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SB180455

Raub etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2019-02-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Den vier Beschuldigten wird zur Last gelegt, gemeinsam als Mittäter einen Raubüberfall auf das Kleidergeschäft "H._____" an der …strasse … in … Zürich geplant zu haben, worauf die Beschuldigten B._____ und C._____ die- se Tat am 29. Oktober 2015 ausgeführt hätten. Eventualiter seien die Beschuldig- ten A._____ (nun A._____) und D._____ als Gehilfen ins Recht zu fassen. Im Einzelnen habe zunächst A._____ bei ihrer Arbeitstätigkeit im "H._____" bemerkt, dass dort jeweils am Donnerstagmorgen die Bargeldeinnahmen gezählt und für die wöchentliche Abholung bereitgemacht worden seien. Sie habe daraufhin den Gebrüdern B._____C._____ den zum Betreten des Kleidergeschäfts nötigen Code mitgeteilt und ihnen erklärt, wo sich der Tresorraum befunden habe. D._____ sei in einer guten persönlichen und deliktischen Beziehung zu B._____

- 12 - gestanden. Er sei als Vermittler bzw. Drahtzieher für den Überfall zuständig ge- wesen, weil er aufgrund einer früheren Tat über das nötige "Fachwissen" bezüg- lich Waffenbeschaffung, Maskierung, Fluchtauto etc. verfügt und dieses weiterge- geben habe. Eventuell habe er auch nur als Gehilfe den Gebrüdern B._____C._____ das Wissen über den Zutrittscode und die örtlichen Verhältnisse beim "H._____" weitergegeben, welches er seinerseits von A._____ erhalten ha- be. Am 29. Oktober 2015, 08.10 Uhr, hätten sodann B._____ und C._____ unter Verwendung des von A._____ mitgeteilten Zutrittscodes das Kleidergeschäft "H._____" durch den Personaleingang betreten und sich in den 5. Stock begeben. Dort hätten sie, je mit einer Faustfeuerwaffe ausgerüstet, vor der Türe des zum Tresorraum führenden Büros gewartet. Dabei hätten sie gewusst, dass die nor- malerweise zu dieser Uhrzeit im 5. Stock tätigen Mitarbeiter des Dekorations- teams auswärts an einer Weiterbildung teilnahmen. Als die "H._____"- Mitarbeiterin I._____ die Bürotür geöffnet habe, hätten die beiden Räuber mit vor- gehaltener Waffe das Büro betreten. Sie hätten I._____ und deren Arbeitskolle- gen J._____ mit Klebeband gefesselt, das teilweise schon in Postbeutel verpackte Bargeld im Gesamtbetrag von ca. Fr. 140'000.– behändigt und sich auf demsel- ben Weg, wie sie zuvor gekommen seien, vom Tatort entfernt.

b) B._____ und C._____ wurden ausserdem weiterer Straftaten angeklagt, an denen A._____ und D._____ nicht beteiligt waren.

E. 2 a) Mit Urteil vom 1. Dezember 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich,

9. Abteilung, B._____ des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) sowie des mehrfa- chen Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig. B._____ wurde zu 5½ Jahren Freiheitsstrafe und zu einer unbedingt vollziehbaren Geld- strafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt (Urk. 241 S. 165).

b) C._____ wurde des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des mehrfa- chen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) und des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligato- rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Art. 105 AVIG)

- 13 - schuldig-, vom Vorwurf des Betrugs hingegen freigesprochen. Gegen ihn fällte das Gericht sodann 4½ Jahre Freiheitsstrafe und 100 Tagessätze zu Fr. 90.– Geldstrafe aus, wobei ihm für letztere der bedingte Vollzug mit zwei Jahren Pro- bezeit gewährt wurde.

c) A._____ wurde der Gehilfenschaft zum Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB) schuldig gesprochen und zu 2½ Jahren Freiheits- strafe verurteilt, wobei der Strafvollzug im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde.

d) D._____ schliesslich wurde ebenfalls der Gehilfenschaft zum Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB) schuldig gesprochen und mit 4 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. Ausserdem wurde ihm gegenüber der beding- te Aufschub von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juli 2015 widerrufen und der Vollzug dieser Strafe angeordnet.

e) Das Gericht entschied ausserdem über mehrere Zivilforderungen und ver- fügte die Verwendung des sichergestellten Bargeldes bzw. der gesperrten Gutha- ben zur teilweisen Kostendeckung. Sodann wurden einige Gegenstände zwecks Vernichtung eingezogen und die Herausgabe aller übrigen Konfiskate an die je- weils daran berechtigten Beschuldigten angeordnet. Den Beschuldigten B._____ und C._____ wurde je ein Drittel, den Beschuldigten A._____ und D._____ je ein Sechstel der Verfahrenskosten sowie den beiden letztgenannten Beschuldigten je die Kosten der von ihnen erfolglos angestrengten Beschwerdeverfahren auferlegt.

E. 3 a) A._____ (geb. A._____) wurde 1984 in … (Massachusetts, USA) gebo- ren. Sie ist Bürgerin der Vereinigten Staaten und besitzt in der Schweiz die Nie- derlassungsbewilligung C. Die Beschuldigte wuchs zusammen mit zwei Schwes- tern bei den Eltern auf. Sie besuchte in den USA die Primarschule. 1995 übersie- delte die Familie in die Schweiz, wo die Beschuldigte die Primarschule beendete, die Sekundarschule absolvierte und 2001 eine Lehre als Detailhandelsangestellte begann, die sie – nach einem Delikt zu Lasten der Arbeitgeberin und dem nach- folgenden Wechsel der Lehrstelle – erfolgreich abschloss. Anschliessend war sie als Verkäuferin beim Kleidergeschäft "K._____" und danach 6½ Jahre im Waren- haus "L._____" tätig, wo sie aber wegen Unpünktlichkeit zweimal verwarnt und schliesslich per Ende April 2015 entlassen wurde. Danach war sie kurze Zeit er- werbslos, bis sie im Juli 2015 eine Stelle als Dekorateurin bei "H._____" antreten konnte. Dort wurde ihr nach ihrer im Januar 2016 erfolgten Verhaftung fristlos ge- kündigt. Danach war sie zunächst im Gefängnis und im übrigen auf Sozialhilfe angewiesen. Anfangs Oktober 2016 fand die Beschuldigte im Aargau zunächst eine Teilzeitanstellung zu 50% als Verkäuferin. Ergänzend erhielt sie Arbeitslo- sengeld. Seit 2014 lebte die Beschuldigte mit ihrem Freund, dem Mitbeschuldig-

- 19 - ten D._____, zusammen in …/ZH. Nach der Haftentlassung Ende Juni 2016 zog sie vorübergehend zu ihren Eltern nach …/AG, bis im November 2017 auch ihr Freund das Gefängnis verlassen konnte. 2018 heirateten die beiden Beschuldig- ten einander und anfangs März 2019 erwarten sie das erste gemeinsame Kind. Aufgrund ihrer Schwangerschaft konnte die Beschuldigte nicht mehr weiterarbei- ten, weshalb sie ihre letzte Arbeitsstelle nach beendeter Probezeit aufgeben musste. Seither bezieht sie Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich ca. Fr. 3'000.–. Die Beschuldigte hat weder Vermögen noch Schulden (Urk. 1/81/10 S. 2/3 und S. 13, Urk. 1/81/19 S. 16, Urk. 1/115/5-7, Urk. 1/133/1, Urk. 1/133/4, Urk. 1/133/7, Urk. 208 S. 2-7, Urk. 305, Urk. 316 = Prot. IIa S. 22-27; Prot. II S. 6 ff.).

b) Die Verteidigung führte aus, dass aufgrund der massiven Veränderung der persönlichen Verhältnisse (die beiden Beschuldigten haben geheiratet und erwarten anfangs März 2019 ihr erstes gemeinsames Kind), welche sie deutlich reifer, pflichtbewusster und gewissenhafter habe werden lassen, eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB resultiere, was ebenfalls als Strafminderungsgrund zu berücksichtigen sei (Urk. 365 S. 8). Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche irgendeine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen/familiären Gründen erkennen liessen. Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigten eine gewisse Härte dar; trotzdem darf sie nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 150 ff. zu Art. 47 StGB). Die Beschuldigte ist im Strafregister nicht (mehr) ver- zeichnet (Urk. 353/1). Somit gibt das Vorleben der Beschuldigten insgesamt kei- nen Anlass zu einer Erhöhung oder Minderung der Strafe.

c) Auch im übrigen sind keine Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe auszumachen. Insbesondere liegt kein Geständnis vor, welches zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden könnte. Gegenüber A._____ ist eine Frei- heitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen.

- 20 -

d) Auf diese Strafe sind 152 Tage erstandene Haft anzurechnen (Urk. 1/128/2-45; Art. 51 StGB).

E. 4 a) Bei der vorliegend auszufällenden Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht über drei Jahren kann ein Teil der Strafe aufgeschoben werden, wenn der Vollzug der gesamten Strafe nicht als notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB, BGE 134 IV 14). Der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe muss mindes- tens sechs Monate betragen, darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).

b) Die Vorinstanz hat der nicht vorbestraften Beschuldigten A._____ richtig- erweise den teilbedingten Strafvollzug gewährt und ihr eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt (Urk. 249 S. 166). Dabei muss es heute auch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleiben. Wie die Verteidigung zutreffend ausgeführt hat (Urk. 365 S. 10), darf dem Umstand, dass die Beschul- digte den Tatvorwurf stets bestritten hat, nicht bei der Bemessung des unbeding- ten Strafteils Rechnung getragen werden. Dies ist ihr prozessuales Recht, wes- halb daraus nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden kann. In Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens einerseits und der Vorstrafenlosigkeit der Be- schuldigten anderseits sowie unter Berücksichtigung, dass sie sich seit der Tat of- fenbar nichts mehr zu Schulden kommen lassen hat und das Strafverfahren sie hinreichend beeindruckt haben dürfte, ihr somit eine günstige Prognose gestellt werden kann, erscheint es angemessen, den zu verbüssenden Teil der Strafe auf

E. 8 Monate festzusetzen. Da die Beschuldigte Ersttäterin ist, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Monaten unter Ansetzung einer minimalen Pro- bezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). V.

1. Bei der Strafzumessung für den Beschuldigten D._____ kann hinsichtlich des Strafrahmens und der allgemeinen Grundsätze für die Bemessung von Stra- fen auf das zur Mitbeschuldigten A._____ Gesagte (Erw. IV/1) verwiesen werden.

- 21 - Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 366 S. 3) lassen sich insbeson- dere aus den von ihr anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnten Entschei- den des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2017 (SB170128) und vom 27. April 2018 (SB180002) keine relevanten Erkenntnisse zugunsten des Beschuldigten ableiten, da diesen Entscheiden Sachverhalte zugrunde liegen, welche sich deutlich von der hier zu beurteilenden Tat unterscheiden.

2. Als erstellt gelten muss aufgrund des für die erkennende Kammer ver- bindlichen Entscheids des Bundesgerichtes, dass der Beschuldigte einen aktiven Tatbeitrag leistete. Er fungierte bei der Planung des Raubüberfalls als Verbin- dungsglied zwischen seiner Lebenspartnerin einerseits und seinen Kollegen C._____ und B._____ anderseits. A._____ arbeitete bei "H._____" und verfügte als einzige der Beschuldigten über das zur Tatbegehung erforderliche Insiderwis- sen. Die Gebrüder C._____B._____ führten unter Verwendung dieser Kenntnisse den Überfall aus. Wie die Planung und Vorbereitung der Tat im Einzelnen ablief, konnte nicht ermittelt werden, weil alle Beschuldigten während des ganzen Ver- fahrens jede Beteiligung an der Tat bestritten. Die Annahmen der Anklagebehör- de, dass der Beschuldigte D._____ als Drahtzieher wirkte und als einschlägig Vorbestrafter sein "Fachwissen" betreffend Raubüberfälle einbrachte, lassen sich anhand der Akten nicht erhärten und bleiben somit rein spekulativer Natur. Bei ihm ist folglich von einem geringen Tatbeitrag auszugehen. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass beim Beschuldigten D._____ ein finanzielles Motiv vorliegen müsse, weil sich bei ihm kein anderer Beweggrund zur Beteiligung an der Raubtat ausmachen lasse, mag zutreffen. Dass der Beschuldigte aber letztlich auch von der Tat profitierte, lässt sich nicht nachweisen, zumal das erbeutete Geld nie auf- gefunden werden konnte. Bei ihm ist mithin von einem noch leichten Verschulden und demgemäss von einer Einsatzstrafe von etwa 21 Monaten auszugehen.

3. a) D._____ wurde 1978 in … (Deutschland) geboren. Er ist Bürger von Spanien und besitzt in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung B. Der Beschuldig- te wuchs zusammen mit zwei Brüdern bei den Eltern auf. Er besuchte neun Jahre die Hauptschule und machte anschliessend eine Lehre als Bäcker/Konditor. Nach dem Lehrabschluss arbeitete er noch drei oder vier Jahre auf diesem Beruf. Es

- 22 - folgten Tätigkeiten als Gerüstbauer und Gärtner. Nach einem mehrjährigen Straf- vollzug musste der Beschuldigte 2010 Deutschland verlassen. Er zog zunächst zu seiner Mutter nach Spanien, wo er aber nur fünf Monate blieb. Im August 2010 übersiedelte er in die Schweiz, um eine Arbeit als Ladendetektiv anzutreten. Von Mai 2012 bis Mai 2013 und dann wieder für eine kurze Zeit im Dezember 2014 arbeitete der Beschuldigte als Sicherheitsangestellter bei der Firma G._____ in …. Dazwischen war er bei der M._____ AG angestellt. Er wurde jeweils als La- dendetektiv in Warenhäusern (L._____, N._____) eingesetzt und zuletzt entlas- sen, weil er selber Waren gestohlen hatte. Danach war er einige Wochen arbeits- los, bis er eine Stelle als Gerüstbauer antreten konnte. Diese musste er jedoch im September 2015 wegen Rückenbeschwerden aufgeben. Im Januar 2016 trat der Beschuldigte zur Rehabilitation in eine Klinik in … ein. Nachdem er dort am 25. Januar 2016 verhaftet worden war, musste er Sozialhilfe in Anspruch nehmen. In der Folge blieb er in Haft, bis er am 22. November 2017 aufgrund des (nun auf- gehobenen) freisprechenden Urteils des Obergerichts auf freien Fuss gelangte. Nach seiner Entlassung war er ab 1. Februar 2018 im Gastroverkauf tätig. Ende Oktober wurde ihm aufgrund einer Fussoperation per Ende Dezember 2018 ge- kündigt. Aktuell kann er keine Arbeitsstelle suchen, da er noch krankgeschrieben ist. Er erhält aber weiterhin ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'600.– bis Fr. 3'700.–. Aus einer ersten, schon seit längerem geschiedenen Ehe mit O._____, geb. O._____ hat der Beschuldigte einen 14-jährigen Sohn. Dieser lebt bei seiner Mutter in Deutschland. Seit 2018 ist der Beschuldigte nun mit A._____, geb. A._____ verheiratet und erwartet mit ihr anfangs März 2019 das erste gemeinsame Kind. Er hat kein Vermögen, aber Schulden, deren Gesamtbe- trag er nicht zu beziffern vermochte (Urk. 1/132/1, Urk. 1/132/10, Urk. 305, Urk. 316 = Prot. IIa S. 28-36; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur Unter- land, Unt. Nr. 2015/10024337, Urk. 4/2 S. 1-3, Urk. 4/3 S. 1/2 und Urk. 10/1-3; Prot. II S. 10). Aus dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich insoweit weder straferhöhende noch strafmindernde Aspekte.

b) Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte mit zwei eher ge- ringfügigen Verurteilungen verzeichnet, von denen die eine am 6. Juni 2018 und somit nach der Begehung der heute zu ahndenden Tat erfolgte und somit vorlie-

- 23 - gend nicht als Vorstrafe zu werten ist. Der andere Eintrag betrifft eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–, welche die Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland am 22. Juli 2015 wegen Diebstahls ausfällte (Urk. 354). Eine weitere Vorstrafe hat der Beschuldigte in Deutschland. Das Landgericht Hanau verurteilte ihn am 20. September 2006 wegen gemeinschaftli- cher schwerer räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 1/132/6-7).

c) Diese zwar schon einige Jahre zurückliegende, aber schwerwiegende und einschlägige Vorstrafe aus Deutschland wirkt sich stark straferhöhend aus. Die in der Schweiz erwirkte Verurteilung und die Delinquenz während der diesbezügli- chen Probezeit führen je zu einer leichten Straferhöhung. Strafminderungsgründe bestehen keine. Insbesondere liegt kein auch nur teilweises Geständnis vor, das zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden könnte.

d) Unter Berücksichtigung der dargelegten Straferhöhungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessene Sanktion.

e) Auf diese Strafe sind 668 Tage bereits erstandene Haft anzurechnen (Urk. 1/127/2-42; Art. 51 StGB).

4. Da der Beschuldigte zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird, das Strafmass aber drei Jahre nicht übersteigt, könnte dem Beschuldigten noch der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden, wenn der Vollzug der gesam- ten Strafe nicht als notwendig erschiene, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB, BGE 134 IV 14). Letzteres ist indessen nicht der Fall. In Anbetracht der gravierenden und ein- schlägigen Vorstrafe aus Deutschland und des Umstandes, dass der Beschuldig- te auch in der Schweiz schon (wegen Diebstahls) verurteilt werden musste, kann ihm bezüglich seiner Bewährungsaussichten keine günstige Prognose gestellt werden. Die heute auszufällende Strafe ist zu vollziehen. VI.

- 24 - Der Beschuldigte D._____ hat die heute zu ahndende Straftat während der zweijährigen Probezeit begangen, die ihm von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland am 22. Juli 2015 hinsichtlich einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– angesetzt wurde. Der Beschuldigte wurde 2006 in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (Urk. 1/132/6), wovon er 3 Jahre und 8 Monate verbüssen musste, bevor er nach Spanien abgeschoben wurde (Urk. 316 S. 36). Weder die beiden Verurteilungen noch der mehrjährige Strafvollzug ver- mochten ihn davon abzuhalten, erneut in gravierender Weise zu delinquieren. Un- ter diesen Umständen ist damit zu rechnen, dass er sich auch in Zukunft nicht ge- setzeskonform verhalten wird, und ist deshalb die bislang aufgeschoben gewese- ne Geldstrafe zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 StGB) VII. Die P._____ Ltd. leistete aufgrund des vorliegend eingeklagten Raubüber- falls eine Zahlung von Fr. 151'782.90 (Urk. 173/2). Sie ist damit zufolge Subroga- tion (Art. 72 Abs. 1 VVG) in die Ansprüche der ursprünglich Geschädigten einge- treten. Am tt.mm.2016 wurde die Firma der genannten Versicherungsgesellschaft geändert. Sie heisst nun F._____ AG (SHAB …/2016, Publikationsnummer …). Die Verteidigung der Beschuldigten A._____ moniert, dass sich die direkt be- troffene H._____-Filiale in Zürich nicht rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert habe (Urk. 365 S. 11), was allerdings nicht zutreffend ist. Hinsichtlich ihrer recht- zeitigen Konstituierung als Privatklägerin kann auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen (Urk. 241 S. 155) verwiesen werden. Sie machte als solche eine Schadener- satzforderung von insgesamt Fr. 163'939.90 geltend (Urk. 172). Diese wurde von der Vorinstanz im Umfang des Selbstbehalts von Fr. 12'157.–, welcher der Ge- schädigten belastet worden war (Urk. 173/2), abgewiesen, und im weiteren Um- fang von Fr. 5'736.90 (interne Personalkosten, Umsatzverlust, Bewachungs- massnahmen) auf den Zivilweg verwiesen. Dabei muss es schon aus prozessua- len Gründen bleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Zu prüfen bleibt die Ersatzforderung von Fr. 146'046.– für das gestohlene Bargeld (Urk. 173/1). Diese beruht offen- sichtlich auf einer Aufstellung, welche die Geschädigte im Rahmen der Untersu-

- 25 - chung der Staatsanwaltschaft übermittelt hatte, wobei die Euro- und Dollarbeträge zu Kursen von Fr. 1.20 bzw. Fr. 0.95 umgerechnet wurden (Urk. 1/89/16, vgl. Urk. 1/89/14 S. 1). Unklar bleibt, wer dieses Papier erstellt hat und auf welchen Grundlagen die angegebenen Ist- und Soll-Bestände der verschiedenen Kassen beruhen. Die Anklageschrift stellt nicht auf diese Zahlen ab, sondern nennt einen Deliktsbetrag von "ca. Fr. 140'000.–" (Urk. 1/141 S. 6 oben). Dass mindestens so viel Geld abhandengekommen war, wurde von den Beschuldigten B._____ und C._____ nicht in Zweifel gezogen, weshalb sie unter solidarischer Haftung ver- pflichtet wurden, der F._____ AG Fr. 140'000.– Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 12'157.– wurde deren Schadenersatzforderung abgewiesen, und bezüglich des weiteren Mehrbetrags von Fr. 11'782.90 wurde die Privatkläge- rin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 317 S. 57). Die Verteidigung der Beschuldigten A._____ wendet ein, dass dieser Teil des Sachverhalts sowohl von der Anklägerin als auch von der Vorinstanz unvollständig bzw. unrichtig fest- gestellt worden sei. Von der Beschuldigten A._____ werde entschieden in Zweifel gezogen, dass ein Betrag von ca. Fr. 140'000.– abhanden gekommen sei (Urk. 365 S. 12). Da aufgrund des eingeklagten Deliktsbetrages in der Höhe von "ca. Fr. 140'000.–" Unsicherheiten bestehen resp. es an einer hinreichenden Beziffe- rung der Adhäsionsklage fehlt, und diese Summe von den Beschuldigten A._____ und D._____ zudem bestritten wird (Urk. 365 S. 2 und S. 12; Urk. 366 S. 1), ist die Privatklägerin F._____ AG mit ihrer Schadenersatzforderung gegenüber den Beschuldigten A._____ und D._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VIII. Die Guthaben auf den gesperrten Konti 5 bei der UBS AG, lautend auf A._____ (vormals A._____), sowie auf den Konti Nrn. 6 und 7 bei der PostFi- nance AG und Nr. 8 bei der Crédit Suisse AG, je lautend auf D._____, sind zur teilweisen Deckung der zufolge des heute ergehenden Schuldspruchs den ge- nannten Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten zu verwenden. Die Kontosperren sind nach Eintritt des Urteils in Rechtskraft aufzuheben, und die genannten Ban-

- 26 - kinstitute sind anzuweisen, die Guthaben der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. IX.

a) Von den Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens wurde bereits je ein Drittel rechtskräftig den Beschuldigten C._____ und B._____ auferlegt. Dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens entspre- chend ist nun noch je ein Sechstel dieser Kosten den Beschuldigten A._____ und D._____ aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), was sich entgegen der Auffassung der Verteidigung der Beschuldigten A._____ auch vor dem Hintergrund des Re- sozialisierungsgedankens (Urk. 365 S. 13) als angemessen erweist, zumal es den beiden Beschuldigten angesichts ihres Alters und unter Ausschöpfung ihrer wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit möglich sein sollte, diese Kosten zu tragen.

b) Die Kosten aus dem Beschwerdeverfahren UB160044 im Betrag von Fr. 1'400.– sind nunmehr ebenfalls ausgangsgemäss dem Beschuldigten D._____ aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

c) Die Kosten aus den Beschwerdeverfahren UB160009, UB160028 und UB160043 im Betrag von insgesamt Fr. 2'200.– sind nunmehr ebenfalls aus- gangsgemäss der Beschuldigten A._____ aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

d) Von den Kosten des ersten Berufungsverfahrens SB170031 wurde be- reits je ein Viertel rechtskräftig den Beschuldigten C._____ und B._____ auferlegt. Dem Ausgang des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens entsprechend ist nun noch je ein Viertel dieser Kosten den Beschuldigten A._____ und D._____ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal es den beiden Beschuldigten ange- sichts ihres Alters und unter Ausschöpfung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit möglich sein sollte, diese Kosten zu tragen.

e) Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens SB180455 sind ent- standen, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde. Sie sind demgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

- 27 -

f) Die jeweiligen Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei im Umfang der Kostenauflagen im jeweiligen Verfah- rensstadium die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorbehalten bleibt (Urk. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Dezember 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - Schuldsprüche gegen B._____ (Dispositiv-Ziffer 1) mit Ausnahme des- jenigen wegen Raubes; - Schuldsprüche gegen C._____ sowie der Freispruch von C._____ vom Vorwurf des Betruges (Ziff. 2); - Entscheidungen über die Zivilansprüche der E._____ AG (Ziff. 10) und der G._____ GmbH (Ziff. 12); - Entscheidungen über sichergestellte Gelder bzw. Guthaben, soweit die Gebrüder B._____C._____ betreffend (Ziff. 13-17 sowie 21 und 22); - Herausgabe sichergestellter Gegenstände (Ziff. 23-25); - Kostenaufstellung (Ziff. 27); - Festsetzung der Honorare für die amtlichen Verteidigungen (Ziff. 32-35).
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. November 2017 hinsichtlich der Dispositivziffern 1a (Schuldspruch von B._____ wegen Raubes), 2 und 3 (Strafen und Strafvoll- zug betreffend B._____ und C._____), 4a (Zivilansprüche der Privatklägerin F._____ AG gegenüber B._____ und C._____) und 7 (Kostenaufstellung) - 28 - sowie 6 und 8 (Kostenauflagen) teilweise (soweit C._____ und B._____ be- treffend) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. a) Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB. b) Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB.
  5. a) Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 152 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. b) Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 668 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug erstanden sind.
  6. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschuldigten A._____ wird im Um- fang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Im Übrigen (8 Monate abzüglich 152 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten D._____ wird nicht auf- geschoben.
  7. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. Juli 2015 gegen den Beschuldigten D._____ ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen und die Strafe vollzogen. - 29 -
  8. Die Privatklägerin F._____ AG wird mit ihrer Schadenersatzforderung ge- genüber den Beschuldigten A._____ und D._____ auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
  9. a) Das Guthaben auf dem Konto Nr. 5 bei der UBS AG, lautend auf A._____, wird eingezogen und zur Kostendeckung verwendet. Die Konto- sperre wird mit Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS AG ange- wiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. b) Die Guthaben auf den Konti Nrn. 6 und 7 bei der PostFinance AG, lau- tend auf D._____, werden eingezogen und zur Kostendeckung verwendet. Die Kontosperre wird mit Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die PostFi- nance AG angewiesen, die Saldi dieser Konti der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. c) Das Guthaben auf dem Konto Nr. 8 bei der Credit Suisse AG, lautend auf D._____, wird eingezogen und zur Kostendeckung verwendet. Die Konto- sperre wird mit Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Credit Suisse AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
  10. a) Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____ und D._____ zu je einem Sechstel auferlegt. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und D._____ in der Untersuchung und vor Bezirksgericht werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt vorbehalten. c) Die Kosten aus dem Beschwerdeverfahren UB160044 im Betrag von Fr. 1'400.– werden dem Beschuldigten D._____ auferlegt. - 30 - d) Die Kosten aus den Beschwerdeverfahren UB160009, UB160028 und UB160043 im Betrag von insgesamt Fr. 2'200.– werden der Beschuldigten A._____ auferlegt.
  11. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens SB170031, mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____ und D._____ zu je einem Viertel auferlegt. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und D._____ im Berufungsverfahren SB170031 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt vorbehalten.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB180455 fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– amtliche Verteidigung von A._____ Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung von D._____
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens SB180455, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und D._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten B._____ und C._____ für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und D._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - 31 - − die Privatklägerschaft, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die entsprechenden Behörden, inkl. Formulare an die Ko- ordinationsstelle VOSTRA sowie die KOST Zürich, und die Finanzinsti- tute betreffend die Guthaben der Beschuldigten B._____ und C._____) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Doppel) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, gemäss Dispositivziffer 4 (im Dispositiv) − an die Bezirksgerichtskasse Zürich, gemäss Dispositivziffer 6 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils be- treffend die Beschuldigte A._____ − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend den Beschuldigten D._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betreffend die Be- schuldigte A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B betreffend den Beschuldigten D._____ − die Q._____ [Versicherung], … [Adresse] (im Dispositiv) sowie im Dispositivauszug an − die UBS AG, Postfach, 8098 Zürich, gemäss Dispositivziffer 6a − die PostFinance AG, Rechtsdienst, Mingerstr. 20, 3030 Bern, gemäss Dispositivziffer 6b − die Credit Suisse AG,YLSR 1, 8070 Zürich, gemäss Dispositivziffer 6c.
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 32 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180455-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 6. Februar 2019 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ 4 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Juristin (Univ.) X4._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

- 2 - betreffend Raub etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bun- desgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

1. Dezember 2016 (DG160255); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. November 2017 (SB170031); Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 5. Oktober 2018 (6B_199/2018)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. August 2016 (Urk. 1/141) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,

- der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e und g WG, Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 25 Abs. 1 WG sowie

- des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG.

2. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

- des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG so- wie

- des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung im Sinne von Art. 105 AVIG. Vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB wird der Beschuldigte C._____ freigesprochen.

3. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

- 4 -

4. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 327 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 60. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte B._____ seit dem 19. Juli 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

6. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 301 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 90. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte C._____ seit dem 31. August 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

7. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 152 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, ab- züglich 152 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

8. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 179 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte D._____ seit dem 22. Juli 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

- 5 -

9. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 22. Juli 2015 gegen den Beschuldigten D._____ aus- gefällten Strafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100 wird widerrufen.

10. Die Privatklägerin E._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Die Beschuldigten B._____, C._____, A._____ und D._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin F._____ AG [Versi- cherung] Schadenersatz von CHF 146'046 zu bezahlen. Im Umfang von CHF 12'157 wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin F._____ AG abgewiesen. Im Umfang von CHF 5'736.90 wird die Privatklägerin F._____ AG mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

12. Auf die Begehren der G._____ GmbH wird nicht eingetreten.

13. Die beim Beschuldigten B._____ sichergestellte Barschaft in der Höhe von CHF 5'465.85 wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwendet.

14. Die beim Beschuldigten C._____ sichergestellte Barschaft in der Höhe von CHF 784.95 und USD 100 (Asservat Nr. A008'702'645) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwen- det.

15. Das Guthaben, das sich auf Konto Nr. 1, lautend auf den Beschuldigten B._____, bei der Credit Suisse AG befindet, wird zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Credit Suisse AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

16. Die Guthaben, die sich auf Konto Nr. 2 und Konto Nr. 3, beide lautend auf den Beschuldigten B._____, bei der PostFinance AG befinden, werden zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosper-

- 6 - ren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die PostFinance AG angewiesen, die Saldi dieser Konti der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

17. Das Guthaben, das sich auf Konto Nr. 4, lautend auf den Beschuldigten C._____, bei der Raiffeisenbank … [Ortschaft] befindet, wird zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Raiffeisenbank … ange- wiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

18. Das Guthaben, das sich auf Konto Nr. 5, lautend auf die Beschuldigte A._____, bei der UBS AG befindet, wird zur Deckung ihres Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechts- kraft aufgehoben und die UBS AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

19. Die Guthaben, die sich auf Konto Nr. 6 und Konto Nr. 7, beide lautend auf den Beschuldigten D._____, bei der PostFinance AG befinden, werden zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosper- ren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die PostFinance AG angewiesen, die Saldi dieser Konti der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

20. Das Guthaben, das sich auf Konto Nr. 8, lautend auf den Beschuldigten D._____, bei der Credit Suisse AG befindet, wird zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Credit Suisse AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

21. Die Sperren folgender Konti bei der PostFinance AG werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben:

- Konto Nr. 9, lautend auf den Beschuldigten B._____

- Konto Nr. 10, lautend auf den Beschuldigten D._____.

- 7 -

22. Die Sperre des Kontos Nr. 11 bei der Raiffeisenbank …, lautend auf den Beschuldigten C._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

23. Die folgenden bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Sicherstellungen:

- A007'787'464 (Gaspistole)

- A007'787'453 (Elektroschockgerät)

- A007'809'203 (30 Schuss Schreckschussmunition)

- A008'702'145 (Munition Schreckschuss-Patronen)

- A008'679'729 und A008'679'627 (graues Gewebeklebeband)

- A008'679'547 (Magazinboden) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Bezirksgerichts- kasse zur Vernichtung überlassen.

24. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich lagernden Sicherstellungen:

- A008'679'592 (Zigarettenstummel)

- A008'690'004 (Zigarettenstummel)

- A008'690'015 (Zigarettenstummel) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dem Forensischen Institut Zürich zur Vernichtung überlassen.

25. Alle übrigen sichergestellten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegenstände der Beschuldigten B._____, C._____, A._____ und D._____ werden den jeweils daran berechtigten Beschuldigten gemäss Ziffer III 2.2. der Anklageschrift vom 31. August 2016 (S. 15 ff.) ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen.

26. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

27. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 8 - Fr. 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 16'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'460.00 Auslagen Polizei Fr. 2'000.00 Gutachten/Expertisen Fr. 61'727.50 Auslagen Untersuchung Fr. 6'876.80 Diverse Kosten Fr. 3'000.00 Beschwerden OGZ Beschuldigte A._____ Fr. 1'400.00 Beschwerde OGZ Beschuldigter D._____ Fr. 43'110.90 amtliche Verteidigung RA Dr. X1._____ amtliche Verteidigungen (à Konto-Zahlungen RA X2._____ Fr. 20'919.95 nebst Fr. 5'419.95 aus Dossier 4) Fr. 21'605.75 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 36'296.90 amtliche Verteidigung RA X3._____ Fr. 43'067.90 amtliche Verteidigung RAin X4._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

28. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten sowie der nachfolgend in Ziff. 28 und 29 aufgeführten Kosten für diverse Be- schwerdeverfahren, werden den Beschuldigten in folgendem Umfang aufer- legt:

- Beschuldigter B._____: 1/3

- Beschuldigter C._____: 1/3

- Beschuldigter D._____: 1/6

- Beschuldigte A._____: 1/6.

29. Die Kosten für folgende Beschwerdeverfahren:

- Geschäfts-Nr. UB160009; erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom

29. Januar 2016,

- Geschäfts-Nr. UB160028; erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom

11. März 2016 und

- 9 -

- Geschäfts-Nr. UB160043; erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom

15. April 2016 in der Höhe von insgesamt CHF 3'000 werden der Beschuldigten A._____ vollumfänglich auferlegt.

30. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlas- sung/Verlängerung Untersuchungshaft, Geschäfts-Nr. UB160044 (erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom 26. April 2016), in der Höhe von CHF 1'400 werden dem Beschuldigten D._____ vollumfänglich auferlegt.

31. Die Kosten der amtlichen Verteidiger X2._____, X3._____, X1._____ und X4._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für die einzelnen Beschuldigten hinsichtlich der Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

32. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird unter Berücksichtigung der bereits er- haltenen Akontozahlungen von CHF 15'500 für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 21'605.75 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

33. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C._____ mit CHF 36'296.90 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

34. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten A._____ mit CHF 43'110.90 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

35. Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten D._____ mit CHF 43'067.90 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 10 - Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1, A._____: (Urk. 365 S. 2)

1. Die Beschuldigte A._____ sei wegen Gehilfenschaft zu Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

2. Sie sei dafür mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu sanktionieren; unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 152 Tagen.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei vollumfänglich zur Bewährung auf- zuschieben; die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.

4. Auf die Schadenersatz-Forderung der Privatklägerin F._____ AG sei nicht einzutreten; ev. sei die Klägerin mit ihrer Forderung auf den Zivil- weg zu verweisen.

5. Das sich auf dem UBS-Konto der Beschuldigten (IBAN: 5) per 23. Feb- ruar 2016 befindende Guthaben von Fr. 1'516.35 sei für die Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden; die Kontosperre sei aufzuheben.

6. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens sowie des gesamten Berufungsverfahrens seien zu 1/12 der Be- schuldigten aufzuerlegen und zu 1/12 auf die Staatskasse zu nehmen; die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Fortsetzung des Beru- fungsverfahrens seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7. Die Kosten der kantonalen Beschwerdeverfahren gemäss Ziff. 29 des vorinstanzlichen Erkenntnisses seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 4, D._____: (Urk. 366 S. 1)

1. D._____ sei wegen Gehilfenschaft zu Raub schuldig zu sprechen.

- 11 -

2. D._____ sei mit zwölf Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

22. Juli 2015 ausgefällte Strafe von 90 Tagessätzen sei an die Dauer der Überhaft anzurechnen.

4. D._____ sei für die Überhaft angemessen zu entschädigen.

5. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin F._____ sei abzuwei- sen; eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Die Kosten für das Verfahren (inkl. der amtlichen Verteidigung) seien ausgangsgemäss zu verteilen.

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Prot. II S. 13, sinngemäss) Bestätigung des Urteils vom 1. Dezember 2016 des Bezirksgerichtes Zürich bezüglich der rechtlichen Würdigung, des Strafmasses sowie der Neben- punkte für die beiden Beschuldigten 1 und 4. Erwägungen: I.

1. a) Den vier Beschuldigten wird zur Last gelegt, gemeinsam als Mittäter einen Raubüberfall auf das Kleidergeschäft "H._____" an der …strasse … in … Zürich geplant zu haben, worauf die Beschuldigten B._____ und C._____ die- se Tat am 29. Oktober 2015 ausgeführt hätten. Eventualiter seien die Beschuldig- ten A._____ (nun A._____) und D._____ als Gehilfen ins Recht zu fassen. Im Einzelnen habe zunächst A._____ bei ihrer Arbeitstätigkeit im "H._____" bemerkt, dass dort jeweils am Donnerstagmorgen die Bargeldeinnahmen gezählt und für die wöchentliche Abholung bereitgemacht worden seien. Sie habe daraufhin den Gebrüdern B._____C._____ den zum Betreten des Kleidergeschäfts nötigen Code mitgeteilt und ihnen erklärt, wo sich der Tresorraum befunden habe. D._____ sei in einer guten persönlichen und deliktischen Beziehung zu B._____

- 12 - gestanden. Er sei als Vermittler bzw. Drahtzieher für den Überfall zuständig ge- wesen, weil er aufgrund einer früheren Tat über das nötige "Fachwissen" bezüg- lich Waffenbeschaffung, Maskierung, Fluchtauto etc. verfügt und dieses weiterge- geben habe. Eventuell habe er auch nur als Gehilfe den Gebrüdern B._____C._____ das Wissen über den Zutrittscode und die örtlichen Verhältnisse beim "H._____" weitergegeben, welches er seinerseits von A._____ erhalten ha- be. Am 29. Oktober 2015, 08.10 Uhr, hätten sodann B._____ und C._____ unter Verwendung des von A._____ mitgeteilten Zutrittscodes das Kleidergeschäft "H._____" durch den Personaleingang betreten und sich in den 5. Stock begeben. Dort hätten sie, je mit einer Faustfeuerwaffe ausgerüstet, vor der Türe des zum Tresorraum führenden Büros gewartet. Dabei hätten sie gewusst, dass die nor- malerweise zu dieser Uhrzeit im 5. Stock tätigen Mitarbeiter des Dekorations- teams auswärts an einer Weiterbildung teilnahmen. Als die "H._____"- Mitarbeiterin I._____ die Bürotür geöffnet habe, hätten die beiden Räuber mit vor- gehaltener Waffe das Büro betreten. Sie hätten I._____ und deren Arbeitskolle- gen J._____ mit Klebeband gefesselt, das teilweise schon in Postbeutel verpackte Bargeld im Gesamtbetrag von ca. Fr. 140'000.– behändigt und sich auf demsel- ben Weg, wie sie zuvor gekommen seien, vom Tatort entfernt.

b) B._____ und C._____ wurden ausserdem weiterer Straftaten angeklagt, an denen A._____ und D._____ nicht beteiligt waren.

2. a) Mit Urteil vom 1. Dezember 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich,

9. Abteilung, B._____ des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) sowie des mehrfa- chen Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig. B._____ wurde zu 5½ Jahren Freiheitsstrafe und zu einer unbedingt vollziehbaren Geld- strafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt (Urk. 241 S. 165).

b) C._____ wurde des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des mehrfa- chen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) und des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligato- rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Art. 105 AVIG)

- 13 - schuldig-, vom Vorwurf des Betrugs hingegen freigesprochen. Gegen ihn fällte das Gericht sodann 4½ Jahre Freiheitsstrafe und 100 Tagessätze zu Fr. 90.– Geldstrafe aus, wobei ihm für letztere der bedingte Vollzug mit zwei Jahren Pro- bezeit gewährt wurde.

c) A._____ wurde der Gehilfenschaft zum Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB) schuldig gesprochen und zu 2½ Jahren Freiheits- strafe verurteilt, wobei der Strafvollzug im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde.

d) D._____ schliesslich wurde ebenfalls der Gehilfenschaft zum Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB) schuldig gesprochen und mit 4 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. Ausserdem wurde ihm gegenüber der beding- te Aufschub von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juli 2015 widerrufen und der Vollzug dieser Strafe angeordnet.

e) Das Gericht entschied ausserdem über mehrere Zivilforderungen und ver- fügte die Verwendung des sichergestellten Bargeldes bzw. der gesperrten Gutha- ben zur teilweisen Kostendeckung. Sodann wurden einige Gegenstände zwecks Vernichtung eingezogen und die Herausgabe aller übrigen Konfiskate an die je- weils daran berechtigten Beschuldigten angeordnet. Den Beschuldigten B._____ und C._____ wurde je ein Drittel, den Beschuldigten A._____ und D._____ je ein Sechstel der Verfahrenskosten sowie den beiden letztgenannten Beschuldigten je die Kosten der von ihnen erfolglos angestrengten Beschwerdeverfahren auferlegt.

3. a) Gegen dieses Urteil liessen alle vier Beschuldigten rechtzeitig die Beru- fung anmelden (B._____: Urk. 218; C._____: Urk. 219; A._____: Urk. 220; D._____: Urk. 222; Art. 399 Abs. 1 StPO) und sodann auch fristgerecht (vgl. Urk. 228/2-5) die Berufungserklärungen (Art. 399 Abs. 3 StPO) einreichen. Hinsichtlich des Raubüberfalls auf das Kleidergeschäft "H._____" wollten sie zu- nächst alle freigesprochen werden (B._____: Urk. 250 S. 2; C._____: Urk. 248 S. 2; D._____: Urk. 247 S. 2; A._____: Urk. 242 S. 2). Die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl beantragte demgegenüber die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 14 - (Urk. 253). C._____ akzeptierte im Laufe des Berufungsverfahrens den Schuld- spruch und hielt seine Appellation nur noch hinsichtlich des Strafmasses und des Vollzugs der Strafe aufrecht (Urk. 288 S. 1).

b) Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sprach mit Urteil vom 22. November 2017 B._____ des Raubes schuldig. Es bestrafte ihn mit 5 Jahren und C._____ mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, jeweils (wegen der zusätzlich begangenen Delikte) verbunden mit einer Geldstrafe. A._____ und D._____ wur- den freigesprochen (Urk. 317 S. 56).

c) Die Oberstaatsanwaltschaft erhob gegen die obergerichtlichen Freisprü- che bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht hiess diese mit Urteil vom 5. Oktober 2018 gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts hin- sichtlich der Beschuldigten A._____ und D._____ auf und wies die Sache zu neu- er Entscheidung ans Zürcher Obergericht zurück.

d) Auf Anfrage des Gerichts (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO) erklärten sich die Verteidiger der beiden Beschuldigten mit einem schriftlichen Verfahren nicht ein- verstanden (Urk. 355 und 356), weshalb auf heute zur mündlichen Berufungsver- handlung vorgeladen wurde. Im zweiten Berufungsverfahren wurden keine Be- weisanträge gestellt. Nach Durchführung der Verhandlung erweist sich der Pro- zess als spruchreif. II.

1. Mit Beschluss vom 22. November 2017 (Urk. 317 S. 55/56) stellte das Obergericht fest, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

1. Dezember 2016 im folgenden Umfang in Rechtskraft erwachsen war:

- Schuldsprüche gegen B._____ (Dispositiv-Ziffer 1) mit Ausnahme desjeni- gen wegen Raubes;

- Schuldsprüche gegen C._____ sowie der Freispruch dieses Beschuldigten vom Vorwurf des Betruges (Ziff. 2);

- 15 -

- Entscheidungen über die Zivilansprüche der E._____ AG (Ziff. 10) und der G._____ GmbH (Ziff. 12);

- Entscheidungen über sichergestellte Gelder bzw. Guthaben, soweit die Ge- brüder B._____C._____ betreffend (Ziff. 13-17 sowie 21 und 22);

- Herausgabe sichergestellter Gegenstände (Ziff. 23-25);

- Kostenaufstellung (Ziff. 27);

- Festsetzung der Honorare für die amtlichen Verteidigungen (Ziff. 32-35). Daran hat sich nichts geändert.

2. Das Bundesgericht hat das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 22. No- vember 2017 ausdrücklich nur insoweit aufgehoben, als dieses die Beschuldigten A._____ und D._____ betrifft (Urk. 352 S. 7). Damit sind von diesem Urteil die Dispositivziffern 1a (Schuldspruch von B._____ wegen Raubes), 2 und 3 (Strafen und Strafvollzug betreffend B._____ und C._____), 4a (Zivilansprüche der Privat- klägerin F._____ AG gegenüber B._____ und C._____), 7 (Kostenaufstellung) sowie 6 und 8 (Kostenauflagen) teilweise (soweit C._____ und B._____ betref- fend) ebenfalls rechtskräftig geworden.

3. Zu entscheiden ist somit im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren noch über den Schuldpunkt und die Strafen betreffend A._____ und D._____, über den Widerruf betreffend D._____, über die Schadenersatzansprüche der Pri- vatklägerin F._____ AG gegenüber diesen Beschuldigten, über deren gesperrte Konti sowie über die sie betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. III.

1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit vor der kan- tonalen Instanz in jenes Stadium zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen

- 16 - Entscheid die Rechtsauffassung der Kassationsinstanz zugrunde zu legen (Sei- ler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar,

2. Auflage, Bern 2015, Art. 107 N 8 f.; BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil BGer 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2).

2. a) Die erkennende Kammer sprach in ihrem Urteil vom 22. November 2017 die Beschuldigten A._____ und D._____ nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 25 StGB) frei (Urk. 317 S. 30-42 und S. 56). Das Bundesgericht ge- langte demgegenüber zum Schluss, dass die erkennende Kammer bei ihrer da- maligen Beweiswürdigung in Willkür verfallen sei. Es sei rechtsgenügend erstellt, dass A._____ und D._____ einen kausalen Tatbeitrag zum Raubüberfall vom 29. Oktober 2015 geleistet hätten. Diese für die Kammer verbindlichen höchstrichter- lichen Feststellungen lassen keinen Raum für einen anderen Entscheid als die Schuldigsprechung von A._____ und D._____.

b) Die erste Instanz sprach diese beiden Beschuldigten der Gehilfenschaft zum Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB) schuldig. Die Staatsanwaltschaft focht diesen Entscheid nicht an. Damit ist aufgrund des Ver- bots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine (anklagegemässe) Verur- teilung von A._____ und D._____ als Mittäter (oder im Falle des Letztgenannten eventuell als Anstifter) nicht mehr zu prüfen. Vielmehr sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche ohne weiteres zu bestätigen. IV.

1. a) Bei der Strafzumessung für die Beschuldigte A._____ ist von der Straf- androhung für den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auszugehen, welcher bezüglich des Strafmasses im Zuge der Änderung des Sanktionenrechts (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; AS 2016 1249; BBl 2012

4721) neu gefasst wurde und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androht. Die vorher geltende Fassung enthielt dagegen als Mindeststrafe noch eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Somit ist das neue Recht nicht

- 17 - milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB, weshalb weiterhin die bisherige Fassung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzuwenden ist. Als Gehilfin ist die Beschuldigte milder zu bestrafen als die eigentlichen Täter (Art. 25 StGB). Das Gericht ist nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auch auf eine andere Straf- art erkennen (Art. 48a Abs. 1 und 2 StGB).

b) Innerhalb des gegebenen Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt dabei deren Vorleben und per- sönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben. Das Verschul- den wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).

2. a) Der vorliegend zu beurteilende Raubüberfall richtete sich gegen ein Tatobjekt, bei dem eine beträchtliche Beute zu holen war und keine strengen Si- cherheitsvorkehrungen überwunden werden mussten. Die Deliktssumme war mit mehr als Fr. 140'000.– schon sehr erheblich. Es handelte sich nicht um eine spontan begangene, sondern um eine sorgfältig geplante und vorbereitete Tat. Diese wurde sodann mit grosser Dreistigkeit unter Einsatz einer Waffe in der be- lebten Zürcher Innenstadt und in einem grossen Kleidergeschäft ausgeführt, wo die handelnden Täter jederzeit damit rechnen mussten, auf Widerstand zu stos- sen. Die Beschuldigte A._____ war zwar beim Überfall selber nicht vor Ort. Sie lieferte aber vorgängig die zur Ausführung der Tat unerlässlichen Informationen über den Zutrittscode zum Gebäude, den Standort des Tresors, den Zeitpunkt der Bereitstellung der Wocheneinnahmen zur Abholung und die Abwesenheit des üb- licherweise im 5. Stock tätigen Dekorationsteams. Sie leistete damit einen sehr wichtigen Tatbeitrag, zumal die Tat ohne die bekanntgegebenen Betriebsinterna nicht hätte ausgeübt werden können, weshalb sich die Würdigung ihrer Tat als Gehilfenschaft nur geringfügig strafmildernd auswirken kann. Sie missbrauchte zudem das Vertrauen, welches die Arbeitgeberin ihr entgegenbrachte, aufs Gröbste. Mangels gegenteiliger Erkenntnisse ist zugunsten der Beschuldigten da- von auszugehen, dass die Initiative, diesen Raub zu begehen, nicht von ihr aus-

- 18 - ging und sie von der Tat letztlich selber nicht profitierte, sondern ihrem Lebens- partner eine Gefälligkeit erweisen wollte. Dennoch wiegt ihr Verschulden nicht mehr leicht und erscheint dementsprechend eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen.

b) Die Verteidigung macht geltend, dass gestützt auf Art. 48 lit. e StGB das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat vom 29. Oktober 2015 verstrichenen Zeit deutlich vermindert sei und sich die Beschuldigte in dieser Zeit wohl verhalten habe, was zu einer Strafmilderung führen müsse (Urk. 365 S. 7). Art. 48 lit. e StGB knüpft an den Gedanken der Verjährung an, sodass gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung erst dann eine Strafmilderung in Betracht zu ziehen ist, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_980/2014 vom 2. April 2015 E. 2.4.2; BGE 140 IV 145 E. 3.1). Dies trifft aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit nicht zu, weshalb es – entgegen der Auffassung der Verteidigung – zu keiner Strafmilderung kommt.

3. a) A._____ (geb. A._____) wurde 1984 in … (Massachusetts, USA) gebo- ren. Sie ist Bürgerin der Vereinigten Staaten und besitzt in der Schweiz die Nie- derlassungsbewilligung C. Die Beschuldigte wuchs zusammen mit zwei Schwes- tern bei den Eltern auf. Sie besuchte in den USA die Primarschule. 1995 übersie- delte die Familie in die Schweiz, wo die Beschuldigte die Primarschule beendete, die Sekundarschule absolvierte und 2001 eine Lehre als Detailhandelsangestellte begann, die sie – nach einem Delikt zu Lasten der Arbeitgeberin und dem nach- folgenden Wechsel der Lehrstelle – erfolgreich abschloss. Anschliessend war sie als Verkäuferin beim Kleidergeschäft "K._____" und danach 6½ Jahre im Waren- haus "L._____" tätig, wo sie aber wegen Unpünktlichkeit zweimal verwarnt und schliesslich per Ende April 2015 entlassen wurde. Danach war sie kurze Zeit er- werbslos, bis sie im Juli 2015 eine Stelle als Dekorateurin bei "H._____" antreten konnte. Dort wurde ihr nach ihrer im Januar 2016 erfolgten Verhaftung fristlos ge- kündigt. Danach war sie zunächst im Gefängnis und im übrigen auf Sozialhilfe angewiesen. Anfangs Oktober 2016 fand die Beschuldigte im Aargau zunächst eine Teilzeitanstellung zu 50% als Verkäuferin. Ergänzend erhielt sie Arbeitslo- sengeld. Seit 2014 lebte die Beschuldigte mit ihrem Freund, dem Mitbeschuldig-

- 19 - ten D._____, zusammen in …/ZH. Nach der Haftentlassung Ende Juni 2016 zog sie vorübergehend zu ihren Eltern nach …/AG, bis im November 2017 auch ihr Freund das Gefängnis verlassen konnte. 2018 heirateten die beiden Beschuldig- ten einander und anfangs März 2019 erwarten sie das erste gemeinsame Kind. Aufgrund ihrer Schwangerschaft konnte die Beschuldigte nicht mehr weiterarbei- ten, weshalb sie ihre letzte Arbeitsstelle nach beendeter Probezeit aufgeben musste. Seither bezieht sie Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich ca. Fr. 3'000.–. Die Beschuldigte hat weder Vermögen noch Schulden (Urk. 1/81/10 S. 2/3 und S. 13, Urk. 1/81/19 S. 16, Urk. 1/115/5-7, Urk. 1/133/1, Urk. 1/133/4, Urk. 1/133/7, Urk. 208 S. 2-7, Urk. 305, Urk. 316 = Prot. IIa S. 22-27; Prot. II S. 6 ff.).

b) Die Verteidigung führte aus, dass aufgrund der massiven Veränderung der persönlichen Verhältnisse (die beiden Beschuldigten haben geheiratet und erwarten anfangs März 2019 ihr erstes gemeinsames Kind), welche sie deutlich reifer, pflichtbewusster und gewissenhafter habe werden lassen, eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB resultiere, was ebenfalls als Strafminderungsgrund zu berücksichtigen sei (Urk. 365 S. 8). Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche irgendeine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen/familiären Gründen erkennen liessen. Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigten eine gewisse Härte dar; trotzdem darf sie nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 150 ff. zu Art. 47 StGB). Die Beschuldigte ist im Strafregister nicht (mehr) ver- zeichnet (Urk. 353/1). Somit gibt das Vorleben der Beschuldigten insgesamt kei- nen Anlass zu einer Erhöhung oder Minderung der Strafe.

c) Auch im übrigen sind keine Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe auszumachen. Insbesondere liegt kein Geständnis vor, welches zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden könnte. Gegenüber A._____ ist eine Frei- heitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen.

- 20 -

d) Auf diese Strafe sind 152 Tage erstandene Haft anzurechnen (Urk. 1/128/2-45; Art. 51 StGB).

4. a) Bei der vorliegend auszufällenden Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht über drei Jahren kann ein Teil der Strafe aufgeschoben werden, wenn der Vollzug der gesamten Strafe nicht als notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB, BGE 134 IV 14). Der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe muss mindes- tens sechs Monate betragen, darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).

b) Die Vorinstanz hat der nicht vorbestraften Beschuldigten A._____ richtig- erweise den teilbedingten Strafvollzug gewährt und ihr eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt (Urk. 249 S. 166). Dabei muss es heute auch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleiben. Wie die Verteidigung zutreffend ausgeführt hat (Urk. 365 S. 10), darf dem Umstand, dass die Beschul- digte den Tatvorwurf stets bestritten hat, nicht bei der Bemessung des unbeding- ten Strafteils Rechnung getragen werden. Dies ist ihr prozessuales Recht, wes- halb daraus nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden kann. In Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens einerseits und der Vorstrafenlosigkeit der Be- schuldigten anderseits sowie unter Berücksichtigung, dass sie sich seit der Tat of- fenbar nichts mehr zu Schulden kommen lassen hat und das Strafverfahren sie hinreichend beeindruckt haben dürfte, ihr somit eine günstige Prognose gestellt werden kann, erscheint es angemessen, den zu verbüssenden Teil der Strafe auf 8 Monate festzusetzen. Da die Beschuldigte Ersttäterin ist, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Monaten unter Ansetzung einer minimalen Pro- bezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). V.

1. Bei der Strafzumessung für den Beschuldigten D._____ kann hinsichtlich des Strafrahmens und der allgemeinen Grundsätze für die Bemessung von Stra- fen auf das zur Mitbeschuldigten A._____ Gesagte (Erw. IV/1) verwiesen werden.

- 21 - Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 366 S. 3) lassen sich insbeson- dere aus den von ihr anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnten Entschei- den des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2017 (SB170128) und vom 27. April 2018 (SB180002) keine relevanten Erkenntnisse zugunsten des Beschuldigten ableiten, da diesen Entscheiden Sachverhalte zugrunde liegen, welche sich deutlich von der hier zu beurteilenden Tat unterscheiden.

2. Als erstellt gelten muss aufgrund des für die erkennende Kammer ver- bindlichen Entscheids des Bundesgerichtes, dass der Beschuldigte einen aktiven Tatbeitrag leistete. Er fungierte bei der Planung des Raubüberfalls als Verbin- dungsglied zwischen seiner Lebenspartnerin einerseits und seinen Kollegen C._____ und B._____ anderseits. A._____ arbeitete bei "H._____" und verfügte als einzige der Beschuldigten über das zur Tatbegehung erforderliche Insiderwis- sen. Die Gebrüder C._____B._____ führten unter Verwendung dieser Kenntnisse den Überfall aus. Wie die Planung und Vorbereitung der Tat im Einzelnen ablief, konnte nicht ermittelt werden, weil alle Beschuldigten während des ganzen Ver- fahrens jede Beteiligung an der Tat bestritten. Die Annahmen der Anklagebehör- de, dass der Beschuldigte D._____ als Drahtzieher wirkte und als einschlägig Vorbestrafter sein "Fachwissen" betreffend Raubüberfälle einbrachte, lassen sich anhand der Akten nicht erhärten und bleiben somit rein spekulativer Natur. Bei ihm ist folglich von einem geringen Tatbeitrag auszugehen. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass beim Beschuldigten D._____ ein finanzielles Motiv vorliegen müsse, weil sich bei ihm kein anderer Beweggrund zur Beteiligung an der Raubtat ausmachen lasse, mag zutreffen. Dass der Beschuldigte aber letztlich auch von der Tat profitierte, lässt sich nicht nachweisen, zumal das erbeutete Geld nie auf- gefunden werden konnte. Bei ihm ist mithin von einem noch leichten Verschulden und demgemäss von einer Einsatzstrafe von etwa 21 Monaten auszugehen.

3. a) D._____ wurde 1978 in … (Deutschland) geboren. Er ist Bürger von Spanien und besitzt in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung B. Der Beschuldig- te wuchs zusammen mit zwei Brüdern bei den Eltern auf. Er besuchte neun Jahre die Hauptschule und machte anschliessend eine Lehre als Bäcker/Konditor. Nach dem Lehrabschluss arbeitete er noch drei oder vier Jahre auf diesem Beruf. Es

- 22 - folgten Tätigkeiten als Gerüstbauer und Gärtner. Nach einem mehrjährigen Straf- vollzug musste der Beschuldigte 2010 Deutschland verlassen. Er zog zunächst zu seiner Mutter nach Spanien, wo er aber nur fünf Monate blieb. Im August 2010 übersiedelte er in die Schweiz, um eine Arbeit als Ladendetektiv anzutreten. Von Mai 2012 bis Mai 2013 und dann wieder für eine kurze Zeit im Dezember 2014 arbeitete der Beschuldigte als Sicherheitsangestellter bei der Firma G._____ in …. Dazwischen war er bei der M._____ AG angestellt. Er wurde jeweils als La- dendetektiv in Warenhäusern (L._____, N._____) eingesetzt und zuletzt entlas- sen, weil er selber Waren gestohlen hatte. Danach war er einige Wochen arbeits- los, bis er eine Stelle als Gerüstbauer antreten konnte. Diese musste er jedoch im September 2015 wegen Rückenbeschwerden aufgeben. Im Januar 2016 trat der Beschuldigte zur Rehabilitation in eine Klinik in … ein. Nachdem er dort am 25. Januar 2016 verhaftet worden war, musste er Sozialhilfe in Anspruch nehmen. In der Folge blieb er in Haft, bis er am 22. November 2017 aufgrund des (nun auf- gehobenen) freisprechenden Urteils des Obergerichts auf freien Fuss gelangte. Nach seiner Entlassung war er ab 1. Februar 2018 im Gastroverkauf tätig. Ende Oktober wurde ihm aufgrund einer Fussoperation per Ende Dezember 2018 ge- kündigt. Aktuell kann er keine Arbeitsstelle suchen, da er noch krankgeschrieben ist. Er erhält aber weiterhin ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'600.– bis Fr. 3'700.–. Aus einer ersten, schon seit längerem geschiedenen Ehe mit O._____, geb. O._____ hat der Beschuldigte einen 14-jährigen Sohn. Dieser lebt bei seiner Mutter in Deutschland. Seit 2018 ist der Beschuldigte nun mit A._____, geb. A._____ verheiratet und erwartet mit ihr anfangs März 2019 das erste gemeinsame Kind. Er hat kein Vermögen, aber Schulden, deren Gesamtbe- trag er nicht zu beziffern vermochte (Urk. 1/132/1, Urk. 1/132/10, Urk. 305, Urk. 316 = Prot. IIa S. 28-36; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur Unter- land, Unt. Nr. 2015/10024337, Urk. 4/2 S. 1-3, Urk. 4/3 S. 1/2 und Urk. 10/1-3; Prot. II S. 10). Aus dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich insoweit weder straferhöhende noch strafmindernde Aspekte.

b) Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte mit zwei eher ge- ringfügigen Verurteilungen verzeichnet, von denen die eine am 6. Juni 2018 und somit nach der Begehung der heute zu ahndenden Tat erfolgte und somit vorlie-

- 23 - gend nicht als Vorstrafe zu werten ist. Der andere Eintrag betrifft eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–, welche die Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland am 22. Juli 2015 wegen Diebstahls ausfällte (Urk. 354). Eine weitere Vorstrafe hat der Beschuldigte in Deutschland. Das Landgericht Hanau verurteilte ihn am 20. September 2006 wegen gemeinschaftli- cher schwerer räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 1/132/6-7).

c) Diese zwar schon einige Jahre zurückliegende, aber schwerwiegende und einschlägige Vorstrafe aus Deutschland wirkt sich stark straferhöhend aus. Die in der Schweiz erwirkte Verurteilung und die Delinquenz während der diesbezügli- chen Probezeit führen je zu einer leichten Straferhöhung. Strafminderungsgründe bestehen keine. Insbesondere liegt kein auch nur teilweises Geständnis vor, das zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden könnte.

d) Unter Berücksichtigung der dargelegten Straferhöhungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessene Sanktion.

e) Auf diese Strafe sind 668 Tage bereits erstandene Haft anzurechnen (Urk. 1/127/2-42; Art. 51 StGB).

4. Da der Beschuldigte zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird, das Strafmass aber drei Jahre nicht übersteigt, könnte dem Beschuldigten noch der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden, wenn der Vollzug der gesam- ten Strafe nicht als notwendig erschiene, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB, BGE 134 IV 14). Letzteres ist indessen nicht der Fall. In Anbetracht der gravierenden und ein- schlägigen Vorstrafe aus Deutschland und des Umstandes, dass der Beschuldig- te auch in der Schweiz schon (wegen Diebstahls) verurteilt werden musste, kann ihm bezüglich seiner Bewährungsaussichten keine günstige Prognose gestellt werden. Die heute auszufällende Strafe ist zu vollziehen. VI.

- 24 - Der Beschuldigte D._____ hat die heute zu ahndende Straftat während der zweijährigen Probezeit begangen, die ihm von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland am 22. Juli 2015 hinsichtlich einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– angesetzt wurde. Der Beschuldigte wurde 2006 in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (Urk. 1/132/6), wovon er 3 Jahre und 8 Monate verbüssen musste, bevor er nach Spanien abgeschoben wurde (Urk. 316 S. 36). Weder die beiden Verurteilungen noch der mehrjährige Strafvollzug ver- mochten ihn davon abzuhalten, erneut in gravierender Weise zu delinquieren. Un- ter diesen Umständen ist damit zu rechnen, dass er sich auch in Zukunft nicht ge- setzeskonform verhalten wird, und ist deshalb die bislang aufgeschoben gewese- ne Geldstrafe zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 StGB) VII. Die P._____ Ltd. leistete aufgrund des vorliegend eingeklagten Raubüber- falls eine Zahlung von Fr. 151'782.90 (Urk. 173/2). Sie ist damit zufolge Subroga- tion (Art. 72 Abs. 1 VVG) in die Ansprüche der ursprünglich Geschädigten einge- treten. Am tt.mm.2016 wurde die Firma der genannten Versicherungsgesellschaft geändert. Sie heisst nun F._____ AG (SHAB …/2016, Publikationsnummer …). Die Verteidigung der Beschuldigten A._____ moniert, dass sich die direkt be- troffene H._____-Filiale in Zürich nicht rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert habe (Urk. 365 S. 11), was allerdings nicht zutreffend ist. Hinsichtlich ihrer recht- zeitigen Konstituierung als Privatklägerin kann auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen (Urk. 241 S. 155) verwiesen werden. Sie machte als solche eine Schadener- satzforderung von insgesamt Fr. 163'939.90 geltend (Urk. 172). Diese wurde von der Vorinstanz im Umfang des Selbstbehalts von Fr. 12'157.–, welcher der Ge- schädigten belastet worden war (Urk. 173/2), abgewiesen, und im weiteren Um- fang von Fr. 5'736.90 (interne Personalkosten, Umsatzverlust, Bewachungs- massnahmen) auf den Zivilweg verwiesen. Dabei muss es schon aus prozessua- len Gründen bleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Zu prüfen bleibt die Ersatzforderung von Fr. 146'046.– für das gestohlene Bargeld (Urk. 173/1). Diese beruht offen- sichtlich auf einer Aufstellung, welche die Geschädigte im Rahmen der Untersu-

- 25 - chung der Staatsanwaltschaft übermittelt hatte, wobei die Euro- und Dollarbeträge zu Kursen von Fr. 1.20 bzw. Fr. 0.95 umgerechnet wurden (Urk. 1/89/16, vgl. Urk. 1/89/14 S. 1). Unklar bleibt, wer dieses Papier erstellt hat und auf welchen Grundlagen die angegebenen Ist- und Soll-Bestände der verschiedenen Kassen beruhen. Die Anklageschrift stellt nicht auf diese Zahlen ab, sondern nennt einen Deliktsbetrag von "ca. Fr. 140'000.–" (Urk. 1/141 S. 6 oben). Dass mindestens so viel Geld abhandengekommen war, wurde von den Beschuldigten B._____ und C._____ nicht in Zweifel gezogen, weshalb sie unter solidarischer Haftung ver- pflichtet wurden, der F._____ AG Fr. 140'000.– Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 12'157.– wurde deren Schadenersatzforderung abgewiesen, und bezüglich des weiteren Mehrbetrags von Fr. 11'782.90 wurde die Privatkläge- rin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 317 S. 57). Die Verteidigung der Beschuldigten A._____ wendet ein, dass dieser Teil des Sachverhalts sowohl von der Anklägerin als auch von der Vorinstanz unvollständig bzw. unrichtig fest- gestellt worden sei. Von der Beschuldigten A._____ werde entschieden in Zweifel gezogen, dass ein Betrag von ca. Fr. 140'000.– abhanden gekommen sei (Urk. 365 S. 12). Da aufgrund des eingeklagten Deliktsbetrages in der Höhe von "ca. Fr. 140'000.–" Unsicherheiten bestehen resp. es an einer hinreichenden Beziffe- rung der Adhäsionsklage fehlt, und diese Summe von den Beschuldigten A._____ und D._____ zudem bestritten wird (Urk. 365 S. 2 und S. 12; Urk. 366 S. 1), ist die Privatklägerin F._____ AG mit ihrer Schadenersatzforderung gegenüber den Beschuldigten A._____ und D._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VIII. Die Guthaben auf den gesperrten Konti 5 bei der UBS AG, lautend auf A._____ (vormals A._____), sowie auf den Konti Nrn. 6 und 7 bei der PostFi- nance AG und Nr. 8 bei der Crédit Suisse AG, je lautend auf D._____, sind zur teilweisen Deckung der zufolge des heute ergehenden Schuldspruchs den ge- nannten Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten zu verwenden. Die Kontosperren sind nach Eintritt des Urteils in Rechtskraft aufzuheben, und die genannten Ban-

- 26 - kinstitute sind anzuweisen, die Guthaben der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. IX.

a) Von den Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens wurde bereits je ein Drittel rechtskräftig den Beschuldigten C._____ und B._____ auferlegt. Dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens entspre- chend ist nun noch je ein Sechstel dieser Kosten den Beschuldigten A._____ und D._____ aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), was sich entgegen der Auffassung der Verteidigung der Beschuldigten A._____ auch vor dem Hintergrund des Re- sozialisierungsgedankens (Urk. 365 S. 13) als angemessen erweist, zumal es den beiden Beschuldigten angesichts ihres Alters und unter Ausschöpfung ihrer wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit möglich sein sollte, diese Kosten zu tragen.

b) Die Kosten aus dem Beschwerdeverfahren UB160044 im Betrag von Fr. 1'400.– sind nunmehr ebenfalls ausgangsgemäss dem Beschuldigten D._____ aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

c) Die Kosten aus den Beschwerdeverfahren UB160009, UB160028 und UB160043 im Betrag von insgesamt Fr. 2'200.– sind nunmehr ebenfalls aus- gangsgemäss der Beschuldigten A._____ aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

d) Von den Kosten des ersten Berufungsverfahrens SB170031 wurde be- reits je ein Viertel rechtskräftig den Beschuldigten C._____ und B._____ auferlegt. Dem Ausgang des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens entsprechend ist nun noch je ein Viertel dieser Kosten den Beschuldigten A._____ und D._____ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal es den beiden Beschuldigten ange- sichts ihres Alters und unter Ausschöpfung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit möglich sein sollte, diese Kosten zu tragen.

e) Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens SB180455 sind ent- standen, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde. Sie sind demgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

- 27 -

f) Die jeweiligen Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei im Umfang der Kostenauflagen im jeweiligen Verfah- rensstadium die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorbehalten bleibt (Urk. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Dezember 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- Schuldsprüche gegen B._____ (Dispositiv-Ziffer 1) mit Ausnahme des- jenigen wegen Raubes;

- Schuldsprüche gegen C._____ sowie der Freispruch von C._____ vom Vorwurf des Betruges (Ziff. 2);

- Entscheidungen über die Zivilansprüche der E._____ AG (Ziff. 10) und der G._____ GmbH (Ziff. 12);

- Entscheidungen über sichergestellte Gelder bzw. Guthaben, soweit die Gebrüder B._____C._____ betreffend (Ziff. 13-17 sowie 21 und 22);

- Herausgabe sichergestellter Gegenstände (Ziff. 23-25);

- Kostenaufstellung (Ziff. 27);

- Festsetzung der Honorare für die amtlichen Verteidigungen (Ziff. 32-35).

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. November 2017 hinsichtlich der Dispositivziffern 1a (Schuldspruch von B._____ wegen Raubes), 2 und 3 (Strafen und Strafvoll- zug betreffend B._____ und C._____), 4a (Zivilansprüche der Privatklägerin F._____ AG gegenüber B._____ und C._____) und 7 (Kostenaufstellung)

- 28 - sowie 6 und 8 (Kostenauflagen) teilweise (soweit C._____ und B._____ be- treffend) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. a) Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB.

b) Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. a) Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 152 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

b) Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 668 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug erstanden sind.

3. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschuldigten A._____ wird im Um- fang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Im Übrigen (8 Monate abzüglich 152 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten D._____ wird nicht auf- geschoben.

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. Juli 2015 gegen den Beschuldigten D._____ ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen und die Strafe vollzogen.

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5. Die Privatklägerin F._____ AG wird mit ihrer Schadenersatzforderung ge- genüber den Beschuldigten A._____ und D._____ auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

6. a) Das Guthaben auf dem Konto Nr. 5 bei der UBS AG, lautend auf A._____, wird eingezogen und zur Kostendeckung verwendet. Die Konto- sperre wird mit Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS AG ange- wiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

b) Die Guthaben auf den Konti Nrn. 6 und 7 bei der PostFinance AG, lau- tend auf D._____, werden eingezogen und zur Kostendeckung verwendet. Die Kontosperre wird mit Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die PostFi- nance AG angewiesen, die Saldi dieser Konti der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

c) Das Guthaben auf dem Konto Nr. 8 bei der Credit Suisse AG, lautend auf D._____, wird eingezogen und zur Kostendeckung verwendet. Die Konto- sperre wird mit Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Credit Suisse AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

7. a) Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____ und D._____ zu je einem Sechstel auferlegt.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und D._____ in der Untersuchung und vor Bezirksgericht werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt vorbehalten.

c) Die Kosten aus dem Beschwerdeverfahren UB160044 im Betrag von Fr. 1'400.– werden dem Beschuldigten D._____ auferlegt.

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d) Die Kosten aus den Beschwerdeverfahren UB160009, UB160028 und UB160043 im Betrag von insgesamt Fr. 2'200.– werden der Beschuldigten A._____ auferlegt.

8. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens SB170031, mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____ und D._____ zu je einem Viertel auferlegt.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und D._____ im Berufungsverfahren SB170031 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt vorbehalten.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB180455 fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– amtliche Verteidigung von A._____ Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung von D._____

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens SB180455, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und D._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten B._____ und C._____ für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und D._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 31 - − die Privatklägerschaft, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die entsprechenden Behörden, inkl. Formulare an die Ko- ordinationsstelle VOSTRA sowie die KOST Zürich, und die Finanzinsti- tute betreffend die Guthaben der Beschuldigten B._____ und C._____) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Doppel) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, gemäss Dispositivziffer 4 (im Dispositiv) − an die Bezirksgerichtskasse Zürich, gemäss Dispositivziffer 6 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils be- treffend die Beschuldigte A._____ − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend den Beschuldigten D._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betreffend die Be- schuldigte A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B betreffend den Beschuldigten D._____ − die Q._____ [Versicherung], … [Adresse] (im Dispositiv) sowie im Dispositivauszug an − die UBS AG, Postfach, 8098 Zürich, gemäss Dispositivziffer 6a − die PostFinance AG, Rechtsdienst, Mingerstr. 20, 3030 Bern, gemäss Dispositivziffer 6b − die Credit Suisse AG,YLSR 1, 8070 Zürich, gemäss Dispositivziffer 6c.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 32 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Baechler

- 33 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.