Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, diverse Personen wi- der besseres Wissen durch das Versenden von Kontaktformularen, E-Mails und
- 6 - Briefen bei Behörden eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt und dabei jeweils zumindest in Kauf genommen zu haben, dass gegen die Geschädigten ei- ne Strafuntersuchung in die Wege geleitet werden könne. Sodann habe er durch sein oben erwähntes Verhalten bewirkt, dass der Geschädigte F._____ mehr als sieben Stunden in Polizeiverhaft habe verbringen müssen.
2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er macht geltend, er habe keinerlei E-Mails oder Briefe entsprechenden Inhalts versendet. Es ist daher zu prüfen, ob sich die in der Anklage umschriebenen Sachverhalte erstellen lassen.
3. Grundsätze der Würdigung der Beweismittel 3.1 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichtes 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008 E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn er- hebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der
- 7 - Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2 Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom
26. Juni 2003, Nr. 2002/387S E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 3.3 Wie bereits angesprochen, können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf- drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrach- tet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich
- 8 - 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009 E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). 3.4 Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 10 N 2 ff.) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. No- vember 2005 E. 4.). 3.5 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit ei- ne Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer- den muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhalts- punkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen las- sen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Kassations- gerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320).
4. Vorwurf gemäss Dossier 1 4.1 Dem Beschuldigten wird im Dossier 1 zusammengefasst vorgeworfen, am
15. Mai 2016 ca. 22:00 Uhr aus dem Internetcafé G._____ GmbH in Zürich von
- 9 - der Webseite von Interpol ein Kontaktformular an Interpol gesendet zu haben, un- ter Angabe der E-Mail-Adresse H._____@gmail.com. Darin habe er den Geschä- digten F._____ wider besseres Wissen als gefährlichen Terroristen bezeichnet, der beim I._____ am Zürcher Hauptbahnhof eine Bombe zur Detonation bringen wolle. Der Beschuldigte habe damit bezwecken wollen, dass gegen den Geschä- digten eine Strafverfolgung durchgeführt werde. Durch das Verschicken des Kon- taktformulars habe der Beschuldigte zudem bewirkt, dass beim Geschädigten ei- ne Wohnungsdurchsuchung durchgeführt worden und dieser verhaftet worden sei und dass dieser unschuldig mehr als sieben Stunden in Polizeihaft habe verbrin- gen müssen. Dies habe der Beschuldigte ebenfalls zumindest in Kauf genommen (Urk. 72 S. 6 ff.). 4.2 Beweismittel 4.2.1 Am 15. Mai 2016, 22.49 Uhr, ging bei Interpol via Kontaktformular eine Nachricht ein mit dem Hinweis auf einen "most dangerous terrorist tunesian F._____ or F'._____". Der Meldung war eine Fotoaufnahme eines Mannes ange- fügt. Die Nachricht war auf Englisch verfasst und der unbekannte Meldeerstatter gab an, dass es sich beim Täter um F._____ oder F'._____ aus Tunesien handeln würde. Es wurde Bezug auf die Attentate in Brüssel genommen. Zudem führte der Melder aus, dass sich der Täter dahingehend geäussert habe, dass er eine ge- fährliche Bombe in der Schweiz, beim I._____ am Hauptbahnhof Zürich, zur De- tonation bringen würde. Der unbekannte Meldeerstatter gab seine E-Mail mit "H'._____@gmail.com" an. Als Sendezeit wird 5.22 Uhr PM angegeben. Aufgrund verschiedener Zeitzonen und dem Zeitpunkt des Eingangs muss das Kontaktfor- mular um 22.22 Uhr versandt worden sein (D1 13/1/3). Gemäss Interpol wurde das Kontaktformular von der IP-Adresse 1 versandt (D1 1 S. 5). 4.2.2. Zur gleichen Zeit gingen bei der Kantonspolizei Zürich ausgefüllte Kontakt- formulare mit ähnlichem Inhalt ein (D1 13/1/1). Die dazugehörigen Log-Einträge gaben als IP-Adresse ebenfalls 1 an (D1 1 S. 4). 4.2.3. Eine Auskunft beim CCIS ergab, dass im fraglichen Zeitpunkt die IP-Adres- se bei der G._____ GmbH an der … [Adresse] verwendet wurde (D1 13/2/5).
- 10 - 4.2.4. Anhand der erhobenen Videoüberwachungsaufnahmen der G._____ GmbH wurde festgestellt, dass sich am fraglichen Tag im fraglichen Zeitraum eine unbe- kannte Person rund anderthalb Stunden im Internetshop am Computerarbeitsplatz Nr. 5 aufhielt und dabei einen mobilen Datenträger am Computer einsteckte und wieder entfernte (D1 11/2; D1 11/3; D1 11/13; D1 13/3/1). In den folgenden Ein- vernahmen sowie auch heute bestätigte der Beschuldigte, dass es sich bei der unbekannten Person um ihn gehandelt habe (D1 11/1 S. 8; D1 11/5 S. 7; Prot. II S. 19). Ebenfalls aufgrund der Videoüberwachungsaufnahmen ergibt sich, dass am Bildschirm auf der Homepage der Kantonspolizei Zürich die Seiten "Über uns", "Kriminalpolizei" und "Kontaktanfragen Kriminalpolizei" abgerufen wurden (D1 11/13). 4.2.5. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden diverse Ge- genstände sichergestellt, u.a. diverse USB-Sticks (D1 15/3; D1 15/7), deren Da- ten gesichert wurden (D1 13/3/3/2). Ebenfalls sichergestellt wurde der Computer der G._____ GmbH vom Arbeitsplatz Nr. 5 und dessen Daten ebenfalls gesichert (D1 13/3/3/1). Ein Vergleich zwischen dem Computer der G._____ GmbH und den beim Beschuldigten sichergestellten USB-Sticks ergab, dass am Abend des
15. Mai 2016 der USB Stick AWK Group, blau/silber/schwarz, mit der Asserva- tennummer A009'388'469 am Computer angeschlossen worden war (D1 13/3/3/5). Auf dem sichergestellten USB-Stick SanDisk, schwarz, Asservaten- nummer A009'388'458 wurde unter dem Namen "bookmark" ein Link mit der Be- zeichnung "report a crime - Forms - Internet - Home - INTERPOL" gefunden, wel- cher zur entsprechenden Meldeseite von Interpol führt (D1 13/3/3/3; D1 3 S. 4). 4.2.6. Die Auswertung des Notebook Lenovo ThinkPad des Beschuldigten, wel- ches anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt wurde, ergab, dass darauf mehrere Fotoaufnahmen des Geschädigten F._____ abgespeichert waren; unter anderem auch jenes Bild, welches als Anhang an Interpol versendet worden war (D1 13/3/2; D1 13/1/3).
- 11 - 4.3 Würdigung Oberwähnte Beweismittel sprechen stark für eine Täterschaft des Beschuldigten. Die ausgefüllten und versandten Kontaktformulare an Interpol und die Kantonspo- lizei Zürich führen via IP-Adresse zur G._____ GmbH, wo sich aufgrund der Vi- deoüberwachung ergibt, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt am Computerarbeitsplatz Nr. 5 aufgehalten und die Homepage der Kantonspolizei Zürich aufgerufen hat und zwar auf der Seite, die zum Kontaktformular führte. Auf der Videoüberwachung ist ebenfalls ersichtlich, dass der Beschuldigte am Com- puter des Arbeitsplatzes Nr. 5 einen mobilen Datenträger einsteckte und wieder entfernte. Dies wird durch Untersuchungen bestätigt, indem diese ergaben, dass ein beim Beschuldigten sichergestellter USB-Stick zum fraglichen Zeitpunkt am Computer des Arbeitsplatzes Nr. 5 im erwähnten Internetcafé angeschlossen worden war. Zudem wurde auf dem Notebook des Beschuldigten das Foto des Geschädigten gefunden, welches mit dem Kontaktformular an Interpol versandt wurde. Auf einem beim Beschuldigten sichergestellten USB-Stick befand sich zu- dem ein Link, der zur Meldeseite von Interpol führt. 4.3.1 Kommt hinzu, dass zwischen dem Beschuldigten, J._____ und F._____ eine persönliche Verbindung besteht. J._____ ist der ehemalige Chef und F._____ der ehemalige Arbeitskollege des Beschuldigten aus seiner Tätigkeit beim I._____ Zürich Hauptbahnhof bzw. dem … Shop …-Strasse … (D1 11/1 S. 4 ff.; Prot. I S. 26). Der Ort, wo der Anschlag hätte verübt werden sollen, ist dem Beschuldig- ten bekannt, handelt es sich doch um seinen ehemaligen Arbeitsort. 4.3.2 Der Beschuldigte bestreitet, besagtes Kontaktformular an Interpol verschickt zu haben (D1 11/1 S. 8 und 15; D1 11/5 S. 9; D1 11/14 S. 9; D1 11/44 S. 2; D1 11/46 S. 15 f.; Prot. I S. 26 f.), kann aber weder sinnvoll erklären, was er sonst zur fraglichen Zeit im Internetshop gemacht haben will und wer sonst dieses Kontakt- formular versendet haben soll, noch, weshalb auf seinen Geräten bzw. Datenträ- gern Fotografien des Geschädigten F._____ sowie der Link der Kontaktseite von Interpol abgespeichert waren.
- 12 - Wie bereits die Vorinstanz festhielt, sind die vorgebrachten Erklärungen des Be- schuldigten zu seiner Anwesenheit im Internetcafé im fraglichen Zeitpunkt diffus und widersprüchlich. Auffällig ist sodann das sprunghaft angepasste Aussagever- halten des Beschuldigten: So führte er zu Beginn der Untersuchung in der ersten polizeilichen Einvernahme zunächst aus, er könne sich nicht daran erinnern, zu welchem Zweck er damals im Internetcafé gewesen sei, möglicherweise habe er seine Lyca-Karten aufladen wollen oder sein Microsoft Word zuhause habe nicht richtig funktioniert (D1 11/1 S. 8), bzw. er sei bis Ende Mai 2016 derart unter Stress gestanden, dass er sich an nichts mehr erinnern könne (D1 11/1 S. 8). In derselben Einvernahme gab er alsdann an, er habe nach seiner Kündigung bei I._____ von verschiedener Seite Droh-E-Mails erhalten, die einerseits Morddro- hungen gegen ihn selber aber auch Drohungen gegenüber ehemaligen Mitarbei- tern enthalten hätten, und es könne sein, dass er sich diese "gefährlichen E- Mails" dort habe anschauen wollen (D1 11/1 S. 8 f.). Zusammen mit den Droh- E-Mails habe er auch viele Fotos erhalten, die er aber nie genau angeschaut ha- be und auch nicht weitergeleitet habe (D1 11/1 S. 10). In der Hafteinvernahme be- richtet der Beschuldigte zunächst abermals, er sei nach seiner Kündigung in das Internetcafé, um Zeitung zu lesen und zu relaxen und er wisse nicht mehr, was er dort gemacht habe (D1 11/4 S. 8), um nur wenig später zu erklären, er habe sich dort Droh-E-Mails angeschaut (D1 11/4 S. 8). In der darauffolgenden delegierten Einvernahme führte der Beschuldigte aus, es könne sein, dass er sich komische E-Mails und Drohungen angeschaut habe, es sei aber auch möglich, dass er auf Stellensuche gewesen sei (D1 11/5 S. 7). Anzufügen ist, dass das Kündigungs- schreiben des Beschuldigte wohl vom 11. Mai 2016 datiert, jedoch erst am
16. Mai 2016 und mithin nach dem eingeklagten Vorfall der Post übergeben wur- de (D1 11/6; D1 11/7). Wenn der Beschuldigte von Droh-E-Mails spricht, welche er nach der Kündigung erhalten haben will, so hat er diese Droh-E-Mail erst nach dem eingeklagten Vorfall erhalten. Insbesondere die Behauptung des Beschuldigten, man habe ihm selber E-Mails geschickt, welche an seine ehemaligen Arbeitskollegen gerichtete Drohungen zum Inhalt gehabt hätten, erscheint unglaubhaft, um nicht zu sagen, völlig abwe- gig, ergibt ein solches Vorgehen weder Sinn, noch bestehen hierfür irgendwelche
- 13 - Anhaltspunkte. Auch erschliesst sich der Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Kontaktformulars an Interpol und den vom Beschuldigten behaupteten Dro- hungen gegen ehemalige Arbeitskollegen nicht. Ebenso unglaubhaft erscheint es, wenn der Beschuldigte auf Vorhalt des auf sei- nem USB-Stick gefundenen Dokuments "Bookmark" bzw. dem darin gespeicher- ten Link zur Internetmeldeseite von Interpol erklärt, keine Angaben machen zu können und darauf verweist, er habe diese Sachen auf dem Flohmarkt gekauft (D1 11/5 S. 8) Sodann entlastet es ihn auch nicht, dass die damals benutzte IP-Adresse offenbar im Zeitpunkt der Abfrage durch die Verteidigung im Vorfeld der Berufungsver- handlung in Bellinzona verortet werden konnte (Urk. 85/2). Die Domain gehört der Swisscom, welche die IP-Adressen zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschied- lichen Benutzern zuordnen kann. Im Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgewor- fenen Handlung war die IP-Adresse klar der G._____ GmbH in Zürich, wo sich der Beschuldigte aufgehalten hat, zugeordnet, wie dem vermerkten Stichtag ent- nommen werden kann. Zudem ist festgehalten, dass es sich um eine dynamische Adresse handelt, weshalb es nicht verwundert, dass diese zu einem anderen Zeitpunkt am Standort Bellinzona verwendet wurde (D1 13/2/5). Auch der durch die Verteidigung vorgebrachte Einwand, dass die zeitlichen Ge- gebenheiten nicht stimmen würden, verfängt nicht (Urk. 85/1 S. 5). So ist dem Po- lizeirapport zu entnehmen, dass die Aufnahmezeit der Videoanlage neun Minuten von der Echtzeit abweiche und der Echtzeit hinterher gehe. Das aufgezeichnete Verlassen des Internetcafés durch den Beschuldigten um 22:16 Uhr aufgezeich- nete Zeit entspricht somit in Echtzeit der Uhrzeit vom 22:25 Uhr (D1 1 S. 6). Ein Versand des Kontaktformulars zum Tatzeitpunkt ist deshalb durchaus möglich. Dies gilt auch für die Entfernung des USB-Sticks (Urk. 85/1 S. 5). In Bezug auf eine mögliche andere Täterschaft verwies der Beschuldigte in der Untersuchung vage auf die Möglichkeit einer Cyberattacke sowie darauf, dass der E-Mail-Account von Ex-Präsidentschaftskandidatin Hillary Clinton ebenfalls ge- hackt worden sei (D1 11/14 S. 9). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vor-
- 14 - instanz verwies er pauschal auf die Unsicherheit des Datenverkehrs (Prot. I S. 29 f.). Diese Aussagen sind als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Heute gab er auf Nachfrage nach einer anderen möglichen Täterschaft an, dass er die Sa- che selber untersuche. Er könne ohne Beweise niemandem Vorwürfe machen, es wären reine Vermutungen (Prot. II S. 24). 4.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den Ausführungen des Be- schuldigten und der Verteidigung ein mögliches Tatmotiv abzeichnet: Der Be- schuldigte beschreibt das Verhältnis zu seinem ehemaligen Chef wie auch zum Geschädigten F._____ zwar grundsätzlich als gut, räumt aber ein, dass es im Rahmen der Zusammenarbeit zu Konflikten gekommen ist, wobei er sich unge- recht behandelt fühlte (D1 11/1 S. 6; D1 11/4 S. 7; D1 11/46 S. 17 f.; Prot. I S. 20, 25 f. und 29). Er gab einmal an, vergeblich auf eine Beförderung gewartet zu ha- ben (D1 11/1 S. 6). Ein anderes Mal erklärte er, er habe eine angebotene Beför- derung sowie das Angebot seines Vorgesetzten, in dessen Familie einzuheiraten, abgelehnt, worauf sich das Verhältnis zu seinem Vorgesetzten verschlechtert ha- be (D1 11/39 S. 11). Der Beschuldigte betonte immer wieder seine gute Ausbil- dung und seine Fähigkeiten und erwähnte verschiedentlich, seine Arbeitskollegen seien eifersüchtig auf ihn gewesen (D1 11/4 S. 7; D1 11/39 S. 11 f.; D1 11/46 S. 17; Prot. I S. 20 und 28; Prot. II S. 15). Der Beschuldigte erklärte auch, mit sei- ner Arbeitssituation unzufrieden gewesen zu sein. Er habe seine Arbeitsstelle schlussendlich aufgrund von Stress verlassen (D1 11/1 S. 4 und 6; D1 11/4 S. 7; D1 11/39 S. 4). Wie die vormalige Verteidigung anerkennt, divergiert die Wahr- nehmung des Beschuldigten über seine Fähigkeiten und sein Verhalten am Ar- beitsplatz jedoch beträchtlich von jener seiner Mitarbeiter und Vorgesetzten (Urk. 46 S. 3 ff.). Sie bestätigt auch, dass der Kündigung des Beschuldigten eine
– zumindest gegenseitige – Initiative zur einvernehmlichen Auflösung des Ar- beitsverhältnisses voranging (Urk. 46 S. 6). Letztlich muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aus Unzufriedenheit oder verletztem Stolz über die gescheiterte Zusammenarbeit heraus versuchte, durch die falsche Anschuldi- gung Rache zu üben.
- 15 - 4.5 Festzuhalten ist, dass ein Kontaktformular von der Internet-Seite von Interpol versendet wurde und dabei als Absender-E-Mail die Adresse H'._____@gmail.com angegeben wurde. Dem Argument der Verteidigung, wo- nach keinerlei Beweise dafür vorliegen würden, dass der Beschuldigte Zugang zum E-Mail-Account von J._____ gehabt habe, ist damit das Fundament entzo- gen. Abgesehen davon war der Beschuldigte aufgrund seiner Fähigkeiten in der Lage eine E-Mail-Adresse einzurichten. Er verfügt über einen Masterabschluss in Informatik, arbeitete für die K._____ AG im Informatikbereich (D1 20/5 S. 3; D1 11/15) und hat eine eigene Firma im Bereich IT (D1 11/46 S. 21). 4.6 Insgesamt verbleiben aufgrund all dieser Indizien, die für die Verwirklichung der in der Anklageschrift beschriebenen Straftat sprechen, keine erheblichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt vollumfänglich so zugetragen hat, wie er eingeklagt wurde. Die vom Beschuldigten in seinen Aussagen vorgebrachten Schilderungen stellen reine Schutzbehauptungen dar. Es ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. 4.7 Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hatte das Versenden des Kontaktformu- lars an Interpol in der Folge zur Verhaftung des Geschädigten F._____ geführt (vgl. D1 14/1-3). Der Beschuldigte musste aufgrund der gravierenden Anschuldi- gung mit der Verhaftung des Geschädigten F._____ rechnen bzw. hat er diese mit seinem Handeln geradezu provoziert; der gegenteiligen Ansicht der Verteidigung (Urk. 46 S. 8 f.) kann nicht gefolgt werden. Angesichts der geschilderten akuten Bedrohungslage für eine Vielzahl von Menschen blieb den Behörden gar keine andere Wahl, als den Geschädigten für genauere Abklärungen unverzüglich in Polizeigewahrsam zu nehmen. Dass dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der erhobenen Vorwürfe bewusst war, ergibt sich auch aus seiner Äusserung, wo- nach er sich in Anbetracht seines pakistanischen Hintergrunds bewusst sei, dass die Behörden solches nicht als Spass ansehen würden. Zudem wusste er, dass ein Bombenanschlag eine Straftat ist (D1 11/1 S. 9 f.). Somit ist der Sachverhalt in diesem Anklagepunkt ebenfalls erstellt, wobei von eventualvorsätzlicher Tatbege- hung auszugehen ist.
- 16 -
5. Vorwurf gemäss Dossier 4 5.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 13. April 2016 einen Brief an die Chefin der Kriminalpolizei und an das Migrationsamt des Kantons Zürich versandt, worin er D._____, L._____ und E._____ wahrheitswidrig des schweren Heroin- und Kokainhandels in der Nähe des … Shops … an der …-Strasse … in … Zürich beschuldigt habe. Zudem habe er D._____ wahrheitswidrig beschuldigt, seine kleine Tochter sexuell missbraucht und heroinabhängig gemacht zu haben (Urk. 72 S. 4 f.). 5.2 Beweismittel 5.2.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurde eine ange- brauchte Packung Kanzleibriefumschläge sichergestellt (D1 15/9; D1 15/10 As- servat Nr. A009'504'603). Untersuchungen des Forensischen Instituts Zürich ergaben, dass die Couverts, welche für den Versand der fraglichen Schreiben an die Kriminalpolizei Zürich sowie das Migrationsamt Zürich verwendet wurden, identisch mit jenen beim Beschuldigten sichergestellten sind (weisse Fenstercou- verts, Fenster links, selbstklebende Verschlusskappe, DIN-Format C5, 100g/m2 mit hellblauem, gerastertem Innendruck und Produktionsnummern "1191" [Ma- schinenführer-Nummer] und "1036692" [Auftragsnummer]; D4 6/5). 5.2.2 Des Weiteren wurden in der Wohnung des Beschuldigten ein Notebook "Lenovo ThinkPad" sowie ein Drucker "HP ENVY 4504" sichergestellt (D1 15/7 S. 1; D1 15/10 S. 1). Im Rahmen des Abgleichs der fraglichen Briefe und Adres- setiketten mit anhand der sichergestellten Geräte erstelltem Vergleichsmaterial durch das Forensische Institut Zürich konnten in Bezug auf das Druckbild bzw. die Ablagerungscharakteristiken Individualmerkmale eruiert werden, welche stark da- für sprechen, dass das an die Kriminalpolizei versandte Schreiben (D4 3/2) mit den sichergestellten Gerätschaften hergestellt wurden (D4 6/5 S. 8). Ebenso ergab die chemisch-analytische Untersuchung der Druckertinte des beim Be- schuldigten sichergestellten Druckers "HP ENVY 4504", dass sich deren chemi- sche Zusammensetzung nicht von jener des an die Kriminalpolizei gesandten Schreibens und der Adressetikette unterscheidet (D4 6/5 S. 8).
- 17 - 5.2.3 Auf dem beim Beschuldigten sichergestellten USB-Stick "AWK Group" (As- servat Nr. A009'388'516) fanden sich sodann Fotodateien des Geschädigten D._____ sowie ein Dokument mit der Bezeichnung "Kriminalpolizei 1", welches die Anschrift der Kriminalpolizei Zürich, Dr. iur. M._____, enthielt (D1 3 S. 4; D1 15/6; D4 4/1). 5.2.4 In der Wohnung des Beschuldigten wurde sein Notebook "Lenovo Think- Pad" sichergestellt (D1 15/7 S. 1). Auf diesem Notebook wurden diverse Fotos von Ausländerausweisen des Geschädigten D._____ gefunden. Die Fotos wurden am 26. Februar 2016 mit einem Kameramodell BlackBerry Q10 erstellt (D4 5/1-2). Der Beschuldigte besitzt ein entsprechendes Mobiltelefon (D1 15/7; D1 13/3/3/4). 5.2.5 Aufgrund der Angaben der Frankatur-Etiketten auf den beiden Couverts der Schreiben an die Chefin der Kriminalpolizei bzw. an das Migrationsamt des Kan- tons Zürich ergibt sich, dass die Couverts am 13. April 2016 um 13:54 Uhr bzw. 13:55 Uhr beim Schalter C der Sihlpost aufgegeben wurden (D4 3/1-2). Bei der Sihlpost handelt es gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten um seine an- gestammte Postfiliale (D1 11/14 S. 10 f.). 5.2.6 Auch in zeitlicher Hinsicht war es dem Beschuldigten möglich, die beiden Briefe aufzugeben und hernach, wie an diesem Tage vorgesehen, um 14:00 Uhr seinen Dienst anzutreten, beträgt doch die Wegstrecke von der Sihlpost Zürich zum ehemaligen Arbeitsort des Beschuldigten an der …-Strasse … in Zürich ge- mäss geografischen Informationssystem (GIS) lediglich rund … [Anzahl] Meter (vgl. D1 11/14 S. 11). 5.3 Würdigung Die oberwähnten Beweismittel sprechen für eine Täterschaft des Beschuldigten. Die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten, er habe mit dem Versand be- sagter Briefe nichts zu tun und wisse nichts davon, erscheinen angesichts der vorhandenen Beweise als unglaubhaft. Auch für seine Erklärung für die bei ihm gefundenen Fotos der Ausländerausweise von D._____ und des Dokuments mit der Anschrift der Kriminalpolizei Zürich, wonach ihm derartige Dateien von dritter
- 18 - Seite zugeschickt worden seien, um ihn hereinzulegen, gibt es keinerlei Anhalts- punkte. Bei den Geschädigten D._____, L._____ und E._____ handelt es sich wie beim Sachverhalt gemäss Dossier 1 um ehemalige Arbeitskollegen des Beschuldigten aus der Zeit seiner Tätigkeit beim … Shop … bzw. beim I._____ Hauptbahnhof (Prot. Vorinstanz S. 21). Die Zusammenarbeit gestaltete sich - wie bereits ausge- führt - schwierig und das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten wurde beendet. Was das Verhältnis zum Geschädigten D._____ betrifft, führte der Beschuldigte aus, er habe mit ihm dann Konflikte gehabt, wenn dieser seine Aufgaben nicht er- ledigt habe (D1 11/5 S. 12). Hier ist denn auch das Motiv für die Tat zu suchen. Im Übrigen kann auf das unter Ziffer 4.4 Ausgeführte verwiesen werden. Aufgrund der Ernsthaftigkeit der erhobenen Vorwürfe musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass gegen die Geschädigten ein Strafverfahren eingeleitet würde. Der Sachverhalt gemäss Dossier 4 ist damit erstellt.
6. Vorwurf gemäss Dossier 5 6.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, am 2. Mai 2016, 22:53 Uhr, mit- tels E-Mail von der Adresse N._____@gmail.com aus an diverse Behörden und Medienportale F._____, O._____, D._____, E._____ und L._____ wahrheitswidrig des schweren Heroin- und Kokainhandels in der Nähe des … Shops … an der …- Strasse … in Zürich bezeichnet und damit zumindest in Kauf genommen zu ha- ben, dass gegen besagte Personen ein Strafverfahren eingeleitet werden könnte (Urk. 72 S. 5 f.). 6.2 Beweismittel 6.2.1 Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass der beim Beschuldigten sicherge- stellte USB Stick "AWK Group" am 2. Mai 2016 um 21:39:57 Uhr am Arbeitsplatz Nr. 5 des Internetshops G._____ GmbH in Zürich eingesetzt worden und um 22:59:32 Uhr wieder entfernt worden war (D1 13/3/3/5). Das fragliche E-Mail mit der falschen Anschuldigung wurde im selben Zeitraum verschickt. 6.2.2 Auf dem erwähnten Datenträger konnte sodann ein gelöschtes Word- Dokument mit der Bezeichnung "f1317072" wiederhergestellt werden, wobei es
- 19 - sich um das Dokument "HEROIN UND COCAIN HÄNDLER I._____ HAUPT- BAHNHOF ZÜRICH & … SHOP" handelte, welches mit fraglichen E-Mails ver- sendet wurde (D5 1 S. 6 und act. D5 2/2). 6.2.3 Auf dem beim Beschuldigten sichergestellten Notebook Lenovo wurden ne- ben den bereits früher erwähnten Fotodateien der Geschädigten D._____ (Zif- fer 5.2.4) und F._____ (Ziffer 4.2.6) auch Bilder der Geschädigten L._____, E._____ und O._____ aufgefunden, wie sie im Mail verwendet wurden (D4 5/4-5; D1 11/30-31; D5 3). Zudem fanden sich auch diverse dieser Fotos auf dem Mobil- telefon des Beschuldigten (D1 13/2/3). 6.2.4 Bei der Auswertung des ebenfalls sichergestellten Mobiltelefons "BlackBer- ry" des Beschuldigten wurde festgestellt, dass der Beschuldigte mit einer Person namens "P._____", verzeichnet unter der Nummer 07…, einen Whatsapp-Chat geführt hatte (D1 15/5). Der Name "P._____" wurde in den fraglichen E-Mails als Absendername angegeben (D5 2/2). 6.2.5 Auf dem Notebook des Beschuldigten befanden sich Fotoaufnahmen der Telefonliste der "Q._____ GmbH", welche am 14. Februar 2016 mit einem Mobil- telefon BlackBerry Q10 aufgenommen wurden (D4 5/3). Die auf der Telefonliste aufgeführten Telefonnummern der Geschädigten wurde im E-Mail verwendet.
- 20 - 6.3 Würdigung Aufgrund der Beweislage muss auch hier von der Täterschaft des Beschuldigten ausgegangen werden. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und macht gel- tend, er habe von anonymer Seite dieselben oder ähnliche E-Mails erhalten (Prot. I S. 24), wofür einerseits keinerlei Hinweise vorliegen und andererseits der Zusammenhang zu dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt nicht er- sichtlich ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Wortlaut der Anschuldigung nicht zu wenig klar und aussagekräftig (Urk. 85/1 S. 12). Der Titel der Nachricht "HEROIN UND COCAIN HÄNDLER I._____ HAUPTBAHNHOF ZÜRICH & … SHOP" genügt bereits, um den Verdacht auf die im Dokument genannten Perso- nen zu lenken. Eine konkrete Rollenverteilung ist nicht erforderlich (vgl. Prot. II S. 26). Bei sämtlichen Geschädigten handelt es sich wie beim Sachverhalt gemäss Dos- sier 1 und 4 um ehemalige Arbeitskollegen des Beschuldigten aus der Zeit seiner Tätigkeit beim … Shop … bzw. beim I._____ Hauptbahnhof (Prot. I S. 21). Es kann daher für das Motiv auf die Ausführungen gemäss Ziffern 4.4 und 5.3 ver- wiesen werden. Auch hier musste der Beschuldigte aufgrund der Ernsthaftigkeit der erhobenen Vorwürfe davon ausgehen, dass gegen die Geschädigten ein Strafverfahren ein- geleitet würde. Der Sachverhalt gemäss Dossier 5 ist damit erstellt, wobei der De- liktsort wohl im Internetshop der G._____ GmbH an der … [Adresse] lag.
7. Vorwurf gemäss Dossier 3 7.1 Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, am 28. Dezember 2015 um 17:24 Uhr von der E-Mail-Adresse R._____@gmail.com aus eine E-Mail an diver- se Behörden im In- und Ausland versendet und darin wahrheitswidrig behauptet zu haben, dass S._____, T._____ und U._____, allesamt leitende Angestellte von V._____ (Pakistan) Limited, geplant hätten, in Basel einen Anschlag zu verüben. Der Beschuldigte habe damit zumindest in Kauf genommen, dass gegen die be-
- 21 - sagten Personen eine Strafuntersuchung in die Wege geleitet würde (Urk. 72 S. 2 ff.). 7.2 Beweismittel 7.2.1 Auf dem beim Beschuldigten sichergestellten USB Stick "AWK Group" (As- servat Nr. A009'388'516) wurde unter anderem ein Word-Dokument mit der Be- zeichnung "ComplainImmigrationsamtBaselV'._____" gefunden, in dem in engli- scher Sprache davor gewarnt wird, dass die drei Geschädigten versuchen wür- den, in die Schweiz einzureisen, um in Basel einen Terroranschlag durchzufüh- ren. Ein weiteres Word-Dokument mit der Bezeichnung "emails…" enthielt diverse E-Mailadressen unter anderem von V'._____, verschiedenen Migrationsämtern, der Schweizer Botschaft in Pakistan, Interpol sowie des FBI (D3 1 S. 5 f., D1 13/3/3/3; D3 2/5). 7.2.2 Auf dem beim Beschuldigten beschlagnahmten Notebook "Lenovo Think- Pad" fanden sich Fotodateien aller drei Geschädigten. Diese Fotos fanden teil- weise im am 28. Dezember 2015 versandten E-Mail Verwendung (D3 3/1). 7.2.3 Schliesslich wurde auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten eine Fotoauf- nahme vom 28. Dezember 2015 gefunden, worauf die Absender-E-Mail-Adresse "R._____@gmail.com" erkenntlich ist (D1 11/41; D3 1 S. 6). Ca. eine halbe Stun- de nach der Fotoaufnahme wurde das inkriminierte Mail versandt. 7.2.4 Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten befanden sich unter anderem diverse Visitenkarten V'._____ lautend auf Dr. W._____ und diverse Notizzettel auf ihm (D1 19/3; D1 11/35; D3 3/4). Auf einem Notizzettel finden sich die Anga- ben von T._____, welche sich auf dem Zutrittsbadge von V'._____ finden (D3 3/1; D3 3/4). Auf dem Notebook des Beschuldigten fand sich ein Foto des Zutrittsbad- ges, die mit einem BlackBerry Q10 erstellt wurde (D3 3/1). Der Beschuldigte war im Besitz eines solchen Mobiltelefons.
- 22 - 7.3 Würdigung Aufgrund der Beweislage muss auch hier von der Täterschaft des Beschuldigten ausgegangen werden. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und macht gel- tend, man habe ihm derartige Drohungen geschickt, die er dann teilweise auf sei- nen Geräten abgespeichert habe (D1 11/5 S. 11; D1 11/14 S. 13 f.; D1 11/43 S. 11; D1 11/46 S. 8 f.; Prot. I S. 17 ff.). Auch hier gibt es keinerlei Hinweise auf Drohungen gegen den Beschuldigten. Ein Zusammenhang zu dem dem Beschul- digten vorgeworfenen Sachverhalt nicht ersichtlich (vgl. dazu Urk. 85/1 S. 2). Die Verteidigung macht zudem geltend, dass das Dokument mit der Bezeichnung "ComplainImmigrationsamtBaselV'._____" nicht als Word-Dokument aktenkundig sei, weshalb es sich der Kenntnis der Verteidigung entziehe, ob der Wortlaut des Word-Dokumentes identisch mit dem Wortlaut des gegenständlichen E-Mails vom
28. Dezember 2015 sei. Auch sei unklar, bei welchem Dokument es sich um das mit "emails…" betitelte handle (Urk. 85/1 S. 13). Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die den Beschuldigten belastenden Dokumente in genügender Form in den Akten enthalten, so finden sich diese in D1 13/3/3/3 auf CD gebrannt. Das Dokument "emails…" ist in Papierform als D3 2/5 akturiert. Sie enthalten die in Ziffer 7.2.1 genannten Informationen, wobei bezüglich des Dokuments "Com- plainImmigrationsamtBaselV'._____" festzuhalten ist, dass darin zwar nur ein Teil des Textes des versandten E-Mails enthalten ist, indessen genau der Teil (inklu- sive identischer Formatierung/Farbe), worin davor gewarnt wird, dass die drei Ge- schädigten versuchen würden, in die Schweiz einzureisen, um in Basel einen Ter- roranschlag durchzuführen. Die Argumentation der Verteidigung verfängt somit nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Geschädig- ten um leitende Angestellte von V._____ (Pakistan) Limited. In diesem Unterneh- men war der Beschuldigte für kurze Zeit tätig (Visitenkarte des Beschuldigten; Prot. I S. 11). Der Beschuldigte kannte die Geschädigten vom Namen her (Prot. I S. 18 f.). Auch führte der Beschuldigte aus, dass er, nachdem er seinen Vorge- setzten auf die Gefahr hingewiesen habe, die von einem gefälschten Medizinalge- rät namens AA._____ ausging, seine Arbeitsstelle verloren habe (D1 11/46 S. 8
- 23 - f.). Mithin ist auch hier das Motiv darin zu sehen, dass sich der Beschuldigte mit den falschen Anschuldigungen rächen wollte. Wiederum musste der Beschuldigte aufgrund der schwerwiegenden Vorwürfe ge- gen die Geschädigten davon ausgehen, dass gegen diese ein Strafverfahren er- hoben wird. Der Sachverhalt gemäss Dossier 3 ist somit als erstellt anzusehen. III. Rechtliche Würdigung
1. Wer wider besseres Wissen einen Nichtschuldigen bei der Behörde eines Ver- brechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, macht sich der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig. Der Beschuldigte hat mehrfach Personen beschul- digt, ein Delikt (Verbrechen oder Vergehen) begangen zu haben bzw. ein solches begehen zu wollen. Das Delikt ist mit der Beschuldigung vollendet. Die tatsächli- che Einleitung eines Verfahrens gegen den Betroffenen ist nicht notwendig. Der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung ist damit erfüllt. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldi- gung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt somit nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz, wusste er doch, dass die von ihm erhobenen Beschuldigungen nicht der Wahrheit entsprachen. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven wie auch den subjekti- ven Tatbestand der falschen Anschuldigung mehrfach erfüllt. Es sind keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb der Beschul- digte der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
2. Eine Freiheitsberaubung begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit ent- zieht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand kann auch in mittelbarer Täterschaft
- 24 - begangen werden, indem eine falsche Anschuldigung bei den Strafbehörden zu einem Freiheitsentzug führt (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_899/2013 vom
17. März 2014). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfrei- heit. Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Ein kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Indessen ist keine lange Dauer vorausge- setzt, einige Minuten sind hinreichend (BGE 128 IV 73 E. 2a; Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3). Der Beschuldigte hat mit seiner falschen Anschuldigung bewirkt, dass der Geschädigte F._____ mehr als sieben Stunden in Polizeiverhaft verbrachte. Da die Beschuldigung ein schweres Delikt betraf, muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass sein Vorwurf zur Inhaftierung und Festhaltung von F._____ führen würde. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Dieser muss sich nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf dessen Unrechtmässigkeit beziehen. Der Beschuldigte nahm durch seine falsche Anschuldigung in Kauf, dass eine Strafuntersuchung gegen F._____ eröffnet wird. Ebenso musste er nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen, dass F._____ in Polizeiverhaft genommen wird. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven wie auch den subjekti- ven Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Es sind keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Freiheitsbe- raubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Sanktion
1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom
19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beur- teilenden Straftaten vor dem Inkrafttreten des geänderten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein
- 25 - Vergehen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt worden sind, wenn das ge- änderte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB- Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Die Verteidigung beantragte in der Berufungserklärung und auch heute einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 64; Urk. 85/1). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verurteilen. In diesem Bereich (Freiheits- strafen von mehr als einem Jahr) hat sich im neuen Recht nichts geändert bzw. erweist sich dieses nicht als milder, weshalb vorliegend für die Strafzumessung das alte Recht anwendbar bleibt.
2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt und den anwendbaren Strafrahmen für das schwerste Delikt (falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB) mit Geldstrafe bis Freiheitsstra- fe von 20 Jahren bemessen (Urk. 59 S. 16 ff.), auf welche Erwägungen zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Da mehrere falsche Anschuldigungen begangen wurden, rechtfertigt es sich, die falsche Anschuldigung gemäss Dossier 1 als schwerwie- genste Tat einzustufen und hierfür zunächst eine Einsatzstrafe festzulegen. Her- nach ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips unter Berücksichtigung der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen. 3.1 Falsche Anschuldigung gemäss Dossier 1 Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Geschädigten wider besseres Wissen die geplante Detonation einer gefährli- chen Bombe beim Hauptbahnhof in Zürich vorgeworfen hat. Die falsche Anschul- digung betrifft damit ein schweres Verbrechen. Was das primär von Art. 303 StGB
- 26 - geschützte Rechtsgut der Zuverlässigkeit der Rechtspflege anbelangt, liegt keine geringe Beeinträchtigung dieses Rechtsguts mehr vor. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten nicht nur die Organe der Rechtspflege getäuscht, sondern auch den unschuldigen Geschädigten geschädigt, indem dieser eine Hausdurch- suchung, eine polizeiliche Befragung sowie mehrere Stunden Polizeiverhaft er- dulden musste. Die Verwirklichung der Tat erfolgte nicht spontan, sondern war geplant. So wurde das Delikt von einem Internetcafé aus verwirklicht, um die Spur zum Beschuldigten zu verwischen. Ebenso besorgte sich der Beschuldigte vor- gängig ein Foto des Geschädigten und klärte ab, wie er zum Kontaktformular von Interpol gelangen konnte. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte handelte aus allgemeiner Unzufriedenheit und aus egoistischen Beweggründen, auch wenn nicht klar wird, was der Beschuldigte mit seinem Vorgehen erreichen wollte. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit bestehen keine. Nach der Beurteilung der Tatkomponente erwog die Vorinstanz, dass das Tatver- schulden des Beschuldigten noch leicht bis leicht einzustufen sei und setzte die hypothetische Einsatzstrafe auf acht Monate fest. Dies ist als eher mild zu beurtei- len. 3.2 Falsche Anschuldigungen gemäss Dossier 3 bis 5 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die falschen Anschuldigungen gemäss Dossier 3 bis 5 für die Betroffenen weniger schwerwiegende Auswirkun- gen gehabt hätten. Aufgrund der falschen Anschuldigung des Betäubungsmittel- handels gemäss Dossier 4 habe sich immerhin eine Hausdurchsuchung mit zeit- weiser Schliessung des … Shops … ergeben. Zudem sei der Privatkläger D._____ mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kleinkindes konfron- tiert worden und aufgrund von Kundenreaktionen öfters an den Vorfall erinnert sowie entsprechend belastet worden. Die Taten des Beschuldigten gemäss Dos- sier 4 und 5 hätten polizeiliche Einvernahmen der Geschädigten und weiterer Be- teiligter zur Folge gehabt. Die Taten zogen sich zudem über eine längere Zeit-
- 27 - spanne hin. In Bezug auf die Beweggründe des Beschuldigten könne auf das be- reits Gesagte verwiesen werden (Urk. 59 S. 18 f.). Ergänzend kann auf das unter Ziffer 3.1 Ausgeführte verwiesen werden. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist bei allen drei Taten angesichts des sehr weiten Strafrahmens des Tatbestandes der falschen Anschuldigung als leicht zu beurteilen. Gegen die von der Vorinstanz vorgenommen Straferhöhung von drei Monaten für Dossier 4 und von je zwei Monaten für Dossier 3 und 5 ist nichts einzuwenden. 3.3 Freiheitsberaubung gemäss Dossier 1 Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten wurde F._____ verhaftet und musste mehr als sieben Stunden in Polizeiverhaft verbringen, was seine Fortbewegungs- freiheit einschränkte. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Betreffend Motiv kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Das Tatverschulden des Beschuldigten bei der Freiheitsberaubung ist im unteren Bereich einzustufen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um einen Monat erscheint milde.
4. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 4.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten und die Befragung durch die Vorinstanz sowie die heutige Befra- gung verwiesen werden (D1 20/5; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 10 ff.). Zusammenfas- send ist Folgendes festzuhalten: Der am tt. Januar 1981 geborene Beschuldigte
- 28 - wuchs zusammen mit vier älteren Schwestern bei seinen Eltern in Pakistan auf. Er besuchte in Pakistan die Schulen, studierte Pharmazie und schloss sein Studi- um mit einem Doktortitel ab. Anschliessend arbeitete er in Pakistan bei AB._____ Industries, V'.____ und einer weiteren Firma. Hernach kam er nach Italien, be- suchte weitere Kurse und arbeitete kurze Zeit bei AC._____. Im Jahre 2006 kam er in die Schweiz und heiratete. Die Ehe hat acht oder neun Jahre gedauert. In- zwischen ist er geschieden, lebt allerdings wieder mit seiner Ex-Frau zusammen. In der Schweiz hat er zuletzt bei I._____ und im … Shop … gearbeitet und dabei zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 4'000.– pro Monat verdient. Zudem hat er eine eige- ne Firma, mit welcher er offenbar kein Einkommen generiert. Seit der vor- instanzlichen Verhandlung arbeitete er teilweise temporär als Koch und hat in der Pharmabranche geschnuppert. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Finanziell wird er von seiner Ex-Frau unterstützt. Er hat keine Unterstützungspflichten, un- terstützt jedoch seine Familie in Pakistan. Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich - mit der Vorinstanz - keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.2 Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Mit Entscheid des Tribunal de po- lice du Littoral es du Val-de-Travers, Neuchâtel, vom 19. April 2011 wurde er we- gen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– und mit Entscheid des Stadtpräsidenten Basel-Stadt vom 12. März 2013 wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 61). Diese beiden Vorstrafen sind nicht einschlägig und liegen be- reits einige Zeit zurück. Sie sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 4.3 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beach- ten. Der Beschuldigte ist weder geständig noch zeigt er Einsicht und Reue. Somit ist das Nachtatverhalten strafzumessungsneutral zu werten.
5. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint die für die vorliegend vom Beschuldigten begangenen Delikte vorinstanz- lich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten als eher milde. Diese kann
- 29 - jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erhöht werden. Der Anrech- nung von 90 Tagen erstandener Untersuchungshaft steht nichts im Wege.
6. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug, was schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen ist. Die Probezeit wurde wegen den beiden Vorstrafen auf vier Jahre angesetzt, was nicht zu bean- standen ist. V. Beschlagnahme
1. Gemäss Art. 69 StGB können Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, eingezogen werden, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass Gegenstände aufgefunden werden, die zur strafbaren Handlung einen Konnex aufweisen (BSK Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 69 N 5). Vorliegend verhält es sich jedoch so, dass der externe Datenträger (Sachkaution Nr. 32468) sowie die Hard Disk Festplatte "Datensicherung" (Sach- kaution Nr. 32854) entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht anlässlich der Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten sichergestellt wurden. Auf den ent- sprechenden Sicherstellungslisten der Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten sind die beiden Sachkautionen nicht aufgeführt (vgl. D1 15/7; D1 15/10). Demge- genüber handelt es sich bei den beiden Sachkautionen um Datensicherungen der Kantonspolizei Zürich. Mithin handelt es sich bei den beiden Sachkautionen nicht um Eigentum des Beschuldigten, weshalb ihm diese nicht herausgegeben werden können. Entsprechend sind die beiden Sachkautionen nach Eintritt der Rechts- kraft des Entscheides der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
2. Sodann wurde über diverse noch bei der Kantonspolizei Zürich lagernde USB- Sticks und IT-Zubehör sowie Papierware (Blätter, Couverts) noch nicht entschie- den. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er be-
- 30 - sagte Gegenstände nicht mehr haben möchte (Prot. II S. 25), weshalb diese nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen sind. VI. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.– und der Privatklägerin E._____ eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers D._____ abgewiesen (Urk. 59 S. 24). Die Privatkläger haben weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anmeldung von Zivilansprüchen so- wie zur Zusprechung einer Genugtuung treffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 52 S. 68 f.). Ebenfalls hat die Vorinstanz mit zutreffender Begrün- dung, auf welche vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 59 S. 21 ff.), die Genugtu- ungen von Fr. 1'000.– bzw. Fr. 500.– zugesprochen. Diese vorinstanzlichen Er- wägungen bedürfen keiner Ergänzung. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 59 S. 3 f.).
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2018 wurde der Beschuldigte A._____ der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 90 Tagen Haft, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Zudem wurde über diverse Gegenstände entschieden. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, zwei Privatklägern Genugtuun- gen zu bezahlen. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, wurden dem Beschuldig- ten auferlegt. Zusätzlich wurden dem Beschuldigten die Kosten des gegen F._____ geführten Strafverfahrens auferlegt (Urk. 59).
E. 3 Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtes Zürich meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Mai 2018 die Berufung an (Urk. 50). Am 27. August 2018 liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin die Berufungserklärung ein- reichen (Urk. 60). Auf gerichtliche Aufforderung vom 31. August 2018 (Urk. 62), verdeutlichte der Beschuldigte seine Berufungserklärung mit Eingabe vom
20. September 2018 und stellte oberwähnte Anträge (Urk. 64). Beweisanträge für
- 5 - das Berufungsverfahren stellte er keine. In der Folge wurde der Staatsanwalt- schaft und den Privatklägern mit Verfügung vom 24. September 2018 Frist ange- setzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 65). Innert Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67). Die Privatkläger reichten keine Erklärung ein.
E. 3.1 Falsche Anschuldigung gemäss Dossier 1 Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Geschädigten wider besseres Wissen die geplante Detonation einer gefährli- chen Bombe beim Hauptbahnhof in Zürich vorgeworfen hat. Die falsche Anschul- digung betrifft damit ein schweres Verbrechen. Was das primär von Art. 303 StGB
- 26 - geschützte Rechtsgut der Zuverlässigkeit der Rechtspflege anbelangt, liegt keine geringe Beeinträchtigung dieses Rechtsguts mehr vor. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten nicht nur die Organe der Rechtspflege getäuscht, sondern auch den unschuldigen Geschädigten geschädigt, indem dieser eine Hausdurch- suchung, eine polizeiliche Befragung sowie mehrere Stunden Polizeiverhaft er- dulden musste. Die Verwirklichung der Tat erfolgte nicht spontan, sondern war geplant. So wurde das Delikt von einem Internetcafé aus verwirklicht, um die Spur zum Beschuldigten zu verwischen. Ebenso besorgte sich der Beschuldigte vor- gängig ein Foto des Geschädigten und klärte ab, wie er zum Kontaktformular von Interpol gelangen konnte. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte handelte aus allgemeiner Unzufriedenheit und aus egoistischen Beweggründen, auch wenn nicht klar wird, was der Beschuldigte mit seinem Vorgehen erreichen wollte. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit bestehen keine. Nach der Beurteilung der Tatkomponente erwog die Vorinstanz, dass das Tatver- schulden des Beschuldigten noch leicht bis leicht einzustufen sei und setzte die hypothetische Einsatzstrafe auf acht Monate fest. Dies ist als eher mild zu beurtei- len.
E. 3.2 Falsche Anschuldigungen gemäss Dossier 3 bis 5 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die falschen Anschuldigungen gemäss Dossier 3 bis 5 für die Betroffenen weniger schwerwiegende Auswirkun- gen gehabt hätten. Aufgrund der falschen Anschuldigung des Betäubungsmittel- handels gemäss Dossier 4 habe sich immerhin eine Hausdurchsuchung mit zeit- weiser Schliessung des … Shops … ergeben. Zudem sei der Privatkläger D._____ mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kleinkindes konfron- tiert worden und aufgrund von Kundenreaktionen öfters an den Vorfall erinnert sowie entsprechend belastet worden. Die Taten des Beschuldigten gemäss Dos- sier 4 und 5 hätten polizeiliche Einvernahmen der Geschädigten und weiterer Be- teiligter zur Folge gehabt. Die Taten zogen sich zudem über eine längere Zeit-
- 27 - spanne hin. In Bezug auf die Beweggründe des Beschuldigten könne auf das be- reits Gesagte verwiesen werden (Urk. 59 S. 18 f.). Ergänzend kann auf das unter Ziffer 3.1 Ausgeführte verwiesen werden. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist bei allen drei Taten angesichts des sehr weiten Strafrahmens des Tatbestandes der falschen Anschuldigung als leicht zu beurteilen. Gegen die von der Vorinstanz vorgenommen Straferhöhung von drei Monaten für Dossier 4 und von je zwei Monaten für Dossier 3 und 5 ist nichts einzuwenden.
E. 3.3 Freiheitsberaubung gemäss Dossier 1 Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten wurde F._____ verhaftet und musste mehr als sieben Stunden in Polizeiverhaft verbringen, was seine Fortbewegungs- freiheit einschränkte. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Betreffend Motiv kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Das Tatverschulden des Beschuldigten bei der Freiheitsberaubung ist im unteren Bereich einzustufen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um einen Monat erscheint milde.
4. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist.
E. 3.4 Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 10 N 2 ff.) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. No- vember 2005 E. 4.).
E. 3.5 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit ei- ne Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer- den muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhalts- punkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen las- sen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Kassations- gerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320).
4. Vorwurf gemäss Dossier 1
E. 4 Mit seinen Berufungsanträgen ficht der Beschuldigte Dispositiv Ziffern 1 bis 4 sowie 6 bis 8 und 11 des vorinstanzlichen Urteils an und beantragt einen vollum- fänglichen Freispruch. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Entscheid über diverse Gegenstände (Dispositiv Ziffer 5) und die Kosten- festsetzung (Dispositiv Ziffer 10) des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom
E. 4.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten und die Befragung durch die Vorinstanz sowie die heutige Befra- gung verwiesen werden (D1 20/5; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 10 ff.). Zusammenfas- send ist Folgendes festzuhalten: Der am tt. Januar 1981 geborene Beschuldigte
- 28 - wuchs zusammen mit vier älteren Schwestern bei seinen Eltern in Pakistan auf. Er besuchte in Pakistan die Schulen, studierte Pharmazie und schloss sein Studi- um mit einem Doktortitel ab. Anschliessend arbeitete er in Pakistan bei AB._____ Industries, V'.____ und einer weiteren Firma. Hernach kam er nach Italien, be- suchte weitere Kurse und arbeitete kurze Zeit bei AC._____. Im Jahre 2006 kam er in die Schweiz und heiratete. Die Ehe hat acht oder neun Jahre gedauert. In- zwischen ist er geschieden, lebt allerdings wieder mit seiner Ex-Frau zusammen. In der Schweiz hat er zuletzt bei I._____ und im … Shop … gearbeitet und dabei zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 4'000.– pro Monat verdient. Zudem hat er eine eige- ne Firma, mit welcher er offenbar kein Einkommen generiert. Seit der vor- instanzlichen Verhandlung arbeitete er teilweise temporär als Koch und hat in der Pharmabranche geschnuppert. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Finanziell wird er von seiner Ex-Frau unterstützt. Er hat keine Unterstützungspflichten, un- terstützt jedoch seine Familie in Pakistan. Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich - mit der Vorinstanz - keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 4.2 Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Mit Entscheid des Tribunal de po- lice du Littoral es du Val-de-Travers, Neuchâtel, vom 19. April 2011 wurde er we- gen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– und mit Entscheid des Stadtpräsidenten Basel-Stadt vom 12. März 2013 wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 61). Diese beiden Vorstrafen sind nicht einschlägig und liegen be- reits einige Zeit zurück. Sie sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 4.2.1 Am 15. Mai 2016, 22.49 Uhr, ging bei Interpol via Kontaktformular eine Nachricht ein mit dem Hinweis auf einen "most dangerous terrorist tunesian F._____ or F'._____". Der Meldung war eine Fotoaufnahme eines Mannes ange- fügt. Die Nachricht war auf Englisch verfasst und der unbekannte Meldeerstatter gab an, dass es sich beim Täter um F._____ oder F'._____ aus Tunesien handeln würde. Es wurde Bezug auf die Attentate in Brüssel genommen. Zudem führte der Melder aus, dass sich der Täter dahingehend geäussert habe, dass er eine ge- fährliche Bombe in der Schweiz, beim I._____ am Hauptbahnhof Zürich, zur De- tonation bringen würde. Der unbekannte Meldeerstatter gab seine E-Mail mit "H'._____@gmail.com" an. Als Sendezeit wird 5.22 Uhr PM angegeben. Aufgrund verschiedener Zeitzonen und dem Zeitpunkt des Eingangs muss das Kontaktfor- mular um 22.22 Uhr versandt worden sein (D1 13/1/3). Gemäss Interpol wurde das Kontaktformular von der IP-Adresse 1 versandt (D1 1 S. 5).
E. 4.2.2 Zur gleichen Zeit gingen bei der Kantonspolizei Zürich ausgefüllte Kontakt- formulare mit ähnlichem Inhalt ein (D1 13/1/1). Die dazugehörigen Log-Einträge gaben als IP-Adresse ebenfalls 1 an (D1 1 S. 4).
E. 4.2.3 Eine Auskunft beim CCIS ergab, dass im fraglichen Zeitpunkt die IP-Adres- se bei der G._____ GmbH an der … [Adresse] verwendet wurde (D1 13/2/5).
- 10 -
E. 4.2.4 Anhand der erhobenen Videoüberwachungsaufnahmen der G._____ GmbH wurde festgestellt, dass sich am fraglichen Tag im fraglichen Zeitraum eine unbe- kannte Person rund anderthalb Stunden im Internetshop am Computerarbeitsplatz Nr. 5 aufhielt und dabei einen mobilen Datenträger am Computer einsteckte und wieder entfernte (D1 11/2; D1 11/3; D1 11/13; D1 13/3/1). In den folgenden Ein- vernahmen sowie auch heute bestätigte der Beschuldigte, dass es sich bei der unbekannten Person um ihn gehandelt habe (D1 11/1 S. 8; D1 11/5 S. 7; Prot. II S. 19). Ebenfalls aufgrund der Videoüberwachungsaufnahmen ergibt sich, dass am Bildschirm auf der Homepage der Kantonspolizei Zürich die Seiten "Über uns", "Kriminalpolizei" und "Kontaktanfragen Kriminalpolizei" abgerufen wurden (D1 11/13).
E. 4.2.5 Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden diverse Ge- genstände sichergestellt, u.a. diverse USB-Sticks (D1 15/3; D1 15/7), deren Da- ten gesichert wurden (D1 13/3/3/2). Ebenfalls sichergestellt wurde der Computer der G._____ GmbH vom Arbeitsplatz Nr. 5 und dessen Daten ebenfalls gesichert (D1 13/3/3/1). Ein Vergleich zwischen dem Computer der G._____ GmbH und den beim Beschuldigten sichergestellten USB-Sticks ergab, dass am Abend des
E. 4.2.6 Die Auswertung des Notebook Lenovo ThinkPad des Beschuldigten, wel- ches anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt wurde, ergab, dass darauf mehrere Fotoaufnahmen des Geschädigten F._____ abgespeichert waren; unter anderem auch jenes Bild, welches als Anhang an Interpol versendet worden war (D1 13/3/2; D1 13/1/3).
- 11 -
E. 4.3 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beach- ten. Der Beschuldigte ist weder geständig noch zeigt er Einsicht und Reue. Somit ist das Nachtatverhalten strafzumessungsneutral zu werten.
5. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint die für die vorliegend vom Beschuldigten begangenen Delikte vorinstanz- lich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten als eher milde. Diese kann
- 29 - jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erhöht werden. Der Anrech- nung von 90 Tagen erstandener Untersuchungshaft steht nichts im Wege.
6. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug, was schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen ist. Die Probezeit wurde wegen den beiden Vorstrafen auf vier Jahre angesetzt, was nicht zu bean- standen ist. V. Beschlagnahme
1. Gemäss Art. 69 StGB können Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, eingezogen werden, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass Gegenstände aufgefunden werden, die zur strafbaren Handlung einen Konnex aufweisen (BSK Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 69 N 5). Vorliegend verhält es sich jedoch so, dass der externe Datenträger (Sachkaution Nr. 32468) sowie die Hard Disk Festplatte "Datensicherung" (Sach- kaution Nr. 32854) entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht anlässlich der Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten sichergestellt wurden. Auf den ent- sprechenden Sicherstellungslisten der Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten sind die beiden Sachkautionen nicht aufgeführt (vgl. D1 15/7; D1 15/10). Demge- genüber handelt es sich bei den beiden Sachkautionen um Datensicherungen der Kantonspolizei Zürich. Mithin handelt es sich bei den beiden Sachkautionen nicht um Eigentum des Beschuldigten, weshalb ihm diese nicht herausgegeben werden können. Entsprechend sind die beiden Sachkautionen nach Eintritt der Rechts- kraft des Entscheides der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
2. Sodann wurde über diverse noch bei der Kantonspolizei Zürich lagernde USB- Sticks und IT-Zubehör sowie Papierware (Blätter, Couverts) noch nicht entschie- den. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er be-
- 30 - sagte Gegenstände nicht mehr haben möchte (Prot. II S. 25), weshalb diese nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen sind. VI. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.– und der Privatklägerin E._____ eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers D._____ abgewiesen (Urk. 59 S. 24). Die Privatkläger haben weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anmeldung von Zivilansprüchen so- wie zur Zusprechung einer Genugtuung treffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 52 S. 68 f.). Ebenfalls hat die Vorinstanz mit zutreffender Begrün- dung, auf welche vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 59 S. 21 ff.), die Genugtu- ungen von Fr. 1'000.– bzw. Fr. 500.– zugesprochen. Diese vorinstanzlichen Er- wägungen bedürfen keiner Ergänzung. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.3.1 Kommt hinzu, dass zwischen dem Beschuldigten, J._____ und F._____ eine persönliche Verbindung besteht. J._____ ist der ehemalige Chef und F._____ der ehemalige Arbeitskollege des Beschuldigten aus seiner Tätigkeit beim I._____ Zürich Hauptbahnhof bzw. dem … Shop …-Strasse … (D1 11/1 S. 4 ff.; Prot. I S. 26). Der Ort, wo der Anschlag hätte verübt werden sollen, ist dem Beschuldig- ten bekannt, handelt es sich doch um seinen ehemaligen Arbeitsort.
E. 4.3.2 Der Beschuldigte bestreitet, besagtes Kontaktformular an Interpol verschickt zu haben (D1 11/1 S. 8 und 15; D1 11/5 S. 9; D1 11/14 S. 9; D1 11/44 S. 2; D1 11/46 S. 15 f.; Prot. I S. 26 f.), kann aber weder sinnvoll erklären, was er sonst zur fraglichen Zeit im Internetshop gemacht haben will und wer sonst dieses Kontakt- formular versendet haben soll, noch, weshalb auf seinen Geräten bzw. Datenträ- gern Fotografien des Geschädigten F._____ sowie der Link der Kontaktseite von Interpol abgespeichert waren.
- 12 - Wie bereits die Vorinstanz festhielt, sind die vorgebrachten Erklärungen des Be- schuldigten zu seiner Anwesenheit im Internetcafé im fraglichen Zeitpunkt diffus und widersprüchlich. Auffällig ist sodann das sprunghaft angepasste Aussagever- halten des Beschuldigten: So führte er zu Beginn der Untersuchung in der ersten polizeilichen Einvernahme zunächst aus, er könne sich nicht daran erinnern, zu welchem Zweck er damals im Internetcafé gewesen sei, möglicherweise habe er seine Lyca-Karten aufladen wollen oder sein Microsoft Word zuhause habe nicht richtig funktioniert (D1 11/1 S. 8), bzw. er sei bis Ende Mai 2016 derart unter Stress gestanden, dass er sich an nichts mehr erinnern könne (D1 11/1 S. 8). In derselben Einvernahme gab er alsdann an, er habe nach seiner Kündigung bei I._____ von verschiedener Seite Droh-E-Mails erhalten, die einerseits Morddro- hungen gegen ihn selber aber auch Drohungen gegenüber ehemaligen Mitarbei- tern enthalten hätten, und es könne sein, dass er sich diese "gefährlichen E- Mails" dort habe anschauen wollen (D1 11/1 S. 8 f.). Zusammen mit den Droh- E-Mails habe er auch viele Fotos erhalten, die er aber nie genau angeschaut ha- be und auch nicht weitergeleitet habe (D1 11/1 S. 10). In der Hafteinvernahme be- richtet der Beschuldigte zunächst abermals, er sei nach seiner Kündigung in das Internetcafé, um Zeitung zu lesen und zu relaxen und er wisse nicht mehr, was er dort gemacht habe (D1 11/4 S. 8), um nur wenig später zu erklären, er habe sich dort Droh-E-Mails angeschaut (D1 11/4 S. 8). In der darauffolgenden delegierten Einvernahme führte der Beschuldigte aus, es könne sein, dass er sich komische E-Mails und Drohungen angeschaut habe, es sei aber auch möglich, dass er auf Stellensuche gewesen sei (D1 11/5 S. 7). Anzufügen ist, dass das Kündigungs- schreiben des Beschuldigte wohl vom 11. Mai 2016 datiert, jedoch erst am
E. 4.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den Ausführungen des Be- schuldigten und der Verteidigung ein mögliches Tatmotiv abzeichnet: Der Be- schuldigte beschreibt das Verhältnis zu seinem ehemaligen Chef wie auch zum Geschädigten F._____ zwar grundsätzlich als gut, räumt aber ein, dass es im Rahmen der Zusammenarbeit zu Konflikten gekommen ist, wobei er sich unge- recht behandelt fühlte (D1 11/1 S. 6; D1 11/4 S. 7; D1 11/46 S. 17 f.; Prot. I S. 20, 25 f. und 29). Er gab einmal an, vergeblich auf eine Beförderung gewartet zu ha- ben (D1 11/1 S. 6). Ein anderes Mal erklärte er, er habe eine angebotene Beför- derung sowie das Angebot seines Vorgesetzten, in dessen Familie einzuheiraten, abgelehnt, worauf sich das Verhältnis zu seinem Vorgesetzten verschlechtert ha- be (D1 11/39 S. 11). Der Beschuldigte betonte immer wieder seine gute Ausbil- dung und seine Fähigkeiten und erwähnte verschiedentlich, seine Arbeitskollegen seien eifersüchtig auf ihn gewesen (D1 11/4 S. 7; D1 11/39 S. 11 f.; D1 11/46 S. 17; Prot. I S. 20 und 28; Prot. II S. 15). Der Beschuldigte erklärte auch, mit sei- ner Arbeitssituation unzufrieden gewesen zu sein. Er habe seine Arbeitsstelle schlussendlich aufgrund von Stress verlassen (D1 11/1 S. 4 und 6; D1 11/4 S. 7; D1 11/39 S. 4). Wie die vormalige Verteidigung anerkennt, divergiert die Wahr- nehmung des Beschuldigten über seine Fähigkeiten und sein Verhalten am Ar- beitsplatz jedoch beträchtlich von jener seiner Mitarbeiter und Vorgesetzten (Urk. 46 S. 3 ff.). Sie bestätigt auch, dass der Kündigung des Beschuldigten eine
– zumindest gegenseitige – Initiative zur einvernehmlichen Auflösung des Ar- beitsverhältnisses voranging (Urk. 46 S. 6). Letztlich muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aus Unzufriedenheit oder verletztem Stolz über die gescheiterte Zusammenarbeit heraus versuchte, durch die falsche Anschuldi- gung Rache zu üben.
- 15 -
E. 4.5 Festzuhalten ist, dass ein Kontaktformular von der Internet-Seite von Interpol versendet wurde und dabei als Absender-E-Mail die Adresse H'._____@gmail.com angegeben wurde. Dem Argument der Verteidigung, wo- nach keinerlei Beweise dafür vorliegen würden, dass der Beschuldigte Zugang zum E-Mail-Account von J._____ gehabt habe, ist damit das Fundament entzo- gen. Abgesehen davon war der Beschuldigte aufgrund seiner Fähigkeiten in der Lage eine E-Mail-Adresse einzurichten. Er verfügt über einen Masterabschluss in Informatik, arbeitete für die K._____ AG im Informatikbereich (D1 20/5 S. 3; D1 11/15) und hat eine eigene Firma im Bereich IT (D1 11/46 S. 21).
E. 4.6 Insgesamt verbleiben aufgrund all dieser Indizien, die für die Verwirklichung der in der Anklageschrift beschriebenen Straftat sprechen, keine erheblichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt vollumfänglich so zugetragen hat, wie er eingeklagt wurde. Die vom Beschuldigten in seinen Aussagen vorgebrachten Schilderungen stellen reine Schutzbehauptungen dar. Es ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.
E. 4.7 Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hatte das Versenden des Kontaktformu- lars an Interpol in der Folge zur Verhaftung des Geschädigten F._____ geführt (vgl. D1 14/1-3). Der Beschuldigte musste aufgrund der gravierenden Anschuldi- gung mit der Verhaftung des Geschädigten F._____ rechnen bzw. hat er diese mit seinem Handeln geradezu provoziert; der gegenteiligen Ansicht der Verteidigung (Urk. 46 S. 8 f.) kann nicht gefolgt werden. Angesichts der geschilderten akuten Bedrohungslage für eine Vielzahl von Menschen blieb den Behörden gar keine andere Wahl, als den Geschädigten für genauere Abklärungen unverzüglich in Polizeigewahrsam zu nehmen. Dass dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der erhobenen Vorwürfe bewusst war, ergibt sich auch aus seiner Äusserung, wo- nach er sich in Anbetracht seines pakistanischen Hintergrunds bewusst sei, dass die Behörden solches nicht als Spass ansehen würden. Zudem wusste er, dass ein Bombenanschlag eine Straftat ist (D1 11/1 S. 9 f.). Somit ist der Sachverhalt in diesem Anklagepunkt ebenfalls erstellt, wobei von eventualvorsätzlicher Tatbege- hung auszugehen ist.
- 16 -
5. Vorwurf gemäss Dossier 4 5.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 13. April 2016 einen Brief an die Chefin der Kriminalpolizei und an das Migrationsamt des Kantons Zürich versandt, worin er D._____, L._____ und E._____ wahrheitswidrig des schweren Heroin- und Kokainhandels in der Nähe des … Shops … an der …-Strasse … in … Zürich beschuldigt habe. Zudem habe er D._____ wahrheitswidrig beschuldigt, seine kleine Tochter sexuell missbraucht und heroinabhängig gemacht zu haben (Urk. 72 S. 4 f.). 5.2 Beweismittel 5.2.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurde eine ange- brauchte Packung Kanzleibriefumschläge sichergestellt (D1 15/9; D1 15/10 As- servat Nr. A009'504'603). Untersuchungen des Forensischen Instituts Zürich ergaben, dass die Couverts, welche für den Versand der fraglichen Schreiben an die Kriminalpolizei Zürich sowie das Migrationsamt Zürich verwendet wurden, identisch mit jenen beim Beschuldigten sichergestellten sind (weisse Fenstercou- verts, Fenster links, selbstklebende Verschlusskappe, DIN-Format C5, 100g/m2 mit hellblauem, gerastertem Innendruck und Produktionsnummern "1191" [Ma- schinenführer-Nummer] und "1036692" [Auftragsnummer]; D4 6/5). 5.2.2 Des Weiteren wurden in der Wohnung des Beschuldigten ein Notebook "Lenovo ThinkPad" sowie ein Drucker "HP ENVY 4504" sichergestellt (D1 15/7 S. 1; D1 15/10 S. 1). Im Rahmen des Abgleichs der fraglichen Briefe und Adres- setiketten mit anhand der sichergestellten Geräte erstelltem Vergleichsmaterial durch das Forensische Institut Zürich konnten in Bezug auf das Druckbild bzw. die Ablagerungscharakteristiken Individualmerkmale eruiert werden, welche stark da- für sprechen, dass das an die Kriminalpolizei versandte Schreiben (D4 3/2) mit den sichergestellten Gerätschaften hergestellt wurden (D4 6/5 S. 8). Ebenso ergab die chemisch-analytische Untersuchung der Druckertinte des beim Be- schuldigten sichergestellten Druckers "HP ENVY 4504", dass sich deren chemi- sche Zusammensetzung nicht von jener des an die Kriminalpolizei gesandten Schreibens und der Adressetikette unterscheidet (D4 6/5 S. 8).
- 17 - 5.2.3 Auf dem beim Beschuldigten sichergestellten USB-Stick "AWK Group" (As- servat Nr. A009'388'516) fanden sich sodann Fotodateien des Geschädigten D._____ sowie ein Dokument mit der Bezeichnung "Kriminalpolizei 1", welches die Anschrift der Kriminalpolizei Zürich, Dr. iur. M._____, enthielt (D1 3 S. 4; D1 15/6; D4 4/1). 5.2.4 In der Wohnung des Beschuldigten wurde sein Notebook "Lenovo Think- Pad" sichergestellt (D1 15/7 S. 1). Auf diesem Notebook wurden diverse Fotos von Ausländerausweisen des Geschädigten D._____ gefunden. Die Fotos wurden am 26. Februar 2016 mit einem Kameramodell BlackBerry Q10 erstellt (D4 5/1-2). Der Beschuldigte besitzt ein entsprechendes Mobiltelefon (D1 15/7; D1 13/3/3/4). 5.2.5 Aufgrund der Angaben der Frankatur-Etiketten auf den beiden Couverts der Schreiben an die Chefin der Kriminalpolizei bzw. an das Migrationsamt des Kan- tons Zürich ergibt sich, dass die Couverts am 13. April 2016 um 13:54 Uhr bzw. 13:55 Uhr beim Schalter C der Sihlpost aufgegeben wurden (D4 3/1-2). Bei der Sihlpost handelt es gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten um seine an- gestammte Postfiliale (D1 11/14 S. 10 f.). 5.2.6 Auch in zeitlicher Hinsicht war es dem Beschuldigten möglich, die beiden Briefe aufzugeben und hernach, wie an diesem Tage vorgesehen, um 14:00 Uhr seinen Dienst anzutreten, beträgt doch die Wegstrecke von der Sihlpost Zürich zum ehemaligen Arbeitsort des Beschuldigten an der …-Strasse … in Zürich ge- mäss geografischen Informationssystem (GIS) lediglich rund … [Anzahl] Meter (vgl. D1 11/14 S. 11). 5.3 Würdigung Die oberwähnten Beweismittel sprechen für eine Täterschaft des Beschuldigten. Die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten, er habe mit dem Versand be- sagter Briefe nichts zu tun und wisse nichts davon, erscheinen angesichts der vorhandenen Beweise als unglaubhaft. Auch für seine Erklärung für die bei ihm gefundenen Fotos der Ausländerausweise von D._____ und des Dokuments mit der Anschrift der Kriminalpolizei Zürich, wonach ihm derartige Dateien von dritter
- 18 - Seite zugeschickt worden seien, um ihn hereinzulegen, gibt es keinerlei Anhalts- punkte. Bei den Geschädigten D._____, L._____ und E._____ handelt es sich wie beim Sachverhalt gemäss Dossier 1 um ehemalige Arbeitskollegen des Beschuldigten aus der Zeit seiner Tätigkeit beim … Shop … bzw. beim I._____ Hauptbahnhof (Prot. Vorinstanz S. 21). Die Zusammenarbeit gestaltete sich - wie bereits ausge- führt - schwierig und das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten wurde beendet. Was das Verhältnis zum Geschädigten D._____ betrifft, führte der Beschuldigte aus, er habe mit ihm dann Konflikte gehabt, wenn dieser seine Aufgaben nicht er- ledigt habe (D1 11/5 S. 12). Hier ist denn auch das Motiv für die Tat zu suchen. Im Übrigen kann auf das unter Ziffer 4.4 Ausgeführte verwiesen werden. Aufgrund der Ernsthaftigkeit der erhobenen Vorwürfe musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass gegen die Geschädigten ein Strafverfahren eingeleitet würde. Der Sachverhalt gemäss Dossier 4 ist damit erstellt.
6. Vorwurf gemäss Dossier 5 6.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, am 2. Mai 2016, 22:53 Uhr, mit- tels E-Mail von der Adresse N._____@gmail.com aus an diverse Behörden und Medienportale F._____, O._____, D._____, E._____ und L._____ wahrheitswidrig des schweren Heroin- und Kokainhandels in der Nähe des … Shops … an der …- Strasse … in Zürich bezeichnet und damit zumindest in Kauf genommen zu ha- ben, dass gegen besagte Personen ein Strafverfahren eingeleitet werden könnte (Urk. 72 S. 5 f.). 6.2 Beweismittel 6.2.1 Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass der beim Beschuldigten sicherge- stellte USB Stick "AWK Group" am 2. Mai 2016 um 21:39:57 Uhr am Arbeitsplatz Nr. 5 des Internetshops G._____ GmbH in Zürich eingesetzt worden und um 22:59:32 Uhr wieder entfernt worden war (D1 13/3/3/5). Das fragliche E-Mail mit der falschen Anschuldigung wurde im selben Zeitraum verschickt. 6.2.2 Auf dem erwähnten Datenträger konnte sodann ein gelöschtes Word- Dokument mit der Bezeichnung "f1317072" wiederhergestellt werden, wobei es
- 19 - sich um das Dokument "HEROIN UND COCAIN HÄNDLER I._____ HAUPT- BAHNHOF ZÜRICH & … SHOP" handelte, welches mit fraglichen E-Mails ver- sendet wurde (D5 1 S. 6 und act. D5 2/2). 6.2.3 Auf dem beim Beschuldigten sichergestellten Notebook Lenovo wurden ne- ben den bereits früher erwähnten Fotodateien der Geschädigten D._____ (Zif- fer 5.2.4) und F._____ (Ziffer 4.2.6) auch Bilder der Geschädigten L._____, E._____ und O._____ aufgefunden, wie sie im Mail verwendet wurden (D4 5/4-5; D1 11/30-31; D5 3). Zudem fanden sich auch diverse dieser Fotos auf dem Mobil- telefon des Beschuldigten (D1 13/2/3). 6.2.4 Bei der Auswertung des ebenfalls sichergestellten Mobiltelefons "BlackBer- ry" des Beschuldigten wurde festgestellt, dass der Beschuldigte mit einer Person namens "P._____", verzeichnet unter der Nummer 07…, einen Whatsapp-Chat geführt hatte (D1 15/5). Der Name "P._____" wurde in den fraglichen E-Mails als Absendername angegeben (D5 2/2). 6.2.5 Auf dem Notebook des Beschuldigten befanden sich Fotoaufnahmen der Telefonliste der "Q._____ GmbH", welche am 14. Februar 2016 mit einem Mobil- telefon BlackBerry Q10 aufgenommen wurden (D4 5/3). Die auf der Telefonliste aufgeführten Telefonnummern der Geschädigten wurde im E-Mail verwendet.
- 20 - 6.3 Würdigung Aufgrund der Beweislage muss auch hier von der Täterschaft des Beschuldigten ausgegangen werden. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und macht gel- tend, er habe von anonymer Seite dieselben oder ähnliche E-Mails erhalten (Prot. I S. 24), wofür einerseits keinerlei Hinweise vorliegen und andererseits der Zusammenhang zu dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt nicht er- sichtlich ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Wortlaut der Anschuldigung nicht zu wenig klar und aussagekräftig (Urk. 85/1 S. 12). Der Titel der Nachricht "HEROIN UND COCAIN HÄNDLER I._____ HAUPTBAHNHOF ZÜRICH & … SHOP" genügt bereits, um den Verdacht auf die im Dokument genannten Perso- nen zu lenken. Eine konkrete Rollenverteilung ist nicht erforderlich (vgl. Prot. II S. 26). Bei sämtlichen Geschädigten handelt es sich wie beim Sachverhalt gemäss Dos- sier 1 und 4 um ehemalige Arbeitskollegen des Beschuldigten aus der Zeit seiner Tätigkeit beim … Shop … bzw. beim I._____ Hauptbahnhof (Prot. I S. 21). Es kann daher für das Motiv auf die Ausführungen gemäss Ziffern 4.4 und 5.3 ver- wiesen werden. Auch hier musste der Beschuldigte aufgrund der Ernsthaftigkeit der erhobenen Vorwürfe davon ausgehen, dass gegen die Geschädigten ein Strafverfahren ein- geleitet würde. Der Sachverhalt gemäss Dossier 5 ist damit erstellt, wobei der De- liktsort wohl im Internetshop der G._____ GmbH an der … [Adresse] lag.
7. Vorwurf gemäss Dossier 3 7.1 Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, am 28. Dezember 2015 um 17:24 Uhr von der E-Mail-Adresse R._____@gmail.com aus eine E-Mail an diver- se Behörden im In- und Ausland versendet und darin wahrheitswidrig behauptet zu haben, dass S._____, T._____ und U._____, allesamt leitende Angestellte von V._____ (Pakistan) Limited, geplant hätten, in Basel einen Anschlag zu verüben. Der Beschuldigte habe damit zumindest in Kauf genommen, dass gegen die be-
- 21 - sagten Personen eine Strafuntersuchung in die Wege geleitet würde (Urk. 72 S. 2 ff.). 7.2 Beweismittel 7.2.1 Auf dem beim Beschuldigten sichergestellten USB Stick "AWK Group" (As- servat Nr. A009'388'516) wurde unter anderem ein Word-Dokument mit der Be- zeichnung "ComplainImmigrationsamtBaselV'._____" gefunden, in dem in engli- scher Sprache davor gewarnt wird, dass die drei Geschädigten versuchen wür- den, in die Schweiz einzureisen, um in Basel einen Terroranschlag durchzufüh- ren. Ein weiteres Word-Dokument mit der Bezeichnung "emails…" enthielt diverse E-Mailadressen unter anderem von V'._____, verschiedenen Migrationsämtern, der Schweizer Botschaft in Pakistan, Interpol sowie des FBI (D3 1 S. 5 f., D1 13/3/3/3; D3 2/5). 7.2.2 Auf dem beim Beschuldigten beschlagnahmten Notebook "Lenovo Think- Pad" fanden sich Fotodateien aller drei Geschädigten. Diese Fotos fanden teil- weise im am 28. Dezember 2015 versandten E-Mail Verwendung (D3 3/1). 7.2.3 Schliesslich wurde auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten eine Fotoauf- nahme vom 28. Dezember 2015 gefunden, worauf die Absender-E-Mail-Adresse "R._____@gmail.com" erkenntlich ist (D1 11/41; D3 1 S. 6). Ca. eine halbe Stun- de nach der Fotoaufnahme wurde das inkriminierte Mail versandt. 7.2.4 Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten befanden sich unter anderem diverse Visitenkarten V'._____ lautend auf Dr. W._____ und diverse Notizzettel auf ihm (D1 19/3; D1 11/35; D3 3/4). Auf einem Notizzettel finden sich die Anga- ben von T._____, welche sich auf dem Zutrittsbadge von V'._____ finden (D3 3/1; D3 3/4). Auf dem Notebook des Beschuldigten fand sich ein Foto des Zutrittsbad- ges, die mit einem BlackBerry Q10 erstellt wurde (D3 3/1). Der Beschuldigte war im Besitz eines solchen Mobiltelefons.
- 22 - 7.3 Würdigung Aufgrund der Beweislage muss auch hier von der Täterschaft des Beschuldigten ausgegangen werden. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und macht gel- tend, man habe ihm derartige Drohungen geschickt, die er dann teilweise auf sei- nen Geräten abgespeichert habe (D1 11/5 S. 11; D1 11/14 S. 13 f.; D1 11/43 S. 11; D1 11/46 S. 8 f.; Prot. I S. 17 ff.). Auch hier gibt es keinerlei Hinweise auf Drohungen gegen den Beschuldigten. Ein Zusammenhang zu dem dem Beschul- digten vorgeworfenen Sachverhalt nicht ersichtlich (vgl. dazu Urk. 85/1 S. 2). Die Verteidigung macht zudem geltend, dass das Dokument mit der Bezeichnung "ComplainImmigrationsamtBaselV'._____" nicht als Word-Dokument aktenkundig sei, weshalb es sich der Kenntnis der Verteidigung entziehe, ob der Wortlaut des Word-Dokumentes identisch mit dem Wortlaut des gegenständlichen E-Mails vom
28. Dezember 2015 sei. Auch sei unklar, bei welchem Dokument es sich um das mit "emails…" betitelte handle (Urk. 85/1 S. 13). Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die den Beschuldigten belastenden Dokumente in genügender Form in den Akten enthalten, so finden sich diese in D1 13/3/3/3 auf CD gebrannt. Das Dokument "emails…" ist in Papierform als D3 2/5 akturiert. Sie enthalten die in Ziffer 7.2.1 genannten Informationen, wobei bezüglich des Dokuments "Com- plainImmigrationsamtBaselV'._____" festzuhalten ist, dass darin zwar nur ein Teil des Textes des versandten E-Mails enthalten ist, indessen genau der Teil (inklu- sive identischer Formatierung/Farbe), worin davor gewarnt wird, dass die drei Ge- schädigten versuchen würden, in die Schweiz einzureisen, um in Basel einen Ter- roranschlag durchzuführen. Die Argumentation der Verteidigung verfängt somit nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Geschädig- ten um leitende Angestellte von V._____ (Pakistan) Limited. In diesem Unterneh- men war der Beschuldigte für kurze Zeit tätig (Visitenkarte des Beschuldigten; Prot. I S. 11). Der Beschuldigte kannte die Geschädigten vom Namen her (Prot. I S. 18 f.). Auch führte der Beschuldigte aus, dass er, nachdem er seinen Vorge- setzten auf die Gefahr hingewiesen habe, die von einem gefälschten Medizinalge- rät namens AA._____ ausging, seine Arbeitsstelle verloren habe (D1 11/46 S. 8
- 23 - f.). Mithin ist auch hier das Motiv darin zu sehen, dass sich der Beschuldigte mit den falschen Anschuldigungen rächen wollte. Wiederum musste der Beschuldigte aufgrund der schwerwiegenden Vorwürfe ge- gen die Geschädigten davon ausgehen, dass gegen diese ein Strafverfahren er- hoben wird. Der Sachverhalt gemäss Dossier 3 ist somit als erstellt anzusehen. III. Rechtliche Würdigung
1. Wer wider besseres Wissen einen Nichtschuldigen bei der Behörde eines Ver- brechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, macht sich der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig. Der Beschuldigte hat mehrfach Personen beschul- digt, ein Delikt (Verbrechen oder Vergehen) begangen zu haben bzw. ein solches begehen zu wollen. Das Delikt ist mit der Beschuldigung vollendet. Die tatsächli- che Einleitung eines Verfahrens gegen den Betroffenen ist nicht notwendig. Der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung ist damit erfüllt. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldi- gung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt somit nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz, wusste er doch, dass die von ihm erhobenen Beschuldigungen nicht der Wahrheit entsprachen. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven wie auch den subjekti- ven Tatbestand der falschen Anschuldigung mehrfach erfüllt. Es sind keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb der Beschul- digte der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
2. Eine Freiheitsberaubung begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit ent- zieht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand kann auch in mittelbarer Täterschaft
- 24 - begangen werden, indem eine falsche Anschuldigung bei den Strafbehörden zu einem Freiheitsentzug führt (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_899/2013 vom
E. 8 Mai 2018. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 402 StPO).
5. Nachdem festgestellt wurde, dass der Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 nicht der Aktenlage entsprach, wurde die zuständige Staatsanwältin mit Schreiben vom
E. 11 Januar 2019 auf diesen Umstand hingewiesen und eingeladen, diese Proble- matik zu prüfen und gegebenenfalls die Anklageschrift hinsichtlich des Sachver- halts gemäss Dossier 1 so zu ändern, dass sie der Aktenlage entspricht (Urk. 70). Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 reichte die Staatsanwältin eine korrigierte An- klageschrift ein (Urk. 72).
6. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 stellte der Beschuldigte das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 74). Diesem Gesuch wurde mit Verfü- gung vom 5. Februar 2019 entsprochen, die bisherige amtliche Verteidigerin ent- lassen und mit Fr. 1'106.60 aus der Gerichtskasse entschädigt sowie Rechtsan- walt lic. iur. X._____ neu als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 78). II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, diverse Personen wi- der besseres Wissen durch das Versenden von Kontaktformularen, E-Mails und
- 6 - Briefen bei Behörden eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt und dabei jeweils zumindest in Kauf genommen zu haben, dass gegen die Geschädigten ei- ne Strafuntersuchung in die Wege geleitet werden könne. Sodann habe er durch sein oben erwähntes Verhalten bewirkt, dass der Geschädigte F._____ mehr als sieben Stunden in Polizeiverhaft habe verbringen müssen.
2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er macht geltend, er habe keinerlei E-Mails oder Briefe entsprechenden Inhalts versendet. Es ist daher zu prüfen, ob sich die in der Anklage umschriebenen Sachverhalte erstellen lassen.
3. Grundsätze der Würdigung der Beweismittel
E. 15 Mai 2016 der USB Stick AWK Group, blau/silber/schwarz, mit der Asserva- tennummer A009'388'469 am Computer angeschlossen worden war (D1 13/3/3/5). Auf dem sichergestellten USB-Stick SanDisk, schwarz, Asservaten- nummer A009'388'458 wurde unter dem Namen "bookmark" ein Link mit der Be- zeichnung "report a crime - Forms - Internet - Home - INTERPOL" gefunden, wel- cher zur entsprechenden Meldeseite von Interpol führt (D1 13/3/3/3; D1 3 S. 4).
E. 16 Mai 2016 und mithin nach dem eingeklagten Vorfall der Post übergeben wur- de (D1 11/6; D1 11/7). Wenn der Beschuldigte von Droh-E-Mails spricht, welche er nach der Kündigung erhalten haben will, so hat er diese Droh-E-Mail erst nach dem eingeklagten Vorfall erhalten. Insbesondere die Behauptung des Beschuldigten, man habe ihm selber E-Mails geschickt, welche an seine ehemaligen Arbeitskollegen gerichtete Drohungen zum Inhalt gehabt hätten, erscheint unglaubhaft, um nicht zu sagen, völlig abwe- gig, ergibt ein solches Vorgehen weder Sinn, noch bestehen hierfür irgendwelche
- 13 - Anhaltspunkte. Auch erschliesst sich der Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Kontaktformulars an Interpol und den vom Beschuldigten behaupteten Dro- hungen gegen ehemalige Arbeitskollegen nicht. Ebenso unglaubhaft erscheint es, wenn der Beschuldigte auf Vorhalt des auf sei- nem USB-Stick gefundenen Dokuments "Bookmark" bzw. dem darin gespeicher- ten Link zur Internetmeldeseite von Interpol erklärt, keine Angaben machen zu können und darauf verweist, er habe diese Sachen auf dem Flohmarkt gekauft (D1 11/5 S. 8) Sodann entlastet es ihn auch nicht, dass die damals benutzte IP-Adresse offenbar im Zeitpunkt der Abfrage durch die Verteidigung im Vorfeld der Berufungsver- handlung in Bellinzona verortet werden konnte (Urk. 85/2). Die Domain gehört der Swisscom, welche die IP-Adressen zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschied- lichen Benutzern zuordnen kann. Im Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgewor- fenen Handlung war die IP-Adresse klar der G._____ GmbH in Zürich, wo sich der Beschuldigte aufgehalten hat, zugeordnet, wie dem vermerkten Stichtag ent- nommen werden kann. Zudem ist festgehalten, dass es sich um eine dynamische Adresse handelt, weshalb es nicht verwundert, dass diese zu einem anderen Zeitpunkt am Standort Bellinzona verwendet wurde (D1 13/2/5). Auch der durch die Verteidigung vorgebrachte Einwand, dass die zeitlichen Ge- gebenheiten nicht stimmen würden, verfängt nicht (Urk. 85/1 S. 5). So ist dem Po- lizeirapport zu entnehmen, dass die Aufnahmezeit der Videoanlage neun Minuten von der Echtzeit abweiche und der Echtzeit hinterher gehe. Das aufgezeichnete Verlassen des Internetcafés durch den Beschuldigten um 22:16 Uhr aufgezeich- nete Zeit entspricht somit in Echtzeit der Uhrzeit vom 22:25 Uhr (D1 1 S. 6). Ein Versand des Kontaktformulars zum Tatzeitpunkt ist deshalb durchaus möglich. Dies gilt auch für die Entfernung des USB-Sticks (Urk. 85/1 S. 5). In Bezug auf eine mögliche andere Täterschaft verwies der Beschuldigte in der Untersuchung vage auf die Möglichkeit einer Cyberattacke sowie darauf, dass der E-Mail-Account von Ex-Präsidentschaftskandidatin Hillary Clinton ebenfalls ge- hackt worden sei (D1 11/14 S. 9). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vor-
- 14 - instanz verwies er pauschal auf die Unsicherheit des Datenverkehrs (Prot. I S. 29 f.). Diese Aussagen sind als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Heute gab er auf Nachfrage nach einer anderen möglichen Täterschaft an, dass er die Sa- che selber untersuche. Er könne ohne Beweise niemandem Vorwürfe machen, es wären reine Vermutungen (Prot. II S. 24).
E. 17 März 2014). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfrei- heit. Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Ein kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Indessen ist keine lange Dauer vorausge- setzt, einige Minuten sind hinreichend (BGE 128 IV 73 E. 2a; Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3). Der Beschuldigte hat mit seiner falschen Anschuldigung bewirkt, dass der Geschädigte F._____ mehr als sieben Stunden in Polizeiverhaft verbrachte. Da die Beschuldigung ein schweres Delikt betraf, muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass sein Vorwurf zur Inhaftierung und Festhaltung von F._____ führen würde. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Dieser muss sich nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf dessen Unrechtmässigkeit beziehen. Der Beschuldigte nahm durch seine falsche Anschuldigung in Kauf, dass eine Strafuntersuchung gegen F._____ eröffnet wird. Ebenso musste er nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen, dass F._____ in Polizeiverhaft genommen wird. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven wie auch den subjekti- ven Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Es sind keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Freiheitsbe- raubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Sanktion
1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom
E. 19 Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beur- teilenden Straftaten vor dem Inkrafttreten des geänderten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein
- 25 - Vergehen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt worden sind, wenn das ge- änderte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB- Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Die Verteidigung beantragte in der Berufungserklärung und auch heute einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 64; Urk. 85/1). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verurteilen. In diesem Bereich (Freiheits- strafen von mehr als einem Jahr) hat sich im neuen Recht nichts geändert bzw. erweist sich dieses nicht als milder, weshalb vorliegend für die Strafzumessung das alte Recht anwendbar bleibt.
2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt und den anwendbaren Strafrahmen für das schwerste Delikt (falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB) mit Geldstrafe bis Freiheitsstra- fe von 20 Jahren bemessen (Urk. 59 S. 16 ff.), auf welche Erwägungen zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Da mehrere falsche Anschuldigungen begangen wurden, rechtfertigt es sich, die falsche Anschuldigung gemäss Dossier 1 als schwerwie- genste Tat einzustufen und hierfür zunächst eine Einsatzstrafe festzulegen. Her- nach ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips unter Berücksichtigung der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen.
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Nachdem das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird, ist die Kostenauflage ebenfalls zu bestätigen. Gleiches gilt für die Kosten der Strafuntersuchung gegen F._____ (Verfahrens-Nr. C-1/2016/10016474), welches aufgrund des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten ausgelöst wurde. Diese Kosten im Betrag von Fr. 2'602.80 (Fr. 800.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 1'402.80 Entschädigung; Fr. 400.– Genugtuung) sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 31 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Herausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten) und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 90 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Der externe Datenträger Sachkaution Nr. 32468 und die Hard Disk Festplat- te "Datensicherung" Sachkaution Nr. 32854 werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.
- Die bei der Kantonspolizei Zürich lagernden USB-Sticks/IT-Zubehör (Asser- vaten-Nummern A009'387'966, A009'387'977, A009'388'458, A009'388'469, A009'388'492, A009'388'629, A009'388'630, A009'388'641, A009'388'652, A009'388'674, A009'388'685, A009'388'787, A009'388'798, A009'504'658) und die bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Papierware (A009'504'545, A009'504'567, A009'504'578, A009'504'603, A009'504'636) werden nach - 32 - Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 1'000.– und der Privatklägerin E._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen.
- Dem Beschuldigten werden die Kosten der Strafuntersuchung C-1/2016/10116474 in Sachen F._____ von Fr. 2'602.80 (Fr. 800.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 1'402.80 Entschädigung; Fr. 400.– Genugtuung) auferlegt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'106.60 amtliche Verteidigung RA'in Y._____ (bereits ausbezahlt) Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung RA X._____
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - 33 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betr. Dispositivziffer 4) − die Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizeiliches Datenmanagement, Asservate-Triage (Referenz-Nr. K160523), Postfach, 8021 Zürich (betr. Dispositivziffer 5) − an die Staatsanwaltschaft See / Oberland betr. Unt.-Nr. C-1/2016/10016474 bzw. gem. Dispositivziffer 8 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 34 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. April 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180364-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Bachmann sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. Aardoom Urteil vom 26. April 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache falsche Anschuldigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
8. Mai 2018 (DG170256)
- 2 - Anklage: Die korrigierte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Ja- nuar 2019 (Urk. 72) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 90 Ta- ge durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Der externe Datenträger, SK-Nr. 32468, sowie die Hard Disk Festplatte "Datensicherung", SK-Nr. 32854, werden vernichtet.
5. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen innert 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausgegeben, an- sonsten sie vernichtet werden: − 2 Drucker (HP Officejet Pro 8500A e-All-in One; HP ENVY 4504) − 2 USB-Sticks − 2 Pakistanische ID-Karten, lautend auf B._____ und C._____ − 1 Stempel "University of Karachi"
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen.
- 3 -
8. Dem Beschuldigten werden die Kosten der Strafuntersuchung C-1/2016/10016474 in Sachen F._____ von Fr. 2'602.80 (Fr. 800.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 1'402.80 Entschädigung; Fr. 400.– Genugtuung) auferlegt.
9. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird separat entschieden.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 2'730.– Kosten Kantonspolizei Fr. 130.– Auslagen Untersuchung Fr. 16'035.50 amtliche Verteidigung (gemäss Nachtragsurteil vom 29. Mai 2018)
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85/1 S. 1)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. DG170165) aufzuheben;
2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen;
3. Es sei dem Beschuldigten für die zu Unrecht erstandene Untersu- chungshaft gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine angemessene Genugtuung zuzusprechen;
- 4 -
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 67, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________ Erwägungen: I. Prozessuales
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 59 S. 3 f.).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2018 wurde der Beschuldigte A._____ der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 90 Tagen Haft, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Zudem wurde über diverse Gegenstände entschieden. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, zwei Privatklägern Genugtuun- gen zu bezahlen. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, wurden dem Beschuldig- ten auferlegt. Zusätzlich wurden dem Beschuldigten die Kosten des gegen F._____ geführten Strafverfahrens auferlegt (Urk. 59).
3. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtes Zürich meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Mai 2018 die Berufung an (Urk. 50). Am 27. August 2018 liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin die Berufungserklärung ein- reichen (Urk. 60). Auf gerichtliche Aufforderung vom 31. August 2018 (Urk. 62), verdeutlichte der Beschuldigte seine Berufungserklärung mit Eingabe vom
20. September 2018 und stellte oberwähnte Anträge (Urk. 64). Beweisanträge für
- 5 - das Berufungsverfahren stellte er keine. In der Folge wurde der Staatsanwalt- schaft und den Privatklägern mit Verfügung vom 24. September 2018 Frist ange- setzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 65). Innert Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67). Die Privatkläger reichten keine Erklärung ein.
4. Mit seinen Berufungsanträgen ficht der Beschuldigte Dispositiv Ziffern 1 bis 4 sowie 6 bis 8 und 11 des vorinstanzlichen Urteils an und beantragt einen vollum- fänglichen Freispruch. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Entscheid über diverse Gegenstände (Dispositiv Ziffer 5) und die Kosten- festsetzung (Dispositiv Ziffer 10) des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom
8. Mai 2018. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 402 StPO).
5. Nachdem festgestellt wurde, dass der Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 nicht der Aktenlage entsprach, wurde die zuständige Staatsanwältin mit Schreiben vom
11. Januar 2019 auf diesen Umstand hingewiesen und eingeladen, diese Proble- matik zu prüfen und gegebenenfalls die Anklageschrift hinsichtlich des Sachver- halts gemäss Dossier 1 so zu ändern, dass sie der Aktenlage entspricht (Urk. 70). Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 reichte die Staatsanwältin eine korrigierte An- klageschrift ein (Urk. 72).
6. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 stellte der Beschuldigte das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 74). Diesem Gesuch wurde mit Verfü- gung vom 5. Februar 2019 entsprochen, die bisherige amtliche Verteidigerin ent- lassen und mit Fr. 1'106.60 aus der Gerichtskasse entschädigt sowie Rechtsan- walt lic. iur. X._____ neu als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 78). II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, diverse Personen wi- der besseres Wissen durch das Versenden von Kontaktformularen, E-Mails und
- 6 - Briefen bei Behörden eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt und dabei jeweils zumindest in Kauf genommen zu haben, dass gegen die Geschädigten ei- ne Strafuntersuchung in die Wege geleitet werden könne. Sodann habe er durch sein oben erwähntes Verhalten bewirkt, dass der Geschädigte F._____ mehr als sieben Stunden in Polizeiverhaft habe verbringen müssen.
2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er macht geltend, er habe keinerlei E-Mails oder Briefe entsprechenden Inhalts versendet. Es ist daher zu prüfen, ob sich die in der Anklage umschriebenen Sachverhalte erstellen lassen.
3. Grundsätze der Würdigung der Beweismittel 3.1 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichtes 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008 E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn er- hebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der
- 7 - Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2 Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom
26. Juni 2003, Nr. 2002/387S E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 3.3 Wie bereits angesprochen, können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf- drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrach- tet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich
- 8 - 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009 E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). 3.4 Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 10 N 2 ff.) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. No- vember 2005 E. 4.). 3.5 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit ei- ne Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer- den muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhalts- punkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen las- sen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Kassations- gerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320).
4. Vorwurf gemäss Dossier 1 4.1 Dem Beschuldigten wird im Dossier 1 zusammengefasst vorgeworfen, am
15. Mai 2016 ca. 22:00 Uhr aus dem Internetcafé G._____ GmbH in Zürich von
- 9 - der Webseite von Interpol ein Kontaktformular an Interpol gesendet zu haben, un- ter Angabe der E-Mail-Adresse H._____@gmail.com. Darin habe er den Geschä- digten F._____ wider besseres Wissen als gefährlichen Terroristen bezeichnet, der beim I._____ am Zürcher Hauptbahnhof eine Bombe zur Detonation bringen wolle. Der Beschuldigte habe damit bezwecken wollen, dass gegen den Geschä- digten eine Strafverfolgung durchgeführt werde. Durch das Verschicken des Kon- taktformulars habe der Beschuldigte zudem bewirkt, dass beim Geschädigten ei- ne Wohnungsdurchsuchung durchgeführt worden und dieser verhaftet worden sei und dass dieser unschuldig mehr als sieben Stunden in Polizeihaft habe verbrin- gen müssen. Dies habe der Beschuldigte ebenfalls zumindest in Kauf genommen (Urk. 72 S. 6 ff.). 4.2 Beweismittel 4.2.1 Am 15. Mai 2016, 22.49 Uhr, ging bei Interpol via Kontaktformular eine Nachricht ein mit dem Hinweis auf einen "most dangerous terrorist tunesian F._____ or F'._____". Der Meldung war eine Fotoaufnahme eines Mannes ange- fügt. Die Nachricht war auf Englisch verfasst und der unbekannte Meldeerstatter gab an, dass es sich beim Täter um F._____ oder F'._____ aus Tunesien handeln würde. Es wurde Bezug auf die Attentate in Brüssel genommen. Zudem führte der Melder aus, dass sich der Täter dahingehend geäussert habe, dass er eine ge- fährliche Bombe in der Schweiz, beim I._____ am Hauptbahnhof Zürich, zur De- tonation bringen würde. Der unbekannte Meldeerstatter gab seine E-Mail mit "H'._____@gmail.com" an. Als Sendezeit wird 5.22 Uhr PM angegeben. Aufgrund verschiedener Zeitzonen und dem Zeitpunkt des Eingangs muss das Kontaktfor- mular um 22.22 Uhr versandt worden sein (D1 13/1/3). Gemäss Interpol wurde das Kontaktformular von der IP-Adresse 1 versandt (D1 1 S. 5). 4.2.2. Zur gleichen Zeit gingen bei der Kantonspolizei Zürich ausgefüllte Kontakt- formulare mit ähnlichem Inhalt ein (D1 13/1/1). Die dazugehörigen Log-Einträge gaben als IP-Adresse ebenfalls 1 an (D1 1 S. 4). 4.2.3. Eine Auskunft beim CCIS ergab, dass im fraglichen Zeitpunkt die IP-Adres- se bei der G._____ GmbH an der … [Adresse] verwendet wurde (D1 13/2/5).
- 10 - 4.2.4. Anhand der erhobenen Videoüberwachungsaufnahmen der G._____ GmbH wurde festgestellt, dass sich am fraglichen Tag im fraglichen Zeitraum eine unbe- kannte Person rund anderthalb Stunden im Internetshop am Computerarbeitsplatz Nr. 5 aufhielt und dabei einen mobilen Datenträger am Computer einsteckte und wieder entfernte (D1 11/2; D1 11/3; D1 11/13; D1 13/3/1). In den folgenden Ein- vernahmen sowie auch heute bestätigte der Beschuldigte, dass es sich bei der unbekannten Person um ihn gehandelt habe (D1 11/1 S. 8; D1 11/5 S. 7; Prot. II S. 19). Ebenfalls aufgrund der Videoüberwachungsaufnahmen ergibt sich, dass am Bildschirm auf der Homepage der Kantonspolizei Zürich die Seiten "Über uns", "Kriminalpolizei" und "Kontaktanfragen Kriminalpolizei" abgerufen wurden (D1 11/13). 4.2.5. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden diverse Ge- genstände sichergestellt, u.a. diverse USB-Sticks (D1 15/3; D1 15/7), deren Da- ten gesichert wurden (D1 13/3/3/2). Ebenfalls sichergestellt wurde der Computer der G._____ GmbH vom Arbeitsplatz Nr. 5 und dessen Daten ebenfalls gesichert (D1 13/3/3/1). Ein Vergleich zwischen dem Computer der G._____ GmbH und den beim Beschuldigten sichergestellten USB-Sticks ergab, dass am Abend des
15. Mai 2016 der USB Stick AWK Group, blau/silber/schwarz, mit der Asserva- tennummer A009'388'469 am Computer angeschlossen worden war (D1 13/3/3/5). Auf dem sichergestellten USB-Stick SanDisk, schwarz, Asservaten- nummer A009'388'458 wurde unter dem Namen "bookmark" ein Link mit der Be- zeichnung "report a crime - Forms - Internet - Home - INTERPOL" gefunden, wel- cher zur entsprechenden Meldeseite von Interpol führt (D1 13/3/3/3; D1 3 S. 4). 4.2.6. Die Auswertung des Notebook Lenovo ThinkPad des Beschuldigten, wel- ches anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt wurde, ergab, dass darauf mehrere Fotoaufnahmen des Geschädigten F._____ abgespeichert waren; unter anderem auch jenes Bild, welches als Anhang an Interpol versendet worden war (D1 13/3/2; D1 13/1/3).
- 11 - 4.3 Würdigung Oberwähnte Beweismittel sprechen stark für eine Täterschaft des Beschuldigten. Die ausgefüllten und versandten Kontaktformulare an Interpol und die Kantonspo- lizei Zürich führen via IP-Adresse zur G._____ GmbH, wo sich aufgrund der Vi- deoüberwachung ergibt, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt am Computerarbeitsplatz Nr. 5 aufgehalten und die Homepage der Kantonspolizei Zürich aufgerufen hat und zwar auf der Seite, die zum Kontaktformular führte. Auf der Videoüberwachung ist ebenfalls ersichtlich, dass der Beschuldigte am Com- puter des Arbeitsplatzes Nr. 5 einen mobilen Datenträger einsteckte und wieder entfernte. Dies wird durch Untersuchungen bestätigt, indem diese ergaben, dass ein beim Beschuldigten sichergestellter USB-Stick zum fraglichen Zeitpunkt am Computer des Arbeitsplatzes Nr. 5 im erwähnten Internetcafé angeschlossen worden war. Zudem wurde auf dem Notebook des Beschuldigten das Foto des Geschädigten gefunden, welches mit dem Kontaktformular an Interpol versandt wurde. Auf einem beim Beschuldigten sichergestellten USB-Stick befand sich zu- dem ein Link, der zur Meldeseite von Interpol führt. 4.3.1 Kommt hinzu, dass zwischen dem Beschuldigten, J._____ und F._____ eine persönliche Verbindung besteht. J._____ ist der ehemalige Chef und F._____ der ehemalige Arbeitskollege des Beschuldigten aus seiner Tätigkeit beim I._____ Zürich Hauptbahnhof bzw. dem … Shop …-Strasse … (D1 11/1 S. 4 ff.; Prot. I S. 26). Der Ort, wo der Anschlag hätte verübt werden sollen, ist dem Beschuldig- ten bekannt, handelt es sich doch um seinen ehemaligen Arbeitsort. 4.3.2 Der Beschuldigte bestreitet, besagtes Kontaktformular an Interpol verschickt zu haben (D1 11/1 S. 8 und 15; D1 11/5 S. 9; D1 11/14 S. 9; D1 11/44 S. 2; D1 11/46 S. 15 f.; Prot. I S. 26 f.), kann aber weder sinnvoll erklären, was er sonst zur fraglichen Zeit im Internetshop gemacht haben will und wer sonst dieses Kontakt- formular versendet haben soll, noch, weshalb auf seinen Geräten bzw. Datenträ- gern Fotografien des Geschädigten F._____ sowie der Link der Kontaktseite von Interpol abgespeichert waren.
- 12 - Wie bereits die Vorinstanz festhielt, sind die vorgebrachten Erklärungen des Be- schuldigten zu seiner Anwesenheit im Internetcafé im fraglichen Zeitpunkt diffus und widersprüchlich. Auffällig ist sodann das sprunghaft angepasste Aussagever- halten des Beschuldigten: So führte er zu Beginn der Untersuchung in der ersten polizeilichen Einvernahme zunächst aus, er könne sich nicht daran erinnern, zu welchem Zweck er damals im Internetcafé gewesen sei, möglicherweise habe er seine Lyca-Karten aufladen wollen oder sein Microsoft Word zuhause habe nicht richtig funktioniert (D1 11/1 S. 8), bzw. er sei bis Ende Mai 2016 derart unter Stress gestanden, dass er sich an nichts mehr erinnern könne (D1 11/1 S. 8). In derselben Einvernahme gab er alsdann an, er habe nach seiner Kündigung bei I._____ von verschiedener Seite Droh-E-Mails erhalten, die einerseits Morddro- hungen gegen ihn selber aber auch Drohungen gegenüber ehemaligen Mitarbei- tern enthalten hätten, und es könne sein, dass er sich diese "gefährlichen E- Mails" dort habe anschauen wollen (D1 11/1 S. 8 f.). Zusammen mit den Droh- E-Mails habe er auch viele Fotos erhalten, die er aber nie genau angeschaut ha- be und auch nicht weitergeleitet habe (D1 11/1 S. 10). In der Hafteinvernahme be- richtet der Beschuldigte zunächst abermals, er sei nach seiner Kündigung in das Internetcafé, um Zeitung zu lesen und zu relaxen und er wisse nicht mehr, was er dort gemacht habe (D1 11/4 S. 8), um nur wenig später zu erklären, er habe sich dort Droh-E-Mails angeschaut (D1 11/4 S. 8). In der darauffolgenden delegierten Einvernahme führte der Beschuldigte aus, es könne sein, dass er sich komische E-Mails und Drohungen angeschaut habe, es sei aber auch möglich, dass er auf Stellensuche gewesen sei (D1 11/5 S. 7). Anzufügen ist, dass das Kündigungs- schreiben des Beschuldigte wohl vom 11. Mai 2016 datiert, jedoch erst am
16. Mai 2016 und mithin nach dem eingeklagten Vorfall der Post übergeben wur- de (D1 11/6; D1 11/7). Wenn der Beschuldigte von Droh-E-Mails spricht, welche er nach der Kündigung erhalten haben will, so hat er diese Droh-E-Mail erst nach dem eingeklagten Vorfall erhalten. Insbesondere die Behauptung des Beschuldigten, man habe ihm selber E-Mails geschickt, welche an seine ehemaligen Arbeitskollegen gerichtete Drohungen zum Inhalt gehabt hätten, erscheint unglaubhaft, um nicht zu sagen, völlig abwe- gig, ergibt ein solches Vorgehen weder Sinn, noch bestehen hierfür irgendwelche
- 13 - Anhaltspunkte. Auch erschliesst sich der Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Kontaktformulars an Interpol und den vom Beschuldigten behaupteten Dro- hungen gegen ehemalige Arbeitskollegen nicht. Ebenso unglaubhaft erscheint es, wenn der Beschuldigte auf Vorhalt des auf sei- nem USB-Stick gefundenen Dokuments "Bookmark" bzw. dem darin gespeicher- ten Link zur Internetmeldeseite von Interpol erklärt, keine Angaben machen zu können und darauf verweist, er habe diese Sachen auf dem Flohmarkt gekauft (D1 11/5 S. 8) Sodann entlastet es ihn auch nicht, dass die damals benutzte IP-Adresse offenbar im Zeitpunkt der Abfrage durch die Verteidigung im Vorfeld der Berufungsver- handlung in Bellinzona verortet werden konnte (Urk. 85/2). Die Domain gehört der Swisscom, welche die IP-Adressen zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschied- lichen Benutzern zuordnen kann. Im Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgewor- fenen Handlung war die IP-Adresse klar der G._____ GmbH in Zürich, wo sich der Beschuldigte aufgehalten hat, zugeordnet, wie dem vermerkten Stichtag ent- nommen werden kann. Zudem ist festgehalten, dass es sich um eine dynamische Adresse handelt, weshalb es nicht verwundert, dass diese zu einem anderen Zeitpunkt am Standort Bellinzona verwendet wurde (D1 13/2/5). Auch der durch die Verteidigung vorgebrachte Einwand, dass die zeitlichen Ge- gebenheiten nicht stimmen würden, verfängt nicht (Urk. 85/1 S. 5). So ist dem Po- lizeirapport zu entnehmen, dass die Aufnahmezeit der Videoanlage neun Minuten von der Echtzeit abweiche und der Echtzeit hinterher gehe. Das aufgezeichnete Verlassen des Internetcafés durch den Beschuldigten um 22:16 Uhr aufgezeich- nete Zeit entspricht somit in Echtzeit der Uhrzeit vom 22:25 Uhr (D1 1 S. 6). Ein Versand des Kontaktformulars zum Tatzeitpunkt ist deshalb durchaus möglich. Dies gilt auch für die Entfernung des USB-Sticks (Urk. 85/1 S. 5). In Bezug auf eine mögliche andere Täterschaft verwies der Beschuldigte in der Untersuchung vage auf die Möglichkeit einer Cyberattacke sowie darauf, dass der E-Mail-Account von Ex-Präsidentschaftskandidatin Hillary Clinton ebenfalls ge- hackt worden sei (D1 11/14 S. 9). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vor-
- 14 - instanz verwies er pauschal auf die Unsicherheit des Datenverkehrs (Prot. I S. 29 f.). Diese Aussagen sind als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Heute gab er auf Nachfrage nach einer anderen möglichen Täterschaft an, dass er die Sa- che selber untersuche. Er könne ohne Beweise niemandem Vorwürfe machen, es wären reine Vermutungen (Prot. II S. 24). 4.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den Ausführungen des Be- schuldigten und der Verteidigung ein mögliches Tatmotiv abzeichnet: Der Be- schuldigte beschreibt das Verhältnis zu seinem ehemaligen Chef wie auch zum Geschädigten F._____ zwar grundsätzlich als gut, räumt aber ein, dass es im Rahmen der Zusammenarbeit zu Konflikten gekommen ist, wobei er sich unge- recht behandelt fühlte (D1 11/1 S. 6; D1 11/4 S. 7; D1 11/46 S. 17 f.; Prot. I S. 20, 25 f. und 29). Er gab einmal an, vergeblich auf eine Beförderung gewartet zu ha- ben (D1 11/1 S. 6). Ein anderes Mal erklärte er, er habe eine angebotene Beför- derung sowie das Angebot seines Vorgesetzten, in dessen Familie einzuheiraten, abgelehnt, worauf sich das Verhältnis zu seinem Vorgesetzten verschlechtert ha- be (D1 11/39 S. 11). Der Beschuldigte betonte immer wieder seine gute Ausbil- dung und seine Fähigkeiten und erwähnte verschiedentlich, seine Arbeitskollegen seien eifersüchtig auf ihn gewesen (D1 11/4 S. 7; D1 11/39 S. 11 f.; D1 11/46 S. 17; Prot. I S. 20 und 28; Prot. II S. 15). Der Beschuldigte erklärte auch, mit sei- ner Arbeitssituation unzufrieden gewesen zu sein. Er habe seine Arbeitsstelle schlussendlich aufgrund von Stress verlassen (D1 11/1 S. 4 und 6; D1 11/4 S. 7; D1 11/39 S. 4). Wie die vormalige Verteidigung anerkennt, divergiert die Wahr- nehmung des Beschuldigten über seine Fähigkeiten und sein Verhalten am Ar- beitsplatz jedoch beträchtlich von jener seiner Mitarbeiter und Vorgesetzten (Urk. 46 S. 3 ff.). Sie bestätigt auch, dass der Kündigung des Beschuldigten eine
– zumindest gegenseitige – Initiative zur einvernehmlichen Auflösung des Ar- beitsverhältnisses voranging (Urk. 46 S. 6). Letztlich muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aus Unzufriedenheit oder verletztem Stolz über die gescheiterte Zusammenarbeit heraus versuchte, durch die falsche Anschuldi- gung Rache zu üben.
- 15 - 4.5 Festzuhalten ist, dass ein Kontaktformular von der Internet-Seite von Interpol versendet wurde und dabei als Absender-E-Mail die Adresse H'._____@gmail.com angegeben wurde. Dem Argument der Verteidigung, wo- nach keinerlei Beweise dafür vorliegen würden, dass der Beschuldigte Zugang zum E-Mail-Account von J._____ gehabt habe, ist damit das Fundament entzo- gen. Abgesehen davon war der Beschuldigte aufgrund seiner Fähigkeiten in der Lage eine E-Mail-Adresse einzurichten. Er verfügt über einen Masterabschluss in Informatik, arbeitete für die K._____ AG im Informatikbereich (D1 20/5 S. 3; D1 11/15) und hat eine eigene Firma im Bereich IT (D1 11/46 S. 21). 4.6 Insgesamt verbleiben aufgrund all dieser Indizien, die für die Verwirklichung der in der Anklageschrift beschriebenen Straftat sprechen, keine erheblichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt vollumfänglich so zugetragen hat, wie er eingeklagt wurde. Die vom Beschuldigten in seinen Aussagen vorgebrachten Schilderungen stellen reine Schutzbehauptungen dar. Es ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. 4.7 Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hatte das Versenden des Kontaktformu- lars an Interpol in der Folge zur Verhaftung des Geschädigten F._____ geführt (vgl. D1 14/1-3). Der Beschuldigte musste aufgrund der gravierenden Anschuldi- gung mit der Verhaftung des Geschädigten F._____ rechnen bzw. hat er diese mit seinem Handeln geradezu provoziert; der gegenteiligen Ansicht der Verteidigung (Urk. 46 S. 8 f.) kann nicht gefolgt werden. Angesichts der geschilderten akuten Bedrohungslage für eine Vielzahl von Menschen blieb den Behörden gar keine andere Wahl, als den Geschädigten für genauere Abklärungen unverzüglich in Polizeigewahrsam zu nehmen. Dass dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der erhobenen Vorwürfe bewusst war, ergibt sich auch aus seiner Äusserung, wo- nach er sich in Anbetracht seines pakistanischen Hintergrunds bewusst sei, dass die Behörden solches nicht als Spass ansehen würden. Zudem wusste er, dass ein Bombenanschlag eine Straftat ist (D1 11/1 S. 9 f.). Somit ist der Sachverhalt in diesem Anklagepunkt ebenfalls erstellt, wobei von eventualvorsätzlicher Tatbege- hung auszugehen ist.
- 16 -
5. Vorwurf gemäss Dossier 4 5.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 13. April 2016 einen Brief an die Chefin der Kriminalpolizei und an das Migrationsamt des Kantons Zürich versandt, worin er D._____, L._____ und E._____ wahrheitswidrig des schweren Heroin- und Kokainhandels in der Nähe des … Shops … an der …-Strasse … in … Zürich beschuldigt habe. Zudem habe er D._____ wahrheitswidrig beschuldigt, seine kleine Tochter sexuell missbraucht und heroinabhängig gemacht zu haben (Urk. 72 S. 4 f.). 5.2 Beweismittel 5.2.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurde eine ange- brauchte Packung Kanzleibriefumschläge sichergestellt (D1 15/9; D1 15/10 As- servat Nr. A009'504'603). Untersuchungen des Forensischen Instituts Zürich ergaben, dass die Couverts, welche für den Versand der fraglichen Schreiben an die Kriminalpolizei Zürich sowie das Migrationsamt Zürich verwendet wurden, identisch mit jenen beim Beschuldigten sichergestellten sind (weisse Fenstercou- verts, Fenster links, selbstklebende Verschlusskappe, DIN-Format C5, 100g/m2 mit hellblauem, gerastertem Innendruck und Produktionsnummern "1191" [Ma- schinenführer-Nummer] und "1036692" [Auftragsnummer]; D4 6/5). 5.2.2 Des Weiteren wurden in der Wohnung des Beschuldigten ein Notebook "Lenovo ThinkPad" sowie ein Drucker "HP ENVY 4504" sichergestellt (D1 15/7 S. 1; D1 15/10 S. 1). Im Rahmen des Abgleichs der fraglichen Briefe und Adres- setiketten mit anhand der sichergestellten Geräte erstelltem Vergleichsmaterial durch das Forensische Institut Zürich konnten in Bezug auf das Druckbild bzw. die Ablagerungscharakteristiken Individualmerkmale eruiert werden, welche stark da- für sprechen, dass das an die Kriminalpolizei versandte Schreiben (D4 3/2) mit den sichergestellten Gerätschaften hergestellt wurden (D4 6/5 S. 8). Ebenso ergab die chemisch-analytische Untersuchung der Druckertinte des beim Be- schuldigten sichergestellten Druckers "HP ENVY 4504", dass sich deren chemi- sche Zusammensetzung nicht von jener des an die Kriminalpolizei gesandten Schreibens und der Adressetikette unterscheidet (D4 6/5 S. 8).
- 17 - 5.2.3 Auf dem beim Beschuldigten sichergestellten USB-Stick "AWK Group" (As- servat Nr. A009'388'516) fanden sich sodann Fotodateien des Geschädigten D._____ sowie ein Dokument mit der Bezeichnung "Kriminalpolizei 1", welches die Anschrift der Kriminalpolizei Zürich, Dr. iur. M._____, enthielt (D1 3 S. 4; D1 15/6; D4 4/1). 5.2.4 In der Wohnung des Beschuldigten wurde sein Notebook "Lenovo Think- Pad" sichergestellt (D1 15/7 S. 1). Auf diesem Notebook wurden diverse Fotos von Ausländerausweisen des Geschädigten D._____ gefunden. Die Fotos wurden am 26. Februar 2016 mit einem Kameramodell BlackBerry Q10 erstellt (D4 5/1-2). Der Beschuldigte besitzt ein entsprechendes Mobiltelefon (D1 15/7; D1 13/3/3/4). 5.2.5 Aufgrund der Angaben der Frankatur-Etiketten auf den beiden Couverts der Schreiben an die Chefin der Kriminalpolizei bzw. an das Migrationsamt des Kan- tons Zürich ergibt sich, dass die Couverts am 13. April 2016 um 13:54 Uhr bzw. 13:55 Uhr beim Schalter C der Sihlpost aufgegeben wurden (D4 3/1-2). Bei der Sihlpost handelt es gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten um seine an- gestammte Postfiliale (D1 11/14 S. 10 f.). 5.2.6 Auch in zeitlicher Hinsicht war es dem Beschuldigten möglich, die beiden Briefe aufzugeben und hernach, wie an diesem Tage vorgesehen, um 14:00 Uhr seinen Dienst anzutreten, beträgt doch die Wegstrecke von der Sihlpost Zürich zum ehemaligen Arbeitsort des Beschuldigten an der …-Strasse … in Zürich ge- mäss geografischen Informationssystem (GIS) lediglich rund … [Anzahl] Meter (vgl. D1 11/14 S. 11). 5.3 Würdigung Die oberwähnten Beweismittel sprechen für eine Täterschaft des Beschuldigten. Die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten, er habe mit dem Versand be- sagter Briefe nichts zu tun und wisse nichts davon, erscheinen angesichts der vorhandenen Beweise als unglaubhaft. Auch für seine Erklärung für die bei ihm gefundenen Fotos der Ausländerausweise von D._____ und des Dokuments mit der Anschrift der Kriminalpolizei Zürich, wonach ihm derartige Dateien von dritter
- 18 - Seite zugeschickt worden seien, um ihn hereinzulegen, gibt es keinerlei Anhalts- punkte. Bei den Geschädigten D._____, L._____ und E._____ handelt es sich wie beim Sachverhalt gemäss Dossier 1 um ehemalige Arbeitskollegen des Beschuldigten aus der Zeit seiner Tätigkeit beim … Shop … bzw. beim I._____ Hauptbahnhof (Prot. Vorinstanz S. 21). Die Zusammenarbeit gestaltete sich - wie bereits ausge- führt - schwierig und das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten wurde beendet. Was das Verhältnis zum Geschädigten D._____ betrifft, führte der Beschuldigte aus, er habe mit ihm dann Konflikte gehabt, wenn dieser seine Aufgaben nicht er- ledigt habe (D1 11/5 S. 12). Hier ist denn auch das Motiv für die Tat zu suchen. Im Übrigen kann auf das unter Ziffer 4.4 Ausgeführte verwiesen werden. Aufgrund der Ernsthaftigkeit der erhobenen Vorwürfe musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass gegen die Geschädigten ein Strafverfahren eingeleitet würde. Der Sachverhalt gemäss Dossier 4 ist damit erstellt.
6. Vorwurf gemäss Dossier 5 6.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, am 2. Mai 2016, 22:53 Uhr, mit- tels E-Mail von der Adresse N._____@gmail.com aus an diverse Behörden und Medienportale F._____, O._____, D._____, E._____ und L._____ wahrheitswidrig des schweren Heroin- und Kokainhandels in der Nähe des … Shops … an der …- Strasse … in Zürich bezeichnet und damit zumindest in Kauf genommen zu ha- ben, dass gegen besagte Personen ein Strafverfahren eingeleitet werden könnte (Urk. 72 S. 5 f.). 6.2 Beweismittel 6.2.1 Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass der beim Beschuldigten sicherge- stellte USB Stick "AWK Group" am 2. Mai 2016 um 21:39:57 Uhr am Arbeitsplatz Nr. 5 des Internetshops G._____ GmbH in Zürich eingesetzt worden und um 22:59:32 Uhr wieder entfernt worden war (D1 13/3/3/5). Das fragliche E-Mail mit der falschen Anschuldigung wurde im selben Zeitraum verschickt. 6.2.2 Auf dem erwähnten Datenträger konnte sodann ein gelöschtes Word- Dokument mit der Bezeichnung "f1317072" wiederhergestellt werden, wobei es
- 19 - sich um das Dokument "HEROIN UND COCAIN HÄNDLER I._____ HAUPT- BAHNHOF ZÜRICH & … SHOP" handelte, welches mit fraglichen E-Mails ver- sendet wurde (D5 1 S. 6 und act. D5 2/2). 6.2.3 Auf dem beim Beschuldigten sichergestellten Notebook Lenovo wurden ne- ben den bereits früher erwähnten Fotodateien der Geschädigten D._____ (Zif- fer 5.2.4) und F._____ (Ziffer 4.2.6) auch Bilder der Geschädigten L._____, E._____ und O._____ aufgefunden, wie sie im Mail verwendet wurden (D4 5/4-5; D1 11/30-31; D5 3). Zudem fanden sich auch diverse dieser Fotos auf dem Mobil- telefon des Beschuldigten (D1 13/2/3). 6.2.4 Bei der Auswertung des ebenfalls sichergestellten Mobiltelefons "BlackBer- ry" des Beschuldigten wurde festgestellt, dass der Beschuldigte mit einer Person namens "P._____", verzeichnet unter der Nummer 07…, einen Whatsapp-Chat geführt hatte (D1 15/5). Der Name "P._____" wurde in den fraglichen E-Mails als Absendername angegeben (D5 2/2). 6.2.5 Auf dem Notebook des Beschuldigten befanden sich Fotoaufnahmen der Telefonliste der "Q._____ GmbH", welche am 14. Februar 2016 mit einem Mobil- telefon BlackBerry Q10 aufgenommen wurden (D4 5/3). Die auf der Telefonliste aufgeführten Telefonnummern der Geschädigten wurde im E-Mail verwendet.
- 20 - 6.3 Würdigung Aufgrund der Beweislage muss auch hier von der Täterschaft des Beschuldigten ausgegangen werden. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und macht gel- tend, er habe von anonymer Seite dieselben oder ähnliche E-Mails erhalten (Prot. I S. 24), wofür einerseits keinerlei Hinweise vorliegen und andererseits der Zusammenhang zu dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt nicht er- sichtlich ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Wortlaut der Anschuldigung nicht zu wenig klar und aussagekräftig (Urk. 85/1 S. 12). Der Titel der Nachricht "HEROIN UND COCAIN HÄNDLER I._____ HAUPTBAHNHOF ZÜRICH & … SHOP" genügt bereits, um den Verdacht auf die im Dokument genannten Perso- nen zu lenken. Eine konkrete Rollenverteilung ist nicht erforderlich (vgl. Prot. II S. 26). Bei sämtlichen Geschädigten handelt es sich wie beim Sachverhalt gemäss Dos- sier 1 und 4 um ehemalige Arbeitskollegen des Beschuldigten aus der Zeit seiner Tätigkeit beim … Shop … bzw. beim I._____ Hauptbahnhof (Prot. I S. 21). Es kann daher für das Motiv auf die Ausführungen gemäss Ziffern 4.4 und 5.3 ver- wiesen werden. Auch hier musste der Beschuldigte aufgrund der Ernsthaftigkeit der erhobenen Vorwürfe davon ausgehen, dass gegen die Geschädigten ein Strafverfahren ein- geleitet würde. Der Sachverhalt gemäss Dossier 5 ist damit erstellt, wobei der De- liktsort wohl im Internetshop der G._____ GmbH an der … [Adresse] lag.
7. Vorwurf gemäss Dossier 3 7.1 Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, am 28. Dezember 2015 um 17:24 Uhr von der E-Mail-Adresse R._____@gmail.com aus eine E-Mail an diver- se Behörden im In- und Ausland versendet und darin wahrheitswidrig behauptet zu haben, dass S._____, T._____ und U._____, allesamt leitende Angestellte von V._____ (Pakistan) Limited, geplant hätten, in Basel einen Anschlag zu verüben. Der Beschuldigte habe damit zumindest in Kauf genommen, dass gegen die be-
- 21 - sagten Personen eine Strafuntersuchung in die Wege geleitet würde (Urk. 72 S. 2 ff.). 7.2 Beweismittel 7.2.1 Auf dem beim Beschuldigten sichergestellten USB Stick "AWK Group" (As- servat Nr. A009'388'516) wurde unter anderem ein Word-Dokument mit der Be- zeichnung "ComplainImmigrationsamtBaselV'._____" gefunden, in dem in engli- scher Sprache davor gewarnt wird, dass die drei Geschädigten versuchen wür- den, in die Schweiz einzureisen, um in Basel einen Terroranschlag durchzufüh- ren. Ein weiteres Word-Dokument mit der Bezeichnung "emails…" enthielt diverse E-Mailadressen unter anderem von V'._____, verschiedenen Migrationsämtern, der Schweizer Botschaft in Pakistan, Interpol sowie des FBI (D3 1 S. 5 f., D1 13/3/3/3; D3 2/5). 7.2.2 Auf dem beim Beschuldigten beschlagnahmten Notebook "Lenovo Think- Pad" fanden sich Fotodateien aller drei Geschädigten. Diese Fotos fanden teil- weise im am 28. Dezember 2015 versandten E-Mail Verwendung (D3 3/1). 7.2.3 Schliesslich wurde auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten eine Fotoauf- nahme vom 28. Dezember 2015 gefunden, worauf die Absender-E-Mail-Adresse "R._____@gmail.com" erkenntlich ist (D1 11/41; D3 1 S. 6). Ca. eine halbe Stun- de nach der Fotoaufnahme wurde das inkriminierte Mail versandt. 7.2.4 Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten befanden sich unter anderem diverse Visitenkarten V'._____ lautend auf Dr. W._____ und diverse Notizzettel auf ihm (D1 19/3; D1 11/35; D3 3/4). Auf einem Notizzettel finden sich die Anga- ben von T._____, welche sich auf dem Zutrittsbadge von V'._____ finden (D3 3/1; D3 3/4). Auf dem Notebook des Beschuldigten fand sich ein Foto des Zutrittsbad- ges, die mit einem BlackBerry Q10 erstellt wurde (D3 3/1). Der Beschuldigte war im Besitz eines solchen Mobiltelefons.
- 22 - 7.3 Würdigung Aufgrund der Beweislage muss auch hier von der Täterschaft des Beschuldigten ausgegangen werden. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und macht gel- tend, man habe ihm derartige Drohungen geschickt, die er dann teilweise auf sei- nen Geräten abgespeichert habe (D1 11/5 S. 11; D1 11/14 S. 13 f.; D1 11/43 S. 11; D1 11/46 S. 8 f.; Prot. I S. 17 ff.). Auch hier gibt es keinerlei Hinweise auf Drohungen gegen den Beschuldigten. Ein Zusammenhang zu dem dem Beschul- digten vorgeworfenen Sachverhalt nicht ersichtlich (vgl. dazu Urk. 85/1 S. 2). Die Verteidigung macht zudem geltend, dass das Dokument mit der Bezeichnung "ComplainImmigrationsamtBaselV'._____" nicht als Word-Dokument aktenkundig sei, weshalb es sich der Kenntnis der Verteidigung entziehe, ob der Wortlaut des Word-Dokumentes identisch mit dem Wortlaut des gegenständlichen E-Mails vom
28. Dezember 2015 sei. Auch sei unklar, bei welchem Dokument es sich um das mit "emails…" betitelte handle (Urk. 85/1 S. 13). Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die den Beschuldigten belastenden Dokumente in genügender Form in den Akten enthalten, so finden sich diese in D1 13/3/3/3 auf CD gebrannt. Das Dokument "emails…" ist in Papierform als D3 2/5 akturiert. Sie enthalten die in Ziffer 7.2.1 genannten Informationen, wobei bezüglich des Dokuments "Com- plainImmigrationsamtBaselV'._____" festzuhalten ist, dass darin zwar nur ein Teil des Textes des versandten E-Mails enthalten ist, indessen genau der Teil (inklu- sive identischer Formatierung/Farbe), worin davor gewarnt wird, dass die drei Ge- schädigten versuchen würden, in die Schweiz einzureisen, um in Basel einen Ter- roranschlag durchzuführen. Die Argumentation der Verteidigung verfängt somit nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Geschädig- ten um leitende Angestellte von V._____ (Pakistan) Limited. In diesem Unterneh- men war der Beschuldigte für kurze Zeit tätig (Visitenkarte des Beschuldigten; Prot. I S. 11). Der Beschuldigte kannte die Geschädigten vom Namen her (Prot. I S. 18 f.). Auch führte der Beschuldigte aus, dass er, nachdem er seinen Vorge- setzten auf die Gefahr hingewiesen habe, die von einem gefälschten Medizinalge- rät namens AA._____ ausging, seine Arbeitsstelle verloren habe (D1 11/46 S. 8
- 23 - f.). Mithin ist auch hier das Motiv darin zu sehen, dass sich der Beschuldigte mit den falschen Anschuldigungen rächen wollte. Wiederum musste der Beschuldigte aufgrund der schwerwiegenden Vorwürfe ge- gen die Geschädigten davon ausgehen, dass gegen diese ein Strafverfahren er- hoben wird. Der Sachverhalt gemäss Dossier 3 ist somit als erstellt anzusehen. III. Rechtliche Würdigung
1. Wer wider besseres Wissen einen Nichtschuldigen bei der Behörde eines Ver- brechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, macht sich der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig. Der Beschuldigte hat mehrfach Personen beschul- digt, ein Delikt (Verbrechen oder Vergehen) begangen zu haben bzw. ein solches begehen zu wollen. Das Delikt ist mit der Beschuldigung vollendet. Die tatsächli- che Einleitung eines Verfahrens gegen den Betroffenen ist nicht notwendig. Der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung ist damit erfüllt. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldi- gung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt somit nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz, wusste er doch, dass die von ihm erhobenen Beschuldigungen nicht der Wahrheit entsprachen. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven wie auch den subjekti- ven Tatbestand der falschen Anschuldigung mehrfach erfüllt. Es sind keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb der Beschul- digte der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
2. Eine Freiheitsberaubung begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit ent- zieht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand kann auch in mittelbarer Täterschaft
- 24 - begangen werden, indem eine falsche Anschuldigung bei den Strafbehörden zu einem Freiheitsentzug führt (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_899/2013 vom
17. März 2014). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfrei- heit. Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Ein kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Indessen ist keine lange Dauer vorausge- setzt, einige Minuten sind hinreichend (BGE 128 IV 73 E. 2a; Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3). Der Beschuldigte hat mit seiner falschen Anschuldigung bewirkt, dass der Geschädigte F._____ mehr als sieben Stunden in Polizeiverhaft verbrachte. Da die Beschuldigung ein schweres Delikt betraf, muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass sein Vorwurf zur Inhaftierung und Festhaltung von F._____ führen würde. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Dieser muss sich nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf dessen Unrechtmässigkeit beziehen. Der Beschuldigte nahm durch seine falsche Anschuldigung in Kauf, dass eine Strafuntersuchung gegen F._____ eröffnet wird. Ebenso musste er nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen, dass F._____ in Polizeiverhaft genommen wird. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven wie auch den subjekti- ven Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Es sind keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Freiheitsbe- raubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Sanktion
1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom
19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beur- teilenden Straftaten vor dem Inkrafttreten des geänderten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein
- 25 - Vergehen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt worden sind, wenn das ge- änderte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB- Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Die Verteidigung beantragte in der Berufungserklärung und auch heute einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 64; Urk. 85/1). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verurteilen. In diesem Bereich (Freiheits- strafen von mehr als einem Jahr) hat sich im neuen Recht nichts geändert bzw. erweist sich dieses nicht als milder, weshalb vorliegend für die Strafzumessung das alte Recht anwendbar bleibt.
2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt und den anwendbaren Strafrahmen für das schwerste Delikt (falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB) mit Geldstrafe bis Freiheitsstra- fe von 20 Jahren bemessen (Urk. 59 S. 16 ff.), auf welche Erwägungen zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Da mehrere falsche Anschuldigungen begangen wurden, rechtfertigt es sich, die falsche Anschuldigung gemäss Dossier 1 als schwerwie- genste Tat einzustufen und hierfür zunächst eine Einsatzstrafe festzulegen. Her- nach ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips unter Berücksichtigung der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen. 3.1 Falsche Anschuldigung gemäss Dossier 1 Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Geschädigten wider besseres Wissen die geplante Detonation einer gefährli- chen Bombe beim Hauptbahnhof in Zürich vorgeworfen hat. Die falsche Anschul- digung betrifft damit ein schweres Verbrechen. Was das primär von Art. 303 StGB
- 26 - geschützte Rechtsgut der Zuverlässigkeit der Rechtspflege anbelangt, liegt keine geringe Beeinträchtigung dieses Rechtsguts mehr vor. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten nicht nur die Organe der Rechtspflege getäuscht, sondern auch den unschuldigen Geschädigten geschädigt, indem dieser eine Hausdurch- suchung, eine polizeiliche Befragung sowie mehrere Stunden Polizeiverhaft er- dulden musste. Die Verwirklichung der Tat erfolgte nicht spontan, sondern war geplant. So wurde das Delikt von einem Internetcafé aus verwirklicht, um die Spur zum Beschuldigten zu verwischen. Ebenso besorgte sich der Beschuldigte vor- gängig ein Foto des Geschädigten und klärte ab, wie er zum Kontaktformular von Interpol gelangen konnte. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte handelte aus allgemeiner Unzufriedenheit und aus egoistischen Beweggründen, auch wenn nicht klar wird, was der Beschuldigte mit seinem Vorgehen erreichen wollte. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit bestehen keine. Nach der Beurteilung der Tatkomponente erwog die Vorinstanz, dass das Tatver- schulden des Beschuldigten noch leicht bis leicht einzustufen sei und setzte die hypothetische Einsatzstrafe auf acht Monate fest. Dies ist als eher mild zu beurtei- len. 3.2 Falsche Anschuldigungen gemäss Dossier 3 bis 5 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die falschen Anschuldigungen gemäss Dossier 3 bis 5 für die Betroffenen weniger schwerwiegende Auswirkun- gen gehabt hätten. Aufgrund der falschen Anschuldigung des Betäubungsmittel- handels gemäss Dossier 4 habe sich immerhin eine Hausdurchsuchung mit zeit- weiser Schliessung des … Shops … ergeben. Zudem sei der Privatkläger D._____ mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kleinkindes konfron- tiert worden und aufgrund von Kundenreaktionen öfters an den Vorfall erinnert sowie entsprechend belastet worden. Die Taten des Beschuldigten gemäss Dos- sier 4 und 5 hätten polizeiliche Einvernahmen der Geschädigten und weiterer Be- teiligter zur Folge gehabt. Die Taten zogen sich zudem über eine längere Zeit-
- 27 - spanne hin. In Bezug auf die Beweggründe des Beschuldigten könne auf das be- reits Gesagte verwiesen werden (Urk. 59 S. 18 f.). Ergänzend kann auf das unter Ziffer 3.1 Ausgeführte verwiesen werden. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist bei allen drei Taten angesichts des sehr weiten Strafrahmens des Tatbestandes der falschen Anschuldigung als leicht zu beurteilen. Gegen die von der Vorinstanz vorgenommen Straferhöhung von drei Monaten für Dossier 4 und von je zwei Monaten für Dossier 3 und 5 ist nichts einzuwenden. 3.3 Freiheitsberaubung gemäss Dossier 1 Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten wurde F._____ verhaftet und musste mehr als sieben Stunden in Polizeiverhaft verbringen, was seine Fortbewegungs- freiheit einschränkte. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Betreffend Motiv kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Das Tatverschulden des Beschuldigten bei der Freiheitsberaubung ist im unteren Bereich einzustufen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um einen Monat erscheint milde.
4. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 4.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten und die Befragung durch die Vorinstanz sowie die heutige Befra- gung verwiesen werden (D1 20/5; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 10 ff.). Zusammenfas- send ist Folgendes festzuhalten: Der am tt. Januar 1981 geborene Beschuldigte
- 28 - wuchs zusammen mit vier älteren Schwestern bei seinen Eltern in Pakistan auf. Er besuchte in Pakistan die Schulen, studierte Pharmazie und schloss sein Studi- um mit einem Doktortitel ab. Anschliessend arbeitete er in Pakistan bei AB._____ Industries, V'.____ und einer weiteren Firma. Hernach kam er nach Italien, be- suchte weitere Kurse und arbeitete kurze Zeit bei AC._____. Im Jahre 2006 kam er in die Schweiz und heiratete. Die Ehe hat acht oder neun Jahre gedauert. In- zwischen ist er geschieden, lebt allerdings wieder mit seiner Ex-Frau zusammen. In der Schweiz hat er zuletzt bei I._____ und im … Shop … gearbeitet und dabei zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 4'000.– pro Monat verdient. Zudem hat er eine eige- ne Firma, mit welcher er offenbar kein Einkommen generiert. Seit der vor- instanzlichen Verhandlung arbeitete er teilweise temporär als Koch und hat in der Pharmabranche geschnuppert. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Finanziell wird er von seiner Ex-Frau unterstützt. Er hat keine Unterstützungspflichten, un- terstützt jedoch seine Familie in Pakistan. Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich - mit der Vorinstanz - keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.2 Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Mit Entscheid des Tribunal de po- lice du Littoral es du Val-de-Travers, Neuchâtel, vom 19. April 2011 wurde er we- gen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– und mit Entscheid des Stadtpräsidenten Basel-Stadt vom 12. März 2013 wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 61). Diese beiden Vorstrafen sind nicht einschlägig und liegen be- reits einige Zeit zurück. Sie sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 4.3 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beach- ten. Der Beschuldigte ist weder geständig noch zeigt er Einsicht und Reue. Somit ist das Nachtatverhalten strafzumessungsneutral zu werten.
5. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint die für die vorliegend vom Beschuldigten begangenen Delikte vorinstanz- lich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten als eher milde. Diese kann
- 29 - jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erhöht werden. Der Anrech- nung von 90 Tagen erstandener Untersuchungshaft steht nichts im Wege.
6. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug, was schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen ist. Die Probezeit wurde wegen den beiden Vorstrafen auf vier Jahre angesetzt, was nicht zu bean- standen ist. V. Beschlagnahme
1. Gemäss Art. 69 StGB können Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, eingezogen werden, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass Gegenstände aufgefunden werden, die zur strafbaren Handlung einen Konnex aufweisen (BSK Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 69 N 5). Vorliegend verhält es sich jedoch so, dass der externe Datenträger (Sachkaution Nr. 32468) sowie die Hard Disk Festplatte "Datensicherung" (Sach- kaution Nr. 32854) entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht anlässlich der Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten sichergestellt wurden. Auf den ent- sprechenden Sicherstellungslisten der Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten sind die beiden Sachkautionen nicht aufgeführt (vgl. D1 15/7; D1 15/10). Demge- genüber handelt es sich bei den beiden Sachkautionen um Datensicherungen der Kantonspolizei Zürich. Mithin handelt es sich bei den beiden Sachkautionen nicht um Eigentum des Beschuldigten, weshalb ihm diese nicht herausgegeben werden können. Entsprechend sind die beiden Sachkautionen nach Eintritt der Rechts- kraft des Entscheides der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
2. Sodann wurde über diverse noch bei der Kantonspolizei Zürich lagernde USB- Sticks und IT-Zubehör sowie Papierware (Blätter, Couverts) noch nicht entschie- den. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er be-
- 30 - sagte Gegenstände nicht mehr haben möchte (Prot. II S. 25), weshalb diese nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen sind. VI. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.– und der Privatklägerin E._____ eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers D._____ abgewiesen (Urk. 59 S. 24). Die Privatkläger haben weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anmeldung von Zivilansprüchen so- wie zur Zusprechung einer Genugtuung treffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 52 S. 68 f.). Ebenfalls hat die Vorinstanz mit zutreffender Begrün- dung, auf welche vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 59 S. 21 ff.), die Genugtu- ungen von Fr. 1'000.– bzw. Fr. 500.– zugesprochen. Diese vorinstanzlichen Er- wägungen bedürfen keiner Ergänzung. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Nachdem das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird, ist die Kostenauflage ebenfalls zu bestätigen. Gleiches gilt für die Kosten der Strafuntersuchung gegen F._____ (Verfahrens-Nr. C-1/2016/10016474), welches aufgrund des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten ausgelöst wurde. Diese Kosten im Betrag von Fr. 2'602.80 (Fr. 800.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 1'402.80 Entschädigung; Fr. 400.– Genugtuung) sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 31 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Herausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten) und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 90 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Der externe Datenträger Sachkaution Nr. 32468 und die Hard Disk Festplat- te "Datensicherung" Sachkaution Nr. 32854 werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.
5. Die bei der Kantonspolizei Zürich lagernden USB-Sticks/IT-Zubehör (Asser- vaten-Nummern A009'387'966, A009'387'977, A009'388'458, A009'388'469, A009'388'492, A009'388'629, A009'388'630, A009'388'641, A009'388'652, A009'388'674, A009'388'685, A009'388'787, A009'388'798, A009'504'658) und die bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Papierware (A009'504'545, A009'504'567, A009'504'578, A009'504'603, A009'504'636) werden nach
- 32 - Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 1'000.– und der Privatklägerin E._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen.
7. Dem Beschuldigten werden die Kosten der Strafuntersuchung C-1/2016/10116474 in Sachen F._____ von Fr. 2'602.80 (Fr. 800.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 1'402.80 Entschädigung; Fr. 400.– Genugtuung) auferlegt.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'106.60 amtliche Verteidigung RA'in Y._____ (bereits ausbezahlt) Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung RA X._____
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 33 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betr. Dispositivziffer 4) − die Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizeiliches Datenmanagement, Asservate-Triage (Referenz-Nr. K160523), Postfach, 8021 Zürich (betr. Dispositivziffer 5) − an die Staatsanwaltschaft See / Oberland betr. Unt.-Nr. C-1/2016/10016474 bzw. gem. Dispositivziffer 8 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 34 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. April 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom