Erwägungen (47 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 3 f.).
E. 1.1 Die appellierende Staatsanwaltschaft beanstandet den Verzicht der Vor- instanz auf die Anordnung einer Landesverweisung. Sie beantragt, dass der Be- schuldigte für die Dauer von 7 ½ Jahren des Landes zu verweisen sei (Urk. 42 S. 1 f.). Ihren Antrag begründet die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen damit, dass klarerweise kein Härtefall vorliege und der Beschuldigte entsprechend auf- grund der begangenen Katalogtat auszuweisen sei. Die Auswirkungen der neus- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen dem Frei- zügigkeitsabkommen (fortan FZA; SR 0.142.112.681), der Bundesverfassung und dem Strafgesetzbuch seien noch unklar bzw. umstritten. Allerdings habe sich klar die Tendenz gezeigt, dass das FZA keinesfalls absolut den Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorgehen solle. Es bestehe – entgegen der Ansicht der Vor- instanz – kein Vorrang des FZA gegenüber der Bundesverfassung und den im Strafgesetzbuch konkretisierten Ausführungsbestimmungen. In erster Linie sei das Strafgesetzbuch massgebend und erst in einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob völkerrechtliche Verträge wie das FZA einen Hinderungsrund darzustellen vermöchten. Bei der vorliegenden Sachlage sei die Ausschaffung ohne Weiteres mit dem FZA vereinbar, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Schweiz mit dem FZA keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer vereinbart habe und es für den Beschuldigten weder schwierig noch besonders anstrengend oder in irgendeiner Art und Weise unmöglich sei, sich in seinem Heimatland wieder zu- recht zu finden (Urk. 63 S. 3 f.; Prot. II S. 7).
E. 1.2 Die amtliche Verteidigung schliesst auf Abweisung des Antrags der Staats- anwaltschaft. Sie trägt zusammengefasst vor, es sei zwar unstrittig, dass der Be- schuldigte eine sogenannte Katalogtat im Sinne von 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt habe. Der Beschuldigte sei griechischer Staatsangehöriger und besitze die Auf- enthaltsbewilligung B, weshalb er sich auf die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 des FZA berufen könne. Das FZA geniesse gemäss der obergerichtlichen Praxis (er verweist auf Geschäfts-Nr. SB170250) stets Vorrang gegenüber dem Landes-
- 17 - recht bzw. Art. 66a ff. StGB. Zu prüfen sei damit zunächst, ob eine Landesver- weisung aufgrund des FZA überhaupt zulässig sei. Erst im Bejahungsfalle stelle sich alsdann die Frage, ob die Härtefallklausel anwendbar sei. Vorliegend fehle es vorab an einer gemäss Art. 5 Anhang I FZA hinreichend schweren Straftat. So- dann seien infolge der dem Beschuldigten zu stellenden günstigen Legalprognose und der Erst- und Einmaligkeit der zu beurteilenden Straftat des Beschuldigten inskünftig keine schweren Straftaten zu erwarten. Insgesamt liege somit keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung vor. Ferner handle es sich vorliegend auch um einen Härtefall, da der Beschuldigte in familiärer und beruflicher Hinsicht in der Schweiz verankert sei und zu Griechen- land keine Beziehungen, insbesondere keine familiären und sozialen Kontakte mehr habe (Urk. 29 S. 4 ff., Urk. 64 S. 4 ff.).
E. 1.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die sexuelle Handlung mit Kindern eine Katalogstraftat (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) darstellt. Da es sich beim Beschuldig- ten um einen Bürger Griechenlands handelt, prüfte sie die Anwendbarkeit des FZA. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass vor der Prüfung, ob ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege, eine sogenannte "prima facie"- Prüfung bezüglich der Frage vorzunehmen sei, ob in casu völkerrechtliche Best- immungen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt und/oder ein Ausweisungsverbot beinhalten würden; nur falls dies verneint werde, sei die Frage eines Härtefalls zu prüfen (Urk. 40 S. 15 f.). Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang an, dass sich der Beschuldigte, welcher über die Aufenthaltsbewilligung B verfügt, als griechischer Staatsan- gehöriger auf das FZA berufen könne (Urk. 40 S. 15). Sie stellt für die konkrete Beurteilung fest, dass dem Beschuldigten im Rahmen des bedingten Strafvollzugs eine günstige Legalprognose zu stellen sei, was gegen eine hinreichende Rück- fallgefahr spreche. Sodann würden auch die Umstände der Tatbegehung, insbe- sondere das ungeplante Handeln, sowie die Vorstrafenlosigkeit eher gegen das Vorliegen einer Rückfallgefahr sprechen. Der Beschuldigte sei sowohl in sozialer als auch in beruflicher Hinsicht in der Schweiz verwurzelt, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer hinreichenden Rückfallgefahr spreche. Insgesamt sei nicht
- 18 - von einer schweren Rückfallgefahr auszugehen. Damit fehle es an der Voraus- setzung einer gegenwärtigen und hinreichenden schweren Gefahr für die öffent- liche Ordnung, weshalb die Landesverweisung des Beschuldigten mit Art. 5 An- hang I FZG nicht vereinbar sei. Angesichts dessen verzichtete die Erstinstanz in der Folge auf eine Härtelfallprüfung (Urk. 40 S. 17).
2. Im vorliegenden Verfahren ist zunächst das Verhältnis zwischen der Lan- desverweisung gemäss Art. 66a StGB und dem FZA abzuklären. Das Bundes- gericht hat sich in den Ende November 2018 zugänglich gemachten Urteilen 6B_235/2018 vom 1. November 2018 (BGE 145 IV 55), 6B_907/2018 vom
23. November 2018 sowie 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 mit dem Ver- hältnis von FZA und Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB befasst. Im Urteil 6B_235/2018 vom 1. November 2018 hielt es fest: "4.1. […] Das FZA schreibt keine Prüfungsreihenfolge vor. Kommt das Straf- gericht landesrechtlich zu einem Ergebnis, das sich als mit dem FZA kompatibel erweist, ist das FZA offenkundig nicht verletzt. […] Lässt sich Landesrecht völker- rechtskonform anwenden, stellt sich die Frage einer Normenhierarchie nicht. […] Das Strafgericht hat zunächst das ihm vertraute Landesrecht anzuwenden." Im Urteil 6B_907/2018 vom 23. November 2018 führte es Folgendes aus: "2.4.2. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA (die Kriterien der EMRK werden regelmässig bereits bei der Härte- fallbeurteilung zu prüfen sein) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Das methodische Vorgehen wird sich nach der Fallgestaltung richten und ist als solches selbstredend den Gerichten überlassen)." Im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgaben ist somit zunächst in Anwendung des Landesrechts zu prüfen, ob eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB anzuord-
- 19 - nen ist. Danach ist in einem (allfälligen) zweiten Schritt zu prüfen, ob sich das Er- gebnis als mit dem FZA kompatibel erweist.
E. 2 Mit Urteil vom 16. Juli 2018 erkannte das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Bülach den Beschuldigten A._____ (fortan Beschuldigter) der sexuel- len Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgeset- zes schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt auf zwei Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 40.– (entsprechend CHF 4'800.–) sowie mit einer Busse von CHF 300.–. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wur- de verzichtet (Urk. 31). Weitere Einzelheiten des Entscheides können dem In- gress dieses Urteils entnommen werden.
E. 3 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 21 f.) meldete die Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom
19. Juli 2018 Berufung an (Urk. 33). Am 20. Juli 2018 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Parteien (Urk. 35). Das Urteil ging dem Beschuldig- ten sowie der Staatsanwaltschaft je am 16. Oktober 2018 (Urk. 39) in begründeter Fassung zu (Urk. 37=Urk. 40).
E. 3.1 In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter lit. a-o genannten straf- baren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist
– mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder ent- schuldbarer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraus- setzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landes- verweisung verhängt werden. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden Aspekte zu bewer- ten. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Der Härtefall muss sodann per-
- 20 - sönlich sein. Das schliesst selbstverständlich nicht aus, dass auch die drohenden Nachteile für die Familie und namentlich die Kinder der von einer Landesverwei- sung bedrohten Person zu berücksichtigen sind. Zum anderen muss eine Interes- senabwägung ergeben, dass das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz das Interesse an der Fernhaltung der betreffenden Per- son überwiegt. Für das öffentliche Interesse relevant ist die Schwere des Delikts und das Verschulden, d.h. die ausgesprochene Strafe sowie die vom Täter aus- gehende Gefahr, d.h. die Legalprognose. Für das persönliche Interesse ist neben dem Umstand, wie lange die Person in der Schweiz lebte, insbesondere auch ihre berufliche und familiäre Bindung relevant. Je gravierender das Delikt (mithin die ausgesprochene Strafe), desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit die Härtefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung führt (vgl. dazu Busslinger / Übersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16 S. 96 ff., S. 97 f., S. 101 f.; Fiolka/ Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, plädoyer 5/16, S. 85 ff.; Niccolò Raselli, Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel, in: Sicherheit & Recht 3/2017, S. 141 ff.; Stefan Heimgartner in: OFK-StGB/JStG, 20. Aufl. 2018; sowie die oben zitierten Urteile des Bundes- gerichts). Im Entscheid 6B_659/2018 vom 20. September 2018 hielt das Bundesgericht so- dann fest, dass "die Beurteilung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAV; SR 142.201) vorgenommen werden" könne (a.a.O. E. 3.3.3). Im Rahmen der Härtefallbeurteilung ist schliesslich auch die Vereinbarkeit mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 EMRK zu beach- ten. Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländi- scher Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und
- 21 - Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist indes berührt, wenn eine staat- liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsbe- rechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer de- mokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ih- ren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tat- sächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 unter Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 und BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2).
E. 3.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Aspera- tionsprinzip kommt aber nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (Urteil 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 mit Hinweisen). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Ist jemand für eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, für eine andere Tat mit Busse zu bestrafen, so sind beide Strafen zu verhängen (BGE 102 IV 242 E. 5 mit Hinweisen). Für das vorliegend als Haupt- delikt zu beurteilende Vergehen (sexuelle Handlungen mit Kindern) kommt – wie die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 40 S. 10) – eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe in Frage (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Die Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes ist hingegen "lediglich" mit Busse bedroht (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Zu Recht hat die Vorinstanz somit beide Strafen verhängt.
E. 3.2.1 Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht und ist Ausländer (griechischer Staatsangehöriger). Die Vor- aussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind damit grundsätzlich erfüllt, was von der Verteidigung denn auch nicht Abrede gestellt wird. Im Folgen- den ist somit zu prüfen, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt. Der heute 23-jährige Beschuldigte ist in Griechenland geboren und aufgewach- sen. Er besuchte dort die Schule und absolvierte eine einjährige Ausbildung als Metallschleifer. Anschliessend absolvierte er in Griechenland den Militärdienst. Mit zwanzig Jahren, mithin im Jahre 2015, ist der Beschuldigte in die Schweiz zu seiner Mutter und seinem Stiefvater emigriert, wo er seither lebt. Er verfügt seit
- 22 - seiner Einreise über die Aufenthaltsbewilligung B und ist beruflich insofern inte- griert, als er als Angestellter des E._____-Unternehmens D._____ in der Filiale G._____ seit Mitte 2017 einer regelmässigen Arbeit nachgeht (Prot. I S. 10; Urk. 62 S. 5 ff.). Der Beschuldigte arbeitet jedoch nur Teilzeit, was gemäss eige- nen Aussagen seinen noch beschränkten Sprachkenntnissen geschuldet ist (Be- schäftigungsumfang 60%). Seit Anfang des Jahres besucht er während zwei Ta- gen in der Woche die Coiffeurschule, welche er im Januar 2020 abzuschliessen gedenkt. Danach möchte er auf diesem Beruf arbeiten. Mit seinem derzeitigen Nettoeinkommen von durchschnittlich CHF 2'790.– (inkl. Überstunden) ist er somit zwar aktuell, aber voraussichtlich nur vorübergehend, wirtschaftlich nicht ganz unabhängig. Er lebt nach wie vor im Haushalt seiner Mutter und seines Stiefva- ters, ist ledig und hat keine Kinder. Seit rund einem Jahr befindet sich der Be- schuldigte in einer Partnerschaft mit einer 24 Jahre alten Griechin, welche in I._____ lebt und dort die Ausbildung zur J._____ absolviert. Man kennt sich be- reits aus der Jugend und es ist geplant, dass sie nach Absolvierung der Ausbil- dung zu ihm in die Schweiz zieht. Er unterhält sich mit ihr in Griechisch, obwohl sowohl sie als auch er – nach dem Besuch mehrerer Deutschkurse – die deut- sche Sprache beherrschen (Prot. I S. 9 f.; Urk. 62 S. 11). In Griechenland verfügt der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben über keine persönlichen Kontakte; er hat dort keine familiären und freundschaftlichen Beziehungen mehr (Prot. I S. 8). Sein Vater und seine Halbgeschwister leben in B._____, und in Griechenland hat- te er nicht so viele Freunde. Kontakt zu diesen hat er nur noch spärlich, da die meisten im Ausland wohnen. In der Schweiz hat er hingegen Kollegen, die er von der Arbeit, aus dem Fitness oder der Schule kennt. Grundsätzlich unternimmt er mit diesen Kollegen auch in der Freizeit etwas, wobei er aktuell für die Prüfungen lernt und deshalb hierfür keine Zeit hat (Urk. 62 S. 2 ff.). Vorstrafen hat der Be- schuldigte weder in Griechenland noch in der Schweiz.
E. 3.2.2 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung eine strafrecht- liche sichernde Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung ist, die neben der eigentlichen Strafe ausgefällt wird. Strafen und Massnahmen sind für einen Be- schuldigten einschneidend und hart. Eine zu vollziehende Freiheitsstrafe hat u.a. zur Folge, dass der Verurteilte seinen Beruf nicht weiter ausüben kann, dass
- 23 - er von Familie, Lebenspartner und Kindern getrennt wird. Nämliches gilt für die Landesverweisung. Auch diese ist per se hart und einschneidend und kann ebenfalls Auswirkungen auf Beruf und Familie haben. Diese Folgen sind der Stra- fe oder der Massnahme immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt. Dass bei dieser Sachlage bei der Landesverweisung eine Härtefallklausel eingeführt wurde, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass diese Massnahme einzig daran anknüpft, dass der Täter nicht Schweizer Bürger ist. Der Gesetzgeber hat er- kannt, dass bei dieser Gesetzeslage Ergebnisse resultieren können, die gänzlich unverhältnismässig sind. Dabei hatte er namentlich Verurteilte im Blick, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Als konkrete Härtefallgründe sind insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungs- situation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten zu berücksichtigen und zu werten. Alleine der Umstand, dass ein verurteilter Ausländer mit seiner Familie hier in der Schweiz lebt, begründet demnach noch keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Härtefallklausel ist eine Ausnahmeklau- sel. Der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, ist grundsätzlich des Landes zu verweisen, auch wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müs- sen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurze- lung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil der erkennenden Kammer Geschäfts- Nr. SB180247-O vom 19. November 2018, E. V.7.).
E. 3.2.3 Entgegen der amtlichen Verteidigung kann bei dieser Ausgangslage beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht die Rede sein. Vorliegend ergibt sich, dass der Beschuldigte weder hier geboren noch hier aufgewachsen ist. Die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend hat er in Griechenland zugebracht. Er hat in Griechenland eine, wenn auch kurze, Ausbildung absolviert und Militärdienst geleistet. Mit der Kultur seines Heimatlandes ist er daher vertraut. Der Beschuldigte hat 20 Jahre
- 24 - seines Lebens in Griechenland verbracht; er lebt erst seit vier Jahren bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in der Schweiz. Seit rund 1 ¾ Jahren verfügt er über eine Arbeitsstelle bei D._____. Ferner absolviert er seit Anfang des Jahres eine rund ein Jahr dauernde Ausbildung zum Coiffeur. Er besitzt damit eine realisti- sche Aussicht auf ein regelmässiges Erwerbseinkommen. Der Beschuldigte lebt insoweit in geregelten Verhältnissen und hat sich in der Schweiz sowohl persön- lich als auch beruflich ein Umfeld geschaffen. Gleichwohl sind bei dieser Sachla- ge die hohen Anforderungen an einen schweren persönlichen Härtefall nicht er- füllt. Das Einzige, was für einen Härtefall sprechen könnte, sind seine Bindungen zur Schweiz in familiärer und beruflicher Hinsicht. Darüber hinaus ist der Beschul- digte weder verheiratet noch hat er Kinder. Er hat zwar seit rund einem Jahr eine ebenfalls aus Griechenland stammende Lebenspartnerin, welche er bereits aus der Jugend kennt. Sie wohnt allerdings gegenwärtig in … und absolviert dort eine Ausbildung als J._____. Nach der Ausbildung wolle man in der Schweiz zusam- menleben, aktuell pflegt man indes eine Fernbeziehung bzw. wohnt nicht zusam- men. Ferner spricht der Beschuldigte zwar Deutsch, allerdings kommuniziert er mit seiner Lebenspartnerin in Griechisch, welche Sprache er nach wie vor viel besser spricht als Deutsch. Aus alledem ergibt sich, dass höchstens eine margi- nale Bindung zur Schweiz besteht. Insgesamt hat der Beschuldigte bis heute kei- ne eigentlichen Wurzeln in der Schweiz geschlagen und verfügt nicht über nen- nenswerte Bindungen zur Schweiz. Eine Reintegration in seinem Heimatland Griechenland ist ihm sodann – entgegen der Ausführung der Verteidigung – ohne Weiteres zuzumuten. Der Aufbau einer beruflichen Existenz ist dem Beschuldigten grundsätzlich auch in Griechenland möglich, auch wenn dies aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Landes einge- standenermassen nicht ganz einfach ist. Dass er bei einer Reintegration in sei- nem Heimatland, welches er erst vor rund vier Jahren verlassen hat, auf unüber- windbare Hindernisse stossen wird, ist nicht anzunehmen. Es erscheint für den Beschuldigten daher zwar schwierig und anstrengend, aber nicht unmöglich, sich in seinem Heimatland oder in einem anderen EU-Land zurechtzufinden. Der Um- stand, dass er damit seine Arbeit in der Schweiz verliert und für die Zeit der Lan- desverweisung von seiner Mutter sowie seinem Stiefvater getrennt wird, ist zwar
- 25 - einschneidend, aber direkte Folge der sichernden Massnahme. Eine normale fa- miliäre und emotionale Beziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5 mit Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.6). Die mit der Ausweisung aus der Schweiz für den Beschuldigten verbundenen Nachteile halten sich damit in zu- mutbaren Grenzen. Ein grobes Missverhältnis zwischen den mit der Ausweisung für den Beschuldigten verbundenen Nachteilen und seiner Tatschuld besteht ebenfalls nicht. Zwar sind beim Beschuldigten angesichts des bestehenden unbe- fristeten Anstellungsverhältnisses, der begonnene Ausbildung und der geäusser- ten privaten Zukunftspläne durchaus Integrationsabsichten zu erkennen. Eine Landesverweisung bewirkt für ihn vor diesem Hintergrund dennoch keinen schwe- ren persönlichen Härtefall.
E. 3.2.4 Bei einer gesamthaften Würdigung aller Umstände ergibt sich zwar, dass die Wegweisung aus der Schweiz für den Beschuldigten eine nicht unerhebliche Härte bedeutet. Von einem schweren Härtefall, in dem die Landesverweisung als ganz klar unverhältnismässig und geradezu stossend zu bezeichnen wäre, kann aber entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht die Rede sein. Die Härtefall- klausel ist restriktiv anzuwenden, und deren Anwendung lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienrecht rechtfer- tigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Die mit der Ausweisung aus der Schweiz für den Beschuldigten verbundenen Nach- teile halten sich aber noch in zumutbaren Grenzen. Eine Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und der öffentlichen In- teressen an einer Landesverweisung erübrigt sich. Aufgrund der Verneinung ei- nes Härtefalls besteht kein Raum, um in Anwendung der Kannvorschrift von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen.
E. 3.3 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geldstrafe im vorliegenden Fall die angemessene und zweckmässige Sanktion für die sexuellen Handlungen mit einem Kind ist (Urk. 40 S. 13).
- 9 -
E. 3.4 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich
– mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 10) – keine Erweiterung des ordentlichen Straf- rahmens auf.
E. 3.5 Der massgebende ordentliche Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Soweit das verschuldensangemessene Strafmass die Ausfällung einer Geldstrafe noch erlaubt, ist vorliegend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend auf eine solche zu erkennen, da beim nicht vorbestraften Beschuldigten die Ausfällung einer Freiheitsstrafe aus Zweckmässigkeits-und Effizienzgründen nicht nötig erscheint.
4. Strafzumessung
E. 4 Unter dem 2. November 2018 reichte die Staatsanwaltschaft der erkennen- den Kammer sodann die Berufungserklärung ein (Urk. 42). Sie beschränkt ihre Berufung auf die Bemessung der Geldstrafe und den Verzicht auf die Landesver- weisung und beantragt, der Beschuldige sei mit einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 40.– (entsprechend CHF 10'000.–) unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen und es sei eine Landesverweisung von 7 ½ Jahren auszusprechen. Beweisanträge stellte die Staatsanwaltschaft keine. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2018 wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls
- 5 - zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). In der Folge teilte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 26. November 2018 mit, dass weder Anschlussbe- rufung erhoben noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 46).
E. 4.1 Der Beschuldigte beruft sich als griechischer Staatsangehöriger auf das Freizügigkeitsabkommen. Die Vorinstanz hat erwogen, dass für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten das FZA den einschlägigen Bestimmungen des StGB vorgehe. In diesem Sinn hat – wie die Vorinstanz und die Verteidigung
- 26 - richtig erwogen hat bzw. geltend macht – auch die vorliegend entscheidende Kammer im Verfahren SB170250 i.S. ca. A. mit Urteil vom 22. August 2017 er- kannt (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich, SB170205, vom 22. August 2017 E. 3.2. m.w.H.). Der Beschuldigte trägt vor, dass das FZA eine Landesverweisung nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulasse. Da das FZA zur Anwendung gelange, fielen die Voraussetzungen von Art. 66a StGB ausser Betracht. Insbesondere sei nicht zu prüfen, ob ein Härtefall nach Abs. 2 der genannten Bestimmung vorliege. Zu prüfen sei dagegen, ob die Vor- aussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA gegeben seien. Lediglich bei Erfüllung dieser Voraussetzungen dürfte eine Landesverweisung angeordnet werden. Ge- mäss dieser Bestimmung dürfe die Freizügigkeit nur eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit konkret und anhal- tend schwer gefährdet seien, wobei eine Einzelfallprüfung zu erfolgen habe. Die Vorinstanz stelle dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose. Der Beschul- digte weise zudem keine Vorstrafen auf. Im vorliegenden Fall sei eine Landes- verweisung daher nicht mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar. Vorliegend fehle es vorab an einer gemäss Art. 5 Anhang I FZA hinreichend schweren Straftat. So- dann seien infolge der dem Beschuldigten zu stellenden günstigen Legalprognose und der Erst- und Einmaligkeit der zu beurteilenden Straftat von ihm inskünftig keine schwere Straftaten zu erwarten. Insgesamt liege somit keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung vor.
E. 4.2 Tatkomponente der sexuellen Handlungen mit einem Kind
E. 4.2.1 Der Beschuldigte ist griechischer Staatsangehöriger. Er besitzt in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung B. Dieser Verwaltungsakt ist für das Strafge- richt verbindlich (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Basel 2016, Rz 1740 ff. m.Hw.; vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1 f. und zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.3 m.Hw.). Der Be- schuldigte hat damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und kann sich entspre- chend auf das FZA berufen (vgl. Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3). Somit sind die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA (Urteil 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3) zu prüfen.
- 27 -
E. 4.2.2 Das FZA berechtigt den Beschuldigten grundsätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA, Art. 12 ff. Anh. I FZA). Gemäss Art. 5 Anhang I zum FZA darf dieses Recht eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eines Mitgliedstaates dies rechtfertigt. Zur Auslegung der letztgenannten Bestimmung hat sich das Bundesgericht in seinem Entscheid 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3 ausführlich geäussert. Die Kammer hat diesen Entscheid in ihren Erwägungen des zitierten Verfahrens SB170250, auf welche die Vorinstanz und die Vertei- digung verweisen (vgl. Urk. 29 S. 4 und Urk. 40 S. 16), ebenso detailliert wieder- gegeben wie die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Urteil (Urk. 40 S. 16). Darauf wird vorab verwiesen. Zentral ist, dass die Beschränkung des Aufenthalts- rechts eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraussetzt, dass es im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens ankommt und dass ein geringes, aber tatsächlich vor- handenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen kann, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt.
E. 4.2.3 Das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hängt damit von der Klärung der Frage des Verhältnisses von Art. 66a StGB und dem FZA ab, zumal eine Ko- ordination mittels völkerrechtskonformer Handhabung des Landesverweisungs- rechts ausser Betracht fällt. Zwar wäre es grundsätzlich denkbar, die Härtefall- prüfung so auszugestalten, dass die vom FZA geforderte Betonung der von der straffälligen Person ausgehenden künftigen Gefährdung für Beschuldigte, die ge- mäss FZA in der Schweiz leben und arbeiten dürfen, Berücksichtigung finden könnte. Dies würde jedoch der Grundidee von Art. 66a StGB zuwider laufen. Die Bestimmung postuliert beim Vorliegen einer Katalogtat die Erforderlichkeit einer Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit für alle Ausländer oh- ne Weiteres und lässt nur eine beschränkte Prüfung der Verhältnismässigkeit un- ter Berücksichtigung tatsächlicher enger Bindungen zur Schweiz zu.
E. 4.3 Täterkomponente
E. 4.3.1 Das Bundesgericht liess die verschiedentlich aufgeworfene Vorrangfrage zwischen dem FZA und Art. 66a StGB im Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November
- 28 - 2018 explizit offen, weil der dortige beschuldigte EU-Bürger weder über eine Ar- beits- noch eine Aufenthaltsbewilligung verfügte (a.a.O. E. 2.5 und E. 2.5.3). Ent- sprechend habe sich dieser nicht "rechtmässig" im Sinne des FZA in der Schweiz aufgehalten und könne das Abkommen Art. 66a StGB nicht entgegen gehalten werden. Daran ändere auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkerver- tragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht nichts, wie es in BGE 143 IV 97 darge- legt werde, denn das Völkerrecht (und damit auch das FZA) sei nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung angelegt (a.a.O. E. 2.6 m.Hw.).
E. 4.3.2 Gleich entschied das Bundesgericht im Urteil 6B_907/2018 vom
23. November 2018: Auch in jenem Fall hatte der beschuldigte EU-Bürger kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und versagte das Bundesgericht deshalb dem FZA die Anwendung. Es erübrige sich darum die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA und stehe das FZA einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB nicht entgegen. Dass der Beschuldigte für deren Dauer von 5 Jahren mit einer Einreiseverweigerung belegt sei, habe die Konsequenz, dass er das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt werde, naturgemäss während dieser Dauer nicht wahrnehmen könne (a.a.O. E. 2.4.3).
E. 4.3.3 In BGE 145 IV 55 vom 1. November 2018 war es schliesslich um einen Beschuldigten mit EU-Bürgerrecht gegangen, der über eine Aufenthaltsbewilli- gung B verfügte und sich deshalb auf das FZA berufen konnte (a.a.O. E. 3.1). Dazu hielt das Bundesgericht einerseits fest, dass sich eine Vertragspartei nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen könne, um die Nichterfüllung eines völker- rechtlichen Vertrages wie das FZA zu rechtfertigen. Dabei sei dieser Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmun- gen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zie- les und Zweckes auszulegen. Andererseits seien Art. 66a und 66bis StGB nach ausführlicher und kontroverser Diskussion im Bundesparlament vor dem Hinter- grund dessen erlassen und in Kraft gesetzt worden, als die Mehrheit der Stimm- bevölkerung wollte, dass mit straffälligen Ausländern streng zu verfahren sei. Das
- 29 - Bundesgericht folgerte daraus, dass das Strafgericht zunächst das ihm vertraute Landesrecht anzuwenden und danach zu prüfen habe, ob sich das Ergebnis als mit dem FZA kompatibel erweise (a.a.O. E. 4.1). In Umsetzung dieser Erwägun- gen verwarf das Bundesgericht sodann die Argumentation des dortigen Beschul- digten, der unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung zur Ausländergesetz- gebung geltend gemacht hatte, eine Beschränkung der Freizügigkeitsrechte rechtfertige sich im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung mit grosser Zurück- haltung nur dann, wenn die Straftat und das Verschulden des Täters auf eine an- haltend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung schliessen liessen. Mit dieser Argumentation beziehe sich der Beschuldigte nämlich – so das Bundes- gericht – auf die ausländerrechtliche Rechtsprechung, die vor dem Inkrafttreten der strafrechtlich relevanten Ausführungsgesetzgebung zu Art. 121 BV ergangen sei. Die Landesverweisung sei aber eine eigenständige strafrechtliche Massnah- me. In casu sei keine Beendigung des Aufenthaltsrechts und keine Wegweisung im Sinne des Ausländergesetzes ergangen, weshalb die ausländerrechtliche Rechtsprechung nicht einschlägig sei. Die von Volk und Ständen angenommene Verfassungsinitiative und deren Umsetzung durch das verfassungsrechtlich beru- fene Organ des Bundesparlaments führe zu einer klaren Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung (a.a.O. E. 4.2 und 4.3). Im konkreten Fall schützte das Bundesgericht dann die von der dortigen Vor- instanz gestützt auf Art. 66abis StGB gegen den Beschuldigten ausgesprochene dreijährige Landesverweisung: Dieser hatte im Laufe einer Auseinandersetzung einem Widersacher aus drei Metern Distanz eine leere Flasche "Smirnoff Ice" (275 ml) an den Kopf geworfen, ihm damit eine stark blutende Rissquetschwunde an der rechten Schläfe zugefügt und ihm überdies gedroht, ihn umzubringen. Der Beschuldigte wurde dafür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft; gleichzeitig wurden zwei gemäss früheren Strafbefehlen bedingt aufgeschobene Geldstrafen von 7 bzw. 60 Tagessätzen Geldstrafe widerrufen. Es war beim Beschuldigten von einer Steigerungstendenz gewalttätiger Straftaten und einer erheblichen Gefahr weiterer Straftaten auszugehen, insbesondere solcher gegen Leib und Leben. Zudem war der Beschuldigte (Jahrgang 1993) trotz seines bereits zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz ungenügend
- 30 - integriert und verwurzelt. Das Bundesgericht schloss sich der Auffassung der dortigen Vorinstanz an, dass angesichts der Anlasstat und der Tendenz zu zunehmender Gewaltanwendung die Rückfallgefahr als so erheblich erscheine, dass auch nach den Massstäben der EuGH-Rechtsprechung eine Landesver- weisung zulässig sei. Es genüge ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlage. Art. 5 Anhang I FZA stünden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Das sei in casu nicht der Fall (a.a.O. E. 4.4).
E. 4.3.3.1 Nach anfänglichem Bagatellisieren bzw. Bestreiten hat der Beschuldig- te bereits in der Hafteinvernahme den Anklagesachverhalt vollumfänglich als zu- treffend anerkannt (Urk. 6/2 S. 3 f.; Urk. 20/1 S. 7). Das Geständnis bewirkte da- her eine Vereinfachung der Untersuchung. Erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er dann neu den subjektiven Tatbestand, indem er nunmehr geltend machte, er habe nicht gewusst, dass die Geschädigte bei der Tatbegehung noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei (Prot. I S. 15). Den äusseren Anklagesachverhalt anerkannte er aber weiterhin (Prot. I S. 13 ff.).
E. 4.3.3.2 Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass beim Beschuldigten Ein- sicht und Reue auszumachen sind. So entschuldigte er sich sowohl in der Unter- suchung als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung für seine Taten und erklärte, er bereue seine Tat zutiefst und es tue ihm sehr leid, was passiert sei (Urk. 20/1 S. 4 und S. 8; Prot. I S. 15 und S. 21). Er sei auch bereit, der Geschädigten eine vernünftige Genugtuung zu bezahlen, wenn sie eine sol- che verlangen würde (Urk. 20/1 S. 8). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass er alles bereue, was passiert sei (Prot. II S. 9).
E. 4.3.3.3 Das gesamte Nachtatverhalten des Beschuldigten führt insgesamt zu einer leichten Strafreduktion.
- 13 -
E. 4.3.4 Aus alledem erhellt, dass sich noch keine Praxis entwickeln konnte, was die Vereinbarkeit einer gestützt auf Art. 66a ff. StGB ausgesprochenen Landes- verweisung mit Art. 5 Anhang I FZA betrifft.
E. 4.4 Ergebnis Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich das Nachtatverhalten des Beschul- digten (Geständnis, Reue und Einsicht) leicht strafmindernd aus. Straferhöhungs- gründe liegen nicht vor. In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfak- toren erscheinen damit die von der Vorinstanz ausgefällten 120 Tagessätze Geld- strafe als zu wohlwollend; insbesondere ist die Einsatzstrafe für die Tatschwere zu tief ausgefallen. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen.
E. 4.4.1 Im obzitierten Entscheid BGE 145 IV 55 erachtete das Bundesgericht die dreijährige Landesverweisung gegen den dortigen Beschuldigten als vereinbar mit dem FZA. Wie bereits gesehen, war dieser der qualifizierten einfachen Körperver- letzung sowie der Drohung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, wobei gleichzeitig der Vollzug von zwei vorgängig ausgesprochenen Geldstrafen von 7 bzw. 60 Tagessätzen an- geordnet worden war. Das Bundesgericht ging davon aus, dass der 25-jährige Beschuldigte trotz seiner zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz ungenügend integriert und verwurzelt sei. Sodann sei eine Steigerungstendenz gewalttätiger Straftaten festzustellen, wobei er ohne Weiteres auch auf Frauen einschlage. Je- denfalls unter Alkoholeinfluss sei der Beschuldigte aus nichtigem Anlass zu er- heblicher Gewaltanwendung bereit (a.a.O. E. 2). Angesichts dieser Umstände er- scheine die Rückfallgefahr als so erheblich, dass auch nach den Massstäben der EuGH-Rechtsprechung eine Landesverweisung zulässig sei. Diese sei auch verhältnismässig, da ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen könne, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlage. Dabei sei mit dem Erfordernis
- 31 - der gegenwärtigen Gefährdung nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Ge- wissheit zu erwarten oder umgekehrt mit Sicherheit auszuschliessen seien (a.a.O. E. 4.4).
E. 4.4.2 In einem Urteil vom 12. Februar 2018 (ST.2017.87) verweigerte das Kantonsgericht St. Gallen einem polnischen Kriminaltouristen ohne jeglichen Be- zug zur Schweiz zwar die Anrufung des FZA als rechtsmissbräuchlich. Gleichwohl erwog das Gericht aber im Eventualstandpunkt, dass die wegen zweier Einbruch- diebstähle mit einem Deliktsbetrag von CHF 10'000.– in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von sieben Jahren ausgesprochene Landesver- weisung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar sei: Zwar erhielt der Beschul- digte eine im Verhältnis zum Strafrahmen eher geringe Freiheitsstrafe von
E. 4.4.3 Demgegenüber erachtete das Obergericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 9. April 2018 (SB180024) die in jenem Verfahren vorinstanzlich ausge- sprochene obligatorische Landesverweisung als nicht mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar: Es ging um eine spanische Prostituierte, die wegen einer qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 13 Monaten Frei- heitsstrafe (bedingt) – also nahezu die Minimalstrafe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG – verurteilt worden war, keine Vorstrafen aufwies und sich aufgrund des Strafverfahrens vom Rotlicht-Milieu und mithin ihren früheren Kokainabnehmern distanziert hatte. Das Obergericht sah bei dieser Ausgangslage ein höchstens ge- ringes Rückfallrisiko und stellte der Beschuldigten eine günstige Legalprognose, was einer Einschränkung der Rechte aus dem FZA entgegen stehe.
E. 4.4.4 Im Urteil SB170504 vom 6. Juli 2018 kam das Obergericht des Kantons Zürich dann aber zum umgekehrten Schluss: Hier erwog es, dass das FZA der Landesverweisung eines Portugiesen nicht widerspreche, der in Anwendung von Art 19 Abs. 2 BetmG mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten be- straft worden war und eine einschlägige frühere Verurteilung zu 30 Monaten auf-
- 32 - wies. Es sei von einer erhöhten Rückfallgefahr und damit von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschuldigte künftig die öffentliche Si- cherheit und Ordnung wieder durch Betäubungsmitteldelikte stören werde.
E. 4.4.5 Auch im Urteil SB180098 vom 26. Februar 2019 kam das Zürcher Ober- gericht zum Schluss, dass das FZA der Landesverweisung eines Portugiesen nicht widerspreche, der in Anwendung von Art 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft worden war. Das Obergericht erwog, dass der Raub im schweizerischen Strafrecht zu den schwersten Straf- taten gehöre. Die hohe Strafdrohung für Raub (sechs Monate bis zehn Jahren Freiheitsstrafe) sei nicht etwa nur aus spezialpräventiven Gründen vorgesehen, sondern, weil der Gesetzgeber im Vergleich zu anderen Taten einerseits das Tat- verschulden als relativ hoch einstufe und andererseits von einer hohen abstrakten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Ob die Begehung einer solchen Straftat überhaupt noch Raum für einen Verzicht auf Landesver- weisung mangels Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA zulasse, erscheine fraglich. Wenn dies überhaupt als möglich erachtet werde, dann nur unter ganz besonderen Umständen, welche die Tat als am untersten Rahmen aller möglich Varianten erscheinen lasse. Den Umstand, dass dem vorstrafenlosen Beschuldigten der bedingte Strafvollzug ge- währt worden sei, erachtete das Obergericht im Übrigen als nicht relevant. Dies liege darin begründet, dass dies der Gesetzgeber bei Strafen bis zu zwei Jahren in Art. 42 StGB so vorsehe. Ein unbedingter Vollzug sei nur möglich, wenn dem Täter eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen sei (BGE 134 IV 143). Die Prognosebildung gemäss Art. 42 StGB sei somit nicht identisch mit der Frage, ob der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA darstelle.
E. 4.5 Tagessatzhöhe
E. 4.5.1 Ganz einschlägig ist mithin einzig BGE 145 IV 55. Im Vergleich zur Sach- lage, wie sie sich dort präsentierte, fällt vorliegend Folgendes in Betracht:
- Während der Beschuldigte vorliegend für seine Delinquenz eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen auferlegt erhielt, war der Beschuldigte im bundesge- richtlichen Fall für die qualifizierte einfache Körperverletzung und die Dro-
- 33 - hung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft worden. Bei beiden Beschuldigten wurde von einem noch leichten Tatverschulden ausgegan- gen.
- Im Gegensatz zum vorstrafenlosen vorliegend Beschuldigten war der Be- schuldigte gemäss BGE 145 IV 55 zweifach einschlägig vorbestraft: Im Februar 2014 war er wegen Drohung mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen und im Oktober 2015 wegen einfacher Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 400.– belegt worden.
- Dem vorliegend Beschuldigten wurde als Ersttäter eine günstige Prognose gestellt. In seinem Urteil hatte das Bundesgericht dagegen die Einschätzung der dortigen Vorinstanz geteilt, es sei dem Beschuldigten eine eindeutig un- günstige Legalprognose zu stellen. Das Bundesgericht stellte eine Steige- rungstendenz gewalttätiger Straftaten fest, wobei der Beschuldigte ohne Weiteres auch auf Frauen einschlage. Auch unter dem Eindruck der Beru- fungsverhandlung im dritten aufeinanderfolgenden Strafverfahren lasse der Beschuldigte – so das Bundesgericht fortfahrend – kein eigentliches Prob- lembewusstsein erkennen. Die von ihm begangene qualifizierte Körper- verletzung sei nicht zu bagatellisieren und die Drohung, den Privatkläger umzubringen, bestärke die Annahme, dass sich der Beschuldigte nicht im Griff habe. Eine bloss unbestimmte Hoffnung, er werde sich künftig wohlver- halten, genüge für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht, zumal dem Beschuldigten bereits zweimal der bedingte Vollzug gewährt worden sei (BGE 145 IV 55 E. 2.4).
- Die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des vorliegend Beschul- digten wurden bereits oben ausführlich dargestellt. Der Beschuldigte im bundesgerichtlichen Verfahren wurde 1993 geboren und übersiedelte 2008 mit seinem Vater in die Schweiz. Nach einem Deutschkurs und einem Prak- tikum als Koch hatte er keine Lehrstelle gefunden und in der Folge vom So- zialamt organisierte Motivationsprogramme und temporäre Arbeitseinsätze absolviert. Im Übrigen hatte er von Unterstützungsleistungen seines Vaters
- 34 - gelebt und nach einem zeitweiligen Zerwürfnis mit diesem teilweise auch von Sozialhilfe. Er war ledig und kinderlos. Kurz vor dem zweitinstanzlichen Urteil hatte er eine feste Anstellung als Hilfskoch in einem Restaurant ge- funden. Für den Fall seiner Ausweisung nach Schweden beabsichtigte er, dort eine Schule zu besuchen und daneben im Gastgewerbe zu arbeiten.
E. 4.5.2 Werden die beiden Fälle miteinander verglichen, so fällt zunächst auf, dass sich die persönlichen Situationen der beiden Beschuldigten in den jeweiligen Urteilszeitpunkten nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Beide sind im Al- ter von 15 bzw. 20 Jahren in die Schweiz gekommen, wo sie teils arbeiteten, teils aber auch arbeitslos waren. Beide sind ledig und haben keine Kinder. Beide spre- chen nach dem Besuch eines Sprachkurses die deutsche Sprache. Ebenso spre- chen beide auch die Sprache ihres Heimatlandes und es ist anzunehmen, dass sie dort wieder Fuss fassen könnten. Sodann begingen beide insofern keine schwerwiegenden Anlassdelikte, als die gegen sie ausgesprochenen Strafen je- weils im unteren Bereich der entsprechenden Strafrahmen liegen. Der grosse Un- terschied liegt im strafrechtlichen Vorleben: Während der vorliegend Beschuldigte Ersttäter ist, musste der Beschuldigte im bundesgerichtlichen Verfahren vor dem Urteil vom 1. November 2018 bereits zweimal bestraft werden. Wie gesehen führ- te das denn auch dazu, dass ihm eine ungünstige Prognose gestellt werden musste, weil angesichts der Anlasstat und der Tendenz zu zunehmender Gewalt- anwendung von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen war.
E. 4.5.3 Aus den vom Beschuldigten im Rahmen des Berufungsverfahrens einge- reichten Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse sowie seiner Befra- gung anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt sich das Folgende (Urk. 48/1-3; Urk. 62 S. 2 ff.): Der Beschuldigte ist nach wie vor beim E._____-Unternehmen D._____ tätig. Im Jahre 2017 betrug sein monatliches Nettoeinkommen während des (Beschäftigungs-)Zeitraums vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 CHF 1'762.85 (CHF 10'577.– :6), wobei sein Beschäftigungsumfang allerdings le- diglich 40% betrug (vgl. Urk. 20/1 S. 8). Seit dem 1. Mai 2018 arbeitet der Be- schuldigte nunmehr mit einem Pensum von 60% (Urk. 20/1 S. 8, Urk. 48/1). Gemäss Datenerfassungsblatt will der Beschuldige dabei ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 2'200.– erzielen (Urk. 48/1). Aus den Lohnabrechnungen der Monate August 2018 bis Oktober 2018 erhellt jedoch, dass der Bruttolohn des Be- schuldigten CHF 2'544.– beträgt. Nach Abzug der Sozialabgaben von insgesamt CHF 228.60 (entsprechend 8,985%) und dem Abzug für den Beitrag PK/BVG von rund CHF 14.60 ergibt sich für diese drei Monate ein durchschnittlicher Nettolohn von rund CHF 2'300.– (ohne Abzug der Quellensteuer). Sodann leistete der Be- schuldigte in diesen drei Monaten jeweils noch Überstunden, die von Monat zu Monat allerdings variieren (Urk. 48/2). Dadurch erzielte er ein zusätzliches Ein-
- 15 - kommen von brutto CHF 534.25 (August 2018), CHF 690.25 (September 2018) und 244.10 (Oktober 2019), mithin durchschnittlich CHF 490.– pro Monat (Urk. 48/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hierzu aus, dass im Sommer für ihn bei D._____ mehr Arbeit anfalle. Er wisse nicht was komme, aber er gehe davon aus, dass es auch diesen Sommer so sein werde (Urk. 62 S. 5 f.). Das gesamte Nettoeinkommen des Beschuldigten betrug in den erwähnten drei Monaten somit durchschnittlich rund CHF 2'790.– (ohne Abzug der Quellensteuer, Urk. 48/2). Vom relevanten Einkommen sind für Lebenshaltungskosten monatlich CHF 600.–, für die Quellensteuer monatlich CHF 90.– sowie für die (obligatorische) Kranken- kasse monatlich die an der Berufungsverhandlung vorgebrachten CHF 200.– ab- zuziehen. Geltend gemachte Wohnkosten wie auch Hypothekarzinsen sind in der Regel nicht zu berücksichtigen (BGE 134 IV 60 ff. E. 6.4). Damit resultiert ein massgebliches monatliches Einkommen von CHF 1'900.–. Von diesem Einkom- men ausgehend resultiert ein Tagessatz von rund CHF 60.–.
E. 4.6 Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 60.– (entsprechend CHF 12'000.–) zu bestrafen. IV. Vollzug der Geldstrafe
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB richtig darge- legt (Urk. 40 S. 14 f.). Der Vorinstanz folgend ist dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose zu stellen (Urk. 40 S. 15). Es ist ihm daher für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere nach der Persönlichkeit und des Charakters des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121 S. 122). Vorliegend
- 16 - ist angesichts der günstigen Legalprognose die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. V. Landesverweisung
E. 4.6.1 Letztgenannte Umstände sind vorliegend entscheidend: Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Diese Beurteilung ist zu- kunftsgerichtet vorzunehmen. Eine strafrechtliche Verurteilung darf daher nur in- sofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGE 136 II 5 E. 4.2 mit Hinweisen). Begrenzungen der Freizügigkeit sind mithin einschränkend auszulegen, und es könnte nicht etwa lediglich auf den "ordre public" verwiesen
- 35 - werden, ungeachtet der Störung der sozialen Ordnung, wie sie jede Straftat not- gedrungen darstellt. Entsprechend steht Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (Urteil 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.6.2 Vor diesem Hintergrund erscheint die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit durch die weitere Anwesenheit des Beschuldigten als nicht gefährdet: Durch die Erfüllung des Tatbestands von Art. 187 Ziff. 1 StGB hat er als Anlasstat zwar ein Verbrechen begangen, das angesichts der Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung von Unmündigen grundsätzlich als schwere Rechtsgutver- letzung gilt. Die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes ist ein hochwertiges Gut, da verfrühte bzw. nicht altersgemässe Sexualkontakte für jedes Kind das Risiko bergen, in seiner Persönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden. Die Hochwertigkeit des Rechtschutzes ist auch dadurch ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Verfol- gungsverjährung in den letzen Jahren stark ausgedehnt hat (insbesondere auch für die fahrlässige Deliktsbegehung; Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014). Allerdings ist offensichtlich, dass nicht jede sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne des weitgefassten Tatbestands von Art. 187 StGB geeignet ist, die sexuelle und psychische Integrität des Opfers schwer zu beeinträchtigen. Bei der Tat des Beschuldigten handelt es sich mit Blick auf ihre Art und Eingriffsintensität, das na- he an der Schutzgrenze liegende Alter der Geschädigten sowie deren Einwilli- gung um sexuelle Handlungsweisen, welche keine schwerwiegende Traumatisie- rung nach sich ziehen. Die verbotene Sexualbeziehung hatte der Beschuldigte auch nicht durch ein raffiniertes und subtiles Vorgehen in Ausnützung seiner Stel- lung als Vertrauter der Geschädigten aufgebaut. Wenn es sich auch nicht um eine flüchtige Zufallsbekanntschaft handelte, bestand keine gefestigte persönliche Ab- hängigkeit zwischen den beiden. Das Handeln des Beschuldigten war einmalig und nicht auf Dauer angelegt. Sodann hat der Beschuldigte die Tat bereits in der Hafteinvernahme anerkannt und zeigte sich sowohl in der Untersuchung als auch vor Schranken der Vorinstanz reumütig. Wie gesehen, führte das mit 200 Tagessätzen zu einer Geldstrafe, die im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens von Art. 187 Ziff. 1 StGB liegt. Die Busse von CHF 300.– wurde
- 36 - dem Beschuldigten schliesslich auferlegt, weil er im Ausgang in einem Club Koka- in konsumiert hatte. Mithin hat auch die weitere Delinquenz des Beschuldigten nicht die erforderliche Schwere, die ein hohes öffentliches Interesse an einer Ausweisung und Fernhaltung des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag.
E. 4.6.3 Richtig ist zwar, dass die Prognosebildung gemäss Art. 42 StGB nicht identisch mit der Frage ist, ob der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA darstellt. Es ist jedoch festzuhalten, dass die günstige Legalprognose des vorgängig noch nie straffällig gewordenen Beschuldigten auch Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Zu betonen ist in dieser Hin- sicht zwar, dass es sich bei der Straftat des Beschuldigten nicht mehr um ein Ba- gatelldelikt handelt, was bereits aus den Erwägungen betreffend die Strafzu- messung hervorgeht. Der Beschuldigte ist vor dem heute zu beurteilenden inkri- minierenden Ereignis aber noch nie straffällig geworden. Sein bisheriges Leben verlief – mit Ausnahme der zu beurteilenden Straftat – bisher völlig unauffällig. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt noch leicht. Sein inkriminiertes Ver- halten erscheint als einmaliger Ausrutscher. Der Beschuldigte ist geständig, reuig und einsichtig. In Anbetracht dessen ist nicht zu befürchten, dass es zu weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern kommen oder der Beschuldigte anderweitig nochmals straffällig werden könnte. Mithin liegt keine Rückfallgefahr bzw. eine günstige Legalprognose vor, weshalb die Probezeit für die bedingte Geldstrafe auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Und wenn der Beschuldigte seit Mitte 2017 nunmehr einer Erwerbstätigkeit nachgeht und sich seit Anfang 2019 in Ausbildung zum Coiffeur befindet, begründet das auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Annah- me einer positiven Veränderung der Lebensumstände.
E. 4.7 Aus alledem erhellt, dass eine Landesverweisung des Beschuldigten Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA verletzen würde. Das vom Beschuldigten an den Tag geleg- te und in Zukunft zu erwartende Verhalten erlaubt es nicht, die ihm aufgrund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte einzuschränken, insbesondere da Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte gemäss Rechtsprechung des EuGH nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen sind. Anders zu entscheiden hiesse,
- 37 - sich unzulässigerweise auf innerstaatliches Recht zu berufen, um die Nichter- füllung eines Vertrages zu rechtfertigen. Von der Anordnung einer Landesver- weisung im Sinne von Art. 66a StGB ist folglich abzusehen. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf CHF 2'800.– festzusetzen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staats- anwaltschaft hat gegen das Urteil appelliert und ist mit der Erhöhung des Straf- masses mehrheitlich durchgedrungen. Demgegenüber folgte das Gericht dem An- trag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Landesverweisung nicht. Es recht- fertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Hälfte vor- behalten.
3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 38 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 16. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäu- bungsmittelgesetzes.
2. Der Beschuldigte wird bestraft (…) mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. (…) Die Busse ist zu bezahlen.
5. (…)
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'965.30 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
8. (Mitteilung)
9. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 39 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird ausserdem bestraft mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 60.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft erstanden gilt.
2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt.
3. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälf- te auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 40 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. H. Kistler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 5 Am 13. Dezember 2018 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
E. 7 Februar 2019 vorgeladen (Urk. 49). Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte der amtliche Verteidiger unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses mit, dass er wegen Krankheit zu 100% arbeits- und verhandlungsfähig sei, weshalb er um Verschiebung der Berufungsverhandlung ersuche (Urk. 51/1-2, Urk. 55, Urk. 57). In der Folge wurden den Parteien die Vorladungen abgenommen und die Be- rufungsverhandlung neu auf den 27. Mai 2019 angesetzt. Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Leitende Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle als Vertreter der An- klagebehörde (Prot. II S. 4). II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, N 1 zu Art. 402). Die Staatsanwaltschaft ficht die Bemessung der Geldstrafe (Dispositivziffer 2) und den Verzicht auf eine Landesverweisung (Dispositivziffer 5) an. Somit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 1, 2 (soweit die Busse betreffend), 3, 4 (wiederum soweit die Busse betreffend), 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab mittels sepa- ratem Beschluss festzustellen ist. III. Strafzumessung
1. Urteil der Vorinstanz / Parteistandpunkte
E. 10 Monaten auferlegt. Er hatte aber im Ausland bereits mehrere einschlägige Vorstrafen erwirkt und kam ungeachtet dessen während einer laufenden Probe- zeit zur Verübung von Straftaten in die Schweiz. Daraus ergab sich für das Ge- richt ein Rückfallrisiko, das eine Beschränkung der Rechte aus dem FZA erlaube.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungs- mittelgesetzes.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 4'800.–), wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Auf eine Landesverweisung wird verzichtet.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'965.30 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- - 3 - digung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 42 S. 2; Urk. 63 S. 1):
- Es sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 40.–, entsprechend CHF 10'000.–, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- Es sei der Beschuldigte zudem mit einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, wobei die Busse zu bezahlen sei.
- Es sei eine Landesverweisung von 7 Jahren und 6 Monaten auszusprechen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 64 S. 1):
- Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
- Die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu neh- men.
- Der Sprechende sei als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren gemäss eingereichter Kos- tennote zu entschädigen. - 4 - Erwägungen:
- Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 3 f.).
- Mit Urteil vom 16. Juli 2018 erkannte das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Bülach den Beschuldigten A._____ (fortan Beschuldigter) der sexuel- len Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgeset- zes schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt auf zwei Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 40.– (entsprechend CHF 4'800.–) sowie mit einer Busse von CHF 300.–. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wur- de verzichtet (Urk. 31). Weitere Einzelheiten des Entscheides können dem In- gress dieses Urteils entnommen werden.
- Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 21 f.) meldete die Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom
- Juli 2018 Berufung an (Urk. 33). Am 20. Juli 2018 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Parteien (Urk. 35). Das Urteil ging dem Beschuldig- ten sowie der Staatsanwaltschaft je am 16. Oktober 2018 (Urk. 39) in begründeter Fassung zu (Urk. 37=Urk. 40).
- Unter dem 2. November 2018 reichte die Staatsanwaltschaft der erkennen- den Kammer sodann die Berufungserklärung ein (Urk. 42). Sie beschränkt ihre Berufung auf die Bemessung der Geldstrafe und den Verzicht auf die Landesver- weisung und beantragt, der Beschuldige sei mit einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 40.– (entsprechend CHF 10'000.–) unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen und es sei eine Landesverweisung von 7 ½ Jahren auszusprechen. Beweisanträge stellte die Staatsanwaltschaft keine. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2018 wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls - 5 - zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). In der Folge teilte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 26. November 2018 mit, dass weder Anschlussbe- rufung erhoben noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 46).
- Am 13. Dezember 2018 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
- Februar 2019 vorgeladen (Urk. 49). Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte der amtliche Verteidiger unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses mit, dass er wegen Krankheit zu 100% arbeits- und verhandlungsfähig sei, weshalb er um Verschiebung der Berufungsverhandlung ersuche (Urk. 51/1-2, Urk. 55, Urk. 57). In der Folge wurden den Parteien die Vorladungen abgenommen und die Be- rufungsverhandlung neu auf den 27. Mai 2019 angesetzt. Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Leitende Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle als Vertreter der An- klagebehörde (Prot. II S. 4). II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, N 1 zu Art. 402). Die Staatsanwaltschaft ficht die Bemessung der Geldstrafe (Dispositivziffer 2) und den Verzicht auf eine Landesverweisung (Dispositivziffer 5) an. Somit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 1, 2 (soweit die Busse betreffend), 3, 4 (wiederum soweit die Busse betreffend), 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab mittels sepa- ratem Beschluss festzustellen ist. III. Strafzumessung
- Urteil der Vorinstanz / Parteistandpunkte 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 40.– (entsprechend CHF 4'800.–). Sie erachtete für - 6 - das beurteilte Delikt (sexuelle Handlungen mit Kindern) eine Geldstrafe als ange- messen und zweckmässig. Das Tatverschulden des Beschuldigten qualifizierte der Vorderrichter als noch leicht und erachtete im Rahmen der Tatkomponente eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen. Bei der Täterkompo- nente führte das Nachtatverhalten (Teilgeständnis, Reue und Einsicht) zu einer leichten Strafminderung, weshalb eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen resultierte (Urk. 40 S. 11 f.). Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse – so die Vorinstanz fortfahrend – verfüge der Beschuldigte über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'700.– bis CHF 1'900.–. Seine Krankenkassenprämien bezifferten sich auf CHF 160.– bis CHF 200.– monatlich. Hinzu kämen noch Mietkosten im Betrag von CHF 300.– bis 500.– pro Monat. Über Vermögen verfüge der Beschuldigte nicht. Er habe aber auch keine Schulden. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Tagessatzhöhe von CHF 40.– daher als angemessen (Urk. 40 S. 13 f.). 1.2. Die appellierende Staatsanwaltschaft beantragt, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 40.–, entsprechend CHF 10'000.–, wovon ein Tag durch Haft erstanden sei, zu bestrafen sei (Urk. 42). Zur Begründung ihres Antrags auf Erhöhung der Geldstrafe führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der vollzogene Geschlechtsverkehr im weiten Straf- rahmen der sexuellen Handlungen mit Kindern eine der gravierendsten sexuellen Handlungen darstelle, die Geschädigte zum Tatzeitpunkt erst 13 Jahre alt ge- wesen sei und zwischen ihr und dem Beschuldigten keine Liebesbeziehung be- standen habe, der Tat also rein egoistische Motive des Beschuldigten zu Grunde gelegen hätten. Die Strafe könne in Anbetracht dieser drei wichtigsten Straf- zumessungsfaktoren nicht mehr im alleruntersten, für Bagatellen vorbehaltenen Bereich ausgefällt werden, sondern müsse mindestens im Bereich des unteren bis mittleren Verschuldensgrades liegen (Urk. 63 S. 1 f.). 1.3. Die Verteidigung hält dafür, dass das vorinstanzliche Strafmass zu bestäti- gen sei. Das objektive wie subjektive Tatverschulden sei noch als leicht einzu- stufen. Der Beschuldigte habe der Geschädigten geglaubt, dass sie – wie sie selbst aussagte – 15 Jahre alt sei, was in Anbetracht der Tatsache, dass sie ak- tenkundig älter als ihrem tatsächlichen Alter entsprechend aussehe, nachvoll- - 7 - zogen werden könne. Ferner sei davon auszugehen, dass zwischen dem Be- schuldigten und der Geschädigten gegenseitige Gefühle vorhanden gewesen sei- en. Ob man dies nun eine Liebesbeziehung oder eine Beziehung mit gegen- seitigen Gefühlen nenne möchte, sei nicht von Belang. Ausschlaggebend für den sexuellen Kontakt seien gegenseitig empfundene Gefühle und eine bereits an- dauernde Beziehung gewesen (Urk. 64 S. 2). Der Beschuldigte habe die Tat we- der geplant noch eine besondere Situation oder Schwäche der Geschädigten ausgenutzt. Diese habe im Übrigen bereits vor diesem Vorfall Geschlechtsverkehr gehabt und es würden Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich der Geschlechtsver- kehr für sie schädigend ausgewirkt habe (Urk. 64 S. 3). Da der Beschuldigte über einen einwandfreien Leumund verfüge, nicht vorbestraft sei und sich im Verfahren geständig, einsichtig und reuig gezeigt habe, erscheine die von der Vorinstanz ausgesprochene bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 40.– dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (Urk. 64 S. 4).
- Übergangsrecht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Be- gehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist aus- geschlossen (Grundsatz der Alternativität). Nachdem die mit der Revision vorge- nommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maxima- len Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagesuntersatzgrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, was gegenüber dem bisherigen Recht kaum als milder qualifiziert werden kann, ist im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des alten Rechts auszugehen. So oder anders hätte vorliegend auch die Anwendung des neuen Sanktionen- rechts keine konkreten für den Beschuldigten günstigeren Auswirkungen auf das Strafmass oder die Strafart. - 8 -
- Strafrahmen 3.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 3.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Aspera- tionsprinzip kommt aber nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (Urteil 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 mit Hinweisen). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Ist jemand für eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, für eine andere Tat mit Busse zu bestrafen, so sind beide Strafen zu verhängen (BGE 102 IV 242 E. 5 mit Hinweisen). Für das vorliegend als Haupt- delikt zu beurteilende Vergehen (sexuelle Handlungen mit Kindern) kommt – wie die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 40 S. 10) – eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe in Frage (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Die Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes ist hingegen "lediglich" mit Busse bedroht (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Zu Recht hat die Vorinstanz somit beide Strafen verhängt. 3.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geldstrafe im vorliegenden Fall die angemessene und zweckmässige Sanktion für die sexuellen Handlungen mit einem Kind ist (Urk. 40 S. 13). - 9 - 3.4. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 10) – keine Erweiterung des ordentlichen Straf- rahmens auf. 3.5. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Soweit das verschuldensangemessene Strafmass die Ausfällung einer Geldstrafe noch erlaubt, ist vorliegend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend auf eine solche zu erkennen, da beim nicht vorbestraften Beschuldigten die Ausfällung einer Freiheitsstrafe aus Zweckmässigkeits-und Effizienzgründen nicht nötig erscheint.
- Strafzumessung 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf – sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 40 S. 10 ff.) – kann verwiesen werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). 4.2. Tatkomponente der sexuellen Handlungen mit einem Kind 4.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die ein- zelnen sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte am 17. Oktober 2017 beging, keineswegs harmloser Natur waren, reichten diese doch von Küssen auf den Mund über das Betasten der Brüste und der Vagina bis hin zum geschützten Geschlechtsverkehr. Die vorgenommenen sexuellen Handlungen, insbesondere der vaginale Geschlechtsverkehr, sind vor dem Hintergrund aller denkbaren Handlungsweisen als vergleichsweise gravierend einzustufen. Nicht ausgeblendet werden darf indes, dass die Geschädigte anlässlich der Tatbegehung mit ihren damals knapp 14 Jahren nicht mehr allzu weit von der massgebenden Alters- - 10 - grenze entfernt war und die sexuellen Handlungen mit ihrer Einwilligung bzw. nach Darstellung des Beschuldigten gar auf ihre Initiative hin (Urk. 62 S. 12) er- folgten. Zwar kann eine allfällige Einwilligung eines Kindes in sexuelle Handlun- gen diese nicht rechtfertigen und ist für die Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 187 StGB ohne Bedeutung (BGE 120 IV 60 E. 2c/aa). Für die Strafzu- messung kommt es indessen auf die gesamten Umstände der Tatbegehung an, weshalb im Rahmen der Verschuldensprüfung das einwilligende Verhalten jeden- falls von pubertierenden Opfern nicht belanglos ist (vgl. Urteil des Kassationshofs 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004 E. 1.3). Bei der konkreten Gewichtung dieses Umstands ist nun dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte die Einwilligung der Geschädigten in die sexuellen Handlungen nicht durch Ausübung von Druck oder ein raffiniertes oder subtiles Vorgehen erreichte. Umgekehrt ist aber auch der Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und der Geschä- digten von gegen neun Jahren von Relevanz. Die Einwilligung der Geschädigten ist daher nur eingeschränkt zu Gunsten des Beschuldigten zu gewichten. Puber- tierende sind nämlich aufgrund ihrer erwachenden sexuellen Neugierde, aber auch wegen ihrer sexuellen Unerfahrenheit als äusserst verletzlich einzustufen, weshalb ausschliesslich der Beschuldigte für die inkriminierten sexuellen Hand- lungen verantwortlich ist. Von einem Vertrauensmissbrauch kann indes nicht die Rede sein, zumal im Tatzeitpunkt keine gefestigte Beziehung zwischen dem Be- schuldigten und der Geschädigten bestand und die inkriminierten Taten – auch wenn nicht bloss von einer flüchtigen Zufallsbekanntschaft gesprochen werden kann – spontan erfolgten. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatver- schulden des Beschuldigten als noch leicht zu bezeichnen. 4.2.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Von den Tatumständen und vom Motiv her erfährt er indes keine Entlastung. Angesichts dieser Erwägungen vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwerde lediglich leicht zu relativieren. 4.2.3. Einsatzstrafe Bei dieser Ausgangslage erscheint für die sexuellen Handlungen mit einem Kind eine hypothetische Einsatzstrafe von 250 Tageseinheiten angemessen. Dieses - 11 - Strafmass erlaubt gemäss dem im Tatzeitpunkt geltenden Sanktionenrecht noch die Ausfällung einer Geldstrafe. Nach dem eingangs Erwogenen ist folglich von einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe auszu- gehen. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Der Beschuldigte wurde in B._____ geboren und zog mit seiner Familie, als er zwei Jahre alt war, nach Griechenland, wo er die Schule besuchte (sechs Jahre Primarschule und sechs Jahre Liceum) und eine einjährige Ausbildung als Metallschleifer absolvierte. Im Anschluss leistete er während neun Monaten Mili- tärdienst in einer Panzerdivision (Urk. 62 S. 9). Mit 20 Jahren zog der Beschuldigte zu seiner Mutter in die Schweiz, welche zwei bis drei Jahre zuvor in diese einreiste. Er wohnt nach wie vor bei ihr und seinem Stiefvater, besitzt die Aufenthaltsbewilligung B, ist ledig und hat keine Kinder. Nach seiner Einreise besuchte er die Gemeindeschule und erlernte die deutsche Sprache. Anschliessend arbeitete er für eine Reinigungsfirma, bevor er am 1. Juli 2017 eine Arbeitstätigkeit beim E._____-Unternehmen D._____ aufnahm. Zuerst arbeitete er in der Filiale F._____ mit einem Beschäftigungsumfang von 40%. Seit dem 1. Mai 2018 ist er in der Filiale G._____ mit einen (erhöhten) Beschäfti- gungsumfang von 60% tätig. Dort arbeitet er aktuell immer noch, wobei er grund- sätzlich bereit wäre, das Arbeitspensum auf 100 % auszuweiten (Urk. 6/2 S. 5; Urk. 20/1 S. 8, Urk. 48/1-3; Urk. 62 S. 2 ff.). Seit Januar 2019 absolviert er nun aber bei der H._____ an zwei Tagen pro Woche eine insgesamt ein Jahr dauern- de Ausbildung zum Coiffeur (Urk. 62 S. 5; 65). Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrele- vanten Elemente. 4.3.2. Der Beschuldigte weist sodann keine Vorstrafen auf (Urk. 41), was neutral zu würdigen ist (BGE 136 IV 1). 4.3.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns- - 12 - ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Un- recht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Ver- kürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf eine Strafminderung kann sich demgegenüber dann aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteile 6B_974/2009 vom
- Februar 2010 E. 5.4, 6B_737/2007 vom 14. April 2008 E. 1.2 sowie 6S.531/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.6.3 mit Hinweisen). 4.3.3.1. Nach anfänglichem Bagatellisieren bzw. Bestreiten hat der Beschuldig- te bereits in der Hafteinvernahme den Anklagesachverhalt vollumfänglich als zu- treffend anerkannt (Urk. 6/2 S. 3 f.; Urk. 20/1 S. 7). Das Geständnis bewirkte da- her eine Vereinfachung der Untersuchung. Erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er dann neu den subjektiven Tatbestand, indem er nunmehr geltend machte, er habe nicht gewusst, dass die Geschädigte bei der Tatbegehung noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei (Prot. I S. 15). Den äusseren Anklagesachverhalt anerkannte er aber weiterhin (Prot. I S. 13 ff.). 4.3.3.2. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass beim Beschuldigten Ein- sicht und Reue auszumachen sind. So entschuldigte er sich sowohl in der Unter- suchung als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung für seine Taten und erklärte, er bereue seine Tat zutiefst und es tue ihm sehr leid, was passiert sei (Urk. 20/1 S. 4 und S. 8; Prot. I S. 15 und S. 21). Er sei auch bereit, der Geschädigten eine vernünftige Genugtuung zu bezahlen, wenn sie eine sol- che verlangen würde (Urk. 20/1 S. 8). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass er alles bereue, was passiert sei (Prot. II S. 9). 4.3.3.3. Das gesamte Nachtatverhalten des Beschuldigten führt insgesamt zu einer leichten Strafreduktion. - 13 - 4.3.4. Es liegt schliesslich – wie die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 40 S. 12) – keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, woraus heu- te irgendeine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen resultieren würde. 4.4. Ergebnis Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich das Nachtatverhalten des Beschul- digten (Geständnis, Reue und Einsicht) leicht strafmindernd aus. Straferhöhungs- gründe liegen nicht vor. In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfak- toren erscheinen damit die von der Vorinstanz ausgefällten 120 Tagessätze Geld- strafe als zu wohlwollend; insbesondere ist die Einsatzstrafe für die Tatschwere zu tief ausgefallen. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen. 4.5. Tagessatzhöhe 4.5.1. In Bezug auf die Tagessatzhöhe ging die Vorinstanz gestützt auf die An- gaben des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 13) von einem massgebenden Nettoeinkommen von CHF 1'700.– bis CHF 1'900.– pro Monat aus. Die Krankenkassenprämien bezifferte sie auf CHF 160.– bis CHF 200.– monatlich und die Mietkosten auf CHF 300.– bis CHF 500.– pro Monat. Anhand dieser Zahlen berechnet die Vorinstanz eine Tagessatzhöhe von CHF 40.– (Urk. 40 S. 14). 4.5.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Be- schuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Ausgangs- punkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BGE 134 IV 60 S. E. 3a). Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger - 14 - und unselbständiger Arbeit namentlich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Miet- und Pacht- zinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozi- alhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die not- wendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüb- lichen Geschäftsunkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Massgebend sind die Verhält- nisse im Zeitpunkt des sachrichterlichen Urteils (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu ermitteln und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 4.5.3. Aus den vom Beschuldigten im Rahmen des Berufungsverfahrens einge- reichten Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse sowie seiner Befra- gung anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt sich das Folgende (Urk. 48/1-3; Urk. 62 S. 2 ff.): Der Beschuldigte ist nach wie vor beim E._____-Unternehmen D._____ tätig. Im Jahre 2017 betrug sein monatliches Nettoeinkommen während des (Beschäftigungs-)Zeitraums vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 CHF 1'762.85 (CHF 10'577.– :6), wobei sein Beschäftigungsumfang allerdings le- diglich 40% betrug (vgl. Urk. 20/1 S. 8). Seit dem 1. Mai 2018 arbeitet der Be- schuldigte nunmehr mit einem Pensum von 60% (Urk. 20/1 S. 8, Urk. 48/1). Gemäss Datenerfassungsblatt will der Beschuldige dabei ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 2'200.– erzielen (Urk. 48/1). Aus den Lohnabrechnungen der Monate August 2018 bis Oktober 2018 erhellt jedoch, dass der Bruttolohn des Be- schuldigten CHF 2'544.– beträgt. Nach Abzug der Sozialabgaben von insgesamt CHF 228.60 (entsprechend 8,985%) und dem Abzug für den Beitrag PK/BVG von rund CHF 14.60 ergibt sich für diese drei Monate ein durchschnittlicher Nettolohn von rund CHF 2'300.– (ohne Abzug der Quellensteuer). Sodann leistete der Be- schuldigte in diesen drei Monaten jeweils noch Überstunden, die von Monat zu Monat allerdings variieren (Urk. 48/2). Dadurch erzielte er ein zusätzliches Ein- - 15 - kommen von brutto CHF 534.25 (August 2018), CHF 690.25 (September 2018) und 244.10 (Oktober 2019), mithin durchschnittlich CHF 490.– pro Monat (Urk. 48/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hierzu aus, dass im Sommer für ihn bei D._____ mehr Arbeit anfalle. Er wisse nicht was komme, aber er gehe davon aus, dass es auch diesen Sommer so sein werde (Urk. 62 S. 5 f.). Das gesamte Nettoeinkommen des Beschuldigten betrug in den erwähnten drei Monaten somit durchschnittlich rund CHF 2'790.– (ohne Abzug der Quellensteuer, Urk. 48/2). Vom relevanten Einkommen sind für Lebenshaltungskosten monatlich CHF 600.–, für die Quellensteuer monatlich CHF 90.– sowie für die (obligatorische) Kranken- kasse monatlich die an der Berufungsverhandlung vorgebrachten CHF 200.– ab- zuziehen. Geltend gemachte Wohnkosten wie auch Hypothekarzinsen sind in der Regel nicht zu berücksichtigen (BGE 134 IV 60 ff. E. 6.4). Damit resultiert ein massgebliches monatliches Einkommen von CHF 1'900.–. Von diesem Einkom- men ausgehend resultiert ein Tagessatz von rund CHF 60.–. 4.6. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 60.– (entsprechend CHF 12'000.–) zu bestrafen. IV. Vollzug der Geldstrafe
- Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB richtig darge- legt (Urk. 40 S. 14 f.). Der Vorinstanz folgend ist dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose zu stellen (Urk. 40 S. 15). Es ist ihm daher für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
- Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere nach der Persönlichkeit und des Charakters des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121 S. 122). Vorliegend - 16 - ist angesichts der günstigen Legalprognose die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. V. Landesverweisung 1.1. Die appellierende Staatsanwaltschaft beanstandet den Verzicht der Vor- instanz auf die Anordnung einer Landesverweisung. Sie beantragt, dass der Be- schuldigte für die Dauer von 7 ½ Jahren des Landes zu verweisen sei (Urk. 42 S. 1 f.). Ihren Antrag begründet die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen damit, dass klarerweise kein Härtefall vorliege und der Beschuldigte entsprechend auf- grund der begangenen Katalogtat auszuweisen sei. Die Auswirkungen der neus- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen dem Frei- zügigkeitsabkommen (fortan FZA; SR 0.142.112.681), der Bundesverfassung und dem Strafgesetzbuch seien noch unklar bzw. umstritten. Allerdings habe sich klar die Tendenz gezeigt, dass das FZA keinesfalls absolut den Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorgehen solle. Es bestehe – entgegen der Ansicht der Vor- instanz – kein Vorrang des FZA gegenüber der Bundesverfassung und den im Strafgesetzbuch konkretisierten Ausführungsbestimmungen. In erster Linie sei das Strafgesetzbuch massgebend und erst in einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob völkerrechtliche Verträge wie das FZA einen Hinderungsrund darzustellen vermöchten. Bei der vorliegenden Sachlage sei die Ausschaffung ohne Weiteres mit dem FZA vereinbar, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Schweiz mit dem FZA keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer vereinbart habe und es für den Beschuldigten weder schwierig noch besonders anstrengend oder in irgendeiner Art und Weise unmöglich sei, sich in seinem Heimatland wieder zu- recht zu finden (Urk. 63 S. 3 f.; Prot. II S. 7). 1.2. Die amtliche Verteidigung schliesst auf Abweisung des Antrags der Staats- anwaltschaft. Sie trägt zusammengefasst vor, es sei zwar unstrittig, dass der Be- schuldigte eine sogenannte Katalogtat im Sinne von 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt habe. Der Beschuldigte sei griechischer Staatsangehöriger und besitze die Auf- enthaltsbewilligung B, weshalb er sich auf die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 des FZA berufen könne. Das FZA geniesse gemäss der obergerichtlichen Praxis (er verweist auf Geschäfts-Nr. SB170250) stets Vorrang gegenüber dem Landes- - 17 - recht bzw. Art. 66a ff. StGB. Zu prüfen sei damit zunächst, ob eine Landesver- weisung aufgrund des FZA überhaupt zulässig sei. Erst im Bejahungsfalle stelle sich alsdann die Frage, ob die Härtefallklausel anwendbar sei. Vorliegend fehle es vorab an einer gemäss Art. 5 Anhang I FZA hinreichend schweren Straftat. So- dann seien infolge der dem Beschuldigten zu stellenden günstigen Legalprognose und der Erst- und Einmaligkeit der zu beurteilenden Straftat des Beschuldigten inskünftig keine schweren Straftaten zu erwarten. Insgesamt liege somit keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung vor. Ferner handle es sich vorliegend auch um einen Härtefall, da der Beschuldigte in familiärer und beruflicher Hinsicht in der Schweiz verankert sei und zu Griechen- land keine Beziehungen, insbesondere keine familiären und sozialen Kontakte mehr habe (Urk. 29 S. 4 ff., Urk. 64 S. 4 ff.). 1.3. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die sexuelle Handlung mit Kindern eine Katalogstraftat (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) darstellt. Da es sich beim Beschuldig- ten um einen Bürger Griechenlands handelt, prüfte sie die Anwendbarkeit des FZA. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass vor der Prüfung, ob ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege, eine sogenannte "prima facie"- Prüfung bezüglich der Frage vorzunehmen sei, ob in casu völkerrechtliche Best- immungen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt und/oder ein Ausweisungsverbot beinhalten würden; nur falls dies verneint werde, sei die Frage eines Härtefalls zu prüfen (Urk. 40 S. 15 f.). Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang an, dass sich der Beschuldigte, welcher über die Aufenthaltsbewilligung B verfügt, als griechischer Staatsan- gehöriger auf das FZA berufen könne (Urk. 40 S. 15). Sie stellt für die konkrete Beurteilung fest, dass dem Beschuldigten im Rahmen des bedingten Strafvollzugs eine günstige Legalprognose zu stellen sei, was gegen eine hinreichende Rück- fallgefahr spreche. Sodann würden auch die Umstände der Tatbegehung, insbe- sondere das ungeplante Handeln, sowie die Vorstrafenlosigkeit eher gegen das Vorliegen einer Rückfallgefahr sprechen. Der Beschuldigte sei sowohl in sozialer als auch in beruflicher Hinsicht in der Schweiz verwurzelt, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer hinreichenden Rückfallgefahr spreche. Insgesamt sei nicht - 18 - von einer schweren Rückfallgefahr auszugehen. Damit fehle es an der Voraus- setzung einer gegenwärtigen und hinreichenden schweren Gefahr für die öffent- liche Ordnung, weshalb die Landesverweisung des Beschuldigten mit Art. 5 An- hang I FZG nicht vereinbar sei. Angesichts dessen verzichtete die Erstinstanz in der Folge auf eine Härtelfallprüfung (Urk. 40 S. 17).
- Im vorliegenden Verfahren ist zunächst das Verhältnis zwischen der Lan- desverweisung gemäss Art. 66a StGB und dem FZA abzuklären. Das Bundes- gericht hat sich in den Ende November 2018 zugänglich gemachten Urteilen 6B_235/2018 vom 1. November 2018 (BGE 145 IV 55), 6B_907/2018 vom
- November 2018 sowie 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 mit dem Ver- hältnis von FZA und Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB befasst. Im Urteil 6B_235/2018 vom 1. November 2018 hielt es fest: "4.1. […] Das FZA schreibt keine Prüfungsreihenfolge vor. Kommt das Straf- gericht landesrechtlich zu einem Ergebnis, das sich als mit dem FZA kompatibel erweist, ist das FZA offenkundig nicht verletzt. […] Lässt sich Landesrecht völker- rechtskonform anwenden, stellt sich die Frage einer Normenhierarchie nicht. […] Das Strafgericht hat zunächst das ihm vertraute Landesrecht anzuwenden." Im Urteil 6B_907/2018 vom 23. November 2018 führte es Folgendes aus: "2.4.2. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA (die Kriterien der EMRK werden regelmässig bereits bei der Härte- fallbeurteilung zu prüfen sein) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Das methodische Vorgehen wird sich nach der Fallgestaltung richten und ist als solches selbstredend den Gerichten überlassen)." Im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgaben ist somit zunächst in Anwendung des Landesrechts zu prüfen, ob eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB anzuord- - 19 - nen ist. Danach ist in einem (allfälligen) zweiten Schritt zu prüfen, ob sich das Er- gebnis als mit dem FZA kompatibel erweist. 3.1. In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter lit. a-o genannten straf- baren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder ent- schuldbarer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraus- setzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landes- verweisung verhängt werden. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden Aspekte zu bewer- ten. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Der Härtefall muss sodann per- - 20 - sönlich sein. Das schliesst selbstverständlich nicht aus, dass auch die drohenden Nachteile für die Familie und namentlich die Kinder der von einer Landesverwei- sung bedrohten Person zu berücksichtigen sind. Zum anderen muss eine Interes- senabwägung ergeben, dass das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz das Interesse an der Fernhaltung der betreffenden Per- son überwiegt. Für das öffentliche Interesse relevant ist die Schwere des Delikts und das Verschulden, d.h. die ausgesprochene Strafe sowie die vom Täter aus- gehende Gefahr, d.h. die Legalprognose. Für das persönliche Interesse ist neben dem Umstand, wie lange die Person in der Schweiz lebte, insbesondere auch ihre berufliche und familiäre Bindung relevant. Je gravierender das Delikt (mithin die ausgesprochene Strafe), desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit die Härtefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung führt (vgl. dazu Busslinger / Übersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16 S. 96 ff., S. 97 f., S. 101 f.; Fiolka/ Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, plädoyer 5/16, S. 85 ff.; Niccolò Raselli, Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel, in: Sicherheit & Recht 3/2017, S. 141 ff.; Stefan Heimgartner in: OFK-StGB/JStG, 20. Aufl. 2018; sowie die oben zitierten Urteile des Bundes- gerichts). Im Entscheid 6B_659/2018 vom 20. September 2018 hielt das Bundesgericht so- dann fest, dass "die Beurteilung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAV; SR 142.201) vorgenommen werden" könne (a.a.O. E. 3.3.3). Im Rahmen der Härtefallbeurteilung ist schliesslich auch die Vereinbarkeit mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 EMRK zu beach- ten. Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländi- scher Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und - 21 - Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist indes berührt, wenn eine staat- liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsbe- rechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer de- mokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ih- ren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tat- sächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 unter Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 und BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). 3.2.1. Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht und ist Ausländer (griechischer Staatsangehöriger). Die Vor- aussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind damit grundsätzlich erfüllt, was von der Verteidigung denn auch nicht Abrede gestellt wird. Im Folgen- den ist somit zu prüfen, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt. Der heute 23-jährige Beschuldigte ist in Griechenland geboren und aufgewach- sen. Er besuchte dort die Schule und absolvierte eine einjährige Ausbildung als Metallschleifer. Anschliessend absolvierte er in Griechenland den Militärdienst. Mit zwanzig Jahren, mithin im Jahre 2015, ist der Beschuldigte in die Schweiz zu seiner Mutter und seinem Stiefvater emigriert, wo er seither lebt. Er verfügt seit - 22 - seiner Einreise über die Aufenthaltsbewilligung B und ist beruflich insofern inte- griert, als er als Angestellter des E._____-Unternehmens D._____ in der Filiale G._____ seit Mitte 2017 einer regelmässigen Arbeit nachgeht (Prot. I S. 10; Urk. 62 S. 5 ff.). Der Beschuldigte arbeitet jedoch nur Teilzeit, was gemäss eige- nen Aussagen seinen noch beschränkten Sprachkenntnissen geschuldet ist (Be- schäftigungsumfang 60%). Seit Anfang des Jahres besucht er während zwei Ta- gen in der Woche die Coiffeurschule, welche er im Januar 2020 abzuschliessen gedenkt. Danach möchte er auf diesem Beruf arbeiten. Mit seinem derzeitigen Nettoeinkommen von durchschnittlich CHF 2'790.– (inkl. Überstunden) ist er somit zwar aktuell, aber voraussichtlich nur vorübergehend, wirtschaftlich nicht ganz unabhängig. Er lebt nach wie vor im Haushalt seiner Mutter und seines Stiefva- ters, ist ledig und hat keine Kinder. Seit rund einem Jahr befindet sich der Be- schuldigte in einer Partnerschaft mit einer 24 Jahre alten Griechin, welche in I._____ lebt und dort die Ausbildung zur J._____ absolviert. Man kennt sich be- reits aus der Jugend und es ist geplant, dass sie nach Absolvierung der Ausbil- dung zu ihm in die Schweiz zieht. Er unterhält sich mit ihr in Griechisch, obwohl sowohl sie als auch er – nach dem Besuch mehrerer Deutschkurse – die deut- sche Sprache beherrschen (Prot. I S. 9 f.; Urk. 62 S. 11). In Griechenland verfügt der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben über keine persönlichen Kontakte; er hat dort keine familiären und freundschaftlichen Beziehungen mehr (Prot. I S. 8). Sein Vater und seine Halbgeschwister leben in B._____, und in Griechenland hat- te er nicht so viele Freunde. Kontakt zu diesen hat er nur noch spärlich, da die meisten im Ausland wohnen. In der Schweiz hat er hingegen Kollegen, die er von der Arbeit, aus dem Fitness oder der Schule kennt. Grundsätzlich unternimmt er mit diesen Kollegen auch in der Freizeit etwas, wobei er aktuell für die Prüfungen lernt und deshalb hierfür keine Zeit hat (Urk. 62 S. 2 ff.). Vorstrafen hat der Be- schuldigte weder in Griechenland noch in der Schweiz. 3.2.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung eine strafrecht- liche sichernde Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung ist, die neben der eigentlichen Strafe ausgefällt wird. Strafen und Massnahmen sind für einen Be- schuldigten einschneidend und hart. Eine zu vollziehende Freiheitsstrafe hat u.a. zur Folge, dass der Verurteilte seinen Beruf nicht weiter ausüben kann, dass - 23 - er von Familie, Lebenspartner und Kindern getrennt wird. Nämliches gilt für die Landesverweisung. Auch diese ist per se hart und einschneidend und kann ebenfalls Auswirkungen auf Beruf und Familie haben. Diese Folgen sind der Stra- fe oder der Massnahme immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt. Dass bei dieser Sachlage bei der Landesverweisung eine Härtefallklausel eingeführt wurde, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass diese Massnahme einzig daran anknüpft, dass der Täter nicht Schweizer Bürger ist. Der Gesetzgeber hat er- kannt, dass bei dieser Gesetzeslage Ergebnisse resultieren können, die gänzlich unverhältnismässig sind. Dabei hatte er namentlich Verurteilte im Blick, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Als konkrete Härtefallgründe sind insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungs- situation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten zu berücksichtigen und zu werten. Alleine der Umstand, dass ein verurteilter Ausländer mit seiner Familie hier in der Schweiz lebt, begründet demnach noch keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Härtefallklausel ist eine Ausnahmeklau- sel. Der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, ist grundsätzlich des Landes zu verweisen, auch wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müs- sen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurze- lung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil der erkennenden Kammer Geschäfts- Nr. SB180247-O vom 19. November 2018, E. V.7.). 3.2.3. Entgegen der amtlichen Verteidigung kann bei dieser Ausgangslage beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht die Rede sein. Vorliegend ergibt sich, dass der Beschuldigte weder hier geboren noch hier aufgewachsen ist. Die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend hat er in Griechenland zugebracht. Er hat in Griechenland eine, wenn auch kurze, Ausbildung absolviert und Militärdienst geleistet. Mit der Kultur seines Heimatlandes ist er daher vertraut. Der Beschuldigte hat 20 Jahre - 24 - seines Lebens in Griechenland verbracht; er lebt erst seit vier Jahren bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in der Schweiz. Seit rund 1 ¾ Jahren verfügt er über eine Arbeitsstelle bei D._____. Ferner absolviert er seit Anfang des Jahres eine rund ein Jahr dauernde Ausbildung zum Coiffeur. Er besitzt damit eine realisti- sche Aussicht auf ein regelmässiges Erwerbseinkommen. Der Beschuldigte lebt insoweit in geregelten Verhältnissen und hat sich in der Schweiz sowohl persön- lich als auch beruflich ein Umfeld geschaffen. Gleichwohl sind bei dieser Sachla- ge die hohen Anforderungen an einen schweren persönlichen Härtefall nicht er- füllt. Das Einzige, was für einen Härtefall sprechen könnte, sind seine Bindungen zur Schweiz in familiärer und beruflicher Hinsicht. Darüber hinaus ist der Beschul- digte weder verheiratet noch hat er Kinder. Er hat zwar seit rund einem Jahr eine ebenfalls aus Griechenland stammende Lebenspartnerin, welche er bereits aus der Jugend kennt. Sie wohnt allerdings gegenwärtig in … und absolviert dort eine Ausbildung als J._____. Nach der Ausbildung wolle man in der Schweiz zusam- menleben, aktuell pflegt man indes eine Fernbeziehung bzw. wohnt nicht zusam- men. Ferner spricht der Beschuldigte zwar Deutsch, allerdings kommuniziert er mit seiner Lebenspartnerin in Griechisch, welche Sprache er nach wie vor viel besser spricht als Deutsch. Aus alledem ergibt sich, dass höchstens eine margi- nale Bindung zur Schweiz besteht. Insgesamt hat der Beschuldigte bis heute kei- ne eigentlichen Wurzeln in der Schweiz geschlagen und verfügt nicht über nen- nenswerte Bindungen zur Schweiz. Eine Reintegration in seinem Heimatland Griechenland ist ihm sodann – entgegen der Ausführung der Verteidigung – ohne Weiteres zuzumuten. Der Aufbau einer beruflichen Existenz ist dem Beschuldigten grundsätzlich auch in Griechenland möglich, auch wenn dies aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Landes einge- standenermassen nicht ganz einfach ist. Dass er bei einer Reintegration in sei- nem Heimatland, welches er erst vor rund vier Jahren verlassen hat, auf unüber- windbare Hindernisse stossen wird, ist nicht anzunehmen. Es erscheint für den Beschuldigten daher zwar schwierig und anstrengend, aber nicht unmöglich, sich in seinem Heimatland oder in einem anderen EU-Land zurechtzufinden. Der Um- stand, dass er damit seine Arbeit in der Schweiz verliert und für die Zeit der Lan- desverweisung von seiner Mutter sowie seinem Stiefvater getrennt wird, ist zwar - 25 - einschneidend, aber direkte Folge der sichernden Massnahme. Eine normale fa- miliäre und emotionale Beziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5 mit Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.6). Die mit der Ausweisung aus der Schweiz für den Beschuldigten verbundenen Nachteile halten sich damit in zu- mutbaren Grenzen. Ein grobes Missverhältnis zwischen den mit der Ausweisung für den Beschuldigten verbundenen Nachteilen und seiner Tatschuld besteht ebenfalls nicht. Zwar sind beim Beschuldigten angesichts des bestehenden unbe- fristeten Anstellungsverhältnisses, der begonnene Ausbildung und der geäusser- ten privaten Zukunftspläne durchaus Integrationsabsichten zu erkennen. Eine Landesverweisung bewirkt für ihn vor diesem Hintergrund dennoch keinen schwe- ren persönlichen Härtefall. 3.2.4. Bei einer gesamthaften Würdigung aller Umstände ergibt sich zwar, dass die Wegweisung aus der Schweiz für den Beschuldigten eine nicht unerhebliche Härte bedeutet. Von einem schweren Härtefall, in dem die Landesverweisung als ganz klar unverhältnismässig und geradezu stossend zu bezeichnen wäre, kann aber entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht die Rede sein. Die Härtefall- klausel ist restriktiv anzuwenden, und deren Anwendung lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienrecht rechtfer- tigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Die mit der Ausweisung aus der Schweiz für den Beschuldigten verbundenen Nach- teile halten sich aber noch in zumutbaren Grenzen. Eine Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und der öffentlichen In- teressen an einer Landesverweisung erübrigt sich. Aufgrund der Verneinung ei- nes Härtefalls besteht kein Raum, um in Anwendung der Kannvorschrift von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen. 4.1. Der Beschuldigte beruft sich als griechischer Staatsangehöriger auf das Freizügigkeitsabkommen. Die Vorinstanz hat erwogen, dass für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten das FZA den einschlägigen Bestimmungen des StGB vorgehe. In diesem Sinn hat – wie die Vorinstanz und die Verteidigung - 26 - richtig erwogen hat bzw. geltend macht – auch die vorliegend entscheidende Kammer im Verfahren SB170250 i.S. ca. A. mit Urteil vom 22. August 2017 er- kannt (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich, SB170205, vom 22. August 2017 E. 3.2. m.w.H.). Der Beschuldigte trägt vor, dass das FZA eine Landesverweisung nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulasse. Da das FZA zur Anwendung gelange, fielen die Voraussetzungen von Art. 66a StGB ausser Betracht. Insbesondere sei nicht zu prüfen, ob ein Härtefall nach Abs. 2 der genannten Bestimmung vorliege. Zu prüfen sei dagegen, ob die Vor- aussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA gegeben seien. Lediglich bei Erfüllung dieser Voraussetzungen dürfte eine Landesverweisung angeordnet werden. Ge- mäss dieser Bestimmung dürfe die Freizügigkeit nur eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit konkret und anhal- tend schwer gefährdet seien, wobei eine Einzelfallprüfung zu erfolgen habe. Die Vorinstanz stelle dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose. Der Beschul- digte weise zudem keine Vorstrafen auf. Im vorliegenden Fall sei eine Landes- verweisung daher nicht mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar. Vorliegend fehle es vorab an einer gemäss Art. 5 Anhang I FZA hinreichend schweren Straftat. So- dann seien infolge der dem Beschuldigten zu stellenden günstigen Legalprognose und der Erst- und Einmaligkeit der zu beurteilenden Straftat von ihm inskünftig keine schwere Straftaten zu erwarten. Insgesamt liege somit keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung vor. 4.2.1. Der Beschuldigte ist griechischer Staatsangehöriger. Er besitzt in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung B. Dieser Verwaltungsakt ist für das Strafge- richt verbindlich (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Basel 2016, Rz 1740 ff. m.Hw.; vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1 f. und zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.3 m.Hw.). Der Be- schuldigte hat damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und kann sich entspre- chend auf das FZA berufen (vgl. Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3). Somit sind die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA (Urteil 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3) zu prüfen. - 27 - 4.2.2. Das FZA berechtigt den Beschuldigten grundsätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA, Art. 12 ff. Anh. I FZA). Gemäss Art. 5 Anhang I zum FZA darf dieses Recht eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eines Mitgliedstaates dies rechtfertigt. Zur Auslegung der letztgenannten Bestimmung hat sich das Bundesgericht in seinem Entscheid 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3 ausführlich geäussert. Die Kammer hat diesen Entscheid in ihren Erwägungen des zitierten Verfahrens SB170250, auf welche die Vorinstanz und die Vertei- digung verweisen (vgl. Urk. 29 S. 4 und Urk. 40 S. 16), ebenso detailliert wieder- gegeben wie die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Urteil (Urk. 40 S. 16). Darauf wird vorab verwiesen. Zentral ist, dass die Beschränkung des Aufenthalts- rechts eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraussetzt, dass es im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens ankommt und dass ein geringes, aber tatsächlich vor- handenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen kann, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. 4.2.3. Das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hängt damit von der Klärung der Frage des Verhältnisses von Art. 66a StGB und dem FZA ab, zumal eine Ko- ordination mittels völkerrechtskonformer Handhabung des Landesverweisungs- rechts ausser Betracht fällt. Zwar wäre es grundsätzlich denkbar, die Härtefall- prüfung so auszugestalten, dass die vom FZA geforderte Betonung der von der straffälligen Person ausgehenden künftigen Gefährdung für Beschuldigte, die ge- mäss FZA in der Schweiz leben und arbeiten dürfen, Berücksichtigung finden könnte. Dies würde jedoch der Grundidee von Art. 66a StGB zuwider laufen. Die Bestimmung postuliert beim Vorliegen einer Katalogtat die Erforderlichkeit einer Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit für alle Ausländer oh- ne Weiteres und lässt nur eine beschränkte Prüfung der Verhältnismässigkeit un- ter Berücksichtigung tatsächlicher enger Bindungen zur Schweiz zu. 4.3.1. Das Bundesgericht liess die verschiedentlich aufgeworfene Vorrangfrage zwischen dem FZA und Art. 66a StGB im Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November - 28 - 2018 explizit offen, weil der dortige beschuldigte EU-Bürger weder über eine Ar- beits- noch eine Aufenthaltsbewilligung verfügte (a.a.O. E. 2.5 und E. 2.5.3). Ent- sprechend habe sich dieser nicht "rechtmässig" im Sinne des FZA in der Schweiz aufgehalten und könne das Abkommen Art. 66a StGB nicht entgegen gehalten werden. Daran ändere auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkerver- tragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht nichts, wie es in BGE 143 IV 97 darge- legt werde, denn das Völkerrecht (und damit auch das FZA) sei nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung angelegt (a.a.O. E. 2.6 m.Hw.). 4.3.2. Gleich entschied das Bundesgericht im Urteil 6B_907/2018 vom
- November 2018: Auch in jenem Fall hatte der beschuldigte EU-Bürger kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und versagte das Bundesgericht deshalb dem FZA die Anwendung. Es erübrige sich darum die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA und stehe das FZA einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB nicht entgegen. Dass der Beschuldigte für deren Dauer von 5 Jahren mit einer Einreiseverweigerung belegt sei, habe die Konsequenz, dass er das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt werde, naturgemäss während dieser Dauer nicht wahrnehmen könne (a.a.O. E. 2.4.3). 4.3.3. In BGE 145 IV 55 vom 1. November 2018 war es schliesslich um einen Beschuldigten mit EU-Bürgerrecht gegangen, der über eine Aufenthaltsbewilli- gung B verfügte und sich deshalb auf das FZA berufen konnte (a.a.O. E. 3.1). Dazu hielt das Bundesgericht einerseits fest, dass sich eine Vertragspartei nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen könne, um die Nichterfüllung eines völker- rechtlichen Vertrages wie das FZA zu rechtfertigen. Dabei sei dieser Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmun- gen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zie- les und Zweckes auszulegen. Andererseits seien Art. 66a und 66bis StGB nach ausführlicher und kontroverser Diskussion im Bundesparlament vor dem Hinter- grund dessen erlassen und in Kraft gesetzt worden, als die Mehrheit der Stimm- bevölkerung wollte, dass mit straffälligen Ausländern streng zu verfahren sei. Das - 29 - Bundesgericht folgerte daraus, dass das Strafgericht zunächst das ihm vertraute Landesrecht anzuwenden und danach zu prüfen habe, ob sich das Ergebnis als mit dem FZA kompatibel erweise (a.a.O. E. 4.1). In Umsetzung dieser Erwägun- gen verwarf das Bundesgericht sodann die Argumentation des dortigen Beschul- digten, der unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung zur Ausländergesetz- gebung geltend gemacht hatte, eine Beschränkung der Freizügigkeitsrechte rechtfertige sich im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung mit grosser Zurück- haltung nur dann, wenn die Straftat und das Verschulden des Täters auf eine an- haltend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung schliessen liessen. Mit dieser Argumentation beziehe sich der Beschuldigte nämlich – so das Bundes- gericht – auf die ausländerrechtliche Rechtsprechung, die vor dem Inkrafttreten der strafrechtlich relevanten Ausführungsgesetzgebung zu Art. 121 BV ergangen sei. Die Landesverweisung sei aber eine eigenständige strafrechtliche Massnah- me. In casu sei keine Beendigung des Aufenthaltsrechts und keine Wegweisung im Sinne des Ausländergesetzes ergangen, weshalb die ausländerrechtliche Rechtsprechung nicht einschlägig sei. Die von Volk und Ständen angenommene Verfassungsinitiative und deren Umsetzung durch das verfassungsrechtlich beru- fene Organ des Bundesparlaments führe zu einer klaren Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung (a.a.O. E. 4.2 und 4.3). Im konkreten Fall schützte das Bundesgericht dann die von der dortigen Vor- instanz gestützt auf Art. 66abis StGB gegen den Beschuldigten ausgesprochene dreijährige Landesverweisung: Dieser hatte im Laufe einer Auseinandersetzung einem Widersacher aus drei Metern Distanz eine leere Flasche "Smirnoff Ice" (275 ml) an den Kopf geworfen, ihm damit eine stark blutende Rissquetschwunde an der rechten Schläfe zugefügt und ihm überdies gedroht, ihn umzubringen. Der Beschuldigte wurde dafür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft; gleichzeitig wurden zwei gemäss früheren Strafbefehlen bedingt aufgeschobene Geldstrafen von 7 bzw. 60 Tagessätzen Geldstrafe widerrufen. Es war beim Beschuldigten von einer Steigerungstendenz gewalttätiger Straftaten und einer erheblichen Gefahr weiterer Straftaten auszugehen, insbesondere solcher gegen Leib und Leben. Zudem war der Beschuldigte (Jahrgang 1993) trotz seines bereits zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz ungenügend - 30 - integriert und verwurzelt. Das Bundesgericht schloss sich der Auffassung der dortigen Vorinstanz an, dass angesichts der Anlasstat und der Tendenz zu zunehmender Gewaltanwendung die Rückfallgefahr als so erheblich erscheine, dass auch nach den Massstäben der EuGH-Rechtsprechung eine Landesver- weisung zulässig sei. Es genüge ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlage. Art. 5 Anhang I FZA stünden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Das sei in casu nicht der Fall (a.a.O. E. 4.4). 4.3.4. Aus alledem erhellt, dass sich noch keine Praxis entwickeln konnte, was die Vereinbarkeit einer gestützt auf Art. 66a ff. StGB ausgesprochenen Landes- verweisung mit Art. 5 Anhang I FZA betrifft. 4.4.1. Im obzitierten Entscheid BGE 145 IV 55 erachtete das Bundesgericht die dreijährige Landesverweisung gegen den dortigen Beschuldigten als vereinbar mit dem FZA. Wie bereits gesehen, war dieser der qualifizierten einfachen Körperver- letzung sowie der Drohung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, wobei gleichzeitig der Vollzug von zwei vorgängig ausgesprochenen Geldstrafen von 7 bzw. 60 Tagessätzen an- geordnet worden war. Das Bundesgericht ging davon aus, dass der 25-jährige Beschuldigte trotz seiner zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz ungenügend integriert und verwurzelt sei. Sodann sei eine Steigerungstendenz gewalttätiger Straftaten festzustellen, wobei er ohne Weiteres auch auf Frauen einschlage. Je- denfalls unter Alkoholeinfluss sei der Beschuldigte aus nichtigem Anlass zu er- heblicher Gewaltanwendung bereit (a.a.O. E. 2). Angesichts dieser Umstände er- scheine die Rückfallgefahr als so erheblich, dass auch nach den Massstäben der EuGH-Rechtsprechung eine Landesverweisung zulässig sei. Diese sei auch verhältnismässig, da ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen könne, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlage. Dabei sei mit dem Erfordernis - 31 - der gegenwärtigen Gefährdung nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Ge- wissheit zu erwarten oder umgekehrt mit Sicherheit auszuschliessen seien (a.a.O. E. 4.4). 4.4.2. In einem Urteil vom 12. Februar 2018 (ST.2017.87) verweigerte das Kantonsgericht St. Gallen einem polnischen Kriminaltouristen ohne jeglichen Be- zug zur Schweiz zwar die Anrufung des FZA als rechtsmissbräuchlich. Gleichwohl erwog das Gericht aber im Eventualstandpunkt, dass die wegen zweier Einbruch- diebstähle mit einem Deliktsbetrag von CHF 10'000.– in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von sieben Jahren ausgesprochene Landesver- weisung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar sei: Zwar erhielt der Beschul- digte eine im Verhältnis zum Strafrahmen eher geringe Freiheitsstrafe von 10 Monaten auferlegt. Er hatte aber im Ausland bereits mehrere einschlägige Vorstrafen erwirkt und kam ungeachtet dessen während einer laufenden Probe- zeit zur Verübung von Straftaten in die Schweiz. Daraus ergab sich für das Ge- richt ein Rückfallrisiko, das eine Beschränkung der Rechte aus dem FZA erlaube. 4.4.3. Demgegenüber erachtete das Obergericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 9. April 2018 (SB180024) die in jenem Verfahren vorinstanzlich ausge- sprochene obligatorische Landesverweisung als nicht mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar: Es ging um eine spanische Prostituierte, die wegen einer qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 13 Monaten Frei- heitsstrafe (bedingt) – also nahezu die Minimalstrafe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG – verurteilt worden war, keine Vorstrafen aufwies und sich aufgrund des Strafverfahrens vom Rotlicht-Milieu und mithin ihren früheren Kokainabnehmern distanziert hatte. Das Obergericht sah bei dieser Ausgangslage ein höchstens ge- ringes Rückfallrisiko und stellte der Beschuldigten eine günstige Legalprognose, was einer Einschränkung der Rechte aus dem FZA entgegen stehe. 4.4.4. Im Urteil SB170504 vom 6. Juli 2018 kam das Obergericht des Kantons Zürich dann aber zum umgekehrten Schluss: Hier erwog es, dass das FZA der Landesverweisung eines Portugiesen nicht widerspreche, der in Anwendung von Art 19 Abs. 2 BetmG mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten be- straft worden war und eine einschlägige frühere Verurteilung zu 30 Monaten auf- - 32 - wies. Es sei von einer erhöhten Rückfallgefahr und damit von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschuldigte künftig die öffentliche Si- cherheit und Ordnung wieder durch Betäubungsmitteldelikte stören werde. 4.4.5. Auch im Urteil SB180098 vom 26. Februar 2019 kam das Zürcher Ober- gericht zum Schluss, dass das FZA der Landesverweisung eines Portugiesen nicht widerspreche, der in Anwendung von Art 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft worden war. Das Obergericht erwog, dass der Raub im schweizerischen Strafrecht zu den schwersten Straf- taten gehöre. Die hohe Strafdrohung für Raub (sechs Monate bis zehn Jahren Freiheitsstrafe) sei nicht etwa nur aus spezialpräventiven Gründen vorgesehen, sondern, weil der Gesetzgeber im Vergleich zu anderen Taten einerseits das Tat- verschulden als relativ hoch einstufe und andererseits von einer hohen abstrakten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Ob die Begehung einer solchen Straftat überhaupt noch Raum für einen Verzicht auf Landesver- weisung mangels Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA zulasse, erscheine fraglich. Wenn dies überhaupt als möglich erachtet werde, dann nur unter ganz besonderen Umständen, welche die Tat als am untersten Rahmen aller möglich Varianten erscheinen lasse. Den Umstand, dass dem vorstrafenlosen Beschuldigten der bedingte Strafvollzug ge- währt worden sei, erachtete das Obergericht im Übrigen als nicht relevant. Dies liege darin begründet, dass dies der Gesetzgeber bei Strafen bis zu zwei Jahren in Art. 42 StGB so vorsehe. Ein unbedingter Vollzug sei nur möglich, wenn dem Täter eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen sei (BGE 134 IV 143). Die Prognosebildung gemäss Art. 42 StGB sei somit nicht identisch mit der Frage, ob der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA darstelle. 4.5.1. Ganz einschlägig ist mithin einzig BGE 145 IV 55. Im Vergleich zur Sach- lage, wie sie sich dort präsentierte, fällt vorliegend Folgendes in Betracht: - Während der Beschuldigte vorliegend für seine Delinquenz eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen auferlegt erhielt, war der Beschuldigte im bundesge- richtlichen Fall für die qualifizierte einfache Körperverletzung und die Dro- - 33 - hung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft worden. Bei beiden Beschuldigten wurde von einem noch leichten Tatverschulden ausgegan- gen. - Im Gegensatz zum vorstrafenlosen vorliegend Beschuldigten war der Be- schuldigte gemäss BGE 145 IV 55 zweifach einschlägig vorbestraft: Im Februar 2014 war er wegen Drohung mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen und im Oktober 2015 wegen einfacher Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 400.– belegt worden. - Dem vorliegend Beschuldigten wurde als Ersttäter eine günstige Prognose gestellt. In seinem Urteil hatte das Bundesgericht dagegen die Einschätzung der dortigen Vorinstanz geteilt, es sei dem Beschuldigten eine eindeutig un- günstige Legalprognose zu stellen. Das Bundesgericht stellte eine Steige- rungstendenz gewalttätiger Straftaten fest, wobei der Beschuldigte ohne Weiteres auch auf Frauen einschlage. Auch unter dem Eindruck der Beru- fungsverhandlung im dritten aufeinanderfolgenden Strafverfahren lasse der Beschuldigte – so das Bundesgericht fortfahrend – kein eigentliches Prob- lembewusstsein erkennen. Die von ihm begangene qualifizierte Körper- verletzung sei nicht zu bagatellisieren und die Drohung, den Privatkläger umzubringen, bestärke die Annahme, dass sich der Beschuldigte nicht im Griff habe. Eine bloss unbestimmte Hoffnung, er werde sich künftig wohlver- halten, genüge für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht, zumal dem Beschuldigten bereits zweimal der bedingte Vollzug gewährt worden sei (BGE 145 IV 55 E. 2.4). - Die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des vorliegend Beschul- digten wurden bereits oben ausführlich dargestellt. Der Beschuldigte im bundesgerichtlichen Verfahren wurde 1993 geboren und übersiedelte 2008 mit seinem Vater in die Schweiz. Nach einem Deutschkurs und einem Prak- tikum als Koch hatte er keine Lehrstelle gefunden und in der Folge vom So- zialamt organisierte Motivationsprogramme und temporäre Arbeitseinsätze absolviert. Im Übrigen hatte er von Unterstützungsleistungen seines Vaters - 34 - gelebt und nach einem zeitweiligen Zerwürfnis mit diesem teilweise auch von Sozialhilfe. Er war ledig und kinderlos. Kurz vor dem zweitinstanzlichen Urteil hatte er eine feste Anstellung als Hilfskoch in einem Restaurant ge- funden. Für den Fall seiner Ausweisung nach Schweden beabsichtigte er, dort eine Schule zu besuchen und daneben im Gastgewerbe zu arbeiten. 4.5.2. Werden die beiden Fälle miteinander verglichen, so fällt zunächst auf, dass sich die persönlichen Situationen der beiden Beschuldigten in den jeweiligen Urteilszeitpunkten nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Beide sind im Al- ter von 15 bzw. 20 Jahren in die Schweiz gekommen, wo sie teils arbeiteten, teils aber auch arbeitslos waren. Beide sind ledig und haben keine Kinder. Beide spre- chen nach dem Besuch eines Sprachkurses die deutsche Sprache. Ebenso spre- chen beide auch die Sprache ihres Heimatlandes und es ist anzunehmen, dass sie dort wieder Fuss fassen könnten. Sodann begingen beide insofern keine schwerwiegenden Anlassdelikte, als die gegen sie ausgesprochenen Strafen je- weils im unteren Bereich der entsprechenden Strafrahmen liegen. Der grosse Un- terschied liegt im strafrechtlichen Vorleben: Während der vorliegend Beschuldigte Ersttäter ist, musste der Beschuldigte im bundesgerichtlichen Verfahren vor dem Urteil vom 1. November 2018 bereits zweimal bestraft werden. Wie gesehen führ- te das denn auch dazu, dass ihm eine ungünstige Prognose gestellt werden musste, weil angesichts der Anlasstat und der Tendenz zu zunehmender Gewalt- anwendung von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen war. 4.6.1. Letztgenannte Umstände sind vorliegend entscheidend: Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Diese Beurteilung ist zu- kunftsgerichtet vorzunehmen. Eine strafrechtliche Verurteilung darf daher nur in- sofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGE 136 II 5 E. 4.2 mit Hinweisen). Begrenzungen der Freizügigkeit sind mithin einschränkend auszulegen, und es könnte nicht etwa lediglich auf den "ordre public" verwiesen - 35 - werden, ungeachtet der Störung der sozialen Ordnung, wie sie jede Straftat not- gedrungen darstellt. Entsprechend steht Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (Urteil 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 4.6.2. Vor diesem Hintergrund erscheint die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit durch die weitere Anwesenheit des Beschuldigten als nicht gefährdet: Durch die Erfüllung des Tatbestands von Art. 187 Ziff. 1 StGB hat er als Anlasstat zwar ein Verbrechen begangen, das angesichts der Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung von Unmündigen grundsätzlich als schwere Rechtsgutver- letzung gilt. Die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes ist ein hochwertiges Gut, da verfrühte bzw. nicht altersgemässe Sexualkontakte für jedes Kind das Risiko bergen, in seiner Persönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden. Die Hochwertigkeit des Rechtschutzes ist auch dadurch ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Verfol- gungsverjährung in den letzen Jahren stark ausgedehnt hat (insbesondere auch für die fahrlässige Deliktsbegehung; Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014). Allerdings ist offensichtlich, dass nicht jede sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne des weitgefassten Tatbestands von Art. 187 StGB geeignet ist, die sexuelle und psychische Integrität des Opfers schwer zu beeinträchtigen. Bei der Tat des Beschuldigten handelt es sich mit Blick auf ihre Art und Eingriffsintensität, das na- he an der Schutzgrenze liegende Alter der Geschädigten sowie deren Einwilli- gung um sexuelle Handlungsweisen, welche keine schwerwiegende Traumatisie- rung nach sich ziehen. Die verbotene Sexualbeziehung hatte der Beschuldigte auch nicht durch ein raffiniertes und subtiles Vorgehen in Ausnützung seiner Stel- lung als Vertrauter der Geschädigten aufgebaut. Wenn es sich auch nicht um eine flüchtige Zufallsbekanntschaft handelte, bestand keine gefestigte persönliche Ab- hängigkeit zwischen den beiden. Das Handeln des Beschuldigten war einmalig und nicht auf Dauer angelegt. Sodann hat der Beschuldigte die Tat bereits in der Hafteinvernahme anerkannt und zeigte sich sowohl in der Untersuchung als auch vor Schranken der Vorinstanz reumütig. Wie gesehen, führte das mit 200 Tagessätzen zu einer Geldstrafe, die im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens von Art. 187 Ziff. 1 StGB liegt. Die Busse von CHF 300.– wurde - 36 - dem Beschuldigten schliesslich auferlegt, weil er im Ausgang in einem Club Koka- in konsumiert hatte. Mithin hat auch die weitere Delinquenz des Beschuldigten nicht die erforderliche Schwere, die ein hohes öffentliches Interesse an einer Ausweisung und Fernhaltung des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag. 4.6.3. Richtig ist zwar, dass die Prognosebildung gemäss Art. 42 StGB nicht identisch mit der Frage ist, ob der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA darstellt. Es ist jedoch festzuhalten, dass die günstige Legalprognose des vorgängig noch nie straffällig gewordenen Beschuldigten auch Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Zu betonen ist in dieser Hin- sicht zwar, dass es sich bei der Straftat des Beschuldigten nicht mehr um ein Ba- gatelldelikt handelt, was bereits aus den Erwägungen betreffend die Strafzu- messung hervorgeht. Der Beschuldigte ist vor dem heute zu beurteilenden inkri- minierenden Ereignis aber noch nie straffällig geworden. Sein bisheriges Leben verlief – mit Ausnahme der zu beurteilenden Straftat – bisher völlig unauffällig. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt noch leicht. Sein inkriminiertes Ver- halten erscheint als einmaliger Ausrutscher. Der Beschuldigte ist geständig, reuig und einsichtig. In Anbetracht dessen ist nicht zu befürchten, dass es zu weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern kommen oder der Beschuldigte anderweitig nochmals straffällig werden könnte. Mithin liegt keine Rückfallgefahr bzw. eine günstige Legalprognose vor, weshalb die Probezeit für die bedingte Geldstrafe auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Und wenn der Beschuldigte seit Mitte 2017 nunmehr einer Erwerbstätigkeit nachgeht und sich seit Anfang 2019 in Ausbildung zum Coiffeur befindet, begründet das auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Annah- me einer positiven Veränderung der Lebensumstände. 4.7. Aus alledem erhellt, dass eine Landesverweisung des Beschuldigten Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA verletzen würde. Das vom Beschuldigten an den Tag geleg- te und in Zukunft zu erwartende Verhalten erlaubt es nicht, die ihm aufgrund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte einzuschränken, insbesondere da Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte gemäss Rechtsprechung des EuGH nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen sind. Anders zu entscheiden hiesse, - 37 - sich unzulässigerweise auf innerstaatliches Recht zu berufen, um die Nichter- füllung eines Vertrages zu rechtfertigen. Von der Anordnung einer Landesver- weisung im Sinne von Art. 66a StGB ist folglich abzusehen. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf CHF 2'800.– festzusetzen.
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staats- anwaltschaft hat gegen das Urteil appelliert und ist mit der Erhöhung des Straf- masses mehrheitlich durchgedrungen. Demgegenüber folgte das Gericht dem An- trag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Landesverweisung nicht. Es recht- fertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Hälfte vor- behalten.
- Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 38 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 16. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäu- bungsmittelgesetzes.
- Der Beschuldigte wird bestraft (…) mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- (…) Die Busse ist zu bezahlen.
- (…)
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'965.30 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 39 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird ausserdem bestraft mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 60.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft erstanden gilt.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälf- te auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 40 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180463-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 27. Mai 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 16. Juli 2018 (GG180038)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Mai 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 18 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungs- mittelgesetzes.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 4'800.–), wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Auf eine Landesverweisung wird verzichtet.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'965.30 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei-
- 3 - digung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
8. (Mitteilung)
9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 42 S. 2; Urk. 63 S. 1):
1. Es sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 40.–, entsprechend CHF 10'000.–, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
2. Es sei der Beschuldigte zudem mit einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, wobei die Busse zu bezahlen sei.
3. Es sei eine Landesverweisung von 7 Jahren und 6 Monaten auszusprechen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 64 S. 1):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu neh- men.
3. Der Sprechende sei als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren gemäss eingereichter Kos- tennote zu entschädigen.
- 4 - Erwägungen:
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 3 f.).
2. Mit Urteil vom 16. Juli 2018 erkannte das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Bülach den Beschuldigten A._____ (fortan Beschuldigter) der sexuel- len Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgeset- zes schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt auf zwei Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 40.– (entsprechend CHF 4'800.–) sowie mit einer Busse von CHF 300.–. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wur- de verzichtet (Urk. 31). Weitere Einzelheiten des Entscheides können dem In- gress dieses Urteils entnommen werden.
3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 21 f.) meldete die Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom
19. Juli 2018 Berufung an (Urk. 33). Am 20. Juli 2018 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Parteien (Urk. 35). Das Urteil ging dem Beschuldig- ten sowie der Staatsanwaltschaft je am 16. Oktober 2018 (Urk. 39) in begründeter Fassung zu (Urk. 37=Urk. 40).
4. Unter dem 2. November 2018 reichte die Staatsanwaltschaft der erkennen- den Kammer sodann die Berufungserklärung ein (Urk. 42). Sie beschränkt ihre Berufung auf die Bemessung der Geldstrafe und den Verzicht auf die Landesver- weisung und beantragt, der Beschuldige sei mit einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 40.– (entsprechend CHF 10'000.–) unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen und es sei eine Landesverweisung von 7 ½ Jahren auszusprechen. Beweisanträge stellte die Staatsanwaltschaft keine. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2018 wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls
- 5 - zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). In der Folge teilte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 26. November 2018 mit, dass weder Anschlussbe- rufung erhoben noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 46).
5. Am 13. Dezember 2018 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
7. Februar 2019 vorgeladen (Urk. 49). Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte der amtliche Verteidiger unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses mit, dass er wegen Krankheit zu 100% arbeits- und verhandlungsfähig sei, weshalb er um Verschiebung der Berufungsverhandlung ersuche (Urk. 51/1-2, Urk. 55, Urk. 57). In der Folge wurden den Parteien die Vorladungen abgenommen und die Be- rufungsverhandlung neu auf den 27. Mai 2019 angesetzt. Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Leitende Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle als Vertreter der An- klagebehörde (Prot. II S. 4). II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, N 1 zu Art. 402). Die Staatsanwaltschaft ficht die Bemessung der Geldstrafe (Dispositivziffer 2) und den Verzicht auf eine Landesverweisung (Dispositivziffer 5) an. Somit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 1, 2 (soweit die Busse betreffend), 3, 4 (wiederum soweit die Busse betreffend), 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab mittels sepa- ratem Beschluss festzustellen ist. III. Strafzumessung
1. Urteil der Vorinstanz / Parteistandpunkte 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 40.– (entsprechend CHF 4'800.–). Sie erachtete für
- 6 - das beurteilte Delikt (sexuelle Handlungen mit Kindern) eine Geldstrafe als ange- messen und zweckmässig. Das Tatverschulden des Beschuldigten qualifizierte der Vorderrichter als noch leicht und erachtete im Rahmen der Tatkomponente eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen. Bei der Täterkompo- nente führte das Nachtatverhalten (Teilgeständnis, Reue und Einsicht) zu einer leichten Strafminderung, weshalb eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen resultierte (Urk. 40 S. 11 f.). Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse – so die Vorinstanz fortfahrend – verfüge der Beschuldigte über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'700.– bis CHF 1'900.–. Seine Krankenkassenprämien bezifferten sich auf CHF 160.– bis CHF 200.– monatlich. Hinzu kämen noch Mietkosten im Betrag von CHF 300.– bis 500.– pro Monat. Über Vermögen verfüge der Beschuldigte nicht. Er habe aber auch keine Schulden. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Tagessatzhöhe von CHF 40.– daher als angemessen (Urk. 40 S. 13 f.). 1.2. Die appellierende Staatsanwaltschaft beantragt, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 40.–, entsprechend CHF 10'000.–, wovon ein Tag durch Haft erstanden sei, zu bestrafen sei (Urk. 42). Zur Begründung ihres Antrags auf Erhöhung der Geldstrafe führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der vollzogene Geschlechtsverkehr im weiten Straf- rahmen der sexuellen Handlungen mit Kindern eine der gravierendsten sexuellen Handlungen darstelle, die Geschädigte zum Tatzeitpunkt erst 13 Jahre alt ge- wesen sei und zwischen ihr und dem Beschuldigten keine Liebesbeziehung be- standen habe, der Tat also rein egoistische Motive des Beschuldigten zu Grunde gelegen hätten. Die Strafe könne in Anbetracht dieser drei wichtigsten Straf- zumessungsfaktoren nicht mehr im alleruntersten, für Bagatellen vorbehaltenen Bereich ausgefällt werden, sondern müsse mindestens im Bereich des unteren bis mittleren Verschuldensgrades liegen (Urk. 63 S. 1 f.). 1.3. Die Verteidigung hält dafür, dass das vorinstanzliche Strafmass zu bestäti- gen sei. Das objektive wie subjektive Tatverschulden sei noch als leicht einzu- stufen. Der Beschuldigte habe der Geschädigten geglaubt, dass sie – wie sie selbst aussagte – 15 Jahre alt sei, was in Anbetracht der Tatsache, dass sie ak- tenkundig älter als ihrem tatsächlichen Alter entsprechend aussehe, nachvoll-
- 7 - zogen werden könne. Ferner sei davon auszugehen, dass zwischen dem Be- schuldigten und der Geschädigten gegenseitige Gefühle vorhanden gewesen sei- en. Ob man dies nun eine Liebesbeziehung oder eine Beziehung mit gegen- seitigen Gefühlen nenne möchte, sei nicht von Belang. Ausschlaggebend für den sexuellen Kontakt seien gegenseitig empfundene Gefühle und eine bereits an- dauernde Beziehung gewesen (Urk. 64 S. 2). Der Beschuldigte habe die Tat we- der geplant noch eine besondere Situation oder Schwäche der Geschädigten ausgenutzt. Diese habe im Übrigen bereits vor diesem Vorfall Geschlechtsverkehr gehabt und es würden Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich der Geschlechtsver- kehr für sie schädigend ausgewirkt habe (Urk. 64 S. 3). Da der Beschuldigte über einen einwandfreien Leumund verfüge, nicht vorbestraft sei und sich im Verfahren geständig, einsichtig und reuig gezeigt habe, erscheine die von der Vorinstanz ausgesprochene bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 40.– dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (Urk. 64 S. 4).
2. Übergangsrecht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Be- gehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist aus- geschlossen (Grundsatz der Alternativität). Nachdem die mit der Revision vorge- nommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maxima- len Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagesuntersatzgrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, was gegenüber dem bisherigen Recht kaum als milder qualifiziert werden kann, ist im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des alten Rechts auszugehen. So oder anders hätte vorliegend auch die Anwendung des neuen Sanktionen- rechts keine konkreten für den Beschuldigten günstigeren Auswirkungen auf das Strafmass oder die Strafart.
- 8 -
3. Strafrahmen 3.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 3.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Aspera- tionsprinzip kommt aber nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (Urteil 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 mit Hinweisen). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Ist jemand für eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, für eine andere Tat mit Busse zu bestrafen, so sind beide Strafen zu verhängen (BGE 102 IV 242 E. 5 mit Hinweisen). Für das vorliegend als Haupt- delikt zu beurteilende Vergehen (sexuelle Handlungen mit Kindern) kommt – wie die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 40 S. 10) – eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe in Frage (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Die Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes ist hingegen "lediglich" mit Busse bedroht (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Zu Recht hat die Vorinstanz somit beide Strafen verhängt. 3.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geldstrafe im vorliegenden Fall die angemessene und zweckmässige Sanktion für die sexuellen Handlungen mit einem Kind ist (Urk. 40 S. 13).
- 9 - 3.4. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich
– mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 10) – keine Erweiterung des ordentlichen Straf- rahmens auf. 3.5. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Soweit das verschuldensangemessene Strafmass die Ausfällung einer Geldstrafe noch erlaubt, ist vorliegend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend auf eine solche zu erkennen, da beim nicht vorbestraften Beschuldigten die Ausfällung einer Freiheitsstrafe aus Zweckmässigkeits-und Effizienzgründen nicht nötig erscheint.
4. Strafzumessung 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf – sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 40 S. 10 ff.) – kann verwiesen werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). 4.2. Tatkomponente der sexuellen Handlungen mit einem Kind 4.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die ein- zelnen sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte am 17. Oktober 2017 beging, keineswegs harmloser Natur waren, reichten diese doch von Küssen auf den Mund über das Betasten der Brüste und der Vagina bis hin zum geschützten Geschlechtsverkehr. Die vorgenommenen sexuellen Handlungen, insbesondere der vaginale Geschlechtsverkehr, sind vor dem Hintergrund aller denkbaren Handlungsweisen als vergleichsweise gravierend einzustufen. Nicht ausgeblendet werden darf indes, dass die Geschädigte anlässlich der Tatbegehung mit ihren damals knapp 14 Jahren nicht mehr allzu weit von der massgebenden Alters-
- 10 - grenze entfernt war und die sexuellen Handlungen mit ihrer Einwilligung bzw. nach Darstellung des Beschuldigten gar auf ihre Initiative hin (Urk. 62 S. 12) er- folgten. Zwar kann eine allfällige Einwilligung eines Kindes in sexuelle Handlun- gen diese nicht rechtfertigen und ist für die Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 187 StGB ohne Bedeutung (BGE 120 IV 60 E. 2c/aa). Für die Strafzu- messung kommt es indessen auf die gesamten Umstände der Tatbegehung an, weshalb im Rahmen der Verschuldensprüfung das einwilligende Verhalten jeden- falls von pubertierenden Opfern nicht belanglos ist (vgl. Urteil des Kassationshofs 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004 E. 1.3). Bei der konkreten Gewichtung dieses Umstands ist nun dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte die Einwilligung der Geschädigten in die sexuellen Handlungen nicht durch Ausübung von Druck oder ein raffiniertes oder subtiles Vorgehen erreichte. Umgekehrt ist aber auch der Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und der Geschä- digten von gegen neun Jahren von Relevanz. Die Einwilligung der Geschädigten ist daher nur eingeschränkt zu Gunsten des Beschuldigten zu gewichten. Puber- tierende sind nämlich aufgrund ihrer erwachenden sexuellen Neugierde, aber auch wegen ihrer sexuellen Unerfahrenheit als äusserst verletzlich einzustufen, weshalb ausschliesslich der Beschuldigte für die inkriminierten sexuellen Hand- lungen verantwortlich ist. Von einem Vertrauensmissbrauch kann indes nicht die Rede sein, zumal im Tatzeitpunkt keine gefestigte Beziehung zwischen dem Be- schuldigten und der Geschädigten bestand und die inkriminierten Taten – auch wenn nicht bloss von einer flüchtigen Zufallsbekanntschaft gesprochen werden kann – spontan erfolgten. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatver- schulden des Beschuldigten als noch leicht zu bezeichnen. 4.2.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Von den Tatumständen und vom Motiv her erfährt er indes keine Entlastung. Angesichts dieser Erwägungen vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwerde lediglich leicht zu relativieren. 4.2.3. Einsatzstrafe Bei dieser Ausgangslage erscheint für die sexuellen Handlungen mit einem Kind eine hypothetische Einsatzstrafe von 250 Tageseinheiten angemessen. Dieses
- 11 - Strafmass erlaubt gemäss dem im Tatzeitpunkt geltenden Sanktionenrecht noch die Ausfällung einer Geldstrafe. Nach dem eingangs Erwogenen ist folglich von einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe auszu- gehen. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Der Beschuldigte wurde in B._____ geboren und zog mit seiner Familie, als er zwei Jahre alt war, nach Griechenland, wo er die Schule besuchte (sechs Jahre Primarschule und sechs Jahre Liceum) und eine einjährige Ausbildung als Metallschleifer absolvierte. Im Anschluss leistete er während neun Monaten Mili- tärdienst in einer Panzerdivision (Urk. 62 S. 9). Mit 20 Jahren zog der Beschuldigte zu seiner Mutter in die Schweiz, welche zwei bis drei Jahre zuvor in diese einreiste. Er wohnt nach wie vor bei ihr und seinem Stiefvater, besitzt die Aufenthaltsbewilligung B, ist ledig und hat keine Kinder. Nach seiner Einreise besuchte er die Gemeindeschule und erlernte die deutsche Sprache. Anschliessend arbeitete er für eine Reinigungsfirma, bevor er am 1. Juli 2017 eine Arbeitstätigkeit beim E._____-Unternehmen D._____ aufnahm. Zuerst arbeitete er in der Filiale F._____ mit einem Beschäftigungsumfang von 40%. Seit dem 1. Mai 2018 ist er in der Filiale G._____ mit einen (erhöhten) Beschäfti- gungsumfang von 60% tätig. Dort arbeitet er aktuell immer noch, wobei er grund- sätzlich bereit wäre, das Arbeitspensum auf 100 % auszuweiten (Urk. 6/2 S. 5; Urk. 20/1 S. 8, Urk. 48/1-3; Urk. 62 S. 2 ff.). Seit Januar 2019 absolviert er nun aber bei der H._____ an zwei Tagen pro Woche eine insgesamt ein Jahr dauern- de Ausbildung zum Coiffeur (Urk. 62 S. 5; 65). Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrele- vanten Elemente. 4.3.2. Der Beschuldigte weist sodann keine Vorstrafen auf (Urk. 41), was neutral zu würdigen ist (BGE 136 IV 1). 4.3.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns-
- 12 - ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Un- recht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Ver- kürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf eine Strafminderung kann sich demgegenüber dann aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteile 6B_974/2009 vom
18. Februar 2010 E. 5.4, 6B_737/2007 vom 14. April 2008 E. 1.2 sowie 6S.531/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.6.3 mit Hinweisen). 4.3.3.1. Nach anfänglichem Bagatellisieren bzw. Bestreiten hat der Beschuldig- te bereits in der Hafteinvernahme den Anklagesachverhalt vollumfänglich als zu- treffend anerkannt (Urk. 6/2 S. 3 f.; Urk. 20/1 S. 7). Das Geständnis bewirkte da- her eine Vereinfachung der Untersuchung. Erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er dann neu den subjektiven Tatbestand, indem er nunmehr geltend machte, er habe nicht gewusst, dass die Geschädigte bei der Tatbegehung noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei (Prot. I S. 15). Den äusseren Anklagesachverhalt anerkannte er aber weiterhin (Prot. I S. 13 ff.). 4.3.3.2. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass beim Beschuldigten Ein- sicht und Reue auszumachen sind. So entschuldigte er sich sowohl in der Unter- suchung als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung für seine Taten und erklärte, er bereue seine Tat zutiefst und es tue ihm sehr leid, was passiert sei (Urk. 20/1 S. 4 und S. 8; Prot. I S. 15 und S. 21). Er sei auch bereit, der Geschädigten eine vernünftige Genugtuung zu bezahlen, wenn sie eine sol- che verlangen würde (Urk. 20/1 S. 8). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass er alles bereue, was passiert sei (Prot. II S. 9). 4.3.3.3. Das gesamte Nachtatverhalten des Beschuldigten führt insgesamt zu einer leichten Strafreduktion.
- 13 - 4.3.4. Es liegt schliesslich – wie die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 40 S. 12) – keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, woraus heu- te irgendeine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen resultieren würde. 4.4. Ergebnis Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich das Nachtatverhalten des Beschul- digten (Geständnis, Reue und Einsicht) leicht strafmindernd aus. Straferhöhungs- gründe liegen nicht vor. In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfak- toren erscheinen damit die von der Vorinstanz ausgefällten 120 Tagessätze Geld- strafe als zu wohlwollend; insbesondere ist die Einsatzstrafe für die Tatschwere zu tief ausgefallen. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen. 4.5. Tagessatzhöhe 4.5.1. In Bezug auf die Tagessatzhöhe ging die Vorinstanz gestützt auf die An- gaben des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 13) von einem massgebenden Nettoeinkommen von CHF 1'700.– bis CHF 1'900.– pro Monat aus. Die Krankenkassenprämien bezifferte sie auf CHF 160.– bis CHF 200.– monatlich und die Mietkosten auf CHF 300.– bis CHF 500.– pro Monat. Anhand dieser Zahlen berechnet die Vorinstanz eine Tagessatzhöhe von CHF 40.– (Urk. 40 S. 14). 4.5.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Be- schuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Ausgangs- punkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BGE 134 IV 60 S. E. 3a). Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger
- 14 - und unselbständiger Arbeit namentlich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Miet- und Pacht- zinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozi- alhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die not- wendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüb- lichen Geschäftsunkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Massgebend sind die Verhält- nisse im Zeitpunkt des sachrichterlichen Urteils (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu ermitteln und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 4.5.3. Aus den vom Beschuldigten im Rahmen des Berufungsverfahrens einge- reichten Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse sowie seiner Befra- gung anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt sich das Folgende (Urk. 48/1-3; Urk. 62 S. 2 ff.): Der Beschuldigte ist nach wie vor beim E._____-Unternehmen D._____ tätig. Im Jahre 2017 betrug sein monatliches Nettoeinkommen während des (Beschäftigungs-)Zeitraums vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 CHF 1'762.85 (CHF 10'577.– :6), wobei sein Beschäftigungsumfang allerdings le- diglich 40% betrug (vgl. Urk. 20/1 S. 8). Seit dem 1. Mai 2018 arbeitet der Be- schuldigte nunmehr mit einem Pensum von 60% (Urk. 20/1 S. 8, Urk. 48/1). Gemäss Datenerfassungsblatt will der Beschuldige dabei ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 2'200.– erzielen (Urk. 48/1). Aus den Lohnabrechnungen der Monate August 2018 bis Oktober 2018 erhellt jedoch, dass der Bruttolohn des Be- schuldigten CHF 2'544.– beträgt. Nach Abzug der Sozialabgaben von insgesamt CHF 228.60 (entsprechend 8,985%) und dem Abzug für den Beitrag PK/BVG von rund CHF 14.60 ergibt sich für diese drei Monate ein durchschnittlicher Nettolohn von rund CHF 2'300.– (ohne Abzug der Quellensteuer). Sodann leistete der Be- schuldigte in diesen drei Monaten jeweils noch Überstunden, die von Monat zu Monat allerdings variieren (Urk. 48/2). Dadurch erzielte er ein zusätzliches Ein-
- 15 - kommen von brutto CHF 534.25 (August 2018), CHF 690.25 (September 2018) und 244.10 (Oktober 2019), mithin durchschnittlich CHF 490.– pro Monat (Urk. 48/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hierzu aus, dass im Sommer für ihn bei D._____ mehr Arbeit anfalle. Er wisse nicht was komme, aber er gehe davon aus, dass es auch diesen Sommer so sein werde (Urk. 62 S. 5 f.). Das gesamte Nettoeinkommen des Beschuldigten betrug in den erwähnten drei Monaten somit durchschnittlich rund CHF 2'790.– (ohne Abzug der Quellensteuer, Urk. 48/2). Vom relevanten Einkommen sind für Lebenshaltungskosten monatlich CHF 600.–, für die Quellensteuer monatlich CHF 90.– sowie für die (obligatorische) Kranken- kasse monatlich die an der Berufungsverhandlung vorgebrachten CHF 200.– ab- zuziehen. Geltend gemachte Wohnkosten wie auch Hypothekarzinsen sind in der Regel nicht zu berücksichtigen (BGE 134 IV 60 ff. E. 6.4). Damit resultiert ein massgebliches monatliches Einkommen von CHF 1'900.–. Von diesem Einkom- men ausgehend resultiert ein Tagessatz von rund CHF 60.–. 4.6. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 60.– (entsprechend CHF 12'000.–) zu bestrafen. IV. Vollzug der Geldstrafe
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB richtig darge- legt (Urk. 40 S. 14 f.). Der Vorinstanz folgend ist dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose zu stellen (Urk. 40 S. 15). Es ist ihm daher für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere nach der Persönlichkeit und des Charakters des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121 S. 122). Vorliegend
- 16 - ist angesichts der günstigen Legalprognose die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. V. Landesverweisung 1.1. Die appellierende Staatsanwaltschaft beanstandet den Verzicht der Vor- instanz auf die Anordnung einer Landesverweisung. Sie beantragt, dass der Be- schuldigte für die Dauer von 7 ½ Jahren des Landes zu verweisen sei (Urk. 42 S. 1 f.). Ihren Antrag begründet die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen damit, dass klarerweise kein Härtefall vorliege und der Beschuldigte entsprechend auf- grund der begangenen Katalogtat auszuweisen sei. Die Auswirkungen der neus- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen dem Frei- zügigkeitsabkommen (fortan FZA; SR 0.142.112.681), der Bundesverfassung und dem Strafgesetzbuch seien noch unklar bzw. umstritten. Allerdings habe sich klar die Tendenz gezeigt, dass das FZA keinesfalls absolut den Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorgehen solle. Es bestehe – entgegen der Ansicht der Vor- instanz – kein Vorrang des FZA gegenüber der Bundesverfassung und den im Strafgesetzbuch konkretisierten Ausführungsbestimmungen. In erster Linie sei das Strafgesetzbuch massgebend und erst in einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob völkerrechtliche Verträge wie das FZA einen Hinderungsrund darzustellen vermöchten. Bei der vorliegenden Sachlage sei die Ausschaffung ohne Weiteres mit dem FZA vereinbar, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Schweiz mit dem FZA keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer vereinbart habe und es für den Beschuldigten weder schwierig noch besonders anstrengend oder in irgendeiner Art und Weise unmöglich sei, sich in seinem Heimatland wieder zu- recht zu finden (Urk. 63 S. 3 f.; Prot. II S. 7). 1.2. Die amtliche Verteidigung schliesst auf Abweisung des Antrags der Staats- anwaltschaft. Sie trägt zusammengefasst vor, es sei zwar unstrittig, dass der Be- schuldigte eine sogenannte Katalogtat im Sinne von 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt habe. Der Beschuldigte sei griechischer Staatsangehöriger und besitze die Auf- enthaltsbewilligung B, weshalb er sich auf die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 des FZA berufen könne. Das FZA geniesse gemäss der obergerichtlichen Praxis (er verweist auf Geschäfts-Nr. SB170250) stets Vorrang gegenüber dem Landes-
- 17 - recht bzw. Art. 66a ff. StGB. Zu prüfen sei damit zunächst, ob eine Landesver- weisung aufgrund des FZA überhaupt zulässig sei. Erst im Bejahungsfalle stelle sich alsdann die Frage, ob die Härtefallklausel anwendbar sei. Vorliegend fehle es vorab an einer gemäss Art. 5 Anhang I FZA hinreichend schweren Straftat. So- dann seien infolge der dem Beschuldigten zu stellenden günstigen Legalprognose und der Erst- und Einmaligkeit der zu beurteilenden Straftat des Beschuldigten inskünftig keine schweren Straftaten zu erwarten. Insgesamt liege somit keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung vor. Ferner handle es sich vorliegend auch um einen Härtefall, da der Beschuldigte in familiärer und beruflicher Hinsicht in der Schweiz verankert sei und zu Griechen- land keine Beziehungen, insbesondere keine familiären und sozialen Kontakte mehr habe (Urk. 29 S. 4 ff., Urk. 64 S. 4 ff.). 1.3. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die sexuelle Handlung mit Kindern eine Katalogstraftat (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) darstellt. Da es sich beim Beschuldig- ten um einen Bürger Griechenlands handelt, prüfte sie die Anwendbarkeit des FZA. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass vor der Prüfung, ob ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege, eine sogenannte "prima facie"- Prüfung bezüglich der Frage vorzunehmen sei, ob in casu völkerrechtliche Best- immungen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt und/oder ein Ausweisungsverbot beinhalten würden; nur falls dies verneint werde, sei die Frage eines Härtefalls zu prüfen (Urk. 40 S. 15 f.). Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang an, dass sich der Beschuldigte, welcher über die Aufenthaltsbewilligung B verfügt, als griechischer Staatsan- gehöriger auf das FZA berufen könne (Urk. 40 S. 15). Sie stellt für die konkrete Beurteilung fest, dass dem Beschuldigten im Rahmen des bedingten Strafvollzugs eine günstige Legalprognose zu stellen sei, was gegen eine hinreichende Rück- fallgefahr spreche. Sodann würden auch die Umstände der Tatbegehung, insbe- sondere das ungeplante Handeln, sowie die Vorstrafenlosigkeit eher gegen das Vorliegen einer Rückfallgefahr sprechen. Der Beschuldigte sei sowohl in sozialer als auch in beruflicher Hinsicht in der Schweiz verwurzelt, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer hinreichenden Rückfallgefahr spreche. Insgesamt sei nicht
- 18 - von einer schweren Rückfallgefahr auszugehen. Damit fehle es an der Voraus- setzung einer gegenwärtigen und hinreichenden schweren Gefahr für die öffent- liche Ordnung, weshalb die Landesverweisung des Beschuldigten mit Art. 5 An- hang I FZG nicht vereinbar sei. Angesichts dessen verzichtete die Erstinstanz in der Folge auf eine Härtelfallprüfung (Urk. 40 S. 17).
2. Im vorliegenden Verfahren ist zunächst das Verhältnis zwischen der Lan- desverweisung gemäss Art. 66a StGB und dem FZA abzuklären. Das Bundes- gericht hat sich in den Ende November 2018 zugänglich gemachten Urteilen 6B_235/2018 vom 1. November 2018 (BGE 145 IV 55), 6B_907/2018 vom
23. November 2018 sowie 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 mit dem Ver- hältnis von FZA und Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB befasst. Im Urteil 6B_235/2018 vom 1. November 2018 hielt es fest: "4.1. […] Das FZA schreibt keine Prüfungsreihenfolge vor. Kommt das Straf- gericht landesrechtlich zu einem Ergebnis, das sich als mit dem FZA kompatibel erweist, ist das FZA offenkundig nicht verletzt. […] Lässt sich Landesrecht völker- rechtskonform anwenden, stellt sich die Frage einer Normenhierarchie nicht. […] Das Strafgericht hat zunächst das ihm vertraute Landesrecht anzuwenden." Im Urteil 6B_907/2018 vom 23. November 2018 führte es Folgendes aus: "2.4.2. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA (die Kriterien der EMRK werden regelmässig bereits bei der Härte- fallbeurteilung zu prüfen sein) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Das methodische Vorgehen wird sich nach der Fallgestaltung richten und ist als solches selbstredend den Gerichten überlassen)." Im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgaben ist somit zunächst in Anwendung des Landesrechts zu prüfen, ob eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB anzuord-
- 19 - nen ist. Danach ist in einem (allfälligen) zweiten Schritt zu prüfen, ob sich das Er- gebnis als mit dem FZA kompatibel erweist. 3.1. In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter lit. a-o genannten straf- baren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist
– mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder ent- schuldbarer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraus- setzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landes- verweisung verhängt werden. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden Aspekte zu bewer- ten. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Der Härtefall muss sodann per-
- 20 - sönlich sein. Das schliesst selbstverständlich nicht aus, dass auch die drohenden Nachteile für die Familie und namentlich die Kinder der von einer Landesverwei- sung bedrohten Person zu berücksichtigen sind. Zum anderen muss eine Interes- senabwägung ergeben, dass das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz das Interesse an der Fernhaltung der betreffenden Per- son überwiegt. Für das öffentliche Interesse relevant ist die Schwere des Delikts und das Verschulden, d.h. die ausgesprochene Strafe sowie die vom Täter aus- gehende Gefahr, d.h. die Legalprognose. Für das persönliche Interesse ist neben dem Umstand, wie lange die Person in der Schweiz lebte, insbesondere auch ihre berufliche und familiäre Bindung relevant. Je gravierender das Delikt (mithin die ausgesprochene Strafe), desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit die Härtefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung führt (vgl. dazu Busslinger / Übersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16 S. 96 ff., S. 97 f., S. 101 f.; Fiolka/ Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, plädoyer 5/16, S. 85 ff.; Niccolò Raselli, Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel, in: Sicherheit & Recht 3/2017, S. 141 ff.; Stefan Heimgartner in: OFK-StGB/JStG, 20. Aufl. 2018; sowie die oben zitierten Urteile des Bundes- gerichts). Im Entscheid 6B_659/2018 vom 20. September 2018 hielt das Bundesgericht so- dann fest, dass "die Beurteilung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAV; SR 142.201) vorgenommen werden" könne (a.a.O. E. 3.3.3). Im Rahmen der Härtefallbeurteilung ist schliesslich auch die Vereinbarkeit mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 EMRK zu beach- ten. Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländi- scher Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und
- 21 - Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist indes berührt, wenn eine staat- liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsbe- rechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer de- mokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ih- ren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tat- sächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 unter Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 und BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). 3.2.1. Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht und ist Ausländer (griechischer Staatsangehöriger). Die Vor- aussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind damit grundsätzlich erfüllt, was von der Verteidigung denn auch nicht Abrede gestellt wird. Im Folgen- den ist somit zu prüfen, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt. Der heute 23-jährige Beschuldigte ist in Griechenland geboren und aufgewach- sen. Er besuchte dort die Schule und absolvierte eine einjährige Ausbildung als Metallschleifer. Anschliessend absolvierte er in Griechenland den Militärdienst. Mit zwanzig Jahren, mithin im Jahre 2015, ist der Beschuldigte in die Schweiz zu seiner Mutter und seinem Stiefvater emigriert, wo er seither lebt. Er verfügt seit
- 22 - seiner Einreise über die Aufenthaltsbewilligung B und ist beruflich insofern inte- griert, als er als Angestellter des E._____-Unternehmens D._____ in der Filiale G._____ seit Mitte 2017 einer regelmässigen Arbeit nachgeht (Prot. I S. 10; Urk. 62 S. 5 ff.). Der Beschuldigte arbeitet jedoch nur Teilzeit, was gemäss eige- nen Aussagen seinen noch beschränkten Sprachkenntnissen geschuldet ist (Be- schäftigungsumfang 60%). Seit Anfang des Jahres besucht er während zwei Ta- gen in der Woche die Coiffeurschule, welche er im Januar 2020 abzuschliessen gedenkt. Danach möchte er auf diesem Beruf arbeiten. Mit seinem derzeitigen Nettoeinkommen von durchschnittlich CHF 2'790.– (inkl. Überstunden) ist er somit zwar aktuell, aber voraussichtlich nur vorübergehend, wirtschaftlich nicht ganz unabhängig. Er lebt nach wie vor im Haushalt seiner Mutter und seines Stiefva- ters, ist ledig und hat keine Kinder. Seit rund einem Jahr befindet sich der Be- schuldigte in einer Partnerschaft mit einer 24 Jahre alten Griechin, welche in I._____ lebt und dort die Ausbildung zur J._____ absolviert. Man kennt sich be- reits aus der Jugend und es ist geplant, dass sie nach Absolvierung der Ausbil- dung zu ihm in die Schweiz zieht. Er unterhält sich mit ihr in Griechisch, obwohl sowohl sie als auch er – nach dem Besuch mehrerer Deutschkurse – die deut- sche Sprache beherrschen (Prot. I S. 9 f.; Urk. 62 S. 11). In Griechenland verfügt der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben über keine persönlichen Kontakte; er hat dort keine familiären und freundschaftlichen Beziehungen mehr (Prot. I S. 8). Sein Vater und seine Halbgeschwister leben in B._____, und in Griechenland hat- te er nicht so viele Freunde. Kontakt zu diesen hat er nur noch spärlich, da die meisten im Ausland wohnen. In der Schweiz hat er hingegen Kollegen, die er von der Arbeit, aus dem Fitness oder der Schule kennt. Grundsätzlich unternimmt er mit diesen Kollegen auch in der Freizeit etwas, wobei er aktuell für die Prüfungen lernt und deshalb hierfür keine Zeit hat (Urk. 62 S. 2 ff.). Vorstrafen hat der Be- schuldigte weder in Griechenland noch in der Schweiz. 3.2.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung eine strafrecht- liche sichernde Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung ist, die neben der eigentlichen Strafe ausgefällt wird. Strafen und Massnahmen sind für einen Be- schuldigten einschneidend und hart. Eine zu vollziehende Freiheitsstrafe hat u.a. zur Folge, dass der Verurteilte seinen Beruf nicht weiter ausüben kann, dass
- 23 - er von Familie, Lebenspartner und Kindern getrennt wird. Nämliches gilt für die Landesverweisung. Auch diese ist per se hart und einschneidend und kann ebenfalls Auswirkungen auf Beruf und Familie haben. Diese Folgen sind der Stra- fe oder der Massnahme immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt. Dass bei dieser Sachlage bei der Landesverweisung eine Härtefallklausel eingeführt wurde, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass diese Massnahme einzig daran anknüpft, dass der Täter nicht Schweizer Bürger ist. Der Gesetzgeber hat er- kannt, dass bei dieser Gesetzeslage Ergebnisse resultieren können, die gänzlich unverhältnismässig sind. Dabei hatte er namentlich Verurteilte im Blick, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Als konkrete Härtefallgründe sind insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungs- situation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten zu berücksichtigen und zu werten. Alleine der Umstand, dass ein verurteilter Ausländer mit seiner Familie hier in der Schweiz lebt, begründet demnach noch keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Härtefallklausel ist eine Ausnahmeklau- sel. Der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, ist grundsätzlich des Landes zu verweisen, auch wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müs- sen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurze- lung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil der erkennenden Kammer Geschäfts- Nr. SB180247-O vom 19. November 2018, E. V.7.). 3.2.3. Entgegen der amtlichen Verteidigung kann bei dieser Ausgangslage beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht die Rede sein. Vorliegend ergibt sich, dass der Beschuldigte weder hier geboren noch hier aufgewachsen ist. Die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend hat er in Griechenland zugebracht. Er hat in Griechenland eine, wenn auch kurze, Ausbildung absolviert und Militärdienst geleistet. Mit der Kultur seines Heimatlandes ist er daher vertraut. Der Beschuldigte hat 20 Jahre
- 24 - seines Lebens in Griechenland verbracht; er lebt erst seit vier Jahren bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in der Schweiz. Seit rund 1 ¾ Jahren verfügt er über eine Arbeitsstelle bei D._____. Ferner absolviert er seit Anfang des Jahres eine rund ein Jahr dauernde Ausbildung zum Coiffeur. Er besitzt damit eine realisti- sche Aussicht auf ein regelmässiges Erwerbseinkommen. Der Beschuldigte lebt insoweit in geregelten Verhältnissen und hat sich in der Schweiz sowohl persön- lich als auch beruflich ein Umfeld geschaffen. Gleichwohl sind bei dieser Sachla- ge die hohen Anforderungen an einen schweren persönlichen Härtefall nicht er- füllt. Das Einzige, was für einen Härtefall sprechen könnte, sind seine Bindungen zur Schweiz in familiärer und beruflicher Hinsicht. Darüber hinaus ist der Beschul- digte weder verheiratet noch hat er Kinder. Er hat zwar seit rund einem Jahr eine ebenfalls aus Griechenland stammende Lebenspartnerin, welche er bereits aus der Jugend kennt. Sie wohnt allerdings gegenwärtig in … und absolviert dort eine Ausbildung als J._____. Nach der Ausbildung wolle man in der Schweiz zusam- menleben, aktuell pflegt man indes eine Fernbeziehung bzw. wohnt nicht zusam- men. Ferner spricht der Beschuldigte zwar Deutsch, allerdings kommuniziert er mit seiner Lebenspartnerin in Griechisch, welche Sprache er nach wie vor viel besser spricht als Deutsch. Aus alledem ergibt sich, dass höchstens eine margi- nale Bindung zur Schweiz besteht. Insgesamt hat der Beschuldigte bis heute kei- ne eigentlichen Wurzeln in der Schweiz geschlagen und verfügt nicht über nen- nenswerte Bindungen zur Schweiz. Eine Reintegration in seinem Heimatland Griechenland ist ihm sodann – entgegen der Ausführung der Verteidigung – ohne Weiteres zuzumuten. Der Aufbau einer beruflichen Existenz ist dem Beschuldigten grundsätzlich auch in Griechenland möglich, auch wenn dies aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Landes einge- standenermassen nicht ganz einfach ist. Dass er bei einer Reintegration in sei- nem Heimatland, welches er erst vor rund vier Jahren verlassen hat, auf unüber- windbare Hindernisse stossen wird, ist nicht anzunehmen. Es erscheint für den Beschuldigten daher zwar schwierig und anstrengend, aber nicht unmöglich, sich in seinem Heimatland oder in einem anderen EU-Land zurechtzufinden. Der Um- stand, dass er damit seine Arbeit in der Schweiz verliert und für die Zeit der Lan- desverweisung von seiner Mutter sowie seinem Stiefvater getrennt wird, ist zwar
- 25 - einschneidend, aber direkte Folge der sichernden Massnahme. Eine normale fa- miliäre und emotionale Beziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5 mit Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.6). Die mit der Ausweisung aus der Schweiz für den Beschuldigten verbundenen Nachteile halten sich damit in zu- mutbaren Grenzen. Ein grobes Missverhältnis zwischen den mit der Ausweisung für den Beschuldigten verbundenen Nachteilen und seiner Tatschuld besteht ebenfalls nicht. Zwar sind beim Beschuldigten angesichts des bestehenden unbe- fristeten Anstellungsverhältnisses, der begonnene Ausbildung und der geäusser- ten privaten Zukunftspläne durchaus Integrationsabsichten zu erkennen. Eine Landesverweisung bewirkt für ihn vor diesem Hintergrund dennoch keinen schwe- ren persönlichen Härtefall. 3.2.4. Bei einer gesamthaften Würdigung aller Umstände ergibt sich zwar, dass die Wegweisung aus der Schweiz für den Beschuldigten eine nicht unerhebliche Härte bedeutet. Von einem schweren Härtefall, in dem die Landesverweisung als ganz klar unverhältnismässig und geradezu stossend zu bezeichnen wäre, kann aber entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht die Rede sein. Die Härtefall- klausel ist restriktiv anzuwenden, und deren Anwendung lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienrecht rechtfer- tigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Die mit der Ausweisung aus der Schweiz für den Beschuldigten verbundenen Nach- teile halten sich aber noch in zumutbaren Grenzen. Eine Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und der öffentlichen In- teressen an einer Landesverweisung erübrigt sich. Aufgrund der Verneinung ei- nes Härtefalls besteht kein Raum, um in Anwendung der Kannvorschrift von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen. 4.1. Der Beschuldigte beruft sich als griechischer Staatsangehöriger auf das Freizügigkeitsabkommen. Die Vorinstanz hat erwogen, dass für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten das FZA den einschlägigen Bestimmungen des StGB vorgehe. In diesem Sinn hat – wie die Vorinstanz und die Verteidigung
- 26 - richtig erwogen hat bzw. geltend macht – auch die vorliegend entscheidende Kammer im Verfahren SB170250 i.S. ca. A. mit Urteil vom 22. August 2017 er- kannt (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich, SB170205, vom 22. August 2017 E. 3.2. m.w.H.). Der Beschuldigte trägt vor, dass das FZA eine Landesverweisung nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulasse. Da das FZA zur Anwendung gelange, fielen die Voraussetzungen von Art. 66a StGB ausser Betracht. Insbesondere sei nicht zu prüfen, ob ein Härtefall nach Abs. 2 der genannten Bestimmung vorliege. Zu prüfen sei dagegen, ob die Vor- aussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA gegeben seien. Lediglich bei Erfüllung dieser Voraussetzungen dürfte eine Landesverweisung angeordnet werden. Ge- mäss dieser Bestimmung dürfe die Freizügigkeit nur eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit konkret und anhal- tend schwer gefährdet seien, wobei eine Einzelfallprüfung zu erfolgen habe. Die Vorinstanz stelle dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose. Der Beschul- digte weise zudem keine Vorstrafen auf. Im vorliegenden Fall sei eine Landes- verweisung daher nicht mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar. Vorliegend fehle es vorab an einer gemäss Art. 5 Anhang I FZA hinreichend schweren Straftat. So- dann seien infolge der dem Beschuldigten zu stellenden günstigen Legalprognose und der Erst- und Einmaligkeit der zu beurteilenden Straftat von ihm inskünftig keine schwere Straftaten zu erwarten. Insgesamt liege somit keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung vor. 4.2.1. Der Beschuldigte ist griechischer Staatsangehöriger. Er besitzt in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung B. Dieser Verwaltungsakt ist für das Strafge- richt verbindlich (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Basel 2016, Rz 1740 ff. m.Hw.; vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1 f. und zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.3 m.Hw.). Der Be- schuldigte hat damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und kann sich entspre- chend auf das FZA berufen (vgl. Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3). Somit sind die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA (Urteil 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3) zu prüfen.
- 27 - 4.2.2. Das FZA berechtigt den Beschuldigten grundsätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA, Art. 12 ff. Anh. I FZA). Gemäss Art. 5 Anhang I zum FZA darf dieses Recht eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eines Mitgliedstaates dies rechtfertigt. Zur Auslegung der letztgenannten Bestimmung hat sich das Bundesgericht in seinem Entscheid 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3 ausführlich geäussert. Die Kammer hat diesen Entscheid in ihren Erwägungen des zitierten Verfahrens SB170250, auf welche die Vorinstanz und die Vertei- digung verweisen (vgl. Urk. 29 S. 4 und Urk. 40 S. 16), ebenso detailliert wieder- gegeben wie die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Urteil (Urk. 40 S. 16). Darauf wird vorab verwiesen. Zentral ist, dass die Beschränkung des Aufenthalts- rechts eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraussetzt, dass es im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens ankommt und dass ein geringes, aber tatsächlich vor- handenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen kann, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. 4.2.3. Das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hängt damit von der Klärung der Frage des Verhältnisses von Art. 66a StGB und dem FZA ab, zumal eine Ko- ordination mittels völkerrechtskonformer Handhabung des Landesverweisungs- rechts ausser Betracht fällt. Zwar wäre es grundsätzlich denkbar, die Härtefall- prüfung so auszugestalten, dass die vom FZA geforderte Betonung der von der straffälligen Person ausgehenden künftigen Gefährdung für Beschuldigte, die ge- mäss FZA in der Schweiz leben und arbeiten dürfen, Berücksichtigung finden könnte. Dies würde jedoch der Grundidee von Art. 66a StGB zuwider laufen. Die Bestimmung postuliert beim Vorliegen einer Katalogtat die Erforderlichkeit einer Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit für alle Ausländer oh- ne Weiteres und lässt nur eine beschränkte Prüfung der Verhältnismässigkeit un- ter Berücksichtigung tatsächlicher enger Bindungen zur Schweiz zu. 4.3.1. Das Bundesgericht liess die verschiedentlich aufgeworfene Vorrangfrage zwischen dem FZA und Art. 66a StGB im Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November
- 28 - 2018 explizit offen, weil der dortige beschuldigte EU-Bürger weder über eine Ar- beits- noch eine Aufenthaltsbewilligung verfügte (a.a.O. E. 2.5 und E. 2.5.3). Ent- sprechend habe sich dieser nicht "rechtmässig" im Sinne des FZA in der Schweiz aufgehalten und könne das Abkommen Art. 66a StGB nicht entgegen gehalten werden. Daran ändere auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkerver- tragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht nichts, wie es in BGE 143 IV 97 darge- legt werde, denn das Völkerrecht (und damit auch das FZA) sei nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung angelegt (a.a.O. E. 2.6 m.Hw.). 4.3.2. Gleich entschied das Bundesgericht im Urteil 6B_907/2018 vom
23. November 2018: Auch in jenem Fall hatte der beschuldigte EU-Bürger kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und versagte das Bundesgericht deshalb dem FZA die Anwendung. Es erübrige sich darum die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA und stehe das FZA einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB nicht entgegen. Dass der Beschuldigte für deren Dauer von 5 Jahren mit einer Einreiseverweigerung belegt sei, habe die Konsequenz, dass er das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt werde, naturgemäss während dieser Dauer nicht wahrnehmen könne (a.a.O. E. 2.4.3). 4.3.3. In BGE 145 IV 55 vom 1. November 2018 war es schliesslich um einen Beschuldigten mit EU-Bürgerrecht gegangen, der über eine Aufenthaltsbewilli- gung B verfügte und sich deshalb auf das FZA berufen konnte (a.a.O. E. 3.1). Dazu hielt das Bundesgericht einerseits fest, dass sich eine Vertragspartei nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen könne, um die Nichterfüllung eines völker- rechtlichen Vertrages wie das FZA zu rechtfertigen. Dabei sei dieser Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmun- gen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zie- les und Zweckes auszulegen. Andererseits seien Art. 66a und 66bis StGB nach ausführlicher und kontroverser Diskussion im Bundesparlament vor dem Hinter- grund dessen erlassen und in Kraft gesetzt worden, als die Mehrheit der Stimm- bevölkerung wollte, dass mit straffälligen Ausländern streng zu verfahren sei. Das
- 29 - Bundesgericht folgerte daraus, dass das Strafgericht zunächst das ihm vertraute Landesrecht anzuwenden und danach zu prüfen habe, ob sich das Ergebnis als mit dem FZA kompatibel erweise (a.a.O. E. 4.1). In Umsetzung dieser Erwägun- gen verwarf das Bundesgericht sodann die Argumentation des dortigen Beschul- digten, der unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung zur Ausländergesetz- gebung geltend gemacht hatte, eine Beschränkung der Freizügigkeitsrechte rechtfertige sich im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung mit grosser Zurück- haltung nur dann, wenn die Straftat und das Verschulden des Täters auf eine an- haltend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung schliessen liessen. Mit dieser Argumentation beziehe sich der Beschuldigte nämlich – so das Bundes- gericht – auf die ausländerrechtliche Rechtsprechung, die vor dem Inkrafttreten der strafrechtlich relevanten Ausführungsgesetzgebung zu Art. 121 BV ergangen sei. Die Landesverweisung sei aber eine eigenständige strafrechtliche Massnah- me. In casu sei keine Beendigung des Aufenthaltsrechts und keine Wegweisung im Sinne des Ausländergesetzes ergangen, weshalb die ausländerrechtliche Rechtsprechung nicht einschlägig sei. Die von Volk und Ständen angenommene Verfassungsinitiative und deren Umsetzung durch das verfassungsrechtlich beru- fene Organ des Bundesparlaments führe zu einer klaren Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung (a.a.O. E. 4.2 und 4.3). Im konkreten Fall schützte das Bundesgericht dann die von der dortigen Vor- instanz gestützt auf Art. 66abis StGB gegen den Beschuldigten ausgesprochene dreijährige Landesverweisung: Dieser hatte im Laufe einer Auseinandersetzung einem Widersacher aus drei Metern Distanz eine leere Flasche "Smirnoff Ice" (275 ml) an den Kopf geworfen, ihm damit eine stark blutende Rissquetschwunde an der rechten Schläfe zugefügt und ihm überdies gedroht, ihn umzubringen. Der Beschuldigte wurde dafür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft; gleichzeitig wurden zwei gemäss früheren Strafbefehlen bedingt aufgeschobene Geldstrafen von 7 bzw. 60 Tagessätzen Geldstrafe widerrufen. Es war beim Beschuldigten von einer Steigerungstendenz gewalttätiger Straftaten und einer erheblichen Gefahr weiterer Straftaten auszugehen, insbesondere solcher gegen Leib und Leben. Zudem war der Beschuldigte (Jahrgang 1993) trotz seines bereits zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz ungenügend
- 30 - integriert und verwurzelt. Das Bundesgericht schloss sich der Auffassung der dortigen Vorinstanz an, dass angesichts der Anlasstat und der Tendenz zu zunehmender Gewaltanwendung die Rückfallgefahr als so erheblich erscheine, dass auch nach den Massstäben der EuGH-Rechtsprechung eine Landesver- weisung zulässig sei. Es genüge ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlage. Art. 5 Anhang I FZA stünden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Das sei in casu nicht der Fall (a.a.O. E. 4.4). 4.3.4. Aus alledem erhellt, dass sich noch keine Praxis entwickeln konnte, was die Vereinbarkeit einer gestützt auf Art. 66a ff. StGB ausgesprochenen Landes- verweisung mit Art. 5 Anhang I FZA betrifft. 4.4.1. Im obzitierten Entscheid BGE 145 IV 55 erachtete das Bundesgericht die dreijährige Landesverweisung gegen den dortigen Beschuldigten als vereinbar mit dem FZA. Wie bereits gesehen, war dieser der qualifizierten einfachen Körperver- letzung sowie der Drohung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, wobei gleichzeitig der Vollzug von zwei vorgängig ausgesprochenen Geldstrafen von 7 bzw. 60 Tagessätzen an- geordnet worden war. Das Bundesgericht ging davon aus, dass der 25-jährige Beschuldigte trotz seiner zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz ungenügend integriert und verwurzelt sei. Sodann sei eine Steigerungstendenz gewalttätiger Straftaten festzustellen, wobei er ohne Weiteres auch auf Frauen einschlage. Je- denfalls unter Alkoholeinfluss sei der Beschuldigte aus nichtigem Anlass zu er- heblicher Gewaltanwendung bereit (a.a.O. E. 2). Angesichts dieser Umstände er- scheine die Rückfallgefahr als so erheblich, dass auch nach den Massstäben der EuGH-Rechtsprechung eine Landesverweisung zulässig sei. Diese sei auch verhältnismässig, da ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen könne, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlage. Dabei sei mit dem Erfordernis
- 31 - der gegenwärtigen Gefährdung nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Ge- wissheit zu erwarten oder umgekehrt mit Sicherheit auszuschliessen seien (a.a.O. E. 4.4). 4.4.2. In einem Urteil vom 12. Februar 2018 (ST.2017.87) verweigerte das Kantonsgericht St. Gallen einem polnischen Kriminaltouristen ohne jeglichen Be- zug zur Schweiz zwar die Anrufung des FZA als rechtsmissbräuchlich. Gleichwohl erwog das Gericht aber im Eventualstandpunkt, dass die wegen zweier Einbruch- diebstähle mit einem Deliktsbetrag von CHF 10'000.– in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von sieben Jahren ausgesprochene Landesver- weisung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar sei: Zwar erhielt der Beschul- digte eine im Verhältnis zum Strafrahmen eher geringe Freiheitsstrafe von 10 Monaten auferlegt. Er hatte aber im Ausland bereits mehrere einschlägige Vorstrafen erwirkt und kam ungeachtet dessen während einer laufenden Probe- zeit zur Verübung von Straftaten in die Schweiz. Daraus ergab sich für das Ge- richt ein Rückfallrisiko, das eine Beschränkung der Rechte aus dem FZA erlaube. 4.4.3. Demgegenüber erachtete das Obergericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 9. April 2018 (SB180024) die in jenem Verfahren vorinstanzlich ausge- sprochene obligatorische Landesverweisung als nicht mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar: Es ging um eine spanische Prostituierte, die wegen einer qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 13 Monaten Frei- heitsstrafe (bedingt) – also nahezu die Minimalstrafe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG – verurteilt worden war, keine Vorstrafen aufwies und sich aufgrund des Strafverfahrens vom Rotlicht-Milieu und mithin ihren früheren Kokainabnehmern distanziert hatte. Das Obergericht sah bei dieser Ausgangslage ein höchstens ge- ringes Rückfallrisiko und stellte der Beschuldigten eine günstige Legalprognose, was einer Einschränkung der Rechte aus dem FZA entgegen stehe. 4.4.4. Im Urteil SB170504 vom 6. Juli 2018 kam das Obergericht des Kantons Zürich dann aber zum umgekehrten Schluss: Hier erwog es, dass das FZA der Landesverweisung eines Portugiesen nicht widerspreche, der in Anwendung von Art 19 Abs. 2 BetmG mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten be- straft worden war und eine einschlägige frühere Verurteilung zu 30 Monaten auf-
- 32 - wies. Es sei von einer erhöhten Rückfallgefahr und damit von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschuldigte künftig die öffentliche Si- cherheit und Ordnung wieder durch Betäubungsmitteldelikte stören werde. 4.4.5. Auch im Urteil SB180098 vom 26. Februar 2019 kam das Zürcher Ober- gericht zum Schluss, dass das FZA der Landesverweisung eines Portugiesen nicht widerspreche, der in Anwendung von Art 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft worden war. Das Obergericht erwog, dass der Raub im schweizerischen Strafrecht zu den schwersten Straf- taten gehöre. Die hohe Strafdrohung für Raub (sechs Monate bis zehn Jahren Freiheitsstrafe) sei nicht etwa nur aus spezialpräventiven Gründen vorgesehen, sondern, weil der Gesetzgeber im Vergleich zu anderen Taten einerseits das Tat- verschulden als relativ hoch einstufe und andererseits von einer hohen abstrakten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Ob die Begehung einer solchen Straftat überhaupt noch Raum für einen Verzicht auf Landesver- weisung mangels Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA zulasse, erscheine fraglich. Wenn dies überhaupt als möglich erachtet werde, dann nur unter ganz besonderen Umständen, welche die Tat als am untersten Rahmen aller möglich Varianten erscheinen lasse. Den Umstand, dass dem vorstrafenlosen Beschuldigten der bedingte Strafvollzug ge- währt worden sei, erachtete das Obergericht im Übrigen als nicht relevant. Dies liege darin begründet, dass dies der Gesetzgeber bei Strafen bis zu zwei Jahren in Art. 42 StGB so vorsehe. Ein unbedingter Vollzug sei nur möglich, wenn dem Täter eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen sei (BGE 134 IV 143). Die Prognosebildung gemäss Art. 42 StGB sei somit nicht identisch mit der Frage, ob der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA darstelle. 4.5.1. Ganz einschlägig ist mithin einzig BGE 145 IV 55. Im Vergleich zur Sach- lage, wie sie sich dort präsentierte, fällt vorliegend Folgendes in Betracht:
- Während der Beschuldigte vorliegend für seine Delinquenz eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen auferlegt erhielt, war der Beschuldigte im bundesge- richtlichen Fall für die qualifizierte einfache Körperverletzung und die Dro-
- 33 - hung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft worden. Bei beiden Beschuldigten wurde von einem noch leichten Tatverschulden ausgegan- gen.
- Im Gegensatz zum vorstrafenlosen vorliegend Beschuldigten war der Be- schuldigte gemäss BGE 145 IV 55 zweifach einschlägig vorbestraft: Im Februar 2014 war er wegen Drohung mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen und im Oktober 2015 wegen einfacher Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 400.– belegt worden.
- Dem vorliegend Beschuldigten wurde als Ersttäter eine günstige Prognose gestellt. In seinem Urteil hatte das Bundesgericht dagegen die Einschätzung der dortigen Vorinstanz geteilt, es sei dem Beschuldigten eine eindeutig un- günstige Legalprognose zu stellen. Das Bundesgericht stellte eine Steige- rungstendenz gewalttätiger Straftaten fest, wobei der Beschuldigte ohne Weiteres auch auf Frauen einschlage. Auch unter dem Eindruck der Beru- fungsverhandlung im dritten aufeinanderfolgenden Strafverfahren lasse der Beschuldigte – so das Bundesgericht fortfahrend – kein eigentliches Prob- lembewusstsein erkennen. Die von ihm begangene qualifizierte Körper- verletzung sei nicht zu bagatellisieren und die Drohung, den Privatkläger umzubringen, bestärke die Annahme, dass sich der Beschuldigte nicht im Griff habe. Eine bloss unbestimmte Hoffnung, er werde sich künftig wohlver- halten, genüge für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht, zumal dem Beschuldigten bereits zweimal der bedingte Vollzug gewährt worden sei (BGE 145 IV 55 E. 2.4).
- Die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des vorliegend Beschul- digten wurden bereits oben ausführlich dargestellt. Der Beschuldigte im bundesgerichtlichen Verfahren wurde 1993 geboren und übersiedelte 2008 mit seinem Vater in die Schweiz. Nach einem Deutschkurs und einem Prak- tikum als Koch hatte er keine Lehrstelle gefunden und in der Folge vom So- zialamt organisierte Motivationsprogramme und temporäre Arbeitseinsätze absolviert. Im Übrigen hatte er von Unterstützungsleistungen seines Vaters
- 34 - gelebt und nach einem zeitweiligen Zerwürfnis mit diesem teilweise auch von Sozialhilfe. Er war ledig und kinderlos. Kurz vor dem zweitinstanzlichen Urteil hatte er eine feste Anstellung als Hilfskoch in einem Restaurant ge- funden. Für den Fall seiner Ausweisung nach Schweden beabsichtigte er, dort eine Schule zu besuchen und daneben im Gastgewerbe zu arbeiten. 4.5.2. Werden die beiden Fälle miteinander verglichen, so fällt zunächst auf, dass sich die persönlichen Situationen der beiden Beschuldigten in den jeweiligen Urteilszeitpunkten nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Beide sind im Al- ter von 15 bzw. 20 Jahren in die Schweiz gekommen, wo sie teils arbeiteten, teils aber auch arbeitslos waren. Beide sind ledig und haben keine Kinder. Beide spre- chen nach dem Besuch eines Sprachkurses die deutsche Sprache. Ebenso spre- chen beide auch die Sprache ihres Heimatlandes und es ist anzunehmen, dass sie dort wieder Fuss fassen könnten. Sodann begingen beide insofern keine schwerwiegenden Anlassdelikte, als die gegen sie ausgesprochenen Strafen je- weils im unteren Bereich der entsprechenden Strafrahmen liegen. Der grosse Un- terschied liegt im strafrechtlichen Vorleben: Während der vorliegend Beschuldigte Ersttäter ist, musste der Beschuldigte im bundesgerichtlichen Verfahren vor dem Urteil vom 1. November 2018 bereits zweimal bestraft werden. Wie gesehen führ- te das denn auch dazu, dass ihm eine ungünstige Prognose gestellt werden musste, weil angesichts der Anlasstat und der Tendenz zu zunehmender Gewalt- anwendung von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen war. 4.6.1. Letztgenannte Umstände sind vorliegend entscheidend: Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Diese Beurteilung ist zu- kunftsgerichtet vorzunehmen. Eine strafrechtliche Verurteilung darf daher nur in- sofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGE 136 II 5 E. 4.2 mit Hinweisen). Begrenzungen der Freizügigkeit sind mithin einschränkend auszulegen, und es könnte nicht etwa lediglich auf den "ordre public" verwiesen
- 35 - werden, ungeachtet der Störung der sozialen Ordnung, wie sie jede Straftat not- gedrungen darstellt. Entsprechend steht Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (Urteil 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 4.6.2. Vor diesem Hintergrund erscheint die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit durch die weitere Anwesenheit des Beschuldigten als nicht gefährdet: Durch die Erfüllung des Tatbestands von Art. 187 Ziff. 1 StGB hat er als Anlasstat zwar ein Verbrechen begangen, das angesichts der Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung von Unmündigen grundsätzlich als schwere Rechtsgutver- letzung gilt. Die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes ist ein hochwertiges Gut, da verfrühte bzw. nicht altersgemässe Sexualkontakte für jedes Kind das Risiko bergen, in seiner Persönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden. Die Hochwertigkeit des Rechtschutzes ist auch dadurch ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Verfol- gungsverjährung in den letzen Jahren stark ausgedehnt hat (insbesondere auch für die fahrlässige Deliktsbegehung; Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014). Allerdings ist offensichtlich, dass nicht jede sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne des weitgefassten Tatbestands von Art. 187 StGB geeignet ist, die sexuelle und psychische Integrität des Opfers schwer zu beeinträchtigen. Bei der Tat des Beschuldigten handelt es sich mit Blick auf ihre Art und Eingriffsintensität, das na- he an der Schutzgrenze liegende Alter der Geschädigten sowie deren Einwilli- gung um sexuelle Handlungsweisen, welche keine schwerwiegende Traumatisie- rung nach sich ziehen. Die verbotene Sexualbeziehung hatte der Beschuldigte auch nicht durch ein raffiniertes und subtiles Vorgehen in Ausnützung seiner Stel- lung als Vertrauter der Geschädigten aufgebaut. Wenn es sich auch nicht um eine flüchtige Zufallsbekanntschaft handelte, bestand keine gefestigte persönliche Ab- hängigkeit zwischen den beiden. Das Handeln des Beschuldigten war einmalig und nicht auf Dauer angelegt. Sodann hat der Beschuldigte die Tat bereits in der Hafteinvernahme anerkannt und zeigte sich sowohl in der Untersuchung als auch vor Schranken der Vorinstanz reumütig. Wie gesehen, führte das mit 200 Tagessätzen zu einer Geldstrafe, die im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens von Art. 187 Ziff. 1 StGB liegt. Die Busse von CHF 300.– wurde
- 36 - dem Beschuldigten schliesslich auferlegt, weil er im Ausgang in einem Club Koka- in konsumiert hatte. Mithin hat auch die weitere Delinquenz des Beschuldigten nicht die erforderliche Schwere, die ein hohes öffentliches Interesse an einer Ausweisung und Fernhaltung des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag. 4.6.3. Richtig ist zwar, dass die Prognosebildung gemäss Art. 42 StGB nicht identisch mit der Frage ist, ob der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA darstellt. Es ist jedoch festzuhalten, dass die günstige Legalprognose des vorgängig noch nie straffällig gewordenen Beschuldigten auch Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Zu betonen ist in dieser Hin- sicht zwar, dass es sich bei der Straftat des Beschuldigten nicht mehr um ein Ba- gatelldelikt handelt, was bereits aus den Erwägungen betreffend die Strafzu- messung hervorgeht. Der Beschuldigte ist vor dem heute zu beurteilenden inkri- minierenden Ereignis aber noch nie straffällig geworden. Sein bisheriges Leben verlief – mit Ausnahme der zu beurteilenden Straftat – bisher völlig unauffällig. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt noch leicht. Sein inkriminiertes Ver- halten erscheint als einmaliger Ausrutscher. Der Beschuldigte ist geständig, reuig und einsichtig. In Anbetracht dessen ist nicht zu befürchten, dass es zu weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern kommen oder der Beschuldigte anderweitig nochmals straffällig werden könnte. Mithin liegt keine Rückfallgefahr bzw. eine günstige Legalprognose vor, weshalb die Probezeit für die bedingte Geldstrafe auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Und wenn der Beschuldigte seit Mitte 2017 nunmehr einer Erwerbstätigkeit nachgeht und sich seit Anfang 2019 in Ausbildung zum Coiffeur befindet, begründet das auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Annah- me einer positiven Veränderung der Lebensumstände. 4.7. Aus alledem erhellt, dass eine Landesverweisung des Beschuldigten Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA verletzen würde. Das vom Beschuldigten an den Tag geleg- te und in Zukunft zu erwartende Verhalten erlaubt es nicht, die ihm aufgrund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte einzuschränken, insbesondere da Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte gemäss Rechtsprechung des EuGH nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen sind. Anders zu entscheiden hiesse,
- 37 - sich unzulässigerweise auf innerstaatliches Recht zu berufen, um die Nichter- füllung eines Vertrages zu rechtfertigen. Von der Anordnung einer Landesver- weisung im Sinne von Art. 66a StGB ist folglich abzusehen. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf CHF 2'800.– festzusetzen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staats- anwaltschaft hat gegen das Urteil appelliert und ist mit der Erhöhung des Straf- masses mehrheitlich durchgedrungen. Demgegenüber folgte das Gericht dem An- trag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Landesverweisung nicht. Es recht- fertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Hälfte vor- behalten.
3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 38 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 16. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäu- bungsmittelgesetzes.
2. Der Beschuldigte wird bestraft (…) mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. (…) Die Busse ist zu bezahlen.
5. (…)
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'965.30 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
8. (Mitteilung)
9. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 39 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird ausserdem bestraft mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 60.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft erstanden gilt.
2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt.
3. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälf- te auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 40 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. H. Kistler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.