Sachverhalt
1. Wesentliche Standpunkte Nach der Darstellung der Privatklägerin habe ihr der Beschuldigte im Verlaufe ei- nes Streites ein Frottee-Handtuch um den Hals gelegt und sie damit gewürgt. Der Beschuldigte bestreitet dies; er habe die Privatklägerin zwar gepackt und gestos- sen, aber nicht gewürgt. Die Staatsanwaltschaft erachtete insbesondere gestützt auf punktförmige Stauungsblutungen im Gesicht ein Würgen mit dem Handtuch als erwiesen und qualifizierte es als Gefährdung des Lebens.
2. Allgemeine Ausführungen der Vorinstanz Zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweisführung und der Beweislast hat die Vorinstanz bereits zutreffende Erwägungen gemacht, auf welche verwiesen wird (Urk. 89 S. 10 - 12, Art. 82 Abs. 4 StPO). Problematisch erscheinen die pauscha- len Feststellungen der Vorinstanz zur angeblich verminderten Glaubwürdigkeit der Parteien infolge ihrer prozessualen Stellung (Urk. 89 S. 12 - 13). Allein aus dem Umstand, dass jemand beschuldigt wird, kann im Einzelfall nicht abgeleitet wer- den, dass diese Person weniger glaubwürdig sei. Das verstiesse gegen die Un- schuldsvermutung. Auch Opfer sind nicht a priori weniger glaubwürdig, wenn bzw. weil sie Zivilansprüche stellen. Immerhin könnten solche Ansprüche ja auch gerechtfertigt sein. Nicht jeder, den keine Wahrheitspflicht trifft, lügt, nicht jeder, der unter einer Wahrheitspflicht aussagt, sagt immer die Wahrheit. Das An- knüpfen der Glaubwürdigkeit am blossen Bestehen oder Nichtbestehen einer pro- zessualen Wahrheitspflicht gilt deshalb in der Lehre nicht als verlässliches Kriteri- um für die Aussagenanalyse (vgl. dazu Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfest- stellung vor Gericht, 4. Aufl. München 2014); Friedrich Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. München 2011; Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagen- psychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 26 f.). Wenn in einem konkreten Fall keine konkreten Schlüsse aus der Interessenlage der aussagen- den Person gezogen werden, sind generalisierende Erwägungen zur Glaubwür- digkeit ohnehin entbehrlich.
- 7 -
3. Ablauf des Streites - unbestrittener Teil 3.1. Unbestritten ist vorliegend, dass es in der Nacht vom 11. Februar 2017 zu einem zunächst verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin gekommen war (Urk. 5, S. 2, Urk. 6, S. 2). Anlass war eine Matratzenauflage für das Bett, welche die Parteien am selben Tag bei IKEA gekauft hatten. 3.2. Nach Darstellung des Beschuldigten habe er sich um ca. 21:30 Uhr zu Bett gelegt. Die Privatklägerin habe noch eine Weile gelesen oder fern geschaut und sei dann um ca. 23:00 Uhr auch ins Bett gekommen (Prot. I S. 20). Kurz darauf habe der Sohn zu husten begonnen und die Privatklägerin habe nach ihm ge- schaut. Sie sei dann wieder zurück ins Bett gekommen und habe etwas auf ihrem Mobiltelefon angeschaut (Prot. I S. 21). Dabei habe sie sich darüber beschwert, dass die neue Matratzenauflage stinke und giftige Gerüche abgebe. Der Geruch gehe durch alles hindurch, durch die Bettwäsche in ihre Kleider und ihre Haare. Sie habe ihn deswegen angeschrien und nachdem er sie gefragt habe, was er denn nach ihrer Meinung dagegen tun solle, habe sie ihn geheissen, die Matrat- zenauflage mitsamt den Leintüchern nach draussen auf den Balkon zu bringen. Dies habe er wie geheissen getan, während sich die Privatklägerin geduscht ha- be. Als sie von der Dusche zurück gekommen sei, habe sie ihn wieder an- geschrien und gesagt, so wie er die Matratzenauflage auf dem Balkon hingelegt habe, könne diese nicht richtig auslüften. Er müsse die Leintücher wegnehmen. Darauf sei er ein zweites Mal auf den Balkon hinausgegangen. Bei dieser Gele- genheit habe die Privatklägerin versucht, ihn rauszusperren, obschon es fast Mit- ternacht im Winter war und eine Temperatur von etwa 1 Grad Celsius herrschte. Er sei nur in Boxershorts bekleidet gewesen, mit nacktem Oberkörper. Als die Pri- vatklägerin die Balkontüre habe schliessen wollen, habe er dagegen gedrückt und sie habe ihm die Hand eingeklemmt. Sie habe ihn darauf angeschrien, er solle die Hand zurückziehen, worauf er erwidert habe, dies könne er nicht, weil die Hand eingeklemmt sei. Es sei ihm dann gelungen, die Balkontüre aufzudrücken und zu- rück in die Wohnung zu gelangen. In der Folge habe er die Privatklägerin gepackt und gegen das Sofa gestossen. Sie habe um Hilfe gerufen, worauf er von ihr wie- der abgelassen habe. Dann habe sie ihm gesagt, dass die Leintücher so nicht ge-
- 8 - lüftet würden, worauf er nochmals auf den Balkon hinaus gegangen sei, um die Leintücher auszubreiten. Bei dieser Gelegenheit habe die Privatklägerin die Bal- kontüre geschlossen und ihn rausgesperrt, bis die Polizei gekommen sei, welche ihn wieder hereingelassen habe (Prot. I S. 21). 3.3. Bis zum Punkt, wo der Beschuldigte trotz Zudrücken der Balkontüre wieder in die Wohnung hinein gelangte, stimmt diese Sachdarstellung mit jener der Privatklägerin in etwa überein, d.h. es bestehen keine relevanten Widersprüche zwischen den beiden Schilderungen. Aufgrund der Beweislast des Staates im Strafprozess, kann dem Beschuldigten auch nichts Gegenteiliges nachgewiesen werden, weshalb von seiner Sachdarstellung auszugehen ist. 3.4. Die Privatklägerin gab in ihrer ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll, es habe einen intensiven Streit wegen der neuen Matratze gegeben, die einen che- mischen Geruch gehabt habe (Urk. 5 S. 2). Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle die neue Matratze auf den Balkon stellen, damit sie lüften könne. Sie ha- be dies gewollt, weil sie Probleme mit den Bronchien habe. Er habe ihr erwidert, dass er im Gegensatz zu ihr nichts riechen könne. Sie hätten dann weiter gestrit- ten, worauf er dann schliesslich die Matratze auf den Balkon gestellt habe. Sie sei duschen gegangen, um den chemischen Geruch los zu werden. Als sie vom Du- schen zurückgekommen sei, habe sie gesehen, dass er die Matratze samt der Bettwäsche raus gestellt habe. Sie habe ihm gesagt, er solle die Bettwäsche von der Matratze abnehmen, damit diese richtig lüften könne. Als er auf dem Balkon gestanden habe, habe sie versucht, die Balkontüre zu schliessen. Dabei habe er seine Hand dazwischen gesteckt, um sie davon abzuhalten, die Türe zu schlies- sen. Sie habe ihm wiederholt gesagt, er solle seine Hand da raus nehmen. Er ha- be zurück geschrien, dass sie ihm seine Hand zerquetsche. Es sei ihm dann ge- lungen, die Balkontüre aufzudrücken.
4. Bestrittener Teil 4.1. Ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte wieder in die Wohnung gelangte, gibt es eine Gabelung der Sachdarstellungen der Parteien. Die Privatklägerin führte in ihrer ersten polizeilichen Befragung am Morgen nach dem Vorfall aus
- 9 - (Urk. 5, Antwort 11): "Als er die Türe aufgedrückt hatte, kam er herein. Wie es spezifisch genau weiterging, kann ich chronologisch nicht mehr sagen. Er hat mich über die Sofalehne gedrückt. Wie er das gemacht hatte, kann ich nicht mehr sagen. Es ging alles sehr schnell. Ich lag mit meiner Vorderseite auf dem Sofa gebückt nach vorn, respektive er drückte meinen Oberkörper von der Rückseite des Sofas nach vorne. Er hat mir beide Hände auf [den] meinen Rücken fixiert. Ich konnte mich nicht mehr bewegen. Ich möchte hier anfügen, dass er meine Hände nicht festgebunden hat, sondern mit seinen eigenen Händen fixiert hat. Ich hatte später Abdrücke von seinen Händen an meinen beiden Unterarmen. Der zuständige Rechtsmediziner sagte mir, dass sie an meinen beiden Unterarmen Schwellungen feststellen konnten und dass später eventuell noch blaue Flecken entstehen könnten. Nach dem Duschen hatte ich mir die Haare mit einem Hand- tuch zusammengebunden. Das Handtuch war nur lose auf meinem Kopf 'ver- schlungen'. Er hat mir das Handtuch weggenommen und um den Hals gelegt. Er zog das Handtuch auf Höhe meines Nackens nach hinten, worauf ich keine Luft mehr bekam. Es war nicht so, dass ich gar nicht mehr atmen konnte oder einen 'blackout' hatte. Ich musste jedoch nach Luft schnappen. Ich konnte mich nicht mehr bewegen und ihn deswegen nicht wegdrücken. Ich versuchte mich aus der Fixierung zu entwinden. Aber ich konnte mich überhaupt nicht mehr bewegen. Ich fing in der Folge an zu schreien. Ich rief auf Englisch nach Hilfe. Ich rief nach der Polizei, ob mir jemand helfen kann. Ich schrie dann einfach weiter. Er schrie mich an , dass ich aufhören solle zu schreien. Nach ca. 1 Minute, wahrscheinlich weni- ger, liess er mich dann einfach wieder los. Ich kann es nur anhand der Zeit, in welcher ich schrie, messen. Er hat einfach nur aufgehört. Ich sagte ihm mehr- mals, er solle rausgehen, worauf er raus auf den Balkon ging. Ich schloss hinter ihm die Türe. Ich alarmierte in der Folge die Polizei (…)." 4.2. Demgegenüber gab der Beschuldigte in seiner ersten polizeilichen Befra- gung auf Vorhalt, seine Frau mit einem Handtuch gewürgt zu haben, zur Protokoll (Urk. 6, Antwort 6): "Schliesslich konnte ich die Türe aufdrücken und wieder nach drinnen gelangen, aus der Kälte. Ich hielt meine Frau von hinten fest, mit den Armen um ihre Brust und Bauch herum und drückte sie am Oberkörper mit den Armen umschlungen auf die Couch. Sie fing an zu schreien und ich habe sie
- 10 - losgelassen. Ich hielt sie nicht um den Hals fest. Weder mit meinen Händen, mit meinen Armen oder mit einem Handtuch oder irgend einem anderen Gegenstand. Ich bin dann wieder auf den Balkon nach draussen gegangen, um die Matratzen- auflage zu drehen, damit sie auslüften konnte, weil dies das gewesen war, worum meine Frau mich gebeten hatte. Meine Frau sperrte mich wieder auf dem Balkon aus und weigerte [sich] mich wieder nach drinnen zu lassen. Ich blieb draussen, bis die Polizei ankam. Ich trug das gleiche wie vorher, also nur Shorts."
5. Würdigung der Aussagen 5.1. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bestehen grosse Fragezeichen. Die Aussagen dokumentieren eine sehr einseitige, subjek- tive Sicht der Dinge. In den Augen der Privatklägerin - jedenfalls gestützt auf die aktenkundigen Aussageprotokolle - trägt immer der Beschuldigte die Schuld an den Auseinandersetzungen. Irgendwelche Ansätze von Selbstkritik oder der Er- kenntnis, dass die Privatklägerin ebenfalls einen Teil zur Eskalationen beigetra- gen hat, fehlen gänzlich in ihren Aussagen. 5.2. Die Privatklägerin führte aus, der Grund der Auseinandersetzung sei die Matratze gewesen, was rein äusserlich auch zutrifft, aber letztlich am wahren psychologischen Grund der Auseinandersetzung vorbei geht (Urk. 5, Antwort 11). Die Matratze war offenkundig nur der Anlass oder der Aufhänger des Streites. Der Beschuldigte hatte nach seinen Aussagen keinen üblen Geruch riechen können und sich insofern gar nicht an der Matratzenauflage gestört. Vielmehr geriet of- fenbar die Privatklägerin ausser sich, weil sie den Beschuldigten als Schuldigen für die Matratze bzw. deren Geruch sah und sich massiv darüber ärgerte, dass er sich - nach ihrer Ansicht in völlig respektlosen Weise ihr gegenüber - nicht sofort um ihre Befindlichkeit kümmerte und dienstbeflissen für Abhilfe sorgte. Offenkun- dig ist auch, dass der wahre psychologische Grund des Streites die schon längere Zeit schwelende Ehekrise war, insbesondere eine offenbar zu jener Zeit tiefgrei- fende Aversion der Privatklägerin gegen den Beschuldigten. 5.3. So überzeugt nicht, wenn die Privatklägerin aussagte, dass der Beschuldigte wütend gewesen sei und der Streit deshalb, d.h. wegen seiner Wut und somit aus
- 11 - seinem Verschulden eskaliert sei (Urk. 5, S. 5 - 7). Hier tönt die Darstellung des Beschuldigten weitaus glaubhafter. Nach seiner Version sei die Privatklägerin wegen des Geruchs und der toxischen Gase aus der Matratze verärgert gewesen und habe ihn dafür verantwortlich gemacht, weil sie die Matratzenauflage auf sei- ne Bitte hin gekauft hätten. Sie habe ihm unterstellt, nicht genügend gesucht und Fr. 200.-- verschwendet zu haben (Urk. 6, Antwort 59). Noch bevor er das Bett- zeug nach draussen gebracht habe, habe ihn die Privatklägerin deshalb laut an- geschrien (Urk. 6, Antwort 6). 5.4. Die Privatklägerin sagte aus, sie habe ihm [dem Beschuldigten] gesagt, er solle die Bettwäsche von der Matratze abnehmen, worauf er noch ärgerlicher ge- worden sei (Urk. 5, Antwort 11). Deshalb habe sie ihn dann halbnackt auf den Balkon ausgesperrt. Wiederum, schuld am Aussperren auf dem Balkon war der Beschuldigte, weil er den Auftrag nicht zur vollen Zufriedenheit der Privatklägerin ausgeführt hat bzw. weil er sich an der Kritik bzw. der Aufforderung zur Nach- besserung enervierte; zur Überlegung, dass ein Aussperren auf dem Balkon kein akzeptabler Umgang unter Eheleuten ist, ist die Privatklägerin offenbar nicht in der Lage. Man kann sich unschwer vorstellen, wie unterschiedlich die Bewertung der Privatklägerin ausgefallen wäre, wenn es der Beschuldigte gewesen wäre, der sie bei Temperaturen nahe des Gefrierpunktes und nur mit einer kurzen Pyjama- hose bekleidet auf den Balkon hinausgesperrt hätte. Im selben Licht erscheint der Umstand, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten die Hand zwischen Tür und Rahmen eingeklemmt hatte, als er sich gegen das Zudrücken der Balkontüre zur Wehr setzte. Wenn die Privatklägerin aussagte, sie habe ihn wiederholt aufge- fordert, die Hand raus zu nehmen, erweckt sie beim unbefangenen Leser den Eindruck, dass der Beschuldigte selbst am Einklemmen schuld war, weil er die Hand ja trotz Aufforderung nicht zurückgezogen hat (Urk. 5, Antwort 11). Die Pri- vatklägerin gab an, er habe schon geschrien: "Meine Hand, meine Hand!" Ihr sei in jenem Moment aber ihre Sicherheit wichtiger gewesen (Urk. 5, Antwort 47). 5.5. Erwiesen ist, dass schon den ganzen Tag über massive Spannungen herrschten. Aus den Aussagen der Privatklägerin wird deutlich, dass wohl sie der bestimmende Pol in der Beziehung zwischen den Parteien war. Jedenfalls kommt
- 12 - zum Ausdruck, dass die Privatklägerin die Anweisungen gab und der Beschuldig- te diese auszuführen hatte und dies, wenn auch teilweise widerwillig, auch tat. Es fällt auch auf, dass die Privatklägerin in ihren Aussagen kaum ein gutes Haar am Beschuldigten lässt. So schilderte sie, dass sie beide am Freitagabend eine 'datenight' geplant hätten, einen gemeinsamen Kinobesuch, um ihre eheliche Be- ziehung zu verbessern (Urk. 5 Antwort 16). Sie habe das 'Date' dann aber am Vorabend wegen seines Verhaltens wieder 'gecancelt'. Es blieb ungeklärt, was die Privatklägerin mit den Worten "wegen seinem Verhalten" gemeint hatte. Wie- derum war aber offenbar ausschliesslich der Beschuldigte am Scheitern schuld. 5.6. Die Privatklägerin fuhr fort, am Samstagmorgen hätten sie beide dann einen Kleiderschrank "umgezogen", welchen sie einer anderen Person verkauft hätten (Urk. 5 Antwort 16). Sie erwähne dies, weil der Beschuldigte jeweils sehr schnell unter Stress stehe, wenn er sich beeilen müsse. Wenn er sich für irgend etwas beeilen müsse, dann werde er sehr schnell aufgeregt (Urk. 5 Antwort 16 S. 4). Bevor sie weiter zu IKEA gegangen seien, seien sie deshalb nochmals nach Hau- se zurückgekehrt, damit er vom Stress habe herunterkommen können. Sie habe ihm deshalb einen Tee gekocht. Diese Bemerkungen der Privatklägerin erschei- nen merkwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte durch das Abliefern des Kleiderschrankes in Stress geraten sein soll. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Privatklägerin durch diese Ausführungen eine Erklärung für schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten bzw. dessen spätere ag- gressive Reaktion suggerieren wollte. 5.7. Sie seien dann in die IKEA gegangen und hätten dort Möbel gekauft, welche der Beschuldigte zu Hause begonnen habe zusammenzubauen. Wiederum er- wähnt die Privatklägerin, dass sich der Beschuldigte dabei habe sehr beeilen müssen, damit sie mit dem Sohn rechtzeitig auswärts ein Nachtessen einnehmen konnten (Urk. 5 Antwort 16 S. 4). Er habe es dann aber nicht rechtzeitig geschafft, weshalb sie ihm dann gesagt habe: "Stopp, wir gehen zuerst etwas essen". Wie- derum ist schlecht nachvollziehbar, weshalb eine solche zeitliche Dringlichkeit für die Möbelmontage bestand. Viel eher entsteht der Eindruck, dass der Beschuldig-
- 13 - te wohl die Erwartung der Privatklägerin, dass die Möbel bis zum Abendessen hätten fertig montiert sein sollen, nicht zu erfüllen vermochte. 5.8. Die Privatklägern fuhr fort, sie seien dann gemeinsam mit dem Auto zum Bahnhof C._____ gefahren und hätten das Fahrzeug dort abgestellt. Auf dem Weg zum C._____ habe er im Auto wieder begonnen, mit ihr zu streiten (Urk. 5 Antwort 16 S. 4). Auch hier wird nicht klar, was denn der konkrete Anlass zum er- neuten Beginn der Streitigkeiten war. Sie seien dann ins Tram gestiegen und der Beschuldigte habe den gemeinsamen Sohn gefragt, wo er sitzen wolle. Sie habe gedacht, wo denn seine Manieren geblieben seien, weil er nur den gemeinsamen Sohn, nicht aber sie nach einem Sitzplatz gefragt habe. Wiederum kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Privatklägerin ihre Befindlichkeit absolut ins Zentrum stellt und sich ihr Umfeld, oder zumindest der Beschuldigte bedingungslos danach zu richten hat. Weiter fuhr sie in ihrer Aussage fort, dass er sogar noch auf ihren Fuss gestanden sei, als sie ihn wegen der Sitzplatzfrage kritisiert habe. Deshalb habe sie ihn anschliessend gegen das Schienbein getreten und ihm aus Protest gesagt, er solle nach Hause gehen, weil sie den Familienabend nun mit dem Sohn alleine verbringen wolle. Wiederum weist die Privatklägerin die gesamte Schuld am Scheitern des geplanten Abendessens dem Beschuldigten zu und wiederum war sie es, welche ihm die Anweisung zur Heimkehr erteilte, einer An- weisung, welcher er nota bene Folge leistete. Sie habe ihm noch gesagt, er solle das Auto aber stehen lassen, weil sie es für die Heimfahrt benötige. Das habe sie ihm gesagt, weil es kalt gewesen sei und sie und der Sohn erkältet gewesen sei- en, weshalb sie das Auto für die Heimfahrt benötigt habe. Damals habe sie ihm diesen Grund aber nicht angegeben (Urk. 5 Antwort 16 S. 4). Nach dem Nachtes- sen mit ihrem Sohn im Restaurant … sei sie dann nach Hause zurück gekehrt, wo der Beschuldigte dann den Sohn geduscht und ins Bett gebracht habe. Der Be- schuldigte sei dann etwas später ins Bett gegangen, sie habe noch fern geschaut. Als sie damit fertig gewesen sei, habe sie sich ebenfalls ins Bett gelegt. Sie habe jedoch nicht schlafen können wegen des chemischen Geruchs der Matratze und weil der Sohn im Nebenzimmer am Husten gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich nicht dafür interessiert, dass sie Probleme mit dem Geruch der Matratze ge- habt habe. Ebenso wenig, dass der Sohn gehustet habe. Er sei deswegen nicht
- 14 - extra aufgestanden (Urk. 5 Antwort 16 S. 4). Auch diese Aussagen deuten auf ei- ne egozentrierte Wahrnehmung der Privatklägerin hin: Sie erachtet es als unver- schämt, dass der Beschuldigte nicht sofort auf ihre Bedürfnisse reagierte, blendet andererseits aber gänzlich aus, dass er möglicherweise aus Müdigkeit etwas pas- siv war. 5.9. Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der Privatklägerin, eine möglichst wert- und interpretationsfreie Darstellung zu Protokoll geben zu können, erweckt auch ihre Aussage über die psychische Verfassung des Beschuldigten. Im Verlaufe des letzten Jahres vor dem Übergriff sei ihre Beziehung sehr schwierig geworden, weil er sehr leicht reizbar geworden sei. Sie habe ihn sehr viel distanzierter empfun- den. Er habe keinerlei Interesse mehr an ihr oder der Familie gezeigt. Sie wisse nicht, was in ihm vorgehe (Urk. 5 Antwort 19 S. 5). Er habe Probleme mit seinen Aggressionen. Das sei sein primäres Problem und deswegen habe er sich in psy- chologische Behandlung begeben. Seit Dezember 2016 nehme er Medikamente, um ruhiger zu werden. Er habe sich auch dagegen zur Wehr gesetzt, dass ihr Sohn psychologisch begutachtet werde und immer gesagt, dass es nicht nötig und ihr Sohn normal sei. Sie sei dann aber trotzdem zu einem Facharzt gegan- gen, der ihr gesagt habe, das autistische Verhalten des Sohnes könne genetisch bedingt sein. Sie habe nämlich bemerkt, dass ihr Sohn ähnliche Verhaltensweisen zeige wie der Beschuldigte. Weiter wolle sie noch anfügen, dass der Beschuldigte jeweils von seiner Therapie nach Hause komme und damit prahle, dass er den Therapeuten während des gesamten Gespräches angelogen habe. Der Psychia- ter wisse dies auch, weil sie (die Privatklägerin) ihm telefoniert und ihm dies so mitgeteilt habe (Urk. 5 Antwort 20). 5.10. Diese Darstellung kontrastiert stark zum Bericht des Therapeuten des Be- schuldigten (Urk. 44). Zwar sind Berichte von Therapeuten grundsätzlich mit grosser Skepsis zu beurteilen, weil ein Therapeut ganz andere Ziele verfolgt als ein Gutachter. Immerhin handelt es sich bei Dr. D._____ jedoch nicht um einen blossen Lebensberater, sondern um einen Psychotherapeuten, der der schweize- rischen Assoziation ASP angeschlossen ist. Zudem verbietet es die Beweislast des Staates, diesem Bericht jeglichen Beweiswert abzuerkennen, nachdem kein
- 15 - medizinisches Gutachten über den Beschuldigten eingeholt worden war. Immer- hin lehnte die Vorinstanz den entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme von Dr. D._____ ab (Prot. I S. 13). 5.11. Dr. D._____ schrieb zu Handen des Gerichts, dass der Beschuldigte seit dem 1. April 2016 in seiner Behandlung sei (Urk. 44): "Auslöser für die Therapie waren die massiven Eheprobleme der Eheleute A._____/B._____ sowie der an mich herangetragene Verdacht, dass Herr A._____ unter dem Asperger Syndrom (ICD10, F84.5) leiden könnte. Letzteres kann ich inzwischen verneinen. Im Ver- laufe der Behandlung konnte ich mir ein vertieftes Bild der Persönlichkeit von Herrn A._____ machen. Als mir Herr A._____ die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitgeteilt hat, wonach er seine Ehefrau im Rahmen einer Auseinandersetzung stranguliert haben soll, war meine spontane Reaktion, dass ich das nicht bzw. nur äusserst schwer glauben konnte. Ein derartiges Verhalten divergiert fundamental mit Herrn A._____ Persönlichkeit. Dies selbst in einer Extremsituation. Herr A._____ hat nach meiner Einschätzung ein sehr geringes Gewaltpotential. Selbstverständlich ist grundsätzlich nie vollumfänglich auszuschliessen, dass ein Mensch eine bestimmte Handlung vornimmt. Im Falle von Herrn A._____ erschei- nen mir die Vorwürfe betreffend Strangulation aufgrund meines Fachwissens, meiner Berufserfahrung sowie meiner Einschätzung von Herrn A._____ Psyche als hochgradig unwahrscheinlich" (Urk. 44). 5.12. Abgesehen vom Inhalt des Berichts befremdet auch in diesem Zusammen- hang, dass die Privatklägerin den Beschuldigten bei dessen Psychiater an- schwärzte, was auf ihre jedenfalls damals offenbar tiefgreifende Abneigung gegen ihn schliessen lässt. Als erwiesen kann aufgrund des Berichts des Therapeuten gelten, dass der Beschuldigte entgegen der Behauptung der Privatklägerin nicht wegen aggressiven Verhaltens in Therapie war. 5.13. Wie einseitig und problematisch die Sichtweise der Privatklägerin hinsicht- lich des Beschuldigten teilweise ist, belegt auch ihre Schilderung eines früheren Vorfalles im Jahre 2015. Sie hätten damals einen Streit in der Wohnung gehabt (Urk. 5, Antwort 25). Der Beschuldigte sei hysterisch geworden und habe sie be- leidigt. Darauf habe sie ihn mit der offenen Hand geohrfeigt, wobei sie nicht mehr
- 16 - sagen könne, auf welche Wange. Sie habe ihm gesagt, dass er sowas nicht sa- gen könne und sie ihn verlasse. Daraufhin habe er mit der Faust zugeschlagen, so dass ihr Kiefer geschwollen gewesen sei und sie nicht mehr richtig habe spre- chen können (Urk. 5, Antwort 25). Sie wisse allerdings nicht mehr, auf welche Sei- te des Kiefers er ihr geschlagen habe (Urk. 5 Antwort 26). In der Folge habe sie ihm gesagt, er müsse sie ins Spital bringen und dort sagen, was passiert sei, an- sonsten sie die Polizei verständigen werde. Ihr Sohn sei dabei gewesen, weil sie gewollt habe, dass er sehe, wie man nach einem solchen Vorfall dies wieder gut mache und die Verantwortung übernehme. Auch hier fällt wieder auf, mit welcher Selbstverständlichkeit die Privatklägerin ihren eigenen tätlichen Beitrag, die Ohr- feige, als legitim ansieht, während dem sie die tätliche Gegenreaktion des Be- schuldigten als grosses Unrecht empfindet. Selbstverständlich wird damit nicht gesagt, dass ein Faustschlag gerechtfertigt gewesen sei. Dass die Privatklägerin bei diesem Vorfall noch den gemeinsamen siebenjährigen Sohn instrumenta- lisiert, zeigt, dass sie in ihrer Abneigung gegen den Beschuldigten sogar den kla- ren Blick für pädagogisch sinnvolle Massnahmen verloren hat. Ganz abgesehen ist über besagten Vorfall nichts aktenkundig und es wurden auch keine Informati- onen des betreffenden Spitals eingeholt, weshalb auch nicht zu Lasten des Be- schuldigten davon ausgegangen werden darf, er sei bereits früher gegenüber der Privatklägerin tätlich geworden. 5.14. Die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen sind eher detailarm (vgl. oben unter Erw. 4.1. zitierte Aussagen). Teilweise lässt sich dies aber auch zwanglos damit erklären, dass der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten um- fasste, weshalb sie gar nicht genau sehen konnte, was er tat. Auch sei sie nach ihrer Darstellung in Angst und Panik gewesen, was bekanntlich die Wahrnehmung erheblich schwächen kann (Urk. 5 Antwort 13). Nichts desto trotz fehlen aber ge- nauere Angaben zum Fixieren und dem tatbeständlichen Würgen mit dem Hand- tuch. Auf entsprechende Frage, wie der Beschuldigte ihre Hände auf dem Rücken fixiert habe, erwiderte die Privatklägerin, die Stellung ihrer Arme und Hände wisse sie nicht mehr. Sie könne auch nicht sagen, wie er ihren Oberkörper auf das Sofa gedrückt habe (Urk. 5, Antwort 13). Der Beschuldigte habe ihr das Handtuch weggenommen und um ihren Hals gelegt. Dann habe er es auf der Höhe ihres
- 17 - Nacken bzw. Halses nach hinten gezogen, worauf sie keine Luft mehr bekommen habe (Urk. 5, Antwort 11). Sie habe nach Luft schnappen müssen und um Hilfe geschrien. Beim Frotteetuch habe es sich um ein Badetuch gehandelt, ziemlich dick, 100 cm x 50 cm gross. Sie gab an (Urk. 5, Antwort 36): "Es schien mir, als ob ich es am ganzen Hals gespürt hätte. Wo überall genau, kann ich nicht mehr sagen. Ich hatte ziemlich Panik. (…) Ich hatte das Gefühl, dass ich nach Luft schnappen musste, weil ich eine grosse Angst, nicht mehr atmen zu können und was er als nächstes tun würde" (Urk. 5 Antwort 37). Sie habe um Hilfe geschrien, nach der Polizei gerufen und ob ihr jemand helfen könne. Der Beschuldigte habe sie angeschrien, sie solle mit dem Schreien aufhören. Nach ca. 1 Minute, wahr- scheinlich weniger, habe er sie dann wieder los gelassen (Urk. 5, Antwort 11). Vor Vorinstanz sagte die Privatklägerin aus: "Als ich rauskam, habe ich gemerkt, dass er die Matratze und Leintücher einfach auf den Balkon getan hat, ohne sie so hin- zulegen, dass sie auslüften konnten, und darüber haben wir uns gestritten. Er wurde immer zorniger. Ich hatte Angst vor ihm. Als er nach draussen ging und die Leintücher auseinanderriss - er war so wütend - versuchte ich die Tür zuzuma- chen. Er legte die Hand in die Tür, damit ich diese nicht zumachen konnte. Er stiess die Tür auf. Dies geschah mit Kraft. Das nächste, woran ich mich erinnere ist, dass ich über das Sofa gebeugt war" (Prot. I S. 32). "Ich fühlte, wie das Hand- tuch von meinem Kopf rutschte. Ich hatte es mir um die Haare geschlungen, nachdem ich das Gas ausgewaschen hatte. Ich fühlte, wie der Stoff an meinem Hals zog. Es war dunkel und es war mir nicht ganz bewusst, was passierte. Ich versuchte mich zu bewegen, ich konnte die Arme nicht bewegen. Ich schrie viel- leicht ein- oder zweimal. Dann rief ich um Hilfe, ich rief nach der Polizei, ich rief wiederum nach Hilfe. Er sagte zu mir, 'halt den Mund, hör auf zu schreien'. Ich wusste nicht, wieviel Luft mir noch blieb. Ich dachte, es sei noch das Letzte, was mir blieb. Ich gab noch einen letzten Schrei von mir, denn es war alles, was ich noch hatte. Ich schrie mit letzter Kraft. An das nächste, woran ich mich erinnere, ist, dass ich ihn weggehen sah." Wie das Würgen mit dem Handtuch von statten ging, lässt sich den Aussagen der Privatklägerin nicht entnehmen, was wie er- wähnt, mit einem Schock aufgrund des Vorfalls gut erklärbar ist. Nichts desto trotz
- 18 - muss aber festgestellt werden, dass genauere Angaben in diesem zentralen Punkt die Beurteilung des Anklagevorwurfes erleichtert hätten. 5.15. Dass die körperliche Untersuchung rund drei Stunden nach dem Vorfall kei- ne erkennbaren Hautläsionen oder Hämatome oder Druckstellen am Hals ergab, könnte wohl auf die Verwendung eines weichen Frotteetuchs zurückzuführen sein (Urk. 13/7). Beim nach hinten Ziehen wäre aber wohl eher ein Druck auf die Vor- derseite des Halses bzw. den Kehlkopf zu erwarten, welcher primär die Atmung beeinträchtigt und weniger die Durchblutung der Venen an den Seiten des Hal- ses, jedenfalls dann, wenn das Frotteetuch nicht verdreht wird. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin äussert sich dazu nicht (Urk 13/7). Ob ein Ver- drehen des Frotteetuches erfolgte oder nicht, kann aufgrund der Aussagen nicht erstellt werden. Theoretisch wäre dies möglich, was einhändig allerdings nicht ganz einfach gewesen wäre. 5.16. Gewisse ungeklärte Fragen wirft die Sachdarstellung der Privatklägerin hin- sichtlich der Fixierung ihrer Hände durch den Beschuldigten auf. Sie gab an, er habe ihre Hände mit seinen eigenen Händen fixiert. Dann habe der Beschuldigte ihr das Handtuch, das lose auf ihrem Kopf verschlungen gewesen sei, weg- genommen und ihr um den Hals gelegt (Urk. 5, Antwort 11, S. 2 und 3). Es ist un- klar, wie es dem Beschuldigten möglich war, die Hände der Privatklägerin mit ei- ner Hand zu fixieren und ihr gleichzeitig mit der anderen Hand das Handtuch vom Kopf weg zu nehmen und um den Hals zu legen. Das mag überhaupt kein Prob- lem sein bei einem kräftigen Mann mit Bärenpranken im Verhältnis zu einer zier- lichen Frau. Vorliegend ist es allerdings gemäss Akten so, dass der Beschuldigte einen Centimeter grösser, dafür drei Kilogramm leichter als die Privatklägerin war (Urk. 13/6 S. 2 und Urk. 13/7 S. 3). Bei solchen physischen Verhältnissen ist es praktisch unmöglich, mit bloss einer Hand beide Hände bzw. Handgelenke des anderen so festzuklammern, dass sich der andere dem Griff nicht entwinden könnte. Plausibel vorstellbar wäre vorliegend deshalb nur, dass der Beschuldigte die Arme der Privatklägerin mit seinem eigenen Körper bzw. dem Körpergewicht irgendwie gegen ihren Rücken drückte, so dass er zumindest eine Hand frei hatte für die Manipulation mit dem Frotteetuch. Andererseits wäre dabei aber nur
- 19 - schlecht erklärbar, weshalb die Privatklägerin dann nicht wenigstens eine Hand hätte frei machen können, wenn sie sich, wie sie zu Protokoll gab, der Fixierung habe zu entwinden versucht (Urk. 5, Antworten 11 und 40). 5.17. Schliesslich darf in einer Gesamtbeurteilung der Aussagen der Privatkläge- rin ihre psychische und physische Verfassung ebenso nicht unerwähnt bleiben wie ihre Tendenz, die Folgen des Vorfalls zu überzeichnen. Vor Vorinstanz darauf angesprochen, was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewesen seien, gab sie an, sie habe schreckliche Kopfschmerzen, Schmerzen im Hals, Schultern und Rückenbereich, Schmerzen in den Augen, Panikattacken sowie Schlaf- und Kon- zentrationsstörungen gehabt (Prot. I S. 34). Auf die Frage, ob sich die Beschwer- den seither gebessert hätten: "Ich hatte eine gute Behandlung. Die Physiothera- pie für meinen Hals, Schulter und Rücken war sehr erfolgreich. Die Schmerzen beschränken sich jetzt meistens auf den Hals und den Kopf. Der Neurologe hat mir Medikamente gegeben für die Kopfschmerzen, das läuft gut. Meine Augen sind fast ganz geheilt. Manchmal wenn ich stark weine, habe ich Blutprobleme im unteren Teil des Auges oder wenn ich lange lese oder Auto fahre, habe ich Prob- leme, Schmerzen mit Fokussieren. Ich habe immer noch Anschwellungen im Hals. Für die Entzündung habe ich Medikamente. Der Arzt sagte, er habe alles getan, was er könne; es brauche nun Zeit, damit das heilt. Betreffend das Prob- lem mit den Bändern im Hals, so konnte der Hals-Nasen-Ohren-Spezialist nicht feststellen, ob der Schaden vom Vorfall im Februar herrührte oder vom Vorfall, als er mich würgte im September / Oktober letzten Jahres. Ich wurde mehrmals ge- scannt und das Gas in meinen Blutgefässen ist jetzt weg. Die Ärzte sagten mir, ich müsse mir keine Sorgen mehr machen, dass ich sterben könnte während des Schlafs oder eines Flugs. Ich nehme Antidepressiva. Und nun habe ich es ge- schafft, die Medikamente für Panikattacken abzubauen, sodass ich sie nur noch in stressigen Situationen brauche." Diese Darstellung kontrastiert stark mit der Feststellung im Gutachten über die körperliche Untersuchung der Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall, wonach die festgestellten Verletzungen voraussicht- lich innert kurzer Zeit folgenlos abheilen würden (Urk. 13/7 S. 6). Man kann jeden- falls nichts zweifelsfrei ausschliessen, dass psychische, psychosomatische und somatische Beschwerden die Fähigkeit der Privatklägerin, den Vorfall neutral und
- 20 - möglichst objektiv zu schildern, nicht unerheblich beeinträchtigen. Bemerkenswert ist auch die Antwort der Privatklägerin auf die Frage, ob sie an einer posttrauma- tischen Belastungsstörung leide: "Ja. Meine ganze Familie leidet als Resultat des Mordes an meiner Schwester. Sie wurde von einem Mann vergewaltigt und er- stickt. Ich habe mein ganzes Leben damit gelebt. Die einzige Folge für mich war, dass ich deswegen ängstlich veranlagt bin. Ich hatte deswegen auch Angst vor dem Ersticken. Ich würde meinem Sohn deshalb zum Beispiel auch nie Kissen- schlachten erlauben oder dass er sich unter der Decke versteckt. Mein Mann wusste genau, was mit meiner Schwester geschehen war. Damit wusste er auch, dass dies die schlimmstmögliche Art war, mir wehzutun. Und ich musste meinem Vater erklären, dass er fast eine zweite Tochter durch Ersticken verloren hätte." Auch im Gutachten des IRM wird erwähnt, dass die Privatklägerin eine posttrau- matische Belastungsstörung erwähnt habe, weil der Ehemann ihrer Schwester Letztere erwürgt habe (Urk. 13/7 S. 2). Dass erwachsene Geschwister an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden wegen Vorfällen, welche sie nicht selbst erlebt haben, dürfte zumindest aussergewöhnlich sein. Die Äusserungen der Privatklägerin belegen jedenfalls, dass sie so stark in einer Opferrolle aufgeht, dass gewisse Zweifel an der Objektivität und Zuverlässigkeit ihrer Aussagen ins- gesamt nicht zu unterdrücken sind. Dabei fällt in Betracht, dass sich aus den Aussagen der Parteien ergibt, dass sich die Privatklägerin in der Beziehung zum Beschuldigten durchaus behaupten konnte und in keiner Weise unterlegen war, sondern häufig den Ton angab. Der Wechsel vom bestimmenden Part in der Beziehung zur Opferrolle lässt sich kaum allein auf den angeklagten Vorfall zu- rückführen. 5.18. Insgesamt ist zwar gut vorstellbar, dass der Beschuldigte aufgrund des nör- gelnden Verhaltens der Privatklägerin und wegen dem Einklemmen der Hand wütend war, ausrastete und ihr gegenüber gewalttätig wurde. Das ist grund- sätzlich auch bei Personen denkbar, die ansonsten wenig aggressive Neigungen zeigen. Anhand der Aussage der Privatklägerin lässt sich diese theoretische An- nahme allerdings nicht zweifelsfrei erstellen.
- 21 - 5.19. Aber auch die Aussagen des Beschuldigten bzw. dessen Aussageverhalten sind nicht über alle Zweifel erhaben. Zum einen ist die Motivation, die Privatkläge- rin von hinten mit den Armen festzuhalten, aufgrund seiner Aussagen nicht nach- vollziehbar. Weshalb sollte er dies tun, wenn nicht aus Wut über das Aussperren auf den Balkon bzw. das Einklemmen der Hand? Und weshalb liess er sie nach eigenen Angaben sofort wieder los, als sie zu schreien begonnen hatte? Ebenso taucht die Frage auf, weshalb er denn unmittelbar danach der vorherigen Auf- forderung der Privatklägern, die Leintücher von der Matratze zu nehmen, Folge leistete. Aufgrund ihres vorherigen Verhaltens musste der Beschuldigte ja damit rechnen, dass sie die Balkontüre hinter ihm schliessen würde. Vorstellbar ist al- lerdings, dass der Beschuldigte spontan ein schlechtes Gewissen ob eines tät- lichen Übergriffes hatte und deshalb die eskalierte Situation zu beschwichtigen suchte. 5.20. In seiner ersten polizeilichen Befragung am 12. Februar 2017 führte der Be- schuldigte aus: "Ich hielt sie nicht um den Hals fest. Weder mit meinen Händen, mit meinen Armen oder mit einem Handtuch oder irgend einem anderen Gegen- stand" (Urk. 6 Antwort 6). Sie seien beide aufrecht gestanden (Urk. 6 Antwort 7). Er streite ab, das Handtuch um ihren Hals platziert zu haben (Urk. 6 Antwort 69). Ganz anders tönte es dann in der Einvernahme während der Haft des Beschuldig- ten am 28. Februar 2017, nachdem er die Einvernahme der Privatklägerin aus ei- nem Nebenraum verfolgen konnte (Urk. 11 S. 1 - 2). Er sagte aus, er sei sehr emotional und sehr erschüttert über das, was die Privatklägerin ausgesagt habe. Alles sei sehr schnell gegangen. Nachdem er die Aussage der Privatklägerin ge- hört habe, müsse er davon ausgehen, dass es so geschehen sei. Er akzeptiere dies. Es tue ihm sehr leid, dass er sie verletzt habe (Urk. 11, Antwort 5). Auf die Frage, ob er die Privatklägerin gewürgt habe, erwiderte er: "Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich sie gewürgt habe, oder dass ich sogar dieses Tuch be- rührt habe, aber basierend auf ihre Aussagen, auf den Fotos und den forensi- schen Bericht muss ich sie dann wohl mit dem Tuch gewürgt haben. Ich akzeptie- re diesen Vorwurf" (Urk. 11, Antwort 8). Unmittelbar nach diesem Akzept wurde dem Beschuldigten eröffnet, dass er nun aus der Haft entlassen werde (Urk. 11, S. 3). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll,
- 22 - er erinnere sich zu 99%, dass er die Privatklägerin nicht gewürgt habe. Sie bilde sich das nur ein (Prot. I S. 22). Er vermute, es sei eine Panikattacke verbunden mit einer posttraumatischen Belastungsstörung von ihr gewesen. Akzeptiert habe er den Vorwurf seinerzeit in der Einvernahme vom Februar 2017, nachdem er die Einvernahme der Privatklägerin gehört und die forensischen Beweise zur Kennt- nis genommen habe. Damals habe er gedacht, dann müsse es so geschehen sein, wie die Privatklägerin behauptete (Prot. I S. 23). Er habe es damals aber entgegen seiner Erinnerung akzeptiert. Gemäss Verteidigung erhielt der Beschul- digte das Gutachten des IRM (vgl. hierzu nachfolgend Ziffer 6.1.) unmittelbar vor seiner Stellungnahme zur zuvor erfolgten Einvernahme der Privatklägerin (Urk. 116 S.12). Dass er zumindest im ersten Moment den vorgeworfenen Sach- verhalt durch das besagte Gutachten als zweifelsfrei bewiesen ansah und diesen unter dem Eindruck der Einvernahme der Privatklägerin - sowie der Annahme, dass er sich eventuell nicht erinnert - für möglich erachtete, erscheint nicht unrea- listisch, ebenso die Behauptung, er habe die vermeintlichen Beweismittel erst im Nachhinein hinterfragt. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschuldigte stets angab, sich nicht an einen solchen Vorfall erinnern zu können. Ein glaubhaftes Geständ- nis würde jedenfalls ganz anders aussehen. Es bleibt aber die Tatsache, dass ein solches Aussageverhalten äusserst ungewöhnlich ist. Insgesamt ist auch seine Sachdarstellung vom Vorfall wenig detailreich.
6. Gutachten des IRM und medizinische Unterlagen 6.1. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 28. Februar 2019, welches aufgrund von schriftlichen Unterlagen, der Fotodokumentation so- wie mündlichen Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters erstellt wurde (Urk.13/1 S. 1 und 2), liegen als Zeichen für eine kreislaufrelevante Halskompres- sion zahlreiche punktförmige Stauungsblutungen an der Gesichtshaut und an den Augen vor, an der Bindehaut des rechten Augenoberlids, des linken Augapfels und an der Rückseite der linken Ohrmuschel sowie als subjektives Zeichen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung ein unwillkürlicher Urinabgang (Urk. 13/1 S. 5). Eine Entstehung durch das von der Privatklägerin geltend ge- machte Drosseln sei plausibel und insoweit sei auch Lebensgefahr zu bejahen.
- 23 - Weiter merkte das IRM an, dass ein Fehlen von Befunden am Hals und im Na- ckenbereich ein Drosseln nicht ausschliesse. Durch eine breitflächige Kompressi- on mit einem weichen Gegenstand könne es zu einem Fehlen von Halshaut- verletzungen kommen. Die festgestellten Läsionen würden innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilen (Urk. 13/7, S. 5). 6.2. Das Protokoll der ersten ärztlichen Untersuchung des Instituts für Rechts- medizin erwähnt keinerlei feststellbare Verletzungen (Urk. 13/8 S. 5). Sowohl bei den Rubriken Haut als auch bei der Rubrik Augenbindehäute steht 'unauffällig' (Urk. 13/8 S. 6 bzw. Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 12. Februar 2019, 02:00 - 03:41 Uhr). Im Anschluss an die Untersuchung durch das IRM wurde die Beschuldigte in die Notaufnahme des Universtitätsspitals Zürich verbracht. 6.3. Da sich der Bericht des Universitätsspitals nicht bei den Akten befand, wur- de er mit Verfügung vom 12. Juni 2019 beigezogen. Der Bericht enthält folgende medizinische Beurteilung (Urk. 111 S. 2): "Die Patientin präsentierte sich bei uns nach Würgetrauma vor 6 Stunden. Mittels CT-Untersuchung konnten akute Traumafolgen ausgeschlossen werden. Die Patientin gibt keine Schmerzen am Schildknorpel an. Ferner bestehen hier keine Druckdolenzen sowie Hämatome. Klinisch ist eine traumatische Läsion unwahrscheinlich." Darüber hinaus wurde beim Befund des Kopfs und des Gesichts unter anderem festgehalten (Urk. 111 S. 2): "keine petechialen Blutungen, Pupillen mittelweit, rund, isocor, prompte di- rekte und indirekte Lichtreaktion, Augenmotilität unauffällig, subtarsal keine pe- techiale Blutungen, Hirnnerven IIIXII grobkursorisch unauffällig, keine Drossel- marke am Hals, keine Hämatopnoe, kein Hämatom, Halsorgane sowie -strukturen druckindolent". 6.4. Die Diskrepanz zwischen dem Gutachten des IRM und dem Protokoll der ersten ärztlichen Untersuchung im IRM sowie der nachfolgenden Untersuchung im Universitätsspital fiel auch der Vorinstanz auf, weshalb sie ein Ergänzungsgut- achten beim IRM einholte (Urk. 66). Darin wurde festgehalten, dass die Diskre- panzen möglicherweise mit fehlender Erfahrung der Spitalärzte bezüglich der Be- urteilung von Punktblutungen zu erklären seien (Urk. 66 S. 3). Im übrigen wurde am ursprünglichen Gutachten festgehalten.
- 24 - 6.5. Die Privatklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe ihr das Handtuch weg- genommen und um den Hals gelegt. Dann habe er es auf Höhe ihres Nackens nach hinten gezogen, worauf sie habe nach Luft schnappen müssen (Urk. 5; Ant- wort 11). Diese Sachdarstellung ist zwar einerseits gut nachvollziehbar, das blos- se Nachhintenziehen des dicken Frotteetuches belegt aber nicht plausibel eine Kompression von wichtigen Blutgefässen am Hals, welche nicht vorne am Kehl- kopf, sondern seitlich am Hals liegen. Ebenso scheint es, dass das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin bzw. des Berichts der Notaufnahme des Universitätsspitals von einem etwas anderen Sachverhalt ausging. Die Privatklägerin sei vom Beschuldigten mit einem Hals- tuch gedrosselt worden. Der Beschuldigte habe es von vorne um ihren Hals ge- legt und im Nacken während einer Minute zugezogen (Urk. 13/7 S. 2). Damit wird suggeriert, dass der Beschuldigte beidhändig agierte, die beiden Enden des Tuchs kreuzweise übereinander gezogen, während dem, gestützt auf die polizei- lichen Aussagen der Privatklägerin, das Fixieren der Handgelenke mit einer Hand gänzlich unerwähnt bleibt. Letzteres deutet jedenfalls eher darauf hin, dass der Beschuldigte das Frotteetuch allenfalls nach hinten gezerrt haben könnte. 6.6. Als Indiz für eine Drosselung gilt auch unfreiwilliger Urinabgang als Folge vorübergehenden Sauerstoffmangels (Merkblatt S. 20). In ihrer ersten polizei- lichen Befragung erwähnte die Privatklägerin nichts in dieser Richtung (Urk. 5). Erst in der staatsanwaltlichen Befragung vom 28. Februar 2017 erwiderte die Pri- vatklägerin die Frage, ob Sie unkontrollierten Urinabgang gehabt habe mit "ja" (Urk. 9 S. 5). Auch im Gutachten des IRM vom 28. Februar 2017 ist zwar von un- absichtlichem Urinabgang die Rede, jedoch ist nicht bekannt, wie die Privat- klägerin diesbezüglich befragt resp. inwiefern sie diesen Umstand bestätigte (vgl. Urk. 13/7 S. 2). Deshalb kann der Urinabgang nicht als zweifelsfrei erwiesen gelten. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, könnte eine Drosselung noch nicht als erstellt erachtet werden, zumal sich unfreiwilliger Urinabgang auch bei anderen schockartigen Vorfällen ereignen kann. 6.7. Die bei den Akten befindlichen Fotoaufnahmen der Augenpartie des Ge- sichts der Privatklägerin sind für einen Laien nicht klar interpretierbar (Urk. 13/4).
- 25 - Immerhin sind aber rot unterlaufene Stellen zwischen Auge und Nasenflügel gut erkennbar. Andererseits weist die Privatklägerin offenbar generell einen rot- fleckigen Teint im Gesicht auf. 6.8. Insgesamt bleibt somit unklar, weshalb die summarische Erstuntersuchung am IRM sowie die Nachuntersuchung im Universitätsspital keine Spuren an Haut und Augenbindehäuten zu Tage förderten. Zusammen mit den vorstehend er- wähnten Fotoaufnahmen kann dieser Umstand nur so gedeutet werden, dass die vom IRM festgestellten Punktblutungen offensichtlich keine Intensität aufgewiesen haben konnten, die merklich von einem unauffälligen Befund abwichen. Immerhin ist denn auch die Bemerkung im Ergänzungsgutachten des IRM zu relativieren, wonach die Diskrepanz zwischen dem Gutachten und dem Austrittsbericht des USZ "möglicherweise durch die fehlende Erfahrung der Spitalärzte bezüglich der Beurteilung von Punktblutungen" erklärt werden könne (Urk. 66 S. 3), hatte doch auch der das Gutachten und das Ergänzungsgutachten verfassende Assistenz- arzt Gentile gemäss dem von ihm ausgefüllten Protokoll der Erstaufnahme vom
2. Februar 2017 zunächst ebenfalls überhaupt keine Auffälligkeiten an Haut und Augen der Privatklägerin festgestellt (Urk. 13/8 Blatt 5 S. 2). Und schliesslich wird im Ergänzungsgutachten jedenfalls auch nicht ausgeschlossen, dass die Ausprä- gung der Punktblutungen durch eine seltene Nebenwirkung des Medikamentes Symbicort hätte beeinflusst werden können (Urk. 66 S. 5). Vor diesem Hinter- grund muss den Schlussfolgerungen des Gutachtens mit einem gewissen Vorbe- halt begegnet werden. 6.9. Ebenso ist ungeklärt, inwieweit andere Ursachen wie beispielsweise weitere Medikamente oder eine konstitutionelle Prädisposition der Privatklägerin das Er- scheinungsbild beeinflusst haben könnten. Immerhin erwähnt die Privatklägerin selbst, dass starkes Weinen bei ihr Einblutungen in den Augen verursachen kön- ne und gegenüber dem Gutachter wurden auch nicht alle Medikamente offen ge- legt, welche die Privatklägerin in jenem Zeitraum zu sich nahm. Die Frage der medizinischen Indizien für eine Strangulation ist eine sehr schwierige Materie in der Rechtsmedizin. Klinische Untersuchungen finden in der Regel nur an Toten statt, häufig an Personen, die sich in suizidaler Absicht erhängten. In der Schweiz
- 26 - wird häufig das Merkblatt "Schädigung durch Strangulation" der Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement und Leichenuntersuchung der Schweizerischen Gesell- schaft für Rechtsmedizin (Ausgabe Mai 2012) zu Rate gezogen (nachfolgend als Merkblatt zitiert). Dieses befasst sich allerdings auch weitgehend mit postmortalen Befunden. Es wird zwischen Würgen (manuelle Kompression des Halses) und Drosseln (durch ein Werkzeug, wie einen Strick, ein Kabel oder ein Tuch) unter- schieden. Weitgehend Einigkeit besteht in der Rechtsmedizin über die Tatsache, dass die Todesgefahr in der Regel durch Behinderung des venösen Blutkreislau- fes im Kopf und weniger durch Hemmung der Atmung entsteht. Dass reflektori- sche Nervenreaktionen zum Tod führen können, gilt zwar als anerkannt, aufgrund der sehr geringfügigen Anzahl nachgewiesener Fälle jedoch nicht als statistisch relevante Variante. Von ganz wichtiger Bedeutung für die Beurteilung einer Stran- gulation sind Hautläsionen und Druckspuren am Hals (Merkblatt S. 8). Damit ist jeweils zumindest die erhebliche physische Einwirkung auf den Hals erwiesen. Umgekehrt wird nicht ausgeschlossen, dass bei breiten und weichen Strangulati- onswerkzeugen die verbleibenden Druckmarken schwach sein oder sogar fehlen können (Merkblatt S. 9). Ein weiteres erhebliches Indiz sind Stauungsblutungen, das heisst durch temporäre Druckerhöhungen im Blutkreislauf erfolgte subkutane Kapillarblutungen. Hinsichtlich der erforderlichen Mindestdauer einer Druckerhö- hung im Blutsystem gibt es experimentell erhobene Daten. Die erforderliche Zeit- dauer der Kompression könne aber zwischen 10 - 20 Sekunden bis zu 3 - 5 Minu- ten liegen. Stauungsblutungen können allerdings sowohl bei gewaltsamen Einwir- kungen als auch bei natürlichen Prozessen auftreten (Merkblatt S. 10). Mit ande- ren Worten, Stauungsblutungen sind ein erhebliches Indiz für eine Strangulation, aber allein noch kein Beweis einer lebensgefährlichen Einwirkung eines Dritten.
7. Fazit 7.1. Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veran- kerten Grundsatz "in dubio pro reo" darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel beste- hen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie in der Anklage umschrieben
- 27 - ist (BGE 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1; Corboz, "in dubio pro reo", ZBJV 1993 S. 419 f.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Blosse Wahrscheinlichkeit genügt nicht, auch wenn diese hoch ist. Im Falle von gegensätzlichen Aussagen geht es in einem Gerichtsverfahren nicht darum, zweifelsfrei festzulegen, wer die Wahrheit sagt und wer lügt. Ein Frei- spruch heisst deshalb nicht unbedingt, dass die Aussagen eines Opfers nicht wahr wären. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt vielmehr, dass jegliche ver- nünftige Zweifel am Anklagesachverhalt ausgeschlossen werden können. 7.2. Das Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts erwähnt Stauungsblutun- gen im Bereich der Augen der Privatklägerin, welche ein erhebliches Indiz für eine massive Beeinträchtigung der Durchblutung einige Stunden vor der Untersuchung sind. Allerdings sind sie das einzige objektive Indiz, das für den Anklagevorwurf spricht. Zudem sind Stauungsblutungen lediglich ein Indiz, aber noch nicht zwin- gend ein Beweis für eine vorsätzliche Drosselung. Abgesehen davon erscheint das Gutachten nicht in allen Punkten als schlüssig, zumal es auf Angaben der Privatklägerin abstellt, welche teilweise nicht alle als bewiesen gelten können. Es bleibt auch unklar, was der Grund dafür ist, dass eine Erstuntersuchung keine pathologischen Befunde ergab. Ebenso wurde das Tatwerkzeug, das Frotteetuch, nicht auf DNA-Spuren des Beschuldigten untersucht. Ein allfälliges negatives Er- gebnis hätte seine Angabe gestützt, dass er dieses Tuch nicht behändigt habe. Die Aussagen der Privatklägerin sind einerseits zum Kerngeschehen wenig detail- liert. Daran ändert nichts, dass gut erklärbar wäre, dass die Erinnerung der Pri- vatklägerin durch eine Schockreaktion beeinträchtigt ist. Andererseits lässt sich aufgrund ihrer Schilderung ein absichtliches, einhändiges Drosseln mit einem Frotteetuch nur schlecht erklären. Es bleibt wenig plausibel, wie der Beschuldigte gleichzeitig die Hände der Privatklägerin hätte auf ihrem Rücken fixieren und sie gleichzeitig mit dem Frotteetuch hätte drosseln können. Welches die genaue Ur- sache der Stauungsblutungen um die Augen der Privatklägerin war, lässt sich deshalb nicht zweifelsfrei ermitteln. Der genaue Ablauf der Auseinandersetzung bleibt letztlich im Dunkeln, weshalb es auch nicht möglich ist, den subjektiven
- 28 - Tatbestand einer absichtlichen Gefährdung des Lebens - dieser Tatbestand ver- langt direkten Vorsatz - als zweifelsfrei erwiesen zu betrachten. 7.3. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist der Beschuldigte deshalb frei zu sprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten Kosten der Unter- suchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).
2. Aufgrund ihres Unterliegens in Bezug auf die Berufung und die Anschluss- berufung hat die Privatklägerin die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Im Umfang der anderen Hälfte sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend hat sie den Beschuldigten für seine Aufwendungen für die Verteidigung im Zusammenhang mit der Anschlussberufung mit Fr. 700.– (vgl. Prot. II S. 11) zu entschädigen.
3. Der amtliche Verteidiger reichte vor der Berufungsverhandlung seine Honorar- note über Fr. 4'762.40 ein (Urk. 110). Die geltend gemachten Bemühungen sind in diesem Umfange ausgewiesen. Zu addieren sind ein Aufwand von vier Stunden für die Berufungsverhandlung und eine Stunde Wegzeit. Ebenfalls zu berücksich- tigen sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschlussberufung (vgl. Prot. II S. 11). Demgemäss ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 6'700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, abzüglich der vorerwähnten Fr. 700.--, welche der Privatklägerin aufzuerlegen sind.
4. Für die Dauer der Haft vom 11. Februar 2017, 23:35 Uhr, bis 28. Februar 2017, 19:10 Uhr (Urk. 21/1 und 21/4), ist dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 3'400.-- gemäss dem üblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Tag aus der Gerichts- kasse zu entrichten.
- 29 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1 Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
E. 1.1 Am Samstag, den 11. Februar 2017, telefonierte die Privatklägerin kurz vor Mitternacht wegen einer ehelichen Auseinandersetzung der Polizei. Diese rückte in der Folge aus, befragte die Parteien, machte Fotos von der Wohnung und ver- haftete den Beschuldigten unter dem Verdacht häuslicher Gewalt (Polizeirapport Urk. 1). Er wurde am 28. Februar 2017 wieder aus der Untersuchungshaft entlas- sen (Urk. 21/7 und 21/8).
E. 1.2 Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am
19. April 2017 Anklage beim Bezirksgericht Meilen (Urk. 25). Zum erstinstanz-
- 5 - lichen Verfahrensgang kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich verwiesen werden (Urk 89 S. 6 - 9 Erw. 2.). Mit Urteil vom
24. Oktober 2018 sprach das Bezirksgericht Meilen den Beschuldigten der Ge- fährdung des Lebens und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 129 StGB und Art. 126 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Überdies verwies sie den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes (Urk. 89).
E. 1.3 Am 2. November 2018 (Datum Eingang) meldete der amtliche Verteidiger nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz Berufung an (Urk. 86).
E. 2 Allgemeine Ausführungen der Vorinstanz Zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweisführung und der Beweislast hat die Vorinstanz bereits zutreffende Erwägungen gemacht, auf welche verwiesen wird (Urk. 89 S. 10 - 12, Art. 82 Abs. 4 StPO). Problematisch erscheinen die pauscha- len Feststellungen der Vorinstanz zur angeblich verminderten Glaubwürdigkeit der Parteien infolge ihrer prozessualen Stellung (Urk. 89 S. 12 - 13). Allein aus dem Umstand, dass jemand beschuldigt wird, kann im Einzelfall nicht abgeleitet wer- den, dass diese Person weniger glaubwürdig sei. Das verstiesse gegen die Un- schuldsvermutung. Auch Opfer sind nicht a priori weniger glaubwürdig, wenn bzw. weil sie Zivilansprüche stellen. Immerhin könnten solche Ansprüche ja auch gerechtfertigt sein. Nicht jeder, den keine Wahrheitspflicht trifft, lügt, nicht jeder, der unter einer Wahrheitspflicht aussagt, sagt immer die Wahrheit. Das An- knüpfen der Glaubwürdigkeit am blossen Bestehen oder Nichtbestehen einer pro- zessualen Wahrheitspflicht gilt deshalb in der Lehre nicht als verlässliches Kriteri- um für die Aussagenanalyse (vgl. dazu Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfest- stellung vor Gericht, 4. Aufl. München 2014); Friedrich Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. München 2011; Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagen- psychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 26 f.). Wenn in einem konkreten Fall keine konkreten Schlüsse aus der Interessenlage der aussagen- den Person gezogen werden, sind generalisierende Erwägungen zur Glaubwür- digkeit ohnehin entbehrlich.
- 7 -
E. 2.1 Am 2. November 2018 reichte der amtliche Verteidiger gleichzeitig mit der Berufungsanmeldung hierorts die Berufungserklärung ein (Urk. 90).
E. 2.2 Auf entsprechende Fristansetzung hin verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (Urk. 96).
E. 2.3 Der Rechtsvertreter der Privatklägerin erklärte am 12. Dezember 2018 An- schlussberufung mit dem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme einer Abänderung hinsichtlich der Landesverweisung; anstelle von fünf Jahren sei der Beschuldigte für 10 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 98). An der Berufungsverhandlung zog der Rechtsvertreter der Privatklägerin die An- schlussberufung zurück (Prot. II S. 7), wovon Vormerk zu nehmen ist. II. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt einen Freispruch beantragen. Deshalb ist das vorinstanz- liche Urteil vollumfänglich angefochten, mit Ausnahme des Verweises der Privat- klägerin mit ihren Forderungen auf den Zivilweg (Dispositivziffer 6), der Fest- setzung der Gerichtskosten und der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger (Dispositivziffern 7 und 9) sowie der Abweisung einer Entschädigung der Privat- klägerin (Dispositivziffer 10).
- 6 - III. Sachverhalt
1. Wesentliche Standpunkte Nach der Darstellung der Privatklägerin habe ihr der Beschuldigte im Verlaufe ei- nes Streites ein Frottee-Handtuch um den Hals gelegt und sie damit gewürgt. Der Beschuldigte bestreitet dies; er habe die Privatklägerin zwar gepackt und gestos- sen, aber nicht gewürgt. Die Staatsanwaltschaft erachtete insbesondere gestützt auf punktförmige Stauungsblutungen im Gesicht ein Würgen mit dem Handtuch als erwiesen und qualifizierte es als Gefährdung des Lebens.
E. 3 Ablauf des Streites - unbestrittener Teil
E. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass es in der Nacht vom 11. Februar 2017 zu einem zunächst verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin gekommen war (Urk. 5, S. 2, Urk. 6, S. 2). Anlass war eine Matratzenauflage für das Bett, welche die Parteien am selben Tag bei IKEA gekauft hatten.
E. 3.2 Nach Darstellung des Beschuldigten habe er sich um ca. 21:30 Uhr zu Bett gelegt. Die Privatklägerin habe noch eine Weile gelesen oder fern geschaut und sei dann um ca. 23:00 Uhr auch ins Bett gekommen (Prot. I S. 20). Kurz darauf habe der Sohn zu husten begonnen und die Privatklägerin habe nach ihm ge- schaut. Sie sei dann wieder zurück ins Bett gekommen und habe etwas auf ihrem Mobiltelefon angeschaut (Prot. I S. 21). Dabei habe sie sich darüber beschwert, dass die neue Matratzenauflage stinke und giftige Gerüche abgebe. Der Geruch gehe durch alles hindurch, durch die Bettwäsche in ihre Kleider und ihre Haare. Sie habe ihn deswegen angeschrien und nachdem er sie gefragt habe, was er denn nach ihrer Meinung dagegen tun solle, habe sie ihn geheissen, die Matrat- zenauflage mitsamt den Leintüchern nach draussen auf den Balkon zu bringen. Dies habe er wie geheissen getan, während sich die Privatklägerin geduscht ha- be. Als sie von der Dusche zurück gekommen sei, habe sie ihn wieder an- geschrien und gesagt, so wie er die Matratzenauflage auf dem Balkon hingelegt habe, könne diese nicht richtig auslüften. Er müsse die Leintücher wegnehmen. Darauf sei er ein zweites Mal auf den Balkon hinausgegangen. Bei dieser Gele- genheit habe die Privatklägerin versucht, ihn rauszusperren, obschon es fast Mit- ternacht im Winter war und eine Temperatur von etwa 1 Grad Celsius herrschte. Er sei nur in Boxershorts bekleidet gewesen, mit nacktem Oberkörper. Als die Pri- vatklägerin die Balkontüre habe schliessen wollen, habe er dagegen gedrückt und sie habe ihm die Hand eingeklemmt. Sie habe ihn darauf angeschrien, er solle die Hand zurückziehen, worauf er erwidert habe, dies könne er nicht, weil die Hand eingeklemmt sei. Es sei ihm dann gelungen, die Balkontüre aufzudrücken und zu- rück in die Wohnung zu gelangen. In der Folge habe er die Privatklägerin gepackt und gegen das Sofa gestossen. Sie habe um Hilfe gerufen, worauf er von ihr wie- der abgelassen habe. Dann habe sie ihm gesagt, dass die Leintücher so nicht ge-
- 8 - lüftet würden, worauf er nochmals auf den Balkon hinaus gegangen sei, um die Leintücher auszubreiten. Bei dieser Gelegenheit habe die Privatklägerin die Bal- kontüre geschlossen und ihn rausgesperrt, bis die Polizei gekommen sei, welche ihn wieder hereingelassen habe (Prot. I S. 21).
E. 3.3 Bis zum Punkt, wo der Beschuldigte trotz Zudrücken der Balkontüre wieder in die Wohnung hinein gelangte, stimmt diese Sachdarstellung mit jener der Privatklägerin in etwa überein, d.h. es bestehen keine relevanten Widersprüche zwischen den beiden Schilderungen. Aufgrund der Beweislast des Staates im Strafprozess, kann dem Beschuldigten auch nichts Gegenteiliges nachgewiesen werden, weshalb von seiner Sachdarstellung auszugehen ist.
E. 3.4 Die Privatklägerin gab in ihrer ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll, es habe einen intensiven Streit wegen der neuen Matratze gegeben, die einen che- mischen Geruch gehabt habe (Urk. 5 S. 2). Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle die neue Matratze auf den Balkon stellen, damit sie lüften könne. Sie ha- be dies gewollt, weil sie Probleme mit den Bronchien habe. Er habe ihr erwidert, dass er im Gegensatz zu ihr nichts riechen könne. Sie hätten dann weiter gestrit- ten, worauf er dann schliesslich die Matratze auf den Balkon gestellt habe. Sie sei duschen gegangen, um den chemischen Geruch los zu werden. Als sie vom Du- schen zurückgekommen sei, habe sie gesehen, dass er die Matratze samt der Bettwäsche raus gestellt habe. Sie habe ihm gesagt, er solle die Bettwäsche von der Matratze abnehmen, damit diese richtig lüften könne. Als er auf dem Balkon gestanden habe, habe sie versucht, die Balkontüre zu schliessen. Dabei habe er seine Hand dazwischen gesteckt, um sie davon abzuhalten, die Türe zu schlies- sen. Sie habe ihm wiederholt gesagt, er solle seine Hand da raus nehmen. Er ha- be zurück geschrien, dass sie ihm seine Hand zerquetsche. Es sei ihm dann ge- lungen, die Balkontüre aufzudrücken.
E. 4 Bestrittener Teil
E. 4.1 Ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte wieder in die Wohnung gelangte, gibt es eine Gabelung der Sachdarstellungen der Parteien. Die Privatklägerin führte in ihrer ersten polizeilichen Befragung am Morgen nach dem Vorfall aus
- 9 - (Urk. 5, Antwort 11): "Als er die Türe aufgedrückt hatte, kam er herein. Wie es spezifisch genau weiterging, kann ich chronologisch nicht mehr sagen. Er hat mich über die Sofalehne gedrückt. Wie er das gemacht hatte, kann ich nicht mehr sagen. Es ging alles sehr schnell. Ich lag mit meiner Vorderseite auf dem Sofa gebückt nach vorn, respektive er drückte meinen Oberkörper von der Rückseite des Sofas nach vorne. Er hat mir beide Hände auf [den] meinen Rücken fixiert. Ich konnte mich nicht mehr bewegen. Ich möchte hier anfügen, dass er meine Hände nicht festgebunden hat, sondern mit seinen eigenen Händen fixiert hat. Ich hatte später Abdrücke von seinen Händen an meinen beiden Unterarmen. Der zuständige Rechtsmediziner sagte mir, dass sie an meinen beiden Unterarmen Schwellungen feststellen konnten und dass später eventuell noch blaue Flecken entstehen könnten. Nach dem Duschen hatte ich mir die Haare mit einem Hand- tuch zusammengebunden. Das Handtuch war nur lose auf meinem Kopf 'ver- schlungen'. Er hat mir das Handtuch weggenommen und um den Hals gelegt. Er zog das Handtuch auf Höhe meines Nackens nach hinten, worauf ich keine Luft mehr bekam. Es war nicht so, dass ich gar nicht mehr atmen konnte oder einen 'blackout' hatte. Ich musste jedoch nach Luft schnappen. Ich konnte mich nicht mehr bewegen und ihn deswegen nicht wegdrücken. Ich versuchte mich aus der Fixierung zu entwinden. Aber ich konnte mich überhaupt nicht mehr bewegen. Ich fing in der Folge an zu schreien. Ich rief auf Englisch nach Hilfe. Ich rief nach der Polizei, ob mir jemand helfen kann. Ich schrie dann einfach weiter. Er schrie mich an , dass ich aufhören solle zu schreien. Nach ca. 1 Minute, wahrscheinlich weni- ger, liess er mich dann einfach wieder los. Ich kann es nur anhand der Zeit, in welcher ich schrie, messen. Er hat einfach nur aufgehört. Ich sagte ihm mehr- mals, er solle rausgehen, worauf er raus auf den Balkon ging. Ich schloss hinter ihm die Türe. Ich alarmierte in der Folge die Polizei (…)."
E. 4.2 Demgegenüber gab der Beschuldigte in seiner ersten polizeilichen Befra- gung auf Vorhalt, seine Frau mit einem Handtuch gewürgt zu haben, zur Protokoll (Urk. 6, Antwort 6): "Schliesslich konnte ich die Türe aufdrücken und wieder nach drinnen gelangen, aus der Kälte. Ich hielt meine Frau von hinten fest, mit den Armen um ihre Brust und Bauch herum und drückte sie am Oberkörper mit den Armen umschlungen auf die Couch. Sie fing an zu schreien und ich habe sie
- 10 - losgelassen. Ich hielt sie nicht um den Hals fest. Weder mit meinen Händen, mit meinen Armen oder mit einem Handtuch oder irgend einem anderen Gegenstand. Ich bin dann wieder auf den Balkon nach draussen gegangen, um die Matratzen- auflage zu drehen, damit sie auslüften konnte, weil dies das gewesen war, worum meine Frau mich gebeten hatte. Meine Frau sperrte mich wieder auf dem Balkon aus und weigerte [sich] mich wieder nach drinnen zu lassen. Ich blieb draussen, bis die Polizei ankam. Ich trug das gleiche wie vorher, also nur Shorts."
E. 5 Würdigung der Aussagen
E. 5.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bestehen grosse Fragezeichen. Die Aussagen dokumentieren eine sehr einseitige, subjek- tive Sicht der Dinge. In den Augen der Privatklägerin - jedenfalls gestützt auf die aktenkundigen Aussageprotokolle - trägt immer der Beschuldigte die Schuld an den Auseinandersetzungen. Irgendwelche Ansätze von Selbstkritik oder der Er- kenntnis, dass die Privatklägerin ebenfalls einen Teil zur Eskalationen beigetra- gen hat, fehlen gänzlich in ihren Aussagen.
E. 5.2 Die Privatklägerin führte aus, der Grund der Auseinandersetzung sei die Matratze gewesen, was rein äusserlich auch zutrifft, aber letztlich am wahren psychologischen Grund der Auseinandersetzung vorbei geht (Urk. 5, Antwort 11). Die Matratze war offenkundig nur der Anlass oder der Aufhänger des Streites. Der Beschuldigte hatte nach seinen Aussagen keinen üblen Geruch riechen können und sich insofern gar nicht an der Matratzenauflage gestört. Vielmehr geriet of- fenbar die Privatklägerin ausser sich, weil sie den Beschuldigten als Schuldigen für die Matratze bzw. deren Geruch sah und sich massiv darüber ärgerte, dass er sich - nach ihrer Ansicht in völlig respektlosen Weise ihr gegenüber - nicht sofort um ihre Befindlichkeit kümmerte und dienstbeflissen für Abhilfe sorgte. Offenkun- dig ist auch, dass der wahre psychologische Grund des Streites die schon längere Zeit schwelende Ehekrise war, insbesondere eine offenbar zu jener Zeit tiefgrei- fende Aversion der Privatklägerin gegen den Beschuldigten.
E. 5.3 So überzeugt nicht, wenn die Privatklägerin aussagte, dass der Beschuldigte wütend gewesen sei und der Streit deshalb, d.h. wegen seiner Wut und somit aus
- 11 - seinem Verschulden eskaliert sei (Urk. 5, S. 5 - 7). Hier tönt die Darstellung des Beschuldigten weitaus glaubhafter. Nach seiner Version sei die Privatklägerin wegen des Geruchs und der toxischen Gase aus der Matratze verärgert gewesen und habe ihn dafür verantwortlich gemacht, weil sie die Matratzenauflage auf sei- ne Bitte hin gekauft hätten. Sie habe ihm unterstellt, nicht genügend gesucht und Fr. 200.-- verschwendet zu haben (Urk. 6, Antwort 59). Noch bevor er das Bett- zeug nach draussen gebracht habe, habe ihn die Privatklägerin deshalb laut an- geschrien (Urk. 6, Antwort 6).
E. 5.4 Die Privatklägerin sagte aus, sie habe ihm [dem Beschuldigten] gesagt, er solle die Bettwäsche von der Matratze abnehmen, worauf er noch ärgerlicher ge- worden sei (Urk. 5, Antwort 11). Deshalb habe sie ihn dann halbnackt auf den Balkon ausgesperrt. Wiederum, schuld am Aussperren auf dem Balkon war der Beschuldigte, weil er den Auftrag nicht zur vollen Zufriedenheit der Privatklägerin ausgeführt hat bzw. weil er sich an der Kritik bzw. der Aufforderung zur Nach- besserung enervierte; zur Überlegung, dass ein Aussperren auf dem Balkon kein akzeptabler Umgang unter Eheleuten ist, ist die Privatklägerin offenbar nicht in der Lage. Man kann sich unschwer vorstellen, wie unterschiedlich die Bewertung der Privatklägerin ausgefallen wäre, wenn es der Beschuldigte gewesen wäre, der sie bei Temperaturen nahe des Gefrierpunktes und nur mit einer kurzen Pyjama- hose bekleidet auf den Balkon hinausgesperrt hätte. Im selben Licht erscheint der Umstand, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten die Hand zwischen Tür und Rahmen eingeklemmt hatte, als er sich gegen das Zudrücken der Balkontüre zur Wehr setzte. Wenn die Privatklägerin aussagte, sie habe ihn wiederholt aufge- fordert, die Hand raus zu nehmen, erweckt sie beim unbefangenen Leser den Eindruck, dass der Beschuldigte selbst am Einklemmen schuld war, weil er die Hand ja trotz Aufforderung nicht zurückgezogen hat (Urk. 5, Antwort 11). Die Pri- vatklägerin gab an, er habe schon geschrien: "Meine Hand, meine Hand!" Ihr sei in jenem Moment aber ihre Sicherheit wichtiger gewesen (Urk. 5, Antwort 47).
E. 5.5 Erwiesen ist, dass schon den ganzen Tag über massive Spannungen herrschten. Aus den Aussagen der Privatklägerin wird deutlich, dass wohl sie der bestimmende Pol in der Beziehung zwischen den Parteien war. Jedenfalls kommt
- 12 - zum Ausdruck, dass die Privatklägerin die Anweisungen gab und der Beschuldig- te diese auszuführen hatte und dies, wenn auch teilweise widerwillig, auch tat. Es fällt auch auf, dass die Privatklägerin in ihren Aussagen kaum ein gutes Haar am Beschuldigten lässt. So schilderte sie, dass sie beide am Freitagabend eine 'datenight' geplant hätten, einen gemeinsamen Kinobesuch, um ihre eheliche Be- ziehung zu verbessern (Urk. 5 Antwort 16). Sie habe das 'Date' dann aber am Vorabend wegen seines Verhaltens wieder 'gecancelt'. Es blieb ungeklärt, was die Privatklägerin mit den Worten "wegen seinem Verhalten" gemeint hatte. Wie- derum war aber offenbar ausschliesslich der Beschuldigte am Scheitern schuld.
E. 5.6 Die Privatklägerin fuhr fort, am Samstagmorgen hätten sie beide dann einen Kleiderschrank "umgezogen", welchen sie einer anderen Person verkauft hätten (Urk. 5 Antwort 16). Sie erwähne dies, weil der Beschuldigte jeweils sehr schnell unter Stress stehe, wenn er sich beeilen müsse. Wenn er sich für irgend etwas beeilen müsse, dann werde er sehr schnell aufgeregt (Urk. 5 Antwort 16 S. 4). Bevor sie weiter zu IKEA gegangen seien, seien sie deshalb nochmals nach Hau- se zurückgekehrt, damit er vom Stress habe herunterkommen können. Sie habe ihm deshalb einen Tee gekocht. Diese Bemerkungen der Privatklägerin erschei- nen merkwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte durch das Abliefern des Kleiderschrankes in Stress geraten sein soll. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Privatklägerin durch diese Ausführungen eine Erklärung für schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten bzw. dessen spätere ag- gressive Reaktion suggerieren wollte.
E. 5.7 Sie seien dann in die IKEA gegangen und hätten dort Möbel gekauft, welche der Beschuldigte zu Hause begonnen habe zusammenzubauen. Wiederum er- wähnt die Privatklägerin, dass sich der Beschuldigte dabei habe sehr beeilen müssen, damit sie mit dem Sohn rechtzeitig auswärts ein Nachtessen einnehmen konnten (Urk. 5 Antwort 16 S. 4). Er habe es dann aber nicht rechtzeitig geschafft, weshalb sie ihm dann gesagt habe: "Stopp, wir gehen zuerst etwas essen". Wie- derum ist schlecht nachvollziehbar, weshalb eine solche zeitliche Dringlichkeit für die Möbelmontage bestand. Viel eher entsteht der Eindruck, dass der Beschuldig-
- 13 - te wohl die Erwartung der Privatklägerin, dass die Möbel bis zum Abendessen hätten fertig montiert sein sollen, nicht zu erfüllen vermochte.
E. 5.8 Die Privatklägern fuhr fort, sie seien dann gemeinsam mit dem Auto zum Bahnhof C._____ gefahren und hätten das Fahrzeug dort abgestellt. Auf dem Weg zum C._____ habe er im Auto wieder begonnen, mit ihr zu streiten (Urk. 5 Antwort 16 S. 4). Auch hier wird nicht klar, was denn der konkrete Anlass zum er- neuten Beginn der Streitigkeiten war. Sie seien dann ins Tram gestiegen und der Beschuldigte habe den gemeinsamen Sohn gefragt, wo er sitzen wolle. Sie habe gedacht, wo denn seine Manieren geblieben seien, weil er nur den gemeinsamen Sohn, nicht aber sie nach einem Sitzplatz gefragt habe. Wiederum kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Privatklägerin ihre Befindlichkeit absolut ins Zentrum stellt und sich ihr Umfeld, oder zumindest der Beschuldigte bedingungslos danach zu richten hat. Weiter fuhr sie in ihrer Aussage fort, dass er sogar noch auf ihren Fuss gestanden sei, als sie ihn wegen der Sitzplatzfrage kritisiert habe. Deshalb habe sie ihn anschliessend gegen das Schienbein getreten und ihm aus Protest gesagt, er solle nach Hause gehen, weil sie den Familienabend nun mit dem Sohn alleine verbringen wolle. Wiederum weist die Privatklägerin die gesamte Schuld am Scheitern des geplanten Abendessens dem Beschuldigten zu und wiederum war sie es, welche ihm die Anweisung zur Heimkehr erteilte, einer An- weisung, welcher er nota bene Folge leistete. Sie habe ihm noch gesagt, er solle das Auto aber stehen lassen, weil sie es für die Heimfahrt benötige. Das habe sie ihm gesagt, weil es kalt gewesen sei und sie und der Sohn erkältet gewesen sei- en, weshalb sie das Auto für die Heimfahrt benötigt habe. Damals habe sie ihm diesen Grund aber nicht angegeben (Urk. 5 Antwort 16 S. 4). Nach dem Nachtes- sen mit ihrem Sohn im Restaurant … sei sie dann nach Hause zurück gekehrt, wo der Beschuldigte dann den Sohn geduscht und ins Bett gebracht habe. Der Be- schuldigte sei dann etwas später ins Bett gegangen, sie habe noch fern geschaut. Als sie damit fertig gewesen sei, habe sie sich ebenfalls ins Bett gelegt. Sie habe jedoch nicht schlafen können wegen des chemischen Geruchs der Matratze und weil der Sohn im Nebenzimmer am Husten gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich nicht dafür interessiert, dass sie Probleme mit dem Geruch der Matratze ge- habt habe. Ebenso wenig, dass der Sohn gehustet habe. Er sei deswegen nicht
- 14 - extra aufgestanden (Urk. 5 Antwort 16 S. 4). Auch diese Aussagen deuten auf ei- ne egozentrierte Wahrnehmung der Privatklägerin hin: Sie erachtet es als unver- schämt, dass der Beschuldigte nicht sofort auf ihre Bedürfnisse reagierte, blendet andererseits aber gänzlich aus, dass er möglicherweise aus Müdigkeit etwas pas- siv war.
E. 5.9 Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der Privatklägerin, eine möglichst wert- und interpretationsfreie Darstellung zu Protokoll geben zu können, erweckt auch ihre Aussage über die psychische Verfassung des Beschuldigten. Im Verlaufe des letzten Jahres vor dem Übergriff sei ihre Beziehung sehr schwierig geworden, weil er sehr leicht reizbar geworden sei. Sie habe ihn sehr viel distanzierter empfun- den. Er habe keinerlei Interesse mehr an ihr oder der Familie gezeigt. Sie wisse nicht, was in ihm vorgehe (Urk. 5 Antwort 19 S. 5). Er habe Probleme mit seinen Aggressionen. Das sei sein primäres Problem und deswegen habe er sich in psy- chologische Behandlung begeben. Seit Dezember 2016 nehme er Medikamente, um ruhiger zu werden. Er habe sich auch dagegen zur Wehr gesetzt, dass ihr Sohn psychologisch begutachtet werde und immer gesagt, dass es nicht nötig und ihr Sohn normal sei. Sie sei dann aber trotzdem zu einem Facharzt gegan- gen, der ihr gesagt habe, das autistische Verhalten des Sohnes könne genetisch bedingt sein. Sie habe nämlich bemerkt, dass ihr Sohn ähnliche Verhaltensweisen zeige wie der Beschuldigte. Weiter wolle sie noch anfügen, dass der Beschuldigte jeweils von seiner Therapie nach Hause komme und damit prahle, dass er den Therapeuten während des gesamten Gespräches angelogen habe. Der Psychia- ter wisse dies auch, weil sie (die Privatklägerin) ihm telefoniert und ihm dies so mitgeteilt habe (Urk. 5 Antwort 20).
E. 5.10 Diese Darstellung kontrastiert stark zum Bericht des Therapeuten des Be- schuldigten (Urk. 44). Zwar sind Berichte von Therapeuten grundsätzlich mit grosser Skepsis zu beurteilen, weil ein Therapeut ganz andere Ziele verfolgt als ein Gutachter. Immerhin handelt es sich bei Dr. D._____ jedoch nicht um einen blossen Lebensberater, sondern um einen Psychotherapeuten, der der schweize- rischen Assoziation ASP angeschlossen ist. Zudem verbietet es die Beweislast des Staates, diesem Bericht jeglichen Beweiswert abzuerkennen, nachdem kein
- 15 - medizinisches Gutachten über den Beschuldigten eingeholt worden war. Immer- hin lehnte die Vorinstanz den entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme von Dr. D._____ ab (Prot. I S. 13).
E. 5.11 Dr. D._____ schrieb zu Handen des Gerichts, dass der Beschuldigte seit dem 1. April 2016 in seiner Behandlung sei (Urk. 44): "Auslöser für die Therapie waren die massiven Eheprobleme der Eheleute A._____/B._____ sowie der an mich herangetragene Verdacht, dass Herr A._____ unter dem Asperger Syndrom (ICD10, F84.5) leiden könnte. Letzteres kann ich inzwischen verneinen. Im Ver- laufe der Behandlung konnte ich mir ein vertieftes Bild der Persönlichkeit von Herrn A._____ machen. Als mir Herr A._____ die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitgeteilt hat, wonach er seine Ehefrau im Rahmen einer Auseinandersetzung stranguliert haben soll, war meine spontane Reaktion, dass ich das nicht bzw. nur äusserst schwer glauben konnte. Ein derartiges Verhalten divergiert fundamental mit Herrn A._____ Persönlichkeit. Dies selbst in einer Extremsituation. Herr A._____ hat nach meiner Einschätzung ein sehr geringes Gewaltpotential. Selbstverständlich ist grundsätzlich nie vollumfänglich auszuschliessen, dass ein Mensch eine bestimmte Handlung vornimmt. Im Falle von Herrn A._____ erschei- nen mir die Vorwürfe betreffend Strangulation aufgrund meines Fachwissens, meiner Berufserfahrung sowie meiner Einschätzung von Herrn A._____ Psyche als hochgradig unwahrscheinlich" (Urk. 44).
E. 5.12 Abgesehen vom Inhalt des Berichts befremdet auch in diesem Zusammen- hang, dass die Privatklägerin den Beschuldigten bei dessen Psychiater an- schwärzte, was auf ihre jedenfalls damals offenbar tiefgreifende Abneigung gegen ihn schliessen lässt. Als erwiesen kann aufgrund des Berichts des Therapeuten gelten, dass der Beschuldigte entgegen der Behauptung der Privatklägerin nicht wegen aggressiven Verhaltens in Therapie war.
E. 5.13 Wie einseitig und problematisch die Sichtweise der Privatklägerin hinsicht- lich des Beschuldigten teilweise ist, belegt auch ihre Schilderung eines früheren Vorfalles im Jahre 2015. Sie hätten damals einen Streit in der Wohnung gehabt (Urk. 5, Antwort 25). Der Beschuldigte sei hysterisch geworden und habe sie be- leidigt. Darauf habe sie ihn mit der offenen Hand geohrfeigt, wobei sie nicht mehr
- 16 - sagen könne, auf welche Wange. Sie habe ihm gesagt, dass er sowas nicht sa- gen könne und sie ihn verlasse. Daraufhin habe er mit der Faust zugeschlagen, so dass ihr Kiefer geschwollen gewesen sei und sie nicht mehr richtig habe spre- chen können (Urk. 5, Antwort 25). Sie wisse allerdings nicht mehr, auf welche Sei- te des Kiefers er ihr geschlagen habe (Urk. 5 Antwort 26). In der Folge habe sie ihm gesagt, er müsse sie ins Spital bringen und dort sagen, was passiert sei, an- sonsten sie die Polizei verständigen werde. Ihr Sohn sei dabei gewesen, weil sie gewollt habe, dass er sehe, wie man nach einem solchen Vorfall dies wieder gut mache und die Verantwortung übernehme. Auch hier fällt wieder auf, mit welcher Selbstverständlichkeit die Privatklägerin ihren eigenen tätlichen Beitrag, die Ohr- feige, als legitim ansieht, während dem sie die tätliche Gegenreaktion des Be- schuldigten als grosses Unrecht empfindet. Selbstverständlich wird damit nicht gesagt, dass ein Faustschlag gerechtfertigt gewesen sei. Dass die Privatklägerin bei diesem Vorfall noch den gemeinsamen siebenjährigen Sohn instrumenta- lisiert, zeigt, dass sie in ihrer Abneigung gegen den Beschuldigten sogar den kla- ren Blick für pädagogisch sinnvolle Massnahmen verloren hat. Ganz abgesehen ist über besagten Vorfall nichts aktenkundig und es wurden auch keine Informati- onen des betreffenden Spitals eingeholt, weshalb auch nicht zu Lasten des Be- schuldigten davon ausgegangen werden darf, er sei bereits früher gegenüber der Privatklägerin tätlich geworden.
E. 5.14 Die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen sind eher detailarm (vgl. oben unter Erw. 4.1. zitierte Aussagen). Teilweise lässt sich dies aber auch zwanglos damit erklären, dass der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten um- fasste, weshalb sie gar nicht genau sehen konnte, was er tat. Auch sei sie nach ihrer Darstellung in Angst und Panik gewesen, was bekanntlich die Wahrnehmung erheblich schwächen kann (Urk. 5 Antwort 13). Nichts desto trotz fehlen aber ge- nauere Angaben zum Fixieren und dem tatbeständlichen Würgen mit dem Hand- tuch. Auf entsprechende Frage, wie der Beschuldigte ihre Hände auf dem Rücken fixiert habe, erwiderte die Privatklägerin, die Stellung ihrer Arme und Hände wisse sie nicht mehr. Sie könne auch nicht sagen, wie er ihren Oberkörper auf das Sofa gedrückt habe (Urk. 5, Antwort 13). Der Beschuldigte habe ihr das Handtuch weggenommen und um ihren Hals gelegt. Dann habe er es auf der Höhe ihres
- 17 - Nacken bzw. Halses nach hinten gezogen, worauf sie keine Luft mehr bekommen habe (Urk. 5, Antwort 11). Sie habe nach Luft schnappen müssen und um Hilfe geschrien. Beim Frotteetuch habe es sich um ein Badetuch gehandelt, ziemlich dick, 100 cm x 50 cm gross. Sie gab an (Urk. 5, Antwort 36): "Es schien mir, als ob ich es am ganzen Hals gespürt hätte. Wo überall genau, kann ich nicht mehr sagen. Ich hatte ziemlich Panik. (…) Ich hatte das Gefühl, dass ich nach Luft schnappen musste, weil ich eine grosse Angst, nicht mehr atmen zu können und was er als nächstes tun würde" (Urk. 5 Antwort 37). Sie habe um Hilfe geschrien, nach der Polizei gerufen und ob ihr jemand helfen könne. Der Beschuldigte habe sie angeschrien, sie solle mit dem Schreien aufhören. Nach ca. 1 Minute, wahr- scheinlich weniger, habe er sie dann wieder los gelassen (Urk. 5, Antwort 11). Vor Vorinstanz sagte die Privatklägerin aus: "Als ich rauskam, habe ich gemerkt, dass er die Matratze und Leintücher einfach auf den Balkon getan hat, ohne sie so hin- zulegen, dass sie auslüften konnten, und darüber haben wir uns gestritten. Er wurde immer zorniger. Ich hatte Angst vor ihm. Als er nach draussen ging und die Leintücher auseinanderriss - er war so wütend - versuchte ich die Tür zuzuma- chen. Er legte die Hand in die Tür, damit ich diese nicht zumachen konnte. Er stiess die Tür auf. Dies geschah mit Kraft. Das nächste, woran ich mich erinnere ist, dass ich über das Sofa gebeugt war" (Prot. I S. 32). "Ich fühlte, wie das Hand- tuch von meinem Kopf rutschte. Ich hatte es mir um die Haare geschlungen, nachdem ich das Gas ausgewaschen hatte. Ich fühlte, wie der Stoff an meinem Hals zog. Es war dunkel und es war mir nicht ganz bewusst, was passierte. Ich versuchte mich zu bewegen, ich konnte die Arme nicht bewegen. Ich schrie viel- leicht ein- oder zweimal. Dann rief ich um Hilfe, ich rief nach der Polizei, ich rief wiederum nach Hilfe. Er sagte zu mir, 'halt den Mund, hör auf zu schreien'. Ich wusste nicht, wieviel Luft mir noch blieb. Ich dachte, es sei noch das Letzte, was mir blieb. Ich gab noch einen letzten Schrei von mir, denn es war alles, was ich noch hatte. Ich schrie mit letzter Kraft. An das nächste, woran ich mich erinnere, ist, dass ich ihn weggehen sah." Wie das Würgen mit dem Handtuch von statten ging, lässt sich den Aussagen der Privatklägerin nicht entnehmen, was wie er- wähnt, mit einem Schock aufgrund des Vorfalls gut erklärbar ist. Nichts desto trotz
- 18 - muss aber festgestellt werden, dass genauere Angaben in diesem zentralen Punkt die Beurteilung des Anklagevorwurfes erleichtert hätten.
E. 5.15 Dass die körperliche Untersuchung rund drei Stunden nach dem Vorfall kei- ne erkennbaren Hautläsionen oder Hämatome oder Druckstellen am Hals ergab, könnte wohl auf die Verwendung eines weichen Frotteetuchs zurückzuführen sein (Urk. 13/7). Beim nach hinten Ziehen wäre aber wohl eher ein Druck auf die Vor- derseite des Halses bzw. den Kehlkopf zu erwarten, welcher primär die Atmung beeinträchtigt und weniger die Durchblutung der Venen an den Seiten des Hal- ses, jedenfalls dann, wenn das Frotteetuch nicht verdreht wird. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin äussert sich dazu nicht (Urk 13/7). Ob ein Ver- drehen des Frotteetuches erfolgte oder nicht, kann aufgrund der Aussagen nicht erstellt werden. Theoretisch wäre dies möglich, was einhändig allerdings nicht ganz einfach gewesen wäre.
E. 5.16 Gewisse ungeklärte Fragen wirft die Sachdarstellung der Privatklägerin hin- sichtlich der Fixierung ihrer Hände durch den Beschuldigten auf. Sie gab an, er habe ihre Hände mit seinen eigenen Händen fixiert. Dann habe der Beschuldigte ihr das Handtuch, das lose auf ihrem Kopf verschlungen gewesen sei, weg- genommen und ihr um den Hals gelegt (Urk. 5, Antwort 11, S. 2 und 3). Es ist un- klar, wie es dem Beschuldigten möglich war, die Hände der Privatklägerin mit ei- ner Hand zu fixieren und ihr gleichzeitig mit der anderen Hand das Handtuch vom Kopf weg zu nehmen und um den Hals zu legen. Das mag überhaupt kein Prob- lem sein bei einem kräftigen Mann mit Bärenpranken im Verhältnis zu einer zier- lichen Frau. Vorliegend ist es allerdings gemäss Akten so, dass der Beschuldigte einen Centimeter grösser, dafür drei Kilogramm leichter als die Privatklägerin war (Urk. 13/6 S. 2 und Urk. 13/7 S. 3). Bei solchen physischen Verhältnissen ist es praktisch unmöglich, mit bloss einer Hand beide Hände bzw. Handgelenke des anderen so festzuklammern, dass sich der andere dem Griff nicht entwinden könnte. Plausibel vorstellbar wäre vorliegend deshalb nur, dass der Beschuldigte die Arme der Privatklägerin mit seinem eigenen Körper bzw. dem Körpergewicht irgendwie gegen ihren Rücken drückte, so dass er zumindest eine Hand frei hatte für die Manipulation mit dem Frotteetuch. Andererseits wäre dabei aber nur
- 19 - schlecht erklärbar, weshalb die Privatklägerin dann nicht wenigstens eine Hand hätte frei machen können, wenn sie sich, wie sie zu Protokoll gab, der Fixierung habe zu entwinden versucht (Urk. 5, Antworten 11 und 40).
E. 5.17 Schliesslich darf in einer Gesamtbeurteilung der Aussagen der Privatkläge- rin ihre psychische und physische Verfassung ebenso nicht unerwähnt bleiben wie ihre Tendenz, die Folgen des Vorfalls zu überzeichnen. Vor Vorinstanz darauf angesprochen, was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewesen seien, gab sie an, sie habe schreckliche Kopfschmerzen, Schmerzen im Hals, Schultern und Rückenbereich, Schmerzen in den Augen, Panikattacken sowie Schlaf- und Kon- zentrationsstörungen gehabt (Prot. I S. 34). Auf die Frage, ob sich die Beschwer- den seither gebessert hätten: "Ich hatte eine gute Behandlung. Die Physiothera- pie für meinen Hals, Schulter und Rücken war sehr erfolgreich. Die Schmerzen beschränken sich jetzt meistens auf den Hals und den Kopf. Der Neurologe hat mir Medikamente gegeben für die Kopfschmerzen, das läuft gut. Meine Augen sind fast ganz geheilt. Manchmal wenn ich stark weine, habe ich Blutprobleme im unteren Teil des Auges oder wenn ich lange lese oder Auto fahre, habe ich Prob- leme, Schmerzen mit Fokussieren. Ich habe immer noch Anschwellungen im Hals. Für die Entzündung habe ich Medikamente. Der Arzt sagte, er habe alles getan, was er könne; es brauche nun Zeit, damit das heilt. Betreffend das Prob- lem mit den Bändern im Hals, so konnte der Hals-Nasen-Ohren-Spezialist nicht feststellen, ob der Schaden vom Vorfall im Februar herrührte oder vom Vorfall, als er mich würgte im September / Oktober letzten Jahres. Ich wurde mehrmals ge- scannt und das Gas in meinen Blutgefässen ist jetzt weg. Die Ärzte sagten mir, ich müsse mir keine Sorgen mehr machen, dass ich sterben könnte während des Schlafs oder eines Flugs. Ich nehme Antidepressiva. Und nun habe ich es ge- schafft, die Medikamente für Panikattacken abzubauen, sodass ich sie nur noch in stressigen Situationen brauche." Diese Darstellung kontrastiert stark mit der Feststellung im Gutachten über die körperliche Untersuchung der Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall, wonach die festgestellten Verletzungen voraussicht- lich innert kurzer Zeit folgenlos abheilen würden (Urk. 13/7 S. 6). Man kann jeden- falls nichts zweifelsfrei ausschliessen, dass psychische, psychosomatische und somatische Beschwerden die Fähigkeit der Privatklägerin, den Vorfall neutral und
- 20 - möglichst objektiv zu schildern, nicht unerheblich beeinträchtigen. Bemerkenswert ist auch die Antwort der Privatklägerin auf die Frage, ob sie an einer posttrauma- tischen Belastungsstörung leide: "Ja. Meine ganze Familie leidet als Resultat des Mordes an meiner Schwester. Sie wurde von einem Mann vergewaltigt und er- stickt. Ich habe mein ganzes Leben damit gelebt. Die einzige Folge für mich war, dass ich deswegen ängstlich veranlagt bin. Ich hatte deswegen auch Angst vor dem Ersticken. Ich würde meinem Sohn deshalb zum Beispiel auch nie Kissen- schlachten erlauben oder dass er sich unter der Decke versteckt. Mein Mann wusste genau, was mit meiner Schwester geschehen war. Damit wusste er auch, dass dies die schlimmstmögliche Art war, mir wehzutun. Und ich musste meinem Vater erklären, dass er fast eine zweite Tochter durch Ersticken verloren hätte." Auch im Gutachten des IRM wird erwähnt, dass die Privatklägerin eine posttrau- matische Belastungsstörung erwähnt habe, weil der Ehemann ihrer Schwester Letztere erwürgt habe (Urk. 13/7 S. 2). Dass erwachsene Geschwister an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden wegen Vorfällen, welche sie nicht selbst erlebt haben, dürfte zumindest aussergewöhnlich sein. Die Äusserungen der Privatklägerin belegen jedenfalls, dass sie so stark in einer Opferrolle aufgeht, dass gewisse Zweifel an der Objektivität und Zuverlässigkeit ihrer Aussagen ins- gesamt nicht zu unterdrücken sind. Dabei fällt in Betracht, dass sich aus den Aussagen der Parteien ergibt, dass sich die Privatklägerin in der Beziehung zum Beschuldigten durchaus behaupten konnte und in keiner Weise unterlegen war, sondern häufig den Ton angab. Der Wechsel vom bestimmenden Part in der Beziehung zur Opferrolle lässt sich kaum allein auf den angeklagten Vorfall zu- rückführen.
E. 5.18 Insgesamt ist zwar gut vorstellbar, dass der Beschuldigte aufgrund des nör- gelnden Verhaltens der Privatklägerin und wegen dem Einklemmen der Hand wütend war, ausrastete und ihr gegenüber gewalttätig wurde. Das ist grund- sätzlich auch bei Personen denkbar, die ansonsten wenig aggressive Neigungen zeigen. Anhand der Aussage der Privatklägerin lässt sich diese theoretische An- nahme allerdings nicht zweifelsfrei erstellen.
- 21 -
E. 5.19 Aber auch die Aussagen des Beschuldigten bzw. dessen Aussageverhalten sind nicht über alle Zweifel erhaben. Zum einen ist die Motivation, die Privatkläge- rin von hinten mit den Armen festzuhalten, aufgrund seiner Aussagen nicht nach- vollziehbar. Weshalb sollte er dies tun, wenn nicht aus Wut über das Aussperren auf den Balkon bzw. das Einklemmen der Hand? Und weshalb liess er sie nach eigenen Angaben sofort wieder los, als sie zu schreien begonnen hatte? Ebenso taucht die Frage auf, weshalb er denn unmittelbar danach der vorherigen Auf- forderung der Privatklägern, die Leintücher von der Matratze zu nehmen, Folge leistete. Aufgrund ihres vorherigen Verhaltens musste der Beschuldigte ja damit rechnen, dass sie die Balkontüre hinter ihm schliessen würde. Vorstellbar ist al- lerdings, dass der Beschuldigte spontan ein schlechtes Gewissen ob eines tät- lichen Übergriffes hatte und deshalb die eskalierte Situation zu beschwichtigen suchte.
E. 5.20 In seiner ersten polizeilichen Befragung am 12. Februar 2017 führte der Be- schuldigte aus: "Ich hielt sie nicht um den Hals fest. Weder mit meinen Händen, mit meinen Armen oder mit einem Handtuch oder irgend einem anderen Gegen- stand" (Urk. 6 Antwort 6). Sie seien beide aufrecht gestanden (Urk. 6 Antwort 7). Er streite ab, das Handtuch um ihren Hals platziert zu haben (Urk. 6 Antwort 69). Ganz anders tönte es dann in der Einvernahme während der Haft des Beschuldig- ten am 28. Februar 2017, nachdem er die Einvernahme der Privatklägerin aus ei- nem Nebenraum verfolgen konnte (Urk. 11 S. 1 - 2). Er sagte aus, er sei sehr emotional und sehr erschüttert über das, was die Privatklägerin ausgesagt habe. Alles sei sehr schnell gegangen. Nachdem er die Aussage der Privatklägerin ge- hört habe, müsse er davon ausgehen, dass es so geschehen sei. Er akzeptiere dies. Es tue ihm sehr leid, dass er sie verletzt habe (Urk. 11, Antwort 5). Auf die Frage, ob er die Privatklägerin gewürgt habe, erwiderte er: "Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich sie gewürgt habe, oder dass ich sogar dieses Tuch be- rührt habe, aber basierend auf ihre Aussagen, auf den Fotos und den forensi- schen Bericht muss ich sie dann wohl mit dem Tuch gewürgt haben. Ich akzeptie- re diesen Vorwurf" (Urk. 11, Antwort 8). Unmittelbar nach diesem Akzept wurde dem Beschuldigten eröffnet, dass er nun aus der Haft entlassen werde (Urk. 11, S. 3). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll,
- 22 - er erinnere sich zu 99%, dass er die Privatklägerin nicht gewürgt habe. Sie bilde sich das nur ein (Prot. I S. 22). Er vermute, es sei eine Panikattacke verbunden mit einer posttraumatischen Belastungsstörung von ihr gewesen. Akzeptiert habe er den Vorwurf seinerzeit in der Einvernahme vom Februar 2017, nachdem er die Einvernahme der Privatklägerin gehört und die forensischen Beweise zur Kennt- nis genommen habe. Damals habe er gedacht, dann müsse es so geschehen sein, wie die Privatklägerin behauptete (Prot. I S. 23). Er habe es damals aber entgegen seiner Erinnerung akzeptiert. Gemäss Verteidigung erhielt der Beschul- digte das Gutachten des IRM (vgl. hierzu nachfolgend Ziffer 6.1.) unmittelbar vor seiner Stellungnahme zur zuvor erfolgten Einvernahme der Privatklägerin (Urk. 116 S.12). Dass er zumindest im ersten Moment den vorgeworfenen Sach- verhalt durch das besagte Gutachten als zweifelsfrei bewiesen ansah und diesen unter dem Eindruck der Einvernahme der Privatklägerin - sowie der Annahme, dass er sich eventuell nicht erinnert - für möglich erachtete, erscheint nicht unrea- listisch, ebenso die Behauptung, er habe die vermeintlichen Beweismittel erst im Nachhinein hinterfragt. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschuldigte stets angab, sich nicht an einen solchen Vorfall erinnern zu können. Ein glaubhaftes Geständ- nis würde jedenfalls ganz anders aussehen. Es bleibt aber die Tatsache, dass ein solches Aussageverhalten äusserst ungewöhnlich ist. Insgesamt ist auch seine Sachdarstellung vom Vorfall wenig detailreich.
E. 6 Gutachten des IRM und medizinische Unterlagen
E. 6.1 Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 28. Februar 2019, welches aufgrund von schriftlichen Unterlagen, der Fotodokumentation so- wie mündlichen Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters erstellt wurde (Urk.13/1 S. 1 und 2), liegen als Zeichen für eine kreislaufrelevante Halskompres- sion zahlreiche punktförmige Stauungsblutungen an der Gesichtshaut und an den Augen vor, an der Bindehaut des rechten Augenoberlids, des linken Augapfels und an der Rückseite der linken Ohrmuschel sowie als subjektives Zeichen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung ein unwillkürlicher Urinabgang (Urk. 13/1 S. 5). Eine Entstehung durch das von der Privatklägerin geltend ge- machte Drosseln sei plausibel und insoweit sei auch Lebensgefahr zu bejahen.
- 23 - Weiter merkte das IRM an, dass ein Fehlen von Befunden am Hals und im Na- ckenbereich ein Drosseln nicht ausschliesse. Durch eine breitflächige Kompressi- on mit einem weichen Gegenstand könne es zu einem Fehlen von Halshaut- verletzungen kommen. Die festgestellten Läsionen würden innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilen (Urk. 13/7, S. 5).
E. 6.2 Das Protokoll der ersten ärztlichen Untersuchung des Instituts für Rechts- medizin erwähnt keinerlei feststellbare Verletzungen (Urk. 13/8 S. 5). Sowohl bei den Rubriken Haut als auch bei der Rubrik Augenbindehäute steht 'unauffällig' (Urk. 13/8 S. 6 bzw. Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 12. Februar 2019, 02:00 - 03:41 Uhr). Im Anschluss an die Untersuchung durch das IRM wurde die Beschuldigte in die Notaufnahme des Universtitätsspitals Zürich verbracht.
E. 6.3 Da sich der Bericht des Universitätsspitals nicht bei den Akten befand, wur- de er mit Verfügung vom 12. Juni 2019 beigezogen. Der Bericht enthält folgende medizinische Beurteilung (Urk. 111 S. 2): "Die Patientin präsentierte sich bei uns nach Würgetrauma vor 6 Stunden. Mittels CT-Untersuchung konnten akute Traumafolgen ausgeschlossen werden. Die Patientin gibt keine Schmerzen am Schildknorpel an. Ferner bestehen hier keine Druckdolenzen sowie Hämatome. Klinisch ist eine traumatische Läsion unwahrscheinlich." Darüber hinaus wurde beim Befund des Kopfs und des Gesichts unter anderem festgehalten (Urk. 111 S. 2): "keine petechialen Blutungen, Pupillen mittelweit, rund, isocor, prompte di- rekte und indirekte Lichtreaktion, Augenmotilität unauffällig, subtarsal keine pe- techiale Blutungen, Hirnnerven IIIXII grobkursorisch unauffällig, keine Drossel- marke am Hals, keine Hämatopnoe, kein Hämatom, Halsorgane sowie -strukturen druckindolent".
E. 6.4 Die Diskrepanz zwischen dem Gutachten des IRM und dem Protokoll der ersten ärztlichen Untersuchung im IRM sowie der nachfolgenden Untersuchung im Universitätsspital fiel auch der Vorinstanz auf, weshalb sie ein Ergänzungsgut- achten beim IRM einholte (Urk. 66). Darin wurde festgehalten, dass die Diskre- panzen möglicherweise mit fehlender Erfahrung der Spitalärzte bezüglich der Be- urteilung von Punktblutungen zu erklären seien (Urk. 66 S. 3). Im übrigen wurde am ursprünglichen Gutachten festgehalten.
- 24 -
E. 6.5 Die Privatklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe ihr das Handtuch weg- genommen und um den Hals gelegt. Dann habe er es auf Höhe ihres Nackens nach hinten gezogen, worauf sie habe nach Luft schnappen müssen (Urk. 5; Ant- wort 11). Diese Sachdarstellung ist zwar einerseits gut nachvollziehbar, das blos- se Nachhintenziehen des dicken Frotteetuches belegt aber nicht plausibel eine Kompression von wichtigen Blutgefässen am Hals, welche nicht vorne am Kehl- kopf, sondern seitlich am Hals liegen. Ebenso scheint es, dass das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin bzw. des Berichts der Notaufnahme des Universitätsspitals von einem etwas anderen Sachverhalt ausging. Die Privatklägerin sei vom Beschuldigten mit einem Hals- tuch gedrosselt worden. Der Beschuldigte habe es von vorne um ihren Hals ge- legt und im Nacken während einer Minute zugezogen (Urk. 13/7 S. 2). Damit wird suggeriert, dass der Beschuldigte beidhändig agierte, die beiden Enden des Tuchs kreuzweise übereinander gezogen, während dem, gestützt auf die polizei- lichen Aussagen der Privatklägerin, das Fixieren der Handgelenke mit einer Hand gänzlich unerwähnt bleibt. Letzteres deutet jedenfalls eher darauf hin, dass der Beschuldigte das Frotteetuch allenfalls nach hinten gezerrt haben könnte.
E. 6.6 Als Indiz für eine Drosselung gilt auch unfreiwilliger Urinabgang als Folge vorübergehenden Sauerstoffmangels (Merkblatt S. 20). In ihrer ersten polizei- lichen Befragung erwähnte die Privatklägerin nichts in dieser Richtung (Urk. 5). Erst in der staatsanwaltlichen Befragung vom 28. Februar 2017 erwiderte die Pri- vatklägerin die Frage, ob Sie unkontrollierten Urinabgang gehabt habe mit "ja" (Urk. 9 S. 5). Auch im Gutachten des IRM vom 28. Februar 2017 ist zwar von un- absichtlichem Urinabgang die Rede, jedoch ist nicht bekannt, wie die Privat- klägerin diesbezüglich befragt resp. inwiefern sie diesen Umstand bestätigte (vgl. Urk. 13/7 S. 2). Deshalb kann der Urinabgang nicht als zweifelsfrei erwiesen gelten. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, könnte eine Drosselung noch nicht als erstellt erachtet werden, zumal sich unfreiwilliger Urinabgang auch bei anderen schockartigen Vorfällen ereignen kann.
E. 6.7 Die bei den Akten befindlichen Fotoaufnahmen der Augenpartie des Ge- sichts der Privatklägerin sind für einen Laien nicht klar interpretierbar (Urk. 13/4).
- 25 - Immerhin sind aber rot unterlaufene Stellen zwischen Auge und Nasenflügel gut erkennbar. Andererseits weist die Privatklägerin offenbar generell einen rot- fleckigen Teint im Gesicht auf.
E. 6.8 Insgesamt bleibt somit unklar, weshalb die summarische Erstuntersuchung am IRM sowie die Nachuntersuchung im Universitätsspital keine Spuren an Haut und Augenbindehäuten zu Tage förderten. Zusammen mit den vorstehend er- wähnten Fotoaufnahmen kann dieser Umstand nur so gedeutet werden, dass die vom IRM festgestellten Punktblutungen offensichtlich keine Intensität aufgewiesen haben konnten, die merklich von einem unauffälligen Befund abwichen. Immerhin ist denn auch die Bemerkung im Ergänzungsgutachten des IRM zu relativieren, wonach die Diskrepanz zwischen dem Gutachten und dem Austrittsbericht des USZ "möglicherweise durch die fehlende Erfahrung der Spitalärzte bezüglich der Beurteilung von Punktblutungen" erklärt werden könne (Urk. 66 S. 3), hatte doch auch der das Gutachten und das Ergänzungsgutachten verfassende Assistenz- arzt Gentile gemäss dem von ihm ausgefüllten Protokoll der Erstaufnahme vom
2. Februar 2017 zunächst ebenfalls überhaupt keine Auffälligkeiten an Haut und Augen der Privatklägerin festgestellt (Urk. 13/8 Blatt 5 S. 2). Und schliesslich wird im Ergänzungsgutachten jedenfalls auch nicht ausgeschlossen, dass die Ausprä- gung der Punktblutungen durch eine seltene Nebenwirkung des Medikamentes Symbicort hätte beeinflusst werden können (Urk. 66 S. 5). Vor diesem Hinter- grund muss den Schlussfolgerungen des Gutachtens mit einem gewissen Vorbe- halt begegnet werden.
E. 6.9 Ebenso ist ungeklärt, inwieweit andere Ursachen wie beispielsweise weitere Medikamente oder eine konstitutionelle Prädisposition der Privatklägerin das Er- scheinungsbild beeinflusst haben könnten. Immerhin erwähnt die Privatklägerin selbst, dass starkes Weinen bei ihr Einblutungen in den Augen verursachen kön- ne und gegenüber dem Gutachter wurden auch nicht alle Medikamente offen ge- legt, welche die Privatklägerin in jenem Zeitraum zu sich nahm. Die Frage der medizinischen Indizien für eine Strangulation ist eine sehr schwierige Materie in der Rechtsmedizin. Klinische Untersuchungen finden in der Regel nur an Toten statt, häufig an Personen, die sich in suizidaler Absicht erhängten. In der Schweiz
- 26 - wird häufig das Merkblatt "Schädigung durch Strangulation" der Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement und Leichenuntersuchung der Schweizerischen Gesell- schaft für Rechtsmedizin (Ausgabe Mai 2012) zu Rate gezogen (nachfolgend als Merkblatt zitiert). Dieses befasst sich allerdings auch weitgehend mit postmortalen Befunden. Es wird zwischen Würgen (manuelle Kompression des Halses) und Drosseln (durch ein Werkzeug, wie einen Strick, ein Kabel oder ein Tuch) unter- schieden. Weitgehend Einigkeit besteht in der Rechtsmedizin über die Tatsache, dass die Todesgefahr in der Regel durch Behinderung des venösen Blutkreislau- fes im Kopf und weniger durch Hemmung der Atmung entsteht. Dass reflektori- sche Nervenreaktionen zum Tod führen können, gilt zwar als anerkannt, aufgrund der sehr geringfügigen Anzahl nachgewiesener Fälle jedoch nicht als statistisch relevante Variante. Von ganz wichtiger Bedeutung für die Beurteilung einer Stran- gulation sind Hautläsionen und Druckspuren am Hals (Merkblatt S. 8). Damit ist jeweils zumindest die erhebliche physische Einwirkung auf den Hals erwiesen. Umgekehrt wird nicht ausgeschlossen, dass bei breiten und weichen Strangulati- onswerkzeugen die verbleibenden Druckmarken schwach sein oder sogar fehlen können (Merkblatt S. 9). Ein weiteres erhebliches Indiz sind Stauungsblutungen, das heisst durch temporäre Druckerhöhungen im Blutkreislauf erfolgte subkutane Kapillarblutungen. Hinsichtlich der erforderlichen Mindestdauer einer Druckerhö- hung im Blutsystem gibt es experimentell erhobene Daten. Die erforderliche Zeit- dauer der Kompression könne aber zwischen 10 - 20 Sekunden bis zu 3 - 5 Minu- ten liegen. Stauungsblutungen können allerdings sowohl bei gewaltsamen Einwir- kungen als auch bei natürlichen Prozessen auftreten (Merkblatt S. 10). Mit ande- ren Worten, Stauungsblutungen sind ein erhebliches Indiz für eine Strangulation, aber allein noch kein Beweis einer lebensgefährlichen Einwirkung eines Dritten.
E. 7 Fazit
E. 7.1 Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veran- kerten Grundsatz "in dubio pro reo" darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel beste- hen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie in der Anklage umschrieben
- 27 - ist (BGE 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1; Corboz, "in dubio pro reo", ZBJV 1993 S. 419 f.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Blosse Wahrscheinlichkeit genügt nicht, auch wenn diese hoch ist. Im Falle von gegensätzlichen Aussagen geht es in einem Gerichtsverfahren nicht darum, zweifelsfrei festzulegen, wer die Wahrheit sagt und wer lügt. Ein Frei- spruch heisst deshalb nicht unbedingt, dass die Aussagen eines Opfers nicht wahr wären. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt vielmehr, dass jegliche ver- nünftige Zweifel am Anklagesachverhalt ausgeschlossen werden können.
E. 7.2 Das Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts erwähnt Stauungsblutun- gen im Bereich der Augen der Privatklägerin, welche ein erhebliches Indiz für eine massive Beeinträchtigung der Durchblutung einige Stunden vor der Untersuchung sind. Allerdings sind sie das einzige objektive Indiz, das für den Anklagevorwurf spricht. Zudem sind Stauungsblutungen lediglich ein Indiz, aber noch nicht zwin- gend ein Beweis für eine vorsätzliche Drosselung. Abgesehen davon erscheint das Gutachten nicht in allen Punkten als schlüssig, zumal es auf Angaben der Privatklägerin abstellt, welche teilweise nicht alle als bewiesen gelten können. Es bleibt auch unklar, was der Grund dafür ist, dass eine Erstuntersuchung keine pathologischen Befunde ergab. Ebenso wurde das Tatwerkzeug, das Frotteetuch, nicht auf DNA-Spuren des Beschuldigten untersucht. Ein allfälliges negatives Er- gebnis hätte seine Angabe gestützt, dass er dieses Tuch nicht behändigt habe. Die Aussagen der Privatklägerin sind einerseits zum Kerngeschehen wenig detail- liert. Daran ändert nichts, dass gut erklärbar wäre, dass die Erinnerung der Pri- vatklägerin durch eine Schockreaktion beeinträchtigt ist. Andererseits lässt sich aufgrund ihrer Schilderung ein absichtliches, einhändiges Drosseln mit einem Frotteetuch nur schlecht erklären. Es bleibt wenig plausibel, wie der Beschuldigte gleichzeitig die Hände der Privatklägerin hätte auf ihrem Rücken fixieren und sie gleichzeitig mit dem Frotteetuch hätte drosseln können. Welches die genaue Ur- sache der Stauungsblutungen um die Augen der Privatklägerin war, lässt sich deshalb nicht zweifelsfrei ermitteln. Der genaue Ablauf der Auseinandersetzung bleibt letztlich im Dunkeln, weshalb es auch nicht möglich ist, den subjektiven
- 28 - Tatbestand einer absichtlichen Gefährdung des Lebens - dieser Tatbestand ver- langt direkten Vorsatz - als zweifelsfrei erwiesen zu betrachten.
E. 7.3 Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist der Beschuldigte deshalb frei zu sprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten Kosten der Unter- suchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).
2. Aufgrund ihres Unterliegens in Bezug auf die Berufung und die Anschluss- berufung hat die Privatklägerin die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Im Umfang der anderen Hälfte sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend hat sie den Beschuldigten für seine Aufwendungen für die Verteidigung im Zusammenhang mit der Anschlussberufung mit Fr. 700.– (vgl. Prot. II S. 11) zu entschädigen.
3. Der amtliche Verteidiger reichte vor der Berufungsverhandlung seine Honorar- note über Fr. 4'762.40 ein (Urk. 110). Die geltend gemachten Bemühungen sind in diesem Umfange ausgewiesen. Zu addieren sind ein Aufwand von vier Stunden für die Berufungsverhandlung und eine Stunde Wegzeit. Ebenfalls zu berücksich- tigen sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschlussberufung (vgl. Prot. II S. 11). Demgemäss ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 6'700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, abzüglich der vorerwähnten Fr. 700.--, welche der Privatklägerin aufzuerlegen sind.
4. Für die Dauer der Haft vom 11. Februar 2017, 23:35 Uhr, bis 28. Februar 2017, 19:10 Uhr (Urk. 21/1 und 21/4), ist dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 3'400.-- gemäss dem üblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Tag aus der Gerichts- kasse zu entrichten.
- 29 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
- Oktober 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-5. (…)
- Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 3'365.65 Auslagen im Vorverfahren (Gutachten) CHF 738.55 Ergänzungsgutachten CHF 14'104.20 Zwischentotal CHF 15'806.65 amtliche Verteidigung CHF 29'910.85 Total
- (…)
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren mit total CHF 15'806.65 (MwSt darin enthalten) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezah- len.
- Auf den Antrag der Privatklägerin, ihr eine Entschädigung zulasten des Beschuldigten zuzusprechen, wird nicht eingetreten."
- Vom Rückzug der Anschlussberufung der Privatklägerin wird Vormerk ge- nommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 30 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.
- Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 3'400.-- aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichts- kasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'700.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zur Hälfte der Privatklägerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden im Umfang von Fr. 700.-- der Privatklägerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin - 31 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 93 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180483-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 20. Juni 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 24. Oktober 2018 (DG170003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. März 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 89 S. 48 ff.) Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Busse von CHF 1'000.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
6. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 3'365.65 Auslagen im Vorverfahren (Gutachten) CHF 738.55 Ergänzungsgutachten CHF 14'104.20 Zwischentotal CHF 15'806.65 amtliche Verteidigung CHF 29'910.85 Total
8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
- 3 - Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren mit total CHF 15'806.65 (MwSt darin enthalten) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszube- zahlen.
10. Auf den Antrag der Privatklägerin, ihr eine Entschädigung zulasten des Beschuldig- ten zuzusprechen, wird nicht eingetreten.
11. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zulasten der Privatklägerin zuge- sprochen.
12. (Mitteilung)
13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 116 S. 1 f.)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
24. Oktober 2018 (Geschäfts-Nr. DG170003) in Dispositiv-Ziffern 6, 7, 9, 10, 12 und 13 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Oktober 2018 (Ge- schäfts-Nr. DG170003) aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen zu bestrafen (unter Anrechnung der erstandenen Haft), wobei der bedingte Strafvollzug zu gewähren und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen sei.
4. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen.
- 4 -
5. Die Verfahrenskosten, inkl. jener für die amtliche Verteidigung, seien defini- tiv auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei für die von ihm erstandene Haft angemessen zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 96) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Privatklägerin: (Urk. 98)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten des Beschuldgiten. Erwägungen: I. Prozessgang
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Am Samstag, den 11. Februar 2017, telefonierte die Privatklägerin kurz vor Mitternacht wegen einer ehelichen Auseinandersetzung der Polizei. Diese rückte in der Folge aus, befragte die Parteien, machte Fotos von der Wohnung und ver- haftete den Beschuldigten unter dem Verdacht häuslicher Gewalt (Polizeirapport Urk. 1). Er wurde am 28. Februar 2017 wieder aus der Untersuchungshaft entlas- sen (Urk. 21/7 und 21/8). 1.2. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am
19. April 2017 Anklage beim Bezirksgericht Meilen (Urk. 25). Zum erstinstanz-
- 5 - lichen Verfahrensgang kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich verwiesen werden (Urk 89 S. 6 - 9 Erw. 2.). Mit Urteil vom
24. Oktober 2018 sprach das Bezirksgericht Meilen den Beschuldigten der Ge- fährdung des Lebens und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 129 StGB und Art. 126 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Überdies verwies sie den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes (Urk. 89). 1.3. Am 2. November 2018 (Datum Eingang) meldete der amtliche Verteidiger nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz Berufung an (Urk. 86).
2. Berufungsverfahren 2.1. Am 2. November 2018 reichte der amtliche Verteidiger gleichzeitig mit der Berufungsanmeldung hierorts die Berufungserklärung ein (Urk. 90). 2.2. Auf entsprechende Fristansetzung hin verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (Urk. 96). 2.3. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin erklärte am 12. Dezember 2018 An- schlussberufung mit dem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme einer Abänderung hinsichtlich der Landesverweisung; anstelle von fünf Jahren sei der Beschuldigte für 10 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 98). An der Berufungsverhandlung zog der Rechtsvertreter der Privatklägerin die An- schlussberufung zurück (Prot. II S. 7), wovon Vormerk zu nehmen ist. II. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt einen Freispruch beantragen. Deshalb ist das vorinstanz- liche Urteil vollumfänglich angefochten, mit Ausnahme des Verweises der Privat- klägerin mit ihren Forderungen auf den Zivilweg (Dispositivziffer 6), der Fest- setzung der Gerichtskosten und der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger (Dispositivziffern 7 und 9) sowie der Abweisung einer Entschädigung der Privat- klägerin (Dispositivziffer 10).
- 6 - III. Sachverhalt
1. Wesentliche Standpunkte Nach der Darstellung der Privatklägerin habe ihr der Beschuldigte im Verlaufe ei- nes Streites ein Frottee-Handtuch um den Hals gelegt und sie damit gewürgt. Der Beschuldigte bestreitet dies; er habe die Privatklägerin zwar gepackt und gestos- sen, aber nicht gewürgt. Die Staatsanwaltschaft erachtete insbesondere gestützt auf punktförmige Stauungsblutungen im Gesicht ein Würgen mit dem Handtuch als erwiesen und qualifizierte es als Gefährdung des Lebens.
2. Allgemeine Ausführungen der Vorinstanz Zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweisführung und der Beweislast hat die Vorinstanz bereits zutreffende Erwägungen gemacht, auf welche verwiesen wird (Urk. 89 S. 10 - 12, Art. 82 Abs. 4 StPO). Problematisch erscheinen die pauscha- len Feststellungen der Vorinstanz zur angeblich verminderten Glaubwürdigkeit der Parteien infolge ihrer prozessualen Stellung (Urk. 89 S. 12 - 13). Allein aus dem Umstand, dass jemand beschuldigt wird, kann im Einzelfall nicht abgeleitet wer- den, dass diese Person weniger glaubwürdig sei. Das verstiesse gegen die Un- schuldsvermutung. Auch Opfer sind nicht a priori weniger glaubwürdig, wenn bzw. weil sie Zivilansprüche stellen. Immerhin könnten solche Ansprüche ja auch gerechtfertigt sein. Nicht jeder, den keine Wahrheitspflicht trifft, lügt, nicht jeder, der unter einer Wahrheitspflicht aussagt, sagt immer die Wahrheit. Das An- knüpfen der Glaubwürdigkeit am blossen Bestehen oder Nichtbestehen einer pro- zessualen Wahrheitspflicht gilt deshalb in der Lehre nicht als verlässliches Kriteri- um für die Aussagenanalyse (vgl. dazu Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfest- stellung vor Gericht, 4. Aufl. München 2014); Friedrich Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. München 2011; Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagen- psychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 26 f.). Wenn in einem konkreten Fall keine konkreten Schlüsse aus der Interessenlage der aussagen- den Person gezogen werden, sind generalisierende Erwägungen zur Glaubwür- digkeit ohnehin entbehrlich.
- 7 -
3. Ablauf des Streites - unbestrittener Teil 3.1. Unbestritten ist vorliegend, dass es in der Nacht vom 11. Februar 2017 zu einem zunächst verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin gekommen war (Urk. 5, S. 2, Urk. 6, S. 2). Anlass war eine Matratzenauflage für das Bett, welche die Parteien am selben Tag bei IKEA gekauft hatten. 3.2. Nach Darstellung des Beschuldigten habe er sich um ca. 21:30 Uhr zu Bett gelegt. Die Privatklägerin habe noch eine Weile gelesen oder fern geschaut und sei dann um ca. 23:00 Uhr auch ins Bett gekommen (Prot. I S. 20). Kurz darauf habe der Sohn zu husten begonnen und die Privatklägerin habe nach ihm ge- schaut. Sie sei dann wieder zurück ins Bett gekommen und habe etwas auf ihrem Mobiltelefon angeschaut (Prot. I S. 21). Dabei habe sie sich darüber beschwert, dass die neue Matratzenauflage stinke und giftige Gerüche abgebe. Der Geruch gehe durch alles hindurch, durch die Bettwäsche in ihre Kleider und ihre Haare. Sie habe ihn deswegen angeschrien und nachdem er sie gefragt habe, was er denn nach ihrer Meinung dagegen tun solle, habe sie ihn geheissen, die Matrat- zenauflage mitsamt den Leintüchern nach draussen auf den Balkon zu bringen. Dies habe er wie geheissen getan, während sich die Privatklägerin geduscht ha- be. Als sie von der Dusche zurück gekommen sei, habe sie ihn wieder an- geschrien und gesagt, so wie er die Matratzenauflage auf dem Balkon hingelegt habe, könne diese nicht richtig auslüften. Er müsse die Leintücher wegnehmen. Darauf sei er ein zweites Mal auf den Balkon hinausgegangen. Bei dieser Gele- genheit habe die Privatklägerin versucht, ihn rauszusperren, obschon es fast Mit- ternacht im Winter war und eine Temperatur von etwa 1 Grad Celsius herrschte. Er sei nur in Boxershorts bekleidet gewesen, mit nacktem Oberkörper. Als die Pri- vatklägerin die Balkontüre habe schliessen wollen, habe er dagegen gedrückt und sie habe ihm die Hand eingeklemmt. Sie habe ihn darauf angeschrien, er solle die Hand zurückziehen, worauf er erwidert habe, dies könne er nicht, weil die Hand eingeklemmt sei. Es sei ihm dann gelungen, die Balkontüre aufzudrücken und zu- rück in die Wohnung zu gelangen. In der Folge habe er die Privatklägerin gepackt und gegen das Sofa gestossen. Sie habe um Hilfe gerufen, worauf er von ihr wie- der abgelassen habe. Dann habe sie ihm gesagt, dass die Leintücher so nicht ge-
- 8 - lüftet würden, worauf er nochmals auf den Balkon hinaus gegangen sei, um die Leintücher auszubreiten. Bei dieser Gelegenheit habe die Privatklägerin die Bal- kontüre geschlossen und ihn rausgesperrt, bis die Polizei gekommen sei, welche ihn wieder hereingelassen habe (Prot. I S. 21). 3.3. Bis zum Punkt, wo der Beschuldigte trotz Zudrücken der Balkontüre wieder in die Wohnung hinein gelangte, stimmt diese Sachdarstellung mit jener der Privatklägerin in etwa überein, d.h. es bestehen keine relevanten Widersprüche zwischen den beiden Schilderungen. Aufgrund der Beweislast des Staates im Strafprozess, kann dem Beschuldigten auch nichts Gegenteiliges nachgewiesen werden, weshalb von seiner Sachdarstellung auszugehen ist. 3.4. Die Privatklägerin gab in ihrer ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll, es habe einen intensiven Streit wegen der neuen Matratze gegeben, die einen che- mischen Geruch gehabt habe (Urk. 5 S. 2). Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle die neue Matratze auf den Balkon stellen, damit sie lüften könne. Sie ha- be dies gewollt, weil sie Probleme mit den Bronchien habe. Er habe ihr erwidert, dass er im Gegensatz zu ihr nichts riechen könne. Sie hätten dann weiter gestrit- ten, worauf er dann schliesslich die Matratze auf den Balkon gestellt habe. Sie sei duschen gegangen, um den chemischen Geruch los zu werden. Als sie vom Du- schen zurückgekommen sei, habe sie gesehen, dass er die Matratze samt der Bettwäsche raus gestellt habe. Sie habe ihm gesagt, er solle die Bettwäsche von der Matratze abnehmen, damit diese richtig lüften könne. Als er auf dem Balkon gestanden habe, habe sie versucht, die Balkontüre zu schliessen. Dabei habe er seine Hand dazwischen gesteckt, um sie davon abzuhalten, die Türe zu schlies- sen. Sie habe ihm wiederholt gesagt, er solle seine Hand da raus nehmen. Er ha- be zurück geschrien, dass sie ihm seine Hand zerquetsche. Es sei ihm dann ge- lungen, die Balkontüre aufzudrücken.
4. Bestrittener Teil 4.1. Ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte wieder in die Wohnung gelangte, gibt es eine Gabelung der Sachdarstellungen der Parteien. Die Privatklägerin führte in ihrer ersten polizeilichen Befragung am Morgen nach dem Vorfall aus
- 9 - (Urk. 5, Antwort 11): "Als er die Türe aufgedrückt hatte, kam er herein. Wie es spezifisch genau weiterging, kann ich chronologisch nicht mehr sagen. Er hat mich über die Sofalehne gedrückt. Wie er das gemacht hatte, kann ich nicht mehr sagen. Es ging alles sehr schnell. Ich lag mit meiner Vorderseite auf dem Sofa gebückt nach vorn, respektive er drückte meinen Oberkörper von der Rückseite des Sofas nach vorne. Er hat mir beide Hände auf [den] meinen Rücken fixiert. Ich konnte mich nicht mehr bewegen. Ich möchte hier anfügen, dass er meine Hände nicht festgebunden hat, sondern mit seinen eigenen Händen fixiert hat. Ich hatte später Abdrücke von seinen Händen an meinen beiden Unterarmen. Der zuständige Rechtsmediziner sagte mir, dass sie an meinen beiden Unterarmen Schwellungen feststellen konnten und dass später eventuell noch blaue Flecken entstehen könnten. Nach dem Duschen hatte ich mir die Haare mit einem Hand- tuch zusammengebunden. Das Handtuch war nur lose auf meinem Kopf 'ver- schlungen'. Er hat mir das Handtuch weggenommen und um den Hals gelegt. Er zog das Handtuch auf Höhe meines Nackens nach hinten, worauf ich keine Luft mehr bekam. Es war nicht so, dass ich gar nicht mehr atmen konnte oder einen 'blackout' hatte. Ich musste jedoch nach Luft schnappen. Ich konnte mich nicht mehr bewegen und ihn deswegen nicht wegdrücken. Ich versuchte mich aus der Fixierung zu entwinden. Aber ich konnte mich überhaupt nicht mehr bewegen. Ich fing in der Folge an zu schreien. Ich rief auf Englisch nach Hilfe. Ich rief nach der Polizei, ob mir jemand helfen kann. Ich schrie dann einfach weiter. Er schrie mich an , dass ich aufhören solle zu schreien. Nach ca. 1 Minute, wahrscheinlich weni- ger, liess er mich dann einfach wieder los. Ich kann es nur anhand der Zeit, in welcher ich schrie, messen. Er hat einfach nur aufgehört. Ich sagte ihm mehr- mals, er solle rausgehen, worauf er raus auf den Balkon ging. Ich schloss hinter ihm die Türe. Ich alarmierte in der Folge die Polizei (…)." 4.2. Demgegenüber gab der Beschuldigte in seiner ersten polizeilichen Befra- gung auf Vorhalt, seine Frau mit einem Handtuch gewürgt zu haben, zur Protokoll (Urk. 6, Antwort 6): "Schliesslich konnte ich die Türe aufdrücken und wieder nach drinnen gelangen, aus der Kälte. Ich hielt meine Frau von hinten fest, mit den Armen um ihre Brust und Bauch herum und drückte sie am Oberkörper mit den Armen umschlungen auf die Couch. Sie fing an zu schreien und ich habe sie
- 10 - losgelassen. Ich hielt sie nicht um den Hals fest. Weder mit meinen Händen, mit meinen Armen oder mit einem Handtuch oder irgend einem anderen Gegenstand. Ich bin dann wieder auf den Balkon nach draussen gegangen, um die Matratzen- auflage zu drehen, damit sie auslüften konnte, weil dies das gewesen war, worum meine Frau mich gebeten hatte. Meine Frau sperrte mich wieder auf dem Balkon aus und weigerte [sich] mich wieder nach drinnen zu lassen. Ich blieb draussen, bis die Polizei ankam. Ich trug das gleiche wie vorher, also nur Shorts."
5. Würdigung der Aussagen 5.1. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bestehen grosse Fragezeichen. Die Aussagen dokumentieren eine sehr einseitige, subjek- tive Sicht der Dinge. In den Augen der Privatklägerin - jedenfalls gestützt auf die aktenkundigen Aussageprotokolle - trägt immer der Beschuldigte die Schuld an den Auseinandersetzungen. Irgendwelche Ansätze von Selbstkritik oder der Er- kenntnis, dass die Privatklägerin ebenfalls einen Teil zur Eskalationen beigetra- gen hat, fehlen gänzlich in ihren Aussagen. 5.2. Die Privatklägerin führte aus, der Grund der Auseinandersetzung sei die Matratze gewesen, was rein äusserlich auch zutrifft, aber letztlich am wahren psychologischen Grund der Auseinandersetzung vorbei geht (Urk. 5, Antwort 11). Die Matratze war offenkundig nur der Anlass oder der Aufhänger des Streites. Der Beschuldigte hatte nach seinen Aussagen keinen üblen Geruch riechen können und sich insofern gar nicht an der Matratzenauflage gestört. Vielmehr geriet of- fenbar die Privatklägerin ausser sich, weil sie den Beschuldigten als Schuldigen für die Matratze bzw. deren Geruch sah und sich massiv darüber ärgerte, dass er sich - nach ihrer Ansicht in völlig respektlosen Weise ihr gegenüber - nicht sofort um ihre Befindlichkeit kümmerte und dienstbeflissen für Abhilfe sorgte. Offenkun- dig ist auch, dass der wahre psychologische Grund des Streites die schon längere Zeit schwelende Ehekrise war, insbesondere eine offenbar zu jener Zeit tiefgrei- fende Aversion der Privatklägerin gegen den Beschuldigten. 5.3. So überzeugt nicht, wenn die Privatklägerin aussagte, dass der Beschuldigte wütend gewesen sei und der Streit deshalb, d.h. wegen seiner Wut und somit aus
- 11 - seinem Verschulden eskaliert sei (Urk. 5, S. 5 - 7). Hier tönt die Darstellung des Beschuldigten weitaus glaubhafter. Nach seiner Version sei die Privatklägerin wegen des Geruchs und der toxischen Gase aus der Matratze verärgert gewesen und habe ihn dafür verantwortlich gemacht, weil sie die Matratzenauflage auf sei- ne Bitte hin gekauft hätten. Sie habe ihm unterstellt, nicht genügend gesucht und Fr. 200.-- verschwendet zu haben (Urk. 6, Antwort 59). Noch bevor er das Bett- zeug nach draussen gebracht habe, habe ihn die Privatklägerin deshalb laut an- geschrien (Urk. 6, Antwort 6). 5.4. Die Privatklägerin sagte aus, sie habe ihm [dem Beschuldigten] gesagt, er solle die Bettwäsche von der Matratze abnehmen, worauf er noch ärgerlicher ge- worden sei (Urk. 5, Antwort 11). Deshalb habe sie ihn dann halbnackt auf den Balkon ausgesperrt. Wiederum, schuld am Aussperren auf dem Balkon war der Beschuldigte, weil er den Auftrag nicht zur vollen Zufriedenheit der Privatklägerin ausgeführt hat bzw. weil er sich an der Kritik bzw. der Aufforderung zur Nach- besserung enervierte; zur Überlegung, dass ein Aussperren auf dem Balkon kein akzeptabler Umgang unter Eheleuten ist, ist die Privatklägerin offenbar nicht in der Lage. Man kann sich unschwer vorstellen, wie unterschiedlich die Bewertung der Privatklägerin ausgefallen wäre, wenn es der Beschuldigte gewesen wäre, der sie bei Temperaturen nahe des Gefrierpunktes und nur mit einer kurzen Pyjama- hose bekleidet auf den Balkon hinausgesperrt hätte. Im selben Licht erscheint der Umstand, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten die Hand zwischen Tür und Rahmen eingeklemmt hatte, als er sich gegen das Zudrücken der Balkontüre zur Wehr setzte. Wenn die Privatklägerin aussagte, sie habe ihn wiederholt aufge- fordert, die Hand raus zu nehmen, erweckt sie beim unbefangenen Leser den Eindruck, dass der Beschuldigte selbst am Einklemmen schuld war, weil er die Hand ja trotz Aufforderung nicht zurückgezogen hat (Urk. 5, Antwort 11). Die Pri- vatklägerin gab an, er habe schon geschrien: "Meine Hand, meine Hand!" Ihr sei in jenem Moment aber ihre Sicherheit wichtiger gewesen (Urk. 5, Antwort 47). 5.5. Erwiesen ist, dass schon den ganzen Tag über massive Spannungen herrschten. Aus den Aussagen der Privatklägerin wird deutlich, dass wohl sie der bestimmende Pol in der Beziehung zwischen den Parteien war. Jedenfalls kommt
- 12 - zum Ausdruck, dass die Privatklägerin die Anweisungen gab und der Beschuldig- te diese auszuführen hatte und dies, wenn auch teilweise widerwillig, auch tat. Es fällt auch auf, dass die Privatklägerin in ihren Aussagen kaum ein gutes Haar am Beschuldigten lässt. So schilderte sie, dass sie beide am Freitagabend eine 'datenight' geplant hätten, einen gemeinsamen Kinobesuch, um ihre eheliche Be- ziehung zu verbessern (Urk. 5 Antwort 16). Sie habe das 'Date' dann aber am Vorabend wegen seines Verhaltens wieder 'gecancelt'. Es blieb ungeklärt, was die Privatklägerin mit den Worten "wegen seinem Verhalten" gemeint hatte. Wie- derum war aber offenbar ausschliesslich der Beschuldigte am Scheitern schuld. 5.6. Die Privatklägerin fuhr fort, am Samstagmorgen hätten sie beide dann einen Kleiderschrank "umgezogen", welchen sie einer anderen Person verkauft hätten (Urk. 5 Antwort 16). Sie erwähne dies, weil der Beschuldigte jeweils sehr schnell unter Stress stehe, wenn er sich beeilen müsse. Wenn er sich für irgend etwas beeilen müsse, dann werde er sehr schnell aufgeregt (Urk. 5 Antwort 16 S. 4). Bevor sie weiter zu IKEA gegangen seien, seien sie deshalb nochmals nach Hau- se zurückgekehrt, damit er vom Stress habe herunterkommen können. Sie habe ihm deshalb einen Tee gekocht. Diese Bemerkungen der Privatklägerin erschei- nen merkwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte durch das Abliefern des Kleiderschrankes in Stress geraten sein soll. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Privatklägerin durch diese Ausführungen eine Erklärung für schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten bzw. dessen spätere ag- gressive Reaktion suggerieren wollte. 5.7. Sie seien dann in die IKEA gegangen und hätten dort Möbel gekauft, welche der Beschuldigte zu Hause begonnen habe zusammenzubauen. Wiederum er- wähnt die Privatklägerin, dass sich der Beschuldigte dabei habe sehr beeilen müssen, damit sie mit dem Sohn rechtzeitig auswärts ein Nachtessen einnehmen konnten (Urk. 5 Antwort 16 S. 4). Er habe es dann aber nicht rechtzeitig geschafft, weshalb sie ihm dann gesagt habe: "Stopp, wir gehen zuerst etwas essen". Wie- derum ist schlecht nachvollziehbar, weshalb eine solche zeitliche Dringlichkeit für die Möbelmontage bestand. Viel eher entsteht der Eindruck, dass der Beschuldig-
- 13 - te wohl die Erwartung der Privatklägerin, dass die Möbel bis zum Abendessen hätten fertig montiert sein sollen, nicht zu erfüllen vermochte. 5.8. Die Privatklägern fuhr fort, sie seien dann gemeinsam mit dem Auto zum Bahnhof C._____ gefahren und hätten das Fahrzeug dort abgestellt. Auf dem Weg zum C._____ habe er im Auto wieder begonnen, mit ihr zu streiten (Urk. 5 Antwort 16 S. 4). Auch hier wird nicht klar, was denn der konkrete Anlass zum er- neuten Beginn der Streitigkeiten war. Sie seien dann ins Tram gestiegen und der Beschuldigte habe den gemeinsamen Sohn gefragt, wo er sitzen wolle. Sie habe gedacht, wo denn seine Manieren geblieben seien, weil er nur den gemeinsamen Sohn, nicht aber sie nach einem Sitzplatz gefragt habe. Wiederum kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Privatklägerin ihre Befindlichkeit absolut ins Zentrum stellt und sich ihr Umfeld, oder zumindest der Beschuldigte bedingungslos danach zu richten hat. Weiter fuhr sie in ihrer Aussage fort, dass er sogar noch auf ihren Fuss gestanden sei, als sie ihn wegen der Sitzplatzfrage kritisiert habe. Deshalb habe sie ihn anschliessend gegen das Schienbein getreten und ihm aus Protest gesagt, er solle nach Hause gehen, weil sie den Familienabend nun mit dem Sohn alleine verbringen wolle. Wiederum weist die Privatklägerin die gesamte Schuld am Scheitern des geplanten Abendessens dem Beschuldigten zu und wiederum war sie es, welche ihm die Anweisung zur Heimkehr erteilte, einer An- weisung, welcher er nota bene Folge leistete. Sie habe ihm noch gesagt, er solle das Auto aber stehen lassen, weil sie es für die Heimfahrt benötige. Das habe sie ihm gesagt, weil es kalt gewesen sei und sie und der Sohn erkältet gewesen sei- en, weshalb sie das Auto für die Heimfahrt benötigt habe. Damals habe sie ihm diesen Grund aber nicht angegeben (Urk. 5 Antwort 16 S. 4). Nach dem Nachtes- sen mit ihrem Sohn im Restaurant … sei sie dann nach Hause zurück gekehrt, wo der Beschuldigte dann den Sohn geduscht und ins Bett gebracht habe. Der Be- schuldigte sei dann etwas später ins Bett gegangen, sie habe noch fern geschaut. Als sie damit fertig gewesen sei, habe sie sich ebenfalls ins Bett gelegt. Sie habe jedoch nicht schlafen können wegen des chemischen Geruchs der Matratze und weil der Sohn im Nebenzimmer am Husten gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich nicht dafür interessiert, dass sie Probleme mit dem Geruch der Matratze ge- habt habe. Ebenso wenig, dass der Sohn gehustet habe. Er sei deswegen nicht
- 14 - extra aufgestanden (Urk. 5 Antwort 16 S. 4). Auch diese Aussagen deuten auf ei- ne egozentrierte Wahrnehmung der Privatklägerin hin: Sie erachtet es als unver- schämt, dass der Beschuldigte nicht sofort auf ihre Bedürfnisse reagierte, blendet andererseits aber gänzlich aus, dass er möglicherweise aus Müdigkeit etwas pas- siv war. 5.9. Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der Privatklägerin, eine möglichst wert- und interpretationsfreie Darstellung zu Protokoll geben zu können, erweckt auch ihre Aussage über die psychische Verfassung des Beschuldigten. Im Verlaufe des letzten Jahres vor dem Übergriff sei ihre Beziehung sehr schwierig geworden, weil er sehr leicht reizbar geworden sei. Sie habe ihn sehr viel distanzierter empfun- den. Er habe keinerlei Interesse mehr an ihr oder der Familie gezeigt. Sie wisse nicht, was in ihm vorgehe (Urk. 5 Antwort 19 S. 5). Er habe Probleme mit seinen Aggressionen. Das sei sein primäres Problem und deswegen habe er sich in psy- chologische Behandlung begeben. Seit Dezember 2016 nehme er Medikamente, um ruhiger zu werden. Er habe sich auch dagegen zur Wehr gesetzt, dass ihr Sohn psychologisch begutachtet werde und immer gesagt, dass es nicht nötig und ihr Sohn normal sei. Sie sei dann aber trotzdem zu einem Facharzt gegan- gen, der ihr gesagt habe, das autistische Verhalten des Sohnes könne genetisch bedingt sein. Sie habe nämlich bemerkt, dass ihr Sohn ähnliche Verhaltensweisen zeige wie der Beschuldigte. Weiter wolle sie noch anfügen, dass der Beschuldigte jeweils von seiner Therapie nach Hause komme und damit prahle, dass er den Therapeuten während des gesamten Gespräches angelogen habe. Der Psychia- ter wisse dies auch, weil sie (die Privatklägerin) ihm telefoniert und ihm dies so mitgeteilt habe (Urk. 5 Antwort 20). 5.10. Diese Darstellung kontrastiert stark zum Bericht des Therapeuten des Be- schuldigten (Urk. 44). Zwar sind Berichte von Therapeuten grundsätzlich mit grosser Skepsis zu beurteilen, weil ein Therapeut ganz andere Ziele verfolgt als ein Gutachter. Immerhin handelt es sich bei Dr. D._____ jedoch nicht um einen blossen Lebensberater, sondern um einen Psychotherapeuten, der der schweize- rischen Assoziation ASP angeschlossen ist. Zudem verbietet es die Beweislast des Staates, diesem Bericht jeglichen Beweiswert abzuerkennen, nachdem kein
- 15 - medizinisches Gutachten über den Beschuldigten eingeholt worden war. Immer- hin lehnte die Vorinstanz den entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme von Dr. D._____ ab (Prot. I S. 13). 5.11. Dr. D._____ schrieb zu Handen des Gerichts, dass der Beschuldigte seit dem 1. April 2016 in seiner Behandlung sei (Urk. 44): "Auslöser für die Therapie waren die massiven Eheprobleme der Eheleute A._____/B._____ sowie der an mich herangetragene Verdacht, dass Herr A._____ unter dem Asperger Syndrom (ICD10, F84.5) leiden könnte. Letzteres kann ich inzwischen verneinen. Im Ver- laufe der Behandlung konnte ich mir ein vertieftes Bild der Persönlichkeit von Herrn A._____ machen. Als mir Herr A._____ die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitgeteilt hat, wonach er seine Ehefrau im Rahmen einer Auseinandersetzung stranguliert haben soll, war meine spontane Reaktion, dass ich das nicht bzw. nur äusserst schwer glauben konnte. Ein derartiges Verhalten divergiert fundamental mit Herrn A._____ Persönlichkeit. Dies selbst in einer Extremsituation. Herr A._____ hat nach meiner Einschätzung ein sehr geringes Gewaltpotential. Selbstverständlich ist grundsätzlich nie vollumfänglich auszuschliessen, dass ein Mensch eine bestimmte Handlung vornimmt. Im Falle von Herrn A._____ erschei- nen mir die Vorwürfe betreffend Strangulation aufgrund meines Fachwissens, meiner Berufserfahrung sowie meiner Einschätzung von Herrn A._____ Psyche als hochgradig unwahrscheinlich" (Urk. 44). 5.12. Abgesehen vom Inhalt des Berichts befremdet auch in diesem Zusammen- hang, dass die Privatklägerin den Beschuldigten bei dessen Psychiater an- schwärzte, was auf ihre jedenfalls damals offenbar tiefgreifende Abneigung gegen ihn schliessen lässt. Als erwiesen kann aufgrund des Berichts des Therapeuten gelten, dass der Beschuldigte entgegen der Behauptung der Privatklägerin nicht wegen aggressiven Verhaltens in Therapie war. 5.13. Wie einseitig und problematisch die Sichtweise der Privatklägerin hinsicht- lich des Beschuldigten teilweise ist, belegt auch ihre Schilderung eines früheren Vorfalles im Jahre 2015. Sie hätten damals einen Streit in der Wohnung gehabt (Urk. 5, Antwort 25). Der Beschuldigte sei hysterisch geworden und habe sie be- leidigt. Darauf habe sie ihn mit der offenen Hand geohrfeigt, wobei sie nicht mehr
- 16 - sagen könne, auf welche Wange. Sie habe ihm gesagt, dass er sowas nicht sa- gen könne und sie ihn verlasse. Daraufhin habe er mit der Faust zugeschlagen, so dass ihr Kiefer geschwollen gewesen sei und sie nicht mehr richtig habe spre- chen können (Urk. 5, Antwort 25). Sie wisse allerdings nicht mehr, auf welche Sei- te des Kiefers er ihr geschlagen habe (Urk. 5 Antwort 26). In der Folge habe sie ihm gesagt, er müsse sie ins Spital bringen und dort sagen, was passiert sei, an- sonsten sie die Polizei verständigen werde. Ihr Sohn sei dabei gewesen, weil sie gewollt habe, dass er sehe, wie man nach einem solchen Vorfall dies wieder gut mache und die Verantwortung übernehme. Auch hier fällt wieder auf, mit welcher Selbstverständlichkeit die Privatklägerin ihren eigenen tätlichen Beitrag, die Ohr- feige, als legitim ansieht, während dem sie die tätliche Gegenreaktion des Be- schuldigten als grosses Unrecht empfindet. Selbstverständlich wird damit nicht gesagt, dass ein Faustschlag gerechtfertigt gewesen sei. Dass die Privatklägerin bei diesem Vorfall noch den gemeinsamen siebenjährigen Sohn instrumenta- lisiert, zeigt, dass sie in ihrer Abneigung gegen den Beschuldigten sogar den kla- ren Blick für pädagogisch sinnvolle Massnahmen verloren hat. Ganz abgesehen ist über besagten Vorfall nichts aktenkundig und es wurden auch keine Informati- onen des betreffenden Spitals eingeholt, weshalb auch nicht zu Lasten des Be- schuldigten davon ausgegangen werden darf, er sei bereits früher gegenüber der Privatklägerin tätlich geworden. 5.14. Die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen sind eher detailarm (vgl. oben unter Erw. 4.1. zitierte Aussagen). Teilweise lässt sich dies aber auch zwanglos damit erklären, dass der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten um- fasste, weshalb sie gar nicht genau sehen konnte, was er tat. Auch sei sie nach ihrer Darstellung in Angst und Panik gewesen, was bekanntlich die Wahrnehmung erheblich schwächen kann (Urk. 5 Antwort 13). Nichts desto trotz fehlen aber ge- nauere Angaben zum Fixieren und dem tatbeständlichen Würgen mit dem Hand- tuch. Auf entsprechende Frage, wie der Beschuldigte ihre Hände auf dem Rücken fixiert habe, erwiderte die Privatklägerin, die Stellung ihrer Arme und Hände wisse sie nicht mehr. Sie könne auch nicht sagen, wie er ihren Oberkörper auf das Sofa gedrückt habe (Urk. 5, Antwort 13). Der Beschuldigte habe ihr das Handtuch weggenommen und um ihren Hals gelegt. Dann habe er es auf der Höhe ihres
- 17 - Nacken bzw. Halses nach hinten gezogen, worauf sie keine Luft mehr bekommen habe (Urk. 5, Antwort 11). Sie habe nach Luft schnappen müssen und um Hilfe geschrien. Beim Frotteetuch habe es sich um ein Badetuch gehandelt, ziemlich dick, 100 cm x 50 cm gross. Sie gab an (Urk. 5, Antwort 36): "Es schien mir, als ob ich es am ganzen Hals gespürt hätte. Wo überall genau, kann ich nicht mehr sagen. Ich hatte ziemlich Panik. (…) Ich hatte das Gefühl, dass ich nach Luft schnappen musste, weil ich eine grosse Angst, nicht mehr atmen zu können und was er als nächstes tun würde" (Urk. 5 Antwort 37). Sie habe um Hilfe geschrien, nach der Polizei gerufen und ob ihr jemand helfen könne. Der Beschuldigte habe sie angeschrien, sie solle mit dem Schreien aufhören. Nach ca. 1 Minute, wahr- scheinlich weniger, habe er sie dann wieder los gelassen (Urk. 5, Antwort 11). Vor Vorinstanz sagte die Privatklägerin aus: "Als ich rauskam, habe ich gemerkt, dass er die Matratze und Leintücher einfach auf den Balkon getan hat, ohne sie so hin- zulegen, dass sie auslüften konnten, und darüber haben wir uns gestritten. Er wurde immer zorniger. Ich hatte Angst vor ihm. Als er nach draussen ging und die Leintücher auseinanderriss - er war so wütend - versuchte ich die Tür zuzuma- chen. Er legte die Hand in die Tür, damit ich diese nicht zumachen konnte. Er stiess die Tür auf. Dies geschah mit Kraft. Das nächste, woran ich mich erinnere ist, dass ich über das Sofa gebeugt war" (Prot. I S. 32). "Ich fühlte, wie das Hand- tuch von meinem Kopf rutschte. Ich hatte es mir um die Haare geschlungen, nachdem ich das Gas ausgewaschen hatte. Ich fühlte, wie der Stoff an meinem Hals zog. Es war dunkel und es war mir nicht ganz bewusst, was passierte. Ich versuchte mich zu bewegen, ich konnte die Arme nicht bewegen. Ich schrie viel- leicht ein- oder zweimal. Dann rief ich um Hilfe, ich rief nach der Polizei, ich rief wiederum nach Hilfe. Er sagte zu mir, 'halt den Mund, hör auf zu schreien'. Ich wusste nicht, wieviel Luft mir noch blieb. Ich dachte, es sei noch das Letzte, was mir blieb. Ich gab noch einen letzten Schrei von mir, denn es war alles, was ich noch hatte. Ich schrie mit letzter Kraft. An das nächste, woran ich mich erinnere, ist, dass ich ihn weggehen sah." Wie das Würgen mit dem Handtuch von statten ging, lässt sich den Aussagen der Privatklägerin nicht entnehmen, was wie er- wähnt, mit einem Schock aufgrund des Vorfalls gut erklärbar ist. Nichts desto trotz
- 18 - muss aber festgestellt werden, dass genauere Angaben in diesem zentralen Punkt die Beurteilung des Anklagevorwurfes erleichtert hätten. 5.15. Dass die körperliche Untersuchung rund drei Stunden nach dem Vorfall kei- ne erkennbaren Hautläsionen oder Hämatome oder Druckstellen am Hals ergab, könnte wohl auf die Verwendung eines weichen Frotteetuchs zurückzuführen sein (Urk. 13/7). Beim nach hinten Ziehen wäre aber wohl eher ein Druck auf die Vor- derseite des Halses bzw. den Kehlkopf zu erwarten, welcher primär die Atmung beeinträchtigt und weniger die Durchblutung der Venen an den Seiten des Hal- ses, jedenfalls dann, wenn das Frotteetuch nicht verdreht wird. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin äussert sich dazu nicht (Urk 13/7). Ob ein Ver- drehen des Frotteetuches erfolgte oder nicht, kann aufgrund der Aussagen nicht erstellt werden. Theoretisch wäre dies möglich, was einhändig allerdings nicht ganz einfach gewesen wäre. 5.16. Gewisse ungeklärte Fragen wirft die Sachdarstellung der Privatklägerin hin- sichtlich der Fixierung ihrer Hände durch den Beschuldigten auf. Sie gab an, er habe ihre Hände mit seinen eigenen Händen fixiert. Dann habe der Beschuldigte ihr das Handtuch, das lose auf ihrem Kopf verschlungen gewesen sei, weg- genommen und ihr um den Hals gelegt (Urk. 5, Antwort 11, S. 2 und 3). Es ist un- klar, wie es dem Beschuldigten möglich war, die Hände der Privatklägerin mit ei- ner Hand zu fixieren und ihr gleichzeitig mit der anderen Hand das Handtuch vom Kopf weg zu nehmen und um den Hals zu legen. Das mag überhaupt kein Prob- lem sein bei einem kräftigen Mann mit Bärenpranken im Verhältnis zu einer zier- lichen Frau. Vorliegend ist es allerdings gemäss Akten so, dass der Beschuldigte einen Centimeter grösser, dafür drei Kilogramm leichter als die Privatklägerin war (Urk. 13/6 S. 2 und Urk. 13/7 S. 3). Bei solchen physischen Verhältnissen ist es praktisch unmöglich, mit bloss einer Hand beide Hände bzw. Handgelenke des anderen so festzuklammern, dass sich der andere dem Griff nicht entwinden könnte. Plausibel vorstellbar wäre vorliegend deshalb nur, dass der Beschuldigte die Arme der Privatklägerin mit seinem eigenen Körper bzw. dem Körpergewicht irgendwie gegen ihren Rücken drückte, so dass er zumindest eine Hand frei hatte für die Manipulation mit dem Frotteetuch. Andererseits wäre dabei aber nur
- 19 - schlecht erklärbar, weshalb die Privatklägerin dann nicht wenigstens eine Hand hätte frei machen können, wenn sie sich, wie sie zu Protokoll gab, der Fixierung habe zu entwinden versucht (Urk. 5, Antworten 11 und 40). 5.17. Schliesslich darf in einer Gesamtbeurteilung der Aussagen der Privatkläge- rin ihre psychische und physische Verfassung ebenso nicht unerwähnt bleiben wie ihre Tendenz, die Folgen des Vorfalls zu überzeichnen. Vor Vorinstanz darauf angesprochen, was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewesen seien, gab sie an, sie habe schreckliche Kopfschmerzen, Schmerzen im Hals, Schultern und Rückenbereich, Schmerzen in den Augen, Panikattacken sowie Schlaf- und Kon- zentrationsstörungen gehabt (Prot. I S. 34). Auf die Frage, ob sich die Beschwer- den seither gebessert hätten: "Ich hatte eine gute Behandlung. Die Physiothera- pie für meinen Hals, Schulter und Rücken war sehr erfolgreich. Die Schmerzen beschränken sich jetzt meistens auf den Hals und den Kopf. Der Neurologe hat mir Medikamente gegeben für die Kopfschmerzen, das läuft gut. Meine Augen sind fast ganz geheilt. Manchmal wenn ich stark weine, habe ich Blutprobleme im unteren Teil des Auges oder wenn ich lange lese oder Auto fahre, habe ich Prob- leme, Schmerzen mit Fokussieren. Ich habe immer noch Anschwellungen im Hals. Für die Entzündung habe ich Medikamente. Der Arzt sagte, er habe alles getan, was er könne; es brauche nun Zeit, damit das heilt. Betreffend das Prob- lem mit den Bändern im Hals, so konnte der Hals-Nasen-Ohren-Spezialist nicht feststellen, ob der Schaden vom Vorfall im Februar herrührte oder vom Vorfall, als er mich würgte im September / Oktober letzten Jahres. Ich wurde mehrmals ge- scannt und das Gas in meinen Blutgefässen ist jetzt weg. Die Ärzte sagten mir, ich müsse mir keine Sorgen mehr machen, dass ich sterben könnte während des Schlafs oder eines Flugs. Ich nehme Antidepressiva. Und nun habe ich es ge- schafft, die Medikamente für Panikattacken abzubauen, sodass ich sie nur noch in stressigen Situationen brauche." Diese Darstellung kontrastiert stark mit der Feststellung im Gutachten über die körperliche Untersuchung der Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall, wonach die festgestellten Verletzungen voraussicht- lich innert kurzer Zeit folgenlos abheilen würden (Urk. 13/7 S. 6). Man kann jeden- falls nichts zweifelsfrei ausschliessen, dass psychische, psychosomatische und somatische Beschwerden die Fähigkeit der Privatklägerin, den Vorfall neutral und
- 20 - möglichst objektiv zu schildern, nicht unerheblich beeinträchtigen. Bemerkenswert ist auch die Antwort der Privatklägerin auf die Frage, ob sie an einer posttrauma- tischen Belastungsstörung leide: "Ja. Meine ganze Familie leidet als Resultat des Mordes an meiner Schwester. Sie wurde von einem Mann vergewaltigt und er- stickt. Ich habe mein ganzes Leben damit gelebt. Die einzige Folge für mich war, dass ich deswegen ängstlich veranlagt bin. Ich hatte deswegen auch Angst vor dem Ersticken. Ich würde meinem Sohn deshalb zum Beispiel auch nie Kissen- schlachten erlauben oder dass er sich unter der Decke versteckt. Mein Mann wusste genau, was mit meiner Schwester geschehen war. Damit wusste er auch, dass dies die schlimmstmögliche Art war, mir wehzutun. Und ich musste meinem Vater erklären, dass er fast eine zweite Tochter durch Ersticken verloren hätte." Auch im Gutachten des IRM wird erwähnt, dass die Privatklägerin eine posttrau- matische Belastungsstörung erwähnt habe, weil der Ehemann ihrer Schwester Letztere erwürgt habe (Urk. 13/7 S. 2). Dass erwachsene Geschwister an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden wegen Vorfällen, welche sie nicht selbst erlebt haben, dürfte zumindest aussergewöhnlich sein. Die Äusserungen der Privatklägerin belegen jedenfalls, dass sie so stark in einer Opferrolle aufgeht, dass gewisse Zweifel an der Objektivität und Zuverlässigkeit ihrer Aussagen ins- gesamt nicht zu unterdrücken sind. Dabei fällt in Betracht, dass sich aus den Aussagen der Parteien ergibt, dass sich die Privatklägerin in der Beziehung zum Beschuldigten durchaus behaupten konnte und in keiner Weise unterlegen war, sondern häufig den Ton angab. Der Wechsel vom bestimmenden Part in der Beziehung zur Opferrolle lässt sich kaum allein auf den angeklagten Vorfall zu- rückführen. 5.18. Insgesamt ist zwar gut vorstellbar, dass der Beschuldigte aufgrund des nör- gelnden Verhaltens der Privatklägerin und wegen dem Einklemmen der Hand wütend war, ausrastete und ihr gegenüber gewalttätig wurde. Das ist grund- sätzlich auch bei Personen denkbar, die ansonsten wenig aggressive Neigungen zeigen. Anhand der Aussage der Privatklägerin lässt sich diese theoretische An- nahme allerdings nicht zweifelsfrei erstellen.
- 21 - 5.19. Aber auch die Aussagen des Beschuldigten bzw. dessen Aussageverhalten sind nicht über alle Zweifel erhaben. Zum einen ist die Motivation, die Privatkläge- rin von hinten mit den Armen festzuhalten, aufgrund seiner Aussagen nicht nach- vollziehbar. Weshalb sollte er dies tun, wenn nicht aus Wut über das Aussperren auf den Balkon bzw. das Einklemmen der Hand? Und weshalb liess er sie nach eigenen Angaben sofort wieder los, als sie zu schreien begonnen hatte? Ebenso taucht die Frage auf, weshalb er denn unmittelbar danach der vorherigen Auf- forderung der Privatklägern, die Leintücher von der Matratze zu nehmen, Folge leistete. Aufgrund ihres vorherigen Verhaltens musste der Beschuldigte ja damit rechnen, dass sie die Balkontüre hinter ihm schliessen würde. Vorstellbar ist al- lerdings, dass der Beschuldigte spontan ein schlechtes Gewissen ob eines tät- lichen Übergriffes hatte und deshalb die eskalierte Situation zu beschwichtigen suchte. 5.20. In seiner ersten polizeilichen Befragung am 12. Februar 2017 führte der Be- schuldigte aus: "Ich hielt sie nicht um den Hals fest. Weder mit meinen Händen, mit meinen Armen oder mit einem Handtuch oder irgend einem anderen Gegen- stand" (Urk. 6 Antwort 6). Sie seien beide aufrecht gestanden (Urk. 6 Antwort 7). Er streite ab, das Handtuch um ihren Hals platziert zu haben (Urk. 6 Antwort 69). Ganz anders tönte es dann in der Einvernahme während der Haft des Beschuldig- ten am 28. Februar 2017, nachdem er die Einvernahme der Privatklägerin aus ei- nem Nebenraum verfolgen konnte (Urk. 11 S. 1 - 2). Er sagte aus, er sei sehr emotional und sehr erschüttert über das, was die Privatklägerin ausgesagt habe. Alles sei sehr schnell gegangen. Nachdem er die Aussage der Privatklägerin ge- hört habe, müsse er davon ausgehen, dass es so geschehen sei. Er akzeptiere dies. Es tue ihm sehr leid, dass er sie verletzt habe (Urk. 11, Antwort 5). Auf die Frage, ob er die Privatklägerin gewürgt habe, erwiderte er: "Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich sie gewürgt habe, oder dass ich sogar dieses Tuch be- rührt habe, aber basierend auf ihre Aussagen, auf den Fotos und den forensi- schen Bericht muss ich sie dann wohl mit dem Tuch gewürgt haben. Ich akzeptie- re diesen Vorwurf" (Urk. 11, Antwort 8). Unmittelbar nach diesem Akzept wurde dem Beschuldigten eröffnet, dass er nun aus der Haft entlassen werde (Urk. 11, S. 3). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll,
- 22 - er erinnere sich zu 99%, dass er die Privatklägerin nicht gewürgt habe. Sie bilde sich das nur ein (Prot. I S. 22). Er vermute, es sei eine Panikattacke verbunden mit einer posttraumatischen Belastungsstörung von ihr gewesen. Akzeptiert habe er den Vorwurf seinerzeit in der Einvernahme vom Februar 2017, nachdem er die Einvernahme der Privatklägerin gehört und die forensischen Beweise zur Kennt- nis genommen habe. Damals habe er gedacht, dann müsse es so geschehen sein, wie die Privatklägerin behauptete (Prot. I S. 23). Er habe es damals aber entgegen seiner Erinnerung akzeptiert. Gemäss Verteidigung erhielt der Beschul- digte das Gutachten des IRM (vgl. hierzu nachfolgend Ziffer 6.1.) unmittelbar vor seiner Stellungnahme zur zuvor erfolgten Einvernahme der Privatklägerin (Urk. 116 S.12). Dass er zumindest im ersten Moment den vorgeworfenen Sach- verhalt durch das besagte Gutachten als zweifelsfrei bewiesen ansah und diesen unter dem Eindruck der Einvernahme der Privatklägerin - sowie der Annahme, dass er sich eventuell nicht erinnert - für möglich erachtete, erscheint nicht unrea- listisch, ebenso die Behauptung, er habe die vermeintlichen Beweismittel erst im Nachhinein hinterfragt. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschuldigte stets angab, sich nicht an einen solchen Vorfall erinnern zu können. Ein glaubhaftes Geständ- nis würde jedenfalls ganz anders aussehen. Es bleibt aber die Tatsache, dass ein solches Aussageverhalten äusserst ungewöhnlich ist. Insgesamt ist auch seine Sachdarstellung vom Vorfall wenig detailreich.
6. Gutachten des IRM und medizinische Unterlagen 6.1. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 28. Februar 2019, welches aufgrund von schriftlichen Unterlagen, der Fotodokumentation so- wie mündlichen Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters erstellt wurde (Urk.13/1 S. 1 und 2), liegen als Zeichen für eine kreislaufrelevante Halskompres- sion zahlreiche punktförmige Stauungsblutungen an der Gesichtshaut und an den Augen vor, an der Bindehaut des rechten Augenoberlids, des linken Augapfels und an der Rückseite der linken Ohrmuschel sowie als subjektives Zeichen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung ein unwillkürlicher Urinabgang (Urk. 13/1 S. 5). Eine Entstehung durch das von der Privatklägerin geltend ge- machte Drosseln sei plausibel und insoweit sei auch Lebensgefahr zu bejahen.
- 23 - Weiter merkte das IRM an, dass ein Fehlen von Befunden am Hals und im Na- ckenbereich ein Drosseln nicht ausschliesse. Durch eine breitflächige Kompressi- on mit einem weichen Gegenstand könne es zu einem Fehlen von Halshaut- verletzungen kommen. Die festgestellten Läsionen würden innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilen (Urk. 13/7, S. 5). 6.2. Das Protokoll der ersten ärztlichen Untersuchung des Instituts für Rechts- medizin erwähnt keinerlei feststellbare Verletzungen (Urk. 13/8 S. 5). Sowohl bei den Rubriken Haut als auch bei der Rubrik Augenbindehäute steht 'unauffällig' (Urk. 13/8 S. 6 bzw. Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 12. Februar 2019, 02:00 - 03:41 Uhr). Im Anschluss an die Untersuchung durch das IRM wurde die Beschuldigte in die Notaufnahme des Universtitätsspitals Zürich verbracht. 6.3. Da sich der Bericht des Universitätsspitals nicht bei den Akten befand, wur- de er mit Verfügung vom 12. Juni 2019 beigezogen. Der Bericht enthält folgende medizinische Beurteilung (Urk. 111 S. 2): "Die Patientin präsentierte sich bei uns nach Würgetrauma vor 6 Stunden. Mittels CT-Untersuchung konnten akute Traumafolgen ausgeschlossen werden. Die Patientin gibt keine Schmerzen am Schildknorpel an. Ferner bestehen hier keine Druckdolenzen sowie Hämatome. Klinisch ist eine traumatische Läsion unwahrscheinlich." Darüber hinaus wurde beim Befund des Kopfs und des Gesichts unter anderem festgehalten (Urk. 111 S. 2): "keine petechialen Blutungen, Pupillen mittelweit, rund, isocor, prompte di- rekte und indirekte Lichtreaktion, Augenmotilität unauffällig, subtarsal keine pe- techiale Blutungen, Hirnnerven IIIXII grobkursorisch unauffällig, keine Drossel- marke am Hals, keine Hämatopnoe, kein Hämatom, Halsorgane sowie -strukturen druckindolent". 6.4. Die Diskrepanz zwischen dem Gutachten des IRM und dem Protokoll der ersten ärztlichen Untersuchung im IRM sowie der nachfolgenden Untersuchung im Universitätsspital fiel auch der Vorinstanz auf, weshalb sie ein Ergänzungsgut- achten beim IRM einholte (Urk. 66). Darin wurde festgehalten, dass die Diskre- panzen möglicherweise mit fehlender Erfahrung der Spitalärzte bezüglich der Be- urteilung von Punktblutungen zu erklären seien (Urk. 66 S. 3). Im übrigen wurde am ursprünglichen Gutachten festgehalten.
- 24 - 6.5. Die Privatklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe ihr das Handtuch weg- genommen und um den Hals gelegt. Dann habe er es auf Höhe ihres Nackens nach hinten gezogen, worauf sie habe nach Luft schnappen müssen (Urk. 5; Ant- wort 11). Diese Sachdarstellung ist zwar einerseits gut nachvollziehbar, das blos- se Nachhintenziehen des dicken Frotteetuches belegt aber nicht plausibel eine Kompression von wichtigen Blutgefässen am Hals, welche nicht vorne am Kehl- kopf, sondern seitlich am Hals liegen. Ebenso scheint es, dass das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin bzw. des Berichts der Notaufnahme des Universitätsspitals von einem etwas anderen Sachverhalt ausging. Die Privatklägerin sei vom Beschuldigten mit einem Hals- tuch gedrosselt worden. Der Beschuldigte habe es von vorne um ihren Hals ge- legt und im Nacken während einer Minute zugezogen (Urk. 13/7 S. 2). Damit wird suggeriert, dass der Beschuldigte beidhändig agierte, die beiden Enden des Tuchs kreuzweise übereinander gezogen, während dem, gestützt auf die polizei- lichen Aussagen der Privatklägerin, das Fixieren der Handgelenke mit einer Hand gänzlich unerwähnt bleibt. Letzteres deutet jedenfalls eher darauf hin, dass der Beschuldigte das Frotteetuch allenfalls nach hinten gezerrt haben könnte. 6.6. Als Indiz für eine Drosselung gilt auch unfreiwilliger Urinabgang als Folge vorübergehenden Sauerstoffmangels (Merkblatt S. 20). In ihrer ersten polizei- lichen Befragung erwähnte die Privatklägerin nichts in dieser Richtung (Urk. 5). Erst in der staatsanwaltlichen Befragung vom 28. Februar 2017 erwiderte die Pri- vatklägerin die Frage, ob Sie unkontrollierten Urinabgang gehabt habe mit "ja" (Urk. 9 S. 5). Auch im Gutachten des IRM vom 28. Februar 2017 ist zwar von un- absichtlichem Urinabgang die Rede, jedoch ist nicht bekannt, wie die Privat- klägerin diesbezüglich befragt resp. inwiefern sie diesen Umstand bestätigte (vgl. Urk. 13/7 S. 2). Deshalb kann der Urinabgang nicht als zweifelsfrei erwiesen gelten. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, könnte eine Drosselung noch nicht als erstellt erachtet werden, zumal sich unfreiwilliger Urinabgang auch bei anderen schockartigen Vorfällen ereignen kann. 6.7. Die bei den Akten befindlichen Fotoaufnahmen der Augenpartie des Ge- sichts der Privatklägerin sind für einen Laien nicht klar interpretierbar (Urk. 13/4).
- 25 - Immerhin sind aber rot unterlaufene Stellen zwischen Auge und Nasenflügel gut erkennbar. Andererseits weist die Privatklägerin offenbar generell einen rot- fleckigen Teint im Gesicht auf. 6.8. Insgesamt bleibt somit unklar, weshalb die summarische Erstuntersuchung am IRM sowie die Nachuntersuchung im Universitätsspital keine Spuren an Haut und Augenbindehäuten zu Tage förderten. Zusammen mit den vorstehend er- wähnten Fotoaufnahmen kann dieser Umstand nur so gedeutet werden, dass die vom IRM festgestellten Punktblutungen offensichtlich keine Intensität aufgewiesen haben konnten, die merklich von einem unauffälligen Befund abwichen. Immerhin ist denn auch die Bemerkung im Ergänzungsgutachten des IRM zu relativieren, wonach die Diskrepanz zwischen dem Gutachten und dem Austrittsbericht des USZ "möglicherweise durch die fehlende Erfahrung der Spitalärzte bezüglich der Beurteilung von Punktblutungen" erklärt werden könne (Urk. 66 S. 3), hatte doch auch der das Gutachten und das Ergänzungsgutachten verfassende Assistenz- arzt Gentile gemäss dem von ihm ausgefüllten Protokoll der Erstaufnahme vom
2. Februar 2017 zunächst ebenfalls überhaupt keine Auffälligkeiten an Haut und Augen der Privatklägerin festgestellt (Urk. 13/8 Blatt 5 S. 2). Und schliesslich wird im Ergänzungsgutachten jedenfalls auch nicht ausgeschlossen, dass die Ausprä- gung der Punktblutungen durch eine seltene Nebenwirkung des Medikamentes Symbicort hätte beeinflusst werden können (Urk. 66 S. 5). Vor diesem Hinter- grund muss den Schlussfolgerungen des Gutachtens mit einem gewissen Vorbe- halt begegnet werden. 6.9. Ebenso ist ungeklärt, inwieweit andere Ursachen wie beispielsweise weitere Medikamente oder eine konstitutionelle Prädisposition der Privatklägerin das Er- scheinungsbild beeinflusst haben könnten. Immerhin erwähnt die Privatklägerin selbst, dass starkes Weinen bei ihr Einblutungen in den Augen verursachen kön- ne und gegenüber dem Gutachter wurden auch nicht alle Medikamente offen ge- legt, welche die Privatklägerin in jenem Zeitraum zu sich nahm. Die Frage der medizinischen Indizien für eine Strangulation ist eine sehr schwierige Materie in der Rechtsmedizin. Klinische Untersuchungen finden in der Regel nur an Toten statt, häufig an Personen, die sich in suizidaler Absicht erhängten. In der Schweiz
- 26 - wird häufig das Merkblatt "Schädigung durch Strangulation" der Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement und Leichenuntersuchung der Schweizerischen Gesell- schaft für Rechtsmedizin (Ausgabe Mai 2012) zu Rate gezogen (nachfolgend als Merkblatt zitiert). Dieses befasst sich allerdings auch weitgehend mit postmortalen Befunden. Es wird zwischen Würgen (manuelle Kompression des Halses) und Drosseln (durch ein Werkzeug, wie einen Strick, ein Kabel oder ein Tuch) unter- schieden. Weitgehend Einigkeit besteht in der Rechtsmedizin über die Tatsache, dass die Todesgefahr in der Regel durch Behinderung des venösen Blutkreislau- fes im Kopf und weniger durch Hemmung der Atmung entsteht. Dass reflektori- sche Nervenreaktionen zum Tod führen können, gilt zwar als anerkannt, aufgrund der sehr geringfügigen Anzahl nachgewiesener Fälle jedoch nicht als statistisch relevante Variante. Von ganz wichtiger Bedeutung für die Beurteilung einer Stran- gulation sind Hautläsionen und Druckspuren am Hals (Merkblatt S. 8). Damit ist jeweils zumindest die erhebliche physische Einwirkung auf den Hals erwiesen. Umgekehrt wird nicht ausgeschlossen, dass bei breiten und weichen Strangulati- onswerkzeugen die verbleibenden Druckmarken schwach sein oder sogar fehlen können (Merkblatt S. 9). Ein weiteres erhebliches Indiz sind Stauungsblutungen, das heisst durch temporäre Druckerhöhungen im Blutkreislauf erfolgte subkutane Kapillarblutungen. Hinsichtlich der erforderlichen Mindestdauer einer Druckerhö- hung im Blutsystem gibt es experimentell erhobene Daten. Die erforderliche Zeit- dauer der Kompression könne aber zwischen 10 - 20 Sekunden bis zu 3 - 5 Minu- ten liegen. Stauungsblutungen können allerdings sowohl bei gewaltsamen Einwir- kungen als auch bei natürlichen Prozessen auftreten (Merkblatt S. 10). Mit ande- ren Worten, Stauungsblutungen sind ein erhebliches Indiz für eine Strangulation, aber allein noch kein Beweis einer lebensgefährlichen Einwirkung eines Dritten.
7. Fazit 7.1. Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veran- kerten Grundsatz "in dubio pro reo" darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel beste- hen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie in der Anklage umschrieben
- 27 - ist (BGE 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1; Corboz, "in dubio pro reo", ZBJV 1993 S. 419 f.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Blosse Wahrscheinlichkeit genügt nicht, auch wenn diese hoch ist. Im Falle von gegensätzlichen Aussagen geht es in einem Gerichtsverfahren nicht darum, zweifelsfrei festzulegen, wer die Wahrheit sagt und wer lügt. Ein Frei- spruch heisst deshalb nicht unbedingt, dass die Aussagen eines Opfers nicht wahr wären. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt vielmehr, dass jegliche ver- nünftige Zweifel am Anklagesachverhalt ausgeschlossen werden können. 7.2. Das Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts erwähnt Stauungsblutun- gen im Bereich der Augen der Privatklägerin, welche ein erhebliches Indiz für eine massive Beeinträchtigung der Durchblutung einige Stunden vor der Untersuchung sind. Allerdings sind sie das einzige objektive Indiz, das für den Anklagevorwurf spricht. Zudem sind Stauungsblutungen lediglich ein Indiz, aber noch nicht zwin- gend ein Beweis für eine vorsätzliche Drosselung. Abgesehen davon erscheint das Gutachten nicht in allen Punkten als schlüssig, zumal es auf Angaben der Privatklägerin abstellt, welche teilweise nicht alle als bewiesen gelten können. Es bleibt auch unklar, was der Grund dafür ist, dass eine Erstuntersuchung keine pathologischen Befunde ergab. Ebenso wurde das Tatwerkzeug, das Frotteetuch, nicht auf DNA-Spuren des Beschuldigten untersucht. Ein allfälliges negatives Er- gebnis hätte seine Angabe gestützt, dass er dieses Tuch nicht behändigt habe. Die Aussagen der Privatklägerin sind einerseits zum Kerngeschehen wenig detail- liert. Daran ändert nichts, dass gut erklärbar wäre, dass die Erinnerung der Pri- vatklägerin durch eine Schockreaktion beeinträchtigt ist. Andererseits lässt sich aufgrund ihrer Schilderung ein absichtliches, einhändiges Drosseln mit einem Frotteetuch nur schlecht erklären. Es bleibt wenig plausibel, wie der Beschuldigte gleichzeitig die Hände der Privatklägerin hätte auf ihrem Rücken fixieren und sie gleichzeitig mit dem Frotteetuch hätte drosseln können. Welches die genaue Ur- sache der Stauungsblutungen um die Augen der Privatklägerin war, lässt sich deshalb nicht zweifelsfrei ermitteln. Der genaue Ablauf der Auseinandersetzung bleibt letztlich im Dunkeln, weshalb es auch nicht möglich ist, den subjektiven
- 28 - Tatbestand einer absichtlichen Gefährdung des Lebens - dieser Tatbestand ver- langt direkten Vorsatz - als zweifelsfrei erwiesen zu betrachten. 7.3. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist der Beschuldigte deshalb frei zu sprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten Kosten der Unter- suchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).
2. Aufgrund ihres Unterliegens in Bezug auf die Berufung und die Anschluss- berufung hat die Privatklägerin die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Im Umfang der anderen Hälfte sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend hat sie den Beschuldigten für seine Aufwendungen für die Verteidigung im Zusammenhang mit der Anschlussberufung mit Fr. 700.– (vgl. Prot. II S. 11) zu entschädigen.
3. Der amtliche Verteidiger reichte vor der Berufungsverhandlung seine Honorar- note über Fr. 4'762.40 ein (Urk. 110). Die geltend gemachten Bemühungen sind in diesem Umfange ausgewiesen. Zu addieren sind ein Aufwand von vier Stunden für die Berufungsverhandlung und eine Stunde Wegzeit. Ebenfalls zu berücksich- tigen sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschlussberufung (vgl. Prot. II S. 11). Demgemäss ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 6'700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, abzüglich der vorerwähnten Fr. 700.--, welche der Privatklägerin aufzuerlegen sind.
4. Für die Dauer der Haft vom 11. Februar 2017, 23:35 Uhr, bis 28. Februar 2017, 19:10 Uhr (Urk. 21/1 und 21/4), ist dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 3'400.-- gemäss dem üblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Tag aus der Gerichts- kasse zu entrichten.
- 29 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
24. Oktober 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-5. (…)
6. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 3'365.65 Auslagen im Vorverfahren (Gutachten) CHF 738.55 Ergänzungsgutachten CHF 14'104.20 Zwischentotal CHF 15'806.65 amtliche Verteidigung CHF 29'910.85 Total
8. (…)
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren mit total CHF 15'806.65 (MwSt darin enthalten) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezah- len.
10. Auf den Antrag der Privatklägerin, ihr eine Entschädigung zulasten des Beschuldigten zuzusprechen, wird nicht eingetreten."
2. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Privatklägerin wird Vormerk ge- nommen.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 30 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 3'400.-- aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichts- kasse genommen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'700.00 amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zur Hälfte der Privatklägerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden im Umfang von Fr. 700.-- der Privatklägerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin
- 31 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 93 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Kümin Grell