Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden, ebenso auf ihre Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem zweiten Vorwurf der Drohung. Jene Erwägungen haben auch in Bezug auf
- 7 - den ersten, hier zu beurteilenden Sachverhalt Gültigkeit (Urk. 46 S. 6 f. und 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von B._____ ist ergänzend festzuhalten, dass er als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte. Weitere Erörterungen zur Frage der Glaubwürdigkeit erübrigen sich, kommt doch der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 ff.; Urteil 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 4.3). Im Übrigen kann sich die Beru- fungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Anklagevorwurf und Sachverhalt 2.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die erste von zwei angeklagten Drohungen. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der angeklag- te Sachverhalt sei insoweit erstellt. Der Beschuldigte habe am 29. August 2017, nachdem er von der Privatklägerin im Bundesasylzentrum D._____ [Ort] einer Personenkontrolle unterzogen worden sei, auf Arabisch zu ihr gesagt, er werde sie umbringen, er werde sie köpfen. Gleichzeitig sei er mit der Hand seiner Kehle entlanggefahren, um ein Köpfen anzudeuten. Die Aussagen auf Arabisch seien der Privatklägerin durch den anwesenden B._____ übersetzt worden. Die Privat- klägerin habe Angst verspürt. Sie sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte ihr etwas antun würde (Urk. 46 S. 11 f.). 2.2. Der Verteidiger stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschul- digte sei durch die in seinen Augen ungerechtfertigte und schikanöse Personen- kontrolle sehr verärgert gewesen. Nach der Kontrolle habe er seinem Ärger Luft verschafft, indem er gegenüber seinem Kollegen etwas auf Arabisch gesagt und gleichzeitig mit einer Geste ein Köpfen angedeutet habe. Dabei habe er einzig seinem Kollegen erklärt, dass sie (die Privatklägerin) getötet würde, wenn so et- was in Algerien passieren würde. Die anders lautenden Zeugenaussagen seien nicht glaubhaft. Der Zeuge habe den Beschuldigten falsch verstanden. Zum einen spreche B._____ wohl Arabisch, verstehe aber den Dialekt des Beschuldigten nicht hinreichend. Berbisch sei im Vergleich zu Hocharabisch eine völlig andere Sprache. Zum anderen habe der Zeuge selbst mit dem Beschuldigten diverse
- 8 - Auseinandersetzungen geführt. Er habe deshalb vom Beschuldigten nur eine ne- gative Äusserung erwartet und das Gehörte entsprechend interpretiert. Schliess- lich habe der Zeuge vom Geschehen weit weg gestanden, was das Verständnis ebenfalls beeinträchtigt habe (Urk. 40 S. 2 ff.). Diesen Standpunkt der Verteidi- gung vertrat der Beschuldigte zusammengefasst im Untersuchungsverfahren (Urk. 2/4 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesentli- chen die bereits geschilderte Position (Urk. 62 S. 2 ff.). Ergänzend führte sie aus, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der Beschul- digte den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich anerkannt habe. So habe sie bei dieser Feststellung lediglich auf Fragmente seiner Aussagen in der Einver- nahme vom 2. November 2017 abgestellt und dabei aber unberücksichtigt gelas- sen, dass er stets geltend gemacht habe, sich bei der Ausführung der Geste mit der Hand am Hals an seinen Kollegen gerichtet zu haben (Urk. 62 S. 6). Weiter stellte die Verteidigung in den Raum, dass das Vorbringen des Beschuldigten, die Angaben der Privatklägerin, wonach er immer auf Konfrontation aus sei und er bis zum "Gehtnichtmehr" provoziere, unzutreffend seien, auch durch den Umstand gestützt würde, dass er keine Vorstrafen aufweise (Urk. 62 S. 4). 2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und des Zeugen B._____ zutreffend zusammengefasst, worauf vorab verwiesen wer- den kann (Urk. 46 S. 8 ff.). 2.3.1. Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin, welche als Sicherheitsmitarbeiterin im Bundesasylzentrum tätig war, kontrolliert und deshalb wütend wurde (Urk. 2/4 S. 2 f., 3 S. 5, 5 S. 4 f.). Erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Kontrolle ein Köpfen andeutete, indem er mit der Hand seiner Kehle entlang fuhr (Urk. D4/3 S. 2, 3 S. 5 f., 3 S. 10, 4 S. 2, 5 S. 4 f.). Der Beschuldigte bezeichnete den Vorwurf zuerst als lächerlich, relati- vierte ihn in der Folge (Urk. 2/2 S. 4, 2/4 S. 2), um ihn schliesslich anzuerkennen. Es treffe zu, dass er eine entsprechende Geste gemacht habe (Urk. 2/4 S. 3).
- 9 - 2.3.2 Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen B._____ 2.3.2.1 Betreffend den Vorwurf, der Privatklägerin auf Arabisch mit dem Tod ge- droht und dabei mit den Händen ein Köpfen angedroht zu haben, hat die Vor- instanz die Aussagen des Zeugen B._____ als glaubhaft eingeschätzt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Zeuge schilderte den Vorfall konstant und lebensnah. Er räumte ein, wenn er etwas nicht gesehen oder gehört hatte. So wisse er nicht, was vorher passiert sei. Er habe unter Zeitdruck gestanden und mit seiner Sprechstunde beginnen müssen (Urk. 5 S. 5). Eigene Überlegungen oder Erklärungen, etwa zum Treffen mit dem Beschuldigten frühmorgens und zum Kleid, welches der Beschuldigte trug, gab er nachvollziehbar wieder (Urk. 4 S. 1, 5 S. 7). Seine Schilderungen zum Anklagevorwurf sind konkret und anschaulich. An deren Glaubhaftigkeit vermögen die Einwände der Verteidigung nichts zu än- dern. Der Zeuge hat wiederholt ausgeführt, dass er genug nahe am Geschehen war, um den Beschuldigten zu hören. Die Frage der Staatsanwältin, ob er sicher sei, dass sich die Aussage gegen die Privatklägerin gerichtet habe, bejahte er vorbehaltlos. Dabei hielt er fest, der Beschuldigte habe die Worte an die Frau ge- richtet und auf sie gezeigt. Er habe "hiya" (was für eine Frau stehe) und nicht "hua" (was für einen Mann stehe) gesagt (Urk. 5 S. 5). Nicht zu überzeugen ver- mag zudem, wenn die Verteidigung sprachliche Missverständnisse anführt, weil der Beschuldigte zu einem Marokkaner und Algerier gesprochen und der aus Saudi Arabien stammende Zeuge den Dialekt nicht richtig verstanden habe. B._____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte müsse ab und zu auf Hocharabisch wechseln. Es seien verschiedene Dialekte. Die fraglichen Äusserungen habe er aber verstanden, da sei er sich sicher (Urk. 5 S. 6). An diesen differenzierten und klaren Aussagen zu zweifeln besteht kein Anlass. Deshalb dringt auch nicht durch, wenn die Verteidigung erklärt, der Zeuge habe die Worte unzutreffend in- terpretiert. Seine Schilderungen decken sich zudem in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen der Privatklägerin. Auch sie bestätigte, dass die fraglichen Worte in Gegenwart des Zeugen fielen. Dieser habe etwas hinter ihr gestanden (Urk. 3 S. 10). Nachdem sie die Geste des Beschuldigten gesehen habe, habe B._____ sie gefragt, ob sie den Beschuldigten verstanden habe. Das habe sie logischerweise nicht, weil sie kein Arabisch spreche. Darauf habe B._____ ge-
- 10 - sagt, dass der Beschuldigte sie umbringen werde, weil sie ihn kontrolliert habe (Urk. 3 S. 5). Die Privatklägerin hielt mehrmals fest, sie nehme die verbalen und mit Gesten untermauerten Drohungen ernst und habe Angst (Urk. D4/3 S. 2 f., 3 S. 6 f.). Ihre Gefühlslage gab sie nachvollziehbar wieder. Meint die Verteidigung, der Umgangston in einem Asylzentrum sei schroff, mit diesem alltäglichen Um- gangston müsse eine Sicherheitsangestellte umgehen können und die Privatklä- gerin habe nicht Angst vom Beschuldigten gehabt (Urk. 40 S. 6; Urk. 62 S. 5), sind diese Ausführungen nicht geeignet, die anders lautenden Schilderungen in Frage zu stellen. Dass Todesdrohungen nicht mit einem alltäglichen Umgangston gleichzusetzen sind, braucht hier nicht weiter ausgeführt zu werden. 2.3.2.2 Zusammenfassend haben die Privatklägerin und der Zeuge B._____ den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte nach einer Personenkontrolle zur Privatklägerin auf Arabisch sagte, er werde sie umbringen respektive köpfen, lebensnah, anschaulich und ohne Widersprüche dargestellt. Damit stimmt zwang- los überein, dass der Beschuldigte ein Köpfen andeutete, indem er mit der Hand seiner Kehle entlang fuhr. Ergänzend bleibt anzufügen, dass die Schilderungen der Privatklägerin durch ihre anschaulichen Depositionen in Bezug auf den zwei- ten Vorfall nicht etwa relativiert werden (Urk. 4/3 S. 2, 3 S. 5 ff.). Darauf muss nicht näher eingegangen werden. Der erstinstanzliche Freispruch in diesem Punkt ist nicht Verfahrensgegenstand. 2.3.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte sich im Untersuchungsverfahren auf den Standpunkt, die Worte nicht an die Privatklägerin gerichtet, sondern mit seinem Kollegen gespro- chen zu haben. Diesem habe er gesagt, falls die Privatklägerin gleiches mit ihm in Algerien gemacht hätte, hätte er sie getötet respektive abgeschlachtet. Diese Darstellung hat der Beschuldigte mehrfach wiederholt (Urk. 2/4 S. 3, 4 und 6). Sie ist entgegen dem Dafürhalten der ersten Instanz ebenso mit der Geste des Köp- fens in Einklang zu bringen. Erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe den Anklagesachverhalt vollumfänglich anerkannt (Urk. 46 S. 11), kann ihr damit in diesem Punkt entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 62 S. 6) nicht gefolgt werden. Zwar bestätigte der Beschuldigte am Ende der staatsanwalt-
- 11 - schaftlichen Einvernahme, er anerkenne den Vorhalt. Hingegen hatte er unmittel- bar vor dem besagten (längeren) Vorhalt betont, einzig zu seinem Kollegen ge- sprochen zu haben. Der Zeuge habe ihn vermutlich falsch verstanden (Urk. 2/4 S. 3 und 4). Dass er nach der Befragung betreffend den zweiten angeklagten Vor- fall neu und ohne jegliche Erklärung von seinem gerade eben vertretenen Stand- punkt abrückte, kann nicht angenommen werden. Zudem unterstrich der Beschul- digte selbst nach dem Schlussvorhalt und seiner Bemerkung, diesen anzuerken- nen, er habe die Privatklägerin nicht angeschaut, als er das gesagt habe. Er habe zu seinem Kollegen gesprochen (Urk. 2/4 S. 6). Dies klammert die erste Instanz aus. Der Beschuldigte hat den angeklagten Vorwurf relativiert und offensichtlich nicht vollumfänglich anerkannt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die oben erwähnten belastenden Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen selbst im Lichte der Schilderungen des Be- schuldigten nach wie vor als glaubhaft zu qualifizieren sind. 2.3.3.1. Der Beschuldigte sagte von sich, er sei nett zu den Leuten, wenn sie nett zu ihm seien. Wenn die Leute nicht nett seien, gehe er ihnen aus dem Weg (Urk. 2/2 S. 5: "Wenn die Leute nicht nett sind, gehe ich weg und überlasse das dem heiligen Gott"; Urk. 2/2 S. 6: "Ich bin bekannt als ein ruhiger Mensch"). Diese Einschätzung seiner Person steht im Widerspruch zu den Aussagen sämtlicher befragter Personen. So schilderte die Privatklägerin den Beschuldigten als provo- zierenden Bewohner, der im Asylzentrum ständig die Konfrontation suche und die Regeln missachte (vgl. Urk. 3 S. 4 und 7 f.). Damit übereinstimmend und eben- falls negativ fallen die Aussagen der Zeugen zum allgemeinen Verhalten des Be- schuldigten aus (vgl. Urk. 4 S. 1, 5 S. 6, 6 S. 1 f., 7 S. 5). So gab B._____ zu Pro- tokoll, wegen einer "Vorgeschichte" mit dem Beschuldigten wolle er jeweils zwei Sicherheitsleute im medizinischen Behandlungsraum (Urk. 5 S. 6), was auch die Privatklägerin spontan thematisierte (Urk. 3 S. 4). Diese Umschreibungen eines allgemein schwierigen Verhaltens tangieren zwar nicht die angeklagte Drohung. Gleichwohl kann festgehalten werden, dass das vom Beschuldigten behauptete sich Fernhalten von Problemen im Asylzentrum von verschiedener Seite nicht bestätigt, sondern vielmehr gänzlich anders umschrieben wird. Überdies ist darauf
- 12 - hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung auch aus dem Um- stand, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, nicht abgeleitet werden kann, dass die Angaben der Privatklägerin und des Zeugen zum provozierenden Verhalten des Beschuldigten nicht zutreffen würden (Urk. 62 S. 4). Im Gegenteil können aus der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die in Frage stehende Drohung keine relevanten Schlüsse gezogen werden. Das Aussagever- halten des Beschuldigten setzt bei der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen somit ein erstes Fragezeichen. 2.3.3.2. Der Beschuldigte bezeichnete den Vorwurf, der Privatklägerin verbal und anhand einer Geste mit dem Tod gedroht zu haben, in der Hafteinvernahme vom
30. August 2017 als lächerlich (Urk. 2/2 S. 4). Mit den Aussagen der Privatkläge- rin und des Zeugen B._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men konfrontiert, gab der Beschuldigte am 2. November 2017 ausweichend zu Protokoll, möglicherweise "irgendwelche Gesten" gemacht zu haben. Schliesslich erklärte er, er habe ein Durchschneiden der Kehle angedeutet und dabei die Pri- vatklägerin angeschaut. Er habe zu seinem Kollegen gesagt, wenn die Privatklä- gerin gleiches mit ihm in Algerien gemacht hätte, hätte er sie getötet respektive abgeschlachtet. Dass er die Privatklägerin dabei angeschaut hatte, nahm er in der gleichen Einvernahme wieder zurück (Urk. 2/4 S. 3 und 6). Dieses Aussagever- halten ist teilweise widersprüchlich, erscheint dem Untersuchungsergebnis ange- passt und ist deshalb wenig überzeugend. 2.3.3.3. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte wütend wurde, weil die Privatklä- gerin ihn kontrolliert hatte. Ebenso wenig hat der Beschuldigte in Abrede gestellt, seine Wut zum Ausdruck gebracht zu haben (Urk. 2/4 S. 3). Dann aber ist zumin- dest eine gereizte Reaktion an die Adresse der Privatklägerin zu erwarten. Will der Beschuldigte "lediglich mit ihr gesprochen" haben, fallen seine Aussagen auch hier beschönigend aus, selbst wenn eine solch bedachte Reaktion nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin einzig ein normales Gespräch geführt haben will, während er im gleichen Atemzug gegenüber seinem Kollegen mit
- 13 - massiven Worten festhielt, er hätte die Privatklägerin in Algerien getötet respekti- ve abgeschlachtet. Mithin ist die Darstellung des Beschuldigten zum Kerngeschehen mit Blick auf die konkreten Umstände nur schwer nachvollziehbar. Seine Behauptung, mit der Pri- vatklägerin lediglich gesprochen und die inkriminierten Worte nur gegenüber ei- nem Kollegen geäussert zu haben, überzeugt nicht. Seine Wut wegen der Perso- nenkontrolle richtete sich zweifelsohne gegen die Privatklägerin und spiegelte sich in seiner Wortwahl wider. Seine Behauptung findet zudem in den Aussagen der Beteiligten keine Stütze. Dass er auf Arabisch zu ihr gesagt hat, er werde sie umbringen, er werde sie köpfen, und seine Worte gleichzeitig mit einer entspre- chenden Geste unterstrich, schildern die Privatklägerin und der Zeuge B._____ glaubhaft. Gründe, weshalb die Privatklägerin und der Zeuge dies wahrheitswidrig behaupten sollten, sind nicht erkennbar. Führt die Verteidigung aus, man habe einzig Ruhe in das Asylzentrum bringen und am Beschuldigten ein Exempel statu- ieren wollen (Urk. 40 S. 6, Prot. I S. 11; Urk. 62 S. 5), überzeugt dies nicht. Dies würde bedeuten, dass die Privatklägerin mit einer Falschaussage und einem möglicherweise strafbaren Verhalten (Art. 303 f. StGB) einzig darauf abgezielt hätte, den Beschuldigten vom Asylzentrum loszuwerden, und dass der Zeuge mit demselben Zweck trotz Wahrheitspflicht wahrheitswidrig ausgesagt hätte. Davon ist nicht auszugehen. Damit fällt letztlich unglaubhaft aus, dass der Beschuldigte die inkriminierten Worte nicht an die Privatklägerin, sondern an seinen Kollegen richtete. 2.3.4. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 29. August 2017, nachdem er von der Privatklägerin im Bundesasylzentrum einer Personenkontrol- le unterzogen worden war, auf Arabisch zu ihr sagte, er werde sie umbringen, er werde sie köpfen. Gleichzeitig deutete er ein Köpfen an, indem er mit der Hand seiner Kehle entlangfuhr. Der ebenfalls anwesende B._____ übersetzte der Pri- vatklägerin die Aussagen. Die Privatklägerin nahm die Drohungen ernst und hatte Angst. Sie ging davon aus, dass der Beschuldigte ihr etwas antun würde. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft be- stritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste,
- 14 - dass die von ihm ausgestossenen Todesdrohungen und das mit Gesten angedeu- tete Köpfen die Privatklägerin in Angst versetzen würden. Der Beschuldigte rech- nete nach den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen damit, dass seine Äusserungen übersetzt würden (Urk. 46 S. 20), nachdem B._____ sich in unmit- telbarer Nähe befand. Er wusste um die Wirkung seiner Worte und Gesten und nahm diese zumindest in Kauf (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die in- nere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). III. Rechtliche Würdigung
1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).
2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Drohung gemacht und das vom Beschuldigten mit Worten und durch Gesten angekündigte Übel zutreffend als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 46 S. 18 ff.). Darauf kann verwie- sen werden. Den Taterfolg – die bei der Privatklägerin hervorgerufene Angst – nahm der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis in Kauf. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. zum Eventualvor- satz BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 100 Ta- gessätzen zu Fr. 10.– unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 91 Tagen.
- 15 - Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Verteidigung führt zur Höhe der Sanktion im Sinne eines Eventualstandpunkts aus, dass sie die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe im Falle eines Schuld- spruchs als angemessen erachte (Prot. II S. 6). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 46 S. 21 ff.) kann verwiesen werden. 1.3. Das Gesetz sieht für die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB eine Straf- androhung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Straf- schärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlas- sen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen hier keine vor. Der Beschuldigte beging das Delikt vor den Änderungen des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Zur Tatzeit betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, bewegt sich die angemessene Strafe nicht über den neurechtlichen Rahmen von 180 Strafeinheiten. Auch unter Berücksichtigung des Verschlechterungsver- bots kann die Strafe von vornherein nicht über den neurechtlichen Rahmen lie- gen. So oder anders ist das neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur An- wendung. Massgebend ist hier deshalb Art. 34 aStGB.
2. Drohung 2.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Drohung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Drohungen in Relation zu setzen. In Be-
- 16 - zug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Tod und damit massiv bedrohte. Anlass dazu gab eine Personenkontrolle. Die Drohung erfolgte damit ohne verständlichen Grund. Hingegen ist davon auszugehen, dass sich die Angst der Privatklägerin in Grenzen hielt, selbst wenn sie noch einen Monat nach der Tat in ihrem Sicher- heitsgefühl beeinträchtigt war (Urk. 3 S. 7). Der Umstand, dass die Personen- kontrolle aus Sicht des Beschuldigten ungerechtfertigt und schikanös war, ent- lastet den Beschuldigten nicht. Immerhin ist zu seinen Gunsten zu berücksich- tigen, dass sein Tatvorgehen nicht geplant, sondern spontan aus der Situation heraus erfolgte. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden als noch leicht. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt in Abweichung von der ersten Instanz leicht verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte eventualvor- sätzlich handelte. 2.3. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des unteren Strafrah- mendrittels festzusetzen. 2.4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 22 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich für die Strafzumessung als neutral. Wohl hat der Beschuldigte eingeräumt, mit Gesten ein Köpfen angedeutet zu ha- ben. Jedoch erfolgte das Zugeständnis erst nach Konfrontation mit den belasten- den Aussagen. Zudem hat der Beschuldigte sich stets auf den Standpunkt ge- stellt, B._____ habe die Worte unrichtig verstanden und diese wie auch die Geste seien nicht an die Privatklägerin gerichtet gewesen. Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte unter dem Titel Geständnis für sich keine Strafreduktion reklamieren. Immerhin äusserte er im Untersuchungsverfahren, dass es ihm
- 17 - leid tue, die Privatklägerin in Angst versetzt zu haben. Die so zum Ausdruck gebrachte teilweise Einsicht ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 2.5. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB) respek- tive eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen angemessen.
3. Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe/Fazit 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom
14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Für Strafen von weniger als sechs Mo- naten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Die Vorinstanz hält fest, dass keine Gründe vorhanden seien, um von einer Geldstrafe abzuweichen (Urk. 46 S. 23 f.). Ihr ist beizupflichten. 3.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben-
- 18 - den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als Asylsuchender sind zwei- felsohne bescheiden. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 10.– ist somit zu bestätigen. 3.3. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von 92 Tagen (29. August 2017, 13.15 Uhr, bis zum 28. November 2017, 12.10 Uhr) ist ihm anzurechnen (Art. 51 StGB). Eine weitergehende Anrechnung hat nicht zu erfolgen. Im Anschluss an die Untersuchungshaft wurde der Beschuldigte ab 28. November 2017 in Aus- schaffungshaft versetzt und per 18. Dezember 2017 ausgeschafft (Urk. 27). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Ausschaffungshaft auf die Strafe jedenfalls anzurechnen, wenn der Beschuldigte, hätte er sich nicht in Ausschaffungshaft befunden, in Untersuchungshaft genommen worden wäre, also in einer Konstellation, wo konkurrierend die Voraussetzungen der Unter- suchungshaft und der Ausschaffungshaft gegeben sind (BGE 124 IV 1 E. 2b S. 3; Urteil 6B_91/2010 vom 31. Mai 2010 E. 1.3.1). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Si- cherheitshaft mangels Voraussetzungen abwies und die Entlassung des Be- schuldigten aus der Haft anordnete (Urk. 24). V. Vollzug
1. Nach dem hier anwendbaren Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 aStGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Tä-
- 19 - ters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).
2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (Urk. 51) und seit dem Vorfall vom
29. August 2017 sind keine weiteren gegen ihn geführten Strafverfahren be- kannt. Das vorliegende Strafverfahren und die ausgestandene Haft dürften ihn genügend beeindruckt haben. Deshalb ist nicht davon auszugehen, er werde in Zukunft erneut straffällig und sich nicht bewähren. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und un- terliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind
- 20 - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vor- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten betreffend die erstandene Haft ist abzuweisen (vgl. Art. 429 und Art. 431 StPO). 2.3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X._____, reichte am 23. April 2019 seine Honorarnote ein (Urk. 61). Er macht einen Aufwand von 12 Stunden zu Fr. 220.– (inkl. Aktenstudium und Schreiben an den Beschuldigten im Anschluss an die Berufungsverhandlung) sowie Barauslagen von total Fr. 109.30 geltend, was einer Gesamtforderung von Fr. 2'961.– (inkl. MwSt.) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung auszurichten. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf Fr. 3'450.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 100 Ta- gessätzen zu Fr. 10.– unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 91 Tagen.
- 15 - Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Verteidigung führt zur Höhe der Sanktion im Sinne eines Eventualstandpunkts aus, dass sie die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe im Falle eines Schuld- spruchs als angemessen erachte (Prot. II S. 6).
E. 1.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 46 S. 21 ff.) kann verwiesen werden.
E. 1.3 Das Gesetz sieht für die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB eine Straf- androhung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Straf- schärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlas- sen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen hier keine vor. Der Beschuldigte beging das Delikt vor den Änderungen des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Zur Tatzeit betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, bewegt sich die angemessene Strafe nicht über den neurechtlichen Rahmen von 180 Strafeinheiten. Auch unter Berücksichtigung des Verschlechterungsver- bots kann die Strafe von vornherein nicht über den neurechtlichen Rahmen lie- gen. So oder anders ist das neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur An- wendung. Massgebend ist hier deshalb Art. 34 aStGB.
2. Drohung
E. 1.4 Der amtliche Verteidiger stellte mit Eingabe vom 8. April 2019 das Gesuch, den Beschuldigten von der Teilnahme an der Hauptverhandlung zu dispensieren, da der Beschuldigte aus der Schweiz ausgewiesen worden sei (Urk. 58). Die Ver- fahrensleitung bewilligte das Gesuch am 17. April 2019 (Urk. 59).
- 5 -
E. 1.5 Am 3. Mai 2019 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien aus- schliesslich der amtliche Verteidiger (Prot. II S. 4 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5).
E. 1.6 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.). Nach dem Parteivortrag verzichtete der amtliche Verteidiger auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 7).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und un- terliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind
- 20 - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vor- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten betreffend die erstandene Haft ist abzuweisen (vgl. Art. 429 und Art. 431 StPO).
E. 2.3 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X._____, reichte am 23. April 2019 seine Honorarnote ein (Urk. 61). Er macht einen Aufwand von 12 Stunden zu Fr. 220.– (inkl. Aktenstudium und Schreiben an den Beschuldigten im Anschluss an die Berufungsverhandlung) sowie Barauslagen von total Fr. 109.30 geltend, was einer Gesamtforderung von Fr. 2'961.– (inkl. MwSt.) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung auszurichten. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf Fr. 3'450.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. Es wird beschlossen:
E. 2.3.1 Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin, welche als Sicherheitsmitarbeiterin im Bundesasylzentrum tätig war, kontrolliert und deshalb wütend wurde (Urk. 2/4 S. 2 f., 3 S. 5, 5 S. 4 f.). Erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Kontrolle ein Köpfen andeutete, indem er mit der Hand seiner Kehle entlang fuhr (Urk. D4/3 S. 2, 3 S. 5 f., 3 S. 10, 4 S. 2,
E. 2.3.2 Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen B._____
E. 2.3.2.1 Betreffend den Vorwurf, der Privatklägerin auf Arabisch mit dem Tod ge- droht und dabei mit den Händen ein Köpfen angedroht zu haben, hat die Vor- instanz die Aussagen des Zeugen B._____ als glaubhaft eingeschätzt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Zeuge schilderte den Vorfall konstant und lebensnah. Er räumte ein, wenn er etwas nicht gesehen oder gehört hatte. So wisse er nicht, was vorher passiert sei. Er habe unter Zeitdruck gestanden und mit seiner Sprechstunde beginnen müssen (Urk. 5 S. 5). Eigene Überlegungen oder Erklärungen, etwa zum Treffen mit dem Beschuldigten frühmorgens und zum Kleid, welches der Beschuldigte trug, gab er nachvollziehbar wieder (Urk. 4 S. 1,
E. 2.3.2.2 Zusammenfassend haben die Privatklägerin und der Zeuge B._____ den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte nach einer Personenkontrolle zur Privatklägerin auf Arabisch sagte, er werde sie umbringen respektive köpfen, lebensnah, anschaulich und ohne Widersprüche dargestellt. Damit stimmt zwang- los überein, dass der Beschuldigte ein Köpfen andeutete, indem er mit der Hand seiner Kehle entlang fuhr. Ergänzend bleibt anzufügen, dass die Schilderungen der Privatklägerin durch ihre anschaulichen Depositionen in Bezug auf den zwei- ten Vorfall nicht etwa relativiert werden (Urk. 4/3 S. 2, 3 S. 5 ff.). Darauf muss nicht näher eingegangen werden. Der erstinstanzliche Freispruch in diesem Punkt ist nicht Verfahrensgegenstand.
E. 2.3.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte sich im Untersuchungsverfahren auf den Standpunkt, die Worte nicht an die Privatklägerin gerichtet, sondern mit seinem Kollegen gespro- chen zu haben. Diesem habe er gesagt, falls die Privatklägerin gleiches mit ihm in Algerien gemacht hätte, hätte er sie getötet respektive abgeschlachtet. Diese Darstellung hat der Beschuldigte mehrfach wiederholt (Urk. 2/4 S. 3, 4 und 6). Sie ist entgegen dem Dafürhalten der ersten Instanz ebenso mit der Geste des Köp- fens in Einklang zu bringen. Erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe den Anklagesachverhalt vollumfänglich anerkannt (Urk. 46 S. 11), kann ihr damit in diesem Punkt entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 62 S. 6) nicht gefolgt werden. Zwar bestätigte der Beschuldigte am Ende der staatsanwalt-
- 11 - schaftlichen Einvernahme, er anerkenne den Vorhalt. Hingegen hatte er unmittel- bar vor dem besagten (längeren) Vorhalt betont, einzig zu seinem Kollegen ge- sprochen zu haben. Der Zeuge habe ihn vermutlich falsch verstanden (Urk. 2/4 S. 3 und 4). Dass er nach der Befragung betreffend den zweiten angeklagten Vor- fall neu und ohne jegliche Erklärung von seinem gerade eben vertretenen Stand- punkt abrückte, kann nicht angenommen werden. Zudem unterstrich der Beschul- digte selbst nach dem Schlussvorhalt und seiner Bemerkung, diesen anzuerken- nen, er habe die Privatklägerin nicht angeschaut, als er das gesagt habe. Er habe zu seinem Kollegen gesprochen (Urk. 2/4 S. 6). Dies klammert die erste Instanz aus. Der Beschuldigte hat den angeklagten Vorwurf relativiert und offensichtlich nicht vollumfänglich anerkannt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die oben erwähnten belastenden Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen selbst im Lichte der Schilderungen des Be- schuldigten nach wie vor als glaubhaft zu qualifizieren sind.
E. 2.3.3.1 Der Beschuldigte sagte von sich, er sei nett zu den Leuten, wenn sie nett zu ihm seien. Wenn die Leute nicht nett seien, gehe er ihnen aus dem Weg (Urk. 2/2 S. 5: "Wenn die Leute nicht nett sind, gehe ich weg und überlasse das dem heiligen Gott"; Urk. 2/2 S. 6: "Ich bin bekannt als ein ruhiger Mensch"). Diese Einschätzung seiner Person steht im Widerspruch zu den Aussagen sämtlicher befragter Personen. So schilderte die Privatklägerin den Beschuldigten als provo- zierenden Bewohner, der im Asylzentrum ständig die Konfrontation suche und die Regeln missachte (vgl. Urk. 3 S. 4 und 7 f.). Damit übereinstimmend und eben- falls negativ fallen die Aussagen der Zeugen zum allgemeinen Verhalten des Be- schuldigten aus (vgl. Urk. 4 S. 1, 5 S. 6, 6 S. 1 f., 7 S. 5). So gab B._____ zu Pro- tokoll, wegen einer "Vorgeschichte" mit dem Beschuldigten wolle er jeweils zwei Sicherheitsleute im medizinischen Behandlungsraum (Urk. 5 S. 6), was auch die Privatklägerin spontan thematisierte (Urk. 3 S. 4). Diese Umschreibungen eines allgemein schwierigen Verhaltens tangieren zwar nicht die angeklagte Drohung. Gleichwohl kann festgehalten werden, dass das vom Beschuldigten behauptete sich Fernhalten von Problemen im Asylzentrum von verschiedener Seite nicht bestätigt, sondern vielmehr gänzlich anders umschrieben wird. Überdies ist darauf
- 12 - hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung auch aus dem Um- stand, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, nicht abgeleitet werden kann, dass die Angaben der Privatklägerin und des Zeugen zum provozierenden Verhalten des Beschuldigten nicht zutreffen würden (Urk. 62 S. 4). Im Gegenteil können aus der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die in Frage stehende Drohung keine relevanten Schlüsse gezogen werden. Das Aussagever- halten des Beschuldigten setzt bei der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen somit ein erstes Fragezeichen.
E. 2.3.3.2 Der Beschuldigte bezeichnete den Vorwurf, der Privatklägerin verbal und anhand einer Geste mit dem Tod gedroht zu haben, in der Hafteinvernahme vom
30. August 2017 als lächerlich (Urk. 2/2 S. 4). Mit den Aussagen der Privatkläge- rin und des Zeugen B._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men konfrontiert, gab der Beschuldigte am 2. November 2017 ausweichend zu Protokoll, möglicherweise "irgendwelche Gesten" gemacht zu haben. Schliesslich erklärte er, er habe ein Durchschneiden der Kehle angedeutet und dabei die Pri- vatklägerin angeschaut. Er habe zu seinem Kollegen gesagt, wenn die Privatklä- gerin gleiches mit ihm in Algerien gemacht hätte, hätte er sie getötet respektive abgeschlachtet. Dass er die Privatklägerin dabei angeschaut hatte, nahm er in der gleichen Einvernahme wieder zurück (Urk. 2/4 S. 3 und 6). Dieses Aussagever- halten ist teilweise widersprüchlich, erscheint dem Untersuchungsergebnis ange- passt und ist deshalb wenig überzeugend.
E. 2.3.3.3 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte wütend wurde, weil die Privatklä- gerin ihn kontrolliert hatte. Ebenso wenig hat der Beschuldigte in Abrede gestellt, seine Wut zum Ausdruck gebracht zu haben (Urk. 2/4 S. 3). Dann aber ist zumin- dest eine gereizte Reaktion an die Adresse der Privatklägerin zu erwarten. Will der Beschuldigte "lediglich mit ihr gesprochen" haben, fallen seine Aussagen auch hier beschönigend aus, selbst wenn eine solch bedachte Reaktion nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin einzig ein normales Gespräch geführt haben will, während er im gleichen Atemzug gegenüber seinem Kollegen mit
- 13 - massiven Worten festhielt, er hätte die Privatklägerin in Algerien getötet respekti- ve abgeschlachtet. Mithin ist die Darstellung des Beschuldigten zum Kerngeschehen mit Blick auf die konkreten Umstände nur schwer nachvollziehbar. Seine Behauptung, mit der Pri- vatklägerin lediglich gesprochen und die inkriminierten Worte nur gegenüber ei- nem Kollegen geäussert zu haben, überzeugt nicht. Seine Wut wegen der Perso- nenkontrolle richtete sich zweifelsohne gegen die Privatklägerin und spiegelte sich in seiner Wortwahl wider. Seine Behauptung findet zudem in den Aussagen der Beteiligten keine Stütze. Dass er auf Arabisch zu ihr gesagt hat, er werde sie umbringen, er werde sie köpfen, und seine Worte gleichzeitig mit einer entspre- chenden Geste unterstrich, schildern die Privatklägerin und der Zeuge B._____ glaubhaft. Gründe, weshalb die Privatklägerin und der Zeuge dies wahrheitswidrig behaupten sollten, sind nicht erkennbar. Führt die Verteidigung aus, man habe einzig Ruhe in das Asylzentrum bringen und am Beschuldigten ein Exempel statu- ieren wollen (Urk. 40 S. 6, Prot. I S. 11; Urk. 62 S. 5), überzeugt dies nicht. Dies würde bedeuten, dass die Privatklägerin mit einer Falschaussage und einem möglicherweise strafbaren Verhalten (Art. 303 f. StGB) einzig darauf abgezielt hätte, den Beschuldigten vom Asylzentrum loszuwerden, und dass der Zeuge mit demselben Zweck trotz Wahrheitspflicht wahrheitswidrig ausgesagt hätte. Davon ist nicht auszugehen. Damit fällt letztlich unglaubhaft aus, dass der Beschuldigte die inkriminierten Worte nicht an die Privatklägerin, sondern an seinen Kollegen richtete.
E. 2.3.4 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 29. August 2017, nachdem er von der Privatklägerin im Bundesasylzentrum einer Personenkontrol- le unterzogen worden war, auf Arabisch zu ihr sagte, er werde sie umbringen, er werde sie köpfen. Gleichzeitig deutete er ein Köpfen an, indem er mit der Hand seiner Kehle entlangfuhr. Der ebenfalls anwesende B._____ übersetzte der Pri- vatklägerin die Aussagen. Die Privatklägerin nahm die Drohungen ernst und hatte Angst. Sie ging davon aus, dass der Beschuldigte ihr etwas antun würde. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft be- stritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste,
- 14 - dass die von ihm ausgestossenen Todesdrohungen und das mit Gesten angedeu- tete Köpfen die Privatklägerin in Angst versetzen würden. Der Beschuldigte rech- nete nach den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen damit, dass seine Äusserungen übersetzt würden (Urk. 46 S. 20), nachdem B._____ sich in unmit- telbarer Nähe befand. Er wusste um die Wirkung seiner Worte und Gesten und nahm diese zumindest in Kauf (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die in- nere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). III. Rechtliche Würdigung
1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).
2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Drohung gemacht und das vom Beschuldigten mit Worten und durch Gesten angekündigte Übel zutreffend als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 46 S. 18 ff.). Darauf kann verwie- sen werden. Den Taterfolg – die bei der Privatklägerin hervorgerufene Angst – nahm der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis in Kauf. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. zum Eventualvor- satz BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze/Strafrahmen
E. 2.4 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 22 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich für die Strafzumessung als neutral. Wohl hat der Beschuldigte eingeräumt, mit Gesten ein Köpfen angedeutet zu ha- ben. Jedoch erfolgte das Zugeständnis erst nach Konfrontation mit den belasten- den Aussagen. Zudem hat der Beschuldigte sich stets auf den Standpunkt ge- stellt, B._____ habe die Worte unrichtig verstanden und diese wie auch die Geste seien nicht an die Privatklägerin gerichtet gewesen. Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte unter dem Titel Geständnis für sich keine Strafreduktion reklamieren. Immerhin äusserte er im Untersuchungsverfahren, dass es ihm
- 17 - leid tue, die Privatklägerin in Angst versetzt zu haben. Die so zum Ausdruck gebrachte teilweise Einsicht ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 2.5 Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB) respek- tive eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen angemessen.
3. Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe/Fazit
E. 3 Prozessuales (Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin und der Zeugen) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Privatklägerin, des Zeugen B._____ und des Zeugen C._____ verwies die verfahrensleitende Staatsanwältin auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheim- nisses im Sinne von Art. 170 StPO. In der Folge hielten die Privatklägerin und die Zeugen fest, über keine schriftliche Ermächtigung ihres Arbeitgebers zu verfügen, aber gleichwohl aussagen zu wollen. Darauf nahmen die Einvernahmen ihren Fortgang (Urk. 3 S. 3, 5 S. 3, 7 S. 3).
- 6 - Art. 170 Abs. 1 StPO statuiert in Übereinstimmung mit Art. 320 StGB die Pflicht, als Beamter oder Behördenmitglied das Zeugnis über Amtsgeheimnisse zu ver- weigern. Es handelt sich dabei um ein Verbot, und nicht um ein Recht (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 170 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 891). Ob und inwiefern die als Auskunftsperson und Zeugen befragten Personen als Beamte respekti- ve Mitglieder einer Behörde gelten und unter Art. 170 StPO fallen, blieb in der Untersuchung ungeklärt (vgl. nur Urk. 1 S. 4). Dies kann dahingestellt bleiben. Fraglich ist zudem, ob die Schilderungen überhaupt Geheimnisse im Sinne von Art. 170 StPO und Art. 320 StGB darstellen (vgl. zum materiellen Geheimnis- begriff NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 320 StGB). Das Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von Art. 170 StPO dient in erster Linie staatlichen Geheimhaltungsinteressen (Abs. 3). Die ohne Ermächtigung deponierte Aussage ist verwertbar (ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 170 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 170 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 892; VEST/HORBER, a.a.O., N. 8 und Fn. 27 zu Art. 170 StPO; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 20 zu Art. 170 StPO; a.M. JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2. Aufl. 2018, N. 12034). Damit ist von einer Ordnungsvor- schrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO und einer Verwertbarkeit der ge- nannten Aussagen auszugehen. II. Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden, ebenso auf ihre Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem zweiten Vorwurf der Drohung. Jene Erwägungen haben auch in Bezug auf
- 7 - den ersten, hier zu beurteilenden Sachverhalt Gültigkeit (Urk. 46 S. 6 f. und 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von B._____ ist ergänzend festzuhalten, dass er als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte. Weitere Erörterungen zur Frage der Glaubwürdigkeit erübrigen sich, kommt doch der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 ff.; Urteil 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 4.3). Im Übrigen kann sich die Beru- fungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Anklagevorwurf und Sachverhalt
E. 3.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom
14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Für Strafen von weniger als sechs Mo- naten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Die Vorinstanz hält fest, dass keine Gründe vorhanden seien, um von einer Geldstrafe abzuweichen (Urk. 46 S. 23 f.). Ihr ist beizupflichten.
E. 3.2 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben-
- 18 - den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als Asylsuchender sind zwei- felsohne bescheiden. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 10.– ist somit zu bestätigen.
E. 3.3 Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von 92 Tagen (29. August 2017, 13.15 Uhr, bis zum 28. November 2017, 12.10 Uhr) ist ihm anzurechnen (Art. 51 StGB). Eine weitergehende Anrechnung hat nicht zu erfolgen. Im Anschluss an die Untersuchungshaft wurde der Beschuldigte ab 28. November 2017 in Aus- schaffungshaft versetzt und per 18. Dezember 2017 ausgeschafft (Urk. 27). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Ausschaffungshaft auf die Strafe jedenfalls anzurechnen, wenn der Beschuldigte, hätte er sich nicht in Ausschaffungshaft befunden, in Untersuchungshaft genommen worden wäre, also in einer Konstellation, wo konkurrierend die Voraussetzungen der Unter- suchungshaft und der Ausschaffungshaft gegeben sind (BGE 124 IV 1 E. 2b S. 3; Urteil 6B_91/2010 vom 31. Mai 2010 E. 1.3.1). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Si- cherheitshaft mangels Voraussetzungen abwies und die Entlassung des Be- schuldigten aus der Haft anordnete (Urk. 24). V. Vollzug
1. Nach dem hier anwendbaren Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 aStGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Tä-
- 19 - ters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).
2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (Urk. 51) und seit dem Vorfall vom
29. August 2017 sind keine weiteren gegen ihn geführten Strafverfahren be- kannt. Das vorliegende Strafverfahren und die ausgestandene Haft dürften ihn genügend beeindruckt haben. Deshalb ist nicht davon auszugehen, er werde in Zukunft erneut straffällig und sich nicht bewähren. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 5 S. 7). Seine Schilderungen zum Anklagevorwurf sind konkret und anschaulich. An deren Glaubhaftigkeit vermögen die Einwände der Verteidigung nichts zu än- dern. Der Zeuge hat wiederholt ausgeführt, dass er genug nahe am Geschehen war, um den Beschuldigten zu hören. Die Frage der Staatsanwältin, ob er sicher sei, dass sich die Aussage gegen die Privatklägerin gerichtet habe, bejahte er vorbehaltlos. Dabei hielt er fest, der Beschuldigte habe die Worte an die Frau ge- richtet und auf sie gezeigt. Er habe "hiya" (was für eine Frau stehe) und nicht "hua" (was für einen Mann stehe) gesagt (Urk. 5 S. 5). Nicht zu überzeugen ver- mag zudem, wenn die Verteidigung sprachliche Missverständnisse anführt, weil der Beschuldigte zu einem Marokkaner und Algerier gesprochen und der aus Saudi Arabien stammende Zeuge den Dialekt nicht richtig verstanden habe. B._____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte müsse ab und zu auf Hocharabisch wechseln. Es seien verschiedene Dialekte. Die fraglichen Äusserungen habe er aber verstanden, da sei er sich sicher (Urk. 5 S. 6). An diesen differenzierten und klaren Aussagen zu zweifeln besteht kein Anlass. Deshalb dringt auch nicht durch, wenn die Verteidigung erklärt, der Zeuge habe die Worte unzutreffend in- terpretiert. Seine Schilderungen decken sich zudem in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen der Privatklägerin. Auch sie bestätigte, dass die fraglichen Worte in Gegenwart des Zeugen fielen. Dieser habe etwas hinter ihr gestanden (Urk. 3 S. 10). Nachdem sie die Geste des Beschuldigten gesehen habe, habe B._____ sie gefragt, ob sie den Beschuldigten verstanden habe. Das habe sie logischerweise nicht, weil sie kein Arabisch spreche. Darauf habe B._____ ge-
- 10 - sagt, dass der Beschuldigte sie umbringen werde, weil sie ihn kontrolliert habe (Urk. 3 S. 5). Die Privatklägerin hielt mehrmals fest, sie nehme die verbalen und mit Gesten untermauerten Drohungen ernst und habe Angst (Urk. D4/3 S. 2 f., 3 S. 6 f.). Ihre Gefühlslage gab sie nachvollziehbar wieder. Meint die Verteidigung, der Umgangston in einem Asylzentrum sei schroff, mit diesem alltäglichen Um- gangston müsse eine Sicherheitsangestellte umgehen können und die Privatklä- gerin habe nicht Angst vom Beschuldigten gehabt (Urk. 40 S. 6; Urk. 62 S. 5), sind diese Ausführungen nicht geeignet, die anders lautenden Schilderungen in Frage zu stellen. Dass Todesdrohungen nicht mit einem alltäglichen Umgangston gleichzusetzen sind, braucht hier nicht weiter ausgeführt zu werden.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 17. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Drohung betreffend das Ereignis vom 29. August 2017 um 12.30 Uhr) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Ereignis vom 29. August 2017 um 11.20 Uhr).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 92 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. - 21 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'450.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - die Privatklägerschaft (falls verlangt) - 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich - die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Mai 2019 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Höchli - 23 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180477-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. Faga sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Höchli Urteil vom 3. Mai 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
17. Juli 2018 (GG170065)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. November 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Ereignis vom 29. August 2017 um 11.20 Uhr).
2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen (Ereignis vom 29. August 2017 um 12.30 Uhr).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 91 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'800.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 182.– Auslagen für das Vorverfahren (Entschädigung Zeuge) Fr. 10'254.85 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte werden sie auf die Ge- richtskasse genommen. Die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Die andere Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 1)
1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Juli 2018 in Dispo-Ziff. 1 und 4 aufzuheben und es sei der Beschuldigte bezüglich der Tathandlungen vom 29. August 2017 um 11.20 Uhr vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Dispo-Ziff. 3 des Urteils sei aufzuheben. Es sei dem Beschuldigten ei- ne Genugtuung in Höhe von Fr. 100.– pro Tag Haft, mithin Fr. 9'200.–, im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen.
3. In Abänderung von Dispo-Ziff. 5 und 6 seien die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung vollum- fänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 17. Juli 2018 erging in einem Abwesenheitsverfahren (vgl. Urk. 31 ff. und Prot. I S. 4 ff.). Es wurde der Verteidi- gung gleichentags mündlich sowie den Parteien am 18. Juli 2018 und 8. August 2018 schriftlich eröffnet (Prot. I S. 12, Urk. 43). Die Verteidigung meldete am
17. Juli 2018 mündlich vor Schranken innert Frist Berufung an (Prot. I S. 15). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 46) reichte der Beschuldigte am 7. November 2018 (Urk. 52) fristgerecht die Berufungserklärung ein. Mit Prä- sidialverfügung vom 4. Dezember 2018 wurde die Berufungserklärung in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Be- schuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leis- tungsfähigkeit zu belegen (Urk. 53). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 auf eine Anschlussberufung (Urk. 55). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.3. Am 7. Februar 2019 wurde auf den 3. Mai 2019 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 57). 1.4. Der amtliche Verteidiger stellte mit Eingabe vom 8. April 2019 das Gesuch, den Beschuldigten von der Teilnahme an der Hauptverhandlung zu dispensieren, da der Beschuldigte aus der Schweiz ausgewiesen worden sei (Urk. 58). Die Ver- fahrensleitung bewilligte das Gesuch am 17. April 2019 (Urk. 59).
- 5 - 1.5. Am 3. Mai 2019 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien aus- schliesslich der amtliche Verteidiger (Prot. II S. 4 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5). 1.6. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.). Nach dem Parteivortrag verzichtete der amtliche Verteidiger auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 7).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt, er sei vom Vorwurf der Drohung (Ereignis vom
29. August 2017 um 11.20 Uhr) freizusprechen. Unangefochten ist der Freispruch vom Vorwurf der Drohung betreffend das Ereignis vom 29. August 2017 um 12.30 Uhr (Dispositivziffer 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Ver- teidigung auf entsprechende Frage, dass auch die Dispositivziffer 5 (Kostenfest- setzung) angefochten sei (Prot. II S. 5). Der vorinstanzliche Entscheid ist dem- nach einzig hinsichtlich der Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Dro- hung betreffend das Ereignis vom 29. August 2017 um 12.30 Uhr) in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3. Prozessuales (Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin und der Zeugen) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Privatklägerin, des Zeugen B._____ und des Zeugen C._____ verwies die verfahrensleitende Staatsanwältin auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheim- nisses im Sinne von Art. 170 StPO. In der Folge hielten die Privatklägerin und die Zeugen fest, über keine schriftliche Ermächtigung ihres Arbeitgebers zu verfügen, aber gleichwohl aussagen zu wollen. Darauf nahmen die Einvernahmen ihren Fortgang (Urk. 3 S. 3, 5 S. 3, 7 S. 3).
- 6 - Art. 170 Abs. 1 StPO statuiert in Übereinstimmung mit Art. 320 StGB die Pflicht, als Beamter oder Behördenmitglied das Zeugnis über Amtsgeheimnisse zu ver- weigern. Es handelt sich dabei um ein Verbot, und nicht um ein Recht (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 170 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 891). Ob und inwiefern die als Auskunftsperson und Zeugen befragten Personen als Beamte respekti- ve Mitglieder einer Behörde gelten und unter Art. 170 StPO fallen, blieb in der Untersuchung ungeklärt (vgl. nur Urk. 1 S. 4). Dies kann dahingestellt bleiben. Fraglich ist zudem, ob die Schilderungen überhaupt Geheimnisse im Sinne von Art. 170 StPO und Art. 320 StGB darstellen (vgl. zum materiellen Geheimnis- begriff NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 320 StGB). Das Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von Art. 170 StPO dient in erster Linie staatlichen Geheimhaltungsinteressen (Abs. 3). Die ohne Ermächtigung deponierte Aussage ist verwertbar (ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 170 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 170 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 892; VEST/HORBER, a.a.O., N. 8 und Fn. 27 zu Art. 170 StPO; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 20 zu Art. 170 StPO; a.M. JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2. Aufl. 2018, N. 12034). Damit ist von einer Ordnungsvor- schrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO und einer Verwertbarkeit der ge- nannten Aussagen auszugehen. II. Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden, ebenso auf ihre Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem zweiten Vorwurf der Drohung. Jene Erwägungen haben auch in Bezug auf
- 7 - den ersten, hier zu beurteilenden Sachverhalt Gültigkeit (Urk. 46 S. 6 f. und 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von B._____ ist ergänzend festzuhalten, dass er als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte. Weitere Erörterungen zur Frage der Glaubwürdigkeit erübrigen sich, kommt doch der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 ff.; Urteil 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 4.3). Im Übrigen kann sich die Beru- fungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Anklagevorwurf und Sachverhalt 2.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die erste von zwei angeklagten Drohungen. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der angeklag- te Sachverhalt sei insoweit erstellt. Der Beschuldigte habe am 29. August 2017, nachdem er von der Privatklägerin im Bundesasylzentrum D._____ [Ort] einer Personenkontrolle unterzogen worden sei, auf Arabisch zu ihr gesagt, er werde sie umbringen, er werde sie köpfen. Gleichzeitig sei er mit der Hand seiner Kehle entlanggefahren, um ein Köpfen anzudeuten. Die Aussagen auf Arabisch seien der Privatklägerin durch den anwesenden B._____ übersetzt worden. Die Privat- klägerin habe Angst verspürt. Sie sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte ihr etwas antun würde (Urk. 46 S. 11 f.). 2.2. Der Verteidiger stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschul- digte sei durch die in seinen Augen ungerechtfertigte und schikanöse Personen- kontrolle sehr verärgert gewesen. Nach der Kontrolle habe er seinem Ärger Luft verschafft, indem er gegenüber seinem Kollegen etwas auf Arabisch gesagt und gleichzeitig mit einer Geste ein Köpfen angedeutet habe. Dabei habe er einzig seinem Kollegen erklärt, dass sie (die Privatklägerin) getötet würde, wenn so et- was in Algerien passieren würde. Die anders lautenden Zeugenaussagen seien nicht glaubhaft. Der Zeuge habe den Beschuldigten falsch verstanden. Zum einen spreche B._____ wohl Arabisch, verstehe aber den Dialekt des Beschuldigten nicht hinreichend. Berbisch sei im Vergleich zu Hocharabisch eine völlig andere Sprache. Zum anderen habe der Zeuge selbst mit dem Beschuldigten diverse
- 8 - Auseinandersetzungen geführt. Er habe deshalb vom Beschuldigten nur eine ne- gative Äusserung erwartet und das Gehörte entsprechend interpretiert. Schliess- lich habe der Zeuge vom Geschehen weit weg gestanden, was das Verständnis ebenfalls beeinträchtigt habe (Urk. 40 S. 2 ff.). Diesen Standpunkt der Verteidi- gung vertrat der Beschuldigte zusammengefasst im Untersuchungsverfahren (Urk. 2/4 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesentli- chen die bereits geschilderte Position (Urk. 62 S. 2 ff.). Ergänzend führte sie aus, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der Beschul- digte den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich anerkannt habe. So habe sie bei dieser Feststellung lediglich auf Fragmente seiner Aussagen in der Einver- nahme vom 2. November 2017 abgestellt und dabei aber unberücksichtigt gelas- sen, dass er stets geltend gemacht habe, sich bei der Ausführung der Geste mit der Hand am Hals an seinen Kollegen gerichtet zu haben (Urk. 62 S. 6). Weiter stellte die Verteidigung in den Raum, dass das Vorbringen des Beschuldigten, die Angaben der Privatklägerin, wonach er immer auf Konfrontation aus sei und er bis zum "Gehtnichtmehr" provoziere, unzutreffend seien, auch durch den Umstand gestützt würde, dass er keine Vorstrafen aufweise (Urk. 62 S. 4). 2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und des Zeugen B._____ zutreffend zusammengefasst, worauf vorab verwiesen wer- den kann (Urk. 46 S. 8 ff.). 2.3.1. Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin, welche als Sicherheitsmitarbeiterin im Bundesasylzentrum tätig war, kontrolliert und deshalb wütend wurde (Urk. 2/4 S. 2 f., 3 S. 5, 5 S. 4 f.). Erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Kontrolle ein Köpfen andeutete, indem er mit der Hand seiner Kehle entlang fuhr (Urk. D4/3 S. 2, 3 S. 5 f., 3 S. 10, 4 S. 2, 5 S. 4 f.). Der Beschuldigte bezeichnete den Vorwurf zuerst als lächerlich, relati- vierte ihn in der Folge (Urk. 2/2 S. 4, 2/4 S. 2), um ihn schliesslich anzuerkennen. Es treffe zu, dass er eine entsprechende Geste gemacht habe (Urk. 2/4 S. 3).
- 9 - 2.3.2 Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen B._____ 2.3.2.1 Betreffend den Vorwurf, der Privatklägerin auf Arabisch mit dem Tod ge- droht und dabei mit den Händen ein Köpfen angedroht zu haben, hat die Vor- instanz die Aussagen des Zeugen B._____ als glaubhaft eingeschätzt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Zeuge schilderte den Vorfall konstant und lebensnah. Er räumte ein, wenn er etwas nicht gesehen oder gehört hatte. So wisse er nicht, was vorher passiert sei. Er habe unter Zeitdruck gestanden und mit seiner Sprechstunde beginnen müssen (Urk. 5 S. 5). Eigene Überlegungen oder Erklärungen, etwa zum Treffen mit dem Beschuldigten frühmorgens und zum Kleid, welches der Beschuldigte trug, gab er nachvollziehbar wieder (Urk. 4 S. 1, 5 S. 7). Seine Schilderungen zum Anklagevorwurf sind konkret und anschaulich. An deren Glaubhaftigkeit vermögen die Einwände der Verteidigung nichts zu än- dern. Der Zeuge hat wiederholt ausgeführt, dass er genug nahe am Geschehen war, um den Beschuldigten zu hören. Die Frage der Staatsanwältin, ob er sicher sei, dass sich die Aussage gegen die Privatklägerin gerichtet habe, bejahte er vorbehaltlos. Dabei hielt er fest, der Beschuldigte habe die Worte an die Frau ge- richtet und auf sie gezeigt. Er habe "hiya" (was für eine Frau stehe) und nicht "hua" (was für einen Mann stehe) gesagt (Urk. 5 S. 5). Nicht zu überzeugen ver- mag zudem, wenn die Verteidigung sprachliche Missverständnisse anführt, weil der Beschuldigte zu einem Marokkaner und Algerier gesprochen und der aus Saudi Arabien stammende Zeuge den Dialekt nicht richtig verstanden habe. B._____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte müsse ab und zu auf Hocharabisch wechseln. Es seien verschiedene Dialekte. Die fraglichen Äusserungen habe er aber verstanden, da sei er sich sicher (Urk. 5 S. 6). An diesen differenzierten und klaren Aussagen zu zweifeln besteht kein Anlass. Deshalb dringt auch nicht durch, wenn die Verteidigung erklärt, der Zeuge habe die Worte unzutreffend in- terpretiert. Seine Schilderungen decken sich zudem in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen der Privatklägerin. Auch sie bestätigte, dass die fraglichen Worte in Gegenwart des Zeugen fielen. Dieser habe etwas hinter ihr gestanden (Urk. 3 S. 10). Nachdem sie die Geste des Beschuldigten gesehen habe, habe B._____ sie gefragt, ob sie den Beschuldigten verstanden habe. Das habe sie logischerweise nicht, weil sie kein Arabisch spreche. Darauf habe B._____ ge-
- 10 - sagt, dass der Beschuldigte sie umbringen werde, weil sie ihn kontrolliert habe (Urk. 3 S. 5). Die Privatklägerin hielt mehrmals fest, sie nehme die verbalen und mit Gesten untermauerten Drohungen ernst und habe Angst (Urk. D4/3 S. 2 f., 3 S. 6 f.). Ihre Gefühlslage gab sie nachvollziehbar wieder. Meint die Verteidigung, der Umgangston in einem Asylzentrum sei schroff, mit diesem alltäglichen Um- gangston müsse eine Sicherheitsangestellte umgehen können und die Privatklä- gerin habe nicht Angst vom Beschuldigten gehabt (Urk. 40 S. 6; Urk. 62 S. 5), sind diese Ausführungen nicht geeignet, die anders lautenden Schilderungen in Frage zu stellen. Dass Todesdrohungen nicht mit einem alltäglichen Umgangston gleichzusetzen sind, braucht hier nicht weiter ausgeführt zu werden. 2.3.2.2 Zusammenfassend haben die Privatklägerin und der Zeuge B._____ den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte nach einer Personenkontrolle zur Privatklägerin auf Arabisch sagte, er werde sie umbringen respektive köpfen, lebensnah, anschaulich und ohne Widersprüche dargestellt. Damit stimmt zwang- los überein, dass der Beschuldigte ein Köpfen andeutete, indem er mit der Hand seiner Kehle entlang fuhr. Ergänzend bleibt anzufügen, dass die Schilderungen der Privatklägerin durch ihre anschaulichen Depositionen in Bezug auf den zwei- ten Vorfall nicht etwa relativiert werden (Urk. 4/3 S. 2, 3 S. 5 ff.). Darauf muss nicht näher eingegangen werden. Der erstinstanzliche Freispruch in diesem Punkt ist nicht Verfahrensgegenstand. 2.3.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte sich im Untersuchungsverfahren auf den Standpunkt, die Worte nicht an die Privatklägerin gerichtet, sondern mit seinem Kollegen gespro- chen zu haben. Diesem habe er gesagt, falls die Privatklägerin gleiches mit ihm in Algerien gemacht hätte, hätte er sie getötet respektive abgeschlachtet. Diese Darstellung hat der Beschuldigte mehrfach wiederholt (Urk. 2/4 S. 3, 4 und 6). Sie ist entgegen dem Dafürhalten der ersten Instanz ebenso mit der Geste des Köp- fens in Einklang zu bringen. Erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe den Anklagesachverhalt vollumfänglich anerkannt (Urk. 46 S. 11), kann ihr damit in diesem Punkt entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 62 S. 6) nicht gefolgt werden. Zwar bestätigte der Beschuldigte am Ende der staatsanwalt-
- 11 - schaftlichen Einvernahme, er anerkenne den Vorhalt. Hingegen hatte er unmittel- bar vor dem besagten (längeren) Vorhalt betont, einzig zu seinem Kollegen ge- sprochen zu haben. Der Zeuge habe ihn vermutlich falsch verstanden (Urk. 2/4 S. 3 und 4). Dass er nach der Befragung betreffend den zweiten angeklagten Vor- fall neu und ohne jegliche Erklärung von seinem gerade eben vertretenen Stand- punkt abrückte, kann nicht angenommen werden. Zudem unterstrich der Beschul- digte selbst nach dem Schlussvorhalt und seiner Bemerkung, diesen anzuerken- nen, er habe die Privatklägerin nicht angeschaut, als er das gesagt habe. Er habe zu seinem Kollegen gesprochen (Urk. 2/4 S. 6). Dies klammert die erste Instanz aus. Der Beschuldigte hat den angeklagten Vorwurf relativiert und offensichtlich nicht vollumfänglich anerkannt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die oben erwähnten belastenden Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen selbst im Lichte der Schilderungen des Be- schuldigten nach wie vor als glaubhaft zu qualifizieren sind. 2.3.3.1. Der Beschuldigte sagte von sich, er sei nett zu den Leuten, wenn sie nett zu ihm seien. Wenn die Leute nicht nett seien, gehe er ihnen aus dem Weg (Urk. 2/2 S. 5: "Wenn die Leute nicht nett sind, gehe ich weg und überlasse das dem heiligen Gott"; Urk. 2/2 S. 6: "Ich bin bekannt als ein ruhiger Mensch"). Diese Einschätzung seiner Person steht im Widerspruch zu den Aussagen sämtlicher befragter Personen. So schilderte die Privatklägerin den Beschuldigten als provo- zierenden Bewohner, der im Asylzentrum ständig die Konfrontation suche und die Regeln missachte (vgl. Urk. 3 S. 4 und 7 f.). Damit übereinstimmend und eben- falls negativ fallen die Aussagen der Zeugen zum allgemeinen Verhalten des Be- schuldigten aus (vgl. Urk. 4 S. 1, 5 S. 6, 6 S. 1 f., 7 S. 5). So gab B._____ zu Pro- tokoll, wegen einer "Vorgeschichte" mit dem Beschuldigten wolle er jeweils zwei Sicherheitsleute im medizinischen Behandlungsraum (Urk. 5 S. 6), was auch die Privatklägerin spontan thematisierte (Urk. 3 S. 4). Diese Umschreibungen eines allgemein schwierigen Verhaltens tangieren zwar nicht die angeklagte Drohung. Gleichwohl kann festgehalten werden, dass das vom Beschuldigten behauptete sich Fernhalten von Problemen im Asylzentrum von verschiedener Seite nicht bestätigt, sondern vielmehr gänzlich anders umschrieben wird. Überdies ist darauf
- 12 - hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung auch aus dem Um- stand, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, nicht abgeleitet werden kann, dass die Angaben der Privatklägerin und des Zeugen zum provozierenden Verhalten des Beschuldigten nicht zutreffen würden (Urk. 62 S. 4). Im Gegenteil können aus der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die in Frage stehende Drohung keine relevanten Schlüsse gezogen werden. Das Aussagever- halten des Beschuldigten setzt bei der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen somit ein erstes Fragezeichen. 2.3.3.2. Der Beschuldigte bezeichnete den Vorwurf, der Privatklägerin verbal und anhand einer Geste mit dem Tod gedroht zu haben, in der Hafteinvernahme vom
30. August 2017 als lächerlich (Urk. 2/2 S. 4). Mit den Aussagen der Privatkläge- rin und des Zeugen B._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men konfrontiert, gab der Beschuldigte am 2. November 2017 ausweichend zu Protokoll, möglicherweise "irgendwelche Gesten" gemacht zu haben. Schliesslich erklärte er, er habe ein Durchschneiden der Kehle angedeutet und dabei die Pri- vatklägerin angeschaut. Er habe zu seinem Kollegen gesagt, wenn die Privatklä- gerin gleiches mit ihm in Algerien gemacht hätte, hätte er sie getötet respektive abgeschlachtet. Dass er die Privatklägerin dabei angeschaut hatte, nahm er in der gleichen Einvernahme wieder zurück (Urk. 2/4 S. 3 und 6). Dieses Aussagever- halten ist teilweise widersprüchlich, erscheint dem Untersuchungsergebnis ange- passt und ist deshalb wenig überzeugend. 2.3.3.3. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte wütend wurde, weil die Privatklä- gerin ihn kontrolliert hatte. Ebenso wenig hat der Beschuldigte in Abrede gestellt, seine Wut zum Ausdruck gebracht zu haben (Urk. 2/4 S. 3). Dann aber ist zumin- dest eine gereizte Reaktion an die Adresse der Privatklägerin zu erwarten. Will der Beschuldigte "lediglich mit ihr gesprochen" haben, fallen seine Aussagen auch hier beschönigend aus, selbst wenn eine solch bedachte Reaktion nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin einzig ein normales Gespräch geführt haben will, während er im gleichen Atemzug gegenüber seinem Kollegen mit
- 13 - massiven Worten festhielt, er hätte die Privatklägerin in Algerien getötet respekti- ve abgeschlachtet. Mithin ist die Darstellung des Beschuldigten zum Kerngeschehen mit Blick auf die konkreten Umstände nur schwer nachvollziehbar. Seine Behauptung, mit der Pri- vatklägerin lediglich gesprochen und die inkriminierten Worte nur gegenüber ei- nem Kollegen geäussert zu haben, überzeugt nicht. Seine Wut wegen der Perso- nenkontrolle richtete sich zweifelsohne gegen die Privatklägerin und spiegelte sich in seiner Wortwahl wider. Seine Behauptung findet zudem in den Aussagen der Beteiligten keine Stütze. Dass er auf Arabisch zu ihr gesagt hat, er werde sie umbringen, er werde sie köpfen, und seine Worte gleichzeitig mit einer entspre- chenden Geste unterstrich, schildern die Privatklägerin und der Zeuge B._____ glaubhaft. Gründe, weshalb die Privatklägerin und der Zeuge dies wahrheitswidrig behaupten sollten, sind nicht erkennbar. Führt die Verteidigung aus, man habe einzig Ruhe in das Asylzentrum bringen und am Beschuldigten ein Exempel statu- ieren wollen (Urk. 40 S. 6, Prot. I S. 11; Urk. 62 S. 5), überzeugt dies nicht. Dies würde bedeuten, dass die Privatklägerin mit einer Falschaussage und einem möglicherweise strafbaren Verhalten (Art. 303 f. StGB) einzig darauf abgezielt hätte, den Beschuldigten vom Asylzentrum loszuwerden, und dass der Zeuge mit demselben Zweck trotz Wahrheitspflicht wahrheitswidrig ausgesagt hätte. Davon ist nicht auszugehen. Damit fällt letztlich unglaubhaft aus, dass der Beschuldigte die inkriminierten Worte nicht an die Privatklägerin, sondern an seinen Kollegen richtete. 2.3.4. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 29. August 2017, nachdem er von der Privatklägerin im Bundesasylzentrum einer Personenkontrol- le unterzogen worden war, auf Arabisch zu ihr sagte, er werde sie umbringen, er werde sie köpfen. Gleichzeitig deutete er ein Köpfen an, indem er mit der Hand seiner Kehle entlangfuhr. Der ebenfalls anwesende B._____ übersetzte der Pri- vatklägerin die Aussagen. Die Privatklägerin nahm die Drohungen ernst und hatte Angst. Sie ging davon aus, dass der Beschuldigte ihr etwas antun würde. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft be- stritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste,
- 14 - dass die von ihm ausgestossenen Todesdrohungen und das mit Gesten angedeu- tete Köpfen die Privatklägerin in Angst versetzen würden. Der Beschuldigte rech- nete nach den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen damit, dass seine Äusserungen übersetzt würden (Urk. 46 S. 20), nachdem B._____ sich in unmit- telbarer Nähe befand. Er wusste um die Wirkung seiner Worte und Gesten und nahm diese zumindest in Kauf (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die in- nere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). III. Rechtliche Würdigung
1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).
2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Drohung gemacht und das vom Beschuldigten mit Worten und durch Gesten angekündigte Übel zutreffend als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 46 S. 18 ff.). Darauf kann verwie- sen werden. Den Taterfolg – die bei der Privatklägerin hervorgerufene Angst – nahm der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis in Kauf. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. zum Eventualvor- satz BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 100 Ta- gessätzen zu Fr. 10.– unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 91 Tagen.
- 15 - Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Verteidigung führt zur Höhe der Sanktion im Sinne eines Eventualstandpunkts aus, dass sie die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe im Falle eines Schuld- spruchs als angemessen erachte (Prot. II S. 6). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 46 S. 21 ff.) kann verwiesen werden. 1.3. Das Gesetz sieht für die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB eine Straf- androhung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Straf- schärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlas- sen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen hier keine vor. Der Beschuldigte beging das Delikt vor den Änderungen des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Zur Tatzeit betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, bewegt sich die angemessene Strafe nicht über den neurechtlichen Rahmen von 180 Strafeinheiten. Auch unter Berücksichtigung des Verschlechterungsver- bots kann die Strafe von vornherein nicht über den neurechtlichen Rahmen lie- gen. So oder anders ist das neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur An- wendung. Massgebend ist hier deshalb Art. 34 aStGB.
2. Drohung 2.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Drohung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Drohungen in Relation zu setzen. In Be-
- 16 - zug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Tod und damit massiv bedrohte. Anlass dazu gab eine Personenkontrolle. Die Drohung erfolgte damit ohne verständlichen Grund. Hingegen ist davon auszugehen, dass sich die Angst der Privatklägerin in Grenzen hielt, selbst wenn sie noch einen Monat nach der Tat in ihrem Sicher- heitsgefühl beeinträchtigt war (Urk. 3 S. 7). Der Umstand, dass die Personen- kontrolle aus Sicht des Beschuldigten ungerechtfertigt und schikanös war, ent- lastet den Beschuldigten nicht. Immerhin ist zu seinen Gunsten zu berücksich- tigen, dass sein Tatvorgehen nicht geplant, sondern spontan aus der Situation heraus erfolgte. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden als noch leicht. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt in Abweichung von der ersten Instanz leicht verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte eventualvor- sätzlich handelte. 2.3. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des unteren Strafrah- mendrittels festzusetzen. 2.4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 22 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich für die Strafzumessung als neutral. Wohl hat der Beschuldigte eingeräumt, mit Gesten ein Köpfen angedeutet zu ha- ben. Jedoch erfolgte das Zugeständnis erst nach Konfrontation mit den belasten- den Aussagen. Zudem hat der Beschuldigte sich stets auf den Standpunkt ge- stellt, B._____ habe die Worte unrichtig verstanden und diese wie auch die Geste seien nicht an die Privatklägerin gerichtet gewesen. Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte unter dem Titel Geständnis für sich keine Strafreduktion reklamieren. Immerhin äusserte er im Untersuchungsverfahren, dass es ihm
- 17 - leid tue, die Privatklägerin in Angst versetzt zu haben. Die so zum Ausdruck gebrachte teilweise Einsicht ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 2.5. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB) respek- tive eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen angemessen.
3. Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe/Fazit 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom
14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Für Strafen von weniger als sechs Mo- naten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Die Vorinstanz hält fest, dass keine Gründe vorhanden seien, um von einer Geldstrafe abzuweichen (Urk. 46 S. 23 f.). Ihr ist beizupflichten. 3.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben-
- 18 - den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als Asylsuchender sind zwei- felsohne bescheiden. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 10.– ist somit zu bestätigen. 3.3. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von 92 Tagen (29. August 2017, 13.15 Uhr, bis zum 28. November 2017, 12.10 Uhr) ist ihm anzurechnen (Art. 51 StGB). Eine weitergehende Anrechnung hat nicht zu erfolgen. Im Anschluss an die Untersuchungshaft wurde der Beschuldigte ab 28. November 2017 in Aus- schaffungshaft versetzt und per 18. Dezember 2017 ausgeschafft (Urk. 27). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Ausschaffungshaft auf die Strafe jedenfalls anzurechnen, wenn der Beschuldigte, hätte er sich nicht in Ausschaffungshaft befunden, in Untersuchungshaft genommen worden wäre, also in einer Konstellation, wo konkurrierend die Voraussetzungen der Unter- suchungshaft und der Ausschaffungshaft gegeben sind (BGE 124 IV 1 E. 2b S. 3; Urteil 6B_91/2010 vom 31. Mai 2010 E. 1.3.1). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Si- cherheitshaft mangels Voraussetzungen abwies und die Entlassung des Be- schuldigten aus der Haft anordnete (Urk. 24). V. Vollzug
1. Nach dem hier anwendbaren Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 aStGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Tä-
- 19 - ters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).
2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (Urk. 51) und seit dem Vorfall vom
29. August 2017 sind keine weiteren gegen ihn geführten Strafverfahren be- kannt. Das vorliegende Strafverfahren und die ausgestandene Haft dürften ihn genügend beeindruckt haben. Deshalb ist nicht davon auszugehen, er werde in Zukunft erneut straffällig und sich nicht bewähren. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und un- terliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind
- 20 - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vor- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten betreffend die erstandene Haft ist abzuweisen (vgl. Art. 429 und Art. 431 StPO). 2.3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X._____, reichte am 23. April 2019 seine Honorarnote ein (Urk. 61). Er macht einen Aufwand von 12 Stunden zu Fr. 220.– (inkl. Aktenstudium und Schreiben an den Beschuldigten im Anschluss an die Berufungsverhandlung) sowie Barauslagen von total Fr. 109.30 geltend, was einer Gesamtforderung von Fr. 2'961.– (inkl. MwSt.) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung auszurichten. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf Fr. 3'450.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 17. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Drohung betreffend das Ereignis vom 29. August 2017 um 12.30 Uhr) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Ereignis vom 29. August 2017 um 11.20 Uhr).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 92 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- 21 -
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'450.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
8. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten
- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten
- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- die Privatklägerschaft (falls verlangt)
- 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich
- die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Mai 2019 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Höchli
- 23 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.