Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 28. September 2016 Anklage (Urk. 16). Mit Urteil des Bezirks- gerichtes Dietikon vom 4. Juni 2018 erging das eingangs wiedergegebene Er- kenntnis in Abwesenheit des Beschuldigten.
E. 1.1 Die Vorderrichter bestraften den Beschuldigten mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 52 S. 16-27). Die Vorinstanz ging für das schwerste Delikt, der sexuellen Handlungen mit Kindern in der Zeit zwischen dem 1. Dezember und dem
31. Dezember 2013 (Beischlaf), von einem erheblichen Verschulden aus und er- achtete eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Sie erhöhte diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt acht Monate (zwei Monate für die sexuellen Handlungen mit Kindern im Zeitraum zwischen September 2013 und Dezember 2013 [Streicheln der Brüste], zwei Monate für die sexuellen Handlungen mit Kindern im Jahre 2005, drei Monate für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und einen Monat für den Besitz von Pornografie) und reduzierte die Strafe aufgrund des Geständ- nisses und der gezeigten Reue um sechs Monate auf insgesamt 24 Monate Frei- heitsstrafe (Urk. 52 S. 20-24).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft erachtet diese Strafe als zu milde und eine Freiheits- strafe von 42 Monaten – wie sie bereits vor Vorinstanz beantragt wurde – als den Taten und dem Verschulden angemessen (Urk. 53; Urk. 78). Zur Begründung bringt sie vor, das Verschulden des Beschuldigten müsse als zumindest beträcht- lich bis eher schwer eingeschätzt werden. Der Beschuldigte habe das Vertrauen der Privatklägerin und der Familie ganz erheblich missbraucht. Er habe eine wich- tige Vertrauensperson dargestellt und die Stellung einer Art von Ersatzvater inne- gehabt. Da Elemente von psychischen Drucksituationen gegeben seien, würde mithin deshalb sogar ein Grenzfall zum Vorliegen von sexuellen Nötigungen oder sogar einer Vergewaltigung bestehen. Diese Aspekte hätten zwar richtigerweise keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden, seien aber beim Verschulden zu berücksichtigen. Mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs sei eine sexuelle Handlung der schwersten Art erfüllt worden, wobei verschuldenserhöhend die
- 12 - Abgabe einiger Tropfen Ecstasy vor dem Geschlechtsverkehr zu berücksichtigen sei. Der Beschuldigte habe dadurch in zu missbilligender Weise ein Klima der Entspannung geschaffen und Widerstand zu vermeiden erhofft. Neben diesem berechnenden Vorgehen wirke sich der grosse Altersunterschied von rund 50 Jahren bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Aus diesen Gründen erscheine eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ½ bis 4 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Die Vorinstanz habe sodann das Teilgeständnis des Beschuldigten mit der vorgenommenen Reduktion um einen Viertel ins- gesamt erheblich zu stark gewichtet. Es käme allerhöchstens eine massgeblich geringere Reduktion von maximal einem Achtel in Frage (Urk. 53; Urk. 78 S. 3 f.).
E. 1.3 Die amtliche Verteidigung erachtet hingegen eine Sanktionierung mit maxi- mal 24 Monaten Freiheitsstrafe – auch im Falle eines Schuldspruchs bezüglich Anklageziffer I. – als verschuldensadäquat und gerechtfertigt (Urk. 60; Urk. 80). Sie bringt im Wesentlichen vor, das Verschulden sei bezüglich der Einsatzstrafe nicht höher zu gewichten als erheblich, da im Vorgehen des Beschuldigten keine Absicht der Zufügung unnötiger Schmerzen auszumachen sei, was die Vorinstanz zu Recht zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt habe. Insbesondere habe bei den sexuellen Übergriffen keine übermässige Gewaltanwendung zum Nachteil der Privatklägerin stattgefunden. Dem Beschuldigten könne auch nicht zur Last gelegt werden, er habe mit Plan und Kalkül versucht, die Privatklägerin in ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis zu bringen und sexuell zu missbrauchen. Der Beschuldigte habe im Zeitraum der eingestandenen Vorfälle echte Liebe und Zuneigung zur Privatklägerin verspürt und sei dieser zur Seite gestanden, wes- halb ihm keine grosse kriminelle Energie vorgeworfen werden könne. Die Privat- klägerin habe sich aufgrund ihres damaligen Alters und ihrer Entwicklung nicht in einer tatsituativen Zwangssituation befunden, und der Beschuldigte habe entge- gen der Ansicht der Staatsanwaltschaft weder psychischen noch physischen Druck auf die Privatklägerin ausgeübt (Urk. 80 S. 6 f.). Seitens der Verteidigung wird bestritten, dass der erhebliche Altersunterschied zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vorliegend strafzumessungsrelevant sei. Bezüglich der weiteren Strafzumessungsfaktoren sei das Geständnis des Beschuldigten von der Vorinstanz angemessen berücksichtigt worden. Der Beschuldigte zeige sich zu-
- 13 - dem reuig und sei im erstinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer höheren Genugtuung bereit gewesen als diejenige, welche gerichtlich zugesprochen wor- den sei. Letztlich sei auch die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten strafmin- dernd zu berücksichtigen. Er befinde sich im fortgeschrittenen Alter von 70 Jahren und in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung (Urk. 80 S. 6-9).
2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumes- sung unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 52 S. 16 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es sich vorliegend aufgrund der konkreten Umstände rechtfertige, für die Strafzumessung gesamthaft das ak- tuell geltende Recht zu Anwendung zu bringen (Urk. 52 S. 16 f.), blieben gänzlich unbestritten. Diesen Überlegungen kann vorliegend gefolgt werden, zumal sich daraus für den Beschuldigten keinerlei Nachteile ergeben. Schliesslich wurde auch der massgebliche Strafrahmen für die sexuellen Handlungen mit Kindern als schwerstes Delikt durch die Vorinstanz korrekt abgesteckt (Urk. 52 S. 18). Dieser erstreckt sich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 2 Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläge- rin mit Eingaben vom 5. bzw. 6 Juni 2018 fristgerecht Berufung an (Urk. 46 und Urk. 47). Nach Erhalt des begründeten Urteils zog die Privatklägerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 ihre Berufung zurück (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 die Berufungserklärung ein (Urk. 53). Sie beantragt die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2018 wurde dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum An- trag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Weiter wurde der Privat- klägerin Frist angesetzt zur Erklärung, ob sie Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre und ob sie gegebenenfalls
- 6 - für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 58). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erklärte mit Eingabe vom 27. November 2018 Anschlussberufung mit den Anträ- gen, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffer I.) frei- zusprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen sei (Urk. 60). Die Privatklägerin erklärte mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 ebenfalls Anschluss- berufung. Sie schliesst sich dem Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft an und stellt den Antrag, dass der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung von min- destens Fr. 15'000.– zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2014 zu verpflichten sei (Urk. 62).
E. 3 Somit ist mit Beschluss festzustellen, dass nebst der durch die Vorinstanz vorgenommenen Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung das Urteil vom
E. 3.1 Vorliegend ist dem Beschuldigten – der Vorinstanz folgend – in subjektiver Hinsicht eine günstige Prognose zu stellen, weshalb vorab auf die auch hier gel- tenden, zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 26). Der Beschuldigte verfügt über einen guten Leumund und hat keine Vorstrafen zu ver- zeichnen (vgl. vorstehend Erw. IV.3.6.). Des Weiteren hat die Vorinstanz richtig- erweise berücksichtigt, dass bei den sexuellen Übergriffen eine spezifische Täter- Opfer-Konstellation vorlag und insbesondere vom Beschuldigten nicht wahllose Übergriffe vorgenommen wurden (Urk. 52 S. 26). Der Umstand, dass sich der Be- schuldigte bisher dem gerichtlichen Verfahren entzogen hat, lässt den Beschul- digten zwar in keinem guten Licht erscheinen, vermag für sich aber keine ungüns- tige Legalprognose zu begründen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der heute auszuspre- chenden Strafe zukünftig wohl verhalten wird. Anzufügen bleibt, dass die Staats-
- 21 - anwaltschaft in dieser Hinsicht für den Fall der nunmehr festgelegten Strafhöhe keinen anderslautenden Antrag gestellt hat. Dem Beschuldigten ist nach dem Ge- sagten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren.
E. 3.2 Angesichts der günstigen Legalprognose, des Alters des Beschuldigten so- wie des dargelegten Verschuldens ist es angemessen, den vollziehbaren Teil auf
E. 3.3 Beim Vorfall aus dem Jahr 2005, als die Privatklägerin etwa fünf bis sechs Jahre alt war, ist im Rahmen der denkbaren sexuellen Handlungen mit Kindern von einer relativ geringfügigen Intensität auszugehen. Zudem hat der Beschuldig- te von sich aus damit aufgehört. Erschwerend ist indessen zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin aufgrund ihres Alters und der gegebenen Situation dem damals rund 56-jährigen Beschuldigten völlig ausgeliefert war und sein Vertrau- ensbruch daher schwer wiegt. Es kann indessen von einer vereinzelten Entglei- sung gegenüber einem noch kleinen Kind ausgegangen werden, ist doch ansons- ten in der Zeit zwischen 2005 und 2013 nichts mehr aktenkundig. Die Vorinstanz hat zutreffend weiter relativierend erwogen, dass dieser Vorfall der Privatklägerin erst anlässlich der Videobefragung wieder in den Sinn kam und wohl keine merk- lichen Auswirkungen auf die Privatklägerin hatte (vgl. Urk. 4/1; Urk. 4/2 S. 2). Die Tat liegt im Unterschied zu den übrigen sexuellen Übergriffen zudem schon viele Jahre zurück, was das – seitens der Privatklägerin persönlich nicht ausgeprägt vorhandene – Strafbedürfnis zu relativieren vermag. Es ist hier von einem eher leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz um weitere zwei Monate zu erhöhen.
E. 3.4 Weiter ist eine Asperation aufgrund der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorzunehmen. Gemäss dem durch die Vorinstanz rechtskräftig erstellten Sachverhalt geht es – nebst der bereits erwähnten Abgabe von Betäubungsmittel – gemäss Einschränkung der Anklage insbesondere um die Abgabe von Marihuana und Kokain durch den Beschuldigten an die damals rund 14-jährige Privatklägerin während rund vier Monaten zwischen September 2013 und Dezember 2013 (Urk. 52 S. 9). Die Vorderrichter hielten hinsichtlich der ob- jektiven Tatschwere zutreffend fest, dass die konkrete Anzahl der Drogenabgaben an die Privatklägerin aufgrund der Akten nicht erstellt werden kann und daher zu Gunsten des Beschuldigten von einer geringfügigen Anzahl Vorfälle auszugehen ist. Die Privatklägerin sprach in der polizeilichen Befragung davon, dass sie etwa
- 17 - zwei bis drei Mal Kokain konsumiert habe (Urk. 4/6 S. 13). Sie habe öfters ge- wollt, aber der Beschuldigte habe sie nicht mehr konsumieren lassen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin "müdete" bzw. nervte, um etwas zu bekommen (vgl. Urk. 3/3 S. 8), was sein Handeln allerdings in keiner Weise entschuldigt. Beim angebotenen Kokain handelte es sich wohl um Kleinst- mengen. Der Beschuldigte umschrieb, dass er die Privatklägerin etwa die "Spitze eines Kugelschreibers" (0.6 oder 0.7 mm) habe probieren lassen. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Abgabe einer sogenannt harten Droge an ein minderjähriges Kind ein hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Verschul- denserhöhend wirkt sich sodann auch hier aus, dass der Beschuldigte bereits über 60 Jahre alt war und um die Gefährlichkeit dieser Drogen wusste. Im Ein- klang mit der Vorinstanz rechtfertigt sich aufgrund des nicht mehr leichten Ver- schuldens eine Asperation um weitere drei Monate Freiheitsstrafe.
E. 3.5 Schliesslich hat eine Asperation aufgrund der beim Beschuldigten vorgefun- denen pornografischen Materialien zu erfolgen. In Präzisierung der grundsätzlich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist zu bemerken, dass nicht alle Be- schaffungshandlungen verjährt sind. Zumessungsrelevant erweist sich daneben der Besitz der Materialien, es handelt es sich um vier Filme und ein Bild, in der Zeit zwischen dem 4. Oktober 2010 und dem 20. August 2015. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu bezeichnen und es rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um einen weiteren Monat. Vor Berücksichtigung der tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren resultiert daraus gesamthaft eine Strafe von 40 Monaten.
E. 3.6 Zur Täterkomponente: Zur erstinstanzlichen Verhandlung ist der Beschuldig- te zweimal nicht erschienen und auch heute blieb er der Berufungsverhandlung fern (Prot. I S. 5 und S. 10; Prot. II S. 6). Der Beschuldigte teilte dem amtlichen Verteidiger kurz vor anberaumter Berufungsverhandlung schriftlich mit, er habe die Schweiz verlassen (Urk. 77). Inwiefern dies den Tatsachen entspricht, kann offen bleiben. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist demnach auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche dessen Angaben in der Untersuchung sowie die Ausführungen der amt-
- 18 - lichen Verteidigung zutreffend zusammengefasst hat (vgl. Urk. 52 S. 22 ff., Urk. 3/1, Urk. 3/5 und Urk. 43 S. 5). Über die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten ist bekannt, dass dieser zuletzt selbständig im Bereich Buchhaltung und Versicherungen mit einer eigenen Firma tätig war, in welcher seit 2015 auch sein Sohn angestellt ist. Der Beschuldigte erhält eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'700.– pro Monat und bezieht gemäss seinen Angaben monat- lich Fr. 1'300.– aus seinem Geschäft, womit er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er lebt nach zwei gescheiterten Ehen alleine, hat kein Vermögen und rund Fr. 10'000.– Schulden (s.a. Urk. 52 S. 23). Die Vorstrafe gemäss Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 25. März 2009 darf dem Beschuldigten nach Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB nicht mehr entgegengehalten werden (Urk. 12/1; Urk. 57). Die Prüfung der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens ergibt keine straf- zumessungsrelevanten Umstände. Die seitens der Verteidigung vorgetragene be- sondere Strafempfindlichkeit aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Ver- fassung des Beschuldigten (insbesondere chronische Hepatitis B; vgl. Urk. 81) wirkt sich höchstens in Bezug auf das fortgeschrittene Alter und diesbezüglich nur marginal zugunsten des Beschuldigten aus.
E. 3.7 Zum Nachtatverhalten ist auszuführen, dass der Beschuldigte – mit Aus- nahme bezüglich des Vorfalls aus dem Jahr 2005 – ein vollumfängliches Ge- ständnis abgelegt hat. Er hat sich nach anfänglichem Bestreiten kooperativ ge- zeigt und mit seinem Teilgeständnis hinsichtlich des Hauptvorwurfs das Verfahren wesentlich vereinfacht, was sich merklich strafmindernd auswirkt. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte den Sachverhalt auch nach Vor- liegen der belastenden Aussagen der Privatklägerin weiterhin hätte bestreiten können (Urk. 52 S. 24). Der Beschuldigte hat sodann durchaus gewisse Reue und Einsicht gezeigt. So war er wie erwähnt grundsätzlich geständig und betonte, dass er trotz allem, was er über die Privatklägerin gesagt habe (dass sie einen starken und selbständigen Charakter habe, sie zu viele Freiheiten gehabt habe für eine 15-jährige, sie hochintelligent und teilweise frühreif gewesen sei), "das" nicht hätte machen dürfen (vgl. Urk. 3/3 S. 7 und S. 11). Weiter gab der Beschuldigte
- 19 - glaubhaft an, dass ihn diese Sache immer noch belaste. Er habe sich damals kei- ne Gedanken gemacht. Wenn man sich aber über die Langzeitfolgen Gedanken mache, welche bei der Privatklägerin eintreten könnten, so mache er sich schon Sorgen (Urk. 3/5 S. 2). Anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte zumindest vor Vorinstanz verlauten liess, der Privatklägerin sei eine Genugtuungszahlung von (maximal) Fr. 15'000.– zuzusprechen (Urk. 43 S. 2), was ebenfalls für eine in gewissem Masse vorhandene Einsicht und Reue spricht, selbst wenn er diesen Betrag nicht ausdrücklich anerkannte. Bereits die Vor- instanz hat sodann darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte sich in seinem Schreiben vom 26. November 2017 bei der Privatklägerin sowie deren Mutter ent- schuldigt und diese um Vergebung gebeten hat (Urk. 24). Dennoch ist an dieser Stelle ebenso festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht mit letzter Konse- quenz seinen Taten stellte, was auch das abermalige Nichterscheinen an der Berufungsverhandlung gezeigt hat. Ob es sich um eine nachhaltige und tiefe Reue handelt, erscheint damit in gewisser Hinsicht zumindest fraglich.
E. 3.8 Insgesamt ist aufgrund der Täterkomponente, insbesondere des Teil- geständnisses und der gezeigten Reue und Einsicht, eine Reduktion der Strafe um rund sechs Monate vorzunehmen. Unter Berücksichtigung sämtlicher mass- gebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten demnach angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu bestrafen. Die 40 Tage erstandene Haft sind daran anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 4 Die von der Vorinstanz für den Konsum von Betäubungsmitteln festgesetzte Busse von Fr. 200.– sowie deren Vollzug wurde – wie oben ausgeführt – nicht angefochten und ist daher nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten unter Berücksichtigung einer günstigen Prognose den bedingten Vollzug bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Urk. 52 S. 25 ff.). Der vollständig bedingte Vollzug der Strafe ist auf-
- 20 - grund der nunmehr auszusprechenden Freiheitsstrafe von 34 Monaten objektiv nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zu prüfen bleibt die Gewährung des teil- bedingten Vollzugs der Sanktion.
2. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsent- zug nach Art. 43 StGB bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGer 6B_377/2017, Urteil vom 5. Juli 2018, Erw. 3.1.1. m.H.). Sind mithin die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Vollzug der Strafe zu gewähren (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/ HEIMGARTNER/ISENRING/ WEDER [Hrsg.], OFK/StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 43 N 2). Dabei ist für die Bemessung des vollziehbaren und aufzuschiebenden Teils der Strafe nebst der Legalprognose dem Verschul- den in genügender Weise Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 15). Der unbedingt vollziehbare Teil muss mindestens sechs Monate betragen, darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB).
E. 8 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'075.80 (inkl. Bar- auslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
E. 9 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 6'794.20 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
E. 10 […]
E. 11 […]
E. 12 [Mitteilungen.]
E. 13 [Rechtsmittel.]"
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [betreffend Anklageziff. I.].
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 40 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich der durch Haft erstandenen 40 Tage) wird die Freiheitsstrafe voll- zogen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
- 26 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.– amtliche Verteidigung Fr. 3'300.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (betreffend erstinstanzliche Dispositivziff. 1). und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 27 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Burger lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Das Verfahren wird in Bezug auf die mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB hinsichtlich des Herunterladens (Beschaffungshandlung) im Zeit- raum vom 4. Oktober 2010 bis 8. Januar 2011 sowie in Bezug auf die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum vom 20. August 2013 bis 4. Juni 2015 infolge Verjährung ein- gestellt.
- Mündliche Eröffnung, Begründung, schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbe- lehrung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB und Art. 197 Ziff. 3bis aStGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. - 3 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 40 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 12'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 1. Januar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 466.– Auslagen Vorverfahren Fr. 2'225.– Auslagen Polizei Fr. 396.– Entschädigung Dolmetscher
- Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'075.80 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
- Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 6'794.20 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 4 -
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt ei- ne Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- [Mitteilungen.]
- [Rechtsmittel.]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78 S. 1) Die gegen den Beschuldigten B._____ erfolgte Verurteilung sei zu bestäti- gen und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wel- che selbstredend zu vollziehen ist, und einer Busse von Fr. 200.– zu bestra- fen. b) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 79 S. 1)
- Ziffer 1, 4, 5 sowie 7 bis 11 des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen.
- Ziffer 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und die Strafe gemäss Antrag der I. Berufungsklägerin festzusetzen.
- Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von mindestens Fr. 15'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2014 zu bezahlen.
- Die Anschlussberufung des Beschuldigten sei abzuweisen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten aufzuer- legen. - 5 - c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 2)
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monate zu verurteilen.
- Der Privatklägerin sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 28. September 2016 Anklage (Urk. 16). Mit Urteil des Bezirks- gerichtes Dietikon vom 4. Juni 2018 erging das eingangs wiedergegebene Er- kenntnis in Abwesenheit des Beschuldigten.
- Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläge- rin mit Eingaben vom 5. bzw. 6 Juni 2018 fristgerecht Berufung an (Urk. 46 und Urk. 47). Nach Erhalt des begründeten Urteils zog die Privatklägerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 ihre Berufung zurück (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 die Berufungserklärung ein (Urk. 53). Sie beantragt die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2018 wurde dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum An- trag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Weiter wurde der Privat- klägerin Frist angesetzt zur Erklärung, ob sie Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre und ob sie gegebenenfalls - 6 - für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 58). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erklärte mit Eingabe vom 27. November 2018 Anschlussberufung mit den Anträ- gen, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffer I.) frei- zusprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen sei (Urk. 60). Die Privatklägerin erklärte mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 ebenfalls Anschluss- berufung. Sie schliesst sich dem Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft an und stellt den Antrag, dass der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung von min- destens Fr. 15'000.– zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2014 zu verpflichten sei (Urk. 62).
- Auf entsprechendes Gesuch hin wurde der Privatklägerin mit Präsidialver- fügung vom 31. Juli 2019 das persönliche Erscheinen zur Berufungsverhandlung erlassen (Urk. 68 und Urk. 70). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, die unentgeltliche Vertreterin der Pri- vatklägerin sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft, nicht jedoch der Beschul- digte. Gemäss Antrag der Verteidigung und im Einverständnis aller Beteiligten wurde die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt (Prot. II S. 6 ff.). Beweisanträge wurden weder im Vorfeld noch anlässlich der Berufungsverhandlung gestellt. II. Prozessuales
- Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO).
- Mit ihrer Berufung verlangt die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Frei- heitsstrafe von 42 Monaten. Die Berufung richtet sich somit je teilweise gegen die Dispositivziffern 2 und 3 (Freiheitsstrafe von 24 Monaten und deren bedingter Vollzug), während die ebenfalls mit Dispositivziffern 2 und 3 ausgefällte Busse - 7 - von Fr. 200.– sowie deren Vollzug von der Staatsanwaltschaft akzeptiert wird (Urk. 53; Urk. 78). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Anschlussberufung im Schuldpunkt einen Freispruch betreffend Anklageziffer I. (Vorfall aus dem Jahr 2005; vgl. Urk. 60; Urk. 80 S. 2). Nicht angefochten ist somit der Schuldspruch wegen mehrfacher sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffern II. und III. (Vorfälle zwischen September 2013 und Dezember 2013; vgl. Urk. 52 S. 9, Erw. 4.2.), mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB und Art. 197 Ziff. 3bis aStGB, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG sowie im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Schliesslich ficht die Privat- klägerin mit ihrer Anschlussberufung die Festsetzung der Genugtuungsforderung gemäss Dispositivziffer 5 an (Urk. 62 und Urk. 79).
- Somit ist mit Beschluss festzustellen, dass nebst der durch die Vorinstanz vorgenommenen Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung das Urteil vom
- Juni 2018 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehr- fachen sexuellen Handlungen mit Kindern betreffend Anklageziffern II. und III. sowie wegen mehrfacher Pornografie und mehrfacher Widerhandlungen gegen das BetmG), 2 und 3 teilweise (nur hinsichtlich der ausgesprochenen Busse und deren Vollzug), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe für Busse), 5 (Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach) sowie 7 bis 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist (Prot. II S. 8). Sodann ist vom Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin Vormerk zu nehmen. III. Schuldpunkt
- Bezüglich des noch zur Beurteilung stehenden Anklagepunktes gemäss Ziff. I. der Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, im Jahre 2005 der damals ca. 5 oder 6-jährigen Privatklägerin von hinten mit den Händen ihre Brustwarzen über und unter dem Nachthemd umkreist und sodann mit der Hand über dem Slip an der Scheide gestreichelt zu haben (Urk. 16 S. 2). Der Beschuldigte hat diesen Vorfall – im Gegensatz zu den sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin zwischen September 2013 und Dezember 2013 – in der - 8 - Untersuchung stets vollumfänglich bestritten (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 2 und Urk. 3/5 S. 2 f.).
- Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des der Anklage zugrunde liegen- den Sachverhalts sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend mit den Grundlagen der Sachverhalts- erstellung bzw. mit den vorliegend anwendbaren Beweisgrundsätzen auseinan- dergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb auf die entsprechenden Aus- führungen verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat sie die Grundlagen der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwi- schen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaub- haftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen aufgeführt und die konkrete Glaub- würdigkeit der einvernommenen Personen zutreffend gewürdigt (Urk. 52 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich hat die Vorinstanz auch die wesentlichen Aus- sagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin korrekt wiedergegeben, worauf vollständig verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Vorinstanz hat sodann die relevanten Aussagen des Beschuldigten so- wie der Privatklägerin sorgfältig und zutreffend sowie nachvollziehbar gewürdigt (Urk. 52 S. 12-15). Auf diese umfassenden und überzeugenden Erwägungen ist ebenfalls vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation der zu- treffenden und umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen. 3.3. Vorab ist hervorzuheben, dass die zu Beginn der Untersuchung knapp 16-jährige Privatklägerin eigentlich keine Anzeige erstatten wollte und bei der Polizei angab, es wäre ihr lieber gewesen, wenn sie dies nicht hätte tun müssen (ihre Mutter habe auf eine Anzeige bestanden). Die Privatklägerin führte durchaus glaubhaft aus, dass es ihr egal sei, ob der Beschuldigte bestraft werde (Urk. 4/1 00:10:30; Urk. 4/2 S. 2). Schon von daher erscheint es wenig wahr- scheinlich, dass sie diesen weit zurück liegenden Vorfall erfunden hat, aus einer - 9 - blassen Erinnerung heraus unbewusst anreichert bzw. ausschmückt oder fälsch- licherweise mit dem Beschuldigten assoziiert, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 43 S. 3 f.; Urk. 80 S. 4). Sodann sind in ihren Aussagen zu diesem Vor- fall, wie auch zu den weiteren, weitaus schlimmeren Geschehnissen, keiner- lei Tendenzen zu Übertreibungen oder Dramatisierungen oder einer pauschalen Diffamierung des Beschuldigten erkennbar. Vielmehr stellt sie ihn als väterlichen Freund dar, mit dem sie es immer "lässig" und sie eine coole Zeit gehabt habe (Urk. 4/1 00:26:48; Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/5 00:05:30; Urk. 4/6 S. 2 f., S. 4 Mitte und S. 5 unten). Die Darstellung der Privatklägerin zu allen Vorfällen ist sachlich, klar und zurückhaltend. Selbst die Verteidigung räumt diesbezüglich ein, der Beschul- digte werde nicht pauschal, undifferenziert oder in böser Absicht bezichtigt (vgl. Urk. 80 S. 4). Die Privatklägerin hat weiter eingeschränkt, dass sich ein solcher Vorfall – also sexuelle Berührungen als noch kleines Kind – nur ein Mal ereignet habe und der Beschuldigte von sich aus aufgehört habe. Auch gab sie differenziert und einschränkend an, dass das Streicheln an der Scheide ober- flächlich über dem Slip erfolgt sei (Urk. 4/1 ab 00:23:40; Urk. 4/2 S. 2 ff.; Urk. 4/5 00:14:30; Urk. 4/6 S. 3 f.). Sodann hat die Privatklägerin neben der klaren Schil- derung des Kerngeschehens auch noch detailliert Nebensächliches geschildert, nämlich wo das Ganze passiert sei (als der Beschuldigte auf sie aufgepasst habe, auf dem Sofa, beim TV schauen) und was sie damals getragen habe (ein hell- blaues weites T-Shirt mit einer Katze darauf, welches sie gerne getragen habe; vgl. Urk. 4/1 00:16:50; Urk. 4/2 S. 3 f.; Urk. 4/5 00:14:30; Urk. 4/6 S. 3 f.). Auch legte die Privatklägerin anschaulich dar, wie sie dies damals als normales Strei- cheln empfunden habe und ebenso ihre heutigen Gefühle, dass sie dies nunmehr "ziemlich grusig" finde (Urk. 4/1 00:21:00 bzw. Urk. 4/2 S. 3 unten). 3.4. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich nicht pauschal sagen, dass solche präzisen Erinnerungen aufgrund des damaligen Alters der Privatklägerin von sechs Jahren gerichtsnotorisch als wenig plausibel erscheinen (Urk. 43 S. 3; Urk. 80 S. 4 und Prot. II S. 12). Schliesslich ist anzuführen, dass ohne viel Vor- stellungskraft weitaus massivere Belastungen denkbar wären, ginge man davon aus, die Privatklägerin belaste den Beschuldigten zu Unrecht. Dass der Privatklä- gerin dieser Vorfall erst im Rahmen der polizeilichen Befragung zu den anderen - 10 - sexuellen Übergriffen in den Sinn kam, wie dies die Verteidigung erneut moniert (Urk. 80 S. 4), erscheint schliesslich ohne Weiteres nachvollziehbar, da sie sich nunmehr entgegen ihrem eigentlichen Wunsch gedanklich mit den sexuellen Übergriffen des Beschuldigten zu befassen hatte. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin somit als glaubhaft zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat sodann richtig festgehalten, dass sich die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Tatge- schehen auf das blosse Bestreiten beschränken. Nach Ansicht der Verteidigung sei dies dem Beschuldigten seitens der Vorderrichter bei der Frage der Glaubhaf- tigkeit angelastet worden, was jedoch nicht zutrifft (Urk. 80 S. 5). Die Vorinstanz erwog hierzu einzig und richtigerweise, dass eine eigentliche Aussagenwürdigung bei solch knappen Aussagen nicht möglich sei, da sich darin weder Lügensignale noch Realitätskriterien ausmachen liessen, und stützte sich hernach auf die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin (Urk. 52 S. 13 f.). Entgegen der An- sicht der Verteidigung hat die Vorinstanz im Übrigen auch einleuchtend erwogen, dass das Bestreiten dieses (verschuldensmässig eher untergeordneten) Tat- geschehens durch den Beschuldigten im Kontrast zu seinem Geständnis bezüg- lich des weitaus gravierenderen Vorfalls im Dezember 2013 (Eindringen mit dem Penis in die Vagina der damals knapp 14-jährigen Privatklägerin) durchaus nach- zuvollziehen sei (Urk. 80 S. 5; Urk. 52 S. 14). In der Tat ist die Vornahme einer sexuellen Handlung an einer 14-jährigen, geschlechtsreifen Jugendlichen nicht mit derjenigen an einem sechsjährigen, präpubertären Kind zu vergleichen, wird doch Letzteres gesellschaftlich schlicht als abstossend und nicht nachvollziehbar empfunden. Ferner ist auch nicht auszuschliessen, dass sich der Beschuldigte nicht mehr an den lange zurückliegenden Vorfall zu erinnern vermag oder erin- nern will. 3.5. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. aus dem Jahre 2005 gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin rechtsgenü- gend erstellt.
- Die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft ist zutreffend und unbestritten. Der Beschuldigte ist daher auch hinsichtlich Anklageziffer I. der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und - 11 - unter Berücksichtigung der Anklageziffern II. und III. insgesamt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1.1. Die Vorderrichter bestraften den Beschuldigten mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 52 S. 16-27). Die Vorinstanz ging für das schwerste Delikt, der sexuellen Handlungen mit Kindern in der Zeit zwischen dem 1. Dezember und dem
- Dezember 2013 (Beischlaf), von einem erheblichen Verschulden aus und er- achtete eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Sie erhöhte diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt acht Monate (zwei Monate für die sexuellen Handlungen mit Kindern im Zeitraum zwischen September 2013 und Dezember 2013 [Streicheln der Brüste], zwei Monate für die sexuellen Handlungen mit Kindern im Jahre 2005, drei Monate für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und einen Monat für den Besitz von Pornografie) und reduzierte die Strafe aufgrund des Geständ- nisses und der gezeigten Reue um sechs Monate auf insgesamt 24 Monate Frei- heitsstrafe (Urk. 52 S. 20-24). 1.2. Die Staatsanwaltschaft erachtet diese Strafe als zu milde und eine Freiheits- strafe von 42 Monaten – wie sie bereits vor Vorinstanz beantragt wurde – als den Taten und dem Verschulden angemessen (Urk. 53; Urk. 78). Zur Begründung bringt sie vor, das Verschulden des Beschuldigten müsse als zumindest beträcht- lich bis eher schwer eingeschätzt werden. Der Beschuldigte habe das Vertrauen der Privatklägerin und der Familie ganz erheblich missbraucht. Er habe eine wich- tige Vertrauensperson dargestellt und die Stellung einer Art von Ersatzvater inne- gehabt. Da Elemente von psychischen Drucksituationen gegeben seien, würde mithin deshalb sogar ein Grenzfall zum Vorliegen von sexuellen Nötigungen oder sogar einer Vergewaltigung bestehen. Diese Aspekte hätten zwar richtigerweise keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden, seien aber beim Verschulden zu berücksichtigen. Mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs sei eine sexuelle Handlung der schwersten Art erfüllt worden, wobei verschuldenserhöhend die - 12 - Abgabe einiger Tropfen Ecstasy vor dem Geschlechtsverkehr zu berücksichtigen sei. Der Beschuldigte habe dadurch in zu missbilligender Weise ein Klima der Entspannung geschaffen und Widerstand zu vermeiden erhofft. Neben diesem berechnenden Vorgehen wirke sich der grosse Altersunterschied von rund 50 Jahren bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Aus diesen Gründen erscheine eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ½ bis 4 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Die Vorinstanz habe sodann das Teilgeständnis des Beschuldigten mit der vorgenommenen Reduktion um einen Viertel ins- gesamt erheblich zu stark gewichtet. Es käme allerhöchstens eine massgeblich geringere Reduktion von maximal einem Achtel in Frage (Urk. 53; Urk. 78 S. 3 f.). 1.3. Die amtliche Verteidigung erachtet hingegen eine Sanktionierung mit maxi- mal 24 Monaten Freiheitsstrafe – auch im Falle eines Schuldspruchs bezüglich Anklageziffer I. – als verschuldensadäquat und gerechtfertigt (Urk. 60; Urk. 80). Sie bringt im Wesentlichen vor, das Verschulden sei bezüglich der Einsatzstrafe nicht höher zu gewichten als erheblich, da im Vorgehen des Beschuldigten keine Absicht der Zufügung unnötiger Schmerzen auszumachen sei, was die Vorinstanz zu Recht zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt habe. Insbesondere habe bei den sexuellen Übergriffen keine übermässige Gewaltanwendung zum Nachteil der Privatklägerin stattgefunden. Dem Beschuldigten könne auch nicht zur Last gelegt werden, er habe mit Plan und Kalkül versucht, die Privatklägerin in ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis zu bringen und sexuell zu missbrauchen. Der Beschuldigte habe im Zeitraum der eingestandenen Vorfälle echte Liebe und Zuneigung zur Privatklägerin verspürt und sei dieser zur Seite gestanden, wes- halb ihm keine grosse kriminelle Energie vorgeworfen werden könne. Die Privat- klägerin habe sich aufgrund ihres damaligen Alters und ihrer Entwicklung nicht in einer tatsituativen Zwangssituation befunden, und der Beschuldigte habe entge- gen der Ansicht der Staatsanwaltschaft weder psychischen noch physischen Druck auf die Privatklägerin ausgeübt (Urk. 80 S. 6 f.). Seitens der Verteidigung wird bestritten, dass der erhebliche Altersunterschied zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vorliegend strafzumessungsrelevant sei. Bezüglich der weiteren Strafzumessungsfaktoren sei das Geständnis des Beschuldigten von der Vorinstanz angemessen berücksichtigt worden. Der Beschuldigte zeige sich zu- - 13 - dem reuig und sei im erstinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer höheren Genugtuung bereit gewesen als diejenige, welche gerichtlich zugesprochen wor- den sei. Letztlich sei auch die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten strafmin- dernd zu berücksichtigen. Er befinde sich im fortgeschrittenen Alter von 70 Jahren und in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung (Urk. 80 S. 6-9).
- Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumes- sung unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 52 S. 16 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es sich vorliegend aufgrund der konkreten Umstände rechtfertige, für die Strafzumessung gesamthaft das ak- tuell geltende Recht zu Anwendung zu bringen (Urk. 52 S. 16 f.), blieben gänzlich unbestritten. Diesen Überlegungen kann vorliegend gefolgt werden, zumal sich daraus für den Beschuldigten keinerlei Nachteile ergeben. Schliesslich wurde auch der massgebliche Strafrahmen für die sexuellen Handlungen mit Kindern als schwerstes Delikt durch die Vorinstanz korrekt abgesteckt (Urk. 52 S. 18). Dieser erstreckt sich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 3.1. a) Zur Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, der sexuellen Handlungen mit einem Kind zwischen dem 1. Dezember 2013 und dem 31. Dezember 2013, ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere vorab die Vertrauensstellung zu berück- sichtigen, die der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin als sehr guter Freund der Familie – nahezu als Vaterersatz der Privatklägerin – genoss und schamlos ausnutzte. Weiter wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Be- schuldigte mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr ausgeübt hat und es damit zu einer der schwersten sexuellen Handlungen im Rahmen der möglichen Tat- handlungen gekommen ist, auch wenn er mit seinem Penis nur einmal und von kurzer Dauer – die Privatklägerin spricht von einem "kurzen reintunken" – in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen ist (Urk. 4/2 S. 5). Zu gewichten ist ent- gegen der Ansicht der Verteidigung zudem der grosse Altersunterschied von rund 50 Jahren, selbst wenn die Privatklägerin im Zeitpunkt der Tat 14-jährig und dem - 14 - kindlichen Alter somit grundsätzlich bereits entwachsen war (vgl. Urk. 80 S. 8). Es darf sodann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte durch die vorangehende Abgabe von Ecstasy-Tropfen insbesondere im Wissen darum han- delte, dass die Privatklägerin unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand. Mit der Vorinstanz kann zwar davon ausgegangen werden, dass hier primär die entspannende Wirkung und nicht etwa ein Bewusstseinsverlust der Privatklägerin im Vordergrund stand, hat doch der Beschuldigte selber ebenfalls eine grössere Menge dieser Tropfen zu sich genommen und haben der Beschuldigte und die Privatklägerin auch bei anderen Gelegenheiten gemeinsam Drogen konsumiert. Dennoch ist diesem Umstand im Hinblick auf das Tatverschulden Rechnung zu tragen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist vorliegend keine derartige Drucksituation auszumachen, sodass von einem Grenzfall zum Tatbe- stand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ausgegangen werden müsste. Die Staatsanwaltschaft räumt im Übrigen selber ein, dass solche Aspekte richtig- erweise keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden haben. Der Beschuldigte hat in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verteidigung kei- ne Gewalt angewendet, die Privatklägerin nicht bedroht oder unter Druck gesetzt und ihr keine Schmerzen zugefügt. Dies wird allerdings zur Erfüllung des Tat- bestandes auch in keiner Weise vorausgesetzt, weshalb daraus nichts zugunsten des Beschuldigten abzuleiten ist. Die objektive Tatschwere ist in Überein- stimmung mit der Ansicht der Vorinstanz insgesamt als erheblich einzustufen. b) Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Mit der Vorinstanz ist vorliegend kein übergeordneter Plan zu erkennen, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin etwa gezielt durch Dro- genabgabe abhängig und gefügig hätte machen wollen. Selbst wenn sodann nicht von einer weit im Voraus geplanten Tatbegehung auszugehen ist, kann die Tat jedoch auch nicht als spontaner Akt angesehen werden. So hatten der Beschul- digte und die Privatklägerin immerhin zuvor schon darüber gesprochen, wobei sich der Beschuldigte gemäss Aussagen der Privatklägerin dahingehend geäus- sert habe, dass sie eben doch noch sehr jung sei und ob die Zeit schon da sei (Urk. 4/6 S. 9). Es ist aufgrund der Angaben des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass er in jener Zeit mit gesundheitlichen und psychischen Problemen zu - 15 - kämpfen hatte, die teilweise auf sein Drogenproblem (beinahe täglicher Konsum kleiner Kokainmengen) und die familiären Probleme (Scheidung von seiner alkoholabhängigen Ehefrau) zurückzuführen waren. Der Beschuldigte gab in der Untersuchung glaubhaft an, dass er in jener Zeit geistig verwirrt gewesen sei (Urk. 3/5 S. 6). Dennoch handelte der Beschuldigte letztlich aus egoistischen Gründen, ging es ihm doch um die Befriedigung seiner sexuellen Triebe. Soweit angeführt wird, dass der Beschuldigte in die Privatklägerin tatsächlich verliebt ge- wesen sei, ist zu betonen, dass dies weder das Verschulden zu mindern noch sein Handeln, wie die Verteidigung vor Vorinstanz selber einräumte, zu entschul- digen vermag (Urk. 43 S. 7; Urk. 80 S. 7). Mit der Vorinstanz ist insgesamt davon auszugehen, dass die subjektive Tatschwere nicht zu einer nennenswerten Rela- tivierung des erheblichen objektiven Tatverschuldens führt. c) Somit ist zusammenfassend von einem erheblichen Verschulden auszu- gehen. Wenn die Vorderrichter unter der gleichen Prämisse und den konkreten Tatumständen, insbesondere des vollzogenen Geschlechtsverkehrs und des Ver- trauensmissbrauchs, die Einsatzstrafe bei 22 Monaten festsetzen, erweist sich dies als zu milde. Vorliegend ist es aufgrund des Tatverschuldens angemessen, die Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens, mithin bei 30 Monaten, festzusetzen. Nachfolgend ist wegen des engen Sachzusammenhangs eine Asperation der Strafe für die weiteren Delikte vorzunehmen. 3.2. Straferhöhend sind die sexuellen Handlungen mit einem Kind im Zeitraum zwischen September 2013 und Dezember 2013 zu berücksichtigen. Der Be- schuldigte hat die Privatklägerin, als sie bei ihm übernachtete, mehrmals an den Brüsten gestreichelt, wobei unklar bleibt, wie oft dies geschehen ist respektive um wie viele einzelne Vorfälle es sich handelte. Es ist mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass die Intensität der sexuellen Handlungen offenbar noch relativ ge- ringfügig war. Aufgrund der Angaben der Privatklägerin handelte es sich teilweise eher um ein Halten in der "Löffelchenstellung", als sie in seinem Bett übernach- tete (vgl. Urk. 4/6 S. 12 Mitte, Urk. 4/2 S. 7; Urk. 3/3 S. 7). Allerdings darf das Verhalten des Beschuldigten keineswegs bagatellisiert werden. Im Übrigen ist hinsichtlich der weiteren Umstände zur objektiven und subjektiven Tatschwere auf - 16 - die obigen Erwägungen unter Ziff. IV.3.1. zu verweisen. Insgesamt erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate als angemessen. 3.3. Beim Vorfall aus dem Jahr 2005, als die Privatklägerin etwa fünf bis sechs Jahre alt war, ist im Rahmen der denkbaren sexuellen Handlungen mit Kindern von einer relativ geringfügigen Intensität auszugehen. Zudem hat der Beschuldig- te von sich aus damit aufgehört. Erschwerend ist indessen zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin aufgrund ihres Alters und der gegebenen Situation dem damals rund 56-jährigen Beschuldigten völlig ausgeliefert war und sein Vertrau- ensbruch daher schwer wiegt. Es kann indessen von einer vereinzelten Entglei- sung gegenüber einem noch kleinen Kind ausgegangen werden, ist doch ansons- ten in der Zeit zwischen 2005 und 2013 nichts mehr aktenkundig. Die Vorinstanz hat zutreffend weiter relativierend erwogen, dass dieser Vorfall der Privatklägerin erst anlässlich der Videobefragung wieder in den Sinn kam und wohl keine merk- lichen Auswirkungen auf die Privatklägerin hatte (vgl. Urk. 4/1; Urk. 4/2 S. 2). Die Tat liegt im Unterschied zu den übrigen sexuellen Übergriffen zudem schon viele Jahre zurück, was das – seitens der Privatklägerin persönlich nicht ausgeprägt vorhandene – Strafbedürfnis zu relativieren vermag. Es ist hier von einem eher leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz um weitere zwei Monate zu erhöhen. 3.4. Weiter ist eine Asperation aufgrund der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorzunehmen. Gemäss dem durch die Vorinstanz rechtskräftig erstellten Sachverhalt geht es – nebst der bereits erwähnten Abgabe von Betäubungsmittel – gemäss Einschränkung der Anklage insbesondere um die Abgabe von Marihuana und Kokain durch den Beschuldigten an die damals rund 14-jährige Privatklägerin während rund vier Monaten zwischen September 2013 und Dezember 2013 (Urk. 52 S. 9). Die Vorderrichter hielten hinsichtlich der ob- jektiven Tatschwere zutreffend fest, dass die konkrete Anzahl der Drogenabgaben an die Privatklägerin aufgrund der Akten nicht erstellt werden kann und daher zu Gunsten des Beschuldigten von einer geringfügigen Anzahl Vorfälle auszugehen ist. Die Privatklägerin sprach in der polizeilichen Befragung davon, dass sie etwa - 17 - zwei bis drei Mal Kokain konsumiert habe (Urk. 4/6 S. 13). Sie habe öfters ge- wollt, aber der Beschuldigte habe sie nicht mehr konsumieren lassen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin "müdete" bzw. nervte, um etwas zu bekommen (vgl. Urk. 3/3 S. 8), was sein Handeln allerdings in keiner Weise entschuldigt. Beim angebotenen Kokain handelte es sich wohl um Kleinst- mengen. Der Beschuldigte umschrieb, dass er die Privatklägerin etwa die "Spitze eines Kugelschreibers" (0.6 oder 0.7 mm) habe probieren lassen. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Abgabe einer sogenannt harten Droge an ein minderjähriges Kind ein hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Verschul- denserhöhend wirkt sich sodann auch hier aus, dass der Beschuldigte bereits über 60 Jahre alt war und um die Gefährlichkeit dieser Drogen wusste. Im Ein- klang mit der Vorinstanz rechtfertigt sich aufgrund des nicht mehr leichten Ver- schuldens eine Asperation um weitere drei Monate Freiheitsstrafe. 3.5. Schliesslich hat eine Asperation aufgrund der beim Beschuldigten vorgefun- denen pornografischen Materialien zu erfolgen. In Präzisierung der grundsätzlich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist zu bemerken, dass nicht alle Be- schaffungshandlungen verjährt sind. Zumessungsrelevant erweist sich daneben der Besitz der Materialien, es handelt es sich um vier Filme und ein Bild, in der Zeit zwischen dem 4. Oktober 2010 und dem 20. August 2015. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu bezeichnen und es rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um einen weiteren Monat. Vor Berücksichtigung der tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren resultiert daraus gesamthaft eine Strafe von 40 Monaten. 3.6. Zur Täterkomponente: Zur erstinstanzlichen Verhandlung ist der Beschuldig- te zweimal nicht erschienen und auch heute blieb er der Berufungsverhandlung fern (Prot. I S. 5 und S. 10; Prot. II S. 6). Der Beschuldigte teilte dem amtlichen Verteidiger kurz vor anberaumter Berufungsverhandlung schriftlich mit, er habe die Schweiz verlassen (Urk. 77). Inwiefern dies den Tatsachen entspricht, kann offen bleiben. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist demnach auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche dessen Angaben in der Untersuchung sowie die Ausführungen der amt- - 18 - lichen Verteidigung zutreffend zusammengefasst hat (vgl. Urk. 52 S. 22 ff., Urk. 3/1, Urk. 3/5 und Urk. 43 S. 5). Über die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten ist bekannt, dass dieser zuletzt selbständig im Bereich Buchhaltung und Versicherungen mit einer eigenen Firma tätig war, in welcher seit 2015 auch sein Sohn angestellt ist. Der Beschuldigte erhält eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'700.– pro Monat und bezieht gemäss seinen Angaben monat- lich Fr. 1'300.– aus seinem Geschäft, womit er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er lebt nach zwei gescheiterten Ehen alleine, hat kein Vermögen und rund Fr. 10'000.– Schulden (s.a. Urk. 52 S. 23). Die Vorstrafe gemäss Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 25. März 2009 darf dem Beschuldigten nach Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB nicht mehr entgegengehalten werden (Urk. 12/1; Urk. 57). Die Prüfung der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens ergibt keine straf- zumessungsrelevanten Umstände. Die seitens der Verteidigung vorgetragene be- sondere Strafempfindlichkeit aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Ver- fassung des Beschuldigten (insbesondere chronische Hepatitis B; vgl. Urk. 81) wirkt sich höchstens in Bezug auf das fortgeschrittene Alter und diesbezüglich nur marginal zugunsten des Beschuldigten aus. 3.7. Zum Nachtatverhalten ist auszuführen, dass der Beschuldigte – mit Aus- nahme bezüglich des Vorfalls aus dem Jahr 2005 – ein vollumfängliches Ge- ständnis abgelegt hat. Er hat sich nach anfänglichem Bestreiten kooperativ ge- zeigt und mit seinem Teilgeständnis hinsichtlich des Hauptvorwurfs das Verfahren wesentlich vereinfacht, was sich merklich strafmindernd auswirkt. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte den Sachverhalt auch nach Vor- liegen der belastenden Aussagen der Privatklägerin weiterhin hätte bestreiten können (Urk. 52 S. 24). Der Beschuldigte hat sodann durchaus gewisse Reue und Einsicht gezeigt. So war er wie erwähnt grundsätzlich geständig und betonte, dass er trotz allem, was er über die Privatklägerin gesagt habe (dass sie einen starken und selbständigen Charakter habe, sie zu viele Freiheiten gehabt habe für eine 15-jährige, sie hochintelligent und teilweise frühreif gewesen sei), "das" nicht hätte machen dürfen (vgl. Urk. 3/3 S. 7 und S. 11). Weiter gab der Beschuldigte - 19 - glaubhaft an, dass ihn diese Sache immer noch belaste. Er habe sich damals kei- ne Gedanken gemacht. Wenn man sich aber über die Langzeitfolgen Gedanken mache, welche bei der Privatklägerin eintreten könnten, so mache er sich schon Sorgen (Urk. 3/5 S. 2). Anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte zumindest vor Vorinstanz verlauten liess, der Privatklägerin sei eine Genugtuungszahlung von (maximal) Fr. 15'000.– zuzusprechen (Urk. 43 S. 2), was ebenfalls für eine in gewissem Masse vorhandene Einsicht und Reue spricht, selbst wenn er diesen Betrag nicht ausdrücklich anerkannte. Bereits die Vor- instanz hat sodann darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte sich in seinem Schreiben vom 26. November 2017 bei der Privatklägerin sowie deren Mutter ent- schuldigt und diese um Vergebung gebeten hat (Urk. 24). Dennoch ist an dieser Stelle ebenso festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht mit letzter Konse- quenz seinen Taten stellte, was auch das abermalige Nichterscheinen an der Berufungsverhandlung gezeigt hat. Ob es sich um eine nachhaltige und tiefe Reue handelt, erscheint damit in gewisser Hinsicht zumindest fraglich. 3.8. Insgesamt ist aufgrund der Täterkomponente, insbesondere des Teil- geständnisses und der gezeigten Reue und Einsicht, eine Reduktion der Strafe um rund sechs Monate vorzunehmen. Unter Berücksichtigung sämtlicher mass- gebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten demnach angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu bestrafen. Die 40 Tage erstandene Haft sind daran anzurechnen (Art. 51 StGB).
- Die von der Vorinstanz für den Konsum von Betäubungsmitteln festgesetzte Busse von Fr. 200.– sowie deren Vollzug wurde – wie oben ausgeführt – nicht angefochten und ist daher nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. V. Vollzug
- Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten unter Berücksichtigung einer günstigen Prognose den bedingten Vollzug bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Urk. 52 S. 25 ff.). Der vollständig bedingte Vollzug der Strafe ist auf- - 20 - grund der nunmehr auszusprechenden Freiheitsstrafe von 34 Monaten objektiv nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zu prüfen bleibt die Gewährung des teil- bedingten Vollzugs der Sanktion.
- Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsent- zug nach Art. 43 StGB bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGer 6B_377/2017, Urteil vom 5. Juli 2018, Erw. 3.1.1. m.H.). Sind mithin die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Vollzug der Strafe zu gewähren (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/ HEIMGARTNER/ISENRING/ WEDER [Hrsg.], OFK/StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 43 N 2). Dabei ist für die Bemessung des vollziehbaren und aufzuschiebenden Teils der Strafe nebst der Legalprognose dem Verschul- den in genügender Weise Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 15). Der unbedingt vollziehbare Teil muss mindestens sechs Monate betragen, darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). 3.1. Vorliegend ist dem Beschuldigten – der Vorinstanz folgend – in subjektiver Hinsicht eine günstige Prognose zu stellen, weshalb vorab auf die auch hier gel- tenden, zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 26). Der Beschuldigte verfügt über einen guten Leumund und hat keine Vorstrafen zu ver- zeichnen (vgl. vorstehend Erw. IV.3.6.). Des Weiteren hat die Vorinstanz richtig- erweise berücksichtigt, dass bei den sexuellen Übergriffen eine spezifische Täter- Opfer-Konstellation vorlag und insbesondere vom Beschuldigten nicht wahllose Übergriffe vorgenommen wurden (Urk. 52 S. 26). Der Umstand, dass sich der Be- schuldigte bisher dem gerichtlichen Verfahren entzogen hat, lässt den Beschul- digten zwar in keinem guten Licht erscheinen, vermag für sich aber keine ungüns- tige Legalprognose zu begründen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der heute auszuspre- chenden Strafe zukünftig wohl verhalten wird. Anzufügen bleibt, dass die Staats- - 21 - anwaltschaft in dieser Hinsicht für den Fall der nunmehr festgelegten Strafhöhe keinen anderslautenden Antrag gestellt hat. Dem Beschuldigten ist nach dem Ge- sagten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. 3.2. Angesichts der günstigen Legalprognose, des Alters des Beschuldigten so- wie des dargelegten Verschuldens ist es angemessen, den vollziehbaren Teil auf 8 Monate festzusetzen. Im Übrigen ist die Strafe im Umfang von 26 Monaten be- dingt aufzuschieben. In Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB und den zutreffen- den Erwägungen der Vorderrichter folgend ist dem Beschuldigten hierfür eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen (Urk. 52 S. 27). VI. Genugtuung
- Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Genugtuungszahlung von Fr. 12'000.– zuzüglich Zinsen an die Privatklägerin verpflichtet. Mit ihrer An- schlussberufung beantragt die Privatklägerin die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 15'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem
- Januar 2014 (Urk. 62; Urk. 79 S. 1). Der Beschuldigte verlangt anschlussbe- rufungsweise die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung an die Privat- klägerin und führt dazu aus, aufgrund der Umstände möge die vorinstanzlich fest- gelegte Genugtuungszahlung gerechtfertigt erscheinen (Urk. 80 S. 2 und S. 9).
- Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Zusprechung einer Genugtuung und deren Bemessung zutreffend aufgeführt (Urk. 52 S. 25 ff.). Sie hat sich sodann grundsätzlich sorgfältig mit der Art und Schwere der Verletzung der Privatklägerin, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf ihre Persön- lichkeit auseinandergesetzt und die Genugtuung auf Fr. 12'000.– festgesetzt (Urk. 52 S. 25 ff.). Es kann prinzipiell auf diese Erwägungen verwiesen werden, wobei hervorzuheben ist, dass den Gerichten bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme letztlich ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt. Vor- liegend erscheint es angemessen, den schweren Vertrauensmissbrauch durch den Beschuldigten, das erhebliche Verschulden bei seiner Tat, das jugendliche Alter der Privatklägerin, den grossen Altersunterschied und den Vollzug des Ge- - 22 - schlechtsverkehrs bei der Bemessung etwas schwerer zu gewichten als die Vorinstanz dies getan hat. Zu beachten ist zudem, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz durch seinen amtlichen Verteidiger für den Fall, dass sämtliche Vor- würfe vom Gericht als gegeben angesehen würden, einen Betrag in der Höhe von maximal Fr. 15'000.– zwar nicht ausdrücklich anerkannte, letztlich aber noch als angemessen erachtete (Urk. 43 S. 2; Prot. I S. 14). Vor diesem Hintergrund er- scheint es gerechtfertigt, die zuzusprechende Genugtuung bei Fr. 15'000.– fest- zulegen. Der seitens der Privatklägerin nunmehr beantragte Zinsenlauf stimmt mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz überein und ist entsprechend zu bestätigen.
- Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2014 zu be- zahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da einzig der Beschul- digte mit seinen Anträgen unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückforderung bei ver- besserten Verhältnissen vorbehalten bleibt.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sowohl die Aufwendungen der unentgeltlichen Ver- treterin der Privatklägerin als auch diejenigen der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren erscheinen gemäss jeweils eingereichter Honorarnote als angemessen (vgl. Urk. 75 und 76). Unter Hinzurechnung der zusätzlich zu ver- - 23 - gütenden Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ pauschal mit Fr. 4'300.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin sind Rechts- anwältin lic. iur. X._____ sodann pauschal Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom
- Juni 2018 betreffend Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung in Rechtskraft erwachsen ist.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Juni 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [betreffend den Anklageziff. II. und III.], − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB und Art. 197 Ziff. 3bis aStGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft […] mit einer Busse von Fr. 200.–.
- […]. Die Busse ist zu bezahlen. - 24 -
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin A._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
- […]
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 466.– Auslagen Vorverfahren Fr. 2'225.– Auslagen Polizei Fr. 396.– Entschädigung Dolmetscher
- Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'075.80 (inkl. Bar- auslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
- Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 6'794.20 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
- […]
- […]
- [Mitteilungen.]
- [Rechtsmittel.]"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [betreffend Anklageziff. I.].
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 40 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich der durch Haft erstandenen 40 Tage) wird die Freiheitsstrafe voll- zogen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt. - 26 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.– amtliche Verteidigung Fr. 3'300.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (betreffend erstinstanzliche Dispositivziff. 1). und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 27 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180481-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 5. September 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. M. Oertle, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Juni 2018 (DG160029)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
28. September 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Beschluss und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 33 ff.) "Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf die mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB hinsichtlich des Herunterladens (Beschaffungshandlung) im Zeit- raum vom 4. Oktober 2010 bis 8. Januar 2011 sowie in Bezug auf die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum vom 20. August 2013 bis 4. Juni 2015 infolge Verjährung ein- gestellt.
2. Mündliche Eröffnung, Begründung, schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbe- lehrung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB und Art. 197 Ziff. 3bis aStGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
- 3 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 40 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 12'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 1. Januar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 466.– Auslagen Vorverfahren Fr. 2'225.– Auslagen Polizei Fr. 396.– Entschädigung Dolmetscher
8. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'075.80 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
9. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 6'794.20 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 4 -
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt ei- ne Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. [Mitteilungen.]
13. [Rechtsmittel.]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78 S. 1) Die gegen den Beschuldigten B._____ erfolgte Verurteilung sei zu bestäti- gen und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wel- che selbstredend zu vollziehen ist, und einer Busse von Fr. 200.– zu bestra- fen.
b) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 79 S. 1)
1. Ziffer 1, 4, 5 sowie 7 bis 11 des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen.
2. Ziffer 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und die Strafe gemäss Antrag der I. Berufungsklägerin festzusetzen.
3. Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von mindestens Fr. 15'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2014 zu bezahlen.
4. Die Anschlussberufung des Beschuldigten sei abzuweisen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten aufzuer- legen.
- 5 -
c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monate zu verurteilen.
3. Der Privatklägerin sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 28. September 2016 Anklage (Urk. 16). Mit Urteil des Bezirks- gerichtes Dietikon vom 4. Juni 2018 erging das eingangs wiedergegebene Er- kenntnis in Abwesenheit des Beschuldigten.
2. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläge- rin mit Eingaben vom 5. bzw. 6 Juni 2018 fristgerecht Berufung an (Urk. 46 und Urk. 47). Nach Erhalt des begründeten Urteils zog die Privatklägerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 ihre Berufung zurück (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 die Berufungserklärung ein (Urk. 53). Sie beantragt die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2018 wurde dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum An- trag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Weiter wurde der Privat- klägerin Frist angesetzt zur Erklärung, ob sie Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre und ob sie gegebenenfalls
- 6 - für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 58). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erklärte mit Eingabe vom 27. November 2018 Anschlussberufung mit den Anträ- gen, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffer I.) frei- zusprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen sei (Urk. 60). Die Privatklägerin erklärte mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 ebenfalls Anschluss- berufung. Sie schliesst sich dem Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft an und stellt den Antrag, dass der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung von min- destens Fr. 15'000.– zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2014 zu verpflichten sei (Urk. 62).
3. Auf entsprechendes Gesuch hin wurde der Privatklägerin mit Präsidialver- fügung vom 31. Juli 2019 das persönliche Erscheinen zur Berufungsverhandlung erlassen (Urk. 68 und Urk. 70). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, die unentgeltliche Vertreterin der Pri- vatklägerin sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft, nicht jedoch der Beschul- digte. Gemäss Antrag der Verteidigung und im Einverständnis aller Beteiligten wurde die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt (Prot. II S. 6 ff.). Beweisanträge wurden weder im Vorfeld noch anlässlich der Berufungsverhandlung gestellt. II. Prozessuales
1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO).
2. Mit ihrer Berufung verlangt die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Frei- heitsstrafe von 42 Monaten. Die Berufung richtet sich somit je teilweise gegen die Dispositivziffern 2 und 3 (Freiheitsstrafe von 24 Monaten und deren bedingter Vollzug), während die ebenfalls mit Dispositivziffern 2 und 3 ausgefällte Busse
- 7 - von Fr. 200.– sowie deren Vollzug von der Staatsanwaltschaft akzeptiert wird (Urk. 53; Urk. 78). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Anschlussberufung im Schuldpunkt einen Freispruch betreffend Anklageziffer I. (Vorfall aus dem Jahr 2005; vgl. Urk. 60; Urk. 80 S. 2). Nicht angefochten ist somit der Schuldspruch wegen mehrfacher sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffern II. und III. (Vorfälle zwischen September 2013 und Dezember 2013; vgl. Urk. 52 S. 9, Erw. 4.2.), mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB und Art. 197 Ziff. 3bis aStGB, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG sowie im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Schliesslich ficht die Privat- klägerin mit ihrer Anschlussberufung die Festsetzung der Genugtuungsforderung gemäss Dispositivziffer 5 an (Urk. 62 und Urk. 79).
3. Somit ist mit Beschluss festzustellen, dass nebst der durch die Vorinstanz vorgenommenen Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung das Urteil vom
4. Juni 2018 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehr- fachen sexuellen Handlungen mit Kindern betreffend Anklageziffern II. und III. sowie wegen mehrfacher Pornografie und mehrfacher Widerhandlungen gegen das BetmG), 2 und 3 teilweise (nur hinsichtlich der ausgesprochenen Busse und deren Vollzug), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe für Busse), 5 (Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach) sowie 7 bis 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist (Prot. II S. 8). Sodann ist vom Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin Vormerk zu nehmen. III. Schuldpunkt
1. Bezüglich des noch zur Beurteilung stehenden Anklagepunktes gemäss Ziff. I. der Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, im Jahre 2005 der damals ca. 5 oder 6-jährigen Privatklägerin von hinten mit den Händen ihre Brustwarzen über und unter dem Nachthemd umkreist und sodann mit der Hand über dem Slip an der Scheide gestreichelt zu haben (Urk. 16 S. 2). Der Beschuldigte hat diesen Vorfall – im Gegensatz zu den sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin zwischen September 2013 und Dezember 2013 – in der
- 8 - Untersuchung stets vollumfänglich bestritten (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 2 und Urk. 3/5 S. 2 f.).
2. Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des der Anklage zugrunde liegen- den Sachverhalts sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend mit den Grundlagen der Sachverhalts- erstellung bzw. mit den vorliegend anwendbaren Beweisgrundsätzen auseinan- dergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb auf die entsprechenden Aus- führungen verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat sie die Grundlagen der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwi- schen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaub- haftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen aufgeführt und die konkrete Glaub- würdigkeit der einvernommenen Personen zutreffend gewürdigt (Urk. 52 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich hat die Vorinstanz auch die wesentlichen Aus- sagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin korrekt wiedergegeben, worauf vollständig verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Vorinstanz hat sodann die relevanten Aussagen des Beschuldigten so- wie der Privatklägerin sorgfältig und zutreffend sowie nachvollziehbar gewürdigt (Urk. 52 S. 12-15). Auf diese umfassenden und überzeugenden Erwägungen ist ebenfalls vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation der zu- treffenden und umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen. 3.3. Vorab ist hervorzuheben, dass die zu Beginn der Untersuchung knapp 16-jährige Privatklägerin eigentlich keine Anzeige erstatten wollte und bei der Polizei angab, es wäre ihr lieber gewesen, wenn sie dies nicht hätte tun müssen (ihre Mutter habe auf eine Anzeige bestanden). Die Privatklägerin führte durchaus glaubhaft aus, dass es ihr egal sei, ob der Beschuldigte bestraft werde (Urk. 4/1 00:10:30; Urk. 4/2 S. 2). Schon von daher erscheint es wenig wahr- scheinlich, dass sie diesen weit zurück liegenden Vorfall erfunden hat, aus einer
- 9 - blassen Erinnerung heraus unbewusst anreichert bzw. ausschmückt oder fälsch- licherweise mit dem Beschuldigten assoziiert, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 43 S. 3 f.; Urk. 80 S. 4). Sodann sind in ihren Aussagen zu diesem Vor- fall, wie auch zu den weiteren, weitaus schlimmeren Geschehnissen, keiner- lei Tendenzen zu Übertreibungen oder Dramatisierungen oder einer pauschalen Diffamierung des Beschuldigten erkennbar. Vielmehr stellt sie ihn als väterlichen Freund dar, mit dem sie es immer "lässig" und sie eine coole Zeit gehabt habe (Urk. 4/1 00:26:48; Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/5 00:05:30; Urk. 4/6 S. 2 f., S. 4 Mitte und S. 5 unten). Die Darstellung der Privatklägerin zu allen Vorfällen ist sachlich, klar und zurückhaltend. Selbst die Verteidigung räumt diesbezüglich ein, der Beschul- digte werde nicht pauschal, undifferenziert oder in böser Absicht bezichtigt (vgl. Urk. 80 S. 4). Die Privatklägerin hat weiter eingeschränkt, dass sich ein solcher Vorfall – also sexuelle Berührungen als noch kleines Kind – nur ein Mal ereignet habe und der Beschuldigte von sich aus aufgehört habe. Auch gab sie differenziert und einschränkend an, dass das Streicheln an der Scheide ober- flächlich über dem Slip erfolgt sei (Urk. 4/1 ab 00:23:40; Urk. 4/2 S. 2 ff.; Urk. 4/5 00:14:30; Urk. 4/6 S. 3 f.). Sodann hat die Privatklägerin neben der klaren Schil- derung des Kerngeschehens auch noch detailliert Nebensächliches geschildert, nämlich wo das Ganze passiert sei (als der Beschuldigte auf sie aufgepasst habe, auf dem Sofa, beim TV schauen) und was sie damals getragen habe (ein hell- blaues weites T-Shirt mit einer Katze darauf, welches sie gerne getragen habe; vgl. Urk. 4/1 00:16:50; Urk. 4/2 S. 3 f.; Urk. 4/5 00:14:30; Urk. 4/6 S. 3 f.). Auch legte die Privatklägerin anschaulich dar, wie sie dies damals als normales Strei- cheln empfunden habe und ebenso ihre heutigen Gefühle, dass sie dies nunmehr "ziemlich grusig" finde (Urk. 4/1 00:21:00 bzw. Urk. 4/2 S. 3 unten). 3.4. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich nicht pauschal sagen, dass solche präzisen Erinnerungen aufgrund des damaligen Alters der Privatklägerin von sechs Jahren gerichtsnotorisch als wenig plausibel erscheinen (Urk. 43 S. 3; Urk. 80 S. 4 und Prot. II S. 12). Schliesslich ist anzuführen, dass ohne viel Vor- stellungskraft weitaus massivere Belastungen denkbar wären, ginge man davon aus, die Privatklägerin belaste den Beschuldigten zu Unrecht. Dass der Privatklä- gerin dieser Vorfall erst im Rahmen der polizeilichen Befragung zu den anderen
- 10 - sexuellen Übergriffen in den Sinn kam, wie dies die Verteidigung erneut moniert (Urk. 80 S. 4), erscheint schliesslich ohne Weiteres nachvollziehbar, da sie sich nunmehr entgegen ihrem eigentlichen Wunsch gedanklich mit den sexuellen Übergriffen des Beschuldigten zu befassen hatte. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin somit als glaubhaft zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat sodann richtig festgehalten, dass sich die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Tatge- schehen auf das blosse Bestreiten beschränken. Nach Ansicht der Verteidigung sei dies dem Beschuldigten seitens der Vorderrichter bei der Frage der Glaubhaf- tigkeit angelastet worden, was jedoch nicht zutrifft (Urk. 80 S. 5). Die Vorinstanz erwog hierzu einzig und richtigerweise, dass eine eigentliche Aussagenwürdigung bei solch knappen Aussagen nicht möglich sei, da sich darin weder Lügensignale noch Realitätskriterien ausmachen liessen, und stützte sich hernach auf die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin (Urk. 52 S. 13 f.). Entgegen der An- sicht der Verteidigung hat die Vorinstanz im Übrigen auch einleuchtend erwogen, dass das Bestreiten dieses (verschuldensmässig eher untergeordneten) Tat- geschehens durch den Beschuldigten im Kontrast zu seinem Geständnis bezüg- lich des weitaus gravierenderen Vorfalls im Dezember 2013 (Eindringen mit dem Penis in die Vagina der damals knapp 14-jährigen Privatklägerin) durchaus nach- zuvollziehen sei (Urk. 80 S. 5; Urk. 52 S. 14). In der Tat ist die Vornahme einer sexuellen Handlung an einer 14-jährigen, geschlechtsreifen Jugendlichen nicht mit derjenigen an einem sechsjährigen, präpubertären Kind zu vergleichen, wird doch Letzteres gesellschaftlich schlicht als abstossend und nicht nachvollziehbar empfunden. Ferner ist auch nicht auszuschliessen, dass sich der Beschuldigte nicht mehr an den lange zurückliegenden Vorfall zu erinnern vermag oder erin- nern will. 3.5. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. aus dem Jahre 2005 gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin rechtsgenü- gend erstellt.
4. Die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft ist zutreffend und unbestritten. Der Beschuldigte ist daher auch hinsichtlich Anklageziffer I. der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und
- 11 - unter Berücksichtigung der Anklageziffern II. und III. insgesamt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1.1. Die Vorderrichter bestraften den Beschuldigten mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 52 S. 16-27). Die Vorinstanz ging für das schwerste Delikt, der sexuellen Handlungen mit Kindern in der Zeit zwischen dem 1. Dezember und dem
31. Dezember 2013 (Beischlaf), von einem erheblichen Verschulden aus und er- achtete eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Sie erhöhte diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt acht Monate (zwei Monate für die sexuellen Handlungen mit Kindern im Zeitraum zwischen September 2013 und Dezember 2013 [Streicheln der Brüste], zwei Monate für die sexuellen Handlungen mit Kindern im Jahre 2005, drei Monate für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und einen Monat für den Besitz von Pornografie) und reduzierte die Strafe aufgrund des Geständ- nisses und der gezeigten Reue um sechs Monate auf insgesamt 24 Monate Frei- heitsstrafe (Urk. 52 S. 20-24). 1.2. Die Staatsanwaltschaft erachtet diese Strafe als zu milde und eine Freiheits- strafe von 42 Monaten – wie sie bereits vor Vorinstanz beantragt wurde – als den Taten und dem Verschulden angemessen (Urk. 53; Urk. 78). Zur Begründung bringt sie vor, das Verschulden des Beschuldigten müsse als zumindest beträcht- lich bis eher schwer eingeschätzt werden. Der Beschuldigte habe das Vertrauen der Privatklägerin und der Familie ganz erheblich missbraucht. Er habe eine wich- tige Vertrauensperson dargestellt und die Stellung einer Art von Ersatzvater inne- gehabt. Da Elemente von psychischen Drucksituationen gegeben seien, würde mithin deshalb sogar ein Grenzfall zum Vorliegen von sexuellen Nötigungen oder sogar einer Vergewaltigung bestehen. Diese Aspekte hätten zwar richtigerweise keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden, seien aber beim Verschulden zu berücksichtigen. Mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs sei eine sexuelle Handlung der schwersten Art erfüllt worden, wobei verschuldenserhöhend die
- 12 - Abgabe einiger Tropfen Ecstasy vor dem Geschlechtsverkehr zu berücksichtigen sei. Der Beschuldigte habe dadurch in zu missbilligender Weise ein Klima der Entspannung geschaffen und Widerstand zu vermeiden erhofft. Neben diesem berechnenden Vorgehen wirke sich der grosse Altersunterschied von rund 50 Jahren bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Aus diesen Gründen erscheine eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ½ bis 4 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Die Vorinstanz habe sodann das Teilgeständnis des Beschuldigten mit der vorgenommenen Reduktion um einen Viertel ins- gesamt erheblich zu stark gewichtet. Es käme allerhöchstens eine massgeblich geringere Reduktion von maximal einem Achtel in Frage (Urk. 53; Urk. 78 S. 3 f.). 1.3. Die amtliche Verteidigung erachtet hingegen eine Sanktionierung mit maxi- mal 24 Monaten Freiheitsstrafe – auch im Falle eines Schuldspruchs bezüglich Anklageziffer I. – als verschuldensadäquat und gerechtfertigt (Urk. 60; Urk. 80). Sie bringt im Wesentlichen vor, das Verschulden sei bezüglich der Einsatzstrafe nicht höher zu gewichten als erheblich, da im Vorgehen des Beschuldigten keine Absicht der Zufügung unnötiger Schmerzen auszumachen sei, was die Vorinstanz zu Recht zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt habe. Insbesondere habe bei den sexuellen Übergriffen keine übermässige Gewaltanwendung zum Nachteil der Privatklägerin stattgefunden. Dem Beschuldigten könne auch nicht zur Last gelegt werden, er habe mit Plan und Kalkül versucht, die Privatklägerin in ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis zu bringen und sexuell zu missbrauchen. Der Beschuldigte habe im Zeitraum der eingestandenen Vorfälle echte Liebe und Zuneigung zur Privatklägerin verspürt und sei dieser zur Seite gestanden, wes- halb ihm keine grosse kriminelle Energie vorgeworfen werden könne. Die Privat- klägerin habe sich aufgrund ihres damaligen Alters und ihrer Entwicklung nicht in einer tatsituativen Zwangssituation befunden, und der Beschuldigte habe entge- gen der Ansicht der Staatsanwaltschaft weder psychischen noch physischen Druck auf die Privatklägerin ausgeübt (Urk. 80 S. 6 f.). Seitens der Verteidigung wird bestritten, dass der erhebliche Altersunterschied zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vorliegend strafzumessungsrelevant sei. Bezüglich der weiteren Strafzumessungsfaktoren sei das Geständnis des Beschuldigten von der Vorinstanz angemessen berücksichtigt worden. Der Beschuldigte zeige sich zu-
- 13 - dem reuig und sei im erstinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer höheren Genugtuung bereit gewesen als diejenige, welche gerichtlich zugesprochen wor- den sei. Letztlich sei auch die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten strafmin- dernd zu berücksichtigen. Er befinde sich im fortgeschrittenen Alter von 70 Jahren und in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung (Urk. 80 S. 6-9).
2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumes- sung unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 52 S. 16 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es sich vorliegend aufgrund der konkreten Umstände rechtfertige, für die Strafzumessung gesamthaft das ak- tuell geltende Recht zu Anwendung zu bringen (Urk. 52 S. 16 f.), blieben gänzlich unbestritten. Diesen Überlegungen kann vorliegend gefolgt werden, zumal sich daraus für den Beschuldigten keinerlei Nachteile ergeben. Schliesslich wurde auch der massgebliche Strafrahmen für die sexuellen Handlungen mit Kindern als schwerstes Delikt durch die Vorinstanz korrekt abgesteckt (Urk. 52 S. 18). Dieser erstreckt sich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 3.1. a) Zur Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, der sexuellen Handlungen mit einem Kind zwischen dem 1. Dezember 2013 und dem 31. Dezember 2013, ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere vorab die Vertrauensstellung zu berück- sichtigen, die der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin als sehr guter Freund der Familie – nahezu als Vaterersatz der Privatklägerin – genoss und schamlos ausnutzte. Weiter wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Be- schuldigte mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr ausgeübt hat und es damit zu einer der schwersten sexuellen Handlungen im Rahmen der möglichen Tat- handlungen gekommen ist, auch wenn er mit seinem Penis nur einmal und von kurzer Dauer – die Privatklägerin spricht von einem "kurzen reintunken" – in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen ist (Urk. 4/2 S. 5). Zu gewichten ist ent- gegen der Ansicht der Verteidigung zudem der grosse Altersunterschied von rund 50 Jahren, selbst wenn die Privatklägerin im Zeitpunkt der Tat 14-jährig und dem
- 14 - kindlichen Alter somit grundsätzlich bereits entwachsen war (vgl. Urk. 80 S. 8). Es darf sodann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte durch die vorangehende Abgabe von Ecstasy-Tropfen insbesondere im Wissen darum han- delte, dass die Privatklägerin unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand. Mit der Vorinstanz kann zwar davon ausgegangen werden, dass hier primär die entspannende Wirkung und nicht etwa ein Bewusstseinsverlust der Privatklägerin im Vordergrund stand, hat doch der Beschuldigte selber ebenfalls eine grössere Menge dieser Tropfen zu sich genommen und haben der Beschuldigte und die Privatklägerin auch bei anderen Gelegenheiten gemeinsam Drogen konsumiert. Dennoch ist diesem Umstand im Hinblick auf das Tatverschulden Rechnung zu tragen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist vorliegend keine derartige Drucksituation auszumachen, sodass von einem Grenzfall zum Tatbe- stand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ausgegangen werden müsste. Die Staatsanwaltschaft räumt im Übrigen selber ein, dass solche Aspekte richtig- erweise keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden haben. Der Beschuldigte hat in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verteidigung kei- ne Gewalt angewendet, die Privatklägerin nicht bedroht oder unter Druck gesetzt und ihr keine Schmerzen zugefügt. Dies wird allerdings zur Erfüllung des Tat- bestandes auch in keiner Weise vorausgesetzt, weshalb daraus nichts zugunsten des Beschuldigten abzuleiten ist. Die objektive Tatschwere ist in Überein- stimmung mit der Ansicht der Vorinstanz insgesamt als erheblich einzustufen.
b) Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Mit der Vorinstanz ist vorliegend kein übergeordneter Plan zu erkennen, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin etwa gezielt durch Dro- genabgabe abhängig und gefügig hätte machen wollen. Selbst wenn sodann nicht von einer weit im Voraus geplanten Tatbegehung auszugehen ist, kann die Tat jedoch auch nicht als spontaner Akt angesehen werden. So hatten der Beschul- digte und die Privatklägerin immerhin zuvor schon darüber gesprochen, wobei sich der Beschuldigte gemäss Aussagen der Privatklägerin dahingehend geäus- sert habe, dass sie eben doch noch sehr jung sei und ob die Zeit schon da sei (Urk. 4/6 S. 9). Es ist aufgrund der Angaben des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass er in jener Zeit mit gesundheitlichen und psychischen Problemen zu
- 15 - kämpfen hatte, die teilweise auf sein Drogenproblem (beinahe täglicher Konsum kleiner Kokainmengen) und die familiären Probleme (Scheidung von seiner alkoholabhängigen Ehefrau) zurückzuführen waren. Der Beschuldigte gab in der Untersuchung glaubhaft an, dass er in jener Zeit geistig verwirrt gewesen sei (Urk. 3/5 S. 6). Dennoch handelte der Beschuldigte letztlich aus egoistischen Gründen, ging es ihm doch um die Befriedigung seiner sexuellen Triebe. Soweit angeführt wird, dass der Beschuldigte in die Privatklägerin tatsächlich verliebt ge- wesen sei, ist zu betonen, dass dies weder das Verschulden zu mindern noch sein Handeln, wie die Verteidigung vor Vorinstanz selber einräumte, zu entschul- digen vermag (Urk. 43 S. 7; Urk. 80 S. 7). Mit der Vorinstanz ist insgesamt davon auszugehen, dass die subjektive Tatschwere nicht zu einer nennenswerten Rela- tivierung des erheblichen objektiven Tatverschuldens führt.
c) Somit ist zusammenfassend von einem erheblichen Verschulden auszu- gehen. Wenn die Vorderrichter unter der gleichen Prämisse und den konkreten Tatumständen, insbesondere des vollzogenen Geschlechtsverkehrs und des Ver- trauensmissbrauchs, die Einsatzstrafe bei 22 Monaten festsetzen, erweist sich dies als zu milde. Vorliegend ist es aufgrund des Tatverschuldens angemessen, die Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens, mithin bei 30 Monaten, festzusetzen. Nachfolgend ist wegen des engen Sachzusammenhangs eine Asperation der Strafe für die weiteren Delikte vorzunehmen. 3.2. Straferhöhend sind die sexuellen Handlungen mit einem Kind im Zeitraum zwischen September 2013 und Dezember 2013 zu berücksichtigen. Der Be- schuldigte hat die Privatklägerin, als sie bei ihm übernachtete, mehrmals an den Brüsten gestreichelt, wobei unklar bleibt, wie oft dies geschehen ist respektive um wie viele einzelne Vorfälle es sich handelte. Es ist mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass die Intensität der sexuellen Handlungen offenbar noch relativ ge- ringfügig war. Aufgrund der Angaben der Privatklägerin handelte es sich teilweise eher um ein Halten in der "Löffelchenstellung", als sie in seinem Bett übernach- tete (vgl. Urk. 4/6 S. 12 Mitte, Urk. 4/2 S. 7; Urk. 3/3 S. 7). Allerdings darf das Verhalten des Beschuldigten keineswegs bagatellisiert werden. Im Übrigen ist hinsichtlich der weiteren Umstände zur objektiven und subjektiven Tatschwere auf
- 16 - die obigen Erwägungen unter Ziff. IV.3.1. zu verweisen. Insgesamt erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate als angemessen. 3.3. Beim Vorfall aus dem Jahr 2005, als die Privatklägerin etwa fünf bis sechs Jahre alt war, ist im Rahmen der denkbaren sexuellen Handlungen mit Kindern von einer relativ geringfügigen Intensität auszugehen. Zudem hat der Beschuldig- te von sich aus damit aufgehört. Erschwerend ist indessen zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin aufgrund ihres Alters und der gegebenen Situation dem damals rund 56-jährigen Beschuldigten völlig ausgeliefert war und sein Vertrau- ensbruch daher schwer wiegt. Es kann indessen von einer vereinzelten Entglei- sung gegenüber einem noch kleinen Kind ausgegangen werden, ist doch ansons- ten in der Zeit zwischen 2005 und 2013 nichts mehr aktenkundig. Die Vorinstanz hat zutreffend weiter relativierend erwogen, dass dieser Vorfall der Privatklägerin erst anlässlich der Videobefragung wieder in den Sinn kam und wohl keine merk- lichen Auswirkungen auf die Privatklägerin hatte (vgl. Urk. 4/1; Urk. 4/2 S. 2). Die Tat liegt im Unterschied zu den übrigen sexuellen Übergriffen zudem schon viele Jahre zurück, was das – seitens der Privatklägerin persönlich nicht ausgeprägt vorhandene – Strafbedürfnis zu relativieren vermag. Es ist hier von einem eher leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz um weitere zwei Monate zu erhöhen. 3.4. Weiter ist eine Asperation aufgrund der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorzunehmen. Gemäss dem durch die Vorinstanz rechtskräftig erstellten Sachverhalt geht es – nebst der bereits erwähnten Abgabe von Betäubungsmittel – gemäss Einschränkung der Anklage insbesondere um die Abgabe von Marihuana und Kokain durch den Beschuldigten an die damals rund 14-jährige Privatklägerin während rund vier Monaten zwischen September 2013 und Dezember 2013 (Urk. 52 S. 9). Die Vorderrichter hielten hinsichtlich der ob- jektiven Tatschwere zutreffend fest, dass die konkrete Anzahl der Drogenabgaben an die Privatklägerin aufgrund der Akten nicht erstellt werden kann und daher zu Gunsten des Beschuldigten von einer geringfügigen Anzahl Vorfälle auszugehen ist. Die Privatklägerin sprach in der polizeilichen Befragung davon, dass sie etwa
- 17 - zwei bis drei Mal Kokain konsumiert habe (Urk. 4/6 S. 13). Sie habe öfters ge- wollt, aber der Beschuldigte habe sie nicht mehr konsumieren lassen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin "müdete" bzw. nervte, um etwas zu bekommen (vgl. Urk. 3/3 S. 8), was sein Handeln allerdings in keiner Weise entschuldigt. Beim angebotenen Kokain handelte es sich wohl um Kleinst- mengen. Der Beschuldigte umschrieb, dass er die Privatklägerin etwa die "Spitze eines Kugelschreibers" (0.6 oder 0.7 mm) habe probieren lassen. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Abgabe einer sogenannt harten Droge an ein minderjähriges Kind ein hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Verschul- denserhöhend wirkt sich sodann auch hier aus, dass der Beschuldigte bereits über 60 Jahre alt war und um die Gefährlichkeit dieser Drogen wusste. Im Ein- klang mit der Vorinstanz rechtfertigt sich aufgrund des nicht mehr leichten Ver- schuldens eine Asperation um weitere drei Monate Freiheitsstrafe. 3.5. Schliesslich hat eine Asperation aufgrund der beim Beschuldigten vorgefun- denen pornografischen Materialien zu erfolgen. In Präzisierung der grundsätzlich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist zu bemerken, dass nicht alle Be- schaffungshandlungen verjährt sind. Zumessungsrelevant erweist sich daneben der Besitz der Materialien, es handelt es sich um vier Filme und ein Bild, in der Zeit zwischen dem 4. Oktober 2010 und dem 20. August 2015. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu bezeichnen und es rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um einen weiteren Monat. Vor Berücksichtigung der tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren resultiert daraus gesamthaft eine Strafe von 40 Monaten. 3.6. Zur Täterkomponente: Zur erstinstanzlichen Verhandlung ist der Beschuldig- te zweimal nicht erschienen und auch heute blieb er der Berufungsverhandlung fern (Prot. I S. 5 und S. 10; Prot. II S. 6). Der Beschuldigte teilte dem amtlichen Verteidiger kurz vor anberaumter Berufungsverhandlung schriftlich mit, er habe die Schweiz verlassen (Urk. 77). Inwiefern dies den Tatsachen entspricht, kann offen bleiben. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist demnach auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche dessen Angaben in der Untersuchung sowie die Ausführungen der amt-
- 18 - lichen Verteidigung zutreffend zusammengefasst hat (vgl. Urk. 52 S. 22 ff., Urk. 3/1, Urk. 3/5 und Urk. 43 S. 5). Über die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten ist bekannt, dass dieser zuletzt selbständig im Bereich Buchhaltung und Versicherungen mit einer eigenen Firma tätig war, in welcher seit 2015 auch sein Sohn angestellt ist. Der Beschuldigte erhält eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'700.– pro Monat und bezieht gemäss seinen Angaben monat- lich Fr. 1'300.– aus seinem Geschäft, womit er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er lebt nach zwei gescheiterten Ehen alleine, hat kein Vermögen und rund Fr. 10'000.– Schulden (s.a. Urk. 52 S. 23). Die Vorstrafe gemäss Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 25. März 2009 darf dem Beschuldigten nach Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB nicht mehr entgegengehalten werden (Urk. 12/1; Urk. 57). Die Prüfung der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens ergibt keine straf- zumessungsrelevanten Umstände. Die seitens der Verteidigung vorgetragene be- sondere Strafempfindlichkeit aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Ver- fassung des Beschuldigten (insbesondere chronische Hepatitis B; vgl. Urk. 81) wirkt sich höchstens in Bezug auf das fortgeschrittene Alter und diesbezüglich nur marginal zugunsten des Beschuldigten aus. 3.7. Zum Nachtatverhalten ist auszuführen, dass der Beschuldigte – mit Aus- nahme bezüglich des Vorfalls aus dem Jahr 2005 – ein vollumfängliches Ge- ständnis abgelegt hat. Er hat sich nach anfänglichem Bestreiten kooperativ ge- zeigt und mit seinem Teilgeständnis hinsichtlich des Hauptvorwurfs das Verfahren wesentlich vereinfacht, was sich merklich strafmindernd auswirkt. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte den Sachverhalt auch nach Vor- liegen der belastenden Aussagen der Privatklägerin weiterhin hätte bestreiten können (Urk. 52 S. 24). Der Beschuldigte hat sodann durchaus gewisse Reue und Einsicht gezeigt. So war er wie erwähnt grundsätzlich geständig und betonte, dass er trotz allem, was er über die Privatklägerin gesagt habe (dass sie einen starken und selbständigen Charakter habe, sie zu viele Freiheiten gehabt habe für eine 15-jährige, sie hochintelligent und teilweise frühreif gewesen sei), "das" nicht hätte machen dürfen (vgl. Urk. 3/3 S. 7 und S. 11). Weiter gab der Beschuldigte
- 19 - glaubhaft an, dass ihn diese Sache immer noch belaste. Er habe sich damals kei- ne Gedanken gemacht. Wenn man sich aber über die Langzeitfolgen Gedanken mache, welche bei der Privatklägerin eintreten könnten, so mache er sich schon Sorgen (Urk. 3/5 S. 2). Anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte zumindest vor Vorinstanz verlauten liess, der Privatklägerin sei eine Genugtuungszahlung von (maximal) Fr. 15'000.– zuzusprechen (Urk. 43 S. 2), was ebenfalls für eine in gewissem Masse vorhandene Einsicht und Reue spricht, selbst wenn er diesen Betrag nicht ausdrücklich anerkannte. Bereits die Vor- instanz hat sodann darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte sich in seinem Schreiben vom 26. November 2017 bei der Privatklägerin sowie deren Mutter ent- schuldigt und diese um Vergebung gebeten hat (Urk. 24). Dennoch ist an dieser Stelle ebenso festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht mit letzter Konse- quenz seinen Taten stellte, was auch das abermalige Nichterscheinen an der Berufungsverhandlung gezeigt hat. Ob es sich um eine nachhaltige und tiefe Reue handelt, erscheint damit in gewisser Hinsicht zumindest fraglich. 3.8. Insgesamt ist aufgrund der Täterkomponente, insbesondere des Teil- geständnisses und der gezeigten Reue und Einsicht, eine Reduktion der Strafe um rund sechs Monate vorzunehmen. Unter Berücksichtigung sämtlicher mass- gebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten demnach angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu bestrafen. Die 40 Tage erstandene Haft sind daran anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Die von der Vorinstanz für den Konsum von Betäubungsmitteln festgesetzte Busse von Fr. 200.– sowie deren Vollzug wurde – wie oben ausgeführt – nicht angefochten und ist daher nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten unter Berücksichtigung einer günstigen Prognose den bedingten Vollzug bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Urk. 52 S. 25 ff.). Der vollständig bedingte Vollzug der Strafe ist auf-
- 20 - grund der nunmehr auszusprechenden Freiheitsstrafe von 34 Monaten objektiv nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zu prüfen bleibt die Gewährung des teil- bedingten Vollzugs der Sanktion.
2. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsent- zug nach Art. 43 StGB bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGer 6B_377/2017, Urteil vom 5. Juli 2018, Erw. 3.1.1. m.H.). Sind mithin die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Vollzug der Strafe zu gewähren (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/ HEIMGARTNER/ISENRING/ WEDER [Hrsg.], OFK/StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 43 N 2). Dabei ist für die Bemessung des vollziehbaren und aufzuschiebenden Teils der Strafe nebst der Legalprognose dem Verschul- den in genügender Weise Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 15). Der unbedingt vollziehbare Teil muss mindestens sechs Monate betragen, darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). 3.1. Vorliegend ist dem Beschuldigten – der Vorinstanz folgend – in subjektiver Hinsicht eine günstige Prognose zu stellen, weshalb vorab auf die auch hier gel- tenden, zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 26). Der Beschuldigte verfügt über einen guten Leumund und hat keine Vorstrafen zu ver- zeichnen (vgl. vorstehend Erw. IV.3.6.). Des Weiteren hat die Vorinstanz richtig- erweise berücksichtigt, dass bei den sexuellen Übergriffen eine spezifische Täter- Opfer-Konstellation vorlag und insbesondere vom Beschuldigten nicht wahllose Übergriffe vorgenommen wurden (Urk. 52 S. 26). Der Umstand, dass sich der Be- schuldigte bisher dem gerichtlichen Verfahren entzogen hat, lässt den Beschul- digten zwar in keinem guten Licht erscheinen, vermag für sich aber keine ungüns- tige Legalprognose zu begründen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der heute auszuspre- chenden Strafe zukünftig wohl verhalten wird. Anzufügen bleibt, dass die Staats-
- 21 - anwaltschaft in dieser Hinsicht für den Fall der nunmehr festgelegten Strafhöhe keinen anderslautenden Antrag gestellt hat. Dem Beschuldigten ist nach dem Ge- sagten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. 3.2. Angesichts der günstigen Legalprognose, des Alters des Beschuldigten so- wie des dargelegten Verschuldens ist es angemessen, den vollziehbaren Teil auf 8 Monate festzusetzen. Im Übrigen ist die Strafe im Umfang von 26 Monaten be- dingt aufzuschieben. In Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB und den zutreffen- den Erwägungen der Vorderrichter folgend ist dem Beschuldigten hierfür eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen (Urk. 52 S. 27). VI. Genugtuung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Genugtuungszahlung von Fr. 12'000.– zuzüglich Zinsen an die Privatklägerin verpflichtet. Mit ihrer An- schlussberufung beantragt die Privatklägerin die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 15'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem
1. Januar 2014 (Urk. 62; Urk. 79 S. 1). Der Beschuldigte verlangt anschlussbe- rufungsweise die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung an die Privat- klägerin und führt dazu aus, aufgrund der Umstände möge die vorinstanzlich fest- gelegte Genugtuungszahlung gerechtfertigt erscheinen (Urk. 80 S. 2 und S. 9).
2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Zusprechung einer Genugtuung und deren Bemessung zutreffend aufgeführt (Urk. 52 S. 25 ff.). Sie hat sich sodann grundsätzlich sorgfältig mit der Art und Schwere der Verletzung der Privatklägerin, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf ihre Persön- lichkeit auseinandergesetzt und die Genugtuung auf Fr. 12'000.– festgesetzt (Urk. 52 S. 25 ff.). Es kann prinzipiell auf diese Erwägungen verwiesen werden, wobei hervorzuheben ist, dass den Gerichten bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme letztlich ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt. Vor- liegend erscheint es angemessen, den schweren Vertrauensmissbrauch durch den Beschuldigten, das erhebliche Verschulden bei seiner Tat, das jugendliche Alter der Privatklägerin, den grossen Altersunterschied und den Vollzug des Ge-
- 22 - schlechtsverkehrs bei der Bemessung etwas schwerer zu gewichten als die Vorinstanz dies getan hat. Zu beachten ist zudem, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz durch seinen amtlichen Verteidiger für den Fall, dass sämtliche Vor- würfe vom Gericht als gegeben angesehen würden, einen Betrag in der Höhe von maximal Fr. 15'000.– zwar nicht ausdrücklich anerkannte, letztlich aber noch als angemessen erachtete (Urk. 43 S. 2; Prot. I S. 14). Vor diesem Hintergrund er- scheint es gerechtfertigt, die zuzusprechende Genugtuung bei Fr. 15'000.– fest- zulegen. Der seitens der Privatklägerin nunmehr beantragte Zinsenlauf stimmt mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz überein und ist entsprechend zu bestätigen.
3. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2014 zu be- zahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da einzig der Beschul- digte mit seinen Anträgen unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückforderung bei ver- besserten Verhältnissen vorbehalten bleibt.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sowohl die Aufwendungen der unentgeltlichen Ver- treterin der Privatklägerin als auch diejenigen der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren erscheinen gemäss jeweils eingereichter Honorarnote als angemessen (vgl. Urk. 75 und 76). Unter Hinzurechnung der zusätzlich zu ver-
- 23 - gütenden Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ pauschal mit Fr. 4'300.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin sind Rechts- anwältin lic. iur. X._____ sodann pauschal Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom
4. Juni 2018 betreffend Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Juni 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [betreffend den Anklageziff. II. und III.], − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB und Art. 197 Ziff. 3bis aStGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft […] mit einer Busse von Fr. 200.–.
3. […]. Die Busse ist zu bezahlen.
- 24 -
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin A._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
6. […]
7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 466.– Auslagen Vorverfahren Fr. 2'225.– Auslagen Polizei Fr. 396.– Entschädigung Dolmetscher
8. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'075.80 (inkl. Bar- auslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
9. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 6'794.20 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
10. […]
11. […]
12. [Mitteilungen.]
13. [Rechtsmittel.]"
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [betreffend Anklageziff. I.].
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 40 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich der durch Haft erstandenen 40 Tage) wird die Freiheitsstrafe voll- zogen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
- 26 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.– amtliche Verteidigung Fr. 3'300.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (betreffend erstinstanzliche Dispositivziff. 1). und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 27 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Burger lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.