opencaselaw.ch

SB180365

Schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2020-07-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägung der Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 94 S. 6).

- 6 -

E. 1.2 Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. April 2018 (Prot. I S. 32 ff.) liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung am 4. Mai 2018 (Datum Post- stempel) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 77). Nach Zustellung des begrün- deten Urteils (Urk. 90) am 27. Juli 2018 (Urk. 93/2) reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 30. Juli 2018 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 95). Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2018 wur- de die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 99). Mit Eingabe vom 17. September 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 101). Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2018 wurde die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft den Privatklägern sowie dem Be- schuldigten zugestellt (Urk. 103).

E. 1.3 Am 16. Mai 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte zur Person und zur Sache einvernommen wurde (Urk. 127). So- dann wurden die Parteivorträge entgegengenommen. Ein Entscheid in der Sache wurde nicht gefällt, da sich die Sache noch nicht als spruchreif erwies (Prot. II S. 5 ff.). Mit Beschluss vom 16. Mai 2019 wurden die Akten sodann zur Ergänzung der Untersuchung, namentlich der Einvernahme von F._____ und G._____ als Zeu- gen, an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zurückgewiesen (Urk. 130).

E. 1.4 Die Zeugeneinvernahmen wurden von der Staatsanwaltschaft am

E. 3 Tatvorwurf der schweren Körperverletzung Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe am 3. Juli 2016 am S._____-platz in … Zürich dem Geschädigten C._____ mit der Faust, an welcher er einen Schlagring getragen habe, ins Gesicht unterhalb des rechten Auges ge- schlagen. Der Geschädigte sei daraufhin bewusstlos zu Boden gestürzt, wo er liegen geblieben sei. Aufgrund des Schlages des Beschuldigten habe der Ge- schädigte eine Orbitaboden-Fraktur auf der rechten Gesichtshälfte, ein Retrobul- bärhämatom sowie eine Nasenbeinfraktur erlitten. Der Geschädigte habe sich deshalb einer Operation unterziehen müssen, wobei ihm ein Titanimplantat zur Wiederherstellung des Orbitabodens eingesetzt worden sei. Der Geschädigte ha- be eine Zeit lang nach der Operation Doppelbilder gesehen und sei vom 3. Juli 2016 bis zum 31. Juli 2016 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Weiter schiele der Geschädigte seit der erlittenen Verletzung auf seinem rechten Auge, wobei dieses Schielen auch ca. 1 Jahr nach dem Vorfall noch gut sichtbar gewesen sei. Der

- 31 - Beschuldigte habe gewusst, dass Faustschläge gegen den Kopf eines Menschen schwere bis lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen können, und er habe dies in Kauf genommen (Urk. 39 S. 4 f.).

E. 3.1 Die Verteidigung erachtet eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. Diese habe der Beschuldigte längst abgesessen (Urk. 128 S. 31).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt als Folge der zusätzlich beantragten Schuldsprüche berufungsweise eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von 56 Monaten als Gesamtstrafe (Urk. 129 S. 8).

4. Tatkomponente 4.1. Die Vorinstanz erwog, es sei zu beachten, dass vorliegend ein nichtiger Anlass zu massiver Gewalt und der Verletzung von mindestens zwei Personen geführt habe. Dabei komme dem Beschuldigten die Rolle des eigentlichen Initia- tors der Auseinandersetzung zu, habe er sich doch von der anderen Gruppe pro- voziert gefühlt und bewusst die Konfrontation gesucht, anstatt einfach weiter und dem Konflikt so mühelos aus dem Weg zu gehen. Sodann habe der Beschuldigte im Verlaufe der Auseinandersetzung ein Messer eingesetzt, wodurch er panische Handlungen und weitere Gewalttätigkeiten der Beteiligten geschürt habe. Der Be-

- 58 - schuldigte habe demnach alles andere als zur Deeskalation des Konfliktes beige- tragen und sei insgesamt mit einer hohen Gewaltbereitschaft aufgetreten. In sub- jektiver Hinsicht führte die Vorinstanz aus, dass wohl nichtige Motive zur Tat des Beschuldigten geführt hätten. So liege nahe, dass sich die Tat eher zufällig erge- ben habe, wobei die Alkoholisierung bzw. allgemeine Gemütslage des Beschul- digten zur Eskalation der Situation entscheidend beigetragen hätten. Letztlich blieben die Beweggründe des Beschuldigten aber unklar. Entsprechend qualifi- zierte die Vorinstanz das Tatverschulden als keineswegs leicht (Urk. 94 S. 68). 4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass beim Raufhandel als abstraktes Gefährdungsdelikt die Schwere der tatsächlich eingetretenen Verletzungen im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden darf (BSK StGB II- MAEDER, a.a.O., Art. 133 N 4). Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte als Initiator der Auseinander- setzung angesehen werden muss, indem er die Rufe der anderen Gruppe auf sich bezog und aktiv die Konfrontation suchte. So sagte K._____ bei der Polizei aus, die andere Gruppe habe irgendetwas gerufen und dies habe dem Beschul- digten nicht gepasst. Er denke aber, es sei nicht einmal an sie gerichtet gewesen (D1 Urk. 7/1 S. 3 F/A 28). Der Beschuldigte fühlte sich dadurch aber offenbar an- gesprochen und gekränkt, weshalb er sofort in eine zunächst verbale Auseinan- dersetzung mit der betreffenden Gruppe geraten ist. Damit setzte er den Grund- stein für die nachfolgende tätliche Auseinandersetzung mit der anderen Gruppe. Anstatt den offenbar nicht einmal an ihn gerichteten Ruf zu ignorieren, was ohne Weiteres möglich gewesen wäre, suchte er die Auseinandersetzung. Den ersten Schlag führte der Beschuldigte allerdings entsprechend seiner konstanten Be- streitungen nicht aus. Der erste Schlag sei vielmehr von J._____ ausgeteilt wor- den (D1 Urk. 12/1 S. 5). Dieser habe den Bruder des Beschuldigten geschlagen (D1 Urk. 3/1 S. 3 und S. 6 F/A 22 und 48). Auch I._____ gab zu Prototoll, einer aus ihrer Gruppe habe eine Person aus der anderen Gruppe geschlagen (D1 Urk. 8/3 S. 3 F/A 7 f.). J._____ gab zu Protokoll, dass es auch sein könne, dass er den ersten Schlag ausgeführt habe (D1 Urk. 9/4 S. 5). Wieder eine andere Version lie- ferte der Zeuge O._____, wonach der erste Schlag von einer Person in einer bordeaux-roten Jacke ausgeteilt worden sei (D1 Urk. 11/2 S. 2 F/A 7). Nach der

- 59 - Wahrnehmung von O._____ wäre es also B._____ – jedenfalls aber auch nicht der Beschuldigte gewesen –, welcher den ersten Schlag ausgeteilt hätte, da B._____ als einziger der involvierten Personen an diesem Abend eine bordeaux- rote Jacke trug. Erschwerend wirkt sich aber aus, dass der Beschuldigte im Laufe der Auseinandersetzung ein Messer behändigte und damit zur weiteren Eskalati- on der Situation beitrug. So bewaffneten sich in der Folge offenbar auch J._____ und I._____ mit einem Stein respektive mit einer Flasche (D1 Urk. 9/1 S. 6 F/A 58; D1 Urk. 8/1 S. 3 F/A 21 f.). Zudem ereignete sich der Vorfall unmittelbar vor dem Club "P._____" während einer Party, an welcher eine Vielzahl von Personen zu Gast waren. Dies wiegt zwar beispielsweise nicht derart schwer, wie wenn sich die Auseinandersetzung innerhalb des Clubs zugetragen hätte. Dennoch hätte die Auseinandersetzung ohne Weiteres auch weitere Kreise ziehen können. Es ist mit der Vorinstanz von keineswegs leichtem Verschulden auszugehen. 4.3. Mit Bezug auf das subjektive Tatverschulden hat der Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz gehandelt. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten immerhin, dass er die Tat nicht plante, sondern in einem spontanen Tatentschluss handelte, nachdem er sich durch die Rufe provoziert gefühlt hatte. Die Alkoholisierung des Beschuldigten ist mit Verweis auf das Gutachten nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (D1 Urk. 28/19 S. 44 und S. 52). So wisse der Beschuldigte laut dem Gutachter, dass er ein Alkoholproblem habe und bei allen Gewaltdelikten sei er mit "fraglicher Alkoholbeteiligung" aufgefallen (D1 Urk. 28/19 S. 31). Trotz Alkoholkonsums sei die hohe Gewaltbereitschaft persönlichkeitsnah und entspreche dem Wertesystem des Beschuldigten (D1 Urk. 28/19 S. 32, S. 44). Sein Verhalten sei aus mehreren früheren Situatio- nen bekannt, in denen keine relevante Alkoholisierung vorgelegen sei. Die scheinbare Diskrepanz zwischen relativ hohem Blutalkoholspiegel und fehlender Beeinträchtigung erkläre sich aus einer aus dem regelmässigen Konsum resultie- renden Gewöhnung und Toleranzentwicklung für grössere Alkoholmengen (D1 Urk. 28/19 S. 32). Das Verschulden wiegt insgesamt nicht leicht und die Einsatzstrafe ist auf 6 Mo- nate festzusetzen.

- 60 -

5. Täterkomponente 5.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so kann vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 95 S. 68 ff.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergän- zend aus, dass er am 9. Juli 2018 ins Massnahmezentrum AQ._____ zum vorzei- tigen Massnahmeantritt eingetreten sei (Urk. 127 S. 1). Er habe am 1. August 2018 eine 4-jährige Grundbildung zum Metallbauer beginnen können, welche ihm sehr gut gefalle. Er gebe sich Mühe und habe gute Noten. Zurzeit sei er in der in- ternen Berufsschule. Ab August 2019 dürfe er in die Berufsschule in Zürich (Urk. 127 S. 2). Er habe nach wie vor Kontakt zu seinen Familienangehörigen und tele- foniere fast jeden Tag mit seiner Familie. Durch die Vollzugsöffnungen dürfe er jedes zweite Wochenende unbegleitet 10 Stunden hinaus. Da besuche er jeweils seine Familie (Urk. 127 S. 3 f.). Er habe nunmehr eine neue Freundin, die alte Beziehung sei zerbrochen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu werten. 5.2. Merklich straferhöhend haben sich die diversen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten auszuwirken. Aus dem Strafregisterauszug vom

14. Mai 2019 (Urk. 123/A) ergibt sich, dass der Beschuldigte erstmals während seines Aufenthaltes im Vereinigten Königreich Grossbritannien deliktisch aufgefal- len ist. Wie sich aus den weiteren Akten ergibt (D1 Urk. 28/11; D1 Urk. 3/5 S. 7 F/A 19 ff.; Prot. I S. 11 f.; Urk. 127 S. 7) ging es dabei unter anderem um eine tät- liche Auseinandersetzung, bei welcher der Beschuldigte einen "scharfen Gegen- stand" behändigt hat. Wegen diesem und weiteren Vorfällen wurde der Beschul- digte zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug in einer Institu- tion für Jugendliche durchgeführt wurde. Sodann wurde der Beschuldigte am 20. März 2014 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Vergehen und Übertretungen des Waffengesetzes mit einer bedingten Geldstrafe von acht Ta- gessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 100.– belegt. Weiter wurde der Beschuldigte vom Ministère public de l'arrondissement Lausanne am 31. Oktober 2014 wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruch und Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege mit einer bedingten

- 61 - Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 1'080.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2015 wurde der Beschuldigte wegen Angriffs zu einer bedingt vollziehbaren Frei- heitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Schliesslich wurde der Beschuldigte vom Gerichtspräsidium Aarau am 29. März 2017 wegen versuchter Drohung schuldig gesprochen und zu einer – unbedingten

– Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– verurteilt. Das Vorstrafenregister teilweise einschlägiger Verurteilungen demonstriert, dass der Beschuldigte nichts aus seinen bisherigen Strafen gelernt hat. Selbst die Androhung oder gar der Vollzug von Freiheitsstrafen hielten ihn nicht davon ab, neue Delikte zu begehen. Straferhöhend fällt zudem seine Delinquenz während einer laufenden Strafunter- suchung ins Gewicht. Der Beschuldigte beteiligte sich im Oktober 2016 an einem Raufhandel, obwohl im Juli 2016 eine Strafuntersuchung wegen schwerer Kör- perverletzung gegen ihn angehoben worden war. Weiter delinquierte der Be- schuldigte auch während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl angeordneten und mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau verlängerten Probe- zeit, was sich ebenfalls spürbar straferhöhend auszuwirken hat. 5.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131). Zwar zeigte sich der Beschuldigte bezüglich der ihm vorgeworfenen Beteiligung an einem Raufhandel geständig. Allerdings muss die Beweislage als erdrückend bezeichnet werden. Das Geständnis des Beschuldigten hat die Strafuntersuchung

- 62 - auch nicht wesentlich vereinfacht. Wie sich aus den Aussagen des Beschuldigten weiter ergibt, sieht er sich bei dieser Auseinandersetzung als Opfer, welches sich nur gewehrt habe. Wie bereits erwähnt, war es aber der Beschuldigte, welcher in massgeblicher Weise zur Eskalation der Situation beigetragen hat. Eine tatsächli- che Reue oder Einsicht ins Unrecht seiner Tat ist jedenfalls nicht erkennbar. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich nur ganz leicht strafmindernd aus. 5.4. Unter Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Strafe in Höhe von 10 Monaten angemessen. Unabhängig von der Frage des an- wendbaren Rechts (der Vorfall ereignete sich am 21. Oktober 2016, wobei das Strafgesetzbuch damals Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen vorsah, vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB) kommt eine Geldstrafe angesichts der zahlreichen Vor- strafen, insbesondere der bereits vollzogenen Freiheitsstrafen, welchen den Be- schuldigten offenkundig nicht von weiterer Delinquenz abgehalten haben, keines- falls in Betracht. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 10 Mona- ten zu bestrafen. V. Vollzug/Gesamtstrafe

1. Das Bundesgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme zugleich eine ungünstige Progno- se bedeutet und den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus- schliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3 S. 186 f.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_212/2017 vom 4. August 2017 E. 5.4.1; 6B_652/2016 und 6B_669/2016 vom

28. März 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Nachdem gegenüber dem Beschuldigten eine Massnahme angeordnet wurde (Disp.-Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils), bleibt kein Raum für einen bedingten oder teilbedingten Aufschub der Strafe. Die Freiheitsstrafe ist demnach zu vollziehen.

2. Unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist allerdings die Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist demnach zugunsten der Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB aufzuschie- ben.

- 63 -

3. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bildet das Gericht in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Dabei kann es aber nicht Sinn der revidierten Be- stimmung sein, eine neue Strafzumessung für die rechtskräftig beurteilten Delikte vorzunehmen. Vielmehr ist für die aktuell zu beurteilenden Taten die angemesse- ne Strafe festzusetzen und anschliessend unter Anwendung des Asperationsprin- zips eine angemessene Erhöhung für die widerrufene Strafe vorzunehmen und derart eine Gesamtstrafe zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom

24. Januar 2019 E. 2.4.2.).

4. Vorliegend hat der Beschuldigte durch die neue Straftat eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten erwirkt. Sodann widerrief die Vorinstanz – bereits rechtskräftig – den bedingten Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Disp.-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils). In Anwendung des Aspera- tionsprinzips ist es angemessen, die für die neue Tat auszusprechende Freiheits- strafe um vier Monate zu erhöhen, dem Beschuldigten also einen Abzug von zwei Monaten zu gewähren. Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe in Höhe von 14 Monaten als Gesamtstrafe.

5. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 21. Oktober 2016 bis und mit 8. Juli 2018 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (D1 Urk. 24/1; D1 Urk. 24/9; D1 Urk. 24/19; D1 Urk. 24/22; D1 Urk. 24/26; D1 Urk. 24/35; Urk. 40; Urk. 55; Urk. 72). Die 625 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ihm ohne Weite- res an die Strafe anzurechnen. Sodann befindet sich der Beschuldigte seit dem

9. Juli 2018 im vorzeitigen Massnahmevollzug auf der geschlossenen Abteilung des Massnahmezentrums AQ._____ (Urk. 89). Da die damit einhergehende Be- schränkung der persönlichen Freiheit mit dem Strafvollzug identisch ist (vgl. ZR 110 [2011] S. 315 f.), sind ihm die bis und mit heute (3. Juli 2020) erstandenen 725 Tage im vorzeitigen Massnahmeantritt ebenfalls auf die Strafe anzurechnen. Der Beschuldigte hat die Strafe somit vollumfänglich durch Haft geleistet.

- 64 -

6. Anrechnung Haft an Massnahme / Entschädigung des Beschuldigten 6.1 Der Beschuldigte hat wie erwähnt 625 Tage in Haft Untersuchungs- und Si- cherheitshaft verbracht. Die mit heutigem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe beläuft sich auf 14 Monate, sprich 420 Tage. In Anbetracht dessen beantragte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte für die erlittene Überhaft zu entschädigen sei, wobei sie die Bemessung der Entschädi- gung dem Gericht überliess (Urk. 128 S. 31). 6.2 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnah- men angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Ent- schädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Der Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu ei- ner Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO). Nicht geregelt ist im Gesetz die Frage der Anrechnung von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB. Das Bundesgericht erwog dazu in seinem Entscheid BGE 141 IV 236 E. 3 ff., dass bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB – im Hin- blick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft werde und es bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Si- cherung gehe. Dieser Zweck – die Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit – könne auch der strafprozessualen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zugrunde liegen. Gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei Haft bei dringendem Tatverdacht und Wiederholungsgefahr zulässig. Die be- schuldigte Person solle von der Begehung von Verbrechen und schweren Verge-

- 65 - hen abgehalten werden. Im Sinne der Gefahrenabwehr wolle dieser Haftgrund die Öffentlichkeit ebenfalls vor weiterer erheblicher Delinquenz schützen. Wenn und soweit ein Täter in diesem Sinne gefährlich sei, von ihm also die Gefahr weiterer gravierender Straftaten ausgehe, handle es sich sowohl bei Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft als auch bei der Unterbringung im Rahmen einer stationären the- rapeutischen Massnahme letztlich um Freiheitsentzug zum Schutze der Allge- meinheit. Ausgehend hievon erscheine die Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft an eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB im Sinne der Botschaft folgerichtig und gerechtfertigt. Gleiches muss dabei auch für eine Massnahme nach Art. 61 StGB geltend, welche der Verhinderung der Gefahr weiterer im Zusammenhang mit der Störung einer Persönlichkeitsent- wicklung des Täters im Zusammenhang stehenden Taten – und damit ebenfalls dem Schutz der Allgemeinheit – dient. 6.3 Das Bezirksgerichts Zürich hat mit Urteil vom 24. April 2018 für den Be- schuldigten – rechtskräftig – eine Massnahme nach Art. 61 StGB angeordnet. Der Beschuldigte befindet sich nunmehr seit dem 9. Juli 2018 im vorzeitigen Mass- nahmevollzug auf der geschlossenen Abteilung des Massnahmezentrums AQ._____ (Urk. 89; Urk. 127 S. 1). Die durch den Beschuldigten erstandenen 625 Hafttage sind daher an die Massnahme anzurechnen. Entsprechend entfällt ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten. VI. Zivilansprüche von C._____

1. Der Beschuldigte lässt berufungsweise eine Abweisung der Zivilansprüche von C._____ beantragen (Urk. 95 S. 1).

2. Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend schwere Körperverletzung zum Nachteil von C._____ wird durch das Berufungsgericht aufgehoben und der Beschuldigte wird in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freigespro- chen. Infolge dessen ist die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

- 66 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Disp.-Ziff. 12) wurde nicht an- gefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt insofern abgeändert, als ein zusätzlicher Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung erfolgt und nunmehr noch eine Verurteilung wegen Raufhandels verbleibt. Entsprechend erscheint es angemessen, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit der Begründung der Vorinstanz (Urk. 94 S. 79) sind die Kosten des forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten jedoch vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dass das Gutachten erstellt werden musste, bleibt von den vorlie- gend ergehenden Freisprüchen unberührt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 2/3 definitiv und zu 1/3 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Betrags beim Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6).

3. Die Berufung des Beschuldigten richtete sich gegen den Schuldspruch we- gen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, den Straf- punkt, den Entscheid über die Zivilforderungen von C._____ sowie die Kostenauf- lage, zudem wollte er eine Entschädigung wegen Überhaft zugesprochen erhalten (Urk. 95 und Urk. 128 S. 2/3). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft rich- tete sich gegen die Freisprüche betreffend mehrfache versuchte schwere Körper- verletzung, Raub und Angriff. Sodann verlangte die Staatsanwaltschaft eine schärfere Bestrafung des Beschuldigten (Urk. 101). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich und unterliegt lediglich marginal, was die Strafhöhe und die Verweigerung einer Entschädigung für Überhaft bezieht. Die Staatsanwaltschaft unterliegt dagegen vollständig. Es rechtfertigt sich, für das Be-

- 67 - rufungsverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben. Die weiteren Kosten des Be- rufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Der amtliche Verteidiger reichte eine Honorarnote über 2'190 Minuten (was 36.5 Stunden entspricht) und Barauslagen von Fr. 360.90 ein (Urk. 157). Hierbei ist allerdings die Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2019 noch nicht berücksich- tigt; zudem ist dem Verteidiger auch noch eine gewisse Zeit für das Studium des vorliegenden Urteils zuzubilligen. Er ist demgemäss für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MwSt. und Bar- auslagen) zu entschädigen. Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. April 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung (Dossier 1) wird ein- gestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB − […].

3. […]

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.

5. […]

6. Es wird eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeord- net. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

7. Die Privatkläger B._____ und […] werden mit ihren Zivilansprüchen (Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 68 -

8. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ wird ab- gewiesen.

9. Die folgenden, polizeilich sichergestellten Gegenstände werden durch die Lagerbe- hörde vernichtet: Tatort-Fotografie (A009'752'958), Flasche (A009'753'019), DNA-Spur - Wattetupfer (A009'753'020), Flasche (A009'753'031), Uhren/Schmuck (A009'753'042), DNA-Spur

- Wattetupfer (A009'756'596), Mikrospuren - Klebbandasservat (A009'757'373), Fla- sche (A009'753'053), Messer (A009'753'064), DNA-Spur - Wattetupfer (A009'756'541), DNA-Spur - Wattetupfer (A009'756'552), Mikrospuren - Klebban- dasservat (A009'757'408), Andere Fotografie (A009'755'059), DNA-Spur - Wattetup- fer (A009'755'093), DNA-Spur - Wattetupfer (A009'755'106), Vergleichs-WSA (A009'755'117).

10. Die folgenden, polizeilich sichergestellten Gegenstände werden den Berechtigten auf erstes Verlangen herausgeben: Kleider (A009'752'787), Kleider (A009'752'878), Kleider (A009'752'903), Kleider (A009'752'925), Kleider (A009'752'936), Kleider (A009'752'947), Kleider (A009'752'969), Kleider (A009'754'136). Stellen die Berechtigten nicht innert drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils ein entsprechendes Herausgabebegehren bei der Lagerbehörde, werden die Gegenstände vernichtet.

11. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 31'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt) entschädigt, wovon Fr. 8'800.– bereits bezahlt wurden.

12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'255.00 Gutachten Dr. med. E._____ Fr. 814.45 Gutachten IRM betr. B._____ Fr. 48.00 Entschädigung Zeugen Fr. 2'257.20 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 31'000.00 amtliche Verteidigung RA X1._____

13. […]

- 69 -

14. […] "

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, welche durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft als vollständig geleistet gilt.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird je- doch zum Zwecke der Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufgeschoben.

4. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 9. Juli 2018 im vor- zeitigen Massnahmevollzug befindet.

5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung für Überhaft ausgerichtet.

6. Der Privatkläger C._____ wird mit seinen Zivilansprüchen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens von Dr. med. E._____, werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Gutachtens von Dr. med.

- 70 - E._____ werden dem Beschuldigten jedoch vollständig auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/3 einstweilen und zu 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung beim Beschuldigten im Umfang des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Betrags bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 10'000.– ; amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich, Ref. Nr. K161022-007 / G-Nr. 67955377 − den Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und den Privatkläger − den Privatkläger D._____ − den Privatkläger C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − in die Untersuchungsakten E-4/2015/10011352 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 71 - − die AR._____ (Referenz: …).

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer

E. 3.3 Der Zeuge F._____ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Oktober 2019 zu Protokoll, dass er den Beschuldigten vom Sehen her kenne. Er sei ihm zwei bis drei Mal begegnet. Er sei mit diesem nicht befreundet und sie würden keinen telefonischen Kontakt zueinander pflegen. Den Privatkläger C._____ ken- ne er nicht (Urk. 139 S. 2). Das letzte Mal habe er vor drei oder vier Jahren Kon- takt zum Beschuldigten gehabt. Wer dessen Kollegen seien, wisse er nicht. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte er zudem, dass es zutreffe, dass er, als er im Gefängnis gewesen sei, zweimal mit einem Priester gesprochen habe (Urk. 139 S. 3). Damals habe er sehr schnell seine Zelle wechseln müssen, da Kollusions- gefahr mit einem anderen Gefangenen bestanden habe. Der Pfarrer habe eine Liste mit Gefangenen mitgebracht und ihm erzählt, dass ein Gefangener namens A._____ im Gefängnis sei. Sie hätten oberflächlich über Probleme gesprochen und er habe dem Priester gesagt, dass er diesen Herrn (den Beschuldigten) ken- ne (Urk. 139 S. 4). Er habe dem Priester erzählt, dass er an einem Tag mit einem Kollegen ans S._____ gegangen sei und dort den Beschuldigte mit einem weite- ren Kollegen gesehen habe. Sein Kollege AE._____ (der Kollege des Zeugen F._____) habe ihn gekannt, er habe ihn damals nicht so richtig gekannt. Der Be- schuldigte sei mit vier oder fünf Personen unterwegs gewesen. Sein Kollege AE._____ habe jemanden geschlagen. Als AE._____ ihn geschlagen habe, sei dessen Kontrahent auf den Boden gestürzt, er glaube, auf einen Abfallkübel oder etwas Ähnliches. Er habe dies mit dem Pastor besprochen. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte der Zeuge F._____, dass er an der Tramhaltestelle gestan-

- 33 - den sei, als er das beobachtet habe. Er sei zum Kiosk gegangen und habe dort Zigaretten gekauft. Dann plötzlich seien zwei Personen gekommen. AE._____ habe diese beiden Personen geschlagen, quasi attackiert. Einer der beiden sei zu Boden gestürzt. Für ihn (den Zeugen F._____) sei das nicht eine interessante Sa- che gewesen. Er sei so schnell wie möglich von dort verschwunden. Er kenne diese beiden Personen auch, aber weshalb sie sich geschlagen hätten, wisse er nicht. Er brauche keine Probleme und sei deshalb so schnell wie möglich von dort verschwunden (Urk. 139 S. 5). Der Beschuldigte sei während dem einige Meter entfernt vom Tatort gestanden (Urk. 139 S. 5 f.).

E. 3.4 Am 3. Oktober 2019 wurde der Gefängnisseelsorger G._____ ebenfalls als Zeuge befragt. Er gab zu Protokoll, dass er den Beschuldigten ungefähr zwei Jah- re lang als Gefängnisseelsorger während der Untersuchungshaft betreut habe. Den Privatkläger C._____ kenne er nicht. Auf die Frage hin, ob er den Zeugen F._____ kenne, entgegnete er, dass er einen Insassen getroffen habe, der vehe- ment bestritten habe, dass der Beschuldigte in diese versuchte Tötung (sic.) in- volviert gewesen sei (Urk. 140 S. 2). Auf entsprechende Frage bestätigte der Zeuge, dass es sich dabei um den Zeugen F._____ gehandelt habe. Der Zeuge habe ihm erzählt, dass er beim versuchten Tötungsdelikt als Zeuge gegenwärtig gewesen sei und habe gesagt, der Beschuldigte sei nicht der Täter gewesen. Er habe gesagt, dass er als Augenzeuge bei der Schlägerei anwesend gewesen sei und habe ihm bestätigt, dass der Beschuldigte nicht der Täter gewesen sei. Der Täter sei ein anderer Tamile gewesen. Er (der Zeuge G._____) sei so empört ge- wesen, dass er den Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X1._____, an- gerufen habe. Der Beschuldigte habe ihm nämlich geschildert, dass er in diesem Fall unschuldig sei. Deshalb habe er dessen Verteidiger informiert. Er mache das sonst nie, er müsse sich da ganz sicher sein, und dies sei er in diesem Fall gewe- sen. Er sei schon lange tätig und verfüge über Menschenkenntnis. Der Beschul- digte habe ihm schon immer gesagt, dass er in diesem Fall unschuldig sei (Urk. 140 S. 3 f.).

- 34 -

E. 3.5 Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft machte vor Vorinstanz geltend, bei den jeweiligen Aus- sagen des Beschuldigten und T._____ handle es sich um einen offensichtlichen Versuch, die Behörden für dumm zu verkaufen. Sie – die Staatsanwältin – sei da- von überzeugt, dass abgesprochen worden sei, dass T._____ den Schlag auf sich nehme und man dafür übereinstimmend behaupten werde, dass man nicht ein- schätzen könne, wer nun für die schweren Verletzungen verantwortlich sei. Der Grund hierfür sei, dass T._____ einiges weniger zu befürchten habe als der mehr- fach vorbestrafte Beschuldigte. Alle hätten gewusst, dass dem Beschuldigten die- ses Mal sehr ernsthafte Konsequenzen drohen würden, nachdem er bereits einige Zeit in Untersuchungshaft verbracht habe und keine Entlassung in Sicht gewesen sei. In der tamilischen Subkultur sei es erfahrungsgemäss leider sehr weit verbrei- tet, dass Angehörige und Freunde beschuldigten Personen helfen und sie vor Strafen schützen, indem sie behaupten würden, nichts gesehen oder gehört zu haben, oder im schlimmsten Fall eben sogar falsche Aussagen bis hin zu falschen Geständnissen machen würden. So habe beispielsweise K._____ versucht, die Staatsanwaltschaft anzulügen, um dem Beschuldigten und T._____ zu helfen, was für ihn in einem Strafbefehl wegen falschen Zeugnisses geendet habe. Fakt sei, dass der Geschädigte klar angegeben habe, dass er vom Beschuldigten und nicht von T._____ geschlagen worden sei. Der Zeuge AB._____ habe bestä- tigt, dass T._____ im Streit mit dem Geschädigten den Beschuldigten dazu geholt habe, so wie es der Geschädigte selbst auch ausgeführt habe. Er habe dann ge- sehen, wie der Beschuldigte einen Schlagring in der Hand gehalten und einen Schlag angedeutet habe. Den Schlag selbst habe er nicht gesehen. Diesbezüg- lich sei sie – die Staatsanwältin – überzeugt, dass der Zeuge den Schlag sehr wohl gesehen habe, er aber aufgrund seiner Furcht vor Repressalien diesbezüg- lich keine Aussagen machen wolle. Er habe nach der Einvernahme Hilfe bei ihr gesucht. Auch dies zeige, dass in der vorliegenden Strafuntersuchung davon ausgegangen werden müsse, dass diverse Personen zu Gunsten des Beschuldig- ten gelogen oder gewisse Tatsachen verschwiegen hätten. Der Zeuge AC._____ äussere sich ihr gegenüber ebenfalls, dass er sich vor Repressalien fürchte. We-

- 35 - nigstens habe er bestätigt, dass der Geschädigte von einem grossen, schlanken Mann geschlagen worden sei. Diese Beschreibung passe auf den Beschuldigten, aber sicher nicht auf T._____. Die weiteren befragten Personen hätten zu Proto- koll gegeben, dass sie nichts gesehen hätten. Aufgrund der belastenden Aussa- gen des Geschädigten sowie der Zeugen AC._____ und AB._____ sei der Sach- verhalt aber erstellt (Urk. 69 S. 5 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Staatsanwaltschaft geltend, dass auch bezüglich Dossier 2 ein Geständnis fehle. Dies lasse Rückschlüsse zu, wonach der Beschuldigte offenbar weder willens noch in der Lage sei, ein Fehl- verhalten einzugestehen. Zu dieser Tat könne weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 129 S. 5). Zu den im Nachgang der Berufungsverhandlung erhobenen Einvernahmen der Zeugen G._____ und F._____ liess sich die Staatsanwaltschaft nicht mehr ver- nehmen.

E. 3.6 Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung zunächst vor, dass der Beschuldigte das Tatgeschehen zwar nicht von Anfang an einheitlich geschildert habe, sein Kollege T._____ seine Tatbeteiligung jedoch eingestanden und ein Geständnis abgelegt habe (Urk. 128 S. 13 f.). Sie rügte zudem, dass die Vo- rinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung sowohl die Aussagen des Beschul- digten, wie auch diejenigen von T._____ als konstruiert, nicht nachvollziehbar und unglaubhaft taxiere, und letztlich in völlig einseitiger Weise auf die – ebenso zwei- felhaften – Aussagen des Geschädigten abstelle und diese dort, wo sie geradezu absurd wirken würden, nämlich im Zusammenhang mit einem behaupteten Schlagringeinsatz, einfach übergehe mit dem lapidaren Schlusssatz, wonach der Einsatz eines Schlagringes nicht erstellt werden könne. Auch unabhängig von den Aussagen des Beschuldigten bzw. von T._____ erwie- sen sich die Depositionen der übrigen befragten Personen, einschliesslich des

- 36 - Geschädigten, als höchst widersprüchlich und würden sich teilweise diametral gegenüberstehen. Diese Pattsituation müsse im Resultat dazu führen, dass der Beschuldigte nach dem "in dubio pro reo"-Grundsatz freizusprechen sei (Urk. 128 S. 16). Zudem seien viele Gründe denkbar, weshalb der Geschädigte den Beschuldigten falsch belasten könnte. Dies insbesondere, wenn man bedenke, dass sich die ta- milische Gemeinschaft in der Schweiz in einer Parallelwelt bewege, welche nach eigenen Gesetzen funktioniere und für die hiesigen Behörden nur schwer zu durchdringen sei. Zudem habe die Vorinstanz die Aussagen von K._____, U._____ und V._____ pauschal als Gefälligkeiten zugunsten des Beschuldigten taxiert, während die teilweise ebenso absurden wie widersprüchlichen Aussagen der Entourage des Geschädigten damit erklärt worden seien, dass diese sich vor Repressalien des Beschuldigten fürchten würden. Die Anklage und die Vorinstanz würden diesbe- züglich völlig einseitig auf die reichlich tendenziösen und konstruierten Aussagen des Privatklägers abstellen. Dabei würden die Depositionen des Privatklägers nicht nur der Darstellung des Beschuldigten widersprechen, sondern auch weite- ren Zeugenaussagen teilweise diametral gegenüberstehen (Urk. 128 S. 17 f.). Zu den nachträglichen Einvernahmen der Zeugen G._____ und F._____ erklärte die amtliche Verteidigung, dass der Zeuge F._____ mit seinen Aussagen, welche vom Zeugen G._____ gestützt würden, die Version des Beschuldigten stützen würde, wonach nicht er, sondern "AF._____" das Opfer traktiert habe. Ziehe man in Betracht, dass es einer zufälligen Begegnung zwischen F._____ und dem Ge- fängnispfarrer, dem Zeugen G._____, zuzuschreiben sei, dass es überhaupt zu dieser Entlastung des Beschuldigten gekommen sei, scheide eine Gefälligkeits- aussage des Zeugen F._____ zugunsten des Beschuldigten vollends aus. An ei- nem Freispruch des Beschuldigten im massgeblichen Anklagepunkt führe nichts mehr vorbei (Urk. 153 S. 2).

- 37 -

E. 3.7 Würdigung

E. 3.7.1 Unstrittig ist, dass der Geschädigte die im Anklagesachverhalt beschriebe- nen Verletzungen erlitten hat. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Austritts- bericht des Universitätsspitals Zürich vom 19. Juli 2016 (D2/11) sowie aus dem Bericht des Zentrums für Zahnmedizin zum ärztlichen Befund betreffend den Ge- schädigten (D2/21). Strittig und demzufolge zu erstellen ist, ob es der Beschuldig- te war, der dem Geschädigten die betreffenden Verletzungen zugefügt hat, und wenn ja, ob sich der Beschuldigte hierfür eines Schlagringes bedient hat. Hierfür ist auf die einzelnen Aussagen der befragten Personen näher einzugehen.

E. 3.7.2 Vorab festzuhalten ist, dass W._____, AA._____ und AG._____ (D2 Urk. 26/11, D2 Urk. 26/12 und D2 Urk. 26/13) nur polizeilich einvernommen und nie mit dem Beschuldigten konfrontiert wurden, weshalb deren Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden können (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). Auf eine Würdigung dieser Aussagen kann verzichtet werden. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die Aussagen von C._____ (D2 Urk. 26/7). Sie war beim betreffenden Vorfall nicht anwesend und kann deshalb nicht aus eigener Wahrnehmung vom Vorfall berichten. Nichts zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen kann auch AH._____. Er gab bei der Poli- zei zu Protokoll, er sei zwar in der Gruppe unterwegs gewesen, habe den Schlag aber nicht beobachten können (D2 Urk. 9 S. 2 F/A 7; D2 Urk. 26/6 S. 3 F/A 11 f.). Auch bei seiner Zeugeneinvernahme vom 18. Juli 2017 sagte er aus, er könne nicht sagen, wer der Täter gewesen sei (D2 Urk. 26/6 S. 3 F/A 11). Er habe den Geschädigten erst auf dem Boden liegen sehen (D2 Urk. 26/6 S. 4 F/A 13). Er kenne den Beschuldigten nicht und habe diesen noch nie gesehen (D2 Urk. 26/6 S. 6 F/A 26).

E. 3.7.3 Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom

E. 3.7.4 T._____ sagte am 15. August 2016 bei der Polizei aus, er sei um 23.00/23.30 Uhr mit vielen anderen Personen in den AI._____-park gekommen (D2 Urk. 2 S. 2 ff. und S. 8 F/A 7, 20 ff. und 85). Der Beschuldigte sei vom S._____ aus zu ihnen gekommen (D2 Urk. 3 S. 2 F/A 11 und 15). Er selber sei nicht am S._____ gewesen (D2 Urk. 3 S. 2 F/A 14). Er kenne den Geschädigten nicht (D2 Urk. 3 S. 4 F/A 33). Bei der Staatsanwaltschaft am 14. September 2016 präsentierte T._____ dann eine neue Version und räumte ein, am S._____ gewe- sen zu sein. Der Geschädigte habe ihn mehrmals geschlagen, wobei ihn ein Schlag getroffen habe. Den Rest der Schläge habe er mit den Armen abwehren können. Er sei zu Boden gegangen. Danach habe er einmal zurückgeschlagen und der Geschädigte sei umgefallen. Er habe sich anschliessend entfernt (D2 Urk. 4 S. 4 F/A 10). Abweichend zu seiner polizeilichen Einvernahme vom

15. August 2016 erklärte er auch, den Geschädigten zu kennen (D2 Urk. 4 S. 4 F/A 11). Der Beschuldigte sei auch am S._____ gewesen. Dieser habe nichts gemacht (D2 Urk. 4 S. 4 F/A 13 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. September 2016 sagte T._____ erneut, der Geschädigte habe ihn ge- schlagen, er habe zurückgeschlagen (D2 Urk. 5 S. 4). Bei der Konfrontationsein- vernahme vom 14. März 2017 sagte T._____ aus, er sei mit Personen am Disku- tieren gewesen. Der Geschädigte sei dazu gekommen und habe ihn schlagen

- 40 - wollen. Er sei ausgewichen und habe sich geduckt. Ein Schlag habe ihn getroffen. Er habe zurückgeschlagen (D2 Urk. 25/1 S. 6). Auch T._____ machte bei der Polizei zunächst offensichtlich falsche Angaben, in- dem er in Abrede stellte, sich am S._____ aufgehalten zu haben. In Bezug auf die Auseinandersetzung mit C._____ sind seine Aussagen zudem auch nicht wider- spruchsfrei. So führte er zunächst aus, dieser habe ihn geschlagen. Er sei einmal getroffen worden, den Rest der Schläge habe er mit seinen Armen abgewehrt. Er sei zu Boden gegangen. Später hingegen erklärte er, er sei von einem Schlag ge- troffen worden. Den übrigen Schlägen sei er ausgewichen und er habe sich ge- duckt. Dass er zu Boden gegangen sei, beschreibt er nicht mehr. Festzuhalten ist aber auch hier, dass er – nach anfänglicher Falschaussage – im Laufe des Ver- fahrens nie mehr bestritt, dass er es sei, der den Geschädigten geschlagen und dass der Beschuldigte damit nichts zu tun habe. Dass er seine Präsenz am Tatort zunächst abstritt, ändert dabei nichts daran, dass sein grundsätzliches Schuldein- geständnis nicht von vornherein unglaubhaft ist. Immerhin hat ja – wie gesehen – auch der Beschuldigte zunächst seine Anwesenheit am S._____ abgestritten.

E. 3.7.5 K._____ sagte bei der Polizei am 12. August 2016 aus, er habe den Be- schuldigten beim AJ._____-platz getroffen (D2 Urk. 10 S. 1 F/A 6). Sie seien dann vor Mitternacht auf das AI._____-areal gegangen (D2 Urk. 10 S. 2 F/A 11). Sie seien die ganze Nacht dort gewesen und am Morgen sei er zusammen mit dem Beschuldigten auf den Zug gegangen (D2 Urk. 10 S. 2 F/A 17). Er habe den Ge- schädigten an jenem Abend nicht gesehen (D2 Urk. 10 S. 4 F/A 34). T._____ und der Beschuldigte seien nicht beim S._____ gewesen (D2 Urk. 10 S. 4 und S. 6 F/A 35 f. und 56). Sie hätten keine Auseinandersetzung gehabt beim S._____ (D2 Urk. 10 S. 5 F/A 39 ff.). Seine Angaben bestätigte er auf entsprechende Zusam- menfassung des befragenden Polizisten gegen Ende der Einvernahme (D2 Urk.

E. 3.7.6 Der Geschädigte C._____ sagte am 20. Juli 2016 bei der Polizei, drei Män- ner seien auf der anderen Strassenseite beim Coop City gewesen. Diese hätten ihn angepöbelt. Sie seien zunächst weiter gelaufen, dann aber stehen geblieben, weil einer der anderen Gruppe nach Alkohol gefragt habe. Er habe sich umge- dreht und schon Faustschläge erhalten. Er sei zu Boden gegangen (D2 Urk. 6 S. 1 F/A 4). Es seien drei Männer gewesen: T._____, der Beschuldigte und eine Person namens "F'._____" (D2 Urk. 6 S. 3 F/A 25). Der Beschuldigte habe mit dem Schlagring zugeschlagen, das wisse er genau (D2 Urk. 6 S. 3 f. F/A 26). Der Beschuldigte habe ausgeholt, mehr wisse er nicht. Er habe sich nach rechts ge-

- 42 - dreht, dann sei der Schlag auf seine rechte Gesichtshälfte erfolgt. Er sei bewusst- los geworden (D2 Urk. 6 S. 4 F/A 28). Bei seiner Einvernahme vom 14. März 2017 sagte der Geschädigte C._____ aus, er sei zum S._____-platz gegangen. Der Beschuldigte und T._____ seien dort gewesen und hätten seine Gruppe an- gepöbelt. Er habe dann einen Schlag mit einem Schlagring auf die rechte Seite unterhalb des Auges bekommen. Diesen Schlag habe er vom Beschuldigten er- halten (D2 Urk. 26/1 S. 4 f. F/A 12). Auf entsprechende Nachfrage führte der Geschädigte aus, es sei eine Person gekommen und habe ihnen die Whiskey-Flaschen wegnehmen wollen. T._____ habe ihn gefragt, weshalb er so "schief" schaue. Dann sei der Beschuldigte ge- kommen und habe ihn von der Seite geschlagen (D2 Urk. 26/1 S. 6 F/A 21). Er habe einen Schlagring gesehen (D2 Urk. 26/1 S. 6 F/A 26). Er sei sich diesbezüg- lich sicher (D2 Urk. 26/1 S. 7 F/A 28 ff.). Die Aussagen des Geschädigten erweisen sich (wie diejenigen der restlichen Be- teiligten) nicht als vollends kohärent. Wie auch die Verteidigung dies vorbringt, sprach C._____ bei der Polizei zunächst von "Fäusten", also einer Mehrzahl von Schlägen, während er später nur noch von einem Schlag sprach. Dabei mag es sich aber auch lediglich um eine ungenaue Formulierung handeln, die der Ge- schädigte in seiner spontanen Schilderung des Ereignisses wählte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Geschädigte von Beginn weg gleichbleibend konkret nur davon gesprochen hat, dass der Beschuldigte ihm einen Schlag ins Gesicht ge- geben habe. Weitere Schläge wurden von ihm nicht beschrieben. Zu vage erwei- sen sich aber in diesem Zusammenhang seine Angaben darüber, ob der Be- schuldigte sich dabei eines Schlagringes bedient hat. Der Geschädigte erklärte zwar, dass er sich sicher sei, dass der Beschuldigte einen Schlagring benutzt ha- be. Allerdings fällt auf, dass er diesen Umstand zunächst damit begründete, dass er nicht so schnell "runter gehe" (D2 Urk. 26/1 S. 6 F/A 26). Auch auf Nachfrage der Staatsanwältin begründete er dies nicht einfach damit, dass er einen Schlag- ring gesehen habe, sondern zog vielmehr den Schluss, dass es aufgrund seines Verletzungsbildes und seiner Bewusstlosigkeit so gewesen sein müsse (vgl. D2 Urk. 26/1 S. 7 F/A 34). Ebenfalls nicht lebensnah ist es, dass der Ge- schädigte einen Schlagring gesehen haben will, dann aber nicht sagen konnte,

- 43 - mit welcher Hand der Beschuldigte geschlagen habe und ob dies mit der offenen Hand oder mit der Faust passiert sei (D2 Urk. 26/1 S. 7 F/A 29 ff.). Die Aussagen des Geschädigten in Bezug auf die Auseinandersetzung als solche erweisen sich alles in allem als konsistent und glaubhaft. Der Umstand, dass er geschlagen wurde (und die entsprechenden Verletzungen davontrug), ist dabei aber auch nicht strittig. Fraglich ist vielmehr, ob es sich beim Angreifer um den Beschuldig- ten oder um T._____ gehandelt hat. Diesbezüglich lässt sich aus den Angaben des Geschädigten mit rechtsgenügender Sicherheit nur wenig ableiten, würde es für eine – bewusste oder unbewusste – Falschbelastung doch genügen, einfach den Namen des Angreifers auszutauschen. Seine explizite Belastung des Be- schuldigten lässt sich denn auch nicht näher überprüfen; namentlich liegen keine weiteren Beschreibungen des Täters oder sonstiger Umstände vor, welche als Realkennzeichen erlauben würden, die Täterschaft des Beschuldigten zu plausibi- lisieren. Schliesslich wurde der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt mit dem Ge- ständnis von T._____ konfrontiert, womit auch nicht bekannt ist, ob er seine Aus- sagen vor diesem Hintergrund relativiert hätte.

E. 3.7.7 AB._____ gab bei der Polizei am 25. Juli 2016 zu Protokoll, sie seien beim Coop City am S._____ über den Fussgängerstreifen gelaufen. Dort seien sie auf T._____ getroffen. Er – AB._____ – habe Alkohol in einer Tasche getragen. Eine Person namens F'._____ habe nach dem Alkohol gefragt. T._____ habe mit dem Geschädigten gesprochen. T._____ habe dann den Beschuldigten gerufen, dieser sei gekommen und habe den Geschädigten mit der rechten Faust geschlagen. Einen Schlagring habe er nicht gesehen. Auf entsprechende Frage gab AB._____ dann zu Protokoll, er selber habe den Schlag nicht gesehen. Dies habe ihm nur der Geschädigte so gesagt (D2 Urk. 7 S. 2 F/A 6 ff.). Der Beschuldigte habe nur einmal geschlagen (D2 Urk. 7 S. 2 f. F/A 10 und 17). Der Vorfall habe sich zwi- schen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr zugetragen (D2 Urk. 7 S. 3 F/A 22). Anlässlich sei- ner Zeugeneinvernahme vom 14. März 2017 sagte AB._____ aus, sie seien beim Zebrastreifen auf T._____ und eine Person namens F'._____ getroffen. F'._____ habe nach dem Whiskey gefragt. Der Geschädigte und T._____ hätten sich un- terhalten. Das Gespräch zwischen diesen beiden habe gerade neben ihm stattge- funden. T._____ habe den Geschädigten gefragt, weshalb dieser ihn so komisch

- 44 - anschaue. T._____ sei gegangen und habe einen Kollegen geholt. Er selber habe dann wieder mit F'._____ diskutiert. Als er sich umgedreht habe, habe er den Ge- schädigten am Boden liegen sehen. Die anderen seien weggerannt (D2 Urk. 26/3 S. 3 f. F/A 12). Er habe nicht gesehen, wie der Geschädigte auf den Boden gefal- len sei (D2 Urk. 26/3 S. 6 F/A 25). Der Beschuldigte habe eine Geste mit einem Metall in der linken Hand gemacht (D2 Urk. 26/3 S. 6 F/A 26 ff.). Der Beschuldigte sei dem Geschädigten gegenüber gestanden (D2 Urk. 26/3 S. 6 F/A 34). Er sei in dem Moment, als der Beschuldigte die Geste gemacht habe, weggerannt (D2 Urk. 26/3 S. 7 F/A 41). Auch die Aussagen von AB._____ erweisen sich teilweise als nicht kohärent und vage. Insbesondere schilderte er den Schlag zunächst so, als hätte er diesen sel- ber wahrgenommen. Erst auf die Frage der Polizei präzisierte er, er habe den Schlag nicht selber gesehen, sondern der Geschädigte habe ihm das so gesagt. Widersprüchlich sagte er auch dahingehend aus, ob er einen Schlagring gesehen habe oder nicht. Nicht besonders lebensnah ist es weiter, wenn AB._____ sodann behauptete, dass er zwar eine Geste des Beschuldigten und gar einen Schlagring an der Hand des Beschuldigten gesehen habe, den Schlag selber aber nicht mitbekommen habe. Mit Fug kann davon ausgegangen werden, dass der Schlag unangekündigt und in einer schnellen Bewegung ausgeführt wurde. Ansonsten hätte der Geschädigte auf diesen wohl in irgendeiner Art rea- gieren können, was gerade nicht geschah. Es hätte deshalb schon einer beson- deren Auffassungsgabe von AB._____ bedurft, die Situation derart schnell zu er- fassen, dass er einerseits einen Schlagring erkennen, sich dann aber dennoch blitzartig abwenden konnte, sodass er den eigentlichen Schlag nicht gesehen hät- te. Schliesslich zeigt die allgemeine Lebenserfahrung weiter, dass in solchen Si- tuationen viel eher die Tendenz besteht, das Geschehen zu beobachten als sich bereits vor einem drohenden Schlag, welcher sein Ziel noch nicht getroffen hat, abzuwenden. Schliesslich ergibt sich auch ein Widerspruch in Bezug auf die Hand, mit welcher der Beschuldigte zugeschlagen haben soll. Bei der Polizei schilderte AB._____, der Beschuldigte habe mit der rechten Faust zugeschlagen. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme führte AB._____ hingegen aus, der Be- schuldigte habe mit der linken Hand eine Geste gemacht und dort auch den

- 45 - Schlagring getragen. Vom Verteidiger von T._____ darauf angesprochen, gab AB._____ wenig plausibel zu Protokoll, damals habe er keinen Dolmetscher ge- habt, vielleicht habe er das verwechselt (D2 Urk. 26/3 S. 11 F/A 72 f.). Dass es zu einer Verwechslung gekommen ist, überzeugt insbesondere mit dem Hinweis auf sprachliche Schwierigkeiten nicht. AB._____ bestätigte damals zu Beginn seiner polizeilichen Einvernahme, dass er keine Übersetzung benötige und die Einver- nahme auf Hochdeutsch stattfinden könne. Anschliessend schilderte er relativ de- tailliert die Ereignisse des betreffenden Abends, welche Schilderungen er auch als gelesen unterschriftlich bestätigte. Er müsste damit bei seiner polizeilichen Einvernahme schon zweimal links mit rechts verwechselt haben, was lebensfremd ist. Insgesamt erweisen sich seine Angaben als zu ungenau und widersprüchlich, als dass darauf abgestellt werden könnte, zumal die Ungenauigkeiten gerade den Kerngehalt des Geschehens betreffen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass AB._____ der fallführenden Staatsanwältin nach der Zeugeneinvernahme offenbar mitteilte, dass er sich vor dem Beschuldigten fürchte (D2 Urk. 26/4). Zwar liessen sich dadurch gewisse Abschwächungen in den Belastungen gegen- über dem Beschuldigten erklären. Bei der Zeugeneinvernahme belastete AB._____ den Beschuldigten im Vergleich zu seiner polizeilichen Einvernahme aber gerade schwerer, indem er erklärte, er habe gesehen, wie der Beschuldigte einen Schlagring in der Hand gehalten habe. Nicht erklären lässt sich damit schliesslich auch nicht die Ungenauigkeit, mit welcher Hand der Beschuldigte ge- schlagen haben soll.

E. 3.7.8 AC._____ sagte bei der Polizei am 28. Juli 2016 aus, sie seien über den Fussgängerstreifen gelaufen. AB._____ habe Flaschen getragen. Männer hätten AB._____ diese Flaschen abnehmen wollen (D2 Urk. 8 S. 1 f. F/A 6 ff.). Ein gros- ser, dünner Tamile sei auf den Geschädigten zugegangen und habe ihn geschla- gen. Der Geschädigte sei sofort zu Boden gegangen. Der Vorfall sei zwischen 0.00 Uhr und 0.30 Uhr passiert. Es sei ein Schlag mit einem Metall gewesen, er habe es aber nicht gesehen. Der Geschädigte sei nur einmal geschlagen worden (D2 Urk. 8 S. 2 F/A 12 ff.). Bei der Zeugeneinvernahme vom 14. März 2017 gab AC._____ zu Protokoll, AB._____ habe Whiskey dabeigehabt. Andere Personen hätten diesen Whiskey von ihm herausverlangt. Jemand sei dann gekommen und

- 46 - habe den Geschädigten geschlagen. Es sei ein schlanker Mann gewesen. Als dieser geschlagen habe, sei der Geschädigte sofort zu Boden gegangen (D2 Urk. 26/5 S. 4 F/A 18). Es sei zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr passiert (D2 Urk. 26/5 S. 5 F/A 28). Der Geschädigte sei mit der Faust geschlagen worden (D2 Urk. 26/5 S. 7 F/A 41). Die Aussagen von AC._____ sind ebenfalls zu vage, als dass man darauf abstel- len könnte. Zwar beschreibt er den Täter als grossen, dünnen Tamilen, was sich durchaus mit der Statur des Beschuldigten vereinbaren lässt. Allerdings unterliess es die Staatsanwaltschaft, die Statur von T._____ – der ja behauptet, er sei es gewesen, welcher den Geschädigten geschlagen habe – aktenkundig zu machen. Dass T._____ die Behauptung der fallführenden Staatsanwältin, sie sei der An- sicht, er sei nicht besonders gross und schlank, nicht explizit kommentierte, kann hierfür jedenfalls nicht als genügende Grundlage ausreichen (vgl. D2 Urk. 25/1 S. 7). Entscheidend ist aber, dass AC._____ den Beschuldigten in einer direkten Gegenüberstellung nicht als den Täter identifizieren konnte, sondern zu Protokoll gab, er sehe den Beschuldigten zum ersten Mal (D2 Urk. 26/5 S. 9 F/A 57). Eben- falls zu vage und teilweise nur schwer verständlich sind seine Angaben bezüglich der Verwendung eines Schlagringes durch den Täter. So sprach AC._____ gar davon, der Täter habe allenfalls eine Eisenstange benutzt. Auch bei ihm fällt auf, dass er dies aus dem Umstand herleitet, dass der Geschädigte aufgrund nur ei- nes Schlages auf den Boden gegangen sei (vgl. D2 Urk. 26/5 S. 7 F/A 39 ff.). Weiter ist es nicht besonders lebensnah, wenn AC._____ beschreibt, er habe den Schlag gesehen, er dann aber nicht genau sagen kann, ob dabei ein Gegenstand eingesetzt wurde, stand er doch gemäss seinen Schilderungen neben dem Ge- schädigten (D2 Urk. 8 S. 2 F/A 9).

E. 3.7.9 U._____ gab als Zeugin am 18. Juli 2017 zu Protokoll, sie sei zusammen mit dem Beschuldigten und weiteren Personen im fraglichen Zeitraum am S._____ gewesen (D2 Urk. 26/9 S. 4 F/A 16). Sie habe nichts von einer Schläge- rei mitbekommen (D2 Urk. 26/9 S. 4 f. F/A 22, 29 ff.). Der Beschuldigte sei immer mit ihr gewesen (D2 Urk. 26/9 S. 5 ff. F/A 26, 28, 37, 41 f., 45 ff.). Diese Angaben von U._____ vermögen nicht zu überzeugen. Es ist lebensfremd, dass sie nichts

- 47 - von einer Auseinandersetzung mitbekommen haben will, obwohl sie fast schon im Sinne eines Mantras behauptete, der Beschuldigte sei immer bei ihr gewesen. Dieser selber gab ja zu Protokoll, er habe die Auseinandersetzung beobachten können. Dies lässt im Wesentlichen nur zwei Schlüsse zu: Entweder war es eben

– entgegen den wiederholten Angaben von U._____ – gerade nicht so, dass der Beschuldigte immer bei ihr war. Dann entlasten ihre Angaben den Beschuldigten aber auch nicht in entscheidender Weise. Oder aber sie hat die Auseinanderset- zung sehr wohl mitbekommen, stellt dies jedoch in Abrede. Kommt noch hinzu, dass U._____ sich gemäss eigenen Angaben offenbar mit dem Beschuldigten über den Vorfall unterhalten hat (D2 Urk. 26/9 S. 7 F/A 47). Ihre Aussagen erwei- sen sich als unglaubhaft und es kann nicht darauf abgestellt werden.

E. 3.7.10 V._____ führte an ihrer Zeugeneinvernahme vom 18. Juli 2017 aus, sie sei mit dem Beschuldigten und weiteren Personen im tatrelevanten Zeitraum am S._____ gewesen. T._____ habe sie nicht gesehen (D2 Urk. 26/10 S. 4 und 8 F/A

E. 3.7.11 Der Zeuge F._____ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Ok- tober 2019 die Version des Beschuldigten, wonach nicht dieser, sondern T._____ ("AE._____") den Geschädigten geschlagen habe. Der Beschuldigte sei während

- 48 - dem einige Meter entfernt vom Tatort gestanden (Urk. 139 S. 4 f.). Die Aussagen des Zeugen F._____ sind dabei – wie von der Verteidigung zu Recht vorgebracht

– umso glaubhafter, als es sich bei seiner Begegnung mit dem Gefängnisseelsorger, dem Zeugen G._____, um ei- nen absoluten Zufall handelte und er erst durch diesen überhaupt erfuhr, dass der Beschuldigte sich zeitgleich im selben Gefängnis aufhielt. Er konnte sich mit dem Beschuldigten auch vorgängig nicht abgesprochen haben, sass dieser doch seit rund zwei Jahren in Haft. Eine Gefälligkeitsaussage des Zeugen F._____ zu Gunsten des Beschuldigten ist daher ausgeschlossen. Dies umso mehr, als er diese auch schon viel früher gegenüber der Untersuchungsbehörde hätte tätigen können, deren Vorladungen er keine Folge leistete. Die Aussagen des Zeugen F._____ werden überdies durch jene des Zeugen G._____ plausibilisiert, welcher bestätigte, dass F._____ ihm unaufgefordert vom Vorfall erzählt und T._____ als Täter bezeichnet habe.

E. 3.7.12 Aufgrund der mangelnden Plausibilisierung der Aussagen des Geschädig- ten in Bezug auf die Person des Täters, des Geständnisses von T._____, der ent- lastenden Zeugenaussage des Zeugen F._____ in Verbindung mit derjenigen des Zeugen G._____ sowie der im Übrigen wenig verlässlichen Aussagen der weiteren befragten Personen kann vorliegend nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte dem Geschädigten einen Schlag ins Gesicht versetzt hat, in dessen Folge der Geschädigte die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen erlitt. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen.

4. Tatvorwurf des Angriffs/Raubs Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, er habe sich am 21. Mai 2016 an der AK._____-gasse … in … Zürich zusammen mit AL._____, R._____ und AM._____ an einem körperlichen Angriff zum Nachteil des Geschädigten D._____ beteiligt. Der Beschuldigte, AL._____, R._____ und AM._____ hätten dem Ge- schädigten Faustschläge ins Gesicht gegeben und als der Geschädigte am Bo- den gelegen habe, Fusstritte gegen dessen Körper versetzt, wobei der Beschul-

- 49 - digte mit dem Fuss in Richtung des Kopfes des Geschädigten getreten habe. Der Geschädigte habe durch die erteilten Schläge und Tritte eine Platzwunde am rechten Auge und an der Lippe erlitten. Der Beschuldigte habe diese Verletzun- gen durch seine Teilnahme am Angriff zumindest in Kauf genommen. Sodann hätten der Beschuldigte, AL._____, R._____ und AM._____ vom Geschädigten die Herausgabe seines Geldes in der Höhe von Fr. 100.–, seines Mobiltelefons im Wert von Fr. 100.– und seiner Jacke im Wert von Fr. 90.– verlangt, welcher Auf- forderung der Geschädigte aufgrund des vorgängigen tätlichen Einwirkens nach- gekommen sei. Der Beschuldigte habe dabei in der Absicht gehandelt, sich durch das Entwenden der Wertgegenstände einen Vermögensvorteil zukommen zu las- sen, auf welchen er – wie er gewusst habe – keinen Anspruch gehabt habe (Urk. 39 S. 5 f.). 4.1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz stellte fest, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 3 der An- klageschrift nicht rechtsgenügend erstellen lasse. Der Beschuldigte habe konstant bestritten, an jenem Abend anwesend gewesen zu sein. In der Untersuchung sei eine Anwesenheit und Tatbeteiligung des Beschuldigten einzig von AM._____ behauptet worden, der seine Aussage anlässlich seiner letzten staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme weitgehend relativiert habe, indem er ausgesagt habe, der Beschuldigte sei zwar tatsächlich anwesend gewesen, sei aber an der Tat gänzlich unbeteiligt gewesen. Alle anderen Aussagenden würden eine Anwesen- heit des Beschuldigten mit keinem Wort erwähnen. Der Geschädigte habe sich erst anlässlich der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – knapp ein Jahr nach dem Vorfall – dahingehend geäussert, dass ihn der Beschuldigte geschla- gen habe. Es habe sich aber im Verlauf der Einvernahme herausgestellt, dass diese Aussage auf einem Missverständnis bzw. einer Verwechslung des Beschul- digten mit R._____ gründe. Gegen Ende der Einvernahme habe der Geschädigte sodann ausgesagt, er habe den an dieser Einvernahme anwesenden Beschuldig- ten seiner Meinung nach das erste Mal gesehen (Urk. 94 S. 60).

- 50 - 4.2. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte bestreite den Vorwurf. Der Geschädigte könne diesbezüglich nicht viel zur Klärung beitragen, da er nicht mit Sicherheit angeben könne, ob sich der Beschuldigte an der Ausei- nandersetzung beteiligt habe oder nicht. Der Tatverdacht gegen den Beschuldig- ten gründe auf den belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten AM._____. Die- ser habe anlässlich seiner Hafteinvernahme zu Protokoll gegeben, dass er gese- hen habe, wie der Beschuldigte den Geschädigten geschlagen habe. Der Be- schuldigte habe den Geschädigten mit seinen Füssen gegen dessen Kopf ge- schlagen, als der Geschädigte am Boden gelegen habe. AM._____ sei sich dabei ganz sicher gewesen, dass er das so gesehen habe und gemeint, er würde dies auch anlässlich einer Konfrontationseinvernahme wiederholen. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme habe AM._____ plötz- lich behauptet, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob der Beschuldigte auch ge- schlagen habe, da Freunde von ihm und auch der Beschuldigte gesagt hätten, dass der Beschuldigte nicht geschlagen habe. Es gehe wieder um das gleiche Thema: Auskunftspersonen, die versuchen würden, den Beschuldigten zu schüt- zen. Es sei klar, dass die Aussagen von AM._____ anlässlich seiner Hafteinver- nahme der Wahrheit entsprechen würden. Aufgrund der belastenden Aussagen von AM._____ anlässlich der Hafteinvernahme sei der Sachverhalt erstellt (Urk. 69 S. 7 f.). In der Berufungsverhandlung brachte die Staatsanwaltschaft vor, dass es wohl der Natur des Beschuldigten entspreche, dass er auch diesen Vorwurf bestreite. Es würden belastende Aussagen des Mitbeschuldigten AM._____ vorliegen. Die- ser habe ausgesagt, er habe gesehen, wie der Beschuldigte den Geschädigten geschlagen habe, indem er diesen mit seinen Füssen gegen dessen Kopf ge- schlagen habe, als der Geschädigte am Boden gelegen sei. Rückblickend und in Kenntnis des Aussageverhaltens verschiedener weiterer Beteiligten, vermöge es nicht zu überraschen, wenn dem gleichen AM._____ dann später plötzlich die Er- kenntnis gekommen sei, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob der Beschuldigte auch geschlagen habe. Es stelle sich nun die Frage, ob diese Aktion, Gericht und

- 51 - Anklagebehörden offensichtlich für blöd zu verkaufen, weiter mitgemacht werden solle. Die Staatsanwaltschaft sei überzeugt, dass die Aussagen von AM._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme der Wahrheit entsprechen würden (Urk. 129 S. 6). 4.3. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung hielt vor Berufungsgericht dafür, dass nebst dem Geschädigten zunächst einzig AM._____ behauptet habe, dass der Beschuldigte vor Ort anwe- send gewesen sei. Alle anderen Aussagenden hätten den Beschuldigten mit kei- nem Wort erwähnt. Um sich selbst zu entlasten oder die Verantwortung auf meh- rere Schultern zu verteilen, hätten sie den Beschuldigten sicher belastet, wäre er tatsächlich beteiligt gewesen. Die Anklage stelle somit einzig auf anfängliche Mutmassungen des Mitbeschuldigten AM._____ ab, welche dieser aber in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. April 2017 richtig gestellt und kor- rigiert habe. Der Geschädigte habe den Beschuldigten klarerweise entlastet und sich auf einen Irrtum berufen. Die vorliegende Anklage stehe ohne Fundament da. Es gebe überhaupt keine Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten. Die an- klageseitig beschriebene Täterkonstellation widerspreche in grober Weise der Ak- tenklage. Beispielsweise werde AM._____ als Mitbeschuldigter aufgeführt, obwohl eine Einstellungsverfügung vom 4. Januar 2017 bei den Akten liege (Urk. 128 S. 27). Der Geschädigte habe nach Vorlage eines Fotobogens ausser R._____ noch AL._____ und AM._____ als Täter identifiziert. Aufgrund einer Aussage von AL._____ sei der Beschuldigte als weiterer Täter identifiziert worden. Dies, ob- wohl der Geschädigte stets nur von drei Tätern gesprochen habe. Obwohl AL._____ den Beschuldigten entgegen dem polizeilichen Sachrapport zu keiner Zeit belastet habe, sei dieser ohne jeden handfesten Verdacht als weiterer Be- schuldigter im Verfahren geführt worden. Belastet worden sei der Beschuldigte einzig von AM._____ in dessen polizeilicher Befragung resp. Hafteinvernahme. In seiner staatsanwaltlichen Einvernahme ha- be AM._____ seine bei der Polizei gemachte Aussage richtiggestellt und gesagt,

- 52 - dass er sich bei zwei Personen sicher und bei einer Person nicht ganz sicher sei. Er sei selbst ja auch betrunken gewesen. Er habe gesehen, wie "…" und R._____ das Opfer geschlagen hätten und habe noch eine dritte Person gesehen und ge- dacht, es sei der Beschuldigte. Bei R._____ sei er sich zu 100% sicher gewesen. Die zweite Person sei "…" gewesen. Die dritte Person sei schlank und gross ge- wesen. Deshalb habe er gedacht, dass es der Beschuldigte sei. Er sei sich nun sicher, dass die dritte Person beim Opfer nicht der Beschuldigte gewesen sei (Urk. 128 S. 28 f.). Damit habe – so die Verteidigung – die Auskunftsperson letzt- lich offengelegt, dass es sich bei der Annahme, der Beschuldigte sei Mittäter ge- wesen, um eine Mutmassung gehandelt habe. Wie man auch immer das Aussageverhalten der Auskunftsperson werten möge, wesentlich sei vorliegend, dass der Geschädigte den Beschuldigten klarerweise entlaste. Nicht nur dessen Aussagen bei der Polizei, sondern insbesondere die Befragung durch die Staatsanwaltschaft erlaube den klaren Rückschluss, dass der Beschuldigte als Täter ausscheide (Urk. 128 S. 29). 4.4. Würdigung 4.4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass weder R._____, AL._____, AN._____, AO._____ noch AP._____ bezüglich des Vorwurfs gemäss Dossier 3 mit dem Be- schuldigten konfrontiert wurden. Deren Aussagen sind demzufolge nicht zu Un- gunsten des Beschuldigten verwertbar (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO), weshalb auf deren eingehende Würdigung verzichtet werden kann. 4.4.2. Der Beschuldigte selber machte geltend, er sei an besagtem Vorfall nicht beteiligt gewesen und bestritt die Tat konsequent (D3 Urk. 5 S. 2 f. F/A 22 ff.; D3 Urk. 25/1 S. 2 F/A 4). 4.4.3. Seine Täterschaft eingeräumt hat R._____. Er bestätigte anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2016 zunächst zwar nur, den Geschädigten (zeitlich vor dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt) geschlagen zu haben (D3 Urk. 9 S. 2 F/A 11). Er habe diesem einen Faustschlag und einen Kick verpasst (D3 Urk. 9 S. 2 F/A 12 f.). Im Übrigen machte er aber geltend, er könne sich nicht

- 53 - an den Vorfall erinnern, so insbesondere auch, ob der Beschuldigte dabei gewe- sen sei (D3 Urk. 9 S. 3 F/A 28). Bei der Hafteinvernahme vom 22. Mai 2016 zeig- te sich R._____ dann allerdings geständig, den Geschädigten geschlagen und ihm Fr. 100.– abgenommen zu haben (D3 Urk. 9 S2 F/A 6). Sie seien zu dritt ge- wesen, wobei er die eine Person nicht nennen wollte, und von der anderen be- hauptete, diese nicht zu kennen (D3 Urk. 9 S. 2 F/A 9). 4.4.4. AM._____ gab am 21. Mai 2016 bei der Polizei zu Protokoll, er habe von weitem gesehen, wie R._____, der Beschuldigte und noch eine weitere Person, welche er nicht kenne, den dunkelhäutigen Mann (gemeint der Geschädigte) ge- schlagen hätten. Es sei geschrien worden. Plötzlich hätten sie gesagt, dass alle abhauen sollen und sie hätten begonnen zu rennen (D3 Urk. 6 S. 1 F/A 3). Er ha- be nicht mitbekommen, weshalb sie auf den Mann eingeschlagen hätten. Er sei weiter weg gestanden, in einer Entfernung von 15 bis 20 Metern (D3 Urk. 6 S. 2 F/A 7 f.). Alle drei hätten Fusstritte ausgeteilt, als das Opfer auf dem Boden gele- gen habe (D3 Urk. 8 S. 2 F/A 10 f.). Dass dem Opfer Geld abgenommen worden sei, habe er nicht mitbekommen (D3 Urk. 6 S. 2 F/A 16). Anlässlich der Haftein- vernahme vom 22. Mai 2016 bezeichnete AM._____ R._____, den Beschuldigten und eine Person, welche "…" gerufen werde, als die drei Täter (D3 Urk. 7 S. 2 F/A 4). Er habe die drei Personen aus einer Entfernung von ca. 10 bis 15 Metern auf den Geschädigten einschlagen gesehen, aber erst, als das Opfer auf dem Boden liegend mit den Füssen getreten worden sei (D3 Urk. 7 S. 2 F/A 7). Der Beschul- digte habe in Richtung Kopf getreten. Die anderen hätten in Richtung Körper ge- kickt (D3 Urk. 7 S. 3 F/A 8). Die drei seien schon die ganze Nacht auf Geld aus gewesen (D3 Urk. 7 S. 3 F/A 11). Er erklärte, er würde diese Aussagen auch an- lässlich einer Konfrontationseinvernahme wiederholen. Er habe das diesen drei auch gesagt, denn er habe ja gesehen, wie sie den Geschädigten geschlagen hätten (D3 Urk. 7 S. 3 F/A 13). Bei der Staatsanwaltschaft sagte AM._____ dann aber einleitend, er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Bei zwei Personen sei er sich sicher, bei der Dritten sei er sich aber nicht ganz sicher (D3 Urk. 26/2 S. 2 F/A 7 f.). Er habe gesehen, wie der Geschädigte am Boden gelegen habe und "…" und R._____ auf ihn geschlagen hätten. Er habe noch eine dritte Person ge- sehen und gemeint, es sei der Beschuldigte. Darum habe er dies bei der Polizei

- 54 - und der Staatsanwaltschaft so gesagt (D3 Urk. 26/2 S. 4 F/A 23). Die dritte Per- son sei gross und schlank gewesen, darum habe er gemeint, es sei der Beschul- digte (D3 Urk. 26/2 S. 6 f. F/A 49 f.). Er sei sich nun aber sicher, dass der Be- schuldigte nicht die dritte Person beim Geschädigten gewesen sei. Dies, weil der Beschuldigte und alle anderen gesagt hätten, dass es der Beschuldigte nicht ge- wesen sei (D3 Urk. 26/2 S. 7 F/A 55 f.). Zwar mutet es schon seltsam an, dass AM._____ den Beschuldigten zunächst als einen der Täter bezeichnete und dessen Verhalten anlässlich des Vorfalls gar noch konkretisierte, diese Belastung dann aber bei der Staatsanwaltschaft am 13. April 2017 wieder zurücknahm. Ebenfalls auffällig ist, dass AM._____ immer wie- der darauf hinweist, dass er sehr betrunken gewesen sei und sich deshalb nicht an alles erinnern könne. Dass AM._____ sehr betrunken gewesen wäre, ist aber unwahrscheinlich, da er bei einem Atemlufttest lediglich 0.62‰ aufgewiesen hat. Wie AM._____ sodann selber ohne Umschweife einräumte, habe er in den Wo- chen nach dem Vorfall diverse in den Fall involvierte Personen getroffen und sich mit diesen ausgetauscht (D3 Urk. 26/2 S. 3 F/A 10 ff.). Ob es dabei aber tatsäch- lich – wie von der Staatsanwaltschaft behauptet – zu Beeinflussungen oder gar Drohungen von Seiten des Beschuldigten oder dessen Umfeld gekommen ist, welche ihn zu einer falschen Aussage gedrängt haben, kann – wie sich nachfol- gend zeigen wird – offen gelassen werden. 4.4.5. Der Geschädigte gab am 21. Mai 2016 bei der Polizei zu Protokoll, er habe sich mit einer Gruppe auf dem AI._____-areal unterhalten. Plötzlich sei einer aus der Gruppe "hässig" geworden und habe ihn mit Fäusten ca. 2 Mal geschlagen. Danach habe man sich entschuldigt (D3 Urk. 14 S. 2 F/A 10 und 13). Später seien drei Personen bei ihm gestanden. Ein grosser mit einem schwarzen Pullover, ein grosser Typ mit einem grauen Pullover und einer grauen oder schwarzen Kapuze und noch ein dritter Typ. Sie hätten eine Hunderternote in seinem Portemonnaie bemerkt und diese herausverlangt. Als er sich geweigert habe, hätten sie zu dritt auf ihn eingeschlagen (D3 Urk. 14 S. 3 F/A 16). Der grösste sei ca. 190 cm gross und 20-25 Jahre alt gewesen. Er habe eine schlanke Statur gehabt, eine Brille ge- tragen, habe eine dunklere Haut gehabt und sei vermutlich Inder oder Tamile. Er

- 55 - habe ein schwarzes Oberteil getragen und Zürichdeutsch gesprochen (D3 Urk. 14 S. 3 F/A 19). Der zweite sei ca. 185 cm gross und 20-25 Jahre alt gewesen. Er habe eine schlanke Statur und dunklere Haut gehabt und sei vermutlich Inder o- der Tamile. Er habe einen grauen Pullover mit einer grauen oder schwarzen Ka- puze getragen und Zürichdeutsch gesprochen (D3 Urk. 14 S. 3 F/A 20). Der Dritte sei ca. 180 cm gross und ca. 20-25 Jahre alt gewesen. Er habe eine schlanke Statur und dunklere Haut gehabt. Er sei vermutlich Inder oder Tamile. Der Dritte habe dunkle Kleidung getragen (D3 Urk. 14 S. 3 F/A 21). Anschliessend identifi- zierte er auf einem Fotobogen AL._____, R._____ und AM._____ als die drei Tä- ter (D3 Urk. 14 S. 4 F/A 26). Anlässlich seiner Einvernahme als Privatkläger wiederholte der Geschädigte im Kerngehalt seine bei der Polizei gemachten Aussagen. Sodann erklärte er spon- tan und in Abweichung zu seiner bei der Polizei gemachten Identifikation der Tä- ter, der an der Befragung anwesende Beschuldigte sei ebenfalls dabei gewesen (D3 Urk. 26/1 S. 5 F/A 29). Er habe ihn aber anders in Erinnerung. Er habe eine andere Mimik im Kopf und die Haare seien auch anders gewesen. Später in der Einvernahme sagte der Geschädigte relativierend, wenn er den Beschuldigten anschaue, dann sei es möglich, dass es nicht der Beschuldigte gewesen sei, von welchem er geschlagen worden sei (D3 Urk. 14 S. 5 F/A 29 und 31 ff.). Auf expli- zite Nachfrage erklärte der Geschädigte, die Statur des Beschuldigten passe nicht auf den Angreifer im weissen Pullover. Derjenige habe andere Haare gehabt und die Grösse passe nicht (D3 Urk. 26/1 S. 7 F/A 48). Auf Vorhalt von Fotografien identifizierte er schliesslich R._____ als die Person im weissen Pullover. AL._____ identifizierte er als weiteren Täter. Als dritten Täter nannte er AN._____, wobei er sich aber nicht sicher sei und nur aufgrund der Farbe des T-Shirts darauf komme. AO._____ sei dabei gewesen, dieser habe aber nichts gemacht. An AM._____ – diesen identifizierte er wie gesehen zunächst als einen der drei Täter – konnte sich der Geschädigte nicht erinnern. Er wisse nicht einmal, ob dieser anwesend gewesen sei (D3 Urk. 26/1 S. 10 f. F/A 79). Es fällt auf, dass der Geschädigte die Ereignisse bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr genau rekonstruieren konnte, was er auch selber einräumte (D3 Urk. 26/1

- 56 - S. 3 F/A 16). So schilderte er beispielsweise, eine Person in weissem Pullover habe ihn zuerst geschlagen (D3 Urk. 26/1 S. 6 F/A 40), während er bei der Polizei noch aussagte, er sei zuerst von einer Person mit grauem Pullover geschlagen worden (vgl. D3 Urk. 14 S. 3 F/A 23). Im Gegensatz zur polizeilichen Einvernah- me war es ihm auch nicht mehr möglich zu sagen, wer ihm welche Schläge aus- geteilt hat (D3 Urk. 14 S. 3 F/A 22 ff.; D3 Urk. 26/1 S. 8 F/A 54). Relativ deutlich fällt wiederum seine Antwort aus, als die Staatsanwaltschaft explizit nach der Tä- terschaft des Beschuldigten fragte. So gab er zu Protokoll, er sei der Meinung, er sehe den Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zum ersten Mal (D3 Urk. 26/1 S. 11 F/A 81). Allerdings konnte er auch AM._____, welchen er bei der Polizei noch als Täter bezeichnete, in einer direkten Gegen- überstellung nicht mehr erkennen. Dieser komme ihm nicht bekannt vor und sage ihm gar nichts (D3 Urk. 26/1 S 11 F/A 83 ff.). Entscheidend ist dennoch, dass der Geschädigte, welcher mit seinen Angreifern bei beginnendem Tageslicht doch ei- ne gewisse Zeit im Gespräch war, den Beschuldigten nie als einen der Täter iden- tifizierte. Im Gegenteil schloss er den Beschuldigten vielmehr als Täter aus. So war der Geschädigte bei einer direkten Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten der Meinung, er sehe diesen zum ersten Mal. Er begründete dies damit, dass der Täter eine andere Mimik, Grösse und Haare als der Beschuldigte hatte, was den Ausschluss des Beschuldigten als Täter schlüssig erscheinen lässt. Dies über- zeugt umso mehr, als der Geschädigte keinerlei erkennbares Interesse daran hat, den schuldigen Täter zu entlasten. Der Sachverhalt ist damit nicht erstellt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Angriffs und des Raubs freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung Mit den heute erfolgten Freisprüchen verbleibt einzig der nicht angefochtene und somit rechtskräftige Schuldspruch wegen Raufhandels bestehen. Hierzu kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 94 S. 60 ff.).

- 57 - IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Im Lichte obiger Ausführungen bildet einzig der Schuldspruch wegen Raufhandels Gegenstand der Strafzumessung.

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung ausführlich und richtig dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwä- gungen verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 66 f.). 2.2. Raufhandel sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 133 Abs. 2 StGB). Es liegen keine Strafschärfungsgrün- de, insbesondere keine Deliktsmehrheit, vor.

3. Standpunkt der Parteien

E. 8 August 2016 aus, er sei (in dieser Nacht) nicht am S._____ gewesen (D2 Urk. 2 S. 3 F/A 19). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. Septem- ber 2016 erklärte er abweichend davon, er sei zwar am S._____ gewesen. Er ha- be den Geschädigten aber nicht geschlagen (D2 Urk. 5 S. 2). Er habe T._____ auf der anderen Strassenseite gesehen. Es sei eine grosse Person dazu gekom-

- 38 - men mit einem Sack in der Hand. Diese Person habe T._____ mit der Faust ge- schlagen. T._____ habe zurückgestossen und der andere sei hingefallen. Danach sei T._____ weggerannt (D2 Urk. 5 S. 3). T._____ sei alleine mit den Personen am Sprechen gewesen (D2 Urk. 5 S. 5). Bei der Konfrontationseinvernahme vom

14. März 2017 machte der Beschuldigte geltend, der Geschädigte lüge, wenn er sage, von ihm – dem Beschuldigten – geschlagen worden zu sein (D2 Urk. 25/1 S. 2 f.). Er sei vor Ort, aber nicht involviert gewesen. Der Geschädigte und T._____ hätten zusammen gesprochen. Der Geschädigte habe eine Tasche in der Hand gehabt. Diese habe er auf den Boden gestellt und begonnen, T._____ zu schlagen. T._____ habe zurückgeschlagen und der Geschädigte sei zu Boden gegangen. T._____ habe mit der linken Hand geschlagen. Der andere sei betrun- ken gewesen. Er – der Beschuldigte – sei zwei Meter entfernt gestanden. Er kön- ne nicht sagen, wie fest T._____ geschlagen habe oder wohin der Schlag gegan- gen sei. Ein Schlagring sei aber nicht zum Einsatz gekommen (D2 Urk. 25/1 S. 3 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte den Vorwurf erneut. Er räumte zwar ein, den Geschädigten C._____ gesehen zu ha- ben. Er sei jedoch auf der anderen Strassenseite gestanden und habe gesehen, wie dieser eine Auseinandersetzung mit T._____ gehabt habe. Nach dem Motiv für eine falsche Belastung durch den Geschädigten befragt, antwortete der Be- schuldigte, er wisse es nicht. Entweder habe der Geschädigte Angst vor T._____ oder aber der Geschädigte irre sich (Prot. I S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung blieb der Beschuldigte sodann dabei, dass er den Geschädigten C._____ nicht geschlagen habe. Dieser habe eine Auseinandersetzung mit einer anderen Person gehabt und er (der Beschuldigte) habe sich nicht eingemischt. Der Geschädigte sei von T._____, genannt AF._____, geschlagen worden. An der Auseinandersetzung sei nur AF._____ und der Geschädigte beteiligt gewesen (Prot. II S. 12). Es trifft – wie von der Vorinstanz in Ziffer II.B.5.2.2. ausgeführt – zwar zu, dass der Beschuldigte offensichtlich log, als er bei der Polizei noch behauptete, er sei in dieser Nacht nicht am S._____ gewesen. Ebenso fallen seine Aussagen zum Vorfall nicht besonders lebensnah aus. So behauptete der Beschuldigte einer- seits, er sei zwei Meter neben T._____ gestanden und habe gesehen, dass dieser

- 39 - mit der linken Hand geschlagen und dabei keinen Schlagring getragen habe. Gleichzeitig konnte er aber nicht sagen, wohin der Schlag gegangen sei und wie fest T._____ zugeschlagen habe. Sodann fällt auf, dass der Beschuldigte zu- nächst davon sprach, dass T._____ den Geschädigten nur weggestossen habe. Später dann spricht er von einem Schlag mit der linken Hand. Etwas gar streng fällt die Würdigung der Vorinstanz trotzdem aus, wonach die Aussagen des Be- schuldigten konstruiert und nicht nachvollziehbar seien. So blieben seine Aussa- gen mit Bezug auf das Kerngeschehen doch insoweit konstant, als er – mit Aus- nahme der ersten Einvernahme – stets dabei blieb, dass T._____ der Täter sei und er selbst mit der Auseinandersetzung nichts zu tun gehabt habe. Alles in al- lem sind die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht besonders glaubhaft, jedoch auch nicht dermassen widersprüchlich, dass sie – auch in Bezug auf deren Kern- gehalt – zwingend als unwahr zu qualifizieren wären.

E. 10 S. 6 F/A 51). Bei der Einvernahme als Zeuge am 18. Juli 2017 sagte K._____ aus, ihre Gruppe hätte sich ca. 23.00 Uhr zwischen dem AJ._____-platz und dem S._____ aufgehalten. Dann seien sie in Richtung AI._____ gegangen, wo sie kurz vor Mitternacht angekommen seien (D2 Urk. 26/8 S. 3 F/A 11 und 13). T._____ habe er den ganzen Abend nicht gesehen (D2 Urk. 26/8 S. 3 F/A 16). Der Be-

- 41 - schuldigte sei immer bei ihm gewesen und habe niemanden geschlagen (D2 Urk. 26/8 S. 6 F/A 40 ff.). Nachdem er auf den Widerspruch hingewiesen worden war, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme behauptet habe, dass er nicht mit dem Beschuldigten am S._____ gewesen sei, antwortete K._____, dann habe er da sicher gelogen (D2 Urk. 26/8 S. 7 F/A 47 f.). Abweichend von seinen bishe- rigen Aussagen erklärte er dann, T._____ sei ebenfalls dort (am S._____) gewe- sen (D2 Urk. 26/8 S. 9 F/A 63 ff.). Anschliessend beteuerte K._____, dass der Beschuldigte immer neben ihm gewesen sei und nicht geschlagen habe (D2 Urk. 26/8 S. 8 f. F/A 58, 62 und 71). Die Angaben von K._____ weisen massive Widersprüche auf. So behauptete er beispielsweise – auch entgegen den späteren Zugeständnissen des Beschuldig- ten selber (vgl. D2 Urk. 25/1 S. 2) –, dass er den Beschuldigten um ca. 22:00 Uhr am AJ._____-platz getroffen und sich dann mit diesem sowie weiteren Personen zusammen zum AI._____-areal aufgemacht habe, wo sie vor Mitternacht T._____ getroffen hätten. Sodann bestritt er bei der Polizei zunächst, dass T._____ am S._____ gewesen sei, obwohl dieser selber ausführte, er sei dort gewesen. Auch über seine eigene Anwesenheit am S._____ machte K._____ widersprüchliche Angaben. So musste er schliesslich auch einräumen, dass er bei seiner Einver- nahme bei der Polizei gelogen hatte (D2 Urk. 26/8 S. 7 F/A 47 f.). Augenschein- lich ist K._____ darum bemüht, den Verdacht sowohl von T._____ als auch vom Beschuldigten abzulenken. Auf die Aussagen von K._____ kann nicht abgestellt werden.

E. 15 ff., 22 f. und 48). Sie habe den Beschuldigten nie aus den Augen verloren (D2 Urk. 26/10 S. 5 F/A 24). Sie habe nichts vom Vorfall mitbekommen. Der Beschul- digte könne es aber nicht gewesen sein, denn dieser sei die ganze Zeit bei ihnen gewesen (D2 Urk. 26/10 S. 5 F/A 25 f.). Es kann vorab auf das zu U._____ Ge- sagte verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass V._____ zudem be- hauptete, T._____ nicht gesehen zu haben, obwohl dieser aussagte, am S._____ gewesen zu sein, und der Beschuldigte zu Protokoll gab, er habe gesehen, wie T._____ zugeschlagen habe. Darauf angesprochen machte sie geltend, sie habe Leute am S._____ getroffen und mit diesen gesprochen, weshalb sie nicht immer alles mitbekommen habe (D2 Urk. 26/10 S. 6 F/A 32). Sie sei sich aber dennoch sicher, dass der Beschuldigte immer bei ihr gewesen sei (D2 Urk. 26/10 S. 7 F/A 45). Es ist augenscheinlich, dass V._____ bei ihrer Einvernahme darauf bedacht war, den Beschuldigten zu schützen. Auf die Aussagen von V._____ kann nicht abgestellt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180365-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 3. Juli 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 24. April 2018 (DG170316)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

27. November 2017 (Urk. 39) sowie das Privatklägerverzeichnis vom 24. Oktober 2017 (D1 Urk. 37) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 94 S. 80 ff.) "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung (Dossier 1) wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB; − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB.

3. Von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

30. September 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 40 Monaten Frei- heitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 550 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

6. Es wird eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

7. Die Privatkläger B._____ und C._____ werden mit ihren Zivilansprüchen (Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ wird abgewie- sen.

9. Die folgenden, polizeilich sichergestellten Gegenstände werden durch die Lagerbehörde vernichtet:

- 3 - Tatort-Fotografie (A009'752'958), Flasche (A009'753'019), DNA-Spur - Wattetupfer (A009'753'020), Flasche (A009'753'031), Uhren/Schmuck (A009'753'042), DNA-Spur - Wattetupfer (A009'756'596), Mikrospuren - Klebbandasservat (A009'757'373), Flasche (A009'753'053), Messer (A009'753'064), DNA-Spur - Wattetupfer (A009'756'541), DNA- Spur - Wattetupfer (A009'756'552), Mikrospuren - Klebbandasservat (A009'757'408), Ande- re Fotografie (A009'755'059), DNA-Spur - Wattetupfer (A009'755'093), DNA-Spur - Wattetup- fer (A009'755'106), Vergleichs-WSA (A009'755'117).

10. Die folgenden, polizeilich sichergestellten Gegenstände werden den Berechtigten auf erstes Verlangen herausgeben: Kleider (A009'752'787), Kleider (A009'752'878), Kleider (A009'752'903), Kleider (A009'752'925), Kleider (A009'752'936), Kleider (A009'752'947), Kleider (A009'752'969), Kleider (A009'754'136). Stellen die Berechtigten nicht innert drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils ein entspre- chendes Herausgabebegehren bei der Lagerbehörde, werden die Gegenstände vernichtet.

11. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 31'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt) entschädigt, wovon Fr. 8'800.– bereits bezahlt wurden.

12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'255.00 Gutachten Dr. med. E._____ Fr. 814.45 Gutachten IRM betr. B._____ Fr. 48.00 Entschädigung Zeugen Fr. 2'257.20 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 31'000.00 amtliche Verteidigung RA X1._____

13. Die Kosten des Gutachtens von Dr. med. E._____ werden dem Beschuldigten auferlegt. Die übrigen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejeni- gen der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

- 4 -

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 26'605.60.

15. (Mitteilung)

16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 128 S. 2 f.)

1. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. April 2018 hinsichtlich Dispositivziffer 1 (Einstellung des Verfahrens wegen Drohung), Dispositivziffer 2 (soweit es um die Ver- urteilung wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB geht), Dispositivziffer 4 (Widerruf), Dispositivziffer 6 (Anordnung einer Mass- nahme), Dispositivziffer 7 (Verweisung des Privatklägers B._____ mit seinen Zivilforderungen auf den Zivilweg), Dispositivziffer 8 (Abweisung der Zivilansprüche des Privatklägers D._____), Ziff. 9 und 10 (Rege- lung der Herausgabe bzw. Vernichtung von Sachgegenständen) sowie Ziff. 11 und 12 (Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Von den Vorwürfen der mehrfach versuchten schweren Körperverlet- zung (Anklageziffer 1), der schweren Körperverletzung (Anklagezif- fer 2) sowie des Angriffs und Raubs (Anklageziffer 3) sei der Beschul- digte freizusprechen. Eventualiter seien die Strafverfahren gemäss Anklageziffer 1 und 2 einzustellen.

3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

30. September 2015 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. Unter Einbezug dieser Vorstra-

- 5 - fe sei der Beschuldigte unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft mit einer vollziehbaren Gesamtstrafe von 12 Monaten zu belegen. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte diese Strafe bereits abgeses- sen hat.

4. Auf Schadenersatzbegehren sei nicht einzutreten bzw. seien diese ab- zuweisen.

5. Für die erstandene Überhaft sei der Beschuldigte angemessen zu ent- schädigen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 101 S. 1 f. und Urk. 129 S. 1 sinngemäss)

1. Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB und Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB sei zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie. des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten als Ge- samtstrafe zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägung der Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 94 S. 6).

- 6 - 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. April 2018 (Prot. I S. 32 ff.) liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung am 4. Mai 2018 (Datum Post- stempel) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 77). Nach Zustellung des begrün- deten Urteils (Urk. 90) am 27. Juli 2018 (Urk. 93/2) reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 30. Juli 2018 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 95). Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2018 wur- de die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 99). Mit Eingabe vom 17. September 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 101). Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2018 wurde die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft den Privatklägern sowie dem Be- schuldigten zugestellt (Urk. 103). 1.3. Am 16. Mai 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte zur Person und zur Sache einvernommen wurde (Urk. 127). So- dann wurden die Parteivorträge entgegengenommen. Ein Entscheid in der Sache wurde nicht gefällt, da sich die Sache noch nicht als spruchreif erwies (Prot. II S. 5 ff.). Mit Beschluss vom 16. Mai 2019 wurden die Akten sodann zur Ergänzung der Untersuchung, namentlich der Einvernahme von F._____ und G._____ als Zeu- gen, an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zurückgewiesen (Urk. 130). 1.4. Die Zeugeneinvernahmen wurden von der Staatsanwaltschaft am

3. Oktober 2019 durchgeführt und die Protokolle der betreffenden Einvernahmen gingen am 7. Oktober 2019 am hiesigen Gericht ein (Urk. 138; Urk. 139; Urk. 140). Sie wurden dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger C._____ zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 147). Die Stellungnahme des Ver- teidigers des Beschuldigten ging am 12. Mai 2020 (Poststempel 11. Mai 2020) fristgerecht am hiesigen Gericht ein (Urk. 153). Die Sache erweist sich nunmehr als spruchreif.

- 7 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch we- gen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, den Straf- punkt, den Entscheid über die Zivilforderungen von C._____ sowie die Kostenauf- lage (Urk. 95). Zwar wurde die Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils nicht explizit angefochten. Die Verteidigung ficht aber – wie soeben erwähnt – die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils an, wes- halb auch die Dispositiv-Ziffer 14 als mitangefochten gilt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Raub und Angriff. Sodann verlangt sie eine schärfere Bestrafung des Beschuldigten (Urk. 101). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1, 2 (soweit den Schuldspruch wegen Raufhandel betreffend), 4, 6, 7 (soweit die Zi- vilforderungen von B._____ betreffend) sowie die Dispositiv-Ziffern 8-12 nicht an- gefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO; Prot. II S. 7). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.

3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 8 - II. Schuldpunkt

1. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung sowie den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussa- gewürdigung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 94 S. 10 f.). Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden.

2. Tatvorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung Gemäss Anklageschrift habe sich – soweit im vorliegenden Verfahren noch rele- vant – am 21. Oktober 2016, ca. 22:00 Uhr, an der H._____-strasse … in … Zü- rich Folgendes zugetragen: Zwischen mehreren Personen, darunter auch der Beschuldigte, sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Der Beschuldigte habe I._____ zunächst mit der Faust gegen dessen Hinterkopf ge- schlagen, wodurch dieser aber nicht verletzt worden sei. Als I._____ den Be- schuldigten von sich weggestossen habe, habe der Beschuldigte ein Klappmes- ser hervorgenommen, die Klinge geöffnet und diese gegen I._____ gerichtet. Als der Beschuldigte das Messer gegen I._____ gerichtet habe, habe er mit dem Messer eine Stichbewegung in die Richtung von I._____ ausgeführt, der ca. 1 Meter vom Beschuldigten entfernt gestanden sei. Da I._____ dem Messer habe ausweichen können, sei dieser nicht getroffen und nicht verletzt worden. Wäre I._____ dem Stich nicht ausgewichen, so hätte ihn gemäss Anklageschrift das Messer mit grosser Wahrscheinlichkeit am Körper getroffen und verletzt. Der Be- schuldigte habe gewusst, dass Messerstiche gegen einen Menschen schwere bis lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen könnten und er habe dies in Kauf ge- nommen. Weiter sei der Beschuldigte mit dem Klappmesser in der Hand auf J._____ zuge- gangen und habe mit dem geöffneten Klappmesser ca. 2-3 Mal Stichbewegungen gegen den Oberkörper von J._____ ausgeführt, als dieser ca. 1 Meter von ihm entfernt gestanden sei. Da J._____ dem Messer habe ausweichen können, sei dieser nicht getroffen und nicht verletzt worden. Wäre J._____ dem Stich nicht ausgewichen – so die Anklageschrift –, hätte ihn das Messer mit grosser Wahr-

- 9 - scheinlichkeit am Körper getroffen und verletzt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass Messerstiche gegen einen Menschen schwere bis lebensgefährliche Verlet- zungen hervorrufen könnten und er habe dies in Kauf genommen. Als sodann B._____ den Beschuldigten von J._____ habe trennen wollen, habe der Beschuldigte den Geschädigten B._____ mit einer Glasflasche gegen den Kopf im Bereich des linken Ohrs geschlagen, wobei die Flasche zersplittert sei. B._____ habe dadurch eine Schnittwunde an der linken Ohrmuschel sowie eine Schnittwunde hinter dem Ohr erlitten. Der Geschädigte sei dadurch zwar nicht le- bensgefährlich oder bleibend verletzt worden, jedoch habe aufgrund der Lokalisa- tion der Verletzung die konkrete Gefahr der Eröffnung der linken Halsschlagader bzw. Halsvene bestanden, was zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust oder ir- reversiblen Schädigungen habe führen können. Ebenfalls habe ein Gesichtsnerv beeinträchtigt werden können, was ebenfalls zu bleibenden Schäden hätte führen können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass Schläge mit Flaschen gegen den Kopf eines Menschen schwere bis lebensgefährliche Verletzungen hätten hervor- rufen können und er habe dies in Kauf genommen (Urk. 39 S. 2 ff.). 2.1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei vom Beschuldigten sowie den üb- rigen Beteiligten unbestritten und als erstellt zu erachten, dass es am 21. Oktober 2016 an der H._____-strasse … zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwi- schen mehreren Personen gekommen sei. Dabei seien dem Beschuldigten, K._____ und L._____ die Kontrahenten I._____, J._____, B._____, M._____ und N._____ gegenüber gestanden. Weiter unbestritten und erstellt sei, dass es im Zuge dieser Auseinandersetzung zu gegenseitigen Schlägen und Tritten gekom- men sei, wobei auch Glasflaschen und Steine eingesetzt worden seien. Auch sei der Beschuldigte geständig, im Verlauf der Auseinandersetzung ein Messer ge- zogen zu haben und dieses sichtbar in der Hand gehalten zu haben. Schliesslich sei erstellt, dass sich im Zuge dieser Auseinandersetzung mindestens zwei Per- sonen verletzt hätten. Mit Bezug auf den Schlag gegen B._____ seien anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016 sämtliche Beteiligten ge- fragt worden, von wem B._____ mit der Flasche verletzt worden sei. Dabei hätten

- 10 - alle angegeben, dazu keine Angaben machen zu können. Auch die beiden Zeu- gen hätten bezüglich des Entstehens der Verletzungen von B._____ keine nähe- ren Angaben machen können. Entscheidend sei die Aussage von B._____ selbst, der zwar angegeben habe, er wisse nicht, wer ihm die Flasche über den Kopf ge- schlagen habe. Er könne aber I._____ und den Beschuldigten ausschliessen, da diese beiden Personen etwas abseits gestanden seien. Diese Äusserung würde unter anderem durch die Ausführungen von I._____ und dem Beschuldigten ge- stützt, die übereinstimmend ausgesagt hätten, am Anfang der Auseinanderset- zung etwas abseits miteinander diskutiert zu haben. Die Vorinstanz schloss, es könne als erstellt betrachtet werden, dass dem Be- schuldigten die Rolle des Initiators für die Auseinandersetzung zukomme, habe er sich doch von den Zurufen provozieren lassen, sei daraufhin auf die gegnerische Gruppe zugetreten und habe bewusst die Konfrontation gesucht. Sodann sei er- stellt, dass der Beschuldigte sein Messer aktiv in der Auseinandersetzung einge- setzt habe. Er habe sich mit dem Messer im dynamischen Tatgeschehen bewegt und mit dem Messer rumgefuchtelt. Weitergehende Tathandlungen des Beschul- digten liessen sich hingegen nicht erstellen. Dies gelte zunächst für den Faust- schlag gegen den Hinterkopf von I._____. Sodann würden auch die Stichbewe- gungen gegen I._____ und J._____ nicht erstellt werden können, zu widersprüch- lich und vage gehalten seien die einzelnen Aussagen diesbezüglich. Namentlich bleibe unklar, wie und wohin der Beschuldigte gestochen haben soll. Zu vermuten sei, dass die Bewegungen des Beschuldigten mit dem Messer im dynamischen Tatgeschehen fälschlicherweise als Stichbewegungen gedeutet worden seien. Schliesslich könne auch nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte den Schlag mit der Glasflasche auf den Kopf von B._____ ausgeführt habe. Zwar sei gestützt auf das rechtmedizinische Gutachten vom 16. November 2016 erstellt, dass die Verletzungen von B._____ von einer Glasflasche stammen würden. Da aber so- gar der Geschädigte selbst, der keinerlei Interesse daran habe, den Schuldigen zu entlasten, den Beschuldigten als Täter ausschliesse, und zudem keiner der Beteiligten den Beschuldigten als Täter nenne, sei dieser Anklagepunkt in klarer Weise nicht erstellt (Urk. 94 S. 32 ff.).

- 11 - 2.2. Standpunkt der Staatsanwaltschaft 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft brachte vor Vorinstanz zusammengefasst vor, I._____ habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte mit dem Messer gegen ihn gestochen habe, als dieser nur ca. 1 Meter von ihm entfernt gewesen sei. Wenn er nicht ausgewichen wäre, hätte ihn der Beschuldigte mit dem Messer getroffen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb I._____ eine absichtliche Falschaussage hätte machen sollen. Der Be- schuldigte hingegen habe allen Grund, diesen Vorwurf zu bestreiten, sei es ja nur dem Zufall zu verdanken, dass I._____ durch die Stichbewegungen mit dem Mes- ser nicht schwer verletzt worden sei. Ebenfalls gesehen worden seien die Stich- bewegungen durch J._____. Dieser habe sogar gemeint, dass I._____ vom Mes- ser gestochen worden sei, so nahe sei der Beschuldigte offenbar an I._____ ge- standen. Auch J._____ habe angegeben, dass der Beschuldigte mit dem Messer Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt habe. Es sei nur dem Zufall zu verdanken gewesen, dass er nicht verletzt worden sei. Bei J._____ sei ebenfalls nicht er- sichtlich, weshalb er diesbezüglich eine absichtliche Falschaussage hätte machen sollen. Auch M._____ habe gesehen, wie der Beschuldigte gegen J._____ gesto- chen habe und J._____ zurückgewichen sei. Die Aussagen von I._____, J._____ und M._____ würden zudem durch O._____ bestätigt, der angegeben habe, dass der Beschuldigte Stichbewegungen mit dem Messer gegen eine andere Person ausgeführt habe. Bei ihm handle es sich um einen unabhängigen Tatzeugen, der absolut keinen Grund habe, diesbezüglich falsche Angaben zu machen. Gemäss der Aussage von O._____ habe das Opfer auch sofort nach dem Stich seine Hand an den Bauch gehalten. Er sei davon ausgegangen, dass das Opfer verletzt worden sein könnte. Dies zeige, dass auch gemäss einer unabhängigen und ob- jektiven Einschätzung von aussen klar davon ausgegangen werden müsse, dass das Verletzungsrisiko sehr hoch gewesen sei, als der Beschuldigte Stichbewe- gungen mit dem Messer gegen Personen ausgeführt habe. Der weitere Vorwurf, dass der Beschuldigte B._____ mit einer Glasflasche am Hals verletzt habe, basiere auf den belastenden Aussagen von M._____. Dieser habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme ausgeführt, dass derjenige, wel-

- 12 - cher das Messer gegen J._____ eingesetzt habe, eine beige Jacke getragen ha- be. Es sei ein grosser Mann gewesen. Der Beschuldigte sei der einzige gewesen, der gemäss eigener Angabe eine braun-beige Jacke getragen habe. M._____ sei sich sicher, dass derjenige, welcher mit dem Messer gegen J._____ gestochen habe, auch gegenüber von B._____ gestanden habe, als dieser mit der Glasfla- sche verletzt worden sei. Bei M._____ sei kein Grund erkennbar, weshalb dieser den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Die Angabe von M._____ mache auch Sinn, wenn man sich vor Augen führe, dass das eigentliche Problem ur- sprünglich zwischen dem Beschuldigten und B._____ bestanden habe. Der Be- schuldigte weise deshalb klar ein Motiv auf, in dieser Art und Weise gegen B._____ vorzugehen. B._____ selbst habe angeblich nicht gesehen, wer ihm die Flasche an den Kopf geschlagen habe. Den Beschuldigten habe er aber dann trotzdem ausgeschlos- sen, weil dieser angeblich etwas entfernt gestanden sei. Anlässlich der Befragung sei bei ihr – der Staatsanwältin – und auch bei der zuständigen Jugendanwältin der Eindruck entstanden, dass B._____ sehr wohl wisse, wer ihn mit der Flasche geschlagen habe. Aus welchem Grund er dies nicht preisgeben wolle, sei unklar. Fakt sei aber, dass mehrere Personen in der Konfrontationseinvernahme sehr da- rum bemüht gewesen seien, den Beschuldigten möglichst zu schützen. Es habe sich im Verlauf der Untersuchung gezeigt, dass sich diverse Zeugen und Aus- kunftspersonen vor Repressalien seitens des Beschuldigten oder dessen Umfeld fürchten würden. Diese Angst werde sicherlich berechtigt sein, wenn man sich vor Augen führe, dass in der tamilischen Subkultur häufig unter Anwendung von schwerster Gewalt Rache geübt werde. Allenfalls erkläre dies das Aussageverhal- ten von B._____. Verlässlich sei die Angabe von B._____, dass er den Beschul- digten in Bezug auf den Einsatz der Flasche ausschliessen könne, jedenfalls si- cher nicht (Urk. 69 S. 2 ff.). 2.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Staatsanwaltschaft, dass sich die Beteiligten an der Konfrontationseinvernahme schwer getan hätten, gegen den Beschuldigten auszusagen. Allerdings habe sich deutlich ergeben, dass die Auseinandersetzung vom Beschuldigten ausgegangen sei. Dies habe

- 13 - sich sogar den Angaben des sonst wenig gesprächigen Mitbeschuldigten K._____ entnehmen lassen, welcher angegeben habe, dass eine Person aus der anderen Gruppe der Gruppe mit dem Beschuldigten etwas zugerufen habe, was den Be- schuldigten erzürnt und worauf dieser sich angegriffen gefühlt habe. Der Beschul- digte habe sich mit dem Beteiligten mit der dunkelroten Jacke (dabei handle es sich um B._____) aus der anderen Gruppe unterhalten und schon hätten die bei- den angefangen, sich herumzustossen und aufeinander einzuschlagen. I._____ habe bei der Konfrontationseinvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe mit dem Messer gegen ihn gestochen, als dieser nur ca. 1 Meter von ihm entfernt gewesen sei, und falls es ihm nicht gelungen wäre, noch auszuweichen, hätte der Beschuldigte ihn mit dem Messer getroffen. Von dieser Angabe dürfe und müsse ausgegangen werden. So fehlten Gründe für eine absichtliche Falsch- aussage. Anders beim Beschuldigten; bei diesem gebe es unzählige Gründe zur Bestreitung dieses Vorwurfs. Schliesslich sei es ausschliesslich eine glückliche Fügung gewesen, dass I._____ durch die Stichbewegung mit dem Messer nicht schwere Verletzungen erlitten habe. Gestützt würden diese Angaben vom Mitbe- schuldigten J._____, der die Stichbewegungen genau gleich gesehen habe und sogar damals davon ausgegangen sei, dass I._____ vom Messer gestochen wor- den sei. Auch J._____ habe angegeben, dass der Beschuldigte mit dem Messer Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt habe. Auch bei ihm sei es nur dem Zufall zu verdanken, dass er nicht verletzt worden sei (Urk. 129 S. 3). J._____ fehle ebenfalls jedes Motiv für eine absichtliche Falschaussage. Zudem habe auch der weitere Mitbeschuldigte M._____ gesehen, wie der Beschuldigte gegen J._____ gestochen habe und dieser zurückgewichen sei. Die Aussagen von I._____, J._____ und M._____ würde schliesslich auch von einem Türsteher des "P._____", von O._____, bestätigt. Dieser habe ausgeführt, dass der Beschuldig- te mit einem Messer Stichbewegungen gegen eine andere Person ausgeführt ha- be. O._____ sei ein unabhängiger Tatzeuge, dem jeder Grund für eine falsche Aussage fehle. Auch O._____ sei der Ansicht gewesen, dass das Opfer verletzt worden sei. Somit müsse auch entsprechend einer unabhängigen und objektiven Einschätzung davon ausgegangen werden, dass das Verletzungsrisiko sehr hoch

- 14 - gewesen sei, als der Beschuldigte Stichbewegungen mit dem Messer gegen Per- sonen ausgeführt habe. Der Vorwurf, wonach der Beschuldigte B._____ mit einer Glasflasche am Hals verletzt habe, ergebe sich aus den Aussagen von M._____. Dieser habe anläss- lich der Konfrontationseinvernahme ausgeführt, dass derjenige, welcher das Mes- ser gegen J._____ geführt habe, eine beige Jacke getragen habe. Es habe sich um einen grossen Mann gehandelt. Eine braun-beige Jacke sei dabei aus- schliesslich vom Beschuldigten getragen worden. M._____ sei sich zudem auch sicher gewesen, dass derjenige, der mit dem Messer gegen J._____ gestochen habe, auch gegenüber von B._____ gestanden sei, als dieser verletzt geworden sei. Auch bei M._____ fehle es an einem erkennbaren Grund für eine Falschbe- lastung. Die Angabe von M._____ ergäben auch Sinn, wenn man bedenke, dass das eigentliche Problem ursprünglich zwischen dem Beschuldigten und B._____ bestanden habe. Der Beschuldigte habe deshalb klar ein Motiv gehabt, in dieser Art und Weise gegen B._____ vorzugehen. B._____ wolle selber zwar nicht ge- sehen haben, wer ihm die Flasche auf den Kopf geschlagen habe, den Beschul- digten habe er dann aber trotzdem ausgeschlossen, weil dieser angeblich etwas entfernt gestanden sei. Es scheine allerdings so, dass B._____ sehr wohl ge- wusst habe, wer ihn mit der Flasche geschlagen habe und er dies einfach nicht habe sagen wollen – weshalb wisse man nicht. Sicher sei aber, dass mehrere Personen in der Konfrontationseinvernahme sehr darum bemüht gewesen seien, den Beschuldigten möglichst zu schützen – möglicherweise aus Angst vor Re- pressalien seitens des Beschuldigten oder dessen Umfeld. Die Angst sei ange- sichts des Umstands, dass in der tamilischen Subkultur häufig mit der Anwendung von schwerster Gewalt Rache ausgeübt werde, sehr gut nachvollziehbar (Urk. 129 S. 4 f.). Gemäss dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin hätte es beim vorlie- genden Vorfall zu schwerwiegenden oder gar tödlichen Verletzungen kommen können. Dass dies nicht geschehen sei, sei auch hier nur dem Zufall zu verdan- ken. Der Beschuldigte habe diese bei seinem Handeln aber in Kauf genommen (Urk. 129 S. 5).

- 15 - 2.3. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung machte in Bezug auf den Anklagesachverhalt bezüglich des Schlags mit einer Glasflasche gegen B._____ anlässlich der Berufungsverhand- lung geltend, dass anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016 sämtliche Beteiligten gefragt worden seien, von wem B._____ mit der Flasche verletzt worden sei, wobei alle angegeben hätten, dazu keine Angaben machen zu können. Auch die beiden Zeugen hätten dazu keine Angaben machen können (Urk. 128 S. 4). Da sogar der Geschädigte selbst den Beschuldigten als Täter ausschliesse und zudem keiner der Beteiligten den Beschuldigten als Täter nenne, sei dieser Anklagepunkt in klarer Weise nicht erstellt. Zudem sei im Sach- verhalt nicht umschrieben, wie der Beschuldigte, der ein Messer in der Hand ge- halten habe, plötzlich in den Besitz einer Glasflasche hätte gelangen sollen. Zu- dem habe für den Beschuldigten, welcher bereits mit einem Messer bewaffnet gewesen sei, keine Veranlassung bestanden, dieses Messer zugunsten einer Flasche wegzulegen (Urk. 128 S. 5). In Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Stichbewegungen in Richtung von I._____ und J._____ stelle die Anklage die Hypothese einer Verlet- zung auf und behaupte, dass die beiden mit dem "Messer mit grosser Wahr- scheinlichkeit am Körper getroffen und verletzt" worden wären, wenn sie den Stichbewegungen nicht hätten ausweichen können. Diese Formulierung lasse ei- ne Verurteilung des Beschuldigten schon selbst dann nicht zu, wenn ihm die ein- geklagten gezielten Stichbewegungen nachzuweisen wären. Einerseits lasse der Anklagetext die Möglichkeit offen, dass der Messereinsatz auch ohne Ausweich- bewegungen von I._____ und J._____ folgenlos geblieben wäre, andererseits wä- re zu fordern, dass die Anklage Art und Ziel der vom Beschuldigten vorgenomme- nen Stichbewegungen genau umschreibe, da nicht jede Stichbewegung zu einer schweren Körperverletzung führe. Die Anklageschrift müsste hier einen konkreten Lebenssachverhalt umschreiben, was aber nicht der Fall sei (Urk. 128 S. 6). In

- 16 - dieser Hinsicht sei das Verfahren wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes ein- zustellen. Ohnehin scheitere die Anklage aber auch daran, dass das vom Be- schuldigten verwendete Messer nicht sichergestellt worden sei. Vom Messer exis- tiere lediglich eine Übersichtsaufnahme, welche ein Messer mit einer ganz kurzen Klingenlänge von wenigen Zentimetern zeige, so wie es für Rüstzwecke beim Camping oder Grillieren benutzt werde. Ob es sich um ein Klappmesser handle, könne nicht nachgeprüft werden (Urk. 128 S. 7). Man könne sich fragen, ob mit einem derartig kurzen und sicher stumpfen Messer die Beibringung schwerer Ver- letzungen überhaupt möglich sei, dies zumal alle Beteiligten Lederjacken oder ähnlich dicke Oberkleider getragen hätten. Lebensgefährliche Verletzungen seien mit einem solchen Messer wohl nur möglich, wenn es gezielt gegen den Hals ei- ner Person eingesetzt werde, was sich aber nicht aus der Anklageschrift ergebe (Urk. 128 S. 8). In den Aussagen von J._____ und I._____ würden zudem Über- treibungstendenzen auffallen. Sei ursprünglich von einem Abstand von 1.5 Metern zum Beschuldigten die Rede gewesen, sei der Beschuldigte in späteren Einver- nahmen der beiden immer näher gerückt. Zudem sei in früheren Einvernahmen von einem Umherfuchteln die Rede gewesen, in späteren Befragungen dann von "abstechen" und "sterben können". Diese Übertreibungstendenzen würden gegen die Qualität und Glaubhaftigkeit der von I._____ und J._____ gemachten Aussa- gen sprechen (Urk. 128 S. 10). Letztlich würden beide einen Abstand zwischen sich und dem Beschuldigten beschreiben, der vom Beschuldigten offenbar stets eingehalten worden sei. Hätte der Beschuldigte zustechen wollen, hätte er das mit seiner sportlichen Statur auch geschafft. Somit sei allerhöchstens von einem Drohgehabe des Beschuldigten auszugehen (Urk. 128 S. 11). Der Beschuldigte werde zudem durch die Aussagen von Q._____ wesentlich ent- lastet, welcher ausgesagt habe, dass er das Gefühl gehabt habe, der Beschuldig- te habe sich mit dem Messer in der Hand nicht sehr wohl gefühlt und dass es so ausgesehen habe, als er sich damit verteidigen und nicht jemanden habe stechen wollen. Der Beschuldigte habe auf ihn defensiv gewirkt. Er habe nicht den Ein- druck gehabt, dass der Mann mit dem Messer dieses aktiv gegen jemanden habe einsetzen wollen, sondern mehr zur Abwehr der Gruppe. Der Mann mit dem Mes-

- 17 - ser habe sich im Hintergrund aufgehalten. Er sei nicht vorne gestanden und habe das Messer gezeigt, um zu provozieren (Urk. 128 S. 12). Es könne – so die Verteidigung abschliessend – dem Beschuldigten somit nicht oder zumindest nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er versucht habe, I._____ und J._____ im Sinne des Gesetzes schwer zu verletzen, bzw. dass er solche Verletzungen in Kauf genommen habe. 2.4. Würdigung Es kann vorweggenommen werden, dass den Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug auf die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung vollumfänglich ge- folgt werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sollen dies nur noch verdeut- lichen und ergänzen. 2.4.1. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte im Laufe der Auseinandersetzung am

21. Oktober 2016 vor dem Club "P._____" ein Messer hervorgenommen und die- ses auch für die anderen sichtbar vor seinem Körper gehalten hat. Was nun aber den Vorwurf angeht, der Beschuldigte habe mit dem Messer Stichbewegungen in Richtung von I._____ und J._____ gemacht, so erweisen sich die diesbezüglichen Aussagen der befragten Personen mit der Vorinstanz als zu vage und wider- sprüchlich (Urk. 94 S. 35). 2.4.2. Der Beschuldigte sagte bei der Polizei am 22. Oktober 2016 aus, er habe das Messer aufgeklappt und senkrecht in die Höhe gehalten, so dass die Anderen es hätten sehen können (D1 Urk. 3/1 S. 4 F/A 32 f.). Er habe keine Stossbewe- gungen mit dem Messer gemacht (D1 Urk. 3/1 S. 6 F/A 55). Er sei mit dem Mes- ser auch nie in der Nähe von anderen Personen gestanden (D1 Urk. 3/1 S. 8 F/A 64). Anlässlich seiner Hafteinvernahme am 22. Oktober 2016 erklärte er erneut, er sei nicht in der Nähe einer Person gestanden, so dass er diese auch nicht hätte verletzen können (D1 Urk. 3/3 S. 2 F/A 4). Er habe das Messer nur hervorge- nommen, um es zu zeigen und die anderen abzuschrecken (D1 Urk. 3/3 S. 3 und S. 5 F/A 6 und 2). Er habe das Messer in der Faust seines ausgestreckten rech- ten Arms gehalten. Die Messerklinge habe nach oben gezeigt (D1 Urk. 3/3 S. 3

- 18 - F/A 13). Die anderen (gemeint Personen der anderen Gruppe) seien in der Mitte der Strasse stehen geblieben und nicht weiter auf sie zugekommen. Er sei mit dem Messer auf niemanden zugerannt oder habe mit dem Messer in der Hand jemanden verfolgt (D1 Urk. 3/3 S. 3 f. F/A 14 ff.). Anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen vom 13. Dezember 2016 respektive vom 20. April 2017 sagte der Beschuldigte, er habe die Strassenseite gewechselt und das Mes- ser hervorgenommen. Die anderen seien auf der anderen Strassenseite geblie- ben. Er habe wegen des Blutes (aufgrund seiner Verletzung an der Stirn) nicht genau sehen können. Er habe nur gewollt, dass sie sehen, dass er ein Messer habe (D1 Urk. 12/1 S. 4 und S. 6). Er habe keine Stichbewegungen mit Absicht gemacht (D1 Urk. 12/1 S. 7). Er habe die Personen nur auf Distanz halten wollen (D1 Urk. 11/8 S. 2 F/A 6). Er habe das Messer mit ausgestrecktem Arm vor sich gehalten. Er habe das Messer gezeigt, aber keine Bewegungen damit gemacht (D1 Urk. 11/8 S. 2 F/A 7). Bei der Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe mit dem Messer nur in Richtung von I._____ gezeigt und habe ihn so auf Distanz halten wollen. Er habe keine Stichbewegungen gemacht. Er sei ganz still auf der anderen Strassenseite gestanden, weit weg von der anderen Gruppe (Prot. I S. 14 ff.). In der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung bliebt der Be- schuldigte dabei, das Messer lediglich zur Abschreckung gezeigt zu haben (Urk. 127 S. 10/11). 2.4.3. Sowohl L._____ als auch B._____ gaben an, sie hätten bis zu deren Aus- scheiden aus der Auseinandersetzung kein Messer wahrgenommen (D1 Urk. 4/1; D1 Urk. 11/5 S. 6). R._____ sagte aus, er sei erst dazugestossen, als die Ausei- nandersetzung schon zu Ende gewesen sei. Er habe kein Messer gesehen (D1 Urk. 5/1 S. 2 f. F/A 8 f., 13, 16 und 18). Auch N._____, der zwar gemäss eigenen Angaben die Auseinandersetzung habe schlichten wollen (D1 Urk. 6/1 S. 2 F/A 9) und damit die Schlägerei beobachten konnte, gab zu Protokoll, er habe keine Waffe gesehen (D1 Urk. 6/1 S. 2 F/A 13; D1 Urk. 6/3 S. 4 F/A 15). Der direkt in- volvierte K._____ führte aus, er habe gewusst, dass der Beschuldigte eine Waffe gehabt habe. Ob dieser sie benutzt habe, wisse er nicht. Ein Messer habe er nicht gesehen (D1 Urk. 7/1 S. 4 und S. 6 F/A 30, 35 und 52; D1 Urk. 7/3 S. 5 F/A 27

- 19 - und 28). Die Aussagen dieser Personen können damit nichts zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen. 2.4.4. Belastet wird der Beschuldigte hingegen von I._____: Bei der Polizei führte dieser am 22. Oktober 2016 aus, er habe gesehen, wie einer aus der anderen Gruppe (gemeint Gruppe des Beschuldigten) einen Schlag erhalten habe. Er ha- be sich umgedreht und der Beschuldigte habe ihm dann einen Schlag und einen Kick verpasst. Er habe dem Beschuldigten dann seinerseits einen Kick gegeben. Die Situation sei eskaliert. Alle hätten wild um sich getreten und geschlagen. Der Beschuldigte habe ein Messer gezogen und sei ihm nachgerannt, er habe ihn aber nicht eingeholt (D1 Urk. 8/1 S. 2 F/A 14 f.). Der Beschuldigte habe ihn abste- chen wollen (D1 Urk. 8/1 S. 3 F/A 16). Dieser habe mit dem Messer rumgefuchtelt (D1 Urk. 8/1 S. 3 F/A 22). Anlässlich seiner Hafteinvernahme führte I._____ am

23. Oktober 2016 aus, einer (aus ihrer Gruppe) habe einen aus der anderen Gruppe geschlagen (D1 Urk. 8/3 S. 3 F/A 7). Er – I._____ – habe sich umgedreht und der Beschuldigte habe ihm einen Faustschlag und einen Kick gegeben. Er habe dem Beschuldigten daraufhin auch einen Kick gegeben, dann sei er in die Massenschlägerei gegangen. Dort sei dann ein Messer gezogen worden (D1 Urk. 8/3 S. 3 F/A 8). Der Beschuldigte habe ihn stechen wollen. Auf die Frage des Staatsanwaltes, woran er das festmache, erklärte I._____: "Erstens rannte er uns nach. Wenn jemand das Messer zieht und ausholt, dann will er jemanden stechen" (D1 Urk. 8/3 S. 3 F/A 10). Bei der Konfrontationseinvernahme vom

13. Dezember 2016 sagte I._____ aus, er und der Beschuldigte seien abseits ge- standen. In der Gruppe sei etwas los gewesen. Er habe reingehen wollen. In die- sem Moment habe ihm der Beschuldigte mit der Faust an den Hinterkopf ge- schlagen. Er habe sich dann umgedreht und dem Beschuldigten einen Kick gege- ben, um ihn wegzuschubsen. In diesem Moment habe der Beschuldigte das Mes- ser hervorgezogen. Er selber sei zurückgewichen. Der Beschuldigte sei mit dem Messer in der Hand die Klinge voraus auf ihn zugegangen. Der Beschuldigte ha- be eine Stichbewegung gegen ihn gemacht. Der Beschuldigte sei mit dem Messer vielleicht auf eine Distanz von einem Meter auf ihn zugekommen. Er sei der Mei- nung, dass der Beschuldigte ihn habe stechen wollen. Dies weil der Beschuldigte das Messer gezogen und eine Stichbewegung gemacht habe. Wenn der Be-

- 20 - schuldigte den Arm herausgestreckt hätte, wäre es nicht mehr weit zu seinem Körper gewesen. Er sei nach hinten gegangen. Wenn er stehen geblieben wäre, so hätte ihn der Stich – so I._____ weiter – wahrscheinlich getroffen (D1 Urk. 12/1 S. 10 f.). 2.4.5. J._____ gab bei der Polizei am 22. Oktober 2016 zu Protokoll, während sie mit der anderen Gruppe am Diskutieren gewesen seien, habe plötzlich einer ein Messer gezogen. Einer habe gerufen "Messer, Messer". Sie seien ein paar Schrit- te zurückgegangen und jene Person mit dem Messer habe sie stechen wollen. Er habe gedacht, dass I._____ mit dem Messer getroffen worden sei (D1 Urk. 9/1 S. 6 F/A 58). Anlässlich seiner Hafteinvernahme am 22. Oktober 2016 führte J._____ aus, jene Person, welche sie die ganze Zeit angegriffen habe, habe ein Messer gehabt (D1 Urk. 9/3 S. 4). Plötzlich habe jemand geschrien: "Messer, Messer". Jener mit dem Messer habe so getan, als ob er I._____ niederstechen möchte (D1 Urk. 9/3 S. 6). Jener mit dem Messer sei ihm zwei-, dreimal gegen- über gestanden. Manchmal habe er das Messer in der Hand gehabt, manchmal habe er dieses in der Jacke versteckt. Er habe jedenfalls mit dem Messer herum- gefuchtelt (D1 Urk. 9/3 S. 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 15. November 2016 gab J._____ zu Protokoll, als sie sich gegenüber ge- standen seien, hätten alle angefangen zu diskutieren und zu schreien. Er habe gesehen, wie einer der anderen Gruppe ein Messer hervorgenommen habe. Es seien dann alle am Boxen gewesen, er sei nach hinten ausgewichen. Er habe in diesem Moment gedacht, I._____ sei mit dem Messer getroffen worden. Er habe dann einfach links und rechts geschlagen, er habe "richtig Paranoia" gehabt (D1 Urk. 9/4 S. 3). Der mit dem Messer sei auf ihn zugekommen und habe ihn die ganze Zeit stechen wollen (D1 Urk. 9/4 S. 4). Er sei mit dem Messer angegriffen worden und er glaube, auch I._____ sei mit dem Messer angegriffen worden (D1 Urk. 9/4 S. 7). Der Beschuldigte habe zustechen wollen und er sei zurückgewi- chen. Sie seien nah gewesen, ca. 1 oder 1.5 Meter (D1 Urk. 9/4 S. 8). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016 führte J._____ aus, er habe gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehabt habe. Er habe sodann gesehen, wie der Beschuldigte I._____ habe stechen wollen. Er ha- be auch gemeint, dass dieser I._____ getroffen habe. Der Beschuldigte habe

- 21 - I._____ in die rechte Seite stechen wollen. Sie seien vielleicht einen halben Meter voneinander entfernt gewesen (D1 Urk. 12/1 S. 12). Der Beschuldigte habe das Messer auch gegen ihn eingesetzt und versucht, ihn damit zwei-, dreimal zu ste- chen. Sie seien dabei in einem Abstand von etwa einem Meter gestanden. Der Beschuldigte habe ihn in den Oberkörper stechen wollen. Dieser habe ausgeholt und gestochen, er sei zurückgewichen. Er wäre vielleicht verletzt worden, wenn er nicht ausgewichen wäre (D1 Urk. 12/1 S. 13). 2.4.6. M._____ gab bei der Polizei am 22. Oktober 2016 zu Protokoll, ihre beiden Gruppen seien immer lauter geworden. Sie hätten begonnen sich zu schubsen, es sei gekickt und geschlagen worden. Es seien Flaschen geflogen. Der Beschul- digte habe dann ein Messer gezogen (D1 Urk. 10/1 S. 3 F/A 17). Er sei mit dem Messer rumgelaufen und habe damit Stichbewegungen in die Luft gemacht (D1 Urk. 10/1 S. 3 F/A 21). Bei der Hafteinvernahme vom 22. Oktober 2016 führte M._____ aus, sie seien draussen (gemeint vor dem Club "P._____") gewesen, dann seien die Tamilen gekommen. Beiden Gruppen seien laut geworden und hätten sich geschubst. Dann habe es angefangen mit Kicks und Schlägen. Der Beschuldigte habe das Messer hervorgenommen und damit gegen die Leute rumgefuchtelt, die vor ihm gewesen seien. Er sei auf die Personen zugegangen. Er habe aber nicht gesehen, wie der Beschuldigte den Leuten hinterher gegangen sei (D1 Urk. 10/3 S. 5 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

13. Dezember 2016 führte M._____ aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte gegen J._____ gestochen habe (D1 Urk. 12/1 S. 14). 2.4.7. Q._____ sagte aus, jemand habe gerufen, dass einer ein Messer habe und auf jemanden einstechen würde (D1 Urk. 11/1 S. 2 F/A 7). Er habe gesehen, wie Fäuste und zwei Flaschen geflogen seien (D1 Urk. 11/1 S. 1, S. 2 F/A 12). So- dann habe er gesehen, wie der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe (D1 Urk. 11/1 S. 3 F/A 20). Der Beschuldigte sei mit dem Messer in der rechten Hand auf der anderen Strassenseite gestanden. Die Klinge habe waag- recht nach vorne geschaut. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte sich mit dem Messer in der Hand nicht besonders wohl gefühlt habe (D1 Urk. 11/1 S. 3 F/A 23). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 20. April 2017 gab

- 22 - Q._____ zu Protokoll, er habe gehört, wie die Gäste "Messer" geschrien hätten (D1 Urk. 11/6 S. 3 F/A 10). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Mes- ser in der Hand auf der Insel des Fussgängerstreifens der Hauptstrasse gestan- den sei. Es habe nicht ausgesehen, als ob der Beschuldigte aggressiv gewesen sei. Es habe so ausgesehen, als ob er sich damit verteidigen wolle und nicht je- manden aktiv habe stechen wollen. Er habe defensiv gewirkt (D1 Urk. 11/6 S. 3 F/A 12). Der Arm des Beschuldigten sei nach unten gehangen, die Klinge des Messers habe nach vorne geschaut. Er wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte Bewegungen gemacht habe. Die Gegner seien auf dem Trottoir in einem Abstand von fünf bis sechs Metern gestanden (D1 Urk. 11/6 S. 5 F/A 15 ff.). Der Beschul- digte sei nicht nach vorne gestanden und habe das Messer gezeigt und provoziert (D1 Urk. 11/6 S. 4 F/A 24). Der Beschuldigte habe eingeschüchtert, aber nicht panisch gewirkt (D1 Urk. 11/6 S. 6 F/A 39). Er habe nicht gesehen, dass Flaschen geflogen seien (D1 Urk. 11/6 S. 5 F/A 28). 2.4.8. O._____ sagte bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe ein Messer ge- zogen und er habe dann auch eine Stichbewegung gegen eine andere Person gemacht. Er habe nicht gesehen, gegen welche Person gestochen worden sei (D1 Urk. 11/2 S. 2 F/A 4). Bei der Staatsanwaltschaft sagte O._____ als Zeuge befragt aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte ein Messer gezogen habe. Er habe auf einen anderen zugestochen (D1 Urk. 11/7 S. 4 F/A 18). Als er das Mes- ser hervorgenommen habe, habe jeder geschrien "Messer". Einer aus der ande- ren Gruppe habe seine Hand an seinen Bauch gehalten (D1 Urk. 11/7 S. 4 F/A 20). Er sei sich nicht sicher, wie der Beschuldigte das Messer gehalten habe (D1 Urk. 11/7 S. 4 F/A 22). Er sei in Reichweite anderer Personen in einem Abstand von einem bis eineinhalb Metern gestanden. Die Stichbewegung sei in den Ober- körperbereich gegangen (D1 Urk. 11/7 S. 5 F/A 25 f.). Er wisse nicht mehr, ob die betroffene Person dem Messerstich ausgewichen sei (D1 Urk. 11/7 S. 5 F/A 29). Sofort nach dem Stich habe die betroffene Person die Hand an den Bauch gehal- ten (D1 Urk. 11/7 S. 6 F/A 31). Im Moment des Messereinsatzes sei der Beschul- digte schon verletzt gewesen und habe am Kopf geblutet (D1 Urk. 11/7 S. 6 F/A 37 f.).

- 23 - 2.4.9. Zu den Aussagen von I._____ ist zu erwähnen, dass dieser zwar bei der Polizei ausführte, der Beschuldigte habe ihn abstechen wollen. Allerdings be- schrieb er bei der Polizei nicht, dass der Beschuldigte direkte Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt habe, sondern nur, dass dieser mit dem Messer rumgefuch- telt habe. Auf die Frage des Polizisten, weshalb I._____ davon ausgehe, dass der Beschuldigte ihn habe abstechen wollen, antwortete I._____: "Wenn einer schon ein Messer zieht und dann Anlauf holt und mir dann nachrennt. Der will zuste- chen." I._____ erklärte somit nur, dass er davon ausgehe, dass der Beschuldigte mit dem Messer habe zustechen wollen. Auch anlässlich der Hafteinvernahme beschrieb I._____ keine Stichbewegungen in seine Richtung. Vielmehr ergibt sich aus den Aussagen von I._____, dass er aufgrund des beschriebenen Verhaltens des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht davon ausgeht, dass dieser ihn habe stechen wollen. Zu Protokoll gab I._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme ledig- lich, dass der Beschuldigte ausgeholt habe, nicht aber, dass der Beschuldigte dieser Ausholbewegung auch einen Stich in seine Richtung hätte folgen lassen. Erst bei der Konfrontationseinvernahme sagte er dann, der Beschuldigte habe ei- ne Stichbewegung ausgeführt. Damit sind überdies klare Dramatisierungstenden- zen in den Aussagen von I._____ auszumachen. Aber auch sonst weisen seine Angaben – insbesondere auch im Kerngehalt – Widersprüche auf. Während er bei der Polizei und anlässlich seiner Hafteinvernahme noch aussagte, der Beschul- digte sei ihm respektive ihnen mit dem Messer nachgerannt, sagte er bei der Kon- frontationseinvernahme, der Beschuldigte sei auf ihn zugegangen. Von einem Rennen mit dem Messer war keine Rede mehr. Schliesslich divergieren seine Aussagen betreffend den Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte das Messer hervorgenommen haben soll. Einmal schilderte I._____, dies sei geschehen, nachdem er dem Beschuldigten einen Kick verpasst habe. Die anderen Male er- klärte er, dies sei während der Massenschlägerei geschehen. Ungenauigkeiten ergeben sich sodann im Hinblick darauf, wie ihn der Beschuldigte attackiert habe (einmal Schlag auf Hinterkopf, ein andermal Schlag und Kick). Die Aussagen von I._____ erweisen sich als zu widersprüchlich, als dass hinsichtlich des dem Be- schuldigten vorgeworfenen Stichs mit dem Messer darauf abgestellt werden könn- te.

- 24 - Nur der Vollständigkeit halber ist das Folgende festzuhalten: Selbst wenn man in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von I._____ abstellen würde, so liesse sich der Sachverhalt aufgrund dieser Aussagen nicht erstellen. Wie oben gese- hen, führte I._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016 aus, wenn der Beschuldigte den Arm herausgestreckt hätte, wäre es nicht mehr weit zu seinem Körper gewesen (D1 Urk. 12/1 S. 10 f.). Daraus lässt sich zweierlei ableiten: Einerseits streckte der Beschuldigte gemäss den Angaben von I._____ seinen Arm gerade nicht vollständig aus, so dass er nicht die ganze Reichweite seines Armes ausnutzte. Andererseits wäre der Beschuldigte auch "nur" in die Nähe des Körpers von I._____ gekommen, selbst wenn er seinen Arm komplett ausgestreckt hätte. Dass er I._____ dann getroffen hätte, konnte auch dieser selber nicht mit Sicherheit sagen, sondern führte lediglich aus, er hätte ihn wahrscheinlich getroffen. Auch so liesse sich folglich nicht erstellen, dass der Be- schuldigte I._____ nur deswegen nicht getroffen hat, weil dieser ihm ausweichen konnte. Sodann liesse sich auch nicht erstellen, wo der Beschuldigte I._____ ge- troffen hätte. Dies ist für den Tatbestand der schweren Körperverletzung aber mitunter entscheidend. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn man sich die konkre- te Beschaffenheit des Messers des Beschuldigten vor Augen führt. Es handelt sich dabei um ein Messer mit einer relativ kurzen Klinge (vgl. D1 Urk. 1/5 S. 1), mit welcher grundsätzlich nur Stiche mit geringer Stichtiefe verursacht werden könnten. Gefährlich wären somit vor allem Stich- und Schnittverletzungen im Be- reich von nahe an der Hautoberfläche verlaufenden Blutgefässen gewesen, was in erster Linie auf die Blutgefässe im Halsbereich zutrifft. Dass der Beschuldigte in Richtung Hals gestochen hätte, wurde aber – wie von der Verteidigung zu Recht geltend gemacht (Urk. 128 S. 6) – so von niemandem behauptet. Vielmehr ist von einem Stich in Richtung Oberkörper die Rede (D1 Urk. 11/7 S. 5 F/A 26), ohne dass die genaue Region näher bezeichnet worden wäre. 2.4.10. Die Aussagen von J._____ erscheinen hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Messerstiche ebenfalls nicht glaubhaft. So fällt auf, dass J._____ erst anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

15. November 2016 ausführte, der Beschuldigte habe auch ihn stechen wollen, während er dies in seinen tatnächsten Einvernahmen bei der Polizei und der

- 25 - Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2016 noch nicht so sagte. Sodann sprach er am 15. November 2016 noch pauschal davon, der Beschuldigte habe aus einem Abstand von einem bis eineinhalb Metern zustechen wollen. Wie viele Stichbewe- gungen der Beschuldigte gemacht habe, sagte J._____ damals nicht. Bei der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016 führte J._____ dann aus, der Beschuldigte solle zwei- bis dreimal zugestochen haben. Dies aus einer Dis- tanz von nur einem Meter. Damit weisen auch seine Aussagen – wie von der Ver- teidigung ebenfalls vorgebracht (Urk. 128 S. 10 f.) – deutliche Widersprüche res- pektive Dramatisierungstendenzen auf. Markant ist dabei, dass er oftmals just in den Passagen die Dinge betont dramatisch darstellte, bevor er eingestand, wie er selber Schläge austeilte oder sich selber eines Steins als potentielle Waffe be- diente. Der Schluss liegt nahe, dass J._____ so sein eigenes Fehlverhalten zu rechtfertigen versuchte. Dramatisierungstendenzen sind auch mit Bezug auf die angebliche Stichbewegung des Beschuldigten gegen I._____ auszumachen. Während J._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

15. November 2016 noch ausführte, er glaube, dass der Beschuldigte auch I._____ habe stechen wollen, stellte er dies anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 13. Dezember 2016 als Tatsache dar und erklärte gar, der Beschul- digte habe I._____ in die rechte Seite stechen wollen. Weiter sind seine Angaben teilweise nicht nachvollziehbar und nur schwer verständlich, so beispielsweise seine Erklärung, weshalb er gedacht habe, dass I._____ vom Messer getroffen worden sei ("Wenn ich unter Adrenalin bin und jemanden sehe, der ein Messer in der Hand hält, dann gehe ich davon aus, dass er den anderen getroffen haben könnte" D1 Urk. 12/1 S. 12). Lebensfremd mutet die Aussage von J._____ an, der Beschuldigte habe das Messer während der Auseinandersetzung abwechselnd offen getragen und dann wieder in der Jacke versteckt. Nicht unerwähnt zu lassen ist schliesslich, dass J._____ einräumen musste, dass er sich mit I._____ im Nachgang zum Vorfall über diesen austauschte. Er habe I._____ per Zufall getrof- fen und gesagt, dieser solle ihm helfen, da er sich nicht mehr an alles erinnern könne. Ihre Erinnerungen hätten sich dabei nicht gedeckt (D1 Urk. 9/4 S. 7). Dies lässt an der Zuverlässigkeit seiner Angaben doch zweifeln und es kann mit Fug angenommen werden, dass sich dieser Austausch über den Vorfall auf die späte-

- 26 - ren Aussagen sowohl von J._____ als auch von I._____ auswirkte, selbst wenn sie nicht die Absicht gehabt haben sollten, sich abzusprechen. Auf die Aussagen von J._____ kann nicht abgestellt werden. 2.4.11. Zu den Aussagen von M._____ ist zunächst zu sagen, dass er offensicht- lich unrichtige Angaben über die Anwesenheit von B._____ beim inkriminierten Vorfall machte. So führte er bei der Polizei aus, B._____ sei gegangen bevor die Auseinandersetzung losgegangen sei (D1 Urk. 10/1 S. 5 F/A 46). Später hinge- gen führte er aus, er habe gar gesehen, wie dieser mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden sei (D1 Urk. 12/1 S. 13). Sodann fällt auf, dass M._____ zu- nächst aussagte, er habe nur gesehen, wie der Beschuldigte Stichbewegungen in die Luft gemacht habe bzw. wie er mit dem Messer gegen Leute rumgefuchtelt habe, die vor dem Beschuldigten gewesen seien. Von konkreten Stichbewegun- gen gegen eine einzelne Person spricht er dann erst anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme vom 13. Dezember 2016. Dies vermag nicht zu überzeugen. Auch bei ihm sind damit Dramatisierungstendenzen erkennbar, indem der Be- schuldigte zunächst nur in die Luft, dann in Richtung Personen und schliesslich konkret gegen eine Person Stichbewegungen gemacht haben soll. Seine Aussa- gen erscheinen nicht glaubhaft. Darauf kann nicht abgestellt werden. 2.4.12. Entlastend wirken die – durch die Verteidigung ebenfalls zitierten (Urk. 128 S. 11 f.) – Aussagen von Q._____. Dessen Angaben weisen nur kleine Un- genauigkeiten auf, so zum Beispiel den Umstand, dass er seine bei der Polizei gemachte Aussage, es seien zwei Flaschen geflogen, bei der Staatsanwaltschaft nicht bestätigte (D1 Urk. 11/6 S. 5 F/A 28). Im Übrigen sagte er bei seinen Ein- vernahmen aber gleichlautend aus, der Beschuldigte sei – wie der Beschuldigte dies auch selber geltend macht – in defensiver Haltung in einiger Entfernung der anderen Gruppe gestanden und habe das Messer lediglich für alle sichtbar in sei- ner Hand gehalten. Allerdings muss man hierzu relativierend bemerken, dass Q._____ offenbar zunächst damit beschäftigt war, den Eingangsbereich des Clubs "P._____" zu sichern, sobald er gehört hatte, wie jemand "Messer" rief (D1 Urk. 11/1 S. 2 F/A 7 ff.). In dieser Zeit war seine Aufmerksamkeit damit nicht auf die Auseinandersetzung gerichtet und er kann deshalb auch keine Aussagen da-

- 27 - zu machen, was in jenem Zeitraum passierte. Mit der Staatsanwaltschaft ist somit davon auszugehen, dass der Zeuge Q._____ nur einen Teil der Auseinanderset- zung mitverfolgte. Es liegt damit durchaus im Rahmen des Möglichen, dass der Beschuldigte Stichbewegungen gegen konkrete Personen hätte ausführen kön- nen, welche dem Zeugen entgangen wären. Dass solche aber effektiv stattgefun- den hätten, kann aus den Aussagen des Zeugen nicht abgeleitet werden. 2.4.13. Die Angaben von O._____ weisen gesamthaft betrachtet keine grösseren Widersprüche auf und fallen zurückhaltend aus. Dies spricht für deren Glaubhaf- tigkeit. Er sagte sowohl bei der Polizei als auch anlässlich seiner Zeugeneinver- nahme aus, er habe gesehen, dass der Beschuldigte mit dem Messer eine Stich- bewegung gemacht habe. Der Stich sei in Richtung Oberkörper der betroffenen Person gegangen. Als einziger berichtet er allerdings davon, dass sich die Person im Anschluss an die Stichbewegung die Hand an den Bauch gehalten habe. Ins- besondere sagen aber weder J._____ noch I._____, welche vorliegend vom Be- schuldigten mit einem Messer angegriffen worden sein sollen, dass sie sich nach dem Angriff an den Bauch gegriffen hätten. Was der Grund für den von O._____ beobachteten Griff der betroffenen Person an den Bauch war, bleibt im Übrigen unklar. Nicht mit genügender Sicherheit gesagt werden kann, dass die betreffen- de Person sich an den Bauch gegriffen hat, weil sie gemeint hat, sie sei vom Messer getroffen worden. Immerhin war eine Schlägerei im Gange, weshalb sich die Person auch an den Bauch gegriffen haben könnte, weil sie im Laufe des dynamischen Geschehens – von O._____ unbemerkt – einen Schlag oder Kick an den Bauch erhalten hatte. Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Schilderung von O._____ betreffend die Stichbewegung nur wenig konkret aus- fällt (Urk. 94 S. 34). So beschreibt O._____ den Abstand zwischen Angreifer und betroffener Person zwar mit einem bis eineinhalb Metern. Keine Angaben machte er jedoch dazu, wie nahe die Messerklinge dem Körper der betreffenden Person gekommen ist. Ebenfalls nicht sagen konnte O._____, ob die Person dem Mess- erstich habe ausweichen müssen oder nur schon, wer die angegriffene Person war. Gemäss Angaben von O._____ habe sich diese Person auch nicht unter Festgenommenen befunden, sondern sei nach dem Vorfall weg gewesen (D1 Urk. 11/7 S. 4 F/A 18). Dies spricht aber dagegen, dass der Messereinsatz

- 28 - gegenüber I._____ oder J._____ erfolgt wäre, wurden diese doch durch die Stadtpolizei Zürich im Anschluss an den Vorfall verhaftet. Als erstellt betrachtet werden kann damit nur, dass der Beschuldigte das Messer nicht nur passiv getra- gen, sondern dieses auch aktiv vorgezeigt respektive damit herumgefuchtelt hat, was von O._____ im dynamischen Tatgeschehen wohl als Stichbewegung wahr- genommen wurde. 2.4.14. Sodann kann mit der Vorinstanz auch nicht rechtsgenügend erstellt wer- den, dass B._____ durch einen Schlag des Beschuldigten mit einer Glasflasche verletzt wurde. K._____, L._____, N._____, J._____ und I._____ gaben alle zu Protokoll, sie hätten nicht gesehen, wie B._____ mit einer Glasflasche verletzt worden sei. M._____ gab zunächst zu Protokoll, er habe B._____ bei der Schlä- gerei nicht mehr gesehen (D1 Urk. 10/3 S. 4). Davon abweichend gab er anläss- lich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016 zu Protokoll, er ha- be gesehen, wie jemand B._____ eine Glasflasche über den Kopf geschlagen habe (D1 Urk. 12/1 S. 13). Er wisse nicht, wer es gewesen sei. Er wisse nur, dass jemand mit einer braunen Jacke vor B._____ gestanden sei (D1 Urk. 12/1 S. 14). Er habe noch gehört, wie B._____ "Stopp" gerufen habe. Dann habe dieser den Flaschenschlag an den Kopf erhalten. Er habe dann gesehen, wie B._____ weg- gelaufen sei (D1 Urk. 12/1 S. 18 und S. 34). Der Zeuge O._____ sagte aus, er habe gesehen, dass eine Person eine andere Person mit einer Flasche an den Kopf geschlagen habe. Welche Personen dies gewesen seien, könne er jedoch nicht sagen (D1 Urk. 11/2 S. 1 f. F/A 4 und 9 f.). Der Beschuldigte selber stellte konstant in Abrede, B._____ mit einer Glasflasche verletzt zu haben (D1 Urk. 3/5 S. 3 F/A 4; Prot. I S. 16 f.). Die Bestreitungen des Beschuldigten werden auch durch die Angaben von K._____ und I._____ gestützt. K._____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei etwas entfernt von ihm selber mit einem der anderen Seite am Sprechen gewesen. Diese hätten dann ein Wortgefecht miteinander gehabt, dann sei um ihn herum zu viel passiert und er habe nichts mehr mitbekommen (D1 Urk. 7/1 S. 4 F/A 29; D1 Urk. 12/1 S. 7 und S. 9). Als es losgegangen sei, sei der Beschuldigte auf der anderen Strassenseite gestanden und habe sich mit je- mand anderem geschlagen (D1 Urk. 7/1 S. 4 F/A 29). I._____ sagte aus, jemand (gemeint: der Beschuldigte) habe ihn gepackt, nach hinten respektive zur Seite

- 29 - gezogen und gesagt, sie sollten reden. Sie seien dann alleine gestanden. Der Be- schuldigte habe ihn an den Hinterkopf geschlagen, er selber habe dem Beschul- digten daraufhin einen Kick gegeben (D1 Urk. 8/1 S. 2 F/A 8; D1 Urk. 8/3 S. 3 F/A 7; D1 Urk. 12/1 S. 10). Der durch den Flaschenschlag direkt betroffene B._____ führte in der Untersuchung aus, es sei "losgegangen" und er habe sich daraufhin in Richtung J._____ bewegt. Dann sei schon die Flasche gegen seine linke Kopf- seite geschlagen worden. Es habe "mega geklöpft" und er sei zu Boden gegan- gen (D1 Urk. 11/4 S. 2 F/A 14; D1 Urk. 11/5 S. 3 f.). Er könne sich nicht erinnern, dass bei der Auseinandersetzung jemand neben ihm gestanden sei (D1 Urk. 11/5 S. 6). An den Beschuldigten könne er sich nicht erinnern (D1 Urk. 11/4 S. 4 F/A 33). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016 führte B._____ aus, er sei reingegangen (gemeint in den Tumult), als die anderen noch am Schubsen gewesen seien. Dann habe er die Flasche an den Kopf be- kommen (D1 Urk. 12/1 S. 26 und S. 30). Er habe nicht gesehen, wer ihn geschla- gen habe. Den Beschuldigten könne er jedoch ausschliessen, als jenen welcher ihn geschlagen habe. Diese (I._____ und der Beschuldigte) seien von der Gruppe entfernt gestanden (D1 Urk. 12/1 S. 31 f.). 2.4.15. Aus diesen Aussagen erhellt, dass die involvierten Personen überwiegend davon berichteten, dass der Beschuldigte im Moment des Flaschenschlages zu- sammen mit I._____ etwas abseits der Gruppen stand. Explizit belastet, den Fla- schenschlag gegen B._____ ausgeführt zu haben, wurde der Beschuldigte von keiner der involvierten Personen. Nur M._____ berichtete, dass eine Person in ei- ner beigen Jacke B._____ im Moment des Flaschenschlages gegenüber gestan- den sei. Es handle sich um dieselbe Person, welche später das Messer behändigt habe. Allerdings erweisen sich die Aussagen von M._____ – wie bereits erwähnt

– als wenig verlässlich, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Und auch wenn man auf diese Angaben abstellen würde, liesse sich der Sachverhalt nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. Denn selbst wenn der Beschuldigte im Moment des Flaschenschlages B._____ gegenüber gestanden hätte, so wäre damit für den anklagemassgeblichen Sachverhalt noch nichts gewonnen. Alleine dieser Umstand sagt offenkundig nichts darüber aus, ob der Beschuldigte auch mit einer Flasche zugeschlagen hat. Kommt noch hinzu, dass B._____ berichtete,

- 30 - er könne sich nicht erinnern, dass bei der Auseinandersetzung jemand neben ihm gestanden sei respektive er den Angreifer gesehen habe. Dass B._____ aber sei- nen Angreifer nicht wahrgenommen hat, spricht bei lebensnaher Betrachtung ge- rade dafür, dass der Angriff von der Seite oder hinten, jedenfalls aber nicht von einer sich in seinem Blickfeld befindlichen Person erfolgte. Aufgrund des Gesag- ten ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte B._____ mit einer Flasche über den Kopf geschlagen hat. 2.4.16. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich mit der Vorinstanz nur er- stellen lässt, dass der Beschuldigte sich an einer körperlichen Auseinanderset- zung beteiligt hat, in deren Verlauf er ein Messer hervorgeholt und dieses auch aktiv den anderen Person vorgezeigt respektive damit herumgefuchtelt hat. Nicht erstellen lässt sich hingegen, dass der Beschuldigte mit dem Messer Stichbewe- gungen gegen J._____ und I._____ ausführte, welche diese nur deshalb nicht tra- fen, weil diese den Stichen ausweichen konnten. Nicht erstellen lässt sich so- dann, dass der Beschuldigte B._____ eine Glasflasche über den Kopf geschlagen hat, so dass dieser die – durch das Gutachten vom 16. November 2016 (D1 Urk. 3/6/2) belegten – Verletzungen erlitt.

3. Tatvorwurf der schweren Körperverletzung Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe am 3. Juli 2016 am S._____-platz in … Zürich dem Geschädigten C._____ mit der Faust, an welcher er einen Schlagring getragen habe, ins Gesicht unterhalb des rechten Auges ge- schlagen. Der Geschädigte sei daraufhin bewusstlos zu Boden gestürzt, wo er liegen geblieben sei. Aufgrund des Schlages des Beschuldigten habe der Ge- schädigte eine Orbitaboden-Fraktur auf der rechten Gesichtshälfte, ein Retrobul- bärhämatom sowie eine Nasenbeinfraktur erlitten. Der Geschädigte habe sich deshalb einer Operation unterziehen müssen, wobei ihm ein Titanimplantat zur Wiederherstellung des Orbitabodens eingesetzt worden sei. Der Geschädigte ha- be eine Zeit lang nach der Operation Doppelbilder gesehen und sei vom 3. Juli 2016 bis zum 31. Juli 2016 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Weiter schiele der Geschädigte seit der erlittenen Verletzung auf seinem rechten Auge, wobei dieses Schielen auch ca. 1 Jahr nach dem Vorfall noch gut sichtbar gewesen sei. Der

- 31 - Beschuldigte habe gewusst, dass Faustschläge gegen den Kopf eines Menschen schwere bis lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen können, und er habe dies in Kauf genommen (Urk. 39 S. 4 f.). 3.1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass sich der Beschuldigte unbe- strittenermassen zusammen mit T._____ zum Tatzeitpunkt am S._____ aufgehal- ten habe. Es stelle sich aber die Frage, ob der Beschuldigte oder T._____ den Schlag gegen den Geschädigten ausgeführt habe, und – wenn man zum Schluss käme, beim Täter handle es sich um den Beschuldigten – ob er beim Schlag ei- nen Schlagring verwendet habe. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Be- schuldigten sowie die Aussagen von T._____ und qualifizierte diese als unglaub- haft. Demgegenüber würden sich die den Beschuldigten belastenden Aussagen des Geschädigten als konstant und schlüssig erweisen. Dieser habe ausgesagt, der Beschuldigte habe ihm einen Schlag auf die rechte Seite seines Gesichts ver- passt, wonach er bewusstlos zu Boden gegangen sei. Es seien keinerlei Gründe ersichtlich, wieso der Geschädigte den Beschuldigten falsch belasten bzw. T._____ schützen sollte. Es sei auf die Aussage des Geschädigten, der Beschul- digte habe ihn geschlagen, abzustellen. Bezüglich der Verwendung eines Schlag- ringes seien die Aussagen des Geschädigten vage. So bleibe unklar, ob dieser den Schlagring auch wirklich gesehen habe oder lediglich aufgrund des Verlet- zungsbildes auf die Verwendung eines solchen schliesse. Weder auf die Aussa- gen von K._____, U._____, V._____, W._____, AA._____ noch auf die Aussagen von AB._____ und AC._____ könne – unabhängig davon, ob diese den Beschul- digten belasten oder entlasten – abgestellt werden. Diese seien allesamt un- glaubhaft. Die Vorinstanz schloss, es könne als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht unterhalb des rechten Auges geschlagen habe und dieser sodann bewusstlos zu Boden gestürzt sei. Durch den Schlag habe der Geschädigte die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen erlitten. Demgegenüber könne der Einsatz eines Schlagrings nicht erstellt werden (Urk. 94 S. 51 ff.).

- 32 - 3.2. Wie bereits erwähnt, erwies sich diese Sache nach durchgeführter Beru- fungsverhandlung noch nicht als spruchreif. Dies lag primär daran, dass der amt- liche Verteidiger mit Beweisantrag vom 13. April 2019 geltend machte, er habe nach der Hauptverhandlung am Bezirksgericht erfahren, dass zwei bisher nicht einvernommene Personen die Aussagen des Beschuldigten stützen würden. Da- bei handle es sich um F._____ (genannt "F'._____"), einen Augenzeugen der Auseinandersetzung, und um G._____, einen Gefängnisseelsorger, welchem F._____ von der Unschuld der Beschuldigten berichtet habe (Urk. 117 S. 1 ff.). Beide wurden im Nachgang der Berufungsverhandlung als Zeugen einvernom- men (vgl. Urk. 130; Urk. 139; Urk. 140). 3.3. Der Zeuge F._____ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Oktober 2019 zu Protokoll, dass er den Beschuldigten vom Sehen her kenne. Er sei ihm zwei bis drei Mal begegnet. Er sei mit diesem nicht befreundet und sie würden keinen telefonischen Kontakt zueinander pflegen. Den Privatkläger C._____ ken- ne er nicht (Urk. 139 S. 2). Das letzte Mal habe er vor drei oder vier Jahren Kon- takt zum Beschuldigten gehabt. Wer dessen Kollegen seien, wisse er nicht. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte er zudem, dass es zutreffe, dass er, als er im Gefängnis gewesen sei, zweimal mit einem Priester gesprochen habe (Urk. 139 S. 3). Damals habe er sehr schnell seine Zelle wechseln müssen, da Kollusions- gefahr mit einem anderen Gefangenen bestanden habe. Der Pfarrer habe eine Liste mit Gefangenen mitgebracht und ihm erzählt, dass ein Gefangener namens A._____ im Gefängnis sei. Sie hätten oberflächlich über Probleme gesprochen und er habe dem Priester gesagt, dass er diesen Herrn (den Beschuldigten) ken- ne (Urk. 139 S. 4). Er habe dem Priester erzählt, dass er an einem Tag mit einem Kollegen ans S._____ gegangen sei und dort den Beschuldigte mit einem weite- ren Kollegen gesehen habe. Sein Kollege AE._____ (der Kollege des Zeugen F._____) habe ihn gekannt, er habe ihn damals nicht so richtig gekannt. Der Be- schuldigte sei mit vier oder fünf Personen unterwegs gewesen. Sein Kollege AE._____ habe jemanden geschlagen. Als AE._____ ihn geschlagen habe, sei dessen Kontrahent auf den Boden gestürzt, er glaube, auf einen Abfallkübel oder etwas Ähnliches. Er habe dies mit dem Pastor besprochen. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte der Zeuge F._____, dass er an der Tramhaltestelle gestan-

- 33 - den sei, als er das beobachtet habe. Er sei zum Kiosk gegangen und habe dort Zigaretten gekauft. Dann plötzlich seien zwei Personen gekommen. AE._____ habe diese beiden Personen geschlagen, quasi attackiert. Einer der beiden sei zu Boden gestürzt. Für ihn (den Zeugen F._____) sei das nicht eine interessante Sa- che gewesen. Er sei so schnell wie möglich von dort verschwunden. Er kenne diese beiden Personen auch, aber weshalb sie sich geschlagen hätten, wisse er nicht. Er brauche keine Probleme und sei deshalb so schnell wie möglich von dort verschwunden (Urk. 139 S. 5). Der Beschuldigte sei während dem einige Meter entfernt vom Tatort gestanden (Urk. 139 S. 5 f.). 3.4. Am 3. Oktober 2019 wurde der Gefängnisseelsorger G._____ ebenfalls als Zeuge befragt. Er gab zu Protokoll, dass er den Beschuldigten ungefähr zwei Jah- re lang als Gefängnisseelsorger während der Untersuchungshaft betreut habe. Den Privatkläger C._____ kenne er nicht. Auf die Frage hin, ob er den Zeugen F._____ kenne, entgegnete er, dass er einen Insassen getroffen habe, der vehe- ment bestritten habe, dass der Beschuldigte in diese versuchte Tötung (sic.) in- volviert gewesen sei (Urk. 140 S. 2). Auf entsprechende Frage bestätigte der Zeuge, dass es sich dabei um den Zeugen F._____ gehandelt habe. Der Zeuge habe ihm erzählt, dass er beim versuchten Tötungsdelikt als Zeuge gegenwärtig gewesen sei und habe gesagt, der Beschuldigte sei nicht der Täter gewesen. Er habe gesagt, dass er als Augenzeuge bei der Schlägerei anwesend gewesen sei und habe ihm bestätigt, dass der Beschuldigte nicht der Täter gewesen sei. Der Täter sei ein anderer Tamile gewesen. Er (der Zeuge G._____) sei so empört ge- wesen, dass er den Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X1._____, an- gerufen habe. Der Beschuldigte habe ihm nämlich geschildert, dass er in diesem Fall unschuldig sei. Deshalb habe er dessen Verteidiger informiert. Er mache das sonst nie, er müsse sich da ganz sicher sein, und dies sei er in diesem Fall gewe- sen. Er sei schon lange tätig und verfüge über Menschenkenntnis. Der Beschul- digte habe ihm schon immer gesagt, dass er in diesem Fall unschuldig sei (Urk. 140 S. 3 f.).

- 34 - 3.5. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft machte vor Vorinstanz geltend, bei den jeweiligen Aus- sagen des Beschuldigten und T._____ handle es sich um einen offensichtlichen Versuch, die Behörden für dumm zu verkaufen. Sie – die Staatsanwältin – sei da- von überzeugt, dass abgesprochen worden sei, dass T._____ den Schlag auf sich nehme und man dafür übereinstimmend behaupten werde, dass man nicht ein- schätzen könne, wer nun für die schweren Verletzungen verantwortlich sei. Der Grund hierfür sei, dass T._____ einiges weniger zu befürchten habe als der mehr- fach vorbestrafte Beschuldigte. Alle hätten gewusst, dass dem Beschuldigten die- ses Mal sehr ernsthafte Konsequenzen drohen würden, nachdem er bereits einige Zeit in Untersuchungshaft verbracht habe und keine Entlassung in Sicht gewesen sei. In der tamilischen Subkultur sei es erfahrungsgemäss leider sehr weit verbrei- tet, dass Angehörige und Freunde beschuldigten Personen helfen und sie vor Strafen schützen, indem sie behaupten würden, nichts gesehen oder gehört zu haben, oder im schlimmsten Fall eben sogar falsche Aussagen bis hin zu falschen Geständnissen machen würden. So habe beispielsweise K._____ versucht, die Staatsanwaltschaft anzulügen, um dem Beschuldigten und T._____ zu helfen, was für ihn in einem Strafbefehl wegen falschen Zeugnisses geendet habe. Fakt sei, dass der Geschädigte klar angegeben habe, dass er vom Beschuldigten und nicht von T._____ geschlagen worden sei. Der Zeuge AB._____ habe bestä- tigt, dass T._____ im Streit mit dem Geschädigten den Beschuldigten dazu geholt habe, so wie es der Geschädigte selbst auch ausgeführt habe. Er habe dann ge- sehen, wie der Beschuldigte einen Schlagring in der Hand gehalten und einen Schlag angedeutet habe. Den Schlag selbst habe er nicht gesehen. Diesbezüg- lich sei sie – die Staatsanwältin – überzeugt, dass der Zeuge den Schlag sehr wohl gesehen habe, er aber aufgrund seiner Furcht vor Repressalien diesbezüg- lich keine Aussagen machen wolle. Er habe nach der Einvernahme Hilfe bei ihr gesucht. Auch dies zeige, dass in der vorliegenden Strafuntersuchung davon ausgegangen werden müsse, dass diverse Personen zu Gunsten des Beschuldig- ten gelogen oder gewisse Tatsachen verschwiegen hätten. Der Zeuge AC._____ äussere sich ihr gegenüber ebenfalls, dass er sich vor Repressalien fürchte. We-

- 35 - nigstens habe er bestätigt, dass der Geschädigte von einem grossen, schlanken Mann geschlagen worden sei. Diese Beschreibung passe auf den Beschuldigten, aber sicher nicht auf T._____. Die weiteren befragten Personen hätten zu Proto- koll gegeben, dass sie nichts gesehen hätten. Aufgrund der belastenden Aussa- gen des Geschädigten sowie der Zeugen AC._____ und AB._____ sei der Sach- verhalt aber erstellt (Urk. 69 S. 5 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Staatsanwaltschaft geltend, dass auch bezüglich Dossier 2 ein Geständnis fehle. Dies lasse Rückschlüsse zu, wonach der Beschuldigte offenbar weder willens noch in der Lage sei, ein Fehl- verhalten einzugestehen. Zu dieser Tat könne weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 129 S. 5). Zu den im Nachgang der Berufungsverhandlung erhobenen Einvernahmen der Zeugen G._____ und F._____ liess sich die Staatsanwaltschaft nicht mehr ver- nehmen. 3.6. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung zunächst vor, dass der Beschuldigte das Tatgeschehen zwar nicht von Anfang an einheitlich geschildert habe, sein Kollege T._____ seine Tatbeteiligung jedoch eingestanden und ein Geständnis abgelegt habe (Urk. 128 S. 13 f.). Sie rügte zudem, dass die Vo- rinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung sowohl die Aussagen des Beschul- digten, wie auch diejenigen von T._____ als konstruiert, nicht nachvollziehbar und unglaubhaft taxiere, und letztlich in völlig einseitiger Weise auf die – ebenso zwei- felhaften – Aussagen des Geschädigten abstelle und diese dort, wo sie geradezu absurd wirken würden, nämlich im Zusammenhang mit einem behaupteten Schlagringeinsatz, einfach übergehe mit dem lapidaren Schlusssatz, wonach der Einsatz eines Schlagringes nicht erstellt werden könne. Auch unabhängig von den Aussagen des Beschuldigten bzw. von T._____ erwie- sen sich die Depositionen der übrigen befragten Personen, einschliesslich des

- 36 - Geschädigten, als höchst widersprüchlich und würden sich teilweise diametral gegenüberstehen. Diese Pattsituation müsse im Resultat dazu führen, dass der Beschuldigte nach dem "in dubio pro reo"-Grundsatz freizusprechen sei (Urk. 128 S. 16). Zudem seien viele Gründe denkbar, weshalb der Geschädigte den Beschuldigten falsch belasten könnte. Dies insbesondere, wenn man bedenke, dass sich die ta- milische Gemeinschaft in der Schweiz in einer Parallelwelt bewege, welche nach eigenen Gesetzen funktioniere und für die hiesigen Behörden nur schwer zu durchdringen sei. Zudem habe die Vorinstanz die Aussagen von K._____, U._____ und V._____ pauschal als Gefälligkeiten zugunsten des Beschuldigten taxiert, während die teilweise ebenso absurden wie widersprüchlichen Aussagen der Entourage des Geschädigten damit erklärt worden seien, dass diese sich vor Repressalien des Beschuldigten fürchten würden. Die Anklage und die Vorinstanz würden diesbe- züglich völlig einseitig auf die reichlich tendenziösen und konstruierten Aussagen des Privatklägers abstellen. Dabei würden die Depositionen des Privatklägers nicht nur der Darstellung des Beschuldigten widersprechen, sondern auch weite- ren Zeugenaussagen teilweise diametral gegenüberstehen (Urk. 128 S. 17 f.). Zu den nachträglichen Einvernahmen der Zeugen G._____ und F._____ erklärte die amtliche Verteidigung, dass der Zeuge F._____ mit seinen Aussagen, welche vom Zeugen G._____ gestützt würden, die Version des Beschuldigten stützen würde, wonach nicht er, sondern "AF._____" das Opfer traktiert habe. Ziehe man in Betracht, dass es einer zufälligen Begegnung zwischen F._____ und dem Ge- fängnispfarrer, dem Zeugen G._____, zuzuschreiben sei, dass es überhaupt zu dieser Entlastung des Beschuldigten gekommen sei, scheide eine Gefälligkeits- aussage des Zeugen F._____ zugunsten des Beschuldigten vollends aus. An ei- nem Freispruch des Beschuldigten im massgeblichen Anklagepunkt führe nichts mehr vorbei (Urk. 153 S. 2).

- 37 - 3.7. Würdigung 3.7.1. Unstrittig ist, dass der Geschädigte die im Anklagesachverhalt beschriebe- nen Verletzungen erlitten hat. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Austritts- bericht des Universitätsspitals Zürich vom 19. Juli 2016 (D2/11) sowie aus dem Bericht des Zentrums für Zahnmedizin zum ärztlichen Befund betreffend den Ge- schädigten (D2/21). Strittig und demzufolge zu erstellen ist, ob es der Beschuldig- te war, der dem Geschädigten die betreffenden Verletzungen zugefügt hat, und wenn ja, ob sich der Beschuldigte hierfür eines Schlagringes bedient hat. Hierfür ist auf die einzelnen Aussagen der befragten Personen näher einzugehen. 3.7.2. Vorab festzuhalten ist, dass W._____, AA._____ und AG._____ (D2 Urk. 26/11, D2 Urk. 26/12 und D2 Urk. 26/13) nur polizeilich einvernommen und nie mit dem Beschuldigten konfrontiert wurden, weshalb deren Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden können (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). Auf eine Würdigung dieser Aussagen kann verzichtet werden. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die Aussagen von C._____ (D2 Urk. 26/7). Sie war beim betreffenden Vorfall nicht anwesend und kann deshalb nicht aus eigener Wahrnehmung vom Vorfall berichten. Nichts zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen kann auch AH._____. Er gab bei der Poli- zei zu Protokoll, er sei zwar in der Gruppe unterwegs gewesen, habe den Schlag aber nicht beobachten können (D2 Urk. 9 S. 2 F/A 7; D2 Urk. 26/6 S. 3 F/A 11 f.). Auch bei seiner Zeugeneinvernahme vom 18. Juli 2017 sagte er aus, er könne nicht sagen, wer der Täter gewesen sei (D2 Urk. 26/6 S. 3 F/A 11). Er habe den Geschädigten erst auf dem Boden liegen sehen (D2 Urk. 26/6 S. 4 F/A 13). Er kenne den Beschuldigten nicht und habe diesen noch nie gesehen (D2 Urk. 26/6 S. 6 F/A 26). 3.7.3. Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom

8. August 2016 aus, er sei (in dieser Nacht) nicht am S._____ gewesen (D2 Urk. 2 S. 3 F/A 19). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. Septem- ber 2016 erklärte er abweichend davon, er sei zwar am S._____ gewesen. Er ha- be den Geschädigten aber nicht geschlagen (D2 Urk. 5 S. 2). Er habe T._____ auf der anderen Strassenseite gesehen. Es sei eine grosse Person dazu gekom-

- 38 - men mit einem Sack in der Hand. Diese Person habe T._____ mit der Faust ge- schlagen. T._____ habe zurückgestossen und der andere sei hingefallen. Danach sei T._____ weggerannt (D2 Urk. 5 S. 3). T._____ sei alleine mit den Personen am Sprechen gewesen (D2 Urk. 5 S. 5). Bei der Konfrontationseinvernahme vom

14. März 2017 machte der Beschuldigte geltend, der Geschädigte lüge, wenn er sage, von ihm – dem Beschuldigten – geschlagen worden zu sein (D2 Urk. 25/1 S. 2 f.). Er sei vor Ort, aber nicht involviert gewesen. Der Geschädigte und T._____ hätten zusammen gesprochen. Der Geschädigte habe eine Tasche in der Hand gehabt. Diese habe er auf den Boden gestellt und begonnen, T._____ zu schlagen. T._____ habe zurückgeschlagen und der Geschädigte sei zu Boden gegangen. T._____ habe mit der linken Hand geschlagen. Der andere sei betrun- ken gewesen. Er – der Beschuldigte – sei zwei Meter entfernt gestanden. Er kön- ne nicht sagen, wie fest T._____ geschlagen habe oder wohin der Schlag gegan- gen sei. Ein Schlagring sei aber nicht zum Einsatz gekommen (D2 Urk. 25/1 S. 3 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte den Vorwurf erneut. Er räumte zwar ein, den Geschädigten C._____ gesehen zu ha- ben. Er sei jedoch auf der anderen Strassenseite gestanden und habe gesehen, wie dieser eine Auseinandersetzung mit T._____ gehabt habe. Nach dem Motiv für eine falsche Belastung durch den Geschädigten befragt, antwortete der Be- schuldigte, er wisse es nicht. Entweder habe der Geschädigte Angst vor T._____ oder aber der Geschädigte irre sich (Prot. I S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung blieb der Beschuldigte sodann dabei, dass er den Geschädigten C._____ nicht geschlagen habe. Dieser habe eine Auseinandersetzung mit einer anderen Person gehabt und er (der Beschuldigte) habe sich nicht eingemischt. Der Geschädigte sei von T._____, genannt AF._____, geschlagen worden. An der Auseinandersetzung sei nur AF._____ und der Geschädigte beteiligt gewesen (Prot. II S. 12). Es trifft – wie von der Vorinstanz in Ziffer II.B.5.2.2. ausgeführt – zwar zu, dass der Beschuldigte offensichtlich log, als er bei der Polizei noch behauptete, er sei in dieser Nacht nicht am S._____ gewesen. Ebenso fallen seine Aussagen zum Vorfall nicht besonders lebensnah aus. So behauptete der Beschuldigte einer- seits, er sei zwei Meter neben T._____ gestanden und habe gesehen, dass dieser

- 39 - mit der linken Hand geschlagen und dabei keinen Schlagring getragen habe. Gleichzeitig konnte er aber nicht sagen, wohin der Schlag gegangen sei und wie fest T._____ zugeschlagen habe. Sodann fällt auf, dass der Beschuldigte zu- nächst davon sprach, dass T._____ den Geschädigten nur weggestossen habe. Später dann spricht er von einem Schlag mit der linken Hand. Etwas gar streng fällt die Würdigung der Vorinstanz trotzdem aus, wonach die Aussagen des Be- schuldigten konstruiert und nicht nachvollziehbar seien. So blieben seine Aussa- gen mit Bezug auf das Kerngeschehen doch insoweit konstant, als er – mit Aus- nahme der ersten Einvernahme – stets dabei blieb, dass T._____ der Täter sei und er selbst mit der Auseinandersetzung nichts zu tun gehabt habe. Alles in al- lem sind die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht besonders glaubhaft, jedoch auch nicht dermassen widersprüchlich, dass sie – auch in Bezug auf deren Kern- gehalt – zwingend als unwahr zu qualifizieren wären. 3.7.4. T._____ sagte am 15. August 2016 bei der Polizei aus, er sei um 23.00/23.30 Uhr mit vielen anderen Personen in den AI._____-park gekommen (D2 Urk. 2 S. 2 ff. und S. 8 F/A 7, 20 ff. und 85). Der Beschuldigte sei vom S._____ aus zu ihnen gekommen (D2 Urk. 3 S. 2 F/A 11 und 15). Er selber sei nicht am S._____ gewesen (D2 Urk. 3 S. 2 F/A 14). Er kenne den Geschädigten nicht (D2 Urk. 3 S. 4 F/A 33). Bei der Staatsanwaltschaft am 14. September 2016 präsentierte T._____ dann eine neue Version und räumte ein, am S._____ gewe- sen zu sein. Der Geschädigte habe ihn mehrmals geschlagen, wobei ihn ein Schlag getroffen habe. Den Rest der Schläge habe er mit den Armen abwehren können. Er sei zu Boden gegangen. Danach habe er einmal zurückgeschlagen und der Geschädigte sei umgefallen. Er habe sich anschliessend entfernt (D2 Urk. 4 S. 4 F/A 10). Abweichend zu seiner polizeilichen Einvernahme vom

15. August 2016 erklärte er auch, den Geschädigten zu kennen (D2 Urk. 4 S. 4 F/A 11). Der Beschuldigte sei auch am S._____ gewesen. Dieser habe nichts gemacht (D2 Urk. 4 S. 4 F/A 13 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. September 2016 sagte T._____ erneut, der Geschädigte habe ihn ge- schlagen, er habe zurückgeschlagen (D2 Urk. 5 S. 4). Bei der Konfrontationsein- vernahme vom 14. März 2017 sagte T._____ aus, er sei mit Personen am Disku- tieren gewesen. Der Geschädigte sei dazu gekommen und habe ihn schlagen

- 40 - wollen. Er sei ausgewichen und habe sich geduckt. Ein Schlag habe ihn getroffen. Er habe zurückgeschlagen (D2 Urk. 25/1 S. 6). Auch T._____ machte bei der Polizei zunächst offensichtlich falsche Angaben, in- dem er in Abrede stellte, sich am S._____ aufgehalten zu haben. In Bezug auf die Auseinandersetzung mit C._____ sind seine Aussagen zudem auch nicht wider- spruchsfrei. So führte er zunächst aus, dieser habe ihn geschlagen. Er sei einmal getroffen worden, den Rest der Schläge habe er mit seinen Armen abgewehrt. Er sei zu Boden gegangen. Später hingegen erklärte er, er sei von einem Schlag ge- troffen worden. Den übrigen Schlägen sei er ausgewichen und er habe sich ge- duckt. Dass er zu Boden gegangen sei, beschreibt er nicht mehr. Festzuhalten ist aber auch hier, dass er – nach anfänglicher Falschaussage – im Laufe des Ver- fahrens nie mehr bestritt, dass er es sei, der den Geschädigten geschlagen und dass der Beschuldigte damit nichts zu tun habe. Dass er seine Präsenz am Tatort zunächst abstritt, ändert dabei nichts daran, dass sein grundsätzliches Schuldein- geständnis nicht von vornherein unglaubhaft ist. Immerhin hat ja – wie gesehen – auch der Beschuldigte zunächst seine Anwesenheit am S._____ abgestritten. 3.7.5. K._____ sagte bei der Polizei am 12. August 2016 aus, er habe den Be- schuldigten beim AJ._____-platz getroffen (D2 Urk. 10 S. 1 F/A 6). Sie seien dann vor Mitternacht auf das AI._____-areal gegangen (D2 Urk. 10 S. 2 F/A 11). Sie seien die ganze Nacht dort gewesen und am Morgen sei er zusammen mit dem Beschuldigten auf den Zug gegangen (D2 Urk. 10 S. 2 F/A 17). Er habe den Ge- schädigten an jenem Abend nicht gesehen (D2 Urk. 10 S. 4 F/A 34). T._____ und der Beschuldigte seien nicht beim S._____ gewesen (D2 Urk. 10 S. 4 und S. 6 F/A 35 f. und 56). Sie hätten keine Auseinandersetzung gehabt beim S._____ (D2 Urk. 10 S. 5 F/A 39 ff.). Seine Angaben bestätigte er auf entsprechende Zusam- menfassung des befragenden Polizisten gegen Ende der Einvernahme (D2 Urk. 10 S. 6 F/A 51). Bei der Einvernahme als Zeuge am 18. Juli 2017 sagte K._____ aus, ihre Gruppe hätte sich ca. 23.00 Uhr zwischen dem AJ._____-platz und dem S._____ aufgehalten. Dann seien sie in Richtung AI._____ gegangen, wo sie kurz vor Mitternacht angekommen seien (D2 Urk. 26/8 S. 3 F/A 11 und 13). T._____ habe er den ganzen Abend nicht gesehen (D2 Urk. 26/8 S. 3 F/A 16). Der Be-

- 41 - schuldigte sei immer bei ihm gewesen und habe niemanden geschlagen (D2 Urk. 26/8 S. 6 F/A 40 ff.). Nachdem er auf den Widerspruch hingewiesen worden war, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme behauptet habe, dass er nicht mit dem Beschuldigten am S._____ gewesen sei, antwortete K._____, dann habe er da sicher gelogen (D2 Urk. 26/8 S. 7 F/A 47 f.). Abweichend von seinen bishe- rigen Aussagen erklärte er dann, T._____ sei ebenfalls dort (am S._____) gewe- sen (D2 Urk. 26/8 S. 9 F/A 63 ff.). Anschliessend beteuerte K._____, dass der Beschuldigte immer neben ihm gewesen sei und nicht geschlagen habe (D2 Urk. 26/8 S. 8 f. F/A 58, 62 und 71). Die Angaben von K._____ weisen massive Widersprüche auf. So behauptete er beispielsweise – auch entgegen den späteren Zugeständnissen des Beschuldig- ten selber (vgl. D2 Urk. 25/1 S. 2) –, dass er den Beschuldigten um ca. 22:00 Uhr am AJ._____-platz getroffen und sich dann mit diesem sowie weiteren Personen zusammen zum AI._____-areal aufgemacht habe, wo sie vor Mitternacht T._____ getroffen hätten. Sodann bestritt er bei der Polizei zunächst, dass T._____ am S._____ gewesen sei, obwohl dieser selber ausführte, er sei dort gewesen. Auch über seine eigene Anwesenheit am S._____ machte K._____ widersprüchliche Angaben. So musste er schliesslich auch einräumen, dass er bei seiner Einver- nahme bei der Polizei gelogen hatte (D2 Urk. 26/8 S. 7 F/A 47 f.). Augenschein- lich ist K._____ darum bemüht, den Verdacht sowohl von T._____ als auch vom Beschuldigten abzulenken. Auf die Aussagen von K._____ kann nicht abgestellt werden. 3.7.6. Der Geschädigte C._____ sagte am 20. Juli 2016 bei der Polizei, drei Män- ner seien auf der anderen Strassenseite beim Coop City gewesen. Diese hätten ihn angepöbelt. Sie seien zunächst weiter gelaufen, dann aber stehen geblieben, weil einer der anderen Gruppe nach Alkohol gefragt habe. Er habe sich umge- dreht und schon Faustschläge erhalten. Er sei zu Boden gegangen (D2 Urk. 6 S. 1 F/A 4). Es seien drei Männer gewesen: T._____, der Beschuldigte und eine Person namens "F'._____" (D2 Urk. 6 S. 3 F/A 25). Der Beschuldigte habe mit dem Schlagring zugeschlagen, das wisse er genau (D2 Urk. 6 S. 3 f. F/A 26). Der Beschuldigte habe ausgeholt, mehr wisse er nicht. Er habe sich nach rechts ge-

- 42 - dreht, dann sei der Schlag auf seine rechte Gesichtshälfte erfolgt. Er sei bewusst- los geworden (D2 Urk. 6 S. 4 F/A 28). Bei seiner Einvernahme vom 14. März 2017 sagte der Geschädigte C._____ aus, er sei zum S._____-platz gegangen. Der Beschuldigte und T._____ seien dort gewesen und hätten seine Gruppe an- gepöbelt. Er habe dann einen Schlag mit einem Schlagring auf die rechte Seite unterhalb des Auges bekommen. Diesen Schlag habe er vom Beschuldigten er- halten (D2 Urk. 26/1 S. 4 f. F/A 12). Auf entsprechende Nachfrage führte der Geschädigte aus, es sei eine Person gekommen und habe ihnen die Whiskey-Flaschen wegnehmen wollen. T._____ habe ihn gefragt, weshalb er so "schief" schaue. Dann sei der Beschuldigte ge- kommen und habe ihn von der Seite geschlagen (D2 Urk. 26/1 S. 6 F/A 21). Er habe einen Schlagring gesehen (D2 Urk. 26/1 S. 6 F/A 26). Er sei sich diesbezüg- lich sicher (D2 Urk. 26/1 S. 7 F/A 28 ff.). Die Aussagen des Geschädigten erweisen sich (wie diejenigen der restlichen Be- teiligten) nicht als vollends kohärent. Wie auch die Verteidigung dies vorbringt, sprach C._____ bei der Polizei zunächst von "Fäusten", also einer Mehrzahl von Schlägen, während er später nur noch von einem Schlag sprach. Dabei mag es sich aber auch lediglich um eine ungenaue Formulierung handeln, die der Ge- schädigte in seiner spontanen Schilderung des Ereignisses wählte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Geschädigte von Beginn weg gleichbleibend konkret nur davon gesprochen hat, dass der Beschuldigte ihm einen Schlag ins Gesicht ge- geben habe. Weitere Schläge wurden von ihm nicht beschrieben. Zu vage erwei- sen sich aber in diesem Zusammenhang seine Angaben darüber, ob der Be- schuldigte sich dabei eines Schlagringes bedient hat. Der Geschädigte erklärte zwar, dass er sich sicher sei, dass der Beschuldigte einen Schlagring benutzt ha- be. Allerdings fällt auf, dass er diesen Umstand zunächst damit begründete, dass er nicht so schnell "runter gehe" (D2 Urk. 26/1 S. 6 F/A 26). Auch auf Nachfrage der Staatsanwältin begründete er dies nicht einfach damit, dass er einen Schlag- ring gesehen habe, sondern zog vielmehr den Schluss, dass es aufgrund seines Verletzungsbildes und seiner Bewusstlosigkeit so gewesen sein müsse (vgl. D2 Urk. 26/1 S. 7 F/A 34). Ebenfalls nicht lebensnah ist es, dass der Ge- schädigte einen Schlagring gesehen haben will, dann aber nicht sagen konnte,

- 43 - mit welcher Hand der Beschuldigte geschlagen habe und ob dies mit der offenen Hand oder mit der Faust passiert sei (D2 Urk. 26/1 S. 7 F/A 29 ff.). Die Aussagen des Geschädigten in Bezug auf die Auseinandersetzung als solche erweisen sich alles in allem als konsistent und glaubhaft. Der Umstand, dass er geschlagen wurde (und die entsprechenden Verletzungen davontrug), ist dabei aber auch nicht strittig. Fraglich ist vielmehr, ob es sich beim Angreifer um den Beschuldig- ten oder um T._____ gehandelt hat. Diesbezüglich lässt sich aus den Angaben des Geschädigten mit rechtsgenügender Sicherheit nur wenig ableiten, würde es für eine – bewusste oder unbewusste – Falschbelastung doch genügen, einfach den Namen des Angreifers auszutauschen. Seine explizite Belastung des Be- schuldigten lässt sich denn auch nicht näher überprüfen; namentlich liegen keine weiteren Beschreibungen des Täters oder sonstiger Umstände vor, welche als Realkennzeichen erlauben würden, die Täterschaft des Beschuldigten zu plausibi- lisieren. Schliesslich wurde der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt mit dem Ge- ständnis von T._____ konfrontiert, womit auch nicht bekannt ist, ob er seine Aus- sagen vor diesem Hintergrund relativiert hätte. 3.7.7. AB._____ gab bei der Polizei am 25. Juli 2016 zu Protokoll, sie seien beim Coop City am S._____ über den Fussgängerstreifen gelaufen. Dort seien sie auf T._____ getroffen. Er – AB._____ – habe Alkohol in einer Tasche getragen. Eine Person namens F'._____ habe nach dem Alkohol gefragt. T._____ habe mit dem Geschädigten gesprochen. T._____ habe dann den Beschuldigten gerufen, dieser sei gekommen und habe den Geschädigten mit der rechten Faust geschlagen. Einen Schlagring habe er nicht gesehen. Auf entsprechende Frage gab AB._____ dann zu Protokoll, er selber habe den Schlag nicht gesehen. Dies habe ihm nur der Geschädigte so gesagt (D2 Urk. 7 S. 2 F/A 6 ff.). Der Beschuldigte habe nur einmal geschlagen (D2 Urk. 7 S. 2 f. F/A 10 und 17). Der Vorfall habe sich zwi- schen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr zugetragen (D2 Urk. 7 S. 3 F/A 22). Anlässlich sei- ner Zeugeneinvernahme vom 14. März 2017 sagte AB._____ aus, sie seien beim Zebrastreifen auf T._____ und eine Person namens F'._____ getroffen. F'._____ habe nach dem Whiskey gefragt. Der Geschädigte und T._____ hätten sich un- terhalten. Das Gespräch zwischen diesen beiden habe gerade neben ihm stattge- funden. T._____ habe den Geschädigten gefragt, weshalb dieser ihn so komisch

- 44 - anschaue. T._____ sei gegangen und habe einen Kollegen geholt. Er selber habe dann wieder mit F'._____ diskutiert. Als er sich umgedreht habe, habe er den Ge- schädigten am Boden liegen sehen. Die anderen seien weggerannt (D2 Urk. 26/3 S. 3 f. F/A 12). Er habe nicht gesehen, wie der Geschädigte auf den Boden gefal- len sei (D2 Urk. 26/3 S. 6 F/A 25). Der Beschuldigte habe eine Geste mit einem Metall in der linken Hand gemacht (D2 Urk. 26/3 S. 6 F/A 26 ff.). Der Beschuldigte sei dem Geschädigten gegenüber gestanden (D2 Urk. 26/3 S. 6 F/A 34). Er sei in dem Moment, als der Beschuldigte die Geste gemacht habe, weggerannt (D2 Urk. 26/3 S. 7 F/A 41). Auch die Aussagen von AB._____ erweisen sich teilweise als nicht kohärent und vage. Insbesondere schilderte er den Schlag zunächst so, als hätte er diesen sel- ber wahrgenommen. Erst auf die Frage der Polizei präzisierte er, er habe den Schlag nicht selber gesehen, sondern der Geschädigte habe ihm das so gesagt. Widersprüchlich sagte er auch dahingehend aus, ob er einen Schlagring gesehen habe oder nicht. Nicht besonders lebensnah ist es weiter, wenn AB._____ sodann behauptete, dass er zwar eine Geste des Beschuldigten und gar einen Schlagring an der Hand des Beschuldigten gesehen habe, den Schlag selber aber nicht mitbekommen habe. Mit Fug kann davon ausgegangen werden, dass der Schlag unangekündigt und in einer schnellen Bewegung ausgeführt wurde. Ansonsten hätte der Geschädigte auf diesen wohl in irgendeiner Art rea- gieren können, was gerade nicht geschah. Es hätte deshalb schon einer beson- deren Auffassungsgabe von AB._____ bedurft, die Situation derart schnell zu er- fassen, dass er einerseits einen Schlagring erkennen, sich dann aber dennoch blitzartig abwenden konnte, sodass er den eigentlichen Schlag nicht gesehen hät- te. Schliesslich zeigt die allgemeine Lebenserfahrung weiter, dass in solchen Si- tuationen viel eher die Tendenz besteht, das Geschehen zu beobachten als sich bereits vor einem drohenden Schlag, welcher sein Ziel noch nicht getroffen hat, abzuwenden. Schliesslich ergibt sich auch ein Widerspruch in Bezug auf die Hand, mit welcher der Beschuldigte zugeschlagen haben soll. Bei der Polizei schilderte AB._____, der Beschuldigte habe mit der rechten Faust zugeschlagen. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme führte AB._____ hingegen aus, der Be- schuldigte habe mit der linken Hand eine Geste gemacht und dort auch den

- 45 - Schlagring getragen. Vom Verteidiger von T._____ darauf angesprochen, gab AB._____ wenig plausibel zu Protokoll, damals habe er keinen Dolmetscher ge- habt, vielleicht habe er das verwechselt (D2 Urk. 26/3 S. 11 F/A 72 f.). Dass es zu einer Verwechslung gekommen ist, überzeugt insbesondere mit dem Hinweis auf sprachliche Schwierigkeiten nicht. AB._____ bestätigte damals zu Beginn seiner polizeilichen Einvernahme, dass er keine Übersetzung benötige und die Einver- nahme auf Hochdeutsch stattfinden könne. Anschliessend schilderte er relativ de- tailliert die Ereignisse des betreffenden Abends, welche Schilderungen er auch als gelesen unterschriftlich bestätigte. Er müsste damit bei seiner polizeilichen Einvernahme schon zweimal links mit rechts verwechselt haben, was lebensfremd ist. Insgesamt erweisen sich seine Angaben als zu ungenau und widersprüchlich, als dass darauf abgestellt werden könnte, zumal die Ungenauigkeiten gerade den Kerngehalt des Geschehens betreffen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass AB._____ der fallführenden Staatsanwältin nach der Zeugeneinvernahme offenbar mitteilte, dass er sich vor dem Beschuldigten fürchte (D2 Urk. 26/4). Zwar liessen sich dadurch gewisse Abschwächungen in den Belastungen gegen- über dem Beschuldigten erklären. Bei der Zeugeneinvernahme belastete AB._____ den Beschuldigten im Vergleich zu seiner polizeilichen Einvernahme aber gerade schwerer, indem er erklärte, er habe gesehen, wie der Beschuldigte einen Schlagring in der Hand gehalten habe. Nicht erklären lässt sich damit schliesslich auch nicht die Ungenauigkeit, mit welcher Hand der Beschuldigte ge- schlagen haben soll. 3.7.8. AC._____ sagte bei der Polizei am 28. Juli 2016 aus, sie seien über den Fussgängerstreifen gelaufen. AB._____ habe Flaschen getragen. Männer hätten AB._____ diese Flaschen abnehmen wollen (D2 Urk. 8 S. 1 f. F/A 6 ff.). Ein gros- ser, dünner Tamile sei auf den Geschädigten zugegangen und habe ihn geschla- gen. Der Geschädigte sei sofort zu Boden gegangen. Der Vorfall sei zwischen 0.00 Uhr und 0.30 Uhr passiert. Es sei ein Schlag mit einem Metall gewesen, er habe es aber nicht gesehen. Der Geschädigte sei nur einmal geschlagen worden (D2 Urk. 8 S. 2 F/A 12 ff.). Bei der Zeugeneinvernahme vom 14. März 2017 gab AC._____ zu Protokoll, AB._____ habe Whiskey dabeigehabt. Andere Personen hätten diesen Whiskey von ihm herausverlangt. Jemand sei dann gekommen und

- 46 - habe den Geschädigten geschlagen. Es sei ein schlanker Mann gewesen. Als dieser geschlagen habe, sei der Geschädigte sofort zu Boden gegangen (D2 Urk. 26/5 S. 4 F/A 18). Es sei zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr passiert (D2 Urk. 26/5 S. 5 F/A 28). Der Geschädigte sei mit der Faust geschlagen worden (D2 Urk. 26/5 S. 7 F/A 41). Die Aussagen von AC._____ sind ebenfalls zu vage, als dass man darauf abstel- len könnte. Zwar beschreibt er den Täter als grossen, dünnen Tamilen, was sich durchaus mit der Statur des Beschuldigten vereinbaren lässt. Allerdings unterliess es die Staatsanwaltschaft, die Statur von T._____ – der ja behauptet, er sei es gewesen, welcher den Geschädigten geschlagen habe – aktenkundig zu machen. Dass T._____ die Behauptung der fallführenden Staatsanwältin, sie sei der An- sicht, er sei nicht besonders gross und schlank, nicht explizit kommentierte, kann hierfür jedenfalls nicht als genügende Grundlage ausreichen (vgl. D2 Urk. 25/1 S. 7). Entscheidend ist aber, dass AC._____ den Beschuldigten in einer direkten Gegenüberstellung nicht als den Täter identifizieren konnte, sondern zu Protokoll gab, er sehe den Beschuldigten zum ersten Mal (D2 Urk. 26/5 S. 9 F/A 57). Eben- falls zu vage und teilweise nur schwer verständlich sind seine Angaben bezüglich der Verwendung eines Schlagringes durch den Täter. So sprach AC._____ gar davon, der Täter habe allenfalls eine Eisenstange benutzt. Auch bei ihm fällt auf, dass er dies aus dem Umstand herleitet, dass der Geschädigte aufgrund nur ei- nes Schlages auf den Boden gegangen sei (vgl. D2 Urk. 26/5 S. 7 F/A 39 ff.). Weiter ist es nicht besonders lebensnah, wenn AC._____ beschreibt, er habe den Schlag gesehen, er dann aber nicht genau sagen kann, ob dabei ein Gegenstand eingesetzt wurde, stand er doch gemäss seinen Schilderungen neben dem Ge- schädigten (D2 Urk. 8 S. 2 F/A 9). 3.7.9. U._____ gab als Zeugin am 18. Juli 2017 zu Protokoll, sie sei zusammen mit dem Beschuldigten und weiteren Personen im fraglichen Zeitraum am S._____ gewesen (D2 Urk. 26/9 S. 4 F/A 16). Sie habe nichts von einer Schläge- rei mitbekommen (D2 Urk. 26/9 S. 4 f. F/A 22, 29 ff.). Der Beschuldigte sei immer mit ihr gewesen (D2 Urk. 26/9 S. 5 ff. F/A 26, 28, 37, 41 f., 45 ff.). Diese Angaben von U._____ vermögen nicht zu überzeugen. Es ist lebensfremd, dass sie nichts

- 47 - von einer Auseinandersetzung mitbekommen haben will, obwohl sie fast schon im Sinne eines Mantras behauptete, der Beschuldigte sei immer bei ihr gewesen. Dieser selber gab ja zu Protokoll, er habe die Auseinandersetzung beobachten können. Dies lässt im Wesentlichen nur zwei Schlüsse zu: Entweder war es eben

– entgegen den wiederholten Angaben von U._____ – gerade nicht so, dass der Beschuldigte immer bei ihr war. Dann entlasten ihre Angaben den Beschuldigten aber auch nicht in entscheidender Weise. Oder aber sie hat die Auseinanderset- zung sehr wohl mitbekommen, stellt dies jedoch in Abrede. Kommt noch hinzu, dass U._____ sich gemäss eigenen Angaben offenbar mit dem Beschuldigten über den Vorfall unterhalten hat (D2 Urk. 26/9 S. 7 F/A 47). Ihre Aussagen erwei- sen sich als unglaubhaft und es kann nicht darauf abgestellt werden. 3.7.10. V._____ führte an ihrer Zeugeneinvernahme vom 18. Juli 2017 aus, sie sei mit dem Beschuldigten und weiteren Personen im tatrelevanten Zeitraum am S._____ gewesen. T._____ habe sie nicht gesehen (D2 Urk. 26/10 S. 4 und 8 F/A 15 ff., 22 f. und 48). Sie habe den Beschuldigten nie aus den Augen verloren (D2 Urk. 26/10 S. 5 F/A 24). Sie habe nichts vom Vorfall mitbekommen. Der Beschul- digte könne es aber nicht gewesen sein, denn dieser sei die ganze Zeit bei ihnen gewesen (D2 Urk. 26/10 S. 5 F/A 25 f.). Es kann vorab auf das zu U._____ Ge- sagte verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass V._____ zudem be- hauptete, T._____ nicht gesehen zu haben, obwohl dieser aussagte, am S._____ gewesen zu sein, und der Beschuldigte zu Protokoll gab, er habe gesehen, wie T._____ zugeschlagen habe. Darauf angesprochen machte sie geltend, sie habe Leute am S._____ getroffen und mit diesen gesprochen, weshalb sie nicht immer alles mitbekommen habe (D2 Urk. 26/10 S. 6 F/A 32). Sie sei sich aber dennoch sicher, dass der Beschuldigte immer bei ihr gewesen sei (D2 Urk. 26/10 S. 7 F/A 45). Es ist augenscheinlich, dass V._____ bei ihrer Einvernahme darauf bedacht war, den Beschuldigten zu schützen. Auf die Aussagen von V._____ kann nicht abgestellt werden. 3.7.11. Der Zeuge F._____ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Ok- tober 2019 die Version des Beschuldigten, wonach nicht dieser, sondern T._____ ("AE._____") den Geschädigten geschlagen habe. Der Beschuldigte sei während

- 48 - dem einige Meter entfernt vom Tatort gestanden (Urk. 139 S. 4 f.). Die Aussagen des Zeugen F._____ sind dabei – wie von der Verteidigung zu Recht vorgebracht

– umso glaubhafter, als es sich bei seiner Begegnung mit dem Gefängnisseelsorger, dem Zeugen G._____, um ei- nen absoluten Zufall handelte und er erst durch diesen überhaupt erfuhr, dass der Beschuldigte sich zeitgleich im selben Gefängnis aufhielt. Er konnte sich mit dem Beschuldigten auch vorgängig nicht abgesprochen haben, sass dieser doch seit rund zwei Jahren in Haft. Eine Gefälligkeitsaussage des Zeugen F._____ zu Gunsten des Beschuldigten ist daher ausgeschlossen. Dies umso mehr, als er diese auch schon viel früher gegenüber der Untersuchungsbehörde hätte tätigen können, deren Vorladungen er keine Folge leistete. Die Aussagen des Zeugen F._____ werden überdies durch jene des Zeugen G._____ plausibilisiert, welcher bestätigte, dass F._____ ihm unaufgefordert vom Vorfall erzählt und T._____ als Täter bezeichnet habe. 3.7.12. Aufgrund der mangelnden Plausibilisierung der Aussagen des Geschädig- ten in Bezug auf die Person des Täters, des Geständnisses von T._____, der ent- lastenden Zeugenaussage des Zeugen F._____ in Verbindung mit derjenigen des Zeugen G._____ sowie der im Übrigen wenig verlässlichen Aussagen der weiteren befragten Personen kann vorliegend nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte dem Geschädigten einen Schlag ins Gesicht versetzt hat, in dessen Folge der Geschädigte die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen erlitt. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen.

4. Tatvorwurf des Angriffs/Raubs Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, er habe sich am 21. Mai 2016 an der AK._____-gasse … in … Zürich zusammen mit AL._____, R._____ und AM._____ an einem körperlichen Angriff zum Nachteil des Geschädigten D._____ beteiligt. Der Beschuldigte, AL._____, R._____ und AM._____ hätten dem Ge- schädigten Faustschläge ins Gesicht gegeben und als der Geschädigte am Bo- den gelegen habe, Fusstritte gegen dessen Körper versetzt, wobei der Beschul-

- 49 - digte mit dem Fuss in Richtung des Kopfes des Geschädigten getreten habe. Der Geschädigte habe durch die erteilten Schläge und Tritte eine Platzwunde am rechten Auge und an der Lippe erlitten. Der Beschuldigte habe diese Verletzun- gen durch seine Teilnahme am Angriff zumindest in Kauf genommen. Sodann hätten der Beschuldigte, AL._____, R._____ und AM._____ vom Geschädigten die Herausgabe seines Geldes in der Höhe von Fr. 100.–, seines Mobiltelefons im Wert von Fr. 100.– und seiner Jacke im Wert von Fr. 90.– verlangt, welcher Auf- forderung der Geschädigte aufgrund des vorgängigen tätlichen Einwirkens nach- gekommen sei. Der Beschuldigte habe dabei in der Absicht gehandelt, sich durch das Entwenden der Wertgegenstände einen Vermögensvorteil zukommen zu las- sen, auf welchen er – wie er gewusst habe – keinen Anspruch gehabt habe (Urk. 39 S. 5 f.). 4.1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz stellte fest, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 3 der An- klageschrift nicht rechtsgenügend erstellen lasse. Der Beschuldigte habe konstant bestritten, an jenem Abend anwesend gewesen zu sein. In der Untersuchung sei eine Anwesenheit und Tatbeteiligung des Beschuldigten einzig von AM._____ behauptet worden, der seine Aussage anlässlich seiner letzten staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme weitgehend relativiert habe, indem er ausgesagt habe, der Beschuldigte sei zwar tatsächlich anwesend gewesen, sei aber an der Tat gänzlich unbeteiligt gewesen. Alle anderen Aussagenden würden eine Anwesen- heit des Beschuldigten mit keinem Wort erwähnen. Der Geschädigte habe sich erst anlässlich der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – knapp ein Jahr nach dem Vorfall – dahingehend geäussert, dass ihn der Beschuldigte geschla- gen habe. Es habe sich aber im Verlauf der Einvernahme herausgestellt, dass diese Aussage auf einem Missverständnis bzw. einer Verwechslung des Beschul- digten mit R._____ gründe. Gegen Ende der Einvernahme habe der Geschädigte sodann ausgesagt, er habe den an dieser Einvernahme anwesenden Beschuldig- ten seiner Meinung nach das erste Mal gesehen (Urk. 94 S. 60).

- 50 - 4.2. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte bestreite den Vorwurf. Der Geschädigte könne diesbezüglich nicht viel zur Klärung beitragen, da er nicht mit Sicherheit angeben könne, ob sich der Beschuldigte an der Ausei- nandersetzung beteiligt habe oder nicht. Der Tatverdacht gegen den Beschuldig- ten gründe auf den belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten AM._____. Die- ser habe anlässlich seiner Hafteinvernahme zu Protokoll gegeben, dass er gese- hen habe, wie der Beschuldigte den Geschädigten geschlagen habe. Der Be- schuldigte habe den Geschädigten mit seinen Füssen gegen dessen Kopf ge- schlagen, als der Geschädigte am Boden gelegen habe. AM._____ sei sich dabei ganz sicher gewesen, dass er das so gesehen habe und gemeint, er würde dies auch anlässlich einer Konfrontationseinvernahme wiederholen. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme habe AM._____ plötz- lich behauptet, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob der Beschuldigte auch ge- schlagen habe, da Freunde von ihm und auch der Beschuldigte gesagt hätten, dass der Beschuldigte nicht geschlagen habe. Es gehe wieder um das gleiche Thema: Auskunftspersonen, die versuchen würden, den Beschuldigten zu schüt- zen. Es sei klar, dass die Aussagen von AM._____ anlässlich seiner Hafteinver- nahme der Wahrheit entsprechen würden. Aufgrund der belastenden Aussagen von AM._____ anlässlich der Hafteinvernahme sei der Sachverhalt erstellt (Urk. 69 S. 7 f.). In der Berufungsverhandlung brachte die Staatsanwaltschaft vor, dass es wohl der Natur des Beschuldigten entspreche, dass er auch diesen Vorwurf bestreite. Es würden belastende Aussagen des Mitbeschuldigten AM._____ vorliegen. Die- ser habe ausgesagt, er habe gesehen, wie der Beschuldigte den Geschädigten geschlagen habe, indem er diesen mit seinen Füssen gegen dessen Kopf ge- schlagen habe, als der Geschädigte am Boden gelegen sei. Rückblickend und in Kenntnis des Aussageverhaltens verschiedener weiterer Beteiligten, vermöge es nicht zu überraschen, wenn dem gleichen AM._____ dann später plötzlich die Er- kenntnis gekommen sei, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob der Beschuldigte auch geschlagen habe. Es stelle sich nun die Frage, ob diese Aktion, Gericht und

- 51 - Anklagebehörden offensichtlich für blöd zu verkaufen, weiter mitgemacht werden solle. Die Staatsanwaltschaft sei überzeugt, dass die Aussagen von AM._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme der Wahrheit entsprechen würden (Urk. 129 S. 6). 4.3. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung hielt vor Berufungsgericht dafür, dass nebst dem Geschädigten zunächst einzig AM._____ behauptet habe, dass der Beschuldigte vor Ort anwe- send gewesen sei. Alle anderen Aussagenden hätten den Beschuldigten mit kei- nem Wort erwähnt. Um sich selbst zu entlasten oder die Verantwortung auf meh- rere Schultern zu verteilen, hätten sie den Beschuldigten sicher belastet, wäre er tatsächlich beteiligt gewesen. Die Anklage stelle somit einzig auf anfängliche Mutmassungen des Mitbeschuldigten AM._____ ab, welche dieser aber in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. April 2017 richtig gestellt und kor- rigiert habe. Der Geschädigte habe den Beschuldigten klarerweise entlastet und sich auf einen Irrtum berufen. Die vorliegende Anklage stehe ohne Fundament da. Es gebe überhaupt keine Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten. Die an- klageseitig beschriebene Täterkonstellation widerspreche in grober Weise der Ak- tenklage. Beispielsweise werde AM._____ als Mitbeschuldigter aufgeführt, obwohl eine Einstellungsverfügung vom 4. Januar 2017 bei den Akten liege (Urk. 128 S. 27). Der Geschädigte habe nach Vorlage eines Fotobogens ausser R._____ noch AL._____ und AM._____ als Täter identifiziert. Aufgrund einer Aussage von AL._____ sei der Beschuldigte als weiterer Täter identifiziert worden. Dies, ob- wohl der Geschädigte stets nur von drei Tätern gesprochen habe. Obwohl AL._____ den Beschuldigten entgegen dem polizeilichen Sachrapport zu keiner Zeit belastet habe, sei dieser ohne jeden handfesten Verdacht als weiterer Be- schuldigter im Verfahren geführt worden. Belastet worden sei der Beschuldigte einzig von AM._____ in dessen polizeilicher Befragung resp. Hafteinvernahme. In seiner staatsanwaltlichen Einvernahme ha- be AM._____ seine bei der Polizei gemachte Aussage richtiggestellt und gesagt,

- 52 - dass er sich bei zwei Personen sicher und bei einer Person nicht ganz sicher sei. Er sei selbst ja auch betrunken gewesen. Er habe gesehen, wie "…" und R._____ das Opfer geschlagen hätten und habe noch eine dritte Person gesehen und ge- dacht, es sei der Beschuldigte. Bei R._____ sei er sich zu 100% sicher gewesen. Die zweite Person sei "…" gewesen. Die dritte Person sei schlank und gross ge- wesen. Deshalb habe er gedacht, dass es der Beschuldigte sei. Er sei sich nun sicher, dass die dritte Person beim Opfer nicht der Beschuldigte gewesen sei (Urk. 128 S. 28 f.). Damit habe – so die Verteidigung – die Auskunftsperson letzt- lich offengelegt, dass es sich bei der Annahme, der Beschuldigte sei Mittäter ge- wesen, um eine Mutmassung gehandelt habe. Wie man auch immer das Aussageverhalten der Auskunftsperson werten möge, wesentlich sei vorliegend, dass der Geschädigte den Beschuldigten klarerweise entlaste. Nicht nur dessen Aussagen bei der Polizei, sondern insbesondere die Befragung durch die Staatsanwaltschaft erlaube den klaren Rückschluss, dass der Beschuldigte als Täter ausscheide (Urk. 128 S. 29). 4.4. Würdigung 4.4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass weder R._____, AL._____, AN._____, AO._____ noch AP._____ bezüglich des Vorwurfs gemäss Dossier 3 mit dem Be- schuldigten konfrontiert wurden. Deren Aussagen sind demzufolge nicht zu Un- gunsten des Beschuldigten verwertbar (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO), weshalb auf deren eingehende Würdigung verzichtet werden kann. 4.4.2. Der Beschuldigte selber machte geltend, er sei an besagtem Vorfall nicht beteiligt gewesen und bestritt die Tat konsequent (D3 Urk. 5 S. 2 f. F/A 22 ff.; D3 Urk. 25/1 S. 2 F/A 4). 4.4.3. Seine Täterschaft eingeräumt hat R._____. Er bestätigte anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2016 zunächst zwar nur, den Geschädigten (zeitlich vor dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt) geschlagen zu haben (D3 Urk. 9 S. 2 F/A 11). Er habe diesem einen Faustschlag und einen Kick verpasst (D3 Urk. 9 S. 2 F/A 12 f.). Im Übrigen machte er aber geltend, er könne sich nicht

- 53 - an den Vorfall erinnern, so insbesondere auch, ob der Beschuldigte dabei gewe- sen sei (D3 Urk. 9 S. 3 F/A 28). Bei der Hafteinvernahme vom 22. Mai 2016 zeig- te sich R._____ dann allerdings geständig, den Geschädigten geschlagen und ihm Fr. 100.– abgenommen zu haben (D3 Urk. 9 S2 F/A 6). Sie seien zu dritt ge- wesen, wobei er die eine Person nicht nennen wollte, und von der anderen be- hauptete, diese nicht zu kennen (D3 Urk. 9 S. 2 F/A 9). 4.4.4. AM._____ gab am 21. Mai 2016 bei der Polizei zu Protokoll, er habe von weitem gesehen, wie R._____, der Beschuldigte und noch eine weitere Person, welche er nicht kenne, den dunkelhäutigen Mann (gemeint der Geschädigte) ge- schlagen hätten. Es sei geschrien worden. Plötzlich hätten sie gesagt, dass alle abhauen sollen und sie hätten begonnen zu rennen (D3 Urk. 6 S. 1 F/A 3). Er ha- be nicht mitbekommen, weshalb sie auf den Mann eingeschlagen hätten. Er sei weiter weg gestanden, in einer Entfernung von 15 bis 20 Metern (D3 Urk. 6 S. 2 F/A 7 f.). Alle drei hätten Fusstritte ausgeteilt, als das Opfer auf dem Boden gele- gen habe (D3 Urk. 8 S. 2 F/A 10 f.). Dass dem Opfer Geld abgenommen worden sei, habe er nicht mitbekommen (D3 Urk. 6 S. 2 F/A 16). Anlässlich der Haftein- vernahme vom 22. Mai 2016 bezeichnete AM._____ R._____, den Beschuldigten und eine Person, welche "…" gerufen werde, als die drei Täter (D3 Urk. 7 S. 2 F/A 4). Er habe die drei Personen aus einer Entfernung von ca. 10 bis 15 Metern auf den Geschädigten einschlagen gesehen, aber erst, als das Opfer auf dem Boden liegend mit den Füssen getreten worden sei (D3 Urk. 7 S. 2 F/A 7). Der Beschul- digte habe in Richtung Kopf getreten. Die anderen hätten in Richtung Körper ge- kickt (D3 Urk. 7 S. 3 F/A 8). Die drei seien schon die ganze Nacht auf Geld aus gewesen (D3 Urk. 7 S. 3 F/A 11). Er erklärte, er würde diese Aussagen auch an- lässlich einer Konfrontationseinvernahme wiederholen. Er habe das diesen drei auch gesagt, denn er habe ja gesehen, wie sie den Geschädigten geschlagen hätten (D3 Urk. 7 S. 3 F/A 13). Bei der Staatsanwaltschaft sagte AM._____ dann aber einleitend, er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Bei zwei Personen sei er sich sicher, bei der Dritten sei er sich aber nicht ganz sicher (D3 Urk. 26/2 S. 2 F/A 7 f.). Er habe gesehen, wie der Geschädigte am Boden gelegen habe und "…" und R._____ auf ihn geschlagen hätten. Er habe noch eine dritte Person ge- sehen und gemeint, es sei der Beschuldigte. Darum habe er dies bei der Polizei

- 54 - und der Staatsanwaltschaft so gesagt (D3 Urk. 26/2 S. 4 F/A 23). Die dritte Per- son sei gross und schlank gewesen, darum habe er gemeint, es sei der Beschul- digte (D3 Urk. 26/2 S. 6 f. F/A 49 f.). Er sei sich nun aber sicher, dass der Be- schuldigte nicht die dritte Person beim Geschädigten gewesen sei. Dies, weil der Beschuldigte und alle anderen gesagt hätten, dass es der Beschuldigte nicht ge- wesen sei (D3 Urk. 26/2 S. 7 F/A 55 f.). Zwar mutet es schon seltsam an, dass AM._____ den Beschuldigten zunächst als einen der Täter bezeichnete und dessen Verhalten anlässlich des Vorfalls gar noch konkretisierte, diese Belastung dann aber bei der Staatsanwaltschaft am 13. April 2017 wieder zurücknahm. Ebenfalls auffällig ist, dass AM._____ immer wie- der darauf hinweist, dass er sehr betrunken gewesen sei und sich deshalb nicht an alles erinnern könne. Dass AM._____ sehr betrunken gewesen wäre, ist aber unwahrscheinlich, da er bei einem Atemlufttest lediglich 0.62‰ aufgewiesen hat. Wie AM._____ sodann selber ohne Umschweife einräumte, habe er in den Wo- chen nach dem Vorfall diverse in den Fall involvierte Personen getroffen und sich mit diesen ausgetauscht (D3 Urk. 26/2 S. 3 F/A 10 ff.). Ob es dabei aber tatsäch- lich – wie von der Staatsanwaltschaft behauptet – zu Beeinflussungen oder gar Drohungen von Seiten des Beschuldigten oder dessen Umfeld gekommen ist, welche ihn zu einer falschen Aussage gedrängt haben, kann – wie sich nachfol- gend zeigen wird – offen gelassen werden. 4.4.5. Der Geschädigte gab am 21. Mai 2016 bei der Polizei zu Protokoll, er habe sich mit einer Gruppe auf dem AI._____-areal unterhalten. Plötzlich sei einer aus der Gruppe "hässig" geworden und habe ihn mit Fäusten ca. 2 Mal geschlagen. Danach habe man sich entschuldigt (D3 Urk. 14 S. 2 F/A 10 und 13). Später seien drei Personen bei ihm gestanden. Ein grosser mit einem schwarzen Pullover, ein grosser Typ mit einem grauen Pullover und einer grauen oder schwarzen Kapuze und noch ein dritter Typ. Sie hätten eine Hunderternote in seinem Portemonnaie bemerkt und diese herausverlangt. Als er sich geweigert habe, hätten sie zu dritt auf ihn eingeschlagen (D3 Urk. 14 S. 3 F/A 16). Der grösste sei ca. 190 cm gross und 20-25 Jahre alt gewesen. Er habe eine schlanke Statur gehabt, eine Brille ge- tragen, habe eine dunklere Haut gehabt und sei vermutlich Inder oder Tamile. Er

- 55 - habe ein schwarzes Oberteil getragen und Zürichdeutsch gesprochen (D3 Urk. 14 S. 3 F/A 19). Der zweite sei ca. 185 cm gross und 20-25 Jahre alt gewesen. Er habe eine schlanke Statur und dunklere Haut gehabt und sei vermutlich Inder o- der Tamile. Er habe einen grauen Pullover mit einer grauen oder schwarzen Ka- puze getragen und Zürichdeutsch gesprochen (D3 Urk. 14 S. 3 F/A 20). Der Dritte sei ca. 180 cm gross und ca. 20-25 Jahre alt gewesen. Er habe eine schlanke Statur und dunklere Haut gehabt. Er sei vermutlich Inder oder Tamile. Der Dritte habe dunkle Kleidung getragen (D3 Urk. 14 S. 3 F/A 21). Anschliessend identifi- zierte er auf einem Fotobogen AL._____, R._____ und AM._____ als die drei Tä- ter (D3 Urk. 14 S. 4 F/A 26). Anlässlich seiner Einvernahme als Privatkläger wiederholte der Geschädigte im Kerngehalt seine bei der Polizei gemachten Aussagen. Sodann erklärte er spon- tan und in Abweichung zu seiner bei der Polizei gemachten Identifikation der Tä- ter, der an der Befragung anwesende Beschuldigte sei ebenfalls dabei gewesen (D3 Urk. 26/1 S. 5 F/A 29). Er habe ihn aber anders in Erinnerung. Er habe eine andere Mimik im Kopf und die Haare seien auch anders gewesen. Später in der Einvernahme sagte der Geschädigte relativierend, wenn er den Beschuldigten anschaue, dann sei es möglich, dass es nicht der Beschuldigte gewesen sei, von welchem er geschlagen worden sei (D3 Urk. 14 S. 5 F/A 29 und 31 ff.). Auf expli- zite Nachfrage erklärte der Geschädigte, die Statur des Beschuldigten passe nicht auf den Angreifer im weissen Pullover. Derjenige habe andere Haare gehabt und die Grösse passe nicht (D3 Urk. 26/1 S. 7 F/A 48). Auf Vorhalt von Fotografien identifizierte er schliesslich R._____ als die Person im weissen Pullover. AL._____ identifizierte er als weiteren Täter. Als dritten Täter nannte er AN._____, wobei er sich aber nicht sicher sei und nur aufgrund der Farbe des T-Shirts darauf komme. AO._____ sei dabei gewesen, dieser habe aber nichts gemacht. An AM._____ – diesen identifizierte er wie gesehen zunächst als einen der drei Täter – konnte sich der Geschädigte nicht erinnern. Er wisse nicht einmal, ob dieser anwesend gewesen sei (D3 Urk. 26/1 S. 10 f. F/A 79). Es fällt auf, dass der Geschädigte die Ereignisse bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr genau rekonstruieren konnte, was er auch selber einräumte (D3 Urk. 26/1

- 56 - S. 3 F/A 16). So schilderte er beispielsweise, eine Person in weissem Pullover habe ihn zuerst geschlagen (D3 Urk. 26/1 S. 6 F/A 40), während er bei der Polizei noch aussagte, er sei zuerst von einer Person mit grauem Pullover geschlagen worden (vgl. D3 Urk. 14 S. 3 F/A 23). Im Gegensatz zur polizeilichen Einvernah- me war es ihm auch nicht mehr möglich zu sagen, wer ihm welche Schläge aus- geteilt hat (D3 Urk. 14 S. 3 F/A 22 ff.; D3 Urk. 26/1 S. 8 F/A 54). Relativ deutlich fällt wiederum seine Antwort aus, als die Staatsanwaltschaft explizit nach der Tä- terschaft des Beschuldigten fragte. So gab er zu Protokoll, er sei der Meinung, er sehe den Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zum ersten Mal (D3 Urk. 26/1 S. 11 F/A 81). Allerdings konnte er auch AM._____, welchen er bei der Polizei noch als Täter bezeichnete, in einer direkten Gegen- überstellung nicht mehr erkennen. Dieser komme ihm nicht bekannt vor und sage ihm gar nichts (D3 Urk. 26/1 S 11 F/A 83 ff.). Entscheidend ist dennoch, dass der Geschädigte, welcher mit seinen Angreifern bei beginnendem Tageslicht doch ei- ne gewisse Zeit im Gespräch war, den Beschuldigten nie als einen der Täter iden- tifizierte. Im Gegenteil schloss er den Beschuldigten vielmehr als Täter aus. So war der Geschädigte bei einer direkten Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten der Meinung, er sehe diesen zum ersten Mal. Er begründete dies damit, dass der Täter eine andere Mimik, Grösse und Haare als der Beschuldigte hatte, was den Ausschluss des Beschuldigten als Täter schlüssig erscheinen lässt. Dies über- zeugt umso mehr, als der Geschädigte keinerlei erkennbares Interesse daran hat, den schuldigen Täter zu entlasten. Der Sachverhalt ist damit nicht erstellt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Angriffs und des Raubs freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung Mit den heute erfolgten Freisprüchen verbleibt einzig der nicht angefochtene und somit rechtskräftige Schuldspruch wegen Raufhandels bestehen. Hierzu kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 94 S. 60 ff.).

- 57 - IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Im Lichte obiger Ausführungen bildet einzig der Schuldspruch wegen Raufhandels Gegenstand der Strafzumessung.

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung ausführlich und richtig dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwä- gungen verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 66 f.). 2.2. Raufhandel sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 133 Abs. 2 StGB). Es liegen keine Strafschärfungsgrün- de, insbesondere keine Deliktsmehrheit, vor.

3. Standpunkt der Parteien 3.1. Die Verteidigung erachtet eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. Diese habe der Beschuldigte längst abgesessen (Urk. 128 S. 31). 3.2. Die Staatsanwaltschaft verlangt als Folge der zusätzlich beantragten Schuldsprüche berufungsweise eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von 56 Monaten als Gesamtstrafe (Urk. 129 S. 8).

4. Tatkomponente 4.1. Die Vorinstanz erwog, es sei zu beachten, dass vorliegend ein nichtiger Anlass zu massiver Gewalt und der Verletzung von mindestens zwei Personen geführt habe. Dabei komme dem Beschuldigten die Rolle des eigentlichen Initia- tors der Auseinandersetzung zu, habe er sich doch von der anderen Gruppe pro- voziert gefühlt und bewusst die Konfrontation gesucht, anstatt einfach weiter und dem Konflikt so mühelos aus dem Weg zu gehen. Sodann habe der Beschuldigte im Verlaufe der Auseinandersetzung ein Messer eingesetzt, wodurch er panische Handlungen und weitere Gewalttätigkeiten der Beteiligten geschürt habe. Der Be-

- 58 - schuldigte habe demnach alles andere als zur Deeskalation des Konfliktes beige- tragen und sei insgesamt mit einer hohen Gewaltbereitschaft aufgetreten. In sub- jektiver Hinsicht führte die Vorinstanz aus, dass wohl nichtige Motive zur Tat des Beschuldigten geführt hätten. So liege nahe, dass sich die Tat eher zufällig erge- ben habe, wobei die Alkoholisierung bzw. allgemeine Gemütslage des Beschul- digten zur Eskalation der Situation entscheidend beigetragen hätten. Letztlich blieben die Beweggründe des Beschuldigten aber unklar. Entsprechend qualifi- zierte die Vorinstanz das Tatverschulden als keineswegs leicht (Urk. 94 S. 68). 4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass beim Raufhandel als abstraktes Gefährdungsdelikt die Schwere der tatsächlich eingetretenen Verletzungen im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden darf (BSK StGB II- MAEDER, a.a.O., Art. 133 N 4). Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte als Initiator der Auseinander- setzung angesehen werden muss, indem er die Rufe der anderen Gruppe auf sich bezog und aktiv die Konfrontation suchte. So sagte K._____ bei der Polizei aus, die andere Gruppe habe irgendetwas gerufen und dies habe dem Beschul- digten nicht gepasst. Er denke aber, es sei nicht einmal an sie gerichtet gewesen (D1 Urk. 7/1 S. 3 F/A 28). Der Beschuldigte fühlte sich dadurch aber offenbar an- gesprochen und gekränkt, weshalb er sofort in eine zunächst verbale Auseinan- dersetzung mit der betreffenden Gruppe geraten ist. Damit setzte er den Grund- stein für die nachfolgende tätliche Auseinandersetzung mit der anderen Gruppe. Anstatt den offenbar nicht einmal an ihn gerichteten Ruf zu ignorieren, was ohne Weiteres möglich gewesen wäre, suchte er die Auseinandersetzung. Den ersten Schlag führte der Beschuldigte allerdings entsprechend seiner konstanten Be- streitungen nicht aus. Der erste Schlag sei vielmehr von J._____ ausgeteilt wor- den (D1 Urk. 12/1 S. 5). Dieser habe den Bruder des Beschuldigten geschlagen (D1 Urk. 3/1 S. 3 und S. 6 F/A 22 und 48). Auch I._____ gab zu Prototoll, einer aus ihrer Gruppe habe eine Person aus der anderen Gruppe geschlagen (D1 Urk. 8/3 S. 3 F/A 7 f.). J._____ gab zu Protokoll, dass es auch sein könne, dass er den ersten Schlag ausgeführt habe (D1 Urk. 9/4 S. 5). Wieder eine andere Version lie- ferte der Zeuge O._____, wonach der erste Schlag von einer Person in einer bordeaux-roten Jacke ausgeteilt worden sei (D1 Urk. 11/2 S. 2 F/A 7). Nach der

- 59 - Wahrnehmung von O._____ wäre es also B._____ – jedenfalls aber auch nicht der Beschuldigte gewesen –, welcher den ersten Schlag ausgeteilt hätte, da B._____ als einziger der involvierten Personen an diesem Abend eine bordeaux- rote Jacke trug. Erschwerend wirkt sich aber aus, dass der Beschuldigte im Laufe der Auseinandersetzung ein Messer behändigte und damit zur weiteren Eskalati- on der Situation beitrug. So bewaffneten sich in der Folge offenbar auch J._____ und I._____ mit einem Stein respektive mit einer Flasche (D1 Urk. 9/1 S. 6 F/A 58; D1 Urk. 8/1 S. 3 F/A 21 f.). Zudem ereignete sich der Vorfall unmittelbar vor dem Club "P._____" während einer Party, an welcher eine Vielzahl von Personen zu Gast waren. Dies wiegt zwar beispielsweise nicht derart schwer, wie wenn sich die Auseinandersetzung innerhalb des Clubs zugetragen hätte. Dennoch hätte die Auseinandersetzung ohne Weiteres auch weitere Kreise ziehen können. Es ist mit der Vorinstanz von keineswegs leichtem Verschulden auszugehen. 4.3. Mit Bezug auf das subjektive Tatverschulden hat der Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz gehandelt. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten immerhin, dass er die Tat nicht plante, sondern in einem spontanen Tatentschluss handelte, nachdem er sich durch die Rufe provoziert gefühlt hatte. Die Alkoholisierung des Beschuldigten ist mit Verweis auf das Gutachten nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (D1 Urk. 28/19 S. 44 und S. 52). So wisse der Beschuldigte laut dem Gutachter, dass er ein Alkoholproblem habe und bei allen Gewaltdelikten sei er mit "fraglicher Alkoholbeteiligung" aufgefallen (D1 Urk. 28/19 S. 31). Trotz Alkoholkonsums sei die hohe Gewaltbereitschaft persönlichkeitsnah und entspreche dem Wertesystem des Beschuldigten (D1 Urk. 28/19 S. 32, S. 44). Sein Verhalten sei aus mehreren früheren Situatio- nen bekannt, in denen keine relevante Alkoholisierung vorgelegen sei. Die scheinbare Diskrepanz zwischen relativ hohem Blutalkoholspiegel und fehlender Beeinträchtigung erkläre sich aus einer aus dem regelmässigen Konsum resultie- renden Gewöhnung und Toleranzentwicklung für grössere Alkoholmengen (D1 Urk. 28/19 S. 32). Das Verschulden wiegt insgesamt nicht leicht und die Einsatzstrafe ist auf 6 Mo- nate festzusetzen.

- 60 -

5. Täterkomponente 5.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so kann vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 95 S. 68 ff.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergän- zend aus, dass er am 9. Juli 2018 ins Massnahmezentrum AQ._____ zum vorzei- tigen Massnahmeantritt eingetreten sei (Urk. 127 S. 1). Er habe am 1. August 2018 eine 4-jährige Grundbildung zum Metallbauer beginnen können, welche ihm sehr gut gefalle. Er gebe sich Mühe und habe gute Noten. Zurzeit sei er in der in- ternen Berufsschule. Ab August 2019 dürfe er in die Berufsschule in Zürich (Urk. 127 S. 2). Er habe nach wie vor Kontakt zu seinen Familienangehörigen und tele- foniere fast jeden Tag mit seiner Familie. Durch die Vollzugsöffnungen dürfe er jedes zweite Wochenende unbegleitet 10 Stunden hinaus. Da besuche er jeweils seine Familie (Urk. 127 S. 3 f.). Er habe nunmehr eine neue Freundin, die alte Beziehung sei zerbrochen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu werten. 5.2. Merklich straferhöhend haben sich die diversen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten auszuwirken. Aus dem Strafregisterauszug vom

14. Mai 2019 (Urk. 123/A) ergibt sich, dass der Beschuldigte erstmals während seines Aufenthaltes im Vereinigten Königreich Grossbritannien deliktisch aufgefal- len ist. Wie sich aus den weiteren Akten ergibt (D1 Urk. 28/11; D1 Urk. 3/5 S. 7 F/A 19 ff.; Prot. I S. 11 f.; Urk. 127 S. 7) ging es dabei unter anderem um eine tät- liche Auseinandersetzung, bei welcher der Beschuldigte einen "scharfen Gegen- stand" behändigt hat. Wegen diesem und weiteren Vorfällen wurde der Beschul- digte zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug in einer Institu- tion für Jugendliche durchgeführt wurde. Sodann wurde der Beschuldigte am 20. März 2014 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Vergehen und Übertretungen des Waffengesetzes mit einer bedingten Geldstrafe von acht Ta- gessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 100.– belegt. Weiter wurde der Beschuldigte vom Ministère public de l'arrondissement Lausanne am 31. Oktober 2014 wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruch und Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege mit einer bedingten

- 61 - Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 1'080.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2015 wurde der Beschuldigte wegen Angriffs zu einer bedingt vollziehbaren Frei- heitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Schliesslich wurde der Beschuldigte vom Gerichtspräsidium Aarau am 29. März 2017 wegen versuchter Drohung schuldig gesprochen und zu einer – unbedingten

– Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– verurteilt. Das Vorstrafenregister teilweise einschlägiger Verurteilungen demonstriert, dass der Beschuldigte nichts aus seinen bisherigen Strafen gelernt hat. Selbst die Androhung oder gar der Vollzug von Freiheitsstrafen hielten ihn nicht davon ab, neue Delikte zu begehen. Straferhöhend fällt zudem seine Delinquenz während einer laufenden Strafunter- suchung ins Gewicht. Der Beschuldigte beteiligte sich im Oktober 2016 an einem Raufhandel, obwohl im Juli 2016 eine Strafuntersuchung wegen schwerer Kör- perverletzung gegen ihn angehoben worden war. Weiter delinquierte der Be- schuldigte auch während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl angeordneten und mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau verlängerten Probe- zeit, was sich ebenfalls spürbar straferhöhend auszuwirken hat. 5.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131). Zwar zeigte sich der Beschuldigte bezüglich der ihm vorgeworfenen Beteiligung an einem Raufhandel geständig. Allerdings muss die Beweislage als erdrückend bezeichnet werden. Das Geständnis des Beschuldigten hat die Strafuntersuchung

- 62 - auch nicht wesentlich vereinfacht. Wie sich aus den Aussagen des Beschuldigten weiter ergibt, sieht er sich bei dieser Auseinandersetzung als Opfer, welches sich nur gewehrt habe. Wie bereits erwähnt, war es aber der Beschuldigte, welcher in massgeblicher Weise zur Eskalation der Situation beigetragen hat. Eine tatsächli- che Reue oder Einsicht ins Unrecht seiner Tat ist jedenfalls nicht erkennbar. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich nur ganz leicht strafmindernd aus. 5.4. Unter Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Strafe in Höhe von 10 Monaten angemessen. Unabhängig von der Frage des an- wendbaren Rechts (der Vorfall ereignete sich am 21. Oktober 2016, wobei das Strafgesetzbuch damals Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen vorsah, vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB) kommt eine Geldstrafe angesichts der zahlreichen Vor- strafen, insbesondere der bereits vollzogenen Freiheitsstrafen, welchen den Be- schuldigten offenkundig nicht von weiterer Delinquenz abgehalten haben, keines- falls in Betracht. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 10 Mona- ten zu bestrafen. V. Vollzug/Gesamtstrafe

1. Das Bundesgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme zugleich eine ungünstige Progno- se bedeutet und den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus- schliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3 S. 186 f.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_212/2017 vom 4. August 2017 E. 5.4.1; 6B_652/2016 und 6B_669/2016 vom

28. März 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Nachdem gegenüber dem Beschuldigten eine Massnahme angeordnet wurde (Disp.-Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils), bleibt kein Raum für einen bedingten oder teilbedingten Aufschub der Strafe. Die Freiheitsstrafe ist demnach zu vollziehen.

2. Unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist allerdings die Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist demnach zugunsten der Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB aufzuschie- ben.

- 63 -

3. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bildet das Gericht in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Dabei kann es aber nicht Sinn der revidierten Be- stimmung sein, eine neue Strafzumessung für die rechtskräftig beurteilten Delikte vorzunehmen. Vielmehr ist für die aktuell zu beurteilenden Taten die angemesse- ne Strafe festzusetzen und anschliessend unter Anwendung des Asperationsprin- zips eine angemessene Erhöhung für die widerrufene Strafe vorzunehmen und derart eine Gesamtstrafe zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom

24. Januar 2019 E. 2.4.2.).

4. Vorliegend hat der Beschuldigte durch die neue Straftat eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten erwirkt. Sodann widerrief die Vorinstanz – bereits rechtskräftig – den bedingten Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Disp.-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils). In Anwendung des Aspera- tionsprinzips ist es angemessen, die für die neue Tat auszusprechende Freiheits- strafe um vier Monate zu erhöhen, dem Beschuldigten also einen Abzug von zwei Monaten zu gewähren. Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe in Höhe von 14 Monaten als Gesamtstrafe.

5. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 21. Oktober 2016 bis und mit 8. Juli 2018 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (D1 Urk. 24/1; D1 Urk. 24/9; D1 Urk. 24/19; D1 Urk. 24/22; D1 Urk. 24/26; D1 Urk. 24/35; Urk. 40; Urk. 55; Urk. 72). Die 625 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ihm ohne Weite- res an die Strafe anzurechnen. Sodann befindet sich der Beschuldigte seit dem

9. Juli 2018 im vorzeitigen Massnahmevollzug auf der geschlossenen Abteilung des Massnahmezentrums AQ._____ (Urk. 89). Da die damit einhergehende Be- schränkung der persönlichen Freiheit mit dem Strafvollzug identisch ist (vgl. ZR 110 [2011] S. 315 f.), sind ihm die bis und mit heute (3. Juli 2020) erstandenen 725 Tage im vorzeitigen Massnahmeantritt ebenfalls auf die Strafe anzurechnen. Der Beschuldigte hat die Strafe somit vollumfänglich durch Haft geleistet.

- 64 -

6. Anrechnung Haft an Massnahme / Entschädigung des Beschuldigten 6.1 Der Beschuldigte hat wie erwähnt 625 Tage in Haft Untersuchungs- und Si- cherheitshaft verbracht. Die mit heutigem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe beläuft sich auf 14 Monate, sprich 420 Tage. In Anbetracht dessen beantragte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte für die erlittene Überhaft zu entschädigen sei, wobei sie die Bemessung der Entschädi- gung dem Gericht überliess (Urk. 128 S. 31). 6.2 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnah- men angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Ent- schädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Der Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu ei- ner Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO). Nicht geregelt ist im Gesetz die Frage der Anrechnung von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB. Das Bundesgericht erwog dazu in seinem Entscheid BGE 141 IV 236 E. 3 ff., dass bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB – im Hin- blick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft werde und es bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Si- cherung gehe. Dieser Zweck – die Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit – könne auch der strafprozessualen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zugrunde liegen. Gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei Haft bei dringendem Tatverdacht und Wiederholungsgefahr zulässig. Die be- schuldigte Person solle von der Begehung von Verbrechen und schweren Verge-

- 65 - hen abgehalten werden. Im Sinne der Gefahrenabwehr wolle dieser Haftgrund die Öffentlichkeit ebenfalls vor weiterer erheblicher Delinquenz schützen. Wenn und soweit ein Täter in diesem Sinne gefährlich sei, von ihm also die Gefahr weiterer gravierender Straftaten ausgehe, handle es sich sowohl bei Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft als auch bei der Unterbringung im Rahmen einer stationären the- rapeutischen Massnahme letztlich um Freiheitsentzug zum Schutze der Allge- meinheit. Ausgehend hievon erscheine die Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft an eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB im Sinne der Botschaft folgerichtig und gerechtfertigt. Gleiches muss dabei auch für eine Massnahme nach Art. 61 StGB geltend, welche der Verhinderung der Gefahr weiterer im Zusammenhang mit der Störung einer Persönlichkeitsent- wicklung des Täters im Zusammenhang stehenden Taten – und damit ebenfalls dem Schutz der Allgemeinheit – dient. 6.3 Das Bezirksgerichts Zürich hat mit Urteil vom 24. April 2018 für den Be- schuldigten – rechtskräftig – eine Massnahme nach Art. 61 StGB angeordnet. Der Beschuldigte befindet sich nunmehr seit dem 9. Juli 2018 im vorzeitigen Mass- nahmevollzug auf der geschlossenen Abteilung des Massnahmezentrums AQ._____ (Urk. 89; Urk. 127 S. 1). Die durch den Beschuldigten erstandenen 625 Hafttage sind daher an die Massnahme anzurechnen. Entsprechend entfällt ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten. VI. Zivilansprüche von C._____

1. Der Beschuldigte lässt berufungsweise eine Abweisung der Zivilansprüche von C._____ beantragen (Urk. 95 S. 1).

2. Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend schwere Körperverletzung zum Nachteil von C._____ wird durch das Berufungsgericht aufgehoben und der Beschuldigte wird in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freigespro- chen. Infolge dessen ist die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

- 66 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Disp.-Ziff. 12) wurde nicht an- gefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt insofern abgeändert, als ein zusätzlicher Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung erfolgt und nunmehr noch eine Verurteilung wegen Raufhandels verbleibt. Entsprechend erscheint es angemessen, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit der Begründung der Vorinstanz (Urk. 94 S. 79) sind die Kosten des forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten jedoch vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dass das Gutachten erstellt werden musste, bleibt von den vorlie- gend ergehenden Freisprüchen unberührt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 2/3 definitiv und zu 1/3 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Betrags beim Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6).

3. Die Berufung des Beschuldigten richtete sich gegen den Schuldspruch we- gen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, den Straf- punkt, den Entscheid über die Zivilforderungen von C._____ sowie die Kostenauf- lage, zudem wollte er eine Entschädigung wegen Überhaft zugesprochen erhalten (Urk. 95 und Urk. 128 S. 2/3). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft rich- tete sich gegen die Freisprüche betreffend mehrfache versuchte schwere Körper- verletzung, Raub und Angriff. Sodann verlangte die Staatsanwaltschaft eine schärfere Bestrafung des Beschuldigten (Urk. 101). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich und unterliegt lediglich marginal, was die Strafhöhe und die Verweigerung einer Entschädigung für Überhaft bezieht. Die Staatsanwaltschaft unterliegt dagegen vollständig. Es rechtfertigt sich, für das Be-

- 67 - rufungsverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben. Die weiteren Kosten des Be- rufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Der amtliche Verteidiger reichte eine Honorarnote über 2'190 Minuten (was 36.5 Stunden entspricht) und Barauslagen von Fr. 360.90 ein (Urk. 157). Hierbei ist allerdings die Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2019 noch nicht berücksich- tigt; zudem ist dem Verteidiger auch noch eine gewisse Zeit für das Studium des vorliegenden Urteils zuzubilligen. Er ist demgemäss für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MwSt. und Bar- auslagen) zu entschädigen. Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. April 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung (Dossier 1) wird ein- gestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB − […].

3. […]

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.

5. […]

6. Es wird eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeord- net. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

7. Die Privatkläger B._____ und […] werden mit ihren Zivilansprüchen (Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 68 -

8. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ wird ab- gewiesen.

9. Die folgenden, polizeilich sichergestellten Gegenstände werden durch die Lagerbe- hörde vernichtet: Tatort-Fotografie (A009'752'958), Flasche (A009'753'019), DNA-Spur - Wattetupfer (A009'753'020), Flasche (A009'753'031), Uhren/Schmuck (A009'753'042), DNA-Spur

- Wattetupfer (A009'756'596), Mikrospuren - Klebbandasservat (A009'757'373), Fla- sche (A009'753'053), Messer (A009'753'064), DNA-Spur - Wattetupfer (A009'756'541), DNA-Spur - Wattetupfer (A009'756'552), Mikrospuren - Klebban- dasservat (A009'757'408), Andere Fotografie (A009'755'059), DNA-Spur - Wattetup- fer (A009'755'093), DNA-Spur - Wattetupfer (A009'755'106), Vergleichs-WSA (A009'755'117).

10. Die folgenden, polizeilich sichergestellten Gegenstände werden den Berechtigten auf erstes Verlangen herausgeben: Kleider (A009'752'787), Kleider (A009'752'878), Kleider (A009'752'903), Kleider (A009'752'925), Kleider (A009'752'936), Kleider (A009'752'947), Kleider (A009'752'969), Kleider (A009'754'136). Stellen die Berechtigten nicht innert drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils ein entsprechendes Herausgabebegehren bei der Lagerbehörde, werden die Gegenstände vernichtet.

11. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 31'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt) entschädigt, wovon Fr. 8'800.– bereits bezahlt wurden.

12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'255.00 Gutachten Dr. med. E._____ Fr. 814.45 Gutachten IRM betr. B._____ Fr. 48.00 Entschädigung Zeugen Fr. 2'257.20 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 31'000.00 amtliche Verteidigung RA X1._____

13. […]

- 69 -

14. […] "

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, welche durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft als vollständig geleistet gilt.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird je- doch zum Zwecke der Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufgeschoben.

4. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 9. Juli 2018 im vor- zeitigen Massnahmevollzug befindet.

5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung für Überhaft ausgerichtet.

6. Der Privatkläger C._____ wird mit seinen Zivilansprüchen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens von Dr. med. E._____, werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Gutachtens von Dr. med.

- 70 - E._____ werden dem Beschuldigten jedoch vollständig auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/3 einstweilen und zu 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung beim Beschuldigten im Umfang des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Betrags bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 10'000.– ; amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich, Ref. Nr. K161022-007 / G-Nr. 67955377 − den Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und den Privatkläger − den Privatkläger D._____ − den Privatkläger C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − in die Untersuchungsakten E-4/2015/10011352 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 71 - − die AR._____ (Referenz: …).

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer