Sachverhalt
1. Die Vorinstanz hat eine einlässliche und sorgfältige Beweiswürdigung vor- genommen, die allerdings nicht durchwegs überzeugt. Soweit ihr beigepflichtet werden kann, kann jedoch auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
a) Mit der Vorinstanz ist aufgrund der dokumentierten und von der Privatkläge- rin bestätigten Zahlungen des Beschuldigten im Betrage von insgesamt Fr. 48'195.– plus der Mietzinserhöhung von je Fr. 600.– für die Monate Juli und August 2011, mithin von rund Fr. 50'000.–, davon auszugehen, dass dieser Be- trag von der rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsverpflichtung von monatlich Fr. 9'790.– ab 25. November 2010 bis 30. Juni 2011 resp. von Fr. 8'740.– ab
1. Juli 2011 abzuziehen ist (Urk. 93 S. 31 F. E. 5.2. und 5.3.). Die Vorinstanz schliesst zutreffend, dass aufgrund der durch Dokumente belegten und aufgrund der von der Privatklägerin zugestandenen Zahlungen des Beschuldigten als er- stellt gilt, dass er ihr bis Ende Juni 2011 monatlich Fr. 5'355.– statt der geschulde- ten Fr. 9'790.– und für Juli und August 2011 monatlich Fr. 5'955.– statt der ge- schuldeten Fr. 8'740.– bezahlt hat (Urk. 93 S. 34 f. E. 5.6. und 5.7.), so dass diesbezüglich von geleisteten Beiträgen von insgesamt Fr. 60'105.– (und nicht nur von "rund Fr. 50'000.–" wie die Vorinstanz [Urk. 93 S. 32]) auszugehen ist und ei- ne Restanz per Ende August 2011 von Fr. 45'485.– verbleibt (4'435.– x 9 + 2'785.– x 2).
b) Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die als Gehaltszahlungen der F._____ GmbH deklarierten drei Zahlungen vom 25. Februar 2011, 10. und
27. Oktober 2011 von insgesamt Fr. 21'487.50 gemäss Angaben der Privatkläge- rin und im strafrechtlichen Sinne zugunsten des Beschuldigten als Unterhaltszah- lungen zu werten sind (Urk. 93 S. 33 E. 5.4.).
- 33 - Allerdings ist betreffend die Gehaltszahlungen seitens der F._____ GmbH Fol- gendes zu ergänzen: Das diesbezüglich relevante Strafverfahren gegen den ge- meinsamen Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin wegen Urkundenfäl- schung und Steuerbetrug wurde rechtskräftig mit Verfügung vom 28. März 2018 eingestellt, nachdem sich die Vorwürfe, die seitens der Privatklägerin aufgebracht worden waren, nicht erhärten liessen (Urk. 10801006 [Einstellungsverfügung]). So ergab das Beweisverfahren, namentlich die übereinstimmenden, glaubhaften und durch diverse Urkunden von Behörden (Steueramt, Sozialversicherungsanstalt, Betreibungsamt) bestätigten Aussagen des Beschuldigten, seines Sohnes L._____, seiner Tochter I._____ und des Treuhänders V._____, dass die Privat- klägerin wie deklariert und per Lohnausweis ausgewiesen, im Jahre 2011 insge- samt Fr. 60'000.– von der F._____ GmbH unter dem Titel "Gehalt" überwiesen, resp. bar ausbezahlt erhalten hatte (Urk. 50101044; 50601010), auch wenn sie – wie notabene bereits früher bei ihrer eigenen Einzelunternehmung – nicht im Büro des Geschäfts tätig war und keinen Kundenkontakt hatte, sondern im Hintergrund wirkte (Urk. 60101003-008; 60101045; 50101082 f.; 50601010). Im Übrigen kann diesbezüglich auf die vollumfänglich überzeugende Begründung der Einstellung des Verfahrens gegen L._____ verwiesen werden (Urk. 10801006 ff.). Ausserdem wies der Beschuldigte mit Bezug auf seine Unterhaltsverpflichtung selbst auch da- rauf hin, dass die Privatklägerin einen Lohn von Fr. 5'000.– bezogen habe und er ihr keinen Unterhalt schulde, was impliziert, dass er seine Verpflichtung als getilgt betrachtet (Urk. 50101018). Mithin sind dem Beschuldigten unter dem Titel Ge- haltszahlungen für das Jahr 2011 nicht nur die von der Vorinstanz angerechneten insgesamt Fr. 21'487.50 zugute zu halten, sondern Fr. 60'000.–. Für die Monate September bis Dezember 2011 war Unterhalt im Betrage von Fr. 34'960.– (4 x Fr. 8'740.–) geschuldet, so dass sich der Ausstand Ende 2011 auf Fr. 80'445.– belief, woran die Fr. 60'000.–anzurechnen sind. Es verbleiben somit bis Ende 2011 nicht vollumfänglich bezahlte Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 20'445.– .
c) In Übereinstimmung mit den eigenen Aussagen des Beschuldigten, aber ebenfalls in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin, die angege- ben hatte, dass sie von Familienmitgliedern finanziell unterstützt worden sei, da
- 34 - sie über keinerlei Gelder mehr verfügt habe, nachdem der Beschuldigte die Provi- sionen der O._____ AG auf sein eigenes Konto überweisen liess, sind sodann die mit dem Vermerk "Unterhalt" auf dem Privatkonto der Privatklägerin bei der W._____ AG [Bank] eingegangenen Zahlungen von je Fr. 8'000.– am 11. und
15. Juli 2011 sowie am 26. August 2011, total von Fr. 24'000.– entgegen der Vor- instanz ebenfalls als vom Beschuldigten geleistet zu betrachten (Urk. 93 S. 33 f. E. 5.4. und 5.5.), nachdem die Privatklägerin selbst einräumte, diese seien in der Not begründet gewesen, eine Wohnung zu bekommen, was mit ihrem Auszugs- termin aus der ehelichen Wohnung von Ende August 2011 zusammenfällt und daher durchaus glaubhaft ist. Dass es die Privatklägerin selbst war, die diese Überweisungen ausgelöst hatte, spricht denn entgegen der Vorinstanz nicht per se dafür, dass sie die Beträge nicht wie deklariert als Unterhalt vom Beschuldig- ten erhalten hatte, denn zu diesem Zeitpunkt hatte ja nur sie, indessen nicht der Beschuldigte, die Vollmacht über das Firmenkonto, was jedoch nichts darüber aussagt, woher das Geld auf das Firmenkonto geflossen war. Dass sie selbst es erwirtschaftete, erscheint nach der ganzen Sachlage ausgeschlossen, denn nach der Gründung der F._____ GmbH wickelte der Beschuldigte sein angestammtes Geschäft über die neue Firma und nicht mehr über die Einzelunternehmung sei- ner Frau ab und nur er sorgte für den Zufluss der Vermittlungsprovisionen, denn die Privatklägerin war, wie erwähnt, im Hintergrund tätig. Die Buchhaltungs-, Kon- ten- und Steuerunterlagen der Privatklägerin verstärken diesen Schluss als deutli- che Indizien weiter, denn sie selbst verfügte weder Ende 2010 noch Ende 2011 über genügend eigene Mittel, um sich eine Eigentumswohnung zu erwerben, be- trug doch das von ihr und dem Beschuldigten für 2010 deklarierte Vermögen Fr. 52'136.– (Urk. 40801031) und ihr eigenes für 2011 ohne Liegenschaft gemäss Steuererklärung Fr. 23'775.– (Urk. 40803272). Fest steht jedoch, dass sie für die Wohnung Nr. … am AA._____-Weg in AB._____ zu einem Kaufpreis von Fr. 805'000.– (Urk. 40803277-287 [öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 3. November 2011]) am 20. Oktober 2011 Fr. 121'000.– und am 3. November 2011 Fr. 15'000.– von ihrem Privatkonto bei der W._____ überwies (Urk. 60101115-6) und gegenüber den Steuerbehörden gar eine Anzahlung in Höhe von Fr. 156'000.– geltend machte (Urk. 40803253). Es ist daher gestützt auf ihre ei-
- 35 - genen Aussagen, aber auch auf jene des Beschuldigten, der Tochter I._____ und des Sohnes L._____ davon auszugehen, dass diese als Unterhalt deklarierten Zahlungen tatsächlich an die Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sind, so dass Ende 2011 sämtliche Unterhaltsbeiträge des Beschuldigten als geleistet zu be- trachten und er diesbezüglich freizusprechen ist. Es bleibt festzustellen, dass er mindestens diese Fr. 12'295.– mehr leistete, als er gemäss eheschutzrichterli- chem Entscheid verpflichtet war, was ihm an die weitere Unterhaltspflicht anzu- rechnen ist.
2. Die Vorinstanz hat sodann den Einwand des Beschuldigten widerlegt, wo- nach er gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Unterhaltsbeiträge in der ge- schuldeten Höhe zu bezahlen, da ihm das dafür nötige Einkommen gefehlt habe (Urk. 93 S. 35-40). Hierauf ist indes näher einzugehen.
a) Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass sich nicht nur aus den Angaben des Beschuldigten, sondern auch aus den edierten Bankunterlagen sowie aus den Handelsgerichtsakten zweifelsfrei ergibt, dass er das Kreditvermittlungsgeschäft, das er vor der Gründung der F._____ GmbH über die Einzelfirma der Privatkläge- rin und das auf ihren Namen lautende Konto bei der O._____ AG betrieben hatte, ab Oktober 2010 über die von ihm und den gemeinsamen Kindern gegründete F._____ GmbH bis Ende März 2012 via die O._____ AG weiterführte, wobei dies- bezüglich die letzte Provisionszahlung der O._____ AG unbestrittenermassen am
13. April 2012 erfolgte (Urk. 93 S. 35 f. E. 5.9.; Urk. 44701061 [Urteil des Han- delsgerichts des Kantons Zürich], insb. pag. 44701080 ff.). Dies geschah, weil die O._____ den Partnerschaftsvertrag mit dem Beschuldigten auf Ende März 2012 gekündigt hatte, was die Klage der F._____ GmbH gegen die O._____ AG vor dem zürcherischen Handelsgericht auslöste (Urk. 44701084 und 44701091). Inso- fern ist dem Schluss der Vorinstanz zuzustimmen, dass davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation des Beschuldigten bis Ende März 2012 durch das Weiterführen des nämlichen Kreditvermittlungsgeschäfts wie bis anhin unverän- dert geblieben war. Dass sich dagegen sein Bedarf von Fr. 6'592.– gemäss Ehe- schutzentscheid (Urk. 40201133, 40301095) gegenüber den Grundlagen, die dem Unterhaltsentscheid zugrunde lagen, vergrössert hätte, wurde von Seiten des Be-
- 36 - schuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Damit ist im Sin- ne der Anklage erstellt, dass der Beschuldigte nur bis zum 31. März 2012 die Möglichkeit hatte, der ihm auferlegten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Pri- vatklägerin vollumfänglich nachzukommen. Für Januar bis März 2012 ergibt sich demnach ein Ausstand von Fr. 26'220.–. An diesen sind die im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb zu viel bezahlten Fr. 12'295.– anzurechnen. Auch wenn sich der Beschuldigte bezüglich seines Willens, "Unterhalt" zu zahlen bzw. nicht bezahlt zu haben, widersprüchlich geäussert haben mag, wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 93 S. 34 E. 5.6.), hat er doch immer wieder deutlich gemacht, bis zum Auszug aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung für sämtliche Kosten auf- gekommen zu sein. Damit ist er jedoch durchaus seiner Unterhaltspflicht nachge- kommen, da er die von ihm bezahlten Rechnungen daran anrechnen durfte. Der Vorinstanz ist insofern zu widersprechen, als sie die vom Beschuldigten bezahlte Steuerrechnung im Betrage von Fr. 14'000.– nicht anrechnete (Urk. 93 S. 34 E. 5.6.). Es trifft auch nicht zu, dass diese Zahlung nicht belegt ist, wie sich aus dem gestempelten Posteinzahlungsabschnitt ergibt, welcher der Mahnung für die Steuerrechnung für das Jahr 2009 beigefügt ist (Urk. 60101202). Der bezahlte Betrag von Fr. 13'459.50 ist daher ebenfalls an die Unterhaltspflicht anzurechnen, so dass sich eine Restanz von rund Fr. 465.– ergibt. Nachdem auch seitens der Privatklägerin unbestritten blieb, dass der Beschuldigte während der Dauer des Zusammenlebens sämtliche Rechnungen für die gesamte Familie bezahlte und unklar bleibt, aus welchen Mitteln die Privatklägerin die Anzahlungen für die Woh- nung leistete, hat als nachgewiesen zu gelten, dass der Beschuldigte seine Un- terhaltspflicht bis Ende März 2012 vollumfänglich erfüllte.
b) Der Vorinstanz ist dagegen darin beizupflichten, dass sich aus den Buchhal- tungsunterlagen der F._____ GmbH und der E._____ GmbH in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Aussagen der Beteiligten zweifelsfrei ergibt, dass die Gewinne dieser Firmen nach der Kündigung der lukrativen Zusammenarbeit zwi- schen dem Beschuldigten und der O._____ AG im Kreditvermittlungsgeschäft ab April 2012 massiv eingebrochen sind. Die Vorinstanz hält es deshalb für unwahr- scheinlich, dass der Beschuldigte nach wie vor ein Einkommen von über Fr. 16'000.– erzielen konnte (Urk. 93 S. 37). Dem ist vorbehaltlos zuzustimmen.
- 37 - Der Beschuldigte sagte konstant und deckungsgleich von der ersten Einvernahme bei der Polizei am 6. Dezember 2012 aus, er habe bei der F._____ GmbH Fr. 3'650.– netto pro Monat (Urk. 50101003 ff), resp. Fr. 3'700.– (Urk. 5010148) bzw. Fr. 3'600.– netto pro Monat (Urk. 50101087) verdient und hernach bei der E._____ GmbH in den Jahren 2014 bis 2016 Fr. 4'500.– brutto pro Monat (Urk. 50101087), 2017 noch Fr. 3'600.– brutto pro Monat (Urk. 50101116). Das stimmt mit den von der Tochter des Beschuldigten, I._____, gemachten Aussagen und eingereichten Belegen überein. Weiter gilt in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte von Juli bis Ende Dezember 2013 auf- grund seines schlechten gesundheitlichen Zustands während sechs Monaten ar- beitsunfähig war und aus den gleichen Gründen im 2017 deshalb nur noch zu 80 % bei der E._____ GmbH tätig war (Urk. 93 S. 36 f. E. 5.10.). Diese Einkom- menssituation ist gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von dessen Tochter I._____ und dessen Sohn L._____ sowie den Ermittlungsakten darauf zurückzuführen, dass die über 21-jährige Zusammenarbeit mit der O._____ AG per Ende März 2012 aufgehört hatte und sich der Beschuldigte in seinem Geschäftsbereich der Kreditvermittlung vollkommen neu ausrichten und orientieren musste, was er mit der F._____ GmbH auch versuchte (Urk. 50101077, 50101101 [Beschuldigter]; Urk. 50401030 ff. [I._____]; 50601014, 50601015 ff. [L._____]). Die Buchhaltungsunterlagen, namentlich die Bilanzen und Erfolgsrechnungen bestätigen jedoch seine Angaben, dass die Zu- sammenarbeit mit anderen Banken nicht gleichermassen fruchtbar war wie mit der O._____ AG, da der Beschuldigte und seine F._____ GmbH bei der O._____ AG und in den Medien in Misskredit geraten waren, und Banken und Versiche- rungen nicht mehr bereit waren, mit ihnen zusammen zu arbeiten (Urk. 50101091). Das führte schliesslich dazu, dass der Geschäftsbereich von der Kreditvermittlung zur Versicherungsvermittlung hin wechselte, die Kinder die Fir- ma übernahmen, auch weil der Beschuldigte schwer erkrankt war (Leberzirrhose) und es erst mit der Gründung der E._____ GmbH und einem anderen Namen fi- nanziell wieder aufwärts ging (Urk. 50101090 f. [Beschuldigter]; Urk. 50401032, 50401035 [I._____]; Urk. 44401020 und 4401023 [Erfolgsrechnungen F._____ GmbH 2013 und 2014 je mit Vorjahren]), was sich auch im höheren Salär des Be-
- 38 - schuldigten zeigt. Wie aus den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der F._____ GmbH ersichtlich ist (Urk. 44401015-026) und mit den Aussagen der Beteiligten übereinstimmt, wurde die F._____ GmbH in Ermangelung williger Vertragspartner seitens Kredit- und Versicherungsinstituten infolge der schlechten medialen Be- richte über die Firma Mitte 2013 still gelegt und das Geschäft durch die E._____ GmbH übernommen (Urk. 50401032 ff. [I._____]; Urk. 50601015 [L._____]; Urk. 50101091 [Beschuldigter]). Unbestreitbar schrieb die F._____ GmbH ab dem Jahr 2012 nur noch Verluste, während die E._____ GmbH im Jahre 2013 einen Gewinn von rund Fr. 31'086.–, im Jahre 2014 einen solchen von Fr. 65'359.– und 2015 einen solchen von Fr. 77'910.– erzielte (Urk. 44501029 - 099). Diesen Ge- winnzahlen steht jedoch ein Gewinn von Fr. 200'000.– gegenüber, den das Ehe- schutzgericht bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge tel quel als Einkommen angenommen hatte und so auf ein für die Unterhaltsverpflichtung anrechenbares Einkommen des Beschuldigten ab 2011 von rund Fr. 16'000.– netto pro Monat gekommen war (Urk. 40201120). Alleine diese Gegenüberstellung verdeutlicht, dass es dem Beschuldigten ab April 2012 nicht mehr möglich war, den solcherart festgelegten Unterhalt zu bezahlen, nachdem weder die bisherigen Gewinne er- zielt werden konnten, noch ein vergleichbares Einkommen zur Verfügung stand. Entsprechend ist den Aussagen des Beschuldigten und seiner erwachsenen Kin- der Glauben zu schenken, dass er grosse Einkommenseinbussen erlitt. Zu beach- ten gilt es zudem, dass auch die Ausgangssituation eine wesentlich andere war: Der Gewinn von Fr. 200'000.– wurde seinerzeit durch die mit seiner Ehefrau ge- gründete Einzelfirma erzielt, welcher naturgemäss direkt der natürlichen Person, welche Inhaberin der Einzelunternehmung ist, zugerechnet wird. Anders verhält es sich dagegen mit dem Gewinn einer GmbH, auf welchen der Beschuldigte, mag er auch Gründungsmitglied und Gesellschafter sein, keinen direkten und je- denfalls keinen ausschliesslichen Anspruch hat, da es sich bei der GmbH um eine juristische Person handelt. Auch dieser Umstand stellt ein Indiz dafür dar, dass es dem Beschuldigten nicht mehr möglich war, nebst seinem eigenen Bedarf auch die festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Weitere Indizien, die gegen ver- fügbares Einkommen sprechen, sind darin zu sehen, dass in der – auf die Betrei- bungen über Fr. 51'430 und Fr. 55'477.50 (Betreibungsnummern … und …) durch
- 39 - die Privatklägerin veranlassten – Pfändung (Urk. 40401004-007) lediglich die Stammanteile an der F._____ GmbH gepfändet wurden und am 25. Oktober 2012 das Betreibungsamt von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 3'605.75 bei einem Existenzminimum von Fr. 2'931.90 ausging (Urk. 40501010-016). Das gestützt auf die Insolvenzerklärung des Beschuldigten vom 17. Juni 2013 (Urk. 41301004) eröffnete Konkursverfahren am Bezirksgericht Dietikon (Urk. 41401002-032) endete mit einem Totalverlust für sämtliche Forde- rungen (Urk. 41401070-074). Tatsächlich aber hatte das Eheschutzgericht dem Beschuldigten für die Berechnung der Unterhaltspflicht einen Bedarf von Fr. 6'592.– zugebilligt, welchen er mit seinem Einkommen von Fr. 3'605.75 netto nicht zu decken vermochte. Es ist als erstellt dem Urteil zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte ab April 2012 nicht mehr in der Lage war, aus seinem Einkom- men den eheschutzrichterlich festgelegten Unterhalt an die Privatklägerin zu be- zahlen, da sein Einkommen nicht einmal dafür ausreichte, seinen eigenen tat- sächlichen Grundbedarf zu decken.
c) Die Vorinstanz geht indessen mit der Anklage davon aus, dass der Beschul- digte von der F._____ GmbH bis Ende 2013 Fr. 399'355.– zwar als Darlehen er- halten hatte, das Geld jedoch nie zurückbezahlte und es statt dessen frei verwen- den konnte, so dass er in der Lage gewesen wäre, Unterhaltszahlungen in einem Fr. 1'000.– übersteigenden Betrag zu zahlen, da er jedenfalls Fr. 260'000.– per 1. Januar 2015 als Einlage in die Kasse zurückbezahlt habe (Urk. 93 S. 39 E. 5.11.- 5.12.). Dieser Schlussfolgerung kann indes aus folgenden Gründen nicht zuge- stimmt werden: Dass der Beschuldigte via das Konto "KK Gesellschafter" der F._____ GmbH Gelder als Darlehen bezog, blieb vorliegend unbestritten. Der genaue Betrag wurde jedoch nicht erstellt, denn ebenso unwiderlegbar erweisen sich die über- einstimmenden Aussagen von L._____ und I._____, dass ein Teil der insgesamt seit 2011 bis Ende 2013 bezogenen Fr. 399'355.– nicht an den Beschuldigten, sondern an sie und ihren Bruder gegangen ist und die Gesellschafter der F._____ GmbH auch via deren Nachfolgefirma, die E._____ GmbH, die Kosten des Pro- zesses der F._____ GmbH gegen die O._____ AG bezahlt haben, welche ge-
- 40 - mäss deckungsgleichen Aussagen Fr. 400'000.– bis 500'000.– betrugen (Urk. 50401033-34 [I._____]; Urk. 50601015, 50601018 [L._____]; Urk. 50101111 [Beschuldigter]). Aus den beigezogenen Akten ist sodann ersichtlich, dass die Ge- richtskosten gemäss Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
7. Dezember 2015 Fr. 143'000.– ausmachten, zuzüglich Fr. 140'000.– Prozess- entschädigung an die O._____ AG (Urk. 44701112), wozu die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 25'000.– plus Prozessentschädigung von Fr. 30'000.– gemäss Urteil vom 30. August 2016 (Urk. 44701128) hinzu zu zählen sind. Ebenfalls hinzu kommen die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung von zusammen Fr. 12'000.– für das Beschwerdeverfahren gegen den Zwischen- entscheid des Handelsgerichts betreffend die Kosten (4A_562/2014 vom 20. Feb- ruar 2015). Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass die eigenen Anwaltskosten der F._____ GmbH in diesen Kosten nicht berücksichtigt sind und noch dazu kommen. Insofern werden die Angaben der Beteiligten durch die Akten gedeckt. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass die Gerichtskosten im Jahre 2013, als die Geschäftstätigkeit der F._____ GmbH infolge der medialen Berichterstattung ein- gestellt wurde, zwar noch nicht endgültig angefallen waren (Urk. 44701118), je- doch das Handelsgericht mit Verfügung vom 24. Januar 2013 von der F._____ GmbH einen Kostenvorschuss von Fr. 140'000.– verlangte (Urk. 44701066), den es mit Beschluss vom 14. Juli 2014 um Fr. 50'000.– erhöhte und zusätzlich die Sicherstellung für die Parteientschädigung der Gegenpartei von Fr. 115'000.– for- derte (Urk. 44701068). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Aussagen von I._____ und L._____ als durchaus glaubhaft, dass die Gesellschafter den Prozess gegen die O._____ AG finanzierten, da die F._____ GmbH keinen Umsatz mehr gehabt habe. Dadurch habe man das Darlehen der F._____ GmbH zurückbezahlt (Urk. 50401034; 5060108). Dies deckt sich auch mit den Feststellungen der Wirt- schaftsprüferin der Staatsanwaltschaft, die lediglich feststellt, dass das Darlehen resp. das Konto "KK Gesellschafter" Ende 2013 nicht zurückbezahlt resp. nicht ausgeglichen war (Urk. 30501031-34). Aus den Buchhaltungsunterlagen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass Ende 2015 das Konto "KK Gesellschafter" und da- mit auch die Darlehensschuld des Beschuldigten mit einer Einlage in die Kasse im Umfang von Fr. 260'000.– entlastet wurde, so dass nur noch ein Saldo von
- 41 - Fr. 10'811.40 resultierte (Urk. 44401127). Insofern wird die Feststellung der Wirt- schaftsprüferin bestätigt, dass die E._____ GmbH die Nachfolgegesellschaft der F._____ GmbH repräsentiert und der Beschuldigte, obwohl nicht mehr Gesell- schafter, diverse Transaktionen mitfinanzierte (Urk. 30501033). Es ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte wie in der Anklage geschildert, die Fr. 399'355.– zur freien Verfügung und ohne Rückzahlungsverpflichtung erhielt und es ist eben- so wenig erstellt, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt wurde. Dass dies Ende 2013 nicht der Fall war, erscheint aufgrund der Buchhaltungsunterlagen zutref- fend. Da aber weder Zeitpunkt noch Kündigung des Darlehens erstellt sind, ist dies für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Es kann somit entgegen der Vo- rinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Einkommen durch Darlehensbezug erhalten hätte und daraus hätte Unterhalt leisten können.
d) Schliesslich räumt die Vorinstanz zwar selbst ein, dass der Beschuldigte bei der E._____ GmbH nicht mehr die Rolle des Geschäftsführers inne gehabt und die Leitung an ihm nahestehende Personen abgegeben habe. Dennoch hält die Vorinstanz dafür, dass dies die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht berührt habe und dem Beschuldigten ohnehin neben dem offiziell deklarier- ten Lohn weiteres Einkommen zugeflossen sei (Urk. 93 S. 40 E. 5.14.). Diese Schlussfolgerung erweist sich angesichts des vorliegenden Beweisergeb- nisses als unhaltbar bzw. willkürlich. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht aus freien Stücken seine Geschäftstätigkeit aufgegeben und neue Firmen ge- gründet hat, sondern dass dafür die Medienberichterstattung – auch in … [Sen- dung] des Schweizerischen Fernsehens – über die damals noch O1._____ ge- nannte Bank und die F._____ GmbH resp. den Beschuldigten (Urk. 41502130 f., 41502133, 41502148 f., 41502150 f.; 41502153 [Akten aus Beizug Handelsge- richt]) und die dadurch entstandene Unmöglichkeit, weiter in seinem eigenen Na- men sein über 21 Jahre lang äusserst erfolgreich betriebenes Kreditvermittlungs- geschäft weiterzuführen, verantwortlich war. Das führte, wie vorstehend darge- legt, dazu, dass ein Wechsel zur Versicherungsvermittlung vollzogen und den er- wachsenen Kindern des Beschuldigten die Weiterführungslast des Unternehmens mittels Gründung der E._____ GmbH am 11. Juli 2013 übertragen wurde, auch
- 42 - weil der Beschuldigte unbestrittenermassen und belegt schwer an Leberkrebs er- krankte, was eine Lebertransplantation erforderlich machte und er deshalb von Mitte bis Ende 2013 arbeitsunfähig war. Die diesbezüglichen Aussagen von I._____ und L._____ sowie des Beschuldigten stimmen nicht nur überein (Urk. 50401035 f., 50601017 und 50101092), sondern werden ausserdem durch die Gründungsdokumente der E._____ GmbH sowie die Buchhaltungen der F._____ GmbH sowie die medizinischen Akten betreffend den Beschuldigten be- stätigt. Mithin kann nicht erstellt dem Urteil zugrunde gelegt werden, dass der Be- schuldigte freiwillig ab 2014 auf die Stellung als Geschäftsführer verzichtete. Ebenso lässt sich der Vorwurf der Anklage, er habe dadurch auf die Möglichkeit mehr Lohn zu verdienen – bis zu Fr. 16'667.50 monatlich – verzichtet (Urk. 10001011 S.10 Ziff. D 4), nicht erstellen. Weder war die E._____ GmbH zu einer solchen Lohnzahlung in der Lage, noch entsprach dies den tatsächlichen Leistungen des Beschuldigten. Im Übrigen unterliess es die Anklagebehörde, dem Beschuldigten konkret nachzuweisen, dass er auch sonst irgendwo in einer kon- kreten Firma einen solchen Lohn hätte erzielen können. Angesichts seiner lang- jährigen Selbständigkeit, seines Alters von 50 Jahren im 2014, seiner schweren Krankheit und den damit einhergehenden Einschränkungen und seines ange- schlagenen Rufes in der Vermittlungsbranche ist indes nicht leichthin davon aus- zugehen, dass er überhaupt ausserhalb der Familie eine Anstellung gefunden hätte.
3. Die Vorinstanz hält den Anklagesachverhalt D 3 in Bezug auf das Verschen- ken von je acht Stammanteilen der F._____ GmbH an I._____ und L._____ sowie eines Stammanteils an U._____ (Urk. 10001011 S. 9) als erstellt, da die Abtre- tung dieser Stammanteile unbestrittenermassen unentgeltlich erfolgt sei. Die Vo- rinstanz geht entsprechend mit der Anklage davon aus, dass diese Stammanteile einen Wert von ca. Fr. 140'000.– aufgewiesen hätten und der Beschuldigte aus diesem Vermögenswert Unterhaltsbeiträge hätte bezahlen können, was ihm we- gen seines Verzichts auf ein Entgelt nicht möglich gewesen sei (Urk. 93 S. 39 f. E. 5.13.). Aufgrund der Sachlage kann jedoch auch hier der Vorinstanz nicht ge- folgt werden.
- 43 - Im Bericht des Wirtschaftsprüfers der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Januar 2017 wird gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen der F._____ GmbH festgehalten, dass der buchmässig ausgewiesene Substanzwert der Firma am 31. Dezember 2013 Fr. 20'482.– betrug (Urk. 30501010). Weiter wird unter "Bemerkungen" hierzu dargelegt, es seien Rückstellungen für die O._____ AG sowie die Gerichtskosten betreffend O._____ 2012 und per Ende 2013 auf total Fr. 255'000.– erhöht worden, wobei darauf hingewiesen wird, dass teilweise be- zahlte Gerichtskosten nicht gegen die vorhandenen Rückstellungen verbucht worden seien, jedoch nicht beurteilt werden könne, ob diese Rückstellungen ge- rechtfertigt seien oder nicht (Urk. 30501010). Dem ist entgegen zu halten, dass die F._____ GmbH tatsächlich gut daran tat, derart hohe Rückstellungen zu täti- gen, wie die obigen Erwägungen hinsichtlich der Prozesskosten für das handels- gerichtliche Verfahren zeigen (oben E. IV.A.5.2.c). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass diese Rückstellungen vorgenommen wurden, um den Substanzwert künstlich tief zu halten. Mithin kann der berechnete Ertragswert / Unternehmenswert nach der Praktikermethode per 31. Dezember 2012 gemäss Bericht des Wirtschaftsprüfers nicht ohne weiteres dem Urteil zugrunde gelegt werden. Korrigiert man nur schon die Aufrechnung der Fr. 150'000.– in der Be- rechnung auf Seite 17 des Berichts, ergibt sich – bei Belassung des Substanz- werts von Seite 16 (obschon es dazu ebenfalls noch Bemerkungen gäbe) – ein durchschnittlicher Ertrag (2011/2012) von Fr. 29'760.– und ein Unternehmenswert von Fr. 150'193.– bei einem Diskontsatz von 15 %. Dieser Betrag liegt denn auch viel näher am weiteren im Bericht genannten Anhaltspunkt für die Bewertung der übertragenen Stammanteile, der basierend auf den Eröffnungssaldi der E._____ GmbH Fr. 165'908.– beträgt (Urk. 30501021-22). Allerdings gilt es zu beachten, dass der Ertragswert einer rechnerischen, hypothetischen Grösse entspricht, wo- bei auf die zukünftigen Gewinne des Unternehmens abgestellt wird, die man als konstante Grösse annimmt (Urk. 30501020). Eine solche Annahme ist jedoch im vorliegenden Fall als verfehlt zu erachten, da im Zeitpunkt der Übertragung der Stammanteile bereits abzusehen war, dass die F._____ GmbH angesichts der schlechten Publicity, der Krankheit des Beschuldigten, dem alleine in der Vergan- genheit der Erfolg und entsprechend der grosse Gewinn der Einzelunternehmung
- 44 - der Privatklägerin und anfangs auch der F._____ GmbH zuzurechnen ist, und der Reaktion des Marktes auf diese Faktoren sowie die hängigen Betreibungs-, Straf-, Zivil- und familienrechtlichen Verfahren keinesfalls von einem "konstanten Ge- winn" ausgegangen werden konnte. Vielmehr muss dem Beschuldigten zugute gehalten werden, dass er das Geschäft trotz der misslichen Lage durch seine Kinder mit der E._____ GmbH weiterführen liess, welche den Geschäftsbereich auf die Vermittlung von Versicherungen verlagerten. Das stellte sich als richtig heraus, stiegen doch fortan die Umsätze wieder (Urk. 30501034-35). Angesichts der konkreten Ausgangslage ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschuldigte für die Stammanteile an der F._____ GmbH den Betrag von rund Fr. 140'000.– hätte erhältlich machen können und trotzdem weiterhin eine Anstellung und ein monatliches Einkommen gehabt hätte. Unabhängig vom vorliegend nicht abschliessend feststellbaren Unternehmens- wert der F._____ GmbH per 5. Juni 2013 ist grundsätzlich fraglich, ob für die Stammanteile der F._____ GmbH im massgeblichen Zeitpunkt angesichts des hängigen Gerichtsverfahrens am Handelsgericht und des damit verbundenen Prozessrisikos überhaupt ein Käufer hätte gefunden werden können. Dass die Prozessrisiken im massgeblichen Zeitpunkt nicht nur theoretischer Natur waren, erschliesst sich sodann aus dem Urteil des Handelsgerichts vom 7. Dezember 2015, mit welchem die Klage der F._____ GmbH abgewiesen wurde und dieser die Kosten für das Gerichtsverfahren von Fr. 143'000.– auferlegt wurden. Ferner wurde die F._____ GmbH zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die O1._____ von Fr. 140'000.– verpflichtet (Urk. 44701112). In Anbetracht der vor- stehend erwähnten zusätzlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten (E. IV.A.4.2.b.), denen sich die F._____ GmbH zum massgeblichen Zeitpunkt ausgesetzt sah, kann nicht schlechthin davon ausgegangen werden, der Beschuldigte hätte die Stammanteile zeitnah verkaufen und aus dem Verkaufswert Unterhaltsbeiträge leisten können. Im Übrigen sei an dieser Stelle auf die nachstehenden Erwägun- gen IV.B.4. verwiesen.
4. Zusammenfassend und abschliessend ist festzustellen, dass der Beschul- digte bis Ende März 2012 seiner eheschutzrichterlich angeordneten Unterhalts-
- 45 - pflicht gegenüber der Privatklägerin vollumfänglich nachgekommen ist und dass er ab April 2012 infolge Verlusts des Partnerschaftsvertrages mit der O._____ AG und des in der Folge verlorenen Ansehens in der Branche nicht mehr in der Lage war, das der Unterhaltsverpflichtung zugrunde liegende Einkommen zu erzielen, um neben seinem eigenen Unterhalt auch noch die Unterhaltsbeiträge der Privat- klägerin, und auch nicht Teile davon, zu bezahlen. Der Beschuldigte ist daher der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vollumfänglich freizusprechen. B. Anklagepunkt F: Schenkung F._____ GmbH Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung
1. Anklagevorwurf Im letzten Anklagepunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch das Ver- schenken von 17 der insgesamt 20 Stammanteile der F._____ GmbH an seine Kinder I._____ und L._____ sowie U._____ gestützt auf den Abtretungsvertrag vom 5. Juni 2013 seinen Gläubigern zu deren Nachteil Haftungssubstrat in der Höhe von ca. Fr. 354'450.– oder ca. Fr. 140'250.–, entsprechend dem Wert von 17/20 der F._____ GmbH entzogen zu haben. Über den Beschuldigten sei am 24. Juni 2013 mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon der Konkurs eröffnet worden. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Gläubigerschädigung durch Vermö- gensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 10001011 S. 12).
2. Einwendungen des Beschuldigten Im Wesentlichen bestreitet der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand. Er stellt sich auf den Standpunkt, die F._____ GmbH sei im Zeitpunkt der Abtretung prak- tisch nichts mehr wert und auf dem Nullpunkt gewesen. Er selbst sei schwer krank gewesen und die F._____ GmbH habe für die extrem hohen Prozesskosten für das Verfahren vor dem Handelsgericht aufkommen müssen, weshalb die Übertragung der Stammanteile folgerichtig und strafrechtlich nicht relevant gewe- sen sei (Urk. 93 S. 48). Heute machte er dazu geltend, seine Gläubiger nicht ge- schädigt zu haben, zumal die Gesellschaft im massgeblichen Zeitraum keinen Wert mehr gehabt habe. Ferner habe er auch nicht beabsichtigt, seine Gläubiger
- 46 - zu schädigen, sondern habe lediglich die F._____ GmbH retten wollen, indem er deren Stammanteile auf seine Kinder übertragen hatte (Prot. II S. 35 f.).
3. Rechtsgrundlage
1. Gemäss Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB begeht derjenige Schuldner eine Gläubi- gerschädigung durch Vermögensminderung, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen mindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leis- tung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Art. 164 StGB si- chert mithin die Pflicht des Schuldners, bei drohendem oder eingetretenem Verfall des Vermögens dessen Rest seinen Gläubigern zu erhalten (Urteile des Bundes- gerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1, 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGE 134 III 56, 131 IV 54; Urteil 6B_617/2010 E. 2.1; ANDREAS DONATSCH in: DONATSCH [Hrsg.]/HEIMGARTNER/ISENRING/ WEDER, StGB-Kommentar, Orell Füssli Verlag, 20. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 154 i.V.m. N 7 zu Art. 163). Tatobjekt können daher nur Vermögenswerte sein, die der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Vertragsfreiheit des Schuldners ist einzig insoweit eingeschränkt, als er grundsätzlich keine Verträge eingehen darf, die dieses Exekutionssubstrat zum Nachteil von Gläubigern vermindern (BGE 131 IV 49 E. 1.2; 103 IV 227 E. 1.c) Erfasst werden abgesehen von Gelegenheitsge- schenken alle Rechtsgeschäfte, wenn sie auf der nachgewiesenen Absicht beru- hen, die Gläubiger zu schädigen. Im Unterschied zu Art. 163 StGB ist der Katalog der Tathandlungen abschliessend (Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2019 vom
28. Mai 2019 E. 3.1; BGE 131 IV 52; TRECHSEL/OGG in: Praxiskommentar StGB, N 2 und 3 zu Art. 164; NADINE HAGENSTEIN in: BSK Strafrecht II, N 9 zu Art. 164).
2. Die Konkurseröffnung stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, wel- che vom Vorsatz nicht erfasst zu sein braucht. Hingegen ist hinsichtlich der Gläu- bigerschädigung zumindest Eventualvorsatz erforderlich. Insoweit wird verlangt, dass der Täter im Bewusstsein des drohenden Vermögenszusammenbruchs handelt, d.h. sich bereits in einer bedrängten Vermögenslage befand, welche die konkrete Möglichkeit der Zwangsvollstreckung voraussehen liess (Urteile des
- 47 - Bundesgerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1;6B_979/2017 vom
29. März 2018 E. 4.1; 6B_396/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 3.1; BGE 126 IV 5
e. 2.c; BGE 74 IV 33 zu aArt. 163 und aArt. 164 StGB).
4. Sachverhaltserstellung
1. Inhalt, Abschluss und Vertragsparteien des Vertrages vom 5. Juni 2013 über die Abtretung von je acht Stammanteilen der F._____ GmbH an I._____ und L._____ sowie von einem Stammanteil an U._____ blieben vorliegend unbestrit- ten, ebenso wie der Umstand, dass gemäss Wortlaut des Vertrages die Abtretung unentgeltlich erfolgte und dass am 24. Juni 2013 über den Beschuldigten der Konkurs eröffnet wurde, was die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 93 S. 47). Im Übrigen kann auf die korrekte Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldig- ten und seiner erwachsenen Kinder, I._____ und L._____, durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 47 f.), um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
2. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass angesichts der konkreten Situation der F._____ GmbH im Juni 2013 für die Festlegung des Wertes ihrer Stammantei- le nicht auf den im Bericht des Wirtschaftsprüfers der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2017 anhand der Praktikermethode berechneten Unternehmenswert (Urk. 30501019-10201) abgestellt werden kann, da die zukünftigen Gewinne der F._____ GmbH nach Lage der Dinge mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit nicht denjenigen der Vorjahre entsprechen würden, die allerdings trotzdem dieser Berechnung zugrunde gelegt worden waren (Urk. 93 S. 49 und 50). Im Üb- rigen ist diesbezüglich auf vorstehende Erwägungen IV.A.5.2.b) und d) sowie IV.A.5.3 zu verweisen.
3. Allerdings greift es entgegen der Vorinstanz zu kurz, den Eröffnungssaldo der E._____ GmbH von Fr. 165'908.– als Nettosubstanzwert für die Bewertung der Stammanteile der F._____ GmbH heranzuziehen (Urk. 93 S. 50 f.), auch wenn in Übereinstimmung mit der Aktennotiz der Wirtschaftsprüferin der Staats- anwaltschaft vom 17. August 2017 davon ausgegangen werden kann, dass die F._____ GmbH in der E._____ GmbH weitergeführt wurde (Urk. 30501030 ff., insb. 30501034).
- 48 -
a) Aufgrund genannter Aktennotiz vom 17. August 2017 und den dieser zu- grunde liegenden Buchhaltungsunterlagen der betroffenen Firmen ist erstellt, dass die E._____ GmbH der F._____ GmbH gegen Barzahlung Mobiliar, Informa- tik, Fahrzeuge und Lager im Wert von insgesamt Fr. 134'166.– abgekauft hat, was entsprechend korrekt bei beiden Firmen verbucht wurde (Urk. 30501033 f.). Es ist aber nicht so, dass die E._____ GmbH die F._____ GmbH mit Aktiven und Passiven übernommen hat, wie aus einem Vergleich der Bilanzen und Erfolgs- rechnungen der beiden Firmen (in CHF) ersichtlich ist (Bestandteile des Barkaufs mit * markiert):
b) Allerdings trifft zu, dass I._____ und L._____ die E._____ GmbH gründeten, um mit dieser Firma weiterhin der von ihnen in der F._____ GmbH nach Zusam- menbruch der Partnerschaft mit der O._____ AG neu aufgebauten Versiche- rungsvermittlung nachzugehen. Dies war nötig geworden, nachdem im Markt
- 49 - niemand mehr mit dem Beschuldigten bzw. "seiner" F._____ GmbH zusammen arbeiten wollte. Insofern sie den verbliebenen kleinen Rest des Kreditvermitt- lungsgeschäfts und die Haupttätigkeit betreffend Versicherungsvermittlungen wei- terführten, "übernahmen" sie faktisch die Geschäftstätigkeit der F._____ GmbH. Da sie weiterhin in den Räumlichkeiten und mit dem Mobiliar der F._____ GmbH tätig sein wollten, kauften sie namens der neu gegründeten E._____ GmbH Mobi- liar, Informatik, Fahrzeuge und Lager ab. Sie übernahmen jedoch namentlich nicht die Passiven der F._____ GmbH, weshalb die E._____ GmbH nicht im ei- gentlichen Sinne die F._____ GmbH übernahm. Der Beschuldigte sagte glaubhaft aus, dass er infolge seiner schweren Erkrankung an Leberkrebs im Sommer 2013 aufhörte, zu arbeiten und seinen Kindern überlassen wollte, wie und was sie mit der F._____ GmbH weiter machen würden. Angesichts seiner gesundheitlichen schwierigen Lage infolge des Leberkrebses, der halbjährigen vollständigen Ar- beitsunfähigkeit bis Ende 2013 ist es vor dem Hintergrund der praktisch vollstän- digen Untergrabung seines Rufs als seriöser Berufsmann (bzw. des Rufs seiner Firma) resp. des "Boykotts durch Banken und Versicherungen" (Urk. 50101091;
50101122) durchaus nachvollziehbar und plausibel, dass er sich aus dem opera- tiven Geschäft zurückzog. Wie oben erwähnt, war es der F._____ GmbH faktisch nicht mehr möglich, ihre Geschäftstätigkeit, die in der Vermittlung von Krediten und (neuerdings auch) von Versicherungen bestand, mit dem Beschuldigten als Geschäftsführer und Hauptinhaber weiter zu führen. Wie der Beschuldigte wohl richtig anmerkte, wäre das schon damals das Aus für die F._____ GmbH resp. die Geschäftstätigkeit gewesen (Urk. 50101091), hätten nicht die Kinder eine neue Firma gegründet und so versucht, weiterhin Geschäfte zu tätigen. Angesichts die- ser tatsächlichen Faktoren und dem Verlust, den die F._____ GmbH schon per Ende Dezember 2012 erlitten hatte, ist der Bewertung der Stammanteile der F._____ GmbH vielmehr der Liquidationswert zugrunde zu legen, der angewendet wird, wenn davon auszugehen ist, dass das Unternehmen aufgegeben wird, was vorliegend der Fall war. Dabei wird geschätzt, welche Verkaufserlöse die Aktiven erzielen könnten, wenn sie einzeln verkauft werden. Die Summe dieser geschätz- ten Verkaufserlöse werden mit dem Fremdkapital verrechnet und das Ergebnis bildet den Liquidationswert. Wird ein Betrieb nicht weitergeführt, sind bei der Be-
- 50 - wertung der Aktiva in der Regel wesentliche Abzüge und bei der Bewertung der Passiva entsprechende Zuschläge vorzunehmen: Auch wenn diese Darstellung eine vorsichtige Schätzung enthält (markiert mit *), ist augenfällig, dass die F._____ GmbH bei einer Liquidation anfangs Juni 2013 keinen relevanten positiven Wert aufwies, zumal selbst der Substanzwert (bei welchem nicht von einer Liquidation ausgegangen wird) nur rund Fr. 26'000.– be- trug. Zulasten des Beschuldigten wurde der bezahlte Betrag für die Werbege- schenke im vollen Umfang bei den Aktiva angerechnet, obwohl sich fragt, ob und wie diese für die E._____ GmbH noch von Wert gewesen sein können. Bei den Passiven wurde keine Anpassung vorgenommen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Positionen bei einer Liquidation verändern könnten, da die Schulden der F._____ GmbH bei einer Liquidation weder abnehmen noch verschwinden. Die Aussage des Beschuldigten, die Firma habe im Zeitpunkt der Abtretung seiner
- 51 - Stammanteile eigentlich schon gar keinen Wert mehr gehabt und sei infolge feh- lender Vermittlungserfolge nicht mehr zahlungsfähig gewesen, erscheint somit durchaus glaubhaft und kann aufgrund der Buchhaltung jedenfalls nicht widerlegt werden, zumal Annahmen hinsichtlich der Fortführung des Unternehmens und theoretische "Erträge" angesichts der tatsächlichen Verhältnisse nicht angebracht sind, ganz abgesehen davon, dass das Vermittlungsgeschäft als Einnahmen Pro- visionen zum Gegenstand hat, welche lediglich insofern Erträge abwerfen, als dies durch deren Finanzanlage (i.c. Zinsen auf Bankkonti) möglich ist.
4. Wenn sich der Beschuldigte in dieser Situation entschloss, seine Stamman- teile an seine beiden Kinder und U._____ zu übergeben und selbst nur noch drei von 20 Stammanteilen zu behalten, so kann jedenfalls nicht widerlegt werden, dass er damit die F._____ GmbH in erster Linie vor weiteren Konflikten und An- griffspotenzial schützen wollte und überdies die Verantwortung für das Geschäft aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands an andere Personen übertra- gen wollte. Insofern ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte seine Stammanteile unentgeltlich abtrat, um seine (persönlichen) Gläubiger zu benachteiligen. Auch sind die damaligen Prozessaussichten der F._____ GmbH im Verfahren ge- gen die O._____ AG jedenfalls als nicht überwiegend positiv zu beurteilen, nach- dem gestützt auf die Klageantwort vom 10. Mai 2013 (Urk. 41501179-80) und diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Klageschrift unbestritten blieb, dass die O._____ AG dem Beschuldigten handelnd für die F._____ GmbH im November 2011 die Kündigungserklärung per Ende März 2012 anlässlich eines Gesprächs im Hauptsitz der Bank übergeben hatte (Urk. 41050179) und diesbezüglich nur (aber immerhin) noch die Gültigkeit dieser Kündigung zu beurteilen war und die F._____ GmbH als Klägerin schon von Anfang an erhebliche Probleme bekunde- te, die Prozesskostenvorschüsse in der verlangten Höhe zu bezahlen (Urk. 4151022, 4150112 ff. [PKV 270'000.–]; 41501128 ff. [Beschw. ans Bger], 41501024 [Aktennotiz], 41501137 [Wiedererwägungsgesuch an HG betr. PKV]; 41501025 ff. [PKV 140'000.– Ratenzahlung]; 41501029 [Nachfrist Zahlung PKV mit Androhung Säumnisfolgen]), wobei ausserdem zu berücksichtigen ist, dass eine Reduktion des Klagebetrages einem Teilrückzug und damit einem teilweisen
- 52 - Unterliegen gleichgekommen wäre (Urk. 41501024). Ferner ist an dieser Stelle auf die Erwägungen in Ziffer E.IV.A.4.3. hievor zu verweisen, wonach infrage ge- stellt werden muss, ob die Stammanteile der F._____ GmbH hätten verkauft wer- den können. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Kinder des Beschuldigten, die je 8 Stammanteile übernahmen, dafür dem Beschuldigten persönlich zwar kein Ent- gelt bezahlten, jedoch durchaus eine Gegenleistung zugunsten der F._____ GmbH übernahmen, indem sie an seiner Stelle das Geschäft mit der neuen Firma (E._____ GmbH) aufrecht erhielten, deren Stammanteile aus ihren Ersparnissen bezahlten und überdies via die E._____ GmbH sowohl Verbindlichkeiten der F._____ GmbH aus dem Geschäftsbetrieb als auch Gerichtskosten tilgten. Die Indizien der wirtschaftlichen Lage lassen somit den Schluss zu, dass die überein- stimmenden Aussagen des Beschuldigten und seiner Kinder durchaus glaubhaft sind und dem Beschuldigten eine Schädigungsabsicht nicht nachgewiesen wer- den kann, so dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist.
5. Dementsprechend ist der Beschuldigte der Gläubigerschädigung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB nicht schuldig und ist freizusprechen. C. Anklagepunkt E: Auseinandersetzung C._____ versuchte Körperverletzung
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt vorgeworfen, nach Ab- schluss der Vergleichsverhandlung vom 30. Juli 2013 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis in Dietikon zwischen ihm, seiner Tochter I._____ und dem Privat- kläger 2, C._____, nach Verlassen des Büros zurückgekehrt, direkt auf den Pri- vatkläger C._____ los gegangen und ihn mit auf Schulterhöhe geballter Faust ge- schlagen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte, der regelmässig Kampfsport trainiert gehabt habe, gezielt und mit voller Wucht in Richtung des Gesichts des Privatklägers geschlagen, um diesen derart zu verletzen, dass nicht bloss ein ge- ringfügiger Eingriff in dessen körperliche Integrität hätte resultieren können. Nachdem der Privatkläger C._____ indessen habe ausweichen können, sei es
- 53 - anschliessend zu einem Gerangel zwischen diesen beiden gekommen. Der Be- schuldigte habe sich der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 10001011 S. 11).
2. Standpunkt der Parteien und der Vorinstanz
1. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, es sei der Privatklä- ger C._____ gewesen, der ihn geschlagen habe. Ausserdem habe ihn der Privat- kläger beleidigt (Urk. 93 S. 41 f.; Urk. 122 S. 8; Prot. II S. 33).
2. Der Privatkläger C._____ hingegen bezeichnet den Beschuldigten als Ag- gressor, gegen welchen er sich nur gewehrt habe, ohne ihn jedoch zu schlagen (Urk. 93 S. 42 f.; Urk. 97 S. 7).
3. Die Vorinstanz qualifiziert die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nach- teil des Privatklägers C._____ als eine versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie betrachtet den angeklagten Sachverhalt aufgrund der Aussagen der vor Ort an- wesenden Personen, namentlich derjenigen der Assistenz-Staatsanwältin, der Schnupperauditorin und der Polizistin, als erstellt, da sie den Geschehensablauf spontan und konstant geschildert und sich nur wenige Meter vom Geschehen ent- fernt befunden hätten (Urk. 93 S. 45 f.). Sie hält dafür, der Beschuldigte habe den Privatkläger C._____ angegriffen und aufgrund der Vorgeschichte zwischen den Parteien habe er auch ein Motiv dazu gehabt, ausserdem habe der Privatkläger ihn und seine Tochter bedroht und beschimpft gehabt (Urk. 93 S. 46). Der Be- schuldigte habe mit seiner zur Faust geballten Hand gegen das Gesicht des Pri- vatklägers C._____ geschlagen und ihn dadurch verletzen wollen, was sich be- reits daraus ergebe, dass der Beschuldigte nach Verfehlen des Zieles nicht vom Privatkläger abgelassen, sondern weiter mit ihm gerangelt habe. Dass es nicht zu einer Verletzung des Privatklägers gekommen sei, sei nur darauf zurückzuführen, dass dieser dem Schlag habe ausweichen können (Urk. 93 S. 62).
- 54 -
3. Sachverhaltserstellung
1. Unbestrittenermassen fand am 30. Juli 2013 eine Vergleichsverhandlung in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis in Dietikon statt, bei welcher der (heutige) Beschuldigte, dessen Tochter I._____, der Privatkläger C._____, Assistenz-Staatsanwältin AC._____, Schnupperauditorin AD._____ und die Polizistin AE._____ anwesend waren. Die Assistenz-Staatsanwältin wollte ei- ne Einigung mit Rückzug des Strafantrages erreichen, räumte aber ein, vorgängig über die Vorgeschichte, die sich zwischen den Parteien ereignet hatte, fast gar nichts erfahren zu haben (Urk. 50501010-101011). Diese Vergleichsverhandlung fand jedoch nicht im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens statt, sondern in dem separaten Strafverfahren, welches wegen Drohung etc. gegen den Privatkläger C._____ als Beschuldigten geführt worden war (Urk. 50501001, 50101028). Hintergrund der Vergleichsverhandlung waren die vom Privatkläger C._____ am Telefon geäusserten resp. mittels SMS gesendeten Beleidigungen und Drohungen, er werde I._____, die Tochter des heutigen Be- schuldigten, vergewaltigen bzw. vergewaltigen lassen (Urk. 50501010, 500401018). Dies wird sowohl vom Beschuldigten als auch von seiner Tochter und der Assistenz-Staatsanwältin bestätigt (Urk. 50101033, 50101095 [Beschul- digter]; Urk. 50401003, 50401008-1050401018 [I._____]; Urk. 50501010 [Zeugin AC._____]). Diese Aussagen werden zudem durch objektive Beweismittel bestä- tigt: So wurden die Strafverfahren wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage etc., Drohung etc. und Ehrverletzung gegen den Beschuldigten C._____, welche ge- stützt auf Strafanzeigen vom 8. Juli 2013, 19. Oktober 2013 und 14. April 2014 eingeleitet worden waren, vereinigt und mit Strafbefehl vom 27. März 2015 abge- schlossen (Urk. 116, inkl. ND1 und ND2). Dabei wurde der Privatkläger C._____ rechtskräftig wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher übler Nachrede, mehrfa- cher Beschimpfung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt (Urk. 116/22). Zu- dem ist zu berücksichtigen, dass der heutige Privatkläger C._____ bereits mit Strafbefehl vom 17. August 2012 wegen mehrfacher Drohung gegenüber dem heutigen Beschuldigten, begangen zwischen dem 3. April 2012 und 11. Juni
- 55 - 2012, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen unbedingt verurteilt wor- den war (Urk. 115/12).
2. Für das vorliegende Verfahren ist in Bezug auf die zuvor genannte Ver- gleichsverhandlung insbesondere von Bedeutung, dass der Verurteilung ein Ver- halten des Privatklägers C._____ im Zeitraum vom 12. Juni 2012 bis zum
12. November 2014 zugrunde liegt, wonach er dem heutigen Beschuldigten und seinen Kindern SMS mit bedrohlichem Inhalt schickte, wie zum Beispiel: "Tu bist gefilmte ma biche"; "und dein I._____ wird von nur von schwartzen manner gefikt wie dein schlmaper von dein mama"; "Dis … [Telefonnummer] (sc. Telefonnum- mer von I._____) er wird heut geteilte von 4 kolegen von mia drek huren sohn" (Urk. 116/22 S. 3 f). Ausserdem verleumdete der Privatkläger C._____ den Be- schuldigten und dessen Tochter in derselben Zeit mittels diverser SMS eines un- ehrenhaften und rufschädigenden Verhaltens, indem er z.B. schrieb: "…Tu bist der huren sohn. Tu adoptive schwein. dein Kinder ist geoboren von kabibalen sex:D…"; "I._____ tu bist eine 100 mal pur hura" (Urk. 116/22 S. 4 f.). Schliesslich beschimpfte der Privatkläger C._____ den Beschuldigten und seine Kinder durch- schnittlich 2 bis 3 Mal wöchentlich mittels SMS als huren Sohn, Arschloch, Nutte, fettes Schwein, stinkendes Dreckschwein, etc. (Urk. 116/22 S. 5).
3. Diese Tatsachen gilt es bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers C._____ zu beachten, denn zweifellos handelt es sich nicht um eine gänzlich un- beteiligte Person, die hier Aussagen deponierte. Ganz im Gegenteil ist im Hinblick auf die Unabhängigkeit und die Glaubwürdigkeit des Privatklägers darauf hinzu- weisen, dass die Privatklägerin B._____ ihn gemäss ihren eigenen Angaben ge- genüber der Kantonspolizei Zürich zunächst im Juni 2012 als "Aufpasser" enga- giert und bezeichnet hat (Urk. 115/7 S. 2 und 5). Später jedoch gaben sie über- einstimmend an, in einer Paarbeziehung zu leben (Urk. 50301013-1014 [C._____]; 50401009 [I._____]), wobei der Privatkläger in den Strafverfahren ge- gen sich selbst aussagte, sie sei seine "Freundin", sie führten seit ca. 3 ½ Jahren
– mithin seit Frühling 2011 – eine Liebesbeziehung und sie wollten heiraten, so- bald B._____ geschieden sei (Urk. 116/14 S. 1; Urk. 116/ND1/18 S. 1; Urk. 116/15 S. 12 [C._____]), resp. sie aussagte, er sei ihr "Freund" (Urk. 116/16
- 56 - S. 1; Urk. 116/ ND1/21 S. 1 [B._____]). Die Aussagen des Privatklägers C._____ sind vor diesem Hintergrund mit Vorsicht zu würdigen. Dies gilt umso mehr, als er sich selbst gegenüber der Staatsanwaltschaft im September 2014 völlig unein- sichtig zeigte und aussagte, er sei nicht schuldig, er habe das geschrieben und er (sc. A._____) habe das verdient; dieser sei ein Rassist und Mörder (Urk. 116/14 S. 4; Urk. 116/ND1/20 S. 7). Ausserdem scheint er dem heutigen Beschuldigten übel zu nehmen, dass er wegen ihm – konkret wegen dessen Bedrohung – einen Monat im Gefängnis verbrachte und scheint Rachegedanken zu haben, wenn er äussert, er wolle nur ihn, vielleicht ihn bespucken, der heutige Beschuldigte sei ein billiger Mensch (Urk. 116/ND1/20 S. 4, 6) und gibt an, die SMS gemacht zu haben, weil er beleidigt sei (Urk. 116/ND1/20 S. 9). Insofern es um die Bedrohun- gen und Beschimpfungen geht, die Hintergrund der Ereignisse des 30. Juli 2013 darstellen, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei keinesfalls nur um Behaup- tungen des Beschuldigten oder dessen Tochter handelt und noch weniger um rei- ne Schutzbehauptungen. Vielmehr handelt es sich um erstelltes Verhalten des Privatklägers C._____.
4. a) Nach übereinstimmenden Aussagen der bei der Vergleichsverhandlung anwesenden Personen war die Stimmung aggressiv und der Geräuschpegel so laut, dass die Assistenz-Staatsanwältin kaum zu Wort gekommen sei, resp. dann selbst ihre Stimme habe erheben müssen, um gehört zu werden. Das Vergleichs- gespräch wurde von der Assistenz-Staatsanwältin abgebrochen, da unter diesen Umständen eine Einigung unmöglich war (Urk. 50101033 [Beschuldigter]; Urk. 50501008 ff., 50501011 [Zeugin AC._____]; Urk. 50501017 [Zeugin AD._____; Urk. 50501028 [Zeugin AE._____]; Urk. 50501001 [Aktennotiz AC._____], Urk. 50501003 [Wahrnehmungsbericht AE._____]).
b) Dabei gilt es aber darauf hinzuweisen, dass die Assistenz-Staatsanwältin mit ihrer Aussage als Zeugin, wonach der (heutige) Beschuldigte im Gespräch sehr ruhig und nicht beleidigend gegenüber dem sehr lauten Privatkläger C._____ ge- wesen sei, der teilweise unverständliche Dinge gesprochen habe (Urk. 50501011), die Aussagen von I._____ bestätigt, wonach der Beschuldigte nur mit der Staatsanwältin gesprochen habe und dies sehr respektvoll
- 57 - (Urk. 50401002, 50401021). Unbestritten und zudem gemäss übereinstimmenden Aussagen belegt ist weiter, dass der Beschuldigte anlässlich dieses Vergleichs- gesprächs den Beizug von Polizisten zu seinem und seiner Tochter Schutz ver- langte, woraufhin jedoch lediglich die Polizistin AE._____ hinzugezogen wurde (Urk. 50401019 [I._____]; 50501009 [Zeugin AC._____]; 50501017 [Zeugin AD._____]; 50501027 [Zeugin AE._____]; 50101033, 50101035 f. [Beschuldig- ter]).
c) Nachdem die Assistenz-Staatsanwältin das Vergleichsgespräch für beendet erklärt hatte, um das Büro mit den Teilnehmern zu verlassen und sie aus dem Gebäude zu geleiten, verliessen laut übereinstimmenden Aussagen Assistenz- Staatsanwältin AC._____, gefolgt von I._____ und dem Beschuldigten das Büro, wobei alle vor der Bürotüre stehen blieben, während die Zeugin AE._____ im Be- griffe war, den Dreien ebenfalls zu folgen, der Privatkläger C._____ seine Um- hängetasche richtete, und die Zeugin AD._____ noch an ihrem Platz sass (Urk. 50501002; 50501003, 50501011, 50501013, 50501020). Da drehte sich der Beschuldigte nochmals zur Assistenz-Staatsanwältin um, sagte ihr sinngemäss, er müsse noch etwas sagen und lief an ihr vorbei zurück ins Büro und auf den Privatkläger C._____ zu (Urk. 50501009, 50501013 [Zeugin AC._____]; 50501028 [Zeugin AE._____]). Ab hier gehen die Aussagen der Beteiligten und der Beobachter jedoch auseinander.
5. a) Der Beschuldigte und seine Tochter I._____ sagten übereinstimmend aus, der Privatkläger C._____ habe I._____ verbal bedroht, als sie beide daran waren, das Büro zu verlassen und er sich zum Verlassen des Büros ebenfalls er- hoben habe. C._____ habe zu I._____ beim Vorbeigehen "Auf Wiedersehen Ma- demoiselle" resp. "Adieu Fräulein" gesagt, womit er sie (sc. vor dem Hintergrund der telefonischen sexuellen Bedrohungen) als Sexobjekt bezeichnet habe. Damit habe er sie und den Beschuldigten beleidigt (Urk. 50401009 f.; 50401020 [I._____]; Urk. 50101033, 50101039, 50101041, 50101095 [Beschuldigter]). Die Tochter erklärte, sie habe sich dadurch bedroht gefühlt, weil der Privatkläger C._____ schon einmal geäussert habe, dass er sie vergewaltigen wolle. Dies sei auch der Grund, weshalb ihr Vater so reagiert habe (Urk. 50401010). Zum eigent-
- 58 - lichen Geschehen zwischen ihrem Vater und dem Privatkläger konnte sie jedoch keine Angaben machen, da sie sich zu dem Zeitpunkt noch draussen vor dem Bü- ro aufhielt (Urk. 50401013). Die Frage, ob sie geplant habe, den Pfefferspray ein- zusetzen, verneinte I._____. Sie habe diesen Spray einfach immer bei sich, sie habe ihn nicht extra für dieses Gespräch mitgenommen. Sie habe ihn eingesetzt, als sie gesehen habe, dass ihr Vater am Ersticken gewesen sei und keine andere Hilfe vor Ort gewesen sei. Er habe sehr rote Augen gehabt und habe auf alba- nisch um Hilfe gerufen (Urk. 50401010). Dass es ihrem Vater jedoch mit Pfeffer- spray in der Luft auch nicht besser gehen würde, sei ihr in der Situation erst nicht bewusst gewesen, das sei ihr auch erst später klar geworden. Sie habe dann ei- nen Stuhl gepackt und habe damit C._____ von ihrem Vater abhalten wollen (Urk. 50401010).
b) Die Assistenz-Staatsanwältin sagte aus, sie habe nichts gehört, das der Pri- vatkläger C._____ zu ihnen gesagt habe (Urk. 50501012). Hingegen erklärte sie, dass die Auseinandersetzung insofern vom Beschuldigten ausgegangen sei, als dieser – nachdem er ins Büro zurückgekehrt sei – auf C._____ zugegangen und laut geworden sei. Sie habe ihn nur von hinten gesehen und beobachtet, dass er den Arm auf Schulterhöhe erhoben und eine Faust gemacht habe (Urk. 50501009). Sie habe allerdings nicht gesehen, ob oder wie der Beschuldigte geschlagen habe (Urk. 50501013). Dass der Beschuldigte jedoch, wie vom Pri- vatkläger C._____ behauptet, "Hurensohn" zu ihm gesagt habe, konnte sie nicht bestätigen. Sie wisse nicht, was er gesagt habe (Urk. 50501012). Die Assistenz- Staatsanwältin bekräftigte, dass von Seiten des Beschuldigten vorgängig keinerlei Provokationen gegen den Privatkläger C._____ erfolgten und sie von der Reakti- on des Beschuldigten völlig überrascht gewesen sei, da er ihr vorher noch erzählt gehabt habe, dass er sich vor C._____ fürchte und er deshalb wolle, dass sie ei- nen Polizisten beiziehe (Urk. 50501013).
c) Die Schnupperauditorin schilderte einige Begebenheiten abweichend. So deponierte sie, der Beschuldigte sei ins Büro zurückgestürmt und der andere ha- be versucht, sich zu verteidigen, worauf sie sich letztlich beide gehalten hätten (Urk. 50501018). Die Auseinandersetzung sei vom Beschuldigten ausgegangen
- 59 - (Urk. 50501019). Die Zeugin AE._____ habe versucht, sie auseinander zu neh- men, dann seien die beiden Männer zu Boden gefallen und sie habe das Büro verlassen (Urk. 50501018). Sie bestätigte auf Nachfrage, nicht gesehen zu ha- ben, dass der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe (Urk. 50501020). Indessen bekräftigte sie, das Aggressionspotential während des Vergleichsge- sprächs sei gleichermassen vom Beschuldigten und vom Privatkläger C._____ ausgegangen (Urk. 50501020, 50501022). Auf die Frage, ob der Privatkläger ge- genüber dem Beschuldigten beim Verlassen des Büros etwas geäussert habe, sagte sie aus, das könne gut sein, denn die beiden hätten immer noch interagiert. Sie könne aber weder sagen, dass er etwas gesagt habe, noch was es gewesen sei. Soweit sie es in Erinnerung habe, habe der Privatkläger etwas gesagt, als er die Tasche umgelegt habe (Urk. 50501023).
d) Die Polizistin AE._____ bestätigte als Zeugin den von der Schnupperaudito- rin geschilderten Ablauf. Sie räumte ein, nicht mehr zu wissen, ob der Beschuldig- te den Privatkläger C._____ zuerst am Kragen gepackt oder zuerst versucht ha- be, ihn zu schlagen, jedenfalls sei er auf C._____ mit erhobener Faust los gegan- gen und sie habe versucht, den Beschuldigten an den Schultern zurück zu halten (Urk. 50501028 f., 50501031). Sie wisse auch nicht, ob der Beschuldigte C._____ im Gesicht getroffen habe, jedenfalls seien es mehrere Schläge gewesen und es sei gegenseitig gewesen (Urk. 50501031). Sie bezeichnete den Beschuldigten als die Person, welche die Auseinandersetzung begonnen habe, räumte jedoch ein, die Vergleichsverhandlung sei ein einziger Streit gewesen und der Angriff das Endresultat. Während der Vergleichsverhandlung hätten sich beide gegenseitig sehr provoziert. Nachdem jedoch die Zeugin AC._____ gesagt habe, dass die Verhandlung abgebrochen sei, sei man aufgestanden und alle seien ruhig gewe- sen. Auch sie verneint jedoch, eine Äusserung des Privatklägers mit den Worten "auf Wiedersehen Mademoiselle" gehört zu haben (Urk. 50501029-30). Auf die Frage, ob der Beschuldigte etwas zum Privatkläger sagte, als er ins Büro zurück- kehrte, sagt die Zeugin aus, da sei sie sich nicht ganz sicher, verneinte jedoch, das Wort "Hurensohn" gehört zu haben (Urk. 50501031).
- 60 -
e) Der Beschuldigte sagte in der ersten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich aus, er wisse nicht, wer den Pfefferspray eingesetzt habe (Urk. 50101034) und auf Vorhalt, es könnte seine Tochter gewesen sein, sagte er aus, sie habe aber keinen Pfefferspray, sie habe nichts mit Pfefferspray zu tun (Urk. 50101035). Zum Ablauf sagte der Beschuldigte, er habe den Privatkläger C._____ mit beiden Händen am Kragen festgehalten. Dann habe dieser ihn geschlagen und so sei es zur Auseinandersetzung gekommen. Der Privatkläger habe ihn mit der Faust un- terhalb des rechten Auges geschlagen und dann noch zweimal mit der Faust in seine linke Gesichtshälfte. Schliesslich habe er ihm noch sein Knie in die Rippen gestossen (Urk. 50101034). Er selbst habe den Privatkläger nicht geschlagen. Wenn er ihn geschlagen hätte, hätte dieser nicht mehr ausweichen können. Er (der Beschuldigte) sei ein Profikämpfer und wenn er ihn geschlagen hätte, dann würde man das nun sehen. Er habe aber Polizeischutz verlangt und habe die Probleme auf dem juristischen Weg lösen wollen (Urk. 50101036). Auch in der Hafteinvernahme blieb der Beschuldigte bei seiner Darstellung und betonte, er sei es, der nun verletzt sei und nicht der Privatkläger. Dieser habe ihn geschlagen und er habe Verletzungen auf der linken Kopfseite, am Hals, an den Rippen und im Nacken (Urk. 50101040). Es stimme auch nicht, dass er – wie vom Privatklä- ger behauptet – "Hurensohn" zu diesem gesagt habe. Er habe zwei Weltmeister im Boxen aufgebaut und wisse, wie man schlage. Er habe aber nicht geschlagen (Urk. 50101040). Dabei blieb er auch weiterhin während des Verfahrens (Urk. 50101095, Urk. 75 S. 9 [Befragung HV]; Prot. II S. 33 f.) und räumte ein, selbst Kampfsport trainiert zu haben (Urk. 50101116).
f) Der Privatkläger C._____ dagegen sagte bei der Polizei aus, der Beschul- digte habe ihn Hurensohn genannt und sei mit den Fäusten auf ihn losgegangen. Er habe aber den Schlag abwehren können, denn der Beschuldigte habe nur sei- nen Unterarm getroffen. Er habe den Beschuldigten dann in den Kontrollgriff ge- nommen und zu Boden geführt. Jener habe nichts mehr machen können. Er habe hören können, wie der Beschuldigte seiner Tochter auf deutsch gesagt habe, sie solle den Spray nehmen und dann habe er noch auf albanisch mit ihr gesprochen. Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen (Urk. 50301001-1002). Der Privat- kläger C._____ sagte zudem aus, dass er bei der Algerischen Armee in einer
- 61 - Spezialeinheit gewesen und dort auch Trainer gewesen sei (Urk. 50301002). Als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft rund ein halbes Jahr später be- fragt, sagte er aus, der Beschuldigte habe der Staatsanwältin am 30. Juli 2013 Belege gezeigt und habe verlangt, dass sie ihn bestrafe. Er habe der Staatsan- wältin befehlen wollen, weshalb diese ihm gesagt habe, dass er gehen solle und man einen anderen Termin vereinbare (Urk. 50301008). Der Beschuldigte sei nach dem Verlassen des Büros mit der Faust auf ihn losgegangen, habe ihn aber im Gesicht nicht berührt. Sie seien zusammen zu Boden gegangen und er habe ihn festgehalten und unter Kontrolle gehabt. Der Beschuldigte habe sich nicht mehr bewegen können (Urk. 50301009). Die Frage, ob er die Tochter des Be- schuldigten telefonisch oder mittels SMS schon mehrmals bedroht oder belästigt habe, verneinte der Privatkläger (Urk. 50301010). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er diesen mit der Faust dreimal geschlagen und ihm das Knie in die Rippen gestossen habe, sagte der Privatkläger C._____: "Ich schäme mich, einen alten Mann zu schlagen". Auf die Nachfrage, ob das heisse, dass die Darstellung korrekt sei, sagt er dann aus, er habe den Beschuldigten nicht ge- schlagen, er würde sich dafür schämen (Urk. 50301011). Auf Nachfrage nach dem konkreten Ablauf, wie der Beschuldigte auf ihn losgegangen sei, schildert der Privatkläger erneut, der Beschuldigte habe seine Faust geballt und in Richtung seines Gesichts geschlagen, wobei der Schlag ins Leere gegangen sei. Sie seien zusammen zu Boden gegangen. Er habe mit seinem rechten Arm den Beschul- digten umschlungen und mit dem linken Arm den Stuhlangriff von dessen Tochter abgewehrt, nachdem diese den Pfefferspray eingesetzt gehabt habe. Auf Nach- frage bekräftigt der Privatkläger, dass der Beschuldigte nur mit der Faust auf ihn losgekommen sei, ihn jedoch nicht geschlagen habe. Er habe Verletzungen nur vom Stuhl her bekommen (Urk. 50301011). Gefragt, weshalb er bei dieser Befra- gung nicht mehr erwähnte, dass der Beschuldigte seine Tochter aufforderte, den Pfefferspray zu nehmen, antwortete der Privatkläger, er sei nicht danach gefragt worden. Er habe einfach "Pfefferspray" gehört. Somit habe der Beschuldigte ge- wusst, dass sie einen Spray dabei gehabt habe. Er sei sich ganz sicher, dass er ihr den Spray gekauft habe (Urk.50301012). Auf die weitere Frage sagte der Pri- vatkläger aus, er habe den Beschuldigten so fest im Schwitzkasten gehalten,
- 62 - dass er sich nicht habe bewegen können. Auf Nachfrage, ob er habe atmen kön- nen, sagte er, er habe ihn unter Kontrolle gehabt. Gefragt, ob der Beschuldigte habe sprechen können, antwortete der Privatkläger, er habe gehört, dass er nicht gut habe atmen können; er habe kein Wort gesagt (Urk. 50301013).
g) Als objektives Beweismittel liegt der Verhaftsrapport der Kantonspolizei Zü- rich vom 30. Juli 2013 betreffend den Beschuldigten vor. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte Verletzungen aufwies und ärztliche Behandlung benötigte, weshalb die Pikettärztin aufgeboten wurde (Urk. 80101001-1002). Auf dem For- mular "Ärztliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit" ist handschriftlich insbe- sondere folgender Befund festgehalten: Schürfwunde links prietal / linke Wange; Prellung linker Augenwinkel und linkes Unterlid; kein Thoraxkompressions- schmerz; Nackenmuskulatur weich, freie Beweglichkeit Nacken / BWS; arterielle Hypertonie (Urk. 80101006-1007).
h) Vorab ist festzuhalten, dass den Aussagen der Polizistin AE._____ bei der Sachverhaltserstellung besonderes Gewichts beizumessen ist, zumal sie sich im Zeitpunkt des Vorfalles – wie auch die Schnupperauditorin – nach wie vor im Sit- zungszimmer befand, in welchem es zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger C._____ kam (Urk. 50501030, 50501032). Die Polizistin AE._____ schilderte, dass die Auseinandersetzung vom Beschuldigten ausgegangen sei (Urk. 50501029). Diese Aussage deckt sich inso- fern mit den Beobachtungen der Assistenz-Staatsanwältin (Urk. 505010009, 50501010), wonach der Beschuldigte, nachdem er das Verhandlungszimmer be- reits verlassen hatte, in dieses zurückgekehrt und auf den Privatkläger C._____ zugegangen sei und die Faust auf Schulterhöhe erhoben und geballt habe (Urk. 50501009). Auch die Schnupperauditorin bestätigte wie hievor dargelegt, dass die Auseinandersetzung vom Beschuldigten ausgegangen sei (Urk. 50501019). Weiter erklärte die Polizistin AE._____, dass der Beschuldigte versucht habe, den Privatkläger C._____ zu schlagen, hingegen wisse sie nicht, ob er ihn im Gesicht getroffen habe (Urk.50501029; Urk. 50501031). Auch die As- sistenz-Staatsanwältin sagte nicht aus, der Beschuldigte habe versucht, den Pri- vatkläger C._____ im Gesicht zu treffen. Alles, was sie gesehen habe, sei, dass
- 63 - der Beschuldigte mit erhobener Faust vor dem Privatkläger C._____ gestanden sei (Urk. 50501009). Die Schnupperaudiotrin konnte ebenfalls nicht sehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger C._____ geschlagen hat (Urk. 50501020). Hin- sichtlich des Tatvorwurfes der versuchten einfachen Körperverletzung ergibt sich aus den Zeugenaussagen somit lediglich, dass der Beschuldigte seine Faust auf Schulterhöhe geballt hat und – gemäss Aussage der Polizistin AE._____ – ver- suchte, den Privatklägerin C._____ zu schlagen, wobei von keiner der Zeugen ein Schlag in Richtung des Gesichts des Privatklägers C._____ festgestellt werden konnte. Diese Schilderungen der Zeugen zum Kerngeschehen decken sich so- dann auch mit den von den Zeugen am Tag des Vorfalles verfassten Wahrneh- mungsberichten (Urk. 50501001 - 50501003). Insbesondere ergibt sich aus dem von der Polizistin AE._____ verfassten Bericht, dass der Beschuldigte, nachdem er das Zimmer verlassen habe, wieder zurückgekehrt und direkt auf den Privat- kläger losgegangen sei und auf ihn eingeschlagen habe. Ob er ihn mit der Faust geschlagen und wohin er gezielt habe, könne sie nicht mehr genau sagen (Urk. 50501003). Dass der Beschuldigte versucht habe, den Privatkläger C._____ im Gesicht zu treffen, ergibt sich lediglich aus den Aussagen des Letzteren. Jedoch sind die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers C._____ widersprüchlich, zumal er – wie vorstehend dargelegt – zum konkreten Ablauf aussagte, der Beschuldigte ha- be seine Faust geballt und in Richtung seines Gesichts geschlagen, wobei der Schlag ins Leere gegangen sei (Urk. 50301009). Auf die Nachfrage, wie häufig er geschlagen worden sei, bekräftigte der Privatkläger C._____ jedoch, dass der Beschuldigte nur mit der Faust auf ihn losgekommen sei, ihn jedoch nicht ge- schlagen habe (Urk. 50301011). Aufgrund der hievor geschilderten Vorgeschichte (Ziffer E.IV.C.3.1.ff.) zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger C._____ ist mithin nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger C._____ das Geschehene übertrieben darstellte, um den Beschuldigten übermässig zu belasten. Dafür, dass der Privatkläger den Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung übertrieben schil- derte, bestehen auch konkrete Anhaltspunkte. So gab der Privatkläger C._____ an, I._____ habe mit einem Stuhl auf ihn eingeschlagen (Urk. 50301009; Urk. 50301012). Aus dem Wahrnehmungsbericht der Polizistin AE._____ geht
- 64 - hingegen hervor, dass I._____ lediglich versucht habe, den Privatkläger C._____ mit einem Stuhl zu schlagen (Urk. 50501003). Mit dieser Schilderung der Polizis- tin AE._____ stimmt auch der Wahrnehmungsbericht von AF._____ überein, wel- cher zu Hilfe gerufen wurde und I._____ rechtzeitig stoppen konnte, so dass die- se nicht mit dem Stuhl auf den Privatkläger C._____ einschlagen konnte (Urk. 50501004). Im Weiteren sind nicht nur aggravierende Schilderungen seitens des Privatklägers C._____ feststellbar. Dieser versucht ferner, den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken. So unterstellt der Privatkläger dem Beschuldigten, seiner Tochter den Pfefferspray gekauft zu haben, was grundsätzlich ein Lügen- signal darstellt, nachdem für den Vorfall irrelevant ist, wer den Spray gekauft hat. Weiter stellt er den Abbruch der Vergleichsverhandlung tatsachenwidrig zu Lasten des Beschuldigten dar, indem dieser der Staatsanwältin Befehle erteilt habe und diese ihn raus geschickt haben soll. Zudem belastet er den Beschuldigten damit, zu ihm Hurensohn gesagt zu haben, was von den unbeteiligten Zeuginnen jedoch ebenfalls nicht bestätigt werden konnte. Überdies findet auch die Aussage des Privatklägers, der Beschuldigte habe der Tochter zugerufen, den Spray zu benut- zen, keine Stütze und trifft offensichtlich nicht zu. Zum einen wusste der Beschul- digte nicht, dass die Tochter diesen eingesetzt hatte und zum anderen nicht, dass sie überhaupt einen solchen besass. Der Geschehensablauf zeugt jedoch von ei- ner Panikhandlung seitens der Tochter des Beschuldigten, die glaubhaft und an- gesichts des festen Kontrollgriffs durch C._____ auch plausibel angibt, befürchtet zu haben, ihr Vater werde ersticken. Angesichts des Umstandes, dass die Tochter die Lage des Beschuldigten durch den Einsatz des Pfeffersprays nicht wirklich verbesserte, der sowieso schon nicht mehr gut atmen konnte, wie es der Privat- kläger beschönigend ausdrückte, kann jedenfalls nicht von einem geplanten Ein- satz des Pfeffersprays ausgegangen werden. Vor dem Hintergrund der erstellten jahrelangen Bedrohungen und Beleidigungen erscheint im Gegenteil aber durch- aus nachvollziehbar, dass I._____ den Pfefferspray grundsätzlich mit sich führte, wie sie glaubhaft darlegte. Zudem wird die Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Privatklägers C._____ auch dadurch stark in Zweifel gezogen, als er andererseits angibt, er habe den Beschuldigten so fest im Kontrollgriff gehabt, dass dieser nicht mehr gut habe atmen können und kein Wort gesagt habe. Alleine diese wi-
- 65 - dersprüchlichen Angaben lassen die Aussagen des Privatklägers C._____ als nicht zuverlässig erscheinen. Dazu kommt, dass er im Verfahren kein Unbeteilig- ter ist, sondern als Freund der Ex-Frau des Beschuldigten (damals noch nicht ge- schieden) persönliche Gründe für eine ablehnende Haltung angesichts der äus- serst strittig geführten Trennung auf der Hand liegen. Schliesslich erschüttern die erstellten Beleidigungen und Drohungen seitens des Privatklägers C._____ die Glaubhaftigkeit seiner Angaben endgültig, da er im vorliegenden Verfahren jegli- che Beleidigungen oder Drohungen an die Adresse der Tochter des Beschuldig- ten bzw. an diesen bestritt, obwohl diese angesichts der rechtskräftigen Verurtei- lung erwiesen sind. Die Aussagen der Zeuginnen AC._____, AD._____ und AE._____ erscheinen grundsätzlich glaubhaft und fern jeglicher einseitiger Belas- tungen zulasten einer der beiden an der Auseinandersetzung Beteiligter. Vor dem Hintergrund, dass wie hievor dargelegt (Ziffer E.IV.C.3.5.h) die Zeugen hinsichtlich des Kerngeschehens gleichlautende Aussagen machten und keiner der Zeugen einen Schlag des Beschuldigten in Richtung des Gesichts des Privat- klägers C._____ beobachten konnte, und der Privatkläger C._____ das Tatge- schehen zumindest teilweise übertrieben und nicht realitätsgetreu schilderte, kann vorliegend nicht als erstellt dem Urteil zugrunde gelegt werden, dass der Be- schuldigte versuchte, den Privatkläger C._____ ins Gesicht zu schlagen. Selbst wenn aber erstellt wäre, dass der Beschuldigte die Faust auf Schulterhöhe des Privatklägers C._____ ballte und dann auch versuchte, zuzuschlagen, lässt sich aufgrund der Tatumstände nicht auf den Vorsatz des Beschuldigten schlies- sen, dieser habe zumindest eine einfache Körperverletzung des Privatklägers C._____ in Kauf genommen, zumal einem vermeintlichen Schlag in Richtung sei- nes Gesichts der Privatklägers C._____ nach eigenen Aussagen auch auswei- chen konnte (Urk. 50301011), nicht erstellt ist. Wenn man jedoch einen versuch- ten Schlag des Beschuldigten gegen den Privatkläger C._____ auf Schulterhöhe als erstellt betrachten würde, wäre in objektiver Hinsicht von einer versuchten Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB auszugehen. Dass sich ferner der sub- jektive Tatbestand, mithin die Verletzungsabsicht, erstellen lässt, bleibt mehr als zweifelhaft. Gemäss Art. 109 verjähren die Strafverfolgung und die Strafe betref-
- 66 - fend Übertretungen in drei Jahren. Die Verjährung beginnt gestützt auf Art. 98 lit. a StGB mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Die vorlie- gend in objektiver Hinsicht zu beurteilende Tätlichkeit ereignete sich am 30. Juli 2013, mithin vor mehr als drei Jahren. Zumal bereits das erstinstanzliche Urteil vom 20. September 2018 nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB), wäre die Straftat gestützt auf Art. 109 und Art. 98 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 StGB und Art. 103 StGB verjährt. Im Ergebnis ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. D. Fazit Der Beschuldigte ist der angeklagten Vorwürfe der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten (Anklageziffer D), der versuchten einfachen Körperverletzung (An- klageziffer E) und der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Ankla- geziffer F) nicht schuldig und ist diesbezüglich freizusprechen. V. Zivilansprüche
1. Rechtsgrundlage
1. Der Privatkläger kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schrift- liches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zu- ständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO).
2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, verweist es die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO). Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn aufgrund der im bisheri- gen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (DOLGE: in BSK StPO, N 41 zu Art. 126 StPO). Dabei müssen die adhäsionsweise im Rahmen der Zivilklage geltend gemachten Ansprüche aufgrund der einschlägigen zivilrechtli-
- 67 - chen Anspruchsgrundlagen beurteilt werden, unabhängig davon, ob das dem Be- schuldigten vorgeworfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2013, E. 3.2 und 3.5). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lie- ber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 126 N 8). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss Dolge meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (DOLGE in: BSK StPO, N 21 zu Art. 126).
3. Für den Adhäsionsprozess gelten allerdings die zivilprozessualen Grund- sätze der Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die genannten zivilrechtlichen An- spruchs- bzw. Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen. Dabei sind die Anforderungen an die Substantiierung umso höher, je grösser der Schaden und je komplexer der Sachverhalt ist (DOLGE: in BSK StPO, N 22 f. zu Art. 122 und N 8 zu Art. 123). Schliesslich ist in theoretischer Hinsicht festzuhalten, dass die zivilrechtlichen Prozessvoraussetzungen – wie in einem gewöhnlichen Zivilprozess – auch im Adhäsionsverfahren erfüllt sein müssen, damit ein Urteil in der Sache ergehen kann (DOLGE: in BSK StPO, N 17 zu Art. 122). Dies ist von Amtes wegen zu über- prüfen (a.a.O., N 19). Fehlt eine Prozessvoraussetzung, ist die Klage unzulässig; die Voraussetzungen für ein Sachurteil sind nicht gegeben, so dass nach zivilpro- zessualen Grundsätzen auf die Klage nicht einzutreten ist (a.a.O., N 21).
- 68 -
2. Privatklägerin, B._____
1. Die Privatklägerin B._____ liess vor Vorinstanz den Antrag stellen, der Be- schuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'184'956.20 Schadenersatz zu bezahlen, der sich aus Fr. 59'000.– angeeigneter Vermittlungsprovisionen, Fr. 27'000.– Wert der entzogenen Fahrzeuge, Fr. 744'173.– nicht bezahlter Unterhaltsbeiträge und Fr. 354'783.20 entsprechend den der Einzelunternehmung mittelbar entzogenen Werten zusammensetzt (Urk. 76 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Privatklägerin Fr. 59'000.– entsprechend der Höhe der Vermittlungs- provisionen, Fr. 21'000.– als Ersatz für die entzogenen Fahrzeuge sowie Fr. 866'533.– für nicht entrichtete Unterhaltsbeiträge sowie Fr. 417'932.– als Wert für den entzogenen Unternehmenswert als Schadenersatz geltend (Urk. 124 S. 10). Weiter verlangt die Privatklägerin 5 % Zins auf der gesamten Forderungs- summe von Fr. 1'364'465.– ab dem Datum des erstinstanzlichen Urteils. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_148/2014 vom 8. Juli 2014 lässt die Privatklägerin schliesslich einwenden, der Entscheid im summarischen Ver- fahren betreffend die Unterhaltsbeiträge sei unter den Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 1 ZGB abänderbar, weshalb er keine res iudicata darstelle (Urk. 124). 2.1. Die Vorinstanz hiess das Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 80'000.– bestehend aus Fr. 59'000.– entsprechend den anklagegegenständli- chen unrechtmässigen Barbezügen und aus Fr. 21'000.– entsprechend dem Wert der veruntreuten Fahrzeuge je gestützt auf ihre diesbezüglichen Schuldsprüche gut und verpflichtete den Beschuldigten entsprechend zur Bezahlung dieses Be- trages an die Privatklägerin. Im übrigen Umfang wies die Vorinstanz dieses Scha- denersatzbegehren ab (Urk. 93 S. 82 f. und S. 95 Ziff. 7). Diese Regelung aner- kannte die Privatklägerin gemäss ihrer Berufungserklärung und macht unter die- sem Titel nur noch einen Betrag von Fr. 80'000.– geltend (Urk. 97 S. 6). 2.2. Bezüglich der Schadenersatzforderung gestützt auf die Unterhaltsverpflich- tung im Betrag von Fr. 744'173.– befand die Vorinstanz, es läge eine res iudicata vor, weshalb sie darauf wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht eintrat (Urk. 93 S.83). Ebenfalls durch Nichteintreten erledigte die Vorinstanz die Zivilfor-
- 69 - derung im Umfang des Wertes von 17/20 des Unternehmenswertes, d.h. im Um- fang von Fr. 354'783.20. Sie begründete den Entscheid damit, dass die Privatklä- gerin bzw. deren Einzelunternehmung durch das Verschenken der Stammanteile nur mittelbar betroffen, bzw. geschädigt sei, was jedoch nicht ausreiche, da ge- mäss Art. 115 Abs. 1 StPO nur der Träger des von einer Straftat angegriffenen Rechtsgutes als Geschädigter gelte, wenn er unmittelbar betroffen sei. Die Vor- instanz trat demzufolge auf diese geltend gemachten Zivilansprüche von insge- samt Fr. 1'098'956.20 nicht ein (Urk. 93 S. 83 f. und S. 95 Ziff. 8). 3.1. Nachdem der Beschuldigte von den Vorwürfen der Veruntreuung, der Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten und der Gläubigerschädigung, die gegebe- nenfalls Rechtsgrundlage für eine Zivilforderung hätten sein können, freizuspre- chen ist, fehlt es an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch. Da der Zivilan- spruch mit dem strafbaren Verhalten begründet wird und Ausführungen zu allfällig vorhandenen anderen zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen fehlen, aber nicht aus- geschlossen werden kann, dass im internen Verhältnis der Ehegatten Ansprüche der Privatklägerin auf die vom Beschuldigten bezogenen Provisionen oder eine Abgeltung für die aufgeteilten Fahrzeuge – zum Beispiel im Rahmen des Ehegü- terrechts oder vertraglicher Abmachungen – bestehen, sind die Zivilforderungen der Privatklägerin im Umfang von Fr. 59'000.– "Vermittlungsprovisionen" und Fr. 21'000.– "Fahrzeuge" auf den Zivilweg zu verweisen. Betreffend die Zivilforde- rung im Umfang von Fr. 417'000.– hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass nicht klageberechtigt diejenigen Personen sind, die durch die Straftat bloss indi- rekt geschädigt wurden, mithin Personen, welche als Folge des Schadens einer direkt geschädigten Person einen sog. Reflexschaden erleiden, namentlich weil sie nicht unmittelbar in ihren Rechtsgütern verletzt sind (DOLGE: in: BSK StPO, N 51 und 56 zu Art. 122). Bei dem durch die Privatklägerin B._____ in Bezug auf die Stammanteile geltend gemachten Schaden handelt es sich um einen solchen mittelbaren Schaden, so dass ihr dafür materiellrechtlich kein Ersatzanspruch ge- genüber dem Beschuldigten zusteht. Dass sie dennoch als Privatklägerin am Ver- fahren teilnimmt, ist auf ihren Schadenersatzanspruch als direkt Betroffene hin- sichtlich der Veruntreuung und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu- rückzuführen. Hingegen ist auch betreffend diese geltend gemachte Schadenspo-
- 70 - sition festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Bezug auf einen dereinstigen Verkaufserlös der Stammanteile ehegüterrechtliche Ansprüche oder vertragliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten bestehen. Die Scha- denersatzforderung im Umfang von Fr. 417'000.– für den entzogenen Unterneh- menswert ist somit ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 497'000.– (bestehend aus Fr. 59'000.– [Vermittlungsprovisionen], Fr. 21'000.– [Fahrzeuge] und Fr. 417'000.– [entzogener Unternehmenswert]) auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen ist. 3.2. Da unbestrittenermassen das Eheschutzverfahren zur gerichtlichen Beurtei- lung und Festlegung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bereits vor Einleitung dieses Strafverfahrens eingeleitet worden ist, ist es nicht Sache des Strafrichters, diesen Zivilanspruch anstelle des Zivilrichters zu beurteilen. Ferner geht die Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift davon aus, dass im Hinblick auf die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten bis Ende Januar 2018 ein Gesamtaus- stand von ca. Fr. 700'000.– entstanden sei. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, weshalb die Privatklägerin B._____ anlässlich der Berufungsverhand- lung im Rahmen ihrer Schadenersatzforderung Unterhaltsbeiträge bis Ende No- vember 2019 von neu Fr. 874'000.– geltend macht, zumal die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht für den Zeitraum von Januar bis November 2019 – wie vor- stehend dargelegt – nicht Gegenstand der Anklage bildet und entsprechend in diesem Umfang auch nicht adhäsionsweise ein Schadenersatzbegehren gestellt werden kann. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 744'173.– nicht eingetreten.
3. Privatkläger, C._____
1. Der Privatkläger verlangte im Verlaufe der Strafuntersuchung Fr. 60'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Juli 2013 als Genugtuung vom Beschuldigten (Urk. 70401002). Die Vorinstanz wies gestützt auf das Fehlen jeglicher Begrün- dung des Begehrens oder Ersichtlichkeit einer längerfristigen psychischen oder physischen Störung das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 93 S. 84 und S. 95 Ziff. 9). Berufungshalber reduziert der Privatkläger seine Genugtuungsforderung
- 71 - auf Fr. 3'000.– nebst 5 % Zins seit dem 30. Juli 2013. Er begründet die Forderung mit der seelischen Belastung seit dem Vorfall. Seine psychische Gesundheit sei gravierend beeinträchtigt und er habe im AG._____-Spital einen Facharzt aufsu- chen müssen (Urk. 97 S. 7; Urk. 124 S. 11 f.).
2. Nachdem der Beschuldigte auch bezüglich des Vorwurfs der versuchten ein- fachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers freizusprechen ist, ist dessen Zivilforderung mangels Anspruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb neu über die Kosten des Untersuchungs- und erstin- stanzlichen Verfahrens zu entscheiden ist. 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebe- ne Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfah- rens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1.b; 112 Ia 371 E. 2.a, je mit Hinweisen). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführen- de Kanton die Kosten (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafpro-
- 72 - zessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017 [kurz: StPO Praxis- kommentar], Art. 428 N 3). 1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). 1.3. Die Privatklägerschaft hat gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person nur dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b), was hier nicht der Fall ist. 2.1. Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, dem Beschuldig- ten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin, B._____, stellen ebenfalls Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 135 Abs. 1 StPO sowie Art. 136 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den (kantonalen) Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, der für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO). Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Ver- hältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss (Wehren- berg/Frank, in: BSK StPO, N 15 f. zu Art. 429). Hierzu sei im Übrigen auf die aus-
- 73 - führlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 93 S. 88 f. und S. 91 f.). 2.2.1. Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch die Vorinstanz gestützt auf dessen Honorarnote (Urk. 93 S. 89-91 sowie S. 96 Ziff. 10 und 13) blieb unangefochten. Da der geltend gemachte Aufwand im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung steht und sich als angemessen erweist, ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 36'183.85 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren zu entschädigen. 2.2.2. a) Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- vertretung der Privatklägerin B._____ auf Fr. 20'387.30 (darin inbegriffen eine Akontozahlung von Fr. 10'000.–) fest und begründete, weshalb sie nicht den ge- samten geltend gemachten Aufwand von 120,5 Stunden inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 28'833.20 für angemessen hielt, worauf vorab verwiesen sei (Urk. 93 S. 92 f.). Sie nimmt einen Abzug von einem Viertel des Gesamtaufwandes (30 Stunden) angesichts der Tatsache vor, dass der Auf- wand klar übermässig einzustufen sei, weil die Privatklägerin bereits zu Beginn des Strafverfahrens über einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel verfügt habe und sich die unentgeltliche Rechtsvertretung ausschliesslich um die Durchsetzung der Zivilforderungen zu bemühen habe. Alsdann zieht sie 6,63 Stunden Aufwand für rechtliche Abklärungen ab (Urk. 93 S. 92).
b) Rechtsanwalt lic. iur., LL.M., Y._____ focht diese Kürzungen berufungshal- ber an und beantragt neu, er sei statt dessen mit Fr. 27'316.05 (darin inbegriffen die Akontozahlung von Fr. 10'000.–) zu entschädigen (Urk. 97 S. 3). Er kritisiert die Kürzung seiner ursprünglichen Honorarforderung um einen Viertel durch die Vorinstanz angesichts des Aktenumfangs von 58 Bundesordnern und der Kom- plexität des Strafverfahrens als unsachgerecht. Er räumt jedoch ein, eine Kürzung erscheine bei den rechtlichen Abklärungen als zulässig, wobei die Kürzung auf 6 (statt 6,33) Stunden zu beschränken sei. Damit ergebe sich ein zeitlicher Ge- samtaufwand von 114,5 (statt 120,5) Stunden, entsprechend Fr. 25'190.–. Zu- sammen mit den Barauslagen und der Mehrwertsteuer von 7,7 % entspreche dies dem Betrag von Fr. 27'316.05 (Urk. 93 S.7 f.).
- 74 -
c) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Anwendungsbereich der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft auf die Durchset- zung der mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche beschränkt ist (Mazzucchelli/Postizzi in: BSK-StPO, N 4 zu Art. 136; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, N 2 zu Art. 136). Allerdings verfügte die Privatklägerin B._____ bei Einleitung des Strafverfahrens zwar über einen Vollstreckungstitel für die Un- terhaltsbeiträge, nicht jedoch über ein rechtskräftiges Urteil im ordentlichen Zivil- verfahren. Ausserdem stellen sich besonders dort, wo der Unterhaltspflichtige selbständig erwerbstätig ist oder seine Einkünfte aus seiner massgeblich von ihm dominierten Firma bezieht, gerade im Hinblick auf die konkrete Einkommens- und Vermögenssituation durchaus komplexe und schwierige Fragen sowohl in sach- verhaltlicher als auch in rechtlicher Hinsicht, wie vorliegender Fall deutlich zeigt. Ausserdem geht es im vorliegenden Verfahren auch um andere Tatbestände als einzig um die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Insofern ist von einer pauschalen Kürzung des Honorars um einen Viertel abzusehen. Da der detailliert ausgewiesene Aufwand im Übrigen zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ für die Aufwendung bis und mit dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 27'316.05 zu ent- schädigen, worin Barauslagen, Mehrwertsteuer und die Akontozahlung von Fr. 10'000.– bereits enthalten sind. 2.2.3. a) Die Vorinstanz trat auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin B._____ in der Höhe von Fr. 10'000.– für geopferte Arbeitsstunden und Freizeit für Behördengänge, anwaltliche Besprechungen, Aktenstudium, Recherchen, Teilnahmen an Einvernahmen und Verhandlungen, etc. nicht ein, da der Antrag nicht durch Belege ausgewiesen worden sei (Urk. 93 S. 93 und S. 96 Ziff. 15).
b) Berufungshalber erneuerte die Privatklägerin B._____ diesen Entschädi- gungsantrag und verwies auf ihre Aufwandszusammenstellung als Beleg (Urk. 97 S. 8 und Urk. 98/5).
c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat jedoch die Privatklägerin persönlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da sie nicht obsiegt, was Vorausset- zung für eine Verpflichtung des Beschuldigen wäre. Entsprechend ist dieser An-
- 75 - trag abzuweisen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dem einge- reichten Beleg um eine reine Parteibehauptung bezüglich der aufgewendeten Stunden handelt und keineswegs um ein objektives Beweismittel, das die Richtig- keit der aufgestellten Behauptung bekräftigen könnte. 3.1. Berufungshalber weist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin darauf hin, dass die im Beschwerdeentscheid der III. Strafkammer des Oberge- richts vom 14. April 2014 dem Endentscheid vorbehaltene Regelung der Kosten- tragung für die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– im vorinstanzlichen Urteil fehle. Neu und erstmals macht er geltend, er sei rückwirkend für das Beschwerdever- fahren gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vor der III. Straf- kammer des Obergerichts (Geschäftsnummer UE130245) als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin zu bestellen, da die Nichtbezahlung von Partei- entschädigungen durch den Beschuldigten notorisch sei (Urk. 97 S. 8 f.). Zur Festlegung seiner Entschädigung legt er die den diesbezüglichen Aufwand betref- fende Honorarnote ein, worin er einen Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden und 25 Minuten geltend macht (Urk. 99). Darunter fallen unter dem 2. September 2014 30 Minuten für rechtliche Abklärungen auf, die von einem zugelassenen Anwalt nicht zu verrechnen sind, da keine besonderen Rechtsfragen zu klären waren, und dass unter demselben Datum nebst der Zeit für die Überarbeitung der Rechtsschrift auch das Zusammenstellen der Beilagen und der Versand der Rechtsschrift (zusammen 1 Stunde 45 Minuten) in Rechnung gestellt werden, was Sekretariatsarbeiten betrifft, die mit dem Grundbetrag von Fr. 220.– bereits abge- golten sind. Die Beschwerdeschrift umfasst 9 ¼ Seiten (Urk. 10501013-022), wo- für nebst dem genannten "gemischten" Aufwand von 1 Stunde und 45 Minuten noch 2 Stunden und 45 Minuten, insgesamt also 4 ½ Stunden Aufwand geltend gemacht werden. Unter Abzug von ¼ Stunde für das Bereitstellen der Beilagen und den Versand sowie der ½ Stunde für die rechtlichen Abklärungen ist der übri- ge Aufwand von noch 9 Stunden und 40 Minuten nicht zu beanstanden, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'168.40 (9.66 x 220.– = 2'125.20, plus 26.– = Fr. 2'151.20 x 0,8 % MwSt) zu entschädigen ist.
- 76 - 3.2. Zum fraglichen Beschwerdeverfahren sei vorab auf die im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit des Strafantrags eingangs dargelegten Erwägungen unter Ziffer III.2.2. verwiesen. Im Übrigen ist dem Beschluss der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 14. April 2014 zu entnehmen, dass die Beschwerde- kammer mit Beschluss vom 25. Januar 2013 zweierlei entschieden hatte: Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2012 wurde aufgehoben und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wurde für das eingestellte Straf- verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 10501047). Selbiges Strafverfahren wurde alsdann weiter geführt, jedoch mittels Einstellungsverfügung vom 14. August 2013 erledigt, wogegen die Privatklägerin Beschwerde erhob, die mit vorgenanntem Beschluss entschieden wurde. Da die Bestellung des unent- geltlichen Rechtsvertreters – hier nicht gegebene Ausnahmen vorbehalten – bis zum rechtskräftigen Abschluss vor der oberen kantonalen Instanz aufrecht erhal- ten bleibt und nicht immer wieder erneuert werden muss, ist auf das aktuelle Ge- such der Privatklägerin nicht einzutreten, nachdem ihr Rechtsvertreter bereits mit Entscheid vom 28. August 2012 als unentgeltlicher Rechtsbeistand im damaligen Strafverfahren bestellt worden war. Allerdings ist wie von ihm beantragt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen durch das Sachgericht zu befinden, was hier- mit nachzuholen ist. 3.3. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erwog zur Kos- tentragung, dass die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin als Beschwerdeführe- rin die Kosten habe auferlegen wollen, weil diese bereits im Jahre 2011 die zur Auslösung der Strafantragsfrist notwendige Kenntnis über die Machenschaften des Beschuldigten gehabt habe, was die Privatklägerin bestritt (Urk. 10501071). Wie in den Erwägungen zur Rechtzeitigkeit der Strafanträge betreffend Verun- treuung, ev. ungetreue Geschäftsbesorgung und betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ausgeführt (vorstehende Ziffern III.2.3. und III.3.4.), wird die Auffassung der Staatsanwaltschaft durch das Beweisergebnis vorliegend be- stätigt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind daher die Kosten für das Beschwerdeverfahren UE130245 der Privatklägerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung auf die Staatskasse zu neh- men.
- 77 -
2. Rechtsmittelverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwie- weit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutge- heissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdi- gung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage ge- brachte Lebenssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichtes 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittel- verfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursa- cherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, die Privat- kläger, welche Hauptberufung hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruchs bezüglich der rechtlichen Qualifikation und ihrer Zivilforderungen erhoben, unter- liegen hingegen, ebenso wie die Anklagebehörde, die sich jedoch nicht aktiv am Berufungsverfahren beteiligte. Zwar wären die Kosten des Berufungsverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich den Privatklägern aufzuerlegen, wobei auf den Privatkläger C._____ angesichts des einzigen Berufungsthemas seiner Genugtuungsforderung im Vergleich zur Privatklägerin nur ca. 1/10 entfallen, da- gegen 5/10 auf die Privatklägerin B._____ (und 4/10 auf den Beschuldigten). Ebenso könnten die Privatkläger gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO dazu verpflichtet werden, dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Angesichts der konkreten Umstände ist unter Hinweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung von einer entsprechenden Regelung zulasten der Privatklägerin B._____ allerdings abzusehen. Nachdem grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Strafverfahren trägt (BGE 139 IV 45 E. 1.2), die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zweimal die Weiterführung des eingeleiteten Strafverfahrens angeordnet hat und der Privatklägerin B._____
- 78 - die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist ihr Kostenanteil von 5/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Privatkläger C._____ hingegen unterliegt be- züglich seiner Hauptberufung gegen die Abweisung seiner Genugtuungsforde- rung vollumfänglich und wird im Umfang von 1/10 kostenpflichtig. Angesichts des Umstands, dass es sich beim Privatkläger C._____ um einen abgewiesenen Asylbewerber handelt, der von Nothilfe lebt und sich zudem anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung in anderer Sache im Strafvollzug befand, sind die auf den Privatkläger C._____ entfallenden zweitinstanzlichen Kosten ihm zwar aufzuerlegen, aber sofort definitiv abzuschreiben. Ausgangsgemäss fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und die Kosten des Berufungs- verfahrens sind somit zu 1/10 dem Privatkläger C._____ aufzuerlegen, jedoch so- fort und definitiv abzuschreiben, wohingegen die restlichen Kosten auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind, darin inbegriffen die Kosten der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____. 2.3. Bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten grundsätz- lich die gleichen Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei sich die Ansätze leicht unterscheiden. Sie sind den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3 und 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu entnehmen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beantragte, die Festlegung der Höhe der Entschä- digung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren sei in das Ermessen des Gerichts zu stellen (Urk. 121). In Berücksichtigung der Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles, der Dauer des Berufungsverfahrens, des Anfahrtsweges und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist der amtliche Verteidiger pauschal mit Fr. 20'000.– aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. 2.4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur., LL.M., Y._____ reichte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren die Hono- rarnote vom 25. November 2019 ein (Urk. 125) und bezifferte die Entschädigung auf Fr. 11'948.20 (Fr. 21'948.20 [Honorar inkl. Spesen] abzüglich der Akontozah- lung von Fr. 10'000.–). Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachte
- 79 - Entschädigung für die Vertretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren erweist sich angesichts des Umstandes, dass der Rechtsvertreter bereits über entsprechende Aktenkenntnisse verfügte und keine substanziellen neuen Vor- bringen vorgetragen hatte, als nicht angemessen und ist in diesem Umfang nicht zuzusprechen. Es erschliesst sich insbesondere nicht, weshalb alleine für das Ak- tenstudium mehr als 17 Stunden aufgewendet wurden. Ebenfalls ist sowohl der Aufwand im Zusammenhang mit der Berufungserklärung von 13 Stunden als auch der Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers von ca. 10 Stunden massiv überhöht. Folglich ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 14'500.–, worin die Akontozah- lung von Fr. 10'000.– enthalten ist, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.5. Da die Privatklägerin B._____ gegenüber der beschuldigten Person nur dann Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), ist ihr vorliegend weder für das erstinstanzliche noch für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung zuzusprechen. VII. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug 1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf eine Genugtuung. Dieser Anspruch ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Somit kann bei einem Freispruch die Genugtuung unter denselben Voraussetzungen herabgesetzt oder verweigert werden, unter denen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden können (Urteil des Bundesgerichtes 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_248/2013 vom 13. Januar 2014, E. 3.4; siehe auch RIKLIN
- 80 - OFK-StPO, 2. A., Zürich 2014, N 5 zu Art. 429 und Schmid/Jositsch, StPO Pra- xiskommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 430). 1.2. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach konstanter Rechtsprechung kommt bei der Ausübung des Er- messens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu und es ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermit- teln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminde- rung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesge- richt erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhe- re oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungs- haft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge- richtes 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 und dort zit. Rechtsprechung). 1.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie weiter Anspruch auf Entschädi- gung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffor- dern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Ge- setzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kau- salzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet (Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; Wehrenberg/Frank, BSK StPO; a.a.O., N 25 zu Art. 429). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesge- richtes entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach
- 81 - dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Schaden ist die ungewollte be- ziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermeh- rung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 139 V 176 E. 8.1.1 S. 187 f.; BGE 132 III 359 E. 4. S. 366; je mit Hinweisen). Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklä- ren. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens an- zuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu be- legen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinwei- sen). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wo- nach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (zum Gan- zen: BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). 2.1. Der Beschuldigte befand sich am 30. und 31. Juli 2013 in Haft sowie am
4. September 2014 (Urk. 80101001, 80101011, 80101036, 80101044). Es liegt in concreto ein Fall von zwar rechtmässig angeordneter aber – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – unschuldig erlittener Haft vor, die grundsätzlich einen Anspruch gemäss Art. 429 StPO bewirkt. Da vorliegend die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten nicht erfüllt sind, wie bereits dargelegt wurde, darf dem Beschuldigten die Genugtuung für die erstandene Haft weder verweigert noch herabgesetzt werden. Für die erlittenen drei Tage Haft ist der Beschuldigte entsprechend mit Fr. 600.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen, zuzüglich 5 % Zins seit dem schädigenden Ereignis, hier ab dem 15. Januar 2014 (mittlerer Verfall). Im übrigen Umfang ist das Genugtu- ungsbegehren abzuweisen.
- 82 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Der Verfahrensgang bezüglich Nichtanhandnahme einer Untersuchung nach erstmaliger Anzeige vom 12. Juli 2012 durch die Privatklägerin 1, B._____ (die vom Beschuldigten getrennt lebende Ehefrau), und Rechtsmittel dagegen sowie Einstellung der Untersuchung und Rechtsmittel auch hiergegen, und Erweiterung der Strafuntersuchung durch weitere Strafanzeigen seitens der Privatklägerin 1 ist bis zur Anklageerhebung am 31. März 2018 und der erstinstanzlichen Urteilsfäl- lung vom 20. September 2018 im Detail der Prozessgeschichte im vor- instanzlichen Urteil zu entnehmen (Urk. 93 S. 5-9).
E. 1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf eine Genugtuung. Dieser Anspruch ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Somit kann bei einem Freispruch die Genugtuung unter denselben Voraussetzungen herabgesetzt oder verweigert werden, unter denen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden können (Urteil des Bundesgerichtes 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_248/2013 vom 13. Januar 2014, E. 3.4; siehe auch RIKLIN
- 80 - OFK-StPO, 2. A., Zürich 2014, N 5 zu Art. 429 und Schmid/Jositsch, StPO Pra- xiskommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 430).
E. 1.2 Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach konstanter Rechtsprechung kommt bei der Ausübung des Er- messens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu und es ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermit- teln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminde- rung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesge- richt erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhe- re oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungs- haft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge- richtes 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 und dort zit. Rechtsprechung).
E. 1.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie weiter Anspruch auf Entschädi- gung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffor- dern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Ge- setzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kau- salzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet (Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; Wehrenberg/Frank, BSK StPO; a.a.O., N 25 zu Art. 429). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesge- richtes entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach
- 81 - dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Schaden ist die ungewollte be- ziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermeh- rung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 139 V 176 E. 8.1.1 S. 187 f.; BGE 132 III 359 E. 4. S. 366; je mit Hinweisen). Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklä- ren. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens an- zuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu be- legen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinwei- sen). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wo- nach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (zum Gan- zen: BGE 142 IV 237 E. 1.3.1).
E. 2 Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. September 2018 wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 14. August 2018 mit deren Einverständnis schriftlich eröffnet und im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 5 und 24 ff. sowie Urk. 84 und 85/1-4). Der Beschuldigte sowie die Privatkläger meldeten umgehend Beru-
- 10 - fung an (Urk. 88 und 89), worauf die begründete Ausfertigung des Urteils (Urk. 93) den Parteien am 10. resp. 11. Oktober 2018 zugestellt wurde (Urk. 92/1- 3).
E. 2.1 Der Beschuldigte befand sich am 30. und 31. Juli 2013 in Haft sowie am
4. September 2014 (Urk. 80101001, 80101011, 80101036, 80101044). Es liegt in concreto ein Fall von zwar rechtmässig angeordneter aber – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – unschuldig erlittener Haft vor, die grundsätzlich einen Anspruch gemäss Art. 429 StPO bewirkt. Da vorliegend die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten nicht erfüllt sind, wie bereits dargelegt wurde, darf dem Beschuldigten die Genugtuung für die erstandene Haft weder verweigert noch herabgesetzt werden. Für die erlittenen drei Tage Haft ist der Beschuldigte entsprechend mit Fr. 600.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen, zuzüglich 5 % Zins seit dem schädigenden Ereignis, hier ab dem 15. Januar 2014 (mittlerer Verfall). Im übrigen Umfang ist das Genugtu- ungsbegehren abzuweisen.
- 82 - Es wird beschlossen:
E. 2.2 Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, die Privat- kläger, welche Hauptberufung hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruchs bezüglich der rechtlichen Qualifikation und ihrer Zivilforderungen erhoben, unter- liegen hingegen, ebenso wie die Anklagebehörde, die sich jedoch nicht aktiv am Berufungsverfahren beteiligte. Zwar wären die Kosten des Berufungsverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich den Privatklägern aufzuerlegen, wobei auf den Privatkläger C._____ angesichts des einzigen Berufungsthemas seiner Genugtuungsforderung im Vergleich zur Privatklägerin nur ca. 1/10 entfallen, da- gegen 5/10 auf die Privatklägerin B._____ (und 4/10 auf den Beschuldigten). Ebenso könnten die Privatkläger gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO dazu verpflichtet werden, dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Angesichts der konkreten Umstände ist unter Hinweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung von einer entsprechenden Regelung zulasten der Privatklägerin B._____ allerdings abzusehen. Nachdem grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Strafverfahren trägt (BGE 139 IV 45 E. 1.2), die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zweimal die Weiterführung des eingeleiteten Strafverfahrens angeordnet hat und der Privatklägerin B._____
- 78 - die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist ihr Kostenanteil von 5/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Privatkläger C._____ hingegen unterliegt be- züglich seiner Hauptberufung gegen die Abweisung seiner Genugtuungsforde- rung vollumfänglich und wird im Umfang von 1/10 kostenpflichtig. Angesichts des Umstands, dass es sich beim Privatkläger C._____ um einen abgewiesenen Asylbewerber handelt, der von Nothilfe lebt und sich zudem anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung in anderer Sache im Strafvollzug befand, sind die auf den Privatkläger C._____ entfallenden zweitinstanzlichen Kosten ihm zwar aufzuerlegen, aber sofort definitiv abzuschreiben. Ausgangsgemäss fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und die Kosten des Berufungs- verfahrens sind somit zu 1/10 dem Privatkläger C._____ aufzuerlegen, jedoch so- fort und definitiv abzuschreiben, wohingegen die restlichen Kosten auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind, darin inbegriffen die Kosten der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____.
E. 2.2.1 Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch die Vorinstanz gestützt auf dessen Honorarnote (Urk. 93 S. 89-91 sowie S. 96 Ziff. 10 und 13) blieb unangefochten. Da der geltend gemachte Aufwand im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung steht und sich als angemessen erweist, ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 36'183.85 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren zu entschädigen.
E. 2.2.2 a) Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- vertretung der Privatklägerin B._____ auf Fr. 20'387.30 (darin inbegriffen eine Akontozahlung von Fr. 10'000.–) fest und begründete, weshalb sie nicht den ge- samten geltend gemachten Aufwand von 120,5 Stunden inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 28'833.20 für angemessen hielt, worauf vorab verwiesen sei (Urk. 93 S. 92 f.). Sie nimmt einen Abzug von einem Viertel des Gesamtaufwandes (30 Stunden) angesichts der Tatsache vor, dass der Auf- wand klar übermässig einzustufen sei, weil die Privatklägerin bereits zu Beginn des Strafverfahrens über einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel verfügt habe und sich die unentgeltliche Rechtsvertretung ausschliesslich um die Durchsetzung der Zivilforderungen zu bemühen habe. Alsdann zieht sie 6,63 Stunden Aufwand für rechtliche Abklärungen ab (Urk. 93 S. 92).
b) Rechtsanwalt lic. iur., LL.M., Y._____ focht diese Kürzungen berufungshal- ber an und beantragt neu, er sei statt dessen mit Fr. 27'316.05 (darin inbegriffen die Akontozahlung von Fr. 10'000.–) zu entschädigen (Urk. 97 S. 3). Er kritisiert die Kürzung seiner ursprünglichen Honorarforderung um einen Viertel durch die Vorinstanz angesichts des Aktenumfangs von 58 Bundesordnern und der Kom- plexität des Strafverfahrens als unsachgerecht. Er räumt jedoch ein, eine Kürzung erscheine bei den rechtlichen Abklärungen als zulässig, wobei die Kürzung auf 6 (statt 6,33) Stunden zu beschränken sei. Damit ergebe sich ein zeitlicher Ge- samtaufwand von 114,5 (statt 120,5) Stunden, entsprechend Fr. 25'190.–. Zu- sammen mit den Barauslagen und der Mehrwertsteuer von 7,7 % entspreche dies dem Betrag von Fr. 27'316.05 (Urk. 93 S.7 f.).
- 74 -
c) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Anwendungsbereich der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft auf die Durchset- zung der mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche beschränkt ist (Mazzucchelli/Postizzi in: BSK-StPO, N 4 zu Art. 136; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, N 2 zu Art. 136). Allerdings verfügte die Privatklägerin B._____ bei Einleitung des Strafverfahrens zwar über einen Vollstreckungstitel für die Un- terhaltsbeiträge, nicht jedoch über ein rechtskräftiges Urteil im ordentlichen Zivil- verfahren. Ausserdem stellen sich besonders dort, wo der Unterhaltspflichtige selbständig erwerbstätig ist oder seine Einkünfte aus seiner massgeblich von ihm dominierten Firma bezieht, gerade im Hinblick auf die konkrete Einkommens- und Vermögenssituation durchaus komplexe und schwierige Fragen sowohl in sach- verhaltlicher als auch in rechtlicher Hinsicht, wie vorliegender Fall deutlich zeigt. Ausserdem geht es im vorliegenden Verfahren auch um andere Tatbestände als einzig um die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Insofern ist von einer pauschalen Kürzung des Honorars um einen Viertel abzusehen. Da der detailliert ausgewiesene Aufwand im Übrigen zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ für die Aufwendung bis und mit dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 27'316.05 zu ent- schädigen, worin Barauslagen, Mehrwertsteuer und die Akontozahlung von Fr. 10'000.– bereits enthalten sind.
E. 2.2.3 a) Die Vorinstanz trat auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin B._____ in der Höhe von Fr. 10'000.– für geopferte Arbeitsstunden und Freizeit für Behördengänge, anwaltliche Besprechungen, Aktenstudium, Recherchen, Teilnahmen an Einvernahmen und Verhandlungen, etc. nicht ein, da der Antrag nicht durch Belege ausgewiesen worden sei (Urk. 93 S. 93 und S. 96 Ziff. 15).
b) Berufungshalber erneuerte die Privatklägerin B._____ diesen Entschädi- gungsantrag und verwies auf ihre Aufwandszusammenstellung als Beleg (Urk. 97 S. 8 und Urk. 98/5).
c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat jedoch die Privatklägerin persönlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da sie nicht obsiegt, was Vorausset- zung für eine Verpflichtung des Beschuldigen wäre. Entsprechend ist dieser An-
- 75 - trag abzuweisen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dem einge- reichten Beleg um eine reine Parteibehauptung bezüglich der aufgewendeten Stunden handelt und keineswegs um ein objektives Beweismittel, das die Richtig- keit der aufgestellten Behauptung bekräftigen könnte.
E. 2.3 Bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten grundsätz- lich die gleichen Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei sich die Ansätze leicht unterscheiden. Sie sind den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3 und 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu entnehmen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beantragte, die Festlegung der Höhe der Entschä- digung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren sei in das Ermessen des Gerichts zu stellen (Urk. 121). In Berücksichtigung der Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles, der Dauer des Berufungsverfahrens, des Anfahrtsweges und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist der amtliche Verteidiger pauschal mit Fr. 20'000.– aus der Gerichtskasse zu entschä- digen.
E. 2.4 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur., LL.M., Y._____ reichte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren die Hono- rarnote vom 25. November 2019 ein (Urk. 125) und bezifferte die Entschädigung auf Fr. 11'948.20 (Fr. 21'948.20 [Honorar inkl. Spesen] abzüglich der Akontozah- lung von Fr. 10'000.–). Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachte
- 79 - Entschädigung für die Vertretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren erweist sich angesichts des Umstandes, dass der Rechtsvertreter bereits über entsprechende Aktenkenntnisse verfügte und keine substanziellen neuen Vor- bringen vorgetragen hatte, als nicht angemessen und ist in diesem Umfang nicht zuzusprechen. Es erschliesst sich insbesondere nicht, weshalb alleine für das Ak- tenstudium mehr als 17 Stunden aufgewendet wurden. Ebenfalls ist sowohl der Aufwand im Zusammenhang mit der Berufungserklärung von 13 Stunden als auch der Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers von ca. 10 Stunden massiv überhöht. Folglich ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 14'500.–, worin die Akontozah- lung von Fr. 10'000.– enthalten ist, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
E. 2.5 Da die Privatklägerin B._____ gegenüber der beschuldigten Person nur dann Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), ist ihr vorliegend weder für das erstinstanzliche noch für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung zuzusprechen. VII. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug
E. 3 Die Berufungserklärungen des Beschuldigten vom 15. Oktober 2018 und der Privatkläger vom 31. Oktober 2018 erfolgten rechtzeitig (Urk. 94 und 97). Auf die Fristansetzung zur Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 102) liessen sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Parteien vernehmen. Mit Präsidialverfü- gung vom 6. November 2018 wurde das Gesuch des Privatklägers 2, C._____, um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. LLM. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand abgewiesen (Urk. 97 S. 3 und 11 sowie Urk. 100). Nachdem die Beweisanträge der Parteien einstweilen präsidialiter abgewiesen worden waren (Urk. 104), wurden der Strafregisterauszug gegen C._____ und die Strafakten be- treffend Drohung etc. zum Nachteil des hiesigen Beschuldigten und seiner Toch- ter I._____ beigezogen (Urk. 114-116). Die mündliche Berufungsverhandlung wurde auf den 26. November 2019 vorgeladen (Urk. 109), zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Y._____ für die Privatkläger 1 und 2 erschienen (Prot. II S. 8). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
E. 3.1 Berufungshalber weist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin darauf hin, dass die im Beschwerdeentscheid der III. Strafkammer des Oberge- richts vom 14. April 2014 dem Endentscheid vorbehaltene Regelung der Kosten- tragung für die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– im vorinstanzlichen Urteil fehle. Neu und erstmals macht er geltend, er sei rückwirkend für das Beschwerdever- fahren gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vor der III. Straf- kammer des Obergerichts (Geschäftsnummer UE130245) als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin zu bestellen, da die Nichtbezahlung von Partei- entschädigungen durch den Beschuldigten notorisch sei (Urk. 97 S. 8 f.). Zur Festlegung seiner Entschädigung legt er die den diesbezüglichen Aufwand betref- fende Honorarnote ein, worin er einen Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden und 25 Minuten geltend macht (Urk. 99). Darunter fallen unter dem 2. September 2014 30 Minuten für rechtliche Abklärungen auf, die von einem zugelassenen Anwalt nicht zu verrechnen sind, da keine besonderen Rechtsfragen zu klären waren, und dass unter demselben Datum nebst der Zeit für die Überarbeitung der Rechtsschrift auch das Zusammenstellen der Beilagen und der Versand der Rechtsschrift (zusammen 1 Stunde 45 Minuten) in Rechnung gestellt werden, was Sekretariatsarbeiten betrifft, die mit dem Grundbetrag von Fr. 220.– bereits abge- golten sind. Die Beschwerdeschrift umfasst 9 ¼ Seiten (Urk. 10501013-022), wo- für nebst dem genannten "gemischten" Aufwand von 1 Stunde und 45 Minuten noch 2 Stunden und 45 Minuten, insgesamt also 4 ½ Stunden Aufwand geltend gemacht werden. Unter Abzug von ¼ Stunde für das Bereitstellen der Beilagen und den Versand sowie der ½ Stunde für die rechtlichen Abklärungen ist der übri- ge Aufwand von noch 9 Stunden und 40 Minuten nicht zu beanstanden, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'168.40 (9.66 x 220.– = 2'125.20, plus 26.– = Fr. 2'151.20 x 0,8 % MwSt) zu entschädigen ist.
- 76 -
E. 3.2 Zum fraglichen Beschwerdeverfahren sei vorab auf die im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit des Strafantrags eingangs dargelegten Erwägungen unter Ziffer III.2.2. verwiesen. Im Übrigen ist dem Beschluss der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 14. April 2014 zu entnehmen, dass die Beschwerde- kammer mit Beschluss vom 25. Januar 2013 zweierlei entschieden hatte: Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2012 wurde aufgehoben und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wurde für das eingestellte Straf- verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 10501047). Selbiges Strafverfahren wurde alsdann weiter geführt, jedoch mittels Einstellungsverfügung vom 14. August 2013 erledigt, wogegen die Privatklägerin Beschwerde erhob, die mit vorgenanntem Beschluss entschieden wurde. Da die Bestellung des unent- geltlichen Rechtsvertreters – hier nicht gegebene Ausnahmen vorbehalten – bis zum rechtskräftigen Abschluss vor der oberen kantonalen Instanz aufrecht erhal- ten bleibt und nicht immer wieder erneuert werden muss, ist auf das aktuelle Ge- such der Privatklägerin nicht einzutreten, nachdem ihr Rechtsvertreter bereits mit Entscheid vom 28. August 2012 als unentgeltlicher Rechtsbeistand im damaligen Strafverfahren bestellt worden war. Allerdings ist wie von ihm beantragt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen durch das Sachgericht zu befinden, was hier- mit nachzuholen ist.
E. 3.3 Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erwog zur Kos- tentragung, dass die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin als Beschwerdeführe- rin die Kosten habe auferlegen wollen, weil diese bereits im Jahre 2011 die zur Auslösung der Strafantragsfrist notwendige Kenntnis über die Machenschaften des Beschuldigten gehabt habe, was die Privatklägerin bestritt (Urk. 10501071). Wie in den Erwägungen zur Rechtzeitigkeit der Strafanträge betreffend Verun- treuung, ev. ungetreue Geschäftsbesorgung und betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ausgeführt (vorstehende Ziffern III.2.3. und III.3.4.), wird die Auffassung der Staatsanwaltschaft durch das Beweisergebnis vorliegend be- stätigt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind daher die Kosten für das Beschwerdeverfahren UE130245 der Privatklägerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung auf die Staatskasse zu neh- men.
- 77 -
2. Rechtsmittelverfahren
E. 3.4 Zusammengefasst erfolgte mithin die Strafanzeige vom 12. Juli 2012 und damit der darin zum Ausdruck kommende Wille zur Strafverfolgung (Strafantrag) sowohl bezüglich der mutmasslich veruntreuten Provisionszahlungen als auch bezüglich der mutmasslich veruntreuten beiden Fahrzeuge (BMW X5 und BMW 530d) weit nach Ablauf der Dreimonatsfrist, die bezüglich der Provisionszahlun- gen spätestens am 15. Juni 2011 (14. März 2011 plus 3 Monate) und bezüglich der beiden Fahrzeuge spätestens am 26. April 2012 (25. Januar 2012 plus 3 Mo- nate) endete. Infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung ist daher das Verfah- ren bezüglich der Anklagepunkte A und B betreffend Veruntreuung, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung einzustellen.
3. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
1. Dem Beschuldigten wird die Verletzung der mit Zivilurteilen rechtskräftig be- stehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau, der Privatklägerin, ab 25. November 2010 vorgeworfen, weil es ihm möglich gewesen sei, die Unter- haltsbeiträge vollständig, eventualiter zumindest in einem höheren Umfang als geschehen, zu bezahlen (Urk. 10001011 S. 9 f.).
2. Die Privatklägerin erschien am 19. November 2012 auf dem Polizeiposten T._____ und erstattete Strafanzeige wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten gegen den Beschuldigten (Urk. 20201003 [Polizeirapport]). Anlässlich ih- rer polizeilichen Einvernahme am Folgetag stellte sie mittels Formular schriftlich Strafantrag gegen den Beschuldigten (Urk. 20201005 [Polizeirapport]; Urk. 10401001 [grünes Strafantragsformular]). Die Privatklägerin stellte sodann
- 27 - auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin mittels angekreuztem und unter- zeichnetem Formular am 6. Juli 2013 erneut Strafantrag mit Ausdehnung auf die ab Antragstellung vom 20. November 2012 nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge (Urk. 10401003). Als Rechtsvertreter der Privatklägerin erneuerte Rechtsanwalt Y._____ mit Schreiben vom 5. Februar 2018 nochmals den Strafantrag für alle seit Oktober 2010, resp. seit Stellung des letzten Strafantrages vom 6. Juli 2013, bis dato vom Beschuldigten nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge, verwies dabei je- doch auf zwei Urteile des Bundesgerichts und darauf, dass der Beschuldigte mit Ausnahme einer allfälligen Zahlung im Jahre 2011 in der Höhe von Fr. 16'650.– keine Unterhaltszahlungen geleistet habe (Urk. 1401014 f.). Die Vorinstanz stellte ohne weitere Begründung und lediglich mit dem Hinweis auf die schriftlich gestellten Strafanträge fest, es läge ein gültiger und fristgerechter Strafantrag vor (Urk. 93 S. 14).
3. Die Tathandlung im Sinne von Art. 217 StGB besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Frist zur Stellung des Straf- antrages beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat, d.h. deren Tat- bestandselemente, bekannt sind. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt. Wenn der Pflichtige während einer gewissen Zeit ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unterhaltsbeiträge unterlässt, beginnt nach der Rechtsprechung die Antragsfrist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen (BGE 132 IV 49 E. 3.1). Der Antrag ist gültig für den Zeitraum, in dem der Täter ohne Unter- brechung den Tatbestand erfüllt hat. Der Strafantragsberechtigte darf daher mit der Stellung des Strafantrages – auch wenn er ihn schon vor Beginn des Fristen- laufs stellen kann – solange unbeschadet zuwarten, als der Unterhaltspflichtige schuldhaft die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt. Bei mehreren monatlich ge- schuldeten Unterhaltsbeiträgen, die während einer bestimmten Zeitspanne nicht geleistet wurden, beginnt daher die Strafantragsfrist beispielsweise erst, wenn der Pflichtige wieder mit Zahlungen beginnt, oder wenn er mangels Leistungsfähigkeit seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann (BGE 121 IV 272 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011; je mit Hinweisen). Dies gilt jedoch
- 28 - nur, wenn der Antragsberechtigte vom Unterbruch in der schuldhaften Vernach- lässigung der Unterhaltspflicht Kenntnis hatte oder zumindest haben konnte, wenn er also wusste oder zumindest wissen konnte, dass der Unterhaltspflichtige die geschuldeten Unterhaltsbeiträge schuldlos, etwa wegen Arbeitsunfähigkeit, nicht erbringen konnte. Dafür genügen – im Unterschied zur sicheren, zuverlässi- gen Kenntnis von Tat und Täter bei der gewöhnlichen Fristauslösung – bereits konkrete Anhaltspunkte (BGE 126 IV 131 E. 2.a mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_977/2015 vom 9. März 2016 E. 3).
4. Es ist vorliegend aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschuldigte der rechtskräftig festgelegten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Privatklägerin nicht nachgekommen ist, was er selbst noch vor Vorinstanz bestätigte (Urk. 75 S. 8). Selbst wenn die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten bei der Erstellung des Sachverhaltes gewisse Teilzahlungen bzw. Gehaltszahlungen als Unterhalts- zahlung betrachtet (Urk. 93 S. 32 f.), steht dennoch fest, dass der Beschuldigte die ihm von den Zivilgerichten auferlegten Unterhaltsbeiträge nicht vollständig be- zahlte. Es ist somit auch nicht vorgekommen, dass der Beschuldigte zwischen- zeitlich, d.h. seit der ersten Antragstellung vom 20. November 2012 bis zur vorläu- fig letzten vom 5. Februar 2018, mit der Zahlung der Unterhaltsbeiträge begon- nen, diese dann jedoch später wieder eingestellt hätte oder dergleichen. Ohne einlässliches Beweisverfahren kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin konkrete Anhaltspunkte dafür haben konnte, dass der Beschuldigte schuldlos nicht mehr in der Lage war, wenigstens einen Teil der geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (siehe dazu nachstehend Erw. IV.A.) Damit ist aufgrund der Qualität der Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten als Dauerdelikt vorliegend die Strafantragsfrist als gewahrt zu betrach- ten, so dass auf diesen Anklagepunkt einzutreten ist.
4. Einfache Körperverletzung
1. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Anklagepunkt E eine versuchte ein- fache Körperverletzung, begangen am 30. Juli 2013, vorgeworfen, deren Verfol- gung ebenfalls einen Strafantrag voraussetzt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
- 29 -
2. Der Strafantrag ist vom Verletzten zu stellen, in diesem Falle gemäss Ankla- ge vom Geschädigten C._____. Ein solcher liegt in Form eines unterschriebenen Strafantragsformulars vor, welches das Datum des Ereignisses trägt (Urk. 10401005), so dass mit der Vorinstanz zweifelsfrei von einem rechtzeitig und rechtsgültig erhobenen Strafantrag auszugehen ist (Urk. 93 S. 14). Auch auf diesen Anklagepunkt ist daher einzutreten. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Anklagepunkt D: Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
1. Anklage Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, der gestützt auf Gerichtsentscheide im Eheschutzverfahren vom 2. Mai 2011 und 2. Februar 2012 rechtskräftig bestehenden Unterhaltsverpflichtung im Umfang von Fr. 9'790.– ab
25. November 2010 und von Fr. 8'740.– ab 1. Juli 2011 gegenüber seiner Ehe- frau, der Privatklägerin, ab November 2010 bis im Oktober 2011 nur teilweise und ab November 2011 bis und mit 5. Februar 2018 gar nicht mehr nachgekommen zu sein, so dass bis Ende Januar 2018 ein Gesamtausstand von ca. Fr. 700'000.– entstanden sei. Dabei sei es dem Beschuldigten möglich gewesen, die Unter- haltsbeiträge vollständig, eventualiter zumindest in einem höheren Umfang als geschehen, zu bezahlen, da er von November 2010 bis Ende April 2012 ein mas- sgebliches durchschnittliches monatliches Einkommen als Geschäftsführer der F._____ GmbH von Fr. 16'667.– bezogen und für das Geschäftsjahr Oktober 2010 bis Dezember 2011 allein Fr. 1'804'946.40 Provisionseinnahmen von der O._____ AG erhalten habe. Zudem habe der Beschuldigte nebst dem Lohn von der F._____ GmbH von Oktober 2010 bis Ende 2013 insgesamt Fr. 399'355.– als Darlehen von ebendieser GmbH erhalten, die ihm zur freien Verfügung gestanden seien und die er nie an die F._____ GmbH zurück bezahlt habe. Weiter habe der Beschuldigte unentgeltlich je 8 Stammanteile der F._____ GmbH an seine Kinder I._____ und L._____ und 1 Stammanteil an U._____ abgetreten, wobei der Un- ternehmenswert ca. Fr. 417'000.– und der Substanzwert ca. Fr. 165'000.– betra- gen habe. Dadurch habe der Beschuldigte auf ca. Fr. 354'450.– oder ca.
- 30 - Fr. 140'250.–, dem Wert von 17/20 der F._____ GmbH bei einem Verkauf, ver- zichtet. Schliesslich habe er ab 2014 auf die Geschäftsführerstellung bei der E._____ GmbH, der Nachfolgerin der F._____ GmbH, verzichtet und sich mit der Stellung eines einfachen Mitarbeiters begnügt, wodurch er sich der Möglichkeit, mehr Lohn als effektiv erzielt zu erwirtschaften, begeben habe, obwohl ihm dies andernfalls ermöglicht hätte, den Unterhaltspflichten nachzukommen. Auch hier enthält die Anklageschrift weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Löhnen und den massgeblichen Grundbeträgen. Der Beschuldigte habe sich dadurch der Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht (Urk. 10001011 S. 9 f.).
2. Standpunkt der Parteien
1. Anhand der Akten ist erstellt und blieb auch vom Beschuldigten nicht bestrit- ten, dass er mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, bestätigt durch das Ober- gericht des Kantons Zürich, zu Unterhaltszahlungen an die Privatklägerin 1 ver- pflichtet wurde, auch wenn er den Inhalt der Entscheide für falsch erachtet (Urk. 93 S. 31). Die rechtskräftigen Gerichtsentscheide verpflichten den Beschul- digten, Unterhalt im Betrag von Fr. 9'790.– ab 25. November 2011 und Fr. 8'740.– ab 1. Juli 2011 an seine Ehefrau, die Privatklägerin 1, zu bezahlen. Nachdem der Beschuldigte ein Abänderungsbegehren zurückgezogen hat und sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im anhängig gemachten Ehescheidungsverfahren vom Bezirksgericht Dietikon abgewiesen worden ist, sind die genannten verpflichten- den Entscheide rechtskräftig und verbindlich (Urk. 93 S. 31 f.).
2. Der Beschuldigte wendet im Wesentlichen ein, nicht genügend Einkommen erzielt zu haben und deshalb keine Möglichkeit (mehr) gehabt zu haben, den Un- terhalt zu leisten (Urk. 93 S. 35). An diesem Standpunkt hält der Beschuldigte auch heute fest (Prot. II S. 24).
3. Die Privatklägerin räumte ein, dass der Beschuldigte bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung sämtliche Rechnungen bezahlt habe (vgl. Urk. 93 S. 32). Zudem habe der Beschuldigte am 25. Februar 2011 und am 10. Oktober 2011 zwei Teilzahlungen geleitstet, ansonsten jedoch keinen weiteren Unterhalt
- 31 - bezahlt (vgl. Urk. 93 S. 33). Dabei blieb sie im Wesentlichen sowohl vor Vor- instanz wie auch vor der erkennenden Kammer (vgl. Urk. 75 S.8 f. und Urk. 124 S. 8).
3. Rechtsgrundlage Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer seine familienrechtli- chen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Wie die Vorinstanz darlegt, ist für das Strafgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der im Zivilurteil festgesetzte Betrag der Unterhaltspflicht ver- bindlich. Ob der Pflichtige hingegen die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, "obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte", ist objektives Tatbestands- merkmal und deshalb vom Strafgericht zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_787/2017 vom 12. April 2018 E. 6.1 und 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2 je mit Hinweisen; 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.2; 6B_135/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2.2 betr. zumutbaren Berufswechsel). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilt sich nach den betreibungsrechtli- chen Gesichtspunkten (BGE 121 IV 272 E. 3c und 3d betr. Eingriff in den Notbe- darf, auch 6S.113/2007 vom 12. Juni E. 3.3). Leistet der Pflichtige weniger, als er nach dem Urteil hätte leisten müssen, wird er nur bestraft, wenn es ihm möglich gewesen wäre, "mehr zu leisten", und wenn er überdies seiner Pflicht trotz dieser Möglichkeit aus bösem Willen nicht nachgekommen ist (BGE 114 IV 124 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2 und dort zit. Entscheide; 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.4). Erfasst wird somit auch derjenige, der zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es anderseits aber unterlässt, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2015 vom 9. Mai 2000, E. 3a m.H.). Die Feststellung der finanziellen Ressourcen, über die der Unterhaltspflichtige hätte verfügen können, ist eine Tatfrage, die anhand der Beweiswürdigung und der Sachverhaltserstellung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts
- 32 - 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BOSSHARD: in NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Bas- ler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK Strafrecht II], N 21 zu Art. 217 StGB).
4. Sachverhalt
1. Die Vorinstanz hat eine einlässliche und sorgfältige Beweiswürdigung vor- genommen, die allerdings nicht durchwegs überzeugt. Soweit ihr beigepflichtet werden kann, kann jedoch auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
a) Mit der Vorinstanz ist aufgrund der dokumentierten und von der Privatkläge- rin bestätigten Zahlungen des Beschuldigten im Betrage von insgesamt Fr. 48'195.– plus der Mietzinserhöhung von je Fr. 600.– für die Monate Juli und August 2011, mithin von rund Fr. 50'000.–, davon auszugehen, dass dieser Be- trag von der rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsverpflichtung von monatlich Fr. 9'790.– ab 25. November 2010 bis 30. Juni 2011 resp. von Fr. 8'740.– ab
1. Juli 2011 abzuziehen ist (Urk. 93 S. 31 F. E. 5.2. und 5.3.). Die Vorinstanz schliesst zutreffend, dass aufgrund der durch Dokumente belegten und aufgrund der von der Privatklägerin zugestandenen Zahlungen des Beschuldigten als er- stellt gilt, dass er ihr bis Ende Juni 2011 monatlich Fr. 5'355.– statt der geschulde- ten Fr. 9'790.– und für Juli und August 2011 monatlich Fr. 5'955.– statt der ge- schuldeten Fr. 8'740.– bezahlt hat (Urk. 93 S. 34 f. E. 5.6. und 5.7.), so dass diesbezüglich von geleisteten Beiträgen von insgesamt Fr. 60'105.– (und nicht nur von "rund Fr. 50'000.–" wie die Vorinstanz [Urk. 93 S. 32]) auszugehen ist und ei- ne Restanz per Ende August 2011 von Fr. 45'485.– verbleibt (4'435.– x 9 + 2'785.– x 2).
b) Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die als Gehaltszahlungen der F._____ GmbH deklarierten drei Zahlungen vom 25. Februar 2011, 10. und
27. Oktober 2011 von insgesamt Fr. 21'487.50 gemäss Angaben der Privatkläge- rin und im strafrechtlichen Sinne zugunsten des Beschuldigten als Unterhaltszah- lungen zu werten sind (Urk. 93 S. 33 E. 5.4.).
- 33 - Allerdings ist betreffend die Gehaltszahlungen seitens der F._____ GmbH Fol- gendes zu ergänzen: Das diesbezüglich relevante Strafverfahren gegen den ge- meinsamen Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin wegen Urkundenfäl- schung und Steuerbetrug wurde rechtskräftig mit Verfügung vom 28. März 2018 eingestellt, nachdem sich die Vorwürfe, die seitens der Privatklägerin aufgebracht worden waren, nicht erhärten liessen (Urk. 10801006 [Einstellungsverfügung]). So ergab das Beweisverfahren, namentlich die übereinstimmenden, glaubhaften und durch diverse Urkunden von Behörden (Steueramt, Sozialversicherungsanstalt, Betreibungsamt) bestätigten Aussagen des Beschuldigten, seines Sohnes L._____, seiner Tochter I._____ und des Treuhänders V._____, dass die Privat- klägerin wie deklariert und per Lohnausweis ausgewiesen, im Jahre 2011 insge- samt Fr. 60'000.– von der F._____ GmbH unter dem Titel "Gehalt" überwiesen, resp. bar ausbezahlt erhalten hatte (Urk. 50101044; 50601010), auch wenn sie – wie notabene bereits früher bei ihrer eigenen Einzelunternehmung – nicht im Büro des Geschäfts tätig war und keinen Kundenkontakt hatte, sondern im Hintergrund wirkte (Urk. 60101003-008; 60101045; 50101082 f.; 50601010). Im Übrigen kann diesbezüglich auf die vollumfänglich überzeugende Begründung der Einstellung des Verfahrens gegen L._____ verwiesen werden (Urk. 10801006 ff.). Ausserdem wies der Beschuldigte mit Bezug auf seine Unterhaltsverpflichtung selbst auch da- rauf hin, dass die Privatklägerin einen Lohn von Fr. 5'000.– bezogen habe und er ihr keinen Unterhalt schulde, was impliziert, dass er seine Verpflichtung als getilgt betrachtet (Urk. 50101018). Mithin sind dem Beschuldigten unter dem Titel Ge- haltszahlungen für das Jahr 2011 nicht nur die von der Vorinstanz angerechneten insgesamt Fr. 21'487.50 zugute zu halten, sondern Fr. 60'000.–. Für die Monate September bis Dezember 2011 war Unterhalt im Betrage von Fr. 34'960.– (4 x Fr. 8'740.–) geschuldet, so dass sich der Ausstand Ende 2011 auf Fr. 80'445.– belief, woran die Fr. 60'000.–anzurechnen sind. Es verbleiben somit bis Ende 2011 nicht vollumfänglich bezahlte Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 20'445.– .
c) In Übereinstimmung mit den eigenen Aussagen des Beschuldigten, aber ebenfalls in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin, die angege- ben hatte, dass sie von Familienmitgliedern finanziell unterstützt worden sei, da
- 34 - sie über keinerlei Gelder mehr verfügt habe, nachdem der Beschuldigte die Provi- sionen der O._____ AG auf sein eigenes Konto überweisen liess, sind sodann die mit dem Vermerk "Unterhalt" auf dem Privatkonto der Privatklägerin bei der W._____ AG [Bank] eingegangenen Zahlungen von je Fr. 8'000.– am 11. und
15. Juli 2011 sowie am 26. August 2011, total von Fr. 24'000.– entgegen der Vor- instanz ebenfalls als vom Beschuldigten geleistet zu betrachten (Urk. 93 S. 33 f. E. 5.4. und 5.5.), nachdem die Privatklägerin selbst einräumte, diese seien in der Not begründet gewesen, eine Wohnung zu bekommen, was mit ihrem Auszugs- termin aus der ehelichen Wohnung von Ende August 2011 zusammenfällt und daher durchaus glaubhaft ist. Dass es die Privatklägerin selbst war, die diese Überweisungen ausgelöst hatte, spricht denn entgegen der Vorinstanz nicht per se dafür, dass sie die Beträge nicht wie deklariert als Unterhalt vom Beschuldig- ten erhalten hatte, denn zu diesem Zeitpunkt hatte ja nur sie, indessen nicht der Beschuldigte, die Vollmacht über das Firmenkonto, was jedoch nichts darüber aussagt, woher das Geld auf das Firmenkonto geflossen war. Dass sie selbst es erwirtschaftete, erscheint nach der ganzen Sachlage ausgeschlossen, denn nach der Gründung der F._____ GmbH wickelte der Beschuldigte sein angestammtes Geschäft über die neue Firma und nicht mehr über die Einzelunternehmung sei- ner Frau ab und nur er sorgte für den Zufluss der Vermittlungsprovisionen, denn die Privatklägerin war, wie erwähnt, im Hintergrund tätig. Die Buchhaltungs-, Kon- ten- und Steuerunterlagen der Privatklägerin verstärken diesen Schluss als deutli- che Indizien weiter, denn sie selbst verfügte weder Ende 2010 noch Ende 2011 über genügend eigene Mittel, um sich eine Eigentumswohnung zu erwerben, be- trug doch das von ihr und dem Beschuldigten für 2010 deklarierte Vermögen Fr. 52'136.– (Urk. 40801031) und ihr eigenes für 2011 ohne Liegenschaft gemäss Steuererklärung Fr. 23'775.– (Urk. 40803272). Fest steht jedoch, dass sie für die Wohnung Nr. … am AA._____-Weg in AB._____ zu einem Kaufpreis von Fr. 805'000.– (Urk. 40803277-287 [öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 3. November 2011]) am 20. Oktober 2011 Fr. 121'000.– und am 3. November 2011 Fr. 15'000.– von ihrem Privatkonto bei der W._____ überwies (Urk. 60101115-6) und gegenüber den Steuerbehörden gar eine Anzahlung in Höhe von Fr. 156'000.– geltend machte (Urk. 40803253). Es ist daher gestützt auf ihre ei-
- 35 - genen Aussagen, aber auch auf jene des Beschuldigten, der Tochter I._____ und des Sohnes L._____ davon auszugehen, dass diese als Unterhalt deklarierten Zahlungen tatsächlich an die Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sind, so dass Ende 2011 sämtliche Unterhaltsbeiträge des Beschuldigten als geleistet zu be- trachten und er diesbezüglich freizusprechen ist. Es bleibt festzustellen, dass er mindestens diese Fr. 12'295.– mehr leistete, als er gemäss eheschutzrichterli- chem Entscheid verpflichtet war, was ihm an die weitere Unterhaltspflicht anzu- rechnen ist.
2. Die Vorinstanz hat sodann den Einwand des Beschuldigten widerlegt, wo- nach er gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Unterhaltsbeiträge in der ge- schuldeten Höhe zu bezahlen, da ihm das dafür nötige Einkommen gefehlt habe (Urk. 93 S. 35-40). Hierauf ist indes näher einzugehen.
a) Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass sich nicht nur aus den Angaben des Beschuldigten, sondern auch aus den edierten Bankunterlagen sowie aus den Handelsgerichtsakten zweifelsfrei ergibt, dass er das Kreditvermittlungsgeschäft, das er vor der Gründung der F._____ GmbH über die Einzelfirma der Privatkläge- rin und das auf ihren Namen lautende Konto bei der O._____ AG betrieben hatte, ab Oktober 2010 über die von ihm und den gemeinsamen Kindern gegründete F._____ GmbH bis Ende März 2012 via die O._____ AG weiterführte, wobei dies- bezüglich die letzte Provisionszahlung der O._____ AG unbestrittenermassen am
13. April 2012 erfolgte (Urk. 93 S. 35 f. E. 5.9.; Urk. 44701061 [Urteil des Han- delsgerichts des Kantons Zürich], insb. pag. 44701080 ff.). Dies geschah, weil die O._____ den Partnerschaftsvertrag mit dem Beschuldigten auf Ende März 2012 gekündigt hatte, was die Klage der F._____ GmbH gegen die O._____ AG vor dem zürcherischen Handelsgericht auslöste (Urk. 44701084 und 44701091). Inso- fern ist dem Schluss der Vorinstanz zuzustimmen, dass davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation des Beschuldigten bis Ende März 2012 durch das Weiterführen des nämlichen Kreditvermittlungsgeschäfts wie bis anhin unverän- dert geblieben war. Dass sich dagegen sein Bedarf von Fr. 6'592.– gemäss Ehe- schutzentscheid (Urk. 40201133, 40301095) gegenüber den Grundlagen, die dem Unterhaltsentscheid zugrunde lagen, vergrössert hätte, wurde von Seiten des Be-
- 36 - schuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Damit ist im Sin- ne der Anklage erstellt, dass der Beschuldigte nur bis zum 31. März 2012 die Möglichkeit hatte, der ihm auferlegten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Pri- vatklägerin vollumfänglich nachzukommen. Für Januar bis März 2012 ergibt sich demnach ein Ausstand von Fr. 26'220.–. An diesen sind die im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb zu viel bezahlten Fr. 12'295.– anzurechnen. Auch wenn sich der Beschuldigte bezüglich seines Willens, "Unterhalt" zu zahlen bzw. nicht bezahlt zu haben, widersprüchlich geäussert haben mag, wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 93 S. 34 E. 5.6.), hat er doch immer wieder deutlich gemacht, bis zum Auszug aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung für sämtliche Kosten auf- gekommen zu sein. Damit ist er jedoch durchaus seiner Unterhaltspflicht nachge- kommen, da er die von ihm bezahlten Rechnungen daran anrechnen durfte. Der Vorinstanz ist insofern zu widersprechen, als sie die vom Beschuldigten bezahlte Steuerrechnung im Betrage von Fr. 14'000.– nicht anrechnete (Urk. 93 S. 34 E. 5.6.). Es trifft auch nicht zu, dass diese Zahlung nicht belegt ist, wie sich aus dem gestempelten Posteinzahlungsabschnitt ergibt, welcher der Mahnung für die Steuerrechnung für das Jahr 2009 beigefügt ist (Urk. 60101202). Der bezahlte Betrag von Fr. 13'459.50 ist daher ebenfalls an die Unterhaltspflicht anzurechnen, so dass sich eine Restanz von rund Fr. 465.– ergibt. Nachdem auch seitens der Privatklägerin unbestritten blieb, dass der Beschuldigte während der Dauer des Zusammenlebens sämtliche Rechnungen für die gesamte Familie bezahlte und unklar bleibt, aus welchen Mitteln die Privatklägerin die Anzahlungen für die Woh- nung leistete, hat als nachgewiesen zu gelten, dass der Beschuldigte seine Un- terhaltspflicht bis Ende März 2012 vollumfänglich erfüllte.
b) Der Vorinstanz ist dagegen darin beizupflichten, dass sich aus den Buchhal- tungsunterlagen der F._____ GmbH und der E._____ GmbH in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Aussagen der Beteiligten zweifelsfrei ergibt, dass die Gewinne dieser Firmen nach der Kündigung der lukrativen Zusammenarbeit zwi- schen dem Beschuldigten und der O._____ AG im Kreditvermittlungsgeschäft ab April 2012 massiv eingebrochen sind. Die Vorinstanz hält es deshalb für unwahr- scheinlich, dass der Beschuldigte nach wie vor ein Einkommen von über Fr. 16'000.– erzielen konnte (Urk. 93 S. 37). Dem ist vorbehaltlos zuzustimmen.
- 37 - Der Beschuldigte sagte konstant und deckungsgleich von der ersten Einvernahme bei der Polizei am 6. Dezember 2012 aus, er habe bei der F._____ GmbH Fr. 3'650.– netto pro Monat (Urk. 50101003 ff), resp. Fr. 3'700.– (Urk. 5010148) bzw. Fr. 3'600.– netto pro Monat (Urk. 50101087) verdient und hernach bei der E._____ GmbH in den Jahren 2014 bis 2016 Fr. 4'500.– brutto pro Monat (Urk. 50101087), 2017 noch Fr. 3'600.– brutto pro Monat (Urk. 50101116). Das stimmt mit den von der Tochter des Beschuldigten, I._____, gemachten Aussagen und eingereichten Belegen überein. Weiter gilt in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte von Juli bis Ende Dezember 2013 auf- grund seines schlechten gesundheitlichen Zustands während sechs Monaten ar- beitsunfähig war und aus den gleichen Gründen im 2017 deshalb nur noch zu 80 % bei der E._____ GmbH tätig war (Urk. 93 S. 36 f. E. 5.10.). Diese Einkom- menssituation ist gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von dessen Tochter I._____ und dessen Sohn L._____ sowie den Ermittlungsakten darauf zurückzuführen, dass die über 21-jährige Zusammenarbeit mit der O._____ AG per Ende März 2012 aufgehört hatte und sich der Beschuldigte in seinem Geschäftsbereich der Kreditvermittlung vollkommen neu ausrichten und orientieren musste, was er mit der F._____ GmbH auch versuchte (Urk. 50101077, 50101101 [Beschuldigter]; Urk. 50401030 ff. [I._____]; 50601014, 50601015 ff. [L._____]). Die Buchhaltungsunterlagen, namentlich die Bilanzen und Erfolgsrechnungen bestätigen jedoch seine Angaben, dass die Zu- sammenarbeit mit anderen Banken nicht gleichermassen fruchtbar war wie mit der O._____ AG, da der Beschuldigte und seine F._____ GmbH bei der O._____ AG und in den Medien in Misskredit geraten waren, und Banken und Versiche- rungen nicht mehr bereit waren, mit ihnen zusammen zu arbeiten (Urk. 50101091). Das führte schliesslich dazu, dass der Geschäftsbereich von der Kreditvermittlung zur Versicherungsvermittlung hin wechselte, die Kinder die Fir- ma übernahmen, auch weil der Beschuldigte schwer erkrankt war (Leberzirrhose) und es erst mit der Gründung der E._____ GmbH und einem anderen Namen fi- nanziell wieder aufwärts ging (Urk. 50101090 f. [Beschuldigter]; Urk. 50401032, 50401035 [I._____]; Urk. 44401020 und 4401023 [Erfolgsrechnungen F._____ GmbH 2013 und 2014 je mit Vorjahren]), was sich auch im höheren Salär des Be-
- 38 - schuldigten zeigt. Wie aus den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der F._____ GmbH ersichtlich ist (Urk. 44401015-026) und mit den Aussagen der Beteiligten übereinstimmt, wurde die F._____ GmbH in Ermangelung williger Vertragspartner seitens Kredit- und Versicherungsinstituten infolge der schlechten medialen Be- richte über die Firma Mitte 2013 still gelegt und das Geschäft durch die E._____ GmbH übernommen (Urk. 50401032 ff. [I._____]; Urk. 50601015 [L._____]; Urk. 50101091 [Beschuldigter]). Unbestreitbar schrieb die F._____ GmbH ab dem Jahr 2012 nur noch Verluste, während die E._____ GmbH im Jahre 2013 einen Gewinn von rund Fr. 31'086.–, im Jahre 2014 einen solchen von Fr. 65'359.– und 2015 einen solchen von Fr. 77'910.– erzielte (Urk. 44501029 - 099). Diesen Ge- winnzahlen steht jedoch ein Gewinn von Fr. 200'000.– gegenüber, den das Ehe- schutzgericht bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge tel quel als Einkommen angenommen hatte und so auf ein für die Unterhaltsverpflichtung anrechenbares Einkommen des Beschuldigten ab 2011 von rund Fr. 16'000.– netto pro Monat gekommen war (Urk. 40201120). Alleine diese Gegenüberstellung verdeutlicht, dass es dem Beschuldigten ab April 2012 nicht mehr möglich war, den solcherart festgelegten Unterhalt zu bezahlen, nachdem weder die bisherigen Gewinne er- zielt werden konnten, noch ein vergleichbares Einkommen zur Verfügung stand. Entsprechend ist den Aussagen des Beschuldigten und seiner erwachsenen Kin- der Glauben zu schenken, dass er grosse Einkommenseinbussen erlitt. Zu beach- ten gilt es zudem, dass auch die Ausgangssituation eine wesentlich andere war: Der Gewinn von Fr. 200'000.– wurde seinerzeit durch die mit seiner Ehefrau ge- gründete Einzelfirma erzielt, welcher naturgemäss direkt der natürlichen Person, welche Inhaberin der Einzelunternehmung ist, zugerechnet wird. Anders verhält es sich dagegen mit dem Gewinn einer GmbH, auf welchen der Beschuldigte, mag er auch Gründungsmitglied und Gesellschafter sein, keinen direkten und je- denfalls keinen ausschliesslichen Anspruch hat, da es sich bei der GmbH um eine juristische Person handelt. Auch dieser Umstand stellt ein Indiz dafür dar, dass es dem Beschuldigten nicht mehr möglich war, nebst seinem eigenen Bedarf auch die festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Weitere Indizien, die gegen ver- fügbares Einkommen sprechen, sind darin zu sehen, dass in der – auf die Betrei- bungen über Fr. 51'430 und Fr. 55'477.50 (Betreibungsnummern … und …) durch
- 39 - die Privatklägerin veranlassten – Pfändung (Urk. 40401004-007) lediglich die Stammanteile an der F._____ GmbH gepfändet wurden und am 25. Oktober 2012 das Betreibungsamt von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 3'605.75 bei einem Existenzminimum von Fr. 2'931.90 ausging (Urk. 40501010-016). Das gestützt auf die Insolvenzerklärung des Beschuldigten vom 17. Juni 2013 (Urk. 41301004) eröffnete Konkursverfahren am Bezirksgericht Dietikon (Urk. 41401002-032) endete mit einem Totalverlust für sämtliche Forde- rungen (Urk. 41401070-074). Tatsächlich aber hatte das Eheschutzgericht dem Beschuldigten für die Berechnung der Unterhaltspflicht einen Bedarf von Fr. 6'592.– zugebilligt, welchen er mit seinem Einkommen von Fr. 3'605.75 netto nicht zu decken vermochte. Es ist als erstellt dem Urteil zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte ab April 2012 nicht mehr in der Lage war, aus seinem Einkom- men den eheschutzrichterlich festgelegten Unterhalt an die Privatklägerin zu be- zahlen, da sein Einkommen nicht einmal dafür ausreichte, seinen eigenen tat- sächlichen Grundbedarf zu decken.
c) Die Vorinstanz geht indessen mit der Anklage davon aus, dass der Beschul- digte von der F._____ GmbH bis Ende 2013 Fr. 399'355.– zwar als Darlehen er- halten hatte, das Geld jedoch nie zurückbezahlte und es statt dessen frei verwen- den konnte, so dass er in der Lage gewesen wäre, Unterhaltszahlungen in einem Fr. 1'000.– übersteigenden Betrag zu zahlen, da er jedenfalls Fr. 260'000.– per 1. Januar 2015 als Einlage in die Kasse zurückbezahlt habe (Urk. 93 S. 39 E. 5.11.- 5.12.). Dieser Schlussfolgerung kann indes aus folgenden Gründen nicht zuge- stimmt werden: Dass der Beschuldigte via das Konto "KK Gesellschafter" der F._____ GmbH Gelder als Darlehen bezog, blieb vorliegend unbestritten. Der genaue Betrag wurde jedoch nicht erstellt, denn ebenso unwiderlegbar erweisen sich die über- einstimmenden Aussagen von L._____ und I._____, dass ein Teil der insgesamt seit 2011 bis Ende 2013 bezogenen Fr. 399'355.– nicht an den Beschuldigten, sondern an sie und ihren Bruder gegangen ist und die Gesellschafter der F._____ GmbH auch via deren Nachfolgefirma, die E._____ GmbH, die Kosten des Pro- zesses der F._____ GmbH gegen die O._____ AG bezahlt haben, welche ge-
- 40 - mäss deckungsgleichen Aussagen Fr. 400'000.– bis 500'000.– betrugen (Urk. 50401033-34 [I._____]; Urk. 50601015, 50601018 [L._____]; Urk. 50101111 [Beschuldigter]). Aus den beigezogenen Akten ist sodann ersichtlich, dass die Ge- richtskosten gemäss Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
E. 4 Im Zuge der ehelichen Trennung leitete die Privatklägerin mittels Schreiben vom 12. Juli 2012 und somit rund ein halbes Jahr nach Aufnahme des Getrennt- lebens ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung und un- getreuer Geschäftsbesorgung ein. Zudem erstattete sie ab dem 19. November 2012 verschiedene Strafanzeigen gegen den Beschuldigten wegen Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten, betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrug etc. sowie wegen Urkundenfälschung und Steuerbetrug, was im Detail der Schil- derung des Verfahrensgangs im vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist (Urk. 93 S. 5).
E. 5 Mithin erhellt der Hintergrund, vor welchem die vorgeworfenen Delikte zu sehen sind, dass sowohl der Beschuldigte (auch zufolge seiner Stellung im Ver- fahren) als auch die Privatklägerin, welche Zivilansprüche von Fr. 1'184'956.20 geltend machte, ein eminentes persönliches Interesse am Ausgang dieses Straf- verfahrens haben, so dass ihre Aussagen mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen sind. Grundsätzlich ist weder von einer höheren Glaubwürdigkeit der Privatkläge- rin noch des Beschuldigten auszugehen. Wo immer möglich ist deshalb auf objek- tive Beweismittel abzustellen bzw. sind ihre Aussagen mittels solcher zu verifizie- ren.
- 16 -
4. Beweisanträge
1. Der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft beantragte mit der Berufungser- klärung vom 31. Oktober 2018, es seien die Geschäftsbücher sowie die Buchhal- tung der F._____ GmbH und der E._____ GmbH für die Jahre 2015 und 2016 zu edieren. Im Weiteren wurde der Antrag gestellt, es sei G._____, Verwaltungsrats- präsident der H._____ AG, als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 97 S. 3 und S. 10). Der Beschuldigte liess beantragen, es seien seine Tochter I._____ sowie sein Sohn L._____ als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 94 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2019 wurden die Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 104).
2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 beantragte der Rechtsvertreter der Privat- klägerschaft seine mit Berufungserklärung vom 31. Oktober 2018 gestellten Be- weisanträge ergänzend, es seien die Geschäftsbücher (Bilanzen, Erfolgsrech- nungen und Buchhaltungen) der F._____ GmbH und der E._____ GmbH für die Jahre 2015 bis 2018 zu edieren. Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft die bereits gestellten Beweisanträge (Urk. 124 S. 3).
3. In Bezug auf die vom Rechtsvertreter der Privatklägerschaft gestellten Be- weisanträge ist festzuhalten, dass es im Lichte der weiteren Erwägungen und im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung weder notwendig erscheint, die Ge- schäftsbücher bzw. die Buchhaltungen der F._____ GmbH und der E._____ GmbH für die Jahre 2015 bis 2018 beizuziehen, noch den aufgerufenen Zeugen G._____ zu befragen. Die Aktenlage lässt eine abschliessende Beurteilung der Tatvorwürfe zu, weshalb von Weiterungen abgesehen werden kann und die Be- weisanträge der Privatklägerschaft folglich abzuweisen sind. Im Hinblick auf den vom amtlichen Verteidiger gestellten und sehr allgemein formulierten Beweisan- trag, dass zu allen zur Beurteilung stehenden Themen I._____ und L._____ ein- zuvernehmen seien (Urk. 94 S. 2), ist gänzlich unklar, bezüglich welcher Vorgän- ge die Kinder des Beschuldigten befragt werden sollen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass eine neuerliche Einvernahme von I._____ und L._____ zu einem Erkennt- nisgewinn führen würde, zumal die Sachlage – wie vorstehend erwähnt – ab- schliessend aufgrund der Akten beurteilt werden kann.
- 17 - III. Strafantrag
1. Rechtsgrundlagen
1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, werden sowohl die Veruntreuung als auch die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB und Art. 158 Ziff. 3 StGB, aber ebenso die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB und die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB nur auf Antrag hin verfolgt (Urk. 93 S. 13 f.). Ebenfalls zutreffend hat die Vorin- stanz die Frist- und Formerfordernisse eines gültigen Strafantrags dargelegt, (Urk. 93 S. 13) worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel auch für die prozessualen Voraussetzungen der Strafver- folgung wie den Strafantrag gilt (BBl 2006 1132 in fine). Ob ein gültiger Strafan- trag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1; ESTHER TOP- HINKE in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014 [kurz: BSK StPO], N 20 zu Art. 10 Abs. 2 StPO; CHRISTOF RIEDO in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK Strafrecht I], N 42 zu Art. 31 StGB).
2. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren be- dingungslosen Willen zur Strafverfolgung des - bekannten oder noch unbekann- ten - Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; BGE 131 IV 97 E. 3.1). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4 und 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1). Hingegen ist es nicht Sache der antragstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde. Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden. Das schliesst aber nicht aus, dass der Verletzte einen Sachver-
- 18 - halt nur teilweise zur Verfolgung stellt, indem er den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht beschränkt (BGE 131 IV 97 E. 3.1, BGE 115 IV 1 E. 2a; BGE 85 IV 73; RIEDO in: BSK Strafrecht I, N 54 zu Art. 30; TRECHSEL/JEAN-RICHARD in: Trech- sel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. Zü- rich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar StGB], N 8 zu Vor Art. 30).
3. Das Vorliegen eines Strafantrages ist dabei eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt eine Strafverfolgung und damit eine Be- strafung ausser Betracht (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Ist die Strafverfolgung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren in Anwen- dung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (RIEDO, a.a.O., Vor Art. 30 N 21 und Art. 30 N 108; Urteil des Bundesgerichtes 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.4).
2. Veruntreuung ev. ungetreue Geschäftsbesorgung
1. a) Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe als Geschäftsführer der Einzelunternehmung "N._____" (nachfolgend Ein- zelunternehmung) am 7., 8., 11., 13. und 20. Oktober 2010 Barbezüge mittels seiner Kontovollmacht ab dem auf die Privatklägerin, B._____, lautenden Konto Nummer … bei der O._____ AG [Bank], auf welches die O._____ AG der Einzel- unternehmung bzw. deren Inhaberin B._____ zustehende Provisionen für Kredit- vermittlungen ausbezahlte, getätigt. Die Barbezüge habe er anschliessend wider- rechtlich nach seinem Gutdünken verwendet, statt sie auf das Geschäftskonto der Einzelunternehmung bei der P._____ [Bank] einzuzahlen oder an die Privatkläge- rin zu übergeben oder sie sonst wie im Interesse der Einzelunternehmung zu verwenden. Dies habe er in der Absicht getan, sich einen widerrechtlichen Ver- mögensvorteil zu verschaffen, wodurch der Privatklägerin ein Vermögensschaden von Fr. 59'000.–, eventualiter mindestens Fr. 29'500.–, entstanden sei. Der Be- schuldigte sei zu keinem Zeitpunkt willens gewesen, der Privatklägerin bzw. der Einzelunternehmung Ersatz für die bezogenen Barbezüge zu leisten. Im übrigen sind Details zu diesem Vorfall der Anklageschrift und dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen (Urk. 10001011 S. 3 f. und Urk. 93 S. 18 f.), worauf verwiesen wird.
- 19 - Dem Beschuldigten wird diesbezüglich mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 StGB vorgeworfen, eventua- liter mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB.
b) Nach dem Teilfreispruch bezüglich des BMW 535d verbleibt der Vorwurf der Anklage, der Beschuldigte habe den BMW X5 (Stamm-Nr…, ....) und den BMW 530d (Stamm-Nr. …, …), welche anfangs 2010 beide auf die Privatklägerin beim Strassenverkehrsamt eingetragen waren, veruntreut. Beide Fahrzeuge seien so- wohl als Geschäftsfahrzeuge der Einzelunternehmung vom Beschuldigten und der Privatklägerin wie auch privat von beiden benutzt worden. Der Beschuldigte habe mit Q._____ ca. am tt. Mai 2010 und ca. am tt. Juli 2010 je einen Kaufver- trag über den BMW X5 zum Preis von ca. Fr. 12'000.– und über den BMW 530d zum Preis von ca. Fr. 9'000.–abgeschlossen und ihm die Fahrzeuge gegen Bar- zahlung der Kaufpreise übergeben. Das Entgelt habe er statt im Interesse der Einzelunternehmung nach seinem Gutdünken verwendet, wodurch der Privatklä- gerin bzw. der Einzelunternehmung ein Schaden von insgesamt ca. Fr. 21'000.–, eventualiter von mindestens Fr. 15'000.–, entstanden sei. Der Beschuldigte sei sodann zu keinem Zeitpunkt gewillt gewesen, der Privatklägerin bzw. der Einzel- unternehmung Ersatz für diesen Vermögensvorteil zu leisten. Einzelheiten zu die- sem Anklagevorhalt sind dem vorinstanzlichen Urteil und der Anklageschrift zu entnehmen (Urk. 93 S. 5 f. und Urk. 10001011 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe sich dadurch der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 StGB schuldig gemacht, eventualiter der mehrfa- chen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB.
2. Fest steht vorliegend, dass die Privatklägerin mit ihrem Schreiben vom
12. Juli 2012 Anzeige gegen den Beschuldigten sinngemäss wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung erhob (Urk. 20101003 und 20101008). Die fallführende Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 28. August 2012 die Nichtanhandnahme mit der Begründung, die Strafantragsfrist sei abgelaufen, nachdem die Privatklägerin anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 25. No-
- 20 - vember 2010 und zuletzt durch Auskunft des Strassenverkehrsamtes vom 25. Ja- nuar 2012 von der Übernahme der Vermögenswerte durch den Beschuldigten er- fahren habe (Urk. 10201001). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Privatklä- gerin hiess die III. Strafkammer des Obergerichts gut und im Anschluss daran hiess dieselbe Kammer die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung mit Be- schluss vom 14. August 2014 im Wesentlichen mit der Begründung gut, dass die Privatklägerin trotz ihrer Kenntnis über den Auszug des Einlagekontos Nr. …, lau- tend auf ihren Namen, per 31. Dezember 2010 nicht bereits am 14. März 2011, sondern erst im Juni 2012 durch den Erhalt der Buchhaltung 2010 ihrer Einzelun- ternehmung, hinreichend von den beanzeigten Taten betreffend die Provisionen der O._____ AG (Tat, Täter und Aneignungswille) gewusst habe, weshalb die Strafantragsfrist gewahrt gewesen sei (Urk. 10501046, insb. pag. 1050163 und 10501066). Bezüglich der Fahrzeuge ging die Beschwerdekammer ebenfalls zu- gunsten der Privatklägerin davon aus, dass sie erst ab sicherer Kenntnis der Nichtrückzahlung der abgehobenen Provisionen durch den Beschuldigten auch davon ausgehen durfte, dass der Beschuldigte die fraglichen Fahrzeuge verun- treut habe, wobei die Beschwerdekammer selbst einräumt, dass sich ihre Erwä- gungen im Entscheid vom 23. Januar 2013 als nicht vollends zutreffend erwiesen hätten (a.a.O. pag. 10501070). Die Vorinstanz verwies zur Begründung der Rechtzeitigkeit des Strafantrages auf die Erwägungen der III. Strafkammer, ohne jedoch näher darauf einzugehen, und erachtete den Strafantrag als fristwahrend gestellt (Urk. 93 S. 14).
3. Angesichts der nunmehr vorliegenden Untersuchungsergebnisse kann in- dessen an der Einschätzung durch die Vorinstanz nicht festgehalten werden.
E. 7 Dezember 2015 Fr. 143'000.– ausmachten, zuzüglich Fr. 140'000.– Prozess- entschädigung an die O._____ AG (Urk. 44701112), wozu die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 25'000.– plus Prozessentschädigung von Fr. 30'000.– gemäss Urteil vom 30. August 2016 (Urk. 44701128) hinzu zu zählen sind. Ebenfalls hinzu kommen die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung von zusammen Fr. 12'000.– für das Beschwerdeverfahren gegen den Zwischen- entscheid des Handelsgerichts betreffend die Kosten (4A_562/2014 vom 20. Feb- ruar 2015). Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass die eigenen Anwaltskosten der F._____ GmbH in diesen Kosten nicht berücksichtigt sind und noch dazu kommen. Insofern werden die Angaben der Beteiligten durch die Akten gedeckt. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass die Gerichtskosten im Jahre 2013, als die Geschäftstätigkeit der F._____ GmbH infolge der medialen Berichterstattung ein- gestellt wurde, zwar noch nicht endgültig angefallen waren (Urk. 44701118), je- doch das Handelsgericht mit Verfügung vom 24. Januar 2013 von der F._____ GmbH einen Kostenvorschuss von Fr. 140'000.– verlangte (Urk. 44701066), den es mit Beschluss vom 14. Juli 2014 um Fr. 50'000.– erhöhte und zusätzlich die Sicherstellung für die Parteientschädigung der Gegenpartei von Fr. 115'000.– for- derte (Urk. 44701068). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Aussagen von I._____ und L._____ als durchaus glaubhaft, dass die Gesellschafter den Prozess gegen die O._____ AG finanzierten, da die F._____ GmbH keinen Umsatz mehr gehabt habe. Dadurch habe man das Darlehen der F._____ GmbH zurückbezahlt (Urk. 50401034; 5060108). Dies deckt sich auch mit den Feststellungen der Wirt- schaftsprüferin der Staatsanwaltschaft, die lediglich feststellt, dass das Darlehen resp. das Konto "KK Gesellschafter" Ende 2013 nicht zurückbezahlt resp. nicht ausgeglichen war (Urk. 30501031-34). Aus den Buchhaltungsunterlagen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass Ende 2015 das Konto "KK Gesellschafter" und da- mit auch die Darlehensschuld des Beschuldigten mit einer Einlage in die Kasse im Umfang von Fr. 260'000.– entlastet wurde, so dass nur noch ein Saldo von
- 41 - Fr. 10'811.40 resultierte (Urk. 44401127). Insofern wird die Feststellung der Wirt- schaftsprüferin bestätigt, dass die E._____ GmbH die Nachfolgegesellschaft der F._____ GmbH repräsentiert und der Beschuldigte, obwohl nicht mehr Gesell- schafter, diverse Transaktionen mitfinanzierte (Urk. 30501033). Es ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte wie in der Anklage geschildert, die Fr. 399'355.– zur freien Verfügung und ohne Rückzahlungsverpflichtung erhielt und es ist eben- so wenig erstellt, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt wurde. Dass dies Ende 2013 nicht der Fall war, erscheint aufgrund der Buchhaltungsunterlagen zutref- fend. Da aber weder Zeitpunkt noch Kündigung des Darlehens erstellt sind, ist dies für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Es kann somit entgegen der Vo- rinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Einkommen durch Darlehensbezug erhalten hätte und daraus hätte Unterhalt leisten können.
d) Schliesslich räumt die Vorinstanz zwar selbst ein, dass der Beschuldigte bei der E._____ GmbH nicht mehr die Rolle des Geschäftsführers inne gehabt und die Leitung an ihm nahestehende Personen abgegeben habe. Dennoch hält die Vorinstanz dafür, dass dies die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht berührt habe und dem Beschuldigten ohnehin neben dem offiziell deklarier- ten Lohn weiteres Einkommen zugeflossen sei (Urk. 93 S. 40 E. 5.14.). Diese Schlussfolgerung erweist sich angesichts des vorliegenden Beweisergeb- nisses als unhaltbar bzw. willkürlich. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht aus freien Stücken seine Geschäftstätigkeit aufgegeben und neue Firmen ge- gründet hat, sondern dass dafür die Medienberichterstattung – auch in … [Sen- dung] des Schweizerischen Fernsehens – über die damals noch O1._____ ge- nannte Bank und die F._____ GmbH resp. den Beschuldigten (Urk. 41502130 f., 41502133, 41502148 f., 41502150 f.; 41502153 [Akten aus Beizug Handelsge- richt]) und die dadurch entstandene Unmöglichkeit, weiter in seinem eigenen Na- men sein über 21 Jahre lang äusserst erfolgreich betriebenes Kreditvermittlungs- geschäft weiterzuführen, verantwortlich war. Das führte, wie vorstehend darge- legt, dazu, dass ein Wechsel zur Versicherungsvermittlung vollzogen und den er- wachsenen Kindern des Beschuldigten die Weiterführungslast des Unternehmens mittels Gründung der E._____ GmbH am 11. Juli 2013 übertragen wurde, auch
- 42 - weil der Beschuldigte unbestrittenermassen und belegt schwer an Leberkrebs er- krankte, was eine Lebertransplantation erforderlich machte und er deshalb von Mitte bis Ende 2013 arbeitsunfähig war. Die diesbezüglichen Aussagen von I._____ und L._____ sowie des Beschuldigten stimmen nicht nur überein (Urk. 50401035 f., 50601017 und 50101092), sondern werden ausserdem durch die Gründungsdokumente der E._____ GmbH sowie die Buchhaltungen der F._____ GmbH sowie die medizinischen Akten betreffend den Beschuldigten be- stätigt. Mithin kann nicht erstellt dem Urteil zugrunde gelegt werden, dass der Be- schuldigte freiwillig ab 2014 auf die Stellung als Geschäftsführer verzichtete. Ebenso lässt sich der Vorwurf der Anklage, er habe dadurch auf die Möglichkeit mehr Lohn zu verdienen – bis zu Fr. 16'667.50 monatlich – verzichtet (Urk. 10001011 S.10 Ziff. D 4), nicht erstellen. Weder war die E._____ GmbH zu einer solchen Lohnzahlung in der Lage, noch entsprach dies den tatsächlichen Leistungen des Beschuldigten. Im Übrigen unterliess es die Anklagebehörde, dem Beschuldigten konkret nachzuweisen, dass er auch sonst irgendwo in einer kon- kreten Firma einen solchen Lohn hätte erzielen können. Angesichts seiner lang- jährigen Selbständigkeit, seines Alters von 50 Jahren im 2014, seiner schweren Krankheit und den damit einhergehenden Einschränkungen und seines ange- schlagenen Rufes in der Vermittlungsbranche ist indes nicht leichthin davon aus- zugehen, dass er überhaupt ausserhalb der Familie eine Anstellung gefunden hätte.
3. Die Vorinstanz hält den Anklagesachverhalt D 3 in Bezug auf das Verschen- ken von je acht Stammanteilen der F._____ GmbH an I._____ und L._____ sowie eines Stammanteils an U._____ (Urk. 10001011 S. 9) als erstellt, da die Abtre- tung dieser Stammanteile unbestrittenermassen unentgeltlich erfolgt sei. Die Vo- rinstanz geht entsprechend mit der Anklage davon aus, dass diese Stammanteile einen Wert von ca. Fr. 140'000.– aufgewiesen hätten und der Beschuldigte aus diesem Vermögenswert Unterhaltsbeiträge hätte bezahlen können, was ihm we- gen seines Verzichts auf ein Entgelt nicht möglich gewesen sei (Urk. 93 S. 39 f. E. 5.13.). Aufgrund der Sachlage kann jedoch auch hier der Vorinstanz nicht ge- folgt werden.
- 43 - Im Bericht des Wirtschaftsprüfers der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Januar 2017 wird gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen der F._____ GmbH festgehalten, dass der buchmässig ausgewiesene Substanzwert der Firma am 31. Dezember 2013 Fr. 20'482.– betrug (Urk. 30501010). Weiter wird unter "Bemerkungen" hierzu dargelegt, es seien Rückstellungen für die O._____ AG sowie die Gerichtskosten betreffend O._____ 2012 und per Ende 2013 auf total Fr. 255'000.– erhöht worden, wobei darauf hingewiesen wird, dass teilweise be- zahlte Gerichtskosten nicht gegen die vorhandenen Rückstellungen verbucht worden seien, jedoch nicht beurteilt werden könne, ob diese Rückstellungen ge- rechtfertigt seien oder nicht (Urk. 30501010). Dem ist entgegen zu halten, dass die F._____ GmbH tatsächlich gut daran tat, derart hohe Rückstellungen zu täti- gen, wie die obigen Erwägungen hinsichtlich der Prozesskosten für das handels- gerichtliche Verfahren zeigen (oben E. IV.A.5.2.c). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass diese Rückstellungen vorgenommen wurden, um den Substanzwert künstlich tief zu halten. Mithin kann der berechnete Ertragswert / Unternehmenswert nach der Praktikermethode per 31. Dezember 2012 gemäss Bericht des Wirtschaftsprüfers nicht ohne weiteres dem Urteil zugrunde gelegt werden. Korrigiert man nur schon die Aufrechnung der Fr. 150'000.– in der Be- rechnung auf Seite 17 des Berichts, ergibt sich – bei Belassung des Substanz- werts von Seite 16 (obschon es dazu ebenfalls noch Bemerkungen gäbe) – ein durchschnittlicher Ertrag (2011/2012) von Fr. 29'760.– und ein Unternehmenswert von Fr. 150'193.– bei einem Diskontsatz von 15 %. Dieser Betrag liegt denn auch viel näher am weiteren im Bericht genannten Anhaltspunkt für die Bewertung der übertragenen Stammanteile, der basierend auf den Eröffnungssaldi der E._____ GmbH Fr. 165'908.– beträgt (Urk. 30501021-22). Allerdings gilt es zu beachten, dass der Ertragswert einer rechnerischen, hypothetischen Grösse entspricht, wo- bei auf die zukünftigen Gewinne des Unternehmens abgestellt wird, die man als konstante Grösse annimmt (Urk. 30501020). Eine solche Annahme ist jedoch im vorliegenden Fall als verfehlt zu erachten, da im Zeitpunkt der Übertragung der Stammanteile bereits abzusehen war, dass die F._____ GmbH angesichts der schlechten Publicity, der Krankheit des Beschuldigten, dem alleine in der Vergan- genheit der Erfolg und entsprechend der grosse Gewinn der Einzelunternehmung
- 44 - der Privatklägerin und anfangs auch der F._____ GmbH zuzurechnen ist, und der Reaktion des Marktes auf diese Faktoren sowie die hängigen Betreibungs-, Straf-, Zivil- und familienrechtlichen Verfahren keinesfalls von einem "konstanten Ge- winn" ausgegangen werden konnte. Vielmehr muss dem Beschuldigten zugute gehalten werden, dass er das Geschäft trotz der misslichen Lage durch seine Kinder mit der E._____ GmbH weiterführen liess, welche den Geschäftsbereich auf die Vermittlung von Versicherungen verlagerten. Das stellte sich als richtig heraus, stiegen doch fortan die Umsätze wieder (Urk. 30501034-35). Angesichts der konkreten Ausgangslage ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschuldigte für die Stammanteile an der F._____ GmbH den Betrag von rund Fr. 140'000.– hätte erhältlich machen können und trotzdem weiterhin eine Anstellung und ein monatliches Einkommen gehabt hätte. Unabhängig vom vorliegend nicht abschliessend feststellbaren Unternehmens- wert der F._____ GmbH per 5. Juni 2013 ist grundsätzlich fraglich, ob für die Stammanteile der F._____ GmbH im massgeblichen Zeitpunkt angesichts des hängigen Gerichtsverfahrens am Handelsgericht und des damit verbundenen Prozessrisikos überhaupt ein Käufer hätte gefunden werden können. Dass die Prozessrisiken im massgeblichen Zeitpunkt nicht nur theoretischer Natur waren, erschliesst sich sodann aus dem Urteil des Handelsgerichts vom 7. Dezember 2015, mit welchem die Klage der F._____ GmbH abgewiesen wurde und dieser die Kosten für das Gerichtsverfahren von Fr. 143'000.– auferlegt wurden. Ferner wurde die F._____ GmbH zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die O1._____ von Fr. 140'000.– verpflichtet (Urk. 44701112). In Anbetracht der vor- stehend erwähnten zusätzlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten (E. IV.A.4.2.b.), denen sich die F._____ GmbH zum massgeblichen Zeitpunkt ausgesetzt sah, kann nicht schlechthin davon ausgegangen werden, der Beschuldigte hätte die Stammanteile zeitnah verkaufen und aus dem Verkaufswert Unterhaltsbeiträge leisten können. Im Übrigen sei an dieser Stelle auf die nachstehenden Erwägun- gen IV.B.4. verwiesen.
4. Zusammenfassend und abschliessend ist festzustellen, dass der Beschul- digte bis Ende März 2012 seiner eheschutzrichterlich angeordneten Unterhalts-
- 45 - pflicht gegenüber der Privatklägerin vollumfänglich nachgekommen ist und dass er ab April 2012 infolge Verlusts des Partnerschaftsvertrages mit der O._____ AG und des in der Folge verlorenen Ansehens in der Branche nicht mehr in der Lage war, das der Unterhaltsverpflichtung zugrunde liegende Einkommen zu erzielen, um neben seinem eigenen Unterhalt auch noch die Unterhaltsbeiträge der Privat- klägerin, und auch nicht Teile davon, zu bezahlen. Der Beschuldigte ist daher der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vollumfänglich freizusprechen. B. Anklagepunkt F: Schenkung F._____ GmbH Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung
1. Anklagevorwurf Im letzten Anklagepunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch das Ver- schenken von 17 der insgesamt 20 Stammanteile der F._____ GmbH an seine Kinder I._____ und L._____ sowie U._____ gestützt auf den Abtretungsvertrag vom 5. Juni 2013 seinen Gläubigern zu deren Nachteil Haftungssubstrat in der Höhe von ca. Fr. 354'450.– oder ca. Fr. 140'250.–, entsprechend dem Wert von 17/20 der F._____ GmbH entzogen zu haben. Über den Beschuldigten sei am 24. Juni 2013 mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon der Konkurs eröffnet worden. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Gläubigerschädigung durch Vermö- gensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 10001011 S. 12).
2. Einwendungen des Beschuldigten Im Wesentlichen bestreitet der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand. Er stellt sich auf den Standpunkt, die F._____ GmbH sei im Zeitpunkt der Abtretung prak- tisch nichts mehr wert und auf dem Nullpunkt gewesen. Er selbst sei schwer krank gewesen und die F._____ GmbH habe für die extrem hohen Prozesskosten für das Verfahren vor dem Handelsgericht aufkommen müssen, weshalb die Übertragung der Stammanteile folgerichtig und strafrechtlich nicht relevant gewe- sen sei (Urk. 93 S. 48). Heute machte er dazu geltend, seine Gläubiger nicht ge- schädigt zu haben, zumal die Gesellschaft im massgeblichen Zeitraum keinen Wert mehr gehabt habe. Ferner habe er auch nicht beabsichtigt, seine Gläubiger
- 46 - zu schädigen, sondern habe lediglich die F._____ GmbH retten wollen, indem er deren Stammanteile auf seine Kinder übertragen hatte (Prot. II S. 35 f.).
3. Rechtsgrundlage
1. Gemäss Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB begeht derjenige Schuldner eine Gläubi- gerschädigung durch Vermögensminderung, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen mindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leis- tung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Art. 164 StGB si- chert mithin die Pflicht des Schuldners, bei drohendem oder eingetretenem Verfall des Vermögens dessen Rest seinen Gläubigern zu erhalten (Urteile des Bundes- gerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1, 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGE 134 III 56, 131 IV 54; Urteil 6B_617/2010 E. 2.1; ANDREAS DONATSCH in: DONATSCH [Hrsg.]/HEIMGARTNER/ISENRING/ WEDER, StGB-Kommentar, Orell Füssli Verlag, 20. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 154 i.V.m. N 7 zu Art. 163). Tatobjekt können daher nur Vermögenswerte sein, die der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Vertragsfreiheit des Schuldners ist einzig insoweit eingeschränkt, als er grundsätzlich keine Verträge eingehen darf, die dieses Exekutionssubstrat zum Nachteil von Gläubigern vermindern (BGE 131 IV 49 E. 1.2; 103 IV 227 E. 1.c) Erfasst werden abgesehen von Gelegenheitsge- schenken alle Rechtsgeschäfte, wenn sie auf der nachgewiesenen Absicht beru- hen, die Gläubiger zu schädigen. Im Unterschied zu Art. 163 StGB ist der Katalog der Tathandlungen abschliessend (Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2019 vom
28. Mai 2019 E. 3.1; BGE 131 IV 52; TRECHSEL/OGG in: Praxiskommentar StGB, N 2 und 3 zu Art. 164; NADINE HAGENSTEIN in: BSK Strafrecht II, N 9 zu Art. 164).
2. Die Konkurseröffnung stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, wel- che vom Vorsatz nicht erfasst zu sein braucht. Hingegen ist hinsichtlich der Gläu- bigerschädigung zumindest Eventualvorsatz erforderlich. Insoweit wird verlangt, dass der Täter im Bewusstsein des drohenden Vermögenszusammenbruchs handelt, d.h. sich bereits in einer bedrängten Vermögenslage befand, welche die konkrete Möglichkeit der Zwangsvollstreckung voraussehen liess (Urteile des
- 47 - Bundesgerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1;6B_979/2017 vom
29. März 2018 E. 4.1; 6B_396/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 3.1; BGE 126 IV 5
e. 2.c; BGE 74 IV 33 zu aArt. 163 und aArt. 164 StGB).
4. Sachverhaltserstellung
1. Inhalt, Abschluss und Vertragsparteien des Vertrages vom 5. Juni 2013 über die Abtretung von je acht Stammanteilen der F._____ GmbH an I._____ und L._____ sowie von einem Stammanteil an U._____ blieben vorliegend unbestrit- ten, ebenso wie der Umstand, dass gemäss Wortlaut des Vertrages die Abtretung unentgeltlich erfolgte und dass am 24. Juni 2013 über den Beschuldigten der Konkurs eröffnet wurde, was die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 93 S. 47). Im Übrigen kann auf die korrekte Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldig- ten und seiner erwachsenen Kinder, I._____ und L._____, durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 47 f.), um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
2. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass angesichts der konkreten Situation der F._____ GmbH im Juni 2013 für die Festlegung des Wertes ihrer Stammantei- le nicht auf den im Bericht des Wirtschaftsprüfers der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2017 anhand der Praktikermethode berechneten Unternehmenswert (Urk. 30501019-10201) abgestellt werden kann, da die zukünftigen Gewinne der F._____ GmbH nach Lage der Dinge mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit nicht denjenigen der Vorjahre entsprechen würden, die allerdings trotzdem dieser Berechnung zugrunde gelegt worden waren (Urk. 93 S. 49 und 50). Im Üb- rigen ist diesbezüglich auf vorstehende Erwägungen IV.A.5.2.b) und d) sowie IV.A.5.3 zu verweisen.
3. Allerdings greift es entgegen der Vorinstanz zu kurz, den Eröffnungssaldo der E._____ GmbH von Fr. 165'908.– als Nettosubstanzwert für die Bewertung der Stammanteile der F._____ GmbH heranzuziehen (Urk. 93 S. 50 f.), auch wenn in Übereinstimmung mit der Aktennotiz der Wirtschaftsprüferin der Staats- anwaltschaft vom 17. August 2017 davon ausgegangen werden kann, dass die F._____ GmbH in der E._____ GmbH weitergeführt wurde (Urk. 30501030 ff., insb. 30501034).
- 48 -
a) Aufgrund genannter Aktennotiz vom 17. August 2017 und den dieser zu- grunde liegenden Buchhaltungsunterlagen der betroffenen Firmen ist erstellt, dass die E._____ GmbH der F._____ GmbH gegen Barzahlung Mobiliar, Informa- tik, Fahrzeuge und Lager im Wert von insgesamt Fr. 134'166.– abgekauft hat, was entsprechend korrekt bei beiden Firmen verbucht wurde (Urk. 30501033 f.). Es ist aber nicht so, dass die E._____ GmbH die F._____ GmbH mit Aktiven und Passiven übernommen hat, wie aus einem Vergleich der Bilanzen und Erfolgs- rechnungen der beiden Firmen (in CHF) ersichtlich ist (Bestandteile des Barkaufs mit * markiert):
b) Allerdings trifft zu, dass I._____ und L._____ die E._____ GmbH gründeten, um mit dieser Firma weiterhin der von ihnen in der F._____ GmbH nach Zusam- menbruch der Partnerschaft mit der O._____ AG neu aufgebauten Versiche- rungsvermittlung nachzugehen. Dies war nötig geworden, nachdem im Markt
- 49 - niemand mehr mit dem Beschuldigten bzw. "seiner" F._____ GmbH zusammen arbeiten wollte. Insofern sie den verbliebenen kleinen Rest des Kreditvermitt- lungsgeschäfts und die Haupttätigkeit betreffend Versicherungsvermittlungen wei- terführten, "übernahmen" sie faktisch die Geschäftstätigkeit der F._____ GmbH. Da sie weiterhin in den Räumlichkeiten und mit dem Mobiliar der F._____ GmbH tätig sein wollten, kauften sie namens der neu gegründeten E._____ GmbH Mobi- liar, Informatik, Fahrzeuge und Lager ab. Sie übernahmen jedoch namentlich nicht die Passiven der F._____ GmbH, weshalb die E._____ GmbH nicht im ei- gentlichen Sinne die F._____ GmbH übernahm. Der Beschuldigte sagte glaubhaft aus, dass er infolge seiner schweren Erkrankung an Leberkrebs im Sommer 2013 aufhörte, zu arbeiten und seinen Kindern überlassen wollte, wie und was sie mit der F._____ GmbH weiter machen würden. Angesichts seiner gesundheitlichen schwierigen Lage infolge des Leberkrebses, der halbjährigen vollständigen Ar- beitsunfähigkeit bis Ende 2013 ist es vor dem Hintergrund der praktisch vollstän- digen Untergrabung seines Rufs als seriöser Berufsmann (bzw. des Rufs seiner Firma) resp. des "Boykotts durch Banken und Versicherungen" (Urk. 50101091;
50101122) durchaus nachvollziehbar und plausibel, dass er sich aus dem opera- tiven Geschäft zurückzog. Wie oben erwähnt, war es der F._____ GmbH faktisch nicht mehr möglich, ihre Geschäftstätigkeit, die in der Vermittlung von Krediten und (neuerdings auch) von Versicherungen bestand, mit dem Beschuldigten als Geschäftsführer und Hauptinhaber weiter zu führen. Wie der Beschuldigte wohl richtig anmerkte, wäre das schon damals das Aus für die F._____ GmbH resp. die Geschäftstätigkeit gewesen (Urk. 50101091), hätten nicht die Kinder eine neue Firma gegründet und so versucht, weiterhin Geschäfte zu tätigen. Angesichts die- ser tatsächlichen Faktoren und dem Verlust, den die F._____ GmbH schon per Ende Dezember 2012 erlitten hatte, ist der Bewertung der Stammanteile der F._____ GmbH vielmehr der Liquidationswert zugrunde zu legen, der angewendet wird, wenn davon auszugehen ist, dass das Unternehmen aufgegeben wird, was vorliegend der Fall war. Dabei wird geschätzt, welche Verkaufserlöse die Aktiven erzielen könnten, wenn sie einzeln verkauft werden. Die Summe dieser geschätz- ten Verkaufserlöse werden mit dem Fremdkapital verrechnet und das Ergebnis bildet den Liquidationswert. Wird ein Betrieb nicht weitergeführt, sind bei der Be-
- 50 - wertung der Aktiva in der Regel wesentliche Abzüge und bei der Bewertung der Passiva entsprechende Zuschläge vorzunehmen: Auch wenn diese Darstellung eine vorsichtige Schätzung enthält (markiert mit *), ist augenfällig, dass die F._____ GmbH bei einer Liquidation anfangs Juni 2013 keinen relevanten positiven Wert aufwies, zumal selbst der Substanzwert (bei welchem nicht von einer Liquidation ausgegangen wird) nur rund Fr. 26'000.– be- trug. Zulasten des Beschuldigten wurde der bezahlte Betrag für die Werbege- schenke im vollen Umfang bei den Aktiva angerechnet, obwohl sich fragt, ob und wie diese für die E._____ GmbH noch von Wert gewesen sein können. Bei den Passiven wurde keine Anpassung vorgenommen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Positionen bei einer Liquidation verändern könnten, da die Schulden der F._____ GmbH bei einer Liquidation weder abnehmen noch verschwinden. Die Aussage des Beschuldigten, die Firma habe im Zeitpunkt der Abtretung seiner
- 51 - Stammanteile eigentlich schon gar keinen Wert mehr gehabt und sei infolge feh- lender Vermittlungserfolge nicht mehr zahlungsfähig gewesen, erscheint somit durchaus glaubhaft und kann aufgrund der Buchhaltung jedenfalls nicht widerlegt werden, zumal Annahmen hinsichtlich der Fortführung des Unternehmens und theoretische "Erträge" angesichts der tatsächlichen Verhältnisse nicht angebracht sind, ganz abgesehen davon, dass das Vermittlungsgeschäft als Einnahmen Pro- visionen zum Gegenstand hat, welche lediglich insofern Erträge abwerfen, als dies durch deren Finanzanlage (i.c. Zinsen auf Bankkonti) möglich ist.
4. Wenn sich der Beschuldigte in dieser Situation entschloss, seine Stamman- teile an seine beiden Kinder und U._____ zu übergeben und selbst nur noch drei von 20 Stammanteilen zu behalten, so kann jedenfalls nicht widerlegt werden, dass er damit die F._____ GmbH in erster Linie vor weiteren Konflikten und An- griffspotenzial schützen wollte und überdies die Verantwortung für das Geschäft aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands an andere Personen übertra- gen wollte. Insofern ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte seine Stammanteile unentgeltlich abtrat, um seine (persönlichen) Gläubiger zu benachteiligen. Auch sind die damaligen Prozessaussichten der F._____ GmbH im Verfahren ge- gen die O._____ AG jedenfalls als nicht überwiegend positiv zu beurteilen, nach- dem gestützt auf die Klageantwort vom 10. Mai 2013 (Urk. 41501179-80) und diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Klageschrift unbestritten blieb, dass die O._____ AG dem Beschuldigten handelnd für die F._____ GmbH im November 2011 die Kündigungserklärung per Ende März 2012 anlässlich eines Gesprächs im Hauptsitz der Bank übergeben hatte (Urk. 41050179) und diesbezüglich nur (aber immerhin) noch die Gültigkeit dieser Kündigung zu beurteilen war und die F._____ GmbH als Klägerin schon von Anfang an erhebliche Probleme bekunde- te, die Prozesskostenvorschüsse in der verlangten Höhe zu bezahlen (Urk. 4151022, 4150112 ff. [PKV 270'000.–]; 41501128 ff. [Beschw. ans Bger], 41501024 [Aktennotiz], 41501137 [Wiedererwägungsgesuch an HG betr. PKV]; 41501025 ff. [PKV 140'000.– Ratenzahlung]; 41501029 [Nachfrist Zahlung PKV mit Androhung Säumnisfolgen]), wobei ausserdem zu berücksichtigen ist, dass eine Reduktion des Klagebetrages einem Teilrückzug und damit einem teilweisen
- 52 - Unterliegen gleichgekommen wäre (Urk. 41501024). Ferner ist an dieser Stelle auf die Erwägungen in Ziffer E.IV.A.4.3. hievor zu verweisen, wonach infrage ge- stellt werden muss, ob die Stammanteile der F._____ GmbH hätten verkauft wer- den können. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Kinder des Beschuldigten, die je
E. 8 Stammanteile übernahmen, dafür dem Beschuldigten persönlich zwar kein Ent- gelt bezahlten, jedoch durchaus eine Gegenleistung zugunsten der F._____ GmbH übernahmen, indem sie an seiner Stelle das Geschäft mit der neuen Firma (E._____ GmbH) aufrecht erhielten, deren Stammanteile aus ihren Ersparnissen bezahlten und überdies via die E._____ GmbH sowohl Verbindlichkeiten der F._____ GmbH aus dem Geschäftsbetrieb als auch Gerichtskosten tilgten. Die Indizien der wirtschaftlichen Lage lassen somit den Schluss zu, dass die überein- stimmenden Aussagen des Beschuldigten und seiner Kinder durchaus glaubhaft sind und dem Beschuldigten eine Schädigungsabsicht nicht nachgewiesen wer- den kann, so dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist.
5. Dementsprechend ist der Beschuldigte der Gläubigerschädigung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB nicht schuldig und ist freizusprechen. C. Anklagepunkt E: Auseinandersetzung C._____ versuchte Körperverletzung
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt vorgeworfen, nach Ab- schluss der Vergleichsverhandlung vom 30. Juli 2013 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis in Dietikon zwischen ihm, seiner Tochter I._____ und dem Privat- kläger 2, C._____, nach Verlassen des Büros zurückgekehrt, direkt auf den Pri- vatkläger C._____ los gegangen und ihn mit auf Schulterhöhe geballter Faust ge- schlagen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte, der regelmässig Kampfsport trainiert gehabt habe, gezielt und mit voller Wucht in Richtung des Gesichts des Privatklägers geschlagen, um diesen derart zu verletzen, dass nicht bloss ein ge- ringfügiger Eingriff in dessen körperliche Integrität hätte resultieren können. Nachdem der Privatkläger C._____ indessen habe ausweichen können, sei es
- 53 - anschliessend zu einem Gerangel zwischen diesen beiden gekommen. Der Be- schuldigte habe sich der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 10001011 S. 11).
2. Standpunkt der Parteien und der Vorinstanz
1. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, es sei der Privatklä- ger C._____ gewesen, der ihn geschlagen habe. Ausserdem habe ihn der Privat- kläger beleidigt (Urk. 93 S. 41 f.; Urk. 122 S. 8; Prot. II S. 33).
2. Der Privatkläger C._____ hingegen bezeichnet den Beschuldigten als Ag- gressor, gegen welchen er sich nur gewehrt habe, ohne ihn jedoch zu schlagen (Urk. 93 S. 42 f.; Urk. 97 S. 7).
3. Die Vorinstanz qualifiziert die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nach- teil des Privatklägers C._____ als eine versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie betrachtet den angeklagten Sachverhalt aufgrund der Aussagen der vor Ort an- wesenden Personen, namentlich derjenigen der Assistenz-Staatsanwältin, der Schnupperauditorin und der Polizistin, als erstellt, da sie den Geschehensablauf spontan und konstant geschildert und sich nur wenige Meter vom Geschehen ent- fernt befunden hätten (Urk. 93 S. 45 f.). Sie hält dafür, der Beschuldigte habe den Privatkläger C._____ angegriffen und aufgrund der Vorgeschichte zwischen den Parteien habe er auch ein Motiv dazu gehabt, ausserdem habe der Privatkläger ihn und seine Tochter bedroht und beschimpft gehabt (Urk. 93 S. 46). Der Be- schuldigte habe mit seiner zur Faust geballten Hand gegen das Gesicht des Pri- vatklägers C._____ geschlagen und ihn dadurch verletzen wollen, was sich be- reits daraus ergebe, dass der Beschuldigte nach Verfehlen des Zieles nicht vom Privatkläger abgelassen, sondern weiter mit ihm gerangelt habe. Dass es nicht zu einer Verletzung des Privatklägers gekommen sei, sei nur darauf zurückzuführen, dass dieser dem Schlag habe ausweichen können (Urk. 93 S. 62).
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3. Sachverhaltserstellung
1. Unbestrittenermassen fand am 30. Juli 2013 eine Vergleichsverhandlung in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis in Dietikon statt, bei welcher der (heutige) Beschuldigte, dessen Tochter I._____, der Privatkläger C._____, Assistenz-Staatsanwältin AC._____, Schnupperauditorin AD._____ und die Polizistin AE._____ anwesend waren. Die Assistenz-Staatsanwältin wollte ei- ne Einigung mit Rückzug des Strafantrages erreichen, räumte aber ein, vorgängig über die Vorgeschichte, die sich zwischen den Parteien ereignet hatte, fast gar nichts erfahren zu haben (Urk. 50501010-101011). Diese Vergleichsverhandlung fand jedoch nicht im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens statt, sondern in dem separaten Strafverfahren, welches wegen Drohung etc. gegen den Privatkläger C._____ als Beschuldigten geführt worden war (Urk. 50501001, 50101028). Hintergrund der Vergleichsverhandlung waren die vom Privatkläger C._____ am Telefon geäusserten resp. mittels SMS gesendeten Beleidigungen und Drohungen, er werde I._____, die Tochter des heutigen Be- schuldigten, vergewaltigen bzw. vergewaltigen lassen (Urk. 50501010, 500401018). Dies wird sowohl vom Beschuldigten als auch von seiner Tochter und der Assistenz-Staatsanwältin bestätigt (Urk. 50101033, 50101095 [Beschul- digter]; Urk. 50401003, 50401008-1050401018 [I._____]; Urk. 50501010 [Zeugin AC._____]). Diese Aussagen werden zudem durch objektive Beweismittel bestä- tigt: So wurden die Strafverfahren wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage etc., Drohung etc. und Ehrverletzung gegen den Beschuldigten C._____, welche ge- stützt auf Strafanzeigen vom 8. Juli 2013, 19. Oktober 2013 und 14. April 2014 eingeleitet worden waren, vereinigt und mit Strafbefehl vom 27. März 2015 abge- schlossen (Urk. 116, inkl. ND1 und ND2). Dabei wurde der Privatkläger C._____ rechtskräftig wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher übler Nachrede, mehrfa- cher Beschimpfung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt (Urk. 116/22). Zu- dem ist zu berücksichtigen, dass der heutige Privatkläger C._____ bereits mit Strafbefehl vom 17. August 2012 wegen mehrfacher Drohung gegenüber dem heutigen Beschuldigten, begangen zwischen dem 3. April 2012 und 11. Juni
- 55 - 2012, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen unbedingt verurteilt wor- den war (Urk. 115/12).
2. Für das vorliegende Verfahren ist in Bezug auf die zuvor genannte Ver- gleichsverhandlung insbesondere von Bedeutung, dass der Verurteilung ein Ver- halten des Privatklägers C._____ im Zeitraum vom 12. Juni 2012 bis zum
E. 12 November 2014 zugrunde liegt, wonach er dem heutigen Beschuldigten und seinen Kindern SMS mit bedrohlichem Inhalt schickte, wie zum Beispiel: "Tu bist gefilmte ma biche"; "und dein I._____ wird von nur von schwartzen manner gefikt wie dein schlmaper von dein mama"; "Dis … [Telefonnummer] (sc. Telefonnum- mer von I._____) er wird heut geteilte von 4 kolegen von mia drek huren sohn" (Urk. 116/22 S. 3 f). Ausserdem verleumdete der Privatkläger C._____ den Be- schuldigten und dessen Tochter in derselben Zeit mittels diverser SMS eines un- ehrenhaften und rufschädigenden Verhaltens, indem er z.B. schrieb: "…Tu bist der huren sohn. Tu adoptive schwein. dein Kinder ist geoboren von kabibalen sex:D…"; "I._____ tu bist eine 100 mal pur hura" (Urk. 116/22 S. 4 f.). Schliesslich beschimpfte der Privatkläger C._____ den Beschuldigten und seine Kinder durch- schnittlich 2 bis 3 Mal wöchentlich mittels SMS als huren Sohn, Arschloch, Nutte, fettes Schwein, stinkendes Dreckschwein, etc. (Urk. 116/22 S. 5).
3. Diese Tatsachen gilt es bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers C._____ zu beachten, denn zweifellos handelt es sich nicht um eine gänzlich un- beteiligte Person, die hier Aussagen deponierte. Ganz im Gegenteil ist im Hinblick auf die Unabhängigkeit und die Glaubwürdigkeit des Privatklägers darauf hinzu- weisen, dass die Privatklägerin B._____ ihn gemäss ihren eigenen Angaben ge- genüber der Kantonspolizei Zürich zunächst im Juni 2012 als "Aufpasser" enga- giert und bezeichnet hat (Urk. 115/7 S. 2 und 5). Später jedoch gaben sie über- einstimmend an, in einer Paarbeziehung zu leben (Urk. 50301013-1014 [C._____]; 50401009 [I._____]), wobei der Privatkläger in den Strafverfahren ge- gen sich selbst aussagte, sie sei seine "Freundin", sie führten seit ca. 3 ½ Jahren
– mithin seit Frühling 2011 – eine Liebesbeziehung und sie wollten heiraten, so- bald B._____ geschieden sei (Urk. 116/14 S. 1; Urk. 116/ND1/18 S. 1; Urk. 116/15 S. 12 [C._____]), resp. sie aussagte, er sei ihr "Freund" (Urk. 116/16
- 56 - S. 1; Urk. 116/ ND1/21 S. 1 [B._____]). Die Aussagen des Privatklägers C._____ sind vor diesem Hintergrund mit Vorsicht zu würdigen. Dies gilt umso mehr, als er sich selbst gegenüber der Staatsanwaltschaft im September 2014 völlig unein- sichtig zeigte und aussagte, er sei nicht schuldig, er habe das geschrieben und er (sc. A._____) habe das verdient; dieser sei ein Rassist und Mörder (Urk. 116/14 S. 4; Urk. 116/ND1/20 S. 7). Ausserdem scheint er dem heutigen Beschuldigten übel zu nehmen, dass er wegen ihm – konkret wegen dessen Bedrohung – einen Monat im Gefängnis verbrachte und scheint Rachegedanken zu haben, wenn er äussert, er wolle nur ihn, vielleicht ihn bespucken, der heutige Beschuldigte sei ein billiger Mensch (Urk. 116/ND1/20 S. 4, 6) und gibt an, die SMS gemacht zu haben, weil er beleidigt sei (Urk. 116/ND1/20 S. 9). Insofern es um die Bedrohun- gen und Beschimpfungen geht, die Hintergrund der Ereignisse des 30. Juli 2013 darstellen, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei keinesfalls nur um Behaup- tungen des Beschuldigten oder dessen Tochter handelt und noch weniger um rei- ne Schutzbehauptungen. Vielmehr handelt es sich um erstelltes Verhalten des Privatklägers C._____.
4. a) Nach übereinstimmenden Aussagen der bei der Vergleichsverhandlung anwesenden Personen war die Stimmung aggressiv und der Geräuschpegel so laut, dass die Assistenz-Staatsanwältin kaum zu Wort gekommen sei, resp. dann selbst ihre Stimme habe erheben müssen, um gehört zu werden. Das Vergleichs- gespräch wurde von der Assistenz-Staatsanwältin abgebrochen, da unter diesen Umständen eine Einigung unmöglich war (Urk. 50101033 [Beschuldigter]; Urk. 50501008 ff., 50501011 [Zeugin AC._____]; Urk. 50501017 [Zeugin AD._____; Urk. 50501028 [Zeugin AE._____]; Urk. 50501001 [Aktennotiz AC._____], Urk. 50501003 [Wahrnehmungsbericht AE._____]).
b) Dabei gilt es aber darauf hinzuweisen, dass die Assistenz-Staatsanwältin mit ihrer Aussage als Zeugin, wonach der (heutige) Beschuldigte im Gespräch sehr ruhig und nicht beleidigend gegenüber dem sehr lauten Privatkläger C._____ ge- wesen sei, der teilweise unverständliche Dinge gesprochen habe (Urk. 50501011), die Aussagen von I._____ bestätigt, wonach der Beschuldigte nur mit der Staatsanwältin gesprochen habe und dies sehr respektvoll
- 57 - (Urk. 50401002, 50401021). Unbestritten und zudem gemäss übereinstimmenden Aussagen belegt ist weiter, dass der Beschuldigte anlässlich dieses Vergleichs- gesprächs den Beizug von Polizisten zu seinem und seiner Tochter Schutz ver- langte, woraufhin jedoch lediglich die Polizistin AE._____ hinzugezogen wurde (Urk. 50401019 [I._____]; 50501009 [Zeugin AC._____]; 50501017 [Zeugin AD._____]; 50501027 [Zeugin AE._____]; 50101033, 50101035 f. [Beschuldig- ter]).
c) Nachdem die Assistenz-Staatsanwältin das Vergleichsgespräch für beendet erklärt hatte, um das Büro mit den Teilnehmern zu verlassen und sie aus dem Gebäude zu geleiten, verliessen laut übereinstimmenden Aussagen Assistenz- Staatsanwältin AC._____, gefolgt von I._____ und dem Beschuldigten das Büro, wobei alle vor der Bürotüre stehen blieben, während die Zeugin AE._____ im Be- griffe war, den Dreien ebenfalls zu folgen, der Privatkläger C._____ seine Um- hängetasche richtete, und die Zeugin AD._____ noch an ihrem Platz sass (Urk. 50501002; 50501003, 50501011, 50501013, 50501020). Da drehte sich der Beschuldigte nochmals zur Assistenz-Staatsanwältin um, sagte ihr sinngemäss, er müsse noch etwas sagen und lief an ihr vorbei zurück ins Büro und auf den Privatkläger C._____ zu (Urk. 50501009, 50501013 [Zeugin AC._____]; 50501028 [Zeugin AE._____]). Ab hier gehen die Aussagen der Beteiligten und der Beobachter jedoch auseinander.
5. a) Der Beschuldigte und seine Tochter I._____ sagten übereinstimmend aus, der Privatkläger C._____ habe I._____ verbal bedroht, als sie beide daran waren, das Büro zu verlassen und er sich zum Verlassen des Büros ebenfalls er- hoben habe. C._____ habe zu I._____ beim Vorbeigehen "Auf Wiedersehen Ma- demoiselle" resp. "Adieu Fräulein" gesagt, womit er sie (sc. vor dem Hintergrund der telefonischen sexuellen Bedrohungen) als Sexobjekt bezeichnet habe. Damit habe er sie und den Beschuldigten beleidigt (Urk. 50401009 f.; 50401020 [I._____]; Urk. 50101033, 50101039, 50101041, 50101095 [Beschuldigter]). Die Tochter erklärte, sie habe sich dadurch bedroht gefühlt, weil der Privatkläger C._____ schon einmal geäussert habe, dass er sie vergewaltigen wolle. Dies sei auch der Grund, weshalb ihr Vater so reagiert habe (Urk. 50401010). Zum eigent-
- 58 - lichen Geschehen zwischen ihrem Vater und dem Privatkläger konnte sie jedoch keine Angaben machen, da sie sich zu dem Zeitpunkt noch draussen vor dem Bü- ro aufhielt (Urk. 50401013). Die Frage, ob sie geplant habe, den Pfefferspray ein- zusetzen, verneinte I._____. Sie habe diesen Spray einfach immer bei sich, sie habe ihn nicht extra für dieses Gespräch mitgenommen. Sie habe ihn eingesetzt, als sie gesehen habe, dass ihr Vater am Ersticken gewesen sei und keine andere Hilfe vor Ort gewesen sei. Er habe sehr rote Augen gehabt und habe auf alba- nisch um Hilfe gerufen (Urk. 50401010). Dass es ihrem Vater jedoch mit Pfeffer- spray in der Luft auch nicht besser gehen würde, sei ihr in der Situation erst nicht bewusst gewesen, das sei ihr auch erst später klar geworden. Sie habe dann ei- nen Stuhl gepackt und habe damit C._____ von ihrem Vater abhalten wollen (Urk. 50401010).
b) Die Assistenz-Staatsanwältin sagte aus, sie habe nichts gehört, das der Pri- vatkläger C._____ zu ihnen gesagt habe (Urk. 50501012). Hingegen erklärte sie, dass die Auseinandersetzung insofern vom Beschuldigten ausgegangen sei, als dieser – nachdem er ins Büro zurückgekehrt sei – auf C._____ zugegangen und laut geworden sei. Sie habe ihn nur von hinten gesehen und beobachtet, dass er den Arm auf Schulterhöhe erhoben und eine Faust gemacht habe (Urk. 50501009). Sie habe allerdings nicht gesehen, ob oder wie der Beschuldigte geschlagen habe (Urk. 50501013). Dass der Beschuldigte jedoch, wie vom Pri- vatkläger C._____ behauptet, "Hurensohn" zu ihm gesagt habe, konnte sie nicht bestätigen. Sie wisse nicht, was er gesagt habe (Urk. 50501012). Die Assistenz- Staatsanwältin bekräftigte, dass von Seiten des Beschuldigten vorgängig keinerlei Provokationen gegen den Privatkläger C._____ erfolgten und sie von der Reakti- on des Beschuldigten völlig überrascht gewesen sei, da er ihr vorher noch erzählt gehabt habe, dass er sich vor C._____ fürchte und er deshalb wolle, dass sie ei- nen Polizisten beiziehe (Urk. 50501013).
c) Die Schnupperauditorin schilderte einige Begebenheiten abweichend. So deponierte sie, der Beschuldigte sei ins Büro zurückgestürmt und der andere ha- be versucht, sich zu verteidigen, worauf sie sich letztlich beide gehalten hätten (Urk. 50501018). Die Auseinandersetzung sei vom Beschuldigten ausgegangen
- 59 - (Urk. 50501019). Die Zeugin AE._____ habe versucht, sie auseinander zu neh- men, dann seien die beiden Männer zu Boden gefallen und sie habe das Büro verlassen (Urk. 50501018). Sie bestätigte auf Nachfrage, nicht gesehen zu ha- ben, dass der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe (Urk. 50501020). Indessen bekräftigte sie, das Aggressionspotential während des Vergleichsge- sprächs sei gleichermassen vom Beschuldigten und vom Privatkläger C._____ ausgegangen (Urk. 50501020, 50501022). Auf die Frage, ob der Privatkläger ge- genüber dem Beschuldigten beim Verlassen des Büros etwas geäussert habe, sagte sie aus, das könne gut sein, denn die beiden hätten immer noch interagiert. Sie könne aber weder sagen, dass er etwas gesagt habe, noch was es gewesen sei. Soweit sie es in Erinnerung habe, habe der Privatkläger etwas gesagt, als er die Tasche umgelegt habe (Urk. 50501023).
d) Die Polizistin AE._____ bestätigte als Zeugin den von der Schnupperaudito- rin geschilderten Ablauf. Sie räumte ein, nicht mehr zu wissen, ob der Beschuldig- te den Privatkläger C._____ zuerst am Kragen gepackt oder zuerst versucht ha- be, ihn zu schlagen, jedenfalls sei er auf C._____ mit erhobener Faust los gegan- gen und sie habe versucht, den Beschuldigten an den Schultern zurück zu halten (Urk. 50501028 f., 50501031). Sie wisse auch nicht, ob der Beschuldigte C._____ im Gesicht getroffen habe, jedenfalls seien es mehrere Schläge gewesen und es sei gegenseitig gewesen (Urk. 50501031). Sie bezeichnete den Beschuldigten als die Person, welche die Auseinandersetzung begonnen habe, räumte jedoch ein, die Vergleichsverhandlung sei ein einziger Streit gewesen und der Angriff das Endresultat. Während der Vergleichsverhandlung hätten sich beide gegenseitig sehr provoziert. Nachdem jedoch die Zeugin AC._____ gesagt habe, dass die Verhandlung abgebrochen sei, sei man aufgestanden und alle seien ruhig gewe- sen. Auch sie verneint jedoch, eine Äusserung des Privatklägers mit den Worten "auf Wiedersehen Mademoiselle" gehört zu haben (Urk. 50501029-30). Auf die Frage, ob der Beschuldigte etwas zum Privatkläger sagte, als er ins Büro zurück- kehrte, sagt die Zeugin aus, da sei sie sich nicht ganz sicher, verneinte jedoch, das Wort "Hurensohn" gehört zu haben (Urk. 50501031).
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e) Der Beschuldigte sagte in der ersten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich aus, er wisse nicht, wer den Pfefferspray eingesetzt habe (Urk. 50101034) und auf Vorhalt, es könnte seine Tochter gewesen sein, sagte er aus, sie habe aber keinen Pfefferspray, sie habe nichts mit Pfefferspray zu tun (Urk. 50101035). Zum Ablauf sagte der Beschuldigte, er habe den Privatkläger C._____ mit beiden Händen am Kragen festgehalten. Dann habe dieser ihn geschlagen und so sei es zur Auseinandersetzung gekommen. Der Privatkläger habe ihn mit der Faust un- terhalb des rechten Auges geschlagen und dann noch zweimal mit der Faust in seine linke Gesichtshälfte. Schliesslich habe er ihm noch sein Knie in die Rippen gestossen (Urk. 50101034). Er selbst habe den Privatkläger nicht geschlagen. Wenn er ihn geschlagen hätte, hätte dieser nicht mehr ausweichen können. Er (der Beschuldigte) sei ein Profikämpfer und wenn er ihn geschlagen hätte, dann würde man das nun sehen. Er habe aber Polizeischutz verlangt und habe die Probleme auf dem juristischen Weg lösen wollen (Urk. 50101036). Auch in der Hafteinvernahme blieb der Beschuldigte bei seiner Darstellung und betonte, er sei es, der nun verletzt sei und nicht der Privatkläger. Dieser habe ihn geschlagen und er habe Verletzungen auf der linken Kopfseite, am Hals, an den Rippen und im Nacken (Urk. 50101040). Es stimme auch nicht, dass er – wie vom Privatklä- ger behauptet – "Hurensohn" zu diesem gesagt habe. Er habe zwei Weltmeister im Boxen aufgebaut und wisse, wie man schlage. Er habe aber nicht geschlagen (Urk. 50101040). Dabei blieb er auch weiterhin während des Verfahrens (Urk. 50101095, Urk. 75 S. 9 [Befragung HV]; Prot. II S. 33 f.) und räumte ein, selbst Kampfsport trainiert zu haben (Urk. 50101116).
f) Der Privatkläger C._____ dagegen sagte bei der Polizei aus, der Beschul- digte habe ihn Hurensohn genannt und sei mit den Fäusten auf ihn losgegangen. Er habe aber den Schlag abwehren können, denn der Beschuldigte habe nur sei- nen Unterarm getroffen. Er habe den Beschuldigten dann in den Kontrollgriff ge- nommen und zu Boden geführt. Jener habe nichts mehr machen können. Er habe hören können, wie der Beschuldigte seiner Tochter auf deutsch gesagt habe, sie solle den Spray nehmen und dann habe er noch auf albanisch mit ihr gesprochen. Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen (Urk. 50301001-1002). Der Privat- kläger C._____ sagte zudem aus, dass er bei der Algerischen Armee in einer
- 61 - Spezialeinheit gewesen und dort auch Trainer gewesen sei (Urk. 50301002). Als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft rund ein halbes Jahr später be- fragt, sagte er aus, der Beschuldigte habe der Staatsanwältin am 30. Juli 2013 Belege gezeigt und habe verlangt, dass sie ihn bestrafe. Er habe der Staatsan- wältin befehlen wollen, weshalb diese ihm gesagt habe, dass er gehen solle und man einen anderen Termin vereinbare (Urk. 50301008). Der Beschuldigte sei nach dem Verlassen des Büros mit der Faust auf ihn losgegangen, habe ihn aber im Gesicht nicht berührt. Sie seien zusammen zu Boden gegangen und er habe ihn festgehalten und unter Kontrolle gehabt. Der Beschuldigte habe sich nicht mehr bewegen können (Urk. 50301009). Die Frage, ob er die Tochter des Be- schuldigten telefonisch oder mittels SMS schon mehrmals bedroht oder belästigt habe, verneinte der Privatkläger (Urk. 50301010). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er diesen mit der Faust dreimal geschlagen und ihm das Knie in die Rippen gestossen habe, sagte der Privatkläger C._____: "Ich schäme mich, einen alten Mann zu schlagen". Auf die Nachfrage, ob das heisse, dass die Darstellung korrekt sei, sagt er dann aus, er habe den Beschuldigten nicht ge- schlagen, er würde sich dafür schämen (Urk. 50301011). Auf Nachfrage nach dem konkreten Ablauf, wie der Beschuldigte auf ihn losgegangen sei, schildert der Privatkläger erneut, der Beschuldigte habe seine Faust geballt und in Richtung seines Gesichts geschlagen, wobei der Schlag ins Leere gegangen sei. Sie seien zusammen zu Boden gegangen. Er habe mit seinem rechten Arm den Beschul- digten umschlungen und mit dem linken Arm den Stuhlangriff von dessen Tochter abgewehrt, nachdem diese den Pfefferspray eingesetzt gehabt habe. Auf Nach- frage bekräftigt der Privatkläger, dass der Beschuldigte nur mit der Faust auf ihn losgekommen sei, ihn jedoch nicht geschlagen habe. Er habe Verletzungen nur vom Stuhl her bekommen (Urk. 50301011). Gefragt, weshalb er bei dieser Befra- gung nicht mehr erwähnte, dass der Beschuldigte seine Tochter aufforderte, den Pfefferspray zu nehmen, antwortete der Privatkläger, er sei nicht danach gefragt worden. Er habe einfach "Pfefferspray" gehört. Somit habe der Beschuldigte ge- wusst, dass sie einen Spray dabei gehabt habe. Er sei sich ganz sicher, dass er ihr den Spray gekauft habe (Urk.50301012). Auf die weitere Frage sagte der Pri- vatkläger aus, er habe den Beschuldigten so fest im Schwitzkasten gehalten,
- 62 - dass er sich nicht habe bewegen können. Auf Nachfrage, ob er habe atmen kön- nen, sagte er, er habe ihn unter Kontrolle gehabt. Gefragt, ob der Beschuldigte habe sprechen können, antwortete der Privatkläger, er habe gehört, dass er nicht gut habe atmen können; er habe kein Wort gesagt (Urk. 50301013).
g) Als objektives Beweismittel liegt der Verhaftsrapport der Kantonspolizei Zü- rich vom 30. Juli 2013 betreffend den Beschuldigten vor. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte Verletzungen aufwies und ärztliche Behandlung benötigte, weshalb die Pikettärztin aufgeboten wurde (Urk. 80101001-1002). Auf dem For- mular "Ärztliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit" ist handschriftlich insbe- sondere folgender Befund festgehalten: Schürfwunde links prietal / linke Wange; Prellung linker Augenwinkel und linkes Unterlid; kein Thoraxkompressions- schmerz; Nackenmuskulatur weich, freie Beweglichkeit Nacken / BWS; arterielle Hypertonie (Urk. 80101006-1007).
h) Vorab ist festzuhalten, dass den Aussagen der Polizistin AE._____ bei der Sachverhaltserstellung besonderes Gewichts beizumessen ist, zumal sie sich im Zeitpunkt des Vorfalles – wie auch die Schnupperauditorin – nach wie vor im Sit- zungszimmer befand, in welchem es zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger C._____ kam (Urk. 50501030, 50501032). Die Polizistin AE._____ schilderte, dass die Auseinandersetzung vom Beschuldigten ausgegangen sei (Urk. 50501029). Diese Aussage deckt sich inso- fern mit den Beobachtungen der Assistenz-Staatsanwältin (Urk. 505010009, 50501010), wonach der Beschuldigte, nachdem er das Verhandlungszimmer be- reits verlassen hatte, in dieses zurückgekehrt und auf den Privatkläger C._____ zugegangen sei und die Faust auf Schulterhöhe erhoben und geballt habe (Urk. 50501009). Auch die Schnupperauditorin bestätigte wie hievor dargelegt, dass die Auseinandersetzung vom Beschuldigten ausgegangen sei (Urk. 50501019). Weiter erklärte die Polizistin AE._____, dass der Beschuldigte versucht habe, den Privatkläger C._____ zu schlagen, hingegen wisse sie nicht, ob er ihn im Gesicht getroffen habe (Urk.50501029; Urk. 50501031). Auch die As- sistenz-Staatsanwältin sagte nicht aus, der Beschuldigte habe versucht, den Pri- vatkläger C._____ im Gesicht zu treffen. Alles, was sie gesehen habe, sei, dass
- 63 - der Beschuldigte mit erhobener Faust vor dem Privatkläger C._____ gestanden sei (Urk. 50501009). Die Schnupperaudiotrin konnte ebenfalls nicht sehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger C._____ geschlagen hat (Urk. 50501020). Hin- sichtlich des Tatvorwurfes der versuchten einfachen Körperverletzung ergibt sich aus den Zeugenaussagen somit lediglich, dass der Beschuldigte seine Faust auf Schulterhöhe geballt hat und – gemäss Aussage der Polizistin AE._____ – ver- suchte, den Privatklägerin C._____ zu schlagen, wobei von keiner der Zeugen ein Schlag in Richtung des Gesichts des Privatklägers C._____ festgestellt werden konnte. Diese Schilderungen der Zeugen zum Kerngeschehen decken sich so- dann auch mit den von den Zeugen am Tag des Vorfalles verfassten Wahrneh- mungsberichten (Urk. 50501001 - 50501003). Insbesondere ergibt sich aus dem von der Polizistin AE._____ verfassten Bericht, dass der Beschuldigte, nachdem er das Zimmer verlassen habe, wieder zurückgekehrt und direkt auf den Privat- kläger losgegangen sei und auf ihn eingeschlagen habe. Ob er ihn mit der Faust geschlagen und wohin er gezielt habe, könne sie nicht mehr genau sagen (Urk. 50501003). Dass der Beschuldigte versucht habe, den Privatkläger C._____ im Gesicht zu treffen, ergibt sich lediglich aus den Aussagen des Letzteren. Jedoch sind die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers C._____ widersprüchlich, zumal er – wie vorstehend dargelegt – zum konkreten Ablauf aussagte, der Beschuldigte ha- be seine Faust geballt und in Richtung seines Gesichts geschlagen, wobei der Schlag ins Leere gegangen sei (Urk. 50301009). Auf die Nachfrage, wie häufig er geschlagen worden sei, bekräftigte der Privatkläger C._____ jedoch, dass der Beschuldigte nur mit der Faust auf ihn losgekommen sei, ihn jedoch nicht ge- schlagen habe (Urk. 50301011). Aufgrund der hievor geschilderten Vorgeschichte (Ziffer E.IV.C.3.1.ff.) zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger C._____ ist mithin nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger C._____ das Geschehene übertrieben darstellte, um den Beschuldigten übermässig zu belasten. Dafür, dass der Privatkläger den Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung übertrieben schil- derte, bestehen auch konkrete Anhaltspunkte. So gab der Privatkläger C._____ an, I._____ habe mit einem Stuhl auf ihn eingeschlagen (Urk. 50301009; Urk. 50301012). Aus dem Wahrnehmungsbericht der Polizistin AE._____ geht
- 64 - hingegen hervor, dass I._____ lediglich versucht habe, den Privatkläger C._____ mit einem Stuhl zu schlagen (Urk. 50501003). Mit dieser Schilderung der Polizis- tin AE._____ stimmt auch der Wahrnehmungsbericht von AF._____ überein, wel- cher zu Hilfe gerufen wurde und I._____ rechtzeitig stoppen konnte, so dass die- se nicht mit dem Stuhl auf den Privatkläger C._____ einschlagen konnte (Urk. 50501004). Im Weiteren sind nicht nur aggravierende Schilderungen seitens des Privatklägers C._____ feststellbar. Dieser versucht ferner, den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken. So unterstellt der Privatkläger dem Beschuldigten, seiner Tochter den Pfefferspray gekauft zu haben, was grundsätzlich ein Lügen- signal darstellt, nachdem für den Vorfall irrelevant ist, wer den Spray gekauft hat. Weiter stellt er den Abbruch der Vergleichsverhandlung tatsachenwidrig zu Lasten des Beschuldigten dar, indem dieser der Staatsanwältin Befehle erteilt habe und diese ihn raus geschickt haben soll. Zudem belastet er den Beschuldigten damit, zu ihm Hurensohn gesagt zu haben, was von den unbeteiligten Zeuginnen jedoch ebenfalls nicht bestätigt werden konnte. Überdies findet auch die Aussage des Privatklägers, der Beschuldigte habe der Tochter zugerufen, den Spray zu benut- zen, keine Stütze und trifft offensichtlich nicht zu. Zum einen wusste der Beschul- digte nicht, dass die Tochter diesen eingesetzt hatte und zum anderen nicht, dass sie überhaupt einen solchen besass. Der Geschehensablauf zeugt jedoch von ei- ner Panikhandlung seitens der Tochter des Beschuldigten, die glaubhaft und an- gesichts des festen Kontrollgriffs durch C._____ auch plausibel angibt, befürchtet zu haben, ihr Vater werde ersticken. Angesichts des Umstandes, dass die Tochter die Lage des Beschuldigten durch den Einsatz des Pfeffersprays nicht wirklich verbesserte, der sowieso schon nicht mehr gut atmen konnte, wie es der Privat- kläger beschönigend ausdrückte, kann jedenfalls nicht von einem geplanten Ein- satz des Pfeffersprays ausgegangen werden. Vor dem Hintergrund der erstellten jahrelangen Bedrohungen und Beleidigungen erscheint im Gegenteil aber durch- aus nachvollziehbar, dass I._____ den Pfefferspray grundsätzlich mit sich führte, wie sie glaubhaft darlegte. Zudem wird die Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Privatklägers C._____ auch dadurch stark in Zweifel gezogen, als er andererseits angibt, er habe den Beschuldigten so fest im Kontrollgriff gehabt, dass dieser nicht mehr gut habe atmen können und kein Wort gesagt habe. Alleine diese wi-
- 65 - dersprüchlichen Angaben lassen die Aussagen des Privatklägers C._____ als nicht zuverlässig erscheinen. Dazu kommt, dass er im Verfahren kein Unbeteilig- ter ist, sondern als Freund der Ex-Frau des Beschuldigten (damals noch nicht ge- schieden) persönliche Gründe für eine ablehnende Haltung angesichts der äus- serst strittig geführten Trennung auf der Hand liegen. Schliesslich erschüttern die erstellten Beleidigungen und Drohungen seitens des Privatklägers C._____ die Glaubhaftigkeit seiner Angaben endgültig, da er im vorliegenden Verfahren jegli- che Beleidigungen oder Drohungen an die Adresse der Tochter des Beschuldig- ten bzw. an diesen bestritt, obwohl diese angesichts der rechtskräftigen Verurtei- lung erwiesen sind. Die Aussagen der Zeuginnen AC._____, AD._____ und AE._____ erscheinen grundsätzlich glaubhaft und fern jeglicher einseitiger Belas- tungen zulasten einer der beiden an der Auseinandersetzung Beteiligter. Vor dem Hintergrund, dass wie hievor dargelegt (Ziffer E.IV.C.3.5.h) die Zeugen hinsichtlich des Kerngeschehens gleichlautende Aussagen machten und keiner der Zeugen einen Schlag des Beschuldigten in Richtung des Gesichts des Privat- klägers C._____ beobachten konnte, und der Privatkläger C._____ das Tatge- schehen zumindest teilweise übertrieben und nicht realitätsgetreu schilderte, kann vorliegend nicht als erstellt dem Urteil zugrunde gelegt werden, dass der Be- schuldigte versuchte, den Privatkläger C._____ ins Gesicht zu schlagen. Selbst wenn aber erstellt wäre, dass der Beschuldigte die Faust auf Schulterhöhe des Privatklägers C._____ ballte und dann auch versuchte, zuzuschlagen, lässt sich aufgrund der Tatumstände nicht auf den Vorsatz des Beschuldigten schlies- sen, dieser habe zumindest eine einfache Körperverletzung des Privatklägers C._____ in Kauf genommen, zumal einem vermeintlichen Schlag in Richtung sei- nes Gesichts der Privatklägers C._____ nach eigenen Aussagen auch auswei- chen konnte (Urk. 50301011), nicht erstellt ist. Wenn man jedoch einen versuch- ten Schlag des Beschuldigten gegen den Privatkläger C._____ auf Schulterhöhe als erstellt betrachten würde, wäre in objektiver Hinsicht von einer versuchten Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB auszugehen. Dass sich ferner der sub- jektive Tatbestand, mithin die Verletzungsabsicht, erstellen lässt, bleibt mehr als zweifelhaft. Gemäss Art. 109 verjähren die Strafverfolgung und die Strafe betref-
- 66 - fend Übertretungen in drei Jahren. Die Verjährung beginnt gestützt auf Art. 98 lit. a StGB mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Die vorlie- gend in objektiver Hinsicht zu beurteilende Tätlichkeit ereignete sich am 30. Juli 2013, mithin vor mehr als drei Jahren. Zumal bereits das erstinstanzliche Urteil vom 20. September 2018 nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB), wäre die Straftat gestützt auf Art. 109 und Art. 98 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 StGB und Art. 103 StGB verjährt. Im Ergebnis ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. D. Fazit Der Beschuldigte ist der angeklagten Vorwürfe der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten (Anklageziffer D), der versuchten einfachen Körperverletzung (An- klageziffer E) und der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Ankla- geziffer F) nicht schuldig und ist diesbezüglich freizusprechen. V. Zivilansprüche
1. Rechtsgrundlage
1. Der Privatkläger kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schrift- liches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zu- ständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO).
2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, verweist es die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO). Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn aufgrund der im bisheri- gen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (DOLGE: in BSK StPO, N 41 zu Art. 126 StPO). Dabei müssen die adhäsionsweise im Rahmen der Zivilklage geltend gemachten Ansprüche aufgrund der einschlägigen zivilrechtli-
- 67 - chen Anspruchsgrundlagen beurteilt werden, unabhängig davon, ob das dem Be- schuldigten vorgeworfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2013, E. 3.2 und 3.5). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lie- ber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 126 N 8). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss Dolge meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (DOLGE in: BSK StPO, N 21 zu Art. 126).
3. Für den Adhäsionsprozess gelten allerdings die zivilprozessualen Grund- sätze der Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die genannten zivilrechtlichen An- spruchs- bzw. Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen. Dabei sind die Anforderungen an die Substantiierung umso höher, je grösser der Schaden und je komplexer der Sachverhalt ist (DOLGE: in BSK StPO, N 22 f. zu Art. 122 und N 8 zu Art. 123). Schliesslich ist in theoretischer Hinsicht festzuhalten, dass die zivilrechtlichen Prozessvoraussetzungen – wie in einem gewöhnlichen Zivilprozess – auch im Adhäsionsverfahren erfüllt sein müssen, damit ein Urteil in der Sache ergehen kann (DOLGE: in BSK StPO, N 17 zu Art. 122). Dies ist von Amtes wegen zu über- prüfen (a.a.O., N 19). Fehlt eine Prozessvoraussetzung, ist die Klage unzulässig; die Voraussetzungen für ein Sachurteil sind nicht gegeben, so dass nach zivilpro- zessualen Grundsätzen auf die Klage nicht einzutreten ist (a.a.O., N 21).
- 68 -
2. Privatklägerin, B._____
1. Die Privatklägerin B._____ liess vor Vorinstanz den Antrag stellen, der Be- schuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'184'956.20 Schadenersatz zu bezahlen, der sich aus Fr. 59'000.– angeeigneter Vermittlungsprovisionen, Fr. 27'000.– Wert der entzogenen Fahrzeuge, Fr. 744'173.– nicht bezahlter Unterhaltsbeiträge und Fr. 354'783.20 entsprechend den der Einzelunternehmung mittelbar entzogenen Werten zusammensetzt (Urk. 76 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Privatklägerin Fr. 59'000.– entsprechend der Höhe der Vermittlungs- provisionen, Fr. 21'000.– als Ersatz für die entzogenen Fahrzeuge sowie Fr. 866'533.– für nicht entrichtete Unterhaltsbeiträge sowie Fr. 417'932.– als Wert für den entzogenen Unternehmenswert als Schadenersatz geltend (Urk. 124 S. 10). Weiter verlangt die Privatklägerin 5 % Zins auf der gesamten Forderungs- summe von Fr. 1'364'465.– ab dem Datum des erstinstanzlichen Urteils. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_148/2014 vom 8. Juli 2014 lässt die Privatklägerin schliesslich einwenden, der Entscheid im summarischen Ver- fahren betreffend die Unterhaltsbeiträge sei unter den Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 1 ZGB abänderbar, weshalb er keine res iudicata darstelle (Urk. 124).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. September 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 5 und 6 (Herausgaben) und 13 (Entschädigung amtliche Ver- teidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Das Verfahren wird bezüglich der Vorwürfe der Veruntreuung, eventualiter ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklagepunkte A und B), definitiv einge- stellt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist auch der übrigen angeklagten Delikte nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2.1. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ im Umfang von Fr. 744'173.– (Unterhaltsbeiträge) wird nicht eingetreten. 2.2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ im Umfang von Fr. 497'000.– (bestehend aus Fr. 59'000.– [Vermittlungsprovisionen], - 83 - Fr. 21'000.– [Fahrzeuge] und Fr. 417'000.– [entzogener Unternehmenswert]) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) wird mit Aus- nahme der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privat- klägerin B._____ bestätigt.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Y._____, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt aus der Gerichtskasse entschädigt: − Fr. 27'316.05 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren, wobei davon Vormerk genommen wird, dass davon bereits Fr. 10'000.– à conto ausbezahlt worden sind − Fr. 2'168.40 für das Beschwerdeverfahren UE130245 vor dem Ober- gericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
- Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Gebühr von Fr. 2'000.– für das Beschwerdeverfahren UE130245 am Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, gemäss deren Be- schluss vom 14. April 2014, werden einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____ auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: unentgeltliche Rechtsvertretung (einschliesslich die Fr. 14'500.– bereits geleistete Akontozahlung von Fr. 10'000.–) Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/10 dem Privatkläger C._____ auferlegt, aber sofort und definitiv abgeschrieben. Die übrigen Kos- - 84 - ten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Privatklägerin B._____ wird keine persönliche Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- Dem Beschuldigten werden für erstandene Haft Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2014 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − den Rechtsvertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − den Rechtsvertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers - 85 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 120 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − D._____, …-Strasse …, AH._____ [Ortschaft], gemäss Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils betr. Herausgabefrist − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 86 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180472-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando Urteil vom 4. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y._____ betreffend Veruntreuung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 20. September 2018 (GG180098)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III vom 31. März 2018 (Urk 10001011) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 93 S. 94 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 StGB (betreffend Anklageziffer A); − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 StGB (betreffend den BMW X5 und den BMW 530d gemäss Anklageziffer B); − der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB; − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 StGB (betreffend den BMW 535d gemäss Anklageziffer B); − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 40, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 4 -
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 9. April 2015 beschlagnahmten Gegenstände: − Pokal der World Muay-Thai Association, gold-/rotfarben, Cambodia, − Pokal der I.K.B.F., gold-/blau-/grünfarben, Kick-Boxing Championships Kunsan-Korea, − Pokal der I.A.M.T.F., gold-/rotfarben, Bangkok Thailand, − Gürtel in roter Kiste, mit Aufschrift "Light Heavy Weight, -70 kg, Muay Thai Champion", werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ver- langen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Ein- tritt der Rechtskraft werden die Gegenstände der Kasse des Bezirksge- richts Zürich zur Vernichtung überlassen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 9. April 2015 beschlagnahmten Gegenstände: − zwei Thaibox-Hosen mit den Aufschriften "… Gym …" und "… Gym …", − ein Paar Box-Handschuhe mit der Aufschrift "World Max Champion, K-1, … Thai Gym" − ein weisses Smartphone der Marke Samsung, − zwei Kühlschrankmagnete der Marke Muang-Mang, − eine handschriftliche Notiz in einem Couvert, werden D._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände der Kasse des Bezirksgerichts Zü- rich zur Vernichtung überlassen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Schaden- ersatz von CHF 80'000 zu bezahlen. Im Betrag von CHF 6'000 wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 B._____ abgewiesen.
8. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 B._____ wird im Be- trag von CHF 1'098'956.20 nicht eingetreten.
- 5 -
9. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 C._____ wird abgewie- sen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 15'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'661.15 Auslagen Untersuchung CHF 10'000.00 unentgeltlicher Rechtsbeistand (Akontozahlung) CHF 10'387.30 unentgeltlicher Rechtsbeistand CHF 36'183.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 B._____, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung.
13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 36'183.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
14. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgelt- licher Vertreter der Privatklägerin 1 B._____ mit CHF 20'387.30 (inkl. MwSt. und Akontozahlung von CHF 10'000) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
15. Auf den Antrag der Privatklägerin 1 B._____ auf Zahlung einer Prozess- entschädigung in der Höhe von CHF 10'000 wird nicht eingetreten.
16. [Mitteilungen]
- 6 -
17. [Rechtsmittel] Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 122 S. 1)
1. Das Urteil der Vorinstanz sei in allen Punkten, welche zuungunsten des Beschuldigten ausgefallen sind, aufzuheben. Folgerichtig seien Ziff. 1., Ziff. 3., Ziff. 7., und Ziff. 11. des Urteils vom 20. September 2018 auf- zuheben. Der Beschuldigte sei in allen Punkten freizusprechen.
2. Sollte in gewissen Punkten ein Schuldspruch erfolgen, sei ein mildes Urteil zu fällen.
3. Die gestellte Forderung der Privatklägerin sei abzuweisen (Ziff. 7 des Dispositivs).
4. Dem Betroffenen sei die amtliche Verteidigung weiterhin zu gewähren; der Sprechende sei – wie im erstinstanzlichen Verfahren – als amtli- cher Verteidiger zu bestätigen.
5. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Ziff. 11 des Dispositivs der Vorinstanz), sowohl für das erstinstanzliche wie auch das zweitinstanzliche Verfahren. Den Privatklägern seien die Kosten im üblichen Masse aufzuerlegen, wo sie mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind.
- 7 -
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen)
c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 124 S. 1) I. Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2018 (Geschäfts-Nr.: GG180098-L / U) wie folgt anzu- passen:
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, eventuell der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 StGB (betreffend An- klageziffer A); der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, eventuell der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 StGB (betreffend den BMW X5 und den BMW 530d gemäss Anklageziffer B); der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB; der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Scha- denersatz von CHF 497'932.- (CHF 80'000 für Vermittlungsprovisionen und Fahrzeuge, CHF 417'932 für Einzelfirma) zuzüglich Schadenszins von 5 % p.a. seit dem 20. September 2018 zu bezahlen; und im Weite-
- 8 - ren Unterhalt von monatlich CHF 9'790.- (25.11.2010-30.06.2011) so- wie CHF 8'740.- ab 1.7.2011.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 C._____ eine Genugtuung von CHF 3'000.– zuzüglich Zins von 5 % p.a. seit dem 30. Juli 2013 zu bezahlen.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 15'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'661.15 Auslagen Untersuchung CHF 10'000.00 unentgeltlicher Rechtsbeistand (Akontozahlung) CHF 17'316.05 unentgeltlicher Rechtsbeistand CHF 36'183.85 amtliche Verteidigung
5. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei für seine Aufwendungen als un- entgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 1 B._____ mit CHF 17'316.05 (inkl. MWST und Akontozahlung von CHF 10'000.–) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.
6. Der Privatklägerin B._____ sei für ihre Aufwendungen und Umtriebe im Strafverfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von CHF 10'000.- aus der Gerichtskasse zu entrichten.
7. Der Privatklägerin 1 sei nachträglich für das obergerichtliche Be- schwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UE130245-O die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft in der Person des unterzeichneten Rechtsan- walts zu bewilligen oder eventuell sei eine Entschädigung im Umfang der eingereichten Honorarnote zulasten des Berufungsbeklagten fest- zulegen. II. Es seien bei der E._____ GmbH und der F._____ GmbH die Geschäfts- bücher der Jahre 2015 bis 2018 (Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Buchhal- tungen) zu edieren, und soweit davon einzelne noch nicht vollständig vorlie- gen sollten, davon die betreffenden Buchhaltungen. Ferner sei G._____,
- 9 - Verwaltungsratspräsident der H._____ AG als Zeuge zu befragen. Die Hauptverhandlung sei bis nach vorliegen des Ergebnisses dieser Beweisab- nahme zu verschieben. III. Der Berufungsklägerin sei für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des unter- zeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand. IV. Die sich aus der Berufung ergebenden Kosten- und Entschädigungen seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. _______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Der Verfahrensgang bezüglich Nichtanhandnahme einer Untersuchung nach erstmaliger Anzeige vom 12. Juli 2012 durch die Privatklägerin 1, B._____ (die vom Beschuldigten getrennt lebende Ehefrau), und Rechtsmittel dagegen sowie Einstellung der Untersuchung und Rechtsmittel auch hiergegen, und Erweiterung der Strafuntersuchung durch weitere Strafanzeigen seitens der Privatklägerin 1 ist bis zur Anklageerhebung am 31. März 2018 und der erstinstanzlichen Urteilsfäl- lung vom 20. September 2018 im Detail der Prozessgeschichte im vor- instanzlichen Urteil zu entnehmen (Urk. 93 S. 5-9).
2. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. September 2018 wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 14. August 2018 mit deren Einverständnis schriftlich eröffnet und im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 5 und 24 ff. sowie Urk. 84 und 85/1-4). Der Beschuldigte sowie die Privatkläger meldeten umgehend Beru-
- 10 - fung an (Urk. 88 und 89), worauf die begründete Ausfertigung des Urteils (Urk. 93) den Parteien am 10. resp. 11. Oktober 2018 zugestellt wurde (Urk. 92/1- 3).
3. Die Berufungserklärungen des Beschuldigten vom 15. Oktober 2018 und der Privatkläger vom 31. Oktober 2018 erfolgten rechtzeitig (Urk. 94 und 97). Auf die Fristansetzung zur Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 102) liessen sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Parteien vernehmen. Mit Präsidialverfü- gung vom 6. November 2018 wurde das Gesuch des Privatklägers 2, C._____, um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. LLM. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand abgewiesen (Urk. 97 S. 3 und 11 sowie Urk. 100). Nachdem die Beweisanträge der Parteien einstweilen präsidialiter abgewiesen worden waren (Urk. 104), wurden der Strafregisterauszug gegen C._____ und die Strafakten be- treffend Drohung etc. zum Nachteil des hiesigen Beschuldigten und seiner Toch- ter I._____ beigezogen (Urk. 114-116). Die mündliche Berufungsverhandlung wurde auf den 26. November 2019 vorgeladen (Urk. 109), zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Y._____ für die Privatkläger 1 und 2 erschienen (Prot. II S. 8). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Schuldsprüche und die Strafe (Dis- positivziffer 1 und 3), die Regelung der Schadenersatzforderung der Privatkläge- rin 1, B._____, (Dispositivziffer 7) und schliesslich die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Dispositivziffern 10 bis 15) an. Die Privatkläger fechten die
- 11 - Schuldsprüche betreffend Anklageziffern A und B an (Dispositivziffer 1 alinea 1 und 2) sowie die Regelung ihrer Zivilforderungen (Dispositivziffern 8 und 9) und schliesslich die sie betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivzif- fern 10, 12, 14 und 15). Das vorinstanzliche Urteil bleibt somit bezüglich der Dis- positivziffern 2 (Freisprüche), 5 und 6 (Herausgaben) und 13 (Entschädigung amt- liche Verteidigung) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. II. Prozessuales
1. Verschlechterungsverbot
1. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver- urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vor- liegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechts- mittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entsprechend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sankti- on, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen sowie dann, wenn der neue Straftatbe- stand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe (BGE 139 IV 282, E. 2.6).
2. Nachdem die Privatkläger 1 und 2 die erstinstanzlichen Schuldsprüche be- treffend Veruntreuung bezüglich der Anklagepunkte A und B mit der Begründung anfechten, es sei stattdessen auf ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB zu erkennen (Urk. 97 S. 2), und die Anklagebehörde auf Anschlussberufung verzichtete, ist das Verschlechterungs- verbot zwar hinsichtlich der genannten Schuldsprüche nicht beachtlich, jedoch
- 12 - hinsichtlich der nur vom Beschuldigten angefochtenen Strafe sehr wohl. Eine hö- here oder schwerere Strafe fällt ausser Betracht.
2. Prozessmaximen
1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz legt das Vorgehen sowie die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ausführlich und korrekt dar (Urk.93 S. 15 ff.), sodass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden
- darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Ergänzend ist im Hinblick auf die nachfolgende Beweiswürdigung im Beson- deren hervorzuheben, dass im Strafprozess – im Unterschied zum Zivilprozess (i.d.R. Verhandlungs- und Dispositionsmaxime) – der Untersuchungsgrundsatz gilt. Art. 6 StPO schreibt vor, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklä- ren müssen (Abs. 1). Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Abs. 2). Der Untersuchungsgrundsatz gilt so- wohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (Urteil des Bun- desgerichts 6B_288/2015 vom 12.10.2015, E. 1.2.3).
3. Ein weiterer im Strafprozess entscheidender Grundsatz ist derjenige der Un- schuldsvermutung (Art. 10 StPO). Diesbezüglich ist ergänzend bzw. präzisierend zum vorinstanzlichen Urteil lediglich auf die neuere Rechtsprechung des Bundes- gerichts zur aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) hinzuweisen: Danach verbietet die Unschuldsvermutung, bei der rechtlichen Wür- digung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausge- schlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrak-
- 13 - te und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]), wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 93 S. 16). Der In-dubio-Grundsatz findet je- doch keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (Urteil des Bundesgerichts BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsachen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vor- satzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher ver- letzt gemäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzel- ne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom
4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1).
4. Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträ- ge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise ab- genommen werden müssen. Auch auf die Argumente des Beschuldigten oder dessen Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.
- 14 - Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).
3. Hintergrund / eheliche Trennung
1. Die vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwürfe stehen im Zusammenhang mit der Trennung der Ehe des Beschuldigten und seiner Frau, der Privatklägerin. Aus den Akten ergibt sich, dass die Eheleute 1989 heirateten und bis am tt. Sep- tember 2011 in der gemeinsamen Wohnung an der J._____-Strasse … in K._____ zusammen lebten (Urk. 93 S. 32; Urk. 40201110 S. 4). Sie haben zwei erwachsene Kinder, die Tochter I._____, geb. 1989 und den Sohn L._____, geb. tt.mm 1991.
2. Die Eheleute gründeten 1992 unter der Firma "M._____" ein Einzelunter- nehmen mit Sitz in Zürich, wobei gemäss Handelsregistereintrag die Privatkläge- rin als Inhaberin mit Einzelunterschrift und der Beschuldigte als Einzelunter- schriftsberechtigter aufgeführt sind. Am 11. Oktober 2006 wurde das Unterneh- men in "N._____" umfirmiert und per 13. Dezember 2010 schied der Beschuldigte aus der Firma aus, wie sich aus dem Handelsregistereintrag ergibt. Am 3. No- vember 2016 wurde der Konkurs über dieses Einzelunternehmen eröffnet, wel- ches nach Schluss des Konkursverfahrens am 25. Oktober 2018 im Handelsregis- ter gelöscht wurde (Urk. 113/1). Der Beschuldigte gründete zusammen mit seinen beiden erwachsenen Kindern am 6. Oktober 2010 die F._____ GmbH, woran die- se mit je einem Stammanteil beteiligt waren (Urk. 113/2). Schliesslich gründeten der Beschuldigte und seine beiden Kinder am 11. Juli 2013 auch noch die E._____ GmbH, domiziliert an der gleichen Adresse wie die F._____ GmbH (Urk. 113/3).
3. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 machte die Privatklägerin im Hinblick auf das Getrenntleben ein Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Zürich anhängig, das mit Verfügung des Einzelrichters vom 2. Mai 2011 endete, worin der Privat- klägerin das Getrenntleben bewilligt, ihr die gemeinsame Wohnung zur alleinigen
- 15 - Benutzung zugewiesen, der Beschuldigte zum Auszug per 30. Juni 2011 und zur Bezahlung von Unterhalt an die Privatklägerin verpflichtet wurde (Urk. 40201110). Auf Berufung des Beschuldigten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zü- rich den Entscheid des Eheschutzrichters mit Beschluss und Urteil vom 2. Febru- ar 2012 (Urk. 403010183). Diese Entscheide sind rechtskräftig, nachdem der Be- schuldigte sein Gesuch um Abänderung der Unterhaltsbeiträge wieder zurückge- zogen hatte (Urk. 41801040 ff.) und sein Abänderungsbegehren im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen bezüglich der Scheidungsklage abgewiesen wurde (Urk. 70201259 ff.), worauf die Vorinstanz im Einzelnen eingegangen ist (Urk. 93 S. 31).
4. Im Zuge der ehelichen Trennung leitete die Privatklägerin mittels Schreiben vom 12. Juli 2012 und somit rund ein halbes Jahr nach Aufnahme des Getrennt- lebens ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung und un- getreuer Geschäftsbesorgung ein. Zudem erstattete sie ab dem 19. November 2012 verschiedene Strafanzeigen gegen den Beschuldigten wegen Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten, betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrug etc. sowie wegen Urkundenfälschung und Steuerbetrug, was im Detail der Schil- derung des Verfahrensgangs im vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist (Urk. 93 S. 5).
5. Mithin erhellt der Hintergrund, vor welchem die vorgeworfenen Delikte zu sehen sind, dass sowohl der Beschuldigte (auch zufolge seiner Stellung im Ver- fahren) als auch die Privatklägerin, welche Zivilansprüche von Fr. 1'184'956.20 geltend machte, ein eminentes persönliches Interesse am Ausgang dieses Straf- verfahrens haben, so dass ihre Aussagen mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen sind. Grundsätzlich ist weder von einer höheren Glaubwürdigkeit der Privatkläge- rin noch des Beschuldigten auszugehen. Wo immer möglich ist deshalb auf objek- tive Beweismittel abzustellen bzw. sind ihre Aussagen mittels solcher zu verifizie- ren.
- 16 -
4. Beweisanträge
1. Der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft beantragte mit der Berufungser- klärung vom 31. Oktober 2018, es seien die Geschäftsbücher sowie die Buchhal- tung der F._____ GmbH und der E._____ GmbH für die Jahre 2015 und 2016 zu edieren. Im Weiteren wurde der Antrag gestellt, es sei G._____, Verwaltungsrats- präsident der H._____ AG, als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 97 S. 3 und S. 10). Der Beschuldigte liess beantragen, es seien seine Tochter I._____ sowie sein Sohn L._____ als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 94 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2019 wurden die Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 104).
2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 beantragte der Rechtsvertreter der Privat- klägerschaft seine mit Berufungserklärung vom 31. Oktober 2018 gestellten Be- weisanträge ergänzend, es seien die Geschäftsbücher (Bilanzen, Erfolgsrech- nungen und Buchhaltungen) der F._____ GmbH und der E._____ GmbH für die Jahre 2015 bis 2018 zu edieren. Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft die bereits gestellten Beweisanträge (Urk. 124 S. 3).
3. In Bezug auf die vom Rechtsvertreter der Privatklägerschaft gestellten Be- weisanträge ist festzuhalten, dass es im Lichte der weiteren Erwägungen und im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung weder notwendig erscheint, die Ge- schäftsbücher bzw. die Buchhaltungen der F._____ GmbH und der E._____ GmbH für die Jahre 2015 bis 2018 beizuziehen, noch den aufgerufenen Zeugen G._____ zu befragen. Die Aktenlage lässt eine abschliessende Beurteilung der Tatvorwürfe zu, weshalb von Weiterungen abgesehen werden kann und die Be- weisanträge der Privatklägerschaft folglich abzuweisen sind. Im Hinblick auf den vom amtlichen Verteidiger gestellten und sehr allgemein formulierten Beweisan- trag, dass zu allen zur Beurteilung stehenden Themen I._____ und L._____ ein- zuvernehmen seien (Urk. 94 S. 2), ist gänzlich unklar, bezüglich welcher Vorgän- ge die Kinder des Beschuldigten befragt werden sollen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass eine neuerliche Einvernahme von I._____ und L._____ zu einem Erkennt- nisgewinn führen würde, zumal die Sachlage – wie vorstehend erwähnt – ab- schliessend aufgrund der Akten beurteilt werden kann.
- 17 - III. Strafantrag
1. Rechtsgrundlagen
1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, werden sowohl die Veruntreuung als auch die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB und Art. 158 Ziff. 3 StGB, aber ebenso die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB und die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB nur auf Antrag hin verfolgt (Urk. 93 S. 13 f.). Ebenfalls zutreffend hat die Vorin- stanz die Frist- und Formerfordernisse eines gültigen Strafantrags dargelegt, (Urk. 93 S. 13) worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel auch für die prozessualen Voraussetzungen der Strafver- folgung wie den Strafantrag gilt (BBl 2006 1132 in fine). Ob ein gültiger Strafan- trag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1; ESTHER TOP- HINKE in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014 [kurz: BSK StPO], N 20 zu Art. 10 Abs. 2 StPO; CHRISTOF RIEDO in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK Strafrecht I], N 42 zu Art. 31 StGB).
2. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren be- dingungslosen Willen zur Strafverfolgung des - bekannten oder noch unbekann- ten - Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; BGE 131 IV 97 E. 3.1). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4 und 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1). Hingegen ist es nicht Sache der antragstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde. Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden. Das schliesst aber nicht aus, dass der Verletzte einen Sachver-
- 18 - halt nur teilweise zur Verfolgung stellt, indem er den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht beschränkt (BGE 131 IV 97 E. 3.1, BGE 115 IV 1 E. 2a; BGE 85 IV 73; RIEDO in: BSK Strafrecht I, N 54 zu Art. 30; TRECHSEL/JEAN-RICHARD in: Trech- sel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. Zü- rich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar StGB], N 8 zu Vor Art. 30).
3. Das Vorliegen eines Strafantrages ist dabei eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt eine Strafverfolgung und damit eine Be- strafung ausser Betracht (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Ist die Strafverfolgung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren in Anwen- dung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (RIEDO, a.a.O., Vor Art. 30 N 21 und Art. 30 N 108; Urteil des Bundesgerichtes 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.4).
2. Veruntreuung ev. ungetreue Geschäftsbesorgung
1. a) Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe als Geschäftsführer der Einzelunternehmung "N._____" (nachfolgend Ein- zelunternehmung) am 7., 8., 11., 13. und 20. Oktober 2010 Barbezüge mittels seiner Kontovollmacht ab dem auf die Privatklägerin, B._____, lautenden Konto Nummer … bei der O._____ AG [Bank], auf welches die O._____ AG der Einzel- unternehmung bzw. deren Inhaberin B._____ zustehende Provisionen für Kredit- vermittlungen ausbezahlte, getätigt. Die Barbezüge habe er anschliessend wider- rechtlich nach seinem Gutdünken verwendet, statt sie auf das Geschäftskonto der Einzelunternehmung bei der P._____ [Bank] einzuzahlen oder an die Privatkläge- rin zu übergeben oder sie sonst wie im Interesse der Einzelunternehmung zu verwenden. Dies habe er in der Absicht getan, sich einen widerrechtlichen Ver- mögensvorteil zu verschaffen, wodurch der Privatklägerin ein Vermögensschaden von Fr. 59'000.–, eventualiter mindestens Fr. 29'500.–, entstanden sei. Der Be- schuldigte sei zu keinem Zeitpunkt willens gewesen, der Privatklägerin bzw. der Einzelunternehmung Ersatz für die bezogenen Barbezüge zu leisten. Im übrigen sind Details zu diesem Vorfall der Anklageschrift und dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen (Urk. 10001011 S. 3 f. und Urk. 93 S. 18 f.), worauf verwiesen wird.
- 19 - Dem Beschuldigten wird diesbezüglich mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 StGB vorgeworfen, eventua- liter mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB.
b) Nach dem Teilfreispruch bezüglich des BMW 535d verbleibt der Vorwurf der Anklage, der Beschuldigte habe den BMW X5 (Stamm-Nr…, ....) und den BMW 530d (Stamm-Nr. …, …), welche anfangs 2010 beide auf die Privatklägerin beim Strassenverkehrsamt eingetragen waren, veruntreut. Beide Fahrzeuge seien so- wohl als Geschäftsfahrzeuge der Einzelunternehmung vom Beschuldigten und der Privatklägerin wie auch privat von beiden benutzt worden. Der Beschuldigte habe mit Q._____ ca. am tt. Mai 2010 und ca. am tt. Juli 2010 je einen Kaufver- trag über den BMW X5 zum Preis von ca. Fr. 12'000.– und über den BMW 530d zum Preis von ca. Fr. 9'000.–abgeschlossen und ihm die Fahrzeuge gegen Bar- zahlung der Kaufpreise übergeben. Das Entgelt habe er statt im Interesse der Einzelunternehmung nach seinem Gutdünken verwendet, wodurch der Privatklä- gerin bzw. der Einzelunternehmung ein Schaden von insgesamt ca. Fr. 21'000.–, eventualiter von mindestens Fr. 15'000.–, entstanden sei. Der Beschuldigte sei sodann zu keinem Zeitpunkt gewillt gewesen, der Privatklägerin bzw. der Einzel- unternehmung Ersatz für diesen Vermögensvorteil zu leisten. Einzelheiten zu die- sem Anklagevorhalt sind dem vorinstanzlichen Urteil und der Anklageschrift zu entnehmen (Urk. 93 S. 5 f. und Urk. 10001011 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe sich dadurch der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 StGB schuldig gemacht, eventualiter der mehrfa- chen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB.
2. Fest steht vorliegend, dass die Privatklägerin mit ihrem Schreiben vom
12. Juli 2012 Anzeige gegen den Beschuldigten sinngemäss wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung erhob (Urk. 20101003 und 20101008). Die fallführende Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 28. August 2012 die Nichtanhandnahme mit der Begründung, die Strafantragsfrist sei abgelaufen, nachdem die Privatklägerin anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 25. No-
- 20 - vember 2010 und zuletzt durch Auskunft des Strassenverkehrsamtes vom 25. Ja- nuar 2012 von der Übernahme der Vermögenswerte durch den Beschuldigten er- fahren habe (Urk. 10201001). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Privatklä- gerin hiess die III. Strafkammer des Obergerichts gut und im Anschluss daran hiess dieselbe Kammer die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung mit Be- schluss vom 14. August 2014 im Wesentlichen mit der Begründung gut, dass die Privatklägerin trotz ihrer Kenntnis über den Auszug des Einlagekontos Nr. …, lau- tend auf ihren Namen, per 31. Dezember 2010 nicht bereits am 14. März 2011, sondern erst im Juni 2012 durch den Erhalt der Buchhaltung 2010 ihrer Einzelun- ternehmung, hinreichend von den beanzeigten Taten betreffend die Provisionen der O._____ AG (Tat, Täter und Aneignungswille) gewusst habe, weshalb die Strafantragsfrist gewahrt gewesen sei (Urk. 10501046, insb. pag. 1050163 und 10501066). Bezüglich der Fahrzeuge ging die Beschwerdekammer ebenfalls zu- gunsten der Privatklägerin davon aus, dass sie erst ab sicherer Kenntnis der Nichtrückzahlung der abgehobenen Provisionen durch den Beschuldigten auch davon ausgehen durfte, dass der Beschuldigte die fraglichen Fahrzeuge verun- treut habe, wobei die Beschwerdekammer selbst einräumt, dass sich ihre Erwä- gungen im Entscheid vom 23. Januar 2013 als nicht vollends zutreffend erwiesen hätten (a.a.O. pag. 10501070). Die Vorinstanz verwies zur Begründung der Rechtzeitigkeit des Strafantrages auf die Erwägungen der III. Strafkammer, ohne jedoch näher darauf einzugehen, und erachtete den Strafantrag als fristwahrend gestellt (Urk. 93 S. 14).
3. Angesichts der nunmehr vorliegenden Untersuchungsergebnisse kann in- dessen an der Einschätzung durch die Vorinstanz nicht festgehalten werden. 3.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin geben übereinstimmend an, dass die Privatklägerin die damals zur Erteilung der Bewilligung des Kreditvermitt- lungsgeschäfts notwendige Prüfung ablegte und auf ihren Namen die Einzelun- ternehmung mit dem Beschuldigten gründete, um diesem die Tätigkeit als Kredit- vermittler zu ermöglichen, selbst jedoch im Hintergrund blieb, für die Buchhaltung, das Administrative und das Finanzielle, somit für das "Backoffice", sowie die Be- treuung der gemeinsamen Kinder zuständig war, wohingegen der Beschuldigte
- 21 - das Kreditvermittlungsgeschäft für die Einzelunternehmung führte, an der Front tätig war und die Beziehungen mit den Banken und den Kunden pflegte (Urk. 50201011, 50201026, 50201027 [Privatklägerin]; Urk. 40201031 [Privatklä- gerin im Eheschutzverfahren]; Urk. 50101022, 50101075-76, 50101078, 50101081, 50101116 [Beschuldigter]), ab 1992 hauptmassgeblich via die O._____ AG, was überdies durch die beigezogenen Handelsgerichtsakten belegt ist (Urk. 501001016 [Beschuldigter]; Urk. 41501063 [Klageschrift F._____ GmbH
c. O._____ AG]; Urk. 44701069 [Urteil Handelsgericht vom 7. Dezember 2015]). Mithin ist als erstellt davon auszugehen, dass es der Beschuldigte war, der das Einkommen für den Lebensunterhalt der Familie erzielte, wobei die Provisionen, die auf das Konto der Einzelunternehmung bei der O._____ AG flossen, gemäss langjähriger Übung hauptsächlich mittels Barbezügen abgehoben wurden und so- dann einerseits auf das R._____-Konto der Einzelunternehmung einbezahlt oder aber andererseits direkt wieder investiert oder verbraucht wurden (Urk. 50201010 [Privatklägerin]; Urk. 501001081 [Beschuldigter]), worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hinwies (Urk. 93 S. 19 f.). Ebenfalls unbestritten blieb, dass die Privat- klägerin dem Beschuldigten am 28. September 2010 die Vollmachten für ihre Konti, einschliesslich des R._____-Firmenkontos, entzog. Davon betroffen war auch das auf die Einzelunternehmung lautende Konto bei der O._____ AG, auf welches die Provisionen flossen. Diesen Vollmachtsentzug widerrief jedoch die Privatklägerin am nächsten Tag wieder, nicht jedoch denjenigen ihre übrigen Kon- ti betreffend (Urk. 50201017, 50201038 [Privatklägerin]; Urk. 50101076 [Beschul- digter]; Urk. 4501026, 60101195 und 60201053). 3.2. Dass die Privatklägerin, welche nach eigenen Angaben über eine KV- Ausbildung verfügt, das Administrative, Finanzielle und die Erfassungen für die Buchhaltung machte (…), ist allerdings in Bezug auf die Frage, wann sie von den Barbezügen des Beschuldigten vom Oktober 2010 ab dem Provisionskonto bei der O._____ AG Kenntnis hatte, durchaus von Belang. So sagte die Privatklägerin bereits bei der Befragung anlässlich der eheschutzrichterlichen Verhandlung vom
25. November 2010, sie habe gehört, dass der Beschuldigte weiterarbeite, aber das Geld nicht mehr auf ihr Konto gehe (Urk. 40201032 [Prot. Eheschutzverfah- ren]). Damit übereinstimmend sagte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft
- 22 - am 24. August 2017 aus, sie habe damals (sc. Ende September 2010, als sie dem Beschuldigten die Vollmachten entzog) einen Bezug von dem Provisionskon- to bei der O._____ AG machen wollen, weil da die Trennungsabsichten schon vorhanden gewesen seien und sie kein Geld auf der Seite gehabt habe. Man ha- be ihr jedoch bei der O._____ AG gesagt, dass praktisch nichts drauf sei. Das sei ihr nicht möglich erschienen, da sie monatlich bis zu Fr. 100'000.– Provisionen erhalten hätten. Deshalb habe sie dann das Schreiben vom 28. September 2010 betreffend den Entzug der Vollmacht gemacht (Urk. 50201028). Aus der Begrün- dung des von ihr durch ihre Rechtsanwältin eingeleiteten Eheschutzbegehrens ergibt sich damit ebenfalls übereinstimmend, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der eheschutzrichterlichen Verhandlung am 25. November 2010 bereits darüber Kenntnis hatte, dass der Beschuldigte ein eigenes, nur auf seinen Namen lauten- des Konto bei der O._____ AG eröffnet hatte und die Provisionen neu darauf flos- sen (Urk. 40201050 [Plädoyernotizen]). Sodann liess die Privatklägerin mit der Stellungnahme zu den Noven im Eheschutzverfahren am 14. März 2011 als Bei- lage die "Fibu 2010" einreichen (Urk. 40201057). Aus dem Aktenverzeichnis des Eheschutzverfahrens am Bezirksgericht Zürich ergibt sich sodann, dass es sich bei der Beilage zu dieser Noven-Stellungnahme um act. 15 handelt, wovon eine Kopie unter Urk. 40201060 Eingang in die Strafakten gefunden hat. Dabei handelt es sich um einen Auszug (Seiten 1, 7 und 8 von 8 Seiten) des detaillierten Konto- auszugs der O._____ AG vom 31. Dezember 2010 über das Provisions- Firmenkonto (E 01-61847.05) und den Zeitraum 31. Dezember 2009 bis 31. De- zember 2010, welcher an die Privatklägerin adressiert ist. Der Kontoauszug ist in ein Dokument hineinkopiert, das in der Kopfzeile mit "N._____" überschrieben ist und ausserdem den Titel "Einkommen bzw. Umsatz" trägt (Urk. 40201060-62). Obwohl die Privatklägerin in den Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhand- nahme- bzw. die Einstellungsverfügung der fallführenden Staatsanwaltschaft er- klärt hatte, sie habe erst nach Vorliegen der Buchhaltung durch den Treuhänder im Jahre 2012 sichere Kenntnis über die Höhe der Provisionszahlungen und der Barrückzüge gehabt (Urk. 10201008-13), gab sie in der Einvernahme vom 13. Ju- ni 2013 zu, die Barrückzahlungen von der O._____ AG "schon einmal gesehen" zu haben, sie aber beiseite gelegt und "erst mit der Buchhaltung hervorgeholt" zu
- 23 - haben (Urk. 50201016). Damit ist rechtsgenügend erstellt, dass die Privatklägerin jedenfalls im März 2011 sichere Kenntnis davon hatte, dass sich der Beschuldigte die Provisionszahlungen der O._____ AG auf ein neues, eigenes Konto auszah- len liess, was mit dem Kontoauszug über das auf ihren Namen lautende Provisi- onskonto bei der O._____ AG übereinstimmt, woraus ohne weiteres ersichtlich ist, dass die letzte Vergütung am 19. Oktober 2010 und der letzte Barrückzug am 20. Oktober 2010 erfolgte (Urk. 40201062). Da somit die Privatklägerin keineswegs nur einen vagen Verdacht über den Verbleib der Provisionszahlungen hegen konnte, sondern sichere Kenntnis über die Fakten hatte und der Beschuldigte auch keine Vollmacht mehr über ihre weiteren Konti, namentlich auch nicht über das R._____-Firmenkonto der Einzelunternehmung, besass, ist der Privatklägerin entgegen zu halten, dass sie – als Inhaber der Einzelunternehmung und als Be- rechtigte von deren Konten – mindestens nach dem Erhalt des von den Banken üblicherweise nach Abschluss des Kalenderjahres den Kontoinhabern regelmäs- sig unaufgefordert und zu Steuerzwecken zugestellten Kontoabschlusses per En- de 2010 über das R._____-Firmenkonto anfangs des Jahres 2011 auch keinen Zweifel mehr daran haben konnte, dass die von ihr geltend gemachten Barrück- züge im Oktober 2010 ab ihrem Provisionskonto bei der O._____ AG jedenfalls nicht auf das R._____-Firmenkonto einbezahlt worden waren. Sie hatte mithin genügende und konkrete Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Aneignungs- willen, wusste sie doch bereits durch die Angaben des Beschuldigten an der ehe- schutzrichterlichen Verhandlung, mithin seit dem 25. November 2010, dass der Beschuldigte eine eigene GmbH gegründet hatte und sein Vermittlungsgeschäft darüber weiterhin abwickelte (Urk. 40201015-6 [Prot. Eheschutzverfahren]; Urk. 40201057). Damit war im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung mit Schreiben vom
12. Juli 2012 in jedem Fall die dreimonatige Strafantragsfrist bezüglich der Verun- treuung, ev. ungetreuen Geschäftsbesorgung, hinsichtlich der getätigten Barrück- züge ab dem Provisionskonto bei der O._____ AG bei weitem abgelaufen. Daran ändert namentlich nichts, dass die Privatklägerin die vom Treuhänder für das Ge- schäftsjahr 2012 erstellte Buchhaltung erst im Juni 2012 erhielt, da sie über die relevanten Tatsachen bereits ein Jahr früher sichere Kenntnis hatte.
- 24 - 3.3. Bezüglich der mutmasslich veruntreuten Fahrzeuge ist erstellt, dass sich die Privatklägerin am 25. Januar 2012 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich über diese Fahrzeuge informierte, wie die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich belegen (Urk. 20101005 [Polizeirapport]; Urk. 20101008 [Strafanzeige vom
12. Juli 2012]) und wie sich im übrigen bereits aus den von der Privatklägerin beim Strassenverkehrsamt erhältlich gemachten Fahrzeug-Daten ergibt, wonach die Kontrollschilder des BMW X5 am tt. Mai 2010 und diejenigen des BMW 530d am tt. Juli 2010 deponiert und die Fahrzeuge danach auf den Halter Q._____ mit Exportschildern eingelöst wurden (Urk. 20101013, 20101017). Nachdem es – wie vorstehend ausgeführt – unbestritten blieb, dass sich die Privatklägerin um das Finanzielle der Einzelunternehmung kümmerte, Rechnungen bezahlte und die Be- lege für die Buchhaltung erfasste, erscheint es unglaubhaft, dass sie das "Fehlen" dieser beiden Fahrzeuge erst im Januar 2012 festgestellt haben will, da jedenfalls die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung und auch die Motorfahr- zeugsteuern bereits im Jahre 2011 gar nicht mehr anfielen. Nachdem die Privat- klägerin spätestens am 14. März 2011 über die Finanzbuchhaltung ihrer Einzelun- ternehmung verfügte, selbst wenn es sich dabei über eine selbst erstellte und nicht vom Treuhandbüro angefertigte "offizielle" handeln sollte, ist nicht glaubhaft, dass der für die Finanzen zuständigen Privatklägerin ein solcher Umstand nicht aufgefallen wäre, zumal aufgrund des Datums der Schilderdeponierung eine Rückzahlung der Jahresprämie bzw. eine entsprechende Verrechnung im Umfang von je ca. der Hälfte und eine gleichermassen reduzierte Steuerrechnung für die beiden Fahrzeuge vorgelegen haben muss, auch wenn dies von Seiten der Pri- vatklägerin nicht aktenkundig gemacht wurde. Wenn der Beschuldigte diesbezüg- lich geltend macht, die beiden Autos seien verkauft worden und das Geld sei wie- der in die Firma geflossen (Urk. 50101077), kann ihm dies nicht widerlegt werden, zumal ein Vergleich zwischen dem Kontoauszug des Provisionskontos bei der O._____ AG (Nr. …, lautend auf B._____) und dem Firmen R._____-Konto (Nr. …, lautend auf B._____ Kreditvermittlung und Versicherungsberatung) ergibt, dass im Monat Mai 2010 acht Barrückzüge über insgesamt Fr. 97'500.– und eine Belastung über Fr. 45'000.– getätigt wurden (Urk. 10201020-21), während dem in der gleichen Zeitperiode lediglich die Fr. 45'000.– auf dem Firmen R._____-Konto
- 25 - sowie Fr. 14'000.– von der S._____ und Fr. 2'000.– via Einzahlung eingingen (Urk. 40705014). Aber auch der Vergleich der Kontoauszüge dieser beiden Konti betreffend den Juni, Juli und August 2010 ergibt das gleiche Bild: Den Barrückzü- gen ab dem Provisionskonto entsprechen keineswegs in gleicher Anzahl und glei- cher Höhe entsprechende Einzahlungen auf das R._____-Firmenkonto (Urk. 1020122-25, Urk. 40705016-21). Daraus lässt sich ohne weiteres schlies- sen, dass die Aussage des Beschuldigten, es seien nicht alle Barrückzüge auf das R._____ Konto geflossen, sondern man habe auch wieder investiert und lau- fende Rechnungen bezahlt, offensichtlich zutreffen. Ausserdem bestätigte die Pri- vatklägerin, wie vorstehend ausgeführt, diese Aussage. Zusammengefasst ist aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass die Privatklägerin den Verkauf der beiden fraglichen Autos bereits im März 2011, spätestens bei der Er- stellung ihrer "Fibu 2010" wegen der Änderung der Belastung durch verminderte Versicherungs- und Steuerbeträge bemerkt haben muss. Auch spricht gegen ein Handeln wider die Interessen und gegen das Einverständnis der Privatklägerin, dass die Probleme zwischen den Parteien gemäss übereinstimmenden Aussagen erst im September 2010 entstanden, mithin deutlich später als die Deponierung der Kontrollschilder im Mai und Juli 2010. Es ist angesichts dieser Indizien, die gegen ein Weggeben der Fahrzeuge ohne Wissen und Einwilligung der Privatklä- gerin spricht, und in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Privatklägerin je- denfalls spätestens mit Erstellen ihrer Finanzbuchhaltung im März 2011 sichere Kenntnis davon hatte, dass die beiden Fahrzeuge nicht mehr auf ihren Namen eingelöst waren. Die Privatklägerin räumte selbst ein, Zugriff auf dieses Konto auch via Online-Banking gehabt zu haben. Somit ist ebenfalls davon auszugehen, dass sie jederzeit in der Lage war, den aktuellen Kontostand und die Kontobewe- gungen zu verfolgen. Da aus den Kontoauszügen des R._____ Firmenkontos der Einzelunternehmung betreffend die Monate Mai und Juli 2010 jedoch ersichtlich ist, dass keine bedeutenden Beträge an Einzahlungen getätigt wurden, musste der Privatklägerin ebenfalls spätestens anfangs 2011 mit dem Erhalt der Konto- abschlüsse für die Steuererklärung klar gewesen sein, dass die Kaufserlöse je- denfalls nicht auf das R._____ Firmenkonto geflossen waren. Damit verfügte sie bereits weit mehr als ein Jahr vor der Anzeigeerstattung über die notwendige
- 26 - Kenntnis der relevanten Fakten, um eine Veruntreuung anzuzeigen. Wie ihre Rechtsvertreterin in der Stellungnahme zu den Noven im Eheschutzverfahren zu- dem zutreffend darlegte, konnte die Privatklägerin angesichts der bekannten Fak- ten kaum davon ausgehen, dass ihr der Beschuldigte freiwillig einen Kaufpreis für die Einzelunternehmung bezahlen werde, da er bereits im März 2011 sämtliche Aktiva der Einzelunternehmung wie Warenlager, Kundenstamm, Provisionen, Fahrzeuge, Büroräumlichkeiten, Angestellte und Telefone samt Nummern über- nommen und dafür nichts bezahlt hatte (Urk. 40201058). 3.4. Zusammengefasst erfolgte mithin die Strafanzeige vom 12. Juli 2012 und damit der darin zum Ausdruck kommende Wille zur Strafverfolgung (Strafantrag) sowohl bezüglich der mutmasslich veruntreuten Provisionszahlungen als auch bezüglich der mutmasslich veruntreuten beiden Fahrzeuge (BMW X5 und BMW 530d) weit nach Ablauf der Dreimonatsfrist, die bezüglich der Provisionszahlun- gen spätestens am 15. Juni 2011 (14. März 2011 plus 3 Monate) und bezüglich der beiden Fahrzeuge spätestens am 26. April 2012 (25. Januar 2012 plus 3 Mo- nate) endete. Infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung ist daher das Verfah- ren bezüglich der Anklagepunkte A und B betreffend Veruntreuung, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung einzustellen.
3. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
1. Dem Beschuldigten wird die Verletzung der mit Zivilurteilen rechtskräftig be- stehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau, der Privatklägerin, ab 25. November 2010 vorgeworfen, weil es ihm möglich gewesen sei, die Unter- haltsbeiträge vollständig, eventualiter zumindest in einem höheren Umfang als geschehen, zu bezahlen (Urk. 10001011 S. 9 f.).
2. Die Privatklägerin erschien am 19. November 2012 auf dem Polizeiposten T._____ und erstattete Strafanzeige wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten gegen den Beschuldigten (Urk. 20201003 [Polizeirapport]). Anlässlich ih- rer polizeilichen Einvernahme am Folgetag stellte sie mittels Formular schriftlich Strafantrag gegen den Beschuldigten (Urk. 20201005 [Polizeirapport]; Urk. 10401001 [grünes Strafantragsformular]). Die Privatklägerin stellte sodann
- 27 - auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin mittels angekreuztem und unter- zeichnetem Formular am 6. Juli 2013 erneut Strafantrag mit Ausdehnung auf die ab Antragstellung vom 20. November 2012 nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge (Urk. 10401003). Als Rechtsvertreter der Privatklägerin erneuerte Rechtsanwalt Y._____ mit Schreiben vom 5. Februar 2018 nochmals den Strafantrag für alle seit Oktober 2010, resp. seit Stellung des letzten Strafantrages vom 6. Juli 2013, bis dato vom Beschuldigten nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge, verwies dabei je- doch auf zwei Urteile des Bundesgerichts und darauf, dass der Beschuldigte mit Ausnahme einer allfälligen Zahlung im Jahre 2011 in der Höhe von Fr. 16'650.– keine Unterhaltszahlungen geleistet habe (Urk. 1401014 f.). Die Vorinstanz stellte ohne weitere Begründung und lediglich mit dem Hinweis auf die schriftlich gestellten Strafanträge fest, es läge ein gültiger und fristgerechter Strafantrag vor (Urk. 93 S. 14).
3. Die Tathandlung im Sinne von Art. 217 StGB besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Frist zur Stellung des Straf- antrages beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat, d.h. deren Tat- bestandselemente, bekannt sind. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt. Wenn der Pflichtige während einer gewissen Zeit ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unterhaltsbeiträge unterlässt, beginnt nach der Rechtsprechung die Antragsfrist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen (BGE 132 IV 49 E. 3.1). Der Antrag ist gültig für den Zeitraum, in dem der Täter ohne Unter- brechung den Tatbestand erfüllt hat. Der Strafantragsberechtigte darf daher mit der Stellung des Strafantrages – auch wenn er ihn schon vor Beginn des Fristen- laufs stellen kann – solange unbeschadet zuwarten, als der Unterhaltspflichtige schuldhaft die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt. Bei mehreren monatlich ge- schuldeten Unterhaltsbeiträgen, die während einer bestimmten Zeitspanne nicht geleistet wurden, beginnt daher die Strafantragsfrist beispielsweise erst, wenn der Pflichtige wieder mit Zahlungen beginnt, oder wenn er mangels Leistungsfähigkeit seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann (BGE 121 IV 272 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011; je mit Hinweisen). Dies gilt jedoch
- 28 - nur, wenn der Antragsberechtigte vom Unterbruch in der schuldhaften Vernach- lässigung der Unterhaltspflicht Kenntnis hatte oder zumindest haben konnte, wenn er also wusste oder zumindest wissen konnte, dass der Unterhaltspflichtige die geschuldeten Unterhaltsbeiträge schuldlos, etwa wegen Arbeitsunfähigkeit, nicht erbringen konnte. Dafür genügen – im Unterschied zur sicheren, zuverlässi- gen Kenntnis von Tat und Täter bei der gewöhnlichen Fristauslösung – bereits konkrete Anhaltspunkte (BGE 126 IV 131 E. 2.a mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_977/2015 vom 9. März 2016 E. 3).
4. Es ist vorliegend aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschuldigte der rechtskräftig festgelegten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Privatklägerin nicht nachgekommen ist, was er selbst noch vor Vorinstanz bestätigte (Urk. 75 S. 8). Selbst wenn die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten bei der Erstellung des Sachverhaltes gewisse Teilzahlungen bzw. Gehaltszahlungen als Unterhalts- zahlung betrachtet (Urk. 93 S. 32 f.), steht dennoch fest, dass der Beschuldigte die ihm von den Zivilgerichten auferlegten Unterhaltsbeiträge nicht vollständig be- zahlte. Es ist somit auch nicht vorgekommen, dass der Beschuldigte zwischen- zeitlich, d.h. seit der ersten Antragstellung vom 20. November 2012 bis zur vorläu- fig letzten vom 5. Februar 2018, mit der Zahlung der Unterhaltsbeiträge begon- nen, diese dann jedoch später wieder eingestellt hätte oder dergleichen. Ohne einlässliches Beweisverfahren kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin konkrete Anhaltspunkte dafür haben konnte, dass der Beschuldigte schuldlos nicht mehr in der Lage war, wenigstens einen Teil der geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (siehe dazu nachstehend Erw. IV.A.) Damit ist aufgrund der Qualität der Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten als Dauerdelikt vorliegend die Strafantragsfrist als gewahrt zu betrach- ten, so dass auf diesen Anklagepunkt einzutreten ist.
4. Einfache Körperverletzung
1. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Anklagepunkt E eine versuchte ein- fache Körperverletzung, begangen am 30. Juli 2013, vorgeworfen, deren Verfol- gung ebenfalls einen Strafantrag voraussetzt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
- 29 -
2. Der Strafantrag ist vom Verletzten zu stellen, in diesem Falle gemäss Ankla- ge vom Geschädigten C._____. Ein solcher liegt in Form eines unterschriebenen Strafantragsformulars vor, welches das Datum des Ereignisses trägt (Urk. 10401005), so dass mit der Vorinstanz zweifelsfrei von einem rechtzeitig und rechtsgültig erhobenen Strafantrag auszugehen ist (Urk. 93 S. 14). Auch auf diesen Anklagepunkt ist daher einzutreten. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Anklagepunkt D: Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
1. Anklage Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, der gestützt auf Gerichtsentscheide im Eheschutzverfahren vom 2. Mai 2011 und 2. Februar 2012 rechtskräftig bestehenden Unterhaltsverpflichtung im Umfang von Fr. 9'790.– ab
25. November 2010 und von Fr. 8'740.– ab 1. Juli 2011 gegenüber seiner Ehe- frau, der Privatklägerin, ab November 2010 bis im Oktober 2011 nur teilweise und ab November 2011 bis und mit 5. Februar 2018 gar nicht mehr nachgekommen zu sein, so dass bis Ende Januar 2018 ein Gesamtausstand von ca. Fr. 700'000.– entstanden sei. Dabei sei es dem Beschuldigten möglich gewesen, die Unter- haltsbeiträge vollständig, eventualiter zumindest in einem höheren Umfang als geschehen, zu bezahlen, da er von November 2010 bis Ende April 2012 ein mas- sgebliches durchschnittliches monatliches Einkommen als Geschäftsführer der F._____ GmbH von Fr. 16'667.– bezogen und für das Geschäftsjahr Oktober 2010 bis Dezember 2011 allein Fr. 1'804'946.40 Provisionseinnahmen von der O._____ AG erhalten habe. Zudem habe der Beschuldigte nebst dem Lohn von der F._____ GmbH von Oktober 2010 bis Ende 2013 insgesamt Fr. 399'355.– als Darlehen von ebendieser GmbH erhalten, die ihm zur freien Verfügung gestanden seien und die er nie an die F._____ GmbH zurück bezahlt habe. Weiter habe der Beschuldigte unentgeltlich je 8 Stammanteile der F._____ GmbH an seine Kinder I._____ und L._____ und 1 Stammanteil an U._____ abgetreten, wobei der Un- ternehmenswert ca. Fr. 417'000.– und der Substanzwert ca. Fr. 165'000.– betra- gen habe. Dadurch habe der Beschuldigte auf ca. Fr. 354'450.– oder ca.
- 30 - Fr. 140'250.–, dem Wert von 17/20 der F._____ GmbH bei einem Verkauf, ver- zichtet. Schliesslich habe er ab 2014 auf die Geschäftsführerstellung bei der E._____ GmbH, der Nachfolgerin der F._____ GmbH, verzichtet und sich mit der Stellung eines einfachen Mitarbeiters begnügt, wodurch er sich der Möglichkeit, mehr Lohn als effektiv erzielt zu erwirtschaften, begeben habe, obwohl ihm dies andernfalls ermöglicht hätte, den Unterhaltspflichten nachzukommen. Auch hier enthält die Anklageschrift weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Löhnen und den massgeblichen Grundbeträgen. Der Beschuldigte habe sich dadurch der Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht (Urk. 10001011 S. 9 f.).
2. Standpunkt der Parteien
1. Anhand der Akten ist erstellt und blieb auch vom Beschuldigten nicht bestrit- ten, dass er mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, bestätigt durch das Ober- gericht des Kantons Zürich, zu Unterhaltszahlungen an die Privatklägerin 1 ver- pflichtet wurde, auch wenn er den Inhalt der Entscheide für falsch erachtet (Urk. 93 S. 31). Die rechtskräftigen Gerichtsentscheide verpflichten den Beschul- digten, Unterhalt im Betrag von Fr. 9'790.– ab 25. November 2011 und Fr. 8'740.– ab 1. Juli 2011 an seine Ehefrau, die Privatklägerin 1, zu bezahlen. Nachdem der Beschuldigte ein Abänderungsbegehren zurückgezogen hat und sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im anhängig gemachten Ehescheidungsverfahren vom Bezirksgericht Dietikon abgewiesen worden ist, sind die genannten verpflichten- den Entscheide rechtskräftig und verbindlich (Urk. 93 S. 31 f.).
2. Der Beschuldigte wendet im Wesentlichen ein, nicht genügend Einkommen erzielt zu haben und deshalb keine Möglichkeit (mehr) gehabt zu haben, den Un- terhalt zu leisten (Urk. 93 S. 35). An diesem Standpunkt hält der Beschuldigte auch heute fest (Prot. II S. 24).
3. Die Privatklägerin räumte ein, dass der Beschuldigte bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung sämtliche Rechnungen bezahlt habe (vgl. Urk. 93 S. 32). Zudem habe der Beschuldigte am 25. Februar 2011 und am 10. Oktober 2011 zwei Teilzahlungen geleitstet, ansonsten jedoch keinen weiteren Unterhalt
- 31 - bezahlt (vgl. Urk. 93 S. 33). Dabei blieb sie im Wesentlichen sowohl vor Vor- instanz wie auch vor der erkennenden Kammer (vgl. Urk. 75 S.8 f. und Urk. 124 S. 8).
3. Rechtsgrundlage Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer seine familienrechtli- chen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Wie die Vorinstanz darlegt, ist für das Strafgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der im Zivilurteil festgesetzte Betrag der Unterhaltspflicht ver- bindlich. Ob der Pflichtige hingegen die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, "obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte", ist objektives Tatbestands- merkmal und deshalb vom Strafgericht zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_787/2017 vom 12. April 2018 E. 6.1 und 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2 je mit Hinweisen; 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.2; 6B_135/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2.2 betr. zumutbaren Berufswechsel). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilt sich nach den betreibungsrechtli- chen Gesichtspunkten (BGE 121 IV 272 E. 3c und 3d betr. Eingriff in den Notbe- darf, auch 6S.113/2007 vom 12. Juni E. 3.3). Leistet der Pflichtige weniger, als er nach dem Urteil hätte leisten müssen, wird er nur bestraft, wenn es ihm möglich gewesen wäre, "mehr zu leisten", und wenn er überdies seiner Pflicht trotz dieser Möglichkeit aus bösem Willen nicht nachgekommen ist (BGE 114 IV 124 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2 und dort zit. Entscheide; 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.4). Erfasst wird somit auch derjenige, der zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es anderseits aber unterlässt, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2015 vom 9. Mai 2000, E. 3a m.H.). Die Feststellung der finanziellen Ressourcen, über die der Unterhaltspflichtige hätte verfügen können, ist eine Tatfrage, die anhand der Beweiswürdigung und der Sachverhaltserstellung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts
- 32 - 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BOSSHARD: in NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Bas- ler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK Strafrecht II], N 21 zu Art. 217 StGB).
4. Sachverhalt
1. Die Vorinstanz hat eine einlässliche und sorgfältige Beweiswürdigung vor- genommen, die allerdings nicht durchwegs überzeugt. Soweit ihr beigepflichtet werden kann, kann jedoch auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
a) Mit der Vorinstanz ist aufgrund der dokumentierten und von der Privatkläge- rin bestätigten Zahlungen des Beschuldigten im Betrage von insgesamt Fr. 48'195.– plus der Mietzinserhöhung von je Fr. 600.– für die Monate Juli und August 2011, mithin von rund Fr. 50'000.–, davon auszugehen, dass dieser Be- trag von der rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsverpflichtung von monatlich Fr. 9'790.– ab 25. November 2010 bis 30. Juni 2011 resp. von Fr. 8'740.– ab
1. Juli 2011 abzuziehen ist (Urk. 93 S. 31 F. E. 5.2. und 5.3.). Die Vorinstanz schliesst zutreffend, dass aufgrund der durch Dokumente belegten und aufgrund der von der Privatklägerin zugestandenen Zahlungen des Beschuldigten als er- stellt gilt, dass er ihr bis Ende Juni 2011 monatlich Fr. 5'355.– statt der geschulde- ten Fr. 9'790.– und für Juli und August 2011 monatlich Fr. 5'955.– statt der ge- schuldeten Fr. 8'740.– bezahlt hat (Urk. 93 S. 34 f. E. 5.6. und 5.7.), so dass diesbezüglich von geleisteten Beiträgen von insgesamt Fr. 60'105.– (und nicht nur von "rund Fr. 50'000.–" wie die Vorinstanz [Urk. 93 S. 32]) auszugehen ist und ei- ne Restanz per Ende August 2011 von Fr. 45'485.– verbleibt (4'435.– x 9 + 2'785.– x 2).
b) Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die als Gehaltszahlungen der F._____ GmbH deklarierten drei Zahlungen vom 25. Februar 2011, 10. und
27. Oktober 2011 von insgesamt Fr. 21'487.50 gemäss Angaben der Privatkläge- rin und im strafrechtlichen Sinne zugunsten des Beschuldigten als Unterhaltszah- lungen zu werten sind (Urk. 93 S. 33 E. 5.4.).
- 33 - Allerdings ist betreffend die Gehaltszahlungen seitens der F._____ GmbH Fol- gendes zu ergänzen: Das diesbezüglich relevante Strafverfahren gegen den ge- meinsamen Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin wegen Urkundenfäl- schung und Steuerbetrug wurde rechtskräftig mit Verfügung vom 28. März 2018 eingestellt, nachdem sich die Vorwürfe, die seitens der Privatklägerin aufgebracht worden waren, nicht erhärten liessen (Urk. 10801006 [Einstellungsverfügung]). So ergab das Beweisverfahren, namentlich die übereinstimmenden, glaubhaften und durch diverse Urkunden von Behörden (Steueramt, Sozialversicherungsanstalt, Betreibungsamt) bestätigten Aussagen des Beschuldigten, seines Sohnes L._____, seiner Tochter I._____ und des Treuhänders V._____, dass die Privat- klägerin wie deklariert und per Lohnausweis ausgewiesen, im Jahre 2011 insge- samt Fr. 60'000.– von der F._____ GmbH unter dem Titel "Gehalt" überwiesen, resp. bar ausbezahlt erhalten hatte (Urk. 50101044; 50601010), auch wenn sie – wie notabene bereits früher bei ihrer eigenen Einzelunternehmung – nicht im Büro des Geschäfts tätig war und keinen Kundenkontakt hatte, sondern im Hintergrund wirkte (Urk. 60101003-008; 60101045; 50101082 f.; 50601010). Im Übrigen kann diesbezüglich auf die vollumfänglich überzeugende Begründung der Einstellung des Verfahrens gegen L._____ verwiesen werden (Urk. 10801006 ff.). Ausserdem wies der Beschuldigte mit Bezug auf seine Unterhaltsverpflichtung selbst auch da- rauf hin, dass die Privatklägerin einen Lohn von Fr. 5'000.– bezogen habe und er ihr keinen Unterhalt schulde, was impliziert, dass er seine Verpflichtung als getilgt betrachtet (Urk. 50101018). Mithin sind dem Beschuldigten unter dem Titel Ge- haltszahlungen für das Jahr 2011 nicht nur die von der Vorinstanz angerechneten insgesamt Fr. 21'487.50 zugute zu halten, sondern Fr. 60'000.–. Für die Monate September bis Dezember 2011 war Unterhalt im Betrage von Fr. 34'960.– (4 x Fr. 8'740.–) geschuldet, so dass sich der Ausstand Ende 2011 auf Fr. 80'445.– belief, woran die Fr. 60'000.–anzurechnen sind. Es verbleiben somit bis Ende 2011 nicht vollumfänglich bezahlte Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 20'445.– .
c) In Übereinstimmung mit den eigenen Aussagen des Beschuldigten, aber ebenfalls in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin, die angege- ben hatte, dass sie von Familienmitgliedern finanziell unterstützt worden sei, da
- 34 - sie über keinerlei Gelder mehr verfügt habe, nachdem der Beschuldigte die Provi- sionen der O._____ AG auf sein eigenes Konto überweisen liess, sind sodann die mit dem Vermerk "Unterhalt" auf dem Privatkonto der Privatklägerin bei der W._____ AG [Bank] eingegangenen Zahlungen von je Fr. 8'000.– am 11. und
15. Juli 2011 sowie am 26. August 2011, total von Fr. 24'000.– entgegen der Vor- instanz ebenfalls als vom Beschuldigten geleistet zu betrachten (Urk. 93 S. 33 f. E. 5.4. und 5.5.), nachdem die Privatklägerin selbst einräumte, diese seien in der Not begründet gewesen, eine Wohnung zu bekommen, was mit ihrem Auszugs- termin aus der ehelichen Wohnung von Ende August 2011 zusammenfällt und daher durchaus glaubhaft ist. Dass es die Privatklägerin selbst war, die diese Überweisungen ausgelöst hatte, spricht denn entgegen der Vorinstanz nicht per se dafür, dass sie die Beträge nicht wie deklariert als Unterhalt vom Beschuldig- ten erhalten hatte, denn zu diesem Zeitpunkt hatte ja nur sie, indessen nicht der Beschuldigte, die Vollmacht über das Firmenkonto, was jedoch nichts darüber aussagt, woher das Geld auf das Firmenkonto geflossen war. Dass sie selbst es erwirtschaftete, erscheint nach der ganzen Sachlage ausgeschlossen, denn nach der Gründung der F._____ GmbH wickelte der Beschuldigte sein angestammtes Geschäft über die neue Firma und nicht mehr über die Einzelunternehmung sei- ner Frau ab und nur er sorgte für den Zufluss der Vermittlungsprovisionen, denn die Privatklägerin war, wie erwähnt, im Hintergrund tätig. Die Buchhaltungs-, Kon- ten- und Steuerunterlagen der Privatklägerin verstärken diesen Schluss als deutli- che Indizien weiter, denn sie selbst verfügte weder Ende 2010 noch Ende 2011 über genügend eigene Mittel, um sich eine Eigentumswohnung zu erwerben, be- trug doch das von ihr und dem Beschuldigten für 2010 deklarierte Vermögen Fr. 52'136.– (Urk. 40801031) und ihr eigenes für 2011 ohne Liegenschaft gemäss Steuererklärung Fr. 23'775.– (Urk. 40803272). Fest steht jedoch, dass sie für die Wohnung Nr. … am AA._____-Weg in AB._____ zu einem Kaufpreis von Fr. 805'000.– (Urk. 40803277-287 [öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 3. November 2011]) am 20. Oktober 2011 Fr. 121'000.– und am 3. November 2011 Fr. 15'000.– von ihrem Privatkonto bei der W._____ überwies (Urk. 60101115-6) und gegenüber den Steuerbehörden gar eine Anzahlung in Höhe von Fr. 156'000.– geltend machte (Urk. 40803253). Es ist daher gestützt auf ihre ei-
- 35 - genen Aussagen, aber auch auf jene des Beschuldigten, der Tochter I._____ und des Sohnes L._____ davon auszugehen, dass diese als Unterhalt deklarierten Zahlungen tatsächlich an die Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sind, so dass Ende 2011 sämtliche Unterhaltsbeiträge des Beschuldigten als geleistet zu be- trachten und er diesbezüglich freizusprechen ist. Es bleibt festzustellen, dass er mindestens diese Fr. 12'295.– mehr leistete, als er gemäss eheschutzrichterli- chem Entscheid verpflichtet war, was ihm an die weitere Unterhaltspflicht anzu- rechnen ist.
2. Die Vorinstanz hat sodann den Einwand des Beschuldigten widerlegt, wo- nach er gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Unterhaltsbeiträge in der ge- schuldeten Höhe zu bezahlen, da ihm das dafür nötige Einkommen gefehlt habe (Urk. 93 S. 35-40). Hierauf ist indes näher einzugehen.
a) Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass sich nicht nur aus den Angaben des Beschuldigten, sondern auch aus den edierten Bankunterlagen sowie aus den Handelsgerichtsakten zweifelsfrei ergibt, dass er das Kreditvermittlungsgeschäft, das er vor der Gründung der F._____ GmbH über die Einzelfirma der Privatkläge- rin und das auf ihren Namen lautende Konto bei der O._____ AG betrieben hatte, ab Oktober 2010 über die von ihm und den gemeinsamen Kindern gegründete F._____ GmbH bis Ende März 2012 via die O._____ AG weiterführte, wobei dies- bezüglich die letzte Provisionszahlung der O._____ AG unbestrittenermassen am
13. April 2012 erfolgte (Urk. 93 S. 35 f. E. 5.9.; Urk. 44701061 [Urteil des Han- delsgerichts des Kantons Zürich], insb. pag. 44701080 ff.). Dies geschah, weil die O._____ den Partnerschaftsvertrag mit dem Beschuldigten auf Ende März 2012 gekündigt hatte, was die Klage der F._____ GmbH gegen die O._____ AG vor dem zürcherischen Handelsgericht auslöste (Urk. 44701084 und 44701091). Inso- fern ist dem Schluss der Vorinstanz zuzustimmen, dass davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation des Beschuldigten bis Ende März 2012 durch das Weiterführen des nämlichen Kreditvermittlungsgeschäfts wie bis anhin unverän- dert geblieben war. Dass sich dagegen sein Bedarf von Fr. 6'592.– gemäss Ehe- schutzentscheid (Urk. 40201133, 40301095) gegenüber den Grundlagen, die dem Unterhaltsentscheid zugrunde lagen, vergrössert hätte, wurde von Seiten des Be-
- 36 - schuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Damit ist im Sin- ne der Anklage erstellt, dass der Beschuldigte nur bis zum 31. März 2012 die Möglichkeit hatte, der ihm auferlegten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Pri- vatklägerin vollumfänglich nachzukommen. Für Januar bis März 2012 ergibt sich demnach ein Ausstand von Fr. 26'220.–. An diesen sind die im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb zu viel bezahlten Fr. 12'295.– anzurechnen. Auch wenn sich der Beschuldigte bezüglich seines Willens, "Unterhalt" zu zahlen bzw. nicht bezahlt zu haben, widersprüchlich geäussert haben mag, wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 93 S. 34 E. 5.6.), hat er doch immer wieder deutlich gemacht, bis zum Auszug aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung für sämtliche Kosten auf- gekommen zu sein. Damit ist er jedoch durchaus seiner Unterhaltspflicht nachge- kommen, da er die von ihm bezahlten Rechnungen daran anrechnen durfte. Der Vorinstanz ist insofern zu widersprechen, als sie die vom Beschuldigten bezahlte Steuerrechnung im Betrage von Fr. 14'000.– nicht anrechnete (Urk. 93 S. 34 E. 5.6.). Es trifft auch nicht zu, dass diese Zahlung nicht belegt ist, wie sich aus dem gestempelten Posteinzahlungsabschnitt ergibt, welcher der Mahnung für die Steuerrechnung für das Jahr 2009 beigefügt ist (Urk. 60101202). Der bezahlte Betrag von Fr. 13'459.50 ist daher ebenfalls an die Unterhaltspflicht anzurechnen, so dass sich eine Restanz von rund Fr. 465.– ergibt. Nachdem auch seitens der Privatklägerin unbestritten blieb, dass der Beschuldigte während der Dauer des Zusammenlebens sämtliche Rechnungen für die gesamte Familie bezahlte und unklar bleibt, aus welchen Mitteln die Privatklägerin die Anzahlungen für die Woh- nung leistete, hat als nachgewiesen zu gelten, dass der Beschuldigte seine Un- terhaltspflicht bis Ende März 2012 vollumfänglich erfüllte.
b) Der Vorinstanz ist dagegen darin beizupflichten, dass sich aus den Buchhal- tungsunterlagen der F._____ GmbH und der E._____ GmbH in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Aussagen der Beteiligten zweifelsfrei ergibt, dass die Gewinne dieser Firmen nach der Kündigung der lukrativen Zusammenarbeit zwi- schen dem Beschuldigten und der O._____ AG im Kreditvermittlungsgeschäft ab April 2012 massiv eingebrochen sind. Die Vorinstanz hält es deshalb für unwahr- scheinlich, dass der Beschuldigte nach wie vor ein Einkommen von über Fr. 16'000.– erzielen konnte (Urk. 93 S. 37). Dem ist vorbehaltlos zuzustimmen.
- 37 - Der Beschuldigte sagte konstant und deckungsgleich von der ersten Einvernahme bei der Polizei am 6. Dezember 2012 aus, er habe bei der F._____ GmbH Fr. 3'650.– netto pro Monat (Urk. 50101003 ff), resp. Fr. 3'700.– (Urk. 5010148) bzw. Fr. 3'600.– netto pro Monat (Urk. 50101087) verdient und hernach bei der E._____ GmbH in den Jahren 2014 bis 2016 Fr. 4'500.– brutto pro Monat (Urk. 50101087), 2017 noch Fr. 3'600.– brutto pro Monat (Urk. 50101116). Das stimmt mit den von der Tochter des Beschuldigten, I._____, gemachten Aussagen und eingereichten Belegen überein. Weiter gilt in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte von Juli bis Ende Dezember 2013 auf- grund seines schlechten gesundheitlichen Zustands während sechs Monaten ar- beitsunfähig war und aus den gleichen Gründen im 2017 deshalb nur noch zu 80 % bei der E._____ GmbH tätig war (Urk. 93 S. 36 f. E. 5.10.). Diese Einkom- menssituation ist gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von dessen Tochter I._____ und dessen Sohn L._____ sowie den Ermittlungsakten darauf zurückzuführen, dass die über 21-jährige Zusammenarbeit mit der O._____ AG per Ende März 2012 aufgehört hatte und sich der Beschuldigte in seinem Geschäftsbereich der Kreditvermittlung vollkommen neu ausrichten und orientieren musste, was er mit der F._____ GmbH auch versuchte (Urk. 50101077, 50101101 [Beschuldigter]; Urk. 50401030 ff. [I._____]; 50601014, 50601015 ff. [L._____]). Die Buchhaltungsunterlagen, namentlich die Bilanzen und Erfolgsrechnungen bestätigen jedoch seine Angaben, dass die Zu- sammenarbeit mit anderen Banken nicht gleichermassen fruchtbar war wie mit der O._____ AG, da der Beschuldigte und seine F._____ GmbH bei der O._____ AG und in den Medien in Misskredit geraten waren, und Banken und Versiche- rungen nicht mehr bereit waren, mit ihnen zusammen zu arbeiten (Urk. 50101091). Das führte schliesslich dazu, dass der Geschäftsbereich von der Kreditvermittlung zur Versicherungsvermittlung hin wechselte, die Kinder die Fir- ma übernahmen, auch weil der Beschuldigte schwer erkrankt war (Leberzirrhose) und es erst mit der Gründung der E._____ GmbH und einem anderen Namen fi- nanziell wieder aufwärts ging (Urk. 50101090 f. [Beschuldigter]; Urk. 50401032, 50401035 [I._____]; Urk. 44401020 und 4401023 [Erfolgsrechnungen F._____ GmbH 2013 und 2014 je mit Vorjahren]), was sich auch im höheren Salär des Be-
- 38 - schuldigten zeigt. Wie aus den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der F._____ GmbH ersichtlich ist (Urk. 44401015-026) und mit den Aussagen der Beteiligten übereinstimmt, wurde die F._____ GmbH in Ermangelung williger Vertragspartner seitens Kredit- und Versicherungsinstituten infolge der schlechten medialen Be- richte über die Firma Mitte 2013 still gelegt und das Geschäft durch die E._____ GmbH übernommen (Urk. 50401032 ff. [I._____]; Urk. 50601015 [L._____]; Urk. 50101091 [Beschuldigter]). Unbestreitbar schrieb die F._____ GmbH ab dem Jahr 2012 nur noch Verluste, während die E._____ GmbH im Jahre 2013 einen Gewinn von rund Fr. 31'086.–, im Jahre 2014 einen solchen von Fr. 65'359.– und 2015 einen solchen von Fr. 77'910.– erzielte (Urk. 44501029 - 099). Diesen Ge- winnzahlen steht jedoch ein Gewinn von Fr. 200'000.– gegenüber, den das Ehe- schutzgericht bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge tel quel als Einkommen angenommen hatte und so auf ein für die Unterhaltsverpflichtung anrechenbares Einkommen des Beschuldigten ab 2011 von rund Fr. 16'000.– netto pro Monat gekommen war (Urk. 40201120). Alleine diese Gegenüberstellung verdeutlicht, dass es dem Beschuldigten ab April 2012 nicht mehr möglich war, den solcherart festgelegten Unterhalt zu bezahlen, nachdem weder die bisherigen Gewinne er- zielt werden konnten, noch ein vergleichbares Einkommen zur Verfügung stand. Entsprechend ist den Aussagen des Beschuldigten und seiner erwachsenen Kin- der Glauben zu schenken, dass er grosse Einkommenseinbussen erlitt. Zu beach- ten gilt es zudem, dass auch die Ausgangssituation eine wesentlich andere war: Der Gewinn von Fr. 200'000.– wurde seinerzeit durch die mit seiner Ehefrau ge- gründete Einzelfirma erzielt, welcher naturgemäss direkt der natürlichen Person, welche Inhaberin der Einzelunternehmung ist, zugerechnet wird. Anders verhält es sich dagegen mit dem Gewinn einer GmbH, auf welchen der Beschuldigte, mag er auch Gründungsmitglied und Gesellschafter sein, keinen direkten und je- denfalls keinen ausschliesslichen Anspruch hat, da es sich bei der GmbH um eine juristische Person handelt. Auch dieser Umstand stellt ein Indiz dafür dar, dass es dem Beschuldigten nicht mehr möglich war, nebst seinem eigenen Bedarf auch die festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Weitere Indizien, die gegen ver- fügbares Einkommen sprechen, sind darin zu sehen, dass in der – auf die Betrei- bungen über Fr. 51'430 und Fr. 55'477.50 (Betreibungsnummern … und …) durch
- 39 - die Privatklägerin veranlassten – Pfändung (Urk. 40401004-007) lediglich die Stammanteile an der F._____ GmbH gepfändet wurden und am 25. Oktober 2012 das Betreibungsamt von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 3'605.75 bei einem Existenzminimum von Fr. 2'931.90 ausging (Urk. 40501010-016). Das gestützt auf die Insolvenzerklärung des Beschuldigten vom 17. Juni 2013 (Urk. 41301004) eröffnete Konkursverfahren am Bezirksgericht Dietikon (Urk. 41401002-032) endete mit einem Totalverlust für sämtliche Forde- rungen (Urk. 41401070-074). Tatsächlich aber hatte das Eheschutzgericht dem Beschuldigten für die Berechnung der Unterhaltspflicht einen Bedarf von Fr. 6'592.– zugebilligt, welchen er mit seinem Einkommen von Fr. 3'605.75 netto nicht zu decken vermochte. Es ist als erstellt dem Urteil zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte ab April 2012 nicht mehr in der Lage war, aus seinem Einkom- men den eheschutzrichterlich festgelegten Unterhalt an die Privatklägerin zu be- zahlen, da sein Einkommen nicht einmal dafür ausreichte, seinen eigenen tat- sächlichen Grundbedarf zu decken.
c) Die Vorinstanz geht indessen mit der Anklage davon aus, dass der Beschul- digte von der F._____ GmbH bis Ende 2013 Fr. 399'355.– zwar als Darlehen er- halten hatte, das Geld jedoch nie zurückbezahlte und es statt dessen frei verwen- den konnte, so dass er in der Lage gewesen wäre, Unterhaltszahlungen in einem Fr. 1'000.– übersteigenden Betrag zu zahlen, da er jedenfalls Fr. 260'000.– per 1. Januar 2015 als Einlage in die Kasse zurückbezahlt habe (Urk. 93 S. 39 E. 5.11.- 5.12.). Dieser Schlussfolgerung kann indes aus folgenden Gründen nicht zuge- stimmt werden: Dass der Beschuldigte via das Konto "KK Gesellschafter" der F._____ GmbH Gelder als Darlehen bezog, blieb vorliegend unbestritten. Der genaue Betrag wurde jedoch nicht erstellt, denn ebenso unwiderlegbar erweisen sich die über- einstimmenden Aussagen von L._____ und I._____, dass ein Teil der insgesamt seit 2011 bis Ende 2013 bezogenen Fr. 399'355.– nicht an den Beschuldigten, sondern an sie und ihren Bruder gegangen ist und die Gesellschafter der F._____ GmbH auch via deren Nachfolgefirma, die E._____ GmbH, die Kosten des Pro- zesses der F._____ GmbH gegen die O._____ AG bezahlt haben, welche ge-
- 40 - mäss deckungsgleichen Aussagen Fr. 400'000.– bis 500'000.– betrugen (Urk. 50401033-34 [I._____]; Urk. 50601015, 50601018 [L._____]; Urk. 50101111 [Beschuldigter]). Aus den beigezogenen Akten ist sodann ersichtlich, dass die Ge- richtskosten gemäss Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
7. Dezember 2015 Fr. 143'000.– ausmachten, zuzüglich Fr. 140'000.– Prozess- entschädigung an die O._____ AG (Urk. 44701112), wozu die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 25'000.– plus Prozessentschädigung von Fr. 30'000.– gemäss Urteil vom 30. August 2016 (Urk. 44701128) hinzu zu zählen sind. Ebenfalls hinzu kommen die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung von zusammen Fr. 12'000.– für das Beschwerdeverfahren gegen den Zwischen- entscheid des Handelsgerichts betreffend die Kosten (4A_562/2014 vom 20. Feb- ruar 2015). Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass die eigenen Anwaltskosten der F._____ GmbH in diesen Kosten nicht berücksichtigt sind und noch dazu kommen. Insofern werden die Angaben der Beteiligten durch die Akten gedeckt. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass die Gerichtskosten im Jahre 2013, als die Geschäftstätigkeit der F._____ GmbH infolge der medialen Berichterstattung ein- gestellt wurde, zwar noch nicht endgültig angefallen waren (Urk. 44701118), je- doch das Handelsgericht mit Verfügung vom 24. Januar 2013 von der F._____ GmbH einen Kostenvorschuss von Fr. 140'000.– verlangte (Urk. 44701066), den es mit Beschluss vom 14. Juli 2014 um Fr. 50'000.– erhöhte und zusätzlich die Sicherstellung für die Parteientschädigung der Gegenpartei von Fr. 115'000.– for- derte (Urk. 44701068). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Aussagen von I._____ und L._____ als durchaus glaubhaft, dass die Gesellschafter den Prozess gegen die O._____ AG finanzierten, da die F._____ GmbH keinen Umsatz mehr gehabt habe. Dadurch habe man das Darlehen der F._____ GmbH zurückbezahlt (Urk. 50401034; 5060108). Dies deckt sich auch mit den Feststellungen der Wirt- schaftsprüferin der Staatsanwaltschaft, die lediglich feststellt, dass das Darlehen resp. das Konto "KK Gesellschafter" Ende 2013 nicht zurückbezahlt resp. nicht ausgeglichen war (Urk. 30501031-34). Aus den Buchhaltungsunterlagen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass Ende 2015 das Konto "KK Gesellschafter" und da- mit auch die Darlehensschuld des Beschuldigten mit einer Einlage in die Kasse im Umfang von Fr. 260'000.– entlastet wurde, so dass nur noch ein Saldo von
- 41 - Fr. 10'811.40 resultierte (Urk. 44401127). Insofern wird die Feststellung der Wirt- schaftsprüferin bestätigt, dass die E._____ GmbH die Nachfolgegesellschaft der F._____ GmbH repräsentiert und der Beschuldigte, obwohl nicht mehr Gesell- schafter, diverse Transaktionen mitfinanzierte (Urk. 30501033). Es ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte wie in der Anklage geschildert, die Fr. 399'355.– zur freien Verfügung und ohne Rückzahlungsverpflichtung erhielt und es ist eben- so wenig erstellt, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt wurde. Dass dies Ende 2013 nicht der Fall war, erscheint aufgrund der Buchhaltungsunterlagen zutref- fend. Da aber weder Zeitpunkt noch Kündigung des Darlehens erstellt sind, ist dies für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Es kann somit entgegen der Vo- rinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Einkommen durch Darlehensbezug erhalten hätte und daraus hätte Unterhalt leisten können.
d) Schliesslich räumt die Vorinstanz zwar selbst ein, dass der Beschuldigte bei der E._____ GmbH nicht mehr die Rolle des Geschäftsführers inne gehabt und die Leitung an ihm nahestehende Personen abgegeben habe. Dennoch hält die Vorinstanz dafür, dass dies die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht berührt habe und dem Beschuldigten ohnehin neben dem offiziell deklarier- ten Lohn weiteres Einkommen zugeflossen sei (Urk. 93 S. 40 E. 5.14.). Diese Schlussfolgerung erweist sich angesichts des vorliegenden Beweisergeb- nisses als unhaltbar bzw. willkürlich. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht aus freien Stücken seine Geschäftstätigkeit aufgegeben und neue Firmen ge- gründet hat, sondern dass dafür die Medienberichterstattung – auch in … [Sen- dung] des Schweizerischen Fernsehens – über die damals noch O1._____ ge- nannte Bank und die F._____ GmbH resp. den Beschuldigten (Urk. 41502130 f., 41502133, 41502148 f., 41502150 f.; 41502153 [Akten aus Beizug Handelsge- richt]) und die dadurch entstandene Unmöglichkeit, weiter in seinem eigenen Na- men sein über 21 Jahre lang äusserst erfolgreich betriebenes Kreditvermittlungs- geschäft weiterzuführen, verantwortlich war. Das führte, wie vorstehend darge- legt, dazu, dass ein Wechsel zur Versicherungsvermittlung vollzogen und den er- wachsenen Kindern des Beschuldigten die Weiterführungslast des Unternehmens mittels Gründung der E._____ GmbH am 11. Juli 2013 übertragen wurde, auch
- 42 - weil der Beschuldigte unbestrittenermassen und belegt schwer an Leberkrebs er- krankte, was eine Lebertransplantation erforderlich machte und er deshalb von Mitte bis Ende 2013 arbeitsunfähig war. Die diesbezüglichen Aussagen von I._____ und L._____ sowie des Beschuldigten stimmen nicht nur überein (Urk. 50401035 f., 50601017 und 50101092), sondern werden ausserdem durch die Gründungsdokumente der E._____ GmbH sowie die Buchhaltungen der F._____ GmbH sowie die medizinischen Akten betreffend den Beschuldigten be- stätigt. Mithin kann nicht erstellt dem Urteil zugrunde gelegt werden, dass der Be- schuldigte freiwillig ab 2014 auf die Stellung als Geschäftsführer verzichtete. Ebenso lässt sich der Vorwurf der Anklage, er habe dadurch auf die Möglichkeit mehr Lohn zu verdienen – bis zu Fr. 16'667.50 monatlich – verzichtet (Urk. 10001011 S.10 Ziff. D 4), nicht erstellen. Weder war die E._____ GmbH zu einer solchen Lohnzahlung in der Lage, noch entsprach dies den tatsächlichen Leistungen des Beschuldigten. Im Übrigen unterliess es die Anklagebehörde, dem Beschuldigten konkret nachzuweisen, dass er auch sonst irgendwo in einer kon- kreten Firma einen solchen Lohn hätte erzielen können. Angesichts seiner lang- jährigen Selbständigkeit, seines Alters von 50 Jahren im 2014, seiner schweren Krankheit und den damit einhergehenden Einschränkungen und seines ange- schlagenen Rufes in der Vermittlungsbranche ist indes nicht leichthin davon aus- zugehen, dass er überhaupt ausserhalb der Familie eine Anstellung gefunden hätte.
3. Die Vorinstanz hält den Anklagesachverhalt D 3 in Bezug auf das Verschen- ken von je acht Stammanteilen der F._____ GmbH an I._____ und L._____ sowie eines Stammanteils an U._____ (Urk. 10001011 S. 9) als erstellt, da die Abtre- tung dieser Stammanteile unbestrittenermassen unentgeltlich erfolgt sei. Die Vo- rinstanz geht entsprechend mit der Anklage davon aus, dass diese Stammanteile einen Wert von ca. Fr. 140'000.– aufgewiesen hätten und der Beschuldigte aus diesem Vermögenswert Unterhaltsbeiträge hätte bezahlen können, was ihm we- gen seines Verzichts auf ein Entgelt nicht möglich gewesen sei (Urk. 93 S. 39 f. E. 5.13.). Aufgrund der Sachlage kann jedoch auch hier der Vorinstanz nicht ge- folgt werden.
- 43 - Im Bericht des Wirtschaftsprüfers der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Januar 2017 wird gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen der F._____ GmbH festgehalten, dass der buchmässig ausgewiesene Substanzwert der Firma am 31. Dezember 2013 Fr. 20'482.– betrug (Urk. 30501010). Weiter wird unter "Bemerkungen" hierzu dargelegt, es seien Rückstellungen für die O._____ AG sowie die Gerichtskosten betreffend O._____ 2012 und per Ende 2013 auf total Fr. 255'000.– erhöht worden, wobei darauf hingewiesen wird, dass teilweise be- zahlte Gerichtskosten nicht gegen die vorhandenen Rückstellungen verbucht worden seien, jedoch nicht beurteilt werden könne, ob diese Rückstellungen ge- rechtfertigt seien oder nicht (Urk. 30501010). Dem ist entgegen zu halten, dass die F._____ GmbH tatsächlich gut daran tat, derart hohe Rückstellungen zu täti- gen, wie die obigen Erwägungen hinsichtlich der Prozesskosten für das handels- gerichtliche Verfahren zeigen (oben E. IV.A.5.2.c). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass diese Rückstellungen vorgenommen wurden, um den Substanzwert künstlich tief zu halten. Mithin kann der berechnete Ertragswert / Unternehmenswert nach der Praktikermethode per 31. Dezember 2012 gemäss Bericht des Wirtschaftsprüfers nicht ohne weiteres dem Urteil zugrunde gelegt werden. Korrigiert man nur schon die Aufrechnung der Fr. 150'000.– in der Be- rechnung auf Seite 17 des Berichts, ergibt sich – bei Belassung des Substanz- werts von Seite 16 (obschon es dazu ebenfalls noch Bemerkungen gäbe) – ein durchschnittlicher Ertrag (2011/2012) von Fr. 29'760.– und ein Unternehmenswert von Fr. 150'193.– bei einem Diskontsatz von 15 %. Dieser Betrag liegt denn auch viel näher am weiteren im Bericht genannten Anhaltspunkt für die Bewertung der übertragenen Stammanteile, der basierend auf den Eröffnungssaldi der E._____ GmbH Fr. 165'908.– beträgt (Urk. 30501021-22). Allerdings gilt es zu beachten, dass der Ertragswert einer rechnerischen, hypothetischen Grösse entspricht, wo- bei auf die zukünftigen Gewinne des Unternehmens abgestellt wird, die man als konstante Grösse annimmt (Urk. 30501020). Eine solche Annahme ist jedoch im vorliegenden Fall als verfehlt zu erachten, da im Zeitpunkt der Übertragung der Stammanteile bereits abzusehen war, dass die F._____ GmbH angesichts der schlechten Publicity, der Krankheit des Beschuldigten, dem alleine in der Vergan- genheit der Erfolg und entsprechend der grosse Gewinn der Einzelunternehmung
- 44 - der Privatklägerin und anfangs auch der F._____ GmbH zuzurechnen ist, und der Reaktion des Marktes auf diese Faktoren sowie die hängigen Betreibungs-, Straf-, Zivil- und familienrechtlichen Verfahren keinesfalls von einem "konstanten Ge- winn" ausgegangen werden konnte. Vielmehr muss dem Beschuldigten zugute gehalten werden, dass er das Geschäft trotz der misslichen Lage durch seine Kinder mit der E._____ GmbH weiterführen liess, welche den Geschäftsbereich auf die Vermittlung von Versicherungen verlagerten. Das stellte sich als richtig heraus, stiegen doch fortan die Umsätze wieder (Urk. 30501034-35). Angesichts der konkreten Ausgangslage ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschuldigte für die Stammanteile an der F._____ GmbH den Betrag von rund Fr. 140'000.– hätte erhältlich machen können und trotzdem weiterhin eine Anstellung und ein monatliches Einkommen gehabt hätte. Unabhängig vom vorliegend nicht abschliessend feststellbaren Unternehmens- wert der F._____ GmbH per 5. Juni 2013 ist grundsätzlich fraglich, ob für die Stammanteile der F._____ GmbH im massgeblichen Zeitpunkt angesichts des hängigen Gerichtsverfahrens am Handelsgericht und des damit verbundenen Prozessrisikos überhaupt ein Käufer hätte gefunden werden können. Dass die Prozessrisiken im massgeblichen Zeitpunkt nicht nur theoretischer Natur waren, erschliesst sich sodann aus dem Urteil des Handelsgerichts vom 7. Dezember 2015, mit welchem die Klage der F._____ GmbH abgewiesen wurde und dieser die Kosten für das Gerichtsverfahren von Fr. 143'000.– auferlegt wurden. Ferner wurde die F._____ GmbH zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die O1._____ von Fr. 140'000.– verpflichtet (Urk. 44701112). In Anbetracht der vor- stehend erwähnten zusätzlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten (E. IV.A.4.2.b.), denen sich die F._____ GmbH zum massgeblichen Zeitpunkt ausgesetzt sah, kann nicht schlechthin davon ausgegangen werden, der Beschuldigte hätte die Stammanteile zeitnah verkaufen und aus dem Verkaufswert Unterhaltsbeiträge leisten können. Im Übrigen sei an dieser Stelle auf die nachstehenden Erwägun- gen IV.B.4. verwiesen.
4. Zusammenfassend und abschliessend ist festzustellen, dass der Beschul- digte bis Ende März 2012 seiner eheschutzrichterlich angeordneten Unterhalts-
- 45 - pflicht gegenüber der Privatklägerin vollumfänglich nachgekommen ist und dass er ab April 2012 infolge Verlusts des Partnerschaftsvertrages mit der O._____ AG und des in der Folge verlorenen Ansehens in der Branche nicht mehr in der Lage war, das der Unterhaltsverpflichtung zugrunde liegende Einkommen zu erzielen, um neben seinem eigenen Unterhalt auch noch die Unterhaltsbeiträge der Privat- klägerin, und auch nicht Teile davon, zu bezahlen. Der Beschuldigte ist daher der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vollumfänglich freizusprechen. B. Anklagepunkt F: Schenkung F._____ GmbH Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung
1. Anklagevorwurf Im letzten Anklagepunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch das Ver- schenken von 17 der insgesamt 20 Stammanteile der F._____ GmbH an seine Kinder I._____ und L._____ sowie U._____ gestützt auf den Abtretungsvertrag vom 5. Juni 2013 seinen Gläubigern zu deren Nachteil Haftungssubstrat in der Höhe von ca. Fr. 354'450.– oder ca. Fr. 140'250.–, entsprechend dem Wert von 17/20 der F._____ GmbH entzogen zu haben. Über den Beschuldigten sei am 24. Juni 2013 mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon der Konkurs eröffnet worden. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Gläubigerschädigung durch Vermö- gensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 10001011 S. 12).
2. Einwendungen des Beschuldigten Im Wesentlichen bestreitet der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand. Er stellt sich auf den Standpunkt, die F._____ GmbH sei im Zeitpunkt der Abtretung prak- tisch nichts mehr wert und auf dem Nullpunkt gewesen. Er selbst sei schwer krank gewesen und die F._____ GmbH habe für die extrem hohen Prozesskosten für das Verfahren vor dem Handelsgericht aufkommen müssen, weshalb die Übertragung der Stammanteile folgerichtig und strafrechtlich nicht relevant gewe- sen sei (Urk. 93 S. 48). Heute machte er dazu geltend, seine Gläubiger nicht ge- schädigt zu haben, zumal die Gesellschaft im massgeblichen Zeitraum keinen Wert mehr gehabt habe. Ferner habe er auch nicht beabsichtigt, seine Gläubiger
- 46 - zu schädigen, sondern habe lediglich die F._____ GmbH retten wollen, indem er deren Stammanteile auf seine Kinder übertragen hatte (Prot. II S. 35 f.).
3. Rechtsgrundlage
1. Gemäss Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB begeht derjenige Schuldner eine Gläubi- gerschädigung durch Vermögensminderung, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen mindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leis- tung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Art. 164 StGB si- chert mithin die Pflicht des Schuldners, bei drohendem oder eingetretenem Verfall des Vermögens dessen Rest seinen Gläubigern zu erhalten (Urteile des Bundes- gerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1, 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGE 134 III 56, 131 IV 54; Urteil 6B_617/2010 E. 2.1; ANDREAS DONATSCH in: DONATSCH [Hrsg.]/HEIMGARTNER/ISENRING/ WEDER, StGB-Kommentar, Orell Füssli Verlag, 20. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 154 i.V.m. N 7 zu Art. 163). Tatobjekt können daher nur Vermögenswerte sein, die der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Vertragsfreiheit des Schuldners ist einzig insoweit eingeschränkt, als er grundsätzlich keine Verträge eingehen darf, die dieses Exekutionssubstrat zum Nachteil von Gläubigern vermindern (BGE 131 IV 49 E. 1.2; 103 IV 227 E. 1.c) Erfasst werden abgesehen von Gelegenheitsge- schenken alle Rechtsgeschäfte, wenn sie auf der nachgewiesenen Absicht beru- hen, die Gläubiger zu schädigen. Im Unterschied zu Art. 163 StGB ist der Katalog der Tathandlungen abschliessend (Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2019 vom
28. Mai 2019 E. 3.1; BGE 131 IV 52; TRECHSEL/OGG in: Praxiskommentar StGB, N 2 und 3 zu Art. 164; NADINE HAGENSTEIN in: BSK Strafrecht II, N 9 zu Art. 164).
2. Die Konkurseröffnung stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, wel- che vom Vorsatz nicht erfasst zu sein braucht. Hingegen ist hinsichtlich der Gläu- bigerschädigung zumindest Eventualvorsatz erforderlich. Insoweit wird verlangt, dass der Täter im Bewusstsein des drohenden Vermögenszusammenbruchs handelt, d.h. sich bereits in einer bedrängten Vermögenslage befand, welche die konkrete Möglichkeit der Zwangsvollstreckung voraussehen liess (Urteile des
- 47 - Bundesgerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1;6B_979/2017 vom
29. März 2018 E. 4.1; 6B_396/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 3.1; BGE 126 IV 5
e. 2.c; BGE 74 IV 33 zu aArt. 163 und aArt. 164 StGB).
4. Sachverhaltserstellung
1. Inhalt, Abschluss und Vertragsparteien des Vertrages vom 5. Juni 2013 über die Abtretung von je acht Stammanteilen der F._____ GmbH an I._____ und L._____ sowie von einem Stammanteil an U._____ blieben vorliegend unbestrit- ten, ebenso wie der Umstand, dass gemäss Wortlaut des Vertrages die Abtretung unentgeltlich erfolgte und dass am 24. Juni 2013 über den Beschuldigten der Konkurs eröffnet wurde, was die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 93 S. 47). Im Übrigen kann auf die korrekte Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldig- ten und seiner erwachsenen Kinder, I._____ und L._____, durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 47 f.), um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
2. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass angesichts der konkreten Situation der F._____ GmbH im Juni 2013 für die Festlegung des Wertes ihrer Stammantei- le nicht auf den im Bericht des Wirtschaftsprüfers der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2017 anhand der Praktikermethode berechneten Unternehmenswert (Urk. 30501019-10201) abgestellt werden kann, da die zukünftigen Gewinne der F._____ GmbH nach Lage der Dinge mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit nicht denjenigen der Vorjahre entsprechen würden, die allerdings trotzdem dieser Berechnung zugrunde gelegt worden waren (Urk. 93 S. 49 und 50). Im Üb- rigen ist diesbezüglich auf vorstehende Erwägungen IV.A.5.2.b) und d) sowie IV.A.5.3 zu verweisen.
3. Allerdings greift es entgegen der Vorinstanz zu kurz, den Eröffnungssaldo der E._____ GmbH von Fr. 165'908.– als Nettosubstanzwert für die Bewertung der Stammanteile der F._____ GmbH heranzuziehen (Urk. 93 S. 50 f.), auch wenn in Übereinstimmung mit der Aktennotiz der Wirtschaftsprüferin der Staats- anwaltschaft vom 17. August 2017 davon ausgegangen werden kann, dass die F._____ GmbH in der E._____ GmbH weitergeführt wurde (Urk. 30501030 ff., insb. 30501034).
- 48 -
a) Aufgrund genannter Aktennotiz vom 17. August 2017 und den dieser zu- grunde liegenden Buchhaltungsunterlagen der betroffenen Firmen ist erstellt, dass die E._____ GmbH der F._____ GmbH gegen Barzahlung Mobiliar, Informa- tik, Fahrzeuge und Lager im Wert von insgesamt Fr. 134'166.– abgekauft hat, was entsprechend korrekt bei beiden Firmen verbucht wurde (Urk. 30501033 f.). Es ist aber nicht so, dass die E._____ GmbH die F._____ GmbH mit Aktiven und Passiven übernommen hat, wie aus einem Vergleich der Bilanzen und Erfolgs- rechnungen der beiden Firmen (in CHF) ersichtlich ist (Bestandteile des Barkaufs mit * markiert):
b) Allerdings trifft zu, dass I._____ und L._____ die E._____ GmbH gründeten, um mit dieser Firma weiterhin der von ihnen in der F._____ GmbH nach Zusam- menbruch der Partnerschaft mit der O._____ AG neu aufgebauten Versiche- rungsvermittlung nachzugehen. Dies war nötig geworden, nachdem im Markt
- 49 - niemand mehr mit dem Beschuldigten bzw. "seiner" F._____ GmbH zusammen arbeiten wollte. Insofern sie den verbliebenen kleinen Rest des Kreditvermitt- lungsgeschäfts und die Haupttätigkeit betreffend Versicherungsvermittlungen wei- terführten, "übernahmen" sie faktisch die Geschäftstätigkeit der F._____ GmbH. Da sie weiterhin in den Räumlichkeiten und mit dem Mobiliar der F._____ GmbH tätig sein wollten, kauften sie namens der neu gegründeten E._____ GmbH Mobi- liar, Informatik, Fahrzeuge und Lager ab. Sie übernahmen jedoch namentlich nicht die Passiven der F._____ GmbH, weshalb die E._____ GmbH nicht im ei- gentlichen Sinne die F._____ GmbH übernahm. Der Beschuldigte sagte glaubhaft aus, dass er infolge seiner schweren Erkrankung an Leberkrebs im Sommer 2013 aufhörte, zu arbeiten und seinen Kindern überlassen wollte, wie und was sie mit der F._____ GmbH weiter machen würden. Angesichts seiner gesundheitlichen schwierigen Lage infolge des Leberkrebses, der halbjährigen vollständigen Ar- beitsunfähigkeit bis Ende 2013 ist es vor dem Hintergrund der praktisch vollstän- digen Untergrabung seines Rufs als seriöser Berufsmann (bzw. des Rufs seiner Firma) resp. des "Boykotts durch Banken und Versicherungen" (Urk. 50101091;
50101122) durchaus nachvollziehbar und plausibel, dass er sich aus dem opera- tiven Geschäft zurückzog. Wie oben erwähnt, war es der F._____ GmbH faktisch nicht mehr möglich, ihre Geschäftstätigkeit, die in der Vermittlung von Krediten und (neuerdings auch) von Versicherungen bestand, mit dem Beschuldigten als Geschäftsführer und Hauptinhaber weiter zu führen. Wie der Beschuldigte wohl richtig anmerkte, wäre das schon damals das Aus für die F._____ GmbH resp. die Geschäftstätigkeit gewesen (Urk. 50101091), hätten nicht die Kinder eine neue Firma gegründet und so versucht, weiterhin Geschäfte zu tätigen. Angesichts die- ser tatsächlichen Faktoren und dem Verlust, den die F._____ GmbH schon per Ende Dezember 2012 erlitten hatte, ist der Bewertung der Stammanteile der F._____ GmbH vielmehr der Liquidationswert zugrunde zu legen, der angewendet wird, wenn davon auszugehen ist, dass das Unternehmen aufgegeben wird, was vorliegend der Fall war. Dabei wird geschätzt, welche Verkaufserlöse die Aktiven erzielen könnten, wenn sie einzeln verkauft werden. Die Summe dieser geschätz- ten Verkaufserlöse werden mit dem Fremdkapital verrechnet und das Ergebnis bildet den Liquidationswert. Wird ein Betrieb nicht weitergeführt, sind bei der Be-
- 50 - wertung der Aktiva in der Regel wesentliche Abzüge und bei der Bewertung der Passiva entsprechende Zuschläge vorzunehmen: Auch wenn diese Darstellung eine vorsichtige Schätzung enthält (markiert mit *), ist augenfällig, dass die F._____ GmbH bei einer Liquidation anfangs Juni 2013 keinen relevanten positiven Wert aufwies, zumal selbst der Substanzwert (bei welchem nicht von einer Liquidation ausgegangen wird) nur rund Fr. 26'000.– be- trug. Zulasten des Beschuldigten wurde der bezahlte Betrag für die Werbege- schenke im vollen Umfang bei den Aktiva angerechnet, obwohl sich fragt, ob und wie diese für die E._____ GmbH noch von Wert gewesen sein können. Bei den Passiven wurde keine Anpassung vorgenommen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Positionen bei einer Liquidation verändern könnten, da die Schulden der F._____ GmbH bei einer Liquidation weder abnehmen noch verschwinden. Die Aussage des Beschuldigten, die Firma habe im Zeitpunkt der Abtretung seiner
- 51 - Stammanteile eigentlich schon gar keinen Wert mehr gehabt und sei infolge feh- lender Vermittlungserfolge nicht mehr zahlungsfähig gewesen, erscheint somit durchaus glaubhaft und kann aufgrund der Buchhaltung jedenfalls nicht widerlegt werden, zumal Annahmen hinsichtlich der Fortführung des Unternehmens und theoretische "Erträge" angesichts der tatsächlichen Verhältnisse nicht angebracht sind, ganz abgesehen davon, dass das Vermittlungsgeschäft als Einnahmen Pro- visionen zum Gegenstand hat, welche lediglich insofern Erträge abwerfen, als dies durch deren Finanzanlage (i.c. Zinsen auf Bankkonti) möglich ist.
4. Wenn sich der Beschuldigte in dieser Situation entschloss, seine Stamman- teile an seine beiden Kinder und U._____ zu übergeben und selbst nur noch drei von 20 Stammanteilen zu behalten, so kann jedenfalls nicht widerlegt werden, dass er damit die F._____ GmbH in erster Linie vor weiteren Konflikten und An- griffspotenzial schützen wollte und überdies die Verantwortung für das Geschäft aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands an andere Personen übertra- gen wollte. Insofern ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte seine Stammanteile unentgeltlich abtrat, um seine (persönlichen) Gläubiger zu benachteiligen. Auch sind die damaligen Prozessaussichten der F._____ GmbH im Verfahren ge- gen die O._____ AG jedenfalls als nicht überwiegend positiv zu beurteilen, nach- dem gestützt auf die Klageantwort vom 10. Mai 2013 (Urk. 41501179-80) und diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Klageschrift unbestritten blieb, dass die O._____ AG dem Beschuldigten handelnd für die F._____ GmbH im November 2011 die Kündigungserklärung per Ende März 2012 anlässlich eines Gesprächs im Hauptsitz der Bank übergeben hatte (Urk. 41050179) und diesbezüglich nur (aber immerhin) noch die Gültigkeit dieser Kündigung zu beurteilen war und die F._____ GmbH als Klägerin schon von Anfang an erhebliche Probleme bekunde- te, die Prozesskostenvorschüsse in der verlangten Höhe zu bezahlen (Urk. 4151022, 4150112 ff. [PKV 270'000.–]; 41501128 ff. [Beschw. ans Bger], 41501024 [Aktennotiz], 41501137 [Wiedererwägungsgesuch an HG betr. PKV]; 41501025 ff. [PKV 140'000.– Ratenzahlung]; 41501029 [Nachfrist Zahlung PKV mit Androhung Säumnisfolgen]), wobei ausserdem zu berücksichtigen ist, dass eine Reduktion des Klagebetrages einem Teilrückzug und damit einem teilweisen
- 52 - Unterliegen gleichgekommen wäre (Urk. 41501024). Ferner ist an dieser Stelle auf die Erwägungen in Ziffer E.IV.A.4.3. hievor zu verweisen, wonach infrage ge- stellt werden muss, ob die Stammanteile der F._____ GmbH hätten verkauft wer- den können. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Kinder des Beschuldigten, die je 8 Stammanteile übernahmen, dafür dem Beschuldigten persönlich zwar kein Ent- gelt bezahlten, jedoch durchaus eine Gegenleistung zugunsten der F._____ GmbH übernahmen, indem sie an seiner Stelle das Geschäft mit der neuen Firma (E._____ GmbH) aufrecht erhielten, deren Stammanteile aus ihren Ersparnissen bezahlten und überdies via die E._____ GmbH sowohl Verbindlichkeiten der F._____ GmbH aus dem Geschäftsbetrieb als auch Gerichtskosten tilgten. Die Indizien der wirtschaftlichen Lage lassen somit den Schluss zu, dass die überein- stimmenden Aussagen des Beschuldigten und seiner Kinder durchaus glaubhaft sind und dem Beschuldigten eine Schädigungsabsicht nicht nachgewiesen wer- den kann, so dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist.
5. Dementsprechend ist der Beschuldigte der Gläubigerschädigung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB nicht schuldig und ist freizusprechen. C. Anklagepunkt E: Auseinandersetzung C._____ versuchte Körperverletzung
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt vorgeworfen, nach Ab- schluss der Vergleichsverhandlung vom 30. Juli 2013 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis in Dietikon zwischen ihm, seiner Tochter I._____ und dem Privat- kläger 2, C._____, nach Verlassen des Büros zurückgekehrt, direkt auf den Pri- vatkläger C._____ los gegangen und ihn mit auf Schulterhöhe geballter Faust ge- schlagen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte, der regelmässig Kampfsport trainiert gehabt habe, gezielt und mit voller Wucht in Richtung des Gesichts des Privatklägers geschlagen, um diesen derart zu verletzen, dass nicht bloss ein ge- ringfügiger Eingriff in dessen körperliche Integrität hätte resultieren können. Nachdem der Privatkläger C._____ indessen habe ausweichen können, sei es
- 53 - anschliessend zu einem Gerangel zwischen diesen beiden gekommen. Der Be- schuldigte habe sich der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 10001011 S. 11).
2. Standpunkt der Parteien und der Vorinstanz
1. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, es sei der Privatklä- ger C._____ gewesen, der ihn geschlagen habe. Ausserdem habe ihn der Privat- kläger beleidigt (Urk. 93 S. 41 f.; Urk. 122 S. 8; Prot. II S. 33).
2. Der Privatkläger C._____ hingegen bezeichnet den Beschuldigten als Ag- gressor, gegen welchen er sich nur gewehrt habe, ohne ihn jedoch zu schlagen (Urk. 93 S. 42 f.; Urk. 97 S. 7).
3. Die Vorinstanz qualifiziert die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nach- teil des Privatklägers C._____ als eine versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie betrachtet den angeklagten Sachverhalt aufgrund der Aussagen der vor Ort an- wesenden Personen, namentlich derjenigen der Assistenz-Staatsanwältin, der Schnupperauditorin und der Polizistin, als erstellt, da sie den Geschehensablauf spontan und konstant geschildert und sich nur wenige Meter vom Geschehen ent- fernt befunden hätten (Urk. 93 S. 45 f.). Sie hält dafür, der Beschuldigte habe den Privatkläger C._____ angegriffen und aufgrund der Vorgeschichte zwischen den Parteien habe er auch ein Motiv dazu gehabt, ausserdem habe der Privatkläger ihn und seine Tochter bedroht und beschimpft gehabt (Urk. 93 S. 46). Der Be- schuldigte habe mit seiner zur Faust geballten Hand gegen das Gesicht des Pri- vatklägers C._____ geschlagen und ihn dadurch verletzen wollen, was sich be- reits daraus ergebe, dass der Beschuldigte nach Verfehlen des Zieles nicht vom Privatkläger abgelassen, sondern weiter mit ihm gerangelt habe. Dass es nicht zu einer Verletzung des Privatklägers gekommen sei, sei nur darauf zurückzuführen, dass dieser dem Schlag habe ausweichen können (Urk. 93 S. 62).
- 54 -
3. Sachverhaltserstellung
1. Unbestrittenermassen fand am 30. Juli 2013 eine Vergleichsverhandlung in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis in Dietikon statt, bei welcher der (heutige) Beschuldigte, dessen Tochter I._____, der Privatkläger C._____, Assistenz-Staatsanwältin AC._____, Schnupperauditorin AD._____ und die Polizistin AE._____ anwesend waren. Die Assistenz-Staatsanwältin wollte ei- ne Einigung mit Rückzug des Strafantrages erreichen, räumte aber ein, vorgängig über die Vorgeschichte, die sich zwischen den Parteien ereignet hatte, fast gar nichts erfahren zu haben (Urk. 50501010-101011). Diese Vergleichsverhandlung fand jedoch nicht im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens statt, sondern in dem separaten Strafverfahren, welches wegen Drohung etc. gegen den Privatkläger C._____ als Beschuldigten geführt worden war (Urk. 50501001, 50101028). Hintergrund der Vergleichsverhandlung waren die vom Privatkläger C._____ am Telefon geäusserten resp. mittels SMS gesendeten Beleidigungen und Drohungen, er werde I._____, die Tochter des heutigen Be- schuldigten, vergewaltigen bzw. vergewaltigen lassen (Urk. 50501010, 500401018). Dies wird sowohl vom Beschuldigten als auch von seiner Tochter und der Assistenz-Staatsanwältin bestätigt (Urk. 50101033, 50101095 [Beschul- digter]; Urk. 50401003, 50401008-1050401018 [I._____]; Urk. 50501010 [Zeugin AC._____]). Diese Aussagen werden zudem durch objektive Beweismittel bestä- tigt: So wurden die Strafverfahren wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage etc., Drohung etc. und Ehrverletzung gegen den Beschuldigten C._____, welche ge- stützt auf Strafanzeigen vom 8. Juli 2013, 19. Oktober 2013 und 14. April 2014 eingeleitet worden waren, vereinigt und mit Strafbefehl vom 27. März 2015 abge- schlossen (Urk. 116, inkl. ND1 und ND2). Dabei wurde der Privatkläger C._____ rechtskräftig wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher übler Nachrede, mehrfa- cher Beschimpfung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt (Urk. 116/22). Zu- dem ist zu berücksichtigen, dass der heutige Privatkläger C._____ bereits mit Strafbefehl vom 17. August 2012 wegen mehrfacher Drohung gegenüber dem heutigen Beschuldigten, begangen zwischen dem 3. April 2012 und 11. Juni
- 55 - 2012, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen unbedingt verurteilt wor- den war (Urk. 115/12).
2. Für das vorliegende Verfahren ist in Bezug auf die zuvor genannte Ver- gleichsverhandlung insbesondere von Bedeutung, dass der Verurteilung ein Ver- halten des Privatklägers C._____ im Zeitraum vom 12. Juni 2012 bis zum
12. November 2014 zugrunde liegt, wonach er dem heutigen Beschuldigten und seinen Kindern SMS mit bedrohlichem Inhalt schickte, wie zum Beispiel: "Tu bist gefilmte ma biche"; "und dein I._____ wird von nur von schwartzen manner gefikt wie dein schlmaper von dein mama"; "Dis … [Telefonnummer] (sc. Telefonnum- mer von I._____) er wird heut geteilte von 4 kolegen von mia drek huren sohn" (Urk. 116/22 S. 3 f). Ausserdem verleumdete der Privatkläger C._____ den Be- schuldigten und dessen Tochter in derselben Zeit mittels diverser SMS eines un- ehrenhaften und rufschädigenden Verhaltens, indem er z.B. schrieb: "…Tu bist der huren sohn. Tu adoptive schwein. dein Kinder ist geoboren von kabibalen sex:D…"; "I._____ tu bist eine 100 mal pur hura" (Urk. 116/22 S. 4 f.). Schliesslich beschimpfte der Privatkläger C._____ den Beschuldigten und seine Kinder durch- schnittlich 2 bis 3 Mal wöchentlich mittels SMS als huren Sohn, Arschloch, Nutte, fettes Schwein, stinkendes Dreckschwein, etc. (Urk. 116/22 S. 5).
3. Diese Tatsachen gilt es bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers C._____ zu beachten, denn zweifellos handelt es sich nicht um eine gänzlich un- beteiligte Person, die hier Aussagen deponierte. Ganz im Gegenteil ist im Hinblick auf die Unabhängigkeit und die Glaubwürdigkeit des Privatklägers darauf hinzu- weisen, dass die Privatklägerin B._____ ihn gemäss ihren eigenen Angaben ge- genüber der Kantonspolizei Zürich zunächst im Juni 2012 als "Aufpasser" enga- giert und bezeichnet hat (Urk. 115/7 S. 2 und 5). Später jedoch gaben sie über- einstimmend an, in einer Paarbeziehung zu leben (Urk. 50301013-1014 [C._____]; 50401009 [I._____]), wobei der Privatkläger in den Strafverfahren ge- gen sich selbst aussagte, sie sei seine "Freundin", sie führten seit ca. 3 ½ Jahren
– mithin seit Frühling 2011 – eine Liebesbeziehung und sie wollten heiraten, so- bald B._____ geschieden sei (Urk. 116/14 S. 1; Urk. 116/ND1/18 S. 1; Urk. 116/15 S. 12 [C._____]), resp. sie aussagte, er sei ihr "Freund" (Urk. 116/16
- 56 - S. 1; Urk. 116/ ND1/21 S. 1 [B._____]). Die Aussagen des Privatklägers C._____ sind vor diesem Hintergrund mit Vorsicht zu würdigen. Dies gilt umso mehr, als er sich selbst gegenüber der Staatsanwaltschaft im September 2014 völlig unein- sichtig zeigte und aussagte, er sei nicht schuldig, er habe das geschrieben und er (sc. A._____) habe das verdient; dieser sei ein Rassist und Mörder (Urk. 116/14 S. 4; Urk. 116/ND1/20 S. 7). Ausserdem scheint er dem heutigen Beschuldigten übel zu nehmen, dass er wegen ihm – konkret wegen dessen Bedrohung – einen Monat im Gefängnis verbrachte und scheint Rachegedanken zu haben, wenn er äussert, er wolle nur ihn, vielleicht ihn bespucken, der heutige Beschuldigte sei ein billiger Mensch (Urk. 116/ND1/20 S. 4, 6) und gibt an, die SMS gemacht zu haben, weil er beleidigt sei (Urk. 116/ND1/20 S. 9). Insofern es um die Bedrohun- gen und Beschimpfungen geht, die Hintergrund der Ereignisse des 30. Juli 2013 darstellen, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei keinesfalls nur um Behaup- tungen des Beschuldigten oder dessen Tochter handelt und noch weniger um rei- ne Schutzbehauptungen. Vielmehr handelt es sich um erstelltes Verhalten des Privatklägers C._____.
4. a) Nach übereinstimmenden Aussagen der bei der Vergleichsverhandlung anwesenden Personen war die Stimmung aggressiv und der Geräuschpegel so laut, dass die Assistenz-Staatsanwältin kaum zu Wort gekommen sei, resp. dann selbst ihre Stimme habe erheben müssen, um gehört zu werden. Das Vergleichs- gespräch wurde von der Assistenz-Staatsanwältin abgebrochen, da unter diesen Umständen eine Einigung unmöglich war (Urk. 50101033 [Beschuldigter]; Urk. 50501008 ff., 50501011 [Zeugin AC._____]; Urk. 50501017 [Zeugin AD._____; Urk. 50501028 [Zeugin AE._____]; Urk. 50501001 [Aktennotiz AC._____], Urk. 50501003 [Wahrnehmungsbericht AE._____]).
b) Dabei gilt es aber darauf hinzuweisen, dass die Assistenz-Staatsanwältin mit ihrer Aussage als Zeugin, wonach der (heutige) Beschuldigte im Gespräch sehr ruhig und nicht beleidigend gegenüber dem sehr lauten Privatkläger C._____ ge- wesen sei, der teilweise unverständliche Dinge gesprochen habe (Urk. 50501011), die Aussagen von I._____ bestätigt, wonach der Beschuldigte nur mit der Staatsanwältin gesprochen habe und dies sehr respektvoll
- 57 - (Urk. 50401002, 50401021). Unbestritten und zudem gemäss übereinstimmenden Aussagen belegt ist weiter, dass der Beschuldigte anlässlich dieses Vergleichs- gesprächs den Beizug von Polizisten zu seinem und seiner Tochter Schutz ver- langte, woraufhin jedoch lediglich die Polizistin AE._____ hinzugezogen wurde (Urk. 50401019 [I._____]; 50501009 [Zeugin AC._____]; 50501017 [Zeugin AD._____]; 50501027 [Zeugin AE._____]; 50101033, 50101035 f. [Beschuldig- ter]).
c) Nachdem die Assistenz-Staatsanwältin das Vergleichsgespräch für beendet erklärt hatte, um das Büro mit den Teilnehmern zu verlassen und sie aus dem Gebäude zu geleiten, verliessen laut übereinstimmenden Aussagen Assistenz- Staatsanwältin AC._____, gefolgt von I._____ und dem Beschuldigten das Büro, wobei alle vor der Bürotüre stehen blieben, während die Zeugin AE._____ im Be- griffe war, den Dreien ebenfalls zu folgen, der Privatkläger C._____ seine Um- hängetasche richtete, und die Zeugin AD._____ noch an ihrem Platz sass (Urk. 50501002; 50501003, 50501011, 50501013, 50501020). Da drehte sich der Beschuldigte nochmals zur Assistenz-Staatsanwältin um, sagte ihr sinngemäss, er müsse noch etwas sagen und lief an ihr vorbei zurück ins Büro und auf den Privatkläger C._____ zu (Urk. 50501009, 50501013 [Zeugin AC._____]; 50501028 [Zeugin AE._____]). Ab hier gehen die Aussagen der Beteiligten und der Beobachter jedoch auseinander.
5. a) Der Beschuldigte und seine Tochter I._____ sagten übereinstimmend aus, der Privatkläger C._____ habe I._____ verbal bedroht, als sie beide daran waren, das Büro zu verlassen und er sich zum Verlassen des Büros ebenfalls er- hoben habe. C._____ habe zu I._____ beim Vorbeigehen "Auf Wiedersehen Ma- demoiselle" resp. "Adieu Fräulein" gesagt, womit er sie (sc. vor dem Hintergrund der telefonischen sexuellen Bedrohungen) als Sexobjekt bezeichnet habe. Damit habe er sie und den Beschuldigten beleidigt (Urk. 50401009 f.; 50401020 [I._____]; Urk. 50101033, 50101039, 50101041, 50101095 [Beschuldigter]). Die Tochter erklärte, sie habe sich dadurch bedroht gefühlt, weil der Privatkläger C._____ schon einmal geäussert habe, dass er sie vergewaltigen wolle. Dies sei auch der Grund, weshalb ihr Vater so reagiert habe (Urk. 50401010). Zum eigent-
- 58 - lichen Geschehen zwischen ihrem Vater und dem Privatkläger konnte sie jedoch keine Angaben machen, da sie sich zu dem Zeitpunkt noch draussen vor dem Bü- ro aufhielt (Urk. 50401013). Die Frage, ob sie geplant habe, den Pfefferspray ein- zusetzen, verneinte I._____. Sie habe diesen Spray einfach immer bei sich, sie habe ihn nicht extra für dieses Gespräch mitgenommen. Sie habe ihn eingesetzt, als sie gesehen habe, dass ihr Vater am Ersticken gewesen sei und keine andere Hilfe vor Ort gewesen sei. Er habe sehr rote Augen gehabt und habe auf alba- nisch um Hilfe gerufen (Urk. 50401010). Dass es ihrem Vater jedoch mit Pfeffer- spray in der Luft auch nicht besser gehen würde, sei ihr in der Situation erst nicht bewusst gewesen, das sei ihr auch erst später klar geworden. Sie habe dann ei- nen Stuhl gepackt und habe damit C._____ von ihrem Vater abhalten wollen (Urk. 50401010).
b) Die Assistenz-Staatsanwältin sagte aus, sie habe nichts gehört, das der Pri- vatkläger C._____ zu ihnen gesagt habe (Urk. 50501012). Hingegen erklärte sie, dass die Auseinandersetzung insofern vom Beschuldigten ausgegangen sei, als dieser – nachdem er ins Büro zurückgekehrt sei – auf C._____ zugegangen und laut geworden sei. Sie habe ihn nur von hinten gesehen und beobachtet, dass er den Arm auf Schulterhöhe erhoben und eine Faust gemacht habe (Urk. 50501009). Sie habe allerdings nicht gesehen, ob oder wie der Beschuldigte geschlagen habe (Urk. 50501013). Dass der Beschuldigte jedoch, wie vom Pri- vatkläger C._____ behauptet, "Hurensohn" zu ihm gesagt habe, konnte sie nicht bestätigen. Sie wisse nicht, was er gesagt habe (Urk. 50501012). Die Assistenz- Staatsanwältin bekräftigte, dass von Seiten des Beschuldigten vorgängig keinerlei Provokationen gegen den Privatkläger C._____ erfolgten und sie von der Reakti- on des Beschuldigten völlig überrascht gewesen sei, da er ihr vorher noch erzählt gehabt habe, dass er sich vor C._____ fürchte und er deshalb wolle, dass sie ei- nen Polizisten beiziehe (Urk. 50501013).
c) Die Schnupperauditorin schilderte einige Begebenheiten abweichend. So deponierte sie, der Beschuldigte sei ins Büro zurückgestürmt und der andere ha- be versucht, sich zu verteidigen, worauf sie sich letztlich beide gehalten hätten (Urk. 50501018). Die Auseinandersetzung sei vom Beschuldigten ausgegangen
- 59 - (Urk. 50501019). Die Zeugin AE._____ habe versucht, sie auseinander zu neh- men, dann seien die beiden Männer zu Boden gefallen und sie habe das Büro verlassen (Urk. 50501018). Sie bestätigte auf Nachfrage, nicht gesehen zu ha- ben, dass der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe (Urk. 50501020). Indessen bekräftigte sie, das Aggressionspotential während des Vergleichsge- sprächs sei gleichermassen vom Beschuldigten und vom Privatkläger C._____ ausgegangen (Urk. 50501020, 50501022). Auf die Frage, ob der Privatkläger ge- genüber dem Beschuldigten beim Verlassen des Büros etwas geäussert habe, sagte sie aus, das könne gut sein, denn die beiden hätten immer noch interagiert. Sie könne aber weder sagen, dass er etwas gesagt habe, noch was es gewesen sei. Soweit sie es in Erinnerung habe, habe der Privatkläger etwas gesagt, als er die Tasche umgelegt habe (Urk. 50501023).
d) Die Polizistin AE._____ bestätigte als Zeugin den von der Schnupperaudito- rin geschilderten Ablauf. Sie räumte ein, nicht mehr zu wissen, ob der Beschuldig- te den Privatkläger C._____ zuerst am Kragen gepackt oder zuerst versucht ha- be, ihn zu schlagen, jedenfalls sei er auf C._____ mit erhobener Faust los gegan- gen und sie habe versucht, den Beschuldigten an den Schultern zurück zu halten (Urk. 50501028 f., 50501031). Sie wisse auch nicht, ob der Beschuldigte C._____ im Gesicht getroffen habe, jedenfalls seien es mehrere Schläge gewesen und es sei gegenseitig gewesen (Urk. 50501031). Sie bezeichnete den Beschuldigten als die Person, welche die Auseinandersetzung begonnen habe, räumte jedoch ein, die Vergleichsverhandlung sei ein einziger Streit gewesen und der Angriff das Endresultat. Während der Vergleichsverhandlung hätten sich beide gegenseitig sehr provoziert. Nachdem jedoch die Zeugin AC._____ gesagt habe, dass die Verhandlung abgebrochen sei, sei man aufgestanden und alle seien ruhig gewe- sen. Auch sie verneint jedoch, eine Äusserung des Privatklägers mit den Worten "auf Wiedersehen Mademoiselle" gehört zu haben (Urk. 50501029-30). Auf die Frage, ob der Beschuldigte etwas zum Privatkläger sagte, als er ins Büro zurück- kehrte, sagt die Zeugin aus, da sei sie sich nicht ganz sicher, verneinte jedoch, das Wort "Hurensohn" gehört zu haben (Urk. 50501031).
- 60 -
e) Der Beschuldigte sagte in der ersten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich aus, er wisse nicht, wer den Pfefferspray eingesetzt habe (Urk. 50101034) und auf Vorhalt, es könnte seine Tochter gewesen sein, sagte er aus, sie habe aber keinen Pfefferspray, sie habe nichts mit Pfefferspray zu tun (Urk. 50101035). Zum Ablauf sagte der Beschuldigte, er habe den Privatkläger C._____ mit beiden Händen am Kragen festgehalten. Dann habe dieser ihn geschlagen und so sei es zur Auseinandersetzung gekommen. Der Privatkläger habe ihn mit der Faust un- terhalb des rechten Auges geschlagen und dann noch zweimal mit der Faust in seine linke Gesichtshälfte. Schliesslich habe er ihm noch sein Knie in die Rippen gestossen (Urk. 50101034). Er selbst habe den Privatkläger nicht geschlagen. Wenn er ihn geschlagen hätte, hätte dieser nicht mehr ausweichen können. Er (der Beschuldigte) sei ein Profikämpfer und wenn er ihn geschlagen hätte, dann würde man das nun sehen. Er habe aber Polizeischutz verlangt und habe die Probleme auf dem juristischen Weg lösen wollen (Urk. 50101036). Auch in der Hafteinvernahme blieb der Beschuldigte bei seiner Darstellung und betonte, er sei es, der nun verletzt sei und nicht der Privatkläger. Dieser habe ihn geschlagen und er habe Verletzungen auf der linken Kopfseite, am Hals, an den Rippen und im Nacken (Urk. 50101040). Es stimme auch nicht, dass er – wie vom Privatklä- ger behauptet – "Hurensohn" zu diesem gesagt habe. Er habe zwei Weltmeister im Boxen aufgebaut und wisse, wie man schlage. Er habe aber nicht geschlagen (Urk. 50101040). Dabei blieb er auch weiterhin während des Verfahrens (Urk. 50101095, Urk. 75 S. 9 [Befragung HV]; Prot. II S. 33 f.) und räumte ein, selbst Kampfsport trainiert zu haben (Urk. 50101116).
f) Der Privatkläger C._____ dagegen sagte bei der Polizei aus, der Beschul- digte habe ihn Hurensohn genannt und sei mit den Fäusten auf ihn losgegangen. Er habe aber den Schlag abwehren können, denn der Beschuldigte habe nur sei- nen Unterarm getroffen. Er habe den Beschuldigten dann in den Kontrollgriff ge- nommen und zu Boden geführt. Jener habe nichts mehr machen können. Er habe hören können, wie der Beschuldigte seiner Tochter auf deutsch gesagt habe, sie solle den Spray nehmen und dann habe er noch auf albanisch mit ihr gesprochen. Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen (Urk. 50301001-1002). Der Privat- kläger C._____ sagte zudem aus, dass er bei der Algerischen Armee in einer
- 61 - Spezialeinheit gewesen und dort auch Trainer gewesen sei (Urk. 50301002). Als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft rund ein halbes Jahr später be- fragt, sagte er aus, der Beschuldigte habe der Staatsanwältin am 30. Juli 2013 Belege gezeigt und habe verlangt, dass sie ihn bestrafe. Er habe der Staatsan- wältin befehlen wollen, weshalb diese ihm gesagt habe, dass er gehen solle und man einen anderen Termin vereinbare (Urk. 50301008). Der Beschuldigte sei nach dem Verlassen des Büros mit der Faust auf ihn losgegangen, habe ihn aber im Gesicht nicht berührt. Sie seien zusammen zu Boden gegangen und er habe ihn festgehalten und unter Kontrolle gehabt. Der Beschuldigte habe sich nicht mehr bewegen können (Urk. 50301009). Die Frage, ob er die Tochter des Be- schuldigten telefonisch oder mittels SMS schon mehrmals bedroht oder belästigt habe, verneinte der Privatkläger (Urk. 50301010). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er diesen mit der Faust dreimal geschlagen und ihm das Knie in die Rippen gestossen habe, sagte der Privatkläger C._____: "Ich schäme mich, einen alten Mann zu schlagen". Auf die Nachfrage, ob das heisse, dass die Darstellung korrekt sei, sagt er dann aus, er habe den Beschuldigten nicht ge- schlagen, er würde sich dafür schämen (Urk. 50301011). Auf Nachfrage nach dem konkreten Ablauf, wie der Beschuldigte auf ihn losgegangen sei, schildert der Privatkläger erneut, der Beschuldigte habe seine Faust geballt und in Richtung seines Gesichts geschlagen, wobei der Schlag ins Leere gegangen sei. Sie seien zusammen zu Boden gegangen. Er habe mit seinem rechten Arm den Beschul- digten umschlungen und mit dem linken Arm den Stuhlangriff von dessen Tochter abgewehrt, nachdem diese den Pfefferspray eingesetzt gehabt habe. Auf Nach- frage bekräftigt der Privatkläger, dass der Beschuldigte nur mit der Faust auf ihn losgekommen sei, ihn jedoch nicht geschlagen habe. Er habe Verletzungen nur vom Stuhl her bekommen (Urk. 50301011). Gefragt, weshalb er bei dieser Befra- gung nicht mehr erwähnte, dass der Beschuldigte seine Tochter aufforderte, den Pfefferspray zu nehmen, antwortete der Privatkläger, er sei nicht danach gefragt worden. Er habe einfach "Pfefferspray" gehört. Somit habe der Beschuldigte ge- wusst, dass sie einen Spray dabei gehabt habe. Er sei sich ganz sicher, dass er ihr den Spray gekauft habe (Urk.50301012). Auf die weitere Frage sagte der Pri- vatkläger aus, er habe den Beschuldigten so fest im Schwitzkasten gehalten,
- 62 - dass er sich nicht habe bewegen können. Auf Nachfrage, ob er habe atmen kön- nen, sagte er, er habe ihn unter Kontrolle gehabt. Gefragt, ob der Beschuldigte habe sprechen können, antwortete der Privatkläger, er habe gehört, dass er nicht gut habe atmen können; er habe kein Wort gesagt (Urk. 50301013).
g) Als objektives Beweismittel liegt der Verhaftsrapport der Kantonspolizei Zü- rich vom 30. Juli 2013 betreffend den Beschuldigten vor. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte Verletzungen aufwies und ärztliche Behandlung benötigte, weshalb die Pikettärztin aufgeboten wurde (Urk. 80101001-1002). Auf dem For- mular "Ärztliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit" ist handschriftlich insbe- sondere folgender Befund festgehalten: Schürfwunde links prietal / linke Wange; Prellung linker Augenwinkel und linkes Unterlid; kein Thoraxkompressions- schmerz; Nackenmuskulatur weich, freie Beweglichkeit Nacken / BWS; arterielle Hypertonie (Urk. 80101006-1007).
h) Vorab ist festzuhalten, dass den Aussagen der Polizistin AE._____ bei der Sachverhaltserstellung besonderes Gewichts beizumessen ist, zumal sie sich im Zeitpunkt des Vorfalles – wie auch die Schnupperauditorin – nach wie vor im Sit- zungszimmer befand, in welchem es zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger C._____ kam (Urk. 50501030, 50501032). Die Polizistin AE._____ schilderte, dass die Auseinandersetzung vom Beschuldigten ausgegangen sei (Urk. 50501029). Diese Aussage deckt sich inso- fern mit den Beobachtungen der Assistenz-Staatsanwältin (Urk. 505010009, 50501010), wonach der Beschuldigte, nachdem er das Verhandlungszimmer be- reits verlassen hatte, in dieses zurückgekehrt und auf den Privatkläger C._____ zugegangen sei und die Faust auf Schulterhöhe erhoben und geballt habe (Urk. 50501009). Auch die Schnupperauditorin bestätigte wie hievor dargelegt, dass die Auseinandersetzung vom Beschuldigten ausgegangen sei (Urk. 50501019). Weiter erklärte die Polizistin AE._____, dass der Beschuldigte versucht habe, den Privatkläger C._____ zu schlagen, hingegen wisse sie nicht, ob er ihn im Gesicht getroffen habe (Urk.50501029; Urk. 50501031). Auch die As- sistenz-Staatsanwältin sagte nicht aus, der Beschuldigte habe versucht, den Pri- vatkläger C._____ im Gesicht zu treffen. Alles, was sie gesehen habe, sei, dass
- 63 - der Beschuldigte mit erhobener Faust vor dem Privatkläger C._____ gestanden sei (Urk. 50501009). Die Schnupperaudiotrin konnte ebenfalls nicht sehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger C._____ geschlagen hat (Urk. 50501020). Hin- sichtlich des Tatvorwurfes der versuchten einfachen Körperverletzung ergibt sich aus den Zeugenaussagen somit lediglich, dass der Beschuldigte seine Faust auf Schulterhöhe geballt hat und – gemäss Aussage der Polizistin AE._____ – ver- suchte, den Privatklägerin C._____ zu schlagen, wobei von keiner der Zeugen ein Schlag in Richtung des Gesichts des Privatklägers C._____ festgestellt werden konnte. Diese Schilderungen der Zeugen zum Kerngeschehen decken sich so- dann auch mit den von den Zeugen am Tag des Vorfalles verfassten Wahrneh- mungsberichten (Urk. 50501001 - 50501003). Insbesondere ergibt sich aus dem von der Polizistin AE._____ verfassten Bericht, dass der Beschuldigte, nachdem er das Zimmer verlassen habe, wieder zurückgekehrt und direkt auf den Privat- kläger losgegangen sei und auf ihn eingeschlagen habe. Ob er ihn mit der Faust geschlagen und wohin er gezielt habe, könne sie nicht mehr genau sagen (Urk. 50501003). Dass der Beschuldigte versucht habe, den Privatkläger C._____ im Gesicht zu treffen, ergibt sich lediglich aus den Aussagen des Letzteren. Jedoch sind die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers C._____ widersprüchlich, zumal er – wie vorstehend dargelegt – zum konkreten Ablauf aussagte, der Beschuldigte ha- be seine Faust geballt und in Richtung seines Gesichts geschlagen, wobei der Schlag ins Leere gegangen sei (Urk. 50301009). Auf die Nachfrage, wie häufig er geschlagen worden sei, bekräftigte der Privatkläger C._____ jedoch, dass der Beschuldigte nur mit der Faust auf ihn losgekommen sei, ihn jedoch nicht ge- schlagen habe (Urk. 50301011). Aufgrund der hievor geschilderten Vorgeschichte (Ziffer E.IV.C.3.1.ff.) zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger C._____ ist mithin nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger C._____ das Geschehene übertrieben darstellte, um den Beschuldigten übermässig zu belasten. Dafür, dass der Privatkläger den Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung übertrieben schil- derte, bestehen auch konkrete Anhaltspunkte. So gab der Privatkläger C._____ an, I._____ habe mit einem Stuhl auf ihn eingeschlagen (Urk. 50301009; Urk. 50301012). Aus dem Wahrnehmungsbericht der Polizistin AE._____ geht
- 64 - hingegen hervor, dass I._____ lediglich versucht habe, den Privatkläger C._____ mit einem Stuhl zu schlagen (Urk. 50501003). Mit dieser Schilderung der Polizis- tin AE._____ stimmt auch der Wahrnehmungsbericht von AF._____ überein, wel- cher zu Hilfe gerufen wurde und I._____ rechtzeitig stoppen konnte, so dass die- se nicht mit dem Stuhl auf den Privatkläger C._____ einschlagen konnte (Urk. 50501004). Im Weiteren sind nicht nur aggravierende Schilderungen seitens des Privatklägers C._____ feststellbar. Dieser versucht ferner, den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken. So unterstellt der Privatkläger dem Beschuldigten, seiner Tochter den Pfefferspray gekauft zu haben, was grundsätzlich ein Lügen- signal darstellt, nachdem für den Vorfall irrelevant ist, wer den Spray gekauft hat. Weiter stellt er den Abbruch der Vergleichsverhandlung tatsachenwidrig zu Lasten des Beschuldigten dar, indem dieser der Staatsanwältin Befehle erteilt habe und diese ihn raus geschickt haben soll. Zudem belastet er den Beschuldigten damit, zu ihm Hurensohn gesagt zu haben, was von den unbeteiligten Zeuginnen jedoch ebenfalls nicht bestätigt werden konnte. Überdies findet auch die Aussage des Privatklägers, der Beschuldigte habe der Tochter zugerufen, den Spray zu benut- zen, keine Stütze und trifft offensichtlich nicht zu. Zum einen wusste der Beschul- digte nicht, dass die Tochter diesen eingesetzt hatte und zum anderen nicht, dass sie überhaupt einen solchen besass. Der Geschehensablauf zeugt jedoch von ei- ner Panikhandlung seitens der Tochter des Beschuldigten, die glaubhaft und an- gesichts des festen Kontrollgriffs durch C._____ auch plausibel angibt, befürchtet zu haben, ihr Vater werde ersticken. Angesichts des Umstandes, dass die Tochter die Lage des Beschuldigten durch den Einsatz des Pfeffersprays nicht wirklich verbesserte, der sowieso schon nicht mehr gut atmen konnte, wie es der Privat- kläger beschönigend ausdrückte, kann jedenfalls nicht von einem geplanten Ein- satz des Pfeffersprays ausgegangen werden. Vor dem Hintergrund der erstellten jahrelangen Bedrohungen und Beleidigungen erscheint im Gegenteil aber durch- aus nachvollziehbar, dass I._____ den Pfefferspray grundsätzlich mit sich führte, wie sie glaubhaft darlegte. Zudem wird die Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Privatklägers C._____ auch dadurch stark in Zweifel gezogen, als er andererseits angibt, er habe den Beschuldigten so fest im Kontrollgriff gehabt, dass dieser nicht mehr gut habe atmen können und kein Wort gesagt habe. Alleine diese wi-
- 65 - dersprüchlichen Angaben lassen die Aussagen des Privatklägers C._____ als nicht zuverlässig erscheinen. Dazu kommt, dass er im Verfahren kein Unbeteilig- ter ist, sondern als Freund der Ex-Frau des Beschuldigten (damals noch nicht ge- schieden) persönliche Gründe für eine ablehnende Haltung angesichts der äus- serst strittig geführten Trennung auf der Hand liegen. Schliesslich erschüttern die erstellten Beleidigungen und Drohungen seitens des Privatklägers C._____ die Glaubhaftigkeit seiner Angaben endgültig, da er im vorliegenden Verfahren jegli- che Beleidigungen oder Drohungen an die Adresse der Tochter des Beschuldig- ten bzw. an diesen bestritt, obwohl diese angesichts der rechtskräftigen Verurtei- lung erwiesen sind. Die Aussagen der Zeuginnen AC._____, AD._____ und AE._____ erscheinen grundsätzlich glaubhaft und fern jeglicher einseitiger Belas- tungen zulasten einer der beiden an der Auseinandersetzung Beteiligter. Vor dem Hintergrund, dass wie hievor dargelegt (Ziffer E.IV.C.3.5.h) die Zeugen hinsichtlich des Kerngeschehens gleichlautende Aussagen machten und keiner der Zeugen einen Schlag des Beschuldigten in Richtung des Gesichts des Privat- klägers C._____ beobachten konnte, und der Privatkläger C._____ das Tatge- schehen zumindest teilweise übertrieben und nicht realitätsgetreu schilderte, kann vorliegend nicht als erstellt dem Urteil zugrunde gelegt werden, dass der Be- schuldigte versuchte, den Privatkläger C._____ ins Gesicht zu schlagen. Selbst wenn aber erstellt wäre, dass der Beschuldigte die Faust auf Schulterhöhe des Privatklägers C._____ ballte und dann auch versuchte, zuzuschlagen, lässt sich aufgrund der Tatumstände nicht auf den Vorsatz des Beschuldigten schlies- sen, dieser habe zumindest eine einfache Körperverletzung des Privatklägers C._____ in Kauf genommen, zumal einem vermeintlichen Schlag in Richtung sei- nes Gesichts der Privatklägers C._____ nach eigenen Aussagen auch auswei- chen konnte (Urk. 50301011), nicht erstellt ist. Wenn man jedoch einen versuch- ten Schlag des Beschuldigten gegen den Privatkläger C._____ auf Schulterhöhe als erstellt betrachten würde, wäre in objektiver Hinsicht von einer versuchten Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB auszugehen. Dass sich ferner der sub- jektive Tatbestand, mithin die Verletzungsabsicht, erstellen lässt, bleibt mehr als zweifelhaft. Gemäss Art. 109 verjähren die Strafverfolgung und die Strafe betref-
- 66 - fend Übertretungen in drei Jahren. Die Verjährung beginnt gestützt auf Art. 98 lit. a StGB mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Die vorlie- gend in objektiver Hinsicht zu beurteilende Tätlichkeit ereignete sich am 30. Juli 2013, mithin vor mehr als drei Jahren. Zumal bereits das erstinstanzliche Urteil vom 20. September 2018 nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB), wäre die Straftat gestützt auf Art. 109 und Art. 98 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 StGB und Art. 103 StGB verjährt. Im Ergebnis ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. D. Fazit Der Beschuldigte ist der angeklagten Vorwürfe der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten (Anklageziffer D), der versuchten einfachen Körperverletzung (An- klageziffer E) und der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Ankla- geziffer F) nicht schuldig und ist diesbezüglich freizusprechen. V. Zivilansprüche
1. Rechtsgrundlage
1. Der Privatkläger kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schrift- liches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zu- ständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO).
2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, verweist es die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO). Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn aufgrund der im bisheri- gen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (DOLGE: in BSK StPO, N 41 zu Art. 126 StPO). Dabei müssen die adhäsionsweise im Rahmen der Zivilklage geltend gemachten Ansprüche aufgrund der einschlägigen zivilrechtli-
- 67 - chen Anspruchsgrundlagen beurteilt werden, unabhängig davon, ob das dem Be- schuldigten vorgeworfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2013, E. 3.2 und 3.5). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lie- ber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 126 N 8). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss Dolge meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (DOLGE in: BSK StPO, N 21 zu Art. 126).
3. Für den Adhäsionsprozess gelten allerdings die zivilprozessualen Grund- sätze der Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die genannten zivilrechtlichen An- spruchs- bzw. Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen. Dabei sind die Anforderungen an die Substantiierung umso höher, je grösser der Schaden und je komplexer der Sachverhalt ist (DOLGE: in BSK StPO, N 22 f. zu Art. 122 und N 8 zu Art. 123). Schliesslich ist in theoretischer Hinsicht festzuhalten, dass die zivilrechtlichen Prozessvoraussetzungen – wie in einem gewöhnlichen Zivilprozess – auch im Adhäsionsverfahren erfüllt sein müssen, damit ein Urteil in der Sache ergehen kann (DOLGE: in BSK StPO, N 17 zu Art. 122). Dies ist von Amtes wegen zu über- prüfen (a.a.O., N 19). Fehlt eine Prozessvoraussetzung, ist die Klage unzulässig; die Voraussetzungen für ein Sachurteil sind nicht gegeben, so dass nach zivilpro- zessualen Grundsätzen auf die Klage nicht einzutreten ist (a.a.O., N 21).
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2. Privatklägerin, B._____
1. Die Privatklägerin B._____ liess vor Vorinstanz den Antrag stellen, der Be- schuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'184'956.20 Schadenersatz zu bezahlen, der sich aus Fr. 59'000.– angeeigneter Vermittlungsprovisionen, Fr. 27'000.– Wert der entzogenen Fahrzeuge, Fr. 744'173.– nicht bezahlter Unterhaltsbeiträge und Fr. 354'783.20 entsprechend den der Einzelunternehmung mittelbar entzogenen Werten zusammensetzt (Urk. 76 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Privatklägerin Fr. 59'000.– entsprechend der Höhe der Vermittlungs- provisionen, Fr. 21'000.– als Ersatz für die entzogenen Fahrzeuge sowie Fr. 866'533.– für nicht entrichtete Unterhaltsbeiträge sowie Fr. 417'932.– als Wert für den entzogenen Unternehmenswert als Schadenersatz geltend (Urk. 124 S. 10). Weiter verlangt die Privatklägerin 5 % Zins auf der gesamten Forderungs- summe von Fr. 1'364'465.– ab dem Datum des erstinstanzlichen Urteils. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_148/2014 vom 8. Juli 2014 lässt die Privatklägerin schliesslich einwenden, der Entscheid im summarischen Ver- fahren betreffend die Unterhaltsbeiträge sei unter den Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 1 ZGB abänderbar, weshalb er keine res iudicata darstelle (Urk. 124). 2.1. Die Vorinstanz hiess das Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 80'000.– bestehend aus Fr. 59'000.– entsprechend den anklagegegenständli- chen unrechtmässigen Barbezügen und aus Fr. 21'000.– entsprechend dem Wert der veruntreuten Fahrzeuge je gestützt auf ihre diesbezüglichen Schuldsprüche gut und verpflichtete den Beschuldigten entsprechend zur Bezahlung dieses Be- trages an die Privatklägerin. Im übrigen Umfang wies die Vorinstanz dieses Scha- denersatzbegehren ab (Urk. 93 S. 82 f. und S. 95 Ziff. 7). Diese Regelung aner- kannte die Privatklägerin gemäss ihrer Berufungserklärung und macht unter die- sem Titel nur noch einen Betrag von Fr. 80'000.– geltend (Urk. 97 S. 6). 2.2. Bezüglich der Schadenersatzforderung gestützt auf die Unterhaltsverpflich- tung im Betrag von Fr. 744'173.– befand die Vorinstanz, es läge eine res iudicata vor, weshalb sie darauf wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht eintrat (Urk. 93 S.83). Ebenfalls durch Nichteintreten erledigte die Vorinstanz die Zivilfor-
- 69 - derung im Umfang des Wertes von 17/20 des Unternehmenswertes, d.h. im Um- fang von Fr. 354'783.20. Sie begründete den Entscheid damit, dass die Privatklä- gerin bzw. deren Einzelunternehmung durch das Verschenken der Stammanteile nur mittelbar betroffen, bzw. geschädigt sei, was jedoch nicht ausreiche, da ge- mäss Art. 115 Abs. 1 StPO nur der Träger des von einer Straftat angegriffenen Rechtsgutes als Geschädigter gelte, wenn er unmittelbar betroffen sei. Die Vor- instanz trat demzufolge auf diese geltend gemachten Zivilansprüche von insge- samt Fr. 1'098'956.20 nicht ein (Urk. 93 S. 83 f. und S. 95 Ziff. 8). 3.1. Nachdem der Beschuldigte von den Vorwürfen der Veruntreuung, der Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten und der Gläubigerschädigung, die gegebe- nenfalls Rechtsgrundlage für eine Zivilforderung hätten sein können, freizuspre- chen ist, fehlt es an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch. Da der Zivilan- spruch mit dem strafbaren Verhalten begründet wird und Ausführungen zu allfällig vorhandenen anderen zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen fehlen, aber nicht aus- geschlossen werden kann, dass im internen Verhältnis der Ehegatten Ansprüche der Privatklägerin auf die vom Beschuldigten bezogenen Provisionen oder eine Abgeltung für die aufgeteilten Fahrzeuge – zum Beispiel im Rahmen des Ehegü- terrechts oder vertraglicher Abmachungen – bestehen, sind die Zivilforderungen der Privatklägerin im Umfang von Fr. 59'000.– "Vermittlungsprovisionen" und Fr. 21'000.– "Fahrzeuge" auf den Zivilweg zu verweisen. Betreffend die Zivilforde- rung im Umfang von Fr. 417'000.– hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass nicht klageberechtigt diejenigen Personen sind, die durch die Straftat bloss indi- rekt geschädigt wurden, mithin Personen, welche als Folge des Schadens einer direkt geschädigten Person einen sog. Reflexschaden erleiden, namentlich weil sie nicht unmittelbar in ihren Rechtsgütern verletzt sind (DOLGE: in: BSK StPO, N 51 und 56 zu Art. 122). Bei dem durch die Privatklägerin B._____ in Bezug auf die Stammanteile geltend gemachten Schaden handelt es sich um einen solchen mittelbaren Schaden, so dass ihr dafür materiellrechtlich kein Ersatzanspruch ge- genüber dem Beschuldigten zusteht. Dass sie dennoch als Privatklägerin am Ver- fahren teilnimmt, ist auf ihren Schadenersatzanspruch als direkt Betroffene hin- sichtlich der Veruntreuung und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu- rückzuführen. Hingegen ist auch betreffend diese geltend gemachte Schadenspo-
- 70 - sition festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Bezug auf einen dereinstigen Verkaufserlös der Stammanteile ehegüterrechtliche Ansprüche oder vertragliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten bestehen. Die Scha- denersatzforderung im Umfang von Fr. 417'000.– für den entzogenen Unterneh- menswert ist somit ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 497'000.– (bestehend aus Fr. 59'000.– [Vermittlungsprovisionen], Fr. 21'000.– [Fahrzeuge] und Fr. 417'000.– [entzogener Unternehmenswert]) auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen ist. 3.2. Da unbestrittenermassen das Eheschutzverfahren zur gerichtlichen Beurtei- lung und Festlegung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bereits vor Einleitung dieses Strafverfahrens eingeleitet worden ist, ist es nicht Sache des Strafrichters, diesen Zivilanspruch anstelle des Zivilrichters zu beurteilen. Ferner geht die Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift davon aus, dass im Hinblick auf die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten bis Ende Januar 2018 ein Gesamtaus- stand von ca. Fr. 700'000.– entstanden sei. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, weshalb die Privatklägerin B._____ anlässlich der Berufungsverhand- lung im Rahmen ihrer Schadenersatzforderung Unterhaltsbeiträge bis Ende No- vember 2019 von neu Fr. 874'000.– geltend macht, zumal die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht für den Zeitraum von Januar bis November 2019 – wie vor- stehend dargelegt – nicht Gegenstand der Anklage bildet und entsprechend in diesem Umfang auch nicht adhäsionsweise ein Schadenersatzbegehren gestellt werden kann. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 744'173.– nicht eingetreten.
3. Privatkläger, C._____
1. Der Privatkläger verlangte im Verlaufe der Strafuntersuchung Fr. 60'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Juli 2013 als Genugtuung vom Beschuldigten (Urk. 70401002). Die Vorinstanz wies gestützt auf das Fehlen jeglicher Begrün- dung des Begehrens oder Ersichtlichkeit einer längerfristigen psychischen oder physischen Störung das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 93 S. 84 und S. 95 Ziff. 9). Berufungshalber reduziert der Privatkläger seine Genugtuungsforderung
- 71 - auf Fr. 3'000.– nebst 5 % Zins seit dem 30. Juli 2013. Er begründet die Forderung mit der seelischen Belastung seit dem Vorfall. Seine psychische Gesundheit sei gravierend beeinträchtigt und er habe im AG._____-Spital einen Facharzt aufsu- chen müssen (Urk. 97 S. 7; Urk. 124 S. 11 f.).
2. Nachdem der Beschuldigte auch bezüglich des Vorwurfs der versuchten ein- fachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers freizusprechen ist, ist dessen Zivilforderung mangels Anspruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb neu über die Kosten des Untersuchungs- und erstin- stanzlichen Verfahrens zu entscheiden ist. 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebe- ne Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfah- rens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1.b; 112 Ia 371 E. 2.a, je mit Hinweisen). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführen- de Kanton die Kosten (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafpro-
- 72 - zessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017 [kurz: StPO Praxis- kommentar], Art. 428 N 3). 1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). 1.3. Die Privatklägerschaft hat gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person nur dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b), was hier nicht der Fall ist. 2.1. Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, dem Beschuldig- ten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin, B._____, stellen ebenfalls Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 135 Abs. 1 StPO sowie Art. 136 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den (kantonalen) Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, der für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO). Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Ver- hältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss (Wehren- berg/Frank, in: BSK StPO, N 15 f. zu Art. 429). Hierzu sei im Übrigen auf die aus-
- 73 - führlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 93 S. 88 f. und S. 91 f.). 2.2.1. Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch die Vorinstanz gestützt auf dessen Honorarnote (Urk. 93 S. 89-91 sowie S. 96 Ziff. 10 und 13) blieb unangefochten. Da der geltend gemachte Aufwand im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung steht und sich als angemessen erweist, ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 36'183.85 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren zu entschädigen. 2.2.2. a) Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- vertretung der Privatklägerin B._____ auf Fr. 20'387.30 (darin inbegriffen eine Akontozahlung von Fr. 10'000.–) fest und begründete, weshalb sie nicht den ge- samten geltend gemachten Aufwand von 120,5 Stunden inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 28'833.20 für angemessen hielt, worauf vorab verwiesen sei (Urk. 93 S. 92 f.). Sie nimmt einen Abzug von einem Viertel des Gesamtaufwandes (30 Stunden) angesichts der Tatsache vor, dass der Auf- wand klar übermässig einzustufen sei, weil die Privatklägerin bereits zu Beginn des Strafverfahrens über einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel verfügt habe und sich die unentgeltliche Rechtsvertretung ausschliesslich um die Durchsetzung der Zivilforderungen zu bemühen habe. Alsdann zieht sie 6,63 Stunden Aufwand für rechtliche Abklärungen ab (Urk. 93 S. 92).
b) Rechtsanwalt lic. iur., LL.M., Y._____ focht diese Kürzungen berufungshal- ber an und beantragt neu, er sei statt dessen mit Fr. 27'316.05 (darin inbegriffen die Akontozahlung von Fr. 10'000.–) zu entschädigen (Urk. 97 S. 3). Er kritisiert die Kürzung seiner ursprünglichen Honorarforderung um einen Viertel durch die Vorinstanz angesichts des Aktenumfangs von 58 Bundesordnern und der Kom- plexität des Strafverfahrens als unsachgerecht. Er räumt jedoch ein, eine Kürzung erscheine bei den rechtlichen Abklärungen als zulässig, wobei die Kürzung auf 6 (statt 6,33) Stunden zu beschränken sei. Damit ergebe sich ein zeitlicher Ge- samtaufwand von 114,5 (statt 120,5) Stunden, entsprechend Fr. 25'190.–. Zu- sammen mit den Barauslagen und der Mehrwertsteuer von 7,7 % entspreche dies dem Betrag von Fr. 27'316.05 (Urk. 93 S.7 f.).
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c) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Anwendungsbereich der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft auf die Durchset- zung der mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche beschränkt ist (Mazzucchelli/Postizzi in: BSK-StPO, N 4 zu Art. 136; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, N 2 zu Art. 136). Allerdings verfügte die Privatklägerin B._____ bei Einleitung des Strafverfahrens zwar über einen Vollstreckungstitel für die Un- terhaltsbeiträge, nicht jedoch über ein rechtskräftiges Urteil im ordentlichen Zivil- verfahren. Ausserdem stellen sich besonders dort, wo der Unterhaltspflichtige selbständig erwerbstätig ist oder seine Einkünfte aus seiner massgeblich von ihm dominierten Firma bezieht, gerade im Hinblick auf die konkrete Einkommens- und Vermögenssituation durchaus komplexe und schwierige Fragen sowohl in sach- verhaltlicher als auch in rechtlicher Hinsicht, wie vorliegender Fall deutlich zeigt. Ausserdem geht es im vorliegenden Verfahren auch um andere Tatbestände als einzig um die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Insofern ist von einer pauschalen Kürzung des Honorars um einen Viertel abzusehen. Da der detailliert ausgewiesene Aufwand im Übrigen zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ für die Aufwendung bis und mit dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 27'316.05 zu ent- schädigen, worin Barauslagen, Mehrwertsteuer und die Akontozahlung von Fr. 10'000.– bereits enthalten sind. 2.2.3. a) Die Vorinstanz trat auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin B._____ in der Höhe von Fr. 10'000.– für geopferte Arbeitsstunden und Freizeit für Behördengänge, anwaltliche Besprechungen, Aktenstudium, Recherchen, Teilnahmen an Einvernahmen und Verhandlungen, etc. nicht ein, da der Antrag nicht durch Belege ausgewiesen worden sei (Urk. 93 S. 93 und S. 96 Ziff. 15).
b) Berufungshalber erneuerte die Privatklägerin B._____ diesen Entschädi- gungsantrag und verwies auf ihre Aufwandszusammenstellung als Beleg (Urk. 97 S. 8 und Urk. 98/5).
c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat jedoch die Privatklägerin persönlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da sie nicht obsiegt, was Vorausset- zung für eine Verpflichtung des Beschuldigen wäre. Entsprechend ist dieser An-
- 75 - trag abzuweisen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dem einge- reichten Beleg um eine reine Parteibehauptung bezüglich der aufgewendeten Stunden handelt und keineswegs um ein objektives Beweismittel, das die Richtig- keit der aufgestellten Behauptung bekräftigen könnte. 3.1. Berufungshalber weist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin darauf hin, dass die im Beschwerdeentscheid der III. Strafkammer des Oberge- richts vom 14. April 2014 dem Endentscheid vorbehaltene Regelung der Kosten- tragung für die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– im vorinstanzlichen Urteil fehle. Neu und erstmals macht er geltend, er sei rückwirkend für das Beschwerdever- fahren gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vor der III. Straf- kammer des Obergerichts (Geschäftsnummer UE130245) als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin zu bestellen, da die Nichtbezahlung von Partei- entschädigungen durch den Beschuldigten notorisch sei (Urk. 97 S. 8 f.). Zur Festlegung seiner Entschädigung legt er die den diesbezüglichen Aufwand betref- fende Honorarnote ein, worin er einen Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden und 25 Minuten geltend macht (Urk. 99). Darunter fallen unter dem 2. September 2014 30 Minuten für rechtliche Abklärungen auf, die von einem zugelassenen Anwalt nicht zu verrechnen sind, da keine besonderen Rechtsfragen zu klären waren, und dass unter demselben Datum nebst der Zeit für die Überarbeitung der Rechtsschrift auch das Zusammenstellen der Beilagen und der Versand der Rechtsschrift (zusammen 1 Stunde 45 Minuten) in Rechnung gestellt werden, was Sekretariatsarbeiten betrifft, die mit dem Grundbetrag von Fr. 220.– bereits abge- golten sind. Die Beschwerdeschrift umfasst 9 ¼ Seiten (Urk. 10501013-022), wo- für nebst dem genannten "gemischten" Aufwand von 1 Stunde und 45 Minuten noch 2 Stunden und 45 Minuten, insgesamt also 4 ½ Stunden Aufwand geltend gemacht werden. Unter Abzug von ¼ Stunde für das Bereitstellen der Beilagen und den Versand sowie der ½ Stunde für die rechtlichen Abklärungen ist der übri- ge Aufwand von noch 9 Stunden und 40 Minuten nicht zu beanstanden, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'168.40 (9.66 x 220.– = 2'125.20, plus 26.– = Fr. 2'151.20 x 0,8 % MwSt) zu entschädigen ist.
- 76 - 3.2. Zum fraglichen Beschwerdeverfahren sei vorab auf die im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit des Strafantrags eingangs dargelegten Erwägungen unter Ziffer III.2.2. verwiesen. Im Übrigen ist dem Beschluss der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 14. April 2014 zu entnehmen, dass die Beschwerde- kammer mit Beschluss vom 25. Januar 2013 zweierlei entschieden hatte: Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2012 wurde aufgehoben und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wurde für das eingestellte Straf- verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 10501047). Selbiges Strafverfahren wurde alsdann weiter geführt, jedoch mittels Einstellungsverfügung vom 14. August 2013 erledigt, wogegen die Privatklägerin Beschwerde erhob, die mit vorgenanntem Beschluss entschieden wurde. Da die Bestellung des unent- geltlichen Rechtsvertreters – hier nicht gegebene Ausnahmen vorbehalten – bis zum rechtskräftigen Abschluss vor der oberen kantonalen Instanz aufrecht erhal- ten bleibt und nicht immer wieder erneuert werden muss, ist auf das aktuelle Ge- such der Privatklägerin nicht einzutreten, nachdem ihr Rechtsvertreter bereits mit Entscheid vom 28. August 2012 als unentgeltlicher Rechtsbeistand im damaligen Strafverfahren bestellt worden war. Allerdings ist wie von ihm beantragt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen durch das Sachgericht zu befinden, was hier- mit nachzuholen ist. 3.3. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erwog zur Kos- tentragung, dass die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin als Beschwerdeführe- rin die Kosten habe auferlegen wollen, weil diese bereits im Jahre 2011 die zur Auslösung der Strafantragsfrist notwendige Kenntnis über die Machenschaften des Beschuldigten gehabt habe, was die Privatklägerin bestritt (Urk. 10501071). Wie in den Erwägungen zur Rechtzeitigkeit der Strafanträge betreffend Verun- treuung, ev. ungetreue Geschäftsbesorgung und betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ausgeführt (vorstehende Ziffern III.2.3. und III.3.4.), wird die Auffassung der Staatsanwaltschaft durch das Beweisergebnis vorliegend be- stätigt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind daher die Kosten für das Beschwerdeverfahren UE130245 der Privatklägerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung auf die Staatskasse zu neh- men.
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2. Rechtsmittelverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwie- weit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutge- heissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdi- gung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage ge- brachte Lebenssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichtes 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittel- verfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursa- cherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, die Privat- kläger, welche Hauptberufung hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruchs bezüglich der rechtlichen Qualifikation und ihrer Zivilforderungen erhoben, unter- liegen hingegen, ebenso wie die Anklagebehörde, die sich jedoch nicht aktiv am Berufungsverfahren beteiligte. Zwar wären die Kosten des Berufungsverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich den Privatklägern aufzuerlegen, wobei auf den Privatkläger C._____ angesichts des einzigen Berufungsthemas seiner Genugtuungsforderung im Vergleich zur Privatklägerin nur ca. 1/10 entfallen, da- gegen 5/10 auf die Privatklägerin B._____ (und 4/10 auf den Beschuldigten). Ebenso könnten die Privatkläger gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO dazu verpflichtet werden, dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Angesichts der konkreten Umstände ist unter Hinweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung von einer entsprechenden Regelung zulasten der Privatklägerin B._____ allerdings abzusehen. Nachdem grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Strafverfahren trägt (BGE 139 IV 45 E. 1.2), die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zweimal die Weiterführung des eingeleiteten Strafverfahrens angeordnet hat und der Privatklägerin B._____
- 78 - die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist ihr Kostenanteil von 5/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Privatkläger C._____ hingegen unterliegt be- züglich seiner Hauptberufung gegen die Abweisung seiner Genugtuungsforde- rung vollumfänglich und wird im Umfang von 1/10 kostenpflichtig. Angesichts des Umstands, dass es sich beim Privatkläger C._____ um einen abgewiesenen Asylbewerber handelt, der von Nothilfe lebt und sich zudem anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung in anderer Sache im Strafvollzug befand, sind die auf den Privatkläger C._____ entfallenden zweitinstanzlichen Kosten ihm zwar aufzuerlegen, aber sofort definitiv abzuschreiben. Ausgangsgemäss fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und die Kosten des Berufungs- verfahrens sind somit zu 1/10 dem Privatkläger C._____ aufzuerlegen, jedoch so- fort und definitiv abzuschreiben, wohingegen die restlichen Kosten auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind, darin inbegriffen die Kosten der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____. 2.3. Bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten grundsätz- lich die gleichen Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei sich die Ansätze leicht unterscheiden. Sie sind den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3 und 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu entnehmen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beantragte, die Festlegung der Höhe der Entschä- digung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren sei in das Ermessen des Gerichts zu stellen (Urk. 121). In Berücksichtigung der Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles, der Dauer des Berufungsverfahrens, des Anfahrtsweges und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist der amtliche Verteidiger pauschal mit Fr. 20'000.– aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. 2.4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur., LL.M., Y._____ reichte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren die Hono- rarnote vom 25. November 2019 ein (Urk. 125) und bezifferte die Entschädigung auf Fr. 11'948.20 (Fr. 21'948.20 [Honorar inkl. Spesen] abzüglich der Akontozah- lung von Fr. 10'000.–). Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachte
- 79 - Entschädigung für die Vertretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren erweist sich angesichts des Umstandes, dass der Rechtsvertreter bereits über entsprechende Aktenkenntnisse verfügte und keine substanziellen neuen Vor- bringen vorgetragen hatte, als nicht angemessen und ist in diesem Umfang nicht zuzusprechen. Es erschliesst sich insbesondere nicht, weshalb alleine für das Ak- tenstudium mehr als 17 Stunden aufgewendet wurden. Ebenfalls ist sowohl der Aufwand im Zusammenhang mit der Berufungserklärung von 13 Stunden als auch der Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers von ca. 10 Stunden massiv überhöht. Folglich ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 14'500.–, worin die Akontozah- lung von Fr. 10'000.– enthalten ist, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.5. Da die Privatklägerin B._____ gegenüber der beschuldigten Person nur dann Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), ist ihr vorliegend weder für das erstinstanzliche noch für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung zuzusprechen. VII. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug 1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf eine Genugtuung. Dieser Anspruch ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Somit kann bei einem Freispruch die Genugtuung unter denselben Voraussetzungen herabgesetzt oder verweigert werden, unter denen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden können (Urteil des Bundesgerichtes 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_248/2013 vom 13. Januar 2014, E. 3.4; siehe auch RIKLIN
- 80 - OFK-StPO, 2. A., Zürich 2014, N 5 zu Art. 429 und Schmid/Jositsch, StPO Pra- xiskommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 430). 1.2. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach konstanter Rechtsprechung kommt bei der Ausübung des Er- messens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu und es ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermit- teln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminde- rung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesge- richt erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhe- re oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungs- haft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge- richtes 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 und dort zit. Rechtsprechung). 1.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie weiter Anspruch auf Entschädi- gung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffor- dern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Ge- setzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kau- salzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet (Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; Wehrenberg/Frank, BSK StPO; a.a.O., N 25 zu Art. 429). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesge- richtes entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach
- 81 - dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Schaden ist die ungewollte be- ziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermeh- rung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 139 V 176 E. 8.1.1 S. 187 f.; BGE 132 III 359 E. 4. S. 366; je mit Hinweisen). Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklä- ren. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens an- zuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu be- legen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinwei- sen). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wo- nach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (zum Gan- zen: BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). 2.1. Der Beschuldigte befand sich am 30. und 31. Juli 2013 in Haft sowie am
4. September 2014 (Urk. 80101001, 80101011, 80101036, 80101044). Es liegt in concreto ein Fall von zwar rechtmässig angeordneter aber – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – unschuldig erlittener Haft vor, die grundsätzlich einen Anspruch gemäss Art. 429 StPO bewirkt. Da vorliegend die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten nicht erfüllt sind, wie bereits dargelegt wurde, darf dem Beschuldigten die Genugtuung für die erstandene Haft weder verweigert noch herabgesetzt werden. Für die erlittenen drei Tage Haft ist der Beschuldigte entsprechend mit Fr. 600.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen, zuzüglich 5 % Zins seit dem schädigenden Ereignis, hier ab dem 15. Januar 2014 (mittlerer Verfall). Im übrigen Umfang ist das Genugtu- ungsbegehren abzuweisen.
- 82 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. September 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 5 und 6 (Herausgaben) und 13 (Entschädigung amtliche Ver- teidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Verfahren wird bezüglich der Vorwürfe der Veruntreuung, eventualiter ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklagepunkte A und B), definitiv einge- stellt.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist auch der übrigen angeklagten Delikte nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2.1. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ im Umfang von Fr. 744'173.– (Unterhaltsbeiträge) wird nicht eingetreten. 2.2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ im Umfang von Fr. 497'000.– (bestehend aus Fr. 59'000.– [Vermittlungsprovisionen],
- 83 - Fr. 21'000.– [Fahrzeuge] und Fr. 417'000.– [entzogener Unternehmenswert]) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) wird mit Aus- nahme der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privat- klägerin B._____ bestätigt.
5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Y._____, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt aus der Gerichtskasse entschädigt: − Fr. 27'316.05 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren, wobei davon Vormerk genommen wird, dass davon bereits Fr. 10'000.– à conto ausbezahlt worden sind − Fr. 2'168.40 für das Beschwerdeverfahren UE130245 vor dem Ober- gericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
6. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Gebühr von Fr. 2'000.– für das Beschwerdeverfahren UE130245 am Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, gemäss deren Be- schluss vom 14. April 2014, werden einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____ auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: unentgeltliche Rechtsvertretung (einschliesslich die Fr. 14'500.– bereits geleistete Akontozahlung von Fr. 10'000.–) Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/10 dem Privatkläger C._____ auferlegt, aber sofort und definitiv abgeschrieben. Die übrigen Kos-
- 84 - ten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____, werden auf die Gerichtskasse genommen.
9. Der Privatklägerin B._____ wird keine persönliche Umtriebsentschädigung zugesprochen.
10. Dem Beschuldigten werden für erstandene Haft Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2014 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − den Rechtsvertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − den Rechtsvertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
- 85 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 120 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − D._____, …-Strasse …, AH._____ [Ortschaft], gemäss Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils betr. Herausgabefrist − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 86 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Dezember 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando