Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier-Nr. 1 zusammengefasst vorgeworfen, am 19. Juni 2017, cirka 19.30 Uhr, in der Klinik F._____ in G._____ die Privatklä- gerin C._____ im Gemeinschaftsbad auf der Station … vergewaltigt zu haben. Der Beschuldigte habe die Geschädigte mit seiner rechten Hand am Nacken ge- packt und sie mit dem Gesicht voran unter die Dusche an die Wand gedrückt, seine Hosen runtergezogen und sie mit seiner linken Hand an der Hüfte fixiert, sodass sie sich nicht mehr aus dem Griff des Beschuldigten habe lösen können. Obschon die Geschädigte mehrmals deutlich gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen und sie das nicht wolle, sei der Beschuldigte vaginal mit seinem stark eri- gierten Glied auf grobe Art und Weise in die Geschädigte eingedrungen, wodurch sie im Vaginalbereich Schmerzen erlitten habe. Der Beschuldigte habe nach cirka zwei bis drei Minuten in die Vagina der Geschädigten ejakuliert. Bezüglich der unmittelbaren Vor- und Nachgeschichte dieses Vorfalls kann auf die detaillierte Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 23 S. 2 f.). 1.2. Dem Beschuldigten wird zudem in Dossier-Nr. 2 vorgeworfen, am 4. März 2017 in H._____ am Personenwagen der nachmals Geschädigten E._____ mit einer Parkplatztafel die vordere Fensterscheibe auf der Fahrerseite zertrümmert zu haben, worauf er in das Innere des Fahrzeugs gestiegen sei und das Hand- schuhfach sowie die Mittelkonsole durchwühlt habe, ohne etwas zu entwenden. Der verursachte Sachschaden am Personenwagen betrage Fr. 3'000.–. Anzumerken ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber, dass in diesem zwei- ten Anklagevorwurf zumindest teilweise auch ein versuchter Diebstahl umschrie- ben wird. Die Staatsanwaltschaft hat indes keinen (versuchten) Diebstahl ange- klagt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
- 9 -
2. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte bestritt anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom
18. Dezember 2017 beide Anklagesachverhalte (Urk. D1/4/5 S. 17 f.). An der Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs der Sach- beschädigung geständig. Den Vergewaltigungsvorwurf stellte der Beschuldigte in Abrede (Prot. I S. 11 und S. 24 f.). An der Berufungsverhandlung hielt der Be- schuldigte an seinen bisherigen Aussagen fest und bestritt den Vergewaltigungs- vorwurf weiterhin (Urk. 85 S. 5 ff.). 2.2. Die Verteidigung moniert die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich des Schuldspruchs der Vergewaltigung und beantragt einen Freispruch. Bezüg- lich der Sachbeschädigung sei im Gegensatz zur Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte die vorgeworfene Sachbeschädigung im Zustand der völligen Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen habe (Urk. 66 S. 2). Im Weiteren kritisiert die Verteidigung, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu Unrecht ausschliesslich auf das Zweitgut- achten von Dr. med. D._____ abgestellt habe (Urk. 66 S. 2 f.). Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. 2.3. Es lässt sich mithin festhalten, dass der Anklagevorwurf der Sachbeschä- digung aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten erstellt ist. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Vergewaltigungsvorwurf anklagegemäss erstellt werden kann.
3. Sachverhaltserstellung Vergewaltigungsvorwurf 3.1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 3.1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge-
- 10 - worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Exis- tenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrücken- de Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämt- licher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaub- würdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht auch der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schlussendlich zu einem stimmi- gen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung (sog. Ho- mogenitätskriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56).
- 11 - Bei der Würdigung von Aussagen in erster Linie nicht die allgemeine Glaubwür- digkeit der Person massgebend ist, sondern die Glaubhaftigkeit der im Prozess relevanten Aussagen mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Vorfall (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3.; 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Dabei geht es um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Anga- ben zutreffen, d.h. einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Personen ent- sprechen. 3.2. Beweislage 3.2.1. Zur Erstellung des Vergewaltigungsvorwurfs liegen die Aussagen des Be- schuldigten (Urk. D1/4/1-6 und Prot. I S. 17 ff.), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/5/1-4), die Aussagen der Pflegerin I._____ (Urk. D1/6/1+2), des Arztes Dr. med. J._____ (Urk. D1/6/4+5), die Fotodokumentation des Ge- meinschaftsbades (Urk. D1/2), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 11. Juli 2017 (Urk. D1/7/3) bzw. der Privatklägerin vom 7. Juli 2017 (Urk. D1/8/7), das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom
25. August 2017 und das dazugehörige Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2018 über den Beschuldigten (Urk. D1/7/6+9) sowie der DNA-Spurenbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. Dezember 2017 (Urk. D1/8/9) im Recht. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Inhalt der genannten Beweismittel zutreffend in ihrem Entscheid wiedergegeben. Darauf kann grundsätzlich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden (Urk. 63 S. 8 ff.). Ergänzend nur das Folgende: 3.2.2. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, dass die erste polizeiliche Ein- vernahme des Beschuldigten vom 20. Juni 2017 nicht verwertbar sei. Die Vor- instanz folgte der Ansicht der Verteidigung, mit der Begründung, es habe ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorgelegen, was zur Unverwertbarkeit der Einvernahme führe (Urk. 63 S. 7). 3.2.3. Gemäss Art. 130 lit. c StPO liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands
- 12 - oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Ist bereits im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erkennbar, dass ein Fall not- wendiger Verteidigung vorliegt, so muss noch vor Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft die Verteidigung sichergestellt werden (BSK StPO I- RUCKSTUHL, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 131 N 4). Vorliegend befand sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aufgrund einer fürsor- gerischen Unterbringung in der Integrierten Psychiatrie F._____ in G._____. Die mutmassliche Vergewaltigung ereignete sich ebenfalls in dieser Klinik (Urk. D1/1). Es zeichnete sich daher schon zu diesem frühen Stadium des Verfahrens ab, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung (Schizophrenie) nicht in der Lage ist, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren und damit ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorlag. Die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten ist demnach mit der Vorinstanz nicht verwertbar. 3.3. Beweiswürdigung 3.3.1. Vorweg gilt festzuhalten, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz entge- gen den Ausführungen der Verteidigung nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und den weiteren Beweisen auseinander und kam überzeugend zum Schluss, dass der Anklagevorwurf der Vergewaltigung erstellt ist. Darauf kann vorab grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 63 S. 18 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergän- zend bzw. teilweise präzisierend das Folgende: 3.3.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf der Vergewaltigung durchwegs. Im Rahmen der Hafteinvernahme vom 26. Juni 2017 gab er (zusätzlich) an, es habe keinen Sex gegeben. Er habe einen Sexfilm mit so einer Hacker- oder Gamerbril- le gesehen. Er habe wie einen Geist vor sich gesehen. Als hätte er "diese C._____" vor sich (Urk. D1/4/2 S. 3 unten). In der ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 11. Oktober 2017 führte er aus, Sex sei eine andere Stufe wie ei- ne Vergewaltigung. Wenn er so etwas wirklich getan hätte, dann würde er dies noch wissen. Er könne sich aber nicht einmal mehr daran erinnern, ob er Sex mit
- 13 - der Privatklägerin gehabt habe (Urk. D1/4/4 S. 2 f.). Teilweise widersprüchlich fällt seine spätere Aussage aus, es verletze ihn einfach, dass eine Frau [gemeint wohl die Privatklägerin] erzählen müsse, dass sie vergewaltigt worden sei. Vielleicht sei die Privatklägerin auf die Vergewaltigung gekommen, weil die Pflegerin sie da- nach gefragt habe, ob sie den Sex wirklich gewollt habe oder nicht (Urk. D1/4/4 S. 3). In der Einvernahme vom 18. Dezember 2017 führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe die Vergewaltigung aus Lüsten heraus erzählt. Er wisse nicht, auf was für Ideen Sadomaso-Frauen plötzlich kämen und was in deren Kopf vorginge. Er habe ein gutes Gewissen und habe sie sicher nicht vergewaltigt (Urk. D1/4/5 Frage 15). In der Einvernahme vom 18. Dezember 2017 gab der Beschuldigte an, er schlies- se nicht aus, dass er am 19. Juni 2017 im Gemeinschaftsbad gewesen sei (Urk. D1/4/5 Frage 16). Auf jeden Fall habe er dort keine Vergewaltigung gemacht (Urk. D1/4/5 Frage 17). Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen J._____, wonach die Geschädigte ihm im Gespräch nach dem Vorfall erzählt habe, im Gemein- schaftsbad mehrfach nein gesagt zu haben, gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie habe nicht nein gesagt. Er habe mitbekommen, dass sie gesagt habe, "zieh dich aus", wobei er nicht sagen könne, weshalb sie das gesagt habe. Er könne nicht sagen, was anschliessend passiert sei. Es sei auf jeden Fall nichts mit Zwingen passiert (Urk. D1/4/5 Fragen 54 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten über den eigentlichen Vergewaltigungsvorwurf fallen mithin ausweichend, beschönigend und teilweise widersprüchlich aus. Mit der Vorinstanz kommt aus seinen Aussagen und seinem Aussageverhalten zu- dem zum Ausdruck, dass er etwas verdrängen bzw. das eigentlich Vorgefallene nicht wahrhaben möchte (vgl. Urk. 63 S. 31). So sagte er auch, wenn er so etwas [eine Vergewaltigung] getan hätte, dann würde er dies noch wissen. Mit der Ver- gewaltigung habe er nichts zu tun. Er würde gar nicht auf solch eine Idee kommen (Urk. D1/4/4 Fragen 5 und 7). Auf Vorhalt, dass bei den Abstrichen an der Zervix, Vulva und Vagina der Privatklägerin eine Übereinstimmung mit seiner Y-DNA re- sultiert sei, gab der Beschuldigte an, er könne nicht sagen, weshalb seine DNA dorthin komme. Auf jeden Fall nicht mit Zwingen (Urk. D1/4/5 Frage 65). Seinen
- 14 - Aussagen an der Einvernahme vom 18. Dezember 2017 kann zumindest ent- nommen werden, dass er nicht in Abrede stellte, dass er und die Privatklägerin am 19. Juni 2017 im Gemeinschaftsbad waren und dort etwas zwischen den bei- den vorgefallen ist. Dafür spricht auch seine Aussage, auf Vorhalt, dass seine DNA an beiden Seiten des Halses und am Nacken der Privatklägerin nachgewie- sen worden sei. Wiederum verneinte er, die Privatklägerin dazu gezwungen zu haben. Es sei so gewesen, dass sie gesagt habe, sie wolle Sex und er solle sich ausziehen. Erst nachher habe sie davon erzählt, dass es zu einer Vergewaltigung gekommen sei (Urk. D4/5 Frage 59). An der Berufungs- und Hauptverhandlung stellte er – im Gegensatz zu seiner früheren Aussage – in Abrede, am 19. Juni 2017 zusammen mit der Privatklägerin im Gemeinschaftsbad gewesen zu sein (Prot. I. S. 22; Urk. 85 S. 5 f.). Als der Be- schuldigte an der Hauptverhandlung erneut mit den DNA-Spuren konfrontiert wurde, wich er aus und gab an, es könne nicht sein. Was ihm vorgeworfen wer- den, könne nicht sein, das würde er nie machen (Prot. I. S. 25). Ein entsprechen- des Verhalten zeigte der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung, indem er mehrfach betonte, er habe niemandem etwas angetan. Er verstehe nicht, wes- halb die Privatklägerin so etwas behaupte (Urk. 85 S. 5 f.). Auffallend sind schliesslich auch die Erklärungsversuche des Beschuldigten, weshalb er am 19. Juni 2017 nach dem Vorfall nasse Hosen gehabt habe. Ge- genüber der Staatsanwaltschaft gab er an, dies sei vom Hände waschen gewe- sen (Urk. D1/4/5 Frage 63). An der Hauptverhandlung sagte er, dies sei vielleicht, weil er mit den Boxershorts geduscht habe (Prot. I. S. 27). Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte den Vergewal- tigungsvorwurf als übertrieben in Abrede stellte und der Privatklägerin teilweise unterstellte, sie habe ihn zum (einvernehmlichen) Sex animiert und die Vergewal- tigung im Nachgang erfunden, wobei er später den Geschlechtsverkehr generell wieder verneinte. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen insgesamt auf- grund der zahlreichen gravierenden Widersprüche nicht glaubhaft. Anzumerken ist, dass der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten womöglich teilweise auch dazu beitrug, dass seine Aussagen nicht stimmig ausfielen.
- 15 - 3.3.3. Die Aussagen der Privatklägerin fallen im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten detailliert, in sich stimmig und lebensnah aus. Die Privatklägerin schilderte anlässlich der ersten Befragung vom 20. Juni 2017 von sich aus aus- führlich, was sich am Abend zuvor, um circa 19.30 / 19.45 im Gemeinschaftsbad zugetragen habe. Dabei beschränkten sich ihre detaillierten Ausführungen nicht nur auf das eigentliche Kerngeschehen, sondern beinhalteten auch eine Vor- und Nachgeschichte. Ihre späteren Aussagen fallen zudem deckungsgleich aus. Aus ihren Aussagen lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte ihr vorgängig nach- gestellt habe, indem er an diesem Nachmittag das erste Mal für sie einen Kaffee gemacht habe, was ihr komisch vorgekommen sei, und immer wieder vor ihrer Zimmertüre erschienen sei (Urk. D1/5/1 S. 3; Urk. D1/5/2 S. 4 f.). Der Beschuldig- te bestätigte, der Privatklägerin am 19. Juni 2017 einen starken Espresso ge- macht zu haben (Urk. D1/4/5 Fragen 41 ff.). Das eigentliche Kerngeschehen, wo- nach der Beschuldigte die Türe hinter ihr zugeschlossen habe, einen Sichtschutz und einen Stuhl vor der Türe platziert und nur gelacht habe, als sie ihn gefragt habe, was er mache, schilderte die Privatklägerin durchwegs konstant. Er habe sodann das Fenster geschlossen und den Duschknopf gedrückt, damit Wasser laufe und "den Lärm" übertöne, sie von hinten an die Duschwand gedrückt, sie mit der rechten Hand am Nacken gepackt und dann auch an der Hüfte festgehalten und sie vergewaltigt, indem er vaginal mit seinem Penis ohne Kondom in sie ein- gedrungen sei und in ihr ejakuliert habe (Urk. D1/5/1 S. 3 und S. 5 Frage 32; D1/5/2 S. 4 ff., Fragen 51 ff.). Das Sperma habe sie danach unter der Dusche raus gewaschen (Urk. D1/5/1 S. 5 Frage 32). Auffallend ist, wie lebensnah und anschaulich die Privatklägerin den Vorfall schil- derte, indem sie Einzelheiten immer wieder erwähnte. So gab sie an, sie habe versucht, den Notknopf an der Wand zu erreichen. Sie glaube, sie habe sich dort ihren rechten Daumennagel abgebrochen, was zudem auch von der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin bestätigt wird (vgl. Urk. D1/8/7 S. 3). Den Slip und den BH habe sie während der ganzen Tat getragen. Der Beschuldigte habe nur den Spickel des Slips zur Seite geschoben. Die Vergewaltigung habe zwei bis drei Minuten gedauert (Urk. D1/5/2 Frage 58). Auch erwähnte sie, dass der Be- schuldigte nach dem Vorfall nasse Hosen gehabt habe (Urk. D1/5/1 S. 3).
- 16 - Nachdem er fertig gewesen sei, habe der Beschuldigte sie ausgelacht und ge- sagt, er habe ihn sie reingespritzt und sie könne sich jetzt waschen. Er habe ge- sagt, er habe einen riesen Fehler gemacht, aber sie sei daran schuld (Urk. D1/5/1 S. 3; Urk. D1/5/2 Frage 59). Während der Tat habe sie mehrmals mit dem Arm bzw. der Hand nach hinten geschlagen, damit er von ihr ablasse (Urk. D1/5/1 Frage 37). Beim Eindringen habe sie Schmerzen verspürt, da es gegen ihren Wil- len gewesen sei (Urk. D1/5/1 Frage 34). Vor und während des Geschlechts- verkehrs habe sei ihm gesagt, er solle aufhören, sie wolle das nicht (Urk. D1/5/2 Fragen 34 und 59). Der Beschuldigte sei viel stärker als sie und habe sie zu fest gehalten, weshalb sie nicht habe gehen können (Urk. D1/5/2 Fragen 63 ff.). Mit der Vorinstanz gilt festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin auf tat- sächlich Erlebtes schliessen lassen und keine Fantasie- und Lügensignale zu er- kennen sind. Die Privatklägerin belastet den Beschuldigten nicht mit übertriebe- nen Darstellungen. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle raus gehen, sie wolle das nicht. Er habe nur so komisch gelacht und sei zu jenem Zeitpunkt eine "andere Person" gewesen. Er habe nur die Vergewaltigung gewollt. Sonst habe er keine anderen Sachen an ihr gemacht (Urk. D1/5/1 Fragen 24 und 28). Er habe das Wasser im Lavabo, in der Dusche und bei der Badewanne laufen lassen, damit man nicht höre, wenn es laut würde oder sie [die Privatklägerin] schreien würde (Urk. D1/5/2 S. 5 unten). Den Aussagen der Privatklägerin lässt sich zu- dem ohne Weiteres entnehmen, dass der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen erfolgte und sie dies dem Beschuldigten verbal und non-verbal, soweit es ihr auf- grund der fixierten Haltung überhaupt möglich war, durch Schläge nach hinten zu verstehen gab. Ihre Aussagen sind insgesamt überzeugend, realitätsnah und au- thentisch. Wie sich nachfolgend zeigt, decken sich die Aussagen der Privatklägerin auch mit den sachlichen Beweismitteln (Ziffer 3.3.6. f. hernach) und ihren eigenen Anga- ben gegenüber I._____ und J._____ unmittelbar nach dem Vorfall. 3.3.4. I._____, Pflegerin in der Klinik F._____, wurde am 22. September 2017 als polizeiliche Auskunftsperson und am 8. November 2017 als Zeugin zum Vorfall befragt. I._____ gab an, die Privatklägerin sei am 19. Juni 2017 am Abend zu ihr
- 17 - gekommen, um Reservemedikamente zu beziehen. Auf Nachfrage, was los sei, habe die Privatklägerin ihr zunächst nichts sagen wollen und dann erzählt, dass der Beschuldigte zu ihr ins Badezimmer gekommen sei, die Türe geschlossen habe, einen Sichtschutz davor gestellt und sie von hinten vergewaltigt habe, wo- bei er zu einem Samenerguss gekommen sei (Urk. D1/6/1 Fragen 8, 16 f. und Urk. D1/6/2 Fragen 17 und 22 f., 31 f.). Sie habe die Privatklägerin auch gefragt, weshalb sie nicht geschrien habe, worauf die Privatklägerin gesagt habe, ihr sei dies aufgrund ihrer Sado-Maso-Vergangenheit nie erlaubt gewesen (Urk. D1/6/1 Frage 9; Urk. D1/6/2 Frage 26). Als sie den Beschuldigten anschliessend mit dem Vorfall konfrontiert hätten, habe er nasse bzw. zwischen den Beinen feuchte Ho- sen gehabt, wobei er angegeben habe, dies sei vom Hände waschen (Urk. D1/6/1 Fragen 26 f., 30). 3.3.5. J._____, Nachtarzt in der Klinik F._____ zum Zeitpunkt des Vorfalls, wurde am 8. November 2017 ebenfalls als Zeuge befragt. J._____ gab sachdienlich in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin zu Protokoll, die Privatklä- gerin habe ihm etwa eine Stunde nach dem Vorfall erzählt, der Beschuldigte habe sie in der Dusche von hinten vergewaltigt. Sie habe ihm mehrfach gesagt, dass sie es nicht wolle. Sie habe nicht geschrien aufgrund ihrer Vorgeschichte und ih- ren devoten Charakterzügen. Der Beschuldigte habe kein Kondom verwendet und sei zum Orgasmus gekommen. Er [J._____] wisse von der Pflege, dass der Be- schuldigte sie mehrfach im Zimmer besucht habe und er habe den persönlichen Eindruck gehabt, die Beziehung sei nicht nur platonisch. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie habe eine freundschaftliche Beziehung zum Beschuldigten (Urk. D1/6/4 Frage 15). Die Privatklägerin habe ihm auch gesagt, sie habe sich nach der Vergewaltigung vaginal gewaschen (Urk. D1/6/4 Frage 21). Er habe den Beschuldigten enthemmt erlebt, wenn es um seine Bedürfnisse ge- gangen sei, wobei J._____ auf Nachfrage präzisierte, sein Verhalten sei weniger enthemmt, sondern vielmehr distanzlos gewesen (Urk. D1/6/4 Frage 20). Er habe nach dem Gespräch mit der Privatklägerin mit dem Beschuldigten gesprochen und ihn auf seine nassen Hosen angesprochen, wobei der Beschuldigte angege- ben habe, er habe die Hosen gerade gewaschen (Urk. D1/6/4 Frage 23). Auf sei-
- 18 - ne Nachfrage, ob er [der Beschuldigte] Sex gehabt habe, habe er dies verneint (Urk. D1/6/4 Frage 33). 3.3.6. Weiter wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Privatklägerin den Notknopf, die Wand und die Position ihres Kopfes während des Übergriffs auf der von der Polizei erstellten Fotodokumentation des Gemeinschaftsbads – und dies in Übereinstimmung mit ihren deponierten Aussagen – markierte (Urk. D1/5/3 S. 4 Bild 8 und S. 5 Bilder 9 und 10). 3.3.7. Es trifft zwar zu, dass keine Spermien des Beschuldigten im oder am Geni- talbereich der Privatklägerin gefunden wurden (Urk. D1/10/5 S. 5). Dies lässt sich womöglich damit erklären, dass die Privatklägerin angab, sich nach dem Vorfall vaginal gewaschen zu haben. Letztlich ist dies jedoch nicht weiter von Relevanz, da DNA-Spuren des Beschuldigten an der Vulva, Vagina und Zervix der Privat- klägerin nachgewiesen werden konnten (Urk. D1/8/9 S. 4). Damit ist ohne Weite- res erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr gekommen sein muss. Ebenfalls wurden DNA-Spuren des Beschuldigten im Hals- und Nackenbereich der Privatklägerin festgestellt (Urk. D1/8/9 S. 2 f.). Die gefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten stützen demnach die Aussagen der Privatklägerin. 3.3.8. Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung zudem ins Feld, dass das Verletzungsbild des Beschuldigten, d.h. die Kratzspuren am Rücken, und die tangentiale Kratzspur der Geschädigten den Schluss nahe legten, dass die bei- den im Verlaufe des Zusammentreffens vis-à-vis gestanden seien und es in die- ser Position zu Körperkontakt gekommen sei (Urk. 86 Rz. 33 und Rz. 36). Dabei handelt es sich um blosse Mutmassungen bzw. Spekulationen der Verteidigung, aus denen nicht abgeleitet werden kann, dass nicht auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist. 3.3.9. Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt deutlich unter der kombinierten Wirkung von Methadon, Diazepam, Aripiprazol, Risperidion und gegebenenfalls Haloperidol stand (Urk. D1/7/6). Der Beschuldigte gab diesbezüglich einmal zu Protokoll, er sei auf so vielen Medikamenten gewe-
- 19 - sen, dass es gar nicht gegangen sei. Die Privatklägerin habe ihn anlocken und dazu bringen müssen, dass sie Sex gehabt hätten (Urk. D1/4/5 Frage 69). Dem pharmakologisch-toxikologischen Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechts- medizin vom 6. Februar 2018 lässt sich dazu sachdienlich entnehmen, dass die nachgewiesenen Substanzen einzeln eingenommen zu einer Verminderung der Libidio, der Erektionsfähigkeit bis hin zur totalen sexuellen Dysfunktion führen könnten. Ob bei einer kombinierten Einnahme der genannten Substanzen von ei- ner potentiellen Potenzierung der beschriebenen Effekte auszugehen sei, könne nicht sicher ausgesagt werden (Urk. D1/7/6 S. 3). Die Vorinstanz hielt daher zu- treffend fest, dass bezüglich der Wirkung der im Blut des Beschuldigten nachge- wiesene Medikamente auf die Sexualität des Beschuldigten (Verminderung der Libidio und Erektionsfähigkeit) keine abschliessende Beurteilung möglich ist (Urk. 63 S. 20). Der Beschuldigte kann demnach aufgrund der eingenommenen Medikamente diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3.10. Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin überzeugend, lebensnah und sehr anschaulich aus- fallen und insgesamt glaubhaft sind. Die Aussagen des Beschuldigten sind da- gegen widersprüchlich, ausweichend, beschönigend und realitätsfremd. Zudem fällt auf, dass die Privatklägerin deckungsgleiche Angaben gegenüber I._____ und J._____ machte wie später in der Untersuchung. Dies bekräftigt den Wahr- heitsgehalt ihrer Aussagen. Weiter ist aufgrund der nachgewiesenen DNA-Spuren erstellt, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin am 19. Juni 2017 Ge- schlechtsverkehr hatte. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht deutlich hervor, dass dies nicht ihrem Willen entsprach und sie das dem Beschuldigten mehrfach verbal und non-verbal zu verstehen gab. Im Übrigen bestehen mit der Vorinstanz keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Un- recht belastet. Ihre Aussagen sind frei von Übertreibungen und unnötigen Belas- tungen des Beschuldigten. Entgegen dem Wortlaut der Anklageschrift ist zwar Fakt, dass der Beschuldigte einen orangen Paravent und einen Stuhl vor die Türe gestellt hat. Weshalb er dies tat, kann jedoch offenbleiben, auch wenn auf der Hand liegt, dass wohl damit der Weg aus dem Badezimmer verbarrikadiert wer- den sollte. Im Übrigen ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.
- 20 - III. Schuldpunkt - Rechtliche Würdigung
1. Vergewaltigung 1.1. Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ei- ner Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 22 f.). 1.2. Auch die Subsumtion der Vorinstanz gibt zu keinen Beanstandungen An- lass (Urk. 63 S. 22 f.). Der Beschuldigte bediente sich vorliegend des Nötigungs- mittels der Gewalt. Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten ausdrücklich und mehrfach zu verstehen gegeben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte. Da sie vom Beschuldigten überrascht worden war, war es ihm möglich, die Privat- klägerin an die Wand zu drücken und sie mit den Händen zu fixieren. Die Privat- klägerin versuchte erfolglos, sich aus dieser Lage zu befreien. Der Beschuldigte war der Privatklägerin aufgrund seiner Grösse und Körpermasse (182 cm und 111 kg gegen 168 cm und 50 kg; vgl. Urk. D1/7/1 und D1/8/1) klar kräftemässig überlegen. Zudem gilt dabei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin im Tat- zeitpunkt ebenfalls unter Medikamenteneinfluss stand. Gemäss pharmakologisch- toxikologischem Gutachten vom 25. August 2017 konnten bei der Privatklägerin Diazepam, Quetiapin und Sertralin im Blut nachgewiesen werden, welche zu einer deutlichen Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten führen können (Urk. D1/8/6). Die Vorgehensweise des Beschuldigten, zunächst die Türe zu verschliessen, die Türe mit einem Sichtschutz und Stuhl zu versperren, das Wasser anzudrehen (wohl um einen Geräuschpegel zu verursachen) sowie schliesslich die Privatklägerin mit körperlicher Gewalt an die Wand zu drücken, er- füllt ohne Weiteres das Nötigungsmittel der Gewalt. Die Privatklägerin war in die- ser Situation gefangen und konnte sich nicht mehr befreien. Der Beschuldigte ig- norierte gleichzeitig ihren mehrfach geäusserten Willen, keinen Geschlechts- verkehr zu wollen, sowie ihre Abwehrhandlungen und zwang die Privatklägerin mittels physischer Gewalt zum Beischlaf. Die Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Beischlaf ist damit ebenfalls zu bejahen.
- 21 - 1.3. In subjektiver Hinsicht ist ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten er- forderlich (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Das Vorgehen des Beschuldigten, der Privatklägerin zunächst nachzustellen, sie später im Gemeinschaftsbad abzu- passen, die Türe zu verriegeln und mit einem Stuhl und einem Sichtschutz zu versperren, um damit mutmasslich eine Flucht der Privatklägerin zu verhindern, sowie mit dem laufenden Wasser wohl einen Geräuschpegel zu verursachen, zeugt von einem eindeutigen Willen, den Geschlechtsverkehr auch gegen den Willen der Privatklägerin zu vollziehen. Dabei schreckte der Beschuldigte auch nicht davor zurück, mit körperlicher Gewalt gegen die Privatklägerin vorzugehen, damit diese keinen Widerstand mehr leisten konnte. Der Beschuldigte wollte den Beischlaf und setzte sich über den für ihn erkennbar entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hinweg. 1.4. Der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor und werden auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt die Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 StGB.
2. Forensisch-psychiatrische Gutachten 2.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht sei- ner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Ge- richt die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuld- fähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). 2.2. Über den Beschuldigten liegen zwei forensisch-psychiatrische Gutachten im Recht. Das Erstgutachten vom 24. November 2017 stammt von Dr. med B._____ (Urk. D1/12/17). Das Zweitgutachten vom 8. März 2018 ist von Dr. med. D._____ (Urk. D1/12/35). Die Vorinstanz stellte ausschliesslich auf die Erkennt- nisse des Zweitgutachtens ab, da das Erstgutachten nicht verwertbar sei. Dr. med. B._____ sei nicht zur Erstattung eines Gutachtens gemäss § 10 Abs. 2
- 22 - PPGV zu komplexen Problemstellungen oder Risiken berechtigt. Es bestehe kein Anlass, von den überzeugenden und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen von Dr. med. D._____ abzuweichen (Urk. 63 S. 24). Die Vorinstanz kam demnach ge- stützt auf das Gutachten von Dr. med. D._____ zum Schluss, dass der Beschul- digte trotz der bestehenden schizophrenen Grunderkrankung nicht beeinträchtigt gewesen sei, das Unrecht seines sexuellen Übergriffs gegen den Willen der Pri- vatklägerin zu erkennen und dass von einer mittelgradig beeinträchtigten Steue- rungsfähigkeit, aber keiner Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen sei (Urk. 63 S. 23 f.). Die Verteidigung bringt dagegen vor, es sei (auch) auf das Erstgutachten von Dr. med. B._____ abzustellen bzw. mindestens eine Auseinandersetzung mit dem zwischen den beiden Gutachten bestehenden fundamentalen Widerspruch vorzu- nehmen. Das Zweitgutachten sei inhaltlich und formell in Bezug auf die Frage der Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten nicht überzeugend. Dr. med. B._____ er- fülle entgegen der Meinung der Vorinstanz die persönlichen und fachlichen Vo- raussetzungen für die Sachverständigentätigkeit und sei im entsprechenden Ver- zeichnis nach PPGV aufgeführt und befähigt, sich zu allgemeinen Fragen der Schuldfähigkeit zu äussern (Urk. 66). 2.3. Die sachverständige Person, die gestützt auf Art. 20 (Zweifelhafte Schuld- fähigkeit) und Art. 56 Abs. 3 StGB (Anordnung einer Massnahme) Gutachten er- stellt, muss in aller Regel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein. Das kantonale Recht kann weitergehende Bestimmungen vorsehen (BGE 140 IV 49 E. 2.7 f.). Gestützt auf § 123 Abs. 2 GOG erliessen der Regierungsrat und das Obergericht für den Kanton Zürich die Verordnung über psychiatrische und psy- chologische Gutachten in Straf- und Zivilsachen (PPGV; LS 321.4). Darin werden unter anderem die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Sachver- ständigentätigkeit geregelt, welche ein Sachverständiger zu erfüllen hat, um im Sachverständigenverzeichnis eingetragen zu werden. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die Eintragung für die Erstellung folgender Arten von Gutachten erfolgt: Gutachten zur Beurteilung komplexer Problemstellungen oder Risiken, namentlich bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten (§ 10 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 PPGV), Gut-
- 23 - achten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen im Straf- und Zivilver- fahren (§ 10 Abs. 2 lit. b PPGV) und andere Gutachten (§ 10 Abs. 2 lit. c PPGV). Die Eintragung kann zudem innerhalb einer Art von Gutachten beschränkt werden (§ 10 Abs. 3 PPGV). Das Gericht beurteilt sodann die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachver- ständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssig- keit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich ein- geholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Ab- weichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; vgl. auch BGE 141 IV 305 E. 6.6.1). 2.4. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B._____ zwar in der PPGV Sachverständigenliste eingetragen ist, jedoch nur für die Erstattung anderer Gut- achten gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. c PPGV (Urk. D1/12/24). Da es vorliegend um eine schwere Sexualstraftat (Vergewaltigung) geht und komplexe Problemstellun- gen oder Risiken zu beurteilen sind (§ 10 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 PPGV), erfüllt Dr. med. B._____ nicht die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen, um als Sachverständiger zu agieren. Dr. med. D._____ hingegen ist gemäss Sachver- ständigenliste des PPGV legitimiert, Gutachten nach § 10 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 PPGV zu erstatten. Schon aus diesem Grund, ist mit der Vorinstanz einzig auf das Zweitgutachten abzustellen. Dennoch gilt es auf das Folgende hinzuweisen: Der Kritik der Verteidigung mutet zunächst etwas Widersprüchliches an. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 bemängelte die Verteidigung das Erstgutachten dezidiert. Es falle widersprüchlich und unschlüssig aus, indem namentlich der Be- fund von Dr. med. B._____ einer paranoiden Schizophrenie im Widerspruch zu den Einschätzungen der ipw (Integrierte Psychiatrie Winterthur) und des Gefäng- nispsychiaters des PPD (Psychiatrisch Psychologischer Dienst des Justizvollzugs
- 24 - des Kantons Zürich), Dr. med. K._____, stehe, welche übereinstimmend von einer hebephrenen Schizophrenie ausgingen. Dr. med. B._____ sei zudem aufgrund seines Vorberichtes vom 27. Juli 2017 befangen und voreingenommen. Es drän- ge sich nach (damaliger) Einschätzung der Verteidigung ein Zweitgutachten von neutraler Stelle auf (Urk. D1/12/23). Der Zweitgutachter, Dr. med. D._____, diagnostiziert beim Beschuldigten eben- falls eine hebephrene schizophrene Störung mit bisher chronischem und un- gebessertem Verlauf (Urk. D1/12/35 S. 44). Der Befund im Zweitgutachten deckt sich mithin mit den zahlreichen Austrittsberichten der PUK (Urk. D1/12/39-47), den Austrittsberichten der ipw (Urk. D1/12/49-54) und des … des PPD, Dr. med. K._____ (Urk. D1/12/21). Dr. med. B._____ hingegen stellte
– im Gegensatz zu den bisherigen Befunden – die Diagnose einer paranoid- halluzinatorischen Schizophrenie, wobei die zugrundeliegende Schizophrenie schon seit Jahren bestehe (Urk. D1/12/17 S. 56). Mithin lässt sich festhalten, dass das Erstgutachten nicht mit den übrigen Einschätzungen der Fachpersonen über- einstimmt. Das Zweitgutachten spricht sich zudem über alle entscheidrelevanten Fragen aus fachärztlicher Sicht klar aus. Die Beurteilung der Einsicht- und Steuerungsfähig- keit fällt schlüssig und überzeugend aus. Aus dem zielgerichteten Verhalten des Beschuldigten, seinen Äusserungen zur Privatklägerin und seinem Nachtat- verhalten mit Reinigung und Desinfektion des Baderaumes ergebe sich, dass eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit bezüglich des Unrechts eines sexuellen Über- griffs sehr wahrscheinlich nicht vorgelegen habe. Der Beschuldigte habe jedoch sehr wahrscheinlich (aufgrund seiner Erkrankung) eine verminderte Kontrollfähig- keit gehabt. Die Kombination der eingenommenen Medikamente könne darüber hinaus eine Enthemmung von Impulsen begünstigen und es dem Beschuldigten erschweren, sich nach kritischer Abwägungen für oder gegen die sexuelle Hand- lung zu entscheiden (eingeschränkte Reflexionsfähigkeit). Dr. med. D._____ at- testiert dem Beschuldigten demnach eine mittelgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bezüglich der sexuellen Handlungen (Urk. D1/12/35 S. 49 ff.; S. 54 f.). Es gibt keine begründeten Tatsachen oder Indizien, die Überzeugungs-
- 25 - kraft dieser Einschätzung zu erschüttern. Die Einschätzung deckt sich vielmehr mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte im Tatzeitpunkt eine "andere Person" gewesen sei. Sie habe gemerkt, dass er mit sich am Kämpfen gewesen sei, ob er das nun tun solle oder nicht (Urk. D1/5/1 Frage 24). Gemäss glaubhafter und realitätsnaher Darstellung der Privatklägerin hat der Beschuldigte zudem anschliessend zu ihr gesagt, er habe einen riesen Fehler gemacht (vgl. vorne E. II.3.3.3.). 2.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte bezüglich der Vergewaltigung gestützt auf das (Zweit-)Gutachten von Dr. med. D._____ als mittelgradig vermin- dert schuldfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzusehen. Dies wird im Rah- men der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
3. Sachbeschädigung 3.1. Der Beschuldigte zertrümmerte die Fensterscheibe des Personenwagens von E._____ und verursachte dadurch am Personenwagen einen Sachschaden von Fr. 3'000.–. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz einer Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist zutreffend und wird von der Verteidi- gung auch nicht beanstandet (Urk. 63 S. 24 und Urk. 66 S. 2). 3.2. Gestützt auf das schlüssige und überzeugende Gutachten von Dr. med. D._____ ist bei diesem Vorfall entgegen der Behauptung der Verteidigung von ei- ner mittelgradig bis schweren Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. D1/12/35 S. 50, S. 54 f.). Darauf wird ebenfalls im Rahmen der Strafzumes- sung einzugehen sein. IV. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht Per 1. Januar 2018 ist eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Die- se betrifft unter anderem eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr sowie die Strafzumessung bei Nichtbewährung. Die
- 26 - Revision hat auf die vorliegend auszusprechende überjährige Freiheitsstrafe kei- ne Auswirkungen. Wie noch zu zeigen sein wird, ist auch die Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Das neue Sanktionenrecht erweist sich im konkreten Fall somit nicht als milderes Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb das bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht für die nachstehende Straf- zumessung anwendbar ist.
2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung in ihrem Entscheid grundsätzlich korrekt dargelegt; darauf kann mit der nachfolgenden Korrektur und Ergänzung verwiesen werden (Urk. 63 S. 25 f.). 2.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Aspera- tionsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Vor- aussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht be- fugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 S. 2.3.1. und 2.3.2.) Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. April 2017 mit einer (bedingten) Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 65 S. 2). Die vorliegend zu beurteilende Sachbeschädigung ereignete sich am 4. März 2017 und damit zeitlich zwar vor Erlass des Strafbe- fehls. Da jedoch vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, eine Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung und Sachbeschädigung auszusprechen ist, mithin eine
- 27 - nicht gleichartige Strafe, ist diese Freiheitsstrafe kumulativ zu verhängen. Ent- gegen den Erwägungen der Vorinstanz ist demnach für die Sachbeschädigung keine (teilweise) Zusatzstrafe zur ausgesprochenen Geldstrafe auszusprechen. Dies hätte nur dann zu erfolgen, wenn die Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe sanktioniert würde, mithin gleichartige Strafen vorlägen. 2.3. Zur Strafzumessung gehört weiter nicht nur die Bestimmung des Masses, sondern auch der Art der Strafe, soweit der Strafrahmen wie bei der Sachbeschä- digung die Sanktionierung mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe vor- sieht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die Vergewaltigung stellt ein Verbrechen dar und ist aufgrund des abstrakten Strafrahmens nur mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Kommt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzu- messung bei der (gedanklichen) Festsetzung selbständiger Einzelstrafen für den einzelnen Normverstoss (nach dem hier anwendbaren alten Sanktionenrecht) auf "360 Strafeinheiten" oder weniger – was vorliegend bei der Sachbeschädigung der Fall ist – , ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Das Gericht hat sich bei der Gesamtstrafen- bildung zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Im überschneidenden Bereich gilt das Primat der Geldstrafe. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unab- hängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinweisen). Wesentliche Kriterien für Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit der Sank- tion, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präven- tive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Zu be- rücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die
- 28 - nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, gebührt wie erwähnt der Geldstrafe im Zweifel der Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeich- net. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeits- prinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hat es dies wie erwähnt zu begründen. 2.4. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Mit Strafbefehlen der Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Mai 2012, vom 20. Juni 2012 und vom
27. April 2017 wurde er jeweils mit einer (un-/bedingten) Geldstrafe bestraft. Er ist einschlägig wegen Sachbeschädigung vorbestraft und delinquierte während lau- fender Probezeit (Urk. 65). Dem Strafbefehl vom 27. April 2017 lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschuldigte ebenfalls eine Fahrzeugscheibe einschlug und dabei einen Sachschaden von Fr. 1'500.– verursachte (Thek 2 Beizugsakten, Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis Nr. 2017/10013680, Urk. 14). Sein bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass er sich durch die präventive Wirkung einer blossen Geldstrafe nicht bzw. zu wenig beeindrucken liess. Der Beschuldigte offenbart durch seine wiederholte Delinquenz eine gewis- se Gleichgültigkeit gegenüber dem Strafsystem. Eine Freiheitsstrafe erscheint mithin auch spezialpräventiv notwendig. Die Legalprognose lässt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe nicht mehr zu. Unter diesen Umständen erscheint es ange- messen, auch für die begangene Sachbeschädigung auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Vergewaltigung Das Vorgehen des Beschuldigen, die Privatklägerin, die aufgrund psychischer Probleme ebenfalls Patientin in der Klinik F._____ war, im Gemeinschaftsbad zu überraschen, die Türe und das Fenster zu schliessen, die Türe mit einem Sicht- schutz und einem Stuhl zu versperren, um mutmasslich eine Flucht der Privatklä- gerin zu verhindern, anschliessend das Wasser anzuschalten, um einen Ge-
- 29 - räuschpegel zu verursachen, damit allfällige Schreie der Privatklägerin nicht zu hören sind, sowie die Privatklägerin schliesslich mit den Händen so zu fixieren, dass sie sich nicht mehr befreien konnte, um dann gegen ihren deutlichen Willen den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, ist als besonders verwerflich zu erachten. Die Privatklägerin befand sich dabei in einer ausweglosen Situation. Mit der Vor- instanz kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte den Geschlechts- verkehr ungeschützt vornahm und die Privatklägerin dadurch der Gefahr einer Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder einer Schwangerschaft aus- setzte (Urk. 63 S. 26). Der Beschuldigte bediente sich zwar nicht übermässiger Gewalt, was jedoch nur leicht zu seinen Gunsten zu werten ist, da er die Privat- klägerin zielgerichtet im Gemeinschaftsbad überraschte, sie auslachte, als sie fragte, was er mache, und sie dann so fixierte, dass es ihr aufgrund seiner körper- lichen Überlegenheit gar nicht mehr möglich war, sich irgendwie aus dieser miss- lichen Lage zu befreien. Indem er der Privatklägerin nach der Vergewaltigung noch Anweisungen gab, sich zu waschen und die Privatklägerin nochmals aus- lachte, zeugt von Skrupellosigkeit. Die Vergewaltigung dauerte zwei bis drei Minu- ten. Es liegt zwar kein lange im Voraus geplantes Delikt vor, dennoch ist aufgrund der Umstände, insbesondere des Nachstellens und der zielgerichteten Vor- gehensweise, von keinem spontanen Entschluss auszugehen. Die objektive Tat- schwere ist insgesamt als keineswegs mehr leicht zu werten. Die von der Vor- instanz festgelegte Einsatzstrafe von 36 Monaten ist angemessen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt zu berücksichtigten, dass der Be- schuldigte die Vergewaltigung wollte, mithin mit direktem Vorsatz handelte. Dies lässt sich aus seinem zielgerichteten Vorgehen schliessen. Dabei nützte er das freundschaftliche Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin aus (Urk. D1/4/4 Frage 12), zumal davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin höchst- wahrscheinlich unmittelbar anders, beispielsweise in Form von Schreien, reagiert hätte, wenn ein völlig Fremder zur ihr ins Gemeinschaftsbad gekommen wäre und sie in der beschriebenen Art und Weise in die Enge getrieben hätte. Der Beschul- digte tat dies einzig und allein zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Tat war gemäss Gutachten von Dr. med. D._____ vorhanden. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin den Ge-
- 30 - schlechtsverkehr nicht wollte und setzte sich über ihren Willen hinweg. Da die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt jedoch mittelgradig be- einträchtigt war, mithin eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB bestand, hat eine merkliche Reduktion der Einsatzstrafe zu erfolgen. Dem Gericht kommt ein weiter Ermessensspielraum zu, wenn es zu ent- scheiden hat, in welchem Umfang die eingeschränkte Einsichts- und/oder Hand- lungsfähigkeit bzw. Steuerungsfähigkeit das subjektive Verschulden reduziert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag eine mittelgradige Ver- minderung der Schuldfähigkeit ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden zu ei- nem mittelschweren bis schweren Verschulden reduzieren (HANS MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, N 121 f.; BGE 136 IV 55 E. 5.6.). Vorliegend erscheint es angemessen, unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere von einem nicht leichten Verschulden auszugehen und die Einsatz- strafe für die Tatkomponente auf 22 Monate festzusetzen. 3.2. Sachbeschädigung 3.2.1. Der Beschuldigte zertrümmerte die vordere Fensterscheibe des Perso- nenwagens von E._____ mit einer Parkplatztafel und verursachte dabei einen Sachschaden von Fr. 3'000.–. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu erachten, weshalb eine Freiheitsstrafe von c.a. 6 Monaten angemessen er- schiene. 3.2.2. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt in seiner Einsichtsfähigkeit mittel- bis schwergradig eingeschränkt. Es lag eine psychotisch bedingte Verkennung der Situation vor (Urk. D1/12/34 S. 55). Der Beschuldigte war wahnhaft und eigenen Angaben zufolge der Auffassung, ein Freund habe ihm die Nutzung gestattet (Urk. D1/12/34 S. 50; vgl. Urk. D2/3). Die Freiheitsstrafe ist aufgrund der subjekti- ven Tatschwere auf 3 Monate zu reduzieren und es ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 3.2.3. Unter Einhaltung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die hypothetische Einsatzstrafe um 2 Monate auf 24 Monate zu erhöhen.
- 31 - 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Hinsichtlich des Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, eine IV-Rente zu erhalten und Fr. 20'000.– Schulden zu haben (Urk. 85 S. 3). Die Biografie des Beschuldig- ten verhält sich strafzumessungsneutral. 3.3.2. Der Beschuldigte hat drei Vorstrafen, eine davon einschlägig wegen Sach- beschädigung (Urk. 65). Die Vergewaltigung beging er während der Probezeit, die Sachbeschädigung während laufender Strafuntersuchung. Die Vorstrafen und die Delinquenz trotz laufender Verfahren bzw. Probezeit fallen straferhöhend ins Gewicht. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte bezüglich der Sachbeschädigung geständig zeigte. 3.3.3. Insgesamt ist die Einsatzstrafe von 24 Monaten aufgrund der Täterkompo- nente um 1 Monat zu erhöhen. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheits- trafe von 25 Monaten zu bestrafen. 3.4. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befand sich vom 26. Juni 2017 bis 25. April 2018, mithin insge- samt 304 Tage in Untersuchungshaft (Urk. D1/20/2 und D1/20/43). Gestützt auf Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten die erstandene Haft an die Strafe anzurech- nen. V. Vollzug / Widerruf
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis höchs- tens drei Jahren ist der teilbedingte Vollzug zu prüfen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten auszusprechen ist, scheidet der
- 32 - bedingte Vollzug schon aufgrund der Höhe der auszusprechenden Strafe von Ge- setzes wegen aus. Eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB oder zu einer teil- bedingten Strafe nach Art. 43 StGB verlangt zudem das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Wird eine stationäre oder ambulante Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung zum vornherein nicht gegeben. Die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den beding- ten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus (BGE 135 IV 180 E. 2; Urteile 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3.). Da, wie sich nachfolgend zeigt, eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB auszusprechen ist, besteht demnach eine ungünstige Prognose, weshalb auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB nicht in Frage kommt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist jedoch von Gesetzes zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben (siehe hernach Ziffer VI; Art. 57 Abs. 2 StGB).
2. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Widerrufs kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 30). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. April 2017 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.–, unter Anordnung einer dreijährigen Probezeit verurteilt (Urk. 65). Der Beschuldigte beging die Vergewaltigung wäh- rend laufender Probezeit und zwar gerade einmal rund zwei Monate nach der erwähnten Verurteilung. Dem Beschuldigten kann aufgrund seiner wieder- holten Delinquenz und der anzuordnenden Massnahme keine günstige Prognose gestellt werden. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist deshalb zu widerrufen und der Vollzug der Geldstrafe anzuordnen. VI. Massnahme
1. Bezüglich der Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 31).
- 33 - Vorinstanzlich wurde für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störun- gen) angeordnet und ausführlich sowie sorgfältig begründet (Urk. 63 S. 32 ff.). Die Verteidigung opponiert gegen die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB. Wiederum übt die Verteidigung dabei Kritik am Gutachten von Dr. med. D._____, welches auch in Bezug auf die Frage einer Massnahme formelle Mängel und inhaltliche Widersprüche aufweise (Urk. 66 S. 3 Rz. 9). Der Gutachter habe den Beschuldigten lediglich einmal für 1.5 Stunden getroffen. Dies würde nicht ausreichen, um sich ein Bild der Persönlichkeit und der Krank- heit des Beschuldigten zu machen. Es entspreche bei Weitem nicht dem ge- richtsnotorischen Durchschnitt und sei mithin nicht lege artis. Dr. med. D._____ habe dem Beschuldigten zudem fälschlicherweise gesagt, es seien seine Sper- maspuren an der Privatklägerin gefunden worden, was klar aktenwidrig sei. Dies sei nicht sorgfältig. Für die hebephrene Schizophrenie, welche der Gutachter dem Beschuldigten attestiere, seien zudem Ziel- und Planlosigkeit charakteristisch, was dem Bild der Anklage widerspreche, welche den Beschuldigten als zielstrebig und planmässig vorgehend bezeichne. Dieser Widerspruch werde vom Gutachter nicht aufgeklärt. Bezüglich des Therapiebedarfs führe der Gutachter aus, dass die Prognose bei einer hebephrenen Schizophrenie schlecht sei, was hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit einer therapeutischen Massnahme wiederum keinen Sinn ergebe (Urk. 51 S. 34 f.).
2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen beging, das mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zu- sammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung, welche sich über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme zu äussern hat (Art. 56 Abs. 3 lit. a-c StGB).
- 34 -
3. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 63 S. 32 ff.), enthält das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ vom
8. März 2018 zusammengefasst folgende Schlussfolgerungen: Die Vergewal- tigung sei kausal überwiegend durch die hebephrene psychotische Störung des Beschuldigten begünstigt worden. Die nunmehr seit Adoleszenz unverändert be- stehende und als schwergradig einzuordnende psychotische Grunderkrankung würde ohne kontinuierliche und länger andauernde intensive psychiatrische Be- handlung voraussichtlich auch in den nächsten Jahren in gleichem oder noch schwererem Grade weiter bestehen. Es erscheine nur eine stationäre Behandlung über einen ausreichend langen Zeitraum geeignet, in absehbarer Zeit eine dauer- hafte Rückbildung der deliktsrelevanten Symptome zu erreichen. Es sei davon auszugehen, dass keine echte Bereitschaft des Beschuldigten für die erforderli- che intensive psychiatrische Behandlung bestehe. Selbst für den Fall einer erklär- ten Ablehnung des Beschuldigten wird gutachterlich die psychiatrische Therapie unter stationären Rahmenbedingungen empfohlen. Aufgrund der Art und Schwere der psychotischen Erkrankung könne diese nicht begleitend ambulant im Rahmen einer parallelen Haftstrafe wirksam behandelt werden (Urk. D1/12/35 S. 56 ff.).
4. Die Kritik der Verteidigung am Gutachten geht insgesamt fehl. Das Gutach- ten ist, wie bereits ausführlich dargelegt, in formeller Hinsicht nicht zu beanstan- den. Dr. med. D._____ ist gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen legitimiert, als sachverständige Person zu agieren (vgl. dazu hiervor Ziffer III/2). Die soeben wiedergegebenen Einschätzungen von Dr. med. D._____ zur Massnahmebedürf- tigkeit, -fähigkeit und -willigkeit fallen überzeugend und schlüssig aus. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die sachverständige Beurteilung auf den Untersu- chungsakten, zusätzlich angeforderten Krankengeschichten und ärztlichen Be- richten der ipw Winterthur, der PUK Zürich und des PPD sowie der persönlichen Untersuchung des Beschuldigten am 2. März 2018 über 1 ½ Stunden im Untersu- chungsgefängnis Winterthur beruht (Urk. D1/12/35 S. 1). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist unbestritten, dass ein persönlicher Kon- takt zwischen dem Sachverständigen und dem Exploranden zu erfolgen hat. Die unmittelbare Wahrnehmung vermag durch schriftliche Unterlagen, mögen sie
- 35 - auch noch so vollständig sein, nicht ersetzt zu werden (BSK StGB I-HEER, 4. Aufl. Basel 2018, Art. 56 N 61a). Es trifft zwar mit der Verteidigung zu, dass ein einzi- ger Besuch mit einer Dauer von 1 ½ Stunden im Vergleich zum Regelfall, mindes- tens zwei Besuche mit einem allgemeinen Zeitaufwand von etwa vier bis acht Stunden, eher tief ausfällt (vgl. dazu BSK StGB I-HEER, a.a.O., Art. 56 N 61b). Abschliessend festlegen lassen sich die Zeitdauer und die Anzahl Besuche je- doch nicht, da es letztlich auch im Ermessen des Sachverständigen liegt, ob und wann er sich einen genügenden persönlichen und unmittelbaren Eindruck über den Exploranden und dessen Verfassung verschaffen konnte. Dr. med. D._____s eigene Untersuchungen im Rahmen des Gesprächs mit dem Beschul- digten fallen vorliegend genügend aus. Sie zeugen von einem ausreichenden persönlichen Eindruck über den Beschuldigten, zumal dem Gutachter darüber hinaus die umfangreichen Akten verschiedener Institutionen und weiterer Fach- personen betreffend die langjährige Krankengeschichte des Beschuldigten für seine Beurteilung zur Verfügung standen (auch Urk. 63 S. 36). Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass der Dr. med. D._____ dem Beschuldigten im Rahmen des Gesprächs fälschlicherweise vorhielt, es seien seine Sperma Spuren gefunden worden. Dabei handelt es sich indes um ein nicht weiter beachtliches Versehen des Gutachters. Anstatt Sperma Spuren wurden bekanntlich DNA Spu- ren des Beschuldigten an der Zervix, Vulva und Vagina der Privatklägerin gefun- den. Diese Unachtsamkeit bzw. Ungenauigkeit kann nicht dazu führen, die sorg- fältigen und überzeugenden Einschätzungen des Gutachters hinsichtlich einer Massnahme generell in Frage zu stellen. Zum Einwand der Verteidigung, die Erkrankung der hebephrenen Schizophrenie sei durch Ziel- und Planlosigkeit charakterisiert, was im Widerspruch zur inkrimi- nierten Vergewaltigung stehe, lässt sich festhalten, dass es dabei nicht um die Verkennung (grundlegender) menschlicher Bedürfnisse wie beispielsweise der Sexualität geht. Der Gutachter nennt als ziellos in Bezug auf den Beschuldigten unter anderem seine Arbeitslosigkeit, seine Verschuldung und seine fehlende Ausbildung (Urk. D1/12/35 S. 44). Mithin ist davon auszugehen, dass es einem an hebephrener Schizophrenie Erkrankten nicht möglich ist bzw. mindestens schwer fällt, grossräumig zu planen und nach (längerfristigen) Zielen zu streben. Die ziel-
- 36 - gerichtete Befriedigung eines alltäglichen Bedürfnisses, wie beispielsweise der sexuellen Lust, ist dagegen nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich im Übrigen, wie mehrfach erwähnt, auch aus der erstellten Vorgehensweise des Beschuldig- ten.
5. Die Verteidigung kritisierte an der Berufungsverhandlung auch, dass Dr. med. D._____ zur Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschuldigten das LSI- R Prognoseverfahren anwendete, obwohl dieses für schizophrene Täter nicht ge- eignet sei (Urk. 86 Rz. 76). Dr. med. D._____ wurde als befähigter Sachverstän- diger beigezogen, dem es ohne Weiteres zuzumuten ist, das richtige Progno- seinstrument für die Erstattung des Gutachtens zur Hilfe zu nehmen. Es bestehen entgegen den Mutmassungen der Verteidigung keinerlei (konkrete) Anhaltspunkte dafür, dass Dr. med. D._____ nicht das richtige Prognoseverfahren angewandt hat.
6. Die Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldige leidet an einer schweren psychischen Erkran- kung, der hebephrenen Schizophrenie, die im Zusammenhang mit der Verge- waltigung steht. Das Risiko erneut einschlägiger Delinquenz wird von Dr. med. D._____ als mittelgradig bis hoch eingeschätzt. Nur durch die Sicherstellung einer kontinuierlichen, ausreichend langen, intensiven und verträglichen medikamentö- sen Behandlung kann eine dauerhafte Rückbildung der deliktsrelevanten Symp- tome erzielt werden und eine deutliche Rückbildung der psychotischen Symptome eintreten. Das Behandlungsbedürfnis ist demnach zu bejahen. Diese Behandlung hat, um erfolgreich verlaufen zu können, unter stationären Rahmenbedingungen zu erfolgen. Mit der Vorinstanz gilt festzuhalten, dass an die Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen sind. Die fehlende Motivation gehört bei schwe- ren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild. Die Erreichung der Therapie- motivation stellt nicht selten den ersten Schritt im Rahmen der Behandlung dar (BSK StGB I-HEER/HABERMEYER, a.a.O., Art. 59 N 78). Erforderlich ist lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit (Urk. 63 S. 34, BSK StGB I- HEER/HABERMEYER, a.a.o., Art. 59 N 80a).
- 37 - Im Rahmen der Einvernahme vom 18. Dezember 2017 gab der Beschuldigte an, er sei grundsätzlich bereit, sich einer stationären Therapie zu unterziehen (Urk. D1/4/5 Frage 89). Er befindet sich seit dem 25. April 2018 im vorzeitigen Massnahmenvollzug (Urk. D1/20/43). An der Hauptverhandlung führte er aus, sein bisheriger Aufenthalt in der Klinik L._____ sei gut verlaufen und es gehe ihm gut. Er habe dort auch Bezugspersonen. Die Medikamente nehme er freiwillig, da sie ihm helfen würden (Prot. I S. 12 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ebenfalls an, dass es ihm in der Klinik L._____ gut gehe und die Medikamente nützen würden (Urk. 85 S. 2). Ein Mindestmass an Thera- piewilligkeit ist demnach zu bejahen.
7. Die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme ist ebenfalls mit der Vorinstanz aufgrund der Deliktsschwere und der deutlichen Rückfallgefahr ohne Weiteres zu bejahen (Urk. 63 S. 35).
8. Nach dem Gesagten ist eine stationäre Massnahme nach Art. 59 (Abs. 1) StGB anzuordnen. Wie die Vorinstanz richtig erwog, geht die Anordnung der sta- tionären Massnahme dem Vollzug der Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen vor (Art. 57 Abs. 2 StGB; Urk. 63 S. 37). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb zugunsten der stationäre Massnahme aufzuschieben.
9. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 25. April 2018 im vorzeitigen Mass- nahmenvollzug. An die stationäre Massnahmen sind deshalb 498 Tage (26. April 2018 bis und mit 5. September 2019 anzurechnen (BGE 141 IV 236 E. 3.1. ff.). VII. Genugtuung
1. Bezüglich der Voraussetzungen einer Genugtuung und als geschädigte Per- son Zivilforderungen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, kann
– um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 37 f.).
2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Antrag der Privatkläge- rin folgend, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins
- 38 - von 5 % seit dem 19. Juni 2017 zu bezahlen (Urk. 63 S. 38 f.). Der Beschuldigte lässt beantragen, es sei von der Zusprechung einer Genugtuung abzusehen (Urk. 66 S. 4). 3.1. Nach Lehre und Rechtsprechung beträgt die haftpflichtrechtliche Genug- tuung nach einer Vergewaltigung in der Regel Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.– (vgl. Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, S. 10). 3.2. Die Privatklägerin befand sich vor der Vergewaltigung aufgrund einer post- traumatischen Belastungsstörung stationär in der ipw und hatte bereits einen Suizidversuch hinter sich (Urk. D1/9/1). Nach dem Vorfall kam es in den Jahren 2017 und 2018 zu drei längeren stationären Aufenthalten in der PUK Zürich. Die Privatklägerin leidet unter einer chronifizierten Traumafolgestörung. Sie besitze gemäss Bericht der PUK Zürich vom 19. Juni 2018 über nahezu keine Ressour- cen im Umgang mit emotionalen Belastungen, weshalb es in emotional belasten- den Situationen häufig zu teils schweren Suizidversuchen komme (Urk. 49). Dass die erlittene Vergewaltigung eine emotional besonders belastende Situation darstellt, steht ausser Frage. Die Höhe der zugesprochenen Genugtuung ist dem- nach nicht zu beanstanden. Ebenfalls ist nach konstanter Rechtsprechung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein Zins geschuldet. Dieser Zins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forde- rung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirk- ungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre (BGE 81 II 512 E. 6). Der Zinssatz wird in Analogie zu Art. 74 OR mit 5 % bemessen (BGE 122 III 53 E. 4b).
4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demnach zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab dem 19. Juni 2017 zu bezahlen. VIII. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 9). Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die
- 39 - Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– anzusetzen. Die Verteidigung macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 6'566.35 (ohne MwSt.) geltend (Urk. 87). Da namentlich die Beru- fungsverhandlung nur rund zwei Stunden dauerte, ist die Honorarnote ent- sprechend zu kürzen. Angemessen erscheint, die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen mit Fr. 5'900.– (Pauschal) zu entschädigen.
- 40 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ei- ner Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 22 f.).
E. 1.2 Auch die Subsumtion der Vorinstanz gibt zu keinen Beanstandungen An- lass (Urk. 63 S. 22 f.). Der Beschuldigte bediente sich vorliegend des Nötigungs- mittels der Gewalt. Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten ausdrücklich und mehrfach zu verstehen gegeben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte. Da sie vom Beschuldigten überrascht worden war, war es ihm möglich, die Privat- klägerin an die Wand zu drücken und sie mit den Händen zu fixieren. Die Privat- klägerin versuchte erfolglos, sich aus dieser Lage zu befreien. Der Beschuldigte war der Privatklägerin aufgrund seiner Grösse und Körpermasse (182 cm und 111 kg gegen 168 cm und 50 kg; vgl. Urk. D1/7/1 und D1/8/1) klar kräftemässig überlegen. Zudem gilt dabei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin im Tat- zeitpunkt ebenfalls unter Medikamenteneinfluss stand. Gemäss pharmakologisch- toxikologischem Gutachten vom 25. August 2017 konnten bei der Privatklägerin Diazepam, Quetiapin und Sertralin im Blut nachgewiesen werden, welche zu einer deutlichen Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten führen können (Urk. D1/8/6). Die Vorgehensweise des Beschuldigten, zunächst die Türe zu verschliessen, die Türe mit einem Sichtschutz und Stuhl zu versperren, das Wasser anzudrehen (wohl um einen Geräuschpegel zu verursachen) sowie schliesslich die Privatklägerin mit körperlicher Gewalt an die Wand zu drücken, er- füllt ohne Weiteres das Nötigungsmittel der Gewalt. Die Privatklägerin war in die- ser Situation gefangen und konnte sich nicht mehr befreien. Der Beschuldigte ig- norierte gleichzeitig ihren mehrfach geäusserten Willen, keinen Geschlechts- verkehr zu wollen, sowie ihre Abwehrhandlungen und zwang die Privatklägerin mittels physischer Gewalt zum Beischlaf. Die Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Beischlaf ist damit ebenfalls zu bejahen.
- 21 -
E. 1.3 In subjektiver Hinsicht ist ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten er- forderlich (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Das Vorgehen des Beschuldigten, der Privatklägerin zunächst nachzustellen, sie später im Gemeinschaftsbad abzu- passen, die Türe zu verriegeln und mit einem Stuhl und einem Sichtschutz zu versperren, um damit mutmasslich eine Flucht der Privatklägerin zu verhindern, sowie mit dem laufenden Wasser wohl einen Geräuschpegel zu verursachen, zeugt von einem eindeutigen Willen, den Geschlechtsverkehr auch gegen den Willen der Privatklägerin zu vollziehen. Dabei schreckte der Beschuldigte auch nicht davor zurück, mit körperlicher Gewalt gegen die Privatklägerin vorzugehen, damit diese keinen Widerstand mehr leisten konnte. Der Beschuldigte wollte den Beischlaf und setzte sich über den für ihn erkennbar entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hinweg.
E. 1.4 Der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor und werden auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt die Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 StGB.
2. Forensisch-psychiatrische Gutachten
E. 1.5 Zur Berufungsverhandlung am 5. September 2019 erschienen der amtliche Verteidiger, lic. iur. X._____, in Begleitung des Beschuldigten sowie der Leitende Staatsanwalt, Dr. Jäger, als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 7). Der Be- schuldigte liess dabei durch seinen Verteidiger die Beweisergänzungsanträge stellen, es seien die Akten der KESB Dietikon beizuziehen und eventualiter ein Obergutachten in Auftrag zu geben, soweit das Gutachten von Dr. B._____ als nicht unmittelbar verwertbar erachtet werde (Urk. 86 Rz. 1 und Rz. 62 ff.). Die Ak- ten der KESB Dietikon wurden von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Unter- suchung beigezogen und befinden sich bereits in den Untersuchungsakten (Urk. D1/11/6, vgl. separates Verzeichnis). Dieser Antrag ist als gegenstandslos zu er- achten. Da, wie sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung zeigt, auf das Gutach- ten von Dr. D._____ abzustellen ist, ist der Antrag auf Einholung eines Obergut- achtens abzuweisen. Der Fall erweist sich als spruchreif.
- 7 -
E. 2 Gegenstand der Berufung Der Beschuldigte ficht das Urteil grundsätzlich vollumfänglich an (Urk. 66, Urk. 86 S. 24). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung auf Nach- frage, gegen die Vernichtung der sichergestellten Asservate, Spuren und Spuren- träger (Dispositivziffern 5 und 6) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) nicht zu opponieren (Prot. II S. 9). Die Staatsanwaltschaft beschränkt die An- schlussberufung auf die Strafzumessung (Dispositivziffer 3; Urk. 73; Urk. 88). Demnach ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass die Dispositivziffern 5, 6 und 8 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. In den übrigen Punkten ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung in ihrem Entscheid grundsätzlich korrekt dargelegt; darauf kann mit der nachfolgenden Korrektur und Ergänzung verwiesen werden (Urk. 63 S. 25 f.).
E. 2.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Aspera- tionsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Vor- aussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht be- fugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 S. 2.3.1. und 2.3.2.) Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. April 2017 mit einer (bedingten) Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 65 S. 2). Die vorliegend zu beurteilende Sachbeschädigung ereignete sich am 4. März 2017 und damit zeitlich zwar vor Erlass des Strafbe- fehls. Da jedoch vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, eine Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung und Sachbeschädigung auszusprechen ist, mithin eine
- 27 - nicht gleichartige Strafe, ist diese Freiheitsstrafe kumulativ zu verhängen. Ent- gegen den Erwägungen der Vorinstanz ist demnach für die Sachbeschädigung keine (teilweise) Zusatzstrafe zur ausgesprochenen Geldstrafe auszusprechen. Dies hätte nur dann zu erfolgen, wenn die Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe sanktioniert würde, mithin gleichartige Strafen vorlägen.
E. 2.3 Zur Strafzumessung gehört weiter nicht nur die Bestimmung des Masses, sondern auch der Art der Strafe, soweit der Strafrahmen wie bei der Sachbeschä- digung die Sanktionierung mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe vor- sieht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die Vergewaltigung stellt ein Verbrechen dar und ist aufgrund des abstrakten Strafrahmens nur mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Kommt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzu- messung bei der (gedanklichen) Festsetzung selbständiger Einzelstrafen für den einzelnen Normverstoss (nach dem hier anwendbaren alten Sanktionenrecht) auf "360 Strafeinheiten" oder weniger – was vorliegend bei der Sachbeschädigung der Fall ist – , ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Das Gericht hat sich bei der Gesamtstrafen- bildung zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Im überschneidenden Bereich gilt das Primat der Geldstrafe. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unab- hängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinweisen). Wesentliche Kriterien für Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit der Sank- tion, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präven- tive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Zu be- rücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die
- 28 - nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, gebührt wie erwähnt der Geldstrafe im Zweifel der Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeich- net. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeits- prinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hat es dies wie erwähnt zu begründen.
E. 2.4 Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Mit Strafbefehlen der Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Mai 2012, vom 20. Juni 2012 und vom
27. April 2017 wurde er jeweils mit einer (un-/bedingten) Geldstrafe bestraft. Er ist einschlägig wegen Sachbeschädigung vorbestraft und delinquierte während lau- fender Probezeit (Urk. 65). Dem Strafbefehl vom 27. April 2017 lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschuldigte ebenfalls eine Fahrzeugscheibe einschlug und dabei einen Sachschaden von Fr. 1'500.– verursachte (Thek 2 Beizugsakten, Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis Nr. 2017/10013680, Urk. 14). Sein bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass er sich durch die präventive Wirkung einer blossen Geldstrafe nicht bzw. zu wenig beeindrucken liess. Der Beschuldigte offenbart durch seine wiederholte Delinquenz eine gewis- se Gleichgültigkeit gegenüber dem Strafsystem. Eine Freiheitsstrafe erscheint mithin auch spezialpräventiv notwendig. Die Legalprognose lässt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe nicht mehr zu. Unter diesen Umständen erscheint es ange- messen, auch für die begangene Sachbeschädigung auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
3. Konkrete Strafzumessung
E. 2.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte bezüglich der Vergewaltigung gestützt auf das (Zweit-)Gutachten von Dr. med. D._____ als mittelgradig vermin- dert schuldfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzusehen. Dies wird im Rah- men der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
3. Sachbeschädigung
E. 3 Strafantrag Beim angeklagten Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein sog. Antragsdelikt. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist mithin eine Prozessvoraussetzung. Die Geschädigte E._____ stellte am 4. März 2017 fristgerecht (Art. 31 StGB) einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung gegen den Beschuldigten (Urk. D2/2).
E. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung beträgt die haftpflichtrechtliche Genug- tuung nach einer Vergewaltigung in der Regel Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.– (vgl. Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, S. 10).
E. 3.1.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge-
- 10 - worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Exis- tenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrücken- de Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämt- licher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaub- würdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht auch der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schlussendlich zu einem stimmi- gen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung (sog. Ho- mogenitätskriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56).
- 11 - Bei der Würdigung von Aussagen in erster Linie nicht die allgemeine Glaubwür- digkeit der Person massgebend ist, sondern die Glaubhaftigkeit der im Prozess relevanten Aussagen mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Vorfall (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3.; 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Dabei geht es um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Anga- ben zutreffen, d.h. einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Personen ent- sprechen.
E. 3.2 Die Privatklägerin befand sich vor der Vergewaltigung aufgrund einer post- traumatischen Belastungsstörung stationär in der ipw und hatte bereits einen Suizidversuch hinter sich (Urk. D1/9/1). Nach dem Vorfall kam es in den Jahren 2017 und 2018 zu drei längeren stationären Aufenthalten in der PUK Zürich. Die Privatklägerin leidet unter einer chronifizierten Traumafolgestörung. Sie besitze gemäss Bericht der PUK Zürich vom 19. Juni 2018 über nahezu keine Ressour- cen im Umgang mit emotionalen Belastungen, weshalb es in emotional belasten- den Situationen häufig zu teils schweren Suizidversuchen komme (Urk. 49). Dass die erlittene Vergewaltigung eine emotional besonders belastende Situation darstellt, steht ausser Frage. Die Höhe der zugesprochenen Genugtuung ist dem- nach nicht zu beanstanden. Ebenfalls ist nach konstanter Rechtsprechung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein Zins geschuldet. Dieser Zins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forde- rung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirk- ungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre (BGE 81 II 512 E. 6). Der Zinssatz wird in Analogie zu Art. 74 OR mit 5 % bemessen (BGE 122 III 53 E. 4b).
4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demnach zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab dem 19. Juni 2017 zu bezahlen. VIII. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 9). Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die
- 39 - Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– anzusetzen. Die Verteidigung macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 6'566.35 (ohne MwSt.) geltend (Urk. 87). Da namentlich die Beru- fungsverhandlung nur rund zwei Stunden dauerte, ist die Honorarnote ent- sprechend zu kürzen. Angemessen erscheint, die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen mit Fr. 5'900.– (Pauschal) zu entschädigen.
- 40 - Es wird beschlossen:
E. 3.2.1 Der Beschuldigte zertrümmerte die vordere Fensterscheibe des Perso- nenwagens von E._____ mit einer Parkplatztafel und verursachte dabei einen Sachschaden von Fr. 3'000.–. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu erachten, weshalb eine Freiheitsstrafe von c.a. 6 Monaten angemessen er- schiene.
E. 3.2.2 Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt in seiner Einsichtsfähigkeit mittel- bis schwergradig eingeschränkt. Es lag eine psychotisch bedingte Verkennung der Situation vor (Urk. D1/12/34 S. 55). Der Beschuldigte war wahnhaft und eigenen Angaben zufolge der Auffassung, ein Freund habe ihm die Nutzung gestattet (Urk. D1/12/34 S. 50; vgl. Urk. D2/3). Die Freiheitsstrafe ist aufgrund der subjekti- ven Tatschwere auf 3 Monate zu reduzieren und es ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden auszugehen.
E. 3.2.3 Unter Einhaltung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die hypothetische Einsatzstrafe um 2 Monate auf 24 Monate zu erhöhen.
- 31 -
E. 3.3 Täterkomponente
E. 3.3.1 Hinsichtlich des Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, eine IV-Rente zu erhalten und Fr. 20'000.– Schulden zu haben (Urk. 85 S. 3). Die Biografie des Beschuldig- ten verhält sich strafzumessungsneutral.
E. 3.3.2 Der Beschuldigte hat drei Vorstrafen, eine davon einschlägig wegen Sach- beschädigung (Urk. 65). Die Vergewaltigung beging er während der Probezeit, die Sachbeschädigung während laufender Strafuntersuchung. Die Vorstrafen und die Delinquenz trotz laufender Verfahren bzw. Probezeit fallen straferhöhend ins Gewicht. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte bezüglich der Sachbeschädigung geständig zeigte.
E. 3.3.3 Insgesamt ist die Einsatzstrafe von 24 Monaten aufgrund der Täterkompo- nente um 1 Monat zu erhöhen. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheits- trafe von 25 Monaten zu bestrafen.
E. 3.3.4 I._____, Pflegerin in der Klinik F._____, wurde am 22. September 2017 als polizeiliche Auskunftsperson und am 8. November 2017 als Zeugin zum Vorfall befragt. I._____ gab an, die Privatklägerin sei am 19. Juni 2017 am Abend zu ihr
- 17 - gekommen, um Reservemedikamente zu beziehen. Auf Nachfrage, was los sei, habe die Privatklägerin ihr zunächst nichts sagen wollen und dann erzählt, dass der Beschuldigte zu ihr ins Badezimmer gekommen sei, die Türe geschlossen habe, einen Sichtschutz davor gestellt und sie von hinten vergewaltigt habe, wo- bei er zu einem Samenerguss gekommen sei (Urk. D1/6/1 Fragen 8, 16 f. und Urk. D1/6/2 Fragen 17 und 22 f., 31 f.). Sie habe die Privatklägerin auch gefragt, weshalb sie nicht geschrien habe, worauf die Privatklägerin gesagt habe, ihr sei dies aufgrund ihrer Sado-Maso-Vergangenheit nie erlaubt gewesen (Urk. D1/6/1 Frage 9; Urk. D1/6/2 Frage 26). Als sie den Beschuldigten anschliessend mit dem Vorfall konfrontiert hätten, habe er nasse bzw. zwischen den Beinen feuchte Ho- sen gehabt, wobei er angegeben habe, dies sei vom Hände waschen (Urk. D1/6/1 Fragen 26 f., 30).
E. 3.3.5 J._____, Nachtarzt in der Klinik F._____ zum Zeitpunkt des Vorfalls, wurde am 8. November 2017 ebenfalls als Zeuge befragt. J._____ gab sachdienlich in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin zu Protokoll, die Privatklä- gerin habe ihm etwa eine Stunde nach dem Vorfall erzählt, der Beschuldigte habe sie in der Dusche von hinten vergewaltigt. Sie habe ihm mehrfach gesagt, dass sie es nicht wolle. Sie habe nicht geschrien aufgrund ihrer Vorgeschichte und ih- ren devoten Charakterzügen. Der Beschuldigte habe kein Kondom verwendet und sei zum Orgasmus gekommen. Er [J._____] wisse von der Pflege, dass der Be- schuldigte sie mehrfach im Zimmer besucht habe und er habe den persönlichen Eindruck gehabt, die Beziehung sei nicht nur platonisch. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie habe eine freundschaftliche Beziehung zum Beschuldigten (Urk. D1/6/4 Frage 15). Die Privatklägerin habe ihm auch gesagt, sie habe sich nach der Vergewaltigung vaginal gewaschen (Urk. D1/6/4 Frage 21). Er habe den Beschuldigten enthemmt erlebt, wenn es um seine Bedürfnisse ge- gangen sei, wobei J._____ auf Nachfrage präzisierte, sein Verhalten sei weniger enthemmt, sondern vielmehr distanzlos gewesen (Urk. D1/6/4 Frage 20). Er habe nach dem Gespräch mit der Privatklägerin mit dem Beschuldigten gesprochen und ihn auf seine nassen Hosen angesprochen, wobei der Beschuldigte angege- ben habe, er habe die Hosen gerade gewaschen (Urk. D1/6/4 Frage 23). Auf sei-
- 18 - ne Nachfrage, ob er [der Beschuldigte] Sex gehabt habe, habe er dies verneint (Urk. D1/6/4 Frage 33).
E. 3.3.6 Weiter wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Privatklägerin den Notknopf, die Wand und die Position ihres Kopfes während des Übergriffs auf der von der Polizei erstellten Fotodokumentation des Gemeinschaftsbads – und dies in Übereinstimmung mit ihren deponierten Aussagen – markierte (Urk. D1/5/3 S. 4 Bild 8 und S. 5 Bilder 9 und 10).
E. 3.3.7 Es trifft zwar zu, dass keine Spermien des Beschuldigten im oder am Geni- talbereich der Privatklägerin gefunden wurden (Urk. D1/10/5 S. 5). Dies lässt sich womöglich damit erklären, dass die Privatklägerin angab, sich nach dem Vorfall vaginal gewaschen zu haben. Letztlich ist dies jedoch nicht weiter von Relevanz, da DNA-Spuren des Beschuldigten an der Vulva, Vagina und Zervix der Privat- klägerin nachgewiesen werden konnten (Urk. D1/8/9 S. 4). Damit ist ohne Weite- res erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr gekommen sein muss. Ebenfalls wurden DNA-Spuren des Beschuldigten im Hals- und Nackenbereich der Privatklägerin festgestellt (Urk. D1/8/9 S. 2 f.). Die gefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten stützen demnach die Aussagen der Privatklägerin.
E. 3.3.8 Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung zudem ins Feld, dass das Verletzungsbild des Beschuldigten, d.h. die Kratzspuren am Rücken, und die tangentiale Kratzspur der Geschädigten den Schluss nahe legten, dass die bei- den im Verlaufe des Zusammentreffens vis-à-vis gestanden seien und es in die- ser Position zu Körperkontakt gekommen sei (Urk. 86 Rz. 33 und Rz. 36). Dabei handelt es sich um blosse Mutmassungen bzw. Spekulationen der Verteidigung, aus denen nicht abgeleitet werden kann, dass nicht auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist.
E. 3.3.9 Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt deutlich unter der kombinierten Wirkung von Methadon, Diazepam, Aripiprazol, Risperidion und gegebenenfalls Haloperidol stand (Urk. D1/7/6). Der Beschuldigte gab diesbezüglich einmal zu Protokoll, er sei auf so vielen Medikamenten gewe-
- 19 - sen, dass es gar nicht gegangen sei. Die Privatklägerin habe ihn anlocken und dazu bringen müssen, dass sie Sex gehabt hätten (Urk. D1/4/5 Frage 69). Dem pharmakologisch-toxikologischen Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechts- medizin vom 6. Februar 2018 lässt sich dazu sachdienlich entnehmen, dass die nachgewiesenen Substanzen einzeln eingenommen zu einer Verminderung der Libidio, der Erektionsfähigkeit bis hin zur totalen sexuellen Dysfunktion führen könnten. Ob bei einer kombinierten Einnahme der genannten Substanzen von ei- ner potentiellen Potenzierung der beschriebenen Effekte auszugehen sei, könne nicht sicher ausgesagt werden (Urk. D1/7/6 S. 3). Die Vorinstanz hielt daher zu- treffend fest, dass bezüglich der Wirkung der im Blut des Beschuldigten nachge- wiesene Medikamente auf die Sexualität des Beschuldigten (Verminderung der Libidio und Erektionsfähigkeit) keine abschliessende Beurteilung möglich ist (Urk. 63 S. 20). Der Beschuldigte kann demnach aufgrund der eingenommenen Medikamente diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 3.3.10 Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin überzeugend, lebensnah und sehr anschaulich aus- fallen und insgesamt glaubhaft sind. Die Aussagen des Beschuldigten sind da- gegen widersprüchlich, ausweichend, beschönigend und realitätsfremd. Zudem fällt auf, dass die Privatklägerin deckungsgleiche Angaben gegenüber I._____ und J._____ machte wie später in der Untersuchung. Dies bekräftigt den Wahr- heitsgehalt ihrer Aussagen. Weiter ist aufgrund der nachgewiesenen DNA-Spuren erstellt, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin am 19. Juni 2017 Ge- schlechtsverkehr hatte. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht deutlich hervor, dass dies nicht ihrem Willen entsprach und sie das dem Beschuldigten mehrfach verbal und non-verbal zu verstehen gab. Im Übrigen bestehen mit der Vorinstanz keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Un- recht belastet. Ihre Aussagen sind frei von Übertreibungen und unnötigen Belas- tungen des Beschuldigten. Entgegen dem Wortlaut der Anklageschrift ist zwar Fakt, dass der Beschuldigte einen orangen Paravent und einen Stuhl vor die Türe gestellt hat. Weshalb er dies tat, kann jedoch offenbleiben, auch wenn auf der Hand liegt, dass wohl damit der Weg aus dem Badezimmer verbarrikadiert wer- den sollte. Im Übrigen ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.
- 20 - III. Schuldpunkt - Rechtliche Würdigung
1. Vergewaltigung
E. 3.4 Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befand sich vom 26. Juni 2017 bis 25. April 2018, mithin insge- samt 304 Tage in Untersuchungshaft (Urk. D1/20/2 und D1/20/43). Gestützt auf Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten die erstandene Haft an die Strafe anzurech- nen. V. Vollzug / Widerruf
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis höchs- tens drei Jahren ist der teilbedingte Vollzug zu prüfen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten auszusprechen ist, scheidet der
- 32 - bedingte Vollzug schon aufgrund der Höhe der auszusprechenden Strafe von Ge- setzes wegen aus. Eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB oder zu einer teil- bedingten Strafe nach Art. 43 StGB verlangt zudem das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Wird eine stationäre oder ambulante Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung zum vornherein nicht gegeben. Die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den beding- ten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus (BGE 135 IV 180 E. 2; Urteile 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3.). Da, wie sich nachfolgend zeigt, eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB auszusprechen ist, besteht demnach eine ungünstige Prognose, weshalb auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB nicht in Frage kommt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist jedoch von Gesetzes zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben (siehe hernach Ziffer VI; Art. 57 Abs. 2 StGB).
2. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Widerrufs kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 30). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. April 2017 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.–, unter Anordnung einer dreijährigen Probezeit verurteilt (Urk. 65). Der Beschuldigte beging die Vergewaltigung wäh- rend laufender Probezeit und zwar gerade einmal rund zwei Monate nach der erwähnten Verurteilung. Dem Beschuldigten kann aufgrund seiner wieder- holten Delinquenz und der anzuordnenden Massnahme keine günstige Prognose gestellt werden. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist deshalb zu widerrufen und der Vollzug der Geldstrafe anzuordnen. VI. Massnahme
1. Bezüglich der Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 31).
- 33 - Vorinstanzlich wurde für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störun- gen) angeordnet und ausführlich sowie sorgfältig begründet (Urk. 63 S. 32 ff.). Die Verteidigung opponiert gegen die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB. Wiederum übt die Verteidigung dabei Kritik am Gutachten von Dr. med. D._____, welches auch in Bezug auf die Frage einer Massnahme formelle Mängel und inhaltliche Widersprüche aufweise (Urk. 66 S. 3 Rz. 9). Der Gutachter habe den Beschuldigten lediglich einmal für 1.5 Stunden getroffen. Dies würde nicht ausreichen, um sich ein Bild der Persönlichkeit und der Krank- heit des Beschuldigten zu machen. Es entspreche bei Weitem nicht dem ge- richtsnotorischen Durchschnitt und sei mithin nicht lege artis. Dr. med. D._____ habe dem Beschuldigten zudem fälschlicherweise gesagt, es seien seine Sper- maspuren an der Privatklägerin gefunden worden, was klar aktenwidrig sei. Dies sei nicht sorgfältig. Für die hebephrene Schizophrenie, welche der Gutachter dem Beschuldigten attestiere, seien zudem Ziel- und Planlosigkeit charakteristisch, was dem Bild der Anklage widerspreche, welche den Beschuldigten als zielstrebig und planmässig vorgehend bezeichne. Dieser Widerspruch werde vom Gutachter nicht aufgeklärt. Bezüglich des Therapiebedarfs führe der Gutachter aus, dass die Prognose bei einer hebephrenen Schizophrenie schlecht sei, was hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit einer therapeutischen Massnahme wiederum keinen Sinn ergebe (Urk. 51 S. 34 f.).
2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen beging, das mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zu- sammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung, welche sich über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme zu äussern hat (Art. 56 Abs. 3 lit. a-c StGB).
- 34 -
3. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 63 S. 32 ff.), enthält das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ vom
E. 4 Formelles Auf mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung haben die Parteien ausdrücklich verzichtet (Prot. II S. 11). Die Berufungsinstanz muss sich nicht mit jedem einzel- nen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
- 8 - II. Schuldpunkt - Sachverhalt
1. Anklagevorwurf
E. 8 Nach dem Gesagten ist eine stationäre Massnahme nach Art. 59 (Abs. 1) StGB anzuordnen. Wie die Vorinstanz richtig erwog, geht die Anordnung der sta- tionären Massnahme dem Vollzug der Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen vor (Art. 57 Abs. 2 StGB; Urk. 63 S. 37). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb zugunsten der stationäre Massnahme aufzuschieben.
E. 9 Der Beschuldigte befindet sich seit dem 25. April 2018 im vorzeitigen Mass- nahmenvollzug. An die stationäre Massnahmen sind deshalb 498 Tage (26. April 2018 bis und mit 5. September 2019 anzurechnen (BGE 141 IV 236 E. 3.1. ff.). VII. Genugtuung
1. Bezüglich der Voraussetzungen einer Genugtuung und als geschädigte Per- son Zivilforderungen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, kann
– um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 37 f.).
2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Antrag der Privatkläge- rin folgend, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins
- 38 - von 5 % seit dem 19. Juni 2017 zu bezahlen (Urk. 63 S. 38 f.). Der Beschuldigte lässt beantragen, es sei von der Zusprechung einer Genugtuung abzusehen (Urk. 66 S. 4).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Juni 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. …
- Die sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger mit der Referenz- nummer K170620-003 / 70041188 werden dem Forensischen Institut Zürich (Lagerstelle) zur Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft überlassen.
- Die sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger mit den Referenz- nummern ES-Nr. 17-02514 und ES-Nr. 17-02515 werden dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Lagerstelle) zur Vernichtung nach Ein- tritt der Rechtskraft überlassen.
- …
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 32'846.80 Auslagen Gutachten Fr. 89.00 Auslagen Untersuchung Fr. 130.00 Auslagen Gutachten Kosten amtliche Verteidigung Fr. 34'074.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Kosten unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 8'733.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Fr. 82'772.80 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- … - 41 -
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 25 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 304 Tage (26. Juni 2017 bis 25. April 2018) durch Untersuchungshaft er- standen sind.
- Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. April 2017 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen und die Strafe vollzogen.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. An die stationäre Massnahme werden 498 Tage (26. April 2018 bis 5. September 2019) vorzeitiger Massnahmenvollzug angerechnet.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. Juni 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 42 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'900.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich erstinstanzliche Disp.-Ziff. 5.) − das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Winterthurer- strasse 190, 8057 Zürich (hinsichtlich erstinstanzliche Disp.-Ziff. 6.) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. - 43 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180465-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler sowie Gerichts- schreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 5. September 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Juni 2018 (DG180034)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. April 2018 (Urk. D1/23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 40 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. April 2017 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 304 Tage (vom 26. Juni 2017 bis und mit 25. April 2018) durch Haft erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 27. April 2017. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 25. April 2018 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.
4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5. Die sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger mit der Referenznummer K170620-003 / 70041188 werden dem Forensischen Institut Zürich (Lagerstelle) zur Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft überlassen.
6. Die sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger mit den Referenznum- mern ES-Nr. 17-02514 und ES-Nr. 17-02515 werden dem Institut für Rechtsmedizin
- 3 - der Universität Zürich (Lagerstelle) zur Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft überlassen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. Juni 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 32'846.80 Auslagen Gutachten Fr. 89.00 Auslagen Untersuchung Fr. 130.00 Auslagen Gutachten Kosten amtliche Verteidigung Fr. 34'074.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Kosten unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 8'733.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Fr. 82'772.80 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.
9. Die Kosten werden im Umfang von Fr. 10'650.– (Kosten Gutachten Dr. med. B._____) auf die Staatskasse genommen. Die übrigen Kosten gemäss Disp.-Ziff. 8. werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin indessen einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 StPO bleiben vorbehalten.
10. [Mitteilungen]
11. [Rechtsmittel]"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 86 S. 24)
1. In Abänderung von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen, und es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den Vorwurf der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB im Zustand völliger Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
2. In Abänderung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei von Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. April 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe abzusehen.
3. In Abänderung von Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei von einer Be- strafung abzusehen zufolge völliger Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB.
4. Ziffer 4 und Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils seien ersatzlos aufzuheben.
5. In Abänderung von Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 95 % auf die Staats- kasse zu nehmen. Im übrigen Umfang seien die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.
6. Dem Beschuldigten sei für den erstandenen Freiheitsentzug eine Genug- tuung von Fr. 75'000.– auszurichten.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und die amtliche Verteidigung sei gemäss Honorarnote (inkl. MWST) vollum- fänglich aus der Staatskasse zu entschädigen.
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 88 S. 1 f.)
1. Das vorinstanzliche Urteil sei im Schuldpunkt zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 27. April 2017 (Dispositiv Ziff. 3)
3. Der Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. April 2017 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen gewährten be- dingten Strafvollzugs sei zu bestätigen.
4. Die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB – zur Behandlung von psychischen Störungen – sei zu bestätigen. Die Kosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessuales / Prozessgeschichte
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 63 S. 5 ff.). 1.2. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 27. Juni 2018 wurde der Be- schuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. April 2017 bestraft. Die mit Straf-
- 6 - befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. April 2017 bedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen wurde widerrufen. Zudem wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet und die Freiheits- strafe zu diesem Zweck aufgeschoben. Weiter wurde der Beschuldigte verpflich- tet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 19. Juni 2017 zu bezahlen (Urk. 63 S. 40 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 3. Juli 2018 rechtzeitig Beru- fung anmelden (Urk. 57). Am 16. Oktober 2018 wurde der Verteidigung das be- gründete Urteil zugestellt (Urk. 60). 1.4. Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging am 6. November 2018 (Poststempel: 5. November 2018) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 66). Die Privatklägerin C._____ liess mit Eingabe vom 22. November 2018 mitteilen, sich am Berufungsverfahren nicht zu beteiligen (Urk. 70). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 27. November 2018 innert Frist Anschlussberufung (Urk. 73). 1.5. Zur Berufungsverhandlung am 5. September 2019 erschienen der amtliche Verteidiger, lic. iur. X._____, in Begleitung des Beschuldigten sowie der Leitende Staatsanwalt, Dr. Jäger, als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 7). Der Be- schuldigte liess dabei durch seinen Verteidiger die Beweisergänzungsanträge stellen, es seien die Akten der KESB Dietikon beizuziehen und eventualiter ein Obergutachten in Auftrag zu geben, soweit das Gutachten von Dr. B._____ als nicht unmittelbar verwertbar erachtet werde (Urk. 86 Rz. 1 und Rz. 62 ff.). Die Ak- ten der KESB Dietikon wurden von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Unter- suchung beigezogen und befinden sich bereits in den Untersuchungsakten (Urk. D1/11/6, vgl. separates Verzeichnis). Dieser Antrag ist als gegenstandslos zu er- achten. Da, wie sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung zeigt, auf das Gutach- ten von Dr. D._____ abzustellen ist, ist der Antrag auf Einholung eines Obergut- achtens abzuweisen. Der Fall erweist sich als spruchreif.
- 7 -
2. Gegenstand der Berufung Der Beschuldigte ficht das Urteil grundsätzlich vollumfänglich an (Urk. 66, Urk. 86 S. 24). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung auf Nach- frage, gegen die Vernichtung der sichergestellten Asservate, Spuren und Spuren- träger (Dispositivziffern 5 und 6) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) nicht zu opponieren (Prot. II S. 9). Die Staatsanwaltschaft beschränkt die An- schlussberufung auf die Strafzumessung (Dispositivziffer 3; Urk. 73; Urk. 88). Demnach ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass die Dispositivziffern 5, 6 und 8 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. In den übrigen Punkten ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden (Art. 404 Abs. 1 StPO).
3. Strafantrag Beim angeklagten Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein sog. Antragsdelikt. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist mithin eine Prozessvoraussetzung. Die Geschädigte E._____ stellte am 4. März 2017 fristgerecht (Art. 31 StGB) einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung gegen den Beschuldigten (Urk. D2/2).
4. Formelles Auf mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung haben die Parteien ausdrücklich verzichtet (Prot. II S. 11). Die Berufungsinstanz muss sich nicht mit jedem einzel- nen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
- 8 - II. Schuldpunkt - Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier-Nr. 1 zusammengefasst vorgeworfen, am 19. Juni 2017, cirka 19.30 Uhr, in der Klinik F._____ in G._____ die Privatklä- gerin C._____ im Gemeinschaftsbad auf der Station … vergewaltigt zu haben. Der Beschuldigte habe die Geschädigte mit seiner rechten Hand am Nacken ge- packt und sie mit dem Gesicht voran unter die Dusche an die Wand gedrückt, seine Hosen runtergezogen und sie mit seiner linken Hand an der Hüfte fixiert, sodass sie sich nicht mehr aus dem Griff des Beschuldigten habe lösen können. Obschon die Geschädigte mehrmals deutlich gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen und sie das nicht wolle, sei der Beschuldigte vaginal mit seinem stark eri- gierten Glied auf grobe Art und Weise in die Geschädigte eingedrungen, wodurch sie im Vaginalbereich Schmerzen erlitten habe. Der Beschuldigte habe nach cirka zwei bis drei Minuten in die Vagina der Geschädigten ejakuliert. Bezüglich der unmittelbaren Vor- und Nachgeschichte dieses Vorfalls kann auf die detaillierte Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 23 S. 2 f.). 1.2. Dem Beschuldigten wird zudem in Dossier-Nr. 2 vorgeworfen, am 4. März 2017 in H._____ am Personenwagen der nachmals Geschädigten E._____ mit einer Parkplatztafel die vordere Fensterscheibe auf der Fahrerseite zertrümmert zu haben, worauf er in das Innere des Fahrzeugs gestiegen sei und das Hand- schuhfach sowie die Mittelkonsole durchwühlt habe, ohne etwas zu entwenden. Der verursachte Sachschaden am Personenwagen betrage Fr. 3'000.–. Anzumerken ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber, dass in diesem zwei- ten Anklagevorwurf zumindest teilweise auch ein versuchter Diebstahl umschrie- ben wird. Die Staatsanwaltschaft hat indes keinen (versuchten) Diebstahl ange- klagt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
- 9 -
2. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte bestritt anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom
18. Dezember 2017 beide Anklagesachverhalte (Urk. D1/4/5 S. 17 f.). An der Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs der Sach- beschädigung geständig. Den Vergewaltigungsvorwurf stellte der Beschuldigte in Abrede (Prot. I S. 11 und S. 24 f.). An der Berufungsverhandlung hielt der Be- schuldigte an seinen bisherigen Aussagen fest und bestritt den Vergewaltigungs- vorwurf weiterhin (Urk. 85 S. 5 ff.). 2.2. Die Verteidigung moniert die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich des Schuldspruchs der Vergewaltigung und beantragt einen Freispruch. Bezüg- lich der Sachbeschädigung sei im Gegensatz zur Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte die vorgeworfene Sachbeschädigung im Zustand der völligen Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen habe (Urk. 66 S. 2). Im Weiteren kritisiert die Verteidigung, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu Unrecht ausschliesslich auf das Zweitgut- achten von Dr. med. D._____ abgestellt habe (Urk. 66 S. 2 f.). Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. 2.3. Es lässt sich mithin festhalten, dass der Anklagevorwurf der Sachbeschä- digung aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten erstellt ist. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Vergewaltigungsvorwurf anklagegemäss erstellt werden kann.
3. Sachverhaltserstellung Vergewaltigungsvorwurf 3.1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 3.1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge-
- 10 - worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Exis- tenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrücken- de Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämt- licher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaub- würdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht auch der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schlussendlich zu einem stimmi- gen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung (sog. Ho- mogenitätskriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56).
- 11 - Bei der Würdigung von Aussagen in erster Linie nicht die allgemeine Glaubwür- digkeit der Person massgebend ist, sondern die Glaubhaftigkeit der im Prozess relevanten Aussagen mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Vorfall (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3.; 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Dabei geht es um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Anga- ben zutreffen, d.h. einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Personen ent- sprechen. 3.2. Beweislage 3.2.1. Zur Erstellung des Vergewaltigungsvorwurfs liegen die Aussagen des Be- schuldigten (Urk. D1/4/1-6 und Prot. I S. 17 ff.), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/5/1-4), die Aussagen der Pflegerin I._____ (Urk. D1/6/1+2), des Arztes Dr. med. J._____ (Urk. D1/6/4+5), die Fotodokumentation des Ge- meinschaftsbades (Urk. D1/2), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 11. Juli 2017 (Urk. D1/7/3) bzw. der Privatklägerin vom 7. Juli 2017 (Urk. D1/8/7), das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom
25. August 2017 und das dazugehörige Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2018 über den Beschuldigten (Urk. D1/7/6+9) sowie der DNA-Spurenbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. Dezember 2017 (Urk. D1/8/9) im Recht. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Inhalt der genannten Beweismittel zutreffend in ihrem Entscheid wiedergegeben. Darauf kann grundsätzlich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden (Urk. 63 S. 8 ff.). Ergänzend nur das Folgende: 3.2.2. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, dass die erste polizeiliche Ein- vernahme des Beschuldigten vom 20. Juni 2017 nicht verwertbar sei. Die Vor- instanz folgte der Ansicht der Verteidigung, mit der Begründung, es habe ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorgelegen, was zur Unverwertbarkeit der Einvernahme führe (Urk. 63 S. 7). 3.2.3. Gemäss Art. 130 lit. c StPO liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands
- 12 - oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Ist bereits im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erkennbar, dass ein Fall not- wendiger Verteidigung vorliegt, so muss noch vor Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft die Verteidigung sichergestellt werden (BSK StPO I- RUCKSTUHL, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 131 N 4). Vorliegend befand sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aufgrund einer fürsor- gerischen Unterbringung in der Integrierten Psychiatrie F._____ in G._____. Die mutmassliche Vergewaltigung ereignete sich ebenfalls in dieser Klinik (Urk. D1/1). Es zeichnete sich daher schon zu diesem frühen Stadium des Verfahrens ab, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung (Schizophrenie) nicht in der Lage ist, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren und damit ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorlag. Die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten ist demnach mit der Vorinstanz nicht verwertbar. 3.3. Beweiswürdigung 3.3.1. Vorweg gilt festzuhalten, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz entge- gen den Ausführungen der Verteidigung nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und den weiteren Beweisen auseinander und kam überzeugend zum Schluss, dass der Anklagevorwurf der Vergewaltigung erstellt ist. Darauf kann vorab grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 63 S. 18 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergän- zend bzw. teilweise präzisierend das Folgende: 3.3.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf der Vergewaltigung durchwegs. Im Rahmen der Hafteinvernahme vom 26. Juni 2017 gab er (zusätzlich) an, es habe keinen Sex gegeben. Er habe einen Sexfilm mit so einer Hacker- oder Gamerbril- le gesehen. Er habe wie einen Geist vor sich gesehen. Als hätte er "diese C._____" vor sich (Urk. D1/4/2 S. 3 unten). In der ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 11. Oktober 2017 führte er aus, Sex sei eine andere Stufe wie ei- ne Vergewaltigung. Wenn er so etwas wirklich getan hätte, dann würde er dies noch wissen. Er könne sich aber nicht einmal mehr daran erinnern, ob er Sex mit
- 13 - der Privatklägerin gehabt habe (Urk. D1/4/4 S. 2 f.). Teilweise widersprüchlich fällt seine spätere Aussage aus, es verletze ihn einfach, dass eine Frau [gemeint wohl die Privatklägerin] erzählen müsse, dass sie vergewaltigt worden sei. Vielleicht sei die Privatklägerin auf die Vergewaltigung gekommen, weil die Pflegerin sie da- nach gefragt habe, ob sie den Sex wirklich gewollt habe oder nicht (Urk. D1/4/4 S. 3). In der Einvernahme vom 18. Dezember 2017 führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe die Vergewaltigung aus Lüsten heraus erzählt. Er wisse nicht, auf was für Ideen Sadomaso-Frauen plötzlich kämen und was in deren Kopf vorginge. Er habe ein gutes Gewissen und habe sie sicher nicht vergewaltigt (Urk. D1/4/5 Frage 15). In der Einvernahme vom 18. Dezember 2017 gab der Beschuldigte an, er schlies- se nicht aus, dass er am 19. Juni 2017 im Gemeinschaftsbad gewesen sei (Urk. D1/4/5 Frage 16). Auf jeden Fall habe er dort keine Vergewaltigung gemacht (Urk. D1/4/5 Frage 17). Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen J._____, wonach die Geschädigte ihm im Gespräch nach dem Vorfall erzählt habe, im Gemein- schaftsbad mehrfach nein gesagt zu haben, gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie habe nicht nein gesagt. Er habe mitbekommen, dass sie gesagt habe, "zieh dich aus", wobei er nicht sagen könne, weshalb sie das gesagt habe. Er könne nicht sagen, was anschliessend passiert sei. Es sei auf jeden Fall nichts mit Zwingen passiert (Urk. D1/4/5 Fragen 54 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten über den eigentlichen Vergewaltigungsvorwurf fallen mithin ausweichend, beschönigend und teilweise widersprüchlich aus. Mit der Vorinstanz kommt aus seinen Aussagen und seinem Aussageverhalten zu- dem zum Ausdruck, dass er etwas verdrängen bzw. das eigentlich Vorgefallene nicht wahrhaben möchte (vgl. Urk. 63 S. 31). So sagte er auch, wenn er so etwas [eine Vergewaltigung] getan hätte, dann würde er dies noch wissen. Mit der Ver- gewaltigung habe er nichts zu tun. Er würde gar nicht auf solch eine Idee kommen (Urk. D1/4/4 Fragen 5 und 7). Auf Vorhalt, dass bei den Abstrichen an der Zervix, Vulva und Vagina der Privatklägerin eine Übereinstimmung mit seiner Y-DNA re- sultiert sei, gab der Beschuldigte an, er könne nicht sagen, weshalb seine DNA dorthin komme. Auf jeden Fall nicht mit Zwingen (Urk. D1/4/5 Frage 65). Seinen
- 14 - Aussagen an der Einvernahme vom 18. Dezember 2017 kann zumindest ent- nommen werden, dass er nicht in Abrede stellte, dass er und die Privatklägerin am 19. Juni 2017 im Gemeinschaftsbad waren und dort etwas zwischen den bei- den vorgefallen ist. Dafür spricht auch seine Aussage, auf Vorhalt, dass seine DNA an beiden Seiten des Halses und am Nacken der Privatklägerin nachgewie- sen worden sei. Wiederum verneinte er, die Privatklägerin dazu gezwungen zu haben. Es sei so gewesen, dass sie gesagt habe, sie wolle Sex und er solle sich ausziehen. Erst nachher habe sie davon erzählt, dass es zu einer Vergewaltigung gekommen sei (Urk. D4/5 Frage 59). An der Berufungs- und Hauptverhandlung stellte er – im Gegensatz zu seiner früheren Aussage – in Abrede, am 19. Juni 2017 zusammen mit der Privatklägerin im Gemeinschaftsbad gewesen zu sein (Prot. I. S. 22; Urk. 85 S. 5 f.). Als der Be- schuldigte an der Hauptverhandlung erneut mit den DNA-Spuren konfrontiert wurde, wich er aus und gab an, es könne nicht sein. Was ihm vorgeworfen wer- den, könne nicht sein, das würde er nie machen (Prot. I. S. 25). Ein entsprechen- des Verhalten zeigte der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung, indem er mehrfach betonte, er habe niemandem etwas angetan. Er verstehe nicht, wes- halb die Privatklägerin so etwas behaupte (Urk. 85 S. 5 f.). Auffallend sind schliesslich auch die Erklärungsversuche des Beschuldigten, weshalb er am 19. Juni 2017 nach dem Vorfall nasse Hosen gehabt habe. Ge- genüber der Staatsanwaltschaft gab er an, dies sei vom Hände waschen gewe- sen (Urk. D1/4/5 Frage 63). An der Hauptverhandlung sagte er, dies sei vielleicht, weil er mit den Boxershorts geduscht habe (Prot. I. S. 27). Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte den Vergewal- tigungsvorwurf als übertrieben in Abrede stellte und der Privatklägerin teilweise unterstellte, sie habe ihn zum (einvernehmlichen) Sex animiert und die Vergewal- tigung im Nachgang erfunden, wobei er später den Geschlechtsverkehr generell wieder verneinte. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen insgesamt auf- grund der zahlreichen gravierenden Widersprüche nicht glaubhaft. Anzumerken ist, dass der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten womöglich teilweise auch dazu beitrug, dass seine Aussagen nicht stimmig ausfielen.
- 15 - 3.3.3. Die Aussagen der Privatklägerin fallen im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten detailliert, in sich stimmig und lebensnah aus. Die Privatklägerin schilderte anlässlich der ersten Befragung vom 20. Juni 2017 von sich aus aus- führlich, was sich am Abend zuvor, um circa 19.30 / 19.45 im Gemeinschaftsbad zugetragen habe. Dabei beschränkten sich ihre detaillierten Ausführungen nicht nur auf das eigentliche Kerngeschehen, sondern beinhalteten auch eine Vor- und Nachgeschichte. Ihre späteren Aussagen fallen zudem deckungsgleich aus. Aus ihren Aussagen lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte ihr vorgängig nach- gestellt habe, indem er an diesem Nachmittag das erste Mal für sie einen Kaffee gemacht habe, was ihr komisch vorgekommen sei, und immer wieder vor ihrer Zimmertüre erschienen sei (Urk. D1/5/1 S. 3; Urk. D1/5/2 S. 4 f.). Der Beschuldig- te bestätigte, der Privatklägerin am 19. Juni 2017 einen starken Espresso ge- macht zu haben (Urk. D1/4/5 Fragen 41 ff.). Das eigentliche Kerngeschehen, wo- nach der Beschuldigte die Türe hinter ihr zugeschlossen habe, einen Sichtschutz und einen Stuhl vor der Türe platziert und nur gelacht habe, als sie ihn gefragt habe, was er mache, schilderte die Privatklägerin durchwegs konstant. Er habe sodann das Fenster geschlossen und den Duschknopf gedrückt, damit Wasser laufe und "den Lärm" übertöne, sie von hinten an die Duschwand gedrückt, sie mit der rechten Hand am Nacken gepackt und dann auch an der Hüfte festgehalten und sie vergewaltigt, indem er vaginal mit seinem Penis ohne Kondom in sie ein- gedrungen sei und in ihr ejakuliert habe (Urk. D1/5/1 S. 3 und S. 5 Frage 32; D1/5/2 S. 4 ff., Fragen 51 ff.). Das Sperma habe sie danach unter der Dusche raus gewaschen (Urk. D1/5/1 S. 5 Frage 32). Auffallend ist, wie lebensnah und anschaulich die Privatklägerin den Vorfall schil- derte, indem sie Einzelheiten immer wieder erwähnte. So gab sie an, sie habe versucht, den Notknopf an der Wand zu erreichen. Sie glaube, sie habe sich dort ihren rechten Daumennagel abgebrochen, was zudem auch von der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin bestätigt wird (vgl. Urk. D1/8/7 S. 3). Den Slip und den BH habe sie während der ganzen Tat getragen. Der Beschuldigte habe nur den Spickel des Slips zur Seite geschoben. Die Vergewaltigung habe zwei bis drei Minuten gedauert (Urk. D1/5/2 Frage 58). Auch erwähnte sie, dass der Be- schuldigte nach dem Vorfall nasse Hosen gehabt habe (Urk. D1/5/1 S. 3).
- 16 - Nachdem er fertig gewesen sei, habe der Beschuldigte sie ausgelacht und ge- sagt, er habe ihn sie reingespritzt und sie könne sich jetzt waschen. Er habe ge- sagt, er habe einen riesen Fehler gemacht, aber sie sei daran schuld (Urk. D1/5/1 S. 3; Urk. D1/5/2 Frage 59). Während der Tat habe sie mehrmals mit dem Arm bzw. der Hand nach hinten geschlagen, damit er von ihr ablasse (Urk. D1/5/1 Frage 37). Beim Eindringen habe sie Schmerzen verspürt, da es gegen ihren Wil- len gewesen sei (Urk. D1/5/1 Frage 34). Vor und während des Geschlechts- verkehrs habe sei ihm gesagt, er solle aufhören, sie wolle das nicht (Urk. D1/5/2 Fragen 34 und 59). Der Beschuldigte sei viel stärker als sie und habe sie zu fest gehalten, weshalb sie nicht habe gehen können (Urk. D1/5/2 Fragen 63 ff.). Mit der Vorinstanz gilt festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin auf tat- sächlich Erlebtes schliessen lassen und keine Fantasie- und Lügensignale zu er- kennen sind. Die Privatklägerin belastet den Beschuldigten nicht mit übertriebe- nen Darstellungen. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle raus gehen, sie wolle das nicht. Er habe nur so komisch gelacht und sei zu jenem Zeitpunkt eine "andere Person" gewesen. Er habe nur die Vergewaltigung gewollt. Sonst habe er keine anderen Sachen an ihr gemacht (Urk. D1/5/1 Fragen 24 und 28). Er habe das Wasser im Lavabo, in der Dusche und bei der Badewanne laufen lassen, damit man nicht höre, wenn es laut würde oder sie [die Privatklägerin] schreien würde (Urk. D1/5/2 S. 5 unten). Den Aussagen der Privatklägerin lässt sich zu- dem ohne Weiteres entnehmen, dass der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen erfolgte und sie dies dem Beschuldigten verbal und non-verbal, soweit es ihr auf- grund der fixierten Haltung überhaupt möglich war, durch Schläge nach hinten zu verstehen gab. Ihre Aussagen sind insgesamt überzeugend, realitätsnah und au- thentisch. Wie sich nachfolgend zeigt, decken sich die Aussagen der Privatklägerin auch mit den sachlichen Beweismitteln (Ziffer 3.3.6. f. hernach) und ihren eigenen Anga- ben gegenüber I._____ und J._____ unmittelbar nach dem Vorfall. 3.3.4. I._____, Pflegerin in der Klinik F._____, wurde am 22. September 2017 als polizeiliche Auskunftsperson und am 8. November 2017 als Zeugin zum Vorfall befragt. I._____ gab an, die Privatklägerin sei am 19. Juni 2017 am Abend zu ihr
- 17 - gekommen, um Reservemedikamente zu beziehen. Auf Nachfrage, was los sei, habe die Privatklägerin ihr zunächst nichts sagen wollen und dann erzählt, dass der Beschuldigte zu ihr ins Badezimmer gekommen sei, die Türe geschlossen habe, einen Sichtschutz davor gestellt und sie von hinten vergewaltigt habe, wo- bei er zu einem Samenerguss gekommen sei (Urk. D1/6/1 Fragen 8, 16 f. und Urk. D1/6/2 Fragen 17 und 22 f., 31 f.). Sie habe die Privatklägerin auch gefragt, weshalb sie nicht geschrien habe, worauf die Privatklägerin gesagt habe, ihr sei dies aufgrund ihrer Sado-Maso-Vergangenheit nie erlaubt gewesen (Urk. D1/6/1 Frage 9; Urk. D1/6/2 Frage 26). Als sie den Beschuldigten anschliessend mit dem Vorfall konfrontiert hätten, habe er nasse bzw. zwischen den Beinen feuchte Ho- sen gehabt, wobei er angegeben habe, dies sei vom Hände waschen (Urk. D1/6/1 Fragen 26 f., 30). 3.3.5. J._____, Nachtarzt in der Klinik F._____ zum Zeitpunkt des Vorfalls, wurde am 8. November 2017 ebenfalls als Zeuge befragt. J._____ gab sachdienlich in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin zu Protokoll, die Privatklä- gerin habe ihm etwa eine Stunde nach dem Vorfall erzählt, der Beschuldigte habe sie in der Dusche von hinten vergewaltigt. Sie habe ihm mehrfach gesagt, dass sie es nicht wolle. Sie habe nicht geschrien aufgrund ihrer Vorgeschichte und ih- ren devoten Charakterzügen. Der Beschuldigte habe kein Kondom verwendet und sei zum Orgasmus gekommen. Er [J._____] wisse von der Pflege, dass der Be- schuldigte sie mehrfach im Zimmer besucht habe und er habe den persönlichen Eindruck gehabt, die Beziehung sei nicht nur platonisch. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie habe eine freundschaftliche Beziehung zum Beschuldigten (Urk. D1/6/4 Frage 15). Die Privatklägerin habe ihm auch gesagt, sie habe sich nach der Vergewaltigung vaginal gewaschen (Urk. D1/6/4 Frage 21). Er habe den Beschuldigten enthemmt erlebt, wenn es um seine Bedürfnisse ge- gangen sei, wobei J._____ auf Nachfrage präzisierte, sein Verhalten sei weniger enthemmt, sondern vielmehr distanzlos gewesen (Urk. D1/6/4 Frage 20). Er habe nach dem Gespräch mit der Privatklägerin mit dem Beschuldigten gesprochen und ihn auf seine nassen Hosen angesprochen, wobei der Beschuldigte angege- ben habe, er habe die Hosen gerade gewaschen (Urk. D1/6/4 Frage 23). Auf sei-
- 18 - ne Nachfrage, ob er [der Beschuldigte] Sex gehabt habe, habe er dies verneint (Urk. D1/6/4 Frage 33). 3.3.6. Weiter wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Privatklägerin den Notknopf, die Wand und die Position ihres Kopfes während des Übergriffs auf der von der Polizei erstellten Fotodokumentation des Gemeinschaftsbads – und dies in Übereinstimmung mit ihren deponierten Aussagen – markierte (Urk. D1/5/3 S. 4 Bild 8 und S. 5 Bilder 9 und 10). 3.3.7. Es trifft zwar zu, dass keine Spermien des Beschuldigten im oder am Geni- talbereich der Privatklägerin gefunden wurden (Urk. D1/10/5 S. 5). Dies lässt sich womöglich damit erklären, dass die Privatklägerin angab, sich nach dem Vorfall vaginal gewaschen zu haben. Letztlich ist dies jedoch nicht weiter von Relevanz, da DNA-Spuren des Beschuldigten an der Vulva, Vagina und Zervix der Privat- klägerin nachgewiesen werden konnten (Urk. D1/8/9 S. 4). Damit ist ohne Weite- res erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr gekommen sein muss. Ebenfalls wurden DNA-Spuren des Beschuldigten im Hals- und Nackenbereich der Privatklägerin festgestellt (Urk. D1/8/9 S. 2 f.). Die gefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten stützen demnach die Aussagen der Privatklägerin. 3.3.8. Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung zudem ins Feld, dass das Verletzungsbild des Beschuldigten, d.h. die Kratzspuren am Rücken, und die tangentiale Kratzspur der Geschädigten den Schluss nahe legten, dass die bei- den im Verlaufe des Zusammentreffens vis-à-vis gestanden seien und es in die- ser Position zu Körperkontakt gekommen sei (Urk. 86 Rz. 33 und Rz. 36). Dabei handelt es sich um blosse Mutmassungen bzw. Spekulationen der Verteidigung, aus denen nicht abgeleitet werden kann, dass nicht auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist. 3.3.9. Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt deutlich unter der kombinierten Wirkung von Methadon, Diazepam, Aripiprazol, Risperidion und gegebenenfalls Haloperidol stand (Urk. D1/7/6). Der Beschuldigte gab diesbezüglich einmal zu Protokoll, er sei auf so vielen Medikamenten gewe-
- 19 - sen, dass es gar nicht gegangen sei. Die Privatklägerin habe ihn anlocken und dazu bringen müssen, dass sie Sex gehabt hätten (Urk. D1/4/5 Frage 69). Dem pharmakologisch-toxikologischen Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechts- medizin vom 6. Februar 2018 lässt sich dazu sachdienlich entnehmen, dass die nachgewiesenen Substanzen einzeln eingenommen zu einer Verminderung der Libidio, der Erektionsfähigkeit bis hin zur totalen sexuellen Dysfunktion führen könnten. Ob bei einer kombinierten Einnahme der genannten Substanzen von ei- ner potentiellen Potenzierung der beschriebenen Effekte auszugehen sei, könne nicht sicher ausgesagt werden (Urk. D1/7/6 S. 3). Die Vorinstanz hielt daher zu- treffend fest, dass bezüglich der Wirkung der im Blut des Beschuldigten nachge- wiesene Medikamente auf die Sexualität des Beschuldigten (Verminderung der Libidio und Erektionsfähigkeit) keine abschliessende Beurteilung möglich ist (Urk. 63 S. 20). Der Beschuldigte kann demnach aufgrund der eingenommenen Medikamente diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3.10. Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin überzeugend, lebensnah und sehr anschaulich aus- fallen und insgesamt glaubhaft sind. Die Aussagen des Beschuldigten sind da- gegen widersprüchlich, ausweichend, beschönigend und realitätsfremd. Zudem fällt auf, dass die Privatklägerin deckungsgleiche Angaben gegenüber I._____ und J._____ machte wie später in der Untersuchung. Dies bekräftigt den Wahr- heitsgehalt ihrer Aussagen. Weiter ist aufgrund der nachgewiesenen DNA-Spuren erstellt, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin am 19. Juni 2017 Ge- schlechtsverkehr hatte. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht deutlich hervor, dass dies nicht ihrem Willen entsprach und sie das dem Beschuldigten mehrfach verbal und non-verbal zu verstehen gab. Im Übrigen bestehen mit der Vorinstanz keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Un- recht belastet. Ihre Aussagen sind frei von Übertreibungen und unnötigen Belas- tungen des Beschuldigten. Entgegen dem Wortlaut der Anklageschrift ist zwar Fakt, dass der Beschuldigte einen orangen Paravent und einen Stuhl vor die Türe gestellt hat. Weshalb er dies tat, kann jedoch offenbleiben, auch wenn auf der Hand liegt, dass wohl damit der Weg aus dem Badezimmer verbarrikadiert wer- den sollte. Im Übrigen ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.
- 20 - III. Schuldpunkt - Rechtliche Würdigung
1. Vergewaltigung 1.1. Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ei- ner Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 22 f.). 1.2. Auch die Subsumtion der Vorinstanz gibt zu keinen Beanstandungen An- lass (Urk. 63 S. 22 f.). Der Beschuldigte bediente sich vorliegend des Nötigungs- mittels der Gewalt. Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten ausdrücklich und mehrfach zu verstehen gegeben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte. Da sie vom Beschuldigten überrascht worden war, war es ihm möglich, die Privat- klägerin an die Wand zu drücken und sie mit den Händen zu fixieren. Die Privat- klägerin versuchte erfolglos, sich aus dieser Lage zu befreien. Der Beschuldigte war der Privatklägerin aufgrund seiner Grösse und Körpermasse (182 cm und 111 kg gegen 168 cm und 50 kg; vgl. Urk. D1/7/1 und D1/8/1) klar kräftemässig überlegen. Zudem gilt dabei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin im Tat- zeitpunkt ebenfalls unter Medikamenteneinfluss stand. Gemäss pharmakologisch- toxikologischem Gutachten vom 25. August 2017 konnten bei der Privatklägerin Diazepam, Quetiapin und Sertralin im Blut nachgewiesen werden, welche zu einer deutlichen Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten führen können (Urk. D1/8/6). Die Vorgehensweise des Beschuldigten, zunächst die Türe zu verschliessen, die Türe mit einem Sichtschutz und Stuhl zu versperren, das Wasser anzudrehen (wohl um einen Geräuschpegel zu verursachen) sowie schliesslich die Privatklägerin mit körperlicher Gewalt an die Wand zu drücken, er- füllt ohne Weiteres das Nötigungsmittel der Gewalt. Die Privatklägerin war in die- ser Situation gefangen und konnte sich nicht mehr befreien. Der Beschuldigte ig- norierte gleichzeitig ihren mehrfach geäusserten Willen, keinen Geschlechts- verkehr zu wollen, sowie ihre Abwehrhandlungen und zwang die Privatklägerin mittels physischer Gewalt zum Beischlaf. Die Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Beischlaf ist damit ebenfalls zu bejahen.
- 21 - 1.3. In subjektiver Hinsicht ist ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten er- forderlich (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Das Vorgehen des Beschuldigten, der Privatklägerin zunächst nachzustellen, sie später im Gemeinschaftsbad abzu- passen, die Türe zu verriegeln und mit einem Stuhl und einem Sichtschutz zu versperren, um damit mutmasslich eine Flucht der Privatklägerin zu verhindern, sowie mit dem laufenden Wasser wohl einen Geräuschpegel zu verursachen, zeugt von einem eindeutigen Willen, den Geschlechtsverkehr auch gegen den Willen der Privatklägerin zu vollziehen. Dabei schreckte der Beschuldigte auch nicht davor zurück, mit körperlicher Gewalt gegen die Privatklägerin vorzugehen, damit diese keinen Widerstand mehr leisten konnte. Der Beschuldigte wollte den Beischlaf und setzte sich über den für ihn erkennbar entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hinweg. 1.4. Der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor und werden auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt die Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 StGB.
2. Forensisch-psychiatrische Gutachten 2.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht sei- ner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Ge- richt die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuld- fähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). 2.2. Über den Beschuldigten liegen zwei forensisch-psychiatrische Gutachten im Recht. Das Erstgutachten vom 24. November 2017 stammt von Dr. med B._____ (Urk. D1/12/17). Das Zweitgutachten vom 8. März 2018 ist von Dr. med. D._____ (Urk. D1/12/35). Die Vorinstanz stellte ausschliesslich auf die Erkennt- nisse des Zweitgutachtens ab, da das Erstgutachten nicht verwertbar sei. Dr. med. B._____ sei nicht zur Erstattung eines Gutachtens gemäss § 10 Abs. 2
- 22 - PPGV zu komplexen Problemstellungen oder Risiken berechtigt. Es bestehe kein Anlass, von den überzeugenden und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen von Dr. med. D._____ abzuweichen (Urk. 63 S. 24). Die Vorinstanz kam demnach ge- stützt auf das Gutachten von Dr. med. D._____ zum Schluss, dass der Beschul- digte trotz der bestehenden schizophrenen Grunderkrankung nicht beeinträchtigt gewesen sei, das Unrecht seines sexuellen Übergriffs gegen den Willen der Pri- vatklägerin zu erkennen und dass von einer mittelgradig beeinträchtigten Steue- rungsfähigkeit, aber keiner Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen sei (Urk. 63 S. 23 f.). Die Verteidigung bringt dagegen vor, es sei (auch) auf das Erstgutachten von Dr. med. B._____ abzustellen bzw. mindestens eine Auseinandersetzung mit dem zwischen den beiden Gutachten bestehenden fundamentalen Widerspruch vorzu- nehmen. Das Zweitgutachten sei inhaltlich und formell in Bezug auf die Frage der Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten nicht überzeugend. Dr. med. B._____ er- fülle entgegen der Meinung der Vorinstanz die persönlichen und fachlichen Vo- raussetzungen für die Sachverständigentätigkeit und sei im entsprechenden Ver- zeichnis nach PPGV aufgeführt und befähigt, sich zu allgemeinen Fragen der Schuldfähigkeit zu äussern (Urk. 66). 2.3. Die sachverständige Person, die gestützt auf Art. 20 (Zweifelhafte Schuld- fähigkeit) und Art. 56 Abs. 3 StGB (Anordnung einer Massnahme) Gutachten er- stellt, muss in aller Regel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein. Das kantonale Recht kann weitergehende Bestimmungen vorsehen (BGE 140 IV 49 E. 2.7 f.). Gestützt auf § 123 Abs. 2 GOG erliessen der Regierungsrat und das Obergericht für den Kanton Zürich die Verordnung über psychiatrische und psy- chologische Gutachten in Straf- und Zivilsachen (PPGV; LS 321.4). Darin werden unter anderem die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Sachver- ständigentätigkeit geregelt, welche ein Sachverständiger zu erfüllen hat, um im Sachverständigenverzeichnis eingetragen zu werden. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die Eintragung für die Erstellung folgender Arten von Gutachten erfolgt: Gutachten zur Beurteilung komplexer Problemstellungen oder Risiken, namentlich bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten (§ 10 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 PPGV), Gut-
- 23 - achten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen im Straf- und Zivilver- fahren (§ 10 Abs. 2 lit. b PPGV) und andere Gutachten (§ 10 Abs. 2 lit. c PPGV). Die Eintragung kann zudem innerhalb einer Art von Gutachten beschränkt werden (§ 10 Abs. 3 PPGV). Das Gericht beurteilt sodann die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachver- ständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssig- keit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich ein- geholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Ab- weichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; vgl. auch BGE 141 IV 305 E. 6.6.1). 2.4. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B._____ zwar in der PPGV Sachverständigenliste eingetragen ist, jedoch nur für die Erstattung anderer Gut- achten gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. c PPGV (Urk. D1/12/24). Da es vorliegend um eine schwere Sexualstraftat (Vergewaltigung) geht und komplexe Problemstellun- gen oder Risiken zu beurteilen sind (§ 10 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 PPGV), erfüllt Dr. med. B._____ nicht die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen, um als Sachverständiger zu agieren. Dr. med. D._____ hingegen ist gemäss Sachver- ständigenliste des PPGV legitimiert, Gutachten nach § 10 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 PPGV zu erstatten. Schon aus diesem Grund, ist mit der Vorinstanz einzig auf das Zweitgutachten abzustellen. Dennoch gilt es auf das Folgende hinzuweisen: Der Kritik der Verteidigung mutet zunächst etwas Widersprüchliches an. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 bemängelte die Verteidigung das Erstgutachten dezidiert. Es falle widersprüchlich und unschlüssig aus, indem namentlich der Be- fund von Dr. med. B._____ einer paranoiden Schizophrenie im Widerspruch zu den Einschätzungen der ipw (Integrierte Psychiatrie Winterthur) und des Gefäng- nispsychiaters des PPD (Psychiatrisch Psychologischer Dienst des Justizvollzugs
- 24 - des Kantons Zürich), Dr. med. K._____, stehe, welche übereinstimmend von einer hebephrenen Schizophrenie ausgingen. Dr. med. B._____ sei zudem aufgrund seines Vorberichtes vom 27. Juli 2017 befangen und voreingenommen. Es drän- ge sich nach (damaliger) Einschätzung der Verteidigung ein Zweitgutachten von neutraler Stelle auf (Urk. D1/12/23). Der Zweitgutachter, Dr. med. D._____, diagnostiziert beim Beschuldigten eben- falls eine hebephrene schizophrene Störung mit bisher chronischem und un- gebessertem Verlauf (Urk. D1/12/35 S. 44). Der Befund im Zweitgutachten deckt sich mithin mit den zahlreichen Austrittsberichten der PUK (Urk. D1/12/39-47), den Austrittsberichten der ipw (Urk. D1/12/49-54) und des … des PPD, Dr. med. K._____ (Urk. D1/12/21). Dr. med. B._____ hingegen stellte
– im Gegensatz zu den bisherigen Befunden – die Diagnose einer paranoid- halluzinatorischen Schizophrenie, wobei die zugrundeliegende Schizophrenie schon seit Jahren bestehe (Urk. D1/12/17 S. 56). Mithin lässt sich festhalten, dass das Erstgutachten nicht mit den übrigen Einschätzungen der Fachpersonen über- einstimmt. Das Zweitgutachten spricht sich zudem über alle entscheidrelevanten Fragen aus fachärztlicher Sicht klar aus. Die Beurteilung der Einsicht- und Steuerungsfähig- keit fällt schlüssig und überzeugend aus. Aus dem zielgerichteten Verhalten des Beschuldigten, seinen Äusserungen zur Privatklägerin und seinem Nachtat- verhalten mit Reinigung und Desinfektion des Baderaumes ergebe sich, dass eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit bezüglich des Unrechts eines sexuellen Über- griffs sehr wahrscheinlich nicht vorgelegen habe. Der Beschuldigte habe jedoch sehr wahrscheinlich (aufgrund seiner Erkrankung) eine verminderte Kontrollfähig- keit gehabt. Die Kombination der eingenommenen Medikamente könne darüber hinaus eine Enthemmung von Impulsen begünstigen und es dem Beschuldigten erschweren, sich nach kritischer Abwägungen für oder gegen die sexuelle Hand- lung zu entscheiden (eingeschränkte Reflexionsfähigkeit). Dr. med. D._____ at- testiert dem Beschuldigten demnach eine mittelgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bezüglich der sexuellen Handlungen (Urk. D1/12/35 S. 49 ff.; S. 54 f.). Es gibt keine begründeten Tatsachen oder Indizien, die Überzeugungs-
- 25 - kraft dieser Einschätzung zu erschüttern. Die Einschätzung deckt sich vielmehr mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte im Tatzeitpunkt eine "andere Person" gewesen sei. Sie habe gemerkt, dass er mit sich am Kämpfen gewesen sei, ob er das nun tun solle oder nicht (Urk. D1/5/1 Frage 24). Gemäss glaubhafter und realitätsnaher Darstellung der Privatklägerin hat der Beschuldigte zudem anschliessend zu ihr gesagt, er habe einen riesen Fehler gemacht (vgl. vorne E. II.3.3.3.). 2.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte bezüglich der Vergewaltigung gestützt auf das (Zweit-)Gutachten von Dr. med. D._____ als mittelgradig vermin- dert schuldfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzusehen. Dies wird im Rah- men der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
3. Sachbeschädigung 3.1. Der Beschuldigte zertrümmerte die Fensterscheibe des Personenwagens von E._____ und verursachte dadurch am Personenwagen einen Sachschaden von Fr. 3'000.–. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz einer Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist zutreffend und wird von der Verteidi- gung auch nicht beanstandet (Urk. 63 S. 24 und Urk. 66 S. 2). 3.2. Gestützt auf das schlüssige und überzeugende Gutachten von Dr. med. D._____ ist bei diesem Vorfall entgegen der Behauptung der Verteidigung von ei- ner mittelgradig bis schweren Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. D1/12/35 S. 50, S. 54 f.). Darauf wird ebenfalls im Rahmen der Strafzumes- sung einzugehen sein. IV. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht Per 1. Januar 2018 ist eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Die- se betrifft unter anderem eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr sowie die Strafzumessung bei Nichtbewährung. Die
- 26 - Revision hat auf die vorliegend auszusprechende überjährige Freiheitsstrafe kei- ne Auswirkungen. Wie noch zu zeigen sein wird, ist auch die Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Das neue Sanktionenrecht erweist sich im konkreten Fall somit nicht als milderes Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb das bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht für die nachstehende Straf- zumessung anwendbar ist.
2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung in ihrem Entscheid grundsätzlich korrekt dargelegt; darauf kann mit der nachfolgenden Korrektur und Ergänzung verwiesen werden (Urk. 63 S. 25 f.). 2.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Aspera- tionsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Vor- aussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht be- fugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 S. 2.3.1. und 2.3.2.) Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. April 2017 mit einer (bedingten) Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 65 S. 2). Die vorliegend zu beurteilende Sachbeschädigung ereignete sich am 4. März 2017 und damit zeitlich zwar vor Erlass des Strafbe- fehls. Da jedoch vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, eine Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung und Sachbeschädigung auszusprechen ist, mithin eine
- 27 - nicht gleichartige Strafe, ist diese Freiheitsstrafe kumulativ zu verhängen. Ent- gegen den Erwägungen der Vorinstanz ist demnach für die Sachbeschädigung keine (teilweise) Zusatzstrafe zur ausgesprochenen Geldstrafe auszusprechen. Dies hätte nur dann zu erfolgen, wenn die Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe sanktioniert würde, mithin gleichartige Strafen vorlägen. 2.3. Zur Strafzumessung gehört weiter nicht nur die Bestimmung des Masses, sondern auch der Art der Strafe, soweit der Strafrahmen wie bei der Sachbeschä- digung die Sanktionierung mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe vor- sieht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die Vergewaltigung stellt ein Verbrechen dar und ist aufgrund des abstrakten Strafrahmens nur mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Kommt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzu- messung bei der (gedanklichen) Festsetzung selbständiger Einzelstrafen für den einzelnen Normverstoss (nach dem hier anwendbaren alten Sanktionenrecht) auf "360 Strafeinheiten" oder weniger – was vorliegend bei der Sachbeschädigung der Fall ist – , ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Das Gericht hat sich bei der Gesamtstrafen- bildung zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Im überschneidenden Bereich gilt das Primat der Geldstrafe. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unab- hängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinweisen). Wesentliche Kriterien für Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit der Sank- tion, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präven- tive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Zu be- rücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die
- 28 - nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, gebührt wie erwähnt der Geldstrafe im Zweifel der Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeich- net. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeits- prinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hat es dies wie erwähnt zu begründen. 2.4. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Mit Strafbefehlen der Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Mai 2012, vom 20. Juni 2012 und vom
27. April 2017 wurde er jeweils mit einer (un-/bedingten) Geldstrafe bestraft. Er ist einschlägig wegen Sachbeschädigung vorbestraft und delinquierte während lau- fender Probezeit (Urk. 65). Dem Strafbefehl vom 27. April 2017 lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschuldigte ebenfalls eine Fahrzeugscheibe einschlug und dabei einen Sachschaden von Fr. 1'500.– verursachte (Thek 2 Beizugsakten, Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis Nr. 2017/10013680, Urk. 14). Sein bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass er sich durch die präventive Wirkung einer blossen Geldstrafe nicht bzw. zu wenig beeindrucken liess. Der Beschuldigte offenbart durch seine wiederholte Delinquenz eine gewis- se Gleichgültigkeit gegenüber dem Strafsystem. Eine Freiheitsstrafe erscheint mithin auch spezialpräventiv notwendig. Die Legalprognose lässt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe nicht mehr zu. Unter diesen Umständen erscheint es ange- messen, auch für die begangene Sachbeschädigung auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Vergewaltigung Das Vorgehen des Beschuldigen, die Privatklägerin, die aufgrund psychischer Probleme ebenfalls Patientin in der Klinik F._____ war, im Gemeinschaftsbad zu überraschen, die Türe und das Fenster zu schliessen, die Türe mit einem Sicht- schutz und einem Stuhl zu versperren, um mutmasslich eine Flucht der Privatklä- gerin zu verhindern, anschliessend das Wasser anzuschalten, um einen Ge-
- 29 - räuschpegel zu verursachen, damit allfällige Schreie der Privatklägerin nicht zu hören sind, sowie die Privatklägerin schliesslich mit den Händen so zu fixieren, dass sie sich nicht mehr befreien konnte, um dann gegen ihren deutlichen Willen den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, ist als besonders verwerflich zu erachten. Die Privatklägerin befand sich dabei in einer ausweglosen Situation. Mit der Vor- instanz kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte den Geschlechts- verkehr ungeschützt vornahm und die Privatklägerin dadurch der Gefahr einer Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder einer Schwangerschaft aus- setzte (Urk. 63 S. 26). Der Beschuldigte bediente sich zwar nicht übermässiger Gewalt, was jedoch nur leicht zu seinen Gunsten zu werten ist, da er die Privat- klägerin zielgerichtet im Gemeinschaftsbad überraschte, sie auslachte, als sie fragte, was er mache, und sie dann so fixierte, dass es ihr aufgrund seiner körper- lichen Überlegenheit gar nicht mehr möglich war, sich irgendwie aus dieser miss- lichen Lage zu befreien. Indem er der Privatklägerin nach der Vergewaltigung noch Anweisungen gab, sich zu waschen und die Privatklägerin nochmals aus- lachte, zeugt von Skrupellosigkeit. Die Vergewaltigung dauerte zwei bis drei Minu- ten. Es liegt zwar kein lange im Voraus geplantes Delikt vor, dennoch ist aufgrund der Umstände, insbesondere des Nachstellens und der zielgerichteten Vor- gehensweise, von keinem spontanen Entschluss auszugehen. Die objektive Tat- schwere ist insgesamt als keineswegs mehr leicht zu werten. Die von der Vor- instanz festgelegte Einsatzstrafe von 36 Monaten ist angemessen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt zu berücksichtigten, dass der Be- schuldigte die Vergewaltigung wollte, mithin mit direktem Vorsatz handelte. Dies lässt sich aus seinem zielgerichteten Vorgehen schliessen. Dabei nützte er das freundschaftliche Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin aus (Urk. D1/4/4 Frage 12), zumal davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin höchst- wahrscheinlich unmittelbar anders, beispielsweise in Form von Schreien, reagiert hätte, wenn ein völlig Fremder zur ihr ins Gemeinschaftsbad gekommen wäre und sie in der beschriebenen Art und Weise in die Enge getrieben hätte. Der Beschul- digte tat dies einzig und allein zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Tat war gemäss Gutachten von Dr. med. D._____ vorhanden. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin den Ge-
- 30 - schlechtsverkehr nicht wollte und setzte sich über ihren Willen hinweg. Da die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt jedoch mittelgradig be- einträchtigt war, mithin eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB bestand, hat eine merkliche Reduktion der Einsatzstrafe zu erfolgen. Dem Gericht kommt ein weiter Ermessensspielraum zu, wenn es zu ent- scheiden hat, in welchem Umfang die eingeschränkte Einsichts- und/oder Hand- lungsfähigkeit bzw. Steuerungsfähigkeit das subjektive Verschulden reduziert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag eine mittelgradige Ver- minderung der Schuldfähigkeit ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden zu ei- nem mittelschweren bis schweren Verschulden reduzieren (HANS MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, N 121 f.; BGE 136 IV 55 E. 5.6.). Vorliegend erscheint es angemessen, unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere von einem nicht leichten Verschulden auszugehen und die Einsatz- strafe für die Tatkomponente auf 22 Monate festzusetzen. 3.2. Sachbeschädigung 3.2.1. Der Beschuldigte zertrümmerte die vordere Fensterscheibe des Perso- nenwagens von E._____ mit einer Parkplatztafel und verursachte dabei einen Sachschaden von Fr. 3'000.–. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu erachten, weshalb eine Freiheitsstrafe von c.a. 6 Monaten angemessen er- schiene. 3.2.2. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt in seiner Einsichtsfähigkeit mittel- bis schwergradig eingeschränkt. Es lag eine psychotisch bedingte Verkennung der Situation vor (Urk. D1/12/34 S. 55). Der Beschuldigte war wahnhaft und eigenen Angaben zufolge der Auffassung, ein Freund habe ihm die Nutzung gestattet (Urk. D1/12/34 S. 50; vgl. Urk. D2/3). Die Freiheitsstrafe ist aufgrund der subjekti- ven Tatschwere auf 3 Monate zu reduzieren und es ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 3.2.3. Unter Einhaltung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die hypothetische Einsatzstrafe um 2 Monate auf 24 Monate zu erhöhen.
- 31 - 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Hinsichtlich des Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, eine IV-Rente zu erhalten und Fr. 20'000.– Schulden zu haben (Urk. 85 S. 3). Die Biografie des Beschuldig- ten verhält sich strafzumessungsneutral. 3.3.2. Der Beschuldigte hat drei Vorstrafen, eine davon einschlägig wegen Sach- beschädigung (Urk. 65). Die Vergewaltigung beging er während der Probezeit, die Sachbeschädigung während laufender Strafuntersuchung. Die Vorstrafen und die Delinquenz trotz laufender Verfahren bzw. Probezeit fallen straferhöhend ins Gewicht. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte bezüglich der Sachbeschädigung geständig zeigte. 3.3.3. Insgesamt ist die Einsatzstrafe von 24 Monaten aufgrund der Täterkompo- nente um 1 Monat zu erhöhen. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheits- trafe von 25 Monaten zu bestrafen. 3.4. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befand sich vom 26. Juni 2017 bis 25. April 2018, mithin insge- samt 304 Tage in Untersuchungshaft (Urk. D1/20/2 und D1/20/43). Gestützt auf Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten die erstandene Haft an die Strafe anzurech- nen. V. Vollzug / Widerruf
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis höchs- tens drei Jahren ist der teilbedingte Vollzug zu prüfen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten auszusprechen ist, scheidet der
- 32 - bedingte Vollzug schon aufgrund der Höhe der auszusprechenden Strafe von Ge- setzes wegen aus. Eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB oder zu einer teil- bedingten Strafe nach Art. 43 StGB verlangt zudem das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Wird eine stationäre oder ambulante Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung zum vornherein nicht gegeben. Die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den beding- ten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus (BGE 135 IV 180 E. 2; Urteile 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3.). Da, wie sich nachfolgend zeigt, eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB auszusprechen ist, besteht demnach eine ungünstige Prognose, weshalb auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB nicht in Frage kommt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist jedoch von Gesetzes zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben (siehe hernach Ziffer VI; Art. 57 Abs. 2 StGB).
2. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Widerrufs kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 30). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. April 2017 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.–, unter Anordnung einer dreijährigen Probezeit verurteilt (Urk. 65). Der Beschuldigte beging die Vergewaltigung wäh- rend laufender Probezeit und zwar gerade einmal rund zwei Monate nach der erwähnten Verurteilung. Dem Beschuldigten kann aufgrund seiner wieder- holten Delinquenz und der anzuordnenden Massnahme keine günstige Prognose gestellt werden. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist deshalb zu widerrufen und der Vollzug der Geldstrafe anzuordnen. VI. Massnahme
1. Bezüglich der Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 31).
- 33 - Vorinstanzlich wurde für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störun- gen) angeordnet und ausführlich sowie sorgfältig begründet (Urk. 63 S. 32 ff.). Die Verteidigung opponiert gegen die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB. Wiederum übt die Verteidigung dabei Kritik am Gutachten von Dr. med. D._____, welches auch in Bezug auf die Frage einer Massnahme formelle Mängel und inhaltliche Widersprüche aufweise (Urk. 66 S. 3 Rz. 9). Der Gutachter habe den Beschuldigten lediglich einmal für 1.5 Stunden getroffen. Dies würde nicht ausreichen, um sich ein Bild der Persönlichkeit und der Krank- heit des Beschuldigten zu machen. Es entspreche bei Weitem nicht dem ge- richtsnotorischen Durchschnitt und sei mithin nicht lege artis. Dr. med. D._____ habe dem Beschuldigten zudem fälschlicherweise gesagt, es seien seine Sper- maspuren an der Privatklägerin gefunden worden, was klar aktenwidrig sei. Dies sei nicht sorgfältig. Für die hebephrene Schizophrenie, welche der Gutachter dem Beschuldigten attestiere, seien zudem Ziel- und Planlosigkeit charakteristisch, was dem Bild der Anklage widerspreche, welche den Beschuldigten als zielstrebig und planmässig vorgehend bezeichne. Dieser Widerspruch werde vom Gutachter nicht aufgeklärt. Bezüglich des Therapiebedarfs führe der Gutachter aus, dass die Prognose bei einer hebephrenen Schizophrenie schlecht sei, was hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit einer therapeutischen Massnahme wiederum keinen Sinn ergebe (Urk. 51 S. 34 f.).
2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen beging, das mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zu- sammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung, welche sich über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme zu äussern hat (Art. 56 Abs. 3 lit. a-c StGB).
- 34 -
3. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 63 S. 32 ff.), enthält das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ vom
8. März 2018 zusammengefasst folgende Schlussfolgerungen: Die Vergewal- tigung sei kausal überwiegend durch die hebephrene psychotische Störung des Beschuldigten begünstigt worden. Die nunmehr seit Adoleszenz unverändert be- stehende und als schwergradig einzuordnende psychotische Grunderkrankung würde ohne kontinuierliche und länger andauernde intensive psychiatrische Be- handlung voraussichtlich auch in den nächsten Jahren in gleichem oder noch schwererem Grade weiter bestehen. Es erscheine nur eine stationäre Behandlung über einen ausreichend langen Zeitraum geeignet, in absehbarer Zeit eine dauer- hafte Rückbildung der deliktsrelevanten Symptome zu erreichen. Es sei davon auszugehen, dass keine echte Bereitschaft des Beschuldigten für die erforderli- che intensive psychiatrische Behandlung bestehe. Selbst für den Fall einer erklär- ten Ablehnung des Beschuldigten wird gutachterlich die psychiatrische Therapie unter stationären Rahmenbedingungen empfohlen. Aufgrund der Art und Schwere der psychotischen Erkrankung könne diese nicht begleitend ambulant im Rahmen einer parallelen Haftstrafe wirksam behandelt werden (Urk. D1/12/35 S. 56 ff.).
4. Die Kritik der Verteidigung am Gutachten geht insgesamt fehl. Das Gutach- ten ist, wie bereits ausführlich dargelegt, in formeller Hinsicht nicht zu beanstan- den. Dr. med. D._____ ist gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen legitimiert, als sachverständige Person zu agieren (vgl. dazu hiervor Ziffer III/2). Die soeben wiedergegebenen Einschätzungen von Dr. med. D._____ zur Massnahmebedürf- tigkeit, -fähigkeit und -willigkeit fallen überzeugend und schlüssig aus. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die sachverständige Beurteilung auf den Untersu- chungsakten, zusätzlich angeforderten Krankengeschichten und ärztlichen Be- richten der ipw Winterthur, der PUK Zürich und des PPD sowie der persönlichen Untersuchung des Beschuldigten am 2. März 2018 über 1 ½ Stunden im Untersu- chungsgefängnis Winterthur beruht (Urk. D1/12/35 S. 1). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist unbestritten, dass ein persönlicher Kon- takt zwischen dem Sachverständigen und dem Exploranden zu erfolgen hat. Die unmittelbare Wahrnehmung vermag durch schriftliche Unterlagen, mögen sie
- 35 - auch noch so vollständig sein, nicht ersetzt zu werden (BSK StGB I-HEER, 4. Aufl. Basel 2018, Art. 56 N 61a). Es trifft zwar mit der Verteidigung zu, dass ein einzi- ger Besuch mit einer Dauer von 1 ½ Stunden im Vergleich zum Regelfall, mindes- tens zwei Besuche mit einem allgemeinen Zeitaufwand von etwa vier bis acht Stunden, eher tief ausfällt (vgl. dazu BSK StGB I-HEER, a.a.O., Art. 56 N 61b). Abschliessend festlegen lassen sich die Zeitdauer und die Anzahl Besuche je- doch nicht, da es letztlich auch im Ermessen des Sachverständigen liegt, ob und wann er sich einen genügenden persönlichen und unmittelbaren Eindruck über den Exploranden und dessen Verfassung verschaffen konnte. Dr. med. D._____s eigene Untersuchungen im Rahmen des Gesprächs mit dem Beschul- digten fallen vorliegend genügend aus. Sie zeugen von einem ausreichenden persönlichen Eindruck über den Beschuldigten, zumal dem Gutachter darüber hinaus die umfangreichen Akten verschiedener Institutionen und weiterer Fach- personen betreffend die langjährige Krankengeschichte des Beschuldigten für seine Beurteilung zur Verfügung standen (auch Urk. 63 S. 36). Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass der Dr. med. D._____ dem Beschuldigten im Rahmen des Gesprächs fälschlicherweise vorhielt, es seien seine Sperma Spuren gefunden worden. Dabei handelt es sich indes um ein nicht weiter beachtliches Versehen des Gutachters. Anstatt Sperma Spuren wurden bekanntlich DNA Spu- ren des Beschuldigten an der Zervix, Vulva und Vagina der Privatklägerin gefun- den. Diese Unachtsamkeit bzw. Ungenauigkeit kann nicht dazu führen, die sorg- fältigen und überzeugenden Einschätzungen des Gutachters hinsichtlich einer Massnahme generell in Frage zu stellen. Zum Einwand der Verteidigung, die Erkrankung der hebephrenen Schizophrenie sei durch Ziel- und Planlosigkeit charakterisiert, was im Widerspruch zur inkrimi- nierten Vergewaltigung stehe, lässt sich festhalten, dass es dabei nicht um die Verkennung (grundlegender) menschlicher Bedürfnisse wie beispielsweise der Sexualität geht. Der Gutachter nennt als ziellos in Bezug auf den Beschuldigten unter anderem seine Arbeitslosigkeit, seine Verschuldung und seine fehlende Ausbildung (Urk. D1/12/35 S. 44). Mithin ist davon auszugehen, dass es einem an hebephrener Schizophrenie Erkrankten nicht möglich ist bzw. mindestens schwer fällt, grossräumig zu planen und nach (längerfristigen) Zielen zu streben. Die ziel-
- 36 - gerichtete Befriedigung eines alltäglichen Bedürfnisses, wie beispielsweise der sexuellen Lust, ist dagegen nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich im Übrigen, wie mehrfach erwähnt, auch aus der erstellten Vorgehensweise des Beschuldig- ten.
5. Die Verteidigung kritisierte an der Berufungsverhandlung auch, dass Dr. med. D._____ zur Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschuldigten das LSI- R Prognoseverfahren anwendete, obwohl dieses für schizophrene Täter nicht ge- eignet sei (Urk. 86 Rz. 76). Dr. med. D._____ wurde als befähigter Sachverstän- diger beigezogen, dem es ohne Weiteres zuzumuten ist, das richtige Progno- seinstrument für die Erstattung des Gutachtens zur Hilfe zu nehmen. Es bestehen entgegen den Mutmassungen der Verteidigung keinerlei (konkrete) Anhaltspunkte dafür, dass Dr. med. D._____ nicht das richtige Prognoseverfahren angewandt hat.
6. Die Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldige leidet an einer schweren psychischen Erkran- kung, der hebephrenen Schizophrenie, die im Zusammenhang mit der Verge- waltigung steht. Das Risiko erneut einschlägiger Delinquenz wird von Dr. med. D._____ als mittelgradig bis hoch eingeschätzt. Nur durch die Sicherstellung einer kontinuierlichen, ausreichend langen, intensiven und verträglichen medikamentö- sen Behandlung kann eine dauerhafte Rückbildung der deliktsrelevanten Symp- tome erzielt werden und eine deutliche Rückbildung der psychotischen Symptome eintreten. Das Behandlungsbedürfnis ist demnach zu bejahen. Diese Behandlung hat, um erfolgreich verlaufen zu können, unter stationären Rahmenbedingungen zu erfolgen. Mit der Vorinstanz gilt festzuhalten, dass an die Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen sind. Die fehlende Motivation gehört bei schwe- ren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild. Die Erreichung der Therapie- motivation stellt nicht selten den ersten Schritt im Rahmen der Behandlung dar (BSK StGB I-HEER/HABERMEYER, a.a.O., Art. 59 N 78). Erforderlich ist lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit (Urk. 63 S. 34, BSK StGB I- HEER/HABERMEYER, a.a.o., Art. 59 N 80a).
- 37 - Im Rahmen der Einvernahme vom 18. Dezember 2017 gab der Beschuldigte an, er sei grundsätzlich bereit, sich einer stationären Therapie zu unterziehen (Urk. D1/4/5 Frage 89). Er befindet sich seit dem 25. April 2018 im vorzeitigen Massnahmenvollzug (Urk. D1/20/43). An der Hauptverhandlung führte er aus, sein bisheriger Aufenthalt in der Klinik L._____ sei gut verlaufen und es gehe ihm gut. Er habe dort auch Bezugspersonen. Die Medikamente nehme er freiwillig, da sie ihm helfen würden (Prot. I S. 12 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ebenfalls an, dass es ihm in der Klinik L._____ gut gehe und die Medikamente nützen würden (Urk. 85 S. 2). Ein Mindestmass an Thera- piewilligkeit ist demnach zu bejahen.
7. Die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme ist ebenfalls mit der Vorinstanz aufgrund der Deliktsschwere und der deutlichen Rückfallgefahr ohne Weiteres zu bejahen (Urk. 63 S. 35).
8. Nach dem Gesagten ist eine stationäre Massnahme nach Art. 59 (Abs. 1) StGB anzuordnen. Wie die Vorinstanz richtig erwog, geht die Anordnung der sta- tionären Massnahme dem Vollzug der Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen vor (Art. 57 Abs. 2 StGB; Urk. 63 S. 37). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb zugunsten der stationäre Massnahme aufzuschieben.
9. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 25. April 2018 im vorzeitigen Mass- nahmenvollzug. An die stationäre Massnahmen sind deshalb 498 Tage (26. April 2018 bis und mit 5. September 2019 anzurechnen (BGE 141 IV 236 E. 3.1. ff.). VII. Genugtuung
1. Bezüglich der Voraussetzungen einer Genugtuung und als geschädigte Per- son Zivilforderungen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, kann
– um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 37 f.).
2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Antrag der Privatkläge- rin folgend, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins
- 38 - von 5 % seit dem 19. Juni 2017 zu bezahlen (Urk. 63 S. 38 f.). Der Beschuldigte lässt beantragen, es sei von der Zusprechung einer Genugtuung abzusehen (Urk. 66 S. 4). 3.1. Nach Lehre und Rechtsprechung beträgt die haftpflichtrechtliche Genug- tuung nach einer Vergewaltigung in der Regel Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.– (vgl. Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, S. 10). 3.2. Die Privatklägerin befand sich vor der Vergewaltigung aufgrund einer post- traumatischen Belastungsstörung stationär in der ipw und hatte bereits einen Suizidversuch hinter sich (Urk. D1/9/1). Nach dem Vorfall kam es in den Jahren 2017 und 2018 zu drei längeren stationären Aufenthalten in der PUK Zürich. Die Privatklägerin leidet unter einer chronifizierten Traumafolgestörung. Sie besitze gemäss Bericht der PUK Zürich vom 19. Juni 2018 über nahezu keine Ressour- cen im Umgang mit emotionalen Belastungen, weshalb es in emotional belasten- den Situationen häufig zu teils schweren Suizidversuchen komme (Urk. 49). Dass die erlittene Vergewaltigung eine emotional besonders belastende Situation darstellt, steht ausser Frage. Die Höhe der zugesprochenen Genugtuung ist dem- nach nicht zu beanstanden. Ebenfalls ist nach konstanter Rechtsprechung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein Zins geschuldet. Dieser Zins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forde- rung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirk- ungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre (BGE 81 II 512 E. 6). Der Zinssatz wird in Analogie zu Art. 74 OR mit 5 % bemessen (BGE 122 III 53 E. 4b).
4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demnach zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab dem 19. Juni 2017 zu bezahlen. VIII. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 9). Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die
- 39 - Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– anzusetzen. Die Verteidigung macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 6'566.35 (ohne MwSt.) geltend (Urk. 87). Da namentlich die Beru- fungsverhandlung nur rund zwei Stunden dauerte, ist die Honorarnote ent- sprechend zu kürzen. Angemessen erscheint, die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen mit Fr. 5'900.– (Pauschal) zu entschädigen.
- 40 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
27. Juni 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. …
5. Die sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger mit der Referenz- nummer K170620-003 / 70041188 werden dem Forensischen Institut Zürich (Lagerstelle) zur Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft überlassen.
6. Die sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger mit den Referenz- nummern ES-Nr. 17-02514 und ES-Nr. 17-02515 werden dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Lagerstelle) zur Vernichtung nach Ein- tritt der Rechtskraft überlassen.
7. …
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 32'846.80 Auslagen Gutachten Fr. 89.00 Auslagen Untersuchung Fr. 130.00 Auslagen Gutachten Kosten amtliche Verteidigung Fr. 34'074.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Kosten unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 8'733.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Fr. 82'772.80 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
9. …
- 41 -
10. [Mitteilungen]
11. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 25 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 304 Tage (26. Juni 2017 bis 25. April 2018) durch Untersuchungshaft er- standen sind.
3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. April 2017 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen und die Strafe vollzogen.
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. An die stationäre Massnahme werden 498 Tage (26. April 2018 bis 5. September
2019) vorzeitiger Massnahmenvollzug angerechnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. Juni 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 42 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'900.– amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich erstinstanzliche Disp.-Ziff. 5.) − das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Winterthurer- strasse 190, 8057 Zürich (hinsichtlich erstinstanzliche Disp.-Ziff. 6.) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- 43 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Burger MLaw T. Künzle