Sachverhalt
1. Generelle Kritik der Verteidigung am Verfahren 1.1. Nach rund 8-jähriger Untersuchung und weitreichenden Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft die vorliegende Anklage gegen den Beschuldigten. Die amtliche Verteidigung kritisierte vor Vorinstanz und auch heute die Untersu- chungsbehörden in ihrer Arbeit teilweise scharf und mit grosser Vehemenz. Sie ist der Ansicht, dass die Untersuchungsbehörden – von der Schuld des Beschuldig- ten überzeugt – nicht nach der Wahrheit gesucht, sondern mit immer grösserem Druck und Lügen versucht hätten, diesen zu einem Geständnis zu manipulieren. Es sei voreingenommen respektive einseitig ermittelt worden, weshalb keine Hinweise auf eine andere Täterschaft als diejenige des Beschuldigten bestünden (vgl. z.B. die Ausführungen in Urk. 237 N 7 ff., N. 55 f., N 221 und N 227). Auf diese Rügen ist vor der eigentlichen Sachverhaltserstellung einleitend kurz einzu- gehen. 1.2. Es ist der Verteidigung bereits aufgrund der sich aus den Untersuchungs- akten ergebenden Erkenntnisse zu widersprechen, wenn sie geltend machen will, die Untersuchungsbehörden hätten sich von der Schuld des Beschuldigten über-
- 39 - zeugt nur auf diesen fokussiert (Urk. 237 N 227). Die Staatsanwaltschaft hat erwiesenermassen zu Beginn der Ermittlungen breit nach Beweisen geforscht. Auch die Verteidigung räumt grundsätzlich selber ein, sie habe noch nie eine der- art umfangreiche Strafuntersuchung gesehen (Urk. 237 N 7). In Anbetracht der gesamten Ermittlungstätigkeit, beispielsweise der überwiegend in einem frühen Ermittlungsstadium durchgeführten rund 260 Befragungen von Auskunftsper- sonen respektive Zeugen, kann mit Fug ausgeschlossen werden, die Unter- suchungsbehörden hätten sich allein auf den Beschuldigten als möglichen Täter fixiert (Urk. 8/1-260). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass in einem frühen Stadium der Ermittlungen auch ernsthaft verschiedenste Täterhypothesen in Betracht gezogen wurden. Abklärungen richteten sich neben dem Beschuldig- ten auch gegen andere Personen wie U._____ (den Liebhaber von †C._____), dessen Ehefrau AF._____ sowie die Exfrau des Beschuldigten (AG._____) und weitere Personen aus dem Umfeld von †C._____. Das Ehepaar AF._____ und U._____ wurde sogar in Untersuchungshaft versetzt, und es erfolgten diverse Verhaftungen von weiteren möglichen verdächtigen Personen (Urk. 81-84). Die Vorinstanz hat die auch ansonsten breit gefächerte Ermittlungstätigkeit der Unter- suchungsbehörden unter dem Titel "Ergebnislose Beweissammlungen" zusam- mengetragen (Urk. 185 S. 71 ff.). Dabei wurde zutreffend festgehalten, dass unter anderem die Suche nach Schmauchspuren, der Tatwaffe sowie nach DNA- Spuren auf den vor Ort aufgefundenen Patronenhülsen, Abklärungen beim …- büro der Stadt Zürich, Abklärungen bei der Radarkontrolle der Stadt Zürich, die Auswertung von Passagierlisten der "AH._____", "AI._____" und "AJ._____" so- wie Abklärungen zu allfälligen Visumserteilungen der Schweizer Botschaft in AK._____ und AL._____ allesamt ergebnislos verliefen. Wie nachfolgend noch zu erörtern sein wird, verdichteten sich gewisse Verdachtsmomente gegen den Be- schuldigten, es liessen sich aber keine solchen hinsichtlich einer Dritttäterschaft erhärten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich die Untersuchungsbe- hörden im Zuge der Ermittlungen hernach primär auf den Beschuldigten kon- zentrierten. 1.3. Soweit die Vorbringen der Verteidigung auf die verdeckten Ermittlungen sowie die Frage abzielen, inwiefern auf die Aussagen der verdeckten Ermittler
- 40 - abgestellt werden kann respektive die entsprechenden Amtsberichte der Wahrheit entsprechen würden oder nicht, braucht in Ermangelung der Verwertbarkeit dieser Erkenntnisse nicht näher darauf eingegangen zu werden. Es sei an dieser Stelle jedoch festgehalten, dass sich für die teilweise geradezu konspirativ anmutenden Annahmen der Verteidigung, wonach von den zuständigen Behörden mit allen Mitteln und ungeachtet der wahren Gegebenheiten eine Verurteilung des Beschuldigten habe herbeigeführt werden wollen, keine Hinweise finden. Solche (unspezifischen) Anschuldigungen sind nicht zweckdienlich und eine weitere Aus- einandersetzung damit erscheint nicht notwendig (Urk. 237 N 7 ff.). 1.4. Die Verteidigung mutmasst sodann, es sei davon auszugehen, dass das Geständnis des Beschuldigten trotz festgestellter Unverwertbarkeit für die Entscheidfindung der Vorinstanz eine derart massgebende Rolle gespielt habe, dass man sich entschlossen habe, den Beschuldigten aufgrund der "übrigen Beweise" schuldig zu sprechen. Dies zeige bereits der Umstand, dass die Staats- anwaltschaft die verdeckte Ermittlung im Jahr 2014 beantragt habe, weil die Untersuchung gemäss eigenen Worten der Staatsanwaltschaft bis dahin ergeb- nislos verlaufen sei. Der Beschuldigte sei nach der verdeckten Ermittlung von der III. Strafkammer des Obergerichts mangels Dringlichkeit des Tatverdachts sogar aus der zweiten Untersuchungshaft entlassen worden. Vor diesem Hintergrund sei es äusserst widersprüchlich, dass die zuvor selbst von der Staatsanwaltschaft als erfolglos bezeichnete Untersuchung nun gemäss Vorinstanz doch aus- reichende Beweise für eine Verurteilung ergeben solle. Dies, zumal seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung – ausser den unverwertbaren – keine neuen Erkenntnisse hinzugekommen seien (Urk. 237 N 35 ff.). 1.5. Die sich stellenden Problemfelder im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verwertbarkeit von Beweisen durch das Sachgericht wurden bereits genü- gend aufgezeigt und sind an dieser Stelle nicht erneut darzulegen (vgl. vorste- hend Erw. II.3.). Dennoch kann dem sinngemäss erhobenen Vorwurf der Verteidi- gung, die Vorinstanz habe nicht unbefangen agiert, nicht gefolgt werden. Die zuständigen Sachgerichte sind für die Frage der Sachverhaltserstellung weder an eine allfällige Einschätzung der Untersuchungsbehörde noch an Erwägungen des
- 41 - Zwangsmassnahmengerichts (bzw. dessen Beschwerdeinstanz) gebunden. Während Letztere eine einstweilige Einschätzung der Sachlage im Rahmen der laufenden Untersuchung vorzunehmen haben, urteilt das Sachgericht in freier Würdigung der Beweismittel abschliessend darüber, ob sich die Schuld einer beschuldigten Person über jeden vernünftigen Zweifel nachweisen lässt oder nicht. Es ist deshalb nicht schon widersprüchlich, wenn die Vorinstanz (trotz Schuldspruch) ausführt, dass die Anordnung der verdeckten Ermittlung im mass- geblichen Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 185 S. 15). Die Vorinstanz hat nach eingehender Würdigung von sämtlichen verwertbaren Indizien ein Urteil gefällt. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass sie sich dabei von den Ergebnissen der verdeckten Ermittlung hat leiten lassen.
2. Ausgangslage und allgemeine Beweisregeln 2.1. Zu beantworten bleibt nachfolgend die Frage, ob es sich beim Beschuldig- ten gemäss verbindlichem Anklagesachverhalt um diejenige Person handelt, welche †C._____ erschossen hat. Sowohl während der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatvor- wurf vehement bestritten. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er ha- be seine Ehefrau nicht erschossen und wisse auch nicht, wer dies getan haben könnte (Urk. 3/3 F/A 100 ff.; Urk. 3/19 F/A 6; Urk. 165; Urk. 237). Objektive Be- weismittel, die eine Täterschaft des Beschuldigten belegen würden, liegen nicht vor. Die Sachverhaltserstellung hat anhand von Indizien zu erfolgen. 2.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil einleitend fest, der Beschuldigte habe während des Strafverfahrens generell zu diversen Themen gelogen und auch ausserhalb der Untersuchung nicht immer die Wahrheit gesagt, weshalb seinen Aussagen kein grundsätzliches Vertrauen entgegengebracht werden könne (Urk. 185 S. 55-65). Hernach kamen die Vorderrichter nach Würdigung der vor- handenen Beweismittel zum Schluss, dass aufgrund der vorhandenen Indizien keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen (Urk. 185 S. 82-146). Zusammengefasst erwog die Vorinstanz, es würden zahlreiche Belas- tungsmomente auf den Beschuldigten als Täter hindeuten, die für sich betrachtet zwar die Möglichkeit einer anderen Täterschaft offenliessen. Es bestehe hingegen
- 42 - kein Indiz, welches den Beschuldigten als Täter ausschliesse. Stark belastend sei der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht für den Täter des Mordes an †C._____ interessiert und es insbesondere unterlassen habe, bei den von ihm kontaktierten Wahrsagern die Täterschaft in Erfahrung zu bringen, obwohl er hier- für ein grosses Interesse hätte haben müssen. Ein solches Verhalten lasse sich nicht anders erklären, als dass der Beschuldigte der Täter sei. Dieser Umstand – so die Vorinstanz – stelle das zentrale Mosaikteil dar, um welches sich die weite- ren Indizien zu einem eindeutigen Bild zusammenfügen liessen. Der Beschuldigte habe denn auch aufgrund der ausserehelichen Beziehung seiner Ehefrau und den zahlreichen Problemen in der ehelichen Beziehung über ein Motiv verfügt. Eben- so habe er drei Jahre vor der Tat mit dem Gedanken gespielt, den Liebhaber sei- ner Ehefrau mit einer Pistole zu erschiessen. Das Schussbild passe zum Motiv des Beschuldigten und schliesse einen Auftragsmord aus. Der Beschuldigte sei zur Tatzeit nahe am Tatort gewesen und habe grundsätzlich die Ansicht vertreten, dass die gerechte Strafe für einen Betrüger der Tod sei. Es könne gesamthaft be- trachtet ohne erhebliche Zweifel vom Beschuldigten als Täter ausgegangen wer- den (Urk. 185 S. 82 ff., S. 136-143). 2.3. Während die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung der Vorinstanz als mustergültig, nachvollziehbar und überzeugend erachtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 239 S. 1 f.), lässt der Beschuldigte den Tatvorwurf zur Gänze bestreiten. Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, es fehle an belastenden Beweisen und Indizien. Insbesondere seien die seitens der Vorinstanz angeführten belastenden Mosaiksteine nicht überzeugend, und die er- heblich entlastenden Momente wie das unerklärliche Verschwinden der Tatwaffe, das Fehlen von Schmauchspuren und die Örtlichkeit der Tat vor der eigenen Haustür seien von der Vorinstanz nur ungenügend beachtet worden (Urk. 237 N 60, N 198 ff., N 232). Angesichts der gesamten Umstände bestünden zumin- dest erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb dieser freizusprechen sei (Urk. 237 N 189 ff., N 233). 2.4. Somit ist der massgebliche Sachverhalt nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz hat die Regeln zur Sachverhaltser-
- 43 - stellung und Beweiswürdigung, insbesondere zum Indizienbeweis, grundsätzlich korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 185 S. 52 ff. und S. 81 f.). Zwecks Verdeutlichung ist an dieser Stelle nochmals Folgendes hervor- zuheben: Die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) wirkt sich in der Praxis vor allem dahingehend aus, dass nach der aus ihr abgeleiteten Beweislastregel der verfol- gende Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab den objektiven und subjektiven Tatbestand, nachzuweisen hat. Der Staat trägt das Risiko des Tatnachweises; misslingt dieser, hat ein Freispruch zu ergehen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 10 N 2). Ein Beschul- digter darf somit nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 Erw. 2a mit Hinweis). Dort wo keine direkten Beweise vorliegen, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechts- erheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild respektive ein "Indizienmosaik" erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, Erw. 3.3. m.H.w.). Obwohl der Grundsatz "in dubio pro reo" auf das einzelne Indiz keine Anwendung findet, ist bei der Würdi- gung der Gesamtheit aller Indizien stets die Beweiswürdigungsregel gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO zu beachten, welche besagt, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Anklage umschrieben ist (Urteil 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 Erw. 1.3.2.; Urteil 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 Erw. 2.2). Ein Schuld- spruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten
- 44 - Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Blosse Wahrscheinlichkeit genügt auch beim Indizienbeweis nicht, selbst wenn diese hoch ist.
3. Täterunabhängige Sachverhaltselemente 3.1. Was die täterunabhängigen Sachverhaltselemente angeht, so sind diese unbestritten und mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten (Urk. 185 S. 66 ff.). 3.2. Es ist erstellt, dass †C._____ am tt.mm.2009 um ca. 05:30 Uhr vor ihre Haustüre an der W._____-strasse … in … Zürich trat, um mit dem an der Strasse parkierten Auto zur Arbeit in die "AM._____"-Filiale am Flughafen Zürich zu ge- langen. Der Beschuldigte bestätigte, dass †C._____ Frühdienst gehabt habe, um 05:00 Uhr aufgestanden sei und sich vor Verlassen des Hauses bei ihm verab- schiedet habe (Urk. 3/2 S. 2 und 13). Die erste telefonische Meldung aufgrund gehörter Schüsse ging um 05:37 Uhr bei der Polizei ein (Urk. 1/1 S. 7). Auf †C._____ wurden aus unmittelbarer Nähe mindestens fünf Schüsse abgefeuert, wobei sie einen Gesichtsdurchschuss aus einer Distanz von maximal 30 bis 40 cm, einen Kopfschwartendurchschuss, einen Kopfsteckschuss, einen inkomplet- ten Bauchdurchschuss und einen Durchschuss der rechten Hand sowie des rech- ten Oberschenkels erlitt. †C._____ verstarb an den Folgen ihrer schweren Verlet- zungen noch vor Ort. Insbesondere der Kopfsteckschuss hat sich als unmittelbar todesursächlich erwiesen. Diese Erkenntnisse gründen auf der durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) durchgeführten Legalinspektion von †C._____ am tt.mm.2009, 08:50 Uhr (Urk. 18/1), dem Obduktionsgutachten des IRM vom 17. Juni 2010 (Urk. 18/2) sowie den vor Ort aufgefundenen Patro- nenhülsen und sind unbestritten (Urk. 1/1 S. 13; Urk. 1/1/2 S. 4). Gemäss Muniti- onsvergleich wurde ein Kaliber 7.65 mm "Browning" des Fabrikats "Geco" für die Tat verwendet (Urk. 10/5).
4. Tatumstände 4.1. Ausgangslage Der Beschuldigten erklärte, er sei im Bett am Schlafen gewesen, habe gehört, wie sich †C._____ verabschiedet habe und sei hernach von der Polizei geweckt wor-
- 45 - den (Urk. 3/2 S. 13). Der Beschuldigte hat sich zum Tatzeitpunkt somit in unmittelbarer Nähe des Tatortes in der ehelichen Wohnung aufgehalten. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre es somit grundsätzlich möglich, dass der Beschuldig- te seine Ehefrau erschossen und hernach unbemerkt in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei (Urk. 185 S. 106). Das Schussbild und die Kenntnis der Arbeitszeiten von †C._____ würden sodann für eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten sprechen (Urk. 185 S. 104-106). Dass weder die Tatwaffe aufgefunden noch verwertbare Schmauchspuren am Beschuldigten festgestellt werden konnten, sei als neutral zu werten. Der Beschuldigte werde durch das Fehlen von Tatwaffe und Schmauchspuren weder be- noch entlastet (Urk. 185 S. 71-73). Demgegenüber stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, sowohl der Tatort als auch das Fehlen von Tatwaffe und Schmauchspuren spreche gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, und das Schussbild sage nichts über die Beziehung zwischen Täter und Opfer aus (Urk. 237 N 201 ff., N 209 ff. und N 218 f.). 4.2. Tatwaffe 4.2.1. Hinsichtlich der ergebnislosen Suchbemühungen der Tatwaffe kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 185 S. 71-75). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass durch die Untersuchung weder geklärt noch erklärt werden konnte, wie der Beschuldigte – so er denn der Täter war – sich der Tatwaffe hätte entledigen können. Gemäss Polizeirapport wurden die mit der vorliegenden Tat in Zusammenhang stehenden Schüsse in der Nachbarschaft gehört und deswegen sofort um 05:37 Uhr per Notruf die Polizei verständigt (Urk. 1/1 S. 7 und 10). Die ersten Polizeibeamten trafen wenige Minuten nach dem Funkspruch am Tatort ein (Urk. 1/3 S. 2). In der Folge waren innert kurzer Zeit weitere Polizei- und Rettungskräfte vor Ort, und es wurde offenbar auch eine Nahbereichsfahndung durchgeführt (Urk. 1/1 S. 7; Urk. 1/3 S. 3; Urk. 1/4 S. 3). Der Beschuldigte, welcher um 07:00 Uhr durch die Polizei in seiner Wohnung angetroffen wurde, müsste die Tatwaffe also in unmittelbarer Nähe des Tatortes deponiert oder entsorgt haben, damit er unbemerkt vor dem Eintreffen der Polizei wieder in die eheliche Wohnung hätte zurückkehren können (Urk. 3/2 S. 13).
- 46 - Nachdem der Beschuldigte von der Polizei kontaktiert worden war, hatte er sodann keine Möglichkeit mehr, die Wohnung unbegleitet zu verlassen. Es waren hernach während der ganzen Zeit Polizeifunktionäre in der Wohnung des Beschuldigten präsent, was seitens der Staatsanwaltschaft anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigt wurde (Prot. II S. 32; Urk. 161 S. 14). In der Folge verbrachte man den Beschuldigten in die Räumlichkeiten der Kantons- polizei, wo er am selben Nachmittag ein erstes Mal formell einvernommen sowie im Anschluss an diese Einvernahme verhaftet wurde und vorerst bis am 28. Mai 2010 in Untersuchungshaft verblieb (Urk. 3/1; Urk. 80/1; Urk. 82/25). Rund eine Woche nach der Tat (am 27. Oktober 2009), als sich der Beschuldigte schon längst in Untersuchungshaft befand, wurde die Umgebung des Tatortes mit nicht weniger als rund 70 Polizeifunktionären während Stunden abgesucht. Wenige Tage später erfolgte eine gründliche Durchsuchung der Kanalisation (Urk. 1/8 S. 2 ff.; Urk. 10/1-2). Die Untersuchungsbehörden haben mithin intensiv nach der Tat- waffe gesucht, diese aber nicht gefunden (Urk. 237 N 210; vgl. Urk. 185 S. 74 f.). 4.2.2. Dass ein unbeteiligter Dritter die Tatwaffe in den wenigen Tagen wider- rechtlich an sich genommen hätte, kann nach dem Ausgeführten mit Fug ausge- schlossen werden. Auch die seitens der Untersuchungsbehörden im Zuge der Ermittlungen angestellte These, wonach der Beschuldigte die Tatwaffe durch einen Dritten habe wegschaffen können, konnte in keiner Weise erhärtet werden und stellt eine blosse Mutmassung dar (vgl. Urk. 1/8 S. 6 ff.). Entgegen der Vor- instanz und in Übereinstimmung mit der Ansicht der Verteidigung ist der Umstand, dass die Tatwaffe weder beim Beschuldigten noch in der näheren Umgebung gefunden wurde, vor dem dargelegten Hintergrund daher nicht als neutral, son- dern eher als entlastend zu werten und spricht eher gegen den Beschuldigten als Täter. 4.2.3. In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass sich die von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz vertretene Ansicht nachweislich als falsch her- ausstellte, wonach der Beschuldigte sich ein halbes Jahr vor der Tat im Internet über Schusswaffen informiert habe. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat gemäss Kurzbericht der Computerauswertung die Analyse der besuchten
- 47 - Webseiten gezeigt, dass sich der Benutzer des fraglichen Computers offensicht- lich nach Plastikkugeln für sogenannten "Softair"-Waffen interessierte und die ebenfalls angezeigten Suchtreffer von Webseiten mit echten Waffen unbeachtet liess (Urk. 35/2 S. 4). Damit besteht mit der Vorinstanz sodann auch keinerlei Grundlage mehr für das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der Bargeldbezug über Fr. 1'300.– vom Konto des Sohnes des Beschuldigten im März 2009 stehe mit dieser Internetsuche bzw. dem Erwerb einer Schusswaffe im Zusammenhang (Urk. 162 S. 12; Urk. 185 S. 135). All dies vermag den Beschuldigten somit nicht ansatzweise zu belasten. 4.3. Schmauchspuren 4.3.1. Gleiches hat entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auch hinsichtlich der Ergebnisse der Schmauchspuruntersuchungen zu gelten. Bei der kurz nach der Schussabgabe erfolgten Schmauchspurensicherung an den Händen des Be- schuldigten wurde kein Hinweis auf Schmauch gefunden (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/5 S. 7). Mehrere Stunden später, am Nachmittag des tt.mm.2009, nahm man eine ergänzende Spurensicherung an den Händen und Augenbrauen des Beschuldigten vor (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/5 S. 7). Dabei konnte ein mit der am Opfer sichergestellten Vergleichsprobe übereinstimmender Schmauchpartikel an der rechten Hand des Beschuldigten gefunden werden. Dieser Partikel reicht gemäss Gutachten jedoch nicht aus, um rechtsgenügend Schmauch nachzuwei- sen, und lässt daher keine Interpretation zu, welche den Beschuldigten belasten könnte (vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/5 S. 8 ff.). Nachdem die gleiche Person des Forensi- schen Instituts vor der Untersuchung des Beschuldigten auch das Opfer unter- sucht hatte, mutmasst der Gutachter gar, die Übertragung des Schmauchpartikels hätte auch durch diesen Funktionär oder weitere Polizeiangehörige erfolgen können (Urk. 9/5 S. 8 und S. 9 unten). Am 3. November 2009 wurden sodann diverse Schmauchproben an sichergestellten Kleidungsstücken des Beschuldig- ten vorgenommen (Urk. 9/3 und Urk. 9/6). Auch die hierbei aufgefundenen schmauchähnlichen Partikel bzw. das an der Innenseite der Jacke "Canada" des Beschuldigten lokalisierte Bruchstück eines Schmauchpartikels reichen gemäss Gutachter nicht aus, um eine Schmauchanhaftung nach erfolgter Schussabgabe
- 48 - nachzuweisen. Vielmehr – so das Gutachten – sei in Anbetracht der Fallumstände ein deutlich anderes Resultat zu erwarten, wenn der Träger der fraglichen Kleider selbst geschossen oder sich bei der Schussabgabe in unmittelbarer Nähe befun- den hätte (Urk. 9/6 S. 9). 4.3.2. Das Fehlen von Schmauchspuren auf der Haut des Beschuldigten liesse sich gemäss dem als sachverständiger Zeuge einvernommenen Gutachter mit einem allfälligen Waschen oder mit dem Tragen von Handschuhen erklären (Urk. 8/260). Dafür hatte der Beschuldigte bis zum Eintreffen der Polizei in seiner Wohnung theoretisch genügend Zeit und Möglichkeiten. Keine plausible Erklärung lässt sich hingegen im Lichte der gutachterlichen Ausführungen für das gänzliche Fehlen von Schmauchspuren an den untersuchten Kleidern des Beschuldigten finden. Darauf hat die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Urk. 237 N 207). Selbst wenn es im Rahmen der Beweisführung durch Indizien nicht notwendig ist, dass ein einzelner Hinweis andere möglichen Varianten mit Sicherheit ausschliessen und zweifelsfrei auf die Täterschaft hinweisen muss (vgl. HANS WALDER, der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309), erschei- nen schlüssige Erklärungen für die fehlenden Schmauchspuren bei vorliegender Ausgangslage praktisch kaum denkbar. Der Beschuldigte müsste sich nach beiseiteschaffen der Waffe gründlich gewaschen, bei der Tatausführung allenfalls "Überkleider" getragen und diese sowie möglicherweise benutzte Handschuhe ebenfalls unauffindbar entsorgt haben. Hierbei würde sich aber die gleiche Problematik stellen, auf welche bereits hinsichtlich der Tatwaffe hingewiesen wurde. Insbesondere bliebe gänzlich unklar, wann und wo der Beschuldigte die kontaminierten Kleidungsstücke hätte entsorgen oder beseitigen können. Ledig- lich am Rande sei vermerkt, dass er wohl kaum nackt auf die Strasse gegangen ist. Die Aussentemperatur beim Eintreffen der Polizei betrug 4 Grad Celsius (Urk. 1/1 S. 6). 4.3.3. Die von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz vertretene Ansicht, wonach die Ergebnisse der Schmauchuntersuchung den Beschuldigten belasten würden, ist nach dem Gesagten zu verwerfen (Urk. 162 S. 2 und S. 16; Urk. 185 S. 71-73). Obwohl der Beschuldigte im Rahmen der hier gewonnenen Erkenntnisse nicht als
- 49 - Täter gänzlich ausgeschlossen werden kann, sprechen die dargelegten Umstän- de, und dies in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 185 S. 74), insgesamt eher für eine Dritttäterschaft, als dafür, dass der Beschuldigte eigenhändig geschossen hat. 4.4. Nähe zum Tatort und Kenntnis der Arbeitszeiten 4.4.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte faktisch über kein Alibi verfügt, und es ihm die Nähe zum Tatort ermöglicht hätte, seine Ehefrau zu erschiessen und hernach wieder in die Wohnung zurückzukehren (Urk. 185 S. 106). Dagegen bringt die Verteidigung vor, ein Anwohner habe eine Person in Richtung AN._____-strasse laufen sehen und es wäre für den Beschul- digten aufgrund der unmittelbaren Benachrichtigung der Polizei nicht möglich ge- wesen, ungesehen in seine Wohnung zurückzukehren (Urk. 165 N 215; Urk. 237 N 216 ff.), zumal der nicht sehr sportliche Beschuldigte ohne Hilfsmittel nicht über die geöffnete Balkontüre wieder in die Wohnung hätte zurückkehren können, da sich der Balkon im Hochparterre befinde (Urk. 237 N 158). Tatsächlich erwiese es sich mangels Tatwaffe und nachgewiesenem Schmauch als wenig wahrschein- lich, dass der Beschuldigte auf direktem Wege wieder in die Wohnung hätte ge- hen respektive später ungesehen dorthin hätte zurückkehren können. Dabei lässt die Verteidigung aber ausser Acht, dass sich in der Balkonbrüstung eine Tür be- findet, welche einen Einstieg über den Balkon ohne Weiteres zulassen würde. Zudem war ein Teil der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Tat eingerüstet (vgl. Fo- todokumentation Urk. 2/1 S. 114 ff.). Das Gerüst wurde bis an den Balkon der Wohnung des Beschuldigten gezogen. Eine Rückkehr in die eheliche Wohnung wäre daher auch unter Zuhilfenahme des Gerüsts möglich gewesen. 4.4.2. Bezüglich der unmittelbaren Nähe des Beschuldigten zum Tatort lässt zu- mindest aufhorchen, dass der Beschuldigte erklärte, seine Ehefrau habe sich am Tatmorgen von ihm verabschiedet, und er habe noch gehört, wie die Tür ins Schloss gefallen sei (Urk. 3/2 S. 13). Dennoch will er nur Minuten später von den Geschehnissen vor seiner Haustür, mithin das Abfeuern von fünf Schüssen sowie das Eintreffen der Polizei und der Rettungskräfte, nichts mitbekommen haben und erst aufgrund der Betätigung der Türklingel um 07:00 Uhr durch die Polizei
- 50 - geweckt worden sein. Dies notabene, obwohl er gemäss eigenen Aussagen kurz zuvor wach gewesen sein musste und mit aufgekipptem Fenster geschlafen habe (Urk. 3/2 S. 13; Urk. 3/5 S. 15). All dies belastet zwar den Beschuldigten nicht unmittelbar, schliesst ihn aber als möglichen Täter wiederum nicht aus. 4.4.3. Gleiches hat für die genaue Kenntnis der Arbeitszeiten von †C._____ zu gelten, welche unregelmässig und in verschiedenen Schichten arbeitete (vgl. Urk. 8/7/000464). Die frühe Uhrzeit sowie die Tatsache, dass †C._____ un- mittelbar vor ihrem Auto auf dem Weg zur Arbeit erschossen wurde, spricht dafür, dass der Täter ihr aufgelauert hat und ihre Arbeitszeiten kannte. Die Vorinstanz hat plausibel dargelegt, dass der Beschuldigte – nebst wenigen anderen Perso- nen – von diesen Arbeitszeiten Kenntnis hatte (Urk. 237 N 159; Urk. 185 S. 106 f.). Der Arbeitsplan war aber in der ehelichen Wohnung am Kühlschrank befestigt und damit für Besucher einsehbar. Es kann mit der Vorinstanz sodann nicht aus- geschlossen werden, dass die Arbeitszeiten von †C._____ auch an ihrem respek- tive dem Arbeitsort des Beschuldigten durch Drittpersonen hätte in Erfahrung ge- bracht werden können. Wenn die Verteidigung vorbringt, das Auflauern am frühen Morgen könne weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten gewertet wer- den, so ist dieser Ansicht nur bedingt zu folgen (Urk. 237 N 159). Der Umstand, dass der Täter genaue Kenntnis über den ersten Arbeitstag von †C._____ nach den Ferien hatte, lässt für sich allein genommen den Beschuldigten durchaus als möglichen Täter erscheinen. 4.5. Schussbild 4.5.1. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Staatsanwalt- schaft ins Feld, es sei aufgrund der überschiessenden Gewaltanwendung sowie der gänzlich fehlenden Anzeichen für einen möglichen Kampf oder eine Raubstraftat von einem Beziehungsdelikt auszugehen (Urk. 162 S. 4). Auch die Vorinstanz deutet das Schussbild als Hinweis auf ein persönlich begangenes Beziehungsdelikt (Urk. 185 S. 104). 4.5.2. Tatsächlich deutet nichts auf eine mögliche Raubstraftat oder ein Vermö- gensdelikt hin. Die Verteidigung wendet aber in berechtigter Weise ein, die Anzahl
- 51 - Schüsse aus nächster Nähe lasse lediglich darauf schliessen, dass der Täter auf Nummer sicher habe gehen wollen. Das Schussbild allein sagt demnach prinzipi- ell noch nichts über die Beziehung zwischen Täter und Opfer aus (Urk. 237 N 155). Auch ein kaltblütiger gedungener Auftragstäter oder ein allfälliger Neben- buhler des Beschuldigten könnte so geschossen haben. Einzig aus dem Schuss- bild lässt sich deshalb nichts zu Lasten des Beschuldigten ableiten. Der Vor- instanz kann demnach nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund des Schussbildes einen Auftragsmord ausschliessen will (Urk. 185 S. 142). Wie noch näher auf- zuzeigen sein wird, kann das Schussbild auch nicht zur Untermauerung des angeblichen Motivs des Beschuldigten angeführt werden, wie dies die Staatsan- waltschaft heute geltend machte (Urk. 239 S. 3; vgl. nachfolgend Erw. IV.6.). 4.6. Zwischenfazit Das Schussbild lässt keine schlüssige Interpretation bezüglich der Täterschaft zu. Es verbleiben als wenig belastende Tatumstände somit vorderhand nur die Nähe des Beschuldigten zum Tatort sowie dessen Kenntnis der genauen Arbeitszeiten von †C._____. Das gänzliche Fehlen der Tatwaffe sowie von Schmauchspuren am Beschuldigten und dessen Kleidern spricht demgegenüber eher gegen des- sen Täterschaft, beziehungsweise es müsste dann auf eine höchst minutiöse Tat- vorbereitung geschlossen werden. Ob der Beschuldigte hierzu imstande wäre und zudem derart abgebrüht hätte agieren können, um nach Beseitigung aller Tatspu- ren der Polizei gemäss Rapport "verschlafen" die Tür zu öffnen (Urk. 1/1 S. 12), darf bezweifelt werden. Dies, zumal es mit der Verteidigung fraglich erscheint, ob der Beschuldigte, wenn er das Delikt derart pedantisch geplant hätte, einen Tatort in unmittelbarer Nähe der ehelichen Wohnung gewählt hätte (Urk. 237 N 218). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei einer Tatbegehung in der unmittelba- ren Nachbarschaft die nahe Möglichkeit besteht, von Frühaufstehern oder Nach- barn, die schlaflos am Fenster stehen, erkannt zu werden. Ausser der Nähe zum Tatort und der Kenntnis der Arbeitszeiten ergeben sich aus den übrigen Tatum- ständen keine den Beschuldigten belastenden Merkmale.
- 52 -
5. Mögliche Dritttäterschaft Konkrete Verdachtsmomente, welche auf eine Dritttäterschaft ohne nähere Beziehung zum Opfer hinweisen, ergaben sich aus der Untersuchung keine. Hinsichtlich der möglichen Täterschaft von AF._____ und U._____ ist zwar ent- gegen der Vorinstanz festzuhalten, dass diese faktisch über kein stichhaltiges Ali- bi für den Tatzeitraum verfügen. So führte U._____ in der Hafteinvernahme aus, um 06:50 Uhr aufgestanden zu sein. Seine Ehefrau habe in ihrem Bett gelegen und er habe die Tür zu ihrem Zimmer geschlossen (Urk. 4/3 S. 5 f.). AF._____ er- klärte hingegen, sie sei um 06:00 Uhr auf die Toilette gegangen und habe gehört, wie das Duschwasser im anderen Badezimmer gelaufen sei. Sie sei danach ins Zimmer ihrer beiden Kinder gegangen und habe sich dazwischen gelegt. Später, etwa um 06:30 oder 07:00 Uhr, sei ihr Mann mit dem Badetuch um den Bauch gekommen und habe sie gefragt, was sie im Kinderzimmer mache (Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/2 S. 5 f.). Ein hieb- und stichfestes Alibi für die konkrete Tatzeit haben so- mit beide nicht. Immerhin bestätigten beide, sich gegenseitig an besagtem Mor- gen gesehen zu haben. Trotz dieser ungleichen Angaben können U._____ sowie dessen Ehefrau als potentielle Täter nahezu ausgeschlossen werden, gehen doch aus der Untersuchung keinerlei (weitere) belastenden Momente hervor. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urk. 185 S. 78-80). So ist festzuhalten, dass sowohl U._____ als auch †C._____ Wert darauf legten, ihre Beziehung geheim zu halten und dies auch taten. Das Ehepaar U._____/AF._____ lebte faktisch getrennt, aber aus finanziellen Gründen und wegen den Kindern noch zusammen. Sie pflegten gemäss eigenen Angaben eine offene Beziehung (Urk. 4/1 S. 9; Urk. 4/2 S. 4; Urk. 5/1 S. 3 f.). Die Ehefrau von U._____ legte in der polizeilichen Befragung und ihrer Hafteinvernahme glaubhaft dar, von der Fremdbeziehung ihres Ehemannes bis anhin keine Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 2 ff.). Auch bei U._____, welcher von sich aus die Untersuchungsbehörden kontaktierte und über die Beziehung mit †C._____ informierte, kann kein mögliches Motiv ausgemacht werden. Er wollte sich ge- mäss eigenen Angaben wegen der Kinder nicht von seiner Ehefrau trennen und erklärte, die Beziehung zu †C._____ sei nicht mehr so intensiv gewesen wie vor zwei Jahren; er habe auch nicht immer Zeit für sie gehabt (Urk. 4/3 S. 7). Diese
- 53 - Ausgangslage unterscheidet sich bezüglich eines allfälligen Motivs ganz grund- sätzlich von der Situation, in welcher jemand voll auf eine neue Beziehung setzt, vom Gegenüber dasselbe verlangt und dann Rache übt, weil die Erwartungen enttäuscht werden, man für die "neue" Beziehung aber bereits die bisherigen Strukturen aufgegeben hat. Die Eheleute U._____/AF._____ zeigten sich in der Untersuchung sodann sehr kooperativ (Urk. 4/1-7; Urk. 5/1-2). Ein Tatverdacht ergibt sich allein aufgrund der abweichenden Aussagen nicht. Ausser der vagen Vermutung des Beschuldigten, wonach AF._____ als Täterin in Frage komme, vermochte auch die Verteidigung im Übrigen keinerlei Tatverdacht einer Drittper- son zu begründen (Prot. II S. 35). Insgesamt liegt somit zwar kein konkreter und ernstzunehmender Hinweis auf eine Dritttäterschaft aus dem persönlichen Umfeld von †C._____ vor. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse und der Tatumstände kann aber auch beispielsweise ein gedungener Täter und damit eine Dritttäter- schaft nicht ausgeschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft hält hierzu richtiger- weise fest, dass mangelnde konkrete Hinweise auf einen Dritttäter allein den Be- schuldigten nicht zu belasten vermögen (Urk. 162 S. 6).
6. Motiv 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des Motivs des Beschuldigten zusam- mengefasst, †C._____ habe seit dem Jahr 2006 bis zu ihrem Tod eine aussereheliche Beziehung mit U._____ gepflegt. Der Beschuldigte seinerseits habe mindestens bis im Sommer 2007 von dieser Affäre gewusst und auch da- nach zumindest den konkreten Verdacht gehegt, diese Beziehung bestehe wei- terhin (Urk. 185 S. 82-92). Darüber hinaus sei die eheliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und †C._____ in den drei Jahren vor dem Tötungsdelikt in mancherlei Hinsicht stark belastet gewesen. Nebst finanziellen Problemen sei der Beschuldigte in sexueller Hinsicht von seiner Ehefrau abgewiesen worden, habe unter deren Erniedrigungen gelitten und ihr Verhalten im Freundeskreis missbil- ligt. Die Ermordung der Ehefrau erweise sich somit als eine mögliche Lösung, um die für den Beschuldigten unerträgliche Situation zu beenden. Damit liege ein Mo- tiv des Beschuldigten vor. Zudem habe der Beschuldigte all diese Aspekte in der
- 54 - Untersuchung zu beschönigen versucht, wiederholt gelogen und die Beziehung zu seiner Ehefrau als positiv dargestellt (Urk. 185 S. 93-104). 6.1.2. Die Staatsanwaltschaft sieht ein Beziehungsdelikt für erwiesen an und führt ins Feld, die eheliche Beziehung sei unter anderem aufgrund der Affäre von †C._____ mit U._____ zerrüttet und zweifellos am Ende gewesen. Dies habe auch der Beschuldigte realisiert, jedoch mit wahrheitswidrigen Aussagen in der Untersuchung zu beschönigen versucht. †C._____ habe den Beschuldigten aus seiner Sicht regelrecht erniedrigt, weshalb die Situation für ihn unerträglich ge- worden sei (Urk. 162 S. 7 ff.; Urk. 239 S. 2). Die Verteidigung bringt dagegen vor, es sei nicht geklärt, ob die aussereheliche Beziehung von †C._____ und U._____ überhaupt bis zuletzt bestanden habe (Urk. 237 N 112-119). Weiter könne nur gemutmasst werden, ob der Beschuldigte auch im Jahr 2009 Kenntnis über diese Affäre gehabt habe. Es könne durchaus sein, dass der Beschuldigte nach dem Sommer 2007 einen Verdacht gehabt habe, dass die aussereheliche Beziehung seiner Ehefrau weiter andauere. Wolle man die Fremdbeziehung als Tatmotiv heranziehen, müsse man aber den Nachweis erbringen, dass die Affäre weiterhin angedauert und der Beschuldigte im Tatzeitpunkt darum gewusst habe (Urk. 237 N 125). 6.2. Fortbestand der Fremdbeziehung Zunächst ergibt sich aus den Akten hinreichend klar, dass †C._____ in den rund drei Jahren vor ihrem Tod eine aussereheliche Beziehung mit U._____ unterhielt (Urk. 8/5 S. 1 f.; Urk. 8/6 S. 8; Urk. 8/8 S. 4 f.; Urk. 8/25 S. 11 ff.; Urk. 8/26 S. 12; Urk. 42/1; Urk. 3/10). Allein die glaubhaften Aussagen der Zeugin AO._____ las- sen daran keine begründeten Zweifel (Urk. 8/5 S. 1 f.; Urk. 8/8 S. 2 ff.). Ebenfalls liegen SMS-Nachrichten von U._____ an †C._____ aus dem Jahr 2009 im Recht. Noch am 7. Oktober 2009 schrieb ihr U._____ sinngemäss, sie solle dem Be- schuldigten sagen, sie gehe mit Freunden aus (Urk. 3/56 S. 57; Urk. 42/1 S. 10). Die Verteidigung geht somit fehl, wenn sie geltend machen will, es sei aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht erwiesen, dass die aussereheliche Bezie- hung im Tatzeitpunkt fortbestanden habe (Urk. 237 N 112 ff.).
- 55 - 6.3. Kenntnisse des Beschuldigten über die Fremdbeziehung 6.3.1. Ebenfalls als erstellt hat zu gelten, dass der Beschuldigte ursprünglich um besagte Affäre wusste, er diesen Umstand jedoch zunächst vor der Unter- suchungsbehörde zu verstecken und seine Ehe als harmonisch darzustellen ver- suchte. Nur am Rande und auf wiederholtes Nachfragen sowie konkreten Vorhalt hin liess er anlässlich der ersten Hafteinvernahme durchblicken, dass ein Mann im Jahre 2006 seiner Frau SMS geschrieben und gefragt habe, ob sie etwas trinken gehen würden. Der Beschuldigte habe diesen Mann angerufen und ihm gesagt, dass er †C._____ in Ruhe lassen solle. Danach hätten sie keine Proble- me mehr gehabt (vgl. Urk. 3/2 S. 2, 6, 8 f.). Erst im Laufe der Untersuchung räum- te der Beschuldigte nach und nach ein, dass er von der Affäre zwischen seiner Frau und U._____ gewusst habe. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschul- digten hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, worauf vorab zu verweisen ist (zum Ganzen: Urk. 185 S. 83 ff.). 6.3.2. Auffallend ist, dass der Beschuldigte zunächst geltend machte, die Affäre habe seiner Ansicht nach nur im Jahr 2006 bestanden (vgl. Urk. 3/3 S. 10). Er sah sich jedoch gezwungen, einzugestehen, dass er auch um deren Fortdauer nach 2006 gewusst habe. So räumte er im Laufe der Untersuchung zunächst ein, er habe noch bis Anfang 2007 über das Andauern der Beziehung gewusst (Urk. 3/9 S. 3 und S. 6 ff.; Urk. 3/21 S. 12). Ab Frühjahr 2007 bzw. April/Mai 2007 habe er angenommen, die Affäre sei beendet gewesen (Urk. 3/25 S. 6 f.). Zumindest in Bezug auf den Zeitraum von Anfang 2007 bis Sommer 2007 erwies sich jedoch auch jene Aussage als unwahr. So macht ein vom Beschuldigten verfasstes Drohemail vom 3. Juli 2007 an U._____ deutlich, dass der Beschuldigte auch dannzumal noch davon ausging, die Affäre seiner Ehefrau bestehe weiterhin (Urk. 3/23/000274). Der Beschuldigte stritt die Urheberschaft dieser E-Mail zunächst ebenfalls ab und räumte erst nach Vorhalt entsprechender Be- lastungsmomente ein, die E-Mail geschrieben und von einem Internetcafé aus mit Hilfe des dortigen Geschäftsleiters versandt zu haben (Urk. 3/2 S. 12; Urk. 3/3 S. 13; Urk. 3/23 S. 7 ff.; Urk. 3/23 S. 11 f.; Urk. 3/25 S. 2 f.; Urk. 3/25 S. 3). Als Erklärung, weshalb er nichts gesagt habe, führte er an, er habe sich geschämt
- 56 - (Urk. 3/25 S. 3). Zudem räumte der Beschuldigte später im Verfahren ein, die Schwester von †C._____ im Juli 2007 auf besagte Affäre angesprochen zu haben (Urk. 3/53 S. 21 und Anhang TK-Protokoll vom 17. August 2010, 23:56 Uhr, S. 10). Selbst die Verteidigung ging anlässlich der Berufungsverhandlung davon aus, der Beschuldigte habe noch im Jahr 2007 von der Fremdbeziehung gewusst (Prot. II S. 28). Der Vorinstanz kann deshalb dahingehend beigepflichtet werden, dass der Beschuldigte zumindest bis im Sommer 2007 von der Affäre zwischen †C._____ und U._____ wusste, er diesen Umstand aber den Untersuchungsbe- hörden vorerst nicht preisgegeben, also gelogen hatte. 6.3.3. Für die Zeit nach Sommer 2007 liegen – wie bereits die Vorinstanz zu- treffend erkannte – keine Beweismittel im Recht, die das Wissen des Beschuldig- ten um den Weiterbestand der Affäre zwischen †C._____ und U._____ belegen würden (Urk. 185 S. 87). Ein entsprechender Nachweis konnte durch die Unter- suchung mithin nicht erbracht werden. Wenn die Vorinstanz ausführt, es stehe anhand der Umstände dennoch ohne Zweifel fest, dass der Beschuldigte auch ab Sommer 2007 bis zum Tatzeitpunkt den konkreten Verdacht hatte, die genannte Affäre dauere weiterhin an, so kann ihr nicht gefolgt werden (Urk. 185 S. 87-92). Zwar bestehen anhand des vorhandenen Emailverkehrs zwischen †C._____ und U._____ durchaus Hinweise dafür, der Beschuldigte habe seine Ehefrau auch noch in der Zeit nach Juli 2007 mit deren Affäre konfrontiert. So schrieb †C._____ am 5. Januar 2008 beispielsweise: "U'._____, I'm giving him always some ideas slowly about us because he must has to know something about us. Always a little bit and very slowly" (Urk. 3/10/11). Indes teilte †C._____ ihrem Liebhaber am
1. April 2008 mit: "[…] He started to tell about you and me. If i ask you what u do with U'._____. I told him nothing. He also started shouting. Last year how you came from B._____, why i one day went out 12.00 pm? Etc. I told him don't talk with me like this. If you make me crazy I will what i want. He told him I will see him. Then he told also Let his wife come she will kill you. I know Brazilian woman. I think he believe that we have no kontakt. I told him You don't do anything with him. You can't force me. We are doing everything only without sex. And i think sex is not important. Let us go like this. Just think what you did in your past. I accept- ed everything and you have to accept it. If you think you will do anything with
- 57 - U'._____ that would be your big fault. So be quiet. I told him just think what you did with me I didn't do minimum. You have to be happy that i shout with you no more like before. I need time. And you have to wait if you want" (Urk. 3/10/23). Aus diesen im Jahr 2008 verfassten Nachrichten lässt sich im Ergebnis nichts Stichhaltiges ableiten. Die Verteidigung hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass keine zeitlich jüngeren Nachrichten in den Akten liegen, welche die Argu- mentation der Vorinstanz stützen (Urk. 237 N 117). 6.3.4. Der Beschuldigte äusserte sich selber ebenfalls zur Frage, ob er im Tatzeitpunkt noch über die Affäre seiner Ehefrau Bescheid gewusst habe. Er verneinte dies und erklärte im Wesentlichen, auch keine Nachforschungen dazu angestellt zu haben (Urk. 3/34 S. 24). Die Vorinstanz hat die Äusserungen des Beschuldigten in der Untersuchung korrekt wiedergegeben, weshalb die dies- bezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nachfolgend unverändert aufzuführen sind (Urk. 185 S. 87 f.): Auf die Frage hin, ob er sich Sorgen gemacht habe wegen der Affäre von †C._____ und U._____, antwortete der Beschuldigte: "Ich hatte nur ein Gefühl, aber ich habe ihr nichts vorgeworfen." Auf die Frage, ob er seiner Frau wegen der Affäre nie Vorwürfe gemacht habe, antwortete der Beschuldigte, dass sie damals im Jahr 2006 eine mündliche Auseinandersetzung gehabt hätten. Die Frage, ob er seiner Frau im 2008 und 2009 nie Vorwürfe wegen der Affäre gemacht habe, ver- neinte er. Auf die Frage hin, weshalb er ihr nie Vorwürfe gemacht habe, antworte- te er: "Ich hatte nur ein Gefühl bzw. einen Verdacht, dass sie eine Affäre mit Herrn U._____ hatte, aber in der Tat, ich wusste wirklich nicht, dass sie tatsächlich eine Affäre mit Herrn U._____ pflegte." Auf Vorhalt seiner Aussage, †C._____ habe al- les hinter seinem Rücken gemacht und er habe ihr vertraut, sagte der Beschuldig- te (act. 3/34 S. 24): "Erstens habe ich ihr nie irgendwelche Vorwürfe gemacht, aber wir lebten ja zusammen, gingen spazieren, ich hatte ein Gefühl, ein Ver- dacht, dass sie eine Beziehung immer noch pflegte mit Herrn U._____, aber klar und deutlich habe ich es ihr [gegenüber] nie erwähnt." Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Ausführungen weitgehend und führte aus, nachdem er von der Affäre er- fahren habe, sei es zu verbalen Auseinandersetzungen mit †C._____ gekommen.
- 58 - Sie habe gesagt, sie habe keine Beziehung. Er habe ihr geglaubt. Erst später, als er in der Untersuchung die Mails und Fotos gesehen habe, habe er es gewusst (Urk. 161 S. 11 f.). Auch in der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte auf mehrmalige Nachfrage, im Jahr 2009 nicht gewusst zu haben, dass seine Ehefrau die aussereheliche Beziehung mit U._____ weiterhin gepflegt habe. Er habe gedacht, dies habe sich normalisiert (Urk. 236 S. 11 f.). Zusammenfas- send kann anhand der Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung nicht gefolgert werden, dieser habe selber eingeräumt, auch nach dem Jahr 2007 einen konkreten Verdacht hinsichtlich besagter Affäre gehabt zu haben. Das grundsätz- liche Zugeständnis des Beschuldigten, er habe auch nach dem Jahr 2007 auf- grund der Geschehnisse zumindest das Gefühl bzw. einen Verdacht gehabt, dass die Affäre andauere, erstaunt sodann nicht. Ein gewisses Misstrauen gegenüber dem Ehepartner, welcher einmal eine solche aussereheliche Beziehung pflegte, ist bei gegebener Sachlage durchaus nachvollziehbar. Anhand der vagen Aussa- gen ist jedoch äusserst fraglich, wie konkret sich dieser Verdacht im Jahr 2009 äusserte und insbesondere im Tatzeitpunkt (noch) vorhanden gewesen sein mochte. 6.3.5. Die Vorinstanz sieht es hauptsächlich aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten in den abgehörten Gesprächen mit seiner Nichte AP._____ als erwiesen an, dass der Beschuldigte bis zur Tötung seiner Ehefrau deutliche Hin- weise auf die nach wie vor bestehende Affäre erhalten habe, weshalb sich sein Verdacht im Laufe der Zeit sogar noch erhärtet haben müsse (Urk. 185 S. 88-91). Die Vorderrichter leiten dies im Wesentlichen aus den folgenden, gegenüber seiner Nichte getätigten Aussagen ab: "Ich war wie ein Hund für sie. Immer wieder hat sie mich niedergemacht, sie hat mich sehr oft niedergemacht. Weisst du, was sie gemacht hat? Es gab keine Woche, in der ich nicht ein SMS be- kommen habe, in dem stand: Deine Frau geht fremd. Ich habe es ihr gezeigt." (Urk. 3/57 Anhang S. 61 f.). "In die Wohnung zurückkommen war für sie etwas Schweres. Im Jahr 2009 tauchte ein grosses Gerücht über sie auf. Jede Familie wusste davon. Niemandem konnte ich mein Gesicht zeigen, ausser diesen vier Personen" (Urk. 3/56 Anhang S. 40). "Ich habe so viel Schmerz gelitten. Drei Jahre und drei Monate lang habe ich es erlitten" (Urk. 3/56 Anhang S. 21).
- 59 - Vornehmlich aus zuletzt zitierter Aussage schloss die Vorinstanz, sofern der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen "drei Jahre und drei Monate" gelitten habe, bestehe kein Zweifel, dass er in dieser Zeit und damit auch unmittelbar vor dem Tod von †C._____ davon ausgegangen sei, die Beziehung zu U._____ be- stehe weiterhin (Urk. 185 S. 90 f.). Die streitgegenständlichen Aussagen des Be- schuldigten gegenüber seiner Nichte erfolgten erst mehrere Jahre nach der Tat. In der Zwischenzeit war der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt und im Rahmen der Untersuchung mit dem SMS- und Emailverkehr zwischen seiner Ehefrau und ihrem Liebhaber konfrontiert worden, hatte mithin zwischenzeitlich das wahre Ausmass der Fremdbeziehung zur Kenntnis nehmen müssen (vgl. da- zu auch die nachfolgende Erw. IV.6.6.). Die Verteidigung hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass sich die seitens der Vorinstanz getätigten Rückschlüsse aus den Gesprächen zwischen dem Beschuldigten mit seiner Nichte AP._____ als problematisch erweisen, da gänzlich unklar bleibt, auf welchen Zeitpunkt sich die retrospektiv gemachten Aussagen des Beschuldigten beziehen bzw. wann er was vermutet haben will (Urk. 237 N 122). Der Beschuldigte spricht zwar in den abge- hörten Gesprächen mit seiner Nichte wiederholt von drei Jahren, in denen er gelit- ten habe, "ein Hund" gewesen sei, oder viel Geduld gehabt und alles mitgemacht habe (Urk. 3/30/000290 S. 13 ff.; Urk. 3/57 Anhang S. 61). Aus diesen Formulie- rungen kann schlechterdings aber nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe im relevanten Tatzeitraum von der Affäre gewusst respektive habe sich sein schlechtes Gefühl bzw. diesbezüglicher Verdacht konkretisiert und erhärtet. Dass er konkret von einem Weiterbestand der Beziehung ausging, sind daher Spekula- tionen, die nicht rechtsgenügend belegt werden können. 6.3.6. †C._____ und U._____ hielten ihre Beziehung gegenüber den jeweiligen Ehepartnern grundsätzlich geheim und kommunizierten diese auch nicht mehr gegenüber Dritten. Exemplarisch sind hierfür die Emails vom 27. September 2007 und 5. Januar 2008 anzuführen. Damals schrieb U._____ an †C._____: "You know as well that we can not move or be with each other because of the kids. They will suffer a lot you know that as well. We still can be with each other but more careful beause of your husband and my wife." †C._____ antwortet darauf: "U'._____ i know we have to careful for your wife and my husband, i think we are
- 60 - enough careful" (Emails vom 27. September 2007; Urk. 3/10/2). Am 5. Januar 2008 verfasste U._____ sodann folgende Nachricht (Urk. 3/10/10): "Super ans- wer. You have to tell him maybe one day. You have to growh the kids with him. Remember that. I do not want to see him again at my front door." Auch AQ._____, welche gemäss eigenen Angaben "alles" mit ihrer Schwester †C._____ geteilt habe, wurde nicht von dieser über die aussereheliche Beziehung informiert, son- dern habe gegen Ende 2006 durch den Beschuldigten davon erfahren. Sie habe danach mit †C._____ aber seit 2007 nicht mehr über U._____ gesprochen (Urk. 8/17 S. 11 ff; Urk. 8/21 S. 4 ff. und S. 14 f.). Auch diese Gegebenheiten sprechen somit gegen die getroffene Annahme der Vorinstanz. Mehr als ein möglicher vager Verdacht des Beschuldigten hinsichtlich dem Fortbestand der Affäre lässt sich aus den vorhandenen Indizien nicht ableiten. 6.3.7. Kommt hinzu, dass selbst die Aussagen von U._____ in einer Gesamtbe- trachtung eher gegen die dem Beschuldigten unterstellte Motivlage sprechen. U._____ erklärte zwar, er nehme an, der Beschuldigte habe schon noch von der ausserehelichen Beziehung seiner Frau wissen können. Nach eigener Ansicht von U._____ sei sein Verhältnis zu †C._____ jedoch im Jahr 2009 nicht mehr so intensiv wie in den ersten beiden Jahren gewesen. Offenbar hatte er zu wenig Zeit für sie. Es habe gemäss U._____ in letzter Zeit vor der Tat auch nichts darauf hingewiesen, dass die aussereheliche Beziehung zu Diskussionen zwischen dem Beschuldigten und †C._____ geführt hätte (Urk. 4/3 S. 7 f.). Damit bleibt es bei der blossen Möglichkeit, der Beschuldigte könnte bis im Oktober 2009 den Ver- dacht gehabt haben, seine Ehefrau führe weiterhin eine aussereheliche Bezie- hung mit U._____. Konkrete Indizien dafür liegen nicht vor. Da im Rahmen des Indizienbeweises grundsätzlich nur aus bewiesenen Tatsachen auf die zu be- weisenden, rechtserheblichen Belastungsmomente geschlossen werden darf, vermag diese blosse Vermutung den Beschuldigten hinsichtlich einer möglichen Motivlage nicht zu belasten. 6.4. Sexuelle Beziehung zwischen dem Beschuldigten und †C._____ Der Beschuldigte gab anlässlich der Hafteinvernahme an, dass er mit †C._____ auch intimen Kontakt gehabt habe; es sei gut gewesen, sie hätten keine Proble-
- 61 - me gehabt. Es sei nicht richtig, dass sie keinen Sex mehr gehabt hätten (Urk. 3/2 S. 11). Die Aussagen von AO._____, wonach †C._____ ihr gesagt habe, dass sie seit drei Jahren keinen Sex mehr mit dem Beschuldigten gehabt habe, bezeichne- te der Beschuldigte inhaltlich als falsch. Er sei oft spät nach Hause gekommen und seine Frau habe dann schon geschlafen. Sie hätten trotzdem miteinander Sex gehabt, wenn seine Frau oder er Lust dazu gehabt habe (Urk. 3/17 S. 8). In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe mit seiner Ehefrau in den Ferien auf Mallorca letztmals Intimverkehr gehabt. In den Ferien sei alles gut geworden (Urk. 236 S. 10 f.). Auch dies erweist sich entgegen den anderslau- tenden Vorbringen der Verteidigung bereits anhand der Aussagen des Beschul- digten selber als höchst zweifelhaft (Urk. 237 N 140). So erklärte der Beschuldigte gegenüber seiner Nichte AP._____, dass er und †C._____ zumindest "am Ende" keine körperliche Beziehung mehr gehabt hätten. Wenn er sie habe berühren wol- len, habe sie nicht gewollt. Von sich aus habe sie gar nichts machen wollen. Wenn er gewollt hätte, hätte er es mit Gewalt tun müssen, und dies habe er nicht tun wollen (Urk. 3/28/000286 S. 8). Nicht erstellt werden kann die Frage, wie lan- ge vor der Tat keine sexuellen Kontakte zwischen den Eheleuten mehr stattge- funden haben. Mehr als ein möglicher Hinweis lässt sich auch dem Emailverkehr zwischen †C._____ und U._____ nicht entnehmen. Erstere schrieb über ein Ge- spräch mit dem Beschuldigten am 1. April 2008 Folgendes (Urk. 3/10/23): "[…] You can't force me. We are doing everything only without sex. And i think sex is not important. Let us go like this. Just think what you did in your past. I accepted everything an you have to accept it […]. You have to be happy that i shout with you no more like before. I need time. And you have to wait if you want." 6.5. Konflikte in der ehelichen Beziehung 6.5.1. Der Beschuldigte stritt anlässlich diverser Einvernahmen in der Unter- suchung ab, dass es in seiner Ehe zu grösseren Problemen oder Streitigkeiten gekommen sei. †C._____ und er hätten 2006 Streit wegen U._____ gehabt, da- nach aber nicht mehr bzw. nur noch Meinungsverschiedenheiten wegen Kleinig- keiten (vgl. z.B. Urk. 3/2 S. 2, 6; Urk. 3/3 S. 10; Urk. 3/5 S. 18; Urk. 3/9 S. 2; Urk. 3/17 S. 5 ff.; Urk. 3/23 S. 13). Die hier interessierenden Aussagen des Be-
- 62 - schuldigten wurden bereits von der Vorinstanz umfassend dargelegt, weshalb da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 185 S. 92-94). Die Staatsanwaltschaft hält da- für, der Beschuldigte habe die tief zerrüttete Ehe mit †C._____ durch wahrheits- widrige Angaben in der Untersuchung zu beschönigen versucht (Urk. 239 S. 2). Die Verteidigung räumte anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich ein, die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau sei in den letzten Jahren vor deren Tod wohl nicht gut gewesen (Urk. 237 N 140). Es hätten eheli- che Probleme bestanden, jedoch sei die Einstellung des Beschuldigten gegen- über seiner Ehefrau damals nicht derart schlecht gewesen, wie dies die Vo- rinstanz im Lichte eines möglichen Motivs darzustellen versuche (Urk. 237 N 140). 6.5.2. In den Akten finden sich tatsächlich verschiedene Hinweise, welche die eheliche Beziehung des Beschuldigten in einem anderen Licht erscheinen lassen, als dieser es in den formellen Einvernahmen darzustellen versuchte. So deutet †C._____ in einer Email an U._____ vom 4. Januar 2008 an, der Beschuldigte habe sie sinngemäss darum gebeten, wieder zu ihm zurück zu kommen: "He did- n't said anything about my telephone bill. He asked me how long we will lead our life like this? Come back to me, just think it was an accident, in future i'll not talk about that. I told him, that is not an accident – is very true and real for me" (Urk. 3/10/19). Schon diese Wortwahl von †C._____ spricht gegen die Version des Be- schuldigten, es habe nach dem Jahr 2006 nur noch kleinere Meinungsverschie- denheiten gegeben. 6.5.3. Im Gegensatz zu seinen Aussagen in den formellen Einvernahmen be- klagte sich der Beschuldigte sodann insbesondere anlässlich der abgehörten Gespräche mit seiner Nichte AP._____ teilweise erbittert über die Beziehung zu †C._____. Die Erkenntnisse aus diesen Gesprächen haben die Vorderrichter ebenfalls ausführlich dargelegt, weshalb sich vorab ein Verweis auf die entspre- chenden vorinstanzlichen Erwägungen rechtfertigt (Urk. 185 S. 94-103). Aus- zugsweise soll nachfolgend zur Veranschaulichung auf einige wichtige Aussagen des Beschuldigten Bezug genommen werden.
- 63 -
a) Zunächst ist belegt, dass sich der Beschuldigte bei seiner Nichte mehr- fach über das Verhalten von †C._____ in finanziellen Belangen beklagte. So führ- te der Beschuldigte beispielsweise am 9. April 2011 aus: "Im Juni kam sie von B._____ […] im Juli 2009 war sie in den USA, oder? […] Wieder im Oktober in Spanien. Das war einfach sinnlos, wir haben ein wenig übriges Geld gehabt, das Geld war von der Versicherung, als ich damals mit dem Sohn nicht reisen konnte. […] Wir haben Schulden gehabt. Aber sie wollte die Schulden monatlich bezah- len. […] Nein, zurückbekommenes Geld musste Weg sein, AP._____, so viel Geld hat sie missbraucht. […] Ich konnte nichts sagen, ich habe immer auf die Zähne gebissen und durchgehalten, wenn ich etwas gesagt habe, die Antwort war, ich verdiene das Geld […] wir arbeiten hier, sie arbeitete hier im Service. Aber sie hat schon ein Mädchen arrangiert um unsere Wohnung zu putzen, 25 Schweizer Franken pro Stunde, 2-3 Mal pro Woche. Ich habe gesagt, macht das überhaupt Sinn. Sie sagte zu mir, ich verdiene das Geld und will auch, dass meine Wohnung sauber bleibt. Wir arbeiten für andere Menschen, damit wir leben können, aber wir bräuchten einen Dienstmenschen. Es war Extra-Luxus" (Urk. 3/30/000290 S. 8). Ähnlich klingt es auch in einem Telefonat vom 5. Juni 2011, in welchem der Be- schuldigte erklärte, seine Ehefrau sei so verschwenderisch gewesen, dass sie 50 bis 60 BH's und 150 bis 200 Kleider gehabt und unzählige nutzlose Sachen ge- kauft habe (Urk. 3/53 Anhang S. 10). Generell machte er geltend, seine Frau ha- be viel Geld missbraucht (Gesprächsprotokoll vom 24. Oktober 2011; Urk. 3/34/000310 S. 3). Wenn die Verteidigung hierzu geltend machen will, sofern der Beschuldigte ab dem Jahr 2010 die Verschwendungssucht von †C._____ missbilligt habe, sei dies nur geschehen, da er nach der Entlassung aus der Un- tersuchungshaft "mausarm" gewesen sei, greift dies vor den dargelegten Aussa- gen zu kurz (Urk. 237 N 134).
b) Gegenüber AP._____ bemängelte der Beschuldigte weiter, †C._____ habe sich in seinen Augen zu wenig in der Familie und im Haushalt engagiert. Sie habe sich um nichts gekümmert, an nichts Interesse gehabt und nie etwas ge- kocht, wenn er nach Hause gekommen sei. Nicht einmal einen einzigen Teller habe sie gewaschen. Er monierte: "Was ich alles durchgemacht habe in den letz- ten drei Jahren […]" (TK-Gesprächsprotokoll vom 6. April 2011, 23:51 Uhr, An-
- 64 - hang zu Urk. 3/51 S. 6 f.). Anlässlich eines weiteren Telefonats beschwerte er sich dahingehend, dass †C._____ "die letzten drei Jahre" für die Wohnung gar nichts gemacht und nichts berührt habe (Urk. 3/56 Anhang S. 34). Der Beschul- digte verneinte auf entsprechende Frage von AP._____ sodann, dass †C._____ mit den Kindern jemals unterwegs gewesen sei (Urk. 3/57 Anhang S. 53; "Nein, nie"). Und bezüglich der mangelnden religiösen Erziehung führte er aus: "Norma- lerweise übt eine Frau, die Mutter von einem Kind ist, die Religion mit den Kindern aus, aber sie hat nicht ein einziges Mal etwas getan. Niemals hat sie mit den Söhnen bezüglich Religion etwas gemacht […]" (Urk. 3/56 Anhang S. 14)."
c) Überdies machte der Beschuldigte gegenüber AP._____ geltend, von †C._____ offenbar nicht genügend ernst genommen und gegenüber Dritten schlecht dargestellt worden zu sein: "Sie hat mich immer wieder vor anderen B._____ arg niedergemacht. Wenn man mit anderen Leuten über den eigenen Mann oder die eigene Frau spricht, spricht man normalerweise nicht gerade Schlechtes. Man probiert sogar, Schlechtes zu verbergen, wenn man mit anderen Leuten über seinen Partner spricht. Aber sie hat mich immer wieder vor anderen B._____ sowie auch vor dem weisshäutigen Nuttensohn niedergemacht. Alles steht in den Emails. Sie hat mich so viel niedergemacht, so viel niedergemacht." Im gleichen Gespräch fügte er an: "Innerhalb von sechs Monaten gab es zwei Un- fälle und mein eigenes Auto war aufgeprallt. Trotzdem hatte sie kein Mitgefühl gehabt für mich, Sie hatte keine Gefühle. So eine grosse Undankbarkeit hatte die Nutte" (TK-Gesprächsprotokoll vom 6. April 2011, 23:51 Uhr, Urk. 3/51 Anhang S. 7).
d) Der Beschuldigte war gemäss seinen Aussagen gegenüber AP._____ sodann der Ansicht, †C._____ durch die Heirat ein besseres Leben ermöglicht zu haben: "Nicht ein einziges Mal hat sie darüber nachgedacht, wen ich geheiratet und geholt habe" (TK-Gesprächsprotokoll vom 14. Mai 2011, 14:34 Uhr, Anhang zu Urk. 3/51 S. 10). "Dank mir konnte sie in die Schweiz kommen. Sie konnte in der Schweiz sein, weil sie mich geheiratet hat, […]" und "Die Nutte war von solch kleiner Kaste, von solch kleiner Kaste war die Nutte. Aus welch schlechter Familie stammt sie" (TK-Gesprächsprotokoll vom 22. Mai 2011, 20:18 Uhr, Anhang zu
- 65 - Urk. 3/52 S. 6). Mit der Vorinstanz ist damit nicht zu verkennen, dass sich der Be- schuldigte bei seiner Nichte verbittert über †C._____ beschwerte. Dass er das Eheleben im Nachhinein als starke Belastung empfand, belegen auch die folgen- den Aussagen, wiederum in Gesprächen mit seiner Nichte: "AP._____, ich habe meinen Mund nicht aufgemacht, für alles habe ich auf die Zähne gebissen. Ich habe immer wieder probiert, dass sie zurück kommt, dass sie zurück kommt. Ich habe mein Bestes gegeben. Ich konnte nicht mehr" (Urk. 3/30/000289 S. 12). "Verstehst du AP._____, 3 Jahre lang habe ich so viel Tortur bekommen. Du kannst dir es gar nicht vorstellen. So viel Tortur. Wird Gott mir keine Gnade ge- ben? Ja, Gott wird. So viel Tortur habe ich bekommen, so viel. Vom Schlagen be- kommt man nicht genug Tortur, aber psychische Tortur ist die schlimmste Tortur" (Urk. 3/30/000290 S. 9; ähnlich auch Urk. 141 S. 4). Und weiter: "Was soll ich machen, so mit der schlechten Zahl bin ich geboren. So eine grosse Betrügerin, so eine Gaunerin. Bis vor dem Tod habe ich mit ihr nicht gestritten, bis vor dem Tod. Ich habe immer probiert und entschuldigt und mich zurückgezogen […]" (Urk. 3/30/000290 S. 13 ff.). Weitere Unmutsbekundungen erfolgten in einem Te- lefongespräch mit seiner Nichte AP._____ am 1. Oktober 2010, 19:04 Uhr: "Ich habe geweint und zu AR._____ gesagt, sie solle mit ihr sprechen. AP._____, es ist nicht, dass ich lüge, ich wollte, dass sie sich bessert. Ich habe alles gegeben, ich wollte, dass sie sich ändert. Ich habe es immer wieder versucht" (Urk. 141 S. 8). Am 23. Januar 2011, 10:49 Uhr, erklärte er gegenüber AP._____ gar: "Sie hat mit mir so gesprochen und mich fertig gemacht. Das heisst, sie hat einen solchen Plan gehabt, einen solchen Plan hat sie gehabt. Was passierte, war sehr gut, war sehr gut." Und weiter: "Sie hat so viel gemacht, es war zu viel" (Urk. 141 S. 16 f.). Solche und ähnliche Ausführungen finden sich auch noch in zahlreichen weiteren Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und seiner Nichte (Urk. 185 S. 92 ff.). 6.5.4. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte – zumindest im Zeit- punkt der vorgenannten Aussagen gegenüber AP._____ – seine getötete Ehefrau in einem schlechten Licht darstellte und rückblickend offenbar die Ansicht vertrat, von †C._____ ungerecht behandelt worden zu sein sowie während der Ehe be- trächtlich unter ihrem Verhalten gelitten zu haben (er sprach diesbezüglich von "Tortur"). Aufgrund der Vielzahl solcher Aussagen kann entgegen der Ansicht der
- 66 - Verteidigung nicht mehr bloss davon gesprochen werden, es habe im Rahmen der Untersuchung eine einseitige Auswahl der Aussagen des Beschuldigten und damit sinngemäss eine Verzerrung seiner tatsächlichen Auffassung stattgefunden (Urk. 237 N 140). 6.6. Abwertende Äusserungen über †C._____ 6.6.1. Es mutet aussergewöhnlich an, in welch ausgesprochen abfälliger Art und Weise sich der Beschuldigte in den Gesprächen mit AP._____ über seine ver- storbene Ehefrau äusserte, sie mithin als Nutte, Nuttentochter oder Schlampe titulierte (Urk. 185 S. 65 m.H.). Mehr noch als der Umstand, dass sie vor der Wohnungstüre regelrecht hingerichtet worden war, schien den Beschuldigten aber zu beschäftigen, dass sie ihn zu Lebzeiten betrogen hatte. So bemerkte er ge- genüber AP._____ im Rahmen diverser Telefonate unter anderem: "Jetzt sollen sie begreifen, jetzt sollen sie begreifen, jetzt sollen sie begreifen, was das Resul- tat von einem Betrug ist. So eine grosse Sünde, grosse Lüge haben sie verheim- licht. Alle Leute in AS._____ werden über das erfahren." Und weiter: "Hör mal zu, man könnte mit Geld betrügen, für ein Land betrügen, für irgendeine Sache be- trügen, aber wenn eine Frau ihren eigenen Mann betrügt, das ist ein grosser und schlimmer Betrug. Das kann man nicht als Schlauheit nennen. Verstehst du?" (Urk. 3/34 S. 19; Urk. 3/34/000309 S. 15). Andernorts äusserte er sich folgender- massen: "Sie hat mich betrogen. […] sie hat mich einfach betrogen. Schlau heisst das nicht, das heisst Betrug. Ich war immer am Arbeiten, hinter meinem Rücken hat sie das gemacht, das gemacht, dort gewesen, ist das nicht ein Betrug?" (Urk. 3/34/000309 S. 9). "Die Nuttentochter konnte mich so fest betrügen, so fest betrügen. Ich ficke die Mutter von dieser Betrügerin." […] "Es waren nur Lüge und Betrug, nichts anderes. Sie war eine Betrügerin, nichts anderes" (TK-Gesprächs- protokoll vom 6. April 2011, 23:51 Uhr, Urk. 3/51 Anhang S. 6 und S. 11). 6.6.2. Die Vorinstanz folgerte vor diesem Hintergrund und unter Einbezug einer Aussage des Beschuldigten gegenüber seiner Nichte AP._____ vom 3. Juli 2010, dass der Beschuldigte seine Ehefrau als Betrügerin sehe und den Tod als gerech- te Strafe für deren Verhalten erachte (Urk. 185 S. 118 f.). Der Beschuldigte äusserte damals: "Wenn man alles Gute vergisst, anfängt zu betrügen, egal wer
- 67 - betrügt, wenn ein Betrüger betrügt, die Strafe von einem Betrüger ist der Tod, nichts anderes" (Urk. 142 S. 4). Die Verteidigung moniert, die zitierte Aussage des Beschuldigten sei nicht im Zusammenhang mit dessen Ehefrau gefallen, sondern mit einer Person namens "AT._____" und einer solchen namens "AU._____", weshalb kein Bezug zur Tat hergestellt werden dürfe. Es sei nicht gerechtfertigt, dem Satz eine ganz andere Bedeutung zuzumessen als seine eigene Nichte, welche nicht davon ausgegangen sei, der Beschuldigte habe damit sagen wollen, dass er seine Ehefrau in gerechtfertigter Weise erschossen habe (Urk. 237 N 169 ff.). Aus dem fraglichen Protokoll kann nicht ersehen werden, dass sich die betref- fende Aussage nur auf die genannten Personen "AT._____" und "AU._____" be- zog. So sprachen der Beschuldigte und AP._____ zwar über "AT._____", in wel- chem Zusammenhang der Beschuldigte erklärte, dass Mutterficker so seien, und solche Nutten die Familie kaputt machen würden (Urk. 142 S. 4). Hernach drehte sich das Gespräch aber offensichtlich in allgemeiner Weise um Frauen. AP._____ führte aus: "Eine Frau kann eine Familie von einem Ende zum anderen Ende bringen", und auf Bestätigung des Beschuldigten hin sagte sie weiter, dass Frau- en ganz schlecht sein können. Erst nachdem der Beschuldigte offenbar einen Ausspruch respektive Vers aus einem indischen Film anführt, macht er die vor- stehende Äusserung bezüglich der Strafe eines Betrügers (Urk. 142 S. 4). Mit der Verteidigung ist zu konstatieren, dass diese Gesprächspassage insgesamt aber kaum verständlich erscheint (Urk. 237 N 172). Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, der Beschuldigte habe hinterher die Ansicht vertreten, seine Ehe- frau habe ihre gerechte Strafe erhalten, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte habe mit seiner Äusserung indirekt andeuten wollen, †C._____ (als Betrügerin) in gerechtfertigter Weise erschossen zu haben. 6.7. Zeitpunkt der getätigten Aussagen 6.7.1. Alle diese retrospektiv getätigten Äusserungen des Beschuldigten gegen- über seiner Nichte dürfen nach zutreffender Ansicht der Verteidigung nicht unbe- sehen der konkreten Situation gewürdigt werden, in welcher sich der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt befand (Urk. 237 N 131). Der Beschuldigte sass vor den betreffenden Gesprächen wegen des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs monate-
- 68 - lang in Untersuchungshaft. Gemäss seiner nicht widerlegbaren Darstellung ist er davon ausgegangen, dass die Beziehung des Opfers zu U._____ beendet war respektive hatte er keinen konkreten Verdacht, dass die Affäre weiter andauerte. Unter der Prämisse seiner Darstellung, wonach er mit der Tat nichts zu tun habe, wurde der Beschuldigte am Tatmorgen unvermittelt von der Polizei geweckt, ihm vorerst mitgeteilt, dass seine Frau tot sei und faktisch, dass es sich nicht um ei- nen Unfall gehandelt habe. In der Folge wurde der Beschuldigte von der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Tötung seiner eigenen Ehefrau verdächtigt, ver- haftet und hernach unbestrittenermassen mit zahlreichen Details über deren aus- sereheliche Beziehung konfrontiert. So legte man ihm beispielsweise die gesamte Korrespondenz zwischen †C._____ und U._____ mit teilweise expliziten sexuel- len Inhalten vor (Emailverkehr, Fotos, Nacktfotos und pornografische Filmaus- schnitte, Letztere allerdings nicht vom Opfer). Zudem musste sich der Beschuldig- te der Situation stellen, dass seine Söhne fremdplatziert wurden, er diese auch nach der Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft vorerst nicht zu sich neh- men durfte und für die Wiederherstellung der behördlich entzogenen Obhut für seine Kinder kämpfen musste (Urk. 20/13-53). Daneben verlor er seine Arbeits- stelle als Servicemitarbeiter (Urk. 166/5). Aussagekräftig erweisen sich deshalb die Ausführungen des Beschuldigten vor beiden gerichtlichen Instanzen. Ange- sprochen auf seine gegenüber AP._____ geäusserten abfälligen Ansichten über †C._____ gab er zu Protokoll: "Ich habe eine Wut in mir gehabt, da ich die Emails und Fotos gesehen habe. Das hat mich sehr wütend gemacht" (Urk. 236 S. 13). Deshalb – so der Beschuldigte – habe er dies am Telefon zu seiner Nichte gesagt (Urk. 161 S. 13 f.). Da der Beschuldigte erst in der Untersuchung das "wahre Ausmass" der Fremdbeziehung erfahren hatte – etwas anderes kann ihm nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden – und die zuvor dargelegten Aussagen unter dem Eindruck des gegen ihn erhobenen Verfahrens erfolgten (so auch die Verteidigung: Urk. 237 N 125 ff.), können ohne weitere gesicherte Erkenntnisse im Nachhinein aus diesen Äusserungen keine stichhaltigen Rückschlüsse gezo- gen werden, ob der Beschuldigte auch im Zeitraum vor der Tat vom tt.mm.2009 bereits eine solche Meinung vertreten hatte respektive derart über seine Ehefrau dachte.
- 69 - 6.7.2. Selbst wenn der Beschuldigte – wie dies die Vorinstanz in ihrer Beweis- führung erwog – den Tod von †C._____ im Nachhinein als gerechte Strafe für ihr Verhalten erachtet hätte, lassen sich daraus keine konkreten Rückschlüsse auf ein mögliches Motiv ziehen. Auch hier bleibt unklar, ob der Beschuldigte im Zeit- punkt der Tat respektive vor dem gegen ihn geführten Strafverfahren dieser ext- remen Meinung war. Die Vorinstanz folgert denn auch berechtigterweise, dieser Umstand lasse den Beschuldigten als Täter in Frage kommen, stelle aber einen bloss schwachen Hinweis auf seine Täterschaft dar (Urk. 185 S. 118 f. und S. 139). Mangels ersichtlichem Motiv ist noch zu prüfen, ob generell ein möglicher Auslöser für eine Beziehungstat des Beschuldigten ausgemacht werden kann. 6.8. Auslöser der Tat 6.8.1. Hinweise oder gar Beweise für eine mögliche Trennungsabsicht von †C._____ – was als möglicher Auslöser zweifellos auf eine starke Motivlage für die Tat hingedeutet hätte – ergeben sich aus den Akten in Übereinstimmung mit der Verteidigung nicht (Urk. 237 N 148). Selbst die Vorinstanz kam im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu diesem Schluss (Urk. 185 S. 144). Gemäss sinn- gemässen Aussagen von U._____ habe †C._____ ihm gegenüber sogar erwähnt, sie suche eine neue Familienwohnung für ihre Familie (Urk. 4/7 S. 2). Obwohl nicht klar gesagt werden kann, in welchem Zeitpunkt sich †C._____ in diese Rich- tung äusserte, steht eine solche Aussage einer konkreten Trennungsabsicht und damit einem möglichen Motiv des Beschuldigten entgegen. Es ist deshalb auch nicht erklärbar, weshalb der Beschuldigte seine Ehefrau erst mehrere Jahre spä- ter hätte umbringen sollen, in einem Zeitpunkt, in welchem die aussereheliche Beziehung nicht mehr virulent war, er keine sichere Kenntnis (mehr) darüber hatte und auch keine Hinweise für eine Trennungsabsicht von †C._____ bestanden. Auf diesen Umstand hat der Verteidiger zu Recht hingewiesen (Urk. 237 N 124 und N 147 ff.). Die Vorinstanz kann über einen möglichen Auslöser lediglich mut- massen, wenn sie erwägt, es sei ohne Weitere denkbar, dass der Beschuldigte die Situation nach über drei Jahren nicht mehr ertragen habe, weshalb es auch der berühmte "Tropfen" gewesen sein könne, welcher das Fass zum Überlaufen
- 70 - gebracht habe. Richtig ist, dass kein Auslöser für die Tötung ausgemacht werden kann (Urk. 185 S. 105). 6.8.2. Die Tat ereignete sich sodann unmittelbar nach einem Kurzaufenthalt in Mallorca, aus welchem die Familie erst wenige Stunden zuvor zurückgekehrt war (Urk. 38/4). Soweit die Vorderrichter in diesem Zusammenhang erwägen, Familienferien seien gerichtsnotorisch oft ein Auslöser für Trennungen, weil fern vom Alltag die emotionale Distanz nicht mehr ignoriert und unerträglich werden könne, so handelt es sich mit der Verteidigung um eine Hypothese, welche in den Akten keine Stütze erfährt (Urk. 185 S. 105 und S. 137; Urk. 237 N 151). Tat- sache ist, dass †C._____ immerhin mit dem Beschuldigten und den Kindern zu- sammen in die Ferien verreiste. Weder aus den getätigten Abklärungen via Interpol beim Hotel in Spanien noch aus den Aussagen der beiden Söhne des Beschuldigten sowie denjenigen von I._____, welcher die Familie mit seinem Per- sonenwagen vom Flughafen abholte, sind Hinweise auf aussergewöhnliche Vor- kommnisse oder Streitigkeiten während den Familienferien auszumachen (Urk. 8/2-4; Urk. 7/12 F/A 78; Urk. 38/4). 6.9. Zusammenfassung zur Motivlage Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt (Urteil 6B_890/2009 vom 4. August 2009, Erw. 2.3 m.H). Aus blossen Vermutungen darf somit auch beim Indizienbeweis nicht auf die unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden. Wie zuvor dar- gelegt, konnte nicht bewiesen werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum um den Weiterbestand der Affäre wusste oder einen entsprechenden konkreten Verdacht hatte. Auch die gegenüber der Nichte AP._____ getätigten Aussagen lassen weder den sicheren Schluss zu, dass eine zerrüttete Ehe vorgelegen habe, noch dass sich der Beschuldigte aus dieser hätte befreien oder seine Ehefrau für ihr Verhalten hätte bestrafen wollen. Es liegt letztlich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kein näher definiertes Tatmotiv des Beschuldigten und damit auch kein erhebliches Belastungsindiz vor. Dass überdies in Bezug auf den Beschuldigten kein offensichtlicher Auslöser für eine Beziehungstat gefunden
- 71 - werden konnte, ist mangels Motiv ebenfalls als eher entlastend zu werten. Es verbleiben somit die unverständlichen und ausserordentlich anmutenden Aus- sagen, welche der Beschuldigte rückblickend über seine verstorbene Ehefrau tätigte, sowie der belastende Umstand, dass er die Fremdbeziehung seiner Ehefrau gegenüber den Untersuchungsbehörden vorerst wahrheitswidrig bestritt und auch hinsichtlich seiner sexuellen Beziehung zu †C._____ nicht die Wahrheit erzählte. Diese Tatsachen stellen insgesamt aber keine starken Hinweise auf den Beschuldigten als möglichen Täter dar.
7. Mangelndes Interesse des Beschuldigten an der Täterschaft 7.1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft führte vor Vorinstanz ins Feld, es sei nicht nachvoll- ziehbar, dass der Beschuldigte trotz seines Interesses für Wahrsagerei anlässlich der regen Kontaktnahmen mit Wahrsagern nie herauszufinden versuchte, wer seine Ehefrau getötet habe (Urk. 162 S. 15 ff.). Es sei für den Beschuldigten klar der eigene Schutz vor der Strafverfolgungsbehörde im Vordergrund gestanden, was erstaune, sei es für ihn doch im eigenen Interesse gewesen, die Täterschaft ausfindig zu machen, damit seine Unschuld zu beweisen und auch die Obhut über die Kinder zurückzuerlangen (Urk. 239 S. 3 f.; Prot. II S. 31). Die Vorinstanz folgt im Wesentlichen dieser Argumentation. Der Beschuldigte habe sich weder im Untersuchungsverfahren noch im Privaten für den Täter interessiert. Dieses Desinteresse an der Täterschaft sei – so die Vorinstanz – als zentrales und ein- deutiges Indiz zu werten, welches den Beschuldigten stark belaste. Ein solches Verhalten lasse sich nicht anders erklären, als dass der Beschuldigte selber der Täter gewesen sei bzw. diesen gekannt habe (Urk. 185 S. 125, S. 140 und S. 142). 7.2. Mangelndes Interesse in der Strafuntersuchung 7.2.1. Die Vorinstanz zieht in Erwägung, es sei zwar verständlich, dass der Beschuldigte sich im späteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens nicht mehr nach der Täterschaft erkundigt habe, da er selbst in den Fokus der Ermittler
- 72 - geraten sei. Der Beschuldigte habe sich jedoch in keiner einzigen Einvernahme, insbesondere zu Beginn des Verfahrens und als er über die näheren Umstände des Todes seiner Ehefrau informiert worden sei, nach dem Täter oder Details zum Tathergang erkundigt. Dies mute für einen angeblich unschuldigen Ehemann, dessen Gattin und Mutter der minderjährigen Kinder soeben auf offener Strasse erschossen worden sei, äusserst seltsam an (Urk. 185 S. 119 f.). Demgegenüber erachtet der Verteidiger den Vorwurf als absurd, wonach der Beschuldigte nicht mit den Behörden habe über mögliche Täter diskutieren wollen, habe dem Beschuldigten die Nennung der möglichen Täterschaft von U._____ letztlich so- gar ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung eingebrockt. Sowohl die Verteidigung als auch der Beschuldigte hätten sich im Übrigen ausserhalb des Protokolls nach anderen Verdächtigen erkundigt und ihre Sicht der Dinge darge- legt (Urk. 237 N 88; N 95-98). 7.2.2. Dass der Beschuldigte aufgrund der Strafanzeige von U._____ und der damit eingeleiteten Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung nicht mit den Behörden habe über mögliche Täter diskutieren wollen, kann nicht als Argu- ment angeführt werden, weshalb sich der Beschuldigte zu Beginn der Strafunter- suchung nicht für den Täter interessiert habe. Die fragliche Strafanzeige gegen den Beschuldigten erging erst unter dem 6. Mai 2013, mithin rund 3 ½ Jahre nach der Tat (Urk. 100; D2 Urk. 1). Nachfolgend sind deshalb die Umstände der Anhe- bung der Strafuntersuchung genauer zu betrachten. 7.2.3. Gemäss Polizeirapport habe der Beschuldigte bei der ersten formlosen und lediglich zusammenfassend protokollierten Befragung durch die vor Ort erschie- nen Polizeibeamten nach der Mitteilung, dass seine Frau verstorben sei, offenbar nachgefragt, ob sie einen Unfall gehabt habe und wo es geschehen sei (Urk. 1/1 S. 9). Auf den Vorhalt, dass vielleicht jemand schuld sei an ihrem Tod, habe der Beschuldigte erwidert, seine Frau hätte keine Feinde und keinen Streit gehabt. Auch aus der seitens des rapportierenden Polizeifunktionärs im Rapport geschil- derten Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten ergibt sich nichts Aussergewöhn- liches (Urk. 1/1 S. 12):
- 73 - Ich fragte A._____ nach dem Verbleib seiner Ehefrau und er gab mir an, sie sei eben zur Arbeit gefahren. Ich eröffnete ihm, seiner Ehefrau sei etwas Schlimmes zugestossen, worauf er unruhig werdend nachfragte, ob sie einen Verkehrsunfall gehabt habe. Ich überbrachte ihm die Nachricht, dass seine Ehefrau verstorben sei. Als er dies realisierte, schlug er mit der Hand auf den Tisch, fing laut zu kla- gen an. Er eilte ins Kinderzimmer, holte seinen älteren Sohn, umarmte ihn, sprach in einer fremden Sprache zu ihm und setzte sich mit ihm auf mein Geheiss wieder in die Sitzgruppe im Wohnzimmer. Auf seine Frage, was genau geschehen sei, äusserte ich mich dahingehend, dass die Polizei noch nicht genau wisse, was sich zugetragen habe, dass es aber möglich sei, dass jemand Schuld an ihrem Tode tragen könnte. 7.2.4. In der gleichentags erfolgten, ersten formellen polizeilichen Befragung um 13.21 Uhr wird dem Beschuldigten zunächst eröffnet, seine Ehefrau sei Opfer eines Verbrechens geworden. Darauf antwortet der Beschuldigte, er sei sprach- los. Heute Morgen seien Polizisten gekommen und man habe ihm gesagt, dass seine Frau tot sei. Als er gefragt habe "wie", habe der Polizist gesagt, er könne jetzt nicht sprechen (Urk. 3/1 S. 1 F/A 3). Im weiteren Verlauf der Befragung wird der Beschuldigte sodann damit konfrontiert, dass seine Frau getötet worden sei. Daraufhin entgegnet der Beschuldigte, dies habe ihm bereits ein anderer Polizei- beamter gesagt (Urk. 3/1 S. 7 F/A 48). Auf die nachfolgende Frage, ob der Beschuldigte eine Ahnung habe, wer so etwas gemacht haben könnte, antwortete er: "Ich verstehe nicht, wie so etwas passiert ist" (Urk. 3/1 S. 7 F/A 49). Es ergäbe somit nur wenig Sinn, wenn der Beschuldigte gewissermassen sogleich die Gegenfrage gestellt hätte, wer es denn gemacht haben könnte. Später in der Befragung hält man dem Beschuldigten vor, er habe noch nicht gefragt, wie seine Frau getötet worden sei. Der Beschuldigte erwidert: "Wie weiss ich nicht. Man sagte mir, mehr könne man nicht sagen" (Urk. 3/1 S. 9 F/A 66). Auch hier fallen die Antwort und die nachfolgende Reaktion gänzlich nachvollziehbar aus. Nach- dem der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass †C._____ erschossen worden sei, beginnt der Beschuldigte gemäss Befragungsprotokoll zu weinen. In der Folge spricht er von Goldschmuck, dem Telefon und dem Portemonnaie seiner Ehefrau und erkundigt sich, ob ihre Handtasche noch dort gewesen sei. Offensichtlich stellt der Beschuldigte Mutmassungen über eine Art
- 74 - Raubmord an, worauf der einvernehmende Polizeibeamte aber nicht näher eingeht (Urk. 3/1 S. 9 F/A 67 ff.). Nachdem die Einvernahme zwecks Spuren- sicherung beim Beschuldigten unterbrochen wird, erfolgt sogleich die Eröffnung der Inhaftierung, da es Gründe gebe, die für einen Tatverdacht sprächen (Urk. 3/1 S. 11 F/A 79 ff.). Der Beschuldigte gelangte somit bereits unmittelbar nach der Tat in den Fokus der Untersuchungsbehörden. Bei dieser Ausgangslage erstaunt es jedenfalls nicht, wenn er – insbesondere nachdem er als Tatverdächtiger in Haft genommen wurde – die Polizeibeamten nicht fragt, wer der Täter sei. Dies ergäbe nach dem Gesagten nur wenig Sinn. 7.2.5. In der darauffolgenden Hafteinvernahme vom 20. Oktober 2009 wird der Beschuldigte erneut gefragt, ob er sich vorstellen könne, wer seine Ehefrau um- gebracht habe. Der Beschuldigte führt aus, er glaube "diese Person U._____" (Urk. 3/2 S. 14). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte bei dieser Aus- gangslage – er ist als möglicher Tatverdächtiger inhaftiert worden und wird nach der Täterschaft gefragt – sich bei der einvernehmenden Staatsanwältin zusätzlich noch selber nach einem möglichen Täter hätte erkundigen sollen. Auch im weite- ren Verlauf der Untersuchung erscheint das Verhalten des Beschuldigten mit der Verteidigung als nachvollziehbar (Urk. 237 N 97). Als einziger Tatverdächtiger verblieb der Beschuldigte mehrere Monate in Untersuchungshaft. In der delegier- ten Einvernahme vom 25. Mai 2012 wird der Beschuldigte gefragt, weshalb er im bisherigen Strafverfahren nie Interesse daran gezeigt habe, zu erfahren, wer sei- ne Ehefrau getötet habe. Der Beschuldigte erklärt hierzu, er sei verletzt und stellt die Gegenfrage, welches Interesse er denn zeigen solle. Sinngemäss führt er so- dann aus, die Behörden respektive alle würden sagen, er habe es getan, was aber nicht stimme. Er sei immer noch verletzt, er habe seine Familie verloren (Urk. 3/25 S. 8 F/A 33). 7.2.6. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen rückte der Beschuldigte somit nicht erst im späteren Verlauf des Verfahrens, sondern bereits unmittelbar nach der Tat als einer von mehreren möglichen Tätern in den Fokus der Strafbehörden. Sämtliche Einvernahmen zielten folglich auf die Frage der Täterschaft des Beschuldigten ab. Es gab für ihn mithin keine Veranlassung, sich gegenüber den
- 75 - Ermittlungsbehörden nach anderen Tätern zu erkundigen, zumal er seinen eigenen Verdacht hinsichtlich einer möglichen Täterschaft von Beginn an äusser- te. Es kann dem Beschuldigten daher nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich bei den Untersuchungsbehörden, welche letztlich nur noch ihn konkret verdächtig- ten, nicht proaktiv über mögliche Täter zu informieren versuchte. 7.3. Mangelndes Interesse in Gesprächen mit der Nichte und Wahrsagern 7.3.1. Damit bleibt noch der Umstand, dass der Beschuldigte keine Wahrsager nach der möglichen Täterschaft befragte und auch mit seiner Nichte nicht darüber diskutieren wollte. Dies ist offensichtlich. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte sich in dieser Hinsicht nie wirklich auf eine Diskussion mit seiner Nichte einliess, obwohl er ansonsten mit ihr offen über alles sprach, was ihn beschäftigte. So ver- neinte er beispielsweise anlässlich eines Telefongesprächs vom 28. Mai 2010 ihre Frage, ob er nicht wisse und ob niemand sagen könne, wer †C._____ ermordet habe, und fügte an, dass er nicht daran denke und es ihn nicht interessiere, was passiert sei und wer es getan habe. Er denke nur daran, wie er mit seinen Söh- nen zusammen bleiben könne. Das sei seine Sorge (Urk. 3/28/000285 S. 2). Der Verteidiger hat auf dieses Telefonat hingewiesen und macht geltend, das Gespräch zeige, dass es dem Beschuldigten nach der Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft vornehmlich um die Obhut respektive das Zusammenleben mit den Kindern und nicht um eine mögliche Täterschaft gegangen sei (Urk. 237 N 96). Dies stellt eine mögliche Erklärung dar, weshalb der Beschuldigte damals nicht weiter mit seiner Nichte diskutieren wollte. 7.3.2. Der Beschuldigte wollte sich gegenüber AP._____ aber auch in späteren Gesprächen nicht über dieses Thema äussern (s.a. Urk. 185 S. 120-123). Beispielsweise als AP._____ den Beschuldigten in einem Telefongespräch vom
9. April 2011 darauf ansprach, dass der Täter den Arbeitsplan gekannt haben musste, antwortete der Beschuldigte: "Sprich nicht über das, lass das weg" (Urk. 3/30/000290 S. 18). Oder als AP._____ in einem Telefongespräch vom
1. Oktober 2010 bezüglich der Tat anmerkte, es sei merkwürdig, dass niemand etwas gefunden habe, antwortete der Beschuldigte unumwunden: "Die werden es auch nie im Leben finden" (Urk. 141 S. 10). Letztere Aussage kann in zweierlei
- 76 - Hinsicht interpretiert werden. Entweder war sich der Beschuldigte aufgrund besonderer Kenntnisse bei seiner Aussage sicher, oder aber – und dies ziehen die Vorderrichter ebenfalls zutreffend in Erwägung – der Beschuldigte war der Ansicht, da nur gegen ihn ermittelt werde, liesse sich die wahre Täterschaft nicht finden. Der Beschuldigte äusserte in diesem Zusammenhang in der delegierten Einvernahme vom 27. Februar 2013, er habe das Gefühl, die Polizei ermittle nur in eine Richtung und zwar gegen ihn (Urk. 3/32 S. 16 f. F/A 78 f.). Anlässlich eines Telefonats vom 26. Juni 2011 erzählte AP._____ dem Beschul- digten, eine Wahrsagerin wisse, wer †C._____ umgebracht habe und wie sie um- gebracht worden sei. Der Beschuldigte fragte daraufhin nicht näher nach, sondern antwortete lediglich mit "okay, okay", worauf AP._____ das Gespräch fortsetzt (Urk. 3/40/000382 S. 2). Im fraglichen Telefongespräch versucht AP._____ dem Beschuldigten mitzuteilen, eine Wahrsagerin habe sich dahingehend geäussert, dass die Schwester von †C._____ (AR._____) sowie zwei weitere Personen bei einem gefährlichen Wahrsager gewesen seien, welcher "etwas Schwieriges" bzw. "Übersinnliches" gemacht habe, damit der Beschuldigte alles verlieren und nie mehr aus der Schweiz rauskommen werde. AP._____ schildert dem Beschuldig- ten sogleich, gemäss welchen Anweisungen der Wahrsagerin der Beschuldigte von "dieser Gefahr" befreit werden könne (Urk. 3/40/000382). Da das Haupt- augenmerk des Gesprächs nicht auf die Täterschaft, sondern die Eindämmung dieser übersinnlichen Kräfte respektive die Bezahlung der Wahrsagerin gerichtet war (s.a. Urk. 3/40 S. 19 F/A 95), mag darin eine Erklärung liegen, weshalb der Beschuldigte nicht sogleich auf die Täterschaft zu sprechen kam oder hierzu nicht weitere Informationen zu erlangen versuchte. Käme er als Täter in Frage, hätte ihn die Aussage, wonach die Wahrsagerin den Täter kenne, sodann ebenso gut beunruhigen können (so die Verteidigung; Urk. 237 N 106). In der Untersuchung damit konfrontiert, weshalb er sich im Gespräch nicht nach der Täterschaft erkun- digt habe, antwortete der Beschuldigte, AP._____ habe bereits in einem anderen Telefongespräch erwähnt, dass gemäss der Wahrsagerin eine Mafia-Gruppe aus Italien †C._____ umgebracht habe (Urk. 3/40 S. 20). Zwei Tage später, am 28. Juni 2011, spricht AP._____ den Beschuldigten erneut auf den Umstand an, dass nach Einschätzung der Wahrsagerin jemand aus Italien gekommen sei und beim
- 77 - Versuch, †C._____ zu kidnappen, diese erschossen habe. Auch hier erwidert der Beschuldigte einzig: "Sag nichts über dieses Thema am Telefon, vergiss das" (Urk. 3/43/000385 S. 5). 7.3.3. Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz fällt zudem auf, dass der Beschuldigte die von ihm kontaktierten Fakire bzw. Wahrsager nie ausdrücklich nach der Täterschaft fragte, obwohl er gemäss eigenen Aussagen grundsätzlich der Ansicht war, diese hätten den Täter kennen bzw. in Erfahrung bringen können (Urk. 161 S. 15 f.; vgl. Urk. 3/37/000362 ff.; Urk. 3/37/000367 ff.; Urk. 3/38/000377; Urk. 3/40/000379; Urk. 3/42/000384; Urk. 3/45/000389; Urk. 3/45/000390). Auch seine Verwandten hatte er nie damit beauftragt, über die Wahrsager den oder die Täter zu finden (vgl. Urk. 3/37/000360; Urk. 3/37/000361; Urk. 3/37/000366; Urk. 3/38/000378 S. 5; Urk. 3/43/000385 S. 4 f.; Urk. 3/45/000387 S. 4 f.; Urk. 3/45/000388; Urk. 3/45/000389). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auf die Frage, ob er sich in den Gesprächen mit den Wahrsagern jemals nach der Täterschaft erkundigt habe: "Ich mag mich nicht da- ran erinnern, dass ich sowas gefragt hätte" und "Ich denke nicht, dass ich direkt so eine Frage gestellt habe" (Urk. 161 S. 16). Er könne sich nicht erklären, weshalb er die Wahrsager nicht nach dem Mörder seiner Frau gefragt habe (Urk. 161 S. 16). 7.3.4. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, es gehe nicht an, als zentralen Mosaikstein in der Beweisführung gegen den Beschuldigten den Umstand anzuführen, dass dieser sich bei den von ihm kontaktierten Fakiren/ Wahrsagern nie nach der Täterschaft erkundigt habe. Dabei werde die Kultur sowie die damalige Lebenssituation des Beschuldigten verkannt, welcher seine Frau verloren habe, in Untersuchungshaft gewesen sei und gegen die Fremd- platzierung seiner Kinder habe ankämpfen müssen. Ein kontaktierter Fakir hätte primär durch Fürbitte oder Gegenzauber die bösen Kräfte, welche viel Unglück über die Familie gebracht hätten, bekämpfen und Einfluss auf das Verfahren sowie die Wiederherstellung des Familienlebens nehmen sollen (Urk. 237 N 64 ff.; N 87-90). Wie die Vorderrichter korrekt festhielten, spricht die blosse Kontakt- nahme mit verschiedenen Fakiren respektive Wahrsagern in erster Linie denn
- 78 - auch für die Verzweiflung, in welcher sich der Beschuldigte während des Ver- fahrens befand, und stellt für sich allein genommen keinen Hinweis auf seine Täterschaft dar (Urk. 185 S. 127). Dennoch erstaunt, dass der Beschuldigte trotz seines Vertrauens in die Fähigkeiten von Fakiren oder Wahrsagern nicht einmal ansatzweise versuchte, über die kontaktierten Wahrsager an Informationen hinsichtlich der Täterschaft zu gelangen. 7.4. Fazit zum Desinteresse an der Täterschaft Zusammenfassend ist offensichtlich, dass es den Beschuldigten nicht zu interes- sieren schien, den (wahren) Täter in Erfahrung zu bringen. Dieses Verhalten des Beschuldigten ist durchaus als sonderbar zu qualifizieren, muss jedoch nicht zwingend in der eigenen Täterschaft begründet sein. Vielmehr kann über die Hintergründe des generellen Desinteresses nur gemutmasst werden. So führt die Vorinstanz beispielsweise aus, die äusserst brutale Tötung in unmittelbarer Nähe der Familienwohnung hätte das Sicherheitsgefühl des Beschuldigten für sich und die Kinder beeinträchtigen müssen. Dass er sich dadurch aber nicht habe beängstigen lassen und die Wahrsager dennoch nicht nach der Täterschaft fragte, deute darauf hin, dass der Beschuldigte entweder der Täter sei oder diesen zumindest kenne (Urk. 185 S. 121 und S. 124). Mit der Vorinstanz kann selbst bei erstelltem Desinteresse nicht mit Sicherheit auf den Beschuldigten als Täter geschlossen werden. Allenfalls wusste der Beschuldigte um einen Auf- tragsmord, oder er ging tatsächlich davon aus, U._____ respektive dessen Ehe- frau seien in das Tötungsdelikt involviert. Auch vor dem Hintergrund dieser Sze- narien liesse sich das Verhalten des Beschuldigten erklären und mit der Argu- mentation der Vorinstanz in Einklang bringen. Der Beschuldigte hätte sowohl bei Kenntnis eines gedungenen Täters als auch bei einer gegen seine Ehefrau ge- richteten Beziehungstat aus dem Umfeld ihres Liebhabers nach zutreffender An- sicht der Verteidigung auch nicht von einer konkreten Gefahr für sich und seine Kinder ausgehen müssen (Urk. 237 N 102). In diesen Fällen wären weitere Er- kundigungen über die Täterschaft ebenfalls nicht nötig gewesen und der Beschul- digte hätte keinen Grund gehabt, sich in Gefahr zu wähnen. Es könnte dem Be- schuldigten aufgrund seiner Enttäuschung über das durch die Untersuchung pub-
- 79 - lik gewordene Verhalten seiner Ehefrau letztlich aber schlicht egal gewesen sein, wer genau für die Tötung von †C._____ verantwortlich war. Es liegen nach dem Gesagten diverse mögliche Erklärungsansätze vor. Diese Ausführungen zeigen deutlich auf, dass für die mangelnde Gesprächsbereitschaft und das fehlende In- teresse an der Täterschaft durchaus Gründe vorliegen, die als Hinweise auf ein besonderes Wissen des Beschuldigten oder gar eine Beteiligung an der Tat ver- standen werden können. Es handelt sich dabei aber um reine Spekulationen. Die Folgerung der Vorinstanz, dieser Umstand stelle das zentral belastende Indiz dar, welches auf den Beschuldigten als Täter deute, ist deshalb stark zu relativieren.
8. Notizbuch des Beschuldigten 8.1. Wie durch die Vorinstanz ausgeführt, wurde anlässlich der 2. Hausdurch- suchung in der Wohnung des Beschuldigten am 23. Oktober 2009 unter anderem dessen Adress-/Telefonbüchlein sichergestellt (Urk. 49/5). Dass der Beschuldigte Eigentümer des besagten Adressbuchs sowie Urheber der darin befindlichen Textpassagen in B._____ und teilweise englischer Sprache ist, erweist sich als unbestritten (Urk. 3/5 S. 1 ff.; Urk. 3/6; Urk. 49/6 S. 4; Urk. 146). 8.2. Die Vorinstanz hat die mehrfach übersetzten Textpassagen, welche der Beschuldigte im Zeitraum von Ende Mai 2006 bis August 2006 verfasste, vollständig im Urteil rezitiert. Auf deren erneute vollständige Wiedergabe wird deshalb an dieser Stelle verzichtet (Urk. 185 S. 108-113; Urk. 3/5 S. 4 ff.; Urk. 3/6; Urk. 41; Urk. 146). Der Beschuldigte beschrieb in den Niederschriften nicht nur seinen Frust respektive die Trauer über die schlechte Beziehung zu seiner Frau und sein Missfallen gegenüber U._____, sondern hielt darin auch die Tötung von U._____ mit einer Schusswaffe als mögliche Problemlösung schriftlich fest (Urk. 3/5 S. 4 ff.; vgl. Urk. 185 S. 114 f.). Dies wird insbesondere durch die nachfolgen- den Textpassagen illustriert:
a) Abgriff A, Seite 3:
2. Juli, ich war am Weinen, und es fehlten noch die letzten Tropfen aus den Augen, am 3. Juli, Montag habe ich auch geweint.
- 80 - Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er geweint, da er an diesem Tag das Auto von U._____, welches gegenüber dem damaligen Arbeitsort von †C._____ parkiert gewesen sei, gesehen und dessen Autonummer aufgeschrieben habe (Urk. 3/5 S. 2 f.).
b) Abgriff A, Seite 4: 14.07.06 dein Geburtstagsgeschenk aufgemacht und gesehen, Brief gelesen und du solltest in meiner Angelegenheit nicht dreinmischen. Danach bekam ich einen Schock. Was für eine Beziehung haben wir beide zwischen uns.
c) Abgriff B, Seite 3 und 4: Danach habe ich selber entschieden (A._____) in meinem Leben Geld gekommen und auch weggegangen. Aber es könnte Geldprobleme geben, es könnte Arbeits- probleme geben, aber für eine Sache wird es kein Problem sein, und diese Sache ist Waffe, Munition und eine Pistole. In meiner Familie, die Dunkelheit gekommen, zuerst er muss sich zuerst von dieser Welt verabschieden.
d) Abgriff C, Seite 2, 3 und 4: Und wegen das AV._____, hast du mich in der Wahrheit unterschätzt. Wenn ich weine, bedeutet das nicht, dass ich eine schwache Person bin, niemals, niemals, niemals […] Wenn ich jemanden von Herzen wünschen würde, für ihn, nicht nur weinen, ich werde mich zurückhalten, ihn umzubringen. Für dich habe ich sogar meinen Blutsverwandten nicht verzeiht und das ist für mich nichts. Er ist von einer anderen Religion, andere Nationalität und wenn ich gegen ihn böse werde, wird mich überhaupt nichts stören […]
f) Abgriff E, Seite 2, 3 und 4: In meinem Leben, ich habe Probleme mit dem Geld und mit der Arbeit, aber es wird kein Problem geben, um eine Waffe zu haben. Das kann ich mit Garantie sagen. In jeder Zeit, wenn ich möchte, kann ich 20 bis 30 Stück Munition mit Pistole haben. Ich werde keine Schwierigkeiten haben. Er kann Bundespräsident sein oder Generaldirektor sein, es ist mir egal, ich achte das nicht. Ich habe immer Erfolg und ich traue mir das zu […].
- 81 -
g) Abgriff F, Seite 1-4: […] für dich etwas zu tun, spielt es keine Rolle, für dich, eine andere Person ist mir mehr wichtiger als ich, aber für mich, meine Familie, meine Frau, meine 2 Kinder, ausser diesen 3 Personen habe ich niemanden. Für diese 3 Personen jemanden zu töten wird mich nicht abhalten (es wird mich nicht stören). Wenn ich jemanden umbringe […] es ist mir egal. Ich werde mein Leben einfach wegwerfen für meine Familie (nur für 3 Personen), danach werde ich glücklich und glücklich sein. Dann werde ich mich selber freuen. 8.3. Die Staatsanwaltschaft schliesst aus den Erkenntnissen des Notizbuchs unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen, der Beschuldigte habe die grundlegende Bereitschaft gezeigt, eine Waffe zu beschaffen und seine Eheprob- leme durch das Erschiessen des Liebhabers seiner Ehefrau zu lösen. Der Tötungsgedanke sei ihm somit nicht fremd gewesen. Da der Beschuldigte realisiert habe, dass nicht U._____ sondern seine Ehefrau das Problem sei, sich diese Angelegenheit mit der Erschiessung von U._____ mithin nicht hätte lösen lassen, sei es möglich, dass sich die Aggression des Beschuldigten letztlich ge- gen †C._____ verlagert habe (Urk. 239 S. 3; Urk. 185 S. 116-118). Generell erachtet auch die Verteidigung die Niederschrift solcher Gedanken als belastendes Indiz. Jedoch wendet sie sich gegen die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz und macht geltend, anhand der Notizen könne man dem Beschuldigten keine grundlegende Tötungsbereitschaft unter- stellen. Er habe diese Gedanken drei Jahre vor der Tat in seiner Wut und Verzweiflung niedergeschrieben, als er von der Untreue seiner Ehefrau erfahren habe. Der Beschuldigte habe schon im damaligen Zeitpunkt keinerlei Anstalten getroffen, diese Gedanken in die Tat umzusetzen, weshalb auch nicht angenom- men werden könne, dass er drei Jahre später mit der Tötung seiner Ehefrau und Mutter seiner Kinder eine moralisch verwerflichere Tat begehen würde. Die vorinstanzlichen Überlegungen zur Verlagerung der Tötungsabsicht auf †C._____ seien reine Spekulation (Urk. 237 N 160 ff., N 192). 8.4. Die fraglichen Notizen bestätigen zunächst einmal eine stark angespannte Beziehung des Ehepaars A._____/C._____ im fraglichen Zeitraum, fragt sich der
- 82 - Beschuldigte doch sinngemäss, was sie für eine Beziehung hätten und hält fest, es sei "Dunkelheit" über seine Familie gekommen (Urk. 49/5 Abgriff B; Urk. 3/5 S. 4 ff.). Letztlich lassen sich aus den Niederschriften aber nur zweierlei Rück- schlüsse ableiten, welche den Beschuldigten indirekt belasten: Zum einen be- trachtete der Beschuldigte die Tötung eines Menschen zumindest theoretisch als Weg, um seine Eheprobleme zu lösen. Die relativierende Argumentation der Ver- teidigung, wonach viele Menschen bei einer Fremdbeziehung des Ehepartners solche Gedanken hätten, greift zu kurz, handelte es sich bei den Niederschriften doch nicht nur um ein einmaliges Gedankenspiel oder eine Kurzschlussreaktion (Urk. 237 N 163). Der Beschuldigte fantasierte an mehreren Tagen über einen längeren Zeitraum von rund zwei Monaten ab Mai 2006 mehr oder weniger konk- ret über diese Möglichkeit (vgl. unterschiedliches Schriftbild und Daten der Einträ- ge; Urk. 146; Urk. 185 S. 116 ff.). Zum anderen favorisierte der Beschuldigte gemäss seinen Notizen damals für eine solche Tötung offenbar eine Pistole, wobei er explizit davon ausging, sich ohne Schwierigkeiten eine Schusswaffe und Munition beschaffen zu können. Die am Tatort aufgefundene Munition wird für Pistolen verwendet (Urk. 10). 8.5. Ausschlaggebend ist jedoch, und dahingehend ist der Vorinstanz zu folgen, dass die Notizen bereits aus dem Jahre 2006 stammen, weshalb die gegen U._____ gerichtete Tötungsfantasie nicht ohne weiteres auf †C._____ übertragen werden kann (Urk. 185 S. 116 f.). Zudem darf an dieser Stelle nicht ausgeklam- mert werden, dass der Beschuldigte – ebenfalls in einer zuvor zitierten Passage in besagtem Notizbuch – seine Frau und seine Kinder als seine einzigen wichtigen Personen bezeichnete, für die er bereit sei, zu töten (Abgriff F, S. 1 ff.). Dieses schriftliche Bekenntnis des Beschuldigten spricht isoliert betrachtet geradezu ge- gen eine Verlagerung der Tötungsabsicht und Eliminierung der eigenen Ehefrau. Die Verteidigung merkt hierzu treffend an, der Tod von †C._____ habe keine Probleme gelöst, sondern die Familie zerstört, welche der Beschuldigte gemäss eigenen Notizen habe beschützen wollen (Urk. 237 N 160 und N 167). Im Übrigen sieht auch die Vorinstanz hinsichtlich der schriftlich festgehaltenen Tötungsbereit- schaft grundsätzlich einen grossen Unterschied, ob man sich seines Nebenbuh- lers oder der eigenen Ehefrau entledigen wolle. Sie kommt jedoch zum Schluss,
- 83 - der Beschuldigte habe angesichts der diversen ehelichen Probleme im Verlauf der Jahre erkannt, dass nicht U._____ sondern seine eigene Ehefrau in erster Li- nie "das Problem" gewesen sei (Urk. 185 S. 116 f. und S. 138). Wenn die Vo- rinstanz trotz des Zeitablaufs von drei Jahren seit Erstellung der Notizen bis zur Tat hernach folgert, es gebe aufgrund der "veränderten Situation" konkrete Hin- weise respektive eine logische Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte die Tö- tungsabsicht auf seine Ehefrau verlagert habe, so handelt es sich dabei im Lichte der vorangehenden Erwägungen zum Motiv um eine reine Hypothese (Urk. 185 S. 117 f. und S. 138; so auch die Verteidigung: Urk. 237 N 165 f.). Kommt hinzu, dass es sich nur schwer miteinander vereinbaren liesse, dass der Beschuldigte – sofern er die Tat begangen haben sollte – in seinen persönlichen Effekten solche Aufzeichnungen jahrelang aufbewahren würde, ansonsten aber eine derart per- fekte Planung, Vorbereitung und Ausführung der Tat vorgenommen hätte, dass weder die Tatwaffe noch sonstige direkte Beweise aufgefunden werden konnten (siehe dazu vorstehend Erw. IV.5). Die Notizen des Beschuldigten aus dem Jahr 2006 können demnach nicht als Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten qualifiziert werden.
9. Information der Verwandtschaft 9.1. Aus den überwachten Gesprächen ergibt sich, dass es sowohl für den Beschuldigten als auch für AP._____ von eminenter Wichtigkeit war, die Ver- wandten von †C._____ über deren aussereheliche Beziehung zu informieren und ihnen die aufgrund der Strafuntersuchung nunmehr bekannte Korrespondenz mit U._____ vorzulegen (vgl. Urk. 185 S. 127-130). Vor Bezirksgericht erklärte der Beschuldigte, er habe die Familie einfach informieren wollen, er sei traurig gewe- sen, weshalb er es erzählt habe (Urk. 161 S. 14 f.). Führt man sich die diesbezüg- lichen Aussagen des Beschuldigten vor Augen, greift diese Erklärung wohl zu kurz. Wörtlich führte der Beschuldigte gegenüber AP._____ beispielsweise aus: "Jetzt sollen sie begreifen, jetzt sollen sie begreifen, jetzt sollen sie begreifen, was das Resultat von einem Betrug ist. So eine grosse Sünde, grosse Lüge haben sie verheimlicht. Alle Leute in AS._____ werden über das erfahren" (Urk. 3/34 S. 19; Urk. 3/34/000309 S. 15). "Überall, in allen Emails… Wenn jemand diese Emails
- 84 - liest, wird man denken: Es ist gut gewesen, dass diese Nutte gestorben ist" (Urk. 3/56 Anhang S. 43). 9.2. Die Vorinstanz sieht das Vorgehen des Beschuldigten darin begründet, dass dieser die Tötung seiner Ehefrau vor den Verwandten und Bekannten in den USA zu rechtfertigen versucht habe, um sich vor allfälligen Rachefeldzügen der Familie der Ehefrau zu beschützen (Urk. 185 S. 127-130). Eine gewisse Rechtfer- tigung der Geschehnisse durch den Beschuldigten erscheint durchaus plausibel und möglich. Zutreffend haben die Vorderrichter aber auch darauf hingewiesen, dass unklar bleibt, ob der Beschuldigte sich aufgrund seiner Täterschaft habe schützen und den Tod rechtfertigen wollen, oder da es ihm bewusst war, dass er von aussen als möglicher Täter angesehen werden könnte (Urk. 185 S. 130 und S. 140). Ob die seitens der Verteidigung in Spiel gebrachte Behauptung zutrifft, dass zwischen der Familie des Beschuldigten und derjenigen seiner getöteten Ehefrau tatsächlich eine Fehde ausgebrochen sei, kann offenbleiben (Urk. 237 N 177). Ausser der Tatsache, dass der Beschuldigte die Affäre seiner Ehefrau in deren Verwandtschaft publik machen wollte, kann unter diesem Titel nichts weiter zur Klärung der Frage der Täterschaft abgeleitet werden.
10. Weitere Beweiserhebungen und Indizien 10.1. Geldüberweisung an †C._____ und Umschreibung Haus Am 12. April 2009 überwies der Beschuldigte seiner Ehefrau umgerechnet rund Fr. 15'000.– auf ein Konto in B._____ (Urk. 3/14 S. 12; Urk. 3/15/000183). Das Geld sei für einen Hausumbau der Familie von †C._____ in B._____ bestimmt gewesen (Urk. 3/28/00286 S. 7, Urk. 3/38 S. 20). Die Tatsache, dass der Be- schuldigte †C._____ respektive ihrer Familie noch im April 2009 einen namhaften Betrag überwies, spricht gegen die seitens der Staatsanwaltschaft und Vorinstanz angeführte Motivlage. Dabei ist sich insbesondere zu vergegenwärtigen, dass für das Jahr 2009 keine Indizien vorliegen, welche darauf hinweisen würden, dass es sich um eine völlig zerrüttete Ehe handelte, sich †C._____ hätte Trennen wollen oder der Beschuldigte sichere Kenntnis über den Weiterbestand der Affäre hatte. Zudem erklärte der Beschuldigte gegenüber AP._____, er habe das Haus in
- 85 - B._____ auf den Namen seiner Ehefrau umschreiben lassen wollen, Gott habe ihn aber davor bewahrt (Urk. 3/30/000290 S. 17). Obwohl nicht klar ausgemacht werden kann, wann der Beschuldigte sich mit einer möglichen Umschreibung sei- nes Hauses befasste, steht auch dieses Vorhaben einer Beziehungstat eher ent- gegen. 10.2. Erkundigung bei der Bank in B._____ Die Staatsanwaltschaft hat darauf hingewiesen, dass sich der Beschuldigte rund sechs Monate vor dem Tötungsdelikt bei einer Bank in B._____ darüber erkundigt habe, was mit dem Geld beim Tod eines Ehegatten geschehe (Urk. 239 S. 3). Sie leitet dies aus einem Telefongespräch des Beschuldigten mit dem Mieter seiner Wohnung in B._____ ab. Der Beschuldigte kontaktierte seinen Mieter offenbar wegen Fragen zu einem Bankkonto seiner verstorbenen Ehefrau in B._____ und erklärte, er sei bereits im April in B._____ bei der Bank gewesen und habe da- mals nachgefragt, was passiere, wenn jemand einen Unfall oder so etwas habe. Daraufhin habe die Bank ihm gesagt: "Es ist unsere Richtlinie, wenn jemand stirbt, wenn der Ehemann stirbt, schaut die Bank, wo die Ehefrau ist und wo die Kinder sind" (Urk. 3/28/000287 S. 2). Anhand der vorstehenden Ausführungen zum (fehlenden) Motiv und der Geldüberweisung im April 2009 kann diese Aus- sage des Beschuldigten entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als Hinweis in- terpretiert werden, dass der Beschuldigte bereits im Frühjahr 2009 ernsthaft die Ermordung von †C._____ in Betracht zog (Urk. 185 S. 134). Kommt hinzu, dass die Verteidigung den fraglichen Gesprächsinhalt dahingehend interpretiert, dass sich der Beschuldigte nach dem Verbleib seines eigenen Vermögens im Falle des Todes erkundigt habe; so habe er ausdrücklich von den Folgen des Ablebens des Ehemannes gesprochen (Urk. 237 N 185; Prot. II S. 28 f.). 10.3. Erkenntnisse aus den übrigen Indizien Die Vorinstanz hat bezüglich der Auslandreisen des Beschuldigten sowie der weiteren Analyse der abgehörten Gespräche im Ergebnis zutreffend festgehalten, dass daraus keine den Beschuldigten be- oder entlastenden Momente abgeleitet werden können. Darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
- 86 - werden (Urk. 185 S. 132 ff.). Aus dem Aktenmaterial ergeben sich sodann keine weiterführenden Erkenntnisse zur Klärung des Sachverhalts.
11. Zusammenfassung und Fazit 11.1. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Beweismittel verbleiben als belas- tende Indizien die herabwürdigenden Äusserungen des Beschuldigten über seine getötete Ehefrau sowie sein mangelndes Interesse an der Täterschaft – zu- mindest in Bezug auf die Kontakte mit Wahrsagern sowie in den Gesprächen mit seiner Nichte AP._____. Weiter wirkt sich der Umstand belastend aus, dass der Beschuldigte in der Strafuntersuchung bezüglich seiner Kenntnisse der Fremd- beziehung von †C._____ sowie der sexuellen Kontakte in der Ehe gelogen hat. Das undurchsichtige Verhalten des Beschuldigten nach der Tat, welches sich so- wohl in seinem Aussageverhalten während der Untersuchung als auch gegenüber seiner Nichte offenbarte, kann aufgrund der dargelegten Einschränkungen aber nicht als zentrales Belastungsindiz für die Tathypothese des vorliegend eingeklagten Beziehungsdelikts herangezogen werden. Damit bestehen zwar durchaus gewisse Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten, es liegt jedoch im Ergebnis kein einzelnes Indiz vor, welches mit überwiegender Wahrscheinlich- keit auf die Täterschaft des Beschuldigten hinweisen würde. 11.2. Auch bei einer Gesamtbetrachtung aller vorhandenen Indizien kommt denjenigen Umständen, welche auf den Beschuldigten als Täter hindeuten, bei weitem kein derartiges Übergewicht zu, dass lediglich noch theoretische Zweifel an einer eigenhändig ausgeführten Tötung bestünden. So konnte weder die Tat- waffe aufgefunden noch Schmauchspuren am Beschuldigten festgestellt werden. Mangels genügender Hinweise und konkreter Anhaltspunkte fehlt zudem ein klares Motiv und es konnte kein möglicher Auslöser für eine Beziehungstat eruiert werden. Die Nähe des Beschuldigten zum Tatort sowie dessen Kenntnisse über die Arbeitszeiten seiner Ehefrau erweisen sich vor diesem Hintergrund nurmehr als von untergeordneter Bedeutung und vermögen den Beschuldigten nicht entscheidend zu belasten.
- 87 - 11.3. Für die eingeklagte Hypothese der Täterschaft des Beschuldigten verbleibt somit letztlich ein bloss fragmentarisch vorhandenes Beweismosaik. Der Grund- satz in dubio pro reo verlangt jedoch, dass jegliche vernünftige Zweifel am Ankla- gesachverhalt ausgeschlossen werden müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst unter Berücksichtigung aller den Beschuldigten belastenden Indizien kann ein alternatives Szenario – beispielsweise ein gedungener Dritttäter – nicht ohne begründete Zweifel ausgeschlossen werden. Die vorhandenen Indizien und gänz- lich fehlenden objektiven Beweise beim Beschuldigten sprechen in einer Gesamtwürdigung denn auch eher für einen Dritttäter, zumal im Lichte der ge- samten Beweislage aufgrund des kaltblütigen Vorgehens auch ein Auftragsmord nicht auszuschliessen ist. Dass eine entsprechende Eventualanklage fehlt, ver- mag aber nicht zu erstaunen. Für eine solche These lieferte die Untersuchung schlicht keine weiteren Anhaltspunkte, und der Beschuldigte besass für die notwendige Verpflichtung eines Auftragnehmers wohl kaum die finanziellen Möglichkeiten. Kommt hinzu, dass er sich in einem solchen Fall wohl ein hieb- und stichfestes Alibi verschafft hätte. Es kann aufgrund der gesamten Indizienlage aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person, beispiels- weise aus dem familiären Umfeld, den Auftrag zur Tötung von †C._____ erteilte. So hatte sowohl die Familie des Beschuldigten als auch diejenige von †C._____ offenbar Kenntnis über die Fremdbeziehung, was in gläubigen Kreisen der einsti- gen Eheleute eine der grössten Verfehlungen überhaupt darstellt. 11.4. Insgesamt verbleiben bei objektiver Betrachtung und nach Würdigung der Gesamtheit der massgebenden Indizien erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am eingeklagten Sachverhalt. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist der Beschuldigte deshalb vom Vorwurf des Mordes freizusprechen. V. Zivilansprüche und Beschlagnahme
1. Beschlagnahmungen 1.1. Der Beschuldigte lässt beantragen, es seien ihm die Reisepässe sowie die beschlagnahmte Barschaft herauszugeben (Urk. 237 S. 3).
- 88 - 1.2. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegen- stände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO). 1.3. Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldigten besteht für die Beschlagnahme der Reisepässe kein Grund mehr. Diese sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herauszugeben und ansonsten der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. Da den Beschuldigten auch keine Kostenpflicht trifft (vgl. nachfolgend Erw. VI.1.3.), ist ihm ebenfalls die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2009 beschlagnahmte Barschaft von USD 1'700 und EUR 2'000 nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herauszugeben, andernfalls die Barschaft an den Staat verfällt.
2. Genugtuungsbegehren der Privatklägerin AQ._____ Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsions- weise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist ins- besondere dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (LIEBER in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 126 N 7). Das Genugtuungsbegeh- ren der Privatklägerin AQ._____ ist deshalb ausgangsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenregelung 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
- 89 - 1.2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 23, unter Ausnahme der Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und der Vertreterin der Privatkläger, steht nicht zur Disposition und ist zu bestätigen. Über die mit Nachtragsurteilen vom 4. Oktober 2018 festgesetzten Entschädigungen der amt- lich bestellten Vertreter für das Vor- und erstinstanzliche Hauptverfahren ist im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerden zu befinden (vgl. Erw. VIII.). 1.3. Da eine Kostenpflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht auszumachen ist und der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollum- fänglich obsiegt, sind die gesamten Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger O._____ und D._____, ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Ansatz.
2. Prozessentschädigung Privatklägerin AQ._____ Bei diesem Ausgang des Verfahrens verbleibt für die seitens der Privatklägerin AQ._____ vor Vorinstanz beantragte Prozessentschädigung kein Raum. Ihr ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
3. Amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung im Berufungsver- fahren 3.1. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt lic. iur. X._____ insgesamt Fr. 25'091.60 geltend (Urk. 238/4). Dies erscheint als ausgewiesen und angemessen. Zusätzlich ist der Verteidigung der Aufwand im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung (7.5 Stunden inkl. 1 Stunde Weg) sowie der Eröffnung (1.5 Stunden inkl. Weg) zu entschädigen. Dies ergibt zusätzlich ein Betrag von Fr. 2'132.50 (9 x Fr. 220.– zu- züglich MwSt.). Unter weiterer Berücksichtigung einer kurzen Nachbesprechung ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ daher für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 27'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 90 - 3.2. Die Vertreterin der Privatkläger O._____ und D._____ macht im Berufungsverfahren Aufwendungen über Fr. 870.– geltend (Urk. 235). Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung samt Eröffnung ist die Vertreterin der Privatkläger sodann ebenfalls zusätzlich mit 9 Stunden bzw. Fr. 2'132.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Unter Berücksichtigung einer kurzen Nachbespre- chung des begründeten Entscheids rechtfertigt es sich deshalb, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'200.– (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. VII. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten
1. Ausgangslage und Anspruchsgrundlage 1.1. Die Verteidigung beantragt, es sei dem Beschuldigten aufgrund des Freispruchs Schadenersatz in der Höhe von Fr. 605'886.– für Verdienstausfall sowie im Umfang von Fr. 96'736.– als Rentenschaden zuzusprechen. Darüber hinaus lässt der Beschuldigte die Leistung einer Genugtuung von Fr. 162'600.– beantragen (Urk. 237 S. 5 und S. 57 f.; Urk. 165 S. 87-96). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht zu diesen Anträgen. 1.2. Die Verteidigung stützt die gesamten Ersatzansprüche auf Art. 429 Abs. 1 StPO und führt hierzu ins Feld, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es ausnahmsweise zulässig, auch die vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen StPO entstandenen Entschädigungsansprüche nach geltendem Recht zu beurtei- len, sofern dies für den Beschuldigten nicht nachteilig sei und der Verfahrensver- einfachung diene (Urk. 165 S. 87 N 403 m.H.a. BGE 142 IV 237, S. 243 Erw. 1.4). Mangels ersichtlicher Nachteile und zwecks Vereinfachung ist diesem Vorgehen vorliegend zu folgen. Es rechtfertigt sich demnach, sowohl die Schadenersatz- als auch Genugtuungsansprüche des Beschuldigten gesamthaft nach geltender StPO zu beurteilen. 1.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus
- 91 - ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Art. 429 Abs. 1 StPO begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergut- machen, der mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,
3. Aufl., Art. 429 N 6). Das Gericht prüft die Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO zwar von Amtes wegen, die Beweislast für Höhe und Ausmass der geltend gemachten Entschädigungsansprüche trägt jedoch die beschuldigte Person. Diese hat ihre Forderung zu beziffern und zu belegen (BSK StPO-WEHRENBERG/ FRANK, Art. 429 N 31 ff.).
2. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 2.1. Grundlagen Die Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen wird nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bemessen, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzurechnen sind. Entschädigt werden grundsätzlich alle wirtschaftlichen Ein- bussen während der gesamten Verfahrensdauer aus unselbstständiger Erwerbs- tätigkeit, auch Stellenverlust und künftige Lohneinbussen. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der beschuldigten Person getroffe- nen Massnahmen abzuschätzen (vgl. Art. 42 OR). Zu entschädigen sind nicht nur diejenigen wirtschaftlichen Einbussen, die mit einer bestimmten Verfahrenshand- lung in einem Kausalzusammenhang stehen, sondern der gesamte Schaden, der sich kausal aus dem Strafverfahren ergibt. Auch eine durch das Strafverfahren verursachten Arbeitslosigkeit ist damit zu ersetzen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 2325; BGE 142 IV 237, S. 239 ff. Erw. 1.3; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 23-25).
- 92 - 2.2. Erwerbsausfall 2.2.1. Der Beschuldigte befand sich vom tt.mm.2009 bis am 28. Mai 2010 sowie vom 11. September 2015 bis am 28. April 2016 in Untersuchungshaft (Urk. 80/1; Urk. 80/25; Urk. 80/38; Urk. 80/58). Die Verteidigung hat substantiiert dargelegt, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Verhaftung am tt.mm.2009 seit über zwei Jahren Vollzeit und in unbefristeter Anstellung als Ser- vicemitarbeiter im Hotel AW._____ in P._____ tätig war (Urk. 165 N 411 ff.; Urk. 166/4). Es ist sodann in Übereinstimmung mit der Verteidigung belegt, dass die erstmalige Verhaftung bzw. die haftbedingte Abwesenheit des Beschuldigten ur- sächlich und adäquat kausal für die seitens der damaligen Arbeitgeberin ausge- sprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 3. Februar 2010 per 31. März 2010 war (Urk. 165 N 411 ff.; Urk. 166/5; BGE 142 IV 237 S. 242 Erw. 1.3.3). Damit besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Entschädigung der mit dem Straf- verfahren kausalen Erwerbseinbussen. Die Verteidigung hat sodann aufgezeigt, dass der Beschuldigte trotz intensiver Suchbemühungen während des langan- dauernden Strafverfahrens nebst einem Einsatz in der Arbeitsintegration keine Arbeitsstelle mehr fand respektive kurz nach Antritt einer neuen Stelle im Jahr 2015 das zweite Mal in Untersuchungshaft versetzt wurde (Urk. 165 N 429; Urk. 166/18). In Übereinstimmung mit der Verteidigung rechtfertigt sich deshalb, den Verdienstausfall für die gesamte relevante Dauer als kausale Folge des Strafverfahrens zuzusprechen. 2.2.2. Bezüglich der konkreten Berechnung des erlittenen Verdienstausfalles kann ebenfalls den nachvollziehbaren und urkundlich belegten Vorbringen der Vertei- digung gefolgt werden. Der errechnete Verdienstausfall ist nachvollziehbar, belegt und ausgewiesen. Die Verteidigung verwies anlässlich der heutigen Verhandlung vollumfänglich auf ihre Vorbringen vor Vorinstanz (Urk. 237 N 265). Die detaillierte Berechnung des Erwerbsausfalls erfolgt deshalb in einem ersten Schritt bis August 2018 (Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung) und hernach bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung des Beschuldigten. 2.2.3. Aufgrund des Alters des Beschuldigten im Jahr 2009 kann nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschuldigte hätte noch von relevanten Lohn-
- 93 - erhöhungen profitieren können. Die Verteidigung geht bei der Festsetzung des durchschnittlich entgangenen Nettomonatslohns deshalb richtigerweise von einem konstanten Lohn aus und berechnet anhand des Lohnausweises 2008 so- wie unter Berücksichtigung von Trinkgeldern einen massgeblichen Nettomonats- lohn von Fr. 4'691.– als Ausgangspunkt (Urk. 165 N 417-419; Urk. 166/4-7). 2.2.4. Der gesamthafte hypothetische Lohnausfall von Oktober 2009 bis August 2018 beträgt somit rund Fr. 501'937.– (107 Monate x Fr. 4'691.– = Fr. 501'937.–). Davon in Abzug zu bringen sind zunächst sämtliche (Erwerbs-)Einkünfte des Beschuldigten im vorgenannten Zeitraum (Urk. 165 N 422-428; Urk. 166/8-17): Fr. 3'188.– (Einkünfte gemäss Lohnausweis 2010; Urk. 166/8) Fr. 68'514.85 (Arbeitslosenversicherung 31.03.2010-31.05.2012; Urk. 166/9-11) Fr. 17'951.– (Lohn Arbeitsintegration 24.09.2012-30.09.2014; Urk. 166/12-15) Fr. 10'473.80 (Lohn AX._____ AG, 18.06.2015-11.09.2015; Urk. 166/16-17) Fr. 100'127.65 Ebenfalls hat sich der Beschuldigte für die Dauer der Untersuchungshaft von ins- gesamt rund 15 Monaten die Einsparungen für Verköstigung anrechnen zu lassen (tt.mm.2009 bis 28. Mai 2010 und 11. September 2015 bis 28. April 2016). Wenn die Verteidigung hierfür Abzüge im Umfang von monatlich Fr. 600.– tätigt, was der Hälfte des betreibungsrechtlichen Grundbetrages für Alleinstehende entspricht und insgesamt Fr. 9'000.– ergibt, so ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 165 N 427 m.H.a. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2014, SB140149, Erw. 4.2.3.; 15 x Fr. 600.– = Fr. 9'000.–). Vom errechneten Ver- dienstausfall sind somit insgesamt Erträge und Einsparungen von gerundet Fr. 109'128.– in Abzug zu bringen (Fr. 100'127.65 + Fr. 9'000.– = Fr. 109'127.65). Dies ergibt mit der Verteidigung einen "abzugsbereinigten" Erwerbsausfall von Fr. 392'809.– (Fr. 501'937.– ./. Fr. 109'128.– = Fr. 392'809.–; vgl. Urk. 165 N 427 f.). Ebenfalls ist auf diesen Betrag – wie entsprechend geltend gemacht – Zins zu 5 % ab dem mittleren Verfall zuzusprechen, mithin Fr. 86'418.– (Urk. 165 N 429).
- 94 - Für den Zeitraum bis August 2018 ist somit eine Schadenersatzforderung im Um- fang von Fr. 479'227.– ausgewiesen. 2.2.5. Darüber hinaus lässt der Beschuldigte beantragen, es sei ihm auch der Verdienstausfall für die Zeit ab August 2018 bis zur ordentlichen Pensionierung im November 2020 gemäss dem zuvor errechneten Monatslohn zuzusprechen. Diesbezüglich erscheint nachvollziehbar, dass der Beschuldigte ohne das Strafverfahren seine ursprüngliche Anstellung bis zur ordentlichen Pensionierung hätte fortführen können, nunmehr aufgrund seines fortgeschrittenen Alters aber keine Anstellung mehr finden konnte und sich mangels Arbeitstätigkeit frühpensi- onieren lassen musste (Urk. 165 N 430 f.; Urk. 209 S. 2 und Urk. 211/1). Für den verbleibenden Zeitraum von 27 Monaten ergibt dies eine Schadenssumme für entgangene Erwerbseinkünfte von gesamthaft Fr. 126'659.– (27 x Fr. 4'691.– = Fr. 126'659.–). 2.2.6. Da in Übereinstimmung mit der Verteidigung keine Gründe für die Herab- setzung des beantragten Schadenersatzanspruches ausgemacht werden können (Urk. 165 N 429) und die seitens der Verteidigung vorgenommene Berechnung belegt und ausgewiesen ist, ist dem Beschuldigten unter dem Titel Verdienstaus- fall antragsgemäss insgesamt ein Betrag von Fr. 605'886.– zuzusprechen (Fr. 479'227.– + Fr. 126'659.– = Fr. 605'886.–). 2.3. Rentenschaden 2.3.1. Die Verteidigung macht einen Rentenschaden aus der 1. und 2. Säule geltend, da der Beschuldigte aufgrund der durch das Strafverfahren verursachten Erwerbslosigkeit Beitragslücken in seiner Altersvorsorge und damit gekürzte Altersleistungen hinzunehmen habe (Urk. 165 N 433-447). Als Rentenschaden ist der Verlust an Altersrenten zu verstehen, welcher durch die Einkommensvermin- derung als Folge der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verursacht wird (BGE 126 III 41). Der (künftige) Rentenschaden ist durch einen Vergleich der hypothetisch ohne das schädigende Ereignis erzielten Versicherungsleistungen mit den mutmasslich nach der Schädigung noch anfallenden Renten festzulegen (Urteil 4C.222/2004 vom 14. September 2004, Erw. 6.2).
- 95 - 2.3.2. Dass dem Beschuldigten als kausale Folge des Strafverfahrens grundsätz- lich auch ein Anspruch auf Geltendmachung eines Rentenschadens zusteht, ist unbestritten und wurde ausreichend dargetan. Die Verteidigung führt bezüglich des geltend gemachten Schadens in der 1. Säule unter Verweis auf den AHV- Kontoauszug vom 13. August 2018 sinngemäss aus, der Beschuldigte könne aufgrund der im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erfolgten Inhaftierung mutmasslich nur noch eine effektive AHV-Rente von monatlich Fr. 1'348.– anstatt der hypothetisch errechneten Rente von Fr. 1'533.– erlangen, was einer Differenz von Fr. 185.– pro Monat respektive Fr. 2'220.– pro Jahr entspreche. Basierend auf der restlichen Lebenserwartung des Beschuldigten gemäss Periodensterbe- tafel der Schweiz von 18.9 Jahren ab Pensionierung resultiere hieraus insgesamt ein Schaden von Fr. 41'958.– (Urk. 165 N 437-442; Urk. 166/19). 2.3.3. Die Verteidigung lässt in ihrer Argumentation ausser Acht, dass sie in der Eingabe vom 24. Januar 2019 selber ausdrücklich vorbrachte und urkundlich belegte, dass der Beschuldigte seit seiner Frühpensionierung eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'703.– erhält (vgl. Verfügung vom 18. Dezember 2018; Urk. 209 und Urk. 211/1). Die dem Beschuldigten nunmehr tatsächlich ausgerich- tete Rente erweist sich damit faktisch sogar höher als die seitens der Verteidigung bei der Geltendmachung des Schadens behauptete hypothetische Berentung. Der Beschuldigte lässt bei der Begründung seines Anspruchs im Zusammenhang mit der 1. Säule somit einen Rentenschaden geltend machen, welcher so offensicht- lich nicht eingetreten ist. Da kein Schaden im Sinne der Differenztheorie dargetan worden ist und eine anderweitige Anspruchsgrundlage zur Begründung des Schadens in der staatlichen Vorsorge nicht geltend gemacht wird, kann unter Beachtung von Art. 429 Abs. 2 StPO eine weitergehende Prüfung des Anspruchs unter diesem Titel unterbleiben. Das Schadenersatzbegehren ist im Umfang von Fr. 41'958.– abzuweisen. 2.3.4. Der geltend gemachte Rentenschaden bezüglich der 2. Säule von gesamt- haft Fr. 54'778.– ist hingegen ausgewiesen, nachvollziehbar beziffert und be- gründet. Die seitens der Verteidigung aufgrund der konkreten Verhältnisse vorgenommene Hochrechnung der entgangenen Sparprämienbeiträge erweist
- 96 - sich im Übrigen auch im Lichte von Art. 42 Abs. 2 OR als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 165 N 443-447; Urk. 166/22-25). 2.3.5. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten somit insgesamt ein Betrag von Fr. 660'664.– als Schadenersatz zuzusprechen (Fr. 605'886.– + Fr. 54'778.– = Fr. 660'664.–). Im Mehrumfang (Fr. 41'958.–) ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
3. Genugtuung 3.1. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person zu Unrecht in Unter- suchungs- oder Sicherheitshaft befand. Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände, wie etwa familiäre oder berufliche Konse- quenzen, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne der genannten Norm begründen. Hingegen genügen die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehenden psychischen Belastungen nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genug- tuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR und bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill. Bemessungskriterien sind unter anderem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen, wobei den Besonderheiten des Einzelfalles entscheiden- des Gewicht zukommt (BGE 143 IV 339 Erw. 3.1 f.; Urteil 6B_491/2020 vom
13. Juli 2020 Erw. 2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Der Beschuldigte lässt unter diversen Titeln eine Genugtuung von insgesamt Fr. 162'600.– beantragen, was nachfolgend zu prüfen ist (Urk. 237 N 266-271; Urk. 165 S. 96-103 N 453 ff.).
- 97 - 3.2. Untersuchungshaft 3.2.1. Der Beschuldigte befand sich vom tt.mm.2009 bis zum 28. Mai 2010 sowie vom 11. September 2015 bis am 28. April 2016 über insgesamt 453 Tage in Un- tersuchungshaft (Urk. 80/1; Urk. 80/25; Urk. 80/38; Urk. 80/58). Unbesehen der seitens der Verteidigung aufgeworfenen Frage der Rechtswidrigkeit der zweiten Haftanordnung ist vorliegend unbestritten, dass dem Beschuldigten ein uneinge- schränkter Anspruch auf Genugtuung für die gesamte Dauer der erstandenen Haft zusteht, da keine gesetzlichen herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe vorliegen (Urk. 165 N 459; Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 431 Abs. 1 StPO). Die seitens der Verteidigung getroffene Unterscheidung, wonach bei Freispruch ausschliesslich Art. 429 StPO respektive bei rechtswidriger Haft allein Art. 431 StPO zur Anwendung gelange, ist für die Bemessung der Höhe der auszurichten- den Genugtuung schlechterdings irrelevant, gelten diesbezüglich doch für beide Normen grundsätzlich die gleichen Kriterien. 3.2.2. Die Verteidigung macht sinngemäss und im Wesentlichen geltend, für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft von insgesamt 453 Tagen sei dem Beschuldigten eine Summe von Fr. 90'600.– zuzusprechen, was der linearen Anwendung eines Ansatzes von Fr. 200.– pro Hafttag entspreche. Dies sei vor- liegend gerechtfertigt, da die beiden Haftphasen aufgrund der unterschiedlichen Umstände sowie der langen dazwischenliegenden Zeitdauer von fünf Jahren gesondert und nicht als Einheit zu beurteilen seien (Urk. 165 N 453-462). So sei der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat unter dem schwerwiegenden Verdacht der Tötung der eigenen Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder nicht nur verhaftet und dadurch von Letzteren getrennt worden, sondern habe in der intensivsten Trauerphase seinen Kindern auch nicht beistehen können. Mit fort- schreitender Haftdauer habe die psychische Belastung aufgrund der Ungewiss- heit über das Verhältnis zu seinen Söhnen sowie deren Zukunft zugenommen. In der haftbedingten Trennung von seinen Kindern, welche nach der ersten Ent- lassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft im angeordneten Obhuts- entzug ihren Fortgang gefunden habe, liege denn auch die Hauptursache für die
- 98 - spätere Depression des Beschuldigten. Sodann habe die Haft im sozialen Umfeld eine vorverurteilende Wirkung gezeitigt (Urk. 165 N 453-457). Die erneute Verhaftung am 11. September 2015 habe den Beschuldigten wie ein "Blitz aus heiterem Himmel" getroffen. Er habe trotz der Erschwernisse des an- dauernden Strafverfahrens sein Leben wieder einigermassen ordnen können, Teilzeit gearbeitet und dabei auf eine Festanstellung gehofft. Das Verhältnis zu den Söhnen sei erneut einer erheblichen Belastung ausgesetzt gewesen, der Beschuldigte habe mit massiven physischen und psychischen Beschwerden reagiert und gemäss Hausärztin hernach unter anderem an diffusen Schmerzen, einer Diabetesentgleisung, Temperaturerhöhungen sowie einer ausgeprägten degenerativen Veränderung der ganzen Brustwirbelsäule gelitten. Es könne des- halb im Lichte der zweiten Haftanordnung vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass sich eine Art "Gewöhnungseffekt" eingestellt habe, welcher eine Reduktion des Tagessatzes rechtfertigen würde (Urk. 165 N 460 f.). 3.2.3. Zwar ist der grundsätzlich anzuwendende Ansatz von Fr. 200.– pro Hafttag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei länger andauernder Haft von mehreren Monaten in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, Erw. 4.2). Es sind jedoch ebenso (in einem zweiten Schritt) die Besonderheiten des Einzel- falls, wie die Auswirkungen des Verfahrens und die Schwere des Tatverdachts, zu würdigen. Bei einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung ist die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung entsprechend zu erhöhen, sodass die betroffene Person jedenfalls einen Mindestbetrag von einigen tausend Franken erhält (Urteil 6B_758/2013 vom 11. November 2013, Erw. 1.2.1). 3.2.4. Der Beschuldigte befand sich aufgrund des Verdachts eines Kapitalverbre- chens – begangen an der eigenen Ehefrau – in einer mehrjährigen Untersuchung und in einem Abstand von fünf Jahren zwei Mal über mehrere Monate in Unter- suchungshaft. Er wurde dadurch unmittelbar und mehrere Monate von seinen (anlässlich der ersten Verhaftung noch minderjährigen) Söhnen getrennt. Auch eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zuge der zweiten Untersuchungshaft ist nicht von der Hand zu weisen (Urk. 166/25). Vor diesem
- 99 - Hintergrund erweist sich die seitens der Verteidigung (unter linearer Anwendung des Tagesansatzes von Fr. 200.–) errechnete Genugtuung von rund Fr. 90'000.– für die gesamte Dauer des Freiheitsentzuges aufgrund der konkreten Umstände im Ergebnis als angemessen. 3.3. Weitere anspruchsbegründende Persönlichkeitsverletzungen 3.3.1. Nach Ansicht der Verteidigung sei die zu entrichtende Genugtuung auf- grund der aussergewöhnlichen Kumulation erschwerender Umstände um Fr. 72'000.– auf Fr. 162'600.– zu erhöhen (Urk. 165 N 471; Urk. 235 N 270). So rechtfertige bereits die Dauer des Untersuchungsverfahrens von 9 Jahren eine Erhöhung der Genugtuung um Fr. 10'000.– (Urk. 165 N 463). Seit der erstinstanz- lichen Verurteilung seien wiederum mehr als zwei Jahre vergangen, in welchen der Beschuldigte in Angst und Unsicherheit mit dem Makel habe leben müssen, ein erstinstanzlich verurteilter Mörder zu sein. Dies sei zusätzlich mit einem Betrag von Fr. 20'000.– zu berücksichtigen (Urk. 237 N 266 und N 270). Weiter hätten die aufgrund des Strafverfahrens getroffenen und über eineinhalb Jahre andauernden behördlichen Kontaktbeschränkungen zu seinen Kindern die Rechte des Beschuldigten massiv beschnitten, was einen Betrag von Fr. 10'000.– recht- fertige (Urk. 165 N 464). Im Rahmen der Strafuntersuchung seien gegen den Beschuldigten sodann nebst der Haft diverse weitere Zwangsmassnahmen verfügt und Überwachungs- massnahmen angeordnet worden. Für 22 Telefonnummern sei eine teilweise mehrmonatige Echtzeitüberwachung erfolgt, die Wohnung sowie das Auto des Beschuldigten seien verwanzt und bei Letzterem noch eine Standortidentifikation installiert worden. Ebenfalls habe der Beschuldigte seinen Pass abgeben müssen und ihm sei eine Meldepflicht auferlegt worden. Man habe den Beschuldigten in der Untersuchung auf rüde Art und Weise mit intimen Details über die ausserehe- liche Beziehung seiner verstorbenen Ehefrau konfrontiert, und er sei als mittelba- re Folge des Strafverfahrens vorschnell und ungerechtfertigt wegen angeblicher akuter Fremd- und Eigengefährdung in die psychiatrische Universitätsklinik eingewiesen worden (Urk. 165 N 308 und N 465). Die Zwangsmassnahmen respektive das behördliche Vorgehen rechtfertige eine Erhöhung der Genugtuung
- 100 - um Fr. 10'000.–. Hinzu komme der Einsatz der verdeckten Ermittler, welcher nicht nur unmoralisch sondern auch rechtswidrig gewesen sei, was einen Anspruch von Fr. 15'000.– nach Art. 431 StPO rechtfertige. Der verdeckte Ermittler "AB._____" habe sich zu Unrecht als Freund ausgegeben und rund 70 Mal mit dem Beschul- digten getroffen. Das konkrete Vorgehen der verdeckten Ermittler habe die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten massiv verletzt (Urk. 165 N 469 f.; Urk. 237 N 268 f.). Die Strafuntersuchung habe auch auf das soziale Ansehen und den Ruf des Beschuldigten schwerwiegende Konsequenzen gehabt. Es seien zahlreiche Zeitungsartikel mit teilweise massiven und nicht belegten Vorwürfen respektive Anschuldigungen erschienen, was ebenfalls mit Fr. 7'000.– genugtuungserhöhend zu berücksichtigen sei (Urk. 165 N 467 f.). 3.3.2. Die Vorbringen der Verteidigung machen deutlich, dass nebst der ungerechtfertigten Haft diverse weitere Umstände vorliegen, welche in direktem Zusammenhang mit dem Verfahren stehen und für sich genommen einen Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu begründen vermögen. Dies hat die Verteidigung auch genügend dargetan. Aufgrund der konkreten Umstände recht- fertigt es sich jedoch nicht, im Sinne der Argumentation der Verteidigung für jede Persönlichkeitsverletzung separat einen eigenen Genugtuungsbetrag zuzuspre- chen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau und unter Anwendung des richter- lichen Ermessens die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung gesamthaft zu ermitteln. 3.3.3. Nach zutreffender Ansicht der Verteidigung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nunmehr seit rund 11 Jahren unter dem Damoklesschwert einer möglichen Verurteilung der Tötung seiner Ehefrau steht, was für sich allein bereits eine merkliche Erhöhung der auszusprechenden Genugtuung rechtfertigt. Ebenfalls belegt ist die erhebliche Präsentation des Beschuldigten in den Medien und damit einhergehend eine genugtuungsbegründende, negative Publizität sowie deren Auswirkungen auf das soziale Ansehen (vgl. Urk 165 N 467, Urk. 166/26). Nebst dem seitens der Verteidigung vorgelegten Artikel befinden sich diverse weitere Belege über die ausgedehnte Medienberichterstattung (mit teilweise unzensierten Bildern des Beschuldigten und Nennung seines Vor-
- 101 - namens) in den Untersuchungsakten (Urk. 39/4). Überdies fällt die seitens der Verteidigung aufgezeigte und aktenkundig belegte massive Störung der familiären Beziehung zwischen den beiden Söhnen und dem Beschuldigten ins Gewicht. Nach dem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung der Kinder konnten diese zumindest als mittelbare Folge des Strafverfahrens erst rund 22 Monate nach Entlassung des Beschuldigten aus der ersten Untersuchungshaft zu diesem zurückkehren. Während dieser Zeit war der Kontakt massiv eingeschränkt, zu Beginn wurde dem Beschuldigten sogar kurzzeitig im Sinne einer Ersatzmass- nahme untersagt, seine Kinder ausserhalb des Wohnheims ohne Aufsicht zu besuchen oder zu sich nach Hause zu nehmen (Urk. 165 N 464 und N 297 ff.; Urk. 20/13-53; Urk. 80/29). 3.3.4. Zwar ist die seitens der Verteidigung geltend gemachte wöchentliche Meldepflicht aus den Akten nicht ersichtlich und kann deshalb zur Begründung einer Persönlichkeitsverletzung nicht angeführt werden (vgl. Urk. 235 N 465; 80/1- 64). Bei der Beurteilung der beantragten Genugtuung sind jedoch ohnehin primär die diversen weiteren strafprozessualen Zwangsmassnahmen zu berücksichtigen, welche nebst der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten verfügt wurden. Nebst den diversen geheimen Überwachungsmassnahmen sowie der mehrjähri- gen Pass- und Schriftensperre (vgl. Urk. 68-72A; Urk. 80/28) ist in Überein- stimmung mit der Verteidigung in diesem Zusammenhang die durchgeführte verdeckte Ermittlung hervorzuheben. Selbst wenn diese entgegen der Ansicht der Verteidigung im Zeitpunkt ihrer Anordnung nicht rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO war, da sie formell korrekt beantragt und angeordnet wurde, rechtfertigt sich aufgrund der konkreten Eingriffsintensität dieser Ermittlungstätig- keit in die Privatsphäre des Beschuldigten, deren zeitlichen Dauer sowie der im Rahmen der Verwertbarkeit bereits dargelegten Druckausübung eine angemes- sene Abgeltung. 3.3.5. Hingegen nicht zu hören ist die Verteidigung, sofern sie den Umstand als Persönlichkeitsverletzung erachtet, dass die Behörden den Beschuldigten im Rahmen der Untersuchung mit den Ermittlungsergebnissen, insbesondere mit Details über die aussereheliche Beziehung seiner Ehefrau, konfrontiert hätten.
- 102 - Die Konfrontation mit solchen (für ihn allenfalls belastenden) Erkenntnissen ist im Rahmen eines Strafverfahrens notwendig und hinzunehmen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern eine erfolgte Warnmeldung des durch den Beschuldigten eigenständig aufgesuchten Psychiaters wegen der Gefahr eines erweiterten Suizids und die darauffolgende Einweisung in die psychiatrische Universitätsklinik im Jahr 2011 eine genugtuungsbegründende und adäquate Folge des Strafverfahrens darstellen sollte (Urk. 165 N 465). Dies wird weder substantiiert begründet noch näher dargelegt und kann im Rahmen der Fest- setzung der Genugtuung ebenso keine Berücksichtigung finden. 3.3.6. Insgesamt erscheint es aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs, der langen Verfahrensdauer und familiären Auswirkungen, der diversen Zwangsmass- nahmen sowie der medialen Präsenz als angemessen, die festgesetzte Entschä- digung für die zu Unrecht erlittene Haft von Fr. 90'000.– insgesamt um Fr. 60'000.– zu erhöhen. Daraus ergibt sich gesamthaft eine dem Beschuldigten zuzusprechende Genugtuung von Fr. 150'000.–. Da der anwaltlich vertretene Beschuldigte keinen Zins beantragen liess, ist dies als konkludenter Verzicht zu werten (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 31a f.). Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Honorarbeschwerden
1. Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen das Nachtragsurteil vom
4. Oktober 2018 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Prozessvertreter richtet sich im Strafverfahren nach den §§ 16, 17 und 23 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Während sich die Entschädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst, setzt sie sich im Hauptverfahren grundsätzlich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Entschädigungspflichtig sind dabei generell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil
- 103 - 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 Erw. 3.5 mit Hinweisen). Der Stundensatz beträgt gemäss § 3 AnwGebV in der Regel Fr. 220.–. Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars ein weiter Ermessenspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 Erw. 4.2). 1.1.2. Der amtliche Verteidiger macht vor Vorinstanz für die Aufwendungen in der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren total Fr. 173'045.85 geltend, wobei ihm hiervon bereits Akontozahlungen im Umfang von Fr. 74'494.– geleistet worden waren (vgl. Urk. 167/1). Daraus resultierte ein noch offener Betrag von Fr. 98'551.85 (inkl. MwSt.). Die Vorinstanz kürzte den noch offenen Betrag des geltend gemachten Honorars mit entsprechender Begründung um Fr. 26'829.85 auf gesamthaft Fr. 71'722.– inkl. MwSt. (vgl. Urk. 179). Mit Beschwerde beantragt Rechtsanwalt lic. iur. X._____, es sei das Nachtragsurteil aufzuheben und er sei für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 96'334.25 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Auf die relevanten Punkte der 22 Seiten umfassenden Be- schwerdebegründung ist nachfolgend – soweit erforderlich – im Lichte der vor- instanzlichen Erwägungen einzugehen (Urk. 200/2). 1.2. Vorverfahren 1.2.1. Die Vorinstanz erachtet den geltend gemachten Aufwand für das Vorver- fahren trotz der langen Verfahrensdauer und des Aktenumfangs von 39 Bundes- ordnern als "eher hoch". Von dem diesbezüglich in Rechnung gestellten Aufwand über Fr. 116'914.35 sowie Barauslagen von Fr. 3'309.15 vor Hinzurechnung der Mehrwertsteuer nimmt sie diverse Abzüge vor. Die Vorinstanz beurteilt zunächst die Aufwendungen über Fr. 1'687.– (bzw. Fr. 1'815.20 inkl. MwSt.) für Kontakte mit dem zeitweilig zusätzlich manda- tierten erbetenen Verteidiger als nicht zu entschädigende Kosten, da eine solche zusätzliche Verteidigung nicht zu einem Mehraufwand führen dürfe (Urk. 179 S. 3). Dieser Ansicht ist zu folgen. Selbst wenn der amtliche Verteidiger keinen Einfluss auf die seitens des Beschuldigten herbeigeführte Doppelvertretung hatte, können ihm nur jene Bemühungen vergütet werden, welche in kausalem Zu- sammenhang mit der unmittelbaren Wahrung der Rechte des Beschuldigten im
- 104 - Strafverfahren stehen und notwendig sind. Ein allfälliger Koordinationsaufwand mit einem zusätzlichen Rechtsvertreter erscheint zwar a priori nachvollziehbar, um die eingeschlagene Verteidigungsstrategie abzustimmen, wie dies auch der amtliche Verteidiger geltend macht (Urk. 200/2 N 10). Zwingend notwendig sind solche Mehraufwände jedoch nicht, hat die Festlegung der Verteidigungsstrategie des amtlich bestellten Vertreters doch unmittelbar mit der Klientschaft und nicht mit weiteren Vertretern zu erfolgen. Sofern der Mandant den Zuzug eines zu- sätzlichen Verteidigers – aus welchen Gründen auch immer – als unerlässlich erachtet, ist ihm dies zwar anheimgestellt. Allfällig damit verbundener Koordina- tionsaufwand zwecks Absprache der Verteidigungsstrategie ist in einer solchen Konstellation dann aber jedenfalls nicht vom Staat zu entschädigen. 1.2.2. a) Die Vorinstanz verweigerte weiter die Vergütung von Fr. 477.30 (bzw. Fr. 514.80 inkl. MwSt.) für Abklärungen im Zusammenhang mit der Wohnung des Beschuldigten, dessen psychischer Betreuung, einer neuen Arbeitsstelle sowie der Verweigerung des Erbscheins, da diese Abklärungen nicht mit dem Strafverfahren in Zusammenhang gestanden seien (Urk. 179 S. 4).
b) Mit der Verteidigung ist vorab festzuhalten, dass die seitens der Vor- derrichter angeführten Positionen vom 5. März 2010 (Telefonat mit Sozialamt betr. Miete der Wohnung) und vom 10. Juni 2010 (Telefonat betr. Strafregister- auszug) zwar in den Honorarrechnungen erscheinen, betragsmässig aber nicht beziffert und damit faktisch auch nicht in Rechnung gestellt wurden. Ein Abzug kann hierfür deshalb gar nicht vorgenommen werden.
c) Der Verteidiger macht geltend, die erfolgreiche und wirksame Aus- übung des Mandats enthalte in beschränktem Umfange auch die persönliche und soziale Betreuung. Der verrechnete Betrag sei angesichts der enormen Auswir- kungen des Strafverfahrens auf das Leben des Beschuldigten sehr gering (Urk. 200/2 N 18 ff.). Mit der Vorinstanz besteht grundsätzlich für ausserrechtliche bzw. soziale Betreuung praxisgemäss kein Anspruch auf Entschädigung (LIEBER in: DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 135 N 8; Leitfaden amtliche Manda- te der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, HEIMGARTNER/HARB, 3. Aufla- ge, 2016, S. 55). Sozialbetreuung, medizinische Beratung etc. gehören somit nur
- 105 - in einem sehr beschränkten Masse zu den Aufgaben des amtlichen Verteidigers. Auch die hierzu seitens der Verteidigung angeführte Rechtsprechung erweist sich für den vorliegenden Fall nicht als einschlägig. Im von der Verteidigung zitierten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass die Grenze zwischen Strafvertei- digung im engen Sinn und weiterer persönlicher und sozialer Betreuung eines Inhaftierten, wie sie von Verteidigern in beschränktem Umfang regelmässig geleistet werde und teilweise auch erforderlich sei, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, naturgemäss fliessend sei, und zu dieser persön- lichen Betreuung insbesondere auch ein minimaler Aufwand zur Aufrechter- haltung der Kontakte des Mandanten zu seinem im Ausland lebenden familiären Umfeld zählen könne (Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 Erw. 3.2 m.H.). Der Beschuldigte befand sich im massgeblichen Zeitraum weder in Haft, noch kann der Verteidigung dahingehend gefolgt werden, dass diese Aufwendungen Gegen- stand einer minimalen Betreuung darstellten, welche im Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren unabdingbar waren (Urk. 200/2 N 16 ff.). Die Verteidigung lässt hierbei insbesondere ausser Acht, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Familienkontakten, der Presse sowie Reisen des Beschuldig- ten und Abklärungen betreffend die Kinder von insgesamt rund Fr. 7'500.– von der Vorinstanz als angemessen erachtet und vorbehaltlos entschädigt wurden. Damit wurde die Gewährleistung einer minimalen Handlungsfreiheit im Sinne einer wirksamen Verteidigung sichergestellt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz weitere Aufwendungen im niederschwelli- gen Bereich nicht mehr als vom Verteidigermandat gedeckt qualifiziert, zumal sich der Beschuldigte im hierfür fraglichen Zeitraum weder in Haft befand noch deren Notwendigkeit anderweitig belegt wurde. Die Positionen vom 27. Mai 2011 und
21. Juni 2011 im Zusammenhang mit der psychiatrischen Betreuung des Beschuldigten (Fr. 110.–), vom 29. Juni 2011 betreffend die Einreise der Nichte (Fr. 26.–), vom 21. Februar 2012 betreffend Ausstellung des Erbscheins (Fr. 84.–) und vom 11. September bzw. 24. November 2014 betreffend Untervermietung der Wohnung und Auslandreise (Fr. 182.60) sind deshalb nicht zu vergüten. Weiter ist der Verteidigung zwar dahingehend zuzustimmen, dass unter dem 4. Februar 2010 kein Eintrag vorliegt, welcher auf eine persönliche oder soziale Betreuung
- 106 - des Beschuldigten hindeutet (Urk. 200/2 N 15). Jedoch wurden unter dieser Position Kontakte mit dem erbetenen Verteidiger aufgeführt (Fr. 40.–), was auf- grund der obigen Erwägungen nicht zu entschädigen ist. Diese Kürzung durch die Vorinstanz ist im Ergebnis somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Unter diesem Titel sind gesamthaft Fr. 442.60 bzw. Fr. 478.– (inkl. MwSt.) vom geltend gemach- ten Honorar abzuziehen. 1.2.3. a) Im Zusammenhang mit Gefängnisbesuchen bzw. Besprechungen ging die Vorinstanz von übermässigen Aufwendungen aus, da gemäss kantonaler Praxis nur periodische kurze Gefängnisbesuche, grundsätzlich ein Besuch von einer Stunde alle anderthalb Monate samt Weg, geboten und zu entschädigen seien. Der amtliche Verteidiger habe sich während der Dauer des Vorverfahrens von rund 100 Monaten (23. Oktober 2009 bis 7. Dezember 2017) jedoch insge- samt 99 Mal mit dem Beschuldigten getroffen, was über das angemessene Mass hinausgehe. Es seien deshalb lediglich 63 Besuche zu entschädigen und die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen um Fr. 8'971.20 (bzw. Fr. 9'679.25 inkl. MwSt.) zu kürzen (Urk. 179 S. 4 f.).
b) Die Verteidigung bestreitet das Bestehen der vorgenannten Praxis grundsätzlich nicht, hält jedoch dafür, dass diese nicht als starre Regel zu ver- stehen sei. Letztlich sei im Einzelfall zu prüfen, ob die vom Verteidiger geltend gemachten Besuche bzw. Besprechungen notwendig gewesen seien oder nicht. Vorliegend lasse sich allein aus der Anzahl Besprechungen nichts über deren Notwendigkeit ableiten, da es sich nicht um ein gewöhnliches Verfahren handle. So habe die Untersuchung acht Jahre gedauert, allein der Beschuldigte sei rund 60 Mal befragt worden und es hätten über 200 Befragungen von Drittpersonen stattgefunden. Sodann seien diverse Überwachungsmassnahmen angeordnet worden, weshalb sich die Besprechungen nicht telefonisch hätten durchführen lassen. Die Verteidigung lässt es sich dabei nicht nehmen, zu jeder der 33 nicht vergüteten Positionen Stellung zu nehmen respektive Ausführungen zu deren Notwendigkeit zu tätigen (Urk. 200/2 N 22 ff.).
c) Die Vorinstanz wendet die nach wie vor gültige Praxis für Gefängnis- besuche in Untersuchungsphasen ohne wichtige Untersuchungshandlungen auf
- 107 - das ganze Vorverfahren an, ohne zu berücksichtigen, welche Untersuchungs- handlungen überhaupt stattfanden und obwohl sich der Beschuldigte über weite Strecken des relevanten Zeitraums nicht in Haft befand. Dass diese "Faustregel" bei langdauernden Verfahren analog auch hinsichtlich von Besprechungen zu berücksichtigen ist, wenn sich der Beschuldigte nicht in Haft befindet, erscheint zunächst grundsätzlich als angebracht. Dann ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass gemäss vorgenannter Praxis in komplexen Fällen generell ein Gefängnis- besuch pro Monat zu entschädigen ist (Leitfaden amtliche Mandate, S. 57). Ohne auf die detaillierten Vorbringen der Verteidigung zu den einzelnen Besprechungen eingehen zu müssen, kann aufgrund der gesamten Umstände ohne Not davon ausgegangen werden, dass es sich beim vorliegenden Untersuchungsverfahren nicht um eine durchschnittliche Voruntersuchung handelte. Den zutreffenden Ausführungen der amtlichen Verteidigung folgend handelte es sich vielmehr um eine äusserst aufwendige und vielschichtige Untersuchung, weshalb von einem "komplexen Verfahren" im Sinne der genannten Ausnahmeregelung ausgegan- gen werden kann. Dies hat zur Folge, dass unter Berücksichtigung der Dauer des Untersuchungsverfahrens und der Anzahl Besuche/Besprechungen der vor- liegend betriebene Aufwand noch im Rahmen und daher nicht als unverhältnis- mässig hoch erscheint, trotz zusätzlicher Möglichkeit von Besprechungen an- lässlich der zahlreichen Einvernahmen. Kommt hinzu, dass der schriftliche und telefonische Kontakt mit dem Beschuldigten zwar ebenfalls stattfand, vorliegend aufgrund der bekannten Umstände aber nur sehr eingeschränkt möglich war. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb hinsichtlich der Besprechungen keine Kürzung vorzunehmen, und der amtliche Verteidiger ist hierfür entsprechend seiner geltend gemachten Aufwendungen zu entschädigen. 1.2.4. Bezüglich des Vorverfahrens resultieren somit Kürzungen im Umfang von insgesamt Fr. 2'293.20 inkl. MwSt. (Fr. 1'815.20 + Fr. 478.–; vgl. vorstehend Erw. VIII.1.2.2.). 1.3. Hauptverfahren 1.3.1. Der Verteidiger macht nach Anklageerhebung Aufwendungen über Fr. 38'722.20 und Barauslagen von Fr. 949.65 ohne MwSt. geltend (Urk. 167/1).
- 108 - Die Vorinstanz hält unter Verweis auf § 17 AnwGebV fest, die Entschädigung mit- tels einer Pauschale, welche aufgrund der vorgenannten Bestimmung maximal Fr. 28'000.– betrage, sei vorliegend zulässig. Dabei seien auch in diesem Verfah- rensstadium unverhältnismässige und übermässige Aufwände nicht zu entschädi- gen. Weiter erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die effektive Dauer der Hauptverhandlung vom 22. August 2018 habe 10 Stunden und 50 Minuten betra- gen, und die Urteilseröffnung habe effektiv eine Stunde und 25 Minuten gedauert. Sodann habe es sich zwar vorliegend um ein sehr umfangreiches Verfahren gehandelt, jedoch gebe es durchaus noch umfangreichere Verfahren, und der amtliche Verteidiger sei bereits von Anfang an als Verteidiger des Beschuldigten bestellt, mithin mit dem Verfahren bestens vertraut gewesen (Urk. 179 S. 7). Die Festsetzung einer Pauschale von Fr. 25'000.– und damit eine Kürzung der nach Anklageerhebung geltend gemachten Entschädigung um Fr. 13'722.20 (bzw. Fr. 14'820.– inkl. MwSt.) erscheine angemessen. 1.3.2. Hierzu räumte der amtliche Verteidiger zunächst ein, da in der Honorarnote hinsichtlich der Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von Annahmen ausgegangen worden sei, seien die Leistungen ohne Weiteres der effektiven Dauer anzupassen. Für den 22. und 23. August 2018 würden daher effektiv Fr. 2'786.65 geltend gemacht, weshalb sich der "bereinigte" Aufwand nach Anklageerhebung auf 166.7 Stunden bzw. Fr. 36'668.85 reduziere. Bezüglich der angewandten Pauschalentschädigung sei zu betonen, dass die Grundgebühr gemäss § 17 AnwGebV "in der Regel" bis Fr. 28'000.– betrage, eine Abweichung bei ausserordentlichen Verfahren wie dem vorliegenden aber sicherlich angebracht sei (Urk.200/2 N 66 ff). Um den vom Bundesgericht konkretisierten verfassungsrechtlichen Entschädigungsgrund- sätzen zu genügen, müsse die festgesetzte Pauschale einen Mindeststundensatz von Fr. 180.– gewährleisten. Teile man die ihm zugesprochenen Fr. 25'000.– durch 166.7 Stunden, resultiere lediglich ein Ansatz von Fr. 150.–. Im Sinne der Rechtsprechung hätte die Vorinstanz deshalb zwingend die einzelnen Aufwand- posten durchgehen und diese konkret kürzen müssen (Urk. 220/2 N 69 f.). Derart massive Leistungsreduktionen könnten nicht mit dem generellen Hinweis vorge- nommen werden, das Honorar sei insgesamt zu hoch (Urk. 220/2 N 70).
- 109 - 1.3.3. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen sind zulässig; sie erweisen sich aber als verfas- sungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Ausgangspunkt ist eine Gesamt- betrachtung des Honorars im Rahmen des weiten gerichtlichen Ermessens unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016) setzt das pauschalisierende Vorgehen gemäss neuester Rechtsprechung des Bundes- gerichtes gerade keine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 = BGE 143 IV 453 Erw. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018, Erw. 2.7.). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urteil 5D_213/2015 vom
8. März 2016 Erw. 7.1.3 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezo- genen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicher- weise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozess- mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Auf- wandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 Erw. 4 mit Hinweis). 1.3.4. Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung des Honorars die einschlägigen Bestimmungen angewandt. Das vorliegende Verfahren präsentiert sich zwar mit
- 110 - einem Aktenumfang von 39 Bundesordnern zunächst recht umfangreich. Mit Blick auf die Honorierung relativiert sich dieser Umstand jedoch dahingehend, dass der amtliche Verteidiger den Prozessstoff bereits bestens kannte, da er den Beschul- digten seit Beginn des Verfahrens begleitete. Entgegen der amtlichen Vertei- digung hat die Vorinstanz aus diesem Umstand nicht einfach auf eine "Reduktion des Verteidigeraufwandes" geschlossen, sondern dies vielmehr im Rahmen der Pauschalbemessung als Faktor einfliessen lassen (Urk. 200/2 N 74; Urk. 179 S. 7). Wie bereits vorstehend angedeutet, handelt es sich klarerweise um ein nicht-alltägliches Verfahren mit einem bedeutenden Untersuchungsaufwand und Aktenumfang, hingegen geht es letztlich "nur" um ein Delikt. Wenn die Verteidi- gung weiter ausführt, es hätten sich im Zusammenhang mit der verdeckten Er- mittlung komplizierte Rechtsfragen gestellt, so verfängt dies im Hinblick auf die Honorierung des Hauptverfahrens nur noch teilweise (Urk. 200/2 N 75). Bereits in der Untersuchung wurde diese Problematik durch die Beschwerdeinstanz – wenn auch nicht abschliessend – behandelt, weshalb dieser (Rechts-)Frage nicht mehr ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann. Gleiches hat für die Verfahren betreffend Passbeschlagnahme und Schriftensperre zu gelten. Auch hier waren im Hauptverfahren keine unvorhergesehenen oder schwierigen Rechtsfragen zu behandeln. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, und darauf weist der amtliche Verteidiger zu Recht hin, dass über die Pass- und Schriftensperre erneut zu entscheiden war, was die Vorinstanz unerwähnt liess (Urk. 200/2 N 71). 1.3.5. Insgesamt kann damit durchaus von einem nicht mehr nur durchschnittlich schwierigen und aufgrund des Aktenumfangs eher überdurchschnittlich aufwen- digen Fall gesprochen werden. Auch vor diesem Hintergrund ist im Lichte der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung das durch die Vorinstanz festgesetzte Honorar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nur weil sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit der Leistungsübersicht des amtlichen Vertei- digers auseinandersetzte, was sie eben gerade nicht musste, kann nicht die Rede davon sein, dass sie auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genommen habe. Auch steht das zugesprochene Honorar nicht ausserhalb jedes vernünfti- gen Verhältnisses zu den vom amtlichen Verteidiger geleisteten Diensten. Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern die seitens der Verteidigung angeführten Mehrauf-
- 111 - wände, insbesondere hinsichtlich der Verhandlungen betreffend Pass- und Schriftensperre, im Rahmen der Gebühr angemessen berücksichtigt worden wären. Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt es sich, den Rahmen vollends auszuschöpfen und dem Verteidiger die maximal vorgesehene Grundgebühr von Fr. 28'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zuzusprechen. Dass der Maximalan- satz angesichts der Bedeutung, dem notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwie- rigkeit des Falles unter den genannten Vorzeichen jedoch deutlich überschritten werden müsse, wie dies der Verteidiger geltend machen will (Urk. 200/2 N 75), ist unzutreffend und nicht den Verhältnissen angemessen. Im Rahmen des Haupt- verfahrens resultiert daraus eine Kürzung des geltend gemachten Honorars um Fr. 8'668.85 (inkl. MwSt.; Fr. 36'668.85 ./. Fr. 28'000.– = Fr. 8'668.85; vgl. vor- stehend Erw. VIII.1.3.1. ff.). 1.3.6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und der amtliche Verteidiger ist unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akonto- zahlungen mit Fr. 87'589.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Fr. 98'551.85 ./. Fr. 1'815.20 ./. Fr. 478.– ./. Fr. 8'668.85 = Fr. 87'589.80). Da die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 71'722.60 ausbezahlt hat, verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr. 15'867.20. 1.3.7. a) Gemäss § 17 Abs. 2 GebV OG richtet sich die Gebühr von strittigen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen und beträgt die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr. Vorliegend ist der Streitwert mit Fr. 24'722.60 zu beziffern (Fr. 98'551.85 ./. Fr. 71'722.60), woraus eine ordentliche Gebühr von Fr. 3'500.– resultiert. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist somit bei Fr. 1'750.– festzusetzen und dem amtlichen Verteidiger als Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen (er obsiegt zu rund 44 Prozent).
b) Die Festsetzung der Parteientschädigung richtet sich nach § 9 Anw- GebV und damit ebenfalls nach dem Streitwert, wobei die Gebühr im summari- schen Verfahren in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird (§ 19 Abs. 2 AnwGebV). Eine volle Parteientschädigung würde vorliegend rund Fr. 4'400.– betragen. Eine Kürzung erscheint vorliegend nicht angezeigt. Die amt-
- 112 - liche Verteidigung musste sich detailliert zur Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz äussern und eine relativ umfangreiche Beschwerdeschrift verfassen. Da sie jedoch nur knapp zur Hälfte obsiegt, ist ihr für das Beschwerde- verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dabei ist zu beachten, dass der amtliche Ver- teidiger hier in eigener Sache tätig ist und diese Entschädigung somit nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.
2. Beschwerde der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger gegen das Nachtragsurteil vom 4. Oktober 2018 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Die Vertreterin der Privatkläger machte vor Vorinstanz Aufwendungen über 56 Stunden und Barauslagen von Fr. 68.50 geltend, was Fr. 13'324.35 (inkl. MwSt.) entspricht. Zusätzlich forderte sie die Entschädigung der Auf- wendungen für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung ein (Fr. 2'902.51; inkl. MwSt.), mithin gesamthaft Fr. 16'226.86 inkl. MwSt. (Urk. 198/2 S. 2 f. und Urk. 157). Im Rahmen der Untersuchung wurde ihr bereits eine Akontozahlung über Fr. 7'200.– entrichtet (Urk. 78/16). 2.1.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Anwendungsbereich der un- entgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft sei auf die Durch- setzung der mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche beschränkt, weshalb nur jene Prozesshandlungen zu entschädigen seien, welche zur Erfüllung der erfolgreichen Geltendmachung von Zivilansprüchen notwendig seien. Zu solch notwendigen Aufwendungen würden nur jene Tätigkeiten im Prozess zählen, mit welchen ein vernünftiger Geschädigter seinen Anwalt betrau- en würde, wenn er diesen selbst honorieren müsste. Die Privatkläger als Kinder des Beschuldigten hätten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die vollumfängliche Verweisung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg beantragt, womit sie faktisch gar keine Ansprüche gestellt hätten und daher grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestünde. Dennoch hätten die Privatkläger zu einem Erkenntnis über die (Un-)Schuld des Beschuldigten gelan-
- 113 - gen müssen, was nach einer gewissen Aktenkenntnis verlange. Hierfür sei es jedoch nicht notwendig gewesen, dass die Vertreterin der Privatkläger an den Einvernahmen vom 15. und 16. Februar 2016, 17. März 2016, 10. Januar 2017,
24. Januar 2017, 14. März 2017 und 12. April 2017 teilgenommen habe, da das Studium der Einvernahmeprotokolle zu diesem Zwecke ausgereicht hätte. Das Honorar sei um diese Aufwendungen zu kürzen, und für das Studium der Proto- kolle seien der Rechtsbeiständin der Privatkläger pauschal 5 Stunden anzurech- nen. In Anbetracht der besonderen Situation der Privatkläger sowie der Tatsache, dass der Privatkläger 2 an der Hauptverhandlung samt Urteilseröffnung teil- genommen habe, rechtfertige sich auch die Teilnahme der Rechtsbeiständin an diesen Verfahrenshandlungen, weshalb sie unter Berücksichtigung der Akonto- zahlung zusätzlich mit Fr. 3'799.67 (inkl. MwSt.) zu entschädigen sei (Urk. 178 S. 3 ff.). 2.1.3. Mit Beschwerde beantragt Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, es sei Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids vom 4. Oktober 2018 dahingehend zu ändern, dass sie für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privat- kläger 1 und 2 nebst der erfolgten Akontozahlung mit Fr. 9'026.86 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen sei, wobei Fr. 3'799.67 davon bereits ausbezahlt worden seien (Urk. 198/2). Die Entschädigung über Fr. 2'902.51 (inkl. MwSt.) für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung ist dabei unbestritten. Beanstandet wird seitens der Vertrete- rin der Privatkläger als Beschwerdeführerin die Kürzung des Aufwands um 22 Stunden respektive Fr. 5'227.20 (inkl. MwSt.) hinsichtlich der Teilnahme an den Einvernahmen im Untersuchungsverfahren (Urk. 198/2 S. 3 ff.). Gegen die vorinstanzliche Argumentation bringt die unentgeltliche Rechtsbeiständin zusam- mengefasst vor, die Teilnahme an den Einvernahmen sei aus mehreren Gründen notwendig gewesen. So habe ihr die Staatsanwaltschaft zunächst die Akten- einsicht aufgrund der laufenden verdeckten Ermittlung verweigert, weshalb sie bis im Februar 2016 und unmittelbar vor der Zeugeneinvernahme des verdeckten Ermittlers keine Fallkenntnis gehabt habe (Urk. 198/2 S. 3). Diese Zeugenaus- sage sei im Hinblick auf allfällige Zivilansprüche von höchster Relevanz gewesen, zumal ohne gesicherte Aktenkenntnis die Beurteilung eines Fernbleibens von
- 114 - dieser Einvernahme nicht möglich gewesen wäre. Ebenfalls notwendig sei die Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten vom 17. März 2016 gewesen, habe sie den Beschuldigten zuvor doch nie gesehen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen einschätzen müssen. Die Stellung von Genugtuungsforderungen sei seitens der Privatkläger davon abhängig gemacht worden, ob die Schuld des Beschuldigten zweifelsfrei bewiesen werden könne oder nicht. Vor diesem Hinter- grund rechtfertige sich auch die Teilnahme an den weiteren Einvernahmen vom
10. Januar 2017, 24. Januar 2017, 14. März 2017 und 12. April 2017 (Urk. 198/2 S. 4 ff.). Bei den Privatklägern 1 und 2 handle es sich um die nächsten Bezugs- personen des Opfers, bei welchen ursprünglich hohe Genugtuungsforderungen im fünfstelligen Bereich im Raum gestanden seien. Unter Berücksichtigung der vertretenen Interessen, der aufzubringenden Sorgfaltspflicht und der Verhältnis- mässigkeit sei der gesamte Aufwand angemessen (Urk. 198 S. 5 f.). 2.1.4. Den Vorbringen der unentgeltlichen Vertreterin ist uneingeschränkt zu folgen. Sie hat überzeugend dargelegt, dass im Zuge des Untersuchungsver- fahrens die Stellung von Zivilansprüchen erst geprüft und abgesprochen werden musste. Dass die Teilnahmen an den streitbetroffenen, von ihr ausgewählten Einvernahmen aus retrospektiver Betrachtungsweise hinsichtlich der letztlich resultierenden Anträge im Zivilpunkt allenfalls nicht zwingend nötig gewesen wären, darf der Vertreterin der Privatkläger deshalb vorliegend nicht zum Nachteil gereichen. Dies, zumal ihr die Akteneinsicht zunächst nur bedingt gewährt wurde und ihr als Vertreterin zweier Verfahrensparteien ohnehin das Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen anlässlich der Einvernahmen zukam. Vorliegend kann sodann nicht unbesehen der ausserordentlichen Konstellation und Lage der betroffenen Privatklägerschaft strikte auf die für den durchschnittlichen Gebrauch aufgestellten generellen Richtlinien zur Honorarbemessung abgestellt werden, weshalb auch die letztlich gestellten Anträge als Anhaltspunkt nur beschränkt taugen. Auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung – der Schwester des Opfers wurde von der Vorinstanz eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 9'000.– zuerkannt, worin ebenfalls Aufwendungen für Zeugen- einvernahmen im Jahr 2010 berücksichtigt wurden (Urk. 160) – rechtfertigen sich die geltend gemachten Aufwendungen der Vertreterin der Privatkläger 1 und 2.
- 115 - Nach dem Gesagten ist sie für die gesamten geltend gemachten Aufwendungen zu entschädigen. Nach Abzug der Akontozahlung von Fr. 7'200.– resultiert ein noch verbleibender Entschädigungsanspruch von Fr. 9'026.86 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Hiervon entrichtete die Vorinstanz bereits den Betrag von Fr. 3'799.67. Es verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr. 5'227.19. 2.1.5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren haben ausgangsgemäss ausser Ansatz zu fallen. Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen rechtfertigt es sich beim vorliegenden Streitwert von Fr. 5'227.20, eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzusprechen (§ 9 AnwGebV). Eine Mehrwertsteuer ist nicht geschul- det, da Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ in eigener Sache tätig wurde. Es wird beschlossen:
Erwägungen (144 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Ausgangslage
E. 1.1.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Prozessvertreter richtet sich im Strafverfahren nach den §§ 16, 17 und 23 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Während sich die Entschädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst, setzt sie sich im Hauptverfahren grundsätzlich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Entschädigungspflichtig sind dabei generell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil
- 103 - 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 Erw. 3.5 mit Hinweisen). Der Stundensatz beträgt gemäss § 3 AnwGebV in der Regel Fr. 220.–. Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars ein weiter Ermessenspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 Erw. 4.2).
E. 1.1.2 Der amtliche Verteidiger macht vor Vorinstanz für die Aufwendungen in der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren total Fr. 173'045.85 geltend, wobei ihm hiervon bereits Akontozahlungen im Umfang von Fr. 74'494.– geleistet worden waren (vgl. Urk. 167/1). Daraus resultierte ein noch offener Betrag von Fr. 98'551.85 (inkl. MwSt.). Die Vorinstanz kürzte den noch offenen Betrag des geltend gemachten Honorars mit entsprechender Begründung um Fr. 26'829.85 auf gesamthaft Fr. 71'722.– inkl. MwSt. (vgl. Urk. 179). Mit Beschwerde beantragt Rechtsanwalt lic. iur. X._____, es sei das Nachtragsurteil aufzuheben und er sei für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 96'334.25 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Auf die relevanten Punkte der 22 Seiten umfassenden Be- schwerdebegründung ist nachfolgend – soweit erforderlich – im Lichte der vor- instanzlichen Erwägungen einzugehen (Urk. 200/2).
E. 1.2 Vorverfahren
E. 1.2.1 Die Vorinstanz erachtet den geltend gemachten Aufwand für das Vorver- fahren trotz der langen Verfahrensdauer und des Aktenumfangs von 39 Bundes- ordnern als "eher hoch". Von dem diesbezüglich in Rechnung gestellten Aufwand über Fr. 116'914.35 sowie Barauslagen von Fr. 3'309.15 vor Hinzurechnung der Mehrwertsteuer nimmt sie diverse Abzüge vor. Die Vorinstanz beurteilt zunächst die Aufwendungen über Fr. 1'687.– (bzw. Fr. 1'815.20 inkl. MwSt.) für Kontakte mit dem zeitweilig zusätzlich manda- tierten erbetenen Verteidiger als nicht zu entschädigende Kosten, da eine solche zusätzliche Verteidigung nicht zu einem Mehraufwand führen dürfe (Urk. 179 S. 3). Dieser Ansicht ist zu folgen. Selbst wenn der amtliche Verteidiger keinen Einfluss auf die seitens des Beschuldigten herbeigeführte Doppelvertretung hatte, können ihm nur jene Bemühungen vergütet werden, welche in kausalem Zu- sammenhang mit der unmittelbaren Wahrung der Rechte des Beschuldigten im
- 104 - Strafverfahren stehen und notwendig sind. Ein allfälliger Koordinationsaufwand mit einem zusätzlichen Rechtsvertreter erscheint zwar a priori nachvollziehbar, um die eingeschlagene Verteidigungsstrategie abzustimmen, wie dies auch der amtliche Verteidiger geltend macht (Urk. 200/2 N 10). Zwingend notwendig sind solche Mehraufwände jedoch nicht, hat die Festlegung der Verteidigungsstrategie des amtlich bestellten Vertreters doch unmittelbar mit der Klientschaft und nicht mit weiteren Vertretern zu erfolgen. Sofern der Mandant den Zuzug eines zu- sätzlichen Verteidigers – aus welchen Gründen auch immer – als unerlässlich erachtet, ist ihm dies zwar anheimgestellt. Allfällig damit verbundener Koordina- tionsaufwand zwecks Absprache der Verteidigungsstrategie ist in einer solchen Konstellation dann aber jedenfalls nicht vom Staat zu entschädigen.
E. 1.2.2 a) Die Vorinstanz verweigerte weiter die Vergütung von Fr. 477.30 (bzw. Fr. 514.80 inkl. MwSt.) für Abklärungen im Zusammenhang mit der Wohnung des Beschuldigten, dessen psychischer Betreuung, einer neuen Arbeitsstelle sowie der Verweigerung des Erbscheins, da diese Abklärungen nicht mit dem Strafverfahren in Zusammenhang gestanden seien (Urk. 179 S. 4).
b) Mit der Verteidigung ist vorab festzuhalten, dass die seitens der Vor- derrichter angeführten Positionen vom 5. März 2010 (Telefonat mit Sozialamt betr. Miete der Wohnung) und vom 10. Juni 2010 (Telefonat betr. Strafregister- auszug) zwar in den Honorarrechnungen erscheinen, betragsmässig aber nicht beziffert und damit faktisch auch nicht in Rechnung gestellt wurden. Ein Abzug kann hierfür deshalb gar nicht vorgenommen werden.
c) Der Verteidiger macht geltend, die erfolgreiche und wirksame Aus- übung des Mandats enthalte in beschränktem Umfange auch die persönliche und soziale Betreuung. Der verrechnete Betrag sei angesichts der enormen Auswir- kungen des Strafverfahrens auf das Leben des Beschuldigten sehr gering (Urk. 200/2 N 18 ff.). Mit der Vorinstanz besteht grundsätzlich für ausserrechtliche bzw. soziale Betreuung praxisgemäss kein Anspruch auf Entschädigung (LIEBER in: DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 135 N 8; Leitfaden amtliche Manda- te der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, HEIMGARTNER/HARB, 3. Aufla- ge, 2016, S. 55). Sozialbetreuung, medizinische Beratung etc. gehören somit nur
- 105 - in einem sehr beschränkten Masse zu den Aufgaben des amtlichen Verteidigers. Auch die hierzu seitens der Verteidigung angeführte Rechtsprechung erweist sich für den vorliegenden Fall nicht als einschlägig. Im von der Verteidigung zitierten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass die Grenze zwischen Strafvertei- digung im engen Sinn und weiterer persönlicher und sozialer Betreuung eines Inhaftierten, wie sie von Verteidigern in beschränktem Umfang regelmässig geleistet werde und teilweise auch erforderlich sei, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, naturgemäss fliessend sei, und zu dieser persön- lichen Betreuung insbesondere auch ein minimaler Aufwand zur Aufrechter- haltung der Kontakte des Mandanten zu seinem im Ausland lebenden familiären Umfeld zählen könne (Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 Erw. 3.2 m.H.). Der Beschuldigte befand sich im massgeblichen Zeitraum weder in Haft, noch kann der Verteidigung dahingehend gefolgt werden, dass diese Aufwendungen Gegen- stand einer minimalen Betreuung darstellten, welche im Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren unabdingbar waren (Urk. 200/2 N 16 ff.). Die Verteidigung lässt hierbei insbesondere ausser Acht, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Familienkontakten, der Presse sowie Reisen des Beschuldig- ten und Abklärungen betreffend die Kinder von insgesamt rund Fr. 7'500.– von der Vorinstanz als angemessen erachtet und vorbehaltlos entschädigt wurden. Damit wurde die Gewährleistung einer minimalen Handlungsfreiheit im Sinne einer wirksamen Verteidigung sichergestellt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz weitere Aufwendungen im niederschwelli- gen Bereich nicht mehr als vom Verteidigermandat gedeckt qualifiziert, zumal sich der Beschuldigte im hierfür fraglichen Zeitraum weder in Haft befand noch deren Notwendigkeit anderweitig belegt wurde. Die Positionen vom 27. Mai 2011 und
21. Juni 2011 im Zusammenhang mit der psychiatrischen Betreuung des Beschuldigten (Fr. 110.–), vom 29. Juni 2011 betreffend die Einreise der Nichte (Fr. 26.–), vom 21. Februar 2012 betreffend Ausstellung des Erbscheins (Fr. 84.–) und vom 11. September bzw. 24. November 2014 betreffend Untervermietung der Wohnung und Auslandreise (Fr. 182.60) sind deshalb nicht zu vergüten. Weiter ist der Verteidigung zwar dahingehend zuzustimmen, dass unter dem 4. Februar 2010 kein Eintrag vorliegt, welcher auf eine persönliche oder soziale Betreuung
- 106 - des Beschuldigten hindeutet (Urk. 200/2 N 15). Jedoch wurden unter dieser Position Kontakte mit dem erbetenen Verteidiger aufgeführt (Fr. 40.–), was auf- grund der obigen Erwägungen nicht zu entschädigen ist. Diese Kürzung durch die Vorinstanz ist im Ergebnis somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Unter diesem Titel sind gesamthaft Fr. 442.60 bzw. Fr. 478.– (inkl. MwSt.) vom geltend gemach- ten Honorar abzuziehen.
E. 1.2.3 a) Im Zusammenhang mit Gefängnisbesuchen bzw. Besprechungen ging die Vorinstanz von übermässigen Aufwendungen aus, da gemäss kantonaler Praxis nur periodische kurze Gefängnisbesuche, grundsätzlich ein Besuch von einer Stunde alle anderthalb Monate samt Weg, geboten und zu entschädigen seien. Der amtliche Verteidiger habe sich während der Dauer des Vorverfahrens von rund 100 Monaten (23. Oktober 2009 bis 7. Dezember 2017) jedoch insge- samt 99 Mal mit dem Beschuldigten getroffen, was über das angemessene Mass hinausgehe. Es seien deshalb lediglich 63 Besuche zu entschädigen und die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen um Fr. 8'971.20 (bzw. Fr. 9'679.25 inkl. MwSt.) zu kürzen (Urk. 179 S. 4 f.).
b) Die Verteidigung bestreitet das Bestehen der vorgenannten Praxis grundsätzlich nicht, hält jedoch dafür, dass diese nicht als starre Regel zu ver- stehen sei. Letztlich sei im Einzelfall zu prüfen, ob die vom Verteidiger geltend gemachten Besuche bzw. Besprechungen notwendig gewesen seien oder nicht. Vorliegend lasse sich allein aus der Anzahl Besprechungen nichts über deren Notwendigkeit ableiten, da es sich nicht um ein gewöhnliches Verfahren handle. So habe die Untersuchung acht Jahre gedauert, allein der Beschuldigte sei rund 60 Mal befragt worden und es hätten über 200 Befragungen von Drittpersonen stattgefunden. Sodann seien diverse Überwachungsmassnahmen angeordnet worden, weshalb sich die Besprechungen nicht telefonisch hätten durchführen lassen. Die Verteidigung lässt es sich dabei nicht nehmen, zu jeder der 33 nicht vergüteten Positionen Stellung zu nehmen respektive Ausführungen zu deren Notwendigkeit zu tätigen (Urk. 200/2 N 22 ff.).
c) Die Vorinstanz wendet die nach wie vor gültige Praxis für Gefängnis- besuche in Untersuchungsphasen ohne wichtige Untersuchungshandlungen auf
- 107 - das ganze Vorverfahren an, ohne zu berücksichtigen, welche Untersuchungs- handlungen überhaupt stattfanden und obwohl sich der Beschuldigte über weite Strecken des relevanten Zeitraums nicht in Haft befand. Dass diese "Faustregel" bei langdauernden Verfahren analog auch hinsichtlich von Besprechungen zu berücksichtigen ist, wenn sich der Beschuldigte nicht in Haft befindet, erscheint zunächst grundsätzlich als angebracht. Dann ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass gemäss vorgenannter Praxis in komplexen Fällen generell ein Gefängnis- besuch pro Monat zu entschädigen ist (Leitfaden amtliche Mandate, S. 57). Ohne auf die detaillierten Vorbringen der Verteidigung zu den einzelnen Besprechungen eingehen zu müssen, kann aufgrund der gesamten Umstände ohne Not davon ausgegangen werden, dass es sich beim vorliegenden Untersuchungsverfahren nicht um eine durchschnittliche Voruntersuchung handelte. Den zutreffenden Ausführungen der amtlichen Verteidigung folgend handelte es sich vielmehr um eine äusserst aufwendige und vielschichtige Untersuchung, weshalb von einem "komplexen Verfahren" im Sinne der genannten Ausnahmeregelung ausgegan- gen werden kann. Dies hat zur Folge, dass unter Berücksichtigung der Dauer des Untersuchungsverfahrens und der Anzahl Besuche/Besprechungen der vor- liegend betriebene Aufwand noch im Rahmen und daher nicht als unverhältnis- mässig hoch erscheint, trotz zusätzlicher Möglichkeit von Besprechungen an- lässlich der zahlreichen Einvernahmen. Kommt hinzu, dass der schriftliche und telefonische Kontakt mit dem Beschuldigten zwar ebenfalls stattfand, vorliegend aufgrund der bekannten Umstände aber nur sehr eingeschränkt möglich war. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb hinsichtlich der Besprechungen keine Kürzung vorzunehmen, und der amtliche Verteidiger ist hierfür entsprechend seiner geltend gemachten Aufwendungen zu entschädigen.
E. 1.2.4 Bezüglich des Vorverfahrens resultieren somit Kürzungen im Umfang von insgesamt Fr. 2'293.20 inkl. MwSt. (Fr. 1'815.20 + Fr. 478.–; vgl. vorstehend Erw. VIII.1.2.2.).
E. 1.3 Hauptverfahren
E. 1.3.1 Der Verteidiger macht nach Anklageerhebung Aufwendungen über Fr. 38'722.20 und Barauslagen von Fr. 949.65 ohne MwSt. geltend (Urk. 167/1).
- 108 - Die Vorinstanz hält unter Verweis auf § 17 AnwGebV fest, die Entschädigung mit- tels einer Pauschale, welche aufgrund der vorgenannten Bestimmung maximal Fr. 28'000.– betrage, sei vorliegend zulässig. Dabei seien auch in diesem Verfah- rensstadium unverhältnismässige und übermässige Aufwände nicht zu entschädi- gen. Weiter erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die effektive Dauer der Hauptverhandlung vom 22. August 2018 habe 10 Stunden und 50 Minuten betra- gen, und die Urteilseröffnung habe effektiv eine Stunde und 25 Minuten gedauert. Sodann habe es sich zwar vorliegend um ein sehr umfangreiches Verfahren gehandelt, jedoch gebe es durchaus noch umfangreichere Verfahren, und der amtliche Verteidiger sei bereits von Anfang an als Verteidiger des Beschuldigten bestellt, mithin mit dem Verfahren bestens vertraut gewesen (Urk. 179 S. 7). Die Festsetzung einer Pauschale von Fr. 25'000.– und damit eine Kürzung der nach Anklageerhebung geltend gemachten Entschädigung um Fr. 13'722.20 (bzw. Fr. 14'820.– inkl. MwSt.) erscheine angemessen.
E. 1.3.2 Hierzu räumte der amtliche Verteidiger zunächst ein, da in der Honorarnote hinsichtlich der Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von Annahmen ausgegangen worden sei, seien die Leistungen ohne Weiteres der effektiven Dauer anzupassen. Für den 22. und 23. August 2018 würden daher effektiv Fr. 2'786.65 geltend gemacht, weshalb sich der "bereinigte" Aufwand nach Anklageerhebung auf 166.7 Stunden bzw. Fr. 36'668.85 reduziere. Bezüglich der angewandten Pauschalentschädigung sei zu betonen, dass die Grundgebühr gemäss § 17 AnwGebV "in der Regel" bis Fr. 28'000.– betrage, eine Abweichung bei ausserordentlichen Verfahren wie dem vorliegenden aber sicherlich angebracht sei (Urk.200/2 N 66 ff). Um den vom Bundesgericht konkretisierten verfassungsrechtlichen Entschädigungsgrund- sätzen zu genügen, müsse die festgesetzte Pauschale einen Mindeststundensatz von Fr. 180.– gewährleisten. Teile man die ihm zugesprochenen Fr. 25'000.– durch 166.7 Stunden, resultiere lediglich ein Ansatz von Fr. 150.–. Im Sinne der Rechtsprechung hätte die Vorinstanz deshalb zwingend die einzelnen Aufwand- posten durchgehen und diese konkret kürzen müssen (Urk. 220/2 N 69 f.). Derart massive Leistungsreduktionen könnten nicht mit dem generellen Hinweis vorge- nommen werden, das Honorar sei insgesamt zu hoch (Urk. 220/2 N 70).
- 109 -
E. 1.3.3 Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen sind zulässig; sie erweisen sich aber als verfas- sungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Ausgangspunkt ist eine Gesamt- betrachtung des Honorars im Rahmen des weiten gerichtlichen Ermessens unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016) setzt das pauschalisierende Vorgehen gemäss neuester Rechtsprechung des Bundes- gerichtes gerade keine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 = BGE 143 IV 453 Erw. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018, Erw. 2.7.). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urteil 5D_213/2015 vom
8. März 2016 Erw. 7.1.3 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezo- genen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicher- weise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozess- mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Auf- wandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 Erw. 4 mit Hinweis).
E. 1.3.4 Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung des Honorars die einschlägigen Bestimmungen angewandt. Das vorliegende Verfahren präsentiert sich zwar mit
- 110 - einem Aktenumfang von 39 Bundesordnern zunächst recht umfangreich. Mit Blick auf die Honorierung relativiert sich dieser Umstand jedoch dahingehend, dass der amtliche Verteidiger den Prozessstoff bereits bestens kannte, da er den Beschul- digten seit Beginn des Verfahrens begleitete. Entgegen der amtlichen Vertei- digung hat die Vorinstanz aus diesem Umstand nicht einfach auf eine "Reduktion des Verteidigeraufwandes" geschlossen, sondern dies vielmehr im Rahmen der Pauschalbemessung als Faktor einfliessen lassen (Urk. 200/2 N 74; Urk. 179 S. 7). Wie bereits vorstehend angedeutet, handelt es sich klarerweise um ein nicht-alltägliches Verfahren mit einem bedeutenden Untersuchungsaufwand und Aktenumfang, hingegen geht es letztlich "nur" um ein Delikt. Wenn die Verteidi- gung weiter ausführt, es hätten sich im Zusammenhang mit der verdeckten Er- mittlung komplizierte Rechtsfragen gestellt, so verfängt dies im Hinblick auf die Honorierung des Hauptverfahrens nur noch teilweise (Urk. 200/2 N 75). Bereits in der Untersuchung wurde diese Problematik durch die Beschwerdeinstanz – wenn auch nicht abschliessend – behandelt, weshalb dieser (Rechts-)Frage nicht mehr ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann. Gleiches hat für die Verfahren betreffend Passbeschlagnahme und Schriftensperre zu gelten. Auch hier waren im Hauptverfahren keine unvorhergesehenen oder schwierigen Rechtsfragen zu behandeln. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, und darauf weist der amtliche Verteidiger zu Recht hin, dass über die Pass- und Schriftensperre erneut zu entscheiden war, was die Vorinstanz unerwähnt liess (Urk. 200/2 N 71).
E. 1.3.5 Insgesamt kann damit durchaus von einem nicht mehr nur durchschnittlich schwierigen und aufgrund des Aktenumfangs eher überdurchschnittlich aufwen- digen Fall gesprochen werden. Auch vor diesem Hintergrund ist im Lichte der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung das durch die Vorinstanz festgesetzte Honorar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nur weil sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit der Leistungsübersicht des amtlichen Vertei- digers auseinandersetzte, was sie eben gerade nicht musste, kann nicht die Rede davon sein, dass sie auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genommen habe. Auch steht das zugesprochene Honorar nicht ausserhalb jedes vernünfti- gen Verhältnisses zu den vom amtlichen Verteidiger geleisteten Diensten. Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern die seitens der Verteidigung angeführten Mehrauf-
- 111 - wände, insbesondere hinsichtlich der Verhandlungen betreffend Pass- und Schriftensperre, im Rahmen der Gebühr angemessen berücksichtigt worden wären. Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt es sich, den Rahmen vollends auszuschöpfen und dem Verteidiger die maximal vorgesehene Grundgebühr von Fr. 28'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zuzusprechen. Dass der Maximalan- satz angesichts der Bedeutung, dem notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwie- rigkeit des Falles unter den genannten Vorzeichen jedoch deutlich überschritten werden müsse, wie dies der Verteidiger geltend machen will (Urk. 200/2 N 75), ist unzutreffend und nicht den Verhältnissen angemessen. Im Rahmen des Haupt- verfahrens resultiert daraus eine Kürzung des geltend gemachten Honorars um Fr. 8'668.85 (inkl. MwSt.; Fr. 36'668.85 ./. Fr. 28'000.– = Fr. 8'668.85; vgl. vor- stehend Erw. VIII.1.3.1. ff.).
E. 1.3.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und der amtliche Verteidiger ist unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akonto- zahlungen mit Fr. 87'589.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Fr. 98'551.85 ./. Fr. 1'815.20 ./. Fr. 478.– ./. Fr. 8'668.85 = Fr. 87'589.80). Da die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 71'722.60 ausbezahlt hat, verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr. 15'867.20.
E. 1.3.7 a) Gemäss § 17 Abs. 2 GebV OG richtet sich die Gebühr von strittigen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen und beträgt die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr. Vorliegend ist der Streitwert mit Fr. 24'722.60 zu beziffern (Fr. 98'551.85 ./. Fr. 71'722.60), woraus eine ordentliche Gebühr von Fr. 3'500.– resultiert. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist somit bei Fr. 1'750.– festzusetzen und dem amtlichen Verteidiger als Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen (er obsiegt zu rund 44 Prozent).
b) Die Festsetzung der Parteientschädigung richtet sich nach § 9 Anw- GebV und damit ebenfalls nach dem Streitwert, wobei die Gebühr im summari- schen Verfahren in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird (§ 19 Abs. 2 AnwGebV). Eine volle Parteientschädigung würde vorliegend rund Fr. 4'400.– betragen. Eine Kürzung erscheint vorliegend nicht angezeigt. Die amt-
- 112 - liche Verteidigung musste sich detailliert zur Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz äussern und eine relativ umfangreiche Beschwerdeschrift verfassen. Da sie jedoch nur knapp zur Hälfte obsiegt, ist ihr für das Beschwerde- verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dabei ist zu beachten, dass der amtliche Ver- teidiger hier in eigener Sache tätig ist und diese Entschädigung somit nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.
2. Beschwerde der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger gegen das Nachtragsurteil vom 4. Oktober 2018
E. 1.4 Die Verteidigung mutmasst sodann, es sei davon auszugehen, dass das Geständnis des Beschuldigten trotz festgestellter Unverwertbarkeit für die Entscheidfindung der Vorinstanz eine derart massgebende Rolle gespielt habe, dass man sich entschlossen habe, den Beschuldigten aufgrund der "übrigen Beweise" schuldig zu sprechen. Dies zeige bereits der Umstand, dass die Staats- anwaltschaft die verdeckte Ermittlung im Jahr 2014 beantragt habe, weil die Untersuchung gemäss eigenen Worten der Staatsanwaltschaft bis dahin ergeb- nislos verlaufen sei. Der Beschuldigte sei nach der verdeckten Ermittlung von der III. Strafkammer des Obergerichts mangels Dringlichkeit des Tatverdachts sogar aus der zweiten Untersuchungshaft entlassen worden. Vor diesem Hintergrund sei es äusserst widersprüchlich, dass die zuvor selbst von der Staatsanwaltschaft als erfolglos bezeichnete Untersuchung nun gemäss Vorinstanz doch aus- reichende Beweise für eine Verurteilung ergeben solle. Dies, zumal seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung – ausser den unverwertbaren – keine neuen Erkenntnisse hinzugekommen seien (Urk. 237 N 35 ff.).
E. 1.5 Die sich stellenden Problemfelder im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verwertbarkeit von Beweisen durch das Sachgericht wurden bereits genü- gend aufgezeigt und sind an dieser Stelle nicht erneut darzulegen (vgl. vorste- hend Erw. II.3.). Dennoch kann dem sinngemäss erhobenen Vorwurf der Verteidi- gung, die Vorinstanz habe nicht unbefangen agiert, nicht gefolgt werden. Die zuständigen Sachgerichte sind für die Frage der Sachverhaltserstellung weder an eine allfällige Einschätzung der Untersuchungsbehörde noch an Erwägungen des
- 41 - Zwangsmassnahmengerichts (bzw. dessen Beschwerdeinstanz) gebunden. Während Letztere eine einstweilige Einschätzung der Sachlage im Rahmen der laufenden Untersuchung vorzunehmen haben, urteilt das Sachgericht in freier Würdigung der Beweismittel abschliessend darüber, ob sich die Schuld einer beschuldigten Person über jeden vernünftigen Zweifel nachweisen lässt oder nicht. Es ist deshalb nicht schon widersprüchlich, wenn die Vorinstanz (trotz Schuldspruch) ausführt, dass die Anordnung der verdeckten Ermittlung im mass- geblichen Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 185 S. 15). Die Vorinstanz hat nach eingehender Würdigung von sämtlichen verwertbaren Indizien ein Urteil gefällt. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass sie sich dabei von den Ergebnissen der verdeckten Ermittlung hat leiten lassen.
2. Ausgangslage und allgemeine Beweisregeln
E. 1.6 Am 24. Januar 2019 (Eingang: 25. Januar 2019) liess der Beschuldigte um teilweise und befristete Aufhebung der Pass- und Schriftensperre ersuchen (Urk. 209). Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wurde die Ausweis- und Schrif- tensperre soweit aufgehoben, als dass die zuständigen Behörden dem Beschul- digten eine Identitätskarte sowie einen Personalausweis ausstellen konnten. Im Übrigen wurde die Ausweis- und Schriftensperre bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache verlängert (Urk. 217).
- 15 -
E. 1.7 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurde die Berufungsverhandlung auf den 26. März 2020 angesetzt. Am 17. März 2020 wurde die Ladung für die Berufungsverhandlung aufgrund des vom Bundesrat verordneten "Corona- Lockdowns" abgenommen und diese neu auf den 24. September 2020 terminiert (Urk. 224 f.). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Vertreterin der Privatkläger in Begleitung des Privatklägers D._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann (Prot. II S. 17).
E. 1.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung war im Rahmen der Vorfragen über die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den verdeckten Ermittlungen zu be- finden. Deshalb wurde den Parteien hierfür die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Nach erfolgter Zwischenberatung wurde der Entscheid betreffend die Unverwertbarkeit der Ergebnisse der verdeckten Ermittlung mündlich eröffnet und erläutert. Zur Begründung kann auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. III. verwiesen werden. Sodann liess der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung (erneut) den Beweisantrag stellen, es sei ein Verzeichnis sämtlicher abgehörter Telefonate zu den Akten zu nehmen, die Telefonate seien allesamt niederzuschreiben und die Niederschriften ebenfalls aktenkundig zu machen (Prot. II S. 24). Im Einverständnis mit den Parteien wurde vereinbart, dass über diesen Antrag im Rahmen der Beratung in der Hauptsache entschieden werde. Im Übrigen wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 24).
E. 2 Beweisantrag
E. 2.1 Ausgangslage
E. 2.1.1 Die Vertreterin der Privatkläger machte vor Vorinstanz Aufwendungen über 56 Stunden und Barauslagen von Fr. 68.50 geltend, was Fr. 13'324.35 (inkl. MwSt.) entspricht. Zusätzlich forderte sie die Entschädigung der Auf- wendungen für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung ein (Fr. 2'902.51; inkl. MwSt.), mithin gesamthaft Fr. 16'226.86 inkl. MwSt. (Urk. 198/2 S. 2 f. und Urk. 157). Im Rahmen der Untersuchung wurde ihr bereits eine Akontozahlung über Fr. 7'200.– entrichtet (Urk. 78/16).
E. 2.1.2 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Anwendungsbereich der un- entgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft sei auf die Durch- setzung der mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche beschränkt, weshalb nur jene Prozesshandlungen zu entschädigen seien, welche zur Erfüllung der erfolgreichen Geltendmachung von Zivilansprüchen notwendig seien. Zu solch notwendigen Aufwendungen würden nur jene Tätigkeiten im Prozess zählen, mit welchen ein vernünftiger Geschädigter seinen Anwalt betrau- en würde, wenn er diesen selbst honorieren müsste. Die Privatkläger als Kinder des Beschuldigten hätten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die vollumfängliche Verweisung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg beantragt, womit sie faktisch gar keine Ansprüche gestellt hätten und daher grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestünde. Dennoch hätten die Privatkläger zu einem Erkenntnis über die (Un-)Schuld des Beschuldigten gelan-
- 113 - gen müssen, was nach einer gewissen Aktenkenntnis verlange. Hierfür sei es jedoch nicht notwendig gewesen, dass die Vertreterin der Privatkläger an den Einvernahmen vom 15. und 16. Februar 2016, 17. März 2016, 10. Januar 2017,
24. Januar 2017, 14. März 2017 und 12. April 2017 teilgenommen habe, da das Studium der Einvernahmeprotokolle zu diesem Zwecke ausgereicht hätte. Das Honorar sei um diese Aufwendungen zu kürzen, und für das Studium der Proto- kolle seien der Rechtsbeiständin der Privatkläger pauschal 5 Stunden anzurech- nen. In Anbetracht der besonderen Situation der Privatkläger sowie der Tatsache, dass der Privatkläger 2 an der Hauptverhandlung samt Urteilseröffnung teil- genommen habe, rechtfertige sich auch die Teilnahme der Rechtsbeiständin an diesen Verfahrenshandlungen, weshalb sie unter Berücksichtigung der Akonto- zahlung zusätzlich mit Fr. 3'799.67 (inkl. MwSt.) zu entschädigen sei (Urk. 178 S. 3 ff.).
E. 2.1.3 Mit Beschwerde beantragt Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, es sei Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids vom 4. Oktober 2018 dahingehend zu ändern, dass sie für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privat- kläger 1 und 2 nebst der erfolgten Akontozahlung mit Fr. 9'026.86 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen sei, wobei Fr. 3'799.67 davon bereits ausbezahlt worden seien (Urk. 198/2). Die Entschädigung über Fr. 2'902.51 (inkl. MwSt.) für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung ist dabei unbestritten. Beanstandet wird seitens der Vertrete- rin der Privatkläger als Beschwerdeführerin die Kürzung des Aufwands um 22 Stunden respektive Fr. 5'227.20 (inkl. MwSt.) hinsichtlich der Teilnahme an den Einvernahmen im Untersuchungsverfahren (Urk. 198/2 S. 3 ff.). Gegen die vorinstanzliche Argumentation bringt die unentgeltliche Rechtsbeiständin zusam- mengefasst vor, die Teilnahme an den Einvernahmen sei aus mehreren Gründen notwendig gewesen. So habe ihr die Staatsanwaltschaft zunächst die Akten- einsicht aufgrund der laufenden verdeckten Ermittlung verweigert, weshalb sie bis im Februar 2016 und unmittelbar vor der Zeugeneinvernahme des verdeckten Ermittlers keine Fallkenntnis gehabt habe (Urk. 198/2 S. 3). Diese Zeugenaus- sage sei im Hinblick auf allfällige Zivilansprüche von höchster Relevanz gewesen, zumal ohne gesicherte Aktenkenntnis die Beurteilung eines Fernbleibens von
- 114 - dieser Einvernahme nicht möglich gewesen wäre. Ebenfalls notwendig sei die Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten vom 17. März 2016 gewesen, habe sie den Beschuldigten zuvor doch nie gesehen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen einschätzen müssen. Die Stellung von Genugtuungsforderungen sei seitens der Privatkläger davon abhängig gemacht worden, ob die Schuld des Beschuldigten zweifelsfrei bewiesen werden könne oder nicht. Vor diesem Hinter- grund rechtfertige sich auch die Teilnahme an den weiteren Einvernahmen vom
10. Januar 2017, 24. Januar 2017, 14. März 2017 und 12. April 2017 (Urk. 198/2 S. 4 ff.). Bei den Privatklägern 1 und 2 handle es sich um die nächsten Bezugs- personen des Opfers, bei welchen ursprünglich hohe Genugtuungsforderungen im fünfstelligen Bereich im Raum gestanden seien. Unter Berücksichtigung der vertretenen Interessen, der aufzubringenden Sorgfaltspflicht und der Verhältnis- mässigkeit sei der gesamte Aufwand angemessen (Urk. 198 S. 5 f.).
E. 2.1.4 Den Vorbringen der unentgeltlichen Vertreterin ist uneingeschränkt zu folgen. Sie hat überzeugend dargelegt, dass im Zuge des Untersuchungsver- fahrens die Stellung von Zivilansprüchen erst geprüft und abgesprochen werden musste. Dass die Teilnahmen an den streitbetroffenen, von ihr ausgewählten Einvernahmen aus retrospektiver Betrachtungsweise hinsichtlich der letztlich resultierenden Anträge im Zivilpunkt allenfalls nicht zwingend nötig gewesen wären, darf der Vertreterin der Privatkläger deshalb vorliegend nicht zum Nachteil gereichen. Dies, zumal ihr die Akteneinsicht zunächst nur bedingt gewährt wurde und ihr als Vertreterin zweier Verfahrensparteien ohnehin das Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen anlässlich der Einvernahmen zukam. Vorliegend kann sodann nicht unbesehen der ausserordentlichen Konstellation und Lage der betroffenen Privatklägerschaft strikte auf die für den durchschnittlichen Gebrauch aufgestellten generellen Richtlinien zur Honorarbemessung abgestellt werden, weshalb auch die letztlich gestellten Anträge als Anhaltspunkt nur beschränkt taugen. Auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung – der Schwester des Opfers wurde von der Vorinstanz eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 9'000.– zuerkannt, worin ebenfalls Aufwendungen für Zeugen- einvernahmen im Jahr 2010 berücksichtigt wurden (Urk. 160) – rechtfertigen sich die geltend gemachten Aufwendungen der Vertreterin der Privatkläger 1 und 2.
- 115 - Nach dem Gesagten ist sie für die gesamten geltend gemachten Aufwendungen zu entschädigen. Nach Abzug der Akontozahlung von Fr. 7'200.– resultiert ein noch verbleibender Entschädigungsanspruch von Fr. 9'026.86 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Hiervon entrichtete die Vorinstanz bereits den Betrag von Fr. 3'799.67. Es verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr. 5'227.19.
E. 2.1.5 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren haben ausgangsgemäss ausser Ansatz zu fallen. Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen rechtfertigt es sich beim vorliegenden Streitwert von Fr. 5'227.20, eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzusprechen (§ 9 AnwGebV). Eine Mehrwertsteuer ist nicht geschul- det, da Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ in eigener Sache tätig wurde. Es wird beschlossen:
E. 2.2 Erwerbsausfall
E. 2.2.1 Der Beschuldigte befand sich vom tt.mm.2009 bis am 28. Mai 2010 sowie vom 11. September 2015 bis am 28. April 2016 in Untersuchungshaft (Urk. 80/1; Urk. 80/25; Urk. 80/38; Urk. 80/58). Die Verteidigung hat substantiiert dargelegt, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Verhaftung am tt.mm.2009 seit über zwei Jahren Vollzeit und in unbefristeter Anstellung als Ser- vicemitarbeiter im Hotel AW._____ in P._____ tätig war (Urk. 165 N 411 ff.; Urk. 166/4). Es ist sodann in Übereinstimmung mit der Verteidigung belegt, dass die erstmalige Verhaftung bzw. die haftbedingte Abwesenheit des Beschuldigten ur- sächlich und adäquat kausal für die seitens der damaligen Arbeitgeberin ausge- sprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 3. Februar 2010 per 31. März 2010 war (Urk. 165 N 411 ff.; Urk. 166/5; BGE 142 IV 237 S. 242 Erw. 1.3.3). Damit besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Entschädigung der mit dem Straf- verfahren kausalen Erwerbseinbussen. Die Verteidigung hat sodann aufgezeigt, dass der Beschuldigte trotz intensiver Suchbemühungen während des langan- dauernden Strafverfahrens nebst einem Einsatz in der Arbeitsintegration keine Arbeitsstelle mehr fand respektive kurz nach Antritt einer neuen Stelle im Jahr 2015 das zweite Mal in Untersuchungshaft versetzt wurde (Urk. 165 N 429; Urk. 166/18). In Übereinstimmung mit der Verteidigung rechtfertigt sich deshalb, den Verdienstausfall für die gesamte relevante Dauer als kausale Folge des Strafverfahrens zuzusprechen.
E. 2.2.2 Bezüglich der konkreten Berechnung des erlittenen Verdienstausfalles kann ebenfalls den nachvollziehbaren und urkundlich belegten Vorbringen der Vertei- digung gefolgt werden. Der errechnete Verdienstausfall ist nachvollziehbar, belegt und ausgewiesen. Die Verteidigung verwies anlässlich der heutigen Verhandlung vollumfänglich auf ihre Vorbringen vor Vorinstanz (Urk. 237 N 265). Die detaillierte Berechnung des Erwerbsausfalls erfolgt deshalb in einem ersten Schritt bis August 2018 (Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung) und hernach bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung des Beschuldigten.
E. 2.2.3 Aufgrund des Alters des Beschuldigten im Jahr 2009 kann nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschuldigte hätte noch von relevanten Lohn-
- 93 - erhöhungen profitieren können. Die Verteidigung geht bei der Festsetzung des durchschnittlich entgangenen Nettomonatslohns deshalb richtigerweise von einem konstanten Lohn aus und berechnet anhand des Lohnausweises 2008 so- wie unter Berücksichtigung von Trinkgeldern einen massgeblichen Nettomonats- lohn von Fr. 4'691.– als Ausgangspunkt (Urk. 165 N 417-419; Urk. 166/4-7).
E. 2.2.4 Der gesamthafte hypothetische Lohnausfall von Oktober 2009 bis August 2018 beträgt somit rund Fr. 501'937.– (107 Monate x Fr. 4'691.– = Fr. 501'937.–). Davon in Abzug zu bringen sind zunächst sämtliche (Erwerbs-)Einkünfte des Beschuldigten im vorgenannten Zeitraum (Urk. 165 N 422-428; Urk. 166/8-17): Fr. 3'188.– (Einkünfte gemäss Lohnausweis 2010; Urk. 166/8) Fr. 68'514.85 (Arbeitslosenversicherung 31.03.2010-31.05.2012; Urk. 166/9-11) Fr. 17'951.– (Lohn Arbeitsintegration 24.09.2012-30.09.2014; Urk. 166/12-15) Fr. 10'473.80 (Lohn AX._____ AG, 18.06.2015-11.09.2015; Urk. 166/16-17) Fr. 100'127.65 Ebenfalls hat sich der Beschuldigte für die Dauer der Untersuchungshaft von ins- gesamt rund 15 Monaten die Einsparungen für Verköstigung anrechnen zu lassen (tt.mm.2009 bis 28. Mai 2010 und 11. September 2015 bis 28. April 2016). Wenn die Verteidigung hierfür Abzüge im Umfang von monatlich Fr. 600.– tätigt, was der Hälfte des betreibungsrechtlichen Grundbetrages für Alleinstehende entspricht und insgesamt Fr. 9'000.– ergibt, so ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 165 N 427 m.H.a. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2014, SB140149, Erw. 4.2.3.; 15 x Fr. 600.– = Fr. 9'000.–). Vom errechneten Ver- dienstausfall sind somit insgesamt Erträge und Einsparungen von gerundet Fr. 109'128.– in Abzug zu bringen (Fr. 100'127.65 + Fr. 9'000.– = Fr. 109'127.65). Dies ergibt mit der Verteidigung einen "abzugsbereinigten" Erwerbsausfall von Fr. 392'809.– (Fr. 501'937.– ./. Fr. 109'128.– = Fr. 392'809.–; vgl. Urk. 165 N 427 f.). Ebenfalls ist auf diesen Betrag – wie entsprechend geltend gemacht – Zins zu 5 % ab dem mittleren Verfall zuzusprechen, mithin Fr. 86'418.– (Urk. 165 N 429).
- 94 - Für den Zeitraum bis August 2018 ist somit eine Schadenersatzforderung im Um- fang von Fr. 479'227.– ausgewiesen.
E. 2.2.5 Darüber hinaus lässt der Beschuldigte beantragen, es sei ihm auch der Verdienstausfall für die Zeit ab August 2018 bis zur ordentlichen Pensionierung im November 2020 gemäss dem zuvor errechneten Monatslohn zuzusprechen. Diesbezüglich erscheint nachvollziehbar, dass der Beschuldigte ohne das Strafverfahren seine ursprüngliche Anstellung bis zur ordentlichen Pensionierung hätte fortführen können, nunmehr aufgrund seines fortgeschrittenen Alters aber keine Anstellung mehr finden konnte und sich mangels Arbeitstätigkeit frühpensi- onieren lassen musste (Urk. 165 N 430 f.; Urk. 209 S. 2 und Urk. 211/1). Für den verbleibenden Zeitraum von 27 Monaten ergibt dies eine Schadenssumme für entgangene Erwerbseinkünfte von gesamthaft Fr. 126'659.– (27 x Fr. 4'691.– = Fr. 126'659.–).
E. 2.2.6 Da in Übereinstimmung mit der Verteidigung keine Gründe für die Herab- setzung des beantragten Schadenersatzanspruches ausgemacht werden können (Urk. 165 N 429) und die seitens der Verteidigung vorgenommene Berechnung belegt und ausgewiesen ist, ist dem Beschuldigten unter dem Titel Verdienstaus- fall antragsgemäss insgesamt ein Betrag von Fr. 605'886.– zuzusprechen (Fr. 479'227.– + Fr. 126'659.– = Fr. 605'886.–).
E. 2.3 Rentenschaden
E. 2.3.1 Die Verteidigung macht einen Rentenschaden aus der 1. und 2. Säule geltend, da der Beschuldigte aufgrund der durch das Strafverfahren verursachten Erwerbslosigkeit Beitragslücken in seiner Altersvorsorge und damit gekürzte Altersleistungen hinzunehmen habe (Urk. 165 N 433-447). Als Rentenschaden ist der Verlust an Altersrenten zu verstehen, welcher durch die Einkommensvermin- derung als Folge der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verursacht wird (BGE 126 III 41). Der (künftige) Rentenschaden ist durch einen Vergleich der hypothetisch ohne das schädigende Ereignis erzielten Versicherungsleistungen mit den mutmasslich nach der Schädigung noch anfallenden Renten festzulegen (Urteil 4C.222/2004 vom 14. September 2004, Erw. 6.2).
- 95 -
E. 2.3.2 Dass dem Beschuldigten als kausale Folge des Strafverfahrens grundsätz- lich auch ein Anspruch auf Geltendmachung eines Rentenschadens zusteht, ist unbestritten und wurde ausreichend dargetan. Die Verteidigung führt bezüglich des geltend gemachten Schadens in der 1. Säule unter Verweis auf den AHV- Kontoauszug vom 13. August 2018 sinngemäss aus, der Beschuldigte könne aufgrund der im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erfolgten Inhaftierung mutmasslich nur noch eine effektive AHV-Rente von monatlich Fr. 1'348.– anstatt der hypothetisch errechneten Rente von Fr. 1'533.– erlangen, was einer Differenz von Fr. 185.– pro Monat respektive Fr. 2'220.– pro Jahr entspreche. Basierend auf der restlichen Lebenserwartung des Beschuldigten gemäss Periodensterbe- tafel der Schweiz von 18.9 Jahren ab Pensionierung resultiere hieraus insgesamt ein Schaden von Fr. 41'958.– (Urk. 165 N 437-442; Urk. 166/19).
E. 2.3.3 Die Verteidigung lässt in ihrer Argumentation ausser Acht, dass sie in der Eingabe vom 24. Januar 2019 selber ausdrücklich vorbrachte und urkundlich belegte, dass der Beschuldigte seit seiner Frühpensionierung eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'703.– erhält (vgl. Verfügung vom 18. Dezember 2018; Urk. 209 und Urk. 211/1). Die dem Beschuldigten nunmehr tatsächlich ausgerich- tete Rente erweist sich damit faktisch sogar höher als die seitens der Verteidigung bei der Geltendmachung des Schadens behauptete hypothetische Berentung. Der Beschuldigte lässt bei der Begründung seines Anspruchs im Zusammenhang mit der 1. Säule somit einen Rentenschaden geltend machen, welcher so offensicht- lich nicht eingetreten ist. Da kein Schaden im Sinne der Differenztheorie dargetan worden ist und eine anderweitige Anspruchsgrundlage zur Begründung des Schadens in der staatlichen Vorsorge nicht geltend gemacht wird, kann unter Beachtung von Art. 429 Abs. 2 StPO eine weitergehende Prüfung des Anspruchs unter diesem Titel unterbleiben. Das Schadenersatzbegehren ist im Umfang von Fr. 41'958.– abzuweisen.
E. 2.3.4 Der geltend gemachte Rentenschaden bezüglich der 2. Säule von gesamt- haft Fr. 54'778.– ist hingegen ausgewiesen, nachvollziehbar beziffert und be- gründet. Die seitens der Verteidigung aufgrund der konkreten Verhältnisse vorgenommene Hochrechnung der entgangenen Sparprämienbeiträge erweist
- 96 - sich im Übrigen auch im Lichte von Art. 42 Abs. 2 OR als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 165 N 443-447; Urk. 166/22-25).
E. 2.3.5 Zusammenfassend ist dem Beschuldigten somit insgesamt ein Betrag von Fr. 660'664.– als Schadenersatz zuzusprechen (Fr. 605'886.– + Fr. 54'778.– = Fr. 660'664.–). Im Mehrumfang (Fr. 41'958.–) ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
3. Genugtuung
E. 2.4 Somit ist der massgebliche Sachverhalt nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz hat die Regeln zur Sachverhaltser-
- 43 - stellung und Beweiswürdigung, insbesondere zum Indizienbeweis, grundsätzlich korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 185 S. 52 ff. und S. 81 f.). Zwecks Verdeutlichung ist an dieser Stelle nochmals Folgendes hervor- zuheben: Die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) wirkt sich in der Praxis vor allem dahingehend aus, dass nach der aus ihr abgeleiteten Beweislastregel der verfol- gende Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab den objektiven und subjektiven Tatbestand, nachzuweisen hat. Der Staat trägt das Risiko des Tatnachweises; misslingt dieser, hat ein Freispruch zu ergehen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 10 N 2). Ein Beschul- digter darf somit nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 Erw. 2a mit Hinweis). Dort wo keine direkten Beweise vorliegen, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechts- erheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild respektive ein "Indizienmosaik" erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, Erw. 3.3. m.H.w.). Obwohl der Grundsatz "in dubio pro reo" auf das einzelne Indiz keine Anwendung findet, ist bei der Würdi- gung der Gesamtheit aller Indizien stets die Beweiswürdigungsregel gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO zu beachten, welche besagt, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Anklage umschrieben ist (Urteil 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 Erw. 1.3.2.; Urteil 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 Erw. 2.2). Ein Schuld- spruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten
- 44 - Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Blosse Wahrscheinlichkeit genügt auch beim Indizienbeweis nicht, selbst wenn diese hoch ist.
3. Täterunabhängige Sachverhaltselemente
E. 3 Grenzen der verdeckten Ermittlung und Mass der zulässigen Einwirkung
E. 3.1 Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person zu Unrecht in Unter- suchungs- oder Sicherheitshaft befand. Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände, wie etwa familiäre oder berufliche Konse- quenzen, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne der genannten Norm begründen. Hingegen genügen die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehenden psychischen Belastungen nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genug- tuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR und bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill. Bemessungskriterien sind unter anderem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen, wobei den Besonderheiten des Einzelfalles entscheiden- des Gewicht zukommt (BGE 143 IV 339 Erw. 3.1 f.; Urteil 6B_491/2020 vom
E. 3.2 Untersuchungshaft
E. 3.2.1 Der Beschuldigte befand sich vom tt.mm.2009 bis zum 28. Mai 2010 sowie vom 11. September 2015 bis am 28. April 2016 über insgesamt 453 Tage in Un- tersuchungshaft (Urk. 80/1; Urk. 80/25; Urk. 80/38; Urk. 80/58). Unbesehen der seitens der Verteidigung aufgeworfenen Frage der Rechtswidrigkeit der zweiten Haftanordnung ist vorliegend unbestritten, dass dem Beschuldigten ein uneinge- schränkter Anspruch auf Genugtuung für die gesamte Dauer der erstandenen Haft zusteht, da keine gesetzlichen herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe vorliegen (Urk. 165 N 459; Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 431 Abs. 1 StPO). Die seitens der Verteidigung getroffene Unterscheidung, wonach bei Freispruch ausschliesslich Art. 429 StPO respektive bei rechtswidriger Haft allein Art. 431 StPO zur Anwendung gelange, ist für die Bemessung der Höhe der auszurichten- den Genugtuung schlechterdings irrelevant, gelten diesbezüglich doch für beide Normen grundsätzlich die gleichen Kriterien.
E. 3.2.2 Die Verteidigung macht sinngemäss und im Wesentlichen geltend, für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft von insgesamt 453 Tagen sei dem Beschuldigten eine Summe von Fr. 90'600.– zuzusprechen, was der linearen Anwendung eines Ansatzes von Fr. 200.– pro Hafttag entspreche. Dies sei vor- liegend gerechtfertigt, da die beiden Haftphasen aufgrund der unterschiedlichen Umstände sowie der langen dazwischenliegenden Zeitdauer von fünf Jahren gesondert und nicht als Einheit zu beurteilen seien (Urk. 165 N 453-462). So sei der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat unter dem schwerwiegenden Verdacht der Tötung der eigenen Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder nicht nur verhaftet und dadurch von Letzteren getrennt worden, sondern habe in der intensivsten Trauerphase seinen Kindern auch nicht beistehen können. Mit fort- schreitender Haftdauer habe die psychische Belastung aufgrund der Ungewiss- heit über das Verhältnis zu seinen Söhnen sowie deren Zukunft zugenommen. In der haftbedingten Trennung von seinen Kindern, welche nach der ersten Ent- lassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft im angeordneten Obhuts- entzug ihren Fortgang gefunden habe, liege denn auch die Hauptursache für die
- 98 - spätere Depression des Beschuldigten. Sodann habe die Haft im sozialen Umfeld eine vorverurteilende Wirkung gezeitigt (Urk. 165 N 453-457). Die erneute Verhaftung am 11. September 2015 habe den Beschuldigten wie ein "Blitz aus heiterem Himmel" getroffen. Er habe trotz der Erschwernisse des an- dauernden Strafverfahrens sein Leben wieder einigermassen ordnen können, Teilzeit gearbeitet und dabei auf eine Festanstellung gehofft. Das Verhältnis zu den Söhnen sei erneut einer erheblichen Belastung ausgesetzt gewesen, der Beschuldigte habe mit massiven physischen und psychischen Beschwerden reagiert und gemäss Hausärztin hernach unter anderem an diffusen Schmerzen, einer Diabetesentgleisung, Temperaturerhöhungen sowie einer ausgeprägten degenerativen Veränderung der ganzen Brustwirbelsäule gelitten. Es könne des- halb im Lichte der zweiten Haftanordnung vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass sich eine Art "Gewöhnungseffekt" eingestellt habe, welcher eine Reduktion des Tagessatzes rechtfertigen würde (Urk. 165 N 460 f.).
E. 3.2.3 Zwar ist der grundsätzlich anzuwendende Ansatz von Fr. 200.– pro Hafttag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei länger andauernder Haft von mehreren Monaten in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, Erw. 4.2). Es sind jedoch ebenso (in einem zweiten Schritt) die Besonderheiten des Einzel- falls, wie die Auswirkungen des Verfahrens und die Schwere des Tatverdachts, zu würdigen. Bei einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung ist die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung entsprechend zu erhöhen, sodass die betroffene Person jedenfalls einen Mindestbetrag von einigen tausend Franken erhält (Urteil 6B_758/2013 vom 11. November 2013, Erw. 1.2.1).
E. 3.2.4 Der Beschuldigte befand sich aufgrund des Verdachts eines Kapitalverbre- chens – begangen an der eigenen Ehefrau – in einer mehrjährigen Untersuchung und in einem Abstand von fünf Jahren zwei Mal über mehrere Monate in Unter- suchungshaft. Er wurde dadurch unmittelbar und mehrere Monate von seinen (anlässlich der ersten Verhaftung noch minderjährigen) Söhnen getrennt. Auch eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zuge der zweiten Untersuchungshaft ist nicht von der Hand zu weisen (Urk. 166/25). Vor diesem
- 99 - Hintergrund erweist sich die seitens der Verteidigung (unter linearer Anwendung des Tagesansatzes von Fr. 200.–) errechnete Genugtuung von rund Fr. 90'000.– für die gesamte Dauer des Freiheitsentzuges aufgrund der konkreten Umstände im Ergebnis als angemessen.
E. 3.3 Weitere anspruchsbegründende Persönlichkeitsverletzungen
E. 3.3.1 Nach Ansicht der Verteidigung sei die zu entrichtende Genugtuung auf- grund der aussergewöhnlichen Kumulation erschwerender Umstände um Fr. 72'000.– auf Fr. 162'600.– zu erhöhen (Urk. 165 N 471; Urk. 235 N 270). So rechtfertige bereits die Dauer des Untersuchungsverfahrens von 9 Jahren eine Erhöhung der Genugtuung um Fr. 10'000.– (Urk. 165 N 463). Seit der erstinstanz- lichen Verurteilung seien wiederum mehr als zwei Jahre vergangen, in welchen der Beschuldigte in Angst und Unsicherheit mit dem Makel habe leben müssen, ein erstinstanzlich verurteilter Mörder zu sein. Dies sei zusätzlich mit einem Betrag von Fr. 20'000.– zu berücksichtigen (Urk. 237 N 266 und N 270). Weiter hätten die aufgrund des Strafverfahrens getroffenen und über eineinhalb Jahre andauernden behördlichen Kontaktbeschränkungen zu seinen Kindern die Rechte des Beschuldigten massiv beschnitten, was einen Betrag von Fr. 10'000.– recht- fertige (Urk. 165 N 464). Im Rahmen der Strafuntersuchung seien gegen den Beschuldigten sodann nebst der Haft diverse weitere Zwangsmassnahmen verfügt und Überwachungs- massnahmen angeordnet worden. Für 22 Telefonnummern sei eine teilweise mehrmonatige Echtzeitüberwachung erfolgt, die Wohnung sowie das Auto des Beschuldigten seien verwanzt und bei Letzterem noch eine Standortidentifikation installiert worden. Ebenfalls habe der Beschuldigte seinen Pass abgeben müssen und ihm sei eine Meldepflicht auferlegt worden. Man habe den Beschuldigten in der Untersuchung auf rüde Art und Weise mit intimen Details über die ausserehe- liche Beziehung seiner verstorbenen Ehefrau konfrontiert, und er sei als mittelba- re Folge des Strafverfahrens vorschnell und ungerechtfertigt wegen angeblicher akuter Fremd- und Eigengefährdung in die psychiatrische Universitätsklinik eingewiesen worden (Urk. 165 N 308 und N 465). Die Zwangsmassnahmen respektive das behördliche Vorgehen rechtfertige eine Erhöhung der Genugtuung
- 100 - um Fr. 10'000.–. Hinzu komme der Einsatz der verdeckten Ermittler, welcher nicht nur unmoralisch sondern auch rechtswidrig gewesen sei, was einen Anspruch von Fr. 15'000.– nach Art. 431 StPO rechtfertige. Der verdeckte Ermittler "AB._____" habe sich zu Unrecht als Freund ausgegeben und rund 70 Mal mit dem Beschul- digten getroffen. Das konkrete Vorgehen der verdeckten Ermittler habe die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten massiv verletzt (Urk. 165 N 469 f.; Urk. 237 N 268 f.). Die Strafuntersuchung habe auch auf das soziale Ansehen und den Ruf des Beschuldigten schwerwiegende Konsequenzen gehabt. Es seien zahlreiche Zeitungsartikel mit teilweise massiven und nicht belegten Vorwürfen respektive Anschuldigungen erschienen, was ebenfalls mit Fr. 7'000.– genugtuungserhöhend zu berücksichtigen sei (Urk. 165 N 467 f.).
E. 3.3.2 Die Vorbringen der Verteidigung machen deutlich, dass nebst der ungerechtfertigten Haft diverse weitere Umstände vorliegen, welche in direktem Zusammenhang mit dem Verfahren stehen und für sich genommen einen Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu begründen vermögen. Dies hat die Verteidigung auch genügend dargetan. Aufgrund der konkreten Umstände recht- fertigt es sich jedoch nicht, im Sinne der Argumentation der Verteidigung für jede Persönlichkeitsverletzung separat einen eigenen Genugtuungsbetrag zuzuspre- chen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau und unter Anwendung des richter- lichen Ermessens die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung gesamthaft zu ermitteln.
E. 3.3.3 Nach zutreffender Ansicht der Verteidigung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nunmehr seit rund 11 Jahren unter dem Damoklesschwert einer möglichen Verurteilung der Tötung seiner Ehefrau steht, was für sich allein bereits eine merkliche Erhöhung der auszusprechenden Genugtuung rechtfertigt. Ebenfalls belegt ist die erhebliche Präsentation des Beschuldigten in den Medien und damit einhergehend eine genugtuungsbegründende, negative Publizität sowie deren Auswirkungen auf das soziale Ansehen (vgl. Urk 165 N 467, Urk. 166/26). Nebst dem seitens der Verteidigung vorgelegten Artikel befinden sich diverse weitere Belege über die ausgedehnte Medienberichterstattung (mit teilweise unzensierten Bildern des Beschuldigten und Nennung seines Vor-
- 101 - namens) in den Untersuchungsakten (Urk. 39/4). Überdies fällt die seitens der Verteidigung aufgezeigte und aktenkundig belegte massive Störung der familiären Beziehung zwischen den beiden Söhnen und dem Beschuldigten ins Gewicht. Nach dem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung der Kinder konnten diese zumindest als mittelbare Folge des Strafverfahrens erst rund 22 Monate nach Entlassung des Beschuldigten aus der ersten Untersuchungshaft zu diesem zurückkehren. Während dieser Zeit war der Kontakt massiv eingeschränkt, zu Beginn wurde dem Beschuldigten sogar kurzzeitig im Sinne einer Ersatzmass- nahme untersagt, seine Kinder ausserhalb des Wohnheims ohne Aufsicht zu besuchen oder zu sich nach Hause zu nehmen (Urk. 165 N 464 und N 297 ff.; Urk. 20/13-53; Urk. 80/29).
E. 3.3.4 Zwar ist die seitens der Verteidigung geltend gemachte wöchentliche Meldepflicht aus den Akten nicht ersichtlich und kann deshalb zur Begründung einer Persönlichkeitsverletzung nicht angeführt werden (vgl. Urk. 235 N 465; 80/1- 64). Bei der Beurteilung der beantragten Genugtuung sind jedoch ohnehin primär die diversen weiteren strafprozessualen Zwangsmassnahmen zu berücksichtigen, welche nebst der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten verfügt wurden. Nebst den diversen geheimen Überwachungsmassnahmen sowie der mehrjähri- gen Pass- und Schriftensperre (vgl. Urk. 68-72A; Urk. 80/28) ist in Überein- stimmung mit der Verteidigung in diesem Zusammenhang die durchgeführte verdeckte Ermittlung hervorzuheben. Selbst wenn diese entgegen der Ansicht der Verteidigung im Zeitpunkt ihrer Anordnung nicht rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO war, da sie formell korrekt beantragt und angeordnet wurde, rechtfertigt sich aufgrund der konkreten Eingriffsintensität dieser Ermittlungstätig- keit in die Privatsphäre des Beschuldigten, deren zeitlichen Dauer sowie der im Rahmen der Verwertbarkeit bereits dargelegten Druckausübung eine angemes- sene Abgeltung.
E. 3.3.5 Hingegen nicht zu hören ist die Verteidigung, sofern sie den Umstand als Persönlichkeitsverletzung erachtet, dass die Behörden den Beschuldigten im Rahmen der Untersuchung mit den Ermittlungsergebnissen, insbesondere mit Details über die aussereheliche Beziehung seiner Ehefrau, konfrontiert hätten.
- 102 - Die Konfrontation mit solchen (für ihn allenfalls belastenden) Erkenntnissen ist im Rahmen eines Strafverfahrens notwendig und hinzunehmen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern eine erfolgte Warnmeldung des durch den Beschuldigten eigenständig aufgesuchten Psychiaters wegen der Gefahr eines erweiterten Suizids und die darauffolgende Einweisung in die psychiatrische Universitätsklinik im Jahr 2011 eine genugtuungsbegründende und adäquate Folge des Strafverfahrens darstellen sollte (Urk. 165 N 465). Dies wird weder substantiiert begründet noch näher dargelegt und kann im Rahmen der Fest- setzung der Genugtuung ebenso keine Berücksichtigung finden.
E. 3.3.6 Insgesamt erscheint es aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs, der langen Verfahrensdauer und familiären Auswirkungen, der diversen Zwangsmass- nahmen sowie der medialen Präsenz als angemessen, die festgesetzte Entschä- digung für die zu Unrecht erlittene Haft von Fr. 90'000.– insgesamt um Fr. 60'000.– zu erhöhen. Daraus ergibt sich gesamthaft eine dem Beschuldigten zuzusprechende Genugtuung von Fr. 150'000.–. Da der anwaltlich vertretene Beschuldigte keinen Zins beantragen liess, ist dies als konkludenter Verzicht zu werten (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 31a f.). Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Honorarbeschwerden
1. Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen das Nachtragsurteil vom
4. Oktober 2018
E. 3.4 Ob nun aber mit der Vorinstanz (Urk. 185 S. 29 ff.) aus dem blossen Wort- laut von Art. 285a StPO quasi e contrario eine verbindliche Grenze hinsichtlich der (zulässigen) Einwirkung verdeckter Ermittler herausgelesen werden kann, ist fraglich. Zum einen bezweckt dies der als Legaldefinition ausgestaltete Art. 285a StPO nicht, wurden die Grenzen der Einwirkung, welche überhaupt Eingang ins Gesetz gefunden haben, doch gesondert in Art. 293 StPO festgehalten. Zum anderen eignet sich der in Art. 285a StPO enthaltene "Ermittlerbegriff" auch nicht zur Bestimmung des Masses zulässiger Einwirkung bei der (nachträglichen) Aushorchung zwecks Gewinnung von Informationen. Der Gesetzgeber dürfte bei der Formulierung von Art. 285a StPO primär die verdeckte Ermittlung in Form der Tatprovokationen im Bereich der organisierten Delinquenz vor Augen gehabt haben (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 285a N 7a). Würde man bei der Frage nach der Zulässigkeit der Täuschung zur Ausforschung bereits begangener Taten im Sinne der Vorinstanz lediglich eruieren, ob die Handlungen der Ermittler der Vertrauensgewinnung gemäss Art. 285a StPO dienten oder in irgendeiner Form darüber hinaus gingen, ergäbe sich ein äusserst
- 26 - unscharfes Abgrenzungskriterium. So wäre bei einer derartigen Lesart schon zweifelhaft, ob ein verdeckter Ermittler, der sich das Vertrauen der beschuldigten Person erfolgreich erarbeitet hat, dieser überhaupt Fragen zum Tatgeschehen stellen oder das Gespräch auf dieses Thema lenken dürfte, wäre dies zur Gewin- nung des Vertrauens doch nicht notwendig. Dies muss aber – soll die vorliegend zur Diskussion stehende Art verdeckter Ermittlung nicht gänzlich zur Makulatur verkommen – zumindest in gewissem Masse möglich sein.
E. 3.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der verdeckten Ein- vernahme insbesondere der in Art. 113 Abs. 1 StPO normierte Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit zu beachten (nemo-tenetur-Grundsatz). Das Bundes- gericht führt dazu aus, dass die verdeckte Ermittlung nicht zu einer Umgehung des Aussageverweigerungsrechts führen dürfe, sofern der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Eine solche Umgehung liege vor, wenn der verdeckte Ermittler unter Ausnützung des geschaffenen Ver- trauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise dem Beschuldigten Fragen unterbreite, die diesem bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen und ihn zur Aussage dränge. Eine Umgehung des Aus- sageverweigerungsrechts liege dagegen nicht vor, wenn der verdeckte Ermittler lediglich Äusserungen des Beschuldigten zur Kenntnis nimmt, welche dieser von sich aus, ohne vom verdeckten Ermittler dazu gedrängt worden zu sein, gemacht hat. Der Beschuldigte ist nicht davor geschützt, dass Äusserungen, die er von sich aus macht, von Dritten wahrgenommen werden und deshalb Eingang in das Strafverfahren finden (BGE 143 I 304, S. 308 f.).
E. 3.6 Hinweise für die Abgrenzung des zulässigen Masses beim Einsatz von verdeckten Ermittlern ergeben sich auch aus der Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere aus dem Urteil "Allan gegen das Vereinigte Königreich" vom 5. November 2002 sowie dem Fall "Bykov gegen Russland" vom 10. März 2009. Die Sachverhalte und Kernaussagen beider Urteile wurden sowohl von der III. Strafkammer im Beschluss vom 28. April 2016 als auch im vorinstanzlichen Entscheid dargelegt (Urk. 80/58 S. 18 ff.; Urk. 185 S. 36 ff.). Im Wesentlichen ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass gemäss
- 27 - EGMR das Schweigerecht des Beschuldigten zum Kern des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehört und nicht nur vor direktem Zwang und Druck schützt, sondern auch die Freiheit der beschuldigten Person umfasst, selbst zu entscheiden, ob sie in einer polizeilichen Vernehmung aussagen will oder nicht. Die Behörden haben einen solchen Entschluss zu respektieren. Diese Freiheit wird verletzt, wenn die Behörde in Fällen, in denen der Verdächtigte sich entschieden hat, während der Einvernahme zu schwiegen, eine List anwendet, um ein Geständnis oder belastende Aussagen zu erlangen, die sie während der offiziellen Befragung nicht erlangen konnte. Ein Informant der Polizei darf den Beschuldigten deshalb nicht unter Umständen, die einer Einvernahme gleich- kommen, zu Aussagen drängen. Der Informant darf dagegen spontane und nicht provozierte Erklärungen des Beschuldigten, die dieser aus freien Stücken gemacht hat, zur Kenntnis nehmen (EGMR Allan vs. UK, 48539/99, § 50 f.; vgl. BGE 143 I 304, S. 308 f.). Ob die fraglichen Beweise als entlockt zu betrach- ten sind, hängt zum einen von der Art der Beziehung zwischen dem verdeckten Ermittler und der beschuldigten Person und zum andern davon ab, ob sich das Gespräch zwischen dem Ermittler und der beschuldigten Person als funktionales Äquivalent einer formellen Einvernahme erweist (LEUZINGER, Verdeckte Einver- nahme – nach Mr. Big und allgemein, forumpoenale 3/2014 S. 165 ff.; s.a. MEYER, in: KARPENSTEIN/MAYER, EMRK- Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 6 N 140).
E. 3.7 Gedanklicher Ausgangspunkt für den EGMR bildet also nicht nur die Art der Beziehung respektive das Vertrauensverhältnis zwischen der Zielperson und dem verdeckten Ermittler, sondern auch die Frage, ob das Geschehen funktional mit einer Vernehmung gleichzusetzen ist. Für eine Verletzung der Selbstbe- lastungsfreiheit genügt mithin das "blosse" Eindringen als solches in das engere Umfeld der Zielperson nicht, und auch der gezielte Aufbau eines Vertrauens- verhältnisses, um sich für den Fall der Fälle als potentieller Gesprächspartner in Stellung zu bringen, reicht dazu wohl nicht aus. Im Sinne der dargelegten Recht- sprechung muss vielmehr eine gezielte Initiierung und Lenkung der Gespräche erfolgen. Der verdeckte Ermittler muss mit einer gewissen Beharrlichkeit das mutmassliche Tatgeschehen thematisieren und sich dabei einen (räumlichen oder persönlichen) Gesprächsrahmen zunutze machen, der es der Zielperson
- 28 - erschwert, sich der Konversation und den beharrlichen Nachfragen zu entziehen. Zur Vernehmungsähnlichkeit muss demnach noch eine zwangsähnliche Einfluss- nahme hinzutreten, meist in Gestalt von psychischem Druck. Als mögliche Kriterien bei der Prüfung der Einflussnahme kommen Art und Mass der Pression, Beharrlichkeit des Vorgehens, vorhandene relevante prozessuale Schutzvor- kehrung und Verwendung des Beweismaterials, Beziehung zwischen Ermittler und Zielperson, besondere Verletzlichkeit in Untersuchungshaft, freie Wahl der Sozialkontakte, autonome Entscheidung über Aufnahme und Abbruch der Kommunikation, vorherige längere Vernehmungen und die ausdrückliche Berufung auf das Schweigereicht in Frage (MEYER, das zulässige Mass beim Zwang, ZStrR 134/2016, S. 445, S. 457 ff. m.w.H.). Die deutsche Rechtsprechung nennt diesbezüglich sogar das Kriterium des Einsatzes okkulter Kräfte (MEYER, in: KARPENSTEIN/MAYER, EMRK- Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 6 N 143).
E. 3.8 Selbstverständlich müssen die zitierten Grundsätze auch für den Fall gelten, in welchem die beschuldigte Person sich nicht auf ihr Schweigerecht berufen hat und – wie vorliegend – die Täterschaft im Verfahren abstreitet (so im Ergebnis auch LEUZINGER, a.a.O., S. 167). Geschützt wird die Entscheidungs- freiheit des Beschuldigten, sich nicht selber einer strafbaren Handlung zu bezich- tigen. Ob der Beschuldigte schweigt oder seine Teilnahme an der ihm vorgewor- fenen Tat in Abrede stellt, kann mangels Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht entscheidend sein.
E. 3.9 Wie von der Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erwogen (Urk. 185 S. 34 f.), haben die verdeckten Ermittler die Grenzen zulässiger Einwirkung vorliegend deutlich überschritten. So beliessen sie es nicht dabei, sich das Vertrauen des Beschuldigten zu erarbeiten, und in der Folge darauf zu hoffen, dass sich dieser seinem neuen Freund (dem verdeckten Ermittler "AB._____") gegenüber aus eigenem Antrieb respektive einem inneren Bedürfnis heraus anvertrauen würde. Sie beschränkten sich auch nicht darauf, den Beschuldigten im Rahmen zwang- loser Gespräche nach seiner allfälligen Täterschaft zu fragen. Vielmehr arbeiteten sie mit Beharrlichkeit und Täuschungsmanövern darauf hin, für den Beschuldigten eine Situation zu konstruieren, in welcher diesem das Geständnis als einzige
- 29 - Möglichkeit erschien, für sich und seine Kinder Schutz vor dem Strafverfahren bzw. den suggerierten Gefahren zu erhalten.
E. 3.9.1 Dies begann zunächst damit, dass der verdeckte Ermittler "AB._____" dem Beschuldigten früh und immer detaillierter von vermeintlichen Problemen im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Frau erzählte (Urk. 73/21/6 S. 3 f.; Urk. 73/24/1 S. 7 f., S. 12 und S. 15). Auch wenn diese Legende zwecks Ge- winnung des Vertrauens des Beschuldigten zulässig gewesen sein mag, so setzte er schon damit einen Grundstein dafür, dass der Beschuldigte in ihm einen poten- tiellen Verbündeten in seiner offensichtlich vorhandenen Frustration gegenüber der eigenen Ehefrau sah (vgl. u.a. Urk. 73/24/1 S. 27 f.). Der verdeckte Ermittler AB._____ schilderte eine familiäre Situation, welche derjenigen des Beschuldig- ten zumindest in Bezug auf die ehelichen Probleme ähnlich war (vgl. dazu die de- taillierten Ausführungen der Vorinstanz; Urk. 185 S. 17 f.), so dass der Beschul- digte in ihm einen Mann mit ähnlichen Wertvorstellungen in einer ebenfalls schwierigen privaten Lebenssituation erkennen musste. Eine Gemeinsamkeit, welche die beiden Männer unverkennbar verband, wurzelte damit von Beginn weg (auch) in einem Lebensbereich, aus dem sich die verdeckten Ermittler Auskünfte des Beschuldigten erhofften.
E. 3.9.2 Dass der verdeckte Ermittler "AB._____" dem Beschuldigten in finanzieller Hinsicht und in seiner sozialen Stellung überlegen war, ist mit der Vorinstanz zu bejahen (Urk. 185 S. 18 ff.). Bereits sein finanzielles und geschäftliches Gebaren als international tätiger Frachtvermittler von Diamanten und Inhaber einer Firma mit bis zu zwei Angestellten lässt keinen anderen Schluss zu (Urk. 73/24/1 S. 11 f.). Kommt hinzu, dass "AB._____" vorgab, sich mit immensen Unterhaltsforde- rungen seiner Ehefrau von über EUR 250'000.– pro Jahr konfrontiert zu sehen, überdies dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 1'500.– lieh und ihn samt Kindern für Ferien in ein Hotel in AD._____ eingeladen hatte (Urk. 73/24/1 S. 13 und S. 52). Diese Legende dürfte aber in erster Linie der Vertrauensbildung gedient und gleichzeitig sichergestellt haben, dass der Beschuldigte den verdeckten Ermittler "AB._____" achtete und an regelmässigem Kontakt mit ihm interessiert blieb. Dass der Status und die finanziellen Gefälligkeiten des verdeckten Ermittlers je-
- 30 - doch einen direkten Einfluss auf das Geständnis des Beschuldigten gehabt hät- ten, ist mit den Vorderrichtern nicht ersichtlich.
E. 3.9.3 Die übermässige Einwirkung der verdeckten Ermittler auf den Beschuldig- ten erfolgte primär im Zusammenhang mit den insgesamt vier Zusammenkünften mit der Wahrsagerin "AC._____". Auch die genauen Umstände ihrer Bekannt- machung bei den durch "AB._____" organisierten Treffen sowie die Elemente des dabei erfolgten, sukzessiven Druckaufbaus auf den Beschuldigten hat die Vorinstanz ausführlich und treffend dargelegt (Urk. 185 S. 21-28). Zur besseren Veranschaulichung sind nachfolgend lediglich die wichtigsten Punkte nochmals aufzuführen.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass sich nicht etwa der Beschuldigte aus eigenem Antrieb heraus nach einer Wahrsagerin erkundigte. Vielmehr wurde die vermeintliche Wahrsagerin "AC._____" durch den verdeckten Ermittler "AB._____" im Rahmen einer Diskussion mit dem Beschuldigten und AE._____ über übersinnliche Wesen ("Dschinns") ins Spiel gebracht (Urk. 73/21/19 S. 4 f.; Urk. 73/24/1 S. 9; Urk. 73/24/1 S. 9 f., S. 58 f.). Den Strafbehörden war durch die langjährigen Überwachungsmassnahmen bekannt, dass der Beschuldigte sowie seine Familienmitglieder an solche Erscheinungen glaubten und sich bei Proble- men ebenfalls an Wahrsager oder Fakire wendeten. Der Beschuldigte zeigte sich aufgrund seines offensichtlich bereits vorexistierenden Aberglaubens sehr empfänglich für einen Besuch bei der betreffenden Wahrsagerin (Urk. 73/24/1 S. 18 f.). Eigenen Angaben zufolge hatte er schon eine indische Wahrsagerin bzw. einen buddhistischen Wahrsager besucht und zeigte dem verdeckten Er- mittler "AB._____" zudem ein Amulett, welches ihn vor dem Bösen schützen sollte (vgl. Urk. 73/21/19 S. 4; Urk. 73/24/1 S. 10 und 21). Dem Beschuldigten sei es bei der Kontaktnahme mit "AC._____" gemäss Aussagen der beiden Ermittler vor- nehmlich darum gegangen, dass das mehrere Jahre dauernde Verfahren einge- stellt und seine Familie vor Geistern, negativer Energie und der Polizei beschützt werde (Urk. 185 S. 22 f.; Urk. 73/21/23 S. 3; Urk. 73/24/1 S. 19; Urk. 73/24/2 S. 7 ff.).
- 31 -
b) Mit Hilfe der eigens hierfür eingeführten Wahrsagerin "AC._____" wur- de der Aberglaube des Beschuldigten in der Folge bestätigt und verstärkt. Insbe- sondere konnten die Ermittler den Beschuldigten sodann von der Tatsache über- zeugen, dass die Wahrsagerin "AC._____" über ausserordentliche bzw. überna- türliche Fähigkeiten verfüge. Nebst der ausdrücklichen Empfehlung von AB._____ als Freund und Vertrauensperson ist dabei primär an die bereits von der Vo- rinstanz hervorgehobenen Episoden zu denken, in welchen die verdeckte Ermitt- lerin "AC._____" dem Beschuldigten nicht nur eine polizeiliche Einvernahme vo- raussagen, sondern vermeintlich auch dafür sorgen konnte, dass der einverneh- mende Polizeifunktionär im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten "wichti- ge" Fragen vergass (Urk. 73/21/30 S. 2; Urk. 73/21/31 S. 3; Urk. 73/24/1 S. 54; Urk. 73/24/2 S. 8, 19).
c) Weiter machte sich die verdeckte Ermittlerin "AC._____" die offensicht- liche Belastung des Beschuldigten aufgrund der langwierigen und weitreichenden Strafuntersuchung sowie dessen Angst vor negativen Einflüssen durch übersinn- liche Mächte zu Nutze, welche durch seine wiederholten Bitten um "Schutz" für sich und seine Kinder und um eine Beendigung des Strafverfahrens illustriert werden (vgl. Urk. 73/24/1 S. 19; Urk. 73/24/2 S. 7 und S. 20). "AC._____" brachte ausdrücklich die Existenz eines (bösen) Geistes der verstorbenen Ehefrau des Beschuldigten ins Spiel, welcher negativen Einfluss auf sein Leben nehme. Es trifft zwar grundsätzlich zu, wenn die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammen- hang geltend macht, die verdeckten Ermittler hätten sich hierbei nur des bereits vorbestehenden Interesses des Beschuldigten zur Spiritualität bedient, und der Schutz vor "Geistern" sei für ihn nicht neu gewesen (Prot. II S. 22). Den Ermittlern war dabei jedoch ebenfalls bewusst, dass der Beschuldigte aufgrund des Straf- verfahrens bereits unter enormen innerem Druck stand (Urk. 73/24/1 S. 21). Sie bedienten sich somit gezielt einer Schwäche des Beschuldigten, um seine Sorgen hinsichtlich der eigenen Sicherheit sowie derjenigen seiner Kinder unterhalten und verstärken zu können.
d) Dabei erhöhten die verdeckten Ermittler im Laufe der Zeit den Druck auf den Beschuldigten. Es wurde ihm – wenn auch nicht ausdrücklich, so doch
- 32 - immerhin konkludent – suggeriert, dass eine konkrete Gefahr für ihn bestehe. So liess die Wahrsagerin dem Beschuldigten durch den verdeckten Ermittler "AB._____" mitteilen, der Geist sei nunmehr "hartnäckig" geworden, sie müssten "sehr bald" etwas unternehmen. Je "aktiver" die Seele werde, umso mehr würde die Aufmerksamkeit auf ihn – den Beschuldigten – gelenkt werden. Das könne er schon am neuen Befragungstermin bei der Polizei ersehen. Auch die bereits durchgeführte "Reinigung" der Wohnung müsse unbedingt erneuert werden (Urk. 73/21/28 S. 2). Am 28. August 2015 teilte der verdeckte Ermittler "AB._____" dem Beschuldigten konkret mit, der Beschuldigte könne gemäss Aus- sage der Wahrsagerin "grosse Probleme" bekommen. Es sei nötig, baldmöglichst eine Reinigung durchzuführen (Urk. 73/21/30 S. 2).
e) Anlässlich eines Treffens vom 5. September 2015 konkretisierte die Wahrsagerin die für den Beschuldigten angeblich bestehende Bedrohung und erklärte, dass sie die Anwesenheit des Geistes seiner getöteten Frau im Raum spüre. Diese sei erbost und erzähle ihr Dinge, der Beschuldigte habe aber nichts zu befürchten. Erbost sei die Frau bzw. deren Erscheinung, weil sie das Heran- wachsen ihrer Kinder nicht miterleben könne. Die verdeckte Ermittlerin "AC._____" gab weiter vor, sie sehe in der Kommunikation mit dem Geisterwe- sen, wie die Frau umgebracht worden und wer für ihren Tod verantwortlich sei (Urk. 73/21/31 S. 3). Der Beschuldigte erklärte hierauf, dass er von der Polizei respektive aus den Zeitungen erfahren habe, dass seine Frau erschossen worden sei und er die brasilianische Frau des Liebhabers seiner Ehefrau für die Täterin halte. Er wolle nur, dass "AC._____" einen Schutz für ihn und seine Familie er- stelle. Als dem Beschuldigten seitens der verdeckten Ermittlerin gesagt wurde, sie wolle ihm helfen, dies funktioniere aber nur, wenn er aktiv mitwirke, erwiderte die- ser, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Die verdeckte Ermittlerin "AC._____" beliess es nicht dabei, sondern lenkte das Gespräch noch gezielter auf die Tötung von †C._____ und erklärte, der Geist zeige ihr, was passiert sei. Es gehe auch um eine Pistole (Urk. 73/24/2 S. 11). Erst daraufhin erklärte der Beschuldigte im Rahmen dieser spiritistischen Sitzung, dass er die Verantwortung übernehme und ihn der Geist in Ruhe lassen solle. Passiert sei passiert (Urk. 73/21/31 S. 4; Urk. 73/24/1 S. 22 ff.; Urk. 73/24/2 S. 14). Als der Beschuldigte weiter sagte, er
- 33 - fühle sich wie ein kranker Patient, der jetzt Medikamente vom Arzt brauche, bohr- te der verdeckte Ermittler "AB._____" seinerseits noch einmal nach und erklärte, dass ein Arzt nur helfen könne, wenn er wisse, wie sich eine Krankheit zusam- mensetze und was die Vorgeschichte sein könnte. Damit versuchten die verdeck- ten Ermittler das Bedürfnis des Beschuldigten nach Schutz auszunutzen und ihn dazu zu bewegen, "reinen Tisch" zu machen, ihm mithin ein Geständnis zu entlo- cken. Anschliessend führte die Wahrsagerin aus, dass sie dem Beschuldigten zwar Schutz gewähren könne, dieser aber nur für eine Woche bestehe. Danach habe sie keine Möglichkeiten mehr (Urk. 73/21/31 S. 4). Auch die zeitliche Be- schränkung diente dabei klar dem Zweck, den offensichtlich auf dem Beschuldig- ten lastenden psychischen Druck aufrecht zu erhalten. Dem Beschuldigten wurde erklärt, um tatsächlich Schutz und Ruhe finden zu können, müsse er sich aktiv beteiligen. Er solle sein Herz öffnen und sich reinigen (Urk. 73/24/2 S. 12 ff.).
f) Als sich der Beschuldigte während einer Rauchpause beim verdeckten Ermittler "AB._____" danach erkundigte, was er machen solle, brachte dieser zwar indirekt aber doch deutlich erneut die Frage nach einer allfälligen Täterschaft des Beschuldigten aufs Tapet, indem er vielsagend entgegnete, dass er ja nicht wisse, was passiert sei. Wenn es nichts gebe, was er zur Sache sagen könne, brauche er sich auch nicht zu fürchten (Urk. 73/21/31 S. 4). Kurz vor der Wegfahrt von der Wahrsagerin entdeckte der Beschuldigte schliesslich den vorgängig an seinem Fahrzeug angebrachten Blutsegen (roter Farbklecks in Form einer Hand- fläche; vgl. Urk. 73/24/1 S. 49; Urk. 73/24/4 S. 5 f.), wobei er sich sicher war, dass dies ein von der Wahrsagerin vorgängig erwähntes Zeichen des Geistes sei und offensichtlich die Fassung verlor (Urk. 73/21/31 S. 5; Urk. 73/24/1 S. 25; Urk. 73/24/2 S. 13 f.). Die Gemütslage, in welcher sich der Beschuldigte hernach befand, wird durch den Bericht des verdeckten Ermittlers "AB._____" anschaulich illustriert. Darin wird beschrieben, der Beschuldigte sei auf der Rückfahrt von dem Treffen mit "AC._____" sehr angespannt gewesen, habe die Augen geschlossen gehabt und begonnen, Gebete zu rezitieren (Urk. 73/21/31 S. 5; Urk. 73/24/1 S. 26).
- 34 -
g) Als den Beschuldigten während der genannten Heimfahrt kurzzeitig Zweifel befielen und er sich bei "AB._____" erkundigte, ob die Wahrsagerin "AC._____" nicht womöglich doch von der Polizei sei (vgl. Urk. 73/24/1 S. 25), nutzte der verdeckte Ermittler "AB._____" seine behutsam aufgebaute Freund- schaft zum Beschuldigten, indem er seine eigene Integrität als Garantie für dieje- nige der Wahrsagerin vorschob (vgl. die Frage an den Beschuldigten, ob dieser ihm vertraue; Urk. 73/21/31 S. 5; Urk. 73/24/1 S. 28). Zudem riet der verdeckte Ermittler "AB._____" dem Beschuldigten auf dessen Frage, was er tun solle, er solle "sich befreien" (Urk. 73/24/1 S. 28), und versuchte ihn so erneut zu den (er- warteten) Ausführungen zu ermutigen. Der Beschuldigte liess sich in der Folge denn auch zu weiteren Aussagen über die angeblichen Verfehlungen seiner Ehe- frau und seiner Verantwortung für deren Tod verleiten, und er beauftragte "AB._____", der Wahrsagerin mitzuteilen, diese solle wiederum dem Geist aus- richten, dass er – der Beschuldigte – es getan habe, weil seine Ehefrau "zulum" und "so viel blöd" gemacht habe (Urk. 73/21/31 S. 5 f.; Urk. 73/24/1 S. 27 ff.).
h) Anderntags, am 6. September 2015, legte der Beschuldigte schliesslich ein umfassendes Geständnis vor dem verdeckten Ermittler "AB._____" ab. Dieses leitete er damit ein, dass er nun endlich Ruhe haben wolle. Er wolle nur noch Schutz für sich und seine Kinder. Der verdeckte Ermittler "AB._____" solle dies der Wahrsagerin mitteilen (Urk. 73/21/31 S. 6 f.; Urk. 73/24/1 S. 31, 35). Auch diese Aussage widerspiegelt den Stress, unter welchem der Beschuldigte – nicht zuletzt aufgrund der aus seiner Sicht sehr realen Bedrohung durch den Geist sei- ner Ehefrau – zu diesem Zeitpunkt stand. In der Folge beliessen es die verdeck- ten Ermittler aber nicht bei diesen Angaben des Beschuldigten. Vielmehr erklärten sie dem Beschuldigten, dass der Schutz an jenen Orten angebracht werden müs- se, wo alles passiert sei, mithin die Pistole gekauft, aufbewahrt, abgefeuert und entsorgt worden sei. Um sicherzugehen, dass der Beschuldigte ihn an die betref- fenden Orte mitnehmen musste, erklärte "AB._____" zudem, der Beschuldigte dürfe als direkt Beteiligter die angeblich schützenden Kichererbsen nicht selbst anfassen (Urk. 73/21/31 S. 7 f.; Urk. 73/24/1 S. 32). Einmal mehr wurde damit die Suche des Beschuldigten nach Schutz für sich und seine Kinder unmittelbar da- von abhängig gemacht, dass der Beschuldigte den Ermittlern weitere (neue) Tat-
- 35 - umstände anvertraute. Diesen Forderungen kam der Beschuldigte wiederum nach (Urk. 73/24/1 S. 32 ff).
E. 3.9.4 Mit der Vorinstanz hatten die verdeckten Ermittler damit in Ausübung von Täuschung, Druck und Zwang eine Situation geschaffen, welche derjenigen einer polizeilichen Einvernahme nicht nur ähnelte, sondern diese gar übertraf. Sie lenkten die Gespräche immer wieder gezielt auf den Geist und das Ableben der Ehefrau des Beschuldigten. Dabei machten sie sich zu Nutze, dass der Beschul- digte abergläubisch war, sich in grosser Sorge um die eigene sowie die Sicherheit seiner Kinder befand und nach einem Schutz vor "dem Geist" sowie einer Möglichkeit der Beendigung des nach sechs Jahren Untersuchung zermürbenden Strafverfahrens suchte. Die Ängste des Beschuldigten wurden durch die Ermittler gezielt genährt; zu denken ist insbesondere an die Inszenierung eines abstrusen "Blutsegens" am Fahrzeug des Beschuldigten, welche einer Strafuntersuchung in einem Rechtsstaat unwürdig ist. Zudem war der Beschuldigte in seiner Entschei- dungsfreiheit eingeschränkt, konnte er doch das Gespräch mit der Wahrsagerin aufgrund der ihm suggerierten Ausgangslage nicht einfach beenden, wenn er ihren Schutz tatsächlich in Anspruch nehmen wollte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die verdeckten Ermittler den Beschuldigten durch Täuschungen gerade davon überzeugt hatten, dass die Wahrsagerin tatsächlich in der Lage sei, ihn zu schützen (vgl. die Episode anlässlich derer die Wahrsagerin in vor Fragen der Polizei bewahrte), womit er erst recht erpicht darauf war, weiter mit ihr in Kontakt zu bleiben. Schliesslich lenkten die Ermittler das Gespräch wiederholt und mit Nachdruck auf das Ableben von †C._____. Dabei wurde die Errichtung eines Schutzes mehrfach an die Bedingung geknüpft, dass der Beschuldigte rei- nen Tisch mache und "sein Herz öffne". Wie deutlich die Ermittler dem Beschuldigten kundtaten, in welchem Bereich er Ausführungen zu machen hatte, wird dadurch illustriert, dass die Wahrsagerin "AC._____" im Laufe des letzten Treffens erklärte, der Geist zeige ihr eine Pistole. Damit schränkten sie die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten in Bezug auf die Frage, was er ihnen anvertrauen wollte, de facto nicht nur beträchtlich ein, sondern sie lenkten dessen Aussagen gezielt in eine vorgegebene Richtung. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass "AC._____" zuvor auf die vorangehende Aussage
- 36 - des Beschuldigten, er verdächtige die brasilianische Ehefrau des Geliebten von †C._____, nicht weiter eingegangen war, obwohl der Beschuldigte ihr gegenüber erklärt hatte, nichts mit der Sache zu tun zu haben und koste es was es wolle ein Täter gefunden werden müsse (Urk. 73/24/2 S. 8). Festzuhalten ist in diesem Zu- sammenhang sodann, dass der Beschuldigte die Tötung seiner Ehefrau in den bis dahin verstrichenen sechs Jahren Untersuchung und den über 30 Einvernahmen nie jemandem gestand. Dies macht deutlich, dass der Beschuldigte grundsätzlich kein Bedürfnis verspürte, Dritte über die angeblich begangene Tat zu informieren und zeigt, wie stark der auf ihm lastende Druck sowie die Hoffnung auf Schutz gewesen sein muss.
E. 3.9.5 In Übereinstimmung mit den Erwägungen im Beschluss der III. Strafkam- mer vom 28. April 2016 sowie im vorinstanzlichen Entscheid kann das abgelegte "Geständnis" des Beschuldigten vor dem dargelegten Hintergrund nicht als spontan und frei erfolgte Willensäusserung angesehen werden. Die verdeckten Ermittler haben das Mass zulässiger Einwirkung mit ihrem Vorgehen klar über- schritten.
E. 4 Tatumstände
E. 4.1 Ausgangslage Der Beschuldigten erklärte, er sei im Bett am Schlafen gewesen, habe gehört, wie sich †C._____ verabschiedet habe und sei hernach von der Polizei geweckt wor-
- 45 - den (Urk. 3/2 S. 13). Der Beschuldigte hat sich zum Tatzeitpunkt somit in unmittelbarer Nähe des Tatortes in der ehelichen Wohnung aufgehalten. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre es somit grundsätzlich möglich, dass der Beschuldig- te seine Ehefrau erschossen und hernach unbemerkt in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei (Urk. 185 S. 106). Das Schussbild und die Kenntnis der Arbeitszeiten von †C._____ würden sodann für eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten sprechen (Urk. 185 S. 104-106). Dass weder die Tatwaffe aufgefunden noch verwertbare Schmauchspuren am Beschuldigten festgestellt werden konnten, sei als neutral zu werten. Der Beschuldigte werde durch das Fehlen von Tatwaffe und Schmauchspuren weder be- noch entlastet (Urk. 185 S. 71-73). Demgegenüber stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, sowohl der Tatort als auch das Fehlen von Tatwaffe und Schmauchspuren spreche gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, und das Schussbild sage nichts über die Beziehung zwischen Täter und Opfer aus (Urk. 237 N 201 ff., N 209 ff. und N 218 f.).
E. 4.2 Tatwaffe
E. 4.2.1 Hinsichtlich der ergebnislosen Suchbemühungen der Tatwaffe kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 185 S. 71-75). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass durch die Untersuchung weder geklärt noch erklärt werden konnte, wie der Beschuldigte – so er denn der Täter war – sich der Tatwaffe hätte entledigen können. Gemäss Polizeirapport wurden die mit der vorliegenden Tat in Zusammenhang stehenden Schüsse in der Nachbarschaft gehört und deswegen sofort um 05:37 Uhr per Notruf die Polizei verständigt (Urk. 1/1 S. 7 und 10). Die ersten Polizeibeamten trafen wenige Minuten nach dem Funkspruch am Tatort ein (Urk. 1/3 S. 2). In der Folge waren innert kurzer Zeit weitere Polizei- und Rettungskräfte vor Ort, und es wurde offenbar auch eine Nahbereichsfahndung durchgeführt (Urk. 1/1 S. 7; Urk. 1/3 S. 3; Urk. 1/4 S. 3). Der Beschuldigte, welcher um 07:00 Uhr durch die Polizei in seiner Wohnung angetroffen wurde, müsste die Tatwaffe also in unmittelbarer Nähe des Tatortes deponiert oder entsorgt haben, damit er unbemerkt vor dem Eintreffen der Polizei wieder in die eheliche Wohnung hätte zurückkehren können (Urk. 3/2 S. 13).
- 46 - Nachdem der Beschuldigte von der Polizei kontaktiert worden war, hatte er sodann keine Möglichkeit mehr, die Wohnung unbegleitet zu verlassen. Es waren hernach während der ganzen Zeit Polizeifunktionäre in der Wohnung des Beschuldigten präsent, was seitens der Staatsanwaltschaft anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigt wurde (Prot. II S. 32; Urk. 161 S. 14). In der Folge verbrachte man den Beschuldigten in die Räumlichkeiten der Kantons- polizei, wo er am selben Nachmittag ein erstes Mal formell einvernommen sowie im Anschluss an diese Einvernahme verhaftet wurde und vorerst bis am 28. Mai 2010 in Untersuchungshaft verblieb (Urk. 3/1; Urk. 80/1; Urk. 82/25). Rund eine Woche nach der Tat (am 27. Oktober 2009), als sich der Beschuldigte schon längst in Untersuchungshaft befand, wurde die Umgebung des Tatortes mit nicht weniger als rund 70 Polizeifunktionären während Stunden abgesucht. Wenige Tage später erfolgte eine gründliche Durchsuchung der Kanalisation (Urk. 1/8 S. 2 ff.; Urk. 10/1-2). Die Untersuchungsbehörden haben mithin intensiv nach der Tat- waffe gesucht, diese aber nicht gefunden (Urk. 237 N 210; vgl. Urk. 185 S. 74 f.).
E. 4.2.2 Dass ein unbeteiligter Dritter die Tatwaffe in den wenigen Tagen wider- rechtlich an sich genommen hätte, kann nach dem Ausgeführten mit Fug ausge- schlossen werden. Auch die seitens der Untersuchungsbehörden im Zuge der Ermittlungen angestellte These, wonach der Beschuldigte die Tatwaffe durch einen Dritten habe wegschaffen können, konnte in keiner Weise erhärtet werden und stellt eine blosse Mutmassung dar (vgl. Urk. 1/8 S. 6 ff.). Entgegen der Vor- instanz und in Übereinstimmung mit der Ansicht der Verteidigung ist der Umstand, dass die Tatwaffe weder beim Beschuldigten noch in der näheren Umgebung gefunden wurde, vor dem dargelegten Hintergrund daher nicht als neutral, son- dern eher als entlastend zu werten und spricht eher gegen den Beschuldigten als Täter.
E. 4.2.3 In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass sich die von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz vertretene Ansicht nachweislich als falsch her- ausstellte, wonach der Beschuldigte sich ein halbes Jahr vor der Tat im Internet über Schusswaffen informiert habe. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat gemäss Kurzbericht der Computerauswertung die Analyse der besuchten
- 47 - Webseiten gezeigt, dass sich der Benutzer des fraglichen Computers offensicht- lich nach Plastikkugeln für sogenannten "Softair"-Waffen interessierte und die ebenfalls angezeigten Suchtreffer von Webseiten mit echten Waffen unbeachtet liess (Urk. 35/2 S. 4). Damit besteht mit der Vorinstanz sodann auch keinerlei Grundlage mehr für das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der Bargeldbezug über Fr. 1'300.– vom Konto des Sohnes des Beschuldigten im März 2009 stehe mit dieser Internetsuche bzw. dem Erwerb einer Schusswaffe im Zusammenhang (Urk. 162 S. 12; Urk. 185 S. 135). All dies vermag den Beschuldigten somit nicht ansatzweise zu belasten.
E. 4.3 Schmauchspuren
E. 4.3.1 Gleiches hat entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auch hinsichtlich der Ergebnisse der Schmauchspuruntersuchungen zu gelten. Bei der kurz nach der Schussabgabe erfolgten Schmauchspurensicherung an den Händen des Be- schuldigten wurde kein Hinweis auf Schmauch gefunden (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/5 S. 7). Mehrere Stunden später, am Nachmittag des tt.mm.2009, nahm man eine ergänzende Spurensicherung an den Händen und Augenbrauen des Beschuldigten vor (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/5 S. 7). Dabei konnte ein mit der am Opfer sichergestellten Vergleichsprobe übereinstimmender Schmauchpartikel an der rechten Hand des Beschuldigten gefunden werden. Dieser Partikel reicht gemäss Gutachten jedoch nicht aus, um rechtsgenügend Schmauch nachzuwei- sen, und lässt daher keine Interpretation zu, welche den Beschuldigten belasten könnte (vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/5 S. 8 ff.). Nachdem die gleiche Person des Forensi- schen Instituts vor der Untersuchung des Beschuldigten auch das Opfer unter- sucht hatte, mutmasst der Gutachter gar, die Übertragung des Schmauchpartikels hätte auch durch diesen Funktionär oder weitere Polizeiangehörige erfolgen können (Urk. 9/5 S. 8 und S. 9 unten). Am 3. November 2009 wurden sodann diverse Schmauchproben an sichergestellten Kleidungsstücken des Beschuldig- ten vorgenommen (Urk. 9/3 und Urk. 9/6). Auch die hierbei aufgefundenen schmauchähnlichen Partikel bzw. das an der Innenseite der Jacke "Canada" des Beschuldigten lokalisierte Bruchstück eines Schmauchpartikels reichen gemäss Gutachter nicht aus, um eine Schmauchanhaftung nach erfolgter Schussabgabe
- 48 - nachzuweisen. Vielmehr – so das Gutachten – sei in Anbetracht der Fallumstände ein deutlich anderes Resultat zu erwarten, wenn der Träger der fraglichen Kleider selbst geschossen oder sich bei der Schussabgabe in unmittelbarer Nähe befun- den hätte (Urk. 9/6 S. 9).
E. 4.3.2 Das Fehlen von Schmauchspuren auf der Haut des Beschuldigten liesse sich gemäss dem als sachverständiger Zeuge einvernommenen Gutachter mit einem allfälligen Waschen oder mit dem Tragen von Handschuhen erklären (Urk. 8/260). Dafür hatte der Beschuldigte bis zum Eintreffen der Polizei in seiner Wohnung theoretisch genügend Zeit und Möglichkeiten. Keine plausible Erklärung lässt sich hingegen im Lichte der gutachterlichen Ausführungen für das gänzliche Fehlen von Schmauchspuren an den untersuchten Kleidern des Beschuldigten finden. Darauf hat die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Urk. 237 N 207). Selbst wenn es im Rahmen der Beweisführung durch Indizien nicht notwendig ist, dass ein einzelner Hinweis andere möglichen Varianten mit Sicherheit ausschliessen und zweifelsfrei auf die Täterschaft hinweisen muss (vgl. HANS WALDER, der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309), erschei- nen schlüssige Erklärungen für die fehlenden Schmauchspuren bei vorliegender Ausgangslage praktisch kaum denkbar. Der Beschuldigte müsste sich nach beiseiteschaffen der Waffe gründlich gewaschen, bei der Tatausführung allenfalls "Überkleider" getragen und diese sowie möglicherweise benutzte Handschuhe ebenfalls unauffindbar entsorgt haben. Hierbei würde sich aber die gleiche Problematik stellen, auf welche bereits hinsichtlich der Tatwaffe hingewiesen wurde. Insbesondere bliebe gänzlich unklar, wann und wo der Beschuldigte die kontaminierten Kleidungsstücke hätte entsorgen oder beseitigen können. Ledig- lich am Rande sei vermerkt, dass er wohl kaum nackt auf die Strasse gegangen ist. Die Aussentemperatur beim Eintreffen der Polizei betrug 4 Grad Celsius (Urk. 1/1 S. 6).
E. 4.3.3 Die von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz vertretene Ansicht, wonach die Ergebnisse der Schmauchuntersuchung den Beschuldigten belasten würden, ist nach dem Gesagten zu verwerfen (Urk. 162 S. 2 und S. 16; Urk. 185 S. 71-73). Obwohl der Beschuldigte im Rahmen der hier gewonnenen Erkenntnisse nicht als
- 49 - Täter gänzlich ausgeschlossen werden kann, sprechen die dargelegten Umstän- de, und dies in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 185 S. 74), insgesamt eher für eine Dritttäterschaft, als dafür, dass der Beschuldigte eigenhändig geschossen hat.
E. 4.4 Nähe zum Tatort und Kenntnis der Arbeitszeiten
E. 4.4.1 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte faktisch über kein Alibi verfügt, und es ihm die Nähe zum Tatort ermöglicht hätte, seine Ehefrau zu erschiessen und hernach wieder in die Wohnung zurückzukehren (Urk. 185 S. 106). Dagegen bringt die Verteidigung vor, ein Anwohner habe eine Person in Richtung AN._____-strasse laufen sehen und es wäre für den Beschul- digten aufgrund der unmittelbaren Benachrichtigung der Polizei nicht möglich ge- wesen, ungesehen in seine Wohnung zurückzukehren (Urk. 165 N 215; Urk. 237 N 216 ff.), zumal der nicht sehr sportliche Beschuldigte ohne Hilfsmittel nicht über die geöffnete Balkontüre wieder in die Wohnung hätte zurückkehren können, da sich der Balkon im Hochparterre befinde (Urk. 237 N 158). Tatsächlich erwiese es sich mangels Tatwaffe und nachgewiesenem Schmauch als wenig wahrschein- lich, dass der Beschuldigte auf direktem Wege wieder in die Wohnung hätte ge- hen respektive später ungesehen dorthin hätte zurückkehren können. Dabei lässt die Verteidigung aber ausser Acht, dass sich in der Balkonbrüstung eine Tür be- findet, welche einen Einstieg über den Balkon ohne Weiteres zulassen würde. Zudem war ein Teil der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Tat eingerüstet (vgl. Fo- todokumentation Urk. 2/1 S. 114 ff.). Das Gerüst wurde bis an den Balkon der Wohnung des Beschuldigten gezogen. Eine Rückkehr in die eheliche Wohnung wäre daher auch unter Zuhilfenahme des Gerüsts möglich gewesen.
E. 4.4.2 Bezüglich der unmittelbaren Nähe des Beschuldigten zum Tatort lässt zu- mindest aufhorchen, dass der Beschuldigte erklärte, seine Ehefrau habe sich am Tatmorgen von ihm verabschiedet, und er habe noch gehört, wie die Tür ins Schloss gefallen sei (Urk. 3/2 S. 13). Dennoch will er nur Minuten später von den Geschehnissen vor seiner Haustür, mithin das Abfeuern von fünf Schüssen sowie das Eintreffen der Polizei und der Rettungskräfte, nichts mitbekommen haben und erst aufgrund der Betätigung der Türklingel um 07:00 Uhr durch die Polizei
- 50 - geweckt worden sein. Dies notabene, obwohl er gemäss eigenen Aussagen kurz zuvor wach gewesen sein musste und mit aufgekipptem Fenster geschlafen habe (Urk. 3/2 S. 13; Urk. 3/5 S. 15). All dies belastet zwar den Beschuldigten nicht unmittelbar, schliesst ihn aber als möglichen Täter wiederum nicht aus.
E. 4.4.3 Gleiches hat für die genaue Kenntnis der Arbeitszeiten von †C._____ zu gelten, welche unregelmässig und in verschiedenen Schichten arbeitete (vgl. Urk. 8/7/000464). Die frühe Uhrzeit sowie die Tatsache, dass †C._____ un- mittelbar vor ihrem Auto auf dem Weg zur Arbeit erschossen wurde, spricht dafür, dass der Täter ihr aufgelauert hat und ihre Arbeitszeiten kannte. Die Vorinstanz hat plausibel dargelegt, dass der Beschuldigte – nebst wenigen anderen Perso- nen – von diesen Arbeitszeiten Kenntnis hatte (Urk. 237 N 159; Urk. 185 S. 106 f.). Der Arbeitsplan war aber in der ehelichen Wohnung am Kühlschrank befestigt und damit für Besucher einsehbar. Es kann mit der Vorinstanz sodann nicht aus- geschlossen werden, dass die Arbeitszeiten von †C._____ auch an ihrem respek- tive dem Arbeitsort des Beschuldigten durch Drittpersonen hätte in Erfahrung ge- bracht werden können. Wenn die Verteidigung vorbringt, das Auflauern am frühen Morgen könne weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten gewertet wer- den, so ist dieser Ansicht nur bedingt zu folgen (Urk. 237 N 159). Der Umstand, dass der Täter genaue Kenntnis über den ersten Arbeitstag von †C._____ nach den Ferien hatte, lässt für sich allein genommen den Beschuldigten durchaus als möglichen Täter erscheinen.
E. 4.5 Schussbild
E. 4.5.1 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Staatsanwalt- schaft ins Feld, es sei aufgrund der überschiessenden Gewaltanwendung sowie der gänzlich fehlenden Anzeichen für einen möglichen Kampf oder eine Raubstraftat von einem Beziehungsdelikt auszugehen (Urk. 162 S. 4). Auch die Vorinstanz deutet das Schussbild als Hinweis auf ein persönlich begangenes Beziehungsdelikt (Urk. 185 S. 104).
E. 4.5.2 Tatsächlich deutet nichts auf eine mögliche Raubstraftat oder ein Vermö- gensdelikt hin. Die Verteidigung wendet aber in berechtigter Weise ein, die Anzahl
- 51 - Schüsse aus nächster Nähe lasse lediglich darauf schliessen, dass der Täter auf Nummer sicher habe gehen wollen. Das Schussbild allein sagt demnach prinzipi- ell noch nichts über die Beziehung zwischen Täter und Opfer aus (Urk. 237 N 155). Auch ein kaltblütiger gedungener Auftragstäter oder ein allfälliger Neben- buhler des Beschuldigten könnte so geschossen haben. Einzig aus dem Schuss- bild lässt sich deshalb nichts zu Lasten des Beschuldigten ableiten. Der Vor- instanz kann demnach nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund des Schussbildes einen Auftragsmord ausschliessen will (Urk. 185 S. 142). Wie noch näher auf- zuzeigen sein wird, kann das Schussbild auch nicht zur Untermauerung des angeblichen Motivs des Beschuldigten angeführt werden, wie dies die Staatsan- waltschaft heute geltend machte (Urk. 239 S. 3; vgl. nachfolgend Erw. IV.6.).
E. 4.6 Zwischenfazit Das Schussbild lässt keine schlüssige Interpretation bezüglich der Täterschaft zu. Es verbleiben als wenig belastende Tatumstände somit vorderhand nur die Nähe des Beschuldigten zum Tatort sowie dessen Kenntnis der genauen Arbeitszeiten von †C._____. Das gänzliche Fehlen der Tatwaffe sowie von Schmauchspuren am Beschuldigten und dessen Kleidern spricht demgegenüber eher gegen des- sen Täterschaft, beziehungsweise es müsste dann auf eine höchst minutiöse Tat- vorbereitung geschlossen werden. Ob der Beschuldigte hierzu imstande wäre und zudem derart abgebrüht hätte agieren können, um nach Beseitigung aller Tatspu- ren der Polizei gemäss Rapport "verschlafen" die Tür zu öffnen (Urk. 1/1 S. 12), darf bezweifelt werden. Dies, zumal es mit der Verteidigung fraglich erscheint, ob der Beschuldigte, wenn er das Delikt derart pedantisch geplant hätte, einen Tatort in unmittelbarer Nähe der ehelichen Wohnung gewählt hätte (Urk. 237 N 218). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei einer Tatbegehung in der unmittelba- ren Nachbarschaft die nahe Möglichkeit besteht, von Frühaufstehern oder Nach- barn, die schlaflos am Fenster stehen, erkannt zu werden. Ausser der Nähe zum Tatort und der Kenntnis der Arbeitszeiten ergeben sich aus den übrigen Tatum- ständen keine den Beschuldigten belastenden Merkmale.
- 52 -
E. 5 Mögliche Dritttäterschaft Konkrete Verdachtsmomente, welche auf eine Dritttäterschaft ohne nähere Beziehung zum Opfer hinweisen, ergaben sich aus der Untersuchung keine. Hinsichtlich der möglichen Täterschaft von AF._____ und U._____ ist zwar ent- gegen der Vorinstanz festzuhalten, dass diese faktisch über kein stichhaltiges Ali- bi für den Tatzeitraum verfügen. So führte U._____ in der Hafteinvernahme aus, um 06:50 Uhr aufgestanden zu sein. Seine Ehefrau habe in ihrem Bett gelegen und er habe die Tür zu ihrem Zimmer geschlossen (Urk. 4/3 S. 5 f.). AF._____ er- klärte hingegen, sie sei um 06:00 Uhr auf die Toilette gegangen und habe gehört, wie das Duschwasser im anderen Badezimmer gelaufen sei. Sie sei danach ins Zimmer ihrer beiden Kinder gegangen und habe sich dazwischen gelegt. Später, etwa um 06:30 oder 07:00 Uhr, sei ihr Mann mit dem Badetuch um den Bauch gekommen und habe sie gefragt, was sie im Kinderzimmer mache (Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/2 S. 5 f.). Ein hieb- und stichfestes Alibi für die konkrete Tatzeit haben so- mit beide nicht. Immerhin bestätigten beide, sich gegenseitig an besagtem Mor- gen gesehen zu haben. Trotz dieser ungleichen Angaben können U._____ sowie dessen Ehefrau als potentielle Täter nahezu ausgeschlossen werden, gehen doch aus der Untersuchung keinerlei (weitere) belastenden Momente hervor. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urk. 185 S. 78-80). So ist festzuhalten, dass sowohl U._____ als auch †C._____ Wert darauf legten, ihre Beziehung geheim zu halten und dies auch taten. Das Ehepaar U._____/AF._____ lebte faktisch getrennt, aber aus finanziellen Gründen und wegen den Kindern noch zusammen. Sie pflegten gemäss eigenen Angaben eine offene Beziehung (Urk. 4/1 S. 9; Urk. 4/2 S. 4; Urk. 5/1 S. 3 f.). Die Ehefrau von U._____ legte in der polizeilichen Befragung und ihrer Hafteinvernahme glaubhaft dar, von der Fremdbeziehung ihres Ehemannes bis anhin keine Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 2 ff.). Auch bei U._____, welcher von sich aus die Untersuchungsbehörden kontaktierte und über die Beziehung mit †C._____ informierte, kann kein mögliches Motiv ausgemacht werden. Er wollte sich ge- mäss eigenen Angaben wegen der Kinder nicht von seiner Ehefrau trennen und erklärte, die Beziehung zu †C._____ sei nicht mehr so intensiv gewesen wie vor zwei Jahren; er habe auch nicht immer Zeit für sie gehabt (Urk. 4/3 S. 7). Diese
- 53 - Ausgangslage unterscheidet sich bezüglich eines allfälligen Motivs ganz grund- sätzlich von der Situation, in welcher jemand voll auf eine neue Beziehung setzt, vom Gegenüber dasselbe verlangt und dann Rache übt, weil die Erwartungen enttäuscht werden, man für die "neue" Beziehung aber bereits die bisherigen Strukturen aufgegeben hat. Die Eheleute U._____/AF._____ zeigten sich in der Untersuchung sodann sehr kooperativ (Urk. 4/1-7; Urk. 5/1-2). Ein Tatverdacht ergibt sich allein aufgrund der abweichenden Aussagen nicht. Ausser der vagen Vermutung des Beschuldigten, wonach AF._____ als Täterin in Frage komme, vermochte auch die Verteidigung im Übrigen keinerlei Tatverdacht einer Drittper- son zu begründen (Prot. II S. 35). Insgesamt liegt somit zwar kein konkreter und ernstzunehmender Hinweis auf eine Dritttäterschaft aus dem persönlichen Umfeld von †C._____ vor. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse und der Tatumstände kann aber auch beispielsweise ein gedungener Täter und damit eine Dritttäter- schaft nicht ausgeschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft hält hierzu richtiger- weise fest, dass mangelnde konkrete Hinweise auf einen Dritttäter allein den Be- schuldigten nicht zu belasten vermögen (Urk. 162 S. 6).
E. 6 Motiv
E. 6.1 Ausgangslage
E. 6.1.1 Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des Motivs des Beschuldigten zusam- mengefasst, †C._____ habe seit dem Jahr 2006 bis zu ihrem Tod eine aussereheliche Beziehung mit U._____ gepflegt. Der Beschuldigte seinerseits habe mindestens bis im Sommer 2007 von dieser Affäre gewusst und auch da- nach zumindest den konkreten Verdacht gehegt, diese Beziehung bestehe wei- terhin (Urk. 185 S. 82-92). Darüber hinaus sei die eheliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und †C._____ in den drei Jahren vor dem Tötungsdelikt in mancherlei Hinsicht stark belastet gewesen. Nebst finanziellen Problemen sei der Beschuldigte in sexueller Hinsicht von seiner Ehefrau abgewiesen worden, habe unter deren Erniedrigungen gelitten und ihr Verhalten im Freundeskreis missbil- ligt. Die Ermordung der Ehefrau erweise sich somit als eine mögliche Lösung, um die für den Beschuldigten unerträgliche Situation zu beenden. Damit liege ein Mo- tiv des Beschuldigten vor. Zudem habe der Beschuldigte all diese Aspekte in der
- 54 - Untersuchung zu beschönigen versucht, wiederholt gelogen und die Beziehung zu seiner Ehefrau als positiv dargestellt (Urk. 185 S. 93-104).
E. 6.1.2 Die Staatsanwaltschaft sieht ein Beziehungsdelikt für erwiesen an und führt ins Feld, die eheliche Beziehung sei unter anderem aufgrund der Affäre von †C._____ mit U._____ zerrüttet und zweifellos am Ende gewesen. Dies habe auch der Beschuldigte realisiert, jedoch mit wahrheitswidrigen Aussagen in der Untersuchung zu beschönigen versucht. †C._____ habe den Beschuldigten aus seiner Sicht regelrecht erniedrigt, weshalb die Situation für ihn unerträglich ge- worden sei (Urk. 162 S. 7 ff.; Urk. 239 S. 2). Die Verteidigung bringt dagegen vor, es sei nicht geklärt, ob die aussereheliche Beziehung von †C._____ und U._____ überhaupt bis zuletzt bestanden habe (Urk. 237 N 112-119). Weiter könne nur gemutmasst werden, ob der Beschuldigte auch im Jahr 2009 Kenntnis über diese Affäre gehabt habe. Es könne durchaus sein, dass der Beschuldigte nach dem Sommer 2007 einen Verdacht gehabt habe, dass die aussereheliche Beziehung seiner Ehefrau weiter andauere. Wolle man die Fremdbeziehung als Tatmotiv heranziehen, müsse man aber den Nachweis erbringen, dass die Affäre weiterhin angedauert und der Beschuldigte im Tatzeitpunkt darum gewusst habe (Urk. 237 N 125).
E. 6.2 Fortbestand der Fremdbeziehung Zunächst ergibt sich aus den Akten hinreichend klar, dass †C._____ in den rund drei Jahren vor ihrem Tod eine aussereheliche Beziehung mit U._____ unterhielt (Urk. 8/5 S. 1 f.; Urk. 8/6 S. 8; Urk. 8/8 S. 4 f.; Urk. 8/25 S. 11 ff.; Urk. 8/26 S. 12; Urk. 42/1; Urk. 3/10). Allein die glaubhaften Aussagen der Zeugin AO._____ las- sen daran keine begründeten Zweifel (Urk. 8/5 S. 1 f.; Urk. 8/8 S. 2 ff.). Ebenfalls liegen SMS-Nachrichten von U._____ an †C._____ aus dem Jahr 2009 im Recht. Noch am 7. Oktober 2009 schrieb ihr U._____ sinngemäss, sie solle dem Be- schuldigten sagen, sie gehe mit Freunden aus (Urk. 3/56 S. 57; Urk. 42/1 S. 10). Die Verteidigung geht somit fehl, wenn sie geltend machen will, es sei aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht erwiesen, dass die aussereheliche Bezie- hung im Tatzeitpunkt fortbestanden habe (Urk. 237 N 112 ff.).
- 55 -
E. 6.3 Kenntnisse des Beschuldigten über die Fremdbeziehung
E. 6.3.1 Ebenfalls als erstellt hat zu gelten, dass der Beschuldigte ursprünglich um besagte Affäre wusste, er diesen Umstand jedoch zunächst vor der Unter- suchungsbehörde zu verstecken und seine Ehe als harmonisch darzustellen ver- suchte. Nur am Rande und auf wiederholtes Nachfragen sowie konkreten Vorhalt hin liess er anlässlich der ersten Hafteinvernahme durchblicken, dass ein Mann im Jahre 2006 seiner Frau SMS geschrieben und gefragt habe, ob sie etwas trinken gehen würden. Der Beschuldigte habe diesen Mann angerufen und ihm gesagt, dass er †C._____ in Ruhe lassen solle. Danach hätten sie keine Proble- me mehr gehabt (vgl. Urk. 3/2 S. 2, 6, 8 f.). Erst im Laufe der Untersuchung räum- te der Beschuldigte nach und nach ein, dass er von der Affäre zwischen seiner Frau und U._____ gewusst habe. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschul- digten hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, worauf vorab zu verweisen ist (zum Ganzen: Urk. 185 S. 83 ff.).
E. 6.3.2 Auffallend ist, dass der Beschuldigte zunächst geltend machte, die Affäre habe seiner Ansicht nach nur im Jahr 2006 bestanden (vgl. Urk. 3/3 S. 10). Er sah sich jedoch gezwungen, einzugestehen, dass er auch um deren Fortdauer nach 2006 gewusst habe. So räumte er im Laufe der Untersuchung zunächst ein, er habe noch bis Anfang 2007 über das Andauern der Beziehung gewusst (Urk. 3/9 S. 3 und S. 6 ff.; Urk. 3/21 S. 12). Ab Frühjahr 2007 bzw. April/Mai 2007 habe er angenommen, die Affäre sei beendet gewesen (Urk. 3/25 S. 6 f.). Zumindest in Bezug auf den Zeitraum von Anfang 2007 bis Sommer 2007 erwies sich jedoch auch jene Aussage als unwahr. So macht ein vom Beschuldigten verfasstes Drohemail vom 3. Juli 2007 an U._____ deutlich, dass der Beschuldigte auch dannzumal noch davon ausging, die Affäre seiner Ehefrau bestehe weiterhin (Urk. 3/23/000274). Der Beschuldigte stritt die Urheberschaft dieser E-Mail zunächst ebenfalls ab und räumte erst nach Vorhalt entsprechender Be- lastungsmomente ein, die E-Mail geschrieben und von einem Internetcafé aus mit Hilfe des dortigen Geschäftsleiters versandt zu haben (Urk. 3/2 S. 12; Urk. 3/3 S. 13; Urk. 3/23 S. 7 ff.; Urk. 3/23 S. 11 f.; Urk. 3/25 S. 2 f.; Urk. 3/25 S. 3). Als Erklärung, weshalb er nichts gesagt habe, führte er an, er habe sich geschämt
- 56 - (Urk. 3/25 S. 3). Zudem räumte der Beschuldigte später im Verfahren ein, die Schwester von †C._____ im Juli 2007 auf besagte Affäre angesprochen zu haben (Urk. 3/53 S. 21 und Anhang TK-Protokoll vom 17. August 2010, 23:56 Uhr, S. 10). Selbst die Verteidigung ging anlässlich der Berufungsverhandlung davon aus, der Beschuldigte habe noch im Jahr 2007 von der Fremdbeziehung gewusst (Prot. II S. 28). Der Vorinstanz kann deshalb dahingehend beigepflichtet werden, dass der Beschuldigte zumindest bis im Sommer 2007 von der Affäre zwischen †C._____ und U._____ wusste, er diesen Umstand aber den Untersuchungsbe- hörden vorerst nicht preisgegeben, also gelogen hatte.
E. 6.3.3 Für die Zeit nach Sommer 2007 liegen – wie bereits die Vorinstanz zu- treffend erkannte – keine Beweismittel im Recht, die das Wissen des Beschuldig- ten um den Weiterbestand der Affäre zwischen †C._____ und U._____ belegen würden (Urk. 185 S. 87). Ein entsprechender Nachweis konnte durch die Unter- suchung mithin nicht erbracht werden. Wenn die Vorinstanz ausführt, es stehe anhand der Umstände dennoch ohne Zweifel fest, dass der Beschuldigte auch ab Sommer 2007 bis zum Tatzeitpunkt den konkreten Verdacht hatte, die genannte Affäre dauere weiterhin an, so kann ihr nicht gefolgt werden (Urk. 185 S. 87-92). Zwar bestehen anhand des vorhandenen Emailverkehrs zwischen †C._____ und U._____ durchaus Hinweise dafür, der Beschuldigte habe seine Ehefrau auch noch in der Zeit nach Juli 2007 mit deren Affäre konfrontiert. So schrieb †C._____ am 5. Januar 2008 beispielsweise: "U'._____, I'm giving him always some ideas slowly about us because he must has to know something about us. Always a little bit and very slowly" (Urk. 3/10/11). Indes teilte †C._____ ihrem Liebhaber am
1. April 2008 mit: "[…] He started to tell about you and me. If i ask you what u do with U'._____. I told him nothing. He also started shouting. Last year how you came from B._____, why i one day went out 12.00 pm? Etc. I told him don't talk with me like this. If you make me crazy I will what i want. He told him I will see him. Then he told also Let his wife come she will kill you. I know Brazilian woman. I think he believe that we have no kontakt. I told him You don't do anything with him. You can't force me. We are doing everything only without sex. And i think sex is not important. Let us go like this. Just think what you did in your past. I accept- ed everything and you have to accept it. If you think you will do anything with
- 57 - U'._____ that would be your big fault. So be quiet. I told him just think what you did with me I didn't do minimum. You have to be happy that i shout with you no more like before. I need time. And you have to wait if you want" (Urk. 3/10/23). Aus diesen im Jahr 2008 verfassten Nachrichten lässt sich im Ergebnis nichts Stichhaltiges ableiten. Die Verteidigung hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass keine zeitlich jüngeren Nachrichten in den Akten liegen, welche die Argu- mentation der Vorinstanz stützen (Urk. 237 N 117).
E. 6.3.4 Der Beschuldigte äusserte sich selber ebenfalls zur Frage, ob er im Tatzeitpunkt noch über die Affäre seiner Ehefrau Bescheid gewusst habe. Er verneinte dies und erklärte im Wesentlichen, auch keine Nachforschungen dazu angestellt zu haben (Urk. 3/34 S. 24). Die Vorinstanz hat die Äusserungen des Beschuldigten in der Untersuchung korrekt wiedergegeben, weshalb die dies- bezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nachfolgend unverändert aufzuführen sind (Urk. 185 S. 87 f.): Auf die Frage hin, ob er sich Sorgen gemacht habe wegen der Affäre von †C._____ und U._____, antwortete der Beschuldigte: "Ich hatte nur ein Gefühl, aber ich habe ihr nichts vorgeworfen." Auf die Frage, ob er seiner Frau wegen der Affäre nie Vorwürfe gemacht habe, antwortete der Beschuldigte, dass sie damals im Jahr 2006 eine mündliche Auseinandersetzung gehabt hätten. Die Frage, ob er seiner Frau im 2008 und 2009 nie Vorwürfe wegen der Affäre gemacht habe, ver- neinte er. Auf die Frage hin, weshalb er ihr nie Vorwürfe gemacht habe, antworte- te er: "Ich hatte nur ein Gefühl bzw. einen Verdacht, dass sie eine Affäre mit Herrn U._____ hatte, aber in der Tat, ich wusste wirklich nicht, dass sie tatsächlich eine Affäre mit Herrn U._____ pflegte." Auf Vorhalt seiner Aussage, †C._____ habe al- les hinter seinem Rücken gemacht und er habe ihr vertraut, sagte der Beschuldig- te (act. 3/34 S. 24): "Erstens habe ich ihr nie irgendwelche Vorwürfe gemacht, aber wir lebten ja zusammen, gingen spazieren, ich hatte ein Gefühl, ein Ver- dacht, dass sie eine Beziehung immer noch pflegte mit Herrn U._____, aber klar und deutlich habe ich es ihr [gegenüber] nie erwähnt." Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Ausführungen weitgehend und führte aus, nachdem er von der Affäre er- fahren habe, sei es zu verbalen Auseinandersetzungen mit †C._____ gekommen.
- 58 - Sie habe gesagt, sie habe keine Beziehung. Er habe ihr geglaubt. Erst später, als er in der Untersuchung die Mails und Fotos gesehen habe, habe er es gewusst (Urk. 161 S. 11 f.). Auch in der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte auf mehrmalige Nachfrage, im Jahr 2009 nicht gewusst zu haben, dass seine Ehefrau die aussereheliche Beziehung mit U._____ weiterhin gepflegt habe. Er habe gedacht, dies habe sich normalisiert (Urk. 236 S. 11 f.). Zusammenfas- send kann anhand der Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung nicht gefolgert werden, dieser habe selber eingeräumt, auch nach dem Jahr 2007 einen konkreten Verdacht hinsichtlich besagter Affäre gehabt zu haben. Das grundsätz- liche Zugeständnis des Beschuldigten, er habe auch nach dem Jahr 2007 auf- grund der Geschehnisse zumindest das Gefühl bzw. einen Verdacht gehabt, dass die Affäre andauere, erstaunt sodann nicht. Ein gewisses Misstrauen gegenüber dem Ehepartner, welcher einmal eine solche aussereheliche Beziehung pflegte, ist bei gegebener Sachlage durchaus nachvollziehbar. Anhand der vagen Aussa- gen ist jedoch äusserst fraglich, wie konkret sich dieser Verdacht im Jahr 2009 äusserte und insbesondere im Tatzeitpunkt (noch) vorhanden gewesen sein mochte.
E. 6.3.5 Die Vorinstanz sieht es hauptsächlich aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten in den abgehörten Gesprächen mit seiner Nichte AP._____ als erwiesen an, dass der Beschuldigte bis zur Tötung seiner Ehefrau deutliche Hin- weise auf die nach wie vor bestehende Affäre erhalten habe, weshalb sich sein Verdacht im Laufe der Zeit sogar noch erhärtet haben müsse (Urk. 185 S. 88-91). Die Vorderrichter leiten dies im Wesentlichen aus den folgenden, gegenüber seiner Nichte getätigten Aussagen ab: "Ich war wie ein Hund für sie. Immer wieder hat sie mich niedergemacht, sie hat mich sehr oft niedergemacht. Weisst du, was sie gemacht hat? Es gab keine Woche, in der ich nicht ein SMS be- kommen habe, in dem stand: Deine Frau geht fremd. Ich habe es ihr gezeigt." (Urk. 3/57 Anhang S. 61 f.). "In die Wohnung zurückkommen war für sie etwas Schweres. Im Jahr 2009 tauchte ein grosses Gerücht über sie auf. Jede Familie wusste davon. Niemandem konnte ich mein Gesicht zeigen, ausser diesen vier Personen" (Urk. 3/56 Anhang S. 40). "Ich habe so viel Schmerz gelitten. Drei Jahre und drei Monate lang habe ich es erlitten" (Urk. 3/56 Anhang S. 21).
- 59 - Vornehmlich aus zuletzt zitierter Aussage schloss die Vorinstanz, sofern der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen "drei Jahre und drei Monate" gelitten habe, bestehe kein Zweifel, dass er in dieser Zeit und damit auch unmittelbar vor dem Tod von †C._____ davon ausgegangen sei, die Beziehung zu U._____ be- stehe weiterhin (Urk. 185 S. 90 f.). Die streitgegenständlichen Aussagen des Be- schuldigten gegenüber seiner Nichte erfolgten erst mehrere Jahre nach der Tat. In der Zwischenzeit war der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt und im Rahmen der Untersuchung mit dem SMS- und Emailverkehr zwischen seiner Ehefrau und ihrem Liebhaber konfrontiert worden, hatte mithin zwischenzeitlich das wahre Ausmass der Fremdbeziehung zur Kenntnis nehmen müssen (vgl. da- zu auch die nachfolgende Erw. IV.6.6.). Die Verteidigung hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass sich die seitens der Vorinstanz getätigten Rückschlüsse aus den Gesprächen zwischen dem Beschuldigten mit seiner Nichte AP._____ als problematisch erweisen, da gänzlich unklar bleibt, auf welchen Zeitpunkt sich die retrospektiv gemachten Aussagen des Beschuldigten beziehen bzw. wann er was vermutet haben will (Urk. 237 N 122). Der Beschuldigte spricht zwar in den abge- hörten Gesprächen mit seiner Nichte wiederholt von drei Jahren, in denen er gelit- ten habe, "ein Hund" gewesen sei, oder viel Geduld gehabt und alles mitgemacht habe (Urk. 3/30/000290 S. 13 ff.; Urk. 3/57 Anhang S. 61). Aus diesen Formulie- rungen kann schlechterdings aber nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe im relevanten Tatzeitraum von der Affäre gewusst respektive habe sich sein schlechtes Gefühl bzw. diesbezüglicher Verdacht konkretisiert und erhärtet. Dass er konkret von einem Weiterbestand der Beziehung ausging, sind daher Spekula- tionen, die nicht rechtsgenügend belegt werden können.
E. 6.3.6 †C._____ und U._____ hielten ihre Beziehung gegenüber den jeweiligen Ehepartnern grundsätzlich geheim und kommunizierten diese auch nicht mehr gegenüber Dritten. Exemplarisch sind hierfür die Emails vom 27. September 2007 und 5. Januar 2008 anzuführen. Damals schrieb U._____ an †C._____: "You know as well that we can not move or be with each other because of the kids. They will suffer a lot you know that as well. We still can be with each other but more careful beause of your husband and my wife." †C._____ antwortet darauf: "U'._____ i know we have to careful for your wife and my husband, i think we are
- 60 - enough careful" (Emails vom 27. September 2007; Urk. 3/10/2). Am 5. Januar 2008 verfasste U._____ sodann folgende Nachricht (Urk. 3/10/10): "Super ans- wer. You have to tell him maybe one day. You have to growh the kids with him. Remember that. I do not want to see him again at my front door." Auch AQ._____, welche gemäss eigenen Angaben "alles" mit ihrer Schwester †C._____ geteilt habe, wurde nicht von dieser über die aussereheliche Beziehung informiert, son- dern habe gegen Ende 2006 durch den Beschuldigten davon erfahren. Sie habe danach mit †C._____ aber seit 2007 nicht mehr über U._____ gesprochen (Urk. 8/17 S. 11 ff; Urk. 8/21 S. 4 ff. und S. 14 f.). Auch diese Gegebenheiten sprechen somit gegen die getroffene Annahme der Vorinstanz. Mehr als ein möglicher vager Verdacht des Beschuldigten hinsichtlich dem Fortbestand der Affäre lässt sich aus den vorhandenen Indizien nicht ableiten.
E. 6.3.7 Kommt hinzu, dass selbst die Aussagen von U._____ in einer Gesamtbe- trachtung eher gegen die dem Beschuldigten unterstellte Motivlage sprechen. U._____ erklärte zwar, er nehme an, der Beschuldigte habe schon noch von der ausserehelichen Beziehung seiner Frau wissen können. Nach eigener Ansicht von U._____ sei sein Verhältnis zu †C._____ jedoch im Jahr 2009 nicht mehr so intensiv wie in den ersten beiden Jahren gewesen. Offenbar hatte er zu wenig Zeit für sie. Es habe gemäss U._____ in letzter Zeit vor der Tat auch nichts darauf hingewiesen, dass die aussereheliche Beziehung zu Diskussionen zwischen dem Beschuldigten und †C._____ geführt hätte (Urk. 4/3 S. 7 f.). Damit bleibt es bei der blossen Möglichkeit, der Beschuldigte könnte bis im Oktober 2009 den Ver- dacht gehabt haben, seine Ehefrau führe weiterhin eine aussereheliche Bezie- hung mit U._____. Konkrete Indizien dafür liegen nicht vor. Da im Rahmen des Indizienbeweises grundsätzlich nur aus bewiesenen Tatsachen auf die zu be- weisenden, rechtserheblichen Belastungsmomente geschlossen werden darf, vermag diese blosse Vermutung den Beschuldigten hinsichtlich einer möglichen Motivlage nicht zu belasten.
E. 6.4 Sexuelle Beziehung zwischen dem Beschuldigten und †C._____ Der Beschuldigte gab anlässlich der Hafteinvernahme an, dass er mit †C._____ auch intimen Kontakt gehabt habe; es sei gut gewesen, sie hätten keine Proble-
- 61 - me gehabt. Es sei nicht richtig, dass sie keinen Sex mehr gehabt hätten (Urk. 3/2 S. 11). Die Aussagen von AO._____, wonach †C._____ ihr gesagt habe, dass sie seit drei Jahren keinen Sex mehr mit dem Beschuldigten gehabt habe, bezeichne- te der Beschuldigte inhaltlich als falsch. Er sei oft spät nach Hause gekommen und seine Frau habe dann schon geschlafen. Sie hätten trotzdem miteinander Sex gehabt, wenn seine Frau oder er Lust dazu gehabt habe (Urk. 3/17 S. 8). In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe mit seiner Ehefrau in den Ferien auf Mallorca letztmals Intimverkehr gehabt. In den Ferien sei alles gut geworden (Urk. 236 S. 10 f.). Auch dies erweist sich entgegen den anderslau- tenden Vorbringen der Verteidigung bereits anhand der Aussagen des Beschul- digten selber als höchst zweifelhaft (Urk. 237 N 140). So erklärte der Beschuldigte gegenüber seiner Nichte AP._____, dass er und †C._____ zumindest "am Ende" keine körperliche Beziehung mehr gehabt hätten. Wenn er sie habe berühren wol- len, habe sie nicht gewollt. Von sich aus habe sie gar nichts machen wollen. Wenn er gewollt hätte, hätte er es mit Gewalt tun müssen, und dies habe er nicht tun wollen (Urk. 3/28/000286 S. 8). Nicht erstellt werden kann die Frage, wie lan- ge vor der Tat keine sexuellen Kontakte zwischen den Eheleuten mehr stattge- funden haben. Mehr als ein möglicher Hinweis lässt sich auch dem Emailverkehr zwischen †C._____ und U._____ nicht entnehmen. Erstere schrieb über ein Ge- spräch mit dem Beschuldigten am 1. April 2008 Folgendes (Urk. 3/10/23): "[…] You can't force me. We are doing everything only without sex. And i think sex is not important. Let us go like this. Just think what you did in your past. I accepted everything an you have to accept it […]. You have to be happy that i shout with you no more like before. I need time. And you have to wait if you want."
E. 6.5 Konflikte in der ehelichen Beziehung
E. 6.5.1 Der Beschuldigte stritt anlässlich diverser Einvernahmen in der Unter- suchung ab, dass es in seiner Ehe zu grösseren Problemen oder Streitigkeiten gekommen sei. †C._____ und er hätten 2006 Streit wegen U._____ gehabt, da- nach aber nicht mehr bzw. nur noch Meinungsverschiedenheiten wegen Kleinig- keiten (vgl. z.B. Urk. 3/2 S. 2, 6; Urk. 3/3 S. 10; Urk. 3/5 S. 18; Urk. 3/9 S. 2; Urk. 3/17 S. 5 ff.; Urk. 3/23 S. 13). Die hier interessierenden Aussagen des Be-
- 62 - schuldigten wurden bereits von der Vorinstanz umfassend dargelegt, weshalb da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 185 S. 92-94). Die Staatsanwaltschaft hält da- für, der Beschuldigte habe die tief zerrüttete Ehe mit †C._____ durch wahrheits- widrige Angaben in der Untersuchung zu beschönigen versucht (Urk. 239 S. 2). Die Verteidigung räumte anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich ein, die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau sei in den letzten Jahren vor deren Tod wohl nicht gut gewesen (Urk. 237 N 140). Es hätten eheli- che Probleme bestanden, jedoch sei die Einstellung des Beschuldigten gegen- über seiner Ehefrau damals nicht derart schlecht gewesen, wie dies die Vo- rinstanz im Lichte eines möglichen Motivs darzustellen versuche (Urk. 237 N 140).
E. 6.5.2 In den Akten finden sich tatsächlich verschiedene Hinweise, welche die eheliche Beziehung des Beschuldigten in einem anderen Licht erscheinen lassen, als dieser es in den formellen Einvernahmen darzustellen versuchte. So deutet †C._____ in einer Email an U._____ vom 4. Januar 2008 an, der Beschuldigte habe sie sinngemäss darum gebeten, wieder zu ihm zurück zu kommen: "He did- n't said anything about my telephone bill. He asked me how long we will lead our life like this? Come back to me, just think it was an accident, in future i'll not talk about that. I told him, that is not an accident – is very true and real for me" (Urk. 3/10/19). Schon diese Wortwahl von †C._____ spricht gegen die Version des Be- schuldigten, es habe nach dem Jahr 2006 nur noch kleinere Meinungsverschie- denheiten gegeben.
E. 6.5.3 Im Gegensatz zu seinen Aussagen in den formellen Einvernahmen be- klagte sich der Beschuldigte sodann insbesondere anlässlich der abgehörten Gespräche mit seiner Nichte AP._____ teilweise erbittert über die Beziehung zu †C._____. Die Erkenntnisse aus diesen Gesprächen haben die Vorderrichter ebenfalls ausführlich dargelegt, weshalb sich vorab ein Verweis auf die entspre- chenden vorinstanzlichen Erwägungen rechtfertigt (Urk. 185 S. 94-103). Aus- zugsweise soll nachfolgend zur Veranschaulichung auf einige wichtige Aussagen des Beschuldigten Bezug genommen werden.
- 63 -
a) Zunächst ist belegt, dass sich der Beschuldigte bei seiner Nichte mehr- fach über das Verhalten von †C._____ in finanziellen Belangen beklagte. So führ- te der Beschuldigte beispielsweise am 9. April 2011 aus: "Im Juni kam sie von B._____ […] im Juli 2009 war sie in den USA, oder? […] Wieder im Oktober in Spanien. Das war einfach sinnlos, wir haben ein wenig übriges Geld gehabt, das Geld war von der Versicherung, als ich damals mit dem Sohn nicht reisen konnte. […] Wir haben Schulden gehabt. Aber sie wollte die Schulden monatlich bezah- len. […] Nein, zurückbekommenes Geld musste Weg sein, AP._____, so viel Geld hat sie missbraucht. […] Ich konnte nichts sagen, ich habe immer auf die Zähne gebissen und durchgehalten, wenn ich etwas gesagt habe, die Antwort war, ich verdiene das Geld […] wir arbeiten hier, sie arbeitete hier im Service. Aber sie hat schon ein Mädchen arrangiert um unsere Wohnung zu putzen, 25 Schweizer Franken pro Stunde, 2-3 Mal pro Woche. Ich habe gesagt, macht das überhaupt Sinn. Sie sagte zu mir, ich verdiene das Geld und will auch, dass meine Wohnung sauber bleibt. Wir arbeiten für andere Menschen, damit wir leben können, aber wir bräuchten einen Dienstmenschen. Es war Extra-Luxus" (Urk. 3/30/000290 S. 8). Ähnlich klingt es auch in einem Telefonat vom 5. Juni 2011, in welchem der Be- schuldigte erklärte, seine Ehefrau sei so verschwenderisch gewesen, dass sie 50 bis 60 BH's und 150 bis 200 Kleider gehabt und unzählige nutzlose Sachen ge- kauft habe (Urk. 3/53 Anhang S. 10). Generell machte er geltend, seine Frau ha- be viel Geld missbraucht (Gesprächsprotokoll vom 24. Oktober 2011; Urk. 3/34/000310 S. 3). Wenn die Verteidigung hierzu geltend machen will, sofern der Beschuldigte ab dem Jahr 2010 die Verschwendungssucht von †C._____ missbilligt habe, sei dies nur geschehen, da er nach der Entlassung aus der Un- tersuchungshaft "mausarm" gewesen sei, greift dies vor den dargelegten Aussa- gen zu kurz (Urk. 237 N 134).
b) Gegenüber AP._____ bemängelte der Beschuldigte weiter, †C._____ habe sich in seinen Augen zu wenig in der Familie und im Haushalt engagiert. Sie habe sich um nichts gekümmert, an nichts Interesse gehabt und nie etwas ge- kocht, wenn er nach Hause gekommen sei. Nicht einmal einen einzigen Teller habe sie gewaschen. Er monierte: "Was ich alles durchgemacht habe in den letz- ten drei Jahren […]" (TK-Gesprächsprotokoll vom 6. April 2011, 23:51 Uhr, An-
- 64 - hang zu Urk. 3/51 S. 6 f.). Anlässlich eines weiteren Telefonats beschwerte er sich dahingehend, dass †C._____ "die letzten drei Jahre" für die Wohnung gar nichts gemacht und nichts berührt habe (Urk. 3/56 Anhang S. 34). Der Beschul- digte verneinte auf entsprechende Frage von AP._____ sodann, dass †C._____ mit den Kindern jemals unterwegs gewesen sei (Urk. 3/57 Anhang S. 53; "Nein, nie"). Und bezüglich der mangelnden religiösen Erziehung führte er aus: "Norma- lerweise übt eine Frau, die Mutter von einem Kind ist, die Religion mit den Kindern aus, aber sie hat nicht ein einziges Mal etwas getan. Niemals hat sie mit den Söhnen bezüglich Religion etwas gemacht […]" (Urk. 3/56 Anhang S. 14)."
c) Überdies machte der Beschuldigte gegenüber AP._____ geltend, von †C._____ offenbar nicht genügend ernst genommen und gegenüber Dritten schlecht dargestellt worden zu sein: "Sie hat mich immer wieder vor anderen B._____ arg niedergemacht. Wenn man mit anderen Leuten über den eigenen Mann oder die eigene Frau spricht, spricht man normalerweise nicht gerade Schlechtes. Man probiert sogar, Schlechtes zu verbergen, wenn man mit anderen Leuten über seinen Partner spricht. Aber sie hat mich immer wieder vor anderen B._____ sowie auch vor dem weisshäutigen Nuttensohn niedergemacht. Alles steht in den Emails. Sie hat mich so viel niedergemacht, so viel niedergemacht." Im gleichen Gespräch fügte er an: "Innerhalb von sechs Monaten gab es zwei Un- fälle und mein eigenes Auto war aufgeprallt. Trotzdem hatte sie kein Mitgefühl gehabt für mich, Sie hatte keine Gefühle. So eine grosse Undankbarkeit hatte die Nutte" (TK-Gesprächsprotokoll vom 6. April 2011, 23:51 Uhr, Urk. 3/51 Anhang S. 7).
d) Der Beschuldigte war gemäss seinen Aussagen gegenüber AP._____ sodann der Ansicht, †C._____ durch die Heirat ein besseres Leben ermöglicht zu haben: "Nicht ein einziges Mal hat sie darüber nachgedacht, wen ich geheiratet und geholt habe" (TK-Gesprächsprotokoll vom 14. Mai 2011, 14:34 Uhr, Anhang zu Urk. 3/51 S. 10). "Dank mir konnte sie in die Schweiz kommen. Sie konnte in der Schweiz sein, weil sie mich geheiratet hat, […]" und "Die Nutte war von solch kleiner Kaste, von solch kleiner Kaste war die Nutte. Aus welch schlechter Familie stammt sie" (TK-Gesprächsprotokoll vom 22. Mai 2011, 20:18 Uhr, Anhang zu
- 65 - Urk. 3/52 S. 6). Mit der Vorinstanz ist damit nicht zu verkennen, dass sich der Be- schuldigte bei seiner Nichte verbittert über †C._____ beschwerte. Dass er das Eheleben im Nachhinein als starke Belastung empfand, belegen auch die folgen- den Aussagen, wiederum in Gesprächen mit seiner Nichte: "AP._____, ich habe meinen Mund nicht aufgemacht, für alles habe ich auf die Zähne gebissen. Ich habe immer wieder probiert, dass sie zurück kommt, dass sie zurück kommt. Ich habe mein Bestes gegeben. Ich konnte nicht mehr" (Urk. 3/30/000289 S. 12). "Verstehst du AP._____, 3 Jahre lang habe ich so viel Tortur bekommen. Du kannst dir es gar nicht vorstellen. So viel Tortur. Wird Gott mir keine Gnade ge- ben? Ja, Gott wird. So viel Tortur habe ich bekommen, so viel. Vom Schlagen be- kommt man nicht genug Tortur, aber psychische Tortur ist die schlimmste Tortur" (Urk. 3/30/000290 S. 9; ähnlich auch Urk. 141 S. 4). Und weiter: "Was soll ich machen, so mit der schlechten Zahl bin ich geboren. So eine grosse Betrügerin, so eine Gaunerin. Bis vor dem Tod habe ich mit ihr nicht gestritten, bis vor dem Tod. Ich habe immer probiert und entschuldigt und mich zurückgezogen […]" (Urk. 3/30/000290 S. 13 ff.). Weitere Unmutsbekundungen erfolgten in einem Te- lefongespräch mit seiner Nichte AP._____ am 1. Oktober 2010, 19:04 Uhr: "Ich habe geweint und zu AR._____ gesagt, sie solle mit ihr sprechen. AP._____, es ist nicht, dass ich lüge, ich wollte, dass sie sich bessert. Ich habe alles gegeben, ich wollte, dass sie sich ändert. Ich habe es immer wieder versucht" (Urk. 141 S. 8). Am 23. Januar 2011, 10:49 Uhr, erklärte er gegenüber AP._____ gar: "Sie hat mit mir so gesprochen und mich fertig gemacht. Das heisst, sie hat einen solchen Plan gehabt, einen solchen Plan hat sie gehabt. Was passierte, war sehr gut, war sehr gut." Und weiter: "Sie hat so viel gemacht, es war zu viel" (Urk. 141 S. 16 f.). Solche und ähnliche Ausführungen finden sich auch noch in zahlreichen weiteren Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und seiner Nichte (Urk. 185 S. 92 ff.).
E. 6.5.4 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte – zumindest im Zeit- punkt der vorgenannten Aussagen gegenüber AP._____ – seine getötete Ehefrau in einem schlechten Licht darstellte und rückblickend offenbar die Ansicht vertrat, von †C._____ ungerecht behandelt worden zu sein sowie während der Ehe be- trächtlich unter ihrem Verhalten gelitten zu haben (er sprach diesbezüglich von "Tortur"). Aufgrund der Vielzahl solcher Aussagen kann entgegen der Ansicht der
- 66 - Verteidigung nicht mehr bloss davon gesprochen werden, es habe im Rahmen der Untersuchung eine einseitige Auswahl der Aussagen des Beschuldigten und damit sinngemäss eine Verzerrung seiner tatsächlichen Auffassung stattgefunden (Urk. 237 N 140).
E. 6.6 Abwertende Äusserungen über †C._____
E. 6.6.1 Es mutet aussergewöhnlich an, in welch ausgesprochen abfälliger Art und Weise sich der Beschuldigte in den Gesprächen mit AP._____ über seine ver- storbene Ehefrau äusserte, sie mithin als Nutte, Nuttentochter oder Schlampe titulierte (Urk. 185 S. 65 m.H.). Mehr noch als der Umstand, dass sie vor der Wohnungstüre regelrecht hingerichtet worden war, schien den Beschuldigten aber zu beschäftigen, dass sie ihn zu Lebzeiten betrogen hatte. So bemerkte er ge- genüber AP._____ im Rahmen diverser Telefonate unter anderem: "Jetzt sollen sie begreifen, jetzt sollen sie begreifen, jetzt sollen sie begreifen, was das Resul- tat von einem Betrug ist. So eine grosse Sünde, grosse Lüge haben sie verheim- licht. Alle Leute in AS._____ werden über das erfahren." Und weiter: "Hör mal zu, man könnte mit Geld betrügen, für ein Land betrügen, für irgendeine Sache be- trügen, aber wenn eine Frau ihren eigenen Mann betrügt, das ist ein grosser und schlimmer Betrug. Das kann man nicht als Schlauheit nennen. Verstehst du?" (Urk. 3/34 S. 19; Urk. 3/34/000309 S. 15). Andernorts äusserte er sich folgender- massen: "Sie hat mich betrogen. […] sie hat mich einfach betrogen. Schlau heisst das nicht, das heisst Betrug. Ich war immer am Arbeiten, hinter meinem Rücken hat sie das gemacht, das gemacht, dort gewesen, ist das nicht ein Betrug?" (Urk. 3/34/000309 S. 9). "Die Nuttentochter konnte mich so fest betrügen, so fest betrügen. Ich ficke die Mutter von dieser Betrügerin." […] "Es waren nur Lüge und Betrug, nichts anderes. Sie war eine Betrügerin, nichts anderes" (TK-Gesprächs- protokoll vom 6. April 2011, 23:51 Uhr, Urk. 3/51 Anhang S. 6 und S. 11).
E. 6.6.2 Die Vorinstanz folgerte vor diesem Hintergrund und unter Einbezug einer Aussage des Beschuldigten gegenüber seiner Nichte AP._____ vom 3. Juli 2010, dass der Beschuldigte seine Ehefrau als Betrügerin sehe und den Tod als gerech- te Strafe für deren Verhalten erachte (Urk. 185 S. 118 f.). Der Beschuldigte äusserte damals: "Wenn man alles Gute vergisst, anfängt zu betrügen, egal wer
- 67 - betrügt, wenn ein Betrüger betrügt, die Strafe von einem Betrüger ist der Tod, nichts anderes" (Urk. 142 S. 4). Die Verteidigung moniert, die zitierte Aussage des Beschuldigten sei nicht im Zusammenhang mit dessen Ehefrau gefallen, sondern mit einer Person namens "AT._____" und einer solchen namens "AU._____", weshalb kein Bezug zur Tat hergestellt werden dürfe. Es sei nicht gerechtfertigt, dem Satz eine ganz andere Bedeutung zuzumessen als seine eigene Nichte, welche nicht davon ausgegangen sei, der Beschuldigte habe damit sagen wollen, dass er seine Ehefrau in gerechtfertigter Weise erschossen habe (Urk. 237 N 169 ff.). Aus dem fraglichen Protokoll kann nicht ersehen werden, dass sich die betref- fende Aussage nur auf die genannten Personen "AT._____" und "AU._____" be- zog. So sprachen der Beschuldigte und AP._____ zwar über "AT._____", in wel- chem Zusammenhang der Beschuldigte erklärte, dass Mutterficker so seien, und solche Nutten die Familie kaputt machen würden (Urk. 142 S. 4). Hernach drehte sich das Gespräch aber offensichtlich in allgemeiner Weise um Frauen. AP._____ führte aus: "Eine Frau kann eine Familie von einem Ende zum anderen Ende bringen", und auf Bestätigung des Beschuldigten hin sagte sie weiter, dass Frau- en ganz schlecht sein können. Erst nachdem der Beschuldigte offenbar einen Ausspruch respektive Vers aus einem indischen Film anführt, macht er die vor- stehende Äusserung bezüglich der Strafe eines Betrügers (Urk. 142 S. 4). Mit der Verteidigung ist zu konstatieren, dass diese Gesprächspassage insgesamt aber kaum verständlich erscheint (Urk. 237 N 172). Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, der Beschuldigte habe hinterher die Ansicht vertreten, seine Ehe- frau habe ihre gerechte Strafe erhalten, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte habe mit seiner Äusserung indirekt andeuten wollen, †C._____ (als Betrügerin) in gerechtfertigter Weise erschossen zu haben.
E. 6.7 Zeitpunkt der getätigten Aussagen
E. 6.7.1 Alle diese retrospektiv getätigten Äusserungen des Beschuldigten gegen- über seiner Nichte dürfen nach zutreffender Ansicht der Verteidigung nicht unbe- sehen der konkreten Situation gewürdigt werden, in welcher sich der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt befand (Urk. 237 N 131). Der Beschuldigte sass vor den betreffenden Gesprächen wegen des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs monate-
- 68 - lang in Untersuchungshaft. Gemäss seiner nicht widerlegbaren Darstellung ist er davon ausgegangen, dass die Beziehung des Opfers zu U._____ beendet war respektive hatte er keinen konkreten Verdacht, dass die Affäre weiter andauerte. Unter der Prämisse seiner Darstellung, wonach er mit der Tat nichts zu tun habe, wurde der Beschuldigte am Tatmorgen unvermittelt von der Polizei geweckt, ihm vorerst mitgeteilt, dass seine Frau tot sei und faktisch, dass es sich nicht um ei- nen Unfall gehandelt habe. In der Folge wurde der Beschuldigte von der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Tötung seiner eigenen Ehefrau verdächtigt, ver- haftet und hernach unbestrittenermassen mit zahlreichen Details über deren aus- sereheliche Beziehung konfrontiert. So legte man ihm beispielsweise die gesamte Korrespondenz zwischen †C._____ und U._____ mit teilweise expliziten sexuel- len Inhalten vor (Emailverkehr, Fotos, Nacktfotos und pornografische Filmaus- schnitte, Letztere allerdings nicht vom Opfer). Zudem musste sich der Beschuldig- te der Situation stellen, dass seine Söhne fremdplatziert wurden, er diese auch nach der Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft vorerst nicht zu sich neh- men durfte und für die Wiederherstellung der behördlich entzogenen Obhut für seine Kinder kämpfen musste (Urk. 20/13-53). Daneben verlor er seine Arbeits- stelle als Servicemitarbeiter (Urk. 166/5). Aussagekräftig erweisen sich deshalb die Ausführungen des Beschuldigten vor beiden gerichtlichen Instanzen. Ange- sprochen auf seine gegenüber AP._____ geäusserten abfälligen Ansichten über †C._____ gab er zu Protokoll: "Ich habe eine Wut in mir gehabt, da ich die Emails und Fotos gesehen habe. Das hat mich sehr wütend gemacht" (Urk. 236 S. 13). Deshalb – so der Beschuldigte – habe er dies am Telefon zu seiner Nichte gesagt (Urk. 161 S. 13 f.). Da der Beschuldigte erst in der Untersuchung das "wahre Ausmass" der Fremdbeziehung erfahren hatte – etwas anderes kann ihm nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden – und die zuvor dargelegten Aussagen unter dem Eindruck des gegen ihn erhobenen Verfahrens erfolgten (so auch die Verteidigung: Urk. 237 N 125 ff.), können ohne weitere gesicherte Erkenntnisse im Nachhinein aus diesen Äusserungen keine stichhaltigen Rückschlüsse gezo- gen werden, ob der Beschuldigte auch im Zeitraum vor der Tat vom tt.mm.2009 bereits eine solche Meinung vertreten hatte respektive derart über seine Ehefrau dachte.
- 69 -
E. 6.7.2 Selbst wenn der Beschuldigte – wie dies die Vorinstanz in ihrer Beweis- führung erwog – den Tod von †C._____ im Nachhinein als gerechte Strafe für ihr Verhalten erachtet hätte, lassen sich daraus keine konkreten Rückschlüsse auf ein mögliches Motiv ziehen. Auch hier bleibt unklar, ob der Beschuldigte im Zeit- punkt der Tat respektive vor dem gegen ihn geführten Strafverfahren dieser ext- remen Meinung war. Die Vorinstanz folgert denn auch berechtigterweise, dieser Umstand lasse den Beschuldigten als Täter in Frage kommen, stelle aber einen bloss schwachen Hinweis auf seine Täterschaft dar (Urk. 185 S. 118 f. und S. 139). Mangels ersichtlichem Motiv ist noch zu prüfen, ob generell ein möglicher Auslöser für eine Beziehungstat des Beschuldigten ausgemacht werden kann.
E. 6.8 Auslöser der Tat
E. 6.8.1 Hinweise oder gar Beweise für eine mögliche Trennungsabsicht von †C._____ – was als möglicher Auslöser zweifellos auf eine starke Motivlage für die Tat hingedeutet hätte – ergeben sich aus den Akten in Übereinstimmung mit der Verteidigung nicht (Urk. 237 N 148). Selbst die Vorinstanz kam im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu diesem Schluss (Urk. 185 S. 144). Gemäss sinn- gemässen Aussagen von U._____ habe †C._____ ihm gegenüber sogar erwähnt, sie suche eine neue Familienwohnung für ihre Familie (Urk. 4/7 S. 2). Obwohl nicht klar gesagt werden kann, in welchem Zeitpunkt sich †C._____ in diese Rich- tung äusserte, steht eine solche Aussage einer konkreten Trennungsabsicht und damit einem möglichen Motiv des Beschuldigten entgegen. Es ist deshalb auch nicht erklärbar, weshalb der Beschuldigte seine Ehefrau erst mehrere Jahre spä- ter hätte umbringen sollen, in einem Zeitpunkt, in welchem die aussereheliche Beziehung nicht mehr virulent war, er keine sichere Kenntnis (mehr) darüber hatte und auch keine Hinweise für eine Trennungsabsicht von †C._____ bestanden. Auf diesen Umstand hat der Verteidiger zu Recht hingewiesen (Urk. 237 N 124 und N 147 ff.). Die Vorinstanz kann über einen möglichen Auslöser lediglich mut- massen, wenn sie erwägt, es sei ohne Weitere denkbar, dass der Beschuldigte die Situation nach über drei Jahren nicht mehr ertragen habe, weshalb es auch der berühmte "Tropfen" gewesen sein könne, welcher das Fass zum Überlaufen
- 70 - gebracht habe. Richtig ist, dass kein Auslöser für die Tötung ausgemacht werden kann (Urk. 185 S. 105).
E. 6.8.2 Die Tat ereignete sich sodann unmittelbar nach einem Kurzaufenthalt in Mallorca, aus welchem die Familie erst wenige Stunden zuvor zurückgekehrt war (Urk. 38/4). Soweit die Vorderrichter in diesem Zusammenhang erwägen, Familienferien seien gerichtsnotorisch oft ein Auslöser für Trennungen, weil fern vom Alltag die emotionale Distanz nicht mehr ignoriert und unerträglich werden könne, so handelt es sich mit der Verteidigung um eine Hypothese, welche in den Akten keine Stütze erfährt (Urk. 185 S. 105 und S. 137; Urk. 237 N 151). Tat- sache ist, dass †C._____ immerhin mit dem Beschuldigten und den Kindern zu- sammen in die Ferien verreiste. Weder aus den getätigten Abklärungen via Interpol beim Hotel in Spanien noch aus den Aussagen der beiden Söhne des Beschuldigten sowie denjenigen von I._____, welcher die Familie mit seinem Per- sonenwagen vom Flughafen abholte, sind Hinweise auf aussergewöhnliche Vor- kommnisse oder Streitigkeiten während den Familienferien auszumachen (Urk. 8/2-4; Urk. 7/12 F/A 78; Urk. 38/4).
E. 6.9 Zusammenfassung zur Motivlage Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt (Urteil 6B_890/2009 vom 4. August 2009, Erw. 2.3 m.H). Aus blossen Vermutungen darf somit auch beim Indizienbeweis nicht auf die unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden. Wie zuvor dar- gelegt, konnte nicht bewiesen werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum um den Weiterbestand der Affäre wusste oder einen entsprechenden konkreten Verdacht hatte. Auch die gegenüber der Nichte AP._____ getätigten Aussagen lassen weder den sicheren Schluss zu, dass eine zerrüttete Ehe vorgelegen habe, noch dass sich der Beschuldigte aus dieser hätte befreien oder seine Ehefrau für ihr Verhalten hätte bestrafen wollen. Es liegt letztlich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kein näher definiertes Tatmotiv des Beschuldigten und damit auch kein erhebliches Belastungsindiz vor. Dass überdies in Bezug auf den Beschuldigten kein offensichtlicher Auslöser für eine Beziehungstat gefunden
- 71 - werden konnte, ist mangels Motiv ebenfalls als eher entlastend zu werten. Es verbleiben somit die unverständlichen und ausserordentlich anmutenden Aus- sagen, welche der Beschuldigte rückblickend über seine verstorbene Ehefrau tätigte, sowie der belastende Umstand, dass er die Fremdbeziehung seiner Ehefrau gegenüber den Untersuchungsbehörden vorerst wahrheitswidrig bestritt und auch hinsichtlich seiner sexuellen Beziehung zu †C._____ nicht die Wahrheit erzählte. Diese Tatsachen stellen insgesamt aber keine starken Hinweise auf den Beschuldigten als möglichen Täter dar.
E. 7 Mangelndes Interesse des Beschuldigten an der Täterschaft
E. 7.1 Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft führte vor Vorinstanz ins Feld, es sei nicht nachvoll- ziehbar, dass der Beschuldigte trotz seines Interesses für Wahrsagerei anlässlich der regen Kontaktnahmen mit Wahrsagern nie herauszufinden versuchte, wer seine Ehefrau getötet habe (Urk. 162 S. 15 ff.). Es sei für den Beschuldigten klar der eigene Schutz vor der Strafverfolgungsbehörde im Vordergrund gestanden, was erstaune, sei es für ihn doch im eigenen Interesse gewesen, die Täterschaft ausfindig zu machen, damit seine Unschuld zu beweisen und auch die Obhut über die Kinder zurückzuerlangen (Urk. 239 S. 3 f.; Prot. II S. 31). Die Vorinstanz folgt im Wesentlichen dieser Argumentation. Der Beschuldigte habe sich weder im Untersuchungsverfahren noch im Privaten für den Täter interessiert. Dieses Desinteresse an der Täterschaft sei – so die Vorinstanz – als zentrales und ein- deutiges Indiz zu werten, welches den Beschuldigten stark belaste. Ein solches Verhalten lasse sich nicht anders erklären, als dass der Beschuldigte selber der Täter gewesen sei bzw. diesen gekannt habe (Urk. 185 S. 125, S. 140 und S. 142).
E. 7.2 Mangelndes Interesse in der Strafuntersuchung
E. 7.2.1 Die Vorinstanz zieht in Erwägung, es sei zwar verständlich, dass der Beschuldigte sich im späteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens nicht mehr nach der Täterschaft erkundigt habe, da er selbst in den Fokus der Ermittler
- 72 - geraten sei. Der Beschuldigte habe sich jedoch in keiner einzigen Einvernahme, insbesondere zu Beginn des Verfahrens und als er über die näheren Umstände des Todes seiner Ehefrau informiert worden sei, nach dem Täter oder Details zum Tathergang erkundigt. Dies mute für einen angeblich unschuldigen Ehemann, dessen Gattin und Mutter der minderjährigen Kinder soeben auf offener Strasse erschossen worden sei, äusserst seltsam an (Urk. 185 S. 119 f.). Demgegenüber erachtet der Verteidiger den Vorwurf als absurd, wonach der Beschuldigte nicht mit den Behörden habe über mögliche Täter diskutieren wollen, habe dem Beschuldigten die Nennung der möglichen Täterschaft von U._____ letztlich so- gar ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung eingebrockt. Sowohl die Verteidigung als auch der Beschuldigte hätten sich im Übrigen ausserhalb des Protokolls nach anderen Verdächtigen erkundigt und ihre Sicht der Dinge darge- legt (Urk. 237 N 88; N 95-98).
E. 7.2.2 Dass der Beschuldigte aufgrund der Strafanzeige von U._____ und der damit eingeleiteten Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung nicht mit den Behörden habe über mögliche Täter diskutieren wollen, kann nicht als Argu- ment angeführt werden, weshalb sich der Beschuldigte zu Beginn der Strafunter- suchung nicht für den Täter interessiert habe. Die fragliche Strafanzeige gegen den Beschuldigten erging erst unter dem 6. Mai 2013, mithin rund 3 ½ Jahre nach der Tat (Urk. 100; D2 Urk. 1). Nachfolgend sind deshalb die Umstände der Anhe- bung der Strafuntersuchung genauer zu betrachten.
E. 7.2.3 Gemäss Polizeirapport habe der Beschuldigte bei der ersten formlosen und lediglich zusammenfassend protokollierten Befragung durch die vor Ort erschie- nen Polizeibeamten nach der Mitteilung, dass seine Frau verstorben sei, offenbar nachgefragt, ob sie einen Unfall gehabt habe und wo es geschehen sei (Urk. 1/1 S. 9). Auf den Vorhalt, dass vielleicht jemand schuld sei an ihrem Tod, habe der Beschuldigte erwidert, seine Frau hätte keine Feinde und keinen Streit gehabt. Auch aus der seitens des rapportierenden Polizeifunktionärs im Rapport geschil- derten Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten ergibt sich nichts Aussergewöhn- liches (Urk. 1/1 S. 12):
- 73 - Ich fragte A._____ nach dem Verbleib seiner Ehefrau und er gab mir an, sie sei eben zur Arbeit gefahren. Ich eröffnete ihm, seiner Ehefrau sei etwas Schlimmes zugestossen, worauf er unruhig werdend nachfragte, ob sie einen Verkehrsunfall gehabt habe. Ich überbrachte ihm die Nachricht, dass seine Ehefrau verstorben sei. Als er dies realisierte, schlug er mit der Hand auf den Tisch, fing laut zu kla- gen an. Er eilte ins Kinderzimmer, holte seinen älteren Sohn, umarmte ihn, sprach in einer fremden Sprache zu ihm und setzte sich mit ihm auf mein Geheiss wieder in die Sitzgruppe im Wohnzimmer. Auf seine Frage, was genau geschehen sei, äusserte ich mich dahingehend, dass die Polizei noch nicht genau wisse, was sich zugetragen habe, dass es aber möglich sei, dass jemand Schuld an ihrem Tode tragen könnte.
E. 7.2.4 In der gleichentags erfolgten, ersten formellen polizeilichen Befragung um 13.21 Uhr wird dem Beschuldigten zunächst eröffnet, seine Ehefrau sei Opfer eines Verbrechens geworden. Darauf antwortet der Beschuldigte, er sei sprach- los. Heute Morgen seien Polizisten gekommen und man habe ihm gesagt, dass seine Frau tot sei. Als er gefragt habe "wie", habe der Polizist gesagt, er könne jetzt nicht sprechen (Urk. 3/1 S. 1 F/A 3). Im weiteren Verlauf der Befragung wird der Beschuldigte sodann damit konfrontiert, dass seine Frau getötet worden sei. Daraufhin entgegnet der Beschuldigte, dies habe ihm bereits ein anderer Polizei- beamter gesagt (Urk. 3/1 S. 7 F/A 48). Auf die nachfolgende Frage, ob der Beschuldigte eine Ahnung habe, wer so etwas gemacht haben könnte, antwortete er: "Ich verstehe nicht, wie so etwas passiert ist" (Urk. 3/1 S. 7 F/A 49). Es ergäbe somit nur wenig Sinn, wenn der Beschuldigte gewissermassen sogleich die Gegenfrage gestellt hätte, wer es denn gemacht haben könnte. Später in der Befragung hält man dem Beschuldigten vor, er habe noch nicht gefragt, wie seine Frau getötet worden sei. Der Beschuldigte erwidert: "Wie weiss ich nicht. Man sagte mir, mehr könne man nicht sagen" (Urk. 3/1 S. 9 F/A 66). Auch hier fallen die Antwort und die nachfolgende Reaktion gänzlich nachvollziehbar aus. Nach- dem der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass †C._____ erschossen worden sei, beginnt der Beschuldigte gemäss Befragungsprotokoll zu weinen. In der Folge spricht er von Goldschmuck, dem Telefon und dem Portemonnaie seiner Ehefrau und erkundigt sich, ob ihre Handtasche noch dort gewesen sei. Offensichtlich stellt der Beschuldigte Mutmassungen über eine Art
- 74 - Raubmord an, worauf der einvernehmende Polizeibeamte aber nicht näher eingeht (Urk. 3/1 S. 9 F/A 67 ff.). Nachdem die Einvernahme zwecks Spuren- sicherung beim Beschuldigten unterbrochen wird, erfolgt sogleich die Eröffnung der Inhaftierung, da es Gründe gebe, die für einen Tatverdacht sprächen (Urk. 3/1 S. 11 F/A 79 ff.). Der Beschuldigte gelangte somit bereits unmittelbar nach der Tat in den Fokus der Untersuchungsbehörden. Bei dieser Ausgangslage erstaunt es jedenfalls nicht, wenn er – insbesondere nachdem er als Tatverdächtiger in Haft genommen wurde – die Polizeibeamten nicht fragt, wer der Täter sei. Dies ergäbe nach dem Gesagten nur wenig Sinn.
E. 7.2.5 In der darauffolgenden Hafteinvernahme vom 20. Oktober 2009 wird der Beschuldigte erneut gefragt, ob er sich vorstellen könne, wer seine Ehefrau um- gebracht habe. Der Beschuldigte führt aus, er glaube "diese Person U._____" (Urk. 3/2 S. 14). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte bei dieser Aus- gangslage – er ist als möglicher Tatverdächtiger inhaftiert worden und wird nach der Täterschaft gefragt – sich bei der einvernehmenden Staatsanwältin zusätzlich noch selber nach einem möglichen Täter hätte erkundigen sollen. Auch im weite- ren Verlauf der Untersuchung erscheint das Verhalten des Beschuldigten mit der Verteidigung als nachvollziehbar (Urk. 237 N 97). Als einziger Tatverdächtiger verblieb der Beschuldigte mehrere Monate in Untersuchungshaft. In der delegier- ten Einvernahme vom 25. Mai 2012 wird der Beschuldigte gefragt, weshalb er im bisherigen Strafverfahren nie Interesse daran gezeigt habe, zu erfahren, wer sei- ne Ehefrau getötet habe. Der Beschuldigte erklärt hierzu, er sei verletzt und stellt die Gegenfrage, welches Interesse er denn zeigen solle. Sinngemäss führt er so- dann aus, die Behörden respektive alle würden sagen, er habe es getan, was aber nicht stimme. Er sei immer noch verletzt, er habe seine Familie verloren (Urk. 3/25 S. 8 F/A 33).
E. 7.2.6 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen rückte der Beschuldigte somit nicht erst im späteren Verlauf des Verfahrens, sondern bereits unmittelbar nach der Tat als einer von mehreren möglichen Tätern in den Fokus der Strafbehörden. Sämtliche Einvernahmen zielten folglich auf die Frage der Täterschaft des Beschuldigten ab. Es gab für ihn mithin keine Veranlassung, sich gegenüber den
- 75 - Ermittlungsbehörden nach anderen Tätern zu erkundigen, zumal er seinen eigenen Verdacht hinsichtlich einer möglichen Täterschaft von Beginn an äusser- te. Es kann dem Beschuldigten daher nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich bei den Untersuchungsbehörden, welche letztlich nur noch ihn konkret verdächtig- ten, nicht proaktiv über mögliche Täter zu informieren versuchte.
E. 7.3 Mangelndes Interesse in Gesprächen mit der Nichte und Wahrsagern
E. 7.3.1 Damit bleibt noch der Umstand, dass der Beschuldigte keine Wahrsager nach der möglichen Täterschaft befragte und auch mit seiner Nichte nicht darüber diskutieren wollte. Dies ist offensichtlich. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte sich in dieser Hinsicht nie wirklich auf eine Diskussion mit seiner Nichte einliess, obwohl er ansonsten mit ihr offen über alles sprach, was ihn beschäftigte. So ver- neinte er beispielsweise anlässlich eines Telefongesprächs vom 28. Mai 2010 ihre Frage, ob er nicht wisse und ob niemand sagen könne, wer †C._____ ermordet habe, und fügte an, dass er nicht daran denke und es ihn nicht interessiere, was passiert sei und wer es getan habe. Er denke nur daran, wie er mit seinen Söh- nen zusammen bleiben könne. Das sei seine Sorge (Urk. 3/28/000285 S. 2). Der Verteidiger hat auf dieses Telefonat hingewiesen und macht geltend, das Gespräch zeige, dass es dem Beschuldigten nach der Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft vornehmlich um die Obhut respektive das Zusammenleben mit den Kindern und nicht um eine mögliche Täterschaft gegangen sei (Urk. 237 N 96). Dies stellt eine mögliche Erklärung dar, weshalb der Beschuldigte damals nicht weiter mit seiner Nichte diskutieren wollte.
E. 7.3.2 Der Beschuldigte wollte sich gegenüber AP._____ aber auch in späteren Gesprächen nicht über dieses Thema äussern (s.a. Urk. 185 S. 120-123). Beispielsweise als AP._____ den Beschuldigten in einem Telefongespräch vom
E. 7.3.3 Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz fällt zudem auf, dass der Beschuldigte die von ihm kontaktierten Fakire bzw. Wahrsager nie ausdrücklich nach der Täterschaft fragte, obwohl er gemäss eigenen Aussagen grundsätzlich der Ansicht war, diese hätten den Täter kennen bzw. in Erfahrung bringen können (Urk. 161 S. 15 f.; vgl. Urk. 3/37/000362 ff.; Urk. 3/37/000367 ff.; Urk. 3/38/000377; Urk. 3/40/000379; Urk. 3/42/000384; Urk. 3/45/000389; Urk. 3/45/000390). Auch seine Verwandten hatte er nie damit beauftragt, über die Wahrsager den oder die Täter zu finden (vgl. Urk. 3/37/000360; Urk. 3/37/000361; Urk. 3/37/000366; Urk. 3/38/000378 S. 5; Urk. 3/43/000385 S. 4 f.; Urk. 3/45/000387 S. 4 f.; Urk. 3/45/000388; Urk. 3/45/000389). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auf die Frage, ob er sich in den Gesprächen mit den Wahrsagern jemals nach der Täterschaft erkundigt habe: "Ich mag mich nicht da- ran erinnern, dass ich sowas gefragt hätte" und "Ich denke nicht, dass ich direkt so eine Frage gestellt habe" (Urk. 161 S. 16). Er könne sich nicht erklären, weshalb er die Wahrsager nicht nach dem Mörder seiner Frau gefragt habe (Urk. 161 S. 16).
E. 7.3.4 Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, es gehe nicht an, als zentralen Mosaikstein in der Beweisführung gegen den Beschuldigten den Umstand anzuführen, dass dieser sich bei den von ihm kontaktierten Fakiren/ Wahrsagern nie nach der Täterschaft erkundigt habe. Dabei werde die Kultur sowie die damalige Lebenssituation des Beschuldigten verkannt, welcher seine Frau verloren habe, in Untersuchungshaft gewesen sei und gegen die Fremd- platzierung seiner Kinder habe ankämpfen müssen. Ein kontaktierter Fakir hätte primär durch Fürbitte oder Gegenzauber die bösen Kräfte, welche viel Unglück über die Familie gebracht hätten, bekämpfen und Einfluss auf das Verfahren sowie die Wiederherstellung des Familienlebens nehmen sollen (Urk. 237 N 64 ff.; N 87-90). Wie die Vorderrichter korrekt festhielten, spricht die blosse Kontakt- nahme mit verschiedenen Fakiren respektive Wahrsagern in erster Linie denn
- 78 - auch für die Verzweiflung, in welcher sich der Beschuldigte während des Ver- fahrens befand, und stellt für sich allein genommen keinen Hinweis auf seine Täterschaft dar (Urk. 185 S. 127). Dennoch erstaunt, dass der Beschuldigte trotz seines Vertrauens in die Fähigkeiten von Fakiren oder Wahrsagern nicht einmal ansatzweise versuchte, über die kontaktierten Wahrsager an Informationen hinsichtlich der Täterschaft zu gelangen.
E. 7.4 Fazit zum Desinteresse an der Täterschaft Zusammenfassend ist offensichtlich, dass es den Beschuldigten nicht zu interes- sieren schien, den (wahren) Täter in Erfahrung zu bringen. Dieses Verhalten des Beschuldigten ist durchaus als sonderbar zu qualifizieren, muss jedoch nicht zwingend in der eigenen Täterschaft begründet sein. Vielmehr kann über die Hintergründe des generellen Desinteresses nur gemutmasst werden. So führt die Vorinstanz beispielsweise aus, die äusserst brutale Tötung in unmittelbarer Nähe der Familienwohnung hätte das Sicherheitsgefühl des Beschuldigten für sich und die Kinder beeinträchtigen müssen. Dass er sich dadurch aber nicht habe beängstigen lassen und die Wahrsager dennoch nicht nach der Täterschaft fragte, deute darauf hin, dass der Beschuldigte entweder der Täter sei oder diesen zumindest kenne (Urk. 185 S. 121 und S. 124). Mit der Vorinstanz kann selbst bei erstelltem Desinteresse nicht mit Sicherheit auf den Beschuldigten als Täter geschlossen werden. Allenfalls wusste der Beschuldigte um einen Auf- tragsmord, oder er ging tatsächlich davon aus, U._____ respektive dessen Ehe- frau seien in das Tötungsdelikt involviert. Auch vor dem Hintergrund dieser Sze- narien liesse sich das Verhalten des Beschuldigten erklären und mit der Argu- mentation der Vorinstanz in Einklang bringen. Der Beschuldigte hätte sowohl bei Kenntnis eines gedungenen Täters als auch bei einer gegen seine Ehefrau ge- richteten Beziehungstat aus dem Umfeld ihres Liebhabers nach zutreffender An- sicht der Verteidigung auch nicht von einer konkreten Gefahr für sich und seine Kinder ausgehen müssen (Urk. 237 N 102). In diesen Fällen wären weitere Er- kundigungen über die Täterschaft ebenfalls nicht nötig gewesen und der Beschul- digte hätte keinen Grund gehabt, sich in Gefahr zu wähnen. Es könnte dem Be- schuldigten aufgrund seiner Enttäuschung über das durch die Untersuchung pub-
- 79 - lik gewordene Verhalten seiner Ehefrau letztlich aber schlicht egal gewesen sein, wer genau für die Tötung von †C._____ verantwortlich war. Es liegen nach dem Gesagten diverse mögliche Erklärungsansätze vor. Diese Ausführungen zeigen deutlich auf, dass für die mangelnde Gesprächsbereitschaft und das fehlende In- teresse an der Täterschaft durchaus Gründe vorliegen, die als Hinweise auf ein besonderes Wissen des Beschuldigten oder gar eine Beteiligung an der Tat ver- standen werden können. Es handelt sich dabei aber um reine Spekulationen. Die Folgerung der Vorinstanz, dieser Umstand stelle das zentral belastende Indiz dar, welches auf den Beschuldigten als Täter deute, ist deshalb stark zu relativieren.
8. Notizbuch des Beschuldigten 8.1. Wie durch die Vorinstanz ausgeführt, wurde anlässlich der 2. Hausdurch- suchung in der Wohnung des Beschuldigten am 23. Oktober 2009 unter anderem dessen Adress-/Telefonbüchlein sichergestellt (Urk. 49/5). Dass der Beschuldigte Eigentümer des besagten Adressbuchs sowie Urheber der darin befindlichen Textpassagen in B._____ und teilweise englischer Sprache ist, erweist sich als unbestritten (Urk. 3/5 S. 1 ff.; Urk. 3/6; Urk. 49/6 S. 4; Urk. 146). 8.2. Die Vorinstanz hat die mehrfach übersetzten Textpassagen, welche der Beschuldigte im Zeitraum von Ende Mai 2006 bis August 2006 verfasste, vollständig im Urteil rezitiert. Auf deren erneute vollständige Wiedergabe wird deshalb an dieser Stelle verzichtet (Urk. 185 S. 108-113; Urk. 3/5 S. 4 ff.; Urk. 3/6; Urk. 41; Urk. 146). Der Beschuldigte beschrieb in den Niederschriften nicht nur seinen Frust respektive die Trauer über die schlechte Beziehung zu seiner Frau und sein Missfallen gegenüber U._____, sondern hielt darin auch die Tötung von U._____ mit einer Schusswaffe als mögliche Problemlösung schriftlich fest (Urk. 3/5 S. 4 ff.; vgl. Urk. 185 S. 114 f.). Dies wird insbesondere durch die nachfolgen- den Textpassagen illustriert:
a) Abgriff A, Seite 3:
2. Juli, ich war am Weinen, und es fehlten noch die letzten Tropfen aus den Augen, am 3. Juli, Montag habe ich auch geweint.
- 80 - Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er geweint, da er an diesem Tag das Auto von U._____, welches gegenüber dem damaligen Arbeitsort von †C._____ parkiert gewesen sei, gesehen und dessen Autonummer aufgeschrieben habe (Urk. 3/5 S. 2 f.).
b) Abgriff A, Seite 4: 14.07.06 dein Geburtstagsgeschenk aufgemacht und gesehen, Brief gelesen und du solltest in meiner Angelegenheit nicht dreinmischen. Danach bekam ich einen Schock. Was für eine Beziehung haben wir beide zwischen uns.
c) Abgriff B, Seite 3 und 4: Danach habe ich selber entschieden (A._____) in meinem Leben Geld gekommen und auch weggegangen. Aber es könnte Geldprobleme geben, es könnte Arbeits- probleme geben, aber für eine Sache wird es kein Problem sein, und diese Sache ist Waffe, Munition und eine Pistole. In meiner Familie, die Dunkelheit gekommen, zuerst er muss sich zuerst von dieser Welt verabschieden.
d) Abgriff C, Seite 2, 3 und 4: Und wegen das AV._____, hast du mich in der Wahrheit unterschätzt. Wenn ich weine, bedeutet das nicht, dass ich eine schwache Person bin, niemals, niemals, niemals […] Wenn ich jemanden von Herzen wünschen würde, für ihn, nicht nur weinen, ich werde mich zurückhalten, ihn umzubringen. Für dich habe ich sogar meinen Blutsverwandten nicht verzeiht und das ist für mich nichts. Er ist von einer anderen Religion, andere Nationalität und wenn ich gegen ihn böse werde, wird mich überhaupt nichts stören […]
f) Abgriff E, Seite 2, 3 und 4: In meinem Leben, ich habe Probleme mit dem Geld und mit der Arbeit, aber es wird kein Problem geben, um eine Waffe zu haben. Das kann ich mit Garantie sagen. In jeder Zeit, wenn ich möchte, kann ich 20 bis 30 Stück Munition mit Pistole haben. Ich werde keine Schwierigkeiten haben. Er kann Bundespräsident sein oder Generaldirektor sein, es ist mir egal, ich achte das nicht. Ich habe immer Erfolg und ich traue mir das zu […].
- 81 -
g) Abgriff F, Seite 1-4: […] für dich etwas zu tun, spielt es keine Rolle, für dich, eine andere Person ist mir mehr wichtiger als ich, aber für mich, meine Familie, meine Frau, meine 2 Kinder, ausser diesen 3 Personen habe ich niemanden. Für diese 3 Personen jemanden zu töten wird mich nicht abhalten (es wird mich nicht stören). Wenn ich jemanden umbringe […] es ist mir egal. Ich werde mein Leben einfach wegwerfen für meine Familie (nur für 3 Personen), danach werde ich glücklich und glücklich sein. Dann werde ich mich selber freuen. 8.3. Die Staatsanwaltschaft schliesst aus den Erkenntnissen des Notizbuchs unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen, der Beschuldigte habe die grundlegende Bereitschaft gezeigt, eine Waffe zu beschaffen und seine Eheprob- leme durch das Erschiessen des Liebhabers seiner Ehefrau zu lösen. Der Tötungsgedanke sei ihm somit nicht fremd gewesen. Da der Beschuldigte realisiert habe, dass nicht U._____ sondern seine Ehefrau das Problem sei, sich diese Angelegenheit mit der Erschiessung von U._____ mithin nicht hätte lösen lassen, sei es möglich, dass sich die Aggression des Beschuldigten letztlich ge- gen †C._____ verlagert habe (Urk. 239 S. 3; Urk. 185 S. 116-118). Generell erachtet auch die Verteidigung die Niederschrift solcher Gedanken als belastendes Indiz. Jedoch wendet sie sich gegen die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz und macht geltend, anhand der Notizen könne man dem Beschuldigten keine grundlegende Tötungsbereitschaft unter- stellen. Er habe diese Gedanken drei Jahre vor der Tat in seiner Wut und Verzweiflung niedergeschrieben, als er von der Untreue seiner Ehefrau erfahren habe. Der Beschuldigte habe schon im damaligen Zeitpunkt keinerlei Anstalten getroffen, diese Gedanken in die Tat umzusetzen, weshalb auch nicht angenom- men werden könne, dass er drei Jahre später mit der Tötung seiner Ehefrau und Mutter seiner Kinder eine moralisch verwerflichere Tat begehen würde. Die vorinstanzlichen Überlegungen zur Verlagerung der Tötungsabsicht auf †C._____ seien reine Spekulation (Urk. 237 N 160 ff., N 192). 8.4. Die fraglichen Notizen bestätigen zunächst einmal eine stark angespannte Beziehung des Ehepaars A._____/C._____ im fraglichen Zeitraum, fragt sich der
- 82 - Beschuldigte doch sinngemäss, was sie für eine Beziehung hätten und hält fest, es sei "Dunkelheit" über seine Familie gekommen (Urk. 49/5 Abgriff B; Urk. 3/5 S. 4 ff.). Letztlich lassen sich aus den Niederschriften aber nur zweierlei Rück- schlüsse ableiten, welche den Beschuldigten indirekt belasten: Zum einen be- trachtete der Beschuldigte die Tötung eines Menschen zumindest theoretisch als Weg, um seine Eheprobleme zu lösen. Die relativierende Argumentation der Ver- teidigung, wonach viele Menschen bei einer Fremdbeziehung des Ehepartners solche Gedanken hätten, greift zu kurz, handelte es sich bei den Niederschriften doch nicht nur um ein einmaliges Gedankenspiel oder eine Kurzschlussreaktion (Urk. 237 N 163). Der Beschuldigte fantasierte an mehreren Tagen über einen längeren Zeitraum von rund zwei Monaten ab Mai 2006 mehr oder weniger konk- ret über diese Möglichkeit (vgl. unterschiedliches Schriftbild und Daten der Einträ- ge; Urk. 146; Urk. 185 S. 116 ff.). Zum anderen favorisierte der Beschuldigte gemäss seinen Notizen damals für eine solche Tötung offenbar eine Pistole, wobei er explizit davon ausging, sich ohne Schwierigkeiten eine Schusswaffe und Munition beschaffen zu können. Die am Tatort aufgefundene Munition wird für Pistolen verwendet (Urk. 10). 8.5. Ausschlaggebend ist jedoch, und dahingehend ist der Vorinstanz zu folgen, dass die Notizen bereits aus dem Jahre 2006 stammen, weshalb die gegen U._____ gerichtete Tötungsfantasie nicht ohne weiteres auf †C._____ übertragen werden kann (Urk. 185 S. 116 f.). Zudem darf an dieser Stelle nicht ausgeklam- mert werden, dass der Beschuldigte – ebenfalls in einer zuvor zitierten Passage in besagtem Notizbuch – seine Frau und seine Kinder als seine einzigen wichtigen Personen bezeichnete, für die er bereit sei, zu töten (Abgriff F, S. 1 ff.). Dieses schriftliche Bekenntnis des Beschuldigten spricht isoliert betrachtet geradezu ge- gen eine Verlagerung der Tötungsabsicht und Eliminierung der eigenen Ehefrau. Die Verteidigung merkt hierzu treffend an, der Tod von †C._____ habe keine Probleme gelöst, sondern die Familie zerstört, welche der Beschuldigte gemäss eigenen Notizen habe beschützen wollen (Urk. 237 N 160 und N 167). Im Übrigen sieht auch die Vorinstanz hinsichtlich der schriftlich festgehaltenen Tötungsbereit- schaft grundsätzlich einen grossen Unterschied, ob man sich seines Nebenbuh- lers oder der eigenen Ehefrau entledigen wolle. Sie kommt jedoch zum Schluss,
- 83 - der Beschuldigte habe angesichts der diversen ehelichen Probleme im Verlauf der Jahre erkannt, dass nicht U._____ sondern seine eigene Ehefrau in erster Li- nie "das Problem" gewesen sei (Urk. 185 S. 116 f. und S. 138). Wenn die Vo- rinstanz trotz des Zeitablaufs von drei Jahren seit Erstellung der Notizen bis zur Tat hernach folgert, es gebe aufgrund der "veränderten Situation" konkrete Hin- weise respektive eine logische Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte die Tö- tungsabsicht auf seine Ehefrau verlagert habe, so handelt es sich dabei im Lichte der vorangehenden Erwägungen zum Motiv um eine reine Hypothese (Urk. 185 S. 117 f. und S. 138; so auch die Verteidigung: Urk. 237 N 165 f.). Kommt hinzu, dass es sich nur schwer miteinander vereinbaren liesse, dass der Beschuldigte – sofern er die Tat begangen haben sollte – in seinen persönlichen Effekten solche Aufzeichnungen jahrelang aufbewahren würde, ansonsten aber eine derart per- fekte Planung, Vorbereitung und Ausführung der Tat vorgenommen hätte, dass weder die Tatwaffe noch sonstige direkte Beweise aufgefunden werden konnten (siehe dazu vorstehend Erw. IV.5). Die Notizen des Beschuldigten aus dem Jahr 2006 können demnach nicht als Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten qualifiziert werden.
E. 9 Information der Verwandtschaft
E. 9.1 Aus den überwachten Gesprächen ergibt sich, dass es sowohl für den Beschuldigten als auch für AP._____ von eminenter Wichtigkeit war, die Ver- wandten von †C._____ über deren aussereheliche Beziehung zu informieren und ihnen die aufgrund der Strafuntersuchung nunmehr bekannte Korrespondenz mit U._____ vorzulegen (vgl. Urk. 185 S. 127-130). Vor Bezirksgericht erklärte der Beschuldigte, er habe die Familie einfach informieren wollen, er sei traurig gewe- sen, weshalb er es erzählt habe (Urk. 161 S. 14 f.). Führt man sich die diesbezüg- lichen Aussagen des Beschuldigten vor Augen, greift diese Erklärung wohl zu kurz. Wörtlich führte der Beschuldigte gegenüber AP._____ beispielsweise aus: "Jetzt sollen sie begreifen, jetzt sollen sie begreifen, jetzt sollen sie begreifen, was das Resultat von einem Betrug ist. So eine grosse Sünde, grosse Lüge haben sie verheimlicht. Alle Leute in AS._____ werden über das erfahren" (Urk. 3/34 S. 19; Urk. 3/34/000309 S. 15). "Überall, in allen Emails… Wenn jemand diese Emails
- 84 - liest, wird man denken: Es ist gut gewesen, dass diese Nutte gestorben ist" (Urk. 3/56 Anhang S. 43).
E. 9.2 Die Vorinstanz sieht das Vorgehen des Beschuldigten darin begründet, dass dieser die Tötung seiner Ehefrau vor den Verwandten und Bekannten in den USA zu rechtfertigen versucht habe, um sich vor allfälligen Rachefeldzügen der Familie der Ehefrau zu beschützen (Urk. 185 S. 127-130). Eine gewisse Rechtfer- tigung der Geschehnisse durch den Beschuldigten erscheint durchaus plausibel und möglich. Zutreffend haben die Vorderrichter aber auch darauf hingewiesen, dass unklar bleibt, ob der Beschuldigte sich aufgrund seiner Täterschaft habe schützen und den Tod rechtfertigen wollen, oder da es ihm bewusst war, dass er von aussen als möglicher Täter angesehen werden könnte (Urk. 185 S. 130 und S. 140). Ob die seitens der Verteidigung in Spiel gebrachte Behauptung zutrifft, dass zwischen der Familie des Beschuldigten und derjenigen seiner getöteten Ehefrau tatsächlich eine Fehde ausgebrochen sei, kann offenbleiben (Urk. 237 N 177). Ausser der Tatsache, dass der Beschuldigte die Affäre seiner Ehefrau in deren Verwandtschaft publik machen wollte, kann unter diesem Titel nichts weiter zur Klärung der Frage der Täterschaft abgeleitet werden.
E. 10 Weitere Beweiserhebungen und Indizien
E. 10.1 Geldüberweisung an †C._____ und Umschreibung Haus Am 12. April 2009 überwies der Beschuldigte seiner Ehefrau umgerechnet rund Fr. 15'000.– auf ein Konto in B._____ (Urk. 3/14 S. 12; Urk. 3/15/000183). Das Geld sei für einen Hausumbau der Familie von †C._____ in B._____ bestimmt gewesen (Urk. 3/28/00286 S. 7, Urk. 3/38 S. 20). Die Tatsache, dass der Be- schuldigte †C._____ respektive ihrer Familie noch im April 2009 einen namhaften Betrag überwies, spricht gegen die seitens der Staatsanwaltschaft und Vorinstanz angeführte Motivlage. Dabei ist sich insbesondere zu vergegenwärtigen, dass für das Jahr 2009 keine Indizien vorliegen, welche darauf hinweisen würden, dass es sich um eine völlig zerrüttete Ehe handelte, sich †C._____ hätte Trennen wollen oder der Beschuldigte sichere Kenntnis über den Weiterbestand der Affäre hatte. Zudem erklärte der Beschuldigte gegenüber AP._____, er habe das Haus in
- 85 - B._____ auf den Namen seiner Ehefrau umschreiben lassen wollen, Gott habe ihn aber davor bewahrt (Urk. 3/30/000290 S. 17). Obwohl nicht klar ausgemacht werden kann, wann der Beschuldigte sich mit einer möglichen Umschreibung sei- nes Hauses befasste, steht auch dieses Vorhaben einer Beziehungstat eher ent- gegen.
E. 10.2 Erkundigung bei der Bank in B._____ Die Staatsanwaltschaft hat darauf hingewiesen, dass sich der Beschuldigte rund sechs Monate vor dem Tötungsdelikt bei einer Bank in B._____ darüber erkundigt habe, was mit dem Geld beim Tod eines Ehegatten geschehe (Urk. 239 S. 3). Sie leitet dies aus einem Telefongespräch des Beschuldigten mit dem Mieter seiner Wohnung in B._____ ab. Der Beschuldigte kontaktierte seinen Mieter offenbar wegen Fragen zu einem Bankkonto seiner verstorbenen Ehefrau in B._____ und erklärte, er sei bereits im April in B._____ bei der Bank gewesen und habe da- mals nachgefragt, was passiere, wenn jemand einen Unfall oder so etwas habe. Daraufhin habe die Bank ihm gesagt: "Es ist unsere Richtlinie, wenn jemand stirbt, wenn der Ehemann stirbt, schaut die Bank, wo die Ehefrau ist und wo die Kinder sind" (Urk. 3/28/000287 S. 2). Anhand der vorstehenden Ausführungen zum (fehlenden) Motiv und der Geldüberweisung im April 2009 kann diese Aus- sage des Beschuldigten entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als Hinweis in- terpretiert werden, dass der Beschuldigte bereits im Frühjahr 2009 ernsthaft die Ermordung von †C._____ in Betracht zog (Urk. 185 S. 134). Kommt hinzu, dass die Verteidigung den fraglichen Gesprächsinhalt dahingehend interpretiert, dass sich der Beschuldigte nach dem Verbleib seines eigenen Vermögens im Falle des Todes erkundigt habe; so habe er ausdrücklich von den Folgen des Ablebens des Ehemannes gesprochen (Urk. 237 N 185; Prot. II S. 28 f.).
E. 10.3 Erkenntnisse aus den übrigen Indizien Die Vorinstanz hat bezüglich der Auslandreisen des Beschuldigten sowie der weiteren Analyse der abgehörten Gespräche im Ergebnis zutreffend festgehalten, dass daraus keine den Beschuldigten be- oder entlastenden Momente abgeleitet werden können. Darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
- 86 - werden (Urk. 185 S. 132 ff.). Aus dem Aktenmaterial ergeben sich sodann keine weiterführenden Erkenntnisse zur Klärung des Sachverhalts.
E. 11 Zusammenfassung und Fazit
E. 11.1 Nach Würdigung sämtlicher relevanter Beweismittel verbleiben als belas- tende Indizien die herabwürdigenden Äusserungen des Beschuldigten über seine getötete Ehefrau sowie sein mangelndes Interesse an der Täterschaft – zu- mindest in Bezug auf die Kontakte mit Wahrsagern sowie in den Gesprächen mit seiner Nichte AP._____. Weiter wirkt sich der Umstand belastend aus, dass der Beschuldigte in der Strafuntersuchung bezüglich seiner Kenntnisse der Fremd- beziehung von †C._____ sowie der sexuellen Kontakte in der Ehe gelogen hat. Das undurchsichtige Verhalten des Beschuldigten nach der Tat, welches sich so- wohl in seinem Aussageverhalten während der Untersuchung als auch gegenüber seiner Nichte offenbarte, kann aufgrund der dargelegten Einschränkungen aber nicht als zentrales Belastungsindiz für die Tathypothese des vorliegend eingeklagten Beziehungsdelikts herangezogen werden. Damit bestehen zwar durchaus gewisse Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten, es liegt jedoch im Ergebnis kein einzelnes Indiz vor, welches mit überwiegender Wahrscheinlich- keit auf die Täterschaft des Beschuldigten hinweisen würde.
E. 11.2 Auch bei einer Gesamtbetrachtung aller vorhandenen Indizien kommt denjenigen Umständen, welche auf den Beschuldigten als Täter hindeuten, bei weitem kein derartiges Übergewicht zu, dass lediglich noch theoretische Zweifel an einer eigenhändig ausgeführten Tötung bestünden. So konnte weder die Tat- waffe aufgefunden noch Schmauchspuren am Beschuldigten festgestellt werden. Mangels genügender Hinweise und konkreter Anhaltspunkte fehlt zudem ein klares Motiv und es konnte kein möglicher Auslöser für eine Beziehungstat eruiert werden. Die Nähe des Beschuldigten zum Tatort sowie dessen Kenntnisse über die Arbeitszeiten seiner Ehefrau erweisen sich vor diesem Hintergrund nurmehr als von untergeordneter Bedeutung und vermögen den Beschuldigten nicht entscheidend zu belasten.
- 87 -
E. 11.3 Für die eingeklagte Hypothese der Täterschaft des Beschuldigten verbleibt somit letztlich ein bloss fragmentarisch vorhandenes Beweismosaik. Der Grund- satz in dubio pro reo verlangt jedoch, dass jegliche vernünftige Zweifel am Ankla- gesachverhalt ausgeschlossen werden müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst unter Berücksichtigung aller den Beschuldigten belastenden Indizien kann ein alternatives Szenario – beispielsweise ein gedungener Dritttäter – nicht ohne begründete Zweifel ausgeschlossen werden. Die vorhandenen Indizien und gänz- lich fehlenden objektiven Beweise beim Beschuldigten sprechen in einer Gesamtwürdigung denn auch eher für einen Dritttäter, zumal im Lichte der ge- samten Beweislage aufgrund des kaltblütigen Vorgehens auch ein Auftragsmord nicht auszuschliessen ist. Dass eine entsprechende Eventualanklage fehlt, ver- mag aber nicht zu erstaunen. Für eine solche These lieferte die Untersuchung schlicht keine weiteren Anhaltspunkte, und der Beschuldigte besass für die notwendige Verpflichtung eines Auftragnehmers wohl kaum die finanziellen Möglichkeiten. Kommt hinzu, dass er sich in einem solchen Fall wohl ein hieb- und stichfestes Alibi verschafft hätte. Es kann aufgrund der gesamten Indizienlage aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person, beispiels- weise aus dem familiären Umfeld, den Auftrag zur Tötung von †C._____ erteilte. So hatte sowohl die Familie des Beschuldigten als auch diejenige von †C._____ offenbar Kenntnis über die Fremdbeziehung, was in gläubigen Kreisen der einsti- gen Eheleute eine der grössten Verfehlungen überhaupt darstellt.
E. 11.4 Insgesamt verbleiben bei objektiver Betrachtung und nach Würdigung der Gesamtheit der massgebenden Indizien erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am eingeklagten Sachverhalt. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist der Beschuldigte deshalb vom Vorwurf des Mordes freizusprechen. V. Zivilansprüche und Beschlagnahme
1. Beschlagnahmungen
E. 13 Juli 2020 Erw. 2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Der Beschuldigte lässt unter diversen Titeln eine Genugtuung von insgesamt Fr. 162'600.– beantragen, was nachfolgend zu prüfen ist (Urk. 237 N 266-271; Urk. 165 S. 96-103 N 453 ff.).
- 97 -
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung wird dieser in Korrektur des Nachtragsurteils des Bezirksgerichtes Zürich,
- Abteilung, vom 4. Oktober 2018 (DG170317), unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlungen für ihre Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren, eine Entschädigung von Fr. 87'589.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 71'722.60 ausbezahlt hat. Nach Abzug der geleisteten Zahlungen verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr. 15'867.20.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung wird auf Fr. 1'750.– festgesetzt, zur Hälfte der amtlichen Verteidigung auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Der amtlichen Verteidigung wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzier- te Prozessentschädigung von Fr. 2'200.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. - 116 -
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann wird beschlossen:
- In Gutheissung der Beschwerde der unentgeltlichen Vertreterin der Privat- kläger wird dieser in Korrektur des Nachtragsurteils des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 4. Oktober 2018 (DG170317), unter Berücksich- tigung der bereits geleisteten Akontozahlungen für ihre Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'026.86 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 3'799.67 ausbezahlt hat. Nach Abzug der geleisteten Zahlun- gen verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr. 5'227.19.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
- Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger wird für das Beschwerdever- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 117 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zudem wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- Dezember 2009 beschlagnahmte Barschaft von USD 1'700 und EUR 2'000, lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls verfällt die Barschaft an den Staat.
- Die bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich lagernden, abgelaufenen Pässe des Beschuldigten (1 Schweizer Pass Nr. 1 sowie 3 B._____ Pässe Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin AQ._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 23) wird bestätigt, mit Ausnah- me der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der - 118 - unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger O._____ und D._____, über welche mit voranstehenden Beschlüssen entschieden wurde.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 27'500.– amtliche Verteidigung Fr. 3'200.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerschaft.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- kläger O._____ und D._____, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Privatklägerin AQ._____ wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 660'664.– als Schadenersatz und Fr. 150'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatkläger O._____ und D._____, RAin lic. iur. Y._____, dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin AQ._____, RA lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatkläger O._____ und D._____, RAin lic. iur. Y._____, dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger - 119 - − die Vertretung der Privatklägerin AQ._____, RA lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 190) − die KOST Zürich mit den Formularen "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PoIG − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich betreffend Dispositivziffern 2 und 3.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180485-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. C. Maira und die Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 24. September 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten) betreffend Mord Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2018 (DG170317) sowie X._____, lic. iur., Beschwerdeführer und
- 2 - Y._____, lic. iur., Beschwerdeführerin betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgelt- lichen Rechtsbeistandschaft der Privatkläger 1 und 2 Beschwerden gegen die Nachtragsurteile des Bezirksgerichtes Zürich,
9. Abteilung, vom 4. Oktober 2018
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift vom 15. November 2017 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 102). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 185 S. 170 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 453 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2009 beschlagnahmte Barschaft von USD 1'700 und EUR 2'000 wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
5. Die bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden, abgelaufenen Pässe des Beschul- digten (ein Schweizer Pass mit der Nummer 1 sowie drei B._____ Pässe mit den Nummern 2, 3 und 4) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlas- sen.
6. Die folgenden im Rahmen der Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschuldigten und des Opfers †C._____ sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagern- den Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin für sich persönlich beziehungsweise die aus dem Eigentum des Opfers †C._____ stammenden Gegenstände zuhanden der Erbengemeinschaft †C._____ herauszugeben: − 1 Ordner grün mit Bankauszügen, Lebenslauf, Arbeitszeugnissen etc. − 1 Natel Nokia (angeblich von D._____) - Asservaten-Nr. A002'162'030 (Natel-Nr. 5) − 4 Notizzettel − 1 Lebenslauf von A._____ und Arbeitszeugnisse − 1 Lebenslauf von A._____ und Arbeitszeugnisse − 1 E-Mail Ausdruck … vom 03.03.2004 − Ausländerausweis C, †C._____, tt.07.1968, gültig bis 30.09.2010
- 4 - − 1 Quittung Nr. 005 vom 23.12.08, CHF 1'531, E._____ GMH, … [Adresse] − 1 LEARNER PERMIT New York State, F._____ − 1 Visitenkarte, G._____, New York − 1 Dokument, unlesbare Schrift, mit Unterschrift F._____ − 1 Briefcouvert Luftpost, H._____, an Mr. I._____, … [Adresse] − 1 AHV-IV Ausweis †C._____, 6 [AHV-Nummer] − 1 Führerausweis Kt. ZH, †C._____, tt.07.1968 − 1 Gesuch Strafregisterauszug, †C._____ - …, tt.07.1968, B._____ − 1 Quittung CHF 20, PTT betr. Strafregisterauszug − 2 Kopien Ausländerausweis C, †C._____, tt.07.1968 − 1 Formular J._____ AG Zürich, Nr. 7 − 1 Zahlungsauftrag FW …, USD 10'000, K._____ Bank, ZH-… − 1 Etui, L._____ Bank Ltd. − 1 Dokument, L._____ Bank Limited vom 02.08.2007 − 2 Dokumente, L._____ Bank Ltd. − 2 Dokumente, ltd. auf M._____, vom 27.06.2002 − 10 Fotos, div. Personen − 1 Fotobogen, 4 Passfotos †C._____ − 1 Couvert an †C._____, American Embassy 3007 Bern − 1 Natel Nokia, Model: 6300 − 1 Reiseprogramm Hotelplan vom 05.10.2009, Abreise 14.10.2009 − 4 Bordkarten − 1 Natel Swisscom my 220V + 1 Etui Samsonite − 1 CD, "AS._____ 2009" − 1 Tonbandkassette MP 120,,D._____ tt.6.97" − 1 Plastiksack mit div. Dokumenten − 1 Plastiksack mit div. Dokumenten − 1 Diktaphone SONY M-529V samt 4 Kassetten − Schriftliches Material − 2 Couverts, rot, mit Personenfotografien und Negativen − 2 CH-Reisepässe (ungültig, gelocht), ltd. auf D._____, tt.06.1997 − 1 rotes Lederetui − 1 CH-Identitätskarte, ltd. auf A._____, gelocht/ungültig − 1 CH-Reisepass, ltd. auf D._____, gelocht/ungültig − 1 CH-Reisepass, ltd. auf A._____, gelocht/ungültig − 1 Grenzkarte, ltd. auf †C._____ − 1 Grenzkarte, ltd. auf A._____ − div. Passfotos von †C._____
- 5 - − div. Belege K._____ Bank − Unterlagen N._____ Bank in B._____ Sprache − 1 Adressbuch braun/orange − div. Unterlagen/Dokumente (inkl. zwei kleine Ordner) − 1 CH-Reisepass, ltd. auf O._____, tt.mm.2004, Nr. 8, gelocht/ungültig − 1 CH-ldentitätskarte, ltd. auf O._____, tt.mm.2004, Nr. 9, gelocht/ungültig Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen.
7. Die folgenden im Rahmen der Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschuldigten und des Opfers †C._____ sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagern- den Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin für sich persönlich beziehungsweise die aus dem Eigentum des Opfers †C._____ stammenden Gegenstände zuhanden der Erbengemeinschaft †C._____ herauszugeben: − 3 Adressbücher − 1 Agenda-/Telefonbuch, Marke,"system" − 1 Pfefferspray − 3 Plastiksäcke mit diversen schriftlichen Unterlagen − 4 PTT-Empfangsscheinbücher − div. Lottoscheine Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Der anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten und des Opfers †C._____ sichergestellte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Kleinkoffer (Asservaten-Nr. A004'218'659) enthaltend 21 Schmuckschatullen sowie eine Kartonschachtel "AM._____" (Asservaten-Nr. A004'218'864) mit neun Armbanduhren und einer Kette ist der Privatklägerschaft 1 und 2 zuhanden der Erbengemeinschaft †C._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen durch die Lagerbehörde verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
9. Das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Oktober 2009 am Wohnort des Beschuldigten und des Opfers †C._____ sichergestellte und sich bei den Akten als act. 146 befindende Adressbuch bleibt bei den Akten.
- 6 -
10. Die anlässlich der Hausdurchsuchung am Arbeitsort des Beschuldigten in P._____ vom
26. Oktober 2009 sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden zwei Zahlungsaufträge der K._____ Bank sowie die vier Notizzettel sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Die anlässlich der Hausdurchsuchung bei Q._____ sichergestellte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Kleider (Damenjacke (Asservaten-Nr. A002'161'106), Schuhe "Bonne Forme" (Asservaten-Nr. A002'161'139), Damenhose (Asservaten-Nr. A002'161'117), Pullover (Asservaten-Nr. A002'161'128)) sind Q._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen.
12. Die folgenden ab dem Opfer †C._____ insbesondere aus ihrer Handtasche sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände sind der Privatklägerschaft 1 und 2 zuhanden der Erbengemeinschaft †C._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen respektive die Geldbeträge (CHF 30.90, EUR 1, CHF 16 und CHF 21.90) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − CHF 30.90, EUR 1 aus dem Portemonnaie von †C._____ − A002'172'045 Schlüssel − A002'208'722 Sonnenbrille − Feuerzeug und Zigarettenpack − Sonnenbrille und Brillenetui mit Brille − div. Ausweise und Karten von †C._____ − div. Zettel − A002'209'350 Bargeld CHF 16 − Pack Papiertaschentücher − Portemonnaie − Flugticket Mallorca − CHF 21.90 − Haarspange und 2 Fussringe − Necessaire − 2 Foulards − Fotos
- 7 - − Fotokamera Canon, DIGITAL IXUS 860 lS , Nr. 10, Asservaten-Nr. 4002'165'244 − 1 Speicherkarte NOKIA, 64 MB, Mini SD, schwarz, in Quittungspapier, "Dosenbach", aus Handtasche Opfer − 1 Mobiltelefon Marke NOKIA, 588 XpressMusic, lMEl-Nr. 11, SIMKarten-Nr. 12, Natel-Nr. 13, mit Speicherkarte Micro SD HC4
13. Die folgenden anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten vom tt.mm.2009 (act. 80/1) sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstel- lungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 gelber Notizzettel − 1 Anhänger, zylinderförmig − div. weisse Notizzettel − div. Fotos − div. Kassenzettel − div. Visitenkarten und Notizzettel − 1 blaues Adressbuch − 1 Schlüsselanhänger, Auto − 1 Anhänger, rund mit dem Zeichen von Ferrari − 1 Visitenkarte, R._____ − 1 Visitenkarte, S._____, Advocate − 1 Kontaktkarte T._____ AG mit E-Mail-Adresse: U._____@T._____.com
14. Die folgenden anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten vom 11. September 2015 sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicher- stellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Rotes Buch mit blaugoldenen Ornamenten (Asservaten-Nr. A008'562'489) − Mobiltelefon "Samsung" (Asservaten-Nr. A008'562'730) − 7 Bücher in arabischer bzw. B._____ Schrift (Asservaten-Nr. A008'562'774) − Erbschein Bezirksgerichts Zürich und Schreiben der Stadt Zürich (Asservaten-Nr. A008'562'796) − 12 Bücher, u.a. ein Koran (Asservaten-Nr. A008'562'810)
15. Die folgenden ab dem Opfer †C._____ sichergestellten und beim Forensischen Institut unter der Archiv Nr. K091019-047 lagernden Gegenstände sind der Privatklägerschaft 1 und 2 zuhanden der Erbengemeinschaft †C._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3
- 8 - Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − A002'172'056, Uhren/Schmuck − A002'173'617, Damentasche − A002'175'362, Damenhose − A002'175'442, Damenjacke − A002'175'497, Damenshirt − A002'175'533, Damenslip − A002'175'544, Damen-BH − A002'175'566, Schal − A002'175'588, Schuhe
16. Die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. November 2009 am Wohnort des Beschuldigten sichergestellten und beim Forensischen Institut unter der Archiv Nr. K091019-047 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen: − A002'208'277, Herrennachtbekleidung − A002'208'380, Trainer-Jacke − A002'208'404, Herrenveston − A002'208'426, Herrenhose − A002'208'459, Lederjacke − A002'208'722, Sonnenbrille − A002'208'835, Herrenjacke − A002'208'879, Herrenjacke − A002'208'926, Herrenjacke − A002'208'993, Sportanzug (Trainerhose) − A002'209'065, Jeans − A002'209'076, Hose − A002'209'145, Jeans − A002'209'178, Jeans − A002'209'247, Hose
17. Weitere beim Forensischen Institut unter der Archiv Nr. K091019-047 lagernden persönliche Gegenstände sind den jeweiligen Eigentümern auszuhändigen und die übrigen unter der Archiv Nr. K091019-047 archivierten Asservate sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
- 9 -
18. Das anlässlich der Einvernahme von V._____ am 10. Dezember 2009 sichergestellte (act. 8/78) und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Mobiltelefon "Nokia" von †C._____ ist der Privatklägerschaft 1 und 2 zuhanden der Erbengemeinschaft †C._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen.
19. Die sichergestellte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Tragtasche enthaltend eine Schachtel "AM._____" mit einem Paar Damenschuhe sowie ein Paar Ohranhänger und eine weisse Stoffjacke ist der Privatklägerschaft 1 und 2 zuhanden der Erbengemeinschaft †C._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
20. Die bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Poker Karten werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
21. Auf den Antrag der Privatkläger 1 und 2, es seien ihre Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen, wird nicht eingetreten.
22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 CHF 5'000 zuzüglich 5 % Zins ab tt.mm.2009 als Genugtuung zu bezahlen.
23. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV CHF 370'918.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 43'537.80 Gutachten/Expertisen etc. CHF 1'400.90 Zeugenentschädigung CHF 292'660.39 Auslagen Untersuchung CHF 74'494.00 amtliche Verteidigung CHF 7'200.00 unentgeltliche Vertretung Privatkläger
24. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.
25. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachfor-
- 10 - derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerschaft 1 und 2 wird mit separatem Beschluss entschieden.
26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Prozessentschädigung von CHF 9'223 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
27. (Mitteilungen)
28. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 17 ff.)
1. Es sei Ziff. 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Eventualanträge:
a) Eventualiter seien die Akten der verdeckten Ermittlungen aus den Akten zu entfernen und die Sache zur Neubeurteilung an die erste In- stanz zurück zu überweisen.
b) Eventualiter seien die Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils im Fall einer Verurteilung aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen vor- sätzlicher Tötung mit einer Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren zu bestrafen.
3. Es sei Ziff. 3 des angefochtenen Urteils infolge des Freispruches aufzu- heben.
4. Es sei Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2009 beschlagnahmte Barschaft von US-Dollar 1 '700.– und Euro 2'000.– sei dem Beschuldigten herauszugeben.
5. Es sei Ziff. 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden, abgelaufenen Pässe des Beschuldig-
- 11 - ten (1 Schweizer Pass Nr. 1 sowie 3 B._____ Pässe Nr. 2, 3 und 4) seien dem Beschuldigten herauszugeben.
6. Die Ziff. 6-21 des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen.
7. Es sei Ziff. 22 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
8. Es sei Ziff. 23 des angefochtenen Urteils in dem Sinne anzupassen, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss dem Resultat der selbständi- gen Beschwerde der amtlichen Verteidigung gegen die Festlegung der Ver- gütung des amtlichen Verteidigers im Nachtragsurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2018 anzupassen sind (Verfahren Nr. UP180065-O).
9. Es sei Ziff. 24 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens, der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 1 und 2 seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
10. Es sei Ziff. 25 des angefochtenen Urteils in dem Sinne anzupassen, dass der Vorbehalt der Nachforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung und derjenigen für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft auf- gehoben wird.
11. Es sei Ziff. 26 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.
12. Es sei der Beschuldigte für die Folgen des Strafverfahrens mit Fr. 605'886.– (vergangener und zukünftiger Verdienstausfall) sowie mit Fr. 96'736.– (Rentenschaden) zu entschädigen.
13. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 162'600.– zuzuspre- chen. Die Beträge seien auf das Freizügigkeitskonto des Beschuldigten bei der K._____ Bank Nr. 14 (IBAN CH15) zu überweisen.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 12 -
15. Es seien sämtliche Ersatzmassnahmen gegen den Beschuldigten, im Besonderen die mit Verfügung vom 7. Februar 2018 angeordnete Ausweis- und Schriftensperre, aufzuheben und es sei ihm der Schweizer Reisepass mit der Nummer 16 und sein Pass von B._____ herauszugeben. betreffend Beschwerde gegen das Nachtragsurteil vom 4. Oktober 2018:
16. Es sei das Nachtragsurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2018 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich mit Fr. 96'334.25 (inkl. MwSt.) zu entschädigen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 239 S. 1 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertreterin der Privatkläger O._____ und D._____: Keine Anträge.
- 13 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am tt.mm.2009 um ca. 05:30 Uhr seine Ehefrau, †C._____, vor der ehelichen Wohnung an der W._____-strasse … in … Zürich erschossen zu haben (Urk. 102). Zum Verfahrensgang bis zum erst- instanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 185 S. 9-13). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 23. August 2018 wurde der Beschuldigte anklagegemäss des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren bestraft. Des Weiteren wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.– sowie eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 9'223.– zu bezahlen, und es wurden ihm ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens auferlegt. Im Übrigen entschied das Bezirks- gericht über Anträge betreffend die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 2 sowie über diverse beschlagnahmte Gegenstände und Utensilien (Urk. 185 S. 170 ff.). 1.3. Der Beschuldigte liess unmittelbar nach der Eröffnung durch seinen amtlichen Verteidiger mündlich Berufung gegen das Urteil vom 23. August 2018 anmelden und mit Eingabe vom 13. November 2018 fristgerecht die Berufungser- klärung einreichen (Prot. I. S. 53; Urk. 188). Mit Eingabe vom 27. August 2018 meldete die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 173). In der Folge reichte sie unter dem 15. November 2018 (Post- stempel 19. November 2018) die Berufungserklärung ein und stellte den Beweis- antrag, es seien die verdeckten Ermittler sowie deren Führungspersonen durch das Berufungsgericht einzuvernehmen (Urk. 193). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2018 wurden die Berufungser- klärungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft je der Gegenpartei
- 14 - sowie der Privatklägerschaft zugestellt, unter jeweiliger Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zwecks Erklärung der Anschlussberufung resp. zur Stellungnahme zum Beweisantrag der Staatsanwaltschaft. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass auf die Berufung der Staatsanwaltschaft voraussichtlich nicht eingetreten werden könne (Urk. 195). Während sich die Privatkläger nicht vernehmen liessen, nahm der Beschuldigte am 13. Dezember 2018 fristgemäss Stellung (Urk. 201). Die Kammer trat hernach mit Beschluss vom 7. Januar 2019 infolge verspäteten Ein- reichens der Berufungserklärung nicht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 205). Zudem wurde mit gleichentags ergangenem Beschluss festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil vom 23. August 2018 hinsichtlich der durch den Beschuldigten nicht angefochtenen Dispositivziffern 6-21 in Rechtskraft erwach- sen seien (Urk. 203). Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Einvernahme der verdeckten Ermittler sowie der Führungspersonen wies die Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2019 ab (Urk. 207). 1.5. Mit zwei separaten Nachtragsurteilen vom 4. Oktober 2018 hatte das erst- instanzliche Gericht sodann über die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger 1 und 2 sowie über diejenige des amtlichen Verteidigers entschieden (Urk. 186; Urk. 200/5). Gegen diese Nachtragsurteile erhoben sowohl die unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 198/2) als auch der amtliche Verteidiger (Urk. 200/2) bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde. Beide Beschwerdeverfahren wurden in der Folge mit Beschlüssen vom 22. November 2018 an die hiesige Kammer zur Entscheidung überwiesen und bei der III. Strafkammer als erledigt abgeschrieben (Urk.198/5; Urk. 200/6). 1.6. Am 24. Januar 2019 (Eingang: 25. Januar 2019) liess der Beschuldigte um teilweise und befristete Aufhebung der Pass- und Schriftensperre ersuchen (Urk. 209). Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wurde die Ausweis- und Schrif- tensperre soweit aufgehoben, als dass die zuständigen Behörden dem Beschul- digten eine Identitätskarte sowie einen Personalausweis ausstellen konnten. Im Übrigen wurde die Ausweis- und Schriftensperre bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache verlängert (Urk. 217).
- 15 - 1.7. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurde die Berufungsverhandlung auf den 26. März 2020 angesetzt. Am 17. März 2020 wurde die Ladung für die Berufungsverhandlung aufgrund des vom Bundesrat verordneten "Corona- Lockdowns" abgenommen und diese neu auf den 24. September 2020 terminiert (Urk. 224 f.). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Vertreterin der Privatkläger in Begleitung des Privatklägers D._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann (Prot. II S. 17). 1.8. Anlässlich der Berufungsverhandlung war im Rahmen der Vorfragen über die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den verdeckten Ermittlungen zu be- finden. Deshalb wurde den Parteien hierfür die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Nach erfolgter Zwischenberatung wurde der Entscheid betreffend die Unverwertbarkeit der Ergebnisse der verdeckten Ermittlung mündlich eröffnet und erläutert. Zur Begründung kann auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. III. verwiesen werden. Sodann liess der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung (erneut) den Beweisantrag stellen, es sei ein Verzeichnis sämtlicher abgehörter Telefonate zu den Akten zu nehmen, die Telefonate seien allesamt niederzuschreiben und die Niederschriften ebenfalls aktenkundig zu machen (Prot. II S. 24). Im Einverständnis mit den Parteien wurde vereinbart, dass über diesen Antrag im Rahmen der Beratung in der Hauptsache entschieden werde. Im Übrigen wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 24).
2. Berufungsumfang und Hinweis 2.1. Der Beschuldigte beantragt im Hauptstandpunkt sinngemäss einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 188; Urk 237 S. 3). Unangefochten blieben einzig die Dispositivziffern 6-21 (Urk. 237 S. 3 f.). Das Urteil vom
23. August 2018 ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen, was bereits mit Beschluss vom 7. Januar 2019 festgestellt wurde und wovon mithin kein Vormerk mehr zu nehmen ist (vgl. Urk. 203). In den übrigen Punkten steht das vorinstanz- liche Urteil zur Disposition. Dabei wird insbesondere auch über die angefochte- nen, mit Nachtragsurteilen vom 4. Oktober 2018 festgelegten Honorare der amt-
- 16 - lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger neu zu befinden sein (Urk. 178 und Urk. 179). 2.2. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Die urteilende Instanz kann sich somit auf die seiner Auffassung nach für ihren Entscheid wesentlichen Punk- te beschränken (BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 Erw. 2.2). II. Prozessuales
1. Verwertbarkeit diverser Beweismittel 1.1. In Bezug auf die Genehmigung und Durchführung der Telefonüberwa- chung, der Überwachung eines Publifons, der Audioüberwachung der Wohnung und des Autos des Beschuldigten, der Verwertbarkeit von Aussagen sowie der grundsätzlichen Korrektheit der übersetzten, abgehörten Gespräche kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 185 S. 44 ff.). Tatsächlich kann bei übersetzten Gesprächen nie von einer wortgenauen Transkription ausgegangen werden, weshalb eine gewisse Ungenauigkeit bei solchen Aufzeichnungen immanent ist. Es ist der Vorinstanz aber beizupflichten, dass dies einer grundsätzlichen Verwertbarkeit nicht entgegenstehen kann. Dem Beschuldigten wurden sämtliche Gespräche vorgespielt und die Protokolle durch einen Dolmetscher erneut übersetzt. Eine sinnentstellend falsche Übersetzung kann vorliegend ausgeschlossen werden und wurde seitens des Beschuldigten denn auch nicht konkret moniert. Bezüglich der ersten polizeilichen Befragung des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz sodann festzuhalten, dass diese mangels genügender Belehrung – er wurde als polizeiliche Auskunftsperson ein- vernommen – nur zu dessen Gunsten berücksichtigt werden darf (Urk. 3/1). 1.2. Soweit die Verteidigung pauschal die Verwertbarkeit der Einvernahme von AA._____ als sachverständigen Zeugen bestreitet, da ein Gutachter nicht Zeuge sein könne und die Einvernahme nicht statthaft gewesen sei, ist sie nicht zu hören
- 17 - (Urk. 8/260; Urk. 237 N 206). Die mündliche Erläuterung oder Ergänzung eines schriftlich erstatteten Gutachtens unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Zeugeneinvernahme ist in Art. 187 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen. Die vorliegend monierte Einvernahme erfolgte unter entsprechender Belehrung sowie Gewährung der Teilnahmerechte zur Erläuterung der erstellten Schmauchgut- achten und ist deshalb nicht zu beanstanden (Urk. 9/5-6).
2. Beweisantrag 2.1. Die amtliche Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, es sei ein Verzeichnis sämtlicher abgehörter Telefonate inkl. Angabe von deren Dauer zu den Akten zu nehmen, und es seien sämtliche abge- hörten Telefonate vollständig niederzuschreiben sowie zu übersetzen (Prot. II S. 24; Urk. 237 S. 3). Die Verteidigung begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz aus den übersetzten Telefonaten wesentliche be- lastende Indizien entnommen habe, weshalb diesen eine entscheidende Rolle zukomme. Die vorhandenen Niederschriften würden jedoch nicht sämtliche Gespräche respektive nur Auszüge oder Mitschnitte betreffen, welche durch die Untersuchungsbehörden nicht nach objektiven Kriterien ausgewählt worden sei- en. Um zu überprüfen, ob die seitens der Vorinstanz gezogenen (unzutreffenden) Rückschlüsse tatsächlich zutreffen, seien die gesamten Telefonate des Beschul- digten zu übersetzen (Urk. 237 N 17 ff. und N 56). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Strafverfolgungsbehör- den grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detail- lierten chronologischen Übersicht im Sinne eines Logbuchs zu erfassen (Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, Erw. 2.4.). Jedoch – so das Bundesgericht im genannten Entscheid – sei den Parteirechten Rechnung zu tragen, indem der beschuldigten Person das Recht einzuräumen ist, auch die ausgesonderten Auf- zeichnungen einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die vorgenommene Triage zu machen. Während die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte, sie habe nur einen Teil der aufge- zeichneten Gespräche zur Verfügung gestellt erhalten, stellte sich die Staatsan-
- 18 - waltschaft auf den Standpunkt, es seien sämtliche Aufzeichnungen zugänglich gemacht worden (Prot. II S. 34 ff.). 2.3. Zu den Vorbringen der Verteidigung ist zunächst zu bemerken, dass die Strafprozessordnung vom System ausgeht, dass die Untersuchung von der Staatsanwaltschaft und nicht vom Gericht geführt wird. Dies impliziert zwingend, dass auch die Untersuchungsbehörde entscheidet, welche Beweismittel sie er- hebt. Es macht nun keinen wesentlichen Unterschied, ob die Staatsanwaltschaft gewisse abgehörte Telefongespräche als irrelevant erachtet, wenn sie schon gar nicht verpflichtet gewesen wäre, diese Beweise überhaupt zu erheben. Insofern steht es der Untersuchungsbehörde auch frei, abgehörte Gespräche, welche sie als nicht relevant erachtet, nicht zu übersetzen. Dies aber stets vor dem Hinter- grund, dass die beschuldigte Person grundsätzlich ein Einsichtsrecht in solche Beweismittel hat, welche von der Staatsanwaltschaft als irrelevant taxiert werden. Es gibt in der Strafprozessordnung sodann keine Bestimmung, wonach das Gericht sämtliche – auch irrelevante – Beweismittel beurteilen muss. Entgegen der Auffassung der Verteidigung lässt sich dies jedenfalls nicht aus Art. 389 Abs. 3 StPO ableiten (Urk. 237 N 23). Es wäre zudem schlichtweg unmöglich, dass bei umfangreichen Abhöraktionen alle am Spruchkörper mitwirkenden Richterpersonen sämtliche Gespräche aus abgehörtem Fernmeldeverkehr selbst abhören müssten. Wenn es – wie vorliegend – abgehörte Gespräche mit Beteiligung des Beschuldigten betrifft, ist zudem auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach die beschuldigte Person eine gewisse Mitwirkungs- pflicht trifft bei der Bezeichnung derjenigen Gesprächspassagen, welche sie angeblich entlasten (vgl. Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, Erw. 2.3.3. m.H.). Diesbezüglich hat die Verteidigung keine konkreten Angaben gemacht. 2.4. Ob die Verteidigung vollständig dokumentiert wurde und wie sich die ange- führte Rechtsprechung konkret auf den vorliegenden Fall auswirkt, kann letztlich offenbleiben, da aufgrund des zu erfolgenden Freispruchs auf die Einholung weiterer (entlastender) Beweise und damit auch auf die seitens der Verteidigung beantragte Beweiserhebung verzichtet werden kann.
- 19 -
3. Entfernung der Akten der verdeckten Ermittlung 3.1. Die Verteidigung rügt sinngemäss, die seitens der Vorinstanz für unver- wertbar erachteten Ergebnisse der verdeckten Ermittlung seien nicht aus den Akten entfernt worden. Sie beantragt im Eventualstandpunkt deren Entfernung sowie die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur Neubeurteilung (Urk. 237 S. 3 und N 53). 3.2. Im Lichte des Grundsatzes des fairen Verfahrens und damit auch des Anspruchs auf ein unvoreingenommenes Gericht würde es in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die beschuldigte Person anlässlich einer verdeckten Ermittlung ein Geständnis in einem Kapitalverbrechen ablegt, durchaus Sinn ergeben, dass zunächst ein Sachgericht (nur) über die Verwertbarkeit dieser Ermittlungsergebnisse entschiede. Sofern die Ergebnisse als unverwertbar erach- tet werden, könnte das Sachgericht eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft verfügen, mit der Aufforderung, die fraglichen Erkenntnisse aus den Strafakten vollständig zu entfernen, um dann vor einem unbefangenen Gericht eine neue Anklage einzureichen. Dieses Vorgehen ist aber gesetzlich so nicht vorgesehen. Gemäss geltendem Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter zu unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Auch gemäss Praxis des Bundesgerichts obliegt der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endent- scheids. Nach Ansicht des Bundesgerichts könne dabei vom Sachrichter erwartet werden, dass er in der Lage sei, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 143 IV 475 Erw. 2.7 m.H.). 3.3. Vorliegend handelt es sich bei den fraglichen Erkenntnissen um ein gewichtiges Beweismittel zur Klärung eines Kapitalverbrechens. Es kann im hier zu beurteilenden Fall somit nicht von einer solch eindeutigen Rechtslage ausge- gangen werden, welche ausnahmsweise bereits im Untersuchungsverfahren eine Aktenentfernung impliziert hätte. Somit hat das Sachgericht über die Verwert- barkeit der Ergebnisse der verdeckten Ermittlungen zu entscheiden. Dies bedingt
- 20 - zwingend, dass das urteilende Gericht – und damit auch die Berufungsinstanz – von den betreffenden Akten Kenntnis erlangt. In einem derartigen Gewaltdelikt ein einmal abgelegtes Geständnis völlig auszublenden, dürfte sich für jede Richter- person als Herausforderung erweisen (auch wenn man nachträglich die Aufzeichnungen aus den Akten entfernt). Im heutigen Zeitpunkt ergäbe eine Aktenentfernung trotz erstinstanzlich festgestellter Unverwertbarkeit aber ohnehin keinen Sinn mehr, da der vorliegende Fall bereits in den Medien publik gemacht wurde und auch der nachträglichen Entfernung dieser Erkenntnisse keine Bedeu- tung mehr zukäme. Die Öffentlichkeit und damit auch die Richterschaft weiss um dieses fragliche Ermittlungsergebnis. Zudem lässt die Verteidigung die Tragweite einer solchen Aktenentfernung ausser Acht. Obwohl nicht ausdrücklich geregelt, gilt die Unverwertbarkeit der Beweismittel in der Praxis nur zu Lasten des Beschuldigten, mithin nicht als Entlastungsverbot (vgl. zum Ganzen: BSK StPO- GLESS, Art. 141 N 111 ff.). Unter diesem Gesichtspunkt ginge es nicht an, dass mit der generellen Aktenentfernung gleichzeitig auch mögliche Beweismittel zu Gunsten des Beschuldigten unberücksichtigt blieben. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als dass die Verteidigung bereits vor Vorinstanz selber von der Verwertbarkeit der betreffenden Ermittlungsergebnisse zu Gunsten des Beschuldigten ausging und beispielsweise ausdrücklich vorbrachte, die fraglichen Ermittlungsberichte würden sehr viele, den Beschuldigten entlastende Momente enthalten (Urk. 165 N 34 ff.). Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die fraglichen Erkenntnisse der verdeckten Ermittlung nicht aus den Akten entfernte. III. Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der verdeckten Ermittlung
1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1. Der Beschuldigte gestand am 5. und am 6. September 2015 gegenüber dem verdeckten Ermittler "AB._____" ein, dass er seine Frau †C._____ erschossen habe (Urk. 73/21/31). 1.2. Der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger machten in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz und auch heute wieder geltend, dass dieses Geständnis
- 21 - nicht verwertbar sei. Sie stellen sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei von den verdeckten Ermittlern unter massivem Druck, unter Drohungen und zuletzt in einer einvernahmeähnlichen Situation zu einem Geständnis gedrängt worden (Urk. 3/51 S. 2 ff.; Urk. 80/49 S. 5 ff.; Urk. 165 N 174.; Prot. II S. 21). Zudem ent- spreche das Geständnis nicht der Wahrheit. Er habe gegenüber dem verdeckten Ermittler AB._____ angeben respektive sich und seine Söhne vor Gefahren schützen wollen (Urk. 3/50 S. 5 f.; Urk. 3/51 S. 2 ff.; Urk. 80/49 S. 5 ff.; Urk. 161 S. 9 ff.; Urk. 165 N 101 ff.; Prot. I S. 18 f.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft stellt sich hingegen zusammengefasst auf den Standpunkt, das Geständnis könne klarer nicht sein und sei verwertbar. Es habe weder eine einvernahmeähnliche Konstellation noch eine Drucksituation vorge- legen. Die verdeckten Ermittler hätten sich mit dem Einsatz der Wahrsagerin lediglich das beim Beschuldigten bereits vorbestehende Interesse zur Spiritualität zu Nutze gemacht. Selbst wenn eine allfällige Überschreitung der Grenzen der zulässigen Einwirkung vorliegen würde, dürfe dies nicht zur Unverwertbarkeit des Geständnisses führen, sondern sei in Anwendung von Art. 293 StPO im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Beteuerung des Beschuldigten, wonach er gegenüber dem verdeckten Ermittler "AB._____" gelogen habe, sei unwahr (Urk. 162 S. 30 ff.; Prot. II S. 21 f.). 1.4. Bereits die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich hatte sich im Zusammenhang mit der Behandlung einer Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dieser Frage zu befassen. Die Beschwerdekammer gelangte im Beschluss vom 28. April 2016 nachvollziehbar zum Schluss, das abgegebene Geständnis des Beschuldigten verstosse gegen das garantierte Fairnessgebot, namentlich die Selbstbelastungsfreiheit, sowie gegen die strafprozessuale Vorschrift über verbotene Beweiserhebungsmethoden (Urk. 80/58). Auch die Vorinstanz hat sich sehr gründlich mit der Frage der Ver- wertbarkeit dieses Geständnisses auseinandergesetzt. Sie hat die Standpunkte der Parteien dazu korrekt widergegeben und sich eingehend mit den rechtlichen Fragestellungen sowie der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung befasst. Das Bezirksgericht ist dabei ebenfalls zum Schluss gekommen, dass das gegen-
- 22 - über dem verdeckten Ermittler "AB._____" abgelegte Geständnis des Beschuldig- ten nicht verwertbar ist (Urk. 185 S. 14-44). Auf diese umfassenden und sorgfälti- gen Ausführungen ist vorab zu verweisen. Die nachfolgenden Erläuterungen ver- stehen sich grossmehrheitlich als Rekapitulation der Erwägungen im Beschwer- deentscheid der III. Strafkammer sowie als Zusammenfassung und Verdeutli- chung der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen. Die abweichende Würdi- gung gewisser rechtlicher Fragen ist dabei rein dogmatischer Natur und ändert nichts an der Unverwertbarkeit des besagten Geständnisses.
2. Anordnung der verdeckten Ermittlung 2.1. Dass es sich bei den beiden Ermittlern "AB._____" und "AC._____" um verdeckte Ermittler im Sinne von Art. 285a ff. StPO handelt, ist unbestritten und mit der Vorinstanz zu bejahen (Urk. 185 S. 14 f.). 2.2. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen zur Anordnung einer ver- deckten Ermittlung als gegeben (Urk. 185 S. 15). Dem ist insoweit zuzustimmen, als dass die formellen Voraussetzungen der verdeckten Ermittlung im Zeitpunkt ihrer Anordnung erfüllt waren (Art. 286 und Art. 289 StPO; Urk. 73/10 ff.). Bereits an dieser Stelle ist jedoch zu bemerken, dass der Ansatz, mit einer verdeckten Ermittlerin als vermeintliche Wahrsagerin der Wahrheit auf den Grund zu kom- men, zwar durchaus originell, im vorliegenden Verfahrensstadium aber rechtstaat- lich doch problematisch erscheint. Selbst wenn das Bundesgericht den gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Einsatz von verdeckten Ermittlern zur Aushorchung von Tatverdächtigen ganz generell als zulässig erachtet, handelt es sich hierbei um eine rechtstaatliche Grauzone (vgl. BGE 143 I 304, S. 308 f.; MEYER, Das zulässige Mass beim Zwang – Grenzen zulässigen Verhaltens bei verdeckter Fahndung und Ermittlung, ZStrR 134/2016 S. 445 ff., S. 453). Darauf hat auch die III. Strafkammer in ihrem Haftbeschwerde-Entscheid vom 28. April 2016 hinge- wiesen und zutreffend festgehalten (Urk. 80/58 S. 17 f.): "Es ist nicht zu übersehen, dass solche verdeckte Ermittlungen aufgrund der bewussten Täuschung der beschuldigten Person seitens der Strafverfolgungs- behörden in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Fairnessgebot, zur
- 23 - Selbstbelastungsfreiheit und zu den strafprozessualen Gesetzesvorschriften über die Beweiserhebung (Art. 140 f. StPO) stehen und mit diesen Garantien in Konflikt geraten können. Besonders heikel sind verdeckte Einvernahmen der beschuldig- ten Zielperson durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeibeamten. Der verdeckte Ermittler tritt im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden aktiv über seine Rolle und Identität täuschend mit der beschuldigten Person in Kontakt, um sie später gezielt zu Straftaten zu befragen." Dabei ist sich zu vergegenwärtigen, dass die beschuldigte Person beim Vorwurf eines Tötungsdeliktes gemäss den strafprozessualen Grundsätzen in den polizei- lichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zwingend verteidigt, über die gegen sie erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt sowie auf das ihr zustehende Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden muss. Im Rahmen der formel- len Einvernahmen werden die Fragen der Untersuchungsbehörden und die Antworten der beschuldigten Person schriftlich aufgezeichnet und ihr sowie der Verteidigung zum Durchlesen unterbreitet. In der Folge muss die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen unterschriftlich bestätigt werden (Art. 78 StPO). Bei fremdsprachigen Beschuldigten muss ein Dolmetscher beigezogen werden, der auf seine Pflichten aufmerksam gemacht wird. Dies um allfällige Missverständnis- se zu vermeiden (vgl. Art. 68 StPO). 2.3. Vorliegend gelangte man in der Untersuchung über Monate hinweg – trotz längerer Untersuchungshaft und diverser Einvernahmen – auf dem straf- prozessual vorgesehenen Weg zu keinem Ergebnis respektive zu keinem Geständnis des Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund erweist es sich durchaus als problematisch, über den Weg der verdeckten Ermittlung ebengerade alle die vorgenannten Schutzmassnahmen und strafprozessualen Vorschriften zu umge- hen, um dem Beschuldigten gezielt und gewissermassen mit List ein Geständnis zu entlocken (s.a. MEYER, a.a.O., S. 455). Da der Beschuldigte ohne äussere Veranlassung sich kaum von sich aus zum fraglichen Tötungsdelikt äussern würde, erscheint auch klar, dass die verdeckten Ermittler das Gespräch mit ihm aktiv auf diese Tat hinlenken mussten, und nicht monate- oder jahrelang darauf warten konnten, dass sich der Beschuldigte vielleicht von sich aus zum fraglichen Delikt äussert.
- 24 - 2.4. Zwar ist über die generelle Zulässigkeit der Anordnung respektive Geneh- migung der verdeckten Ermittlung heute nicht (mehr) zu entscheiden. Zu klären bleibt nur die Frage, ob das Mass der zulässigen Einwirkung durch die beiden verdeckten Ermittler überschritten wurde respektive welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Für die Abgrenzung der konkret zulässigen Einwirkung auf eine beschuldigte Person von der unerlaubten Massüberschreitung sind die aufge- zeigten grundsätzlichen Überlegungen jedoch durchaus von Belang und deshalb den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.
3. Grenzen der verdeckten Ermittlung und Mass der zulässigen Einwirkung 3.1. Wie bereits erwähnt ist die Frage, inwieweit verdeckte Ermittler auch Tatverdächtige zielgerichtet zu einer spezifischen Straftat heimlich aushorchen dürfen, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es existiert in der Schweiz zur Abgrenzung der erlaubten List im Rahmen verdeckter Einvernahmen von der verbotenen Täuschung auch keine höchstrichterliche Praxis (HANSJAKOB in: DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, ZH Komm. StPO, 2. Aufl., Art. 293 N 10). 3.2. Grenzen der zulässigen verdeckten Ermittlung ergeben sich zunächst aus Art. 293 StPO. Demnach dürfen verdeckte Ermittler keine allgemeine Tatbereit- schaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie habe sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken (Abs. 1). Überschreitet ein verdeckter Ermittler bzw. eine verdeckte Ermittlerin das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist von einer Strafe abzusehen (Abs. 4). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausge- führt (Urk. 185 S. 28 f.), ist besagte Norm aber aufgrund der gewählten Formulie- rung primär auf Fälle zugeschnitten, in denen ein verdeckter Ermittler im Hinblick auf eine künftige Straftat tätig wird, beispielsweise bei Betäubungsmitteldelikten (entsprechend regelt Art. 293 Abs. 3 StPO ausdrücklich die Tätigung von Probe- käufen). Damit ist Art. 293 StPO für Situationen wie die vorliegende, in denen verdeckte Ermittler erst nach einer erfolgten Straftat zur Aushorchung respektive Erlangung eines Geständnisses eingesetzt werden, insofern nicht einschlägig, als
- 25 - die Norm keinerlei Auskunft gibt über diesbezügliche Kompetenzen der Ermittler und die Grenzen zulässiger Einwirkung. 3.3. Gemäss Legaldefinition von Art. 285a StPO knüpft ein verdeckter Ermittler mit einer falschen Identität durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte, mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Wie von der Vor- instanz korrekt ausgeführt wurde, ist dasjenige Mass, welches zur Täuschung der Zielperson (sowie zum Eindringen in deren Umfeld) erforderlich ist, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, vom Gesetz gedeckt und somit rechtmässig. Ebenfalls zutreffend kamen die Vorderrichter zum Schluss, dass die Irreführung der verdeckten Ermittler vorliegend über die blosse Täuschung des Beschuldigten über die eigene Identität hinausging. An dieser Stelle sei wiederum auf die sehr umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, welche die diversen Mittel der Einflussnahme der verdeckten Ermittler auf den Beschuldigten detailliert auf- gelistet hat (Urk. 185 S. 16 ff.). 3.4. Ob nun aber mit der Vorinstanz (Urk. 185 S. 29 ff.) aus dem blossen Wort- laut von Art. 285a StPO quasi e contrario eine verbindliche Grenze hinsichtlich der (zulässigen) Einwirkung verdeckter Ermittler herausgelesen werden kann, ist fraglich. Zum einen bezweckt dies der als Legaldefinition ausgestaltete Art. 285a StPO nicht, wurden die Grenzen der Einwirkung, welche überhaupt Eingang ins Gesetz gefunden haben, doch gesondert in Art. 293 StPO festgehalten. Zum anderen eignet sich der in Art. 285a StPO enthaltene "Ermittlerbegriff" auch nicht zur Bestimmung des Masses zulässiger Einwirkung bei der (nachträglichen) Aushorchung zwecks Gewinnung von Informationen. Der Gesetzgeber dürfte bei der Formulierung von Art. 285a StPO primär die verdeckte Ermittlung in Form der Tatprovokationen im Bereich der organisierten Delinquenz vor Augen gehabt haben (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 285a N 7a). Würde man bei der Frage nach der Zulässigkeit der Täuschung zur Ausforschung bereits begangener Taten im Sinne der Vorinstanz lediglich eruieren, ob die Handlungen der Ermittler der Vertrauensgewinnung gemäss Art. 285a StPO dienten oder in irgendeiner Form darüber hinaus gingen, ergäbe sich ein äusserst
- 26 - unscharfes Abgrenzungskriterium. So wäre bei einer derartigen Lesart schon zweifelhaft, ob ein verdeckter Ermittler, der sich das Vertrauen der beschuldigten Person erfolgreich erarbeitet hat, dieser überhaupt Fragen zum Tatgeschehen stellen oder das Gespräch auf dieses Thema lenken dürfte, wäre dies zur Gewin- nung des Vertrauens doch nicht notwendig. Dies muss aber – soll die vorliegend zur Diskussion stehende Art verdeckter Ermittlung nicht gänzlich zur Makulatur verkommen – zumindest in gewissem Masse möglich sein. 3.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der verdeckten Ein- vernahme insbesondere der in Art. 113 Abs. 1 StPO normierte Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit zu beachten (nemo-tenetur-Grundsatz). Das Bundes- gericht führt dazu aus, dass die verdeckte Ermittlung nicht zu einer Umgehung des Aussageverweigerungsrechts führen dürfe, sofern der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Eine solche Umgehung liege vor, wenn der verdeckte Ermittler unter Ausnützung des geschaffenen Ver- trauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise dem Beschuldigten Fragen unterbreite, die diesem bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen und ihn zur Aussage dränge. Eine Umgehung des Aus- sageverweigerungsrechts liege dagegen nicht vor, wenn der verdeckte Ermittler lediglich Äusserungen des Beschuldigten zur Kenntnis nimmt, welche dieser von sich aus, ohne vom verdeckten Ermittler dazu gedrängt worden zu sein, gemacht hat. Der Beschuldigte ist nicht davor geschützt, dass Äusserungen, die er von sich aus macht, von Dritten wahrgenommen werden und deshalb Eingang in das Strafverfahren finden (BGE 143 I 304, S. 308 f.). 3.6. Hinweise für die Abgrenzung des zulässigen Masses beim Einsatz von verdeckten Ermittlern ergeben sich auch aus der Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere aus dem Urteil "Allan gegen das Vereinigte Königreich" vom 5. November 2002 sowie dem Fall "Bykov gegen Russland" vom 10. März 2009. Die Sachverhalte und Kernaussagen beider Urteile wurden sowohl von der III. Strafkammer im Beschluss vom 28. April 2016 als auch im vorinstanzlichen Entscheid dargelegt (Urk. 80/58 S. 18 ff.; Urk. 185 S. 36 ff.). Im Wesentlichen ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass gemäss
- 27 - EGMR das Schweigerecht des Beschuldigten zum Kern des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehört und nicht nur vor direktem Zwang und Druck schützt, sondern auch die Freiheit der beschuldigten Person umfasst, selbst zu entscheiden, ob sie in einer polizeilichen Vernehmung aussagen will oder nicht. Die Behörden haben einen solchen Entschluss zu respektieren. Diese Freiheit wird verletzt, wenn die Behörde in Fällen, in denen der Verdächtigte sich entschieden hat, während der Einvernahme zu schwiegen, eine List anwendet, um ein Geständnis oder belastende Aussagen zu erlangen, die sie während der offiziellen Befragung nicht erlangen konnte. Ein Informant der Polizei darf den Beschuldigten deshalb nicht unter Umständen, die einer Einvernahme gleich- kommen, zu Aussagen drängen. Der Informant darf dagegen spontane und nicht provozierte Erklärungen des Beschuldigten, die dieser aus freien Stücken gemacht hat, zur Kenntnis nehmen (EGMR Allan vs. UK, 48539/99, § 50 f.; vgl. BGE 143 I 304, S. 308 f.). Ob die fraglichen Beweise als entlockt zu betrach- ten sind, hängt zum einen von der Art der Beziehung zwischen dem verdeckten Ermittler und der beschuldigten Person und zum andern davon ab, ob sich das Gespräch zwischen dem Ermittler und der beschuldigten Person als funktionales Äquivalent einer formellen Einvernahme erweist (LEUZINGER, Verdeckte Einver- nahme – nach Mr. Big und allgemein, forumpoenale 3/2014 S. 165 ff.; s.a. MEYER, in: KARPENSTEIN/MAYER, EMRK- Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 6 N 140). 3.7. Gedanklicher Ausgangspunkt für den EGMR bildet also nicht nur die Art der Beziehung respektive das Vertrauensverhältnis zwischen der Zielperson und dem verdeckten Ermittler, sondern auch die Frage, ob das Geschehen funktional mit einer Vernehmung gleichzusetzen ist. Für eine Verletzung der Selbstbe- lastungsfreiheit genügt mithin das "blosse" Eindringen als solches in das engere Umfeld der Zielperson nicht, und auch der gezielte Aufbau eines Vertrauens- verhältnisses, um sich für den Fall der Fälle als potentieller Gesprächspartner in Stellung zu bringen, reicht dazu wohl nicht aus. Im Sinne der dargelegten Recht- sprechung muss vielmehr eine gezielte Initiierung und Lenkung der Gespräche erfolgen. Der verdeckte Ermittler muss mit einer gewissen Beharrlichkeit das mutmassliche Tatgeschehen thematisieren und sich dabei einen (räumlichen oder persönlichen) Gesprächsrahmen zunutze machen, der es der Zielperson
- 28 - erschwert, sich der Konversation und den beharrlichen Nachfragen zu entziehen. Zur Vernehmungsähnlichkeit muss demnach noch eine zwangsähnliche Einfluss- nahme hinzutreten, meist in Gestalt von psychischem Druck. Als mögliche Kriterien bei der Prüfung der Einflussnahme kommen Art und Mass der Pression, Beharrlichkeit des Vorgehens, vorhandene relevante prozessuale Schutzvor- kehrung und Verwendung des Beweismaterials, Beziehung zwischen Ermittler und Zielperson, besondere Verletzlichkeit in Untersuchungshaft, freie Wahl der Sozialkontakte, autonome Entscheidung über Aufnahme und Abbruch der Kommunikation, vorherige längere Vernehmungen und die ausdrückliche Berufung auf das Schweigereicht in Frage (MEYER, das zulässige Mass beim Zwang, ZStrR 134/2016, S. 445, S. 457 ff. m.w.H.). Die deutsche Rechtsprechung nennt diesbezüglich sogar das Kriterium des Einsatzes okkulter Kräfte (MEYER, in: KARPENSTEIN/MAYER, EMRK- Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 6 N 143). 3.8. Selbstverständlich müssen die zitierten Grundsätze auch für den Fall gelten, in welchem die beschuldigte Person sich nicht auf ihr Schweigerecht berufen hat und – wie vorliegend – die Täterschaft im Verfahren abstreitet (so im Ergebnis auch LEUZINGER, a.a.O., S. 167). Geschützt wird die Entscheidungs- freiheit des Beschuldigten, sich nicht selber einer strafbaren Handlung zu bezich- tigen. Ob der Beschuldigte schweigt oder seine Teilnahme an der ihm vorgewor- fenen Tat in Abrede stellt, kann mangels Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht entscheidend sein. 3.9. Wie von der Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erwogen (Urk. 185 S. 34 f.), haben die verdeckten Ermittler die Grenzen zulässiger Einwirkung vorliegend deutlich überschritten. So beliessen sie es nicht dabei, sich das Vertrauen des Beschuldigten zu erarbeiten, und in der Folge darauf zu hoffen, dass sich dieser seinem neuen Freund (dem verdeckten Ermittler "AB._____") gegenüber aus eigenem Antrieb respektive einem inneren Bedürfnis heraus anvertrauen würde. Sie beschränkten sich auch nicht darauf, den Beschuldigten im Rahmen zwang- loser Gespräche nach seiner allfälligen Täterschaft zu fragen. Vielmehr arbeiteten sie mit Beharrlichkeit und Täuschungsmanövern darauf hin, für den Beschuldigten eine Situation zu konstruieren, in welcher diesem das Geständnis als einzige
- 29 - Möglichkeit erschien, für sich und seine Kinder Schutz vor dem Strafverfahren bzw. den suggerierten Gefahren zu erhalten. 3.9.1. Dies begann zunächst damit, dass der verdeckte Ermittler "AB._____" dem Beschuldigten früh und immer detaillierter von vermeintlichen Problemen im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Frau erzählte (Urk. 73/21/6 S. 3 f.; Urk. 73/24/1 S. 7 f., S. 12 und S. 15). Auch wenn diese Legende zwecks Ge- winnung des Vertrauens des Beschuldigten zulässig gewesen sein mag, so setzte er schon damit einen Grundstein dafür, dass der Beschuldigte in ihm einen poten- tiellen Verbündeten in seiner offensichtlich vorhandenen Frustration gegenüber der eigenen Ehefrau sah (vgl. u.a. Urk. 73/24/1 S. 27 f.). Der verdeckte Ermittler AB._____ schilderte eine familiäre Situation, welche derjenigen des Beschuldig- ten zumindest in Bezug auf die ehelichen Probleme ähnlich war (vgl. dazu die de- taillierten Ausführungen der Vorinstanz; Urk. 185 S. 17 f.), so dass der Beschul- digte in ihm einen Mann mit ähnlichen Wertvorstellungen in einer ebenfalls schwierigen privaten Lebenssituation erkennen musste. Eine Gemeinsamkeit, welche die beiden Männer unverkennbar verband, wurzelte damit von Beginn weg (auch) in einem Lebensbereich, aus dem sich die verdeckten Ermittler Auskünfte des Beschuldigten erhofften. 3.9.2. Dass der verdeckte Ermittler "AB._____" dem Beschuldigten in finanzieller Hinsicht und in seiner sozialen Stellung überlegen war, ist mit der Vorinstanz zu bejahen (Urk. 185 S. 18 ff.). Bereits sein finanzielles und geschäftliches Gebaren als international tätiger Frachtvermittler von Diamanten und Inhaber einer Firma mit bis zu zwei Angestellten lässt keinen anderen Schluss zu (Urk. 73/24/1 S. 11 f.). Kommt hinzu, dass "AB._____" vorgab, sich mit immensen Unterhaltsforde- rungen seiner Ehefrau von über EUR 250'000.– pro Jahr konfrontiert zu sehen, überdies dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 1'500.– lieh und ihn samt Kindern für Ferien in ein Hotel in AD._____ eingeladen hatte (Urk. 73/24/1 S. 13 und S. 52). Diese Legende dürfte aber in erster Linie der Vertrauensbildung gedient und gleichzeitig sichergestellt haben, dass der Beschuldigte den verdeckten Ermittler "AB._____" achtete und an regelmässigem Kontakt mit ihm interessiert blieb. Dass der Status und die finanziellen Gefälligkeiten des verdeckten Ermittlers je-
- 30 - doch einen direkten Einfluss auf das Geständnis des Beschuldigten gehabt hät- ten, ist mit den Vorderrichtern nicht ersichtlich. 3.9.3. Die übermässige Einwirkung der verdeckten Ermittler auf den Beschuldig- ten erfolgte primär im Zusammenhang mit den insgesamt vier Zusammenkünften mit der Wahrsagerin "AC._____". Auch die genauen Umstände ihrer Bekannt- machung bei den durch "AB._____" organisierten Treffen sowie die Elemente des dabei erfolgten, sukzessiven Druckaufbaus auf den Beschuldigten hat die Vorinstanz ausführlich und treffend dargelegt (Urk. 185 S. 21-28). Zur besseren Veranschaulichung sind nachfolgend lediglich die wichtigsten Punkte nochmals aufzuführen.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass sich nicht etwa der Beschuldigte aus eigenem Antrieb heraus nach einer Wahrsagerin erkundigte. Vielmehr wurde die vermeintliche Wahrsagerin "AC._____" durch den verdeckten Ermittler "AB._____" im Rahmen einer Diskussion mit dem Beschuldigten und AE._____ über übersinnliche Wesen ("Dschinns") ins Spiel gebracht (Urk. 73/21/19 S. 4 f.; Urk. 73/24/1 S. 9; Urk. 73/24/1 S. 9 f., S. 58 f.). Den Strafbehörden war durch die langjährigen Überwachungsmassnahmen bekannt, dass der Beschuldigte sowie seine Familienmitglieder an solche Erscheinungen glaubten und sich bei Proble- men ebenfalls an Wahrsager oder Fakire wendeten. Der Beschuldigte zeigte sich aufgrund seines offensichtlich bereits vorexistierenden Aberglaubens sehr empfänglich für einen Besuch bei der betreffenden Wahrsagerin (Urk. 73/24/1 S. 18 f.). Eigenen Angaben zufolge hatte er schon eine indische Wahrsagerin bzw. einen buddhistischen Wahrsager besucht und zeigte dem verdeckten Er- mittler "AB._____" zudem ein Amulett, welches ihn vor dem Bösen schützen sollte (vgl. Urk. 73/21/19 S. 4; Urk. 73/24/1 S. 10 und 21). Dem Beschuldigten sei es bei der Kontaktnahme mit "AC._____" gemäss Aussagen der beiden Ermittler vor- nehmlich darum gegangen, dass das mehrere Jahre dauernde Verfahren einge- stellt und seine Familie vor Geistern, negativer Energie und der Polizei beschützt werde (Urk. 185 S. 22 f.; Urk. 73/21/23 S. 3; Urk. 73/24/1 S. 19; Urk. 73/24/2 S. 7 ff.).
- 31 -
b) Mit Hilfe der eigens hierfür eingeführten Wahrsagerin "AC._____" wur- de der Aberglaube des Beschuldigten in der Folge bestätigt und verstärkt. Insbe- sondere konnten die Ermittler den Beschuldigten sodann von der Tatsache über- zeugen, dass die Wahrsagerin "AC._____" über ausserordentliche bzw. überna- türliche Fähigkeiten verfüge. Nebst der ausdrücklichen Empfehlung von AB._____ als Freund und Vertrauensperson ist dabei primär an die bereits von der Vo- rinstanz hervorgehobenen Episoden zu denken, in welchen die verdeckte Ermitt- lerin "AC._____" dem Beschuldigten nicht nur eine polizeiliche Einvernahme vo- raussagen, sondern vermeintlich auch dafür sorgen konnte, dass der einverneh- mende Polizeifunktionär im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten "wichti- ge" Fragen vergass (Urk. 73/21/30 S. 2; Urk. 73/21/31 S. 3; Urk. 73/24/1 S. 54; Urk. 73/24/2 S. 8, 19).
c) Weiter machte sich die verdeckte Ermittlerin "AC._____" die offensicht- liche Belastung des Beschuldigten aufgrund der langwierigen und weitreichenden Strafuntersuchung sowie dessen Angst vor negativen Einflüssen durch übersinn- liche Mächte zu Nutze, welche durch seine wiederholten Bitten um "Schutz" für sich und seine Kinder und um eine Beendigung des Strafverfahrens illustriert werden (vgl. Urk. 73/24/1 S. 19; Urk. 73/24/2 S. 7 und S. 20). "AC._____" brachte ausdrücklich die Existenz eines (bösen) Geistes der verstorbenen Ehefrau des Beschuldigten ins Spiel, welcher negativen Einfluss auf sein Leben nehme. Es trifft zwar grundsätzlich zu, wenn die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammen- hang geltend macht, die verdeckten Ermittler hätten sich hierbei nur des bereits vorbestehenden Interesses des Beschuldigten zur Spiritualität bedient, und der Schutz vor "Geistern" sei für ihn nicht neu gewesen (Prot. II S. 22). Den Ermittlern war dabei jedoch ebenfalls bewusst, dass der Beschuldigte aufgrund des Straf- verfahrens bereits unter enormen innerem Druck stand (Urk. 73/24/1 S. 21). Sie bedienten sich somit gezielt einer Schwäche des Beschuldigten, um seine Sorgen hinsichtlich der eigenen Sicherheit sowie derjenigen seiner Kinder unterhalten und verstärken zu können.
d) Dabei erhöhten die verdeckten Ermittler im Laufe der Zeit den Druck auf den Beschuldigten. Es wurde ihm – wenn auch nicht ausdrücklich, so doch
- 32 - immerhin konkludent – suggeriert, dass eine konkrete Gefahr für ihn bestehe. So liess die Wahrsagerin dem Beschuldigten durch den verdeckten Ermittler "AB._____" mitteilen, der Geist sei nunmehr "hartnäckig" geworden, sie müssten "sehr bald" etwas unternehmen. Je "aktiver" die Seele werde, umso mehr würde die Aufmerksamkeit auf ihn – den Beschuldigten – gelenkt werden. Das könne er schon am neuen Befragungstermin bei der Polizei ersehen. Auch die bereits durchgeführte "Reinigung" der Wohnung müsse unbedingt erneuert werden (Urk. 73/21/28 S. 2). Am 28. August 2015 teilte der verdeckte Ermittler "AB._____" dem Beschuldigten konkret mit, der Beschuldigte könne gemäss Aus- sage der Wahrsagerin "grosse Probleme" bekommen. Es sei nötig, baldmöglichst eine Reinigung durchzuführen (Urk. 73/21/30 S. 2).
e) Anlässlich eines Treffens vom 5. September 2015 konkretisierte die Wahrsagerin die für den Beschuldigten angeblich bestehende Bedrohung und erklärte, dass sie die Anwesenheit des Geistes seiner getöteten Frau im Raum spüre. Diese sei erbost und erzähle ihr Dinge, der Beschuldigte habe aber nichts zu befürchten. Erbost sei die Frau bzw. deren Erscheinung, weil sie das Heran- wachsen ihrer Kinder nicht miterleben könne. Die verdeckte Ermittlerin "AC._____" gab weiter vor, sie sehe in der Kommunikation mit dem Geisterwe- sen, wie die Frau umgebracht worden und wer für ihren Tod verantwortlich sei (Urk. 73/21/31 S. 3). Der Beschuldigte erklärte hierauf, dass er von der Polizei respektive aus den Zeitungen erfahren habe, dass seine Frau erschossen worden sei und er die brasilianische Frau des Liebhabers seiner Ehefrau für die Täterin halte. Er wolle nur, dass "AC._____" einen Schutz für ihn und seine Familie er- stelle. Als dem Beschuldigten seitens der verdeckten Ermittlerin gesagt wurde, sie wolle ihm helfen, dies funktioniere aber nur, wenn er aktiv mitwirke, erwiderte die- ser, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Die verdeckte Ermittlerin "AC._____" beliess es nicht dabei, sondern lenkte das Gespräch noch gezielter auf die Tötung von †C._____ und erklärte, der Geist zeige ihr, was passiert sei. Es gehe auch um eine Pistole (Urk. 73/24/2 S. 11). Erst daraufhin erklärte der Beschuldigte im Rahmen dieser spiritistischen Sitzung, dass er die Verantwortung übernehme und ihn der Geist in Ruhe lassen solle. Passiert sei passiert (Urk. 73/21/31 S. 4; Urk. 73/24/1 S. 22 ff.; Urk. 73/24/2 S. 14). Als der Beschuldigte weiter sagte, er
- 33 - fühle sich wie ein kranker Patient, der jetzt Medikamente vom Arzt brauche, bohr- te der verdeckte Ermittler "AB._____" seinerseits noch einmal nach und erklärte, dass ein Arzt nur helfen könne, wenn er wisse, wie sich eine Krankheit zusam- mensetze und was die Vorgeschichte sein könnte. Damit versuchten die verdeck- ten Ermittler das Bedürfnis des Beschuldigten nach Schutz auszunutzen und ihn dazu zu bewegen, "reinen Tisch" zu machen, ihm mithin ein Geständnis zu entlo- cken. Anschliessend führte die Wahrsagerin aus, dass sie dem Beschuldigten zwar Schutz gewähren könne, dieser aber nur für eine Woche bestehe. Danach habe sie keine Möglichkeiten mehr (Urk. 73/21/31 S. 4). Auch die zeitliche Be- schränkung diente dabei klar dem Zweck, den offensichtlich auf dem Beschuldig- ten lastenden psychischen Druck aufrecht zu erhalten. Dem Beschuldigten wurde erklärt, um tatsächlich Schutz und Ruhe finden zu können, müsse er sich aktiv beteiligen. Er solle sein Herz öffnen und sich reinigen (Urk. 73/24/2 S. 12 ff.).
f) Als sich der Beschuldigte während einer Rauchpause beim verdeckten Ermittler "AB._____" danach erkundigte, was er machen solle, brachte dieser zwar indirekt aber doch deutlich erneut die Frage nach einer allfälligen Täterschaft des Beschuldigten aufs Tapet, indem er vielsagend entgegnete, dass er ja nicht wisse, was passiert sei. Wenn es nichts gebe, was er zur Sache sagen könne, brauche er sich auch nicht zu fürchten (Urk. 73/21/31 S. 4). Kurz vor der Wegfahrt von der Wahrsagerin entdeckte der Beschuldigte schliesslich den vorgängig an seinem Fahrzeug angebrachten Blutsegen (roter Farbklecks in Form einer Hand- fläche; vgl. Urk. 73/24/1 S. 49; Urk. 73/24/4 S. 5 f.), wobei er sich sicher war, dass dies ein von der Wahrsagerin vorgängig erwähntes Zeichen des Geistes sei und offensichtlich die Fassung verlor (Urk. 73/21/31 S. 5; Urk. 73/24/1 S. 25; Urk. 73/24/2 S. 13 f.). Die Gemütslage, in welcher sich der Beschuldigte hernach befand, wird durch den Bericht des verdeckten Ermittlers "AB._____" anschaulich illustriert. Darin wird beschrieben, der Beschuldigte sei auf der Rückfahrt von dem Treffen mit "AC._____" sehr angespannt gewesen, habe die Augen geschlossen gehabt und begonnen, Gebete zu rezitieren (Urk. 73/21/31 S. 5; Urk. 73/24/1 S. 26).
- 34 -
g) Als den Beschuldigten während der genannten Heimfahrt kurzzeitig Zweifel befielen und er sich bei "AB._____" erkundigte, ob die Wahrsagerin "AC._____" nicht womöglich doch von der Polizei sei (vgl. Urk. 73/24/1 S. 25), nutzte der verdeckte Ermittler "AB._____" seine behutsam aufgebaute Freund- schaft zum Beschuldigten, indem er seine eigene Integrität als Garantie für dieje- nige der Wahrsagerin vorschob (vgl. die Frage an den Beschuldigten, ob dieser ihm vertraue; Urk. 73/21/31 S. 5; Urk. 73/24/1 S. 28). Zudem riet der verdeckte Ermittler "AB._____" dem Beschuldigten auf dessen Frage, was er tun solle, er solle "sich befreien" (Urk. 73/24/1 S. 28), und versuchte ihn so erneut zu den (er- warteten) Ausführungen zu ermutigen. Der Beschuldigte liess sich in der Folge denn auch zu weiteren Aussagen über die angeblichen Verfehlungen seiner Ehe- frau und seiner Verantwortung für deren Tod verleiten, und er beauftragte "AB._____", der Wahrsagerin mitzuteilen, diese solle wiederum dem Geist aus- richten, dass er – der Beschuldigte – es getan habe, weil seine Ehefrau "zulum" und "so viel blöd" gemacht habe (Urk. 73/21/31 S. 5 f.; Urk. 73/24/1 S. 27 ff.).
h) Anderntags, am 6. September 2015, legte der Beschuldigte schliesslich ein umfassendes Geständnis vor dem verdeckten Ermittler "AB._____" ab. Dieses leitete er damit ein, dass er nun endlich Ruhe haben wolle. Er wolle nur noch Schutz für sich und seine Kinder. Der verdeckte Ermittler "AB._____" solle dies der Wahrsagerin mitteilen (Urk. 73/21/31 S. 6 f.; Urk. 73/24/1 S. 31, 35). Auch diese Aussage widerspiegelt den Stress, unter welchem der Beschuldigte – nicht zuletzt aufgrund der aus seiner Sicht sehr realen Bedrohung durch den Geist sei- ner Ehefrau – zu diesem Zeitpunkt stand. In der Folge beliessen es die verdeck- ten Ermittler aber nicht bei diesen Angaben des Beschuldigten. Vielmehr erklärten sie dem Beschuldigten, dass der Schutz an jenen Orten angebracht werden müs- se, wo alles passiert sei, mithin die Pistole gekauft, aufbewahrt, abgefeuert und entsorgt worden sei. Um sicherzugehen, dass der Beschuldigte ihn an die betref- fenden Orte mitnehmen musste, erklärte "AB._____" zudem, der Beschuldigte dürfe als direkt Beteiligter die angeblich schützenden Kichererbsen nicht selbst anfassen (Urk. 73/21/31 S. 7 f.; Urk. 73/24/1 S. 32). Einmal mehr wurde damit die Suche des Beschuldigten nach Schutz für sich und seine Kinder unmittelbar da- von abhängig gemacht, dass der Beschuldigte den Ermittlern weitere (neue) Tat-
- 35 - umstände anvertraute. Diesen Forderungen kam der Beschuldigte wiederum nach (Urk. 73/24/1 S. 32 ff). 3.9.4. Mit der Vorinstanz hatten die verdeckten Ermittler damit in Ausübung von Täuschung, Druck und Zwang eine Situation geschaffen, welche derjenigen einer polizeilichen Einvernahme nicht nur ähnelte, sondern diese gar übertraf. Sie lenkten die Gespräche immer wieder gezielt auf den Geist und das Ableben der Ehefrau des Beschuldigten. Dabei machten sie sich zu Nutze, dass der Beschul- digte abergläubisch war, sich in grosser Sorge um die eigene sowie die Sicherheit seiner Kinder befand und nach einem Schutz vor "dem Geist" sowie einer Möglichkeit der Beendigung des nach sechs Jahren Untersuchung zermürbenden Strafverfahrens suchte. Die Ängste des Beschuldigten wurden durch die Ermittler gezielt genährt; zu denken ist insbesondere an die Inszenierung eines abstrusen "Blutsegens" am Fahrzeug des Beschuldigten, welche einer Strafuntersuchung in einem Rechtsstaat unwürdig ist. Zudem war der Beschuldigte in seiner Entschei- dungsfreiheit eingeschränkt, konnte er doch das Gespräch mit der Wahrsagerin aufgrund der ihm suggerierten Ausgangslage nicht einfach beenden, wenn er ihren Schutz tatsächlich in Anspruch nehmen wollte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die verdeckten Ermittler den Beschuldigten durch Täuschungen gerade davon überzeugt hatten, dass die Wahrsagerin tatsächlich in der Lage sei, ihn zu schützen (vgl. die Episode anlässlich derer die Wahrsagerin in vor Fragen der Polizei bewahrte), womit er erst recht erpicht darauf war, weiter mit ihr in Kontakt zu bleiben. Schliesslich lenkten die Ermittler das Gespräch wiederholt und mit Nachdruck auf das Ableben von †C._____. Dabei wurde die Errichtung eines Schutzes mehrfach an die Bedingung geknüpft, dass der Beschuldigte rei- nen Tisch mache und "sein Herz öffne". Wie deutlich die Ermittler dem Beschuldigten kundtaten, in welchem Bereich er Ausführungen zu machen hatte, wird dadurch illustriert, dass die Wahrsagerin "AC._____" im Laufe des letzten Treffens erklärte, der Geist zeige ihr eine Pistole. Damit schränkten sie die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten in Bezug auf die Frage, was er ihnen anvertrauen wollte, de facto nicht nur beträchtlich ein, sondern sie lenkten dessen Aussagen gezielt in eine vorgegebene Richtung. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass "AC._____" zuvor auf die vorangehende Aussage
- 36 - des Beschuldigten, er verdächtige die brasilianische Ehefrau des Geliebten von †C._____, nicht weiter eingegangen war, obwohl der Beschuldigte ihr gegenüber erklärt hatte, nichts mit der Sache zu tun zu haben und koste es was es wolle ein Täter gefunden werden müsse (Urk. 73/24/2 S. 8). Festzuhalten ist in diesem Zu- sammenhang sodann, dass der Beschuldigte die Tötung seiner Ehefrau in den bis dahin verstrichenen sechs Jahren Untersuchung und den über 30 Einvernahmen nie jemandem gestand. Dies macht deutlich, dass der Beschuldigte grundsätzlich kein Bedürfnis verspürte, Dritte über die angeblich begangene Tat zu informieren und zeigt, wie stark der auf ihm lastende Druck sowie die Hoffnung auf Schutz gewesen sein muss. 3.9.5. In Übereinstimmung mit den Erwägungen im Beschluss der III. Strafkam- mer vom 28. April 2016 sowie im vorinstanzlichen Entscheid kann das abgelegte "Geständnis" des Beschuldigten vor dem dargelegten Hintergrund nicht als spontan und frei erfolgte Willensäusserung angesehen werden. Die verdeckten Ermittler haben das Mass zulässiger Einwirkung mit ihrem Vorgehen klar über- schritten.
4. Folgen der Überschreitung des Masses zulässiger Einwirkung 4.1. Hinsichtlich der Folgen einer solchen Überschreitung hielt das Bundes- gericht fest, gemäss Art. 293 Abs. 4 StPO sei die Überschreitung des Masses der zulässigen Einwirkung bei der Strafzumessung für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, jedoch sei es Aufgabe des Sachgerichts, darüber zu befinden, ob die verdeckten Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten hätten und welche Rechtsfolgen (nach Art. 293 Abs. 4 StPO oder Art. 141 Abs. 1 StPO) sich daraus ergeben (BGE 143 I 304 S. 310 Erw. 2.4; Urteil 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018, Erw. 6.2). Das Bundesgericht verwies im zitierten BGE 143 I 304 sodann generell darauf, dass nach der in Teilen der Literatur vertretenen Auffassung Art. 293 Abs. 4 StPO eine Spezialbestimmung darstelle, welche dem absoluten Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO vorgehen solle. Wie es sich damit tatsächlich verhält, liess das Bundesgericht aber offen (vgl. S. 310 Erw. 2.4. mit dortigen Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft stellt sich nun auf den Standpunkt, die Überschreitung des zulässigen Masses der Ein-
- 37 - wirkung ziehe kein Beweisverbot nach sich, sondern sei einzig im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (Prot. II S. 22 f.). 4.2. Der Gesetzgeber hat mit der grundsätzlichen Möglichkeit des Einsatzes von verdeckten Ermittlern Täuschungen als Methode der Beweiserhebung zwar nicht per se ausgeschlossen. Art. 293 StPO entbindet die Strafverfolgungsbehör- de jedoch nicht, sich dabei an die zwingenden Grundsätze des Strafverfahrens- rechts zu halten. Indem das Bundesgericht diesbezüglich auch auf Art. 141 StPO verwies, schloss es die Unverwertbarkeit als mögliche Folge einer Überschreitung der zulässigen Einwirkung im zuvor zitierten Entscheid denn auch in keiner Weise aus (Urteil 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018, Erw. 6.2). Das Fairnessgebot garan- tiert nach Art. 3 StPO und Art. 6 EMRK als Mindeststandard das Recht auf ein faires Verfahren (BGE 131 I 272 S. 276). Daraus entspringt als Teilgehalt nicht nur das Recht auf Aussageverweigerung respektive Selbstbelastungsfreiheit im Sinne von Art. 113 StPO, sondern auch das Verbot der Beweiserhebung durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und sonstigen Mitteln, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können (LIEBER in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 113 N 6; BSK StPO- THOMMEN, Art. 3 N 106). Diese Verfahrensgarantien wurden vorliegend erheblich verletzt. Die verdeckten Ermittler gingen mit ihrem Vorgehen weit über die zuvor aufgezeigten Grenzen der erlaubten List hinaus. Das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten wurde umgangen, indem sie unter Ausnützung des Ver- trauensverhältnisses, der aufgebauten Drohkulisse und damit unter massivem psychischen Druck den Beschuldigten zum streitgegenständlichen Geständnis drängten. Das geschilderte Vorgehen der verdeckten Ermittler durch verbotene Täuschung und unzulässige Druckausübung diente vorliegend geradezu der Umgehung des Aussageverweigerungsrechts bzw. der Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten. Damit wurde letztlich das Fairnessgebot verletzt. Es hat ein Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO zu resultieren (WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 140 N 13 m.H.). Wie erwähnt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 293 StPO, dass diese Norm nicht für Fälle vorgesehen wurde, in welchen eine verdeckte Aushorchung im engsten Umfeld von Tatverdächtigen begangener Schwerstkriminalität erfolgt. Die Anwendbarkeit
- 38 - der in Art. 293 Abs. 4 StPO kodifizierten "Strafzumessungslösung" steht deshalb in der gegebenen Konstellation auch der zuvor dargelegten Rechtsprechung des EGMR klar entgegen (so im Ergebnis auch: WOHLERS, Fair Trial – Grundpfeiler oder Feigenblatt?, forumpoenale 3/2019 S. 207 ff., S. 211 f. im Falle übermässi- ger Tatprovokation). Werden wie vorliegend zwingende Verfahrensgarantien ver- letzt, ist nicht einzusehen, dass mit der "Spezialnorm" von Art. 293 Abs. 4 StPO die allgemeinen Beweisverwertungsverbote umgangen werden könnten. Daran ändert nichts, dass bei der verdeckten Ermittlung die Täuschung als konstituie- rendes Merkmal grundsätzlich erlaubt ist. 4.3. Mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeentscheid der III. Strafkammer erweisen sich die Erkenntnisse aus der verdeckten Ermitt- lung im Ergebnis als unverwertbar. IV. Sachverhalt
1. Generelle Kritik der Verteidigung am Verfahren 1.1. Nach rund 8-jähriger Untersuchung und weitreichenden Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft die vorliegende Anklage gegen den Beschuldigten. Die amtliche Verteidigung kritisierte vor Vorinstanz und auch heute die Untersu- chungsbehörden in ihrer Arbeit teilweise scharf und mit grosser Vehemenz. Sie ist der Ansicht, dass die Untersuchungsbehörden – von der Schuld des Beschuldig- ten überzeugt – nicht nach der Wahrheit gesucht, sondern mit immer grösserem Druck und Lügen versucht hätten, diesen zu einem Geständnis zu manipulieren. Es sei voreingenommen respektive einseitig ermittelt worden, weshalb keine Hinweise auf eine andere Täterschaft als diejenige des Beschuldigten bestünden (vgl. z.B. die Ausführungen in Urk. 237 N 7 ff., N. 55 f., N 221 und N 227). Auf diese Rügen ist vor der eigentlichen Sachverhaltserstellung einleitend kurz einzu- gehen. 1.2. Es ist der Verteidigung bereits aufgrund der sich aus den Untersuchungs- akten ergebenden Erkenntnisse zu widersprechen, wenn sie geltend machen will, die Untersuchungsbehörden hätten sich von der Schuld des Beschuldigten über-
- 39 - zeugt nur auf diesen fokussiert (Urk. 237 N 227). Die Staatsanwaltschaft hat erwiesenermassen zu Beginn der Ermittlungen breit nach Beweisen geforscht. Auch die Verteidigung räumt grundsätzlich selber ein, sie habe noch nie eine der- art umfangreiche Strafuntersuchung gesehen (Urk. 237 N 7). In Anbetracht der gesamten Ermittlungstätigkeit, beispielsweise der überwiegend in einem frühen Ermittlungsstadium durchgeführten rund 260 Befragungen von Auskunftsper- sonen respektive Zeugen, kann mit Fug ausgeschlossen werden, die Unter- suchungsbehörden hätten sich allein auf den Beschuldigten als möglichen Täter fixiert (Urk. 8/1-260). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass in einem frühen Stadium der Ermittlungen auch ernsthaft verschiedenste Täterhypothesen in Betracht gezogen wurden. Abklärungen richteten sich neben dem Beschuldig- ten auch gegen andere Personen wie U._____ (den Liebhaber von †C._____), dessen Ehefrau AF._____ sowie die Exfrau des Beschuldigten (AG._____) und weitere Personen aus dem Umfeld von †C._____. Das Ehepaar AF._____ und U._____ wurde sogar in Untersuchungshaft versetzt, und es erfolgten diverse Verhaftungen von weiteren möglichen verdächtigen Personen (Urk. 81-84). Die Vorinstanz hat die auch ansonsten breit gefächerte Ermittlungstätigkeit der Unter- suchungsbehörden unter dem Titel "Ergebnislose Beweissammlungen" zusam- mengetragen (Urk. 185 S. 71 ff.). Dabei wurde zutreffend festgehalten, dass unter anderem die Suche nach Schmauchspuren, der Tatwaffe sowie nach DNA- Spuren auf den vor Ort aufgefundenen Patronenhülsen, Abklärungen beim …- büro der Stadt Zürich, Abklärungen bei der Radarkontrolle der Stadt Zürich, die Auswertung von Passagierlisten der "AH._____", "AI._____" und "AJ._____" so- wie Abklärungen zu allfälligen Visumserteilungen der Schweizer Botschaft in AK._____ und AL._____ allesamt ergebnislos verliefen. Wie nachfolgend noch zu erörtern sein wird, verdichteten sich gewisse Verdachtsmomente gegen den Be- schuldigten, es liessen sich aber keine solchen hinsichtlich einer Dritttäterschaft erhärten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich die Untersuchungsbe- hörden im Zuge der Ermittlungen hernach primär auf den Beschuldigten kon- zentrierten. 1.3. Soweit die Vorbringen der Verteidigung auf die verdeckten Ermittlungen sowie die Frage abzielen, inwiefern auf die Aussagen der verdeckten Ermittler
- 40 - abgestellt werden kann respektive die entsprechenden Amtsberichte der Wahrheit entsprechen würden oder nicht, braucht in Ermangelung der Verwertbarkeit dieser Erkenntnisse nicht näher darauf eingegangen zu werden. Es sei an dieser Stelle jedoch festgehalten, dass sich für die teilweise geradezu konspirativ anmutenden Annahmen der Verteidigung, wonach von den zuständigen Behörden mit allen Mitteln und ungeachtet der wahren Gegebenheiten eine Verurteilung des Beschuldigten habe herbeigeführt werden wollen, keine Hinweise finden. Solche (unspezifischen) Anschuldigungen sind nicht zweckdienlich und eine weitere Aus- einandersetzung damit erscheint nicht notwendig (Urk. 237 N 7 ff.). 1.4. Die Verteidigung mutmasst sodann, es sei davon auszugehen, dass das Geständnis des Beschuldigten trotz festgestellter Unverwertbarkeit für die Entscheidfindung der Vorinstanz eine derart massgebende Rolle gespielt habe, dass man sich entschlossen habe, den Beschuldigten aufgrund der "übrigen Beweise" schuldig zu sprechen. Dies zeige bereits der Umstand, dass die Staats- anwaltschaft die verdeckte Ermittlung im Jahr 2014 beantragt habe, weil die Untersuchung gemäss eigenen Worten der Staatsanwaltschaft bis dahin ergeb- nislos verlaufen sei. Der Beschuldigte sei nach der verdeckten Ermittlung von der III. Strafkammer des Obergerichts mangels Dringlichkeit des Tatverdachts sogar aus der zweiten Untersuchungshaft entlassen worden. Vor diesem Hintergrund sei es äusserst widersprüchlich, dass die zuvor selbst von der Staatsanwaltschaft als erfolglos bezeichnete Untersuchung nun gemäss Vorinstanz doch aus- reichende Beweise für eine Verurteilung ergeben solle. Dies, zumal seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung – ausser den unverwertbaren – keine neuen Erkenntnisse hinzugekommen seien (Urk. 237 N 35 ff.). 1.5. Die sich stellenden Problemfelder im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verwertbarkeit von Beweisen durch das Sachgericht wurden bereits genü- gend aufgezeigt und sind an dieser Stelle nicht erneut darzulegen (vgl. vorste- hend Erw. II.3.). Dennoch kann dem sinngemäss erhobenen Vorwurf der Verteidi- gung, die Vorinstanz habe nicht unbefangen agiert, nicht gefolgt werden. Die zuständigen Sachgerichte sind für die Frage der Sachverhaltserstellung weder an eine allfällige Einschätzung der Untersuchungsbehörde noch an Erwägungen des
- 41 - Zwangsmassnahmengerichts (bzw. dessen Beschwerdeinstanz) gebunden. Während Letztere eine einstweilige Einschätzung der Sachlage im Rahmen der laufenden Untersuchung vorzunehmen haben, urteilt das Sachgericht in freier Würdigung der Beweismittel abschliessend darüber, ob sich die Schuld einer beschuldigten Person über jeden vernünftigen Zweifel nachweisen lässt oder nicht. Es ist deshalb nicht schon widersprüchlich, wenn die Vorinstanz (trotz Schuldspruch) ausführt, dass die Anordnung der verdeckten Ermittlung im mass- geblichen Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 185 S. 15). Die Vorinstanz hat nach eingehender Würdigung von sämtlichen verwertbaren Indizien ein Urteil gefällt. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass sie sich dabei von den Ergebnissen der verdeckten Ermittlung hat leiten lassen.
2. Ausgangslage und allgemeine Beweisregeln 2.1. Zu beantworten bleibt nachfolgend die Frage, ob es sich beim Beschuldig- ten gemäss verbindlichem Anklagesachverhalt um diejenige Person handelt, welche †C._____ erschossen hat. Sowohl während der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatvor- wurf vehement bestritten. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er ha- be seine Ehefrau nicht erschossen und wisse auch nicht, wer dies getan haben könnte (Urk. 3/3 F/A 100 ff.; Urk. 3/19 F/A 6; Urk. 165; Urk. 237). Objektive Be- weismittel, die eine Täterschaft des Beschuldigten belegen würden, liegen nicht vor. Die Sachverhaltserstellung hat anhand von Indizien zu erfolgen. 2.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil einleitend fest, der Beschuldigte habe während des Strafverfahrens generell zu diversen Themen gelogen und auch ausserhalb der Untersuchung nicht immer die Wahrheit gesagt, weshalb seinen Aussagen kein grundsätzliches Vertrauen entgegengebracht werden könne (Urk. 185 S. 55-65). Hernach kamen die Vorderrichter nach Würdigung der vor- handenen Beweismittel zum Schluss, dass aufgrund der vorhandenen Indizien keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen (Urk. 185 S. 82-146). Zusammengefasst erwog die Vorinstanz, es würden zahlreiche Belas- tungsmomente auf den Beschuldigten als Täter hindeuten, die für sich betrachtet zwar die Möglichkeit einer anderen Täterschaft offenliessen. Es bestehe hingegen
- 42 - kein Indiz, welches den Beschuldigten als Täter ausschliesse. Stark belastend sei der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht für den Täter des Mordes an †C._____ interessiert und es insbesondere unterlassen habe, bei den von ihm kontaktierten Wahrsagern die Täterschaft in Erfahrung zu bringen, obwohl er hier- für ein grosses Interesse hätte haben müssen. Ein solches Verhalten lasse sich nicht anders erklären, als dass der Beschuldigte der Täter sei. Dieser Umstand – so die Vorinstanz – stelle das zentrale Mosaikteil dar, um welches sich die weite- ren Indizien zu einem eindeutigen Bild zusammenfügen liessen. Der Beschuldigte habe denn auch aufgrund der ausserehelichen Beziehung seiner Ehefrau und den zahlreichen Problemen in der ehelichen Beziehung über ein Motiv verfügt. Eben- so habe er drei Jahre vor der Tat mit dem Gedanken gespielt, den Liebhaber sei- ner Ehefrau mit einer Pistole zu erschiessen. Das Schussbild passe zum Motiv des Beschuldigten und schliesse einen Auftragsmord aus. Der Beschuldigte sei zur Tatzeit nahe am Tatort gewesen und habe grundsätzlich die Ansicht vertreten, dass die gerechte Strafe für einen Betrüger der Tod sei. Es könne gesamthaft be- trachtet ohne erhebliche Zweifel vom Beschuldigten als Täter ausgegangen wer- den (Urk. 185 S. 82 ff., S. 136-143). 2.3. Während die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung der Vorinstanz als mustergültig, nachvollziehbar und überzeugend erachtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 239 S. 1 f.), lässt der Beschuldigte den Tatvorwurf zur Gänze bestreiten. Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, es fehle an belastenden Beweisen und Indizien. Insbesondere seien die seitens der Vorinstanz angeführten belastenden Mosaiksteine nicht überzeugend, und die er- heblich entlastenden Momente wie das unerklärliche Verschwinden der Tatwaffe, das Fehlen von Schmauchspuren und die Örtlichkeit der Tat vor der eigenen Haustür seien von der Vorinstanz nur ungenügend beachtet worden (Urk. 237 N 60, N 198 ff., N 232). Angesichts der gesamten Umstände bestünden zumin- dest erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb dieser freizusprechen sei (Urk. 237 N 189 ff., N 233). 2.4. Somit ist der massgebliche Sachverhalt nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz hat die Regeln zur Sachverhaltser-
- 43 - stellung und Beweiswürdigung, insbesondere zum Indizienbeweis, grundsätzlich korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 185 S. 52 ff. und S. 81 f.). Zwecks Verdeutlichung ist an dieser Stelle nochmals Folgendes hervor- zuheben: Die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) wirkt sich in der Praxis vor allem dahingehend aus, dass nach der aus ihr abgeleiteten Beweislastregel der verfol- gende Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab den objektiven und subjektiven Tatbestand, nachzuweisen hat. Der Staat trägt das Risiko des Tatnachweises; misslingt dieser, hat ein Freispruch zu ergehen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 10 N 2). Ein Beschul- digter darf somit nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 Erw. 2a mit Hinweis). Dort wo keine direkten Beweise vorliegen, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechts- erheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild respektive ein "Indizienmosaik" erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, Erw. 3.3. m.H.w.). Obwohl der Grundsatz "in dubio pro reo" auf das einzelne Indiz keine Anwendung findet, ist bei der Würdi- gung der Gesamtheit aller Indizien stets die Beweiswürdigungsregel gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO zu beachten, welche besagt, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Anklage umschrieben ist (Urteil 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 Erw. 1.3.2.; Urteil 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 Erw. 2.2). Ein Schuld- spruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten
- 44 - Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Blosse Wahrscheinlichkeit genügt auch beim Indizienbeweis nicht, selbst wenn diese hoch ist.
3. Täterunabhängige Sachverhaltselemente 3.1. Was die täterunabhängigen Sachverhaltselemente angeht, so sind diese unbestritten und mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten (Urk. 185 S. 66 ff.). 3.2. Es ist erstellt, dass †C._____ am tt.mm.2009 um ca. 05:30 Uhr vor ihre Haustüre an der W._____-strasse … in … Zürich trat, um mit dem an der Strasse parkierten Auto zur Arbeit in die "AM._____"-Filiale am Flughafen Zürich zu ge- langen. Der Beschuldigte bestätigte, dass †C._____ Frühdienst gehabt habe, um 05:00 Uhr aufgestanden sei und sich vor Verlassen des Hauses bei ihm verab- schiedet habe (Urk. 3/2 S. 2 und 13). Die erste telefonische Meldung aufgrund gehörter Schüsse ging um 05:37 Uhr bei der Polizei ein (Urk. 1/1 S. 7). Auf †C._____ wurden aus unmittelbarer Nähe mindestens fünf Schüsse abgefeuert, wobei sie einen Gesichtsdurchschuss aus einer Distanz von maximal 30 bis 40 cm, einen Kopfschwartendurchschuss, einen Kopfsteckschuss, einen inkomplet- ten Bauchdurchschuss und einen Durchschuss der rechten Hand sowie des rech- ten Oberschenkels erlitt. †C._____ verstarb an den Folgen ihrer schweren Verlet- zungen noch vor Ort. Insbesondere der Kopfsteckschuss hat sich als unmittelbar todesursächlich erwiesen. Diese Erkenntnisse gründen auf der durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) durchgeführten Legalinspektion von †C._____ am tt.mm.2009, 08:50 Uhr (Urk. 18/1), dem Obduktionsgutachten des IRM vom 17. Juni 2010 (Urk. 18/2) sowie den vor Ort aufgefundenen Patro- nenhülsen und sind unbestritten (Urk. 1/1 S. 13; Urk. 1/1/2 S. 4). Gemäss Muniti- onsvergleich wurde ein Kaliber 7.65 mm "Browning" des Fabrikats "Geco" für die Tat verwendet (Urk. 10/5).
4. Tatumstände 4.1. Ausgangslage Der Beschuldigten erklärte, er sei im Bett am Schlafen gewesen, habe gehört, wie sich †C._____ verabschiedet habe und sei hernach von der Polizei geweckt wor-
- 45 - den (Urk. 3/2 S. 13). Der Beschuldigte hat sich zum Tatzeitpunkt somit in unmittelbarer Nähe des Tatortes in der ehelichen Wohnung aufgehalten. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre es somit grundsätzlich möglich, dass der Beschuldig- te seine Ehefrau erschossen und hernach unbemerkt in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei (Urk. 185 S. 106). Das Schussbild und die Kenntnis der Arbeitszeiten von †C._____ würden sodann für eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten sprechen (Urk. 185 S. 104-106). Dass weder die Tatwaffe aufgefunden noch verwertbare Schmauchspuren am Beschuldigten festgestellt werden konnten, sei als neutral zu werten. Der Beschuldigte werde durch das Fehlen von Tatwaffe und Schmauchspuren weder be- noch entlastet (Urk. 185 S. 71-73). Demgegenüber stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, sowohl der Tatort als auch das Fehlen von Tatwaffe und Schmauchspuren spreche gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, und das Schussbild sage nichts über die Beziehung zwischen Täter und Opfer aus (Urk. 237 N 201 ff., N 209 ff. und N 218 f.). 4.2. Tatwaffe 4.2.1. Hinsichtlich der ergebnislosen Suchbemühungen der Tatwaffe kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 185 S. 71-75). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass durch die Untersuchung weder geklärt noch erklärt werden konnte, wie der Beschuldigte – so er denn der Täter war – sich der Tatwaffe hätte entledigen können. Gemäss Polizeirapport wurden die mit der vorliegenden Tat in Zusammenhang stehenden Schüsse in der Nachbarschaft gehört und deswegen sofort um 05:37 Uhr per Notruf die Polizei verständigt (Urk. 1/1 S. 7 und 10). Die ersten Polizeibeamten trafen wenige Minuten nach dem Funkspruch am Tatort ein (Urk. 1/3 S. 2). In der Folge waren innert kurzer Zeit weitere Polizei- und Rettungskräfte vor Ort, und es wurde offenbar auch eine Nahbereichsfahndung durchgeführt (Urk. 1/1 S. 7; Urk. 1/3 S. 3; Urk. 1/4 S. 3). Der Beschuldigte, welcher um 07:00 Uhr durch die Polizei in seiner Wohnung angetroffen wurde, müsste die Tatwaffe also in unmittelbarer Nähe des Tatortes deponiert oder entsorgt haben, damit er unbemerkt vor dem Eintreffen der Polizei wieder in die eheliche Wohnung hätte zurückkehren können (Urk. 3/2 S. 13).
- 46 - Nachdem der Beschuldigte von der Polizei kontaktiert worden war, hatte er sodann keine Möglichkeit mehr, die Wohnung unbegleitet zu verlassen. Es waren hernach während der ganzen Zeit Polizeifunktionäre in der Wohnung des Beschuldigten präsent, was seitens der Staatsanwaltschaft anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigt wurde (Prot. II S. 32; Urk. 161 S. 14). In der Folge verbrachte man den Beschuldigten in die Räumlichkeiten der Kantons- polizei, wo er am selben Nachmittag ein erstes Mal formell einvernommen sowie im Anschluss an diese Einvernahme verhaftet wurde und vorerst bis am 28. Mai 2010 in Untersuchungshaft verblieb (Urk. 3/1; Urk. 80/1; Urk. 82/25). Rund eine Woche nach der Tat (am 27. Oktober 2009), als sich der Beschuldigte schon längst in Untersuchungshaft befand, wurde die Umgebung des Tatortes mit nicht weniger als rund 70 Polizeifunktionären während Stunden abgesucht. Wenige Tage später erfolgte eine gründliche Durchsuchung der Kanalisation (Urk. 1/8 S. 2 ff.; Urk. 10/1-2). Die Untersuchungsbehörden haben mithin intensiv nach der Tat- waffe gesucht, diese aber nicht gefunden (Urk. 237 N 210; vgl. Urk. 185 S. 74 f.). 4.2.2. Dass ein unbeteiligter Dritter die Tatwaffe in den wenigen Tagen wider- rechtlich an sich genommen hätte, kann nach dem Ausgeführten mit Fug ausge- schlossen werden. Auch die seitens der Untersuchungsbehörden im Zuge der Ermittlungen angestellte These, wonach der Beschuldigte die Tatwaffe durch einen Dritten habe wegschaffen können, konnte in keiner Weise erhärtet werden und stellt eine blosse Mutmassung dar (vgl. Urk. 1/8 S. 6 ff.). Entgegen der Vor- instanz und in Übereinstimmung mit der Ansicht der Verteidigung ist der Umstand, dass die Tatwaffe weder beim Beschuldigten noch in der näheren Umgebung gefunden wurde, vor dem dargelegten Hintergrund daher nicht als neutral, son- dern eher als entlastend zu werten und spricht eher gegen den Beschuldigten als Täter. 4.2.3. In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass sich die von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz vertretene Ansicht nachweislich als falsch her- ausstellte, wonach der Beschuldigte sich ein halbes Jahr vor der Tat im Internet über Schusswaffen informiert habe. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat gemäss Kurzbericht der Computerauswertung die Analyse der besuchten
- 47 - Webseiten gezeigt, dass sich der Benutzer des fraglichen Computers offensicht- lich nach Plastikkugeln für sogenannten "Softair"-Waffen interessierte und die ebenfalls angezeigten Suchtreffer von Webseiten mit echten Waffen unbeachtet liess (Urk. 35/2 S. 4). Damit besteht mit der Vorinstanz sodann auch keinerlei Grundlage mehr für das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der Bargeldbezug über Fr. 1'300.– vom Konto des Sohnes des Beschuldigten im März 2009 stehe mit dieser Internetsuche bzw. dem Erwerb einer Schusswaffe im Zusammenhang (Urk. 162 S. 12; Urk. 185 S. 135). All dies vermag den Beschuldigten somit nicht ansatzweise zu belasten. 4.3. Schmauchspuren 4.3.1. Gleiches hat entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auch hinsichtlich der Ergebnisse der Schmauchspuruntersuchungen zu gelten. Bei der kurz nach der Schussabgabe erfolgten Schmauchspurensicherung an den Händen des Be- schuldigten wurde kein Hinweis auf Schmauch gefunden (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/5 S. 7). Mehrere Stunden später, am Nachmittag des tt.mm.2009, nahm man eine ergänzende Spurensicherung an den Händen und Augenbrauen des Beschuldigten vor (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/5 S. 7). Dabei konnte ein mit der am Opfer sichergestellten Vergleichsprobe übereinstimmender Schmauchpartikel an der rechten Hand des Beschuldigten gefunden werden. Dieser Partikel reicht gemäss Gutachten jedoch nicht aus, um rechtsgenügend Schmauch nachzuwei- sen, und lässt daher keine Interpretation zu, welche den Beschuldigten belasten könnte (vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/5 S. 8 ff.). Nachdem die gleiche Person des Forensi- schen Instituts vor der Untersuchung des Beschuldigten auch das Opfer unter- sucht hatte, mutmasst der Gutachter gar, die Übertragung des Schmauchpartikels hätte auch durch diesen Funktionär oder weitere Polizeiangehörige erfolgen können (Urk. 9/5 S. 8 und S. 9 unten). Am 3. November 2009 wurden sodann diverse Schmauchproben an sichergestellten Kleidungsstücken des Beschuldig- ten vorgenommen (Urk. 9/3 und Urk. 9/6). Auch die hierbei aufgefundenen schmauchähnlichen Partikel bzw. das an der Innenseite der Jacke "Canada" des Beschuldigten lokalisierte Bruchstück eines Schmauchpartikels reichen gemäss Gutachter nicht aus, um eine Schmauchanhaftung nach erfolgter Schussabgabe
- 48 - nachzuweisen. Vielmehr – so das Gutachten – sei in Anbetracht der Fallumstände ein deutlich anderes Resultat zu erwarten, wenn der Träger der fraglichen Kleider selbst geschossen oder sich bei der Schussabgabe in unmittelbarer Nähe befun- den hätte (Urk. 9/6 S. 9). 4.3.2. Das Fehlen von Schmauchspuren auf der Haut des Beschuldigten liesse sich gemäss dem als sachverständiger Zeuge einvernommenen Gutachter mit einem allfälligen Waschen oder mit dem Tragen von Handschuhen erklären (Urk. 8/260). Dafür hatte der Beschuldigte bis zum Eintreffen der Polizei in seiner Wohnung theoretisch genügend Zeit und Möglichkeiten. Keine plausible Erklärung lässt sich hingegen im Lichte der gutachterlichen Ausführungen für das gänzliche Fehlen von Schmauchspuren an den untersuchten Kleidern des Beschuldigten finden. Darauf hat die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Urk. 237 N 207). Selbst wenn es im Rahmen der Beweisführung durch Indizien nicht notwendig ist, dass ein einzelner Hinweis andere möglichen Varianten mit Sicherheit ausschliessen und zweifelsfrei auf die Täterschaft hinweisen muss (vgl. HANS WALDER, der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309), erschei- nen schlüssige Erklärungen für die fehlenden Schmauchspuren bei vorliegender Ausgangslage praktisch kaum denkbar. Der Beschuldigte müsste sich nach beiseiteschaffen der Waffe gründlich gewaschen, bei der Tatausführung allenfalls "Überkleider" getragen und diese sowie möglicherweise benutzte Handschuhe ebenfalls unauffindbar entsorgt haben. Hierbei würde sich aber die gleiche Problematik stellen, auf welche bereits hinsichtlich der Tatwaffe hingewiesen wurde. Insbesondere bliebe gänzlich unklar, wann und wo der Beschuldigte die kontaminierten Kleidungsstücke hätte entsorgen oder beseitigen können. Ledig- lich am Rande sei vermerkt, dass er wohl kaum nackt auf die Strasse gegangen ist. Die Aussentemperatur beim Eintreffen der Polizei betrug 4 Grad Celsius (Urk. 1/1 S. 6). 4.3.3. Die von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz vertretene Ansicht, wonach die Ergebnisse der Schmauchuntersuchung den Beschuldigten belasten würden, ist nach dem Gesagten zu verwerfen (Urk. 162 S. 2 und S. 16; Urk. 185 S. 71-73). Obwohl der Beschuldigte im Rahmen der hier gewonnenen Erkenntnisse nicht als
- 49 - Täter gänzlich ausgeschlossen werden kann, sprechen die dargelegten Umstän- de, und dies in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 185 S. 74), insgesamt eher für eine Dritttäterschaft, als dafür, dass der Beschuldigte eigenhändig geschossen hat. 4.4. Nähe zum Tatort und Kenntnis der Arbeitszeiten 4.4.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte faktisch über kein Alibi verfügt, und es ihm die Nähe zum Tatort ermöglicht hätte, seine Ehefrau zu erschiessen und hernach wieder in die Wohnung zurückzukehren (Urk. 185 S. 106). Dagegen bringt die Verteidigung vor, ein Anwohner habe eine Person in Richtung AN._____-strasse laufen sehen und es wäre für den Beschul- digten aufgrund der unmittelbaren Benachrichtigung der Polizei nicht möglich ge- wesen, ungesehen in seine Wohnung zurückzukehren (Urk. 165 N 215; Urk. 237 N 216 ff.), zumal der nicht sehr sportliche Beschuldigte ohne Hilfsmittel nicht über die geöffnete Balkontüre wieder in die Wohnung hätte zurückkehren können, da sich der Balkon im Hochparterre befinde (Urk. 237 N 158). Tatsächlich erwiese es sich mangels Tatwaffe und nachgewiesenem Schmauch als wenig wahrschein- lich, dass der Beschuldigte auf direktem Wege wieder in die Wohnung hätte ge- hen respektive später ungesehen dorthin hätte zurückkehren können. Dabei lässt die Verteidigung aber ausser Acht, dass sich in der Balkonbrüstung eine Tür be- findet, welche einen Einstieg über den Balkon ohne Weiteres zulassen würde. Zudem war ein Teil der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Tat eingerüstet (vgl. Fo- todokumentation Urk. 2/1 S. 114 ff.). Das Gerüst wurde bis an den Balkon der Wohnung des Beschuldigten gezogen. Eine Rückkehr in die eheliche Wohnung wäre daher auch unter Zuhilfenahme des Gerüsts möglich gewesen. 4.4.2. Bezüglich der unmittelbaren Nähe des Beschuldigten zum Tatort lässt zu- mindest aufhorchen, dass der Beschuldigte erklärte, seine Ehefrau habe sich am Tatmorgen von ihm verabschiedet, und er habe noch gehört, wie die Tür ins Schloss gefallen sei (Urk. 3/2 S. 13). Dennoch will er nur Minuten später von den Geschehnissen vor seiner Haustür, mithin das Abfeuern von fünf Schüssen sowie das Eintreffen der Polizei und der Rettungskräfte, nichts mitbekommen haben und erst aufgrund der Betätigung der Türklingel um 07:00 Uhr durch die Polizei
- 50 - geweckt worden sein. Dies notabene, obwohl er gemäss eigenen Aussagen kurz zuvor wach gewesen sein musste und mit aufgekipptem Fenster geschlafen habe (Urk. 3/2 S. 13; Urk. 3/5 S. 15). All dies belastet zwar den Beschuldigten nicht unmittelbar, schliesst ihn aber als möglichen Täter wiederum nicht aus. 4.4.3. Gleiches hat für die genaue Kenntnis der Arbeitszeiten von †C._____ zu gelten, welche unregelmässig und in verschiedenen Schichten arbeitete (vgl. Urk. 8/7/000464). Die frühe Uhrzeit sowie die Tatsache, dass †C._____ un- mittelbar vor ihrem Auto auf dem Weg zur Arbeit erschossen wurde, spricht dafür, dass der Täter ihr aufgelauert hat und ihre Arbeitszeiten kannte. Die Vorinstanz hat plausibel dargelegt, dass der Beschuldigte – nebst wenigen anderen Perso- nen – von diesen Arbeitszeiten Kenntnis hatte (Urk. 237 N 159; Urk. 185 S. 106 f.). Der Arbeitsplan war aber in der ehelichen Wohnung am Kühlschrank befestigt und damit für Besucher einsehbar. Es kann mit der Vorinstanz sodann nicht aus- geschlossen werden, dass die Arbeitszeiten von †C._____ auch an ihrem respek- tive dem Arbeitsort des Beschuldigten durch Drittpersonen hätte in Erfahrung ge- bracht werden können. Wenn die Verteidigung vorbringt, das Auflauern am frühen Morgen könne weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten gewertet wer- den, so ist dieser Ansicht nur bedingt zu folgen (Urk. 237 N 159). Der Umstand, dass der Täter genaue Kenntnis über den ersten Arbeitstag von †C._____ nach den Ferien hatte, lässt für sich allein genommen den Beschuldigten durchaus als möglichen Täter erscheinen. 4.5. Schussbild 4.5.1. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Staatsanwalt- schaft ins Feld, es sei aufgrund der überschiessenden Gewaltanwendung sowie der gänzlich fehlenden Anzeichen für einen möglichen Kampf oder eine Raubstraftat von einem Beziehungsdelikt auszugehen (Urk. 162 S. 4). Auch die Vorinstanz deutet das Schussbild als Hinweis auf ein persönlich begangenes Beziehungsdelikt (Urk. 185 S. 104). 4.5.2. Tatsächlich deutet nichts auf eine mögliche Raubstraftat oder ein Vermö- gensdelikt hin. Die Verteidigung wendet aber in berechtigter Weise ein, die Anzahl
- 51 - Schüsse aus nächster Nähe lasse lediglich darauf schliessen, dass der Täter auf Nummer sicher habe gehen wollen. Das Schussbild allein sagt demnach prinzipi- ell noch nichts über die Beziehung zwischen Täter und Opfer aus (Urk. 237 N 155). Auch ein kaltblütiger gedungener Auftragstäter oder ein allfälliger Neben- buhler des Beschuldigten könnte so geschossen haben. Einzig aus dem Schuss- bild lässt sich deshalb nichts zu Lasten des Beschuldigten ableiten. Der Vor- instanz kann demnach nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund des Schussbildes einen Auftragsmord ausschliessen will (Urk. 185 S. 142). Wie noch näher auf- zuzeigen sein wird, kann das Schussbild auch nicht zur Untermauerung des angeblichen Motivs des Beschuldigten angeführt werden, wie dies die Staatsan- waltschaft heute geltend machte (Urk. 239 S. 3; vgl. nachfolgend Erw. IV.6.). 4.6. Zwischenfazit Das Schussbild lässt keine schlüssige Interpretation bezüglich der Täterschaft zu. Es verbleiben als wenig belastende Tatumstände somit vorderhand nur die Nähe des Beschuldigten zum Tatort sowie dessen Kenntnis der genauen Arbeitszeiten von †C._____. Das gänzliche Fehlen der Tatwaffe sowie von Schmauchspuren am Beschuldigten und dessen Kleidern spricht demgegenüber eher gegen des- sen Täterschaft, beziehungsweise es müsste dann auf eine höchst minutiöse Tat- vorbereitung geschlossen werden. Ob der Beschuldigte hierzu imstande wäre und zudem derart abgebrüht hätte agieren können, um nach Beseitigung aller Tatspu- ren der Polizei gemäss Rapport "verschlafen" die Tür zu öffnen (Urk. 1/1 S. 12), darf bezweifelt werden. Dies, zumal es mit der Verteidigung fraglich erscheint, ob der Beschuldigte, wenn er das Delikt derart pedantisch geplant hätte, einen Tatort in unmittelbarer Nähe der ehelichen Wohnung gewählt hätte (Urk. 237 N 218). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei einer Tatbegehung in der unmittelba- ren Nachbarschaft die nahe Möglichkeit besteht, von Frühaufstehern oder Nach- barn, die schlaflos am Fenster stehen, erkannt zu werden. Ausser der Nähe zum Tatort und der Kenntnis der Arbeitszeiten ergeben sich aus den übrigen Tatum- ständen keine den Beschuldigten belastenden Merkmale.
- 52 -
5. Mögliche Dritttäterschaft Konkrete Verdachtsmomente, welche auf eine Dritttäterschaft ohne nähere Beziehung zum Opfer hinweisen, ergaben sich aus der Untersuchung keine. Hinsichtlich der möglichen Täterschaft von AF._____ und U._____ ist zwar ent- gegen der Vorinstanz festzuhalten, dass diese faktisch über kein stichhaltiges Ali- bi für den Tatzeitraum verfügen. So führte U._____ in der Hafteinvernahme aus, um 06:50 Uhr aufgestanden zu sein. Seine Ehefrau habe in ihrem Bett gelegen und er habe die Tür zu ihrem Zimmer geschlossen (Urk. 4/3 S. 5 f.). AF._____ er- klärte hingegen, sie sei um 06:00 Uhr auf die Toilette gegangen und habe gehört, wie das Duschwasser im anderen Badezimmer gelaufen sei. Sie sei danach ins Zimmer ihrer beiden Kinder gegangen und habe sich dazwischen gelegt. Später, etwa um 06:30 oder 07:00 Uhr, sei ihr Mann mit dem Badetuch um den Bauch gekommen und habe sie gefragt, was sie im Kinderzimmer mache (Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/2 S. 5 f.). Ein hieb- und stichfestes Alibi für die konkrete Tatzeit haben so- mit beide nicht. Immerhin bestätigten beide, sich gegenseitig an besagtem Mor- gen gesehen zu haben. Trotz dieser ungleichen Angaben können U._____ sowie dessen Ehefrau als potentielle Täter nahezu ausgeschlossen werden, gehen doch aus der Untersuchung keinerlei (weitere) belastenden Momente hervor. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urk. 185 S. 78-80). So ist festzuhalten, dass sowohl U._____ als auch †C._____ Wert darauf legten, ihre Beziehung geheim zu halten und dies auch taten. Das Ehepaar U._____/AF._____ lebte faktisch getrennt, aber aus finanziellen Gründen und wegen den Kindern noch zusammen. Sie pflegten gemäss eigenen Angaben eine offene Beziehung (Urk. 4/1 S. 9; Urk. 4/2 S. 4; Urk. 5/1 S. 3 f.). Die Ehefrau von U._____ legte in der polizeilichen Befragung und ihrer Hafteinvernahme glaubhaft dar, von der Fremdbeziehung ihres Ehemannes bis anhin keine Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 2 ff.). Auch bei U._____, welcher von sich aus die Untersuchungsbehörden kontaktierte und über die Beziehung mit †C._____ informierte, kann kein mögliches Motiv ausgemacht werden. Er wollte sich ge- mäss eigenen Angaben wegen der Kinder nicht von seiner Ehefrau trennen und erklärte, die Beziehung zu †C._____ sei nicht mehr so intensiv gewesen wie vor zwei Jahren; er habe auch nicht immer Zeit für sie gehabt (Urk. 4/3 S. 7). Diese
- 53 - Ausgangslage unterscheidet sich bezüglich eines allfälligen Motivs ganz grund- sätzlich von der Situation, in welcher jemand voll auf eine neue Beziehung setzt, vom Gegenüber dasselbe verlangt und dann Rache übt, weil die Erwartungen enttäuscht werden, man für die "neue" Beziehung aber bereits die bisherigen Strukturen aufgegeben hat. Die Eheleute U._____/AF._____ zeigten sich in der Untersuchung sodann sehr kooperativ (Urk. 4/1-7; Urk. 5/1-2). Ein Tatverdacht ergibt sich allein aufgrund der abweichenden Aussagen nicht. Ausser der vagen Vermutung des Beschuldigten, wonach AF._____ als Täterin in Frage komme, vermochte auch die Verteidigung im Übrigen keinerlei Tatverdacht einer Drittper- son zu begründen (Prot. II S. 35). Insgesamt liegt somit zwar kein konkreter und ernstzunehmender Hinweis auf eine Dritttäterschaft aus dem persönlichen Umfeld von †C._____ vor. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse und der Tatumstände kann aber auch beispielsweise ein gedungener Täter und damit eine Dritttäter- schaft nicht ausgeschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft hält hierzu richtiger- weise fest, dass mangelnde konkrete Hinweise auf einen Dritttäter allein den Be- schuldigten nicht zu belasten vermögen (Urk. 162 S. 6).
6. Motiv 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des Motivs des Beschuldigten zusam- mengefasst, †C._____ habe seit dem Jahr 2006 bis zu ihrem Tod eine aussereheliche Beziehung mit U._____ gepflegt. Der Beschuldigte seinerseits habe mindestens bis im Sommer 2007 von dieser Affäre gewusst und auch da- nach zumindest den konkreten Verdacht gehegt, diese Beziehung bestehe wei- terhin (Urk. 185 S. 82-92). Darüber hinaus sei die eheliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und †C._____ in den drei Jahren vor dem Tötungsdelikt in mancherlei Hinsicht stark belastet gewesen. Nebst finanziellen Problemen sei der Beschuldigte in sexueller Hinsicht von seiner Ehefrau abgewiesen worden, habe unter deren Erniedrigungen gelitten und ihr Verhalten im Freundeskreis missbil- ligt. Die Ermordung der Ehefrau erweise sich somit als eine mögliche Lösung, um die für den Beschuldigten unerträgliche Situation zu beenden. Damit liege ein Mo- tiv des Beschuldigten vor. Zudem habe der Beschuldigte all diese Aspekte in der
- 54 - Untersuchung zu beschönigen versucht, wiederholt gelogen und die Beziehung zu seiner Ehefrau als positiv dargestellt (Urk. 185 S. 93-104). 6.1.2. Die Staatsanwaltschaft sieht ein Beziehungsdelikt für erwiesen an und führt ins Feld, die eheliche Beziehung sei unter anderem aufgrund der Affäre von †C._____ mit U._____ zerrüttet und zweifellos am Ende gewesen. Dies habe auch der Beschuldigte realisiert, jedoch mit wahrheitswidrigen Aussagen in der Untersuchung zu beschönigen versucht. †C._____ habe den Beschuldigten aus seiner Sicht regelrecht erniedrigt, weshalb die Situation für ihn unerträglich ge- worden sei (Urk. 162 S. 7 ff.; Urk. 239 S. 2). Die Verteidigung bringt dagegen vor, es sei nicht geklärt, ob die aussereheliche Beziehung von †C._____ und U._____ überhaupt bis zuletzt bestanden habe (Urk. 237 N 112-119). Weiter könne nur gemutmasst werden, ob der Beschuldigte auch im Jahr 2009 Kenntnis über diese Affäre gehabt habe. Es könne durchaus sein, dass der Beschuldigte nach dem Sommer 2007 einen Verdacht gehabt habe, dass die aussereheliche Beziehung seiner Ehefrau weiter andauere. Wolle man die Fremdbeziehung als Tatmotiv heranziehen, müsse man aber den Nachweis erbringen, dass die Affäre weiterhin angedauert und der Beschuldigte im Tatzeitpunkt darum gewusst habe (Urk. 237 N 125). 6.2. Fortbestand der Fremdbeziehung Zunächst ergibt sich aus den Akten hinreichend klar, dass †C._____ in den rund drei Jahren vor ihrem Tod eine aussereheliche Beziehung mit U._____ unterhielt (Urk. 8/5 S. 1 f.; Urk. 8/6 S. 8; Urk. 8/8 S. 4 f.; Urk. 8/25 S. 11 ff.; Urk. 8/26 S. 12; Urk. 42/1; Urk. 3/10). Allein die glaubhaften Aussagen der Zeugin AO._____ las- sen daran keine begründeten Zweifel (Urk. 8/5 S. 1 f.; Urk. 8/8 S. 2 ff.). Ebenfalls liegen SMS-Nachrichten von U._____ an †C._____ aus dem Jahr 2009 im Recht. Noch am 7. Oktober 2009 schrieb ihr U._____ sinngemäss, sie solle dem Be- schuldigten sagen, sie gehe mit Freunden aus (Urk. 3/56 S. 57; Urk. 42/1 S. 10). Die Verteidigung geht somit fehl, wenn sie geltend machen will, es sei aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht erwiesen, dass die aussereheliche Bezie- hung im Tatzeitpunkt fortbestanden habe (Urk. 237 N 112 ff.).
- 55 - 6.3. Kenntnisse des Beschuldigten über die Fremdbeziehung 6.3.1. Ebenfalls als erstellt hat zu gelten, dass der Beschuldigte ursprünglich um besagte Affäre wusste, er diesen Umstand jedoch zunächst vor der Unter- suchungsbehörde zu verstecken und seine Ehe als harmonisch darzustellen ver- suchte. Nur am Rande und auf wiederholtes Nachfragen sowie konkreten Vorhalt hin liess er anlässlich der ersten Hafteinvernahme durchblicken, dass ein Mann im Jahre 2006 seiner Frau SMS geschrieben und gefragt habe, ob sie etwas trinken gehen würden. Der Beschuldigte habe diesen Mann angerufen und ihm gesagt, dass er †C._____ in Ruhe lassen solle. Danach hätten sie keine Proble- me mehr gehabt (vgl. Urk. 3/2 S. 2, 6, 8 f.). Erst im Laufe der Untersuchung räum- te der Beschuldigte nach und nach ein, dass er von der Affäre zwischen seiner Frau und U._____ gewusst habe. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschul- digten hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, worauf vorab zu verweisen ist (zum Ganzen: Urk. 185 S. 83 ff.). 6.3.2. Auffallend ist, dass der Beschuldigte zunächst geltend machte, die Affäre habe seiner Ansicht nach nur im Jahr 2006 bestanden (vgl. Urk. 3/3 S. 10). Er sah sich jedoch gezwungen, einzugestehen, dass er auch um deren Fortdauer nach 2006 gewusst habe. So räumte er im Laufe der Untersuchung zunächst ein, er habe noch bis Anfang 2007 über das Andauern der Beziehung gewusst (Urk. 3/9 S. 3 und S. 6 ff.; Urk. 3/21 S. 12). Ab Frühjahr 2007 bzw. April/Mai 2007 habe er angenommen, die Affäre sei beendet gewesen (Urk. 3/25 S. 6 f.). Zumindest in Bezug auf den Zeitraum von Anfang 2007 bis Sommer 2007 erwies sich jedoch auch jene Aussage als unwahr. So macht ein vom Beschuldigten verfasstes Drohemail vom 3. Juli 2007 an U._____ deutlich, dass der Beschuldigte auch dannzumal noch davon ausging, die Affäre seiner Ehefrau bestehe weiterhin (Urk. 3/23/000274). Der Beschuldigte stritt die Urheberschaft dieser E-Mail zunächst ebenfalls ab und räumte erst nach Vorhalt entsprechender Be- lastungsmomente ein, die E-Mail geschrieben und von einem Internetcafé aus mit Hilfe des dortigen Geschäftsleiters versandt zu haben (Urk. 3/2 S. 12; Urk. 3/3 S. 13; Urk. 3/23 S. 7 ff.; Urk. 3/23 S. 11 f.; Urk. 3/25 S. 2 f.; Urk. 3/25 S. 3). Als Erklärung, weshalb er nichts gesagt habe, führte er an, er habe sich geschämt
- 56 - (Urk. 3/25 S. 3). Zudem räumte der Beschuldigte später im Verfahren ein, die Schwester von †C._____ im Juli 2007 auf besagte Affäre angesprochen zu haben (Urk. 3/53 S. 21 und Anhang TK-Protokoll vom 17. August 2010, 23:56 Uhr, S. 10). Selbst die Verteidigung ging anlässlich der Berufungsverhandlung davon aus, der Beschuldigte habe noch im Jahr 2007 von der Fremdbeziehung gewusst (Prot. II S. 28). Der Vorinstanz kann deshalb dahingehend beigepflichtet werden, dass der Beschuldigte zumindest bis im Sommer 2007 von der Affäre zwischen †C._____ und U._____ wusste, er diesen Umstand aber den Untersuchungsbe- hörden vorerst nicht preisgegeben, also gelogen hatte. 6.3.3. Für die Zeit nach Sommer 2007 liegen – wie bereits die Vorinstanz zu- treffend erkannte – keine Beweismittel im Recht, die das Wissen des Beschuldig- ten um den Weiterbestand der Affäre zwischen †C._____ und U._____ belegen würden (Urk. 185 S. 87). Ein entsprechender Nachweis konnte durch die Unter- suchung mithin nicht erbracht werden. Wenn die Vorinstanz ausführt, es stehe anhand der Umstände dennoch ohne Zweifel fest, dass der Beschuldigte auch ab Sommer 2007 bis zum Tatzeitpunkt den konkreten Verdacht hatte, die genannte Affäre dauere weiterhin an, so kann ihr nicht gefolgt werden (Urk. 185 S. 87-92). Zwar bestehen anhand des vorhandenen Emailverkehrs zwischen †C._____ und U._____ durchaus Hinweise dafür, der Beschuldigte habe seine Ehefrau auch noch in der Zeit nach Juli 2007 mit deren Affäre konfrontiert. So schrieb †C._____ am 5. Januar 2008 beispielsweise: "U'._____, I'm giving him always some ideas slowly about us because he must has to know something about us. Always a little bit and very slowly" (Urk. 3/10/11). Indes teilte †C._____ ihrem Liebhaber am
1. April 2008 mit: "[…] He started to tell about you and me. If i ask you what u do with U'._____. I told him nothing. He also started shouting. Last year how you came from B._____, why i one day went out 12.00 pm? Etc. I told him don't talk with me like this. If you make me crazy I will what i want. He told him I will see him. Then he told also Let his wife come she will kill you. I know Brazilian woman. I think he believe that we have no kontakt. I told him You don't do anything with him. You can't force me. We are doing everything only without sex. And i think sex is not important. Let us go like this. Just think what you did in your past. I accept- ed everything and you have to accept it. If you think you will do anything with
- 57 - U'._____ that would be your big fault. So be quiet. I told him just think what you did with me I didn't do minimum. You have to be happy that i shout with you no more like before. I need time. And you have to wait if you want" (Urk. 3/10/23). Aus diesen im Jahr 2008 verfassten Nachrichten lässt sich im Ergebnis nichts Stichhaltiges ableiten. Die Verteidigung hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass keine zeitlich jüngeren Nachrichten in den Akten liegen, welche die Argu- mentation der Vorinstanz stützen (Urk. 237 N 117). 6.3.4. Der Beschuldigte äusserte sich selber ebenfalls zur Frage, ob er im Tatzeitpunkt noch über die Affäre seiner Ehefrau Bescheid gewusst habe. Er verneinte dies und erklärte im Wesentlichen, auch keine Nachforschungen dazu angestellt zu haben (Urk. 3/34 S. 24). Die Vorinstanz hat die Äusserungen des Beschuldigten in der Untersuchung korrekt wiedergegeben, weshalb die dies- bezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nachfolgend unverändert aufzuführen sind (Urk. 185 S. 87 f.): Auf die Frage hin, ob er sich Sorgen gemacht habe wegen der Affäre von †C._____ und U._____, antwortete der Beschuldigte: "Ich hatte nur ein Gefühl, aber ich habe ihr nichts vorgeworfen." Auf die Frage, ob er seiner Frau wegen der Affäre nie Vorwürfe gemacht habe, antwortete der Beschuldigte, dass sie damals im Jahr 2006 eine mündliche Auseinandersetzung gehabt hätten. Die Frage, ob er seiner Frau im 2008 und 2009 nie Vorwürfe wegen der Affäre gemacht habe, ver- neinte er. Auf die Frage hin, weshalb er ihr nie Vorwürfe gemacht habe, antworte- te er: "Ich hatte nur ein Gefühl bzw. einen Verdacht, dass sie eine Affäre mit Herrn U._____ hatte, aber in der Tat, ich wusste wirklich nicht, dass sie tatsächlich eine Affäre mit Herrn U._____ pflegte." Auf Vorhalt seiner Aussage, †C._____ habe al- les hinter seinem Rücken gemacht und er habe ihr vertraut, sagte der Beschuldig- te (act. 3/34 S. 24): "Erstens habe ich ihr nie irgendwelche Vorwürfe gemacht, aber wir lebten ja zusammen, gingen spazieren, ich hatte ein Gefühl, ein Ver- dacht, dass sie eine Beziehung immer noch pflegte mit Herrn U._____, aber klar und deutlich habe ich es ihr [gegenüber] nie erwähnt." Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Ausführungen weitgehend und führte aus, nachdem er von der Affäre er- fahren habe, sei es zu verbalen Auseinandersetzungen mit †C._____ gekommen.
- 58 - Sie habe gesagt, sie habe keine Beziehung. Er habe ihr geglaubt. Erst später, als er in der Untersuchung die Mails und Fotos gesehen habe, habe er es gewusst (Urk. 161 S. 11 f.). Auch in der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte auf mehrmalige Nachfrage, im Jahr 2009 nicht gewusst zu haben, dass seine Ehefrau die aussereheliche Beziehung mit U._____ weiterhin gepflegt habe. Er habe gedacht, dies habe sich normalisiert (Urk. 236 S. 11 f.). Zusammenfas- send kann anhand der Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung nicht gefolgert werden, dieser habe selber eingeräumt, auch nach dem Jahr 2007 einen konkreten Verdacht hinsichtlich besagter Affäre gehabt zu haben. Das grundsätz- liche Zugeständnis des Beschuldigten, er habe auch nach dem Jahr 2007 auf- grund der Geschehnisse zumindest das Gefühl bzw. einen Verdacht gehabt, dass die Affäre andauere, erstaunt sodann nicht. Ein gewisses Misstrauen gegenüber dem Ehepartner, welcher einmal eine solche aussereheliche Beziehung pflegte, ist bei gegebener Sachlage durchaus nachvollziehbar. Anhand der vagen Aussa- gen ist jedoch äusserst fraglich, wie konkret sich dieser Verdacht im Jahr 2009 äusserte und insbesondere im Tatzeitpunkt (noch) vorhanden gewesen sein mochte. 6.3.5. Die Vorinstanz sieht es hauptsächlich aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten in den abgehörten Gesprächen mit seiner Nichte AP._____ als erwiesen an, dass der Beschuldigte bis zur Tötung seiner Ehefrau deutliche Hin- weise auf die nach wie vor bestehende Affäre erhalten habe, weshalb sich sein Verdacht im Laufe der Zeit sogar noch erhärtet haben müsse (Urk. 185 S. 88-91). Die Vorderrichter leiten dies im Wesentlichen aus den folgenden, gegenüber seiner Nichte getätigten Aussagen ab: "Ich war wie ein Hund für sie. Immer wieder hat sie mich niedergemacht, sie hat mich sehr oft niedergemacht. Weisst du, was sie gemacht hat? Es gab keine Woche, in der ich nicht ein SMS be- kommen habe, in dem stand: Deine Frau geht fremd. Ich habe es ihr gezeigt." (Urk. 3/57 Anhang S. 61 f.). "In die Wohnung zurückkommen war für sie etwas Schweres. Im Jahr 2009 tauchte ein grosses Gerücht über sie auf. Jede Familie wusste davon. Niemandem konnte ich mein Gesicht zeigen, ausser diesen vier Personen" (Urk. 3/56 Anhang S. 40). "Ich habe so viel Schmerz gelitten. Drei Jahre und drei Monate lang habe ich es erlitten" (Urk. 3/56 Anhang S. 21).
- 59 - Vornehmlich aus zuletzt zitierter Aussage schloss die Vorinstanz, sofern der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen "drei Jahre und drei Monate" gelitten habe, bestehe kein Zweifel, dass er in dieser Zeit und damit auch unmittelbar vor dem Tod von †C._____ davon ausgegangen sei, die Beziehung zu U._____ be- stehe weiterhin (Urk. 185 S. 90 f.). Die streitgegenständlichen Aussagen des Be- schuldigten gegenüber seiner Nichte erfolgten erst mehrere Jahre nach der Tat. In der Zwischenzeit war der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt und im Rahmen der Untersuchung mit dem SMS- und Emailverkehr zwischen seiner Ehefrau und ihrem Liebhaber konfrontiert worden, hatte mithin zwischenzeitlich das wahre Ausmass der Fremdbeziehung zur Kenntnis nehmen müssen (vgl. da- zu auch die nachfolgende Erw. IV.6.6.). Die Verteidigung hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass sich die seitens der Vorinstanz getätigten Rückschlüsse aus den Gesprächen zwischen dem Beschuldigten mit seiner Nichte AP._____ als problematisch erweisen, da gänzlich unklar bleibt, auf welchen Zeitpunkt sich die retrospektiv gemachten Aussagen des Beschuldigten beziehen bzw. wann er was vermutet haben will (Urk. 237 N 122). Der Beschuldigte spricht zwar in den abge- hörten Gesprächen mit seiner Nichte wiederholt von drei Jahren, in denen er gelit- ten habe, "ein Hund" gewesen sei, oder viel Geduld gehabt und alles mitgemacht habe (Urk. 3/30/000290 S. 13 ff.; Urk. 3/57 Anhang S. 61). Aus diesen Formulie- rungen kann schlechterdings aber nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe im relevanten Tatzeitraum von der Affäre gewusst respektive habe sich sein schlechtes Gefühl bzw. diesbezüglicher Verdacht konkretisiert und erhärtet. Dass er konkret von einem Weiterbestand der Beziehung ausging, sind daher Spekula- tionen, die nicht rechtsgenügend belegt werden können. 6.3.6. †C._____ und U._____ hielten ihre Beziehung gegenüber den jeweiligen Ehepartnern grundsätzlich geheim und kommunizierten diese auch nicht mehr gegenüber Dritten. Exemplarisch sind hierfür die Emails vom 27. September 2007 und 5. Januar 2008 anzuführen. Damals schrieb U._____ an †C._____: "You know as well that we can not move or be with each other because of the kids. They will suffer a lot you know that as well. We still can be with each other but more careful beause of your husband and my wife." †C._____ antwortet darauf: "U'._____ i know we have to careful for your wife and my husband, i think we are
- 60 - enough careful" (Emails vom 27. September 2007; Urk. 3/10/2). Am 5. Januar 2008 verfasste U._____ sodann folgende Nachricht (Urk. 3/10/10): "Super ans- wer. You have to tell him maybe one day. You have to growh the kids with him. Remember that. I do not want to see him again at my front door." Auch AQ._____, welche gemäss eigenen Angaben "alles" mit ihrer Schwester †C._____ geteilt habe, wurde nicht von dieser über die aussereheliche Beziehung informiert, son- dern habe gegen Ende 2006 durch den Beschuldigten davon erfahren. Sie habe danach mit †C._____ aber seit 2007 nicht mehr über U._____ gesprochen (Urk. 8/17 S. 11 ff; Urk. 8/21 S. 4 ff. und S. 14 f.). Auch diese Gegebenheiten sprechen somit gegen die getroffene Annahme der Vorinstanz. Mehr als ein möglicher vager Verdacht des Beschuldigten hinsichtlich dem Fortbestand der Affäre lässt sich aus den vorhandenen Indizien nicht ableiten. 6.3.7. Kommt hinzu, dass selbst die Aussagen von U._____ in einer Gesamtbe- trachtung eher gegen die dem Beschuldigten unterstellte Motivlage sprechen. U._____ erklärte zwar, er nehme an, der Beschuldigte habe schon noch von der ausserehelichen Beziehung seiner Frau wissen können. Nach eigener Ansicht von U._____ sei sein Verhältnis zu †C._____ jedoch im Jahr 2009 nicht mehr so intensiv wie in den ersten beiden Jahren gewesen. Offenbar hatte er zu wenig Zeit für sie. Es habe gemäss U._____ in letzter Zeit vor der Tat auch nichts darauf hingewiesen, dass die aussereheliche Beziehung zu Diskussionen zwischen dem Beschuldigten und †C._____ geführt hätte (Urk. 4/3 S. 7 f.). Damit bleibt es bei der blossen Möglichkeit, der Beschuldigte könnte bis im Oktober 2009 den Ver- dacht gehabt haben, seine Ehefrau führe weiterhin eine aussereheliche Bezie- hung mit U._____. Konkrete Indizien dafür liegen nicht vor. Da im Rahmen des Indizienbeweises grundsätzlich nur aus bewiesenen Tatsachen auf die zu be- weisenden, rechtserheblichen Belastungsmomente geschlossen werden darf, vermag diese blosse Vermutung den Beschuldigten hinsichtlich einer möglichen Motivlage nicht zu belasten. 6.4. Sexuelle Beziehung zwischen dem Beschuldigten und †C._____ Der Beschuldigte gab anlässlich der Hafteinvernahme an, dass er mit †C._____ auch intimen Kontakt gehabt habe; es sei gut gewesen, sie hätten keine Proble-
- 61 - me gehabt. Es sei nicht richtig, dass sie keinen Sex mehr gehabt hätten (Urk. 3/2 S. 11). Die Aussagen von AO._____, wonach †C._____ ihr gesagt habe, dass sie seit drei Jahren keinen Sex mehr mit dem Beschuldigten gehabt habe, bezeichne- te der Beschuldigte inhaltlich als falsch. Er sei oft spät nach Hause gekommen und seine Frau habe dann schon geschlafen. Sie hätten trotzdem miteinander Sex gehabt, wenn seine Frau oder er Lust dazu gehabt habe (Urk. 3/17 S. 8). In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe mit seiner Ehefrau in den Ferien auf Mallorca letztmals Intimverkehr gehabt. In den Ferien sei alles gut geworden (Urk. 236 S. 10 f.). Auch dies erweist sich entgegen den anderslau- tenden Vorbringen der Verteidigung bereits anhand der Aussagen des Beschul- digten selber als höchst zweifelhaft (Urk. 237 N 140). So erklärte der Beschuldigte gegenüber seiner Nichte AP._____, dass er und †C._____ zumindest "am Ende" keine körperliche Beziehung mehr gehabt hätten. Wenn er sie habe berühren wol- len, habe sie nicht gewollt. Von sich aus habe sie gar nichts machen wollen. Wenn er gewollt hätte, hätte er es mit Gewalt tun müssen, und dies habe er nicht tun wollen (Urk. 3/28/000286 S. 8). Nicht erstellt werden kann die Frage, wie lan- ge vor der Tat keine sexuellen Kontakte zwischen den Eheleuten mehr stattge- funden haben. Mehr als ein möglicher Hinweis lässt sich auch dem Emailverkehr zwischen †C._____ und U._____ nicht entnehmen. Erstere schrieb über ein Ge- spräch mit dem Beschuldigten am 1. April 2008 Folgendes (Urk. 3/10/23): "[…] You can't force me. We are doing everything only without sex. And i think sex is not important. Let us go like this. Just think what you did in your past. I accepted everything an you have to accept it […]. You have to be happy that i shout with you no more like before. I need time. And you have to wait if you want." 6.5. Konflikte in der ehelichen Beziehung 6.5.1. Der Beschuldigte stritt anlässlich diverser Einvernahmen in der Unter- suchung ab, dass es in seiner Ehe zu grösseren Problemen oder Streitigkeiten gekommen sei. †C._____ und er hätten 2006 Streit wegen U._____ gehabt, da- nach aber nicht mehr bzw. nur noch Meinungsverschiedenheiten wegen Kleinig- keiten (vgl. z.B. Urk. 3/2 S. 2, 6; Urk. 3/3 S. 10; Urk. 3/5 S. 18; Urk. 3/9 S. 2; Urk. 3/17 S. 5 ff.; Urk. 3/23 S. 13). Die hier interessierenden Aussagen des Be-
- 62 - schuldigten wurden bereits von der Vorinstanz umfassend dargelegt, weshalb da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 185 S. 92-94). Die Staatsanwaltschaft hält da- für, der Beschuldigte habe die tief zerrüttete Ehe mit †C._____ durch wahrheits- widrige Angaben in der Untersuchung zu beschönigen versucht (Urk. 239 S. 2). Die Verteidigung räumte anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich ein, die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau sei in den letzten Jahren vor deren Tod wohl nicht gut gewesen (Urk. 237 N 140). Es hätten eheli- che Probleme bestanden, jedoch sei die Einstellung des Beschuldigten gegen- über seiner Ehefrau damals nicht derart schlecht gewesen, wie dies die Vo- rinstanz im Lichte eines möglichen Motivs darzustellen versuche (Urk. 237 N 140). 6.5.2. In den Akten finden sich tatsächlich verschiedene Hinweise, welche die eheliche Beziehung des Beschuldigten in einem anderen Licht erscheinen lassen, als dieser es in den formellen Einvernahmen darzustellen versuchte. So deutet †C._____ in einer Email an U._____ vom 4. Januar 2008 an, der Beschuldigte habe sie sinngemäss darum gebeten, wieder zu ihm zurück zu kommen: "He did- n't said anything about my telephone bill. He asked me how long we will lead our life like this? Come back to me, just think it was an accident, in future i'll not talk about that. I told him, that is not an accident – is very true and real for me" (Urk. 3/10/19). Schon diese Wortwahl von †C._____ spricht gegen die Version des Be- schuldigten, es habe nach dem Jahr 2006 nur noch kleinere Meinungsverschie- denheiten gegeben. 6.5.3. Im Gegensatz zu seinen Aussagen in den formellen Einvernahmen be- klagte sich der Beschuldigte sodann insbesondere anlässlich der abgehörten Gespräche mit seiner Nichte AP._____ teilweise erbittert über die Beziehung zu †C._____. Die Erkenntnisse aus diesen Gesprächen haben die Vorderrichter ebenfalls ausführlich dargelegt, weshalb sich vorab ein Verweis auf die entspre- chenden vorinstanzlichen Erwägungen rechtfertigt (Urk. 185 S. 94-103). Aus- zugsweise soll nachfolgend zur Veranschaulichung auf einige wichtige Aussagen des Beschuldigten Bezug genommen werden.
- 63 -
a) Zunächst ist belegt, dass sich der Beschuldigte bei seiner Nichte mehr- fach über das Verhalten von †C._____ in finanziellen Belangen beklagte. So führ- te der Beschuldigte beispielsweise am 9. April 2011 aus: "Im Juni kam sie von B._____ […] im Juli 2009 war sie in den USA, oder? […] Wieder im Oktober in Spanien. Das war einfach sinnlos, wir haben ein wenig übriges Geld gehabt, das Geld war von der Versicherung, als ich damals mit dem Sohn nicht reisen konnte. […] Wir haben Schulden gehabt. Aber sie wollte die Schulden monatlich bezah- len. […] Nein, zurückbekommenes Geld musste Weg sein, AP._____, so viel Geld hat sie missbraucht. […] Ich konnte nichts sagen, ich habe immer auf die Zähne gebissen und durchgehalten, wenn ich etwas gesagt habe, die Antwort war, ich verdiene das Geld […] wir arbeiten hier, sie arbeitete hier im Service. Aber sie hat schon ein Mädchen arrangiert um unsere Wohnung zu putzen, 25 Schweizer Franken pro Stunde, 2-3 Mal pro Woche. Ich habe gesagt, macht das überhaupt Sinn. Sie sagte zu mir, ich verdiene das Geld und will auch, dass meine Wohnung sauber bleibt. Wir arbeiten für andere Menschen, damit wir leben können, aber wir bräuchten einen Dienstmenschen. Es war Extra-Luxus" (Urk. 3/30/000290 S. 8). Ähnlich klingt es auch in einem Telefonat vom 5. Juni 2011, in welchem der Be- schuldigte erklärte, seine Ehefrau sei so verschwenderisch gewesen, dass sie 50 bis 60 BH's und 150 bis 200 Kleider gehabt und unzählige nutzlose Sachen ge- kauft habe (Urk. 3/53 Anhang S. 10). Generell machte er geltend, seine Frau ha- be viel Geld missbraucht (Gesprächsprotokoll vom 24. Oktober 2011; Urk. 3/34/000310 S. 3). Wenn die Verteidigung hierzu geltend machen will, sofern der Beschuldigte ab dem Jahr 2010 die Verschwendungssucht von †C._____ missbilligt habe, sei dies nur geschehen, da er nach der Entlassung aus der Un- tersuchungshaft "mausarm" gewesen sei, greift dies vor den dargelegten Aussa- gen zu kurz (Urk. 237 N 134).
b) Gegenüber AP._____ bemängelte der Beschuldigte weiter, †C._____ habe sich in seinen Augen zu wenig in der Familie und im Haushalt engagiert. Sie habe sich um nichts gekümmert, an nichts Interesse gehabt und nie etwas ge- kocht, wenn er nach Hause gekommen sei. Nicht einmal einen einzigen Teller habe sie gewaschen. Er monierte: "Was ich alles durchgemacht habe in den letz- ten drei Jahren […]" (TK-Gesprächsprotokoll vom 6. April 2011, 23:51 Uhr, An-
- 64 - hang zu Urk. 3/51 S. 6 f.). Anlässlich eines weiteren Telefonats beschwerte er sich dahingehend, dass †C._____ "die letzten drei Jahre" für die Wohnung gar nichts gemacht und nichts berührt habe (Urk. 3/56 Anhang S. 34). Der Beschul- digte verneinte auf entsprechende Frage von AP._____ sodann, dass †C._____ mit den Kindern jemals unterwegs gewesen sei (Urk. 3/57 Anhang S. 53; "Nein, nie"). Und bezüglich der mangelnden religiösen Erziehung führte er aus: "Norma- lerweise übt eine Frau, die Mutter von einem Kind ist, die Religion mit den Kindern aus, aber sie hat nicht ein einziges Mal etwas getan. Niemals hat sie mit den Söhnen bezüglich Religion etwas gemacht […]" (Urk. 3/56 Anhang S. 14)."
c) Überdies machte der Beschuldigte gegenüber AP._____ geltend, von †C._____ offenbar nicht genügend ernst genommen und gegenüber Dritten schlecht dargestellt worden zu sein: "Sie hat mich immer wieder vor anderen B._____ arg niedergemacht. Wenn man mit anderen Leuten über den eigenen Mann oder die eigene Frau spricht, spricht man normalerweise nicht gerade Schlechtes. Man probiert sogar, Schlechtes zu verbergen, wenn man mit anderen Leuten über seinen Partner spricht. Aber sie hat mich immer wieder vor anderen B._____ sowie auch vor dem weisshäutigen Nuttensohn niedergemacht. Alles steht in den Emails. Sie hat mich so viel niedergemacht, so viel niedergemacht." Im gleichen Gespräch fügte er an: "Innerhalb von sechs Monaten gab es zwei Un- fälle und mein eigenes Auto war aufgeprallt. Trotzdem hatte sie kein Mitgefühl gehabt für mich, Sie hatte keine Gefühle. So eine grosse Undankbarkeit hatte die Nutte" (TK-Gesprächsprotokoll vom 6. April 2011, 23:51 Uhr, Urk. 3/51 Anhang S. 7).
d) Der Beschuldigte war gemäss seinen Aussagen gegenüber AP._____ sodann der Ansicht, †C._____ durch die Heirat ein besseres Leben ermöglicht zu haben: "Nicht ein einziges Mal hat sie darüber nachgedacht, wen ich geheiratet und geholt habe" (TK-Gesprächsprotokoll vom 14. Mai 2011, 14:34 Uhr, Anhang zu Urk. 3/51 S. 10). "Dank mir konnte sie in die Schweiz kommen. Sie konnte in der Schweiz sein, weil sie mich geheiratet hat, […]" und "Die Nutte war von solch kleiner Kaste, von solch kleiner Kaste war die Nutte. Aus welch schlechter Familie stammt sie" (TK-Gesprächsprotokoll vom 22. Mai 2011, 20:18 Uhr, Anhang zu
- 65 - Urk. 3/52 S. 6). Mit der Vorinstanz ist damit nicht zu verkennen, dass sich der Be- schuldigte bei seiner Nichte verbittert über †C._____ beschwerte. Dass er das Eheleben im Nachhinein als starke Belastung empfand, belegen auch die folgen- den Aussagen, wiederum in Gesprächen mit seiner Nichte: "AP._____, ich habe meinen Mund nicht aufgemacht, für alles habe ich auf die Zähne gebissen. Ich habe immer wieder probiert, dass sie zurück kommt, dass sie zurück kommt. Ich habe mein Bestes gegeben. Ich konnte nicht mehr" (Urk. 3/30/000289 S. 12). "Verstehst du AP._____, 3 Jahre lang habe ich so viel Tortur bekommen. Du kannst dir es gar nicht vorstellen. So viel Tortur. Wird Gott mir keine Gnade ge- ben? Ja, Gott wird. So viel Tortur habe ich bekommen, so viel. Vom Schlagen be- kommt man nicht genug Tortur, aber psychische Tortur ist die schlimmste Tortur" (Urk. 3/30/000290 S. 9; ähnlich auch Urk. 141 S. 4). Und weiter: "Was soll ich machen, so mit der schlechten Zahl bin ich geboren. So eine grosse Betrügerin, so eine Gaunerin. Bis vor dem Tod habe ich mit ihr nicht gestritten, bis vor dem Tod. Ich habe immer probiert und entschuldigt und mich zurückgezogen […]" (Urk. 3/30/000290 S. 13 ff.). Weitere Unmutsbekundungen erfolgten in einem Te- lefongespräch mit seiner Nichte AP._____ am 1. Oktober 2010, 19:04 Uhr: "Ich habe geweint und zu AR._____ gesagt, sie solle mit ihr sprechen. AP._____, es ist nicht, dass ich lüge, ich wollte, dass sie sich bessert. Ich habe alles gegeben, ich wollte, dass sie sich ändert. Ich habe es immer wieder versucht" (Urk. 141 S. 8). Am 23. Januar 2011, 10:49 Uhr, erklärte er gegenüber AP._____ gar: "Sie hat mit mir so gesprochen und mich fertig gemacht. Das heisst, sie hat einen solchen Plan gehabt, einen solchen Plan hat sie gehabt. Was passierte, war sehr gut, war sehr gut." Und weiter: "Sie hat so viel gemacht, es war zu viel" (Urk. 141 S. 16 f.). Solche und ähnliche Ausführungen finden sich auch noch in zahlreichen weiteren Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und seiner Nichte (Urk. 185 S. 92 ff.). 6.5.4. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte – zumindest im Zeit- punkt der vorgenannten Aussagen gegenüber AP._____ – seine getötete Ehefrau in einem schlechten Licht darstellte und rückblickend offenbar die Ansicht vertrat, von †C._____ ungerecht behandelt worden zu sein sowie während der Ehe be- trächtlich unter ihrem Verhalten gelitten zu haben (er sprach diesbezüglich von "Tortur"). Aufgrund der Vielzahl solcher Aussagen kann entgegen der Ansicht der
- 66 - Verteidigung nicht mehr bloss davon gesprochen werden, es habe im Rahmen der Untersuchung eine einseitige Auswahl der Aussagen des Beschuldigten und damit sinngemäss eine Verzerrung seiner tatsächlichen Auffassung stattgefunden (Urk. 237 N 140). 6.6. Abwertende Äusserungen über †C._____ 6.6.1. Es mutet aussergewöhnlich an, in welch ausgesprochen abfälliger Art und Weise sich der Beschuldigte in den Gesprächen mit AP._____ über seine ver- storbene Ehefrau äusserte, sie mithin als Nutte, Nuttentochter oder Schlampe titulierte (Urk. 185 S. 65 m.H.). Mehr noch als der Umstand, dass sie vor der Wohnungstüre regelrecht hingerichtet worden war, schien den Beschuldigten aber zu beschäftigen, dass sie ihn zu Lebzeiten betrogen hatte. So bemerkte er ge- genüber AP._____ im Rahmen diverser Telefonate unter anderem: "Jetzt sollen sie begreifen, jetzt sollen sie begreifen, jetzt sollen sie begreifen, was das Resul- tat von einem Betrug ist. So eine grosse Sünde, grosse Lüge haben sie verheim- licht. Alle Leute in AS._____ werden über das erfahren." Und weiter: "Hör mal zu, man könnte mit Geld betrügen, für ein Land betrügen, für irgendeine Sache be- trügen, aber wenn eine Frau ihren eigenen Mann betrügt, das ist ein grosser und schlimmer Betrug. Das kann man nicht als Schlauheit nennen. Verstehst du?" (Urk. 3/34 S. 19; Urk. 3/34/000309 S. 15). Andernorts äusserte er sich folgender- massen: "Sie hat mich betrogen. […] sie hat mich einfach betrogen. Schlau heisst das nicht, das heisst Betrug. Ich war immer am Arbeiten, hinter meinem Rücken hat sie das gemacht, das gemacht, dort gewesen, ist das nicht ein Betrug?" (Urk. 3/34/000309 S. 9). "Die Nuttentochter konnte mich so fest betrügen, so fest betrügen. Ich ficke die Mutter von dieser Betrügerin." […] "Es waren nur Lüge und Betrug, nichts anderes. Sie war eine Betrügerin, nichts anderes" (TK-Gesprächs- protokoll vom 6. April 2011, 23:51 Uhr, Urk. 3/51 Anhang S. 6 und S. 11). 6.6.2. Die Vorinstanz folgerte vor diesem Hintergrund und unter Einbezug einer Aussage des Beschuldigten gegenüber seiner Nichte AP._____ vom 3. Juli 2010, dass der Beschuldigte seine Ehefrau als Betrügerin sehe und den Tod als gerech- te Strafe für deren Verhalten erachte (Urk. 185 S. 118 f.). Der Beschuldigte äusserte damals: "Wenn man alles Gute vergisst, anfängt zu betrügen, egal wer
- 67 - betrügt, wenn ein Betrüger betrügt, die Strafe von einem Betrüger ist der Tod, nichts anderes" (Urk. 142 S. 4). Die Verteidigung moniert, die zitierte Aussage des Beschuldigten sei nicht im Zusammenhang mit dessen Ehefrau gefallen, sondern mit einer Person namens "AT._____" und einer solchen namens "AU._____", weshalb kein Bezug zur Tat hergestellt werden dürfe. Es sei nicht gerechtfertigt, dem Satz eine ganz andere Bedeutung zuzumessen als seine eigene Nichte, welche nicht davon ausgegangen sei, der Beschuldigte habe damit sagen wollen, dass er seine Ehefrau in gerechtfertigter Weise erschossen habe (Urk. 237 N 169 ff.). Aus dem fraglichen Protokoll kann nicht ersehen werden, dass sich die betref- fende Aussage nur auf die genannten Personen "AT._____" und "AU._____" be- zog. So sprachen der Beschuldigte und AP._____ zwar über "AT._____", in wel- chem Zusammenhang der Beschuldigte erklärte, dass Mutterficker so seien, und solche Nutten die Familie kaputt machen würden (Urk. 142 S. 4). Hernach drehte sich das Gespräch aber offensichtlich in allgemeiner Weise um Frauen. AP._____ führte aus: "Eine Frau kann eine Familie von einem Ende zum anderen Ende bringen", und auf Bestätigung des Beschuldigten hin sagte sie weiter, dass Frau- en ganz schlecht sein können. Erst nachdem der Beschuldigte offenbar einen Ausspruch respektive Vers aus einem indischen Film anführt, macht er die vor- stehende Äusserung bezüglich der Strafe eines Betrügers (Urk. 142 S. 4). Mit der Verteidigung ist zu konstatieren, dass diese Gesprächspassage insgesamt aber kaum verständlich erscheint (Urk. 237 N 172). Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, der Beschuldigte habe hinterher die Ansicht vertreten, seine Ehe- frau habe ihre gerechte Strafe erhalten, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte habe mit seiner Äusserung indirekt andeuten wollen, †C._____ (als Betrügerin) in gerechtfertigter Weise erschossen zu haben. 6.7. Zeitpunkt der getätigten Aussagen 6.7.1. Alle diese retrospektiv getätigten Äusserungen des Beschuldigten gegen- über seiner Nichte dürfen nach zutreffender Ansicht der Verteidigung nicht unbe- sehen der konkreten Situation gewürdigt werden, in welcher sich der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt befand (Urk. 237 N 131). Der Beschuldigte sass vor den betreffenden Gesprächen wegen des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs monate-
- 68 - lang in Untersuchungshaft. Gemäss seiner nicht widerlegbaren Darstellung ist er davon ausgegangen, dass die Beziehung des Opfers zu U._____ beendet war respektive hatte er keinen konkreten Verdacht, dass die Affäre weiter andauerte. Unter der Prämisse seiner Darstellung, wonach er mit der Tat nichts zu tun habe, wurde der Beschuldigte am Tatmorgen unvermittelt von der Polizei geweckt, ihm vorerst mitgeteilt, dass seine Frau tot sei und faktisch, dass es sich nicht um ei- nen Unfall gehandelt habe. In der Folge wurde der Beschuldigte von der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Tötung seiner eigenen Ehefrau verdächtigt, ver- haftet und hernach unbestrittenermassen mit zahlreichen Details über deren aus- sereheliche Beziehung konfrontiert. So legte man ihm beispielsweise die gesamte Korrespondenz zwischen †C._____ und U._____ mit teilweise expliziten sexuel- len Inhalten vor (Emailverkehr, Fotos, Nacktfotos und pornografische Filmaus- schnitte, Letztere allerdings nicht vom Opfer). Zudem musste sich der Beschuldig- te der Situation stellen, dass seine Söhne fremdplatziert wurden, er diese auch nach der Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft vorerst nicht zu sich neh- men durfte und für die Wiederherstellung der behördlich entzogenen Obhut für seine Kinder kämpfen musste (Urk. 20/13-53). Daneben verlor er seine Arbeits- stelle als Servicemitarbeiter (Urk. 166/5). Aussagekräftig erweisen sich deshalb die Ausführungen des Beschuldigten vor beiden gerichtlichen Instanzen. Ange- sprochen auf seine gegenüber AP._____ geäusserten abfälligen Ansichten über †C._____ gab er zu Protokoll: "Ich habe eine Wut in mir gehabt, da ich die Emails und Fotos gesehen habe. Das hat mich sehr wütend gemacht" (Urk. 236 S. 13). Deshalb – so der Beschuldigte – habe er dies am Telefon zu seiner Nichte gesagt (Urk. 161 S. 13 f.). Da der Beschuldigte erst in der Untersuchung das "wahre Ausmass" der Fremdbeziehung erfahren hatte – etwas anderes kann ihm nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden – und die zuvor dargelegten Aussagen unter dem Eindruck des gegen ihn erhobenen Verfahrens erfolgten (so auch die Verteidigung: Urk. 237 N 125 ff.), können ohne weitere gesicherte Erkenntnisse im Nachhinein aus diesen Äusserungen keine stichhaltigen Rückschlüsse gezo- gen werden, ob der Beschuldigte auch im Zeitraum vor der Tat vom tt.mm.2009 bereits eine solche Meinung vertreten hatte respektive derart über seine Ehefrau dachte.
- 69 - 6.7.2. Selbst wenn der Beschuldigte – wie dies die Vorinstanz in ihrer Beweis- führung erwog – den Tod von †C._____ im Nachhinein als gerechte Strafe für ihr Verhalten erachtet hätte, lassen sich daraus keine konkreten Rückschlüsse auf ein mögliches Motiv ziehen. Auch hier bleibt unklar, ob der Beschuldigte im Zeit- punkt der Tat respektive vor dem gegen ihn geführten Strafverfahren dieser ext- remen Meinung war. Die Vorinstanz folgert denn auch berechtigterweise, dieser Umstand lasse den Beschuldigten als Täter in Frage kommen, stelle aber einen bloss schwachen Hinweis auf seine Täterschaft dar (Urk. 185 S. 118 f. und S. 139). Mangels ersichtlichem Motiv ist noch zu prüfen, ob generell ein möglicher Auslöser für eine Beziehungstat des Beschuldigten ausgemacht werden kann. 6.8. Auslöser der Tat 6.8.1. Hinweise oder gar Beweise für eine mögliche Trennungsabsicht von †C._____ – was als möglicher Auslöser zweifellos auf eine starke Motivlage für die Tat hingedeutet hätte – ergeben sich aus den Akten in Übereinstimmung mit der Verteidigung nicht (Urk. 237 N 148). Selbst die Vorinstanz kam im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu diesem Schluss (Urk. 185 S. 144). Gemäss sinn- gemässen Aussagen von U._____ habe †C._____ ihm gegenüber sogar erwähnt, sie suche eine neue Familienwohnung für ihre Familie (Urk. 4/7 S. 2). Obwohl nicht klar gesagt werden kann, in welchem Zeitpunkt sich †C._____ in diese Rich- tung äusserte, steht eine solche Aussage einer konkreten Trennungsabsicht und damit einem möglichen Motiv des Beschuldigten entgegen. Es ist deshalb auch nicht erklärbar, weshalb der Beschuldigte seine Ehefrau erst mehrere Jahre spä- ter hätte umbringen sollen, in einem Zeitpunkt, in welchem die aussereheliche Beziehung nicht mehr virulent war, er keine sichere Kenntnis (mehr) darüber hatte und auch keine Hinweise für eine Trennungsabsicht von †C._____ bestanden. Auf diesen Umstand hat der Verteidiger zu Recht hingewiesen (Urk. 237 N 124 und N 147 ff.). Die Vorinstanz kann über einen möglichen Auslöser lediglich mut- massen, wenn sie erwägt, es sei ohne Weitere denkbar, dass der Beschuldigte die Situation nach über drei Jahren nicht mehr ertragen habe, weshalb es auch der berühmte "Tropfen" gewesen sein könne, welcher das Fass zum Überlaufen
- 70 - gebracht habe. Richtig ist, dass kein Auslöser für die Tötung ausgemacht werden kann (Urk. 185 S. 105). 6.8.2. Die Tat ereignete sich sodann unmittelbar nach einem Kurzaufenthalt in Mallorca, aus welchem die Familie erst wenige Stunden zuvor zurückgekehrt war (Urk. 38/4). Soweit die Vorderrichter in diesem Zusammenhang erwägen, Familienferien seien gerichtsnotorisch oft ein Auslöser für Trennungen, weil fern vom Alltag die emotionale Distanz nicht mehr ignoriert und unerträglich werden könne, so handelt es sich mit der Verteidigung um eine Hypothese, welche in den Akten keine Stütze erfährt (Urk. 185 S. 105 und S. 137; Urk. 237 N 151). Tat- sache ist, dass †C._____ immerhin mit dem Beschuldigten und den Kindern zu- sammen in die Ferien verreiste. Weder aus den getätigten Abklärungen via Interpol beim Hotel in Spanien noch aus den Aussagen der beiden Söhne des Beschuldigten sowie denjenigen von I._____, welcher die Familie mit seinem Per- sonenwagen vom Flughafen abholte, sind Hinweise auf aussergewöhnliche Vor- kommnisse oder Streitigkeiten während den Familienferien auszumachen (Urk. 8/2-4; Urk. 7/12 F/A 78; Urk. 38/4). 6.9. Zusammenfassung zur Motivlage Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt (Urteil 6B_890/2009 vom 4. August 2009, Erw. 2.3 m.H). Aus blossen Vermutungen darf somit auch beim Indizienbeweis nicht auf die unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden. Wie zuvor dar- gelegt, konnte nicht bewiesen werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum um den Weiterbestand der Affäre wusste oder einen entsprechenden konkreten Verdacht hatte. Auch die gegenüber der Nichte AP._____ getätigten Aussagen lassen weder den sicheren Schluss zu, dass eine zerrüttete Ehe vorgelegen habe, noch dass sich der Beschuldigte aus dieser hätte befreien oder seine Ehefrau für ihr Verhalten hätte bestrafen wollen. Es liegt letztlich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kein näher definiertes Tatmotiv des Beschuldigten und damit auch kein erhebliches Belastungsindiz vor. Dass überdies in Bezug auf den Beschuldigten kein offensichtlicher Auslöser für eine Beziehungstat gefunden
- 71 - werden konnte, ist mangels Motiv ebenfalls als eher entlastend zu werten. Es verbleiben somit die unverständlichen und ausserordentlich anmutenden Aus- sagen, welche der Beschuldigte rückblickend über seine verstorbene Ehefrau tätigte, sowie der belastende Umstand, dass er die Fremdbeziehung seiner Ehefrau gegenüber den Untersuchungsbehörden vorerst wahrheitswidrig bestritt und auch hinsichtlich seiner sexuellen Beziehung zu †C._____ nicht die Wahrheit erzählte. Diese Tatsachen stellen insgesamt aber keine starken Hinweise auf den Beschuldigten als möglichen Täter dar.
7. Mangelndes Interesse des Beschuldigten an der Täterschaft 7.1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft führte vor Vorinstanz ins Feld, es sei nicht nachvoll- ziehbar, dass der Beschuldigte trotz seines Interesses für Wahrsagerei anlässlich der regen Kontaktnahmen mit Wahrsagern nie herauszufinden versuchte, wer seine Ehefrau getötet habe (Urk. 162 S. 15 ff.). Es sei für den Beschuldigten klar der eigene Schutz vor der Strafverfolgungsbehörde im Vordergrund gestanden, was erstaune, sei es für ihn doch im eigenen Interesse gewesen, die Täterschaft ausfindig zu machen, damit seine Unschuld zu beweisen und auch die Obhut über die Kinder zurückzuerlangen (Urk. 239 S. 3 f.; Prot. II S. 31). Die Vorinstanz folgt im Wesentlichen dieser Argumentation. Der Beschuldigte habe sich weder im Untersuchungsverfahren noch im Privaten für den Täter interessiert. Dieses Desinteresse an der Täterschaft sei – so die Vorinstanz – als zentrales und ein- deutiges Indiz zu werten, welches den Beschuldigten stark belaste. Ein solches Verhalten lasse sich nicht anders erklären, als dass der Beschuldigte selber der Täter gewesen sei bzw. diesen gekannt habe (Urk. 185 S. 125, S. 140 und S. 142). 7.2. Mangelndes Interesse in der Strafuntersuchung 7.2.1. Die Vorinstanz zieht in Erwägung, es sei zwar verständlich, dass der Beschuldigte sich im späteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens nicht mehr nach der Täterschaft erkundigt habe, da er selbst in den Fokus der Ermittler
- 72 - geraten sei. Der Beschuldigte habe sich jedoch in keiner einzigen Einvernahme, insbesondere zu Beginn des Verfahrens und als er über die näheren Umstände des Todes seiner Ehefrau informiert worden sei, nach dem Täter oder Details zum Tathergang erkundigt. Dies mute für einen angeblich unschuldigen Ehemann, dessen Gattin und Mutter der minderjährigen Kinder soeben auf offener Strasse erschossen worden sei, äusserst seltsam an (Urk. 185 S. 119 f.). Demgegenüber erachtet der Verteidiger den Vorwurf als absurd, wonach der Beschuldigte nicht mit den Behörden habe über mögliche Täter diskutieren wollen, habe dem Beschuldigten die Nennung der möglichen Täterschaft von U._____ letztlich so- gar ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung eingebrockt. Sowohl die Verteidigung als auch der Beschuldigte hätten sich im Übrigen ausserhalb des Protokolls nach anderen Verdächtigen erkundigt und ihre Sicht der Dinge darge- legt (Urk. 237 N 88; N 95-98). 7.2.2. Dass der Beschuldigte aufgrund der Strafanzeige von U._____ und der damit eingeleiteten Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung nicht mit den Behörden habe über mögliche Täter diskutieren wollen, kann nicht als Argu- ment angeführt werden, weshalb sich der Beschuldigte zu Beginn der Strafunter- suchung nicht für den Täter interessiert habe. Die fragliche Strafanzeige gegen den Beschuldigten erging erst unter dem 6. Mai 2013, mithin rund 3 ½ Jahre nach der Tat (Urk. 100; D2 Urk. 1). Nachfolgend sind deshalb die Umstände der Anhe- bung der Strafuntersuchung genauer zu betrachten. 7.2.3. Gemäss Polizeirapport habe der Beschuldigte bei der ersten formlosen und lediglich zusammenfassend protokollierten Befragung durch die vor Ort erschie- nen Polizeibeamten nach der Mitteilung, dass seine Frau verstorben sei, offenbar nachgefragt, ob sie einen Unfall gehabt habe und wo es geschehen sei (Urk. 1/1 S. 9). Auf den Vorhalt, dass vielleicht jemand schuld sei an ihrem Tod, habe der Beschuldigte erwidert, seine Frau hätte keine Feinde und keinen Streit gehabt. Auch aus der seitens des rapportierenden Polizeifunktionärs im Rapport geschil- derten Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten ergibt sich nichts Aussergewöhn- liches (Urk. 1/1 S. 12):
- 73 - Ich fragte A._____ nach dem Verbleib seiner Ehefrau und er gab mir an, sie sei eben zur Arbeit gefahren. Ich eröffnete ihm, seiner Ehefrau sei etwas Schlimmes zugestossen, worauf er unruhig werdend nachfragte, ob sie einen Verkehrsunfall gehabt habe. Ich überbrachte ihm die Nachricht, dass seine Ehefrau verstorben sei. Als er dies realisierte, schlug er mit der Hand auf den Tisch, fing laut zu kla- gen an. Er eilte ins Kinderzimmer, holte seinen älteren Sohn, umarmte ihn, sprach in einer fremden Sprache zu ihm und setzte sich mit ihm auf mein Geheiss wieder in die Sitzgruppe im Wohnzimmer. Auf seine Frage, was genau geschehen sei, äusserte ich mich dahingehend, dass die Polizei noch nicht genau wisse, was sich zugetragen habe, dass es aber möglich sei, dass jemand Schuld an ihrem Tode tragen könnte. 7.2.4. In der gleichentags erfolgten, ersten formellen polizeilichen Befragung um 13.21 Uhr wird dem Beschuldigten zunächst eröffnet, seine Ehefrau sei Opfer eines Verbrechens geworden. Darauf antwortet der Beschuldigte, er sei sprach- los. Heute Morgen seien Polizisten gekommen und man habe ihm gesagt, dass seine Frau tot sei. Als er gefragt habe "wie", habe der Polizist gesagt, er könne jetzt nicht sprechen (Urk. 3/1 S. 1 F/A 3). Im weiteren Verlauf der Befragung wird der Beschuldigte sodann damit konfrontiert, dass seine Frau getötet worden sei. Daraufhin entgegnet der Beschuldigte, dies habe ihm bereits ein anderer Polizei- beamter gesagt (Urk. 3/1 S. 7 F/A 48). Auf die nachfolgende Frage, ob der Beschuldigte eine Ahnung habe, wer so etwas gemacht haben könnte, antwortete er: "Ich verstehe nicht, wie so etwas passiert ist" (Urk. 3/1 S. 7 F/A 49). Es ergäbe somit nur wenig Sinn, wenn der Beschuldigte gewissermassen sogleich die Gegenfrage gestellt hätte, wer es denn gemacht haben könnte. Später in der Befragung hält man dem Beschuldigten vor, er habe noch nicht gefragt, wie seine Frau getötet worden sei. Der Beschuldigte erwidert: "Wie weiss ich nicht. Man sagte mir, mehr könne man nicht sagen" (Urk. 3/1 S. 9 F/A 66). Auch hier fallen die Antwort und die nachfolgende Reaktion gänzlich nachvollziehbar aus. Nach- dem der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass †C._____ erschossen worden sei, beginnt der Beschuldigte gemäss Befragungsprotokoll zu weinen. In der Folge spricht er von Goldschmuck, dem Telefon und dem Portemonnaie seiner Ehefrau und erkundigt sich, ob ihre Handtasche noch dort gewesen sei. Offensichtlich stellt der Beschuldigte Mutmassungen über eine Art
- 74 - Raubmord an, worauf der einvernehmende Polizeibeamte aber nicht näher eingeht (Urk. 3/1 S. 9 F/A 67 ff.). Nachdem die Einvernahme zwecks Spuren- sicherung beim Beschuldigten unterbrochen wird, erfolgt sogleich die Eröffnung der Inhaftierung, da es Gründe gebe, die für einen Tatverdacht sprächen (Urk. 3/1 S. 11 F/A 79 ff.). Der Beschuldigte gelangte somit bereits unmittelbar nach der Tat in den Fokus der Untersuchungsbehörden. Bei dieser Ausgangslage erstaunt es jedenfalls nicht, wenn er – insbesondere nachdem er als Tatverdächtiger in Haft genommen wurde – die Polizeibeamten nicht fragt, wer der Täter sei. Dies ergäbe nach dem Gesagten nur wenig Sinn. 7.2.5. In der darauffolgenden Hafteinvernahme vom 20. Oktober 2009 wird der Beschuldigte erneut gefragt, ob er sich vorstellen könne, wer seine Ehefrau um- gebracht habe. Der Beschuldigte führt aus, er glaube "diese Person U._____" (Urk. 3/2 S. 14). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte bei dieser Aus- gangslage – er ist als möglicher Tatverdächtiger inhaftiert worden und wird nach der Täterschaft gefragt – sich bei der einvernehmenden Staatsanwältin zusätzlich noch selber nach einem möglichen Täter hätte erkundigen sollen. Auch im weite- ren Verlauf der Untersuchung erscheint das Verhalten des Beschuldigten mit der Verteidigung als nachvollziehbar (Urk. 237 N 97). Als einziger Tatverdächtiger verblieb der Beschuldigte mehrere Monate in Untersuchungshaft. In der delegier- ten Einvernahme vom 25. Mai 2012 wird der Beschuldigte gefragt, weshalb er im bisherigen Strafverfahren nie Interesse daran gezeigt habe, zu erfahren, wer sei- ne Ehefrau getötet habe. Der Beschuldigte erklärt hierzu, er sei verletzt und stellt die Gegenfrage, welches Interesse er denn zeigen solle. Sinngemäss führt er so- dann aus, die Behörden respektive alle würden sagen, er habe es getan, was aber nicht stimme. Er sei immer noch verletzt, er habe seine Familie verloren (Urk. 3/25 S. 8 F/A 33). 7.2.6. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen rückte der Beschuldigte somit nicht erst im späteren Verlauf des Verfahrens, sondern bereits unmittelbar nach der Tat als einer von mehreren möglichen Tätern in den Fokus der Strafbehörden. Sämtliche Einvernahmen zielten folglich auf die Frage der Täterschaft des Beschuldigten ab. Es gab für ihn mithin keine Veranlassung, sich gegenüber den
- 75 - Ermittlungsbehörden nach anderen Tätern zu erkundigen, zumal er seinen eigenen Verdacht hinsichtlich einer möglichen Täterschaft von Beginn an äusser- te. Es kann dem Beschuldigten daher nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich bei den Untersuchungsbehörden, welche letztlich nur noch ihn konkret verdächtig- ten, nicht proaktiv über mögliche Täter zu informieren versuchte. 7.3. Mangelndes Interesse in Gesprächen mit der Nichte und Wahrsagern 7.3.1. Damit bleibt noch der Umstand, dass der Beschuldigte keine Wahrsager nach der möglichen Täterschaft befragte und auch mit seiner Nichte nicht darüber diskutieren wollte. Dies ist offensichtlich. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte sich in dieser Hinsicht nie wirklich auf eine Diskussion mit seiner Nichte einliess, obwohl er ansonsten mit ihr offen über alles sprach, was ihn beschäftigte. So ver- neinte er beispielsweise anlässlich eines Telefongesprächs vom 28. Mai 2010 ihre Frage, ob er nicht wisse und ob niemand sagen könne, wer †C._____ ermordet habe, und fügte an, dass er nicht daran denke und es ihn nicht interessiere, was passiert sei und wer es getan habe. Er denke nur daran, wie er mit seinen Söh- nen zusammen bleiben könne. Das sei seine Sorge (Urk. 3/28/000285 S. 2). Der Verteidiger hat auf dieses Telefonat hingewiesen und macht geltend, das Gespräch zeige, dass es dem Beschuldigten nach der Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft vornehmlich um die Obhut respektive das Zusammenleben mit den Kindern und nicht um eine mögliche Täterschaft gegangen sei (Urk. 237 N 96). Dies stellt eine mögliche Erklärung dar, weshalb der Beschuldigte damals nicht weiter mit seiner Nichte diskutieren wollte. 7.3.2. Der Beschuldigte wollte sich gegenüber AP._____ aber auch in späteren Gesprächen nicht über dieses Thema äussern (s.a. Urk. 185 S. 120-123). Beispielsweise als AP._____ den Beschuldigten in einem Telefongespräch vom
9. April 2011 darauf ansprach, dass der Täter den Arbeitsplan gekannt haben musste, antwortete der Beschuldigte: "Sprich nicht über das, lass das weg" (Urk. 3/30/000290 S. 18). Oder als AP._____ in einem Telefongespräch vom
1. Oktober 2010 bezüglich der Tat anmerkte, es sei merkwürdig, dass niemand etwas gefunden habe, antwortete der Beschuldigte unumwunden: "Die werden es auch nie im Leben finden" (Urk. 141 S. 10). Letztere Aussage kann in zweierlei
- 76 - Hinsicht interpretiert werden. Entweder war sich der Beschuldigte aufgrund besonderer Kenntnisse bei seiner Aussage sicher, oder aber – und dies ziehen die Vorderrichter ebenfalls zutreffend in Erwägung – der Beschuldigte war der Ansicht, da nur gegen ihn ermittelt werde, liesse sich die wahre Täterschaft nicht finden. Der Beschuldigte äusserte in diesem Zusammenhang in der delegierten Einvernahme vom 27. Februar 2013, er habe das Gefühl, die Polizei ermittle nur in eine Richtung und zwar gegen ihn (Urk. 3/32 S. 16 f. F/A 78 f.). Anlässlich eines Telefonats vom 26. Juni 2011 erzählte AP._____ dem Beschul- digten, eine Wahrsagerin wisse, wer †C._____ umgebracht habe und wie sie um- gebracht worden sei. Der Beschuldigte fragte daraufhin nicht näher nach, sondern antwortete lediglich mit "okay, okay", worauf AP._____ das Gespräch fortsetzt (Urk. 3/40/000382 S. 2). Im fraglichen Telefongespräch versucht AP._____ dem Beschuldigten mitzuteilen, eine Wahrsagerin habe sich dahingehend geäussert, dass die Schwester von †C._____ (AR._____) sowie zwei weitere Personen bei einem gefährlichen Wahrsager gewesen seien, welcher "etwas Schwieriges" bzw. "Übersinnliches" gemacht habe, damit der Beschuldigte alles verlieren und nie mehr aus der Schweiz rauskommen werde. AP._____ schildert dem Beschuldig- ten sogleich, gemäss welchen Anweisungen der Wahrsagerin der Beschuldigte von "dieser Gefahr" befreit werden könne (Urk. 3/40/000382). Da das Haupt- augenmerk des Gesprächs nicht auf die Täterschaft, sondern die Eindämmung dieser übersinnlichen Kräfte respektive die Bezahlung der Wahrsagerin gerichtet war (s.a. Urk. 3/40 S. 19 F/A 95), mag darin eine Erklärung liegen, weshalb der Beschuldigte nicht sogleich auf die Täterschaft zu sprechen kam oder hierzu nicht weitere Informationen zu erlangen versuchte. Käme er als Täter in Frage, hätte ihn die Aussage, wonach die Wahrsagerin den Täter kenne, sodann ebenso gut beunruhigen können (so die Verteidigung; Urk. 237 N 106). In der Untersuchung damit konfrontiert, weshalb er sich im Gespräch nicht nach der Täterschaft erkun- digt habe, antwortete der Beschuldigte, AP._____ habe bereits in einem anderen Telefongespräch erwähnt, dass gemäss der Wahrsagerin eine Mafia-Gruppe aus Italien †C._____ umgebracht habe (Urk. 3/40 S. 20). Zwei Tage später, am 28. Juni 2011, spricht AP._____ den Beschuldigten erneut auf den Umstand an, dass nach Einschätzung der Wahrsagerin jemand aus Italien gekommen sei und beim
- 77 - Versuch, †C._____ zu kidnappen, diese erschossen habe. Auch hier erwidert der Beschuldigte einzig: "Sag nichts über dieses Thema am Telefon, vergiss das" (Urk. 3/43/000385 S. 5). 7.3.3. Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz fällt zudem auf, dass der Beschuldigte die von ihm kontaktierten Fakire bzw. Wahrsager nie ausdrücklich nach der Täterschaft fragte, obwohl er gemäss eigenen Aussagen grundsätzlich der Ansicht war, diese hätten den Täter kennen bzw. in Erfahrung bringen können (Urk. 161 S. 15 f.; vgl. Urk. 3/37/000362 ff.; Urk. 3/37/000367 ff.; Urk. 3/38/000377; Urk. 3/40/000379; Urk. 3/42/000384; Urk. 3/45/000389; Urk. 3/45/000390). Auch seine Verwandten hatte er nie damit beauftragt, über die Wahrsager den oder die Täter zu finden (vgl. Urk. 3/37/000360; Urk. 3/37/000361; Urk. 3/37/000366; Urk. 3/38/000378 S. 5; Urk. 3/43/000385 S. 4 f.; Urk. 3/45/000387 S. 4 f.; Urk. 3/45/000388; Urk. 3/45/000389). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auf die Frage, ob er sich in den Gesprächen mit den Wahrsagern jemals nach der Täterschaft erkundigt habe: "Ich mag mich nicht da- ran erinnern, dass ich sowas gefragt hätte" und "Ich denke nicht, dass ich direkt so eine Frage gestellt habe" (Urk. 161 S. 16). Er könne sich nicht erklären, weshalb er die Wahrsager nicht nach dem Mörder seiner Frau gefragt habe (Urk. 161 S. 16). 7.3.4. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, es gehe nicht an, als zentralen Mosaikstein in der Beweisführung gegen den Beschuldigten den Umstand anzuführen, dass dieser sich bei den von ihm kontaktierten Fakiren/ Wahrsagern nie nach der Täterschaft erkundigt habe. Dabei werde die Kultur sowie die damalige Lebenssituation des Beschuldigten verkannt, welcher seine Frau verloren habe, in Untersuchungshaft gewesen sei und gegen die Fremd- platzierung seiner Kinder habe ankämpfen müssen. Ein kontaktierter Fakir hätte primär durch Fürbitte oder Gegenzauber die bösen Kräfte, welche viel Unglück über die Familie gebracht hätten, bekämpfen und Einfluss auf das Verfahren sowie die Wiederherstellung des Familienlebens nehmen sollen (Urk. 237 N 64 ff.; N 87-90). Wie die Vorderrichter korrekt festhielten, spricht die blosse Kontakt- nahme mit verschiedenen Fakiren respektive Wahrsagern in erster Linie denn
- 78 - auch für die Verzweiflung, in welcher sich der Beschuldigte während des Ver- fahrens befand, und stellt für sich allein genommen keinen Hinweis auf seine Täterschaft dar (Urk. 185 S. 127). Dennoch erstaunt, dass der Beschuldigte trotz seines Vertrauens in die Fähigkeiten von Fakiren oder Wahrsagern nicht einmal ansatzweise versuchte, über die kontaktierten Wahrsager an Informationen hinsichtlich der Täterschaft zu gelangen. 7.4. Fazit zum Desinteresse an der Täterschaft Zusammenfassend ist offensichtlich, dass es den Beschuldigten nicht zu interes- sieren schien, den (wahren) Täter in Erfahrung zu bringen. Dieses Verhalten des Beschuldigten ist durchaus als sonderbar zu qualifizieren, muss jedoch nicht zwingend in der eigenen Täterschaft begründet sein. Vielmehr kann über die Hintergründe des generellen Desinteresses nur gemutmasst werden. So führt die Vorinstanz beispielsweise aus, die äusserst brutale Tötung in unmittelbarer Nähe der Familienwohnung hätte das Sicherheitsgefühl des Beschuldigten für sich und die Kinder beeinträchtigen müssen. Dass er sich dadurch aber nicht habe beängstigen lassen und die Wahrsager dennoch nicht nach der Täterschaft fragte, deute darauf hin, dass der Beschuldigte entweder der Täter sei oder diesen zumindest kenne (Urk. 185 S. 121 und S. 124). Mit der Vorinstanz kann selbst bei erstelltem Desinteresse nicht mit Sicherheit auf den Beschuldigten als Täter geschlossen werden. Allenfalls wusste der Beschuldigte um einen Auf- tragsmord, oder er ging tatsächlich davon aus, U._____ respektive dessen Ehe- frau seien in das Tötungsdelikt involviert. Auch vor dem Hintergrund dieser Sze- narien liesse sich das Verhalten des Beschuldigten erklären und mit der Argu- mentation der Vorinstanz in Einklang bringen. Der Beschuldigte hätte sowohl bei Kenntnis eines gedungenen Täters als auch bei einer gegen seine Ehefrau ge- richteten Beziehungstat aus dem Umfeld ihres Liebhabers nach zutreffender An- sicht der Verteidigung auch nicht von einer konkreten Gefahr für sich und seine Kinder ausgehen müssen (Urk. 237 N 102). In diesen Fällen wären weitere Er- kundigungen über die Täterschaft ebenfalls nicht nötig gewesen und der Beschul- digte hätte keinen Grund gehabt, sich in Gefahr zu wähnen. Es könnte dem Be- schuldigten aufgrund seiner Enttäuschung über das durch die Untersuchung pub-
- 79 - lik gewordene Verhalten seiner Ehefrau letztlich aber schlicht egal gewesen sein, wer genau für die Tötung von †C._____ verantwortlich war. Es liegen nach dem Gesagten diverse mögliche Erklärungsansätze vor. Diese Ausführungen zeigen deutlich auf, dass für die mangelnde Gesprächsbereitschaft und das fehlende In- teresse an der Täterschaft durchaus Gründe vorliegen, die als Hinweise auf ein besonderes Wissen des Beschuldigten oder gar eine Beteiligung an der Tat ver- standen werden können. Es handelt sich dabei aber um reine Spekulationen. Die Folgerung der Vorinstanz, dieser Umstand stelle das zentral belastende Indiz dar, welches auf den Beschuldigten als Täter deute, ist deshalb stark zu relativieren.
8. Notizbuch des Beschuldigten 8.1. Wie durch die Vorinstanz ausgeführt, wurde anlässlich der 2. Hausdurch- suchung in der Wohnung des Beschuldigten am 23. Oktober 2009 unter anderem dessen Adress-/Telefonbüchlein sichergestellt (Urk. 49/5). Dass der Beschuldigte Eigentümer des besagten Adressbuchs sowie Urheber der darin befindlichen Textpassagen in B._____ und teilweise englischer Sprache ist, erweist sich als unbestritten (Urk. 3/5 S. 1 ff.; Urk. 3/6; Urk. 49/6 S. 4; Urk. 146). 8.2. Die Vorinstanz hat die mehrfach übersetzten Textpassagen, welche der Beschuldigte im Zeitraum von Ende Mai 2006 bis August 2006 verfasste, vollständig im Urteil rezitiert. Auf deren erneute vollständige Wiedergabe wird deshalb an dieser Stelle verzichtet (Urk. 185 S. 108-113; Urk. 3/5 S. 4 ff.; Urk. 3/6; Urk. 41; Urk. 146). Der Beschuldigte beschrieb in den Niederschriften nicht nur seinen Frust respektive die Trauer über die schlechte Beziehung zu seiner Frau und sein Missfallen gegenüber U._____, sondern hielt darin auch die Tötung von U._____ mit einer Schusswaffe als mögliche Problemlösung schriftlich fest (Urk. 3/5 S. 4 ff.; vgl. Urk. 185 S. 114 f.). Dies wird insbesondere durch die nachfolgen- den Textpassagen illustriert:
a) Abgriff A, Seite 3:
2. Juli, ich war am Weinen, und es fehlten noch die letzten Tropfen aus den Augen, am 3. Juli, Montag habe ich auch geweint.
- 80 - Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er geweint, da er an diesem Tag das Auto von U._____, welches gegenüber dem damaligen Arbeitsort von †C._____ parkiert gewesen sei, gesehen und dessen Autonummer aufgeschrieben habe (Urk. 3/5 S. 2 f.).
b) Abgriff A, Seite 4: 14.07.06 dein Geburtstagsgeschenk aufgemacht und gesehen, Brief gelesen und du solltest in meiner Angelegenheit nicht dreinmischen. Danach bekam ich einen Schock. Was für eine Beziehung haben wir beide zwischen uns.
c) Abgriff B, Seite 3 und 4: Danach habe ich selber entschieden (A._____) in meinem Leben Geld gekommen und auch weggegangen. Aber es könnte Geldprobleme geben, es könnte Arbeits- probleme geben, aber für eine Sache wird es kein Problem sein, und diese Sache ist Waffe, Munition und eine Pistole. In meiner Familie, die Dunkelheit gekommen, zuerst er muss sich zuerst von dieser Welt verabschieden.
d) Abgriff C, Seite 2, 3 und 4: Und wegen das AV._____, hast du mich in der Wahrheit unterschätzt. Wenn ich weine, bedeutet das nicht, dass ich eine schwache Person bin, niemals, niemals, niemals […] Wenn ich jemanden von Herzen wünschen würde, für ihn, nicht nur weinen, ich werde mich zurückhalten, ihn umzubringen. Für dich habe ich sogar meinen Blutsverwandten nicht verzeiht und das ist für mich nichts. Er ist von einer anderen Religion, andere Nationalität und wenn ich gegen ihn böse werde, wird mich überhaupt nichts stören […]
f) Abgriff E, Seite 2, 3 und 4: In meinem Leben, ich habe Probleme mit dem Geld und mit der Arbeit, aber es wird kein Problem geben, um eine Waffe zu haben. Das kann ich mit Garantie sagen. In jeder Zeit, wenn ich möchte, kann ich 20 bis 30 Stück Munition mit Pistole haben. Ich werde keine Schwierigkeiten haben. Er kann Bundespräsident sein oder Generaldirektor sein, es ist mir egal, ich achte das nicht. Ich habe immer Erfolg und ich traue mir das zu […].
- 81 -
g) Abgriff F, Seite 1-4: […] für dich etwas zu tun, spielt es keine Rolle, für dich, eine andere Person ist mir mehr wichtiger als ich, aber für mich, meine Familie, meine Frau, meine 2 Kinder, ausser diesen 3 Personen habe ich niemanden. Für diese 3 Personen jemanden zu töten wird mich nicht abhalten (es wird mich nicht stören). Wenn ich jemanden umbringe […] es ist mir egal. Ich werde mein Leben einfach wegwerfen für meine Familie (nur für 3 Personen), danach werde ich glücklich und glücklich sein. Dann werde ich mich selber freuen. 8.3. Die Staatsanwaltschaft schliesst aus den Erkenntnissen des Notizbuchs unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen, der Beschuldigte habe die grundlegende Bereitschaft gezeigt, eine Waffe zu beschaffen und seine Eheprob- leme durch das Erschiessen des Liebhabers seiner Ehefrau zu lösen. Der Tötungsgedanke sei ihm somit nicht fremd gewesen. Da der Beschuldigte realisiert habe, dass nicht U._____ sondern seine Ehefrau das Problem sei, sich diese Angelegenheit mit der Erschiessung von U._____ mithin nicht hätte lösen lassen, sei es möglich, dass sich die Aggression des Beschuldigten letztlich ge- gen †C._____ verlagert habe (Urk. 239 S. 3; Urk. 185 S. 116-118). Generell erachtet auch die Verteidigung die Niederschrift solcher Gedanken als belastendes Indiz. Jedoch wendet sie sich gegen die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz und macht geltend, anhand der Notizen könne man dem Beschuldigten keine grundlegende Tötungsbereitschaft unter- stellen. Er habe diese Gedanken drei Jahre vor der Tat in seiner Wut und Verzweiflung niedergeschrieben, als er von der Untreue seiner Ehefrau erfahren habe. Der Beschuldigte habe schon im damaligen Zeitpunkt keinerlei Anstalten getroffen, diese Gedanken in die Tat umzusetzen, weshalb auch nicht angenom- men werden könne, dass er drei Jahre später mit der Tötung seiner Ehefrau und Mutter seiner Kinder eine moralisch verwerflichere Tat begehen würde. Die vorinstanzlichen Überlegungen zur Verlagerung der Tötungsabsicht auf †C._____ seien reine Spekulation (Urk. 237 N 160 ff., N 192). 8.4. Die fraglichen Notizen bestätigen zunächst einmal eine stark angespannte Beziehung des Ehepaars A._____/C._____ im fraglichen Zeitraum, fragt sich der
- 82 - Beschuldigte doch sinngemäss, was sie für eine Beziehung hätten und hält fest, es sei "Dunkelheit" über seine Familie gekommen (Urk. 49/5 Abgriff B; Urk. 3/5 S. 4 ff.). Letztlich lassen sich aus den Niederschriften aber nur zweierlei Rück- schlüsse ableiten, welche den Beschuldigten indirekt belasten: Zum einen be- trachtete der Beschuldigte die Tötung eines Menschen zumindest theoretisch als Weg, um seine Eheprobleme zu lösen. Die relativierende Argumentation der Ver- teidigung, wonach viele Menschen bei einer Fremdbeziehung des Ehepartners solche Gedanken hätten, greift zu kurz, handelte es sich bei den Niederschriften doch nicht nur um ein einmaliges Gedankenspiel oder eine Kurzschlussreaktion (Urk. 237 N 163). Der Beschuldigte fantasierte an mehreren Tagen über einen längeren Zeitraum von rund zwei Monaten ab Mai 2006 mehr oder weniger konk- ret über diese Möglichkeit (vgl. unterschiedliches Schriftbild und Daten der Einträ- ge; Urk. 146; Urk. 185 S. 116 ff.). Zum anderen favorisierte der Beschuldigte gemäss seinen Notizen damals für eine solche Tötung offenbar eine Pistole, wobei er explizit davon ausging, sich ohne Schwierigkeiten eine Schusswaffe und Munition beschaffen zu können. Die am Tatort aufgefundene Munition wird für Pistolen verwendet (Urk. 10). 8.5. Ausschlaggebend ist jedoch, und dahingehend ist der Vorinstanz zu folgen, dass die Notizen bereits aus dem Jahre 2006 stammen, weshalb die gegen U._____ gerichtete Tötungsfantasie nicht ohne weiteres auf †C._____ übertragen werden kann (Urk. 185 S. 116 f.). Zudem darf an dieser Stelle nicht ausgeklam- mert werden, dass der Beschuldigte – ebenfalls in einer zuvor zitierten Passage in besagtem Notizbuch – seine Frau und seine Kinder als seine einzigen wichtigen Personen bezeichnete, für die er bereit sei, zu töten (Abgriff F, S. 1 ff.). Dieses schriftliche Bekenntnis des Beschuldigten spricht isoliert betrachtet geradezu ge- gen eine Verlagerung der Tötungsabsicht und Eliminierung der eigenen Ehefrau. Die Verteidigung merkt hierzu treffend an, der Tod von †C._____ habe keine Probleme gelöst, sondern die Familie zerstört, welche der Beschuldigte gemäss eigenen Notizen habe beschützen wollen (Urk. 237 N 160 und N 167). Im Übrigen sieht auch die Vorinstanz hinsichtlich der schriftlich festgehaltenen Tötungsbereit- schaft grundsätzlich einen grossen Unterschied, ob man sich seines Nebenbuh- lers oder der eigenen Ehefrau entledigen wolle. Sie kommt jedoch zum Schluss,
- 83 - der Beschuldigte habe angesichts der diversen ehelichen Probleme im Verlauf der Jahre erkannt, dass nicht U._____ sondern seine eigene Ehefrau in erster Li- nie "das Problem" gewesen sei (Urk. 185 S. 116 f. und S. 138). Wenn die Vo- rinstanz trotz des Zeitablaufs von drei Jahren seit Erstellung der Notizen bis zur Tat hernach folgert, es gebe aufgrund der "veränderten Situation" konkrete Hin- weise respektive eine logische Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte die Tö- tungsabsicht auf seine Ehefrau verlagert habe, so handelt es sich dabei im Lichte der vorangehenden Erwägungen zum Motiv um eine reine Hypothese (Urk. 185 S. 117 f. und S. 138; so auch die Verteidigung: Urk. 237 N 165 f.). Kommt hinzu, dass es sich nur schwer miteinander vereinbaren liesse, dass der Beschuldigte – sofern er die Tat begangen haben sollte – in seinen persönlichen Effekten solche Aufzeichnungen jahrelang aufbewahren würde, ansonsten aber eine derart per- fekte Planung, Vorbereitung und Ausführung der Tat vorgenommen hätte, dass weder die Tatwaffe noch sonstige direkte Beweise aufgefunden werden konnten (siehe dazu vorstehend Erw. IV.5). Die Notizen des Beschuldigten aus dem Jahr 2006 können demnach nicht als Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten qualifiziert werden.
9. Information der Verwandtschaft 9.1. Aus den überwachten Gesprächen ergibt sich, dass es sowohl für den Beschuldigten als auch für AP._____ von eminenter Wichtigkeit war, die Ver- wandten von †C._____ über deren aussereheliche Beziehung zu informieren und ihnen die aufgrund der Strafuntersuchung nunmehr bekannte Korrespondenz mit U._____ vorzulegen (vgl. Urk. 185 S. 127-130). Vor Bezirksgericht erklärte der Beschuldigte, er habe die Familie einfach informieren wollen, er sei traurig gewe- sen, weshalb er es erzählt habe (Urk. 161 S. 14 f.). Führt man sich die diesbezüg- lichen Aussagen des Beschuldigten vor Augen, greift diese Erklärung wohl zu kurz. Wörtlich führte der Beschuldigte gegenüber AP._____ beispielsweise aus: "Jetzt sollen sie begreifen, jetzt sollen sie begreifen, jetzt sollen sie begreifen, was das Resultat von einem Betrug ist. So eine grosse Sünde, grosse Lüge haben sie verheimlicht. Alle Leute in AS._____ werden über das erfahren" (Urk. 3/34 S. 19; Urk. 3/34/000309 S. 15). "Überall, in allen Emails… Wenn jemand diese Emails
- 84 - liest, wird man denken: Es ist gut gewesen, dass diese Nutte gestorben ist" (Urk. 3/56 Anhang S. 43). 9.2. Die Vorinstanz sieht das Vorgehen des Beschuldigten darin begründet, dass dieser die Tötung seiner Ehefrau vor den Verwandten und Bekannten in den USA zu rechtfertigen versucht habe, um sich vor allfälligen Rachefeldzügen der Familie der Ehefrau zu beschützen (Urk. 185 S. 127-130). Eine gewisse Rechtfer- tigung der Geschehnisse durch den Beschuldigten erscheint durchaus plausibel und möglich. Zutreffend haben die Vorderrichter aber auch darauf hingewiesen, dass unklar bleibt, ob der Beschuldigte sich aufgrund seiner Täterschaft habe schützen und den Tod rechtfertigen wollen, oder da es ihm bewusst war, dass er von aussen als möglicher Täter angesehen werden könnte (Urk. 185 S. 130 und S. 140). Ob die seitens der Verteidigung in Spiel gebrachte Behauptung zutrifft, dass zwischen der Familie des Beschuldigten und derjenigen seiner getöteten Ehefrau tatsächlich eine Fehde ausgebrochen sei, kann offenbleiben (Urk. 237 N 177). Ausser der Tatsache, dass der Beschuldigte die Affäre seiner Ehefrau in deren Verwandtschaft publik machen wollte, kann unter diesem Titel nichts weiter zur Klärung der Frage der Täterschaft abgeleitet werden.
10. Weitere Beweiserhebungen und Indizien 10.1. Geldüberweisung an †C._____ und Umschreibung Haus Am 12. April 2009 überwies der Beschuldigte seiner Ehefrau umgerechnet rund Fr. 15'000.– auf ein Konto in B._____ (Urk. 3/14 S. 12; Urk. 3/15/000183). Das Geld sei für einen Hausumbau der Familie von †C._____ in B._____ bestimmt gewesen (Urk. 3/28/00286 S. 7, Urk. 3/38 S. 20). Die Tatsache, dass der Be- schuldigte †C._____ respektive ihrer Familie noch im April 2009 einen namhaften Betrag überwies, spricht gegen die seitens der Staatsanwaltschaft und Vorinstanz angeführte Motivlage. Dabei ist sich insbesondere zu vergegenwärtigen, dass für das Jahr 2009 keine Indizien vorliegen, welche darauf hinweisen würden, dass es sich um eine völlig zerrüttete Ehe handelte, sich †C._____ hätte Trennen wollen oder der Beschuldigte sichere Kenntnis über den Weiterbestand der Affäre hatte. Zudem erklärte der Beschuldigte gegenüber AP._____, er habe das Haus in
- 85 - B._____ auf den Namen seiner Ehefrau umschreiben lassen wollen, Gott habe ihn aber davor bewahrt (Urk. 3/30/000290 S. 17). Obwohl nicht klar ausgemacht werden kann, wann der Beschuldigte sich mit einer möglichen Umschreibung sei- nes Hauses befasste, steht auch dieses Vorhaben einer Beziehungstat eher ent- gegen. 10.2. Erkundigung bei der Bank in B._____ Die Staatsanwaltschaft hat darauf hingewiesen, dass sich der Beschuldigte rund sechs Monate vor dem Tötungsdelikt bei einer Bank in B._____ darüber erkundigt habe, was mit dem Geld beim Tod eines Ehegatten geschehe (Urk. 239 S. 3). Sie leitet dies aus einem Telefongespräch des Beschuldigten mit dem Mieter seiner Wohnung in B._____ ab. Der Beschuldigte kontaktierte seinen Mieter offenbar wegen Fragen zu einem Bankkonto seiner verstorbenen Ehefrau in B._____ und erklärte, er sei bereits im April in B._____ bei der Bank gewesen und habe da- mals nachgefragt, was passiere, wenn jemand einen Unfall oder so etwas habe. Daraufhin habe die Bank ihm gesagt: "Es ist unsere Richtlinie, wenn jemand stirbt, wenn der Ehemann stirbt, schaut die Bank, wo die Ehefrau ist und wo die Kinder sind" (Urk. 3/28/000287 S. 2). Anhand der vorstehenden Ausführungen zum (fehlenden) Motiv und der Geldüberweisung im April 2009 kann diese Aus- sage des Beschuldigten entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als Hinweis in- terpretiert werden, dass der Beschuldigte bereits im Frühjahr 2009 ernsthaft die Ermordung von †C._____ in Betracht zog (Urk. 185 S. 134). Kommt hinzu, dass die Verteidigung den fraglichen Gesprächsinhalt dahingehend interpretiert, dass sich der Beschuldigte nach dem Verbleib seines eigenen Vermögens im Falle des Todes erkundigt habe; so habe er ausdrücklich von den Folgen des Ablebens des Ehemannes gesprochen (Urk. 237 N 185; Prot. II S. 28 f.). 10.3. Erkenntnisse aus den übrigen Indizien Die Vorinstanz hat bezüglich der Auslandreisen des Beschuldigten sowie der weiteren Analyse der abgehörten Gespräche im Ergebnis zutreffend festgehalten, dass daraus keine den Beschuldigten be- oder entlastenden Momente abgeleitet werden können. Darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
- 86 - werden (Urk. 185 S. 132 ff.). Aus dem Aktenmaterial ergeben sich sodann keine weiterführenden Erkenntnisse zur Klärung des Sachverhalts.
11. Zusammenfassung und Fazit 11.1. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Beweismittel verbleiben als belas- tende Indizien die herabwürdigenden Äusserungen des Beschuldigten über seine getötete Ehefrau sowie sein mangelndes Interesse an der Täterschaft – zu- mindest in Bezug auf die Kontakte mit Wahrsagern sowie in den Gesprächen mit seiner Nichte AP._____. Weiter wirkt sich der Umstand belastend aus, dass der Beschuldigte in der Strafuntersuchung bezüglich seiner Kenntnisse der Fremd- beziehung von †C._____ sowie der sexuellen Kontakte in der Ehe gelogen hat. Das undurchsichtige Verhalten des Beschuldigten nach der Tat, welches sich so- wohl in seinem Aussageverhalten während der Untersuchung als auch gegenüber seiner Nichte offenbarte, kann aufgrund der dargelegten Einschränkungen aber nicht als zentrales Belastungsindiz für die Tathypothese des vorliegend eingeklagten Beziehungsdelikts herangezogen werden. Damit bestehen zwar durchaus gewisse Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten, es liegt jedoch im Ergebnis kein einzelnes Indiz vor, welches mit überwiegender Wahrscheinlich- keit auf die Täterschaft des Beschuldigten hinweisen würde. 11.2. Auch bei einer Gesamtbetrachtung aller vorhandenen Indizien kommt denjenigen Umständen, welche auf den Beschuldigten als Täter hindeuten, bei weitem kein derartiges Übergewicht zu, dass lediglich noch theoretische Zweifel an einer eigenhändig ausgeführten Tötung bestünden. So konnte weder die Tat- waffe aufgefunden noch Schmauchspuren am Beschuldigten festgestellt werden. Mangels genügender Hinweise und konkreter Anhaltspunkte fehlt zudem ein klares Motiv und es konnte kein möglicher Auslöser für eine Beziehungstat eruiert werden. Die Nähe des Beschuldigten zum Tatort sowie dessen Kenntnisse über die Arbeitszeiten seiner Ehefrau erweisen sich vor diesem Hintergrund nurmehr als von untergeordneter Bedeutung und vermögen den Beschuldigten nicht entscheidend zu belasten.
- 87 - 11.3. Für die eingeklagte Hypothese der Täterschaft des Beschuldigten verbleibt somit letztlich ein bloss fragmentarisch vorhandenes Beweismosaik. Der Grund- satz in dubio pro reo verlangt jedoch, dass jegliche vernünftige Zweifel am Ankla- gesachverhalt ausgeschlossen werden müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst unter Berücksichtigung aller den Beschuldigten belastenden Indizien kann ein alternatives Szenario – beispielsweise ein gedungener Dritttäter – nicht ohne begründete Zweifel ausgeschlossen werden. Die vorhandenen Indizien und gänz- lich fehlenden objektiven Beweise beim Beschuldigten sprechen in einer Gesamtwürdigung denn auch eher für einen Dritttäter, zumal im Lichte der ge- samten Beweislage aufgrund des kaltblütigen Vorgehens auch ein Auftragsmord nicht auszuschliessen ist. Dass eine entsprechende Eventualanklage fehlt, ver- mag aber nicht zu erstaunen. Für eine solche These lieferte die Untersuchung schlicht keine weiteren Anhaltspunkte, und der Beschuldigte besass für die notwendige Verpflichtung eines Auftragnehmers wohl kaum die finanziellen Möglichkeiten. Kommt hinzu, dass er sich in einem solchen Fall wohl ein hieb- und stichfestes Alibi verschafft hätte. Es kann aufgrund der gesamten Indizienlage aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person, beispiels- weise aus dem familiären Umfeld, den Auftrag zur Tötung von †C._____ erteilte. So hatte sowohl die Familie des Beschuldigten als auch diejenige von †C._____ offenbar Kenntnis über die Fremdbeziehung, was in gläubigen Kreisen der einsti- gen Eheleute eine der grössten Verfehlungen überhaupt darstellt. 11.4. Insgesamt verbleiben bei objektiver Betrachtung und nach Würdigung der Gesamtheit der massgebenden Indizien erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am eingeklagten Sachverhalt. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist der Beschuldigte deshalb vom Vorwurf des Mordes freizusprechen. V. Zivilansprüche und Beschlagnahme
1. Beschlagnahmungen 1.1. Der Beschuldigte lässt beantragen, es seien ihm die Reisepässe sowie die beschlagnahmte Barschaft herauszugeben (Urk. 237 S. 3).
- 88 - 1.2. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegen- stände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO). 1.3. Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldigten besteht für die Beschlagnahme der Reisepässe kein Grund mehr. Diese sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herauszugeben und ansonsten der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. Da den Beschuldigten auch keine Kostenpflicht trifft (vgl. nachfolgend Erw. VI.1.3.), ist ihm ebenfalls die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2009 beschlagnahmte Barschaft von USD 1'700 und EUR 2'000 nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herauszugeben, andernfalls die Barschaft an den Staat verfällt.
2. Genugtuungsbegehren der Privatklägerin AQ._____ Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsions- weise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist ins- besondere dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (LIEBER in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 126 N 7). Das Genugtuungsbegeh- ren der Privatklägerin AQ._____ ist deshalb ausgangsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenregelung 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
- 89 - 1.2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 23, unter Ausnahme der Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und der Vertreterin der Privatkläger, steht nicht zur Disposition und ist zu bestätigen. Über die mit Nachtragsurteilen vom 4. Oktober 2018 festgesetzten Entschädigungen der amt- lich bestellten Vertreter für das Vor- und erstinstanzliche Hauptverfahren ist im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerden zu befinden (vgl. Erw. VIII.). 1.3. Da eine Kostenpflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht auszumachen ist und der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollum- fänglich obsiegt, sind die gesamten Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger O._____ und D._____, ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Ansatz.
2. Prozessentschädigung Privatklägerin AQ._____ Bei diesem Ausgang des Verfahrens verbleibt für die seitens der Privatklägerin AQ._____ vor Vorinstanz beantragte Prozessentschädigung kein Raum. Ihr ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
3. Amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung im Berufungsver- fahren 3.1. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt lic. iur. X._____ insgesamt Fr. 25'091.60 geltend (Urk. 238/4). Dies erscheint als ausgewiesen und angemessen. Zusätzlich ist der Verteidigung der Aufwand im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung (7.5 Stunden inkl. 1 Stunde Weg) sowie der Eröffnung (1.5 Stunden inkl. Weg) zu entschädigen. Dies ergibt zusätzlich ein Betrag von Fr. 2'132.50 (9 x Fr. 220.– zu- züglich MwSt.). Unter weiterer Berücksichtigung einer kurzen Nachbesprechung ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ daher für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 27'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 90 - 3.2. Die Vertreterin der Privatkläger O._____ und D._____ macht im Berufungsverfahren Aufwendungen über Fr. 870.– geltend (Urk. 235). Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung samt Eröffnung ist die Vertreterin der Privatkläger sodann ebenfalls zusätzlich mit 9 Stunden bzw. Fr. 2'132.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Unter Berücksichtigung einer kurzen Nachbespre- chung des begründeten Entscheids rechtfertigt es sich deshalb, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'200.– (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. VII. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten
1. Ausgangslage und Anspruchsgrundlage 1.1. Die Verteidigung beantragt, es sei dem Beschuldigten aufgrund des Freispruchs Schadenersatz in der Höhe von Fr. 605'886.– für Verdienstausfall sowie im Umfang von Fr. 96'736.– als Rentenschaden zuzusprechen. Darüber hinaus lässt der Beschuldigte die Leistung einer Genugtuung von Fr. 162'600.– beantragen (Urk. 237 S. 5 und S. 57 f.; Urk. 165 S. 87-96). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht zu diesen Anträgen. 1.2. Die Verteidigung stützt die gesamten Ersatzansprüche auf Art. 429 Abs. 1 StPO und führt hierzu ins Feld, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es ausnahmsweise zulässig, auch die vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen StPO entstandenen Entschädigungsansprüche nach geltendem Recht zu beurtei- len, sofern dies für den Beschuldigten nicht nachteilig sei und der Verfahrensver- einfachung diene (Urk. 165 S. 87 N 403 m.H.a. BGE 142 IV 237, S. 243 Erw. 1.4). Mangels ersichtlicher Nachteile und zwecks Vereinfachung ist diesem Vorgehen vorliegend zu folgen. Es rechtfertigt sich demnach, sowohl die Schadenersatz- als auch Genugtuungsansprüche des Beschuldigten gesamthaft nach geltender StPO zu beurteilen. 1.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus
- 91 - ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Art. 429 Abs. 1 StPO begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergut- machen, der mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,
3. Aufl., Art. 429 N 6). Das Gericht prüft die Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO zwar von Amtes wegen, die Beweislast für Höhe und Ausmass der geltend gemachten Entschädigungsansprüche trägt jedoch die beschuldigte Person. Diese hat ihre Forderung zu beziffern und zu belegen (BSK StPO-WEHRENBERG/ FRANK, Art. 429 N 31 ff.).
2. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 2.1. Grundlagen Die Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen wird nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bemessen, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzurechnen sind. Entschädigt werden grundsätzlich alle wirtschaftlichen Ein- bussen während der gesamten Verfahrensdauer aus unselbstständiger Erwerbs- tätigkeit, auch Stellenverlust und künftige Lohneinbussen. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der beschuldigten Person getroffe- nen Massnahmen abzuschätzen (vgl. Art. 42 OR). Zu entschädigen sind nicht nur diejenigen wirtschaftlichen Einbussen, die mit einer bestimmten Verfahrenshand- lung in einem Kausalzusammenhang stehen, sondern der gesamte Schaden, der sich kausal aus dem Strafverfahren ergibt. Auch eine durch das Strafverfahren verursachten Arbeitslosigkeit ist damit zu ersetzen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 2325; BGE 142 IV 237, S. 239 ff. Erw. 1.3; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 23-25).
- 92 - 2.2. Erwerbsausfall 2.2.1. Der Beschuldigte befand sich vom tt.mm.2009 bis am 28. Mai 2010 sowie vom 11. September 2015 bis am 28. April 2016 in Untersuchungshaft (Urk. 80/1; Urk. 80/25; Urk. 80/38; Urk. 80/58). Die Verteidigung hat substantiiert dargelegt, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Verhaftung am tt.mm.2009 seit über zwei Jahren Vollzeit und in unbefristeter Anstellung als Ser- vicemitarbeiter im Hotel AW._____ in P._____ tätig war (Urk. 165 N 411 ff.; Urk. 166/4). Es ist sodann in Übereinstimmung mit der Verteidigung belegt, dass die erstmalige Verhaftung bzw. die haftbedingte Abwesenheit des Beschuldigten ur- sächlich und adäquat kausal für die seitens der damaligen Arbeitgeberin ausge- sprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 3. Februar 2010 per 31. März 2010 war (Urk. 165 N 411 ff.; Urk. 166/5; BGE 142 IV 237 S. 242 Erw. 1.3.3). Damit besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Entschädigung der mit dem Straf- verfahren kausalen Erwerbseinbussen. Die Verteidigung hat sodann aufgezeigt, dass der Beschuldigte trotz intensiver Suchbemühungen während des langan- dauernden Strafverfahrens nebst einem Einsatz in der Arbeitsintegration keine Arbeitsstelle mehr fand respektive kurz nach Antritt einer neuen Stelle im Jahr 2015 das zweite Mal in Untersuchungshaft versetzt wurde (Urk. 165 N 429; Urk. 166/18). In Übereinstimmung mit der Verteidigung rechtfertigt sich deshalb, den Verdienstausfall für die gesamte relevante Dauer als kausale Folge des Strafverfahrens zuzusprechen. 2.2.2. Bezüglich der konkreten Berechnung des erlittenen Verdienstausfalles kann ebenfalls den nachvollziehbaren und urkundlich belegten Vorbringen der Vertei- digung gefolgt werden. Der errechnete Verdienstausfall ist nachvollziehbar, belegt und ausgewiesen. Die Verteidigung verwies anlässlich der heutigen Verhandlung vollumfänglich auf ihre Vorbringen vor Vorinstanz (Urk. 237 N 265). Die detaillierte Berechnung des Erwerbsausfalls erfolgt deshalb in einem ersten Schritt bis August 2018 (Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung) und hernach bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung des Beschuldigten. 2.2.3. Aufgrund des Alters des Beschuldigten im Jahr 2009 kann nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschuldigte hätte noch von relevanten Lohn-
- 93 - erhöhungen profitieren können. Die Verteidigung geht bei der Festsetzung des durchschnittlich entgangenen Nettomonatslohns deshalb richtigerweise von einem konstanten Lohn aus und berechnet anhand des Lohnausweises 2008 so- wie unter Berücksichtigung von Trinkgeldern einen massgeblichen Nettomonats- lohn von Fr. 4'691.– als Ausgangspunkt (Urk. 165 N 417-419; Urk. 166/4-7). 2.2.4. Der gesamthafte hypothetische Lohnausfall von Oktober 2009 bis August 2018 beträgt somit rund Fr. 501'937.– (107 Monate x Fr. 4'691.– = Fr. 501'937.–). Davon in Abzug zu bringen sind zunächst sämtliche (Erwerbs-)Einkünfte des Beschuldigten im vorgenannten Zeitraum (Urk. 165 N 422-428; Urk. 166/8-17): Fr. 3'188.– (Einkünfte gemäss Lohnausweis 2010; Urk. 166/8) Fr. 68'514.85 (Arbeitslosenversicherung 31.03.2010-31.05.2012; Urk. 166/9-11) Fr. 17'951.– (Lohn Arbeitsintegration 24.09.2012-30.09.2014; Urk. 166/12-15) Fr. 10'473.80 (Lohn AX._____ AG, 18.06.2015-11.09.2015; Urk. 166/16-17) Fr. 100'127.65 Ebenfalls hat sich der Beschuldigte für die Dauer der Untersuchungshaft von ins- gesamt rund 15 Monaten die Einsparungen für Verköstigung anrechnen zu lassen (tt.mm.2009 bis 28. Mai 2010 und 11. September 2015 bis 28. April 2016). Wenn die Verteidigung hierfür Abzüge im Umfang von monatlich Fr. 600.– tätigt, was der Hälfte des betreibungsrechtlichen Grundbetrages für Alleinstehende entspricht und insgesamt Fr. 9'000.– ergibt, so ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 165 N 427 m.H.a. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2014, SB140149, Erw. 4.2.3.; 15 x Fr. 600.– = Fr. 9'000.–). Vom errechneten Ver- dienstausfall sind somit insgesamt Erträge und Einsparungen von gerundet Fr. 109'128.– in Abzug zu bringen (Fr. 100'127.65 + Fr. 9'000.– = Fr. 109'127.65). Dies ergibt mit der Verteidigung einen "abzugsbereinigten" Erwerbsausfall von Fr. 392'809.– (Fr. 501'937.– ./. Fr. 109'128.– = Fr. 392'809.–; vgl. Urk. 165 N 427 f.). Ebenfalls ist auf diesen Betrag – wie entsprechend geltend gemacht – Zins zu 5 % ab dem mittleren Verfall zuzusprechen, mithin Fr. 86'418.– (Urk. 165 N 429).
- 94 - Für den Zeitraum bis August 2018 ist somit eine Schadenersatzforderung im Um- fang von Fr. 479'227.– ausgewiesen. 2.2.5. Darüber hinaus lässt der Beschuldigte beantragen, es sei ihm auch der Verdienstausfall für die Zeit ab August 2018 bis zur ordentlichen Pensionierung im November 2020 gemäss dem zuvor errechneten Monatslohn zuzusprechen. Diesbezüglich erscheint nachvollziehbar, dass der Beschuldigte ohne das Strafverfahren seine ursprüngliche Anstellung bis zur ordentlichen Pensionierung hätte fortführen können, nunmehr aufgrund seines fortgeschrittenen Alters aber keine Anstellung mehr finden konnte und sich mangels Arbeitstätigkeit frühpensi- onieren lassen musste (Urk. 165 N 430 f.; Urk. 209 S. 2 und Urk. 211/1). Für den verbleibenden Zeitraum von 27 Monaten ergibt dies eine Schadenssumme für entgangene Erwerbseinkünfte von gesamthaft Fr. 126'659.– (27 x Fr. 4'691.– = Fr. 126'659.–). 2.2.6. Da in Übereinstimmung mit der Verteidigung keine Gründe für die Herab- setzung des beantragten Schadenersatzanspruches ausgemacht werden können (Urk. 165 N 429) und die seitens der Verteidigung vorgenommene Berechnung belegt und ausgewiesen ist, ist dem Beschuldigten unter dem Titel Verdienstaus- fall antragsgemäss insgesamt ein Betrag von Fr. 605'886.– zuzusprechen (Fr. 479'227.– + Fr. 126'659.– = Fr. 605'886.–). 2.3. Rentenschaden 2.3.1. Die Verteidigung macht einen Rentenschaden aus der 1. und 2. Säule geltend, da der Beschuldigte aufgrund der durch das Strafverfahren verursachten Erwerbslosigkeit Beitragslücken in seiner Altersvorsorge und damit gekürzte Altersleistungen hinzunehmen habe (Urk. 165 N 433-447). Als Rentenschaden ist der Verlust an Altersrenten zu verstehen, welcher durch die Einkommensvermin- derung als Folge der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verursacht wird (BGE 126 III 41). Der (künftige) Rentenschaden ist durch einen Vergleich der hypothetisch ohne das schädigende Ereignis erzielten Versicherungsleistungen mit den mutmasslich nach der Schädigung noch anfallenden Renten festzulegen (Urteil 4C.222/2004 vom 14. September 2004, Erw. 6.2).
- 95 - 2.3.2. Dass dem Beschuldigten als kausale Folge des Strafverfahrens grundsätz- lich auch ein Anspruch auf Geltendmachung eines Rentenschadens zusteht, ist unbestritten und wurde ausreichend dargetan. Die Verteidigung führt bezüglich des geltend gemachten Schadens in der 1. Säule unter Verweis auf den AHV- Kontoauszug vom 13. August 2018 sinngemäss aus, der Beschuldigte könne aufgrund der im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erfolgten Inhaftierung mutmasslich nur noch eine effektive AHV-Rente von monatlich Fr. 1'348.– anstatt der hypothetisch errechneten Rente von Fr. 1'533.– erlangen, was einer Differenz von Fr. 185.– pro Monat respektive Fr. 2'220.– pro Jahr entspreche. Basierend auf der restlichen Lebenserwartung des Beschuldigten gemäss Periodensterbe- tafel der Schweiz von 18.9 Jahren ab Pensionierung resultiere hieraus insgesamt ein Schaden von Fr. 41'958.– (Urk. 165 N 437-442; Urk. 166/19). 2.3.3. Die Verteidigung lässt in ihrer Argumentation ausser Acht, dass sie in der Eingabe vom 24. Januar 2019 selber ausdrücklich vorbrachte und urkundlich belegte, dass der Beschuldigte seit seiner Frühpensionierung eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'703.– erhält (vgl. Verfügung vom 18. Dezember 2018; Urk. 209 und Urk. 211/1). Die dem Beschuldigten nunmehr tatsächlich ausgerich- tete Rente erweist sich damit faktisch sogar höher als die seitens der Verteidigung bei der Geltendmachung des Schadens behauptete hypothetische Berentung. Der Beschuldigte lässt bei der Begründung seines Anspruchs im Zusammenhang mit der 1. Säule somit einen Rentenschaden geltend machen, welcher so offensicht- lich nicht eingetreten ist. Da kein Schaden im Sinne der Differenztheorie dargetan worden ist und eine anderweitige Anspruchsgrundlage zur Begründung des Schadens in der staatlichen Vorsorge nicht geltend gemacht wird, kann unter Beachtung von Art. 429 Abs. 2 StPO eine weitergehende Prüfung des Anspruchs unter diesem Titel unterbleiben. Das Schadenersatzbegehren ist im Umfang von Fr. 41'958.– abzuweisen. 2.3.4. Der geltend gemachte Rentenschaden bezüglich der 2. Säule von gesamt- haft Fr. 54'778.– ist hingegen ausgewiesen, nachvollziehbar beziffert und be- gründet. Die seitens der Verteidigung aufgrund der konkreten Verhältnisse vorgenommene Hochrechnung der entgangenen Sparprämienbeiträge erweist
- 96 - sich im Übrigen auch im Lichte von Art. 42 Abs. 2 OR als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 165 N 443-447; Urk. 166/22-25). 2.3.5. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten somit insgesamt ein Betrag von Fr. 660'664.– als Schadenersatz zuzusprechen (Fr. 605'886.– + Fr. 54'778.– = Fr. 660'664.–). Im Mehrumfang (Fr. 41'958.–) ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
3. Genugtuung 3.1. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person zu Unrecht in Unter- suchungs- oder Sicherheitshaft befand. Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände, wie etwa familiäre oder berufliche Konse- quenzen, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne der genannten Norm begründen. Hingegen genügen die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehenden psychischen Belastungen nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genug- tuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR und bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill. Bemessungskriterien sind unter anderem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen, wobei den Besonderheiten des Einzelfalles entscheiden- des Gewicht zukommt (BGE 143 IV 339 Erw. 3.1 f.; Urteil 6B_491/2020 vom
13. Juli 2020 Erw. 2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Der Beschuldigte lässt unter diversen Titeln eine Genugtuung von insgesamt Fr. 162'600.– beantragen, was nachfolgend zu prüfen ist (Urk. 237 N 266-271; Urk. 165 S. 96-103 N 453 ff.).
- 97 - 3.2. Untersuchungshaft 3.2.1. Der Beschuldigte befand sich vom tt.mm.2009 bis zum 28. Mai 2010 sowie vom 11. September 2015 bis am 28. April 2016 über insgesamt 453 Tage in Un- tersuchungshaft (Urk. 80/1; Urk. 80/25; Urk. 80/38; Urk. 80/58). Unbesehen der seitens der Verteidigung aufgeworfenen Frage der Rechtswidrigkeit der zweiten Haftanordnung ist vorliegend unbestritten, dass dem Beschuldigten ein uneinge- schränkter Anspruch auf Genugtuung für die gesamte Dauer der erstandenen Haft zusteht, da keine gesetzlichen herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe vorliegen (Urk. 165 N 459; Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 431 Abs. 1 StPO). Die seitens der Verteidigung getroffene Unterscheidung, wonach bei Freispruch ausschliesslich Art. 429 StPO respektive bei rechtswidriger Haft allein Art. 431 StPO zur Anwendung gelange, ist für die Bemessung der Höhe der auszurichten- den Genugtuung schlechterdings irrelevant, gelten diesbezüglich doch für beide Normen grundsätzlich die gleichen Kriterien. 3.2.2. Die Verteidigung macht sinngemäss und im Wesentlichen geltend, für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft von insgesamt 453 Tagen sei dem Beschuldigten eine Summe von Fr. 90'600.– zuzusprechen, was der linearen Anwendung eines Ansatzes von Fr. 200.– pro Hafttag entspreche. Dies sei vor- liegend gerechtfertigt, da die beiden Haftphasen aufgrund der unterschiedlichen Umstände sowie der langen dazwischenliegenden Zeitdauer von fünf Jahren gesondert und nicht als Einheit zu beurteilen seien (Urk. 165 N 453-462). So sei der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat unter dem schwerwiegenden Verdacht der Tötung der eigenen Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder nicht nur verhaftet und dadurch von Letzteren getrennt worden, sondern habe in der intensivsten Trauerphase seinen Kindern auch nicht beistehen können. Mit fort- schreitender Haftdauer habe die psychische Belastung aufgrund der Ungewiss- heit über das Verhältnis zu seinen Söhnen sowie deren Zukunft zugenommen. In der haftbedingten Trennung von seinen Kindern, welche nach der ersten Ent- lassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft im angeordneten Obhuts- entzug ihren Fortgang gefunden habe, liege denn auch die Hauptursache für die
- 98 - spätere Depression des Beschuldigten. Sodann habe die Haft im sozialen Umfeld eine vorverurteilende Wirkung gezeitigt (Urk. 165 N 453-457). Die erneute Verhaftung am 11. September 2015 habe den Beschuldigten wie ein "Blitz aus heiterem Himmel" getroffen. Er habe trotz der Erschwernisse des an- dauernden Strafverfahrens sein Leben wieder einigermassen ordnen können, Teilzeit gearbeitet und dabei auf eine Festanstellung gehofft. Das Verhältnis zu den Söhnen sei erneut einer erheblichen Belastung ausgesetzt gewesen, der Beschuldigte habe mit massiven physischen und psychischen Beschwerden reagiert und gemäss Hausärztin hernach unter anderem an diffusen Schmerzen, einer Diabetesentgleisung, Temperaturerhöhungen sowie einer ausgeprägten degenerativen Veränderung der ganzen Brustwirbelsäule gelitten. Es könne des- halb im Lichte der zweiten Haftanordnung vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass sich eine Art "Gewöhnungseffekt" eingestellt habe, welcher eine Reduktion des Tagessatzes rechtfertigen würde (Urk. 165 N 460 f.). 3.2.3. Zwar ist der grundsätzlich anzuwendende Ansatz von Fr. 200.– pro Hafttag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei länger andauernder Haft von mehreren Monaten in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, Erw. 4.2). Es sind jedoch ebenso (in einem zweiten Schritt) die Besonderheiten des Einzel- falls, wie die Auswirkungen des Verfahrens und die Schwere des Tatverdachts, zu würdigen. Bei einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung ist die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung entsprechend zu erhöhen, sodass die betroffene Person jedenfalls einen Mindestbetrag von einigen tausend Franken erhält (Urteil 6B_758/2013 vom 11. November 2013, Erw. 1.2.1). 3.2.4. Der Beschuldigte befand sich aufgrund des Verdachts eines Kapitalverbre- chens – begangen an der eigenen Ehefrau – in einer mehrjährigen Untersuchung und in einem Abstand von fünf Jahren zwei Mal über mehrere Monate in Unter- suchungshaft. Er wurde dadurch unmittelbar und mehrere Monate von seinen (anlässlich der ersten Verhaftung noch minderjährigen) Söhnen getrennt. Auch eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zuge der zweiten Untersuchungshaft ist nicht von der Hand zu weisen (Urk. 166/25). Vor diesem
- 99 - Hintergrund erweist sich die seitens der Verteidigung (unter linearer Anwendung des Tagesansatzes von Fr. 200.–) errechnete Genugtuung von rund Fr. 90'000.– für die gesamte Dauer des Freiheitsentzuges aufgrund der konkreten Umstände im Ergebnis als angemessen. 3.3. Weitere anspruchsbegründende Persönlichkeitsverletzungen 3.3.1. Nach Ansicht der Verteidigung sei die zu entrichtende Genugtuung auf- grund der aussergewöhnlichen Kumulation erschwerender Umstände um Fr. 72'000.– auf Fr. 162'600.– zu erhöhen (Urk. 165 N 471; Urk. 235 N 270). So rechtfertige bereits die Dauer des Untersuchungsverfahrens von 9 Jahren eine Erhöhung der Genugtuung um Fr. 10'000.– (Urk. 165 N 463). Seit der erstinstanz- lichen Verurteilung seien wiederum mehr als zwei Jahre vergangen, in welchen der Beschuldigte in Angst und Unsicherheit mit dem Makel habe leben müssen, ein erstinstanzlich verurteilter Mörder zu sein. Dies sei zusätzlich mit einem Betrag von Fr. 20'000.– zu berücksichtigen (Urk. 237 N 266 und N 270). Weiter hätten die aufgrund des Strafverfahrens getroffenen und über eineinhalb Jahre andauernden behördlichen Kontaktbeschränkungen zu seinen Kindern die Rechte des Beschuldigten massiv beschnitten, was einen Betrag von Fr. 10'000.– recht- fertige (Urk. 165 N 464). Im Rahmen der Strafuntersuchung seien gegen den Beschuldigten sodann nebst der Haft diverse weitere Zwangsmassnahmen verfügt und Überwachungs- massnahmen angeordnet worden. Für 22 Telefonnummern sei eine teilweise mehrmonatige Echtzeitüberwachung erfolgt, die Wohnung sowie das Auto des Beschuldigten seien verwanzt und bei Letzterem noch eine Standortidentifikation installiert worden. Ebenfalls habe der Beschuldigte seinen Pass abgeben müssen und ihm sei eine Meldepflicht auferlegt worden. Man habe den Beschuldigten in der Untersuchung auf rüde Art und Weise mit intimen Details über die ausserehe- liche Beziehung seiner verstorbenen Ehefrau konfrontiert, und er sei als mittelba- re Folge des Strafverfahrens vorschnell und ungerechtfertigt wegen angeblicher akuter Fremd- und Eigengefährdung in die psychiatrische Universitätsklinik eingewiesen worden (Urk. 165 N 308 und N 465). Die Zwangsmassnahmen respektive das behördliche Vorgehen rechtfertige eine Erhöhung der Genugtuung
- 100 - um Fr. 10'000.–. Hinzu komme der Einsatz der verdeckten Ermittler, welcher nicht nur unmoralisch sondern auch rechtswidrig gewesen sei, was einen Anspruch von Fr. 15'000.– nach Art. 431 StPO rechtfertige. Der verdeckte Ermittler "AB._____" habe sich zu Unrecht als Freund ausgegeben und rund 70 Mal mit dem Beschul- digten getroffen. Das konkrete Vorgehen der verdeckten Ermittler habe die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten massiv verletzt (Urk. 165 N 469 f.; Urk. 237 N 268 f.). Die Strafuntersuchung habe auch auf das soziale Ansehen und den Ruf des Beschuldigten schwerwiegende Konsequenzen gehabt. Es seien zahlreiche Zeitungsartikel mit teilweise massiven und nicht belegten Vorwürfen respektive Anschuldigungen erschienen, was ebenfalls mit Fr. 7'000.– genugtuungserhöhend zu berücksichtigen sei (Urk. 165 N 467 f.). 3.3.2. Die Vorbringen der Verteidigung machen deutlich, dass nebst der ungerechtfertigten Haft diverse weitere Umstände vorliegen, welche in direktem Zusammenhang mit dem Verfahren stehen und für sich genommen einen Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu begründen vermögen. Dies hat die Verteidigung auch genügend dargetan. Aufgrund der konkreten Umstände recht- fertigt es sich jedoch nicht, im Sinne der Argumentation der Verteidigung für jede Persönlichkeitsverletzung separat einen eigenen Genugtuungsbetrag zuzuspre- chen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau und unter Anwendung des richter- lichen Ermessens die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung gesamthaft zu ermitteln. 3.3.3. Nach zutreffender Ansicht der Verteidigung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nunmehr seit rund 11 Jahren unter dem Damoklesschwert einer möglichen Verurteilung der Tötung seiner Ehefrau steht, was für sich allein bereits eine merkliche Erhöhung der auszusprechenden Genugtuung rechtfertigt. Ebenfalls belegt ist die erhebliche Präsentation des Beschuldigten in den Medien und damit einhergehend eine genugtuungsbegründende, negative Publizität sowie deren Auswirkungen auf das soziale Ansehen (vgl. Urk 165 N 467, Urk. 166/26). Nebst dem seitens der Verteidigung vorgelegten Artikel befinden sich diverse weitere Belege über die ausgedehnte Medienberichterstattung (mit teilweise unzensierten Bildern des Beschuldigten und Nennung seines Vor-
- 101 - namens) in den Untersuchungsakten (Urk. 39/4). Überdies fällt die seitens der Verteidigung aufgezeigte und aktenkundig belegte massive Störung der familiären Beziehung zwischen den beiden Söhnen und dem Beschuldigten ins Gewicht. Nach dem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung der Kinder konnten diese zumindest als mittelbare Folge des Strafverfahrens erst rund 22 Monate nach Entlassung des Beschuldigten aus der ersten Untersuchungshaft zu diesem zurückkehren. Während dieser Zeit war der Kontakt massiv eingeschränkt, zu Beginn wurde dem Beschuldigten sogar kurzzeitig im Sinne einer Ersatzmass- nahme untersagt, seine Kinder ausserhalb des Wohnheims ohne Aufsicht zu besuchen oder zu sich nach Hause zu nehmen (Urk. 165 N 464 und N 297 ff.; Urk. 20/13-53; Urk. 80/29). 3.3.4. Zwar ist die seitens der Verteidigung geltend gemachte wöchentliche Meldepflicht aus den Akten nicht ersichtlich und kann deshalb zur Begründung einer Persönlichkeitsverletzung nicht angeführt werden (vgl. Urk. 235 N 465; 80/1- 64). Bei der Beurteilung der beantragten Genugtuung sind jedoch ohnehin primär die diversen weiteren strafprozessualen Zwangsmassnahmen zu berücksichtigen, welche nebst der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten verfügt wurden. Nebst den diversen geheimen Überwachungsmassnahmen sowie der mehrjähri- gen Pass- und Schriftensperre (vgl. Urk. 68-72A; Urk. 80/28) ist in Überein- stimmung mit der Verteidigung in diesem Zusammenhang die durchgeführte verdeckte Ermittlung hervorzuheben. Selbst wenn diese entgegen der Ansicht der Verteidigung im Zeitpunkt ihrer Anordnung nicht rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO war, da sie formell korrekt beantragt und angeordnet wurde, rechtfertigt sich aufgrund der konkreten Eingriffsintensität dieser Ermittlungstätig- keit in die Privatsphäre des Beschuldigten, deren zeitlichen Dauer sowie der im Rahmen der Verwertbarkeit bereits dargelegten Druckausübung eine angemes- sene Abgeltung. 3.3.5. Hingegen nicht zu hören ist die Verteidigung, sofern sie den Umstand als Persönlichkeitsverletzung erachtet, dass die Behörden den Beschuldigten im Rahmen der Untersuchung mit den Ermittlungsergebnissen, insbesondere mit Details über die aussereheliche Beziehung seiner Ehefrau, konfrontiert hätten.
- 102 - Die Konfrontation mit solchen (für ihn allenfalls belastenden) Erkenntnissen ist im Rahmen eines Strafverfahrens notwendig und hinzunehmen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern eine erfolgte Warnmeldung des durch den Beschuldigten eigenständig aufgesuchten Psychiaters wegen der Gefahr eines erweiterten Suizids und die darauffolgende Einweisung in die psychiatrische Universitätsklinik im Jahr 2011 eine genugtuungsbegründende und adäquate Folge des Strafverfahrens darstellen sollte (Urk. 165 N 465). Dies wird weder substantiiert begründet noch näher dargelegt und kann im Rahmen der Fest- setzung der Genugtuung ebenso keine Berücksichtigung finden. 3.3.6. Insgesamt erscheint es aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs, der langen Verfahrensdauer und familiären Auswirkungen, der diversen Zwangsmass- nahmen sowie der medialen Präsenz als angemessen, die festgesetzte Entschä- digung für die zu Unrecht erlittene Haft von Fr. 90'000.– insgesamt um Fr. 60'000.– zu erhöhen. Daraus ergibt sich gesamthaft eine dem Beschuldigten zuzusprechende Genugtuung von Fr. 150'000.–. Da der anwaltlich vertretene Beschuldigte keinen Zins beantragen liess, ist dies als konkludenter Verzicht zu werten (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 31a f.). Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Honorarbeschwerden
1. Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen das Nachtragsurteil vom
4. Oktober 2018 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Prozessvertreter richtet sich im Strafverfahren nach den §§ 16, 17 und 23 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Während sich die Entschädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst, setzt sie sich im Hauptverfahren grundsätzlich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Entschädigungspflichtig sind dabei generell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil
- 103 - 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 Erw. 3.5 mit Hinweisen). Der Stundensatz beträgt gemäss § 3 AnwGebV in der Regel Fr. 220.–. Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars ein weiter Ermessenspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 Erw. 4.2). 1.1.2. Der amtliche Verteidiger macht vor Vorinstanz für die Aufwendungen in der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren total Fr. 173'045.85 geltend, wobei ihm hiervon bereits Akontozahlungen im Umfang von Fr. 74'494.– geleistet worden waren (vgl. Urk. 167/1). Daraus resultierte ein noch offener Betrag von Fr. 98'551.85 (inkl. MwSt.). Die Vorinstanz kürzte den noch offenen Betrag des geltend gemachten Honorars mit entsprechender Begründung um Fr. 26'829.85 auf gesamthaft Fr. 71'722.– inkl. MwSt. (vgl. Urk. 179). Mit Beschwerde beantragt Rechtsanwalt lic. iur. X._____, es sei das Nachtragsurteil aufzuheben und er sei für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 96'334.25 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Auf die relevanten Punkte der 22 Seiten umfassenden Be- schwerdebegründung ist nachfolgend – soweit erforderlich – im Lichte der vor- instanzlichen Erwägungen einzugehen (Urk. 200/2). 1.2. Vorverfahren 1.2.1. Die Vorinstanz erachtet den geltend gemachten Aufwand für das Vorver- fahren trotz der langen Verfahrensdauer und des Aktenumfangs von 39 Bundes- ordnern als "eher hoch". Von dem diesbezüglich in Rechnung gestellten Aufwand über Fr. 116'914.35 sowie Barauslagen von Fr. 3'309.15 vor Hinzurechnung der Mehrwertsteuer nimmt sie diverse Abzüge vor. Die Vorinstanz beurteilt zunächst die Aufwendungen über Fr. 1'687.– (bzw. Fr. 1'815.20 inkl. MwSt.) für Kontakte mit dem zeitweilig zusätzlich manda- tierten erbetenen Verteidiger als nicht zu entschädigende Kosten, da eine solche zusätzliche Verteidigung nicht zu einem Mehraufwand führen dürfe (Urk. 179 S. 3). Dieser Ansicht ist zu folgen. Selbst wenn der amtliche Verteidiger keinen Einfluss auf die seitens des Beschuldigten herbeigeführte Doppelvertretung hatte, können ihm nur jene Bemühungen vergütet werden, welche in kausalem Zu- sammenhang mit der unmittelbaren Wahrung der Rechte des Beschuldigten im
- 104 - Strafverfahren stehen und notwendig sind. Ein allfälliger Koordinationsaufwand mit einem zusätzlichen Rechtsvertreter erscheint zwar a priori nachvollziehbar, um die eingeschlagene Verteidigungsstrategie abzustimmen, wie dies auch der amtliche Verteidiger geltend macht (Urk. 200/2 N 10). Zwingend notwendig sind solche Mehraufwände jedoch nicht, hat die Festlegung der Verteidigungsstrategie des amtlich bestellten Vertreters doch unmittelbar mit der Klientschaft und nicht mit weiteren Vertretern zu erfolgen. Sofern der Mandant den Zuzug eines zu- sätzlichen Verteidigers – aus welchen Gründen auch immer – als unerlässlich erachtet, ist ihm dies zwar anheimgestellt. Allfällig damit verbundener Koordina- tionsaufwand zwecks Absprache der Verteidigungsstrategie ist in einer solchen Konstellation dann aber jedenfalls nicht vom Staat zu entschädigen. 1.2.2. a) Die Vorinstanz verweigerte weiter die Vergütung von Fr. 477.30 (bzw. Fr. 514.80 inkl. MwSt.) für Abklärungen im Zusammenhang mit der Wohnung des Beschuldigten, dessen psychischer Betreuung, einer neuen Arbeitsstelle sowie der Verweigerung des Erbscheins, da diese Abklärungen nicht mit dem Strafverfahren in Zusammenhang gestanden seien (Urk. 179 S. 4).
b) Mit der Verteidigung ist vorab festzuhalten, dass die seitens der Vor- derrichter angeführten Positionen vom 5. März 2010 (Telefonat mit Sozialamt betr. Miete der Wohnung) und vom 10. Juni 2010 (Telefonat betr. Strafregister- auszug) zwar in den Honorarrechnungen erscheinen, betragsmässig aber nicht beziffert und damit faktisch auch nicht in Rechnung gestellt wurden. Ein Abzug kann hierfür deshalb gar nicht vorgenommen werden.
c) Der Verteidiger macht geltend, die erfolgreiche und wirksame Aus- übung des Mandats enthalte in beschränktem Umfange auch die persönliche und soziale Betreuung. Der verrechnete Betrag sei angesichts der enormen Auswir- kungen des Strafverfahrens auf das Leben des Beschuldigten sehr gering (Urk. 200/2 N 18 ff.). Mit der Vorinstanz besteht grundsätzlich für ausserrechtliche bzw. soziale Betreuung praxisgemäss kein Anspruch auf Entschädigung (LIEBER in: DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 135 N 8; Leitfaden amtliche Manda- te der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, HEIMGARTNER/HARB, 3. Aufla- ge, 2016, S. 55). Sozialbetreuung, medizinische Beratung etc. gehören somit nur
- 105 - in einem sehr beschränkten Masse zu den Aufgaben des amtlichen Verteidigers. Auch die hierzu seitens der Verteidigung angeführte Rechtsprechung erweist sich für den vorliegenden Fall nicht als einschlägig. Im von der Verteidigung zitierten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass die Grenze zwischen Strafvertei- digung im engen Sinn und weiterer persönlicher und sozialer Betreuung eines Inhaftierten, wie sie von Verteidigern in beschränktem Umfang regelmässig geleistet werde und teilweise auch erforderlich sei, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, naturgemäss fliessend sei, und zu dieser persön- lichen Betreuung insbesondere auch ein minimaler Aufwand zur Aufrechter- haltung der Kontakte des Mandanten zu seinem im Ausland lebenden familiären Umfeld zählen könne (Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 Erw. 3.2 m.H.). Der Beschuldigte befand sich im massgeblichen Zeitraum weder in Haft, noch kann der Verteidigung dahingehend gefolgt werden, dass diese Aufwendungen Gegen- stand einer minimalen Betreuung darstellten, welche im Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren unabdingbar waren (Urk. 200/2 N 16 ff.). Die Verteidigung lässt hierbei insbesondere ausser Acht, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Familienkontakten, der Presse sowie Reisen des Beschuldig- ten und Abklärungen betreffend die Kinder von insgesamt rund Fr. 7'500.– von der Vorinstanz als angemessen erachtet und vorbehaltlos entschädigt wurden. Damit wurde die Gewährleistung einer minimalen Handlungsfreiheit im Sinne einer wirksamen Verteidigung sichergestellt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz weitere Aufwendungen im niederschwelli- gen Bereich nicht mehr als vom Verteidigermandat gedeckt qualifiziert, zumal sich der Beschuldigte im hierfür fraglichen Zeitraum weder in Haft befand noch deren Notwendigkeit anderweitig belegt wurde. Die Positionen vom 27. Mai 2011 und
21. Juni 2011 im Zusammenhang mit der psychiatrischen Betreuung des Beschuldigten (Fr. 110.–), vom 29. Juni 2011 betreffend die Einreise der Nichte (Fr. 26.–), vom 21. Februar 2012 betreffend Ausstellung des Erbscheins (Fr. 84.–) und vom 11. September bzw. 24. November 2014 betreffend Untervermietung der Wohnung und Auslandreise (Fr. 182.60) sind deshalb nicht zu vergüten. Weiter ist der Verteidigung zwar dahingehend zuzustimmen, dass unter dem 4. Februar 2010 kein Eintrag vorliegt, welcher auf eine persönliche oder soziale Betreuung
- 106 - des Beschuldigten hindeutet (Urk. 200/2 N 15). Jedoch wurden unter dieser Position Kontakte mit dem erbetenen Verteidiger aufgeführt (Fr. 40.–), was auf- grund der obigen Erwägungen nicht zu entschädigen ist. Diese Kürzung durch die Vorinstanz ist im Ergebnis somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Unter diesem Titel sind gesamthaft Fr. 442.60 bzw. Fr. 478.– (inkl. MwSt.) vom geltend gemach- ten Honorar abzuziehen. 1.2.3. a) Im Zusammenhang mit Gefängnisbesuchen bzw. Besprechungen ging die Vorinstanz von übermässigen Aufwendungen aus, da gemäss kantonaler Praxis nur periodische kurze Gefängnisbesuche, grundsätzlich ein Besuch von einer Stunde alle anderthalb Monate samt Weg, geboten und zu entschädigen seien. Der amtliche Verteidiger habe sich während der Dauer des Vorverfahrens von rund 100 Monaten (23. Oktober 2009 bis 7. Dezember 2017) jedoch insge- samt 99 Mal mit dem Beschuldigten getroffen, was über das angemessene Mass hinausgehe. Es seien deshalb lediglich 63 Besuche zu entschädigen und die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen um Fr. 8'971.20 (bzw. Fr. 9'679.25 inkl. MwSt.) zu kürzen (Urk. 179 S. 4 f.).
b) Die Verteidigung bestreitet das Bestehen der vorgenannten Praxis grundsätzlich nicht, hält jedoch dafür, dass diese nicht als starre Regel zu ver- stehen sei. Letztlich sei im Einzelfall zu prüfen, ob die vom Verteidiger geltend gemachten Besuche bzw. Besprechungen notwendig gewesen seien oder nicht. Vorliegend lasse sich allein aus der Anzahl Besprechungen nichts über deren Notwendigkeit ableiten, da es sich nicht um ein gewöhnliches Verfahren handle. So habe die Untersuchung acht Jahre gedauert, allein der Beschuldigte sei rund 60 Mal befragt worden und es hätten über 200 Befragungen von Drittpersonen stattgefunden. Sodann seien diverse Überwachungsmassnahmen angeordnet worden, weshalb sich die Besprechungen nicht telefonisch hätten durchführen lassen. Die Verteidigung lässt es sich dabei nicht nehmen, zu jeder der 33 nicht vergüteten Positionen Stellung zu nehmen respektive Ausführungen zu deren Notwendigkeit zu tätigen (Urk. 200/2 N 22 ff.).
c) Die Vorinstanz wendet die nach wie vor gültige Praxis für Gefängnis- besuche in Untersuchungsphasen ohne wichtige Untersuchungshandlungen auf
- 107 - das ganze Vorverfahren an, ohne zu berücksichtigen, welche Untersuchungs- handlungen überhaupt stattfanden und obwohl sich der Beschuldigte über weite Strecken des relevanten Zeitraums nicht in Haft befand. Dass diese "Faustregel" bei langdauernden Verfahren analog auch hinsichtlich von Besprechungen zu berücksichtigen ist, wenn sich der Beschuldigte nicht in Haft befindet, erscheint zunächst grundsätzlich als angebracht. Dann ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass gemäss vorgenannter Praxis in komplexen Fällen generell ein Gefängnis- besuch pro Monat zu entschädigen ist (Leitfaden amtliche Mandate, S. 57). Ohne auf die detaillierten Vorbringen der Verteidigung zu den einzelnen Besprechungen eingehen zu müssen, kann aufgrund der gesamten Umstände ohne Not davon ausgegangen werden, dass es sich beim vorliegenden Untersuchungsverfahren nicht um eine durchschnittliche Voruntersuchung handelte. Den zutreffenden Ausführungen der amtlichen Verteidigung folgend handelte es sich vielmehr um eine äusserst aufwendige und vielschichtige Untersuchung, weshalb von einem "komplexen Verfahren" im Sinne der genannten Ausnahmeregelung ausgegan- gen werden kann. Dies hat zur Folge, dass unter Berücksichtigung der Dauer des Untersuchungsverfahrens und der Anzahl Besuche/Besprechungen der vor- liegend betriebene Aufwand noch im Rahmen und daher nicht als unverhältnis- mässig hoch erscheint, trotz zusätzlicher Möglichkeit von Besprechungen an- lässlich der zahlreichen Einvernahmen. Kommt hinzu, dass der schriftliche und telefonische Kontakt mit dem Beschuldigten zwar ebenfalls stattfand, vorliegend aufgrund der bekannten Umstände aber nur sehr eingeschränkt möglich war. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb hinsichtlich der Besprechungen keine Kürzung vorzunehmen, und der amtliche Verteidiger ist hierfür entsprechend seiner geltend gemachten Aufwendungen zu entschädigen. 1.2.4. Bezüglich des Vorverfahrens resultieren somit Kürzungen im Umfang von insgesamt Fr. 2'293.20 inkl. MwSt. (Fr. 1'815.20 + Fr. 478.–; vgl. vorstehend Erw. VIII.1.2.2.). 1.3. Hauptverfahren 1.3.1. Der Verteidiger macht nach Anklageerhebung Aufwendungen über Fr. 38'722.20 und Barauslagen von Fr. 949.65 ohne MwSt. geltend (Urk. 167/1).
- 108 - Die Vorinstanz hält unter Verweis auf § 17 AnwGebV fest, die Entschädigung mit- tels einer Pauschale, welche aufgrund der vorgenannten Bestimmung maximal Fr. 28'000.– betrage, sei vorliegend zulässig. Dabei seien auch in diesem Verfah- rensstadium unverhältnismässige und übermässige Aufwände nicht zu entschädi- gen. Weiter erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die effektive Dauer der Hauptverhandlung vom 22. August 2018 habe 10 Stunden und 50 Minuten betra- gen, und die Urteilseröffnung habe effektiv eine Stunde und 25 Minuten gedauert. Sodann habe es sich zwar vorliegend um ein sehr umfangreiches Verfahren gehandelt, jedoch gebe es durchaus noch umfangreichere Verfahren, und der amtliche Verteidiger sei bereits von Anfang an als Verteidiger des Beschuldigten bestellt, mithin mit dem Verfahren bestens vertraut gewesen (Urk. 179 S. 7). Die Festsetzung einer Pauschale von Fr. 25'000.– und damit eine Kürzung der nach Anklageerhebung geltend gemachten Entschädigung um Fr. 13'722.20 (bzw. Fr. 14'820.– inkl. MwSt.) erscheine angemessen. 1.3.2. Hierzu räumte der amtliche Verteidiger zunächst ein, da in der Honorarnote hinsichtlich der Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von Annahmen ausgegangen worden sei, seien die Leistungen ohne Weiteres der effektiven Dauer anzupassen. Für den 22. und 23. August 2018 würden daher effektiv Fr. 2'786.65 geltend gemacht, weshalb sich der "bereinigte" Aufwand nach Anklageerhebung auf 166.7 Stunden bzw. Fr. 36'668.85 reduziere. Bezüglich der angewandten Pauschalentschädigung sei zu betonen, dass die Grundgebühr gemäss § 17 AnwGebV "in der Regel" bis Fr. 28'000.– betrage, eine Abweichung bei ausserordentlichen Verfahren wie dem vorliegenden aber sicherlich angebracht sei (Urk.200/2 N 66 ff). Um den vom Bundesgericht konkretisierten verfassungsrechtlichen Entschädigungsgrund- sätzen zu genügen, müsse die festgesetzte Pauschale einen Mindeststundensatz von Fr. 180.– gewährleisten. Teile man die ihm zugesprochenen Fr. 25'000.– durch 166.7 Stunden, resultiere lediglich ein Ansatz von Fr. 150.–. Im Sinne der Rechtsprechung hätte die Vorinstanz deshalb zwingend die einzelnen Aufwand- posten durchgehen und diese konkret kürzen müssen (Urk. 220/2 N 69 f.). Derart massive Leistungsreduktionen könnten nicht mit dem generellen Hinweis vorge- nommen werden, das Honorar sei insgesamt zu hoch (Urk. 220/2 N 70).
- 109 - 1.3.3. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen sind zulässig; sie erweisen sich aber als verfas- sungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Ausgangspunkt ist eine Gesamt- betrachtung des Honorars im Rahmen des weiten gerichtlichen Ermessens unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016) setzt das pauschalisierende Vorgehen gemäss neuester Rechtsprechung des Bundes- gerichtes gerade keine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 = BGE 143 IV 453 Erw. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018, Erw. 2.7.). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urteil 5D_213/2015 vom
8. März 2016 Erw. 7.1.3 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezo- genen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicher- weise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozess- mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Auf- wandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 Erw. 4 mit Hinweis). 1.3.4. Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung des Honorars die einschlägigen Bestimmungen angewandt. Das vorliegende Verfahren präsentiert sich zwar mit
- 110 - einem Aktenumfang von 39 Bundesordnern zunächst recht umfangreich. Mit Blick auf die Honorierung relativiert sich dieser Umstand jedoch dahingehend, dass der amtliche Verteidiger den Prozessstoff bereits bestens kannte, da er den Beschul- digten seit Beginn des Verfahrens begleitete. Entgegen der amtlichen Vertei- digung hat die Vorinstanz aus diesem Umstand nicht einfach auf eine "Reduktion des Verteidigeraufwandes" geschlossen, sondern dies vielmehr im Rahmen der Pauschalbemessung als Faktor einfliessen lassen (Urk. 200/2 N 74; Urk. 179 S. 7). Wie bereits vorstehend angedeutet, handelt es sich klarerweise um ein nicht-alltägliches Verfahren mit einem bedeutenden Untersuchungsaufwand und Aktenumfang, hingegen geht es letztlich "nur" um ein Delikt. Wenn die Verteidi- gung weiter ausführt, es hätten sich im Zusammenhang mit der verdeckten Er- mittlung komplizierte Rechtsfragen gestellt, so verfängt dies im Hinblick auf die Honorierung des Hauptverfahrens nur noch teilweise (Urk. 200/2 N 75). Bereits in der Untersuchung wurde diese Problematik durch die Beschwerdeinstanz – wenn auch nicht abschliessend – behandelt, weshalb dieser (Rechts-)Frage nicht mehr ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann. Gleiches hat für die Verfahren betreffend Passbeschlagnahme und Schriftensperre zu gelten. Auch hier waren im Hauptverfahren keine unvorhergesehenen oder schwierigen Rechtsfragen zu behandeln. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, und darauf weist der amtliche Verteidiger zu Recht hin, dass über die Pass- und Schriftensperre erneut zu entscheiden war, was die Vorinstanz unerwähnt liess (Urk. 200/2 N 71). 1.3.5. Insgesamt kann damit durchaus von einem nicht mehr nur durchschnittlich schwierigen und aufgrund des Aktenumfangs eher überdurchschnittlich aufwen- digen Fall gesprochen werden. Auch vor diesem Hintergrund ist im Lichte der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung das durch die Vorinstanz festgesetzte Honorar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nur weil sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit der Leistungsübersicht des amtlichen Vertei- digers auseinandersetzte, was sie eben gerade nicht musste, kann nicht die Rede davon sein, dass sie auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genommen habe. Auch steht das zugesprochene Honorar nicht ausserhalb jedes vernünfti- gen Verhältnisses zu den vom amtlichen Verteidiger geleisteten Diensten. Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern die seitens der Verteidigung angeführten Mehrauf-
- 111 - wände, insbesondere hinsichtlich der Verhandlungen betreffend Pass- und Schriftensperre, im Rahmen der Gebühr angemessen berücksichtigt worden wären. Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt es sich, den Rahmen vollends auszuschöpfen und dem Verteidiger die maximal vorgesehene Grundgebühr von Fr. 28'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zuzusprechen. Dass der Maximalan- satz angesichts der Bedeutung, dem notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwie- rigkeit des Falles unter den genannten Vorzeichen jedoch deutlich überschritten werden müsse, wie dies der Verteidiger geltend machen will (Urk. 200/2 N 75), ist unzutreffend und nicht den Verhältnissen angemessen. Im Rahmen des Haupt- verfahrens resultiert daraus eine Kürzung des geltend gemachten Honorars um Fr. 8'668.85 (inkl. MwSt.; Fr. 36'668.85 ./. Fr. 28'000.– = Fr. 8'668.85; vgl. vor- stehend Erw. VIII.1.3.1. ff.). 1.3.6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und der amtliche Verteidiger ist unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akonto- zahlungen mit Fr. 87'589.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Fr. 98'551.85 ./. Fr. 1'815.20 ./. Fr. 478.– ./. Fr. 8'668.85 = Fr. 87'589.80). Da die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 71'722.60 ausbezahlt hat, verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr. 15'867.20. 1.3.7. a) Gemäss § 17 Abs. 2 GebV OG richtet sich die Gebühr von strittigen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen und beträgt die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr. Vorliegend ist der Streitwert mit Fr. 24'722.60 zu beziffern (Fr. 98'551.85 ./. Fr. 71'722.60), woraus eine ordentliche Gebühr von Fr. 3'500.– resultiert. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist somit bei Fr. 1'750.– festzusetzen und dem amtlichen Verteidiger als Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen (er obsiegt zu rund 44 Prozent).
b) Die Festsetzung der Parteientschädigung richtet sich nach § 9 Anw- GebV und damit ebenfalls nach dem Streitwert, wobei die Gebühr im summari- schen Verfahren in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird (§ 19 Abs. 2 AnwGebV). Eine volle Parteientschädigung würde vorliegend rund Fr. 4'400.– betragen. Eine Kürzung erscheint vorliegend nicht angezeigt. Die amt-
- 112 - liche Verteidigung musste sich detailliert zur Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz äussern und eine relativ umfangreiche Beschwerdeschrift verfassen. Da sie jedoch nur knapp zur Hälfte obsiegt, ist ihr für das Beschwerde- verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dabei ist zu beachten, dass der amtliche Ver- teidiger hier in eigener Sache tätig ist und diese Entschädigung somit nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.
2. Beschwerde der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger gegen das Nachtragsurteil vom 4. Oktober 2018 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Die Vertreterin der Privatkläger machte vor Vorinstanz Aufwendungen über 56 Stunden und Barauslagen von Fr. 68.50 geltend, was Fr. 13'324.35 (inkl. MwSt.) entspricht. Zusätzlich forderte sie die Entschädigung der Auf- wendungen für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung ein (Fr. 2'902.51; inkl. MwSt.), mithin gesamthaft Fr. 16'226.86 inkl. MwSt. (Urk. 198/2 S. 2 f. und Urk. 157). Im Rahmen der Untersuchung wurde ihr bereits eine Akontozahlung über Fr. 7'200.– entrichtet (Urk. 78/16). 2.1.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Anwendungsbereich der un- entgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft sei auf die Durch- setzung der mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche beschränkt, weshalb nur jene Prozesshandlungen zu entschädigen seien, welche zur Erfüllung der erfolgreichen Geltendmachung von Zivilansprüchen notwendig seien. Zu solch notwendigen Aufwendungen würden nur jene Tätigkeiten im Prozess zählen, mit welchen ein vernünftiger Geschädigter seinen Anwalt betrau- en würde, wenn er diesen selbst honorieren müsste. Die Privatkläger als Kinder des Beschuldigten hätten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die vollumfängliche Verweisung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg beantragt, womit sie faktisch gar keine Ansprüche gestellt hätten und daher grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestünde. Dennoch hätten die Privatkläger zu einem Erkenntnis über die (Un-)Schuld des Beschuldigten gelan-
- 113 - gen müssen, was nach einer gewissen Aktenkenntnis verlange. Hierfür sei es jedoch nicht notwendig gewesen, dass die Vertreterin der Privatkläger an den Einvernahmen vom 15. und 16. Februar 2016, 17. März 2016, 10. Januar 2017,
24. Januar 2017, 14. März 2017 und 12. April 2017 teilgenommen habe, da das Studium der Einvernahmeprotokolle zu diesem Zwecke ausgereicht hätte. Das Honorar sei um diese Aufwendungen zu kürzen, und für das Studium der Proto- kolle seien der Rechtsbeiständin der Privatkläger pauschal 5 Stunden anzurech- nen. In Anbetracht der besonderen Situation der Privatkläger sowie der Tatsache, dass der Privatkläger 2 an der Hauptverhandlung samt Urteilseröffnung teil- genommen habe, rechtfertige sich auch die Teilnahme der Rechtsbeiständin an diesen Verfahrenshandlungen, weshalb sie unter Berücksichtigung der Akonto- zahlung zusätzlich mit Fr. 3'799.67 (inkl. MwSt.) zu entschädigen sei (Urk. 178 S. 3 ff.). 2.1.3. Mit Beschwerde beantragt Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, es sei Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids vom 4. Oktober 2018 dahingehend zu ändern, dass sie für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privat- kläger 1 und 2 nebst der erfolgten Akontozahlung mit Fr. 9'026.86 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen sei, wobei Fr. 3'799.67 davon bereits ausbezahlt worden seien (Urk. 198/2). Die Entschädigung über Fr. 2'902.51 (inkl. MwSt.) für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung ist dabei unbestritten. Beanstandet wird seitens der Vertrete- rin der Privatkläger als Beschwerdeführerin die Kürzung des Aufwands um 22 Stunden respektive Fr. 5'227.20 (inkl. MwSt.) hinsichtlich der Teilnahme an den Einvernahmen im Untersuchungsverfahren (Urk. 198/2 S. 3 ff.). Gegen die vorinstanzliche Argumentation bringt die unentgeltliche Rechtsbeiständin zusam- mengefasst vor, die Teilnahme an den Einvernahmen sei aus mehreren Gründen notwendig gewesen. So habe ihr die Staatsanwaltschaft zunächst die Akten- einsicht aufgrund der laufenden verdeckten Ermittlung verweigert, weshalb sie bis im Februar 2016 und unmittelbar vor der Zeugeneinvernahme des verdeckten Ermittlers keine Fallkenntnis gehabt habe (Urk. 198/2 S. 3). Diese Zeugenaus- sage sei im Hinblick auf allfällige Zivilansprüche von höchster Relevanz gewesen, zumal ohne gesicherte Aktenkenntnis die Beurteilung eines Fernbleibens von
- 114 - dieser Einvernahme nicht möglich gewesen wäre. Ebenfalls notwendig sei die Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten vom 17. März 2016 gewesen, habe sie den Beschuldigten zuvor doch nie gesehen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen einschätzen müssen. Die Stellung von Genugtuungsforderungen sei seitens der Privatkläger davon abhängig gemacht worden, ob die Schuld des Beschuldigten zweifelsfrei bewiesen werden könne oder nicht. Vor diesem Hinter- grund rechtfertige sich auch die Teilnahme an den weiteren Einvernahmen vom
10. Januar 2017, 24. Januar 2017, 14. März 2017 und 12. April 2017 (Urk. 198/2 S. 4 ff.). Bei den Privatklägern 1 und 2 handle es sich um die nächsten Bezugs- personen des Opfers, bei welchen ursprünglich hohe Genugtuungsforderungen im fünfstelligen Bereich im Raum gestanden seien. Unter Berücksichtigung der vertretenen Interessen, der aufzubringenden Sorgfaltspflicht und der Verhältnis- mässigkeit sei der gesamte Aufwand angemessen (Urk. 198 S. 5 f.). 2.1.4. Den Vorbringen der unentgeltlichen Vertreterin ist uneingeschränkt zu folgen. Sie hat überzeugend dargelegt, dass im Zuge des Untersuchungsver- fahrens die Stellung von Zivilansprüchen erst geprüft und abgesprochen werden musste. Dass die Teilnahmen an den streitbetroffenen, von ihr ausgewählten Einvernahmen aus retrospektiver Betrachtungsweise hinsichtlich der letztlich resultierenden Anträge im Zivilpunkt allenfalls nicht zwingend nötig gewesen wären, darf der Vertreterin der Privatkläger deshalb vorliegend nicht zum Nachteil gereichen. Dies, zumal ihr die Akteneinsicht zunächst nur bedingt gewährt wurde und ihr als Vertreterin zweier Verfahrensparteien ohnehin das Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen anlässlich der Einvernahmen zukam. Vorliegend kann sodann nicht unbesehen der ausserordentlichen Konstellation und Lage der betroffenen Privatklägerschaft strikte auf die für den durchschnittlichen Gebrauch aufgestellten generellen Richtlinien zur Honorarbemessung abgestellt werden, weshalb auch die letztlich gestellten Anträge als Anhaltspunkt nur beschränkt taugen. Auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung – der Schwester des Opfers wurde von der Vorinstanz eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 9'000.– zuerkannt, worin ebenfalls Aufwendungen für Zeugen- einvernahmen im Jahr 2010 berücksichtigt wurden (Urk. 160) – rechtfertigen sich die geltend gemachten Aufwendungen der Vertreterin der Privatkläger 1 und 2.
- 115 - Nach dem Gesagten ist sie für die gesamten geltend gemachten Aufwendungen zu entschädigen. Nach Abzug der Akontozahlung von Fr. 7'200.– resultiert ein noch verbleibender Entschädigungsanspruch von Fr. 9'026.86 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Hiervon entrichtete die Vorinstanz bereits den Betrag von Fr. 3'799.67. Es verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr. 5'227.19. 2.1.5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren haben ausgangsgemäss ausser Ansatz zu fallen. Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen rechtfertigt es sich beim vorliegenden Streitwert von Fr. 5'227.20, eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzusprechen (§ 9 AnwGebV). Eine Mehrwertsteuer ist nicht geschul- det, da Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ in eigener Sache tätig wurde. Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung wird dieser in Korrektur des Nachtragsurteils des Bezirksgerichtes Zürich,
9. Abteilung, vom 4. Oktober 2018 (DG170317), unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlungen für ihre Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren, eine Entschädigung von Fr. 87'589.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 71'722.60 ausbezahlt hat. Nach Abzug der geleisteten Zahlungen verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr. 15'867.20.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung wird auf Fr. 1'750.– festgesetzt, zur Hälfte der amtlichen Verteidigung auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der amtlichen Verteidigung wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzier- te Prozessentschädigung von Fr. 2'200.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- 116 -
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde der unentgeltlichen Vertreterin der Privat- kläger wird dieser in Korrektur des Nachtragsurteils des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 4. Oktober 2018 (DG170317), unter Berücksich- tigung der bereits geleisteten Akontozahlungen für ihre Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'026.86 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 3'799.67 ausbezahlt hat. Nach Abzug der geleisteten Zahlun- gen verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr. 5'227.19.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
3. Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger wird für das Beschwerdever- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 117 -
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zudem wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
4. Dezember 2009 beschlagnahmte Barschaft von USD 1'700 und EUR 2'000, lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls verfällt die Barschaft an den Staat.
3. Die bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich lagernden, abgelaufenen Pässe des Beschuldigten (1 Schweizer Pass Nr. 1 sowie 3 B._____ Pässe Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin AQ._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 23) wird bestätigt, mit Ausnah- me der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der
- 118 - unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger O._____ und D._____, über welche mit voranstehenden Beschlüssen entschieden wurde.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 27'500.– amtliche Verteidigung Fr. 3'200.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerschaft.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- kläger O._____ und D._____, werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Der Privatklägerin AQ._____ wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.
9. Dem Beschuldigten werden Fr. 660'664.– als Schadenersatz und Fr. 150'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatkläger O._____ und D._____, RAin lic. iur. Y._____, dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin AQ._____, RA lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatkläger O._____ und D._____, RAin lic. iur. Y._____, dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger
- 119 - − die Vertretung der Privatklägerin AQ._____, RA lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 190) − die KOST Zürich mit den Formularen "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PoIG − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich betreffend Dispositivziffern 2 und 3.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller