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SB180377

Mehrfachen Betrug

Zürich OG · 2019-05-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweismittel sind vollständig genannt. Diese wurden mit Ausnahme der D1 Urk. 18/1-4 und D1 Urk. 19/1-2 (Einvernahmen von E._____ und F._____) sowie D1 Urk. 48 und 49 (Zeugeneinvernahme G._____) korrekt abgenommen und sind damit verwertbar (vgl. Urk. 57 S. 11 und S. 28). Weiter wurden die Aussagen des Beschuldigten sowie von H._____ (Vertreter der Privatklägerin 1 bzw. Privatkläger 2) und H._____(Vertreter der Privatklägerin 3) in den polizeilichen und staatsanwalt-

- 8 - schaftlichen Einvernahmen sowie anlässlich der gerichtlichen Befragung in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 81 S. 12 ff., S. 26 ff. und S. 37 ff.). Auf die konkreten Aussagen der ver- schiedenen Personen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkreti- sierend einzugehen. 1.2. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b). 1.3. Nach Würdigung sämtlicher Aussagen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen von H._____ (Vertreter der Privatklägerin 1 bzw. Privatkläger

2) und H._____ (Vertreter der Privatklägerin 3) als glaubhaft zu werten seien und auf diese abgestellt werden könne (Urk. 81 S. 18, S. 31 f. und S. 42). Diese Schlussfolgerung erweist sich nach Würdigung sämtlicher Aussagen sowie der übrigen Beweismittel als korrekt und es ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung macht denn auch nicht geltend, dass diese Personen unglaubhaft aussagen würden, sondern wirft ihnen unterlassene Abklärungen be- züglich der finanziellen Situation der I._____ GmbH bzw. des Beschuldigten vor

- 9 - und beruft sich auf die Opfermitverantwortung der Privatkläger (Urk. 72 S. 33 ff.; Urk. 94 S. 5 f., S. 11 ff.). 1.4. Es ist an dieser Stelle schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich die urtei- lende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Beru- fungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden des Beschuldigten auseinanderset- zen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind.

2. Vorspiegelung des mangelnden Leistungswillens 2.1. Der Beschuldigte bestreitet die ihm in objektiver Hinsicht vorgeworfenen Handlungen nicht. Eine Ausnahme besteht lediglich mit Bezug auf die Veräusse- rungen bzw. Weitergaben des Hochhubwagens "…" (Dossier Nr. 2) sowie der Maschinen "Hubmobil MH50", "Material-Lift M395", "Luft - Lift LL460" sowie "Ma- terial-Lift M476" (Dossier Nr. 3). Diese Veräusserungen bzw. Weitergaben sind indes nicht tatbestandsrelevant, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich nicht zu erstellen ist. Im Übrigen decken sich die Aussagen des Beschuldigten mit den ihm vorgeworfenen Handlungen und dem übrigen Beweisergebnis, weshalb darauf abgestellt werden kann. 2.2. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, einen - tatsächlich feh- lenden - Leistungswillen bei den jeweiligen Vertragsabschlüssen vorgespiegelt zu haben. Er bzw. seine Firma I._____ GmbH hätten sich stets darum bemüht, die ausstehenden Forderungen zu bezahlen. Im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse sei es der I._____ GmbH noch einigermassen gut gegangen. Er bedaure, dass seine Firma, die I._____ GmbH, Konkurs gegangen sei. Auch tue es ihm leid, dass er persönlich nicht die finanziellen Kapazitäten gehabt habe bzw. habe, um die Ver-

- 10 - träge zu erfüllen. Eine Lüge bezüglich der Zahlungsbereitschaft liege jedoch nicht vor. Zwar sei sein Geschäft nicht wie gewünscht gelaufen; er, der Beschuldigte, habe sich indes nach Kräften darum bemüht, die Überschuldung zu vermeiden. Dass sich im Wirtschaftsleben die Geschäftsgänge von Firmen dermassen ver- schlechtern, dass sie nicht mehr alle Verbindlichkeiten erfüllen könnten, sei nun einmal eine soziale Tatsache. Er habe die Maschinen gemietet bzw. gekauft so- wie sich beim Privatkläger 2 Geld ausgeliehen, um Aufträge bzw. Verbindlichkei- ten der I._____ GmbH zu erfüllen. Zudem scheitere eine Verurteilung an der Op- fermitverantwortung (u.a. Urk. 72 S. 6, S. 17 ff., S. 27 f. ; S. 33 ff., S. 40 ff. und S. 44 ff.; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 17 ff.). 2.3. Die Aussagen des Beschuldigten zu den drei eingeklagten Sachverhalten wurden durch die Vorinstanz korrekt zusammengefasst und wiedergegeben (Urk. 81 S. 12 ff., S. 26 ff. und S. 37 ff.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Seine Behauptung, er bzw. die I._____ GmbH seien zahlungswillig und zahlungsfähig gewesen, geht ins Leere: Zunächst ist es - entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung - nicht so, dass die I.______ GmbH zur Zeit der Ver- tragsabschlüsse noch "operabel" bzw. nicht schon überschuldet war (Urk. 72 S. 17). Der Beschuldigte hat die I._____ GmbH gemäss seinen eigenen Aussagen Ende Dezember 2014 übernommen, im Januar 2015 mit dieser zu arbeiten be- gonnen und schon zwei, drei Monate wurde es "finanziell eng" (Prot. I S. 10 f.; vgl. auch Prot. II S. 14 ff.). Dies war mithin spätestens im März 2015 der Fall. Schon damals hatte der Beschuldigte an die Konkurseröffnung gedacht. Die Gläubiger hätten begonnen anzurufen und Briefe zu schreiben (Prot. I S. 12; D1 Urk. 44 S. 6). Seit der Übernahme der I._____ GmbH bis Mai 2015 beliefen sich die Betrei- bungen auf einen Betrag von über Fr. 60'000.– (Prot. I S. 12 f., D2 Urk. 7/2). Hier- zu führte der Beschuldigte aus, dass wenn jemand eine Firma neu übernehme, er einige Monate brauche, um sich "zurecht zu finden" (Prot. I S. 13). Im Gegensatz zu dieser Aussage gab er an, dass er im März 2015 bereits finanzielle Probleme gehabt habe, die finanzielle Situation "nicht so gut" gewesen sei, er nicht sofort bezahlen habe können und er auch nicht mehr so habe arbeiten können, wie "es sein musste" (D1 Urk. 44 S. 5). Seine Firma habe angefangen, "Betreibung[en] zu sammeln" (D1 Urk. 44 S. 13). Heute wiederum gab er an, er sei beim Kauf der

- 11 - Firma betrogen worden und sie habe bereits Schulden (insbesondere gegenüber der SVA Zürich) gehabt (Prot. II S. 15 f.). Es ist damit widerlegt, dass die I._____ GmbH im März/April 2015 noch zahlungsfähig war. Im Gegenteil: Wenn sich in- nert so kurzer Zeit die Betreibungen häufen, so ist notorisch, dass schon zwei bis drei Monate vorher die fälligen Forderungen nicht beglichen wurden bzw. nicht beglichen werden konnten. Die Gläubiger stellen ja in der Regel zunächst Rech- nung und mahnen in der Folge ein bis zwei Mal, bevor sie die Betreibung einlei- ten. Damit ist erstellt, dass die I._____ GmbH spätestens ab Februar / März 2015 ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkam bzw. nicht mehr nachkommen konnte. Mithin konnte sich der Beschuldigte zu jener Zeit auch nicht mehr darum bemü- hen, die Überschuldung zu verhindern - wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 72 S. 17), da diese offensichtlich schon eingetreten war. Allenfalls hoffte er darauf, die Überschuldung zu reduzieren. Hierzu ist indes anzumerken, dass sich eine Anhäufung von Schulden von über Fr. 60'000.– innert so geringer Zeit bei ei- nem Kleingewerbe nicht mit Anfangsschwierigkeiten erklären lässt, wie dies der Beschuldigte bis vor Vorinstanz geltend machte (Prot. I S. 13), zumal er hierzu selber ausführt, dass die I._____ GmbH vor der Übernahme durch ihn "einen gu- ten Umsatz" erzielt habe (Prot. I S. 10). Unglaubhaft ist auch seine Aussage, dass die Misere durch seine Schuldner verursacht worden sei, welche ihren Verpflich- tungen nicht nachgekommen sein sollen (Prot. I S. 9, S. 11 und S. 14). Auch die heutige Version, er sei betrogen worden überzeugt nicht. Bestätigte er doch auf Nachfrage des Vorsitzenden, dass er beim Kauf Einsicht in die Buchhaltung habe nehmen können. Auf den Hinweis, dass man Schulden aus einer Buchhaltung er- kennen könne, gab er an, dies seinem Treuhänder gegeben zu habe (Prot. II S. 15 f.). Zudem konnte der Beschuldigte bisher nicht darlegen, dass tatsächlich grössere Aufträge in Arbeit waren bzw. anstanden: So nannte er in keiner einzi- gen der Einvernahmen einen konkreten Auftrag (vgl. D1 Urk. 17/1-4; D1 Urk. 44 S. 12, Prot. S. 19, S. 24, S. 33 f.). Er machte lediglich geltend, dass es verschie- dene Arbeiten und Aufträge gegeben habe, mit welchen er Geld hätte verdienen können, es aber nicht dazu gekommen sei, weil das Geschäft schliesslich nicht mehr gut gelaufen sei (D1 Urk. 44 S. 12). Den Hochhubwagen habe er nie einge- setzt, er habe ihn "einfach kaufen [wollen] für die Arbeit in der Zukunft" (Prot. I

- 12 - S. 19). Der Beschuldigte führte zudem selber aus, dass er gute Aufträge habe ausführen wollen, aber es nicht so gegangen sei, wie er es sich vorgestellt hatte, dass er gehofft habe, dank neuer Aufträge wieder zu Geld zu kommen, (D1 Urk. 44 S. 12 f.), dass er einen Auftrag auf einer Baustelle erwartet habe (D1 Urk. 17/4 S. 15) bzw. dass er Offerten gemacht und "versucht" habe, zu arbeiten (Prot. I S. 11). Heute gab er erstmals einen konkreten Auftrag an, den er Anfang 2015 über- nommen haben soll (Prot. II S. 15). Es mutet seltsam an, dass er sich an diese erst im Berufungsverfahren erinnerte. Die Geschäftstätigkeit des Beschuldigten mit der I._____ GmbH bestand mithin grossenteils aus seinen persönlichen Hoff- nungen und Erwartungen, denen keine reale Substanz zu Grunde lag. Dass tat- sächlich keine bzw. nur unwesentliche Aufträge vorhanden waren zeigt auch die Tatsache, dass der Beschuldigte den - gemäss seiner Aussage - Diebstahl von drei Maschinen, nämlich dem Hochhubwagen, einem Luft-Lift sowie einem Mate- rial-Lift, weder bei der Polizei noch - im Falle des Luft- und Material-Lifts - beim Vermieter meldete. Wenn Maschinen tatsächlich täglich auf einer Baustelle ge- braucht werden, ist notorischerweise davon auszugehen, dass derer Verlust un- verzüglich gemeldet würde. Den Hochhubwagen hat der Beschuldigte zudem - wie erwähnt - nie eingesetzt (Prot. I S. 19). Er machte im Weiteren keine genauen Angaben, zu welchen Zeitpunkten die Diebstähle hätten passiert sein sollen (vgl. D1 Urk. 17/4 S. 10, S. 14; D1 Urk. 44 S. 7 ff. ; D1 Urk. 45 S. 5; Prot. I S. 19 f.; Prot. II S. 17 f., S. 20 f.). Auch die restlichen zwei Maschinen (Hubmobil und Ma- terial-Lift) wurden offensichtlich nicht zur Erfüllung von Aufträgen gebraucht, brachte der Beschuldigte diese doch gemäss eigenen Aussagen zu G._____, weil dieser "einfach Platz gehabt" habe (D1 Urk. 17/2 S. 11) bzw. damit dieser sie - zur Abzahlung einer Schuld von Fr. 3'000.– benutzen durfte (D1 Urk. 44 S. 9 f.). Da- mit ist erstellt, dass die I._____ GmbH im März und April 2015 über keine nen- nenswerte Geschäftstätigkeit verfügte, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht fähig war und wiederholt die von ihr eingegangenen Pflichten nicht erfüllt hat. 2.4. Auch als Privatperson war es dem Beschuldigten in der relevanten Zeitperi- ode nicht möglich, die Verbindlichkeiten der I._____ GmbH zu erfüllen: Er hatte persönlich in jener Zeit unzählige hängige Betreibungen (u.a. der Krankenversi- cherung und der Steuerbehörden) sowie offene Verlustscheine von über einer

- 13 - halben Million Franken (D2 Urk. 7/1). Hierzu machte der Beschuldigte geltend, dass dies nicht stimme, ein J._____ habe ihn zu Unrecht betrieben (Prot. I S. 15 f.). Diese Aussage ist zu hinterfragen, resultiert ein Verlustschein doch in der Regel aus einem vorausgegangenen Betreibungs- bzw. Forderungsverfahren, mithin einer richterlichen Überprüfung. Doch auch ohne Berücksichtigung des Verlustscheins von Fr. 538'463.35 der K._____ [Inkassobüro] bestehen diverse Betreibungen verschiedener Gläubiger sowie offene Verlustscheine von deutlich über Fr. 60'000.–. Damit steht fest, dass der Beschuldigte als Privatperson wie- derholt seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist und auch nicht fä- hig war, seine eigenen Verpflichtungen zu erfüllen, geschweige denn die Verbind- lichkeiten der I._____ GmbH zu übernehmen. Zudem fällt auf, dass der Beschul- digte neben der I._____ GmbH noch zwei Firmen, nämlich die Einzelfirma L._____, … (Zweck: "Isolierung von Lüftungskanälen") sowie die M._____ GmbH (Zweck: "Ausführung von Isolierungen und artverwandten Arbeiten aller Art an Gebäuden, Gebäudeteilen und Dächern, sowie der Renovation") gegründet hatte, welche dann kurze Zeit später - im Falle der L._____ sogar mehrmals - Konkurs gingen (Prot. I S. 8 f. und S. 13 f. sowie die Handelsregisterauszüge). Auch bei diesen Firmen konnte der Beschuldigte nicht mit eigenen Mitteln deren Über- schuldung und in der Folge deren Konkurs verhindern. 2.5. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldige im März/April 2015 über keine finanziellen Mittel verfügte, um seine eingegangenen Verpflichtungen erfüllen zu können und auch nicht ernsthaft da- von ausgehen konnte, diesen Verpflichtungen nachkommen zu können (Urk. 81 S. 18 ff., S. 32 f. und S. 42 f.). Der Beschuldigte macht zwar geltend, dass er habe zahlen wollen (Prot. I S. 22 und S. 33; D1 Urk. 17/2 S. 12 f.; D1 Urk. 17/3 S. 4; D1 Urk. 44 S. 12 ff.; Prot. II S. 19), indes handelt es sich hier aufgrund der finanziel- len Lage der I._____ GmbH sowie seiner persönlichen faktischen finanzielle Lage bei diesen Aussagen um inhaltlose Beteuerungen. Auf die widersprüchlichen bzw. unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten (vereinbarte Konditionen, Umstände der Geldübergabe an "N._____", behaupteter Verwendungszweck des Darlehens, Lagerort der jeweiligen Maschinen, Umstände der behaupteten Diebstähle sowie Nichtanzeige derselbigen, Gründe des Nichtbezahlens [u.a. "fehlende" Einzah-

- 14 - lungsscheine], Tatsache des Entzugs vor seinen Gläubigern, keinerlei Zahlungen, Nichtrückgabe der Maschinen bzw. Nichtrückzahlung des Darlehens) ist die Vo- rinstanz ausführlich eingegangen, worauf an dieser Stelle vollumfänglich verwie- sen werden kann (Urk. 81 S. 16 ff., S. 29 ff., S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). All die- se Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um die desolate finanzielle Situation sowie die unbezahlten Forderungen der I._____ GmbH wusste und er nicht im Ernst davon ausgehen konnte, dass er die einge- gangenen Zahlungsverpflichtungen der I._____ GmbH erfüllen konnte, auch nicht aus privaten Mitteln. Damit ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsab- schlüsse keinen ernsthaften Erfüllungswillen hatte (vgl. BGE 142 IV 153, E. 2.2.2.; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2013, 6B_518/2012, E. 2.3). Indem er dennoch mit den Vertragspartnern Verträge abschloss hat er diesen seinen - fak- tisch nicht existierenden - Leistungswillen vorgespiegelt und damit die Vertrags- partner getäuscht. Etwas anderes lässt sich auch aus den Ausführungen der Ver- teidigung, dass der Beschuldigten den Konkurs seiner Firma bedaure und es eine soziale Tatsache sei, dass sich im Wirtschaftsleben die Geschäftsgänge von Fir- men verschlechtern könnten (Urk. 72 S. 17; Urk. 94 S. 4, 10, 17), nicht ableiten. III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tat- bestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist straf- rechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durch- triebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lü- gengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben erfüllen das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprü-

- 15 - fung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täu- schungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können, ist die Täuschung nicht arglistig. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzbedürftigkeit des Täu- schungsopfers bzw. seiner allenfalls vorhandenen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. (BGer 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016, E. 1.4.2. mit weiteren Hinweisen; BGE 142 IV 153 , E. 2.2.2). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverant- wortung kann somit nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Nach der Rechtspre- chung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handels- üblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die kon- kreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht wer- den kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozial- adäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags be- trugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Ge- schädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 , E. 2.2.2. mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2018, 6B_1232/2017, E. 3.4.2.). Arglist scheidet nach der Rechtspre- chung nur aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachfor- schungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen

- 16 - und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2018, 6B_1232/2017, E. 3.4.2.). Auch dass beim Opfer Zweifel aufkommen, ändert an der Tatsache nichts, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt. Die Strafbarkeit wird nämlich durch das Verhalten des Täuschenden begründet und nicht durch jenes des Ge- täuschten, der im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom

6. November 2006, E. 2.3).

2. Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt der vom Beschuldigten jeweils vorgespiegelte Leistungswille das Merkmal der Arglist. Dem ist nichts hinzuzufügen und auch aus den Akten und den Ausführungen des Be- schuldigten anlässlich der heutigen Verhandlung gehen keine Umstände hervor, welche einen anderen Schluss zulassen würden.

3. Die Verteidigung wendet ein, dass in sämtlichen eingeklagten Sachverhalten den Privatklägern der Vorwurf der Opfermitverantwortung zu machen sei, was die Annahme der Arglist ausschliesse (Urk. 72 S. 18 ff., S. 33 ff., S. 47 f.; Urk. 94 S. 5 f., S. 11 ff.). Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 3.1. Sachverhalt vom ca. 2. März 2015 (D._____ AG) Zu diesem Sachverhalt macht die Verteidigung geltend, dass die Privatklägerin 3 es unterlassen habe, vor bzw. bei Abschluss des Mietvertrages Nachforschungen zur Zahlungsfähigkeit der I._____ GmbH bzw. des Beschuldigten zu machen. So habe sie erst im Nachhinein eine Bonitätsauskunft einverlangt und es auch unter- lassen, die Geschäftsbücher der I._____ GmbH einzusehen. Dies erstaune, sei die Privatklägerin 3 doch eine geschäfterfahrene juristische Person. Hätte sie die- se Erkundigungen eingeholt, wäre sie möglicherweise vorsichtiger gewesen (Urk. 72 S. 18 ff.; Urk. 94 S. 10 ff.). Diesen Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden: Das vorliegen- de Vertragsgeschäft beinhaltete am 2. März 2015 den Abschluss eines Mietver- trages über den Hochhubwagen "…" (Neugerät) mit einer Mietrate von Fr. 700.–

- 17 - pro Monat (D2 Urk. 9/5). Eine Summe von Fr. 700.– pro Monat ist im Vermie- tungsgeschäft von Baumaschinen kein Betrag, welcher Nachforschungsbedarf impliziert. Bei der Vertragspartnerin, der I._____ GmbH, handelte es sich zudem - gemäss deren Handelsregisterauszug bzw. den impliziten Aussagen sowie dem Verhaltens des Beschuldigten - um eine im Baugeschäft tätige Firma. Der ange- fragte und in der Folge abgeschlossene Mietvertrag erweist sich mithin als ein all- tägliches Geschäft unter in der Baubranche tätigen Firmen, welcher keine nähe- ren Abklärungen nahelegte. Bei einer Mietflotte von 150 Fahrzeugen (D1 Urk. 46 S. 7) erweist sich zudem eine umfassende Überprüfung (Einholung Betreibungs- auszüge/Bonitätsauskünfte) für jedes branchenübliche Geschäft mit geringer Ver- tragssumme klar als unverhältnismässig und alltagsuntauglich. Der Privatklägerin 3 kann somit kein Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden. Dass für eine mo- natliche Mietrate von Fr. 700.– vom Mietenden vor Vertragsabschluss die Ge- schäftsbücher einzuverlangen seien, wie dies die Verteidigung fordert (Urk. 72 S. 19 f.), ist völlig lebensfremd. Es handelte sich um einen Regelfall des üblichen Geschäftsalltags, bei welchem Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit nicht üblich und daher nicht notwendig sind. Besondere Anhaltspunkte, welche die Pri- vatklägerin 3 zu besonderer Vorsicht hätten anhalten lassen, sind keine ersichtlich (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 153 , E. 2.2.2.; BGE 135 IV 76 E. 5.2.; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2018, 6B_1232/2017, E. 3.4.2.). Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass sich die Strafbarkeit durch das Verhalten des Täu- schenden begründet. Der Getäuschte hat im Alltag seinen Geschäftspartnern nicht wie mutmasslichen Betrügern entgegen zu treten (Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 2.3). Den zutreffenden Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 23 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) kann daher vollumfänglich gefolgt werden und die Arglist, die Vermögensschädi- gung der Privatklägerin 3 sowie die Bereicherung des Beschuldigten sind zu be- jahen. Mit Bezug auf den Sachverhalt vom 2. März 2015 ist der Beschuldigte da- her des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 18 - 3.2. Sachverhalt zwischen 20. und 30 März 2015 (B._____ AG) Zu diesem Sachverhalt führt die Verteidigung aus, dass die Privatklägerin 1 kei- nerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, obschon sie den Beschuldigten gar nicht gekannt habe. Insbesondere habe sie keine Nachforschungen zur Bonität gemacht, die Geschäftsbücher nicht angefordert und keine Barzahlung verlangt. Auch als nach Abschluss der ersten beiden Kaufverträge die Kaufpreise noch nicht bezahlt gewesen seien, habe die Privatklägerin 1 dennoch die beiden weite- ren Kaufverträge abgeschlossen. Diese Opfermitverantwortung schliesse die Arg- list auf Seiten des Beschuldigten aus. Dieser habe im Übrigen die Privatklägerin 1 nie davon abgehalten, nähere Überprüfungen vorzunehmen (Urk. 72 S. 34 ff.; vgl. auch Urk. 94 S. 22 ff.). Auch diese Einwendungen der Verteidigung sind unbehelflich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich bei den vorliegenden Kaufverträgen über Baumaschinen um Alltagsgeschäfte der Privatklägerin 1 (Urk. 81 S. 35; D3 Urk. 3 S. 1 und S. 4). Zudem war deren Vertragspartnerin - gemäss dem Handels- registerauszug sowie den (impliziten) Angaben des Beschuldigten - eine im Bau- geschäft tätige Firma. Durch den Kauf gleich zweier (und später nochmals zweier) Maschinen erweckte der Beschuldigte zudem den Eindruck, dass es sich bei der I._____ GmbH um ein Unternehmen handelte, welches über diverse Aufträge ver- fügte - ansonsten die Anschaffungen der Maschinen ja nicht notwendig gewesen wäre (vgl. auch D1 Urk. 47 S. 10; D3 Urk. 3 S. 4). Der Beschuldigte trat denn auch gepflegt und geschäftstüchtig auf, er führte ausserdem während der Ver- tragsverhandlungen immer wieder Telefonate (D3 Urk. 3 S. 2; D1 Urk. 47 S. 10), was ein gutlaufendes Geschäft implizierte. Beim ersten persönlichen Kontakt liess sich der Beschuldigte zudem von einer Person - einem seiner Brüder (D1 Urk. 17/2 S. 8 f.) - begleiten, welcher mit einer Leuchtweste bekleidet war (D3 Urk. 3 S. 2). Auch mit diesem Auftreten eines "Arbeiters" wurde eine laufende Geschäftstätigkeit unterstrichen. Der Beschuldigte versicherte C._____ zudem ausdrücklich, dass er die Maschinen bezahlen werde (D1 Urk. 44 S. 8; Urk. 47 S. 12 und S. 16). Die Beträge für die einzelnen Maschinen (Fr. 7'020.–, Fr. 3'780.–, Fr. 4'320.– bzw. Fr. 4'590.– [D3 Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13]) waren im

- 19 - Übrigen nicht so hoch, als dass eine überdurchschnittliche Sorgfalt hätte ange- wandt werden müssen. Die Maschinen wurden durch den Beschuldigten ausser- dem in zwei Tranchen bestellt. Zum Einwand des Beschuldigten, dass die Privat- klägerin 1 die beiden weiteren Maschinen geliefert habe, bevor die ersten beiden Maschinen bezahlt waren, hat schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die ersten Zahlungen zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht fällig waren (Urk. 81 S. 35, Urk. D 3 Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13]. Auch der Vertreter der Pri- vatklägerin 1, H._____, hat auf diesen Umstand hingewiesen (D3 Urk. 3 S. 4 f.). Seine mangelnde Zahlungsbereitschaft hat der Beschuldigte zwischen den beiden Käufen ferner dadurch verschleiert, indem er beim Vertreter der Privatklägerin 1, H._____, nachfragte, ob das Geld eingegangen sei, er habe es überwiesen (D3 Urk. 3 S. 5). In Anbetracht der gesamten Umstände kann der Privatklägerin 1 bzw. deren Ver- treter, H._____, nicht vorgeworfen werden, der Opfermitverantwortung nicht nachgekommen zu sein. Die Privatklägerin 1 hat sich nämlich - wenn auch nicht rechtlich verbindlich - insofern abgesichert, als dass sie auf den Rechnungen je- weils einen Eigentumsvorbehalt angebracht hat (D3 Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13, D1 Urk. 47 S. 13). Dass ein solcher Vorbehalt ohne Eintragung ins ent- sprechende öffentliche Register gemäss Art. 715 ZGB nicht wirksam ist, kann der Privatklägerin 1 nicht zu ihren Ungunsten angelastet werden, handelt es sich da- bei doch um eine im Geschäftsleben übliche Praxis. Zudem hat sich H._____ mit- tels Einsicht in das Handelsregister versichert, dass die I._____ GmbH besteht und der Beschuldigte für diese handeln darf (D3 Urk. 3 S. 2). Dass C._____, der Vertreter der Privatklägerin 1, den Betreibungsauszug der I._____ GmbH erst nach Abschluss und Abwicklung der vier Verträge angefordert hatte, führt - ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 72 S. 35; Urk. 94 S. 22) - nicht zu einer Opfermitverantwortung. Der Betreibungsauszug enthielt im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse nämlich noch keine Einträge (D2 Urk. 7/2). Aus diesem hätte die Privatklägerin 1 mithin keine Schlüsse ziehen können. Dass - ohne Vorliegen konkreter Verdachtsmomente - auch Betreibungsauszüge der für eine juristische Person handelnden natürlichen Personen eingeholt werden (was gemäss der Ver- teidigung im konkreten Fall hätte erfolgen müssen, vgl. Urk. 72 S. 35; Urk. 94

- 20 - S. 29), ist im Geschäftsalltag völlig unüblich, ebenso das Einholen von Ge- schäftsbüchern sowie - bei den in Frage stehenden Beträgen - Barzahlung. Der Vertreter der Privatklägerin 1, C._____, hat hierzu zwar ausgeführt, dass er beim geringsten Verdacht, dass jemand nicht zahlen könne, die Barzahlung bei Über- nahme vereinbare (D3 Urk. 3 S. 4). Ein solcher Verdacht kam durch das überzeu- gende Auftreten des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass es sich bei der I._____ GmbH um ein im Handelsregister eingetragenes und gemäss dessen Zweck um ein im Baubereich tätiges Unternehmen handelte, indes gerade nicht auf. Zudem hat der Beschuldigte gegenüber C._____ glaubhaft versichert, dass er die Rechnung seinem Treuhänder sofort zur Bezahlung übergeben werde (D3 Urk. 3 S. 4). Durch Erwähnung eines Treuhänders erweckte der Beschuldigte zu- sätzliche Seriosität. Aus all diesen Gründen kann den zutreffenden Ausführungen und Schlussfolge- rungen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 33 ff.) gefolgt werden. Die Arglist sowie die Vermögensschädigung der Privatklägerin 1 und die Bereicherung des Beschuldig- ten (vgl. Urk. 81 S. 36; Art. 82 Abs. 4 StPO) sind daher zu bejahen und der Be- schuldigte mit Bezug auf den Sachverhalt zwischen dem 20. und 30. März 2015 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.3. Sachverhalt zwischen 2. April und 7. April 2015 (H._____) Die Verteidigung führt zu diesem Sachverhalt aus, dass der Beschuldigte weder ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Privatkläger 2 aufgebaut und ausge- nutzt noch eine Drucksituation herbeigeführt habe. Er habe diesen schlicht und einfach um Geld gebeten. Es spiele keine Rolle, dass der Bruder des Beschuldig- ten jeweils das Geld abgeholt und die Quittung unterzeichnet habe (Urk. 72 S. 40 ff.; Urk. 94 S. 26). Zwar handle es sich bei den Angaben des Beschuldigten darüber, wofür er das Geld verwenden wolle, allenfalls um Fantasiegeschichten, doch diese einfachen Erzählungen würden kein Lügengebäude darstellen. Zudem habe der Geschädigte 2 seine Opfermitverantwortung verletzt, indem er dem Be- schuldigten, obwohl er ihn erst einige Tage kannte, das Darlehen gewährt habe. Er habe nicht einmal zugewartet, ob zumindest die Kaufpreise für die gekauften Maschinen beglichen werden, bevor er weitere Verträge abschloss (Urk. 72 S. 45

- 21 - ff.; Urk. 94 S. 27). Die Tatsache, dass Bargeld ausgeliehen werde zeige ja gera- de, dass man sich in einem Liquiditätsengpass befinde (Urk. 72 S. 40 f.). Dass der Geschädigte 2 vor Abschluss des Darlehensvertrages keine Betrei- bungsauszüge bestellte bzw. die Geschäftsbücher nicht einsah, wie dies die Ver- teidigung fordert (vgl. Urk. 72 S. 42 ff.), konnte von ihm in Anbetracht der ge- schäftlichen Beziehung nicht gefordert werden. Es sei hierzu auf die obigen Aus- führungen unter Ziffer 3.2 verwiesen. Zur Einwendung des Beschuldigten, dass der Privatkläger 2 das Darlehen gewährt habe, bevor die Kaufpreise für die Ma- schinen bezahlt waren (Urk. 72 S. 42 und S. 47; Urk. 94 S. 27), ist anzumerken, dass im Zeitpunkt der Darlehensgewährung erst die Kaufpreise für zwei der Ma- schinen fällig waren, und dies zudem erst seit dem 30. März 2015, mithin 2 bzw. 7 Tage vor der Darlehensgewährung (D3 Urk. 8/6 und Urk. 8/8). Eine solche gering- fügige Überschreitung der Fälligkeit ist - gerade im Geschäftsleben - noch kein Grund, um besondere Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen, zumal der Beschuldig- te seine mangelnde Zahlungsbereitschaft dadurch verschleierte, indem er nach- fragte, ob das Geld eingegangen sei, er habe es überwiesen (D4 Urk. 3/1 S. 5). Dadurch erweckte er den Anschein, dass die Zahlungen ausgelöst waren und al- lenfalls ein Problem bei der Banküberweisung vorlag sowie dass er sich um die- ses Problem, mithin um die Bezahlung der Kaufpreise, kümmerte. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte den Privatkläger 2 von einer Überprüfung abge- halten. Weiter hat der Beschuldigte dem Privatkläger 2 Notsituationen geschildert, welche durch diesen auch nicht überprüfbar waren: Einerseits durch Darstellung eines privaten Problems einer seiner Mitarbeiter, während er selber in Bulgarien sei und nicht helfen könne und ihm, dem Privatkläger 2, das Geld unverzüglich zurückgebe, wenn er wieder in der Schweiz sei; und andererseits durch die Be- hauptung eines Banklimiten-Problems in Deutschland beim Kauf einer Maschine, wobei er ausführte, dass er versucht habe, das Geld mittels Vollmacht über sei- nen Bruder erhältlich zu machen, dies indes nicht geklappt habe und der Be- schuldigte dem Privatkläger 2 versicherte, das Geld gleich nach seiner Landung am Flughafen Zürich abzuheben und ihm ins Büro zu bringen (D1 Urk. 47 S. 21 ff.; D4 Urk. 3/1 S. 10 ff.). Durch den vorgängigen Kauf der vier Maschinen, die (behaupteten) Auslandsaufenthalte, die behauptete laufende Geschäftstätigkeit

- 22 - (u.a. durch den behaupteten weiteren Kauf einer Maschine in Deutschland) und das durch den Beschuldigten aufgebaute persönliche Vertrauensverhältnis zum Privatkläger 2 (vgl. D1 Urk. 17/3 S. 2 ["Er ist ein Kollege von mir geworden"]; D1 Urk. 17/3 S. 4 ["ich habe nicht Geld genommen, mit Druck oder Gewalt. Sondern mit normalem Gespräch, Kaffee getrunken, Kontakte."]; Prot. I S. 27; D1 Urk. 47 S. 22) drängten sich dem Privatkläger 2 keine näheren Abklärungen auf, weshalb ihm auch nicht der Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden kann. Bei der Quittung für die erhaltenen Fr. 1'370.– handelt es sich zudem um eine Falschangabe mit Bezug auf den Namen sowie Adresse des Abholenden ("N._____" statt F._____ sowie "O._____-str. Nr. 1, P._____" statt Q._____- strasse Nr. 2, R._____ [Ortschaft] [Privatadresse] bzw. S._____-strasse Nr. 3, R._____ [damalige Firmenadresse der I._____ GmbH]; D4 Urk. 4/1 und D1 Urk. 19/1) und bei der Quittung für den ausbezahlten Betrag von Fr. 2'300.– wur- de mit falschem Namen unterschrieben ("N._____", D4 Urk. 4/1). Darauf, dass der Beschuldigte keinerlei glaubhafte Erklärung vorbringen konnte, weshalb je- weils mit falschem Namen unterschrieben wurde, ist die Vorinstanz schon einge- gangen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 40 f.). Dass sein Bruder mit seinem "Spitznamen" unterschrieben haben will bzw. der Privatkläger 2 ihn, den Beschuldigten, "falsch verstanden" habe (D1 Urk. 17/2 S. 11; D1 Urk. 17/4 S. 17), ist völlig unglaubhaft, handelte es sich doch um Beweisdokumente, bei welchen der amtliche Name anzugeben ist. Zudem wären die Behauptungen des Beschul- digten allenfalls eine Erklärung für einen anderen Vornamen, indes keinesfalls für einen falschen Nachnamen sowie eine unkorrekte Adresse. Weiter sagte der Be- schuldigte selber aus, keinen "N._____" zu kennen, was ein "Verhören" mit Bezug auf den Nachnamen ausschliesst (D1 Urk. 17/2 S. 11). Weiter verschleierte der Beschuldigte die Umstände, indem er seinen Bruder nicht in dessen Funktion als "Bruder", sondern in der Funktion als den notleidenden, guten "Mitarbeiter" zum Privatkläger 2 schickte (vgl. auch D1 Urk. 47 S. 23). Dies einerseits um seine Be- hauptung, für diesen das Darlehen über Fr. 1'370.– zu brauchen, zu untermauern, womit sich auch die Falschangabe bezüglich des (Nach-)Namens ohne Weiteres erklären lässt. Andererseits konnte der Beschuldigte durch das Schicken des "Mitarbeiters" seine behauptete Auslandabwesenheit plausibel machen und zu-

- 23 - dem ein gut laufendes Unternehmen mit Angestellten vorspielen, um das Darle- hen über Fr. 2'300.– für den Kauf der Maschine in Deutschland zu erhalten. Der Beschuldigte liess ausserdem die eine Quittung für den einen Teil des Darlehens, wonach ein Mitarbeiter dringend Geld benötige, auf diesen "Mitarbeiter" persön- lich ausstellen und die zweite Quittung, wonach die I._____ GmbH auf das Geld für eine Maschine angewiesen sei, auf diese (D4 Urk. 4/1). Auch damit hat er die geschilderten Ausnahmesituationen mittels "passenden" Quittungen gefestigt. Dass sein Bruder selber auf die Idee gekommen sein soll, diese Quittungen in diesem Sinne auszufüllen bzw. erstellen zu lassen bzw. der Privatkläger 2 diese Angaben auf Grund von Missverständnissen gemacht hätte (D1 Urk. 17/3 S. 2 f.), kann klarerweise als Schutzbehauptung gewürdigt werden. Bei diesem raffinierten Vorgehen durch den Beschuldigten kann dem Privatkläger 2 nicht der Vorwurf gemacht werden, dass für ihn die Angaben des Beschuldigten, weshalb er die Geldbeträge brauchte, "plausibel" waren (D1 Urk. 47 S. 21 f.). Dass der Privatklä- ger 2 allenfalls ein "leichtes Opfer" war und der Beschuldigte merkte, dass er von ihm zusätzlich zu den Maschinen noch an Bargeld kommen konnte (vgl. D1 Urk. 47 S. 22), ändert am arglistigen Vorgehen des Beschuldigte nichts (BGE 142 IV 153 , E. 2.2.2.). Der Privatkläger musste auf Grund der gesamten Umstände und dem Verhalten des Beschuldigten nicht davon ausgehen, dass es sich bei ihm um einen mutmasslichen Betrüger handelt (vgl. hierzu Urteil des Bundesge- richts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 2.3). Die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 40 ff.) er- weisen sich daher als zutreffend. Die Arglist, die Vermögensschädigung des Pri- vatklägers 2 sowie die Bereicherung des Beschuldigten (vgl. Urk. 81 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) sind daher zu bejahen und der Beschuldigte in Bezug auf den Sachverhalt zwischen 2. April und 7. April 2015 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.4. Fazit Im Sinne der obigen Erwägungen ist der Beschuldige des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 24 - IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzu- legen sind, richtig dargestellt (Urk. 81 S. 45 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen zu verweisen ist. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmun- gen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktions- rechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf den Beschuldigten nur anzuwenden, sofern es für ihn im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Donatsch/Heim- gartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionsrecht bei der auszufällenden Geldstrafe (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) keine milde- re Bestrafung vorsieht (nach neuem Recht wäre eine Geldstrafe nur bis zu 180 Tagessätzen möglich; vgl. BGE 134 IV 82, E. 7.2.2).

2. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 2.1. Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte

- wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür un- ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermit- teln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Stra- fen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1). Dabei sind namentlich das

- 25 - Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschla- gen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (BGE 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu be- rücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Ef- fizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). 2.2. Als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz diejenige zuungunsten der Privatklägerin 1 (Sachverhalt vom 20. März bis

30. März 2015) gewürdigt (Urk. 81 S. 46). Diese Einschätzung erweist sich als korrekt und ist nicht zu beanstanden, liegt dem Sachverhalt doch im Zeitpunkt der Betrugshandlung die höchste Deliktssumme zu Grunde und es wurden vier Kauf- verträge abgeschlossen (Kaufpreise der vier Maschinen: Fr. 7'020.–, Fr. 3'780.– 4'320.– bzw. Fr. 4'590.– [D3 Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13], wobei die Privatklägerin 1 in der Folge zwei der Maschinen wieder erlangen konnte). Von diesem Delikt ist daher auszugehen und die Einsatzstrafe zu bestimmen. 2.2.1. Beim Sachverhalt zwischen 20. und 30. März 2015 (B._____ AG) ist mit Bezug auf das objektive Tatverschulden festzuhalten, dass der Beschuldigte vier Kaufverträge über insgesamt Fr. 19'710.– abschloss, obwohl er mit Bezug auf diese Summe keinen Zahlungswillen und auch keine Zahlungsmöglichkeit be- sass. Damit missbrauchte er mehrmals das ihm im Geschäftsalltag entgegenge- brachte übliche Vertrauen und schädigte die Geschäftspartnerin. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche das objektive Tatverschulden "jedenfalls als noch leicht" einstufte (vgl. Urk. 81 S. 47), was im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beim subjektiven Tatverschulden kann mit der Vorinstanz das eventualvorsätzliche Handeln als verschuldensmindernd gewertet werden (vgl. Urk. 81 S. 47). Anzumerken ist, dass der Beschuldigte zur

- 26 - Erreichung seiner eigenen Motiven (Erlangung von vier Maschinen ohne dafür ei- ne Entschädigung zu leisten) zielstrebig vorging und sich nicht darum kümmerte, dass durch sein Vorgehen ein relativ grosser Vermögensschaden bei der Ge- schäftspartnerin auftrat. Für diesen Vermögensschaden zeigte der Beschuldigte auch keine Empathie, warf er dem Vertreter der Privatklägerin 1 sogar noch vor, dass er keine Einzahlungsscheine geschickt habe (D1 Urk. 17/2 S. 10; D1 Urk. 17/4 S. 14). Das Verschulden des Beschuldigten ist daher knapp noch als leicht zu werten, weshalb sich die von der Vorinstanz festgesetzte (hypothetische) Einsatzstrafe im Bereich von ca. 180 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 81 S. 47) als angemessen erweist. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Ver- schlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine Freiheitsstrafe von Vornherein nicht in Betracht. Zur Sanktionsart kann zudem auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 50 f.). 2.2.2. Mit Bezug auf den Sachverhalt ca. 2. März 2015 (D._____ AG) gilt in objek- tiver Hinsicht ebenfalls das oben Gesagte mit der Ergänzung, dass es sich hier um einen Mietvertrag betreffend eine Maschine (den Hochhubwagen "…") han- delt. Mittels Vortäuschung einer im Baugeschäft erfolgreich tätigen Firma und ausgehend von einer relativ tiefen Mietsumme von Fr. 700.– pro Monat konnte der Beschuldigte erwirken, dass die Privatklägerin 3 mit der I._____ GmbH den Vertrag abschloss und der Hochhubwagen im Wert von über Fr. 10'000.– (D2 Urk. 9/5 und Urk. 9/6) herausgegeben wurde. Auch hier nutzte der Beschuldigte die Alltäglichkeit des Geschäfts gegenüber der Geschäftspartnerin aus. Die De- liktsumme von über Fr. 10'000.– liegt zudem nicht mehr im unteren Bereich. Beim subjektiven Tatverschulden sind der Eventualvorsatz sowie die eigennützigen Mo- tive des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass er weder die Mietraten (noch später den Kaufpreis) für den Hochhub- wagen bezahlt und damit die Privatklägerin 3 im gesamten Wert dieser Maschine geschädigt wird. Mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 47 f.) kann daher auch hier von ei- nem (noch) leichten Verschulden ausgegangen werden. Die (hypothetische) Ein- satzstrafe für den Sachverhalt ca. 2. März 2015 (D._____ AG) ist somit auf ca. 120 Tagessätze festzulegen, weshalb die von der Vorinstanz ausgehend vom leichten Verschulden asperierte Erhöhung der für den Sachverhalt zwischen 20.

- 27 - und 30. März 2015 (B._____ AG) festgelegten Einsatzstrafe um 60 Tagessätze Geldstrafe nicht zu beanstanden ist, zumal bei beiden Delikten im Kern ein ähnli- ches Tatmuster angewandt wurde. 2.2.3. Der Sachverhalt vom 2. April - 7. April 2015 (H._____) ist anders gelagert, da diesem ein Darlehen zu Grunde liegt, welches der Beschuldigte für seine Fir- ma (behaupteter Kauf einer Maschine in Deutschland) bzw. zur Überbrückung ei- ner Notlage eines Mitarbeiters ausbezahlen liess. Bei den beiden Tranchen des Darlehens handelt es sich zwar nicht um hohe Summen (Fr. 1'370.– bzw. Fr. 2'300.–), indes auch nicht um Bagatellbeträge. Zudem wurde das Ver- trauen, welches der Privatkläger 2 dem Beschuldigten als Inhaber der I._____ GmbH und als seinem Geschäftspartner aus den vorausgegangenen vier Ma- schinenkäufen entgegenbrachte, massiv missbraucht. Der Beschuldigte erfand des Weiteren zwei plausible Notsituationen, welche dringendes und unverzügli- ches Handeln bedurften und nutzte zudem seinen Bruder zur "Vorspiegelung" des treuen Mitarbeiters, welcher zeitnah Geld benötigte. Damit appellierte er an das Gewissen das Privatklägers 2, welcher - gerade auf Grund der nicht hohen Geld- beträge - den Ersuchenden nicht im Stich lassen wollte. Der Beschuldigte unter- mauerte seine erfundenen Notsituationen und verschleierte gleichzeitig die tat- sächlichen Gegebenheiten, indem er die Quittungen unter falschem Namen und im Falle der Quittung vom 2. April 2015 auch auf eine falsche Adresse ausstellen liess (D4 Urk. 4/1). Die objektive Tatschwere kann daher ohne Weiteres als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz diese als "noch leicht" ein- stufte (Urk. 81 S. 48), ist dies nicht zu beanstanden. Bei der subjektiven Tat- schwere kann ebenfalls auf das (zumindest) eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten verwiesen werden. Zusätzlich ist hier das Vorgehen aufgrund der Lügengeschichten und der verwendeten Falschangaben als raffiniert zu bezeich- nen. Ausgehend von einer möglichen (hypothetische) Einsatzstrafe für diesen Sachverhalt (2. April - 7. April 2015; C._____) von ca. 60 Tagessätzen erweist sich die von der Vorinstanz asperierte Erhöhung um 30 Tagessätze Geldstrafe (Urk. 81 S. 48) als angemessen, wenn auch eher milde.

- 28 - 2.2.4. Nach Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten insgesamt nahe an der Gewerbsmässig- keit war und von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. 2.2.5. In Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die (hypothetische) Ein- satzstrafe von 180 Tagessätzen aufgrund der obigen Erwägungen mit Bezug auf die übrigen Delikte um rund 60 Tagessätze sowie rund 30 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen und somit die hypothetische Gesamtstrafe auf 270 Tagessätze Geld- strafe festzusetzen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich mithin als korrekt und angemessen. 2.3. Zu den Täterkomponenten hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 81 S. 49 f.). Zusammenfassend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te in Mazedonien geboren wurde, dort aufwuchs und sechs Jahre die Grundschu- le absolvierte. Im Alter von 15 Jahren kam er zusammen mit seinen Brüdern in die Schweiz. Er besuchte hier ein Schul- und ein Werkjahr und machte anschliessend eine Anlehre für Lüftung, Montage und Isolierung. Mitte 2007 übernahm der Be- schuldigte eine GmbH, welche er in L._____ Plus GmbH umfirmierte und kurz da- rauf drei Mal in Konkurs ging. Ende 2014 übernahm er sodann die I._____ GmbH. Über diese Firma wurde Ende Januar 2016 der Konkurs eröffnet. Im März 2016 gründete der Beschuldigte die M._____ GmbH, wobei über diese im Juni 2017 ebenfalls der Konkurs eröffnet wurde. Anschliessend hat er die T._____ und die Firma U._____ übernommen, welche auch Konkurs gingen. Zurzeit ist der Be- schuldigte selbstständig. Er hat eine GmbH mit dem Namen V._____ GmbH. Der- zeit besitzt der Beschuldigte die Niederlassungsbewilligung C. Er ist geschieden und hat mit einer neuen Partnerin zwei Kinder, mit welchen er zusammen wohnt (vgl. zum Ganzen Prot. II S. 6 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Als nicht einschlägige Vorstrafe weist der Beschuldigte eine Verurteilung aus dem Jahre 2008 wegen SVG-Delikten in nicht unerheblichem Umfang auf (Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie Fr. 500.–

- 29 - Busse; D1 Urk. 55 und Urk. 85). Er war mit Bezug auf die ihm vorgeworfenen Be- trugshandlungen nicht geständig, sondern anerkannte jeweils lediglich den äusse- ren Sachverhalt. Aufgrund der Täterkomponente würde sich eine Reduktion der Strafzumessung somit nicht aufdrängen, wie dies die Vorinstanz vornahm (Urk. 81 S. 50). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu bestrafen. An diese Strafe sind zwei Tage erstandene Haft vom 19. April 2016, 6.30 Uhr, bis 20. April 2016, 18:30 Uhr, anzurechnen (Art. 51 StGB; D1 Urk. 27/2 und 27/6). 2.4. Bezüglich der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz die Bemessungskri- terien korrekt festgehalten und diese auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 81 S. 51), wo- gegen die Verteidigung keine Einwendungen erhebt (Urk. 72; Urk. 94 S. 31). Mit Bezug auf die Bemessungskriterien haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil keine Änderungen ergeben, welche zu einer Reduktion des Tagessatzes führen würden. Die neu angegebenen höheren monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'590.– (Prot. II S. 12) wären ohnehin nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.4). 2.5. Damit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wobei zwei Tagessätze durch Haft erstanden sind. V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begründung auf- geschoben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren fest- gesetzt (Urk. 81 S. 51 f.). Diese Erwägungen sind allein schon wegen des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu übernehmen.

- 30 - VI. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf den anklagegemäs- sen Schuldspruch der Privatklägerin 1 (B._____ AG) Schadenersatz von Fr. 8'370.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 30. März 2015, dem Privatkläger 2 (H._____) Schadenersatz von Fr. 3'670.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 2. April 2015 sowie der Privatklägerin 3 (D._____ AG) Schadenersatz von Fr. 10'700.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 2. März 2015 zu bezahlen. Der Beschuldigte verlangt die Abweisung der Zivilansprüche, eventualiter deren Verweisung auf den Zivil- weg (Urk. 72 S. 52 f.; Urk. 82; Urk. 94 S. 1). Diesen Sachverhalten würden zivil- rechtliche Verträge zu Grunde liegen, weshalb keine Verpflichtung zu Schadener- satz entstanden sei (Urk. 82 S. 4 f.). Weiter seien die Forderungen schon auf Grund des massiven Selbstverschuldens aus dem Recht zu weisen. Es sei bis heute nicht versucht worden, im Rahmen des Konkursverfahrens gegen die I._____ GmbH an das Geld zu gelangen (Urk. 72 S. 52; Urk. 94 S. 32 ff.). Die von den Privatklägern geltend gemachten und durch die Vorinstanz zuge- sprochenen Schadenspositionen sind ausgewiesen (D2 Urk. 3, D3 Urk. 13/2, D3 Urk. 8/6-14; D4 Urk. 4/1 und Urk. 8/2) bzw. anerkannt (Prot. I S. 22) und die Wi- derrechtlichkeit, die Kausalität sowie das Verschulden (Art. 41 OR) auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung erstellt. Es kann hier auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 52 ff.). Für eine Abweisung der Schadenersatzforderungen bzw. eine Reduktion derselbigen auf Grund eines Selbstverschuldens - wie dies die Verteidigung geltend macht - liegen mangels Opfermitverantwortung auch keine zivilrechtlichen Gründe im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR vor (vgl. die obigen Erwägungen unter III. Ziffer 3). Da der Schaden im Sinne von Art. 41 OR in einer ungewollten Vermögensverminderung bzw. in einer Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen (gleichzeitigen) Vermögens- stand bei Ausbleiben des Ereignisses besteht (sog. Differenztheorie, vgl. u.a. BGE 132 III 321, E. 2.2.1), ist auch irrelevant, ob Schadenersatz wegen unterlas- sener Zahlung oder dem Verlust der Ware geltend gemacht wird, wie dies die Verteidigung ausführt (Urk. 72 S. 52), ebenso deren Einwand, dass bzw. ob die

- 31 - Forderungen im Konkursverfahren der I._____ GmbH eingegeben wurden, da vorliegend die Schadenersatzpflicht auf Grund des persönlichen widerrechtlichen Handelns des Beschuldigten entstand. Die Höhe des Zinses ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 73 Abs. 1 OR). Schadenszins ist von dem Zeitpunkt an zu bezahlen, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat (BGE 131 III 12 E. 9.1). Zu den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 81 S. 52 ff.) ist daher zu ergänzen, dass mit Bezug auf den Privatkläger 2 (C._____) die Geldübergaben am 2. April 2015 (Fr. 1'470.–) sowie am 7. April 2015 (Fr. 2'300.–) stattfanden (D4 Urk. 4/1) und mit Bezug auf die Privatklägerin 3 (D._____ AG) die Übergabe des Hoch- hubwagens am 3. März 2015 (D2 Urk. 3) erfolgte. Die Zeitpunkte der Zinsenläufe sind entsprechend anzupassen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 9 des ange- fochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte beanstandet zudem die Zusprechung einer Prozessentschädi- gung an die Privatklägerin 1 (B._____ AG) nicht substanziell, sondern ficht diese akzessorisch zum beantragten vollumfänglichen Freispruch an (Urk. 82 S. 5; Urk. 94 S. 36 f.). Die Zusprechung der Prozessentschädigung findet ihre Begrün- dung in Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und die Zivilklage mit Bezug auf die Privatklägerin 1 gutgeheissen. Die Honorar- forderung von Rechtsanwalt lic. iur. D. W._____ ist ausgewiesen (D 3 Urk. 13/2) und angemessen, womit sich die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Prozessentschädigung der Privatklägerin 1 (Urk. 81 S. 55) als korrekt erweisen und der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin B._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'118.95 zu bezahlen.

- 32 -

2. Zweitinstanzliches Verfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschla- gen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigten mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Vorbemerkungen

E. 1.1 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweismittel sind vollständig genannt. Diese wurden mit Ausnahme der D1 Urk. 18/1-4 und D1 Urk. 19/1-2 (Einvernahmen von E._____ und F._____) sowie D1 Urk. 48 und 49 (Zeugeneinvernahme G._____) korrekt abgenommen und sind damit verwertbar (vgl. Urk. 57 S. 11 und S. 28). Weiter wurden die Aussagen des Beschuldigten sowie von H._____ (Vertreter der Privatklägerin 1 bzw. Privatkläger 2) und H._____(Vertreter der Privatklägerin 3) in den polizeilichen und staatsanwalt-

- 8 - schaftlichen Einvernahmen sowie anlässlich der gerichtlichen Befragung in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 81 S. 12 ff., S. 26 ff. und S. 37 ff.). Auf die konkreten Aussagen der ver- schiedenen Personen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkreti- sierend einzugehen.

E. 1.2 Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).

E. 1.3 Nach Würdigung sämtlicher Aussagen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen von H._____ (Vertreter der Privatklägerin 1 bzw. Privatkläger

2) und H._____ (Vertreter der Privatklägerin 3) als glaubhaft zu werten seien und auf diese abgestellt werden könne (Urk. 81 S. 18, S. 31 f. und S. 42). Diese Schlussfolgerung erweist sich nach Würdigung sämtlicher Aussagen sowie der übrigen Beweismittel als korrekt und es ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung macht denn auch nicht geltend, dass diese Personen unglaubhaft aussagen würden, sondern wirft ihnen unterlassene Abklärungen be- züglich der finanziellen Situation der I._____ GmbH bzw. des Beschuldigten vor

- 9 - und beruft sich auf die Opfermitverantwortung der Privatkläger (Urk. 72 S. 33 ff.; Urk. 94 S. 5 f., S. 11 ff.).

E. 1.4 Es ist an dieser Stelle schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich die urtei- lende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Beru- fungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden des Beschuldigten auseinanderset- zen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind.

E. 2 Vorspiegelung des mangelnden Leistungswillens

E. 2.1 Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte

- wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür un- ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermit- teln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Stra- fen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1). Dabei sind namentlich das

- 25 - Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschla- gen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (BGE 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu be- rücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Ef- fizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2).

E. 2.2 Als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz diejenige zuungunsten der Privatklägerin 1 (Sachverhalt vom 20. März bis

30. März 2015) gewürdigt (Urk. 81 S. 46). Diese Einschätzung erweist sich als korrekt und ist nicht zu beanstanden, liegt dem Sachverhalt doch im Zeitpunkt der Betrugshandlung die höchste Deliktssumme zu Grunde und es wurden vier Kauf- verträge abgeschlossen (Kaufpreise der vier Maschinen: Fr. 7'020.–, Fr. 3'780.– 4'320.– bzw. Fr. 4'590.– [D3 Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13], wobei die Privatklägerin 1 in der Folge zwei der Maschinen wieder erlangen konnte). Von diesem Delikt ist daher auszugehen und die Einsatzstrafe zu bestimmen.

E. 2.2.1 Beim Sachverhalt zwischen 20. und 30. März 2015 (B._____ AG) ist mit Bezug auf das objektive Tatverschulden festzuhalten, dass der Beschuldigte vier Kaufverträge über insgesamt Fr. 19'710.– abschloss, obwohl er mit Bezug auf diese Summe keinen Zahlungswillen und auch keine Zahlungsmöglichkeit be- sass. Damit missbrauchte er mehrmals das ihm im Geschäftsalltag entgegenge- brachte übliche Vertrauen und schädigte die Geschäftspartnerin. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche das objektive Tatverschulden "jedenfalls als noch leicht" einstufte (vgl. Urk. 81 S. 47), was im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beim subjektiven Tatverschulden kann mit der Vorinstanz das eventualvorsätzliche Handeln als verschuldensmindernd gewertet werden (vgl. Urk. 81 S. 47). Anzumerken ist, dass der Beschuldigte zur

- 26 - Erreichung seiner eigenen Motiven (Erlangung von vier Maschinen ohne dafür ei- ne Entschädigung zu leisten) zielstrebig vorging und sich nicht darum kümmerte, dass durch sein Vorgehen ein relativ grosser Vermögensschaden bei der Ge- schäftspartnerin auftrat. Für diesen Vermögensschaden zeigte der Beschuldigte auch keine Empathie, warf er dem Vertreter der Privatklägerin 1 sogar noch vor, dass er keine Einzahlungsscheine geschickt habe (D1 Urk. 17/2 S. 10; D1 Urk. 17/4 S. 14). Das Verschulden des Beschuldigten ist daher knapp noch als leicht zu werten, weshalb sich die von der Vorinstanz festgesetzte (hypothetische) Einsatzstrafe im Bereich von ca. 180 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 81 S. 47) als angemessen erweist. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Ver- schlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine Freiheitsstrafe von Vornherein nicht in Betracht. Zur Sanktionsart kann zudem auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 50 f.).

E. 2.2.2 Mit Bezug auf den Sachverhalt ca. 2. März 2015 (D._____ AG) gilt in objek- tiver Hinsicht ebenfalls das oben Gesagte mit der Ergänzung, dass es sich hier um einen Mietvertrag betreffend eine Maschine (den Hochhubwagen "…") han- delt. Mittels Vortäuschung einer im Baugeschäft erfolgreich tätigen Firma und ausgehend von einer relativ tiefen Mietsumme von Fr. 700.– pro Monat konnte der Beschuldigte erwirken, dass die Privatklägerin 3 mit der I._____ GmbH den Vertrag abschloss und der Hochhubwagen im Wert von über Fr. 10'000.– (D2 Urk. 9/5 und Urk. 9/6) herausgegeben wurde. Auch hier nutzte der Beschuldigte die Alltäglichkeit des Geschäfts gegenüber der Geschäftspartnerin aus. Die De- liktsumme von über Fr. 10'000.– liegt zudem nicht mehr im unteren Bereich. Beim subjektiven Tatverschulden sind der Eventualvorsatz sowie die eigennützigen Mo- tive des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass er weder die Mietraten (noch später den Kaufpreis) für den Hochhub- wagen bezahlt und damit die Privatklägerin 3 im gesamten Wert dieser Maschine geschädigt wird. Mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 47 f.) kann daher auch hier von ei- nem (noch) leichten Verschulden ausgegangen werden. Die (hypothetische) Ein- satzstrafe für den Sachverhalt ca. 2. März 2015 (D._____ AG) ist somit auf ca. 120 Tagessätze festzulegen, weshalb die von der Vorinstanz ausgehend vom leichten Verschulden asperierte Erhöhung der für den Sachverhalt zwischen 20.

- 27 - und 30. März 2015 (B._____ AG) festgelegten Einsatzstrafe um 60 Tagessätze Geldstrafe nicht zu beanstanden ist, zumal bei beiden Delikten im Kern ein ähnli- ches Tatmuster angewandt wurde.

E. 2.2.3 Der Sachverhalt vom 2. April - 7. April 2015 (H._____) ist anders gelagert, da diesem ein Darlehen zu Grunde liegt, welches der Beschuldigte für seine Fir- ma (behaupteter Kauf einer Maschine in Deutschland) bzw. zur Überbrückung ei- ner Notlage eines Mitarbeiters ausbezahlen liess. Bei den beiden Tranchen des Darlehens handelt es sich zwar nicht um hohe Summen (Fr. 1'370.– bzw. Fr. 2'300.–), indes auch nicht um Bagatellbeträge. Zudem wurde das Ver- trauen, welches der Privatkläger 2 dem Beschuldigten als Inhaber der I._____ GmbH und als seinem Geschäftspartner aus den vorausgegangenen vier Ma- schinenkäufen entgegenbrachte, massiv missbraucht. Der Beschuldigte erfand des Weiteren zwei plausible Notsituationen, welche dringendes und unverzügli- ches Handeln bedurften und nutzte zudem seinen Bruder zur "Vorspiegelung" des treuen Mitarbeiters, welcher zeitnah Geld benötigte. Damit appellierte er an das Gewissen das Privatklägers 2, welcher - gerade auf Grund der nicht hohen Geld- beträge - den Ersuchenden nicht im Stich lassen wollte. Der Beschuldigte unter- mauerte seine erfundenen Notsituationen und verschleierte gleichzeitig die tat- sächlichen Gegebenheiten, indem er die Quittungen unter falschem Namen und im Falle der Quittung vom 2. April 2015 auch auf eine falsche Adresse ausstellen liess (D4 Urk. 4/1). Die objektive Tatschwere kann daher ohne Weiteres als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz diese als "noch leicht" ein- stufte (Urk. 81 S. 48), ist dies nicht zu beanstanden. Bei der subjektiven Tat- schwere kann ebenfalls auf das (zumindest) eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten verwiesen werden. Zusätzlich ist hier das Vorgehen aufgrund der Lügengeschichten und der verwendeten Falschangaben als raffiniert zu bezeich- nen. Ausgehend von einer möglichen (hypothetische) Einsatzstrafe für diesen Sachverhalt (2. April - 7. April 2015; C._____) von ca. 60 Tagessätzen erweist sich die von der Vorinstanz asperierte Erhöhung um 30 Tagessätze Geldstrafe (Urk. 81 S. 48) als angemessen, wenn auch eher milde.

- 28 -

E. 2.2.4 Nach Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten insgesamt nahe an der Gewerbsmässig- keit war und von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt.

E. 2.2.5 In Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die (hypothetische) Ein- satzstrafe von 180 Tagessätzen aufgrund der obigen Erwägungen mit Bezug auf die übrigen Delikte um rund 60 Tagessätze sowie rund 30 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen und somit die hypothetische Gesamtstrafe auf 270 Tagessätze Geld- strafe festzusetzen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich mithin als korrekt und angemessen.

E. 2.3 Zu den Täterkomponenten hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 81 S. 49 f.). Zusammenfassend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te in Mazedonien geboren wurde, dort aufwuchs und sechs Jahre die Grundschu- le absolvierte. Im Alter von 15 Jahren kam er zusammen mit seinen Brüdern in die Schweiz. Er besuchte hier ein Schul- und ein Werkjahr und machte anschliessend eine Anlehre für Lüftung, Montage und Isolierung. Mitte 2007 übernahm der Be- schuldigte eine GmbH, welche er in L._____ Plus GmbH umfirmierte und kurz da- rauf drei Mal in Konkurs ging. Ende 2014 übernahm er sodann die I._____ GmbH. Über diese Firma wurde Ende Januar 2016 der Konkurs eröffnet. Im März 2016 gründete der Beschuldigte die M._____ GmbH, wobei über diese im Juni 2017 ebenfalls der Konkurs eröffnet wurde. Anschliessend hat er die T._____ und die Firma U._____ übernommen, welche auch Konkurs gingen. Zurzeit ist der Be- schuldigte selbstständig. Er hat eine GmbH mit dem Namen V._____ GmbH. Der- zeit besitzt der Beschuldigte die Niederlassungsbewilligung C. Er ist geschieden und hat mit einer neuen Partnerin zwei Kinder, mit welchen er zusammen wohnt (vgl. zum Ganzen Prot. II S. 6 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Als nicht einschlägige Vorstrafe weist der Beschuldigte eine Verurteilung aus dem Jahre 2008 wegen SVG-Delikten in nicht unerheblichem Umfang auf (Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie Fr. 500.–

- 29 - Busse; D1 Urk. 55 und Urk. 85). Er war mit Bezug auf die ihm vorgeworfenen Be- trugshandlungen nicht geständig, sondern anerkannte jeweils lediglich den äusse- ren Sachverhalt. Aufgrund der Täterkomponente würde sich eine Reduktion der Strafzumessung somit nicht aufdrängen, wie dies die Vorinstanz vornahm (Urk. 81 S. 50). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu bestrafen. An diese Strafe sind zwei Tage erstandene Haft vom 19. April 2016, 6.30 Uhr, bis 20. April 2016, 18:30 Uhr, anzurechnen (Art. 51 StGB; D1 Urk. 27/2 und 27/6).

E. 2.4 Bezüglich der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz die Bemessungskri- terien korrekt festgehalten und diese auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 81 S. 51), wo- gegen die Verteidigung keine Einwendungen erhebt (Urk. 72; Urk. 94 S. 31). Mit Bezug auf die Bemessungskriterien haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil keine Änderungen ergeben, welche zu einer Reduktion des Tagessatzes führen würden. Die neu angegebenen höheren monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'590.– (Prot. II S. 12) wären ohnehin nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.4).

E. 2.5 Damit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wobei zwei Tagessätze durch Haft erstanden sind. V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begründung auf- geschoben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren fest- gesetzt (Urk. 81 S. 51 f.). Diese Erwägungen sind allein schon wegen des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu übernehmen.

- 30 - VI. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf den anklagegemäs- sen Schuldspruch der Privatklägerin 1 (B._____ AG) Schadenersatz von Fr. 8'370.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 30. März 2015, dem Privatkläger 2 (H._____) Schadenersatz von Fr. 3'670.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 2. April 2015 sowie der Privatklägerin 3 (D._____ AG) Schadenersatz von Fr. 10'700.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 2. März 2015 zu bezahlen. Der Beschuldigte verlangt die Abweisung der Zivilansprüche, eventualiter deren Verweisung auf den Zivil- weg (Urk. 72 S. 52 f.; Urk. 82; Urk. 94 S. 1). Diesen Sachverhalten würden zivil- rechtliche Verträge zu Grunde liegen, weshalb keine Verpflichtung zu Schadener- satz entstanden sei (Urk. 82 S. 4 f.). Weiter seien die Forderungen schon auf Grund des massiven Selbstverschuldens aus dem Recht zu weisen. Es sei bis heute nicht versucht worden, im Rahmen des Konkursverfahrens gegen die I._____ GmbH an das Geld zu gelangen (Urk. 72 S. 52; Urk. 94 S. 32 ff.). Die von den Privatklägern geltend gemachten und durch die Vorinstanz zuge- sprochenen Schadenspositionen sind ausgewiesen (D2 Urk. 3, D3 Urk. 13/2, D3 Urk. 8/6-14; D4 Urk. 4/1 und Urk. 8/2) bzw. anerkannt (Prot. I S. 22) und die Wi- derrechtlichkeit, die Kausalität sowie das Verschulden (Art. 41 OR) auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung erstellt. Es kann hier auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 52 ff.). Für eine Abweisung der Schadenersatzforderungen bzw. eine Reduktion derselbigen auf Grund eines Selbstverschuldens - wie dies die Verteidigung geltend macht - liegen mangels Opfermitverantwortung auch keine zivilrechtlichen Gründe im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR vor (vgl. die obigen Erwägungen unter III. Ziffer 3). Da der Schaden im Sinne von Art. 41 OR in einer ungewollten Vermögensverminderung bzw. in einer Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen (gleichzeitigen) Vermögens- stand bei Ausbleiben des Ereignisses besteht (sog. Differenztheorie, vgl. u.a. BGE 132 III 321, E. 2.2.1), ist auch irrelevant, ob Schadenersatz wegen unterlas- sener Zahlung oder dem Verlust der Ware geltend gemacht wird, wie dies die Verteidigung ausführt (Urk. 72 S. 52), ebenso deren Einwand, dass bzw. ob die

- 31 - Forderungen im Konkursverfahren der I._____ GmbH eingegeben wurden, da vorliegend die Schadenersatzpflicht auf Grund des persönlichen widerrechtlichen Handelns des Beschuldigten entstand. Die Höhe des Zinses ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 73 Abs. 1 OR). Schadenszins ist von dem Zeitpunkt an zu bezahlen, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat (BGE 131 III 12 E. 9.1). Zu den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 81 S. 52 ff.) ist daher zu ergänzen, dass mit Bezug auf den Privatkläger 2 (C._____) die Geldübergaben am 2. April 2015 (Fr. 1'470.–) sowie am 7. April 2015 (Fr. 2'300.–) stattfanden (D4 Urk. 4/1) und mit Bezug auf die Privatklägerin 3 (D._____ AG) die Übergabe des Hoch- hubwagens am 3. März 2015 (D2 Urk. 3) erfolgte. Die Zeitpunkte der Zinsenläufe sind entsprechend anzupassen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 9 des ange- fochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte beanstandet zudem die Zusprechung einer Prozessentschädi- gung an die Privatklägerin 1 (B._____ AG) nicht substanziell, sondern ficht diese akzessorisch zum beantragten vollumfänglichen Freispruch an (Urk. 82 S. 5; Urk. 94 S. 36 f.). Die Zusprechung der Prozessentschädigung findet ihre Begrün- dung in Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und die Zivilklage mit Bezug auf die Privatklägerin 1 gutgeheissen. Die Honorar- forderung von Rechtsanwalt lic. iur. D. W._____ ist ausgewiesen (D 3 Urk. 13/2) und angemessen, womit sich die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Prozessentschädigung der Privatklägerin 1 (Urk. 81 S. 55) als korrekt erweisen und der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin B._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'118.95 zu bezahlen.

- 32 -

2. Zweitinstanzliches Verfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschla- gen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigten mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 6 November 2006, E. 2.3).

2. Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt der vom Beschuldigten jeweils vorgespiegelte Leistungswille das Merkmal der Arglist. Dem ist nichts hinzuzufügen und auch aus den Akten und den Ausführungen des Be- schuldigten anlässlich der heutigen Verhandlung gehen keine Umstände hervor, welche einen anderen Schluss zulassen würden.

3. Die Verteidigung wendet ein, dass in sämtlichen eingeklagten Sachverhalten den Privatklägern der Vorwurf der Opfermitverantwortung zu machen sei, was die Annahme der Arglist ausschliesse (Urk. 72 S. 18 ff., S. 33 ff., S. 47 f.; Urk. 94 S. 5 f., S. 11 ff.). Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 3.1. Sachverhalt vom ca. 2. März 2015 (D._____ AG) Zu diesem Sachverhalt macht die Verteidigung geltend, dass die Privatklägerin 3 es unterlassen habe, vor bzw. bei Abschluss des Mietvertrages Nachforschungen zur Zahlungsfähigkeit der I._____ GmbH bzw. des Beschuldigten zu machen. So habe sie erst im Nachhinein eine Bonitätsauskunft einverlangt und es auch unter- lassen, die Geschäftsbücher der I._____ GmbH einzusehen. Dies erstaune, sei die Privatklägerin 3 doch eine geschäfterfahrene juristische Person. Hätte sie die- se Erkundigungen eingeholt, wäre sie möglicherweise vorsichtiger gewesen (Urk. 72 S. 18 ff.; Urk. 94 S. 10 ff.). Diesen Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden: Das vorliegen- de Vertragsgeschäft beinhaltete am 2. März 2015 den Abschluss eines Mietver- trages über den Hochhubwagen "…" (Neugerät) mit einer Mietrate von Fr. 700.–

- 17 - pro Monat (D2 Urk. 9/5). Eine Summe von Fr. 700.– pro Monat ist im Vermie- tungsgeschäft von Baumaschinen kein Betrag, welcher Nachforschungsbedarf impliziert. Bei der Vertragspartnerin, der I._____ GmbH, handelte es sich zudem - gemäss deren Handelsregisterauszug bzw. den impliziten Aussagen sowie dem Verhaltens des Beschuldigten - um eine im Baugeschäft tätige Firma. Der ange- fragte und in der Folge abgeschlossene Mietvertrag erweist sich mithin als ein all- tägliches Geschäft unter in der Baubranche tätigen Firmen, welcher keine nähe- ren Abklärungen nahelegte. Bei einer Mietflotte von 150 Fahrzeugen (D1 Urk. 46 S. 7) erweist sich zudem eine umfassende Überprüfung (Einholung Betreibungs- auszüge/Bonitätsauskünfte) für jedes branchenübliche Geschäft mit geringer Ver- tragssumme klar als unverhältnismässig und alltagsuntauglich. Der Privatklägerin 3 kann somit kein Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden. Dass für eine mo- natliche Mietrate von Fr. 700.– vom Mietenden vor Vertragsabschluss die Ge- schäftsbücher einzuverlangen seien, wie dies die Verteidigung fordert (Urk. 72 S. 19 f.), ist völlig lebensfremd. Es handelte sich um einen Regelfall des üblichen Geschäftsalltags, bei welchem Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit nicht üblich und daher nicht notwendig sind. Besondere Anhaltspunkte, welche die Pri- vatklägerin 3 zu besonderer Vorsicht hätten anhalten lassen, sind keine ersichtlich (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 153 , E. 2.2.2.; BGE 135 IV 76 E. 5.2.; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2018, 6B_1232/2017, E. 3.4.2.). Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass sich die Strafbarkeit durch das Verhalten des Täu- schenden begründet. Der Getäuschte hat im Alltag seinen Geschäftspartnern nicht wie mutmasslichen Betrügern entgegen zu treten (Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 2.3). Den zutreffenden Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 23 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) kann daher vollumfänglich gefolgt werden und die Arglist, die Vermögensschädi- gung der Privatklägerin 3 sowie die Bereicherung des Beschuldigten sind zu be- jahen. Mit Bezug auf den Sachverhalt vom 2. März 2015 ist der Beschuldigte da- her des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 18 - 3.2. Sachverhalt zwischen 20. und 30 März 2015 (B._____ AG) Zu diesem Sachverhalt führt die Verteidigung aus, dass die Privatklägerin 1 kei- nerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, obschon sie den Beschuldigten gar nicht gekannt habe. Insbesondere habe sie keine Nachforschungen zur Bonität gemacht, die Geschäftsbücher nicht angefordert und keine Barzahlung verlangt. Auch als nach Abschluss der ersten beiden Kaufverträge die Kaufpreise noch nicht bezahlt gewesen seien, habe die Privatklägerin 1 dennoch die beiden weite- ren Kaufverträge abgeschlossen. Diese Opfermitverantwortung schliesse die Arg- list auf Seiten des Beschuldigten aus. Dieser habe im Übrigen die Privatklägerin 1 nie davon abgehalten, nähere Überprüfungen vorzunehmen (Urk. 72 S. 34 ff.; vgl. auch Urk. 94 S. 22 ff.). Auch diese Einwendungen der Verteidigung sind unbehelflich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich bei den vorliegenden Kaufverträgen über Baumaschinen um Alltagsgeschäfte der Privatklägerin 1 (Urk. 81 S. 35; D3 Urk. 3 S. 1 und S. 4). Zudem war deren Vertragspartnerin - gemäss dem Handels- registerauszug sowie den (impliziten) Angaben des Beschuldigten - eine im Bau- geschäft tätige Firma. Durch den Kauf gleich zweier (und später nochmals zweier) Maschinen erweckte der Beschuldigte zudem den Eindruck, dass es sich bei der I._____ GmbH um ein Unternehmen handelte, welches über diverse Aufträge ver- fügte - ansonsten die Anschaffungen der Maschinen ja nicht notwendig gewesen wäre (vgl. auch D1 Urk. 47 S. 10; D3 Urk. 3 S. 4). Der Beschuldigte trat denn auch gepflegt und geschäftstüchtig auf, er führte ausserdem während der Ver- tragsverhandlungen immer wieder Telefonate (D3 Urk. 3 S. 2; D1 Urk. 47 S. 10), was ein gutlaufendes Geschäft implizierte. Beim ersten persönlichen Kontakt liess sich der Beschuldigte zudem von einer Person - einem seiner Brüder (D1 Urk. 17/2 S. 8 f.) - begleiten, welcher mit einer Leuchtweste bekleidet war (D3 Urk. 3 S. 2). Auch mit diesem Auftreten eines "Arbeiters" wurde eine laufende Geschäftstätigkeit unterstrichen. Der Beschuldigte versicherte C._____ zudem ausdrücklich, dass er die Maschinen bezahlen werde (D1 Urk. 44 S. 8; Urk. 47 S. 12 und S. 16). Die Beträge für die einzelnen Maschinen (Fr. 7'020.–, Fr. 3'780.–, Fr. 4'320.– bzw. Fr. 4'590.– [D3 Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13]) waren im

- 19 - Übrigen nicht so hoch, als dass eine überdurchschnittliche Sorgfalt hätte ange- wandt werden müssen. Die Maschinen wurden durch den Beschuldigten ausser- dem in zwei Tranchen bestellt. Zum Einwand des Beschuldigten, dass die Privat- klägerin 1 die beiden weiteren Maschinen geliefert habe, bevor die ersten beiden Maschinen bezahlt waren, hat schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die ersten Zahlungen zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht fällig waren (Urk. 81 S. 35, Urk. D 3 Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13]. Auch der Vertreter der Pri- vatklägerin 1, H._____, hat auf diesen Umstand hingewiesen (D3 Urk. 3 S. 4 f.). Seine mangelnde Zahlungsbereitschaft hat der Beschuldigte zwischen den beiden Käufen ferner dadurch verschleiert, indem er beim Vertreter der Privatklägerin 1, H._____, nachfragte, ob das Geld eingegangen sei, er habe es überwiesen (D3 Urk. 3 S. 5). In Anbetracht der gesamten Umstände kann der Privatklägerin 1 bzw. deren Ver- treter, H._____, nicht vorgeworfen werden, der Opfermitverantwortung nicht nachgekommen zu sein. Die Privatklägerin 1 hat sich nämlich - wenn auch nicht rechtlich verbindlich - insofern abgesichert, als dass sie auf den Rechnungen je- weils einen Eigentumsvorbehalt angebracht hat (D3 Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13, D1 Urk. 47 S. 13). Dass ein solcher Vorbehalt ohne Eintragung ins ent- sprechende öffentliche Register gemäss Art. 715 ZGB nicht wirksam ist, kann der Privatklägerin 1 nicht zu ihren Ungunsten angelastet werden, handelt es sich da- bei doch um eine im Geschäftsleben übliche Praxis. Zudem hat sich H._____ mit- tels Einsicht in das Handelsregister versichert, dass die I._____ GmbH besteht und der Beschuldigte für diese handeln darf (D3 Urk. 3 S. 2). Dass C._____, der Vertreter der Privatklägerin 1, den Betreibungsauszug der I._____ GmbH erst nach Abschluss und Abwicklung der vier Verträge angefordert hatte, führt - ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 72 S. 35; Urk. 94 S. 22) - nicht zu einer Opfermitverantwortung. Der Betreibungsauszug enthielt im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse nämlich noch keine Einträge (D2 Urk. 7/2). Aus diesem hätte die Privatklägerin 1 mithin keine Schlüsse ziehen können. Dass - ohne Vorliegen konkreter Verdachtsmomente - auch Betreibungsauszüge der für eine juristische Person handelnden natürlichen Personen eingeholt werden (was gemäss der Ver- teidigung im konkreten Fall hätte erfolgen müssen, vgl. Urk. 72 S. 35; Urk. 94

- 20 - S. 29), ist im Geschäftsalltag völlig unüblich, ebenso das Einholen von Ge- schäftsbüchern sowie - bei den in Frage stehenden Beträgen - Barzahlung. Der Vertreter der Privatklägerin 1, C._____, hat hierzu zwar ausgeführt, dass er beim geringsten Verdacht, dass jemand nicht zahlen könne, die Barzahlung bei Über- nahme vereinbare (D3 Urk. 3 S. 4). Ein solcher Verdacht kam durch das überzeu- gende Auftreten des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass es sich bei der I._____ GmbH um ein im Handelsregister eingetragenes und gemäss dessen Zweck um ein im Baubereich tätiges Unternehmen handelte, indes gerade nicht auf. Zudem hat der Beschuldigte gegenüber C._____ glaubhaft versichert, dass er die Rechnung seinem Treuhänder sofort zur Bezahlung übergeben werde (D3 Urk. 3 S. 4). Durch Erwähnung eines Treuhänders erweckte der Beschuldigte zu- sätzliche Seriosität. Aus all diesen Gründen kann den zutreffenden Ausführungen und Schlussfolge- rungen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 33 ff.) gefolgt werden. Die Arglist sowie die Vermögensschädigung der Privatklägerin 1 und die Bereicherung des Beschuldig- ten (vgl. Urk. 81 S. 36; Art. 82 Abs. 4 StPO) sind daher zu bejahen und der Be- schuldigte mit Bezug auf den Sachverhalt zwischen dem 20. und 30. März 2015 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.3. Sachverhalt zwischen 2. April und 7. April 2015 (H._____) Die Verteidigung führt zu diesem Sachverhalt aus, dass der Beschuldigte weder ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Privatkläger 2 aufgebaut und ausge- nutzt noch eine Drucksituation herbeigeführt habe. Er habe diesen schlicht und einfach um Geld gebeten. Es spiele keine Rolle, dass der Bruder des Beschuldig- ten jeweils das Geld abgeholt und die Quittung unterzeichnet habe (Urk. 72 S. 40 ff.; Urk. 94 S. 26). Zwar handle es sich bei den Angaben des Beschuldigten darüber, wofür er das Geld verwenden wolle, allenfalls um Fantasiegeschichten, doch diese einfachen Erzählungen würden kein Lügengebäude darstellen. Zudem habe der Geschädigte 2 seine Opfermitverantwortung verletzt, indem er dem Be- schuldigten, obwohl er ihn erst einige Tage kannte, das Darlehen gewährt habe. Er habe nicht einmal zugewartet, ob zumindest die Kaufpreise für die gekauften Maschinen beglichen werden, bevor er weitere Verträge abschloss (Urk. 72 S. 45

- 21 - ff.; Urk. 94 S. 27). Die Tatsache, dass Bargeld ausgeliehen werde zeige ja gera- de, dass man sich in einem Liquiditätsengpass befinde (Urk. 72 S. 40 f.). Dass der Geschädigte 2 vor Abschluss des Darlehensvertrages keine Betrei- bungsauszüge bestellte bzw. die Geschäftsbücher nicht einsah, wie dies die Ver- teidigung fordert (vgl. Urk. 72 S. 42 ff.), konnte von ihm in Anbetracht der ge- schäftlichen Beziehung nicht gefordert werden. Es sei hierzu auf die obigen Aus- führungen unter Ziffer 3.2 verwiesen. Zur Einwendung des Beschuldigten, dass der Privatkläger 2 das Darlehen gewährt habe, bevor die Kaufpreise für die Ma- schinen bezahlt waren (Urk. 72 S. 42 und S. 47; Urk. 94 S. 27), ist anzumerken, dass im Zeitpunkt der Darlehensgewährung erst die Kaufpreise für zwei der Ma- schinen fällig waren, und dies zudem erst seit dem 30. März 2015, mithin 2 bzw. 7 Tage vor der Darlehensgewährung (D3 Urk. 8/6 und Urk. 8/8). Eine solche gering- fügige Überschreitung der Fälligkeit ist - gerade im Geschäftsleben - noch kein Grund, um besondere Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen, zumal der Beschuldig- te seine mangelnde Zahlungsbereitschaft dadurch verschleierte, indem er nach- fragte, ob das Geld eingegangen sei, er habe es überwiesen (D4 Urk. 3/1 S. 5). Dadurch erweckte er den Anschein, dass die Zahlungen ausgelöst waren und al- lenfalls ein Problem bei der Banküberweisung vorlag sowie dass er sich um die- ses Problem, mithin um die Bezahlung der Kaufpreise, kümmerte. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte den Privatkläger 2 von einer Überprüfung abge- halten. Weiter hat der Beschuldigte dem Privatkläger 2 Notsituationen geschildert, welche durch diesen auch nicht überprüfbar waren: Einerseits durch Darstellung eines privaten Problems einer seiner Mitarbeiter, während er selber in Bulgarien sei und nicht helfen könne und ihm, dem Privatkläger 2, das Geld unverzüglich zurückgebe, wenn er wieder in der Schweiz sei; und andererseits durch die Be- hauptung eines Banklimiten-Problems in Deutschland beim Kauf einer Maschine, wobei er ausführte, dass er versucht habe, das Geld mittels Vollmacht über sei- nen Bruder erhältlich zu machen, dies indes nicht geklappt habe und der Be- schuldigte dem Privatkläger 2 versicherte, das Geld gleich nach seiner Landung am Flughafen Zürich abzuheben und ihm ins Büro zu bringen (D1 Urk. 47 S. 21 ff.; D4 Urk. 3/1 S. 10 ff.). Durch den vorgängigen Kauf der vier Maschinen, die (behaupteten) Auslandsaufenthalte, die behauptete laufende Geschäftstätigkeit

- 22 - (u.a. durch den behaupteten weiteren Kauf einer Maschine in Deutschland) und das durch den Beschuldigten aufgebaute persönliche Vertrauensverhältnis zum Privatkläger 2 (vgl. D1 Urk. 17/3 S. 2 ["Er ist ein Kollege von mir geworden"]; D1 Urk. 17/3 S. 4 ["ich habe nicht Geld genommen, mit Druck oder Gewalt. Sondern mit normalem Gespräch, Kaffee getrunken, Kontakte."]; Prot. I S. 27; D1 Urk. 47 S. 22) drängten sich dem Privatkläger 2 keine näheren Abklärungen auf, weshalb ihm auch nicht der Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden kann. Bei der Quittung für die erhaltenen Fr. 1'370.– handelt es sich zudem um eine Falschangabe mit Bezug auf den Namen sowie Adresse des Abholenden ("N._____" statt F._____ sowie "O._____-str. Nr. 1, P._____" statt Q._____- strasse Nr. 2, R._____ [Ortschaft] [Privatadresse] bzw. S._____-strasse Nr. 3, R._____ [damalige Firmenadresse der I._____ GmbH]; D4 Urk. 4/1 und D1 Urk. 19/1) und bei der Quittung für den ausbezahlten Betrag von Fr. 2'300.– wur- de mit falschem Namen unterschrieben ("N._____", D4 Urk. 4/1). Darauf, dass der Beschuldigte keinerlei glaubhafte Erklärung vorbringen konnte, weshalb je- weils mit falschem Namen unterschrieben wurde, ist die Vorinstanz schon einge- gangen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 40 f.). Dass sein Bruder mit seinem "Spitznamen" unterschrieben haben will bzw. der Privatkläger 2 ihn, den Beschuldigten, "falsch verstanden" habe (D1 Urk. 17/2 S. 11; D1 Urk. 17/4 S. 17), ist völlig unglaubhaft, handelte es sich doch um Beweisdokumente, bei welchen der amtliche Name anzugeben ist. Zudem wären die Behauptungen des Beschul- digten allenfalls eine Erklärung für einen anderen Vornamen, indes keinesfalls für einen falschen Nachnamen sowie eine unkorrekte Adresse. Weiter sagte der Be- schuldigte selber aus, keinen "N._____" zu kennen, was ein "Verhören" mit Bezug auf den Nachnamen ausschliesst (D1 Urk. 17/2 S. 11). Weiter verschleierte der Beschuldigte die Umstände, indem er seinen Bruder nicht in dessen Funktion als "Bruder", sondern in der Funktion als den notleidenden, guten "Mitarbeiter" zum Privatkläger 2 schickte (vgl. auch D1 Urk. 47 S. 23). Dies einerseits um seine Be- hauptung, für diesen das Darlehen über Fr. 1'370.– zu brauchen, zu untermauern, womit sich auch die Falschangabe bezüglich des (Nach-)Namens ohne Weiteres erklären lässt. Andererseits konnte der Beschuldigte durch das Schicken des "Mitarbeiters" seine behauptete Auslandabwesenheit plausibel machen und zu-

- 23 - dem ein gut laufendes Unternehmen mit Angestellten vorspielen, um das Darle- hen über Fr. 2'300.– für den Kauf der Maschine in Deutschland zu erhalten. Der Beschuldigte liess ausserdem die eine Quittung für den einen Teil des Darlehens, wonach ein Mitarbeiter dringend Geld benötige, auf diesen "Mitarbeiter" persön- lich ausstellen und die zweite Quittung, wonach die I._____ GmbH auf das Geld für eine Maschine angewiesen sei, auf diese (D4 Urk. 4/1). Auch damit hat er die geschilderten Ausnahmesituationen mittels "passenden" Quittungen gefestigt. Dass sein Bruder selber auf die Idee gekommen sein soll, diese Quittungen in diesem Sinne auszufüllen bzw. erstellen zu lassen bzw. der Privatkläger 2 diese Angaben auf Grund von Missverständnissen gemacht hätte (D1 Urk. 17/3 S. 2 f.), kann klarerweise als Schutzbehauptung gewürdigt werden. Bei diesem raffinierten Vorgehen durch den Beschuldigten kann dem Privatkläger 2 nicht der Vorwurf gemacht werden, dass für ihn die Angaben des Beschuldigten, weshalb er die Geldbeträge brauchte, "plausibel" waren (D1 Urk. 47 S. 21 f.). Dass der Privatklä- ger 2 allenfalls ein "leichtes Opfer" war und der Beschuldigte merkte, dass er von ihm zusätzlich zu den Maschinen noch an Bargeld kommen konnte (vgl. D1 Urk. 47 S. 22), ändert am arglistigen Vorgehen des Beschuldigte nichts (BGE 142 IV 153 , E. 2.2.2.). Der Privatkläger musste auf Grund der gesamten Umstände und dem Verhalten des Beschuldigten nicht davon ausgehen, dass es sich bei ihm um einen mutmasslichen Betrüger handelt (vgl. hierzu Urteil des Bundesge- richts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 2.3). Die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 40 ff.) er- weisen sich daher als zutreffend. Die Arglist, die Vermögensschädigung des Pri- vatklägers 2 sowie die Bereicherung des Beschuldigten (vgl. Urk. 81 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) sind daher zu bejahen und der Beschuldigte in Bezug auf den Sachverhalt zwischen 2. April und 7. April 2015 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.4. Fazit Im Sinne der obigen Erwägungen ist der Beschuldige des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 24 - IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzu- legen sind, richtig dargestellt (Urk. 81 S. 45 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen zu verweisen ist. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmun- gen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktions- rechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf den Beschuldigten nur anzuwenden, sofern es für ihn im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Donatsch/Heim- gartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionsrecht bei der auszufällenden Geldstrafe (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) keine milde- re Bestrafung vorsieht (nach neuem Recht wäre eine Geldstrafe nur bis zu 180 Tagessätzen möglich; vgl. BGE 134 IV 82, E. 7.2.2).

2. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  2. Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffern 7 (teilweise Verweisung der Pri- vatklägerin 3 auf den Zivilweg), 8 (Kostenfestsetzung) und 11 (Kosten des Verfahrens UE150217) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tage als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) als Schadenersatz Fr. 8'370.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 30. März 2015 zu be- zahlen. - 33 -
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) als Scha- denersatz Fr. 1'370.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 2. April 2015 sowie Fr. 2'300.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. April 2015 zu bezahlen.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____ AG) als Schadenersatz Fr. 10'700.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 3. März 2015 zu be- zahlen.
  10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'118.95 zu bezah- len.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
  14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 34 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180377-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 21. Mai 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. Mai 2018 (GG170089)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. Dezem- ber 2019 (Urk. 64) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 30.-, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind (gerechnet vom 19. April 2016 bis und mit 20. April 2016).

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) Scha- denersatz von Fr. 8'370.- zuzüglich 5 % Zins ab dem 30. März 2015 zu be- zahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) Schaden- ersatz von Fr. 3'670.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 2. April 2015 zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____ AG) Scha- denersatz von Fr. 10'700.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 2. März 2015 zu be- zahlen.

7. Die Privatklägerin 3 wird mit ihrer Zivilforderung im Fr. 10'700.– übersteigen- den Betrag auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 -

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 14'755.– amtliche Verteidigung (inkl. MWSt und Barauslagen) Fr. 18'855.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.

9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2016 (UE150217) in der Höhe von Fr. 900.- wird auf die Gerichtskasse genommen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'118.95 zu bezah- len. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 94 S. 1)

1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf des Betruges von Schuld und Strafe freizusprechen (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Mai 2018);

- 4 -

2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei nicht zur Bezahlung von Schadenersatz zu verpflichten (Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Mai 2018); eventualiter seien die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen;

3. Die Kosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Dis- positiv-Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Mai 2018);

4. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei nicht zu verpflichten der Pri- vatklägerin B._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessent- schädigung von CHF 2'118.95 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 12 des Ur- teils des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Mai 2018);

5. Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zuzusprechen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (Urk. 88, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Vertreters der Privatkläger 1 und 2: (Urk. 89 und 93, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - I. Prozessuales

1. Prozessverlauf 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 11. Mai 2018 verwiesen werden (Urk. 81 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

11. Mai 2018 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig ge- sprochen und bestraft (Urk. 81 S. 56 ff.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten an- lässlich der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2018 mündlich eröffnet und im Dispo- sitiv schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 38 ff.). Der Beschuldigte hat fristgerecht Beru- fung angemeldet (Urk. 75). Das begründete Urteil (Urk. 77 bzw. Urk. 81) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 15. August 2018 zugestellt (Urk. 78), wo- raufhin dieser mit Eingabe vom 22. August 2018 innert Frist die Berufungserklä- rung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 82; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3. Innert der ihr angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 86) beantragten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwalt- schaft) sowie die Privatklägerin 1 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 88). Die Privatkläger 2 und 3 liessen sich nicht vernehmen. 1.4. Am 21. Mai 2019 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten und dessen Verteidigers statt (Prot. II. S. 3.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten – auch keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 25 ff.).

2. Umfang der Berufung/Berufungserklärung In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte ficht

- 6 - Ziffer 1 (Schuldspruch), Ziffer 2 (Strafzumessung) sowie sinngemäss Ziffer 3 (Vollzug) an, weiter die Ziffern 4-6 (Zivilansprüche), Ziffer 9 (Auferlegung der Kos- ten) und damit auch sinngemäss den Rückforderungsvorbehalt von Ziffer 10 an sowie weiter Ziffer 12 (Zusprechung Entschädigung an die Privatklägerin 1) an. Nicht angefochten sind somit die Ziffern 7 (teilweise Verweisung der Privatkläge- rin 3 auf den Zivilweg, 8 (Kostenfestsetzung) und 11 (Kosten des Verfahrens UE150217). Entsprechend ist vorab festzustellen, dass das bezirksgerichtliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Prozessuale Einwendungen der Verteidigung 3.1. Die Verteidigung des Beschuldigten macht eine Verletzung des Anklage- grundsatzes geltend. Die Anklageschrift genüge den Erfordernissen gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO nicht (Urk. 72 S. 3 f.). 3.2. Die Vorinstanz machte zutreffende Erwägungen zum Anklagegrundsatz, wo- rauf zu verweisen ist (Urk. 81 S. 8). Das Gericht ist gemäss Art. 9 StPO an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind. Die vorgeworfene Tat muss zureichend umschrieben sein, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie be- schuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E.2.2. m.w.H.). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (Urteil 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E.1.2.; BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; Urteil 6B_206/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.2.1 je mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind in der Anklageschrift vom 14. Dezember 2017 gege- ben. Die vorgeworfenen Handlungen sind in ihren wesentlichen Merkmalen so- wohl in zeitlicher, sachlicher als auch örtlicher Hinsicht genügend klar umschrie-

- 7 - ben. Die Anklageschrift erfüllt damit ihre Umgrenzungs- und Informationsfunktion; dem Beschuldigten ist ersichtlich, was ihm konkret vorgeworfen wird und er kann sich gestützt auf diese Informationen auch effektiv verteidigen. Dass in der Ankla- geschrift nicht ausgeführt wird, warum das geschilderte Verhalten "betrügerisch" gewesen sein soll bzw. "worin die Betrugshandlung genau gelegen" haben soll - wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 72 S. 4) - kann nicht als Ungenügen mit Bezug auf das Anklageprinzip qualifizieren. Die rechtliche Würdigung eines Verhaltens obliegt einerseits dem Gericht und andererseits handelt es sich beim dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhalten um die Täuschung über den Zah- lungswillen, mithin um eine innere Tatsache. Es kann hierzu auch auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 8). Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger war es zudem ohne Weiteres möglich, bei der Vorinstanz zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (Prot. I S. 18 ff.; Urk. 72). Es kann mithin fest- gehalten werden, dass vorliegend keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ge- geben ist und die Anklage den Anforderungen von Art. 9 StPO genügt. II. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweismittel sind vollständig genannt. Diese wurden mit Ausnahme der D1 Urk. 18/1-4 und D1 Urk. 19/1-2 (Einvernahmen von E._____ und F._____) sowie D1 Urk. 48 und 49 (Zeugeneinvernahme G._____) korrekt abgenommen und sind damit verwertbar (vgl. Urk. 57 S. 11 und S. 28). Weiter wurden die Aussagen des Beschuldigten sowie von H._____ (Vertreter der Privatklägerin 1 bzw. Privatkläger 2) und H._____(Vertreter der Privatklägerin 3) in den polizeilichen und staatsanwalt-

- 8 - schaftlichen Einvernahmen sowie anlässlich der gerichtlichen Befragung in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 81 S. 12 ff., S. 26 ff. und S. 37 ff.). Auf die konkreten Aussagen der ver- schiedenen Personen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkreti- sierend einzugehen. 1.2. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b). 1.3. Nach Würdigung sämtlicher Aussagen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen von H._____ (Vertreter der Privatklägerin 1 bzw. Privatkläger

2) und H._____ (Vertreter der Privatklägerin 3) als glaubhaft zu werten seien und auf diese abgestellt werden könne (Urk. 81 S. 18, S. 31 f. und S. 42). Diese Schlussfolgerung erweist sich nach Würdigung sämtlicher Aussagen sowie der übrigen Beweismittel als korrekt und es ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung macht denn auch nicht geltend, dass diese Personen unglaubhaft aussagen würden, sondern wirft ihnen unterlassene Abklärungen be- züglich der finanziellen Situation der I._____ GmbH bzw. des Beschuldigten vor

- 9 - und beruft sich auf die Opfermitverantwortung der Privatkläger (Urk. 72 S. 33 ff.; Urk. 94 S. 5 f., S. 11 ff.). 1.4. Es ist an dieser Stelle schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich die urtei- lende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Beru- fungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden des Beschuldigten auseinanderset- zen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind.

2. Vorspiegelung des mangelnden Leistungswillens 2.1. Der Beschuldigte bestreitet die ihm in objektiver Hinsicht vorgeworfenen Handlungen nicht. Eine Ausnahme besteht lediglich mit Bezug auf die Veräusse- rungen bzw. Weitergaben des Hochhubwagens "…" (Dossier Nr. 2) sowie der Maschinen "Hubmobil MH50", "Material-Lift M395", "Luft - Lift LL460" sowie "Ma- terial-Lift M476" (Dossier Nr. 3). Diese Veräusserungen bzw. Weitergaben sind indes nicht tatbestandsrelevant, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich nicht zu erstellen ist. Im Übrigen decken sich die Aussagen des Beschuldigten mit den ihm vorgeworfenen Handlungen und dem übrigen Beweisergebnis, weshalb darauf abgestellt werden kann. 2.2. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, einen - tatsächlich feh- lenden - Leistungswillen bei den jeweiligen Vertragsabschlüssen vorgespiegelt zu haben. Er bzw. seine Firma I._____ GmbH hätten sich stets darum bemüht, die ausstehenden Forderungen zu bezahlen. Im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse sei es der I._____ GmbH noch einigermassen gut gegangen. Er bedaure, dass seine Firma, die I._____ GmbH, Konkurs gegangen sei. Auch tue es ihm leid, dass er persönlich nicht die finanziellen Kapazitäten gehabt habe bzw. habe, um die Ver-

- 10 - träge zu erfüllen. Eine Lüge bezüglich der Zahlungsbereitschaft liege jedoch nicht vor. Zwar sei sein Geschäft nicht wie gewünscht gelaufen; er, der Beschuldigte, habe sich indes nach Kräften darum bemüht, die Überschuldung zu vermeiden. Dass sich im Wirtschaftsleben die Geschäftsgänge von Firmen dermassen ver- schlechtern, dass sie nicht mehr alle Verbindlichkeiten erfüllen könnten, sei nun einmal eine soziale Tatsache. Er habe die Maschinen gemietet bzw. gekauft so- wie sich beim Privatkläger 2 Geld ausgeliehen, um Aufträge bzw. Verbindlichkei- ten der I._____ GmbH zu erfüllen. Zudem scheitere eine Verurteilung an der Op- fermitverantwortung (u.a. Urk. 72 S. 6, S. 17 ff., S. 27 f. ; S. 33 ff., S. 40 ff. und S. 44 ff.; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 17 ff.). 2.3. Die Aussagen des Beschuldigten zu den drei eingeklagten Sachverhalten wurden durch die Vorinstanz korrekt zusammengefasst und wiedergegeben (Urk. 81 S. 12 ff., S. 26 ff. und S. 37 ff.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Seine Behauptung, er bzw. die I._____ GmbH seien zahlungswillig und zahlungsfähig gewesen, geht ins Leere: Zunächst ist es - entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung - nicht so, dass die I.______ GmbH zur Zeit der Ver- tragsabschlüsse noch "operabel" bzw. nicht schon überschuldet war (Urk. 72 S. 17). Der Beschuldigte hat die I._____ GmbH gemäss seinen eigenen Aussagen Ende Dezember 2014 übernommen, im Januar 2015 mit dieser zu arbeiten be- gonnen und schon zwei, drei Monate wurde es "finanziell eng" (Prot. I S. 10 f.; vgl. auch Prot. II S. 14 ff.). Dies war mithin spätestens im März 2015 der Fall. Schon damals hatte der Beschuldigte an die Konkurseröffnung gedacht. Die Gläubiger hätten begonnen anzurufen und Briefe zu schreiben (Prot. I S. 12; D1 Urk. 44 S. 6). Seit der Übernahme der I._____ GmbH bis Mai 2015 beliefen sich die Betrei- bungen auf einen Betrag von über Fr. 60'000.– (Prot. I S. 12 f., D2 Urk. 7/2). Hier- zu führte der Beschuldigte aus, dass wenn jemand eine Firma neu übernehme, er einige Monate brauche, um sich "zurecht zu finden" (Prot. I S. 13). Im Gegensatz zu dieser Aussage gab er an, dass er im März 2015 bereits finanzielle Probleme gehabt habe, die finanzielle Situation "nicht so gut" gewesen sei, er nicht sofort bezahlen habe können und er auch nicht mehr so habe arbeiten können, wie "es sein musste" (D1 Urk. 44 S. 5). Seine Firma habe angefangen, "Betreibung[en] zu sammeln" (D1 Urk. 44 S. 13). Heute wiederum gab er an, er sei beim Kauf der

- 11 - Firma betrogen worden und sie habe bereits Schulden (insbesondere gegenüber der SVA Zürich) gehabt (Prot. II S. 15 f.). Es ist damit widerlegt, dass die I._____ GmbH im März/April 2015 noch zahlungsfähig war. Im Gegenteil: Wenn sich in- nert so kurzer Zeit die Betreibungen häufen, so ist notorisch, dass schon zwei bis drei Monate vorher die fälligen Forderungen nicht beglichen wurden bzw. nicht beglichen werden konnten. Die Gläubiger stellen ja in der Regel zunächst Rech- nung und mahnen in der Folge ein bis zwei Mal, bevor sie die Betreibung einlei- ten. Damit ist erstellt, dass die I._____ GmbH spätestens ab Februar / März 2015 ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkam bzw. nicht mehr nachkommen konnte. Mithin konnte sich der Beschuldigte zu jener Zeit auch nicht mehr darum bemü- hen, die Überschuldung zu verhindern - wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 72 S. 17), da diese offensichtlich schon eingetreten war. Allenfalls hoffte er darauf, die Überschuldung zu reduzieren. Hierzu ist indes anzumerken, dass sich eine Anhäufung von Schulden von über Fr. 60'000.– innert so geringer Zeit bei ei- nem Kleingewerbe nicht mit Anfangsschwierigkeiten erklären lässt, wie dies der Beschuldigte bis vor Vorinstanz geltend machte (Prot. I S. 13), zumal er hierzu selber ausführt, dass die I._____ GmbH vor der Übernahme durch ihn "einen gu- ten Umsatz" erzielt habe (Prot. I S. 10). Unglaubhaft ist auch seine Aussage, dass die Misere durch seine Schuldner verursacht worden sei, welche ihren Verpflich- tungen nicht nachgekommen sein sollen (Prot. I S. 9, S. 11 und S. 14). Auch die heutige Version, er sei betrogen worden überzeugt nicht. Bestätigte er doch auf Nachfrage des Vorsitzenden, dass er beim Kauf Einsicht in die Buchhaltung habe nehmen können. Auf den Hinweis, dass man Schulden aus einer Buchhaltung er- kennen könne, gab er an, dies seinem Treuhänder gegeben zu habe (Prot. II S. 15 f.). Zudem konnte der Beschuldigte bisher nicht darlegen, dass tatsächlich grössere Aufträge in Arbeit waren bzw. anstanden: So nannte er in keiner einzi- gen der Einvernahmen einen konkreten Auftrag (vgl. D1 Urk. 17/1-4; D1 Urk. 44 S. 12, Prot. S. 19, S. 24, S. 33 f.). Er machte lediglich geltend, dass es verschie- dene Arbeiten und Aufträge gegeben habe, mit welchen er Geld hätte verdienen können, es aber nicht dazu gekommen sei, weil das Geschäft schliesslich nicht mehr gut gelaufen sei (D1 Urk. 44 S. 12). Den Hochhubwagen habe er nie einge- setzt, er habe ihn "einfach kaufen [wollen] für die Arbeit in der Zukunft" (Prot. I

- 12 - S. 19). Der Beschuldigte führte zudem selber aus, dass er gute Aufträge habe ausführen wollen, aber es nicht so gegangen sei, wie er es sich vorgestellt hatte, dass er gehofft habe, dank neuer Aufträge wieder zu Geld zu kommen, (D1 Urk. 44 S. 12 f.), dass er einen Auftrag auf einer Baustelle erwartet habe (D1 Urk. 17/4 S. 15) bzw. dass er Offerten gemacht und "versucht" habe, zu arbeiten (Prot. I S. 11). Heute gab er erstmals einen konkreten Auftrag an, den er Anfang 2015 über- nommen haben soll (Prot. II S. 15). Es mutet seltsam an, dass er sich an diese erst im Berufungsverfahren erinnerte. Die Geschäftstätigkeit des Beschuldigten mit der I._____ GmbH bestand mithin grossenteils aus seinen persönlichen Hoff- nungen und Erwartungen, denen keine reale Substanz zu Grunde lag. Dass tat- sächlich keine bzw. nur unwesentliche Aufträge vorhanden waren zeigt auch die Tatsache, dass der Beschuldigte den - gemäss seiner Aussage - Diebstahl von drei Maschinen, nämlich dem Hochhubwagen, einem Luft-Lift sowie einem Mate- rial-Lift, weder bei der Polizei noch - im Falle des Luft- und Material-Lifts - beim Vermieter meldete. Wenn Maschinen tatsächlich täglich auf einer Baustelle ge- braucht werden, ist notorischerweise davon auszugehen, dass derer Verlust un- verzüglich gemeldet würde. Den Hochhubwagen hat der Beschuldigte zudem - wie erwähnt - nie eingesetzt (Prot. I S. 19). Er machte im Weiteren keine genauen Angaben, zu welchen Zeitpunkten die Diebstähle hätten passiert sein sollen (vgl. D1 Urk. 17/4 S. 10, S. 14; D1 Urk. 44 S. 7 ff. ; D1 Urk. 45 S. 5; Prot. I S. 19 f.; Prot. II S. 17 f., S. 20 f.). Auch die restlichen zwei Maschinen (Hubmobil und Ma- terial-Lift) wurden offensichtlich nicht zur Erfüllung von Aufträgen gebraucht, brachte der Beschuldigte diese doch gemäss eigenen Aussagen zu G._____, weil dieser "einfach Platz gehabt" habe (D1 Urk. 17/2 S. 11) bzw. damit dieser sie - zur Abzahlung einer Schuld von Fr. 3'000.– benutzen durfte (D1 Urk. 44 S. 9 f.). Da- mit ist erstellt, dass die I._____ GmbH im März und April 2015 über keine nen- nenswerte Geschäftstätigkeit verfügte, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht fähig war und wiederholt die von ihr eingegangenen Pflichten nicht erfüllt hat. 2.4. Auch als Privatperson war es dem Beschuldigten in der relevanten Zeitperi- ode nicht möglich, die Verbindlichkeiten der I._____ GmbH zu erfüllen: Er hatte persönlich in jener Zeit unzählige hängige Betreibungen (u.a. der Krankenversi- cherung und der Steuerbehörden) sowie offene Verlustscheine von über einer

- 13 - halben Million Franken (D2 Urk. 7/1). Hierzu machte der Beschuldigte geltend, dass dies nicht stimme, ein J._____ habe ihn zu Unrecht betrieben (Prot. I S. 15 f.). Diese Aussage ist zu hinterfragen, resultiert ein Verlustschein doch in der Regel aus einem vorausgegangenen Betreibungs- bzw. Forderungsverfahren, mithin einer richterlichen Überprüfung. Doch auch ohne Berücksichtigung des Verlustscheins von Fr. 538'463.35 der K._____ [Inkassobüro] bestehen diverse Betreibungen verschiedener Gläubiger sowie offene Verlustscheine von deutlich über Fr. 60'000.–. Damit steht fest, dass der Beschuldigte als Privatperson wie- derholt seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist und auch nicht fä- hig war, seine eigenen Verpflichtungen zu erfüllen, geschweige denn die Verbind- lichkeiten der I._____ GmbH zu übernehmen. Zudem fällt auf, dass der Beschul- digte neben der I._____ GmbH noch zwei Firmen, nämlich die Einzelfirma L._____, … (Zweck: "Isolierung von Lüftungskanälen") sowie die M._____ GmbH (Zweck: "Ausführung von Isolierungen und artverwandten Arbeiten aller Art an Gebäuden, Gebäudeteilen und Dächern, sowie der Renovation") gegründet hatte, welche dann kurze Zeit später - im Falle der L._____ sogar mehrmals - Konkurs gingen (Prot. I S. 8 f. und S. 13 f. sowie die Handelsregisterauszüge). Auch bei diesen Firmen konnte der Beschuldigte nicht mit eigenen Mitteln deren Über- schuldung und in der Folge deren Konkurs verhindern. 2.5. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldige im März/April 2015 über keine finanziellen Mittel verfügte, um seine eingegangenen Verpflichtungen erfüllen zu können und auch nicht ernsthaft da- von ausgehen konnte, diesen Verpflichtungen nachkommen zu können (Urk. 81 S. 18 ff., S. 32 f. und S. 42 f.). Der Beschuldigte macht zwar geltend, dass er habe zahlen wollen (Prot. I S. 22 und S. 33; D1 Urk. 17/2 S. 12 f.; D1 Urk. 17/3 S. 4; D1 Urk. 44 S. 12 ff.; Prot. II S. 19), indes handelt es sich hier aufgrund der finanziel- len Lage der I._____ GmbH sowie seiner persönlichen faktischen finanzielle Lage bei diesen Aussagen um inhaltlose Beteuerungen. Auf die widersprüchlichen bzw. unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten (vereinbarte Konditionen, Umstände der Geldübergabe an "N._____", behaupteter Verwendungszweck des Darlehens, Lagerort der jeweiligen Maschinen, Umstände der behaupteten Diebstähle sowie Nichtanzeige derselbigen, Gründe des Nichtbezahlens [u.a. "fehlende" Einzah-

- 14 - lungsscheine], Tatsache des Entzugs vor seinen Gläubigern, keinerlei Zahlungen, Nichtrückgabe der Maschinen bzw. Nichtrückzahlung des Darlehens) ist die Vo- rinstanz ausführlich eingegangen, worauf an dieser Stelle vollumfänglich verwie- sen werden kann (Urk. 81 S. 16 ff., S. 29 ff., S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). All die- se Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um die desolate finanzielle Situation sowie die unbezahlten Forderungen der I._____ GmbH wusste und er nicht im Ernst davon ausgehen konnte, dass er die einge- gangenen Zahlungsverpflichtungen der I._____ GmbH erfüllen konnte, auch nicht aus privaten Mitteln. Damit ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsab- schlüsse keinen ernsthaften Erfüllungswillen hatte (vgl. BGE 142 IV 153, E. 2.2.2.; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2013, 6B_518/2012, E. 2.3). Indem er dennoch mit den Vertragspartnern Verträge abschloss hat er diesen seinen - fak- tisch nicht existierenden - Leistungswillen vorgespiegelt und damit die Vertrags- partner getäuscht. Etwas anderes lässt sich auch aus den Ausführungen der Ver- teidigung, dass der Beschuldigten den Konkurs seiner Firma bedaure und es eine soziale Tatsache sei, dass sich im Wirtschaftsleben die Geschäftsgänge von Fir- men verschlechtern könnten (Urk. 72 S. 17; Urk. 94 S. 4, 10, 17), nicht ableiten. III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tat- bestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist straf- rechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durch- triebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lü- gengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben erfüllen das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprü-

- 15 - fung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täu- schungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können, ist die Täuschung nicht arglistig. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzbedürftigkeit des Täu- schungsopfers bzw. seiner allenfalls vorhandenen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. (BGer 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016, E. 1.4.2. mit weiteren Hinweisen; BGE 142 IV 153 , E. 2.2.2). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverant- wortung kann somit nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Nach der Rechtspre- chung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handels- üblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die kon- kreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht wer- den kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozial- adäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags be- trugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Ge- schädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 , E. 2.2.2. mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2018, 6B_1232/2017, E. 3.4.2.). Arglist scheidet nach der Rechtspre- chung nur aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachfor- schungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen

- 16 - und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2018, 6B_1232/2017, E. 3.4.2.). Auch dass beim Opfer Zweifel aufkommen, ändert an der Tatsache nichts, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt. Die Strafbarkeit wird nämlich durch das Verhalten des Täuschenden begründet und nicht durch jenes des Ge- täuschten, der im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom

6. November 2006, E. 2.3).

2. Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt der vom Beschuldigten jeweils vorgespiegelte Leistungswille das Merkmal der Arglist. Dem ist nichts hinzuzufügen und auch aus den Akten und den Ausführungen des Be- schuldigten anlässlich der heutigen Verhandlung gehen keine Umstände hervor, welche einen anderen Schluss zulassen würden.

3. Die Verteidigung wendet ein, dass in sämtlichen eingeklagten Sachverhalten den Privatklägern der Vorwurf der Opfermitverantwortung zu machen sei, was die Annahme der Arglist ausschliesse (Urk. 72 S. 18 ff., S. 33 ff., S. 47 f.; Urk. 94 S. 5 f., S. 11 ff.). Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 3.1. Sachverhalt vom ca. 2. März 2015 (D._____ AG) Zu diesem Sachverhalt macht die Verteidigung geltend, dass die Privatklägerin 3 es unterlassen habe, vor bzw. bei Abschluss des Mietvertrages Nachforschungen zur Zahlungsfähigkeit der I._____ GmbH bzw. des Beschuldigten zu machen. So habe sie erst im Nachhinein eine Bonitätsauskunft einverlangt und es auch unter- lassen, die Geschäftsbücher der I._____ GmbH einzusehen. Dies erstaune, sei die Privatklägerin 3 doch eine geschäfterfahrene juristische Person. Hätte sie die- se Erkundigungen eingeholt, wäre sie möglicherweise vorsichtiger gewesen (Urk. 72 S. 18 ff.; Urk. 94 S. 10 ff.). Diesen Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden: Das vorliegen- de Vertragsgeschäft beinhaltete am 2. März 2015 den Abschluss eines Mietver- trages über den Hochhubwagen "…" (Neugerät) mit einer Mietrate von Fr. 700.–

- 17 - pro Monat (D2 Urk. 9/5). Eine Summe von Fr. 700.– pro Monat ist im Vermie- tungsgeschäft von Baumaschinen kein Betrag, welcher Nachforschungsbedarf impliziert. Bei der Vertragspartnerin, der I._____ GmbH, handelte es sich zudem - gemäss deren Handelsregisterauszug bzw. den impliziten Aussagen sowie dem Verhaltens des Beschuldigten - um eine im Baugeschäft tätige Firma. Der ange- fragte und in der Folge abgeschlossene Mietvertrag erweist sich mithin als ein all- tägliches Geschäft unter in der Baubranche tätigen Firmen, welcher keine nähe- ren Abklärungen nahelegte. Bei einer Mietflotte von 150 Fahrzeugen (D1 Urk. 46 S. 7) erweist sich zudem eine umfassende Überprüfung (Einholung Betreibungs- auszüge/Bonitätsauskünfte) für jedes branchenübliche Geschäft mit geringer Ver- tragssumme klar als unverhältnismässig und alltagsuntauglich. Der Privatklägerin 3 kann somit kein Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden. Dass für eine mo- natliche Mietrate von Fr. 700.– vom Mietenden vor Vertragsabschluss die Ge- schäftsbücher einzuverlangen seien, wie dies die Verteidigung fordert (Urk. 72 S. 19 f.), ist völlig lebensfremd. Es handelte sich um einen Regelfall des üblichen Geschäftsalltags, bei welchem Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit nicht üblich und daher nicht notwendig sind. Besondere Anhaltspunkte, welche die Pri- vatklägerin 3 zu besonderer Vorsicht hätten anhalten lassen, sind keine ersichtlich (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 153 , E. 2.2.2.; BGE 135 IV 76 E. 5.2.; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2018, 6B_1232/2017, E. 3.4.2.). Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass sich die Strafbarkeit durch das Verhalten des Täu- schenden begründet. Der Getäuschte hat im Alltag seinen Geschäftspartnern nicht wie mutmasslichen Betrügern entgegen zu treten (Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 2.3). Den zutreffenden Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 23 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) kann daher vollumfänglich gefolgt werden und die Arglist, die Vermögensschädi- gung der Privatklägerin 3 sowie die Bereicherung des Beschuldigten sind zu be- jahen. Mit Bezug auf den Sachverhalt vom 2. März 2015 ist der Beschuldigte da- her des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 18 - 3.2. Sachverhalt zwischen 20. und 30 März 2015 (B._____ AG) Zu diesem Sachverhalt führt die Verteidigung aus, dass die Privatklägerin 1 kei- nerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, obschon sie den Beschuldigten gar nicht gekannt habe. Insbesondere habe sie keine Nachforschungen zur Bonität gemacht, die Geschäftsbücher nicht angefordert und keine Barzahlung verlangt. Auch als nach Abschluss der ersten beiden Kaufverträge die Kaufpreise noch nicht bezahlt gewesen seien, habe die Privatklägerin 1 dennoch die beiden weite- ren Kaufverträge abgeschlossen. Diese Opfermitverantwortung schliesse die Arg- list auf Seiten des Beschuldigten aus. Dieser habe im Übrigen die Privatklägerin 1 nie davon abgehalten, nähere Überprüfungen vorzunehmen (Urk. 72 S. 34 ff.; vgl. auch Urk. 94 S. 22 ff.). Auch diese Einwendungen der Verteidigung sind unbehelflich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich bei den vorliegenden Kaufverträgen über Baumaschinen um Alltagsgeschäfte der Privatklägerin 1 (Urk. 81 S. 35; D3 Urk. 3 S. 1 und S. 4). Zudem war deren Vertragspartnerin - gemäss dem Handels- registerauszug sowie den (impliziten) Angaben des Beschuldigten - eine im Bau- geschäft tätige Firma. Durch den Kauf gleich zweier (und später nochmals zweier) Maschinen erweckte der Beschuldigte zudem den Eindruck, dass es sich bei der I._____ GmbH um ein Unternehmen handelte, welches über diverse Aufträge ver- fügte - ansonsten die Anschaffungen der Maschinen ja nicht notwendig gewesen wäre (vgl. auch D1 Urk. 47 S. 10; D3 Urk. 3 S. 4). Der Beschuldigte trat denn auch gepflegt und geschäftstüchtig auf, er führte ausserdem während der Ver- tragsverhandlungen immer wieder Telefonate (D3 Urk. 3 S. 2; D1 Urk. 47 S. 10), was ein gutlaufendes Geschäft implizierte. Beim ersten persönlichen Kontakt liess sich der Beschuldigte zudem von einer Person - einem seiner Brüder (D1 Urk. 17/2 S. 8 f.) - begleiten, welcher mit einer Leuchtweste bekleidet war (D3 Urk. 3 S. 2). Auch mit diesem Auftreten eines "Arbeiters" wurde eine laufende Geschäftstätigkeit unterstrichen. Der Beschuldigte versicherte C._____ zudem ausdrücklich, dass er die Maschinen bezahlen werde (D1 Urk. 44 S. 8; Urk. 47 S. 12 und S. 16). Die Beträge für die einzelnen Maschinen (Fr. 7'020.–, Fr. 3'780.–, Fr. 4'320.– bzw. Fr. 4'590.– [D3 Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13]) waren im

- 19 - Übrigen nicht so hoch, als dass eine überdurchschnittliche Sorgfalt hätte ange- wandt werden müssen. Die Maschinen wurden durch den Beschuldigten ausser- dem in zwei Tranchen bestellt. Zum Einwand des Beschuldigten, dass die Privat- klägerin 1 die beiden weiteren Maschinen geliefert habe, bevor die ersten beiden Maschinen bezahlt waren, hat schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die ersten Zahlungen zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht fällig waren (Urk. 81 S. 35, Urk. D 3 Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13]. Auch der Vertreter der Pri- vatklägerin 1, H._____, hat auf diesen Umstand hingewiesen (D3 Urk. 3 S. 4 f.). Seine mangelnde Zahlungsbereitschaft hat der Beschuldigte zwischen den beiden Käufen ferner dadurch verschleiert, indem er beim Vertreter der Privatklägerin 1, H._____, nachfragte, ob das Geld eingegangen sei, er habe es überwiesen (D3 Urk. 3 S. 5). In Anbetracht der gesamten Umstände kann der Privatklägerin 1 bzw. deren Ver- treter, H._____, nicht vorgeworfen werden, der Opfermitverantwortung nicht nachgekommen zu sein. Die Privatklägerin 1 hat sich nämlich - wenn auch nicht rechtlich verbindlich - insofern abgesichert, als dass sie auf den Rechnungen je- weils einen Eigentumsvorbehalt angebracht hat (D3 Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13, D1 Urk. 47 S. 13). Dass ein solcher Vorbehalt ohne Eintragung ins ent- sprechende öffentliche Register gemäss Art. 715 ZGB nicht wirksam ist, kann der Privatklägerin 1 nicht zu ihren Ungunsten angelastet werden, handelt es sich da- bei doch um eine im Geschäftsleben übliche Praxis. Zudem hat sich H._____ mit- tels Einsicht in das Handelsregister versichert, dass die I._____ GmbH besteht und der Beschuldigte für diese handeln darf (D3 Urk. 3 S. 2). Dass C._____, der Vertreter der Privatklägerin 1, den Betreibungsauszug der I._____ GmbH erst nach Abschluss und Abwicklung der vier Verträge angefordert hatte, führt - ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 72 S. 35; Urk. 94 S. 22) - nicht zu einer Opfermitverantwortung. Der Betreibungsauszug enthielt im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse nämlich noch keine Einträge (D2 Urk. 7/2). Aus diesem hätte die Privatklägerin 1 mithin keine Schlüsse ziehen können. Dass - ohne Vorliegen konkreter Verdachtsmomente - auch Betreibungsauszüge der für eine juristische Person handelnden natürlichen Personen eingeholt werden (was gemäss der Ver- teidigung im konkreten Fall hätte erfolgen müssen, vgl. Urk. 72 S. 35; Urk. 94

- 20 - S. 29), ist im Geschäftsalltag völlig unüblich, ebenso das Einholen von Ge- schäftsbüchern sowie - bei den in Frage stehenden Beträgen - Barzahlung. Der Vertreter der Privatklägerin 1, C._____, hat hierzu zwar ausgeführt, dass er beim geringsten Verdacht, dass jemand nicht zahlen könne, die Barzahlung bei Über- nahme vereinbare (D3 Urk. 3 S. 4). Ein solcher Verdacht kam durch das überzeu- gende Auftreten des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass es sich bei der I._____ GmbH um ein im Handelsregister eingetragenes und gemäss dessen Zweck um ein im Baubereich tätiges Unternehmen handelte, indes gerade nicht auf. Zudem hat der Beschuldigte gegenüber C._____ glaubhaft versichert, dass er die Rechnung seinem Treuhänder sofort zur Bezahlung übergeben werde (D3 Urk. 3 S. 4). Durch Erwähnung eines Treuhänders erweckte der Beschuldigte zu- sätzliche Seriosität. Aus all diesen Gründen kann den zutreffenden Ausführungen und Schlussfolge- rungen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 33 ff.) gefolgt werden. Die Arglist sowie die Vermögensschädigung der Privatklägerin 1 und die Bereicherung des Beschuldig- ten (vgl. Urk. 81 S. 36; Art. 82 Abs. 4 StPO) sind daher zu bejahen und der Be- schuldigte mit Bezug auf den Sachverhalt zwischen dem 20. und 30. März 2015 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.3. Sachverhalt zwischen 2. April und 7. April 2015 (H._____) Die Verteidigung führt zu diesem Sachverhalt aus, dass der Beschuldigte weder ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Privatkläger 2 aufgebaut und ausge- nutzt noch eine Drucksituation herbeigeführt habe. Er habe diesen schlicht und einfach um Geld gebeten. Es spiele keine Rolle, dass der Bruder des Beschuldig- ten jeweils das Geld abgeholt und die Quittung unterzeichnet habe (Urk. 72 S. 40 ff.; Urk. 94 S. 26). Zwar handle es sich bei den Angaben des Beschuldigten darüber, wofür er das Geld verwenden wolle, allenfalls um Fantasiegeschichten, doch diese einfachen Erzählungen würden kein Lügengebäude darstellen. Zudem habe der Geschädigte 2 seine Opfermitverantwortung verletzt, indem er dem Be- schuldigten, obwohl er ihn erst einige Tage kannte, das Darlehen gewährt habe. Er habe nicht einmal zugewartet, ob zumindest die Kaufpreise für die gekauften Maschinen beglichen werden, bevor er weitere Verträge abschloss (Urk. 72 S. 45

- 21 - ff.; Urk. 94 S. 27). Die Tatsache, dass Bargeld ausgeliehen werde zeige ja gera- de, dass man sich in einem Liquiditätsengpass befinde (Urk. 72 S. 40 f.). Dass der Geschädigte 2 vor Abschluss des Darlehensvertrages keine Betrei- bungsauszüge bestellte bzw. die Geschäftsbücher nicht einsah, wie dies die Ver- teidigung fordert (vgl. Urk. 72 S. 42 ff.), konnte von ihm in Anbetracht der ge- schäftlichen Beziehung nicht gefordert werden. Es sei hierzu auf die obigen Aus- führungen unter Ziffer 3.2 verwiesen. Zur Einwendung des Beschuldigten, dass der Privatkläger 2 das Darlehen gewährt habe, bevor die Kaufpreise für die Ma- schinen bezahlt waren (Urk. 72 S. 42 und S. 47; Urk. 94 S. 27), ist anzumerken, dass im Zeitpunkt der Darlehensgewährung erst die Kaufpreise für zwei der Ma- schinen fällig waren, und dies zudem erst seit dem 30. März 2015, mithin 2 bzw. 7 Tage vor der Darlehensgewährung (D3 Urk. 8/6 und Urk. 8/8). Eine solche gering- fügige Überschreitung der Fälligkeit ist - gerade im Geschäftsleben - noch kein Grund, um besondere Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen, zumal der Beschuldig- te seine mangelnde Zahlungsbereitschaft dadurch verschleierte, indem er nach- fragte, ob das Geld eingegangen sei, er habe es überwiesen (D4 Urk. 3/1 S. 5). Dadurch erweckte er den Anschein, dass die Zahlungen ausgelöst waren und al- lenfalls ein Problem bei der Banküberweisung vorlag sowie dass er sich um die- ses Problem, mithin um die Bezahlung der Kaufpreise, kümmerte. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte den Privatkläger 2 von einer Überprüfung abge- halten. Weiter hat der Beschuldigte dem Privatkläger 2 Notsituationen geschildert, welche durch diesen auch nicht überprüfbar waren: Einerseits durch Darstellung eines privaten Problems einer seiner Mitarbeiter, während er selber in Bulgarien sei und nicht helfen könne und ihm, dem Privatkläger 2, das Geld unverzüglich zurückgebe, wenn er wieder in der Schweiz sei; und andererseits durch die Be- hauptung eines Banklimiten-Problems in Deutschland beim Kauf einer Maschine, wobei er ausführte, dass er versucht habe, das Geld mittels Vollmacht über sei- nen Bruder erhältlich zu machen, dies indes nicht geklappt habe und der Be- schuldigte dem Privatkläger 2 versicherte, das Geld gleich nach seiner Landung am Flughafen Zürich abzuheben und ihm ins Büro zu bringen (D1 Urk. 47 S. 21 ff.; D4 Urk. 3/1 S. 10 ff.). Durch den vorgängigen Kauf der vier Maschinen, die (behaupteten) Auslandsaufenthalte, die behauptete laufende Geschäftstätigkeit

- 22 - (u.a. durch den behaupteten weiteren Kauf einer Maschine in Deutschland) und das durch den Beschuldigten aufgebaute persönliche Vertrauensverhältnis zum Privatkläger 2 (vgl. D1 Urk. 17/3 S. 2 ["Er ist ein Kollege von mir geworden"]; D1 Urk. 17/3 S. 4 ["ich habe nicht Geld genommen, mit Druck oder Gewalt. Sondern mit normalem Gespräch, Kaffee getrunken, Kontakte."]; Prot. I S. 27; D1 Urk. 47 S. 22) drängten sich dem Privatkläger 2 keine näheren Abklärungen auf, weshalb ihm auch nicht der Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden kann. Bei der Quittung für die erhaltenen Fr. 1'370.– handelt es sich zudem um eine Falschangabe mit Bezug auf den Namen sowie Adresse des Abholenden ("N._____" statt F._____ sowie "O._____-str. Nr. 1, P._____" statt Q._____- strasse Nr. 2, R._____ [Ortschaft] [Privatadresse] bzw. S._____-strasse Nr. 3, R._____ [damalige Firmenadresse der I._____ GmbH]; D4 Urk. 4/1 und D1 Urk. 19/1) und bei der Quittung für den ausbezahlten Betrag von Fr. 2'300.– wur- de mit falschem Namen unterschrieben ("N._____", D4 Urk. 4/1). Darauf, dass der Beschuldigte keinerlei glaubhafte Erklärung vorbringen konnte, weshalb je- weils mit falschem Namen unterschrieben wurde, ist die Vorinstanz schon einge- gangen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 40 f.). Dass sein Bruder mit seinem "Spitznamen" unterschrieben haben will bzw. der Privatkläger 2 ihn, den Beschuldigten, "falsch verstanden" habe (D1 Urk. 17/2 S. 11; D1 Urk. 17/4 S. 17), ist völlig unglaubhaft, handelte es sich doch um Beweisdokumente, bei welchen der amtliche Name anzugeben ist. Zudem wären die Behauptungen des Beschul- digten allenfalls eine Erklärung für einen anderen Vornamen, indes keinesfalls für einen falschen Nachnamen sowie eine unkorrekte Adresse. Weiter sagte der Be- schuldigte selber aus, keinen "N._____" zu kennen, was ein "Verhören" mit Bezug auf den Nachnamen ausschliesst (D1 Urk. 17/2 S. 11). Weiter verschleierte der Beschuldigte die Umstände, indem er seinen Bruder nicht in dessen Funktion als "Bruder", sondern in der Funktion als den notleidenden, guten "Mitarbeiter" zum Privatkläger 2 schickte (vgl. auch D1 Urk. 47 S. 23). Dies einerseits um seine Be- hauptung, für diesen das Darlehen über Fr. 1'370.– zu brauchen, zu untermauern, womit sich auch die Falschangabe bezüglich des (Nach-)Namens ohne Weiteres erklären lässt. Andererseits konnte der Beschuldigte durch das Schicken des "Mitarbeiters" seine behauptete Auslandabwesenheit plausibel machen und zu-

- 23 - dem ein gut laufendes Unternehmen mit Angestellten vorspielen, um das Darle- hen über Fr. 2'300.– für den Kauf der Maschine in Deutschland zu erhalten. Der Beschuldigte liess ausserdem die eine Quittung für den einen Teil des Darlehens, wonach ein Mitarbeiter dringend Geld benötige, auf diesen "Mitarbeiter" persön- lich ausstellen und die zweite Quittung, wonach die I._____ GmbH auf das Geld für eine Maschine angewiesen sei, auf diese (D4 Urk. 4/1). Auch damit hat er die geschilderten Ausnahmesituationen mittels "passenden" Quittungen gefestigt. Dass sein Bruder selber auf die Idee gekommen sein soll, diese Quittungen in diesem Sinne auszufüllen bzw. erstellen zu lassen bzw. der Privatkläger 2 diese Angaben auf Grund von Missverständnissen gemacht hätte (D1 Urk. 17/3 S. 2 f.), kann klarerweise als Schutzbehauptung gewürdigt werden. Bei diesem raffinierten Vorgehen durch den Beschuldigten kann dem Privatkläger 2 nicht der Vorwurf gemacht werden, dass für ihn die Angaben des Beschuldigten, weshalb er die Geldbeträge brauchte, "plausibel" waren (D1 Urk. 47 S. 21 f.). Dass der Privatklä- ger 2 allenfalls ein "leichtes Opfer" war und der Beschuldigte merkte, dass er von ihm zusätzlich zu den Maschinen noch an Bargeld kommen konnte (vgl. D1 Urk. 47 S. 22), ändert am arglistigen Vorgehen des Beschuldigte nichts (BGE 142 IV 153 , E. 2.2.2.). Der Privatkläger musste auf Grund der gesamten Umstände und dem Verhalten des Beschuldigten nicht davon ausgehen, dass es sich bei ihm um einen mutmasslichen Betrüger handelt (vgl. hierzu Urteil des Bundesge- richts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 2.3). Die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 40 ff.) er- weisen sich daher als zutreffend. Die Arglist, die Vermögensschädigung des Pri- vatklägers 2 sowie die Bereicherung des Beschuldigten (vgl. Urk. 81 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) sind daher zu bejahen und der Beschuldigte in Bezug auf den Sachverhalt zwischen 2. April und 7. April 2015 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.4. Fazit Im Sinne der obigen Erwägungen ist der Beschuldige des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 24 - IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzu- legen sind, richtig dargestellt (Urk. 81 S. 45 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen zu verweisen ist. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmun- gen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktions- rechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf den Beschuldigten nur anzuwenden, sofern es für ihn im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Donatsch/Heim- gartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionsrecht bei der auszufällenden Geldstrafe (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) keine milde- re Bestrafung vorsieht (nach neuem Recht wäre eine Geldstrafe nur bis zu 180 Tagessätzen möglich; vgl. BGE 134 IV 82, E. 7.2.2).

2. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 2.1. Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte

- wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür un- ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermit- teln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Stra- fen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1). Dabei sind namentlich das

- 25 - Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschla- gen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (BGE 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu be- rücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Ef- fizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). 2.2. Als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz diejenige zuungunsten der Privatklägerin 1 (Sachverhalt vom 20. März bis

30. März 2015) gewürdigt (Urk. 81 S. 46). Diese Einschätzung erweist sich als korrekt und ist nicht zu beanstanden, liegt dem Sachverhalt doch im Zeitpunkt der Betrugshandlung die höchste Deliktssumme zu Grunde und es wurden vier Kauf- verträge abgeschlossen (Kaufpreise der vier Maschinen: Fr. 7'020.–, Fr. 3'780.– 4'320.– bzw. Fr. 4'590.– [D3 Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13], wobei die Privatklägerin 1 in der Folge zwei der Maschinen wieder erlangen konnte). Von diesem Delikt ist daher auszugehen und die Einsatzstrafe zu bestimmen. 2.2.1. Beim Sachverhalt zwischen 20. und 30. März 2015 (B._____ AG) ist mit Bezug auf das objektive Tatverschulden festzuhalten, dass der Beschuldigte vier Kaufverträge über insgesamt Fr. 19'710.– abschloss, obwohl er mit Bezug auf diese Summe keinen Zahlungswillen und auch keine Zahlungsmöglichkeit be- sass. Damit missbrauchte er mehrmals das ihm im Geschäftsalltag entgegenge- brachte übliche Vertrauen und schädigte die Geschäftspartnerin. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche das objektive Tatverschulden "jedenfalls als noch leicht" einstufte (vgl. Urk. 81 S. 47), was im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beim subjektiven Tatverschulden kann mit der Vorinstanz das eventualvorsätzliche Handeln als verschuldensmindernd gewertet werden (vgl. Urk. 81 S. 47). Anzumerken ist, dass der Beschuldigte zur

- 26 - Erreichung seiner eigenen Motiven (Erlangung von vier Maschinen ohne dafür ei- ne Entschädigung zu leisten) zielstrebig vorging und sich nicht darum kümmerte, dass durch sein Vorgehen ein relativ grosser Vermögensschaden bei der Ge- schäftspartnerin auftrat. Für diesen Vermögensschaden zeigte der Beschuldigte auch keine Empathie, warf er dem Vertreter der Privatklägerin 1 sogar noch vor, dass er keine Einzahlungsscheine geschickt habe (D1 Urk. 17/2 S. 10; D1 Urk. 17/4 S. 14). Das Verschulden des Beschuldigten ist daher knapp noch als leicht zu werten, weshalb sich die von der Vorinstanz festgesetzte (hypothetische) Einsatzstrafe im Bereich von ca. 180 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 81 S. 47) als angemessen erweist. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Ver- schlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine Freiheitsstrafe von Vornherein nicht in Betracht. Zur Sanktionsart kann zudem auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 50 f.). 2.2.2. Mit Bezug auf den Sachverhalt ca. 2. März 2015 (D._____ AG) gilt in objek- tiver Hinsicht ebenfalls das oben Gesagte mit der Ergänzung, dass es sich hier um einen Mietvertrag betreffend eine Maschine (den Hochhubwagen "…") han- delt. Mittels Vortäuschung einer im Baugeschäft erfolgreich tätigen Firma und ausgehend von einer relativ tiefen Mietsumme von Fr. 700.– pro Monat konnte der Beschuldigte erwirken, dass die Privatklägerin 3 mit der I._____ GmbH den Vertrag abschloss und der Hochhubwagen im Wert von über Fr. 10'000.– (D2 Urk. 9/5 und Urk. 9/6) herausgegeben wurde. Auch hier nutzte der Beschuldigte die Alltäglichkeit des Geschäfts gegenüber der Geschäftspartnerin aus. Die De- liktsumme von über Fr. 10'000.– liegt zudem nicht mehr im unteren Bereich. Beim subjektiven Tatverschulden sind der Eventualvorsatz sowie die eigennützigen Mo- tive des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass er weder die Mietraten (noch später den Kaufpreis) für den Hochhub- wagen bezahlt und damit die Privatklägerin 3 im gesamten Wert dieser Maschine geschädigt wird. Mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 47 f.) kann daher auch hier von ei- nem (noch) leichten Verschulden ausgegangen werden. Die (hypothetische) Ein- satzstrafe für den Sachverhalt ca. 2. März 2015 (D._____ AG) ist somit auf ca. 120 Tagessätze festzulegen, weshalb die von der Vorinstanz ausgehend vom leichten Verschulden asperierte Erhöhung der für den Sachverhalt zwischen 20.

- 27 - und 30. März 2015 (B._____ AG) festgelegten Einsatzstrafe um 60 Tagessätze Geldstrafe nicht zu beanstanden ist, zumal bei beiden Delikten im Kern ein ähnli- ches Tatmuster angewandt wurde. 2.2.3. Der Sachverhalt vom 2. April - 7. April 2015 (H._____) ist anders gelagert, da diesem ein Darlehen zu Grunde liegt, welches der Beschuldigte für seine Fir- ma (behaupteter Kauf einer Maschine in Deutschland) bzw. zur Überbrückung ei- ner Notlage eines Mitarbeiters ausbezahlen liess. Bei den beiden Tranchen des Darlehens handelt es sich zwar nicht um hohe Summen (Fr. 1'370.– bzw. Fr. 2'300.–), indes auch nicht um Bagatellbeträge. Zudem wurde das Ver- trauen, welches der Privatkläger 2 dem Beschuldigten als Inhaber der I._____ GmbH und als seinem Geschäftspartner aus den vorausgegangenen vier Ma- schinenkäufen entgegenbrachte, massiv missbraucht. Der Beschuldigte erfand des Weiteren zwei plausible Notsituationen, welche dringendes und unverzügli- ches Handeln bedurften und nutzte zudem seinen Bruder zur "Vorspiegelung" des treuen Mitarbeiters, welcher zeitnah Geld benötigte. Damit appellierte er an das Gewissen das Privatklägers 2, welcher - gerade auf Grund der nicht hohen Geld- beträge - den Ersuchenden nicht im Stich lassen wollte. Der Beschuldigte unter- mauerte seine erfundenen Notsituationen und verschleierte gleichzeitig die tat- sächlichen Gegebenheiten, indem er die Quittungen unter falschem Namen und im Falle der Quittung vom 2. April 2015 auch auf eine falsche Adresse ausstellen liess (D4 Urk. 4/1). Die objektive Tatschwere kann daher ohne Weiteres als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz diese als "noch leicht" ein- stufte (Urk. 81 S. 48), ist dies nicht zu beanstanden. Bei der subjektiven Tat- schwere kann ebenfalls auf das (zumindest) eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten verwiesen werden. Zusätzlich ist hier das Vorgehen aufgrund der Lügengeschichten und der verwendeten Falschangaben als raffiniert zu bezeich- nen. Ausgehend von einer möglichen (hypothetische) Einsatzstrafe für diesen Sachverhalt (2. April - 7. April 2015; C._____) von ca. 60 Tagessätzen erweist sich die von der Vorinstanz asperierte Erhöhung um 30 Tagessätze Geldstrafe (Urk. 81 S. 48) als angemessen, wenn auch eher milde.

- 28 - 2.2.4. Nach Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten insgesamt nahe an der Gewerbsmässig- keit war und von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. 2.2.5. In Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die (hypothetische) Ein- satzstrafe von 180 Tagessätzen aufgrund der obigen Erwägungen mit Bezug auf die übrigen Delikte um rund 60 Tagessätze sowie rund 30 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen und somit die hypothetische Gesamtstrafe auf 270 Tagessätze Geld- strafe festzusetzen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich mithin als korrekt und angemessen. 2.3. Zu den Täterkomponenten hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 81 S. 49 f.). Zusammenfassend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te in Mazedonien geboren wurde, dort aufwuchs und sechs Jahre die Grundschu- le absolvierte. Im Alter von 15 Jahren kam er zusammen mit seinen Brüdern in die Schweiz. Er besuchte hier ein Schul- und ein Werkjahr und machte anschliessend eine Anlehre für Lüftung, Montage und Isolierung. Mitte 2007 übernahm der Be- schuldigte eine GmbH, welche er in L._____ Plus GmbH umfirmierte und kurz da- rauf drei Mal in Konkurs ging. Ende 2014 übernahm er sodann die I._____ GmbH. Über diese Firma wurde Ende Januar 2016 der Konkurs eröffnet. Im März 2016 gründete der Beschuldigte die M._____ GmbH, wobei über diese im Juni 2017 ebenfalls der Konkurs eröffnet wurde. Anschliessend hat er die T._____ und die Firma U._____ übernommen, welche auch Konkurs gingen. Zurzeit ist der Be- schuldigte selbstständig. Er hat eine GmbH mit dem Namen V._____ GmbH. Der- zeit besitzt der Beschuldigte die Niederlassungsbewilligung C. Er ist geschieden und hat mit einer neuen Partnerin zwei Kinder, mit welchen er zusammen wohnt (vgl. zum Ganzen Prot. II S. 6 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Als nicht einschlägige Vorstrafe weist der Beschuldigte eine Verurteilung aus dem Jahre 2008 wegen SVG-Delikten in nicht unerheblichem Umfang auf (Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie Fr. 500.–

- 29 - Busse; D1 Urk. 55 und Urk. 85). Er war mit Bezug auf die ihm vorgeworfenen Be- trugshandlungen nicht geständig, sondern anerkannte jeweils lediglich den äusse- ren Sachverhalt. Aufgrund der Täterkomponente würde sich eine Reduktion der Strafzumessung somit nicht aufdrängen, wie dies die Vorinstanz vornahm (Urk. 81 S. 50). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu bestrafen. An diese Strafe sind zwei Tage erstandene Haft vom 19. April 2016, 6.30 Uhr, bis 20. April 2016, 18:30 Uhr, anzurechnen (Art. 51 StGB; D1 Urk. 27/2 und 27/6). 2.4. Bezüglich der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz die Bemessungskri- terien korrekt festgehalten und diese auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 81 S. 51), wo- gegen die Verteidigung keine Einwendungen erhebt (Urk. 72; Urk. 94 S. 31). Mit Bezug auf die Bemessungskriterien haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil keine Änderungen ergeben, welche zu einer Reduktion des Tagessatzes führen würden. Die neu angegebenen höheren monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'590.– (Prot. II S. 12) wären ohnehin nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.4). 2.5. Damit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wobei zwei Tagessätze durch Haft erstanden sind. V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begründung auf- geschoben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren fest- gesetzt (Urk. 81 S. 51 f.). Diese Erwägungen sind allein schon wegen des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu übernehmen.

- 30 - VI. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf den anklagegemäs- sen Schuldspruch der Privatklägerin 1 (B._____ AG) Schadenersatz von Fr. 8'370.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 30. März 2015, dem Privatkläger 2 (H._____) Schadenersatz von Fr. 3'670.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 2. April 2015 sowie der Privatklägerin 3 (D._____ AG) Schadenersatz von Fr. 10'700.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 2. März 2015 zu bezahlen. Der Beschuldigte verlangt die Abweisung der Zivilansprüche, eventualiter deren Verweisung auf den Zivil- weg (Urk. 72 S. 52 f.; Urk. 82; Urk. 94 S. 1). Diesen Sachverhalten würden zivil- rechtliche Verträge zu Grunde liegen, weshalb keine Verpflichtung zu Schadener- satz entstanden sei (Urk. 82 S. 4 f.). Weiter seien die Forderungen schon auf Grund des massiven Selbstverschuldens aus dem Recht zu weisen. Es sei bis heute nicht versucht worden, im Rahmen des Konkursverfahrens gegen die I._____ GmbH an das Geld zu gelangen (Urk. 72 S. 52; Urk. 94 S. 32 ff.). Die von den Privatklägern geltend gemachten und durch die Vorinstanz zuge- sprochenen Schadenspositionen sind ausgewiesen (D2 Urk. 3, D3 Urk. 13/2, D3 Urk. 8/6-14; D4 Urk. 4/1 und Urk. 8/2) bzw. anerkannt (Prot. I S. 22) und die Wi- derrechtlichkeit, die Kausalität sowie das Verschulden (Art. 41 OR) auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung erstellt. Es kann hier auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 52 ff.). Für eine Abweisung der Schadenersatzforderungen bzw. eine Reduktion derselbigen auf Grund eines Selbstverschuldens - wie dies die Verteidigung geltend macht - liegen mangels Opfermitverantwortung auch keine zivilrechtlichen Gründe im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR vor (vgl. die obigen Erwägungen unter III. Ziffer 3). Da der Schaden im Sinne von Art. 41 OR in einer ungewollten Vermögensverminderung bzw. in einer Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen (gleichzeitigen) Vermögens- stand bei Ausbleiben des Ereignisses besteht (sog. Differenztheorie, vgl. u.a. BGE 132 III 321, E. 2.2.1), ist auch irrelevant, ob Schadenersatz wegen unterlas- sener Zahlung oder dem Verlust der Ware geltend gemacht wird, wie dies die Verteidigung ausführt (Urk. 72 S. 52), ebenso deren Einwand, dass bzw. ob die

- 31 - Forderungen im Konkursverfahren der I._____ GmbH eingegeben wurden, da vorliegend die Schadenersatzpflicht auf Grund des persönlichen widerrechtlichen Handelns des Beschuldigten entstand. Die Höhe des Zinses ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 73 Abs. 1 OR). Schadenszins ist von dem Zeitpunkt an zu bezahlen, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat (BGE 131 III 12 E. 9.1). Zu den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 81 S. 52 ff.) ist daher zu ergänzen, dass mit Bezug auf den Privatkläger 2 (C._____) die Geldübergaben am 2. April 2015 (Fr. 1'470.–) sowie am 7. April 2015 (Fr. 2'300.–) stattfanden (D4 Urk. 4/1) und mit Bezug auf die Privatklägerin 3 (D._____ AG) die Übergabe des Hoch- hubwagens am 3. März 2015 (D2 Urk. 3) erfolgte. Die Zeitpunkte der Zinsenläufe sind entsprechend anzupassen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 9 des ange- fochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte beanstandet zudem die Zusprechung einer Prozessentschädi- gung an die Privatklägerin 1 (B._____ AG) nicht substanziell, sondern ficht diese akzessorisch zum beantragten vollumfänglichen Freispruch an (Urk. 82 S. 5; Urk. 94 S. 36 f.). Die Zusprechung der Prozessentschädigung findet ihre Begrün- dung in Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und die Zivilklage mit Bezug auf die Privatklägerin 1 gutgeheissen. Die Honorar- forderung von Rechtsanwalt lic. iur. D. W._____ ist ausgewiesen (D 3 Urk. 13/2) und angemessen, womit sich die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Prozessentschädigung der Privatklägerin 1 (Urk. 81 S. 55) als korrekt erweisen und der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin B._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'118.95 zu bezahlen.

- 32 -

2. Zweitinstanzliches Verfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschla- gen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigten mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

11. Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffern 7 (teilweise Verweisung der Pri- vatklägerin 3 auf den Zivilweg), 8 (Kostenfestsetzung) und 11 (Kosten des Verfahrens UE150217) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tage als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) als Schadenersatz Fr. 8'370.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 30. März 2015 zu be- zahlen.

- 33 -

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) als Scha- denersatz Fr. 1'370.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 2. April 2015 sowie Fr. 2'300.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. April 2015 zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____ AG) als Schadenersatz Fr. 10'700.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 3. März 2015 zu be- zahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'118.95 zu bezah- len.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- 34 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − das Migrationsamt des Kantons Zürich.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom