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SB180449

Falsche Anschuldigung etc.

Zürich OG · 2019-11-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 1 bestreitet der Beschuldigte den geschil- derten Ablauf nicht, macht aber geltend, einem Verbotsirrtum unterlegen zu sein (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 3/2 S. 5 f.). Diesem Einwand ist im Rahmen der rechtli- chen Würdigung bei der Prüfung, ob Schuldausschlussgründe vorliegen, nachzu- gehen. Heute liess der Beschuldigte zudem wiederum ausführen, dass zu seinen

- 8 - Gunsten davon auszugehen sei, dass nicht die in Gründung befindliche GmbH Darlehensnehmerin war, sondern er selbst als Darlehensnehmer fungiert habe (Urk. 72 S. 7 ff.). Auch darauf wird in der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein. 3.2. Was die weiteren, heute noch interessierenden Anklagesachverhalte 2 so- wie 5 bis 9 angeht, bestreitet der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlun- gen, weshalb zu prüfen ist, ob sich diese aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen. Wie dabei vorzugehen ist bzw. welche Grund- sätze bei der Beweiswürdigung zu beachten sind, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Auf ihre Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 57 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Mit Bezug auf Anklagesachverhalt 2 kam die Vorinstanz anhand von ver- schiedenen Indizien überzeugend zum Schluss, dass für die D._____ GmbH spä- testens ab Januar 2011 keine gesetzesentsprechende Buchführung mehr ge- macht worden sei, wobei dem Beschuldigten die entsprechende Pflicht bekannt gewesen sei. So seien für die Steuerperioden 2009 (allerdings datieren die Grün- dungsstatuten der Firma erst vom tt. Dezember 2009) und 2011 keine Steuerer- klärungen eingereicht worden, weshalb die Firma habe veranlagt werden müssen. Weiter habe die Firma der Treuhänderin, welche angeblich regelmässig Buch ge- führt habe, lediglich ein einziges Mal – im Dezember 2010 – eine Lohnzahlung in Höhe von Fr. 7'600.– überwiesen, und überdies habe der Beschuldigte selbst hierzu sehr ausweichend geantwortet und insbesondere ausgeführt, der Treuhän- derin normale Überweisungen mit Einzahlungsscheinen gemacht zu haben (vgl. dazu Urk. 3/2 S. 8). Dass bei C._____ anlässlich einer Hausdurchsuchung einzig ein dünnes Hängeregister zur D._____ GmbH gefunden worden sei, wozu diese erklärt habe, nie eine Buchhaltung gesehen zu haben, rundete das Beweisergeb- nis sodann zusätzlich ab (Urk. 57 S. 13 ff.). Auf die entsprechenden Ausführun- gen im angefochtenen Urteil kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 11 ff.) ist der Anklagesachverhalt 2 erstellt.

- 9 - 3.4. Zu Anklagesachverhalt 5 würdigte die Vorinstanz primär die Aussagen des Beschuldigten (zusammenfassend ungefähr: er habe diese Abonnementsverträge für C._____ abgeschlossen und ihr die Geräte übergeben, wobei sie ihm eines davon dann später geschenkt habe; Urk. 3/1-3) und von C._____ (zusammenfas- send ungefähr: sie wisse nichts von solchen Geräten/Verträgen; Urk. 4/1-2). Dass der Beschuldigte am 6. Oktober 2012, also wenige Tage vor der Übertragung der Stammanteile auf C._____, namens der D._____ GmbH mit E._____ ... AG die anklagegegenständlichen Verträge abschloss und die 3 Smartphones und 3 Tab- lets ausgehändigt erhalten hat, war im Übrigen unbestritten. Ebenso ist belegt, wenn auch nicht Teil des Anklagevorwurfs, dass zwischen dem 6. und 8. Oktober 2012 über die drei Mobileverträge für über Fr. 13'000.– kommuniziert wurde (Wahl von Spezialnummern; Urk. 11/3). Die Rechnungen wurden nie bezahlt. Im Rahmen ihrer Ausführungen kamen die Vorderrichter nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, die Angaben des Beschuldigten seien widersprüch- lich, inhaltlich wenig überzeugend und jeweils dem Stand der Ermittlungen ange- passt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 17) leuchtet es tat- sächlich nicht ein, wieso der Beschuldigte wenige Tage vor der Firmenübergabe für C._____ hätte so viele Kommunikationsverträge abschliessen sollen, wenn sie dies wenige Tage später doch problemlos selber hätte machen können. Dass er überdies nicht mehr weiss, wann er in der Folge was mit diesen Geräten gemacht hat (Übergabe sofort an C._____ vs. Übergabe erst am Notariatstermin rund 10 Tage später, aber ohne dies auf der Empfangsbestätigung [Urk. 5, vgl. hierzu Ziff. 3.5 und 3.8 nachfolgend] mit zu vermerken, Rückerhalt eines Mobiltelefonge- räts etc.), überzeugt ebenso wenig. Vor diesem Hintergrund verbleibt einzig der Schluss, dass der Beschuldigte kurz vor der Übertragung der GmbH an eine so- genannte "Bestatterin" und der damit klar absehbaren Liquidation der Gesell- schaft noch etwas für sich herausschlagen wollte. Dass in der Folge über die drei Mobiltelefone innert knapp drei Tagen für über Fr. 13'000.– Leistungen bezogen wurden (ein weiterer Leistungsbezug scheiterte wohl daran, dass E._____ die Verträge am 8. Oktober 2012 vorzeitig kündigte; Urk. 11/3), passt dabei gut ins Bild. Mithin ist auch dieser Anklagevorwurf hinreichend erstellt.

- 10 - 3.5. Anklagesachverhalt 6 betrifft einen ähnlichen Vorwurf. Auch hier ist grund- sätzlich unbestritten, dass der Beschuldigte am 15. Oktober 2012, also zwei Tage vor dem Notariatstermin für die Übertragung der Stammanteile auf C._____, bei der Privatklägerin B._____ AG namens der D._____ GmbH eine Bose- Homecinema-Anlage, einen Philips-Fernseher sowie eine Jura-Kaffeemaschine im Wert von insgesamt über Fr. 10'000.– bestellte und an seine Heimadresse, welche in jenem Zeitpunkt auch noch das Domizil der Firma war, ausliefern liess. Die Rechnungen wurden nie bezahlt. Wiederum stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass er die Geräte im Auftrag von C._____ bestellt und ihr sodann anlässlich des Notariatstermins am

17. Oktober 2012 übergeben habe. Zur Untermauerung dieser Darstellung legte er die Kopie eines angeblich von C._____ am 17. Oktober 2012 unterzeichneten Empfangsscheins vor (Urk. 5). Diese Darstellung des Beschuldigten widerspricht den vorhandenen Unterlagen: So geben sowohl die Rechnung der B._____ AG vom 30. Oktober 2012 wie auch der Lieferschein der B._____ AG vom 16. Oktober 2012 den Liefertermin mit dem

23. Oktober 2012 an (Urk. 11/1 und 11/5) und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin (insbesondere bereits im Zeitpunkt der Rechnungsstellung) ein In- teresse daran haben sollte, den Liefertermin falsch anzugeben (so aber die Ver- teidigung in Urk. 47 S. 30). Es erscheint im Übrigen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 18) – auch realitätsfern, dass die am 15. Oktober 2012 in der Filiale bestellten (mithin also nicht sofort verfügbaren) Geräte bereits spätestens am Morgen des 17. Oktober 2012 durch einen Monteur der Verkäufe- rin ausgeliefert sein konnten, sodass der Beschuldigte sie rechtzeitig für seinen 14.00 Uhr Termin beim Notar in … [Ort] (Urk. 13/2) hätte mitnehmen können (vgl. auch Urk. 11/5, wonach die Privatklägerin eine Lieferung zwei Tage nach Bestel- lung als für unmöglich erklärt). Mithin erweist sich die vorgelegte Empfangsbestä- tigung als inhaltlich unzutreffend und die Darstellung des Beschuldigten als wider- legt. Vor diesem Hintergrund ist auf die glaubhaften Aussagen von C._____, dass sie mit der Bestellung dieser Geräte nichts zu tun hatte und auch über die Geräte zu keinem Zeitpunkt verfügen konnte, abzustellen. Demnach ist auch widerlegt,

- 11 - dass der Beschuldigte davon ausgegangen sein soll, dass Dritte (C._____, F._____ oder die unter neuer Eigentümerschaft weitergeführte D._____ GmbH) die Rechnungen bezahlen würden, wie von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 72 S. 20). Entsprechend ist vom Sachverhalt, wie er in der Anklage ge- schildert wird, auszugehen. 3.6. Unbestrittenermassen hob der Beschuldigte am 5. Oktober 2012 Fr. 65'750.– vom (einzigen) G._____-Geschäftskonto der D._____ GmbH in bar ab, worauf das Geschäftskonto lediglich noch einen Saldo von Fr. 2'006.39 auf- wies (Urk. 17/4, Auszug Oktober 2012). Aufgrund des bisherigen Beweisergeb- nisses steht fest, dass dieses Geld nicht zur Deckung der kurz darauf erfolgten beiden Einkäufe bei der E._____ ... AG und der B._____ AG verwendet wurde. Offensichtlich bezahlte er auch die übrigen, infolge Betreibung aktenkundigen Forderungen, welche offensichtlich zumindest zur Mehrheit aus der Zeit vor der Übertragung der Stammanteile stammen müssen (danach war die Firma nicht mehr operativ tätig), nicht (vgl. Urk. 10/1-2). Zahlungsbelege betreffend effektiv mit dem Barbezug für die Firma beglichene Auslagen konnte der Beschuldigte nicht beibringen bzw. erklärte er dazu zunächst einzig, sich nicht mehr an den Barbezug und dessen Verwendung erinnern zu können (Urk. 3/2 S. 12). Dies ob- wohl bei Durchsicht der Bankunterlagen ein Barbezug dieser Höhe absolut singu- lär war (vgl. Urk. 17/4). Auf Vorhalt, dieses Geld privat verwendet zu haben, er- klärte er lediglich, dies nicht mehr genau zu wissen (Urk. 3/2 S. 18). In einer spä- teren Einvernahme erklärte er dann, glaublich Rechnungen der Firma damit be- zahlt zu haben, ohne diese aber in irgend einer Form genauer zu definieren (Urk. 3/3 S. 6 und 8). Damit ist festzuhalten, dass heute nicht mehr festgestellt werden kann, wofür der Beschuldigte das von ihm bezogene Bargeld verwendet hat. Aus der Unschulds- vermutung folgt vorliegend aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 24 f. und Urk. 72 S. 23 f.) – nicht, dass zu Gunsten des Beschuldigten von seiner völlig un- substanziiert gebliebenen Behauptung, damit Rechnungen der Firma bezahlt zu haben, auszugehen wäre. Der Beschuldigte muss zwar nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken, so aber doch in einem gewissen Mass an der Verifizie-

- 12 - rung selbst genannter Entlastungsbeweise. So müssen diese Behauptungen zu- mindest plausibel sein, es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukom- men. Zumindest bedarf eine entlastende Behauptung gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für die Wahrheit einer Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Nennt der Beschuldigte solche Anhaltspunkte oder ergeben sie sich aus der Untersuchung, dann ist die behauptete Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde zu legen. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden; die Behauptung muss glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben können müsste, er dies jedoch nicht tut, darf nach Mass- gabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklä- rung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (Entscheid des Bundesgerichts 1P.641/2000 = Pra 90 (2001) Nr. 110 E. 3 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes König- reich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47 bzw. http://hudoc.echr.coe.int; JENS MEY- ER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, N 140 zu Art. 6, mit Hin- weisen). Vorliegend bedeutet dies, dass – nachdem bewiesen ist, dass der Be- schuldigte die damals bekannten Schulden der Firma nicht beglichen hat und er auch nicht ansatzweise in der Lage ist darzulegen, welche anderen Rechnung in der Höhe von über Fr. 60'000.– damals, kurz vor der Abtretung der Firma an C._____ und nachdem gemäss seinen Aussagen alle Aufträge vorher abge- schlossen worden waren (zitat), bezahlt worden sein könnten – davon auszuge- hen ist, dass er Firmensubstrat in Höhe von Fr. 65'750.– gegenleistungslos in die eigene Tasche steckte bzw. privat verwendete. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass er am 26. Oktober 2012 ein G._____-Privatkonto eröffnete, worauf er so- gleich Fr. 22'000.– einbezahlte (Urk. 17/8 in Verbindung mit Urk. 17/18), nach der Übergabe der D._____ GmbH offenbar eine gewisse Zeit selbstfinanziert (als Ge-

- 13 - schäftsführer der D._____ GmbH war er jedenfalls nicht AL-taggeldberechtigt) ar- beitslos war (Urk. 3/3 S. 6 f.) und in der Folge eine neue GmbH gründete, wofür er das Stammkapital leistete (Urk. 3/3 S. 7 f.; Prot. I S. 10 f., Prot. II S. 10). Ebenso ist davon auszugehen, dass er die bestellten Mobiltelefone und Tablets sowie die Homecinema-Anlage, den Fernseher sowie die Kaffeemaschine einbe- hielt und für eigene Zwecke verwendete, nachdem die behauptete Weitergabe an die spätere Firmeninhaberin wiederlegt wurde. Dadurch, dass er Geld von der GmbH bezog und Rechnungen nicht bezahlte, erlitt die D._____ GmbH einen fi- nanziellen Schaden. Der Beschuldigte hatte keinen Anspruch auf das Bargeld und diese Waren und bereicherte sich damit unrechtmässig und dies direktvorsätzlich. Damit ist auch Anklagesachverhalt 7 (teilweise unter Verweis auf die Sachver- haltsschilderung gemäss Anklagesachverhalt 4) erstellt. 3.7. Wie die Beweiswürdigung zu den Anklagesachverhalten 5 und 6 ergeben hat, war es der Beschuldigte, welcher im Namen der D._____ GmbH die Bestel- lungen bei E._____ ... AG und beiB._____ AG getätigt und die Geräte in der Fol- ge behalten hat. Mithin waren seine Aussagen, dies auf Geheiss von C._____ gemacht und ihr die Geräte übergeben zu haben, falsch und ist Anklagesachver- halt 8 erstellt. 3.8. Wie bereits unter Ziff. 3.5 hiervor ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die durch den Beschuldigten im Zusammenhang mit den bei der Privatklägerin B._____ AG bestellten Geräten vorgelegte, angeblich durch C._____ unterzeich- nete Empfangsbestätigung (Urk. 5) inhaltlich unzutreffend ist. Nicht nur erscheint es kaum möglich und wird auch durch die B._____ AG im Rahmen einer telefoni- schen Auskunft bestritten (Urk. 11/5), dass am 15. Oktober 2012 in der Filiale be- stellte Geräte bereits am 17. Oktober 2012 dem Beschuldigten in I._____ ausge- liefert sein konnten, sodass er sie auf seinen 14.00 Uhr Termin in … [Ort] (Urk. 13/2) mitnehmen und C._____ ausliefern konnte. Hinzu kommt, dass der vorliegende Lieferschein der B._____ AG, welcher zwar vom 16. Oktober 2012 datiert, die Auslieferung ausdrücklich als per 23. Oktober 2012 erfolgt bestätigt (Urk. 11/5). Dieser Liefertermin wurde im Übrigen auch bereits auf der Rechnung vom 30. Oktober 2012 erwähnt (Urk. 11/1), was eine nachträgliche, extra für den

- 14 - Prozess vorgenommene Manipulation durch die Privatklägerin ausschliesst. Nun lassen aber die Tatsachen, dass die Empfangsbestätigung durch den Beschuldig- ten lediglich in Kopie zur Verfügung gestellt werden konnte (vgl. Urk. 3/3 S. 4), dass die Unterschrift von C._____ sich nicht am dafür vorgesehenen Ort befindet und dass der verlängerte Unterstrich zu Beginn der Unterschrift kurz unterbrochen ist, was darauf schliessen lässt, dass hier ein Linienstrich wegretouchiert wurde, zusätzlich einzig den Schluss zu, dass auch die Unterschrift nicht von C._____ stammt, es sich mithin insgesamt um eine Fälschung handelt, was der Beschul- digte gewusst haben muss, da er die Waren ja – wie sich im Beweisverfahren er- geben hat – eben nicht an C._____ übergeben hat. Damit ist auch Anklagesach- verhalt 9 erstellt. 3.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklagevorwürfe, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, vollumfänglich erstellt werden können.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Mit der Vorinstanz ist das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Gründung der D._____ GmbH (Erklärung gegenüber dem Notar, das Gründungs- kapital stehe der Gesellschaft zur freien und ausschliesslichen Verfügung, was dieser entsprechend beurkundete und sodann als Grundlage des Handelsregis- tereintrags genommen wurde) als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie als Erschleichen einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Dabei spielt es – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 10 ff. und Urk. 72 S. 7 ff.) – keine Rolle, ob er sich das Geld als Privatdarlehen in eigenem Namen oder namens der zu gründenden Gesellschaft geliehen hat. Im Zeitpunkt der Gründung wusste er jedenfalls, zumal als einziges Organ (Gesell- schafter und Geschäftsführer) der zu gründenden Gesellschaft (Urk. 9/1 und 9/9), dass das Gründungskapital postwendend nach der Gründung der Kreditgeberin retourniert werden und so der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung stehen wür- de, mithin dass die abgegebene Erklärung falsch war.

- 15 - Der Beschuldigte kann sich auch nicht auf den Schuldausschlussgrund des Ver- botsirrtums berufen. Nicht nur macht er gar nicht geltend, nicht gewusst zu haben, dass man keine inhaltlich falschen Erklärungen verurkunden lassen darf. Es über- zeugt auch nicht, dass er nicht gewusst haben will, dass das gesetzlich verlangte Gründungskapital nach der Gründung in der Firma bleiben muss. Dem steht be- reits der klare und unmissverständliche Wortlaut der Gründungsurkunde entgegen (Urk. 9/9). Kommt hinzu, dass er bei Zweifeln über die inhaltliche Bedeutung der Aussagen zur Einlagenleistung (Urk. 9/9 Ziff. 4) beim Notar hätte nachfragen kön- nen und müssen, was dies bedeutet (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vor- instanz in Urk. 57 S. 11). Damit ist der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen. 4.2. Die Vorinstanz qualifizierte die beiden Einkäufe bei E._____ ... AG und der Privatklägerin B._____ AG als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Ziff. 1 StGB (Urk. 57 S. 24). Die Verteidigung bestreitet, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt habe und verweist im Übrigen auf die Opfermitverantwortung (Urk. 147 S. 37 f. sowie Urk. 72 S. 21 ff.). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätz- lich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). Arglist kann bei einfachen falschen Aus- sagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhält- nisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit ei- ner engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Ge- schäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Entsprechend erfordert die Erfüllung des Tatbestands gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet ledig- lich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Mit- hin kann die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Op-

- 16 - ferverantwortung nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE142 IV 153; BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit zahlreichen Hinweisen). Was die Einkäufe bei der E._____ ... AG angeht, so ist der Kauf von drei Smart- phones (bzw. der Abschluss von drei Kommunikationsabonnements) und drei Tablets (bzw. der Abschluss von drei Datenabonnements; vgl. Urk. 11/3) für eine im Baugeschäft tätige GmbH nicht als aussergewöhnlich und damit besonders abklärungsbedürftig zu qualifizieren. Auch eine "Ein-Personen-GmbH" (so die Verteidigung, Urk. 72 S. 22) kann Angestellte haben, welche elektronische Geräte benötigen. Hinzu kommt, dass der Vertrag nicht online, sondern vor Ort in der Fi- liale im H._____ Shoppingcenter I._____ abgeschlossen wurde, wobei der Be- schuldigte dem Verkäufer gemäss Notiz in den Vertragsdokumenten persönlich bekannt war (Urk. 11/3, Anmeldung für Mobilfunkdienstleistungen). Wie der Be- schuldigte selbst erklärte, plante er zu keinem Zeitpunkt, die Käufe zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 15 f.). Dass er dabei davon ausging, C._____, die zukünftige Inhabe- rin der Firma werde dies tun, erweist sich in diesem Zusammenhang klarerweise als Schutzbehauptung. Nicht nur hat er ihr die Geräte erwiesenermassen nicht übergeben, im Zeitpunkt der Firmenübergabe – wie auch schon beim Kauf selbst

– fehlte es der D._____ GmbH auch ganz offensichtlich an der nötigen Liquidität, da sich der Beschuldigte bereits am Tag vor dem Vertragsabschluss mit der E._____ ... AG die vorhandene Liquidität grösstmehrheitlich auszahlen liess und auch keinerlei offene Guthaben aus abgeschlossenen Aufträgen vorhanden wa- ren (Urk. 3/2 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist die mit dem Vertragsabschluss vorgespiegelte Leistungsbereitschaft als arglistig zu qualifizieren, weshalb sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig gemacht hat. Was die Einkäufe bei der Privatklägerin B._____ AG angeht, so kann zumindest der Kauf einer Homecinema-Anlage und eines Fernsehgeräts der oberen Preis- klasse zugegebenermassen für eine Baufirma nicht als Alltagsgeschäft angese- hen werden. Mithin waren zusätzliche Abklärungen angezeigt. Wie dem Kaufver- trag indes zu entnehmen ist, hat die Privatklägerin vor der Gewährung eines Kaufs auf Rechnung den internen Bonitätsstatus sowie die Identität des Beschul- digten tatsächlich genauer abgeklärt (Urk. 11/2). Damit ist sie ihren aus der Op-

- 17 - fermitverantwortung fliessenden Pflichten hinreichend nachgekommen, weshalb auch diesbezüglich das Verhalten des Beschuldigten als tatbestandsmässig zu qualifizieren ist, da er wiederum keine eigene Leistungsbereitschaft aufwies und zudem wusste, dass die D._____ GmbH als Vertragspartnerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht über die nötigen Mittel zur Vertragserfüllung verfügte. Kommt hinzu, dass er die Firma gemäss eigenen Worten ohne laufende Aufträge und ohne jedes Anlagevermögen/Betriebsmittel (auch ohne die gekauften Elekt- ronikgeräte/Kaffeemaschine) auf C._____ übertrug (Urk. 3/2 S. 3), weshalb ihm auch diesbezüglich ganz offensichtlich klar war, dass auch inskünftig keinerlei Aussicht auf Bezahlung bestand. Entsprechend ist der Beschuldigte, da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale zweifellos erfüllt sind, hinsichtlich der Anklagesachverhalte 5 und 6 des mehrfa- chen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.3. Was die Anklagesachverhalte 2, 7, 8 und 9 angeht, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 14 f., 25 f. und 27 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte diesbe- züglich der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (vgl. hierzu auch BGE 141 IV 104), der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Der Beschuldigte beging alle Taten vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 8) erweist sich das neue Recht jedoch nicht als das Mildere, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung des zur Tatzeit gültigen Sanktionen- rechts auszugehen ist. 5.2. Was die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Grundsätze an- geht, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden

- 18 - (Urk. 57 S. 28 ff.). Zu ergänzen ist, dass nur diejenigen Taten mit einer Gesamt- strafe abzuurteilen sind, für welche nicht nur theoretisch (unter anderen) die glei- che Strafandrohung vorgesehen ist, sondern für welche effektiv die gleiche Straf- art angemessen erscheint. Soweit dies nicht der Fall ist, sind separate Strafen zu kumulieren (BGE 144 IV 217; BGE 138 IV 120). Demgegenüber sind im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung die Strafen für die einzelnen Delikte lediglich asperie- rend aufzurechnen, das heisst im gegenüber einer Einzelbetrachtung reduzierten Umfang. 5.3. Als (abstrakt) schwerstes Delikt gibt vorliegend die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB den ordentlichen Strafrahmen vor (Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahre oder Geldstrafe). Eine weitergehende Strafschärfung ist be- reits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB in Ver- bindung mit Art. 40 StGB). Zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass die in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB enthaltene Kann-Formulierung keine Anhebung der Strafuntergrenze beinhaltet (Urk. 57 S. 29 unter Hinweis auf BSK StGB-Niggli,

4. Auflage, Art. 158 N 177 ff.; vgl. auch den Entscheid des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1). Auch die weiteren Delikte sehen wahlweise eine Freiheits- oder Geldstrafe vor, wobei es sich mit Ausnahme des Vergehens der unterlassenen Buchführung (vgl. Art. 166 StGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB) um Verbrechen handelt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der konkret angemessenen Strafart scheint es angezeigt, die Delikte, die der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Gründung und Betreibung der D._____ GmbH begangen hat (Anklagesachverhalte 1 und 2), von den späteren, im Zusammenhang mit der Übergabe der Stammanteile der GmbH an eine soge- nannte "Bestatterin" stehenden Taten zu unterscheiden (Anklagesachverhalte 5- 9). Während die kriminelle Energie bei den erstgenannten Delikten noch als eher gering zu qualifizieren ist, wohl auch eine gewisse Naivität des Beschuldigten die Begehung begünstigt haben, und es ihm insgesamt primär darum gegangen sein dürfte, seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeit als Gipser leichter/erfolgreicher zu bestreiten und nicht andere Personen zu schädigen, so sind die Delikte im Zu-

- 19 - sammenhang mit der Übertragung der Gesellschaft von eindeutig schwererem Kaliber, ging es dabei doch offensichtlich darum, in kurzer Zeit gegenleistungslos noch möglichst viel Geld/geldwerte Vorteile aus der Gesellschaft herauszuschla- gen, ohne hierfür gerade stehen zu müssen. Damit rechtfertigt es sich, für die chronologisch ersten Delikte eine Geldstrafe auszusprechen, während hinsichtlich der späteren, untereinander von der Intention her zusammenhängenden Taten einzig eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe dem Vorgehen und Verschulden angemes- sen erscheint. 5.4. Was den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB angeht, ist vorauszuschicken, dass dieser gewichtige Interessen schützt, nament- lich dasjenige an einer rationellen Strafrechtspflege aber auch das Individualinte- resse des falsch Angeschuldigten (vgl. dazu Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Art. 303 N 1). Falschanschuldigungen untergraben die Bestre- bungen nach einer für jeden Rechtsstaat essentiellen, funktionierenden und ver- lässlichen Rechtspflege. Da es sich bei der falschen Anschuldigung aber ebenso um ein Delikt gegen das Individuum handelt, fällt auch der Grad der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des zu Unrecht Angeschuldigten mit Bezug auf dessen Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen etc. ins Gewicht (BSK StGB-Delnon/Rüdy,

4. Aufl., Art. 303 N 5 ff.). Der weite Strafrahmen trägt solchen Aspekten ebenso Rechnung wie den unterschiedlichen Erscheinungsformen dieses Delikts. Die konkrete Strafzumessung hat sich nicht zuletzt daran zu orientieren, welche Stra- fe der zu Unrecht Angeschuldigte zu vergegenwärtigen gehabt hätte. Der obere Bereich des Strafrahmens ist jedenfalls gravierendsten Falschanschuldigungen hinsichtlich sehr schwerer Verbrechen vorbehalten, bei denen die geschützten Rechtsgüter der rationellen Strafrechtspflege und der Individualinteressen des falsch Angeschuldigten massiv verletzt werden. Von beidem kann hier nicht die Rede sein. In objektiver Hinsicht ist vielmehr zu bemerken, dass der Beschuldigte C._____ als Auftraggeberin und Empfängerin der unbezahlt gebliebenen Bestellungen bei E._____ ... AG und B._____ AG bezeichnete und damit implizit des Betrugs mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 13'000.– bezichtigte. C._____ hätte im Fall einer

- 20 - Verurteilung voraussichtlich eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens von Art. 146 StGB zu gewärtigen gehabt. Die fal- sche Anschuldigung richtete sich damit zwar nicht auf ein Bagatell- oder Mas- sendelikt, jedoch ebenso wenig auf ein schweres Verbrechen. Was das primär von Art. 303 StGB geschützte Rechtsgut der Zuverlässigkeit der Rechtspflege anbelangt, liegt – gemessen am weiten Spektrum aller denkbaren Konstellationen

– eine noch als gering einzustufende Beeinträchtigung vor, da einerseits C._____ bereits wegen anderer Vorwürfe in eine Strafuntersuchung involviert war und an- derseits sich der Verdacht gegen sie recht schnell zerschlug (Urk. 46 S. 10). Da- mit ist die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der falsch Angeschuldigten noch im untersten Bereich des Möglichen anzusiedeln. Insgesamt ist das objekti- ve Tatverschulden daher als recht leicht zu qualifizieren. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich, es ist ihm jedoch zugute zu halten, dass er nicht primär C._____ falsch anschuldigen, sondern sich selbst entlasten wollte. Mit der Vo- rinstanz ist die Einsatzstrafe auf vier Monate anzusetzen (Urk. 57 S. 30). 5.5. Was das Tatverschulden der Delikte gemäss den Anklagesachverhalten 5 bis 7 angeht, so ist allen drei gemeinsam, dass es objektiv ein nicht unbeachtli- ches Mass an krimineller Energie bedurfte, die Gesellschaft kurz vor der geplan- ten Übertragung der Stammanteile auf C._____ nicht nur fast sämtlicher Aktiven (Bankguthaben; Anklagesachverhalt 7) zu berauben, sondern überdies namens der Gesellschaft auch noch im bedeutenden Mass Schulden zu machen (Ankla- gesachverhalte 5 und 6) im Wissen, dass diese infolge fehlender Aktiven nicht gedeckt werden würden. Allerdings darf dabei auch nicht übersehen werden, dass die Deliktssumme insbesondere der beiden Betrüge, auch wenn deutlich über dem Bagatellbereich, doch noch in überschaubarem Rahmen geblieben ist. Mithin kann diesbezüglich von recht leichtem (Anklagesachverhalt 5) bzw. eher leichtem (Anklagesachverhalt 6) Verschulden gesprochen werden. Hinsichtlich der unge- treuen Geschäftsbesorgung ist demgegenüber immerhin von einem gerade noch leichten Verschulden zu sprechen. Damit ist die Einsatzstrafe für die ungetreue Geschäftsbesorgung um sechs (Einzelstrafe: 8 Monate), für den Betrug zulasten der PrivatklägeriB._____ AG um zwei (Einzelstrafe: 3 Monate) und zulasten der E._____ ... AG um einen Monat (Einzelstrafe: ca. 1 ½ Monate) zu asperieren.

- 21 - Subjektiv handelte der Beschuldigte jeweils vorsätzlich, aus eigenem Antrieb und aus rein egoistischen (finanziellen) Motiven, was das objektive Verschulden nicht relativiert. Was schliesslich die mit der falschen Anschuldigung einhergegangene Urkunden- fälschung (Anklagesachverhalt 9) angeht, so war diese technisch wenig raffiniert und kommt ihr im Kontext der falschen Anschuldigung kaum eigenständigen Cha- rakter zu, weshalb das Verschulden als recht leicht einzustufen ist. Eine Asperati- on um einen weiteren Monat (Einzelstrafe: ca. 1 ½ Monat) erscheint angemessen. Damit resultiert aufgrund der Tatkomponenten einstweilen eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 5.6. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die im angefochte- nen Urteil enthaltene Darstellung des Lebenslaufs abgestellt werden (Urk. 57 S. 31; vgl. auch Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte hierzu, dass er nach wie vor mit seinen Eltern zusammenlebe (Prot. II S. 10 f.). Zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen führte er aus, wei- terhin für die von ihm neu gegründete J._____ GmbH tätig zu sein. Sein Einkom- men belaufe sich derzeit auf ca. Fr. 4'000.– netto pro Monat. Einen 13. Monats- lohn oder Bonus könne er sich auszahlen, wenn das Geschäft besser laufe (Prot. II S. 10). Sein Vermögen bestehe primär aus dem Wert der J._____ GmbH, sonst habe er kein Vermögen (Prot. II S. 11). Straferhöhend ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 31) – zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während bereits laufender Strafuntersuchung erneut delin- quierte, indem er die falsche Anschuldigung erhob und den gefälschten Emp- fangsschein vorlegte. Strafmindernd ist – mit der Vorinstanz (ebenda) – die lange Verfahrensdauer, insbesondere was die Zeit zwischen der ersten polizeilichen Be- fragung und den weiteren Untersuchungshandlungen angeht, zu würdigen. Weite- re Täterkomponenten mit Einfluss auf die Strafzumessung sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb festzuhalten ist, dass sich die Täterkomponenten insgesamt strafzumessungsneutral auswirken. Entsprechend ist der Beschuldigte für die bis anhin gewürdigten Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen.

- 22 - 5.7. Was die Unterlassung der Buchführung angeht, von welcher bei der Fest- setzung der Geldstrafe auszugehen ist, erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Ta- gessätzen dem relativ leichten Verschulden angemessen. Offensichtlich geschäf- tete der Beschuldigte auch nach der Gründung der GmbH weiter wie vorher als Einzelfirma und kümmerte sich dabei ungenügend um die Einhaltung der ein- schlägigen Vorschriften, wobei nicht davon auszugehen ist, dass es primäres Ziel des Beschuldigten war, den Vermögensstand zu verschleiern. Vielmehr dürften – wie schon von der Vorinstanz festgestellt (Urk. 57 S. 30) – Bequemlichkeit und al- lenfalls auch Überforderung die Pflichtverletzung motiviert haben. Diese Einsatz- strafe ist aufgrund der Urkundenfälschung sowie der Erschleichung einer Falsch- beurkundung um je 10 Tagessätze zu asperieren. Auch hierbei ist dem Beschul- digten ein relativ geringes Verschulden anzulasten. Offenbar motivierte ihn die Aussicht, als GmbH als Leistungserbringer seriöser zu wirken, als als Einzelfirma, wobei er sich vom fehlenden Gründungskapital nicht abhalten lassen wollte. Hin- sichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwie- sen werden, wonach sich diese im Ergebnis nicht auf die Strafzumessung auswir- ken. Damit ist der Beschuldigte zusätzlich zur Freiheitsstrafe mit 50 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Gemäss Selbstdeklaration erzielt der Beschuldigte derzeit als Angestellter der ihm gehörenden J._____ GmbH – wie bereits erwähnt – ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'000.– (Prot. II S. 10), womit er augenscheinlich nahe am Existenz- minimum lebt. Sein Vermögen ist weder liquide noch derart wesentlich, dass es für die Strafzumessung berücksichtigt werden müsste. Unter Berücksichtigung seiner Krankenkassenprämie, welche ca. Fr. 408.– beträgt (Urk. 66/2, Prot. II S. 14) und Steuern ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 40.– festzusetzen (BGE 134 IV 60 E. 6). 5.8. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 71 S. 1) ist von der Erhebung einer Verbindungsbusse angesichts der Tatsache, dass den Beschul- digte wesentliche Kostenfolgen treffen werden, abzusehen, zumal keine Schnitt- stellenproblematik besteht (vgl. BGE 134 IV 82 E. 8.3).

- 23 - 5.9. Als Ersttäter ist dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 32) – der bedingte Vollzug zu gewähren. Was die Dauer der Probezeit angeht, hat die Staatsanwaltschaft zwar im erstinstanzlichen Verfahren und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschul- digte die Delikte gemäss den Anklagesachverhalten 8 und 9 während bereits lau- fender Strafuntersuchung begangen hat, was geeignet ist, gewisse Zweifel an der Legalprognose hervorzurufen (Urk. 46 S. 19, Urk. 71 S. 1 f.). Da seither (Tatzeit- punkt) aber bereits wieder knapp drei Jahre vergangen sind, in welchen gegen- über dem Beschuldigte keine neuen Verurteilungen erfolgten, erscheint es ge- rechtfertigt, es bei der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu belassen (Art. 44 Abs. 2 StGB).

6. Zivilansprüche Wie bereits durch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist der Schadenersatzan- spruch der Privatklägerin B._____ AG aufgrund des Beweisergebnisses (vgl. Ziff. 3.5 und 4.2 hiervor) ausgewiesen (vgl. Urk. 57 S. 33). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dieser Privatklägerin Fr. 10'425.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. November 2012 zu bezahlen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Nachdem die Schuldsprüche zu bestätigen sind, bleibt es bei der vor- instanzlichen Kostenverteilung samt Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich vier Fünfteln der Verteidigerkosten und reduzierter Parteientschädigung, was die Kos- ten der vormaligen erbetenen Verteidigung angeht. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 71 S. 2) liegen keine genügenden Hinweise vor, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens bezüglich Misswirtschaft und be- trügerischem Konkurs rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hätte, so dass eine

- 24 - vollumfängliche Auflage der Untersuchungskosten und eine Verweigerung der Entschädigung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 bzw. Art. 430 Abs. 1 StPO gerecht- fertigt wäre. 7.3. Im Berufungsverfahren unterliegen sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweiligen Berufungsanträgen, weshalb es ange- messen erscheint, die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen diejeni- gen der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten, welcher seine Berufung nicht beschränkt hat, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen, da die Staats- anwaltschaft lediglich beschränkt auf den Strafpunkt Berufung erhoben hat, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Be- rufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO von drei Vierteln der Kosten vom Beschuldigten. Was die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung betrifft, so erscheint das von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Honorar von Fr. 12'023.60 und insbesondere der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen des Plädoyers (Urk. 73) angesichts dessen, dass im Berufungsverfahren in wei- testen Teilen die gleichen Standpunkte vertreten wurden wie vor Vorinstanz, nicht angemessen. Vielmehr ist der Verteidiger für seinen Aufwand im Berufungsver- fahren mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MWST) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Am 7. Januar 2014 erstattete das Konkursamt Aussersihl-Zürich im Zusam- menhang mit verschiedenen, kurz vor Konkurseröffnung durch C._____ über- nommenen Firmen Anzeige und beantragte eine Untersuchung betreffend Kon- kursdelikte (Urk. 7). Eine dieser Gesellschaften war die D._____ GmbH, über welche am tt. Juni 2013 durch das Bezirksgericht Zürich der Konkurs eröffnet, in-

- 5 - des das Verfahren infolge fehlender Aktiven bereits am 28. Juni 2013 wieder ein- gestellt worden war (Urk. 8/1 und Urk. 9/1). Im Verlauf der daraufhin angehobe- nen Strafuntersuchung wurden auch die Vororgane der betroffenen Firmen – vor- liegend der Beschuldigte als ehemaliger (einziger) Gesellschafter und Geschäfts- führer mit Einzelunterschriftsberechtigung – in das Ermittlungsverfahren einbezo- gen (Urk. 1 S. 2). Nach Durchführung der Untersuchung wurde bei der Vorinstanz Anklage erhoben (Urk. 26).

E. 1.2 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Mai 2018 meldete die amtliche Verteidigung am 22. Mai 2018 fristgerecht Berufung an (Urk. 52). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Verteidigung am 17. September 2018 zugestellt (Urk. 56/1- 2), worauf der Beschuldigte unter dem 5. Oktober 2018 die Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 58).

E. 1.3 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhob die Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) Anschlussberufung (Urk. 62), welche sie auf Aufforderung hin mit Schreiben vom 30. November 2018 verdeutlichte (Urk. 63 und 67; Art. 400 Abs. 1 StPO analog). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

E. 1.4 Mit Schreiben vom 23. November 2018 reichte die amtliche Verteidigung Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 65 und 66/1-4). Bereits am 18. Oktober 2018 war überdies ein aktueller Strafregis- terauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 59).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch (Urk. 58), während die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auf den Strafpunkt (Strafhöhe und Dauer der Probezeit) und die Kostenauflage be- schränkte und neu die Auferlegung einer Ersatzforderung beantragte (Urk. 62 und 68). Den Antrag, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, eine Ersatzforde- rung von CHF 65'750.– zu bezahlen, zog die Staatsanwaltschaft anlässlich der

- 6 - heutigen Berufungsverhandlung aber wieder zurück (Prot. II S. 7, Urk. 71 S. 1), womit sie ihre Berufung noch mehr einschränkte. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils (nur) im Umfang der Anfechtung gehemmt. Damit ist fest- zustellen, dass das angefochtene Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1 (Verfah- renseinstellung betreffend den Vorwurf getätigter unwahrer Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe), 3 (Freisprüche von den Vorwürfen der Misswirtschaft und des betrügerischen Konkurses), 7 (Verzicht auf Erstellung eines DNA-Profils), 8 (Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers) und 9 (Festsetzung der Gerichtskosten) in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2.2 Vorliegend soll der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Tathandlungen gemäss den Anklagesachverhalten 1 - 7, aufgrund welcher die Strafuntersuchung eröffnet wurde, ausserhalb des Kantons Zürich vorgenommen haben. Nachdem sich der Gerichtsstand für Konkursdelikte nach dem Ort der Konkurseröffnung richtet (BGE 106 IV 31), ist die hiesige Zuständigkeit jedoch zu bejahen. Sodann erfüllt der Beschuldigte als damaliger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Ein- zelunterschriftsberechtigung auch die in den Art. 163 ff. StGB geforderte Schuld- nerstellung (vgl. Art. 29 lit. a und b StGB).

E. 2.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3). Deshalb ist vorab festzuhalten, dass im Folgenden einzig auf die entscheidrelevanten Ar- gumente der Verteidigung einzugehen ist.

E. 2.4 Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren an ihren formellen Einwän- den festhält (Urk. 72 S. 2-6), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführun-

- 7 - gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ent- sprechend kann weder davon gesprochen werden, dass die Teilnahmerechte des Beschuldigten durch Nichtinformation über eine Einvernahme von C._____ in de- ren separatem Verfahren (Urk. 4/1) verletzt wurden (vgl. hierzu auch BGE 141 IV 220 E. 4.5 und BGE 140 IV 172 E. 1.2.3), nachdem er bzw. sein Verteidiger spä- ter Gelegenheit hatte, ihr – in Kenntnis des Protokolls ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. August 2016 (vgl. Urk. 4/2 S. 1 Protokollnotiz) – Fragen zu stellen bzw. ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen (Einvernahme von C._____ als Auskunftsperson im Verfahren des Beschuldigten, Urk. 4/2), noch war der jeweili- ge Tatvorhalt zu Beginn der Einvernahmen des Beschuldigten ungenügend konk- ret. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Untersuchungsbehörde im Anfangsstadi- um einer Untersuchung, in welchem lediglich eine Strafanzeige vorliegt, noch nicht weiss, was alles im Raum steht. Im frühen Verfahrensstadium der ersten Einvernahme ist zudem eine gewisse Verallgemeinerung im Hinblick auf eine er- folgreiche Durchführung der Strafuntersuchung zulässig (BGer 6B_646/2017 E. 5.1). Im Laufe des organisch wachsenden Verfahrens kamen immer mehr Vorwürfe dazu, die dem Beschuldigten vorgehalten wurden, sobald die Untersu- chungsbehörde davon Kenntnis hatte. Aus den Einvernahmen ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte nicht wusste, was ihm vorgeworfen wird. Vielmehr können alle bei den Akten liegenden Einvernahmen des Beschuldigten und von C._____ uneingeschränkt verwertet werden.

E. 2.5 Auch soweit die Verteidigung heute wiederum eine Verletzung des Ankla- geprinzips rügt (Urk. 72 S. 6 f. und S. 20), kann vollumfänglich auf die zutreffen- den, diesen Einwand verwerfenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 57 S. 11 f. und S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Hinsichtlich Anklagesachverhalt 1 bestreitet der Beschuldigte den geschil- derten Ablauf nicht, macht aber geltend, einem Verbotsirrtum unterlegen zu sein (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 3/2 S. 5 f.). Diesem Einwand ist im Rahmen der rechtli- chen Würdigung bei der Prüfung, ob Schuldausschlussgründe vorliegen, nachzu- gehen. Heute liess der Beschuldigte zudem wiederum ausführen, dass zu seinen

- 8 - Gunsten davon auszugehen sei, dass nicht die in Gründung befindliche GmbH Darlehensnehmerin war, sondern er selbst als Darlehensnehmer fungiert habe (Urk. 72 S. 7 ff.). Auch darauf wird in der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein.

E. 3.2 Was die weiteren, heute noch interessierenden Anklagesachverhalte 2 so- wie 5 bis 9 angeht, bestreitet der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlun- gen, weshalb zu prüfen ist, ob sich diese aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen. Wie dabei vorzugehen ist bzw. welche Grund- sätze bei der Beweiswürdigung zu beachten sind, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Auf ihre Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 57 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.3 Mit Bezug auf Anklagesachverhalt 2 kam die Vorinstanz anhand von ver- schiedenen Indizien überzeugend zum Schluss, dass für die D._____ GmbH spä- testens ab Januar 2011 keine gesetzesentsprechende Buchführung mehr ge- macht worden sei, wobei dem Beschuldigten die entsprechende Pflicht bekannt gewesen sei. So seien für die Steuerperioden 2009 (allerdings datieren die Grün- dungsstatuten der Firma erst vom tt. Dezember 2009) und 2011 keine Steuerer- klärungen eingereicht worden, weshalb die Firma habe veranlagt werden müssen. Weiter habe die Firma der Treuhänderin, welche angeblich regelmässig Buch ge- führt habe, lediglich ein einziges Mal – im Dezember 2010 – eine Lohnzahlung in Höhe von Fr. 7'600.– überwiesen, und überdies habe der Beschuldigte selbst hierzu sehr ausweichend geantwortet und insbesondere ausgeführt, der Treuhän- derin normale Überweisungen mit Einzahlungsscheinen gemacht zu haben (vgl. dazu Urk. 3/2 S. 8). Dass bei C._____ anlässlich einer Hausdurchsuchung einzig ein dünnes Hängeregister zur D._____ GmbH gefunden worden sei, wozu diese erklärt habe, nie eine Buchhaltung gesehen zu haben, rundete das Beweisergeb- nis sodann zusätzlich ab (Urk. 57 S. 13 ff.). Auf die entsprechenden Ausführun- gen im angefochtenen Urteil kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 11 ff.) ist der Anklagesachverhalt 2 erstellt.

- 9 -

E. 3.4 Zu Anklagesachverhalt 5 würdigte die Vorinstanz primär die Aussagen des Beschuldigten (zusammenfassend ungefähr: er habe diese Abonnementsverträge für C._____ abgeschlossen und ihr die Geräte übergeben, wobei sie ihm eines davon dann später geschenkt habe; Urk. 3/1-3) und von C._____ (zusammenfas- send ungefähr: sie wisse nichts von solchen Geräten/Verträgen; Urk. 4/1-2). Dass der Beschuldigte am 6. Oktober 2012, also wenige Tage vor der Übertragung der Stammanteile auf C._____, namens der D._____ GmbH mit E._____ ... AG die anklagegegenständlichen Verträge abschloss und die 3 Smartphones und 3 Tab- lets ausgehändigt erhalten hat, war im Übrigen unbestritten. Ebenso ist belegt, wenn auch nicht Teil des Anklagevorwurfs, dass zwischen dem 6. und 8. Oktober 2012 über die drei Mobileverträge für über Fr. 13'000.– kommuniziert wurde (Wahl von Spezialnummern; Urk. 11/3). Die Rechnungen wurden nie bezahlt. Im Rahmen ihrer Ausführungen kamen die Vorderrichter nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, die Angaben des Beschuldigten seien widersprüch- lich, inhaltlich wenig überzeugend und jeweils dem Stand der Ermittlungen ange- passt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 17) leuchtet es tat- sächlich nicht ein, wieso der Beschuldigte wenige Tage vor der Firmenübergabe für C._____ hätte so viele Kommunikationsverträge abschliessen sollen, wenn sie dies wenige Tage später doch problemlos selber hätte machen können. Dass er überdies nicht mehr weiss, wann er in der Folge was mit diesen Geräten gemacht hat (Übergabe sofort an C._____ vs. Übergabe erst am Notariatstermin rund 10 Tage später, aber ohne dies auf der Empfangsbestätigung [Urk. 5, vgl. hierzu Ziff. 3.5 und 3.8 nachfolgend] mit zu vermerken, Rückerhalt eines Mobiltelefonge- räts etc.), überzeugt ebenso wenig. Vor diesem Hintergrund verbleibt einzig der Schluss, dass der Beschuldigte kurz vor der Übertragung der GmbH an eine so- genannte "Bestatterin" und der damit klar absehbaren Liquidation der Gesell- schaft noch etwas für sich herausschlagen wollte. Dass in der Folge über die drei Mobiltelefone innert knapp drei Tagen für über Fr. 13'000.– Leistungen bezogen wurden (ein weiterer Leistungsbezug scheiterte wohl daran, dass E._____ die Verträge am 8. Oktober 2012 vorzeitig kündigte; Urk. 11/3), passt dabei gut ins Bild. Mithin ist auch dieser Anklagevorwurf hinreichend erstellt.

- 10 -

E. 3.5 Anklagesachverhalt 6 betrifft einen ähnlichen Vorwurf. Auch hier ist grund- sätzlich unbestritten, dass der Beschuldigte am 15. Oktober 2012, also zwei Tage vor dem Notariatstermin für die Übertragung der Stammanteile auf C._____, bei der Privatklägerin B._____ AG namens der D._____ GmbH eine Bose- Homecinema-Anlage, einen Philips-Fernseher sowie eine Jura-Kaffeemaschine im Wert von insgesamt über Fr. 10'000.– bestellte und an seine Heimadresse, welche in jenem Zeitpunkt auch noch das Domizil der Firma war, ausliefern liess. Die Rechnungen wurden nie bezahlt. Wiederum stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass er die Geräte im Auftrag von C._____ bestellt und ihr sodann anlässlich des Notariatstermins am

17. Oktober 2012 übergeben habe. Zur Untermauerung dieser Darstellung legte er die Kopie eines angeblich von C._____ am 17. Oktober 2012 unterzeichneten Empfangsscheins vor (Urk. 5). Diese Darstellung des Beschuldigten widerspricht den vorhandenen Unterlagen: So geben sowohl die Rechnung der B._____ AG vom 30. Oktober 2012 wie auch der Lieferschein der B._____ AG vom 16. Oktober 2012 den Liefertermin mit dem

23. Oktober 2012 an (Urk. 11/1 und 11/5) und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin (insbesondere bereits im Zeitpunkt der Rechnungsstellung) ein In- teresse daran haben sollte, den Liefertermin falsch anzugeben (so aber die Ver- teidigung in Urk. 47 S. 30). Es erscheint im Übrigen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 18) – auch realitätsfern, dass die am 15. Oktober 2012 in der Filiale bestellten (mithin also nicht sofort verfügbaren) Geräte bereits spätestens am Morgen des 17. Oktober 2012 durch einen Monteur der Verkäufe- rin ausgeliefert sein konnten, sodass der Beschuldigte sie rechtzeitig für seinen 14.00 Uhr Termin beim Notar in … [Ort] (Urk. 13/2) hätte mitnehmen können (vgl. auch Urk. 11/5, wonach die Privatklägerin eine Lieferung zwei Tage nach Bestel- lung als für unmöglich erklärt). Mithin erweist sich die vorgelegte Empfangsbestä- tigung als inhaltlich unzutreffend und die Darstellung des Beschuldigten als wider- legt. Vor diesem Hintergrund ist auf die glaubhaften Aussagen von C._____, dass sie mit der Bestellung dieser Geräte nichts zu tun hatte und auch über die Geräte zu keinem Zeitpunkt verfügen konnte, abzustellen. Demnach ist auch widerlegt,

- 11 - dass der Beschuldigte davon ausgegangen sein soll, dass Dritte (C._____, F._____ oder die unter neuer Eigentümerschaft weitergeführte D._____ GmbH) die Rechnungen bezahlen würden, wie von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 72 S. 20). Entsprechend ist vom Sachverhalt, wie er in der Anklage ge- schildert wird, auszugehen.

E. 3.6 Unbestrittenermassen hob der Beschuldigte am 5. Oktober 2012 Fr. 65'750.– vom (einzigen) G._____-Geschäftskonto der D._____ GmbH in bar ab, worauf das Geschäftskonto lediglich noch einen Saldo von Fr. 2'006.39 auf- wies (Urk. 17/4, Auszug Oktober 2012). Aufgrund des bisherigen Beweisergeb- nisses steht fest, dass dieses Geld nicht zur Deckung der kurz darauf erfolgten beiden Einkäufe bei der E._____ ... AG und der B._____ AG verwendet wurde. Offensichtlich bezahlte er auch die übrigen, infolge Betreibung aktenkundigen Forderungen, welche offensichtlich zumindest zur Mehrheit aus der Zeit vor der Übertragung der Stammanteile stammen müssen (danach war die Firma nicht mehr operativ tätig), nicht (vgl. Urk. 10/1-2). Zahlungsbelege betreffend effektiv mit dem Barbezug für die Firma beglichene Auslagen konnte der Beschuldigte nicht beibringen bzw. erklärte er dazu zunächst einzig, sich nicht mehr an den Barbezug und dessen Verwendung erinnern zu können (Urk. 3/2 S. 12). Dies ob- wohl bei Durchsicht der Bankunterlagen ein Barbezug dieser Höhe absolut singu- lär war (vgl. Urk. 17/4). Auf Vorhalt, dieses Geld privat verwendet zu haben, er- klärte er lediglich, dies nicht mehr genau zu wissen (Urk. 3/2 S. 18). In einer spä- teren Einvernahme erklärte er dann, glaublich Rechnungen der Firma damit be- zahlt zu haben, ohne diese aber in irgend einer Form genauer zu definieren (Urk. 3/3 S. 6 und 8). Damit ist festzuhalten, dass heute nicht mehr festgestellt werden kann, wofür der Beschuldigte das von ihm bezogene Bargeld verwendet hat. Aus der Unschulds- vermutung folgt vorliegend aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 24 f. und Urk. 72 S. 23 f.) – nicht, dass zu Gunsten des Beschuldigten von seiner völlig un- substanziiert gebliebenen Behauptung, damit Rechnungen der Firma bezahlt zu haben, auszugehen wäre. Der Beschuldigte muss zwar nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken, so aber doch in einem gewissen Mass an der Verifizie-

- 12 - rung selbst genannter Entlastungsbeweise. So müssen diese Behauptungen zu- mindest plausibel sein, es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukom- men. Zumindest bedarf eine entlastende Behauptung gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für die Wahrheit einer Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Nennt der Beschuldigte solche Anhaltspunkte oder ergeben sie sich aus der Untersuchung, dann ist die behauptete Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde zu legen. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden; die Behauptung muss glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben können müsste, er dies jedoch nicht tut, darf nach Mass- gabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklä- rung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (Entscheid des Bundesgerichts 1P.641/2000 = Pra 90 (2001) Nr. 110 E. 3 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes König- reich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47 bzw. http://hudoc.echr.coe.int; JENS MEY- ER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, N 140 zu Art. 6, mit Hin- weisen). Vorliegend bedeutet dies, dass – nachdem bewiesen ist, dass der Be- schuldigte die damals bekannten Schulden der Firma nicht beglichen hat und er auch nicht ansatzweise in der Lage ist darzulegen, welche anderen Rechnung in der Höhe von über Fr. 60'000.– damals, kurz vor der Abtretung der Firma an C._____ und nachdem gemäss seinen Aussagen alle Aufträge vorher abge- schlossen worden waren (zitat), bezahlt worden sein könnten – davon auszuge- hen ist, dass er Firmensubstrat in Höhe von Fr. 65'750.– gegenleistungslos in die eigene Tasche steckte bzw. privat verwendete. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass er am 26. Oktober 2012 ein G._____-Privatkonto eröffnete, worauf er so- gleich Fr. 22'000.– einbezahlte (Urk. 17/8 in Verbindung mit Urk. 17/18), nach der Übergabe der D._____ GmbH offenbar eine gewisse Zeit selbstfinanziert (als Ge-

- 13 - schäftsführer der D._____ GmbH war er jedenfalls nicht AL-taggeldberechtigt) ar- beitslos war (Urk. 3/3 S. 6 f.) und in der Folge eine neue GmbH gründete, wofür er das Stammkapital leistete (Urk. 3/3 S. 7 f.; Prot. I S. 10 f., Prot. II S. 10). Ebenso ist davon auszugehen, dass er die bestellten Mobiltelefone und Tablets sowie die Homecinema-Anlage, den Fernseher sowie die Kaffeemaschine einbe- hielt und für eigene Zwecke verwendete, nachdem die behauptete Weitergabe an die spätere Firmeninhaberin wiederlegt wurde. Dadurch, dass er Geld von der GmbH bezog und Rechnungen nicht bezahlte, erlitt die D._____ GmbH einen fi- nanziellen Schaden. Der Beschuldigte hatte keinen Anspruch auf das Bargeld und diese Waren und bereicherte sich damit unrechtmässig und dies direktvorsätzlich. Damit ist auch Anklagesachverhalt 7 (teilweise unter Verweis auf die Sachver- haltsschilderung gemäss Anklagesachverhalt 4) erstellt.

E. 3.7 Wie die Beweiswürdigung zu den Anklagesachverhalten 5 und 6 ergeben hat, war es der Beschuldigte, welcher im Namen der D._____ GmbH die Bestel- lungen bei E._____ ... AG und beiB._____ AG getätigt und die Geräte in der Fol- ge behalten hat. Mithin waren seine Aussagen, dies auf Geheiss von C._____ gemacht und ihr die Geräte übergeben zu haben, falsch und ist Anklagesachver- halt 8 erstellt.

E. 3.8 Wie bereits unter Ziff. 3.5 hiervor ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die durch den Beschuldigten im Zusammenhang mit den bei der Privatklägerin B._____ AG bestellten Geräten vorgelegte, angeblich durch C._____ unterzeich- nete Empfangsbestätigung (Urk. 5) inhaltlich unzutreffend ist. Nicht nur erscheint es kaum möglich und wird auch durch die B._____ AG im Rahmen einer telefoni- schen Auskunft bestritten (Urk. 11/5), dass am 15. Oktober 2012 in der Filiale be- stellte Geräte bereits am 17. Oktober 2012 dem Beschuldigten in I._____ ausge- liefert sein konnten, sodass er sie auf seinen 14.00 Uhr Termin in … [Ort] (Urk. 13/2) mitnehmen und C._____ ausliefern konnte. Hinzu kommt, dass der vorliegende Lieferschein der B._____ AG, welcher zwar vom 16. Oktober 2012 datiert, die Auslieferung ausdrücklich als per 23. Oktober 2012 erfolgt bestätigt (Urk. 11/5). Dieser Liefertermin wurde im Übrigen auch bereits auf der Rechnung vom 30. Oktober 2012 erwähnt (Urk. 11/1), was eine nachträgliche, extra für den

- 14 - Prozess vorgenommene Manipulation durch die Privatklägerin ausschliesst. Nun lassen aber die Tatsachen, dass die Empfangsbestätigung durch den Beschuldig- ten lediglich in Kopie zur Verfügung gestellt werden konnte (vgl. Urk. 3/3 S. 4), dass die Unterschrift von C._____ sich nicht am dafür vorgesehenen Ort befindet und dass der verlängerte Unterstrich zu Beginn der Unterschrift kurz unterbrochen ist, was darauf schliessen lässt, dass hier ein Linienstrich wegretouchiert wurde, zusätzlich einzig den Schluss zu, dass auch die Unterschrift nicht von C._____ stammt, es sich mithin insgesamt um eine Fälschung handelt, was der Beschul- digte gewusst haben muss, da er die Waren ja – wie sich im Beweisverfahren er- geben hat – eben nicht an C._____ übergeben hat. Damit ist auch Anklagesach- verhalt 9 erstellt.

E. 3.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklagevorwürfe, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, vollumfänglich erstellt werden können.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Mit der Vorinstanz ist das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Gründung der D._____ GmbH (Erklärung gegenüber dem Notar, das Gründungs- kapital stehe der Gesellschaft zur freien und ausschliesslichen Verfügung, was dieser entsprechend beurkundete und sodann als Grundlage des Handelsregis- tereintrags genommen wurde) als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie als Erschleichen einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Dabei spielt es – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 10 ff. und Urk. 72 S. 7 ff.) – keine Rolle, ob er sich das Geld als Privatdarlehen in eigenem Namen oder namens der zu gründenden Gesellschaft geliehen hat. Im Zeitpunkt der Gründung wusste er jedenfalls, zumal als einziges Organ (Gesell- schafter und Geschäftsführer) der zu gründenden Gesellschaft (Urk. 9/1 und 9/9), dass das Gründungskapital postwendend nach der Gründung der Kreditgeberin retourniert werden und so der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung stehen wür- de, mithin dass die abgegebene Erklärung falsch war.

- 15 - Der Beschuldigte kann sich auch nicht auf den Schuldausschlussgrund des Ver- botsirrtums berufen. Nicht nur macht er gar nicht geltend, nicht gewusst zu haben, dass man keine inhaltlich falschen Erklärungen verurkunden lassen darf. Es über- zeugt auch nicht, dass er nicht gewusst haben will, dass das gesetzlich verlangte Gründungskapital nach der Gründung in der Firma bleiben muss. Dem steht be- reits der klare und unmissverständliche Wortlaut der Gründungsurkunde entgegen (Urk. 9/9). Kommt hinzu, dass er bei Zweifeln über die inhaltliche Bedeutung der Aussagen zur Einlagenleistung (Urk. 9/9 Ziff. 4) beim Notar hätte nachfragen kön- nen und müssen, was dies bedeutet (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vor- instanz in Urk. 57 S. 11). Damit ist der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen.

E. 4.2 Die Vorinstanz qualifizierte die beiden Einkäufe bei E._____ ... AG und der Privatklägerin B._____ AG als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Ziff. 1 StGB (Urk. 57 S. 24). Die Verteidigung bestreitet, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt habe und verweist im Übrigen auf die Opfermitverantwortung (Urk. 147 S. 37 f. sowie Urk. 72 S. 21 ff.). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätz- lich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). Arglist kann bei einfachen falschen Aus- sagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhält- nisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit ei- ner engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Ge- schäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Entsprechend erfordert die Erfüllung des Tatbestands gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet ledig- lich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Mit- hin kann die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Op-

- 16 - ferverantwortung nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE142 IV 153; BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit zahlreichen Hinweisen). Was die Einkäufe bei der E._____ ... AG angeht, so ist der Kauf von drei Smart- phones (bzw. der Abschluss von drei Kommunikationsabonnements) und drei Tablets (bzw. der Abschluss von drei Datenabonnements; vgl. Urk. 11/3) für eine im Baugeschäft tätige GmbH nicht als aussergewöhnlich und damit besonders abklärungsbedürftig zu qualifizieren. Auch eine "Ein-Personen-GmbH" (so die Verteidigung, Urk. 72 S. 22) kann Angestellte haben, welche elektronische Geräte benötigen. Hinzu kommt, dass der Vertrag nicht online, sondern vor Ort in der Fi- liale im H._____ Shoppingcenter I._____ abgeschlossen wurde, wobei der Be- schuldigte dem Verkäufer gemäss Notiz in den Vertragsdokumenten persönlich bekannt war (Urk. 11/3, Anmeldung für Mobilfunkdienstleistungen). Wie der Be- schuldigte selbst erklärte, plante er zu keinem Zeitpunkt, die Käufe zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 15 f.). Dass er dabei davon ausging, C._____, die zukünftige Inhabe- rin der Firma werde dies tun, erweist sich in diesem Zusammenhang klarerweise als Schutzbehauptung. Nicht nur hat er ihr die Geräte erwiesenermassen nicht übergeben, im Zeitpunkt der Firmenübergabe – wie auch schon beim Kauf selbst

– fehlte es der D._____ GmbH auch ganz offensichtlich an der nötigen Liquidität, da sich der Beschuldigte bereits am Tag vor dem Vertragsabschluss mit der E._____ ... AG die vorhandene Liquidität grösstmehrheitlich auszahlen liess und auch keinerlei offene Guthaben aus abgeschlossenen Aufträgen vorhanden wa- ren (Urk. 3/2 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist die mit dem Vertragsabschluss vorgespiegelte Leistungsbereitschaft als arglistig zu qualifizieren, weshalb sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig gemacht hat. Was die Einkäufe bei der Privatklägerin B._____ AG angeht, so kann zumindest der Kauf einer Homecinema-Anlage und eines Fernsehgeräts der oberen Preis- klasse zugegebenermassen für eine Baufirma nicht als Alltagsgeschäft angese- hen werden. Mithin waren zusätzliche Abklärungen angezeigt. Wie dem Kaufver- trag indes zu entnehmen ist, hat die Privatklägerin vor der Gewährung eines Kaufs auf Rechnung den internen Bonitätsstatus sowie die Identität des Beschul- digten tatsächlich genauer abgeklärt (Urk. 11/2). Damit ist sie ihren aus der Op-

- 17 - fermitverantwortung fliessenden Pflichten hinreichend nachgekommen, weshalb auch diesbezüglich das Verhalten des Beschuldigten als tatbestandsmässig zu qualifizieren ist, da er wiederum keine eigene Leistungsbereitschaft aufwies und zudem wusste, dass die D._____ GmbH als Vertragspartnerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht über die nötigen Mittel zur Vertragserfüllung verfügte. Kommt hinzu, dass er die Firma gemäss eigenen Worten ohne laufende Aufträge und ohne jedes Anlagevermögen/Betriebsmittel (auch ohne die gekauften Elekt- ronikgeräte/Kaffeemaschine) auf C._____ übertrug (Urk. 3/2 S. 3), weshalb ihm auch diesbezüglich ganz offensichtlich klar war, dass auch inskünftig keinerlei Aussicht auf Bezahlung bestand. Entsprechend ist der Beschuldigte, da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale zweifellos erfüllt sind, hinsichtlich der Anklagesachverhalte 5 und 6 des mehrfa- chen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 4.3 Was die Anklagesachverhalte 2, 7, 8 und 9 angeht, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 14 f., 25 f. und 27 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte diesbe- züglich der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (vgl. hierzu auch BGE 141 IV 104), der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen.

E. 5 Strafzumessung und Vollzug

E. 5.1 Der Beschuldigte beging alle Taten vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 8) erweist sich das neue Recht jedoch nicht als das Mildere, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung des zur Tatzeit gültigen Sanktionen- rechts auszugehen ist.

E. 5.2 Was die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Grundsätze an- geht, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden

- 18 - (Urk. 57 S. 28 ff.). Zu ergänzen ist, dass nur diejenigen Taten mit einer Gesamt- strafe abzuurteilen sind, für welche nicht nur theoretisch (unter anderen) die glei- che Strafandrohung vorgesehen ist, sondern für welche effektiv die gleiche Straf- art angemessen erscheint. Soweit dies nicht der Fall ist, sind separate Strafen zu kumulieren (BGE 144 IV 217; BGE 138 IV 120). Demgegenüber sind im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung die Strafen für die einzelnen Delikte lediglich asperie- rend aufzurechnen, das heisst im gegenüber einer Einzelbetrachtung reduzierten Umfang.

E. 5.3 Als (abstrakt) schwerstes Delikt gibt vorliegend die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB den ordentlichen Strafrahmen vor (Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahre oder Geldstrafe). Eine weitergehende Strafschärfung ist be- reits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB in Ver- bindung mit Art. 40 StGB). Zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass die in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB enthaltene Kann-Formulierung keine Anhebung der Strafuntergrenze beinhaltet (Urk. 57 S. 29 unter Hinweis auf BSK StGB-Niggli,

4. Auflage, Art. 158 N 177 ff.; vgl. auch den Entscheid des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1). Auch die weiteren Delikte sehen wahlweise eine Freiheits- oder Geldstrafe vor, wobei es sich mit Ausnahme des Vergehens der unterlassenen Buchführung (vgl. Art. 166 StGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB) um Verbrechen handelt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der konkret angemessenen Strafart scheint es angezeigt, die Delikte, die der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Gründung und Betreibung der D._____ GmbH begangen hat (Anklagesachverhalte 1 und 2), von den späteren, im Zusammenhang mit der Übergabe der Stammanteile der GmbH an eine soge- nannte "Bestatterin" stehenden Taten zu unterscheiden (Anklagesachverhalte 5- 9). Während die kriminelle Energie bei den erstgenannten Delikten noch als eher gering zu qualifizieren ist, wohl auch eine gewisse Naivität des Beschuldigten die Begehung begünstigt haben, und es ihm insgesamt primär darum gegangen sein dürfte, seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeit als Gipser leichter/erfolgreicher zu bestreiten und nicht andere Personen zu schädigen, so sind die Delikte im Zu-

- 19 - sammenhang mit der Übertragung der Gesellschaft von eindeutig schwererem Kaliber, ging es dabei doch offensichtlich darum, in kurzer Zeit gegenleistungslos noch möglichst viel Geld/geldwerte Vorteile aus der Gesellschaft herauszuschla- gen, ohne hierfür gerade stehen zu müssen. Damit rechtfertigt es sich, für die chronologisch ersten Delikte eine Geldstrafe auszusprechen, während hinsichtlich der späteren, untereinander von der Intention her zusammenhängenden Taten einzig eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe dem Vorgehen und Verschulden angemes- sen erscheint.

E. 5.4 Was den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB angeht, ist vorauszuschicken, dass dieser gewichtige Interessen schützt, nament- lich dasjenige an einer rationellen Strafrechtspflege aber auch das Individualinte- resse des falsch Angeschuldigten (vgl. dazu Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Art. 303 N 1). Falschanschuldigungen untergraben die Bestre- bungen nach einer für jeden Rechtsstaat essentiellen, funktionierenden und ver- lässlichen Rechtspflege. Da es sich bei der falschen Anschuldigung aber ebenso um ein Delikt gegen das Individuum handelt, fällt auch der Grad der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des zu Unrecht Angeschuldigten mit Bezug auf dessen Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen etc. ins Gewicht (BSK StGB-Delnon/Rüdy,

4. Aufl., Art. 303 N 5 ff.). Der weite Strafrahmen trägt solchen Aspekten ebenso Rechnung wie den unterschiedlichen Erscheinungsformen dieses Delikts. Die konkrete Strafzumessung hat sich nicht zuletzt daran zu orientieren, welche Stra- fe der zu Unrecht Angeschuldigte zu vergegenwärtigen gehabt hätte. Der obere Bereich des Strafrahmens ist jedenfalls gravierendsten Falschanschuldigungen hinsichtlich sehr schwerer Verbrechen vorbehalten, bei denen die geschützten Rechtsgüter der rationellen Strafrechtspflege und der Individualinteressen des falsch Angeschuldigten massiv verletzt werden. Von beidem kann hier nicht die Rede sein. In objektiver Hinsicht ist vielmehr zu bemerken, dass der Beschuldigte C._____ als Auftraggeberin und Empfängerin der unbezahlt gebliebenen Bestellungen bei E._____ ... AG und B._____ AG bezeichnete und damit implizit des Betrugs mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 13'000.– bezichtigte. C._____ hätte im Fall einer

- 20 - Verurteilung voraussichtlich eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens von Art. 146 StGB zu gewärtigen gehabt. Die fal- sche Anschuldigung richtete sich damit zwar nicht auf ein Bagatell- oder Mas- sendelikt, jedoch ebenso wenig auf ein schweres Verbrechen. Was das primär von Art. 303 StGB geschützte Rechtsgut der Zuverlässigkeit der Rechtspflege anbelangt, liegt – gemessen am weiten Spektrum aller denkbaren Konstellationen

– eine noch als gering einzustufende Beeinträchtigung vor, da einerseits C._____ bereits wegen anderer Vorwürfe in eine Strafuntersuchung involviert war und an- derseits sich der Verdacht gegen sie recht schnell zerschlug (Urk. 46 S. 10). Da- mit ist die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der falsch Angeschuldigten noch im untersten Bereich des Möglichen anzusiedeln. Insgesamt ist das objekti- ve Tatverschulden daher als recht leicht zu qualifizieren. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich, es ist ihm jedoch zugute zu halten, dass er nicht primär C._____ falsch anschuldigen, sondern sich selbst entlasten wollte. Mit der Vo- rinstanz ist die Einsatzstrafe auf vier Monate anzusetzen (Urk. 57 S. 30).

E. 5.5 Was das Tatverschulden der Delikte gemäss den Anklagesachverhalten 5 bis 7 angeht, so ist allen drei gemeinsam, dass es objektiv ein nicht unbeachtli- ches Mass an krimineller Energie bedurfte, die Gesellschaft kurz vor der geplan- ten Übertragung der Stammanteile auf C._____ nicht nur fast sämtlicher Aktiven (Bankguthaben; Anklagesachverhalt 7) zu berauben, sondern überdies namens der Gesellschaft auch noch im bedeutenden Mass Schulden zu machen (Ankla- gesachverhalte 5 und 6) im Wissen, dass diese infolge fehlender Aktiven nicht gedeckt werden würden. Allerdings darf dabei auch nicht übersehen werden, dass die Deliktssumme insbesondere der beiden Betrüge, auch wenn deutlich über dem Bagatellbereich, doch noch in überschaubarem Rahmen geblieben ist. Mithin kann diesbezüglich von recht leichtem (Anklagesachverhalt 5) bzw. eher leichtem (Anklagesachverhalt 6) Verschulden gesprochen werden. Hinsichtlich der unge- treuen Geschäftsbesorgung ist demgegenüber immerhin von einem gerade noch leichten Verschulden zu sprechen. Damit ist die Einsatzstrafe für die ungetreue Geschäftsbesorgung um sechs (Einzelstrafe: 8 Monate), für den Betrug zulasten der PrivatklägeriB._____ AG um zwei (Einzelstrafe: 3 Monate) und zulasten der E._____ ... AG um einen Monat (Einzelstrafe: ca. 1 ½ Monate) zu asperieren.

- 21 - Subjektiv handelte der Beschuldigte jeweils vorsätzlich, aus eigenem Antrieb und aus rein egoistischen (finanziellen) Motiven, was das objektive Verschulden nicht relativiert. Was schliesslich die mit der falschen Anschuldigung einhergegangene Urkunden- fälschung (Anklagesachverhalt 9) angeht, so war diese technisch wenig raffiniert und kommt ihr im Kontext der falschen Anschuldigung kaum eigenständigen Cha- rakter zu, weshalb das Verschulden als recht leicht einzustufen ist. Eine Asperati- on um einen weiteren Monat (Einzelstrafe: ca. 1 ½ Monat) erscheint angemessen. Damit resultiert aufgrund der Tatkomponenten einstweilen eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

E. 5.6 Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die im angefochte- nen Urteil enthaltene Darstellung des Lebenslaufs abgestellt werden (Urk. 57 S. 31; vgl. auch Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte hierzu, dass er nach wie vor mit seinen Eltern zusammenlebe (Prot. II S. 10 f.). Zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen führte er aus, wei- terhin für die von ihm neu gegründete J._____ GmbH tätig zu sein. Sein Einkom- men belaufe sich derzeit auf ca. Fr. 4'000.– netto pro Monat. Einen 13. Monats- lohn oder Bonus könne er sich auszahlen, wenn das Geschäft besser laufe (Prot. II S. 10). Sein Vermögen bestehe primär aus dem Wert der J._____ GmbH, sonst habe er kein Vermögen (Prot. II S. 11). Straferhöhend ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 31) – zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während bereits laufender Strafuntersuchung erneut delin- quierte, indem er die falsche Anschuldigung erhob und den gefälschten Emp- fangsschein vorlegte. Strafmindernd ist – mit der Vorinstanz (ebenda) – die lange Verfahrensdauer, insbesondere was die Zeit zwischen der ersten polizeilichen Be- fragung und den weiteren Untersuchungshandlungen angeht, zu würdigen. Weite- re Täterkomponenten mit Einfluss auf die Strafzumessung sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb festzuhalten ist, dass sich die Täterkomponenten insgesamt strafzumessungsneutral auswirken. Entsprechend ist der Beschuldigte für die bis anhin gewürdigten Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen.

- 22 -

E. 5.7 Was die Unterlassung der Buchführung angeht, von welcher bei der Fest- setzung der Geldstrafe auszugehen ist, erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Ta- gessätzen dem relativ leichten Verschulden angemessen. Offensichtlich geschäf- tete der Beschuldigte auch nach der Gründung der GmbH weiter wie vorher als Einzelfirma und kümmerte sich dabei ungenügend um die Einhaltung der ein- schlägigen Vorschriften, wobei nicht davon auszugehen ist, dass es primäres Ziel des Beschuldigten war, den Vermögensstand zu verschleiern. Vielmehr dürften – wie schon von der Vorinstanz festgestellt (Urk. 57 S. 30) – Bequemlichkeit und al- lenfalls auch Überforderung die Pflichtverletzung motiviert haben. Diese Einsatz- strafe ist aufgrund der Urkundenfälschung sowie der Erschleichung einer Falsch- beurkundung um je 10 Tagessätze zu asperieren. Auch hierbei ist dem Beschul- digten ein relativ geringes Verschulden anzulasten. Offenbar motivierte ihn die Aussicht, als GmbH als Leistungserbringer seriöser zu wirken, als als Einzelfirma, wobei er sich vom fehlenden Gründungskapital nicht abhalten lassen wollte. Hin- sichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwie- sen werden, wonach sich diese im Ergebnis nicht auf die Strafzumessung auswir- ken. Damit ist der Beschuldigte zusätzlich zur Freiheitsstrafe mit 50 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Gemäss Selbstdeklaration erzielt der Beschuldigte derzeit als Angestellter der ihm gehörenden J._____ GmbH – wie bereits erwähnt – ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'000.– (Prot. II S. 10), womit er augenscheinlich nahe am Existenz- minimum lebt. Sein Vermögen ist weder liquide noch derart wesentlich, dass es für die Strafzumessung berücksichtigt werden müsste. Unter Berücksichtigung seiner Krankenkassenprämie, welche ca. Fr. 408.– beträgt (Urk. 66/2, Prot. II S. 14) und Steuern ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 40.– festzusetzen (BGE 134 IV 60 E. 6).

E. 5.8 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 71 S. 1) ist von der Erhebung einer Verbindungsbusse angesichts der Tatsache, dass den Beschul- digte wesentliche Kostenfolgen treffen werden, abzusehen, zumal keine Schnitt- stellenproblematik besteht (vgl. BGE 134 IV 82 E. 8.3).

- 23 -

E. 5.9 Als Ersttäter ist dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 32) – der bedingte Vollzug zu gewähren. Was die Dauer der Probezeit angeht, hat die Staatsanwaltschaft zwar im erstinstanzlichen Verfahren und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschul- digte die Delikte gemäss den Anklagesachverhalten 8 und 9 während bereits lau- fender Strafuntersuchung begangen hat, was geeignet ist, gewisse Zweifel an der Legalprognose hervorzurufen (Urk. 46 S. 19, Urk. 71 S. 1 f.). Da seither (Tatzeit- punkt) aber bereits wieder knapp drei Jahre vergangen sind, in welchen gegen- über dem Beschuldigte keine neuen Verurteilungen erfolgten, erscheint es ge- rechtfertigt, es bei der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu belassen (Art. 44 Abs. 2 StGB).

E. 6 Zivilansprüche Wie bereits durch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist der Schadenersatzan- spruch der Privatklägerin B._____ AG aufgrund des Beweisergebnisses (vgl. Ziff. 3.5 und 4.2 hiervor) ausgewiesen (vgl. Urk. 57 S. 33). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dieser Privatklägerin Fr. 10'425.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. November 2012 zu bezahlen.

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 7.2 Nachdem die Schuldsprüche zu bestätigen sind, bleibt es bei der vor- instanzlichen Kostenverteilung samt Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich vier Fünfteln der Verteidigerkosten und reduzierter Parteientschädigung, was die Kos- ten der vormaligen erbetenen Verteidigung angeht. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 71 S. 2) liegen keine genügenden Hinweise vor, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens bezüglich Misswirtschaft und be- trügerischem Konkurs rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hätte, so dass eine

- 24 - vollumfängliche Auflage der Untersuchungskosten und eine Verweigerung der Entschädigung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 bzw. Art. 430 Abs. 1 StPO gerecht- fertigt wäre.

E. 7.3 Im Berufungsverfahren unterliegen sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweiligen Berufungsanträgen, weshalb es ange- messen erscheint, die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen diejeni- gen der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten, welcher seine Berufung nicht beschränkt hat, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen, da die Staats- anwaltschaft lediglich beschränkt auf den Strafpunkt Berufung erhoben hat, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Be- rufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO von drei Vierteln der Kosten vom Beschuldigten. Was die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung betrifft, so erscheint das von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Honorar von Fr. 12'023.60 und insbesondere der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen des Plädoyers (Urk. 73) angesichts dessen, dass im Berufungsverfahren in wei- testen Teilen die gleichen Standpunkte vertreten wurden wie vor Vorinstanz, nicht angemessen. Vielmehr ist der Verteidiger für seinen Aufwand im Berufungsver- fahren mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MWST) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (teilweise Verfahrensein- stellung), 3 (Freisprüche von den Vorwürfen der Misswirtschaft und des be- trügerischen Konkurses), 7 (Verzicht auf Erstellung eines DNA-Profils), 8 (Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers) und 9 (Kostenauf- stellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 25 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB − des Erschleichens einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB − des mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB − der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB sowie − der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schaden- ersatz von Fr. 10'425.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. November 2012 zu be- zahlen.
  7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird auch im Üb- rigen (Ziff. 10 bis 12) bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- - 26 - lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von drei Vierteln vorbehalten.
  10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per E-Mail) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (vorab per Fax) − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180449-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 5. November 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Meier, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend falsche Anschuldigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

15. Mai 2018 (DG170274)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2017 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf getätigter unwahrer Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe in Sachverhalts-Nr. 1 eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig

- der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB;

- des Erschleichens einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB;

- des mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB;

- der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB sowie

- der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.

3. Von den Vorwürfen der Misswirtschaft und des betrügerischen Konkurses wird der Beschuldigte freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schaden- ersatz von Fr. 10'425.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. November 2012 zu bezah- len.

7. Auf die Erstellung eines DNA-Profils wird verzichtet.

- 3 -

8. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger mit Fr. 21'000.– (inkl. MwSt und Barauslagen) entschädigt.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 21'000.– amtliche Verteidigung

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5.

12. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung für die vor- malige erbetene Verteidigung von Fr. 600.– zugesprochen, jedoch mit der Gerichtsgebühr verrechnet. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72)

1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Mai 2018 von sämtlichen Anklage- vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin, B._____ AG, sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

- 4 -

3. Dem Beschuldigten sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 12 des vor- instanzlichen Urteils für die ehemalige Wahlverteidigung eine Prozess- entschädigung von CHF 2'742.15 zuzusprechen.

4. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sei- en auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 71 i.V.m. Urk. 67)

1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 15 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 2'000.–.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Anset- zung einer Probezeit von drei Jahren.

3. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen für den Fall einer schuldhaften Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.

4. Die Kosten seien in vollem Umfange dem Beschuldigten aufzuerlegen. _________________________ Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Am 7. Januar 2014 erstattete das Konkursamt Aussersihl-Zürich im Zusam- menhang mit verschiedenen, kurz vor Konkurseröffnung durch C._____ über- nommenen Firmen Anzeige und beantragte eine Untersuchung betreffend Kon- kursdelikte (Urk. 7). Eine dieser Gesellschaften war die D._____ GmbH, über welche am tt. Juni 2013 durch das Bezirksgericht Zürich der Konkurs eröffnet, in-

- 5 - des das Verfahren infolge fehlender Aktiven bereits am 28. Juni 2013 wieder ein- gestellt worden war (Urk. 8/1 und Urk. 9/1). Im Verlauf der daraufhin angehobe- nen Strafuntersuchung wurden auch die Vororgane der betroffenen Firmen – vor- liegend der Beschuldigte als ehemaliger (einziger) Gesellschafter und Geschäfts- führer mit Einzelunterschriftsberechtigung – in das Ermittlungsverfahren einbezo- gen (Urk. 1 S. 2). Nach Durchführung der Untersuchung wurde bei der Vorinstanz Anklage erhoben (Urk. 26). 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Mai 2018 meldete die amtliche Verteidigung am 22. Mai 2018 fristgerecht Berufung an (Urk. 52). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Verteidigung am 17. September 2018 zugestellt (Urk. 56/1- 2), worauf der Beschuldigte unter dem 5. Oktober 2018 die Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 58). 1.3. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhob die Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) Anschlussberufung (Urk. 62), welche sie auf Aufforderung hin mit Schreiben vom 30. November 2018 verdeutlichte (Urk. 63 und 67; Art. 400 Abs. 1 StPO analog). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.4. Mit Schreiben vom 23. November 2018 reichte die amtliche Verteidigung Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 65 und 66/1-4). Bereits am 18. Oktober 2018 war überdies ein aktueller Strafregis- terauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 59).

2. Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch (Urk. 58), während die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auf den Strafpunkt (Strafhöhe und Dauer der Probezeit) und die Kostenauflage be- schränkte und neu die Auferlegung einer Ersatzforderung beantragte (Urk. 62 und 68). Den Antrag, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, eine Ersatzforde- rung von CHF 65'750.– zu bezahlen, zog die Staatsanwaltschaft anlässlich der

- 6 - heutigen Berufungsverhandlung aber wieder zurück (Prot. II S. 7, Urk. 71 S. 1), womit sie ihre Berufung noch mehr einschränkte. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils (nur) im Umfang der Anfechtung gehemmt. Damit ist fest- zustellen, dass das angefochtene Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1 (Verfah- renseinstellung betreffend den Vorwurf getätigter unwahrer Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe), 3 (Freisprüche von den Vorwürfen der Misswirtschaft und des betrügerischen Konkurses), 7 (Verzicht auf Erstellung eines DNA-Profils), 8 (Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers) und 9 (Festsetzung der Gerichtskosten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.2. Vorliegend soll der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Tathandlungen gemäss den Anklagesachverhalten 1 - 7, aufgrund welcher die Strafuntersuchung eröffnet wurde, ausserhalb des Kantons Zürich vorgenommen haben. Nachdem sich der Gerichtsstand für Konkursdelikte nach dem Ort der Konkurseröffnung richtet (BGE 106 IV 31), ist die hiesige Zuständigkeit jedoch zu bejahen. Sodann erfüllt der Beschuldigte als damaliger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Ein- zelunterschriftsberechtigung auch die in den Art. 163 ff. StGB geforderte Schuld- nerstellung (vgl. Art. 29 lit. a und b StGB). 2.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3). Deshalb ist vorab festzuhalten, dass im Folgenden einzig auf die entscheidrelevanten Ar- gumente der Verteidigung einzugehen ist. 2.4. Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren an ihren formellen Einwän- den festhält (Urk. 72 S. 2-6), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführun-

- 7 - gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ent- sprechend kann weder davon gesprochen werden, dass die Teilnahmerechte des Beschuldigten durch Nichtinformation über eine Einvernahme von C._____ in de- ren separatem Verfahren (Urk. 4/1) verletzt wurden (vgl. hierzu auch BGE 141 IV 220 E. 4.5 und BGE 140 IV 172 E. 1.2.3), nachdem er bzw. sein Verteidiger spä- ter Gelegenheit hatte, ihr – in Kenntnis des Protokolls ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. August 2016 (vgl. Urk. 4/2 S. 1 Protokollnotiz) – Fragen zu stellen bzw. ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen (Einvernahme von C._____ als Auskunftsperson im Verfahren des Beschuldigten, Urk. 4/2), noch war der jeweili- ge Tatvorhalt zu Beginn der Einvernahmen des Beschuldigten ungenügend konk- ret. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Untersuchungsbehörde im Anfangsstadi- um einer Untersuchung, in welchem lediglich eine Strafanzeige vorliegt, noch nicht weiss, was alles im Raum steht. Im frühen Verfahrensstadium der ersten Einvernahme ist zudem eine gewisse Verallgemeinerung im Hinblick auf eine er- folgreiche Durchführung der Strafuntersuchung zulässig (BGer 6B_646/2017 E. 5.1). Im Laufe des organisch wachsenden Verfahrens kamen immer mehr Vorwürfe dazu, die dem Beschuldigten vorgehalten wurden, sobald die Untersu- chungsbehörde davon Kenntnis hatte. Aus den Einvernahmen ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte nicht wusste, was ihm vorgeworfen wird. Vielmehr können alle bei den Akten liegenden Einvernahmen des Beschuldigten und von C._____ uneingeschränkt verwertet werden. 2.5. Auch soweit die Verteidigung heute wiederum eine Verletzung des Ankla- geprinzips rügt (Urk. 72 S. 6 f. und S. 20), kann vollumfänglich auf die zutreffen- den, diesen Einwand verwerfenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 57 S. 11 f. und S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Sachverhalt 3.1. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 1 bestreitet der Beschuldigte den geschil- derten Ablauf nicht, macht aber geltend, einem Verbotsirrtum unterlegen zu sein (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 3/2 S. 5 f.). Diesem Einwand ist im Rahmen der rechtli- chen Würdigung bei der Prüfung, ob Schuldausschlussgründe vorliegen, nachzu- gehen. Heute liess der Beschuldigte zudem wiederum ausführen, dass zu seinen

- 8 - Gunsten davon auszugehen sei, dass nicht die in Gründung befindliche GmbH Darlehensnehmerin war, sondern er selbst als Darlehensnehmer fungiert habe (Urk. 72 S. 7 ff.). Auch darauf wird in der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein. 3.2. Was die weiteren, heute noch interessierenden Anklagesachverhalte 2 so- wie 5 bis 9 angeht, bestreitet der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlun- gen, weshalb zu prüfen ist, ob sich diese aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen. Wie dabei vorzugehen ist bzw. welche Grund- sätze bei der Beweiswürdigung zu beachten sind, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Auf ihre Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 57 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Mit Bezug auf Anklagesachverhalt 2 kam die Vorinstanz anhand von ver- schiedenen Indizien überzeugend zum Schluss, dass für die D._____ GmbH spä- testens ab Januar 2011 keine gesetzesentsprechende Buchführung mehr ge- macht worden sei, wobei dem Beschuldigten die entsprechende Pflicht bekannt gewesen sei. So seien für die Steuerperioden 2009 (allerdings datieren die Grün- dungsstatuten der Firma erst vom tt. Dezember 2009) und 2011 keine Steuerer- klärungen eingereicht worden, weshalb die Firma habe veranlagt werden müssen. Weiter habe die Firma der Treuhänderin, welche angeblich regelmässig Buch ge- führt habe, lediglich ein einziges Mal – im Dezember 2010 – eine Lohnzahlung in Höhe von Fr. 7'600.– überwiesen, und überdies habe der Beschuldigte selbst hierzu sehr ausweichend geantwortet und insbesondere ausgeführt, der Treuhän- derin normale Überweisungen mit Einzahlungsscheinen gemacht zu haben (vgl. dazu Urk. 3/2 S. 8). Dass bei C._____ anlässlich einer Hausdurchsuchung einzig ein dünnes Hängeregister zur D._____ GmbH gefunden worden sei, wozu diese erklärt habe, nie eine Buchhaltung gesehen zu haben, rundete das Beweisergeb- nis sodann zusätzlich ab (Urk. 57 S. 13 ff.). Auf die entsprechenden Ausführun- gen im angefochtenen Urteil kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 11 ff.) ist der Anklagesachverhalt 2 erstellt.

- 9 - 3.4. Zu Anklagesachverhalt 5 würdigte die Vorinstanz primär die Aussagen des Beschuldigten (zusammenfassend ungefähr: er habe diese Abonnementsverträge für C._____ abgeschlossen und ihr die Geräte übergeben, wobei sie ihm eines davon dann später geschenkt habe; Urk. 3/1-3) und von C._____ (zusammenfas- send ungefähr: sie wisse nichts von solchen Geräten/Verträgen; Urk. 4/1-2). Dass der Beschuldigte am 6. Oktober 2012, also wenige Tage vor der Übertragung der Stammanteile auf C._____, namens der D._____ GmbH mit E._____ ... AG die anklagegegenständlichen Verträge abschloss und die 3 Smartphones und 3 Tab- lets ausgehändigt erhalten hat, war im Übrigen unbestritten. Ebenso ist belegt, wenn auch nicht Teil des Anklagevorwurfs, dass zwischen dem 6. und 8. Oktober 2012 über die drei Mobileverträge für über Fr. 13'000.– kommuniziert wurde (Wahl von Spezialnummern; Urk. 11/3). Die Rechnungen wurden nie bezahlt. Im Rahmen ihrer Ausführungen kamen die Vorderrichter nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, die Angaben des Beschuldigten seien widersprüch- lich, inhaltlich wenig überzeugend und jeweils dem Stand der Ermittlungen ange- passt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 17) leuchtet es tat- sächlich nicht ein, wieso der Beschuldigte wenige Tage vor der Firmenübergabe für C._____ hätte so viele Kommunikationsverträge abschliessen sollen, wenn sie dies wenige Tage später doch problemlos selber hätte machen können. Dass er überdies nicht mehr weiss, wann er in der Folge was mit diesen Geräten gemacht hat (Übergabe sofort an C._____ vs. Übergabe erst am Notariatstermin rund 10 Tage später, aber ohne dies auf der Empfangsbestätigung [Urk. 5, vgl. hierzu Ziff. 3.5 und 3.8 nachfolgend] mit zu vermerken, Rückerhalt eines Mobiltelefonge- räts etc.), überzeugt ebenso wenig. Vor diesem Hintergrund verbleibt einzig der Schluss, dass der Beschuldigte kurz vor der Übertragung der GmbH an eine so- genannte "Bestatterin" und der damit klar absehbaren Liquidation der Gesell- schaft noch etwas für sich herausschlagen wollte. Dass in der Folge über die drei Mobiltelefone innert knapp drei Tagen für über Fr. 13'000.– Leistungen bezogen wurden (ein weiterer Leistungsbezug scheiterte wohl daran, dass E._____ die Verträge am 8. Oktober 2012 vorzeitig kündigte; Urk. 11/3), passt dabei gut ins Bild. Mithin ist auch dieser Anklagevorwurf hinreichend erstellt.

- 10 - 3.5. Anklagesachverhalt 6 betrifft einen ähnlichen Vorwurf. Auch hier ist grund- sätzlich unbestritten, dass der Beschuldigte am 15. Oktober 2012, also zwei Tage vor dem Notariatstermin für die Übertragung der Stammanteile auf C._____, bei der Privatklägerin B._____ AG namens der D._____ GmbH eine Bose- Homecinema-Anlage, einen Philips-Fernseher sowie eine Jura-Kaffeemaschine im Wert von insgesamt über Fr. 10'000.– bestellte und an seine Heimadresse, welche in jenem Zeitpunkt auch noch das Domizil der Firma war, ausliefern liess. Die Rechnungen wurden nie bezahlt. Wiederum stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass er die Geräte im Auftrag von C._____ bestellt und ihr sodann anlässlich des Notariatstermins am

17. Oktober 2012 übergeben habe. Zur Untermauerung dieser Darstellung legte er die Kopie eines angeblich von C._____ am 17. Oktober 2012 unterzeichneten Empfangsscheins vor (Urk. 5). Diese Darstellung des Beschuldigten widerspricht den vorhandenen Unterlagen: So geben sowohl die Rechnung der B._____ AG vom 30. Oktober 2012 wie auch der Lieferschein der B._____ AG vom 16. Oktober 2012 den Liefertermin mit dem

23. Oktober 2012 an (Urk. 11/1 und 11/5) und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin (insbesondere bereits im Zeitpunkt der Rechnungsstellung) ein In- teresse daran haben sollte, den Liefertermin falsch anzugeben (so aber die Ver- teidigung in Urk. 47 S. 30). Es erscheint im Übrigen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 18) – auch realitätsfern, dass die am 15. Oktober 2012 in der Filiale bestellten (mithin also nicht sofort verfügbaren) Geräte bereits spätestens am Morgen des 17. Oktober 2012 durch einen Monteur der Verkäufe- rin ausgeliefert sein konnten, sodass der Beschuldigte sie rechtzeitig für seinen 14.00 Uhr Termin beim Notar in … [Ort] (Urk. 13/2) hätte mitnehmen können (vgl. auch Urk. 11/5, wonach die Privatklägerin eine Lieferung zwei Tage nach Bestel- lung als für unmöglich erklärt). Mithin erweist sich die vorgelegte Empfangsbestä- tigung als inhaltlich unzutreffend und die Darstellung des Beschuldigten als wider- legt. Vor diesem Hintergrund ist auf die glaubhaften Aussagen von C._____, dass sie mit der Bestellung dieser Geräte nichts zu tun hatte und auch über die Geräte zu keinem Zeitpunkt verfügen konnte, abzustellen. Demnach ist auch widerlegt,

- 11 - dass der Beschuldigte davon ausgegangen sein soll, dass Dritte (C._____, F._____ oder die unter neuer Eigentümerschaft weitergeführte D._____ GmbH) die Rechnungen bezahlen würden, wie von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 72 S. 20). Entsprechend ist vom Sachverhalt, wie er in der Anklage ge- schildert wird, auszugehen. 3.6. Unbestrittenermassen hob der Beschuldigte am 5. Oktober 2012 Fr. 65'750.– vom (einzigen) G._____-Geschäftskonto der D._____ GmbH in bar ab, worauf das Geschäftskonto lediglich noch einen Saldo von Fr. 2'006.39 auf- wies (Urk. 17/4, Auszug Oktober 2012). Aufgrund des bisherigen Beweisergeb- nisses steht fest, dass dieses Geld nicht zur Deckung der kurz darauf erfolgten beiden Einkäufe bei der E._____ ... AG und der B._____ AG verwendet wurde. Offensichtlich bezahlte er auch die übrigen, infolge Betreibung aktenkundigen Forderungen, welche offensichtlich zumindest zur Mehrheit aus der Zeit vor der Übertragung der Stammanteile stammen müssen (danach war die Firma nicht mehr operativ tätig), nicht (vgl. Urk. 10/1-2). Zahlungsbelege betreffend effektiv mit dem Barbezug für die Firma beglichene Auslagen konnte der Beschuldigte nicht beibringen bzw. erklärte er dazu zunächst einzig, sich nicht mehr an den Barbezug und dessen Verwendung erinnern zu können (Urk. 3/2 S. 12). Dies ob- wohl bei Durchsicht der Bankunterlagen ein Barbezug dieser Höhe absolut singu- lär war (vgl. Urk. 17/4). Auf Vorhalt, dieses Geld privat verwendet zu haben, er- klärte er lediglich, dies nicht mehr genau zu wissen (Urk. 3/2 S. 18). In einer spä- teren Einvernahme erklärte er dann, glaublich Rechnungen der Firma damit be- zahlt zu haben, ohne diese aber in irgend einer Form genauer zu definieren (Urk. 3/3 S. 6 und 8). Damit ist festzuhalten, dass heute nicht mehr festgestellt werden kann, wofür der Beschuldigte das von ihm bezogene Bargeld verwendet hat. Aus der Unschulds- vermutung folgt vorliegend aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 24 f. und Urk. 72 S. 23 f.) – nicht, dass zu Gunsten des Beschuldigten von seiner völlig un- substanziiert gebliebenen Behauptung, damit Rechnungen der Firma bezahlt zu haben, auszugehen wäre. Der Beschuldigte muss zwar nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken, so aber doch in einem gewissen Mass an der Verifizie-

- 12 - rung selbst genannter Entlastungsbeweise. So müssen diese Behauptungen zu- mindest plausibel sein, es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukom- men. Zumindest bedarf eine entlastende Behauptung gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für die Wahrheit einer Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Nennt der Beschuldigte solche Anhaltspunkte oder ergeben sie sich aus der Untersuchung, dann ist die behauptete Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde zu legen. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden; die Behauptung muss glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben können müsste, er dies jedoch nicht tut, darf nach Mass- gabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklä- rung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (Entscheid des Bundesgerichts 1P.641/2000 = Pra 90 (2001) Nr. 110 E. 3 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes König- reich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47 bzw. http://hudoc.echr.coe.int; JENS MEY- ER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, N 140 zu Art. 6, mit Hin- weisen). Vorliegend bedeutet dies, dass – nachdem bewiesen ist, dass der Be- schuldigte die damals bekannten Schulden der Firma nicht beglichen hat und er auch nicht ansatzweise in der Lage ist darzulegen, welche anderen Rechnung in der Höhe von über Fr. 60'000.– damals, kurz vor der Abtretung der Firma an C._____ und nachdem gemäss seinen Aussagen alle Aufträge vorher abge- schlossen worden waren (zitat), bezahlt worden sein könnten – davon auszuge- hen ist, dass er Firmensubstrat in Höhe von Fr. 65'750.– gegenleistungslos in die eigene Tasche steckte bzw. privat verwendete. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass er am 26. Oktober 2012 ein G._____-Privatkonto eröffnete, worauf er so- gleich Fr. 22'000.– einbezahlte (Urk. 17/8 in Verbindung mit Urk. 17/18), nach der Übergabe der D._____ GmbH offenbar eine gewisse Zeit selbstfinanziert (als Ge-

- 13 - schäftsführer der D._____ GmbH war er jedenfalls nicht AL-taggeldberechtigt) ar- beitslos war (Urk. 3/3 S. 6 f.) und in der Folge eine neue GmbH gründete, wofür er das Stammkapital leistete (Urk. 3/3 S. 7 f.; Prot. I S. 10 f., Prot. II S. 10). Ebenso ist davon auszugehen, dass er die bestellten Mobiltelefone und Tablets sowie die Homecinema-Anlage, den Fernseher sowie die Kaffeemaschine einbe- hielt und für eigene Zwecke verwendete, nachdem die behauptete Weitergabe an die spätere Firmeninhaberin wiederlegt wurde. Dadurch, dass er Geld von der GmbH bezog und Rechnungen nicht bezahlte, erlitt die D._____ GmbH einen fi- nanziellen Schaden. Der Beschuldigte hatte keinen Anspruch auf das Bargeld und diese Waren und bereicherte sich damit unrechtmässig und dies direktvorsätzlich. Damit ist auch Anklagesachverhalt 7 (teilweise unter Verweis auf die Sachver- haltsschilderung gemäss Anklagesachverhalt 4) erstellt. 3.7. Wie die Beweiswürdigung zu den Anklagesachverhalten 5 und 6 ergeben hat, war es der Beschuldigte, welcher im Namen der D._____ GmbH die Bestel- lungen bei E._____ ... AG und beiB._____ AG getätigt und die Geräte in der Fol- ge behalten hat. Mithin waren seine Aussagen, dies auf Geheiss von C._____ gemacht und ihr die Geräte übergeben zu haben, falsch und ist Anklagesachver- halt 8 erstellt. 3.8. Wie bereits unter Ziff. 3.5 hiervor ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die durch den Beschuldigten im Zusammenhang mit den bei der Privatklägerin B._____ AG bestellten Geräten vorgelegte, angeblich durch C._____ unterzeich- nete Empfangsbestätigung (Urk. 5) inhaltlich unzutreffend ist. Nicht nur erscheint es kaum möglich und wird auch durch die B._____ AG im Rahmen einer telefoni- schen Auskunft bestritten (Urk. 11/5), dass am 15. Oktober 2012 in der Filiale be- stellte Geräte bereits am 17. Oktober 2012 dem Beschuldigten in I._____ ausge- liefert sein konnten, sodass er sie auf seinen 14.00 Uhr Termin in … [Ort] (Urk. 13/2) mitnehmen und C._____ ausliefern konnte. Hinzu kommt, dass der vorliegende Lieferschein der B._____ AG, welcher zwar vom 16. Oktober 2012 datiert, die Auslieferung ausdrücklich als per 23. Oktober 2012 erfolgt bestätigt (Urk. 11/5). Dieser Liefertermin wurde im Übrigen auch bereits auf der Rechnung vom 30. Oktober 2012 erwähnt (Urk. 11/1), was eine nachträgliche, extra für den

- 14 - Prozess vorgenommene Manipulation durch die Privatklägerin ausschliesst. Nun lassen aber die Tatsachen, dass die Empfangsbestätigung durch den Beschuldig- ten lediglich in Kopie zur Verfügung gestellt werden konnte (vgl. Urk. 3/3 S. 4), dass die Unterschrift von C._____ sich nicht am dafür vorgesehenen Ort befindet und dass der verlängerte Unterstrich zu Beginn der Unterschrift kurz unterbrochen ist, was darauf schliessen lässt, dass hier ein Linienstrich wegretouchiert wurde, zusätzlich einzig den Schluss zu, dass auch die Unterschrift nicht von C._____ stammt, es sich mithin insgesamt um eine Fälschung handelt, was der Beschul- digte gewusst haben muss, da er die Waren ja – wie sich im Beweisverfahren er- geben hat – eben nicht an C._____ übergeben hat. Damit ist auch Anklagesach- verhalt 9 erstellt. 3.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklagevorwürfe, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, vollumfänglich erstellt werden können.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Mit der Vorinstanz ist das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Gründung der D._____ GmbH (Erklärung gegenüber dem Notar, das Gründungs- kapital stehe der Gesellschaft zur freien und ausschliesslichen Verfügung, was dieser entsprechend beurkundete und sodann als Grundlage des Handelsregis- tereintrags genommen wurde) als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie als Erschleichen einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Dabei spielt es – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 10 ff. und Urk. 72 S. 7 ff.) – keine Rolle, ob er sich das Geld als Privatdarlehen in eigenem Namen oder namens der zu gründenden Gesellschaft geliehen hat. Im Zeitpunkt der Gründung wusste er jedenfalls, zumal als einziges Organ (Gesell- schafter und Geschäftsführer) der zu gründenden Gesellschaft (Urk. 9/1 und 9/9), dass das Gründungskapital postwendend nach der Gründung der Kreditgeberin retourniert werden und so der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung stehen wür- de, mithin dass die abgegebene Erklärung falsch war.

- 15 - Der Beschuldigte kann sich auch nicht auf den Schuldausschlussgrund des Ver- botsirrtums berufen. Nicht nur macht er gar nicht geltend, nicht gewusst zu haben, dass man keine inhaltlich falschen Erklärungen verurkunden lassen darf. Es über- zeugt auch nicht, dass er nicht gewusst haben will, dass das gesetzlich verlangte Gründungskapital nach der Gründung in der Firma bleiben muss. Dem steht be- reits der klare und unmissverständliche Wortlaut der Gründungsurkunde entgegen (Urk. 9/9). Kommt hinzu, dass er bei Zweifeln über die inhaltliche Bedeutung der Aussagen zur Einlagenleistung (Urk. 9/9 Ziff. 4) beim Notar hätte nachfragen kön- nen und müssen, was dies bedeutet (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vor- instanz in Urk. 57 S. 11). Damit ist der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen. 4.2. Die Vorinstanz qualifizierte die beiden Einkäufe bei E._____ ... AG und der Privatklägerin B._____ AG als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Ziff. 1 StGB (Urk. 57 S. 24). Die Verteidigung bestreitet, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt habe und verweist im Übrigen auf die Opfermitverantwortung (Urk. 147 S. 37 f. sowie Urk. 72 S. 21 ff.). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätz- lich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). Arglist kann bei einfachen falschen Aus- sagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhält- nisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit ei- ner engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Ge- schäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Entsprechend erfordert die Erfüllung des Tatbestands gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet ledig- lich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Mit- hin kann die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Op-

- 16 - ferverantwortung nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE142 IV 153; BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit zahlreichen Hinweisen). Was die Einkäufe bei der E._____ ... AG angeht, so ist der Kauf von drei Smart- phones (bzw. der Abschluss von drei Kommunikationsabonnements) und drei Tablets (bzw. der Abschluss von drei Datenabonnements; vgl. Urk. 11/3) für eine im Baugeschäft tätige GmbH nicht als aussergewöhnlich und damit besonders abklärungsbedürftig zu qualifizieren. Auch eine "Ein-Personen-GmbH" (so die Verteidigung, Urk. 72 S. 22) kann Angestellte haben, welche elektronische Geräte benötigen. Hinzu kommt, dass der Vertrag nicht online, sondern vor Ort in der Fi- liale im H._____ Shoppingcenter I._____ abgeschlossen wurde, wobei der Be- schuldigte dem Verkäufer gemäss Notiz in den Vertragsdokumenten persönlich bekannt war (Urk. 11/3, Anmeldung für Mobilfunkdienstleistungen). Wie der Be- schuldigte selbst erklärte, plante er zu keinem Zeitpunkt, die Käufe zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 15 f.). Dass er dabei davon ausging, C._____, die zukünftige Inhabe- rin der Firma werde dies tun, erweist sich in diesem Zusammenhang klarerweise als Schutzbehauptung. Nicht nur hat er ihr die Geräte erwiesenermassen nicht übergeben, im Zeitpunkt der Firmenübergabe – wie auch schon beim Kauf selbst

– fehlte es der D._____ GmbH auch ganz offensichtlich an der nötigen Liquidität, da sich der Beschuldigte bereits am Tag vor dem Vertragsabschluss mit der E._____ ... AG die vorhandene Liquidität grösstmehrheitlich auszahlen liess und auch keinerlei offene Guthaben aus abgeschlossenen Aufträgen vorhanden wa- ren (Urk. 3/2 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist die mit dem Vertragsabschluss vorgespiegelte Leistungsbereitschaft als arglistig zu qualifizieren, weshalb sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig gemacht hat. Was die Einkäufe bei der Privatklägerin B._____ AG angeht, so kann zumindest der Kauf einer Homecinema-Anlage und eines Fernsehgeräts der oberen Preis- klasse zugegebenermassen für eine Baufirma nicht als Alltagsgeschäft angese- hen werden. Mithin waren zusätzliche Abklärungen angezeigt. Wie dem Kaufver- trag indes zu entnehmen ist, hat die Privatklägerin vor der Gewährung eines Kaufs auf Rechnung den internen Bonitätsstatus sowie die Identität des Beschul- digten tatsächlich genauer abgeklärt (Urk. 11/2). Damit ist sie ihren aus der Op-

- 17 - fermitverantwortung fliessenden Pflichten hinreichend nachgekommen, weshalb auch diesbezüglich das Verhalten des Beschuldigten als tatbestandsmässig zu qualifizieren ist, da er wiederum keine eigene Leistungsbereitschaft aufwies und zudem wusste, dass die D._____ GmbH als Vertragspartnerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht über die nötigen Mittel zur Vertragserfüllung verfügte. Kommt hinzu, dass er die Firma gemäss eigenen Worten ohne laufende Aufträge und ohne jedes Anlagevermögen/Betriebsmittel (auch ohne die gekauften Elekt- ronikgeräte/Kaffeemaschine) auf C._____ übertrug (Urk. 3/2 S. 3), weshalb ihm auch diesbezüglich ganz offensichtlich klar war, dass auch inskünftig keinerlei Aussicht auf Bezahlung bestand. Entsprechend ist der Beschuldigte, da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale zweifellos erfüllt sind, hinsichtlich der Anklagesachverhalte 5 und 6 des mehrfa- chen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.3. Was die Anklagesachverhalte 2, 7, 8 und 9 angeht, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 14 f., 25 f. und 27 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte diesbe- züglich der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (vgl. hierzu auch BGE 141 IV 104), der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Der Beschuldigte beging alle Taten vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 8) erweist sich das neue Recht jedoch nicht als das Mildere, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung des zur Tatzeit gültigen Sanktionen- rechts auszugehen ist. 5.2. Was die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Grundsätze an- geht, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden

- 18 - (Urk. 57 S. 28 ff.). Zu ergänzen ist, dass nur diejenigen Taten mit einer Gesamt- strafe abzuurteilen sind, für welche nicht nur theoretisch (unter anderen) die glei- che Strafandrohung vorgesehen ist, sondern für welche effektiv die gleiche Straf- art angemessen erscheint. Soweit dies nicht der Fall ist, sind separate Strafen zu kumulieren (BGE 144 IV 217; BGE 138 IV 120). Demgegenüber sind im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung die Strafen für die einzelnen Delikte lediglich asperie- rend aufzurechnen, das heisst im gegenüber einer Einzelbetrachtung reduzierten Umfang. 5.3. Als (abstrakt) schwerstes Delikt gibt vorliegend die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB den ordentlichen Strafrahmen vor (Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahre oder Geldstrafe). Eine weitergehende Strafschärfung ist be- reits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB in Ver- bindung mit Art. 40 StGB). Zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass die in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB enthaltene Kann-Formulierung keine Anhebung der Strafuntergrenze beinhaltet (Urk. 57 S. 29 unter Hinweis auf BSK StGB-Niggli,

4. Auflage, Art. 158 N 177 ff.; vgl. auch den Entscheid des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1). Auch die weiteren Delikte sehen wahlweise eine Freiheits- oder Geldstrafe vor, wobei es sich mit Ausnahme des Vergehens der unterlassenen Buchführung (vgl. Art. 166 StGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB) um Verbrechen handelt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der konkret angemessenen Strafart scheint es angezeigt, die Delikte, die der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Gründung und Betreibung der D._____ GmbH begangen hat (Anklagesachverhalte 1 und 2), von den späteren, im Zusammenhang mit der Übergabe der Stammanteile der GmbH an eine soge- nannte "Bestatterin" stehenden Taten zu unterscheiden (Anklagesachverhalte 5- 9). Während die kriminelle Energie bei den erstgenannten Delikten noch als eher gering zu qualifizieren ist, wohl auch eine gewisse Naivität des Beschuldigten die Begehung begünstigt haben, und es ihm insgesamt primär darum gegangen sein dürfte, seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeit als Gipser leichter/erfolgreicher zu bestreiten und nicht andere Personen zu schädigen, so sind die Delikte im Zu-

- 19 - sammenhang mit der Übertragung der Gesellschaft von eindeutig schwererem Kaliber, ging es dabei doch offensichtlich darum, in kurzer Zeit gegenleistungslos noch möglichst viel Geld/geldwerte Vorteile aus der Gesellschaft herauszuschla- gen, ohne hierfür gerade stehen zu müssen. Damit rechtfertigt es sich, für die chronologisch ersten Delikte eine Geldstrafe auszusprechen, während hinsichtlich der späteren, untereinander von der Intention her zusammenhängenden Taten einzig eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe dem Vorgehen und Verschulden angemes- sen erscheint. 5.4. Was den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB angeht, ist vorauszuschicken, dass dieser gewichtige Interessen schützt, nament- lich dasjenige an einer rationellen Strafrechtspflege aber auch das Individualinte- resse des falsch Angeschuldigten (vgl. dazu Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Art. 303 N 1). Falschanschuldigungen untergraben die Bestre- bungen nach einer für jeden Rechtsstaat essentiellen, funktionierenden und ver- lässlichen Rechtspflege. Da es sich bei der falschen Anschuldigung aber ebenso um ein Delikt gegen das Individuum handelt, fällt auch der Grad der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des zu Unrecht Angeschuldigten mit Bezug auf dessen Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen etc. ins Gewicht (BSK StGB-Delnon/Rüdy,

4. Aufl., Art. 303 N 5 ff.). Der weite Strafrahmen trägt solchen Aspekten ebenso Rechnung wie den unterschiedlichen Erscheinungsformen dieses Delikts. Die konkrete Strafzumessung hat sich nicht zuletzt daran zu orientieren, welche Stra- fe der zu Unrecht Angeschuldigte zu vergegenwärtigen gehabt hätte. Der obere Bereich des Strafrahmens ist jedenfalls gravierendsten Falschanschuldigungen hinsichtlich sehr schwerer Verbrechen vorbehalten, bei denen die geschützten Rechtsgüter der rationellen Strafrechtspflege und der Individualinteressen des falsch Angeschuldigten massiv verletzt werden. Von beidem kann hier nicht die Rede sein. In objektiver Hinsicht ist vielmehr zu bemerken, dass der Beschuldigte C._____ als Auftraggeberin und Empfängerin der unbezahlt gebliebenen Bestellungen bei E._____ ... AG und B._____ AG bezeichnete und damit implizit des Betrugs mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 13'000.– bezichtigte. C._____ hätte im Fall einer

- 20 - Verurteilung voraussichtlich eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens von Art. 146 StGB zu gewärtigen gehabt. Die fal- sche Anschuldigung richtete sich damit zwar nicht auf ein Bagatell- oder Mas- sendelikt, jedoch ebenso wenig auf ein schweres Verbrechen. Was das primär von Art. 303 StGB geschützte Rechtsgut der Zuverlässigkeit der Rechtspflege anbelangt, liegt – gemessen am weiten Spektrum aller denkbaren Konstellationen

– eine noch als gering einzustufende Beeinträchtigung vor, da einerseits C._____ bereits wegen anderer Vorwürfe in eine Strafuntersuchung involviert war und an- derseits sich der Verdacht gegen sie recht schnell zerschlug (Urk. 46 S. 10). Da- mit ist die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der falsch Angeschuldigten noch im untersten Bereich des Möglichen anzusiedeln. Insgesamt ist das objekti- ve Tatverschulden daher als recht leicht zu qualifizieren. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich, es ist ihm jedoch zugute zu halten, dass er nicht primär C._____ falsch anschuldigen, sondern sich selbst entlasten wollte. Mit der Vo- rinstanz ist die Einsatzstrafe auf vier Monate anzusetzen (Urk. 57 S. 30). 5.5. Was das Tatverschulden der Delikte gemäss den Anklagesachverhalten 5 bis 7 angeht, so ist allen drei gemeinsam, dass es objektiv ein nicht unbeachtli- ches Mass an krimineller Energie bedurfte, die Gesellschaft kurz vor der geplan- ten Übertragung der Stammanteile auf C._____ nicht nur fast sämtlicher Aktiven (Bankguthaben; Anklagesachverhalt 7) zu berauben, sondern überdies namens der Gesellschaft auch noch im bedeutenden Mass Schulden zu machen (Ankla- gesachverhalte 5 und 6) im Wissen, dass diese infolge fehlender Aktiven nicht gedeckt werden würden. Allerdings darf dabei auch nicht übersehen werden, dass die Deliktssumme insbesondere der beiden Betrüge, auch wenn deutlich über dem Bagatellbereich, doch noch in überschaubarem Rahmen geblieben ist. Mithin kann diesbezüglich von recht leichtem (Anklagesachverhalt 5) bzw. eher leichtem (Anklagesachverhalt 6) Verschulden gesprochen werden. Hinsichtlich der unge- treuen Geschäftsbesorgung ist demgegenüber immerhin von einem gerade noch leichten Verschulden zu sprechen. Damit ist die Einsatzstrafe für die ungetreue Geschäftsbesorgung um sechs (Einzelstrafe: 8 Monate), für den Betrug zulasten der PrivatklägeriB._____ AG um zwei (Einzelstrafe: 3 Monate) und zulasten der E._____ ... AG um einen Monat (Einzelstrafe: ca. 1 ½ Monate) zu asperieren.

- 21 - Subjektiv handelte der Beschuldigte jeweils vorsätzlich, aus eigenem Antrieb und aus rein egoistischen (finanziellen) Motiven, was das objektive Verschulden nicht relativiert. Was schliesslich die mit der falschen Anschuldigung einhergegangene Urkunden- fälschung (Anklagesachverhalt 9) angeht, so war diese technisch wenig raffiniert und kommt ihr im Kontext der falschen Anschuldigung kaum eigenständigen Cha- rakter zu, weshalb das Verschulden als recht leicht einzustufen ist. Eine Asperati- on um einen weiteren Monat (Einzelstrafe: ca. 1 ½ Monat) erscheint angemessen. Damit resultiert aufgrund der Tatkomponenten einstweilen eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 5.6. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die im angefochte- nen Urteil enthaltene Darstellung des Lebenslaufs abgestellt werden (Urk. 57 S. 31; vgl. auch Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte hierzu, dass er nach wie vor mit seinen Eltern zusammenlebe (Prot. II S. 10 f.). Zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen führte er aus, wei- terhin für die von ihm neu gegründete J._____ GmbH tätig zu sein. Sein Einkom- men belaufe sich derzeit auf ca. Fr. 4'000.– netto pro Monat. Einen 13. Monats- lohn oder Bonus könne er sich auszahlen, wenn das Geschäft besser laufe (Prot. II S. 10). Sein Vermögen bestehe primär aus dem Wert der J._____ GmbH, sonst habe er kein Vermögen (Prot. II S. 11). Straferhöhend ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 31) – zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während bereits laufender Strafuntersuchung erneut delin- quierte, indem er die falsche Anschuldigung erhob und den gefälschten Emp- fangsschein vorlegte. Strafmindernd ist – mit der Vorinstanz (ebenda) – die lange Verfahrensdauer, insbesondere was die Zeit zwischen der ersten polizeilichen Be- fragung und den weiteren Untersuchungshandlungen angeht, zu würdigen. Weite- re Täterkomponenten mit Einfluss auf die Strafzumessung sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb festzuhalten ist, dass sich die Täterkomponenten insgesamt strafzumessungsneutral auswirken. Entsprechend ist der Beschuldigte für die bis anhin gewürdigten Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen.

- 22 - 5.7. Was die Unterlassung der Buchführung angeht, von welcher bei der Fest- setzung der Geldstrafe auszugehen ist, erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Ta- gessätzen dem relativ leichten Verschulden angemessen. Offensichtlich geschäf- tete der Beschuldigte auch nach der Gründung der GmbH weiter wie vorher als Einzelfirma und kümmerte sich dabei ungenügend um die Einhaltung der ein- schlägigen Vorschriften, wobei nicht davon auszugehen ist, dass es primäres Ziel des Beschuldigten war, den Vermögensstand zu verschleiern. Vielmehr dürften – wie schon von der Vorinstanz festgestellt (Urk. 57 S. 30) – Bequemlichkeit und al- lenfalls auch Überforderung die Pflichtverletzung motiviert haben. Diese Einsatz- strafe ist aufgrund der Urkundenfälschung sowie der Erschleichung einer Falsch- beurkundung um je 10 Tagessätze zu asperieren. Auch hierbei ist dem Beschul- digten ein relativ geringes Verschulden anzulasten. Offenbar motivierte ihn die Aussicht, als GmbH als Leistungserbringer seriöser zu wirken, als als Einzelfirma, wobei er sich vom fehlenden Gründungskapital nicht abhalten lassen wollte. Hin- sichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwie- sen werden, wonach sich diese im Ergebnis nicht auf die Strafzumessung auswir- ken. Damit ist der Beschuldigte zusätzlich zur Freiheitsstrafe mit 50 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Gemäss Selbstdeklaration erzielt der Beschuldigte derzeit als Angestellter der ihm gehörenden J._____ GmbH – wie bereits erwähnt – ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'000.– (Prot. II S. 10), womit er augenscheinlich nahe am Existenz- minimum lebt. Sein Vermögen ist weder liquide noch derart wesentlich, dass es für die Strafzumessung berücksichtigt werden müsste. Unter Berücksichtigung seiner Krankenkassenprämie, welche ca. Fr. 408.– beträgt (Urk. 66/2, Prot. II S. 14) und Steuern ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 40.– festzusetzen (BGE 134 IV 60 E. 6). 5.8. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 71 S. 1) ist von der Erhebung einer Verbindungsbusse angesichts der Tatsache, dass den Beschul- digte wesentliche Kostenfolgen treffen werden, abzusehen, zumal keine Schnitt- stellenproblematik besteht (vgl. BGE 134 IV 82 E. 8.3).

- 23 - 5.9. Als Ersttäter ist dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 32) – der bedingte Vollzug zu gewähren. Was die Dauer der Probezeit angeht, hat die Staatsanwaltschaft zwar im erstinstanzlichen Verfahren und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschul- digte die Delikte gemäss den Anklagesachverhalten 8 und 9 während bereits lau- fender Strafuntersuchung begangen hat, was geeignet ist, gewisse Zweifel an der Legalprognose hervorzurufen (Urk. 46 S. 19, Urk. 71 S. 1 f.). Da seither (Tatzeit- punkt) aber bereits wieder knapp drei Jahre vergangen sind, in welchen gegen- über dem Beschuldigte keine neuen Verurteilungen erfolgten, erscheint es ge- rechtfertigt, es bei der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu belassen (Art. 44 Abs. 2 StGB).

6. Zivilansprüche Wie bereits durch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist der Schadenersatzan- spruch der Privatklägerin B._____ AG aufgrund des Beweisergebnisses (vgl. Ziff. 3.5 und 4.2 hiervor) ausgewiesen (vgl. Urk. 57 S. 33). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dieser Privatklägerin Fr. 10'425.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. November 2012 zu bezahlen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Nachdem die Schuldsprüche zu bestätigen sind, bleibt es bei der vor- instanzlichen Kostenverteilung samt Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich vier Fünfteln der Verteidigerkosten und reduzierter Parteientschädigung, was die Kos- ten der vormaligen erbetenen Verteidigung angeht. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 71 S. 2) liegen keine genügenden Hinweise vor, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens bezüglich Misswirtschaft und be- trügerischem Konkurs rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hätte, so dass eine

- 24 - vollumfängliche Auflage der Untersuchungskosten und eine Verweigerung der Entschädigung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 bzw. Art. 430 Abs. 1 StPO gerecht- fertigt wäre. 7.3. Im Berufungsverfahren unterliegen sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweiligen Berufungsanträgen, weshalb es ange- messen erscheint, die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen diejeni- gen der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten, welcher seine Berufung nicht beschränkt hat, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen, da die Staats- anwaltschaft lediglich beschränkt auf den Strafpunkt Berufung erhoben hat, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Be- rufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO von drei Vierteln der Kosten vom Beschuldigten. Was die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung betrifft, so erscheint das von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Honorar von Fr. 12'023.60 und insbesondere der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen des Plädoyers (Urk. 73) angesichts dessen, dass im Berufungsverfahren in wei- testen Teilen die gleichen Standpunkte vertreten wurden wie vor Vorinstanz, nicht angemessen. Vielmehr ist der Verteidiger für seinen Aufwand im Berufungsver- fahren mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MWST) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (teilweise Verfahrensein- stellung), 3 (Freisprüche von den Vorwürfen der Misswirtschaft und des be- trügerischen Konkurses), 7 (Verzicht auf Erstellung eines DNA-Profils), 8 (Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers) und 9 (Kostenauf- stellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 25 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB − des Erschleichens einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB − des mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB − der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB sowie − der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schaden- ersatz von Fr. 10'425.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. November 2012 zu be- zahlen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird auch im Üb- rigen (Ziff. 10 bis 12) bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah-

- 26 - lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von drei Vierteln vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per E-Mail) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (vorab per Fax) − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. November 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schwarzenbach-Oswald