Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 126 S. 10 - 30, Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach abgeschlossener Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich am 17. Januar 2018 Anklage gegen die Mitbeschuldigte A._____ we- gen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuen Geschäftsbesorgung, Ur- kundenfälschung, Unterlassung der Buchführung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gegen den Beschuldigten B._____ erhob sie Anklage wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur Veruntreuung, mehrfacher Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfacher Falschbeurkundung, mehrfa- cher Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz und Widerhandlung gegen die Revisionsaufsichtsverordnung (Urk. 00101008 S. 48). Sie beantragte für die Mitbeschuldigte A._____ eine Bestrafung mit 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe und für den Beschuldigten B._____ eine Bestrafung von 18 Mona- ten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- (Urk. 00101008 S. 54).
E. 2 Mit Urteil vom 18. Juli 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, die Mitbeschuldigte A._____ im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte sie mit 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 237 Tagen Haft. Den Beschuldigten B._____ sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, eben- falls grösstenteils im Sinne der Anklage schuldig. Ein Freispruch erfolgte be- züglich der Gehilfenschaft zur Veruntreuung betreffend Anklageziffer B.2.2.7. Der Beschuldigte B._____ wurde mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.--, wovon 161 Tagessätze als durch Haft geleistet galten, sowie mit einer
- 10 - Busse von Fr. 700.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
E. 3 Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I. S. 14 ff.) meldeten die Mitbe- schuldigte A._____ mit Eingabe vom 18. Juli 2018 (Urk. 115), der Beschuldigte B._____ mit Eingabe vom 20. Juli 2018 (Urk. 119), der Drittbeteiligte E._____ mit Eingabe vom 20. Juli 2018 (Urk. 121) sowie der Privatkläger C._____ mit Eingabe vom 30. Juli 2018 je Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 20. August 2018 (Urk. 125/1-6) erhoben die Mitbeschuldigte A._____ am 3. September 2018 und der Beschuldig- te B._____ am 10. September 2019 rechtzeitig Berufung (Urk. 129 und 134). Bei- de beantragten Freisprüche. Weiter meldete der Drittbeteiligte E._____ mit Ein- gabe vom 27. August 2018 (Urk. 127) hinsichtlich der Ersatzforderung bzw. seiner Verpflichtung, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrecht- lich erlangten Vermögensvorteil Fr. 150'000.-- zu bezahlen (vgl. Ziff. 18 des vo- rinstanzlichen Dispositivs), Berufung an (Urk. 127). Schliesslich erhob der Privat- kläger C._____ mit Eingabe vom 10. September 2018 fristgemäss Berufung. Er beantragte unter anderem, die beiden Beschuldigten seien solidarisch zu ver- pflichten, ihm EUR 1'800'00, zu bezahlen (Urk. 137). Mit Eingabe vom 25. Sep- tember 2018 zog die Mitbeschuldigte A._____ ihre Berufung wieder zurück (Urk. 141). Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2018 (Urk. 143) wurde den beiden Beschuldigten, den Privatklägern, dem Drittbeteiligten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erklären oder begrün- det ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen. Daraufhin erhob die Mit- beschuldigte A._____ mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 bezüglich der Beru- fung des Privatklägers C._____ Anschlussberufung (Urk. 147). Mit Eingabe vom
23. Oktober 2018 beantragte der Beschuldigte B._____, auf die Berufung des Pri- vatklägers C._____ sei nicht einzutreten (Urk. 149). Am 22. Oktober 2018 erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung, wobei sie beantragte, der Beschuldigte B._____ sei auch hinsichtlich Anklageziffer B.2.2.7. schuldig zu sprechen (Dispositivziffer 3). Weiter beantragte sie, der Beschuldigte B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessät-
- 11 - zen zu Fr. 100.-- und mit einer Busse von Fr. 700.-- zu bestrafen, unter Ansetzung von je einer Probezeit von vier Jahren (Urk. 150). Ebenfalls sei Dispositivziffer 18 aufzuheben und der Drittbeteiligte E._____ sei zu verpflichten, dem Staat Fr. 193'794.25 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvor- teil zu bezahlen (Urk. 150). Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2018 wur- den Kopien der Anschlussberufungserklärungen zugestellt und Frist angesetzt, zum Antrag des Beschuldigten B._____ auf Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers C._____ Stellung zu nehmen (Urk. 152). Der Privatkläger C._____ liess mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 die Abweisung dieses Antrages bean- tragen (Urk. 160). Die übrigen Parteien verzichteten auf Stellungnahme, sofern sie sich vernehmen liessen (Urk. 156; Urk. 158). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2019 dem Beschuldigten B._____ Frist zur Vernehmlassung zu Urk. 160 angesetzt worden war (Urk. 163), liess sich dieser am 28. Januar 2019 vernehmen (Urk. 165). Es folgte mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2019 eine weitere Fristansetzung zur Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten B._____ (Urk. 167). Innert erstreckter Frist (Urk. 173; Urk. 184) zog der Privatklä- ger C._____ seine Berufung mit Schreiben vom 27. März 2019 zurück (Urk. 189). Damit fällt auch die diesbezügliche Anschlussberufung der Beschuldigten A._____ dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2019 wurde vom Rückzug der (Erst-)Berufung der Mitbeschuldigten A._____ Vormerk genommen. Vom Rückzug der (Zweit-) Berufung des Privatklägers C._____ wur- de ebenfalls Vormerk genommen (Urk. 194). Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2019 wurde die Mitbeschuldigte A._____ per
30. März 2019 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und auf freien Fuss gesetzt (Urk. 186 und 188, vgl. auch Urk. 192).
E. 3.1 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ macht für das Beru- fungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 34'328.– geltend (Urk. 218).
E. 3.2 Die amtliche Verteidigung sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Privatklägerschaft werden nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen
- 19 - Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss § 23 AnwGebV richtet sich die Gebühr für die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Kanton Zürich nach der AnwGebV. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Straf- prozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Falles (lit. b), die Ver- antwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie für die unentgeltlichen und amtlichen Rechtsvertretungen in der Regel CHF 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (vgl. Urteil 6B_1252/2016 vom
E. 3.3 Aus der Leistungserfassung des Verteidigers gehen etliche Positionen her- vor, die offensichtlich im angegebenen Umfang unnötig und nicht nachvollziehbar sind oder welche nicht in dieses Verfahren gehören. So wurden für die Ausar- beitung der Berufungserklärung rund fünf Stunden veranschlagt (vgl. Urk. 218), welche sich mit Blick auf die Berufungserklärung vom 7. September 2018 nicht rechtfertigen lassen: Diese wurde materiell auf anderthalb Seiten abgehandelt (Urk. 134 S. 2 und S. 3 unten) und die formellen Ausführungen (auf insgesamt einer Seite, vgl. Urk. 134 S. 3 und 4) tragen nichts zur Sache bei. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb kurze Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil ein Aktenstudium von insgesamt über 14 Stunden betrieben werden musste (vgl. Urk. 218), zumal keine neuen Akten eingereicht worden waren. Dass für das Verfassen der Plädo- yernotizen (38 Seiten, Urk. 221) rund 80 Stunden notiert wurden, erscheint über- dies als unverhältnismässig, zumal in objektiver Hinsicht alles erstellt resp. einge- standen war und es nur noch um den subjektiven Aspekt ging. Ferner finden sich in der anwaltlichen Kostenaufstellung die Positionen "Rechtsabklärungen", welche wie erwähnt nicht berücksichtigt werden. Nicht ersichtlich ist schliesslich, was die Positionen betreffend den Vergleich mit Herrn C._____ (vgl. Urk. 218) mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben. Insgesamt ergibt sich, dass das von der Verteidigung in Rechnung gestellte Honorar offensichtlich überrissen ist. Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemachte Honorar zu kürzen und eine Pauschale vorzusehen. Ausgehend von der oben erwähnten Anwaltsgebühren- verordnung und unter Berücksichtigung des doch grösseren Aktenumfangs recht- fertigt sich die Festlegung einer Grundgebühr gerade noch im oberen Drittel des vorgegebenen Rahmens. Eine pauschale Entschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 20'000.– erscheint vorliegend angemessen.
4. Aufgrund seines Obsiegens hat der Verfahrensbeteiligte E._____ Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Der Vertreter des Verfahrensbeteiligten E._____ reichte für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Honorarnote von insge- samt Fr. 11'942.25 ins Recht (Urk. 224). Unter Berücksichtigung des Zeitauf-
- 21 - wands, welcher dem Vertreter durch die Anwesenheit an der Berufungs- verhandlung zusätzlich entstand, ist dem Verfahrensbeteiligten E._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'500.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten B._____ wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (be- treffend Anklageziffer B zum Nachteil des Privatklägers 2); − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (betreffend Anklageziffer B zum Nachteil des Privatklägers 1); − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffer C); − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB; − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (betreffend Anklageziffern B.2.1.2, B.2.1.3, B.2.1.5 und B.2.2.5); − der mehrfachen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (betreffend Anklageziffern B.2.1.2, B.2.1.3 und B.2.1.5);
- 22 - − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a RAG; − der Übertretung der Revisionsaufsichtsverordnung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. b RAV; − der mehrfachen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
3. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − der Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (betreffend Anklageziffer B.2.2.7).
4. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 237 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Be- schuldigte A._____ seit dem 13. Juni 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
5. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten A._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geld- strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 100, wovon 161 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von CHF 700.
7. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
8. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
E. 4 Mit Beschluss vom 27. Juni 2019 wurde festgestellt, dass das Urteil der
E. 9 Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (C._____) wird nicht eingetre- ten.
E. 10 Der Privatkläger 2 (D._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren hinsichtlich der Beschuldigten A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 11 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 beschlagnahmten Betäubungsmittel, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, KA-FA- PLE-BMA (Lagernummer S03363-2016), werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 23 -
E. 12 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. April 2017 beschlagnahmten Bargelder in der Höhe von CHF 17'000, EUR 3'380 und Südafrika- nischen Rand 15'460 werden zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferleg- ten Verfahrenskosten herangezogen, betreffend die CHF 17'000 und EUR 3'380 un- ter Herausgabe eines allfälligen Überschusses zuhanden des Betreibungsamtes Wä- denswil.
E. 13 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. April 2017 beschlagnahmten Uhren (Maurice LaCroix, Flyback; A. Lange und Söhne, inkl. Zerti- fikat; Hublot, rosé mit Diamantsplitter), lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich, werden verwertet und der Erlös wird zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten herangezogen, unter Herausgabe eines allfäl- ligen Überschusses zuhanden des Betreibungsamtes Wädenswil.
E. 14 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 beschlagnahmten Mobiltelefone (zwei Mobiltelefone von Nokia und ein Mobil- telefon von Samsung) werden der Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft werden die Mobiltelefone der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen.
E. 15 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 beschlagnahmte Laptop, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik & Ermittlungen (Lagernummer 01-NB-Laptop), wird der Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung in- nert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird der Laptop verwertet und der Er- lös wird zur Deckung der der Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten herangezogen.
E. 16 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 beschlagnahmte QNAP NAS, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Digitale Fo- rensik & Ermittlungen (Lagernummer 03-QNAP), wird dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird das QNAP NAS verwertet und der Erlös wird zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrens- kosten herangezogen.
E. 17 Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
6. Dezember 2017 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeich- nungen werden bei den Akten belassen.
- 24 -
E. 18 (…)
E. 19 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 25'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde (A._____) CHF 200.00 Gebühr Entsiegelungsverfahren G.Nr. GM160027-L CHF 2'505.98 Auslagen Untersuchung (A._____) CHF 369.40 Auslagen Gutachten (A._____) CHF 190.00 Kosten Kantonspolizei (Gebühr Akteneinsicht, A._____) CHF 28'900.00 Akontozahlung amtliche Verteidigung (A._____) CHF 48'792.35 amtliche Verteidigung (A._____) CHF 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde (B._____) CHF 2'438.07 Auslagen Untersuchung (B._____) CHF 140.00 Kosten Kantonspolizei (Gebühr Akteneinsicht, B._____) CHF 54'871.40 amtliche Verteidigung (B._____) CHF 17'800.00 Akontozahlung unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 1 CHF 19'685.15 unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 20 Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung werden den jeweiligen Be- schuldigten auferlegt.
E. 21 Der Beschuldigten A._____ werden die Gerichtskosten des Entsiegelungsverfahrens (Geschäfts-Nr. GM160027) auferlegt.
E. 22 [Diese Ziffer fehlt im begründeten Entscheid der Vorinstanz, vgl. Urk. 126 S. 268]
E. 23 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden der Beschuldigten A._____ zu 7/10 und dem Beschuldigten B._____ zu 3/10 auferlegt.
E. 24 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung für die Beschuldigten hinsichtlich der Kosten ihrer eigenen amtlichen Vertei- digung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 25 -
E. 25 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten A._____ mit CHF 77'692.35 (inkl. MwSt. und Akontozahlungen von CHF 28'900) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 26 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 54'871.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 27 Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 1 (C._____) mit CHF 37'485.15 (inkl. MwSt. und Akontozahlung von CHF 17'800) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 28 Die Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (D._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 42'108.30 (inkl. MwSt.) zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
E. 29 (Mitteilungen)
E. 30 (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Von einer Ersatzforderung gegen den Verfahrensbeteiligten E._____ wird abgesehen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'000.00 amtliche Verteidigung (B._____) Fr. 1'812.60 Vertretung Privatkläger 1 (bereits ausbezahlt)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (B._____) und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten zu neun Zehnteln auferlegt und im verbleibenden Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (B._____) werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B._____ bleibt ge- - 26 - mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Verfahrensbeteiligten E._____ wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'500.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter des Verfahrensbeteiligten E._____ im Doppel für sich und den Verfahrensbeteiligten E._____ − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und den Privat- kläger 1 − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und den Privat- kläger 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter des Verfahrensbeteiligten E._____ im Doppel für sich und den Verfahrensbeteiligten E._____ − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 27 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180384-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichter lic. iur. R. Naef und Oberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 3. Juni 2020 in Sachen
1. A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin (Rückzug)
2. B._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Pellegrini, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie
1. C._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Rückzug)
2. D._____, Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____,
- 2 - sowie E._____, Verfahrensbeteiligter und III. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Juli 2018 (DG180030)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Januar 2018 (Urk. 001001008) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 126 S. 264 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (betreffend Anklageziffer B zum Nachteil des Privatklägers 2); − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (betreffend Anklageziffer B zum Nachteil des Privatklägers 1); − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffer C); − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB; − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (betreffend Anklageziffern B.2.1.2, B.2.1.3, B.2.1.5 und B.2.2.5); − der mehrfachen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (betreffend Anklageziffern B.2.1.2, B.2.1.3 und B.2.1.5); − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a RAG;
- 4 - − der Übertretung der Revisionsaufsichtsverordnung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. b RAV; − der mehrfachen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
3. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − der Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (betreffend Anklageziffer B.2.2.7).
4. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 237 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Beschuldigte A._____ seit dem 13. Juni 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
5. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten A._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 100, wovon 161 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von CHF 700.
7. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
8. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stel- le eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
9. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (C._____) wird nicht eingetre- ten.
10. Der Privatkläger 2 (D._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 beschlagnahmten Betäubungsmittel, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA (Lagernummer S03363-2016), werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 5 -
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. April 2017 beschlagnahmten Bargelder in der Höhe von CHF 17'000, EUR 3'380 und Süd- afrikanischen Rand 15'460 werden zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten herangezogen, betreffend die CHF 17'000 und EUR 3'380 unter Herausgabe eines allfälligen Überschusses zuhanden des Betrei- bungsamtes Wädenswil.
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. April 2017 beschlagnahmten Uhren (Maurice LaCroix, Flyback; A. Lange und Söhne, inkl. Zer- tifikat; Hublot, rosé mit Diamantsplitter), lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich, werden verwertet und der Erlös wird zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten herangezogen, unter Herausgabe eines all- fälligen Überschusses zuhanden des Betreibungsamtes Wädenswil.
14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 beschlagnahmten Mobiltelefone (zwei Mobiltelefone von Nokia und ein Mobil- telefon von Samsung) werden der Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft werden die Mobiltelefone der Kasse des Bezirksge- richts Zürich zur Vernichtung überlassen.
15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 beschlagnahmte Laptop, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik & Ermittlungen (Lagernummer 01-NB-Laptop), wird der Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabho- lung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird der Laptop verwertet und der Erlös wird zur Deckung der der Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrens- kosten herangezogen.
16. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 beschlagnahmte QNAP NAS, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik & Ermittlungen (Lagernummer 03-QNAP), wird dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird das QNAP NAS verwertet und der Erlös wird zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten herangezogen.
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17. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
6. Dezember 2017 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeich- nungen werden bei den Akten belassen.
18. Der andere Verfahrensbeteiligte E._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 150'000 zu bezahlen.
19. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 25'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde (A._____) CHF 200.00 Gebühr Entsiegelungsverfahren G.Nr. GM160027-L CHF 2'505.98 Auslagen Untersuchung (A._____) CHF 369.40 Auslagen Gutachten (A._____) CHF 190.00 Kosten Kantonspolizei (Gebühr Akteneinsicht, A._____) CHF 28'900.00 Akontozahlung amtliche Verteidigung (A._____) CHF 48'792.35 amtliche Verteidigung (A._____) CHF 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde (B._____) CHF 2'438.07 Auslagen Untersuchung (B._____) CHF 140.00 Kosten Kantonspolizei (Gebühr Akteneinsicht, B._____) CHF 54'871.40 amtliche Verteidigung (B._____) CHF 17'800.00 Akontozahlung unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 1 CHF 19'685.15 unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
20. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt.
21. Der Beschuldigten A._____ werden die Gerichtskosten des Entsie- gelungsverfahrens (Geschäfts-Nr. GM160027) auferlegt.
22. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden der Beschuldigten A._____ zu 7/10 und dem Beschuldig- ten B._____ zu 3/10 auferlegt.
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23. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für die Beschuldigten hinsichtlich der Kosten ihrer eigenen amt- lichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
24. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger der Beschuldigten A._____ mit CHF 77'692.35 (inkl. MwSt. und Akontozahlun- gen von CHF 28'900) aus der Gerichtskasse entschädigt.
25. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten B._____ mit CHF 54'871.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
26. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 1 (C._____) mit CHF 37'485.15 (inkl. MwSt. und Akontozahlung von CHF 17'800) aus der Gerichtskasse entschädigt.
27. Die Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (D._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 42'108.30 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
28. (Mitteilungen
29. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Des Verfahrensbeteiligten E._____: (Urk. 223 S. 2)
1. Ziffer 18 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18.07.2018 (DG180030) sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass Herr E._____ keine Ersatzforderung zu leisten hat.
3. Herr E._____ sei für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren ange- messen zu entschädigen.
- 8 -
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 226 S. 1) Dispositiv-Ziffer 18 sei aufzuheben und E._____ sei zu verpflichten, dem Staat CHF 193'794.25 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. Erwägungen: I. Vorgeschichte/Ausgangslage Am 2. Februar 2016 erhob D._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen A._____ (im Folgenden Mitbeschuldigte A._____) wegen Be- trugs, Urkundenfälschung und Nötigung. Er machte geltend, die Mitbeschuldigte A._____ hätte ihm im Frühjahr 2014 ein lukratives Geschäft vorgeschlagen. Es sei um historische Wertpapiere (DDR-Mark) gegangen. Ihm sei empfohlen wor- den, den Handel mit historischen Wertpapieren zu finanzieren, wofür er 3.2 Mio. Euro bereit stellen solle, mit dem Versprechen auf eine lukrative Rendite. Als Si- cherheit solle er, D._____, 100 % der Aktien einer Firma "F._____ AG" erhalten, welche C._____ gehören würden. D._____ habe im Auftrag der Mitbeschuldigten A._____ 3.2 Mio. Euro auf ein Konto von G._____ in FL einbezahlt. Er habe we- der die vollständigen Aktien als Sicherheit, noch die versprochene Rendite, noch seine 3.2 Mio. Euro zurückerhalten (Urk. 20101001). Am 21. Juli 2016 erweiterte D._____ die Strafanzeige und äussert den Verdacht zusätzlich auf Veruntreuung, das Bestehen einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei. Ebenfalls erwei- terte er seine Strafanzeige gegen G._____, C._____ und B._____ (Urk. 20101024). C._____ erhob am 24. Mai 2016 Strafanzeige gegen die Mitbeschuldigte A._____ wegen Verdachts auf Betrug (Urk. 20201001). Am 27. Juli 2016 ergänzte er seine Strafanzeige auf Verdacht der Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und
- 9 - Geldwäscherei und erweiterte sie auf G._____ und allfällige weitere unbekannte Täter (Urk. 20201016). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 reichte die Eidge- nössische Revisionsaufsicht RAB eine Strafanzeige gegen B._____ (im Folgen- den der Beschuldigte B._____) wegen Verdachts auf Erbringen von Revisions- dienstleistungen ohne Zulassung sowie wegen Urkundenfälschung ein (Urk. 20501008). II. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 126 S. 10 - 30, Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach abgeschlossener Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich am 17. Januar 2018 Anklage gegen die Mitbeschuldigte A._____ we- gen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuen Geschäftsbesorgung, Ur- kundenfälschung, Unterlassung der Buchführung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gegen den Beschuldigten B._____ erhob sie Anklage wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur Veruntreuung, mehrfacher Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfacher Falschbeurkundung, mehrfa- cher Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz und Widerhandlung gegen die Revisionsaufsichtsverordnung (Urk. 00101008 S. 48). Sie beantragte für die Mitbeschuldigte A._____ eine Bestrafung mit 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe und für den Beschuldigten B._____ eine Bestrafung von 18 Mona- ten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- (Urk. 00101008 S. 54).
2. Mit Urteil vom 18. Juli 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, die Mitbeschuldigte A._____ im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte sie mit 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 237 Tagen Haft. Den Beschuldigten B._____ sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, eben- falls grösstenteils im Sinne der Anklage schuldig. Ein Freispruch erfolgte be- züglich der Gehilfenschaft zur Veruntreuung betreffend Anklageziffer B.2.2.7. Der Beschuldigte B._____ wurde mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.--, wovon 161 Tagessätze als durch Haft geleistet galten, sowie mit einer
- 10 - Busse von Fr. 700.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I. S. 14 ff.) meldeten die Mitbe- schuldigte A._____ mit Eingabe vom 18. Juli 2018 (Urk. 115), der Beschuldigte B._____ mit Eingabe vom 20. Juli 2018 (Urk. 119), der Drittbeteiligte E._____ mit Eingabe vom 20. Juli 2018 (Urk. 121) sowie der Privatkläger C._____ mit Eingabe vom 30. Juli 2018 je Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 20. August 2018 (Urk. 125/1-6) erhoben die Mitbeschuldigte A._____ am 3. September 2018 und der Beschuldig- te B._____ am 10. September 2019 rechtzeitig Berufung (Urk. 129 und 134). Bei- de beantragten Freisprüche. Weiter meldete der Drittbeteiligte E._____ mit Ein- gabe vom 27. August 2018 (Urk. 127) hinsichtlich der Ersatzforderung bzw. seiner Verpflichtung, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrecht- lich erlangten Vermögensvorteil Fr. 150'000.-- zu bezahlen (vgl. Ziff. 18 des vo- rinstanzlichen Dispositivs), Berufung an (Urk. 127). Schliesslich erhob der Privat- kläger C._____ mit Eingabe vom 10. September 2018 fristgemäss Berufung. Er beantragte unter anderem, die beiden Beschuldigten seien solidarisch zu ver- pflichten, ihm EUR 1'800'00, zu bezahlen (Urk. 137). Mit Eingabe vom 25. Sep- tember 2018 zog die Mitbeschuldigte A._____ ihre Berufung wieder zurück (Urk. 141). Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2018 (Urk. 143) wurde den beiden Beschuldigten, den Privatklägern, dem Drittbeteiligten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erklären oder begrün- det ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen. Daraufhin erhob die Mit- beschuldigte A._____ mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 bezüglich der Beru- fung des Privatklägers C._____ Anschlussberufung (Urk. 147). Mit Eingabe vom
23. Oktober 2018 beantragte der Beschuldigte B._____, auf die Berufung des Pri- vatklägers C._____ sei nicht einzutreten (Urk. 149). Am 22. Oktober 2018 erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung, wobei sie beantragte, der Beschuldigte B._____ sei auch hinsichtlich Anklageziffer B.2.2.7. schuldig zu sprechen (Dispositivziffer 3). Weiter beantragte sie, der Beschuldigte B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessät-
- 11 - zen zu Fr. 100.-- und mit einer Busse von Fr. 700.-- zu bestrafen, unter Ansetzung von je einer Probezeit von vier Jahren (Urk. 150). Ebenfalls sei Dispositivziffer 18 aufzuheben und der Drittbeteiligte E._____ sei zu verpflichten, dem Staat Fr. 193'794.25 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvor- teil zu bezahlen (Urk. 150). Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2018 wur- den Kopien der Anschlussberufungserklärungen zugestellt und Frist angesetzt, zum Antrag des Beschuldigten B._____ auf Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers C._____ Stellung zu nehmen (Urk. 152). Der Privatkläger C._____ liess mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 die Abweisung dieses Antrages bean- tragen (Urk. 160). Die übrigen Parteien verzichteten auf Stellungnahme, sofern sie sich vernehmen liessen (Urk. 156; Urk. 158). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2019 dem Beschuldigten B._____ Frist zur Vernehmlassung zu Urk. 160 angesetzt worden war (Urk. 163), liess sich dieser am 28. Januar 2019 vernehmen (Urk. 165). Es folgte mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2019 eine weitere Fristansetzung zur Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten B._____ (Urk. 167). Innert erstreckter Frist (Urk. 173; Urk. 184) zog der Privatklä- ger C._____ seine Berufung mit Schreiben vom 27. März 2019 zurück (Urk. 189). Damit fällt auch die diesbezügliche Anschlussberufung der Beschuldigten A._____ dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2019 wurde vom Rückzug der (Erst-)Berufung der Mitbeschuldigten A._____ Vormerk genommen. Vom Rückzug der (Zweit-) Berufung des Privatklägers C._____ wur- de ebenfalls Vormerk genommen (Urk. 194). Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2019 wurde die Mitbeschuldigte A._____ per
30. März 2019 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und auf freien Fuss gesetzt (Urk. 186 und 188, vgl. auch Urk. 192).
4. Mit Beschluss vom 27. Juni 2019 wurde festgestellt, dass das Urteil der
9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2018 betreffend Dispositiv- Ziffer 28 in Rechtskraft erwachsen ist, worin die Mitbeschuldigte A._____ ver- pflichtet wurde, dem Privatkläger 2 D._____ für das gesamte Verfahren eine Pro- zessentschädigung von CHF 42'108.30 (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 206).
- 12 - Am 11. März 2020 wurde zur Berufungsverhandlung am 3. Juni 2020 vorgeladen (Urk. 210). Am Tag vor der Berufungsverhandlung am 2. Juni 2020 zog der Be- schuldigte B._____ seine Berufung zurück (Urk. 220).
5. Der Verfahrensbeteiligte E._____ beantragt mit seiner Berufung Verzicht auf eine Ersatzforderung bzw. auf seine Verpflichtung, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 150'000.-- zu bezahlen (vgl. Ziff. 18 des vorinstanzlichen Dispositivs). Die Staatsanwaltschaft hingegen beantragt mit ihrer Anschlussberufung, der Verfahrensbeteiligte E._____ sei zu verpflichten, dem Staat als Ersatzforderung Fr. 193'794.25 zu be- zahlen. Nachdem die Mitbeschuldigte A._____ ihre Berufung am 25. September 2018, der Privatkläger C._____ seine Berufung am 27. März 2019 und der Beschuldigte B._____ seine Berufung am 2. Juni 2020 zurückgezogen hatten, weshalb auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin gefallen ist, ist festzuhalten, dass sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 18. Juli 2018
– mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 18 – akzeptiert bzw. nicht angefochten wur- den. Das erstinstanzliche Urteil ist somit in diesen Teilen in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Zur Disposition steht einzig noch Dispositiv-Ziffer 18 betreffend Ersatzforderung an den Staat. III. Ersatzforderung gegenüber E._____
1. Der Verfahrensbeteiligte E._____, welcher zwischen Januar 2010 und August 2016 als Geschäftsführer der Gesellschaften A._____s tätig war, wurde von der Vorinstanz verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 150‘000 zu bezahlen. Es handelt sich dabei um den Lohn, den sich E._____ für den Zeitraum vom 17. November 2014 bis zum 1. Juli 2015 in Höhe von insgesamt CHF 193‘794.25 auszahlte, abzüglich die auf diesem Lohn bereits bezahlten (Einkommens-)Steuerbeträge. Der Verfah-
- 13 - rensbeteiligte E._____ beantragt mit seiner Berufung, von einer Ersatzforderung sei abzusehen (Urk. 127 S. 2). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits beantragt mit ihrer Anschlussberufung, E._____ sei zu verpflichten, dem Staat als Ersatzforde- rung CHF 193‘794.25 (ohne Abzug der geleisteten Steuern) zu bezahlen (Urk. 150).
2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veran- lassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkennt- nis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unver- hältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stam- menden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können (BGE 126 I 97 ff., 106 f.). Es ist mithin anhand der Papierspur nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2007 vom 14. November 2007, E. 2.1; 6B_728/2010 vom
1. März 2011, E. 4.4). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte mithin nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Einziehung und auch die Ersatzforderung auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 137 IV 305 m.w.H.). Die Einziehung bzw. die Ersatzforderung setzt voraus, dass der Dritte zumindest eventualvorsätzlich handelt, d.h. wenn er weiss oder annehmen muss, dass der Gegenstand bzw. der Geldwert aus strafbarer Handlung stammt. Es muss nach- gewiesen werden, dass der Dritte keine Unkenntnis hatte.
- 14 -
3. Die Vorinstanz folgte im Grundsatz der Auffassung der Staatsanwaltschaft, welche wie folgt argumentiert: von den EUR 3.2 Mio., welche der Privatkläger D._____ für das Handelsgeschäft mit den DDR-Mark am 3. Juli 2014 auf das An- dernkonto von G._____ bei der H._____ Bank AG in Liechtenstein überwies, flos- sen zwischen 17. November 2014 und 1. Juli 2015 via das Konto der I._____ AG bei der J._____ AG insgesamt 193'794.25 auf das Konto von E._____ bei der Bank K._____ AG (10 Monatslöhne). Bei diesen Überweisungen handle es sich um eine treuwidrige Verwendung der Gelder von D._____, welche von der Mitbeschuldigten A._____ in Auftrag gegeben wurden. E._____ habe gewusst, dass die Gelder am 7. November 2014 vom Konto von G._____ kamen. E._____ habe angenommen, dass es sich um eine Teilzahlung gemäss Aktienkaufvertrag zwischen der L._____ AG und C._____ über 50% der Aktien der I._____ AG ge- handelt habe (Buchungstext: «Teilzahlung C._____ gemäss Aktienvertrag»). Am
4. oder 5. November 2014 habe E._____ den Aktienkaufvertrag für die Mitbe- schuldigte A._____ unterzeichnet. Am gleichen Tag habe er aber auch die Aufhe- bungsvereinbarung, datiert auf den 31. Dezember 2014, unterschrieben. Er habe demnach gewusst, dass dieser Vertrag nie eine Rechtswirkung entfaltete und die Zahlung vom 7. November 2014 nicht mit diesem Kaufvertrag legitimiert werden konnte. Mit der Falsch-Datierung der Aufhebungsvereinbarung sollte eine Rechtswirkung vorgespiegelt werden, die es so nicht gegeben habe. Für diese Zahlung, aus welcher E._____ in der Folge seinen Lohn bezogen habe, habe es schlicht keine legale Erklärung gegeben. E._____ habe auch keine Antwort auf die Frage geben können, gestützt auf welchen Rechtsgrund die Zahlung vom 7. November 2014 erfolgt sei. Es habe ihm klar sein müssen, dass es sich bei sei- nen Lohnzahlungen um solche aus deliktischen Geldern handeln musste. Auf- grund des Aussageverhaltens von E._____, der zunächst alles abgestritten habe, lasse sich schliessen, dass dieser mehr gewusst habe als er zugegeben habe. E._____ habe gewusst, dass er an einem illegalen Geschäft mitwirkte. Die delikti- sche Herkunft der für seinen Lohn verwendeten Gelder habe er also für möglich gehalten. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass E._____ zwar keine gesicherte Kenntnis, aber eine starke Ahnung über das Treu-
- 15 - everhältnis zwischen A._____ und D._____ hatte. An krimineller Energie habe er es jedenfalls nicht vermissen lassen. Die Ersatzforderung sei ein Lehrbuchbei- spiel für eine Ersatzforderung gegenüber einem Dritten (Urk. 226 S. 2, Prot. S. 19).
4. E._____ seinerseits führt aus, er sei gutgläubig. Die Verträge habe er unter- zeichnet. Der Aktienkaufsvertrag habe zwischen dem 7. November 2014 und dem Datum der Aufhebung, dem 31. Dezember 2014, eine Wirkung entfalten können und damit als Grundlage für die Überweisung von Andernkonto G._____ gedient. C._____ habe die Verträge eigenhändig unterzeichnet, er sei mit der Mit- beschuldigten A._____ eng befreundet gewesen, und er – E._____ – habe ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass die Zahlungen im Vollzug des Vertrages erfolgten, zumal auch noch ein Aktionärsbindungsvertrag abgeschlossen worden sei. Es habe keinen Anlass gegeben, ein illegales Geschäft zu vermuten. C._____ habe A._____ grenzenlos vertraut und dieser habe womöglich gedacht, dass das Geld wieder zurückfliessen würde.
5. Aufgrund des sichergestellten E-Mail-Verkehrs von E._____ an A._____ vom 4. und 5. November 2014 (Urk. 30504196-207 und 30504208-219) mit den einge- scannten und verschickten Verträgen (Kaufvertrag zwischen C._____ und der L._____ AG vom 1. November 2014 und der Aufhebungsvereinbarung vom 31. Dezember 2014) ist erstellt, dass der Aufhebungsvertrag vordatiert worden ist. Nach zögerlichem und unglaubwürdigem Aussageverhalten musste E._____ in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 1. Juni 2017, nachdem er auf die Fragen wiederholt erklärte, sich nicht erinnern zu können oder es nicht mehr zu wissen, letztlich einräumen, dass er das Datum wahrscheinlich übersehen habe (Urk. 50501059 S. 30 f., Antworten 239 und 243). Es muss also als gesichert gel- ten, dass die beiden Zahlungen vom 7. November 2014 in der Höhe von EUR 712‘000 bzw. 34‘200 vom Anderkonto G._____ bei der H._____ Bank AG in Liechtenstein auf das Konto der I._____ AG bei der J._____ nicht mit dem Bu- chungstext „Teilzahlung C._____ gemäss Aktienkaufvertrag“ in Einklang gebracht werden können. Der Aktienkaufvertrag und der Buchungstext dienten nur dazu, die Verschiebung der von der Beschuldigten A._____ veruntreuten D._____-
- 16 - Gelder von Bank zu Bank zu ermöglichen und dann für die Betriebskosten der von E._____ geführten Gesellschaften, unter anderem seinen Lohn, zu verwen- den. Die mittelbare Herkunft seiner Lohnzahlungen stammte mithin nicht aus einem legalen Geschäft zwischen A._____ und C._____, sondern dieses angebliche Geschäft diente der Verschleierung der Zahlungen. Mit der Staatsanwaltschaft ist erstellt, dass E._____ mit seinen Aktivitäten hierzu entscheidend beigetragen hat.
6. Entscheidend ist, ob der weitere Schluss, E._____ habe also in Kauf genom- men, dass die Gelder möglicherweise aus einem deliktischen Vorgang (Verun- treuung der EUR 3.2 Mio. von D._____ durch A._____) stammten, zulässig ist. Verkürzt wird E._____ vorgehalten, wenn die Gelder nicht aufgrund eines le- galen Geschäfts überwiesen wurden, dann können sie nur aus einem illegalen Geschäft stammen, was er in Kauf genommen habe. Mit der Staatsanwaltschaft liegt die Vermutung nahe, dass E._____ mehr wusste, als er zugab. So war er ab 1. Januar 2010 jahrelang als Geschäftsführer für die Gesellschaften A._____s tätig (bis Ende August 2016) und bezog ei- nen Monatslohn von rund Fr. 20‘000 (vgl. etwa den Arbeitsvertrag zwischen E._____ und der I._____ AG vom 30. September 2011, Urk. 92/1). Zudem war er mit dem Beschuldigten B._____, dem langjährigen Treuhänder A._____s, gemäss eigenen Angaben seit 30 Jahren befreundet (Einvernahme bei der Stadtpolizei vom 8. Februar 2017, Urk. 505010001 S. 2, Antwort 8) und er wusste auch, dass die Gesellschaften A._____s keine operativen Einnahmen generierten. Ein kon- kretes Wissen über das Handelsgeschäft mit D._____ und die folgende Verun- treuung dessen Gelder kann E._____ aber nicht nachgewiesen werden. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er das Handelsgeschäft nur am Rande mitbe- kommen (Einvernahme als Auskunftsperson bei der Stadtpolizei vom 8. Februar 2017, Urk. 50501001, S. 6 ff., Antworten 50 ff. und bei der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2017, Urk. 50501059, S. 11 ff., Antworten 82 ff.). Etwas anderes ergibt sich weder aus schriftlichen Belegen oder Aussagen der übri- gen Verfahrensbeteiligten. Insbesondere A._____ und B._____ belasten E._____ aus naheliegenden Gründen in keiner Weise.
- 17 - Die Staatsanwaltschaft betonte anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals, dass E._____ an diversen Treffen teilgenommen habe, an welchen das Treue- verhältnis bzw. der Vertrag mit D._____ ein Thema gewesen sei. Für eine Ankla- ge in diesem Punkt (Gehilfenschaft zu Veruntreuung) habe es aber nicht gereicht. Dass gegen E._____ keine Anklage erhoben werden konnte, liegt auch daran, dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Untersuchungshandlungen gegen- über E._____ eingeleitet hat und keine entsprechenden Beweise erhoben wurden bzw. werden konnten. Die passive Teilnahme an Treffen mit D._____, A._____ und B._____, wo unter anderem auch über das Handelsgeschäft gesprochen worden sei, lässt den Schluss nicht dazu, dass E._____ annehmen musste, dass die später unter dem Deckmantel des Aktienkaufvertrages vorgenommene Über- weisung auf einer unrechtmässigen Verwendung gerade der Gelder von D._____ beruhen würde. Der Standpunkt von E._____, dass er geglaubt habe, A._____ verfüge über be- trächtliche private Gelder und auch Immobilienbesitz in Deutschland, um immer wieder Gelder in die Gesellschaften einzuschiessen, was sie dann auch wieder- holt tat, kann nicht widerlegt werden. Als über all die Jahre (hoch) bezahlter „Sekretär„ hat er immer auf Anweisung A._____s gehandelt und kann ihm eine Beteiligung an deren und B._____s deliktischen Tätigkeiten nicht nachgewiesen oder ein aktives Mitwissen unterstellt werden. Eine entsprechende Strafuntersu- chung in Bezug auf E._____ ist denn auch unterblieben und die übrigen Lohnzah- lungen sind auch nicht Gegenstand von irgendwelchen Untersuchungen gewor- den. Die einzige wirklich erstellte fragwürdige Handlung E._____s ist die Mithilfe zur Verschleierung der ominösen Zahlungen vom 7. November 2014 mittels der von ihm unterschriebenen, falsch datierten Scheinverträgen zwischen C._____ und der L._____ AG.
7. Dass E._____ aber damit auch zumindest in Kauf genommen hat, dass seine Lohnzahlungen in der strittigen Periode letztlich aus deliktischer Herkunft stamm- ten, kann aufgrund der Aktenlage nicht rechtsgenügend erstellt werden. Die Vo- raussetzungen für eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit Art. 71 Abs. 1 StGB sind nicht gegeben.
- 18 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rückzug der Berufung der Mitbeschuldigten A._____ erfolgte am 25. September 2018 (Urk. 141) und der Rückzug der Berufung des Privatklägers C._____ am 27. März 2019 (Urk. 189). Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2019 wurde von diesen beiden Rückzügen Vormerk genommen und die Verfahren bis auf die Kostentragung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung des Privatklägers C._____ erledigt (Urk. 194). Der Beschuldigte B._____ zog seine Berufung im allerletzten Moment zurück, wodurch er mit seinen Berufungsanträgen vollständig unterliegt. Zudem ist zu be- achten, dass er dem Gericht mit seinen Anträgen einen hohen Aufwand verur- sachte. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung betreffend die Ersatzforderung gegenüber dem Verfahrensbeteiligten E._____. Der Verfahrensbeteiligte E._____ obsiegt mit seiner Berufung. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsanträge rechtfertigt es sich deshalb vorliegend, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (B._____) und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im verbleibenden Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (B._____) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten bleibt die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 1 im Umfang von Fr. 1'812.60 (bereits ausbezahlt) sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'000.– festzu- setzen. 3.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ macht für das Beru- fungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 34'328.– geltend (Urk. 218). 3.2. Die amtliche Verteidigung sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Privatklägerschaft werden nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen
- 19 - Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss § 23 AnwGebV richtet sich die Gebühr für die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Kanton Zürich nach der AnwGebV. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Straf- prozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Falles (lit. b), die Ver- antwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie für die unentgeltlichen und amtlichen Rechtsvertretungen in der Regel CHF 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (vgl. Urteil 6B_1252/2016 vom
9. November 2017 E. 2.4 m.H., nicht publ. in: BGE 143 IV 453). Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind. Zum notwendigen Zeitaufwand gehören insbesondere unter anderem: erforderliches Aktenstudium, erforderliche Eingaben, Vorbereitung des erforderlichen Plädoyers. Nicht entschädigt werden grundsätzlich etwa Rechtsstudium, trölerische Rechtsmittel und unverhältnismässige Aufwände einer amtlichen Verteidigung (vgl. den Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaats- anwaltschaft und Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, S. 54 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschal- beträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Hono- rars unter Berücksichtigung des konkreten Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H.). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teil- nahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten in der Regel CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr
- 20 - im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Re- geln bemessen. 3.3. Aus der Leistungserfassung des Verteidigers gehen etliche Positionen her- vor, die offensichtlich im angegebenen Umfang unnötig und nicht nachvollziehbar sind oder welche nicht in dieses Verfahren gehören. So wurden für die Ausar- beitung der Berufungserklärung rund fünf Stunden veranschlagt (vgl. Urk. 218), welche sich mit Blick auf die Berufungserklärung vom 7. September 2018 nicht rechtfertigen lassen: Diese wurde materiell auf anderthalb Seiten abgehandelt (Urk. 134 S. 2 und S. 3 unten) und die formellen Ausführungen (auf insgesamt einer Seite, vgl. Urk. 134 S. 3 und 4) tragen nichts zur Sache bei. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb kurze Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil ein Aktenstudium von insgesamt über 14 Stunden betrieben werden musste (vgl. Urk. 218), zumal keine neuen Akten eingereicht worden waren. Dass für das Verfassen der Plädo- yernotizen (38 Seiten, Urk. 221) rund 80 Stunden notiert wurden, erscheint über- dies als unverhältnismässig, zumal in objektiver Hinsicht alles erstellt resp. einge- standen war und es nur noch um den subjektiven Aspekt ging. Ferner finden sich in der anwaltlichen Kostenaufstellung die Positionen "Rechtsabklärungen", welche wie erwähnt nicht berücksichtigt werden. Nicht ersichtlich ist schliesslich, was die Positionen betreffend den Vergleich mit Herrn C._____ (vgl. Urk. 218) mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben. Insgesamt ergibt sich, dass das von der Verteidigung in Rechnung gestellte Honorar offensichtlich überrissen ist. Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemachte Honorar zu kürzen und eine Pauschale vorzusehen. Ausgehend von der oben erwähnten Anwaltsgebühren- verordnung und unter Berücksichtigung des doch grösseren Aktenumfangs recht- fertigt sich die Festlegung einer Grundgebühr gerade noch im oberen Drittel des vorgegebenen Rahmens. Eine pauschale Entschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 20'000.– erscheint vorliegend angemessen.
4. Aufgrund seines Obsiegens hat der Verfahrensbeteiligte E._____ Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Der Vertreter des Verfahrensbeteiligten E._____ reichte für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Honorarnote von insge- samt Fr. 11'942.25 ins Recht (Urk. 224). Unter Berücksichtigung des Zeitauf-
- 21 - wands, welcher dem Vertreter durch die Anwesenheit an der Berufungs- verhandlung zusätzlich entstand, ist dem Verfahrensbeteiligten E._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'500.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten B._____ wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (be- treffend Anklageziffer B zum Nachteil des Privatklägers 2); − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (betreffend Anklageziffer B zum Nachteil des Privatklägers 1); − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffer C); − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB; − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (betreffend Anklageziffern B.2.1.2, B.2.1.3, B.2.1.5 und B.2.2.5); − der mehrfachen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (betreffend Anklageziffern B.2.1.2, B.2.1.3 und B.2.1.5);
- 22 - − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a RAG; − der Übertretung der Revisionsaufsichtsverordnung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. b RAV; − der mehrfachen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
3. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − der Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (betreffend Anklageziffer B.2.2.7).
4. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 237 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Be- schuldigte A._____ seit dem 13. Juni 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
5. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten A._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geld- strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 100, wovon 161 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von CHF 700.
7. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
8. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
9. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (C._____) wird nicht eingetre- ten.
10. Der Privatkläger 2 (D._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren hinsichtlich der Beschuldigten A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 beschlagnahmten Betäubungsmittel, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, KA-FA- PLE-BMA (Lagernummer S03363-2016), werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 23 -
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. April 2017 beschlagnahmten Bargelder in der Höhe von CHF 17'000, EUR 3'380 und Südafrika- nischen Rand 15'460 werden zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferleg- ten Verfahrenskosten herangezogen, betreffend die CHF 17'000 und EUR 3'380 un- ter Herausgabe eines allfälligen Überschusses zuhanden des Betreibungsamtes Wä- denswil.
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. April 2017 beschlagnahmten Uhren (Maurice LaCroix, Flyback; A. Lange und Söhne, inkl. Zerti- fikat; Hublot, rosé mit Diamantsplitter), lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich, werden verwertet und der Erlös wird zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten herangezogen, unter Herausgabe eines allfäl- ligen Überschusses zuhanden des Betreibungsamtes Wädenswil.
14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 beschlagnahmten Mobiltelefone (zwei Mobiltelefone von Nokia und ein Mobil- telefon von Samsung) werden der Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft werden die Mobiltelefone der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen.
15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 beschlagnahmte Laptop, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik & Ermittlungen (Lagernummer 01-NB-Laptop), wird der Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung in- nert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird der Laptop verwertet und der Er- lös wird zur Deckung der der Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten herangezogen.
16. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 beschlagnahmte QNAP NAS, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Digitale Fo- rensik & Ermittlungen (Lagernummer 03-QNAP), wird dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird das QNAP NAS verwertet und der Erlös wird zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrens- kosten herangezogen.
17. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
6. Dezember 2017 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeich- nungen werden bei den Akten belassen.
- 24 -
18. (…)
19. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 25'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde (A._____) CHF 200.00 Gebühr Entsiegelungsverfahren G.Nr. GM160027-L CHF 2'505.98 Auslagen Untersuchung (A._____) CHF 369.40 Auslagen Gutachten (A._____) CHF 190.00 Kosten Kantonspolizei (Gebühr Akteneinsicht, A._____) CHF 28'900.00 Akontozahlung amtliche Verteidigung (A._____) CHF 48'792.35 amtliche Verteidigung (A._____) CHF 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde (B._____) CHF 2'438.07 Auslagen Untersuchung (B._____) CHF 140.00 Kosten Kantonspolizei (Gebühr Akteneinsicht, B._____) CHF 54'871.40 amtliche Verteidigung (B._____) CHF 17'800.00 Akontozahlung unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 1 CHF 19'685.15 unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
20. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung werden den jeweiligen Be- schuldigten auferlegt.
21. Der Beschuldigten A._____ werden die Gerichtskosten des Entsiegelungsverfahrens (Geschäfts-Nr. GM160027) auferlegt.
22. [Diese Ziffer fehlt im begründeten Entscheid der Vorinstanz, vgl. Urk. 126 S. 268]
23. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden der Beschuldigten A._____ zu 7/10 und dem Beschuldigten B._____ zu 3/10 auferlegt.
24. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung für die Beschuldigten hinsichtlich der Kosten ihrer eigenen amtlichen Vertei- digung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 25 -
25. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten A._____ mit CHF 77'692.35 (inkl. MwSt. und Akontozahlungen von CHF 28'900) aus der Gerichtskasse entschädigt.
26. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 54'871.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
27. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 1 (C._____) mit CHF 37'485.15 (inkl. MwSt. und Akontozahlung von CHF 17'800) aus der Gerichtskasse entschädigt.
28. Die Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (D._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 42'108.30 (inkl. MwSt.) zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
29. (Mitteilungen)
30. (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Von einer Ersatzforderung gegen den Verfahrensbeteiligten E._____ wird abgesehen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'000.00 amtliche Verteidigung (B._____) Fr. 1'812.60 Vertretung Privatkläger 1 (bereits ausbezahlt)
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (B._____) und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten zu neun Zehnteln auferlegt und im verbleibenden Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (B._____) werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B._____ bleibt ge-
- 26 - mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Verfahrensbeteiligten E._____ wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'500.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter des Verfahrensbeteiligten E._____ im Doppel für sich und den Verfahrensbeteiligten E._____ − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und den Privat- kläger 1 − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und den Privat- kläger 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter des Verfahrensbeteiligten E._____ im Doppel für sich und den Verfahrensbeteiligten E._____ − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 27 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Kümin Grell