Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall. Es wird eine Freiheitsstrafe auszufällen sein, für welche das geltende (neue) Sanktions- recht keine mildere Bestrafung vorsieht.
E. 1.2 Der Beschuldigte hat sich der versuchten Brandstiftung sowie der fahr- lässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gemacht. Der Strafrahmen für Brandstiftung beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 221 Abs. 1 StGB). Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB).
E. 1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und
- 17 - der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspera- tionsprinzips wiederholt dargelegt. Hat das Gericht mehrere Straftaten zu beurtei- len, hat es zunächst für jede von ihnen die Strafart zu bestimmen. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden De- likte ist nicht möglich. Nur diejenigen Delikte, für die das Gericht im konkreten Fall die gleiche Strafe ausspricht, sind gesamtstrafenfähig (sog. "konkrete Methode"). Bei der Gesamtstrafenbildung ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass je- der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe auch dann nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, wenn die Höhe der asperierten Ein- zelstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berück- sichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). Die Brandstiftung mit einem Mindeststrafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 221 Abs. 1 StGB) ist das schwerste bzw. das schwerere der beiden Delikte. Bei der Strafzumessung ist daher von dieser auszugehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).
E. 1.4 Bezüglich der Brandstiftung liegt zwar eine versuchte Tatbegehung vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen allerdings mangels ausser- gewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8
- 18 - m.H.). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Der Strafrahmen beträgt damit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren (Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB).
E. 1.5 Die Vorinstanz hat zutreffend erläutert, welche Grundsätze im Rahmen der Strafzumessung zu beachten sind. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen zu den Regeln der richterlichen Strafzumessung im engeren Sinn kann verwiesen werden (Urk. 85 S. 30).
2. Versuchte Brandstiftung Bei einem versuchten Delikt hat das Gericht in einem ersten Schritt vom hypo- thetisch vollendeten Delikt auszugehen. Es hat eine hypothetische Beurteilung vorzunehmen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Beschuldigten vollendet worden wäre (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 121). 2.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte zündete mit einem Stabfeuerzeug drei oder vier Baumwollhem- den (Prot. I S. 37) in einem geschlossenen Raum in einem Mehrfamilienhaus an. Er hätte ein so grosses Feuer entfachen wollen, dass er am entstehenden Rauch erstickt wäre. Dies hätte bei Vollendung des Deliktes zu erheblichem Sach- aber auch Personenschaden führen können, zumal er das Feuer an einem nicht hierfür vorgesehenen Ort entfachte. Allerdings verwendete der Beschuldigte keine weite- ren Hilfsmittel – beispielsweise keinen Brandbeschleuniger. Zudem entfachte er das Feuer an einem Sonntagabend um ca. 18.30 Uhr, weshalb (noch) nicht mit schlafenden Hausbewohnern gerechnet werden musste und er legte nur an ei- nem – und nicht an mehreren verschiedenen – Orten Feuer. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht einzustufen.
- 19 - 2.2 Subjektive Tatschwere Zugunsten des Beschuldigten – und damit verschuldensmindernd – ist zunächst zu berücksichtigen, dass er sich in einer emotionalen Ausnahmesituation befand. Er wollte sich an jenem Abend umbringen. Eine verminderte Schuldfähigkeit ist dem Beschuldigten allerdings nicht zu attestieren, worauf auch die Vorinstanz mit Verweis auf das Gutachten von Dr. med. E._____ zurecht hinwies (Urk. 6/13 S. 55 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 128 S. 7 N 28) liegt – wie dargelegt – kein Eventualvorsatz vor, der das Verschulden relativieren würde, sondern der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz zweiten Grades. Er wollte sich am Rauch des von ihm entfachten Feuers umbringen, um die Konsequenzen für Drit- te kümmerte er sich nicht, sondern stellte in komplett egoistischer Weise seine persönlichen Interessen in den Vordergrund. Die subjektive Tatschwere führt dennoch zu einer ganz leichten Reduktion der objektiven Tatschwere. 2.3 Versuch Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsäch- lichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Urteil des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom
4. Dezember 2019 E. 1.3.2 [zur Publikation vorgesehen], mit Verweisen auf BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 und BGE 121 IV 49 E. 1b). Gemäss Angaben des Be- schuldigten hätten die Hemden während kurzer Zeit (nicht mehr als 30 Sekunden; Prot. I S. 37) gebrannt und waren nachher Asche. Anschliessend sei nichts mehr geschehen (Prot. I S. 33). Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges – eine Feuersbrunst – war somit noch in relativ weiter Ferne. Zutreffend weist die Ver- teidigung ferner darauf hin, dass der Beschuldigte von seinem Vorhaben, am entstehenden Rauch eines Feuers zu ersticken, abliess und die Glut nicht neu entfachte, beispielsweise durch Zufügen von Sauerstoff mittels Blasen oder durch Beigabe von Papier (Urk. 128 S. 7 N 30). Unter Berücksichtigung, dass die Tat nicht vollendet, sondern lediglich versucht wurde, ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren.
- 20 - 2.4 Einsatzstrafe Ein leichtes Verschulden führt bei einem Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe) zu einer Ein- satzstrafe im Bereich von 16 Monaten.
3. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
E. 3 Standpunkt des Beschuldigten
E. 3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte unterliess es, sich genügend gründlich zu vergewissern, dass das Feuer, welches er zuvor entfacht hatte (Anzünden von Kleidungsstücken, mit welchem Feuer er sich suizidieren wollte), auch tatsächlich erloschen war. Zwar wartete er etwas ab und hielt seine Hand darüber. Nichtsdestotrotz waren seine Vorkehren offensichtlich ungenügend, was insbesondere angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem Anzünden der Hemden und dem Verlassen des Ge- bäudes von lediglich fünf Minuten keineswegs erstaunt. Dass ein Feuer innert bloss fünf Minuten komplett erlöscht und keinerlei Glut mehr vorhanden ist, ist auszuschliessen. Die Vorinstanz erwog, es sei nur ein Sach- und kein Personenschaden entstan- den, wobei der Sachschaden gemäss Privatklägerin knapp Fr. 45'000.– betrage. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich habe einen Betrag von knapp Fr. 35'000.– übernommen. Das Bürozimmer sei durch den Brand massiv zerstört worden, die weiteren Zimmer der Wohnung und das Inventar seien nur leicht mit Rauch- und Russniederschlägen bedeckt gewesen. Hingegen sei die Fassade durch Rauch- und Russniederschlag beschädigt worden (Urk. 85 S. 31). Diesen Erwägungen der Vorinstanz zum entstandenen Schaden ist beizupflichten. Für eine fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst liegt ein recht grosser bzw. hoher (Sach-)Schaden vor, obwohl die Ehefrau des Beschuldigten den Brand relativ schnell nach dessen Ausbruch entdeckte. Andererseits sind natür- lich auch weitaus höhere Schadenssummen vorstellbar, beispielsweise hätte die ganze Liegenschaft abbrennen können oder es hätten zumindest noch andere Wohnungen in Mitleidenschaft gezogen werden können.
- 21 - Entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 6 f. N 15; Urk. 128 S. 6 N 16) ist nicht von einem Schaden von lediglich Fr. 8'590.– auszugehen, was sich ohne Weiteres aus den Rechnungen der Handwerker für die Renovation der Wohnung ergibt (Urk. 10/10).
E. 3.2 Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zunächst auf die obenstehenden Aus- führungen zur subjektiven Tatschwere im Zusammenhang mit der versuchten Brandstiftung zu verweisen. Dass sich der Beschuldigte angesichts der psychi- schen Ausnahmesituation nicht abschliessend vergewisserte, dass das Feuer tat- sächlich erloschen respektive auch keine Glut mehr vorhanden war, erstaunt deswegen nicht. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tat- schwere leicht.
E. 3.3 Asperation Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Ein- satzstrafe aufgrund der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst um rund acht Monate als angemessen, so dass nach Beurteilung der Tatkomponenten beider zu beurteilenden Delikte eine Einsatzstrafe von 24 Monaten bzw. zwei Jah- ren Freiheitsstrafe anzusetzen ist.
4. Täterkomponenten
E. 4 Erster Handlungsabschnitt – (versuchte) Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
E. 4.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse ist in Ergänzung zum ange- fochtenen Urteil festzuhalten, dass der Beschuldigte am tt. September 1982 in Rumänien als einziges Kind seiner Eltern geboren wurde. Aufgrund der Arbeits- tätigkeit (seiner Eltern) als Chemie-Ingenieure sei er während seiner Kindheit oft von seiner Grossmutter betreut worden. Obwohl er in guten Verhältnissen aufge- wachsen sei, seien die Lebensbedingungen in Rumänien nicht einfach gewesen. Die Eltern würden auch heute noch in Rumänien leben und der Beschuldigte pflege ein gutes Verhältnis zu ihnen. Nachdem er nach drei Jahren Studium in Bukarest ein Stipendium erhalten habe, sei er nach Paris gezogen. Im Anschluss sei er aufgrund eines weiteren Stipendiums in die Schweiz gekommen, wo er sei-
- 22 - ne rumänische Ehefrau kennengelernt habe. Im Jahr 2012 hätten sie geheiratet; am tt.mm.2016 sei der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen (Prot. I S. 20 f.). Der Beschuldigte habe die obligatorische Primarschule und anschliessend die High School in Rumänien besucht. Gefolgt sei die Aufnahme an der Universität in Bukarest (ohne Aufnahmeprüfung wegen Bestnoten), wo der Beschuldigte Computerwissenschaften studiert habe. Nach drei Jahren habe er an die École Polytechnique in Paris gewechselt. Nach 1 ½ bis zwei Jahren habe er dieses Stu- dium abgeschlossen. Anschliessend sei er an der École Polytechnique in Lausanne aufgenommen worden, wo er einen Abschluss als Diplomingenieur/ Master of Science en Informatique gemacht habe. Seine Diplomarbeit habe er bei der F._____ geschrieben, welche ihm angeboten habe, seinen PhD zu finanzie- ren, wobei er zugleich 40% für F._____ gearbeitet habe. Nach vier Jahren sei ihm der Doktortitel verliehen worden, worauf er zu G._____ gewechselt habe. Dort habe er bis zu seiner Verhaftung als Software-Ingenieur gearbeitet und ein Ein- kommen von monatlich netto ca. Fr. 9'000.– erzielt. Seine Frau, die als Daten- analystin arbeite, verdiene monatlich rund Fr. 6'000.–. Der Beschuldigte habe weder Schulden noch Vermögen (Prot. I S. 29 ff.). Zurecht hat die Vorinstanz die Lebensgeschichte sowie den Werdegang des Be- schuldigten als strafzumessungsneutral beurteilt.
E. 4.2 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 6. Januar 2016 wurde er wegen Sachbeschädigung und Tierquälerei mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 210.– sowie einer Busse von Fr. 6'300.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft; ferner wurde ihm die Weisung erteilt, sich einer ärztlichen bzw. psychiatrischen Therapie zu unterziehen (Urk. 87). Damals beschädigte der Beschuldigte während eines Streites mit seiner Ehefrau in der Wohnung diverses Mobiliar und, nachdem die Ehefrau die Wohnung verlassen hatte, schnitt er der ihm und seiner Ehefrau gehörenden Hauskatze mit einem Messer die Kehle auf und schlug die Katze in verschiedenen Zimmern gegen mehrere Wände (Urk. 14 Beizugsakten). Diese Vorstrafe wirkt straferhöhend, da – wie bereits die Vor- instanz dargelegt hat (Urk. 85 S. 33) – doch gewisse Parallelen mit der heute
- 23 - zu beurteilenden Tat vorliegen. Beiden Taten ging ein Streit mit seiner Ehefrau voran, der eskalierte. Zudem soll – wie bei der Sachbeschädigung – auch mit den Tatbeständen der Brandstiftung und der fahrlässigen Verursachung einer Feuers- brunst – unter anderem – das Eigentum anderer geschützt werden. Schliesslich liegt die Vorstrafe bezogen auf den Tatzeitpunkt der heute zu beurteilenden Tat noch nicht lange zurück – bloss etwas mehr als ein Jahr. Die Vorstrafe wirkt daher
– entgegen der Verteidigung, die eine Erhöhung von lediglich "etwa zwei Mona- ten" aufgrund der Vorstrafe sowie der Delinquenz während laufender Probezeit (vgl. sogleich) für angezeigt erachtet (Urk. 128 S. 7 N 29) – deutlich strafer- höhend.
E. 4.3 Zu Recht erwog die Vorinstanz sodann, dass der Beschuldigte die heute zu beurteilende Tat (bzw. Taten) nur rund ein Jahr nach der Verurteilung vom
E. 4.4 Das Geständnis betreffend den äusseren Sachverhalt und die Kooperation des Beschuldigten im Verfahren ist leicht strafmindernd zu veranschlagen. Eine weitergehende Strafminderung ist nicht angezeigt, da das Geständnis eher auf die klare Beweislage als auf echte Reue und Einsicht zurückzuführen ist (vgl. auch Urk. 85 S. 34).
E. 4.5 Die Verteidigung hält dafür, dass die lange Dauer der Untersuchungshaft Einfluss auf das Strafmass hat; es liege faktisch eine Vorbestrafung durch Unter- suchungshaft vor (Urk. 107 S. 7 N 18). Dem ist nicht beizupflichten. Die aus- gestandene Haft wird auf die ausgefällte Strafe anzurechnen sein (vgl. sogleich). Einen Einfluss auf die Höhe der Strafe hat sie nicht.
E. 4.6 Dass der Beschuldigte die zivilrechtliche Erledigung proaktiv vorantrieb (vgl. Urk. 35/1-5; Urk. 128 S. 8 N 30) und inzwischen die Forderung der Privat- klägerin beglichen hat (Urk. 95 S. 3), wirkt ebenfalls strafmindernd.
- 24 -
5. Fazit Die Täterkomponente, bei welcher die straferhöhenden Umstände überwiegen, führen zu einer Erhöhung der nach Beurteilung der Tatkomponenten festgesetz- ten Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Die von der Vorinstanz ausge- fällte Freiheitsstrafe von 2 Jahren erweist sich damit – selbst wenn in Abweichung von der Vorinstanz heute zwei Handlungsabschnitte zu bilden sind, welche sepa- rat beurteilt werden – sicher nicht zu hoch und ist daher zu bestätigen. Der Aus- fällung einer höheren Sanktion steht das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen.
E. 5 Zweiter Handlungsabschnitt – Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB
E. 5.1 Gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer fahrlässig zum Schaden ei- nes anderen (oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr) eine Feuersbrunst verursacht. Der Brand muss durch ein pflichtwidrig unvorsichtiges Benehmen im
- 13 - Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB verursacht werden und der Schaden oder die Ge- meingefahr müssen vorhersehbar und vermeidbar sein.
E. 5.2 Ein Fremdschaden liegt mit der Vorinstanz (Urk. 85 S. 17 f.) ohne Weiteres vor. Bei der Wohnung des Beschuldigten und seiner Ehefrau handelt es sich um eine Mietwohnung, der Beschuldigte ist nicht deren Eigentümer.
E. 5.3 Zum Begriff der Feuersbrunst, welcher deckungsgleich mit jenem in Art. 221 StGB ist, hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3 das Folgende fest: Nach der Rechtsprechung genügt zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB nicht jedes unbedeutende Feuer. Es muss vielmehr ein Brand in solcher Stärke vorliegen, dass er vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann. Der Täter muss mit- hin ausserstande sein, das Feuer zu löschen oder wenigstens dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter oder zur Gemeingefahr zu verhindern. Dabei muss der Brand allerdings nicht ein derartiges Ausmass erreichen, dass dadurch eine Gemeingefahr geschaffen würde. Im Merkmal der Feuers- brunst ist die Gemeingefahr nicht enthalten. Aus dem Kriterium des Kontrollverlusts durch den Urheber ergibt sich aber jedenfalls, dass es sich um einen Brand von einer gewissen Erheblichkeit handeln muss (BGE 105 IV 127 E. 1a; 85 IV 224 I. 1; ferner TRECHSEL/CONINX, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, N 2 zu Art. 221; PAREIN-REYMOND et al., in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N 5 ff. zu Art. 221; ROELLI/FLEISCHANDERL, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 8 zu Art. 221). Die Vorinstanz schloss gestützt auf das vorliegende Bildmaterial (Urk. 2 S. 14 ff.; Beilage zu Urk. 3 S. 3 ff.) zurecht auf eine erhebliche Intensität des Feuers (Urk. 85 S. 16). Illustrativ sind sodann auch die Aussagen der Ehefrau des Be- schuldigten (auf welche bereits die Vorinstanz verwies; Urk. 85 S. 16 f.), die am
27. Februar 2017 als Zeugin einvernommen wurde. Sie führte aus, dass es nach Rauch gerochen habe, als sie zurück in die Wohnung gegangen sei. Sie habe auch Rauch gesehen und ein Knistern gehört, wie wenn es brenne. Sie habe in Richtung Büro geschaut, von dort sei Rauch gekommen. Sie habe immer noch das Baby im Arm gehabt und es nicht dem Rauch aussetzen wollen. Sie sei daher mit dem Baby zu den Nachbarn gegangen und habe gesagt, sie sollten das Haus mit ihren Kindern verlassen, weil es brenne. Sie habe auch gesagt, sie sollen die Feuerwehr verständigen. Es sei ihr so vorgekommen, als würde etwas im Zimmer
- 14 - explodieren. Es habe Geräusche gegeben, wie wenn eine Flasche kaputt gehen würde. Jetzt wisse sie, es sei das Fenster, das wegen der Hitze kaputt gegangen sei. Dann sei die Feuerwehr gekommen (Urk. 5/4 S. 4 f.). Diesen Aussagen ist zu entnehmen, dass es sich um einen erheblichen Brand gehandelt haben muss. Schliesslich war auch ein zweiter Löschangriff der ausgerückten Feuerwehr (Urk. 3 S. 2) nötig, um das Feuer löschen zu können. Dass der Beschuldigte nicht mehr vor Ort war, kann – mit der Verteidigung (Urk. 107 S. 4 N 4) – nicht als Kriterium zur fehlenden Beherrschbarkeit herange- zogen werden. Nichtsdestotrotz erreichte das vom Beschuldigten verursachte Feuer ohne Weiteres eine Stärke und ein Ausmass, dass es vom Urheber nicht mehr bezwungen werden konnte. Das Bildmaterial, der Bericht des Brandermitt- lers (Urk. 3) und die Aussagen der Zeugin und Ehefrau des Beschuldigten lassen keinen anderen Schluss zu, zumal die Ehefrau, hätte sie das Gefühl gehabt, den Brand selber löschen zu können, dies wohl versucht hätte. Es schien ihr aber von Anfang an klar gewesen zu sein, dass dies nicht (mehr) möglich ist, da sie ihr Kind in Schutz gebracht und die Feuerwehr verständigt hat. Es ist somit von einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB auszugehen.
E. 5.4 Zur fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst erwog das Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_535/2019 vom 13. November 2019 Folgendes (E. 1.3.1): Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be- denkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässi- ger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Hand- lungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnis- se und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhü- tung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Ver- einigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allge- meinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 127 IV 62 E. 2d.; je mit Hinweisen). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab
- 15 - der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypo- thetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte gab konstant zu Protokoll, das Feuer sei gelöscht gewesen, als er das Zimmer verlassen habe (Urk. 5/1 S. 3, S. 8 und S. 9; Urk. 5/6 S. 3 und S. 5). Auch anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, das Feuer habe nicht mehr gebrannt, als er das Haus verlassen habe; er habe seine Hände auf die Asche gehalten und sich vergewissert, dass kein Feuer und keine Glut mehr vor- handen gewesen sei (Prot. I S. 40). Allerdings musste der Beschuldigte auch ein- räumen, dass er mit seiner Einschätzung offensichtlich falsch gelegen sei (a.a.O.). Dass trotz dieser Kontrollmassnahmen eine Feuersbrunst entstehen konnte, zeigt, dass der Beschuldigte sich eben gerade ungenügend davon über- zeugt hatte, dass keine Glut mehr vorhanden war. Es kommt hinzu, dass der Be- schuldigte nach eigenem Bekunden um die Gefährlichkeit von Feuern weiss, und er auch bestätigte zu wissen, dass das Zuführen von Sauerstoff ein Feuer fördert (Prot. I S. 41). Er habe viele Feuer in seinem Leben gemacht (Urk. 5/1 S. 8). Fer- ner ist der Vorinstanz (Urk. 85 S. 24) beizupflichten, dass bereits aufgrund des zeitliches Aspekts ausgeschlossen werden muss, dass das Feuer in der sehr kurzen Zeitspanne von fünf Minuten (zwischen Anzünden der Hemden und Ver- lassen des Gebäudes; Prot. I S. 40) komplett erlöschen konnte, was dem Be- schuldigten bewusst sein musste. Dass das Feuer durch die ungenügende Kon- trolle und das Öffnen des Fensters wieder hat entfacht werden können, war für den Beschuldigten somit ohne Weiteres vorherseh- und vermeidbar. Eine Sorg- faltspflichtverletzung liegt vor.
E. 5.5 Der Tatbestand von Art. 222 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Das psychiatrische Gutachten vom 14. August 2017 kam zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Zeit der Tat schuldfähig war (Urk. 6/13 S. 55 f.). Der Beschuldigte ist deswegen betreffend den zweiten Handlungsabschnitt der fahrlässigen Verursachung einer Feuers- brunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 16 -
E. 6 Januar 2016 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 210.– wider- rufen hatte (Urk. 85 S. 54), lässt der Beschuldigte im Berufungsverfahren das Ab- sehen vom Widerruf beantragen, da keine ungünstige Prognose vorliege (Urk. 107 S. 8 N 27 ff.; Urk. 128 S. 9 N 40).
2. Im angefochtenen Entscheid werden die theoretischen Grundlagen zum Widerruf von bedingt ausgesprochenen Strafen korrekt dargelegt (Urk. 85 S. 41 f.). Darauf kann verwiesen werden. Sodann erwog die Vorinstanz – zusammenge- fasst – der Beschuldigte habe sich von der Vorstrafe nicht beeindrucken lassen und rund ein Jahr nach deren Ausfällung erneut delinquiert. Das neue Delikt sei zwar nicht einschlägig, basiere aber wie die Vorstrafe auf einem komplett eska- lierten Ehestreit. Die persönlichen Verhältnisse und die familiäre Situation des Beschuldigten würden ganz erhebliche Zweifel an dessen Legalbewährung auf- kommen lassen, welche Zweifel durch die Bagatellisierungs- und Beschönigungs- tendenzen weiter bekräftigt würden. Der Beschuldigte mache nicht den Eindruck einer Person, die tatsächlich eine innere Umkehr vollzogen bzw. einen tiefgreifen- den inneren Wandel hinter sich habe, woran auch die Untersuchungshaft nichts Wesentliches verändert zu haben scheine. Insgesamt sei mit der Verübung weite- rer Straftaten zu rechnen, was eine deutliche und unmissverständliche Warnung erforderlich mache (Urk. 85 S. 42 f.).
3. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Die Gutachterin hielt zur Frage der Rückfallgefahr in ihrem Gutachten fest, die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte sei als hoch einzuschätzen, sollte die aktuelle problematische Be-
- 27 - ziehungs- und Wohnsituation fortgeführt werden. Hingegen werde aktuell von keiner erhöhten Wahrscheinlichkeit von Gewalthandlungen gegen nicht nahe- stehende Personen ausgegangen (Urk. 6/13 S. 56). Der Beschuldigte lebt zurzeit
– gemäss den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 107 S. 7 N 22, Urk. 128 S. 3 N 5) – zwar in Rumänien und von seiner Frau getrennt. Aufgrund des gemein- samen Sohnes werden der Beschuldigte und seine Frau aber weiterhin Berüh- rungspunkte haben. Zudem ist unbekannt, wo die Frau des Beschuldigten, die ebenfalls Rumänin ist, aktuell wohnt. Schliesslich führte der Beschuldigte anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass seine Frau ihn regelmässig im Gefängnis mit dem Sohn besuche (Prot. I S. 22), er liebe sie und habe eine gu- te Beziehung zu ihr (a.a.O. S. 26), er wolle in einem Zeithorizont von ein bis zwei Jahren ein weiteres Kind (a.a.O. S. 28) und sie hätten einen Plan entworfen, wie sie mit den ehelichen Schwierigkeiten umgehen wollten (a.a.O. S. 26 f.). Aufgrund dieser Angaben ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kontakt des Beschul- digten zu seiner Ehefrau (und seinem Sohn) auf ein Minimum beschränken wird, selbst wenn sie momentan getrennt leben. Dem Beschuldigten ist daher insofern eine schlechte Legalprognose zu stellen, als der Widerruf des bedingten Vollzu- ges erforderlich ist, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl vom 6. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 210.– ist daher zu widerrufen. VII. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von 5 Jahren aus (Urk. 85 S. 43 ff.). Heute wird der Beschuldigte wegen versuchter Brandstiftung sowie fahr- lässiger Verursachung einer Feuersbrunst verurteilt. Das letztgenannte Delikt ist im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB nicht verzeichnet. Hingegen ist die Brand- stiftung in lit. i jenes Artikels erwähnt und stellt demzufolge eine Katalogtat dar, was auch für die versuchte Tatbegehung gilt (BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 66a). Die Verteidigung macht geltend, der Versuch sei ein Strafmilderungsgrund, wes- halb dieser unter Art. 66a Abs. 3 StGB zu subsumieren und von einer Landesver-
- 28 - weisung abzusehen sei (Urk. 128 S. 9 N 42 ff.). Tatsächlich befürworten einige Autoren die Ausdehnung jener Bestimmung auf andere Fälle von Strafmilderun- gen als entschuldbarer Notwehr oder entschuldbarem Notstand (beispielsweise BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), a.a.O., N 12 zu Art. 66a mit Verweis auf FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, Beilage zu plädoyer 5/2016 82). Das Bundesgericht schliesst sich die- ser Auffassung indes nicht an, sondern es hat klargestellt, dass diese Bestim- mung (Art. 66a Abs. 3 StGB) abschliessend ist und nicht andeuten soll, dass nebst den ausdrücklich genannten noch weitere Strafmilderungsgründe berück- sichtigt werden können. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff "fer- ner" beziehe sich auf den vorangehenden Abs. 2 des Art. 66a StGB (BGE 144 IV 168 E. 1.4.2; bestätigt in: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1440/2019 vom
25. Februar 2020 E. 5.5).
2. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit der Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auseinander und kommt mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, ein solcher liege in casu nicht vor, weshalb nicht geprüft werden müsse, ob das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung dem privaten In- teresse an einem Verbleib in der Schweiz überwiege (a.a.O. S. 45 f.). Die Vertei- digung wendet sich im Berufungsverfahren denn auch nicht gegen das Verneinen eines Härtefalles (Urk. 107 S. 8 f. N 30 ff.; Urk. 128 S. 9 N 41). Vielmehr beruft sich der Beschuldigte auf das FZA und macht geltend, er stelle keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung dar, einzig im Innenleben habe es Probleme gegeben, welche zur Vorstrafe und zum vorliegenden Verfahren geführt hätten. Es könne die gemäss Anhang 5 I des FZA geforderte Gefährdung der öffentlichen Ordnung in keinster Weise bejaht werden (a.a.O.).
3. Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und damit prinzipiell vom Geltungsbereich des FZA erfasst. Er könnte sich daher grundsätzlich auf das FZA berufen. Vorliegend steht das FZA der Regelung von Art. 66a ff. StGB jedoch nicht entgegen, da der Beschuldigte über keine Arbeitsstelle in der Schweiz (mehr) verfügt und auch nicht mehr hier lebt.
- 29 - Das FZA berechtigt nämlich lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthaltes und andererseits nach Mass- gabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Der Beschuldigte gab im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er habe seine (Arbeits-)Stelle aufgeben müssen, da er im Gefängnis gewesen sei (Prot. I S. 30). Bis im April 2018 habe er die Möglichkeit, sich wieder um seine bisherige Stelle zu bewerben und müsste dann kein (Job-)Interview mehr machen (a.a.O.). Offensichtlich ist dies jedoch nicht ge- schehen. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren nicht geltend, dass der Beschuldigte in der Schweiz über eine Arbeitsstelle verfügt (vgl. Urk. 107 und Urk. 128), vielmehr lebe er aktuell in Rumänien (Urk. 107 S. 7 N 22) und sei auf Stellensuche (Urk. 128 S. 3 N 5). Es wird schliesslich auch nicht geltend gemacht, dass der Beschuldigte aus ei- nem anderen Grund (selbständige Erwerbstätigkeit oder selbständige Dienstleis- tungserbringung, Arbeitssuchende, Nichterwerbstätige mit ausreichenden finanzi- ellen Mitteln und einem umfassenden Krankenversicherungsschutz, Familienan- gehörige von aufenthaltsberechtigten Personen) ein Aufenthaltsrecht hat. Das FZA steht demzufolge der Landesverweisung nicht entgegen. Da zudem – wie erwogen – kein Härtefall vorliegt, ist der Beschuldigte des Lan- des zu verweisen.
4. Die von der Vorinstanz bemessene Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist angesichts des leichten Verschuldens nicht zu beanstanden. Im Übri- gen stünde einer Erhöhung auch das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen.
5. Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Lan- des zu verweisen.
- 30 - VIII. Ausschreibung im SIS
1. Die Vorinstanz ordnete die Ausschreibung des Beschuldigten im SIS an, da Rumänien zwar Mitglied der EU, derzeit aber kein Vollanwender des Schengen- Besitzstandes sei (Urk. 85 S. 49 f.).
2. Die Verteidigung macht geltend, Rumänien sei seit dem 1. Januar 2007 EU-Mitgliedstaat. Der Beschuldigte als rumänischer Staatsangehöriger sei kein Drittausländer im Sinne von Art. 96 Abs. 1 des Schengener Durchführungs- übereinkommens, weshalb keine Eintragung vorgenommen werden könne (Urk. 107 S. 10; Urk. 128 S. 9 N 45).
3. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-VO) können Drittstaaten- angehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informati- onssysten (SIS) ausgeschrieben werden. Beim Beschuldigten, einem rumäni- schen Staatsangehörigen, handelt es sich um einen EU-Bürger und nicht um einen Angehörigen eines Drittstaates im Sinne von Art. 2 lit. f N-SIS-VO. Von einer Ausschreibung des Beschuldigten im SIS ist daher abzusehen.
4. Zudem trat Art. 20 N-SIS-VO im heute geltenden Wortlaut erst am 1. März 2017 in Kraft und damit nach der Tatbegehung des Beschuldigten am 12. Februar
2017. Die zum Begehungszeitpunkt geltende Fassung von Art. 20 aN-SIS-VO lau- tete wie folgt: "Drittstaatenangehörige können zur Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung ausgeschrieben werden, wenn ein Einreiseverbot einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt." Eine Ausschreibung im SIS konnte also bereits vor dem 1. März 2017 angeordnet werden, allerdings bezog sich die gesetzliche Bestimmung lediglich auf (migrationsrechtliche) Einreiseverbote und eine Kompe- tenz zur Anordnung der Ausschreibung durch das Strafgericht bestand nicht. Auf- grund des nunmehr materiellen Charakters der SIS-Ausschreibung käme somit auch das Rückwirkungsverbot von Art. 2 StGB zur Anwendung. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS durch das hiesige Gericht wäre vor diesem Hintergrund vorliegend ebenfalls unzulässig.
- 31 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldigten ist zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass der Beschuldigte nunmehr der versuchten Brandstif- tung und der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gesprochen wird sowie der Verzicht auf die Anordnung einer Weisung rechtfertigen keine an- dere Kostenverteilung.
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428). Im vorliegenden Verfahren beantragt der Beschuldigte im Hauptstandpunkt einen Freispruch. Diesbezüglich unterliegt er. Daran ändert auch nichts, dass er nun nicht mehr der vollendeten, sondern bloss noch der versuchten Brandstiftung schuldig gespro- chen wird, kommt doch die Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst hinzu. Die Strafe erfährt – trotz leicht anderem Schuldspruch – kei- ne Reduktion, sondern wird bestätigt. Dass ihm keine Weisung zu erteilen ist und keine Ausschreibung im SIS erfolgt, rechtfertigt keine andere Kostenverteilung. Es sind dem Beschuldigten daher die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist zu ver- pflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten reichte für das Berufungsver- fahren eine Honorarnote für Aufwendungen von 25.14 Stunden und Auslagen von Fr. 69.– ein (Urk. 136). Dabei berücksichtigte sie den Aufwand für das Studium des Berufungsurteils sowie die Instruktion des Beschuldigten bereits (Urk. 136 S. 2), weshalb keine (weiteren) Zuschläge zu machen sind. Die Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigerin sind ausgewiesen und erscheinen an- gemessen. Sie ist somit für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'031.– (inkl. Ausla- gen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 32 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom
- Januar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-7. (...)
- Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwie- sen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 13'100.40 Auslagen (Gutachten) CHF 28'515.35 Kosten für amtliche Verteidigung (inkl. 8 % MwSt.) CHF 47'115.75 Kosten total.
- (…)
- Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtlicher Verteidigerin des Beschuldigten in der Zeit vom 14. Februar 2017 bis und mit der Urteilseröffnung mit total CHF 28'515.35 (inkl. 8 % MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszube- zahlen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB. - 33 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 339 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Dem Beschuldigten wird keine Weisung erteilt.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. Januar 2016 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 210.– wird vollzogen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Das erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'031.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin Pensionskasse der B._____ − die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich - 34 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in die Untersuchungsakten A-2/2015/37377.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180505-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 11. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Brandstiftung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 3. Januar 2018 (DG170012)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
19. September 2017 (Urk. 18) sowie deren Ergänzung vom 13. Dezember 2019 (Urk. 120) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 85 S. 54 ff.) Es wird erkannt: "1. Der Beschuldige A._____ ist schuldig der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon bis und mit heute 327 Tage (12. Februar 2017 bis und mit 3. Januar 2018) durch fürsorgerische Unter- bringung, vorläufige Festnahme, Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.
4. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung bei einer hierfür geeigneten Einrichtung oder Fachperson zu unterziehen und sich während
- den ersten 6 Monaten zweimal wöchentlich,
- danach bis und mit dem 12. Monat einmal wöchentlich und
- während der letzten 24 Monate nach Ermessen des Therapeuten in Behandlung zu begeben, wobei die Behandlungskosten vom Beschuldigten zu tragen sind.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Januar 2016 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 210.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wird als vollziehbar erklärt.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung) angeordnet.
8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
- 3 -
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 13'100.40 Auslagen (Gutachten) CHF 28'515.35 Kosten für amtliche Verteidigung (inkl. 8 % MwSt.) CHF 47'115.75 Kosten total.
10. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtlicher Verteidigerin des Beschuldigten in der Zeit vom 14. Februar 2017 bis und mit der Urteilseröffnung mit total CHF 28'515.35 (inkl. 8 % MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszubezahlen.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 128 S. 2 f.)
1. Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vor- wurf der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB.
2. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzu- heben.
- 4 -
3. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzu- heben.
4. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzu- heben.
5. Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzu- heben
6. Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzu- heben.
7. Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzu- heben.
8. Ziff. 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien voll- umfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
9. Unter Kostenfolge.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 94; vgl. auch Urk. 112; Urk. 120 S. 3) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerschaft Pensionskasse der B._____: (Urk. 113) Verzicht auf die Einreichung einer Berufungsantwort.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom
3. Januar 2018 kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in jenem Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 85 S. 4 f.). 1.2 Gegen das besagte Urteil vom 3. Januar 2018, welches vorstehend im Dis- positiv wiedergegeben wird und dem Beschuldigten am 17. Januar 2018 eröffnet worden war (Prot. I S. 70), liess dieser mit Eingabe vom 29. Januar 2018 (Urk. 75) innert Frist Berufung anmelden. Nach Zustellung des begründeten Urteils an die Verteidigung am 20. November 2018 (Urk. 82/2) reichte diese am 11. Dezember 2018 (Poststempel vom 10. Dezember 2018) beim hiesigen Gericht fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung ein (Urk. 90). 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2018 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Be- schuldigten Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 92). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Ein- gabe vom 12. Dezember 2018 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und gab ihren Verzicht auf Anschlussberufung bekannt (Urk. 94). Der Privatkläger- vertreter teilte mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 mit, dass die Privatklägerin keine Anschlussberufung erhebe und die Forderung der Privatklägerin inzwischen beglichen worden sei (Urk. 95). Nachdem der Beschuldigte mit Zuschrift vom
15. Februar 2019 den Antrag gestellt hatte, es sei das Berufungsverfahren schrift- lich durchzuführen (Urk. 96), wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2019 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet (Urk. 99). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen. Mit Eingabe vom 23. April 2019 reichte die Verteidigung nach zweimaliger Frister- streckung (Urk. 103 und Urk. 105) ihre Berufungsbegründung ins Recht (Urk. 107). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2019 wurde der Privatklägerin
- 6 - und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 110). Mit Eingaben vom 29. April 2019 und vom 14. Mai 2019 gaben die Staatsanwaltschaft wie auch die Privat- klägerin ihren Verzicht auf eine Berufungsantwort und das Stellen von Beweisan- trägen resp. auf eine Vernehmlassung bekannt (Urk. 112 und Urk. 113). 1.4 Mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 wurden die Akten an die Staatsan- waltschaft zurückgewiesen und Frist angesetzt, die Anklage zu ergänzen bzw. zu ändern (Urk. 118). Nach Eingang der ergänzten Anklage vom 13. Dezember 2019 (Urk. 120) wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 Frist angesetzt, aktualisierte Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 122). Innert zwei Mal erstreckter Frist (Urk. 124 und Urk. 126) erstattete der Beschuldigte die neue Berufungsbegründung vom 31. März 2020 (Urk. 128). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Zuschrift vom 2. April 2020 auf Vernehm- lassung (Urk. 132). Der Schriftenwechsel ist damit abgeschlossen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Umfang der Berufung 2.1 Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und ficht damit das gesamte vorinstanzliche Urteil an, mit Ausnahme des Verweises der Privat- klägerin auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 8), der Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziffer 9) und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 11; vgl. Urk. 107 S. 2 f.; Urk. 128 S. 2 f.). 2.2 Bei dieser Ausgangslage sind lediglich die Dispositiv-Ziffern 8, 9 und 11 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Die übrigen Dispositiv-Ziffern (d.h. die Dispositiv-Ziffern 1-7 und 10) stehen unter Vorbehalt des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Dispo- sition und sind im Berufungsverfahren zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 7 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf 1.1 Dem Beschuldigten wird in der ergänzten Anklageschrift vom 13. Dezember 2019 zusammengefasst vorgeworfen, am Abend des 12. Februar 2017 nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung an der C._____-strasse … in D._____ [Ort] in der Absicht, sich am entstehenden Rauch zu suizidieren, im Bürozimmer der Wohnung durch Anzünden von Klei- dungsstücken einen Brand verursacht zu haben, welcher sich zu einer eigentli- chen Feuersbrunst ausgebreitet und erheblichen Sachschaden an der Liegen- schaft verursacht habe (Urk. 120 S. 2). 1.2 Dem Beschuldigten wird in der Anklage weiter vorgeworfen, dadurch (vgl. oben) für die anderen dortigen Liegenschaftsbewohner potentiell eine Gefahr für deren Leib und Leben verursacht zu haben, welche sich indes durch das ra- sche und erfolgreiche Eingreifen der Feuerwehr nicht konkretisiert habe, weshalb es beim Versuch geblieben sei (a.a.O.). 1.3 Eventualiter habe der Beschuldigte fahrlässig gehandelt, indem er, nachdem er nach erfolglosem Suizidversuch durch Rauchvergiftung und nachdem er offen- sichtlich ungenügend kontrolliert gehabt habe, ob das Feuer erloschen gewesen sei, das Fenster geöffnet und in der Absicht, sich nun im Zürichsee zu ertränken, die Wohnung verlassen habe. Die Frischluftzufuhr durch das geöffnete Fenster habe das Feuer wieder entfacht, wobei der Beschuldigte pflichtwidrig übersehen habe, dass das Feuer noch nicht ganz erloschen sei, was für ihn bei der nötigen Achtsamkeit vorherseh- und vermeidbar gewesen wäre (a.a.O.). 1.4 Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass der Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB (wissentliches in Gefahr bringen von Leib und Leben von Menschen) nicht erfüllt sei (Urk. 85 S. 18 f. und S. 28 f.). Aufgrund des Ver- botes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es dabei zu bleiben und es ist im vorliegenden Berufungsverfahren bloss noch zu prüfen, ob sich der Be- schuldigte der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB – allenfalls des
- 8 - Versuchs dazu – und/oder der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
2. Gliederung des Anklagesachverhaltes 2.1 Bereits im erstinstanzlichen Verfahren brachte die Verteidigung vor, es sei zwischen zwei Handlungsabschnitten zu differenzieren (Urk. 59 S. 6 f. N 29 f. und S. 8 N 34 ff.). Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, der Tat- komplex bilde aufgrund seiner rechtlich-sozialen Zusammengehörigkeit eine in sich geschlossene Einheit, welche in einem tatbestandsmässigen Erfolg ende und somit ein typisches, schrittweise verwirklichtes Delikt darstelle. Weder die zeit- lichen noch rechtlichen noch örtlichen Gegebenheiten würden eine derartige Unterscheidung veranlassen (Urk. 85 S. 20). 2.2 Entgegen der Vorinstanz ist der vorliegende Sachverhalt – mit der Vertei- digung (Urk. 107 S. 5 f. N 9 ff.) – in zwei Handlungsabschnitte zu gliedern und kann nicht gesamthaft betrachtet werden. Zunächst hat der Beschuldigte einen Brand gelegt (Anzünden von Kleidungsstücken), um sich am entstehenden Rauch zu suizidieren. Nachdem dieses Vorhaben nicht zum angestrebten Erfolg geführt hatte, fasste er einen neuen Entschluss – nämlich sich im Zürichsee zu ertränken bzw. dort zu erfrieren (Urk. 5/1 S. 3 und S. 10) –, weshalb er die Wohnung durch das Fenster (des Bürozimmers) verliess. Durch dieses Vorgehen bestätigte der Beschuldigte insbesondere auch konkludent seine Aussagen, davon ausgegan- gen zu sein, es sei der Brandherd im Schrank erloschen, als er das Zimmer ver- liess. Soweit die Vorinstanz diese Aussage als nicht glaubhaft ansieht (Urk. 85 S. 24), kann ihr daher nicht gefolgt werden. Trotz engen zeitlichen, örtlichen und räumlichen Zusammenhangs drängt sich deshalb aufgrund der Abkehr vom alten Vorhaben (Tod durch Rauchvergiftung) und dem Fassen eines neuen Planes (Tod durch Erfrieren) die Bildung zweier unterschiedlicher Handlungsabschnitte auf.
- 9 -
3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1 Bereits die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hin- gewiesen, dass der Beschuldigte den Anklagesachverhalt im Rahmen der Unter- suchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung insofern anerkannt hat, als dass er nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau im Schrank des Büro- zimmers hängende Kleidungsstücke anzündete, um sich am dadurch entstehen- den Rauch zu suizidieren (Urk. 85 S. 8). Dass der Beschuldigte nach dem erfolg- losen Suizidversuch durch Rauchvergiftung das Fenster öffnete und die Wohnung verliess, um im See zu erfrieren, ist ebenfalls nicht bestritten (vgl. Prot. I S. 39; Urk. 128 S. 6 N 17 ff.) und deckt sich mit dem restlichen Untersuchungsergebnis, weshalb vom diesbezüglichen Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen ist, zumal auch im Berufungsverfahren seitens der Verteidigung nichts Gegentei- liges vorgebracht wird (Urk. 107; Urk. 128). Die Anklageschrift ist – mit der Ver- teidigung (Urk. 128 S. 6 N 17) – einzig dahingehend zu präzisieren, dass der Be- schuldigte zum Zürichsee ging, um zu erfrieren und nicht um sich zu ertränken. Dies gibt er konstant zu Protokoll (Urk. 5/1 S. 3 und S. 10; Urk. 5/6 S. 3), spielt letztlich jedoch keine Rolle. 3.2 Bestritten wird seitens des Beschuldigten nach wie vor, dass er den subjek- tiven Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB erfüllt habe (vgl. Urk. 128 S. 4 f. N 7). Zufolge Verweises auf die Plädoyernotizen und die ursprüngliche Berufungs- begründung muss zudem wohl auch weiterhin als bestritten gelten, dass sich das Feuer zu einer eigentlichen Feuersbrunst ausgeweitet und erheblichen Sach- schaden an der Liegenschaft verursacht habe (Urk. 128 S. 3 N 3 i.V.m. Urk. 107 S. 3 ff. N 3 ff.). 3.3 Schliesslich wird seitens des Beschuldigten in Bezug auf die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst bestritten, dass er sich eines pflichtwidrigen Verhaltens bzw. einer mangelnden Vorkehrung zur Gefahrenabwehr schuldig gemacht habe (Urk. 128 S. 6 N 19 f.).
- 10 -
4. Erster Handlungsabschnitt – (versuchte) Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 4.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer zum Schaden eines ande- ren eine Feuersbrunst verursacht. Bezüglich des ersten Handlungsabschnittes ist bereits an dieser Stelle festzu- halten, dass ein Schuldspruch wegen vollendeter Tatbegehung nicht in Frage kommt. Offensichtlich gelang es dem Beschuldigten mit dem Anzünden von Klei- dungsstücken im Bürozimmer nicht, eine Feuersbrunst zu verursachen. Vielmehr musste er von seiner ersten Idee (Tod durch Rauchvergiftung) Abstand nehmen, da eben kein genügend grosses Feuer – mit entsprechender Rauchentwicklung – entfacht wurde. 4.2 Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGE 120 IV 199 E. 3e; siehe auch BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 122 IV 246 E. 3). Zum Versuch ge- hört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Um- setzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Aus- führung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrund- lage festzustellen (zum Ganzen: BGE 140 IV 150 E. 3.4). 4.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Er- folg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Der Vorsatz muss sich sowohl auf das Entstehen einer Feuersbrunst als auch darauf beziehen, einen anderen zu schädigen; Eventualvorsatz genügt (TRECHSEL/ CONINX, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 221).
- 11 - Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 128 S. 4 f. N 8 ff.) handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er handelte mit direktem Vorsatz zweiten Grades (dolus directus
2. Grades). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Wille, den Tat- bestand zu verwirklichen, gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2). Das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten war sein (eigener) Tod – nämlich durch Ersticken am von ei- nem Feuer hervorgerufenen Rauch. Das Verursachen eines Feuers mit so gros- ser Rauchentwicklung, dass es zu seinem Ersticken geführt hätte, war eine not- wendige Nebenfolge seines (beabsichtigten) Todes, selbst wenn der Beschuldigte mit seinem Handeln einen Sachschaden oder eine Gemeingefahr nicht direkt an- strebte (wovon auszugehen ist; vgl. beispielsweise Urk. 5/1 S. 9) und dies nicht sein eigentliches Handlungsziel war. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Kenntnisse von Statik, Bauweisen und Stoffbeschaffenheiten bzw. Brennbarkeit von Stoffen gewusst habe, dass kein Feuer im Sinne einer Feuerbrunst im Büro- raum, geschweige denn draussen, habe entstehen können (Urk. 107 S. 6 N 12), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Der Beschuldigte wollte sich mittels Entzün- den der Kleidungsstücke an dem dadurch entstehenden Rauch suizidieren. Daher entzündete er in der Folge die Kleider. Indem er diesen Plan fasste und in die Tat umsetzte, zeigt sich gerade, dass er davon ausging, dass er hiermit ein genügend grosses Feuer würde erzeugen können, dass er sich daran respektive an dessen Rauch würde umbringen können. Ansonsten hätte er von Beginn an eine andere Möglichkeit gewählt sich umzubringen. Es kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte darauf vertraute, dass keine Feuersbrunst entstehen würde (Urk. 128 S. 5 N 10). Er be- absichtigte, ein so grosses Feuer zu verursachen, dass er sich am entstehenden Rauch würde umbringen können. Dies bedingt ein Feuer erheblichen Ausmasses, welches vom Beschuldigten sicher nicht mehr hätte kontrolliert werden können – zumal er ja bekanntlich beabsichtigte, schon bald bewusstlos zu werden und zu
- 12 - sterben. Dass der Beschuldigte angesichts dessen auf das Ausbleiben einer Feu- ersbrunst vertraute, ist auszuschliessen. Beizupflichten ist der Verteidigung indes ohne Weiteres, dass der Beschuldigte sich in einer äusserst aufreibenden Drucksituation befunden hat bzw. befunden haben muss (Urk. 128 S. 5 N 10). Andernfalls wäre es nicht zu erklären, dass er sich umbringen wollte. Diese Drucksituation schliesst vorsätzliches Handeln im Sinne eines dolus directus 2. Grades aber nicht aus. Vielmehr macht diese Drucksituation es für Aussenstehende nachvollziehbar, dass die Verursachung einer Feuersbrunst notwendige Nebenfolge – und nicht das eigentliche Hand- lungsziel des Beschuldigten – war. 4.4 Entgegen der Verteidigung (Urk. 128 S. 5 N 13) ist von einem vollendeten Versuch auszugehen. Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter einerseits alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den tatbestandsmässi- gen Erfolg herbeizuführen, dieser aber ausgeblieben ist, und andererseits der subjektive Tatbestand vollständig erfüllt ist (BGE 128 IV 18 E. 3b). Der Beschul- digte hat alles getan, was nach seiner Vorstellung erforderlich war, ein genügend grosses Feuer zu entfachen, um sich zu suizidieren. Es liegt ein vollendeter Ver- such vor. 4.5 Der Beschuldigte ist demzufolge bezüglich des ersten Handlungsabschnittes der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe lie- gen nicht vor. Das psychiatrische Gutachten vom 14. August 2017 kam zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Zeit der Tat schuldfähig war (Urk. 6/13 S. 55 f.).
5. Zweiter Handlungsabschnitt – Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB 5.1 Gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer fahrlässig zum Schaden ei- nes anderen (oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr) eine Feuersbrunst verursacht. Der Brand muss durch ein pflichtwidrig unvorsichtiges Benehmen im
- 13 - Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB verursacht werden und der Schaden oder die Ge- meingefahr müssen vorhersehbar und vermeidbar sein. 5.2 Ein Fremdschaden liegt mit der Vorinstanz (Urk. 85 S. 17 f.) ohne Weiteres vor. Bei der Wohnung des Beschuldigten und seiner Ehefrau handelt es sich um eine Mietwohnung, der Beschuldigte ist nicht deren Eigentümer. 5.3 Zum Begriff der Feuersbrunst, welcher deckungsgleich mit jenem in Art. 221 StGB ist, hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3 das Folgende fest: Nach der Rechtsprechung genügt zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB nicht jedes unbedeutende Feuer. Es muss vielmehr ein Brand in solcher Stärke vorliegen, dass er vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann. Der Täter muss mit- hin ausserstande sein, das Feuer zu löschen oder wenigstens dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter oder zur Gemeingefahr zu verhindern. Dabei muss der Brand allerdings nicht ein derartiges Ausmass erreichen, dass dadurch eine Gemeingefahr geschaffen würde. Im Merkmal der Feuers- brunst ist die Gemeingefahr nicht enthalten. Aus dem Kriterium des Kontrollverlusts durch den Urheber ergibt sich aber jedenfalls, dass es sich um einen Brand von einer gewissen Erheblichkeit handeln muss (BGE 105 IV 127 E. 1a; 85 IV 224 I. 1; ferner TRECHSEL/CONINX, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, N 2 zu Art. 221; PAREIN-REYMOND et al., in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N 5 ff. zu Art. 221; ROELLI/FLEISCHANDERL, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 8 zu Art. 221). Die Vorinstanz schloss gestützt auf das vorliegende Bildmaterial (Urk. 2 S. 14 ff.; Beilage zu Urk. 3 S. 3 ff.) zurecht auf eine erhebliche Intensität des Feuers (Urk. 85 S. 16). Illustrativ sind sodann auch die Aussagen der Ehefrau des Be- schuldigten (auf welche bereits die Vorinstanz verwies; Urk. 85 S. 16 f.), die am
27. Februar 2017 als Zeugin einvernommen wurde. Sie führte aus, dass es nach Rauch gerochen habe, als sie zurück in die Wohnung gegangen sei. Sie habe auch Rauch gesehen und ein Knistern gehört, wie wenn es brenne. Sie habe in Richtung Büro geschaut, von dort sei Rauch gekommen. Sie habe immer noch das Baby im Arm gehabt und es nicht dem Rauch aussetzen wollen. Sie sei daher mit dem Baby zu den Nachbarn gegangen und habe gesagt, sie sollten das Haus mit ihren Kindern verlassen, weil es brenne. Sie habe auch gesagt, sie sollen die Feuerwehr verständigen. Es sei ihr so vorgekommen, als würde etwas im Zimmer
- 14 - explodieren. Es habe Geräusche gegeben, wie wenn eine Flasche kaputt gehen würde. Jetzt wisse sie, es sei das Fenster, das wegen der Hitze kaputt gegangen sei. Dann sei die Feuerwehr gekommen (Urk. 5/4 S. 4 f.). Diesen Aussagen ist zu entnehmen, dass es sich um einen erheblichen Brand gehandelt haben muss. Schliesslich war auch ein zweiter Löschangriff der ausgerückten Feuerwehr (Urk. 3 S. 2) nötig, um das Feuer löschen zu können. Dass der Beschuldigte nicht mehr vor Ort war, kann – mit der Verteidigung (Urk. 107 S. 4 N 4) – nicht als Kriterium zur fehlenden Beherrschbarkeit herange- zogen werden. Nichtsdestotrotz erreichte das vom Beschuldigten verursachte Feuer ohne Weiteres eine Stärke und ein Ausmass, dass es vom Urheber nicht mehr bezwungen werden konnte. Das Bildmaterial, der Bericht des Brandermitt- lers (Urk. 3) und die Aussagen der Zeugin und Ehefrau des Beschuldigten lassen keinen anderen Schluss zu, zumal die Ehefrau, hätte sie das Gefühl gehabt, den Brand selber löschen zu können, dies wohl versucht hätte. Es schien ihr aber von Anfang an klar gewesen zu sein, dass dies nicht (mehr) möglich ist, da sie ihr Kind in Schutz gebracht und die Feuerwehr verständigt hat. Es ist somit von einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB auszugehen. 5.4 Zur fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst erwog das Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_535/2019 vom 13. November 2019 Folgendes (E. 1.3.1): Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be- denkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässi- ger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Hand- lungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnis- se und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhü- tung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Ver- einigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allge- meinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 127 IV 62 E. 2d.; je mit Hinweisen). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab
- 15 - der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypo- thetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte gab konstant zu Protokoll, das Feuer sei gelöscht gewesen, als er das Zimmer verlassen habe (Urk. 5/1 S. 3, S. 8 und S. 9; Urk. 5/6 S. 3 und S. 5). Auch anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, das Feuer habe nicht mehr gebrannt, als er das Haus verlassen habe; er habe seine Hände auf die Asche gehalten und sich vergewissert, dass kein Feuer und keine Glut mehr vor- handen gewesen sei (Prot. I S. 40). Allerdings musste der Beschuldigte auch ein- räumen, dass er mit seiner Einschätzung offensichtlich falsch gelegen sei (a.a.O.). Dass trotz dieser Kontrollmassnahmen eine Feuersbrunst entstehen konnte, zeigt, dass der Beschuldigte sich eben gerade ungenügend davon über- zeugt hatte, dass keine Glut mehr vorhanden war. Es kommt hinzu, dass der Be- schuldigte nach eigenem Bekunden um die Gefährlichkeit von Feuern weiss, und er auch bestätigte zu wissen, dass das Zuführen von Sauerstoff ein Feuer fördert (Prot. I S. 41). Er habe viele Feuer in seinem Leben gemacht (Urk. 5/1 S. 8). Fer- ner ist der Vorinstanz (Urk. 85 S. 24) beizupflichten, dass bereits aufgrund des zeitliches Aspekts ausgeschlossen werden muss, dass das Feuer in der sehr kurzen Zeitspanne von fünf Minuten (zwischen Anzünden der Hemden und Ver- lassen des Gebäudes; Prot. I S. 40) komplett erlöschen konnte, was dem Be- schuldigten bewusst sein musste. Dass das Feuer durch die ungenügende Kon- trolle und das Öffnen des Fensters wieder hat entfacht werden können, war für den Beschuldigten somit ohne Weiteres vorherseh- und vermeidbar. Eine Sorg- faltspflichtverletzung liegt vor. 5.5 Der Tatbestand von Art. 222 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Das psychiatrische Gutachten vom 14. August 2017 kam zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Zeit der Tat schuldfähig war (Urk. 6/13 S. 55 f.). Der Beschuldigte ist deswegen betreffend den zweiten Handlungsabschnitt der fahrlässigen Verursachung einer Feuers- brunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
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6. Fazit/Konkurrenz Der Beschuldigte ist somit der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Entgegen der Verteidigung konsumiert das Vorsatzdelikt das Fahrlässigkeitsdelikt nicht, da
– wie auch die Verteidigung zutreffend bemerkt – zwei Handlungsabschnitte zu bilden und zu beurteilen sind (vgl. Urk. 128 S. 8 N 36 f.). III. Sanktion
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 1.1 Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall. Es wird eine Freiheitsstrafe auszufällen sein, für welche das geltende (neue) Sanktions- recht keine mildere Bestrafung vorsieht. 1.2 Der Beschuldigte hat sich der versuchten Brandstiftung sowie der fahr- lässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gemacht. Der Strafrahmen für Brandstiftung beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 221 Abs. 1 StGB). Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). 1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und
- 17 - der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspera- tionsprinzips wiederholt dargelegt. Hat das Gericht mehrere Straftaten zu beurtei- len, hat es zunächst für jede von ihnen die Strafart zu bestimmen. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden De- likte ist nicht möglich. Nur diejenigen Delikte, für die das Gericht im konkreten Fall die gleiche Strafe ausspricht, sind gesamtstrafenfähig (sog. "konkrete Methode"). Bei der Gesamtstrafenbildung ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass je- der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe auch dann nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, wenn die Höhe der asperierten Ein- zelstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berück- sichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). Die Brandstiftung mit einem Mindeststrafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 221 Abs. 1 StGB) ist das schwerste bzw. das schwerere der beiden Delikte. Bei der Strafzumessung ist daher von dieser auszugehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). 1.4 Bezüglich der Brandstiftung liegt zwar eine versuchte Tatbegehung vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen allerdings mangels ausser- gewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8
- 18 - m.H.). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Der Strafrahmen beträgt damit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren (Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). 1.5 Die Vorinstanz hat zutreffend erläutert, welche Grundsätze im Rahmen der Strafzumessung zu beachten sind. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen zu den Regeln der richterlichen Strafzumessung im engeren Sinn kann verwiesen werden (Urk. 85 S. 30).
2. Versuchte Brandstiftung Bei einem versuchten Delikt hat das Gericht in einem ersten Schritt vom hypo- thetisch vollendeten Delikt auszugehen. Es hat eine hypothetische Beurteilung vorzunehmen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Beschuldigten vollendet worden wäre (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 121). 2.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte zündete mit einem Stabfeuerzeug drei oder vier Baumwollhem- den (Prot. I S. 37) in einem geschlossenen Raum in einem Mehrfamilienhaus an. Er hätte ein so grosses Feuer entfachen wollen, dass er am entstehenden Rauch erstickt wäre. Dies hätte bei Vollendung des Deliktes zu erheblichem Sach- aber auch Personenschaden führen können, zumal er das Feuer an einem nicht hierfür vorgesehenen Ort entfachte. Allerdings verwendete der Beschuldigte keine weite- ren Hilfsmittel – beispielsweise keinen Brandbeschleuniger. Zudem entfachte er das Feuer an einem Sonntagabend um ca. 18.30 Uhr, weshalb (noch) nicht mit schlafenden Hausbewohnern gerechnet werden musste und er legte nur an ei- nem – und nicht an mehreren verschiedenen – Orten Feuer. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht einzustufen.
- 19 - 2.2 Subjektive Tatschwere Zugunsten des Beschuldigten – und damit verschuldensmindernd – ist zunächst zu berücksichtigen, dass er sich in einer emotionalen Ausnahmesituation befand. Er wollte sich an jenem Abend umbringen. Eine verminderte Schuldfähigkeit ist dem Beschuldigten allerdings nicht zu attestieren, worauf auch die Vorinstanz mit Verweis auf das Gutachten von Dr. med. E._____ zurecht hinwies (Urk. 6/13 S. 55 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 128 S. 7 N 28) liegt – wie dargelegt – kein Eventualvorsatz vor, der das Verschulden relativieren würde, sondern der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz zweiten Grades. Er wollte sich am Rauch des von ihm entfachten Feuers umbringen, um die Konsequenzen für Drit- te kümmerte er sich nicht, sondern stellte in komplett egoistischer Weise seine persönlichen Interessen in den Vordergrund. Die subjektive Tatschwere führt dennoch zu einer ganz leichten Reduktion der objektiven Tatschwere. 2.3 Versuch Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsäch- lichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Urteil des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom
4. Dezember 2019 E. 1.3.2 [zur Publikation vorgesehen], mit Verweisen auf BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 und BGE 121 IV 49 E. 1b). Gemäss Angaben des Be- schuldigten hätten die Hemden während kurzer Zeit (nicht mehr als 30 Sekunden; Prot. I S. 37) gebrannt und waren nachher Asche. Anschliessend sei nichts mehr geschehen (Prot. I S. 33). Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges – eine Feuersbrunst – war somit noch in relativ weiter Ferne. Zutreffend weist die Ver- teidigung ferner darauf hin, dass der Beschuldigte von seinem Vorhaben, am entstehenden Rauch eines Feuers zu ersticken, abliess und die Glut nicht neu entfachte, beispielsweise durch Zufügen von Sauerstoff mittels Blasen oder durch Beigabe von Papier (Urk. 128 S. 7 N 30). Unter Berücksichtigung, dass die Tat nicht vollendet, sondern lediglich versucht wurde, ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren.
- 20 - 2.4 Einsatzstrafe Ein leichtes Verschulden führt bei einem Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe) zu einer Ein- satzstrafe im Bereich von 16 Monaten.
3. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst 3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte unterliess es, sich genügend gründlich zu vergewissern, dass das Feuer, welches er zuvor entfacht hatte (Anzünden von Kleidungsstücken, mit welchem Feuer er sich suizidieren wollte), auch tatsächlich erloschen war. Zwar wartete er etwas ab und hielt seine Hand darüber. Nichtsdestotrotz waren seine Vorkehren offensichtlich ungenügend, was insbesondere angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem Anzünden der Hemden und dem Verlassen des Ge- bäudes von lediglich fünf Minuten keineswegs erstaunt. Dass ein Feuer innert bloss fünf Minuten komplett erlöscht und keinerlei Glut mehr vorhanden ist, ist auszuschliessen. Die Vorinstanz erwog, es sei nur ein Sach- und kein Personenschaden entstan- den, wobei der Sachschaden gemäss Privatklägerin knapp Fr. 45'000.– betrage. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich habe einen Betrag von knapp Fr. 35'000.– übernommen. Das Bürozimmer sei durch den Brand massiv zerstört worden, die weiteren Zimmer der Wohnung und das Inventar seien nur leicht mit Rauch- und Russniederschlägen bedeckt gewesen. Hingegen sei die Fassade durch Rauch- und Russniederschlag beschädigt worden (Urk. 85 S. 31). Diesen Erwägungen der Vorinstanz zum entstandenen Schaden ist beizupflichten. Für eine fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst liegt ein recht grosser bzw. hoher (Sach-)Schaden vor, obwohl die Ehefrau des Beschuldigten den Brand relativ schnell nach dessen Ausbruch entdeckte. Andererseits sind natür- lich auch weitaus höhere Schadenssummen vorstellbar, beispielsweise hätte die ganze Liegenschaft abbrennen können oder es hätten zumindest noch andere Wohnungen in Mitleidenschaft gezogen werden können.
- 21 - Entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 6 f. N 15; Urk. 128 S. 6 N 16) ist nicht von einem Schaden von lediglich Fr. 8'590.– auszugehen, was sich ohne Weiteres aus den Rechnungen der Handwerker für die Renovation der Wohnung ergibt (Urk. 10/10). 3.2 Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zunächst auf die obenstehenden Aus- führungen zur subjektiven Tatschwere im Zusammenhang mit der versuchten Brandstiftung zu verweisen. Dass sich der Beschuldigte angesichts der psychi- schen Ausnahmesituation nicht abschliessend vergewisserte, dass das Feuer tat- sächlich erloschen respektive auch keine Glut mehr vorhanden war, erstaunt deswegen nicht. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tat- schwere leicht. 3.3 Asperation Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Ein- satzstrafe aufgrund der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst um rund acht Monate als angemessen, so dass nach Beurteilung der Tatkomponenten beider zu beurteilenden Delikte eine Einsatzstrafe von 24 Monaten bzw. zwei Jah- ren Freiheitsstrafe anzusetzen ist.
4. Täterkomponenten 4.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse ist in Ergänzung zum ange- fochtenen Urteil festzuhalten, dass der Beschuldigte am tt. September 1982 in Rumänien als einziges Kind seiner Eltern geboren wurde. Aufgrund der Arbeits- tätigkeit (seiner Eltern) als Chemie-Ingenieure sei er während seiner Kindheit oft von seiner Grossmutter betreut worden. Obwohl er in guten Verhältnissen aufge- wachsen sei, seien die Lebensbedingungen in Rumänien nicht einfach gewesen. Die Eltern würden auch heute noch in Rumänien leben und der Beschuldigte pflege ein gutes Verhältnis zu ihnen. Nachdem er nach drei Jahren Studium in Bukarest ein Stipendium erhalten habe, sei er nach Paris gezogen. Im Anschluss sei er aufgrund eines weiteren Stipendiums in die Schweiz gekommen, wo er sei-
- 22 - ne rumänische Ehefrau kennengelernt habe. Im Jahr 2012 hätten sie geheiratet; am tt.mm.2016 sei der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen (Prot. I S. 20 f.). Der Beschuldigte habe die obligatorische Primarschule und anschliessend die High School in Rumänien besucht. Gefolgt sei die Aufnahme an der Universität in Bukarest (ohne Aufnahmeprüfung wegen Bestnoten), wo der Beschuldigte Computerwissenschaften studiert habe. Nach drei Jahren habe er an die École Polytechnique in Paris gewechselt. Nach 1 ½ bis zwei Jahren habe er dieses Stu- dium abgeschlossen. Anschliessend sei er an der École Polytechnique in Lausanne aufgenommen worden, wo er einen Abschluss als Diplomingenieur/ Master of Science en Informatique gemacht habe. Seine Diplomarbeit habe er bei der F._____ geschrieben, welche ihm angeboten habe, seinen PhD zu finanzie- ren, wobei er zugleich 40% für F._____ gearbeitet habe. Nach vier Jahren sei ihm der Doktortitel verliehen worden, worauf er zu G._____ gewechselt habe. Dort habe er bis zu seiner Verhaftung als Software-Ingenieur gearbeitet und ein Ein- kommen von monatlich netto ca. Fr. 9'000.– erzielt. Seine Frau, die als Daten- analystin arbeite, verdiene monatlich rund Fr. 6'000.–. Der Beschuldigte habe weder Schulden noch Vermögen (Prot. I S. 29 ff.). Zurecht hat die Vorinstanz die Lebensgeschichte sowie den Werdegang des Be- schuldigten als strafzumessungsneutral beurteilt. 4.2 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 6. Januar 2016 wurde er wegen Sachbeschädigung und Tierquälerei mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 210.– sowie einer Busse von Fr. 6'300.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft; ferner wurde ihm die Weisung erteilt, sich einer ärztlichen bzw. psychiatrischen Therapie zu unterziehen (Urk. 87). Damals beschädigte der Beschuldigte während eines Streites mit seiner Ehefrau in der Wohnung diverses Mobiliar und, nachdem die Ehefrau die Wohnung verlassen hatte, schnitt er der ihm und seiner Ehefrau gehörenden Hauskatze mit einem Messer die Kehle auf und schlug die Katze in verschiedenen Zimmern gegen mehrere Wände (Urk. 14 Beizugsakten). Diese Vorstrafe wirkt straferhöhend, da – wie bereits die Vor- instanz dargelegt hat (Urk. 85 S. 33) – doch gewisse Parallelen mit der heute
- 23 - zu beurteilenden Tat vorliegen. Beiden Taten ging ein Streit mit seiner Ehefrau voran, der eskalierte. Zudem soll – wie bei der Sachbeschädigung – auch mit den Tatbeständen der Brandstiftung und der fahrlässigen Verursachung einer Feuers- brunst – unter anderem – das Eigentum anderer geschützt werden. Schliesslich liegt die Vorstrafe bezogen auf den Tatzeitpunkt der heute zu beurteilenden Tat noch nicht lange zurück – bloss etwas mehr als ein Jahr. Die Vorstrafe wirkt daher
– entgegen der Verteidigung, die eine Erhöhung von lediglich "etwa zwei Mona- ten" aufgrund der Vorstrafe sowie der Delinquenz während laufender Probezeit (vgl. sogleich) für angezeigt erachtet (Urk. 128 S. 7 N 29) – deutlich strafer- höhend. 4.3 Zu Recht erwog die Vorinstanz sodann, dass der Beschuldigte die heute zu beurteilende Tat (bzw. Taten) nur rund ein Jahr nach der Verurteilung vom
6. Januar 2016 und damit gleichzeitig innert laufender Probezeit beging, was ebenfalls leicht straferhöhend wirkt (Urk. 85 S. 33 f.). 4.4 Das Geständnis betreffend den äusseren Sachverhalt und die Kooperation des Beschuldigten im Verfahren ist leicht strafmindernd zu veranschlagen. Eine weitergehende Strafminderung ist nicht angezeigt, da das Geständnis eher auf die klare Beweislage als auf echte Reue und Einsicht zurückzuführen ist (vgl. auch Urk. 85 S. 34). 4.5 Die Verteidigung hält dafür, dass die lange Dauer der Untersuchungshaft Einfluss auf das Strafmass hat; es liege faktisch eine Vorbestrafung durch Unter- suchungshaft vor (Urk. 107 S. 7 N 18). Dem ist nicht beizupflichten. Die aus- gestandene Haft wird auf die ausgefällte Strafe anzurechnen sein (vgl. sogleich). Einen Einfluss auf die Höhe der Strafe hat sie nicht. 4.6 Dass der Beschuldigte die zivilrechtliche Erledigung proaktiv vorantrieb (vgl. Urk. 35/1-5; Urk. 128 S. 8 N 30) und inzwischen die Forderung der Privat- klägerin beglichen hat (Urk. 95 S. 3), wirkt ebenfalls strafmindernd.
- 24 -
5. Fazit Die Täterkomponente, bei welcher die straferhöhenden Umstände überwiegen, führen zu einer Erhöhung der nach Beurteilung der Tatkomponenten festgesetz- ten Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Die von der Vorinstanz ausge- fällte Freiheitsstrafe von 2 Jahren erweist sich damit – selbst wenn in Abweichung von der Vorinstanz heute zwei Handlungsabschnitte zu bilden sind, welche sepa- rat beurteilt werden – sicher nicht zu hoch und ist daher zu bestätigen. Der Aus- fällung einer höheren Sanktion steht das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen.
6. Anrechnung der Haft Zurecht hat die Vorinstanz die Haft seit dem Tattag (12. Februar 2017) auf die Freiheitsstrafe angerechnet (vgl. Urk. 85 S. 34 f.). Der Beschuldigte war bis zum
17. Januar 2018 (Urk. 71) in Haft. Auf die ausgefällte Strafe sind daher 339 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug Was den Vollzug anbelangt, kann nur schon aufgrund des Verschlechterungsver- botes nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Eine Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Probezeit von drei Jahren ist angesichts der Vorstrafe nicht angezeigt. Diese ist auf drei Jahre anzusetzen. V. Weisung
1. Die Vorinstanz erteilte dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung bei einer hierfür geeigne- ten Einrichtung oder Fachperson zu unterziehen und sich während den ersten sechs Monaten zweimal wöchentlich, danach bis und mit dem 12. Monat einmal wöchentlich und während der letzten 24 Monate nach Ermessen des Therapeuten in Behandlung zu begeben (Urk. 85 S. 38 ff. und S. 54).
- 25 -
2. Nachdem die Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren keine Weisung bean- tragt hatte (vgl. Urk. 58 S. 2), beantragt sie nunmehr im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit – zumindest implizit – auch die Bestätigung der angeordneten Weisung (Urk. 94). Die Verteidigung beantragt
– zufolge des beantragten Freispruches – die Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer des angefochtenen Urteils. Eventualiter äussert sie sich nicht zur Weisung (vgl. Urk. 107 S. 6 ff.; Urk. 128 S. 9 ff.).
3. Dem Beschuldigten wurde im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. E._____ keine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10 gestellt (Urk. 6/13 S. 55). Die Gutachterin hielt indes fest, dass emotional-instabile und narzisstische Persönlichkeitsmerkmale als auch Defizite in der Gefühlswahrneh- mung auffallen würden (a.a.O. S. 57). Eine psychiatrische Therapie könnte diese Defizite und die Empfindsamkeit verbessern und es könnten Kompen- sationsstrategien im Umgang mit anderen Menschen erarbeitet werden. Die Gut- achterin empfahl schliesslich eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (a.a.O. S. 57 f.). Allerdings hielt sie auch fest, dass die Therapie nicht gegen den Willen des Beschuldigten Erfolg versprechend durchgeführt werden könne, der Beschuldigte habe sich jedoch bereit erklärt, an einer solchen mitzuwirken (a.a.O. S. 58).
4. Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass angesichts der hohen Wahr- scheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte bei Fortführung der (damals) aktuellen Beziehungs- und Wohnsituation zur Verbesserung der Bewährungschancen eine professionelle und intensive psychotherapeutische Behandlung sinnvoll erscheint. Allerdings wohnt der Beschuldigte nunmehr nicht mehr mit seiner Ehefrau zu- sammen. Die konfliktbeladene Wohn- und Beziehungssituation existiert somit
– zumindest momentan – nicht mehr, selbst wenn der Beschuldigte und seine Ehefrau wegen des gemeinsamen Sohnes weiterhin Kontakt haben werden (vgl. sogleich Ziff. VI.). Zudem lebt der Beschuldigte zurzeit in Rumänien, er wird des Landes verwiesen werden und sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten dür- fen (vgl. hinten Ziff. VII.), was den Vollzug und die Überwachung einer Weisung erheblich erschwert. Schliesslich scheint der Beschuldigte die Notwendigkeit einer
- 26 - Therapie erkannt und eingesehen zu haben, dass er seine Verhaltens- und Hand- lungsweisen ändern muss. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, seine persönliche Therapie weiterführen zu wollen. Ferner habe er mit seiner Frau ei- nen Plan entworfen, wie sie mit den ehelichen Schwierigkeiten umgehen wollen (Prot. I S. 26). Bei einer Gesamtbetrachtung ist von der Anordnung einer Weisung abzusehen. VI. Widerruf
1. Nachdem die Vorinstanz den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl vom
6. Januar 2016 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 210.– wider- rufen hatte (Urk. 85 S. 54), lässt der Beschuldigte im Berufungsverfahren das Ab- sehen vom Widerruf beantragen, da keine ungünstige Prognose vorliege (Urk. 107 S. 8 N 27 ff.; Urk. 128 S. 9 N 40).
2. Im angefochtenen Entscheid werden die theoretischen Grundlagen zum Widerruf von bedingt ausgesprochenen Strafen korrekt dargelegt (Urk. 85 S. 41 f.). Darauf kann verwiesen werden. Sodann erwog die Vorinstanz – zusammenge- fasst – der Beschuldigte habe sich von der Vorstrafe nicht beeindrucken lassen und rund ein Jahr nach deren Ausfällung erneut delinquiert. Das neue Delikt sei zwar nicht einschlägig, basiere aber wie die Vorstrafe auf einem komplett eska- lierten Ehestreit. Die persönlichen Verhältnisse und die familiäre Situation des Beschuldigten würden ganz erhebliche Zweifel an dessen Legalbewährung auf- kommen lassen, welche Zweifel durch die Bagatellisierungs- und Beschönigungs- tendenzen weiter bekräftigt würden. Der Beschuldigte mache nicht den Eindruck einer Person, die tatsächlich eine innere Umkehr vollzogen bzw. einen tiefgreifen- den inneren Wandel hinter sich habe, woran auch die Untersuchungshaft nichts Wesentliches verändert zu haben scheine. Insgesamt sei mit der Verübung weite- rer Straftaten zu rechnen, was eine deutliche und unmissverständliche Warnung erforderlich mache (Urk. 85 S. 42 f.).
3. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Die Gutachterin hielt zur Frage der Rückfallgefahr in ihrem Gutachten fest, die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte sei als hoch einzuschätzen, sollte die aktuelle problematische Be-
- 27 - ziehungs- und Wohnsituation fortgeführt werden. Hingegen werde aktuell von keiner erhöhten Wahrscheinlichkeit von Gewalthandlungen gegen nicht nahe- stehende Personen ausgegangen (Urk. 6/13 S. 56). Der Beschuldigte lebt zurzeit
– gemäss den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 107 S. 7 N 22, Urk. 128 S. 3 N 5) – zwar in Rumänien und von seiner Frau getrennt. Aufgrund des gemein- samen Sohnes werden der Beschuldigte und seine Frau aber weiterhin Berüh- rungspunkte haben. Zudem ist unbekannt, wo die Frau des Beschuldigten, die ebenfalls Rumänin ist, aktuell wohnt. Schliesslich führte der Beschuldigte anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass seine Frau ihn regelmässig im Gefängnis mit dem Sohn besuche (Prot. I S. 22), er liebe sie und habe eine gu- te Beziehung zu ihr (a.a.O. S. 26), er wolle in einem Zeithorizont von ein bis zwei Jahren ein weiteres Kind (a.a.O. S. 28) und sie hätten einen Plan entworfen, wie sie mit den ehelichen Schwierigkeiten umgehen wollten (a.a.O. S. 26 f.). Aufgrund dieser Angaben ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kontakt des Beschul- digten zu seiner Ehefrau (und seinem Sohn) auf ein Minimum beschränken wird, selbst wenn sie momentan getrennt leben. Dem Beschuldigten ist daher insofern eine schlechte Legalprognose zu stellen, als der Widerruf des bedingten Vollzu- ges erforderlich ist, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl vom 6. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 210.– ist daher zu widerrufen. VII. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von 5 Jahren aus (Urk. 85 S. 43 ff.). Heute wird der Beschuldigte wegen versuchter Brandstiftung sowie fahr- lässiger Verursachung einer Feuersbrunst verurteilt. Das letztgenannte Delikt ist im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB nicht verzeichnet. Hingegen ist die Brand- stiftung in lit. i jenes Artikels erwähnt und stellt demzufolge eine Katalogtat dar, was auch für die versuchte Tatbegehung gilt (BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 66a). Die Verteidigung macht geltend, der Versuch sei ein Strafmilderungsgrund, wes- halb dieser unter Art. 66a Abs. 3 StGB zu subsumieren und von einer Landesver-
- 28 - weisung abzusehen sei (Urk. 128 S. 9 N 42 ff.). Tatsächlich befürworten einige Autoren die Ausdehnung jener Bestimmung auf andere Fälle von Strafmilderun- gen als entschuldbarer Notwehr oder entschuldbarem Notstand (beispielsweise BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), a.a.O., N 12 zu Art. 66a mit Verweis auf FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, Beilage zu plädoyer 5/2016 82). Das Bundesgericht schliesst sich die- ser Auffassung indes nicht an, sondern es hat klargestellt, dass diese Bestim- mung (Art. 66a Abs. 3 StGB) abschliessend ist und nicht andeuten soll, dass nebst den ausdrücklich genannten noch weitere Strafmilderungsgründe berück- sichtigt werden können. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff "fer- ner" beziehe sich auf den vorangehenden Abs. 2 des Art. 66a StGB (BGE 144 IV 168 E. 1.4.2; bestätigt in: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1440/2019 vom
25. Februar 2020 E. 5.5).
2. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit der Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auseinander und kommt mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, ein solcher liege in casu nicht vor, weshalb nicht geprüft werden müsse, ob das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung dem privaten In- teresse an einem Verbleib in der Schweiz überwiege (a.a.O. S. 45 f.). Die Vertei- digung wendet sich im Berufungsverfahren denn auch nicht gegen das Verneinen eines Härtefalles (Urk. 107 S. 8 f. N 30 ff.; Urk. 128 S. 9 N 41). Vielmehr beruft sich der Beschuldigte auf das FZA und macht geltend, er stelle keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung dar, einzig im Innenleben habe es Probleme gegeben, welche zur Vorstrafe und zum vorliegenden Verfahren geführt hätten. Es könne die gemäss Anhang 5 I des FZA geforderte Gefährdung der öffentlichen Ordnung in keinster Weise bejaht werden (a.a.O.).
3. Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und damit prinzipiell vom Geltungsbereich des FZA erfasst. Er könnte sich daher grundsätzlich auf das FZA berufen. Vorliegend steht das FZA der Regelung von Art. 66a ff. StGB jedoch nicht entgegen, da der Beschuldigte über keine Arbeitsstelle in der Schweiz (mehr) verfügt und auch nicht mehr hier lebt.
- 29 - Das FZA berechtigt nämlich lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthaltes und andererseits nach Mass- gabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Der Beschuldigte gab im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er habe seine (Arbeits-)Stelle aufgeben müssen, da er im Gefängnis gewesen sei (Prot. I S. 30). Bis im April 2018 habe er die Möglichkeit, sich wieder um seine bisherige Stelle zu bewerben und müsste dann kein (Job-)Interview mehr machen (a.a.O.). Offensichtlich ist dies jedoch nicht ge- schehen. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren nicht geltend, dass der Beschuldigte in der Schweiz über eine Arbeitsstelle verfügt (vgl. Urk. 107 und Urk. 128), vielmehr lebe er aktuell in Rumänien (Urk. 107 S. 7 N 22) und sei auf Stellensuche (Urk. 128 S. 3 N 5). Es wird schliesslich auch nicht geltend gemacht, dass der Beschuldigte aus ei- nem anderen Grund (selbständige Erwerbstätigkeit oder selbständige Dienstleis- tungserbringung, Arbeitssuchende, Nichterwerbstätige mit ausreichenden finanzi- ellen Mitteln und einem umfassenden Krankenversicherungsschutz, Familienan- gehörige von aufenthaltsberechtigten Personen) ein Aufenthaltsrecht hat. Das FZA steht demzufolge der Landesverweisung nicht entgegen. Da zudem – wie erwogen – kein Härtefall vorliegt, ist der Beschuldigte des Lan- des zu verweisen.
4. Die von der Vorinstanz bemessene Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist angesichts des leichten Verschuldens nicht zu beanstanden. Im Übri- gen stünde einer Erhöhung auch das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen.
5. Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Lan- des zu verweisen.
- 30 - VIII. Ausschreibung im SIS
1. Die Vorinstanz ordnete die Ausschreibung des Beschuldigten im SIS an, da Rumänien zwar Mitglied der EU, derzeit aber kein Vollanwender des Schengen- Besitzstandes sei (Urk. 85 S. 49 f.).
2. Die Verteidigung macht geltend, Rumänien sei seit dem 1. Januar 2007 EU-Mitgliedstaat. Der Beschuldigte als rumänischer Staatsangehöriger sei kein Drittausländer im Sinne von Art. 96 Abs. 1 des Schengener Durchführungs- übereinkommens, weshalb keine Eintragung vorgenommen werden könne (Urk. 107 S. 10; Urk. 128 S. 9 N 45).
3. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-VO) können Drittstaaten- angehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informati- onssysten (SIS) ausgeschrieben werden. Beim Beschuldigten, einem rumäni- schen Staatsangehörigen, handelt es sich um einen EU-Bürger und nicht um einen Angehörigen eines Drittstaates im Sinne von Art. 2 lit. f N-SIS-VO. Von einer Ausschreibung des Beschuldigten im SIS ist daher abzusehen.
4. Zudem trat Art. 20 N-SIS-VO im heute geltenden Wortlaut erst am 1. März 2017 in Kraft und damit nach der Tatbegehung des Beschuldigten am 12. Februar
2017. Die zum Begehungszeitpunkt geltende Fassung von Art. 20 aN-SIS-VO lau- tete wie folgt: "Drittstaatenangehörige können zur Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung ausgeschrieben werden, wenn ein Einreiseverbot einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt." Eine Ausschreibung im SIS konnte also bereits vor dem 1. März 2017 angeordnet werden, allerdings bezog sich die gesetzliche Bestimmung lediglich auf (migrationsrechtliche) Einreiseverbote und eine Kompe- tenz zur Anordnung der Ausschreibung durch das Strafgericht bestand nicht. Auf- grund des nunmehr materiellen Charakters der SIS-Ausschreibung käme somit auch das Rückwirkungsverbot von Art. 2 StGB zur Anwendung. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS durch das hiesige Gericht wäre vor diesem Hintergrund vorliegend ebenfalls unzulässig.
- 31 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldigten ist zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass der Beschuldigte nunmehr der versuchten Brandstif- tung und der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gesprochen wird sowie der Verzicht auf die Anordnung einer Weisung rechtfertigen keine an- dere Kostenverteilung.
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428). Im vorliegenden Verfahren beantragt der Beschuldigte im Hauptstandpunkt einen Freispruch. Diesbezüglich unterliegt er. Daran ändert auch nichts, dass er nun nicht mehr der vollendeten, sondern bloss noch der versuchten Brandstiftung schuldig gespro- chen wird, kommt doch die Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst hinzu. Die Strafe erfährt – trotz leicht anderem Schuldspruch – kei- ne Reduktion, sondern wird bestätigt. Dass ihm keine Weisung zu erteilen ist und keine Ausschreibung im SIS erfolgt, rechtfertigt keine andere Kostenverteilung. Es sind dem Beschuldigten daher die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist zu ver- pflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten reichte für das Berufungsver- fahren eine Honorarnote für Aufwendungen von 25.14 Stunden und Auslagen von Fr. 69.– ein (Urk. 136). Dabei berücksichtigte sie den Aufwand für das Studium des Berufungsurteils sowie die Instruktion des Beschuldigten bereits (Urk. 136 S. 2), weshalb keine (weiteren) Zuschläge zu machen sind. Die Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigerin sind ausgewiesen und erscheinen an- gemessen. Sie ist somit für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'031.– (inkl. Ausla- gen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 32 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom
3. Januar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-7. (...)
8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwie- sen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 13'100.40 Auslagen (Gutachten) CHF 28'515.35 Kosten für amtliche Verteidigung (inkl. 8 % MwSt.) CHF 47'115.75 Kosten total.
10. (…)
11. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtlicher Verteidigerin des Beschuldigten in der Zeit vom 14. Februar 2017 bis und mit der Urteilseröffnung mit total CHF 28'515.35 (inkl. 8 % MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszube- zahlen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB.
- 33 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 339 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird keine Weisung erteilt.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. Januar 2016 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 210.– wird vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
7. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Das erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 10) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'031.– amtliche Verteidigung.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin Pensionskasse der B._____ − die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich
- 34 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in die Untersuchungsakten A-2/2015/37377.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer
- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.