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SB180506

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2021-10-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Überprüfungsumfang Da die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Strafzumessung anficht, stehen die teilweisen Freisprüche der Vorinstanz nicht mehr zur Disposition (Urk. 113). Zwar fanden diese teilweisen Freisprüche keine Erwähnung im vorinstanzlichen Dispositiv, was prozessual zu bemängeln und im Dispositiv des Berufungsentscheides zu korrigieren ist. Immerhin ist den Erwägungen der Vorinstanz aber klar zu entnehmen, in welchen Punkten sie den Anklagevorwurf als nicht erstellt erachtete. Deshalb wird nachfolgend nicht weiter im Detail auf die Anklagevorwürfe eingegangen, in welchen die Vorinstanz zu Freisprüchen gelangte.

2. Verweis auf Erwägungen der Vorinstanz Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vor- instanz verweisen. Soweit nachfolgend auf Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen wird, erfolgt dies im zustimmenden Sinne. Davon ausgenommen sind allerdings die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Identifikation des Beschuldigten anhand der Stimme in den abgehörten Gesprächen (Urk. 89 S. 16

- 19). Eine solche Übereinstimmung hätte man mittels forensischem Stimmengut- achten nachzuweisen gehabt, was vorliegend mangels genügender Tonqualität nicht möglich war (Urk. 137). Der entsprechende Einwand der Verteidigung ist begründet.

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3. Vorbemerkung 3.1. Bei der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten handelt es sich um ein kleines Segment aus einer sehr grossen und komplexen Strafuntersuchung im Umfeld der Familie A._____-D._____-E._____ wegen Drogenhandels. Bei Durch- sicht der Akten kann man sich des Verdachts kaum erwehren, dass auch der Be- schuldigte ganz tief darin verwickelt war. Die Ermittlungsarbeiten waren zweifellos äusserst schwierig und aufwendig. Im Nachhinein fällt eine Kritik an der Untersu- chungsführung natürlich immer leicht. Trotzdem ist festzustellen, dass es die Staatsanwaltschaft weitgehend der Verteidigung bzw. dem Gericht überliess, aus den umfangreichen Akten einzelne abgehörte Gespräche herauszusuchen und miteinander zu kombinieren sowie mit Standortdaten von Mobiltelefonen zu ver- gleichen und daraus selbst vermeintliche Schlussfolgerungen zu ziehen, welche dann Ausgangspunkt für weitere Interpretationen von weiteren abgehörten Ge- sprächen bilden. In ihrem Plädoyer vor Vorinstanz hielt die Staatsanwaltschaft zu- treffend fest, dass die verschiedenen Vorgänge "puzzleartig" zusammengesetzt werden könnten. Dies allerdings, ohne darzulegen, welche der Puzzleteile sie für ihre Argumentationsketten als wesentlich erachtete und wie diese ihrer Ansicht nach zusammenzusetzen bzw. zu interpretieren seien (Urk. 66 S. 3). Auch die et- was umständliche Nummerierung der Anklagevorwürfe – z.B. A.1.b) aa), teilweise durchgehende Nummerierung, teilweise neu beginnende Nummerierung – mit einem Rahmenvorwurf (A.1.1. - A.1.2.) und unklarer Abgrenzung zu den Detail- vorwürfen ("Unter anderem handelt es sich um folgende Heroingeschäfte") samt Überschneidungen von Vorgängen (Vorgang 37/6 und 37/7) vereinfacht die Arbeit ebenso wenig, wie die Akturierung der Untersuchungsakten. Den polizeilichen Befragungen wurden beispielsweise zahlreiche Beilagen angeheftet, die teilweise unnummeriert, nicht fortlaufend nummeriert oder gar unleserlich nummeriert wurden (vgl. Urk. 1/2/18 Beilagen 15 - 102?). Auch ein Gesamtverzeichnis aller Akten fehlt. 3.2. Die Beweisführung der Staatsanwaltschaft stützt sich weitgehend auf Niederschriften von abgehörten Gesprächen. Die Staatsanwaltschaft äusserte vor Vorinstanz selbst, dass dabei die Zuordnung des Beschuldigten als einer der

- 19 - Gesprächspartner zentral in der Beweisführung sei (Urk. 66 S. 3). Die Staatsan- waltschaft ging dann zwanglos davon aus, dass dem so sei, weil den Übersetzern der abgehörten Gespräche die markante Stimme des Beschuldigten aufgefallen sei (Urk. 66 S. 3). Die Einschätzung der Dolmetscher ist ein wertvoller Hinweis, allerdings kein rechtsgenügender Beweis. Es kommt hinzu, dass die Qualität der Übersetzungen in den Niederschriften gemäss Gutachten des Forensischen Institutes stark variiere und insgesamt als mangelhaft zu bezeichnen sei (Urk. 137 S. 11 E. 6.2). Dies fällt auch dem laienhaften Leser auf, denn teilweise sind die auf Deutsch übersetzten Sätze inhaltlich und grammatikalisch nur schwer verständlich, sei es, weil bloss einzelne Worte und weniger der Sinn übersetzt wurde oder weil vielleicht unverständlich gesprochen worden war. Auch die Tonqualität war gemäss Forensischem Institut derart ungenügend, dass die Erstellung eines Stimmengutachtens nicht möglich war (Urk. 137). Wie bereits erwähnt ist allerdings nicht ersichtlich, dass geradezu sinnentstellende Über- setzungen erfolgten, welche sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirkten. Solches wurde von der Verteidigung denn auch nicht konkret dargelegt. 3.3. Die Vorinstanz hat mit sehr grossem Aufwand und Akribie versucht, mittels Interpretation von abgehörten Gesprächen bzw. mit teilweise kaskadenhaft anmu- tenden Spekulationen über die Bedeutung der Gesprächsinhalte in Kombination mit Querverweisen zu anderen Gesprächen und Standortdaten von Mobiltelefo- nen sowie wenigen Observationsberichten die Anklagevorwürfe zu erstellen. Teilweise ist ihr dies gelungen. Zum Teil ist ihre Konklusion zwar sehr plausibel, genügt aber den Anforderungen an eine lückenlose Beweiskette nicht. So geht die Vorinstanz beispielsweise bei jedem transkribierten und übersetzten Gespräch, bei welchem die Dolmetscher einen der Gesprächsteilnehmer als "A'._____" gekennzeichnet haben, stets davon aus, dass es sich zweifelsfrei um den Beschuldigten handle. Das vorinstanzliche Gericht verschaffte sich in diesem Zusammenhang einen eigenen Eindruck von den Audioaufnahmen in albanischer Sprache und gelangte zum Schluss, dass eine Identifikation des Beschuldigten anhand seiner Stimme, des Tonfalles und der Sprechweise auch ohne Stimmen- gutachten problemlos möglich sei (Urk. 89 S. 18). Diese Schlussfolgerung ist nicht haltbar, nachdem selbst die phonetische Abteilung des Forensischen Instituts

- 20 - aufgrund des mangelhaften Untersuchungsmaterials an der Identifikation des Beschuldigten gescheitert ist (Urk. 137). Die Vorinstanz geht auch davon aus, dass sämtliche (Telefon-)Gespräche, welche unter Beteiligung der auf die Namen H._____, I._____, J._____ und K._____ registrierten Telefonnummern erfolgten, vom Beschuldigten geführt worden seien (Urk. 89 S. 121). Bei einzelnen Gesprä- chen an einzelnen Tagen mag dies nachgewiesen sein, insgesamt erweist sich diese generelle Annahme aber als bloss wahrscheinlich. Es wird im Einzelnen nachfolgend noch darauf eingegangen. 3.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Akturierung bzw. Aktenzitierung Missverständnissen Vorschub leistet. Im Aktenverzeichnis und in der Urteilsbegründung stellt die Vorinstanz den Aktenstellen der Unter- suchungsakten eine "1" voran, obschon jene Dokumente nicht so akturiert sind (bspw. wird die Anklageschrift mit "act. 1/11" anstatt mit "act. 11" bezeichnet). Die bezirksgerichtlichen Akten wurden darauf folgend mit "2, 3" etc. weitergeführt. Deshalb gibt es Aktenstücke aus dem Untersuchungsverfahren und Aktenstücke aus dem bezirksgerichtlichen Verfahren, welche dieselbe Actorennummer tragen. Nachfolgend wird die vorinstanzliche Akturierung verwendet, um nicht weitere Verwirrung zu schaffen. Mit Urkunde 1/2/12 ist somit beispielsweise das Doku- ment 2/12 aus den Untersuchungsakten gemeint.

4. Verstrickung des Beschuldigten in den Drogenhandel 4.1. Die Vorinstanz hat ausführlich und detailliert geschildert, wie der Beschul- digte im Drogenhandel verwickelt war. Insbesondere hat sie dargelegt, dass der Beschuldigte mehrere Kurzbesuche bei C._____ gemacht hat, welche sich aufgrund der gesamten Beweismittel und Indizien auch ohne Identifikation des Beschuldigten durch das Stimmengutachten zwanglos erstellen lassen. C._____ ist der Mitbeschuldigte, in dessen Wohnung man eine erhebliche Menge Heroin sicherstellen konnte (Urk. 89 S. 38 f.). Die abgehörten Gespräche zwischen C._____, dem Beschuldigten sowie mit weiteren am Drogenhandel beteiligten Personen ergeben im Kontext ein Gesamtbild, das eindeutig ist. Zwar sprachen die beteiligten Personen immer codiert, d.h. unter Vermeidung des Wortes "Hero- in"; dies ist allerdings üblich in Drogenhandelskreisen und der Beschuldigte konn-

- 21 - te auch keine vernünftige Erklärung liefern, was ausser Drogen denn sonst das Gesprächsthema hätte gewesen sein sollen (Urk. 89 S. 40 f.). 4.2. Der Beschuldigte berief sich während dem gesamten Verfahren praktisch ausnahmslos auf sein Aussageverweigerungsrecht und machte auf Vorhalt der belastenden Passagen der abgehörten Gespräche keine Aussagen (Urk. 1/2/1 - 1/2/35). Insofern stehen die belastenden Momente ohne plausible Eventualerklä- rung des Beschuldigten im Raum. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte in Abrede stellte, C._____ zu kennen, obschon abgehörte Gespräche in Kombina- tion mit Standortdaten das Gegenteil belegen (vgl. Urk. 112 S. 25 - 38), zeigt, dass seinen Bestreitungen keinen Glauben geschenkt werden kann.

5. Anklageziffer A.1.a, Vorgang (= VG) 23 5.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vor dem 29. April 2013 sowie am 17. Mai 2013 jeweils ein halbes Kilogramm Heroingemisch verkauft. Es handelt sich um eine Drogenübergabe an einen unbekannten Mann namens "L._____" aus der Region Genf. 5.2. Die Vorinstanz würdigt zahlreiche abgehörte Telefongespräche in einem Gesamtzusammenhang und erachtet diese Lieferung als erwiesen. Dieser Auffassung ist beizupflichten, und es ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 89 S. 19 - 56 und S. 56 - 74). Wesentlich für die Beweisführung ist die SMS des Mitbeschuldigten C._____, worin er erwähnt, dass er den Korb, den ihm diese Garage gegeben habe, einem von unten für 35 Zoll Diameter gegeben habe (Beilage zu Urk. 1/2/10 [30. April 2013]). Die Vorinstanz hat einer- seits überzeugend hergeleitet, dass der Mann von der Garage der Beschuldigte sein muss und insbesondere nicht E._____ sein kann (Urk. 89 S. 47 - 56, insbesondere S. 53 f.). Dies ergibt sich aus der Kohärenz mit Standortdaten, Gesprächsinhalten und Observationen des Beschuldigten sowie dem Umstand, dass erwiesen ist, dass die Mobiltelefonnummer ... dem Beschuldigten zuzuord- nen und im fraglichen Zeitraum auch von ihm benutzt worden ist. Auch dies hat die Vorinstanz überzeugend hergeleitet (Urk. 89 S. 20 - 22). Die pauschale Be- hauptung der Verteidigung, dass dieses Mobiltelefon bzw. diese Nummer im Jah-

- 22 - re 2013 nicht ausschliesslich vom Beschuldigten verwendet worden sei, blieb oh- ne jegliche objektive Anhaltspunkte (Urk. 112 S. 19). Es kann deshalb zwanglos angenommen werden, dass es sich beim Sprecher unter dieser Nummer jeweils um den Beschuldigten handelt. Ebenso kein vernünftiger Zweifel besteht in der Annahme, dass es sich beim Mann "von unten" um "L._____" aus Genf handelt. Dies ergibt sich aus der zeitlichen Koinzidenz der Reise von L._____ zum Be- schuldigten gemäss dem Telefongespräch zwischen den beiden am 29. April 2013und den weiteren Gesprächen (Urk. 89 S. 57 f.). Schliesslich ergibt sich aus den späteren Telefonaten über die schleppende Bezahlung, dass L._____ Fr. 17'500.-- pro halbes Kilo bezahlte (für das eine halbe Kilo Fr. 11'000.-- und Fr. 6'500.--; vgl. insbesondere das Gespräch vom 19. Mai 2013, Beilage von Urk. 1/2/5). Diese Schlussfolgerung aufgrund dieser Kurzzusammenfassung mag auf den ersten Blick spekulativ erscheinen, sie lässt sich jedoch durch zahlreiche weitere Gespräche erhärten, welche als einzelne Mosaiksteine letztlich im Gesamtzusammenhang ein klares Bild ergeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 89 S. 56 - 74). Dass die Vorinstanz den Geldfluss für die Bezahlung der Drogen als nicht rechtsgenügend erwiesen erachtete, ändert daran nichts (Urk. 89 S. 70). Immerhin ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Drogen nicht gratis geliefert hat.

6. Anklageziffer A.1.b) aa), VG 37/3 6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 5. Juni 2013 C._____ in dessen Wohnung in M._____ ein halbes Kilogramm Heroin zum Erwerb angebo- ten (Urk. 1/11 S. 3). 6.2. Dies ist aus dem abgehörten Gespräch zwischen dem Beschuldigten (in der Legende in Anlehnung an dessen Vorname A._____ als "A'._____" bezeich- net) und C._____ abzuleiten, als der Beschuldigte C._____ fragt, ob er ein "Hal- bes" wolle (Urk. 1/2/5 Beilage 53). C._____ verlangte hierauf zunächst eine Pro- be. Im Übrigen dreht sich die Konversation unzweifelhaft um Drogengeschäfte. Dieser Anklagesachverhalt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtsge- nügend erwiesen (Urk. 89 S. 74 - 77). Die Identität des Beschuldigten ergibt sich

- 23 - aus seiner Mitteilung im Gespräch, wonach er am nächsten Tag "nach Hause ge- he" und erst am Sonntag oder Montag wieder zurückkommen werde (Urk. 1/2/5 Beilage 53b). Dies korreliert mit den Standortdaten seines Mobiltelefons, welche einen Abflug am Folgetag und hernach eine Ankunft am Montag auf dem Flugha- fen Zürich dokumentieren (Urk. 89 S. 23). 6.3. Die Verteidigung beruft sich zur Entlastung auf einen Standortnachweis des Mobiltelefons des Beschuldigten mit der Nummer .... Dieser dokumentiere, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit in der Stadt Zürich gewesen sei (Urk. 112 S. 11 i.V.m. Urk. 68/1). Allerdings ist die Vorinstanz bereits auf die Zeitanga- ben der Standortdaten und die Differenzen zur Ortszeit eingegangen (Urk. 89 S. 22 E. 3.2.2.). Der erwähnte Standortnachweis belegt deshalb gerade im Gegen- teil, dass das Handy des Beschuldigten im Tatzeitpunkt (ca. 22 Uhr) bei Antennen in der Nähe des Wohnortes von C._____ eingeloggt war (Urk. 68/1). Wie bereits erwähnt, verweigerte der Beschuldigte eine Aussage dazu, was er oder sein Mo- biltelefon denn sonst in jener Gegend im Tatzeitraum gemacht habe. 6.4. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zudem entgegen der Auf- fassung der Verteidigung nicht zu erblicken, wenn die Anklageschrift bloss das Anbieten von Heroin nennt und an jener Stelle nicht die Worte des Anstalten Treffens erwähnt (Urk. 112 S. 22). Letzteres ist eine Frage der rechtlichen Wür- digung und nicht des Anklagegrundsatzes. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte aus dem Umstand ableiten will, dass dieses Treffen in der Anklage gegen C._____ angeblich fehle.

7. Anklageziffer A.1.c) gg), VG 37/4 7.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe C._____ am 14. August 2013 in dessen Wohnung 240 Gramm Heroingemisch übergeben. 7.2. Der Vorhalt stützt sich auf ein abgehörtes Gespräch in der Wohnung von C._____, das im Wortlaut auch im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben wird (Urk. 89 S. 89). Daraus geht hervor, dass C._____ zunächst Geldscheine bis zum Betrag von Fr. 8'500.-- zählt. Dann wechseln die Anwesenden einige Worte und

- 24 - plötzlich äussert C._____: "Das sind ja nur 240 Punkte, fuck!". Selbstverständlich liegt die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte C._____ in dessen Wohnung aufsuchte, um einmal mehr Heroin zu liefern. Dafür, dass es sich beim Gesprächspartner von C._____ um den Beschuldigten gehandelt hat, liegen jedoch keine anderen Beweise vor als die Vermutung der dolmetschenden Person anhand der Stimme. An der Interpretation, dass der Ausruf von C._____ eine vom Beschuldigten gelieferten Drogenmenge betraf, bleiben zudem ebenfalls gewisse Zweifel. So ist beispielsweise anzunehmen, dass sich zwischen C._____ und der Person ein Gespräch darüber ergeben hätte, weshalb es denn "bloss" 240 Gramm gewesen sind. Allerdings endet die Transkription des Gesprächs kurz nach dem Ausruf von C._____ (Urk. 1/2/7 Beilage 127). Insgesamt kann deshalb nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass der Beschuldigte am 14. August 2013 240 Gramm Heroingemisch geliefert hat, weshalb er in diesem Punkt freizu- sprechen ist.

8. Anklageziffer A.2.1., VG 37/5 8.1. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte am 21. November 2013 C._____ in dessen Wohnung ein Heroinmuster angeboten (Urk. 1/11 S. 4). 8.2. Dieser Sachverhalt basiert auf einem abgehörten Gespräch vom

21. November 2013 in der Wohnung von C._____, bei welchem zunächst drei Personen anwesend waren. Eine Person sagte zu C._____: "Ich habe dir ein Muster mitgebracht" (Urk. 1/2/9 Beilage 344). Aus dem gesamten Gespräch geht zwar zweifelsfrei hervor, dass sich die Personen über Drogengeschäfte unter- halten, u.a. über Lieferungen und Zahlungsausstände. Standortdaten des Mobil- telefons des Beschuldigten sind allerdings nicht vorhanden (Urk. 89 S. 32). Die Vorinstanz stützte ihren Schuldspruch, nebst der vermuteten Übereinstimmung der Stimme des Sprechenden mit derjenigen des Beschuldigten, auf zwei weitere Umstände. Zum einen lasse der Unterbruch des Antennenkontaktes in Oberengstringen von gut einer Stunde vermuten, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon während des Besuchs bei C._____ ausgeschaltet habe (Urk. 89 S. 32). Zum anderen bezeichne C._____ gegenüber dem dort anwesenden Dritten den Beschuldigten als Neffen von "dem aus N._____ [Stadt in Nordmaze-

- 25 - donien]" (Urk. 89 S. 33). Der Beschuldigte ist zwar der Neffe des mutmasslichen Kopfes der Drogenhandelsorganisation in N._____, aber diese Äusserung er- scheint zu spekulativ, um daraus eine Identifikation des Beschuldigten rechtsge- nügend nachzuweisen. Der Beschuldigte ist deshalb von diesem Vorwurf freizu- sprechen.

9. Anklageziffer A.2.2., VG 37/5 9.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 30. November 2013 C._____ in dessen Wohnung 250 Gramm Heroin angeboten und rund eine Stunde später 244 Gramm geliefert zu haben (Urk. 1/11 S. 4). 9.2. Bei den Akten ist die Niederschrift des abgehörten Gesprächs vom

30. November 2013 zwischen dem Beschuldigten, einem unbekannten Mann namens "O._____" und C._____ in dessen Wohnung (Urk. 1/2/9 Beilage 372d). C._____ sagte gegenüber dem Beschuldigten, er werde 100 nehmen, worauf der Beschuldigte erwiderte: "um ehrlich zu sein, der Stoff geht bis 200, 300" (s.a. Urk. 89 S. 115). Darauf unterhalten sich die beiden über das Strecken von Drogen. Am Ende erklärt der Beschuldigte, dass er in einer halben Stunde wieder vorbei komme und verlässt die Wohnung, was gemäss Transkription des abge- hörten Gespräches offenbar hörbar war (Urk. 2/9 Beilage 372 f.). Im Gespräch knapp eine Stunde später sagt O._____, sie sollten die Ware abwägen, worauf C._____ äussert, dass es 244 seien, obschon es 250 hätten sein müssen. 9.3. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die Bewegung des Mobiltelefons des Beschuldigten anhand der Standortdaten eine äusserst auffällige Übereinstim- mung mit dem Gesprächsinhalt, wonach er Drogen hole und wieder zurückkehre, aufweist (Urk. 89 S. 34 - 37). Dies kann nicht auf einen blossen Zufall zurückge- führt werden. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt erstellt.

10. Anklageziffer B.1.1. - B.1.4. 10.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 30. Oktober 2013 F._____ in P._____ [Ortschaft] getroffen und eine Heroinübergabe besprochen zu haben. Am

2. November 2013 habe der Beschuldigte den von F._____ vermittelten Abneh-

- 26 - mer getroffen und diesem im Raum P._____ eine Heroinprobe übergeben. Nach- dem der Abnehmer die Qualität der Heroinprobe als gut befunden habe, habe ihm der Beschuldigte am selben Abend eine unbekannte Menge im Bereich von 100 - 1000 Gramm Heroin geliefert. Am 8. November 2013 hätten sich dann der Beschuldigte mit F._____ und dem Abnehmer "Q._____" getroffen, worauf der Beschuldigte dem Q._____ Heroin ausgehändigt habe (Urk. 1/11 S. 4). 10.2. Die Verteidigung anerkennt, dass eine nachvollziehbare Kommunikations- kette dokumentiert sei, welche auf einen Drogenhandel im Bereich von 1 - 100 Gramm hinweise. Eine Übergabe von Drogen seitens des Beschuldigten sei jedoch nicht nachgewiesen (Urk. 112 S. 23). 10.3. Die Mitteilung von Q._____ an F._____, wonach er schauen werde, wie das Auto laufe (Urk. 1/2/12 Beilage 28), genügt nicht für den Nachweis, dass der Beschuldigte diesem vorgängig eine Heroinprobe übergeben habe, die er nun prüfen müsse. Dies, auch wenn man aufgrund der SMS-Kommunikation davon ausgeht, dass sich der Beschuldigte und F._____ am betreffenden Abend getrof- fen haben (Urk. 1/2/12 Beilagen 15 - 24). Eine der Mitteilungen vom 2. November 2013 lautete übersetzt: "Komm heute Kaffee trinken, weil ich das Mädchen, über welche du mir erzählt hast, getroffen habe. Deswegen komme heute, damit wir Kaffee trinken können" (Urk. 1/2/12 Beilage 3). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass hier keine Zweifel bestehen, dass über Drogen gesprochen wurde. Auch der Verteidigung ist allerdings Recht zu geben, dass damit eine Drogenübergabe nicht rechtsgenügend erwiesen ist. Dies ist zwar wahrscheinlich, aber bloss eine Vermutung. 10.4. Der Mitbeschuldigte F._____ hat in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten zugegeben, dass ein Treffen mit dem Beschuldigten und einer Person namens Q._____ am 8. November 2013 stattgefunden habe (Urk. 1/2/19 S. 4). Der in unmittelbarer Abfolge erfolgte SMS-Verkehr von F._____ mit Q._____ und dem Beschuldigten belegt zudem, dass Q._____ einige Zeit "draussen" warten musste, weil der Beschuldigte Verspätung hatte, was der Be- schuldigte auch vorgängig mitteilte (Urk. 1/2/12, Beilagen 40 - 44). Hernach fragte F._____ Q._____ per SMS, ob "er" (gemeint ist der Beschuldigte) gekommen sei,

- 27 - was Q._____ bestätigte (Urk. 1/2/12 Beilage 47). Ebenso gab F._____ in seiner Einvernahme zu, dass ihm Q._____ mitgeteilt habe, dass er 100 Gramm bekom- men habe (Urk. 1/2/19 Antwort 18). Wenn F._____ allerdings behauptet, er wisse nicht, von wem Q._____ diese 100 Gramm erhalten habe, ist dies angesichts der dargestellten SMS-Kommunikation eine offensichtliche Schutzbehauptung (Urk. 1/2/19 Antwort 16). Richtig ist, dass die Übergabe nicht unter den Augen von F._____ stattfand, sondern "draussen". In diesem Sinne ist die Behauptung von F._____ nicht falsch. 10.5. Dieser Anklagesachverhalt ist deshalb im Umfang von 100 Gramm rechts- genügend nachgewiesen, in Bezug auf eine höhere Menge nicht.

11. Anklageziffer B.3. 11.1. Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe F._____ am 8. Dezember 2013 200 Gramm Heroin geliefert (Urk. 1/11 S. 5). 11.2. Auch diesbezüglich brachte die Verteidigung vor, dass lediglich gesagt werden könne, dass der Beschuldigte mit F._____ gesprochen habe, es aber nicht zu einer Drogenübergabe gekommen sei (Urk. 112 S. 24). 11.3. Es kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 133 - 140). Wiederum ist aufgrund früherer Mitteilungen und des Gesamtzusammenhangs klar, dass mit den Codeworten "Kaffee trinken" ein Treffen zwecks Vereinbarung einer Drogenlieferung gemeint ist. Weiter legte die Vorinstanz dar, dass mit dem Code "++" die Lieferung von 200 Gramm Heroin gemeint war. Zum einen taucht dieser Code mehrfach auf, ohne dass ersichtlich ist, was es sonst bedeuten sollte. Zum anderen deckt sich dies mit der SMS von F._____ an Q._____, worin er diesem mitteilt, dass er dringend 200 Franken be- nötige, wobei das Wort Franken hier Gramm bedeutet (Urk. 1/2/14 Beilage 4). Ein deutliches Indiz dafür ist beispielsweise auch die SMS vom 3. Dezember 2013, wo F._____ von einem Abnehmer gefragt wird, wie teuer "Fr. 50" seien (Urk. 1/2/14 Beilage 10).

- 28 - 11.4. In der Folge kam es offenbar nicht zur Lieferung, weshalb sich F._____ in der SMS vom 5. Dezember 2013 beim Beschuldigten beklagte, dass er ihn habe hängen lassen (Urk. 1/2/15 Beilage 6). Die beiden vereinbaren dann am

7. Dezember 2013 ein Treffen um 18 Uhr beim Coop in R._____ [Ortschaft] (Urk. 1/2/15 Beilagen 27 - 30). Wiederum erscheint in den meisten Mitteilungen der Hinweis auf den Zweck des Treffens, "Kaffee trinken". 11.5. Am 8. Dezember 2013 kam dann die folgende, im Gegensatz zu den hektischen SMS zuvor nahezu entspannte Mitteilung des Beschuldigten an F._____: "Mein Freund, geht es dir gut? Geht der Familie gut?" worauf F._____ antwortete: "Alles in Ordnung Freund. Der Familie geht gut. In Ordnung. Ciao" (Urk. 1/2/15 Beilage 67 und 68). Hier besteht kein Zweifel, dass F._____ damit bestätigte, dass die Heroinlieferung in Ordnung gewesen sei. Was an dieser Stel- le lediglich zusammengefasst wiedergegeben wird, hat die Vorinstanz detailliert und überzeugend dargelegt. Auf ihre einleuchtenden Erwägungen kann verwie- sen werden (Urk. 89 S. 133 - 140). Der Sachverhalt ist erstellt.

12. Anklageziffer B.5. 12.1. Unter dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten vorgeworfen, F._____ am 18. Dezember 2013 in R._____ 200 Gramm Heroin geliefert zu haben (Urk. 1/11 S. 5). 12.2. Die Verteidigung verweist in ihrer Berufungsbegründung diesbezüglich auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 112 S. 24; vgl. Urk. 67 S. 46 - 50). 12.3. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass F._____ im abgehörten Gespräch vom

15. Dezember 2013 dem Beschuldigten mit codierten Worten ankündigt, dass er am Mittwoch (18. Dezember 2013) seinen Drogenabnehmer treffen und ihm das Heroin übergeben werde (Urk. 89 S. 143; Urk. 1/2/18 Beilage 5). Weiter ist auf- grund der SMS-Kommunikation nachgewiesen, dass sich der Beschuldigte am Mittwoch, 18. Dezember 2013, ca. um 20 Uhr, mit F._____ beim Coop in R._____ traf, wiederum um Kaffee zu trinken, was – wie bereits oben ausgeführt – eine Drogenübergabe bedeutet (Urk. 89 S. 144; Urk. 1/2/18 Beilage 15).

- 29 - 12.4. Ob die spätere SMS vom 20. Dezember 2013 einer unbekannten Person an F._____, wonach "die Braut sehr gut gewesen sei", diese Lieferung betraf, kann dahingestellt bleiben (Urk. 1/2/18 Beilage 27). Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte nach R._____ begab, bloss um mit F._____ ein Gespräch abzuhalten und ein Getränk zu konsumieren. 12.5. Schliesslich überzeugen auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Menge von 200 Gramm, was aus den zwei verräterischen Punkten in den SMS des Beschuldigten an F._____ vom 14. Dezember 2013, 09:59 Uhr (Urk. 1/2/18 Beila- ge 1), sowie in jener vom 18. Dezember 2013, 13:59 Uhr, abzuleiten ist (Urk. 1/2/18 Beilage 17; Urk. 89 S. 142 - 144). Auch F._____ und C._____ verwende- ten das Codewort "Punkte" bzw. "Pluszeichen" für die Menge in hundert Gramm (vgl. oben E. IV.7.2.; E. IV.11.3. und E. IV.14.2. f.). 12.6. Auch die Übergabe von 200 Gramm Heroin am 18. Dezember 2013 in R._____/LU ist deshalb rechtsgenügend nachgewiesen.

13. Anklageziffer B.6. 13.1. Am 27. Dezember 2013 habe der Beschuldigte aufgrund einer am Vortag erfolgten Bestellung 200 Gramm Heroin an F._____ ausgeliefert (Urk. 1/11 S. 5). 13.2. Wiederum vereinbarten F._____ und der Beschuldigte ein Treffen um "Kaf- fee zu trinken" (Urk. 1/2/18 Beilagen 51 - 67). F._____ sagte dem Beschuldigten, er solle 2 Telefone mitnehmen. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass damit einmal mehr in codierter Form mitgeteilt wurde, dass der Beschuldigte 200 Gramm mitbringen solle (Urk. 89 S. 149 - 150). F._____ teilt dem Beschuldig- ten dann mit, dass er sich um eine halbe Stunde verspäte, worauf der Beschuldig- te ihm zunächst mitteilt, dass er wegen der Verspätung am morgigen Tag kom- men solle, da er Besuch habe und nicht rausgehen könne (Urk. 1/2/18 Beilagen 51 - 67). Nichts desto trotz teilte er dem Beschuldigten um 19:09 Uhr mit, dass er "hier" sei. Darauf erwiderte der Beschuldigte: "Ok, wenn du schon da bist, dann komme ich in zwei Minuten", was F._____ wiederum quittierte (Urk. 1/2/18, Beilagen-Nr. unleserlich, vermutlich 64).

- 30 - 13.3. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 149 - 151). Der Anklagesachverhalt ist erstellt.

14. Anklageziffer B.7. 14.1. Dem Beschuldigten wird unter dieser Anklageziffer vorgeworfen, F._____ am 6. Januar 2014 eine Menge von 200 Gramm Heroin angeboten und diese am

25. Januar 2014 in R._____ übergeben zu haben (Urk. 1/11 S. 5). Die Übergabe erachtete die Vorinstanz als nicht erwiesen (Urk. 89 S. 153), weshalb nur noch auf das eingeklagte Angebot von 200 Gramm Heroin am 6. Januar 2014 einzuge- hen ist. 14.2. Der Vorwurf stützt sich auf zwei SMS. Am 6. Januar 2014 fragte F._____ beim Beschuldigten an, ob sie am selben Tag gemeinsam Kaffee trinken wollen (Urk. 1/2/18 Beilage 75). Dies bestätigt der Beschuldigte mit seiner SMS rund 10 Minuten später (Urk. 1/2/18 Beilage 76). Am selben Tag schrieb der Beschuldigte an F._____ eine weitere SMS mit folgendem Wortlaut: "Gruss.. Kann ich dir Ge- schenk für Weihnachten bringen?" (Urk. 1/2/18 Beilage 77). 14.3. Die Vorinstanz hat richtig hergeleitet, dass mit den Worten Kaffeetrinken wiederum ein Drogengeschäft angebahnt wurde, und mit der Ankündigung eines Weihnachtsgeschenks am 6. Januar 2014 sowie den bereits erwähnten codierten zwei Punkten nach dem Wort Gruss eine Lieferung von 200 Gramm Heroin in Aussicht gestellt wurde (Urk. 89 S. 151 - 152). Diesen Erwägungen ist nichts beizufügen. Es ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte dieses Angebot an F._____ gemacht hat.

15. Zusammenfassung 15.1. Es ist somit rechtsgenügend nachgewiesen, dass der Beschuldigte insge- samt 1'944 Gramm Heroingemisch abgegeben und weitere 700 Gramm Heroin- gemisch angeboten hat. 15.2. Zum Reinheitsgrad kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 89 S. 155). Aufgrund der gehandelten Menge, der hierarchischen

- 31 - Stellung des Beschuldigten im Drogenhandel sowie statistischer Erhebungs- zahlen ist von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad des vom Beschuldigten gehandelten Heroins von 30% auszugehen. V. Rechtliche Würdigung Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 89 S. 155 - 160). Da die gehandelten Drogenmengen die bundesgerichtliche Grenze von 12 Gramm reinem Wirkstoff für den qualifizierte Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich übertrafen, ist der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG (Veräusserung und Anstalten treffen) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Da ein Fortsetzungs- bzw. Wiederholungszusammenhang besteht, hat bezüglich des Anbietens bzw. der Übergabe von Heroinproben kein separater Schuldspruch zu ergehen (BGE 112 IV 109). Die Verteidigung erhob eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs zu Recht keine Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung. VI. Strafzumessung

1. Strafrahmen Aufgrund von Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB ist eine Strafe zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.

2. Tatkomponenten 2.1. Die Menge des reinen Heroinwirkstoffs beträgt knapp 800 Gramm, wobei allerdings rund ein Drittel lediglich angeboten wurde, es mithin in diesem Umfang zu keiner Drogenübergabe kam. Die Menge übersteigt die Grenze zu einem schweren Fall um ein Vielfaches, weshalb die Strafe auch deutlich über einem Jahr zu liegen kommen muss. Massgebend ist im vorliegenden Fall jedoch weni- ger die Gesamtmenge, sondern vor allem die Art und Weise, wie der Beschuldigte den Drogenhandel betrieb. Wer so häufig mit solch beträchtlichen Mengen und über Monate hinweg handelt, bezeugt eine hohe kriminelle Energie und eine Stel-

- 32 - lung im mittleren bis oberen Bereich einer inländischen Drogenhandelshierarchie. Der Beschuldigte handelte als Teil einer Drogenhandelsorganisation mit intensi- ven Beziehungen in den Balkan. Wie hoch der finanzielle Profit des Beschuldigten war, blieb im Dunkeln. Der Beschuldigte operierte mit verschiedenen, unter ver- schiedenen Namen registrierten Mobiltelefonen und bediente sich einer codierten Sprache, was auf einen nicht unerheblichen Organisationsgrad hinweist. Dass der Beschuldigte aus finanzieller Bedrängnis heraus handelte, machte er nie geltend. Er ist selbst nicht süchtig (Prot. I S. 86) und handelte relativ eigenständig, aus reinem Gewinnstreben. 2.2. Insgesamt ist eine Strafe für das Tatverschulden im Bereich von 5 Jahren angemessen (Urk 89 S. 161 - 167). Als grober Vergleich kann die Straf- zumessungstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER herangezogen werden (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar BetmG, Zürich 2016, S. 547 f.). Diese sieht bei rund 800 Gramm reinem Heroin eine Einsatzstrafe von 45 Mona- ten vor. Es erfolgt ein Zuschlag von 10-20% aufgrund der grossen Anzahl der Geschäfte. Ein Abzug von 30% hat für jenen Drittel zu erfolgen, bei dem es nur zu Vorbereitungshandlungen gekommen ist. Damit resultiert nach der empirischen Untersuchung von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER eine Strafe im Bereich von 50 Monaten. Wie erwähnt, fällt vorliegend jedoch zu Lasten des Beschuldigten vor allem ins Gewicht, mit welcher Professionalität er das Drogengeschäft betrieb. Deshalb ist ein erhebliche Erhöhung dieser Strafe geboten. Dem mittelschweren Tatverschulden entsprechend ist eine Strafe von 5 Jahren bzw. 60 Monaten fest- zulegen.

3. Täterkomponenten 3.1. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten ist zu dessen persönlichen Verhältnissen Folgendes bekannt (Prot. I S. 81 ff.; Urk. 1/9/3; Urk. 111 S. 2 ff.): Er wuchs in Mazedonien auf und kam im Alter von 15 Jahren in die Schweiz, wo er bei seinem Onkel S._____ wohnte. Seine Eltern und sein Bruder blieben in Ma- zedonien. Er besuchte die Berufswahlschule und machte eine Ausbildung als In- formatiker und kaufmännischer Angestellter an den Privatschulen T._____ und U._____ in Zürich. Ab dem Jahre 2010 arbeitete er eine Zeit lang im Reisebüro

- 33 - "V._____" von W._____ und, nachdem W._____ wegen Drogenhandels verhaftet worden war, bei seinem Onkel D._____ im G._____, sowie teilweise auch in des- sen Garage in AA._____ [Ortschaft], bis diese aufgelöst wurden. Danach bezog der Beschuldigte zeitweise Arbeitslosengeld und arbeitete dann ab Oktober 2014 bis zu seiner Verhaftung im Januar 2015 bei der Elektrofirma "AB._____". Ende 2011 heiratete der Beschuldigte in Mazedonien seine nunmehr ebenfalls in der Schweiz wohnhafte und als Coiffeuse tätige Ehefrau. Der Beschuldigte hat einen heute rund dreijährigen Sohn, und seine Ehefrau war im Zeitpunkt der Berufungs- verhandlung in Erwartung eines weiteren Kindes (Urk. 111 S. 2). 3.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ein Geständnis liegt nicht vor. Der Beschuldigte wurde nur durch seine Verhaftung davon abgehalten, sich weiterhin intensiv dem Heroinhandel zu widmen. Insgesamt sind die Täterkomponenten deshalb strafzumessungsneutral zu werten.

4. Weitere Strafzumessungsgründe 4.1. Das Ermittlungs- und das Untersuchungsverfahren dauerte sehr lange, was allerdings auf die notwendigen, weit verzweigten und aufwendigen Ermittlun- gen zurückzuführen ist. Insofern trifft die Untersuchungsbehörde keine Schuld. Darüber hinaus verweigerte der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nennenswerte Aussagen zur Sache, was das Verfahren verlängerte und ihm unter dem Titel Verfahrensdauer bei der Strafzumessung nicht zu Gute gehalten werden kann. Auch die Verweigerung des Beschuldigten an der Mitwirkung des von ihm selber beantragten Stimmengutachtens führte zu einer Verfahrensver- zögerung, die sich nicht strafmindernd auswirken kann. 4.2. Demgegenüber gab es aber Verfahrensverzögerungen, welche nicht dem Beschuldigten anzulasten sind, insbesondere das bundesgerichtliche Verfahren, in welchem er teilweise obsiegte. Aber auch das Berufungsverfahren erweist sich als überlang, was allerdings auch auf die schwierige Terminfindung mit allen Beteiligten zurückzuführen ist. Es kann im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 89 S. 168 - 170). Insgesamt ist eine Straf- reduktion um 5 Monate angemessen.

- 34 -

5. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung sämtlicher tat-, täter- und täterunabhängigen Komponen- ten rechtfertigt sich eine Strafe von insgesamt 4 Jahren und 7 Monaten. Davon hat der Beschuldigte insgesamt 1'004 Tage durch Untersuchungshaft bzw. vorzei- tigen Strafvollzug bereits erstanden (Art. 51 StGB; Verhaftung am 7. Januar 2015, 06:40 Uhr [Urk. 1/8/2], Entlassung aus vorzeitigem Strafvollzug am 6. Oktober 2017, 17.15 Uhr [Urk. 70 und 73]). VII. Verwendung des sichergestellten Bargeldes Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 wurden beim Beschuldigten Fr. 4'100.-- in bar beschlagnahmt (Urk. 1/6/11). Ein konkreter Zusammenhang mit deliktischer Tätigkeit ist nicht nachweisbar. Der Antrag der Verteidigung auf Freigabe dieses Betrages fusst auf seinem Antrag auf einen vollständigen Freispruch des Beschuldigten. Aufgrund des Schuldspruches ist dieser Betrag zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 268 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen, weshalb er die Kosten der Untersuchung, soweit ihm diese vorinstanzlich auferlegt wurden (vgl. Urk. 89 S. 175), und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 426 StPO). Somit ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu bestätigen.

2. Der amtliche Verteidiger reichte zwei Teilrechnungen sowie eine handschriftliche Aufwandaufstellung für die Zeit vom 7. Dezember 2019 bis zur Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2019 ein (Urk. 107, 109 und 152). Der geltend gemachte Aufwand von total rund 57 Stunden (einschliesslich 4 ½ Stun- den für die Berufungsverhandlung samt Weg) sowie Barauslagen ist aufgrund der Grösse und Komplexität des Falles angemessen. Der Verteidiger ist deshalb mit Fr. 13'725.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch. Das geringfügige Obsiegen hinsichtlich dreier

- 35 - Anklagepunkte sowie hinsichtlich der Strafhöhe fällt nur in geringem Umfang ins Gewicht. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung auf Erhö- hung der vorinstanzlichen Strafe um sechs Monate. Es rechtfertigt sich deshalb, im Verhältnis zum Gewicht dieser Abänderungsanträge, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche im Umfang von vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung vom Beschuldigten, soweit seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Ein Fünftel der Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (65 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die amtliche Verteidigung geht davon aus, dass die getrennte Verfahrens- führung, die Verweigerung der Akteneinsicht in parallel geführten Verfahren und die Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit drei Beschuldig- ten, ohne formelle Vereinigung der Verfahren respektive ohne formellen Beizug der Verfahrensakten der jeweils anderen Mitbeschuldigten zu einem nicht wieder- gutzumachenden prozessualen Mangel an der gesamten Strafuntersuchung geführt habe (Urk. 112 S. 2).

E. 1.2 Der amtliche Verteidiger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann den Beizug der Akten des Strafverfahrens gegen D._____ und E._____ sowie B._____ und C._____ (Urk. 112 S. 9).

E. 1.3 Die Verfahren gegen den Beschuldigten, D._____, E._____, C._____ und B._____ wurden vor dem Bezirksgericht Bülach zunächst gemeinsam geführt und die Verteidigung hatte auch die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten dieser Mitbe- schuldigten (Urk. 89 S. 5). Da sich gemäss den Ausführungen des Bezirksgerichts Bülach jedoch keine wesentlichen Berührungspunkte zwischen den Anklagen ge- gen D._____ und E._____ einerseits und jener gegen den Beschuldigten, C._____ und B._____ andererseits ergaben, wurde den Parteien vorgeschlagen, ohne Einschränkung des gegenseitigen Akteneinsichtsrechts auf eine formelle Vereinigung zu verzichten (Urk. 26 S. 6). Zudem wurde den Mitbeschuldigten un- terbreitet, zwei erstinstanzliche Hauptverhandlungen mit demselben Spruchkörper durchzuführen. Einerseits eine Hauptverhandlung in den Verfahren gegen D._____ und E._____ und andererseits eine solche in den Verfahren des Be- schuldigten, von B._____ und von C._____ (Urk. 26 S. 7). Den Parteien, auch dem Beschuldigten, wurde Frist angesetzt, um sich zu diesem Vorgehen der Vo- rinstanz zu äussern, ausdrücklich unter der Androhung, dass ansonsten von einer Zustimmung zum Vorgehen ausgegangen werde (Urk. 26 S. 7). Die Verteidigung beantragte zwar wegen starker Arbeitsbelastung eine Fristerstreckung, verzichte- te in der Folge aber auf Einwendungen gegen das Vorgehen der Erstinstanz (Urk.

- 8 - 33 und 34). Es ist deshalb widersprüchlich, wenn die Verteidigung heute die for- mal getrennte Verfahrensführung bemängelt. Abgesehen davon anerkennt die Verteidigung, dass zwischen den Verfahren gegen D._____ und E._____ und je- nen gegen den Beschuldigten und B._____ keine wesentlichen Berührungspunkte bestehen und macht einzig geltend, der Beizug sei wegen der gesamten Vorge- schichte und den Stossrichtungen der Ermittlungen von Bedeutung, ohne dies al- lerdings näher zu präzisieren (Urk. 112 S. 5).

E. 1.4 Ob Akten von Mitbeschuldigten beizuziehen sind, hängt in erster Linie da- von ab, ob die Mitbeschuldigten Taten gemeinschaftlich verübten und somit im selben Verfahren zu behandeln sind. In zweiter Linie ist ein Aktenbeizug auch geboten, wenn sich aus dem jeweils anderen Strafverfahren entlastende Momen- te ergeben, die nicht bereits aus den Akten im eigenen Strafverfahren hervor- gehen. Ebenso, wenn Aktenstücke aus anderen Verfahren bereits in Kopie bei- gezogen wurden. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Ist diese Voraussetzung gegeben, besteht selbstredend auch Anspruch auf Einsicht in alle Verfahrensakten aller Mitbeschuldigten im selben Verfahren. Bei Betäubungs- mitteldelikten handelt es sich zwar um Delikte, die sich typischerweise durch Arbeitsteilung auszeichnen und von mehreren Personen in unterschiedlichen Rollen gemeinsam begangen werden (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19 - 28 BetmG], 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 148 m.w.H.). Angesichts der extrem weiten Fassung der Verbotsmaterie in Art. 19 Abs. 1 BetmG ist jedoch zu beachten, dass verschiedene der aufgezählten ver- botenen Handlungen den Charakter der Mittäterschaft oder einer Teilnahme an Drogengeschäften von Drittpersonen aufweisen können, gleichwohl aber als selbständige Straftatbestände einzustufen sind (ALBRECHT, a.a.O, Art. 19 N 149; Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt demnach als Täter und unter- steht als solcher der vollen Strafdrohung, wer in eigener Person alle Merkmale eines in Art. 19 Abs. 1 BetmG umschriebenen Tatbestandes objektiv und subjek- tiv erfüllt (BGE 142 IV 401 E. 3.3.2; BGE 133 IV 187 E. 3.2; BGE 119 IV 266 E. 3a; BGE 118 IV 397 E. 2c; BGE 106 IV 72 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts

- 9 - 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2). Sodann macht auch ein allfälliges Unterordnungsverhältnis einen Täter rechtlich nicht zum Gehilfen (BGE 133 IV 187 E. 3.3). Überdies gelten Lieferanten und Abnehmer als Akteure verschie- dener Hierarchiestufen und sind daher nicht als Mittäter zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2). Und auch der Kurier, der zwar ausschliesslich durch den Transport der Drogen zu deren Umsetzung beiträgt und keine wesentlichen, über diesen Transport hinausgehenden Leist- ungen erbringt, handelt als Täter im Sinne der illegalen Drogenbeförderung und nicht nur als Gehilfe einer fremden Tat, obschon er Beihilfe zum Handeltreiben leistet (HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, Art. 19 N 312). Insofern sind solche Mitwirkungen am Drogenhandel keine Mittäterschaften im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO, welche eine gemeinsame Verfahrens- und Aktenführung erheischen. Auch wenn jemand der Kopf einer ganzen Drogenhandelsorgani- sation ist, bedeutet dies beispielsweise noch nicht, dass dessen Strafakten für jedes Verfahren gegen untergeordnete Drogenhändler formell beizuziehen wären.

E. 1.5 Soweit es D._____ und E._____ betrifft, war zwar im Laufe der Unter- suchung noch offen, ob diese beim Drogenhandel mit dem Beschuldigten zusammengewirkt haben. Auch im heutigen Zeitpunkt kann letztlich nicht ausge- schlossen werden, dass der Beschuldigte Drogen über bzw. unter Mitwirkung von D._____ und/oder E._____ bezogen hatte. Jedoch wurde mit vorliegender Anklage weder ein Delikt des Beschuldigten in Mittäterschaft mit oder unter Teilnahme von D._____ und E._____ angeklagt, noch war dies Gegenstand im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 89 S. 5). Mangels gemeinschaftlicher Verübung einer Straftat war somit auch kein formeller Aktenbeizug zwingend nötig.

E. 1.6 Offenbar hatte die Verteidigung denn auch Einsicht in die Strafakten von E._____ genommen, zitierte sie doch an der Berufungsverhandlung Vorwürfe und konkrete Aktenstücke unter Angabe der Actorennummern aus jenem Verfahren (Urk. 112 S. 11). Ihr Einwand, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus den Strafakten von E._____ entlastende Momente für seinen Klienten ergä- ben, erscheint somit rein theoretischer Natur.

- 10 -

E. 1.7 B._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Februar 2018 wegen mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (DG170020-C). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 zurück- gezogen, weshalb der Entscheid in Rechtskraft erwuchs (vgl. Verfahren SB180536-O). Inwieweit aus den Akten von B._____ für den Beschuldigten ent- lastende Momente hervorgehen, begründete die Verteidigung nicht. Es ist daran zu erinnern, dass der amtlichen Verteidigung gestützt auf den Rückweisungsent- scheid des Bundesgerichts vom 12. August 2016 (Urteil 6B_124/2016) das Recht auf Einsicht in die Akten der Mitbeschuldigten D._____ und E._____ sowie von C._____ und B._____ gewährt wurde. Insofern hatte sie die Möglichkeit, zu über- prüfen, ob jene Verfahren Akten enthalten, welche im vorliegenden Verfahren feh- len oder von Bedeutung wären. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz hinsichtlich aller angeklagten Verkäufe an B._____ rechtskräftig frei- gesprochen (Anklageziffern A.1.2, A.1.b.bb, A.1.c.cc - A.1.c.ff und A.1.d.hh). Inso- fern ist auch nicht nachvollziehbar, welche Bedeutung die Verteidigung den Akten B._____ im Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten (noch) beimisst.

E. 1.8 Die Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und C._____ wurden auch am Obergericht unter zwei Prozessnummern geführt. Die Berufungsver- handlungen in beiden Verfahren fanden, wie bereits vor Vorinstanz, gemeinsam im Beisein aller Beteiligter statt (Prot. II S. 5). Dies wurde den Parteien bereits mit Vorladung vom 9. Oktober 2019 ausdrücklich mitgeteilt (Urk. 100). Die Akten standen den jeweiligen Verteidigungen auch im Berufungsverfahren jederzeit zur Einsicht zur Verfügung. Der Vorwurf der Verteidigung, der Referent im Berufungs- verfahren habe deshalb "Sonderwissen" aus dem Verfahren gegen C._____ gehabt, zielt ins Leere, wenn die Verteidigung selbst auf Einsicht in jene Ver- fahrensakten verzichtet hat (Urk. 112 S. 9). Rechtlich zwar nicht ausschlaggebend aber trotzdem zu erwähnen ist, dass in dieser Urteilsbegründung keine Akten- stücke aus dem Verfahren gegen den Mitbeschuldigten C._____ zitiert werden, da solche für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung sind. Im Verfahren gegen C._____ gibt es keine Dokumente oder Beweismittel, auf welche abgestellt

- 11 - werden könnte oder müsste, welche nicht ohnehin schon in diesem Verfahren ebenfalls zu den Akten genommen wurden.

E. 1.9 Nicht beigepflichtet werden kann dem Argument der Verteidigung, dass im Falle eines Weiterzugs der Sache an das Bundesgericht nicht auf Akten verwie- sen werden könne, die nicht formell beigezogen worden seien (Urk. 112 S. 9). Zum einen ist es wegen der Novenbeschränkung von Art. 99 BGG nicht möglich, im Beschwerdeverfahren auf konkrete Aktenstücke zu verweisen, auf welche die Verteidigung im obergerichtlichen Verfahren nie Bezug genommen hat. Zum anderen hätten solche, wenn sie denn von der Verteidigung benannt worden wären, für das vorliegende Verfahren in Kopie zu den Akten genommen werden können.

E. 1.10 Es besteht somit kein Grund für einen rein formellen Entscheid über den Beizug von Akten, die der Verteidigung zur Einsicht zur Verfügung standen und aus welchen sie heute nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableitet.

2. Bewilligung von Zufallsfunden aus den Überwachungsmassnahmen Abgesehen von der Kritik an der Untersuchungsführung ist nicht ersichtlich, was der Verteidiger aus der Feststellung, wonach das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich der Verwertbarkeit von Zufallsfunden heute wohl anders entscheiden würde, konkret ableitet (Urk. 112 S. 6).

E. 3 Änderungen der Anklage

E. 3.1 Aufgrund der Angaben des Beschuldigten ist zu dessen persönlichen Verhältnissen Folgendes bekannt (Prot. I S. 81 ff.; Urk. 1/9/3; Urk. 111 S. 2 ff.): Er wuchs in Mazedonien auf und kam im Alter von 15 Jahren in die Schweiz, wo er bei seinem Onkel S._____ wohnte. Seine Eltern und sein Bruder blieben in Ma- zedonien. Er besuchte die Berufswahlschule und machte eine Ausbildung als In- formatiker und kaufmännischer Angestellter an den Privatschulen T._____ und U._____ in Zürich. Ab dem Jahre 2010 arbeitete er eine Zeit lang im Reisebüro

- 33 - "V._____" von W._____ und, nachdem W._____ wegen Drogenhandels verhaftet worden war, bei seinem Onkel D._____ im G._____, sowie teilweise auch in des- sen Garage in AA._____ [Ortschaft], bis diese aufgelöst wurden. Danach bezog der Beschuldigte zeitweise Arbeitslosengeld und arbeitete dann ab Oktober 2014 bis zu seiner Verhaftung im Januar 2015 bei der Elektrofirma "AB._____". Ende 2011 heiratete der Beschuldigte in Mazedonien seine nunmehr ebenfalls in der Schweiz wohnhafte und als Coiffeuse tätige Ehefrau. Der Beschuldigte hat einen heute rund dreijährigen Sohn, und seine Ehefrau war im Zeitpunkt der Berufungs- verhandlung in Erwartung eines weiteren Kindes (Urk. 111 S. 2).

E. 3.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ein Geständnis liegt nicht vor. Der Beschuldigte wurde nur durch seine Verhaftung davon abgehalten, sich weiterhin intensiv dem Heroinhandel zu widmen. Insgesamt sind die Täterkomponenten deshalb strafzumessungsneutral zu werten.

4. Weitere Strafzumessungsgründe

E. 3.3 Die Vorinstanz hat mit sehr grossem Aufwand und Akribie versucht, mittels Interpretation von abgehörten Gesprächen bzw. mit teilweise kaskadenhaft anmu- tenden Spekulationen über die Bedeutung der Gesprächsinhalte in Kombination mit Querverweisen zu anderen Gesprächen und Standortdaten von Mobiltelefo- nen sowie wenigen Observationsberichten die Anklagevorwürfe zu erstellen. Teilweise ist ihr dies gelungen. Zum Teil ist ihre Konklusion zwar sehr plausibel, genügt aber den Anforderungen an eine lückenlose Beweiskette nicht. So geht die Vorinstanz beispielsweise bei jedem transkribierten und übersetzten Gespräch, bei welchem die Dolmetscher einen der Gesprächsteilnehmer als "A'._____" gekennzeichnet haben, stets davon aus, dass es sich zweifelsfrei um den Beschuldigten handle. Das vorinstanzliche Gericht verschaffte sich in diesem Zusammenhang einen eigenen Eindruck von den Audioaufnahmen in albanischer Sprache und gelangte zum Schluss, dass eine Identifikation des Beschuldigten anhand seiner Stimme, des Tonfalles und der Sprechweise auch ohne Stimmen- gutachten problemlos möglich sei (Urk. 89 S. 18). Diese Schlussfolgerung ist nicht haltbar, nachdem selbst die phonetische Abteilung des Forensischen Instituts

- 20 - aufgrund des mangelhaften Untersuchungsmaterials an der Identifikation des Beschuldigten gescheitert ist (Urk. 137). Die Vorinstanz geht auch davon aus, dass sämtliche (Telefon-)Gespräche, welche unter Beteiligung der auf die Namen H._____, I._____, J._____ und K._____ registrierten Telefonnummern erfolgten, vom Beschuldigten geführt worden seien (Urk. 89 S. 121). Bei einzelnen Gesprä- chen an einzelnen Tagen mag dies nachgewiesen sein, insgesamt erweist sich diese generelle Annahme aber als bloss wahrscheinlich. Es wird im Einzelnen nachfolgend noch darauf eingegangen.

E. 3.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Akturierung bzw. Aktenzitierung Missverständnissen Vorschub leistet. Im Aktenverzeichnis und in der Urteilsbegründung stellt die Vorinstanz den Aktenstellen der Unter- suchungsakten eine "1" voran, obschon jene Dokumente nicht so akturiert sind (bspw. wird die Anklageschrift mit "act. 1/11" anstatt mit "act. 11" bezeichnet). Die bezirksgerichtlichen Akten wurden darauf folgend mit "2, 3" etc. weitergeführt. Deshalb gibt es Aktenstücke aus dem Untersuchungsverfahren und Aktenstücke aus dem bezirksgerichtlichen Verfahren, welche dieselbe Actorennummer tragen. Nachfolgend wird die vorinstanzliche Akturierung verwendet, um nicht weitere Verwirrung zu schaffen. Mit Urkunde 1/2/12 ist somit beispielsweise das Doku- ment 2/12 aus den Untersuchungsakten gemeint.

4. Verstrickung des Beschuldigten in den Drogenhandel

E. 4 Beizug sämtlicher Videoaufzeichnungen betreffend den Garagenbetrieb "G._____ AG"

E. 4.1 Das Ermittlungs- und das Untersuchungsverfahren dauerte sehr lange, was allerdings auf die notwendigen, weit verzweigten und aufwendigen Ermittlun- gen zurückzuführen ist. Insofern trifft die Untersuchungsbehörde keine Schuld. Darüber hinaus verweigerte der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nennenswerte Aussagen zur Sache, was das Verfahren verlängerte und ihm unter dem Titel Verfahrensdauer bei der Strafzumessung nicht zu Gute gehalten werden kann. Auch die Verweigerung des Beschuldigten an der Mitwirkung des von ihm selber beantragten Stimmengutachtens führte zu einer Verfahrensver- zögerung, die sich nicht strafmindernd auswirken kann.

E. 4.2 Demgegenüber gab es aber Verfahrensverzögerungen, welche nicht dem Beschuldigten anzulasten sind, insbesondere das bundesgerichtliche Verfahren, in welchem er teilweise obsiegte. Aber auch das Berufungsverfahren erweist sich als überlang, was allerdings auch auf die schwierige Terminfindung mit allen Beteiligten zurückzuführen ist. Es kann im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 89 S. 168 - 170). Insgesamt ist eine Straf- reduktion um 5 Monate angemessen.

- 34 -

5. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung sämtlicher tat-, täter- und täterunabhängigen Komponen- ten rechtfertigt sich eine Strafe von insgesamt 4 Jahren und 7 Monaten. Davon hat der Beschuldigte insgesamt 1'004 Tage durch Untersuchungshaft bzw. vorzei- tigen Strafvollzug bereits erstanden (Art. 51 StGB; Verhaftung am 7. Januar 2015, 06:40 Uhr [Urk. 1/8/2], Entlassung aus vorzeitigem Strafvollzug am 6. Oktober 2017, 17.15 Uhr [Urk. 70 und 73]). VII. Verwendung des sichergestellten Bargeldes Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 wurden beim Beschuldigten Fr. 4'100.-- in bar beschlagnahmt (Urk. 1/6/11). Ein konkreter Zusammenhang mit deliktischer Tätigkeit ist nicht nachweisbar. Der Antrag der Verteidigung auf Freigabe dieses Betrages fusst auf seinem Antrag auf einen vollständigen Freispruch des Beschuldigten. Aufgrund des Schuldspruches ist dieser Betrag zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 268 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen, weshalb er die Kosten der Untersuchung, soweit ihm diese vorinstanzlich auferlegt wurden (vgl. Urk. 89 S. 175), und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 426 StPO). Somit ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu bestätigen.

2. Der amtliche Verteidiger reichte zwei Teilrechnungen sowie eine handschriftliche Aufwandaufstellung für die Zeit vom 7. Dezember 2019 bis zur Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2019 ein (Urk. 107, 109 und 152). Der geltend gemachte Aufwand von total rund 57 Stunden (einschliesslich 4 ½ Stun- den für die Berufungsverhandlung samt Weg) sowie Barauslagen ist aufgrund der Grösse und Komplexität des Falles angemessen. Der Verteidiger ist deshalb mit Fr. 13'725.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch. Das geringfügige Obsiegen hinsichtlich dreier

- 35 - Anklagepunkte sowie hinsichtlich der Strafhöhe fällt nur in geringem Umfang ins Gewicht. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung auf Erhö- hung der vorinstanzlichen Strafe um sechs Monate. Es rechtfertigt sich deshalb, im Verhältnis zum Gewicht dieser Abänderungsanträge, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche im Umfang von vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung vom Beschuldigten, soweit seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Ein Fünftel der Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

E. 5 Dokumentation der Überwachungsmassnahmen

E. 5.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vor dem 29. April 2013 sowie am 17. Mai 2013 jeweils ein halbes Kilogramm Heroingemisch verkauft. Es handelt sich um eine Drogenübergabe an einen unbekannten Mann namens "L._____" aus der Region Genf.

E. 5.2 Die Vorinstanz würdigt zahlreiche abgehörte Telefongespräche in einem Gesamtzusammenhang und erachtet diese Lieferung als erwiesen. Dieser Auffassung ist beizupflichten, und es ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 89 S. 19 - 56 und S. 56 - 74). Wesentlich für die Beweisführung ist die SMS des Mitbeschuldigten C._____, worin er erwähnt, dass er den Korb, den ihm diese Garage gegeben habe, einem von unten für 35 Zoll Diameter gegeben habe (Beilage zu Urk. 1/2/10 [30. April 2013]). Die Vorinstanz hat einer- seits überzeugend hergeleitet, dass der Mann von der Garage der Beschuldigte sein muss und insbesondere nicht E._____ sein kann (Urk. 89 S. 47 - 56, insbesondere S. 53 f.). Dies ergibt sich aus der Kohärenz mit Standortdaten, Gesprächsinhalten und Observationen des Beschuldigten sowie dem Umstand, dass erwiesen ist, dass die Mobiltelefonnummer ... dem Beschuldigten zuzuord- nen und im fraglichen Zeitraum auch von ihm benutzt worden ist. Auch dies hat die Vorinstanz überzeugend hergeleitet (Urk. 89 S. 20 - 22). Die pauschale Be- hauptung der Verteidigung, dass dieses Mobiltelefon bzw. diese Nummer im Jah-

- 22 - re 2013 nicht ausschliesslich vom Beschuldigten verwendet worden sei, blieb oh- ne jegliche objektive Anhaltspunkte (Urk. 112 S. 19). Es kann deshalb zwanglos angenommen werden, dass es sich beim Sprecher unter dieser Nummer jeweils um den Beschuldigten handelt. Ebenso kein vernünftiger Zweifel besteht in der Annahme, dass es sich beim Mann "von unten" um "L._____" aus Genf handelt. Dies ergibt sich aus der zeitlichen Koinzidenz der Reise von L._____ zum Be- schuldigten gemäss dem Telefongespräch zwischen den beiden am 29. April 2013und den weiteren Gesprächen (Urk. 89 S. 57 f.). Schliesslich ergibt sich aus den späteren Telefonaten über die schleppende Bezahlung, dass L._____ Fr. 17'500.-- pro halbes Kilo bezahlte (für das eine halbe Kilo Fr. 11'000.-- und Fr. 6'500.--; vgl. insbesondere das Gespräch vom 19. Mai 2013, Beilage von Urk. 1/2/5). Diese Schlussfolgerung aufgrund dieser Kurzzusammenfassung mag auf den ersten Blick spekulativ erscheinen, sie lässt sich jedoch durch zahlreiche weitere Gespräche erhärten, welche als einzelne Mosaiksteine letztlich im Gesamtzusammenhang ein klares Bild ergeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 89 S. 56 - 74). Dass die Vorinstanz den Geldfluss für die Bezahlung der Drogen als nicht rechtsgenügend erwiesen erachtete, ändert daran nichts (Urk. 89 S. 70). Immerhin ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Drogen nicht gratis geliefert hat.

6. Anklageziffer A.1.b) aa), VG 37/3

E. 6 Lange Dauer der geheimen Ermittlungen gegen den Beschuldigten

E. 6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 5. Juni 2013 C._____ in dessen Wohnung in M._____ ein halbes Kilogramm Heroin zum Erwerb angebo- ten (Urk. 1/11 S. 3).

E. 6.2 Dies ist aus dem abgehörten Gespräch zwischen dem Beschuldigten (in der Legende in Anlehnung an dessen Vorname A._____ als "A'._____" bezeich- net) und C._____ abzuleiten, als der Beschuldigte C._____ fragt, ob er ein "Hal- bes" wolle (Urk. 1/2/5 Beilage 53). C._____ verlangte hierauf zunächst eine Pro- be. Im Übrigen dreht sich die Konversation unzweifelhaft um Drogengeschäfte. Dieser Anklagesachverhalt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtsge- nügend erwiesen (Urk. 89 S. 74 - 77). Die Identität des Beschuldigten ergibt sich

- 23 - aus seiner Mitteilung im Gespräch, wonach er am nächsten Tag "nach Hause ge- he" und erst am Sonntag oder Montag wieder zurückkommen werde (Urk. 1/2/5 Beilage 53b). Dies korreliert mit den Standortdaten seines Mobiltelefons, welche einen Abflug am Folgetag und hernach eine Ankunft am Montag auf dem Flugha- fen Zürich dokumentieren (Urk. 89 S. 23).

E. 6.3 Die Verteidigung beruft sich zur Entlastung auf einen Standortnachweis des Mobiltelefons des Beschuldigten mit der Nummer .... Dieser dokumentiere, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit in der Stadt Zürich gewesen sei (Urk. 112 S. 11 i.V.m. Urk. 68/1). Allerdings ist die Vorinstanz bereits auf die Zeitanga- ben der Standortdaten und die Differenzen zur Ortszeit eingegangen (Urk. 89 S. 22 E. 3.2.2.). Der erwähnte Standortnachweis belegt deshalb gerade im Gegen- teil, dass das Handy des Beschuldigten im Tatzeitpunkt (ca. 22 Uhr) bei Antennen in der Nähe des Wohnortes von C._____ eingeloggt war (Urk. 68/1). Wie bereits erwähnt, verweigerte der Beschuldigte eine Aussage dazu, was er oder sein Mo- biltelefon denn sonst in jener Gegend im Tatzeitraum gemacht habe.

E. 6.4 Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zudem entgegen der Auf- fassung der Verteidigung nicht zu erblicken, wenn die Anklageschrift bloss das Anbieten von Heroin nennt und an jener Stelle nicht die Worte des Anstalten Treffens erwähnt (Urk. 112 S. 22). Letzteres ist eine Frage der rechtlichen Wür- digung und nicht des Anklagegrundsatzes. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte aus dem Umstand ableiten will, dass dieses Treffen in der Anklage gegen C._____ angeblich fehle.

7. Anklageziffer A.1.c) gg), VG 37/4

E. 7 Übersetzungsfehler

E. 7.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe C._____ am 14. August 2013 in dessen Wohnung 240 Gramm Heroingemisch übergeben.

E. 7.2 Der Vorhalt stützt sich auf ein abgehörtes Gespräch in der Wohnung von C._____, das im Wortlaut auch im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben wird (Urk. 89 S. 89). Daraus geht hervor, dass C._____ zunächst Geldscheine bis zum Betrag von Fr. 8'500.-- zählt. Dann wechseln die Anwesenden einige Worte und

- 24 - plötzlich äussert C._____: "Das sind ja nur 240 Punkte, fuck!". Selbstverständlich liegt die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte C._____ in dessen Wohnung aufsuchte, um einmal mehr Heroin zu liefern. Dafür, dass es sich beim Gesprächspartner von C._____ um den Beschuldigten gehandelt hat, liegen jedoch keine anderen Beweise vor als die Vermutung der dolmetschenden Person anhand der Stimme. An der Interpretation, dass der Ausruf von C._____ eine vom Beschuldigten gelieferten Drogenmenge betraf, bleiben zudem ebenfalls gewisse Zweifel. So ist beispielsweise anzunehmen, dass sich zwischen C._____ und der Person ein Gespräch darüber ergeben hätte, weshalb es denn "bloss" 240 Gramm gewesen sind. Allerdings endet die Transkription des Gesprächs kurz nach dem Ausruf von C._____ (Urk. 1/2/7 Beilage 127). Insgesamt kann deshalb nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass der Beschuldigte am 14. August 2013 240 Gramm Heroingemisch geliefert hat, weshalb er in diesem Punkt freizu- sprechen ist.

E. 7.3 Abzustellen ist vorliegend auf die SMS-Kommunikation des Beschuldigten. Sämtliche relevanten SMS hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid in der deutschen Übersetzung zitiert. Hinsichtlich keiner dieser SMS legte der Beschuldigte dar, inwieweit ein sinnentstellender oder relevanter Übersetzungsfehler vorliege. Grundsätzlich sind nur fehlerhafte Verfahrenshandlungen zu korrigieren. Einen Anspruch auf erneute Übersetzung aller noch relevanten Überwachungsergebnis-

- 15 - sen besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Wiederholung des ganzen Strafverfahrens infolge eines Fehlers. Deshalb ist auch dieser pauschale bzw. generelle Antrag der Verteidigung abzuweisen.

E. 8 Anklageziffer A.2.1., VG 37/5

E. 8.1 Gemäss Anklage habe der Beschuldigte am 21. November 2013 C._____ in dessen Wohnung ein Heroinmuster angeboten (Urk. 1/11 S. 4).

E. 8.2 Dieser Sachverhalt basiert auf einem abgehörten Gespräch vom

21. November 2013 in der Wohnung von C._____, bei welchem zunächst drei Personen anwesend waren. Eine Person sagte zu C._____: "Ich habe dir ein Muster mitgebracht" (Urk. 1/2/9 Beilage 344). Aus dem gesamten Gespräch geht zwar zweifelsfrei hervor, dass sich die Personen über Drogengeschäfte unter- halten, u.a. über Lieferungen und Zahlungsausstände. Standortdaten des Mobil- telefons des Beschuldigten sind allerdings nicht vorhanden (Urk. 89 S. 32). Die Vorinstanz stützte ihren Schuldspruch, nebst der vermuteten Übereinstimmung der Stimme des Sprechenden mit derjenigen des Beschuldigten, auf zwei weitere Umstände. Zum einen lasse der Unterbruch des Antennenkontaktes in Oberengstringen von gut einer Stunde vermuten, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon während des Besuchs bei C._____ ausgeschaltet habe (Urk. 89 S. 32). Zum anderen bezeichne C._____ gegenüber dem dort anwesenden Dritten den Beschuldigten als Neffen von "dem aus N._____ [Stadt in Nordmaze-

- 25 - donien]" (Urk. 89 S. 33). Der Beschuldigte ist zwar der Neffe des mutmasslichen Kopfes der Drogenhandelsorganisation in N._____, aber diese Äusserung er- scheint zu spekulativ, um daraus eine Identifikation des Beschuldigten rechtsge- nügend nachzuweisen. Der Beschuldigte ist deshalb von diesem Vorwurf freizu- sprechen.

E. 8.3 Das Gutachten des Forensischen Instituts gelangte zum Schluss, dass eine eindeutige Sprecherzuordnung und Identitätsermittlung der Sprecher anhand des qualitativ schlechten Materials und aufgrund von fehlendem tauglichen Vergleichsmaterial nicht möglich sei (Urk. 137 S. 11). Es hielt auch fest, dass die polizeilichen Übersetzungen der abgehörten Gespräche in der Qualität sehr

- 16 - variieren würden und insgesamt mangelhaft seien. So seien beispielsweise Passagen mit überlappenden Sprechsequenzen nicht als solche notiert und viele Stellen aufgrund der schlechten Aufnahmequalität als unverständlich markiert worden.

E. 8.4 Aus diesem Grund kann allein aufgrund des Audiomaterials der abgehör- ten Gespräche aus der Wohnung von C._____ nicht rechtsgenügend geschlossen werden, dass es sich bei einem der Sprecher um den Beschuldigten handle.

E. 8.5 Die Tatsache, dass die Übersetzungen jener Audioaufnahmen bzw. Gespräche (teilweise) für eine forensische Analyse ungenügend waren, lässt aber nicht den Schluss zu, dass auch die Übersetzung der SMS-Kommunikation sinnentstellende Fehler enthalte. Zum einen waren diese nicht Gegenstand der Untersuchung des Forensischen Instituts, zum anderen handelt es sich dort um schriftliche Übersetzungen von geschriebenen Meldungen, weshalb die akusti- sche Verständlichkeit gar keine Rolle spielte.

E. 8.6 Was abgehörte Telefongespräche betrifft, so ergibt sich die Identifikation des Sprechers im Nachfolgenden jeweils aufgrund der Übereinstimmung mit weiteren Beweisen, insbesondere Standortdaten des Mobiltelefons des Beschul- digten oder inhaltlichen Angaben, die zwingend auf ihn schliessen lassen. Allein aufgrund der Stimme ist eine Identifikation des Beschuldigten aber vorliegend ebenfalls nicht rechtsgenügend möglich (dazu noch nachfolgend: E. IV.2 und IV.3.3.).

E. 8.7 Dass die Übersetzungen dieser Telefongespräche relevante sinnentstel- lende Fehler enthalten, hat die Verteidigung ebenfalls nicht dargelegt. Immerhin standen die Dolmetscher unter der Androhung strafrechtlicher Konsequenzen bei wissentlich falscher Übersetzung. Abgesehen davon gibt es aufgrund des unterschiedlichen semantischen Verständnisses von Wörtern, insbesondere aus verschiedenen Sprachen, immer gewisse Differenzen in Übersetzungen. Der Umstand, dass die Übersetzungen der abgehörten Wohnungsgespräche für eine linguistische Analyse qualitativ nicht ausreichten, besagt daher noch nicht, dass die Übersetzungen der abgehörten Telefongespräche sinnentstellende Fehler

- 17 - enthalten würden. Auch die Bemerkungen im forensischen Gutachten über die Qualität der polizeilichen Verdolmetschungen geben deshalb keinen Anlass, ohne nähere Anhaltspunkte im Sinne des Antrags der Verteidigung sämtliches fremd- sprachiges Beweismaterial nochmals übersetzen zu lassen (Urk. 144 S. 9). IV. Sachverhalt

1. Überprüfungsumfang Da die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Strafzumessung anficht, stehen die teilweisen Freisprüche der Vorinstanz nicht mehr zur Disposition (Urk. 113). Zwar fanden diese teilweisen Freisprüche keine Erwähnung im vorinstanzlichen Dispositiv, was prozessual zu bemängeln und im Dispositiv des Berufungsentscheides zu korrigieren ist. Immerhin ist den Erwägungen der Vorinstanz aber klar zu entnehmen, in welchen Punkten sie den Anklagevorwurf als nicht erstellt erachtete. Deshalb wird nachfolgend nicht weiter im Detail auf die Anklagevorwürfe eingegangen, in welchen die Vorinstanz zu Freisprüchen gelangte.

2. Verweis auf Erwägungen der Vorinstanz Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vor- instanz verweisen. Soweit nachfolgend auf Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen wird, erfolgt dies im zustimmenden Sinne. Davon ausgenommen sind allerdings die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Identifikation des Beschuldigten anhand der Stimme in den abgehörten Gesprächen (Urk. 89 S. 16

- 19). Eine solche Übereinstimmung hätte man mittels forensischem Stimmengut- achten nachzuweisen gehabt, was vorliegend mangels genügender Tonqualität nicht möglich war (Urk. 137). Der entsprechende Einwand der Verteidigung ist begründet.

- 18 -

3. Vorbemerkung

E. 9 Anklageziffer A.2.2., VG 37/5

E. 9.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 30. November 2013 C._____ in dessen Wohnung 250 Gramm Heroin angeboten und rund eine Stunde später 244 Gramm geliefert zu haben (Urk. 1/11 S. 4).

E. 9.2 Bei den Akten ist die Niederschrift des abgehörten Gesprächs vom

30. November 2013 zwischen dem Beschuldigten, einem unbekannten Mann namens "O._____" und C._____ in dessen Wohnung (Urk. 1/2/9 Beilage 372d). C._____ sagte gegenüber dem Beschuldigten, er werde 100 nehmen, worauf der Beschuldigte erwiderte: "um ehrlich zu sein, der Stoff geht bis 200, 300" (s.a. Urk. 89 S. 115). Darauf unterhalten sich die beiden über das Strecken von Drogen. Am Ende erklärt der Beschuldigte, dass er in einer halben Stunde wieder vorbei komme und verlässt die Wohnung, was gemäss Transkription des abge- hörten Gespräches offenbar hörbar war (Urk. 2/9 Beilage 372 f.). Im Gespräch knapp eine Stunde später sagt O._____, sie sollten die Ware abwägen, worauf C._____ äussert, dass es 244 seien, obschon es 250 hätten sein müssen.

E. 9.3 Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die Bewegung des Mobiltelefons des Beschuldigten anhand der Standortdaten eine äusserst auffällige Übereinstim- mung mit dem Gesprächsinhalt, wonach er Drogen hole und wieder zurückkehre, aufweist (Urk. 89 S. 34 - 37). Dies kann nicht auf einen blossen Zufall zurückge- führt werden. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt erstellt.

E. 10 Anklageziffer B.1.1. - B.1.4.

E. 10.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 30. Oktober 2013 F._____ in P._____ [Ortschaft] getroffen und eine Heroinübergabe besprochen zu haben. Am

2. November 2013 habe der Beschuldigte den von F._____ vermittelten Abneh-

- 26 - mer getroffen und diesem im Raum P._____ eine Heroinprobe übergeben. Nach- dem der Abnehmer die Qualität der Heroinprobe als gut befunden habe, habe ihm der Beschuldigte am selben Abend eine unbekannte Menge im Bereich von 100 - 1000 Gramm Heroin geliefert. Am 8. November 2013 hätten sich dann der Beschuldigte mit F._____ und dem Abnehmer "Q._____" getroffen, worauf der Beschuldigte dem Q._____ Heroin ausgehändigt habe (Urk. 1/11 S. 4).

E. 10.2 Die Verteidigung anerkennt, dass eine nachvollziehbare Kommunikations- kette dokumentiert sei, welche auf einen Drogenhandel im Bereich von 1 - 100 Gramm hinweise. Eine Übergabe von Drogen seitens des Beschuldigten sei jedoch nicht nachgewiesen (Urk. 112 S. 23).

E. 10.3 Die Mitteilung von Q._____ an F._____, wonach er schauen werde, wie das Auto laufe (Urk. 1/2/12 Beilage 28), genügt nicht für den Nachweis, dass der Beschuldigte diesem vorgängig eine Heroinprobe übergeben habe, die er nun prüfen müsse. Dies, auch wenn man aufgrund der SMS-Kommunikation davon ausgeht, dass sich der Beschuldigte und F._____ am betreffenden Abend getrof- fen haben (Urk. 1/2/12 Beilagen 15 - 24). Eine der Mitteilungen vom 2. November 2013 lautete übersetzt: "Komm heute Kaffee trinken, weil ich das Mädchen, über welche du mir erzählt hast, getroffen habe. Deswegen komme heute, damit wir Kaffee trinken können" (Urk. 1/2/12 Beilage 3). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass hier keine Zweifel bestehen, dass über Drogen gesprochen wurde. Auch der Verteidigung ist allerdings Recht zu geben, dass damit eine Drogenübergabe nicht rechtsgenügend erwiesen ist. Dies ist zwar wahrscheinlich, aber bloss eine Vermutung.

E. 10.4 Der Mitbeschuldigte F._____ hat in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten zugegeben, dass ein Treffen mit dem Beschuldigten und einer Person namens Q._____ am 8. November 2013 stattgefunden habe (Urk. 1/2/19 S. 4). Der in unmittelbarer Abfolge erfolgte SMS-Verkehr von F._____ mit Q._____ und dem Beschuldigten belegt zudem, dass Q._____ einige Zeit "draussen" warten musste, weil der Beschuldigte Verspätung hatte, was der Be- schuldigte auch vorgängig mitteilte (Urk. 1/2/12, Beilagen 40 - 44). Hernach fragte F._____ Q._____ per SMS, ob "er" (gemeint ist der Beschuldigte) gekommen sei,

- 27 - was Q._____ bestätigte (Urk. 1/2/12 Beilage 47). Ebenso gab F._____ in seiner Einvernahme zu, dass ihm Q._____ mitgeteilt habe, dass er 100 Gramm bekom- men habe (Urk. 1/2/19 Antwort 18). Wenn F._____ allerdings behauptet, er wisse nicht, von wem Q._____ diese 100 Gramm erhalten habe, ist dies angesichts der dargestellten SMS-Kommunikation eine offensichtliche Schutzbehauptung (Urk. 1/2/19 Antwort 16). Richtig ist, dass die Übergabe nicht unter den Augen von F._____ stattfand, sondern "draussen". In diesem Sinne ist die Behauptung von F._____ nicht falsch.

E. 10.5 Dieser Anklagesachverhalt ist deshalb im Umfang von 100 Gramm rechts- genügend nachgewiesen, in Bezug auf eine höhere Menge nicht.

E. 11 Anklageziffer B.3.

E. 11.1 Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe F._____ am 8. Dezember 2013 200 Gramm Heroin geliefert (Urk. 1/11 S. 5).

E. 11.2 Auch diesbezüglich brachte die Verteidigung vor, dass lediglich gesagt werden könne, dass der Beschuldigte mit F._____ gesprochen habe, es aber nicht zu einer Drogenübergabe gekommen sei (Urk. 112 S. 24).

E. 11.3 Es kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 133 - 140). Wiederum ist aufgrund früherer Mitteilungen und des Gesamtzusammenhangs klar, dass mit den Codeworten "Kaffee trinken" ein Treffen zwecks Vereinbarung einer Drogenlieferung gemeint ist. Weiter legte die Vorinstanz dar, dass mit dem Code "++" die Lieferung von 200 Gramm Heroin gemeint war. Zum einen taucht dieser Code mehrfach auf, ohne dass ersichtlich ist, was es sonst bedeuten sollte. Zum anderen deckt sich dies mit der SMS von F._____ an Q._____, worin er diesem mitteilt, dass er dringend 200 Franken be- nötige, wobei das Wort Franken hier Gramm bedeutet (Urk. 1/2/14 Beilage 4). Ein deutliches Indiz dafür ist beispielsweise auch die SMS vom 3. Dezember 2013, wo F._____ von einem Abnehmer gefragt wird, wie teuer "Fr. 50" seien (Urk. 1/2/14 Beilage 10).

- 28 -

E. 11.4 In der Folge kam es offenbar nicht zur Lieferung, weshalb sich F._____ in der SMS vom 5. Dezember 2013 beim Beschuldigten beklagte, dass er ihn habe hängen lassen (Urk. 1/2/15 Beilage 6). Die beiden vereinbaren dann am

7. Dezember 2013 ein Treffen um 18 Uhr beim Coop in R._____ [Ortschaft] (Urk. 1/2/15 Beilagen 27 - 30). Wiederum erscheint in den meisten Mitteilungen der Hinweis auf den Zweck des Treffens, "Kaffee trinken".

E. 11.5 Am 8. Dezember 2013 kam dann die folgende, im Gegensatz zu den hektischen SMS zuvor nahezu entspannte Mitteilung des Beschuldigten an F._____: "Mein Freund, geht es dir gut? Geht der Familie gut?" worauf F._____ antwortete: "Alles in Ordnung Freund. Der Familie geht gut. In Ordnung. Ciao" (Urk. 1/2/15 Beilage 67 und 68). Hier besteht kein Zweifel, dass F._____ damit bestätigte, dass die Heroinlieferung in Ordnung gewesen sei. Was an dieser Stel- le lediglich zusammengefasst wiedergegeben wird, hat die Vorinstanz detailliert und überzeugend dargelegt. Auf ihre einleuchtenden Erwägungen kann verwie- sen werden (Urk. 89 S. 133 - 140). Der Sachverhalt ist erstellt.

E. 12 Anklageziffer B.5.

E. 12.1 Unter dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten vorgeworfen, F._____ am 18. Dezember 2013 in R._____ 200 Gramm Heroin geliefert zu haben (Urk. 1/11 S. 5).

E. 12.2 Die Verteidigung verweist in ihrer Berufungsbegründung diesbezüglich auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 112 S. 24; vgl. Urk. 67 S. 46 - 50).

E. 12.3 Die Vorinstanz hat dargelegt, dass F._____ im abgehörten Gespräch vom

E. 12.4 Ob die spätere SMS vom 20. Dezember 2013 einer unbekannten Person an F._____, wonach "die Braut sehr gut gewesen sei", diese Lieferung betraf, kann dahingestellt bleiben (Urk. 1/2/18 Beilage 27). Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte nach R._____ begab, bloss um mit F._____ ein Gespräch abzuhalten und ein Getränk zu konsumieren.

E. 12.5 Schliesslich überzeugen auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Menge von 200 Gramm, was aus den zwei verräterischen Punkten in den SMS des Beschuldigten an F._____ vom 14. Dezember 2013, 09:59 Uhr (Urk. 1/2/18 Beila- ge 1), sowie in jener vom 18. Dezember 2013, 13:59 Uhr, abzuleiten ist (Urk. 1/2/18 Beilage 17; Urk. 89 S. 142 - 144). Auch F._____ und C._____ verwende- ten das Codewort "Punkte" bzw. "Pluszeichen" für die Menge in hundert Gramm (vgl. oben E. IV.7.2.; E. IV.11.3. und E. IV.14.2. f.).

E. 12.6 Auch die Übergabe von 200 Gramm Heroin am 18. Dezember 2013 in R._____/LU ist deshalb rechtsgenügend nachgewiesen.

13. Anklageziffer B.6. 13.1. Am 27. Dezember 2013 habe der Beschuldigte aufgrund einer am Vortag erfolgten Bestellung 200 Gramm Heroin an F._____ ausgeliefert (Urk. 1/11 S. 5). 13.2. Wiederum vereinbarten F._____ und der Beschuldigte ein Treffen um "Kaf- fee zu trinken" (Urk. 1/2/18 Beilagen 51 - 67). F._____ sagte dem Beschuldigten, er solle 2 Telefone mitnehmen. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass damit einmal mehr in codierter Form mitgeteilt wurde, dass der Beschuldigte 200 Gramm mitbringen solle (Urk. 89 S. 149 - 150). F._____ teilt dem Beschuldig- ten dann mit, dass er sich um eine halbe Stunde verspäte, worauf der Beschuldig- te ihm zunächst mitteilt, dass er wegen der Verspätung am morgigen Tag kom- men solle, da er Besuch habe und nicht rausgehen könne (Urk. 1/2/18 Beilagen 51 - 67). Nichts desto trotz teilte er dem Beschuldigten um 19:09 Uhr mit, dass er "hier" sei. Darauf erwiderte der Beschuldigte: "Ok, wenn du schon da bist, dann komme ich in zwei Minuten", was F._____ wiederum quittierte (Urk. 1/2/18, Beilagen-Nr. unleserlich, vermutlich 64).

- 30 - 13.3. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 149 - 151). Der Anklagesachverhalt ist erstellt.

14. Anklageziffer B.7. 14.1. Dem Beschuldigten wird unter dieser Anklageziffer vorgeworfen, F._____ am 6. Januar 2014 eine Menge von 200 Gramm Heroin angeboten und diese am

25. Januar 2014 in R._____ übergeben zu haben (Urk. 1/11 S. 5). Die Übergabe erachtete die Vorinstanz als nicht erwiesen (Urk. 89 S. 153), weshalb nur noch auf das eingeklagte Angebot von 200 Gramm Heroin am 6. Januar 2014 einzuge- hen ist. 14.2. Der Vorwurf stützt sich auf zwei SMS. Am 6. Januar 2014 fragte F._____ beim Beschuldigten an, ob sie am selben Tag gemeinsam Kaffee trinken wollen (Urk. 1/2/18 Beilage 75). Dies bestätigt der Beschuldigte mit seiner SMS rund 10 Minuten später (Urk. 1/2/18 Beilage 76). Am selben Tag schrieb der Beschuldigte an F._____ eine weitere SMS mit folgendem Wortlaut: "Gruss.. Kann ich dir Ge- schenk für Weihnachten bringen?" (Urk. 1/2/18 Beilage 77). 14.3. Die Vorinstanz hat richtig hergeleitet, dass mit den Worten Kaffeetrinken wiederum ein Drogengeschäft angebahnt wurde, und mit der Ankündigung eines Weihnachtsgeschenks am 6. Januar 2014 sowie den bereits erwähnten codierten zwei Punkten nach dem Wort Gruss eine Lieferung von 200 Gramm Heroin in Aussicht gestellt wurde (Urk. 89 S. 151 - 152). Diesen Erwägungen ist nichts beizufügen. Es ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte dieses Angebot an F._____ gemacht hat.

E. 15 Zusammenfassung

E. 15.1 Es ist somit rechtsgenügend nachgewiesen, dass der Beschuldigte insge- samt 1'944 Gramm Heroingemisch abgegeben und weitere 700 Gramm Heroin- gemisch angeboten hat.

E. 15.2 Zum Reinheitsgrad kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 89 S. 155). Aufgrund der gehandelten Menge, der hierarchischen

- 31 - Stellung des Beschuldigten im Drogenhandel sowie statistischer Erhebungs- zahlen ist von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad des vom Beschuldigten gehandelten Heroins von 30% auszugehen. V. Rechtliche Würdigung Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 89 S. 155 - 160). Da die gehandelten Drogenmengen die bundesgerichtliche Grenze von 12 Gramm reinem Wirkstoff für den qualifizierte Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich übertrafen, ist der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG (Veräusserung und Anstalten treffen) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Da ein Fortsetzungs- bzw. Wiederholungszusammenhang besteht, hat bezüglich des Anbietens bzw. der Übergabe von Heroinproben kein separater Schuldspruch zu ergehen (BGE 112 IV 109). Die Verteidigung erhob eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs zu Recht keine Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung. VI. Strafzumessung

1. Strafrahmen Aufgrund von Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB ist eine Strafe zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.

2. Tatkomponenten 2.1. Die Menge des reinen Heroinwirkstoffs beträgt knapp 800 Gramm, wobei allerdings rund ein Drittel lediglich angeboten wurde, es mithin in diesem Umfang zu keiner Drogenübergabe kam. Die Menge übersteigt die Grenze zu einem schweren Fall um ein Vielfaches, weshalb die Strafe auch deutlich über einem Jahr zu liegen kommen muss. Massgebend ist im vorliegenden Fall jedoch weni- ger die Gesamtmenge, sondern vor allem die Art und Weise, wie der Beschuldigte den Drogenhandel betrieb. Wer so häufig mit solch beträchtlichen Mengen und über Monate hinweg handelt, bezeugt eine hohe kriminelle Energie und eine Stel-

- 32 - lung im mittleren bis oberen Bereich einer inländischen Drogenhandelshierarchie. Der Beschuldigte handelte als Teil einer Drogenhandelsorganisation mit intensi- ven Beziehungen in den Balkan. Wie hoch der finanzielle Profit des Beschuldigten war, blieb im Dunkeln. Der Beschuldigte operierte mit verschiedenen, unter ver- schiedenen Namen registrierten Mobiltelefonen und bediente sich einer codierten Sprache, was auf einen nicht unerheblichen Organisationsgrad hinweist. Dass der Beschuldigte aus finanzieller Bedrängnis heraus handelte, machte er nie geltend. Er ist selbst nicht süchtig (Prot. I S. 86) und handelte relativ eigenständig, aus reinem Gewinnstreben. 2.2. Insgesamt ist eine Strafe für das Tatverschulden im Bereich von 5 Jahren angemessen (Urk 89 S. 161 - 167). Als grober Vergleich kann die Straf- zumessungstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER herangezogen werden (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar BetmG, Zürich 2016, S. 547 f.). Diese sieht bei rund 800 Gramm reinem Heroin eine Einsatzstrafe von 45 Mona- ten vor. Es erfolgt ein Zuschlag von 10-20% aufgrund der grossen Anzahl der Geschäfte. Ein Abzug von 30% hat für jenen Drittel zu erfolgen, bei dem es nur zu Vorbereitungshandlungen gekommen ist. Damit resultiert nach der empirischen Untersuchung von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER eine Strafe im Bereich von 50 Monaten. Wie erwähnt, fällt vorliegend jedoch zu Lasten des Beschuldigten vor allem ins Gewicht, mit welcher Professionalität er das Drogengeschäft betrieb. Deshalb ist ein erhebliche Erhöhung dieser Strafe geboten. Dem mittelschweren Tatverschulden entsprechend ist eine Strafe von 5 Jahren bzw. 60 Monaten fest- zulegen.

3. Täterkomponenten

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 14. Februar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: (berichtigte Fassung) 1.-2. […]
  2. Die sichergestellten Siebe mit Heroinrückständen (Ass.-Nr. A007'815'965 bzw. Lager- Nr. B00021-2015) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen. Alle weiteren sichergestellten Gegenstände gemäss act. 6/8 und act. 6/9 wer- den dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innert Jahresfrist auf erstes Verlangen herausgegeben; nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  3. […]
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 40'480.55 Auslagen Vorverfahren Fr. 104'777.45 amtl. Verteidigungskosten (Fr. 78'700.– Akonto + Fr. 26'077.45 Restbetrag; festgesetzt mit Nachtragsurteil vom
  5. April 2018) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 36 -
  6. […]
  7. [Mitteilungen.]
  8. [Rechtsmittel.]"
  9. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  10. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
  11. Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen in der korrigierten Anklage- schrift vom 10. Januar 2017 freigesprochen: a) Besitz und Verkauf eine grossen Menge Heroin gemäss Anklageziffern A.1., A.1.1. und A.1.2., soweit diese Anklageziffern nicht von den Anklageziffern A.1.a) (VG 23), A.1.b) (VG 37/3), A.1.c) (VG 37/4) und A.1.d) (VG 37/5) umfasst sind; b) Erhalt eines Betrags von Fr. 28'000.-- für die Verkäufe vom 29. April 2013 und vom 17. Mai 2013 gemäss Anklageziffer A.1.a), VG 23; c) Treffen mit unbekanntem "L._____" am 16. Mai 2013, wobei es nicht zu einer Heroinlieferung kam, gemäss Anklageziffer A.1.a), Absatz 2, VG 23; d) Abgabe einer Heroinprobe an C._____ am 5. Juni 2013 und Erhalt einer Teilzahlung von Fr. 4'500.-- gemäss Anklageziffer A.1.b) aa), VG 37/3; - 37 - e) Übergabe von 1 Kilogramm Heroin für Fr. 32'000.-- auf Kommission an C._____ am 9. Juli 2013 und Erhalt von Fr. 3'000.-- von B._____ am
  12. Juni 2013 gemäss Anklageziffer A.1.b) bb), VG 37/3; f) Verkauf von 250 Gramm Heroin an B._____ vor dem 20. Juli 2013 und Erhalt eines Erlöses von Fr. 4'500.-- und Fr. 3'500.-- am 28. Juli 2013 gemäss Anklageziffer A.1.c) cc), VG 37/4; g) Verkauf von mehreren hundert Gramm Heroin an B._____ vor dem 20. Juli 2013 gemäss Anklageziffer A.1.c) dd), VG 37/4; h) Übergabe von 250 Gramm Heroin an C._____ am 28. Juli 2013 gemäss Anklageziffer A.1.c) ee), VG 37/4; i) Übergabe von mindestens 50 Gramm Heroin an B._____ am 9. August 2013 gemäss Anklageziffer A.1.c) ff), VG 37/4; j) Übergabe von 240 Gramm Heroin an C._____ am 14. August 2013 gemäss Anklageziffer A.1.c) gg), VG 37/4; k) Verkauf von 1.5 Kilogramm Heroin an B._____ nach dem 27. August 2013 und Erhalt von mindestens Fr. 300.-- und Fr. 1'800.-- gemäss An- klageziffer A.1.d) hh), VG 37/5; l) Anbieten eines Heroinmusters an C._____ am 21. November 2013 gemäss Anklageziffer A.2.1.; m) Übergabe einer Heroinprobe an einen Abnehmer im Raum P._____ am
  13. November 2013 gemäss Anklageziffer B.1.2.; n) Lieferung einer 100 Gramm Heroin übersteigenden Menge an einen unbekannten Abnehmer am 2. November 2013 auf Vermittlung von F._____ gemäss Anklageziffer B.1.3.; - 38 - o) Aushändigung einer nicht genauer bekannten Menge Heroin an einen unbekannten Abnehmer in P._____ am 8. November 2013 gemäss Anklageziffer B.1.4.; p) Übergabe einer nicht genauer bekannten Heroinmenge an F._____ am
  14. November 2013 und Erhalt einer ausstehenden Zahlung aus Hero- inverkauf gemäss Anklageziffer B.2.; q) Erhalt einer Bestellung von 200 Gramm Heroin von F._____ per SMS, welches der Beschuldigte nicht beantwortete, gemäss Anklageziffer B.3., Absatz 1; r) Auslieferung von Heroin unbekannter Menge an F._____ am
  15. Dezember 2013 in Zug und Mahnung bzw. Einforderung der noch ausstehenden Heroinschulden am 10. und 14. Dezember 2013 gemäss Anklageziffer B.4.; s) Übergabe von 200 Gramm Heroin am 25. Januar 2014 an F._____ im Raum R._____ gemäss Anklageziffer B.7.
  16. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1'004 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
  18. Januar 2015 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 4'100.-- wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  19. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 6) wird bestätigt.
  20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'725.-- amtliche Verteidigung Fr. 6'345.-- Kosten Gutachten. - 39 -
  21. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  22. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (gemäss erstinstanzlicher Dispositivziff. 3) − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach (gemäss Dispositivziff. 4).
  23. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 40 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180506-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ober- richterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 27. Oktober 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Chr. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom

14. Februar 2018 (DG170006)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Januar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1/11). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 89 S. 174 ff.) "Es wird erkannt: (berichtigte Fassung)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1'003 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die sichergestellten Siebe mit Heroinrückständen (Ass.-Nr. A007'815'965 bzw. Lager- Nr. B00021-2015) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Alle weiteren sichergestellten Gegenstände gemäss act. 6/8 und act. 6/9 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innert Jahresfrist auf erstes Ver- langen herausgegeben; nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Januar 2015 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 4'100.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwen- det.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 40'480.55 Auslagen Vorverfahren Fr. 104'777.45 amtl. Verteidigungskosten (Fr. 78'700.– Akonto + Fr. 26'077.45 Restbetrag; festgesetzt mit Nachtragsurteil vom 3. April 2018) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

6. Die Auslagen des Vorverfahrens werden im Umfang von Fr. 20'000.– auf die Staatskasse genommen und im Übrigen dem Beschuldigten auferlegt. Die übrigen Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

7. [Mitteilungen.]

8. [Rechtsmittel.]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 27)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 112 S. 1 und Urk. 144 S. 3, teilweise sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vollumfäng- lich freizusprechen.

2. Für die erlittene Haft von 1'005 Tagen sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung von Fr. 200'100.-- zuzüglich Zins ab Verhaftstag zuzusprechen.

3. Das sichergestellte Bargeld sei dem Beschuldigten herauszugeben.

4. Die gesamten Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie des Vorverfahrens, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 97; Urk. 113) Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten zu bestrafen.

- 4 - Erwägungen: I. Standpunkte Dem Beschuldigten wird Betäubungsmittelhandel im Zeitraum von April 2013 bis Januar 2014 vorgeworfen (Urk. 1/11). Er selbst stellt dies in Abrede. Nach Auf- fassung der Verteidigung seien die Beweismittel der Staatsanwaltschaft – im Wesentlichen abgehörte Telefongespräche und SMS-Verkehr sowie Mobilfunk- Standortdaten und ein sichergestelltes Sieb mit Mikrospuren von Heroin – von der Vorinstanz willkürlich zu Lasten des Beschuldigten gewürdigt worden. In erster Linie macht die Verteidigung aber zahlreiche prozessuale Mängel geltend. Das gesamte Strafverfahren gegen den Beschuldigten – so die Verteidigung – sei nicht prozessrechtskonform (Urk. 112 S. 8; Urk. 144 S. 9 f.). II. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Erstinstanzliches Verfahren In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil wird auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 89 S. 3 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass im Vorfeld der vorinstanzlichen Hauptverhandlung der seitens der Verteidigung gestellte Beweisantrag gutgeheissen und mit Verfügung vom 22. Mai 2017 sämtliche im Zusammenhang mit der Kontrolle des Telefonan- schlusses des Beschuldigten vorhandenen Verbindungs- und Standortdaten für den Zeitraum April 2013 bis Februar 2014 eingeholt wurden (Urk. 22 und 24). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde am 5. Oktober 2017 sowie am

7. Oktober 2017 im Beisein der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ sowie de- ren amtlichen Verteidigern durchgeführt (Prot. I S. 20 ff.; Urk. 89 S. 2). Gegen den am 14. Februar 2018 mündlich im Dispositiv eröffneten Entscheid meldete der amtliche Verteidiger gleichentags Berufung an (Prot. I S. 137 ff.). Mit Urteil vom

3. April 2018 wurde in Ergänzung des ergangenen Sachentscheids das Honorar der amtlichen Verteidigung festgelegt (Urk. 83). Die schriftlich begründete und hinsichtlich der Dispositiv-Ziff. 1 berichtigte Fassung des Urteils vom 14. Februar

- 5 - 2018 (Berichtigung: Keine Bestrafung des Beschuldigten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG; vgl. Urk. 89 S. 159), wurde sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der amtlichen Verteidigung am 5. November 2018 zugestellt (Urk. 88). 1.2. Berufungsverfahren Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte mit Eingabe vom

26. November 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim Obergericht ein (Urk. 91). Die Staatsanwaltschaft meldete nach entsprechender Fristansetzung mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 (hierorts eingegangen: 24. Dezember 2018) Anschlussberufung an (Urk. 97). Zur Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2019 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Staatsanwalt (Prot. II S. 5). Die Verhandlung wurde zusammen mit jener gegen den Mitbeschuldigten C._____ durchgeführt (Prot. II S. 5). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung erklärten sich die Parteien mit der schriftlichen Fortführung des Verfahrens einverstanden, da zunächst auf Antrag der Verteidigung ein Gutachten einzuholen war (Prot. II S. 17). 1.3. Stimmengutachten Als Beweismittel wurden seitens der Staatsanwaltschaft Tonaufnahmen von Gesprächen in der Wohnung des Mitbeschuldigten C._____ eingereicht. Der Beschuldigte bestritt, jemals in der Wohnung von C._____ gewesen zu sein (statt vieler: Urk. 111 S. 8). Der amtliche Verteidiger beantragte deshalb im Zusam- menhang mit diesen abgehörten Gesprächen, es sei ein Stimmanalyse-Gutachten einzuholen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 stattgegeben (Urk. 112 S. 12; Urk. 117). Der Beschuldigte wurde vom Gutachter des Forensischen Instituts Zürich zwecks Abgabe von Stimmvergleichsproben vorgeladen. Dieser Vorladung leistete er unter Verweis auf sein Aussageverweigerungsrecht keine Folge (Urk. 131; Urk. 137 S. 12). Der Beweisantrag auf ein Stimmengutachten bzw. vielmehr die nachfolgende Verweigerung der Mitwirkung durch den Beschuldigten muss als

- 6 - rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Allein die (nachgeschobene) Erklärung des amtlichen Verteidigers, der Beschuldigte habe eben wegen der mangelhaften Untersuchungsführung das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unvorein- genommenheit der Gerichtsbehörden verloren, weshalb er eine Mitwirkung am Gutachten verweigert habe, ändert daran nichts (Urk. 144 S. 6). Dies sind Um- stände, welche ihm im Zeitpunkt des Beweisantrags im Berufungsverfahren längst bekannt waren. 1.4. Weiterer Fortgang des Berufungsverfahrens Das Gutachten des Forensischen Instituts ging am 3. März 2021 ein, worauf den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung von Ergänzungsfragen gegeben wurde (Urk. 137 und 138). Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf (Urk. 140). Die Verteidigung reichte ihre Eingabe am 10. Mai 2021 ein, worauf diese mit Verfügung vom 21. Mai 2021 der Staatsanwaltschaft zur schriftlichen Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 144 und 147). Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung (Urk. 149). Mit Ver- fügung vom 22. Juni 2021 wurde diese Eingabe der Verteidigung zugestellt und Letztere um Zustellung ihrer Honorarnote ersucht (Urk. 150).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der amtliche Verteidiger beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, die Herausgabe der sichergestellten Barschaft sowie eine angemessene Genugtuung für die erlittene Haft. Nicht angefochten werden einzig die vorinstanzliche Disposi- tiv-Ziff. 3 betreffend die Einziehung der Siebe mit Heroinrückständen und Heraus- gabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten (Urk. 91 S. 2) sowie die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 5; Prot. II S. 8). Im Übrigen gilt das vorinstanzliche Urteil als angefochten, weshalb darüber neu zu entscheiden ist. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf das Straf- mass und beantragt anstelle der vorinstanzlichen Bestrafung mit 5 Jahren und 3 Monaten eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten (Urk. 97; Urk. 113).

- 7 - III. Prozessuales

1. Aktenbeizug 1.1. Die amtliche Verteidigung geht davon aus, dass die getrennte Verfahrens- führung, die Verweigerung der Akteneinsicht in parallel geführten Verfahren und die Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit drei Beschuldig- ten, ohne formelle Vereinigung der Verfahren respektive ohne formellen Beizug der Verfahrensakten der jeweils anderen Mitbeschuldigten zu einem nicht wieder- gutzumachenden prozessualen Mangel an der gesamten Strafuntersuchung geführt habe (Urk. 112 S. 2). 1.2. Der amtliche Verteidiger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann den Beizug der Akten des Strafverfahrens gegen D._____ und E._____ sowie B._____ und C._____ (Urk. 112 S. 9). 1.3. Die Verfahren gegen den Beschuldigten, D._____, E._____, C._____ und B._____ wurden vor dem Bezirksgericht Bülach zunächst gemeinsam geführt und die Verteidigung hatte auch die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten dieser Mitbe- schuldigten (Urk. 89 S. 5). Da sich gemäss den Ausführungen des Bezirksgerichts Bülach jedoch keine wesentlichen Berührungspunkte zwischen den Anklagen ge- gen D._____ und E._____ einerseits und jener gegen den Beschuldigten, C._____ und B._____ andererseits ergaben, wurde den Parteien vorgeschlagen, ohne Einschränkung des gegenseitigen Akteneinsichtsrechts auf eine formelle Vereinigung zu verzichten (Urk. 26 S. 6). Zudem wurde den Mitbeschuldigten un- terbreitet, zwei erstinstanzliche Hauptverhandlungen mit demselben Spruchkörper durchzuführen. Einerseits eine Hauptverhandlung in den Verfahren gegen D._____ und E._____ und andererseits eine solche in den Verfahren des Be- schuldigten, von B._____ und von C._____ (Urk. 26 S. 7). Den Parteien, auch dem Beschuldigten, wurde Frist angesetzt, um sich zu diesem Vorgehen der Vo- rinstanz zu äussern, ausdrücklich unter der Androhung, dass ansonsten von einer Zustimmung zum Vorgehen ausgegangen werde (Urk. 26 S. 7). Die Verteidigung beantragte zwar wegen starker Arbeitsbelastung eine Fristerstreckung, verzichte- te in der Folge aber auf Einwendungen gegen das Vorgehen der Erstinstanz (Urk.

- 8 - 33 und 34). Es ist deshalb widersprüchlich, wenn die Verteidigung heute die for- mal getrennte Verfahrensführung bemängelt. Abgesehen davon anerkennt die Verteidigung, dass zwischen den Verfahren gegen D._____ und E._____ und je- nen gegen den Beschuldigten und B._____ keine wesentlichen Berührungspunkte bestehen und macht einzig geltend, der Beizug sei wegen der gesamten Vorge- schichte und den Stossrichtungen der Ermittlungen von Bedeutung, ohne dies al- lerdings näher zu präzisieren (Urk. 112 S. 5). 1.4. Ob Akten von Mitbeschuldigten beizuziehen sind, hängt in erster Linie da- von ab, ob die Mitbeschuldigten Taten gemeinschaftlich verübten und somit im selben Verfahren zu behandeln sind. In zweiter Linie ist ein Aktenbeizug auch geboten, wenn sich aus dem jeweils anderen Strafverfahren entlastende Momen- te ergeben, die nicht bereits aus den Akten im eigenen Strafverfahren hervor- gehen. Ebenso, wenn Aktenstücke aus anderen Verfahren bereits in Kopie bei- gezogen wurden. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Ist diese Voraussetzung gegeben, besteht selbstredend auch Anspruch auf Einsicht in alle Verfahrensakten aller Mitbeschuldigten im selben Verfahren. Bei Betäubungs- mitteldelikten handelt es sich zwar um Delikte, die sich typischerweise durch Arbeitsteilung auszeichnen und von mehreren Personen in unterschiedlichen Rollen gemeinsam begangen werden (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19 - 28 BetmG], 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 148 m.w.H.). Angesichts der extrem weiten Fassung der Verbotsmaterie in Art. 19 Abs. 1 BetmG ist jedoch zu beachten, dass verschiedene der aufgezählten ver- botenen Handlungen den Charakter der Mittäterschaft oder einer Teilnahme an Drogengeschäften von Drittpersonen aufweisen können, gleichwohl aber als selbständige Straftatbestände einzustufen sind (ALBRECHT, a.a.O, Art. 19 N 149; Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt demnach als Täter und unter- steht als solcher der vollen Strafdrohung, wer in eigener Person alle Merkmale eines in Art. 19 Abs. 1 BetmG umschriebenen Tatbestandes objektiv und subjek- tiv erfüllt (BGE 142 IV 401 E. 3.3.2; BGE 133 IV 187 E. 3.2; BGE 119 IV 266 E. 3a; BGE 118 IV 397 E. 2c; BGE 106 IV 72 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts

- 9 - 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2). Sodann macht auch ein allfälliges Unterordnungsverhältnis einen Täter rechtlich nicht zum Gehilfen (BGE 133 IV 187 E. 3.3). Überdies gelten Lieferanten und Abnehmer als Akteure verschie- dener Hierarchiestufen und sind daher nicht als Mittäter zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2). Und auch der Kurier, der zwar ausschliesslich durch den Transport der Drogen zu deren Umsetzung beiträgt und keine wesentlichen, über diesen Transport hinausgehenden Leist- ungen erbringt, handelt als Täter im Sinne der illegalen Drogenbeförderung und nicht nur als Gehilfe einer fremden Tat, obschon er Beihilfe zum Handeltreiben leistet (HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, Art. 19 N 312). Insofern sind solche Mitwirkungen am Drogenhandel keine Mittäterschaften im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO, welche eine gemeinsame Verfahrens- und Aktenführung erheischen. Auch wenn jemand der Kopf einer ganzen Drogenhandelsorgani- sation ist, bedeutet dies beispielsweise noch nicht, dass dessen Strafakten für jedes Verfahren gegen untergeordnete Drogenhändler formell beizuziehen wären. 1.5. Soweit es D._____ und E._____ betrifft, war zwar im Laufe der Unter- suchung noch offen, ob diese beim Drogenhandel mit dem Beschuldigten zusammengewirkt haben. Auch im heutigen Zeitpunkt kann letztlich nicht ausge- schlossen werden, dass der Beschuldigte Drogen über bzw. unter Mitwirkung von D._____ und/oder E._____ bezogen hatte. Jedoch wurde mit vorliegender Anklage weder ein Delikt des Beschuldigten in Mittäterschaft mit oder unter Teilnahme von D._____ und E._____ angeklagt, noch war dies Gegenstand im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 89 S. 5). Mangels gemeinschaftlicher Verübung einer Straftat war somit auch kein formeller Aktenbeizug zwingend nötig. 1.6. Offenbar hatte die Verteidigung denn auch Einsicht in die Strafakten von E._____ genommen, zitierte sie doch an der Berufungsverhandlung Vorwürfe und konkrete Aktenstücke unter Angabe der Actorennummern aus jenem Verfahren (Urk. 112 S. 11). Ihr Einwand, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus den Strafakten von E._____ entlastende Momente für seinen Klienten ergä- ben, erscheint somit rein theoretischer Natur.

- 10 - 1.7. B._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Februar 2018 wegen mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (DG170020-C). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 zurück- gezogen, weshalb der Entscheid in Rechtskraft erwuchs (vgl. Verfahren SB180536-O). Inwieweit aus den Akten von B._____ für den Beschuldigten ent- lastende Momente hervorgehen, begründete die Verteidigung nicht. Es ist daran zu erinnern, dass der amtlichen Verteidigung gestützt auf den Rückweisungsent- scheid des Bundesgerichts vom 12. August 2016 (Urteil 6B_124/2016) das Recht auf Einsicht in die Akten der Mitbeschuldigten D._____ und E._____ sowie von C._____ und B._____ gewährt wurde. Insofern hatte sie die Möglichkeit, zu über- prüfen, ob jene Verfahren Akten enthalten, welche im vorliegenden Verfahren feh- len oder von Bedeutung wären. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz hinsichtlich aller angeklagten Verkäufe an B._____ rechtskräftig frei- gesprochen (Anklageziffern A.1.2, A.1.b.bb, A.1.c.cc - A.1.c.ff und A.1.d.hh). Inso- fern ist auch nicht nachvollziehbar, welche Bedeutung die Verteidigung den Akten B._____ im Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten (noch) beimisst. 1.8. Die Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und C._____ wurden auch am Obergericht unter zwei Prozessnummern geführt. Die Berufungsver- handlungen in beiden Verfahren fanden, wie bereits vor Vorinstanz, gemeinsam im Beisein aller Beteiligter statt (Prot. II S. 5). Dies wurde den Parteien bereits mit Vorladung vom 9. Oktober 2019 ausdrücklich mitgeteilt (Urk. 100). Die Akten standen den jeweiligen Verteidigungen auch im Berufungsverfahren jederzeit zur Einsicht zur Verfügung. Der Vorwurf der Verteidigung, der Referent im Berufungs- verfahren habe deshalb "Sonderwissen" aus dem Verfahren gegen C._____ gehabt, zielt ins Leere, wenn die Verteidigung selbst auf Einsicht in jene Ver- fahrensakten verzichtet hat (Urk. 112 S. 9). Rechtlich zwar nicht ausschlaggebend aber trotzdem zu erwähnen ist, dass in dieser Urteilsbegründung keine Akten- stücke aus dem Verfahren gegen den Mitbeschuldigten C._____ zitiert werden, da solche für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung sind. Im Verfahren gegen C._____ gibt es keine Dokumente oder Beweismittel, auf welche abgestellt

- 11 - werden könnte oder müsste, welche nicht ohnehin schon in diesem Verfahren ebenfalls zu den Akten genommen wurden. 1.9. Nicht beigepflichtet werden kann dem Argument der Verteidigung, dass im Falle eines Weiterzugs der Sache an das Bundesgericht nicht auf Akten verwie- sen werden könne, die nicht formell beigezogen worden seien (Urk. 112 S. 9). Zum einen ist es wegen der Novenbeschränkung von Art. 99 BGG nicht möglich, im Beschwerdeverfahren auf konkrete Aktenstücke zu verweisen, auf welche die Verteidigung im obergerichtlichen Verfahren nie Bezug genommen hat. Zum anderen hätten solche, wenn sie denn von der Verteidigung benannt worden wären, für das vorliegende Verfahren in Kopie zu den Akten genommen werden können. 1.10. Es besteht somit kein Grund für einen rein formellen Entscheid über den Beizug von Akten, die der Verteidigung zur Einsicht zur Verfügung standen und aus welchen sie heute nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableitet.

2. Bewilligung von Zufallsfunden aus den Überwachungsmassnahmen Abgesehen von der Kritik an der Untersuchungsführung ist nicht ersichtlich, was der Verteidiger aus der Feststellung, wonach das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich der Verwertbarkeit von Zufallsfunden heute wohl anders entscheiden würde, konkret ableitet (Urk. 112 S. 6).

3. Änderungen der Anklage 3.1. Ebenso ist nicht erkennbar, was der Verteidiger aus den Änderungen der Anklagen gegen B._____ und C._____ ableiten will (Urk. 112 S. 6 in Verbindung mit Urk. 30). Der Beschuldigte ist davon nicht betroffen. 3.2. Weiter bemängelt der Verteidiger, dass dem Beschuldigten wegen Handlungen mit C._____ und F._____ Anstaltentreffen zu Drogenhandel vorge- worfen werde, während in den Anklageschriften gegen C._____ und F._____ da- von nichts zu finden sei (Urk. 112 S. 7). Die Gründe für diese sinngemäss geltend

- 12 - gemachte "Ungleichbehandlung" können offen bleiben, da nicht ersichtlich ist, in- wieweit der Beschuldigte davon einen Nachteil erleidet.

4. Beizug sämtlicher Videoaufzeichnungen betreffend den Garagenbetrieb "G._____ AG" 4.1. Im Garagenbetrieb G._____, von welchem aus – gemäss Wortlaut der Staatsanwaltschaft – der "A._____-D._____-E._____-Clan" Drogenhandel be- trieb, waren private Videoüberwachungskameras installiert. Gemäss Angaben der Verteidigung habe der Beschuldigte bis Herbst 2012 dort gearbeitet (Urk. 112 S. 13). Die Vorinstanz ging davon aus, dass wenn in den abgehörten Gesprächen von demjenigen "aus der Garage" gesprochen werde, jeweils der Beschuldigte damit gemeint gewesen sei (Urk. 112 S. 14; Urk. 89 S. 54). Sinngemäss macht der Verteidiger geltend, anhand der Videoaufzeichnungen der privaten Überwa- chungskameras lasse sich zeigen, welche Personen dort tätig gewesen seien, was wiederum Rückschlüsse darauf zuliesse, dass mit der Bezeichnung "der von der Garage" gar nicht zwingend der Beschuldigte gemeint gewesen sei (Urk.122 S. 14). 4.2. Auch von der Staatsanwaltschaft wurde nie geltend gemacht, dass nur der Beschuldigte in jener Garage verkehrt sei. Es kann zwanglos angenommen werden, dass auch weitere Personen von den Überwachungskameras erfasst wurden. Daraus lassen sich allerdings keinerlei Rückschlüsse darauf ziehen, wen die Gesprächsteilnehmer mit "jenem von der Garage" gemeint haben wollen. Es ist erwiesen und anerkannt, dass der Beschuldigte dort verkehrte. Der Antrag auf Beizug aller Aufnahmen – soweit diese denn überhaupt noch vorhanden wären – ist deshalb abzuweisen (Urk. 112 S. 13).

5. Dokumentation der Überwachungsmassnahmen 5.1. Im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen den "A._____- D._____-E._____-Clan" (abermals Wortlaut der Staatsanwaltschaft) wurden über einen längeren Zeitraum zahlreiche Überwachungsmassnahmen bewilligt. Der Verteidiger rügt, die Staatsanwaltschaft habe nur jene Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen zu den Akten genommen, welche den Beschuldigten

- 13 - belasten (Urk. 112 S. 14). Daher sei der Antrag gestellt worden, dass die Staats- anwaltschaft eine Liste sämtlicher Observationsmassnahmen, die im gesamten Sachverhaltskomplex aller Beschuldigten erfolgt seien, mit Angabe von Zeit, Ort und Datum der Observationen, zu erstellen habe (Urk. 112 S. 15). Diese Edition erlaube es der Verteidigung, zu überprüfen, welche Telefonate und Audio- Aufzeichnungen seitens der Strafuntersuchungsbehörden als relevant eingestuft worden seien (Urk. 112 S. 15). Im Berufungsverfahren wurde seitens des Vertei- digers ein solcher Beweisantrag aber nicht mehr ausdrücklich gestellt. Die Straf- verfolgungsbehörden sind denn auch nicht verpflichtet, im Falle von geheimen Überwachungsmassnahmen selbst irrelevante Vorgänge zu den Akten zu neh- men bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundener Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sogenannten Logbuchs zu erfassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Ja- nuar 2019 E. 2.3. f.). Welche Überwachungsmassnahmen die Staatsanwaltschaft als relevant einstufte, ist zudem klar: Es sind jene, die sie zu den Akten genom- men hat. 5.2. Darüber hinaus ist an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festzuhalten, wonach von der beschuldigten Person verlangt werden darf, spezifische Gründe für ihr Gesuch auf Einsicht in möglicherweise sachdienliche Aktenteile ausserhalb der Ermittlungsakte zu erhalten (Urteil des EGMR Matanovi C v. Croatia vom 4. April 2017, Rz. 157, auch in: MEYER/ STAFFLER, Die Rechtsprechung des EGMR in Strafsachen im Jahr 2017, in: forumpoenale, 5/2018, S. 446 ff., S. 454). Solche Gründe, geschweige denn auch nur schwache Anhaltspunkte oder Vermutungen, aus welchen Gesprächen sich Entlastendes ergeben könnte, wurden von der Verteidigung nicht vorgebracht.

6. Lange Dauer der geheimen Ermittlungen gegen den Beschuldigten 6.1. Die Verteidigung rügt, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Drogenhandelsaktivitäten das Jahr 2013 betreffen, der Beschuldigte jedoch erst am 7. Januar 2015 verhaftet worden sei (Urk. 112 S. 18). Es sei unzulässig, wenn Strafuntersuchungsbehörden einer Person jahrelang zuschauten, wie diese

- 14 - Drogen verkaufe, um zu erreichen, dass eine grosse Drogenmenge zusammen- komme, welche eine längere Haftstrafe rechtfertigen würde. 6.2. Dieser Einwand kann in gewissen Fällen durchaus seine Berechtigung haben, insbesondere wenn die Strafuntersuchung in geradezu rechtsmiss- bräuchlicher Weise verzögert wird. Davon kann vorliegend aber keine Rede sein. Ermittlungen gegen internationale Drogenbanden sind oftmals sehr aufwendig und kompliziert. Das Bestreben, nicht gleich beim ersten Delikt zu Verhaftungen zu schreiten, sondern zu versuchen, Hintermänner und Lieferketten zu ermitteln, ist völlig legitim. Es ist denn auch widersprüchlich, wenn die Verteidigung einer- seits einen Freispruch mit der Begründung mangelnder Beweise verlangt, andererseits aber einen früheren Abbruch der Ermittlungen und eine schnellere Verhaftung des Beschuldigten fordert.

7. Übersetzungsfehler 7.1. Soweit die Rüge von Übersetzungsfehlern die abgehörten Gespräche in der Wohnung von C._____ betreffen (Urk. 144 S. 8), muss nicht weiter darauf eingegangen werden, weil ohnehin nicht auf diese Aufnahmen abgestellt werden kann, da die Identität des Beschuldigten mit einer der jeweils sprechenden Perso- nen nicht rechtsgenügend nachgewiesen ist (siehe nachfolgende Ausführungen zum phonetischen Gutachten; E. III.8.). 7.2. Da die Vorwürfe des Drogenverkaufs an B._____ nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, ist auch der Antrag auf Neuübersetzung des Ta- gebuches von B._____ abzuweisen. Dieses Tagebuch hat für die im Berufungs- verfahren verbleibenden Anklagepunkte keine Bedeutung mehr. 7.3. Abzustellen ist vorliegend auf die SMS-Kommunikation des Beschuldigten. Sämtliche relevanten SMS hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid in der deutschen Übersetzung zitiert. Hinsichtlich keiner dieser SMS legte der Beschuldigte dar, inwieweit ein sinnentstellender oder relevanter Übersetzungsfehler vorliege. Grundsätzlich sind nur fehlerhafte Verfahrenshandlungen zu korrigieren. Einen Anspruch auf erneute Übersetzung aller noch relevanten Überwachungsergebnis-

- 15 - sen besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Wiederholung des ganzen Strafverfahrens infolge eines Fehlers. Deshalb ist auch dieser pauschale bzw. generelle Antrag der Verteidigung abzuweisen.

8. Identifikation des Beschuldigten anhand des Stimmenvergleichs 8.1. Der Beschuldigte liess bereits vor Vorinstanz bestreiten, die Person zu sein, welche auf den abgehörten Gesprächen zu hören sei (Prot. I S. 24). Daran hielt er auch im Berufungsverfahren fest und beantragte ein Stimmanalyse- Gutachten (Urk. 111 S. 8; Urk. 112 S. 12; Urk. 117). 8.2. Ein forensisches Stimmengutachten umfasst einerseits eine technische Analyse des Audiomaterials, andererseits aber auch eine linguistische Analyse auf den drei Betrachtungsebenen Stimme, Sprache und Sprechweise. Man unter- scheidet zwischen akustischer und auditiver Methodik (s.a. Beilage 1 zu Urk. 138). Die wissenschaftlich zuverlässige Feststellung sprecherspezifischer Merkmale bedingt deshalb Analysematerial in guter Qualität, denn die Stimme ist kein eindeutiger Fingerabdruck; nur schon die Variabilität des Sprechers kann erheblich sein. Besondere Schwierigkeiten bietet dabei fremdsprachiges Audio- material. Hier reicht nicht einfach eine Übersetzung aus, sondern die begutach- tende Person muss über vertiefte linguistische Kenntnisse der betreffenden Fremdsprache verfügen, insbesondere um sprachliche Eigenheiten, wie bei- spielsweise dialektspezifische Sprechweisen, zu identifizieren und zu differen- zieren. Zur Dokumentation der Analyse sind deshalb absolut exakte Niederschrif- ten in der betreffenden Sprache, sogenannte Transkriptionen (u.a. auch in phone- tischer Schrift) nötig, sowie deren Übersetzungen, welche auch die linguistischen Eigenheiten der betreffenden Sprache und des Sprechers möglichst authentisch wiedergeben. 8.3. Das Gutachten des Forensischen Instituts gelangte zum Schluss, dass eine eindeutige Sprecherzuordnung und Identitätsermittlung der Sprecher anhand des qualitativ schlechten Materials und aufgrund von fehlendem tauglichen Vergleichsmaterial nicht möglich sei (Urk. 137 S. 11). Es hielt auch fest, dass die polizeilichen Übersetzungen der abgehörten Gespräche in der Qualität sehr

- 16 - variieren würden und insgesamt mangelhaft seien. So seien beispielsweise Passagen mit überlappenden Sprechsequenzen nicht als solche notiert und viele Stellen aufgrund der schlechten Aufnahmequalität als unverständlich markiert worden. 8.4. Aus diesem Grund kann allein aufgrund des Audiomaterials der abgehör- ten Gespräche aus der Wohnung von C._____ nicht rechtsgenügend geschlossen werden, dass es sich bei einem der Sprecher um den Beschuldigten handle. 8.5. Die Tatsache, dass die Übersetzungen jener Audioaufnahmen bzw. Gespräche (teilweise) für eine forensische Analyse ungenügend waren, lässt aber nicht den Schluss zu, dass auch die Übersetzung der SMS-Kommunikation sinnentstellende Fehler enthalte. Zum einen waren diese nicht Gegenstand der Untersuchung des Forensischen Instituts, zum anderen handelt es sich dort um schriftliche Übersetzungen von geschriebenen Meldungen, weshalb die akusti- sche Verständlichkeit gar keine Rolle spielte. 8.6. Was abgehörte Telefongespräche betrifft, so ergibt sich die Identifikation des Sprechers im Nachfolgenden jeweils aufgrund der Übereinstimmung mit weiteren Beweisen, insbesondere Standortdaten des Mobiltelefons des Beschul- digten oder inhaltlichen Angaben, die zwingend auf ihn schliessen lassen. Allein aufgrund der Stimme ist eine Identifikation des Beschuldigten aber vorliegend ebenfalls nicht rechtsgenügend möglich (dazu noch nachfolgend: E. IV.2 und IV.3.3.). 8.7. Dass die Übersetzungen dieser Telefongespräche relevante sinnentstel- lende Fehler enthalten, hat die Verteidigung ebenfalls nicht dargelegt. Immerhin standen die Dolmetscher unter der Androhung strafrechtlicher Konsequenzen bei wissentlich falscher Übersetzung. Abgesehen davon gibt es aufgrund des unterschiedlichen semantischen Verständnisses von Wörtern, insbesondere aus verschiedenen Sprachen, immer gewisse Differenzen in Übersetzungen. Der Umstand, dass die Übersetzungen der abgehörten Wohnungsgespräche für eine linguistische Analyse qualitativ nicht ausreichten, besagt daher noch nicht, dass die Übersetzungen der abgehörten Telefongespräche sinnentstellende Fehler

- 17 - enthalten würden. Auch die Bemerkungen im forensischen Gutachten über die Qualität der polizeilichen Verdolmetschungen geben deshalb keinen Anlass, ohne nähere Anhaltspunkte im Sinne des Antrags der Verteidigung sämtliches fremd- sprachiges Beweismaterial nochmals übersetzen zu lassen (Urk. 144 S. 9). IV. Sachverhalt

1. Überprüfungsumfang Da die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Strafzumessung anficht, stehen die teilweisen Freisprüche der Vorinstanz nicht mehr zur Disposition (Urk. 113). Zwar fanden diese teilweisen Freisprüche keine Erwähnung im vorinstanzlichen Dispositiv, was prozessual zu bemängeln und im Dispositiv des Berufungsentscheides zu korrigieren ist. Immerhin ist den Erwägungen der Vorinstanz aber klar zu entnehmen, in welchen Punkten sie den Anklagevorwurf als nicht erstellt erachtete. Deshalb wird nachfolgend nicht weiter im Detail auf die Anklagevorwürfe eingegangen, in welchen die Vorinstanz zu Freisprüchen gelangte.

2. Verweis auf Erwägungen der Vorinstanz Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vor- instanz verweisen. Soweit nachfolgend auf Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen wird, erfolgt dies im zustimmenden Sinne. Davon ausgenommen sind allerdings die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Identifikation des Beschuldigten anhand der Stimme in den abgehörten Gesprächen (Urk. 89 S. 16

- 19). Eine solche Übereinstimmung hätte man mittels forensischem Stimmengut- achten nachzuweisen gehabt, was vorliegend mangels genügender Tonqualität nicht möglich war (Urk. 137). Der entsprechende Einwand der Verteidigung ist begründet.

- 18 -

3. Vorbemerkung 3.1. Bei der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten handelt es sich um ein kleines Segment aus einer sehr grossen und komplexen Strafuntersuchung im Umfeld der Familie A._____-D._____-E._____ wegen Drogenhandels. Bei Durch- sicht der Akten kann man sich des Verdachts kaum erwehren, dass auch der Be- schuldigte ganz tief darin verwickelt war. Die Ermittlungsarbeiten waren zweifellos äusserst schwierig und aufwendig. Im Nachhinein fällt eine Kritik an der Untersu- chungsführung natürlich immer leicht. Trotzdem ist festzustellen, dass es die Staatsanwaltschaft weitgehend der Verteidigung bzw. dem Gericht überliess, aus den umfangreichen Akten einzelne abgehörte Gespräche herauszusuchen und miteinander zu kombinieren sowie mit Standortdaten von Mobiltelefonen zu ver- gleichen und daraus selbst vermeintliche Schlussfolgerungen zu ziehen, welche dann Ausgangspunkt für weitere Interpretationen von weiteren abgehörten Ge- sprächen bilden. In ihrem Plädoyer vor Vorinstanz hielt die Staatsanwaltschaft zu- treffend fest, dass die verschiedenen Vorgänge "puzzleartig" zusammengesetzt werden könnten. Dies allerdings, ohne darzulegen, welche der Puzzleteile sie für ihre Argumentationsketten als wesentlich erachtete und wie diese ihrer Ansicht nach zusammenzusetzen bzw. zu interpretieren seien (Urk. 66 S. 3). Auch die et- was umständliche Nummerierung der Anklagevorwürfe – z.B. A.1.b) aa), teilweise durchgehende Nummerierung, teilweise neu beginnende Nummerierung – mit einem Rahmenvorwurf (A.1.1. - A.1.2.) und unklarer Abgrenzung zu den Detail- vorwürfen ("Unter anderem handelt es sich um folgende Heroingeschäfte") samt Überschneidungen von Vorgängen (Vorgang 37/6 und 37/7) vereinfacht die Arbeit ebenso wenig, wie die Akturierung der Untersuchungsakten. Den polizeilichen Befragungen wurden beispielsweise zahlreiche Beilagen angeheftet, die teilweise unnummeriert, nicht fortlaufend nummeriert oder gar unleserlich nummeriert wurden (vgl. Urk. 1/2/18 Beilagen 15 - 102?). Auch ein Gesamtverzeichnis aller Akten fehlt. 3.2. Die Beweisführung der Staatsanwaltschaft stützt sich weitgehend auf Niederschriften von abgehörten Gesprächen. Die Staatsanwaltschaft äusserte vor Vorinstanz selbst, dass dabei die Zuordnung des Beschuldigten als einer der

- 19 - Gesprächspartner zentral in der Beweisführung sei (Urk. 66 S. 3). Die Staatsan- waltschaft ging dann zwanglos davon aus, dass dem so sei, weil den Übersetzern der abgehörten Gespräche die markante Stimme des Beschuldigten aufgefallen sei (Urk. 66 S. 3). Die Einschätzung der Dolmetscher ist ein wertvoller Hinweis, allerdings kein rechtsgenügender Beweis. Es kommt hinzu, dass die Qualität der Übersetzungen in den Niederschriften gemäss Gutachten des Forensischen Institutes stark variiere und insgesamt als mangelhaft zu bezeichnen sei (Urk. 137 S. 11 E. 6.2). Dies fällt auch dem laienhaften Leser auf, denn teilweise sind die auf Deutsch übersetzten Sätze inhaltlich und grammatikalisch nur schwer verständlich, sei es, weil bloss einzelne Worte und weniger der Sinn übersetzt wurde oder weil vielleicht unverständlich gesprochen worden war. Auch die Tonqualität war gemäss Forensischem Institut derart ungenügend, dass die Erstellung eines Stimmengutachtens nicht möglich war (Urk. 137). Wie bereits erwähnt ist allerdings nicht ersichtlich, dass geradezu sinnentstellende Über- setzungen erfolgten, welche sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirkten. Solches wurde von der Verteidigung denn auch nicht konkret dargelegt. 3.3. Die Vorinstanz hat mit sehr grossem Aufwand und Akribie versucht, mittels Interpretation von abgehörten Gesprächen bzw. mit teilweise kaskadenhaft anmu- tenden Spekulationen über die Bedeutung der Gesprächsinhalte in Kombination mit Querverweisen zu anderen Gesprächen und Standortdaten von Mobiltelefo- nen sowie wenigen Observationsberichten die Anklagevorwürfe zu erstellen. Teilweise ist ihr dies gelungen. Zum Teil ist ihre Konklusion zwar sehr plausibel, genügt aber den Anforderungen an eine lückenlose Beweiskette nicht. So geht die Vorinstanz beispielsweise bei jedem transkribierten und übersetzten Gespräch, bei welchem die Dolmetscher einen der Gesprächsteilnehmer als "A'._____" gekennzeichnet haben, stets davon aus, dass es sich zweifelsfrei um den Beschuldigten handle. Das vorinstanzliche Gericht verschaffte sich in diesem Zusammenhang einen eigenen Eindruck von den Audioaufnahmen in albanischer Sprache und gelangte zum Schluss, dass eine Identifikation des Beschuldigten anhand seiner Stimme, des Tonfalles und der Sprechweise auch ohne Stimmen- gutachten problemlos möglich sei (Urk. 89 S. 18). Diese Schlussfolgerung ist nicht haltbar, nachdem selbst die phonetische Abteilung des Forensischen Instituts

- 20 - aufgrund des mangelhaften Untersuchungsmaterials an der Identifikation des Beschuldigten gescheitert ist (Urk. 137). Die Vorinstanz geht auch davon aus, dass sämtliche (Telefon-)Gespräche, welche unter Beteiligung der auf die Namen H._____, I._____, J._____ und K._____ registrierten Telefonnummern erfolgten, vom Beschuldigten geführt worden seien (Urk. 89 S. 121). Bei einzelnen Gesprä- chen an einzelnen Tagen mag dies nachgewiesen sein, insgesamt erweist sich diese generelle Annahme aber als bloss wahrscheinlich. Es wird im Einzelnen nachfolgend noch darauf eingegangen. 3.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Akturierung bzw. Aktenzitierung Missverständnissen Vorschub leistet. Im Aktenverzeichnis und in der Urteilsbegründung stellt die Vorinstanz den Aktenstellen der Unter- suchungsakten eine "1" voran, obschon jene Dokumente nicht so akturiert sind (bspw. wird die Anklageschrift mit "act. 1/11" anstatt mit "act. 11" bezeichnet). Die bezirksgerichtlichen Akten wurden darauf folgend mit "2, 3" etc. weitergeführt. Deshalb gibt es Aktenstücke aus dem Untersuchungsverfahren und Aktenstücke aus dem bezirksgerichtlichen Verfahren, welche dieselbe Actorennummer tragen. Nachfolgend wird die vorinstanzliche Akturierung verwendet, um nicht weitere Verwirrung zu schaffen. Mit Urkunde 1/2/12 ist somit beispielsweise das Doku- ment 2/12 aus den Untersuchungsakten gemeint.

4. Verstrickung des Beschuldigten in den Drogenhandel 4.1. Die Vorinstanz hat ausführlich und detailliert geschildert, wie der Beschul- digte im Drogenhandel verwickelt war. Insbesondere hat sie dargelegt, dass der Beschuldigte mehrere Kurzbesuche bei C._____ gemacht hat, welche sich aufgrund der gesamten Beweismittel und Indizien auch ohne Identifikation des Beschuldigten durch das Stimmengutachten zwanglos erstellen lassen. C._____ ist der Mitbeschuldigte, in dessen Wohnung man eine erhebliche Menge Heroin sicherstellen konnte (Urk. 89 S. 38 f.). Die abgehörten Gespräche zwischen C._____, dem Beschuldigten sowie mit weiteren am Drogenhandel beteiligten Personen ergeben im Kontext ein Gesamtbild, das eindeutig ist. Zwar sprachen die beteiligten Personen immer codiert, d.h. unter Vermeidung des Wortes "Hero- in"; dies ist allerdings üblich in Drogenhandelskreisen und der Beschuldigte konn-

- 21 - te auch keine vernünftige Erklärung liefern, was ausser Drogen denn sonst das Gesprächsthema hätte gewesen sein sollen (Urk. 89 S. 40 f.). 4.2. Der Beschuldigte berief sich während dem gesamten Verfahren praktisch ausnahmslos auf sein Aussageverweigerungsrecht und machte auf Vorhalt der belastenden Passagen der abgehörten Gespräche keine Aussagen (Urk. 1/2/1 - 1/2/35). Insofern stehen die belastenden Momente ohne plausible Eventualerklä- rung des Beschuldigten im Raum. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte in Abrede stellte, C._____ zu kennen, obschon abgehörte Gespräche in Kombina- tion mit Standortdaten das Gegenteil belegen (vgl. Urk. 112 S. 25 - 38), zeigt, dass seinen Bestreitungen keinen Glauben geschenkt werden kann.

5. Anklageziffer A.1.a, Vorgang (= VG) 23 5.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vor dem 29. April 2013 sowie am 17. Mai 2013 jeweils ein halbes Kilogramm Heroingemisch verkauft. Es handelt sich um eine Drogenübergabe an einen unbekannten Mann namens "L._____" aus der Region Genf. 5.2. Die Vorinstanz würdigt zahlreiche abgehörte Telefongespräche in einem Gesamtzusammenhang und erachtet diese Lieferung als erwiesen. Dieser Auffassung ist beizupflichten, und es ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 89 S. 19 - 56 und S. 56 - 74). Wesentlich für die Beweisführung ist die SMS des Mitbeschuldigten C._____, worin er erwähnt, dass er den Korb, den ihm diese Garage gegeben habe, einem von unten für 35 Zoll Diameter gegeben habe (Beilage zu Urk. 1/2/10 [30. April 2013]). Die Vorinstanz hat einer- seits überzeugend hergeleitet, dass der Mann von der Garage der Beschuldigte sein muss und insbesondere nicht E._____ sein kann (Urk. 89 S. 47 - 56, insbesondere S. 53 f.). Dies ergibt sich aus der Kohärenz mit Standortdaten, Gesprächsinhalten und Observationen des Beschuldigten sowie dem Umstand, dass erwiesen ist, dass die Mobiltelefonnummer ... dem Beschuldigten zuzuord- nen und im fraglichen Zeitraum auch von ihm benutzt worden ist. Auch dies hat die Vorinstanz überzeugend hergeleitet (Urk. 89 S. 20 - 22). Die pauschale Be- hauptung der Verteidigung, dass dieses Mobiltelefon bzw. diese Nummer im Jah-

- 22 - re 2013 nicht ausschliesslich vom Beschuldigten verwendet worden sei, blieb oh- ne jegliche objektive Anhaltspunkte (Urk. 112 S. 19). Es kann deshalb zwanglos angenommen werden, dass es sich beim Sprecher unter dieser Nummer jeweils um den Beschuldigten handelt. Ebenso kein vernünftiger Zweifel besteht in der Annahme, dass es sich beim Mann "von unten" um "L._____" aus Genf handelt. Dies ergibt sich aus der zeitlichen Koinzidenz der Reise von L._____ zum Be- schuldigten gemäss dem Telefongespräch zwischen den beiden am 29. April 2013und den weiteren Gesprächen (Urk. 89 S. 57 f.). Schliesslich ergibt sich aus den späteren Telefonaten über die schleppende Bezahlung, dass L._____ Fr. 17'500.-- pro halbes Kilo bezahlte (für das eine halbe Kilo Fr. 11'000.-- und Fr. 6'500.--; vgl. insbesondere das Gespräch vom 19. Mai 2013, Beilage von Urk. 1/2/5). Diese Schlussfolgerung aufgrund dieser Kurzzusammenfassung mag auf den ersten Blick spekulativ erscheinen, sie lässt sich jedoch durch zahlreiche weitere Gespräche erhärten, welche als einzelne Mosaiksteine letztlich im Gesamtzusammenhang ein klares Bild ergeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 89 S. 56 - 74). Dass die Vorinstanz den Geldfluss für die Bezahlung der Drogen als nicht rechtsgenügend erwiesen erachtete, ändert daran nichts (Urk. 89 S. 70). Immerhin ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Drogen nicht gratis geliefert hat.

6. Anklageziffer A.1.b) aa), VG 37/3 6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 5. Juni 2013 C._____ in dessen Wohnung in M._____ ein halbes Kilogramm Heroin zum Erwerb angebo- ten (Urk. 1/11 S. 3). 6.2. Dies ist aus dem abgehörten Gespräch zwischen dem Beschuldigten (in der Legende in Anlehnung an dessen Vorname A._____ als "A'._____" bezeich- net) und C._____ abzuleiten, als der Beschuldigte C._____ fragt, ob er ein "Hal- bes" wolle (Urk. 1/2/5 Beilage 53). C._____ verlangte hierauf zunächst eine Pro- be. Im Übrigen dreht sich die Konversation unzweifelhaft um Drogengeschäfte. Dieser Anklagesachverhalt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtsge- nügend erwiesen (Urk. 89 S. 74 - 77). Die Identität des Beschuldigten ergibt sich

- 23 - aus seiner Mitteilung im Gespräch, wonach er am nächsten Tag "nach Hause ge- he" und erst am Sonntag oder Montag wieder zurückkommen werde (Urk. 1/2/5 Beilage 53b). Dies korreliert mit den Standortdaten seines Mobiltelefons, welche einen Abflug am Folgetag und hernach eine Ankunft am Montag auf dem Flugha- fen Zürich dokumentieren (Urk. 89 S. 23). 6.3. Die Verteidigung beruft sich zur Entlastung auf einen Standortnachweis des Mobiltelefons des Beschuldigten mit der Nummer .... Dieser dokumentiere, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit in der Stadt Zürich gewesen sei (Urk. 112 S. 11 i.V.m. Urk. 68/1). Allerdings ist die Vorinstanz bereits auf die Zeitanga- ben der Standortdaten und die Differenzen zur Ortszeit eingegangen (Urk. 89 S. 22 E. 3.2.2.). Der erwähnte Standortnachweis belegt deshalb gerade im Gegen- teil, dass das Handy des Beschuldigten im Tatzeitpunkt (ca. 22 Uhr) bei Antennen in der Nähe des Wohnortes von C._____ eingeloggt war (Urk. 68/1). Wie bereits erwähnt, verweigerte der Beschuldigte eine Aussage dazu, was er oder sein Mo- biltelefon denn sonst in jener Gegend im Tatzeitraum gemacht habe. 6.4. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zudem entgegen der Auf- fassung der Verteidigung nicht zu erblicken, wenn die Anklageschrift bloss das Anbieten von Heroin nennt und an jener Stelle nicht die Worte des Anstalten Treffens erwähnt (Urk. 112 S. 22). Letzteres ist eine Frage der rechtlichen Wür- digung und nicht des Anklagegrundsatzes. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte aus dem Umstand ableiten will, dass dieses Treffen in der Anklage gegen C._____ angeblich fehle.

7. Anklageziffer A.1.c) gg), VG 37/4 7.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe C._____ am 14. August 2013 in dessen Wohnung 240 Gramm Heroingemisch übergeben. 7.2. Der Vorhalt stützt sich auf ein abgehörtes Gespräch in der Wohnung von C._____, das im Wortlaut auch im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben wird (Urk. 89 S. 89). Daraus geht hervor, dass C._____ zunächst Geldscheine bis zum Betrag von Fr. 8'500.-- zählt. Dann wechseln die Anwesenden einige Worte und

- 24 - plötzlich äussert C._____: "Das sind ja nur 240 Punkte, fuck!". Selbstverständlich liegt die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte C._____ in dessen Wohnung aufsuchte, um einmal mehr Heroin zu liefern. Dafür, dass es sich beim Gesprächspartner von C._____ um den Beschuldigten gehandelt hat, liegen jedoch keine anderen Beweise vor als die Vermutung der dolmetschenden Person anhand der Stimme. An der Interpretation, dass der Ausruf von C._____ eine vom Beschuldigten gelieferten Drogenmenge betraf, bleiben zudem ebenfalls gewisse Zweifel. So ist beispielsweise anzunehmen, dass sich zwischen C._____ und der Person ein Gespräch darüber ergeben hätte, weshalb es denn "bloss" 240 Gramm gewesen sind. Allerdings endet die Transkription des Gesprächs kurz nach dem Ausruf von C._____ (Urk. 1/2/7 Beilage 127). Insgesamt kann deshalb nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass der Beschuldigte am 14. August 2013 240 Gramm Heroingemisch geliefert hat, weshalb er in diesem Punkt freizu- sprechen ist.

8. Anklageziffer A.2.1., VG 37/5 8.1. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte am 21. November 2013 C._____ in dessen Wohnung ein Heroinmuster angeboten (Urk. 1/11 S. 4). 8.2. Dieser Sachverhalt basiert auf einem abgehörten Gespräch vom

21. November 2013 in der Wohnung von C._____, bei welchem zunächst drei Personen anwesend waren. Eine Person sagte zu C._____: "Ich habe dir ein Muster mitgebracht" (Urk. 1/2/9 Beilage 344). Aus dem gesamten Gespräch geht zwar zweifelsfrei hervor, dass sich die Personen über Drogengeschäfte unter- halten, u.a. über Lieferungen und Zahlungsausstände. Standortdaten des Mobil- telefons des Beschuldigten sind allerdings nicht vorhanden (Urk. 89 S. 32). Die Vorinstanz stützte ihren Schuldspruch, nebst der vermuteten Übereinstimmung der Stimme des Sprechenden mit derjenigen des Beschuldigten, auf zwei weitere Umstände. Zum einen lasse der Unterbruch des Antennenkontaktes in Oberengstringen von gut einer Stunde vermuten, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon während des Besuchs bei C._____ ausgeschaltet habe (Urk. 89 S. 32). Zum anderen bezeichne C._____ gegenüber dem dort anwesenden Dritten den Beschuldigten als Neffen von "dem aus N._____ [Stadt in Nordmaze-

- 25 - donien]" (Urk. 89 S. 33). Der Beschuldigte ist zwar der Neffe des mutmasslichen Kopfes der Drogenhandelsorganisation in N._____, aber diese Äusserung er- scheint zu spekulativ, um daraus eine Identifikation des Beschuldigten rechtsge- nügend nachzuweisen. Der Beschuldigte ist deshalb von diesem Vorwurf freizu- sprechen.

9. Anklageziffer A.2.2., VG 37/5 9.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 30. November 2013 C._____ in dessen Wohnung 250 Gramm Heroin angeboten und rund eine Stunde später 244 Gramm geliefert zu haben (Urk. 1/11 S. 4). 9.2. Bei den Akten ist die Niederschrift des abgehörten Gesprächs vom

30. November 2013 zwischen dem Beschuldigten, einem unbekannten Mann namens "O._____" und C._____ in dessen Wohnung (Urk. 1/2/9 Beilage 372d). C._____ sagte gegenüber dem Beschuldigten, er werde 100 nehmen, worauf der Beschuldigte erwiderte: "um ehrlich zu sein, der Stoff geht bis 200, 300" (s.a. Urk. 89 S. 115). Darauf unterhalten sich die beiden über das Strecken von Drogen. Am Ende erklärt der Beschuldigte, dass er in einer halben Stunde wieder vorbei komme und verlässt die Wohnung, was gemäss Transkription des abge- hörten Gespräches offenbar hörbar war (Urk. 2/9 Beilage 372 f.). Im Gespräch knapp eine Stunde später sagt O._____, sie sollten die Ware abwägen, worauf C._____ äussert, dass es 244 seien, obschon es 250 hätten sein müssen. 9.3. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die Bewegung des Mobiltelefons des Beschuldigten anhand der Standortdaten eine äusserst auffällige Übereinstim- mung mit dem Gesprächsinhalt, wonach er Drogen hole und wieder zurückkehre, aufweist (Urk. 89 S. 34 - 37). Dies kann nicht auf einen blossen Zufall zurückge- führt werden. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt erstellt.

10. Anklageziffer B.1.1. - B.1.4. 10.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 30. Oktober 2013 F._____ in P._____ [Ortschaft] getroffen und eine Heroinübergabe besprochen zu haben. Am

2. November 2013 habe der Beschuldigte den von F._____ vermittelten Abneh-

- 26 - mer getroffen und diesem im Raum P._____ eine Heroinprobe übergeben. Nach- dem der Abnehmer die Qualität der Heroinprobe als gut befunden habe, habe ihm der Beschuldigte am selben Abend eine unbekannte Menge im Bereich von 100 - 1000 Gramm Heroin geliefert. Am 8. November 2013 hätten sich dann der Beschuldigte mit F._____ und dem Abnehmer "Q._____" getroffen, worauf der Beschuldigte dem Q._____ Heroin ausgehändigt habe (Urk. 1/11 S. 4). 10.2. Die Verteidigung anerkennt, dass eine nachvollziehbare Kommunikations- kette dokumentiert sei, welche auf einen Drogenhandel im Bereich von 1 - 100 Gramm hinweise. Eine Übergabe von Drogen seitens des Beschuldigten sei jedoch nicht nachgewiesen (Urk. 112 S. 23). 10.3. Die Mitteilung von Q._____ an F._____, wonach er schauen werde, wie das Auto laufe (Urk. 1/2/12 Beilage 28), genügt nicht für den Nachweis, dass der Beschuldigte diesem vorgängig eine Heroinprobe übergeben habe, die er nun prüfen müsse. Dies, auch wenn man aufgrund der SMS-Kommunikation davon ausgeht, dass sich der Beschuldigte und F._____ am betreffenden Abend getrof- fen haben (Urk. 1/2/12 Beilagen 15 - 24). Eine der Mitteilungen vom 2. November 2013 lautete übersetzt: "Komm heute Kaffee trinken, weil ich das Mädchen, über welche du mir erzählt hast, getroffen habe. Deswegen komme heute, damit wir Kaffee trinken können" (Urk. 1/2/12 Beilage 3). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass hier keine Zweifel bestehen, dass über Drogen gesprochen wurde. Auch der Verteidigung ist allerdings Recht zu geben, dass damit eine Drogenübergabe nicht rechtsgenügend erwiesen ist. Dies ist zwar wahrscheinlich, aber bloss eine Vermutung. 10.4. Der Mitbeschuldigte F._____ hat in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten zugegeben, dass ein Treffen mit dem Beschuldigten und einer Person namens Q._____ am 8. November 2013 stattgefunden habe (Urk. 1/2/19 S. 4). Der in unmittelbarer Abfolge erfolgte SMS-Verkehr von F._____ mit Q._____ und dem Beschuldigten belegt zudem, dass Q._____ einige Zeit "draussen" warten musste, weil der Beschuldigte Verspätung hatte, was der Be- schuldigte auch vorgängig mitteilte (Urk. 1/2/12, Beilagen 40 - 44). Hernach fragte F._____ Q._____ per SMS, ob "er" (gemeint ist der Beschuldigte) gekommen sei,

- 27 - was Q._____ bestätigte (Urk. 1/2/12 Beilage 47). Ebenso gab F._____ in seiner Einvernahme zu, dass ihm Q._____ mitgeteilt habe, dass er 100 Gramm bekom- men habe (Urk. 1/2/19 Antwort 18). Wenn F._____ allerdings behauptet, er wisse nicht, von wem Q._____ diese 100 Gramm erhalten habe, ist dies angesichts der dargestellten SMS-Kommunikation eine offensichtliche Schutzbehauptung (Urk. 1/2/19 Antwort 16). Richtig ist, dass die Übergabe nicht unter den Augen von F._____ stattfand, sondern "draussen". In diesem Sinne ist die Behauptung von F._____ nicht falsch. 10.5. Dieser Anklagesachverhalt ist deshalb im Umfang von 100 Gramm rechts- genügend nachgewiesen, in Bezug auf eine höhere Menge nicht.

11. Anklageziffer B.3. 11.1. Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe F._____ am 8. Dezember 2013 200 Gramm Heroin geliefert (Urk. 1/11 S. 5). 11.2. Auch diesbezüglich brachte die Verteidigung vor, dass lediglich gesagt werden könne, dass der Beschuldigte mit F._____ gesprochen habe, es aber nicht zu einer Drogenübergabe gekommen sei (Urk. 112 S. 24). 11.3. Es kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 133 - 140). Wiederum ist aufgrund früherer Mitteilungen und des Gesamtzusammenhangs klar, dass mit den Codeworten "Kaffee trinken" ein Treffen zwecks Vereinbarung einer Drogenlieferung gemeint ist. Weiter legte die Vorinstanz dar, dass mit dem Code "++" die Lieferung von 200 Gramm Heroin gemeint war. Zum einen taucht dieser Code mehrfach auf, ohne dass ersichtlich ist, was es sonst bedeuten sollte. Zum anderen deckt sich dies mit der SMS von F._____ an Q._____, worin er diesem mitteilt, dass er dringend 200 Franken be- nötige, wobei das Wort Franken hier Gramm bedeutet (Urk. 1/2/14 Beilage 4). Ein deutliches Indiz dafür ist beispielsweise auch die SMS vom 3. Dezember 2013, wo F._____ von einem Abnehmer gefragt wird, wie teuer "Fr. 50" seien (Urk. 1/2/14 Beilage 10).

- 28 - 11.4. In der Folge kam es offenbar nicht zur Lieferung, weshalb sich F._____ in der SMS vom 5. Dezember 2013 beim Beschuldigten beklagte, dass er ihn habe hängen lassen (Urk. 1/2/15 Beilage 6). Die beiden vereinbaren dann am

7. Dezember 2013 ein Treffen um 18 Uhr beim Coop in R._____ [Ortschaft] (Urk. 1/2/15 Beilagen 27 - 30). Wiederum erscheint in den meisten Mitteilungen der Hinweis auf den Zweck des Treffens, "Kaffee trinken". 11.5. Am 8. Dezember 2013 kam dann die folgende, im Gegensatz zu den hektischen SMS zuvor nahezu entspannte Mitteilung des Beschuldigten an F._____: "Mein Freund, geht es dir gut? Geht der Familie gut?" worauf F._____ antwortete: "Alles in Ordnung Freund. Der Familie geht gut. In Ordnung. Ciao" (Urk. 1/2/15 Beilage 67 und 68). Hier besteht kein Zweifel, dass F._____ damit bestätigte, dass die Heroinlieferung in Ordnung gewesen sei. Was an dieser Stel- le lediglich zusammengefasst wiedergegeben wird, hat die Vorinstanz detailliert und überzeugend dargelegt. Auf ihre einleuchtenden Erwägungen kann verwie- sen werden (Urk. 89 S. 133 - 140). Der Sachverhalt ist erstellt.

12. Anklageziffer B.5. 12.1. Unter dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten vorgeworfen, F._____ am 18. Dezember 2013 in R._____ 200 Gramm Heroin geliefert zu haben (Urk. 1/11 S. 5). 12.2. Die Verteidigung verweist in ihrer Berufungsbegründung diesbezüglich auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 112 S. 24; vgl. Urk. 67 S. 46 - 50). 12.3. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass F._____ im abgehörten Gespräch vom

15. Dezember 2013 dem Beschuldigten mit codierten Worten ankündigt, dass er am Mittwoch (18. Dezember 2013) seinen Drogenabnehmer treffen und ihm das Heroin übergeben werde (Urk. 89 S. 143; Urk. 1/2/18 Beilage 5). Weiter ist auf- grund der SMS-Kommunikation nachgewiesen, dass sich der Beschuldigte am Mittwoch, 18. Dezember 2013, ca. um 20 Uhr, mit F._____ beim Coop in R._____ traf, wiederum um Kaffee zu trinken, was – wie bereits oben ausgeführt – eine Drogenübergabe bedeutet (Urk. 89 S. 144; Urk. 1/2/18 Beilage 15).

- 29 - 12.4. Ob die spätere SMS vom 20. Dezember 2013 einer unbekannten Person an F._____, wonach "die Braut sehr gut gewesen sei", diese Lieferung betraf, kann dahingestellt bleiben (Urk. 1/2/18 Beilage 27). Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte nach R._____ begab, bloss um mit F._____ ein Gespräch abzuhalten und ein Getränk zu konsumieren. 12.5. Schliesslich überzeugen auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Menge von 200 Gramm, was aus den zwei verräterischen Punkten in den SMS des Beschuldigten an F._____ vom 14. Dezember 2013, 09:59 Uhr (Urk. 1/2/18 Beila- ge 1), sowie in jener vom 18. Dezember 2013, 13:59 Uhr, abzuleiten ist (Urk. 1/2/18 Beilage 17; Urk. 89 S. 142 - 144). Auch F._____ und C._____ verwende- ten das Codewort "Punkte" bzw. "Pluszeichen" für die Menge in hundert Gramm (vgl. oben E. IV.7.2.; E. IV.11.3. und E. IV.14.2. f.). 12.6. Auch die Übergabe von 200 Gramm Heroin am 18. Dezember 2013 in R._____/LU ist deshalb rechtsgenügend nachgewiesen.

13. Anklageziffer B.6. 13.1. Am 27. Dezember 2013 habe der Beschuldigte aufgrund einer am Vortag erfolgten Bestellung 200 Gramm Heroin an F._____ ausgeliefert (Urk. 1/11 S. 5). 13.2. Wiederum vereinbarten F._____ und der Beschuldigte ein Treffen um "Kaf- fee zu trinken" (Urk. 1/2/18 Beilagen 51 - 67). F._____ sagte dem Beschuldigten, er solle 2 Telefone mitnehmen. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass damit einmal mehr in codierter Form mitgeteilt wurde, dass der Beschuldigte 200 Gramm mitbringen solle (Urk. 89 S. 149 - 150). F._____ teilt dem Beschuldig- ten dann mit, dass er sich um eine halbe Stunde verspäte, worauf der Beschuldig- te ihm zunächst mitteilt, dass er wegen der Verspätung am morgigen Tag kom- men solle, da er Besuch habe und nicht rausgehen könne (Urk. 1/2/18 Beilagen 51 - 67). Nichts desto trotz teilte er dem Beschuldigten um 19:09 Uhr mit, dass er "hier" sei. Darauf erwiderte der Beschuldigte: "Ok, wenn du schon da bist, dann komme ich in zwei Minuten", was F._____ wiederum quittierte (Urk. 1/2/18, Beilagen-Nr. unleserlich, vermutlich 64).

- 30 - 13.3. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 149 - 151). Der Anklagesachverhalt ist erstellt.

14. Anklageziffer B.7. 14.1. Dem Beschuldigten wird unter dieser Anklageziffer vorgeworfen, F._____ am 6. Januar 2014 eine Menge von 200 Gramm Heroin angeboten und diese am

25. Januar 2014 in R._____ übergeben zu haben (Urk. 1/11 S. 5). Die Übergabe erachtete die Vorinstanz als nicht erwiesen (Urk. 89 S. 153), weshalb nur noch auf das eingeklagte Angebot von 200 Gramm Heroin am 6. Januar 2014 einzuge- hen ist. 14.2. Der Vorwurf stützt sich auf zwei SMS. Am 6. Januar 2014 fragte F._____ beim Beschuldigten an, ob sie am selben Tag gemeinsam Kaffee trinken wollen (Urk. 1/2/18 Beilage 75). Dies bestätigt der Beschuldigte mit seiner SMS rund 10 Minuten später (Urk. 1/2/18 Beilage 76). Am selben Tag schrieb der Beschuldigte an F._____ eine weitere SMS mit folgendem Wortlaut: "Gruss.. Kann ich dir Ge- schenk für Weihnachten bringen?" (Urk. 1/2/18 Beilage 77). 14.3. Die Vorinstanz hat richtig hergeleitet, dass mit den Worten Kaffeetrinken wiederum ein Drogengeschäft angebahnt wurde, und mit der Ankündigung eines Weihnachtsgeschenks am 6. Januar 2014 sowie den bereits erwähnten codierten zwei Punkten nach dem Wort Gruss eine Lieferung von 200 Gramm Heroin in Aussicht gestellt wurde (Urk. 89 S. 151 - 152). Diesen Erwägungen ist nichts beizufügen. Es ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte dieses Angebot an F._____ gemacht hat.

15. Zusammenfassung 15.1. Es ist somit rechtsgenügend nachgewiesen, dass der Beschuldigte insge- samt 1'944 Gramm Heroingemisch abgegeben und weitere 700 Gramm Heroin- gemisch angeboten hat. 15.2. Zum Reinheitsgrad kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 89 S. 155). Aufgrund der gehandelten Menge, der hierarchischen

- 31 - Stellung des Beschuldigten im Drogenhandel sowie statistischer Erhebungs- zahlen ist von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad des vom Beschuldigten gehandelten Heroins von 30% auszugehen. V. Rechtliche Würdigung Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 89 S. 155 - 160). Da die gehandelten Drogenmengen die bundesgerichtliche Grenze von 12 Gramm reinem Wirkstoff für den qualifizierte Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich übertrafen, ist der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG (Veräusserung und Anstalten treffen) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Da ein Fortsetzungs- bzw. Wiederholungszusammenhang besteht, hat bezüglich des Anbietens bzw. der Übergabe von Heroinproben kein separater Schuldspruch zu ergehen (BGE 112 IV 109). Die Verteidigung erhob eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs zu Recht keine Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung. VI. Strafzumessung

1. Strafrahmen Aufgrund von Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB ist eine Strafe zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.

2. Tatkomponenten 2.1. Die Menge des reinen Heroinwirkstoffs beträgt knapp 800 Gramm, wobei allerdings rund ein Drittel lediglich angeboten wurde, es mithin in diesem Umfang zu keiner Drogenübergabe kam. Die Menge übersteigt die Grenze zu einem schweren Fall um ein Vielfaches, weshalb die Strafe auch deutlich über einem Jahr zu liegen kommen muss. Massgebend ist im vorliegenden Fall jedoch weni- ger die Gesamtmenge, sondern vor allem die Art und Weise, wie der Beschuldigte den Drogenhandel betrieb. Wer so häufig mit solch beträchtlichen Mengen und über Monate hinweg handelt, bezeugt eine hohe kriminelle Energie und eine Stel-

- 32 - lung im mittleren bis oberen Bereich einer inländischen Drogenhandelshierarchie. Der Beschuldigte handelte als Teil einer Drogenhandelsorganisation mit intensi- ven Beziehungen in den Balkan. Wie hoch der finanzielle Profit des Beschuldigten war, blieb im Dunkeln. Der Beschuldigte operierte mit verschiedenen, unter ver- schiedenen Namen registrierten Mobiltelefonen und bediente sich einer codierten Sprache, was auf einen nicht unerheblichen Organisationsgrad hinweist. Dass der Beschuldigte aus finanzieller Bedrängnis heraus handelte, machte er nie geltend. Er ist selbst nicht süchtig (Prot. I S. 86) und handelte relativ eigenständig, aus reinem Gewinnstreben. 2.2. Insgesamt ist eine Strafe für das Tatverschulden im Bereich von 5 Jahren angemessen (Urk 89 S. 161 - 167). Als grober Vergleich kann die Straf- zumessungstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER herangezogen werden (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar BetmG, Zürich 2016, S. 547 f.). Diese sieht bei rund 800 Gramm reinem Heroin eine Einsatzstrafe von 45 Mona- ten vor. Es erfolgt ein Zuschlag von 10-20% aufgrund der grossen Anzahl der Geschäfte. Ein Abzug von 30% hat für jenen Drittel zu erfolgen, bei dem es nur zu Vorbereitungshandlungen gekommen ist. Damit resultiert nach der empirischen Untersuchung von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER eine Strafe im Bereich von 50 Monaten. Wie erwähnt, fällt vorliegend jedoch zu Lasten des Beschuldigten vor allem ins Gewicht, mit welcher Professionalität er das Drogengeschäft betrieb. Deshalb ist ein erhebliche Erhöhung dieser Strafe geboten. Dem mittelschweren Tatverschulden entsprechend ist eine Strafe von 5 Jahren bzw. 60 Monaten fest- zulegen.

3. Täterkomponenten 3.1. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten ist zu dessen persönlichen Verhältnissen Folgendes bekannt (Prot. I S. 81 ff.; Urk. 1/9/3; Urk. 111 S. 2 ff.): Er wuchs in Mazedonien auf und kam im Alter von 15 Jahren in die Schweiz, wo er bei seinem Onkel S._____ wohnte. Seine Eltern und sein Bruder blieben in Ma- zedonien. Er besuchte die Berufswahlschule und machte eine Ausbildung als In- formatiker und kaufmännischer Angestellter an den Privatschulen T._____ und U._____ in Zürich. Ab dem Jahre 2010 arbeitete er eine Zeit lang im Reisebüro

- 33 - "V._____" von W._____ und, nachdem W._____ wegen Drogenhandels verhaftet worden war, bei seinem Onkel D._____ im G._____, sowie teilweise auch in des- sen Garage in AA._____ [Ortschaft], bis diese aufgelöst wurden. Danach bezog der Beschuldigte zeitweise Arbeitslosengeld und arbeitete dann ab Oktober 2014 bis zu seiner Verhaftung im Januar 2015 bei der Elektrofirma "AB._____". Ende 2011 heiratete der Beschuldigte in Mazedonien seine nunmehr ebenfalls in der Schweiz wohnhafte und als Coiffeuse tätige Ehefrau. Der Beschuldigte hat einen heute rund dreijährigen Sohn, und seine Ehefrau war im Zeitpunkt der Berufungs- verhandlung in Erwartung eines weiteren Kindes (Urk. 111 S. 2). 3.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ein Geständnis liegt nicht vor. Der Beschuldigte wurde nur durch seine Verhaftung davon abgehalten, sich weiterhin intensiv dem Heroinhandel zu widmen. Insgesamt sind die Täterkomponenten deshalb strafzumessungsneutral zu werten.

4. Weitere Strafzumessungsgründe 4.1. Das Ermittlungs- und das Untersuchungsverfahren dauerte sehr lange, was allerdings auf die notwendigen, weit verzweigten und aufwendigen Ermittlun- gen zurückzuführen ist. Insofern trifft die Untersuchungsbehörde keine Schuld. Darüber hinaus verweigerte der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nennenswerte Aussagen zur Sache, was das Verfahren verlängerte und ihm unter dem Titel Verfahrensdauer bei der Strafzumessung nicht zu Gute gehalten werden kann. Auch die Verweigerung des Beschuldigten an der Mitwirkung des von ihm selber beantragten Stimmengutachtens führte zu einer Verfahrensver- zögerung, die sich nicht strafmindernd auswirken kann. 4.2. Demgegenüber gab es aber Verfahrensverzögerungen, welche nicht dem Beschuldigten anzulasten sind, insbesondere das bundesgerichtliche Verfahren, in welchem er teilweise obsiegte. Aber auch das Berufungsverfahren erweist sich als überlang, was allerdings auch auf die schwierige Terminfindung mit allen Beteiligten zurückzuführen ist. Es kann im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 89 S. 168 - 170). Insgesamt ist eine Straf- reduktion um 5 Monate angemessen.

- 34 -

5. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung sämtlicher tat-, täter- und täterunabhängigen Komponen- ten rechtfertigt sich eine Strafe von insgesamt 4 Jahren und 7 Monaten. Davon hat der Beschuldigte insgesamt 1'004 Tage durch Untersuchungshaft bzw. vorzei- tigen Strafvollzug bereits erstanden (Art. 51 StGB; Verhaftung am 7. Januar 2015, 06:40 Uhr [Urk. 1/8/2], Entlassung aus vorzeitigem Strafvollzug am 6. Oktober 2017, 17.15 Uhr [Urk. 70 und 73]). VII. Verwendung des sichergestellten Bargeldes Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 wurden beim Beschuldigten Fr. 4'100.-- in bar beschlagnahmt (Urk. 1/6/11). Ein konkreter Zusammenhang mit deliktischer Tätigkeit ist nicht nachweisbar. Der Antrag der Verteidigung auf Freigabe dieses Betrages fusst auf seinem Antrag auf einen vollständigen Freispruch des Beschuldigten. Aufgrund des Schuldspruches ist dieser Betrag zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 268 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen, weshalb er die Kosten der Untersuchung, soweit ihm diese vorinstanzlich auferlegt wurden (vgl. Urk. 89 S. 175), und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 426 StPO). Somit ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu bestätigen.

2. Der amtliche Verteidiger reichte zwei Teilrechnungen sowie eine handschriftliche Aufwandaufstellung für die Zeit vom 7. Dezember 2019 bis zur Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2019 ein (Urk. 107, 109 und 152). Der geltend gemachte Aufwand von total rund 57 Stunden (einschliesslich 4 ½ Stun- den für die Berufungsverhandlung samt Weg) sowie Barauslagen ist aufgrund der Grösse und Komplexität des Falles angemessen. Der Verteidiger ist deshalb mit Fr. 13'725.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch. Das geringfügige Obsiegen hinsichtlich dreier

- 35 - Anklagepunkte sowie hinsichtlich der Strafhöhe fällt nur in geringem Umfang ins Gewicht. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung auf Erhö- hung der vorinstanzlichen Strafe um sechs Monate. Es rechtfertigt sich deshalb, im Verhältnis zum Gewicht dieser Abänderungsanträge, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche im Umfang von vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung vom Beschuldigten, soweit seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Ein Fünftel der Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 14. Februar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: (berichtigte Fassung) 1.-2. […]

3. Die sichergestellten Siebe mit Heroinrückständen (Ass.-Nr. A007'815'965 bzw. Lager- Nr. B00021-2015) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen. Alle weiteren sichergestellten Gegenstände gemäss act. 6/8 und act. 6/9 wer- den dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innert Jahresfrist auf erstes Verlangen herausgegeben; nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. […]

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 40'480.55 Auslagen Vorverfahren Fr. 104'777.45 amtl. Verteidigungskosten (Fr. 78'700.– Akonto + Fr. 26'077.45 Restbetrag; festgesetzt mit Nachtragsurteil vom

3. April 2018) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 36 -

6. […]

7. [Mitteilungen.]

8. [Rechtsmittel.]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen in der korrigierten Anklage- schrift vom 10. Januar 2017 freigesprochen:

a) Besitz und Verkauf eine grossen Menge Heroin gemäss Anklageziffern A.1., A.1.1. und A.1.2., soweit diese Anklageziffern nicht von den Anklageziffern A.1.a) (VG 23), A.1.b) (VG 37/3), A.1.c) (VG 37/4) und A.1.d) (VG 37/5) umfasst sind;

b) Erhalt eines Betrags von Fr. 28'000.-- für die Verkäufe vom 29. April 2013 und vom 17. Mai 2013 gemäss Anklageziffer A.1.a), VG 23;

c) Treffen mit unbekanntem "L._____" am 16. Mai 2013, wobei es nicht zu einer Heroinlieferung kam, gemäss Anklageziffer A.1.a), Absatz 2, VG 23;

d) Abgabe einer Heroinprobe an C._____ am 5. Juni 2013 und Erhalt einer Teilzahlung von Fr. 4'500.-- gemäss Anklageziffer A.1.b) aa), VG 37/3;

- 37 -

e) Übergabe von 1 Kilogramm Heroin für Fr. 32'000.-- auf Kommission an C._____ am 9. Juli 2013 und Erhalt von Fr. 3'000.-- von B._____ am

10. Juni 2013 gemäss Anklageziffer A.1.b) bb), VG 37/3;

f) Verkauf von 250 Gramm Heroin an B._____ vor dem 20. Juli 2013 und Erhalt eines Erlöses von Fr. 4'500.-- und Fr. 3'500.-- am 28. Juli 2013 gemäss Anklageziffer A.1.c) cc), VG 37/4;

g) Verkauf von mehreren hundert Gramm Heroin an B._____ vor dem 20. Juli 2013 gemäss Anklageziffer A.1.c) dd), VG 37/4;

h) Übergabe von 250 Gramm Heroin an C._____ am 28. Juli 2013 gemäss Anklageziffer A.1.c) ee), VG 37/4;

i) Übergabe von mindestens 50 Gramm Heroin an B._____ am 9. August 2013 gemäss Anklageziffer A.1.c) ff), VG 37/4;

j) Übergabe von 240 Gramm Heroin an C._____ am 14. August 2013 gemäss Anklageziffer A.1.c) gg), VG 37/4;

k) Verkauf von 1.5 Kilogramm Heroin an B._____ nach dem 27. August 2013 und Erhalt von mindestens Fr. 300.-- und Fr. 1'800.-- gemäss An- klageziffer A.1.d) hh), VG 37/5;

l) Anbieten eines Heroinmusters an C._____ am 21. November 2013 gemäss Anklageziffer A.2.1.;

m) Übergabe einer Heroinprobe an einen Abnehmer im Raum P._____ am

2. November 2013 gemäss Anklageziffer B.1.2.;

n) Lieferung einer 100 Gramm Heroin übersteigenden Menge an einen unbekannten Abnehmer am 2. November 2013 auf Vermittlung von F._____ gemäss Anklageziffer B.1.3.;

- 38 -

o) Aushändigung einer nicht genauer bekannten Menge Heroin an einen unbekannten Abnehmer in P._____ am 8. November 2013 gemäss Anklageziffer B.1.4.;

p) Übergabe einer nicht genauer bekannten Heroinmenge an F._____ am

16. November 2013 und Erhalt einer ausstehenden Zahlung aus Hero- inverkauf gemäss Anklageziffer B.2.;

q) Erhalt einer Bestellung von 200 Gramm Heroin von F._____ per SMS, welches der Beschuldigte nicht beantwortete, gemäss Anklageziffer B.3., Absatz 1;

r) Auslieferung von Heroin unbekannter Menge an F._____ am

12. Dezember 2013 in Zug und Mahnung bzw. Einforderung der noch ausstehenden Heroinschulden am 10. und 14. Dezember 2013 gemäss Anklageziffer B.4.;

s) Übergabe von 200 Gramm Heroin am 25. Januar 2014 an F._____ im Raum R._____ gemäss Anklageziffer B.7.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1'004 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

13. Januar 2015 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 4'100.-- wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'725.-- amtliche Verteidigung Fr. 6'345.-- Kosten Gutachten.

- 39 -

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (gemäss erstinstanzlicher Dispositivziff. 3) − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach (gemäss Dispositivziff. 4).

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 40 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Oktober 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller