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SB180391

Hausfriedensbruch

Zürich OG · 2019-09-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Gemäss dem im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt verschaffte sich in der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 2018 eine Gruppe von rund 14 Perso- nen ohne entsprechende Bewilligung gewaltsam und unter Verursachung von Sachschaden in unbekannter Höhe Zugang zu der Liegenschaft der Geschädig- ten C._____ AG an der D._____-strasse … in Zürich. Weiter wird im Strafbefehl dargelegt, dass sich die "Häuserbesetzer" in den dritten Stock in ein Bürogebäude begeben hätten. Dort hätten sie sich, wiederum unter Verursachung von Sach- schaden zum Nachteil der C._____ AG, verbarrikadiert. Es sei dazu gekommen, dass sie die Bürotüre ausgehängt und Transparente aus den Fenstern gehängt hätten, auf welchen sie erklärt hätten, dass das Haus "besetzt" sei. Als die Polizei erschienen sei, sei diese aus den Fenstern mit verbotenen, dem Sprengstoffge- setz unterstehenden Pyrotechnika beworfen worden. Schliesslich sei es den In- terventionseinheiten der Polizei gelungen, in den dritten Stock vorzudringen, um die Besetzer, welche zuvor vergeblich aufgefordert worden seien, das Gebäude zu verlassen, aus dem Büro zu holen. Sofort seien die Polizeibeamten dann von den Besetzern mit Schaum aus Feuerlöschern, Wasser und anderen Gegenstän-

- 20 - den "beworfen" worden. Dem Beschuldigten wird sodann zur Last gelegt, dass er von der Polizei innerhalb des besetzten Büros im dritten Stock dieser Liegen- schaft angetroffen worden sei, wo er sich ohne entsprechende Bewilligung der Berechtigten aufgehalten hätte, nachdem sich die Polizei habe Zugang verschaf- fen können. Es wird ihm diesbezüglich vorgeworfen, sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben. Was die Vorwürfe der Sachbeschädigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte betrifft, wurde das Strafver- fahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 22. März 2018 eingestellt (Urk. 15). 2.1 Der Beschuldigte machte sowohl im Vorverfahren als auch vor Vor- instanz von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 5; Urk. 6; Prot. I S. 7 ff.). Sowohl aus dem Verhaftsrapport vom 12. Februar 2018 als auch aus den Fotos, welche anlässlich der Verhaftung von ihm erstellt wurden, geht hervor, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei in den in Frage stehenden Büroräumlichkeiten im 3. Stock der Liegenschaft an der D._____-strasse … aufgehalten hatte (Urk. 7; Urk. 10/1). Der Beschuldigte aner- kannte denn auch, dass er es sei, die auf der Fotodokumentation abgebildet sei (Prot. I S. 8). Daran, dass die Fassade der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Ein- treffens der Polizei mit Transparenten versehen war, mit welchen die Liegenschaft ausdrücklich als "besetzt" erklärt worden war (Urk. 8), zeigt sich zudem, dass der Beschuldigte wusste, dass er nicht über eine Bewilligung verfügte, sich in jener Liegenschaft aufzuhalten. Der Anklagesachverhalt erweist sich damit in Bezug darauf, dass sich der Beschuldigte ohne entsprechende Bewilligung Zugang zur Liegenschaft an der D._____-strasse … verschafft hatte und er sich anschlies- send auch ohne entsprechende Bewilligung in den besetzten Büros im dritten Stock jener Liegenschaft aufhielt, in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem

- 21 - Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. In Bezug auf Räumlichkeiten, die dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und deren Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck eindringt (BGE 108 IV 33 S. 39).

2. Wie bereits erwogen liegt ein gültiger Strafantrag der C._____ AG vor (vgl. Erw. II.2.5.5 f. und Erw. II.3.4.2 f.). Ausserdem erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs dadurch, dass er sich im Wissen darum, dass er dazu nicht berechtigt war und dies nicht dem Willen der C._____ AG ent- sprach, Zugang zur Liegenschaft an der D._____-strasse … verschaffte und sich in deren dritten Stock in Büroräumlichkeiten aufhielt, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Entsprechendes gilt insbesondere auch für das Betreten gemeinschaftlicher Gebäudeteile, zumal der Beschuldigte nicht die Absicht hatte, eine bestimmte Dienstleistung einer in das Gebäude eingemieteten Firma in An- spruch zu nehmen oder jemanden zu besuchen. Er drang mithin zu einem ande- ren als dem für diese Räumlichkeiten bestimmten Zweck ein. Der Beschuldigte ist daher des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend aufge- zeigt. Auch hat sie richtigerweise darauf hingewiesen, dass für Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB ein ordentlicher Strafrahmen von Geldstrafe (von mindestens 3 und höchstens 180 Tagessätzen) bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren vorgesehen ist (Urk. 37 S. 14 f.). 2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zunächst zu berücksichti- gen, dass sich der Aufenthalt des Beschuldigten ohne Bewilligung in jener Lie- genschaft auf eine Dauer von wenigen Stunden beschränkte (Urk. 1 S. 8 f.). Es handelte sich mithin nicht um eine über längere Zeit andauernde Häuserbeset- zung. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sowie die übrigen Perso-

- 22 - nen, welche sich in jener Liegenschaft aufhielten, diese nicht ohne fremdes Zutun wieder verliessen. Vielmehr wurden sie erst nach zuvor geleistetem Widerstand im Rahmen der Räumung durch die Polizei aus dem Gebäude geführt (Urk. 1 S. 9; Urk. 10/1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass insbesondere zu gewichten sei, dass der Beschuldigte eine intakte, genutzte und mit dem für Bü- roarbeiten notwendigen Equipment ausgestattete Liegenschaft und nicht eine Ab- bruchliegenschaft besetzt habe (Urk. 46 S. 2; Urk. 59 S. 2). Tatsächlich war hin- sichtlich dieser Liegenschaft jedoch vorgesehen, dass sie rund ein halbes Jahr später, im Herbst 2018 abgebrochen werden würde (Urk. 1 S. 9). Der Staatsan- waltschaft ist aber zuzustimmen, dass insofern nicht von einer Abbruchliegen- schaft die Rede sein kann, als sich zumindest in den Büroräumlichkeiten im drit- ten Stock noch Mobiliar der E._____ GmbH befand und die Liegenschaft mithin nicht leer stand. Allerdings hätten auch deren Räume bereits geleert sein müssen. Verschuldensrelativierend wirkt sich sodann aus, dass es sich nicht um private Wohnräumlichkeiten handelte. Ausserdem waren zum Zeitpunkt, als sich der Be- schuldigte sowie die weiteren Personen Zugang zum Gebäude verschafften, kei- ne weiteren Personen zugegen, welche durch die Besetzung beeinträchtigt wor- den wären. Wie die Verteidigung zu Recht darauf hinwies (Urk. 54 S. 3), dürfen dem Beschuldigten bei der Bemessung des Tatverschuldens allfällige im Zusam- menhang mit der in Frage stehenden Hausbesetzung entstandene Sachschäden oder allfällig gegenüber der Polizei ausgeübte Gewalt nicht angelastet werden, zumal hinsichtlich dieser Vorwürfe der Sachbeschädigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte am 22. März 2018 eine Einstellung des gegen die Beschuldigte geführten Strafverfahrens erging (Urk. 15). Das Tatver- schulden des Beschuldigten wiegt daher in objektiver Hinsicht leicht. 2.2 In Bezug auf die subjektive Tatkomponente fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Eine Notwendigkeit, sich ohne Bewil- ligung in jene Liegenschaft zu begeben, bestand für ihn nicht. So war er insbe- sondere nicht auf einen Schlafplatz angewiesen. Ob der Beschuldigte hinsichtlich dieser Tat politisch motiviert handelte oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Höhe des Verschuldens. Indessen zeigt sich daran, dass er sich zusammen mit ande- ren Personen in das Gebäude begab sowie daran, dass im Rahmen jenes Auf-

- 23 - enthalts Transparente angebracht wurden, mit welchen die Liegenschaft als be- setzt erklärt wurde, dass er planmässig vorging. Demzufolge wird das objektive Tatverschulden durch die subjektive Schwere der Tat weder gemindert noch er- höht. Es bleibt demnach bei einem insgesamt leichten Tatverschulden. Innerhalb des weit gefassten Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe oder 60 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. 2.3.1 Über den Beschuldigten ist bekannt, dass er am tt. Oktober 1993 in Luzern geboren wurde. Er wuchs in H._____ [Ort] auf und besuchte auch dort die Schulen. Anschliessend ging er zunächst in I._____ [Ort] und dann in der J._____ [Ort] ins Gymnasium. Das Gymnasium schloss er aber zunächst nicht ab. An der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene hat er die Maturität inzwischen aber nachgeholt. Im Februar 2019 schrieb sich der Beschuldigte für ein …-studium an der Universität Zürich ein. Er lebt bei seiner Mutter (Urk. 54 S. 4; Urk. 55/3; Urk. 55/4; Prot. I S. 5 ff.). Aus der Biografie und den Lebensumständen des Be- schuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. 2.3.2 Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeich- net (Urk. 21). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 2.3.3 Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig, weshalb ihm unter dem Titel des Nachtatverhaltens keine Strafminderung gewährt werden kann. 2.4 Die Täterkomponente wirkt sich demnach neutral auf die hypothetische Einsatzstrafe aus. Diese bleibt damit unverändert bei 60 Tagessätzen Geldstrafe oder 60 Tagen Freiheitsstrafe. 2.5.1 Während der Beschuldigte im Rahmen seines Eventualstandpunktes die Bestrafung mit einer Geldstrafe beantragt (Urk. 39 S. 2), verlangt die Staats- anwaltschaft mit ihrer Berufung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (Urk. 46 S. 1). 2.5.2 Das dem Verschulden und den persönlichen Faktoren des Beschuldig- ten angemessene Strafmass liegt in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als

- 24 - auch eine Freiheitsstrafe möglich wäre. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die we- niger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Frei- heitsstrafen in Betracht kommen (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isen- ring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, N 1 zu Art. 41). Ent- sprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vor- gesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe vo- raussichtlich nicht vollzogen werden kann. Ausserdem hat das Gericht die Wahl der Freiheitsstrafe gemäss Abs. 2 jener Bestimmung näher zu begründen. 2.5.3 Zwar trifft es zu, dass es entsprechend den Ausführungen der Staats- anwaltschaft seit dem Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 grundsätzlich nicht unmöglich ist, auch einen Erstdelinquenten mit einer kurzen bedingten Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten zu bestrafen (Urk. 46 S. 2). Hingegen sieht auch das revidierte Recht bestimmte Voraussetzungen vor, welche erfüllt sein müssen, um die Ausfällung einer Freiheitsstrafe einer Geldstra- fe vorzuziehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch entspre- chend der Auffassung der Vorinstanz nicht als erfüllt zu erachten (Urk. 37 S. 17). So sind weder Umstände ersichtlich, welche eine ungünstige Prognose vermuten lassen würden, wenn eine Geldstrafe statt eine Freiheitsstrafe ausgesprochen würde, noch sind Anzeichen dafür erkennbar, dass eine Geldstrafe nicht voll- streckt werden könnte. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Entsprechend liegen keine Hinweise vor, dass ihn eine gegen ihn ausgesprochene Geldstrafe unbe- eindruckt liesse. Vielmehr ist gerade aufgrund seiner knappen finanziellen Ver-

- 25 - hältnisse zu erwarten, dass für ihn auch von einer bedingten Geldstrafe eine nicht unerhebliche Warnwirkung ausgehen würde. Die Staatsanwaltschaft macht dem- gegenüber geltend, dass eine Freiheitsstrafe insbesondere deshalb notwendig er- scheine, um genügend Eindruck zu hinterlassen, da die Besetzer nicht eine Ab- bruchliegenschaft, sondern eine noch möblierte Büroräumlichkeit besetzt gehalten hätten (Urk. 46 S. 2; Urk. 59 S. 2 f.). Dass der Beschuldigte in eine möblierte Bü- roräumlichkeit eindrang, die allerdings bereits hätte geräumt sein müssen, und dort verweilte, wurde bereits im Rahmen der Bemessung des objektiven Tatver- schuldens berücksichtigt und hatte mithin Auswirkungen auf die Höhe der Strafe. Der Art und Weise, wie der Beschuldigte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt hatte, wurde damit bereits genügend Rechnung getragen. Daraus liesse sich überdies auch nicht ableiten, dass eine Geldstrafe als ungenügend erachtet werden müsste, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entsprechend ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. 2.6.1 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Es ist dabei in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). 2.6.2 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist be- kannt, dass der Beschuldigte Student ist und durch eine Nebenerwerbstätigkeit ca. Fr. 1'000.– pro Monat verdient. Seine Krankenkassenprämie beträgt Fr. 250.– pro Monat. Da er bei seiner Mutter wohnt, kostet ihn das Wohnen nichts. Im Laufe des letzten Jahres bezahlte der Beschuldigte Fr. 16'000.– Schulden beim Betrei- bungsamt H._____ ab. Gemäss dem Datenerfassungsblatt vom 22. Februar 2019 hat er nun noch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 1'500.– (Urk. 54 S. 3 f.; Urk. 55/4; Prot. I S. 5 ff.). Da somit von sehr knappen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 37 S. 17) als angemessen. 2.7 Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

- 26 - Einer Anrechnung von zwei Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen (Urk. 10/1; Urk. 10/7; Art. 51 StGB).

3. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass beim Beschuldigten vom Feh- len einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden könne und der Voll- zug der Geldstrafe daher bedingt aufzuschieben sei (Urk. 37 S. 18). Die Probezeit ist ebenfalls in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositivziffern 4 und 5). 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Unter- suchungsbehörde, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jo- sitsch, a.a.O., N 3 zu Art. 428 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft unterliegen mit ihren Hauptanträgen jeweils vollumfänglich. Da das vorinstanzliche Urteil vom Beschuldigten jedoch vollumfänglich angefochten wurde und sich die Berufung der Staatsanwaltschaft nur auf die Bemessung der Strafe beschränkt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2 Dem Beschuldigten ist eine reduzierte Prozessentschädigung im Um- fang der Hälfte für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Ge- richtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Anlässlich der Berufungsver- handlung im gegen den Mitbeschuldigten K._____ geführten Strafverfahren, er- klärte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, welcher nicht nur den Beschuldigten und K._____, sondern auch weitere Mitbeschuldigte verteidigt, im Berufungsverfahren für den Beschuldigten rund vier Arbeitsstunden aufgewendet zu haben (Urk. 63). Unter Berücksichtigung des im Verfahren von K._____ geltend gemachten Stun- denansatzes von Fr. 280.– erscheint es daher angemessen, die dem Beschuldig-

- 27 - ten zuzusprechende reduzierte Prozessentschädigung für das Berufungsverfah- ren auf Fr. 650.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

17. August 2018 wurde der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Weiter regelte die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 37 S. 19 f.). 2.1 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 10 ff.) meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. August 2018 und die Verteidigung mit Eingabe vom 27. August 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 32; Urk. 33). Am

E. 4 Mit ihrer Zweitberufungsantwort vom 23. April 2019 stellte die Staatsan- waltschaft den Beweisantrag, es sei ein Liegenschaftsplan beizuziehen, welcher über die Zuteilung resp. Nutzungsmöglichkeit der Liegenschaft durch Mieter und Vermieter Aufschluss geben könne (Urk. 59 S. 2). Wie sich in den nachstehenden Erwägungen zeigen wird, erübrigen sich weitere Beweisabnahmen. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beru-

- 6 - fung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung (Urk. 46 S. 1). Der Beschuldigte beantragt eine Einstellung des Verfahrens und ficht das vor- instanzliche Urteil demnach vollumfänglich an (Urk. 39 S. 2). Es erwächst daher keine Dispositivziffer in Rechtskraft. 2.1 Wie vor Vorinstanz macht die Verteidigung auch im Berufungsverfahren geltend, dass das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren einzustellen sei, da sich die von B._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die C._____ AG gestellten Strafanträge wegen Hausfriedensbruchs als ungültig erweisen wür- den. So sei die C._____ AG gar nicht erst berechtigt gewesen, in Bezug auf die Räumlichkeiten, welche der Beschuldigte gemäss dem Anklagevorwurf betreten haben solle, einen entsprechenden Strafantrag zu stellen (Urk. 54 S. 1 ff.). 2.2.1 Was die Berechtigung der C._____ AG, Strafantrag wegen Hausfrie- densbruchs zu stellen, betrifft, wurde seitens der Verteidigung vor Vorinstanz vor- gebracht, dass hinsichtlich jener Räumlichkeiten im dritten Stock der Liegenschaft an der D._____-strasse …, … Zürich, in welchen der Beschuldigte gemäss dem Anklagevorwurf von der Polizei angetroffen worden sei, ein Mietverhältnis zwi- schen der C._____ AG und der E._____ GmbH bzw. F._____, dem Geschäftsfüh- rer jener Firma, bestanden. Dieser Umstand sei deshalb von Relevanz, da das Hausrecht (und damit die Berechtigung zur Stellung eines Strafantrages) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur entweder beim Mieter oder beim Vermie- ter liegen könne, nicht aber bei beiden (BGE 83 IV 154 E. 1). Zwar sei aufgrund der Akten unklar, ob das Mietverhältnis auch zum Zeitpunkt der fraglichen Haus- besetzung noch bestanden habe. Auch wenn das Mietverhältnis bereits zuvor ge- endet hätte, so hätte gemäss der Verteidigung das Hausrecht und mithin die Be- rechtigung, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen, nach wie vor allei- ne bei der E._____ GmbH gelegen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das Hausrecht des Mieters ebenfalls gemäss der Rechtsprechung des Bundesge- richts von seinem (rechtmässigen) Einzug bis zu seinem Auszug dauere, selbst wenn dieser Auszugszeitpunkt in zivilrechtlicher Hinsicht verspätet erfolgt sein sollte (Urteil des Bundesgerichts 1B_510/2012 vom 16. November 2012 E. 2.3). Zu einem Auszug der E._____ GmbH sei es bis zum Zeitpunkt der fraglichen

- 7 - Hausbesetzung noch nicht gekommen, zumal sich damals noch Mobiliar der E._____ GmbH in den fraglichen Räumlichkeiten befunden habe. Entsprechend habe das Hausrecht und damit die Berechtigung, Strafantrag wegen Hausfrie- densbruchs zu stellen, alleine der E._____ GmbH zugestanden. Da diese aber nur Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt habe, liege entsprechend kein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs der eigentlich Berechtigten vor, weshalb dieses wegen Hausfriedensbruchs geführte Strafverfahren einzustellen sei (Urk. 26 S. 6 ff.). 2.2.2 Die Vorinstanz gelangte entgegen der Auffassung der Verteidigung zum Schluss, dass in der anklagegegenständlichen Konstellation, gemäss wel- cher die Liegenschaft eigenmächtig besetzt worden sei, auch die C._____ AG in der Funktion als Vermieterin dazu berechtigt gewesen sei, Strafantrag bei Haus- friedensbruch zu stellen. So müsse der Eigentümerin zumindest gegenüber unbe- rechtigten Dritten, die nicht mit dem Willen der Mieterschaft in eine Liegenschaft eingedrungen seien, neben dem Mieter – welcher trotz gekündigtem Mietverhält- nis unberechtigt die Liegenschaft belegt und somit das Hausrecht innehabe – ebenfalls ein Hausrecht zwecks Durchsetzung seiner Rechte zukommen. Andern- falls hätte die Eigentümerin gemäss der Vorinstanz keine rechtliche Möglichkeit, sich vor unberechtigten Besetzungen zu schützen, wenn der unrechtmässig in ei- ner Liegenschaft verbleibende Mieter von sich aus keine rechtlichen Schritte ein- leite. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass der seitens der Verteidigung an- geführte Bundesgerichtsentscheid 1B_510/2012 vom 16. November 2012, ge- mäss welchem auch der Mieterschaft, welche nach der Kündigung noch in der Wohnung verbleibe, das ausschliessliche Hausrecht zukomme, nicht einschlägig sei, da sich dieser auf eine Konstellation zwischen Vermieterschaft und Mieter- schaft beziehe. Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass die C._____ AG ohnehin hinsichtlich der weiteren Räumlichkeiten (Treppenhaus, Eingangsbereich) an- tragsberechtigt sei (Urk. 37 S. 5 f.). 2.2.3.1 Im Berufungsverfahren vertritt die Verteidigung die Auffassung, dass die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die C._____ AG in ihrer Funktion als Vermieterin berechtigt gewesen sei, Strafantrag auch in Bezug auf den Raum, in

- 8 - welchem der Beschuldigte angetroffen wurde, zu stellen, falsch seien. Zwar räumt die Verteidigung ein, dass dem Bundesgerichtsentscheid 1B_510/2012 eine Konstellation zwischen Vermieter- und Mieterschaft zugrunde liege. Dies ändert gemäss der Verteidigung jedoch nichts daran, dass die diesbezüglichen bundes- gerichtlichen Erwägungen auch im vorliegenden Fall relevant seien. Es werde auch nicht geltend gemacht, dass sich auf das Hausrecht berufen könne, wer un- rechtmässig in eine Wohnung eingedrungen sei. Vielmehr werde vorgebracht, dass das Hausrecht alleine bei der E._____ GmbH gewesen sei. Diese hätte sich auf ihr Hausrecht berufen können, was sie aber nicht getan habe. So könne in dieser Situation nicht einfach die Vermieterschaft einspringen. Werde auf den ge- setzlichen Sinn und Zweck des Hausrechts abgestellt, so sei dieses einzig und al- leine dafür da, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers – vorlie- gend des Mieters – zu schützen. Wenn dieser rechtmässig eingezogen sei, so er- lösche sein Hausrecht nicht vor einer allfälligen Exmission. Weil das Hausrecht exklusiven Charakter habe, könne es nicht gleichzeitig einer anderen Partei zu- stehen. Bis zum Auszug bzw. bis zu einer allfälligen Exmission des Mieters habe die Vermieterschaft daher kein Hausrecht mehr an den vermieteten Räumen. Weiter macht die Verteidigung geltend, dass die Vermieterschaft dann, wenn der Mieter sein Hausrecht entgegen den Interessen der Vermieterschaft nicht wahr- nehme und die gemieteten Räumlichkeiten tatenlos einem Unberechtigten über- lasse, ausserordentlich kündigen und eine rasche Exmission dieses unliebsamen Mieters beantragen sowie Strafanzeige gegen den Unberechtigten wegen Sach- beschädigung u.ä. stellen könne – nicht aber wegen Hausfriedensbruchs. Andern- falls würde das Hausrecht als "Recht am Haus" ausgelegt, was Lehre und Recht- sprechung diametral entgegenlaufen würde (Urk. 54 S. 1 f.). 2.2.3.2 Was die Erwägungen der Vorinstanz betrifft, wonach der C._____ AG als Eigentümerin und Vermieterin der in Frage stehenden Liegenschaft die Berechtigung zukomme, in Bezug auf die gemeinschaftlichen Bereiche (Treppen- haus, Eingangsbereich) Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen, macht die Verteidigung zudem geltend, dass es gar keine Hinweise dafür gebe, dass der Beschuldigte überhaupt solche weitere Räumlichkeiten betreten habe. Dazu ver- weist die Verteidigung auf das Rechtsbegehren der C._____ AG im der Eingabe

- 9 - beigelegten Urteil des Handelsgerichts (Urk. 55/1), aus welchem hervorgehe, dass die E._____ GmbH grossflächig in der fraglichen Liegenschaft eingemietet gewesen sei. Insbesondere sei diese Mieterin des gesamten Erdgeschosses ge- wesen. Aus diesem Grund sei durchaus denkbar, dass der Beschuldigte über ei- nen von der E._____ GmbH gemieteten (Neben-)Eingang in das Gebäude ge- langt sei. Auch sei denkbar, dass er über das von der E._____ GmbH gemietete Parkdeck oder das ebenfalls von ihr gemietete Untergeschoss in das Gebäude gelangt sei. Weiter wird auf den Polizeirapport vom 12. Februar 2018 verwiesen, in welchem erwähnt werde, dass die Polizei die Eingangstüre innerhalb des Ge- bäudes benutzt habe, um in den besetzten Teil der Liegenschaft zu gelangen. Demnach habe es offensichtlich auch interne Aufgänge gegeben, die der Mieterin zuzurechnen seien. In dubio pro reo sei daher davon auszugehen, dass der Be- schuldigte ausschliesslich Flächen betreten habe, welche von der E._____ GmbH gemietet worden seien. Mit der Begründung, dass der Beschuldigte somit keine Räumlichkeiten betreten habe, hinsichtlich welchen ein gültiger Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs vorgelegen hätte, beantragt die Verteidigung auch im Beru- fungsverfahren die Einstellung des Verfahrens (Urk. 54 S. 2 f.). 2.2.4.1 Um beurteilen zu können, wer im vorliegenden Fall berechtigt war, in Bezug auf die gemäss Anklagesachverhalt zu Unrecht betretenen Räumlichkeiten Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen, ist zunächst zu prüfen, wie sich die vertraglichen Verhältnisse zwischen der C._____ AG und der E._____ GmbH am Tag der mutmasslichen Hausbesetzung, dem 12. Februar 2018, präsentier- ten. 2.2.4.2 Bei der C._____ AG handelt es sich um die Eigentümerin jener Lie- genschaft, in welche der Beschuldigte gemäss dem Anklagevorwurf am

12. Februar 2018 eingedrungen sei (Urk. 1 S. 9; Urk. 3 S. 2). Im Büroraum im

3. Stock, in welchem der Beschuldigte und weitere Personen gemäss dem Ankla- gevorwurf angetroffen worden sind, befand sich am 12. Februar 2018 noch Mobi- liar der E._____ GmbH (Urk. 2 S. 6). Der Raum wurde demnach zu jenem Zeit- punkt durch diese genutzt. Gemäss den Angaben von B._____, Portfoliomanage- rin der C._____ AG (Urk. 2 S. 5), welche in die verschiedenen Polizeirapporte

- 10 - aufgenommen wurden, bestand ein Mietverhältnis zwischen der C._____ AG und der E._____ GmbH, welches jedoch noch vor dem 12. Februar 2018 geendet ha- be. Dazu, wann genau dieses Mietverhältnis geendet hatte, weisen die Angaben aus den Polizeirapporten jedoch Unterschiede auf. So geht aus dem Polizeirap- port vom 12. Februar 2018 hervor, dass B._____ gesagt habe, dass die E._____ GmbH bzw. F._____ die Liegenschaft eigentlich schon per 31. Dezember 2017 hätte verlassen müssen, es aber eine Fristerstreckung bis Ende Januar 2018 ge- geben habe (Urk. 1 S. 9). Gemäss dem Polizeirapport vom 13. Februar 2018 hat B._____ mitgeteilt, dass die Firma E._____ GmbH die Räumlichkeiten bis Ende Jahr 2017 hätte räumen müssen, da der Mietvertrag zu Ende gegangen sei. Da- ran habe sich F._____ aber nicht gehalten und zumindest noch bis am 12. Febru- ar 2018 Mobiliar und Einrichtungsgegenstände in verschiedenen Räumlichkeiten gelassen (Urk. 2 S. 6). Ein Mietvertrag bzw. Unterlagen zu einer allfälligen Erstre- ckung befinden sich nicht bei den Akten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Demgegenüber legte die Verteidigung als Beilage zu ihrer Berufungsbegründung ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom

E. 9 April 2018 ins Recht, mit welchem der E._____ GmbH befohlen wurde, die Mie- tobjekte an der D._____-strasse … in … Zürich sofort nach Erhalt des Urteils ord- nungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und der C._____ AG zu über- geben (Urk. 55/1). Aus jenem Urteil geht hervor, dass die Parteien am

17. September / 12. Oktober 2015 einen Mietvertrag über die Mietobjekte an der D._____-strasse … mit Mietbeginn 1. Juli 2015 geschlossen hatten. Gemäss dem Mietvertrag wurde das Mietverhältnis für das Abbruchobjekt bis am 31. Dezember 2016 befristet. Wegen Verzögerungen des Baubeginns wurde die Mietdauer mit Vereinbarung vom 31. August / 16. September 2016 bis am 30. Juni 2017 und mit Vereinbarung vom 15. / 17. Mai 2017 letztmals bis am 31. Dezember 2017 ver- längert. Weiter wurde die E._____ GmbH gemäss den Erwägungen in jenem Ur- teil mit Schreiben vom 16. November 2017 aufgefordert, die von ihr gemieteten Flächen am 5. Januar 2018 der C._____ AG zu übergeben. Dieser Aufforderung kam sie aber nicht nach. Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass F._____ am 8. und am 16. Januar 2018 gegenüber der C._____ AG mündlich zugesichert hatte, sämtliche Untermietverhältnisse gekündigt zu haben und der Klägerin das Mietob-

- 11 - jekt bis 31. Januar 2018 geräumt zu übergeben. An diese Zusicherung hielt er sich aber nicht (Urk. 55/1 S. 4). Aufgrund der Informationen in diesem Urteil zeigt sich, dass das Mietverhältnis zwischen der C._____ AG und der E._____ GmbH nur bis am 31. Dezember 2017 andauerte und demnach am 12. Februar 2018 nicht mehr Bestand hatte. Wie sich dieser Umstand auf die Frage auswirkt, wer hinsichtlich welcher Räumlichkeiten zum Stellen eines Strafantrags wegen Haus- friedensbruchs berechtigt war, ist nachfolgend aufzuzeigen. 2.2.5.1 Strafbar ist Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB nur, so- fern und soweit ein gültiger Strafantrag vorliegt. Wie bereits die Verteidigung auf- zeigte, ist gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts BGE 83 IV 154 im Rahmen eines Mietverhältnisses nur der Mieter, nicht auch der Vermieter strafantragsbe- rechtigt. Auch zeigte die Verteidigung grundsätzlich zu Recht auf, dass das Haus- recht gemäss der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich mit dem Einzug des Mieters oder Pächters beginnt und mit dem Auszug endet (Urteil des Bundesge- richts 1B_510/2012 vom 16.11.2012, E. 2.3; BGE 112 IV 31 E. 3c). Zur Begrün- dung dieser Praxis wies das Bundesgericht unter anderem darauf hin, dass diese Strafbestimmung die Funktion hat, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungs- inhabers – das Hausrecht – zu schützen, nicht aber dem Vermieter (Verpächter) die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu erleichtern (BGE 112 IV 31 E. 3c). Zu beachten ist jedoch, dass dem Bundesgerichtsentscheid vom 16. No- vember 2012 (1B_510/2012) sowie dem Entscheid BGE 112 IV 31 jeweils der Sachverhalt zugrunde lag, dass seitens der Vermieter bzw. Verpächter Strafan- trag wegen Hausfriedensbruchs gegen deren Mieter bzw. Pächter gestellt wurde, welche die gemieteten bzw. gepachteten Räumlichkeiten nach Ablauf der Miet- bzw. Pachtverträge nicht geräumt hatten (1B_510/2012 E. A; BGE 112 IV 31 E. A). Die Erwägungen des Bundesgerichts, wonach die Strafbestimmung betref- fend Hausfriedensbruch die Funktion habe, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers – das Hausrecht – zu schützen und nicht dem Vermieter die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu erleichtern, sind demnach auch vor diesem Hintergrund zu verstehen.

- 12 - 2.2.5.2 Im Bundesgerichtsentscheid vom 16. November 2012 (1B_510/2012) wurde zudem angemerkt, dass die Erwägungen, wonach das Hausrecht des Mieters erst nach dessen Auszug auf den Vermieter übergehe und der Strafbestimmung des Hausfriedensbruchs nicht die Funktion zukomme, die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche des Vermieters zu erleichtern, nur gelten würden, wenn die Räumlichkeiten anfänglich rechtmässig – z.B. aufgrund eines Mietvertrags – in Besitz genommen worden seien. Demgegenüber könne, wer ohne Recht in eine Wohnung eingedrungen sei und sie eigenmächtig besetzt halte, sich dem Eigentümer gegenüber nicht auf das Hausrecht berufen (BGE 128 IV 81; Urteil des Bundesgerichts 1B_510/2012 vom 16.11.2012, E. 2.3). Dem Entscheid, auf welchen in diesem Bundesgerichtsentscheid (1B_510/2012) hin- sichtlich dieser Erwägungen verwiesen wurde (BGE 128 IV 81), liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer Liegenschaft stellte Strafantrag gegen Hausbesetzer, welche die Liegenschaft jedoch bereits besetzt hatten, be- vor die Strafantragstellerin die Liegenschaft erwarb. Bereits die vormalige Eigen- tümerin stellte jedoch Strafantrag wegen widerrechtlicher Besetzung von Wohn- räumlichkeiten gegen die Hausbesetzer. Die damals beschuldigte Person machte geltend, sie habe den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt, weil die strafantragsstellende Eigentümerin gegenüber den Hausbesetzern nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass sie von diesen verlange, das Gebäude vor dem Zeitpunkt einer angekündigten Räumung zu verlassen. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass die Besetzung der Liegenschaft bereits gegen den Willen der früheren Eigentümerin erfolgt sei. So sei die widerrechtliche Besetzung durch den Eigentümerwechsel nicht rechtmässig geworden. Der Wechsel der Person des Berechtigten verleihe den Besetzern keinen Rechtstitel, der ihnen ein Nutzungs- recht an den Räumlichkeiten eingeräumt hätte. Aus dem Eigentümerwechsel könne nicht auf eine gewissermassen implizite Erlaubnis des neuen Eigentümers geschlossen werden, dass die Hausbesetzer in den Räumlichkeiten verbleiben könnten (BGE 128 IV 81 E. 4 = Pra 91 (2002) Nr. 114). 2.2.5.3 In einem weiteren Bundesgerichtsentscheid, in welchem die Eigen- tümerin einer Liegenschaft Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen Haus- besetzer stellte, erwog das Bundesgericht, dass es sich dabei um einen anders

- 13 - gelagerten Fall handle, als jene Fälle, in welchen das Bundesgericht erwogen ha- be, die Bestimmungen des Zivilrechts würden dem Verletzten ausreichenden Schutz bieten (Verweis auf BGE 112 IV 34 E. 3 und BGE 115 IV 209). So existie- re im zu beurteilenden Fall keinerlei vertragliche Bindung zwischen den Parteien. In einem solchen Fall habe der Eigentümer nicht nur zivilrechtliche Möglichkeiten, sondern geniesse auch strafrechtlichen Schutz (BGE 118 IV 167 E. 3b = Pra 1986 Nr. 19, 55 f.; Delnon/Rüdi, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 5). Andern- falls würde dies bedeuten, entweder auf die Verfolgung von Entwendungen zu verzichten und die Opfer auf ZGB 641, 925 und 927 zu verweisen, oder ganz all- gemein zu befinden, OR 41 ff. mache die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Schutz der Bürger gegen gewisse Straftaten überflüssig (BGE 118 IV 167 E. 3b = Pra 1986 Nr. 19, 55 f.). 2.2.5.4 Die Autoren des Basler Kommentars vertreten die Meinung, dass die Auffassung des Bundesgerichts, wonach die Beendigung des Hausrechts vom tatsächlichen Auszug und nicht von der rechtlichen Beendigung des Rechtsver- hältnisses abhängig zu machen sei, nicht zu überzeugen vermöge. Das Bundes- gericht führe dazu als Begründung an, der Tatbestand des Hausfriedensbruchs schütze das Rechtsgut der Privat- und Geheimsphäre, welches faktisch alleine beim nicht ausziehenden Mieter und nicht beim Vermieter liege. Dabei übergehe das Bundesgericht aber das primär durch den Tatbestand geschützte Rechtsgut der Freiheit, über die eigenen Räume selbst zu verfügen und zu bestimmen. Un- klar bleibe, wie das ausschliesslich aufgrund eines Vertrages erworbene Frei- heitsrecht z.B. des Mieters, über die von ihm gemieteten Räume eigenständig Verfügungsgewalt auszuüben, vom Schicksal dieses Rechtsverhältnisses abge- koppelt werden könne. So könne der Mieter nur über "eigene" Räume die Verfü- gungsgewalt und ein Freiheitsrecht ausüben. Mit Erlöschen des Rechtsverhältnis- ses habe er aber keine eigenen Räume mehr. Diese würden ihm auch durch das Grundrecht auf Achtung der Privat- oder Geheimsphäre nicht zu eigen bleiben (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 N 6). Das mit dem Tatbestand strafrechtlich ge- schützte Freiheitsrecht des Berechtigten könne nur beim einen oder beim ande- ren Vertragspartner liegen. Da dessen Übergang auf den Mieter ausschliesslich vertraglich begründet sei, gehe mit dem Erlöschen des Vertrages auch das daran

- 14 - anknüpfende Freiheitsrecht mit der alleinigen Verfügungsgewalt des Mieters unter (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 N 6). Das strafrechtlich geschützte Hausrecht finde wie jedes andere Freiheitsrecht seine Schranken dort, wo der Berechtigte sie selbst in zulässiger Weise gesetzt habe. Mit dem rechtsgültigen Hinfall des Ver- trags erlösche auch das vertraglich erworbene Hausrecht; es gehe automatisch auf den nunmehr Berechtigten über, dem folgerichtig auch das Strafantragsrecht zustehe (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 N 7). 2.2.5.5 Im vorliegenden Fall stellt sich nicht die Frage, ob die C._____ AG als Vermieterin gegen die E._____ GmbH als vormalige Mieterin, welche die ge- mieteten Räumlichkeiten nicht verlassen will, zum Stellen eines Strafantrages wegen Hausfriedensbruchs berechtigt wäre. Daher sind die Erwägungen des Bundesgerichts aus dem Entscheid 1B_510/2012 auch nicht ohne Weiteres auf diesen Fall anwendbar. Vielmehr ist zu klären, ob die C._____ AG berechtigt war, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs auch in Bezug auf jene Räume zu stellen, welche vormals an die E._____ GmbH vermietet und von dieser noch nicht ge- räumt worden waren. Keinem der zuvor erwähnten Bundesgerichtsentscheide lag wie vorliegend die Konstellation zugrunde, dass unklar war, ob ein ehemaliger Mieter, der die gemieteten Räumlichkeiten noch nicht verlassen hatte, oder der entsprechende Eigentümer berechtigt ist, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen eine Drittperson zu stellen, die die Räumlichkeiten ohne Bewilligung betre- ten hat. Aus sämtlichen der zuvor genannten Entscheide geht hervor, dass die Berechtigung der Eigentümer, Strafantrag zu stellen, nur dann als eingeschränkt zu erachten ist, wenn sich die Strafanträge gegen Personen richten, welche zu- mindest zu einem früheren Zeitpunkt über eine Berechtigung verfügten, die je- weils in Frage stehenden Räumlichkeiten zu nutzen. Einschränkungen dieser Be- rechtigungen wurde zudem auch nur dann zugestimmt, wenn für die Antragsstel- ler andere taugliche Möglichkeiten bestanden hatten, ihre Ansprüche durchzuset- zen, wie z.B. die zivilrechtliche Ausweisung von Mietern. Dem Beschuldigten wur- de weder seitens der E._____ GmbH noch durch die C._____ AG eine Berechti- gung erteilt, sich in den fraglichen Räumlichkeiten aufzuhalten. Zwischen ihr und der C._____ AG bestand zudem weder ein Mietverhältnis noch eine andere ver- traglich vereinbarte Berechtigung, sich in jenen Räumlichkeiten aufzuhalten. Aus

- 15 - diesem Grund wären der C._____ AG als Eigentümerin ohne die Möglichkeit zum Stellen eines Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs, nur die Möglichkeiten nach ZGB 641 oder OR 41 ff. offen gestanden, um sich gegen den unrechtmässigen Aufenthalt in ihren Räumlichkeiten zu wehren. Diese zivilrechtlichen Instrumente wurden vom Bundesgericht jedoch ohne zusätzlichen strafrechtlichen Schutz als unzureichend erachtet (BGE 118 IV 167 E. 3b = Pra 1986 Nr. 19, 55 f.). Ohnehin ist zu beachten, dass mit Beendigung des Mietverhältnisses ein Rückgabean- spruch des Vermieters entsteht. Der Mieter hat somit keinen Rechtstitel mehr für den Verbleib in der Wohnung und dies unabhängig davon, ob bereits ein Auswei- sungsverfahren angehoben wurde, da ein solches einzig der Vollstreckung des Anspruchs auf Rückgabe dient. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass durch die Strafbestimmung von Art. 186 StGB entgegen der Auffassung der Ver- teidigung nicht nur die Privat- und Geheimsphäre geschützt werden soll (Urk. 26 S. 10), sondern primär das Freiheitsrecht, über die eigenen Räume selbst zu ver- fügen und zu bestimmen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 N 6). Eine Verneinung der Berechtigung zum Stellen eines Strafantrags hätte im vorliegenden Fall aber gerade zur Folge, dass die C._____ AG dieses Freiheitsrecht, über die eigenen Räume selbst zu verfügen und zu bestimmen, nicht ausüben könnte. Die C._____ AG ist daher als berechtigt zu erachten, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs in Bezug auf die vormals durch die E._____ GmbH gemieteten Räume zu stellen. In der vorliegenden Konstellation sind denn auch keine Gründe ersichtlich, nebst dem durch den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs eigentlich geschützten Rechtsgut der Freiheit, über die eigenen Räume selbst zu verfügen und zu be- stimmen, noch mehr Aspekte wie den Schutz der Privatsphäre der vormaligen Mieterin zu berücksichtigen. Die C._____ AG war somit berechtigt, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs betreffend die vormals vermieteten Räumlichkeiten zu stellen, obwohl diese von der vormaligen Mieterin noch nicht geräumt worden wa- ren. 2.2.5.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass es sich bei der C._____ AG um eine juristische Person handelt, nicht gegen eine Berechtigung spricht, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen. So können nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen für die von ihnen

- 16 - gehaltenen Liegenschaften Geschädigte eines Hausfriedensbruchs sein. Das Hausrecht gilt nicht als höchstpersönliches, sondern als einfaches persönliches Recht und hängt vom Inhalt einer sachen-, personen- oder vertragsrechtlichen Beziehung aus privatem und öffentlichem Recht ab (BGE 118 IV 167, 169 ff. = Pra 1993 Nr. 19 E. 1c, Delnon/Rüdy, a.a.O., N 18 zu Art. 186). Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich diese Berechtigung der C._____ AG Strafantrag zu stellen und mithin die Gültigkeit ihres Strafantrags, auf sämtliche vormals vermieteten Räumlichkeiten beziehen. Entsprechend ist es unerheblich, auf welchem Weg bzw. durch welche Räumlichkeiten der Beschuldigte in den 3. Stock jener Liegen- schaft, wo er gemäss dem Anklagevorwurf angetroffen wurde, gelangte. Da hin- sichtlich der Frage, ob ein Strafantrag der tatsächlich berechtigten Person vor- liegt, unerheblich ist, welche Räumlichkeiten auf dem Weg in die Büros im 3. Stock betreten wurden, erübrigt sich zudem der durch die Staatsanwaltschaft be- antragte Beizug eines Liegenschaftsplans. 2.3.1 Für diesen Fall, dass von einer Berechtigung der C._____ AG zum Stellen des Strafantrages ausgegangen wird, wurde seitens der Verteidigung vor Vorinstanz eingewendet, dass die von B._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die C._____ AG gestellten Strafanträge einerseits den Formerfordernissen nicht genügen würden und diese andererseits als ungültig zu erachten seien, weil die jeweiligen Strafantragsteller nicht über die erforderlichen Vertretungsbefugnis- se verfügt hätten. Auch aus diesen Gründen leitete die Verteidigung wiederum ab, dass das Verfahren mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags einzustellen sei (Urk. 26 S. 3 ff.). Diesen Standpunkt vertritt die Verteidigung auch noch im Be- rufungsverfahren zumindest teilweise. Insbesondere wird nach wie vor bean- standet, dass der von B._____ gestellte Strafantrag nicht den Formerfordernissen eines mündlichen Strafantrages im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StPO genüge (Urk. 54 S. 2). 2.3.2 Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 12. Februar 2018 ist unter dem Titel "Ermittlungen/Ergänzungen" zu entnehmen, dass B._____, welche von der Eigentümerschaft C._____ AG habe erreicht werden können, nach Rückspra- che mit dem Anwalt der C._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, vorerst mündlich

- 17 - Strafantrag gegen die Besetzer gestellt habe (Urk. 1 S. 9). Bei den Akten liegt so- dann ein in Bezug auf den Beschuldigten von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die C._____ AG am 12. Februar 2018 unterzeichneter Strafantrag wegen "Haus- friedensbruch/Sachbeschädigung" (Urk. 4/1). Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wur- de gemäss Vollmacht vom 4. Januar 2018 durch die C._____ AG in Sachen "Lie- genschaft D._____-str. …, … Zürich, betreffend "E._____ GmbH" bevollmächtigt. Die Vollmacht weist zwei Unterschriften auf. Wobei oberhalb der beiden Unter- schriften der Name "G._____" aufgeführt ist. Die zweite Unterschrift kann nicht zugeordnet werden; sie ist nicht leserlich (Urk. 18). 2.3.3 Was die Form des Strafantrages von B._____ betrifft, gelangte die Vo- rinstanz zum Schluss, dass dieser formell rechtsgültig sei (Urk. 37 S. 10). Dem ist zuzustimmen. So wurde dieser zwar nur mündlich gestellt, doch erfolgte dies – wie von Art. 304 Abs. 1 StPO verlangt – gegenüber der Polizei. Diese hat den Strafantrag in den Polizeirapport vom 12. Februar 2018 aufgenommen und somit protokolliert. So genügt es den Formerfordernissen von Art. 304 Abs. 1 StPO ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn ein mündlich gestell- ter Strafantrag bloss in einem nicht unterzeichneten Polizeirapport erwähnt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.3 und E. 1.4.2). Ausserdem zeigt sich daran, dass er "gegen die Besetzer" gestellt wurde, dass sich jener Strafantrag (zumindest auch) auf den Straftatbestand des Haus- friedensbruchs bezog. Diese Formulierung impliziert, dass es um die Besetzung und somit um Hausfriedensbruch ging. Überdies hatte B._____ zu jenem Zeit- punkt noch gar keine Kenntnis von Sachbeschädigungen (Urk. 1 S. 9). Es liegt mithin ein von B._____ formgültig gestellter Strafantrag vor. 2.3.4.1 Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz weiter in Frage ge- stellt, dass B._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ überhaupt berechtigt wa- ren, im Namen der C._____ AG Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen den Beschuldigten zu stellen. So liege, was B._____ betreffe, keine entsprechen- de Vollmacht bei den Akten. Auch sei sie im Handelsregister nicht als Alleinzeich- nungsberechtigte für die C._____ AG eingetragen (Urk. 26 S. 6). Hinsichtlich der Legitimation von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wurde vorgebracht, dass aus der

- 18 - eingereichten Vollmacht hervorgehe, dass diese nicht unbeschränkt gültig sei, da neben dem Betreff "E._____ GmbH" zu lesen sei. Damit habe die Vollmachtgebe- rin C._____ AG deutlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dieser Vollmacht Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ einzig bevollmächtigt habe, ihre Interes- sen im Zusammenhang mit der Liegenschaft D._____-strasse … und dies nur im Zusammenhang mit der "E._____ GmbH" zu vertreten. Zudem sei die Vollmacht für Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ seitens der C._____ AG nur von einer mit Kol- lektivprokura zeichnungsberechtigten Person unterschrieben worden, und es sei nicht ersichtlich, welcher Person die zweite Unterschrift nebst derjenigen von G._____ zuzuordnen sei (Urk. 26 S. 3 ff.). Ob der Beschuldigte im Berufungsver- fahren an diesem Standpunkt noch festhält, ist unklar (vgl. Urk. 54 S. 1 ff.). Zu- mindest der Vollständigkeit halber ist folgendes festzuhalten: 2.3.4.2 Hinsichtlich der Berechtigung dieser beiden Personen, im Namen der C._____ AG Strafantrag zu stellen, erwog die Vorinstanz, dass nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts bei juristischen Personen jene Personen strafan- tragsberechtigt seien, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sei- en, die in Frage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren. Mass- gebend sei dabei nicht die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregisterein- trag, sondern dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht wi- derspreche. Es bedürfe beispielsweise keiner besonderen Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR, wenn der Strafantrag lediglich darauf abziele, den öffent- lichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.4.1, bestätigt im Ur- teil des Bundesgerichts 6B_545/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.3). Gestützt auf diese Erwägungen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass B._____ zum Stel- len des Strafantrages berechtigt gewesen sei. So sei sie zwar nicht im Handels- register der C._____ AG verzeichnet, eine Berechtigung zur Stellung eines Straf- antrages sei ihr aber aufgrund ihrer Funktion als Angestellte resp. Portfoliomana- gerin für die entsprechende Liegenschaft der C._____ AG zuzubilligen. Dies ins- besondere auch deshalb, weil sie gemäss Handelsregister bezüglich der Tochter- gesellschaft C._____ Management AG kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien sei und somit offensichtlich in den Diensten der C._____-Gruppe stehe. Weiter

- 19 - gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass der Strafantrag gegen den Willen der Gesellschaftsorgane gestellt worden sei (Urk. 39 S. 37). Diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Das gilt umso mehr, als die C._____ Management AG gemäss Handelsregistereintrag unter anderem auch das Bewirtschaften und Verwalten von Immobilienportfolios und das Wahrnehmen der Eigentümerfunktion in diesem Zusammenhang bezweckt, also genau in dem Bereich tätig ist, der vom vorliegenden Verfahren berührt wird. Es liegen damit keine Gründe dafür vor, von einer fehlenden Befugnis, im Namen der C._____ AG rechtsgültig Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen, auszugehen. Da somit zumindest die Gültigkeit eines Strafantrags der C._____ AG zu bejahen ist, liegen somit auch in dieser Hinsicht keine Gründe für eine Einstellung des Verfah- rens vor. Weitere Erwägungen zur Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ erübrigen sich an sich. Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz aber mit überzeugender Begründung die Vertretungsbefugnis bejaht (Urk. 37 S. 8 f.). III. Sachverhalt

1. Gemäss dem im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt verschaffte sich in der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 2018 eine Gruppe von rund 14 Perso- nen ohne entsprechende Bewilligung gewaltsam und unter Verursachung von Sachschaden in unbekannter Höhe Zugang zu der Liegenschaft der Geschädig- ten C._____ AG an der D._____-strasse … in Zürich. Weiter wird im Strafbefehl dargelegt, dass sich die "Häuserbesetzer" in den dritten Stock in ein Bürogebäude begeben hätten. Dort hätten sie sich, wiederum unter Verursachung von Sach- schaden zum Nachteil der C._____ AG, verbarrikadiert. Es sei dazu gekommen, dass sie die Bürotüre ausgehängt und Transparente aus den Fenstern gehängt hätten, auf welchen sie erklärt hätten, dass das Haus "besetzt" sei. Als die Polizei erschienen sei, sei diese aus den Fenstern mit verbotenen, dem Sprengstoffge- setz unterstehenden Pyrotechnika beworfen worden. Schliesslich sei es den In- terventionseinheiten der Polizei gelungen, in den dritten Stock vorzudringen, um die Besetzer, welche zuvor vergeblich aufgefordert worden seien, das Gebäude zu verlassen, aus dem Büro zu holen. Sofort seien die Polizeibeamten dann von den Besetzern mit Schaum aus Feuerlöschern, Wasser und anderen Gegenstän-

- 20 - den "beworfen" worden. Dem Beschuldigten wird sodann zur Last gelegt, dass er von der Polizei innerhalb des besetzten Büros im dritten Stock dieser Liegen- schaft angetroffen worden sei, wo er sich ohne entsprechende Bewilligung der Berechtigten aufgehalten hätte, nachdem sich die Polizei habe Zugang verschaf- fen können. Es wird ihm diesbezüglich vorgeworfen, sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben. Was die Vorwürfe der Sachbeschädigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte betrifft, wurde das Strafver- fahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 22. März 2018 eingestellt (Urk. 15). 2.1 Der Beschuldigte machte sowohl im Vorverfahren als auch vor Vor- instanz von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 5; Urk. 6; Prot. I S. 7 ff.). Sowohl aus dem Verhaftsrapport vom 12. Februar 2018 als auch aus den Fotos, welche anlässlich der Verhaftung von ihm erstellt wurden, geht hervor, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei in den in Frage stehenden Büroräumlichkeiten im 3. Stock der Liegenschaft an der D._____-strasse … aufgehalten hatte (Urk. 7; Urk. 10/1). Der Beschuldigte aner- kannte denn auch, dass er es sei, die auf der Fotodokumentation abgebildet sei (Prot. I S. 8). Daran, dass die Fassade der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Ein- treffens der Polizei mit Transparenten versehen war, mit welchen die Liegenschaft ausdrücklich als "besetzt" erklärt worden war (Urk. 8), zeigt sich zudem, dass der Beschuldigte wusste, dass er nicht über eine Bewilligung verfügte, sich in jener Liegenschaft aufzuhalten. Der Anklagesachverhalt erweist sich damit in Bezug darauf, dass sich der Beschuldigte ohne entsprechende Bewilligung Zugang zur Liegenschaft an der D._____-strasse … verschafft hatte und er sich anschlies- send auch ohne entsprechende Bewilligung in den besetzten Büros im dritten Stock jener Liegenschaft aufhielt, in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem

- 21 - Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. In Bezug auf Räumlichkeiten, die dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und deren Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck eindringt (BGE 108 IV 33 S. 39).

2. Wie bereits erwogen liegt ein gültiger Strafantrag der C._____ AG vor (vgl. Erw. II.2.5.5 f. und Erw. II.3.4.2 f.). Ausserdem erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs dadurch, dass er sich im Wissen darum, dass er dazu nicht berechtigt war und dies nicht dem Willen der C._____ AG ent- sprach, Zugang zur Liegenschaft an der D._____-strasse … verschaffte und sich in deren dritten Stock in Büroräumlichkeiten aufhielt, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Entsprechendes gilt insbesondere auch für das Betreten gemeinschaftlicher Gebäudeteile, zumal der Beschuldigte nicht die Absicht hatte, eine bestimmte Dienstleistung einer in das Gebäude eingemieteten Firma in An- spruch zu nehmen oder jemanden zu besuchen. Er drang mithin zu einem ande- ren als dem für diese Räumlichkeiten bestimmten Zweck ein. Der Beschuldigte ist daher des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend aufge- zeigt. Auch hat sie richtigerweise darauf hingewiesen, dass für Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB ein ordentlicher Strafrahmen von Geldstrafe (von mindestens 3 und höchstens 180 Tagessätzen) bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren vorgesehen ist (Urk. 37 S. 14 f.). 2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zunächst zu berücksichti- gen, dass sich der Aufenthalt des Beschuldigten ohne Bewilligung in jener Lie- genschaft auf eine Dauer von wenigen Stunden beschränkte (Urk. 1 S. 8 f.). Es handelte sich mithin nicht um eine über längere Zeit andauernde Häuserbeset- zung. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sowie die übrigen Perso-

- 22 - nen, welche sich in jener Liegenschaft aufhielten, diese nicht ohne fremdes Zutun wieder verliessen. Vielmehr wurden sie erst nach zuvor geleistetem Widerstand im Rahmen der Räumung durch die Polizei aus dem Gebäude geführt (Urk. 1 S. 9; Urk. 10/1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass insbesondere zu gewichten sei, dass der Beschuldigte eine intakte, genutzte und mit dem für Bü- roarbeiten notwendigen Equipment ausgestattete Liegenschaft und nicht eine Ab- bruchliegenschaft besetzt habe (Urk. 46 S. 2; Urk. 59 S. 2). Tatsächlich war hin- sichtlich dieser Liegenschaft jedoch vorgesehen, dass sie rund ein halbes Jahr später, im Herbst 2018 abgebrochen werden würde (Urk. 1 S. 9). Der Staatsan- waltschaft ist aber zuzustimmen, dass insofern nicht von einer Abbruchliegen- schaft die Rede sein kann, als sich zumindest in den Büroräumlichkeiten im drit- ten Stock noch Mobiliar der E._____ GmbH befand und die Liegenschaft mithin nicht leer stand. Allerdings hätten auch deren Räume bereits geleert sein müssen. Verschuldensrelativierend wirkt sich sodann aus, dass es sich nicht um private Wohnräumlichkeiten handelte. Ausserdem waren zum Zeitpunkt, als sich der Be- schuldigte sowie die weiteren Personen Zugang zum Gebäude verschafften, kei- ne weiteren Personen zugegen, welche durch die Besetzung beeinträchtigt wor- den wären. Wie die Verteidigung zu Recht darauf hinwies (Urk. 54 S. 3), dürfen dem Beschuldigten bei der Bemessung des Tatverschuldens allfällige im Zusam- menhang mit der in Frage stehenden Hausbesetzung entstandene Sachschäden oder allfällig gegenüber der Polizei ausgeübte Gewalt nicht angelastet werden, zumal hinsichtlich dieser Vorwürfe der Sachbeschädigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte am 22. März 2018 eine Einstellung des gegen die Beschuldigte geführten Strafverfahrens erging (Urk. 15). Das Tatver- schulden des Beschuldigten wiegt daher in objektiver Hinsicht leicht. 2.2 In Bezug auf die subjektive Tatkomponente fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Eine Notwendigkeit, sich ohne Bewil- ligung in jene Liegenschaft zu begeben, bestand für ihn nicht. So war er insbe- sondere nicht auf einen Schlafplatz angewiesen. Ob der Beschuldigte hinsichtlich dieser Tat politisch motiviert handelte oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Höhe des Verschuldens. Indessen zeigt sich daran, dass er sich zusammen mit ande- ren Personen in das Gebäude begab sowie daran, dass im Rahmen jenes Auf-

- 23 - enthalts Transparente angebracht wurden, mit welchen die Liegenschaft als be- setzt erklärt wurde, dass er planmässig vorging. Demzufolge wird das objektive Tatverschulden durch die subjektive Schwere der Tat weder gemindert noch er- höht. Es bleibt demnach bei einem insgesamt leichten Tatverschulden. Innerhalb des weit gefassten Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe oder 60 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. 2.3.1 Über den Beschuldigten ist bekannt, dass er am tt. Oktober 1993 in Luzern geboren wurde. Er wuchs in H._____ [Ort] auf und besuchte auch dort die Schulen. Anschliessend ging er zunächst in I._____ [Ort] und dann in der J._____ [Ort] ins Gymnasium. Das Gymnasium schloss er aber zunächst nicht ab. An der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene hat er die Maturität inzwischen aber nachgeholt. Im Februar 2019 schrieb sich der Beschuldigte für ein …-studium an der Universität Zürich ein. Er lebt bei seiner Mutter (Urk. 54 S. 4; Urk. 55/3; Urk. 55/4; Prot. I S. 5 ff.). Aus der Biografie und den Lebensumständen des Be- schuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. 2.3.2 Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeich- net (Urk. 21). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 2.3.3 Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig, weshalb ihm unter dem Titel des Nachtatverhaltens keine Strafminderung gewährt werden kann. 2.4 Die Täterkomponente wirkt sich demnach neutral auf die hypothetische Einsatzstrafe aus. Diese bleibt damit unverändert bei 60 Tagessätzen Geldstrafe oder 60 Tagen Freiheitsstrafe. 2.5.1 Während der Beschuldigte im Rahmen seines Eventualstandpunktes die Bestrafung mit einer Geldstrafe beantragt (Urk. 39 S. 2), verlangt die Staats- anwaltschaft mit ihrer Berufung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (Urk. 46 S. 1). 2.5.2 Das dem Verschulden und den persönlichen Faktoren des Beschuldig- ten angemessene Strafmass liegt in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als

- 24 - auch eine Freiheitsstrafe möglich wäre. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die we- niger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Frei- heitsstrafen in Betracht kommen (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isen- ring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, N 1 zu Art. 41). Ent- sprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vor- gesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe vo- raussichtlich nicht vollzogen werden kann. Ausserdem hat das Gericht die Wahl der Freiheitsstrafe gemäss Abs. 2 jener Bestimmung näher zu begründen. 2.5.3 Zwar trifft es zu, dass es entsprechend den Ausführungen der Staats- anwaltschaft seit dem Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 grundsätzlich nicht unmöglich ist, auch einen Erstdelinquenten mit einer kurzen bedingten Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten zu bestrafen (Urk. 46 S. 2). Hingegen sieht auch das revidierte Recht bestimmte Voraussetzungen vor, welche erfüllt sein müssen, um die Ausfällung einer Freiheitsstrafe einer Geldstra- fe vorzuziehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch entspre- chend der Auffassung der Vorinstanz nicht als erfüllt zu erachten (Urk. 37 S. 17). So sind weder Umstände ersichtlich, welche eine ungünstige Prognose vermuten lassen würden, wenn eine Geldstrafe statt eine Freiheitsstrafe ausgesprochen würde, noch sind Anzeichen dafür erkennbar, dass eine Geldstrafe nicht voll- streckt werden könnte. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Entsprechend liegen keine Hinweise vor, dass ihn eine gegen ihn ausgesprochene Geldstrafe unbe- eindruckt liesse. Vielmehr ist gerade aufgrund seiner knappen finanziellen Ver-

- 25 - hältnisse zu erwarten, dass für ihn auch von einer bedingten Geldstrafe eine nicht unerhebliche Warnwirkung ausgehen würde. Die Staatsanwaltschaft macht dem- gegenüber geltend, dass eine Freiheitsstrafe insbesondere deshalb notwendig er- scheine, um genügend Eindruck zu hinterlassen, da die Besetzer nicht eine Ab- bruchliegenschaft, sondern eine noch möblierte Büroräumlichkeit besetzt gehalten hätten (Urk. 46 S. 2; Urk. 59 S. 2 f.). Dass der Beschuldigte in eine möblierte Bü- roräumlichkeit eindrang, die allerdings bereits hätte geräumt sein müssen, und dort verweilte, wurde bereits im Rahmen der Bemessung des objektiven Tatver- schuldens berücksichtigt und hatte mithin Auswirkungen auf die Höhe der Strafe. Der Art und Weise, wie der Beschuldigte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt hatte, wurde damit bereits genügend Rechnung getragen. Daraus liesse sich überdies auch nicht ableiten, dass eine Geldstrafe als ungenügend erachtet werden müsste, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entsprechend ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. 2.6.1 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Es ist dabei in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). 2.6.2 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist be- kannt, dass der Beschuldigte Student ist und durch eine Nebenerwerbstätigkeit ca. Fr. 1'000.– pro Monat verdient. Seine Krankenkassenprämie beträgt Fr. 250.– pro Monat. Da er bei seiner Mutter wohnt, kostet ihn das Wohnen nichts. Im Laufe des letzten Jahres bezahlte der Beschuldigte Fr. 16'000.– Schulden beim Betrei- bungsamt H._____ ab. Gemäss dem Datenerfassungsblatt vom 22. Februar 2019 hat er nun noch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 1'500.– (Urk. 54 S. 3 f.; Urk. 55/4; Prot. I S. 5 ff.). Da somit von sehr knappen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 37 S. 17) als angemessen. 2.7 Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

- 26 - Einer Anrechnung von zwei Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen (Urk. 10/1; Urk. 10/7; Art. 51 StGB).

3. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass beim Beschuldigten vom Feh- len einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden könne und der Voll- zug der Geldstrafe daher bedingt aufzuschieben sei (Urk. 37 S. 18). Die Probezeit ist ebenfalls in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositivziffern 4 und 5). 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Unter- suchungsbehörde, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jo- sitsch, a.a.O., N 3 zu Art. 428 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft unterliegen mit ihren Hauptanträgen jeweils vollumfänglich. Da das vorinstanzliche Urteil vom Beschuldigten jedoch vollumfänglich angefochten wurde und sich die Berufung der Staatsanwaltschaft nur auf die Bemessung der Strafe beschränkt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2 Dem Beschuldigten ist eine reduzierte Prozessentschädigung im Um- fang der Hälfte für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Ge- richtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Anlässlich der Berufungsver- handlung im gegen den Mitbeschuldigten K._____ geführten Strafverfahren, er- klärte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, welcher nicht nur den Beschuldigten und K._____, sondern auch weitere Mitbeschuldigte verteidigt, im Berufungsverfahren für den Beschuldigten rund vier Arbeitsstunden aufgewendet zu haben (Urk. 63). Unter Berücksichtigung des im Verfahren von K._____ geltend gemachten Stun- denansatzes von Fr. 280.– erscheint es daher angemessen, die dem Beschuldig-

- 27 - ten zuzusprechende reduzierte Prozessentschädigung für das Berufungsverfah- ren auf Fr. 650.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestä- tigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
  7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 650.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ AG und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils. - 28 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. September 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180391-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 18. September 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Lüscher, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend Hausfriedensbruch Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 17. August 2018 (GB180029)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Februar 2018 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 212.50 Kosten Kurzbericht IRM, Universität Zürich Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen für den Kurzbericht des IRM, Universität Zürich, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Kurzberichts des IRM, Universität Zürich, werden auf die Staatskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 39 S. 2, schriftlich)

1. In Gutheissung der Berufung sei das vorinstanzliche Urteil vollumfäng- lich aufzuheben.

- 3 -

2. Stattdessen sei das Verfahren gegen den Beschuldigten definitiv ein- zustellen.

3. Die Kosten der Strafuntersuchung, der gerichtlichen Verfahren, sowie jene der Verteidigung seien der Staatskasse aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft eine Genugtuung in der Hö- he von Fr. 200.– auszurichten. Ev. sei der Beschuldigte stattdessen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu bestrafen, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist, und der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. Diesfalls sind die Kosten ausgangsgemäss zu verteilen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 46 S. 1, schriftlich) Es sei Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen zu bestrafen, unter Auf- schub des Vollzuges der Strafe und der Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

17. August 2018 wurde der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Weiter regelte die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 37 S. 19 f.). 2.1 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 10 ff.) meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. August 2018 und die Verteidigung mit Eingabe vom 27. August 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 32; Urk. 33). Am

4. September 2018 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Partei- en (Urk. 36/1-3) und übermittelte in der Folge die Berufungsanmeldungen zu- sammen mit den Akten dem Obergericht. 2.2 Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung reichten mit Eingaben vom

13. September 2018 bzw. vom 25. September 2018 fristwahrend die Berufungs- erklärungen ein (Urk. 38; Urk. 39; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Mit Präsi- dialverfügung vom 1. Oktober 2018 wurden die Berufungserklärungen der jeweils anderen Partei sowie der Privatklägerin zugestellt und Frist zur Anschlussberu- fung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt. Ausserdem wurde der Be- schuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen (Urk. 41). 2.3 Nachdem sich die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung damit ein- verstanden erklärt hatten (Urk. 43/1-3), wurde mit Präsidialverfügung vom 10. De- zember 2018 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens verfügt. Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsan- träge zu stellen und zu begründen (Urk. 44). Dieser Frist kam die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 7. Januar 2019 nach (Urk. 46). Anschliessend wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2019 eine Kopie der Beru-

- 5 - fungsbegründung der Staatsanwaltschaft zugestellt und es wurde ihm Frist ange- setzt, um die Begründung der Zweitberufung sowie die Berufungsantwort einzu- reichen (Urk. 48). Nach zweimaliger Erstreckung der angesetzten Frist kam die Verteidigung dieser mit Eingabe vom 11. April 2019 nach (Urk. 50; Urk. 53; Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2019 wurde der Staatsanwaltschaft in der Folge das Doppel der Erstberufungsantwort und Zweitberufungsbegrün- dung zugestellt und Frist angesetzt, um die Zweitberufungsantwort einzureichen. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 56). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 58), erstattete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. April 2019 ihre Zweitberufungsantwort (Urk. 59). Schliesslich wurde das Doppel der Zweitberufungsantwort mit Präsidial- verfügung vom 29. April 2019 dem Beschuldigten zugestellt und es wurde ihm Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 60). Diese Frist liess er unbenützt verstreichen.

3. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 zeigte der vormalige erbetene Verteidi- ger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, unter Beilage einer ent- sprechenden Vollmacht an, dass der Beschuldigte fortan von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten werde (Urk. 47/2-3). Mit Eingabe vom 4. März 2019 er- suchte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ um Einsetzung als amtliche Verteidigung (Urk. 50). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 5. März 2019 abgewiesen (Urk. 51).

4. Mit ihrer Zweitberufungsantwort vom 23. April 2019 stellte die Staatsan- waltschaft den Beweisantrag, es sei ein Liegenschaftsplan beizuziehen, welcher über die Zuteilung resp. Nutzungsmöglichkeit der Liegenschaft durch Mieter und Vermieter Aufschluss geben könne (Urk. 59 S. 2). Wie sich in den nachstehenden Erwägungen zeigen wird, erübrigen sich weitere Beweisabnahmen. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beru-

- 6 - fung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung (Urk. 46 S. 1). Der Beschuldigte beantragt eine Einstellung des Verfahrens und ficht das vor- instanzliche Urteil demnach vollumfänglich an (Urk. 39 S. 2). Es erwächst daher keine Dispositivziffer in Rechtskraft. 2.1 Wie vor Vorinstanz macht die Verteidigung auch im Berufungsverfahren geltend, dass das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren einzustellen sei, da sich die von B._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die C._____ AG gestellten Strafanträge wegen Hausfriedensbruchs als ungültig erweisen wür- den. So sei die C._____ AG gar nicht erst berechtigt gewesen, in Bezug auf die Räumlichkeiten, welche der Beschuldigte gemäss dem Anklagevorwurf betreten haben solle, einen entsprechenden Strafantrag zu stellen (Urk. 54 S. 1 ff.). 2.2.1 Was die Berechtigung der C._____ AG, Strafantrag wegen Hausfrie- densbruchs zu stellen, betrifft, wurde seitens der Verteidigung vor Vorinstanz vor- gebracht, dass hinsichtlich jener Räumlichkeiten im dritten Stock der Liegenschaft an der D._____-strasse …, … Zürich, in welchen der Beschuldigte gemäss dem Anklagevorwurf von der Polizei angetroffen worden sei, ein Mietverhältnis zwi- schen der C._____ AG und der E._____ GmbH bzw. F._____, dem Geschäftsfüh- rer jener Firma, bestanden. Dieser Umstand sei deshalb von Relevanz, da das Hausrecht (und damit die Berechtigung zur Stellung eines Strafantrages) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur entweder beim Mieter oder beim Vermie- ter liegen könne, nicht aber bei beiden (BGE 83 IV 154 E. 1). Zwar sei aufgrund der Akten unklar, ob das Mietverhältnis auch zum Zeitpunkt der fraglichen Haus- besetzung noch bestanden habe. Auch wenn das Mietverhältnis bereits zuvor ge- endet hätte, so hätte gemäss der Verteidigung das Hausrecht und mithin die Be- rechtigung, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen, nach wie vor allei- ne bei der E._____ GmbH gelegen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das Hausrecht des Mieters ebenfalls gemäss der Rechtsprechung des Bundesge- richts von seinem (rechtmässigen) Einzug bis zu seinem Auszug dauere, selbst wenn dieser Auszugszeitpunkt in zivilrechtlicher Hinsicht verspätet erfolgt sein sollte (Urteil des Bundesgerichts 1B_510/2012 vom 16. November 2012 E. 2.3). Zu einem Auszug der E._____ GmbH sei es bis zum Zeitpunkt der fraglichen

- 7 - Hausbesetzung noch nicht gekommen, zumal sich damals noch Mobiliar der E._____ GmbH in den fraglichen Räumlichkeiten befunden habe. Entsprechend habe das Hausrecht und damit die Berechtigung, Strafantrag wegen Hausfrie- densbruchs zu stellen, alleine der E._____ GmbH zugestanden. Da diese aber nur Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt habe, liege entsprechend kein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs der eigentlich Berechtigten vor, weshalb dieses wegen Hausfriedensbruchs geführte Strafverfahren einzustellen sei (Urk. 26 S. 6 ff.). 2.2.2 Die Vorinstanz gelangte entgegen der Auffassung der Verteidigung zum Schluss, dass in der anklagegegenständlichen Konstellation, gemäss wel- cher die Liegenschaft eigenmächtig besetzt worden sei, auch die C._____ AG in der Funktion als Vermieterin dazu berechtigt gewesen sei, Strafantrag bei Haus- friedensbruch zu stellen. So müsse der Eigentümerin zumindest gegenüber unbe- rechtigten Dritten, die nicht mit dem Willen der Mieterschaft in eine Liegenschaft eingedrungen seien, neben dem Mieter – welcher trotz gekündigtem Mietverhält- nis unberechtigt die Liegenschaft belegt und somit das Hausrecht innehabe – ebenfalls ein Hausrecht zwecks Durchsetzung seiner Rechte zukommen. Andern- falls hätte die Eigentümerin gemäss der Vorinstanz keine rechtliche Möglichkeit, sich vor unberechtigten Besetzungen zu schützen, wenn der unrechtmässig in ei- ner Liegenschaft verbleibende Mieter von sich aus keine rechtlichen Schritte ein- leite. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass der seitens der Verteidigung an- geführte Bundesgerichtsentscheid 1B_510/2012 vom 16. November 2012, ge- mäss welchem auch der Mieterschaft, welche nach der Kündigung noch in der Wohnung verbleibe, das ausschliessliche Hausrecht zukomme, nicht einschlägig sei, da sich dieser auf eine Konstellation zwischen Vermieterschaft und Mieter- schaft beziehe. Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass die C._____ AG ohnehin hinsichtlich der weiteren Räumlichkeiten (Treppenhaus, Eingangsbereich) an- tragsberechtigt sei (Urk. 37 S. 5 f.). 2.2.3.1 Im Berufungsverfahren vertritt die Verteidigung die Auffassung, dass die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die C._____ AG in ihrer Funktion als Vermieterin berechtigt gewesen sei, Strafantrag auch in Bezug auf den Raum, in

- 8 - welchem der Beschuldigte angetroffen wurde, zu stellen, falsch seien. Zwar räumt die Verteidigung ein, dass dem Bundesgerichtsentscheid 1B_510/2012 eine Konstellation zwischen Vermieter- und Mieterschaft zugrunde liege. Dies ändert gemäss der Verteidigung jedoch nichts daran, dass die diesbezüglichen bundes- gerichtlichen Erwägungen auch im vorliegenden Fall relevant seien. Es werde auch nicht geltend gemacht, dass sich auf das Hausrecht berufen könne, wer un- rechtmässig in eine Wohnung eingedrungen sei. Vielmehr werde vorgebracht, dass das Hausrecht alleine bei der E._____ GmbH gewesen sei. Diese hätte sich auf ihr Hausrecht berufen können, was sie aber nicht getan habe. So könne in dieser Situation nicht einfach die Vermieterschaft einspringen. Werde auf den ge- setzlichen Sinn und Zweck des Hausrechts abgestellt, so sei dieses einzig und al- leine dafür da, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers – vorlie- gend des Mieters – zu schützen. Wenn dieser rechtmässig eingezogen sei, so er- lösche sein Hausrecht nicht vor einer allfälligen Exmission. Weil das Hausrecht exklusiven Charakter habe, könne es nicht gleichzeitig einer anderen Partei zu- stehen. Bis zum Auszug bzw. bis zu einer allfälligen Exmission des Mieters habe die Vermieterschaft daher kein Hausrecht mehr an den vermieteten Räumen. Weiter macht die Verteidigung geltend, dass die Vermieterschaft dann, wenn der Mieter sein Hausrecht entgegen den Interessen der Vermieterschaft nicht wahr- nehme und die gemieteten Räumlichkeiten tatenlos einem Unberechtigten über- lasse, ausserordentlich kündigen und eine rasche Exmission dieses unliebsamen Mieters beantragen sowie Strafanzeige gegen den Unberechtigten wegen Sach- beschädigung u.ä. stellen könne – nicht aber wegen Hausfriedensbruchs. Andern- falls würde das Hausrecht als "Recht am Haus" ausgelegt, was Lehre und Recht- sprechung diametral entgegenlaufen würde (Urk. 54 S. 1 f.). 2.2.3.2 Was die Erwägungen der Vorinstanz betrifft, wonach der C._____ AG als Eigentümerin und Vermieterin der in Frage stehenden Liegenschaft die Berechtigung zukomme, in Bezug auf die gemeinschaftlichen Bereiche (Treppen- haus, Eingangsbereich) Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen, macht die Verteidigung zudem geltend, dass es gar keine Hinweise dafür gebe, dass der Beschuldigte überhaupt solche weitere Räumlichkeiten betreten habe. Dazu ver- weist die Verteidigung auf das Rechtsbegehren der C._____ AG im der Eingabe

- 9 - beigelegten Urteil des Handelsgerichts (Urk. 55/1), aus welchem hervorgehe, dass die E._____ GmbH grossflächig in der fraglichen Liegenschaft eingemietet gewesen sei. Insbesondere sei diese Mieterin des gesamten Erdgeschosses ge- wesen. Aus diesem Grund sei durchaus denkbar, dass der Beschuldigte über ei- nen von der E._____ GmbH gemieteten (Neben-)Eingang in das Gebäude ge- langt sei. Auch sei denkbar, dass er über das von der E._____ GmbH gemietete Parkdeck oder das ebenfalls von ihr gemietete Untergeschoss in das Gebäude gelangt sei. Weiter wird auf den Polizeirapport vom 12. Februar 2018 verwiesen, in welchem erwähnt werde, dass die Polizei die Eingangstüre innerhalb des Ge- bäudes benutzt habe, um in den besetzten Teil der Liegenschaft zu gelangen. Demnach habe es offensichtlich auch interne Aufgänge gegeben, die der Mieterin zuzurechnen seien. In dubio pro reo sei daher davon auszugehen, dass der Be- schuldigte ausschliesslich Flächen betreten habe, welche von der E._____ GmbH gemietet worden seien. Mit der Begründung, dass der Beschuldigte somit keine Räumlichkeiten betreten habe, hinsichtlich welchen ein gültiger Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs vorgelegen hätte, beantragt die Verteidigung auch im Beru- fungsverfahren die Einstellung des Verfahrens (Urk. 54 S. 2 f.). 2.2.4.1 Um beurteilen zu können, wer im vorliegenden Fall berechtigt war, in Bezug auf die gemäss Anklagesachverhalt zu Unrecht betretenen Räumlichkeiten Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen, ist zunächst zu prüfen, wie sich die vertraglichen Verhältnisse zwischen der C._____ AG und der E._____ GmbH am Tag der mutmasslichen Hausbesetzung, dem 12. Februar 2018, präsentier- ten. 2.2.4.2 Bei der C._____ AG handelt es sich um die Eigentümerin jener Lie- genschaft, in welche der Beschuldigte gemäss dem Anklagevorwurf am

12. Februar 2018 eingedrungen sei (Urk. 1 S. 9; Urk. 3 S. 2). Im Büroraum im

3. Stock, in welchem der Beschuldigte und weitere Personen gemäss dem Ankla- gevorwurf angetroffen worden sind, befand sich am 12. Februar 2018 noch Mobi- liar der E._____ GmbH (Urk. 2 S. 6). Der Raum wurde demnach zu jenem Zeit- punkt durch diese genutzt. Gemäss den Angaben von B._____, Portfoliomanage- rin der C._____ AG (Urk. 2 S. 5), welche in die verschiedenen Polizeirapporte

- 10 - aufgenommen wurden, bestand ein Mietverhältnis zwischen der C._____ AG und der E._____ GmbH, welches jedoch noch vor dem 12. Februar 2018 geendet ha- be. Dazu, wann genau dieses Mietverhältnis geendet hatte, weisen die Angaben aus den Polizeirapporten jedoch Unterschiede auf. So geht aus dem Polizeirap- port vom 12. Februar 2018 hervor, dass B._____ gesagt habe, dass die E._____ GmbH bzw. F._____ die Liegenschaft eigentlich schon per 31. Dezember 2017 hätte verlassen müssen, es aber eine Fristerstreckung bis Ende Januar 2018 ge- geben habe (Urk. 1 S. 9). Gemäss dem Polizeirapport vom 13. Februar 2018 hat B._____ mitgeteilt, dass die Firma E._____ GmbH die Räumlichkeiten bis Ende Jahr 2017 hätte räumen müssen, da der Mietvertrag zu Ende gegangen sei. Da- ran habe sich F._____ aber nicht gehalten und zumindest noch bis am 12. Febru- ar 2018 Mobiliar und Einrichtungsgegenstände in verschiedenen Räumlichkeiten gelassen (Urk. 2 S. 6). Ein Mietvertrag bzw. Unterlagen zu einer allfälligen Erstre- ckung befinden sich nicht bei den Akten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Demgegenüber legte die Verteidigung als Beilage zu ihrer Berufungsbegründung ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom

9. April 2018 ins Recht, mit welchem der E._____ GmbH befohlen wurde, die Mie- tobjekte an der D._____-strasse … in … Zürich sofort nach Erhalt des Urteils ord- nungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und der C._____ AG zu über- geben (Urk. 55/1). Aus jenem Urteil geht hervor, dass die Parteien am

17. September / 12. Oktober 2015 einen Mietvertrag über die Mietobjekte an der D._____-strasse … mit Mietbeginn 1. Juli 2015 geschlossen hatten. Gemäss dem Mietvertrag wurde das Mietverhältnis für das Abbruchobjekt bis am 31. Dezember 2016 befristet. Wegen Verzögerungen des Baubeginns wurde die Mietdauer mit Vereinbarung vom 31. August / 16. September 2016 bis am 30. Juni 2017 und mit Vereinbarung vom 15. / 17. Mai 2017 letztmals bis am 31. Dezember 2017 ver- längert. Weiter wurde die E._____ GmbH gemäss den Erwägungen in jenem Ur- teil mit Schreiben vom 16. November 2017 aufgefordert, die von ihr gemieteten Flächen am 5. Januar 2018 der C._____ AG zu übergeben. Dieser Aufforderung kam sie aber nicht nach. Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass F._____ am 8. und am 16. Januar 2018 gegenüber der C._____ AG mündlich zugesichert hatte, sämtliche Untermietverhältnisse gekündigt zu haben und der Klägerin das Mietob-

- 11 - jekt bis 31. Januar 2018 geräumt zu übergeben. An diese Zusicherung hielt er sich aber nicht (Urk. 55/1 S. 4). Aufgrund der Informationen in diesem Urteil zeigt sich, dass das Mietverhältnis zwischen der C._____ AG und der E._____ GmbH nur bis am 31. Dezember 2017 andauerte und demnach am 12. Februar 2018 nicht mehr Bestand hatte. Wie sich dieser Umstand auf die Frage auswirkt, wer hinsichtlich welcher Räumlichkeiten zum Stellen eines Strafantrags wegen Haus- friedensbruchs berechtigt war, ist nachfolgend aufzuzeigen. 2.2.5.1 Strafbar ist Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB nur, so- fern und soweit ein gültiger Strafantrag vorliegt. Wie bereits die Verteidigung auf- zeigte, ist gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts BGE 83 IV 154 im Rahmen eines Mietverhältnisses nur der Mieter, nicht auch der Vermieter strafantragsbe- rechtigt. Auch zeigte die Verteidigung grundsätzlich zu Recht auf, dass das Haus- recht gemäss der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich mit dem Einzug des Mieters oder Pächters beginnt und mit dem Auszug endet (Urteil des Bundesge- richts 1B_510/2012 vom 16.11.2012, E. 2.3; BGE 112 IV 31 E. 3c). Zur Begrün- dung dieser Praxis wies das Bundesgericht unter anderem darauf hin, dass diese Strafbestimmung die Funktion hat, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungs- inhabers – das Hausrecht – zu schützen, nicht aber dem Vermieter (Verpächter) die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu erleichtern (BGE 112 IV 31 E. 3c). Zu beachten ist jedoch, dass dem Bundesgerichtsentscheid vom 16. No- vember 2012 (1B_510/2012) sowie dem Entscheid BGE 112 IV 31 jeweils der Sachverhalt zugrunde lag, dass seitens der Vermieter bzw. Verpächter Strafan- trag wegen Hausfriedensbruchs gegen deren Mieter bzw. Pächter gestellt wurde, welche die gemieteten bzw. gepachteten Räumlichkeiten nach Ablauf der Miet- bzw. Pachtverträge nicht geräumt hatten (1B_510/2012 E. A; BGE 112 IV 31 E. A). Die Erwägungen des Bundesgerichts, wonach die Strafbestimmung betref- fend Hausfriedensbruch die Funktion habe, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers – das Hausrecht – zu schützen und nicht dem Vermieter die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu erleichtern, sind demnach auch vor diesem Hintergrund zu verstehen.

- 12 - 2.2.5.2 Im Bundesgerichtsentscheid vom 16. November 2012 (1B_510/2012) wurde zudem angemerkt, dass die Erwägungen, wonach das Hausrecht des Mieters erst nach dessen Auszug auf den Vermieter übergehe und der Strafbestimmung des Hausfriedensbruchs nicht die Funktion zukomme, die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche des Vermieters zu erleichtern, nur gelten würden, wenn die Räumlichkeiten anfänglich rechtmässig – z.B. aufgrund eines Mietvertrags – in Besitz genommen worden seien. Demgegenüber könne, wer ohne Recht in eine Wohnung eingedrungen sei und sie eigenmächtig besetzt halte, sich dem Eigentümer gegenüber nicht auf das Hausrecht berufen (BGE 128 IV 81; Urteil des Bundesgerichts 1B_510/2012 vom 16.11.2012, E. 2.3). Dem Entscheid, auf welchen in diesem Bundesgerichtsentscheid (1B_510/2012) hin- sichtlich dieser Erwägungen verwiesen wurde (BGE 128 IV 81), liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer Liegenschaft stellte Strafantrag gegen Hausbesetzer, welche die Liegenschaft jedoch bereits besetzt hatten, be- vor die Strafantragstellerin die Liegenschaft erwarb. Bereits die vormalige Eigen- tümerin stellte jedoch Strafantrag wegen widerrechtlicher Besetzung von Wohn- räumlichkeiten gegen die Hausbesetzer. Die damals beschuldigte Person machte geltend, sie habe den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt, weil die strafantragsstellende Eigentümerin gegenüber den Hausbesetzern nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass sie von diesen verlange, das Gebäude vor dem Zeitpunkt einer angekündigten Räumung zu verlassen. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass die Besetzung der Liegenschaft bereits gegen den Willen der früheren Eigentümerin erfolgt sei. So sei die widerrechtliche Besetzung durch den Eigentümerwechsel nicht rechtmässig geworden. Der Wechsel der Person des Berechtigten verleihe den Besetzern keinen Rechtstitel, der ihnen ein Nutzungs- recht an den Räumlichkeiten eingeräumt hätte. Aus dem Eigentümerwechsel könne nicht auf eine gewissermassen implizite Erlaubnis des neuen Eigentümers geschlossen werden, dass die Hausbesetzer in den Räumlichkeiten verbleiben könnten (BGE 128 IV 81 E. 4 = Pra 91 (2002) Nr. 114). 2.2.5.3 In einem weiteren Bundesgerichtsentscheid, in welchem die Eigen- tümerin einer Liegenschaft Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen Haus- besetzer stellte, erwog das Bundesgericht, dass es sich dabei um einen anders

- 13 - gelagerten Fall handle, als jene Fälle, in welchen das Bundesgericht erwogen ha- be, die Bestimmungen des Zivilrechts würden dem Verletzten ausreichenden Schutz bieten (Verweis auf BGE 112 IV 34 E. 3 und BGE 115 IV 209). So existie- re im zu beurteilenden Fall keinerlei vertragliche Bindung zwischen den Parteien. In einem solchen Fall habe der Eigentümer nicht nur zivilrechtliche Möglichkeiten, sondern geniesse auch strafrechtlichen Schutz (BGE 118 IV 167 E. 3b = Pra 1986 Nr. 19, 55 f.; Delnon/Rüdi, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 5). Andern- falls würde dies bedeuten, entweder auf die Verfolgung von Entwendungen zu verzichten und die Opfer auf ZGB 641, 925 und 927 zu verweisen, oder ganz all- gemein zu befinden, OR 41 ff. mache die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Schutz der Bürger gegen gewisse Straftaten überflüssig (BGE 118 IV 167 E. 3b = Pra 1986 Nr. 19, 55 f.). 2.2.5.4 Die Autoren des Basler Kommentars vertreten die Meinung, dass die Auffassung des Bundesgerichts, wonach die Beendigung des Hausrechts vom tatsächlichen Auszug und nicht von der rechtlichen Beendigung des Rechtsver- hältnisses abhängig zu machen sei, nicht zu überzeugen vermöge. Das Bundes- gericht führe dazu als Begründung an, der Tatbestand des Hausfriedensbruchs schütze das Rechtsgut der Privat- und Geheimsphäre, welches faktisch alleine beim nicht ausziehenden Mieter und nicht beim Vermieter liege. Dabei übergehe das Bundesgericht aber das primär durch den Tatbestand geschützte Rechtsgut der Freiheit, über die eigenen Räume selbst zu verfügen und zu bestimmen. Un- klar bleibe, wie das ausschliesslich aufgrund eines Vertrages erworbene Frei- heitsrecht z.B. des Mieters, über die von ihm gemieteten Räume eigenständig Verfügungsgewalt auszuüben, vom Schicksal dieses Rechtsverhältnisses abge- koppelt werden könne. So könne der Mieter nur über "eigene" Räume die Verfü- gungsgewalt und ein Freiheitsrecht ausüben. Mit Erlöschen des Rechtsverhältnis- ses habe er aber keine eigenen Räume mehr. Diese würden ihm auch durch das Grundrecht auf Achtung der Privat- oder Geheimsphäre nicht zu eigen bleiben (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 N 6). Das mit dem Tatbestand strafrechtlich ge- schützte Freiheitsrecht des Berechtigten könne nur beim einen oder beim ande- ren Vertragspartner liegen. Da dessen Übergang auf den Mieter ausschliesslich vertraglich begründet sei, gehe mit dem Erlöschen des Vertrages auch das daran

- 14 - anknüpfende Freiheitsrecht mit der alleinigen Verfügungsgewalt des Mieters unter (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 N 6). Das strafrechtlich geschützte Hausrecht finde wie jedes andere Freiheitsrecht seine Schranken dort, wo der Berechtigte sie selbst in zulässiger Weise gesetzt habe. Mit dem rechtsgültigen Hinfall des Ver- trags erlösche auch das vertraglich erworbene Hausrecht; es gehe automatisch auf den nunmehr Berechtigten über, dem folgerichtig auch das Strafantragsrecht zustehe (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 N 7). 2.2.5.5 Im vorliegenden Fall stellt sich nicht die Frage, ob die C._____ AG als Vermieterin gegen die E._____ GmbH als vormalige Mieterin, welche die ge- mieteten Räumlichkeiten nicht verlassen will, zum Stellen eines Strafantrages wegen Hausfriedensbruchs berechtigt wäre. Daher sind die Erwägungen des Bundesgerichts aus dem Entscheid 1B_510/2012 auch nicht ohne Weiteres auf diesen Fall anwendbar. Vielmehr ist zu klären, ob die C._____ AG berechtigt war, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs auch in Bezug auf jene Räume zu stellen, welche vormals an die E._____ GmbH vermietet und von dieser noch nicht ge- räumt worden waren. Keinem der zuvor erwähnten Bundesgerichtsentscheide lag wie vorliegend die Konstellation zugrunde, dass unklar war, ob ein ehemaliger Mieter, der die gemieteten Räumlichkeiten noch nicht verlassen hatte, oder der entsprechende Eigentümer berechtigt ist, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen eine Drittperson zu stellen, die die Räumlichkeiten ohne Bewilligung betre- ten hat. Aus sämtlichen der zuvor genannten Entscheide geht hervor, dass die Berechtigung der Eigentümer, Strafantrag zu stellen, nur dann als eingeschränkt zu erachten ist, wenn sich die Strafanträge gegen Personen richten, welche zu- mindest zu einem früheren Zeitpunkt über eine Berechtigung verfügten, die je- weils in Frage stehenden Räumlichkeiten zu nutzen. Einschränkungen dieser Be- rechtigungen wurde zudem auch nur dann zugestimmt, wenn für die Antragsstel- ler andere taugliche Möglichkeiten bestanden hatten, ihre Ansprüche durchzuset- zen, wie z.B. die zivilrechtliche Ausweisung von Mietern. Dem Beschuldigten wur- de weder seitens der E._____ GmbH noch durch die C._____ AG eine Berechti- gung erteilt, sich in den fraglichen Räumlichkeiten aufzuhalten. Zwischen ihr und der C._____ AG bestand zudem weder ein Mietverhältnis noch eine andere ver- traglich vereinbarte Berechtigung, sich in jenen Räumlichkeiten aufzuhalten. Aus

- 15 - diesem Grund wären der C._____ AG als Eigentümerin ohne die Möglichkeit zum Stellen eines Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs, nur die Möglichkeiten nach ZGB 641 oder OR 41 ff. offen gestanden, um sich gegen den unrechtmässigen Aufenthalt in ihren Räumlichkeiten zu wehren. Diese zivilrechtlichen Instrumente wurden vom Bundesgericht jedoch ohne zusätzlichen strafrechtlichen Schutz als unzureichend erachtet (BGE 118 IV 167 E. 3b = Pra 1986 Nr. 19, 55 f.). Ohnehin ist zu beachten, dass mit Beendigung des Mietverhältnisses ein Rückgabean- spruch des Vermieters entsteht. Der Mieter hat somit keinen Rechtstitel mehr für den Verbleib in der Wohnung und dies unabhängig davon, ob bereits ein Auswei- sungsverfahren angehoben wurde, da ein solches einzig der Vollstreckung des Anspruchs auf Rückgabe dient. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass durch die Strafbestimmung von Art. 186 StGB entgegen der Auffassung der Ver- teidigung nicht nur die Privat- und Geheimsphäre geschützt werden soll (Urk. 26 S. 10), sondern primär das Freiheitsrecht, über die eigenen Räume selbst zu ver- fügen und zu bestimmen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 N 6). Eine Verneinung der Berechtigung zum Stellen eines Strafantrags hätte im vorliegenden Fall aber gerade zur Folge, dass die C._____ AG dieses Freiheitsrecht, über die eigenen Räume selbst zu verfügen und zu bestimmen, nicht ausüben könnte. Die C._____ AG ist daher als berechtigt zu erachten, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs in Bezug auf die vormals durch die E._____ GmbH gemieteten Räume zu stellen. In der vorliegenden Konstellation sind denn auch keine Gründe ersichtlich, nebst dem durch den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs eigentlich geschützten Rechtsgut der Freiheit, über die eigenen Räume selbst zu verfügen und zu be- stimmen, noch mehr Aspekte wie den Schutz der Privatsphäre der vormaligen Mieterin zu berücksichtigen. Die C._____ AG war somit berechtigt, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs betreffend die vormals vermieteten Räumlichkeiten zu stellen, obwohl diese von der vormaligen Mieterin noch nicht geräumt worden wa- ren. 2.2.5.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass es sich bei der C._____ AG um eine juristische Person handelt, nicht gegen eine Berechtigung spricht, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen. So können nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen für die von ihnen

- 16 - gehaltenen Liegenschaften Geschädigte eines Hausfriedensbruchs sein. Das Hausrecht gilt nicht als höchstpersönliches, sondern als einfaches persönliches Recht und hängt vom Inhalt einer sachen-, personen- oder vertragsrechtlichen Beziehung aus privatem und öffentlichem Recht ab (BGE 118 IV 167, 169 ff. = Pra 1993 Nr. 19 E. 1c, Delnon/Rüdy, a.a.O., N 18 zu Art. 186). Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich diese Berechtigung der C._____ AG Strafantrag zu stellen und mithin die Gültigkeit ihres Strafantrags, auf sämtliche vormals vermieteten Räumlichkeiten beziehen. Entsprechend ist es unerheblich, auf welchem Weg bzw. durch welche Räumlichkeiten der Beschuldigte in den 3. Stock jener Liegen- schaft, wo er gemäss dem Anklagevorwurf angetroffen wurde, gelangte. Da hin- sichtlich der Frage, ob ein Strafantrag der tatsächlich berechtigten Person vor- liegt, unerheblich ist, welche Räumlichkeiten auf dem Weg in die Büros im 3. Stock betreten wurden, erübrigt sich zudem der durch die Staatsanwaltschaft be- antragte Beizug eines Liegenschaftsplans. 2.3.1 Für diesen Fall, dass von einer Berechtigung der C._____ AG zum Stellen des Strafantrages ausgegangen wird, wurde seitens der Verteidigung vor Vorinstanz eingewendet, dass die von B._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die C._____ AG gestellten Strafanträge einerseits den Formerfordernissen nicht genügen würden und diese andererseits als ungültig zu erachten seien, weil die jeweiligen Strafantragsteller nicht über die erforderlichen Vertretungsbefugnis- se verfügt hätten. Auch aus diesen Gründen leitete die Verteidigung wiederum ab, dass das Verfahren mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags einzustellen sei (Urk. 26 S. 3 ff.). Diesen Standpunkt vertritt die Verteidigung auch noch im Be- rufungsverfahren zumindest teilweise. Insbesondere wird nach wie vor bean- standet, dass der von B._____ gestellte Strafantrag nicht den Formerfordernissen eines mündlichen Strafantrages im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StPO genüge (Urk. 54 S. 2). 2.3.2 Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 12. Februar 2018 ist unter dem Titel "Ermittlungen/Ergänzungen" zu entnehmen, dass B._____, welche von der Eigentümerschaft C._____ AG habe erreicht werden können, nach Rückspra- che mit dem Anwalt der C._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, vorerst mündlich

- 17 - Strafantrag gegen die Besetzer gestellt habe (Urk. 1 S. 9). Bei den Akten liegt so- dann ein in Bezug auf den Beschuldigten von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die C._____ AG am 12. Februar 2018 unterzeichneter Strafantrag wegen "Haus- friedensbruch/Sachbeschädigung" (Urk. 4/1). Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wur- de gemäss Vollmacht vom 4. Januar 2018 durch die C._____ AG in Sachen "Lie- genschaft D._____-str. …, … Zürich, betreffend "E._____ GmbH" bevollmächtigt. Die Vollmacht weist zwei Unterschriften auf. Wobei oberhalb der beiden Unter- schriften der Name "G._____" aufgeführt ist. Die zweite Unterschrift kann nicht zugeordnet werden; sie ist nicht leserlich (Urk. 18). 2.3.3 Was die Form des Strafantrages von B._____ betrifft, gelangte die Vo- rinstanz zum Schluss, dass dieser formell rechtsgültig sei (Urk. 37 S. 10). Dem ist zuzustimmen. So wurde dieser zwar nur mündlich gestellt, doch erfolgte dies – wie von Art. 304 Abs. 1 StPO verlangt – gegenüber der Polizei. Diese hat den Strafantrag in den Polizeirapport vom 12. Februar 2018 aufgenommen und somit protokolliert. So genügt es den Formerfordernissen von Art. 304 Abs. 1 StPO ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn ein mündlich gestell- ter Strafantrag bloss in einem nicht unterzeichneten Polizeirapport erwähnt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.3 und E. 1.4.2). Ausserdem zeigt sich daran, dass er "gegen die Besetzer" gestellt wurde, dass sich jener Strafantrag (zumindest auch) auf den Straftatbestand des Haus- friedensbruchs bezog. Diese Formulierung impliziert, dass es um die Besetzung und somit um Hausfriedensbruch ging. Überdies hatte B._____ zu jenem Zeit- punkt noch gar keine Kenntnis von Sachbeschädigungen (Urk. 1 S. 9). Es liegt mithin ein von B._____ formgültig gestellter Strafantrag vor. 2.3.4.1 Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz weiter in Frage ge- stellt, dass B._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ überhaupt berechtigt wa- ren, im Namen der C._____ AG Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen den Beschuldigten zu stellen. So liege, was B._____ betreffe, keine entsprechen- de Vollmacht bei den Akten. Auch sei sie im Handelsregister nicht als Alleinzeich- nungsberechtigte für die C._____ AG eingetragen (Urk. 26 S. 6). Hinsichtlich der Legitimation von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wurde vorgebracht, dass aus der

- 18 - eingereichten Vollmacht hervorgehe, dass diese nicht unbeschränkt gültig sei, da neben dem Betreff "E._____ GmbH" zu lesen sei. Damit habe die Vollmachtgebe- rin C._____ AG deutlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dieser Vollmacht Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ einzig bevollmächtigt habe, ihre Interes- sen im Zusammenhang mit der Liegenschaft D._____-strasse … und dies nur im Zusammenhang mit der "E._____ GmbH" zu vertreten. Zudem sei die Vollmacht für Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ seitens der C._____ AG nur von einer mit Kol- lektivprokura zeichnungsberechtigten Person unterschrieben worden, und es sei nicht ersichtlich, welcher Person die zweite Unterschrift nebst derjenigen von G._____ zuzuordnen sei (Urk. 26 S. 3 ff.). Ob der Beschuldigte im Berufungsver- fahren an diesem Standpunkt noch festhält, ist unklar (vgl. Urk. 54 S. 1 ff.). Zu- mindest der Vollständigkeit halber ist folgendes festzuhalten: 2.3.4.2 Hinsichtlich der Berechtigung dieser beiden Personen, im Namen der C._____ AG Strafantrag zu stellen, erwog die Vorinstanz, dass nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts bei juristischen Personen jene Personen strafan- tragsberechtigt seien, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sei- en, die in Frage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren. Mass- gebend sei dabei nicht die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregisterein- trag, sondern dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht wi- derspreche. Es bedürfe beispielsweise keiner besonderen Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR, wenn der Strafantrag lediglich darauf abziele, den öffent- lichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.4.1, bestätigt im Ur- teil des Bundesgerichts 6B_545/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.3). Gestützt auf diese Erwägungen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass B._____ zum Stel- len des Strafantrages berechtigt gewesen sei. So sei sie zwar nicht im Handels- register der C._____ AG verzeichnet, eine Berechtigung zur Stellung eines Straf- antrages sei ihr aber aufgrund ihrer Funktion als Angestellte resp. Portfoliomana- gerin für die entsprechende Liegenschaft der C._____ AG zuzubilligen. Dies ins- besondere auch deshalb, weil sie gemäss Handelsregister bezüglich der Tochter- gesellschaft C._____ Management AG kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien sei und somit offensichtlich in den Diensten der C._____-Gruppe stehe. Weiter

- 19 - gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass der Strafantrag gegen den Willen der Gesellschaftsorgane gestellt worden sei (Urk. 39 S. 37). Diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Das gilt umso mehr, als die C._____ Management AG gemäss Handelsregistereintrag unter anderem auch das Bewirtschaften und Verwalten von Immobilienportfolios und das Wahrnehmen der Eigentümerfunktion in diesem Zusammenhang bezweckt, also genau in dem Bereich tätig ist, der vom vorliegenden Verfahren berührt wird. Es liegen damit keine Gründe dafür vor, von einer fehlenden Befugnis, im Namen der C._____ AG rechtsgültig Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen, auszugehen. Da somit zumindest die Gültigkeit eines Strafantrags der C._____ AG zu bejahen ist, liegen somit auch in dieser Hinsicht keine Gründe für eine Einstellung des Verfah- rens vor. Weitere Erwägungen zur Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ erübrigen sich an sich. Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz aber mit überzeugender Begründung die Vertretungsbefugnis bejaht (Urk. 37 S. 8 f.). III. Sachverhalt

1. Gemäss dem im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt verschaffte sich in der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 2018 eine Gruppe von rund 14 Perso- nen ohne entsprechende Bewilligung gewaltsam und unter Verursachung von Sachschaden in unbekannter Höhe Zugang zu der Liegenschaft der Geschädig- ten C._____ AG an der D._____-strasse … in Zürich. Weiter wird im Strafbefehl dargelegt, dass sich die "Häuserbesetzer" in den dritten Stock in ein Bürogebäude begeben hätten. Dort hätten sie sich, wiederum unter Verursachung von Sach- schaden zum Nachteil der C._____ AG, verbarrikadiert. Es sei dazu gekommen, dass sie die Bürotüre ausgehängt und Transparente aus den Fenstern gehängt hätten, auf welchen sie erklärt hätten, dass das Haus "besetzt" sei. Als die Polizei erschienen sei, sei diese aus den Fenstern mit verbotenen, dem Sprengstoffge- setz unterstehenden Pyrotechnika beworfen worden. Schliesslich sei es den In- terventionseinheiten der Polizei gelungen, in den dritten Stock vorzudringen, um die Besetzer, welche zuvor vergeblich aufgefordert worden seien, das Gebäude zu verlassen, aus dem Büro zu holen. Sofort seien die Polizeibeamten dann von den Besetzern mit Schaum aus Feuerlöschern, Wasser und anderen Gegenstän-

- 20 - den "beworfen" worden. Dem Beschuldigten wird sodann zur Last gelegt, dass er von der Polizei innerhalb des besetzten Büros im dritten Stock dieser Liegen- schaft angetroffen worden sei, wo er sich ohne entsprechende Bewilligung der Berechtigten aufgehalten hätte, nachdem sich die Polizei habe Zugang verschaf- fen können. Es wird ihm diesbezüglich vorgeworfen, sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben. Was die Vorwürfe der Sachbeschädigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte betrifft, wurde das Strafver- fahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 22. März 2018 eingestellt (Urk. 15). 2.1 Der Beschuldigte machte sowohl im Vorverfahren als auch vor Vor- instanz von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 5; Urk. 6; Prot. I S. 7 ff.). Sowohl aus dem Verhaftsrapport vom 12. Februar 2018 als auch aus den Fotos, welche anlässlich der Verhaftung von ihm erstellt wurden, geht hervor, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei in den in Frage stehenden Büroräumlichkeiten im 3. Stock der Liegenschaft an der D._____-strasse … aufgehalten hatte (Urk. 7; Urk. 10/1). Der Beschuldigte aner- kannte denn auch, dass er es sei, die auf der Fotodokumentation abgebildet sei (Prot. I S. 8). Daran, dass die Fassade der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Ein- treffens der Polizei mit Transparenten versehen war, mit welchen die Liegenschaft ausdrücklich als "besetzt" erklärt worden war (Urk. 8), zeigt sich zudem, dass der Beschuldigte wusste, dass er nicht über eine Bewilligung verfügte, sich in jener Liegenschaft aufzuhalten. Der Anklagesachverhalt erweist sich damit in Bezug darauf, dass sich der Beschuldigte ohne entsprechende Bewilligung Zugang zur Liegenschaft an der D._____-strasse … verschafft hatte und er sich anschlies- send auch ohne entsprechende Bewilligung in den besetzten Büros im dritten Stock jener Liegenschaft aufhielt, in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem

- 21 - Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. In Bezug auf Räumlichkeiten, die dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und deren Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck eindringt (BGE 108 IV 33 S. 39).

2. Wie bereits erwogen liegt ein gültiger Strafantrag der C._____ AG vor (vgl. Erw. II.2.5.5 f. und Erw. II.3.4.2 f.). Ausserdem erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs dadurch, dass er sich im Wissen darum, dass er dazu nicht berechtigt war und dies nicht dem Willen der C._____ AG ent- sprach, Zugang zur Liegenschaft an der D._____-strasse … verschaffte und sich in deren dritten Stock in Büroräumlichkeiten aufhielt, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Entsprechendes gilt insbesondere auch für das Betreten gemeinschaftlicher Gebäudeteile, zumal der Beschuldigte nicht die Absicht hatte, eine bestimmte Dienstleistung einer in das Gebäude eingemieteten Firma in An- spruch zu nehmen oder jemanden zu besuchen. Er drang mithin zu einem ande- ren als dem für diese Räumlichkeiten bestimmten Zweck ein. Der Beschuldigte ist daher des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend aufge- zeigt. Auch hat sie richtigerweise darauf hingewiesen, dass für Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB ein ordentlicher Strafrahmen von Geldstrafe (von mindestens 3 und höchstens 180 Tagessätzen) bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren vorgesehen ist (Urk. 37 S. 14 f.). 2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zunächst zu berücksichti- gen, dass sich der Aufenthalt des Beschuldigten ohne Bewilligung in jener Lie- genschaft auf eine Dauer von wenigen Stunden beschränkte (Urk. 1 S. 8 f.). Es handelte sich mithin nicht um eine über längere Zeit andauernde Häuserbeset- zung. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sowie die übrigen Perso-

- 22 - nen, welche sich in jener Liegenschaft aufhielten, diese nicht ohne fremdes Zutun wieder verliessen. Vielmehr wurden sie erst nach zuvor geleistetem Widerstand im Rahmen der Räumung durch die Polizei aus dem Gebäude geführt (Urk. 1 S. 9; Urk. 10/1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass insbesondere zu gewichten sei, dass der Beschuldigte eine intakte, genutzte und mit dem für Bü- roarbeiten notwendigen Equipment ausgestattete Liegenschaft und nicht eine Ab- bruchliegenschaft besetzt habe (Urk. 46 S. 2; Urk. 59 S. 2). Tatsächlich war hin- sichtlich dieser Liegenschaft jedoch vorgesehen, dass sie rund ein halbes Jahr später, im Herbst 2018 abgebrochen werden würde (Urk. 1 S. 9). Der Staatsan- waltschaft ist aber zuzustimmen, dass insofern nicht von einer Abbruchliegen- schaft die Rede sein kann, als sich zumindest in den Büroräumlichkeiten im drit- ten Stock noch Mobiliar der E._____ GmbH befand und die Liegenschaft mithin nicht leer stand. Allerdings hätten auch deren Räume bereits geleert sein müssen. Verschuldensrelativierend wirkt sich sodann aus, dass es sich nicht um private Wohnräumlichkeiten handelte. Ausserdem waren zum Zeitpunkt, als sich der Be- schuldigte sowie die weiteren Personen Zugang zum Gebäude verschafften, kei- ne weiteren Personen zugegen, welche durch die Besetzung beeinträchtigt wor- den wären. Wie die Verteidigung zu Recht darauf hinwies (Urk. 54 S. 3), dürfen dem Beschuldigten bei der Bemessung des Tatverschuldens allfällige im Zusam- menhang mit der in Frage stehenden Hausbesetzung entstandene Sachschäden oder allfällig gegenüber der Polizei ausgeübte Gewalt nicht angelastet werden, zumal hinsichtlich dieser Vorwürfe der Sachbeschädigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte am 22. März 2018 eine Einstellung des gegen die Beschuldigte geführten Strafverfahrens erging (Urk. 15). Das Tatver- schulden des Beschuldigten wiegt daher in objektiver Hinsicht leicht. 2.2 In Bezug auf die subjektive Tatkomponente fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Eine Notwendigkeit, sich ohne Bewil- ligung in jene Liegenschaft zu begeben, bestand für ihn nicht. So war er insbe- sondere nicht auf einen Schlafplatz angewiesen. Ob der Beschuldigte hinsichtlich dieser Tat politisch motiviert handelte oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Höhe des Verschuldens. Indessen zeigt sich daran, dass er sich zusammen mit ande- ren Personen in das Gebäude begab sowie daran, dass im Rahmen jenes Auf-

- 23 - enthalts Transparente angebracht wurden, mit welchen die Liegenschaft als be- setzt erklärt wurde, dass er planmässig vorging. Demzufolge wird das objektive Tatverschulden durch die subjektive Schwere der Tat weder gemindert noch er- höht. Es bleibt demnach bei einem insgesamt leichten Tatverschulden. Innerhalb des weit gefassten Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe oder 60 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. 2.3.1 Über den Beschuldigten ist bekannt, dass er am tt. Oktober 1993 in Luzern geboren wurde. Er wuchs in H._____ [Ort] auf und besuchte auch dort die Schulen. Anschliessend ging er zunächst in I._____ [Ort] und dann in der J._____ [Ort] ins Gymnasium. Das Gymnasium schloss er aber zunächst nicht ab. An der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene hat er die Maturität inzwischen aber nachgeholt. Im Februar 2019 schrieb sich der Beschuldigte für ein …-studium an der Universität Zürich ein. Er lebt bei seiner Mutter (Urk. 54 S. 4; Urk. 55/3; Urk. 55/4; Prot. I S. 5 ff.). Aus der Biografie und den Lebensumständen des Be- schuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. 2.3.2 Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeich- net (Urk. 21). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 2.3.3 Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig, weshalb ihm unter dem Titel des Nachtatverhaltens keine Strafminderung gewährt werden kann. 2.4 Die Täterkomponente wirkt sich demnach neutral auf die hypothetische Einsatzstrafe aus. Diese bleibt damit unverändert bei 60 Tagessätzen Geldstrafe oder 60 Tagen Freiheitsstrafe. 2.5.1 Während der Beschuldigte im Rahmen seines Eventualstandpunktes die Bestrafung mit einer Geldstrafe beantragt (Urk. 39 S. 2), verlangt die Staats- anwaltschaft mit ihrer Berufung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (Urk. 46 S. 1). 2.5.2 Das dem Verschulden und den persönlichen Faktoren des Beschuldig- ten angemessene Strafmass liegt in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als

- 24 - auch eine Freiheitsstrafe möglich wäre. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die we- niger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Frei- heitsstrafen in Betracht kommen (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isen- ring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, N 1 zu Art. 41). Ent- sprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vor- gesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe vo- raussichtlich nicht vollzogen werden kann. Ausserdem hat das Gericht die Wahl der Freiheitsstrafe gemäss Abs. 2 jener Bestimmung näher zu begründen. 2.5.3 Zwar trifft es zu, dass es entsprechend den Ausführungen der Staats- anwaltschaft seit dem Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 grundsätzlich nicht unmöglich ist, auch einen Erstdelinquenten mit einer kurzen bedingten Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten zu bestrafen (Urk. 46 S. 2). Hingegen sieht auch das revidierte Recht bestimmte Voraussetzungen vor, welche erfüllt sein müssen, um die Ausfällung einer Freiheitsstrafe einer Geldstra- fe vorzuziehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch entspre- chend der Auffassung der Vorinstanz nicht als erfüllt zu erachten (Urk. 37 S. 17). So sind weder Umstände ersichtlich, welche eine ungünstige Prognose vermuten lassen würden, wenn eine Geldstrafe statt eine Freiheitsstrafe ausgesprochen würde, noch sind Anzeichen dafür erkennbar, dass eine Geldstrafe nicht voll- streckt werden könnte. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Entsprechend liegen keine Hinweise vor, dass ihn eine gegen ihn ausgesprochene Geldstrafe unbe- eindruckt liesse. Vielmehr ist gerade aufgrund seiner knappen finanziellen Ver-

- 25 - hältnisse zu erwarten, dass für ihn auch von einer bedingten Geldstrafe eine nicht unerhebliche Warnwirkung ausgehen würde. Die Staatsanwaltschaft macht dem- gegenüber geltend, dass eine Freiheitsstrafe insbesondere deshalb notwendig er- scheine, um genügend Eindruck zu hinterlassen, da die Besetzer nicht eine Ab- bruchliegenschaft, sondern eine noch möblierte Büroräumlichkeit besetzt gehalten hätten (Urk. 46 S. 2; Urk. 59 S. 2 f.). Dass der Beschuldigte in eine möblierte Bü- roräumlichkeit eindrang, die allerdings bereits hätte geräumt sein müssen, und dort verweilte, wurde bereits im Rahmen der Bemessung des objektiven Tatver- schuldens berücksichtigt und hatte mithin Auswirkungen auf die Höhe der Strafe. Der Art und Weise, wie der Beschuldigte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt hatte, wurde damit bereits genügend Rechnung getragen. Daraus liesse sich überdies auch nicht ableiten, dass eine Geldstrafe als ungenügend erachtet werden müsste, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entsprechend ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. 2.6.1 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Es ist dabei in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). 2.6.2 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist be- kannt, dass der Beschuldigte Student ist und durch eine Nebenerwerbstätigkeit ca. Fr. 1'000.– pro Monat verdient. Seine Krankenkassenprämie beträgt Fr. 250.– pro Monat. Da er bei seiner Mutter wohnt, kostet ihn das Wohnen nichts. Im Laufe des letzten Jahres bezahlte der Beschuldigte Fr. 16'000.– Schulden beim Betrei- bungsamt H._____ ab. Gemäss dem Datenerfassungsblatt vom 22. Februar 2019 hat er nun noch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 1'500.– (Urk. 54 S. 3 f.; Urk. 55/4; Prot. I S. 5 ff.). Da somit von sehr knappen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 37 S. 17) als angemessen. 2.7 Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

- 26 - Einer Anrechnung von zwei Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen (Urk. 10/1; Urk. 10/7; Art. 51 StGB).

3. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass beim Beschuldigten vom Feh- len einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden könne und der Voll- zug der Geldstrafe daher bedingt aufzuschieben sei (Urk. 37 S. 18). Die Probezeit ist ebenfalls in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositivziffern 4 und 5). 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Unter- suchungsbehörde, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jo- sitsch, a.a.O., N 3 zu Art. 428 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft unterliegen mit ihren Hauptanträgen jeweils vollumfänglich. Da das vorinstanzliche Urteil vom Beschuldigten jedoch vollumfänglich angefochten wurde und sich die Berufung der Staatsanwaltschaft nur auf die Bemessung der Strafe beschränkt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2 Dem Beschuldigten ist eine reduzierte Prozessentschädigung im Um- fang der Hälfte für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Ge- richtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Anlässlich der Berufungsver- handlung im gegen den Mitbeschuldigten K._____ geführten Strafverfahren, er- klärte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, welcher nicht nur den Beschuldigten und K._____, sondern auch weitere Mitbeschuldigte verteidigt, im Berufungsverfahren für den Beschuldigten rund vier Arbeitsstunden aufgewendet zu haben (Urk. 63). Unter Berücksichtigung des im Verfahren von K._____ geltend gemachten Stun- denansatzes von Fr. 280.– erscheint es daher angemessen, die dem Beschuldig-

- 27 - ten zuzusprechende reduzierte Prozessentschädigung für das Berufungsverfah- ren auf Fr. 650.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestä- tigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 650.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ AG und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.

- 28 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. September 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli

- 29 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.