mentären Knochenabriss sowie die Rissquetschwunde; Dossier 1) schuldig zu sprechen (Dispositiv Ziffer 2, erster Gedankenstrich).

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

- 5 -

b) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 81 S. 1)

- Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gegenüber B._____ (Ziff. 1) mit Bezug auf das Schädel-Hirn-Trauma, welches er da erlitten haben soll

- Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf Sachbeschädigung infolge Verjährung, das ist diese Angelrutengeschichte

- Eventualiter Verurteilung wegen Sachbeschädigung ohne Bestrafung

- Vollumfängliche Kostenübernahme zu Lasten der Gerichtskasse und Zusprechung einer vollen Parteientschädigung von CHF 12'880.10 (Ziff. 11 und 12) für das vorinstanzliche Verfahren

- Kostenübernahme und Zusprechung einer angemessenen Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren

- Vollumfängliche Abweisung der Anträge der Berufungsantwort von B._____

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat: (Urk. 73, schriftlich, sinngemäss)

1. Verzicht auf Anschlussberufung

2. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

3. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung

- 6 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2018 wurde das Verfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 1) infolge Verjährung eingestellt, der Beschuldigte der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betreffend das leichte Schädel- Hirn-Trauma; Dossier 1) sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– bestraft unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betreffend die Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss sowie die Rissquetschwunde; Dossi- er 1), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1) so- wie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 3) wurde er freige- sprochen. Ferner wurde über die Verwendung der beschlagnahmten sowie si- chergestellten Gegenstände und Asservate entschieden. Der Privatkläger 1 wur- de mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und es wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzfor- derung des Privatklägers 2 anerkannt hat. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten im Umfang von drei Zehnteln auferlegt und ihm wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 9'016.10 für anwaltli- che Verteidigung zugesprochen. Dem Privatkläger 1 wurde keine Prozessent- schädigung zugesprochen (Urk. 66). Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 1 haben gegen das Urteil frist- gerecht Berufung angemeldet (Urk. 57; Urk. 59) und die Berufungserklärungen eingereicht (Urk. 68; Urk. 69). Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 1. Spiegelstrich, 3, 4, 11 und 12 an und bean- tragt einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gegenüber dem Privatkläger 1, keine Bestrafung, auch nicht wegen des Vorwurfs der Sach- beschädigung, die vollumfängliche Kostenübernahme zu Lasten der Gerichtskas- se sowie die Zusprechung einer vollen Prozessentschädigung in der Höhe von

- 7 - Fr. 12'880.10 (Urk. 68 S. 2; Urk. 81 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung erweiterte der Beschuldigte seine Berufungsanträge, indem er neben seinen bis- herigen Anträgen auch noch die Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf die Sachbeschädigung der Angelrute (Dossier 3) infolge Verjährung beantragen liess (Urk. 81 S. 1). Die Berufung des Privatklägers 1 richtet sich einzig gegen den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB betreffend die Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss sowie die Rissquetschwunde (Urk. 69 S. 2; Urk. 79 S. 1). Die Staatsanwaltschaft hat auf Anschlussberufung verzichtet und liess Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 73). Da nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen für die Einreichung der Beru- fungserklärung eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht ange- fochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich ist (EUGSTER, in: NIGGLI/HEER/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 399 StPO), ist die Erweiterung der Berufung des Beschul- digten hinsichtlich des Schuldspruches betreffend Sachbeschädigung (Dossier 3) nicht zulässig und auf die Ausführungen der Verteidigung im Zusammenhang mit einem geringfügigen Vermögensdelikt (Urk. 81 S. 6 f.) ist nicht weiter einzugehen. Vorweg ist somit festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dis- positivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung, Dossier 3), 2, 2. und 3. Spiegelstrich (Freisprüche betreffend Sachbeschädigung, Dossier 1, und Diebstahl, Dossier 3), 5-7 (Entscheid über eingezogene und si- chergestellte Gegenstände und Asservate ), 8 (Zivilansprüche Privatkläger 1), 9 (Schadenersatzforderung Privatkläger 2), 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Prozessentschädigung Privatkläger 1) und der gleichentags vorab ergangene Beschluss (Verjährung der Tätlichkeiten, Dossier 1) in Rechtskraft erwachsen sind. Das vorliegende Berufungsverfahren wurde wie schon das Verfahren vor Vorin- stanz zusammen mit demjenigen gegen B._____, im vorliegenden Verfahren als Privatkläger 1 auftretend, geführt, welchem bezüglich der einfachen Körperverlet-

- 8 - zung, der versuchten einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung (je Dossier 1) der gleiche Anklagesachverhalt zugrunde liegt. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Infolge rechtskräftiger Erledigung der übrigen Anklagevorwürfe (vorstehend, Erw. I.) verbleibt einzig der nachfolgende Vorwurf betreffend einfache Körperver- letzung zum Nachteil des Privatklägers 1, B._____ (Dossier 1), Gegenstand des Berufungsverfahrens. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 10. April 2018 zusammengefasst vorgeworfen, dass es zwischen ihm als Fahrgast und dem Privatkläger 1 als Taxichauffeur am 29. März 2015, um 05.30 Uhr, auf der Fahrt vom Club D._____ an der E._____-strasse zur F._____-strasse zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, wobei er genervt gewesen sei und sich während der Fahrt gegenüber dem Privatkläger 1 unflätig und beleidigend benommen habe. Bei der Ankunft, Höhe F._____-strasse … in … Zürich, als es um die Bezahlung der Taxifahrt gegangen sei und während der Privatkläger 1 den Quittungsblock hervorgeholt habe, habe der Beschuldigte mit dem Kreditkartenle- segerät unvermittelt gegen dessen Hinterkopf geschlagen. Danach habe der Be- schuldigte das Fahrzeug verlassen, sei um dieses herumgegangen, habe die Fahrertür geöffnet, den Privatkläger 1 des Diebstahls seines Mobiltelefons und seiner Schlüssel beschuldigt und das Fahrzeug danach zu durchsuchen begon- nen. Er habe dann mit dem Fuss gegen den Privatkläger 1 getreten und diesem mit der Faust gegen den Kopf, die Brust und Schulter geschlagen, diesen am lin- ken Arm festgehalten und auf dessen linken Oberarm eingeschlagen. Der Privat- kläger 1 sei anschliessend ebenfalls aus dem Auto gestiegen und infolge sowie unter den starken Schlägen auf die Knie zu Boden gefallen, worauf sich der Be- schuldigte auf den Bauch des nun auf dem Rücken liegenden Privatklägers 1 ge- setzt habe. In der Folge sei der Beschuldigte aufgestanden, habe sich zum Wa- gen begeben und diesen weiter durchsucht. Der Privatkläger 1 habe sich erneut in sein Fahrzeug gesetzt, worauf der Beschuldigte abermals die Fahrzeugtür ge- öffnet und den Privatkläger 1 mit Pfefferspray besprüht habe. Es sei erneut zu ei-

- 9 - nem wechselseitigen Gerangel gekommen, bei welchem der Privatkläger 1 zu Boden gegangen und sich der Beschuldigte ein weiteres Mal auf diesen gesetzt und mit der Faust gegen dessen linkes Auge, Brust und Oberarm geschlagen ha- be. Der Beschuldigte sei dann vom Privatkläger 1 gefallen, aufgestanden und ha- be sich wieder zum Taxi begeben, sich hinten rechts auf den Sitz gesetzt und dort nach seinem Schlüssel gesucht. Der Privatkläger 1 habe sich daraufhin zum Be- schuldigten begeben und diesem durch die offene Fahrzeugtür mehrmals ins Ge- sicht geschlagen. Nach einer Weile habe der Beschuldigte seine Suche aufgege- ben, sich an seinen Wohnort begeben und dort den Fahrstuhl betreten, wobei ihn der Privatkläger 1 mit Pfefferspray besprüht habe, worauf es wiederum zu wech- selseitigen Handgreiflichkeiten zwischen den beiden gekommen sei, in deren Ver- lauf der Beschuldigte zu Boden gestürzt sei. Der Privatkläger habe aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, insbesondere durch dessen Schläge, eine Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmen- tären Knochenabriss am Oberarmkopf, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Riss-Quetschwunde am Hinterkopf und eine Prellung der Nase sowie des linken Knies erlitten. Dabei habe der Beschuldigte gewusst bzw. damit gerechnet, dass er dem Privatkläger 1 durch sein Vorgehen Verletzungen der genannten Art beibringen würde, und er habe ihm diese auch beibringen wollen oder sie zumin- dest in Kauf genommen (Urk. D1/33 S. 2 f.). Aufgrund des Detaillierungsgrades der Anklageschrift rechtfertigt es sich, eine Gesamtschau vorzunehmen und zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt in den wesentlichen Zügen und hinsichtlich des Ablaufs der einzelnen Geschehnisse respektive Handlungen erstellen lässt. Eine Aufteilung des Anklagesachverhalts in einzelne Phasen sowie die Erstellung jedes einzelnen Details ist vorliegend nicht angezeigt.

2. Sachverhaltserstellung 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 29. März 2015 im Taxi des Privatklä- gers 1 mitgefahren und mit diesem später in eine tätliche Auseinandersetzung ge-

- 10 - raten ist (Prot. II S. 28), bei welcher er diesem ins Gesicht geschlagen hat (Urk. D1/5/1 S. 3 f., Antw. auf Fragen 26-32; Prot. I S. 33). Der Beschuldigte an- erkennt auch, dass sich der Privatkläger 1 bei dieser tätlichen Auseinanderset- zung Prellungen im Gesicht und am Knie zugezogen hat (Urk. 52 S. 1). Demge- genüber bestreitet er im Wesentlichen die übrigen Sachverhaltselemente, insbe- sondere die weiteren Gewalthandlungen gegenüber dem Privatkläger 1 und des- sen über Prellungen hinausgehende Verletzungen, respektive macht geltend, kei- nerlei Erinnerung daran zu haben (Urk. D1/5/1 S. 4, Antw. auf Fragen 33-27, und S. 8, Antw. auf Fragen 77-79; Urk. D1/5/6 S. 10 f.; Prot. I S. 30; Prot. II S. 28 ff.). Zu prüfen ist daher, ob sich der bestrittene Sachverhalt anhand der nachfolgend darzulegenden Beweismittel erstellen lässt, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2). 2.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/5/1; Urk. D1/5/6; Urk. D1/5/7; Prot. I S. 30 ff.; Prot. II S. 28 ff.), des Privatklägers 1, B._____ (Urk. D1/5/2; Urk. D1/5/6; Urk. D1/5/8; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 22 ff.), des Privatklägers 3, G._____ (Urk. D1/5/3; Urk. D1/5/6), sowie diejenigen der Zeugin H._____ (Urk. D1/5/4; Urk. D1/5/10) vor. Weiter sind als Beweismittel heranzuziehen der Rapport und die Fotodokumenta- tion der Stadtpolizei Zürich (Urk. D1/1; Urk. D1/6), die Austrittsberichte des Uni- versitätsspitals Zürich vom 30. März und 7. April 2015 sowie vom 12. Juli 2016 (Urk. D1/7/1/3/1; Urk. D1/7/1/4/4; Urk. D1/7/1/4/6), der ärztliche Bericht von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich, vom 8. Mai 2017 (Urk. D1/7/1/3/3), der ärztliche Befundbericht von Dr. med. J._____ vom 16. April 2017 (Urk. D1/7/1/4/2), der Operationsbericht des Universitätsspitals Zürich vom

31. März 2015 (Urk. D1/7/1/4/5), die Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich (Urk. D1/8/1) sowie der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom

30. Juni 2015 (Urk. D1/8/4).

- 11 - 2.3. Beweismittel im Einzelnen 2.3.1. Aussagen des Privatklägers 1 2.3.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 7. April 2015 Der Privatkläger 1 sagte aus, dass er den Beschuldigten beim Club D._____ als Fahrgast mitgenommen habe. Dieser habe an die F._____-strasse … gewollt. Er sei dann losgefahren und als sie beim Club K._____ gewesen seien, habe der Beschuldigte "stopp" gesagt. Dieser habe sein Mobiltelefon und seinen Schlüssel verloren. Sie seien dann nochmals zurück zum Club D._____ gefahren. Der Be- schuldigte sei nochmals zurück in den Club gegangen, während er draussen auf diesen gewartet habe. Später sei dieser wieder in sein Taxi gestiegen, ohne den Schlüssel und das Mobiltelefon gefunden zu haben. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte sehr nervös gewesen und habe an die Fahrzeugtür und nach vorne geboxt. Er habe diesen dann gefragt, ob er das lassen könne, weil sein Auto un- schuldig sei. Da habe ihm der Beschuldigte "fick dich" gesagt, worauf er angehal- ten und dem Beschuldigten gesagt habe, er solle aussteigen, weil er so nicht mit ihm weiterfahren wolle. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er nicht aus- steigen werde und er ohne zu diskutieren weiterfahren solle. Er sei dann weiter- gefahren, wobei ihm der Beschuldigte als Wegbeschrieb "links Arschloch" gesagt habe. Dieser habe ihn ständig auch mit anderen Wörtern beschimpft (Urk. D1/5/2 S. 1 f.). Sie seien dann bei der F._____-strasse … angekommen, wo der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er anhalten solle. Dieser habe ihm dann gesagt, dass er nicht cash bezahle, sondern mit Kreditkarte. Er habe dem Beschuldigten die "Kreditkartenmaschine" gegeben und dieser habe den Code eingetippt. Danach habe dieser eine Quittung gewollt, und zwar eine andere als aus der Maschine gekommen sei. Während er seinen Quittungsblock aus der Fahrertür habe her- vornehmen wollen, habe ihm der Beschuldigte die "Kreditkartenmaschine" auf

- 12 - den Hinterkopf geschlagen, sodass er aus dem Kopf geblutet habe. Der Beschul- digte sei dann aus dem Taxi gestiegen und auf seine Seite gekommen, habe sei- ne Tür geöffnet und diverse Male gegen ihn getreten. Dieser habe gesagt, dass er ihm sein Mobiltelefon und seine Schlüssel gestohlen habe. Er habe dem Beschul- digten gesagt, dass er nicht normal sei, sich beruhigen solle und er sein Taxi durchsuchen könne. Dieser habe dann in seinem Taxi die Sachen gesucht und ihn immer wieder mit der Faust geschlagen. Der Beschuldigte habe ihn am Kopf, an der Brust und der Schulter getroffen. Dieser habe seine linke Hand genommen und ihm mit der Faust auf seinen Oberarm geboxt (Urk. D1/5/2 S. 2 f.). Er sei dann davongelaufen und auf den Boden gefallen. Als er am Boden gelegen sei, habe ihm der Beschuldigte gegen den Bauch getreten. Er sei dann aufge- standen und weitergelaufen. Der Beschuldigte habe sich dann in seinem Taxi eingeschlossen und weiter nach seinen Sachen gesucht, was lange gedauert ha- be, sodass er gedacht habe, dieser wolle sein Taxi klauen. Der Beschuldigte sei dann wieder ausgestiegen und habe ihn mit einem Pfefferspray besprüht, worauf er diesen zurückgestossen habe. Weil dieser betrunken gewesen sei, habe dieser geschwankt und sei auf ihn draufgefallen. Der Beschuldigte habe ihm dann ins Gesicht auf sein linkes Auge geschlagen. Dieser habe ihm immer auf die Brust und auf den Oberarm geschlagen. Er sei dann aufgestanden und der Beschuldig- te habe das Gleichgewicht verloren, sodass er – ohne sich mit den Händen auf- zustützen – auf den Boden gestürzt und auf das Gesicht gefallen sei. Dies sei passiert, weil dieser so betrunken gewesen sei. Danach sei sein Kollege, der Pri- vatkläger 3, gekommen und zwischen sie gegangen. Sein Taxi sei voller Blut ge- wesen, von ihm und dem Beschuldigten (Urk. D1/5/2 S. 2). Der Privatkläger 3 sei zu ihnen gekommen, weil er ebenfalls als Taxifahrer in der Stadt bei der Arbeit gewesen sei und sie eine offene Linie gehabt hätten. Als er den Beschuldigten mitgenommen habe, habe der Privatkläger 3 alles per Telefon hören können. Dieser sei noch neu und damit er diesem helfen könne, hätten sie die Linie offen. Nicht die ganze Nacht, aber sehr häufig, da sie beide bei der Sun- rise seien und der Anruf kostenlos sei. Der Privatkläger 3 habe gewusst, wo sie seien, weil dieser ihn gefragt habe und er dann gesagt habe, dass sie an der

- 13 - F._____-strasse seien. Dieser habe auch gehört, dass der Beschuldigte ihm ge- sagt habe, dass er an die F._____-strasse … müsse. Auch die Beschimpfungen des Beschuldigten habe der Privatkläger 3 gehört, da dieser permanent zugehört habe, als er mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei (Urk. D1/5/2 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe nach ihm getreten, als er noch im Taxi gesessen sei. Es sei schwierig, zu sagen, wie oft dieser getreten habe. Es seien viele Male gewe- sen. Er könne sich nicht mehr erinnern, mit welchem Fuss dieser getreten habe. Dieser habe ihn am linken Fuss und an der Hüfte getroffen. Dabei sei er nicht ver- letzt worden, aber alles tue weh. Es sei auch schwierig, zu sagen, wie oft ihn der Beschuldigte mit der Faust geschlagen habe. Auch dies sei viele Male gewesen. Er glaube, dieser habe mit beiden Fäusten geschlagen, aber mehr mit der rechten Hand. Von den Faustschlägen habe er den Armbruch und die Hämatome am Au- ge davongetragen (Urk. D1/5/2 S. 4 f.). Auf die Frage nach dem Pfefferspray führte der Privatkläger 1 aus, der Beschul- digte habe diesen in der rechten Hand gehalten. Er glaube, dieser habe den Spray aus dessen Jacke genommen. Er sei dann von den Reizstoffen kontami- niert worden. Er habe viel weinen müssen und die Augen hätten ihm weh getan. Er wisse nicht, was mit dem Pfefferspray passiert sei (Urk. D1/5/2 S. 5). Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen, nur gestossen, weil dieser so ag- gressiv, gross und kräftig gewesen sei. Nachdem er diesen gestossen habe, habe dieser geschwankt und sei schliesslich auf ihn gefallen. Dabei habe er sich nicht verletzt. Erst als er aufgestanden sei, sei dieser hingefallen. Aber wegen des Pfef- fersprays habe er nicht gesehen, ob dieser verletzt gewesen sei. Er habe nur ge- sehen, dass dieser ohne sich mit den Händen abzustützen auf das Gesicht gefal- len sei. Dieser sei sehr betrunken gewesen. Er habe auch nicht gesehen, ob der Privatkläger 3 den Beschuldigten geschlagen oder gestossen habe, da er wie blind gewesen sei. Er habe geblutet und sei auf dem Boden gewesen (Urk. D1/5/2 S. 5). Das Blut im Taxi stamme von ihm und dem Beschuldigten. Er glaube, dieser habe aus der Nase geblutet, weil er aufs Gesicht gefallen sei. Dieser sei, nachdem er

- 14 - aufs Gesicht gefallen sei, nochmals ins Taxi eingestiegen. Es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten einen Zahn herausgeschlagen habe. Er habe diesen nicht geschlagen, sondern versucht, diesen zu beruhigen (Urk. D1/5/2 S. 6). 2.3.1.2. Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 Der Privatkläger 1 bestätigte erneut, dass er den Beschuldigten als Fahrgast beim Club D._____ mitgenommen habe. Dieser habe an die F._____-strasse gewollt. Als sie zum Club K._____ gekommen seien, habe der Beschuldigte "stopp" ge- sagt. Er sei dann zum Club D._____ zurückgefahren, da der Beschuldigte seinen Schlüssel und sein Natel verloren habe. Er habe im Taxi gewartet, während die- ser zurück in den Club gegangen sei. Als er zurückgekommen und die Fahrt wei- tergegangen sei, sei der Beschuldigte sehr angespannt gewesen. Dieser habe mit der Faust auf die Front des Autos geschlagen, worauf er diesem gesagt habe, das Auto sei nicht schuld. Der Beschuldigte habe ihm dann "fick dich" gesagt, wo- rauf er angehalten und diesem gesagt habe, er solle aussteigen, weil er unan- ständig sei. Dieser habe ihm dann gesagt, er steige nicht aus und er solle nichts sagen, sondern nur weiterfahren. Der Beschuldigte habe ihm dann den Weg nur noch beschrieben mit "rechts Arschloch, links Arschloch". Während der gesamten Fahrt habe dieser Schimpfwörter und verletzende Worte ausgesprochen. Als die- ser mit der Faust auf die Front des Autos geschlagen habe, habe er Angst vor diesem bekommen, weshalb er versucht habe, dessen Wünsche zu erfüllen (Urk. D1/5/6 S. 8). Als sie an der F._____-strasse angekommen seien, habe der Beschuldigte nicht cash, sondern mit der Kreditkarte bezahlen wollen. Er habe diesem dann die Ma- schine für die Kreditkarte gegeben und dieser habe seinen Code eingegeben. Dieser habe dann eine Quittung verlangt, und zwar eine andere als diejenige aus der Maschine, weshalb er seinen Quittungsblock hervorgenommen habe. Dabei habe er einen Schlag mit dem Gerät auf den Hinterkopf bekommen, sodass er geblutet habe. Der Beschuldigte sei dann ausgestiegen, um das Auto gekommen und habe seine Tür geöffnet. Dieser habe ihm gesagt, er habe seine Schlüssel und sein Mobiltelefon gestohlen. Er habe dann versucht, diesen zu beruhigen und diesem gesagt, dass er das Auto durchsuchen könne, was dieser dann auch ge-

- 15 - tan habe. Der Beschuldigte habe ihn dann mit dem Fuss getreten und mit der Faust auf den Kopf, die Brust und die Schulter geschlagen. Dieser habe seinen linken Arm gehalten und ihm auf den linken Oberarm geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 8 f.). Er sei dann aus dem Auto gestiegen und zu Boden gefallen, da die Schläge zu stark gewesen seien und er sich nicht mehr habe kontrollieren können. Der Be- schuldigte sei dann zu ihm gekommen und habe sich auf seinen Bauch gesetzt. Er sei aufgestanden und vom Auto weggelaufen, wobei der Beschuldigte zum Au- to zurückgekehrt sei und begonnen habe, zu suchen. Er habe dann gedacht, dass dieser etwas aus dem Auto stehlen würde, weshalb er zum Auto zurückgegangen sei. Als der Beschuldigte ihn gesehen habe, habe dieser die Tür geöffnet und ihn sofort mit dem Spray besprüht. Er habe diesen nach hinten gestossen und weil dieser betrunken gewesen sei, habe dieser zu torkeln begonnen. Dieser sei auf ihn gekommen und er sei auf den Boden gefallen. Der Beschuldigte sei auf ihn gesessen und habe ihm mit der Faust auf das linke Auge, die Brust und den lin- ken Oberarm geschlagen. Er habe dann versucht, aufzustehen, und der Beschul- digte sei auf die Seite gefallen. In diesem Moment sei sein Kollege, der Privatklä- ger 3, gekommen. Als der Beschuldigte zu Boden gefallen sei, habe er seine Hände nicht benutzt, weshalb er direkt aufs Gesicht gefallen sei. Er habe ver- sucht, wegzulaufen, der Beschuldigte sei aber zum Auto gegangen. Der Privat- kläger 3 sei dann zu ihm gekommen, wobei er zu Boden gefallen sei, weil er nicht mehr habe laufen können. Der Privatkläger 3 habe seine Verletzungen gesehen, auch dass er Schmerzen gehabt habe. Er habe auch am linken Knie eine Wunde gehabt (Urk. D1/5/6 S. 9). Er habe den Oberarm gebrochen und die Schulter ausgerenkt von den Schlägen, die er auf die Schulter und auf den Oberarm bekommen habe. Dies sei gewesen, als er im Auto gewesen sei, aber auch ausserhalb des Autos, als er am Boden gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihn zwei Mal geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 9). Auf die Frage, ob er sich gegen die Schläge gegen den Oberarm bzw. die Schul- ter irgendwie gewehrt habe und mit seinem linken Arm irgendwelche Bewegun- gen gemacht habe, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass er lediglich versucht

- 16 - habe, den Beschuldigten zu beruhigen, da er Schmerzen gehabt habe (Urk. D1/5/6 S. 9). Er habe vor diesem Vorfall keine Probleme mit seiner linken Schulter gehabt (Urk. D1/5/6 S. 9 f.). Auf die Frage, was er dazu sage, dass ein Ausrenken der Schulter mit einer ruck- artigen Bewegung oder einem Sturz auf die Schulter in Zusammenhang stehen müsse, erwiderte der Privatkläger 1, er sei vor diesem Vorfall gesund gewesen. Die Schläge, die der Beschuldigte ihm gegeben habe, seien alle auf die linke Sei- te erfolgt, die Mehrheit der Schläge. Er sei nur langsam heruntergefallen. Er sei mit den Beinen heruntergefallen, und zwar, weil er nicht mehr habe laufen kön- nen. Dies heisse nicht, dass er sich etwas brechen müsse, wenn er zu Boden fal- le. Die Faustschläge des Beschuldigten seien sehr stark gewesen (Urk. D1/5/6 S. 10). Auf die Frage nach dem Pfefferspray führte der Privatkläger 1 aus, dass er keinen solchen in seinem Taxi habe, da es verboten sei, irgendetwas im Auto mitzuneh- men, und jede Woche die Polizei komme und das Auto durchsuche. Als Taxifah- rer dürfe man keinen Pfefferspray mitnehmen, ansonsten man von der Polizei an- gezeigt werde (Urk. D1/5/6 S. 15). Bezüglich seines Sturzes führte der Privatkläger 1 weiter aus, dass er das erste Mal, als er aus dem Auto gestiegen sei, vom Beschuldigten mit dem Fuss getre- ten und mit Faustschlägen empfangen worden sei. In diesem Moment sei er aber noch im Auto gesessen. Der Beschuldigte habe die Tür geöffnet und ihn geschla- gen. Nachdem dieser ihm gesagt habe, er habe ihm die Schlüssel und das Mobil- telefon gestohlen, habe er dem Beschuldigten gesagt, er solle das Auto durchsu- chen, was dieser dann getan habe. Danach sei dieser zu ihm zurückgekommen und habe ihn geschlagen, während er im Auto gesessen sei. Zuerst habe der Be- schuldigte ihn mit dem Fuss getreten und nachher mit Faustschlägen. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und zu Boden gefallen. Der Beschuldigte habe sich dann auf seinen Bauch gesetzt, wobei er schnell wieder aufgestanden sei. So sei der erste Sturz gewesen. Der zweite Sturz sei geschehen, nachdem er wieder ins Au- to gegangen sei. Der Beschuldigte habe die Tür geöffnet und ihn besprüht, worauf er diesen zurückgestossen habe. Dieser habe sich dann umgedreht, sei zu ihm

- 17 - gekommen, weshalb er zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte sei dann wieder auf ihn gesessen und habe ihn erneut mit der Faust geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 15 f.). Als er zu Boden gegangen sei, sei er auf die Knie gefallen. Danach sei der Beschuldigte wieder auf ihn gesessen und habe ihn geschlagen. Als dieser auf ihm gelegen sei, habe er die Beine gestreckt und dieser sei auf ihn gesessen (Urk. D1/5/6 S. 16). 2.3.1.3. Befragung vor Vorinstanz Der Privatkläger 1 schilderte nochmals gekürzt, dass er den Beschuldigten vom Club D._____ bis zum K._____ gefahren habe, als dieser habe umkehren wollen. Dieser sei unruhig und ein bisschen genervt gewesen. Dieser sei dann in den Club D._____ gegangen, während er draussen auf ihn gewartet habe. Nachdem der Beschuldigte zurückgekommen sei und sie weitergefahren seien, sei dieser nicht ganz normal gewesen. Dieser habe während der Fahrt im Auto herumge- schlagen und verletzende Wörter gesagt. Am Schluss habe der Beschuldigte ihm vorgeworfen, dass er dessen Mobiltelefon und Schlüssel gestohlen habe. Nach- dem sie am Ziel angekommen seien und der Beschuldigte mit dem Kreditkarten- lesegerät bezahlt habe, habe dieser ihm das Gerät auf den Kopf und ihn nachher auch weiter geschlagen. Wenn der Privatkläger 3 nicht ganz am Schluss gekom- men wäre, hätte der Beschuldigte ihn wirklich schwer verletzt. Dieser sei zwei Mal auf seinem Körper gesessen und habe ihn beide Male geschlagen. Der Beschul- digte sei zwei Mal auf seiner Brust gesessen und habe ihn auf die linke Schulter geschlagen (Prot. I S. 17 f.). Auf die Frage, ob er nochmals schildern könne, was zwischen dem Vorfall mit dem Kreditkartenlesegerät und dem Eintreffen des Privatklägers 3 passiert sei, führte der Privatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte danach ausgestiegen, um das Auto gelaufen sei, und die Fahrertür geöffnet habe. Dann habe dieser begon- nen, ihn mit dem Fuss und der Hand zu schlagen. Er habe versucht, zu fliehen, bevor ihm dies gelungen sei, habe ihn der Beschuldigte aber festgehalten und zu Boden geworfen. Nachdem er habe fliehen können, habe der Beschuldigte das Auto durchsucht. Als er dann wieder zum Auto zurückgekehrt sei, habe der Be- schuldigte ihn erneut festgehalten und ihn geschlagen (Prot. I S. 18).

- 18 - Auf Vorhalt, er habe anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme nicht ausge- sagt, dass der Beschuldigte ihn festgehalten habe und er dann zu Boden gefallen sei, führte der Privatkläger 1 aus, dass er sich aber erinnere, von diesem zwei Mal festgehalten worden zu sein, dieser auf seiner Brust gesessen sei und ihn ge- schlagen habe. Als der Beschuldigte auf seiner Brust gesessen sei, habe dieser ihn mit den Fäusten ins Gesicht und auf die linke Schulter geschlagen. Er glaube, dass er, nachdem er auf dem Boden gelegen sei und der Beschuldigte ihn ge- schlagen habe, versucht habe, zu fliehen. Aber als der Privatkläger 3 gekommen sei, habe dieser gesehen, wie der Beschuldigte auf seiner Brust gesessen sei und ihn geschlagen habe (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte habe ihn auch mit einem Pfefferspray besprüht. Er habe dann versucht, sein Gesicht wegzudrehen. Dieser Vorfall sei während dem Streit pas- siert. Soweit er sich erinnern könne, sei dies gewesen, nachdem er zum Auto zu- rückgekehrt sei. Auf die erneute Frage, weshalb er zu Boden gegangen sei, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, soweit er sich erinnern könne, sei er zu Boden gefallen, nachdem ihn der Beschuldigte festgehalten und geschlagen habe. Dieser habe ihn festgehalten und zu Boden gebracht. Dieser habe ihn an seinem Hemd festgehalten, weshalb es zerrissen sei (Prot. I S. 21). Weiter führte der Privatkläger 1 aus, dass er sich die Schulter bzw. den Arm auf- grund der Schläge auf seine Schulter gebrochen habe (Prot. I S. 22). Er glaube, als der Privatkläger 3 gekommen sei, sei er bewusstlos gewesen (Prot. I S. 23). 2.3.1.4. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung Der Privatkläger 1 wiederholte seine Aussagen aus den bisherigen Einvernahmen und gab darüber hinaus zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihm mit dem Fuss auf die Brust geschlagen habe, auch mit dem Fuss, nämlich dem Schuh, auf das Ge- sicht. Dieser habe ihn an seinem linken Arm weggezogen und ihm mit der Faust auf den Oberarm geschlagen. Als er aus dem Auto ausgestiegen sei, habe ihn der Beschuldigte auf den Boden gestossen und sei auf seine Brust gesessen.

- 19 - Dieser habe dann begonnen, auf seinen linken Oberarm zu schlagen. Er sei dann aufgestanden und habe versucht, zu fliehen. Als er zum Auto zurückgekehrt sei, habe der Beschuldigte ihn wieder auf den Boden gestossen, weshalb er diesen auch weggestossen habe. Er sei dann zu Boden gefallen und der Beschuldigte sei wieder auf seinen Bauch gesessen (Prot. II S. 22 f.). Auf die Frage, wie es zu seiner Schulterverletzung gekommen sei, sagte der Pri- vatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte zwei Mal auf seinen Bauch gesessen sei, aber alle Schläge, die dieser gegen ihn gerichtet habe, seien auf sein Gesicht und seine Schulter gewesen (Prot. II S. 25). Auf Vorhalt, dass diese Verletzung ge- mäss Ausführungen der Ärzte eher von einem Sturz als von Schlägen stammen würde, da es schwierig sei, so etwas mit Schlägen zu bewerkstelligen, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass er eigentlich nie zu Boden gefallen sei, ausser als der Beschuldigte ihn weggestossen habe. Als er an jenem Tag zu Boden ge- fallen sei, sei er aber auf seinen Rücken und nicht auf seine Schulter gefallen (Prot. II S. 25). 2.3.2. Aussagen des Beschuldigten 2.3.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 22. Mai 2015 Der Beschuldigte führte aus, er wisse zwar nicht mehr, wo er ins Taxi gestiegen sei, mit diesem sei er aber zu sich nach Hause gefahren. Noch während der Fahrt sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Taxifahrer gekommen. Als sie bei ihm zu Hause angekommen seien, sei es weitergegangen, indem der Pri- vatkläger 1 ausgestiegen, um das Auto gelaufen sei, seine Türe geöffnet und an- gefangen habe, ihn zu schlagen. Er habe dann mit der rechten Hand abgewehrt und seine Schlüssel im Wagen verloren. Er habe den Schlüssel gesucht, diesen aber nicht gefunden. Weil der Privatkläger 1 ihn immer weiter geschlagen habe, sei er aus dem Auto geflüchtet und zum Fahrstuhl bei ihm zu Hause gelaufen. Der Privatkläger 1 sei ihm nachgelaufen und habe ihm mit einem Pfefferspray ins Ge- sicht gesprüht. Er sei diesem dann entgegengegangen und habe begonnen, sich zur Wehr zu setzen, indem er versucht habe, diesem die Pfefferspraydose aus der Hand zu schlagen. So sei es dann zu der Handgreiflichkeit gekommen und sie

- 20 - hätten sich geprügelt. Er wisse nicht, wie lange dies gegangen sei. Währenddes- sen sei er gestürzt. Weil er aufs Gesicht gefallen sei, sei der linke Schneidezahn abgebrochen. Irgendwann hätten sie aufgehört, weil sie erschöpft gewesen seien. Sie hätten sich dann schon fast vertragen. Er habe dem Privatkläger 1 gesagt, dass er den Schlüssel wolle und dann nach Hause gehe. Dieser habe ihm erlaubt, nochmals im Taxi nach dem Schlüssel zu suchen. Als er gesucht habe, sei der Privatkläger 1 daneben gestanden. Dann sei ein weiterer Taxifahrer hinzu ge- kommen. Dieser habe gesagt, dass er weggehen solle, ansonsten würde er ihn zusammenschlagen (Urk. D1/5/1 S. 2). Auf die Frage, wieso es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass der Privatkläger 1 nicht gewusst habe, wo seine Adresse sei, obwohl er diesem Richtung Tierspital gesagt habe. Er habe diesem dann gesagt, er solle seinen Beruf richtig ausüben, worauf dieser es im Navi eingegeben habe. Ihn habe auch gestört, dass der Privatkläger 1 so abrupt gefahren sei. Er habe diesen auf dessen Fahrweise angesprochen, worauf dieser etwas entgegnet habe, er wisse aber nicht mehr was. Er habe den Privatkläger 1 gefragt, ob seine Frau stolz auf ihn sei als Taxifahrer, der nicht wisse, wohin er fahren müsse. Als letztes habe er zu diesem gesagt, dass er gerne einen Rabatt hätte, weil Bildung kosten würde (Urk. D1/5/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte räumte ein, den Privatkläger 1 auch geschlagen zu haben. Nachdem dieser ihn mit dem Pfefferspray besprüht habe, sei er diesem entge- gengegangen und habe versucht, ihm den Spray aus der Hand zu schlagen. Dies sei noch auf dem Trottoir direkt vor seiner Liegenschaft gewesen. Er habe dem Privatkläger 1 mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Er wisse nicht mehr, wie viele Male er geschlagen habe. Er habe diesen im Gesicht getroffen, auf seiner linken Gesichtshälfte. Er wisse nicht, ob dieser dadurch verletzt worden sei. Die- ser sei rot im Gesicht gewesen. Er könne nicht mehr sagen, ob das ganze Blut von ihm oder dem Privatkläger 1 gewesen sei. Er könne sich nicht mehr daran er- innern, ob er den Privatkläger 1 anderweitig tätlich angegangen sei. Er könne nur sagen, dass der Privatkläger rot im Gesicht gewesen sei vom Blut. Als er nach der Auseinandersetzung nach seinem Schlüssel im Taxi gesucht habe, sei der

- 21 - Privatkläger 1 noch neben ihm gestanden, als die Polizei vor Ort gewesen sei, sei dieser am Boden gelegen und behandelt worden (Urk. D1/5/1 S. 4). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er keine Ahnung habe, woher die Frak- tur am Oberarm des Privatklägers 1 stamme. Er habe keinerlei Erinnerungen an den Ablauf. Er meine, dass er die Taxifahrt nicht bezahlt habe, sondern er zum Fahrstuhl geflüchtet sei, als der Privatkläger 1 ihn zu schlagen begonnen habe. Er habe keine Erinnerungen mehr daran, dass er die Fahrt bezahlt habe (Urk. D1/5/1 S. 4 f.). Auf Vorhalt, dass er dem Privatkläger 1 das Kreditkartenlesegerät auf den Kopf geschlagen, dann ausgestiegen, auf die Fahrerseite gelaufen und diesen getreten haben soll, sagte der Beschuldigte aus, dass das so nicht stimme. Er könne sich daran erinnern; das stimme nicht (Urk. D1/5/1 S. 5). Der Beschuldigte führte zudem aus, dass er nicht wisse, woher der Privatkläger 1 den Pfefferspray gehabt habe. Er wisse nicht, ob er diesem den Pfefferspray er- folgreich habe aus der Hand schlagen können. Bei der Prügelei habe dieser nicht mehr gesprüht. Er könne nichts über den Verbleib des Pfeffersprays sagen. Er könne sich nicht erinnern, dass er diesen auch gegen den Privatkläger 1 benutzt haben soll. Es sei aber nicht sein Pfefferspray gewesen (Urk. D1/5/1 S. 6). Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er keine Erin- nerungen daran habe, ob das Kreditkartenlesegerät bei der Auseinandersetzung als Tatwaffe eingesetzt worden sei. Er habe auch keinerlei Erinnerungen daran, dass er den Privatkläger 1 damit geschlagen habe. Auch daran, dass er diesen mit Füssen getreten haben soll, als dieser am Boden gelegen sei, habe er keine Erinnerung mehr (Urk. D1/5/1 S. 6). 2.3.2.2. Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 Der Beschuldigte führte erneut aus, dass er sich nicht an Beschimpfungen erin- nern könne. Er erinnere sich, dass er über den Fahrstil des Privatklägers 1 verär- gert gewesen sei, da dieser sehr abrupt gefahren sei. Er könne sich auch nicht an die Zahlung mit der Karte erinnern. Es stimme aber, dass er mit der Karte bezahlt

- 22 - habe, was er anhand seiner Rechnung überprüft habe. Er könne sich erinnern, dass er den Privatkläger 1 beleidigt habe, indem er diesen gefragt habe, ob seine Frau stolz auf ihn sei, da er nicht fahren könne und nicht wisse wohin. Er könne sich nicht erinnern, dass er ausgestiegen, nach vorne zum Privatkläger 1 gegan- gen sein und diesen geschlagen haben soll. Er könne sich auch nicht daran erin- nern, dass er das Kreditkartenlesegerät als Schlagmittel benutzt habe. Er sei hin- ten rechts im Taxi gesessen und habe nach seinem Schlüssel gesucht. Die Tür rechts hinten sei offen gewesen, der Privatkläger 1 sei dort gestanden und habe ihm ins Gesicht geschlagen. Er habe mehrere Schläge über sich ergehen lassen. Er habe mit der rechten Hand so gut wie möglich versucht, das abzuwenden. Er habe nach einer Weile die Suche nach seinem Schlüssel aufgegeben, sei ausge- stiegen und zum Fahrstuhl gelaufen. Als er im Fahrstuhl gestanden und die Tür gerade zugegangen sei, sei der Privatkläger 1 dort gestanden und habe ihn mit Pfefferspray besprüht. Dieser habe ihn im Gesicht getroffen, allerdings sei er nicht ausser Gefecht gesetzt gewesen. Er sei dann dem Privatkläger 1 entgegenge- gangen und habe angefangen, sich zu wehren, sodass die Handgreiflichkeiten angefangen hätten. Während den Handgreiflichkeiten sei er auch hingefallen (Urk. D1/5/6 S. 10 f.). 2.3.2.3. Befragung vor Vorinstanz Der Beschuldigte wiederholte seine bisherigen Ausführungen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft. Ergänzend bestätigte er, dass er und der Privatkläger 1 sich gegenseitig mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen hätten. Er sei dann während der Auseinandersetzung hingefallen, was nicht wegen des Alko- hols, sondern der Schläge gewesen sei. Er sei während der Schlägerei hingefal- len, wahrscheinlich eine Konsequenz des Alkohols und der Schläge (Prot. I S. 33). 2.3.2.4. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung Der Beschuldigte gab zu Protokoll, keine Erinnerungen mehr an die Taxifahrt sel- ber zu haben. Gemäss seiner Erinnerung habe die körperliche Auseinanderset- zung erst angefangen, nachdem er den Privatkläger 1 unflätig bezeichnet, dieser

- 23 - die hintere Fahrzeugtür geöffnet und begonnen habe, ihn zu schlagen. Der Be- schuldigte verneinte sowohl die Frage, ob er wisse, wie es zu den doch recht gra- vierenden Verletzungen des Privatklägers 1 gekommen sei, als auch die Frage, ob er sich daran erinnere, die Fahrt mit Karte bezahlt zu haben (Prot. II S. 28 ff.). Auf Vorhalt, wieso er denn nicht wisse, wessen Blut es im Taxi gewesen sei, wenn gemäss seinen Aussagen nur er geblutet habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass seine Antwort auf die Frage, ob der Privatkläger 1 geblutet habe, gewesen sei, dass er es nicht wisse, aber wahrscheinlich dann schon (Port. II S. 30). Auf die Frage, woher seine Verletzungen gestammt hätten, sagte der Beschuldig- te aus, dass diese durch die Schläge entstanden seien, die er erhalten habe, als er hinten rechts gesessen sei und nach seinem Schlüssel gesucht habe, während der Privatkläger 1 auf ihn eingeschlagen habe und von der Auseinandersetzung, die er gehabt habe, nachdem er mit dem Pfefferspray vollgesprüht worden sei, währenddessen er auf den Privatkläger 1 gestürzt sei. Auf die Frage, ob er aufs Gesicht gefallen sei, führte der Beschuldigte aus, das wisse er nicht (Prot. II S. 30 f.). 2.3.3. Aussagen des Privatklägers 3 2.3.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 3. Juni 2015 Der Privatkläger 3 führte aus, dass er und der Privatkläger 1 zusammen als Taxi- fahrer während den gleichen Schichten arbeiten würden und dabei via Telefon miteinander verbunden seien. Wenn ein Kunde einsteige, würden sie dem ande- ren immer sagen, wohin die Fahrt gehe. In der Tatnacht sei ein Kunde beim Pri- vatkläger 1 eingestiegen und er glaube, dass der Privatkläger 1 ihm gesagt habe, die Fahrt gehe an die F._____-strasse ... Wenn ein Kunde im Taxi sitze, würden sie nicht mehr miteinander sprechen. Der Privatkläger 1 habe ihm dann gesagt, dass er nochmals zurück in die Bar müsse, bei welcher er den Kunden eingela- den habe, weil dieser sein Mobiltelefon verloren habe. Weil der Kunde nochmals zurück in die Bar gegangen sei, habe der Privatkläger 1 auch mit ihm sprechen

- 24 - können. Danach sei der Kunde wieder eingestiegen und sie seien an die F._____- strasse … gefahren. Unterwegs habe er gehört, wie der Kunde geschrien und auf etwas eingeschlagen habe. Dieser sei wütend gewesen, weil er sein Mobiltelefon verloren habe. Dies habe nichts mit dem Privatkläger 1 zu tun gehabt. Er habe den Privatkläger 1 dann gefragt, ob alles in Ordnung sei, worauf dieser gesagt habe, der Kunde hätte sein Mobiltelefon verloren. Der Kunde habe dem Privatklä- ger 1 den Weg gewiesen und diesen angeschrien, ihm "Arschloch" gesagt. Der Kunde habe nur noch "rechts Arschloch, links Arschloch" gesagt. Als der Privat- kläger 1 angekommen sei, habe er gehört, wie der Kunde die Fahrt habe mit Kar- te bezahlen wollen. Danach habe der Privatkläger 1 plötzlich ins Telefon ge- schrien, dass er soeben geschlagen worden sei. Er habe gehört, wie eine Tür zu- geknallt sei und dann sei es ruhig gewesen (Urk. D1/5/3 S. 1 f.). Er sei dann an die F._____-strasse gefahren, wo er das Taxi des Privatklägers 1 auf der linken Strassenseite habe stehen sehen. 5 Meter vor dem Taxi habe er zwei weisse Hemden gesehen, wobei einer oben gewesen sei und auf den unte- ren eingeschlagen habe. Der obere sei dann auf den Boden geflogen. Weil er am Parkieren gewesen sei, habe er noch nicht gesehen, wer wer gewesen sei. Nach- dem der Mann zu Boden gestürzt sei, sei dieser wieder aufgestanden und da ha- be er gesehen, dass es der Beschuldigte gewesen sei. Dieser sei dann zum Taxi des Privatklägers 1 gelaufen und habe die Tür geöffnet. Er sei zum Privatkläger 1 gegangen, welcher seinen linken Arm gehalten und über starke Schmerzen ge- klagt habe, und habe sich um diesen gekümmert. Der Privatkläger 1 habe stark im Gesicht geblutet und geschrien (Urk. D1/5/3 S. 2). Der Privatkläger 1 habe ihm dann gesagt, er solle den Beschuldigten, welcher sich ins Taxi gebeugt und etwas gesucht habe, von seinem Fahrzeug wegneh- men. Am Schluss sei der Beschuldigte mit dem Kreditkartenlesegerät in der Hand wieder ausgestiegen und habe die Quittung gewollt. Der Privatkläger 1 sei hinzu- gekommen und habe ihm das Gerät weggenommen. Es habe dann keinen Streit mehr gegeben. Der Beschuldigte und der Privatkläger 1 hätten sich sogar umarmt und der Beschuldigte habe gesagt, dass jetzt alles wieder gut sei. Dann sei die Polizei gekommen. Er habe dem Privatkläger 1 gesagt, dieser solle sich wegen

- 25 - seines Arms ins Auto setzen. Zusammen mit der Polizei hätten sie diesen danach auf den Boden gelegt, bis die Sanität gekommen sei (Urk. D1/5/3 S. 2). Der Privatkläger 3 führte weiter aus, der Privatkläger 1 habe ihm danach gesagt, dass der Beschuldigte auf das Armaturenbrett oder gegen die Tür geschlagen habe. Der Privatkläger 1 habe ihm nicht sofort gesagt, wohin ihn der Beschuldigte geschlagen habe. Erst danach habe dieser ihm gesagt, dass der Beschuldigte ihm das Kreditkartenlesegerät auf den Kopf geschlagen habe und dann aus dem Taxi ausgestiegen sei (Urk. D1/5/3 S. 3). Er habe nicht genau gesehen, wie es zum Sturz des Beschuldigten gekommen sei. Er habe lediglich gesehen, dass dieser auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe und dann plötzlich zu Boden gestürzt sei. Nachdem der Beschuldigte wieder aufgestanden sei, sei der Privatkläger 1 neben diesem auf dem Rücken am Bo- den gelegen, habe seinen Arm gehalten und geschrien (Urk. D1/5/3 S. 4). 2.3.3.2. Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 Der Privatkläger 3 wiederholte seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen und bestätigte nochmals, dass er während der Fahrt telefo- nischen Kontakt mit dem Privatkläger 1 gehabt habe. Der Beschuldigte sei dann in das Taxi des Privatklägers 1 eingestiegen und es sei zu einer Schlägerei im Auto gekommen; nicht zu einer persönlichen Schlägerei, sondern zu einem Schlag im Auto. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 beschimpft, bis diese am Ziel angekommen seien. Das Letzte was er gehört habe, sei ein Geschrei vom Privatkläger 1 gewesen, welcher gesagt habe, dass er geschlagen worden sei. Danach habe er nichts mehr gehört, weil das Telefon im Auto geblieben sei. Er sei dann direkt Richtung F._____-strasse gefahren. Als er dort angekommen sei, habe er den Beschuldigten über dem Privatkläger 1 gesehen. Als er habe anhal- ten wollen, habe er gesehen, wie der Beschuldigte heruntergefallen sei und nach- her in Richtung des Autos des Privatklägers 1 gegangen sei. Er sei dann zum Pri- vatkläger 1 gegangen, welcher am Boden gewesen sei, seine Hand gehalten und geschrien habe. Der Privatkläger 1 und der Beschuldigte seien mit Blut ver- schmiert gewesen und am Boden habe es auch Blut gehabt (Urk. D1/5/6 S. 4 f.).

- 26 - Weiter führte der Privatkläger 3 aus, er habe gesehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 geschlagen habe, als dieser über dem Privatkläger 1 gewesen sei. Der Privatkläger 1 sei am Boden gelegen und habe seine linke Hand gehalten. Dieser habe Blut im Gesicht und an seinen Kleidern gehabt. Dieser habe Schmerzen am Arm gehabt (Urk. D1/5/6 S. 6). Wo genau der Beschuldigte den Privatkläger 1 am Körper geschlagen habe, habe er nicht gesehen. Dieser habe sich aber auf den Privatkläger 1 gesetzt und diesen geschlagen. Während dieser Zeit sei er auf die Fahrt konzentriert gewesen (Urk. D1/5/6 S. 18). 2.3.4. Aussagen der Zeugin H._____ Gegenüber der Polizei äusserte sich H._____ am 29. März 2015 sinngemäss da- hingehend, dass sie aus dem Fenster geschaut und gesehen habe, wie der ande- re Taxichauffeur, also nicht der Verletzte, begonnen habe, den Deutschen zu schlagen. Dieser sei dann zum Taxi gegangen und habe irgendetwas gesucht. So habe es zumindest ausgesehen. Erst als die Polizei gekommen sei, habe der ver- letzte Taxichauffeur begonnen, grosse Schmerzen zu haben. Davor sei er herum- gelaufen (Urk. D1/1 S. 5). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2015 sagte sie aus, dass sie einen Teil aus ihrem Fenster habe beobachten können. Als sie hinausgesehen habe, sei der zweite Taxichauffeur hinzugekommen und habe den Deutschen ge- schlagen. Es sei allerdings zuvor schon etwas passiert, was sie aber nicht gese- hen habe. Der erste Taxifahrer habe erst, als die Polizei gekommen sei, so getan, als ginge es ihm sehr schlecht. Sie habe die Geschehnisse gut gesehen, da sie im F._____-hof im 2. Stockwerk wohne, die Distanz betrage nur etwa 50 Meter. Es habe keine Hindernisse im Weg und Strassenlaternen gehabt (Urk. D1/5/4 S. 1 f.). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 27. März 2018 bestätigte sie, soweit sie sich erinnern konnte, ihre bisher getätigten Aussagen (Urk. D1/5/10).

- 27 - 2.3.5. Fotodokumentation Seitens der Polizei wurde eine Fotodokumentation des Tatortes und der Verlet- zungen des Beschuldigten sowie derjenigen des Privatklägers 1 9 Tage nach dem Ereignis erstellt (Urk. D1/6). 2.3.6. Arztberichte 2.3.6.1. Austrittsberichte des Universitätsspitals Zürich Gemäss Austrittsbericht vom 3. April 2015 wurde der Privatkläger 1 am 29. März 2015 durch die Sanität ins Spital gebracht, nachdem er als Taxifahrer in eine Auseinandersetzung mit einem randalierenden Gast verwickelt gewesen sei. Im Bericht wird festgehalten, dass eine kurzfristige Bewusstlosigkeit fraglich vorgele- gen und der Privatkläger 1 initial Nasenbluten gehabt hatte. Der Privatkläger 1 habe zudem starke Schmerzen im Bereich der linken Schulter sowie eine Prellung des Knies beklagt. Der Befund des Spitals lautet auf dislozierte mehrfragmentäre Tuberculum majus-Fraktur Humerus links, erstmalige traumatische Schulterluxati- on, leichtes Schädel-Hirn-Trauma und Kniekontusion links. Die linke Schulter wurde bis zur operativen Versorgung am 30. März 2015 mittels Ortho-Gilet ruhig- gestellt, bei zumeist guter Schmerzkompensation gewährleistet mittels patienten- gesteuerter Morphin-Pumpe (Urk. D1/7/1/3/1). Im Austrittsbericht vom 7. April 2015 wird die Diagnose gemäss Austrittsbericht vom 3. April 2015 erneut bestätigt (Urk. D1/7/1/4/4). 2.3.6.2. Bericht von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich Aus diesem Bericht geht hervor, dass der Privatkläger 1 vom 29. März bis 3. April 2015 sowie vom 11. bis 4. Juli 2016 (recte: 14. Juli 2016, Urk. D1/7/1/4/6) hospita- lisiert gewesen ist und die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen werden be- stätigt (Urk. D1/7/1/3/3).

- 28 - 2.3.6.3. Ärztlicher Befundbericht von Dr. med. J._____ In diesem Bericht wird festgehalten, dass es beim ersten Spitalaufenthalt des Pri- vatklägers 1 vom 29. März bis 3. April 2015 zu einem Einrenken und einer Opera- tion der rechten (recte: linken) Schulter gekommen und beim zweiten Spitalau- fenthalt vom 11. bis 14. Juli 2016 das Operationsmaterial an der rechten (recte: linken) Schulter entfernt worden ist (vgl. Urk. D1/7/1/4/5; Urk. D1/7/1/4/6). Vom

17. April 2015 bis 22. Februar 2017 hat die Unfall-Nachbehandlung sowie die all- gemeine hausärztliche Betreuung stattgefunden. Aus dem Ereignis vom 29. März 2015 hat der Privatkläger 1 eine traumatische Schulterluxation links mit mehr- fragmentärem Knochenabriss am Oberarmkopf, ein leichtes Schädel-Hirn- Trauma, eine Nasenkontusion mit Blutung ohne Fraktur sowie eine Kniekontusion links erlitten (Urk. D1/7/1/4/2). 2.3.6.4. Operationsbericht Unfallchirurgie, Universitätsspital Zürich Am 30. März 2015 kam es aufgrund der dislozierten mehrfragmentären Tuber- culum majus-Fraktur Humerus links zu einer Operation beim Privatkläger 1 (Urk. D1/7/1/4/5). 2.3.7. Kurzbericht des FOR Gemäss Kurzbericht vom 30. Juni 2015 konnten auf der Unterseite des Kreditkar- tenlesegerätes blutige Kontaktspuren festgestellt werden (Urk. D1/8/4 S. 2), was so auch aus der Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich hervorgeht (Urk. D1/8/1).

3. Beweiswürdigung 3.1. Allgemeine Grundsätze Die für die Beweiswürdigung geltenden Grundsätze wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66 S. 11 f.).

- 29 - 3.2. Glaubwürdigkeit 3.2.1. Privatkläger 1 Der Privatkläger 1 hat aufgrund seiner Stellung im Verfahren und der von ihm gel- tend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfah- rens. Da er im gleichzeitig geführten Verfahren als Beschuldigter auftritt, war er bei seinen Einvernahmen nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Zudem dürfte er als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. 3.2.2. Beschuldigter Der Beschuldigte ist vom vorliegenden Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günsti- gen Licht darzustellen. Dies führt dazu, dass seine Aussagen wie diejenigen des Privatklägers 1 vor dem Hintergrund der Interessenlage zu würdigen sind. Auch seitens des Beschuldigten liegen keine Hinweise vor, die an seiner Glaubwürdig- keit zweifeln liessen. 3.2.3. Privatkläger 3 Der Privatkläger 3 wurde als Auskunftsperson einvernommen und war damit nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Als Geschä- digter und direkt Betroffener dürfte auch er ein gewisses eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Zudem pflegte er zum Privatkläger 1 ein freund- schaftliches Verhältnis, die beiden wohnten und arbeiteten zusammen (Urk. D1/5/6 S. 4 und S. 13 f.). Seinen Aussagen ist entsprechend mit einer ge- wissen Vorsicht zu begegnen, es besteht aber keine Veranlassung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

- 30 - 3.2.4. H._____ H._____ gab an, keinen der Beteiligten zu kennen. Sie glaube, der Beschuldigte wohne im selben Haus wie sie. Sie habe diesen aber noch nie zuvor gesehen (Urk. D1/1 S. 5; Urk. D1/5/10 S. 2). Der Privatkläger 3 äusserte sich zwar dahin- gehend, dass er glaube, diese würde den Beschuldigten kennen und sei dessen Freundin oder Nachbarin (Urk. D1/5/3 S. 5), den Akten sind aber keinerlei Hinwei- se zu entnehmen, die auf eine persönliche Beziehung zwischen ihr und dem Be- schuldigten und eine dadurch begründete Voreingenommenheit schliessen lies- sen. Hinzukommt, dass H._____ als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Straf- androhung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat. Es besteht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. 3.3. Aussagen 3.3.1. Aussagen des Privatklägers 1 Der Privatkläger 1 beschrieb nachvollziehbar und konstant, dass der Beschuldigte ihn während der Fahrt zuerst beschimpft und sich ihm gegenüber respektlos ver- halten habe, ihm am Zielort nach Bezahlung der Fahrt das Kreditkartenlesegerät über den Hinterkopf geschlagen und ihn danach mittels Fusstritten und Schlägen insbesondere gegen den Kopf, die Brust, den linken Oberarm und die Schulter traktiert habe. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und infolge der starken Schlä- ge auf die Knie zu Boden gefallen, wobei sich der Beschuldigte auf ihn gesetzt habe. Dieser habe dann weiter im Fahrzeug nach dem verlorenen Schlüssel ge- sucht und ihn mit Pfefferspray besprüht, als er sich dem Fahrzeug genähert habe. Er sei dann erneut zu Boden gestürzt, während sich der Beschuldigte auf ihn ge- setzt und ihn wieder mit der Faust gegen das linke Auge, die Brust und den linken Oberarm geschlagen habe, bevor der Privatkläger 3 dazugekommen sei. Der Privatkläger 1 schilderte bereits die Vorgeschichte, insbesondere dass sie nochmals zum Club D._____ hätten zurückfahren müssen, da der Beschuldigte dessen Mobiltelefon und Schlüssel verloren habe und dieser dann während der Taxifahrt aufgebracht gewesen sei und ihn beschimpft habe, äusserst detailliert

- 31 - und in sich schlüssig. Seine Schilderungen, mit welchen Worten der Beschuldigte ihn beschimpft habe und dass dieser während der Fahrt gegen die Fahrertür und die Front geschlagen haben, wirken authentisch und lebensnah. Auch seine de- taillierte Schilderung, wonach er aufgrund des ausfälligen Verhaltens des Be- schuldigten angehalten und diesen zum Aussteigen aufgefordert habe, dann aber doch weitergefahren sei, als sich dieser geweigert habe (Urk. D1/5/2 S. 1), lassen den Vorfall erlebt wirken und sein Verhalten ist unter Berücksichtigung, dass er ansonsten wohl keine Einnahmen aus dieser Fahrt erzielt hätte und im Hinblick auf die Vermeidung eines Konflikts nachvollziehbar. Ebenso detailliert und reali- tätsnah schilderte der Privatkläger 1 den Vorfall mit dem Kreditkartenlesegerät. Dass der Beschuldigte eine zusätzliche Quittung verlangt habe, passt zudem zu dessen provozierendem Verhalten während der Fahrt, da kein Grund ersichtlich ist, wieso er neben der Quittung für die Bezahlung mit der Kreditkarte eine weitere Quittung benötigt hätte. Der Privatkläger 1 schilderte den Geschehensablauf und die einzelnen Handlun- gen bei allen Einvernahmen detailliert und nachvollziehbar. Zwar fällt in Überein- stimmung mit der Vorinstanz auf (Urk. 66 S. 26 ff. und S. 33 ff.), dass seine Aus- sagen gewisse Lücken oder kleinere Abweichungen aufweisen. Diese beziehen sich allerdings entgegen der Vorinstanz nicht auf das eigentliche Kerngeschehen, welches er konstant und schlüssig schilderte, sondern betreffen vorwiegend Ne- bensächlichkeiten. Entsprechend ist auch nicht weiter von Bedeutung, dass er an- lässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausführte, als der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen habe, sei er davongelaufen und auf den Boden gefallen (Urk. D1/5/2 S. 2), während er anlässlich der Konfrontationseinvernahme ausführ- te, er sei aus dem Auto gestiegen und zu Boden gefallen, da die Schläge zu stark gewesen seien (Urk. D1/5/6 S. 9), und vor Vorinstanz zu Protokoll gab, als der Beschuldigte ihn geschlagen habe, habe er versucht, zu fliehen, bevor ihm dies gelungen sei, habe dieser ihn aber festgehalten und zu Boden geworfen (Prot. I S. 18). Zwar ergeben sich gewisse Abweichungen in der Darstellung, wie genau es zu diesem Sturz gekommen ist, und indem der Privatkläger 1 vor Vorinstanz ausführte, der Beschuldigte habe ihn zu Boden gebracht und sein Hemd sei zer- rissen, weil dieser ihn daran festgehalten habe (Prot. I S. 21), ist auch eine gewis-

- 32 - se Aggravierungstendenz erkennbar, was auch anlässlich der Berufungsverhand- lung deutlich wurde, bei welcher der Privatkläger 1 aussagte, der Beschuldigte habe ihm mit dem Fuss auf die Brust geschlagen, auch mit dem Fuss, nämlich dem Schuh, auf sein Gesicht und als dieser ihn weggestossen habe, sei er zu Boden und auf seinen Rücken gefallen (Prot. II S. 23 und S. 25). Die Verteidigung wies zutreffend daraufhin, dass es sich dabei um eine neue, aggravierte Sachver- haltsdarstellung handelte (Prot. II S. 36 f.). Dass es unter der Einwirkung des Be- schuldigten aber zu einem Sturz gekommen ist, sagte der Privatkläger 1 in allen Einvernahmen konstant aus. Gewisse Abweichungen in den Aussagen bezüglich einzelner Details sind bei dynamischen Geschehen ohne Weiteres nachvollzieh- bar, zumal es gewisse Schwierigkeiten bereitet, schnelle und dynamische Bewe- gungsabläufe rückblickend zu schildern. Dass sich gewisse Widersprüchlichkeiten bei der Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 (Urk. D1/5/6) und der Befragung vor Vorinstanz am 3. Juli 2018 (Prot. I S. 6) respektive anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Oktober 2019 (Prot. II S. 4) insbesondere auch aufgrund der seit der Tat vom 29. März 2015 verstrichenen Zeit ergeben können, da das Erinnerungsvermögen bezüglich einzelner Details nachlässt, ist durchaus nachvollziehbar, liegen zwischen der Tat und den einzelnen Einvernahmen doch mehr als ein respektive mehr als drei oder vier Jahre. Der Privatkläger 1 machte vor Vorinstanz auch geltend, dass er sich nicht mehr an alle Details erinnern kön- ne, da er sehr viele Medikamente einnehme (Prot. I S. 18). Zudem sind gewisse Ungereimtheiten allenfalls auch sprachlich bedingt. So sagte der Privatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte während der Fahrt gegen die Fahrertür und die Front geschlagen habe (Urk. D1/5/2 S. 1), während er später ausführte, der Beschuldig- te habe auf die Front des Autos geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 8). Da der Privatklä- ger 1 Vorkommnisse schilderte, die während der Fahrt passiert waren, wird er auch hier die Front im Innern des Autos gemeint haben. Der Privatkläger 1 kannte den Beschuldigten nicht. Es ist kein Motiv erkennbar, wieso er den ihm unbekannten Beschuldigten falsch hätte belasten sollen. Auch sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Privatkläger 1 eine tätliche Auseinander- setzung hätte starten respektive grundlos auf den Beschuldigten und damit auf seinen Fahrgast hätte losgehen sollen, zumal der Beschuldigte die Taxifahrt be-

- 33 - reits bezahlt hatte, bevor es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen war. Auch dass der Privatkläger 1 ausführte, der Beschuldigte habe gegen ihn Pfeffer- spray eingesetzt, obwohl am Tatort nichts gefunden werden konnte respektive in den ärztlichen Berichten nichts dergleichen dokumentiert wurde, hat keinen Ein- fluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da nicht auszuschliessen ist, dass der Pfefferspray vor dem Eintreffen der Polizei noch eingesammelt worden ist und eine allfällige Rötung der Augen bis zur medizinischen Untersuchung nicht mehr festgestellt werden konnte. Nicht nur der Privatkläger 1 schilderte, dass der Be- schuldigte unvermittelt einen Pfefferspray gegen ihn eingesetzt habe, als er sich wieder dem Fahrzeug genähert habe (Urk. D1/5/2 S. 5), sondern auch der Be- schuldigte gab zu Protokoll, dass der Privatkläger 1 ihm nachgelaufen sei und ihn mit Pfefferspray besprüht habe, als er bereits im Fahrstuhl zu seiner Wohnung gewesen sei (Urk. D1/5/1 S. 2). Zwar ist durchaus denkbar, dass sich auch der Privatkläger 1 mittels Pfefferspray gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen res- pektive zurückschlagen wollte, dass der verletzte Privatkläger 1 dafür aber dem sich entfernenden Beschuldigten nachlaufen sollte, um diesen in seinem ange- schlagenen Zustand mittels Pfefferspray anzugreifen, als dieser bereits im Fahr- stuhl zu dessen Wohnung gewesen sein will und die Auseinandersetzung damit eigentlich beendet gewesen wäre, erscheint aber eher unwahrscheinlich. Die Aussagen des Privatklägers 1 sind insgesamt konstant und detailliert. Sie er- geben ein stimmiges Ganzes und zeigen keine Anzeichen von übertriebener Be- lastung des Beschuldigten. So führte dieser nicht aus, der Beschuldigte habe oh- ne Unterbruch auf ihn eingeschlagen, sondern er gab zu Protokoll, dass der Be- schuldigte zwischenzeitlich von ihm abgelassen habe, um weiter nach dessen Schlüssel zu suchen (Urk. D1/5/2 S. 2), und auch die Frage, ob er durch die Fusstritte verletzt worden sei, verneinte er (Urk. D1/5/2 S. 4, Antw. auf Frage 37). Der Privatkläger 1 räumte zudem auch ein, wenn er sich nicht sicher war oder et- was nicht mehr wusste, wie beispielsweise die Anzahl der Schläge oder Fusstritte des Beschuldigten (Urk. D1/5/2 S. 4 f.). 3.3.2. Aussagen des Beschuldigten

- 34 - Die Aussagen des Beschuldigten dagegen sind äusserst detailarm. Konfrontiert mit der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers 1 machte er vorwiegend Erin- nerungslücken aufgrund seiner Alkoholisierung geltend (Urk. D1/5/1 S. 4 und S. 7, insbes. Antw. auf Frage 63) oder gab ausweichende Antworten zu Protokoll (Prot. I S. 34). Der Beschuldigte räumte zwar ein, dass es zu Schlägen ins Ge- sicht des Privatklägers 1 gekommen sei und anerkannte dessen Prellungen im Gesicht und am Knie. An einen Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät oder weite- re Schläge gegen die Brust und den linken Oberarm respektive die Schulter des Privatklägers 1 wollte der Beschuldigte aber keine Erinnerungen mehr haben. So führte er aus, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er den Privatklä- ger 1 anderweitig tätlich angegangen sei. Er habe keine Ahnung, woher die Frak- tur am Oberarm des Privatklägers 1 stamme. Er habe keinerlei Erinnerung an den Ablauf (Urk. D1/5/1 S. 4). Er habe keine Erinnerungen daran, ob das Kreditkarten- lesegerät bei der Auseinandersetzung als Tatwaffe eingesetzt worden sei. Er ha- be auch keinerlei Erinnerungen daran, dass er den Privatkläger 1 damit geschla- gen habe (Urk. D1/5/1 S. 6). Es fällt durchaus auf, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht vehement bestreitet, sondern vorwiegend aus- führt, sich nicht daran erinnern zu können. Die lückenhafte Erinnerung des Beschuldigten kann mit seiner Alkoholisierung im Tatzeitpunkt, gemäss Polizeirapport vom 22. Juni 2015 wies er um ca. 05.50 Uhr und damit unmittelbar nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatklä- ger 1 eine Atemalkoholkonzentration von rund 1.9 Promille auf (Urk. D1/1 S. 1), in Einklang gebracht werden. Vor diesem Hintergrund scheinen seine Erinnerungs- lücken hinsichtlich des konkreten Ablaufs respektive bezogen auf einzelne Details der Geschehnisse plausibel. Auffallend ist allerdings, dass der Beschuldigte nur partielle Erinnerungslücken geltend macht und sich diese insbesondere auf ihn belastende Handlungen und Abläufe beziehen, wohingegen er sich an Entlasten- des respektive an Gewalthandlungen, welche der Privatkläger 1 ihm gegenüber verübt haben soll, relativ klar zu erinnern vermögen will (vgl. Urk. D1/5/1 S. 5; Urk. D1/5/6 S. 10). So vermochte sich der Beschuldigte beispielsweise klar nicht mehr daran zu erinnern, dass er die Taxifahrt mit Kreditkarte bezahlt und dafür das Kreditkartenlesegerät in den Händen gehalten hatte, was ihm erst wieder be-

- 35 - wusst geworden sei, nachdem er seine Abrechnung überprüft habe, während ihm die Situation, in welcher ihm der Privatkläger 1 zum Fahrstuhl nachgelaufen und ihn mit Pfefferspray besprüht haben soll, detailliert in Erinnerung geblieben sein will (Urk. D1/5/6 S. 10 f.). Auch seine Aussage vor Vorinstanz, wonach seiner Meinung nach das mit dem auf den Hinterkopf Schlagen mit dem Kreditkartenle- segerät nicht passiert sei (Prot. I S. 35), wirkt wenig überzeugend. Auch die Ar- gumentation der Verteidigung, wonach die Platzverhältnisse im Taxi des Privat- klägers 1, einem Toyota Prius, einen derartigen Schlag mit dem Kreditkartenlese- gerät auf dessen Hinterkopf gar nicht zugelassen hätten, da die Kopfstützen in ei- nem solchen Fahrzeug bis zum Dach reichen würden, sodass der Platz im Auto dafür nicht ausgereicht habe (Urk. 81 S. 2 f.; Prot. II S. 34), vermag nicht zu über- zeugen, zumal auch in einem Toyota Prius zwischen den beiden Vordersitzen respektive den Kopfstützen ein genug grosser Freiraum besteht, durch welchen sich ein entsprechender Schlag ohne Weiteres ausführen lässt. Gewisse Aussagen des Beschuldigten lassen sich durchaus mit einzelnen Aus- sagen der Privatkläger 1 und 3 in Einklang bringen und ergeben so ein stimmiges Bild. So lässt sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ebenfalls darauf schliessen, dass er sich gegenüber dem Privatkläger 1 respektlos und angriffig verhalten hatte, zumal dieser selber ausführte, er habe den Privatkläger 1 gefragt, ob seine Frau stolz auf ihn sei als Taxifahrer, der nicht wisse, wohin er fahren müsse, und er hätte gerne einen Rabatt, weil Bildung kosten würde (Urk. D1/5/1 S. 3). Auch dass es zu einer gegenseitigen Rangelei gekommen und er gestürzt sei, bevor dann der Privatkläger 3 eingetroffen sei, deckt sich mit den Aussagen der Privatkläger 1 und 3, welche ebenfalls eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Sturz des Beschuldigten beschrieben haben. Die Aussagen des Beschul- digten decken sich teilweise auch betreffend einzelne Details insbesondere zum Randgeschehen mit denjenigen der Privatkläger 1 und 3, so beispielsweise wenn er in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 1 beschreibt, dass dieser daneben gestanden sei, als er im Taxi nach seinem Schlüssel gesucht habe (vgl. Urk. D1/5/1 S. 2; Prot. I S. 21), oder in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 3, dass der Privatkläger 1 gestanden und als die Polizei vor Ort gewesen sei, am Boden gelegen habe (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4; Urk. D1/5/3 S. 2).

- 36 - Der Beschuldigte bestreitet insbesondere, dass er dem Privatkläger 1 das Kredit- kartenlesegerät auf dessen Hinterkopf geschlagen respektive diesen mit Faust- schlägen und Fusstritten traktiert haben soll. Dass der Privatkläger 1 aber, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, grundlos auf diesen losgegangen sein und dieser sich lediglich zur Wehr gesetzt haben soll (Urk. D1/5/1 S. 2), erscheint un- wahrscheinlich. Dies nicht nur, weil der Privatkläger 1 als Taxichauffeur keinen Grund hatte auf den Beschuldigten als seinen Fahrgast loszugehen, zumal dieser die Taxifahrt bereits bezahlt hatte und die Fahrt eigentlich beendet gewesen wäre, als die tätlichen Auseinandersetzungen begonnen wurden, sondern auch gestützt auf den Umstand, dass eindeutig der Beschuldigte in aufgebrachter und provozie- render Stimmung gewesen war, was sich so auch aus dem Bericht über die am- bulante Behandlung vom 29. März 2015 des Stadtspitals Waid Zürich ergibt, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschuldigte sich beim Eintreffen auf der Notfallstation wenig kooperativ und unruhig gezeigt habe (Urk. D1/7/2/2/1). Der Beschuldigte bestätigte zudem selber, dass er sehr aufgebracht gewesen sei (Urk. D1/5/1 S. 3). Wäre es im Vorfeld nicht bereits zu Gewalthandlungen des Be- schuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 gekommen, hätte der Privatkläger 1 keine Veranlassung gehabt, sich zur Wehr zu setzen respektive – wie vom Be- schuldigten geltend gemacht – auf diesen loszugehen. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen somit wenig glaubhaft. Eine plausible Erklärung, weshalb der Privatkläger 1 grundlos hätte auf ihn losgehen sollen, liefert der Beschuldigte zudem nicht. 3.3.3. Aussagen des Privatklägers 3 Dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 während der Fahrt beschimpft und ihm am Zielort das Kreditkartenlesegerät über den Hinterkopf geschlagen haben soll, wird auch durch die Aussagen des Privatklägers 3 belegt, welcher aufgrund der Telefonverbindung mit dem Privatkläger 1 die Vorkommnisse und die Vorge- schichte respektive die Beschimpfungen des Beschuldigten gegenüber dem Pri- vatkläger 1 während der Fahrt mithören konnte. Der Privatkläger 3 sagte aus, er habe gehört, wie der Beschuldigte unterwegs geschrien und auf etwas einge- schlagen habe. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger 1 den Weg nur noch mit

- 37 - "rechts Arschloch, links Arschloch" gewiesen. Nachdem der Beschuldigte die Fahrt mit Karte habe bezahlen wollen, habe der Privatkläger 1 plötzlich ins Tele- fon geschrien, dass er soeben geschlagen worden sei (Urk. D1/5/3 S. 1 f.). Damit decken sich die Aussagen des Privatklägers 3 weitestgehend mit denjenigen des Privatklägers 1. Dass trotzdem gewisse Abweichungen vorliegen und der Privat- kläger 3 nicht jedes Detail mitbekommen konnte, so beispielsweise die Aufforde- rung des Privatklägers 1 an den Beschuldigten auszusteigen, ist durchaus nach- vollziehbar, zumal der Privatkläger 3 selber bei der Arbeit und damit auf den Strassenverkehr und eigene potentielle Kunden konzentriert gewesen war, so- dass er sich nicht auf jedes einzelne Wort oder Geräusch konzentrieren konnte, welches zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten gesprochen wurde oder im Taxi des Privatklägers 1 stattfand. Der Privatkläger 3 wäre aber wohl nicht zum Standort des Privatklägers 1 gefahren, wenn er die Beschimpfungen des Beschuldigten und den Aufschrei des Privatklägers 1, wonach er soeben ge- schlagen worden sei, nicht ernstgenommen und das Gehörte für ihn nicht nach einer ernsthaften Auseinandersetzung getönt hätte. Andere Gründe, als dass er dem Privatkläger 1 zur Hilfe eilen wollte, sind nicht ersichtlich. Die Aussagen des Privatklägers 3 zur Situation, die er angetroffen hatte, als er am Tatort erschienen war, decken sich zudem ebenfalls mit denjenigen des Pri- vatklägers 1. So schilderte der Privatkläger 3 nachvollziehbar, dass er lediglich zwei Personen mit weissen Hemden gesehen habe, wobei eine oben gewesen sei und auf die untere eingeschlagen habe. Dann sei der obere auf den Boden geflogen und erst als dieser wieder aufgestanden sei, habe er gesehen, dass es der Beschuldigte gewesen sei (Urk. D1/5/3 S. 2). Auch hier räumte der Privatklä- ger 3 ohne Weiteres ein, dass er nicht alles habe sehen und sofort erkennen kön- nen. Angesichts des Umstandes, dass der Privatkläger 3 mit seinem Auto dazu- gekommen war, dieses zuerst Parkieren und danach aussteigen musste, entspre- chend kurzzeitig abgelenkt war, ist nachvollziehbar, dass er nicht alles sofort und detailliert sehen konnte. Der Privatkläger 3 war an den Ereignissen während der Taxifahrt und den ersten körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Privatkläger 1 und dem Be-

- 38 - schuldigten nicht direkt beteiligt, allerdings konnte er – wie bereits aufgezeigt – Angaben zum Geschehen während der Fahrt machen, da er in dieser Zeit mit dem Privatkläger 1 telefonisch verbunden war und hören konnte, was in dessen Taxi vor sich ging, und er fuhr am Schluss ebenfalls zum Tatort, wodurch er auch die bei seinem Eintreffen herrschende Situation schildern konnte. Der Privatklä- ger 3 schilderte dabei das von ihm Gehörte konstant, detailliert und nachvollzieh- bar. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht auch, dass er ohne Weiteres einräumte, wenn er etwas nicht selber gehört hatte, sondern ihm dies erst im Nachhinein vom Privatkläger 1 erzählt worden war. So stellte er klar, dass ihm der Privatkläger 1 erst später gesagt habe, wie er vom Beschuldigten geschlagen worden sei (Urk. D1/5/3 S. 3). Auch wenn der Privatkläger 3 zu einzelnen Vor- kommissen keine Angaben machen konnte, weil er selber durch seine Fahrt ab- gelenkt oder nicht vor Ort war, gab er dies so zu Protokoll. Entsprechend zu wür- digen ist auch, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastete und die Ge- schehnisse respektive das von ihm Gehörte nicht übertrieben darstellte. Hinsicht- lich eines Motivs für eine Falschbelastung gelten beim Privatkläger 3 die gleichen Überlegungen wie vorstehend betreffend den Privatkläger 1. Es ist kein solches Motiv erkennbar. Zwar war der Privatkläger 3 mit dem Privatkläger 1 befreundet, er arbeitete und wohnte mit diesem zusammen, es liegen aber keine Anhalts- punkte dafür vor, dass er das Vorgefallene wahrheitswidrig zugunsten des Privat- klägers 1 geschildert haben könnte. Die Aussagen des Privatklägers 3 weisen eine inhaltliche Konstanz auf und de- cken sich grösstenteils mit denjenigen des Privatklägers 1, weshalb sie als glaub- haft einzustufen sind. Sie untermauern insbesondere – was die Vorkommnisse während der Taxifahrt sowie die Situation bei seinem Eintreffen am Tatort anbe- langt – die Darstellung des Privatklägers 1. 3.3.4. Aussagen der Zeugin H._____ Die Zeugin H._____ konnte keine sachverhaltsrelevanten Aussagen zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 ma- chen, da sie erst ab jenem Zeitpunkt Beobachtungen aus ihrem Fenster machen konnte, als der Privatkläger 3 bereits vor Ort eingetroffen war. Ihre Aussagen be-

- 39 - treffend den Privatkläger 1 beschränken sich daher einzig darauf, dass sie gese- hen habe, dass dieser noch herumgelaufen sei und es diesem erst beim Eintref- fen der Polizei schlecht gegangen sei (Urk. D1/1/ S. 5). Die von ihr geschilderte Situation deckt sich mit den Aussagen des Privatklägers 3, welcher ebenfalls aus- führte, der Privatkläger 1 sei nach der tätlichen Auseinandersetzung zum Be- schuldigten gekommen und habe diesem das Kreditkartenlesegerät weggenom- men, die beiden hätten sich dann noch umarmt, weil der Beschuldigte gesagt ha- be, jetzt sei alles wieder gut, bevor er dann dem Privatkläger 1 gesagt habe, die- ser solle sich wegen seines Arms ins Auto setzen, wobei sie diesen anschlies- send zusammen mit der Polizei auf den Boden gelegt hätten, bis die Sanität ge- kommen sei (Urk. D1/5/3 S. 2). 3.4. Zwischenfazit Sachverhaltserstellung Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers 1 sowie des Privatklägers 3, lassen sich der Ablauf der Vorkommnisse sowie die einzelnen Handlungen anlässlich der tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 auch in den vom Beschuldigten bestrittenen Punkten erstellen. Insgesamt verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich die tätliche Auseinandersetzung wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt hat. 3.5. Ärztliche Berichte 3.5.1. Kausalität zwischen der tätlichen Auseinandersetzung und den erlittenen Verletzungen des Privatklägers 1 Sowohl aus dem Bericht von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich, vom

8. Mai 2017 als auch demjenigen von Dr. med. J._____ vom 16. April 2017 geht hervor, dass die dokumentierten Verletzungen des Privatklägers 1 (vorstehend, Erw. II.2.4.6.1. ff.) der Unfallkausalität entsprechen, welche mittels Anamnese durch diesen erhoben worden war (Urk. D1/7/1/3/3 S. 2), und eine aktive Selbst- beibringung ausgeschlossen ist (Urk. D1/7/4/2).

- 40 - Gestützt auf die ärztlichen Berichte sind die Schläge mit den Fäusten und dem Kreditkartenlesegerät gegen den Kopf des Privatklägers 1 plausibel als Ursache für dessen leichtes Schädel-Hirn-Trauma, sodass es entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 81 S. 3 ff.) keine Veranlassung gibt, von dieser ärztlichen Feststellung abzuweichen. Zudem wurde beim Privatkläger 1 als Verletzungsfolge ganz klar ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert, weshalb die Ausfüh- rungen der Verteidigung, wonach der Arztbericht diesbezüglich sehr vage sei und keine dazugehörenden Symptome beschrieben worden seien (Urk. 81 S. 4), ins Leere läuft. Das leichte Schädel-Hirn-Trauma lässt sich somit zweifellos auf die erstellten Schläge des Beschuldigten mit der Faust und dem Kreditkartenlesege- rät gegen den Kopf des Privatklägers 1 zurückführen. Zwar wurde gemäss Kurz- bericht des FOR an der Unterseite des Kreditkartenlesegerätes eine blutige Kon- taktspur festgestellt (Urk. D1/8/4), da allerdings nicht weiter abgeklärt wurde, von welcher Person diese stammt, lassen sich daraus in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 25) keine weiteren Rückschlüsse ziehen. Obwohl im Polizeirapport unter dem Titel "Verletzungen" eine Riss-Quetschwunde "RQW" am Hinterkopf des Privatklägers 1 festgehalten wurde (Urk. D1/1 S. 6) und diese auch in der Anklageschrift aufgeführt wird, lässt sich eine solche nicht er- stellen, zumal aus keinem der ärztlichen Berichte eine solche Wunde hervorgeht und dies obwohl der Privatkläger 1 am ganzen Körper auf Verletzungen unter- sucht und bei diesem eine computertomografische Untersuchung des Schä- dels vorgenommen wurde (Urk. D1/7/1/3/1). Anhaltspunkte, dass eine Riss- Quetschwunde in den ärztlichen Berichten versehentlich nicht erwähnt wurde, lie- gen keine vor. Betreffend die Schulterverletzungen des Privatklägers 1 wird in den Berichten von Dr. med. I._____ und Dr. med. J._____ festgehalten, dass Faustschläge alleine nur schwerlich ausreichen würden, um eine Schulterluxation zu bewirken. Es be- dürfe einer grösseren Gewalteinwirkung, eines Sturzes oder eines axialen Zug- traumas des Armes, um eine Schulterluxation bei einem 40-jährigen ansonsten gesunden Mann zu erreichen. Sollte eine Schulterluxation eines ansonsten ge- sunden 40-jährigen Mannes allein durch Schläge ausgelöst werden, so müssten

- 41 - diese von enormer Kraft sein. Anzunehmen sei eine Verletzung des vermeintli- chen Täters an den Händen, nach Austeilung von Schlägen, welche eine solche Härte aufweisen, dass eine Schulter luxiert, der Hände und des Handgelenkes zum Zeitpunkt des Schlages. Eine Schulterluxation sei eher auf einen Sturz als auf Schläge zurückzuführen. Aus der Erfahrung heraus seien Stürze auf die Schulter häufiger Ursache einer Schulterluxation als Schläge (Urk. D1/7/1/3/3 S. 2; Urk. D1/7/1/4/2 S. 1). Dr. med. J._____ hält in seinem Bericht weiter fest, dass die Faustschläge auf Körper und Kopf (Nasenbluten) direkt zu einem Sturz des Betroffenen durch Verlust des Gleichgewichts oder kurze Bewusstlosigkeit schon vor dem Sturz (Hirnerschütterung) geführt hätten. Bei einem unbeabsichtig- ten Sturz ohne Fremdeinwirkung auf den Arm bzw. die Schulter könnte es allen- falls zu ähnlichen Schulterverletzungen kommen. Das beim Privatkläger 1 vor- handene Nasenbluten wäre dann allerdings nur durch ein zusätzliches Aufschla- gen mit dem Gesicht erklärbar, was mit Sicherheit zusätzliche, äusserlich erkenn- bare Schürfungen und Prellungen nicht nur an der Nase, sondern auch an der Stirn, Wangen und/oder Kinn verursacht hätte, welche im vorliegenden Fall ge- mäss Bericht des Universitätsspitals Zürich aber fehlen würden (Urk. D1/7/1/4/2 S. 2). Die Verteidigung führte aus, es lasse aufhorchen, dass der Privatkläger 1 darauf beharre, dass er sich seine Schulterverletzungen durch die Faustschläge des Be- schuldigten zugezogen habe. Hätte er sich diese Verletzungen infolge eines Stur- zes im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zuge- zogen, hätte er dies auch ohne Weiteres zu Protokoll geben können. Der Be- schuldigte wäre dafür in strafrechtlicher Hinsicht genau so zur Verantwortung zu ziehen gewesen wie bei einer direkten Beibringung dieser Verletzungen. Der Pri- vatkläger 1 schliesse dies allerdings kategorisch aus, weshalb der Eindruck ent- stehe, er habe etwas zu verbergen. Es scheine daher durchaus möglich zu sein, dass der Privatkläger 1 ohne Fremdeinwirkung gestürzt sei und die dabei erlitte- nen Schulterverletzungen dem Beschuldigten anhängen wolle (Urk. 52 S. 4; Urk. 81 S. 8). Diese Argumentation der Verteidigung erweist sich als nicht stich- haltig. Dass es während der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zu Stürzen des Privatklägers 1 gekommen ist, gilt als erstellt (vorstehend, Erw.

- 42 - II.3.4.). Zutreffend ist zwar, dass der Privatkläger 1 wiederholt und vehement aus- sagte, die Verletzungen an seiner Schulter würden von den starken Schlägen des Beschuldigten herstammen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich beim Privatkläger 1 um einen medizinischen Laien handelte, welcher wohl keine fun- dierten Kenntnisse darüber hatte, welche Gewalteinwirkungen respektive Ursa- chen genau zu einer Schulterluxation führen können. Folglich kann entgegen der Auffassung der Verteidigung diesbezüglich nicht auf die Aussagen des Privatklä- gers 1, sondern einzig auf die ärztlichen Berichte abgestellt werden, gemäss wel- chen Schläge als Ursache als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden. Zudem ist durchaus plausibel, dass der Privatkläger 1 die vom Beschuldigten erlittenen Schläge auf den linken Oberarm und die Schulter als derart stark empfunden ha- ben könnte und ihm diese folglich viel prägender in Erinnerung geblieben sein könnten, weshalb er einzig diese als Ursache für seine Schulterverletzungen in Betracht zog. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger 1 im Zeit- punkt seines Sturzes aufgrund des durch die Auseinandersetzung verursachten Adrenalins noch keine allzu heftigen Schmerzen in seiner Schulter empfand, so- mit noch gar nicht realisierte, dass seine Schulter verletzt sein könnte und ihm dies erst auffiel, nachdem der Beschuldigte die bereits verletzte Schulter mit wei- teren Schlägen heftig traktierte. Dass die Schulterluxation nicht auf die heftigen Schläge des Beschuldigten, son- dern auf einen Sturz zurückzuführen ist, geht auch aus dem Verletzungsbild des Beschuldigten hervor, zumal Dr. med. I._____ in seinem Bericht klar festgehalten hat, dass es bei Schlägen, welche eine solche Härte aufweisen würden, dass eine Schulter luxiere, Verletzungen an den Händen und Handgelenken des Täters an- zunehmen seien (Urk. D1/7/1/3/3 S. 2), was beim Beschuldigten gemäss Bericht über seine ambulante Behandlung am 29. März 2015 des Stadtspitals Waid Zü- rich nicht der Fall gewesen war (Urk. D1/7/2/2/1). Daran vermögen auch die Aus- sagen des Privatklägers 1, wonach er nur langsam mit den Beinen heruntergefal- len sei, und zwar, weil er nicht mehr habe laufen können (Urk. D1/5/6 S. 10), nichts zu ändern, zumal eine Verletzung bei einem Sturz nicht nur dann entstehen kann, wenn der Sturz heftig war, sondern dies von verschiedenen Faktoren ab-

- 43 - hängt, unter anderem wie jemand fällt, Art des Auftreffens mit dem Körper auf dem Boden, Bodenbeschaffenheit, usw. Die Schulterverletzungen des Privatklägers 1 wurden – in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 52 S. 4; Urk. 81 S. 10) – zwar nicht adäquat kausal durch die Schläge des Beschuldigten verursacht und nach Würdigung sämtlicher Be- weismittel lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, bei welchem Sturz des Privat- klägers 1 diese Verletzungen genau entstanden sind. Es steht aber ausser Frage, dass diese bei einem Sturz während der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten entstanden sind, zumal unmittelbar danach die Polizei und Sanität erschienen sind und der Privatkläger 1 auf direk- tem Weg ins Spital eingewiesen wurde, in welchem die entsprechenden Verlet- zungen dokumentiert wurden. Zwischen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten und der Untersuchung gab es somit keine andere Möglichkeit, bei welcher sich der Privatkläger 1 eine entsprechende Schulterverletzung hätte zuziehen können, worauf auch die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 zutref- fend hingewiesen hat (Urk. 69 S. 8; Urk. 79 S. 9). Der Privatkläger 1 gab auch glaubhaft zu Protokoll, dass er vor diesem Vorfall keine Probleme mit seiner lin- ken Schulter gehabt habe (Urk. D1/5/6 S. 10) und auch den ärztlichen Berichten ist keine Vorbelastung oder eine bereits bestehende Verletzung der Schulter zu entnehmen (Urk. D1/7/1/3/1; Urk. D1/7/1/4/5). Aufgrund der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung, die aufgrund einer solchen Verletzung resultiert, kann auch klar ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger 1 diese Verletzung be- reits vor der Begegnung mit dem Beschuldigten gehabt haben könnte, da er an- sonsten wohl nicht mehr in der Lage gewesen wäre, Taxifahrten auszuführen. Die Verursachung durch eine Drittperson ist ebenfalls ausgeschlossen, zumal ausser dem Beschuldigten lediglich der Privatkläger 3 noch am Tatort eingetroffen war, welcher sich dann um den Privatkläger 1 kümmerte. Folglich steht ausser Frage, dass die Schulterverletzungen im Rahmen der tätli- chen Auseinandersetzung bei einem Sturz des Privatklägers 1 entstanden sind, zu welchem es einzig durch die Gewalteinwirkung des Beschuldigten gekommen ist, worauf auch die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 zutreffend hingewiesen

- 44 - hat (Urk. 69 S. 8; Urk. 79 S. 7 f.). Entsprechend spielt auch keine Rolle, ob der Privatkläger 1 stürzte, weil er von den Gewalthandlungen des Beschuldigten zu fliehen versuchte oder ob er unter der Wirkung der Schläge zu Boden fiel, zumal sich der Privatkläger 1 ohne Zutun des Beschuldigten gar nicht in einer derartigen Situation befunden hätte. Auch der zweite Sturz erfolgte im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung, wobei diesbezüglich ebenfalls irrelevant ist, ob der Beschul- digte schwankend auf den Privatkläger 1 fiel und diesen so zu Boden riss, wie dies der Privatkläger 1 geschildert hatte, oder ob der Privatkläger 1 aufgrund des Gerangels erneut zu Fall gebracht wurde. 3.5.2. Subjektive Sachverhaltselemente hinsichtlich der Verletzungen des Pri- vatklägers 1 Durch den Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät auf den Hinterkopf des Privat- klägers 1 respektive durch die weiteren heftigen Schläge gegen dessen Kopf nahm der Beschuldigte zweifellos auch in Kauf, dass er dadurch bei diesem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma verursachen kann. Bezüglich der Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss am Ober- armkopf des Privatkläger 1 fehlt es allerdings am Vorsatz respektive der Inkauf- nahme solcher Verletzungen, insbesondere da gestützt auf die Berichte von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich, vom 8. Mai 2017 und von Dr. med. J._____ vom 16. April 2017 (Urk. D1/7/1/3/3 S. 2; Urk. D1/7/4/2) eine Schulterlu- xation nicht durch Schläge, sondern durch einen Sturz verursacht wird. Der Be- schuldigte nahm durch seine starken Schläge gegen den Oberkörper und insbe- sondere den Kopf des Privatklägers 1 zwar einen Sturz von diesem in Kauf, sei es, weil dieser unter der Gewalteinwirkung des Beschuldigten das Gleichgewicht verliert oder aufgrund der Schmerzen und der Verletzungsfolgen zu Boden geht. Trotzdem musste der Beschuldigte nicht damit rechnen, dass es bei einem Sturz des Privatklägers 1 zu solchen Schulterverletzungen kommt, zumal es sich beim Privatkläger 1 nicht um eine ältere Person handelte und dieser vorgängig auch nicht körperlich angeschlagen war. Entsprechend kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 im Rahmen der tätlichen Auseinanderset-

- 45 - zung eine Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss am Oberarmkopf zufügen wollte oder dies in Kauf nahm. 3.6. Fazit Sachverhaltserstellung Insgesamt verbleiben somit keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich die tätliche Auseinandersetzung und der Ablauf der Hand- lungen wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt haben. Hinsichtlich der vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen lassen sich der Anklagesachver- halt bzw. die subjektiven Sachverhaltselemente hingegen nur teilweise erstellen. Erstellen lässt sich, insbesondere gestützt auf die ärztlichen Berichte, dass der Privatkläger 1 im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldig- ten durch dessen Schläge mit der Faust und dem Kreditkartenlesegerät auf und gegen den Kopf ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat. Die in der Anklage- schrift aufgeführte Riss-Quetschwunde am Hinterkopf des Privatklägers 1 lässt sich dagegen nicht erstellen und betreffend die Ausrenkung des linken Schulter- gelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss am Oberarmkopf fehlt es am Vorsatz respektive der Inkaufnahme dieser Verletzungen durch den Beschul- digten, womit sich der subjektive Anklagesachverhalt diesbezüglich nicht erstellen lässt. Entsprechend ist nachfolgend einzig das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem beim Privatkläger 1 erlittenen Schädel-Hirn-Trauma rechtlich zu würdigen. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass das Ver- fahren betreffend Tätlichkeiten (Prellung an Nase und Knie) infolge Verjährungs- eintritt mit Beschluss der Vorinstanz vom 4. Juli 2018 rechtskräftig eingestellt wurde. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Dossier 1 fer- ner als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB betreffend das leichte Schädel-Hirn-Trauma (Urk. 66 S. 66).

- 46 -

2. Würdigung Die Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung sind in allen Punkten zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66 S. 64 f.). Vertiefend ist festzuhalten, dass eine einfache Körperverletzung in Ab- grenzung zur Tätlichkeit gegeben ist, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beein- trächtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körper- verletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädi- gungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Hei- lungszeit erfordern, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf blosse Tätlichkei- ten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ROTH/BERKE-MEIER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 3 f. zu Art. 123 StGB). Die Tätlichkeit wird ge- genüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Selbst leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (ROTH/KESHELAVA, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 126 StGB). Als leichter Fall einer einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind sodann Angriffe auf die kör- perliche Integrität des Menschen in der untersten "Bandbreite" des Grundtatbe- standes zu werten (ROTH/BERKE-MEIER, a.a.O., N 8 zu Art. 123 StGB). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb). Die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gilt als schwierig, weshalb sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen und seine eigene Wertung in die Würdigung einbringen darf (ROTH/BERKE-MEIER,

- 47 - a.a.O., N 6 zu Art. 123 StGB). Dem Richter steht somit ein relativ grosses Ermes- sen zu. Tätlichkeiten sind einerseits nach "unten" abzugrenzen zu den harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" sowie gegen "oben" zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N 2 f. und N 5 zu Art. 126 StGB). Der Privatkläger 1 hat infolge der tätlichen Auseinandersetzung durch die Schläge des Beschuldigten mit der Faust gegen den Kopf sowie den Schlag mit dem Kre- ditkartenlesegerät auf den Hinterkopf ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten (Urk. D1/7/1/3/1). Zwar führten hauptsächlich die Schulterverletzungen des Pri- vatklägers 1 zu mehrtägigen Spitalaufenthalten samt Operation und damit zu ei- ner länger andauernden Arbeitsunfähigkeit (Urk. D1/7/1/3/1; Urk. D1/7/1/4/2; Urk. D1/7/1/4/3; Urk. D1/7/1/4/6), was vorliegend nicht zu berücksichtigen ist, trotzdem gab der Privatkläger 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

7. April 2015 und damit mehrere Tage nach dem Vorfall im Zusammenhang mit dem leichten Schädel-Hirn-Trauma an, sich aufgrund des starken Schlages auf den Kopf nicht so gut konzentrieren zu können (Urk. D1/5/2 S. 2). Ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (Gehirnerschütterung) stellt keine bloss vorübergehende Befindlichkeitsstörung dar. Die Grenze zur einfachen Körperverletzung ist klar überschritten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 66 S. 65; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger 1 mehrmals unvermittelt gegen den Kopf und das linke Auge. Er verpasste ihm auch nicht einfach eine Ohrfeige mit der offenen Hand, sondern schlug ihm mit der Faust unvermittelt mehrmals gegen den Kopf und mit dem Kreditkartenlesegerät ein Mal auf den Hinterkopf. Dabei war er sehr aufgebracht und wütend, was sich nicht nur aus den Schilderungen der Privatkläger 1 und 3 ergibt, sondern vom Beschuldigten selber bestätigt wird (Urk. D1/5/1 S. 3). Die Schläge haben eine gewisse Heftigkeit aufgewiesen. Dem Beschuldigten muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Verursachung ei- nes leichten Schädel-Hirn-Traumas vorgehalten werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Tat ist das Vorgehen des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB

- 48 - zu qualifizieren, ohne dabei von einem leichten Fall gemäss Abs. 2 der Bestim- mung auszugehen.

3. Fazit Der Beschuldigte ist ferner der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Dossier 1) schuldig zu sprechen. Be- treffend die Ausrenkung des linken Schultergelenks mit mehrfragmentärem Kno- chenabriss sowie der Rissquetschwunde ist er vom Vorwurf der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen. IV. Strafzumessung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 66 S. 80).

2. Allgemeine Grundsätze Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Be- schuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und von kurzen Freiheitsstrafen zielt. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung und der Wahl der Sanktionsart wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre und die bei der Ausfällung von Geldstrafen zu beachtenden Rechts-

- 49 - grundlagen im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben. Der massgebliche Straf- rahmen für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt wurde zudem korrekt mit einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Urk. 66 S. 68 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Es ist daher zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen und diese hernach in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für das weitere Delikt angemessen zu erhö- hen.

3. Tatkomponente 3.1. Einfache Körperverletzung (Dossier 1) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 gezielt einen Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät auf den Hinter- kopf verpasste, als ihm dieser den Rücken zudrehte, womit der Schlag hinter- rücks erfolgte. Anschliessend schlug er mehrmals mit der Faust unvermittelt ge- gen den Kopf des Privatklägers 1. Dieses Verhalten des Beschuldigten hatte zur Folge, dass der Privatkläger ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitt, welches zu Schmerzen und mehrere Tage zu Konzentrationsschwierigkeiten führte. Die ob- jektive Tatschwere ist als leicht zu qualifizieren. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte. Zu berücksichtigen ist, dass sein Vorgehen nicht geplant war, sondern spontan im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 erfolgte. Der Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät auf den Hinterkopf des Privatklägers 1 erfolgte aus nichtigem Anlass und ohne vorgängige Provokation seitens des Privatklägers 1. Vielmehr befand sich der Beschuldigte bereits während der Taxifahrt in aggressiver Stimmung und zeigte ein provokati- ves Verhalten gegenüber dem Privatkläger 1. Sein Vorgehen gegenüber dem Pri- vatkläger 1 zeigt eine gewisse Brutalität und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie.

- 50 - Der Beschuldigte macht geltend, er sei zum Tatzeitpunkt stark angetrunken ge- wesen. Er habe am Tatabend mehrere Gin Tonics und davor noch Wein getrun- ken (Urk. D1/5/1 S. 7, Antw. auf Frage 64). Die Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, der Atemlufttest habe eine Blutalkoholkonzentration von 1.9 Gewichtspromil- le ergeben, weshalb von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegan- gen werden müsse (Urk. 52 S. 1 f.). Gemäss Polizeirapport vom 22. Juni 2015 wies der Beschuldigte um ca. 05.50 Uhr und damit unmittelbar nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 eine Atemalkoholkonzentration von rund 1.9 Promille auf (Urk. D1/1 S. 1). Von diesem Wert ist zu seinen Gunsten auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt erst bei einer Blutalkoholkon- zentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Zurechnungsfä- higkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings keine vorrangige Bedeutung zu. Sie bietet ledig- lich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von über 3 Promille meist Schuldunfähig- keit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht somit im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Im medizinischen Schrifttum wird hervorgehoben, dass es keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt. Gewöhnung, Persönlichkeit und Tat- situation sind stets in die Beurteilung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1.c.aa). In BGE 122 IV 49 hat das Bundesgericht die Verneinung einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund von Gegenindizien sogar bei einer Blutal- koholkonzentration von 2,09 bis 2,32 Promille geschützt (E. 1c).

- 51 - Im Zeitpunkt des Tatgeschehens befand der Beschuldigte sich aufgrund der vor der Tat konsumierten alkoholischen Getränke und der daraus resultierenden Blut- alkoholkonzentration von maximal 1.9 Gewichtspromille somit in einem mittel- schweren Rauschzustand, was eine allerhöchstens in leichtem Masse beeinträch- tigte Steuerungsfähigkeit verursachte und daher maximal zu einer leicht vermin- derten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt führen konnte. Im Rahmen der Tathand- lungen führte die mittelschwere Alkoholintoxikation des Beschuldigten offenkundig zu einer gewissen Enthemmung, erhöhter Impulsivität und affektiver Veränderun- gen im Sinne von Wut und Aggression. Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist daher höchstens leicht. Unter Berücksichtigung der höchstens leicht verschuldensmindernd wirkenden Verminderung der Schuldfähigkeit ist das Verschulden gesamthaft als leicht ein- zustufen. Die Vorinstanz erachtet dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Dem kann beigepflichtet werden. 3.2. Sachbeschädigung (Dossier 3) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Angelrute des Privatklägers 2 zerbrach und dabei ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 566.35 entstand. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, es handle sich dabei allerdings um den Anschaffungspreis der Angelrute, was nichts über den damaligen Zeitwert aussage. Auf einer japanischen website habe der Preis für dieses Angelrutenmodell festgestellt werden können. Dieses koste heute 36'800 Yen, was Fr. 294.40 entspreche (Urk. 81 S. 6 f.; Prot. II S. 36). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 81 S. 6 f.) ist der genaue Wert dieser An- gelrute nicht relevant und aufgrund der Beschaffungskosten eines solchen Mo- dells in Japan lässt sich auch nicht auf den Beschaffungswert in der Schweiz schliessen. Jedenfalls betrug der Sachschaden ein paar Hundert Franken, sodass es sich zwar um einen eher geringen Schaden handelt, welcher jedoch deutlich über dem Grenzwert für ein Bagatelldelikt liegt. Der Argumentation, dass der Schaden geringer ausgefallen sei, weil einzig die Angelrute kaputt gegangen sei, während der Rest – insbesondere die Spule etc. – wieder an die neue Angelrute habe angebracht werden können (Urk. 81 S. 7), ist nicht zu folgen.

- 52 - Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus nichtigem Anlass handelte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 72) führt seine Blutalkoholkonzentration von 1.09 Gewichtspromille rund drei Stunden nach dem Vorfall (Urk. D3/1 S. 5) allerhöchstens zu einer ganz leichten Verminderung der Schuldfähigkeit und ist damit nur minim verschul- densmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht. Die Vorinstanz hat diesem im Rahmen der Asperation mit einer Erhöhung der hypo- thetischen Einsatzstrafe um 4 Tagessätze Geldstrafe Rechnung getragen, was nicht zu beanstanden ist und übernommen werden kann. Die Verteidigung beantragt, es sei trotz des Schuldspruchs wegen Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB von einer Bestrafung abzusehen (Urk. 68 S. 2; Urk. 81 S. 7 f.). Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Kriterien für das Absehen einer Strafe im Sinne von Art. 53 StGB zutreffend wiedergegeben. Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Die geltend gemachte Wiedergutma- chungsleistung in der Höhe von Fr. 600.– an den Privatkläger 2 wurde nicht be- legt und erfolgte erst kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise aus der Motivation, dass der Privatkläger 2 so zu einem Rückzug seines Strafan- trages bewegt werden könnte (Urk. 52 S. 10; Urk. 53/2; Prot. I S. 35 f.). Zudem liegt auch keine Desinteresseerklärung des Privatklägers 2 vor, was dafür ge- sprochen hätte, dass er kein Interesse an der Strafverfolgung mehr hat. Entspre- chend rechtfertigt es sich, von einer Anwendung von Art. 53 StGB abzusehen und den Beschuldigten auch für die Sachbeschädigung zu bestrafen.

4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in L._____, Polen, geboren worden. Er hat keine Geschwis- ter und ist in M._____ aufgewachsen, wo seine Eltern immer noch leben. Nach seinem Abiturabschluss ist er 2008 in die Schweiz gekommen und hat ein Studi- um an der ETH begonnen, welches er mit einem Master als Wirtschaftsingenieur

- 53 - abgeschlossen hat. Seit März 2018 arbeitet er als Unternehmensberater in einem 100% Pensum. Er lebt alleine und hat keine Kinder (Urk. D1/5/7 S. 8 ff.; Prot. I S. 28 f.; Prot. II S. 17 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 4.2. Vorleben und Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz noch im Ausland vorbestraft (Urk. 67; Prot. I S. 28). Zu berücksichtigen ist, dass er die Sachbeschädigung (Dossier 3) während lau- fender Strafuntersuchung beging, was sich bei der Bemessung der Strafe für die Sachbeschädigung straferhöhend auswirkt. Der Beschuldigte zeigte sich teilweise geständig, indem er einräumte, dem Privat- kläger 1 ins Gesicht geschlagen zu haben. Den Schlag mit dem Kreditkartenlese- gerät bestritt er allerdings. Vor Vorinstanz zeigte sich der Beschuldigte zudem reuig, indem er angab, der Vorfall sei bedauerlich und er sei bereit, sich für die von ihm verursachten Verletzungen zu verantworten (Prot. I S. 52). Auch anläss- lich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, es tue ihm leid, dass er durch sein unflätiges Verhalten den Vorfall mitverursacht habe (Prot. II S. 41). Das Teilgeständnis und die bekundete Reue wirken sich bezüglich der Strafe für die Körperverletzung leicht strafmindernd aus. Die Vorinstanz trug diesem Um- stand durch Reduktion der Strafe auf 60 Tage angemessen Rechnung. Bezüglich der begangenen Sachbeschädigung (Dossier 3) zeigt sich der Be- schuldigte vollumfänglich geständig und reuig (Prot. I S. 35 f.). Letzteres wirkt sich bei der Bemessung der Strafe für die Sachbeschädigung strafmindernd aus und hebt die Straferhöhung für die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung auf. 4.3. Fazit Die von der Vorinstanz auf 64 Tagessätze festgesetzte Geldstrafe trägt allen Strafzumessungsfaktoren in angemessener Weise Rechnung und ist zu bestäti-

- 54 - gen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu be- strafen.

5. Tagessatzbemessung Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 10'577.–. Die Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 1'995.– und seine Krankenkassenprämie beträgt Fr. 550.–. Er bezahlt monatlich Fr. 2'500.– Steuern. Er hat kein Vermögen und gemäss eigenen Angaben Schulden in der Höhe von rund Fr. 46'840.– (Urk. 74/1-7; Prot. II S. 20). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse erweist sich die von der Vorinstanz auf Fr. 220.– festgelegte Tagessatzhöhe als angemessen.

6. Fazit Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– zu bestrafen. V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zugs zutreffend dargelegt (Urk. 66 S. 74). Dies braucht nicht wiederholt zu wer- den. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vorstehend, Erw. IV.4.2.) und hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden Taten wohlverhalten. Er führte glaubhaft aus, dass er damals eine schwierige Zeit gehabt habe und zukünftig versuche, solchen Dingen aus dem Weg zu gehen (Prot. I S. 52). Es ist davon auszugehen, dass ihn das Strafverfahren genügend beeindruckt und ihm die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Folglich ist der Vollzug der Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– aufzu- schieben und es erscheint angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

- 55 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 1 unterliegen mit ihrer Beru- fung jeweils vollumfänglich, weshalb ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig aufzuerlegen sind. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1,

2. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung, Dossier 3), 2, 2. und 3. Spiegelstrich (Freisprüche betreffend Sachbeschädigung, Dos- sier 1, und Diebstahl, Dossier 3), 5-7 (Entscheid über eingezogene und si- chergestellte Gegenstände und Asservate), 8 (Zivilansprüche Privatklä- ger 1), 9 (Schadenersatzforderung Privatkläger 2) 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Prozessentschädigung Privatkläger 1) und der gleichentags vorab ergangene Beschluss (Verjährung der Tätlichkeiten, Dossier 1) in Rechts- kraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner betreffend leichtes Schädel-Hirn- Trauma schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1).

2. Betreffend Verletzung des Schultergelenks und Rissquetschwunde (Dossi- er 1) wird er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

- 56 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 je zur Hälfte auferlegt.

8. Dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 werden für das Berufungsver- fahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Privatkläger 2 und 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers 1 − die Privatkläger 2 und 3, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer An- träge

- 57 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die entsprechenden Behörden und Amtsstellen) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Oktober 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler

- 58 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.