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SB180433

Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung

Zürich OG · 2019-10-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 4. Oktober 2017 ergibt sich aus den beiden aufgehobenen Berufungsurteilen (Urk. 77 S. 5 ff.; Urk. 147 S. 8 f.) sowie den drei bundesgerichtlichen Entscheiden (Urk. 91 S. 5 = Urk. 94 S. 5; Urk. 92 S. 4 f. = Urk. 95 S. 4 f. und Urk. 157 S. 3 ff. = Urk. 159 S. 3 ff.). Da- rauf kann verwiesen werden.

E. 2 Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil vom 4. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft, wobei ein Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet galt. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers betreffend den Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten wurde auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wur- den die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 147 S. 35 ff.).

E. 3 Gegen dieses Urteil erhob der Privatkläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 151 und Urk. 152/2; Verfahren 6B_1402/2017). Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 19. September 2018 im (vom Bundesgericht mit dem Verfahren betreffend den Mitbeschuldigten C._____ vereinigten) Verfahren 6B_1401/2017, 6B_1402/2017 wurde die Beschwerde des Privatklägers gutge- heissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 4. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 157 S. 12 = Urk. 159 S. 12).

- 10 -

E. 4 Mit Beschluss vom 7. November 2018 wurde die schriftliche Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens angeordnet und dem Privatkläger Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 161). Fristge- recht liess dieser die Berufungsbegründung vom 20. November 2018 einreichen (Urk. 163). Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2018 wurde die Berufungs- begründung den übrigen Parteien zugestellt sowie Frist zur Einreichung der Beru- fungsantwort angesetzt (Urk. 165). Innert zwei Mal erstreckter (Urk. 167; Urk. 169) Frist ging die Berufungsantwort des Beschuldigten vom 28. Januar 2019 ein (Urk. 171). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2019 dem Privat- kläger Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Berufungsantwort des Be- schuldigten angesetzt worden war (Urk. 173), liess sich jener mit Eingabe vom

21. Februar 2019 fristgerecht nochmals vernehmen (Urk. 175). Mit Präsidialver- fügung vom 26. Februar 2019 wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, sich zur Vernehmlassung des Privatklägers (Replik) zu äussern (Urk. 178). Die Duplik des Beschuldigten vom 25. April 2019 ging in der Folge innert zwei Mal erstreckter (Urk. 180; Urk. 182) am 29. April 2019 ein (Urk. 184) und wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2019 den übrigen Partei- en zugestellt (Urk. 187).

E. 5 Der Beschuldigte wurde – wie bereits ausgeführt – nunmehr rechtskräftig der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig ge- sprochen. Die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens ist damit ohne Weiteres gege- ben.

- 15 -

E. 6 Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ver- halten und dem Schaden liegt ebenfalls vor.

E. 7 Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich (Urk. 147 S. 24) und damit schuld- haft im Sinne von Art. 41 OR gehandelt. Entgegen der Verteidigung ist kein rele- vantes Selbstverschulden des Privatklägers auszumachen. Vielmehr bewegte der Beschuldigte den Privatkläger immer wieder zu Nachzahlungen mit der Vorgabe, dieser verhindere damit einen sog. Margin Call bzw. könne mit Deckungskäufen offene Positionen absichern. Ferner erwog auch das Bundesgericht, obwohl der Privatkläger trotz den bedenklichen Ergebnissen keine Rückzahlung verlangt, sondern gar noch Nachzahlungen geleistet habe, lasse sich daraus nicht ableiten, dass er eingewilligt hätte, dass sein Anlagevermögen zum grössten Teil durch die Erhebung von Kommissionen aufgezehrt werde (Urk. 95 S. 21 E. 7.3). Ein scha- denersatzrelevantes Selbstverschulden liegt nicht vor.

E. 8 Mit der Argumentation der Vorinstanz ist die Aufteilung im internen Ver- hältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten (und Haupttäter) C._____ betreffend den von ihnen zu bezahlenden Schadenersatz zu überneh- men und es kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 36 S. 47 f.). Ein Grund in das von Art. 50 Abs. 2 OR vorgesehe- ne vorinstanzliche Ermessen einzugreifen ist nicht ersichtlich. Damit hat der Be- schuldigte im internen Verhältnis den Schadenersatz des Privatklägers zu einem Drittel, der Mitbeschuldigte C._____ zu zwei Dritteln zu übernehmen.

E. 9 Die erstinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger für die Unter- suchung und das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezah- len (Dispositiv-Ziff. 9), wird bestätigt.

E. 10 Dem Privatkläger wird für das erste Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 11 Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weite- ren Kosten betragen: Fr. 7'424.– amtliche Verteidigung (RA X._____).

E. 12 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 13 Dem Privatkläger wird für anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'825.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil.

- 19 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbe- schuldigten C._____ (Prozess-Nr. SB180432) verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von USD 141'717.76 zuzüglich 5% Zins seit 20. Dezember 2006 zu bezahlen. Davon entfallen ein Drittel auf den Beschuldigten und zwei Drittel auf den Mitbeschuldigten C._____. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'314.70 amtliche Verteidigung (RA X._____).

3. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens, ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das dritte Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'200.– zu bezahlen. Ferner wird dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'149.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 20 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials".

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Oktober 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom
  2. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  3. (…)
  4. (…)
  5. (…)
  6. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Unterlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bundesordner, Hän- geregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
  7. (…)
  8. (…)
  9. (…)
  10. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 28'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.
  11. (…)
  12. (Mitteilungen) - 5 - Es wird erkannt:
  13. Der Beschuldigte A._____ ist der Gehilfenschaft zum Betruge, eventualiter der Gehilfen- schaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, nicht schuldig und wird freige- sprochen.
  14. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
  15. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'629.25 amtliche Verteidigung (RA X._____).
  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, wer- den dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  18. Dem Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– sowie eine Genugtuung von Fr. 200.–, zuzüglich 5 % Zins seit 18. Februar 2009, aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
  19. Dem Privatkläger wird für die beiden gerichtlichen Verfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen.
  20. (Mitteilungen)
  21. (Rechtsmittel) Entscheid im zweiten Berufungsverfahren: (SB160423; Urk. 147 S. 34 ff.) Es wird beschlossen:
  22. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 15. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  23. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom
  24. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 6 -
  25. (…)
  26. (…)
  27. (…)
  28. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Unterlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bundesordner, Hängeregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
  29. (…)
  30. (…)
  31. (…)
  32. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 28'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.
  33. (…)
  34. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  35. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  36. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 26 StGB.
  37. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon ein Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.
  38. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  39. a) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ gemäss seinem Rechtsbe- gehren Ziffer 1 (Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ (Prozess-Nr. SB160422) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit 5. Mai 2008 gemäss seinem Rechtsbegehren Ziffer 2 - 7 - (vorprozessuale Anwaltskosten) zu bezahlen. Davon entfallen ein Drittel auf den Beschul- digten und zwei Drittel auf den Mitbeschuldigten C._____.
  40. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.
  41. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 7) wird bestätigt.
  42. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'629.25 amtliche Verteidigung (RA X._____).
  43. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu sechs Zehnteln und dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu sechs Zehnteln einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen, in welchem Umfang die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Im Umfang von drei Zehnteln werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen und im Um- fang von einem Zehntel dem Privatkläger auferlegt.
  44. Die erstinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger für die Unter- suchung und das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 9), wird bestätigt.
  45. Dem Privatkläger wird für das erste Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.
  46. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'424.– amtliche Verteidigung (RA X._____).
  47. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  48. Dem Privatkläger wird für anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 7'825.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  49. (Mitteilungen)
  50. (Rechtsmittel) - 8 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.) a) Des Vertreters des Privatklägers B._____: (Urk. 163 S. 2, Urk. 175 S. 2)
  51. Es sei Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils der Vorinstanz (BG Bülach) aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Berufungskläger A._____ in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten und Berufungsklä- ger C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger, Berufungsbeklagten und An- schlussberufungskläger den Betrag von Fr. 289'619.–, eventualiter USD 229'110.48, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2006, zu bezah- len. Eventualiter: Es sei Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils der Vorinstanz (BG Bülach) aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Beru- fungskläger A._____ in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten und Berufungskläger C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger den Betrag von Fr. 211'421.85, subeventualiter USD 167'250.60, zuzüglich Zins zu 5% seit
  52. Dezember 2006, zu bezahlen.
  53. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MwSt. zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsklägers. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 171 S. 2)
  54. Die Anschlussberufung des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen.
  55. Eventualiter sei über die Zivilansprüche lediglich im Grundsatz zu entschei- den und sie seien im restlichen Umfang auf den Zivilweg zu verweisen.
  56. Subeventualiter sei der Beschuldigte zu einer Schadenersatzzahlung in der Höhe von höchstens USD 38'324.44 evt. Fr. 38'043.90 zu verpflichten, in so- - 9 - lidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, wobei festzuhalten sei, dass dieser im Innenverhältnis 75% der vorgenannten Summe zu tragen habe und der Beschuldigte ein Rückgriffsrecht in dieser Höhe auf ihn habe. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Anschlussberufungsklägers. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
  57. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 4. Oktober 2017 ergibt sich aus den beiden aufgehobenen Berufungsurteilen (Urk. 77 S. 5 ff.; Urk. 147 S. 8 f.) sowie den drei bundesgerichtlichen Entscheiden (Urk. 91 S. 5 = Urk. 94 S. 5; Urk. 92 S. 4 f. = Urk. 95 S. 4 f. und Urk. 157 S. 3 ff. = Urk. 159 S. 3 ff.). Da- rauf kann verwiesen werden.
  58. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil vom 4. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft, wobei ein Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet galt. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers betreffend den Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten wurde auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wur- den die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 147 S. 35 ff.).
  59. Gegen dieses Urteil erhob der Privatkläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 151 und Urk. 152/2; Verfahren 6B_1402/2017). Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 19. September 2018 im (vom Bundesgericht mit dem Verfahren betreffend den Mitbeschuldigten C._____ vereinigten) Verfahren 6B_1401/2017, 6B_1402/2017 wurde die Beschwerde des Privatklägers gutge- heissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 4. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 157 S. 12 = Urk. 159 S. 12). - 10 -
  60. Mit Beschluss vom 7. November 2018 wurde die schriftliche Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens angeordnet und dem Privatkläger Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 161). Fristge- recht liess dieser die Berufungsbegründung vom 20. November 2018 einreichen (Urk. 163). Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2018 wurde die Berufungs- begründung den übrigen Parteien zugestellt sowie Frist zur Einreichung der Beru- fungsantwort angesetzt (Urk. 165). Innert zwei Mal erstreckter (Urk. 167; Urk. 169) Frist ging die Berufungsantwort des Beschuldigten vom 28. Januar 2019 ein (Urk. 171). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2019 dem Privat- kläger Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Berufungsantwort des Be- schuldigten angesetzt worden war (Urk. 173), liess sich jener mit Eingabe vom
  61. Februar 2019 fristgerecht nochmals vernehmen (Urk. 175). Mit Präsidialver- fügung vom 26. Februar 2019 wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, sich zur Vernehmlassung des Privatklägers (Replik) zu äussern (Urk. 178). Die Duplik des Beschuldigten vom 25. April 2019 ging in der Folge innert zwei Mal erstreckter (Urk. 180; Urk. 182) am 29. April 2019 ein (Urk. 184) und wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2019 den übrigen Partei- en zugestellt (Urk. 187).
  62. Der Schriftenwechsel ist damit durchgeführt. Das Verfahren ist spruchreif. II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung
  63. Im Falle einer Rückweisung hat das kantonale Gericht nur noch diejenigen Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die neue Entschei- dung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hob zwar das gesamte zweite Berufungsurteil vom 4. Oktober 2017 auf (Urk. 159 S. 10 und S. 12). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Ent- - 11 - scheid ist indes bloss die Urteilsdispositiv-Ziffer 4a betroffen, mit welcher das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ gemäss seinem Rechtsbe- gehren Ziffer 1 (Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten) auf den Zi- vilweg verwiesen wurde. Der gleichentags gefällte Beschluss (betreffend Rechts- kraft des Beschlusses vom 15. September 2015) sowie die übrigen Dispositiv- Ziffern des zweiten Berufungsurteils vom 4. Oktober 2017 sind vom aufhebenden höchstrichterlichen Entscheid nicht betroffen, in Rechtskraft erwachsen und des- wegen im vorliegenden Entscheid nicht mehr zu thematisieren. Dies ist heute vor- ab mittels Beschlusses festzustellen.
  64. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beur- teilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungs- entscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejeni- ge Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteile 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2; 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3). III. Zivilforderung (Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten)
  65. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; die Zivilklage wird auf den Zivilweg ver- - 12 - wiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet und beziffert hat (Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte wurde – mittlerweile rechtskräftig – der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung schuldig gesprochen. Ferner hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 19. September 2018 verbindlich erwogen, dass der Privatkläger seine Zivilforderung im kantonalen Verfahren hinreichend begründet und beziffert habe, weshalb die Vorinstanz (das Berufungsgericht) nach der Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung über die Zivilforderung selbst hätte urteilen und auf der Grundlage der Rechtsbegehren entscheiden müssen, in welchem Umfang der Privatkläger durch die infolge der exzessiven Häufigkeit der Transaktionen er- hobenen übermässigen Kommissionen geschädigt worden sei (Urk. 159 S. 10 E. 4.3). Es ist daher heute über die Schadenersatzklage des Privatklägers zu entschei- den.
  66. Im vorliegenden Berufungs- bzw. Rückweisungsverfahren verlangt der Pri- vatkläger, der Beschuldigte sei in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu verpflichten, ihm Fr. 289'619.– (eventualiter USD 229'110.48) zuzüg- lich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2006 zu bezahlen; eventualiter seien ihm Fr. 211'421.85 (subeventualiter USD 167'250.60, zuzüglich Zins) zu bezahlen (Urk. 163 und Urk. 175).
  67. Die Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen betreffend die Be- urteilung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren sind im angefochtenen erst- instanzlichen Urteil korrekt dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 42 ff.).
  68. Der Privatkläger macht geltend, es sei ihm ein Schaden im Umfang des ge- samten von ihm einbezahlten Geldes in der Höhe von USD 229'520.– entstanden (Urk. 163 S. 4 f.). Dieser Auffassung kann – mit der Verteidigung (Urk. 171 S. 2 f.) – nicht gefolgt werden. Die Handelsverluste sind nicht auf die durch die Beschul- digten begangene ungetreue Geschäftsbesorgung zurückzuführen. Dass durch den hochspekulativen Handel mit Futures Verluste entstehen können, wusste der - 13 - – unbestrittenermassen börsenerfahrene – Privatkläger. Ferner hat der Privat- kläger für die Handelstätigkeit der D._____ GmbH angemessene Kommissionen und Fees zu bezahlen, welche ebenfalls nicht Teil des Schadens darstellen – und was er in seiner Beschwerdeschrift ans Bundesgericht denn auch selber einräum- te (Urk. 152/2 S. 5). Wie bereits das Bundesgericht in seinem Entscheid vom
  69. September 2016 E. 7.2 festhielt, wurde der Privatkläger nur – aber immerhin – im Umfang der infolge der exzessiven Häufigkeit der Transaktionen erhobenen Kommissionen geschädigt (Urk. 95 S. 19, Urk. 159 S. 10). Gegenstand der An- klage bildet denn auch allein die exzessive Häufigkeit der Transaktionen. Hierfür ist – falls die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind – Schadenersatz zu leisten, aber nicht für die Handelsverluste und die angemessenen Kommissio- nen und Fees (Urk. 95 S. 18 ff. E. 7.2). Das Bundesgericht hielt in seinem (ersten) Entscheid vom 21. September 2016 fest, dass in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen sei, dass vorliegend Trans- aktionskosten von insgesamt USD 169'900.– generiert worden seien. Innerhalb dieser Transaktionskosten würden USD 161'557.– (95%) auf Kommissionen ent- fallen, wovon USD 136'600.– an die D._____ GmbH zurückgeflossen seien. Die restlichen 5% beträfen übrige Fees. Der reine Handelsverlust betrage USD 64'193.90. Nach Beendigung des Vermögensverwaltungsmandates sei dem Privatkläger von seiner Einlage in der Höhe von insgesamt USD 234'520.– (Ein- zahlungen inkl. Nachschüsse von USD 229'520.– und Gutschrift von USD 5'000.–) noch ein Betrag von USD 459.52 verblieben (Urk. 95 S. 17 E. 7.1). Von diesen tatsächlichen Feststellungen ist auszugehen (vgl. oben Ziffer II.2.). Von den vom Privatkläger geleisteten Einlagen von USD 229'520.– ist zunächst der reine Handelsverlust von USD 64'193.90 abzuziehen (was einen Betrag von USD 165'326.10 ergibt). Sodann ist zu bestimmen, welcher Teil der Transaktions- kosten nicht als übermässig anzusehen ist. Dieser Betrag ist ebenfalls abzu- ziehen. Die Transaktionskosten beliefen sich auf insgesamt USD 169'900.–, wovon die Kommissionen USD 161'557.– betrugen (die übrigen Fees beliefen sich demzu- folge auf USD 8'343.–). Zur Bestimmung der nicht übermässigen Transaktions- - 14 - kosten ist – mit dem Privatkläger (Urk. 119 S. 6 f. [Anschlussberufungsbegrün- dung im zweiten Berufungsverfahren SB160423]; Urk. 152/2 S. 5 f. [zweite Be- schwerde an Bundesgericht]) – auf die 15%-Regel der "Guidelines for discretiona- ry accounts" abzustellen, zumal auch das Bundesgericht die Transaktionskosten, die über 15% liegen, als übermässig anzusehen scheint (Urk. 95 S. 10 f. E. 4.2), und festhielt, der Privatkläger habe zurecht auf die zwischen der E._____ und der D._____ GmbH vereinbarten "Guidelines for discretionary accounts" verwiesen (a.a.O. S. 20 E. 7.2.). Schliesslich erscheinen 15% des durchschnittlichen Netto- vermögens für Kommissionen noch als angemessen. Das durchschnittliche Nettovermögen auf dem Konto des Privatklägers bei der E._____ im Handelszeitraum vom 4. Oktober 2006 bis 19. Dezember 2006 betrug gemäss dem Gutachten F._____ USD 32'901.82 (Urk. 18-900.004 S. 7 und S. 37). 15% hiervon sind USD 4'935.27 pro Monat, was für den Zeitraum Oktober, November und Dezember ein Total von USD 14'805.82 ergibt. Dieser Betrag ist – wie der Handelsverlust – von den Einlagen des Privatklägers abzuziehen. Von den Einzahlungen des Privatklägers von insgesamt USD 229'520.– sind so- mit der Handelsverlust von USD 64'193.90, die noch angemessenen Kommissio- nen von USD 14'805.82, die Fees von USD 8'343.– sowie das Restguthaben des Privatklägers auf seinem Konto bei der E._____ von USD 459.52 abzuziehen. Es resultiert somit ein Schaden aufgrund der übermässigen Transaktionskosten von USD 141'717.76. Der Privatkläger tätigte die Einzahlungen auf sein Konto bei der E._____ in ame- rikanischen Dollars. Sein Konto bei der E._____ wurde ebenfalls in amerikani- schen Dollars geführt. Der Beschuldigte bzw. die Beschuldigten sind daher zu verpflichten, den Schadenersatz in amerikanischen Dollars zu leisten.
  70. Der Beschuldigte wurde – wie bereits ausgeführt – nunmehr rechtskräftig der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig ge- sprochen. Die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens ist damit ohne Weiteres gege- ben. - 15 -
  71. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ver- halten und dem Schaden liegt ebenfalls vor.
  72. Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich (Urk. 147 S. 24) und damit schuld- haft im Sinne von Art. 41 OR gehandelt. Entgegen der Verteidigung ist kein rele- vantes Selbstverschulden des Privatklägers auszumachen. Vielmehr bewegte der Beschuldigte den Privatkläger immer wieder zu Nachzahlungen mit der Vorgabe, dieser verhindere damit einen sog. Margin Call bzw. könne mit Deckungskäufen offene Positionen absichern. Ferner erwog auch das Bundesgericht, obwohl der Privatkläger trotz den bedenklichen Ergebnissen keine Rückzahlung verlangt, sondern gar noch Nachzahlungen geleistet habe, lasse sich daraus nicht ableiten, dass er eingewilligt hätte, dass sein Anlagevermögen zum grössten Teil durch die Erhebung von Kommissionen aufgezehrt werde (Urk. 95 S. 21 E. 7.3). Ein scha- denersatzrelevantes Selbstverschulden liegt nicht vor.
  73. Mit der Argumentation der Vorinstanz ist die Aufteilung im internen Ver- hältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten (und Haupttäter) C._____ betreffend den von ihnen zu bezahlenden Schadenersatz zu überneh- men und es kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 36 S. 47 f.). Ein Grund in das von Art. 50 Abs. 2 OR vorgesehe- ne vorinstanzliche Ermessen einzugreifen ist nicht ersichtlich. Damit hat der Be- schuldigte im internen Verhältnis den Schadenersatz des Privatklägers zu einem Drittel, der Mitbeschuldigte C._____ zu zwei Dritteln zu übernehmen.
  74. Der Beschuldigte ist somit zusammenfassend zu verpflichten, dem Privat- kläger in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ Schadenersatz von USD 141'717.76 zuzüglich 5% Zins seit 20. Dezember 2006 zu bezahlen. Davon hat der Beschuldigte im internen Verhältnis einen Drittel zu übernehmen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  75. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass infolge der Rück- - 16 - weisung(en) durch das Bundesgericht ein drittes Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Privatkläger zu vertreten. Allerdings unterliegt er mit seinem Antrag ungefähr im Umfang der Hälfte. Der Beschuldigte verlangte im Hauptstandpunkt – auch im vorliegenden dritten Berufungsverfahren und mithin nach den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden – weiterhin die Abwei- sung der Zivilforderung des Privatklägers. Nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens rechtfertigt es sich daher, die Kosten des vorliegenden dritten Beru- fungsverfahrens im Umfang von zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und sie im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von einem Drittel definitiv und im Umfang von zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO) vorbehalten bleibt.
  76. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das vorliegende Ver- fahren eine Honorarnote über Aufwendungen von 13.7 Stunden sowie Auslagen von Fr. 63.70 ein (Urk. 186). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemes- sen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist demgemäss mit Fr. 3'314.70 inkl. Auslagen und MwSt. zu entschädigen.
  77. Der Vertreter des Privatklägers reichte für das vorliegende dritte Berufungs- verfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von rund 21 Stunden und einen Betrag von Fr. 6'349.40 ein (Urk. 189). Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 4'200.– zu bezahlen. Ferner ist dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'149.40 aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird beschlossen:
  78. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 15. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  79. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom
  80. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 17 -
  81. (…)
  82. (…)
  83. (…)
  84. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Unterlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bundesordner, Hängeregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
  85. (…)
  86. (…)
  87. (…)
  88. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 28'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.
  89. (…)
  90. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  91. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 4. Oktober 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  92. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 26 StGB.
  93. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon ein Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.
  94. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
  95. a) (…) b) Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ (Prozess-Nr. SB160422) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadener- satz von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit 5. Mai 2008 gemäss seinem Rechtsbe- gehren Ziffer 2 (vorprozessuale Anwaltskosten) zu bezahlen. Davon entfallen ein Drit- tel auf den Beschuldigten und zwei Drittel auf den Mitbeschuldigten C._____. - 18 -
  96. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.
  97. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 7) wird bestätigt.
  98. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'629.25 amtliche Verteidigung (RA X._____).
  99. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu sechs Zehnteln und dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu sechs Zehnteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, in welchem Umfang die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Im Umfang von drei Zehnteln werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichts- kasse genommen und im Umfang von einem Zehntel dem Privatkläger auferlegt.
  100. Die erstinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger für die Unter- suchung und das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezah- len (Dispositiv-Ziff. 9), wird bestätigt.
  101. Dem Privatkläger wird für das erste Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  102. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weite- ren Kosten betragen: Fr. 7'424.– amtliche Verteidigung (RA X._____).
  103. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  104. Dem Privatkläger wird für anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'825.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  105. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. - 19 - Es wird erkannt:
  106. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbe- schuldigten C._____ (Prozess-Nr. SB180432) verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von USD 141'717.76 zuzüglich 5% Zins seit 20. Dezember 2006 zu bezahlen. Davon entfallen ein Drittel auf den Beschuldigten und zwei Drittel auf den Mitbeschuldigten C._____. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
  107. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'314.70 amtliche Verteidigung (RA X._____).
  108. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens, ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  109. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das dritte Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'200.– zu bezahlen. Ferner wird dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'149.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
  110. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 20 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials".
  111. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180433-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier, und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 3. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. M. Baumann, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 18. September 2014 (DG130108) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2015 (SB140493) Urteile der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 21. September 2016 (6B_1203/2015; 6B_1210/2015 und 6B_1216/2015; 6B_1248/2015) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2018 (SB160423) Urteile der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 19. September 2018 (6B_1401/2017 und 6B_1402/2017)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

21. November 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 51 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 26 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 330 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 60.–, wovon ein Tagessatz durch Haft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Unterlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bundesordner, Hängeregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ (Geschäfts-Nr. DG130107-C), dem Privatkläger Fr. 6'000.– zu bezahlen. Der Beschuldigte übernimmt davon ein Drittel, der Mitbeschuldigte C._____ zwei Drittel. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren abgewiesen (Rechtsbegehren Ziff. 3

u. 4) bzw. auf den Zivilweg verwiesen (Rechtsbegehren Ziff. 1 u. 2).

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'250.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 270.– Auslagen Vorverfahren Fr. 28'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Staatskasse übernommen werden, werden dem Beschuldigten aufer- legt.

- 4 -

8. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 28'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger – unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ (Geschäfts-Nr. DG130107-C) – eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen. Der Beschuldigte übernimmt davon ein Drittel, der Mitbeschuldigte C._____ zwei Drittel.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel) Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB140493; Urk. 77 S. 57 ff.) Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom

18. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Unterlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bundesordner, Hän- geregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.

5. (…)

6. (…)

7. (…)

8. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 28'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.

9. (…)

2. (Mitteilungen)

- 5 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der Gehilfenschaft zum Betruge, eventualiter der Gehilfen- schaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, nicht schuldig und wird freige- sprochen.

2. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'629.25 amtliche Verteidigung (RA X._____).

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, wer- den dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen.

6. Dem Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– sowie eine Genugtuung von Fr. 200.–, zuzüglich 5 % Zins seit 18. Februar 2009, aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

7. Dem Privatkläger wird für die beiden gerichtlichen Verfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel) Entscheid im zweiten Berufungsverfahren: (SB160423; Urk. 147 S. 34 ff.) Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 15. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom

18. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 6 -

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Unterlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bundesordner, Hängeregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.

5. (…)

6. (…)

7. (…)

8. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 28'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.

9. (…)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

2. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 26 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon ein Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. a) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ gemäss seinem Rechtsbe- gehren Ziffer 1 (Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ (Prozess-Nr. SB160422) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit 5. Mai 2008 gemäss seinem Rechtsbegehren Ziffer 2

- 7 - (vorprozessuale Anwaltskosten) zu bezahlen. Davon entfallen ein Drittel auf den Beschul- digten und zwei Drittel auf den Mitbeschuldigten C._____.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 7) wird bestätigt.

7. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'629.25 amtliche Verteidigung (RA X._____).

8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu sechs Zehnteln und dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu sechs Zehnteln einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen, in welchem Umfang die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Im Umfang von drei Zehnteln werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen und im Um- fang von einem Zehntel dem Privatkläger auferlegt.

9. Die erstinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger für die Unter- suchung und das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 9), wird bestätigt.

10. Dem Privatkläger wird für das erste Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.

11. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'424.– amtliche Verteidigung (RA X._____).

12. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

13. Dem Privatkläger wird für anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 7'825.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)

- 8 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.)

a) Des Vertreters des Privatklägers B._____: (Urk. 163 S. 2, Urk. 175 S. 2)

1. Es sei Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils der Vorinstanz (BG Bülach) aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Berufungskläger A._____ in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten und Berufungsklä- ger C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger, Berufungsbeklagten und An- schlussberufungskläger den Betrag von Fr. 289'619.–, eventualiter USD 229'110.48, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2006, zu bezah- len. Eventualiter: Es sei Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils der Vorinstanz (BG Bülach) aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Beru- fungskläger A._____ in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten und Berufungskläger C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger den Betrag von Fr. 211'421.85, subeventualiter USD 167'250.60, zuzüglich Zins zu 5% seit

20. Dezember 2006, zu bezahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MwSt. zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsklägers.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 171 S. 2)

1. Die Anschlussberufung des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter sei über die Zivilansprüche lediglich im Grundsatz zu entschei- den und sie seien im restlichen Umfang auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Subeventualiter sei der Beschuldigte zu einer Schadenersatzzahlung in der Höhe von höchstens USD 38'324.44 evt. Fr. 38'043.90 zu verpflichten, in so-

- 9 - lidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, wobei festzuhalten sei, dass dieser im Innenverhältnis 75% der vorgenannten Summe zu tragen habe und der Beschuldigte ein Rückgriffsrecht in dieser Höhe auf ihn habe. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Anschlussberufungsklägers. Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 4. Oktober 2017 ergibt sich aus den beiden aufgehobenen Berufungsurteilen (Urk. 77 S. 5 ff.; Urk. 147 S. 8 f.) sowie den drei bundesgerichtlichen Entscheiden (Urk. 91 S. 5 = Urk. 94 S. 5; Urk. 92 S. 4 f. = Urk. 95 S. 4 f. und Urk. 157 S. 3 ff. = Urk. 159 S. 3 ff.). Da- rauf kann verwiesen werden.

2. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil vom 4. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft, wobei ein Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet galt. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers betreffend den Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten wurde auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wur- den die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 147 S. 35 ff.).

3. Gegen dieses Urteil erhob der Privatkläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 151 und Urk. 152/2; Verfahren 6B_1402/2017). Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 19. September 2018 im (vom Bundesgericht mit dem Verfahren betreffend den Mitbeschuldigten C._____ vereinigten) Verfahren 6B_1401/2017, 6B_1402/2017 wurde die Beschwerde des Privatklägers gutge- heissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 4. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 157 S. 12 = Urk. 159 S. 12).

- 10 -

4. Mit Beschluss vom 7. November 2018 wurde die schriftliche Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens angeordnet und dem Privatkläger Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 161). Fristge- recht liess dieser die Berufungsbegründung vom 20. November 2018 einreichen (Urk. 163). Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2018 wurde die Berufungs- begründung den übrigen Parteien zugestellt sowie Frist zur Einreichung der Beru- fungsantwort angesetzt (Urk. 165). Innert zwei Mal erstreckter (Urk. 167; Urk. 169) Frist ging die Berufungsantwort des Beschuldigten vom 28. Januar 2019 ein (Urk. 171). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2019 dem Privat- kläger Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Berufungsantwort des Be- schuldigten angesetzt worden war (Urk. 173), liess sich jener mit Eingabe vom

21. Februar 2019 fristgerecht nochmals vernehmen (Urk. 175). Mit Präsidialver- fügung vom 26. Februar 2019 wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, sich zur Vernehmlassung des Privatklägers (Replik) zu äussern (Urk. 178). Die Duplik des Beschuldigten vom 25. April 2019 ging in der Folge innert zwei Mal erstreckter (Urk. 180; Urk. 182) am 29. April 2019 ein (Urk. 184) und wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2019 den übrigen Partei- en zugestellt (Urk. 187).

5. Der Schriftenwechsel ist damit durchgeführt. Das Verfahren ist spruchreif. II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung

1. Im Falle einer Rückweisung hat das kantonale Gericht nur noch diejenigen Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die neue Entschei- dung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hob zwar das gesamte zweite Berufungsurteil vom 4. Oktober 2017 auf (Urk. 159 S. 10 und S. 12). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Ent-

- 11 - scheid ist indes bloss die Urteilsdispositiv-Ziffer 4a betroffen, mit welcher das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ gemäss seinem Rechtsbe- gehren Ziffer 1 (Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten) auf den Zi- vilweg verwiesen wurde. Der gleichentags gefällte Beschluss (betreffend Rechts- kraft des Beschlusses vom 15. September 2015) sowie die übrigen Dispositiv- Ziffern des zweiten Berufungsurteils vom 4. Oktober 2017 sind vom aufhebenden höchstrichterlichen Entscheid nicht betroffen, in Rechtskraft erwachsen und des- wegen im vorliegenden Entscheid nicht mehr zu thematisieren. Dies ist heute vor- ab mittels Beschlusses festzustellen.

2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beur- teilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungs- entscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejeni- ge Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteile 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2; 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3). III. Zivilforderung (Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten)

1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; die Zivilklage wird auf den Zivilweg ver-

- 12 - wiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet und beziffert hat (Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte wurde

– mittlerweile rechtskräftig – der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung schuldig gesprochen. Ferner hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 19. September 2018 verbindlich erwogen, dass der Privatkläger seine Zivilforderung im kantonalen Verfahren hinreichend begründet und beziffert habe, weshalb die Vorinstanz (das Berufungsgericht) nach der Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung über die Zivilforderung selbst hätte urteilen und auf der Grundlage der Rechtsbegehren entscheiden müssen, in welchem Umfang der Privatkläger durch die infolge der exzessiven Häufigkeit der Transaktionen er- hobenen übermässigen Kommissionen geschädigt worden sei (Urk. 159 S. 10 E. 4.3). Es ist daher heute über die Schadenersatzklage des Privatklägers zu entschei- den.

2. Im vorliegenden Berufungs- bzw. Rückweisungsverfahren verlangt der Pri- vatkläger, der Beschuldigte sei in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu verpflichten, ihm Fr. 289'619.– (eventualiter USD 229'110.48) zuzüg- lich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2006 zu bezahlen; eventualiter seien ihm Fr. 211'421.85 (subeventualiter USD 167'250.60, zuzüglich Zins) zu bezahlen (Urk. 163 und Urk. 175).

3. Die Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen betreffend die Be- urteilung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren sind im angefochtenen erst- instanzlichen Urteil korrekt dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 42 ff.).

4. Der Privatkläger macht geltend, es sei ihm ein Schaden im Umfang des ge- samten von ihm einbezahlten Geldes in der Höhe von USD 229'520.– entstanden (Urk. 163 S. 4 f.). Dieser Auffassung kann – mit der Verteidigung (Urk. 171 S. 2 f.)

– nicht gefolgt werden. Die Handelsverluste sind nicht auf die durch die Beschul- digten begangene ungetreue Geschäftsbesorgung zurückzuführen. Dass durch den hochspekulativen Handel mit Futures Verluste entstehen können, wusste der

- 13 -

– unbestrittenermassen börsenerfahrene – Privatkläger. Ferner hat der Privat- kläger für die Handelstätigkeit der D._____ GmbH angemessene Kommissionen und Fees zu bezahlen, welche ebenfalls nicht Teil des Schadens darstellen – und was er in seiner Beschwerdeschrift ans Bundesgericht denn auch selber einräum- te (Urk. 152/2 S. 5). Wie bereits das Bundesgericht in seinem Entscheid vom

21. September 2016 E. 7.2 festhielt, wurde der Privatkläger nur – aber immerhin – im Umfang der infolge der exzessiven Häufigkeit der Transaktionen erhobenen Kommissionen geschädigt (Urk. 95 S. 19, Urk. 159 S. 10). Gegenstand der An- klage bildet denn auch allein die exzessive Häufigkeit der Transaktionen. Hierfür ist – falls die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind – Schadenersatz zu leisten, aber nicht für die Handelsverluste und die angemessenen Kommissio- nen und Fees (Urk. 95 S. 18 ff. E. 7.2). Das Bundesgericht hielt in seinem (ersten) Entscheid vom 21. September 2016 fest, dass in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen sei, dass vorliegend Trans- aktionskosten von insgesamt USD 169'900.– generiert worden seien. Innerhalb dieser Transaktionskosten würden USD 161'557.– (95%) auf Kommissionen ent- fallen, wovon USD 136'600.– an die D._____ GmbH zurückgeflossen seien. Die restlichen 5% beträfen übrige Fees. Der reine Handelsverlust betrage USD 64'193.90. Nach Beendigung des Vermögensverwaltungsmandates sei dem Privatkläger von seiner Einlage in der Höhe von insgesamt USD 234'520.– (Ein- zahlungen inkl. Nachschüsse von USD 229'520.– und Gutschrift von USD 5'000.–) noch ein Betrag von USD 459.52 verblieben (Urk. 95 S. 17 E. 7.1). Von diesen tatsächlichen Feststellungen ist auszugehen (vgl. oben Ziffer II.2.). Von den vom Privatkläger geleisteten Einlagen von USD 229'520.– ist zunächst der reine Handelsverlust von USD 64'193.90 abzuziehen (was einen Betrag von USD 165'326.10 ergibt). Sodann ist zu bestimmen, welcher Teil der Transaktions- kosten nicht als übermässig anzusehen ist. Dieser Betrag ist ebenfalls abzu- ziehen. Die Transaktionskosten beliefen sich auf insgesamt USD 169'900.–, wovon die Kommissionen USD 161'557.– betrugen (die übrigen Fees beliefen sich demzu- folge auf USD 8'343.–). Zur Bestimmung der nicht übermässigen Transaktions-

- 14 - kosten ist – mit dem Privatkläger (Urk. 119 S. 6 f. [Anschlussberufungsbegrün- dung im zweiten Berufungsverfahren SB160423]; Urk. 152/2 S. 5 f. [zweite Be- schwerde an Bundesgericht]) – auf die 15%-Regel der "Guidelines for discretiona- ry accounts" abzustellen, zumal auch das Bundesgericht die Transaktionskosten, die über 15% liegen, als übermässig anzusehen scheint (Urk. 95 S. 10 f. E. 4.2), und festhielt, der Privatkläger habe zurecht auf die zwischen der E._____ und der D._____ GmbH vereinbarten "Guidelines for discretionary accounts" verwiesen (a.a.O. S. 20 E. 7.2.). Schliesslich erscheinen 15% des durchschnittlichen Netto- vermögens für Kommissionen noch als angemessen. Das durchschnittliche Nettovermögen auf dem Konto des Privatklägers bei der E._____ im Handelszeitraum vom 4. Oktober 2006 bis 19. Dezember 2006 betrug gemäss dem Gutachten F._____ USD 32'901.82 (Urk. 18-900.004 S. 7 und S. 37). 15% hiervon sind USD 4'935.27 pro Monat, was für den Zeitraum Oktober, November und Dezember ein Total von USD 14'805.82 ergibt. Dieser Betrag ist

– wie der Handelsverlust – von den Einlagen des Privatklägers abzuziehen. Von den Einzahlungen des Privatklägers von insgesamt USD 229'520.– sind so- mit der Handelsverlust von USD 64'193.90, die noch angemessenen Kommissio- nen von USD 14'805.82, die Fees von USD 8'343.– sowie das Restguthaben des Privatklägers auf seinem Konto bei der E._____ von USD 459.52 abzuziehen. Es resultiert somit ein Schaden aufgrund der übermässigen Transaktionskosten von USD 141'717.76. Der Privatkläger tätigte die Einzahlungen auf sein Konto bei der E._____ in ame- rikanischen Dollars. Sein Konto bei der E._____ wurde ebenfalls in amerikani- schen Dollars geführt. Der Beschuldigte bzw. die Beschuldigten sind daher zu verpflichten, den Schadenersatz in amerikanischen Dollars zu leisten.

5. Der Beschuldigte wurde – wie bereits ausgeführt – nunmehr rechtskräftig der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig ge- sprochen. Die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens ist damit ohne Weiteres gege- ben.

- 15 -

6. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ver- halten und dem Schaden liegt ebenfalls vor.

7. Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich (Urk. 147 S. 24) und damit schuld- haft im Sinne von Art. 41 OR gehandelt. Entgegen der Verteidigung ist kein rele- vantes Selbstverschulden des Privatklägers auszumachen. Vielmehr bewegte der Beschuldigte den Privatkläger immer wieder zu Nachzahlungen mit der Vorgabe, dieser verhindere damit einen sog. Margin Call bzw. könne mit Deckungskäufen offene Positionen absichern. Ferner erwog auch das Bundesgericht, obwohl der Privatkläger trotz den bedenklichen Ergebnissen keine Rückzahlung verlangt, sondern gar noch Nachzahlungen geleistet habe, lasse sich daraus nicht ableiten, dass er eingewilligt hätte, dass sein Anlagevermögen zum grössten Teil durch die Erhebung von Kommissionen aufgezehrt werde (Urk. 95 S. 21 E. 7.3). Ein scha- denersatzrelevantes Selbstverschulden liegt nicht vor.

8. Mit der Argumentation der Vorinstanz ist die Aufteilung im internen Ver- hältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten (und Haupttäter) C._____ betreffend den von ihnen zu bezahlenden Schadenersatz zu überneh- men und es kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 36 S. 47 f.). Ein Grund in das von Art. 50 Abs. 2 OR vorgesehe- ne vorinstanzliche Ermessen einzugreifen ist nicht ersichtlich. Damit hat der Be- schuldigte im internen Verhältnis den Schadenersatz des Privatklägers zu einem Drittel, der Mitbeschuldigte C._____ zu zwei Dritteln zu übernehmen.

9. Der Beschuldigte ist somit zusammenfassend zu verpflichten, dem Privat- kläger in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ Schadenersatz von USD 141'717.76 zuzüglich 5% Zins seit 20. Dezember 2006 zu bezahlen. Davon hat der Beschuldigte im internen Verhältnis einen Drittel zu übernehmen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass infolge der Rück-

- 16 - weisung(en) durch das Bundesgericht ein drittes Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Privatkläger zu vertreten. Allerdings unterliegt er mit seinem Antrag ungefähr im Umfang der Hälfte. Der Beschuldigte verlangte im Hauptstandpunkt – auch im vorliegenden dritten Berufungsverfahren und mithin nach den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden – weiterhin die Abwei- sung der Zivilforderung des Privatklägers. Nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens rechtfertigt es sich daher, die Kosten des vorliegenden dritten Beru- fungsverfahrens im Umfang von zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und sie im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von einem Drittel definitiv und im Umfang von zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO) vorbehalten bleibt.

2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das vorliegende Ver- fahren eine Honorarnote über Aufwendungen von 13.7 Stunden sowie Auslagen von Fr. 63.70 ein (Urk. 186). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemes- sen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist demgemäss mit Fr. 3'314.70 inkl. Auslagen und MwSt. zu entschädigen.

3. Der Vertreter des Privatklägers reichte für das vorliegende dritte Berufungs- verfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von rund 21 Stunden und einen Betrag von Fr. 6'349.40 ein (Urk. 189). Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 4'200.– zu bezahlen. Ferner ist dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'149.40 aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 15. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom

18. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 17 -

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Unterlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bundesordner, Hängeregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.

5. (…)

6. (…)

7. (…)

8. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 28'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.

9. (…)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 4. Oktober 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 26 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon ein Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.

4. a) (…)

b) Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ (Prozess-Nr. SB160422) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadener- satz von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit 5. Mai 2008 gemäss seinem Rechtsbe- gehren Ziffer 2 (vorprozessuale Anwaltskosten) zu bezahlen. Davon entfallen ein Drit- tel auf den Beschuldigten und zwei Drittel auf den Mitbeschuldigten C._____.

- 18 -

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 7) wird bestätigt.

7. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'629.25 amtliche Verteidigung (RA X._____).

8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu sechs Zehnteln und dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu sechs Zehnteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, in welchem Umfang die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Im Umfang von drei Zehnteln werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichts- kasse genommen und im Umfang von einem Zehntel dem Privatkläger auferlegt.

9. Die erstinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger für die Unter- suchung und das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezah- len (Dispositiv-Ziff. 9), wird bestätigt.

10. Dem Privatkläger wird für das erste Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

11. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weite- ren Kosten betragen: Fr. 7'424.– amtliche Verteidigung (RA X._____).

12. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

13. Dem Privatkläger wird für anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'825.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil.

- 19 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbe- schuldigten C._____ (Prozess-Nr. SB180432) verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von USD 141'717.76 zuzüglich 5% Zins seit 20. Dezember 2006 zu bezahlen. Davon entfallen ein Drittel auf den Beschuldigten und zwei Drittel auf den Mitbeschuldigten C._____. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'314.70 amtliche Verteidigung (RA X._____).

3. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens, ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das dritte Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'200.– zu bezahlen. Ferner wird dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'149.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 20 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials".

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Oktober 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer