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SB180495

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2020-02-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in objektiver Hinsicht die Einfuhr von 1'691 Gramm Heroingemisch bzw. 846 Gramm reinem Heroin in die Schweiz vor. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dazu vorab festzuhalten, dass die Beschuldigte den äusseren Ablauf des ihr gemachten Vorwurfs vollumfänglich eingestanden hat (vgl. Urk. 38 S. 4). Der objektive Sachverhalt ist damit als er- stellt zu erachten. In subjektiver Hinsicht lautet der Vorwurf der Anklagebehörde, dass die Beschul- digte aufgrund des in der Anklage aufgeführten Ablaufes des Geschäftes mit „C._____“ gewusst bzw. in Kauf genommen haben müsse, dass sie nicht Tee o- der Kaffee einführe, sondern Betäubungsmittel. Angesichts der eingeführten Menge sei es ihr auch bewusst gewesen, dass diese die Gesundheit vieler Men- schen tangieren würde. Da die Beschuldigte diesen Aspekt vollumfänglich bestrei- tet, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschuldigten der ihr zur Last gelegte Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen Beweismittel auch in subjektiver Hin- sicht rechtsgenügend erstellt werden kann. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 38, S. 14 f.) sowie auch derjenigen der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 84 S. 4) ist hierbei zu ergänzen, dass angesichts der Formulierung "wusste"

- 7 - auch ein direkter Vorsatz der Beschuldigten in der Anklage mitumschrieben ist und keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt.

2. Beweismittel und Verwertbarkeit Als Beweismittel liegt zunächst eine Aktennotiz der Kantonspolizei vom 15. April 2018 bei den Akten (Urk. 4). Darin wird beschrieben, wie die Beschuldigte bei ih- rer Ankunft von D._____ [Ort] am Flughafen Zürich zunächst beobachtet und an- schliessend informell befragt worden sei, wobei sie zusammengefasst einen ner- vösen und angespannten Eindruck gemacht habe. In Präzisierung der vorinstanz- lichen Erwägungen (vgl. Urk. 38 S. 10 f.) ist diese erste informelle Befragung mangels korrekter Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. Der Vollständigkeit halber bleibt jedoch anzufügen, dass die dabei von der Beschuldigten gemachten Aussagen von ihr in der Folge auch nicht bestritten wurden. Sodann sind die weiteren Befragungen der Beschuldigten relevant (Urk. 10/1-5, 18/3 und 55/7; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 10 ff.). Betreffend die erste formelle Be- fragung durch die Polizei, – ebenfalls datiert vom 15. April 2018 – ist zu erwäh- nen, dass eingangs zwar eine korrekte Belehrung der Beschuldigten erfolgte (Urk. 10/1). Allerdings wurde auch diese Befragung ohne Verteidigung durchge- führt, obwohl ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag, zumal die Mindeststra- fe für eine qualifizierte Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes gem. Art. 19 Abs. 2 BetmG bei einem Jahr angesetzt ist (vgl. Art. 130 lit. b StPO). Dass der fragliche Grenzwert von 12 g Heroin (vgl. BGE 119 IV 183) vorliegend überschrit- ten wurde, war auch für den einvernehmenden Polizeibeamten bereits im damali- gen Zeitpunkt erkennbar, nachdem er angesichts der insgesamt sichergestellten 4 kg Tee- und Kaffeebeutel selber von "einem beträchtlichen Anteil HEROIN" sprach (Urk. 10/1 Frage 21). Obwohl die Beschuldigte gleich auf die erste Frage zur Sache nach einem Anwalt verlangte, eröffnete ihr der einvernehmende Poli- zeibeamte, dass er im Moment auf den Anruf beim Pikettanwalt verzichte und be- fragte die Beschuldigte weiter (Urk. 10/1 Frage 4 ff.). Damit ist auch diese Einver- nahme der Beschuldigten nicht zu ihren Lasten verwertbar, wobei wiederum zu ergänzen ist, dass die darin von ihr gemachten Aussagen im späteren Verlauf des

- 8 - Verfahrens nicht bestritten wurden. Die übrigen Befragungen der Beschuldigten sind hingegen uneingeschränkt verwertbar. Weiter liegen zwei WhatsApp-Chatverläufe zwischen der Beschuldigten und ih- rem aktuellen Ehemann – der Auskunftsperson B._____ – bei den Akten (Urk. 55/10 und 62/3). Der zweite Chat betreffend eine Konversation zwischen dem 21. September 2018 und dem 5. Oktober 2018 (Urk. 62/3) wurde von der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten als Beilage zu ihrem Beweisantrag vom

27. November 2019 eingereicht und ist entsprechend umfassend verwertbar. Der erste Chatverlauf wurde hingegen aus dem Verfahren im Kanton St. Gallen gegen die Auskunftsperson B._____ betreffend Erpressung etc. beigezogen (Urk. 55/10). Da der Beschuldigten dieser Chatverlauf im vorliegenden Verfahren erst in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2019 und damit nach dem erstinstanzlichen Urteil vorgehalten wurde, hatte die Beschuldigte nicht die Möglichkeit, sich auch in diesem Verfahren rechtzeitig dazu zu äussern, wes- halb dieser Chatverlauf nicht zu ihren Ungunsten verwertbar ist. Auf die genannten sowie die übrigen bei den Akten befindlichen Beweismittel, da- runter insbesondere auch die Aussagen der Auskunftsperson B._____ (Urk. 55/6), zwei von ihm per E-Mail eingereichte Schreiben (Urk. 42/1 und 71) sowie die Filmsequenzen der Videoüberwachung, worauf die Ankunft der Be- schuldigten am Flughafen Zürich zu sehen ist (Urk. 7), ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzugehen.

3. Grundsätze der Beweiswürdigung Hinsichtlich der bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Grundsätze kann vorab ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 38 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen ist dazu festzuhalten, dass es am Staat liegt, die Schuld der Beschuldigten nachzuweisen, ohne dass daran ver- nünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist sie freizusprechen. Liegen – wie hier – keine unmittelbaren Sachbeweise bei den Akten, kommt der Würdigung der Aussagen der involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Im Folgen- den ist deshalb eine detaillierte Würdigung der Aussagen der Beschuldigten vor-

- 9 - zunehmen, welche auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen sein werden. Dies ist vorliegend umso entscheidender, als lediglich noch die Erstellung des subjektiven Tatbestandes ausstehend ist. Dabei kann sich das Gericht regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstel- lung der Täterschaft erlauben. Aus den korrekten Erwägungen der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass das Ge- richt vom Wissen der Täterin auf deren Willen schliessen darf, wenn sich der Tä- terin die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be- reitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des der Täterin bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto nä- her liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, die Täterin habe die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe der Täterin und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58, E. 8.4).

4. Aussagen der Beschuldigten und Würdigung Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab umfassend auf die von der Vorinstanz ausführlich dargelegten Erwägungen zu den vermeintlichen Ver- dachtsmomenten verwiesen werden (Urk. 38 S. 15 ff.). Dass sich darunter ver- schiedene Aspekte befinden, die eine vorsichtigere Person an der Integrität von "C._____" oder an dessen Absichten hätten zweifeln lassen, ist offensichtlich. Diese Umstände sind jedoch aus dem Blickwinkel der Beschuldigten zu betrach- ten, welche sich zur fraglichen Zeit nicht nur in einer zerstrittenen Ehe befand, sondern augenscheinlich auch sonst von eher gutgläubiger bzw. naiver Natur ist, was sich nicht zuletzt aus dem Umstand ergibt, dass ein beträchtlicher Teil ihrer Schulden aus Telefonaten bei verschiedenen Wahrsagerdienstleistern stammt. Die vorliegend zu erstellende subjektive Komponente lässt sich daraus jedoch

- 10 - nicht automatisch ableiten. Bei alledem gilt es ausserdem zu beachten, dass das Abstreiten eines Vorwurfs bzw. der subjektiven Komponente des Vorsatzes un- gleich schwieriger zu bewerkstelligen ist, zumal es sich dabei einerseits um einen inneren Vorgang handelt und andererseits ein fehlendes Wissen gerade kein tat- sächlich Erlebtes darstellt, welches anhand der sonst üblichen Wahrheitsmerkma- le oder Lügensignale überprüft werden könnte. Selbst vor diesem Hintergrund gilt es jedoch festzustellen, dass die Aussagen der Beschuldigten in sämtlichen ihrer Einvernahmen (Urk. 10/2-5; 18/3; 55/7) sehr de- tailliert, spontan und widerspruchsfrei sind. Die von der Beschuldigten wiederge- gebene Erzählung ist auch in sich stimmig und nachvollziehbar. Sie berichtet von derart vielen Nebensächlichkeiten, dass ihre Darstellung als wirklich erlebt und nicht erfunden oder stereotyp erscheint. Sodann verflechtet sie auch ihre Sach- darstellung mit ihren zu den jeweiligen Zeitpunkten hervorgerufenen Emotionen. Das gleiche Bild vermittelte die Beschuldigte anlässlich ihrer umfangreichen Be- fragung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18 ff.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschuldigte keineswegs einer einfachen Lüge aufsass, welche sofort durchschaubar gewesen wäre. Vielmehr ging "C._____" sehr geschickt vor und es erforderte einen beträchtlichen Aufwand mit langer Vorlaufszeit seinerseits, um schlussendlich zum vermeintlichen Ziel zu ge- langen. Die vorzeitige, sehr kurzfristig mitgeteilte Abreise war dabei genauso zentral wie die Auswahl des Kuriers, wobei insbesondere auch die Blauäugigkeit der Beschuldigten bewusst einkalkuliert und ausgenutzt wurde. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft spricht das dabei von den Händlern einge- gangene Risiko gerade nicht gegen die Beschuldigte. Zunächst ist darauf zu er- widern, dass allein aus der Tatsache, dass Drogenkuriere häufig über ihre Rolle informiert werden, nicht automatisch abgeleitet werden kann, dass dies immer der Fall sein muss. Zudem wurde vorliegend einem versehentlichen Entsorgen der Betäubungsmittel aus Unwissen über deren Bestand gerade aktiv und umständ- lich entgegengewirkt, indem über längere Zeit eine persönliche Bindung zwischen der Beschuldigten und "C._____" aufgebaut wurde. Darüber hinaus bietet dieses

- 11 - Vorgehen den Vorteil, dass der unwissende Kurier sich auf diese Weise unauffäl- liger verhält und nichts verrät. Beizupflichten ist der Staatsanwaltschaft hingegen darin, dass sich die Beschul- digte im Zeitpunkt der fraglichen Tat in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen befunden hatte. Daraus jedoch automatisch auf eine Bereitschaft der Beschuldig- ten zur ihr vorgeworfenen Straftat zu schliessen, geht fehl. Auch in dieser Hinsicht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 13f.). Mit Blick auf die Lebensgeschichte der Beschuldigten zeigt sich im Übri- gen, dass ihre finanziellen Verhältnisse schon immer prekär waren. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschuldigte gerade jetzt die kriminelle Energie hätte aufbringen sollen, um an dieser Tatsache etwas zu ändern. Es ist sodann erstellt, dass die Beschuldigte gegenüber den Grenzbeamten an- lässlich ihrer Kontrolle am Flughafen nicht wahrheitsgemäss aussagte. Zwar stützt sich dies auf die – wie bereits weiter vorne ausgeführt – nicht verwertbare Aktennotiz der Kantonspolizei Zürich (Urk. 4), jedoch wird diese Tatsache auch von der Beschuldigten selber nicht bestritten. Diese Falschaussagen bzw. ver- kürzten Darstellungen lassen sich jedoch auch anderweitig erklären und haben ih- ren Ursprung nicht zwangsläufig in der Absicht, ihren vermeintlichen Vorsatz zu vertuschen. So gab die Beschuldigte selber an, sie habe nicht offenbaren wollen, dass sie als verheiratete Frau mit einem afrikanischen Mann im Urlaub war, da sie nicht als Prostituierte habe betrachtet werden wollen (Urk. 10/1 S. 4; Prot. II S. 23 f.). Ausserdem wäre es offensichtlich nicht im Interesse der Beschuldigten, mit ih- rer Aussage, der Kaffee und Tee sei für ihre eigene Familie bestimmt, ihre Ange- hörigen zu belasten, wenn sie tatsächlich vom Vorhandensein der Drogen in ih- rem Gepäck gewusst hätte. Statt dieser Falschaussage wäre es naheliegender gewesen, sogleich einen fremden Dritten zu belasten. Betreffend die Filmsequenzen, welche die Beschuldigte bei ihrer Ankunft am Flughafen Zürich zeigen (Urk. 7), kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 38 S. 20 f.) festgehalten werden, dass darauf keine aussergewöhnliche Nervosität bei der Beschuldigten beobachtet werden kann. Ohnehin könnte eine solche ihren Ursprung auch in einem anderen Grund haben, z.B. weil die Be-

- 12 - schuldigte befürchtete, ihren Anschlusszug zu verpassen (vgl. Prot. I S. 19) oder weil sie sich sorgte, ob ihr Gepäck ebenfalls noch ankommt, nachdem die mit ihr gereisten Passagiere deren Gepäck anscheinend schon entgegengenommen hat- ten (Prot. II S. 27). Der genaueren Erörterung bedarf es sodann, dass am 23. August 2018 – mithin einen Tag nach dem erstinstanzlichen Urteil – bei der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland eine E-Mail von B._____ einging, in welcher er die Beschuldigte insofern belastete, als diese ihm erzählt habe, sie sei im Gefängnis gewesen, weil sie in Kaffee verpackte Drogen importiert habe, wofür sie Fr. 10'000.– bekommen habe bzw. hätte erhalten sollen (Urk. 42/1). In der Folge wurde B._____ deshalb am 11. März 2019 durch die Staatsanwaltschaft parteiöffentlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung wiederholte er zusammengefasst, die Beschuldigte habe ihm nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis erzählt, sie sei mit einer Freundin nach E._____ [Staat] gereist, um Drogen in die Schweiz zu transportie- ren, wofür sie Fr. 10'000.– hätte verdienen sollen (Urk. 55/6). Eine drastische Wendung erfuhr seine Erzählung allerdings, als er am 20. Februar 2020 mit einer erneuten E-Mail an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erklärte, er habe seine Ehefrau zu Unrecht belastet und sie habe nichts von den Drogen gewusst (Urk. 71). Angesichts des augenscheinlich sehr widersprüchlichen Verhaltens der Auskunftsperson B._____ ist offensichtlich, dass nicht zu Ungunsten der Be- schuldigten lediglich auf die erste E-Mail bzw. auf die Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 11. März 2019 abgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass seine diesbezüglichen Aussagen ohnehin in verschiedener Hinsicht nicht mit dem Anklagesachverhalt in Übereinstimmung gebracht werden können. So habe beispielsweise die Beschuldigte seiner Darstellung nach bereits vor Antritt ihrer Reise nach E._____ gewusst, dass sie für ein Entgelt von Fr. 10'000.– Drogen transportieren solle. Unter diesen Umständen ist im Ergebnis somit zu Gunsten der Beschuldigten festzuhalten, dass sie gemäss den aktuellsten Angaben von B._____ nichts von ihrem Drogentransport gewusst hat. Lediglich ergänzend ist zu erwähnen, dass entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden

- 13 - darf, dass gegen die Beschuldigte neben dem vorliegenden Verfahren zwei weite- re Untersuchungen angehoben wurden, zumal diese gegenwärtig sistiert sind oder bereits mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.

5. Fazit Wie eingangs erwähnt, lässt sich die Unschuld in Form eines fehlenden Vorsatzes nie abschliessend beweisen. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn die subjektive Komponente nicht nachgewiesen werden kann. Zu- sammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass sich vorliegend weder ein di- rekter noch ein Eventualvorsatz der Beschuldigten genügend erstellen lässt. Mit Blick auf das notwendige Beweismass hat im Ergebnis ein Freispruch zu erfolgen. III. Beschlagnahmungen Wie bereits von der Vorinstanz korrekt festgehalten (Urk. 38 S. 23), sind die be- schlagnahmten und sich bei den Akten befindlichen Gegenstände (diverse Reise- unterlagen [Buchung, Boardingkarten, Gepäcklabel; A011 403 999], diverse Quit- tungen [A011 404 005], sowie eine Handnotiz "ich bin in Turin"; [A011 485 362]) der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben, da diese in ihrem Eigentum stehen und einzig zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren ist sodann ge- mäss eingereichter Honorarnote auf Fr. 17'000.– festzusetzen (vgl. Urk. 86). Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, ein- schliesslich derjenigen der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Beschuldigte beantragen, ihr sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 13'800.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2018 für zu Unrecht erlittene Haft zuzusprechen. Ausserdem sei ihr eine Entschädigung von Fr. 6'000.– zuzüg-

- 14 - lich Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2018 für den Erwerbsausfall während der Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft zuzusprechen (Urk. 84 S. 1). In korrekter Weise wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigten ange- sichts der zu Unrecht erlittenen Haft eine Genugtuung gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO auszurichten ist (vgl. Urk. 38 S. 24 f.). Das Bundesrecht setzt dabei keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Festsetzung der Entschädigung ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich ein An- satz von Fr. 200.– pro Hafttag anzuwenden, sofern nicht aussergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 139 IV 243 E. 3). Dieser ist sodann an die konkreten Umstände des Falles anzupassen. Bei einer länger andauernden Haft ist grundsätzlich von einem tiefe- ren Ansatz zwischen Fr. 75.– und Fr. 150.– pro Tag auszugehen (BGer 6B_1057/2015 E. 4.1; BGer 6B_574/2010; BGE 113 Ib 155). Vorliegend erscheint es angemessen, angesichts des besonders einschneiden- den Charakters zu Beginn der Inhaftierung für die erste Zeit der unrechtmässig er- littenen Haft einen Tagesansatz von Fr. 200.– festzusetzen. Dieser ist gegen En- de der insgesamt etwas mehr als zwei Monate andauernden Haft etwas zu ver- mindern, was im Ergebnis zu einer angemessenen Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2018 führt. Zum geltend gemachten Schadenersatzbegehren lässt die Beschuldigte ausfüh- ren, sie sei zwar bei Antritt der Reise nach E._____ noch arbeitslos gewesen, ha- be aber über ihre Agentur in F._____ eine Stelle in Aussicht gehabt, die bei einem 80 %-Pensum mit Fr. 4'000.– entschädigt worden wäre. Damit lässt die Beschul- digte ihr Schadenersatzbegehren im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren zwar genauer beziffern, jedoch bleibt es weiterhin in keiner Weise belegt. Das Schadenersatzbegehren ist demzufolge abzuweisen.

- 15 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 22. August 2018 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vollumfänglich freigesprochen (Urk. 38). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nach- folgend Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 27. August 2018 rechtzeitig Beru- fung an (Urk. 32). Am 4. Dezember 2018 ging dem hiesigen Gericht die Beru- fungserklärung fristgerecht ein (Urk. 41 [Datum des Poststempels: 3. Dezember 2018]; vgl. auch Urk. 37). Nach Erhalt der Berufungserklärung der Staatsanwalt- schaft erhob die Beschuldigte innert Frist Anschlussberufung (Urk. 45; Urk. 43 f.). Mit der Berufungserklärung beantragte die Staatsanwaltschaft die Einvernahme des Zeugen B._____ als Beweisergänzung (Urk. 41 S. 2), wozu der Beschuldig- ten Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme gegeben wurde (Urk. 48). Hier- von machte sie mit Eingabe vom 8. Februar 2019 Gebrauch (Urk. 50). Mit Be- schluss vom 12. Februar 2019 beauftragte die hiesige Kammer die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland damit, eine parteiöffentliche Einvernahme des Zeu-

- 5 - gen B._____ durchzuführen bzw. rechtshilfeweise vornehmen zu lassen. Gleich- zeitig wurde das Berufungsverfahren für die Zwischenzeit sistiert (Urk. 51). Am 2. April 2019 gingen der hiesigen Kammer die Ergebnisse der obgenannten Beweis- erhebungen ein (Urk. 54 und 55/1-10). Gleichzeitig reichte die Staatsanwaltschaft Kopien aus dem von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersu- chungsamt Gossau, geführten Strafverfahren gegen die Beschuldigte und B._____ in anderer Sache ein (Urk. 56/1-24) und beantragte deren Aufnahme zu den Akten (Urk. 54 S. 3). Weiter stellte sie den Antrag, weitere Personen als Zeu- gen durch sie einvernehmen zu lassen (Urk. 54 S. 3). Während der erste Beweis- antrag gutgeheissen wurde, wies die hiesige Kammer den zweiten Antrag mit Ver- fügung vom 11. April 2019 einstweilen ab (Urk. 57). Nachdem dieser Antrag an der Berufungsverhandlung nicht wiederholt wurde und sich weitere Zeugenein- vernahmen weiterhin als nicht notwendig erweisen, erübrigen sich Weiterungen in dieser Hinsicht. Mit Eingabe vom 27. November 2019 stellte sodann die amtliche Verteidigung der Beschuldigten den Beweisantrag, die vollständigen Gerichtsak- ten des Kreisgerichts Wil im oberwähnten Strafverfahren beizuziehen, da in dieser Sache inzwischen gerichtlich und rechtskräftig entschieden worden sei (Urk. 61 S. 2 und 61/1-2). Weiter legte sie einen WhatsApp-Chatverlauf zwischen der Be- schuldigten und B._____ ins Recht (Urk. 62/3). Nach Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 28. Novem- ber 2019 verfügt, die Akten des Gerichtsverfahrens in oben erwähnter Strafsache beizuziehen (Urk. 64 ff.). Zur Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2020 erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie der Leitende Staatsanwalt Dr. Jäger als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 8). Ausser der Befragung der Beschuldigten wurden keine weiteren Beweise abgenommen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

E. 2 Beweismittel und Verwertbarkeit Als Beweismittel liegt zunächst eine Aktennotiz der Kantonspolizei vom 15. April 2018 bei den Akten (Urk. 4). Darin wird beschrieben, wie die Beschuldigte bei ih- rer Ankunft von D._____ [Ort] am Flughafen Zürich zunächst beobachtet und an- schliessend informell befragt worden sei, wobei sie zusammengefasst einen ner- vösen und angespannten Eindruck gemacht habe. In Präzisierung der vorinstanz- lichen Erwägungen (vgl. Urk. 38 S. 10 f.) ist diese erste informelle Befragung mangels korrekter Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. Der Vollständigkeit halber bleibt jedoch anzufügen, dass die dabei von der Beschuldigten gemachten Aussagen von ihr in der Folge auch nicht bestritten wurden. Sodann sind die weiteren Befragungen der Beschuldigten relevant (Urk. 10/1-5, 18/3 und 55/7; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 10 ff.). Betreffend die erste formelle Be- fragung durch die Polizei, – ebenfalls datiert vom 15. April 2018 – ist zu erwäh- nen, dass eingangs zwar eine korrekte Belehrung der Beschuldigten erfolgte (Urk. 10/1). Allerdings wurde auch diese Befragung ohne Verteidigung durchge- führt, obwohl ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag, zumal die Mindeststra- fe für eine qualifizierte Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes gem. Art. 19 Abs. 2 BetmG bei einem Jahr angesetzt ist (vgl. Art. 130 lit. b StPO). Dass der fragliche Grenzwert von 12 g Heroin (vgl. BGE 119 IV 183) vorliegend überschrit- ten wurde, war auch für den einvernehmenden Polizeibeamten bereits im damali- gen Zeitpunkt erkennbar, nachdem er angesichts der insgesamt sichergestellten

E. 4 Aussagen der Beschuldigten und Würdigung Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab umfassend auf die von der Vorinstanz ausführlich dargelegten Erwägungen zu den vermeintlichen Ver- dachtsmomenten verwiesen werden (Urk. 38 S. 15 ff.). Dass sich darunter ver- schiedene Aspekte befinden, die eine vorsichtigere Person an der Integrität von "C._____" oder an dessen Absichten hätten zweifeln lassen, ist offensichtlich. Diese Umstände sind jedoch aus dem Blickwinkel der Beschuldigten zu betrach- ten, welche sich zur fraglichen Zeit nicht nur in einer zerstrittenen Ehe befand, sondern augenscheinlich auch sonst von eher gutgläubiger bzw. naiver Natur ist, was sich nicht zuletzt aus dem Umstand ergibt, dass ein beträchtlicher Teil ihrer Schulden aus Telefonaten bei verschiedenen Wahrsagerdienstleistern stammt. Die vorliegend zu erstellende subjektive Komponente lässt sich daraus jedoch

- 10 - nicht automatisch ableiten. Bei alledem gilt es ausserdem zu beachten, dass das Abstreiten eines Vorwurfs bzw. der subjektiven Komponente des Vorsatzes un- gleich schwieriger zu bewerkstelligen ist, zumal es sich dabei einerseits um einen inneren Vorgang handelt und andererseits ein fehlendes Wissen gerade kein tat- sächlich Erlebtes darstellt, welches anhand der sonst üblichen Wahrheitsmerkma- le oder Lügensignale überprüft werden könnte. Selbst vor diesem Hintergrund gilt es jedoch festzustellen, dass die Aussagen der Beschuldigten in sämtlichen ihrer Einvernahmen (Urk. 10/2-5; 18/3; 55/7) sehr de- tailliert, spontan und widerspruchsfrei sind. Die von der Beschuldigten wiederge- gebene Erzählung ist auch in sich stimmig und nachvollziehbar. Sie berichtet von derart vielen Nebensächlichkeiten, dass ihre Darstellung als wirklich erlebt und nicht erfunden oder stereotyp erscheint. Sodann verflechtet sie auch ihre Sach- darstellung mit ihren zu den jeweiligen Zeitpunkten hervorgerufenen Emotionen. Das gleiche Bild vermittelte die Beschuldigte anlässlich ihrer umfangreichen Be- fragung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18 ff.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschuldigte keineswegs einer einfachen Lüge aufsass, welche sofort durchschaubar gewesen wäre. Vielmehr ging "C._____" sehr geschickt vor und es erforderte einen beträchtlichen Aufwand mit langer Vorlaufszeit seinerseits, um schlussendlich zum vermeintlichen Ziel zu ge- langen. Die vorzeitige, sehr kurzfristig mitgeteilte Abreise war dabei genauso zentral wie die Auswahl des Kuriers, wobei insbesondere auch die Blauäugigkeit der Beschuldigten bewusst einkalkuliert und ausgenutzt wurde. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft spricht das dabei von den Händlern einge- gangene Risiko gerade nicht gegen die Beschuldigte. Zunächst ist darauf zu er- widern, dass allein aus der Tatsache, dass Drogenkuriere häufig über ihre Rolle informiert werden, nicht automatisch abgeleitet werden kann, dass dies immer der Fall sein muss. Zudem wurde vorliegend einem versehentlichen Entsorgen der Betäubungsmittel aus Unwissen über deren Bestand gerade aktiv und umständ- lich entgegengewirkt, indem über längere Zeit eine persönliche Bindung zwischen der Beschuldigten und "C._____" aufgebaut wurde. Darüber hinaus bietet dieses

- 11 - Vorgehen den Vorteil, dass der unwissende Kurier sich auf diese Weise unauffäl- liger verhält und nichts verrät. Beizupflichten ist der Staatsanwaltschaft hingegen darin, dass sich die Beschul- digte im Zeitpunkt der fraglichen Tat in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen befunden hatte. Daraus jedoch automatisch auf eine Bereitschaft der Beschuldig- ten zur ihr vorgeworfenen Straftat zu schliessen, geht fehl. Auch in dieser Hinsicht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 13f.). Mit Blick auf die Lebensgeschichte der Beschuldigten zeigt sich im Übri- gen, dass ihre finanziellen Verhältnisse schon immer prekär waren. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschuldigte gerade jetzt die kriminelle Energie hätte aufbringen sollen, um an dieser Tatsache etwas zu ändern. Es ist sodann erstellt, dass die Beschuldigte gegenüber den Grenzbeamten an- lässlich ihrer Kontrolle am Flughafen nicht wahrheitsgemäss aussagte. Zwar stützt sich dies auf die – wie bereits weiter vorne ausgeführt – nicht verwertbare Aktennotiz der Kantonspolizei Zürich (Urk. 4), jedoch wird diese Tatsache auch von der Beschuldigten selber nicht bestritten. Diese Falschaussagen bzw. ver- kürzten Darstellungen lassen sich jedoch auch anderweitig erklären und haben ih- ren Ursprung nicht zwangsläufig in der Absicht, ihren vermeintlichen Vorsatz zu vertuschen. So gab die Beschuldigte selber an, sie habe nicht offenbaren wollen, dass sie als verheiratete Frau mit einem afrikanischen Mann im Urlaub war, da sie nicht als Prostituierte habe betrachtet werden wollen (Urk. 10/1 S. 4; Prot. II S. 23 f.). Ausserdem wäre es offensichtlich nicht im Interesse der Beschuldigten, mit ih- rer Aussage, der Kaffee und Tee sei für ihre eigene Familie bestimmt, ihre Ange- hörigen zu belasten, wenn sie tatsächlich vom Vorhandensein der Drogen in ih- rem Gepäck gewusst hätte. Statt dieser Falschaussage wäre es naheliegender gewesen, sogleich einen fremden Dritten zu belasten. Betreffend die Filmsequenzen, welche die Beschuldigte bei ihrer Ankunft am Flughafen Zürich zeigen (Urk. 7), kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 38 S. 20 f.) festgehalten werden, dass darauf keine aussergewöhnliche Nervosität bei der Beschuldigten beobachtet werden kann. Ohnehin könnte eine solche ihren Ursprung auch in einem anderen Grund haben, z.B. weil die Be-

- 12 - schuldigte befürchtete, ihren Anschlusszug zu verpassen (vgl. Prot. I S. 19) oder weil sie sich sorgte, ob ihr Gepäck ebenfalls noch ankommt, nachdem die mit ihr gereisten Passagiere deren Gepäck anscheinend schon entgegengenommen hat- ten (Prot. II S. 27). Der genaueren Erörterung bedarf es sodann, dass am 23. August 2018 – mithin einen Tag nach dem erstinstanzlichen Urteil – bei der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland eine E-Mail von B._____ einging, in welcher er die Beschuldigte insofern belastete, als diese ihm erzählt habe, sie sei im Gefängnis gewesen, weil sie in Kaffee verpackte Drogen importiert habe, wofür sie Fr. 10'000.– bekommen habe bzw. hätte erhalten sollen (Urk. 42/1). In der Folge wurde B._____ deshalb am 11. März 2019 durch die Staatsanwaltschaft parteiöffentlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung wiederholte er zusammengefasst, die Beschuldigte habe ihm nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis erzählt, sie sei mit einer Freundin nach E._____ [Staat] gereist, um Drogen in die Schweiz zu transportie- ren, wofür sie Fr. 10'000.– hätte verdienen sollen (Urk. 55/6). Eine drastische Wendung erfuhr seine Erzählung allerdings, als er am 20. Februar 2020 mit einer erneuten E-Mail an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erklärte, er habe seine Ehefrau zu Unrecht belastet und sie habe nichts von den Drogen gewusst (Urk. 71). Angesichts des augenscheinlich sehr widersprüchlichen Verhaltens der Auskunftsperson B._____ ist offensichtlich, dass nicht zu Ungunsten der Be- schuldigten lediglich auf die erste E-Mail bzw. auf die Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 11. März 2019 abgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass seine diesbezüglichen Aussagen ohnehin in verschiedener Hinsicht nicht mit dem Anklagesachverhalt in Übereinstimmung gebracht werden können. So habe beispielsweise die Beschuldigte seiner Darstellung nach bereits vor Antritt ihrer Reise nach E._____ gewusst, dass sie für ein Entgelt von Fr. 10'000.– Drogen transportieren solle. Unter diesen Umständen ist im Ergebnis somit zu Gunsten der Beschuldigten festzuhalten, dass sie gemäss den aktuellsten Angaben von B._____ nichts von ihrem Drogentransport gewusst hat. Lediglich ergänzend ist zu erwähnen, dass entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden

- 13 - darf, dass gegen die Beschuldigte neben dem vorliegenden Verfahren zwei weite- re Untersuchungen angehoben wurden, zumal diese gegenwärtig sistiert sind oder bereits mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.

E. 5 Fazit Wie eingangs erwähnt, lässt sich die Unschuld in Form eines fehlenden Vorsatzes nie abschliessend beweisen. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn die subjektive Komponente nicht nachgewiesen werden kann. Zu- sammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass sich vorliegend weder ein di- rekter noch ein Eventualvorsatz der Beschuldigten genügend erstellen lässt. Mit Blick auf das notwendige Beweismass hat im Ergebnis ein Freispruch zu erfolgen. III. Beschlagnahmungen Wie bereits von der Vorinstanz korrekt festgehalten (Urk. 38 S. 23), sind die be- schlagnahmten und sich bei den Akten befindlichen Gegenstände (diverse Reise- unterlagen [Buchung, Boardingkarten, Gepäcklabel; A011 403 999], diverse Quit- tungen [A011 404 005], sowie eine Handnotiz "ich bin in Turin"; [A011 485 362]) der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben, da diese in ihrem Eigentum stehen und einzig zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren ist sodann ge- mäss eingereichter Honorarnote auf Fr. 17'000.– festzusetzen (vgl. Urk. 86). Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, ein- schliesslich derjenigen der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Beschuldigte beantragen, ihr sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 13'800.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2018 für zu Unrecht erlittene Haft zuzusprechen. Ausserdem sei ihr eine Entschädigung von Fr. 6'000.– zuzüg-

- 14 - lich Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2018 für den Erwerbsausfall während der Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft zuzusprechen (Urk. 84 S. 1). In korrekter Weise wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigten ange- sichts der zu Unrecht erlittenen Haft eine Genugtuung gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO auszurichten ist (vgl. Urk. 38 S. 24 f.). Das Bundesrecht setzt dabei keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Festsetzung der Entschädigung ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich ein An- satz von Fr. 200.– pro Hafttag anzuwenden, sofern nicht aussergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 139 IV 243 E. 3). Dieser ist sodann an die konkreten Umstände des Falles anzupassen. Bei einer länger andauernden Haft ist grundsätzlich von einem tiefe- ren Ansatz zwischen Fr. 75.– und Fr. 150.– pro Tag auszugehen (BGer 6B_1057/2015 E. 4.1; BGer 6B_574/2010; BGE 113 Ib 155). Vorliegend erscheint es angemessen, angesichts des besonders einschneiden- den Charakters zu Beginn der Inhaftierung für die erste Zeit der unrechtmässig er- littenen Haft einen Tagesansatz von Fr. 200.– festzusetzen. Dieser ist gegen En- de der insgesamt etwas mehr als zwei Monate andauernden Haft etwas zu ver- mindern, was im Ergebnis zu einer angemessenen Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2018 führt. Zum geltend gemachten Schadenersatzbegehren lässt die Beschuldigte ausfüh- ren, sie sei zwar bei Antritt der Reise nach E._____ noch arbeitslos gewesen, ha- be aber über ihre Agentur in F._____ eine Stelle in Aussicht gehabt, die bei einem 80 %-Pensum mit Fr. 4'000.– entschädigt worden wäre. Damit lässt die Beschul- digte ihr Schadenersatzbegehren im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren zwar genauer beziffern, jedoch bleibt es weiterhin in keiner Weise belegt. Das Schadenersatzbegehren ist demzufolge abzuweisen.

- 15 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 22. August 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Einziehung von Be- täubungsmitteln) und 4 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG nicht schuldig und wird freigesprochen.
  4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juni 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben: − Diverse Reiseunterlagen (Buchung, Boardingkarten, Gepäcklabel) (A011 403 999) − Diverse Quittungen (A011 404 005) − Handnotiz "ich bin in Turin" (A011 485 362).
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 17'000.– festgesetzt.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, einschliesslich derjenigen der Entschädigung der amtlichen Vertei- digerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Der Beschuldigten werden Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. Mai 2018 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  8. Das Schadenersatzbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen. - 16 -
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Bezirksgerichtskasse, zum Vollzug von Dispositiv Ziffer 2 − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA und mit Formular "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180495-O/U/ad-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber MLaw Suter Urteil vom 25. Februar 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsan- walt Dr. Jäger, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 22. August 2018 (DG180031)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Juni 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 26 ff.)

1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

12. Juni 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer B00947-2018 aufbewahrten 846 Gramm Reinheroin (AN011 403 842), das Teepulver (AN011 448 343) sowie die 3 Plastiktragta- schen (AN011 403 897) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juni 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben:

- Diverse Reiseunterlagen (Buchung, Boardingkarten, Gepäckla- bel) (A011 403 999)

- Diverse Quittungen (A011 404 005)

- Handnotiz "ich bin in Turin" (A011 485 362)

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten bestehend in Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'140.– Auslagen Gutachten Fr. 21'707.70 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWSt.) Fr. 412.50 Dolmetscherkosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Der Beschuldigten werden Fr. 10'350.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. Mai 2018 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 3 -

6. Das Schadenersatzbegehren (Entschädigung Erwerbsausfall) wird abgewie- sen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 83 S. 1 f.) "1. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des Verbrechens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

3. Davon seien 18 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen und für die restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen sei.

4. Die erstandene Haft sei anzurechnen.

5. Es sei eine Landesverweisung von 7 Jahren anzuordnen.

6. Es seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 12. Juni 2018 beschlagnahmten Gegen- stände einzuziehen und zu vernichten.

7. Es seien die Kosten für das Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren der Beschuldigten aufzuerlegen."

b) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 84 S. 1) "1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei vollumfänglich abzuweisen.

2. In Gutheissung der Anschlussberufung der Beschuldigten sei Zif- fer 5 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigten für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 13'800.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2018 zuge- sprochen wird.

- 4 -

3. In Gutheissung der Anschlussberufung der Beschuldigten sei Zif- fer 6 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 6'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2018 für den Erwerbsausfall wäh- rend der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zugesprochen wird.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zulasten der Berufungsklägerin bzw. der Staatskas- se." __________________________ Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 22. August 2018 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vollumfänglich freigesprochen (Urk. 38). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nach- folgend Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 27. August 2018 rechtzeitig Beru- fung an (Urk. 32). Am 4. Dezember 2018 ging dem hiesigen Gericht die Beru- fungserklärung fristgerecht ein (Urk. 41 [Datum des Poststempels: 3. Dezember 2018]; vgl. auch Urk. 37). Nach Erhalt der Berufungserklärung der Staatsanwalt- schaft erhob die Beschuldigte innert Frist Anschlussberufung (Urk. 45; Urk. 43 f.). Mit der Berufungserklärung beantragte die Staatsanwaltschaft die Einvernahme des Zeugen B._____ als Beweisergänzung (Urk. 41 S. 2), wozu der Beschuldig- ten Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme gegeben wurde (Urk. 48). Hier- von machte sie mit Eingabe vom 8. Februar 2019 Gebrauch (Urk. 50). Mit Be- schluss vom 12. Februar 2019 beauftragte die hiesige Kammer die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland damit, eine parteiöffentliche Einvernahme des Zeu-

- 5 - gen B._____ durchzuführen bzw. rechtshilfeweise vornehmen zu lassen. Gleich- zeitig wurde das Berufungsverfahren für die Zwischenzeit sistiert (Urk. 51). Am 2. April 2019 gingen der hiesigen Kammer die Ergebnisse der obgenannten Beweis- erhebungen ein (Urk. 54 und 55/1-10). Gleichzeitig reichte die Staatsanwaltschaft Kopien aus dem von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersu- chungsamt Gossau, geführten Strafverfahren gegen die Beschuldigte und B._____ in anderer Sache ein (Urk. 56/1-24) und beantragte deren Aufnahme zu den Akten (Urk. 54 S. 3). Weiter stellte sie den Antrag, weitere Personen als Zeu- gen durch sie einvernehmen zu lassen (Urk. 54 S. 3). Während der erste Beweis- antrag gutgeheissen wurde, wies die hiesige Kammer den zweiten Antrag mit Ver- fügung vom 11. April 2019 einstweilen ab (Urk. 57). Nachdem dieser Antrag an der Berufungsverhandlung nicht wiederholt wurde und sich weitere Zeugenein- vernahmen weiterhin als nicht notwendig erweisen, erübrigen sich Weiterungen in dieser Hinsicht. Mit Eingabe vom 27. November 2019 stellte sodann die amtliche Verteidigung der Beschuldigten den Beweisantrag, die vollständigen Gerichtsak- ten des Kreisgerichts Wil im oberwähnten Strafverfahren beizuziehen, da in dieser Sache inzwischen gerichtlich und rechtskräftig entschieden worden sei (Urk. 61 S. 2 und 61/1-2). Weiter legte sie einen WhatsApp-Chatverlauf zwischen der Be- schuldigten und B._____ ins Recht (Urk. 62/3). Nach Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 28. Novem- ber 2019 verfügt, die Akten des Gerichtsverfahrens in oben erwähnter Strafsache beizuziehen (Urk. 64 ff.). Zur Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2020 erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie der Leitende Staatsanwalt Dr. Jäger als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 8). Ausser der Befragung der Beschuldigten wurden keine weiteren Beweise abgenommen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

2. Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen

- 6 - 2018, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung gemäss Erklärung vom 3. De- zember 2018 nicht (Urk. 41). Die Beschuldigte focht lediglich die Dispositivziffer 5 und 6 (Genugtuung und Schadenersatz) an. Das vorinstanzliche Urteil ist demzu- folge vollumfänglich zu überprüfen, wobei die unangefochten gebliebenen Dispo- sitivziffern 2 (Einziehung von Betäubungsmitteln) und 4 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen sind. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in objektiver Hinsicht die Einfuhr von 1'691 Gramm Heroingemisch bzw. 846 Gramm reinem Heroin in die Schweiz vor. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dazu vorab festzuhalten, dass die Beschuldigte den äusseren Ablauf des ihr gemachten Vorwurfs vollumfänglich eingestanden hat (vgl. Urk. 38 S. 4). Der objektive Sachverhalt ist damit als er- stellt zu erachten. In subjektiver Hinsicht lautet der Vorwurf der Anklagebehörde, dass die Beschul- digte aufgrund des in der Anklage aufgeführten Ablaufes des Geschäftes mit „C._____“ gewusst bzw. in Kauf genommen haben müsse, dass sie nicht Tee o- der Kaffee einführe, sondern Betäubungsmittel. Angesichts der eingeführten Menge sei es ihr auch bewusst gewesen, dass diese die Gesundheit vieler Men- schen tangieren würde. Da die Beschuldigte diesen Aspekt vollumfänglich bestrei- tet, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschuldigten der ihr zur Last gelegte Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen Beweismittel auch in subjektiver Hin- sicht rechtsgenügend erstellt werden kann. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 38, S. 14 f.) sowie auch derjenigen der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 84 S. 4) ist hierbei zu ergänzen, dass angesichts der Formulierung "wusste"

- 7 - auch ein direkter Vorsatz der Beschuldigten in der Anklage mitumschrieben ist und keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt.

2. Beweismittel und Verwertbarkeit Als Beweismittel liegt zunächst eine Aktennotiz der Kantonspolizei vom 15. April 2018 bei den Akten (Urk. 4). Darin wird beschrieben, wie die Beschuldigte bei ih- rer Ankunft von D._____ [Ort] am Flughafen Zürich zunächst beobachtet und an- schliessend informell befragt worden sei, wobei sie zusammengefasst einen ner- vösen und angespannten Eindruck gemacht habe. In Präzisierung der vorinstanz- lichen Erwägungen (vgl. Urk. 38 S. 10 f.) ist diese erste informelle Befragung mangels korrekter Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. Der Vollständigkeit halber bleibt jedoch anzufügen, dass die dabei von der Beschuldigten gemachten Aussagen von ihr in der Folge auch nicht bestritten wurden. Sodann sind die weiteren Befragungen der Beschuldigten relevant (Urk. 10/1-5, 18/3 und 55/7; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 10 ff.). Betreffend die erste formelle Be- fragung durch die Polizei, – ebenfalls datiert vom 15. April 2018 – ist zu erwäh- nen, dass eingangs zwar eine korrekte Belehrung der Beschuldigten erfolgte (Urk. 10/1). Allerdings wurde auch diese Befragung ohne Verteidigung durchge- führt, obwohl ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag, zumal die Mindeststra- fe für eine qualifizierte Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes gem. Art. 19 Abs. 2 BetmG bei einem Jahr angesetzt ist (vgl. Art. 130 lit. b StPO). Dass der fragliche Grenzwert von 12 g Heroin (vgl. BGE 119 IV 183) vorliegend überschrit- ten wurde, war auch für den einvernehmenden Polizeibeamten bereits im damali- gen Zeitpunkt erkennbar, nachdem er angesichts der insgesamt sichergestellten 4 kg Tee- und Kaffeebeutel selber von "einem beträchtlichen Anteil HEROIN" sprach (Urk. 10/1 Frage 21). Obwohl die Beschuldigte gleich auf die erste Frage zur Sache nach einem Anwalt verlangte, eröffnete ihr der einvernehmende Poli- zeibeamte, dass er im Moment auf den Anruf beim Pikettanwalt verzichte und be- fragte die Beschuldigte weiter (Urk. 10/1 Frage 4 ff.). Damit ist auch diese Einver- nahme der Beschuldigten nicht zu ihren Lasten verwertbar, wobei wiederum zu ergänzen ist, dass die darin von ihr gemachten Aussagen im späteren Verlauf des

- 8 - Verfahrens nicht bestritten wurden. Die übrigen Befragungen der Beschuldigten sind hingegen uneingeschränkt verwertbar. Weiter liegen zwei WhatsApp-Chatverläufe zwischen der Beschuldigten und ih- rem aktuellen Ehemann – der Auskunftsperson B._____ – bei den Akten (Urk. 55/10 und 62/3). Der zweite Chat betreffend eine Konversation zwischen dem 21. September 2018 und dem 5. Oktober 2018 (Urk. 62/3) wurde von der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten als Beilage zu ihrem Beweisantrag vom

27. November 2019 eingereicht und ist entsprechend umfassend verwertbar. Der erste Chatverlauf wurde hingegen aus dem Verfahren im Kanton St. Gallen gegen die Auskunftsperson B._____ betreffend Erpressung etc. beigezogen (Urk. 55/10). Da der Beschuldigten dieser Chatverlauf im vorliegenden Verfahren erst in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2019 und damit nach dem erstinstanzlichen Urteil vorgehalten wurde, hatte die Beschuldigte nicht die Möglichkeit, sich auch in diesem Verfahren rechtzeitig dazu zu äussern, wes- halb dieser Chatverlauf nicht zu ihren Ungunsten verwertbar ist. Auf die genannten sowie die übrigen bei den Akten befindlichen Beweismittel, da- runter insbesondere auch die Aussagen der Auskunftsperson B._____ (Urk. 55/6), zwei von ihm per E-Mail eingereichte Schreiben (Urk. 42/1 und 71) sowie die Filmsequenzen der Videoüberwachung, worauf die Ankunft der Be- schuldigten am Flughafen Zürich zu sehen ist (Urk. 7), ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzugehen.

3. Grundsätze der Beweiswürdigung Hinsichtlich der bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Grundsätze kann vorab ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 38 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen ist dazu festzuhalten, dass es am Staat liegt, die Schuld der Beschuldigten nachzuweisen, ohne dass daran ver- nünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist sie freizusprechen. Liegen – wie hier – keine unmittelbaren Sachbeweise bei den Akten, kommt der Würdigung der Aussagen der involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Im Folgen- den ist deshalb eine detaillierte Würdigung der Aussagen der Beschuldigten vor-

- 9 - zunehmen, welche auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen sein werden. Dies ist vorliegend umso entscheidender, als lediglich noch die Erstellung des subjektiven Tatbestandes ausstehend ist. Dabei kann sich das Gericht regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstel- lung der Täterschaft erlauben. Aus den korrekten Erwägungen der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass das Ge- richt vom Wissen der Täterin auf deren Willen schliessen darf, wenn sich der Tä- terin die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be- reitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des der Täterin bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto nä- her liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, die Täterin habe die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe der Täterin und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58, E. 8.4).

4. Aussagen der Beschuldigten und Würdigung Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab umfassend auf die von der Vorinstanz ausführlich dargelegten Erwägungen zu den vermeintlichen Ver- dachtsmomenten verwiesen werden (Urk. 38 S. 15 ff.). Dass sich darunter ver- schiedene Aspekte befinden, die eine vorsichtigere Person an der Integrität von "C._____" oder an dessen Absichten hätten zweifeln lassen, ist offensichtlich. Diese Umstände sind jedoch aus dem Blickwinkel der Beschuldigten zu betrach- ten, welche sich zur fraglichen Zeit nicht nur in einer zerstrittenen Ehe befand, sondern augenscheinlich auch sonst von eher gutgläubiger bzw. naiver Natur ist, was sich nicht zuletzt aus dem Umstand ergibt, dass ein beträchtlicher Teil ihrer Schulden aus Telefonaten bei verschiedenen Wahrsagerdienstleistern stammt. Die vorliegend zu erstellende subjektive Komponente lässt sich daraus jedoch

- 10 - nicht automatisch ableiten. Bei alledem gilt es ausserdem zu beachten, dass das Abstreiten eines Vorwurfs bzw. der subjektiven Komponente des Vorsatzes un- gleich schwieriger zu bewerkstelligen ist, zumal es sich dabei einerseits um einen inneren Vorgang handelt und andererseits ein fehlendes Wissen gerade kein tat- sächlich Erlebtes darstellt, welches anhand der sonst üblichen Wahrheitsmerkma- le oder Lügensignale überprüft werden könnte. Selbst vor diesem Hintergrund gilt es jedoch festzustellen, dass die Aussagen der Beschuldigten in sämtlichen ihrer Einvernahmen (Urk. 10/2-5; 18/3; 55/7) sehr de- tailliert, spontan und widerspruchsfrei sind. Die von der Beschuldigten wiederge- gebene Erzählung ist auch in sich stimmig und nachvollziehbar. Sie berichtet von derart vielen Nebensächlichkeiten, dass ihre Darstellung als wirklich erlebt und nicht erfunden oder stereotyp erscheint. Sodann verflechtet sie auch ihre Sach- darstellung mit ihren zu den jeweiligen Zeitpunkten hervorgerufenen Emotionen. Das gleiche Bild vermittelte die Beschuldigte anlässlich ihrer umfangreichen Be- fragung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18 ff.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschuldigte keineswegs einer einfachen Lüge aufsass, welche sofort durchschaubar gewesen wäre. Vielmehr ging "C._____" sehr geschickt vor und es erforderte einen beträchtlichen Aufwand mit langer Vorlaufszeit seinerseits, um schlussendlich zum vermeintlichen Ziel zu ge- langen. Die vorzeitige, sehr kurzfristig mitgeteilte Abreise war dabei genauso zentral wie die Auswahl des Kuriers, wobei insbesondere auch die Blauäugigkeit der Beschuldigten bewusst einkalkuliert und ausgenutzt wurde. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft spricht das dabei von den Händlern einge- gangene Risiko gerade nicht gegen die Beschuldigte. Zunächst ist darauf zu er- widern, dass allein aus der Tatsache, dass Drogenkuriere häufig über ihre Rolle informiert werden, nicht automatisch abgeleitet werden kann, dass dies immer der Fall sein muss. Zudem wurde vorliegend einem versehentlichen Entsorgen der Betäubungsmittel aus Unwissen über deren Bestand gerade aktiv und umständ- lich entgegengewirkt, indem über längere Zeit eine persönliche Bindung zwischen der Beschuldigten und "C._____" aufgebaut wurde. Darüber hinaus bietet dieses

- 11 - Vorgehen den Vorteil, dass der unwissende Kurier sich auf diese Weise unauffäl- liger verhält und nichts verrät. Beizupflichten ist der Staatsanwaltschaft hingegen darin, dass sich die Beschul- digte im Zeitpunkt der fraglichen Tat in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen befunden hatte. Daraus jedoch automatisch auf eine Bereitschaft der Beschuldig- ten zur ihr vorgeworfenen Straftat zu schliessen, geht fehl. Auch in dieser Hinsicht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 13f.). Mit Blick auf die Lebensgeschichte der Beschuldigten zeigt sich im Übri- gen, dass ihre finanziellen Verhältnisse schon immer prekär waren. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschuldigte gerade jetzt die kriminelle Energie hätte aufbringen sollen, um an dieser Tatsache etwas zu ändern. Es ist sodann erstellt, dass die Beschuldigte gegenüber den Grenzbeamten an- lässlich ihrer Kontrolle am Flughafen nicht wahrheitsgemäss aussagte. Zwar stützt sich dies auf die – wie bereits weiter vorne ausgeführt – nicht verwertbare Aktennotiz der Kantonspolizei Zürich (Urk. 4), jedoch wird diese Tatsache auch von der Beschuldigten selber nicht bestritten. Diese Falschaussagen bzw. ver- kürzten Darstellungen lassen sich jedoch auch anderweitig erklären und haben ih- ren Ursprung nicht zwangsläufig in der Absicht, ihren vermeintlichen Vorsatz zu vertuschen. So gab die Beschuldigte selber an, sie habe nicht offenbaren wollen, dass sie als verheiratete Frau mit einem afrikanischen Mann im Urlaub war, da sie nicht als Prostituierte habe betrachtet werden wollen (Urk. 10/1 S. 4; Prot. II S. 23 f.). Ausserdem wäre es offensichtlich nicht im Interesse der Beschuldigten, mit ih- rer Aussage, der Kaffee und Tee sei für ihre eigene Familie bestimmt, ihre Ange- hörigen zu belasten, wenn sie tatsächlich vom Vorhandensein der Drogen in ih- rem Gepäck gewusst hätte. Statt dieser Falschaussage wäre es naheliegender gewesen, sogleich einen fremden Dritten zu belasten. Betreffend die Filmsequenzen, welche die Beschuldigte bei ihrer Ankunft am Flughafen Zürich zeigen (Urk. 7), kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 38 S. 20 f.) festgehalten werden, dass darauf keine aussergewöhnliche Nervosität bei der Beschuldigten beobachtet werden kann. Ohnehin könnte eine solche ihren Ursprung auch in einem anderen Grund haben, z.B. weil die Be-

- 12 - schuldigte befürchtete, ihren Anschlusszug zu verpassen (vgl. Prot. I S. 19) oder weil sie sich sorgte, ob ihr Gepäck ebenfalls noch ankommt, nachdem die mit ihr gereisten Passagiere deren Gepäck anscheinend schon entgegengenommen hat- ten (Prot. II S. 27). Der genaueren Erörterung bedarf es sodann, dass am 23. August 2018 – mithin einen Tag nach dem erstinstanzlichen Urteil – bei der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland eine E-Mail von B._____ einging, in welcher er die Beschuldigte insofern belastete, als diese ihm erzählt habe, sie sei im Gefängnis gewesen, weil sie in Kaffee verpackte Drogen importiert habe, wofür sie Fr. 10'000.– bekommen habe bzw. hätte erhalten sollen (Urk. 42/1). In der Folge wurde B._____ deshalb am 11. März 2019 durch die Staatsanwaltschaft parteiöffentlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung wiederholte er zusammengefasst, die Beschuldigte habe ihm nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis erzählt, sie sei mit einer Freundin nach E._____ [Staat] gereist, um Drogen in die Schweiz zu transportie- ren, wofür sie Fr. 10'000.– hätte verdienen sollen (Urk. 55/6). Eine drastische Wendung erfuhr seine Erzählung allerdings, als er am 20. Februar 2020 mit einer erneuten E-Mail an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erklärte, er habe seine Ehefrau zu Unrecht belastet und sie habe nichts von den Drogen gewusst (Urk. 71). Angesichts des augenscheinlich sehr widersprüchlichen Verhaltens der Auskunftsperson B._____ ist offensichtlich, dass nicht zu Ungunsten der Be- schuldigten lediglich auf die erste E-Mail bzw. auf die Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 11. März 2019 abgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass seine diesbezüglichen Aussagen ohnehin in verschiedener Hinsicht nicht mit dem Anklagesachverhalt in Übereinstimmung gebracht werden können. So habe beispielsweise die Beschuldigte seiner Darstellung nach bereits vor Antritt ihrer Reise nach E._____ gewusst, dass sie für ein Entgelt von Fr. 10'000.– Drogen transportieren solle. Unter diesen Umständen ist im Ergebnis somit zu Gunsten der Beschuldigten festzuhalten, dass sie gemäss den aktuellsten Angaben von B._____ nichts von ihrem Drogentransport gewusst hat. Lediglich ergänzend ist zu erwähnen, dass entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden

- 13 - darf, dass gegen die Beschuldigte neben dem vorliegenden Verfahren zwei weite- re Untersuchungen angehoben wurden, zumal diese gegenwärtig sistiert sind oder bereits mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.

5. Fazit Wie eingangs erwähnt, lässt sich die Unschuld in Form eines fehlenden Vorsatzes nie abschliessend beweisen. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn die subjektive Komponente nicht nachgewiesen werden kann. Zu- sammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass sich vorliegend weder ein di- rekter noch ein Eventualvorsatz der Beschuldigten genügend erstellen lässt. Mit Blick auf das notwendige Beweismass hat im Ergebnis ein Freispruch zu erfolgen. III. Beschlagnahmungen Wie bereits von der Vorinstanz korrekt festgehalten (Urk. 38 S. 23), sind die be- schlagnahmten und sich bei den Akten befindlichen Gegenstände (diverse Reise- unterlagen [Buchung, Boardingkarten, Gepäcklabel; A011 403 999], diverse Quit- tungen [A011 404 005], sowie eine Handnotiz "ich bin in Turin"; [A011 485 362]) der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben, da diese in ihrem Eigentum stehen und einzig zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren ist sodann ge- mäss eingereichter Honorarnote auf Fr. 17'000.– festzusetzen (vgl. Urk. 86). Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, ein- schliesslich derjenigen der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Beschuldigte beantragen, ihr sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 13'800.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2018 für zu Unrecht erlittene Haft zuzusprechen. Ausserdem sei ihr eine Entschädigung von Fr. 6'000.– zuzüg-

- 14 - lich Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2018 für den Erwerbsausfall während der Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft zuzusprechen (Urk. 84 S. 1). In korrekter Weise wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigten ange- sichts der zu Unrecht erlittenen Haft eine Genugtuung gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO auszurichten ist (vgl. Urk. 38 S. 24 f.). Das Bundesrecht setzt dabei keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Festsetzung der Entschädigung ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich ein An- satz von Fr. 200.– pro Hafttag anzuwenden, sofern nicht aussergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 139 IV 243 E. 3). Dieser ist sodann an die konkreten Umstände des Falles anzupassen. Bei einer länger andauernden Haft ist grundsätzlich von einem tiefe- ren Ansatz zwischen Fr. 75.– und Fr. 150.– pro Tag auszugehen (BGer 6B_1057/2015 E. 4.1; BGer 6B_574/2010; BGE 113 Ib 155). Vorliegend erscheint es angemessen, angesichts des besonders einschneiden- den Charakters zu Beginn der Inhaftierung für die erste Zeit der unrechtmässig er- littenen Haft einen Tagesansatz von Fr. 200.– festzusetzen. Dieser ist gegen En- de der insgesamt etwas mehr als zwei Monate andauernden Haft etwas zu ver- mindern, was im Ergebnis zu einer angemessenen Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2018 führt. Zum geltend gemachten Schadenersatzbegehren lässt die Beschuldigte ausfüh- ren, sie sei zwar bei Antritt der Reise nach E._____ noch arbeitslos gewesen, ha- be aber über ihre Agentur in F._____ eine Stelle in Aussicht gehabt, die bei einem 80 %-Pensum mit Fr. 4'000.– entschädigt worden wäre. Damit lässt die Beschul- digte ihr Schadenersatzbegehren im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren zwar genauer beziffern, jedoch bleibt es weiterhin in keiner Weise belegt. Das Schadenersatzbegehren ist demzufolge abzuweisen.

- 15 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 22. August 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Einziehung von Be- täubungsmitteln) und 4 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juni 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben: − Diverse Reiseunterlagen (Buchung, Boardingkarten, Gepäcklabel) (A011 403 999) − Diverse Quittungen (A011 404 005) − Handnotiz "ich bin in Turin" (A011 485 362).

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 17'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, einschliesslich derjenigen der Entschädigung der amtlichen Vertei- digerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Der Beschuldigten werden Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. Mai 2018 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Das Schadenersatzbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen.

- 16 -

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Bezirksgerichtskasse, zum Vollzug von Dispositiv Ziffer 2 − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA und mit Formular "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials".

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Suter