Sachverhalt
1. Allgemeines 1.1. Nachdem der Beschuldigte vom unter Ziffer A.3 formulierten Anklage- vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung und geringfügigen Sachbe- schädigung zum Nachteil des Privatklägers 1 freigesprochen wurde, bildet dieser Teil der Anklage nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. 1.2. Die Vorinstanz fasste nach durchgeführtem Beweisverfahren den nach ih- rer Auffassung erstellten Anklagesachverhalt wie folgt zusammen: Nachdem der Beschuldigte dem Privatkläger 1 in der Vergangenheit bereits zwei bis drei Mal 1g Kokain verkauft hatte, verkaufte er diesem in der Nacht auf den 15. Juli 2017 zwischen 3.00 und 4.00 Uhr in seiner Wohnung erneut 1g Kokain für Fr. 100.–. Als die Privatkläger realisiert hatten, dass der Beschuldigte gemäss ihrem Emp- finden zu wenig Kokain abgepackt hatte, kehrte der Privatkläger 1, diesmal zu- sammen mit dem Privatkläger 2, in die Wohnung des Beschuldigten zurück. Nachdem die Privatkläger den Beschuldigten zur Rede gestellt hatten, kam es in der Wohnung zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Im Verlauf dieser Auseinan- dersetzung nahmen die Privatkläger die ursprünglich für das Kokain bezahlten Fr. 100.– mit und flüchteten aus der Wohnung. Der Beschuldigte wartete an- schliessend einen Moment in seiner Wohnung und behändigte dann ein Messer, dessen Grösse und Art nicht abschliessend definiert werden kann, das aber in je- dem Fall erheblich grösser war als das vom Beschuldigten behauptete Rüst- messer. Der Beschuldigte trat dann – aufgrund der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung emotional aufgewühlt – auf den Vorplatz der Liegenschaft, wo er den Namen des Privatklägers 1 rief und sogleich von hinten, das Messer in der Hand haltend, auf die beiden Privatkläger zulief. Da der Privatkläger 2 auf Zu- ruf von E._____ auf den Beschuldigten aufmerksam wurde, stellte er sich diesem in den Weg, um dessen Angriff abzuwehren. In der Folge kam es zu einem Hand- gemenge zwischen den beiden. Im Rahmen dieser tätlichen Auseinandersetzung durchstach der Beschuldigte mit dem aus seiner Wohnung mitgenommenen Mes- ser den Oberarm des Privatklägers 2 und verursachte durch diesen Stich eine le- bensgefährliche Verletzung mit bleibenden Folgeschäden (Urk. 110 S. 29 f.).
- 13 - 1.3. Insoweit sich die Vorinstanz einleitend zu den Grundsätzen der Sachver- haltserstellung sowie zu den vorhandenen Beweismitteln und zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatkläger und der Zeugin E._____ äusserte, erweisen sich die betreffenden Erwägungen als vollständig. Inhaltlich können sie mit der Einschränkung übernommen werden, dass es dem Beschul- digten selbstverständlich nicht per se (mit Blick auf seine Glaubwürdigkeit) zum Nachteil gereichen kann, dass er "versucht sein könnte, sich durch seine Aussa- gen zu entlasten". Selbstredend versucht jeder – egal ob zu recht, oder zu un- recht – Beschuldigte, sich mit seinen Aussagen zu entlasten. Daraus bereits ge- nerell auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit schliessen zu wollen, wäre jeden- falls verfehlt. Mit dieser Einschränkung können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Anklagesachverhalt A.1 und B.1: Vergehen gegen das Betäubungsmittel- gesetz/Handel mit Kokain 2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie der beiden Pri- vatkläger und der Zeugin E._____ vollständig und korrekt zusammengefasst, was denn namentlich auch von Seiten des Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt wurde. Unter diesen Voraussetzungen erübrigt sich eine erneu- te Darstellung der jeweiligen Depositionen. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die betreffenden Erwägungen Unter Ziff. II. 5.1. des angefochte- nen Entscheides verwiesen werden. 2.2. Unterzieht man die Aussagen der Tatbeteiligten einer Würdigung, so fällt auf, dass sowohl die Privatkläger, wie auch die nachmalige Zeugin E._____ da- von sprechen, dass der Beschuldigte in der Tatnacht aufgesucht wurde, weil die Privatkläger bei ihm Betäubungsmittel beziehen wollten. Während die beiden Pri- vatkläger von Anfang an übereinstimmend und im Kern widerspruchslos zu Proto- koll gegeben haben, dass man den Beschuldigten besucht habe, um bei diesem Kokain zu kaufen (Urk. 8/1 Ziff. 11 und 18 f., Urk. 8/2 S. 5, Prot. I. S. 11 ff., Urk. 9/1 Ziff. 8 ff. und Urk. 9/2 S. 5), stellte sich die nachmalige Zeugin E._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2017 noch auf den Standpunkt, die beiden Privatkläger hätten zu "A._____" gewollt, um dort Geld zu holen. C._____
- 14 - habe ihr gesagt, es gehe um Geld, welches A._____ ihm schulde (Urk. 10/1 S. 3 Antwort auf Frage 17). Auf die Frage, ob es sein könne, dass es an jenem Abend nicht viel mehr um den Kauf von Betäubungsmitteln gegangen sei, gab die da- mals noch als polizeiliche Auskunftsperson befragte E._____ an, das könne sein. Sie wisse aber nicht, ob es um Drogen gegangen sei. Soviel sie wisse, sei es um Geld gegangen (Urk. 10/1 S. 4 Antwort auf Frage 26). In ihrer Zeugeneinver- nahme vom 11. Oktober 2017 räumte sie dann sogleich ein, sie sei zusammen mit den Privatklägern zum Beschuldigten gefahren, weil diese beim Beschuldigten "ein Grämmli" hätten beziehen wollen (Urk. 10/2 S. 4 Antwort auf Frage 14). Auf den Widerspruch in ihrem Aussageverhalten angesprochen gab die Zeugin dann unumwunden zu, dass sie "die Aussage bei der Polizei im Wissen darum gemacht habe, dass es um Kokain gegangen sei. Sie habe sich selber damit schützen wol- len". Sie habe bei der Polizei Angst gehabt und nicht gewusst, was sie sagen sol- le. Heute aber sage sie die Wahrheit (Urk. 10/2 S. 15 f. Antwort auf Frage 87). Mit der Vorinstanz überzeugt die Erklärung der Zeugin E._____ ohne Weiteres, und sie passt auch lückenlos in das übrige Beweisbild. Hierzu ist nämlich zunächst zu erwähnen, dass nicht einzusehen ist, weshalb die Privatkläger – und später auch die Zeugin – ihre Rolle teilweise ungünstig geschildert haben, wenn es sich nicht tatsächlich – wie von ihnen geschildert – um die harte Droge Kokain, sondern um Marihuana gehandelt haben sollte. Hinzu kommt – und darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen – dass beide Privatkläger anerkanntermassen Kokain konsumierten (Urk. 8/2 S. 9 Antwort auf Frage 41 ff., Urk. 9/1 S. 2 Antwort auf Frage 11, Urk. 9/2 S. 6 Antwort auf Frage 31 und Prot. I. S. 11, S. 27 f.), was in Bezug auf den Privatkläger 2 zudem auch im Operationsbericht des Univer- sitätsspitals Zürich vom 24. Juli 2017 Erwähnung findet. Dort ist nachzulesen, dass der Privatkläger 2 zur Tatzeit unter dem Einfluss von Kokain stand. Ob der Kokainkonsum medizinisch festgestellt wurde, oder ob der betreffende Vermerk aufgrund einer entsprechenden Zugabe des Beschuldigten Eingang in den Bericht gefunden hat, muss indes offen bleiben (Urk. 5/3 S. 1). Bemerkenswert ist jedoch, dass sich auch dieses Indiz nahtlos in die Aussagen der Privatkläger einfügt. Die- se haben nämlich übereinstimmend (und damit ihre Rolle auch ungünstig schil- dernd) eingestanden, in der Tatnacht vor dem inkriminierten Vorfall am See Koka-
- 15 - in konsumiert zu haben. In dieses Gesamtbild passt denn auch deren Schilderung viel eher, wonach sie sich mitten in der Nacht zwecks Organisation von Koka- innachschub an den Beschuldigten gewandt haben. Der Privatkläger 1 kannte den Beschuldigten ja bereits seit einiger Zeit, hat er doch anerkannt, bereits zuvor 3 bis 4 Mal bei ihm Kokain gekauft zu haben (Urk. 9/1 S. 1 Antwort auf Frage 7). So konnte er auch den Kontakt zum Beschuldigten herstellen, während der Privatkläger 2 die Finanzierung sicherstellte (Prot. I. S. 30). Die Sachverhalts- darstellung des Beschuldigten, wonach er Marihuana bestellt habe und dieses in jener Nacht ausgeliefert worden sei, hingegen überzeugt – mit den vorinstanz- lichen Erwägungen – nicht (vgl. Urk. 110 S. 10 ff, S. 16). Sodann kann betreffend Betäubungsmittelrückstände in der Wohnung, insbesondere im Zimmer des Be- schuldigten, auf den Polizeirapport vom 18. August 2017 verwiesen werden, wo- nach der auf Betäubungsmittel spezialisierte Suchhund Spuren von Betäubungs- mitteln feststellen konnte, indes augenscheinlich keine Drogen gefunden werden konnten (Urk. 1 S. 8; Urk. 3/3 S. 2), was den Beschuldigten weder belastet noch per se entlastet. Sodann ist der Umstand, dass die Saugasservate nicht aus- gewertet wurden (vgl. Urk. 3/3), nachvollziehbar, zumal ein positiver Befund die Untersuchung nicht weitergebracht hätte, da der Beschuldigte selbst angegeben hat, Kokain und Marihuana zu konsumieren. Was den Ablauf des eigentlichen Deals anbelangt, ist zunächst seitens der Privatkläger und der Zeugin E._____ unbestritten, dass sich der Privatkläger 1 am frühen Morgen des 15. Juli 2017 Uhr alleine in die Wohnung des Beschuldigten begab, dort das Betäubungsmittel ent- gegen nahm, bezahlte und die Wohnung wieder verliess. Kurz darauf kehrte er in Begleitung des Privatklägers 2 in die Wohnung zurück, woraufhin es dann dort zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten kam. Zur Begründung für diese Rückkehr brachte der Beschuldigte vor, der Privatkläger 1 habe sein Portemonnaie absichtlich in seiner Wohnung zurück gelassen, um hernach unter einem Vorwand wieder zurückzukommen und ihn, zusammen mit dem Privat- kläger 2 ausrauben zu können. Für diese grundsätzlich nicht per se undenkbare Tatvariante spricht aber aufgrund des Beweisergebnisses nichts. Demgegenüber schildern beide Privatkläger in überzeugender und damit glaubhafter Manier, dass sie bei der augenscheinlichen Kontrolle des erstandenen Kokains den Eindruck
- 16 - erhalten hätten, der Beschuldigte habe ihnen zu wenig Kokain übergeben, wes- halb sie ihn erneut aufgesucht hätten und zur Rede hätten stellen wollen. Nichts anderes brachte denn auch die Zeugin E._____ vor. Sie gab an, B._____ sei in das Haus des Beschuldigten gegangen, um das "Zeugs" abzuholen. Sie und C._____ hätten draussen vor dem Fahrzeug auf ihn gewartet. B._____ sei dann mit der Menge Kokain nicht zufrieden gewesen. Es habe zu wenig gehabt. Auch C._____ sei nicht zufrieden gewesen. Die beiden seien dann gemeinsam wieder zum Haus des Beschuldigten gegangen. Sie hätten geläutet und seien dann zu seiner Wohnung gegangen, wo kurz darauf die Situation eskaliert sei (Urk. 10/2 S. 4 Antwort auf Frage 14). Dabei ist entscheidend, dass die Privatkläger gemeint haben, der Beschuldigte habe ihnen zu wenig Kokain übergeben. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, er sei ein Kokainbetrüger. Entsprechend laufen auch die Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte hätte bei der Version der Privatkläger sowie der Zeugin mit Reklamationen gerechnet und daher die Privat- kläger nicht nochmals reingelassen, ins Leere (vgl. Urk. 165 S. 9 Ziff. 3.10 und S. 20 Ziff. 3.23). 2.3. Nach dem Gesagten besteht mit Verweis auf die in allen Teilen über- zeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz kein Zweifel daran, dass die beiden Privatkläger in der Tatnacht die Absicht verfolgten, beim Beschuldigten 1g Kokain zu kaufen. Dies nachdem der Privatkläger 1 den Beschuldigten bereits kannte, weil er zuvor bereits 3 Mal (zugunsten des Beschuldigten ist von 3 Käufen auszu- gehen und nicht von 3 bis 4 wie dies die Anklagebehörde tut) bei ihm Kokain ge- kauft hatte. Erstellt ist sodann, dass der Privatkläger 1 vom Beschuldigten Kokain zum Kaufpreis von Fr. 100.– entgegengenommen hat, wobei er und der Privatklä- ger 2 bei der nachträglichen Kontrolle des Kokains – entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 165 S. 21 f. Ziff. 03.24) kann nicht davon gesprochen werden, dass es den Gepflogenheiten des Drogenhandels entspreche, bei einem bekann- ten Drogenhändler, zu welchem ein gewisses Vertrauensverhältnis besteht, zumal bereits früher Drogen bezogen wurden und der Logisort bekannt ist, die Qualität beim Bezug einer kleinen Menge vor Ort zu prüfen – zur Überzeugung gelangten, die ausgehändigte Menge entspreche zu ihrem Nachteil nicht der der vereinbar- ten Menge von 1 g. Dieser Umstand veranlasste die beiden Privatkläger in der
- 17 - Folge zur Rückkehr in die Wohnung des Beschuldigten. Wieviel Kokain schliess- lich vom Beschuldigten an den Privatkläger 1 tatsächlich übergeben wurde, lässt sich – mit der Vorinstanz – nicht mehr rechtsgenügend erstellen. Der Anklage- sachverhalt A.1 und B.1 ist somit – mit Ausnahme der exakten Bezifferung der verkauften Kokainmenge – erstellt. Davon ist im Rahmen der nachfolgend vorzu- nehmenden, rechtlichen Würdigung auszugehen.
3. Anklagesachverhalt A.3 Teil 2: Schwere Körperverletzung 3.1. Seitens des Beschuldigten wurde weder in der Untersuchung (Urk. 7/1 S. 4 Antwort auf Frage 30 ff. und 74 ff.; Urk. 7/3 S. 3 Antwort auf Frage 13 ff.; Urk. 7/5 S. 3 Antwort auf Frage 18 ff.), noch in den gerichtlichen Verfahren (Prot. I. S. 60 ff. und Prot. II. S. 18 ff.) in Abrede gestellt, dass er sich nach dem Renkontre in seiner Wohnung mit den Privatklägern 1 und 2 mit einem Messer bewaffnete und sich in der Folge vor die Liegenschaft begab und lautstark den Namen des Privat- klägers 1 gerufen habe. Danach kam es zu der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2, in deren Verlauf er diesem die, in der Anklageschrift um- schriebene Durchstichverletzung durch den rechten Oberarm beibrachte. Insoweit ist der Anklagesachverhalt unbestritten und durch das Zugeständnis des Be- schuldigten, welches sich mit der Aktenlage deckt, erstellt. Vom Beschuldigten bestritten und daher mittels der nachfolgenden Beweiswürdigung gegebenenfalls zu erstellen, sind damit noch die folgenden zwei Teilaspekte des Anklagesach- verhaltes, nämlich, ob er dabei ein ca. 30 cm langes Fleischermesser in der Hand hielt und ob der Beschuldigte dem Privatkläger 2 die anklagegegenständliche Stichverletzung im Oberarm bewusst und gewollt oder unwillentlich versetzte. 3.2. Aussagen der beteiligten Personen 3.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der beiden Privat- kläger und der Zeugin E._____ in den wesentlichen Punkten gleichermassen voll- ständig wie korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auf die betreffenden Erwägungen kann grundsätzlich vorab verwiesen werden (Urk. 110 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Betreffend den Beschuldigten sind die vorinstanzlichen Erwägungen indes noch dahingehend zu ergänzen, als dieser in seiner ersten
- 18 - polizeilichen Einvernahme auf die Frage, wie denn der Kampf draussen (sprich auf dem Vorplatz der Liegenschaft) weitergegangen sei, folgendes zu Protokoll gab: "C._____ und B._____ stiegen aus dem Auto aus. C._____ ging direkt auf mich zu. B._____ blieb vor dem Auto und machte ein Video. C._____ hatte immer noch seinen Gürtel um die Hand gewickelt und begann mich wieder zu schlagen. Wir packten uns wieder gegenseitig. Einerseits har er mich mit der Faust ge- schlagen und andererseits hatte ich das Messer in der rechten Hand. Ich habe mit dem Messer auf C._____ eingestochen. Ich wollte ihn nicht töten und auch nicht verletzten" (Urk. 7/1 S. 4 Antwort auf Frage 30). In derselben Einvernahme brach- te er zudem auf die Frage, in welchen Arm des Privatklägers 2 er gestochen ha- be, wörtlich vor: "Ich glaube in seinen linken Arm. Wir standen sehr nah. Ich stach mich [recte: mit] der rechten Hand über die Schulter/Kopf von C._____ in den rechten Arm. Ich weiss es nicht mehr so genau. Er schlug mich mit rechts und ich habe ihn auch mit rechts." (Urk. 7/1 S. 6 Antwort auf Frage 47). Während der Be- schuldigte also in seiner allerersten Einvernahme von einem aktiven Stechen be- richtete, stellte er sich später auf den Standpunkt, die Verwendung des Messers sei unbeabsichtigt gewesen und er habe aktiv nichts damit gemacht. 3.2.2. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte in Bezug auf den Tathergang widersprüchlich und unglaubhaft ausgesagt. Insbesondere in zeitlicher Hinsicht kann die Version des Beschuldigten keinesfalls überzeugen, gibt er doch an, nach der ersten Auseinandersetzung zuerst die Grossmutter ge- pflegt und beruhigt, sich dann in der Wohnung umgeschaut und kontrolliert zu ha- ben, was fehle, dann das Messer behändigt zu haben und nach draussen gegan- gen zu sein, wobei die Privatkläger, welche nach dem von ihnen verübten Raub- überfall und dem Pfeffersprayangriff aus der Wohnung geflohen seien, immer noch dort gewesen sein sollten. Diese Sachverhaltsdarstellung widerspricht auch der Zeugenaussage Zeugin E._____, welche zwar zeitlich keine genauen Anga- ben macht, wonach allerdings alles im Fluss gewesen sei bzw. die Beteiligten mehr oder weniger nacheinander die Liegenschaft verlassen hätten (Urk. 10/2 S. 4).
- 19 - 3.2.3. Bezüglich der Beschaffenheit des verwendeten Messers gehen die Schilde- rung des Beschuldigten und diejenigen der Zeugin E._____ maximal auseinander. Während der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellte, beim verwendeten Messer habe es sich um ein kleines Rüstmesser mit einer Klinge von 8 bis 9 cm gehandelt (Urk. 7/1 S. 8 Antwort auf Frage 67, Urk. 7/3 S. 3 Antwort auf Frage 14 und Urk. 7/5 S. 4 Antwort auf Frage 19 ff.) respektive um ein spitzes Besteck- messer von einer Länge von ca. 20 cm (Urk. 163 S. 20; Prot. II S. 17; Urk. 164), beschrieb die Zeugin E._____ das Messer als ca. 30 cm langes und 4 bis 5 cm breites Messer mit silberfarbenem Stahlgriff. Die Zeugin beschrieb das vom Be- schuldigten verwendete Messer mehrfach als eigentliches Fleischermesser (Urk. 10/1 S. 2 Antwort auf Frage 12, Urk. 10/2 S. 5 Antwort auf Frage 50). Die beiden Privatkläger dagegen konnten zur Art und Beschaffenheit des Messers keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen. Die Vorinstanz erwog in die- sem Zusammenhang, angesichts der schweren Verletzung, die der Beschuldigte dem Privatkläger 2 zugefügt habe, sei es höchst unwahrscheinlich, dass diese durch ein kleines Rüstmesser verursacht worden seien. Die Einschätzung der Zeugin E._____ erscheine angesichts der nächtlichen Sichtverhältnisse und der Aufregung zwar tendenziell eher übertrieben. Allerdings habe sie als nicht direkt in die Auseinandersetzung involvierte Person offensichtlich einen relativ guten Überblick über das Geschehen gehabt und deshalb auch eine anschauliche Be- schreibung des Messers abgeben können. Jedenfalls müsse das vom Beschul- digten verwendete Messer doch erheblich grösser als das von ihm behauptete Rüstmesser gewesen sein (Urk. 110 S. 23 f.). Diese Erwägungen können fraglos übernommen werden, zumal der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen der Befragung vor Berufungsinstanz nun von einem Besteckmesser spricht, daran nichts ändert. Ergänzend kommt hinzu, dass aus dem undatierten Bericht des In- stitutes für Notfallmedizin (Urk. 5/4 S. 2) ebenso wie aus dem Austrittsbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie vom 24. Juli 2017 (Urk. 5/8 S. 2) hervor geht, dass sowohl die laterale Einstich- wie die die mediale Ausstichstelle 2 cm breit waren, was deutlich macht, dass die Schilderung des Beschuldigten, wonach er ein kleines Rüstmesser respektive ein Besteckmesser verwendet ha- ben will, allein schon aufgrund der ohne Weiteres objektivierbaren medizinischen
- 20 - Befunde widerlegt ist. Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen ein lebhaf- tes Interesse daran hatte, die Tatwaffe, welche in ihrer Beschaffenheit erheblich von dem abweichen muss, was er eingestanden hat, verschwinden zu lassen, liegt auf der Hand. Entsprechend sind seine Behauptungen, wonach das Messer verloren gegangen sei, als reine Schutzbehauptungen zu bezeichnen, was bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte. Mit der Vorinstanz ist damit erstellt, dass na- mentlich aufgrund der sich präsentierenden Durchstichverletzung durch den kräf- tigen Oberarm des Privatklägers seitens des Beschuldigten ein Messer zum Ein- satz kam, welches erheblich grösser sein muss, als das von ihm zugestandene Rüstmesser respektive Besteckmesser. Dies ergibt sich zwanglos aufgrund der Länge des Stichkanales und der Breite der Ein- und Ausstichwunden. 3.2.4. Betreffend die Frage, ob der Beschuldigte dem Privatkläger 2 die anklage- gegenständliche Stichverletzung im Oberarm bewusst und gewollt versetzte, gilt es folgendes festzuhalten: Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Aus- sagen der Privatkläger sowie der Zeugin E._____ trat der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung in seiner Wohnung mit einem Messer in der Hand auf den Vorplatz der von ihm bewohnten Liegenschaft und lief auf die beiden Privatkläger zu, wobei er den Namen des Privatklägers 1 laut rief. Der Privatkläger 2, welcher durch einen Zuruf der Zeugin E._____ gewarnt und auf den Beschuldigten auf- merksam wurde, stellte sich diesem in den Weg, um den Angriff des Beschuldig- ten abzuwehren. In der Folge kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger 2 zu einem gegenseitigen Schlagabtausch respektive einem Handge- menge, in dessen Verlauf der Beschuldigte dem Privatkläger 2 den Oberarm durchstach. Dazu, wie genau der Beschuldigte den Privatkläger 2 mit dem Messer verletzte, können weder die Privatkläger, noch die Zeugin konkrete Angaben ma- chen. 3.2.5. Der Beschuldigte dagegen schilderte die Situation etwas anders. Während er in seiner ersten, polizeilichen Befragung angab, die beiden Privatkläger hätten sich bereits im Auto befunden und seien dann wieder ausgestiegen (Urk. 7/1 S. 4 Antwort auf Frage 30), war davon in der Hafteinvernahme nicht mehr die Rede. Dort gab er an, er sei aus dem Haus gelaufen und habe nach B._____ gerufen,
- 21 - wobei C._____ auf ihn zugekommen und ihn mit dem Messer in der Hand gese- hen habe (Urk. 7/3 S. 6 Antwort auf Frage 39). In der Schlusseinvernahme relati- vierte der Beschuldigte seine bisherige Depositionen insofern, als er neu angab, als er das Haus verlassen und den Namen des Privatklägers 1 gerufen habe, sei- en die beiden Privatkläger im Begriff gewesen, in das Auto zu steigen. Der Privat- kläger 2 sei dann zu ihm gekommen, während der Privatkläger 1 beim Auto ge- blieben sei (Urk. 7/5 S. 14 Antwort auf Frage 98). Vor Vorinstanz lieferte der Be- schuldigte auf Befragen eine ganze Reihe von widersprüchlichen Schilderungen, wobei offen bleiben muss, ob diese Widersprüche ihren Ursprung in mangelnder Erinnerung hatten, oder bewusst schönfärberisch zu Protokoll gegeben wurden (Prot. I. S. 59 f.). Zusammengefasst muss nichts desto trotz festgehalten werden, dass er bemerkenswert widersprüchliche Angaben darüber machte, wo sich die Privatkläger befanden, als er mit dem Messer in der Hand auf den Vorplatz trat. Wenngleich die Frage nach der konkreten Situation auf dem Vorplatz für die Er- stellung des Anklagesachverhaltes nicht von zentralem Interesse ist, muss sie mit Blick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung – namentlich bei der Beurteilung einer allfälligen Notwehrsituation – dennoch kritisch hinterfragt werden. Jedenfalls kann der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverhaltens zu dieser Frage nicht für sich in Anspruch nehmen, konstant und widerspruchsfrei ausgesagt zu haben. 3.2.6. Führt man sich weiter vor Augen, wie es überhaupt zu dem Renkontre auf dem Vorplatz der vom Beschuldigten bewohnten Liegenschaft gekommen ist, so zeigt sich auch hier, dass die im Kern übereinstimmenden Schilderungen der Pri- vatkläger sowie der Zeugin E._____ in einem offenen Widerspruch zu den betref- fenden Äusserungen des Beschuldigten stehen. Während sich Letzterer stets auf den Standpunkt stellte, er sei im Anschluss an den Marihuana Deal von den Pri- vatklägern in seiner Wohnung erneut aufgesucht worden, weil diese ihn hätten ausrauben wollen, gaben die Privatkläger übereinstimmend an, sie seien in die Wohnung des Beschuldigten zurückgekehrt, um die – nach ihrer Wahrnehmung – zu geringe Menge Kokain zu beanstanden. Wie vorstehend bereits dargetan wur- de, vermag die Darstellung des Beschuldigten zunächst bereits in Bezug auf den Betäubungsmitteldeal nicht zu überzeugen. Entgegen seinen Beteuerungen ist nämlich erstellt, dass er es war, der dem Privatkläger 1 ein Gramm Kokain zum
- 22 - Preis von Fr. 100.– verkaufte. Seine umgekehrte Darstellung, wonach der Privat- kläger 1 ihm 25 Gramm Marihuana verkauft habe, ist durch das Beweisergebnis widerlegt. Doch damit nicht genug. Nach der Darstellung des Beschuldigten seien die Privatkläger bewaffnet in seine Wohnung zurückgekehrt, um ihn auszurauben. Betreffend die angebliche Bewaffnung sprach er davon, beim Privatkläger 1 ein Messer gesehen zu haben. Zudem habe er befürchtet, die Privatkläger könnten mit Schusswaffen bewaffnet gewesen sein (Urk. Urk. 7/1 S. 2 Antwort auf Frage 8 ff. und S. 5 Antwort 32). Er habe in diesem Moment in seiner Wohnung gefühlt, dass sein Leben und das seiner Familie in Gefahr gewesen sei. Also jenes seines Bruders, Neffen und seiner Grosseltern etc. (Urk. Urk. 7/1 S. 5 Antwort auf Frage 42). Im Internet auf dem Snapchat-Account von B._____ habe er gesehen, dass dieser eine Waffe habe. Auch habe er weitere Fotos, auf welchen Freunde von B._____ Waffen auf der Strasse präsentieren würden (Urk. Urk. 7/1 S. 5 Ant- wort auf Frage 36 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte dann neu zu Protokoll, bevor er mit dem Messer rausgelaufen sei, sei er sich sicher gewesen, dass die Privatkläger nicht bewaffnet gewesen seien. Darauf angespro- chen, dass er zuvor geltend gemacht habe, er habe ein Messer mitgenommen, weil die anderen zwei ein Messer gehabt hätten, gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, er habe ein paar Monate vorher gesehen, wie B._____ mit einer Pistole aus einem Auto heraus auf Leute gezielt habe. Erneut darauf angesprochen, dass er ja diesfalls gewusst habe, dass es sich bei den Privatklägern um gefährliche Leute handle, sagte der Beschuldigte nun überraschend aus, er sei sich ja sicher gewesen, dass sie keine Pistole dabei gehabt hätten, sondern nur ein Messer (Urk. 7/3 S. 4 Antwort auf Frage 23 ff.). Abgesehen von den auffällig widersprüch- lichen Deposition des Beschuldigten zur angeblichen Bewaffnung der Privatkläger ist es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge schwer nachvollziehbar, dass der sich angeblich in Todesangst befindende Beschuldigte kaum, dass er die bewaff- neten und nach seiner Darstellung sehr gewaltbereiten Räuber aus seiner Woh- nung komplimentiert hatte, sich mit einem Rüstmesser bewaffnete und dergestalt die Verfolgung der beiden Privatkläger aufnahm, um sich zurück zu holen, was diese ihm weggenommen hatten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Schilderung des Beschuldigten, wonach er den Privatklägern lediglich
- 23 - habe drohen wollen, um so die Rückgabe des ihm angeblich geraubten Marihua- nas und des Bargelds zu erreichen, wenig überzeugend ist. Wenn es ihm tatsäch- lich darum ging, gegenüber den Privatklägern möglichst bedrohlich aufzutreten, dann ist nicht einzusehen, weshalb er sich lediglich mit einem Rüstmesser be- waffnete, wo ihm doch in seiner Wohnung eine ganze Auswahl an deutlich ein- drucksvolleren Messern zur Verfügung gestanden hätte (vgl. hierzu Urk. 4/3). Auch unter diesem Gesichtspunkt überzeugt die Darstellung des Beschuldigten nicht. Überzeugend hingegen sind die Schilderungen der Privatkläger und der Zeugin E._____. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 in der Vergangenheit bereits drei Mal 1g Kokain verkauft hatte und er ihm auch in der Tatnacht 1g Kokain zum Preis von Fr. 100.– verkaufte, machen die Aussagen zum Tatablauf der Privatkläger und der Zeugin E._____ Sinn. Nach deren Deposi- tionen hatten die Privatkläger bei der Kontrolle des Kokains im Auto realisiert, dass der Beschuldigte gemäss ihrem Empfinden zu wenig Kokain abgepackt hat- te. Dieser Umstand veranlasste sie in der Folge, in die Wohnung des Beschuldig- ten zurückzukehren. Nachdem die Privatkläger den Beschuldigten zur Rede ge- stellt hatten, kam es in der Wohnung zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung nahmen die Privatkläger die ursprünglich für das Kokain bezahlten Fr. 100.– wieder an sich und flüchteten damit aus der Woh- nung. Der Beschuldigte wartete anschliessend einen Moment in seiner Wohnung und rannte den Privatklägern mit einem Messer bewaffnet, welches erheblich grösser als ein Rüstmesser war, hinterher. Auf dem Vorplatz der Liegenschaft an- gekommen, rief der emotional stark aufgewühlte Beschuldigte den Namen des Privatklägers 1 und lief von hinten, das Messer in der Hand haltend, auf die bei- den Privatkläger zu. In diesem Moment warnte die Zeugin E._____ den Privatklä- ger 2 vor dem herannahenden und bewaffneten Beschuldigten, woraufhin sich der Privatkläger 2 diesem in den Weg stellte, um dessen Angriff abzuwehren. Es folg- te ein heftiges Handgemenge zwischen den beiden, in dessen Verlauf der Be- schuldigte mit dem aus seiner Wohnung mitgenommenen Messer den Oberarm des Privatklägers 2 durchstach. Damit ist erstellt, dass der mit einem gefährlichen Messer bewaffnete Beschuldigte nach Abschluss der tätlichen Auseinanderset- zung in seiner Wohnung die Konfrontation mit den Privatklägern aktiv suchte, in-
- 24 - dem er diesen nachrannte und sich mit diesen neuerliche Handgreiflichkeiten lie- ferte. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammengang schlussfolgert, wer in einer emotionsgeladenen Situation, wie der vorliegenden, ein Messer mit offener Klinge behändige, um sich damit nach draussen zu begeben und dort erneut die Kon- frontation mit den Privatklägern zu suchen, nehme zumindest in Kauf, einerseits mit der offenen Klinge diese erheblich zu gefährden und andererseits das Messer auch aktiv einzusetzen, so kann ihr darin ohne weiteres zugestimmt werden. Der Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten durch die Vorinstanz korrekt erstellt worden. Auf deren korrekte Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 110 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.7. Die Vorinstanz hat weiter mit überzeugenden Argumenten dargetan, wes- halb die Behauptung des Beschuldigten, wonach er nicht bemerkt habe, dass je- mand ernsthaft verletzt worden sei, vollends unglaubhaft ist. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf die Fotodokumentation vom Tatort in Urk. 4/2 und 4/7 hinzuweisen. Angesichts der massiven Blutspuren auf dem Boden vor den Liegenschaften F._____-strasse 1 und 2, welche auch dem Beschuldigten nach eigener Darstellung nicht entgangen sind (Urk. 7/5 Antwort auf Frage 68, Prot. I. S. 65), erweist sich seine Behauptung, wonach er zwar das Blut gesehen, aber gedacht habe, es stamme von einer oberflächlichen Schnittverletzung des Privatklägers 2, als reine Schutzbehauptung. Auch zeigt sich aufgrund der schwerwiegenden Verletzung und des hohen Blutverlustes innert kürzester Zeit, dass dies nicht unbemerkt geblieben sein kann und der Beschuldigte aus dem Zweikampf mit dem verwundeten Privatkläger 2 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit blutverschmiert hervorgegangen sein musste, zumal der Pri- vatkläger 2 nach eigenen Angaben nur mit einem Tank-Top bekleidet war (Urk. 8/1 S. 4 Antwort auf Frage 34). Insoweit sich also der Beschuldigte vor Vorinstanz – im Gegensatz zu seinen früheren Äusserungen – neu auf den Standpunkt stellte, er habe kein Blut an seinen Händen gehabt, kann ihm auf- grund der Gesamtumstände kein Glauben geschenkt werden. Zweifellos ist in diesem Zusammenhang auch das mirakulöse Verlieren/Verschwinden der Tatwaf- fe und auch das Untertauchen des Beschuldigten selbst zu sehen. Die Vorinstanz
- 25 - hat hierzu das Nötige ausgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 110 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.8. Schliesslich ist noch auf die eigentliche Verletzungshandlung näher ein- zugehen. Auch diesbezüglich zeichnen sich die Aussagen des Beschuldigten in erster Linie durch deren Widersprüchlichkeit aus. Während er anlässlich der polizeilichen Befragung noch einräumte, er habe nur ca. 20 cm ausgeholt und dann (aktiv) zugestochen, wobei er aber nicht haben zustechen, sondern bloss drohen respektive Angst machen wollen (Urk. 7/1 S. 9 Antwort auf Frage 78), stellte er sich in der Hafteinvernahme auf den Standpunkt, es habe sich um einen Unfall gehandelt. Er sei vor dem Privatkläger 2 gestanden und habe "ihn von hin- ten gestochen". Sie hätten sich quasi umarmt, er habe das Messer in der rechten Hand gehabt und habe ihn (den Privatkläger 2) von hinten in den rechten Arm ge- stochen (Urk. 7/3 S. 3 Antwort auf Frage 15 ff.). Er habe ihn (den Privatkläger 2) nur gestochen, weil er ihn "am schlagen war" (Urk. 7/3 S. 3 Antwort auf Frage 18). In der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte dann an, die Verletzung des Privatklägers 2 sei im Gerangel von hinten durch die gemeinsame Krafteinwirkung entstanden. Ein aktives Dazutun stellte er neu in Abrede (Urk. 7/5 S. 8 Antwort auf Frage 56 ff.). Denselben Standpunkt nahm er denn auch in der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz ein, wo er erklärte, dass er mit dem Privatkläger 2 Körper an Körper gekämpft habe und die Verletzung in jenem Moment erfolgt sei, als er um- zufallen gedroht habe. Er habe den Privatkläger 2 nicht von vorne gestochen, sondern der Messerstich sei versehentlich und als Reaktion auf die Schläge des Privatklägers 2 erfolgt. Daran, dass er gegenüber der Polizei ausgesagt habe, dass er beim Stich ca. 20 cm ausgeholt habe, erinnere er sich nicht mehr. Er ha- be nie die Absicht gehabt, jemanden zu verletzen (Prot. I. S. 60). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Anklageschrift an, es sei unbeabsichtigter Weise so geschehen (Urk. 163 S. 24). Mit der Vorinstanz ist tatsächlich schwer vorstellbar, wie es im Zuge eines gegenseitigen Gerangels dazu kommen kann, dass der kräftige Oberarm des Privatklägers sozusagen unbeabsichtigt und auch unbemerkt sauber und komplett durch- stochen werden kann. Das Durchstechen des aufgrund der Kampfhandlungen angespannten Bizeps erfordert die Überwindung eines nicht unerheblichen
- 26 - Widerstandes, dies umso mehr, als aufgrund der Länge des Stichkanals und der gleich breiten Ein- wie Austrittswunde davon ausgegangen werden muss, dass das Messer bis zum Schaft in den Oberarm gerammt wurde. Anders lässt sich nämlich nicht erklären, weshalb sowohl die Ein- als auch die Austrittswunde ca. 2 cm breit waren. Bekanntlich spitzt sich die Klinge eines (Haushalts-)Messers respektive Besteckmessers zur Klingenspitze hin zu, was zur Folge hat, dass die Breite des Klingenblattes nach vorne hin abnimmt. Angesichts des sich präsentie- renden Verletzungsmusters kann eine passive Beibringung der Durchstichver- letzung, wie dies der Beschuldigte zuletzt glauben machen wollte, praktisch aus- geschlossen werden. Entsprechend sind auch seine diesbezüglichen Aussagen als überwiegend unglaubhaft zu bezeichnen. 3.2.9. Nach alledem bleibt zusammenfassend zu konstatieren, dass den im Kern übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen der Privatkläger und der Zeugin E._____ die weitestgehend unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten gegenüber stehen, die zudem nicht mit den weiteren objektiven Beweismitteln wie etwa den medizinischen Befunden oder der Spurenlage am Tatort in Einklang ge- bracht werden können. Damit erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als in allen Teilen zutreffend und es ist unter Verweis auf deren Erwägungen der Anklagesachverhalt A.3 Teil 2 erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Anklagesachverhalt A1./B.1.: Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und wurde von Seite des Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. In Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches ist der Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
- 27 -
2. Anklagesachverhalt A.3 Teil 2: Schwere Körperverletzung 2.1. Die Vorinstanz hat die Durchstichverletzung am Oberarm des Privatklägers 2 vollkommen zu Recht als lebensgefährlich und damit in objektiver Hinsicht tat- bestandsmässig im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB qualifiziert. Der ärztliche Be- fund der Klinik für Plastische Chirurgie vom 20. September 2017 spricht dies- bezüglich eine klare Sprache, wurden doch durch den Stich unter anderem die Vena basilica (grosse oberflächliche Vene der oberen Extremitäten) und die Arteria ulnaris (wichtigste Arterie des Unterarms) verletzt, was ohne sofortige fachmedizinische Behandlung dazu geführt hätte, dass der Privatkläger 2 ver- blutet wäre (Urk. 5/11 und Urk. 5/17 S. 1). In subjektiver Hinsicht erwog die Vor- instanz, es sei allgemein bekannt, dass ein Stich mit einem Messer in den Ober- arm ein erhebliches Gefährdungspotential mit sich bringe und der damit ein- hergehende Blutverlust zu einer lebensgefährlichen Verletzung führen könne. Das Wissen um diesen Umstand sei auch beim Beschuldigten vorhanden gewesen. Dennoch habe er sich mit einem Messer bewaffnet in ein Handgemenge bege- ben. Aufgrund der gesamten Umstände habe er damit rechnen müssen, dass er mit der offenen Messerklinge nicht nur jemanden erheblich verletzen könnte, son- dern dass dies auch tatsächlich geschehen werde. Hinzu komme, dass der Be- schuldigte aggressiv und schnell auf den Privatkläger 2 zugegangen sei. Unter diesen Umständen seien der tatsächliche Einsatz des Messers und die Wahr- scheinlichkeit, mit dem Messer jemanden schwer zu verletzen, quasi unvermeid- lich gewesen. Der Beschuldigte habe im Wissen darum, dass ein Stich in den Oberarm zu einer Blutung führen und eine lebensgefährliche Verletzung mit dau- erhaften Folgen verursachen könne, den Oberarm des Privatklägers 2 schwer verletzt. Damit habe er in Kauf genommen, dass der Privatkläger 2 möglicher- weise hätte verbluten können. Damit sei zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten zu bejahen (Urk. 110 S. 33). Diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts mehr hinzuzufügen. 2.2. Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten sowohl den objektiven, wie auch den subjektiven Straftatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt.
- 28 - 2.3. Es kann sodann – angesichts der reformatio in peius – offen bleiben, ob durch das Verhalten des Beschuldigten eine Verletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB entstanden ist. Anzumerken ist, dass nicht von einer kompletten Wieder- herstellung der Hand- und Armfunktion ausgegangen werden kann und dass eine IV-Anmeldung zu erfolgen hatte mit dem Zweck, den Privatkläger umzuschulen. An eine Arbeit als Automechaniker – der Privatkläger 2 verfügt über einen ent- sprechenden Lehrabschluss – ist angesichts der bleibenden Schäden nicht mehr zu denken. 2.4. Dass vorliegend entgegen der Ansicht der Verteidigung weder der Recht- fertigungsgrund der Notwehr- noch jener des Notwehrexzesses zur Anwendung gelangt, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargetan. Beide Recht- fertigungsgründe setzen voraus, dass ein rechtswidriger Angriff im Gang sein res- pektive unmittelbar bevorstehen muss (BGE 93 IV 83), wobei Notwehr (und damit auch Notwehrexzess) nur solange zulässig ist, wie der Angriff andauert (BGE 102 IV 4). Nachdem der Beschuldigte stets angab, er habe sich, nachdem er die Pri- vatkläger aus seiner Wohnung komplimentiert habe, zuerst um seine Grossmutter gekümmert und erst danach das Messer behändigt und sich entschlossen, den Privatklägern zu folgen, steht ausser Frage, dass der von Letzterem ausgehende Angriff schon seit mehreren Minuten abgeschlossen war, als der Beschuldigte sich seinerseits dazu entschloss, einen Angriff zu starten. Damit lag keine An- griffssituation vor. 2.5. Schliesslich – und auch insofern ist der Vorinstanz vorbehaltlos zuzustim- men – ist nicht einzusehen, inwiefern der Beschuldigte aus dem in Art. 926 ZGB statuierten Besitzesschutz einen Rechtfertigungsgrund für seinen deliktisches Verhalten ableiten könnte. Nach Art. 926 ZGB darf sich jeder Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (Abs. 1). Er hat sich dabei jeder nach den Um- ständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten (Abs. 3). Das Recht des Besit- zers zur Selbsthilfe mit Gewalt wird auf das nach den Umständen gebotene Mass beschränkt. Es müssen diejenigen Abwehrmöglichkeiten gewählt werden, welche die Rechtsgüter des Angreifers am wenigsten verletzen (STARK/LINDENMANN, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, N. 1 und 22 zu Art. 926 ZGB). Wie sich bereits
- 29 - aus Art. 926 Abs. 3 ZGB ohne Weiteres ergibt, findet das in Abs. 1 eingeräumte Besitzesschutzrecht dort seine Grenzen, wo die angewandte Gewalt in keinem Verhältnis mehr zur Besitzesstörung steht. Bereits die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Besitzer – will er sich auf Art. 926 Abs. 1 oder 2 ZGB berufen – jene Abwehrmöglichkeiten zu ergreifen hat, welche einerseits geeignet sind, den Angriff abzuwehren und andererseits die Rechts- güter des Angreifers am wenigsten verletzen. Daraus erhellt, dass einerseits auch im Anwendungsbereich von Art. 926 ZGB ein Angriff gefordert wird, denn es ab- zuwehren gilt. Bereits hier stellt sich also – wie zuvor bei den strafgesetzlichen Rechtfertigungsgründen – die Frage, ob überhaupt noch von einem aktuellen Angriff gesprochen werden kann. Doch selbst wenn ein solcher zu bejahen wäre
– was nicht der Fall ist – könnte die Gewaltanwendung keinesfalls mehr als ver- hältnismässig bezeichnet werden. Der vermeintliche Angriff der Privatkläger rich- tete sich gegen das Vermögen des Beschuldigten. Es versteht sich von selbst, dass unter diesen Umständen eine Messerattacke, welche sich gegen Leib und Leben der Privatkläger richtete, auch nicht im Ansatz als verhältnismässig be- zeichnet werden kann. Damit fällt auch unter dem Titel Besitzesschutz ein Recht- fertigungsgrund ausser Betracht, was die Vorinstanz mit überzeugender Begrün- dung erkannte. 2.6. Nach dem Gesagten liegen weder Rechtfertigungs-, noch Schuldaus- schlussgründe vor, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu bestätigen ist. IV. Sanktion und Vollzug
1. Allgemeines zur Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Erwägungen zum anwendbaren Straf- rahmen und zu den Grundsätzen der Strafzumessung gemacht. Auf diese allge- meinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vorab verwiesen werden (Urk. 110 S. 38 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 30 - 1.2. Die Vorinstanz erwog weiter, dass für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe und für die schwere Körperverletzung zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Richtigerweise nahm sie denn auch für die beiden vom Beschuldigten realisierten Delikte je eine separate Strafzu- messung vor, was methodisch nicht zu beanstanden und daher zu übernehmen ist.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Schwere Körperverletzung 2.1.1. Tatkomponente 2.1.1.1. In objektiver Hinsicht ist zunächst zu vermerken, dass der Beschuldigte den Oberarm des Privatklägers mit der Klinge eines Messers komplett durch- stochen und diesem damit eine lebensgefährliche Verletzung beigebracht hat. Die Stichwunde musste operativ versorgt werden, wobei es im weiteren Verlauf zu Komplikationen kam, sodass zwei weitere operative Eingriffe und eine mehrwö- chige Hospitalisierung notwendig wurden (Urk. 5/11). Sodann ist die Feinmotorik in der Hand bleibend eingeschränkt (Urk. 168 S. 6; Urk. 169/1-2). Weiter war der Privatkläger 2 während mehr als einem Jahr arbeitsunfähig und leidet in psychi- scher Hinsicht noch heute unter den Folgen der Tat. Dabei war das Ausmass der Gewalteinwirkung auf das einmalige Stechen im Rahmen einer gegenseitigen, tätlichen Auseinandersetzung beschränkt. Die dadurch entstandene Verletzung erscheint nicht allzu schwer. Es ist indes auf das grosse Gefährdungspotential des Einsatzes eines Messers auf dieser Körperhöhe im Rahmen eines dynami- schen Geschehens hinzuweisen. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 2.1.1.2. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar nicht direkt-, dennoch aber eventualvorsätzlich han- delte. Der Beschuldigte wollte sich von den Privatklägern zurück holen, was diese ihm zuvor im Rahmen einer ebenfalls tätlichen Auseinandersetzung weggenom- men hatten. Insofern handelte er weder von langer Hand geplant noch besonders
- 31 - kaltblütig. Vielmehr ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass aufgrund des Vor- falles in seiner Wohnung eine emotional stark aufgeladene Situation vorlag. Nichts desto trotz ist darauf hinzuweisen, dass der von den Privatklägern ausge- gangene Angriff bereits beendet und der Beschuldigte in seiner abgeschlossenen Wohnung in Sicherheit war. Es wäre für ihn also ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Statt dessen entschied er sich dafür, mit einem Mes- ser bewaffnet erneut die Auseinandersetzung mit den Privatkläger zu suchen. Was seinen Beweggrund anbelangt, stehen einerseits ein finanzielles Motiv (näm- lich die Rückerlangung des nach seiner Darstellung entwendeten Bargeldes in der Höhe von Fr. 100.–) und andererseits auch gewisse Racheüberlegungen im Zent- rum. 2.1.1.3. Nach dem Gesagten sind die objektive und die subjektive Tatschwere in etwa gleich zu gewichten, sodass insgesamt von einem nicht mehr leichten Tat- verschulden auszugehen ist. Angesichts des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, erweist sich nach Bewertung der Tatschwere eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 2.1.2. Täterkomponente 2.1.2.1. Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten umfassend und korrekt wiedergegeben. Darauf kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 110 S. 41 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Berufungsverhandlung zu seiner Person befragt, ergänzte der Beschuldigte, dass er bei seinen Grosseltern ausge- zogen sei und nun alleine wohne. Sodann arbeite er zurzeit als Reinigungskraft (Urk. 163 S. 1 ff.). Was die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten anbelangt, lässt sich daraus nichts ableiten, was für die Strafzu- messung von Relevanz wäre. 2.1.2.2. Dem aktuellsten Strafregisterauszug des Beschuldigten lässt sich ent- nehmen, dass dieser am 6. August 2014 von der Staatsanwaltschaft Baden we- gen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Missachtung des Verbots unter
- 32 - Alkoholeinfluss zu fahren, und Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 900.– bestraft wurde (Urk. 157). Weiter zeigt sich aufgrund der Akten, dass er in Spanien wegen eines Einbruchdiebstahls im Jahr 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde (Prot. I. S. 49 und Urk. 22/7). Wenngleich für die Beurteilung der vorliegenden Delinquenz damit keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, wir- ken sich diese doch leicht straferhöhend aus. 2.1.2.3. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich unter diesem Titel mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral aus. Der Beschuldigte hat sich nach seinem einmonatigen Untertauchen zwar freiwillig den Strafverfolgungsbehörde gestellt, er hat damit aber in keiner Art und Weise die Strafuntersuchung nach- haltig erleichtert, denn seine Täterschaft war von Anfang an bekannt. Auch kann der Beschuldigte unter dem Titel Geständnis keine Strafminderung für sich rekla- mieren, denn ein klares und uneingeschränktes Geständnis hat er eben so wenig abgeliefert, wie er auch kein aufrichtige Einsicht, oder Reue an den Tag legte. 2.1.3. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren nach Beurteilung der Tatkomponente und unter Berücksichtigung der Täterkomponente, welche na- mentlich aufgrund der Vorstrafen zu einer Erhöhung um 3 Monate führt, erweist sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten als tat- und täterangemessen. 2.1.4. Der Anrechnung der bereits erstandenen Haft respektive des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 547 Tagen steht selbstredend nichts entgegen (Art. 51 StGB). 2.2. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.2.1. Betreffend das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz erwog die Vorinstanz zusammengefasst, insgesamt sei von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Die betreffende Einsatzstrafe sei wegen der Täterkom- ponente und dort wegen der Vorstrafen und namentlich der einschlägigen Vor- strafe minim zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumes-
- 33 - sungskriterien und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweise sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– als angemessen (Urk. 110 S. 43 f.). 2.2.2. Weder die Anklagebehörde, noch die Verteidigung setzten sich substantiiert mit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander. Während die Anklagebehörde – unbegründet – die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe beantragte, verzichtete die Verteidigung mit Blick auf den beantragten Freispruch darauf, sich zur ausgefällten Geldstrafe zu äussern. Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde und mit Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz besteht bei der vorliegenden Sachlage kein Raum für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für alle Delikte. Damit ist auch gesagt, dass die Bildung einer Gesamtstrafe vorliegend nicht zulässig ist. Dass im Weiteren für die nachfolgend zu beurteilende mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zwingend eine Busse auszufällen sein wird, versteht sich zudem von selbst. Insgesamt er- weist sich damit die durch die Vorinstanz festgelegte Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 10.– als nicht zu beanstanden, weshalb sie ohne Weiteres zu bestä- tigen ist. 2.3. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 2.3.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für das mehrfache Konsumie- ren von Marihuana richtigerweise mit einer Busse. Die Höhe derselben setzte sie unter Berücksichtigung des noch leichten Verschuldens des Beschuldigten und seiner geringen Leistungsfähigkeit auf Fr. 200.– fest, was angemessen und daher zu bestätigen ist. Dies umso mehr, als die ausgefällte Busse durch keine der Pro- zessparteien beanstandet wurde. 2.3.2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfrei- heitsstrafe praxisgemäss auf zwei Tage festzulegen.
3. Vollzug 3.1. Angesichts der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe fällt ein bedingter respektive teilbedingter Vollzug der Strafe zum vornherein ausser Betracht. Die
- 34 - Freiheitsstrafe ist zwingend zu vollziehen, Weiterungen hierzu erübrigen sich (Art. 42 und Art. 43 StGB e contrario). 3.2. Die Vorinstanz erklärte die ausgefällte Geldstrafe für vollziehbar und erwog zur Begründung, der Beschuldigte sei einschlägig vorbestraft, indem er bereits einmal gegen das Betäubungsmittelgesetzes verstossen habe und deswegen am
6. August 2014 von der Staatsanwaltschaft Baden verurteilt worden sei. Da der Beschuldigte aus jener Verurteilung offensichtlich nichts gelernt habe, sei es gerechtfertigt, den Vollzug der Geldstrafe anzuordnen (Urk. 110 S. 46). Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend und können umso mehr bestätigt werden, als der Beschuldigte noch während laufender Probezeit betreffend die Verurteilung vom 6. August 2014, mithin bereits anfangs Mai 2016, erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat. In diesem Verhalten kommt geradezu exemplarisch zum Ausdruck, dass ihn weder die Verurteilung, noch die laufende Probezeit von der Begehung einer neuerlichen Straftat im Be- täubungsmittelbereich abhalten liess. Dem Beschuldigten ist daher eine eigent- liche Schlechtprognose zu stellen, und entsprechend ist die Geldstrafe zu voll- ziehen. 3.3. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Widerruf 4.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. August 2014 wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt wur- de (Urk. 113). Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 11. August 2014 eröffnet (Urk. 113). Die heute zu beurteilende Tat betreffend mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG beging der Beschuldigte zwischen Anfang Mai 2016 und 16. August 2016 sowie am 15. Juli 2017. 4.2. Begeht ein Verurteilter während einer Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so
- 35 - widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). 4.3. Die Probezeit beginnt für die bedingten Strafen mit Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (BGE 120 IV 72 E. 2a). Vorliegend begann die Pro- bezeit damit am 11. August 2014 zu laufen. Sie endete zwei Jahre später am
11. August 2016. Die dreijährige Widerrufsfrist nach Art. 46 Abs. 5 StGB verstrich ihrerseits am 11. August 2019. Massgebend für die Einhaltung dieser Wider- rufsfrist ist das Urteil der Berufungsinstanz welches das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. Art. 408 StPO; BGE 143 IV 441 E. 2.2; BGer 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7). Im heutigen Zeitpunkt ist ein Widerruf nicht mehr zulässig (vgl. BGer 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 8). 4.4. Damit ist vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. August 2014 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– abzusehen. V. Landesverweisung
1. Obligatorische Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, welche wegen einer schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahms- weise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unab-
- 36 - hängig von der konkreten Tatschwere (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1).
2. Härtefall 2.1. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den priva- ten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht hat die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) erfolgen, wobei dieser Artikel nicht abschliessend ist. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereinglie- derung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Zu berücksichti- gen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rück- fallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei dürfen auch vor Inkrafttreten der Landesverweisung begangene Straftaten berücksichtigt wer- den. Obwohl Art. 66a Abs. 2 StGB als "Kann-Vorschrift" formuliert wurde, bedeu- tet das nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rah- men der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraus- setzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 mit weiteren Hinwei- sen). 2.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und
- 37 - Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus- zugehen. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjähri- gen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich, sofern ei- ne genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus- halt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässi- ge Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hin- ausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Das geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn durch eine staatliche Ent- fernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Per- son beeinträchtigt ist, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 und E. 6.3.2 mit weiteren Hinwei- sen). 2.3. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Ver- halten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszu- stand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlagge- bend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Ein- zelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhält- nismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundes-
- 38 - gerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und E. 6.3.4 mit weiteren Hinweisen). 2.4. Der Beschuldigte ist zwar in der Schweiz geboren, ist dann aber in Spanien im Kreise seiner Eltern und Geschwistern aufgewachsen und hat auch dort seine Jugendzeit verbracht. Erst im Jahre 2010 kam er in die Schweiz und wohnte bei seinen Grosseltern. Sein Grossvater ist inzwischen verstorben (Urk. 163 S. 6). Seine Grossmutter ist bettlägerig und wird von mehreren Familienangehörigen
– unter anderen auch vom dem Beschuldigten – gepflegt sowie fremdbetreut (Urk. 163 S. 16). Seit der Beschuldigte in der Schweiz lebt, ging er sporadisch verschiedenen Hilfsarbeiten nach. Zwischenzeitlich hat er auch Arbeitslosenent- schädigung bezogen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, seit einer Woche als Reinigungskraft tätig zu sein, was er indes – trotz in Aussichtstellung – nicht mit einem Arbeitsvertrag belegte. Der Beschuldigte ist weder gesellschaft- lich, noch sprachlich in der Schweiz integriert. Er pflegt gute Kontakte zu den ebenfalls in der Schweiz lebenden Brüdern. Gleichzeitig pflegt er auch beste Kon- takte in sein Heimatland, wo der Kern seiner Familie lebt und wo er sprachlich wie auch kulturell verwurzelt ist. Unmittelbar bevor der Beschuldigte im Jahre 2010 in die Schweiz kam, wurde er in seinem Heimatland wegen eines Einbruch- diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Bereits im Jahre 2014 folgte die nächste Verurteilung. Bekanntlich wurde er dannzumal durch die Staatsanwaltschaft Baden wegen Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes, Missachtung des Verbots unter Alkoholeinfluss zu fahren und Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 900.– verurteilt. Noch während laufender Probezeit delinquierte er erneut, was ihm letztlich die heutige Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz eintrug. Im Tatzeitpunkt war der durchwegs gesunde und sich in guter körperlicher Verfassung befindliche Beschuldigte 28 Jahre alt. Bei einer gesamthaften Betrachtung ergibt sich nichts, was auch nur ansatzweise auf das Vorhandensein eines persönlichen Härtefalles schliessen lassen würde.
- 39 -
3. Vereinbarkeit mit dem FZA 3.1. Gemäss Bundesgericht ist die Anwendbarkeit des FZA im Bereich des Strafrechts nur am Rande gegeben, weil die strafrechtliche Landesverweisung keine Regelungsmaterie des FZA sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom
9. August 2019, E. 2.8.2). Es verfolgt eine ausserordentlich restriktive Interpretati- on beim Aufenthaltsrecht bzw. der Ausnahmeklausel nach Art. 5 Abs. 1 des An- hang I des FZA. Wesentliches Kriterium für einen Verzicht auf eine Landesver- weisung nach FZA sei die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Qualifizierter Betäubungsmittelhandel stelle eine schwere Gefährdung der öffent- lichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Anhangs I des FZA dar. Zudem könne eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch gegeben sein, wenn der beschuldigten Person der bedingte Strafvollzug mangels Vorliegens ei- ner ungünstigen Prognose gewährt werde. Aufgrund der unterschiedlichen Ziel- setzung von Straf- und Ausländerrecht ergebe sich im ausländerrechtlichen Be- reich ein strengerer Beurteilungsmassstab (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 3.5.2 und E. 4.4, zur Publikation vorge- sehen). 3.2. Anhand dieser aufgezeigten Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung wird ersichtlich, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten sein Aufent- haltsrecht gestützt auf das FZA verwirkt hat. Die vorinstanzliche Anordnung einer Landesverweisung erweist sich daher als vollkommen korrekt. Sie ist fraglos zu bestätigen.
4. Dauer der Landesverweisung Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf die gesetzlich minimal vorgesehen 5 Jahre fest, was angesichts des hier zu beachtenden Verschlechte- rungsverbotes zwingend zu bestätigen ist.
- 40 - VI. Zivilansprüche
1. Schadenersatz 1.1. Der Privatkläger 2 beantragt die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 400.– für zerrissene und mit Blut verschmutzte Kleidungsstücke (Urk. 94 und Urk. 122). Zur Begründung seines Schadenersatzanspruches brach- te er im Berufungsverfahren vor, es sei gerichtsnotorisch, dass der Durchstich der beiden Oberarmarterien in der Art, wie ihn der Beschuldigte ausgeführt habe, zu erheblichen Blutungen geführt habe. Daraus lasse sich der Schaden an den Klei- dungsstücken erklären. Die Unbrauchbarkeit der Kleidungsstücke sei primär auf die Blutflecken zurückzuführen. Da der Beschuldigte verständlicherweise keine Kaufquittungen über die getätigten Kleiderkäufe habe, handle es sich um eine Schätzung, welche zweifelsohne im Bereich der Realität liege (Urk. 168 S. 2 f.). 1.2. Die Vorinstanz stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, es kön- ne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die geltend gemachten Beschädi- gungen an der Kleidung des Privatklägers 2 durch den Beschuldigten verursacht worden seien. Aus diesem Grunde sei die Beurteilung der allgemeinen Schaden- ersatzpflicht auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 110 S. 52). 1.3. Der Beschuldigte respektive sein Verteidiger äusserten sich vor Vorinstanz inhaltlich nicht zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2. Weder stellten sie den geltende gemachten Schaden, noch die Adäquanz zwischen schädigen- dem Ereignis und Eintritt des Schadens substantiiert in Frage. Die Verteidigung beschränkte sich einzig auf die etwas widersprüchliche Aussage, wonach "Scha- denersatz nicht geschuldet und auf den Zivilweg zu verweisen sei" (Prot. I. S. 82). 1.4. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vor- aussetzung für einen Schadenersatzanspruch eines Privatklägers gestützt auf Art. 41 ff. OR ist der Eintritt eines Schadens zu seinem Nachteil, ein widerrecht- liches Verhalten des Beschuldigten, ein Kausalzusammenhang zwischen diesem schädigenden Handeln und dem beim Privatkläger eingetretenen Schaden sowie ein Verschulden des Beschuldigten.
- 41 - 1.5. Das im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht Schadenersatz- begehren des Privatklägers 2 untersteht in prozessualer Hinsicht grundsätzlich der zivilrechtlichen Dispositionsmaxime. Der Privatkläger hat seinen Schaden nachvollziehbar begründet und der Beschuldigte unterliess es, diesen auch nur ansatzweise substantiiert zu bestreiten. Nachdem es mit der Privatklägervertre- tung als gerichtsnotorisch bezeichnet werden kann, dass die aufgrund der wider- rechtlichen Handlung beschädigten und stark mit Blut verschmutzen Kleider in etwa einen Wert von Fr. 400.– verkörpern – dieser Wert wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten –, ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 diesen Schaden zu ersetzen.
2. Genugtuung 2.1. Der Privatkläger 2 beantragt im Berufungsverfahren die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Juli 2017 (Urk. 122 S. 1; Urk. 168 S. 1). Zur Begründung liess er vor Vorinstanz vor- bringen, dass er infolge des vom Beschuldigten zu verantwortenden Messerstichs eine sehr schwere Verletzung erlitten habe, indem beide Oberarmarterien sowie Venen durchtrennt worden seien. Darüber hinaus seien diverse Nerven durch- trennt und ein Teilabriss des Bizeps verursacht worden, was ein Kompartment- syndrom zur Folge gehabt habe. Im Nachgang zum ersten, operativen Eingriff sei es im weiteren Verlauf zu Komplikationen gekommen, so dass er insgesamt drei- mal habe operiert und hospitalisiert werden müssen. Gemäss mehreren Arzt- berichten müsse davon ausgegangen werden, dass keine komplette Wiederher- stellung der Hand- und Armfunktion eintreten werde. Zu erwarten seien insbeson- dere ein bleibender Kraftverlust, fehlende Sensibilität der Hand und bleibende Nervenschäden. Als Folge der Verletzung werde er inskünftig nicht mehr auf sei- nem angestammten Beruf als Automechaniker arbeiten können. Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwer und die Tathandlung sei durch ein planmässiges Beschaffen eines Messers sowie ohne Motiv vollzogen worden. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 keinerlei direkte Hilfe ge- leistet und auch nach der Tat keine Reue gezeigt habe (Urk. 94 S. 6). Im Beru- fungsverfahren liess der Privatkläger 2 zudem ergänzen, dass er dem Beschuldig-
- 42 - ten keinen Anlass gegeben habe, ihn anzugreifen, was ebenfalls verschuldenser- schwerend zu berücksichtigen sei. Vielmehr habe der Privatkläger 2 versucht, ei- ne tätliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Sodann seien die physischen und psychischen Folgen des Vorfalls schlichtweg grösser als es der Privatkläger ursprünglich habe wahrhaben wollen. In Anbetracht vergleichbarer Fälle erschei- ne eine Genugtuung in der beantragten Höhe mit Sicherheit nicht überhöht (Urk. 168 S. 3 ff.). 2.2. Betreffend die beantragte Genugtuung stellte sich die Verteidigung vor Vor- instanz auf den Standpunkt, er halte sich bezüglich die Höhe der beantragten Ge- nugtuung zurück. Es sei tatsächlich festzustellen, dass die Beträge der Genugtu- ung in letzter Zeit erheblich erhöht worden seien. Vorliegend sei aber kein aus- reichender Grund vorhanden, um eine Genugtuung aussprechen zu können. Um zu sehen, wie das Verschulden wirklich zu beurteilen sei, müsse der Anspruch auf den Weg des Zivilweges verwiesen werden. Dass die komplette Wiederherstel- lung der Nervenbahnen unmöglich sei, sei ihres Erachtens nicht völlig erstellt. Es gehe aber sicher in diese Richtung. Der Privatkläger 2 könne aber sicher wieder arbeiten, eine psychische Barriere möchte er ihm aber zugute halten. Er müsse sich der Therapie stellen und versuchen, das Beste aus seiner Situation zu ma- chen (Prot. I. S. 82). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Vertei- digung, aus dem von der Privatklägerschaft eingereichten Bericht sei ersichtlich, dass eine fehlende Sensibilität an drei Fingern geblieben sei und die Beschäfti- gung als Automechaniker nicht mehr in Frage komme (Prot. II S. 18). Sodann wurde angeführt, die durch die Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 10'000.– erscheine zu hoch (Prot. II S. 24). 2.3. Bei Vorliegen einer Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Ge- nugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Der Begriff der Körperverletzung ist im weite- ren Sinne zu verstehen und umfasst sowohl psychische als auch physische Be- einträchtigungen (KESSLER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR [zit. BSK OR I-Autor], 6. Aufl. 2015, Basel, Art. 47 N 12). Der Genugtuungs- anspruch setzt voraus, dass die Körperverletzung zu einer immateriellen Unbill
- 43 - beim Verletzten geführt hat (BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 13). Die Höhe der Ge- nugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Inten- sität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle (BSK OR I- KESSLER, Art. 47 N 20 ff.). 2.4. Die Vorinstanz erwog zur Frage der Genugtuung, der Beschuldigte habe in erheblicher Weise widerrechtlich und schuldhaft in die physische Integrität des Privatklägers 2 eingegriffen, indem er mit einem Messer dessen rechten Oberarm vollständig durchstochen habe. Die dadurch verursachte schwere Verletzung ha- be einen grossen Blutverlust zur Folge gehabt und den Privatkläger in Lebens- gefahr gebracht. Aufgrund von Komplikationen, habe der Privatkläger 2 mehrere Notoperationen über sich ergehen lassen müssen. Infolge des Messerstichs habe er zudem Nervenschädigungen erlitten, welche zu einer dauernden Bewegungs- einschränkung sowie einem Kraftverlust des rechten Arms geführt hätten. Diese Verletzungen seien vermutlich der hauptsächliche Grund dafür, dass der Privat- kläger 2 seit dem 15. Juli 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei und weswe- gen er wohl auch zukünftig nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Auto- mechaniker tätig sein könne. Der Beschuldigte habe die Tat ohne triftiges Motiv gegenüber einer nicht bewaffneten Person begangen. Es sei daher zivilrechtlich von einem erheblichen Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Die durch die schwere Körperverletzung verursachte Lebensgefahr, die anhaltende Arbeits- unfähigkeit sowie die bleibenden körperlichen Beschwerden rechtfertigten es, dem Privatkläger 2 für die erlittene Unbill eine Genugtuung zuzusprechen. In An- betracht der gesamten Umstände erscheine es angemessen, die Genugtuung auf Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Juli 2017 festzusetzen (Urk. 110 S. 53 f.). 2.5. Was die Vorinstanz erwägt, ist überzeugend und in allen Teilen zutreffend. Die betreffenden Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies umso mehr, als die diesbezüglichen Ausführungen der
- 44 - Verteidigung vor Vorinstanz an der Sache vorbeigehen und nicht geeignet sind, die substantiierten und belegten Behauptungen des Privatklägers 2 ernsthaft in Frage zu stellen. Was die Höhe der Genugtuung anbelangt, gilt es zu berücksich- tigen, dass sich aktuelle die gesundheitliche Situation des Privatklägers 2 wie folgt präsentiert: Mit Kurzbericht der Plastischen Chirurgie und Handchirurgie des USZ vom 9. August 2018 betrachtete diese die Sache als abgeschlossen, nachdem auch die Physiotherapien keine weiteren Besserungen mehr zur Folge gehabt hätten. Des Weiteren wurde festgehalten, dass eine IV-Anmeldung zu erfolgen habe mit dem Zweck, den Privatkläger umzuschulen, zumal an eine Arbeit als Automechaniker – der Privatkläger 2 verfügt über einen entsprechenden Lehr- abschluss – kaum mehr zu denken sei. Sodann führte die Vertretung der Privat- klägerschaft im Rahmen ihres Plädoyers aus, dass der Privatkläger nach wie vor eine Verhärtung am Oberarm verspüre, dass er aufgrund der Sehnenverletzun- gen an Daumen, Zeige- und Mittelfinger kein Gefühl mehr habe, und dass eine gewisse Versteifung am Zeigefinger festzustellen sei, was dazu führe, dass der Privatkläger sogar Mühe beim Schreiben habe. Mit den physischen sowie psychi- schen Folgen des Vorfalls habe der Privatkläger schwer zu kämpfen (Urk. 168 S. 6 f.; Urk. 169/1-2). 2.6. Angesichts der gesamten Umständen, insbesondere der bleibenden Beein- trächtigungen, erscheint es als angemessen, dem Privatkläger 2 für die erlittene Unbill eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem
15. Juli 2017 zuzusprechen. VII. Kosten- und Entschädigung
1. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu be- stätigen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen.
- 45 - 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 S. 1 StPO). Während der Beschuldig- te mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, obsiegt der Privatkläger 2 vollum- fänglich und die Anklagebehörde obsiegt teilweise. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 2, zu 7/8 dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 7/8 vorbehalten bleibt.
3. Entschädigungen 3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X1._____, reichte eine Honorarnote für seine Aufwände sowie Barausla- gen ein (Urk. 158). 3.2. Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Bezirksgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. 3.3. Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die An-
- 46 - waltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Vertei- digung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. 3.4. Bei der Festsetzung der Entschädigung der Verteidiger ist daher primär zu beurteilen, ob es sich vorliegend um ein so genanntes einfaches Standardver- fahren handelt. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Kom- plexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der an- geklagten und zu beurteilenden Delikte (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2 ff.; ZR 111 [2012] Nr. 16 mit Verweis auf Beschlüsse des Kassationsgerichtes AC040089 vom 23. Dezember 2004, E. II.3c, und AC070031 vom 11. Juli 2008, E. 4.5). 3.5. Vorliegend ist der Umfang der Akten überschaubar und im Berufungsver- fahren ist nur noch eine kleine Anzahl relevanter Aktenstücke dazugekommen. Sodann wurde eine Berufungsverhandlung durchgeführt (Prot. II S. 14 ff.). Zwar wurde das Urteil der Vorinstanz zu weiten Teilen angefochten. Dennoch erschei- nen die angemessenen Aufwände im Berufungsverfahren nicht übermässig. In Würdigung der gesamten Umstände handelte es sich beim vorliegenden Verfah- ren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Deshalb ist bei der Bemessung der Entschädigung für den Verteidiger grundsätzlich von den in der Anwaltsge- bührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. 3.6. Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen im Berufungsverfahren namentlich eine Be- sprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Berufungsurteils (ZR 111 [2012] Nr. 15 E. 2.3.1.; ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b).
- 47 - 3.7. In Erwägung all dieser Umstände erscheint in Anwendung von § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV für die Verteidigung für das Berufungsverfahren eine gesamthafte Gebühr von pauschal Fr. 10'000.– inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. 3.8. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Z._____, reichte mit Eingabe vom 14. Dezember 2019 seine Honorarnote ins Recht. Die Aufwände und Barauslagen sind ausgewiesen und erscheinen
– auch mit Blick auf die obigen Erwägungen – angemessen, weshalb er – unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Berufungsverhandlung sowie für die Nachbesprechung – mit Fr. 3'750.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 12. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- (…)
- sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Von den Vorwürfen
- der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
- sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-7. (…)
8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV (act. 17/5) beschlagnahmten Gegen- stände, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, dem Beschuldigten auf
- 48 - erstes Verlangen herausgegeben, jedoch bei Nichtabholung innert 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 1 Küchenmesser Bachmayer Solingen, ca. 35 cm lang (Asservat Nr. A010'652'558)
- 1 Küchenmesser Meilya, ca. 20 cm lang (Asservat Nr. A010'652'569)
- 1 Küchenmesser Bachmayer Solingen, ca. 33 cm lang (Asservat Nr. A010'652'581)
- 1 Küchenmesser Bachmayer Solingen, ca. 40 cm lang (Asservat Nr. A010'652'592)
- 1 Küchenmesser, ca. 28 cm lang (Asservat Nr. A010'652'616)
- 1 Küchenmesser, ca. 22 cm lang (Asservat Nr. A010'652'627)
- 1 Küchenmesser, ca. 27 cm lang (Asservat Nr. A010'652'638)
- 1 Mobiltelefon Marke Samsung, grau inkl. Ladekabel, ohne SIM Karte, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservat Nr. A010'652'650)
- 1 Tresor, Marke HXBXT, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservat Nr. A010'652'661)
- 2 Schmuckauslagen, Uhr/Schmuck (Asservat Nr. A010'652'672)
- 1 Küchenmesser Bachmayer Solingen, ca. 40 cm lang (Asservat Nr. A010'653'324)
- 1 Küchenmesser, ca. 28 cm lang (Asservat Nr. A010'653'335)
- 1 T-Shirt, schwarz/weiss gemustert, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservat Nr. A010'687'408)
- 1 Küchenmesser Victorinox, 22 cm lang (Asservat Nr. A010'687'420)
- 1 Tresorschlüssel zu Asservat Nr. A010'652'661 (Asservat Nr. A010'697'140)
- 1 weisse, blutverschmierte Sneakers, Marke Polo Ralph Lauren (Asservat Nr. A010'716'651)
9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird der folgende mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft IV (act. 17/5) beschlagnahmte Gegenstand, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, dem Privatkläger 1 auf erstes Ver- langen herausgegeben, jedoch bei Nichtabholung innert 30 Tagen der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 1 Ledergurt mit Metallschnalle, Rückseite rot, aus dem Besitz des Privatklägers 1 (Asservat Nr. A010'687'431)
10. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV (act. 17/5) beschlagnahmten Gegen- stände, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, dem Privatkläger 2 auf ers-
- 49 - tes Verlangen herausgegeben, jedoch bei Nichtabholung innert 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 1 Bluejeans mit Stoffgürtel, blutverschmiert, aus dem Besitz des Privat- klägers 2 (Asservat Nr. A010'716'640)
- 1 Turnbeutel der Marke Nike, rot, ohne Inhalt, aus dem Besitz des Privat- klägers 2 (Asservat Nr. A010'716'673)
11. Auf die Begehren des Privatklägers 1 um Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung wird nicht eingetreten. 12.-13.(…)
14. Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 32'422.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Entschädigung Rechtsanwalt X1._____ 2017 Fr. 14'370.70 (Fr. 13'306.20 zu- züglich Fr. 1'064.50 Mwst 8%), 2018 Fr. 15'322.85 (Fr. 14'227.35 zuzüglich Fr. 1'095.50 Mwst 7.7%). Entschädigung Rechtsanwältin X2._____ 2017 Fr. 779.55 (Fr. 721.80 zuzüg- lich Fr. 57.75 Mwst 8%), 2018 Fr. 733.20 (Fr. 680.80 zuzüglich Fr. 52.40 Mwst 7.7%). Entschädigung Rechtsanwalt X3._____ 2017 Fr. 1'216.30 (Fr. 1'126.20 zu- züglich Fr. 90.10 Mwst 8%).
15. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers 1 mit Fr. 2'428.25 (2017: Fr. 584.50 plus 8% Mwst Fr. 46.75, 2018: Fr. 1'668.50 plus 7.7% Mwst Fr. 128.50) aus der Gerichtskasse entschädigt.
16. Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers 2 mit Fr. 5'150.55 (2017: Fr. 222.50 plus 8% Mwst Fr. 17.80, 2018: Fr. 4'559.20 plus 7.7% Mwst Fr. 351.05) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 50 -
17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 106.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'500.00 Obergericht UB170144 Fr. 32'422.60 amtliche Verteidigung Fr. 2'428.25 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 Fr. 5'150.55 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 2 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
18. (…)
19. (Mitteilungen)
20. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 547 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.–.
- 51 -
3. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
6. August 2014 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, C._____, Schadener- satz von Fr. 400.– zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, C._____, Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juli 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 18) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 3'750.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 2
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 2, werden zu 7/8 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 2 werden zu 7/8 einstweilen und zu 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 7/8 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- 52 -
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 53 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw A. Donatsch
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Der Privatkläger 2 beantragt die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 400.– für zerrissene und mit Blut verschmutzte Kleidungsstücke (Urk. 94 und Urk. 122). Zur Begründung seines Schadenersatzanspruches brach- te er im Berufungsverfahren vor, es sei gerichtsnotorisch, dass der Durchstich der beiden Oberarmarterien in der Art, wie ihn der Beschuldigte ausgeführt habe, zu erheblichen Blutungen geführt habe. Daraus lasse sich der Schaden an den Klei- dungsstücken erklären. Die Unbrauchbarkeit der Kleidungsstücke sei primär auf die Blutflecken zurückzuführen. Da der Beschuldigte verständlicherweise keine Kaufquittungen über die getätigten Kleiderkäufe habe, handle es sich um eine Schätzung, welche zweifelsohne im Bereich der Realität liege (Urk. 168 S. 2 f.).
E. 1.2 Die Vorinstanz stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, es kön- ne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die geltend gemachten Beschädi- gungen an der Kleidung des Privatklägers 2 durch den Beschuldigten verursacht worden seien. Aus diesem Grunde sei die Beurteilung der allgemeinen Schaden- ersatzpflicht auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 110 S. 52).
E. 1.3 Der Beschuldigte respektive sein Verteidiger äusserten sich vor Vorinstanz inhaltlich nicht zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2. Weder stellten sie den geltende gemachten Schaden, noch die Adäquanz zwischen schädigen- dem Ereignis und Eintritt des Schadens substantiiert in Frage. Die Verteidigung beschränkte sich einzig auf die etwas widersprüchliche Aussage, wonach "Scha- denersatz nicht geschuldet und auf den Zivilweg zu verweisen sei" (Prot. I. S. 82).
E. 1.4 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vor- aussetzung für einen Schadenersatzanspruch eines Privatklägers gestützt auf Art. 41 ff. OR ist der Eintritt eines Schadens zu seinem Nachteil, ein widerrecht- liches Verhalten des Beschuldigten, ein Kausalzusammenhang zwischen diesem schädigenden Handeln und dem beim Privatkläger eingetretenen Schaden sowie ein Verschulden des Beschuldigten.
- 41 -
E. 1.5 Das im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht Schadenersatz- begehren des Privatklägers 2 untersteht in prozessualer Hinsicht grundsätzlich der zivilrechtlichen Dispositionsmaxime. Der Privatkläger hat seinen Schaden nachvollziehbar begründet und der Beschuldigte unterliess es, diesen auch nur ansatzweise substantiiert zu bestreiten. Nachdem es mit der Privatklägervertre- tung als gerichtsnotorisch bezeichnet werden kann, dass die aufgrund der wider- rechtlichen Handlung beschädigten und stark mit Blut verschmutzen Kleider in etwa einen Wert von Fr. 400.– verkörpern – dieser Wert wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten –, ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 diesen Schaden zu ersetzen.
2. Genugtuung
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen.
- 45 -
E. 2.1.1 Tatkomponente
E. 2.1.1.1 In objektiver Hinsicht ist zunächst zu vermerken, dass der Beschuldigte den Oberarm des Privatklägers mit der Klinge eines Messers komplett durch- stochen und diesem damit eine lebensgefährliche Verletzung beigebracht hat. Die Stichwunde musste operativ versorgt werden, wobei es im weiteren Verlauf zu Komplikationen kam, sodass zwei weitere operative Eingriffe und eine mehrwö- chige Hospitalisierung notwendig wurden (Urk. 5/11). Sodann ist die Feinmotorik in der Hand bleibend eingeschränkt (Urk. 168 S. 6; Urk. 169/1-2). Weiter war der Privatkläger 2 während mehr als einem Jahr arbeitsunfähig und leidet in psychi- scher Hinsicht noch heute unter den Folgen der Tat. Dabei war das Ausmass der Gewalteinwirkung auf das einmalige Stechen im Rahmen einer gegenseitigen, tätlichen Auseinandersetzung beschränkt. Die dadurch entstandene Verletzung erscheint nicht allzu schwer. Es ist indes auf das grosse Gefährdungspotential des Einsatzes eines Messers auf dieser Körperhöhe im Rahmen eines dynami- schen Geschehens hinzuweisen. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
E. 2.1.1.2 Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar nicht direkt-, dennoch aber eventualvorsätzlich han- delte. Der Beschuldigte wollte sich von den Privatklägern zurück holen, was diese ihm zuvor im Rahmen einer ebenfalls tätlichen Auseinandersetzung weggenom- men hatten. Insofern handelte er weder von langer Hand geplant noch besonders
- 31 - kaltblütig. Vielmehr ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass aufgrund des Vor- falles in seiner Wohnung eine emotional stark aufgeladene Situation vorlag. Nichts desto trotz ist darauf hinzuweisen, dass der von den Privatklägern ausge- gangene Angriff bereits beendet und der Beschuldigte in seiner abgeschlossenen Wohnung in Sicherheit war. Es wäre für ihn also ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Statt dessen entschied er sich dafür, mit einem Mes- ser bewaffnet erneut die Auseinandersetzung mit den Privatkläger zu suchen. Was seinen Beweggrund anbelangt, stehen einerseits ein finanzielles Motiv (näm- lich die Rückerlangung des nach seiner Darstellung entwendeten Bargeldes in der Höhe von Fr. 100.–) und andererseits auch gewisse Racheüberlegungen im Zent- rum.
E. 2.1.1.3 Nach dem Gesagten sind die objektive und die subjektive Tatschwere in etwa gleich zu gewichten, sodass insgesamt von einem nicht mehr leichten Tat- verschulden auszugehen ist. Angesichts des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, erweist sich nach Bewertung der Tatschwere eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 2.1.2 Täterkomponente
E. 2.1.2.1 Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten umfassend und korrekt wiedergegeben. Darauf kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 110 S. 41 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Berufungsverhandlung zu seiner Person befragt, ergänzte der Beschuldigte, dass er bei seinen Grosseltern ausge- zogen sei und nun alleine wohne. Sodann arbeite er zurzeit als Reinigungskraft (Urk. 163 S. 1 ff.). Was die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten anbelangt, lässt sich daraus nichts ableiten, was für die Strafzu- messung von Relevanz wäre.
E. 2.1.2.2 Dem aktuellsten Strafregisterauszug des Beschuldigten lässt sich ent- nehmen, dass dieser am 6. August 2014 von der Staatsanwaltschaft Baden we- gen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Missachtung des Verbots unter
- 32 - Alkoholeinfluss zu fahren, und Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 900.– bestraft wurde (Urk. 157). Weiter zeigt sich aufgrund der Akten, dass er in Spanien wegen eines Einbruchdiebstahls im Jahr 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde (Prot. I. S. 49 und Urk. 22/7). Wenngleich für die Beurteilung der vorliegenden Delinquenz damit keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, wir- ken sich diese doch leicht straferhöhend aus.
E. 2.1.2.3 Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich unter diesem Titel mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral aus. Der Beschuldigte hat sich nach seinem einmonatigen Untertauchen zwar freiwillig den Strafverfolgungsbehörde gestellt, er hat damit aber in keiner Art und Weise die Strafuntersuchung nach- haltig erleichtert, denn seine Täterschaft war von Anfang an bekannt. Auch kann der Beschuldigte unter dem Titel Geständnis keine Strafminderung für sich rekla- mieren, denn ein klares und uneingeschränktes Geständnis hat er eben so wenig abgeliefert, wie er auch kein aufrichtige Einsicht, oder Reue an den Tag legte.
E. 2.1.3 Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren nach Beurteilung der Tatkomponente und unter Berücksichtigung der Täterkomponente, welche na- mentlich aufgrund der Vorstrafen zu einer Erhöhung um 3 Monate führt, erweist sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten als tat- und täterangemessen.
E. 2.1.4 Der Anrechnung der bereits erstandenen Haft respektive des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 547 Tagen steht selbstredend nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 S. 1 StPO). Während der Beschuldig- te mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, obsiegt der Privatkläger 2 vollum- fänglich und die Anklagebehörde obsiegt teilweise. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 2, zu 7/8 dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 7/8 vorbehalten bleibt.
3. Entschädigungen
E. 2.2.1 Betreffend das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz erwog die Vorinstanz zusammengefasst, insgesamt sei von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Die betreffende Einsatzstrafe sei wegen der Täterkom- ponente und dort wegen der Vorstrafen und namentlich der einschlägigen Vor- strafe minim zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumes-
- 33 - sungskriterien und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweise sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– als angemessen (Urk. 110 S. 43 f.).
E. 2.2.2 Weder die Anklagebehörde, noch die Verteidigung setzten sich substantiiert mit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander. Während die Anklagebehörde – unbegründet – die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe beantragte, verzichtete die Verteidigung mit Blick auf den beantragten Freispruch darauf, sich zur ausgefällten Geldstrafe zu äussern. Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde und mit Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz besteht bei der vorliegenden Sachlage kein Raum für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für alle Delikte. Damit ist auch gesagt, dass die Bildung einer Gesamtstrafe vorliegend nicht zulässig ist. Dass im Weiteren für die nachfolgend zu beurteilende mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zwingend eine Busse auszufällen sein wird, versteht sich zudem von selbst. Insgesamt er- weist sich damit die durch die Vorinstanz festgelegte Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 10.– als nicht zu beanstanden, weshalb sie ohne Weiteres zu bestä- tigen ist.
E. 2.3 Bei Vorliegen einer Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Ge- nugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Der Begriff der Körperverletzung ist im weite- ren Sinne zu verstehen und umfasst sowohl psychische als auch physische Be- einträchtigungen (KESSLER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR [zit. BSK OR I-Autor], 6. Aufl. 2015, Basel, Art. 47 N 12). Der Genugtuungs- anspruch setzt voraus, dass die Körperverletzung zu einer immateriellen Unbill
- 43 - beim Verletzten geführt hat (BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 13). Die Höhe der Ge- nugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Inten- sität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle (BSK OR I- KESSLER, Art. 47 N 20 ff.).
E. 2.3.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für das mehrfache Konsumie- ren von Marihuana richtigerweise mit einer Busse. Die Höhe derselben setzte sie unter Berücksichtigung des noch leichten Verschuldens des Beschuldigten und seiner geringen Leistungsfähigkeit auf Fr. 200.– fest, was angemessen und daher zu bestätigen ist. Dies umso mehr, als die ausgefällte Busse durch keine der Pro- zessparteien beanstandet wurde.
E. 2.3.2 Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfrei- heitsstrafe praxisgemäss auf zwei Tage festzulegen.
3. Vollzug
E. 2.4 Die Vorinstanz erwog zur Frage der Genugtuung, der Beschuldigte habe in erheblicher Weise widerrechtlich und schuldhaft in die physische Integrität des Privatklägers 2 eingegriffen, indem er mit einem Messer dessen rechten Oberarm vollständig durchstochen habe. Die dadurch verursachte schwere Verletzung ha- be einen grossen Blutverlust zur Folge gehabt und den Privatkläger in Lebens- gefahr gebracht. Aufgrund von Komplikationen, habe der Privatkläger 2 mehrere Notoperationen über sich ergehen lassen müssen. Infolge des Messerstichs habe er zudem Nervenschädigungen erlitten, welche zu einer dauernden Bewegungs- einschränkung sowie einem Kraftverlust des rechten Arms geführt hätten. Diese Verletzungen seien vermutlich der hauptsächliche Grund dafür, dass der Privat- kläger 2 seit dem 15. Juli 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei und weswe- gen er wohl auch zukünftig nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Auto- mechaniker tätig sein könne. Der Beschuldigte habe die Tat ohne triftiges Motiv gegenüber einer nicht bewaffneten Person begangen. Es sei daher zivilrechtlich von einem erheblichen Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Die durch die schwere Körperverletzung verursachte Lebensgefahr, die anhaltende Arbeits- unfähigkeit sowie die bleibenden körperlichen Beschwerden rechtfertigten es, dem Privatkläger 2 für die erlittene Unbill eine Genugtuung zuzusprechen. In An- betracht der gesamten Umstände erscheine es angemessen, die Genugtuung auf Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Juli 2017 festzusetzen (Urk. 110 S. 53 f.).
E. 2.5 Was die Vorinstanz erwägt, ist überzeugend und in allen Teilen zutreffend. Die betreffenden Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies umso mehr, als die diesbezüglichen Ausführungen der
- 44 - Verteidigung vor Vorinstanz an der Sache vorbeigehen und nicht geeignet sind, die substantiierten und belegten Behauptungen des Privatklägers 2 ernsthaft in Frage zu stellen. Was die Höhe der Genugtuung anbelangt, gilt es zu berücksich- tigen, dass sich aktuelle die gesundheitliche Situation des Privatklägers 2 wie folgt präsentiert: Mit Kurzbericht der Plastischen Chirurgie und Handchirurgie des USZ vom 9. August 2018 betrachtete diese die Sache als abgeschlossen, nachdem auch die Physiotherapien keine weiteren Besserungen mehr zur Folge gehabt hätten. Des Weiteren wurde festgehalten, dass eine IV-Anmeldung zu erfolgen habe mit dem Zweck, den Privatkläger umzuschulen, zumal an eine Arbeit als Automechaniker – der Privatkläger 2 verfügt über einen entsprechenden Lehr- abschluss – kaum mehr zu denken sei. Sodann führte die Vertretung der Privat- klägerschaft im Rahmen ihres Plädoyers aus, dass der Privatkläger nach wie vor eine Verhärtung am Oberarm verspüre, dass er aufgrund der Sehnenverletzun- gen an Daumen, Zeige- und Mittelfinger kein Gefühl mehr habe, und dass eine gewisse Versteifung am Zeigefinger festzustellen sei, was dazu führe, dass der Privatkläger sogar Mühe beim Schreiben habe. Mit den physischen sowie psychi- schen Folgen des Vorfalls habe der Privatkläger schwer zu kämpfen (Urk. 168 S. 6 f.; Urk. 169/1-2).
E. 2.6 Angesichts der gesamten Umständen, insbesondere der bleibenden Beein- trächtigungen, erscheint es als angemessen, dem Privatkläger 2 für die erlittene Unbill eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem
E. 3 Beweisanträge Im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 30. November 2018 stellte der amt- liche Verteidiger unter anderem den Beweisantrag, im Hinblick auf eine allfällige
- 11 - Landesverweisung sei der Bruder des Beschuldigten, D._____, als Zeuge zur Frage der Bindung des Beschuldigten zur Schweiz zu befragen (Urk. 115 S. 4). Mittels Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2018 wurde der Anklagebehörde sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschul- digten Stellung zu nehmen (Urk. 118). Innert Frist gingen keine Stellungnahmen ein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Zeugeneinvernahme Neuig- keiten zu Tage fördern sollte, welche für die Beurteilung der Landesverweisung von Relevanz sein könnten, zumal die amtliche Verteidigung selbst sich mit kei- nem Wort dazu äussert. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Bruder be- stätigen würde, dass er mit dem Beschuldigten ein gutes Verhältnis pflegt. Damit wird indes nichts betreffend die Integrationsbemühungen gesagt. Mangels Rele- vanz für die Beurteilung der Frage der Landesverweisung ist daher auf die bean- tragte Zeugeneinvernahme zu verzichten.
E. 3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X1._____, reichte eine Honorarnote für seine Aufwände sowie Barausla- gen ein (Urk. 158).
E. 3.2 Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Bezirksgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen.
E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der beiden Privat- kläger und der Zeugin E._____ in den wesentlichen Punkten gleichermassen voll- ständig wie korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auf die betreffenden Erwägungen kann grundsätzlich vorab verwiesen werden (Urk. 110 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Betreffend den Beschuldigten sind die vorinstanzlichen Erwägungen indes noch dahingehend zu ergänzen, als dieser in seiner ersten
- 18 - polizeilichen Einvernahme auf die Frage, wie denn der Kampf draussen (sprich auf dem Vorplatz der Liegenschaft) weitergegangen sei, folgendes zu Protokoll gab: "C._____ und B._____ stiegen aus dem Auto aus. C._____ ging direkt auf mich zu. B._____ blieb vor dem Auto und machte ein Video. C._____ hatte immer noch seinen Gürtel um die Hand gewickelt und begann mich wieder zu schlagen. Wir packten uns wieder gegenseitig. Einerseits har er mich mit der Faust ge- schlagen und andererseits hatte ich das Messer in der rechten Hand. Ich habe mit dem Messer auf C._____ eingestochen. Ich wollte ihn nicht töten und auch nicht verletzten" (Urk. 7/1 S. 4 Antwort auf Frage 30). In derselben Einvernahme brach- te er zudem auf die Frage, in welchen Arm des Privatklägers 2 er gestochen ha- be, wörtlich vor: "Ich glaube in seinen linken Arm. Wir standen sehr nah. Ich stach mich [recte: mit] der rechten Hand über die Schulter/Kopf von C._____ in den rechten Arm. Ich weiss es nicht mehr so genau. Er schlug mich mit rechts und ich habe ihn auch mit rechts." (Urk. 7/1 S. 6 Antwort auf Frage 47). Während der Be- schuldigte also in seiner allerersten Einvernahme von einem aktiven Stechen be- richtete, stellte er sich später auf den Standpunkt, die Verwendung des Messers sei unbeabsichtigt gewesen und er habe aktiv nichts damit gemacht.
E. 3.2.2 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte in Bezug auf den Tathergang widersprüchlich und unglaubhaft ausgesagt. Insbesondere in zeitlicher Hinsicht kann die Version des Beschuldigten keinesfalls überzeugen, gibt er doch an, nach der ersten Auseinandersetzung zuerst die Grossmutter ge- pflegt und beruhigt, sich dann in der Wohnung umgeschaut und kontrolliert zu ha- ben, was fehle, dann das Messer behändigt zu haben und nach draussen gegan- gen zu sein, wobei die Privatkläger, welche nach dem von ihnen verübten Raub- überfall und dem Pfeffersprayangriff aus der Wohnung geflohen seien, immer noch dort gewesen sein sollten. Diese Sachverhaltsdarstellung widerspricht auch der Zeugenaussage Zeugin E._____, welche zwar zeitlich keine genauen Anga- ben macht, wonach allerdings alles im Fluss gewesen sei bzw. die Beteiligten mehr oder weniger nacheinander die Liegenschaft verlassen hätten (Urk. 10/2 S. 4).
- 19 -
E. 3.2.3 Bezüglich der Beschaffenheit des verwendeten Messers gehen die Schilde- rung des Beschuldigten und diejenigen der Zeugin E._____ maximal auseinander. Während der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellte, beim verwendeten Messer habe es sich um ein kleines Rüstmesser mit einer Klinge von 8 bis 9 cm gehandelt (Urk. 7/1 S. 8 Antwort auf Frage 67, Urk. 7/3 S. 3 Antwort auf Frage 14 und Urk. 7/5 S. 4 Antwort auf Frage 19 ff.) respektive um ein spitzes Besteck- messer von einer Länge von ca. 20 cm (Urk. 163 S. 20; Prot. II S. 17; Urk. 164), beschrieb die Zeugin E._____ das Messer als ca. 30 cm langes und 4 bis 5 cm breites Messer mit silberfarbenem Stahlgriff. Die Zeugin beschrieb das vom Be- schuldigten verwendete Messer mehrfach als eigentliches Fleischermesser (Urk. 10/1 S. 2 Antwort auf Frage 12, Urk. 10/2 S. 5 Antwort auf Frage 50). Die beiden Privatkläger dagegen konnten zur Art und Beschaffenheit des Messers keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen. Die Vorinstanz erwog in die- sem Zusammenhang, angesichts der schweren Verletzung, die der Beschuldigte dem Privatkläger 2 zugefügt habe, sei es höchst unwahrscheinlich, dass diese durch ein kleines Rüstmesser verursacht worden seien. Die Einschätzung der Zeugin E._____ erscheine angesichts der nächtlichen Sichtverhältnisse und der Aufregung zwar tendenziell eher übertrieben. Allerdings habe sie als nicht direkt in die Auseinandersetzung involvierte Person offensichtlich einen relativ guten Überblick über das Geschehen gehabt und deshalb auch eine anschauliche Be- schreibung des Messers abgeben können. Jedenfalls müsse das vom Beschul- digten verwendete Messer doch erheblich grösser als das von ihm behauptete Rüstmesser gewesen sein (Urk. 110 S. 23 f.). Diese Erwägungen können fraglos übernommen werden, zumal der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen der Befragung vor Berufungsinstanz nun von einem Besteckmesser spricht, daran nichts ändert. Ergänzend kommt hinzu, dass aus dem undatierten Bericht des In- stitutes für Notfallmedizin (Urk. 5/4 S. 2) ebenso wie aus dem Austrittsbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie vom 24. Juli 2017 (Urk. 5/8 S. 2) hervor geht, dass sowohl die laterale Einstich- wie die die mediale Ausstichstelle 2 cm breit waren, was deutlich macht, dass die Schilderung des Beschuldigten, wonach er ein kleines Rüstmesser respektive ein Besteckmesser verwendet ha- ben will, allein schon aufgrund der ohne Weiteres objektivierbaren medizinischen
- 20 - Befunde widerlegt ist. Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen ein lebhaf- tes Interesse daran hatte, die Tatwaffe, welche in ihrer Beschaffenheit erheblich von dem abweichen muss, was er eingestanden hat, verschwinden zu lassen, liegt auf der Hand. Entsprechend sind seine Behauptungen, wonach das Messer verloren gegangen sei, als reine Schutzbehauptungen zu bezeichnen, was bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte. Mit der Vorinstanz ist damit erstellt, dass na- mentlich aufgrund der sich präsentierenden Durchstichverletzung durch den kräf- tigen Oberarm des Privatklägers seitens des Beschuldigten ein Messer zum Ein- satz kam, welches erheblich grösser sein muss, als das von ihm zugestandene Rüstmesser respektive Besteckmesser. Dies ergibt sich zwanglos aufgrund der Länge des Stichkanales und der Breite der Ein- und Ausstichwunden.
E. 3.2.4 Betreffend die Frage, ob der Beschuldigte dem Privatkläger 2 die anklage- gegenständliche Stichverletzung im Oberarm bewusst und gewollt versetzte, gilt es folgendes festzuhalten: Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Aus- sagen der Privatkläger sowie der Zeugin E._____ trat der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung in seiner Wohnung mit einem Messer in der Hand auf den Vorplatz der von ihm bewohnten Liegenschaft und lief auf die beiden Privatkläger zu, wobei er den Namen des Privatklägers 1 laut rief. Der Privatkläger 2, welcher durch einen Zuruf der Zeugin E._____ gewarnt und auf den Beschuldigten auf- merksam wurde, stellte sich diesem in den Weg, um den Angriff des Beschuldig- ten abzuwehren. In der Folge kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger 2 zu einem gegenseitigen Schlagabtausch respektive einem Handge- menge, in dessen Verlauf der Beschuldigte dem Privatkläger 2 den Oberarm durchstach. Dazu, wie genau der Beschuldigte den Privatkläger 2 mit dem Messer verletzte, können weder die Privatkläger, noch die Zeugin konkrete Angaben ma- chen.
E. 3.2.5 Der Beschuldigte dagegen schilderte die Situation etwas anders. Während er in seiner ersten, polizeilichen Befragung angab, die beiden Privatkläger hätten sich bereits im Auto befunden und seien dann wieder ausgestiegen (Urk. 7/1 S. 4 Antwort auf Frage 30), war davon in der Hafteinvernahme nicht mehr die Rede. Dort gab er an, er sei aus dem Haus gelaufen und habe nach B._____ gerufen,
- 21 - wobei C._____ auf ihn zugekommen und ihn mit dem Messer in der Hand gese- hen habe (Urk. 7/3 S. 6 Antwort auf Frage 39). In der Schlusseinvernahme relati- vierte der Beschuldigte seine bisherige Depositionen insofern, als er neu angab, als er das Haus verlassen und den Namen des Privatklägers 1 gerufen habe, sei- en die beiden Privatkläger im Begriff gewesen, in das Auto zu steigen. Der Privat- kläger 2 sei dann zu ihm gekommen, während der Privatkläger 1 beim Auto ge- blieben sei (Urk. 7/5 S. 14 Antwort auf Frage 98). Vor Vorinstanz lieferte der Be- schuldigte auf Befragen eine ganze Reihe von widersprüchlichen Schilderungen, wobei offen bleiben muss, ob diese Widersprüche ihren Ursprung in mangelnder Erinnerung hatten, oder bewusst schönfärberisch zu Protokoll gegeben wurden (Prot. I. S. 59 f.). Zusammengefasst muss nichts desto trotz festgehalten werden, dass er bemerkenswert widersprüchliche Angaben darüber machte, wo sich die Privatkläger befanden, als er mit dem Messer in der Hand auf den Vorplatz trat. Wenngleich die Frage nach der konkreten Situation auf dem Vorplatz für die Er- stellung des Anklagesachverhaltes nicht von zentralem Interesse ist, muss sie mit Blick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung – namentlich bei der Beurteilung einer allfälligen Notwehrsituation – dennoch kritisch hinterfragt werden. Jedenfalls kann der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverhaltens zu dieser Frage nicht für sich in Anspruch nehmen, konstant und widerspruchsfrei ausgesagt zu haben.
E. 3.2.6 Führt man sich weiter vor Augen, wie es überhaupt zu dem Renkontre auf dem Vorplatz der vom Beschuldigten bewohnten Liegenschaft gekommen ist, so zeigt sich auch hier, dass die im Kern übereinstimmenden Schilderungen der Pri- vatkläger sowie der Zeugin E._____ in einem offenen Widerspruch zu den betref- fenden Äusserungen des Beschuldigten stehen. Während sich Letzterer stets auf den Standpunkt stellte, er sei im Anschluss an den Marihuana Deal von den Pri- vatklägern in seiner Wohnung erneut aufgesucht worden, weil diese ihn hätten ausrauben wollen, gaben die Privatkläger übereinstimmend an, sie seien in die Wohnung des Beschuldigten zurückgekehrt, um die – nach ihrer Wahrnehmung – zu geringe Menge Kokain zu beanstanden. Wie vorstehend bereits dargetan wur- de, vermag die Darstellung des Beschuldigten zunächst bereits in Bezug auf den Betäubungsmitteldeal nicht zu überzeugen. Entgegen seinen Beteuerungen ist nämlich erstellt, dass er es war, der dem Privatkläger 1 ein Gramm Kokain zum
- 22 - Preis von Fr. 100.– verkaufte. Seine umgekehrte Darstellung, wonach der Privat- kläger 1 ihm 25 Gramm Marihuana verkauft habe, ist durch das Beweisergebnis widerlegt. Doch damit nicht genug. Nach der Darstellung des Beschuldigten seien die Privatkläger bewaffnet in seine Wohnung zurückgekehrt, um ihn auszurauben. Betreffend die angebliche Bewaffnung sprach er davon, beim Privatkläger 1 ein Messer gesehen zu haben. Zudem habe er befürchtet, die Privatkläger könnten mit Schusswaffen bewaffnet gewesen sein (Urk. Urk. 7/1 S. 2 Antwort auf Frage 8 ff. und S. 5 Antwort 32). Er habe in diesem Moment in seiner Wohnung gefühlt, dass sein Leben und das seiner Familie in Gefahr gewesen sei. Also jenes seines Bruders, Neffen und seiner Grosseltern etc. (Urk. Urk. 7/1 S. 5 Antwort auf Frage 42). Im Internet auf dem Snapchat-Account von B._____ habe er gesehen, dass dieser eine Waffe habe. Auch habe er weitere Fotos, auf welchen Freunde von B._____ Waffen auf der Strasse präsentieren würden (Urk. Urk. 7/1 S. 5 Ant- wort auf Frage 36 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte dann neu zu Protokoll, bevor er mit dem Messer rausgelaufen sei, sei er sich sicher gewesen, dass die Privatkläger nicht bewaffnet gewesen seien. Darauf angespro- chen, dass er zuvor geltend gemacht habe, er habe ein Messer mitgenommen, weil die anderen zwei ein Messer gehabt hätten, gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, er habe ein paar Monate vorher gesehen, wie B._____ mit einer Pistole aus einem Auto heraus auf Leute gezielt habe. Erneut darauf angesprochen, dass er ja diesfalls gewusst habe, dass es sich bei den Privatklägern um gefährliche Leute handle, sagte der Beschuldigte nun überraschend aus, er sei sich ja sicher gewesen, dass sie keine Pistole dabei gehabt hätten, sondern nur ein Messer (Urk. 7/3 S. 4 Antwort auf Frage 23 ff.). Abgesehen von den auffällig widersprüch- lichen Deposition des Beschuldigten zur angeblichen Bewaffnung der Privatkläger ist es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge schwer nachvollziehbar, dass der sich angeblich in Todesangst befindende Beschuldigte kaum, dass er die bewaff- neten und nach seiner Darstellung sehr gewaltbereiten Räuber aus seiner Woh- nung komplimentiert hatte, sich mit einem Rüstmesser bewaffnete und dergestalt die Verfolgung der beiden Privatkläger aufnahm, um sich zurück zu holen, was diese ihm weggenommen hatten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Schilderung des Beschuldigten, wonach er den Privatklägern lediglich
- 23 - habe drohen wollen, um so die Rückgabe des ihm angeblich geraubten Marihua- nas und des Bargelds zu erreichen, wenig überzeugend ist. Wenn es ihm tatsäch- lich darum ging, gegenüber den Privatklägern möglichst bedrohlich aufzutreten, dann ist nicht einzusehen, weshalb er sich lediglich mit einem Rüstmesser be- waffnete, wo ihm doch in seiner Wohnung eine ganze Auswahl an deutlich ein- drucksvolleren Messern zur Verfügung gestanden hätte (vgl. hierzu Urk. 4/3). Auch unter diesem Gesichtspunkt überzeugt die Darstellung des Beschuldigten nicht. Überzeugend hingegen sind die Schilderungen der Privatkläger und der Zeugin E._____. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 in der Vergangenheit bereits drei Mal 1g Kokain verkauft hatte und er ihm auch in der Tatnacht 1g Kokain zum Preis von Fr. 100.– verkaufte, machen die Aussagen zum Tatablauf der Privatkläger und der Zeugin E._____ Sinn. Nach deren Deposi- tionen hatten die Privatkläger bei der Kontrolle des Kokains im Auto realisiert, dass der Beschuldigte gemäss ihrem Empfinden zu wenig Kokain abgepackt hat- te. Dieser Umstand veranlasste sie in der Folge, in die Wohnung des Beschuldig- ten zurückzukehren. Nachdem die Privatkläger den Beschuldigten zur Rede ge- stellt hatten, kam es in der Wohnung zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung nahmen die Privatkläger die ursprünglich für das Kokain bezahlten Fr. 100.– wieder an sich und flüchteten damit aus der Woh- nung. Der Beschuldigte wartete anschliessend einen Moment in seiner Wohnung und rannte den Privatklägern mit einem Messer bewaffnet, welches erheblich grösser als ein Rüstmesser war, hinterher. Auf dem Vorplatz der Liegenschaft an- gekommen, rief der emotional stark aufgewühlte Beschuldigte den Namen des Privatklägers 1 und lief von hinten, das Messer in der Hand haltend, auf die bei- den Privatkläger zu. In diesem Moment warnte die Zeugin E._____ den Privatklä- ger 2 vor dem herannahenden und bewaffneten Beschuldigten, woraufhin sich der Privatkläger 2 diesem in den Weg stellte, um dessen Angriff abzuwehren. Es folg- te ein heftiges Handgemenge zwischen den beiden, in dessen Verlauf der Be- schuldigte mit dem aus seiner Wohnung mitgenommenen Messer den Oberarm des Privatklägers 2 durchstach. Damit ist erstellt, dass der mit einem gefährlichen Messer bewaffnete Beschuldigte nach Abschluss der tätlichen Auseinanderset- zung in seiner Wohnung die Konfrontation mit den Privatklägern aktiv suchte, in-
- 24 - dem er diesen nachrannte und sich mit diesen neuerliche Handgreiflichkeiten lie- ferte. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammengang schlussfolgert, wer in einer emotionsgeladenen Situation, wie der vorliegenden, ein Messer mit offener Klinge behändige, um sich damit nach draussen zu begeben und dort erneut die Kon- frontation mit den Privatklägern zu suchen, nehme zumindest in Kauf, einerseits mit der offenen Klinge diese erheblich zu gefährden und andererseits das Messer auch aktiv einzusetzen, so kann ihr darin ohne weiteres zugestimmt werden. Der Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten durch die Vorinstanz korrekt erstellt worden. Auf deren korrekte Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 110 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2.7 Die Vorinstanz hat weiter mit überzeugenden Argumenten dargetan, wes- halb die Behauptung des Beschuldigten, wonach er nicht bemerkt habe, dass je- mand ernsthaft verletzt worden sei, vollends unglaubhaft ist. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf die Fotodokumentation vom Tatort in Urk. 4/2 und 4/7 hinzuweisen. Angesichts der massiven Blutspuren auf dem Boden vor den Liegenschaften F._____-strasse 1 und 2, welche auch dem Beschuldigten nach eigener Darstellung nicht entgangen sind (Urk. 7/5 Antwort auf Frage 68, Prot. I. S. 65), erweist sich seine Behauptung, wonach er zwar das Blut gesehen, aber gedacht habe, es stamme von einer oberflächlichen Schnittverletzung des Privatklägers 2, als reine Schutzbehauptung. Auch zeigt sich aufgrund der schwerwiegenden Verletzung und des hohen Blutverlustes innert kürzester Zeit, dass dies nicht unbemerkt geblieben sein kann und der Beschuldigte aus dem Zweikampf mit dem verwundeten Privatkläger 2 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit blutverschmiert hervorgegangen sein musste, zumal der Pri- vatkläger 2 nach eigenen Angaben nur mit einem Tank-Top bekleidet war (Urk. 8/1 S. 4 Antwort auf Frage 34). Insoweit sich also der Beschuldigte vor Vorinstanz – im Gegensatz zu seinen früheren Äusserungen – neu auf den Standpunkt stellte, er habe kein Blut an seinen Händen gehabt, kann ihm auf- grund der Gesamtumstände kein Glauben geschenkt werden. Zweifellos ist in diesem Zusammenhang auch das mirakulöse Verlieren/Verschwinden der Tatwaf- fe und auch das Untertauchen des Beschuldigten selbst zu sehen. Die Vorinstanz
- 25 - hat hierzu das Nötige ausgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 110 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2.8 Schliesslich ist noch auf die eigentliche Verletzungshandlung näher ein- zugehen. Auch diesbezüglich zeichnen sich die Aussagen des Beschuldigten in erster Linie durch deren Widersprüchlichkeit aus. Während er anlässlich der polizeilichen Befragung noch einräumte, er habe nur ca. 20 cm ausgeholt und dann (aktiv) zugestochen, wobei er aber nicht haben zustechen, sondern bloss drohen respektive Angst machen wollen (Urk. 7/1 S. 9 Antwort auf Frage 78), stellte er sich in der Hafteinvernahme auf den Standpunkt, es habe sich um einen Unfall gehandelt. Er sei vor dem Privatkläger 2 gestanden und habe "ihn von hin- ten gestochen". Sie hätten sich quasi umarmt, er habe das Messer in der rechten Hand gehabt und habe ihn (den Privatkläger 2) von hinten in den rechten Arm ge- stochen (Urk. 7/3 S. 3 Antwort auf Frage 15 ff.). Er habe ihn (den Privatkläger 2) nur gestochen, weil er ihn "am schlagen war" (Urk. 7/3 S. 3 Antwort auf Frage 18). In der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte dann an, die Verletzung des Privatklägers 2 sei im Gerangel von hinten durch die gemeinsame Krafteinwirkung entstanden. Ein aktives Dazutun stellte er neu in Abrede (Urk. 7/5 S. 8 Antwort auf Frage 56 ff.). Denselben Standpunkt nahm er denn auch in der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz ein, wo er erklärte, dass er mit dem Privatkläger 2 Körper an Körper gekämpft habe und die Verletzung in jenem Moment erfolgt sei, als er um- zufallen gedroht habe. Er habe den Privatkläger 2 nicht von vorne gestochen, sondern der Messerstich sei versehentlich und als Reaktion auf die Schläge des Privatklägers 2 erfolgt. Daran, dass er gegenüber der Polizei ausgesagt habe, dass er beim Stich ca. 20 cm ausgeholt habe, erinnere er sich nicht mehr. Er ha- be nie die Absicht gehabt, jemanden zu verletzen (Prot. I. S. 60). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Anklageschrift an, es sei unbeabsichtigter Weise so geschehen (Urk. 163 S. 24). Mit der Vorinstanz ist tatsächlich schwer vorstellbar, wie es im Zuge eines gegenseitigen Gerangels dazu kommen kann, dass der kräftige Oberarm des Privatklägers sozusagen unbeabsichtigt und auch unbemerkt sauber und komplett durch- stochen werden kann. Das Durchstechen des aufgrund der Kampfhandlungen angespannten Bizeps erfordert die Überwindung eines nicht unerheblichen
- 26 - Widerstandes, dies umso mehr, als aufgrund der Länge des Stichkanals und der gleich breiten Ein- wie Austrittswunde davon ausgegangen werden muss, dass das Messer bis zum Schaft in den Oberarm gerammt wurde. Anders lässt sich nämlich nicht erklären, weshalb sowohl die Ein- als auch die Austrittswunde ca. 2 cm breit waren. Bekanntlich spitzt sich die Klinge eines (Haushalts-)Messers respektive Besteckmessers zur Klingenspitze hin zu, was zur Folge hat, dass die Breite des Klingenblattes nach vorne hin abnimmt. Angesichts des sich präsentie- renden Verletzungsmusters kann eine passive Beibringung der Durchstichver- letzung, wie dies der Beschuldigte zuletzt glauben machen wollte, praktisch aus- geschlossen werden. Entsprechend sind auch seine diesbezüglichen Aussagen als überwiegend unglaubhaft zu bezeichnen.
E. 3.2.9 Nach alledem bleibt zusammenfassend zu konstatieren, dass den im Kern übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen der Privatkläger und der Zeugin E._____ die weitestgehend unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten gegenüber stehen, die zudem nicht mit den weiteren objektiven Beweismitteln wie etwa den medizinischen Befunden oder der Spurenlage am Tatort in Einklang ge- bracht werden können. Damit erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als in allen Teilen zutreffend und es ist unter Verweis auf deren Erwägungen der Anklagesachverhalt A.3 Teil 2 erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Anklagesachverhalt A1./B.1.: Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und wurde von Seite des Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. In Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches ist der Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
- 27 -
2. Anklagesachverhalt A.3 Teil 2: Schwere Körperverletzung
E. 3.3 Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die An-
- 46 - waltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Vertei- digung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind.
E. 3.4 Bei der Festsetzung der Entschädigung der Verteidiger ist daher primär zu beurteilen, ob es sich vorliegend um ein so genanntes einfaches Standardver- fahren handelt. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Kom- plexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der an- geklagten und zu beurteilenden Delikte (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2 ff.; ZR 111 [2012] Nr. 16 mit Verweis auf Beschlüsse des Kassationsgerichtes AC040089 vom 23. Dezember 2004, E. II.3c, und AC070031 vom 11. Juli 2008, E. 4.5).
E. 3.5 Vorliegend ist der Umfang der Akten überschaubar und im Berufungsver- fahren ist nur noch eine kleine Anzahl relevanter Aktenstücke dazugekommen. Sodann wurde eine Berufungsverhandlung durchgeführt (Prot. II S. 14 ff.). Zwar wurde das Urteil der Vorinstanz zu weiten Teilen angefochten. Dennoch erschei- nen die angemessenen Aufwände im Berufungsverfahren nicht übermässig. In Würdigung der gesamten Umstände handelte es sich beim vorliegenden Verfah- ren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Deshalb ist bei der Bemessung der Entschädigung für den Verteidiger grundsätzlich von den in der Anwaltsge- bührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen.
E. 3.6 Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen im Berufungsverfahren namentlich eine Be- sprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Berufungsurteils (ZR 111 [2012] Nr. 15 E. 2.3.1.; ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b).
- 47 -
E. 3.7 In Erwägung all dieser Umstände erscheint in Anwendung von § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV für die Verteidigung für das Berufungsverfahren eine gesamthafte Gebühr von pauschal Fr. 10'000.– inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen.
E. 3.8 Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Z._____, reichte mit Eingabe vom 14. Dezember 2019 seine Honorarnote ins Recht. Die Aufwände und Barauslagen sind ausgewiesen und erscheinen
– auch mit Blick auf die obigen Erwägungen – angemessen, weshalb er – unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Berufungsverhandlung sowie für die Nachbesprechung – mit Fr. 3'750.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 12. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- (…)
- sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Von den Vorwürfen
- der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
- sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-7. (…)
8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV (act. 17/5) beschlagnahmten Gegen- stände, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, dem Beschuldigten auf
- 48 - erstes Verlangen herausgegeben, jedoch bei Nichtabholung innert 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 1 Küchenmesser Bachmayer Solingen, ca. 35 cm lang (Asservat Nr. A010'652'558)
- 1 Küchenmesser Meilya, ca. 20 cm lang (Asservat Nr. A010'652'569)
- 1 Küchenmesser Bachmayer Solingen, ca. 33 cm lang (Asservat Nr. A010'652'581)
- 1 Küchenmesser Bachmayer Solingen, ca. 40 cm lang (Asservat Nr. A010'652'592)
- 1 Küchenmesser, ca. 28 cm lang (Asservat Nr. A010'652'616)
- 1 Küchenmesser, ca. 22 cm lang (Asservat Nr. A010'652'627)
- 1 Küchenmesser, ca. 27 cm lang (Asservat Nr. A010'652'638)
- 1 Mobiltelefon Marke Samsung, grau inkl. Ladekabel, ohne SIM Karte, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservat Nr. A010'652'650)
- 1 Tresor, Marke HXBXT, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservat Nr. A010'652'661)
- 2 Schmuckauslagen, Uhr/Schmuck (Asservat Nr. A010'652'672)
- 1 Küchenmesser Bachmayer Solingen, ca. 40 cm lang (Asservat Nr. A010'653'324)
- 1 Küchenmesser, ca. 28 cm lang (Asservat Nr. A010'653'335)
- 1 T-Shirt, schwarz/weiss gemustert, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservat Nr. A010'687'408)
- 1 Küchenmesser Victorinox, 22 cm lang (Asservat Nr. A010'687'420)
- 1 Tresorschlüssel zu Asservat Nr. A010'652'661 (Asservat Nr. A010'697'140)
- 1 weisse, blutverschmierte Sneakers, Marke Polo Ralph Lauren (Asservat Nr. A010'716'651)
9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird der folgende mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft IV (act. 17/5) beschlagnahmte Gegenstand, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, dem Privatkläger 1 auf erstes Ver- langen herausgegeben, jedoch bei Nichtabholung innert 30 Tagen der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 1 Ledergurt mit Metallschnalle, Rückseite rot, aus dem Besitz des Privatklägers 1 (Asservat Nr. A010'687'431)
10. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV (act. 17/5) beschlagnahmten Gegen- stände, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, dem Privatkläger 2 auf ers-
- 49 - tes Verlangen herausgegeben, jedoch bei Nichtabholung innert 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 1 Bluejeans mit Stoffgürtel, blutverschmiert, aus dem Besitz des Privat- klägers 2 (Asservat Nr. A010'716'640)
- 1 Turnbeutel der Marke Nike, rot, ohne Inhalt, aus dem Besitz des Privat- klägers 2 (Asservat Nr. A010'716'673)
11. Auf die Begehren des Privatklägers 1 um Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung wird nicht eingetreten. 12.-13.(…)
14. Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 32'422.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Entschädigung Rechtsanwalt X1._____ 2017 Fr. 14'370.70 (Fr. 13'306.20 zu- züglich Fr. 1'064.50 Mwst 8%), 2018 Fr. 15'322.85 (Fr. 14'227.35 zuzüglich Fr. 1'095.50 Mwst 7.7%). Entschädigung Rechtsanwältin X2._____ 2017 Fr. 779.55 (Fr. 721.80 zuzüg- lich Fr. 57.75 Mwst 8%), 2018 Fr. 733.20 (Fr. 680.80 zuzüglich Fr. 52.40 Mwst 7.7%). Entschädigung Rechtsanwalt X3._____ 2017 Fr. 1'216.30 (Fr. 1'126.20 zu- züglich Fr. 90.10 Mwst 8%).
E. 4 Antwort auf Frage 14). Dabei ist entscheidend, dass die Privatkläger gemeint haben, der Beschuldigte habe ihnen zu wenig Kokain übergeben. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, er sei ein Kokainbetrüger. Entsprechend laufen auch die Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte hätte bei der Version der Privatkläger sowie der Zeugin mit Reklamationen gerechnet und daher die Privat- kläger nicht nochmals reingelassen, ins Leere (vgl. Urk. 165 S. 9 Ziff. 3.10 und S. 20 Ziff. 3.23).
E. 4.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. August 2014 wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt wur- de (Urk. 113). Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 11. August 2014 eröffnet (Urk. 113). Die heute zu beurteilende Tat betreffend mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG beging der Beschuldigte zwischen Anfang Mai 2016 und 16. August 2016 sowie am 15. Juli 2017.
E. 4.2 Begeht ein Verurteilter während einer Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so
- 35 - widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
E. 4.3 Die Probezeit beginnt für die bedingten Strafen mit Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (BGE 120 IV 72 E. 2a). Vorliegend begann die Pro- bezeit damit am 11. August 2014 zu laufen. Sie endete zwei Jahre später am
E. 4.4 Damit ist vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. August 2014 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– abzusehen. V. Landesverweisung
1. Obligatorische Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, welche wegen einer schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahms- weise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unab-
- 36 - hängig von der konkreten Tatschwere (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1).
2. Härtefall
E. 6 August 2014 von der Staatsanwaltschaft Baden verurteilt worden sei. Da der Beschuldigte aus jener Verurteilung offensichtlich nichts gelernt habe, sei es gerechtfertigt, den Vollzug der Geldstrafe anzuordnen (Urk. 110 S. 46). Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend und können umso mehr bestätigt werden, als der Beschuldigte noch während laufender Probezeit betreffend die Verurteilung vom 6. August 2014, mithin bereits anfangs Mai 2016, erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat. In diesem Verhalten kommt geradezu exemplarisch zum Ausdruck, dass ihn weder die Verurteilung, noch die laufende Probezeit von der Begehung einer neuerlichen Straftat im Be- täubungsmittelbereich abhalten liess. Dem Beschuldigten ist daher eine eigent- liche Schlechtprognose zu stellen, und entsprechend ist die Geldstrafe zu voll- ziehen.
E. 11 August 2016. Die dreijährige Widerrufsfrist nach Art. 46 Abs. 5 StGB verstrich ihrerseits am 11. August 2019. Massgebend für die Einhaltung dieser Wider- rufsfrist ist das Urteil der Berufungsinstanz welches das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. Art. 408 StPO; BGE 143 IV 441 E. 2.2; BGer 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7). Im heutigen Zeitpunkt ist ein Widerruf nicht mehr zulässig (vgl. BGer 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 8).
E. 15 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers 1 mit Fr. 2'428.25 (2017: Fr. 584.50 plus 8% Mwst Fr. 46.75, 2018: Fr. 1'668.50 plus 7.7% Mwst Fr. 128.50) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 16 Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers 2 mit Fr. 5'150.55 (2017: Fr. 222.50 plus 8% Mwst Fr. 17.80, 2018: Fr. 4'559.20 plus 7.7% Mwst Fr. 351.05) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 50 -
E. 17 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 106.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'500.00 Obergericht UB170144 Fr. 32'422.60 amtliche Verteidigung Fr. 2'428.25 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 Fr. 5'150.55 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 2 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 18 (…)
E. 19 (Mitteilungen)
E. 20 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 547 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.–.
- 51 -
3. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
6. August 2014 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, C._____, Schadener- satz von Fr. 400.– zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, C._____, Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juli 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 18) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 3'750.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 2
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 2, werden zu 7/8 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 2 werden zu 7/8 einstweilen und zu 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 7/8 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- 52 -
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 53 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw A. Donatsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180494-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 18. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie
1. B._____, Privatkläger und III. Berufungskläger (Nichteintreten) 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
2. C._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Z._____ betreffend vorsätzliche schwere Körperverletzung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 12. Juli 2018 (DG180009)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. März 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 110 S. 62 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB,
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG
- sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Von den Vorwürfen
- der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
- sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 331 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 331 Tage, die durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die Geldstrafe wird vollzogen.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- 4 -
8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft IV (act. 17/5) beschlagnahmten Gegenstände, la- gernd beim Forensischen Institut Zürich, dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben, jedoch bei Nichtabholung innert 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 1 Küchenmesser Bachmayer Solingen, ca. 35 cm lang (Asservat Nr. A010'652'558)
- 1 Küchenmesser Meilya, ca. 20 cm lang (Asservat Nr. A010'652'569)
- 1 Küchenmesser Bachmayer Solingen, ca. 33 cm lang (Asservat Nr. A010'652'581)
- 1 Küchenmesser Bachmayer Solingen, ca. 40 cm lang (Asservat Nr. A010'652'592)
- 1 Küchenmesser, ca. 28 cm lang (Asservat Nr. A010'652'616)
- 1 Küchenmesser, ca. 22 cm lang (Asservat Nr. A010'652'627)
- 1 Küchenmesser, ca. 27 cm lang (Asservat Nr. A010'652'638)
- 1 Mobiltelefon Marke Samsung, grau inkl. Ladekabel, ohne SIM Karte, aus dem Be- sitz des Beschuldigten (Asservat Nr. A010'652'650)
- 1 Tresor, Marke HXBXT, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservat Nr. A010'652'661)
- 2 Schmuckauslagen, Uhr/Schmuck (Asservat Nr. A010'652'672)
- 1 Küchenmesser Bachmayer Solingen, ca. 40 cm lang (Asservat Nr. A010'653'324)
- 1 Küchenmesser, ca. 28 cm lang (Asservat Nr. A010'653'335)
- 1 T-Shirt, schwarz/weiss gemustert, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservat Nr. A010'687'408)
- 1 Küchenmesser Victorinox, 22 cm lang (Asservat Nr. A010'687'420)
- 1 Tresorschlüssel zu Asservat Nr. A010'652'661 (Asservat Nr. A010'697'140)
- 1 weisse, blutverschmierte Sneakers, Marke Polo Ralph Lauren (Asservat Nr. A010'716'651)
9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV (act. 17/5) beschlagnahmte Gegenstand, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, dem Privatkläger 1 auf erstes Verlangen herausgege- ben, jedoch bei Nichtabholung innert 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen:
- 1 Ledergurt mit Metallschnalle, Rückseite rot, aus dem Besitz des Privatklägers 1 (Asservat Nr. A010'687'431)
10. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft IV (act. 17/5) beschlagnahmten Gegenstände, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, dem Privatkläger 2 auf erstes Verlangen heraus-
- 5 - gegeben, jedoch bei Nichtabholung innert 30 Tagen der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen:
- 1 Bluejeans mit Stoffgürtel, blutverschmiert, aus dem Besitz des Privatklägers 2 (Asservat Nr. A010'716'640)
- 1 Turnbeutel der Marke Nike, rot, ohne Inhalt, aus dem Besitz des Privatklägers 2 (Asservat Nr. A010'716'673)
11. Auf die Begehren des Privatklägers 1 um Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung wird nicht eingetreten.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Juli 2017 zu bezahlen.
13. Der Privatkläger 2 wird mit seinem Begehren um Zusprechung von Schadenersatz auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 32'422.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Entschädigung Rechtsanwalt X1._____ 2017 Fr. 14'370.70 (Fr. 13'306.20 zuzüglich Fr. 1'064.50 Mwst 8%), 2018 Fr. 15'322.85 (Fr. 14'227.35 zuzüglich Fr. 1'095.50 Mwst 7.7%). Entschädigung Rechtsanwältin X2._____ 2017 Fr. 779.55 (Fr. 721.80 zuzüglich Fr. 57.75 Mwst 8%), 2018 Fr. 733.20 (Fr. 680.80 zuzüglich Fr. 52.40 Mwst 7.7%). Entschädigung Rechtsanwalt X3._____ 2017 Fr. 1'216.30 (Fr. 1'126.20 zuzüglich Fr. 90.10 Mwst 8%).
15. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers 1 mit Fr. 2'428.25 (2017: Fr. 584.50 plus 8% Mwst Fr. 46.75, 2018: Fr. 1'668.50 plus 7.7% Mwst Fr. 128.50) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
16. Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers 2 mit Fr. 5'150.55 (2017:
- 6 - Fr. 222.50 plus 8% Mwst Fr. 17.80, 2018: Fr. 4'559.20 plus 7.7% Mwst Fr. 351.05) aus der Gerichtskasse entschädigt.
17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 106.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'500.00 Obergericht UB170144 Fr. 32'422.60 amtliche Verteidigung Fr. 2'428.25 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 Fr. 5'150.55 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 2 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachforderung betreffend die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und betreffend die unentgeltliche Vertretung des Privat- klägers 2 gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO.
19. (Mitteilungen)
20. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 14 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 165, Prot. II S. 16, sinngemäss)
• Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der vorsätzlichen schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung mit fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB schuldig zu sprechen.
- 7 -
• Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG freizusprechen.
• Der Beschuldigte sei mit einer angemessenen Strafe gestützt auf den verbleibenden Schuldspruch, welcher eine Freiheitsstrafe und/oder ei- ne Geldstrafe ausschliesst, zu bestrafen.
• Eventualtier sei eine Freiheits- und/oder Geldstrafe bedingt auszu- sprechen.
• Es sei von einer Landesverweisung Abstand zu nehmen.
• Es sei von einer Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger 2 Abstand zu nehmen.
• Es seien dem Beschuldigten die Kosten nur im Rahmen seiner ver- bleibenden Verurteilung aufzuerlegen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 167 S. 1)
1. Es sei das erstinstanzliche Urteil betreffend die Schuldsprüche gemäss Urteil-Dispositiv Ziffer 1 (vorsätzliche schwere Körperverletzung, mehr- faches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes) zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu be- strafen.
3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 8 -
c) Der Vertretung des Privatklägers 2: (Urk. 168 S. 1)
1. In Abänderung von Ziff. 12 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom
12. Juli 2018 sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Juli 2017 zu bezahlen.
2. In Abänderung von Ziff. 13 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom
12. Juli 2018 sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Schadenersatz im Umfang von Fr. 400.– zu bezahlen.
3. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Ver- fahren zulasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 110 S. 5 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 12. Juli 2018, wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv von den Vorwürfen der versuchten einfachen Körperverletzung und der gering- fügigen Sachbeschädigung frei und im übrigen Umfang anklagegemäss schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte wie auch der Privatkläger 1 je mit Schreiben vom 18. Juli 2018 (Urk. 99 und Urk. 100) und auch die Anklagebehörde mit Schreiben vom 19. Juli 2018 (Urk. 101) rechtzeitig ihre jeweilige Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien in der Folge je am 15. November 2018 zugestellt (Urk. 109/1-4). Die Berufungserklärung der An-
- 9 - klagebehörde ging in der Folge am 21. November 2018 (Urk. 111) und jene des Beschuldigten am 30. November 2018 (Urk. 115) beim hiesigen Gericht ein. Nachdem der Privatkläger 1 innert Frist keine Berufungserklärung einreichte, wurde auf seine Berufung mit Beschluss vom 22. Januar 2019 nicht eingetreten (Urk. 130). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2018 wurden die Parteien je- weils mit den I. und II. Berufungserklärungen bedient und es wurde ihnen jeweils Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 118). Innert Frist erklärte der Privat- kläger 2, dass er Anschlussberufung erhebe (Urk. 122). Die Anklagebehörde ver- zichtete ausdrücklich auf das Erheben einer Anschlussberufung (Urk. 120) und der Beschuldigte liess sich innert Frist überhaupt nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 beantragte die amtliche Verteidigung sodann, die SUVA- Akten des Privatklägers 2 seien beizuziehen (Urk. 128). 1.4. Am 18. Dezember 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X1._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi und der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Z._____, erschienen sind (Prot. II S. 14). Vorfragen waren keine zu ent- scheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 163) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 17 f.). Die amtliche Verteidigung zog sodann den Beweisantrag betr. Beizug der SUVA-Akten des Privatklägers 2 im Rahmen der Berufungsverhandlung zurück (Prot. II S. 17). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 28 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte ficht mit seiner I. Berufung den Schuldpunkt (Dispositiv Ziffer 1 al. 1 und 2), die Sanktion (Dispositiv Ziffern 3-6), die Landesverweisung (Dispositiv Ziffer 7), die Genugtuung an den Privatkläger 2 (Dispositiv Ziffer 12), die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv Ziffer 14) sowie die Kos- tenauflage (Dispositiv Ziffer 18) an (Urk. 115 S. 2 ff.). Die II. Berufung der Ankla-
- 10 - gebehörde richtet sich einzig gegen die Bemessung der Strafe (Dispositiv Ziffer 3-
5) (Urk. 111) und die Anschlussberufung des Privatklägers 2 schliesslich richtet sich gegen die erstinstanzliche Regelung der Zivilansprüche des Privatklägers 2 (Dispositiv Ziffern 12 und 13) (Urk. 122). 2.2. Zu Beginn der Berufungsverhandlung zog der amtlicher Verteidiger des Weiteren die Berufung bezüglich Dispositiv Ziffer 14 (Entschädigung der amt- lichen Verteidigung) zurück, nachdem er von der Verfahrensleitung darauf hinge- wiesen wurde, dass gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO gegen den Entschädigungsentscheid innert Frist von 10 Tagen eine begründete Beschwerde an die Beschwerdeinstanz hätte ergehen müssen (vgl. Prot. II S. 16). 2.3. Damit sind die folgenden erstinstanzlichen Regelungen im Berufungsver- fahren nicht mehr angefochten: − Dispositiv Ziffer 1 al. 3 (Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung BetmG) − Dispositiv Ziffer 2 (Freisprüche) − Dispositiv Ziffern 8 -10 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände) − Dispositiv Ziffer 11 (Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1) − Dispositiv Ziffer 14 (Entschädigung amtliche Verteidigung) − Dispositiv Ziffer 15 (Entschädigung unentgeltlicher Vertreter des Privat- klägers 1) − Dispositiv Ziffer 16 (Entschädigung unentgeltlicher Vertreter des Privat- klägers 2) − Dispositiv Ziffer 17 (Kostenfestsetzung) 2.4. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und ange- fochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Beweisanträge Im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 30. November 2018 stellte der amt- liche Verteidiger unter anderem den Beweisantrag, im Hinblick auf eine allfällige
- 11 - Landesverweisung sei der Bruder des Beschuldigten, D._____, als Zeuge zur Frage der Bindung des Beschuldigten zur Schweiz zu befragen (Urk. 115 S. 4). Mittels Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2018 wurde der Anklagebehörde sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschul- digten Stellung zu nehmen (Urk. 118). Innert Frist gingen keine Stellungnahmen ein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Zeugeneinvernahme Neuig- keiten zu Tage fördern sollte, welche für die Beurteilung der Landesverweisung von Relevanz sein könnten, zumal die amtliche Verteidigung selbst sich mit kei- nem Wort dazu äussert. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Bruder be- stätigen würde, dass er mit dem Beschuldigten ein gutes Verhältnis pflegt. Damit wird indes nichts betreffend die Integrationsbemühungen gesagt. Mangels Rele- vanz für die Beurteilung der Frage der Landesverweisung ist daher auf die bean- tragte Zeugeneinvernahme zu verzichten.
4. Rüge der Verletzung des Anklageprinzips 4.1. Die amtliche Verteidigung bringt vor, die Landesverweisung werde in der Anklageschrift nicht beantragt, weshalb zu prüfen sei, ob nicht das Anklageprinzip verletzt sei (Prot. II: S. 23). 4.2. Die Verteidigung verkennt, dass diese Rüge nicht den Anklagegrundsatz tangiert, weil es bei der Landesverweisung nicht um den Tatvorwurf geht. Viel- mehr stellt sich die Frage, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt wurde. Es trifft zu, dass in der Anklageschrift kein Antrag auf Anordnung einer Landes- verweisung festgehalten wurde. Indes hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt (Prot. I S. 68). Dazu konnte die amtliche Verteidigung Stellung nehmen (Prot. I S. 82), weshalb keine Einschränkung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Im Übrigen hat das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden.
- 12 - II. Sachverhalt
1. Allgemeines 1.1. Nachdem der Beschuldigte vom unter Ziffer A.3 formulierten Anklage- vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung und geringfügigen Sachbe- schädigung zum Nachteil des Privatklägers 1 freigesprochen wurde, bildet dieser Teil der Anklage nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. 1.2. Die Vorinstanz fasste nach durchgeführtem Beweisverfahren den nach ih- rer Auffassung erstellten Anklagesachverhalt wie folgt zusammen: Nachdem der Beschuldigte dem Privatkläger 1 in der Vergangenheit bereits zwei bis drei Mal 1g Kokain verkauft hatte, verkaufte er diesem in der Nacht auf den 15. Juli 2017 zwischen 3.00 und 4.00 Uhr in seiner Wohnung erneut 1g Kokain für Fr. 100.–. Als die Privatkläger realisiert hatten, dass der Beschuldigte gemäss ihrem Emp- finden zu wenig Kokain abgepackt hatte, kehrte der Privatkläger 1, diesmal zu- sammen mit dem Privatkläger 2, in die Wohnung des Beschuldigten zurück. Nachdem die Privatkläger den Beschuldigten zur Rede gestellt hatten, kam es in der Wohnung zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Im Verlauf dieser Auseinan- dersetzung nahmen die Privatkläger die ursprünglich für das Kokain bezahlten Fr. 100.– mit und flüchteten aus der Wohnung. Der Beschuldigte wartete an- schliessend einen Moment in seiner Wohnung und behändigte dann ein Messer, dessen Grösse und Art nicht abschliessend definiert werden kann, das aber in je- dem Fall erheblich grösser war als das vom Beschuldigten behauptete Rüst- messer. Der Beschuldigte trat dann – aufgrund der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung emotional aufgewühlt – auf den Vorplatz der Liegenschaft, wo er den Namen des Privatklägers 1 rief und sogleich von hinten, das Messer in der Hand haltend, auf die beiden Privatkläger zulief. Da der Privatkläger 2 auf Zu- ruf von E._____ auf den Beschuldigten aufmerksam wurde, stellte er sich diesem in den Weg, um dessen Angriff abzuwehren. In der Folge kam es zu einem Hand- gemenge zwischen den beiden. Im Rahmen dieser tätlichen Auseinandersetzung durchstach der Beschuldigte mit dem aus seiner Wohnung mitgenommenen Mes- ser den Oberarm des Privatklägers 2 und verursachte durch diesen Stich eine le- bensgefährliche Verletzung mit bleibenden Folgeschäden (Urk. 110 S. 29 f.).
- 13 - 1.3. Insoweit sich die Vorinstanz einleitend zu den Grundsätzen der Sachver- haltserstellung sowie zu den vorhandenen Beweismitteln und zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatkläger und der Zeugin E._____ äusserte, erweisen sich die betreffenden Erwägungen als vollständig. Inhaltlich können sie mit der Einschränkung übernommen werden, dass es dem Beschul- digten selbstverständlich nicht per se (mit Blick auf seine Glaubwürdigkeit) zum Nachteil gereichen kann, dass er "versucht sein könnte, sich durch seine Aussa- gen zu entlasten". Selbstredend versucht jeder – egal ob zu recht, oder zu un- recht – Beschuldigte, sich mit seinen Aussagen zu entlasten. Daraus bereits ge- nerell auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit schliessen zu wollen, wäre jeden- falls verfehlt. Mit dieser Einschränkung können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Anklagesachverhalt A.1 und B.1: Vergehen gegen das Betäubungsmittel- gesetz/Handel mit Kokain 2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie der beiden Pri- vatkläger und der Zeugin E._____ vollständig und korrekt zusammengefasst, was denn namentlich auch von Seiten des Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt wurde. Unter diesen Voraussetzungen erübrigt sich eine erneu- te Darstellung der jeweiligen Depositionen. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die betreffenden Erwägungen Unter Ziff. II. 5.1. des angefochte- nen Entscheides verwiesen werden. 2.2. Unterzieht man die Aussagen der Tatbeteiligten einer Würdigung, so fällt auf, dass sowohl die Privatkläger, wie auch die nachmalige Zeugin E._____ da- von sprechen, dass der Beschuldigte in der Tatnacht aufgesucht wurde, weil die Privatkläger bei ihm Betäubungsmittel beziehen wollten. Während die beiden Pri- vatkläger von Anfang an übereinstimmend und im Kern widerspruchslos zu Proto- koll gegeben haben, dass man den Beschuldigten besucht habe, um bei diesem Kokain zu kaufen (Urk. 8/1 Ziff. 11 und 18 f., Urk. 8/2 S. 5, Prot. I. S. 11 ff., Urk. 9/1 Ziff. 8 ff. und Urk. 9/2 S. 5), stellte sich die nachmalige Zeugin E._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2017 noch auf den Standpunkt, die beiden Privatkläger hätten zu "A._____" gewollt, um dort Geld zu holen. C._____
- 14 - habe ihr gesagt, es gehe um Geld, welches A._____ ihm schulde (Urk. 10/1 S. 3 Antwort auf Frage 17). Auf die Frage, ob es sein könne, dass es an jenem Abend nicht viel mehr um den Kauf von Betäubungsmitteln gegangen sei, gab die da- mals noch als polizeiliche Auskunftsperson befragte E._____ an, das könne sein. Sie wisse aber nicht, ob es um Drogen gegangen sei. Soviel sie wisse, sei es um Geld gegangen (Urk. 10/1 S. 4 Antwort auf Frage 26). In ihrer Zeugeneinver- nahme vom 11. Oktober 2017 räumte sie dann sogleich ein, sie sei zusammen mit den Privatklägern zum Beschuldigten gefahren, weil diese beim Beschuldigten "ein Grämmli" hätten beziehen wollen (Urk. 10/2 S. 4 Antwort auf Frage 14). Auf den Widerspruch in ihrem Aussageverhalten angesprochen gab die Zeugin dann unumwunden zu, dass sie "die Aussage bei der Polizei im Wissen darum gemacht habe, dass es um Kokain gegangen sei. Sie habe sich selber damit schützen wol- len". Sie habe bei der Polizei Angst gehabt und nicht gewusst, was sie sagen sol- le. Heute aber sage sie die Wahrheit (Urk. 10/2 S. 15 f. Antwort auf Frage 87). Mit der Vorinstanz überzeugt die Erklärung der Zeugin E._____ ohne Weiteres, und sie passt auch lückenlos in das übrige Beweisbild. Hierzu ist nämlich zunächst zu erwähnen, dass nicht einzusehen ist, weshalb die Privatkläger – und später auch die Zeugin – ihre Rolle teilweise ungünstig geschildert haben, wenn es sich nicht tatsächlich – wie von ihnen geschildert – um die harte Droge Kokain, sondern um Marihuana gehandelt haben sollte. Hinzu kommt – und darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen – dass beide Privatkläger anerkanntermassen Kokain konsumierten (Urk. 8/2 S. 9 Antwort auf Frage 41 ff., Urk. 9/1 S. 2 Antwort auf Frage 11, Urk. 9/2 S. 6 Antwort auf Frage 31 und Prot. I. S. 11, S. 27 f.), was in Bezug auf den Privatkläger 2 zudem auch im Operationsbericht des Univer- sitätsspitals Zürich vom 24. Juli 2017 Erwähnung findet. Dort ist nachzulesen, dass der Privatkläger 2 zur Tatzeit unter dem Einfluss von Kokain stand. Ob der Kokainkonsum medizinisch festgestellt wurde, oder ob der betreffende Vermerk aufgrund einer entsprechenden Zugabe des Beschuldigten Eingang in den Bericht gefunden hat, muss indes offen bleiben (Urk. 5/3 S. 1). Bemerkenswert ist jedoch, dass sich auch dieses Indiz nahtlos in die Aussagen der Privatkläger einfügt. Die- se haben nämlich übereinstimmend (und damit ihre Rolle auch ungünstig schil- dernd) eingestanden, in der Tatnacht vor dem inkriminierten Vorfall am See Koka-
- 15 - in konsumiert zu haben. In dieses Gesamtbild passt denn auch deren Schilderung viel eher, wonach sie sich mitten in der Nacht zwecks Organisation von Koka- innachschub an den Beschuldigten gewandt haben. Der Privatkläger 1 kannte den Beschuldigten ja bereits seit einiger Zeit, hat er doch anerkannt, bereits zuvor 3 bis 4 Mal bei ihm Kokain gekauft zu haben (Urk. 9/1 S. 1 Antwort auf Frage 7). So konnte er auch den Kontakt zum Beschuldigten herstellen, während der Privatkläger 2 die Finanzierung sicherstellte (Prot. I. S. 30). Die Sachverhalts- darstellung des Beschuldigten, wonach er Marihuana bestellt habe und dieses in jener Nacht ausgeliefert worden sei, hingegen überzeugt – mit den vorinstanz- lichen Erwägungen – nicht (vgl. Urk. 110 S. 10 ff, S. 16). Sodann kann betreffend Betäubungsmittelrückstände in der Wohnung, insbesondere im Zimmer des Be- schuldigten, auf den Polizeirapport vom 18. August 2017 verwiesen werden, wo- nach der auf Betäubungsmittel spezialisierte Suchhund Spuren von Betäubungs- mitteln feststellen konnte, indes augenscheinlich keine Drogen gefunden werden konnten (Urk. 1 S. 8; Urk. 3/3 S. 2), was den Beschuldigten weder belastet noch per se entlastet. Sodann ist der Umstand, dass die Saugasservate nicht aus- gewertet wurden (vgl. Urk. 3/3), nachvollziehbar, zumal ein positiver Befund die Untersuchung nicht weitergebracht hätte, da der Beschuldigte selbst angegeben hat, Kokain und Marihuana zu konsumieren. Was den Ablauf des eigentlichen Deals anbelangt, ist zunächst seitens der Privatkläger und der Zeugin E._____ unbestritten, dass sich der Privatkläger 1 am frühen Morgen des 15. Juli 2017 Uhr alleine in die Wohnung des Beschuldigten begab, dort das Betäubungsmittel ent- gegen nahm, bezahlte und die Wohnung wieder verliess. Kurz darauf kehrte er in Begleitung des Privatklägers 2 in die Wohnung zurück, woraufhin es dann dort zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten kam. Zur Begründung für diese Rückkehr brachte der Beschuldigte vor, der Privatkläger 1 habe sein Portemonnaie absichtlich in seiner Wohnung zurück gelassen, um hernach unter einem Vorwand wieder zurückzukommen und ihn, zusammen mit dem Privat- kläger 2 ausrauben zu können. Für diese grundsätzlich nicht per se undenkbare Tatvariante spricht aber aufgrund des Beweisergebnisses nichts. Demgegenüber schildern beide Privatkläger in überzeugender und damit glaubhafter Manier, dass sie bei der augenscheinlichen Kontrolle des erstandenen Kokains den Eindruck
- 16 - erhalten hätten, der Beschuldigte habe ihnen zu wenig Kokain übergeben, wes- halb sie ihn erneut aufgesucht hätten und zur Rede hätten stellen wollen. Nichts anderes brachte denn auch die Zeugin E._____ vor. Sie gab an, B._____ sei in das Haus des Beschuldigten gegangen, um das "Zeugs" abzuholen. Sie und C._____ hätten draussen vor dem Fahrzeug auf ihn gewartet. B._____ sei dann mit der Menge Kokain nicht zufrieden gewesen. Es habe zu wenig gehabt. Auch C._____ sei nicht zufrieden gewesen. Die beiden seien dann gemeinsam wieder zum Haus des Beschuldigten gegangen. Sie hätten geläutet und seien dann zu seiner Wohnung gegangen, wo kurz darauf die Situation eskaliert sei (Urk. 10/2 S. 4 Antwort auf Frage 14). Dabei ist entscheidend, dass die Privatkläger gemeint haben, der Beschuldigte habe ihnen zu wenig Kokain übergeben. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, er sei ein Kokainbetrüger. Entsprechend laufen auch die Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte hätte bei der Version der Privatkläger sowie der Zeugin mit Reklamationen gerechnet und daher die Privat- kläger nicht nochmals reingelassen, ins Leere (vgl. Urk. 165 S. 9 Ziff. 3.10 und S. 20 Ziff. 3.23). 2.3. Nach dem Gesagten besteht mit Verweis auf die in allen Teilen über- zeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz kein Zweifel daran, dass die beiden Privatkläger in der Tatnacht die Absicht verfolgten, beim Beschuldigten 1g Kokain zu kaufen. Dies nachdem der Privatkläger 1 den Beschuldigten bereits kannte, weil er zuvor bereits 3 Mal (zugunsten des Beschuldigten ist von 3 Käufen auszu- gehen und nicht von 3 bis 4 wie dies die Anklagebehörde tut) bei ihm Kokain ge- kauft hatte. Erstellt ist sodann, dass der Privatkläger 1 vom Beschuldigten Kokain zum Kaufpreis von Fr. 100.– entgegengenommen hat, wobei er und der Privatklä- ger 2 bei der nachträglichen Kontrolle des Kokains – entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 165 S. 21 f. Ziff. 03.24) kann nicht davon gesprochen werden, dass es den Gepflogenheiten des Drogenhandels entspreche, bei einem bekann- ten Drogenhändler, zu welchem ein gewisses Vertrauensverhältnis besteht, zumal bereits früher Drogen bezogen wurden und der Logisort bekannt ist, die Qualität beim Bezug einer kleinen Menge vor Ort zu prüfen – zur Überzeugung gelangten, die ausgehändigte Menge entspreche zu ihrem Nachteil nicht der der vereinbar- ten Menge von 1 g. Dieser Umstand veranlasste die beiden Privatkläger in der
- 17 - Folge zur Rückkehr in die Wohnung des Beschuldigten. Wieviel Kokain schliess- lich vom Beschuldigten an den Privatkläger 1 tatsächlich übergeben wurde, lässt sich – mit der Vorinstanz – nicht mehr rechtsgenügend erstellen. Der Anklage- sachverhalt A.1 und B.1 ist somit – mit Ausnahme der exakten Bezifferung der verkauften Kokainmenge – erstellt. Davon ist im Rahmen der nachfolgend vorzu- nehmenden, rechtlichen Würdigung auszugehen.
3. Anklagesachverhalt A.3 Teil 2: Schwere Körperverletzung 3.1. Seitens des Beschuldigten wurde weder in der Untersuchung (Urk. 7/1 S. 4 Antwort auf Frage 30 ff. und 74 ff.; Urk. 7/3 S. 3 Antwort auf Frage 13 ff.; Urk. 7/5 S. 3 Antwort auf Frage 18 ff.), noch in den gerichtlichen Verfahren (Prot. I. S. 60 ff. und Prot. II. S. 18 ff.) in Abrede gestellt, dass er sich nach dem Renkontre in seiner Wohnung mit den Privatklägern 1 und 2 mit einem Messer bewaffnete und sich in der Folge vor die Liegenschaft begab und lautstark den Namen des Privat- klägers 1 gerufen habe. Danach kam es zu der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2, in deren Verlauf er diesem die, in der Anklageschrift um- schriebene Durchstichverletzung durch den rechten Oberarm beibrachte. Insoweit ist der Anklagesachverhalt unbestritten und durch das Zugeständnis des Be- schuldigten, welches sich mit der Aktenlage deckt, erstellt. Vom Beschuldigten bestritten und daher mittels der nachfolgenden Beweiswürdigung gegebenenfalls zu erstellen, sind damit noch die folgenden zwei Teilaspekte des Anklagesach- verhaltes, nämlich, ob er dabei ein ca. 30 cm langes Fleischermesser in der Hand hielt und ob der Beschuldigte dem Privatkläger 2 die anklagegegenständliche Stichverletzung im Oberarm bewusst und gewollt oder unwillentlich versetzte. 3.2. Aussagen der beteiligten Personen 3.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der beiden Privat- kläger und der Zeugin E._____ in den wesentlichen Punkten gleichermassen voll- ständig wie korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auf die betreffenden Erwägungen kann grundsätzlich vorab verwiesen werden (Urk. 110 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Betreffend den Beschuldigten sind die vorinstanzlichen Erwägungen indes noch dahingehend zu ergänzen, als dieser in seiner ersten
- 18 - polizeilichen Einvernahme auf die Frage, wie denn der Kampf draussen (sprich auf dem Vorplatz der Liegenschaft) weitergegangen sei, folgendes zu Protokoll gab: "C._____ und B._____ stiegen aus dem Auto aus. C._____ ging direkt auf mich zu. B._____ blieb vor dem Auto und machte ein Video. C._____ hatte immer noch seinen Gürtel um die Hand gewickelt und begann mich wieder zu schlagen. Wir packten uns wieder gegenseitig. Einerseits har er mich mit der Faust ge- schlagen und andererseits hatte ich das Messer in der rechten Hand. Ich habe mit dem Messer auf C._____ eingestochen. Ich wollte ihn nicht töten und auch nicht verletzten" (Urk. 7/1 S. 4 Antwort auf Frage 30). In derselben Einvernahme brach- te er zudem auf die Frage, in welchen Arm des Privatklägers 2 er gestochen ha- be, wörtlich vor: "Ich glaube in seinen linken Arm. Wir standen sehr nah. Ich stach mich [recte: mit] der rechten Hand über die Schulter/Kopf von C._____ in den rechten Arm. Ich weiss es nicht mehr so genau. Er schlug mich mit rechts und ich habe ihn auch mit rechts." (Urk. 7/1 S. 6 Antwort auf Frage 47). Während der Be- schuldigte also in seiner allerersten Einvernahme von einem aktiven Stechen be- richtete, stellte er sich später auf den Standpunkt, die Verwendung des Messers sei unbeabsichtigt gewesen und er habe aktiv nichts damit gemacht. 3.2.2. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte in Bezug auf den Tathergang widersprüchlich und unglaubhaft ausgesagt. Insbesondere in zeitlicher Hinsicht kann die Version des Beschuldigten keinesfalls überzeugen, gibt er doch an, nach der ersten Auseinandersetzung zuerst die Grossmutter ge- pflegt und beruhigt, sich dann in der Wohnung umgeschaut und kontrolliert zu ha- ben, was fehle, dann das Messer behändigt zu haben und nach draussen gegan- gen zu sein, wobei die Privatkläger, welche nach dem von ihnen verübten Raub- überfall und dem Pfeffersprayangriff aus der Wohnung geflohen seien, immer noch dort gewesen sein sollten. Diese Sachverhaltsdarstellung widerspricht auch der Zeugenaussage Zeugin E._____, welche zwar zeitlich keine genauen Anga- ben macht, wonach allerdings alles im Fluss gewesen sei bzw. die Beteiligten mehr oder weniger nacheinander die Liegenschaft verlassen hätten (Urk. 10/2 S. 4).
- 19 - 3.2.3. Bezüglich der Beschaffenheit des verwendeten Messers gehen die Schilde- rung des Beschuldigten und diejenigen der Zeugin E._____ maximal auseinander. Während der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellte, beim verwendeten Messer habe es sich um ein kleines Rüstmesser mit einer Klinge von 8 bis 9 cm gehandelt (Urk. 7/1 S. 8 Antwort auf Frage 67, Urk. 7/3 S. 3 Antwort auf Frage 14 und Urk. 7/5 S. 4 Antwort auf Frage 19 ff.) respektive um ein spitzes Besteck- messer von einer Länge von ca. 20 cm (Urk. 163 S. 20; Prot. II S. 17; Urk. 164), beschrieb die Zeugin E._____ das Messer als ca. 30 cm langes und 4 bis 5 cm breites Messer mit silberfarbenem Stahlgriff. Die Zeugin beschrieb das vom Be- schuldigten verwendete Messer mehrfach als eigentliches Fleischermesser (Urk. 10/1 S. 2 Antwort auf Frage 12, Urk. 10/2 S. 5 Antwort auf Frage 50). Die beiden Privatkläger dagegen konnten zur Art und Beschaffenheit des Messers keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen. Die Vorinstanz erwog in die- sem Zusammenhang, angesichts der schweren Verletzung, die der Beschuldigte dem Privatkläger 2 zugefügt habe, sei es höchst unwahrscheinlich, dass diese durch ein kleines Rüstmesser verursacht worden seien. Die Einschätzung der Zeugin E._____ erscheine angesichts der nächtlichen Sichtverhältnisse und der Aufregung zwar tendenziell eher übertrieben. Allerdings habe sie als nicht direkt in die Auseinandersetzung involvierte Person offensichtlich einen relativ guten Überblick über das Geschehen gehabt und deshalb auch eine anschauliche Be- schreibung des Messers abgeben können. Jedenfalls müsse das vom Beschul- digten verwendete Messer doch erheblich grösser als das von ihm behauptete Rüstmesser gewesen sein (Urk. 110 S. 23 f.). Diese Erwägungen können fraglos übernommen werden, zumal der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen der Befragung vor Berufungsinstanz nun von einem Besteckmesser spricht, daran nichts ändert. Ergänzend kommt hinzu, dass aus dem undatierten Bericht des In- stitutes für Notfallmedizin (Urk. 5/4 S. 2) ebenso wie aus dem Austrittsbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie vom 24. Juli 2017 (Urk. 5/8 S. 2) hervor geht, dass sowohl die laterale Einstich- wie die die mediale Ausstichstelle 2 cm breit waren, was deutlich macht, dass die Schilderung des Beschuldigten, wonach er ein kleines Rüstmesser respektive ein Besteckmesser verwendet ha- ben will, allein schon aufgrund der ohne Weiteres objektivierbaren medizinischen
- 20 - Befunde widerlegt ist. Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen ein lebhaf- tes Interesse daran hatte, die Tatwaffe, welche in ihrer Beschaffenheit erheblich von dem abweichen muss, was er eingestanden hat, verschwinden zu lassen, liegt auf der Hand. Entsprechend sind seine Behauptungen, wonach das Messer verloren gegangen sei, als reine Schutzbehauptungen zu bezeichnen, was bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte. Mit der Vorinstanz ist damit erstellt, dass na- mentlich aufgrund der sich präsentierenden Durchstichverletzung durch den kräf- tigen Oberarm des Privatklägers seitens des Beschuldigten ein Messer zum Ein- satz kam, welches erheblich grösser sein muss, als das von ihm zugestandene Rüstmesser respektive Besteckmesser. Dies ergibt sich zwanglos aufgrund der Länge des Stichkanales und der Breite der Ein- und Ausstichwunden. 3.2.4. Betreffend die Frage, ob der Beschuldigte dem Privatkläger 2 die anklage- gegenständliche Stichverletzung im Oberarm bewusst und gewollt versetzte, gilt es folgendes festzuhalten: Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Aus- sagen der Privatkläger sowie der Zeugin E._____ trat der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung in seiner Wohnung mit einem Messer in der Hand auf den Vorplatz der von ihm bewohnten Liegenschaft und lief auf die beiden Privatkläger zu, wobei er den Namen des Privatklägers 1 laut rief. Der Privatkläger 2, welcher durch einen Zuruf der Zeugin E._____ gewarnt und auf den Beschuldigten auf- merksam wurde, stellte sich diesem in den Weg, um den Angriff des Beschuldig- ten abzuwehren. In der Folge kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger 2 zu einem gegenseitigen Schlagabtausch respektive einem Handge- menge, in dessen Verlauf der Beschuldigte dem Privatkläger 2 den Oberarm durchstach. Dazu, wie genau der Beschuldigte den Privatkläger 2 mit dem Messer verletzte, können weder die Privatkläger, noch die Zeugin konkrete Angaben ma- chen. 3.2.5. Der Beschuldigte dagegen schilderte die Situation etwas anders. Während er in seiner ersten, polizeilichen Befragung angab, die beiden Privatkläger hätten sich bereits im Auto befunden und seien dann wieder ausgestiegen (Urk. 7/1 S. 4 Antwort auf Frage 30), war davon in der Hafteinvernahme nicht mehr die Rede. Dort gab er an, er sei aus dem Haus gelaufen und habe nach B._____ gerufen,
- 21 - wobei C._____ auf ihn zugekommen und ihn mit dem Messer in der Hand gese- hen habe (Urk. 7/3 S. 6 Antwort auf Frage 39). In der Schlusseinvernahme relati- vierte der Beschuldigte seine bisherige Depositionen insofern, als er neu angab, als er das Haus verlassen und den Namen des Privatklägers 1 gerufen habe, sei- en die beiden Privatkläger im Begriff gewesen, in das Auto zu steigen. Der Privat- kläger 2 sei dann zu ihm gekommen, während der Privatkläger 1 beim Auto ge- blieben sei (Urk. 7/5 S. 14 Antwort auf Frage 98). Vor Vorinstanz lieferte der Be- schuldigte auf Befragen eine ganze Reihe von widersprüchlichen Schilderungen, wobei offen bleiben muss, ob diese Widersprüche ihren Ursprung in mangelnder Erinnerung hatten, oder bewusst schönfärberisch zu Protokoll gegeben wurden (Prot. I. S. 59 f.). Zusammengefasst muss nichts desto trotz festgehalten werden, dass er bemerkenswert widersprüchliche Angaben darüber machte, wo sich die Privatkläger befanden, als er mit dem Messer in der Hand auf den Vorplatz trat. Wenngleich die Frage nach der konkreten Situation auf dem Vorplatz für die Er- stellung des Anklagesachverhaltes nicht von zentralem Interesse ist, muss sie mit Blick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung – namentlich bei der Beurteilung einer allfälligen Notwehrsituation – dennoch kritisch hinterfragt werden. Jedenfalls kann der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverhaltens zu dieser Frage nicht für sich in Anspruch nehmen, konstant und widerspruchsfrei ausgesagt zu haben. 3.2.6. Führt man sich weiter vor Augen, wie es überhaupt zu dem Renkontre auf dem Vorplatz der vom Beschuldigten bewohnten Liegenschaft gekommen ist, so zeigt sich auch hier, dass die im Kern übereinstimmenden Schilderungen der Pri- vatkläger sowie der Zeugin E._____ in einem offenen Widerspruch zu den betref- fenden Äusserungen des Beschuldigten stehen. Während sich Letzterer stets auf den Standpunkt stellte, er sei im Anschluss an den Marihuana Deal von den Pri- vatklägern in seiner Wohnung erneut aufgesucht worden, weil diese ihn hätten ausrauben wollen, gaben die Privatkläger übereinstimmend an, sie seien in die Wohnung des Beschuldigten zurückgekehrt, um die – nach ihrer Wahrnehmung – zu geringe Menge Kokain zu beanstanden. Wie vorstehend bereits dargetan wur- de, vermag die Darstellung des Beschuldigten zunächst bereits in Bezug auf den Betäubungsmitteldeal nicht zu überzeugen. Entgegen seinen Beteuerungen ist nämlich erstellt, dass er es war, der dem Privatkläger 1 ein Gramm Kokain zum
- 22 - Preis von Fr. 100.– verkaufte. Seine umgekehrte Darstellung, wonach der Privat- kläger 1 ihm 25 Gramm Marihuana verkauft habe, ist durch das Beweisergebnis widerlegt. Doch damit nicht genug. Nach der Darstellung des Beschuldigten seien die Privatkläger bewaffnet in seine Wohnung zurückgekehrt, um ihn auszurauben. Betreffend die angebliche Bewaffnung sprach er davon, beim Privatkläger 1 ein Messer gesehen zu haben. Zudem habe er befürchtet, die Privatkläger könnten mit Schusswaffen bewaffnet gewesen sein (Urk. Urk. 7/1 S. 2 Antwort auf Frage 8 ff. und S. 5 Antwort 32). Er habe in diesem Moment in seiner Wohnung gefühlt, dass sein Leben und das seiner Familie in Gefahr gewesen sei. Also jenes seines Bruders, Neffen und seiner Grosseltern etc. (Urk. Urk. 7/1 S. 5 Antwort auf Frage 42). Im Internet auf dem Snapchat-Account von B._____ habe er gesehen, dass dieser eine Waffe habe. Auch habe er weitere Fotos, auf welchen Freunde von B._____ Waffen auf der Strasse präsentieren würden (Urk. Urk. 7/1 S. 5 Ant- wort auf Frage 36 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte dann neu zu Protokoll, bevor er mit dem Messer rausgelaufen sei, sei er sich sicher gewesen, dass die Privatkläger nicht bewaffnet gewesen seien. Darauf angespro- chen, dass er zuvor geltend gemacht habe, er habe ein Messer mitgenommen, weil die anderen zwei ein Messer gehabt hätten, gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, er habe ein paar Monate vorher gesehen, wie B._____ mit einer Pistole aus einem Auto heraus auf Leute gezielt habe. Erneut darauf angesprochen, dass er ja diesfalls gewusst habe, dass es sich bei den Privatklägern um gefährliche Leute handle, sagte der Beschuldigte nun überraschend aus, er sei sich ja sicher gewesen, dass sie keine Pistole dabei gehabt hätten, sondern nur ein Messer (Urk. 7/3 S. 4 Antwort auf Frage 23 ff.). Abgesehen von den auffällig widersprüch- lichen Deposition des Beschuldigten zur angeblichen Bewaffnung der Privatkläger ist es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge schwer nachvollziehbar, dass der sich angeblich in Todesangst befindende Beschuldigte kaum, dass er die bewaff- neten und nach seiner Darstellung sehr gewaltbereiten Räuber aus seiner Woh- nung komplimentiert hatte, sich mit einem Rüstmesser bewaffnete und dergestalt die Verfolgung der beiden Privatkläger aufnahm, um sich zurück zu holen, was diese ihm weggenommen hatten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Schilderung des Beschuldigten, wonach er den Privatklägern lediglich
- 23 - habe drohen wollen, um so die Rückgabe des ihm angeblich geraubten Marihua- nas und des Bargelds zu erreichen, wenig überzeugend ist. Wenn es ihm tatsäch- lich darum ging, gegenüber den Privatklägern möglichst bedrohlich aufzutreten, dann ist nicht einzusehen, weshalb er sich lediglich mit einem Rüstmesser be- waffnete, wo ihm doch in seiner Wohnung eine ganze Auswahl an deutlich ein- drucksvolleren Messern zur Verfügung gestanden hätte (vgl. hierzu Urk. 4/3). Auch unter diesem Gesichtspunkt überzeugt die Darstellung des Beschuldigten nicht. Überzeugend hingegen sind die Schilderungen der Privatkläger und der Zeugin E._____. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 in der Vergangenheit bereits drei Mal 1g Kokain verkauft hatte und er ihm auch in der Tatnacht 1g Kokain zum Preis von Fr. 100.– verkaufte, machen die Aussagen zum Tatablauf der Privatkläger und der Zeugin E._____ Sinn. Nach deren Deposi- tionen hatten die Privatkläger bei der Kontrolle des Kokains im Auto realisiert, dass der Beschuldigte gemäss ihrem Empfinden zu wenig Kokain abgepackt hat- te. Dieser Umstand veranlasste sie in der Folge, in die Wohnung des Beschuldig- ten zurückzukehren. Nachdem die Privatkläger den Beschuldigten zur Rede ge- stellt hatten, kam es in der Wohnung zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung nahmen die Privatkläger die ursprünglich für das Kokain bezahlten Fr. 100.– wieder an sich und flüchteten damit aus der Woh- nung. Der Beschuldigte wartete anschliessend einen Moment in seiner Wohnung und rannte den Privatklägern mit einem Messer bewaffnet, welches erheblich grösser als ein Rüstmesser war, hinterher. Auf dem Vorplatz der Liegenschaft an- gekommen, rief der emotional stark aufgewühlte Beschuldigte den Namen des Privatklägers 1 und lief von hinten, das Messer in der Hand haltend, auf die bei- den Privatkläger zu. In diesem Moment warnte die Zeugin E._____ den Privatklä- ger 2 vor dem herannahenden und bewaffneten Beschuldigten, woraufhin sich der Privatkläger 2 diesem in den Weg stellte, um dessen Angriff abzuwehren. Es folg- te ein heftiges Handgemenge zwischen den beiden, in dessen Verlauf der Be- schuldigte mit dem aus seiner Wohnung mitgenommenen Messer den Oberarm des Privatklägers 2 durchstach. Damit ist erstellt, dass der mit einem gefährlichen Messer bewaffnete Beschuldigte nach Abschluss der tätlichen Auseinanderset- zung in seiner Wohnung die Konfrontation mit den Privatklägern aktiv suchte, in-
- 24 - dem er diesen nachrannte und sich mit diesen neuerliche Handgreiflichkeiten lie- ferte. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammengang schlussfolgert, wer in einer emotionsgeladenen Situation, wie der vorliegenden, ein Messer mit offener Klinge behändige, um sich damit nach draussen zu begeben und dort erneut die Kon- frontation mit den Privatklägern zu suchen, nehme zumindest in Kauf, einerseits mit der offenen Klinge diese erheblich zu gefährden und andererseits das Messer auch aktiv einzusetzen, so kann ihr darin ohne weiteres zugestimmt werden. Der Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten durch die Vorinstanz korrekt erstellt worden. Auf deren korrekte Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 110 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.7. Die Vorinstanz hat weiter mit überzeugenden Argumenten dargetan, wes- halb die Behauptung des Beschuldigten, wonach er nicht bemerkt habe, dass je- mand ernsthaft verletzt worden sei, vollends unglaubhaft ist. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf die Fotodokumentation vom Tatort in Urk. 4/2 und 4/7 hinzuweisen. Angesichts der massiven Blutspuren auf dem Boden vor den Liegenschaften F._____-strasse 1 und 2, welche auch dem Beschuldigten nach eigener Darstellung nicht entgangen sind (Urk. 7/5 Antwort auf Frage 68, Prot. I. S. 65), erweist sich seine Behauptung, wonach er zwar das Blut gesehen, aber gedacht habe, es stamme von einer oberflächlichen Schnittverletzung des Privatklägers 2, als reine Schutzbehauptung. Auch zeigt sich aufgrund der schwerwiegenden Verletzung und des hohen Blutverlustes innert kürzester Zeit, dass dies nicht unbemerkt geblieben sein kann und der Beschuldigte aus dem Zweikampf mit dem verwundeten Privatkläger 2 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit blutverschmiert hervorgegangen sein musste, zumal der Pri- vatkläger 2 nach eigenen Angaben nur mit einem Tank-Top bekleidet war (Urk. 8/1 S. 4 Antwort auf Frage 34). Insoweit sich also der Beschuldigte vor Vorinstanz – im Gegensatz zu seinen früheren Äusserungen – neu auf den Standpunkt stellte, er habe kein Blut an seinen Händen gehabt, kann ihm auf- grund der Gesamtumstände kein Glauben geschenkt werden. Zweifellos ist in diesem Zusammenhang auch das mirakulöse Verlieren/Verschwinden der Tatwaf- fe und auch das Untertauchen des Beschuldigten selbst zu sehen. Die Vorinstanz
- 25 - hat hierzu das Nötige ausgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 110 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.8. Schliesslich ist noch auf die eigentliche Verletzungshandlung näher ein- zugehen. Auch diesbezüglich zeichnen sich die Aussagen des Beschuldigten in erster Linie durch deren Widersprüchlichkeit aus. Während er anlässlich der polizeilichen Befragung noch einräumte, er habe nur ca. 20 cm ausgeholt und dann (aktiv) zugestochen, wobei er aber nicht haben zustechen, sondern bloss drohen respektive Angst machen wollen (Urk. 7/1 S. 9 Antwort auf Frage 78), stellte er sich in der Hafteinvernahme auf den Standpunkt, es habe sich um einen Unfall gehandelt. Er sei vor dem Privatkläger 2 gestanden und habe "ihn von hin- ten gestochen". Sie hätten sich quasi umarmt, er habe das Messer in der rechten Hand gehabt und habe ihn (den Privatkläger 2) von hinten in den rechten Arm ge- stochen (Urk. 7/3 S. 3 Antwort auf Frage 15 ff.). Er habe ihn (den Privatkläger 2) nur gestochen, weil er ihn "am schlagen war" (Urk. 7/3 S. 3 Antwort auf Frage 18). In der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte dann an, die Verletzung des Privatklägers 2 sei im Gerangel von hinten durch die gemeinsame Krafteinwirkung entstanden. Ein aktives Dazutun stellte er neu in Abrede (Urk. 7/5 S. 8 Antwort auf Frage 56 ff.). Denselben Standpunkt nahm er denn auch in der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz ein, wo er erklärte, dass er mit dem Privatkläger 2 Körper an Körper gekämpft habe und die Verletzung in jenem Moment erfolgt sei, als er um- zufallen gedroht habe. Er habe den Privatkläger 2 nicht von vorne gestochen, sondern der Messerstich sei versehentlich und als Reaktion auf die Schläge des Privatklägers 2 erfolgt. Daran, dass er gegenüber der Polizei ausgesagt habe, dass er beim Stich ca. 20 cm ausgeholt habe, erinnere er sich nicht mehr. Er ha- be nie die Absicht gehabt, jemanden zu verletzen (Prot. I. S. 60). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Anklageschrift an, es sei unbeabsichtigter Weise so geschehen (Urk. 163 S. 24). Mit der Vorinstanz ist tatsächlich schwer vorstellbar, wie es im Zuge eines gegenseitigen Gerangels dazu kommen kann, dass der kräftige Oberarm des Privatklägers sozusagen unbeabsichtigt und auch unbemerkt sauber und komplett durch- stochen werden kann. Das Durchstechen des aufgrund der Kampfhandlungen angespannten Bizeps erfordert die Überwindung eines nicht unerheblichen
- 26 - Widerstandes, dies umso mehr, als aufgrund der Länge des Stichkanals und der gleich breiten Ein- wie Austrittswunde davon ausgegangen werden muss, dass das Messer bis zum Schaft in den Oberarm gerammt wurde. Anders lässt sich nämlich nicht erklären, weshalb sowohl die Ein- als auch die Austrittswunde ca. 2 cm breit waren. Bekanntlich spitzt sich die Klinge eines (Haushalts-)Messers respektive Besteckmessers zur Klingenspitze hin zu, was zur Folge hat, dass die Breite des Klingenblattes nach vorne hin abnimmt. Angesichts des sich präsentie- renden Verletzungsmusters kann eine passive Beibringung der Durchstichver- letzung, wie dies der Beschuldigte zuletzt glauben machen wollte, praktisch aus- geschlossen werden. Entsprechend sind auch seine diesbezüglichen Aussagen als überwiegend unglaubhaft zu bezeichnen. 3.2.9. Nach alledem bleibt zusammenfassend zu konstatieren, dass den im Kern übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen der Privatkläger und der Zeugin E._____ die weitestgehend unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten gegenüber stehen, die zudem nicht mit den weiteren objektiven Beweismitteln wie etwa den medizinischen Befunden oder der Spurenlage am Tatort in Einklang ge- bracht werden können. Damit erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als in allen Teilen zutreffend und es ist unter Verweis auf deren Erwägungen der Anklagesachverhalt A.3 Teil 2 erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Anklagesachverhalt A1./B.1.: Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und wurde von Seite des Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. In Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches ist der Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
- 27 -
2. Anklagesachverhalt A.3 Teil 2: Schwere Körperverletzung 2.1. Die Vorinstanz hat die Durchstichverletzung am Oberarm des Privatklägers 2 vollkommen zu Recht als lebensgefährlich und damit in objektiver Hinsicht tat- bestandsmässig im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB qualifiziert. Der ärztliche Be- fund der Klinik für Plastische Chirurgie vom 20. September 2017 spricht dies- bezüglich eine klare Sprache, wurden doch durch den Stich unter anderem die Vena basilica (grosse oberflächliche Vene der oberen Extremitäten) und die Arteria ulnaris (wichtigste Arterie des Unterarms) verletzt, was ohne sofortige fachmedizinische Behandlung dazu geführt hätte, dass der Privatkläger 2 ver- blutet wäre (Urk. 5/11 und Urk. 5/17 S. 1). In subjektiver Hinsicht erwog die Vor- instanz, es sei allgemein bekannt, dass ein Stich mit einem Messer in den Ober- arm ein erhebliches Gefährdungspotential mit sich bringe und der damit ein- hergehende Blutverlust zu einer lebensgefährlichen Verletzung führen könne. Das Wissen um diesen Umstand sei auch beim Beschuldigten vorhanden gewesen. Dennoch habe er sich mit einem Messer bewaffnet in ein Handgemenge bege- ben. Aufgrund der gesamten Umstände habe er damit rechnen müssen, dass er mit der offenen Messerklinge nicht nur jemanden erheblich verletzen könnte, son- dern dass dies auch tatsächlich geschehen werde. Hinzu komme, dass der Be- schuldigte aggressiv und schnell auf den Privatkläger 2 zugegangen sei. Unter diesen Umständen seien der tatsächliche Einsatz des Messers und die Wahr- scheinlichkeit, mit dem Messer jemanden schwer zu verletzen, quasi unvermeid- lich gewesen. Der Beschuldigte habe im Wissen darum, dass ein Stich in den Oberarm zu einer Blutung führen und eine lebensgefährliche Verletzung mit dau- erhaften Folgen verursachen könne, den Oberarm des Privatklägers 2 schwer verletzt. Damit habe er in Kauf genommen, dass der Privatkläger 2 möglicher- weise hätte verbluten können. Damit sei zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten zu bejahen (Urk. 110 S. 33). Diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts mehr hinzuzufügen. 2.2. Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten sowohl den objektiven, wie auch den subjektiven Straftatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt.
- 28 - 2.3. Es kann sodann – angesichts der reformatio in peius – offen bleiben, ob durch das Verhalten des Beschuldigten eine Verletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB entstanden ist. Anzumerken ist, dass nicht von einer kompletten Wieder- herstellung der Hand- und Armfunktion ausgegangen werden kann und dass eine IV-Anmeldung zu erfolgen hatte mit dem Zweck, den Privatkläger umzuschulen. An eine Arbeit als Automechaniker – der Privatkläger 2 verfügt über einen ent- sprechenden Lehrabschluss – ist angesichts der bleibenden Schäden nicht mehr zu denken. 2.4. Dass vorliegend entgegen der Ansicht der Verteidigung weder der Recht- fertigungsgrund der Notwehr- noch jener des Notwehrexzesses zur Anwendung gelangt, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargetan. Beide Recht- fertigungsgründe setzen voraus, dass ein rechtswidriger Angriff im Gang sein res- pektive unmittelbar bevorstehen muss (BGE 93 IV 83), wobei Notwehr (und damit auch Notwehrexzess) nur solange zulässig ist, wie der Angriff andauert (BGE 102 IV 4). Nachdem der Beschuldigte stets angab, er habe sich, nachdem er die Pri- vatkläger aus seiner Wohnung komplimentiert habe, zuerst um seine Grossmutter gekümmert und erst danach das Messer behändigt und sich entschlossen, den Privatklägern zu folgen, steht ausser Frage, dass der von Letzterem ausgehende Angriff schon seit mehreren Minuten abgeschlossen war, als der Beschuldigte sich seinerseits dazu entschloss, einen Angriff zu starten. Damit lag keine An- griffssituation vor. 2.5. Schliesslich – und auch insofern ist der Vorinstanz vorbehaltlos zuzustim- men – ist nicht einzusehen, inwiefern der Beschuldigte aus dem in Art. 926 ZGB statuierten Besitzesschutz einen Rechtfertigungsgrund für seinen deliktisches Verhalten ableiten könnte. Nach Art. 926 ZGB darf sich jeder Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (Abs. 1). Er hat sich dabei jeder nach den Um- ständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten (Abs. 3). Das Recht des Besit- zers zur Selbsthilfe mit Gewalt wird auf das nach den Umständen gebotene Mass beschränkt. Es müssen diejenigen Abwehrmöglichkeiten gewählt werden, welche die Rechtsgüter des Angreifers am wenigsten verletzen (STARK/LINDENMANN, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, N. 1 und 22 zu Art. 926 ZGB). Wie sich bereits
- 29 - aus Art. 926 Abs. 3 ZGB ohne Weiteres ergibt, findet das in Abs. 1 eingeräumte Besitzesschutzrecht dort seine Grenzen, wo die angewandte Gewalt in keinem Verhältnis mehr zur Besitzesstörung steht. Bereits die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Besitzer – will er sich auf Art. 926 Abs. 1 oder 2 ZGB berufen – jene Abwehrmöglichkeiten zu ergreifen hat, welche einerseits geeignet sind, den Angriff abzuwehren und andererseits die Rechts- güter des Angreifers am wenigsten verletzen. Daraus erhellt, dass einerseits auch im Anwendungsbereich von Art. 926 ZGB ein Angriff gefordert wird, denn es ab- zuwehren gilt. Bereits hier stellt sich also – wie zuvor bei den strafgesetzlichen Rechtfertigungsgründen – die Frage, ob überhaupt noch von einem aktuellen Angriff gesprochen werden kann. Doch selbst wenn ein solcher zu bejahen wäre
– was nicht der Fall ist – könnte die Gewaltanwendung keinesfalls mehr als ver- hältnismässig bezeichnet werden. Der vermeintliche Angriff der Privatkläger rich- tete sich gegen das Vermögen des Beschuldigten. Es versteht sich von selbst, dass unter diesen Umständen eine Messerattacke, welche sich gegen Leib und Leben der Privatkläger richtete, auch nicht im Ansatz als verhältnismässig be- zeichnet werden kann. Damit fällt auch unter dem Titel Besitzesschutz ein Recht- fertigungsgrund ausser Betracht, was die Vorinstanz mit überzeugender Begrün- dung erkannte. 2.6. Nach dem Gesagten liegen weder Rechtfertigungs-, noch Schuldaus- schlussgründe vor, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu bestätigen ist. IV. Sanktion und Vollzug
1. Allgemeines zur Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Erwägungen zum anwendbaren Straf- rahmen und zu den Grundsätzen der Strafzumessung gemacht. Auf diese allge- meinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vorab verwiesen werden (Urk. 110 S. 38 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 30 - 1.2. Die Vorinstanz erwog weiter, dass für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe und für die schwere Körperverletzung zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Richtigerweise nahm sie denn auch für die beiden vom Beschuldigten realisierten Delikte je eine separate Strafzu- messung vor, was methodisch nicht zu beanstanden und daher zu übernehmen ist.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Schwere Körperverletzung 2.1.1. Tatkomponente 2.1.1.1. In objektiver Hinsicht ist zunächst zu vermerken, dass der Beschuldigte den Oberarm des Privatklägers mit der Klinge eines Messers komplett durch- stochen und diesem damit eine lebensgefährliche Verletzung beigebracht hat. Die Stichwunde musste operativ versorgt werden, wobei es im weiteren Verlauf zu Komplikationen kam, sodass zwei weitere operative Eingriffe und eine mehrwö- chige Hospitalisierung notwendig wurden (Urk. 5/11). Sodann ist die Feinmotorik in der Hand bleibend eingeschränkt (Urk. 168 S. 6; Urk. 169/1-2). Weiter war der Privatkläger 2 während mehr als einem Jahr arbeitsunfähig und leidet in psychi- scher Hinsicht noch heute unter den Folgen der Tat. Dabei war das Ausmass der Gewalteinwirkung auf das einmalige Stechen im Rahmen einer gegenseitigen, tätlichen Auseinandersetzung beschränkt. Die dadurch entstandene Verletzung erscheint nicht allzu schwer. Es ist indes auf das grosse Gefährdungspotential des Einsatzes eines Messers auf dieser Körperhöhe im Rahmen eines dynami- schen Geschehens hinzuweisen. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 2.1.1.2. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar nicht direkt-, dennoch aber eventualvorsätzlich han- delte. Der Beschuldigte wollte sich von den Privatklägern zurück holen, was diese ihm zuvor im Rahmen einer ebenfalls tätlichen Auseinandersetzung weggenom- men hatten. Insofern handelte er weder von langer Hand geplant noch besonders
- 31 - kaltblütig. Vielmehr ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass aufgrund des Vor- falles in seiner Wohnung eine emotional stark aufgeladene Situation vorlag. Nichts desto trotz ist darauf hinzuweisen, dass der von den Privatklägern ausge- gangene Angriff bereits beendet und der Beschuldigte in seiner abgeschlossenen Wohnung in Sicherheit war. Es wäre für ihn also ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Statt dessen entschied er sich dafür, mit einem Mes- ser bewaffnet erneut die Auseinandersetzung mit den Privatkläger zu suchen. Was seinen Beweggrund anbelangt, stehen einerseits ein finanzielles Motiv (näm- lich die Rückerlangung des nach seiner Darstellung entwendeten Bargeldes in der Höhe von Fr. 100.–) und andererseits auch gewisse Racheüberlegungen im Zent- rum. 2.1.1.3. Nach dem Gesagten sind die objektive und die subjektive Tatschwere in etwa gleich zu gewichten, sodass insgesamt von einem nicht mehr leichten Tat- verschulden auszugehen ist. Angesichts des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, erweist sich nach Bewertung der Tatschwere eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 2.1.2. Täterkomponente 2.1.2.1. Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten umfassend und korrekt wiedergegeben. Darauf kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 110 S. 41 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Berufungsverhandlung zu seiner Person befragt, ergänzte der Beschuldigte, dass er bei seinen Grosseltern ausge- zogen sei und nun alleine wohne. Sodann arbeite er zurzeit als Reinigungskraft (Urk. 163 S. 1 ff.). Was die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten anbelangt, lässt sich daraus nichts ableiten, was für die Strafzu- messung von Relevanz wäre. 2.1.2.2. Dem aktuellsten Strafregisterauszug des Beschuldigten lässt sich ent- nehmen, dass dieser am 6. August 2014 von der Staatsanwaltschaft Baden we- gen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Missachtung des Verbots unter
- 32 - Alkoholeinfluss zu fahren, und Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 900.– bestraft wurde (Urk. 157). Weiter zeigt sich aufgrund der Akten, dass er in Spanien wegen eines Einbruchdiebstahls im Jahr 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde (Prot. I. S. 49 und Urk. 22/7). Wenngleich für die Beurteilung der vorliegenden Delinquenz damit keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, wir- ken sich diese doch leicht straferhöhend aus. 2.1.2.3. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich unter diesem Titel mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral aus. Der Beschuldigte hat sich nach seinem einmonatigen Untertauchen zwar freiwillig den Strafverfolgungsbehörde gestellt, er hat damit aber in keiner Art und Weise die Strafuntersuchung nach- haltig erleichtert, denn seine Täterschaft war von Anfang an bekannt. Auch kann der Beschuldigte unter dem Titel Geständnis keine Strafminderung für sich rekla- mieren, denn ein klares und uneingeschränktes Geständnis hat er eben so wenig abgeliefert, wie er auch kein aufrichtige Einsicht, oder Reue an den Tag legte. 2.1.3. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren nach Beurteilung der Tatkomponente und unter Berücksichtigung der Täterkomponente, welche na- mentlich aufgrund der Vorstrafen zu einer Erhöhung um 3 Monate führt, erweist sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten als tat- und täterangemessen. 2.1.4. Der Anrechnung der bereits erstandenen Haft respektive des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 547 Tagen steht selbstredend nichts entgegen (Art. 51 StGB). 2.2. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.2.1. Betreffend das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz erwog die Vorinstanz zusammengefasst, insgesamt sei von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Die betreffende Einsatzstrafe sei wegen der Täterkom- ponente und dort wegen der Vorstrafen und namentlich der einschlägigen Vor- strafe minim zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumes-
- 33 - sungskriterien und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweise sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– als angemessen (Urk. 110 S. 43 f.). 2.2.2. Weder die Anklagebehörde, noch die Verteidigung setzten sich substantiiert mit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander. Während die Anklagebehörde – unbegründet – die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe beantragte, verzichtete die Verteidigung mit Blick auf den beantragten Freispruch darauf, sich zur ausgefällten Geldstrafe zu äussern. Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde und mit Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz besteht bei der vorliegenden Sachlage kein Raum für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für alle Delikte. Damit ist auch gesagt, dass die Bildung einer Gesamtstrafe vorliegend nicht zulässig ist. Dass im Weiteren für die nachfolgend zu beurteilende mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zwingend eine Busse auszufällen sein wird, versteht sich zudem von selbst. Insgesamt er- weist sich damit die durch die Vorinstanz festgelegte Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 10.– als nicht zu beanstanden, weshalb sie ohne Weiteres zu bestä- tigen ist. 2.3. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 2.3.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für das mehrfache Konsumie- ren von Marihuana richtigerweise mit einer Busse. Die Höhe derselben setzte sie unter Berücksichtigung des noch leichten Verschuldens des Beschuldigten und seiner geringen Leistungsfähigkeit auf Fr. 200.– fest, was angemessen und daher zu bestätigen ist. Dies umso mehr, als die ausgefällte Busse durch keine der Pro- zessparteien beanstandet wurde. 2.3.2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfrei- heitsstrafe praxisgemäss auf zwei Tage festzulegen.
3. Vollzug 3.1. Angesichts der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe fällt ein bedingter respektive teilbedingter Vollzug der Strafe zum vornherein ausser Betracht. Die
- 34 - Freiheitsstrafe ist zwingend zu vollziehen, Weiterungen hierzu erübrigen sich (Art. 42 und Art. 43 StGB e contrario). 3.2. Die Vorinstanz erklärte die ausgefällte Geldstrafe für vollziehbar und erwog zur Begründung, der Beschuldigte sei einschlägig vorbestraft, indem er bereits einmal gegen das Betäubungsmittelgesetzes verstossen habe und deswegen am
6. August 2014 von der Staatsanwaltschaft Baden verurteilt worden sei. Da der Beschuldigte aus jener Verurteilung offensichtlich nichts gelernt habe, sei es gerechtfertigt, den Vollzug der Geldstrafe anzuordnen (Urk. 110 S. 46). Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend und können umso mehr bestätigt werden, als der Beschuldigte noch während laufender Probezeit betreffend die Verurteilung vom 6. August 2014, mithin bereits anfangs Mai 2016, erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat. In diesem Verhalten kommt geradezu exemplarisch zum Ausdruck, dass ihn weder die Verurteilung, noch die laufende Probezeit von der Begehung einer neuerlichen Straftat im Be- täubungsmittelbereich abhalten liess. Dem Beschuldigten ist daher eine eigent- liche Schlechtprognose zu stellen, und entsprechend ist die Geldstrafe zu voll- ziehen. 3.3. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Widerruf 4.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. August 2014 wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt wur- de (Urk. 113). Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 11. August 2014 eröffnet (Urk. 113). Die heute zu beurteilende Tat betreffend mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG beging der Beschuldigte zwischen Anfang Mai 2016 und 16. August 2016 sowie am 15. Juli 2017. 4.2. Begeht ein Verurteilter während einer Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so
- 35 - widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). 4.3. Die Probezeit beginnt für die bedingten Strafen mit Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (BGE 120 IV 72 E. 2a). Vorliegend begann die Pro- bezeit damit am 11. August 2014 zu laufen. Sie endete zwei Jahre später am
11. August 2016. Die dreijährige Widerrufsfrist nach Art. 46 Abs. 5 StGB verstrich ihrerseits am 11. August 2019. Massgebend für die Einhaltung dieser Wider- rufsfrist ist das Urteil der Berufungsinstanz welches das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. Art. 408 StPO; BGE 143 IV 441 E. 2.2; BGer 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7). Im heutigen Zeitpunkt ist ein Widerruf nicht mehr zulässig (vgl. BGer 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 8). 4.4. Damit ist vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. August 2014 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– abzusehen. V. Landesverweisung
1. Obligatorische Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, welche wegen einer schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahms- weise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unab-
- 36 - hängig von der konkreten Tatschwere (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1).
2. Härtefall 2.1. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den priva- ten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht hat die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) erfolgen, wobei dieser Artikel nicht abschliessend ist. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereinglie- derung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Zu berücksichti- gen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rück- fallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei dürfen auch vor Inkrafttreten der Landesverweisung begangene Straftaten berücksichtigt wer- den. Obwohl Art. 66a Abs. 2 StGB als "Kann-Vorschrift" formuliert wurde, bedeu- tet das nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rah- men der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraus- setzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 mit weiteren Hinwei- sen). 2.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und
- 37 - Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus- zugehen. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjähri- gen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich, sofern ei- ne genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus- halt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässi- ge Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hin- ausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Das geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn durch eine staatliche Ent- fernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Per- son beeinträchtigt ist, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 und E. 6.3.2 mit weiteren Hinwei- sen). 2.3. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Ver- halten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszu- stand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlagge- bend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Ein- zelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhält- nismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundes-
- 38 - gerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und E. 6.3.4 mit weiteren Hinweisen). 2.4. Der Beschuldigte ist zwar in der Schweiz geboren, ist dann aber in Spanien im Kreise seiner Eltern und Geschwistern aufgewachsen und hat auch dort seine Jugendzeit verbracht. Erst im Jahre 2010 kam er in die Schweiz und wohnte bei seinen Grosseltern. Sein Grossvater ist inzwischen verstorben (Urk. 163 S. 6). Seine Grossmutter ist bettlägerig und wird von mehreren Familienangehörigen
– unter anderen auch vom dem Beschuldigten – gepflegt sowie fremdbetreut (Urk. 163 S. 16). Seit der Beschuldigte in der Schweiz lebt, ging er sporadisch verschiedenen Hilfsarbeiten nach. Zwischenzeitlich hat er auch Arbeitslosenent- schädigung bezogen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, seit einer Woche als Reinigungskraft tätig zu sein, was er indes – trotz in Aussichtstellung – nicht mit einem Arbeitsvertrag belegte. Der Beschuldigte ist weder gesellschaft- lich, noch sprachlich in der Schweiz integriert. Er pflegt gute Kontakte zu den ebenfalls in der Schweiz lebenden Brüdern. Gleichzeitig pflegt er auch beste Kon- takte in sein Heimatland, wo der Kern seiner Familie lebt und wo er sprachlich wie auch kulturell verwurzelt ist. Unmittelbar bevor der Beschuldigte im Jahre 2010 in die Schweiz kam, wurde er in seinem Heimatland wegen eines Einbruch- diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Bereits im Jahre 2014 folgte die nächste Verurteilung. Bekanntlich wurde er dannzumal durch die Staatsanwaltschaft Baden wegen Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes, Missachtung des Verbots unter Alkoholeinfluss zu fahren und Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 900.– verurteilt. Noch während laufender Probezeit delinquierte er erneut, was ihm letztlich die heutige Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz eintrug. Im Tatzeitpunkt war der durchwegs gesunde und sich in guter körperlicher Verfassung befindliche Beschuldigte 28 Jahre alt. Bei einer gesamthaften Betrachtung ergibt sich nichts, was auch nur ansatzweise auf das Vorhandensein eines persönlichen Härtefalles schliessen lassen würde.
- 39 -
3. Vereinbarkeit mit dem FZA 3.1. Gemäss Bundesgericht ist die Anwendbarkeit des FZA im Bereich des Strafrechts nur am Rande gegeben, weil die strafrechtliche Landesverweisung keine Regelungsmaterie des FZA sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom
9. August 2019, E. 2.8.2). Es verfolgt eine ausserordentlich restriktive Interpretati- on beim Aufenthaltsrecht bzw. der Ausnahmeklausel nach Art. 5 Abs. 1 des An- hang I des FZA. Wesentliches Kriterium für einen Verzicht auf eine Landesver- weisung nach FZA sei die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Qualifizierter Betäubungsmittelhandel stelle eine schwere Gefährdung der öffent- lichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Anhangs I des FZA dar. Zudem könne eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch gegeben sein, wenn der beschuldigten Person der bedingte Strafvollzug mangels Vorliegens ei- ner ungünstigen Prognose gewährt werde. Aufgrund der unterschiedlichen Ziel- setzung von Straf- und Ausländerrecht ergebe sich im ausländerrechtlichen Be- reich ein strengerer Beurteilungsmassstab (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 3.5.2 und E. 4.4, zur Publikation vorge- sehen). 3.2. Anhand dieser aufgezeigten Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung wird ersichtlich, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten sein Aufent- haltsrecht gestützt auf das FZA verwirkt hat. Die vorinstanzliche Anordnung einer Landesverweisung erweist sich daher als vollkommen korrekt. Sie ist fraglos zu bestätigen.
4. Dauer der Landesverweisung Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf die gesetzlich minimal vorgesehen 5 Jahre fest, was angesichts des hier zu beachtenden Verschlechte- rungsverbotes zwingend zu bestätigen ist.
- 40 - VI. Zivilansprüche
1. Schadenersatz 1.1. Der Privatkläger 2 beantragt die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 400.– für zerrissene und mit Blut verschmutzte Kleidungsstücke (Urk. 94 und Urk. 122). Zur Begründung seines Schadenersatzanspruches brach- te er im Berufungsverfahren vor, es sei gerichtsnotorisch, dass der Durchstich der beiden Oberarmarterien in der Art, wie ihn der Beschuldigte ausgeführt habe, zu erheblichen Blutungen geführt habe. Daraus lasse sich der Schaden an den Klei- dungsstücken erklären. Die Unbrauchbarkeit der Kleidungsstücke sei primär auf die Blutflecken zurückzuführen. Da der Beschuldigte verständlicherweise keine Kaufquittungen über die getätigten Kleiderkäufe habe, handle es sich um eine Schätzung, welche zweifelsohne im Bereich der Realität liege (Urk. 168 S. 2 f.). 1.2. Die Vorinstanz stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, es kön- ne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die geltend gemachten Beschädi- gungen an der Kleidung des Privatklägers 2 durch den Beschuldigten verursacht worden seien. Aus diesem Grunde sei die Beurteilung der allgemeinen Schaden- ersatzpflicht auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 110 S. 52). 1.3. Der Beschuldigte respektive sein Verteidiger äusserten sich vor Vorinstanz inhaltlich nicht zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2. Weder stellten sie den geltende gemachten Schaden, noch die Adäquanz zwischen schädigen- dem Ereignis und Eintritt des Schadens substantiiert in Frage. Die Verteidigung beschränkte sich einzig auf die etwas widersprüchliche Aussage, wonach "Scha- denersatz nicht geschuldet und auf den Zivilweg zu verweisen sei" (Prot. I. S. 82). 1.4. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vor- aussetzung für einen Schadenersatzanspruch eines Privatklägers gestützt auf Art. 41 ff. OR ist der Eintritt eines Schadens zu seinem Nachteil, ein widerrecht- liches Verhalten des Beschuldigten, ein Kausalzusammenhang zwischen diesem schädigenden Handeln und dem beim Privatkläger eingetretenen Schaden sowie ein Verschulden des Beschuldigten.
- 41 - 1.5. Das im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht Schadenersatz- begehren des Privatklägers 2 untersteht in prozessualer Hinsicht grundsätzlich der zivilrechtlichen Dispositionsmaxime. Der Privatkläger hat seinen Schaden nachvollziehbar begründet und der Beschuldigte unterliess es, diesen auch nur ansatzweise substantiiert zu bestreiten. Nachdem es mit der Privatklägervertre- tung als gerichtsnotorisch bezeichnet werden kann, dass die aufgrund der wider- rechtlichen Handlung beschädigten und stark mit Blut verschmutzen Kleider in etwa einen Wert von Fr. 400.– verkörpern – dieser Wert wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten –, ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 diesen Schaden zu ersetzen.
2. Genugtuung 2.1. Der Privatkläger 2 beantragt im Berufungsverfahren die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Juli 2017 (Urk. 122 S. 1; Urk. 168 S. 1). Zur Begründung liess er vor Vorinstanz vor- bringen, dass er infolge des vom Beschuldigten zu verantwortenden Messerstichs eine sehr schwere Verletzung erlitten habe, indem beide Oberarmarterien sowie Venen durchtrennt worden seien. Darüber hinaus seien diverse Nerven durch- trennt und ein Teilabriss des Bizeps verursacht worden, was ein Kompartment- syndrom zur Folge gehabt habe. Im Nachgang zum ersten, operativen Eingriff sei es im weiteren Verlauf zu Komplikationen gekommen, so dass er insgesamt drei- mal habe operiert und hospitalisiert werden müssen. Gemäss mehreren Arzt- berichten müsse davon ausgegangen werden, dass keine komplette Wiederher- stellung der Hand- und Armfunktion eintreten werde. Zu erwarten seien insbeson- dere ein bleibender Kraftverlust, fehlende Sensibilität der Hand und bleibende Nervenschäden. Als Folge der Verletzung werde er inskünftig nicht mehr auf sei- nem angestammten Beruf als Automechaniker arbeiten können. Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwer und die Tathandlung sei durch ein planmässiges Beschaffen eines Messers sowie ohne Motiv vollzogen worden. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 keinerlei direkte Hilfe ge- leistet und auch nach der Tat keine Reue gezeigt habe (Urk. 94 S. 6). Im Beru- fungsverfahren liess der Privatkläger 2 zudem ergänzen, dass er dem Beschuldig-
- 42 - ten keinen Anlass gegeben habe, ihn anzugreifen, was ebenfalls verschuldenser- schwerend zu berücksichtigen sei. Vielmehr habe der Privatkläger 2 versucht, ei- ne tätliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Sodann seien die physischen und psychischen Folgen des Vorfalls schlichtweg grösser als es der Privatkläger ursprünglich habe wahrhaben wollen. In Anbetracht vergleichbarer Fälle erschei- ne eine Genugtuung in der beantragten Höhe mit Sicherheit nicht überhöht (Urk. 168 S. 3 ff.). 2.2. Betreffend die beantragte Genugtuung stellte sich die Verteidigung vor Vor- instanz auf den Standpunkt, er halte sich bezüglich die Höhe der beantragten Ge- nugtuung zurück. Es sei tatsächlich festzustellen, dass die Beträge der Genugtu- ung in letzter Zeit erheblich erhöht worden seien. Vorliegend sei aber kein aus- reichender Grund vorhanden, um eine Genugtuung aussprechen zu können. Um zu sehen, wie das Verschulden wirklich zu beurteilen sei, müsse der Anspruch auf den Weg des Zivilweges verwiesen werden. Dass die komplette Wiederherstel- lung der Nervenbahnen unmöglich sei, sei ihres Erachtens nicht völlig erstellt. Es gehe aber sicher in diese Richtung. Der Privatkläger 2 könne aber sicher wieder arbeiten, eine psychische Barriere möchte er ihm aber zugute halten. Er müsse sich der Therapie stellen und versuchen, das Beste aus seiner Situation zu ma- chen (Prot. I. S. 82). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Vertei- digung, aus dem von der Privatklägerschaft eingereichten Bericht sei ersichtlich, dass eine fehlende Sensibilität an drei Fingern geblieben sei und die Beschäfti- gung als Automechaniker nicht mehr in Frage komme (Prot. II S. 18). Sodann wurde angeführt, die durch die Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 10'000.– erscheine zu hoch (Prot. II S. 24). 2.3. Bei Vorliegen einer Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Ge- nugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Der Begriff der Körperverletzung ist im weite- ren Sinne zu verstehen und umfasst sowohl psychische als auch physische Be- einträchtigungen (KESSLER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR [zit. BSK OR I-Autor], 6. Aufl. 2015, Basel, Art. 47 N 12). Der Genugtuungs- anspruch setzt voraus, dass die Körperverletzung zu einer immateriellen Unbill
- 43 - beim Verletzten geführt hat (BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 13). Die Höhe der Ge- nugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Inten- sität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle (BSK OR I- KESSLER, Art. 47 N 20 ff.). 2.4. Die Vorinstanz erwog zur Frage der Genugtuung, der Beschuldigte habe in erheblicher Weise widerrechtlich und schuldhaft in die physische Integrität des Privatklägers 2 eingegriffen, indem er mit einem Messer dessen rechten Oberarm vollständig durchstochen habe. Die dadurch verursachte schwere Verletzung ha- be einen grossen Blutverlust zur Folge gehabt und den Privatkläger in Lebens- gefahr gebracht. Aufgrund von Komplikationen, habe der Privatkläger 2 mehrere Notoperationen über sich ergehen lassen müssen. Infolge des Messerstichs habe er zudem Nervenschädigungen erlitten, welche zu einer dauernden Bewegungs- einschränkung sowie einem Kraftverlust des rechten Arms geführt hätten. Diese Verletzungen seien vermutlich der hauptsächliche Grund dafür, dass der Privat- kläger 2 seit dem 15. Juli 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei und weswe- gen er wohl auch zukünftig nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Auto- mechaniker tätig sein könne. Der Beschuldigte habe die Tat ohne triftiges Motiv gegenüber einer nicht bewaffneten Person begangen. Es sei daher zivilrechtlich von einem erheblichen Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Die durch die schwere Körperverletzung verursachte Lebensgefahr, die anhaltende Arbeits- unfähigkeit sowie die bleibenden körperlichen Beschwerden rechtfertigten es, dem Privatkläger 2 für die erlittene Unbill eine Genugtuung zuzusprechen. In An- betracht der gesamten Umstände erscheine es angemessen, die Genugtuung auf Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Juli 2017 festzusetzen (Urk. 110 S. 53 f.). 2.5. Was die Vorinstanz erwägt, ist überzeugend und in allen Teilen zutreffend. Die betreffenden Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies umso mehr, als die diesbezüglichen Ausführungen der
- 44 - Verteidigung vor Vorinstanz an der Sache vorbeigehen und nicht geeignet sind, die substantiierten und belegten Behauptungen des Privatklägers 2 ernsthaft in Frage zu stellen. Was die Höhe der Genugtuung anbelangt, gilt es zu berücksich- tigen, dass sich aktuelle die gesundheitliche Situation des Privatklägers 2 wie folgt präsentiert: Mit Kurzbericht der Plastischen Chirurgie und Handchirurgie des USZ vom 9. August 2018 betrachtete diese die Sache als abgeschlossen, nachdem auch die Physiotherapien keine weiteren Besserungen mehr zur Folge gehabt hätten. Des Weiteren wurde festgehalten, dass eine IV-Anmeldung zu erfolgen habe mit dem Zweck, den Privatkläger umzuschulen, zumal an eine Arbeit als Automechaniker – der Privatkläger 2 verfügt über einen entsprechenden Lehr- abschluss – kaum mehr zu denken sei. Sodann führte die Vertretung der Privat- klägerschaft im Rahmen ihres Plädoyers aus, dass der Privatkläger nach wie vor eine Verhärtung am Oberarm verspüre, dass er aufgrund der Sehnenverletzun- gen an Daumen, Zeige- und Mittelfinger kein Gefühl mehr habe, und dass eine gewisse Versteifung am Zeigefinger festzustellen sei, was dazu führe, dass der Privatkläger sogar Mühe beim Schreiben habe. Mit den physischen sowie psychi- schen Folgen des Vorfalls habe der Privatkläger schwer zu kämpfen (Urk. 168 S. 6 f.; Urk. 169/1-2). 2.6. Angesichts der gesamten Umständen, insbesondere der bleibenden Beein- trächtigungen, erscheint es als angemessen, dem Privatkläger 2 für die erlittene Unbill eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem
15. Juli 2017 zuzusprechen. VII. Kosten- und Entschädigung
1. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu be- stätigen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen.
- 45 - 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 S. 1 StPO). Während der Beschuldig- te mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, obsiegt der Privatkläger 2 vollum- fänglich und die Anklagebehörde obsiegt teilweise. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 2, zu 7/8 dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 7/8 vorbehalten bleibt.
3. Entschädigungen 3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X1._____, reichte eine Honorarnote für seine Aufwände sowie Barausla- gen ein (Urk. 158). 3.2. Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Bezirksgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. 3.3. Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die An-
- 46 - waltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Vertei- digung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. 3.4. Bei der Festsetzung der Entschädigung der Verteidiger ist daher primär zu beurteilen, ob es sich vorliegend um ein so genanntes einfaches Standardver- fahren handelt. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Kom- plexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der an- geklagten und zu beurteilenden Delikte (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2 ff.; ZR 111 [2012] Nr. 16 mit Verweis auf Beschlüsse des Kassationsgerichtes AC040089 vom 23. Dezember 2004, E. II.3c, und AC070031 vom 11. Juli 2008, E. 4.5). 3.5. Vorliegend ist der Umfang der Akten überschaubar und im Berufungsver- fahren ist nur noch eine kleine Anzahl relevanter Aktenstücke dazugekommen. Sodann wurde eine Berufungsverhandlung durchgeführt (Prot. II S. 14 ff.). Zwar wurde das Urteil der Vorinstanz zu weiten Teilen angefochten. Dennoch erschei- nen die angemessenen Aufwände im Berufungsverfahren nicht übermässig. In Würdigung der gesamten Umstände handelte es sich beim vorliegenden Verfah- ren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Deshalb ist bei der Bemessung der Entschädigung für den Verteidiger grundsätzlich von den in der Anwaltsge- bührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. 3.6. Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen im Berufungsverfahren namentlich eine Be- sprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Berufungsurteils (ZR 111 [2012] Nr. 15 E. 2.3.1.; ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b).
- 47 - 3.7. In Erwägung all dieser Umstände erscheint in Anwendung von § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV für die Verteidigung für das Berufungsverfahren eine gesamthafte Gebühr von pauschal Fr. 10'000.– inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. 3.8. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Z._____, reichte mit Eingabe vom 14. Dezember 2019 seine Honorarnote ins Recht. Die Aufwände und Barauslagen sind ausgewiesen und erscheinen
– auch mit Blick auf die obigen Erwägungen – angemessen, weshalb er – unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Berufungsverhandlung sowie für die Nachbesprechung – mit Fr. 3'750.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 12. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- (…)
- sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Von den Vorwürfen
- der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
- sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-7. (…)
8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV (act. 17/5) beschlagnahmten Gegen- stände, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, dem Beschuldigten auf
- 48 - erstes Verlangen herausgegeben, jedoch bei Nichtabholung innert 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 1 Küchenmesser Bachmayer Solingen, ca. 35 cm lang (Asservat Nr. A010'652'558)
- 1 Küchenmesser Meilya, ca. 20 cm lang (Asservat Nr. A010'652'569)
- 1 Küchenmesser Bachmayer Solingen, ca. 33 cm lang (Asservat Nr. A010'652'581)
- 1 Küchenmesser Bachmayer Solingen, ca. 40 cm lang (Asservat Nr. A010'652'592)
- 1 Küchenmesser, ca. 28 cm lang (Asservat Nr. A010'652'616)
- 1 Küchenmesser, ca. 22 cm lang (Asservat Nr. A010'652'627)
- 1 Küchenmesser, ca. 27 cm lang (Asservat Nr. A010'652'638)
- 1 Mobiltelefon Marke Samsung, grau inkl. Ladekabel, ohne SIM Karte, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservat Nr. A010'652'650)
- 1 Tresor, Marke HXBXT, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservat Nr. A010'652'661)
- 2 Schmuckauslagen, Uhr/Schmuck (Asservat Nr. A010'652'672)
- 1 Küchenmesser Bachmayer Solingen, ca. 40 cm lang (Asservat Nr. A010'653'324)
- 1 Küchenmesser, ca. 28 cm lang (Asservat Nr. A010'653'335)
- 1 T-Shirt, schwarz/weiss gemustert, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservat Nr. A010'687'408)
- 1 Küchenmesser Victorinox, 22 cm lang (Asservat Nr. A010'687'420)
- 1 Tresorschlüssel zu Asservat Nr. A010'652'661 (Asservat Nr. A010'697'140)
- 1 weisse, blutverschmierte Sneakers, Marke Polo Ralph Lauren (Asservat Nr. A010'716'651)
9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird der folgende mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft IV (act. 17/5) beschlagnahmte Gegenstand, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, dem Privatkläger 1 auf erstes Ver- langen herausgegeben, jedoch bei Nichtabholung innert 30 Tagen der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 1 Ledergurt mit Metallschnalle, Rückseite rot, aus dem Besitz des Privatklägers 1 (Asservat Nr. A010'687'431)
10. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV (act. 17/5) beschlagnahmten Gegen- stände, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, dem Privatkläger 2 auf ers-
- 49 - tes Verlangen herausgegeben, jedoch bei Nichtabholung innert 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 1 Bluejeans mit Stoffgürtel, blutverschmiert, aus dem Besitz des Privat- klägers 2 (Asservat Nr. A010'716'640)
- 1 Turnbeutel der Marke Nike, rot, ohne Inhalt, aus dem Besitz des Privat- klägers 2 (Asservat Nr. A010'716'673)
11. Auf die Begehren des Privatklägers 1 um Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung wird nicht eingetreten. 12.-13.(…)
14. Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 32'422.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Entschädigung Rechtsanwalt X1._____ 2017 Fr. 14'370.70 (Fr. 13'306.20 zu- züglich Fr. 1'064.50 Mwst 8%), 2018 Fr. 15'322.85 (Fr. 14'227.35 zuzüglich Fr. 1'095.50 Mwst 7.7%). Entschädigung Rechtsanwältin X2._____ 2017 Fr. 779.55 (Fr. 721.80 zuzüg- lich Fr. 57.75 Mwst 8%), 2018 Fr. 733.20 (Fr. 680.80 zuzüglich Fr. 52.40 Mwst 7.7%). Entschädigung Rechtsanwalt X3._____ 2017 Fr. 1'216.30 (Fr. 1'126.20 zu- züglich Fr. 90.10 Mwst 8%).
15. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers 1 mit Fr. 2'428.25 (2017: Fr. 584.50 plus 8% Mwst Fr. 46.75, 2018: Fr. 1'668.50 plus 7.7% Mwst Fr. 128.50) aus der Gerichtskasse entschädigt.
16. Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers 2 mit Fr. 5'150.55 (2017: Fr. 222.50 plus 8% Mwst Fr. 17.80, 2018: Fr. 4'559.20 plus 7.7% Mwst Fr. 351.05) aus der Gerichtskasse entschädigt.
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17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 106.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'500.00 Obergericht UB170144 Fr. 32'422.60 amtliche Verteidigung Fr. 2'428.25 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 Fr. 5'150.55 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 2 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
18. (…)
19. (Mitteilungen)
20. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 547 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.–.
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3. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
6. August 2014 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, C._____, Schadener- satz von Fr. 400.– zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, C._____, Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juli 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 18) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 3'750.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 2
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 2, werden zu 7/8 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 2 werden zu 7/8 einstweilen und zu 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 7/8 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
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12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 53 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw A. Donatsch